Erwägungen (3 Absätze)
E. 18 Juli 2018 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind. II. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom
E. 19 Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte hat die zu beur- teilende Straftat vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigte im kon- kreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB,
E. 20 Auflage 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Tä- ter günstigeren Ergebnis führt, in diesem Fall nicht zur Diskussion steht.
- 6 -
2. Strafzumessungsregeln Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wie- dergegeben. Ausserdem wurde in zutreffender Weise auf die Strafzumessungskri- terien des Betäubungsmittelstrafrechts hingewiesen (Urk. 55/1 S. 12 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
3. Strafrahmen Auch der massgebliche Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde durch die Vorinstanz korrekt abgesteckt (Urk. 55/1 S. 11). Dieser erstreckt sich von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, wobei die Möglichkeit besteht, mit dieser eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Wie zu zeigen sein wird, liegen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungs- gründe vor (vgl. E. 4.2), entsprechend bestehen auch keine aussergewöhnlichen Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 34 Monaten ausgespro- chen. Da alleine die Beschuldigte Berufung erhoben hat, kommt die Ausfällung einer schärferen Sanktion angesichts des Verschlechterungsverobtes von vornhe- rein nicht in Frage (Art. 391 Abs. 2 StPO).
4. Tatschwere 4.1 Objektive Tatschwere Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte in ihrem Koffer eine Menge von 2'283 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 96 % und mithin von 2'186 Gramm Reinsubstanz Koka- in mit sich führte. Dadurch überschritt sie die Menge von 18 Gramm Reinsubstanz Kokain, welche einen schweren Fall begründet (BGE 121 IV 332 E. 2a; BGE 109 IV 143 E. 3b; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich
- 7 - 2016, N 176 und N 181 zu Art. 19 BetmG), um ein Vielfaches. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sie diese beachtliche Menge Kokain auf einmal versteckt in ihrem Koffer, den sie eingecheckt hatte, von … [Ort] nach Zürich transportierte und es mithin bei einem Transport blieb. Hingegen fällt wiederum ins Gewicht, dass diese Reise eine gewisse Planung erforderte und sich die Beschuldigte bereits in den zwei bis drei Monaten vor der Reise mehrmals mit ihrem Auftraggeber "B._____" traf, um gemeinsam Absprachen und Vorkehrungen wie die Beantragung des Reisepasses oder den Kauf der Flugtickets zu treffen. Was diese Vorkehrungen, den Ablauf der Flugreise und die zu transportierenden Drogen anbelangt, ist der Beschuldigten immerhin zugutezuhalten, dass sie jeweils auf Anweisung von "B._____" handelte und sie insbesondere nicht gänzlich von sich aus entschied, welche Droge und welche Menge sie transportieren würde. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigten nicht nur eine sehr grosse Menge Kokain, sondern auch solches von sehr hoher Qualität anvertraut wurde, wäre grundsätzlich darauf zu schliessen, dass ihr innerhalb des Drogenhandels eine Position auf unterer bis mittlerer Hierarchiestufe zukam. Angesichts des Umstands, dass der Kokain- transport aus Brasilien in die Schweiz für die Beschuldigte aber ein sehr hohes Risiko in sich barg, beim Passieren der Sicherheitskontrollen und der Zollbehör- den am Flughafen angehalten und festgenommen zu werden, ist trotzdem eher von einer untergeordneten Stellung innerhalb des Drogenhandels auszugehen. Insbesondere aufgrund der erheblichen Menge transportierten Kokains wiegt das objektive Tatverschulden dennoch keinesfalls leicht. 4.2 Subjektive Tatschwere 4.2.1 Hinsichtlich der Gründe, welche sie zu diesem Kokaintransport bewogen hätten, macht die Beschuldigte geltend, dass sie diese Reise letztlich nur angetre- ten sei, weil sie sich vor den Konsequenzen gefürchtet habe, welche ihr von "B._____" für den Fall, dass sie den Transport nicht ausführen würde, angedroht worden seien. Zwar räumte sie ein, der Begehung dieser Straftat zunächst tat- sächlich aufgrund der in Aussicht gestellten Belohnung zugestimmt zu haben. Sie brachte jedoch vor, dass sie dann kurz vor der Reise noch von sich aus davon habe zurücktreten wollen, weil sie sich erst dann über die möglichen Gefahren
- 8 - wie beispielsweise einer Verhaftung sowie darüber, dass sie einen grossen Fehler begehen würde, bewusst geworden sei. Da "B._____" sie daraufhin aber bedroht habe, indem er ihr in Aussicht gestellt habe, dass es schlimm für sie enden wür- de, weil sie schon so viel Geld für sie ausgegeben hätten, habe sie dem Vorha- ben aus Angst dennoch zugestimmt (Urk. 3/1 S. 3 ff.; Urk. 3/3 S. 7 f.; Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 5, 10 f., 13 f.). Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung nun geltend, diese Unterdrucksetzung der Beschuldigten durch "B._____" sei nicht nur stark strafmindernd, sondern gar strafmildernd zu gewich- ten. So seien die Voraussetzungen der Strafmilderungs- und Strafminderungs- gründe von Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB erfüllt, da sie in einer schweren Be- drängnis respektive unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt habe (Urk. 56/1 S. 2; Urk. 68 S. 4 f.). 4.2.2 Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich dieser durch die Beschuldigte geltend gemachten Druck- und Zwangssituation zum Schluss, dass es sich bei ihren Aus- sagen um Schutzbehauptungen gehandelt habe (Urk. 55/1 S. 10). Zwar liess die Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch unangefochten. Da tatsächliche Umstände, die sich mildernd oder schärfend auf die Strafzumessung auswirken, auch dann angefochten werden können, wenn mit der Berufung nur eine Abände- rung der Strafhöhe beantragt wurde (Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 399 N 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2), steht diese Einschränkung der Berufung einer Überprüfung der durch sie geltend gemachten Druck- und Zwangssituation nicht entgegen. Für die Gewichtung dieser Drucksi- tuation sind daher im Folgenden die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten im Einzelnen zu prüfen. 4.2.3 Dazu, wie es überhaupt zu diesem Drogentransport gekommen sei, erklärte die Beschuldigte konstant, dass sie finanzielle Probleme gehabt habe, da sie ihr Studium und andere persönliche Angelegenheiten nicht mehr habe finanzieren können. Sie habe dann einmal im Gespräch mit einem befreundeten Paar davon erfahren, dass ihr Bekannter selber schon einmal so eine Reise gemacht und da- bei Geld verdient habe. So habe sie angefangen, sich für diese Sache zu interes- sieren. Ausserdem räumte sie ein, dass sie bereits damals gewusst habe, dass
- 9 - auch dieser Bekannte Drogen irgendwohin gebracht habe. In der Folge habe ihr dieser Bekannte dann "B._____" vorgestellt (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/3 S. 3 f.; Prot. II S. 11 ff.). Weiter sei es so abgelaufen, dass sie mehrmals mit "B._____" gespro- chen habe und er ihr gesagt habe, worum es gehe, wie es laufen solle und was sie dabei verdienen würde. Insbesondere gab sie auch an, dass er ihr gesagt ha- be, sie solle darüber nachdenken und ihm dann Bescheid geben. So habe sie dann auch darüber nachgedacht und sich dafür entschieden (Urk. 3/3 S. 4). In der Folge habe "B._____" für sie einen Reisepass beantragt, und sie habe die Flugti- ckets gebucht mit Geld, das ihr "B._____" zu diesem Zwecke gegeben habe (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/3 S. 4, 6). In zeitlicher Hinsicht gab sie an, dass seit der Kontaktaufnahme mit "B._____" bis zur Reise insgesamt rund zwei bis drei Mona- te vergangen seien (Urk. 3/1 S. 3; Prot. I S. 11). 4.2.4 Dass seitens ihrer Auftraggeber und somit insbesondere von "B._____" im Laufe der Planung dieses Transports ein gewisser Druck auf sie ausgeübt wurde, um sicherzustellen, dass sie die Reise letztlich antreten würde, erscheint nicht abwegig. Nicht nur aufgrund des bereits in die Beantragung des Reisepasses und den Flugticketkauf investierten Geldes, sondern insbesondere auch in Anbetracht der Menge des Kokains, welche der Beschuldigten zum Transport übergeben wurde, und dem damit verbundenen Wert zeigt sich, wie wichtig das Gelingen dieser Kurierreise auch für ihre Auftraggeber war. Dass ihr "B._____" klargemacht habe, dass ein Zurücktreten von dieser Reise negative Konsequenzen für sie ha- ben würde, gab sie denn auch seit ihrer ersten Einvernahme konstant an (Urk. 3/1 S. 3, 5; Urk. 3/3 S. 7 f.; Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 13). Zu prüfen ist jedoch, ob für die Beschuldigte letztlich tatsächlich die Angst vor diesen durch "B._____" angedrohten Konsequenzen ausschlaggebend dafür war, dass sie die- se Kurierreise angetreten hatte. 4.2.5 Abgesehen davon, dass sie sich "B._____" bereits im Wissen darum vorstel- len liess, dass er Drogentransporte organisierte, erklärte sie von sich aus, dass "B._____" ihr Zeit gelassen habe, um über eine solche Reise nachzudenken und sich zu entscheiden (Urk. 3/3 S. 4). Es handelte sich mithin nicht um eine sponta- ne und kurzfristige Entscheidung ihrerseits, diese Kurierreise anzutreten. Zudem
- 10 - machte sie nie geltend, dass bereits zum Zeitpunkt ihrer anfänglichen Entschluss- fassung Druck auf sie ausgeübt worden wäre. Weiter erklärte die Beschuldigte, dass ihr aus der Zeitungslektüre bekannt gewesen sei, dass es in Brasilien im Zu- sammenhang mit dem Drogenhandel häufig zu Gewalttaten kommen würde (Urk. 3/4 S. 6). Nicht zuletzt musste ihr auch in Anbetracht der ihr für die Reise angebotenen Summe von 50'000 Reais, was ca. Fr. 15'000.– entspricht, bewusst sein, dass die Ausführung dieses Auftrags mit erheblichen Risiken verbunden sein würde. Dass sie schliesslich trotz der eingeräumten Bedenkzeit und im Wis- sen darum, dass es sich um eine risikobehaftete und strafbare Tätigkeit handeln würde, in dieses Vorgehen einwilligte, zeigt, dass sie dem Drogentransport nicht nur nicht abgeneigt war, sondern dass sie diese Einkommensquelle bewusst suchte. Angesichts der langen Vorlaufzeit von rund zwei bis drei Monaten sowie in Anbetracht dessen, dass ihr die Risiken ihrer Tat bereits seit ihrer anfänglichen Beschlussfassung bekannt waren, vermag ihr Vorbringen, dass ihr erst wenige Tage vor der Abreise bewusst geworden sei, dass sie einen grossen Fehler be- gehen würde und sie sich erst dann unter anderem vor einer möglichen Verhaf- tung gefürchtet habe, weshalb sie von ihrem Vorhaben habe abkehren wollen, nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt auch dafür, dass sie erst dann den von "B._____" ausgehenden Druck zu spüren bekommen haben soll, diese Reise auch durchzuführen. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie auch von sich aus erklärte, zuerst über das Angebot nachgedacht zu haben, bevor sie auf das Angebot eingegangen sei (Urk. 3/3 S. 4), besteht vielmehr der Eindruck, dass sie sich bereits von Beginn an Gedanken über die Risiken dieser Tat machte, der fi- nanzielle Anreiz für sie aber stets übergeordnet war. 4.2.6 Dass ihre finanzielle Motivation bei der Begehung der Tat im Vordergrund stand, geht sodann auch aus ihren Aussagen im Strafverfahren hervor. Im Laufe des Verfahrens wurde sie mehrmals danach gefragt, weshalb sie diesen Drogen- transport gemacht habe. Diese Frage beantwortete sie vorwiegend damit, dass sie sich darauf nur eingelassen habe, weil sie ihr Studium nicht mehr habe bezah- len können und ihr als Gegenleistung 50'000 Reais in Aussicht gestellt worden seien, ohne dabei die Angst vor "B._____" zu erwähnen (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 3; Prot. I S. 14). Während ihrer staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom
- 11 -
4. November 2017 liess sie diese Angst sogar gänzlich unerwähnt und verwies wiederum einzig auf die finanzielle Not als Grund für ihre Tat (Urk. 3/2 S. 3). Die Angst vor möglichen negativen Konsequenzen als Motivation nannte sie demge- genüber jeweils nur dann, wenn sie in der entsprechenden Frage auf ihr geltend gemachtes zwischenzeitliches Zögern hingewiesen wurde (Urk. 3/3 S. 8; Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 12 f.). Hätte die Angst vor "B._____" hinsichtlich ihrer Entscheidung jedoch einen so zentralen Stellenwert eingenommen, wie sie dies nun geltend zu machen versucht, so wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie ihre damit verbundenen Befürchtungen jeweils an erster Stelle genannt hätte, als sie nach ihren Beweggründen gefragt wurde. Da sie dies jedoch unterliess, wird umso deutlicher, dass sie in erster Linie aus finanziellen Gründen handelte und es sich beim von "B._____" ausgeübten Druck höchstens um einen zusätzlichen, aber untergeordneten Beweggrund handelte. Ihr Vorbringen, dass sie die Reise trotz ihrer Bedenken schliesslich nur aus Angst vor "B._____" angetreten habe, erweist sich daher als übertriebene Darstellung und insoweit als Schutzbehauptung. 4.2.7 Da die Beschuldigte die Kurierreise im Wesentlichen aufgrund der ihr in Aussicht gestellten Belohnung von 50'000 Reais antrat, handelte sie weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Ent- sprechend ist die Anwendbarkeit der Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56/1 S. 2; Urk. 68 S. 4 f.) – zu verneinen. In Anbetracht dessen, dass ihr hingegen zu- zugestehen ist, dass sie der durch "B._____" ausgeübte Druck, den Transport er- folgreich durchzuführen, nicht gänzlich unbeeindruckt liess, ist diese Drucksituati- on dennoch leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 4.2.8 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte. So wusste sie zwar nicht genau, welche Drogen und welche Menge ihr davon zum Transport übergeben wurden, da sie sich diesbezüglich nicht erkundigte. In Anbetracht dessen, dass ihr alleine für den Transport eines Koffers in die Schweiz 50'000 Reais, was der ansehnli- chen Summe von ca. Fr. 15'000.– entspricht, als Entschädigung in Aussicht ge- stellt wurden, war ihr hingegen bewusst, dass es sich um eine erhebliche und
- 12 - wertvolle Menge handeln musste. Da die Beschuldigte von sich aus angab, selber keine Drogen zu konsumieren (Urk. 3/1 S. 4), ist sodann ausgeschlossen, dass sie diese deliktische Tätigkeit zum Zwecke der Finanzierung eines eigenen Dro- genkonsums ausgeübt hätte. Weiter ist zwar nicht anzuzweifeln, dass der Be- schuldigten die nötigen finanziellen Mittel zur Fortführung ihres Studiums fehlten und sie daher den ihr in Aussicht gestellten Kurierlohn auch zu diesem Zwecke verwendet hätte. Gerade aufgrund dieses Vorbringens sowie in Anbetracht des- sen, dass sie bei ihrer Grossmutter wohnen konnte, liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass sie sich in einer existenziellen Notlage befunden hätte. Schliess- lich lag im Tatzeitpunkt auch keine verschuldensmindernde Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB vor. Aufgrund der eventualvorsätzli- chen Tatbegehung sowie des von "B._____" ausgehenden verspürten Drucks vermag das subjektive Tatverschulden das objektive dennoch merklich zu relati- vieren. Das Tatverschulden ist daher im Rahmen des schweren Falles des Koka- inhandels insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 40 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
5. Täterkomponente 5.1 Vorleben Die Beschuldigte wurde am tt. November 1994 in … [Ort], Brasilien, geboren. Zu ihren persönlichen Verhältnissen erklärte sie weiter, in einem zweistöckigen Haus aufgewachsen zu sein, in dessen oberen Stockwerk ihre Eltern und ihr Bruder und im Erdgeschoss ihre Grossmutter gewohnt hätten. Im Alter von 16 Jahren sei sie aus der Wohnung ihrer Eltern ausgezogen und im Erdgeschoss bei ihrer Grossmutter wieder eingezogen. Lediglich für zwei Jahre sei sie zwischenzeitlich aus jenem Haus ausgezogen. In jener Zeit habe sie mit ihrem Ehemann zusam- mengelebt. Diesen hätte sie im Alter von 16 Jahren mit dem Einverständnis ihrer Eltern geheiratet. Sie seien aber nur während vier Jahren zusammen gewesen. Anschliessend hätten sie sich getrennt. Zu einer Scheidung sei es aber bisher noch nicht gekommen. In Brasilien habe sie auch bis zu ihrem 17. Lebensjahr die Schule besucht. Danach habe sie während eineinhalb Jahren an der Universität Buchhaltungswissenschaften studiert. Für die Kosten ihres Studiums sei bisher ih-
- 13 - re Grossmutter mit deren Rente aufgekommen. Sie habe zwar während 9 Mona- ten neben dem Studium noch ein Praktikum in einer Buchhaltungsfirma gemacht, dieses habe sie aber nicht weitergeführt. Ausserdem habe sie auch schon als Verkäuferin in einem Damenkleidergeschäft und in einem Büro als Aushilfe in der Administration gearbeitet. Zu ihren finanziellen Verhältnissen gab sie an, dass sie über kein Vermögen verfüge, sie aber Schulden in der Höhe von rund 10'000 Reais habe. Diese würden sich aus ausstehenden Ratenzahlungen für die Uni- versität und für einen Bankkredit zusammensetzen (Urk. 14/2 S. 1 ff.; Prot. I S. 7 f.; Prot. II S. 5 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten er- geben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 5.2 Vorstrafen Die Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 14/1). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 5.3 Nachtatverhalten Die Beschuldigte zeigte sich seit ihrer Festnahme am 3. November 2017 vollum- fänglich geständig. Zwar blieb ihr angesichts des Drogenfundes in dem durch sie mitgeführten Koffer kaum Raum für Bestreitungen. Da sie aber auch von Beginn an einräumte, dass sie von sich aus einen entsprechenden Transportauftrag ge- gen Entgelt angenommen habe und sie zu keinem Zeitpunkt behauptete, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Kokain in ihrem Koffer befinde, ist ihr Ge- ständnis dennoch merklich strafmindernd zu berücksichtigen.
- 14 -
6. Fazit Angesichts dieses strafmindernd zu gewichtenden Geständnisses rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um 6 Monate Freiheitsstra- fe zu reduzieren. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Strafe von 34 Monaten erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. Einer Anrechnung der seit dem 3. November 2017 bis und mit heute erstandenen 365 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). III. Strafvollzug
1. Teilbedingter Vollzug Bei einer Dauer von 34 Monaten Freiheitsstrafe fällt der vollbedingte Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dass der Beschuldigten der teilbedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe zu gewähren ist, steht bereits angesichts des zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbotes ausser Frage (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber bleibt Gegenstand der Überprüfung, in welchem Umfang die Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben ist. Insbesondere angesichts der Vorstrafenlosigkeit kann der Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt werden. Trotz dieser günstigen Prognose recht- fertigt es sich jedoch, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf mehr als das gesetzliche Minimum von 6 Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) festzusetzen, da das Tatverschulden in diesem Fall nicht mehr leicht wiegt. Auch wenn das Tatver- schulden demnach nicht am untersten Rand liegt, so befindet es sich jedenfalls noch nicht im Bereich eines mittleren Verschuldens. Dementsprechend erscheint es angemessen, den vollziehbaren Strafteil auf deutlich weniger als die Hälfte der Strafe und mithin auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Im Übrigen (22 Mo- nate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
- 15 -
2. Probezeit Da die Beschuldigte bis anhin deliktisch nicht in Erscheinung getreten ist sowie in Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es bei der durch die Vorinstanz festgesetzten Probezeit von 2 Jahren (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren weitestgehend. Da sie lediglich hinsichtlich der im Unter- schied zum vorinstanzlichen Urteil vorgenommenen Reduktion des unbedingt zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe um 2 Monate obsiegt, wobei es sich um ei- nen wohlwollenden Ermessensentscheid handelt, rechtfertigt es sich, ihr dennoch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Beschuldigten. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 4'100.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 18. April 2018 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Landesverweisung), 5 (Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem), 6 - 9 (Beschlagnahmungen und Einziehungen), 10 und 11 (Kostendispositiv) sowie das Nachtragsurteil vom 18. Juli 2018 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 16 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 365 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'100.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorab per Fax) - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - das Bundesamt für Polizei (fedpol) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 17 - - die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der der notwendigen Mitteilungen an die Lagerbehörden betreffend die Dispositivziffern 6 bis 9 des erstinstanzlichen Urteils) - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180338-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 2. November 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
18. April 2018 (DG180003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 15. Januar 2018 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 166 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate, ab- züglich 166 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
4. November 2017 beschlagnahmte Stoffrollenkoffer "Sestini" wird eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung belassen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
4. November 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer A'010'919'398 aufbewahrten 2'283 Gramm Kokain- gemisch werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
- 3 -
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
4. November 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon "Samsung" wird eingezo- gen und ist – soweit verwertbar – durch die Lagerbehörde zu verwerten und im Übrigen zu vernichten. Ein allfälliger Erlös verfällt dem Staat.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
4. November 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'300.– wird eingezo- gen und verfällt dem Staat.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 860.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'100.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Nachtragsurteil der Vorinstanz:
1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit dem Totalbetrag von Fr. 13'343.05 (inkl. MWSt) entschädigt. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 68 S. 1)
1. In Aufhebung von Urteilsdispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksge- richts Bülach vom 18. April 2018, Geschäfts-Nr. DG180003-C, sei die
- 4 - Beschuldigte mit maximal 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrech- nung der erstandenen Haft und vorzeitigem Strafantritt, zu bestrafen;
2. In Aufhebung von Urteilsdispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksge- richts Bülach vom 18. April 2018, Geschäfts-Nr. DG180003-C, sei der Vollzug der Freiheitsstrafe vollumfänglich aufzuschieben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskas- se für das Berufungsverfahren.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 60, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 18. April 2018 wurde die Beschuldigte der qualifizieren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Die Beschuldigte wurde für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen, und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Beschuldigte mit Eingabe vom 25. April 2018 Beru- fung angemeldet (Urk. 43) und mit Eingabe vom 8. August 2018 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 54 und Urk. 56). Sie beantragt die Ausfäl-
- 5 - lung einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren (Urk. 56/1). Die Staatsanwaltschaft hat innert der mit Präsidialverfügung vom 22. August 2018 angesetzten Frist auf Anschlussberufung verzichtet und Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt (Urk. 60). Ihrem gleichzeitig gestellten Dispensati- onsgesuch betreffend Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde entspro- chen (Urk. 60). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dis- positiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Landesverweisung), 5 (Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem), 6 - 9 (Beschlagnahmun- gen und Einziehungen), 10 und 11 (Kostenregelung) und das Nachtragsurteil vom
18. Juli 2018 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind. II. Strafzumessung
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom
19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte hat die zu beur- teilende Straftat vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigte im kon- kreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB,
20. Auflage 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Tä- ter günstigeren Ergebnis führt, in diesem Fall nicht zur Diskussion steht.
- 6 -
2. Strafzumessungsregeln Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt wie- dergegeben. Ausserdem wurde in zutreffender Weise auf die Strafzumessungskri- terien des Betäubungsmittelstrafrechts hingewiesen (Urk. 55/1 S. 12 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
3. Strafrahmen Auch der massgebliche Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde durch die Vorinstanz korrekt abgesteckt (Urk. 55/1 S. 11). Dieser erstreckt sich von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, wobei die Möglichkeit besteht, mit dieser eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Wie zu zeigen sein wird, liegen weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungs- gründe vor (vgl. E. 4.2), entsprechend bestehen auch keine aussergewöhnlichen Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 34 Monaten ausgespro- chen. Da alleine die Beschuldigte Berufung erhoben hat, kommt die Ausfällung einer schärferen Sanktion angesichts des Verschlechterungsverobtes von vornhe- rein nicht in Frage (Art. 391 Abs. 2 StPO).
4. Tatschwere 4.1 Objektive Tatschwere Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte in ihrem Koffer eine Menge von 2'283 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 96 % und mithin von 2'186 Gramm Reinsubstanz Koka- in mit sich führte. Dadurch überschritt sie die Menge von 18 Gramm Reinsubstanz Kokain, welche einen schweren Fall begründet (BGE 121 IV 332 E. 2a; BGE 109 IV 143 E. 3b; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich
- 7 - 2016, N 176 und N 181 zu Art. 19 BetmG), um ein Vielfaches. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sie diese beachtliche Menge Kokain auf einmal versteckt in ihrem Koffer, den sie eingecheckt hatte, von … [Ort] nach Zürich transportierte und es mithin bei einem Transport blieb. Hingegen fällt wiederum ins Gewicht, dass diese Reise eine gewisse Planung erforderte und sich die Beschuldigte bereits in den zwei bis drei Monaten vor der Reise mehrmals mit ihrem Auftraggeber "B._____" traf, um gemeinsam Absprachen und Vorkehrungen wie die Beantragung des Reisepasses oder den Kauf der Flugtickets zu treffen. Was diese Vorkehrungen, den Ablauf der Flugreise und die zu transportierenden Drogen anbelangt, ist der Beschuldigten immerhin zugutezuhalten, dass sie jeweils auf Anweisung von "B._____" handelte und sie insbesondere nicht gänzlich von sich aus entschied, welche Droge und welche Menge sie transportieren würde. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigten nicht nur eine sehr grosse Menge Kokain, sondern auch solches von sehr hoher Qualität anvertraut wurde, wäre grundsätzlich darauf zu schliessen, dass ihr innerhalb des Drogenhandels eine Position auf unterer bis mittlerer Hierarchiestufe zukam. Angesichts des Umstands, dass der Kokain- transport aus Brasilien in die Schweiz für die Beschuldigte aber ein sehr hohes Risiko in sich barg, beim Passieren der Sicherheitskontrollen und der Zollbehör- den am Flughafen angehalten und festgenommen zu werden, ist trotzdem eher von einer untergeordneten Stellung innerhalb des Drogenhandels auszugehen. Insbesondere aufgrund der erheblichen Menge transportierten Kokains wiegt das objektive Tatverschulden dennoch keinesfalls leicht. 4.2 Subjektive Tatschwere 4.2.1 Hinsichtlich der Gründe, welche sie zu diesem Kokaintransport bewogen hätten, macht die Beschuldigte geltend, dass sie diese Reise letztlich nur angetre- ten sei, weil sie sich vor den Konsequenzen gefürchtet habe, welche ihr von "B._____" für den Fall, dass sie den Transport nicht ausführen würde, angedroht worden seien. Zwar räumte sie ein, der Begehung dieser Straftat zunächst tat- sächlich aufgrund der in Aussicht gestellten Belohnung zugestimmt zu haben. Sie brachte jedoch vor, dass sie dann kurz vor der Reise noch von sich aus davon habe zurücktreten wollen, weil sie sich erst dann über die möglichen Gefahren
- 8 - wie beispielsweise einer Verhaftung sowie darüber, dass sie einen grossen Fehler begehen würde, bewusst geworden sei. Da "B._____" sie daraufhin aber bedroht habe, indem er ihr in Aussicht gestellt habe, dass es schlimm für sie enden wür- de, weil sie schon so viel Geld für sie ausgegeben hätten, habe sie dem Vorha- ben aus Angst dennoch zugestimmt (Urk. 3/1 S. 3 ff.; Urk. 3/3 S. 7 f.; Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 5, 10 f., 13 f.). Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung nun geltend, diese Unterdrucksetzung der Beschuldigten durch "B._____" sei nicht nur stark strafmindernd, sondern gar strafmildernd zu gewich- ten. So seien die Voraussetzungen der Strafmilderungs- und Strafminderungs- gründe von Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB erfüllt, da sie in einer schweren Be- drängnis respektive unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt habe (Urk. 56/1 S. 2; Urk. 68 S. 4 f.). 4.2.2 Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich dieser durch die Beschuldigte geltend gemachten Druck- und Zwangssituation zum Schluss, dass es sich bei ihren Aus- sagen um Schutzbehauptungen gehandelt habe (Urk. 55/1 S. 10). Zwar liess die Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch unangefochten. Da tatsächliche Umstände, die sich mildernd oder schärfend auf die Strafzumessung auswirken, auch dann angefochten werden können, wenn mit der Berufung nur eine Abände- rung der Strafhöhe beantragt wurde (Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 399 N 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2), steht diese Einschränkung der Berufung einer Überprüfung der durch sie geltend gemachten Druck- und Zwangssituation nicht entgegen. Für die Gewichtung dieser Drucksi- tuation sind daher im Folgenden die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten im Einzelnen zu prüfen. 4.2.3 Dazu, wie es überhaupt zu diesem Drogentransport gekommen sei, erklärte die Beschuldigte konstant, dass sie finanzielle Probleme gehabt habe, da sie ihr Studium und andere persönliche Angelegenheiten nicht mehr habe finanzieren können. Sie habe dann einmal im Gespräch mit einem befreundeten Paar davon erfahren, dass ihr Bekannter selber schon einmal so eine Reise gemacht und da- bei Geld verdient habe. So habe sie angefangen, sich für diese Sache zu interes- sieren. Ausserdem räumte sie ein, dass sie bereits damals gewusst habe, dass
- 9 - auch dieser Bekannte Drogen irgendwohin gebracht habe. In der Folge habe ihr dieser Bekannte dann "B._____" vorgestellt (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/3 S. 3 f.; Prot. II S. 11 ff.). Weiter sei es so abgelaufen, dass sie mehrmals mit "B._____" gespro- chen habe und er ihr gesagt habe, worum es gehe, wie es laufen solle und was sie dabei verdienen würde. Insbesondere gab sie auch an, dass er ihr gesagt ha- be, sie solle darüber nachdenken und ihm dann Bescheid geben. So habe sie dann auch darüber nachgedacht und sich dafür entschieden (Urk. 3/3 S. 4). In der Folge habe "B._____" für sie einen Reisepass beantragt, und sie habe die Flugti- ckets gebucht mit Geld, das ihr "B._____" zu diesem Zwecke gegeben habe (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/3 S. 4, 6). In zeitlicher Hinsicht gab sie an, dass seit der Kontaktaufnahme mit "B._____" bis zur Reise insgesamt rund zwei bis drei Mona- te vergangen seien (Urk. 3/1 S. 3; Prot. I S. 11). 4.2.4 Dass seitens ihrer Auftraggeber und somit insbesondere von "B._____" im Laufe der Planung dieses Transports ein gewisser Druck auf sie ausgeübt wurde, um sicherzustellen, dass sie die Reise letztlich antreten würde, erscheint nicht abwegig. Nicht nur aufgrund des bereits in die Beantragung des Reisepasses und den Flugticketkauf investierten Geldes, sondern insbesondere auch in Anbetracht der Menge des Kokains, welche der Beschuldigten zum Transport übergeben wurde, und dem damit verbundenen Wert zeigt sich, wie wichtig das Gelingen dieser Kurierreise auch für ihre Auftraggeber war. Dass ihr "B._____" klargemacht habe, dass ein Zurücktreten von dieser Reise negative Konsequenzen für sie ha- ben würde, gab sie denn auch seit ihrer ersten Einvernahme konstant an (Urk. 3/1 S. 3, 5; Urk. 3/3 S. 7 f.; Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 13). Zu prüfen ist jedoch, ob für die Beschuldigte letztlich tatsächlich die Angst vor diesen durch "B._____" angedrohten Konsequenzen ausschlaggebend dafür war, dass sie die- se Kurierreise angetreten hatte. 4.2.5 Abgesehen davon, dass sie sich "B._____" bereits im Wissen darum vorstel- len liess, dass er Drogentransporte organisierte, erklärte sie von sich aus, dass "B._____" ihr Zeit gelassen habe, um über eine solche Reise nachzudenken und sich zu entscheiden (Urk. 3/3 S. 4). Es handelte sich mithin nicht um eine sponta- ne und kurzfristige Entscheidung ihrerseits, diese Kurierreise anzutreten. Zudem
- 10 - machte sie nie geltend, dass bereits zum Zeitpunkt ihrer anfänglichen Entschluss- fassung Druck auf sie ausgeübt worden wäre. Weiter erklärte die Beschuldigte, dass ihr aus der Zeitungslektüre bekannt gewesen sei, dass es in Brasilien im Zu- sammenhang mit dem Drogenhandel häufig zu Gewalttaten kommen würde (Urk. 3/4 S. 6). Nicht zuletzt musste ihr auch in Anbetracht der ihr für die Reise angebotenen Summe von 50'000 Reais, was ca. Fr. 15'000.– entspricht, bewusst sein, dass die Ausführung dieses Auftrags mit erheblichen Risiken verbunden sein würde. Dass sie schliesslich trotz der eingeräumten Bedenkzeit und im Wis- sen darum, dass es sich um eine risikobehaftete und strafbare Tätigkeit handeln würde, in dieses Vorgehen einwilligte, zeigt, dass sie dem Drogentransport nicht nur nicht abgeneigt war, sondern dass sie diese Einkommensquelle bewusst suchte. Angesichts der langen Vorlaufzeit von rund zwei bis drei Monaten sowie in Anbetracht dessen, dass ihr die Risiken ihrer Tat bereits seit ihrer anfänglichen Beschlussfassung bekannt waren, vermag ihr Vorbringen, dass ihr erst wenige Tage vor der Abreise bewusst geworden sei, dass sie einen grossen Fehler be- gehen würde und sie sich erst dann unter anderem vor einer möglichen Verhaf- tung gefürchtet habe, weshalb sie von ihrem Vorhaben habe abkehren wollen, nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt auch dafür, dass sie erst dann den von "B._____" ausgehenden Druck zu spüren bekommen haben soll, diese Reise auch durchzuführen. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie auch von sich aus erklärte, zuerst über das Angebot nachgedacht zu haben, bevor sie auf das Angebot eingegangen sei (Urk. 3/3 S. 4), besteht vielmehr der Eindruck, dass sie sich bereits von Beginn an Gedanken über die Risiken dieser Tat machte, der fi- nanzielle Anreiz für sie aber stets übergeordnet war. 4.2.6 Dass ihre finanzielle Motivation bei der Begehung der Tat im Vordergrund stand, geht sodann auch aus ihren Aussagen im Strafverfahren hervor. Im Laufe des Verfahrens wurde sie mehrmals danach gefragt, weshalb sie diesen Drogen- transport gemacht habe. Diese Frage beantwortete sie vorwiegend damit, dass sie sich darauf nur eingelassen habe, weil sie ihr Studium nicht mehr habe bezah- len können und ihr als Gegenleistung 50'000 Reais in Aussicht gestellt worden seien, ohne dabei die Angst vor "B._____" zu erwähnen (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 3; Prot. I S. 14). Während ihrer staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom
- 11 -
4. November 2017 liess sie diese Angst sogar gänzlich unerwähnt und verwies wiederum einzig auf die finanzielle Not als Grund für ihre Tat (Urk. 3/2 S. 3). Die Angst vor möglichen negativen Konsequenzen als Motivation nannte sie demge- genüber jeweils nur dann, wenn sie in der entsprechenden Frage auf ihr geltend gemachtes zwischenzeitliches Zögern hingewiesen wurde (Urk. 3/3 S. 8; Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 12 f.). Hätte die Angst vor "B._____" hinsichtlich ihrer Entscheidung jedoch einen so zentralen Stellenwert eingenommen, wie sie dies nun geltend zu machen versucht, so wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie ihre damit verbundenen Befürchtungen jeweils an erster Stelle genannt hätte, als sie nach ihren Beweggründen gefragt wurde. Da sie dies jedoch unterliess, wird umso deutlicher, dass sie in erster Linie aus finanziellen Gründen handelte und es sich beim von "B._____" ausgeübten Druck höchstens um einen zusätzlichen, aber untergeordneten Beweggrund handelte. Ihr Vorbringen, dass sie die Reise trotz ihrer Bedenken schliesslich nur aus Angst vor "B._____" angetreten habe, erweist sich daher als übertriebene Darstellung und insoweit als Schutzbehauptung. 4.2.7 Da die Beschuldigte die Kurierreise im Wesentlichen aufgrund der ihr in Aussicht gestellten Belohnung von 50'000 Reais antrat, handelte sie weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Ent- sprechend ist die Anwendbarkeit der Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 und 3 StGB – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56/1 S. 2; Urk. 68 S. 4 f.) – zu verneinen. In Anbetracht dessen, dass ihr hingegen zu- zugestehen ist, dass sie der durch "B._____" ausgeübte Druck, den Transport er- folgreich durchzuführen, nicht gänzlich unbeeindruckt liess, ist diese Drucksituati- on dennoch leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 4.2.8 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte. So wusste sie zwar nicht genau, welche Drogen und welche Menge ihr davon zum Transport übergeben wurden, da sie sich diesbezüglich nicht erkundigte. In Anbetracht dessen, dass ihr alleine für den Transport eines Koffers in die Schweiz 50'000 Reais, was der ansehnli- chen Summe von ca. Fr. 15'000.– entspricht, als Entschädigung in Aussicht ge- stellt wurden, war ihr hingegen bewusst, dass es sich um eine erhebliche und
- 12 - wertvolle Menge handeln musste. Da die Beschuldigte von sich aus angab, selber keine Drogen zu konsumieren (Urk. 3/1 S. 4), ist sodann ausgeschlossen, dass sie diese deliktische Tätigkeit zum Zwecke der Finanzierung eines eigenen Dro- genkonsums ausgeübt hätte. Weiter ist zwar nicht anzuzweifeln, dass der Be- schuldigten die nötigen finanziellen Mittel zur Fortführung ihres Studiums fehlten und sie daher den ihr in Aussicht gestellten Kurierlohn auch zu diesem Zwecke verwendet hätte. Gerade aufgrund dieses Vorbringens sowie in Anbetracht des- sen, dass sie bei ihrer Grossmutter wohnen konnte, liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass sie sich in einer existenziellen Notlage befunden hätte. Schliess- lich lag im Tatzeitpunkt auch keine verschuldensmindernde Beeinträchtigung ihrer Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB vor. Aufgrund der eventualvorsätzli- chen Tatbegehung sowie des von "B._____" ausgehenden verspürten Drucks vermag das subjektive Tatverschulden das objektive dennoch merklich zu relati- vieren. Das Tatverschulden ist daher im Rahmen des schweren Falles des Koka- inhandels insgesamt als nicht mehr leicht zu bewerten. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 40 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
5. Täterkomponente 5.1 Vorleben Die Beschuldigte wurde am tt. November 1994 in … [Ort], Brasilien, geboren. Zu ihren persönlichen Verhältnissen erklärte sie weiter, in einem zweistöckigen Haus aufgewachsen zu sein, in dessen oberen Stockwerk ihre Eltern und ihr Bruder und im Erdgeschoss ihre Grossmutter gewohnt hätten. Im Alter von 16 Jahren sei sie aus der Wohnung ihrer Eltern ausgezogen und im Erdgeschoss bei ihrer Grossmutter wieder eingezogen. Lediglich für zwei Jahre sei sie zwischenzeitlich aus jenem Haus ausgezogen. In jener Zeit habe sie mit ihrem Ehemann zusam- mengelebt. Diesen hätte sie im Alter von 16 Jahren mit dem Einverständnis ihrer Eltern geheiratet. Sie seien aber nur während vier Jahren zusammen gewesen. Anschliessend hätten sie sich getrennt. Zu einer Scheidung sei es aber bisher noch nicht gekommen. In Brasilien habe sie auch bis zu ihrem 17. Lebensjahr die Schule besucht. Danach habe sie während eineinhalb Jahren an der Universität Buchhaltungswissenschaften studiert. Für die Kosten ihres Studiums sei bisher ih-
- 13 - re Grossmutter mit deren Rente aufgekommen. Sie habe zwar während 9 Mona- ten neben dem Studium noch ein Praktikum in einer Buchhaltungsfirma gemacht, dieses habe sie aber nicht weitergeführt. Ausserdem habe sie auch schon als Verkäuferin in einem Damenkleidergeschäft und in einem Büro als Aushilfe in der Administration gearbeitet. Zu ihren finanziellen Verhältnissen gab sie an, dass sie über kein Vermögen verfüge, sie aber Schulden in der Höhe von rund 10'000 Reais habe. Diese würden sich aus ausstehenden Ratenzahlungen für die Uni- versität und für einen Bankkredit zusammensetzen (Urk. 14/2 S. 1 ff.; Prot. I S. 7 f.; Prot. II S. 5 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten er- geben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 5.2 Vorstrafen Die Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 14/1). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 5.3 Nachtatverhalten Die Beschuldigte zeigte sich seit ihrer Festnahme am 3. November 2017 vollum- fänglich geständig. Zwar blieb ihr angesichts des Drogenfundes in dem durch sie mitgeführten Koffer kaum Raum für Bestreitungen. Da sie aber auch von Beginn an einräumte, dass sie von sich aus einen entsprechenden Transportauftrag ge- gen Entgelt angenommen habe und sie zu keinem Zeitpunkt behauptete, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Kokain in ihrem Koffer befinde, ist ihr Ge- ständnis dennoch merklich strafmindernd zu berücksichtigen.
- 14 -
6. Fazit Angesichts dieses strafmindernd zu gewichtenden Geständnisses rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um 6 Monate Freiheitsstra- fe zu reduzieren. Die durch die Vorinstanz festgesetzte Strafe von 34 Monaten erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen. Einer Anrechnung der seit dem 3. November 2017 bis und mit heute erstandenen 365 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). III. Strafvollzug
1. Teilbedingter Vollzug Bei einer Dauer von 34 Monaten Freiheitsstrafe fällt der vollbedingte Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dass der Beschuldigten der teilbedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe zu gewähren ist, steht bereits angesichts des zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbotes ausser Frage (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber bleibt Gegenstand der Überprüfung, in welchem Umfang die Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben ist. Insbesondere angesichts der Vorstrafenlosigkeit kann der Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt werden. Trotz dieser günstigen Prognose recht- fertigt es sich jedoch, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf mehr als das gesetzliche Minimum von 6 Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) festzusetzen, da das Tatverschulden in diesem Fall nicht mehr leicht wiegt. Auch wenn das Tatver- schulden demnach nicht am untersten Rand liegt, so befindet es sich jedenfalls noch nicht im Bereich eines mittleren Verschuldens. Dementsprechend erscheint es angemessen, den vollziehbaren Strafteil auf deutlich weniger als die Hälfte der Strafe und mithin auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Im Übrigen (22 Mo- nate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
- 15 -
2. Probezeit Da die Beschuldigte bis anhin deliktisch nicht in Erscheinung getreten ist sowie in Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es bei der durch die Vorinstanz festgesetzten Probezeit von 2 Jahren (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren weitestgehend. Da sie lediglich hinsichtlich der im Unter- schied zum vorinstanzlichen Urteil vorgenommenen Reduktion des unbedingt zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe um 2 Monate obsiegt, wobei es sich um ei- nen wohlwollenden Ermessensentscheid handelt, rechtfertigt es sich, ihr dennoch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Beschuldigten. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 4'100.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 18. April 2018 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Landesverweisung), 5 (Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem), 6 - 9 (Beschlagnahmungen und Einziehungen), 10 und 11 (Kostendispositiv) sowie das Nachtragsurteil vom 18. Juli 2018 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 16 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 365 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'100.– amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorab per Fax)
- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per Fax) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- das Bundesamt für Polizei (fedpol) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 17 -
- die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der der notwendigen Mitteilungen an die Lagerbehörden betreffend die Dispositivziffern 6 bis 9 des erstinstanzlichen Urteils)
- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli