Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren
E. 1.1 Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverlet- zung zu bestätigen ist, erweist sich auch die Kostenauflage gemäss Dispositiv Zif- fer 12 von 1/5 zu Lasten des Beschuldigten als angemessen. Diese ist wie auch die Regelung betreffend die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung (Dis- positiv Ziffer 13) inklusive Rückforderungsvorbehalt für diese Kosten zu bestäti- gen.
E. 1.2 Die Verteidigung beantragt bei antragsgemässem Entscheid (Schuldspruch nur wegen Tätlichkeiten und Bestrafung mit einer Busse von Fr. 700.–) eine Kos-
- 29 - tenauflage von 1/30 an den Beschuldigten. Demgemäss ersucht sie um Zuspre- chung einer um 1/30 reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 29'780.20 (Urk. 88 und Urk. 98 S. 2). Dies entspräche einer auf 4/5 reduzierten Entschädi- gung von Fr. 24'645.70 (volle Entschädigung Fr. 30'807.10). Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten eine reduzierte pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.– für die erbetene Verteidigung zu, weil der Beschuldigte zunächst amtlich verteidigt war und den Akten keine Gründe für einen Verteidigerwechsel zu entnehmen seien; sie argumentierte, der diesbezügliche Mehraufwand sei nicht zu entschädigen (Urk. 85 S. 53). Der vormalige amtliche Verteidiger wurde mit Verfügung vom 15. November 2017 entlassen, weil der Beschuldigte Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ als erbetenen Verteidiger beigezogen hatte; Rechtsanwalt Dr. G._____ wurde für seine Bemühungen für die Zeit vom 27. Oktober bis 17. November 2017 mit Fr. 14'847.30 entschädigt (Urk. 10/22+26). Die von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ vor Vorinstanz eingereichte Kostennote weist Aufwendun- gen ab 12. Oktober 2017 auf (Urk. 67). Es scheint gerechtfertigt, für die vor Abbe- rufung des amtlichen Verteidigers getätigten Bemühungen keine Entschädigung zuzusprechen. Weiter sind die Position Aktenstudium 4 Stunden vom 16. Novem- ber 2017 und die in der Zeit vom 17.11. bis 18.12.2017 erfolgten drei Gefängnis- besuche von total 9,5 Stunden sowie die Position 5 Stunden Aktenstudium vom
24. Dezember 2017 nicht voll zu berücksichtigen, da diese Arbeiten und Besuche als Einarbeitungsaufwand zu werten sind, den der Beschuldigte selber zu tragen hat. Es ergibt sich eine gerechtfertigte Kürzung von rund 15 Stunden. Auch die Aufwendungen von insgesamt 26 Stunden für Gefängnisbesuch/Weg und Akten- studium/Plädoyer im Vorfeld der vorinstanzlichen Verhandlung erscheinen aus- serordentlich hoch und wären bei einem von Anfang an zugezogenen Verteidiger nicht in dieser Höhe angefallen. Auch hier ist eine Kürzung um rund 10 Stunden angezeigt. Hinzukommen jedoch rund 10 Stunden für die vorinstanzliche Haupt- verhandlung, so dass der total geltend gemachte Aufwand von rund 95 Stunden um 15 Stunden zu reduzieren ist. Beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.– ergibt dies rund Fr. 24'000.– als volle Entschädigung. Hinzuzurechnen sind die geltend gemachten Barauslagen, wobei die verlangten Fr. 621.– ange- sichts der wiederholten Fahrten für Gefängnisbesuche auch überhöht erscheinen.
- 30 - Pauschal sind Fr. 550.– zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der Mehrwert- steuer in der Grössenordnung von rund Fr. 1'900.–, ergibt sich eine volle Pro- zessentschädigung von rund Fr. 26'450.–. 4/5 davon sind rund Fr. 21'160.–. In Korrektur der vorinstanzlichen Zusprechung eines Pauschalbetrages in der Höhe von Fr. 15'000.– ist dem Beschuldigten für die erbetene Verteidigung im Rahmen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens eine reduzierte Entschä- digung von Fr. 21'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre- chen.
2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren grössten- teils und erreicht lediglich im Rahmen eines Ermessensentscheids, dass von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abgesehen und an deren Stelle eine Weisung erteilt wurde. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Betrag von Fr. 2'423.90 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 97) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte hat zwar geerbt, verfügt aber über kein Einkommen, weshalb nicht von günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO ausgegangen werden kann. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 1.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass – sowohl nach altem, wie auch nach neuem Recht – eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen sei, unter gleich- zeitigem Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2010 ausgefällten Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Vor diesem Hintergrund erachtete sie das neue Sanktionenrecht als milder und bildete unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe (Urk 85 S. 39 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Auffassung der Vorinstanz bestä- tigt werden kann.
2. Gleichartigkeit der Strafen
E. 1.4 Was den subjektiven Sachverhalt respektive die inneren Tatsachen betrifft, macht der Beschuldigte jedoch – wie schon erwähnt – geltend, dass es sich um einen Unfall gehandelt, er also nicht wissentlich und willentlich das Glas gegen den Kopf der Privatklägerin geworfen habe. In der Einvernahme vom 22. August 2017 wurde er mit dem Vorwurf konfrontiert, am 3. Oktober 2016 in einer Bar sei- ner Lebenspartnerin ein Trinkglas gegen das Gesicht geworfen zu haben, so dass dieses Glas zersprungen sei und die Privatklägerin eine blutende Wunde im Ge- sicht erlitten habe, die habe genäht werden müssen. Der Beschuldigte räumte ein, das stimme, er habe das Glas auf den Boden werfen wollen und nicht ihr an den Kopf. Sie hätten ein Streitgespräch gehabt, das eskaliert sei, er habe die Beherr- schung verloren und das Glas auf den Boden schmeissen wollen. Auf die Frage wohin denn, gab der Beschuldigte an, einfach auf den Boden, er habe sie nicht treffen wollen. Zum Glück habe er sie nicht am Auge getroffen, es hätte rein theo- retisch noch eine viel schlimmere Verletzung geben können. Darauf hingewiesen, dass das Glas nicht weit vom Auge vorbei gegangen sei, erklärte der Beschuldig- te, deshalb sage er ja, er danke Gott. Er schmeisse Dinge auf den Boden, wenn er die Nerven verliere. Er gab auf entsprechende Frage an, sie seien am selben Tisch gesessen, er denke vis-à-vis. Danach gefragt, in welche Richtung er das Glas geworfen habe, sagte der Beschuldigte aus: "Auf den Boden". Auf Nachfra- ge, in welche Richtung, gab der Beschuldigte erneut an, er habe es auf den Bo- den geworfen. Darauf hingewiesen, offensichtlich habe er es aber in Richtung von
- 11 - Frau C._____ (Privatklägerin) geworfen, erklärte der Beschuldigte, er habe es aber auf den Boden werfen wollen. Damit konfrontiert, weshalb er es denn nicht neben sich auf den Boden geworfen habe, dann wäre sicher nichts passiert, sagte er aus, er habe es auf den Boden schmeissen wollen, es müsse ihm entglitten sein, dann sei es unbeabsichtigt in diese Richtung geflogen (Urk. 3/3 S. 4 f.). Der Beschuldigte beschrieb dann – unter Vorbehalt seines Alkoholpegels, wobei er angab, es sei sein achter Gin-Tonic gewesen – das Glas als ein 2dl-Glas mit rela- tiv dünnem Glas, aber mit massivem Boden. Er wie auch die Privatklägerin seien gesessen, als er das Glas geworfen habe. Auf erneute Frage, wie denn das Glas der Privatklägerin am Kopf habe landen können, wenn er ja eigentlich auf den Boden gezielt habe, erklärte der Beschuldigte: "Ich wiederhole mich. Ich werfe manchmal Gegenstände auf den Boden, wenn ich die Beherrschung verliere. Aber ich werfe nicht gegen Personen." (Urk. 3/3 S. 5 f.). Auf weiteren Vorhalt räumte der Beschuldigte ein, er habe schon Töpfe in Richtung der Privatklägerin geworfen, sie aber nicht getroffen. In diese Reihe gehöre auch der Teller, den er geworfen, sie aber nicht getroffen habe, er habe alle diese Gegenstände auf den Boden geworfen. Auch einen Aschenbecher habe er an ihr vorbeigeworfen, sie aber nicht getroffen, er habe den Aschenbecher vor ihr auf den Boden geworfen. Als Grund gab er an, er habe sich einfach aufgeregt über unnötige Einkäufe, was nur unnötig Platz brauche. Er führte weiter aus, den Teller geworfen zu haben, weil die Privatklägerin ihm zwei statt ein Sandwich gemacht habe, er habe sie nur um ein Sandwich gebeten und habe blöd tun wollen. Die Blumentöpfe habe er schliesslich geworfen, weil sie blöd da gestanden seien (Urk. 3/3 S. 8 f.). In der Schlusseinvernahme vom 21. November 2017 sagte der Beschuldigte sodann aus, der Schlussvorhalt betreffend versuchte schwere Körperverletzung stimme so nicht, es sei nicht seine Absicht gewesen, Frau C._____ zu treffen mit dem Glas. Er habe es auf den Boden werfen wollen. Jedoch sei ihm das Glas leider entglitten und habe sie im Gesicht getroffen. Er betrachte das als Unfall, es habe kein Vorsatz bestanden (Urk. 3/4 S. 2 f.). Diese Aussage wiederholte er sinnge- mäss anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, fügte jedoch hinzu, ihm sei im Nachhinein in den Sinn gekommen, dass er das Glas mit der linken Hand, wel- che nicht seine Wurf-Hand sei, geworfen habe (Prot. I S. 27). Auch an der heuti-
- 12 - gen Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, er habe das Glas mit seiner linken Hand genommen und es auf den Boden schmeissen wollen. Das Glas sei ihm aber abgerutscht und an der Schläfe der Privatklägerin gelandet. Neu brachte er vor, er habe an der Privatklägerin vorbei gezielt und habe das Glas ein paar Meter hinter ihr auf den Boden werfen wollen (Prot. II S. 22 ff.).
E. 1.5 Die Privatklägerin hatte in der ersten Einvernahme in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2017 nach der Verhaftung des Beschuldigten vor allem über die Ereignisse, die kurz zuvor stattgefunden hatten, berichtet (Urk. 4/1). Anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2017 war sie nicht in der Lage, zur Sache auszu- sagen, da sie zuerst den Beschuldigten sehen und dann auch mit ihm sprechen wollte; man vereinbarte daraufhin eine Bedenkzeit (Urk. 4/2). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 machte die Privatklägerin unter an- derem Aussagen zu den von ihr bei der Polizei eingereichten Fotos von früheren Verletzungen (Urk. 1/5 und 1/6). Zu den Bildern 2 und 3 gab sie an, es sei am
E. 1.6 Bei der Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, handelt es sich um innere Tatsachen. Darauf lässt sich – falls der Täter nicht geständig ist – nur aus den äussern Umständen und seinem Vorgehen schliessen. Die kontro- versen Aussagen der Privatklägerin überzeugen wenig, sondern zeigen ihr Be- mühen im Verlauf der Untersuchung, den Beschuldigten möglichst zu entlasten. Sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin beschrieben jedoch, dass ersterer wütend war und impulsiv das Glas warf. Impulsives Handeln stellt indes- sen grundsätzlich kein Unfallgeschehen dar, sondern ein wenig reflektiertes und nicht im Detail geplantes Handeln in einem aufgebrachten oder aufgeregten Zu- stand. Wie die Privatklägerin auch anlässlich der zweiten Aussage angab, warf der Beschuldigte das Glas normal, aber unerwartet und blitzschnell in ihre Rich- tung, also nicht neben sich auf den Boden. Sie mutmasste dabei, er habe wahr- scheinlich an ihr vorbei werfen wollen. Bei den stereotypen Angaben des Be- schuldigten, er habe das Glas auf den Boden werfen wollen, er werfe Sachen auf den Boden, wenn er wütend sei, nicht auf Personen, handelt es sich um Schutz- behauptungen oder allenfalls um im Nachhinein zurecht gelegte Erklärungen, da er sich möglicherweise von seinem überstürzten Handeln distanzieren wollte. Wohlgemerkt machte der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz auch nicht geltend, er habe ganz bewusst neben die Privatklägerin gezielt. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, er habe das Glas auf den Boden werfen wollen, sind jedenfalls nicht glaubhaft. Das erstinstanzliche Gericht führte in diesem Zusammenhang treffend aus (Urk. 85 S. 8 Ziff. 4): "Es erscheint ange- sichts der Umstände (Distanz, Sitzordnung etc.) sehr unwahrscheinlich, dass er auf den Boden zielt, jedoch das Gesicht der Privatklägerin trifft, welches weder in Bezug auf die Flughöhe (Wurf ins Gesicht erfordert einen horizontalen Flug; Wurf auf den Boden dage- gen einen steileren, eher vertikalen Flug) noch in Bezug auf die Flugrichtung (sie sassen sich gegenüber, er muss also links oder rechts von ihr auf den Boden gezielt haben) mit seinem angeblichen Ziel übereinstimmt." Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Distanz zur Privatklägerin, die ihm gegenüber am gleichen Tisch und mehr oder weniger auf Augenhöhe sass, und der horizontalen Flugbahn des Glases, das diese am
- 15 - Kopf traf, davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Glas mit Wissen und Willen, wenn auch ohne lange zu überlegen, in Richtung der Privatklägerin warf. Auch die erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten, es sei ihm nachträglich in den Sinn gekommen, dass er das Glas mit seiner linken Hand, also nicht mit seiner Wurf-Hand geworfen habe, ist wenig überzeugend und als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn jedoch der Wurf mit der linken Hand erfolgt wäre, erklärt dies nicht, weshalb das Glas mehr oder weniger horizontal flog und die Schläfe der Privatklägerin traf, wenn der Beschuldigte dieses eigentlich auf den Boden werfen wollte. Die Aussa- ge des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe hinter die Privatklägerin auf den Boden gezielt, ist ebenfalls als nachgeschobener Versuch zu werten, diese offensichtliche Unstimmigkeit zu beseitigen. Ihr kann kein Glau- ben geschenkt werden, hat der Beschuldigte den Vorfall doch zuvor nie so ge- schildert. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin möglicherweise nicht direkt im Gesicht treffen wollte und sein primäres Ziel auch nicht war, diese zu verletzen. Im Ergebnis ist aber davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der Art und Weise, wie er das Glas warf, mindestens in Kauf nahm, dass dieses die Privatklägerin im Gesicht traf, selbst wenn er nicht ganz direkt auf deren Gesicht zielte.
2. Rechtliche Würdigung betreffend Anklageziffer 1.1 (Körperverletzung)
E. 2 Berufungsverfahren
E. 2.1 Der Beschuldigte wurde – wie bereits erwähnt – mit Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich vom 26. Oktober 2010 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und wegen mehrfacher Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen ver- schiedener SVG-Delikte schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2‘000.– bestraft. An die Strafe ange- rechnet wurden 144 Tage erstandene Haft. Dem Beschuldigten wurde der beding- te Strafvollzug gewährt, und die Probezeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt. Wenige Monate später, nämlich im Januar 2011, und dann wieder im September 2011
- 22 - wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Deshalb wurde er mit Strafbefehl vom
23. Februar 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahr- zeug), mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug, wegen Ge- walt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu gemeinnütziger Arbeit von 480 Stunden verurteilt. Zusätzlich wurde der Beschuldigte anstelle einer Busse mit weiteren 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. Mit diesem Strafbefehl vom 23. Februar 2012 wurde auch die Probezeit bezüglich des Urteils vom
26. Oktober 2010 um 2 Jahre, mithin bis zum 26. Oktober 2016 verlängert (vgl. Urk. 13/2 entsprechend Urk. 28 aus den Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat, A-6/2011/6364).
E. 2.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist für die heute zu beurteilende Tat eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 6 Monaten angemessen. Die Vorinstanz kam mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass für die zu sanktionierende Körperverletzung sowohl nach neuem Recht in Anwendung von Art. 34 StGB, der für Strafen ab 6 Monaten lediglich Freiheitsstrafe vorsieht, als auch nach altem Recht, in dem der entsprechende Artikel 34 aStGB im Bereich von sechs Mona- ten bis zu einem Jahr sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe vorsah, die an- gemessene Strafart Freiheitsstrafe ist. Dabei führte sie die massgebenden Krite- rien bei der Wahl der Sanktionsart (Zweckmässigkeit, Auswirkungen auf den Tä- ter und ihre präventive Effizienz) zutreffend an (Urk. 85 S. 44 mit Verweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2 und 134 VI 82 E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Nachdem die Vorstrafen sowie die verbüsste Untersuchungshaft und auch die geleistete gemeinnützige Arbeit den Beschuldigten nicht genügend beeindruckten, ist anzunehmen, dass ihn das Aus- fällen einer Geldstrafe nicht nachhaltig vor weiterem Delinquieren abzuhalten vermöchte und zu wenig präventive Wirkung erzeugen würde. Überdies scheint eine Geldstrafe aufgrund dessen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit von seinen Eltern unterstützt wurde, derzeit ohne Arbeitsstelle ist und von einer Erb- schaft lebt, welche ihm für die nächsten ein bis zwei Jahre die Existenz sichert (Prot. II S. 14 f.), nicht zweckmässig. Die Wahl der Sanktionsart Freiheitsstrafe ist
- 23 - vorliegend auch bei Anwendung des alten Rechts angezeigt. Das Erfordernis der Gleichartigkeit der auszufällenden Strafe ist somit gegeben.
E. 2.3 Wer wie der Beschuldigte einen Gegenstand (vorliegend ein Longdrinkglas) in Richtung des Kopfes oder des Oberkörpers eines anderen Menschen wirft, nimmt zunächst in Kauf, diesen im Gesicht zu treffen. Aufgrund der vom Beschul- digten beschriebenen gefährlichen Beschaffenheit des Glases mit festem Boden, aber mit eher dünnem Glas, das schnell zerbrechen kann, ist hinlänglich bekannt und musste auch dem Beschuldigten bewusst sein, dass beim Auftreffen im Ge- sicht, am Kopf oder am Oberkörper erhebliche Verletzungsgefahr besteht. Dem Beschuldigten drängte sich somit der mögliche Erfolg seines Tuns (Schnittverlet- zung im Gesicht) als derart naheliegend auf, dass vernünftigerweise nur davon ausgegangen werden kann, dass er in Kauf nahm, die Privatklägerin zu verletzen.
- 17 -
E. 2.4 Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte und die Pri- vatklägerin hätten erst ab Dezember 2016 zusammengelebt, sodass es für die
– nach Ansicht der Verteidigung fahrlässig begangene – einfache Körperverlet- zung vom 3. Oktober 2016 am erforderlichen Strafantrag fehle (Urk. 85 S. 6 f. und 28). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, gab sogar der Beschuldigte an, dass er mit der Privatklägerin faktisch schon ab dem 15. August 2015 im gleichen Haus- halt zusammenlebte. Dass sich die Meldeverhältnisse bis Dezember 2016 anders gestalteten, ist nicht massgebend. Zudem ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten. Zwar trifft zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst ab einem Zusammenleben von 5 Jahren die Vermutung gilt, es bestehe ein gefestigtes Konkubinat bzw. eine eheähnliche Gemeinschaft (BGE 118 II 235). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Partner schon zuvor den Willen hatten, auf unbestimmte Zeit zusammenzuleben und damit eine Lebensgemeinschaft bil- deten (vgl. BSK StGB - Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 83). So lässt sich denn auch dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_1057/ 2015 vom 25. Mai 2016 E 1.1.entnehmen, dass die Dauer der Beziehung für sich allei- ne genommen nicht entscheidend ist, sondern vielmehr die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind (Urk. 98 S 3 f.). Vorliegend bemühte sich die Privatkläge- rin auch nach der Inhaftierung des Beschuldigten darum, mit ihm persönlich Kon- takt pflegen zu können, was anschaulich ihre Verbundenheit zu ihm aufzeigt. Im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung trafen die Privatklägerin und der Beschuldigte sodann intensive Ehevorbereitungen (Urk. 52, 53 und 59), was ei- nen gewichtigen Hinweis auf ein eheähnliches Verhältnis auch vor der Verhaftung des Beschuldigten darstellt. Seit der Entlassung des Beschuldigten aus der Haft wohnen die beiden wieder zusammen und sind mittlerweile verheiratet (Prot. II S. 14). Damit entfällt gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB das Erfordernis eines Strafantrags (Urk. 85 S. 36 und Prot. I S. 20 f.). Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Nichteintreten bzw. Einstellung des Verfahrens weiter vor, dass der Privatklägerin die Möglich- keit genommen worden sei, eine Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB zu beantragen, da die Anklagebehörde dem Beschuldigten Delikte zum Vorwurf ge-
- 18 - macht habe, welche keine Einstellung zugelassen hätten und erst mit dem vor- instanzlichen Entscheid die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung ge- schaffen worden seien (Urk. 98 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es sich auch bei der zunächst als versuchte schwere Körperverlet- zung angeklagten Tat um ein Offizialdelikt handelt. Wie die Ausführungen der Vorinstanz zeigen, hätte allenfalls ein Schuldspruch erfolgen können, wenn die möglichen schweren Verletzungsfolgen – wie beispielsweise Verlust oder blei- bende Schädigung eines Auges oder dauerhafte und entstellende Narbe im Ge- sicht – in der Anklage umschrieben gewesen wären (Urk. 86 S. 35). Weiter ist festzuhalten, dass es der Privatklägerin auch noch im Berufungsverfahren unbe- nommen gewesen wäre, einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens im Sin- ne von Art. 55 a StGB zu stellen (BSK StGB - Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 119). Dies unterblieb jedoch seitens der anwaltlich vertretenen Privatklägerin. Deren Vertreter hatte vor Vorinstanz bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts auch noch eine Verurteilung beantragt (Urk. 64).
E. 2.5 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, wobei in den erstinstanzlichen Erwägungen - nicht aber im Dispositiv - irrtümlich von Abs. 5 die Rede war (Urk. 85 S. 36 Ziff. 4.4), schuldig zu sprechen ist.
E. 2.6 An und für sich wäre auch der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (gefährlicher Gegenstand) ohne weiteres erfüllt, da es sich gemäss Rechtspre- chung bei einem geworfenen Bierglas oder Longdrinkglas um einen gefährlichen Gegenstand handelt (vgl. BSK StGB - Roth/Berkenmeier, a.a.O., Art. 123 N 21 und 64 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichtes 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 30. Juni 2017 fest (6B_181/2017): "2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter
- 19 - wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand ge- braucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist, hängt von der konkre- ten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285; Urteile 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2; 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3.2 mit Beispielen; siehe auch Urteil 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Ein gefährlicher Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB lag nach der Recht- sprechung etwa bei einem gezielt aus einer Entfernung von ca. vier Metern gegen den Kopf eines Menschen geschleuderten Bierglas vor (BGE 101 IV 285). Die neuere Rechtsprechung bejahte eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zudem beim Wurf eines rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person, wodurch diese am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erlitt. Zu berücksichtigen war dabei, dass das Glas im Ge- sicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können (Urteil 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3)." Dann wäre im Übrigen – unabhängig vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft – kein Strafantrag erforderlich. Gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Februar 2014 darf die Berufungs- instanz eine eigene rechtliche Würdigung vornehmen (6B_245/2013 E. 2.1): "2.1. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu de- ren Gunsten ergriffen wurde. Zur Auslegung dieser Bestimmung ist auf das zur Publikation bestimmte Urteil 6B_712/2012 vom
26. September 2013 zu verweisen. Danach verletzen sowohl die Sanktionsverschärfung als auch die strengere Tatqualifikation Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO. Das ist insbesondere bei zusätzlichen Schuldsprüchen und höheren Strafandrohungen des neu angewandten Straftatbestands der Fall. Massgebend ist das Dispositiv. Hingegen ist es der Rechtsmittelinstanz nicht untersagt, sich in ih- ren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation abweichend von der Erstinstanz zu äussern. Ent- scheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und dies auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder ver- urteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (vgl. Urteil a.a.O., E. 2.5 und 2.6). Im Rahmen von Anklageschrift und Berufung der beschuldigten oder verurteilten Person kann die Rechtsmittelinstanz einerseits die Sache grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei beurteilen. Andererseits darf sie (trotz ihrer allenfalls abweichenden Beurteilung) das Dispositiv
- 20 - des angefochtenen Urteils weder im Schuld- noch im Strafpunkt zu Ungunsten des Betroffenen abändern und ist bei der Strafzumessung an den Strafrahmen des im Dispositiv aufgeführten Straftatbestands gebunden. Ficht die Staatsanwaltschaft beispielsweise die Strafzumessung an, und enthält das Dispositiv die einfache Tatbestandsvariante, schliesst die Rechtsmittelinstanz aber in ihren Erwägungen auf den qualifizierten Tatbestand, bleibt es im Dispositiv beim Schuldspruch wegen des einfachen Tatbe- stands. Die Rechtsmittelinstanz muss die Strafzumessung im Rahmen des einfachen Tatbestands vornehmen. In diesem Rahmen kann sie alle Strafzumessungstatsachen berücksichtigen, im Bei- spielsfall also auch jene, die einen qualifizierten Tatbestand begründet hätten." Eine Verurteilung wegen Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB würde gemäss diesen Erwä- gungen einen Verstoss gegen das im Berufungsverfahren zu beachtende Ver- schlechterungsverbot bedeuten. Indessen darf der Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, solange dies nicht zu einer strengeren als von der Vorinstanz ausgefällten Strafe führt. III. Sanktion
1. Übergangsrecht
E. 3 Widerruf des bedingten Vollzuges der Vorstrafe und Gewährung des beding- ten Strafvollzuges
E. 3.1 Das erstinstanzliche Gericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einen Verzicht auf den Widerruf einer Vorstrafe zutreffend festgehalten (Urk. 85 S. 45 Ziff. 8.1 und 8.3). Sodann hat sie nachvoll- ziehbar und treffend ausgeführt, dass die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2010 bedingt ausgefällte Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angesichts der mehrfachen Delinquenz des Beschuldigten in der ursprünglich an- gesetzten und während der verlängerten Probezeit und trotz erstandener mehr- monatiger Haft und geleisteter gemeinnütziger Arbeit zu widerrufen ist (Urk. 85 S. 46 Ziff. 8.4). Der Widerruf ist zu bestätigen.
E. 3.2 Aufgrund dessen, dass seit dem Urteil der Vorinstanz und der gleichentags erfolgten Entlassung des Beschuldigten aus der Haft inzwischen über 10 Monate vergangen sind, rechtfertigt es sich jedoch, die Prognose in Bezug auf den Voll- zug der für das heute zu ahndende Delikt festzusetzenden Strafe neu zu überprü- fen.
E. 3.3 Eine wichtige Bedeutung für die Prognosestellung hat die psychische Ver- fassung des Beschuldigten und seine Abhängigkeitsproblematik. Im psychiatri- schen Gutachten vom 31. Oktober 2017 wurde aufgrund der Anamnese davon ausgegangen, dass beim Beschuldigten eine langjährige Alkoholabhängigkeit, ei- ne Opiatabhängigkeit (methadonsubstituier) und eine regelmässige Einnahme von ärztlich vorordneten Benzodiazepinen bestehe. Es zeige sich über Jahre ein problematischer Konsum von Drogen und Alkohol und teilweise Benzodiazepinen. Ebenso wurde eine narzisstische Störung mässiger Ausprägung diagnostiziert (Urk. 13/20 S. 58 ff.). Der Gutachter führte für die Prognose zukünftiger strafbarer Handlungen mehrere bedeutsame Problembereiche auf: Neben der Alkoholab- hängigkeit seien vor allem die partnerschaftliche Situation (Wohnsituation, soziale Isolation, Arbeitslosigkeit, Konfliktbereiche) sowie die ambivalente Haltung der
- 24 - Verlobten dem Beschuldigten gegenüber relevant. Hinzu komme noch die nar- zisstische Persönlichkeitsstörung des Exploranden, die unter anderem aufgrund der erhöhten Kränkbarkeit und des abwertenden Verhaltens zu einem deutlichen Konfliktpotential in der Beziehung und in Kontakten mit Anderen beitrage. Die psychosozialen und situativen Belastungen bestünden zunächst fort. Ebenso sei auch bezüglich der Persönlichkeitsstörung ohne Behandlung von keiner relevan- ten Veränderung auszugehen. Es wäre daher wahrscheinlich, dass Herr B._____ wiederum mit Aggressionen gegen seine Partnerin reagiere, wenn diese relevan- ten Faktoren für seine Straffälligkeit keiner Veränderung zugeführt würden. Das Risiko für eine in diesem Sinne erhöhte Wahrscheinlichkeit für Straffälligkeit stei- ge zudem, wenn der Beschuldigte wieder Alkohol oder andere psychotrope Sub- stanzen in enthemmendem Masse zu sich nehme. Dieses beschriebene Risiko für zukünftige Straffälligkeit werde sich nicht unmittelbar nach einer möglichen Ent- lassung manifestieren, sondern es sei damit zu rechnen, dass zunächst eine ge- wisse Ruhe einkehre. Kurzfristig sei zwar von einem eher geringen Risiko für neue Straftaten oder eine Eskalation auszugehen, da der Beschuldigte zunächst in der Lage sein werde, seine als vordergründig zu nennenden Pläne in die Tat umzusetzen, dies auch in der Absicht zu beweisen, dass die Ermittlungsbehörden in ihrer Einschätzung falsch lägen. Mittelfristig könnte es aber wieder zu einer Zu- nahme von Streitpunkten, einer Eskalation und in weiterer Folge zu Gewalttaten kommen, so dass in diesem Zeitraum von einem mittleren bis erhöhten Risiko auszugehen sei. Ein allfälliger Alkoholkonsum habe enthemmende Wirkung und würde das Risiko für gefährliche Straftaten erhöhen. Er stelle deshalb einen sehr bedeutenden Risikofaktor dar. Der Gutachter gab deshalb zur Risikoreduktion verschiedene Empfehlungen betreffend Rahmenbedingungen und mögliche Be- handlungen und Beratungen ab sowie befürwortete die Anordnung einer Mass- nahme im Sinne von Art. 60 und 63 StGB. Insbesondere empfahl er auch drin- gend die neuerliche Anbindung an die Tagesklinik …-strasse der PUK Zürich zur Substitutionsbehandlung (Urk. 13/20 S. 61 ff. und S. 67).
E. 3.4 Das Gutachten wurde bereits Ende Oktober 2017 erstattet, und es ist zu be- achten, dass damals unterstellt werden musste, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen. Ausschlaggebend ist aber, dass der Be-
- 25 - schuldigte selbst einräumte, in Streitsituationen und insbesondere nach Alkohol- konsum zu impulsivem Handeln zu neigen. Seine Aussagen zum Werfen von Ge- genständen belegen anschaulich seine erheblichen Schwierigkeiten, seine Impul- se zu kontrollieren, namentlich wenn er schildert, er habe einen Teller zu Boden geworfen, weil die Privatklägerin ihm zwei statt des verlangten einen Sandwiches zubereitet hatte.
E. 3.5 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er konsumiere keine Drogen mehr und werde mit 60-80 mg Methadon substituiert. Den Alkoholkonsum habe er im Griff. Er trinke nur noch gelegentlich ein bis zwei Bier. Zuhause habe er keinen Alkohol. Eine Massnahme im Sinne einer Suchtbe- handlung erachte er nicht als sinnvoll. Er schaffe das alleine. Er gehe regelmäs- sig, alle zwei Wochen, zu Dr. D._____ vom Zentrum für Suchterkrankungen an der …-strasse … in Zürich. Dr. D._____ sei schon seit vier bis fünf Jahren für ihn zuständig. Von ihm erhalte er sein Methadon und mit ihm könne er auch über al- les sprechen. Mit der Privatklägerin, welche er inzwischen geheiratet habe, gehe es im Grossen und Ganzen gut. Sie seien zufrieden und glücklich. Sie würden derzeit zusammen bei ihm am E._____ in Zürich wohnen. Die Privatklägerin habe aber noch eine Wohnung in F._____. Diese habe sie behalten, da die Liegen- schaft am E._____ Ende April 2019 abgerissen werde. Eine Arbeitsstelle habe er noch nicht in Aussicht, er wolle aber wieder im ersten Arbeitsmarkt arbeiten, bei- spielsweise im administrativen oder kaufmännischen Bereich. Derzeit lebe er von einer Erbschaft, welche ihm für ein bis zwei Jahre die Existenz sichere (Prot. II S.
E. 3.6 Der Beschuldigte geht derzeit zwar keiner Arbeit nach und ist, wie er selber einsieht, nach wie vor suchtgefährdet, doch hat er sich seit seiner Entlassung
– mithin seit über 10 Monaten – wohl verhalten. Zudem begibt er sich regelmässig zu seinem behandelnden Arzt Dr. D._____, um dort sein Methadon abzuholen bzw. bei Bedarf mit diesem seine Probleme zu besprechen. Seinen Alkoholkon- sum hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben unter Kontrolle. Im Übrigen scheinen sich auch die Beziehungskonflikte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche er inzwischen geheiratet hat, entschärft zu haben. Es ist
- 26 - jedenfalls nichts bekannt über neue Vorfälle, insbesondere wurde in der Zwi- schenzeit keine Strafuntersuchung eröffnet. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten unter Berücksichtigung der Warnwirkung des Vollzuges der zu wi- derrufenden Freiheitsstrafe noch knapp eine günstige Prognose gestellt werden. Der Vollzug der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe ist demnach aufzuschie- ben, wobei die Probezeit, um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Legal- prognose des Beschuldigten Rechnung zu tragen, auf 4 Jahre festzusetzen ist. Zusätzlich ist dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, die bisherige Behand- lung bei der Psychiatrischen Universitätsklinik, Ambulatorium und Tagesklinik …- strasse, während der Dauer der Probezeit fortzusetzen, solange die behandeln- den Ärzte (derzeit Dr. D._____) dies für nötig halten. Das Amt für Justizvollzug wird darum ersucht, die Einhaltung dieser Weisung zu überwachen und einen Verstoss dagegen dem ersuchenden Gericht mitzuteilen.
E. 3.7 Da der Vollzug der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe aufgeschoben werden kann und der Beschuldigte bereits einen grossen Teil der widerrufenen Strafe durch Haft erstanden hat (575 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft [431 Hafttage im vorliegenden Strafverfahren und 144 Tage für das Verfahren der zu widerrufenden Strafe], welche in Anwendung von Art. 51 StGB an die zu wider- rufende Strafe anzurechnen sind), erweist sich das neue Sanktionenrecht nicht als milder. Nach neuem Recht profitiert der Täter bei der Bildung einer Gesamt- strafe zwar vom Asperationsprinzip, doch kann die neugebildete Gesamtstrafe nicht bedingt ausgefällt werden, wenn die Prognose im Zusammenhang mit der widerrufenden Strafe ungünstig ist (BSK StGB - Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 N 36 f.). Damit ist das alte Recht anzuwenden.
E. 4 Strafe für die heute zu ahndenden Delikte
E. 4.1 Das erstinstanzliche Gericht hat die Strafzumessung für die heute zu sankti- onierende Körperverletzung richtig vorgenommen. Dabei hat sie den Strafrahmen korrekt festgelegt, die Grundsätze der Strafzumessung treffend aufgeführt und die eigentliche Strafzumessung sorgfältig vorgenommen. Darauf kann mit wenigen Präzisierungen und Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 40 ff. Ziff. 2., 3. und 4. sowie 5.).
- 27 -
a) Insbesondere ist bei der Tatkomponente zu berücksichtigen, dass die Privat- klägerin im Rahmen der denkbaren einfachen Körperverletzungen eine ver- gleichsweise eher gravierende Verletzung erlitt, die im Spital versorgt werden musste und auch wesentlich schlimmere Verletzungen im Bereich des Möglichen lagen. Zusätzlich ist in objektiver Hinsicht auch verschuldenserhöhend zu werten, dass sich der Beschuldigte eines gefährlichen Werkzeugs bediente, indem er ein Cocktailglas gegen die Privatklägerin schmetterte. Die von der Vorinstanz bei 12 Monaten angesetzte Einsatzstrafe erweist sich deshalb ohne weiteres als an- gemessen und ist keinesfalls zu hoch. Das Motiv des Beschuldigten war Wut und der dringende Wunsch, sich mit körperlicher Gewalt Gehör zu verschaffen und so seinen Willen durchzusetzen. Nachdem dem Beschuldigten jedoch kein planmäs- siges Vorgehen und kein direktvorsätzliches Handeln anzulasten ist und mit der Vorinstanz zu seinen Gunsten von einer leicht verminderten Steuerungsfähigkeit als Folge des Alkoholkonsums auszugehen ist, ist auch die Reduktion um 4 Mo- nate auf 8 Monate zwar als wohlwollend, aber immer noch gerechtfertigt zu be- zeichnen. Für eine in grösserem Mass reduzierte Schuldfähigkeit bestehen keine Anhaltspunkte, sprach doch die Privatklägerin auch noch in der Einvernahme vom
22. August 2017, in der sie den Beschuldigten ansonsten weitgehend entlastete, lediglich von gut einem Glas oder 1.5 Gläsern Gin Tonic, die der Beschuldigte im Tatzeitpunkt getrunken hatte; auch dieser selbst gab wiederholt an, sich an den Vorfall und daran, dass er das Glas habe zu Boden werfen wollen, zu erinnern. Durch diese subjektiven Komponenten wird die objektive Schwere des Verschul- dens somit etwas gemildert, wenngleich in Korrektur der vorinstanzlichen Gewich- tung eher von einem „keinesfalls mehr leichten, aber auch noch nicht schweren Verschulden„ auszugehen ist.
b) Auch die Täterkomponenten wurden im erstinstanzlichen Urteil zutreffend und umfassend aufgeführt. (Urk. 85 S. 42 Ziff. 5). Die vorgenommene Straferhöhung um 2 Monate ist wiederum eher zurückhaltend, aber durchaus noch angemessen. In persönlicher Hinsicht hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung nichts vorgebracht, was strafzumessungsrelevant wäre.
- 28 -
c) Die vorinstanzlich für die heute zu beurteilende Körperverletzung angesetzte Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe ist demnach zu bestätigen.
E. 4.2 Die von der Vorinstanz wegen mehrfachen Tätlichkeiten ausgesprochene Busse von Fr. 700.– erscheint angemessen, wurde vom Beschuldigten akzeptiert und ist – wie auch die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage – ebenfalls zu bestätigen. IV. Massnahme Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er würde sich einer ambulanten Mass- nahme nicht widersetzen, wenn sie angeordnet würde, wenngleich er eine solche nicht als nötig erachtete (Prot. I S. 49). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeig- te sich der Beschuldigte nicht mehr massnahmewillig (Prot. II S. 17 ff.). Da bei ei- ner Suchtbehandlung grossen Wert auf den Massnahmewillen zu legen ist (vgl. Art. 60 Abs. 2 StGB), und dem Beschuldigten heute, unter Erteilung der Wei- sung, die freiwillig begonnene methadonsubstituierte Behandlung bei Dr. D._____ fortzusetzen, und unter Ansetzung einer längeren Probezeit von 4 Jahren noch eine günstige Prognose gestellt werden konnte, bleibt kein Raum mehr für die Anordnung einer ambulanten Massnahme. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Mai 2018 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 al 2 (Schuldspruch wegen mehrfa- cher Tätlichkeiten gemäss Anklageziffern 1.2, 1.3 und 1.5 Absatz 2), 2 (Teilfreispruch), 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 8 und 9 - 31 - (Zivilforderungen), 10 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin) und 11 (Kostenfestsetzung) sowie 14 (definitive Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft auf die Ge- richtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 1.1).
- Der Beschuldigte wird mit 10 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 700.– Busse bestraft.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, die bisherige Behandlung bei der PUK, Ambulatorium und Tagesklinik …-strasse, während der Dauer der Probezeit fortzusetzen, solange die behandelnden Ärzte (derzeit Dr. D._____) dies für nötig halten. - 32 -
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
- Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Ok- tober 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen. Da- von sind 575 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 12) einschliesslich der Regelung betreffend die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziffer 13) wird bestätigt.
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 21'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'423.90 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin - 33 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die [Lager-]Behörde) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − in die Akten des Bezirksgerichtes Zürich, DG100370 (im Dispositiv) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180337-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichter Dr. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Leuthard Urteil vom 15. März 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staats- anwalt Dr. Oertle, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
- 2 -
3. Mai 2018 (DG180009) _________________________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. De- zember 2017 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 1.1) sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffer 1.2, 1.3 und 1.5 Absatz 2).
2. Von den weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 26. Oktober 2010 ausgefällten Strafe von 24 Monaten wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 575 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 700.00.
5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
- 3 -
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
7. Die folgenden mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigen herausgegeben: − 1 Sexartikel Mundknebel (A010'153'705); − 1 Sexartikel Handschellen (A010'153'716).
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den abgeurteilten strafbaren Handlungen dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin im Umfang von CHF 3'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Okto- ber 2016 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren ab- gewiesen.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Privatklägerin mit pauschal CHF 20'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt, wo- von CHF 6'900.00 bereits durch eine Akontozahlung entschädigt wurden.
- 4 -
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 21'504.75 Auslagen (Gutachten) CHF 7.50 Auslagen CHF 14'847.30 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung CHF 20'000.00 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand CHF 900.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (UB180020)
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/5 dem Beschuldig- ten auferlegt und zu 4/5 auf die Gerichtskasse genommen.
13. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/5.
14. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen.
15. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 15'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) für anwaltliche Ver- teidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 1 f.)
1. Es sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und mit einer Busse von SFr. 700.– zu belegen, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwan- deln sei.
- 5 -
2. Es sei von einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB abzuse- hen.
3. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens und der Untersuchung zu 1/30 aufzuerlegen, eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/30 soll vorbe- halten bleiben.
4. Es sei dem Beschuldigten eine um 1/30 reduzierte Prozessentschädi- gung von SFr. 29'780.20 (inkl. MwSt) und eine Genugtuung von SFr. 84'200.– zuzüglich Zins von 5% seit 26.2.17 aus der Gerichtskas- se zuzusprechen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verle- gen.
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 91) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: Kein Antrag.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) am 28. Dezember 2017 bei der Vor- instanz Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter Erpressung, Freiheitsberau- bung, Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter einfacher Körperverlet- zung, Drohung und wiederholter Tätlichkeiten und beantragte den Widerruf einer früher ausgefällten Strafe (Urk. 19). Zum erstinstanzlichen Verfahrensgang kann auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 = Urk. 85 S. 4 f.). 1.2. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 3. Mai 2018 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Ankla- geziffer 1.1) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffer 1.2, 1.3 und 1.5 Ab- satz 2) schuldig gesprochen. Von den weiteren Vorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 7. Abteilung, vom 26. Oktober 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde widerrufen. Unter Einbezug dieser widerrufenen Strafe wurde der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. An die Strafe wurden 575 Tage Haft angerechnet. Ferner wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme auf. Wei- ter wurde vom erstinstanzlichen Gericht die Herausgabe der beschlagnahmten
- 7 - Gegenstände an den Beschuldigten angeordnet. Ferner stellte dieses fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den abgeurteilten strafbaren Handlungen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verwies die Pri- vatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzes auf den Weg des Zivilprozesses. Schliesslich wurde vorgemerkt, dass der Beschul- digte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 3'000.– zu- züglich Zins zu 5% ab 1. Oktober 2016 anerkannt hatte. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren indessen abgewiesen. Weiter wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 85 S. 54 ff.).
2. Berufungsverfahren 2.1. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil vom 3. Mai 2018 (Prot. I S. 57 ff. und Urk. 69) meldeten die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 77) und der erbetene Verteidiger des Beschuldigten (fortan Verteidiger oder Verteidigung) mit Schreiben vom 14. Mai 2018 (Urk. 78) innert Frist je selbständig Berufung an. Das begründete Urteil wur- de am 31. Juli 2018 versandt und von den Parteien am 31. Juli und 3. sowie
8. August 2018 entgegengenommen (Urk. 82 und 84/1-3). 2.2. Die Erklärung des Rückzugs der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ging in der Folge am 14. August 2018 beim Berufungsgericht ein (Urk. 86). Vom Rück- zug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ist mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 27. August 2018 fristgerecht ein und focht darin den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, die Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (Urk. 88). Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2018 wurde der Staatsanwaltschaft einerseits und der Privatklägerschaft andererseits Frist zur Er- hebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 89 und 90/1-3). Die Staatsan- waltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. September 2018 auf Anschlussberu- fung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dis- pensation von der Berufungsverhandlung. Das Dispensationsgesuch der Staats-
- 8 - anwaltschaft wurde bewilligt (Urk. 91). Der Vertreter der Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen und teilte dem Gericht mit Eingabe vom 13. März 2019 mit, dass seitens der Privatklägerschaft auf die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung verzichtet würde (Urk. 96). 2.3. Am 15. März 2019 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten sowie seines Verteidigers statt (Prot. II S. 3).
3. Umfang der Berufung Die Verteidigung wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Dispositiv Ziffer 1 al 1) und akzeptiert den Schuld- spruch wegen mehrfachen Tätlichkeiten betreffend die Anklageziffern 1.2, 1.3 und 1.5 Absatz 2 (Dispositiv Ziffer 1 al 2) (Prot. II S. 5 und Urk. 98). Dementsprechend beantragt sie – nebst dem Absehen vom Widerruf der Vorstra- fe und von der Anordnung einer ambulanten Behandlung – auch die Aufhebung der Strafe, soweit diese eine Busse von Fr. 700.– übersteigt (Aufhebung von Zif- fern 3-5). Weiter ficht der Beschuldigte den Umfang der Kostenauflage und des Vorbehalts der Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO an (1/30 statt 1/5, Abänderung von Ziffern 12 und 13). Schliesslich wendet er sich auch gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung für seine Verteidigung (Ziffer 15). Somit sind der Schuldspruch bezüglich Tätlichkeiten gemäss Anklageziffern 1.2, 1.3 und 1.5 Absatz 2 (Dispositiv Ziffer 1 al 2), der Freispruch (Ziffer 2), die Her- ausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten (Ziffer 7), die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach (Ziffer 8), die Regelung betreffend Genugtuung (Ziffer 9), die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privat- klägerin und die definitive Übernahme dieser Entschädigung auf die Gerichtskas- se (Ziffern 10 und 14) sowie die Kostenfestsetzung (Ziffer 11) unangefochten ge- blieben. Die von der Vorinstanz wegen mehrfachen Tätlichkeiten ausgesprochene Busse wurde vom Beschuldigten zwar akzeptiert, hat als Teil des Strafpunkts je- doch als mitangefochten zu gelten. Folglich ist vorab mittels Beschluss festzustel-
- 9 - len, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 al 2, 2, 7 bis 9, 10 und 11 sowie 14 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz – nebst mehrfachen Tätlichkeiten – lediglich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB bezüglich Anklageziffer 1.1 schuldig gespro- chen. Im Übrigen wurde er – wie gesehen – von allen Anklagevorwürfen freige- sprochen.
1. Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1 (Körperverletzung) 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.1 zu- sammengefasst vor, er habe der Privatklägerin am 3. Oktober 2016 ein Trinkglas gegen das Gesicht geworfen, als sie ihm in einer Bar an einem Tisch gegenüber- gesessen sei. Dabei sei das Glas zersprungen und die Privatklägerin habe eine Rissquetschwunde von ca. 3 cm neben dem rechten Auge sowie ein Schädelhirn- trauma erlitten. Die Rissquetschwunde habe genäht werden müssen (Urk. 19 S. 2). Der Beschuldigte gab diesbezüglich in der Schlusseinvernahme sowie in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zusammengefasst zu, die Verletzung verur- sacht zu haben. Er machte jedoch geltend, es sei nicht seine Absicht gewesen, die Privatklägerin mit dem Glas zu treffen. Er habe dieses auf den Boden werfen wollen, dabei sei es ihm leider aus der Hand geglitten und habe sie im Gesicht getroffen. Er betrachte dies als Unfall und es habe kein Vorsatz bestanden (Urk. 3/4 S. 2 f. und Prot. I S. 27 f.). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, inwieweit der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1 erstellt und wie dieser rechtlich zu würdigen ist. 1.2. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Beweisregeln und zum Grundsatz "in dubio pro reo" sowie zum Vorgehen bei der Würdigung der Aussa- gen der Beteiligten insbesondere bei sogenannten "Vier-Augen-Delikten" ge- macht. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 85 S. 5 ff. Ziff. II.A.1.-3.; Art. 82
- 10 - Abs. 4 StPO, welcher Artikel fortan bei Verweisen auf das vorinstanzliche Urteil nicht mehr erwähnt wird.). 1.3. In äusserer Hinsicht ist der Sachverhalt erstellt, da sich der Beschuldigte ge- ständig zeigt, das Glas, das die Privatklägerin an der rechten Schläfe traf, gewor- fen zu haben (Urk. 3/3 S. 4; Prot. I S. 27 f. sowie Prot. II S. 22). Die Verletzungen sind durch den ärztlichen Befund und zwei Fotos dokumentiert (Urk. 6/11; Urk. 1/5, Aufnahme vom 3.10.2016, 14.44 Uhr, sowie Aufnahme vom 7. Oktober 2016, 21.45 Uhr). Auf der am 27. Februar 2017 um 03.14 Uhr erstellten Fotografie sieht man sodann noch eine verheilte Narbe im rechten Schläfenbereich der Pri- vatklägerin (Urk. 1/5 S. 3). 1.4. Was den subjektiven Sachverhalt respektive die inneren Tatsachen betrifft, macht der Beschuldigte jedoch – wie schon erwähnt – geltend, dass es sich um einen Unfall gehandelt, er also nicht wissentlich und willentlich das Glas gegen den Kopf der Privatklägerin geworfen habe. In der Einvernahme vom 22. August 2017 wurde er mit dem Vorwurf konfrontiert, am 3. Oktober 2016 in einer Bar sei- ner Lebenspartnerin ein Trinkglas gegen das Gesicht geworfen zu haben, so dass dieses Glas zersprungen sei und die Privatklägerin eine blutende Wunde im Ge- sicht erlitten habe, die habe genäht werden müssen. Der Beschuldigte räumte ein, das stimme, er habe das Glas auf den Boden werfen wollen und nicht ihr an den Kopf. Sie hätten ein Streitgespräch gehabt, das eskaliert sei, er habe die Beherr- schung verloren und das Glas auf den Boden schmeissen wollen. Auf die Frage wohin denn, gab der Beschuldigte an, einfach auf den Boden, er habe sie nicht treffen wollen. Zum Glück habe er sie nicht am Auge getroffen, es hätte rein theo- retisch noch eine viel schlimmere Verletzung geben können. Darauf hingewiesen, dass das Glas nicht weit vom Auge vorbei gegangen sei, erklärte der Beschuldig- te, deshalb sage er ja, er danke Gott. Er schmeisse Dinge auf den Boden, wenn er die Nerven verliere. Er gab auf entsprechende Frage an, sie seien am selben Tisch gesessen, er denke vis-à-vis. Danach gefragt, in welche Richtung er das Glas geworfen habe, sagte der Beschuldigte aus: "Auf den Boden". Auf Nachfra- ge, in welche Richtung, gab der Beschuldigte erneut an, er habe es auf den Bo- den geworfen. Darauf hingewiesen, offensichtlich habe er es aber in Richtung von
- 11 - Frau C._____ (Privatklägerin) geworfen, erklärte der Beschuldigte, er habe es aber auf den Boden werfen wollen. Damit konfrontiert, weshalb er es denn nicht neben sich auf den Boden geworfen habe, dann wäre sicher nichts passiert, sagte er aus, er habe es auf den Boden schmeissen wollen, es müsse ihm entglitten sein, dann sei es unbeabsichtigt in diese Richtung geflogen (Urk. 3/3 S. 4 f.). Der Beschuldigte beschrieb dann – unter Vorbehalt seines Alkoholpegels, wobei er angab, es sei sein achter Gin-Tonic gewesen – das Glas als ein 2dl-Glas mit rela- tiv dünnem Glas, aber mit massivem Boden. Er wie auch die Privatklägerin seien gesessen, als er das Glas geworfen habe. Auf erneute Frage, wie denn das Glas der Privatklägerin am Kopf habe landen können, wenn er ja eigentlich auf den Boden gezielt habe, erklärte der Beschuldigte: "Ich wiederhole mich. Ich werfe manchmal Gegenstände auf den Boden, wenn ich die Beherrschung verliere. Aber ich werfe nicht gegen Personen." (Urk. 3/3 S. 5 f.). Auf weiteren Vorhalt räumte der Beschuldigte ein, er habe schon Töpfe in Richtung der Privatklägerin geworfen, sie aber nicht getroffen. In diese Reihe gehöre auch der Teller, den er geworfen, sie aber nicht getroffen habe, er habe alle diese Gegenstände auf den Boden geworfen. Auch einen Aschenbecher habe er an ihr vorbeigeworfen, sie aber nicht getroffen, er habe den Aschenbecher vor ihr auf den Boden geworfen. Als Grund gab er an, er habe sich einfach aufgeregt über unnötige Einkäufe, was nur unnötig Platz brauche. Er führte weiter aus, den Teller geworfen zu haben, weil die Privatklägerin ihm zwei statt ein Sandwich gemacht habe, er habe sie nur um ein Sandwich gebeten und habe blöd tun wollen. Die Blumentöpfe habe er schliesslich geworfen, weil sie blöd da gestanden seien (Urk. 3/3 S. 8 f.). In der Schlusseinvernahme vom 21. November 2017 sagte der Beschuldigte sodann aus, der Schlussvorhalt betreffend versuchte schwere Körperverletzung stimme so nicht, es sei nicht seine Absicht gewesen, Frau C._____ zu treffen mit dem Glas. Er habe es auf den Boden werfen wollen. Jedoch sei ihm das Glas leider entglitten und habe sie im Gesicht getroffen. Er betrachte das als Unfall, es habe kein Vorsatz bestanden (Urk. 3/4 S. 2 f.). Diese Aussage wiederholte er sinnge- mäss anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, fügte jedoch hinzu, ihm sei im Nachhinein in den Sinn gekommen, dass er das Glas mit der linken Hand, wel- che nicht seine Wurf-Hand sei, geworfen habe (Prot. I S. 27). Auch an der heuti-
- 12 - gen Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, er habe das Glas mit seiner linken Hand genommen und es auf den Boden schmeissen wollen. Das Glas sei ihm aber abgerutscht und an der Schläfe der Privatklägerin gelandet. Neu brachte er vor, er habe an der Privatklägerin vorbei gezielt und habe das Glas ein paar Meter hinter ihr auf den Boden werfen wollen (Prot. II S. 22 ff.). 1.5. Die Privatklägerin hatte in der ersten Einvernahme in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2017 nach der Verhaftung des Beschuldigten vor allem über die Ereignisse, die kurz zuvor stattgefunden hatten, berichtet (Urk. 4/1). Anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2017 war sie nicht in der Lage, zur Sache auszu- sagen, da sie zuerst den Beschuldigten sehen und dann auch mit ihm sprechen wollte; man vereinbarte daraufhin eine Bedenkzeit (Urk. 4/2). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 machte die Privatklägerin unter an- derem Aussagen zu den von ihr bei der Polizei eingereichten Fotos von früheren Verletzungen (Urk. 1/5 und 1/6). Zu den Bildern 2 und 3 gab sie an, es sei am
3. Oktober 2016 gewesen. Sie hätten in die Stadt gehen müssen. Sie seien in ei- ner Beiz gewesen bei der Uni und hätten etwas getrunken. Er habe einen Gin Tonic getrunken. Kaum habe er das erste Glas getrunken gehabt, sei er wieder bösartig geworden. Es sei dann sehr schnell gegangen und sie habe aus dem Kopf geblutet. Er habe ihr das Glas ins Gesicht geworfen. Sie habe noch heute eine sichtbare Narbe. Innert Sekunden sei sie total verblutet gewesen und sei dann sofort ins Unispital gegangen. Die Wunde habe genäht werden müssen. Im Spital habe man ihr gesagt, sie solle ihn doch anzeigen. Das habe sie dann aber nicht gemacht. Es sei zirka um 14.00 Uhr gewesen. Die Beiz habe sich auf dem Weg vom …-platz Richtung Universität befunden, in einem Biergarten. Gefragt, ob sie gesehen habe, was er ihr ins Gesicht geworfen habe, erklärte die Privat- klägerin, es sei ein Gin Tonic Glas gewesen. Er sei ihr gegenüber gesessen und habe ihr das Glas ins Gesicht geworfen. Die Frage, ob das Glas kaputt gegangen sei, bejahte die Privatklägerin mit "Ja und wie", es sei ein massives Longdrink- Glas gewesen. Die Privatklägerin hatte zum Zeigen der Narbe Bild Nr. 5 einge- reicht (Urk. 4/3 S. 15 f.). In dieser Einvernahme hatte sie somit sinngemäss gel- tend gemacht, dass der Beschuldigte ihr das Glas mit Absicht ins Gesicht gewor- fen hatte.
- 13 - In der Einvernahme vom 22. August 2017 sagte die Privatklägerin dann aus, das Glas sei halt einfach zu fliegen gekommen. Sie glaube nicht, dass er es ihr ins Gesicht habe werfen wollen. Das sei einfach "blöderweise ins Gesicht" gegangen. Die Privatklägerin gab weiter an: "Aber wenn er gewusst hätte, dass er trifft, dann hätte er sicher ---- also wenn es ein Computergame gewesen wäre, hätte er "Nein" gewählt. Es war einfach dumm, dass es im Gesicht landete. Aber das er es wollte, das glaube ich nicht." Dazu befragt, wie das gegangen sei, gab die Privat- klägerin an, er habe wieder Alkohol getrunken und sei aggressiv geworden. Nach gut einem Glas oder 1.5 Gläsern Gin Tonic habe er das Glas impulsiv geworfen. Sie seien draussen gewesen, und es habe fast keine Leute gehabt, da es relativ kühl gewesen sei. Drinnen hätte er es nicht gemacht, das hätte er sich nicht ge- traut, aber draussen habe er gedacht, dass dies ja sowieso niemand sehe. Er sei impulsiv gewesen und das Glas habe sie im Gesicht getroffen. Auf die Frage, wie er das Glas geworfen habe, erklärte die Privatklägerin: "Ganz normal, ich weiss nicht mehr genau. Ich sass i(h)m vis-à-vis gegenüber. Er hat nicht besonders ausgeholt oder so. Er sass einfach und warf das Glas. Es traf unglaublich blöd, dass es zerschellte im Gesicht." Die Frage, ob sie beide sassen, als er das Glas geworfen habe, bejahte die Privatklägerin. Sie gab an, sie seien an einem alten grünen Tisch gesessen, sie glaube direkt gegenüber. Wahrscheinlich habe er es neben ihr vorbei werfen wollen, weil niemand da gesessen sei. Sie glaube, er sei mega erschrocken, dass es sie getroffen habe. Zuerst habe er es nicht einmal re- alisiert, sie habe es erst bemerkt, als ihr das Blut runtergelaufen sei. Als Grund, weshalb er das Glas geworfen habe, gab die Privatklägerin an, sie habe ihm ge- sagt, er hätte nicht mit einer bestimmten Person sprechen und ihr dies und das erzählen sollen, er hätte das unterlassen müssen. Darauf habe er gesagt, sie sei eine blöde Kuh oder sie solle das Maul halten, sie wisse es nicht mehr. Manchmal sei dann auch von ihm gekommen, man sollte ihr den Knebel anschnallen. Dann sei es blitzschnell gegangen und sie habe nur noch das Glas im Gesicht gehabt. Sie sei wie ein begossener Pudel da gesessen, es sei eine blitzschnelle Reaktion gewesen, sie habe fast den Eindruck gehabt, dass er das gar nicht unter Kontrolle gehabt habe und ihm der Arm einfach losgeschnellt sei. Deshalb habe sie auch
- 14 - nicht reagieren können, sie habe das Glas nicht kommen sehen (Urk. 4/5 S. 10 f.). 1.6. Bei der Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, handelt es sich um innere Tatsachen. Darauf lässt sich – falls der Täter nicht geständig ist – nur aus den äussern Umständen und seinem Vorgehen schliessen. Die kontro- versen Aussagen der Privatklägerin überzeugen wenig, sondern zeigen ihr Be- mühen im Verlauf der Untersuchung, den Beschuldigten möglichst zu entlasten. Sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin beschrieben jedoch, dass ersterer wütend war und impulsiv das Glas warf. Impulsives Handeln stellt indes- sen grundsätzlich kein Unfallgeschehen dar, sondern ein wenig reflektiertes und nicht im Detail geplantes Handeln in einem aufgebrachten oder aufgeregten Zu- stand. Wie die Privatklägerin auch anlässlich der zweiten Aussage angab, warf der Beschuldigte das Glas normal, aber unerwartet und blitzschnell in ihre Rich- tung, also nicht neben sich auf den Boden. Sie mutmasste dabei, er habe wahr- scheinlich an ihr vorbei werfen wollen. Bei den stereotypen Angaben des Be- schuldigten, er habe das Glas auf den Boden werfen wollen, er werfe Sachen auf den Boden, wenn er wütend sei, nicht auf Personen, handelt es sich um Schutz- behauptungen oder allenfalls um im Nachhinein zurecht gelegte Erklärungen, da er sich möglicherweise von seinem überstürzten Handeln distanzieren wollte. Wohlgemerkt machte der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz auch nicht geltend, er habe ganz bewusst neben die Privatklägerin gezielt. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, er habe das Glas auf den Boden werfen wollen, sind jedenfalls nicht glaubhaft. Das erstinstanzliche Gericht führte in diesem Zusammenhang treffend aus (Urk. 85 S. 8 Ziff. 4): "Es erscheint ange- sichts der Umstände (Distanz, Sitzordnung etc.) sehr unwahrscheinlich, dass er auf den Boden zielt, jedoch das Gesicht der Privatklägerin trifft, welches weder in Bezug auf die Flughöhe (Wurf ins Gesicht erfordert einen horizontalen Flug; Wurf auf den Boden dage- gen einen steileren, eher vertikalen Flug) noch in Bezug auf die Flugrichtung (sie sassen sich gegenüber, er muss also links oder rechts von ihr auf den Boden gezielt haben) mit seinem angeblichen Ziel übereinstimmt." Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Distanz zur Privatklägerin, die ihm gegenüber am gleichen Tisch und mehr oder weniger auf Augenhöhe sass, und der horizontalen Flugbahn des Glases, das diese am
- 15 - Kopf traf, davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Glas mit Wissen und Willen, wenn auch ohne lange zu überlegen, in Richtung der Privatklägerin warf. Auch die erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten, es sei ihm nachträglich in den Sinn gekommen, dass er das Glas mit seiner linken Hand, also nicht mit seiner Wurf-Hand geworfen habe, ist wenig überzeugend und als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn jedoch der Wurf mit der linken Hand erfolgt wäre, erklärt dies nicht, weshalb das Glas mehr oder weniger horizontal flog und die Schläfe der Privatklägerin traf, wenn der Beschuldigte dieses eigentlich auf den Boden werfen wollte. Die Aussa- ge des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe hinter die Privatklägerin auf den Boden gezielt, ist ebenfalls als nachgeschobener Versuch zu werten, diese offensichtliche Unstimmigkeit zu beseitigen. Ihr kann kein Glau- ben geschenkt werden, hat der Beschuldigte den Vorfall doch zuvor nie so ge- schildert. Zu seinen Gunsten ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin möglicherweise nicht direkt im Gesicht treffen wollte und sein primäres Ziel auch nicht war, diese zu verletzen. Im Ergebnis ist aber davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der Art und Weise, wie er das Glas warf, mindestens in Kauf nahm, dass dieses die Privatklägerin im Gesicht traf, selbst wenn er nicht ganz direkt auf deren Gesicht zielte.
2. Rechtliche Würdigung betreffend Anklageziffer 1.1 (Körperverletzung) 2.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, das Werfen eines Trinkglases aus der vor- liegend kurzen Distanz könne grundsätzlich geeignet sein, schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB hervorzurufen. Dem ist beizupflichten. Mangels nähe- rer Umschreibung der möglichen schweren Verletzungen im Anklagesachverhalt, welche der Beschuldigte in Kauf genommen haben soll, kam das erstinstanzliche Gericht jedoch zum Schluss, dass zufolge Verletzung des Anklageprinzips keine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolgen könne (Urk. 85 S. 34 f.). Dies blieb unangefochten. Deshalb ist auch im Berufungsver- fahren davon auszugehen, die Rissquetschwunde neben dem rechten Auge und das leichte Schädelhirntrauma stellten in objektiver Hinsicht eine leichte Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 StGB dar.
- 16 - 2.2. Die Vorinstanz ging von eventualvorsätzlichem Handeln des Beschuldigten mit Bezug auf eine einfache Körperverletzung aus. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestands- verwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, das heisst sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2). Ob der Täter die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnis- ses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö- ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen; Niggli/Maeder in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 12 N 52 ff., fortan BSK StGB - Autor, a.a.O.). 2.3. Wer wie der Beschuldigte einen Gegenstand (vorliegend ein Longdrinkglas) in Richtung des Kopfes oder des Oberkörpers eines anderen Menschen wirft, nimmt zunächst in Kauf, diesen im Gesicht zu treffen. Aufgrund der vom Beschul- digten beschriebenen gefährlichen Beschaffenheit des Glases mit festem Boden, aber mit eher dünnem Glas, das schnell zerbrechen kann, ist hinlänglich bekannt und musste auch dem Beschuldigten bewusst sein, dass beim Auftreffen im Ge- sicht, am Kopf oder am Oberkörper erhebliche Verletzungsgefahr besteht. Dem Beschuldigten drängte sich somit der mögliche Erfolg seines Tuns (Schnittverlet- zung im Gesicht) als derart naheliegend auf, dass vernünftigerweise nur davon ausgegangen werden kann, dass er in Kauf nahm, die Privatklägerin zu verletzen.
- 17 - 2.4. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte und die Pri- vatklägerin hätten erst ab Dezember 2016 zusammengelebt, sodass es für die
– nach Ansicht der Verteidigung fahrlässig begangene – einfache Körperverlet- zung vom 3. Oktober 2016 am erforderlichen Strafantrag fehle (Urk. 85 S. 6 f. und 28). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, gab sogar der Beschuldigte an, dass er mit der Privatklägerin faktisch schon ab dem 15. August 2015 im gleichen Haus- halt zusammenlebte. Dass sich die Meldeverhältnisse bis Dezember 2016 anders gestalteten, ist nicht massgebend. Zudem ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten. Zwar trifft zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst ab einem Zusammenleben von 5 Jahren die Vermutung gilt, es bestehe ein gefestigtes Konkubinat bzw. eine eheähnliche Gemeinschaft (BGE 118 II 235). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Partner schon zuvor den Willen hatten, auf unbestimmte Zeit zusammenzuleben und damit eine Lebensgemeinschaft bil- deten (vgl. BSK StGB - Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 83). So lässt sich denn auch dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_1057/ 2015 vom 25. Mai 2016 E 1.1.entnehmen, dass die Dauer der Beziehung für sich allei- ne genommen nicht entscheidend ist, sondern vielmehr die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind (Urk. 98 S 3 f.). Vorliegend bemühte sich die Privatkläge- rin auch nach der Inhaftierung des Beschuldigten darum, mit ihm persönlich Kon- takt pflegen zu können, was anschaulich ihre Verbundenheit zu ihm aufzeigt. Im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung trafen die Privatklägerin und der Beschuldigte sodann intensive Ehevorbereitungen (Urk. 52, 53 und 59), was ei- nen gewichtigen Hinweis auf ein eheähnliches Verhältnis auch vor der Verhaftung des Beschuldigten darstellt. Seit der Entlassung des Beschuldigten aus der Haft wohnen die beiden wieder zusammen und sind mittlerweile verheiratet (Prot. II S. 14). Damit entfällt gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB das Erfordernis eines Strafantrags (Urk. 85 S. 36 und Prot. I S. 20 f.). Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Nichteintreten bzw. Einstellung des Verfahrens weiter vor, dass der Privatklägerin die Möglich- keit genommen worden sei, eine Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB zu beantragen, da die Anklagebehörde dem Beschuldigten Delikte zum Vorwurf ge-
- 18 - macht habe, welche keine Einstellung zugelassen hätten und erst mit dem vor- instanzlichen Entscheid die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung ge- schaffen worden seien (Urk. 98 S. 5 f.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es sich auch bei der zunächst als versuchte schwere Körperverlet- zung angeklagten Tat um ein Offizialdelikt handelt. Wie die Ausführungen der Vorinstanz zeigen, hätte allenfalls ein Schuldspruch erfolgen können, wenn die möglichen schweren Verletzungsfolgen – wie beispielsweise Verlust oder blei- bende Schädigung eines Auges oder dauerhafte und entstellende Narbe im Ge- sicht – in der Anklage umschrieben gewesen wären (Urk. 86 S. 35). Weiter ist festzuhalten, dass es der Privatklägerin auch noch im Berufungsverfahren unbe- nommen gewesen wäre, einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens im Sin- ne von Art. 55 a StGB zu stellen (BSK StGB - Riedo/Allemann, a.a.O., Art. 55a N 119). Dies unterblieb jedoch seitens der anwaltlich vertretenen Privatklägerin. Deren Vertreter hatte vor Vorinstanz bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts auch noch eine Verurteilung beantragt (Urk. 64). 2.5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, wobei in den erstinstanzlichen Erwägungen - nicht aber im Dispositiv - irrtümlich von Abs. 5 die Rede war (Urk. 85 S. 36 Ziff. 4.4), schuldig zu sprechen ist. 2.6. An und für sich wäre auch der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (gefährlicher Gegenstand) ohne weiteres erfüllt, da es sich gemäss Rechtspre- chung bei einem geworfenen Bierglas oder Longdrinkglas um einen gefährlichen Gegenstand handelt (vgl. BSK StGB - Roth/Berkenmeier, a.a.O., Art. 123 N 21 und 64 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichtes 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 30. Juni 2017 fest (6B_181/2017): "2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter
- 19 - wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand ge- braucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist, hängt von der konkre- ten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285; Urteile 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2; 6S.65/2002 vom 26. April 2002 E. 3.2 mit Beispielen; siehe auch Urteil 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Ein gefährlicher Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB lag nach der Recht- sprechung etwa bei einem gezielt aus einer Entfernung von ca. vier Metern gegen den Kopf eines Menschen geschleuderten Bierglas vor (BGE 101 IV 285). Die neuere Rechtsprechung bejahte eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zudem beim Wurf eines rund 10 cm grossen Cocktailglases gegen den Kopf einer Person, wodurch diese am Kopf unter den Haaren eine oberflächliche Verletzung erlitt. Zu berücksichtigen war dabei, dass das Glas im Ge- sicht des Opfers, in unmittelbarer Nähe der Augen, hätte zerbrechen können (Urteil 6B_590/2014 vom 12. März 2015 E. 1.3)." Dann wäre im Übrigen – unabhängig vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft – kein Strafantrag erforderlich. Gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Februar 2014 darf die Berufungs- instanz eine eigene rechtliche Würdigung vornehmen (6B_245/2013 E. 2.1): "2.1. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu de- ren Gunsten ergriffen wurde. Zur Auslegung dieser Bestimmung ist auf das zur Publikation bestimmte Urteil 6B_712/2012 vom
26. September 2013 zu verweisen. Danach verletzen sowohl die Sanktionsverschärfung als auch die strengere Tatqualifikation Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO. Das ist insbesondere bei zusätzlichen Schuldsprüchen und höheren Strafandrohungen des neu angewandten Straftatbestands der Fall. Massgebend ist das Dispositiv. Hingegen ist es der Rechtsmittelinstanz nicht untersagt, sich in ih- ren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation abweichend von der Erstinstanz zu äussern. Ent- scheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und dies auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder ver- urteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (vgl. Urteil a.a.O., E. 2.5 und 2.6). Im Rahmen von Anklageschrift und Berufung der beschuldigten oder verurteilten Person kann die Rechtsmittelinstanz einerseits die Sache grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei beurteilen. Andererseits darf sie (trotz ihrer allenfalls abweichenden Beurteilung) das Dispositiv
- 20 - des angefochtenen Urteils weder im Schuld- noch im Strafpunkt zu Ungunsten des Betroffenen abändern und ist bei der Strafzumessung an den Strafrahmen des im Dispositiv aufgeführten Straftatbestands gebunden. Ficht die Staatsanwaltschaft beispielsweise die Strafzumessung an, und enthält das Dispositiv die einfache Tatbestandsvariante, schliesst die Rechtsmittelinstanz aber in ihren Erwägungen auf den qualifizierten Tatbestand, bleibt es im Dispositiv beim Schuldspruch wegen des einfachen Tatbe- stands. Die Rechtsmittelinstanz muss die Strafzumessung im Rahmen des einfachen Tatbestands vornehmen. In diesem Rahmen kann sie alle Strafzumessungstatsachen berücksichtigen, im Bei- spielsfall also auch jene, die einen qualifizierten Tatbestand begründet hätten." Eine Verurteilung wegen Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB würde gemäss diesen Erwä- gungen einen Verstoss gegen das im Berufungsverfahren zu beachtende Ver- schlechterungsverbot bedeuten. Indessen darf der Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, solange dies nicht zu einer strengeren als von der Vorinstanz ausgefällten Strafe führt. III. Sanktion
1. Übergangsrecht 1.1. Am 1. Januar 2018 ist die Teilrevision des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt began- gen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor In- krafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung jedoch - auch in ei- nem Rechtsmittelverfahren - erst nachher, so ist dieses neue Gesetz anzuwen- den, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist jedoch ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 2.2 sowie BSK StGB-Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 2 N 20 mit Verwei- sen u.a. auf BGE 134 IV 82 ff. und BGE 134 IV 129).
- 21 - 1.2. Gemäss dem revidierten Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist neuerdings in sinn- gemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn eine Strafe zu widerrufen ist und sowohl diese widerrufene Strafe wie auch die neue Strafe gleicher Art sind. Anders als in der früheren Fassung, die als Kann- Vorschrift formuliert war, ist die Bildung einer Gesamtstrafe demnach zwingend im genannten Fall der gleichartigen Strafen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2., insbesondere 2.3.5). Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen sind verschiedene Strafarten. Innerhalb derselben Straf- art ist deren Vollzug und anschliessend deren Mass entscheidend. Der erste As- pekt schliesst die Vollzugsmodalitäten wie bedingter Vollzug, Anrechnung von Haft etc. ein, aber nicht den Aufschub des Vollzugs (BSK StGB-Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 2 N 20 mit Verweisen u.a. auf BGE 134 IV 82 ff., 89 E. 7.1). 1.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass – sowohl nach altem, wie auch nach neuem Recht – eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen sei, unter gleich- zeitigem Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2010 ausgefällten Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Vor diesem Hintergrund erachtete sie das neue Sanktionenrecht als milder und bildete unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe (Urk 85 S. 39 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Auffassung der Vorinstanz bestä- tigt werden kann.
2. Gleichartigkeit der Strafen 2.1. Der Beschuldigte wurde – wie bereits erwähnt – mit Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich vom 26. Oktober 2010 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und wegen mehrfacher Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen ver- schiedener SVG-Delikte schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2‘000.– bestraft. An die Strafe ange- rechnet wurden 144 Tage erstandene Haft. Dem Beschuldigten wurde der beding- te Strafvollzug gewährt, und die Probezeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt. Wenige Monate später, nämlich im Januar 2011, und dann wieder im September 2011
- 22 - wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Deshalb wurde er mit Strafbefehl vom
23. Februar 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahr- zeug), mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug, wegen Ge- walt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu gemeinnütziger Arbeit von 480 Stunden verurteilt. Zusätzlich wurde der Beschuldigte anstelle einer Busse mit weiteren 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. Mit diesem Strafbefehl vom 23. Februar 2012 wurde auch die Probezeit bezüglich des Urteils vom
26. Oktober 2010 um 2 Jahre, mithin bis zum 26. Oktober 2016 verlängert (vgl. Urk. 13/2 entsprechend Urk. 28 aus den Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat, A-6/2011/6364). 2.2. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist für die heute zu beurteilende Tat eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 6 Monaten angemessen. Die Vorinstanz kam mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass für die zu sanktionierende Körperverletzung sowohl nach neuem Recht in Anwendung von Art. 34 StGB, der für Strafen ab 6 Monaten lediglich Freiheitsstrafe vorsieht, als auch nach altem Recht, in dem der entsprechende Artikel 34 aStGB im Bereich von sechs Mona- ten bis zu einem Jahr sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe vorsah, die an- gemessene Strafart Freiheitsstrafe ist. Dabei führte sie die massgebenden Krite- rien bei der Wahl der Sanktionsart (Zweckmässigkeit, Auswirkungen auf den Tä- ter und ihre präventive Effizienz) zutreffend an (Urk. 85 S. 44 mit Verweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2 und 134 VI 82 E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Nachdem die Vorstrafen sowie die verbüsste Untersuchungshaft und auch die geleistete gemeinnützige Arbeit den Beschuldigten nicht genügend beeindruckten, ist anzunehmen, dass ihn das Aus- fällen einer Geldstrafe nicht nachhaltig vor weiterem Delinquieren abzuhalten vermöchte und zu wenig präventive Wirkung erzeugen würde. Überdies scheint eine Geldstrafe aufgrund dessen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit von seinen Eltern unterstützt wurde, derzeit ohne Arbeitsstelle ist und von einer Erb- schaft lebt, welche ihm für die nächsten ein bis zwei Jahre die Existenz sichert (Prot. II S. 14 f.), nicht zweckmässig. Die Wahl der Sanktionsart Freiheitsstrafe ist
- 23 - vorliegend auch bei Anwendung des alten Rechts angezeigt. Das Erfordernis der Gleichartigkeit der auszufällenden Strafe ist somit gegeben.
3. Widerruf des bedingten Vollzuges der Vorstrafe und Gewährung des beding- ten Strafvollzuges 3.1. Das erstinstanzliche Gericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einen Verzicht auf den Widerruf einer Vorstrafe zutreffend festgehalten (Urk. 85 S. 45 Ziff. 8.1 und 8.3). Sodann hat sie nachvoll- ziehbar und treffend ausgeführt, dass die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2010 bedingt ausgefällte Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angesichts der mehrfachen Delinquenz des Beschuldigten in der ursprünglich an- gesetzten und während der verlängerten Probezeit und trotz erstandener mehr- monatiger Haft und geleisteter gemeinnütziger Arbeit zu widerrufen ist (Urk. 85 S. 46 Ziff. 8.4). Der Widerruf ist zu bestätigen. 3.2. Aufgrund dessen, dass seit dem Urteil der Vorinstanz und der gleichentags erfolgten Entlassung des Beschuldigten aus der Haft inzwischen über 10 Monate vergangen sind, rechtfertigt es sich jedoch, die Prognose in Bezug auf den Voll- zug der für das heute zu ahndende Delikt festzusetzenden Strafe neu zu überprü- fen. 3.3. Eine wichtige Bedeutung für die Prognosestellung hat die psychische Ver- fassung des Beschuldigten und seine Abhängigkeitsproblematik. Im psychiatri- schen Gutachten vom 31. Oktober 2017 wurde aufgrund der Anamnese davon ausgegangen, dass beim Beschuldigten eine langjährige Alkoholabhängigkeit, ei- ne Opiatabhängigkeit (methadonsubstituier) und eine regelmässige Einnahme von ärztlich vorordneten Benzodiazepinen bestehe. Es zeige sich über Jahre ein problematischer Konsum von Drogen und Alkohol und teilweise Benzodiazepinen. Ebenso wurde eine narzisstische Störung mässiger Ausprägung diagnostiziert (Urk. 13/20 S. 58 ff.). Der Gutachter führte für die Prognose zukünftiger strafbarer Handlungen mehrere bedeutsame Problembereiche auf: Neben der Alkoholab- hängigkeit seien vor allem die partnerschaftliche Situation (Wohnsituation, soziale Isolation, Arbeitslosigkeit, Konfliktbereiche) sowie die ambivalente Haltung der
- 24 - Verlobten dem Beschuldigten gegenüber relevant. Hinzu komme noch die nar- zisstische Persönlichkeitsstörung des Exploranden, die unter anderem aufgrund der erhöhten Kränkbarkeit und des abwertenden Verhaltens zu einem deutlichen Konfliktpotential in der Beziehung und in Kontakten mit Anderen beitrage. Die psychosozialen und situativen Belastungen bestünden zunächst fort. Ebenso sei auch bezüglich der Persönlichkeitsstörung ohne Behandlung von keiner relevan- ten Veränderung auszugehen. Es wäre daher wahrscheinlich, dass Herr B._____ wiederum mit Aggressionen gegen seine Partnerin reagiere, wenn diese relevan- ten Faktoren für seine Straffälligkeit keiner Veränderung zugeführt würden. Das Risiko für eine in diesem Sinne erhöhte Wahrscheinlichkeit für Straffälligkeit stei- ge zudem, wenn der Beschuldigte wieder Alkohol oder andere psychotrope Sub- stanzen in enthemmendem Masse zu sich nehme. Dieses beschriebene Risiko für zukünftige Straffälligkeit werde sich nicht unmittelbar nach einer möglichen Ent- lassung manifestieren, sondern es sei damit zu rechnen, dass zunächst eine ge- wisse Ruhe einkehre. Kurzfristig sei zwar von einem eher geringen Risiko für neue Straftaten oder eine Eskalation auszugehen, da der Beschuldigte zunächst in der Lage sein werde, seine als vordergründig zu nennenden Pläne in die Tat umzusetzen, dies auch in der Absicht zu beweisen, dass die Ermittlungsbehörden in ihrer Einschätzung falsch lägen. Mittelfristig könnte es aber wieder zu einer Zu- nahme von Streitpunkten, einer Eskalation und in weiterer Folge zu Gewalttaten kommen, so dass in diesem Zeitraum von einem mittleren bis erhöhten Risiko auszugehen sei. Ein allfälliger Alkoholkonsum habe enthemmende Wirkung und würde das Risiko für gefährliche Straftaten erhöhen. Er stelle deshalb einen sehr bedeutenden Risikofaktor dar. Der Gutachter gab deshalb zur Risikoreduktion verschiedene Empfehlungen betreffend Rahmenbedingungen und mögliche Be- handlungen und Beratungen ab sowie befürwortete die Anordnung einer Mass- nahme im Sinne von Art. 60 und 63 StGB. Insbesondere empfahl er auch drin- gend die neuerliche Anbindung an die Tagesklinik …-strasse der PUK Zürich zur Substitutionsbehandlung (Urk. 13/20 S. 61 ff. und S. 67). 3.4. Das Gutachten wurde bereits Ende Oktober 2017 erstattet, und es ist zu be- achten, dass damals unterstellt werden musste, der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen. Ausschlaggebend ist aber, dass der Be-
- 25 - schuldigte selbst einräumte, in Streitsituationen und insbesondere nach Alkohol- konsum zu impulsivem Handeln zu neigen. Seine Aussagen zum Werfen von Ge- genständen belegen anschaulich seine erheblichen Schwierigkeiten, seine Impul- se zu kontrollieren, namentlich wenn er schildert, er habe einen Teller zu Boden geworfen, weil die Privatklägerin ihm zwei statt des verlangten einen Sandwiches zubereitet hatte. 3.5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er konsumiere keine Drogen mehr und werde mit 60-80 mg Methadon substituiert. Den Alkoholkonsum habe er im Griff. Er trinke nur noch gelegentlich ein bis zwei Bier. Zuhause habe er keinen Alkohol. Eine Massnahme im Sinne einer Suchtbe- handlung erachte er nicht als sinnvoll. Er schaffe das alleine. Er gehe regelmäs- sig, alle zwei Wochen, zu Dr. D._____ vom Zentrum für Suchterkrankungen an der …-strasse … in Zürich. Dr. D._____ sei schon seit vier bis fünf Jahren für ihn zuständig. Von ihm erhalte er sein Methadon und mit ihm könne er auch über al- les sprechen. Mit der Privatklägerin, welche er inzwischen geheiratet habe, gehe es im Grossen und Ganzen gut. Sie seien zufrieden und glücklich. Sie würden derzeit zusammen bei ihm am E._____ in Zürich wohnen. Die Privatklägerin habe aber noch eine Wohnung in F._____. Diese habe sie behalten, da die Liegen- schaft am E._____ Ende April 2019 abgerissen werde. Eine Arbeitsstelle habe er noch nicht in Aussicht, er wolle aber wieder im ersten Arbeitsmarkt arbeiten, bei- spielsweise im administrativen oder kaufmännischen Bereich. Derzeit lebe er von einer Erbschaft, welche ihm für ein bis zwei Jahre die Existenz sichere (Prot. II S. 4 und S. 13 ff.). 3.6. Der Beschuldigte geht derzeit zwar keiner Arbeit nach und ist, wie er selber einsieht, nach wie vor suchtgefährdet, doch hat er sich seit seiner Entlassung
– mithin seit über 10 Monaten – wohl verhalten. Zudem begibt er sich regelmässig zu seinem behandelnden Arzt Dr. D._____, um dort sein Methadon abzuholen bzw. bei Bedarf mit diesem seine Probleme zu besprechen. Seinen Alkoholkon- sum hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben unter Kontrolle. Im Übrigen scheinen sich auch die Beziehungskonflikte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche er inzwischen geheiratet hat, entschärft zu haben. Es ist
- 26 - jedenfalls nichts bekannt über neue Vorfälle, insbesondere wurde in der Zwi- schenzeit keine Strafuntersuchung eröffnet. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten unter Berücksichtigung der Warnwirkung des Vollzuges der zu wi- derrufenden Freiheitsstrafe noch knapp eine günstige Prognose gestellt werden. Der Vollzug der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe ist demnach aufzuschie- ben, wobei die Probezeit, um den verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Legal- prognose des Beschuldigten Rechnung zu tragen, auf 4 Jahre festzusetzen ist. Zusätzlich ist dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, die bisherige Behand- lung bei der Psychiatrischen Universitätsklinik, Ambulatorium und Tagesklinik …- strasse, während der Dauer der Probezeit fortzusetzen, solange die behandeln- den Ärzte (derzeit Dr. D._____) dies für nötig halten. Das Amt für Justizvollzug wird darum ersucht, die Einhaltung dieser Weisung zu überwachen und einen Verstoss dagegen dem ersuchenden Gericht mitzuteilen. 3.7. Da der Vollzug der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe aufgeschoben werden kann und der Beschuldigte bereits einen grossen Teil der widerrufenen Strafe durch Haft erstanden hat (575 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft [431 Hafttage im vorliegenden Strafverfahren und 144 Tage für das Verfahren der zu widerrufenden Strafe], welche in Anwendung von Art. 51 StGB an die zu wider- rufende Strafe anzurechnen sind), erweist sich das neue Sanktionenrecht nicht als milder. Nach neuem Recht profitiert der Täter bei der Bildung einer Gesamt- strafe zwar vom Asperationsprinzip, doch kann die neugebildete Gesamtstrafe nicht bedingt ausgefällt werden, wenn die Prognose im Zusammenhang mit der widerrufenden Strafe ungünstig ist (BSK StGB - Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 N 36 f.). Damit ist das alte Recht anzuwenden.
4. Strafe für die heute zu ahndenden Delikte 4.1. Das erstinstanzliche Gericht hat die Strafzumessung für die heute zu sankti- onierende Körperverletzung richtig vorgenommen. Dabei hat sie den Strafrahmen korrekt festgelegt, die Grundsätze der Strafzumessung treffend aufgeführt und die eigentliche Strafzumessung sorgfältig vorgenommen. Darauf kann mit wenigen Präzisierungen und Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 85 S. 40 ff. Ziff. 2., 3. und 4. sowie 5.).
- 27 -
a) Insbesondere ist bei der Tatkomponente zu berücksichtigen, dass die Privat- klägerin im Rahmen der denkbaren einfachen Körperverletzungen eine ver- gleichsweise eher gravierende Verletzung erlitt, die im Spital versorgt werden musste und auch wesentlich schlimmere Verletzungen im Bereich des Möglichen lagen. Zusätzlich ist in objektiver Hinsicht auch verschuldenserhöhend zu werten, dass sich der Beschuldigte eines gefährlichen Werkzeugs bediente, indem er ein Cocktailglas gegen die Privatklägerin schmetterte. Die von der Vorinstanz bei 12 Monaten angesetzte Einsatzstrafe erweist sich deshalb ohne weiteres als an- gemessen und ist keinesfalls zu hoch. Das Motiv des Beschuldigten war Wut und der dringende Wunsch, sich mit körperlicher Gewalt Gehör zu verschaffen und so seinen Willen durchzusetzen. Nachdem dem Beschuldigten jedoch kein planmäs- siges Vorgehen und kein direktvorsätzliches Handeln anzulasten ist und mit der Vorinstanz zu seinen Gunsten von einer leicht verminderten Steuerungsfähigkeit als Folge des Alkoholkonsums auszugehen ist, ist auch die Reduktion um 4 Mo- nate auf 8 Monate zwar als wohlwollend, aber immer noch gerechtfertigt zu be- zeichnen. Für eine in grösserem Mass reduzierte Schuldfähigkeit bestehen keine Anhaltspunkte, sprach doch die Privatklägerin auch noch in der Einvernahme vom
22. August 2017, in der sie den Beschuldigten ansonsten weitgehend entlastete, lediglich von gut einem Glas oder 1.5 Gläsern Gin Tonic, die der Beschuldigte im Tatzeitpunkt getrunken hatte; auch dieser selbst gab wiederholt an, sich an den Vorfall und daran, dass er das Glas habe zu Boden werfen wollen, zu erinnern. Durch diese subjektiven Komponenten wird die objektive Schwere des Verschul- dens somit etwas gemildert, wenngleich in Korrektur der vorinstanzlichen Gewich- tung eher von einem „keinesfalls mehr leichten, aber auch noch nicht schweren Verschulden„ auszugehen ist.
b) Auch die Täterkomponenten wurden im erstinstanzlichen Urteil zutreffend und umfassend aufgeführt. (Urk. 85 S. 42 Ziff. 5). Die vorgenommene Straferhöhung um 2 Monate ist wiederum eher zurückhaltend, aber durchaus noch angemessen. In persönlicher Hinsicht hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung nichts vorgebracht, was strafzumessungsrelevant wäre.
- 28 -
c) Die vorinstanzlich für die heute zu beurteilende Körperverletzung angesetzte Strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe ist demnach zu bestätigen. 4.2. Die von der Vorinstanz wegen mehrfachen Tätlichkeiten ausgesprochene Busse von Fr. 700.– erscheint angemessen, wurde vom Beschuldigten akzeptiert und ist – wie auch die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage – ebenfalls zu bestätigen. IV. Massnahme Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er würde sich einer ambulanten Mass- nahme nicht widersetzen, wenn sie angeordnet würde, wenngleich er eine solche nicht als nötig erachtete (Prot. I S. 49). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeig- te sich der Beschuldigte nicht mehr massnahmewillig (Prot. II S. 17 ff.). Da bei ei- ner Suchtbehandlung grossen Wert auf den Massnahmewillen zu legen ist (vgl. Art. 60 Abs. 2 StGB), und dem Beschuldigten heute, unter Erteilung der Wei- sung, die freiwillig begonnene methadonsubstituierte Behandlung bei Dr. D._____ fortzusetzen, und unter Ansetzung einer längeren Probezeit von 4 Jahren noch eine günstige Prognose gestellt werden konnte, bleibt kein Raum mehr für die Anordnung einer ambulanten Massnahme. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverlet- zung zu bestätigen ist, erweist sich auch die Kostenauflage gemäss Dispositiv Zif- fer 12 von 1/5 zu Lasten des Beschuldigten als angemessen. Diese ist wie auch die Regelung betreffend die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung (Dis- positiv Ziffer 13) inklusive Rückforderungsvorbehalt für diese Kosten zu bestäti- gen. 1.2. Die Verteidigung beantragt bei antragsgemässem Entscheid (Schuldspruch nur wegen Tätlichkeiten und Bestrafung mit einer Busse von Fr. 700.–) eine Kos-
- 29 - tenauflage von 1/30 an den Beschuldigten. Demgemäss ersucht sie um Zuspre- chung einer um 1/30 reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 29'780.20 (Urk. 88 und Urk. 98 S. 2). Dies entspräche einer auf 4/5 reduzierten Entschädi- gung von Fr. 24'645.70 (volle Entschädigung Fr. 30'807.10). Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten eine reduzierte pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.– für die erbetene Verteidigung zu, weil der Beschuldigte zunächst amtlich verteidigt war und den Akten keine Gründe für einen Verteidigerwechsel zu entnehmen seien; sie argumentierte, der diesbezügliche Mehraufwand sei nicht zu entschädigen (Urk. 85 S. 53). Der vormalige amtliche Verteidiger wurde mit Verfügung vom 15. November 2017 entlassen, weil der Beschuldigte Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ als erbetenen Verteidiger beigezogen hatte; Rechtsanwalt Dr. G._____ wurde für seine Bemühungen für die Zeit vom 27. Oktober bis 17. November 2017 mit Fr. 14'847.30 entschädigt (Urk. 10/22+26). Die von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ vor Vorinstanz eingereichte Kostennote weist Aufwendun- gen ab 12. Oktober 2017 auf (Urk. 67). Es scheint gerechtfertigt, für die vor Abbe- rufung des amtlichen Verteidigers getätigten Bemühungen keine Entschädigung zuzusprechen. Weiter sind die Position Aktenstudium 4 Stunden vom 16. Novem- ber 2017 und die in der Zeit vom 17.11. bis 18.12.2017 erfolgten drei Gefängnis- besuche von total 9,5 Stunden sowie die Position 5 Stunden Aktenstudium vom
24. Dezember 2017 nicht voll zu berücksichtigen, da diese Arbeiten und Besuche als Einarbeitungsaufwand zu werten sind, den der Beschuldigte selber zu tragen hat. Es ergibt sich eine gerechtfertigte Kürzung von rund 15 Stunden. Auch die Aufwendungen von insgesamt 26 Stunden für Gefängnisbesuch/Weg und Akten- studium/Plädoyer im Vorfeld der vorinstanzlichen Verhandlung erscheinen aus- serordentlich hoch und wären bei einem von Anfang an zugezogenen Verteidiger nicht in dieser Höhe angefallen. Auch hier ist eine Kürzung um rund 10 Stunden angezeigt. Hinzukommen jedoch rund 10 Stunden für die vorinstanzliche Haupt- verhandlung, so dass der total geltend gemachte Aufwand von rund 95 Stunden um 15 Stunden zu reduzieren ist. Beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.– ergibt dies rund Fr. 24'000.– als volle Entschädigung. Hinzuzurechnen sind die geltend gemachten Barauslagen, wobei die verlangten Fr. 621.– ange- sichts der wiederholten Fahrten für Gefängnisbesuche auch überhöht erscheinen.
- 30 - Pauschal sind Fr. 550.– zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der Mehrwert- steuer in der Grössenordnung von rund Fr. 1'900.–, ergibt sich eine volle Pro- zessentschädigung von rund Fr. 26'450.–. 4/5 davon sind rund Fr. 21'160.–. In Korrektur der vorinstanzlichen Zusprechung eines Pauschalbetrages in der Höhe von Fr. 15'000.– ist dem Beschuldigten für die erbetene Verteidigung im Rahmen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens eine reduzierte Entschä- digung von Fr. 21'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre- chen.
2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren grössten- teils und erreicht lediglich im Rahmen eines Ermessensentscheids, dass von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abgesehen und an deren Stelle eine Weisung erteilt wurde. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Betrag von Fr. 2'423.90 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 97) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte hat zwar geerbt, verfügt aber über kein Einkommen, weshalb nicht von günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO ausgegangen werden kann. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Mai 2018 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 al 2 (Schuldspruch wegen mehrfa- cher Tätlichkeiten gemäss Anklageziffern 1.2, 1.3 und 1.5 Absatz 2), 2 (Teilfreispruch), 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände), 8 und 9
- 31 - (Zivilforderungen), 10 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin) und 11 (Kostenfestsetzung) sowie 14 (definitive Übernahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft auf die Ge- richtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 1.1).
2. Der Beschuldigte wird mit 10 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 700.– Busse bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, die bisherige Behandlung bei der PUK, Ambulatorium und Tagesklinik …-strasse, während der Dauer der Probezeit fortzusetzen, solange die behandelnden Ärzte (derzeit Dr. D._____) dies für nötig halten.
- 32 -
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
6. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Ok- tober 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen. Da- von sind 575 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 12) einschliesslich der Regelung betreffend die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziffer 13) wird bestätigt.
8. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 21'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'423.90 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
- 33 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die [Lager-]Behörde) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − in die Akten des Bezirksgerichtes Zürich, DG100370 (im Dispositiv) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard