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SB180324

Übertretung des Lebensmittelgesetzes

Zürich OG · 2019-03-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am

11. August 2016 an seinem Verkaufsstand am C._____-Markt in Zürich sieben Fläschchen mit Fliegenpilzpulver (sog. "Amanita muscaria") angeboten. Dies soll er getan haben, obwohl er gewusst habe, dass der Fliegenpilz nicht als zulässiger Speisepilz im Anhang 1 der Speisepilzverordnung gelistet sei, da dieser als ge- sundheitsgefährdend gelte und dementsprechend ohne Bewilligung im Sinne von Art. 3 LGV nicht verkehrsfähig sei.

2. Dass er die in der Anklageschrift aufgeführten sieben Fläschchen mit Fliegenpilzpulver an seinem Markstand zum Verkauf angeboten hatte, stellte der Beschuldigte nicht in Abrede. Er machte jedoch geltend, dass er dieses Pulver nicht zum Verzehr, sondern zum Räuchern angeboten habe. Zu diesem Zwecke habe er auf den Fläschchen auch Warnhinweise angebracht, aus welchen her- vorgehe, dass das Fliegenpilzpulver nicht zum Verzehr geeignet sei und nur zum Räuchern verwendet werden solle. Auch habe er jeweils noch einen mündlichen Hinweis gegeben (Urk. 2/2 S. 2, 7 f.; Urk. 19A S. 8 f.). 3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte beim An- bieten des Fliegenpilzpulvers zum Verkauf trotz seinen Bestreitungen zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Käufer dieses konsumieren würden. Ausserdem wurde als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte dieses Fliegenpilz- pulver auch im Wissen um seine mögliche Anwendungsweise und Wirkung in Verkehr gebracht habe (Urk. 28 S. 7, 12 ff.). 3.2 Hinsichtlich dieser Schlussfolgerung machte die Verteidigung geltend, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt in unzulässiger Weise um die tat- sächlichen Vorwürfe, das Fliegenpilzpulver sei vom Beschuldigten zum Verzehr angeboten worden und der Beschuldigte habe zumindest billigend in Kauf ge- nommen, dass die Käufer das Fliegenpilzpulver konsumieren würden, ergänzt habe. Diese Ergänzung stelle eine Verletzung des Anklageprinzips dar. Bereits

- 10 - aus diesem Grund sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Le- bensmittelgesetzes freizusprechen (Urk. 39 S. 3 f.). 3.3 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift ausdrücklich vorgeworfen, dass er das Fliegenpilzpulver im Wissen darum angeboten habe, dass der Flie- genpilz nicht als zulässiger Speisepilz gelistet sei. In Anbetracht dessen, dass im Anklagesachverhalt auf die Unzulässigkeit des Anbietens als Speisepilz Bezug genommen wird, liegt auch nahe, dass dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht wird, er habe das Fliegenpilzpulver zum Verzehr verkaufen wollen und entspre- chend auch in Kauf genommen, dass es durch seine Konsumenten eingenommen würde. Noch vor Vorinstanz ging denn auch die Verteidigung davon aus, dass im Anklagesachverhalt implizit gerade auch der Vorwurf enthalten sei, der Beschul- digte hätte das Fliegenpilzpulver als Nahrungsmittel und damit zum Verzehr an- geboten (Urk. 20 S. 10). Da die durch den Verteidiger genannten Vorwürfe somit bereits durch den Anklagesachverhalt implizit mitumschrieben wurden, nahm die Vorinstanz keine unzulässige Ergänzung des Anklagesachverhalts vor. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich der Anklagesachverhalt überhaupt wie umschrieben ver- wirklicht hat. 4.1 Was den objektiven Sachverhalt betrifft, zeigte sich der Beschuldigte in- sofern geständig, als er nicht in Abrede stellte, das Fliegenpilzpulver überhaupt an seinem Marktstand angeboten zu haben (Urk. 2/2 S. 2, 7 f.; Urk. 19A S. 8 f.). In objektiver Hinsicht ist der Anklagesachverhalt daher als erstellt zu erachten. 4.2 Hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts räumte der Beschuldigte zwar ein, dass ihm bewusst sei, dass Fliegenpilze beim Verzehr gesundheitsgefähr- dend seien und man diese nicht zum Verzehr verkaufen dürfe (Urk. 2/2 S. 7). Er machte jedoch geltend, dass das von ihm angebotene Fliegenpilzpulver nicht zum Verzehr angeboten worden sei. Vielmehr habe er dieses als Räucherware ver- kauft und auch einen entsprechenden Hinweis, dass es nicht zum Verzehr geeig- net sei, auf der Verpackung angebracht (Urk. 2/2 S. 2, 7 f.; Urk. 19A S. 8 f.). Zur Verwendung dieses Pulvers als Räucherware erklärte der Beschuldigte, dass die- ses von unseren Vorfahren als Räuchermittel verwendet worden sei, indem man es auf das Feuer gelegt habe. Heute lege man dieses auf glühende Shisha Kohle,

- 11 - welche sich auf einem Teller befinde. So gelange die Räucherware dann in die Luft. Es funktioniere wie eine Duftlampe oder ein Räucherstäbchen (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 19a S. 8). Weiter erklärte er, dass es sich beim Fliegenpilz um ein Symbol für die Vergänglichkeit handle und das Pulver zum Räuchern dazu verwendet werde, sich für die Ernte zu bedanken (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 19a S. 9). Dass das angebote- ne Fliegenpilzpulver von ihm nicht zum Konsum angedacht worden sei, machte der Beschuldigte konstant geltend. Zwar schliesst die Darreichungsform eines Pil- zes in Pulverform nicht aus, dass dieses oral konsumiert wird. Grundsätzlich spricht der Umstand, dass der Beschuldigte die Fliegenpilze als Pulver verkaufte, jedoch eher für seine Behauptung, dass dieses zum Räuchern bestimmt gewesen sei. Weiter behauptete der Beschuldigte stets, dass sich auch auf der Verpackung des Fliegenpilzpulvers ein entsprechender Hinweis befunden habe, dass es nicht zum Verzehr geeignet sei (Urk. 2/2 S. 8; Urk. 19a S. 9). In Anbetracht dessen, dass die Fläschchen, in welchen das Fliegenpilzpulver angeboten wurde, ent- sprechend dem Vorbringen der Verteidigung in den Akten nicht visuell dokumen- tiert sind (Urk. 39 S. 4), kann diese Behauptung des Beschuldigten nicht widerlegt werden. Dass der Beschuldigte eine andere Absicht hegte, als das Fliegenpilzpul- ver als Räucherware zu verkaufen, kann daher nicht als erstellt erachtet werden.

5. Der Anklagesachverhalt erweist sich somit insofern als erstellt, als der Beschuldigte an seinem Marktstand Fliegenpilzpulver anbot und er um das Ver- bot, Fliegenpilze zum Verzehr zu verkaufen, wusste. Hingegen lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, das Fliegen- pilzpulver als etwas anderes als Räucherware anzubieten. Ob er sich trotz der fehlenden Absicht, einen nicht als zulässigen Speisepilz in Anhang 1 der Speise- pilzverordnung gelisteten Pilz als Speisepilz zu verkaufen, durch das Anbieten von Fliegenpilzen strafbar machte, ist nachfolgend zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht darauf hinwies, fand die Marktkontrol- le beim Beschuldigten am 11. August 2016 und mithin noch vor Inkrafttreten des

- 12 - revidierten Bundesgesetzes über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 sowie der Verordnungen dazu am 1. Mai 2017 statt. Weiter ge- langte die Vorinstanz auch in zutreffender Weise zum Schluss, dass das neue Recht sich für den Beschuldigten nicht als milder erweist, zumal das Anbieten un- zulässiger Speisepilze sowohl vom alten als auch vom revidierten Recht als Straf- tat umschrieben wird, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das zum Tatzeitpunkt geltende Bundesgesetz über die Lebensmittel und Gebrauchsge- genstände vom 9. Oktober 1992 (aLMG) zur Anwendung gelangt. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel so abgibt, dass sie den Anforderun- gen des Gesetzes nicht entsprechen. Art. 8 aLMG sieht sodann vor, dass der Bundesrat die zulässigen Arten von Lebensmitteln festlegt, sie umschreibt und die Sachbezeichnung bestimmt. Entsprechend werden in Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV Speisepilze als zulässige Art von Lebensmitteln genannt, wobei in Art. 4 Abs. 2 aLGV weiter vorgesehen wird, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die einzelnen Arten von Lebensmitteln umschreibt, die Sachbezeichnungen bestimmt und die Anforderungen an die zulässigen Lebensmittel festlegt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe sind sodann nur die in Anhang 1 der Verordnung aufgeführten Pilze als Speisepilze zulässig, wo- bei der Fliegenpilz in jener Auflistung fehlt. 2.2 Der Beschuldigte bot an seinem Marktstand Fliegenpilze in Pulverform an, weshalb er den Tatbestand der Übertretung des Lebensmittelgesetzes in ob- jektiver Hinsicht grundsätzlich erfüllt. Da der Beschuldigte das Fliegenpilzpulver jedoch nicht zur oralen Einnahme, was ein Lebensmittel unter anderem ausma- chen würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6S.101/2002 vom 10. Mai 2002 E. 2.1), sondern als Räucherware anbot, fehlt es am Vorsatz, den Fliegenpilz als Lebensmittel und mithin im Wissen darum, dass ein Verkauf als solches unzuläs- sig wäre, anzubieten. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte auch einen Warnhinweis auf der Verpackung des Pulvers anbrachte, wonach dieses nicht zum Verzehr geeignet sei, liegen auch weder Eventualvorsatz noch Fahrlässigkeit vor.

- 13 - 2.3 Das Bundesgericht erwog im Entscheid BGE 127 IV 178 vom 4. Juli 2001 unter anderem, dass die Positivliste betreffend die zulässigen Speisepilze des EDI ihren Sinn einbüssen würde, wenn ein Pilz, der nicht auf jener Liste auf- geführt ist, nicht mehr dem Lebensmittelgesetz unterstehen würde und frei han- delbar wäre (E. 3c). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Anbieten von Pilzen, die wie der Fliegenpilz in jener Liste nicht zu finden sind, unabhängig von ihrem Verwendungszweck den Strafbestimmungen des Lebensmittelgesetz- tes zu unterstehen hätte. Eine entsprechende Annahme würde jedoch dem in Art. 1 StGB umschriebenen Legalitätsprinzip entgegen stehen. Gemäss dem dar- aus fliessenden Bestimmtheitsgebot sollte jemand nur bestraft werden dürfen, wenn das verpönte Verhalten möglichst präzise umschrieben wird (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB,

20. Aufl. 2018, N 23 zu Art. 1; RIKLIN, Strafrechtliche Aspekte des Lebensmittel- rechts, in: Poledna, Arter, Gattiker [Hrsg.] Lebensmittelrecht, Bern 2006, S. 105). Da in Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG lediglich die Abgabe von Lebensmitteln, in einer Weise, dass sie den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen, unter Strafe gestellt wird, fällt eine darüberhinausgehende Strafbarkeit auch der Abgabe des Fliegenpilzes in einer anderen Verwendungsform als als Lebensmittel ausser Be- tracht.

3. Dem Fliegenpilz (lat. Amanita muscaria) kommt sodann zwar eine halluzi- nogene Wirkung zu (GESCHWINDE, Rauschdrogen, Marktformen und Wir- kungsweisen, 8. Aufl. 2018, N 829 f.). Weder der Fliegenpilz an sich, noch seine für die toxische und psychotrope Wirkung verantwortlichen Wirkstoffe Muscarin, Ibotensäure oder Muscimol (GESCHWINDE, a.a.O., N 840) sind jedoch von der Betäubungsmittelgesetzgebung erfasst (Art. 2a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmVV-EDI). Eine Strafbarkeit im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes kommt daher ebenfalls nicht in Frage.

4. Der Beschuldigte ist somit ferner vom Vorwurf der Übertretung des Le- bensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe (Fliegenpilz) freizusprechen.

- 14 - V. Einziehungen/Beschlagnahmungen

1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung des röt- lich-braunen Pulvers in sieben Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel, in je einem Minigrip mit Etikette (10 x Extract, 2 g / 24.–, "Amanita erzeugt einen Perspektivenwechsel" und Fliegenpilzbild, 14 g, Asservat-Nr. A009'571'306) an (Urk. 28 S. 19). Auch gegen diese Anordnung richtet sich die Berufung des Be- schuldigten. Er verlangt, dass ihm das Fliegenpilzpulver wieder herauszugeben sei (Urk. 39 S. 2).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

3. In Anbetracht dessen, dass hinsichtlich des Anbietens von Fliegenpilzpul- ver ein Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des Lebensmittelgesetztes zu er- gehen hat, ist ein Zusammenhang dieser Substanz mit einer Straftat zu vernei- nen. Da ihr auch kein sicherheitsgefährdender Charakter zukommt, fällt eine Ein- ziehung im Sinne von Art. 69 StGB ausser Betracht. Das Fliegenpilzpulver ist dem Beschuldigten dementsprechend nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ent- scheids auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nichtabholung ist das Fliegen- pilzpulver nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils von der Lagerbehörde zu vernichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Be-

- 15 - schuldigten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO).

2. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen in der Untersu- chung und im vorinstanzlichen Verfahren ausgehend von einem Aufwand von rund 26 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Honorar von Fr. 8'700.– sowie für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ausgehend von einem Aufwand von rund 5,5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Honorar von Fr. 1'717.80 geltend (Urk. 21/6; Urk. 21/7; Urk. 39 S. 7; Urk. 40). Raum für eine Kürzung besteht nicht. Dem Beschuldigten ist daher für das Vor- verfahren und für beide gerichtlichen Instanzen eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'417.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrich- ten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 26. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz sowie der Übertretung des Lebensmittelgesetzes [Schnupftabak]), 6 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände) und 7 (Kostenfestsetzung) sowie die gleichentags ergangene Verfügung (Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen gegen das Heilmittelgesetz) vollumfänglich in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der Übertretung des Le- bensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG in Verbindung

- 16 - mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe (Fliegenpilz) freigesprochen.

2. Das rötlich-braune Pulver in 7 Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffde- ckel, in je einem Minigrip mit Etikette "10 x Extract, 2 g / 24.–, Amanita er- zeugt einen Perspektivenwechsel" und Fliegenpilzbild, 14 g, Asservat- Nr. A009'571'306, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wird das Fliegenpilzpulver nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Voll- streckbarkeit dieses Urteils von der Lagerbehörde vernichtet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das gerichtliche Verfah- ren beider Instanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 10'417.80 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 17 - − das Forensische Institut Zürich (Referenz-Nr. K160811-05467348521) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 30.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom

26. März 2018 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Lebensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und He- fe (Fliegenpilz) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– als Zu- satzstrafe zum Urteil des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom

7. April 2017 bestraft. Von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie der Übertretung des Lebensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. k in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 aLMG in Verbindung mit Art. 11 und Art. 12 TabV wurde der Beschuldigte freigesprochen. Ferner wurde über die Ein- ziehung und Herausgabe sichergestellter Gegenstände sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 28).

- 7 -

E. 2 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertre- tung des Lebensmittelgesetzes [Schnupftabak]), 6 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände) und 7 (Kostenfestsetzung) sowie die gleichentags ergangene Ver- fügung (Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen gegen das Heilmittelge- setz) nicht angefochten wurden, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das Ur- teil der Vorinstanz in diesem Umfang sowie die gleichentags ergangene Verfü- gung vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel so abgibt, dass sie den Anforderun- gen des Gesetzes nicht entsprechen. Art. 8 aLMG sieht sodann vor, dass der Bundesrat die zulässigen Arten von Lebensmitteln festlegt, sie umschreibt und die Sachbezeichnung bestimmt. Entsprechend werden in Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV Speisepilze als zulässige Art von Lebensmitteln genannt, wobei in Art. 4 Abs. 2 aLGV weiter vorgesehen wird, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die einzelnen Arten von Lebensmitteln umschreibt, die Sachbezeichnungen bestimmt und die Anforderungen an die zulässigen Lebensmittel festlegt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe sind sodann nur die in Anhang 1 der Verordnung aufgeführten Pilze als Speisepilze zulässig, wo- bei der Fliegenpilz in jener Auflistung fehlt.

E. 2.2 Der Beschuldigte bot an seinem Marktstand Fliegenpilze in Pulverform an, weshalb er den Tatbestand der Übertretung des Lebensmittelgesetzes in ob- jektiver Hinsicht grundsätzlich erfüllt. Da der Beschuldigte das Fliegenpilzpulver jedoch nicht zur oralen Einnahme, was ein Lebensmittel unter anderem ausma- chen würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6S.101/2002 vom 10. Mai 2002 E. 2.1), sondern als Räucherware anbot, fehlt es am Vorsatz, den Fliegenpilz als Lebensmittel und mithin im Wissen darum, dass ein Verkauf als solches unzuläs- sig wäre, anzubieten. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte auch einen Warnhinweis auf der Verpackung des Pulvers anbrachte, wonach dieses nicht zum Verzehr geeignet sei, liegen auch weder Eventualvorsatz noch Fahrlässigkeit vor.

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E. 2.3 Das Bundesgericht erwog im Entscheid BGE 127 IV 178 vom 4. Juli 2001 unter anderem, dass die Positivliste betreffend die zulässigen Speisepilze des EDI ihren Sinn einbüssen würde, wenn ein Pilz, der nicht auf jener Liste auf- geführt ist, nicht mehr dem Lebensmittelgesetz unterstehen würde und frei han- delbar wäre (E. 3c). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Anbieten von Pilzen, die wie der Fliegenpilz in jener Liste nicht zu finden sind, unabhängig von ihrem Verwendungszweck den Strafbestimmungen des Lebensmittelgesetz- tes zu unterstehen hätte. Eine entsprechende Annahme würde jedoch dem in Art. 1 StGB umschriebenen Legalitätsprinzip entgegen stehen. Gemäss dem dar- aus fliessenden Bestimmtheitsgebot sollte jemand nur bestraft werden dürfen, wenn das verpönte Verhalten möglichst präzise umschrieben wird (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB,

20. Aufl. 2018, N 23 zu Art. 1; RIKLIN, Strafrechtliche Aspekte des Lebensmittel- rechts, in: Poledna, Arter, Gattiker [Hrsg.] Lebensmittelrecht, Bern 2006, S. 105). Da in Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG lediglich die Abgabe von Lebensmitteln, in einer Weise, dass sie den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen, unter Strafe gestellt wird, fällt eine darüberhinausgehende Strafbarkeit auch der Abgabe des Fliegenpilzes in einer anderen Verwendungsform als als Lebensmittel ausser Be- tracht.

3. Dem Fliegenpilz (lat. Amanita muscaria) kommt sodann zwar eine halluzi- nogene Wirkung zu (GESCHWINDE, Rauschdrogen, Marktformen und Wir- kungsweisen, 8. Aufl. 2018, N 829 f.). Weder der Fliegenpilz an sich, noch seine für die toxische und psychotrope Wirkung verantwortlichen Wirkstoffe Muscarin, Ibotensäure oder Muscimol (GESCHWINDE, a.a.O., N 840) sind jedoch von der Betäubungsmittelgesetzgebung erfasst (Art. 2a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmVV-EDI). Eine Strafbarkeit im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes kommt daher ebenfalls nicht in Frage.

4. Der Beschuldigte ist somit ferner vom Vorwurf der Übertretung des Le- bensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe (Fliegenpilz) freizusprechen.

- 14 - V. Einziehungen/Beschlagnahmungen

1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung des röt- lich-braunen Pulvers in sieben Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel, in je einem Minigrip mit Etikette (10 x Extract, 2 g / 24.–, "Amanita erzeugt einen Perspektivenwechsel" und Fliegenpilzbild, 14 g, Asservat-Nr. A009'571'306) an (Urk. 28 S. 19). Auch gegen diese Anordnung richtet sich die Berufung des Be- schuldigten. Er verlangt, dass ihm das Fliegenpilzpulver wieder herauszugeben sei (Urk. 39 S. 2).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

3. In Anbetracht dessen, dass hinsichtlich des Anbietens von Fliegenpilzpul- ver ein Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des Lebensmittelgesetztes zu er- gehen hat, ist ein Zusammenhang dieser Substanz mit einer Straftat zu vernei- nen. Da ihr auch kein sicherheitsgefährdender Charakter zukommt, fällt eine Ein- ziehung im Sinne von Art. 69 StGB ausser Betracht. Das Fliegenpilzpulver ist dem Beschuldigten dementsprechend nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ent- scheids auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nichtabholung ist das Fliegen- pilzpulver nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils von der Lagerbehörde zu vernichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Be-

- 15 - schuldigten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO).

2. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen in der Untersu- chung und im vorinstanzlichen Verfahren ausgehend von einem Aufwand von rund 26 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Honorar von Fr. 8'700.– sowie für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ausgehend von einem Aufwand von rund 5,5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Honorar von Fr. 1'717.80 geltend (Urk. 21/6; Urk. 21/7; Urk. 39 S. 7; Urk. 40). Raum für eine Kürzung besteht nicht. Dem Beschuldigten ist daher für das Vor- verfahren und für beide gerichtlichen Instanzen eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'417.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrich- ten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 26. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz sowie der Übertretung des Lebensmittelgesetzes [Schnupftabak]),

E. 3 Zwar bildet somit ausschliesslich die Beurteilung einer Übertretung Ge- genstand des Berufungsverfahrens, entsprechend dem Vorbringen der Verteidi- gung gelangt die Bestimmung betreffend die eingeschränkte Kognition im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO aber dennoch nicht zur Anwendung (Urk. 39 S. 3). Nur dann, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden, kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Waren nicht nur Übertretungen, sondern daneben noch mindestens ein Verbre- chen oder Vergehen Gegenstand des Hauptverfahrens, gilt diese Sonderregelung nicht; auch dann nicht, wenn – wie vorliegend – in den Anklagepunkten, die ein Verbrechen oder Vergehen betreffen, ein Freispruch erfolgt (EUGSTER, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 398). Somit sind in diesem Verfahren weder hinsichtlich der Beurteilung des Sachverhalts noch bezüglich der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf Rechtsverletzun- gen Einschränkungen der Überprüfungsbefugnis zu beachten.

- 9 - III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am

11. August 2016 an seinem Verkaufsstand am C._____-Markt in Zürich sieben Fläschchen mit Fliegenpilzpulver (sog. "Amanita muscaria") angeboten. Dies soll er getan haben, obwohl er gewusst habe, dass der Fliegenpilz nicht als zulässiger Speisepilz im Anhang 1 der Speisepilzverordnung gelistet sei, da dieser als ge- sundheitsgefährdend gelte und dementsprechend ohne Bewilligung im Sinne von Art. 3 LGV nicht verkehrsfähig sei.

2. Dass er die in der Anklageschrift aufgeführten sieben Fläschchen mit Fliegenpilzpulver an seinem Markstand zum Verkauf angeboten hatte, stellte der Beschuldigte nicht in Abrede. Er machte jedoch geltend, dass er dieses Pulver nicht zum Verzehr, sondern zum Räuchern angeboten habe. Zu diesem Zwecke habe er auf den Fläschchen auch Warnhinweise angebracht, aus welchen her- vorgehe, dass das Fliegenpilzpulver nicht zum Verzehr geeignet sei und nur zum Räuchern verwendet werden solle. Auch habe er jeweils noch einen mündlichen Hinweis gegeben (Urk. 2/2 S. 2, 7 f.; Urk. 19A S. 8 f.).

E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte beim An- bieten des Fliegenpilzpulvers zum Verkauf trotz seinen Bestreitungen zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Käufer dieses konsumieren würden. Ausserdem wurde als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte dieses Fliegenpilz- pulver auch im Wissen um seine mögliche Anwendungsweise und Wirkung in Verkehr gebracht habe (Urk. 28 S. 7, 12 ff.).

E. 3.2 Hinsichtlich dieser Schlussfolgerung machte die Verteidigung geltend, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt in unzulässiger Weise um die tat- sächlichen Vorwürfe, das Fliegenpilzpulver sei vom Beschuldigten zum Verzehr angeboten worden und der Beschuldigte habe zumindest billigend in Kauf ge- nommen, dass die Käufer das Fliegenpilzpulver konsumieren würden, ergänzt habe. Diese Ergänzung stelle eine Verletzung des Anklageprinzips dar. Bereits

- 10 - aus diesem Grund sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Le- bensmittelgesetzes freizusprechen (Urk. 39 S. 3 f.).

E. 3.3 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift ausdrücklich vorgeworfen, dass er das Fliegenpilzpulver im Wissen darum angeboten habe, dass der Flie- genpilz nicht als zulässiger Speisepilz gelistet sei. In Anbetracht dessen, dass im Anklagesachverhalt auf die Unzulässigkeit des Anbietens als Speisepilz Bezug genommen wird, liegt auch nahe, dass dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht wird, er habe das Fliegenpilzpulver zum Verzehr verkaufen wollen und entspre- chend auch in Kauf genommen, dass es durch seine Konsumenten eingenommen würde. Noch vor Vorinstanz ging denn auch die Verteidigung davon aus, dass im Anklagesachverhalt implizit gerade auch der Vorwurf enthalten sei, der Beschul- digte hätte das Fliegenpilzpulver als Nahrungsmittel und damit zum Verzehr an- geboten (Urk. 20 S. 10). Da die durch den Verteidiger genannten Vorwürfe somit bereits durch den Anklagesachverhalt implizit mitumschrieben wurden, nahm die Vorinstanz keine unzulässige Ergänzung des Anklagesachverhalts vor. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich der Anklagesachverhalt überhaupt wie umschrieben ver- wirklicht hat. 4.1 Was den objektiven Sachverhalt betrifft, zeigte sich der Beschuldigte in- sofern geständig, als er nicht in Abrede stellte, das Fliegenpilzpulver überhaupt an seinem Marktstand angeboten zu haben (Urk. 2/2 S. 2, 7 f.; Urk. 19A S. 8 f.). In objektiver Hinsicht ist der Anklagesachverhalt daher als erstellt zu erachten. 4.2 Hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts räumte der Beschuldigte zwar ein, dass ihm bewusst sei, dass Fliegenpilze beim Verzehr gesundheitsgefähr- dend seien und man diese nicht zum Verzehr verkaufen dürfe (Urk. 2/2 S. 7). Er machte jedoch geltend, dass das von ihm angebotene Fliegenpilzpulver nicht zum Verzehr angeboten worden sei. Vielmehr habe er dieses als Räucherware ver- kauft und auch einen entsprechenden Hinweis, dass es nicht zum Verzehr geeig- net sei, auf der Verpackung angebracht (Urk. 2/2 S. 2, 7 f.; Urk. 19A S. 8 f.). Zur Verwendung dieses Pulvers als Räucherware erklärte der Beschuldigte, dass die- ses von unseren Vorfahren als Räuchermittel verwendet worden sei, indem man es auf das Feuer gelegt habe. Heute lege man dieses auf glühende Shisha Kohle,

- 11 - welche sich auf einem Teller befinde. So gelange die Räucherware dann in die Luft. Es funktioniere wie eine Duftlampe oder ein Räucherstäbchen (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 19a S. 8). Weiter erklärte er, dass es sich beim Fliegenpilz um ein Symbol für die Vergänglichkeit handle und das Pulver zum Räuchern dazu verwendet werde, sich für die Ernte zu bedanken (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 19a S. 9). Dass das angebote- ne Fliegenpilzpulver von ihm nicht zum Konsum angedacht worden sei, machte der Beschuldigte konstant geltend. Zwar schliesst die Darreichungsform eines Pil- zes in Pulverform nicht aus, dass dieses oral konsumiert wird. Grundsätzlich spricht der Umstand, dass der Beschuldigte die Fliegenpilze als Pulver verkaufte, jedoch eher für seine Behauptung, dass dieses zum Räuchern bestimmt gewesen sei. Weiter behauptete der Beschuldigte stets, dass sich auch auf der Verpackung des Fliegenpilzpulvers ein entsprechender Hinweis befunden habe, dass es nicht zum Verzehr geeignet sei (Urk. 2/2 S. 8; Urk. 19a S. 9). In Anbetracht dessen, dass die Fläschchen, in welchen das Fliegenpilzpulver angeboten wurde, ent- sprechend dem Vorbringen der Verteidigung in den Akten nicht visuell dokumen- tiert sind (Urk. 39 S. 4), kann diese Behauptung des Beschuldigten nicht widerlegt werden. Dass der Beschuldigte eine andere Absicht hegte, als das Fliegenpilzpul- ver als Räucherware zu verkaufen, kann daher nicht als erstellt erachtet werden.

E. 5 Der Anklagesachverhalt erweist sich somit insofern als erstellt, als der Beschuldigte an seinem Marktstand Fliegenpilzpulver anbot und er um das Ver- bot, Fliegenpilze zum Verzehr zu verkaufen, wusste. Hingegen lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, das Fliegen- pilzpulver als etwas anderes als Räucherware anzubieten. Ob er sich trotz der fehlenden Absicht, einen nicht als zulässigen Speisepilz in Anhang 1 der Speise- pilzverordnung gelisteten Pilz als Speisepilz zu verkaufen, durch das Anbieten von Fliegenpilzen strafbar machte, ist nachfolgend zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht darauf hinwies, fand die Marktkontrol- le beim Beschuldigten am 11. August 2016 und mithin noch vor Inkrafttreten des

- 12 - revidierten Bundesgesetzes über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 sowie der Verordnungen dazu am 1. Mai 2017 statt. Weiter ge- langte die Vorinstanz auch in zutreffender Weise zum Schluss, dass das neue Recht sich für den Beschuldigten nicht als milder erweist, zumal das Anbieten un- zulässiger Speisepilze sowohl vom alten als auch vom revidierten Recht als Straf- tat umschrieben wird, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das zum Tatzeitpunkt geltende Bundesgesetz über die Lebensmittel und Gebrauchsge- genstände vom 9. Oktober 1992 (aLMG) zur Anwendung gelangt.

E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 17 - − das Forensische Institut Zürich (Referenz-Nr. K160811-05467348521) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 30.

E. 7 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speise- pilze und Hefe (Fliegenpilz).
  2. Vom Vorwurf – des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie – der Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 aLMG in Verbindung mit Art. 11 und Art. 12 TabV wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.– als Zusatzstra- fe zum Urteil des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom
  4. April 2017 (ST.2016.17704). Die Busse ist zu bezahlen.
  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. - 3 -
  6. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagern- den Gegenstände (Lagernummer S01913-2016) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: – rötlich-braunes Pulver in 7 Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffde- ckel, in je einem Minigrip mit Etikette "10 x Extract, 2 g / 24.–, Amanita erzeugt einen Perspektivenwechsel" und Fliegenpilzbild, 14 g, Asser- vat-Nr. A009'571'306.
  7. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagern- den Gegenstände (Lagernummer S01913-2016) werden dem Beschuldigten zurückgegeben: – 4 Kakteen (Lophophora williamsii), Asservat-Nr. A009'588'403 – 1 Minigrip beinhaltend: 1 Minigrip Indianerbeifuss (29 g), 1 Minigrip Co- pal negro (27 g), 1 Minigrip Präriebeifuss (27 g), 1 Minigrip Prontium Copal (27 g), 1 Minigrip Kauweihrauch (29 g), 139 g, Asservat- Nr. A009'557'328 – Damina (Thurnera diffusa), Pflanzenmaterial, 45 Gramm, Asservat- Nr. A009'571'293 – Pulver in Pillendöschen (3 x 10 Gramm, 5 x 1.5 Gramm), Etikette "…, 10g / 45.– resp. 1.5 g / 8.–", Asservat-Nr. A009'571'500 – Pulver in Pillendöschen (4 x 10 Gramm, 2 x 1.5 Gramm), Etikette "Rapé …, 10g / 48.– resp. 1.5 g / 15.–", Asservat-Nr. A009'571'511 – Pulver in Pillendöschen (1 x gross, 4 x klein), Etikette "Rapé …, B._____@....com", 16 g, Asservat-Nr. A009'571'533 – Pulver in Pillendöschen (2 x gross, 4 x klein), Etikette "Rapé …, B._____@....com", 26 g, Asservat-Nr. A009'571'566 – Pulver in Pillendöschen (1 x gross, 1 x klein), Etikette "… Iba, B._____@....com 10 g / 60.– resp. 1.5 g / 16.–", 11.5 g, Asservat- Nr. A009'571'657 - 4 - – Pulver in Pillendöschen (2 x gross), Etikette "… cipò-d'alho, 10 g / 42.– ", 20 g, Asservat-Nr. A009'571'748. – gelbes Pulver in 8 Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel und Etikette 5g / 30.–, 40 g, Asservat-Nr. A009'571'282 – grünes Pulver in 10 Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel und Etikette 5 g / 15.-, 50 g, Asservat-Nr. A009'571'271 – Pflanzensamen (jeweils 12 Stück) in 9 Pulverdöschen mit Etikette "Prunkwindsamen", 108 Samen, Asservat-Nr. A009'571'340 – braunes, viskoses Material in 7 Pulverfläschchen mit weissem Kunst- stoffdeckel mit Etikette "Entada rheedii …, Afrikanisches Traumkraut, 5 g / 15 .–, für eine lebendige Traumwelt", 35 g, Asservat- Nr. 009'571'328 – Pflanzenpulver in Minigrip mit Etikette "Sceletium tortuosum, …, 5 g CHF 19.–, 55 g, Asservat-Nr. A009'571'373 – Pflanzenmaterial in Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel und Etikette "Kauweihrauch, 6 g / fr. 5.80", 42 g, Asservat- Nr. A009'571'475 – Pflanzenmaterial in Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel (8 x 5g, 6 x 2g), Etikette "Wild Dagga, …, 5g / 25.– resp. 2g / 15.–", 52 g , Asservat-Nr. A009'571'486 – Pulver in Pillendöschen (2 x gross, 2 x klein), Etikette "Rapé …, B._____@....com", 23 g, Asservat-Nr. A009'571'577 – Pulver in Pillendöschen (2 x klein), Etikette "Rapé …, B._____@....com", 3 g, Asservat-Nr. A009'571'679 – Pulver in Pillendöschen (3 x klein), Etikette "Brasiliens Fee Pirlipimpim, 2 g / 24.–", 4.5 g, Asservat-Nr. A009'571'691 – Pulver in Pillendöschen (3 x gross), Etikette "Wild lettuce, 4:1 Extract, 8 g / 12.–", 24 g, Asservat-Nr. A009'571'715 - 5 -
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Gebühr Anklagebehörde, Fr. 1'100.– Fr. 815.– Kosten Kantonspolizei. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  9. Die Kosten werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt; die übri- gen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'525.– zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 2, schriftlich)
  11. Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 2018 (Geschäfts- Nr. GG170239) und der zugehörigen Erwägungen sei im Sinne der nachfolgenden Anträge zu entscheiden.
  12. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung gegen das Le- bensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLGM in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung des EDI über Speisepilze und Hefe (Fliegenpilz) freizusprechen.
  13. Die getätigte Sicherstellung von 7 Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel in je einem Minigrip (Lagernummer S01913-2016; As- servat-Nr. A009'571'306) sei dem Beschuldigten zurückzugeben.
  14. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 6 -
  15. Dem Beschuldigten sei für das vorinstanzliche Verfahren eine volle Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 8'700.– (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen.
  16. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfah- ren zulasten des Kantons Zürich. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 33, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________ Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
  17. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom
  18. März 2018 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Lebensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und He- fe (Fliegenpilz) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– als Zu- satzstrafe zum Urteil des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom
  19. April 2017 bestraft. Von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie der Übertretung des Lebensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. k in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 aLMG in Verbindung mit Art. 11 und Art. 12 TabV wurde der Beschuldigte freigesprochen. Ferner wurde über die Ein- ziehung und Herausgabe sichergestellter Gegenstände sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 28). - 7 -
  20. Gegen dieses am 26. März 2018 mündlich eröffnete Urteil liess der Be- schuldigte mit Eingabe vom 27. März 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 24; Prot. I S. 7 ff.). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am
  21. Juli 2018 zugestellt (Urk. 27/2). Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 liess er frist- wahrend die Berufungserklärung einreichen. Gleichzeitig liess er die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beantragen (Urk. 29). Mit Präsidialverfü- gung vom 13. August 2018 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nicht- eintretensantrag angesetzt (Urk. 31). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und erklärte mit derselben Eingabe vom
  22. August 2018, mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstan- den zu sein (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2018 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begrün- den. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass in der Berufungsbegründung auch seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse – sofern nicht be- reits aktenkundig – dazulegen seien (Urk. 35). Nach zweimal erstreckter Frist ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 2. November 2018 innert Frist am 5. November 2018 hierorts ein (Urk. 37; Urk. 38; Urk. 39). Anschliessend wur- de der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 41). Während die Staatsanwaltschaft in- nert Frist erklärte, auf die Einreichung einer Berufungsantwort zu verzichten, liess die Vorinstanz diese Frist unbenützt verstreichen (Urk. 43). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
  23. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der Übertretung des Lebensmittelgesetzes betreffend den Vorwurf des Anbietens von Fliegenpilzen. Neben dem vollumfänglichen Frei- spruch verlangt der Beschuldigte zudem die Herausgabe der sichergestellten sie- - 8 - ben Pulverfläschchen mit Fliegenpilzbild (Asservat-Nr. A009'571'306), die Befrei- ung von einer Auflage von Verfahrenskosten sowie die Zusprechung einer vollen Prozessentschädigung für die Verfahren beider Instanzen (Urk. 39 S. 2).
  24. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertre- tung des Lebensmittelgesetzes [Schnupftabak]), 6 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände) und 7 (Kostenfestsetzung) sowie die gleichentags ergangene Ver- fügung (Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen gegen das Heilmittelge- setz) nicht angefochten wurden, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das Ur- teil der Vorinstanz in diesem Umfang sowie die gleichentags ergangene Verfü- gung vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen sind.
  25. Zwar bildet somit ausschliesslich die Beurteilung einer Übertretung Ge- genstand des Berufungsverfahrens, entsprechend dem Vorbringen der Verteidi- gung gelangt die Bestimmung betreffend die eingeschränkte Kognition im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO aber dennoch nicht zur Anwendung (Urk. 39 S. 3). Nur dann, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden, kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Waren nicht nur Übertretungen, sondern daneben noch mindestens ein Verbre- chen oder Vergehen Gegenstand des Hauptverfahrens, gilt diese Sonderregelung nicht; auch dann nicht, wenn – wie vorliegend – in den Anklagepunkten, die ein Verbrechen oder Vergehen betreffen, ein Freispruch erfolgt (EUGSTER, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 398). Somit sind in diesem Verfahren weder hinsichtlich der Beurteilung des Sachverhalts noch bezüglich der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf Rechtsverletzun- gen Einschränkungen der Überprüfungsbefugnis zu beachten. - 9 - III. Sachverhalt
  26. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am
  27. August 2016 an seinem Verkaufsstand am C._____-Markt in Zürich sieben Fläschchen mit Fliegenpilzpulver (sog. "Amanita muscaria") angeboten. Dies soll er getan haben, obwohl er gewusst habe, dass der Fliegenpilz nicht als zulässiger Speisepilz im Anhang 1 der Speisepilzverordnung gelistet sei, da dieser als ge- sundheitsgefährdend gelte und dementsprechend ohne Bewilligung im Sinne von Art. 3 LGV nicht verkehrsfähig sei.
  28. Dass er die in der Anklageschrift aufgeführten sieben Fläschchen mit Fliegenpilzpulver an seinem Markstand zum Verkauf angeboten hatte, stellte der Beschuldigte nicht in Abrede. Er machte jedoch geltend, dass er dieses Pulver nicht zum Verzehr, sondern zum Räuchern angeboten habe. Zu diesem Zwecke habe er auf den Fläschchen auch Warnhinweise angebracht, aus welchen her- vorgehe, dass das Fliegenpilzpulver nicht zum Verzehr geeignet sei und nur zum Räuchern verwendet werden solle. Auch habe er jeweils noch einen mündlichen Hinweis gegeben (Urk. 2/2 S. 2, 7 f.; Urk. 19A S. 8 f.). 3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte beim An- bieten des Fliegenpilzpulvers zum Verkauf trotz seinen Bestreitungen zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Käufer dieses konsumieren würden. Ausserdem wurde als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte dieses Fliegenpilz- pulver auch im Wissen um seine mögliche Anwendungsweise und Wirkung in Verkehr gebracht habe (Urk. 28 S. 7, 12 ff.). 3.2 Hinsichtlich dieser Schlussfolgerung machte die Verteidigung geltend, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt in unzulässiger Weise um die tat- sächlichen Vorwürfe, das Fliegenpilzpulver sei vom Beschuldigten zum Verzehr angeboten worden und der Beschuldigte habe zumindest billigend in Kauf ge- nommen, dass die Käufer das Fliegenpilzpulver konsumieren würden, ergänzt habe. Diese Ergänzung stelle eine Verletzung des Anklageprinzips dar. Bereits - 10 - aus diesem Grund sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Le- bensmittelgesetzes freizusprechen (Urk. 39 S. 3 f.). 3.3 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift ausdrücklich vorgeworfen, dass er das Fliegenpilzpulver im Wissen darum angeboten habe, dass der Flie- genpilz nicht als zulässiger Speisepilz gelistet sei. In Anbetracht dessen, dass im Anklagesachverhalt auf die Unzulässigkeit des Anbietens als Speisepilz Bezug genommen wird, liegt auch nahe, dass dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht wird, er habe das Fliegenpilzpulver zum Verzehr verkaufen wollen und entspre- chend auch in Kauf genommen, dass es durch seine Konsumenten eingenommen würde. Noch vor Vorinstanz ging denn auch die Verteidigung davon aus, dass im Anklagesachverhalt implizit gerade auch der Vorwurf enthalten sei, der Beschul- digte hätte das Fliegenpilzpulver als Nahrungsmittel und damit zum Verzehr an- geboten (Urk. 20 S. 10). Da die durch den Verteidiger genannten Vorwürfe somit bereits durch den Anklagesachverhalt implizit mitumschrieben wurden, nahm die Vorinstanz keine unzulässige Ergänzung des Anklagesachverhalts vor. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich der Anklagesachverhalt überhaupt wie umschrieben ver- wirklicht hat. 4.1 Was den objektiven Sachverhalt betrifft, zeigte sich der Beschuldigte in- sofern geständig, als er nicht in Abrede stellte, das Fliegenpilzpulver überhaupt an seinem Marktstand angeboten zu haben (Urk. 2/2 S. 2, 7 f.; Urk. 19A S. 8 f.). In objektiver Hinsicht ist der Anklagesachverhalt daher als erstellt zu erachten. 4.2 Hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts räumte der Beschuldigte zwar ein, dass ihm bewusst sei, dass Fliegenpilze beim Verzehr gesundheitsgefähr- dend seien und man diese nicht zum Verzehr verkaufen dürfe (Urk. 2/2 S. 7). Er machte jedoch geltend, dass das von ihm angebotene Fliegenpilzpulver nicht zum Verzehr angeboten worden sei. Vielmehr habe er dieses als Räucherware ver- kauft und auch einen entsprechenden Hinweis, dass es nicht zum Verzehr geeig- net sei, auf der Verpackung angebracht (Urk. 2/2 S. 2, 7 f.; Urk. 19A S. 8 f.). Zur Verwendung dieses Pulvers als Räucherware erklärte der Beschuldigte, dass die- ses von unseren Vorfahren als Räuchermittel verwendet worden sei, indem man es auf das Feuer gelegt habe. Heute lege man dieses auf glühende Shisha Kohle, - 11 - welche sich auf einem Teller befinde. So gelange die Räucherware dann in die Luft. Es funktioniere wie eine Duftlampe oder ein Räucherstäbchen (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 19a S. 8). Weiter erklärte er, dass es sich beim Fliegenpilz um ein Symbol für die Vergänglichkeit handle und das Pulver zum Räuchern dazu verwendet werde, sich für die Ernte zu bedanken (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 19a S. 9). Dass das angebote- ne Fliegenpilzpulver von ihm nicht zum Konsum angedacht worden sei, machte der Beschuldigte konstant geltend. Zwar schliesst die Darreichungsform eines Pil- zes in Pulverform nicht aus, dass dieses oral konsumiert wird. Grundsätzlich spricht der Umstand, dass der Beschuldigte die Fliegenpilze als Pulver verkaufte, jedoch eher für seine Behauptung, dass dieses zum Räuchern bestimmt gewesen sei. Weiter behauptete der Beschuldigte stets, dass sich auch auf der Verpackung des Fliegenpilzpulvers ein entsprechender Hinweis befunden habe, dass es nicht zum Verzehr geeignet sei (Urk. 2/2 S. 8; Urk. 19a S. 9). In Anbetracht dessen, dass die Fläschchen, in welchen das Fliegenpilzpulver angeboten wurde, ent- sprechend dem Vorbringen der Verteidigung in den Akten nicht visuell dokumen- tiert sind (Urk. 39 S. 4), kann diese Behauptung des Beschuldigten nicht widerlegt werden. Dass der Beschuldigte eine andere Absicht hegte, als das Fliegenpilzpul- ver als Räucherware zu verkaufen, kann daher nicht als erstellt erachtet werden.
  29. Der Anklagesachverhalt erweist sich somit insofern als erstellt, als der Beschuldigte an seinem Marktstand Fliegenpilzpulver anbot und er um das Ver- bot, Fliegenpilze zum Verzehr zu verkaufen, wusste. Hingegen lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, das Fliegen- pilzpulver als etwas anderes als Räucherware anzubieten. Ob er sich trotz der fehlenden Absicht, einen nicht als zulässigen Speisepilz in Anhang 1 der Speise- pilzverordnung gelisteten Pilz als Speisepilz zu verkaufen, durch das Anbieten von Fliegenpilzen strafbar machte, ist nachfolgend zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung
  30. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht darauf hinwies, fand die Marktkontrol- le beim Beschuldigten am 11. August 2016 und mithin noch vor Inkrafttreten des - 12 - revidierten Bundesgesetzes über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 sowie der Verordnungen dazu am 1. Mai 2017 statt. Weiter ge- langte die Vorinstanz auch in zutreffender Weise zum Schluss, dass das neue Recht sich für den Beschuldigten nicht als milder erweist, zumal das Anbieten un- zulässiger Speisepilze sowohl vom alten als auch vom revidierten Recht als Straf- tat umschrieben wird, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das zum Tatzeitpunkt geltende Bundesgesetz über die Lebensmittel und Gebrauchsge- genstände vom 9. Oktober 1992 (aLMG) zur Anwendung gelangt. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel so abgibt, dass sie den Anforderun- gen des Gesetzes nicht entsprechen. Art. 8 aLMG sieht sodann vor, dass der Bundesrat die zulässigen Arten von Lebensmitteln festlegt, sie umschreibt und die Sachbezeichnung bestimmt. Entsprechend werden in Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV Speisepilze als zulässige Art von Lebensmitteln genannt, wobei in Art. 4 Abs. 2 aLGV weiter vorgesehen wird, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die einzelnen Arten von Lebensmitteln umschreibt, die Sachbezeichnungen bestimmt und die Anforderungen an die zulässigen Lebensmittel festlegt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe sind sodann nur die in Anhang 1 der Verordnung aufgeführten Pilze als Speisepilze zulässig, wo- bei der Fliegenpilz in jener Auflistung fehlt. 2.2 Der Beschuldigte bot an seinem Marktstand Fliegenpilze in Pulverform an, weshalb er den Tatbestand der Übertretung des Lebensmittelgesetzes in ob- jektiver Hinsicht grundsätzlich erfüllt. Da der Beschuldigte das Fliegenpilzpulver jedoch nicht zur oralen Einnahme, was ein Lebensmittel unter anderem ausma- chen würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6S.101/2002 vom 10. Mai 2002 E. 2.1), sondern als Räucherware anbot, fehlt es am Vorsatz, den Fliegenpilz als Lebensmittel und mithin im Wissen darum, dass ein Verkauf als solches unzuläs- sig wäre, anzubieten. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte auch einen Warnhinweis auf der Verpackung des Pulvers anbrachte, wonach dieses nicht zum Verzehr geeignet sei, liegen auch weder Eventualvorsatz noch Fahrlässigkeit vor. - 13 - 2.3 Das Bundesgericht erwog im Entscheid BGE 127 IV 178 vom 4. Juli 2001 unter anderem, dass die Positivliste betreffend die zulässigen Speisepilze des EDI ihren Sinn einbüssen würde, wenn ein Pilz, der nicht auf jener Liste auf- geführt ist, nicht mehr dem Lebensmittelgesetz unterstehen würde und frei han- delbar wäre (E. 3c). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Anbieten von Pilzen, die wie der Fliegenpilz in jener Liste nicht zu finden sind, unabhängig von ihrem Verwendungszweck den Strafbestimmungen des Lebensmittelgesetz- tes zu unterstehen hätte. Eine entsprechende Annahme würde jedoch dem in Art. 1 StGB umschriebenen Legalitätsprinzip entgegen stehen. Gemäss dem dar- aus fliessenden Bestimmtheitsgebot sollte jemand nur bestraft werden dürfen, wenn das verpönte Verhalten möglichst präzise umschrieben wird (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB,
  31. Aufl. 2018, N 23 zu Art. 1; RIKLIN, Strafrechtliche Aspekte des Lebensmittel- rechts, in: Poledna, Arter, Gattiker [Hrsg.] Lebensmittelrecht, Bern 2006, S. 105). Da in Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG lediglich die Abgabe von Lebensmitteln, in einer Weise, dass sie den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen, unter Strafe gestellt wird, fällt eine darüberhinausgehende Strafbarkeit auch der Abgabe des Fliegenpilzes in einer anderen Verwendungsform als als Lebensmittel ausser Be- tracht.
  32. Dem Fliegenpilz (lat. Amanita muscaria) kommt sodann zwar eine halluzi- nogene Wirkung zu (GESCHWINDE, Rauschdrogen, Marktformen und Wir- kungsweisen, 8. Aufl. 2018, N 829 f.). Weder der Fliegenpilz an sich, noch seine für die toxische und psychotrope Wirkung verantwortlichen Wirkstoffe Muscarin, Ibotensäure oder Muscimol (GESCHWINDE, a.a.O., N 840) sind jedoch von der Betäubungsmittelgesetzgebung erfasst (Art. 2a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmVV-EDI). Eine Strafbarkeit im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes kommt daher ebenfalls nicht in Frage.
  33. Der Beschuldigte ist somit ferner vom Vorwurf der Übertretung des Le- bensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe (Fliegenpilz) freizusprechen. - 14 - V. Einziehungen/Beschlagnahmungen
  34. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung des röt- lich-braunen Pulvers in sieben Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel, in je einem Minigrip mit Etikette (10 x Extract, 2 g / 24.–, "Amanita erzeugt einen Perspektivenwechsel" und Fliegenpilzbild, 14 g, Asservat-Nr. A009'571'306) an (Urk. 28 S. 19). Auch gegen diese Anordnung richtet sich die Berufung des Be- schuldigten. Er verlangt, dass ihm das Fliegenpilzpulver wieder herauszugeben sei (Urk. 39 S. 2).
  35. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
  36. In Anbetracht dessen, dass hinsichtlich des Anbietens von Fliegenpilzpul- ver ein Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des Lebensmittelgesetztes zu er- gehen hat, ist ein Zusammenhang dieser Substanz mit einer Straftat zu vernei- nen. Da ihr auch kein sicherheitsgefährdender Charakter zukommt, fällt eine Ein- ziehung im Sinne von Art. 69 StGB ausser Betracht. Das Fliegenpilzpulver ist dem Beschuldigten dementsprechend nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ent- scheids auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nichtabholung ist das Fliegen- pilzpulver nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils von der Lagerbehörde zu vernichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  37. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Be- - 15 - schuldigten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO).
  38. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen in der Untersu- chung und im vorinstanzlichen Verfahren ausgehend von einem Aufwand von rund 26 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Honorar von Fr. 8'700.– sowie für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ausgehend von einem Aufwand von rund 5,5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Honorar von Fr. 1'717.80 geltend (Urk. 21/6; Urk. 21/7; Urk. 39 S. 7; Urk. 40). Raum für eine Kürzung besteht nicht. Dem Beschuldigten ist daher für das Vor- verfahren und für beide gerichtlichen Instanzen eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'417.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrich- ten. Es wird beschlossen:
  39. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 26. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz sowie der Übertretung des Lebensmittelgesetzes [Schnupftabak]), 6 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände) und 7 (Kostenfestsetzung) sowie die gleichentags ergangene Verfügung (Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen gegen das Heilmittelgesetz) vollumfänglich in Rechts- kraft erwachsen sind.
  40. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  41. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der Übertretung des Le- bensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG in Verbindung - 16 - mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe (Fliegenpilz) freigesprochen.
  42. Das rötlich-braune Pulver in 7 Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffde- ckel, in je einem Minigrip mit Etikette "10 x Extract, 2 g / 24.–, Amanita er- zeugt einen Perspektivenwechsel" und Fliegenpilzbild, 14 g, Asservat- Nr. A009'571'306, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wird das Fliegenpilzpulver nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Voll- streckbarkeit dieses Urteils von der Lagerbehörde vernichtet.
  43. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  44. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
  45. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das gerichtliche Verfah- ren beider Instanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 10'417.80 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  46. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) - 17 - − das Forensische Institut Zürich (Referenz-Nr. K160811-05467348521) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 30.
  47. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180324-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 1. März 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 26. März 2018 (GG170239)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. November 2017 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Verfügung der Vorinstanz: Das Verfahren wird eingestellt betreffend das Vergehen gegen das Heilmittelge- setz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 HMG. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speise- pilze und Hefe (Fliegenpilz).

2. Vom Vorwurf

– des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie

– der Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 aLMG in Verbindung mit Art. 11 und Art. 12 TabV wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.– als Zusatzstra- fe zum Urteil des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom

7. April 2017 (ST.2016.17704). Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

- 3 -

5. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagern- den Gegenstände (Lagernummer S01913-2016) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:

– rötlich-braunes Pulver in 7 Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffde- ckel, in je einem Minigrip mit Etikette "10 x Extract, 2 g / 24.–, Amanita erzeugt einen Perspektivenwechsel" und Fliegenpilzbild, 14 g, Asser- vat-Nr. A009'571'306.

6. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagern- den Gegenstände (Lagernummer S01913-2016) werden dem Beschuldigten zurückgegeben:

– 4 Kakteen (Lophophora williamsii), Asservat-Nr. A009'588'403

– 1 Minigrip beinhaltend: 1 Minigrip Indianerbeifuss (29 g), 1 Minigrip Co- pal negro (27 g), 1 Minigrip Präriebeifuss (27 g), 1 Minigrip Prontium Copal (27 g), 1 Minigrip Kauweihrauch (29 g), 139 g, Asservat- Nr. A009'557'328

– Damina (Thurnera diffusa), Pflanzenmaterial, 45 Gramm, Asservat- Nr. A009'571'293

– Pulver in Pillendöschen (3 x 10 Gramm, 5 x 1.5 Gramm), Etikette "…, 10g / 45.– resp. 1.5 g / 8.–", Asservat-Nr. A009'571'500

– Pulver in Pillendöschen (4 x 10 Gramm, 2 x 1.5 Gramm), Etikette "Rapé …, 10g / 48.– resp. 1.5 g / 15.–", Asservat-Nr. A009'571'511

– Pulver in Pillendöschen (1 x gross, 4 x klein), Etikette "Rapé …, B._____@....com", 16 g, Asservat-Nr. A009'571'533

– Pulver in Pillendöschen (2 x gross, 4 x klein), Etikette "Rapé …, B._____@....com", 26 g, Asservat-Nr. A009'571'566

– Pulver in Pillendöschen (1 x gross, 1 x klein), Etikette "… Iba, B._____@....com 10 g / 60.– resp. 1.5 g / 16.–", 11.5 g, Asservat- Nr. A009'571'657

- 4 -

– Pulver in Pillendöschen (2 x gross), Etikette "… cipò-d'alho, 10 g / 42.– ", 20 g, Asservat-Nr. A009'571'748.

– gelbes Pulver in 8 Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel und Etikette 5g / 30.–, 40 g, Asservat-Nr. A009'571'282

– grünes Pulver in 10 Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel und Etikette 5 g / 15.-, 50 g, Asservat-Nr. A009'571'271

– Pflanzensamen (jeweils 12 Stück) in 9 Pulverdöschen mit Etikette "Prunkwindsamen", 108 Samen, Asservat-Nr. A009'571'340

– braunes, viskoses Material in 7 Pulverfläschchen mit weissem Kunst- stoffdeckel mit Etikette "Entada rheedii …, Afrikanisches Traumkraut, 5 g / 15 .–, für eine lebendige Traumwelt", 35 g, Asservat- Nr. 009'571'328

– Pflanzenpulver in Minigrip mit Etikette "Sceletium tortuosum, …, 5 g CHF 19.–, 55 g, Asservat-Nr. A009'571'373

– Pflanzenmaterial in Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel und Etikette "Kauweihrauch, 6 g / fr. 5.80", 42 g, Asservat- Nr. A009'571'475

– Pflanzenmaterial in Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel (8 x 5g, 6 x 2g), Etikette "Wild Dagga, …, 5g / 25.– resp. 2g / 15.–", 52 g , Asservat-Nr. A009'571'486

– Pulver in Pillendöschen (2 x gross, 2 x klein), Etikette "Rapé …, B._____@....com", 23 g, Asservat-Nr. A009'571'577

– Pulver in Pillendöschen (2 x klein), Etikette "Rapé …, B._____@....com", 3 g, Asservat-Nr. A009'571'679

– Pulver in Pillendöschen (3 x klein), Etikette "Brasiliens Fee Pirlipimpim, 2 g / 24.–", 4.5 g, Asservat-Nr. A009'571'691

– Pulver in Pillendöschen (3 x gross), Etikette "Wild lettuce, 4:1 Extract, 8 g / 12.–", 24 g, Asservat-Nr. A009'571'715

- 5 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Gebühr Anklagebehörde, Fr. 1'100.– Fr. 815.– Kosten Kantonspolizei. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt; die übri- gen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'525.– zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 2, schriftlich)

1. Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 2018 (Geschäfts- Nr. GG170239) und der zugehörigen Erwägungen sei im Sinne der nachfolgenden Anträge zu entscheiden.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung gegen das Le- bensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLGM in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung des EDI über Speisepilze und Hefe (Fliegenpilz) freizusprechen.

3. Die getätigte Sicherstellung von 7 Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel in je einem Minigrip (Lagernummer S01913-2016; As- servat-Nr. A009'571'306) sei dem Beschuldigten zurückzugeben.

4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

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5. Dem Beschuldigten sei für das vorinstanzliche Verfahren eine volle Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 8'700.– (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen.

6. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfah- ren zulasten des Kantons Zürich.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 33, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________ Erwägungen: I. Verfahrensverlauf

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom

26. März 2018 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Lebensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und He- fe (Fliegenpilz) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– als Zu- satzstrafe zum Urteil des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom

7. April 2017 bestraft. Von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG sowie der Übertretung des Lebensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. k in Verbin- dung mit Art. 3 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 aLMG in Verbindung mit Art. 11 und Art. 12 TabV wurde der Beschuldigte freigesprochen. Ferner wurde über die Ein- ziehung und Herausgabe sichergestellter Gegenstände sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 28).

- 7 -

2. Gegen dieses am 26. März 2018 mündlich eröffnete Urteil liess der Be- schuldigte mit Eingabe vom 27. März 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 24; Prot. I S. 7 ff.). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am

11. Juli 2018 zugestellt (Urk. 27/2). Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 liess er frist- wahrend die Berufungserklärung einreichen. Gleichzeitig liess er die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beantragen (Urk. 29). Mit Präsidialverfü- gung vom 13. August 2018 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nicht- eintretensantrag angesetzt (Urk. 31). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberufung und erklärte mit derselben Eingabe vom

29. August 2018, mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstan- den zu sein (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2018 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begrün- den. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass in der Berufungsbegründung auch seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse – sofern nicht be- reits aktenkundig – dazulegen seien (Urk. 35). Nach zweimal erstreckter Frist ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 2. November 2018 innert Frist am 5. November 2018 hierorts ein (Urk. 37; Urk. 38; Urk. 39). Anschliessend wur- de der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 41). Während die Staatsanwaltschaft in- nert Frist erklärte, auf die Einreichung einer Berufungsantwort zu verzichten, liess die Vorinstanz diese Frist unbenützt verstreichen (Urk. 43). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der Übertretung des Lebensmittelgesetzes betreffend den Vorwurf des Anbietens von Fliegenpilzen. Neben dem vollumfänglichen Frei- spruch verlangt der Beschuldigte zudem die Herausgabe der sichergestellten sie-

- 8 - ben Pulverfläschchen mit Fliegenpilzbild (Asservat-Nr. A009'571'306), die Befrei- ung von einer Auflage von Verfahrenskosten sowie die Zusprechung einer vollen Prozessentschädigung für die Verfahren beider Instanzen (Urk. 39 S. 2).

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Übertre- tung des Lebensmittelgesetzes [Schnupftabak]), 6 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände) und 7 (Kostenfestsetzung) sowie die gleichentags ergangene Ver- fügung (Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen gegen das Heilmittelge- setz) nicht angefochten wurden, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das Ur- teil der Vorinstanz in diesem Umfang sowie die gleichentags ergangene Verfü- gung vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Zwar bildet somit ausschliesslich die Beurteilung einer Übertretung Ge- genstand des Berufungsverfahrens, entsprechend dem Vorbringen der Verteidi- gung gelangt die Bestimmung betreffend die eingeschränkte Kognition im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO aber dennoch nicht zur Anwendung (Urk. 39 S. 3). Nur dann, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden, kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Waren nicht nur Übertretungen, sondern daneben noch mindestens ein Verbre- chen oder Vergehen Gegenstand des Hauptverfahrens, gilt diese Sonderregelung nicht; auch dann nicht, wenn – wie vorliegend – in den Anklagepunkten, die ein Verbrechen oder Vergehen betreffen, ein Freispruch erfolgt (EUGSTER, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 398). Somit sind in diesem Verfahren weder hinsichtlich der Beurteilung des Sachverhalts noch bezüglich der Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf Rechtsverletzun- gen Einschränkungen der Überprüfungsbefugnis zu beachten.

- 9 - III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am

11. August 2016 an seinem Verkaufsstand am C._____-Markt in Zürich sieben Fläschchen mit Fliegenpilzpulver (sog. "Amanita muscaria") angeboten. Dies soll er getan haben, obwohl er gewusst habe, dass der Fliegenpilz nicht als zulässiger Speisepilz im Anhang 1 der Speisepilzverordnung gelistet sei, da dieser als ge- sundheitsgefährdend gelte und dementsprechend ohne Bewilligung im Sinne von Art. 3 LGV nicht verkehrsfähig sei.

2. Dass er die in der Anklageschrift aufgeführten sieben Fläschchen mit Fliegenpilzpulver an seinem Markstand zum Verkauf angeboten hatte, stellte der Beschuldigte nicht in Abrede. Er machte jedoch geltend, dass er dieses Pulver nicht zum Verzehr, sondern zum Räuchern angeboten habe. Zu diesem Zwecke habe er auf den Fläschchen auch Warnhinweise angebracht, aus welchen her- vorgehe, dass das Fliegenpilzpulver nicht zum Verzehr geeignet sei und nur zum Räuchern verwendet werden solle. Auch habe er jeweils noch einen mündlichen Hinweis gegeben (Urk. 2/2 S. 2, 7 f.; Urk. 19A S. 8 f.). 3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte beim An- bieten des Fliegenpilzpulvers zum Verkauf trotz seinen Bestreitungen zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass die Käufer dieses konsumieren würden. Ausserdem wurde als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte dieses Fliegenpilz- pulver auch im Wissen um seine mögliche Anwendungsweise und Wirkung in Verkehr gebracht habe (Urk. 28 S. 7, 12 ff.). 3.2 Hinsichtlich dieser Schlussfolgerung machte die Verteidigung geltend, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt in unzulässiger Weise um die tat- sächlichen Vorwürfe, das Fliegenpilzpulver sei vom Beschuldigten zum Verzehr angeboten worden und der Beschuldigte habe zumindest billigend in Kauf ge- nommen, dass die Käufer das Fliegenpilzpulver konsumieren würden, ergänzt habe. Diese Ergänzung stelle eine Verletzung des Anklageprinzips dar. Bereits

- 10 - aus diesem Grund sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Le- bensmittelgesetzes freizusprechen (Urk. 39 S. 3 f.). 3.3 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift ausdrücklich vorgeworfen, dass er das Fliegenpilzpulver im Wissen darum angeboten habe, dass der Flie- genpilz nicht als zulässiger Speisepilz gelistet sei. In Anbetracht dessen, dass im Anklagesachverhalt auf die Unzulässigkeit des Anbietens als Speisepilz Bezug genommen wird, liegt auch nahe, dass dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht wird, er habe das Fliegenpilzpulver zum Verzehr verkaufen wollen und entspre- chend auch in Kauf genommen, dass es durch seine Konsumenten eingenommen würde. Noch vor Vorinstanz ging denn auch die Verteidigung davon aus, dass im Anklagesachverhalt implizit gerade auch der Vorwurf enthalten sei, der Beschul- digte hätte das Fliegenpilzpulver als Nahrungsmittel und damit zum Verzehr an- geboten (Urk. 20 S. 10). Da die durch den Verteidiger genannten Vorwürfe somit bereits durch den Anklagesachverhalt implizit mitumschrieben wurden, nahm die Vorinstanz keine unzulässige Ergänzung des Anklagesachverhalts vor. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich der Anklagesachverhalt überhaupt wie umschrieben ver- wirklicht hat. 4.1 Was den objektiven Sachverhalt betrifft, zeigte sich der Beschuldigte in- sofern geständig, als er nicht in Abrede stellte, das Fliegenpilzpulver überhaupt an seinem Marktstand angeboten zu haben (Urk. 2/2 S. 2, 7 f.; Urk. 19A S. 8 f.). In objektiver Hinsicht ist der Anklagesachverhalt daher als erstellt zu erachten. 4.2 Hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts räumte der Beschuldigte zwar ein, dass ihm bewusst sei, dass Fliegenpilze beim Verzehr gesundheitsgefähr- dend seien und man diese nicht zum Verzehr verkaufen dürfe (Urk. 2/2 S. 7). Er machte jedoch geltend, dass das von ihm angebotene Fliegenpilzpulver nicht zum Verzehr angeboten worden sei. Vielmehr habe er dieses als Räucherware ver- kauft und auch einen entsprechenden Hinweis, dass es nicht zum Verzehr geeig- net sei, auf der Verpackung angebracht (Urk. 2/2 S. 2, 7 f.; Urk. 19A S. 8 f.). Zur Verwendung dieses Pulvers als Räucherware erklärte der Beschuldigte, dass die- ses von unseren Vorfahren als Räuchermittel verwendet worden sei, indem man es auf das Feuer gelegt habe. Heute lege man dieses auf glühende Shisha Kohle,

- 11 - welche sich auf einem Teller befinde. So gelange die Räucherware dann in die Luft. Es funktioniere wie eine Duftlampe oder ein Räucherstäbchen (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 19a S. 8). Weiter erklärte er, dass es sich beim Fliegenpilz um ein Symbol für die Vergänglichkeit handle und das Pulver zum Räuchern dazu verwendet werde, sich für die Ernte zu bedanken (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 19a S. 9). Dass das angebote- ne Fliegenpilzpulver von ihm nicht zum Konsum angedacht worden sei, machte der Beschuldigte konstant geltend. Zwar schliesst die Darreichungsform eines Pil- zes in Pulverform nicht aus, dass dieses oral konsumiert wird. Grundsätzlich spricht der Umstand, dass der Beschuldigte die Fliegenpilze als Pulver verkaufte, jedoch eher für seine Behauptung, dass dieses zum Räuchern bestimmt gewesen sei. Weiter behauptete der Beschuldigte stets, dass sich auch auf der Verpackung des Fliegenpilzpulvers ein entsprechender Hinweis befunden habe, dass es nicht zum Verzehr geeignet sei (Urk. 2/2 S. 8; Urk. 19a S. 9). In Anbetracht dessen, dass die Fläschchen, in welchen das Fliegenpilzpulver angeboten wurde, ent- sprechend dem Vorbringen der Verteidigung in den Akten nicht visuell dokumen- tiert sind (Urk. 39 S. 4), kann diese Behauptung des Beschuldigten nicht widerlegt werden. Dass der Beschuldigte eine andere Absicht hegte, als das Fliegenpilzpul- ver als Räucherware zu verkaufen, kann daher nicht als erstellt erachtet werden.

5. Der Anklagesachverhalt erweist sich somit insofern als erstellt, als der Beschuldigte an seinem Marktstand Fliegenpilzpulver anbot und er um das Ver- bot, Fliegenpilze zum Verzehr zu verkaufen, wusste. Hingegen lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, das Fliegen- pilzpulver als etwas anderes als Räucherware anzubieten. Ob er sich trotz der fehlenden Absicht, einen nicht als zulässigen Speisepilz in Anhang 1 der Speise- pilzverordnung gelisteten Pilz als Speisepilz zu verkaufen, durch das Anbieten von Fliegenpilzen strafbar machte, ist nachfolgend zu prüfen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht darauf hinwies, fand die Marktkontrol- le beim Beschuldigten am 11. August 2016 und mithin noch vor Inkrafttreten des

- 12 - revidierten Bundesgesetzes über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 sowie der Verordnungen dazu am 1. Mai 2017 statt. Weiter ge- langte die Vorinstanz auch in zutreffender Weise zum Schluss, dass das neue Recht sich für den Beschuldigten nicht als milder erweist, zumal das Anbieten un- zulässiger Speisepilze sowohl vom alten als auch vom revidierten Recht als Straf- tat umschrieben wird, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das zum Tatzeitpunkt geltende Bundesgesetz über die Lebensmittel und Gebrauchsge- genstände vom 9. Oktober 1992 (aLMG) zur Anwendung gelangt. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel so abgibt, dass sie den Anforderun- gen des Gesetzes nicht entsprechen. Art. 8 aLMG sieht sodann vor, dass der Bundesrat die zulässigen Arten von Lebensmitteln festlegt, sie umschreibt und die Sachbezeichnung bestimmt. Entsprechend werden in Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV Speisepilze als zulässige Art von Lebensmitteln genannt, wobei in Art. 4 Abs. 2 aLGV weiter vorgesehen wird, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die einzelnen Arten von Lebensmitteln umschreibt, die Sachbezeichnungen bestimmt und die Anforderungen an die zulässigen Lebensmittel festlegt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe sind sodann nur die in Anhang 1 der Verordnung aufgeführten Pilze als Speisepilze zulässig, wo- bei der Fliegenpilz in jener Auflistung fehlt. 2.2 Der Beschuldigte bot an seinem Marktstand Fliegenpilze in Pulverform an, weshalb er den Tatbestand der Übertretung des Lebensmittelgesetzes in ob- jektiver Hinsicht grundsätzlich erfüllt. Da der Beschuldigte das Fliegenpilzpulver jedoch nicht zur oralen Einnahme, was ein Lebensmittel unter anderem ausma- chen würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6S.101/2002 vom 10. Mai 2002 E. 2.1), sondern als Räucherware anbot, fehlt es am Vorsatz, den Fliegenpilz als Lebensmittel und mithin im Wissen darum, dass ein Verkauf als solches unzuläs- sig wäre, anzubieten. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte auch einen Warnhinweis auf der Verpackung des Pulvers anbrachte, wonach dieses nicht zum Verzehr geeignet sei, liegen auch weder Eventualvorsatz noch Fahrlässigkeit vor.

- 13 - 2.3 Das Bundesgericht erwog im Entscheid BGE 127 IV 178 vom 4. Juli 2001 unter anderem, dass die Positivliste betreffend die zulässigen Speisepilze des EDI ihren Sinn einbüssen würde, wenn ein Pilz, der nicht auf jener Liste auf- geführt ist, nicht mehr dem Lebensmittelgesetz unterstehen würde und frei han- delbar wäre (E. 3c). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Anbieten von Pilzen, die wie der Fliegenpilz in jener Liste nicht zu finden sind, unabhängig von ihrem Verwendungszweck den Strafbestimmungen des Lebensmittelgesetz- tes zu unterstehen hätte. Eine entsprechende Annahme würde jedoch dem in Art. 1 StGB umschriebenen Legalitätsprinzip entgegen stehen. Gemäss dem dar- aus fliessenden Bestimmtheitsgebot sollte jemand nur bestraft werden dürfen, wenn das verpönte Verhalten möglichst präzise umschrieben wird (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB,

20. Aufl. 2018, N 23 zu Art. 1; RIKLIN, Strafrechtliche Aspekte des Lebensmittel- rechts, in: Poledna, Arter, Gattiker [Hrsg.] Lebensmittelrecht, Bern 2006, S. 105). Da in Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG lediglich die Abgabe von Lebensmitteln, in einer Weise, dass sie den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen, unter Strafe gestellt wird, fällt eine darüberhinausgehende Strafbarkeit auch der Abgabe des Fliegenpilzes in einer anderen Verwendungsform als als Lebensmittel ausser Be- tracht.

3. Dem Fliegenpilz (lat. Amanita muscaria) kommt sodann zwar eine halluzi- nogene Wirkung zu (GESCHWINDE, Rauschdrogen, Marktformen und Wir- kungsweisen, 8. Aufl. 2018, N 829 f.). Weder der Fliegenpilz an sich, noch seine für die toxische und psychotrope Wirkung verantwortlichen Wirkstoffe Muscarin, Ibotensäure oder Muscimol (GESCHWINDE, a.a.O., N 840) sind jedoch von der Betäubungsmittelgesetzgebung erfasst (Art. 2a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmVV-EDI). Eine Strafbarkeit im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes kommt daher ebenfalls nicht in Frage.

4. Der Beschuldigte ist somit ferner vom Vorwurf der Übertretung des Le- bensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe (Fliegenpilz) freizusprechen.

- 14 - V. Einziehungen/Beschlagnahmungen

1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung des röt- lich-braunen Pulvers in sieben Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffdeckel, in je einem Minigrip mit Etikette (10 x Extract, 2 g / 24.–, "Amanita erzeugt einen Perspektivenwechsel" und Fliegenpilzbild, 14 g, Asservat-Nr. A009'571'306) an (Urk. 28 S. 19). Auch gegen diese Anordnung richtet sich die Berufung des Be- schuldigten. Er verlangt, dass ihm das Fliegenpilzpulver wieder herauszugeben sei (Urk. 39 S. 2).

2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).

3. In Anbetracht dessen, dass hinsichtlich des Anbietens von Fliegenpilzpul- ver ein Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des Lebensmittelgesetztes zu er- gehen hat, ist ein Zusammenhang dieser Substanz mit einer Straftat zu vernei- nen. Da ihr auch kein sicherheitsgefährdender Charakter zukommt, fällt eine Ein- ziehung im Sinne von Art. 69 StGB ausser Betracht. Das Fliegenpilzpulver ist dem Beschuldigten dementsprechend nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ent- scheids auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nichtabholung ist das Fliegen- pilzpulver nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils von der Lagerbehörde zu vernichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Be-

- 15 - schuldigten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO).

2. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen in der Untersu- chung und im vorinstanzlichen Verfahren ausgehend von einem Aufwand von rund 26 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Honorar von Fr. 8'700.– sowie für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ausgehend von einem Aufwand von rund 5,5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Honorar von Fr. 1'717.80 geltend (Urk. 21/6; Urk. 21/7; Urk. 39 S. 7; Urk. 40). Raum für eine Kürzung besteht nicht. Dem Beschuldigten ist daher für das Vor- verfahren und für beide gerichtlichen Instanzen eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 10'417.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrich- ten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 26. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz sowie der Übertretung des Lebensmittelgesetzes [Schnupftabak]), 6 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände) und 7 (Kostenfestsetzung) sowie die gleichentags ergangene Verfügung (Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen gegen das Heilmittelgesetz) vollumfänglich in Rechts- kraft erwachsen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der Übertretung des Le- bensmittelgesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g aLMG in Verbindung

- 16 - mit Art. 4 Abs. 1 lit. l aLGV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe (Fliegenpilz) freigesprochen.

2. Das rötlich-braune Pulver in 7 Pulverfläschchen mit weissem Kunststoffde- ckel, in je einem Minigrip mit Etikette "10 x Extract, 2 g / 24.–, Amanita er- zeugt einen Perspektivenwechsel" und Fliegenpilzbild, 14 g, Asservat- Nr. A009'571'306, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wird das Fliegenpilzpulver nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Voll- streckbarkeit dieses Urteils von der Lagerbehörde vernichtet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das gerichtliche Verfah- ren beider Instanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 10'417.80 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 17 - − das Forensische Institut Zürich (Referenz-Nr. K160811-05467348521) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 30.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli