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SB180350

Bandenmässiger Diebstahl

Zürich OG · 2019-10-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf In der Anklage vom 8. Februar 2018 wird den Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, als Mitglieder einer Bande, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden habe, am 12. August 2017, anläss- lich der Street Parade im Gebiet zwischen Utoquai und Bürkliplatz entlang der offiziellen Wegstrecke des Umzuges, fünf Diebstähle sowie einen Versuch hierzu begangen zu haben, wobei sie jeweils nach einem vorab abgesprochenen Tat- muster mit fix zugeteilten Rollen vorgegangen seien und so den Geschädigten zwischen 13.30 Uhr und 20.00 Uhr insgesamt vier Halsketten und ein Medaillon entrissen hätten (Urk. 86 S. 3 ff.).

2. Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten ausführlich und zutref- fend dargestellt sowie korrekte Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweis- würdigung und der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten angestellt. Auf diese kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 198 S. 26 ff.). 2.2. Die Vorinstanz erachtete die Anklagesachverhalte Dossier 1, Seite 1, Dos- sier 1, Seite 6 f., und Dossier 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2), Seite 5, als anklagegemäss erstellt. Erstellt sei auch der Anklagesachverhalt von Dossier 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND 3), Seite 4, mit der Korrektur, dass die Kette

- 24 - nicht im Schuh von D._____, sondern in der Hosentasche von C._____ gefunden worden sei, und der Anklagesachverhalt von Dossier 1 / polizeiliches Nebendos- sier 1 (ND 1), Seite 6, mit der Korrektur, dass B._____ weder einen Pfefferspray in der Hand gehabt noch versucht habe, nach der Goldkette zu greifen. Auf Seite 46 des Urteils führt die Vorinstanz unter lit. h) nachvollziehbar begründet aus, dass sich der Anklagesachverhalt von Dossier 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4), Seite 5, nicht erstellen lasse. Im Widerspruch hierzu hält sie auf Seite 48 des Urteils zwar fest, dass der Anklagesachverhalt von Dossier-Nr. 1 / polizei- liches Nebendossier 4 (ND 4), Seite 5, erstellt sei (Urk. 198 S. 48). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten C._____ in der Berufungs- begründung vom 6. November 2018 ist allerdings nicht plötzlich die Rede von sechs Diebstählen. Vielmehr führt die Vorinstanz den Sachverhalt Dossier 1 / polizeiliches Nebendossiert 4 (ND 4) – und nicht den Anklagesachverhalt Dossier- Nr. 1, Seite 5, den es so nicht gibt – doppelt an, einmal als nicht erstellt und ein- mal als erstellt (Urk. 238 S. 4). Die Begründungsdichte spricht klar dafür, dass es sich bei der späteren Erwägung, wonach der Sachverhalt erstellt sei, um ein Ver- sehen handelt, weshalb diesbezüglich von einem Freispruch auszugehen ist. 2.3. Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die als glaubhaft taxierten Aussagen der Beschuldigten E._____, D._____ und C._____ sowie auf die bei den beiden Letzteren sichergestellten Schmuckstücke (Urk. 198 S. 28 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten B._____ und A._____ erachtete die Vorinstanz hingegen aufgrund der Widersprüche zu den Darstellungen der eben genannten Beschuldigten als nicht überzeugend (Urk. 198 S. 42 f.). 2.4. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Beschuldigte E._____, welcher nicht mit den anderen Beschuldigten verhaftet wurde, sondern sich einen Tag nach der Street Parade auf dem Polizeiposten nach dem Verbleib seiner Kollegen erkundigte und entsprechend erst am 14. August 2017 einvernommen wurde, räumte von Beginn weg ein, dass er – in der Zeit, in welcher er mit den Beschul- digten zusammen gewesen sei, die restliche verbrachte er mit seiner Freundin, – mit diesen gemeinsam Halsketten gestohlen habe (Urk. 7 S. 7). Er beschrieb de- tailliert, wie man gemeinsam aus Genua angereist sei und in welcher Art und

- 25 - Weise man über den Nachmittag / Vorabend verteilt fünf bis sechs Goldketten gestohlen habe. Zu seinen Aussagen kann grundsätzlich auf die zutreffende Zu- sammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 198 S. 35 ff.). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass den Aussagen des Beschuldigten E._____ keine Tendenz zu entnehmen ist, die weiteren Beschuldigten übermäs- sig zu belasten und er auch eigenes Fehlverhalten bzw. seine Zugehörigkeit zur Bande von Beginn weg eingestanden hat. Auch lässt sich kein taktisches oder abwägendes bzw. abwartendes Aussageverhalten erkennen. Er sagte von Anfang an ohne Zurückhaltung aus. Vor Augen zu halten gilt es sich auch, dass der Be- schuldigte E._____ weder vor Ort verhaftet noch durch Sicherstellungen belastet wurde. Trotzdem gestand er ohne Umschweife ein, zusammen mit den anderen Beschuldigten Diebstähle begangen zu haben und beschrieb diese im Einzelnen detailliert. Dies bekräftigt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen deutlich. Es ist zwar, wie die Verteidigung des Beschuldigten B._____ einwendet, zutreffend, dass der Beschuldigte E._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

7. Dezember 2017 und auch anlässlich der Hauptverhandlung ein deutlich reser- vierteres Aussageverhalten an den Tag legte. Dies vermag allerdings an der Glaubhaftigkeit der im Vorfeld gemachten anschaulichen und ausführlichen Aus- sagen nichts zu ändern, zumal keine nachvollziehbaren Bestreitungen der vorma- ligen Aussagen erfolgten, sondern generell der Unlust Ausdruck verleiht wurde, sich nochmals hierzu zu äussern. Seine anlässlich der polizeilichen Einvernah- men gemachten glaubhaften Aussagen decken sich sodann – was Thema der weiteren Beweiswürdigung sein wird – in wesentlichen Punkten mit den von der Vorinstanz ebenfalls als grundsätzlich glaubhaft qualifizierten Aussagen der Be- schuldigten D._____ und C._____, bei welchen – ganz entscheidend – diverse beschädigte Halsketten sichergestellt werden konnten (Urk. 198 S. 42). Im Ge- gensatz zum Beschuldigten E._____ erfolgten die Aussagen der Beschuldigten C._____ und D._____ somit bereits unter erklärungsbedürftigen Vorzeichen und entsprechend nicht bloss aus dem freien Entschluss, die Wahrheit zu sagen, wie es beim Beschuldigten E._____ den Eindruck macht. Beide sagten denn auch deutlich zurückhaltender aus als der Beschuldigte E._____, vermieden es zu Beginn sich selbst zu belasten und räumten nur sukzessive Fehlverhalten der

- 26 - anderen ein. Dennoch wirken auch diese Aussagen im Kern anschaulich, charak- teristisch und detailreich. Die Beschuldigten B._____ und A._____ haben ihre Be- teiligung an den vorgeworfenen Diebstählen hingegen konstant in Abrede gestellt. Zumal auch ihren – überschaubaren – Aussagen, wie bereits die Vorinstanz zu- treffend feststellte, keine augenfälligen Lügensignale zu entnehmen sind, wird es Thema der folgenden Beweiswürdigung sein, die materiellen Diskrepanzen zu den Aussagen der weiteren Beschuldigten zu beurteilen. 2.5. Anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten wurden beim Beschuldigten C._____ – aus seiner Hosentasche – und beim Beschuldigten D._____ – aus sei- nem Schuh – insgesamt vierzehn Halsketten sowie ein Medaillon sichergestellt. Sämtliche Ketten waren gerissen oder wiesen einen defekten Verschluss auf (Urk. 2; Urk. 52; Urk. 67/9 S. 8 ff.; Urk. 67/10). Die Tatsache, dass sämtliche Halsketten – und nicht nur einige wenige – eine Bruchstelle aufweisen, deutet zweifelsohne darauf hin, dass sie den Besitzern gegen deren Willen abhanden kamen. Der Fundort der Schmuckstücke im Schuh des Beschuldigten D._____ lässt weiter nur den Schluss zu, dass dieser die Schmuckstücke offensichtlich verstecken wollte. Diese objektiven Umstände wecken bereits den akzentuierten Verdacht, dass die Schmuckstücke entwendet bzw. den rechtmässigen Besitzern entrissen wurden. Der Beschuldigte E._____ räumte sodann – wie bereits erwähnt – ohne Um- schweife ein, an der Street-Parade vom 12. August 2017 gemeinsam und zu- sammen mit den Beschuldigten C._____, D._____, A._____ und B._____ nach dem in den Grundzügen immer gleichen modus operandi diverse Halsketten ge- stohlen zu haben. Dies haben im Wesentlichen auch die Beschuldigten C._____ und D._____ bestätigt. Die hiervon abweichenden Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____, welche konstant in Abrede stellten, Diebstähle begangen zu haben, allerdings von den Beschuldigten E._____, C._____ und D._____ deut- lich und übereinstimmend als Mittäter bezeichnet werden, vermögen unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Be- schuldigten E._____, C._____ und D._____ sowie die bei zweien von ihnen auf- gefundene Halsketten, welche allesamt Zeichen eines Entreissdiebstahl aufwei-

- 27 - sen, sind die Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ als Schutzbe- hauptungen zu taxieren. Abzustellen ist damit unter Vorbehalt der obigen Erwä- gungen zur Verwertbarkeit der Aussagen auf jene der Beschuldigten E._____, C._____ und D._____, wie das auch die Vorinstanz bereits gemacht hat. Nicht zustimmen lässt sich der Vorinstanz dahingehend, dass die Beschuldigten E._____, D._____ und C._____ anlässlich der Hauptverhandlung, entgegen den früheren Deponationen, erklärt hätten, dass sie den Entschluss, Halsketten zu stehlen, erst in Zürich getroffen hätten. Allen drei Beschuldigten wurde anlässlich der Hauptverhandlung der Vorhalt gemacht, ihnen werde zusammengefasst vor- geworfen, an der Street Parade vom 12. August 2017 mit den vier Mitbeschuldig- ten insgesamt fünf Diebstähle sowie einen Versuch hierzu begangen zu haben, wobei jedem eine bereits in Genua abgesprochene, fixe Rolle zugekommen sei. Hierauf antwortete der Beschuldigte E._____, dass man dies im gleichen Moment abgemacht habe (Urk. 146 S. 5). Auch der Beschuldigte C._____ gab an, dass man sich nicht in Genua, sondern in Zürich abgesprochen habe und schliesslich antwortete auch der Beschuldigte D._____, dass es nicht in Genua organisiert, sondern eine spontane Sache gewesen sei, die sie in Zürich abgesprochen hätten (Urk. 147 S. 4; Urk. 148 S. 3). Die Frage des Vorsitzenden war nicht auf den Ent- schluss, in Zürich Diebstähle zu begehen, sondern auf die Festlegung der Rollen- verteilung gerichtet. Hieraus lässt sich nicht schliessen, dass der Entschluss zu den Diebstählen – entgegen den früheren Zugaben (Urk. 7 Frage 78 und 161; Urk. 5 Frage 48) – erst in Zürich fiel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Entschluss zu den Diebstählen bereits in Genua fiel. Was die Frage anbelangt, ob und wann die Rollenverteilung abgesprochen wur- de, ist mit dem Beschuldigten D._____ glaubhaft, dass keine Aufgaben zugeteilt wurden, aber alle gewusst hätten, was sie zu tun hatten (Urk. 26 S. 6). Auch der Beschuldigte E._____ gab zu Protokoll, dass sie keine Anweisungen gebraucht hätten, sie seien alle bereit gewesen (Urk. 27 S. 5). Sich absprechen heisst nicht, die Aufgaben akribisch zu umschreiben und für alle Eventualitäten fix zuzuteilen. Vielmehr geht es mit Blick auf ein effizientes Vorgehen darum, dass jeder weiss, was er grundsätzlich zu tun hat, damit weder etwas vergessen geht noch etwas

- 28 - doppelt gemacht wird. Gemäss den dargestellten Aussagen hat es sich bei den Beschuldigten – in anderen Worten ausgedrückt – um ein eingespieltes Team gehandelt, bei welchem die Rollenverteilung offensichtlich bekannt war und die Zusammenarbeit erwiesenermassen gut funktionierte. Wenn die Vorinstanz fest- hält, dass ein so professionelles Vorgehen, welches nach einem eindeutigen Mus- ter ablaufe und bei welchem die Rollen klar zugeteilt seien, im Vorherein zumin- dest dem Grundsatz nach besprochen worden sein müsse, so ist diese Erwägung nicht zu beanstanden (Urk. 198 S. 44). Damit ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten E._____, C._____ und D._____ erstellt, dass sich die fünf Beschuldigten nach der gemein- samen Anreise aus Genua am 12. August 2017 in Zürich zusammengefunden haben, um im Verlaufe der Street Parade den bereits zuvor gefassten Entschluss Halsketten zu stehlen in die Tat umzusetzen. Auch ist erstellt, dass die Beschul- digten nach einem eingespielten und somit allen bekannten modus operandi vor- gingen, wobei jeder um seine Rolle wusste, es aber hiervon – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – gelegentlich zu situativ bedingten Abweichungen kommen konnte. Ebenso ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Ketten hätten verkauft und der Erlös geteilt werden sollen (Urk. 198 S. 45). 2.6. Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND3) 2.6.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND 3), Seite 4, mit der Korrektur als erstellt, dass die Kette nicht im Schuh des Beschuldigten D._____, sondern in der Hosentasche des Beschuldigten C._____ sichergestellt worden sei (Urk. 198 S. 45 f.). Die Vo- rinstanz hält dabei zutreffend fest, dass die fragliche Kette aufgrund der einge- reichten Fotos einwandfrei der Geschädigten G._____ zugeordnet werden könne und einen defekten Verschluss aufweise, weshalb sie vermutungsweise aus ei- nem der Entreissdiebstähle stamme (Urk. 20). Weiter trifft zu, dass der Beschul- digte C._____ die bei ihm sichergestellten Schmuckstücke grundsätzlich als ge- stohlen bezeichnete (Urk. 28 Frage 85). Der Anklagesachverhalt lässt sich damit gestützt auf die obigen Feststellungen grundsätzlich erstellen.

- 29 - 2.6.2. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wendete in der Berufungsbe- gründung vom 6. November 2018 allerdings ein, dass die Kette im Schuh des Be- schuldigten D._____ sichergestellt worden sei, weshalb das Schmuckstück dem Beschuldigten C._____ überhaupt nicht habe übergeben werden können. Der offensichtlich Widerspruch in den Ermittlungsakten lasse sich nicht einfach durch die autoritative Feststellung der Vorinstanz beseitigen, dass die Kette gemäss Sicherstellungsbericht vom 14. August 2017 beim Beschuldigten C._____, und nicht im Schuh des Beschuldigten D._____, sichergestellt worden sei (Urk. 238 S. 5). 2.6.3. Dem ist entgegen zu halten, dass die durch die Geschädigte G._____ iden- tifizierte und Dossier 1 / ND3 betreffende Halskette mit der Asservaten-Nr. A010'673'924 gemäss Sicherstellungsliste vom 14. August 2017 aus der rechten Hosentasche des Beschuldigten C._____ hat sichergestellt werden können (Urk. 67/2 S. 2). Im Nachtragsrapport vom 17. Oktober 2017 betreffend Zuord- nung des Deliktsguts, auf welchen die Verteidigung des Beschuldigten C._____ Bezug nimmt, wird hingegen auf Seite 1 einleitend festgehalten, dass beim Be- schuldigte D._____ diverse Halsketten mit Anhänger hätten sichergestellt und eines dieser Schmuckstücke durch die Geschädigte G._____ habe identifiziert werden können, wobei im Folgenden auf die oben zitierte Asservaten-Nr. und somit auf die Sicherstellungsliste verwiesen wird (Urk. 20 S. 1 ff.). Der Wider- spruch zur Sicherstellungsliste vom 14. August 2017 wird mit keinem Wort er- wähnt. Unter diesen Umständen deutet der lediglich in Nebensätzen erwähnte Umstand, das die Kette beim Beschuldigten D._____ sichergestellt worden sei, auf ein Versehen hin. Der Schluss der Vorinstanz, dass auf die Sicherstellungslis- te abzustellen und der Anklagesachverhalt entsprechend zu korrigieren sei, ist damit nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde dem Beschuldigten C._____ anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2017 unter anderem auch diese Kette vorgehalten. Er meinte hierzu, dass er sie in die Tasche gesteckt ha- be, ohne sie anzuschauen, wohingegen er auf Vorhalt sämtlicher beim Beschul- digten D._____ sichergestellten Schmuckstücke aussagte, dass er diese nicht kenne (Urk. 28 S. 11 sowie Anhang hierzu). Damit entkräftet der Beschuldigte C._____ das eigentliche Vorbringen seiner Verteidigung, dass er mit der konkre-

- 30 - ten Tat nicht in Verbindung gebracht werden könne, gleich selbst. Der An- klagesachverhalt von Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND3) ist ent- sprechend – mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Korrektur, dass die Kette in der Hosentasche des Beschuldigten C._____ gefunden wurde – rechtsgenügend erstellt (Urk. 198 S. 45 f.). 2.7. Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2) 2.7.1. Die Vorinstanz erachtete weiter auch den Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2) als erstellt (Urk. 198 S. 46). 2.7.2. Die Verteidigung des Beschuldigten D._____ beanstandet diesbezüglich in der Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2018, der Beschuldigte habe bereits anlässlich der Befragung vom 30. Oktober 2017 geltend gemacht, dass er dieses Medaillon gefunden habe. Hierfür spreche auch, dass sich lediglich das Medaillon im Deliktsgut befunden habe und man die Halskette nicht habe sicherstellen kön- nen. Entsprechend sei auch die Feststellung im Anklagesachverhalt, dass man diese Halskette an C._____ übergeben habe, nachweislich falsch. Bereits im Hauptverfahren wendete die Verteidigung ein, der Umstand, dass sich nur das Medaillon, nicht aber die Halskette beim sichergestellten Deliktsgut befunden ha- be, spreche eher für ein Auffinden als ein Wegreissen. Das Tatvorgehen werde mit Reissen an der Kette beschrieben. Man hätte dann ja die Kette in der Hand gehabt. Da jedoch der Verschluss jeweils beschädigt gewesen sei, sei es gut möglich, dass der Anhänger auf den Boden gefallen und später dann vom Be- schuldigten gefunden worden sei. Im Berufungsverfahren wiederholte sie, dass es gut möglich, ja sogar wahrscheinlich sei, dass dem Geschädigten F._____ die Halskette von einer Drittperson abgerissen worden und der Anhänger zu Boden gefallen sei. Hätte hingegen der Beschuldigte D._____ diesen Diebstahl began- gen, so hätte sich nach Meinung der Verteidigung auch die Kette beim Deliktsgut befinden müssen (Urk. 240 S. 9; Urk. 153 S. 9; Prot. I S. 12). 2.7.3. Der Beschuldigte D._____ führte anlässlich der Einvernahme vom 30. Ok- tober 2017 auf Vorhalt des Medaillons (A010'726'337) aus, dass er dieses noch nie zuvor gesehen habe. Generell gab er auf Vorhalt der Schmuckstücke zu Pro-

- 31 - tokoll, dass er sich allgemein nicht erinnere, wie die Sachen in seinem Schuh ausgesehen hätten (Urk. 26 S. 10). Die Frage, ob alle diese Schmuckstücke auf die gleiche Art und Weise abgerissen worden seien, verneinte er mit der Ergän- zung, dass es auch solche gegeben habe, welche sich am Boden befunden hät- ten und er aufgelesen habe (Urk. 26 S. 10). Auf die weitere Frage, ob er diese bezeichnen könne, erklärte er, dass er sich nicht genau erinnere, aber glaube, dass er die silberfarbene (Kette) am Boden gefunden habe. Dies bestätigte er anschliessend auf Vorhalt der einzelnen Schmuckstücke, wobei er angab, die sil- berfarbene möglicherweise am Boden gefunden zu haben (Urk. 26 S. 10 f.). Die Verteidigung wies hingegen anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass der Beschuldigte klar der Meinung sei, dieses Medaillon am Boden gefunden zu ha- ben, wobei der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung keine solche Aussage entnommen werden kann (Urk. 153 S. 9). Der Beschuldigte brachte in der Untersuchung lediglich betreffend die silberne Kette den Verdacht auf, dass er diese am Boden gefunden habe (Urk. 26 S. 10 f.). Auch wenn der Beschuldigte – wie die Verteidigung einwendete – nicht gehal- ten ist, seine Unschuld zu beweisen, verlangt die Abkehr von seiner ursprünglich zu Protokoll gegebenen Aussage nach einer Erklärung. Wenn der Beschuldigte in der Untersuchung das Medaillon nicht explizit als auf dem Boden gefunden be- zeichnete ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die – im Übri- gen in dieser ausdrücklichen Form lediglich von der Verteidigung in den Prozess eingeführte – plötzliche Abkehr des Beschuldigten von seinen früheren Aussagen als Schutzbehauptung zu taxieren. Es darf damit davon ausgegangen werden, dass das Medaillon aus dem angeklagten Entreissdiebstahl stammt. 2.7.4. Was den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten C._____ anbelangt, dass auch hier das Medaillon im Schuh des Beschuldigten D._____ gefunden worden sei und entsprechend nicht an C._____ habe übergeben werden können, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte D._____ das Medaillon kaum unmittelbar vor Ort in seinem Schuh verstaute (Urk. 238 S. 5). Vielmehr erweist sich gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten E._____ als zutreffend, dass die Beschuldigten auch hier nach dem bekannten und in den Grundzügen abgespro-

- 32 - chenen modus operandi vorgegangen sind und die Kette erst später im Schuh des Beschuldigten D._____ verstaut wurde. Der Anklagesachverhalt von Dossier- Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2) ist somit rechtsgenügend erstellt. 2.8. Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4) Wie bereits erwähnt, konnte die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4), Seite 5 f., nicht erstellen (Urk. 198 S. 46 f.). Der Privatkläger H._____ habe selber zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht zu 100 % sicher sei, dass sich seine Goldkette unter den bei den Beschuldigten sichergestellten Gegenständen befinde (Urk. 198 S. 46 f.). An dieser zutreffenden Feststellung der Vorinstanz ist festzuhalten, weshalb sich der diesbezügliche Sachverhalt in der angeklagten Form nicht erstellen lässt und der entsprechende Freispruch zu bestätigen ist. 2.9. Dossier-Nr. 1, Seite 3 und Seite 6 f. 2.9.1. Die Vorinstanz erachtete schliesslich auch die Anklagesachverhalte Dossier-Nr. 1, Seite 3, sowie Dossier-Nr. 1, Seite 6 f., als erstellt (Urk. 198 S. 47 f.). Der Beschuldigte E._____ habe selber zu Protokoll gegeben, dass er mit den anderen Mitbeschuldigten fünf Goldketten gestohlen habe. Zudem hätten bei den Beschuldigten C._____ und D._____ insgesamt 14 Ketten sichergestellt werden können, welche alle Merkmale von Entreissdiebstählen aufgewiesen hätten, und die eben genannten drei Beschuldigten würden allesamt angeben, dass es sich bei den sichergestellten Ketten um Deliktsgut aus den anlässlich der Street Para- de vom 12. August 2017 durch die fünf Beschuldigten nach dem in der An- klageschrift beschriebenen Vorgehen begangenen Entreissdiebstählen handle (Urk. 198 S. 47). 2.9.2. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wendet hiergegen ein, dass die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung insbesondere im Hinblick auf die An- klagesachverhalte Dossier 1, Seite 3, Seite 5 und Seite 6, als lückenhaft bzw. un- vollständig zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz stelle sich vereinfacht gesagt auf den Standpunkt, dass die Vorhalte schon irgendwie stimmen würden, da erstellt

- 33 - sei, dass die Beschuldigten am 12. August 2017 ungefähr zwischen 12.00 Uhr und 20.30 Uhr in der Menschenmenge rund um das Seebecken jeweils einer un- bekannten Person nach dem erstellen Vorgehen eine Halskette aus Gold entris- sen hätten. Ein derartiger Globalschluss vermöge indes eine nicht rechtsge- nügende Sachverhaltserstellung offensichtlich nicht zu substituieren (Urk. 238 S. 4). Auch die Verteidigung des Beschuldigten D._____ monierte in der Beru- fungsbegründung vom 26. Oktober 2018, dass die Argumentation der Vorinstanz zu diesen Anklagesachverhalten nicht zu überzeugen vermöge und unklar sei, wie die Anklagebehörde Tatort, Tatzeit und Opfer festgelegt habe (Urk. 240 S. 8 ff.). 2.9.3. Unklar ist vorab, auf welchen Anklagesachverhalt sich die Verteidigung des Beschuldigten C._____ bezieht, wenn sie von Dossier-Nr. 1, Seite 5, spricht. Vermutungsweise meint sie den Anklagesachverhalt Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4), zumal sie auf die entsprechende Stelle im Urteil der Vor- instanz verweist (Urk. 238 S. 4; Ziffer II.2.6 lit. i). Nachdem dort ein Freispruch ergeht, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. 2.9.4. Was die Anklagesachverhalte Dossier-Nr. 1, Seite 3 und S. 6 f. anbelangt, ist zutreffend, dass diese weder die geschädigte Person noch das entwendete Schmuckstück individualisieren. Wenn die Verteidigungen sinngemäss geltend machen, dass diese Vorhalte nicht bewiesen seien, verkennen sie, dass diese auf den glaubhaften Zugeständnissen des Beschuldigten E._____ basieren. Dieser beschrieb lediglich zwei Tage nach den Taten und somit noch frisch aus dem Ge- dächtnis fünf Diebstähle detailliert (Urk. 7 S. 7 ff.). So erklärte er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, dass man um ca. 14.00 Uhr einem jüngeren Mann, der eine leicht braune Hautfarbe gehabt habe und mit weisshäutigen Kol- legen zusammen gewesen sei, eine dünne Goldkette gestohlen habe, welche sie dann an C._____ übergeben hätten (Urk. 7 S. 9). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Anklagesachverhalt Dossier 1, Seite 3. Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 31. Oktober 2017 meinte er dazu, dass es sich hierbei um die ers- te Person (d.h. den ersten Diebstahl) gehandelt habe, an die Zeit und den Ort könne er sich aber nicht mehr erinnern. Generell möge er sich aber daran zu er-

- 34 - innern, weil er hinter dem Opfer gestanden habe (Urk. 27 S. 5). Ausgehend von der Annahme, dass es sich hierbei um den ersten Vorfall gehandelt hat, in wel- chen der Beschuldigte E._____ involviert war, ist die in der Anklage aufgeführte Zeitangabe nachvollziehbar. Im Übrigen kann eine geringfügige zeitliche Differenz nicht von relevanter Bedeutung sein. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten E._____ kann dieser Anklagesachverhalt somit in Übereinstim- mung mit der Auffassung der Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt erachtet werden. 2.9.5. Ebenso kann der Anklagesachverhalt von Dossier 1, Seite 6 f., wiederum gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten E._____ und die grund- sätzlich bestätigenden Aussagen der beiden Beschuldigten C._____ und D._____, erstellt werden (Urk. 7 S. 11). 2.10. Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 1 (ND 1) 2.10.1. Betreffend den Anklagesachverhalt Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Neben- dossier 1 (ND 1), also den eigentlichen Versuch, stellte die Vorinstanz fest, dass dieser mit der Abweichung, dass sich die Beschuldigten lediglich um den srilankisch aussehenden Mann positioniert hätten und der Beschuldigte B._____ weder einen Pfefferspray in der Hand gehabt noch mit seiner Hand versucht ha- be, nach der Goldkette zu greifen, erstellt sei (Urk. 198 S. 49). Sie stützt sich diesbezüglich wiederum im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten E._____ (wobei versehentlich eingangs lit. k auf Seite 48 des Urteils von den Aussagen des Beschuldigten C._____ die Rede ist; Urk. 198 S. 48). Die Vo- rinstanz stellt zutreffend fest, dass der Beschuldigte E._____ nicht sicher war, dass der Beschuldigte B._____ bei diesem Vorfall einen Pfefferspray in der Hand hatte. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 14. August 2017 führte er lediglich bestätigend aus, dass dies stimmen werde, wenn die Polizei das so ge- sehen habe (Urk. 7 S. 12). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme konnte er sich hieran nicht mehr erinnern (Urk. 27) und in der polizeilichen Ein- vernahme vom 14. November 2017 erklärte er auf den entsprechenden Vorhalt, dass er den Beschuldigten B._____ nicht mit dem Pfefferspray in der Hand gese- hen habe (Urk. 57 S. 8, hier zu Gunsten der Beschuldigten verwertbar). Die Kor-

- 35 - rektur des Anklagesachverhalts, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist ent- sprechend zu übernehmen (Urk. 198 S. 48 f.). 2.10.2. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wendet diesbezüglich weiter ein, dass der Beschuldigte bei diesem Sachverhalt nicht in der Nähe gewesen sei, was sich eindeutig aus den Aussagen der observierenden Polizeibeamten ergebe (Urk. 199 S. 6). In der Tat lässt sich den zu Gunsten der Beschuldigten verwertbaren Aussagen der observierenden Polizeibeamten entnehmen, dass der Beschuldigte C._____ später zur Gruppe stiess bzw. bei diesem Vorfall nicht beobachtet werden konnte (Urk. 36 S. 3; Urk. 35 S. 4; Urk. 37 S. 3; Urk. 38 S. 2 und 4; Urk. 39 S. 3). So machte z.B. die Auskunftsperson I._____ geltend, dass er die Beschuldigten A._____, D._____, B._____ und E._____ in der Menge habe beobachten können. Später bei der Anhaltung habe man die Beschuldigten D._____, C._____ und B._____ abseits des Umzugs verhaften können. Weiter führte er auf Seite 4 an, ihm sei später (d.h. nach dem hier interessierenden Vorfall) gesagt worden, dass eine dritte Person dazugekommen sei. Hierbei habe es sich um den Beschuldig- ten C._____ gehandelt (Urk. 38 S. 2 f.). Sämtliche in die Fahndung involvierten und einvernommenen Polizisten sagten implizit oder explizit aus, dass der Be- schuldigte C._____ beim Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 / Nebendossier 1 (ND 1) nicht zugegen war. Auch der Beschuldigte E._____ führte bereits in der ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte C._____ bei diesem Sachverhalt nicht vor Ort gewesen sei (Urk. 7 S. 12, Frage 132). Der Beschuldigte C._____ selber stellte dies konstant in Abrede (Urk. 5 Frage 25; Urk. 28 Frage 70 f.; Urk. 55 Frage 59, hier zu seinen Gunsten verwertbar). Die Vorinstanz stufte seine Aussagen als glaubhaft ein, welcher Auffassung zuzustimmen ist (Urk. 198 S. 42). Der Anklagesachverhalt ist somit auch dahingehend zu korrigieren, dass der Beschuldigte C._____ bei die- sem Sachverhalt nicht zugegen war.

- 36 - 2.11. Fazit Beweiswürdigung Der Anklagesachverhalt gilt entsprechend mit den – überwiegend bereits von der Vorinstanz vorgenommenen – Korrekturen betreffend Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND 3; Fundort der Kette) und Dossier 1 / polizeiliches Neben- dossier 1 (ND 1; keine Hand am Pfefferspray, nicht nach der Halskette gegriffen und keine Teilnahme des Beschuldigten C._____) als erstellt. Betreffend Dossier- Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4) ist der von der Vorinstanz ausgefällte Freispruch zu bestätigen. III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten der Beschuldigten als banden- mässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 StGB qualifiziert (Urk. 86 S. 7). 1.2. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigten wegen bandenmässigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB i.V.m. Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ erklärte sich im Eventualfall mit der Verurteilung wegen bandemässigen Diebstahls einverstanden (Urk. 248 S. 13). Die Verteidigungen der Beschuldigten D._____ und B._____ beantragten eventualiter die Verurteilung ihres Mandanten wegen Diebstahls (Urk. 250 S. 2; Urk. 240 S. 2). Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ beantragte eventuali- ter die Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl sowie subeventualiter wegen Diebstahls (Urk. 238 S. 2).

2. Bandenmässigkeit 2.1. Die Vorinstanz machte ausführliche Erwägungen zu den theoretischen Grundlagen der Bandenmässigkeit, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 198 S. 50 f.). Sie stellte insbesondere zutreffend fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes Bandenmässigkeit dann vorliege, wenn

- 37 - sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden würden, inskünftig bei der Verübung mehrerer selbstän- diger und im Einzelfall möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen- zuwirken (Urk. 198 S. 50, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2 b). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ bringt hiergegen vor, dass das qualifizierende Element der mehreren selbständigen Delikte nicht gegeben sei und die angeblichen Tathandlungen im Rahmen der Streetparade als Tatein- heit bzw. als fortgesetztes Delikt mit einem Gesamtvorsatz aufzufassen seien (Urk. 238 S. 9). Auch die Verteidigung des Beschuldigten B._____ sowie jene des Beschuldigten D._____ stellen sich auf den Standpunkt, dass die diversen Ent- reissdiebstähle als Tateinheit zu behandeln seien (Urk. 250 S. 9; Urk. 159 S. 8; Urk. 240 S. 11). 2.3. Das Bundesgericht erklärte in BGE 100 IV 219, dass Bandenmässigkeit erst anzunehmen sei, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Vielheit von Diebstählen und Raubtaten gerichtet ist. Die in der Bandenbil- dung liegende Gefährlichkeit äussere sich – worauf bereits die Vorinstanz hinwies

– nämlich vor allem darin, dass der Zusammenschluss mehrerer jedem einzelnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert. Wo sich jedoch die Täter schon zum voraus auf die Begehung von bloss zwei Diebstählen oder Raubtaten beschrän- ken, entfalle jene in der Bande liegende besondere Gefahr (BGE 100 IV 219 S. 222). Vorliegend haben sich die Beschuldigten zusammengetan, um anlässlich der Street Parade eine unbestimmte Anzahl an Diebstählen zu begehen, wobei sie nach dem in den Grundzügen stets gleich bleibenden Ablauf vorgingen, welcher eine gewisse Organisation und Koordination der verschiedenen Rollen voraus- setzte. Dass die Diebstähle dabei alle anlässlich der Street Parade stattfanden, steht der Qualifikation einer Bande nicht entgegen, zumal bei bandenmässigem Vorgehen stets eine zeitliche und räumliche Nähe zwischen den einzelnen Delik- ten gegeben ist. Die vorliegende Konstellation lässt sich deswegen – entgegen der Meinung der Verteidigung des Beschuldigten B._____ – nicht mit einer Die- bestour in einem Einkaufszentrum oder einem Einbruch in ein Haus vergleichen,

- 38 - in welchem dann mehrere Gegenstände gestohlen werden. Die Beschuldigten entwendeten die Halsketten zwar alle anlässlich der Street Parade, allerdings je- weils unterschiedlichen Opfern. Sie fassten – wohlgemerkt vor dem Hintergrund des einmal getroffenen grundsätzlichen Entschlusses, in Zürich als Bande eine unbestimmte Anzahl an Diebstähle zu begehen – vor jedem Diebstahl aufs Neue den auf ein konkretes Opfer gerichteten Vorsatz, diesem die Halskette zu ent- wenden. Die Vorinstanz ist entsprechend zurecht von Bandenmässigkeit ausge- gangen. Dass die Anwesenheit des Beschuldigten C._____ in Dossier-Nr. 1, Seite 6 f., nicht erstellt werden konnte, ändert hieran nichts (ist aber allenfalls im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen).

3. Gehilfenschaft Wenn die Verteidigung des Beschuldigten C._____ darüber hinaus geltend mach- te, dass dieser lediglich als Gehilfe zu qualifizieren sei, so kann ihn betreffend trotz Korrektur des Anklagesachverhalts Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossi- er 1 (ND 1), nicht von einer bloss untergeordneten Rolle oder gar von einem blos- sen Mitläufer gesprochen werden. Der Beschuldigte C._____ gab selber an ge- wusst zu haben, wie alles funktioniert habe und dass es seine Aufgabe gewesen sei, nicht immer bei den anderen in der Gruppe zu sein, sondern hauptsächlich die Ketten aufzubewahren, falls einer der anderen von der Polizei kontrolliert wür- de. Er selber wäre gar nicht in der Lage gewesen, solche Entreissdiebstähle zu begehen. Auch wusste er, dass man die Ketten hätte verkaufen wollen (Urk. 28 Frage 63, 67, 76 und 82). Er war somit offenbar auch bei der Vergabe der Rollen beteiligt und nicht nur über seine, sondern auch über die Aufgaben der anderen bzw. das Vorgehen der anderen im Bilde. Ihn unter diesen Umständen als Gehil- fen zu bezeichnen, greift zu kurz.

4. Versuch Was schliesslich die Frage anbelangt, ob betreffend den erstellten Sachverhalt von Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 1 (ND 1) die Schwelle zur versuch- ten Tatbegehung überschritten wurde, was sowohl die Verteidigung des Beschul- digten D._____ als auch jene des Beschuldigten B._____ verneinen (Urk. 240 S.

- 39 - 13; Urk. 250 S. 9), ist entgegen dem Einwand der ersteren festzuhalten, dass sich ein "Positionieren" nicht mit dem Auskundschaften einer Diebstahlsgelegenheit, sondern – um den bemühten Vergleich aufzunehmen – dem auf-die-Lauer-Legen vergleichen lässt. Vorliegend ging es den Beschuldigten eben gerade nicht da- rum, bloss auszukundschaften, ob es an der Street Parade Gelegenheit zu Diebstählen gibt. Vielmehr hat sich die Gruppe bereits um ein konkret be- stimmtes Opfer platziert, um diesem die Halskette zu stehlen. Es war – entgegen dem Vorgehen nach dem Auskundschaften – nicht die Idee, später nochmals wiederzukommen und dann den Diebstahl zu begehen. Die Gruppe hatte das Op- fer bestimmt und war im Begriff, den Diebstahl zu begehen. Dass sich dieses schlussendlich vom Ort des Geschehen entfernte und den Diebstahl somit ver- unmöglichte, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz in diesem Fall in zutreffen- der Weise von einem Versuch ausgegangen ist. Ebenfalls richtig merkte sie an, dass dieser Versuch in der Bandemässigkeit aufgeht und somit nicht separat ab- zuurteilen (sehr wohl aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen) ist (Urk. 198 S. 53 f.).

5. Fazit rechtliche Würdigung Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und die Beschuldigten B._____, C._____, A._____ und D._____ sind des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (zur Frage des anwendbaren Rechts sogleich). IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht Die Beschuldigten haben die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommen-

- 40 - tar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend – wie auch be- reits die Vorinstanz feststellte – nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionen- recht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht. Anzuwenden ist somit noch das alte Sanktionenrecht.

2. Vorinstanzliches Urteil / Standpunkte 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten B._____ zu 23 Monaten, den Beschuldigten A._____ zu 21 Monaten, und die Beschuldigten C._____ und D._____ zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, wobei sie sämtliche Freiheitsstrafen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufschob (Urk. 198 S. 78). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten D._____ beantragt die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– bzw. eventualiter eine angemes- sene, d.h. mildere Bestrafung (Urk. 240 S. 2). Letzteres beantragen auch die Ver- teidigungen der Beschuldigten C._____ und A._____ (Urk. 238 S. 2; Urk. 248 S. 13). Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ erachtet die Strafe der Vor- instanz als offensichtlich übersetzt, stellt im Übrigen aber keine konkreten Anträge (Urk. 250 S. 2 und 9 f.). 2.3. Anzumerken ist vorab, dass auf jene Ausführungen der Verteidigungen zur Strafzumessung, welche auf der Annahme einer für die Beschuldigten wesentlich günstigeren zweitinstanzlichen Verurteilung, insbesondere der Annahme des Wegfalls diverser Anklagesachverhalte sowie der Bandenmässigkeit, beruhen, angesichts des Ergebnisses der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Qualifi- kation des erstellten Sachverhaltes nicht mehr einzugehen ist (Urk. 250 S. 10; Urk. 238 S. 12; Urk. 240 S. 13 ff.). Auf die im Rahmen der Berufungsbegründung neu erhobenen Einwände ist im Folgenden einzugehen.

3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Erwägungen zu den theo- retischen Grundsätzen der Strafzumessung angestellt und richtig festgehalten, dass der Strafrahmen vorliegend nach altem Recht Freiheitsstrafe bis zu zehn

- 41 - Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen beträgt (Urk. 198 S. 56 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 3.2. Was die objektive Tatschwere anbelangt, hat die Vorinstanz festgehalten, dass nach dem erstellten Sachverhalt bloss wenige Halsketten gestohlen wurden, indes bei dem gewählten Vorgehen des Entreissdiebstahls eine gewisse Ver- letzungsgefahr bestanden habe und dies von einer gewissen kriminellen Energie zeuge. Dem ist mit der Ergänzung zuzustimmen, dass zwar insgesamt „bloss we- nige“ Halsketten gestohlen wurden, die Anzahl über lediglich einen Nachmittag / Vorabend verteilt allerdings beachtlich ist. Die Ausbeute spricht für die Effizienz des gewählten Vorgehens und den klaren Fokus der Beschuldigten. Die Aktivität der Beschuldigten ist aber – insbesondere im Vergleich mit national oder sogar international tätigen, gut vernetzten und streng strukturierten Banden – im Rah- men der Bandenmässigkeit sicherlich noch im unteren Bereich anzusiedeln. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung des Beschuldigten D._____ wenn sie vorbringt, dass der Verzicht auf unnötige Gewalt gegen Sachen und Personen verschuldensvermindernd anzurechnen sei. Erstens ist ein Wegbleiben von Ge- walthandlungen bei Diebstählen strafzumessungsneutral zu werten, zweitens wurde – wenn auch nur untergeordnet – tatsächlich Gewalt gegen Sachen und Personen angewandt und drittens wäre eine noch weitergehende Gewaltanwen- dung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Ebenso unzutreffend ist, dass die Umstände – vorliegend gemäss Vorbringen der Verteidigung die professionel- le und klare Vorgehensweise –, welche zur Begründung der Bandenmässigkeit herangezogen werden, generell nicht nochmals im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden könnten (Urk. 240 S. 15). Das Doppelverwertungsverbot lässt es zwar nicht zu, ein Merkmal, das zur Anwendung eines höheren oder tiefe- ren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu verwenden. Dagegen ist es zulässig und auch geboten, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein solcher qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 65). Wenn die Vorinstanz entsprechend festhielt, dass die Beschuldigten äusserst professionell und nach einem klar abgemachten Ablauf vorgingen und dies als für die Strafzumessung relevant betrachtete, ist das eben-

- 42 - so zulässig wie zutreffend. Immerhin konnten die Beschuldigten – wie bereits er- wähnt – innerhalb kurzer Zeit mehrere erfolgreiche Diebstähle begehen; entspre- chend gingen sie – wenn auch nicht immer der Vorstellung einer streng struktu- rierten Diebesbande entsprechend – durchaus effektiv, zielorientert und schliess- lich erfolgreich vor. 3.3. Was die einzelne Tatschwere anbelangt, ist zum Beschuldigten B._____

– mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass er vor einer direkten Konfrontation mit den Opfern – auch wenn er meist hinter diesen stand – nicht zurückschreckte und sein Vorgehen von einer nicht zu unterschätzenden Abgebrühtheit zeugt. Er nahm die Hauptaufgabe des Entreissen war und sein Verschulden wiegt somit zweifels- ohne schwerer als jenes der weiteren Beschuldigten, die im Hintergrund agierten und jeweils abdeckten (Beschuldigter A._____), die Ketten übernahmen und bei sich aufbewahrten (Beschuldigter C._____) oder beides taten (Beschuldigter D._____). Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen "äusserst leicht", "sehr leicht", "leicht", "mittelschwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äus- serst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (vgl. hierzu Mathys, Zur Technik der Strafzumessung in: SJZ 100 (2004) Nr. 8, S. 178). Gemäss Lehre und Recht- sprechung führt grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschulden zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens (BSK StGB I- Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 19 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6S.644/2001 und 6S.39/2002; weiter auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen das objektive Verschulden des Beschuldigten B._____ als noch leicht und jenes der Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ als leicht taxierte, ist angesichts der Tatbeiträge und - handlungen sowie der Diebesbeute nicht zu beanstanden (Urk. 198 S. 58). Eben- so trifft zu, dass sämtliche Beschuldigten aus finanziellen und somit rein egoisti-

- 43 - schen Motiven gehandelt haben, wobei keine existenzielle Notlage vorlag. Die objektive Tatschwere erfährt durch das subjektive Verschulden somit keine Rela- tivierung. Verschuldensvermindernd ist indes der eine unvollendete Versuch zu berücksichtigen, wobei in Berücksichtigung zu ziehen ist, dass kein eigentlicher Rücktritt vorlag, sondern sich das Opfer vom Tatort entfernte, was den Beschul- digten die Umsetzung des Tatplans verunmöglichte. Entsprechend bleibt es bei dem festgestellten noch leichten Verschulden für den Beschuldigten B._____ bzw. den festgestellten leichten Verschulden der Beschuldigten C._____, D._____ und A._____. Wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Erwägungen für den Beschuldigten B._____ eine Einsatzstrafe von 25 Monaten und für die Beschuldigten D._____, C._____ und A._____ eine solche von 23 Monaten ausfällte, bewegen sich die Strafen zwar noch im unteren Drittel des Strafrahmens. Angesichts der konkreten Tatschwere erscheinen die Einsatzstrafen allerdings tendenziell zu hoch. Ange- messen erscheint eine Einsatzstrafe von 20 Monaten für den Beschuldigten B._____ und Einsatzstrafen von 18 Monaten für die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____. 3.4. Die Vorinstanz fasste im Rahmen der Täterkomponenten die Lebensläufe der Beschuldigten zutreffend zusammen und stellte im Übrigen ebenso richtig fest, dass bei keinem der Beschuldigten das Vorleben und / oder die persönlichen Verhältnisse zu einer Strafminderung führen würden. Ebenso hielt sie – wiederum korrekt – fest, dass keiner der Beschuldigten vorbestraft sei. Auf diese Erwägun- gen kann ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 198 S. 60 ff.). 3.5. Es setzte sodann die Strafe für den Beschuldigten B._____, welcher seine Tatbeteiligung bis zuletzt abstritt, nach Abzug einer Minderung von 10 % aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsverbotes auf 23 Monate Freiheitsstrafe fest (Urk. 198 S. 62). Die Vorinstanz verweist diesbezüglich darauf, dass die Beschul- digten Mitte August 2017 verhaftet wurden und schliesslich nach der Konfronta- tionseinvernahme anfangs Dezember 2017 bis zur Anklageerhebung am

8. Februar 2018 keine Untersuchungshandlungen mehr stattgefunden hätten. An- gesichts des Aufwandes eines gegen fünf Beschuldigte geführten Verfahrens, der

- 44 - Verarbeitung des entsprechend umfangreichen Prozessstoffes sowie der Redak- tion einer ausführlichen Anklageschrift scheint das Beschleunigungsverbot durch diesen Unterbruch nicht als verletzt, weshalb die von der Vorinstanz in Abschlag gebrachte Minderung von 10 % nicht zu übernehmen ist. Damit bleibt es beim Beschuldigten B._____ weiterhin bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 3.6. Im Wesentlichen gleich ging die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten A._____ vor, welcher sich – wie der Beschuldigte B._____ – nicht geständig zeig- te. Auch hier nahm sie eine Minderung der Einsatzstrafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Höhe von 10 % vor. Auch diese Minderung ist nicht zu übernehmen, weshalb der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen ist. 3.7. Die Beschuldigten C._____ und D._____ betreffend hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich beide nach anfänglichen Bestreitungen im Wesentlichen geständig zeigten. In Berücksichtigung der Tatsache, dass bei beiden Deliktsgut sichergestellt werden konnte, minderten sie die Strafe aufgrund des Geständnis- ses im Umfang von 25 %, was in Anbetracht des nicht vollumfänglichen und nicht von Beginn weg abgelegten Geständnisses zu wohlwollend ist. Angemessen er- scheint eine Reduktion im Bereich von ungefähr 15 bis 20 %. Auch hier ist eine Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots abzulehnen. Fer- ner erscheint eine weitere Strafminderung aufgrund des Alters des Beschuldigten D._____ bzw. seines jugendlichen Leichtsinns – wie seine Verteidigung vorbringt (Urk. 240 S. 15) –, nicht angebracht. Die Beschuldigten C._____ und D._____ sind entsprechend je mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. 3.8. Bei diesem Ergebnis kommt die Ausfällung einer Geldstrafe angesichts der Strafhöhe für keinen der Beschuldigten in Frage. 3.9. Bei sämtlichen Beschuldigten rechnete die Vorinstanz die erstandene Haft an die ausgefällte Freiheitsstrafen an. Dem ist nichts entgegenzusetzen. 3.10. Den Vollzug der Strafen betreffend kam die Vorinstanz bei allen Beschul- digten zum Schluss, dass die günstige Prognose aufgrund der Vorstrafenlosigkeit

- 45 - zu vermuten sei. In der Erwägung, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche diese günstige Prognose umzustossen vermochten und in der Annahme, dass die Beschuldigten durch das Strafverfahren sowie die längere Untersu- chungshaft hinreichend beeindruckt worden seien, damit sie in Zukunft von weite- ren Vergehen oder Verbrechen absehen würden, schob es bei sämtlichen Be- schuldigten die Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf (Urk. 198 S. 64 f.). Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und bereits in Berücksichtigung des Verschlechterungsgebots zu übernehmen. Damit sind sämt- liche auszusprechenden Freiheitsstrafen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben. V. Landesverweisung

1. Standpunkte 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von einer Landesverweisung betreffend den Be- schuldigten D._____ hat sie abgesehen (Urk. 198 S. 66 ff. und 79). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ beantragt, wie auch jene des Beschuldigten B._____, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 238 S. 2; Urk. 250 S. 2). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hat das Urteil mit Ausnahme von Ziffer 24 vollumfänglich anfechten lassen, in der Berufungsbe- gründung die Landesverweisung des Beschuldigten im Eventualfall der Schuldig- sprechung allerdings anerkannt (Urk. 208 S. 1; Urk. 248 S. 13). Auch die Verteidi- gung des Beschuldigten D._____ liess das Urteil vollumfänglich anfechten, ob- wohl die Vorinstanz beim Beschuldigten D._____ von einer Landesverweisung absah (Urk. 217 S. 2).

2. Würdigung 2.1. Die Anträge der Verteidigungen der Beschuldigten C._____ und B._____ beruhen auf der Annahme einer zweitinstanzlichen Verurteilung wegen „einfa- chem“ und nicht mehr qualifiziertem Diebstahls. Entsprechend entfalle die obli- gatorische Landesverweisung und von einer fakultativen Landesverweisung sei

- 46 - abzusehen (Urk. 250 S. 10 und Urk. 159 S. 11; Urk. 238 S. 12). Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifiziertem Diebstahls zu bestätigen ist, ist die obligatorische Landesverweisung betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche in diesem vor- liegend klaren Fall keine Ergänzungen bedürfen und im Übrigen auch nicht sub- stantiiert beanstandet werden, zu bestätigen. Gleiches gilt sodann für die Landes- verweisung des Beschuldigten A._____, welche Anordnung für den Fall der Schuldigsprechung wegen bandenmässigem Diebstahl nicht ausdrücklich ange- fochten wurde. Die Verteidigung des Beschuldigten D._____ machte keine Aus- führungen zum Absehen einer Landesverweisung betreffend den Beschuldigten. Die vorinstanzliche Regelung ist indes bereist aus Gründen des Verschlechte- rungsverbotes zu bestätigen. 2.2. Die Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren ist ebenfalls bereits in Be- achtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen, entspricht indes auch dem noch leichten bzw. leichten Verschulden. Dasselbe gilt für den Verzicht auf die Ausschreibung im SIS (Urk. 198 S. 71). VI. Sicherstellungen und Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die sichergestellten Gegenstände – ein- schliesslich jener Schmuckstücke, welche den Geschädigten zugeordnet werden konnten – an die Berechtigten herauszugeben seien. Die entwendeten Halsket- ten, welche den Geschädigten nicht zugeordnet werden konnten, sollen im Amts- blatt veröffentlicht und schliesslich unter Vorbehalt berechtigter Ansprüche 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Frist sollen diese Gegenstände verwertet und der Erlös zuhanden der Staatskasse eingezogen werden. Die den Beschuldigten gehörenden Gegenstände, samt Mobiltelefonen, seien ihnen aus- zuhändigen (Urk. 198 S. 79 ff.). Die Verteidigungen äussern sich nicht substantiiert zu den Sicherstellungen und Beschlagnahmungen der Vorinstanz. Mit Ausnahme der Verteidigung des Be- schuldigten B._____ werden in dieser Sache auch keine Anträge gestellt. Die von

- 47 - der Vorinstanz vorgenommenen Sicherstellungen und Beschlagnahmungen er- scheinen denn auch als zutreffend und sind ohne Weiterungen zu übernehmen. Das Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsdispositiv ist somit zu bestätigen (Dispositivziffern 16 bis 25). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt es keinen Grund, von der vor- instanzlichen Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffer 26 bis 28) abzuwei- chen. Sie ist entsprechend zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung den Beschuldigten vollumfäng- lich, d.h. jedem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen. Die vorgenomme- nen Strafreduktionen im Ermessensbereich vermögen nichts an dieser Kosten- auflage zu ändern. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist mit Fr. 3'201.– (inkl. MwSt.), jene des Beschuldigten C._____ mit Fr. 4'811.– (inkl. MwSt.) und jene des Beschuldigten B._____ mit Fr. 2'630.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten D._____ ist nach Abzug des Aufwandes für das Fristwiederherstellungsgesuch von Fr. 473.88, welcher Aufwand nicht zu entschädigen ist, mit Fr. 5'067.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 30. Mai 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-4. (…)

- 48 -

5. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB. 6.-9. (…)

10. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 290 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 11.-13. (…)

14. Der Beschuldigte E._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 15.-24.(…)

25. Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der nachfolgend vermerkten Asservaten-Nr. lagernde Gegen- stände werden dem Beschuldigten E._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- Goldfarbene Halskette (A010'680'270)

- Mobiltelefon (A010'725'867) 26.–28.(…)

29. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 10'732.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

30. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 14'729.38 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 49 -

31. Rechtsanwalt Dr. X3._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 15'451.68 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

32. Rechtsanwältin Dr. X4._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Vertei- digerin des Beschuldigten D._____ mit CHF 19'240.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

33. Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E._____ mit CHF 15'716.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

34. (Mitteilung)

35. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

- 50 -

5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

7. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

8. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

9. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

10. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

11. Der Beschuldigte C._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

12. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird betreffend den Beschul- digten D._____ abgesehen.

13. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'726'337 lagernde Medaillon "Christopherus"

- 51 - wird dem Privatkläger F._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutz- tem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

14. Die sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'673'924 lagernde goldfarbene Halskette wird der Geschädigten G._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

15. Die sichergestellten und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter den Asservaten-Nr. A010'673'844, A010'673'866, A010'673'877, A010'673'888, A010'673'899, A010'673'902, A010'726'199, A010'726'202, A010'726'257, A010'726'268, A010'726'280, A010'726'315 und A010'726'326 lagernden Halsketten werden beschlagnahmt und unter Vorbehalt berechtigter Ansprüche 5 Jahre aufbewahrt. Die Berechtigten werden durch einmalige Veröffentlichung einer Liste dieser eingezogenen Gegenstände im Amtsblatt des Kantons Zürich eruiert. Nach Ablauf der Frist werden die Gegenstände verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

16. Der sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'673'935 lagernde Pfefferspray wird dem Be- schuldigten B._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate da- nach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

17. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asser- vaten-Nr. A010'689'017 lagernde DNA-Spur sowie die beim Dienst ITO-DF

- 52 - der Kantonspolizei Zürich lagernden Datensicherungen A010'792'617, A010'792'628, A010'792'639, A010'792'640, A010'792'651, A010'792'662, A010'792'673, A010'792'684, A010'792'695, A010'792'708, A010'792'719, A010'792'720, A011'006'567, A011'006'578, A011'006'590, A011'006'603, A011'006'647 und A011'006'658 werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

18. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'030 lagernde Mobiltelefon wird dem Be- schuldigten B._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate da- nach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

19. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'165 lagernde Mobiltelefon wird dem Be- schuldigten C._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate da- nach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

20. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'289 lagernde Mobiltelefon wird dem Be- schuldigten D._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate da- nach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

21. Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der nachfolgend vermerkten Asservaten-Nr. lagernde Gegen- stände werden dem Beschuldigten A._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen:

- 53 -

- Mobiltelefon (A010'674'530)

- Venezianische Maske (A010'879'262)

- Brille (A010'879'273)

22. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 26 bis

28) wird bestätigt.

23. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'811.– amtliche Verteidigung RA X3._____ Fr. 3'201.– amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 5'067.– amtliche Verteidigung RAin X4._____ Fr. 2'630.– amtliche Verteidigung RA X2._____

24. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden den Beschuldigten je zu einem Viertel aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung bleiben vorbehalten.

25. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden des je- weiligen Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um einmalige Publikation der Liste bezüglich Disp. Ziff. 15 im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formu- lar A betr. Beschuldigten E._____) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 54 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A für die Beschuldigten 1-4. und bezüglich Herausgabefrist an − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich betr. Disp. Ziff. 13 bis 21; − den Privatkläger F._____ im Dispositivauszug betr. Disp. Ziff. 13; − die Geschädigte G._____, … [Adresse] im Dispositivauszug betr. Disp. Ziff. 14;

26. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler

- 55 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (72 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von einer Landesverweisung betreffend den Be- schuldigten D._____ hat sie abgesehen (Urk. 198 S. 66 ff. und 79).

E. 1.2 Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ beantragt, wie auch jene des Beschuldigten B._____, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 238 S. 2; Urk. 250 S. 2). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hat das Urteil mit Ausnahme von Ziffer 24 vollumfänglich anfechten lassen, in der Berufungsbe- gründung die Landesverweisung des Beschuldigten im Eventualfall der Schuldig- sprechung allerdings anerkannt (Urk. 208 S. 1; Urk. 248 S. 13). Auch die Verteidi- gung des Beschuldigten D._____ liess das Urteil vollumfänglich anfechten, ob- wohl die Vorinstanz beim Beschuldigten D._____ von einer Landesverweisung absah (Urk. 217 S. 2).

2. Würdigung

E. 1.3 Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ erklärte sich im Eventualfall mit der Verurteilung wegen bandemässigen Diebstahls einverstanden (Urk. 248 S. 13). Die Verteidigungen der Beschuldigten D._____ und B._____ beantragten eventualiter die Verurteilung ihres Mandanten wegen Diebstahls (Urk. 250 S. 2; Urk. 240 S. 2). Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ beantragte eventuali- ter die Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl sowie subeventualiter wegen Diebstahls (Urk. 238 S. 2).

2. Bandenmässigkeit

E. 2 Umfang der Berufungen

E. 2.1 Die Anträge der Verteidigungen der Beschuldigten C._____ und B._____ beruhen auf der Annahme einer zweitinstanzlichen Verurteilung wegen „einfa- chem“ und nicht mehr qualifiziertem Diebstahls. Entsprechend entfalle die obli- gatorische Landesverweisung und von einer fakultativen Landesverweisung sei

- 46 - abzusehen (Urk. 250 S. 10 und Urk. 159 S. 11; Urk. 238 S. 12). Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifiziertem Diebstahls zu bestätigen ist, ist die obligatorische Landesverweisung betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche in diesem vor- liegend klaren Fall keine Ergänzungen bedürfen und im Übrigen auch nicht sub- stantiiert beanstandet werden, zu bestätigen. Gleiches gilt sodann für die Landes- verweisung des Beschuldigten A._____, welche Anordnung für den Fall der Schuldigsprechung wegen bandenmässigem Diebstahl nicht ausdrücklich ange- fochten wurde. Die Verteidigung des Beschuldigten D._____ machte keine Aus- führungen zum Absehen einer Landesverweisung betreffend den Beschuldigten. Die vorinstanzliche Regelung ist indes bereist aus Gründen des Verschlechte- rungsverbotes zu bestätigen.

E. 2.2 Die Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren ist ebenfalls bereits in Be- achtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen, entspricht indes auch dem noch leichten bzw. leichten Verschulden. Dasselbe gilt für den Verzicht auf die Ausschreibung im SIS (Urk. 198 S. 71). VI. Sicherstellungen und Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die sichergestellten Gegenstände – ein- schliesslich jener Schmuckstücke, welche den Geschädigten zugeordnet werden konnten – an die Berechtigten herauszugeben seien. Die entwendeten Halsket- ten, welche den Geschädigten nicht zugeordnet werden konnten, sollen im Amts- blatt veröffentlicht und schliesslich unter Vorbehalt berechtigter Ansprüche 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Frist sollen diese Gegenstände verwertet und der Erlös zuhanden der Staatskasse eingezogen werden. Die den Beschuldigten gehörenden Gegenstände, samt Mobiltelefonen, seien ihnen aus- zuhändigen (Urk. 198 S. 79 ff.). Die Verteidigungen äussern sich nicht substantiiert zu den Sicherstellungen und Beschlagnahmungen der Vorinstanz. Mit Ausnahme der Verteidigung des Be- schuldigten B._____ werden in dieser Sache auch keine Anträge gestellt. Die von

- 47 - der Vorinstanz vorgenommenen Sicherstellungen und Beschlagnahmungen er- scheinen denn auch als zutreffend und sind ohne Weiterungen zu übernehmen. Das Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsdispositiv ist somit zu bestätigen (Dispositivziffern 16 bis 25). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt es keinen Grund, von der vor- instanzlichen Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffer 26 bis 28) abzuwei- chen. Sie ist entsprechend zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung den Beschuldigten vollumfäng- lich, d.h. jedem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen. Die vorgenomme- nen Strafreduktionen im Ermessensbereich vermögen nichts an dieser Kosten- auflage zu ändern. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist mit Fr. 3'201.– (inkl. MwSt.), jene des Beschuldigten C._____ mit Fr. 4'811.– (inkl. MwSt.) und jene des Beschuldigten B._____ mit Fr. 2'630.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten D._____ ist nach Abzug des Aufwandes für das Fristwiederherstellungsgesuch von Fr. 473.88, welcher Aufwand nicht zu entschädigen ist, mit Fr. 5'067.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 30. Mai 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-4. (…)

- 48 -

5. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB. 6.-9. (…)

E. 2.3 Anzumerken ist vorab, dass auf jene Ausführungen der Verteidigungen zur Strafzumessung, welche auf der Annahme einer für die Beschuldigten wesentlich günstigeren zweitinstanzlichen Verurteilung, insbesondere der Annahme des Wegfalls diverser Anklagesachverhalte sowie der Bandenmässigkeit, beruhen, angesichts des Ergebnisses der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Qualifi- kation des erstellten Sachverhaltes nicht mehr einzugehen ist (Urk. 250 S. 10; Urk. 238 S. 12; Urk. 240 S. 13 ff.). Auf die im Rahmen der Berufungsbegründung neu erhobenen Einwände ist im Folgenden einzugehen.

3. Würdigung

E. 2.4 Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Beschuldigte E._____, welcher nicht mit den anderen Beschuldigten verhaftet wurde, sondern sich einen Tag nach der Street Parade auf dem Polizeiposten nach dem Verbleib seiner Kollegen erkundigte und entsprechend erst am 14. August 2017 einvernommen wurde, räumte von Beginn weg ein, dass er – in der Zeit, in welcher er mit den Beschul- digten zusammen gewesen sei, die restliche verbrachte er mit seiner Freundin, – mit diesen gemeinsam Halsketten gestohlen habe (Urk. 7 S. 7). Er beschrieb de- tailliert, wie man gemeinsam aus Genua angereist sei und in welcher Art und

- 25 - Weise man über den Nachmittag / Vorabend verteilt fünf bis sechs Goldketten gestohlen habe. Zu seinen Aussagen kann grundsätzlich auf die zutreffende Zu- sammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 198 S. 35 ff.). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass den Aussagen des Beschuldigten E._____ keine Tendenz zu entnehmen ist, die weiteren Beschuldigten übermäs- sig zu belasten und er auch eigenes Fehlverhalten bzw. seine Zugehörigkeit zur Bande von Beginn weg eingestanden hat. Auch lässt sich kein taktisches oder abwägendes bzw. abwartendes Aussageverhalten erkennen. Er sagte von Anfang an ohne Zurückhaltung aus. Vor Augen zu halten gilt es sich auch, dass der Be- schuldigte E._____ weder vor Ort verhaftet noch durch Sicherstellungen belastet wurde. Trotzdem gestand er ohne Umschweife ein, zusammen mit den anderen Beschuldigten Diebstähle begangen zu haben und beschrieb diese im Einzelnen detailliert. Dies bekräftigt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen deutlich. Es ist zwar, wie die Verteidigung des Beschuldigten B._____ einwendet, zutreffend, dass der Beschuldigte E._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

E. 2.5 Anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten wurden beim Beschuldigten C._____ – aus seiner Hosentasche – und beim Beschuldigten D._____ – aus sei- nem Schuh – insgesamt vierzehn Halsketten sowie ein Medaillon sichergestellt. Sämtliche Ketten waren gerissen oder wiesen einen defekten Verschluss auf (Urk. 2; Urk. 52; Urk. 67/9 S. 8 ff.; Urk. 67/10). Die Tatsache, dass sämtliche Halsketten – und nicht nur einige wenige – eine Bruchstelle aufweisen, deutet zweifelsohne darauf hin, dass sie den Besitzern gegen deren Willen abhanden kamen. Der Fundort der Schmuckstücke im Schuh des Beschuldigten D._____ lässt weiter nur den Schluss zu, dass dieser die Schmuckstücke offensichtlich verstecken wollte. Diese objektiven Umstände wecken bereits den akzentuierten Verdacht, dass die Schmuckstücke entwendet bzw. den rechtmässigen Besitzern entrissen wurden. Der Beschuldigte E._____ räumte sodann – wie bereits erwähnt – ohne Um- schweife ein, an der Street-Parade vom 12. August 2017 gemeinsam und zu- sammen mit den Beschuldigten C._____, D._____, A._____ und B._____ nach dem in den Grundzügen immer gleichen modus operandi diverse Halsketten ge- stohlen zu haben. Dies haben im Wesentlichen auch die Beschuldigten C._____ und D._____ bestätigt. Die hiervon abweichenden Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____, welche konstant in Abrede stellten, Diebstähle begangen zu haben, allerdings von den Beschuldigten E._____, C._____ und D._____ deut- lich und übereinstimmend als Mittäter bezeichnet werden, vermögen unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Be- schuldigten E._____, C._____ und D._____ sowie die bei zweien von ihnen auf- gefundene Halsketten, welche allesamt Zeichen eines Entreissdiebstahl aufwei-

- 27 - sen, sind die Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ als Schutzbe- hauptungen zu taxieren. Abzustellen ist damit unter Vorbehalt der obigen Erwä- gungen zur Verwertbarkeit der Aussagen auf jene der Beschuldigten E._____, C._____ und D._____, wie das auch die Vorinstanz bereits gemacht hat. Nicht zustimmen lässt sich der Vorinstanz dahingehend, dass die Beschuldigten E._____, D._____ und C._____ anlässlich der Hauptverhandlung, entgegen den früheren Deponationen, erklärt hätten, dass sie den Entschluss, Halsketten zu stehlen, erst in Zürich getroffen hätten. Allen drei Beschuldigten wurde anlässlich der Hauptverhandlung der Vorhalt gemacht, ihnen werde zusammengefasst vor- geworfen, an der Street Parade vom 12. August 2017 mit den vier Mitbeschuldig- ten insgesamt fünf Diebstähle sowie einen Versuch hierzu begangen zu haben, wobei jedem eine bereits in Genua abgesprochene, fixe Rolle zugekommen sei. Hierauf antwortete der Beschuldigte E._____, dass man dies im gleichen Moment abgemacht habe (Urk. 146 S. 5). Auch der Beschuldigte C._____ gab an, dass man sich nicht in Genua, sondern in Zürich abgesprochen habe und schliesslich antwortete auch der Beschuldigte D._____, dass es nicht in Genua organisiert, sondern eine spontane Sache gewesen sei, die sie in Zürich abgesprochen hätten (Urk. 147 S. 4; Urk. 148 S. 3). Die Frage des Vorsitzenden war nicht auf den Ent- schluss, in Zürich Diebstähle zu begehen, sondern auf die Festlegung der Rollen- verteilung gerichtet. Hieraus lässt sich nicht schliessen, dass der Entschluss zu den Diebstählen – entgegen den früheren Zugaben (Urk. 7 Frage 78 und 161; Urk. 5 Frage 48) – erst in Zürich fiel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Entschluss zu den Diebstählen bereits in Genua fiel. Was die Frage anbelangt, ob und wann die Rollenverteilung abgesprochen wur- de, ist mit dem Beschuldigten D._____ glaubhaft, dass keine Aufgaben zugeteilt wurden, aber alle gewusst hätten, was sie zu tun hatten (Urk. 26 S. 6). Auch der Beschuldigte E._____ gab zu Protokoll, dass sie keine Anweisungen gebraucht hätten, sie seien alle bereit gewesen (Urk. 27 S. 5). Sich absprechen heisst nicht, die Aufgaben akribisch zu umschreiben und für alle Eventualitäten fix zuzuteilen. Vielmehr geht es mit Blick auf ein effizientes Vorgehen darum, dass jeder weiss, was er grundsätzlich zu tun hat, damit weder etwas vergessen geht noch etwas

- 28 - doppelt gemacht wird. Gemäss den dargestellten Aussagen hat es sich bei den Beschuldigten – in anderen Worten ausgedrückt – um ein eingespieltes Team gehandelt, bei welchem die Rollenverteilung offensichtlich bekannt war und die Zusammenarbeit erwiesenermassen gut funktionierte. Wenn die Vorinstanz fest- hält, dass ein so professionelles Vorgehen, welches nach einem eindeutigen Mus- ter ablaufe und bei welchem die Rollen klar zugeteilt seien, im Vorherein zumin- dest dem Grundsatz nach besprochen worden sein müsse, so ist diese Erwägung nicht zu beanstanden (Urk. 198 S. 44). Damit ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten E._____, C._____ und D._____ erstellt, dass sich die fünf Beschuldigten nach der gemein- samen Anreise aus Genua am 12. August 2017 in Zürich zusammengefunden haben, um im Verlaufe der Street Parade den bereits zuvor gefassten Entschluss Halsketten zu stehlen in die Tat umzusetzen. Auch ist erstellt, dass die Beschul- digten nach einem eingespielten und somit allen bekannten modus operandi vor- gingen, wobei jeder um seine Rolle wusste, es aber hiervon – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – gelegentlich zu situativ bedingten Abweichungen kommen konnte. Ebenso ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Ketten hätten verkauft und der Erlös geteilt werden sollen (Urk. 198 S. 45).

E. 2.6 Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND3)

E. 2.6.1 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND 3), Seite 4, mit der Korrektur als erstellt, dass die Kette nicht im Schuh des Beschuldigten D._____, sondern in der Hosentasche des Beschuldigten C._____ sichergestellt worden sei (Urk. 198 S. 45 f.). Die Vo- rinstanz hält dabei zutreffend fest, dass die fragliche Kette aufgrund der einge- reichten Fotos einwandfrei der Geschädigten G._____ zugeordnet werden könne und einen defekten Verschluss aufweise, weshalb sie vermutungsweise aus ei- nem der Entreissdiebstähle stamme (Urk. 20). Weiter trifft zu, dass der Beschul- digte C._____ die bei ihm sichergestellten Schmuckstücke grundsätzlich als ge- stohlen bezeichnete (Urk. 28 Frage 85). Der Anklagesachverhalt lässt sich damit gestützt auf die obigen Feststellungen grundsätzlich erstellen.

- 29 -

E. 2.6.2 Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wendete in der Berufungsbe- gründung vom 6. November 2018 allerdings ein, dass die Kette im Schuh des Be- schuldigten D._____ sichergestellt worden sei, weshalb das Schmuckstück dem Beschuldigten C._____ überhaupt nicht habe übergeben werden können. Der offensichtlich Widerspruch in den Ermittlungsakten lasse sich nicht einfach durch die autoritative Feststellung der Vorinstanz beseitigen, dass die Kette gemäss Sicherstellungsbericht vom 14. August 2017 beim Beschuldigten C._____, und nicht im Schuh des Beschuldigten D._____, sichergestellt worden sei (Urk. 238 S. 5).

E. 2.6.3 Dem ist entgegen zu halten, dass die durch die Geschädigte G._____ iden- tifizierte und Dossier 1 / ND3 betreffende Halskette mit der Asservaten-Nr. A010'673'924 gemäss Sicherstellungsliste vom 14. August 2017 aus der rechten Hosentasche des Beschuldigten C._____ hat sichergestellt werden können (Urk. 67/2 S. 2). Im Nachtragsrapport vom 17. Oktober 2017 betreffend Zuord- nung des Deliktsguts, auf welchen die Verteidigung des Beschuldigten C._____ Bezug nimmt, wird hingegen auf Seite 1 einleitend festgehalten, dass beim Be- schuldigte D._____ diverse Halsketten mit Anhänger hätten sichergestellt und eines dieser Schmuckstücke durch die Geschädigte G._____ habe identifiziert werden können, wobei im Folgenden auf die oben zitierte Asservaten-Nr. und somit auf die Sicherstellungsliste verwiesen wird (Urk. 20 S. 1 ff.). Der Wider- spruch zur Sicherstellungsliste vom 14. August 2017 wird mit keinem Wort er- wähnt. Unter diesen Umständen deutet der lediglich in Nebensätzen erwähnte Umstand, das die Kette beim Beschuldigten D._____ sichergestellt worden sei, auf ein Versehen hin. Der Schluss der Vorinstanz, dass auf die Sicherstellungslis- te abzustellen und der Anklagesachverhalt entsprechend zu korrigieren sei, ist damit nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde dem Beschuldigten C._____ anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2017 unter anderem auch diese Kette vorgehalten. Er meinte hierzu, dass er sie in die Tasche gesteckt ha- be, ohne sie anzuschauen, wohingegen er auf Vorhalt sämtlicher beim Beschul- digten D._____ sichergestellten Schmuckstücke aussagte, dass er diese nicht kenne (Urk. 28 S. 11 sowie Anhang hierzu). Damit entkräftet der Beschuldigte C._____ das eigentliche Vorbringen seiner Verteidigung, dass er mit der konkre-

- 30 - ten Tat nicht in Verbindung gebracht werden könne, gleich selbst. Der An- klagesachverhalt von Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND3) ist ent- sprechend – mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Korrektur, dass die Kette in der Hosentasche des Beschuldigten C._____ gefunden wurde – rechtsgenügend erstellt (Urk. 198 S. 45 f.).

E. 2.7 Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2)

E. 2.7.1 Die Vorinstanz erachtete weiter auch den Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2) als erstellt (Urk. 198 S. 46).

E. 2.7.2 Die Verteidigung des Beschuldigten D._____ beanstandet diesbezüglich in der Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2018, der Beschuldigte habe bereits anlässlich der Befragung vom 30. Oktober 2017 geltend gemacht, dass er dieses Medaillon gefunden habe. Hierfür spreche auch, dass sich lediglich das Medaillon im Deliktsgut befunden habe und man die Halskette nicht habe sicherstellen kön- nen. Entsprechend sei auch die Feststellung im Anklagesachverhalt, dass man diese Halskette an C._____ übergeben habe, nachweislich falsch. Bereits im Hauptverfahren wendete die Verteidigung ein, der Umstand, dass sich nur das Medaillon, nicht aber die Halskette beim sichergestellten Deliktsgut befunden ha- be, spreche eher für ein Auffinden als ein Wegreissen. Das Tatvorgehen werde mit Reissen an der Kette beschrieben. Man hätte dann ja die Kette in der Hand gehabt. Da jedoch der Verschluss jeweils beschädigt gewesen sei, sei es gut möglich, dass der Anhänger auf den Boden gefallen und später dann vom Be- schuldigten gefunden worden sei. Im Berufungsverfahren wiederholte sie, dass es gut möglich, ja sogar wahrscheinlich sei, dass dem Geschädigten F._____ die Halskette von einer Drittperson abgerissen worden und der Anhänger zu Boden gefallen sei. Hätte hingegen der Beschuldigte D._____ diesen Diebstahl began- gen, so hätte sich nach Meinung der Verteidigung auch die Kette beim Deliktsgut befinden müssen (Urk. 240 S. 9; Urk. 153 S. 9; Prot. I S. 12).

E. 2.7.3 Der Beschuldigte D._____ führte anlässlich der Einvernahme vom 30. Ok- tober 2017 auf Vorhalt des Medaillons (A010'726'337) aus, dass er dieses noch nie zuvor gesehen habe. Generell gab er auf Vorhalt der Schmuckstücke zu Pro-

- 31 - tokoll, dass er sich allgemein nicht erinnere, wie die Sachen in seinem Schuh ausgesehen hätten (Urk. 26 S. 10). Die Frage, ob alle diese Schmuckstücke auf die gleiche Art und Weise abgerissen worden seien, verneinte er mit der Ergän- zung, dass es auch solche gegeben habe, welche sich am Boden befunden hät- ten und er aufgelesen habe (Urk. 26 S. 10). Auf die weitere Frage, ob er diese bezeichnen könne, erklärte er, dass er sich nicht genau erinnere, aber glaube, dass er die silberfarbene (Kette) am Boden gefunden habe. Dies bestätigte er anschliessend auf Vorhalt der einzelnen Schmuckstücke, wobei er angab, die sil- berfarbene möglicherweise am Boden gefunden zu haben (Urk. 26 S. 10 f.). Die Verteidigung wies hingegen anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass der Beschuldigte klar der Meinung sei, dieses Medaillon am Boden gefunden zu ha- ben, wobei der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung keine solche Aussage entnommen werden kann (Urk. 153 S. 9). Der Beschuldigte brachte in der Untersuchung lediglich betreffend die silberne Kette den Verdacht auf, dass er diese am Boden gefunden habe (Urk. 26 S. 10 f.). Auch wenn der Beschuldigte – wie die Verteidigung einwendete – nicht gehal- ten ist, seine Unschuld zu beweisen, verlangt die Abkehr von seiner ursprünglich zu Protokoll gegebenen Aussage nach einer Erklärung. Wenn der Beschuldigte in der Untersuchung das Medaillon nicht explizit als auf dem Boden gefunden be- zeichnete ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die – im Übri- gen in dieser ausdrücklichen Form lediglich von der Verteidigung in den Prozess eingeführte – plötzliche Abkehr des Beschuldigten von seinen früheren Aussagen als Schutzbehauptung zu taxieren. Es darf damit davon ausgegangen werden, dass das Medaillon aus dem angeklagten Entreissdiebstahl stammt.

E. 2.7.4 Was den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten C._____ anbelangt, dass auch hier das Medaillon im Schuh des Beschuldigten D._____ gefunden worden sei und entsprechend nicht an C._____ habe übergeben werden können, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte D._____ das Medaillon kaum unmittelbar vor Ort in seinem Schuh verstaute (Urk. 238 S. 5). Vielmehr erweist sich gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten E._____ als zutreffend, dass die Beschuldigten auch hier nach dem bekannten und in den Grundzügen abgespro-

- 32 - chenen modus operandi vorgegangen sind und die Kette erst später im Schuh des Beschuldigten D._____ verstaut wurde. Der Anklagesachverhalt von Dossier- Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2) ist somit rechtsgenügend erstellt.

E. 2.8 Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4) Wie bereits erwähnt, konnte die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4), Seite 5 f., nicht erstellen (Urk. 198 S. 46 f.). Der Privatkläger H._____ habe selber zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht zu 100 % sicher sei, dass sich seine Goldkette unter den bei den Beschuldigten sichergestellten Gegenständen befinde (Urk. 198 S. 46 f.). An dieser zutreffenden Feststellung der Vorinstanz ist festzuhalten, weshalb sich der diesbezügliche Sachverhalt in der angeklagten Form nicht erstellen lässt und der entsprechende Freispruch zu bestätigen ist.

E. 2.9 Dossier-Nr. 1, Seite 3 und Seite 6 f.

E. 2.9.1 Die Vorinstanz erachtete schliesslich auch die Anklagesachverhalte Dossier-Nr. 1, Seite 3, sowie Dossier-Nr. 1, Seite 6 f., als erstellt (Urk. 198 S. 47 f.). Der Beschuldigte E._____ habe selber zu Protokoll gegeben, dass er mit den anderen Mitbeschuldigten fünf Goldketten gestohlen habe. Zudem hätten bei den Beschuldigten C._____ und D._____ insgesamt 14 Ketten sichergestellt werden können, welche alle Merkmale von Entreissdiebstählen aufgewiesen hätten, und die eben genannten drei Beschuldigten würden allesamt angeben, dass es sich bei den sichergestellten Ketten um Deliktsgut aus den anlässlich der Street Para- de vom 12. August 2017 durch die fünf Beschuldigten nach dem in der An- klageschrift beschriebenen Vorgehen begangenen Entreissdiebstählen handle (Urk. 198 S. 47).

E. 2.9.2 Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wendet hiergegen ein, dass die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung insbesondere im Hinblick auf die An- klagesachverhalte Dossier 1, Seite 3, Seite 5 und Seite 6, als lückenhaft bzw. un- vollständig zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz stelle sich vereinfacht gesagt auf den Standpunkt, dass die Vorhalte schon irgendwie stimmen würden, da erstellt

- 33 - sei, dass die Beschuldigten am 12. August 2017 ungefähr zwischen 12.00 Uhr und 20.30 Uhr in der Menschenmenge rund um das Seebecken jeweils einer un- bekannten Person nach dem erstellen Vorgehen eine Halskette aus Gold entris- sen hätten. Ein derartiger Globalschluss vermöge indes eine nicht rechtsge- nügende Sachverhaltserstellung offensichtlich nicht zu substituieren (Urk. 238 S. 4). Auch die Verteidigung des Beschuldigten D._____ monierte in der Beru- fungsbegründung vom 26. Oktober 2018, dass die Argumentation der Vorinstanz zu diesen Anklagesachverhalten nicht zu überzeugen vermöge und unklar sei, wie die Anklagebehörde Tatort, Tatzeit und Opfer festgelegt habe (Urk. 240 S. 8 ff.).

E. 2.9.3 Unklar ist vorab, auf welchen Anklagesachverhalt sich die Verteidigung des Beschuldigten C._____ bezieht, wenn sie von Dossier-Nr. 1, Seite 5, spricht. Vermutungsweise meint sie den Anklagesachverhalt Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4), zumal sie auf die entsprechende Stelle im Urteil der Vor- instanz verweist (Urk. 238 S. 4; Ziffer II.2.6 lit. i). Nachdem dort ein Freispruch ergeht, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.

E. 2.9.4 Was die Anklagesachverhalte Dossier-Nr. 1, Seite 3 und S. 6 f. anbelangt, ist zutreffend, dass diese weder die geschädigte Person noch das entwendete Schmuckstück individualisieren. Wenn die Verteidigungen sinngemäss geltend machen, dass diese Vorhalte nicht bewiesen seien, verkennen sie, dass diese auf den glaubhaften Zugeständnissen des Beschuldigten E._____ basieren. Dieser beschrieb lediglich zwei Tage nach den Taten und somit noch frisch aus dem Ge- dächtnis fünf Diebstähle detailliert (Urk. 7 S. 7 ff.). So erklärte er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, dass man um ca. 14.00 Uhr einem jüngeren Mann, der eine leicht braune Hautfarbe gehabt habe und mit weisshäutigen Kol- legen zusammen gewesen sei, eine dünne Goldkette gestohlen habe, welche sie dann an C._____ übergeben hätten (Urk. 7 S. 9). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Anklagesachverhalt Dossier 1, Seite 3. Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 31. Oktober 2017 meinte er dazu, dass es sich hierbei um die ers- te Person (d.h. den ersten Diebstahl) gehandelt habe, an die Zeit und den Ort könne er sich aber nicht mehr erinnern. Generell möge er sich aber daran zu er-

- 34 - innern, weil er hinter dem Opfer gestanden habe (Urk. 27 S. 5). Ausgehend von der Annahme, dass es sich hierbei um den ersten Vorfall gehandelt hat, in wel- chen der Beschuldigte E._____ involviert war, ist die in der Anklage aufgeführte Zeitangabe nachvollziehbar. Im Übrigen kann eine geringfügige zeitliche Differenz nicht von relevanter Bedeutung sein. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten E._____ kann dieser Anklagesachverhalt somit in Übereinstim- mung mit der Auffassung der Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt erachtet werden.

E. 2.9.5 Ebenso kann der Anklagesachverhalt von Dossier 1, Seite 6 f., wiederum gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten E._____ und die grund- sätzlich bestätigenden Aussagen der beiden Beschuldigten C._____ und D._____, erstellt werden (Urk. 7 S. 11).

E. 2.10 Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 1 (ND 1)

E. 2.10.1 Betreffend den Anklagesachverhalt Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Neben- dossier 1 (ND 1), also den eigentlichen Versuch, stellte die Vorinstanz fest, dass dieser mit der Abweichung, dass sich die Beschuldigten lediglich um den srilankisch aussehenden Mann positioniert hätten und der Beschuldigte B._____ weder einen Pfefferspray in der Hand gehabt noch mit seiner Hand versucht ha- be, nach der Goldkette zu greifen, erstellt sei (Urk. 198 S. 49). Sie stützt sich diesbezüglich wiederum im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten E._____ (wobei versehentlich eingangs lit. k auf Seite 48 des Urteils von den Aussagen des Beschuldigten C._____ die Rede ist; Urk. 198 S. 48). Die Vo- rinstanz stellt zutreffend fest, dass der Beschuldigte E._____ nicht sicher war, dass der Beschuldigte B._____ bei diesem Vorfall einen Pfefferspray in der Hand hatte. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 14. August 2017 führte er lediglich bestätigend aus, dass dies stimmen werde, wenn die Polizei das so ge- sehen habe (Urk. 7 S. 12). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme konnte er sich hieran nicht mehr erinnern (Urk. 27) und in der polizeilichen Ein- vernahme vom 14. November 2017 erklärte er auf den entsprechenden Vorhalt, dass er den Beschuldigten B._____ nicht mit dem Pfefferspray in der Hand gese- hen habe (Urk. 57 S. 8, hier zu Gunsten der Beschuldigten verwertbar). Die Kor-

- 35 - rektur des Anklagesachverhalts, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist ent- sprechend zu übernehmen (Urk. 198 S. 48 f.).

E. 2.10.2 Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wendet diesbezüglich weiter ein, dass der Beschuldigte bei diesem Sachverhalt nicht in der Nähe gewesen sei, was sich eindeutig aus den Aussagen der observierenden Polizeibeamten ergebe (Urk. 199 S. 6). In der Tat lässt sich den zu Gunsten der Beschuldigten verwertbaren Aussagen der observierenden Polizeibeamten entnehmen, dass der Beschuldigte C._____ später zur Gruppe stiess bzw. bei diesem Vorfall nicht beobachtet werden konnte (Urk. 36 S. 3; Urk. 35 S. 4; Urk. 37 S. 3; Urk. 38 S. 2 und 4; Urk. 39 S. 3). So machte z.B. die Auskunftsperson I._____ geltend, dass er die Beschuldigten A._____, D._____, B._____ und E._____ in der Menge habe beobachten können. Später bei der Anhaltung habe man die Beschuldigten D._____, C._____ und B._____ abseits des Umzugs verhaften können. Weiter führte er auf Seite 4 an, ihm sei später (d.h. nach dem hier interessierenden Vorfall) gesagt worden, dass eine dritte Person dazugekommen sei. Hierbei habe es sich um den Beschuldig- ten C._____ gehandelt (Urk. 38 S. 2 f.). Sämtliche in die Fahndung involvierten und einvernommenen Polizisten sagten implizit oder explizit aus, dass der Be- schuldigte C._____ beim Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 / Nebendossier 1 (ND 1) nicht zugegen war. Auch der Beschuldigte E._____ führte bereits in der ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte C._____ bei diesem Sachverhalt nicht vor Ort gewesen sei (Urk. 7 S. 12, Frage 132). Der Beschuldigte C._____ selber stellte dies konstant in Abrede (Urk. 5 Frage 25; Urk. 28 Frage 70 f.; Urk. 55 Frage 59, hier zu seinen Gunsten verwertbar). Die Vorinstanz stufte seine Aussagen als glaubhaft ein, welcher Auffassung zuzustimmen ist (Urk. 198 S. 42). Der Anklagesachverhalt ist somit auch dahingehend zu korrigieren, dass der Beschuldigte C._____ bei die- sem Sachverhalt nicht zugegen war.

- 36 -

E. 2.11 Fazit Beweiswürdigung Der Anklagesachverhalt gilt entsprechend mit den – überwiegend bereits von der Vorinstanz vorgenommenen – Korrekturen betreffend Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND 3; Fundort der Kette) und Dossier 1 / polizeiliches Neben- dossier 1 (ND 1; keine Hand am Pfefferspray, nicht nach der Halskette gegriffen und keine Teilnahme des Beschuldigten C._____) als erstellt. Betreffend Dossier- Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4) ist der von der Vorinstanz ausgefällte Freispruch zu bestätigen. III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte

E. 3 Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftspersonen und Privatkläger Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass die Aussagen der Auskunfts- personen und Privatkläger mangels Konfrontation mit den Beschuldigten nicht verwertbar sind (Urk. 198 S. 24 E. 2b). In der vorinstanzlichen Begründung wird denn auch nirgends auf diese, zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbaren Aussagen verwiesen. Soweit die Rüge der Verteidigung des Beschuldigten B._____ diese Beweismittel betrifft, zielt sie ins Leere (Urk. 250 S. 3). Die ande- ren Verteidigungen beschränken ihre Einwendungen (richtigerweise) auf die nach ihrer Ansicht nach unverwertbaren Aussagen der Mitbeschuldigten (Urk. 248 S. 11; Urk. 238 S. 7; Urk. 240 S. 4).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Erwägungen zu den theo- retischen Grundsätzen der Strafzumessung angestellt und richtig festgehalten, dass der Strafrahmen vorliegend nach altem Recht Freiheitsstrafe bis zu zehn

- 41 - Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen beträgt (Urk. 198 S. 56 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden.

E. 3.2 Was die objektive Tatschwere anbelangt, hat die Vorinstanz festgehalten, dass nach dem erstellten Sachverhalt bloss wenige Halsketten gestohlen wurden, indes bei dem gewählten Vorgehen des Entreissdiebstahls eine gewisse Ver- letzungsgefahr bestanden habe und dies von einer gewissen kriminellen Energie zeuge. Dem ist mit der Ergänzung zuzustimmen, dass zwar insgesamt „bloss we- nige“ Halsketten gestohlen wurden, die Anzahl über lediglich einen Nachmittag / Vorabend verteilt allerdings beachtlich ist. Die Ausbeute spricht für die Effizienz des gewählten Vorgehens und den klaren Fokus der Beschuldigten. Die Aktivität der Beschuldigten ist aber – insbesondere im Vergleich mit national oder sogar international tätigen, gut vernetzten und streng strukturierten Banden – im Rah- men der Bandenmässigkeit sicherlich noch im unteren Bereich anzusiedeln. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung des Beschuldigten D._____ wenn sie vorbringt, dass der Verzicht auf unnötige Gewalt gegen Sachen und Personen verschuldensvermindernd anzurechnen sei. Erstens ist ein Wegbleiben von Ge- walthandlungen bei Diebstählen strafzumessungsneutral zu werten, zweitens wurde – wenn auch nur untergeordnet – tatsächlich Gewalt gegen Sachen und Personen angewandt und drittens wäre eine noch weitergehende Gewaltanwen- dung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Ebenso unzutreffend ist, dass die Umstände – vorliegend gemäss Vorbringen der Verteidigung die professionel- le und klare Vorgehensweise –, welche zur Begründung der Bandenmässigkeit herangezogen werden, generell nicht nochmals im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden könnten (Urk. 240 S. 15). Das Doppelverwertungsverbot lässt es zwar nicht zu, ein Merkmal, das zur Anwendung eines höheren oder tiefe- ren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu verwenden. Dagegen ist es zulässig und auch geboten, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein solcher qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 65). Wenn die Vorinstanz entsprechend festhielt, dass die Beschuldigten äusserst professionell und nach einem klar abgemachten Ablauf vorgingen und dies als für die Strafzumessung relevant betrachtete, ist das eben-

- 42 - so zulässig wie zutreffend. Immerhin konnten die Beschuldigten – wie bereits er- wähnt – innerhalb kurzer Zeit mehrere erfolgreiche Diebstähle begehen; entspre- chend gingen sie – wenn auch nicht immer der Vorstellung einer streng struktu- rierten Diebesbande entsprechend – durchaus effektiv, zielorientert und schliess- lich erfolgreich vor.

E. 3.3 Was die einzelne Tatschwere anbelangt, ist zum Beschuldigten B._____

– mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass er vor einer direkten Konfrontation mit den Opfern – auch wenn er meist hinter diesen stand – nicht zurückschreckte und sein Vorgehen von einer nicht zu unterschätzenden Abgebrühtheit zeugt. Er nahm die Hauptaufgabe des Entreissen war und sein Verschulden wiegt somit zweifels- ohne schwerer als jenes der weiteren Beschuldigten, die im Hintergrund agierten und jeweils abdeckten (Beschuldigter A._____), die Ketten übernahmen und bei sich aufbewahrten (Beschuldigter C._____) oder beides taten (Beschuldigter D._____). Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen "äusserst leicht", "sehr leicht", "leicht", "mittelschwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äus- serst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (vgl. hierzu Mathys, Zur Technik der Strafzumessung in: SJZ 100 (2004) Nr. 8, S. 178). Gemäss Lehre und Recht- sprechung führt grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschulden zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens (BSK StGB I- Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 19 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6S.644/2001 und 6S.39/2002; weiter auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen das objektive Verschulden des Beschuldigten B._____ als noch leicht und jenes der Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ als leicht taxierte, ist angesichts der Tatbeiträge und - handlungen sowie der Diebesbeute nicht zu beanstanden (Urk. 198 S. 58). Eben- so trifft zu, dass sämtliche Beschuldigten aus finanziellen und somit rein egoisti-

- 43 - schen Motiven gehandelt haben, wobei keine existenzielle Notlage vorlag. Die objektive Tatschwere erfährt durch das subjektive Verschulden somit keine Rela- tivierung. Verschuldensvermindernd ist indes der eine unvollendete Versuch zu berücksichtigen, wobei in Berücksichtigung zu ziehen ist, dass kein eigentlicher Rücktritt vorlag, sondern sich das Opfer vom Tatort entfernte, was den Beschul- digten die Umsetzung des Tatplans verunmöglichte. Entsprechend bleibt es bei dem festgestellten noch leichten Verschulden für den Beschuldigten B._____ bzw. den festgestellten leichten Verschulden der Beschuldigten C._____, D._____ und A._____. Wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Erwägungen für den Beschuldigten B._____ eine Einsatzstrafe von 25 Monaten und für die Beschuldigten D._____, C._____ und A._____ eine solche von 23 Monaten ausfällte, bewegen sich die Strafen zwar noch im unteren Drittel des Strafrahmens. Angesichts der konkreten Tatschwere erscheinen die Einsatzstrafen allerdings tendenziell zu hoch. Ange- messen erscheint eine Einsatzstrafe von 20 Monaten für den Beschuldigten B._____ und Einsatzstrafen von 18 Monaten für die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____.

E. 3.4 Die Vorinstanz fasste im Rahmen der Täterkomponenten die Lebensläufe der Beschuldigten zutreffend zusammen und stellte im Übrigen ebenso richtig fest, dass bei keinem der Beschuldigten das Vorleben und / oder die persönlichen Verhältnisse zu einer Strafminderung führen würden. Ebenso hielt sie – wiederum korrekt – fest, dass keiner der Beschuldigten vorbestraft sei. Auf diese Erwägun- gen kann ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 198 S. 60 ff.).

E. 3.5 Es setzte sodann die Strafe für den Beschuldigten B._____, welcher seine Tatbeteiligung bis zuletzt abstritt, nach Abzug einer Minderung von 10 % aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsverbotes auf 23 Monate Freiheitsstrafe fest (Urk. 198 S. 62). Die Vorinstanz verweist diesbezüglich darauf, dass die Beschul- digten Mitte August 2017 verhaftet wurden und schliesslich nach der Konfronta- tionseinvernahme anfangs Dezember 2017 bis zur Anklageerhebung am

E. 3.6 Im Wesentlichen gleich ging die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten A._____ vor, welcher sich – wie der Beschuldigte B._____ – nicht geständig zeig- te. Auch hier nahm sie eine Minderung der Einsatzstrafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Höhe von 10 % vor. Auch diese Minderung ist nicht zu übernehmen, weshalb der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen ist.

E. 3.7 Die Beschuldigten C._____ und D._____ betreffend hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich beide nach anfänglichen Bestreitungen im Wesentlichen geständig zeigten. In Berücksichtigung der Tatsache, dass bei beiden Deliktsgut sichergestellt werden konnte, minderten sie die Strafe aufgrund des Geständnis- ses im Umfang von 25 %, was in Anbetracht des nicht vollumfänglichen und nicht von Beginn weg abgelegten Geständnisses zu wohlwollend ist. Angemessen er- scheint eine Reduktion im Bereich von ungefähr 15 bis 20 %. Auch hier ist eine Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots abzulehnen. Fer- ner erscheint eine weitere Strafminderung aufgrund des Alters des Beschuldigten D._____ bzw. seines jugendlichen Leichtsinns – wie seine Verteidigung vorbringt (Urk. 240 S. 15) –, nicht angebracht. Die Beschuldigten C._____ und D._____ sind entsprechend je mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen.

E. 3.8 Bei diesem Ergebnis kommt die Ausfällung einer Geldstrafe angesichts der Strafhöhe für keinen der Beschuldigten in Frage.

E. 3.9 Bei sämtlichen Beschuldigten rechnete die Vorinstanz die erstandene Haft an die ausgefällte Freiheitsstrafen an. Dem ist nichts entgegenzusetzen.

E. 3.10 Den Vollzug der Strafen betreffend kam die Vorinstanz bei allen Beschul- digten zum Schluss, dass die günstige Prognose aufgrund der Vorstrafenlosigkeit

- 45 - zu vermuten sei. In der Erwägung, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche diese günstige Prognose umzustossen vermochten und in der Annahme, dass die Beschuldigten durch das Strafverfahren sowie die längere Untersu- chungshaft hinreichend beeindruckt worden seien, damit sie in Zukunft von weite- ren Vergehen oder Verbrechen absehen würden, schob es bei sämtlichen Be- schuldigten die Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf (Urk. 198 S. 64 f.). Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und bereits in Berücksichtigung des Verschlechterungsgebots zu übernehmen. Damit sind sämt- liche auszusprechenden Freiheitsstrafen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben. V. Landesverweisung

1. Standpunkte

E. 4 Verwertbarkeit der Aussagen der Mitbeschuldigten

E. 4.1 Sämtliche Verteidigungen rügen die Verwertbarkeit der aus den Einver- nahmen der Beschuldigten gewonnen Erkenntnisse. Die Einvernahmen seien un- zulässigerweise jeweils unter Ausschluss der weiteren Beschuldigten erfolgt und die im Anschluss erfolgte Konfrontationseinvernahme vermöge die Verletzung der Teilnahmerechte nicht zu heilen, zumal die Beschuldigten dort im Wesentlichen die Aussage verweigert hätten und ihnen hierauf die früheren (unverwertbaren) Aussagen vereinzelt wortwörtlich vorgehalten worden seien (Urk. 249 S. 4 f.; Urk. 238 S. 7 f.; Urk. 248 S. 2 ff.; Urk. 250 S. 2 ff.).

E. 4.2 Angesichts der Argumentationen der Verteidigungen zur Verwertbarkeit von Aussagen infolge Verletzung von Teilnahmerechten darf nicht ausgeblendet werden, dass die Verwertbarkeit eigener Aussagen zulasten eines Beschuldigten nie davon abhängt, ob Mitbeschuldigte anwesend waren oder nicht. Allein die

- 14 - pauschale Feststellung, dass es im Verfahren zu Verletzungen von Teilnahme- rechten gekommen ist, führt deshalb noch keinesfalls automatisch zu einem Frei- spruch.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die Frage, ob ein Beschuldigter auf- grund des Teilnahmerechts i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO jederzeit und vorausset- zungslos berechtigt sei, bei den Einvernahmen eines Mitbeschuldigten anwesend zu sein, in der Lehre als auch der Rechtsprechung kontrovers beantwortet werde. Ein Grossteil der Lehre sowie ein Teil der kantonalen Rechtsprechung spreche sich dafür aus, dass Beschuldigte bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten ausgeschlossen werden könnten, wenn sie im Nachhinein zu den Aussagen Stel- lung nehmen könnten und eine nachträgliche Konfrontationseinvernahme durch- geführt werde.

E. 4.4 Die Staatsanwaltschaft führte vorliegend fünf getrennte Untersuchungen (Urk. 33 S. 3; Verfahren STR.2017.10026402, STR.2017.10026483, STR.2017.10026448, STR.2017.10026480 und STR.2017.10026481). Richtig ist, dass Teilnahmerechte bei Einvernahmen im gleichen Verfahren immer zu gewäh- ren sind (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Dies heisst aber umgekehrt nicht, dass Teil- nahmerechte in getrennt geführten Verfahren nicht bestünden. Den Beschuldigten wird in der Anklage bandenmässiger Diebstahl in Mittäterschaft vorgeworfen (Urk. 86 S. 3 und 7). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gilt in solchen Fällen ge- meinschaftlicher Begehung von Delikten grundsätzlich Verfahrenseinheit. Der Staatsanwaltschaft oder auch dem Gericht steht es nach Art. 30 StPO indes of- fen, Verfahren aus sachlichen Gründen zu trennen. Fraglich sind die Konse- quenzen einer unzulässigen Verfahrensseparierung bzw. die Auswirkungen der Verfahrenstrennung auf die Teilnahmerechte der Beschuldigten. Favorisiert man einen formellen Parteibegriff, so steht es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht offen, die Teilnahmerechte in getrennt geführten Verfahren zu beschränken. Es obliegt in diesem Fall den Beschuldigten, eine unzulässige Verfahrenstrennung mittels Beschwerde anzufechten (Vgl. OGer BE, Urteil v. 4.9.2013, BK 2013 179, E. 5). Geht man von einem materiellen Parteibegriff aus, können die Teilnahme- rechte nicht von der – in der Regel von der Staatsanwaltschaft – zugeteilten Par-

- 15 - teirolle bzw. der Verfahrenstrennung abhängen. Im Urteil 6B_280/2014 vom

1. September 2014 hat das Bundesgericht diese Frage nicht mit der wünschens- werten Klarheit entschieden (vgl. hierzu Gunhild Godenzi, Teilnahmeberechtigte "Parteien" bei getrennt geführten Strafverfahren, forumpoenale 2/2015 S. 109). Vorliegend ist angesichts der konkreten Umstände dem materiellen Parteibegriff den Vorzug zu geben. Die vorliegende formale Trennung in verschiedene Unter- suchungen kann bei beschuldigten Mittätern grundsätzlich keinen Einfluss auf die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO haben. Dies auch in Anbetracht der aktuellen Reformbemühungen des Bundes um Art. 147 StPO (vgl. zur formalen Verfahrenstrennung: Botschaft des Bundesrates zur Änderung der Strafprozess- ordnung vom 28. August 2019, Seite 17). Dies heisst allerdings nicht, dass die Teilnahmerechte der Beschuldigten uneingeschränkt zu gewähren waren. Können Beschuldigte an jeder Einvernahme eines Mitbeschuldigten (oder auch Zeugen) von Beginn der polizeilichen Ermittlung an teilnehmen, ermöglicht ihnen dies einen komfortablen Abgleich ihrer eigenen Aussagen mit jenen der befragten Person. Fehlt es in der Folge aber an unbeeinflussten, eigenständigen Sach- darstellungen, fehlt es an der Substanz für eine Aussagenanalyse und manche Straftat bliebe ungesühnt. Ebenso gibt es Fälle, in denen sich eine befragte Per- son alleine durch die Anwesenheit eines Mitbeschuldigten verunsichert, ja sogar bedroht fühlt. Manchmal machen Mitbeschuldigte nur deshalb belastende Aus- sagen, weil sie allein und ungestört von Mitbeschuldigten aussagen können. Ein uneingeschränktes Teilnahmerecht an jeder Befragung oder Beweiserhebung in der Untersuchung kann deshalb der Wahrheitsermittlung im Strafprozess massiv zuwider laufen. Umgekehrt gehört der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu einem Eckpfeiler des schweizerischen Strafrechts. Dieser Grundsatz umfasst auch das Recht auf Teil- nahme an Beweiserhebungen der Untersuchungsbehörde, denn nur eine unmit- telbare Kenntnisnahme und zeitnahe Möglichkeit von Ergänzungsfragen vermag einen authentischen Eindruck zu vermitteln, bewusst oder unbewusst subtilen Einflüssen auf die Aussage entgegen zu wirken oder die entsprechenden Aus- sagen ins rechte Licht zu rücken. Die blosse Möglichkeit einer späteren Stellung-

- 16 - nahme des Beschuldigten zur betreffenden Aussage eines Mitbeschuldigten ver- mag "unrichtig Vorgespurtes" oft nicht mehr zu korrigieren. Wie es der erläuternde Bericht zur Änderung der Strafprozessordnung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom Dezember 2017 ausdrückt, liegt das Interesse an der Teil- nahme an einer Einvernahme häufig nicht primär darin, vom Inhalt der Aussagen unmittelbare Kenntnis zu erlangen, sondern zu wissen, auf welche Art und Weise die Aussagen zustande gekommen sind. Da so gewichtige konträre Interessen auf dem Spiele stehen, erstaunt es nicht, dass die Regelung der Teilnahmerechte eines der zentralen Anliegen der aktuel- len Revisionsbestrebungen in Bezug auf die StPO ist. Die Rechtskommission des Ständerates schlug in ihrem erläuternden Bericht vom Dezember 2017 vor, dass solche Einvernahmen ohne Anwesenheit der beschuldigten Person mit Videoge- räten aufzuzeichnen sind oder dass die beschuldigte Person deren Wiederholung in einem späteren Zeitpunkt verlangen darf (Erläuternder Bericht zur Änderung der Strafprozessordnung vom Dezember 2017; Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessord- nung). Der Entwurf des Bundesrates sieht de lege lata vor, dass das Teilnahme- recht der beschuldigten Person so lange eingeschränkt werden kann, wie sie sich zum Thema der Einvernahme noch nicht selber geäussert hat. Diese Einschrän- kungsmöglichkeit gilt nicht nur bei Einvernahmen Mitbeschuldigter, sondern aller Personen, zum Beispiel auch bei Zeugen (Botschaft des Bundesrates zur Ände- rung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl. 2019, S. 17 - 19).

E. 4.5 Das Bundesgericht war gestützt auf die bis heute gültige, lückenhafte Ge- setzeslage gezwungen, vor Inkrafttreten einer modifizierenden Regelung der Teil- nahmerechte einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse des Be- schuldigten an der Wahrung seiner Parteirechte und dem Interesse der Wahr- heitsfindung im Strafprozess zu finden. Zum einen statuierte das Bundesgericht, dass der Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrere Personen gemäss Art. 146 StPO noch nichts über das Recht auf Teilnahme an diesen "getrennten" Einvernahmen besage (BGE 141 IV 220 E. 4.3.1). Bei Art. 146 StPO handle es sich nur um eine rein einvernahmetechnische Regelung, wonach mehrere zu be-

- 17 - fragende Personen nicht in derselben Einvernahmesitzung gemeinsam, d.h. gleichzeitig oder wechselseitig zu befragen seien, sondern nacheinander (BGE 139 IV 25 E. 4.1.). Dies mag dem einen etwas spitzfindig erscheinen, trotz- dem ist dies die aktuell massgebende höchstrichterliche Rechtsprechung. In- sofern ist die entsprechende Passage im vorinstanzlichen Urteil, wo sie sich mit Art. 146 StPO und Literaturmeinungen auseinandersetzt, überholt und entbehrlich (Urk. 198 S. 23). Der entsprechende Einwand der Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist zutreffend (Urk. 248 S. 7 Ziff. 3.). Mehrfach wiederholt hat das Bun- desgericht, dass der Wortlaut von Art. 147 StPO ausdrücklich vom Teil- nahmerecht bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft spricht, weshalb sich aus dieser Bestimmung kein Teilnahmerecht des Beschuldigten bei polizeilichen Befragungen ableiten lasse. Separate, nicht parteiöffentliche polizeiliche Befra- gungen sind im Ermittlungsverfahren möglich, wenn die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätigkeit Befragungen von tatverdächtigen Personen durchführt (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Dies natürlich nur, soweit es sich nicht um von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen handelt (Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 1.3; Urteil 6B_422/2017 vom

12. Dezember 2017 E. 1.3). In solchen Fällen kommt wieder Art. 147 StPO zur Anwendung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Weiter statuierte das Bundesgericht, dass eine Wahrung der Parteirechte bedin- ge, dass der Beschuldigte in der Lage sei, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2). Dies setze in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwe- senheit des Beschuldigten nochmals zur Sache äussere (Urteil 6B_542/2016 vom

E. 4.6 In Bezug auf die Einschränkung von Teilnahmerechten ist nach wie vor die Rechtsprechung massgebend, welche das Bundesgericht im Entscheid 139 IV 25 begründete. In seinem Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass sich die mit BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Mög- lichkeit der Beschränkung der Teilnahmerechte in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert habe und daran festzuhalten sei (a.a.O. E. 2.2.1). Danach kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit be- stehen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sach- verhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten per- sönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Das Bundes- gericht sieht die Möglichkeit der Beschränkung von Teilnahmerechten vor allem im Anfangsstadium einer Untersuchung vor, bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Einvernahme des Beschuldigten. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob sachliche Gründe für einen vorläufigen Ausschluss von der Teilnahme an Einver- nahmen Mitbeschuldigter vorlägen. Das Teilnahmerecht dürfe ausnahmsweise und in engen Grenzen eingeschränkt werden, wenn der grundsätzlich teilnamebe- rechtigte Beschuldigte selbst noch nicht mit den Sachverhalten konfrontiert wurde, die den Mitbeschuldigten in den fraglichen Einvernahmen vorgehalten werden sollten (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall zu folgen.

E. 4.7 Mit der jeweiligen Versetzung der Beschuldigten in Untersuchungshaft wurden die Untersuchungen eröffnet (BGE 143 IV 397 E. 3.2.2). Bei den polizei-

- 19 - lichen Befragungen der Beschuldigten vom 30. Oktober 2017 (D._____, Urk. 26), vom 31. Oktober 2017 (E._____, Urk. 27), vom 1. November 2017 (C._____, Urk. 28), vom 2. November 2017 (A._____, Urk. 29) und vom 3. November 2017 (B._____, Urk. 30), handelte es sich um von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen, was in den Vorbemerkungen zu Beginn der Befragun- gen ausdrücklich festgehalten wurde. Den Beschuldigten wurden erst in diesen Einvernahmen überhaupt substantiierte Vorhaltungen gemacht und insbesondere die sichergestellten Beutegüter und die konkreten Tatabläufe vorgehalten. Dies im Gegensatz zu den ersten polizeilichen Befragungen (Urk. 3 - 7), deren Umfang sehr gering war und in welchen den Beschuldigten nur der ganz pauschale Ver- dacht auf bandenmässiger Diebstahl gemacht wurde, ohne konkrete Einzelheiten, zumal im damaligen Zeitpunkt auch noch keine Geschädigten ermittelt werden konnten. In diesen delegierten Einvernahmen wurden die Beschuldigten auch erstmals mit den bisherigen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen konfron- tiert, ihnen Fotos der Beteiligten und der polizeilichen Beobachtungen vorgehalten sowie sie erstmals konkret zur Rollenteilung und zum Vorgehen bei einzelnen konkreten Taten befragt. Erst in diesen delegierten Einvernahmen konnten die Beschuldigten überhaupt erstmals einlässlich befragt werden und erst hier mach- ten sie auch erstmals substantiierte Aussagen. Bis zu diesem Zeitpunkt ihrer erstmaligen, einlässlichen Befragung war es nötig, die Beschuldigten einzeln und ohne Teilnahme der anderen Mitbeschuldigten zu befragen. Ein anderes Vorge- hen hätte zu einer massiven gegenseitigen Anpassung der Aussagen geführt und hätte die Beschuldigten, aufgrund der Reihenfolge der Befragungen, ungleich be- handelt. Die Erstbefragten wären benachteiligt gewesen weil sie ihre Aussagen nicht den anderen hätten anpassen können, die Letztbefragten wären massiv be- vorteilt worden, weil sie ihre Aussagen zu ihren Gunsten leicht den vorhergehen- den hätten anpassen können. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es mit anderen Wor- ten sachliche Gründe, die Teilnahmerechte einzuschränken. Die von den Vertei- digungen geäusserten gegenteiligen Auffassungen wären gleichbedeutend mit der Forderung, Mitbeschuldigte jederzeit, ohne jegliche Einschränkung zu sämtli- chen Beweiserhebungen zuzulassen. Dies ist, wie eingangs gezeigt, weder die Auffassung des Bundesgerichts noch de lege lata des Gesetzgebers. Die jeweils

- 20 - erste delegierte Einvernahmen eines jeden Beschuldigten ist somit zweifelsohne prozessual verwertbar und die entsprechenden Einwendungen der Verteidigun- gen erweisen sich als unbegründet. Sämtliche Beschuldigten wurden in der Folge ein zweites mal delegiert befragt (Urk. 53; Urk. 55; Urk. 59 und Urk. 61). Den Beschuldigten wurde eingangs ange- zeigt, dass eine weitere Befragung zur Sache und schliesslich eine Befragung zur Person stattfinden werde. Angesichts der umfangreichen Untersuchung war es nachvollziehbar, dass die Beschuldigten anlässlich einer zweiten delegierten Ein- vernahme nochmals ergänzend zur Sache befragt wurden. Nachdem sich zu diesem Zeitpunkt allerdings sämtliche Beschuldigten bereits einmal zur Sache geäussert hatten, gab es keine sachlichen Gründe im Sinne der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung mehr, die Befragung unter Ausschluss der Mit- beschuldigten durchzuführen. Auf die anlässlich der zweiten delegierten Einver- nahme gewonnen Erkenntnisse kann somit zu Ungunsten der Beschuldigten nicht abgestellt werden. Wie noch zu zeigen sein wird, sind diese Erkenntnisse aller- dings nicht von entscheidender Bedeutung. Am 7. Dezember 2017 fand schliesslich eine Konfrontationseinvernahme mit den Beschuldigten statt (Urk. 31). Sämtliche Beschuldigten wurden eingangs gefragt, ob sie anlässlich der letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt und hierzu Ergän- zungen anzubringen hätten. In der Folge wurden sie aufgefordert, den Ablauf vom

12. August 2017 in kürzen Zügen zu schildern. Vereinzelt wurden den Beschuldig- ten Vorhalte aus den vergangenen Einvernahmen, auch aus der zweiten delegier- ten, gemacht. Am Schluss der Befragung eines Beschuldigten wurde den anderen jeweils das Recht eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 31 S. 1 ff.). So- weit in der Konfrontationseinvernahme auf Aussagen aus der zweiten delegierten Einvernahme Bezug genommen wurde, sind die hieraus gewonnen Informationen konsequenterweise nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertbar. Darüber hinaus liegt allerdings kein Grund vor, die Verwertbarkeit dieser Konfrontations- einvernahme in Frage zu stellen. Strafrechtliche Untersuchungen sind auch im- mer im Lichte von Art. 3 Abs. 2 StPO, dem Grundsatz von Treu und Glauben und der fairen Behandlung der Beschuldigten zu beurteilen. Es ist ersichtlich, dass die

- 21 - Verteidigungen anlässlich der Konfrontationseinvernahme auf Ergänzungsfragen verzichteten, bis auf die Verteidigung von D._____, welche E._____ die Frage stellte, ob bei den Entreissdiebstählen der Pfefferspray eingesetzt worden sei, was dieser verneinte (Urk. 31 S. 5 - 6, 8, 9, 11, 13 und 16). Ebenso wurden bei der Einvernahme der Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Ergänzungsfragen verzichtet, obschon E._____, D._____ und C._____ ihre früheren Belastungsaussagen bestätigten oder zumindest nicht als unwahr be- zeichneten. Zwar sind die Verteidigungen nicht verpflichtet, Auswirkungen der behaupteten Missachtung von Teilnahmerechten vorzubringen. Immerhin kann aber doch festgestellt werden, dass irgendwelche konkreten Hinweise, wonach die Beschuldigten in ihren ersten delegierten polizeilichen Befragungen Ende Ok- tober / Anfang November 2017 wegen der Abwesenheit der Mitbeschuldigten in unzulässiger Weise beeinflusst worden wären, nicht ersichtlich sind und auch nicht ansatzweise geltend gemacht wurden. Der – grundsätzlich legitime – Ein- wand der Verteidigungen der Verletzung von Teilnahmerechten beschränkt sind mit anderen Worten auf eine rein formale Argumentation und betrifft nicht Gründe, die im Lichte von Art. 3 StPO die Untersuchungsführung als unfair erscheinen lassen.

E. 5 Notwendige Verteidigung

E. 5.1 Die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und D._____ wenden wei- ter ein, dass die Beschuldigten – mit Ausnahme des Beschuldigten C._____ – sowohl anlässlich der ersten polizeilichen als auch anlässlich der Hafteinvernah- me ohne Verteidigung befragt worden seien, was angesichts der bereits damals erkennbaren notwendigen Verteidigung zur Unverwertbarkeit der hieraus gewon- nen Erkenntnisse führe (Urk. 240 S. 6 f.; Urk. 248 S. 3 f.).

E. 5.2 Die Vorinstanz führte hierzu an, dass es genüge, wenn die notwendige Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch den Staatsanwalt bestellt wer- de, ausser wenn die Untersuchung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet worden sei. Zwar liege keine formelle Untersuchungseröffnung durch die Staats- anwaltschaft bei den Akten. Nachdem allerdings im Anschluss an die vom Staats- anwalt selbst durchgeführten (Haft-)Einvernahmen vom 14. und 15. August 2017

- 22 - Untersuchungshaft beantragt worden sei, sei die Untersuchung spätestens zu diesem Zeitpunkt eröffnet worden. Entsprechend sei an der zuvor erfolgen polizei- lichen Einvernahme sowie an der Hafteinvernahme selber keine Verteidigung notwendig gewesen (Urk. 198 S. 18).

E. 5.3 Nach Art. 131 Abs. 2 StPO ist die notwendige Verteidigung, wenn die Vor- aussetzungen derselben bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind, nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Der vorstehend wiedergegebenen Auffassung der Vorinstanz ist somit zuzustimmen.

E. 6 Verletzung des Anklageprinzips

E. 6.1 Die Verteidigung des Beschuldigten D._____ sieht durch die offen formu- lierten Anklagesachverhalte gemäss Dossier-Nr. 1, S. 3 und 6 f., das Anklage- prinzip verletzt, weshalb bereits aus prozessualen Gründen ein Freispruch zu er- folgen habe (Urk. 240 S. 8 f.). Auch die Verteidigung des Beschuldigten A._____ rügt im Eventualstandpunkt den Aufbau der Anklageschrift und beantragt, dass sein Mandant von den beiden Teilsachverhalten mit der Bezeichnung 1 in der An- klageschrift wegen Verletzung des Anklageprinzips freizusprechen sei, da diese offensichtlich nicht korrekt seien (Urk. 249 S. 13 f.).

E. 6.2 Die Kritik am Aufbau der Anklageschrift ist unberechtigt. Die Anklage- sachverhalte können, Dossier 1 betreffend unter Angabe der Seitenzahlen, klar auseinander gehalten werden. Zur Verletzung des Anklageprinzips hat sich so- dann die Vorinstanz bereits zutreffend geäussert. Hierauf kann mit der Ergänzung verwiesen werden, dass Ungenauigkeit dann nicht schadet, wenn eine ansonsten nicht zu beanstandende Anklageschrift deshalb ungenau ist, weil gewisse Tatum- stände (z.B. der genaue Zeitpunkt, der Tatort, Personalangaben, Deliktsbetrag etc.) im Rahmen des Vorverfahrens nicht ermittelt werden konnten. Aus solchen Gründen noch vorhandene Unklarheiten beeinträchtigen das Erfordernis, dass die beschuldigte Person weiss bzw. für sie keine Zweifel mehr darüber bestehen können, was ihr genau vorgeworfen wird, grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vor-

- 23 - würfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, sodass die Um- schreibung eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt, vermag dies z.B. die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 325 N 28). Diese Anforderungen sind vorliegend auch be- treffend die Vorhalte auf Seite 3 f. und 6 f. der Anklageschrift erfüllt. Ob sich diese schliesslich mit Bezug auf jeden einzelnen Beschuldigten anklagegemäss erstel- len lassen bzw. korrekt sind, wird – wie bereits die Vorinstanz erwähnte – Thema der Beweiswürdigung sein. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf In der Anklage vom 8. Februar 2018 wird den Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, als Mitglieder einer Bande, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden habe, am 12. August 2017, anläss- lich der Street Parade im Gebiet zwischen Utoquai und Bürkliplatz entlang der offiziellen Wegstrecke des Umzuges, fünf Diebstähle sowie einen Versuch hierzu begangen zu haben, wobei sie jeweils nach einem vorab abgesprochenen Tat- muster mit fix zugeteilten Rollen vorgegangen seien und so den Geschädigten zwischen 13.30 Uhr und 20.00 Uhr insgesamt vier Halsketten und ein Medaillon entrissen hätten (Urk. 86 S. 3 ff.).

2. Beweiswürdigung

E. 7 Dezember 2017 und auch anlässlich der Hauptverhandlung ein deutlich reser- vierteres Aussageverhalten an den Tag legte. Dies vermag allerdings an der Glaubhaftigkeit der im Vorfeld gemachten anschaulichen und ausführlichen Aus- sagen nichts zu ändern, zumal keine nachvollziehbaren Bestreitungen der vorma- ligen Aussagen erfolgten, sondern generell der Unlust Ausdruck verleiht wurde, sich nochmals hierzu zu äussern. Seine anlässlich der polizeilichen Einvernah- men gemachten glaubhaften Aussagen decken sich sodann – was Thema der weiteren Beweiswürdigung sein wird – in wesentlichen Punkten mit den von der Vorinstanz ebenfalls als grundsätzlich glaubhaft qualifizierten Aussagen der Be- schuldigten D._____ und C._____, bei welchen – ganz entscheidend – diverse beschädigte Halsketten sichergestellt werden konnten (Urk. 198 S. 42). Im Ge- gensatz zum Beschuldigten E._____ erfolgten die Aussagen der Beschuldigten C._____ und D._____ somit bereits unter erklärungsbedürftigen Vorzeichen und entsprechend nicht bloss aus dem freien Entschluss, die Wahrheit zu sagen, wie es beim Beschuldigten E._____ den Eindruck macht. Beide sagten denn auch deutlich zurückhaltender aus als der Beschuldigte E._____, vermieden es zu Beginn sich selbst zu belasten und räumten nur sukzessive Fehlverhalten der

- 26 - anderen ein. Dennoch wirken auch diese Aussagen im Kern anschaulich, charak- teristisch und detailreich. Die Beschuldigten B._____ und A._____ haben ihre Be- teiligung an den vorgeworfenen Diebstählen hingegen konstant in Abrede gestellt. Zumal auch ihren – überschaubaren – Aussagen, wie bereits die Vorinstanz zu- treffend feststellte, keine augenfälligen Lügensignale zu entnehmen sind, wird es Thema der folgenden Beweiswürdigung sein, die materiellen Diskrepanzen zu den Aussagen der weiteren Beschuldigten zu beurteilen.

E. 8 Februar 2018 keine Untersuchungshandlungen mehr stattgefunden hätten. An- gesichts des Aufwandes eines gegen fünf Beschuldigte geführten Verfahrens, der

- 44 - Verarbeitung des entsprechend umfangreichen Prozessstoffes sowie der Redak- tion einer ausführlichen Anklageschrift scheint das Beschleunigungsverbot durch diesen Unterbruch nicht als verletzt, weshalb die von der Vorinstanz in Abschlag gebrachte Minderung von 10 % nicht zu übernehmen ist. Damit bleibt es beim Beschuldigten B._____ weiterhin bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

E. 10 Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 290 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 11.-13. (…)

E. 14 Die sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'673'924 lagernde goldfarbene Halskette wird der Geschädigten G._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

E. 15 Die sichergestellten und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter den Asservaten-Nr. A010'673'844, A010'673'866, A010'673'877, A010'673'888, A010'673'899, A010'673'902, A010'726'199, A010'726'202, A010'726'257, A010'726'268, A010'726'280, A010'726'315 und A010'726'326 lagernden Halsketten werden beschlagnahmt und unter Vorbehalt berechtigter Ansprüche 5 Jahre aufbewahrt. Die Berechtigten werden durch einmalige Veröffentlichung einer Liste dieser eingezogenen Gegenstände im Amtsblatt des Kantons Zürich eruiert. Nach Ablauf der Frist werden die Gegenstände verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

E. 16 Der sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'673'935 lagernde Pfefferspray wird dem Be- schuldigten B._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate da- nach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

E. 17 Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asser- vaten-Nr. A010'689'017 lagernde DNA-Spur sowie die beim Dienst ITO-DF

- 52 - der Kantonspolizei Zürich lagernden Datensicherungen A010'792'617, A010'792'628, A010'792'639, A010'792'640, A010'792'651, A010'792'662, A010'792'673, A010'792'684, A010'792'695, A010'792'708, A010'792'719, A010'792'720, A011'006'567, A011'006'578, A011'006'590, A011'006'603, A011'006'647 und A011'006'658 werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

E. 18 Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'030 lagernde Mobiltelefon wird dem Be- schuldigten B._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate da- nach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

E. 19 Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'165 lagernde Mobiltelefon wird dem Be- schuldigten C._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate da- nach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

E. 20 Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'289 lagernde Mobiltelefon wird dem Be- schuldigten D._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate da- nach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

E. 21 Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der nachfolgend vermerkten Asservaten-Nr. lagernde Gegen- stände werden dem Beschuldigten A._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen:

- 53 -

- Mobiltelefon (A010'674'530)

- Venezianische Maske (A010'879'262)

- Brille (A010'879'273)

E. 22 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 26 bis

28) wird bestätigt.

E. 23 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'811.– amtliche Verteidigung RA X3._____ Fr. 3'201.– amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 5'067.– amtliche Verteidigung RAin X4._____ Fr. 2'630.– amtliche Verteidigung RA X2._____

E. 24 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden den Beschuldigten je zu einem Viertel aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung bleiben vorbehalten.

E. 25 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden des je- weiligen Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um einmalige Publikation der Liste bezüglich Disp. Ziff. 15 im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formu- lar A betr. Beschuldigten E._____) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 54 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A für die Beschuldigten 1-4. und bezüglich Herausgabefrist an − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich betr. Disp. Ziff. 13 bis 21; − den Privatkläger F._____ im Dispositivauszug betr. Disp. Ziff. 13; − die Geschädigte G._____, … [Adresse] im Dispositivauszug betr. Disp. Ziff. 14;

E. 26 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler

- 55 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180350-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 16. Oktober 2019 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. ... Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X4._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. J. Boll, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend bandenmässiger Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 30. Mai 2018 (DG180039)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Februar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 86). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 198 S. 77 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

5. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

6. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

8. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

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9. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

10. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 290 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

11. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

12. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

13. Der Beschuldigte C._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

14. Der Beschuldigte E._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

15. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird betreffend den Beschuldigten D._____ abgesehen.

16. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'726'337 lagernde Medaillon "Christopherus" wird dem Pri- vatkläger F._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

17. Die sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'673'924 lagernde goldfarbene Halskette wird der Geschä-

- 4 - digten G._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

18. Die sichergestellten und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter den Asservaten-Nr. A010'673'844, A010'673'866, A010'673'877, A010'673'888, A010'673'899, A010'673'902, A010'726'199, A010'726'202, A010'726'257, A010'726'268, A010'726'280, A010'726'315 und A010'726'326 lagernden Hals- ketten werden beschlagnahmt und unter Vorbehalt berechtigter Ansprüche 5 Jahre aufbewahrt. Die Berechtigten werden durch einmalige Veröffentlichung einer Liste dieser eingezogenen Gegenstände im Amtsblatt des Kantons Zürich eruiert. Nach Ablauf der Frist werden die Gegenstände verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zu- handen der Staatskasse geht.

19. Der sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'673'935 lagernde Pfefferspray wird dem Beschuldigten B._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Ver- langen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

20. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'689'017 lagernde DNA-Spur sowie die beim Dienst ITO-DF der Kantons- polizei Zürich lagernden Datensicherungen A010'792'617, A010'792'628, A010'792'639, A010'792'640, A010'792'651, A010'792'662, A010'792'673, A010'792'684, A010'792'695, A010'792'708, A010'792'719, A010'792'720, A011'006'567, A011'006'578, A011'006'590, A011'006'603, A011'006'647 und A011'006'658 werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

21. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'030 lagernde Mobiltelefon wird dem Beschuldigten B._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Ver- langen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

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22. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'165 lagernde Mobiltelefon wird dem Beschuldigten C._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Ver- langen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

23. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'289 lagernde Mobiltelefon wird dem Beschuldigten D._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Ver- langen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicher- stellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

24. Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der nachfolgend vermerkten Asservaten-Nr. lagernde Gegenstände werden dem Beschuldigten A._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- Mobiltelefon (A010'674'530)

- Venezianische Maske (A010'879'262)

- Brille (A010'879'273)

25. Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der nachfolgend vermerkten Asservaten-Nr. lagernde Gegenstände werden dem Beschuldigten E._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- Goldfarbene Halskette (A010'680'270)

- Mobiltelefon (A010'725'867)

26. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000 Gebühr Vorverfahren

27. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten je zu 1/5 aufer- legt.

- 6 -

28. Die Kosten der amtlichen Verteidiger lic. iur. X1._____, lic. iur. X2._____, Dr. X3._____, Dr. X4._____ und lic. iur. X5._____ werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

29. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten A._____ mit CHF 10'732.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

30. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten B._____ mit CHF 14'729.38 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

31. Rechtsanwalt Dr. X3._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 15'451.68 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

32. Rechtsanwältin Dr. X4._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten D.______ mit CHF 19'240.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskas- se entschädigt.

33. Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten E._____ mit CHF 15'716.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

34. (Mitteilung)

35. (Rechtsmittel)"

- 7 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 208 S. 1; Urk. 248 S. 13):

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB i.V.m. Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB freizu- sprechen. Eventualiter:

2. Der Beschuldigte sei des Vorwurfs des bandenmässigen Diebstahls im Sin- ne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB i.V.m. Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Es sei die erstinstanzliche Landesverweisung von fünf Jahren zu bestätigen.

4. Urteilsziffer 24 der Vorinstanz sei zu bestätigen.

5. Es seien die Kosten des Verfahrens, inklusive Untersuchungskosten, zu- sammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 250 S. 2):

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Sühne freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei für die erstandene Haft angemessen zu entschädigen.

3. Die Verfahrenskosten inkl. jener der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Sämtliche vom Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände (inkl. Pfeffer- spray) seien freizugeben und ihm auszuhändigen. Das Medaillon "Christopherus" (Asservaten-Nr. A010'726'337) sei an F._____ und die Halskette mit Anhänger (Asservaten-Nr. A010'673'924) sei an G._____ herauszugeben.

- 8 - Eventualiter:

5. Der Beschuldigte sei des Diebstahls schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Gegebenenfalls sei eine Überhaft angemessen zu entschädigen.

6. Der Vollzug einer allfälligen Strafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

7. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und jene der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Sämtliche Kosten seien jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringbarkeit sofort defini- tiv abzuschreiben.

8. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen, subeventualiter sei eine solche für 5 Jahre auszusprechen, wobei von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen sei.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____ (Urk. 238 S. 2)

1. Das Urteil vom 30. Mai 2018 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr.: DG180039-L/U) sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte C._____ sei vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Zif- fer 1 aStGB i.V.m. Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB freizusprechen.

2. Eventualiter sei das Urteil vom 30. Mai 2018 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr.: DG180039-L/U) aufzuheben und der Beschuldigte C._____ der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen und dafür nach dem Ermessen des Gerichts mit einer angemessenen Geldstrafe auf Bewährung zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 291 Tagen.

3. Subeventualiter sei das Urteil vom 30. Mai 2018 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr.: DG180039-L/U) aufzuheben und der Beschuldigte C._____ des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB schuldig zu sprechen und dafür nach dem Ermessen des Gerichts mit einer angemessenen Geld-

- 9 - strafe auf Bewährung zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 291 Tagen.

4. Von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sei abzusehen.

5. Der Beschuldigte C._____ sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 431 Abs. 2 StPO für die erstandene Überhaft nach dem Ermessen des Gerichts zu entschädigen.

6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten C._____ im Falle der Verur- teilung nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen und es sei der bestellte amtliche Verteidiger für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren zu entschädigen.

d) Der Verteidigung des Beschuldigten D._____ (Urk. 240 S. 2)

1. In Abänderung von Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte D._____ des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB schuldig zu sprechen.

2. In Abänderung von Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte D._____ mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen, unter Anrechnung der im Verfahren erstandenen Haft von 291 Tagen. Es sei vorzumerken, dass die Geldstrafe als durch Haft vollständig geleistet gilt. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Eventualiter: In Abänderung von Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte D._____ angemessen, d.h. milder, zu bestrafen, unter Anrech- nung der im Verfahren erstandenen Haft von 291 Tagen.

- 10 - Der Vollzug der Geld- oder Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probe- zeit auf zwei Jahre festzusetzen.

3. Für die erlittene Überhaft sei dem Beschuldigten D._____ eine angemesse- ne Genugtuung zuzusprechen.

4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss neu festzulegen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. derjenige der amtlichen Vertei- digung) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Formelles

1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum erstinstanzlichen Urteil kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefocht- enen Entscheid verwiesen werden (Urk. 195 = Urk. 198 S. 10 ff.). 1.2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid haben die Beschuldigten 1 bis 4 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 180; Urk. 181; Urk. 185; Urk. 194). Die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 bis 3, datierend vom 22. August 2018,

31. Juli 2018 und 20. August 2018, erfolgten innert Frist (Urk. 208; Urk. 211 und Urk. 199). Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 wurde dem Beschuldig- ten 4 die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung auf sein Gesuch hin wie- derhergestellt und diese, datierend vom 12. September 2018, als fristgemäss ent- gegengenommen (Urk. 217). Gleichzeitig wurde aufgrund des fehlenden festen Wohnsitzes der Beschuldigten in der Schweiz bzw. des unbekannten Aufenthalts derselben, mit dem Einverständnis der jeweiligen Verteidigung sowie jenem der Staatsanwaltschaft, die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet und Frist angesetzt zur Einreichung der Berufungsbegründungen, welche allesamt fristgerecht eingingen (Urk. 230; Urk. 238; Urk. 240; Urk. 248 und Urk. 250). Die

- 11 - Staatsanwaltschaft hat auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet (Urk. 242). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2019 wurde das Beweisverfahren geschlossen (Urk. 261). Am 16. Oktober 2019 erging das nachfolgende Urteil.

2. Umfang der Berufungen 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-Eugster, Art. 402 N 2). 2.2. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungser- klärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_478/2015 vom

12. Februar 2016 E. 1.3). Ist eine Berufungserklärung unklar, so hat im Zweifel das ganze Urteil als angefochten zu gelten. Es ist nicht Sache der Berufungs- instanz zu mutmassen, welche Ziffern wohl sinngemäss angefochten oder aner- kannt werden, auch dann nicht, wenn gewisse Schlussfolgerungen "sehr wahr- scheinlich" in gewissem Sinne gemeint sind. 2.3. Vom Verteidiger des Beschuldigten 1, A._____, wurde mit Ausnahme von Dispositivziffer 24 das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten (Urk 208). Dies obschon er in Bezug auf die Schuldsprüche und die Kosten- und Entschädigungs- regelung hinsichtlich der übrigen Mitbeschuldigten gar nicht beschwert ist und obschon er zu den zahlreichen Dispositivziffern, welche die Sicherstellungen be- treffen, in seiner Berufungserklärung mit keinem Wort Stellung nahm (Urk. 248). Seine Berufungserklärung ist insoweit mangelhaft. 2.4. Vom Verteidiger des Beschuldigten 2, B._____, wurde ein Freispruch für den Beschuldigten 2 beantragt, sinngemäss somit Dispositivziffern 2, 6 und 12

- 12 - angefochten. Weiter beantragt er die Freigabe und Aushändigung sämtlicher beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände, ohne Bezug auf das vorinstanzli- che Urteilsdispositiv zu nehmen (Urk. 250). Auch seine Berufungserklärung ist diesbezüglich mangelhaft, weil sie den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO nicht genügt. Weiter beantragt er die Herausgabe des Medaillons Chris- topherus an den Geschädigten F._____ und der Halskette an G._____. Dabei kann man nur rätseln, ob er somit Dispositivziffern 16 und 17 anerkennt oder nicht. Auch diesbezüglich genügt seine Berufungserklärung nicht den Anforde- rungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO. 2.5. Der Verteidiger des Beschuldigten 3, C._____, ficht das Urteil der Vo- rinstanz gemäss Wortlaut der Berufungserklärung vollumfänglich an (Urk. 238 S. 2). Auch seine Berufungserklärung ist mangelhaft, da er in Bezug auf die Schuldsprüche und die Sanktionen sowie die Kosten- und Entschädigungs- regelungen bezüglich der anderen Mitbeschuldigten nicht beschwert ist. Auch er unterlässt es zudem in der Berufungserklärung zu begründen, weshalb die vor- instanzlichen Dispositivziffern zu den Sicherstellungen angefochten werden. 2.6. Die Verteidigerin des Beschuldigten 4, D._____, ficht die Dispositivziffern 4 und 9, somit den Schuldspruch und die Sanktion betreffend ihren Mandanten an (Urk. 240). Weiter beantragt sie eine neue Festlegung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens, ohne genau zu bezeichnen, wel- che Dispositivziffern dies betrifft und weshalb der Beschuldigte 4 in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung der anderen Mitbeschuldigten beschwert ist. Auch ihre Berufungserklärung ist mangelhaft. 2.7. Da den Berufungserklärungen die nötige Klarheit fehlt, hat somit das ganze vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten. Ausgenommen hiervon sind die lediglich den Beschuldigten F._____ betreffenden Dispositivziffern 5, 10, 14 und 25 sowie die Entschädigung der vorinstanzlichen Aufwendungen der Verteidigun- gen gemäss den Dispositivziffern 29 bis 33. 2.8. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor-

- 13 - bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit ferner für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

3. Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftspersonen und Privatkläger Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass die Aussagen der Auskunfts- personen und Privatkläger mangels Konfrontation mit den Beschuldigten nicht verwertbar sind (Urk. 198 S. 24 E. 2b). In der vorinstanzlichen Begründung wird denn auch nirgends auf diese, zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbaren Aussagen verwiesen. Soweit die Rüge der Verteidigung des Beschuldigten B._____ diese Beweismittel betrifft, zielt sie ins Leere (Urk. 250 S. 3). Die ande- ren Verteidigungen beschränken ihre Einwendungen (richtigerweise) auf die nach ihrer Ansicht nach unverwertbaren Aussagen der Mitbeschuldigten (Urk. 248 S. 11; Urk. 238 S. 7; Urk. 240 S. 4).

4. Verwertbarkeit der Aussagen der Mitbeschuldigten 4.1. Sämtliche Verteidigungen rügen die Verwertbarkeit der aus den Einver- nahmen der Beschuldigten gewonnen Erkenntnisse. Die Einvernahmen seien un- zulässigerweise jeweils unter Ausschluss der weiteren Beschuldigten erfolgt und die im Anschluss erfolgte Konfrontationseinvernahme vermöge die Verletzung der Teilnahmerechte nicht zu heilen, zumal die Beschuldigten dort im Wesentlichen die Aussage verweigert hätten und ihnen hierauf die früheren (unverwertbaren) Aussagen vereinzelt wortwörtlich vorgehalten worden seien (Urk. 249 S. 4 f.; Urk. 238 S. 7 f.; Urk. 248 S. 2 ff.; Urk. 250 S. 2 ff.). 4.2. Angesichts der Argumentationen der Verteidigungen zur Verwertbarkeit von Aussagen infolge Verletzung von Teilnahmerechten darf nicht ausgeblendet werden, dass die Verwertbarkeit eigener Aussagen zulasten eines Beschuldigten nie davon abhängt, ob Mitbeschuldigte anwesend waren oder nicht. Allein die

- 14 - pauschale Feststellung, dass es im Verfahren zu Verletzungen von Teilnahme- rechten gekommen ist, führt deshalb noch keinesfalls automatisch zu einem Frei- spruch. 4.3. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die Frage, ob ein Beschuldigter auf- grund des Teilnahmerechts i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO jederzeit und vorausset- zungslos berechtigt sei, bei den Einvernahmen eines Mitbeschuldigten anwesend zu sein, in der Lehre als auch der Rechtsprechung kontrovers beantwortet werde. Ein Grossteil der Lehre sowie ein Teil der kantonalen Rechtsprechung spreche sich dafür aus, dass Beschuldigte bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten ausgeschlossen werden könnten, wenn sie im Nachhinein zu den Aussagen Stel- lung nehmen könnten und eine nachträgliche Konfrontationseinvernahme durch- geführt werde. 4.4. Die Staatsanwaltschaft führte vorliegend fünf getrennte Untersuchungen (Urk. 33 S. 3; Verfahren STR.2017.10026402, STR.2017.10026483, STR.2017.10026448, STR.2017.10026480 und STR.2017.10026481). Richtig ist, dass Teilnahmerechte bei Einvernahmen im gleichen Verfahren immer zu gewäh- ren sind (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Dies heisst aber umgekehrt nicht, dass Teil- nahmerechte in getrennt geführten Verfahren nicht bestünden. Den Beschuldigten wird in der Anklage bandenmässiger Diebstahl in Mittäterschaft vorgeworfen (Urk. 86 S. 3 und 7). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gilt in solchen Fällen ge- meinschaftlicher Begehung von Delikten grundsätzlich Verfahrenseinheit. Der Staatsanwaltschaft oder auch dem Gericht steht es nach Art. 30 StPO indes of- fen, Verfahren aus sachlichen Gründen zu trennen. Fraglich sind die Konse- quenzen einer unzulässigen Verfahrensseparierung bzw. die Auswirkungen der Verfahrenstrennung auf die Teilnahmerechte der Beschuldigten. Favorisiert man einen formellen Parteibegriff, so steht es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht offen, die Teilnahmerechte in getrennt geführten Verfahren zu beschränken. Es obliegt in diesem Fall den Beschuldigten, eine unzulässige Verfahrenstrennung mittels Beschwerde anzufechten (Vgl. OGer BE, Urteil v. 4.9.2013, BK 2013 179, E. 5). Geht man von einem materiellen Parteibegriff aus, können die Teilnahme- rechte nicht von der – in der Regel von der Staatsanwaltschaft – zugeteilten Par-

- 15 - teirolle bzw. der Verfahrenstrennung abhängen. Im Urteil 6B_280/2014 vom

1. September 2014 hat das Bundesgericht diese Frage nicht mit der wünschens- werten Klarheit entschieden (vgl. hierzu Gunhild Godenzi, Teilnahmeberechtigte "Parteien" bei getrennt geführten Strafverfahren, forumpoenale 2/2015 S. 109). Vorliegend ist angesichts der konkreten Umstände dem materiellen Parteibegriff den Vorzug zu geben. Die vorliegende formale Trennung in verschiedene Unter- suchungen kann bei beschuldigten Mittätern grundsätzlich keinen Einfluss auf die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO haben. Dies auch in Anbetracht der aktuellen Reformbemühungen des Bundes um Art. 147 StPO (vgl. zur formalen Verfahrenstrennung: Botschaft des Bundesrates zur Änderung der Strafprozess- ordnung vom 28. August 2019, Seite 17). Dies heisst allerdings nicht, dass die Teilnahmerechte der Beschuldigten uneingeschränkt zu gewähren waren. Können Beschuldigte an jeder Einvernahme eines Mitbeschuldigten (oder auch Zeugen) von Beginn der polizeilichen Ermittlung an teilnehmen, ermöglicht ihnen dies einen komfortablen Abgleich ihrer eigenen Aussagen mit jenen der befragten Person. Fehlt es in der Folge aber an unbeeinflussten, eigenständigen Sach- darstellungen, fehlt es an der Substanz für eine Aussagenanalyse und manche Straftat bliebe ungesühnt. Ebenso gibt es Fälle, in denen sich eine befragte Per- son alleine durch die Anwesenheit eines Mitbeschuldigten verunsichert, ja sogar bedroht fühlt. Manchmal machen Mitbeschuldigte nur deshalb belastende Aus- sagen, weil sie allein und ungestört von Mitbeschuldigten aussagen können. Ein uneingeschränktes Teilnahmerecht an jeder Befragung oder Beweiserhebung in der Untersuchung kann deshalb der Wahrheitsermittlung im Strafprozess massiv zuwider laufen. Umgekehrt gehört der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu einem Eckpfeiler des schweizerischen Strafrechts. Dieser Grundsatz umfasst auch das Recht auf Teil- nahme an Beweiserhebungen der Untersuchungsbehörde, denn nur eine unmit- telbare Kenntnisnahme und zeitnahe Möglichkeit von Ergänzungsfragen vermag einen authentischen Eindruck zu vermitteln, bewusst oder unbewusst subtilen Einflüssen auf die Aussage entgegen zu wirken oder die entsprechenden Aus- sagen ins rechte Licht zu rücken. Die blosse Möglichkeit einer späteren Stellung-

- 16 - nahme des Beschuldigten zur betreffenden Aussage eines Mitbeschuldigten ver- mag "unrichtig Vorgespurtes" oft nicht mehr zu korrigieren. Wie es der erläuternde Bericht zur Änderung der Strafprozessordnung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom Dezember 2017 ausdrückt, liegt das Interesse an der Teil- nahme an einer Einvernahme häufig nicht primär darin, vom Inhalt der Aussagen unmittelbare Kenntnis zu erlangen, sondern zu wissen, auf welche Art und Weise die Aussagen zustande gekommen sind. Da so gewichtige konträre Interessen auf dem Spiele stehen, erstaunt es nicht, dass die Regelung der Teilnahmerechte eines der zentralen Anliegen der aktuel- len Revisionsbestrebungen in Bezug auf die StPO ist. Die Rechtskommission des Ständerates schlug in ihrem erläuternden Bericht vom Dezember 2017 vor, dass solche Einvernahmen ohne Anwesenheit der beschuldigten Person mit Videoge- räten aufzuzeichnen sind oder dass die beschuldigte Person deren Wiederholung in einem späteren Zeitpunkt verlangen darf (Erläuternder Bericht zur Änderung der Strafprozessordnung vom Dezember 2017; Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessord- nung). Der Entwurf des Bundesrates sieht de lege lata vor, dass das Teilnahme- recht der beschuldigten Person so lange eingeschränkt werden kann, wie sie sich zum Thema der Einvernahme noch nicht selber geäussert hat. Diese Einschrän- kungsmöglichkeit gilt nicht nur bei Einvernahmen Mitbeschuldigter, sondern aller Personen, zum Beispiel auch bei Zeugen (Botschaft des Bundesrates zur Ände- rung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl. 2019, S. 17 - 19). 4.5. Das Bundesgericht war gestützt auf die bis heute gültige, lückenhafte Ge- setzeslage gezwungen, vor Inkrafttreten einer modifizierenden Regelung der Teil- nahmerechte einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse des Be- schuldigten an der Wahrung seiner Parteirechte und dem Interesse der Wahr- heitsfindung im Strafprozess zu finden. Zum einen statuierte das Bundesgericht, dass der Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrere Personen gemäss Art. 146 StPO noch nichts über das Recht auf Teilnahme an diesen "getrennten" Einvernahmen besage (BGE 141 IV 220 E. 4.3.1). Bei Art. 146 StPO handle es sich nur um eine rein einvernahmetechnische Regelung, wonach mehrere zu be-

- 17 - fragende Personen nicht in derselben Einvernahmesitzung gemeinsam, d.h. gleichzeitig oder wechselseitig zu befragen seien, sondern nacheinander (BGE 139 IV 25 E. 4.1.). Dies mag dem einen etwas spitzfindig erscheinen, trotz- dem ist dies die aktuell massgebende höchstrichterliche Rechtsprechung. In- sofern ist die entsprechende Passage im vorinstanzlichen Urteil, wo sie sich mit Art. 146 StPO und Literaturmeinungen auseinandersetzt, überholt und entbehrlich (Urk. 198 S. 23). Der entsprechende Einwand der Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist zutreffend (Urk. 248 S. 7 Ziff. 3.). Mehrfach wiederholt hat das Bun- desgericht, dass der Wortlaut von Art. 147 StPO ausdrücklich vom Teil- nahmerecht bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft spricht, weshalb sich aus dieser Bestimmung kein Teilnahmerecht des Beschuldigten bei polizeilichen Befragungen ableiten lasse. Separate, nicht parteiöffentliche polizeiliche Befra- gungen sind im Ermittlungsverfahren möglich, wenn die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätigkeit Befragungen von tatverdächtigen Personen durchführt (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Dies natürlich nur, soweit es sich nicht um von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen handelt (Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 1.3; Urteil 6B_422/2017 vom

12. Dezember 2017 E. 1.3). In solchen Fällen kommt wieder Art. 147 StPO zur Anwendung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Weiter statuierte das Bundesgericht, dass eine Wahrung der Parteirechte bedin- ge, dass der Beschuldigte in der Lage sei, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2). Dies setze in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwe- senheit des Beschuldigten nochmals zur Sache äussere (Urteil 6B_542/2016 vom

5. Mai 2017 E. 2.4, Urteil 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3). Die be- schuldigte Person habe gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen [und auch der Mitbeschuldigten, die ihn belasten]. Dieser Anspruch sei ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren ge- mäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E 2.2 und 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dieser An-

- 18 - spruch hat nicht direkt etwas mit den Teilnahmerechten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten zu tun (vgl. BGE 139 IV 25 E. 4.2), sondern bildet ein eigen- ständiges Konfrontationsrecht, welches auch nach Einvernahmen mit belastenden Aussagen Mitbeschuldigter oder Zeugen gewährt werden kann. 4.6. In Bezug auf die Einschränkung von Teilnahmerechten ist nach wie vor die Rechtsprechung massgebend, welche das Bundesgericht im Entscheid 139 IV 25 begründete. In seinem Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass sich die mit BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Mög- lichkeit der Beschränkung der Teilnahmerechte in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert habe und daran festzuhalten sei (a.a.O. E. 2.2.1). Danach kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit be- stehen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sach- verhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten per- sönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Das Bundes- gericht sieht die Möglichkeit der Beschränkung von Teilnahmerechten vor allem im Anfangsstadium einer Untersuchung vor, bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Einvernahme des Beschuldigten. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob sachliche Gründe für einen vorläufigen Ausschluss von der Teilnahme an Einver- nahmen Mitbeschuldigter vorlägen. Das Teilnahmerecht dürfe ausnahmsweise und in engen Grenzen eingeschränkt werden, wenn der grundsätzlich teilnamebe- rechtigte Beschuldigte selbst noch nicht mit den Sachverhalten konfrontiert wurde, die den Mitbeschuldigten in den fraglichen Einvernahmen vorgehalten werden sollten (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. 4.7. Mit der jeweiligen Versetzung der Beschuldigten in Untersuchungshaft wurden die Untersuchungen eröffnet (BGE 143 IV 397 E. 3.2.2). Bei den polizei-

- 19 - lichen Befragungen der Beschuldigten vom 30. Oktober 2017 (D._____, Urk. 26), vom 31. Oktober 2017 (E._____, Urk. 27), vom 1. November 2017 (C._____, Urk. 28), vom 2. November 2017 (A._____, Urk. 29) und vom 3. November 2017 (B._____, Urk. 30), handelte es sich um von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen, was in den Vorbemerkungen zu Beginn der Befragun- gen ausdrücklich festgehalten wurde. Den Beschuldigten wurden erst in diesen Einvernahmen überhaupt substantiierte Vorhaltungen gemacht und insbesondere die sichergestellten Beutegüter und die konkreten Tatabläufe vorgehalten. Dies im Gegensatz zu den ersten polizeilichen Befragungen (Urk. 3 - 7), deren Umfang sehr gering war und in welchen den Beschuldigten nur der ganz pauschale Ver- dacht auf bandenmässiger Diebstahl gemacht wurde, ohne konkrete Einzelheiten, zumal im damaligen Zeitpunkt auch noch keine Geschädigten ermittelt werden konnten. In diesen delegierten Einvernahmen wurden die Beschuldigten auch erstmals mit den bisherigen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen konfron- tiert, ihnen Fotos der Beteiligten und der polizeilichen Beobachtungen vorgehalten sowie sie erstmals konkret zur Rollenteilung und zum Vorgehen bei einzelnen konkreten Taten befragt. Erst in diesen delegierten Einvernahmen konnten die Beschuldigten überhaupt erstmals einlässlich befragt werden und erst hier mach- ten sie auch erstmals substantiierte Aussagen. Bis zu diesem Zeitpunkt ihrer erstmaligen, einlässlichen Befragung war es nötig, die Beschuldigten einzeln und ohne Teilnahme der anderen Mitbeschuldigten zu befragen. Ein anderes Vorge- hen hätte zu einer massiven gegenseitigen Anpassung der Aussagen geführt und hätte die Beschuldigten, aufgrund der Reihenfolge der Befragungen, ungleich be- handelt. Die Erstbefragten wären benachteiligt gewesen weil sie ihre Aussagen nicht den anderen hätten anpassen können, die Letztbefragten wären massiv be- vorteilt worden, weil sie ihre Aussagen zu ihren Gunsten leicht den vorhergehen- den hätten anpassen können. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es mit anderen Wor- ten sachliche Gründe, die Teilnahmerechte einzuschränken. Die von den Vertei- digungen geäusserten gegenteiligen Auffassungen wären gleichbedeutend mit der Forderung, Mitbeschuldigte jederzeit, ohne jegliche Einschränkung zu sämtli- chen Beweiserhebungen zuzulassen. Dies ist, wie eingangs gezeigt, weder die Auffassung des Bundesgerichts noch de lege lata des Gesetzgebers. Die jeweils

- 20 - erste delegierte Einvernahmen eines jeden Beschuldigten ist somit zweifelsohne prozessual verwertbar und die entsprechenden Einwendungen der Verteidigun- gen erweisen sich als unbegründet. Sämtliche Beschuldigten wurden in der Folge ein zweites mal delegiert befragt (Urk. 53; Urk. 55; Urk. 59 und Urk. 61). Den Beschuldigten wurde eingangs ange- zeigt, dass eine weitere Befragung zur Sache und schliesslich eine Befragung zur Person stattfinden werde. Angesichts der umfangreichen Untersuchung war es nachvollziehbar, dass die Beschuldigten anlässlich einer zweiten delegierten Ein- vernahme nochmals ergänzend zur Sache befragt wurden. Nachdem sich zu diesem Zeitpunkt allerdings sämtliche Beschuldigten bereits einmal zur Sache geäussert hatten, gab es keine sachlichen Gründe im Sinne der zitierten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung mehr, die Befragung unter Ausschluss der Mit- beschuldigten durchzuführen. Auf die anlässlich der zweiten delegierten Einver- nahme gewonnen Erkenntnisse kann somit zu Ungunsten der Beschuldigten nicht abgestellt werden. Wie noch zu zeigen sein wird, sind diese Erkenntnisse aller- dings nicht von entscheidender Bedeutung. Am 7. Dezember 2017 fand schliesslich eine Konfrontationseinvernahme mit den Beschuldigten statt (Urk. 31). Sämtliche Beschuldigten wurden eingangs gefragt, ob sie anlässlich der letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt und hierzu Ergän- zungen anzubringen hätten. In der Folge wurden sie aufgefordert, den Ablauf vom

12. August 2017 in kürzen Zügen zu schildern. Vereinzelt wurden den Beschuldig- ten Vorhalte aus den vergangenen Einvernahmen, auch aus der zweiten delegier- ten, gemacht. Am Schluss der Befragung eines Beschuldigten wurde den anderen jeweils das Recht eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 31 S. 1 ff.). So- weit in der Konfrontationseinvernahme auf Aussagen aus der zweiten delegierten Einvernahme Bezug genommen wurde, sind die hieraus gewonnen Informationen konsequenterweise nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertbar. Darüber hinaus liegt allerdings kein Grund vor, die Verwertbarkeit dieser Konfrontations- einvernahme in Frage zu stellen. Strafrechtliche Untersuchungen sind auch im- mer im Lichte von Art. 3 Abs. 2 StPO, dem Grundsatz von Treu und Glauben und der fairen Behandlung der Beschuldigten zu beurteilen. Es ist ersichtlich, dass die

- 21 - Verteidigungen anlässlich der Konfrontationseinvernahme auf Ergänzungsfragen verzichteten, bis auf die Verteidigung von D._____, welche E._____ die Frage stellte, ob bei den Entreissdiebstählen der Pfefferspray eingesetzt worden sei, was dieser verneinte (Urk. 31 S. 5 - 6, 8, 9, 11, 13 und 16). Ebenso wurden bei der Einvernahme der Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Ergänzungsfragen verzichtet, obschon E._____, D._____ und C._____ ihre früheren Belastungsaussagen bestätigten oder zumindest nicht als unwahr be- zeichneten. Zwar sind die Verteidigungen nicht verpflichtet, Auswirkungen der behaupteten Missachtung von Teilnahmerechten vorzubringen. Immerhin kann aber doch festgestellt werden, dass irgendwelche konkreten Hinweise, wonach die Beschuldigten in ihren ersten delegierten polizeilichen Befragungen Ende Ok- tober / Anfang November 2017 wegen der Abwesenheit der Mitbeschuldigten in unzulässiger Weise beeinflusst worden wären, nicht ersichtlich sind und auch nicht ansatzweise geltend gemacht wurden. Der – grundsätzlich legitime – Ein- wand der Verteidigungen der Verletzung von Teilnahmerechten beschränkt sind mit anderen Worten auf eine rein formale Argumentation und betrifft nicht Gründe, die im Lichte von Art. 3 StPO die Untersuchungsführung als unfair erscheinen lassen.

5. Notwendige Verteidigung 5.1. Die Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und D._____ wenden wei- ter ein, dass die Beschuldigten – mit Ausnahme des Beschuldigten C._____ – sowohl anlässlich der ersten polizeilichen als auch anlässlich der Hafteinvernah- me ohne Verteidigung befragt worden seien, was angesichts der bereits damals erkennbaren notwendigen Verteidigung zur Unverwertbarkeit der hieraus gewon- nen Erkenntnisse führe (Urk. 240 S. 6 f.; Urk. 248 S. 3 f.). 5.2. Die Vorinstanz führte hierzu an, dass es genüge, wenn die notwendige Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch den Staatsanwalt bestellt wer- de, ausser wenn die Untersuchung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet worden sei. Zwar liege keine formelle Untersuchungseröffnung durch die Staats- anwaltschaft bei den Akten. Nachdem allerdings im Anschluss an die vom Staats- anwalt selbst durchgeführten (Haft-)Einvernahmen vom 14. und 15. August 2017

- 22 - Untersuchungshaft beantragt worden sei, sei die Untersuchung spätestens zu diesem Zeitpunkt eröffnet worden. Entsprechend sei an der zuvor erfolgen polizei- lichen Einvernahme sowie an der Hafteinvernahme selber keine Verteidigung notwendig gewesen (Urk. 198 S. 18). 5.3. Nach Art. 131 Abs. 2 StPO ist die notwendige Verteidigung, wenn die Vor- aussetzungen derselben bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind, nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Der vorstehend wiedergegebenen Auffassung der Vorinstanz ist somit zuzustimmen.

6. Verletzung des Anklageprinzips 6.1. Die Verteidigung des Beschuldigten D._____ sieht durch die offen formu- lierten Anklagesachverhalte gemäss Dossier-Nr. 1, S. 3 und 6 f., das Anklage- prinzip verletzt, weshalb bereits aus prozessualen Gründen ein Freispruch zu er- folgen habe (Urk. 240 S. 8 f.). Auch die Verteidigung des Beschuldigten A._____ rügt im Eventualstandpunkt den Aufbau der Anklageschrift und beantragt, dass sein Mandant von den beiden Teilsachverhalten mit der Bezeichnung 1 in der An- klageschrift wegen Verletzung des Anklageprinzips freizusprechen sei, da diese offensichtlich nicht korrekt seien (Urk. 249 S. 13 f.). 6.2. Die Kritik am Aufbau der Anklageschrift ist unberechtigt. Die Anklage- sachverhalte können, Dossier 1 betreffend unter Angabe der Seitenzahlen, klar auseinander gehalten werden. Zur Verletzung des Anklageprinzips hat sich so- dann die Vorinstanz bereits zutreffend geäussert. Hierauf kann mit der Ergänzung verwiesen werden, dass Ungenauigkeit dann nicht schadet, wenn eine ansonsten nicht zu beanstandende Anklageschrift deshalb ungenau ist, weil gewisse Tatum- stände (z.B. der genaue Zeitpunkt, der Tatort, Personalangaben, Deliktsbetrag etc.) im Rahmen des Vorverfahrens nicht ermittelt werden konnten. Aus solchen Gründen noch vorhandene Unklarheiten beeinträchtigen das Erfordernis, dass die beschuldigte Person weiss bzw. für sie keine Zweifel mehr darüber bestehen können, was ihr genau vorgeworfen wird, grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vor-

- 23 - würfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, sodass die Um- schreibung eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt, vermag dies z.B. die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 325 N 28). Diese Anforderungen sind vorliegend auch be- treffend die Vorhalte auf Seite 3 f. und 6 f. der Anklageschrift erfüllt. Ob sich diese schliesslich mit Bezug auf jeden einzelnen Beschuldigten anklagegemäss erstel- len lassen bzw. korrekt sind, wird – wie bereits die Vorinstanz erwähnte – Thema der Beweiswürdigung sein. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf In der Anklage vom 8. Februar 2018 wird den Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, als Mitglieder einer Bande, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden habe, am 12. August 2017, anläss- lich der Street Parade im Gebiet zwischen Utoquai und Bürkliplatz entlang der offiziellen Wegstrecke des Umzuges, fünf Diebstähle sowie einen Versuch hierzu begangen zu haben, wobei sie jeweils nach einem vorab abgesprochenen Tat- muster mit fix zugeteilten Rollen vorgegangen seien und so den Geschädigten zwischen 13.30 Uhr und 20.00 Uhr insgesamt vier Halsketten und ein Medaillon entrissen hätten (Urk. 86 S. 3 ff.).

2. Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten ausführlich und zutref- fend dargestellt sowie korrekte Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweis- würdigung und der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten angestellt. Auf diese kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 198 S. 26 ff.). 2.2. Die Vorinstanz erachtete die Anklagesachverhalte Dossier 1, Seite 1, Dos- sier 1, Seite 6 f., und Dossier 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2), Seite 5, als anklagegemäss erstellt. Erstellt sei auch der Anklagesachverhalt von Dossier 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND 3), Seite 4, mit der Korrektur, dass die Kette

- 24 - nicht im Schuh von D._____, sondern in der Hosentasche von C._____ gefunden worden sei, und der Anklagesachverhalt von Dossier 1 / polizeiliches Nebendos- sier 1 (ND 1), Seite 6, mit der Korrektur, dass B._____ weder einen Pfefferspray in der Hand gehabt noch versucht habe, nach der Goldkette zu greifen. Auf Seite 46 des Urteils führt die Vorinstanz unter lit. h) nachvollziehbar begründet aus, dass sich der Anklagesachverhalt von Dossier 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4), Seite 5, nicht erstellen lasse. Im Widerspruch hierzu hält sie auf Seite 48 des Urteils zwar fest, dass der Anklagesachverhalt von Dossier-Nr. 1 / polizei- liches Nebendossier 4 (ND 4), Seite 5, erstellt sei (Urk. 198 S. 48). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten C._____ in der Berufungs- begründung vom 6. November 2018 ist allerdings nicht plötzlich die Rede von sechs Diebstählen. Vielmehr führt die Vorinstanz den Sachverhalt Dossier 1 / polizeiliches Nebendossiert 4 (ND 4) – und nicht den Anklagesachverhalt Dossier- Nr. 1, Seite 5, den es so nicht gibt – doppelt an, einmal als nicht erstellt und ein- mal als erstellt (Urk. 238 S. 4). Die Begründungsdichte spricht klar dafür, dass es sich bei der späteren Erwägung, wonach der Sachverhalt erstellt sei, um ein Ver- sehen handelt, weshalb diesbezüglich von einem Freispruch auszugehen ist. 2.3. Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die als glaubhaft taxierten Aussagen der Beschuldigten E._____, D._____ und C._____ sowie auf die bei den beiden Letzteren sichergestellten Schmuckstücke (Urk. 198 S. 28 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten B._____ und A._____ erachtete die Vorinstanz hingegen aufgrund der Widersprüche zu den Darstellungen der eben genannten Beschuldigten als nicht überzeugend (Urk. 198 S. 42 f.). 2.4. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Beschuldigte E._____, welcher nicht mit den anderen Beschuldigten verhaftet wurde, sondern sich einen Tag nach der Street Parade auf dem Polizeiposten nach dem Verbleib seiner Kollegen erkundigte und entsprechend erst am 14. August 2017 einvernommen wurde, räumte von Beginn weg ein, dass er – in der Zeit, in welcher er mit den Beschul- digten zusammen gewesen sei, die restliche verbrachte er mit seiner Freundin, – mit diesen gemeinsam Halsketten gestohlen habe (Urk. 7 S. 7). Er beschrieb de- tailliert, wie man gemeinsam aus Genua angereist sei und in welcher Art und

- 25 - Weise man über den Nachmittag / Vorabend verteilt fünf bis sechs Goldketten gestohlen habe. Zu seinen Aussagen kann grundsätzlich auf die zutreffende Zu- sammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 198 S. 35 ff.). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass den Aussagen des Beschuldigten E._____ keine Tendenz zu entnehmen ist, die weiteren Beschuldigten übermäs- sig zu belasten und er auch eigenes Fehlverhalten bzw. seine Zugehörigkeit zur Bande von Beginn weg eingestanden hat. Auch lässt sich kein taktisches oder abwägendes bzw. abwartendes Aussageverhalten erkennen. Er sagte von Anfang an ohne Zurückhaltung aus. Vor Augen zu halten gilt es sich auch, dass der Be- schuldigte E._____ weder vor Ort verhaftet noch durch Sicherstellungen belastet wurde. Trotzdem gestand er ohne Umschweife ein, zusammen mit den anderen Beschuldigten Diebstähle begangen zu haben und beschrieb diese im Einzelnen detailliert. Dies bekräftigt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen deutlich. Es ist zwar, wie die Verteidigung des Beschuldigten B._____ einwendet, zutreffend, dass der Beschuldigte E._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

7. Dezember 2017 und auch anlässlich der Hauptverhandlung ein deutlich reser- vierteres Aussageverhalten an den Tag legte. Dies vermag allerdings an der Glaubhaftigkeit der im Vorfeld gemachten anschaulichen und ausführlichen Aus- sagen nichts zu ändern, zumal keine nachvollziehbaren Bestreitungen der vorma- ligen Aussagen erfolgten, sondern generell der Unlust Ausdruck verleiht wurde, sich nochmals hierzu zu äussern. Seine anlässlich der polizeilichen Einvernah- men gemachten glaubhaften Aussagen decken sich sodann – was Thema der weiteren Beweiswürdigung sein wird – in wesentlichen Punkten mit den von der Vorinstanz ebenfalls als grundsätzlich glaubhaft qualifizierten Aussagen der Be- schuldigten D._____ und C._____, bei welchen – ganz entscheidend – diverse beschädigte Halsketten sichergestellt werden konnten (Urk. 198 S. 42). Im Ge- gensatz zum Beschuldigten E._____ erfolgten die Aussagen der Beschuldigten C._____ und D._____ somit bereits unter erklärungsbedürftigen Vorzeichen und entsprechend nicht bloss aus dem freien Entschluss, die Wahrheit zu sagen, wie es beim Beschuldigten E._____ den Eindruck macht. Beide sagten denn auch deutlich zurückhaltender aus als der Beschuldigte E._____, vermieden es zu Beginn sich selbst zu belasten und räumten nur sukzessive Fehlverhalten der

- 26 - anderen ein. Dennoch wirken auch diese Aussagen im Kern anschaulich, charak- teristisch und detailreich. Die Beschuldigten B._____ und A._____ haben ihre Be- teiligung an den vorgeworfenen Diebstählen hingegen konstant in Abrede gestellt. Zumal auch ihren – überschaubaren – Aussagen, wie bereits die Vorinstanz zu- treffend feststellte, keine augenfälligen Lügensignale zu entnehmen sind, wird es Thema der folgenden Beweiswürdigung sein, die materiellen Diskrepanzen zu den Aussagen der weiteren Beschuldigten zu beurteilen. 2.5. Anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten wurden beim Beschuldigten C._____ – aus seiner Hosentasche – und beim Beschuldigten D._____ – aus sei- nem Schuh – insgesamt vierzehn Halsketten sowie ein Medaillon sichergestellt. Sämtliche Ketten waren gerissen oder wiesen einen defekten Verschluss auf (Urk. 2; Urk. 52; Urk. 67/9 S. 8 ff.; Urk. 67/10). Die Tatsache, dass sämtliche Halsketten – und nicht nur einige wenige – eine Bruchstelle aufweisen, deutet zweifelsohne darauf hin, dass sie den Besitzern gegen deren Willen abhanden kamen. Der Fundort der Schmuckstücke im Schuh des Beschuldigten D._____ lässt weiter nur den Schluss zu, dass dieser die Schmuckstücke offensichtlich verstecken wollte. Diese objektiven Umstände wecken bereits den akzentuierten Verdacht, dass die Schmuckstücke entwendet bzw. den rechtmässigen Besitzern entrissen wurden. Der Beschuldigte E._____ räumte sodann – wie bereits erwähnt – ohne Um- schweife ein, an der Street-Parade vom 12. August 2017 gemeinsam und zu- sammen mit den Beschuldigten C._____, D._____, A._____ und B._____ nach dem in den Grundzügen immer gleichen modus operandi diverse Halsketten ge- stohlen zu haben. Dies haben im Wesentlichen auch die Beschuldigten C._____ und D._____ bestätigt. Die hiervon abweichenden Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____, welche konstant in Abrede stellten, Diebstähle begangen zu haben, allerdings von den Beschuldigten E._____, C._____ und D._____ deut- lich und übereinstimmend als Mittäter bezeichnet werden, vermögen unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Be- schuldigten E._____, C._____ und D._____ sowie die bei zweien von ihnen auf- gefundene Halsketten, welche allesamt Zeichen eines Entreissdiebstahl aufwei-

- 27 - sen, sind die Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ als Schutzbe- hauptungen zu taxieren. Abzustellen ist damit unter Vorbehalt der obigen Erwä- gungen zur Verwertbarkeit der Aussagen auf jene der Beschuldigten E._____, C._____ und D._____, wie das auch die Vorinstanz bereits gemacht hat. Nicht zustimmen lässt sich der Vorinstanz dahingehend, dass die Beschuldigten E._____, D._____ und C._____ anlässlich der Hauptverhandlung, entgegen den früheren Deponationen, erklärt hätten, dass sie den Entschluss, Halsketten zu stehlen, erst in Zürich getroffen hätten. Allen drei Beschuldigten wurde anlässlich der Hauptverhandlung der Vorhalt gemacht, ihnen werde zusammengefasst vor- geworfen, an der Street Parade vom 12. August 2017 mit den vier Mitbeschuldig- ten insgesamt fünf Diebstähle sowie einen Versuch hierzu begangen zu haben, wobei jedem eine bereits in Genua abgesprochene, fixe Rolle zugekommen sei. Hierauf antwortete der Beschuldigte E._____, dass man dies im gleichen Moment abgemacht habe (Urk. 146 S. 5). Auch der Beschuldigte C._____ gab an, dass man sich nicht in Genua, sondern in Zürich abgesprochen habe und schliesslich antwortete auch der Beschuldigte D._____, dass es nicht in Genua organisiert, sondern eine spontane Sache gewesen sei, die sie in Zürich abgesprochen hätten (Urk. 147 S. 4; Urk. 148 S. 3). Die Frage des Vorsitzenden war nicht auf den Ent- schluss, in Zürich Diebstähle zu begehen, sondern auf die Festlegung der Rollen- verteilung gerichtet. Hieraus lässt sich nicht schliessen, dass der Entschluss zu den Diebstählen – entgegen den früheren Zugaben (Urk. 7 Frage 78 und 161; Urk. 5 Frage 48) – erst in Zürich fiel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Entschluss zu den Diebstählen bereits in Genua fiel. Was die Frage anbelangt, ob und wann die Rollenverteilung abgesprochen wur- de, ist mit dem Beschuldigten D._____ glaubhaft, dass keine Aufgaben zugeteilt wurden, aber alle gewusst hätten, was sie zu tun hatten (Urk. 26 S. 6). Auch der Beschuldigte E._____ gab zu Protokoll, dass sie keine Anweisungen gebraucht hätten, sie seien alle bereit gewesen (Urk. 27 S. 5). Sich absprechen heisst nicht, die Aufgaben akribisch zu umschreiben und für alle Eventualitäten fix zuzuteilen. Vielmehr geht es mit Blick auf ein effizientes Vorgehen darum, dass jeder weiss, was er grundsätzlich zu tun hat, damit weder etwas vergessen geht noch etwas

- 28 - doppelt gemacht wird. Gemäss den dargestellten Aussagen hat es sich bei den Beschuldigten – in anderen Worten ausgedrückt – um ein eingespieltes Team gehandelt, bei welchem die Rollenverteilung offensichtlich bekannt war und die Zusammenarbeit erwiesenermassen gut funktionierte. Wenn die Vorinstanz fest- hält, dass ein so professionelles Vorgehen, welches nach einem eindeutigen Mus- ter ablaufe und bei welchem die Rollen klar zugeteilt seien, im Vorherein zumin- dest dem Grundsatz nach besprochen worden sein müsse, so ist diese Erwägung nicht zu beanstanden (Urk. 198 S. 44). Damit ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten E._____, C._____ und D._____ erstellt, dass sich die fünf Beschuldigten nach der gemein- samen Anreise aus Genua am 12. August 2017 in Zürich zusammengefunden haben, um im Verlaufe der Street Parade den bereits zuvor gefassten Entschluss Halsketten zu stehlen in die Tat umzusetzen. Auch ist erstellt, dass die Beschul- digten nach einem eingespielten und somit allen bekannten modus operandi vor- gingen, wobei jeder um seine Rolle wusste, es aber hiervon – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – gelegentlich zu situativ bedingten Abweichungen kommen konnte. Ebenso ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Ketten hätten verkauft und der Erlös geteilt werden sollen (Urk. 198 S. 45). 2.6. Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND3) 2.6.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND 3), Seite 4, mit der Korrektur als erstellt, dass die Kette nicht im Schuh des Beschuldigten D._____, sondern in der Hosentasche des Beschuldigten C._____ sichergestellt worden sei (Urk. 198 S. 45 f.). Die Vo- rinstanz hält dabei zutreffend fest, dass die fragliche Kette aufgrund der einge- reichten Fotos einwandfrei der Geschädigten G._____ zugeordnet werden könne und einen defekten Verschluss aufweise, weshalb sie vermutungsweise aus ei- nem der Entreissdiebstähle stamme (Urk. 20). Weiter trifft zu, dass der Beschul- digte C._____ die bei ihm sichergestellten Schmuckstücke grundsätzlich als ge- stohlen bezeichnete (Urk. 28 Frage 85). Der Anklagesachverhalt lässt sich damit gestützt auf die obigen Feststellungen grundsätzlich erstellen.

- 29 - 2.6.2. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wendete in der Berufungsbe- gründung vom 6. November 2018 allerdings ein, dass die Kette im Schuh des Be- schuldigten D._____ sichergestellt worden sei, weshalb das Schmuckstück dem Beschuldigten C._____ überhaupt nicht habe übergeben werden können. Der offensichtlich Widerspruch in den Ermittlungsakten lasse sich nicht einfach durch die autoritative Feststellung der Vorinstanz beseitigen, dass die Kette gemäss Sicherstellungsbericht vom 14. August 2017 beim Beschuldigten C._____, und nicht im Schuh des Beschuldigten D._____, sichergestellt worden sei (Urk. 238 S. 5). 2.6.3. Dem ist entgegen zu halten, dass die durch die Geschädigte G._____ iden- tifizierte und Dossier 1 / ND3 betreffende Halskette mit der Asservaten-Nr. A010'673'924 gemäss Sicherstellungsliste vom 14. August 2017 aus der rechten Hosentasche des Beschuldigten C._____ hat sichergestellt werden können (Urk. 67/2 S. 2). Im Nachtragsrapport vom 17. Oktober 2017 betreffend Zuord- nung des Deliktsguts, auf welchen die Verteidigung des Beschuldigten C._____ Bezug nimmt, wird hingegen auf Seite 1 einleitend festgehalten, dass beim Be- schuldigte D._____ diverse Halsketten mit Anhänger hätten sichergestellt und eines dieser Schmuckstücke durch die Geschädigte G._____ habe identifiziert werden können, wobei im Folgenden auf die oben zitierte Asservaten-Nr. und somit auf die Sicherstellungsliste verwiesen wird (Urk. 20 S. 1 ff.). Der Wider- spruch zur Sicherstellungsliste vom 14. August 2017 wird mit keinem Wort er- wähnt. Unter diesen Umständen deutet der lediglich in Nebensätzen erwähnte Umstand, das die Kette beim Beschuldigten D._____ sichergestellt worden sei, auf ein Versehen hin. Der Schluss der Vorinstanz, dass auf die Sicherstellungslis- te abzustellen und der Anklagesachverhalt entsprechend zu korrigieren sei, ist damit nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde dem Beschuldigten C._____ anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2017 unter anderem auch diese Kette vorgehalten. Er meinte hierzu, dass er sie in die Tasche gesteckt ha- be, ohne sie anzuschauen, wohingegen er auf Vorhalt sämtlicher beim Beschul- digten D._____ sichergestellten Schmuckstücke aussagte, dass er diese nicht kenne (Urk. 28 S. 11 sowie Anhang hierzu). Damit entkräftet der Beschuldigte C._____ das eigentliche Vorbringen seiner Verteidigung, dass er mit der konkre-

- 30 - ten Tat nicht in Verbindung gebracht werden könne, gleich selbst. Der An- klagesachverhalt von Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND3) ist ent- sprechend – mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Korrektur, dass die Kette in der Hosentasche des Beschuldigten C._____ gefunden wurde – rechtsgenügend erstellt (Urk. 198 S. 45 f.). 2.7. Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2) 2.7.1. Die Vorinstanz erachtete weiter auch den Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2) als erstellt (Urk. 198 S. 46). 2.7.2. Die Verteidigung des Beschuldigten D._____ beanstandet diesbezüglich in der Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2018, der Beschuldigte habe bereits anlässlich der Befragung vom 30. Oktober 2017 geltend gemacht, dass er dieses Medaillon gefunden habe. Hierfür spreche auch, dass sich lediglich das Medaillon im Deliktsgut befunden habe und man die Halskette nicht habe sicherstellen kön- nen. Entsprechend sei auch die Feststellung im Anklagesachverhalt, dass man diese Halskette an C._____ übergeben habe, nachweislich falsch. Bereits im Hauptverfahren wendete die Verteidigung ein, der Umstand, dass sich nur das Medaillon, nicht aber die Halskette beim sichergestellten Deliktsgut befunden ha- be, spreche eher für ein Auffinden als ein Wegreissen. Das Tatvorgehen werde mit Reissen an der Kette beschrieben. Man hätte dann ja die Kette in der Hand gehabt. Da jedoch der Verschluss jeweils beschädigt gewesen sei, sei es gut möglich, dass der Anhänger auf den Boden gefallen und später dann vom Be- schuldigten gefunden worden sei. Im Berufungsverfahren wiederholte sie, dass es gut möglich, ja sogar wahrscheinlich sei, dass dem Geschädigten F._____ die Halskette von einer Drittperson abgerissen worden und der Anhänger zu Boden gefallen sei. Hätte hingegen der Beschuldigte D._____ diesen Diebstahl began- gen, so hätte sich nach Meinung der Verteidigung auch die Kette beim Deliktsgut befinden müssen (Urk. 240 S. 9; Urk. 153 S. 9; Prot. I S. 12). 2.7.3. Der Beschuldigte D._____ führte anlässlich der Einvernahme vom 30. Ok- tober 2017 auf Vorhalt des Medaillons (A010'726'337) aus, dass er dieses noch nie zuvor gesehen habe. Generell gab er auf Vorhalt der Schmuckstücke zu Pro-

- 31 - tokoll, dass er sich allgemein nicht erinnere, wie die Sachen in seinem Schuh ausgesehen hätten (Urk. 26 S. 10). Die Frage, ob alle diese Schmuckstücke auf die gleiche Art und Weise abgerissen worden seien, verneinte er mit der Ergän- zung, dass es auch solche gegeben habe, welche sich am Boden befunden hät- ten und er aufgelesen habe (Urk. 26 S. 10). Auf die weitere Frage, ob er diese bezeichnen könne, erklärte er, dass er sich nicht genau erinnere, aber glaube, dass er die silberfarbene (Kette) am Boden gefunden habe. Dies bestätigte er anschliessend auf Vorhalt der einzelnen Schmuckstücke, wobei er angab, die sil- berfarbene möglicherweise am Boden gefunden zu haben (Urk. 26 S. 10 f.). Die Verteidigung wies hingegen anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass der Beschuldigte klar der Meinung sei, dieses Medaillon am Boden gefunden zu ha- ben, wobei der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung keine solche Aussage entnommen werden kann (Urk. 153 S. 9). Der Beschuldigte brachte in der Untersuchung lediglich betreffend die silberne Kette den Verdacht auf, dass er diese am Boden gefunden habe (Urk. 26 S. 10 f.). Auch wenn der Beschuldigte – wie die Verteidigung einwendete – nicht gehal- ten ist, seine Unschuld zu beweisen, verlangt die Abkehr von seiner ursprünglich zu Protokoll gegebenen Aussage nach einer Erklärung. Wenn der Beschuldigte in der Untersuchung das Medaillon nicht explizit als auf dem Boden gefunden be- zeichnete ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die – im Übri- gen in dieser ausdrücklichen Form lediglich von der Verteidigung in den Prozess eingeführte – plötzliche Abkehr des Beschuldigten von seinen früheren Aussagen als Schutzbehauptung zu taxieren. Es darf damit davon ausgegangen werden, dass das Medaillon aus dem angeklagten Entreissdiebstahl stammt. 2.7.4. Was den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten C._____ anbelangt, dass auch hier das Medaillon im Schuh des Beschuldigten D._____ gefunden worden sei und entsprechend nicht an C._____ habe übergeben werden können, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte D._____ das Medaillon kaum unmittelbar vor Ort in seinem Schuh verstaute (Urk. 238 S. 5). Vielmehr erweist sich gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten E._____ als zutreffend, dass die Beschuldigten auch hier nach dem bekannten und in den Grundzügen abgespro-

- 32 - chenen modus operandi vorgegangen sind und die Kette erst später im Schuh des Beschuldigten D._____ verstaut wurde. Der Anklagesachverhalt von Dossier- Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2) ist somit rechtsgenügend erstellt. 2.8. Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4) Wie bereits erwähnt, konnte die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4), Seite 5 f., nicht erstellen (Urk. 198 S. 46 f.). Der Privatkläger H._____ habe selber zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht zu 100 % sicher sei, dass sich seine Goldkette unter den bei den Beschuldigten sichergestellten Gegenständen befinde (Urk. 198 S. 46 f.). An dieser zutreffenden Feststellung der Vorinstanz ist festzuhalten, weshalb sich der diesbezügliche Sachverhalt in der angeklagten Form nicht erstellen lässt und der entsprechende Freispruch zu bestätigen ist. 2.9. Dossier-Nr. 1, Seite 3 und Seite 6 f. 2.9.1. Die Vorinstanz erachtete schliesslich auch die Anklagesachverhalte Dossier-Nr. 1, Seite 3, sowie Dossier-Nr. 1, Seite 6 f., als erstellt (Urk. 198 S. 47 f.). Der Beschuldigte E._____ habe selber zu Protokoll gegeben, dass er mit den anderen Mitbeschuldigten fünf Goldketten gestohlen habe. Zudem hätten bei den Beschuldigten C._____ und D._____ insgesamt 14 Ketten sichergestellt werden können, welche alle Merkmale von Entreissdiebstählen aufgewiesen hätten, und die eben genannten drei Beschuldigten würden allesamt angeben, dass es sich bei den sichergestellten Ketten um Deliktsgut aus den anlässlich der Street Para- de vom 12. August 2017 durch die fünf Beschuldigten nach dem in der An- klageschrift beschriebenen Vorgehen begangenen Entreissdiebstählen handle (Urk. 198 S. 47). 2.9.2. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wendet hiergegen ein, dass die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung insbesondere im Hinblick auf die An- klagesachverhalte Dossier 1, Seite 3, Seite 5 und Seite 6, als lückenhaft bzw. un- vollständig zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz stelle sich vereinfacht gesagt auf den Standpunkt, dass die Vorhalte schon irgendwie stimmen würden, da erstellt

- 33 - sei, dass die Beschuldigten am 12. August 2017 ungefähr zwischen 12.00 Uhr und 20.30 Uhr in der Menschenmenge rund um das Seebecken jeweils einer un- bekannten Person nach dem erstellen Vorgehen eine Halskette aus Gold entris- sen hätten. Ein derartiger Globalschluss vermöge indes eine nicht rechtsge- nügende Sachverhaltserstellung offensichtlich nicht zu substituieren (Urk. 238 S. 4). Auch die Verteidigung des Beschuldigten D._____ monierte in der Beru- fungsbegründung vom 26. Oktober 2018, dass die Argumentation der Vorinstanz zu diesen Anklagesachverhalten nicht zu überzeugen vermöge und unklar sei, wie die Anklagebehörde Tatort, Tatzeit und Opfer festgelegt habe (Urk. 240 S. 8 ff.). 2.9.3. Unklar ist vorab, auf welchen Anklagesachverhalt sich die Verteidigung des Beschuldigten C._____ bezieht, wenn sie von Dossier-Nr. 1, Seite 5, spricht. Vermutungsweise meint sie den Anklagesachverhalt Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4), zumal sie auf die entsprechende Stelle im Urteil der Vor- instanz verweist (Urk. 238 S. 4; Ziffer II.2.6 lit. i). Nachdem dort ein Freispruch ergeht, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. 2.9.4. Was die Anklagesachverhalte Dossier-Nr. 1, Seite 3 und S. 6 f. anbelangt, ist zutreffend, dass diese weder die geschädigte Person noch das entwendete Schmuckstück individualisieren. Wenn die Verteidigungen sinngemäss geltend machen, dass diese Vorhalte nicht bewiesen seien, verkennen sie, dass diese auf den glaubhaften Zugeständnissen des Beschuldigten E._____ basieren. Dieser beschrieb lediglich zwei Tage nach den Taten und somit noch frisch aus dem Ge- dächtnis fünf Diebstähle detailliert (Urk. 7 S. 7 ff.). So erklärte er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, dass man um ca. 14.00 Uhr einem jüngeren Mann, der eine leicht braune Hautfarbe gehabt habe und mit weisshäutigen Kol- legen zusammen gewesen sei, eine dünne Goldkette gestohlen habe, welche sie dann an C._____ übergeben hätten (Urk. 7 S. 9). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Anklagesachverhalt Dossier 1, Seite 3. Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 31. Oktober 2017 meinte er dazu, dass es sich hierbei um die ers- te Person (d.h. den ersten Diebstahl) gehandelt habe, an die Zeit und den Ort könne er sich aber nicht mehr erinnern. Generell möge er sich aber daran zu er-

- 34 - innern, weil er hinter dem Opfer gestanden habe (Urk. 27 S. 5). Ausgehend von der Annahme, dass es sich hierbei um den ersten Vorfall gehandelt hat, in wel- chen der Beschuldigte E._____ involviert war, ist die in der Anklage aufgeführte Zeitangabe nachvollziehbar. Im Übrigen kann eine geringfügige zeitliche Differenz nicht von relevanter Bedeutung sein. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten E._____ kann dieser Anklagesachverhalt somit in Übereinstim- mung mit der Auffassung der Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt erachtet werden. 2.9.5. Ebenso kann der Anklagesachverhalt von Dossier 1, Seite 6 f., wiederum gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten E._____ und die grund- sätzlich bestätigenden Aussagen der beiden Beschuldigten C._____ und D._____, erstellt werden (Urk. 7 S. 11). 2.10. Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 1 (ND 1) 2.10.1. Betreffend den Anklagesachverhalt Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Neben- dossier 1 (ND 1), also den eigentlichen Versuch, stellte die Vorinstanz fest, dass dieser mit der Abweichung, dass sich die Beschuldigten lediglich um den srilankisch aussehenden Mann positioniert hätten und der Beschuldigte B._____ weder einen Pfefferspray in der Hand gehabt noch mit seiner Hand versucht ha- be, nach der Goldkette zu greifen, erstellt sei (Urk. 198 S. 49). Sie stützt sich diesbezüglich wiederum im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten E._____ (wobei versehentlich eingangs lit. k auf Seite 48 des Urteils von den Aussagen des Beschuldigten C._____ die Rede ist; Urk. 198 S. 48). Die Vo- rinstanz stellt zutreffend fest, dass der Beschuldigte E._____ nicht sicher war, dass der Beschuldigte B._____ bei diesem Vorfall einen Pfefferspray in der Hand hatte. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 14. August 2017 führte er lediglich bestätigend aus, dass dies stimmen werde, wenn die Polizei das so ge- sehen habe (Urk. 7 S. 12). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme konnte er sich hieran nicht mehr erinnern (Urk. 27) und in der polizeilichen Ein- vernahme vom 14. November 2017 erklärte er auf den entsprechenden Vorhalt, dass er den Beschuldigten B._____ nicht mit dem Pfefferspray in der Hand gese- hen habe (Urk. 57 S. 8, hier zu Gunsten der Beschuldigten verwertbar). Die Kor-

- 35 - rektur des Anklagesachverhalts, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist ent- sprechend zu übernehmen (Urk. 198 S. 48 f.). 2.10.2. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ wendet diesbezüglich weiter ein, dass der Beschuldigte bei diesem Sachverhalt nicht in der Nähe gewesen sei, was sich eindeutig aus den Aussagen der observierenden Polizeibeamten ergebe (Urk. 199 S. 6). In der Tat lässt sich den zu Gunsten der Beschuldigten verwertbaren Aussagen der observierenden Polizeibeamten entnehmen, dass der Beschuldigte C._____ später zur Gruppe stiess bzw. bei diesem Vorfall nicht beobachtet werden konnte (Urk. 36 S. 3; Urk. 35 S. 4; Urk. 37 S. 3; Urk. 38 S. 2 und 4; Urk. 39 S. 3). So machte z.B. die Auskunftsperson I._____ geltend, dass er die Beschuldigten A._____, D._____, B._____ und E._____ in der Menge habe beobachten können. Später bei der Anhaltung habe man die Beschuldigten D._____, C._____ und B._____ abseits des Umzugs verhaften können. Weiter führte er auf Seite 4 an, ihm sei später (d.h. nach dem hier interessierenden Vorfall) gesagt worden, dass eine dritte Person dazugekommen sei. Hierbei habe es sich um den Beschuldig- ten C._____ gehandelt (Urk. 38 S. 2 f.). Sämtliche in die Fahndung involvierten und einvernommenen Polizisten sagten implizit oder explizit aus, dass der Be- schuldigte C._____ beim Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 / Nebendossier 1 (ND 1) nicht zugegen war. Auch der Beschuldigte E._____ führte bereits in der ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte C._____ bei diesem Sachverhalt nicht vor Ort gewesen sei (Urk. 7 S. 12, Frage 132). Der Beschuldigte C._____ selber stellte dies konstant in Abrede (Urk. 5 Frage 25; Urk. 28 Frage 70 f.; Urk. 55 Frage 59, hier zu seinen Gunsten verwertbar). Die Vorinstanz stufte seine Aussagen als glaubhaft ein, welcher Auffassung zuzustimmen ist (Urk. 198 S. 42). Der Anklagesachverhalt ist somit auch dahingehend zu korrigieren, dass der Beschuldigte C._____ bei die- sem Sachverhalt nicht zugegen war.

- 36 - 2.11. Fazit Beweiswürdigung Der Anklagesachverhalt gilt entsprechend mit den – überwiegend bereits von der Vorinstanz vorgenommenen – Korrekturen betreffend Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND 3; Fundort der Kette) und Dossier 1 / polizeiliches Neben- dossier 1 (ND 1; keine Hand am Pfefferspray, nicht nach der Halskette gegriffen und keine Teilnahme des Beschuldigten C._____) als erstellt. Betreffend Dossier- Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4) ist der von der Vorinstanz ausgefällte Freispruch zu bestätigen. III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten der Beschuldigten als banden- mässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 StGB qualifiziert (Urk. 86 S. 7). 1.2. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigten wegen bandenmässigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB i.V.m. Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ erklärte sich im Eventualfall mit der Verurteilung wegen bandemässigen Diebstahls einverstanden (Urk. 248 S. 13). Die Verteidigungen der Beschuldigten D._____ und B._____ beantragten eventualiter die Verurteilung ihres Mandanten wegen Diebstahls (Urk. 250 S. 2; Urk. 240 S. 2). Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ beantragte eventuali- ter die Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl sowie subeventualiter wegen Diebstahls (Urk. 238 S. 2).

2. Bandenmässigkeit 2.1. Die Vorinstanz machte ausführliche Erwägungen zu den theoretischen Grundlagen der Bandenmässigkeit, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 198 S. 50 f.). Sie stellte insbesondere zutreffend fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes Bandenmässigkeit dann vorliege, wenn

- 37 - sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden würden, inskünftig bei der Verübung mehrerer selbstän- diger und im Einzelfall möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen- zuwirken (Urk. 198 S. 50, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2 b). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ bringt hiergegen vor, dass das qualifizierende Element der mehreren selbständigen Delikte nicht gegeben sei und die angeblichen Tathandlungen im Rahmen der Streetparade als Tatein- heit bzw. als fortgesetztes Delikt mit einem Gesamtvorsatz aufzufassen seien (Urk. 238 S. 9). Auch die Verteidigung des Beschuldigten B._____ sowie jene des Beschuldigten D._____ stellen sich auf den Standpunkt, dass die diversen Ent- reissdiebstähle als Tateinheit zu behandeln seien (Urk. 250 S. 9; Urk. 159 S. 8; Urk. 240 S. 11). 2.3. Das Bundesgericht erklärte in BGE 100 IV 219, dass Bandenmässigkeit erst anzunehmen sei, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Vielheit von Diebstählen und Raubtaten gerichtet ist. Die in der Bandenbil- dung liegende Gefährlichkeit äussere sich – worauf bereits die Vorinstanz hinwies

– nämlich vor allem darin, dass der Zusammenschluss mehrerer jedem einzelnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert. Wo sich jedoch die Täter schon zum voraus auf die Begehung von bloss zwei Diebstählen oder Raubtaten beschrän- ken, entfalle jene in der Bande liegende besondere Gefahr (BGE 100 IV 219 S. 222). Vorliegend haben sich die Beschuldigten zusammengetan, um anlässlich der Street Parade eine unbestimmte Anzahl an Diebstählen zu begehen, wobei sie nach dem in den Grundzügen stets gleich bleibenden Ablauf vorgingen, welcher eine gewisse Organisation und Koordination der verschiedenen Rollen voraus- setzte. Dass die Diebstähle dabei alle anlässlich der Street Parade stattfanden, steht der Qualifikation einer Bande nicht entgegen, zumal bei bandenmässigem Vorgehen stets eine zeitliche und räumliche Nähe zwischen den einzelnen Delik- ten gegeben ist. Die vorliegende Konstellation lässt sich deswegen – entgegen der Meinung der Verteidigung des Beschuldigten B._____ – nicht mit einer Die- bestour in einem Einkaufszentrum oder einem Einbruch in ein Haus vergleichen,

- 38 - in welchem dann mehrere Gegenstände gestohlen werden. Die Beschuldigten entwendeten die Halsketten zwar alle anlässlich der Street Parade, allerdings je- weils unterschiedlichen Opfern. Sie fassten – wohlgemerkt vor dem Hintergrund des einmal getroffenen grundsätzlichen Entschlusses, in Zürich als Bande eine unbestimmte Anzahl an Diebstähle zu begehen – vor jedem Diebstahl aufs Neue den auf ein konkretes Opfer gerichteten Vorsatz, diesem die Halskette zu ent- wenden. Die Vorinstanz ist entsprechend zurecht von Bandenmässigkeit ausge- gangen. Dass die Anwesenheit des Beschuldigten C._____ in Dossier-Nr. 1, Seite 6 f., nicht erstellt werden konnte, ändert hieran nichts (ist aber allenfalls im Rah- men der Strafzumessung zu berücksichtigen).

3. Gehilfenschaft Wenn die Verteidigung des Beschuldigten C._____ darüber hinaus geltend mach- te, dass dieser lediglich als Gehilfe zu qualifizieren sei, so kann ihn betreffend trotz Korrektur des Anklagesachverhalts Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossi- er 1 (ND 1), nicht von einer bloss untergeordneten Rolle oder gar von einem blos- sen Mitläufer gesprochen werden. Der Beschuldigte C._____ gab selber an ge- wusst zu haben, wie alles funktioniert habe und dass es seine Aufgabe gewesen sei, nicht immer bei den anderen in der Gruppe zu sein, sondern hauptsächlich die Ketten aufzubewahren, falls einer der anderen von der Polizei kontrolliert wür- de. Er selber wäre gar nicht in der Lage gewesen, solche Entreissdiebstähle zu begehen. Auch wusste er, dass man die Ketten hätte verkaufen wollen (Urk. 28 Frage 63, 67, 76 und 82). Er war somit offenbar auch bei der Vergabe der Rollen beteiligt und nicht nur über seine, sondern auch über die Aufgaben der anderen bzw. das Vorgehen der anderen im Bilde. Ihn unter diesen Umständen als Gehil- fen zu bezeichnen, greift zu kurz.

4. Versuch Was schliesslich die Frage anbelangt, ob betreffend den erstellten Sachverhalt von Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 1 (ND 1) die Schwelle zur versuch- ten Tatbegehung überschritten wurde, was sowohl die Verteidigung des Beschul- digten D._____ als auch jene des Beschuldigten B._____ verneinen (Urk. 240 S.

- 39 - 13; Urk. 250 S. 9), ist entgegen dem Einwand der ersteren festzuhalten, dass sich ein "Positionieren" nicht mit dem Auskundschaften einer Diebstahlsgelegenheit, sondern – um den bemühten Vergleich aufzunehmen – dem auf-die-Lauer-Legen vergleichen lässt. Vorliegend ging es den Beschuldigten eben gerade nicht da- rum, bloss auszukundschaften, ob es an der Street Parade Gelegenheit zu Diebstählen gibt. Vielmehr hat sich die Gruppe bereits um ein konkret be- stimmtes Opfer platziert, um diesem die Halskette zu stehlen. Es war – entgegen dem Vorgehen nach dem Auskundschaften – nicht die Idee, später nochmals wiederzukommen und dann den Diebstahl zu begehen. Die Gruppe hatte das Op- fer bestimmt und war im Begriff, den Diebstahl zu begehen. Dass sich dieses schlussendlich vom Ort des Geschehen entfernte und den Diebstahl somit ver- unmöglichte, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz in diesem Fall in zutreffen- der Weise von einem Versuch ausgegangen ist. Ebenfalls richtig merkte sie an, dass dieser Versuch in der Bandemässigkeit aufgeht und somit nicht separat ab- zuurteilen (sehr wohl aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen) ist (Urk. 198 S. 53 f.).

5. Fazit rechtliche Würdigung Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und die Beschuldigten B._____, C._____, A._____ und D._____ sind des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (zur Frage des anwendbaren Rechts sogleich). IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht Die Beschuldigten haben die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommen-

- 40 - tar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend – wie auch be- reits die Vorinstanz feststellte – nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionen- recht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht. Anzuwenden ist somit noch das alte Sanktionenrecht.

2. Vorinstanzliches Urteil / Standpunkte 2.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten B._____ zu 23 Monaten, den Beschuldigten A._____ zu 21 Monaten, und die Beschuldigten C._____ und D._____ zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, wobei sie sämtliche Freiheitsstrafen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufschob (Urk. 198 S. 78). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten D._____ beantragt die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– bzw. eventualiter eine angemes- sene, d.h. mildere Bestrafung (Urk. 240 S. 2). Letzteres beantragen auch die Ver- teidigungen der Beschuldigten C._____ und A._____ (Urk. 238 S. 2; Urk. 248 S. 13). Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ erachtet die Strafe der Vor- instanz als offensichtlich übersetzt, stellt im Übrigen aber keine konkreten Anträge (Urk. 250 S. 2 und 9 f.). 2.3. Anzumerken ist vorab, dass auf jene Ausführungen der Verteidigungen zur Strafzumessung, welche auf der Annahme einer für die Beschuldigten wesentlich günstigeren zweitinstanzlichen Verurteilung, insbesondere der Annahme des Wegfalls diverser Anklagesachverhalte sowie der Bandenmässigkeit, beruhen, angesichts des Ergebnisses der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Qualifi- kation des erstellten Sachverhaltes nicht mehr einzugehen ist (Urk. 250 S. 10; Urk. 238 S. 12; Urk. 240 S. 13 ff.). Auf die im Rahmen der Berufungsbegründung neu erhobenen Einwände ist im Folgenden einzugehen.

3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Erwägungen zu den theo- retischen Grundsätzen der Strafzumessung angestellt und richtig festgehalten, dass der Strafrahmen vorliegend nach altem Recht Freiheitsstrafe bis zu zehn

- 41 - Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen beträgt (Urk. 198 S. 56 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 3.2. Was die objektive Tatschwere anbelangt, hat die Vorinstanz festgehalten, dass nach dem erstellten Sachverhalt bloss wenige Halsketten gestohlen wurden, indes bei dem gewählten Vorgehen des Entreissdiebstahls eine gewisse Ver- letzungsgefahr bestanden habe und dies von einer gewissen kriminellen Energie zeuge. Dem ist mit der Ergänzung zuzustimmen, dass zwar insgesamt „bloss we- nige“ Halsketten gestohlen wurden, die Anzahl über lediglich einen Nachmittag / Vorabend verteilt allerdings beachtlich ist. Die Ausbeute spricht für die Effizienz des gewählten Vorgehens und den klaren Fokus der Beschuldigten. Die Aktivität der Beschuldigten ist aber – insbesondere im Vergleich mit national oder sogar international tätigen, gut vernetzten und streng strukturierten Banden – im Rah- men der Bandenmässigkeit sicherlich noch im unteren Bereich anzusiedeln. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung des Beschuldigten D._____ wenn sie vorbringt, dass der Verzicht auf unnötige Gewalt gegen Sachen und Personen verschuldensvermindernd anzurechnen sei. Erstens ist ein Wegbleiben von Ge- walthandlungen bei Diebstählen strafzumessungsneutral zu werten, zweitens wurde – wenn auch nur untergeordnet – tatsächlich Gewalt gegen Sachen und Personen angewandt und drittens wäre eine noch weitergehende Gewaltanwen- dung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Ebenso unzutreffend ist, dass die Umstände – vorliegend gemäss Vorbringen der Verteidigung die professionel- le und klare Vorgehensweise –, welche zur Begründung der Bandenmässigkeit herangezogen werden, generell nicht nochmals im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden könnten (Urk. 240 S. 15). Das Doppelverwertungsverbot lässt es zwar nicht zu, ein Merkmal, das zur Anwendung eines höheren oder tiefe- ren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu verwenden. Dagegen ist es zulässig und auch geboten, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein solcher qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 65). Wenn die Vorinstanz entsprechend festhielt, dass die Beschuldigten äusserst professionell und nach einem klar abgemachten Ablauf vorgingen und dies als für die Strafzumessung relevant betrachtete, ist das eben-

- 42 - so zulässig wie zutreffend. Immerhin konnten die Beschuldigten – wie bereits er- wähnt – innerhalb kurzer Zeit mehrere erfolgreiche Diebstähle begehen; entspre- chend gingen sie – wenn auch nicht immer der Vorstellung einer streng struktu- rierten Diebesbande entsprechend – durchaus effektiv, zielorientert und schliess- lich erfolgreich vor. 3.3. Was die einzelne Tatschwere anbelangt, ist zum Beschuldigten B._____

– mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass er vor einer direkten Konfrontation mit den Opfern – auch wenn er meist hinter diesen stand – nicht zurückschreckte und sein Vorgehen von einer nicht zu unterschätzenden Abgebrühtheit zeugt. Er nahm die Hauptaufgabe des Entreissen war und sein Verschulden wiegt somit zweifels- ohne schwerer als jenes der weiteren Beschuldigten, die im Hintergrund agierten und jeweils abdeckten (Beschuldigter A._____), die Ketten übernahmen und bei sich aufbewahrten (Beschuldigter C._____) oder beides taten (Beschuldigter D._____). Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen "äusserst leicht", "sehr leicht", "leicht", "mittelschwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äus- serst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (vgl. hierzu Mathys, Zur Technik der Strafzumessung in: SJZ 100 (2004) Nr. 8, S. 178). Gemäss Lehre und Recht- sprechung führt grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschulden zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens (BSK StGB I- Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 19 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6S.644/2001 und 6S.39/2002; weiter auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen das objektive Verschulden des Beschuldigten B._____ als noch leicht und jenes der Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ als leicht taxierte, ist angesichts der Tatbeiträge und - handlungen sowie der Diebesbeute nicht zu beanstanden (Urk. 198 S. 58). Eben- so trifft zu, dass sämtliche Beschuldigten aus finanziellen und somit rein egoisti-

- 43 - schen Motiven gehandelt haben, wobei keine existenzielle Notlage vorlag. Die objektive Tatschwere erfährt durch das subjektive Verschulden somit keine Rela- tivierung. Verschuldensvermindernd ist indes der eine unvollendete Versuch zu berücksichtigen, wobei in Berücksichtigung zu ziehen ist, dass kein eigentlicher Rücktritt vorlag, sondern sich das Opfer vom Tatort entfernte, was den Beschul- digten die Umsetzung des Tatplans verunmöglichte. Entsprechend bleibt es bei dem festgestellten noch leichten Verschulden für den Beschuldigten B._____ bzw. den festgestellten leichten Verschulden der Beschuldigten C._____, D._____ und A._____. Wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Erwägungen für den Beschuldigten B._____ eine Einsatzstrafe von 25 Monaten und für die Beschuldigten D._____, C._____ und A._____ eine solche von 23 Monaten ausfällte, bewegen sich die Strafen zwar noch im unteren Drittel des Strafrahmens. Angesichts der konkreten Tatschwere erscheinen die Einsatzstrafen allerdings tendenziell zu hoch. Ange- messen erscheint eine Einsatzstrafe von 20 Monaten für den Beschuldigten B._____ und Einsatzstrafen von 18 Monaten für die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____. 3.4. Die Vorinstanz fasste im Rahmen der Täterkomponenten die Lebensläufe der Beschuldigten zutreffend zusammen und stellte im Übrigen ebenso richtig fest, dass bei keinem der Beschuldigten das Vorleben und / oder die persönlichen Verhältnisse zu einer Strafminderung führen würden. Ebenso hielt sie – wiederum korrekt – fest, dass keiner der Beschuldigten vorbestraft sei. Auf diese Erwägun- gen kann ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 198 S. 60 ff.). 3.5. Es setzte sodann die Strafe für den Beschuldigten B._____, welcher seine Tatbeteiligung bis zuletzt abstritt, nach Abzug einer Minderung von 10 % aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsverbotes auf 23 Monate Freiheitsstrafe fest (Urk. 198 S. 62). Die Vorinstanz verweist diesbezüglich darauf, dass die Beschul- digten Mitte August 2017 verhaftet wurden und schliesslich nach der Konfronta- tionseinvernahme anfangs Dezember 2017 bis zur Anklageerhebung am

8. Februar 2018 keine Untersuchungshandlungen mehr stattgefunden hätten. An- gesichts des Aufwandes eines gegen fünf Beschuldigte geführten Verfahrens, der

- 44 - Verarbeitung des entsprechend umfangreichen Prozessstoffes sowie der Redak- tion einer ausführlichen Anklageschrift scheint das Beschleunigungsverbot durch diesen Unterbruch nicht als verletzt, weshalb die von der Vorinstanz in Abschlag gebrachte Minderung von 10 % nicht zu übernehmen ist. Damit bleibt es beim Beschuldigten B._____ weiterhin bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. 3.6. Im Wesentlichen gleich ging die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten A._____ vor, welcher sich – wie der Beschuldigte B._____ – nicht geständig zeig- te. Auch hier nahm sie eine Minderung der Einsatzstrafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Höhe von 10 % vor. Auch diese Minderung ist nicht zu übernehmen, weshalb der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen ist. 3.7. Die Beschuldigten C._____ und D._____ betreffend hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich beide nach anfänglichen Bestreitungen im Wesentlichen geständig zeigten. In Berücksichtigung der Tatsache, dass bei beiden Deliktsgut sichergestellt werden konnte, minderten sie die Strafe aufgrund des Geständnis- ses im Umfang von 25 %, was in Anbetracht des nicht vollumfänglichen und nicht von Beginn weg abgelegten Geständnisses zu wohlwollend ist. Angemessen er- scheint eine Reduktion im Bereich von ungefähr 15 bis 20 %. Auch hier ist eine Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots abzulehnen. Fer- ner erscheint eine weitere Strafminderung aufgrund des Alters des Beschuldigten D._____ bzw. seines jugendlichen Leichtsinns – wie seine Verteidigung vorbringt (Urk. 240 S. 15) –, nicht angebracht. Die Beschuldigten C._____ und D._____ sind entsprechend je mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. 3.8. Bei diesem Ergebnis kommt die Ausfällung einer Geldstrafe angesichts der Strafhöhe für keinen der Beschuldigten in Frage. 3.9. Bei sämtlichen Beschuldigten rechnete die Vorinstanz die erstandene Haft an die ausgefällte Freiheitsstrafen an. Dem ist nichts entgegenzusetzen. 3.10. Den Vollzug der Strafen betreffend kam die Vorinstanz bei allen Beschul- digten zum Schluss, dass die günstige Prognose aufgrund der Vorstrafenlosigkeit

- 45 - zu vermuten sei. In der Erwägung, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche diese günstige Prognose umzustossen vermochten und in der Annahme, dass die Beschuldigten durch das Strafverfahren sowie die längere Untersu- chungshaft hinreichend beeindruckt worden seien, damit sie in Zukunft von weite- ren Vergehen oder Verbrechen absehen würden, schob es bei sämtlichen Be- schuldigten die Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf (Urk. 198 S. 64 f.). Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und bereits in Berücksichtigung des Verschlechterungsgebots zu übernehmen. Damit sind sämt- liche auszusprechenden Freiheitsstrafen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben. V. Landesverweisung

1. Standpunkte 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von einer Landesverweisung betreffend den Be- schuldigten D._____ hat sie abgesehen (Urk. 198 S. 66 ff. und 79). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ beantragt, wie auch jene des Beschuldigten B._____, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 238 S. 2; Urk. 250 S. 2). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hat das Urteil mit Ausnahme von Ziffer 24 vollumfänglich anfechten lassen, in der Berufungsbe- gründung die Landesverweisung des Beschuldigten im Eventualfall der Schuldig- sprechung allerdings anerkannt (Urk. 208 S. 1; Urk. 248 S. 13). Auch die Verteidi- gung des Beschuldigten D._____ liess das Urteil vollumfänglich anfechten, ob- wohl die Vorinstanz beim Beschuldigten D._____ von einer Landesverweisung absah (Urk. 217 S. 2).

2. Würdigung 2.1. Die Anträge der Verteidigungen der Beschuldigten C._____ und B._____ beruhen auf der Annahme einer zweitinstanzlichen Verurteilung wegen „einfa- chem“ und nicht mehr qualifiziertem Diebstahls. Entsprechend entfalle die obli- gatorische Landesverweisung und von einer fakultativen Landesverweisung sei

- 46 - abzusehen (Urk. 250 S. 10 und Urk. 159 S. 11; Urk. 238 S. 12). Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifiziertem Diebstahls zu bestätigen ist, ist die obligatorische Landesverweisung betreffend die Beschuldigten B._____ und C._____ mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche in diesem vor- liegend klaren Fall keine Ergänzungen bedürfen und im Übrigen auch nicht sub- stantiiert beanstandet werden, zu bestätigen. Gleiches gilt sodann für die Landes- verweisung des Beschuldigten A._____, welche Anordnung für den Fall der Schuldigsprechung wegen bandenmässigem Diebstahl nicht ausdrücklich ange- fochten wurde. Die Verteidigung des Beschuldigten D._____ machte keine Aus- führungen zum Absehen einer Landesverweisung betreffend den Beschuldigten. Die vorinstanzliche Regelung ist indes bereist aus Gründen des Verschlechte- rungsverbotes zu bestätigen. 2.2. Die Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren ist ebenfalls bereits in Be- achtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen, entspricht indes auch dem noch leichten bzw. leichten Verschulden. Dasselbe gilt für den Verzicht auf die Ausschreibung im SIS (Urk. 198 S. 71). VI. Sicherstellungen und Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die sichergestellten Gegenstände – ein- schliesslich jener Schmuckstücke, welche den Geschädigten zugeordnet werden konnten – an die Berechtigten herauszugeben seien. Die entwendeten Halsket- ten, welche den Geschädigten nicht zugeordnet werden konnten, sollen im Amts- blatt veröffentlicht und schliesslich unter Vorbehalt berechtigter Ansprüche 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Frist sollen diese Gegenstände verwertet und der Erlös zuhanden der Staatskasse eingezogen werden. Die den Beschuldigten gehörenden Gegenstände, samt Mobiltelefonen, seien ihnen aus- zuhändigen (Urk. 198 S. 79 ff.). Die Verteidigungen äussern sich nicht substantiiert zu den Sicherstellungen und Beschlagnahmungen der Vorinstanz. Mit Ausnahme der Verteidigung des Be- schuldigten B._____ werden in dieser Sache auch keine Anträge gestellt. Die von

- 47 - der Vorinstanz vorgenommenen Sicherstellungen und Beschlagnahmungen er- scheinen denn auch als zutreffend und sind ohne Weiterungen zu übernehmen. Das Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsdispositiv ist somit zu bestätigen (Dispositivziffern 16 bis 25). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt es keinen Grund, von der vor- instanzlichen Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffer 26 bis 28) abzuwei- chen. Sie ist entsprechend zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung den Beschuldigten vollumfäng- lich, d.h. jedem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen. Die vorgenomme- nen Strafreduktionen im Ermessensbereich vermögen nichts an dieser Kosten- auflage zu ändern. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ ist mit Fr. 3'201.– (inkl. MwSt.), jene des Beschuldigten C._____ mit Fr. 4'811.– (inkl. MwSt.) und jene des Beschuldigten B._____ mit Fr. 2'630.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten D._____ ist nach Abzug des Aufwandes für das Fristwiederherstellungsgesuch von Fr. 473.88, welcher Aufwand nicht zu entschädigen ist, mit Fr. 5'067.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 30. Mai 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-4. (…)

- 48 -

5. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB. 6.-9. (…)

10. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 290 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 11.-13. (…)

14. Der Beschuldigte E._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 15.-24.(…)

25. Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der nachfolgend vermerkten Asservaten-Nr. lagernde Gegen- stände werden dem Beschuldigten E._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- Goldfarbene Halskette (A010'680'270)

- Mobiltelefon (A010'725'867) 26.–28.(…)

29. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 10'732.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

30. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 14'729.38 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 49 -

31. Rechtsanwalt Dr. X3._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten C._____ mit CHF 15'451.68 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

32. Rechtsanwältin Dr. X4._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Vertei- digerin des Beschuldigten D._____ mit CHF 19'240.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

33. Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E._____ mit CHF 15'716.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

34. (Mitteilung)

35. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

- 50 -

5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

7. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

8. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

9. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

10. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

11. Der Beschuldigte C._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

12. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird betreffend den Beschul- digten D._____ abgesehen.

13. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'726'337 lagernde Medaillon "Christopherus"

- 51 - wird dem Privatkläger F._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutz- tem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

14. Die sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'673'924 lagernde goldfarbene Halskette wird der Geschädigten G._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Mo- nate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

15. Die sichergestellten und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter den Asservaten-Nr. A010'673'844, A010'673'866, A010'673'877, A010'673'888, A010'673'899, A010'673'902, A010'726'199, A010'726'202, A010'726'257, A010'726'268, A010'726'280, A010'726'315 und A010'726'326 lagernden Halsketten werden beschlagnahmt und unter Vorbehalt berechtigter Ansprüche 5 Jahre aufbewahrt. Die Berechtigten werden durch einmalige Veröffentlichung einer Liste dieser eingezogenen Gegenstände im Amtsblatt des Kantons Zürich eruiert. Nach Ablauf der Frist werden die Gegenstände verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

16. Der sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'673'935 lagernde Pfefferspray wird dem Be- schuldigten B._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate da- nach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

17. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asser- vaten-Nr. A010'689'017 lagernde DNA-Spur sowie die beim Dienst ITO-DF

- 52 - der Kantonspolizei Zürich lagernden Datensicherungen A010'792'617, A010'792'628, A010'792'639, A010'792'640, A010'792'651, A010'792'662, A010'792'673, A010'792'684, A010'792'695, A010'792'708, A010'792'719, A010'792'720, A011'006'567, A011'006'578, A011'006'590, A011'006'603, A011'006'647 und A011'006'658 werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

18. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'030 lagernde Mobiltelefon wird dem Be- schuldigten B._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate da- nach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

19. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'165 lagernde Mobiltelefon wird dem Be- schuldigten C._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate da- nach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

20. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'289 lagernde Mobiltelefon wird dem Be- schuldigten D._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate da- nach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

21. Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der nachfolgend vermerkten Asservaten-Nr. lagernde Gegen- stände werden dem Beschuldigten A._____ ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen:

- 53 -

- Mobiltelefon (A010'674'530)

- Venezianische Maske (A010'879'262)

- Brille (A010'879'273)

22. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 26 bis

28) wird bestätigt.

23. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'811.– amtliche Verteidigung RA X3._____ Fr. 3'201.– amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 5'067.– amtliche Verteidigung RAin X4._____ Fr. 2'630.– amtliche Verteidigung RA X2._____

24. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden den Beschuldigten je zu einem Viertel aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung bleiben vorbehalten.

25. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden des je- weiligen Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um einmalige Publikation der Liste bezüglich Disp. Ziff. 15 im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formu- lar A betr. Beschuldigten E._____) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 54 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A für die Beschuldigten 1-4. und bezüglich Herausgabefrist an − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich betr. Disp. Ziff. 13 bis 21; − den Privatkläger F._____ im Dispositivauszug betr. Disp. Ziff. 13; − die Geschädigte G._____, … [Adresse] im Dispositivauszug betr. Disp. Ziff. 14;

26. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler

- 55 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.