opencaselaw.ch

SB180322

Schändung etc.

Zürich OG · 2019-06-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gemäss Anklageziffer 1.1/Dossier-Nr. 7 rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Schändung 1.1. Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteils- unfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Wider- stand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforder- lich ist, dass die Widerstandsfähigkeit ganz aufgehoben und nicht nur beeinträch- tigt oder eingeschränkt ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands ist nicht vorausgesetzt. Wi- derstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvor- satz genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

- 22 - 1.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass das auf dem Video gezeigte längerdau- ernde Ausgreifen beider Brüste durch den Beschuldigen eine Handlung darstelle, die bei objektiver Betrachtung eindeutig sexualbezogen sei und sich einzig und al- leine im Betasten und Kneten der Brüste als sekundäre Geschlechtsmerkmal er- schöpfe. Dieses Verhalten sei klarerweise eine sexuelle Handlung im Sinne des Schändungstatbestandes (Urk. 72 S. 20). 1.2.2. Die Verteidigung kritisiert diese Würdigung. Die Vorinstanz bejahe zu Un- recht das objektive Tatbestandsmerkmale der sexuellen Handlung. Eine solche müsse mit hinlänglicher Intensität vorliegen. In der Lehre und Rechtsprechung würden ausschliesslich intensivere Handlungen als die vorliegende Berührung der Brüste als tatbestandsmässig gelten (HD Urk. 53 S. 5 f.). Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Tatbestandsmässig handelt, wer die Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen Handlung oder zu einer ande- ren sexuellen Handlung missbraucht. Die Unterscheidung der verschiedenen se- xuellen Verhaltensweisen soll klarstellen, dass die Intensität der sexuellen Hand- lung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss (BSK StGB-Maier, Art. 191 N 13). Eine sexuelle Handlung ist auch ein spürbarer oder lang anhalten- der Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern (BSK StGB-Maier, Art 191 N 13 und 48). Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin 2 nicht bloss an der Brust. Vielmehr bestastete und knetete er minutenlang die beiden Brüste der auf dem Sofa liegenden und schlafenden Privatklägerin 2 und filmte dies auf Video. Die Handlungen des Beschuldigten sind als Ganzes und nicht isoliert zu betrach- ten. Ihre Sexualbezogenheit ist offensichtlich. Die Vorinstanz geht zu Recht von einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 191 StGB aus. Dass der Beschuldigte weder die primären Geschlechtsorgane der Privatklägerin 2 berührte noch sein Glied in Kontakt mit dem Körper der Privatklägerin 2 brachte, ist nicht mass- geblich. 1.3.1. Die Vorinstanz ist auch zutreffend von der Widerstandsunfähigkeit der Pri- vatklägerin 2 ausgegangen. Diese befand sich bei den sexuellen Handlungen des Beschuldigten im schlafenden Zustand, welcher ihr nicht erlaubte, einen Willen im Hinblick auf einen sexuellen Kontakt zu bilden oder kundzutun. Für die Annahme

- 23 - der Widerstandsunfähigkeit spricht zudem, dass sich die Privatklägerin 2 nicht wehrte. 1.3.2. Die Vorinstanz hat auch korrekt festgestellt, dass dem Beschuldigten die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 2 bewusst gewesen ist; es war ihm nicht entgangen, dass die Privatklägerin 2 eingeschlafen war. Die Gründe dafür musste er nicht kennen. Der Beschuldigte hatte keinen Anlass anzunehmen, die schlafende Privatklägerin 2 sei mit seinen sexuellen Handlungen einverstanden. Dies gilt auch, wenn er der Meinung gewesen sein sollte, die Privatklägerin 2 ha- be ihm gegenüber Avancen gemacht. Eine Einwilligung zu den sexuellen Hand- lungen lag damit nicht vor, was für den Beschuldigten evident war. Der Beschul- digte konnte damit auch nicht irrtümlich davon ausgehen, die Privatklägerin 2 sei mit dem Ausgreifen der Brüste einverstanden gewesen. Die Vorinstanz nimmt da- her zu Recht an, er habe mit Wissen und Willen gehandelt (Urk. 72 S. 20 f.). Für einen allfälligen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten bleibt damit kein Raum. Wer den Zustand und die sich daraus ergebende Wehrlosigkeit des Opfers er- kennt und es dennoch zu sexuellen Handlungen bestimmt, handelt vorsätzlich.

2. Mehrfache Pornographie 2.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht unter anderem als mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 72 S. 21 ff.). Die Verteidigung beanstandet diese Würdigung. Vor- liegend handle es sich zum einen nicht um tatbestandsmässiges pornographi- sches Material. Zum andern habe der Beschuldigte das pornographische Material nicht Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht (HD Urk. 53 S. 3 f.). 2.2.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der Pornographie korrekt wiedergegeben (Urk. 72 S. 21 f.). Der Begriff der Pornogra- phie setzt zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum an- deren ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann.

- 24 - Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vorder- grund gerückt. (Weiche) Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ist da- bei ohne besondere Betonung des Genitalbereichs begrifflich kaum denkbar. Zeichnen sich die sog. "Erotikfilme" durch ein betontes Wegsehen vom Genitalbe- reich aus, so leben pornographische Erzeugnisse vom betonten Hinsehen. Ent- scheidend ist der Gesamteindruck. In Bezug auf Medien hat das Bundesgericht dementsprechend Folgendes ausgeführt: "Pornographisch sind somit Medien, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objek- ten sexueller Triebbefriedigung degradieren; sie als blosse physiologische Reiz- Reaktionswesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negie- ren" (BGE 144 II 233 E. 8.2.3; BGE 133 II 136 E. 5.3.2 i.f.; BGE 131 IV 64 E. 10.1.1; vgl. auch Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 197). 2.2.2. Vorliegend filmte der Beschuldigte die schlafende Privatklägerin 2 wäh- renddem er ihre Brüste massierte (Dossier-Nr. 7: Urk. 3 und 6). Der Film fokus- siert auf die massierten Brüste. Im Mittelpunkt der Aufnahmen stehen damit die (sekundären) Geschlechtsteile der aufgenommenen Person. Der Kopf der Privat- klägerin 2 ist teilweise gar nicht zu sehen und die Beine sowie Füsse der Privat- klägerin 2 gar nicht zu sehen (Dossier-Nr. 7: Urk. 3 und 6). Die Brüste werden klar sexualbezogen dargestellt, ohne dass die Bilder in irgendeinen Bezug nicht sexu- eller Natur eingebettet wären. Es handelt es sich dabei nicht um blosse Schnapp- schüsse. Vielmehr ist aufgrund von Kameraführung und -ausschnitt klar ersicht- lich, dass die Aufnahmen einzig der sexuellen Stimulation des Betrachters dienen sollen. Die aufgenommene Privatklägerin 2 wird so auf ein blosses Sexualobjekt reduziert. Zudem hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben das Video, be- vor er es hochgeladen hatte, noch verlangsamt, womit die sexuelle Handlung mit der Privatklägerin 2 noch drastischer in den Vordergrund gestellt wird und der Be- trachter die sexuellen Handlungen noch detaillierter ansehen kann. Ferner hat der Beschuldigte den Film auf einschlägige Pornoseiten hochgeladen, wo sie offen- sichtlich bezwecken sollten, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Das Video betitelte er denn auch entsprechend mit "touching her big natural tits" bzw. "teen

- 25 - tits touching: touching tits porn video" und kommentierte es mit "my sister passed out after a hard day of work and I was a bit naughty and touch her big boobs" (vgl. Dossier-Nr. 7 Urk. 5 S. 2 f.). Die Aufnahmen sind demnach klar als pornogra- phisch im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 2.3.1. Die Verteidigung wendet zudem ein, dass für die Erfüllung des Tatbestan- des der Pornographie das Zugänglichmachen des Materials an Personen unter 16 Jahren erforderlich sei. Die Pornoseiten, auf welchen die Aufnahmen veröffent- licht worden seien, seien ausschliesslich für Erwachsene bestimmt. Es würden Millionen solcher Videos existieren. Für eventuelle Versäumnisse der obhutsbe- rechtigten Personen von Jugendlichen unter 16 Jahren oder allfällige Versäum- nisse der Website-Betreiber, ihre Angebote durch geeignete Massnahmen zu schützen, könne ein Benutzer unter den erwähnten Umständen nicht verantwort- lich gemacht werden. Der Beschuldige habe überdies keine Absicht gehabt, die Aufnahmen Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen (HD Urk. 53 S. 4). Umstritten ist somit, ob der Beschuldigte das inkriminierte pornographische Bild Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht hat. 2.3.2. Der Einwand der Verteidigung erweist sich als unbehelflich. Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst sämtliche privaten und öffentlichen Handlungen, durch die unter 16- jährigen Personen bewusst die Möglichkeit eingeräumt wird, in Kontakt mit Por- nographie zu kommen, sei es auch durch deren eigenes Zutun. Ob der Jugendli- che vom pornographischen Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist irrelevant. Das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis genügt, sofern nicht wirksame Massnahmen getroffen werden, um auszuschliessen, dass auch unter 16-Jährige davon Gebrauch machen können. Die Publikation von pornographischen Inhalten im Internet führt in der Regel dazu, dass die entsprechenden Text-, Bild-, Video- oder Tondateien auch von Personen unter 16 Jahren abgerufen werden können, sodass sie auf diese Weise zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesge- richtes 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3; Heimgartner, AJP 2005, 1489, unter Verweis auf Schwarzenegger, E-Commerce-die strafrechtliche Dimension, in: O. Arter/F.S. Jörg (Hrsg.) Internet-Recht und Electronic Commerce Law 2001, 360). Einer Zugänglichmachung können echte Zugriffsschranken entgegenstehen. Wel-

- 26 - che Sicherungs- und Sperrmassnahmen hierfür ausreichen, wird (derzeit) weder durch das Gesetz noch die Rechtsprechung definiert (ausführlich zum Thema: Schwarzenegger, Weiche Pornographie im Internet und die Mobiltelefonie, S. 78). In BGE 131 IV 64 E. 10.3 hat das Bundesgericht einen blossen Warnhinweis, der durch Anklicken zum Verschwinden gebracht werden kann, als keine wirksame Barriere bewertet, um unter 16-Jährigen den Zugriff auf pornographische Webin- halte zu verunmöglichen. Auch eine Beschränkung auf registrierte Benutzer mit- tels Passwort wird vom Bundesgericht bei fehlender Überprüfung des angegebe- nen Geburtsdatums als unzureichend betrachtet (Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.1). 2.3.3. Die Vorinstanz hat im Einzelnen und überzeugend dargelegt, dass das frag- liche Video des Beschuldigten auch von Personen unter 16 Jahren, die auf dem Internet surften, angesehen werden konnte. Es gab keine Vorrichtung, die sie da- ran gehindert hätte, die massgebliche Seite anzuklicken und die pornographische Aufnahme zu Gesicht zu bekommen. Wohl bestanden Hinweise, wonach das "Eintreten" in die Website durch Weiterklicken nur mindestens 18 Jahre alten Per- sonen gestattet sei und war das fragliche Video erst nach einer Registrierung als erwachsener Benutzer abrufbar. Doch fand keinerlei Überprüfung statt, ob die sich anmeldende Person ihr tatsächliches Geburtsdatum eingab. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass blosse Warnhinweise, die weggeklickt werden kön- nen oder ein Registrierungsvorgang ohne effektive Überprüfung des Alters eines Benutzers keine adäquate Barriere darstelle (Urk. 72 S. 24). Unter diesen Um- ständen bestand keine wirksame Vorkehrung, um unter 16-Jährige vom Abrufen der inkriminierten Aufnahme abzuhalten. 2.4.1 Die Erwägungen der Vorinstanz zur eventualvorsätzlichen Tatbegehung sind ebenfalls zu übernehmen (Urk. 72 S. 34). Dem Beschuldigten war der porno- graphische Charakter der von ihm hochgeladenen Filme bewusst, lud er sie doch mit entsprechenden Kommentaren versehen auf pornographische Websites hoch. Zudem wusste er, dass auch unter 16-Jährige auf die Websites zugreifen konn- ten, dies umso mehr, als er die Aufnahmen teilweise auch auf nicht einschlägigen Websites veröffentlichte. Auch wenn der Beschuldigte nicht beabsichtigte, die

- 27 - Aufnahmen Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen, so nahm er dies damit doch zumindest billigend in Kauf. 2.4.2 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass es ein weit verbreite- tes Phänomen darstelle, dass Benutzer (Porno-)Videos hochladen würden, wobei ein solches Verhalten jedoch nicht strafrechtlich verfolgt werde. So würden sich weder beim Bundesgericht, beim Obergericht noch in der Lehre irgendwelche Hinweise auf entsprechende Sanktionierungen finden. Vor diesem Hintergrund müsse dem Beschuldigten aber ein Verbotsirrtum zugebilligt werden (Urk. 86 S. 7 f.). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirr- tum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in die- sem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil des Bundesgerichtes 6B_993/2016 vom 24. April 2017 mit Hinweisen). Es ist allgemein bekannt, dass Jugendliche vor pornographischen Darstellungen geschützt werden sollen. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, er sei davon ausgegangen, es sei in der Schweiz legal, Pornographie unter 16-Jährigen zugänglich zu machen. Dass es Personen gibt, welche dies trotzdem tun, ent- sprechende Strafverfahren bzw. Sanktionierungen aber selten sind, ändert daran nichts. Es liegt kein Verbotsirrtum vor.

3. Mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-,Ton- und Bildaufnahmegeräte 3.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht un- ter anderem als mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-,Ton- und Bildaufnah- megeräte im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB gewürdigt (Urk. 72 S. 37). Die Verteidigung kritisiert diese rechtliche Würdigung. Sie wendet ein, dass der Tat- bestand des Inverkehrbringens nach Art. 179sexies StGB vom Tatbestand der Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB konsumiert werde. Es bestehe unechte Kon-

- 28 - kurrenz, weshalb keine doppelte Bestrafung oder Strafschärfung erfolgen dürfe (HD Urk. 53 S. 6). 3.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass nach Art. 179sexies strafbar sei, wer tech- nische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der wider- rechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt. Wichtigstes Charakteristikum sei die Tarnung, die es verunmögli- che, das Gerät wegen seiner äusseren Erscheinungsform in seiner eigentlichen Zweckbestimmung zu erkennen. Der Beschuldigte habe eine als Feuerzeug so- wie als Autoschlüssel getarnte Videokamera, welche beide der widerrechtlichen Bildaufnahme dienen würden, in seinem Besitz gehabt. Er habe im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden, dass er die getarnte Vi- deokamera gekauft habe, um jemanden heimlich zu filmen, und habe gleichzeitig angegeben, dass man sonst ja keine versteckte Kamera kaufen müsse. Der Be- schuldigte habe auch gewusst, dass diese der illegalen Aufnahme dienen würden (Urk. 72 S. 37). Die getarnten Videokameras seien als Geräte im Sinne von Art. 179sexies StGB zu qualifizieren. Zwischen Art. 179quater StGB und Art. 179sexies StGB sei Realkonkurrenz gegeben, da der "blosse" Besitz eines Ge- rätes eine über den konkreten Verwendungsfall hinausgehende Gefährdung be- deute (Urk. 72 S. 37 f.). 3.2.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Ver- teidigung verkennt, dass Art. 179sexies Vorbereitungshandlungen zum Angriff auf den fremden Geheim- oder Privatbereich erfasst. Falls es dann tatsächlich zu ei- nem Angriff kommt, gehen die Art. 179bis StGB, Art. 179ter StGB und Art. 179quater StGB vor, das heisst der Besitz eines technischen Gerätes ist bei dessen Einsatz, zum Beispiel Aufnehmen, von Art. 179quater konsumiert (BSK StGB-Ramel / Vo- gelsang, Art. 179sexies N 14). Vorliegend ist es indes - wie die Vorinstanz zutref- fend erkannt hat - zu keiner tatsächlichen Verwendung der beiden Geräte ge- kommen, welche Thema der Anklage sind. Somit liegt keine Konkurrenz, sondern es liegen zwei verschiedene Delikte vor (vgl. Urk. 72 S. 38).

- 29 -

4. Fazit Der Beschuldigte ist ausserdem der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von 26 Monaten und einer Busse von Fr. 500.–. Im Zusammenhang mit der Frage der retrospektiven Konkurrenz erwog die Erstinstanz, dass keine Zusatz- strafe auszufällen sei, da keine gleichartigen Strafen vorliegen würden. Sie erach- tete für die beurteilten Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessen und zweck- mässig (Urk. 72 S. 39 f.). Alsdann gibt die Vorinstanz die Grundsätze der Straf- zumessung wieder (Urk. 72 S. 40 f.). 1.2. Bei der Strafzumessung geht die Vorinstanz von der Schändung als dem schwersten vom Beschuldigten verübten Delikt aus. Der ordentliche Strafrahmen betrage Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Zur konkreten Straf- zumessung erwog die Vorinstanz, dass in Bezug auf die Schändung der Taterfolg aufgrund der relativ geringen Eingriffsintensität noch im unteren Bereich einzu- ordnen sei. Es habe sich zudem um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Die Handlungen des Beschuldigten dürften jedoch nicht bagatellisiert werden. Der Beschuldigte habe das Vertrauen der Privatklägerin 2 klar missbraucht und die Si- tuation schamlos ausgenützt (Urk. 72 S. 42). Im Hinblick auf das subjektive Ver- schulden sei festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Als Motive würden die Lustbefriedigung sowie die Machtausübung im Vor- dergrund stehen; es stehe fest, dass der Beschuldigte aus eigenen Trieben und rein egoistisch gehandelt habe. Die Tat sei nicht geplant, sondern spontan erfolgt (Urk. 72 S. 42). Insgesamt sei in Bezug auf die Schändung von einem noch leich-

- 30 - ten Verschulden und einer Einsatzstrafe von sechs Monaten auszugehen (Urk. 72 S. 42). Sodann bewertete die Vorinstanz die Tatschwere der weiteren Delikte. Sie geht bei der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte und der mehrfachen Verleumdung von einem schweren objektiven so- wie subjektiven Tatverschulden aus, weswegen sie eine hypothetische Einsatz- strafe von 30 Monaten als angemessen erachtet. Für das mehrfache Inverkehr- bringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten und die mehrfache Pornogra- phie setzt sie die hypothetische Einsatzstrafe auf je 1 Monat fest. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips erhöhte sie die für die Schändung festgelegte Einsatzstrafe um 24 Monate auf insgesamt 30 Monate (HD Urk. 72 S. 45 f.). Danach würdigt die Vorinstanz die Täterkomponente. Sie hält fest, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben (Urk. 72 S. 46). Den Umstand, dass der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (zwei Mal) und wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst schon drei Mal bestraft wurde, stellte sie straferhöhend in Rechnung. Ebenso, dass der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nach den Hausdurchsu- chungen vom 25. April 2016 bzw. 3. Februar 2017 weiter delinquiert und kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut Bilder und Videos ins In- ternet gestellt hat. Insgesamt resultiere - so die Vorinstanz fortfahrend - eine Straferhöhung von sechs Monaten. Strafmindernd berücksichtigt sie das prakti- sche vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten, dessen Einsicht und Reue sowie die Therapiebereitschaft. Aufgrund des Nachtatverhaltens sei eine Straf- minderung im Umfang von zehn Monaten gerechtfertigt. Insgesamt sprach das Bezirksgericht - wie eingangs gesehen - eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten aus (Urk. 72 S. 47 f.). 1.3.1. Der appellierende Beschuldigte beantragt eine milde Bestrafung. Seine kriminelle Energie sei als gering einzustufen. Weder habe er sich mit seinen Handlungen einen persönlichen Gewinn verschaffen wollen, noch habe er eine grosse Skrupellosigkeit oder Berechnung an den Tag gelegt. Sein Motiv sei nicht

- 31 - Rache gewesen, jedenfalls nicht gegenüber den konkret Geschädigten. Vielmehr würden die Taten auf seiner unreifen Persönlichkeit sowie einer verhängnisvollen Mischung aus Cannabiskonsum, Arbeitslosigkeit, depressiver Verstimmung und emotionaler Überforderung wegen der Trennung von der Privatklägerin 1 und wei- teren Frauen beruhen. Diese Umstände habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu wenig stark gewichtet bzw. gar nicht be- rücksichtigt (Urk. 86 S. 10 f.). 1.3.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen sei (Urk. 78).

2. Übergangsrecht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Be- gehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist aus- geschlossen (Grundsatz der Alternativität). Nachdem die mit der Revision vorge- nommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maxima- len Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als milder qualifiziert werden kann, ist im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen.

3. Retrospektive Konkurrenz Die Staatsanwaltschaft hat eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. August 2010, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, vom 2. August 2011 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2016 beantragt (vgl. HD Urk. 25 S. 19), da die zur Anklage gebrachten strafbaren

- 32 - Handlungen teilweise vor und teilweise nach früheren Strafurteilen begangen worden seien (vgl. HD Urk. 42). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist für die heute zu beurteilenden Delikte in Bestätigung der Vorinstanz eine Freiheitstrafe auszu- fällen. Damit liegt trotz der Verurteilungen vom 17. August 2010, 2. August 2011 und 8. Januar 2016 keine (teilweise) retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, da dem Beschuldigten damals Geldstrafen und Bussen auferlegt wurden. Dasselbe gilt auch für die neu aus dem Strafregister hervorgehende Verurteilung des Beschuldigten vom 18. September 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Urk. 84). Der Vorinstanz ist daher in der Er- wägung zu folgen dass keine Zusatzstrafe auszufällen ist (Urk. 72 S. 39). Eine solche kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurtei- lenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313).

4. Strafrahmen 4.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Ein- bezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemes- sen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b m.Hw.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 m.Hw., nicht publ. in: BGE 137 IV 57).

- 33 - 4.2. Neben dem im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Haupt- delikt der Schändung hat die Vorinstanz den Beschuldigten wegen diverser weite- rer Nebendelikte schuldig gesprochen, nämlich der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen Verleum- dung, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmege- räten sowie der mehrfachen Pornographie. Damit hatte die Vorinstanz neben dem als Vergehen ausgestalteten Hauptdelikt weitere Vergehen zu beurteilen. Zudem waren noch Übertretungen gegen das Betäubungsmitteldelikt (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu behandeln. 4.3. Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.4. Für die vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilende Schändung als schwerste Straftat kommt eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe in Fra- ge. Die im vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung re- levanten Nebendelikte (mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und mehrfache Verleumdung, mehrfaches Inverkehrbrin- gen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten sowie mehrfache Pornographie) sind ebenfalls allesamt als Vergehen ausgestaltet, weshalb sie alternativ mit Frei- heitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes ist hingegen "lediglich" mit Busse bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Zu Recht hat die Vorinstanz somit beide Strafen (Frei- heitsstrafe und Busse) verhängt (Urk. 72 S. 39 f.). 4.5. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 aStGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig-

- 34 - keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigs- ten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 4.6. Die Vorinstanz hat – wie vorstehend bereits ausgeführt – auf eine Gesamt- freiheitsstrafe erkannt. Der vom Beschuldigten begangene Deliktskomplex, insbe- sondere die mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte und die mehrfache Verleumdung sowie die Schändung, sind ge- samthaft betrachtet keine Bagatelltaten mehr. Der Beschuldigte weist bereits drei Vorstrafen auf. Er wurde zu zwei bedingten und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Er liess sich sodann weder von der laufenden Strafuntersuchung noch durch die viertägige Untersuchungshaft abschrecken, sondern delinquierte weiter und manifestierte dadurch eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber den be- hördlichen Interventionen. Bei der Wahl der Strafart muss vorliegend die präventi- ve Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass ihn der Vollzug von Geldstrafen nicht wirklich von einer Delinquenz abhalten lässt. Es ist daher eine gewisse Härte unumgänglich, um dem Beschul- digten die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Im Lichte der folgenden Erwägungen ist die Ausfällung ei- ner Geldstrafe vorliegend nicht effektiv, sodass die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zweckmässiger erscheint. Dies hat die Erstinstanz richtig gesehen und zutreffend auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt (Urk. 72 S. 39 ff.). 4.7. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ging die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zutreffenderweise vom schwersten Delikt der Schändung aus (vgl.

- 35 - Urk. 72 S. 40), welches eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe vor- sieht (Art. 191 StGB). Korrekt hat die Erstinstanz auch darauf hingewiesen, dass zwar ein Strafschärfungsgrund (Deliktsmehrheit) und ein Strafmilderungsgrund (verminderte Schuldfähigkeit hinsichtlich Dossier-Nr. 7) vorliegt, eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben bzw. nach unten indes ausser Betracht fällt, da kei- ne ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafschär- fungsgrund der Tatmehrheit wirkt sich innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens lediglich straferhöhend aus; der Strafmilderungsgrund ist innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (Urk. 72 S. 40 f.). 4.8. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.9. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponen- te zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmas- ses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 90 ff.).

- 36 -

5. Strafzumessung 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf – sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 72 S. 39 ff.) – kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hin- weisen). 5.2. Hat der Täter wie vorliegend mehrere mit einer Freiheitsstrafe bedrohte Delik- te begangen, hat das Gericht zunächst die schuldangemessene Einsatzstrafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese dann zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25. Juli 2015 Erw. 2.3.2 und 6B_865/2009 Erw. 1.6 vom 25. März 2013). 5.3.1. Tatkomponente der Schändung 5.3.1.1. Der Beschuldigte hat minutenlang die Brüste der Privatklägerin 2 betastet und geknetet. Es handelte sich um einen einmaligen Vorgang. Das Ausgreifen der Brüste ist im Rahmen aller denkbar möglichen Tatvarianten der Schändung im unteren Bereich anzusiedeln. Die Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen psychi- schen Beeinträchtigung erscheint als vergleichsweise gering. In Bezug auf die Schändung ist der Taterfolg aufgrund der relativ geringen Eingriffsintensität noch im unteren Bereich einzuordnen. Zu beachten ist aber, dass der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin 2 klar missbraucht und die sich ihm bietende Situati- on schamlos ausgenützt hat. Das Opferverhalten bzw. das Mitverschulden der Privatklägerin 2 ist sodann nicht strafmindernd in Rechnung zu stellen. Auch wenn die Privatklägerin 2 ihre Widerstands- und Wehrunfähigkeit "selbst ver- schuldet" herbeigeführt hätte, wirkt sich dieser Umstand strafzumessungsrechtlich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Entscheidend ist einzig, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin 2 in Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen Handlun- gen missbraucht hat. Das objektive Tatverschulden ist daher noch als leicht zu ta- xieren.

- 37 - 5.3.1.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Das Handeln des Beschuldigen ist als verwerflich zu bezeichnen und die Bewegründe als rein egoistisch. Sein Ver- halten ist allein darauf gerichtet gewesen, seine sexuelle Lust zu befriedigen. Leicht verschuldensmindernd ist zu würdigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatausführung unter Alkoholeinfluss gestanden ist. 5.3.1.3. Damit ist für die Schändung insgesamt von einem sehr leichten Tatver- schulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf sechs Monate an- zusetzen. 5.3.2. Tatkomponente der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte und der mehrfachen Verleumdung 5.3.2.1. Die Vorinstanz geht von einem schweren objektiven sowie subjektiven Tatverschulden aus, weswegen sie eine hypothetische Einsatzstrafe für die Ver- letzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte von 30 Monaten als angemessen erachtet. Sie erwog in objektiver Hinsicht, dass das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtlos zu bezeichnen sei und von einer bedenklichen Geringschätzung gegenüber der Privatsphäre und der Integrität sowie der Ehre Dritter zeuge. Im Rahmen aller denkbar möglichen Tatvarianten dieses Straftat- bestandes sei kaum etwas Gravierenderes vorstellbar, nämlich während sexuel- len Handlungen gefilmt oder fotografiert zu werden und diese Aufnahmen und Fo- tografien anschliessend unter vollem Namen im Internet aufzufinden. Hinzu kom- me, dass der Beschuldigte bei seinen Veröffentlichungen insbesondere die Pri- vatklägerinnen 1 und 3 jeweilen mit deren Vor- und Nachnamen genannt und sie als Hure oder Schlampe bezeichnet habe. Ausserdem habe der Beschuldigte die Aufnahmen mit anrüchigen Kommentaren versehen. Der Beschuldige habe auch nicht davon zurückgeschreckt, ebensolche Veröffentlichungen auf sozialen und beruflichen Netzwerken wie google+, XING oder Linkedin zu tätigen. Am gravie- rendsten seien die Handlungen des Beschuldigen zum Nachteil der Privatkläge- rin 1 gewesen. Der Beschuldigte habe diverse Videoaufnahmen verbreitet, welche den Geschlechtsverkehr und weitere sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 zum Inhalt gehabt hätten. Die Privatklägerin 1 sei auf den Auf-

- 38 - nahmen eindeutig identifizierbar und werde dadurch auf derbe Weise diskreditiert. Die Aufnahmen und Bearbeitungen habe der Beschuldigte auf diversen Portalen im Internet, nämlich auf 15 Online-Plattformen, pornographischen Websites oder Massenplattformen wie Youtube, Facebook oder Xing verbreitet. Der Beschuldig- te habe die Sexvideos mitnichten in einer kleinen Ecke des Internets, sondern vielmehr in einer verheerenden Breite veröffentlicht und dadurch die innerste In- timsphäre – das Sexualleben – der damals sehr jungen Privatklägerin 1 gegen- über jeder Person mit Internetzugang offenbart. Dies habe der Beschuldigte über einen langen Zeitraum hinweg getan. Trotz mehrfacher polizeilicher Intervention habe der Beschuldige nicht aufgehört, erneut Videos und Standbilder im Internet zu verbreiten. Die kriminelle Energie des Beschuldigten lässt sich damit – entge- gen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 86 S. 10) – mitnichten als gering einstufen. Die Veröffentlichungen hätten zu diversen Kontaktversuchen und Be- lästigungen der Privatklägerin 1, zu psychischen Problemen und zu Schwierigkei- ten im beruflichen Fortkommen geführt. Die Privatklägerin 1 habe diese Situation als schlimmsten Albtraum ihres Lebens, der immer noch andauere, beschrieben. Zudem seien auch die Privatklägerinnen 2 und 3 durch die Handlungen des Be- schuldigten massiv in ihrer Ehre und Privatsphäre verletzt und als willfährige Se- xualobjekte dargestellt worden (Urk. 72 S. 43 f.). Diese Beurteilung der Vor- instanz ist zutreffend, überzeugend und vollumfänglich zu übernehmen. Das ob- jektive Tatverschulden des Beschuldigen wiegt schwer. 5.3.2.2. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Dass er nicht beabsichtigte, die betroffenen Privatklägerinnen 1-3 zu demütigen, sondern sich an anderen Frauen rächen wollte (Prot. II S. 11 ff.), macht sein Handeln nicht weniger selbstsüchtig. Vielmehr ist das Motiv des Beschuldigen als egoistisch und seine Vorgehenswei- se als besonders verwerflich zu taxieren. Die von der Verteidigung geltend ge- machte Perspektivlosigkeit, welche auf Arbeitslosigkeit, depressiver Verstimmung, Dauerbekifftheit und Internetsucht gründe, vermag das Verschulden des Beschul- digten nicht zu mindern.

- 39 - 5.3.2.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu rela- tivieren. Dies führt zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 24 Monate. 5.3.3. Tatkomponente des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldige zwei Geräte für den Eigenge- brauch im Internet gekauft hat, um mit diesen heimliche Aufnahmen zu machen. Er hat die Geräte schliesslich nicht benutzt. Die objektive und subjektive Tat- schwere sind noch als sehr leicht zu qualifizieren. Bei dieser Verschuldensbewer- tung ist die festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe um 15 Tage zu erhöhen. 5.3.4. Tatkomponente der mehrfachen Pornographie 5.3.4.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der objektiven Tatschwere erwogen, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass zahlreiche pornographische Bilder und Videos auf zahlreiche Seiten hochgeladen habe. Er habe dieses Verhalten trotz laufender Strafuntersuchung mehrfach wiederholt. Zu berücksichtigen sei, dass es sich um heimliche Aufnahmen gehandelt habe. Demgemäss sei die Bildqualität schlecht gewesen und es habe sich auch nicht um besondere (gestellte) Inszenie- rungen gehandelt. Der Beschuldigte habe die Videos, Bilder und Sexgeschichten allerdings auch auf Massenplattformen wie Youtube, google+, XING und Linkedin veröffentlichtet, weshalb das Ausmass der Gefahr, dass unter 16-jährige mit por- nographischen Inhalten konfrontiert werden, als hoch zu werten ist (Urk. 72 S. 45). Diese Ausführungen sind zutreffend und zu übernehmen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte über eine Zeitspanne von mehreren Monaten eine Vielzahl von Bildern und Videos, welche sexuelle Handlungen mit den Pri- vatklägerinnen 1-3 zum Inhalt hatten, auf das Internet hochgeladen hat. 5.3.4.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte billigend in Kauf genommen hat, dass auch unter 16-jährige seine Ver- öffentlichungen zu sehen bzw. zu lesen bekommen. Als Motiv ist Langeweile an- zusehen. Wiederum handelte der Beschuldigte egoistisch und verwerflich.

- 40 - 5.3.4.3. Das Tatverschulden ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) insgesamt noch als leicht zu quali- fizieren. Die vom Beschuldigten begangenen Vergehen führen insgesamt zu einer Straferhöhung um rund 1 Monat. 5.3.5. Sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Es ist daher nicht adäquat, für diejenigen Vergehen, welche mit einer Strafe im Bereich von bis zu einem Jahr zu ahnden sind (Schän- dung, mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten und mehrfache Pornographie), eine Geldstrafe auszufällen. 5.3.6. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe für die Tat- komponente sämtlicher Delikte von insgesamt 30 Monaten erweist sich als leicht zu tief. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Schändung und einer massiven Erhöhung wegen der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der mehrfachen Ver- leumdung (24 Monate) sowie je einer leichten Erhöhung wegen mehrfachen In- verkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten (15 Tage) und mehr- facher Pornographie (1 Monat), ist nach Würdigung der Tatkomponente eine das vorinstanzliche Strafmass übersteigende Strafe angezeigt. Es ist eine Gesamt- strafe für alle Delikte (vor Berücksichtigung der Täterkomponente) von 31,5 Mo- naten angemessen. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Der Beschuldigte wuchs in E._____ auf, hat dort die Primar- und Sekundar- schule besucht und anschliessend eine vierjährige Ausbildung als Elektromonteur absolviert, wobei er den Lehrabschluss erst im zweiten Anlauf erfolgreich be- stand. Anschliessend arbeitete er als Elektromonteur bei der Firma "F._____" und leistete zwischenzeitlich Zivildienst. Der Beschuldigte arbeitet aktuell bei der Fir- ma "G._____" in H._____ mit einem Beschäftigungsumfang von 100%. Dabei er- zielt er einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'300.–, wobei er einen 13. Monats- lohn erhält. Gemäss Angaben an der Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte zu seiner Freundin gezogen, aber noch bei seiner Mutter gemeldet. Er ist ledig

- 41 - und hat keine Kinder. Er besitzt weder Vermögen noch hat er Schulden (Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 5 ff.). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrele- vanten Elemente. 5.4.2. Der Beschuldigte weist sodann drei, allerdings nicht einschlägige Vorstra- fen auf (HD Urk. 42=HD Urk. 20/2). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 17. August 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.–. Die Staatsanwaltschaft Grau- bünden, Zweigstelle Ilanz, bestrafte den Beschuldigten sodann am 2. August 2011 ebenfalls wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.–. Und schliesslich wurde der Be- schuldige mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Ja- nuar 2016 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatz- dienst mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (HD Urk. 20/2=HD Urk. 42). Die drei nicht einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat zudem überzeugend, erwogen, dass die Begehung weiterer Straftaten während einer laufenden Strafuntersuchung und kurz nach der Entlas- sung aus der Untersuchungshaft den Beschuldigten unbesehen eines Zusam- menhangs mit den Vorstrafen belaste, weil er damit zu erkennen gebe, dass er sich davon unbeeindruckt zeige (Urk. 72 S. 47). Zudem ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass der Beschuldigte während des bereits laufenden Berufungsver- fahrens eine weitere Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erwirkt hat (Urk. 84). Den Beschuldigten scheinen Interventionen durch die Be- hörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Dieses Verhalten ist ebenfalls leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

- 42 - 5.4.3.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206; Urteil des Bundesgerichtes 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Diese Pra- xis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkür- zung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4, 6B_737/2007 vom 14. April 2008 E. 1.21.2 sowie 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3 mit Hinweisen). 5.4.3.2. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt praktisch vollumfänglich als zutreffend anerkannt. Wie die Erstinstanz korrekt erwogen hat, hat der Beschul- digte mit den Strafbehörden kooperiert und Benutzerdaten bekanntgegeben (Urk. 72 S. 48). Das Geständnis bewirkte daher eine klare Vereinfachung der Un- tersuchung, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Beweislage ziemlich er- drückend war. Zur gezeigten Reue und Einsicht hält die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte sich nach der ersten Verhaftung im April 2016 via Facebook bei der Privatklägerin 1 entschuldigt habe. Ausserdem habe er wiederholt geäussert, dass es ihm leid tue und er ein schlechtes Gewissen habe, wenn auch zu berück- sichtigen sei, dass ihn dies nicht von erneuter Delinquenz abgehalten habe (Urk. 72 S. 48). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu übernehmen. Mit dem freiwilligen Beginn der ambulanten psychiatrischen Therapie hat der Beschuldigte auch eine gewisse Einsicht gezeigt. Zudem hat er die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 beglichen (vgl. Prot. II S. 7 f. und Urk. 87). Das gesamte Nachtatverhalten des Beschuldigten - das Geständnis, die Einsicht und Reue - wirken sich daher erheblich strafmindernd aus.

- 43 - 5.5. Im Rahmen der Täterkomponente rechtfertigen die nicht einschlägigen drei Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Strafverfahren und kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft eine leichte Straferhöhung von 3 Monaten. Aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten (Geständnis, Reue und Einsicht) ist die Strafe demgegenüber um 6 Monate zu mindern. Die Strafminderungsgründe überwiegen die Straferhöhungsgründe, sodass die Täter- komponente die hypothetische Einsatzstrafe reduziert. In Würdigung aller mass- gebenden Strafzumessungsfaktoren erscheinen die von der Vorinstanz ausgefäll- ten 26 Monate Freiheitsstrafe als zu tief und wohlwollend. Vielmehr wäre eine Freiheitsstrafe von mindestens 28 Monaten angemessen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der von der Verteidigung beantragten Unterschuldstrafe, bei welcher ein vollständig bedingter Strafvollzug noch in Betracht fiele (Urk. 86 S. 11). Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es aber mit 26 Monaten Frei- heitsstrafe sein Bewenden. 5.6. Die von der Vorinstanz wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes ausgesprochene Busse von Fr. 500.– erscheint angemessen, wurde vom Beschuldigten akzeptiert und ist – wie auch die Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe auf 5 Tage – zu bestätigen.

6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte, nebst der unangefochtenen Busse von Fr. 500.–, ausserdem mit einer Freiheitstrafe von 26 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von vier Tagen erstandener Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug der Freiheitsstrafe

1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der auszufäl- lenden Freiheitsstrafe gewährt. Sie hat dazu erwogen, dass in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzug angesichts der auszufällen- den Freiheitsstrafe von 26 Monaten im vorliegenden Fall erfüllt seien. Des Weite- ren habe der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst und ebenso we- nig sei er zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden.

- 44 - Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teil- bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliege, sei zu konstatieren, dass der Beschuldigte – abgesehen von den vorliegenden Straftaten – einen beinahe einwandfreien Leumund aufwei- se und nicht einschlägig vorbestraft sei. Der Beschuldigte habe indes trotz laufen- der Strafuntersuchung weiter delinquiert und dies mehrmals. Zwar erkläre er, er sehe sein Fehlverhalten ein, und gelobe gleichzeitig Besserung. Er schiebe je- doch seine Schuld auf die angebliche Internetsucht und das Kiffen ab. Mithin wol- le er nicht eigenverantwortlich gehandelt haben. Der Beschuldige habe sich in der Zwischenzeit aber freiwillig in eine Therapie begeben und habe einen neuen Job. Er sei demnach gewillt, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Ein Nor- malvollzug würde die Bemühungen zunichte machen und die Resozialisierung des Beschuldigten gefährden (Urk. 72 S. 50). 2.1. Für Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren, die mithin über der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzugs, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialpräven- tion findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die hauptsächliche Bedeutung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren wiege das Verschulden des Täters so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss. 2.2. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den zu vollziehenden und den aufgeschobenen Strafteil festzusetzen. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil min- destens 6 Monate (siehe Art. 43 Abs. 3 StGB) und höchstens 18 Monate (siehe Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Ver-

- 45 - schulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 2.3. Der im Jahre 1988 geborene Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 17. August 2010 we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.–. Die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, be- strafte den Beschuldigten sodann am 2. August 2011 ebenfalls wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.–. Darüber hinaus wurde der Beschuldige mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2016 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (HD Urk. 20/2=HD Urk. 42). Die beiden be- dingt ausgefällten Geldstrafen und die damit verbundenen Probezeiten bzw. der unbedingte Vollzug einer Geldstrafe vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, wiederum straffällig zu werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nach den Hausdurchsuchungen vom 25. April 2016 und 3. Februar 2017 weiter delinquiert hat. Auch hat er kurz nach der Ent- lassung aus der Untersuchungshaft erneut Bilder und Videos ins Internet geladen. Sowohl die drei Vorstrafen als auch die Strafuntersuchung haben dem Beschul- digten scheinbar keinerlei Eindruck gemacht. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte am 18. September 2018 erneut wegen eines Verstosses gegen das Strassenverkehrsrecht verurteilt werden musste (Urk. 84). Dieser Umstand offen- bart eine hohe kriminelle Energie und eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschul- digten. Die insgesamt drei Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Stra-

- 46 - funtersuchung, kurz nach Haftentlassung und während des Berufungsverfahrens fallen bei der Beurteilung der Prognose zu Ungunsten des Beschuldigten ins Ge- wicht. Die dargestellten Umstände sprechen für eine ungünstige Prognose und somit gegen die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs. Es bestehen in- dessen offensichtlich auch Umstände, die für den Beschuldigten sprechen. So be- treffen die Vorstrafen nicht die heute zu beurteilenden Anklagevorwürfe und sind insoweit nicht einschlägig. Sodann befand sich der Beschuldigte zwar während vier Tagen in Untersuchungshaft, aber noch nie im Strafvollzug. Seit den letzten Taten hat sich der Beschuldigte zudem positiv entwickelt. Er hat sich zum einen von November 2017 bis Sommer 2018 freiwillig in eine ambulante psychiatrische Behandlung begeben, was die Prognose positiv beeinflusst. Er sei dabei zur Ein- sicht gekommen, dass sein damaliges Verhalten vor allem durch das Kiffen und die nicht regelmässige Arbeit unterstützt worden sei; er sei zu Hause "rumgeses- sen" und habe nichts Richtiges gemacht. Zum andern hat er – mit Ausnahme ei- nes Rückfalls, der zur Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vom

18. September 2019 führte – seit April 2016 mit Kiffen aufgehört und einen neuen Job bei der Firma G._____ in H._____, was sich ebenfalls positiv auf die Progno- se auswirkt (Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 5 ff.). Der Beschuldigte ist demnach gewillt, sein Leben wieder in den Griff zu bekom- men. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ein Normalvollzug die Bemühungen und die Resozialisierung des Beschuldigten zunichte machen würde (Urk. 72 S. 50). Ein Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe ist daher aus prä- ventiven Gründen nicht erforderlich; der Vollzug der Strafe ist vielmehr teilweise aufzuschieben. Aufgrund des gerade noch leichten (Schändung, mehrfache Por- nographie und mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahme- geräte) bis schweren (mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und mehrfache Verleumdung) Verschuldens einerseits und der positiven Prognose andererseits ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate festzusetzen, was den Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft erlaubt, so dass der Beschuldigte nicht aus seinem günstigen Umfeld herausgerissen wird (Art. 77b StGB). Damit wird auch der Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten hinreichend Rechnung getragen. Im Umfang von

- 47 - 20 Monaten ist die Strafe aufzuschieben, wobei die Probezeit aufgrund der ver- bleibenden erheblichen Bedenken auf vier Jahre festzulegen ist. VII. Kostenfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unterlie- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung voll- umfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, ausgangsgemäss aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Betrag von pauschal Fr. 6'400.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 83, ab- züglich zu hoch geschätzter Aufwand für die Berufungsverhandlung) und der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Betrag von Fr. 260.20 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 82) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vor- zubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 7 f.).

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von 26 Monaten und einer Busse von Fr. 500.–. Im Zusammenhang mit der Frage der retrospektiven Konkurrenz erwog die Erstinstanz, dass keine Zusatz- strafe auszufällen sei, da keine gleichartigen Strafen vorliegen würden. Sie erach- tete für die beurteilten Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessen und zweck- mässig (Urk. 72 S. 39 f.). Alsdann gibt die Vorinstanz die Grundsätze der Straf- zumessung wieder (Urk. 72 S. 40 f.).

E. 1.2 Bei der Strafzumessung geht die Vorinstanz von der Schändung als dem schwersten vom Beschuldigten verübten Delikt aus. Der ordentliche Strafrahmen betrage Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Zur konkreten Straf- zumessung erwog die Vorinstanz, dass in Bezug auf die Schändung der Taterfolg aufgrund der relativ geringen Eingriffsintensität noch im unteren Bereich einzu- ordnen sei. Es habe sich zudem um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Die Handlungen des Beschuldigten dürften jedoch nicht bagatellisiert werden. Der Beschuldigte habe das Vertrauen der Privatklägerin 2 klar missbraucht und die Si- tuation schamlos ausgenützt (Urk. 72 S. 42). Im Hinblick auf das subjektive Ver- schulden sei festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Als Motive würden die Lustbefriedigung sowie die Machtausübung im Vor- dergrund stehen; es stehe fest, dass der Beschuldigte aus eigenen Trieben und rein egoistisch gehandelt habe. Die Tat sei nicht geplant, sondern spontan erfolgt (Urk. 72 S. 42). Insgesamt sei in Bezug auf die Schändung von einem noch leich-

- 30 - ten Verschulden und einer Einsatzstrafe von sechs Monaten auszugehen (Urk. 72 S. 42). Sodann bewertete die Vorinstanz die Tatschwere der weiteren Delikte. Sie geht bei der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte und der mehrfachen Verleumdung von einem schweren objektiven so- wie subjektiven Tatverschulden aus, weswegen sie eine hypothetische Einsatz- strafe von 30 Monaten als angemessen erachtet. Für das mehrfache Inverkehr- bringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten und die mehrfache Pornogra- phie setzt sie die hypothetische Einsatzstrafe auf je 1 Monat fest. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips erhöhte sie die für die Schändung festgelegte Einsatzstrafe um 24 Monate auf insgesamt 30 Monate (HD Urk. 72 S. 45 f.). Danach würdigt die Vorinstanz die Täterkomponente. Sie hält fest, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben (Urk. 72 S. 46). Den Umstand, dass der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (zwei Mal) und wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst schon drei Mal bestraft wurde, stellte sie straferhöhend in Rechnung. Ebenso, dass der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nach den Hausdurchsu- chungen vom 25. April 2016 bzw. 3. Februar 2017 weiter delinquiert und kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut Bilder und Videos ins In- ternet gestellt hat. Insgesamt resultiere - so die Vorinstanz fortfahrend - eine Straferhöhung von sechs Monaten. Strafmindernd berücksichtigt sie das prakti- sche vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten, dessen Einsicht und Reue sowie die Therapiebereitschaft. Aufgrund des Nachtatverhaltens sei eine Straf- minderung im Umfang von zehn Monaten gerechtfertigt. Insgesamt sprach das Bezirksgericht - wie eingangs gesehen - eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten aus (Urk. 72 S. 47 f.). 1.3.1. Der appellierende Beschuldigte beantragt eine milde Bestrafung. Seine kriminelle Energie sei als gering einzustufen. Weder habe er sich mit seinen Handlungen einen persönlichen Gewinn verschaffen wollen, noch habe er eine grosse Skrupellosigkeit oder Berechnung an den Tag gelegt. Sein Motiv sei nicht

- 31 - Rache gewesen, jedenfalls nicht gegenüber den konkret Geschädigten. Vielmehr würden die Taten auf seiner unreifen Persönlichkeit sowie einer verhängnisvollen Mischung aus Cannabiskonsum, Arbeitslosigkeit, depressiver Verstimmung und emotionaler Überforderung wegen der Trennung von der Privatklägerin 1 und wei- teren Frauen beruhen. Diese Umstände habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu wenig stark gewichtet bzw. gar nicht be- rücksichtigt (Urk. 86 S. 10 f.). 1.3.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen sei (Urk. 78).

2. Übergangsrecht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Be- gehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist aus- geschlossen (Grundsatz der Alternativität). Nachdem die mit der Revision vorge- nommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maxima- len Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als milder qualifiziert werden kann, ist im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen.

3. Retrospektive Konkurrenz Die Staatsanwaltschaft hat eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. August 2010, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, vom 2. August 2011 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2016 beantragt (vgl. HD Urk. 25 S. 19), da die zur Anklage gebrachten strafbaren

- 32 - Handlungen teilweise vor und teilweise nach früheren Strafurteilen begangen worden seien (vgl. HD Urk. 42). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist für die heute zu beurteilenden Delikte in Bestätigung der Vorinstanz eine Freiheitstrafe auszu- fällen. Damit liegt trotz der Verurteilungen vom 17. August 2010, 2. August 2011 und 8. Januar 2016 keine (teilweise) retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, da dem Beschuldigten damals Geldstrafen und Bussen auferlegt wurden. Dasselbe gilt auch für die neu aus dem Strafregister hervorgehende Verurteilung des Beschuldigten vom 18. September 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Urk. 84). Der Vorinstanz ist daher in der Er- wägung zu folgen dass keine Zusatzstrafe auszufällen ist (Urk. 72 S. 39). Eine solche kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurtei- lenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313).

4. Strafrahmen 4.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Ein- bezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemes- sen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b m.Hw.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 m.Hw., nicht publ. in: BGE 137 IV 57).

- 33 - 4.2. Neben dem im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Haupt- delikt der Schändung hat die Vorinstanz den Beschuldigten wegen diverser weite- rer Nebendelikte schuldig gesprochen, nämlich der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen Verleum- dung, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmege- räten sowie der mehrfachen Pornographie. Damit hatte die Vorinstanz neben dem als Vergehen ausgestalteten Hauptdelikt weitere Vergehen zu beurteilen. Zudem waren noch Übertretungen gegen das Betäubungsmitteldelikt (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu behandeln. 4.3. Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.4. Für die vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilende Schändung als schwerste Straftat kommt eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe in Fra- ge. Die im vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung re- levanten Nebendelikte (mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und mehrfache Verleumdung, mehrfaches Inverkehrbrin- gen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten sowie mehrfache Pornographie) sind ebenfalls allesamt als Vergehen ausgestaltet, weshalb sie alternativ mit Frei- heitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes ist hingegen "lediglich" mit Busse bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Zu Recht hat die Vorinstanz somit beide Strafen (Frei- heitsstrafe und Busse) verhängt (Urk. 72 S. 39 f.). 4.5. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 aStGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig-

- 34 - keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigs- ten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 4.6. Die Vorinstanz hat – wie vorstehend bereits ausgeführt – auf eine Gesamt- freiheitsstrafe erkannt. Der vom Beschuldigten begangene Deliktskomplex, insbe- sondere die mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte und die mehrfache Verleumdung sowie die Schändung, sind ge- samthaft betrachtet keine Bagatelltaten mehr. Der Beschuldigte weist bereits drei Vorstrafen auf. Er wurde zu zwei bedingten und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Er liess sich sodann weder von der laufenden Strafuntersuchung noch durch die viertägige Untersuchungshaft abschrecken, sondern delinquierte weiter und manifestierte dadurch eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber den be- hördlichen Interventionen. Bei der Wahl der Strafart muss vorliegend die präventi- ve Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass ihn der Vollzug von Geldstrafen nicht wirklich von einer Delinquenz abhalten lässt. Es ist daher eine gewisse Härte unumgänglich, um dem Beschul- digten die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Im Lichte der folgenden Erwägungen ist die Ausfällung ei- ner Geldstrafe vorliegend nicht effektiv, sodass die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zweckmässiger erscheint. Dies hat die Erstinstanz richtig gesehen und zutreffend auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt (Urk. 72 S. 39 ff.). 4.7. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ging die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zutreffenderweise vom schwersten Delikt der Schändung aus (vgl.

- 35 - Urk. 72 S. 40), welches eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe vor- sieht (Art. 191 StGB). Korrekt hat die Erstinstanz auch darauf hingewiesen, dass zwar ein Strafschärfungsgrund (Deliktsmehrheit) und ein Strafmilderungsgrund (verminderte Schuldfähigkeit hinsichtlich Dossier-Nr. 7) vorliegt, eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben bzw. nach unten indes ausser Betracht fällt, da kei- ne ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafschär- fungsgrund der Tatmehrheit wirkt sich innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens lediglich straferhöhend aus; der Strafmilderungsgrund ist innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (Urk. 72 S. 40 f.). 4.8. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.9. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponen- te zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmas- ses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 90 ff.).

- 36 -

5. Strafzumessung 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf – sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 72 S. 39 ff.) – kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hin- weisen). 5.2. Hat der Täter wie vorliegend mehrere mit einer Freiheitsstrafe bedrohte Delik- te begangen, hat das Gericht zunächst die schuldangemessene Einsatzstrafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese dann zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25. Juli 2015 Erw. 2.3.2 und 6B_865/2009 Erw. 1.6 vom 25. März 2013). 5.3.1. Tatkomponente der Schändung 5.3.1.1. Der Beschuldigte hat minutenlang die Brüste der Privatklägerin 2 betastet und geknetet. Es handelte sich um einen einmaligen Vorgang. Das Ausgreifen der Brüste ist im Rahmen aller denkbar möglichen Tatvarianten der Schändung im unteren Bereich anzusiedeln. Die Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen psychi- schen Beeinträchtigung erscheint als vergleichsweise gering. In Bezug auf die Schändung ist der Taterfolg aufgrund der relativ geringen Eingriffsintensität noch im unteren Bereich einzuordnen. Zu beachten ist aber, dass der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin 2 klar missbraucht und die sich ihm bietende Situati- on schamlos ausgenützt hat. Das Opferverhalten bzw. das Mitverschulden der Privatklägerin 2 ist sodann nicht strafmindernd in Rechnung zu stellen. Auch wenn die Privatklägerin 2 ihre Widerstands- und Wehrunfähigkeit "selbst ver- schuldet" herbeigeführt hätte, wirkt sich dieser Umstand strafzumessungsrechtlich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Entscheidend ist einzig, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin 2 in Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen Handlun- gen missbraucht hat. Das objektive Tatverschulden ist daher noch als leicht zu ta- xieren.

- 37 - 5.3.1.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Das Handeln des Beschuldigen ist als verwerflich zu bezeichnen und die Bewegründe als rein egoistisch. Sein Ver- halten ist allein darauf gerichtet gewesen, seine sexuelle Lust zu befriedigen. Leicht verschuldensmindernd ist zu würdigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatausführung unter Alkoholeinfluss gestanden ist. 5.3.1.3. Damit ist für die Schändung insgesamt von einem sehr leichten Tatver- schulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf sechs Monate an- zusetzen. 5.3.2. Tatkomponente der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte und der mehrfachen Verleumdung 5.3.2.1. Die Vorinstanz geht von einem schweren objektiven sowie subjektiven Tatverschulden aus, weswegen sie eine hypothetische Einsatzstrafe für die Ver- letzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte von 30 Monaten als angemessen erachtet. Sie erwog in objektiver Hinsicht, dass das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtlos zu bezeichnen sei und von einer bedenklichen Geringschätzung gegenüber der Privatsphäre und der Integrität sowie der Ehre Dritter zeuge. Im Rahmen aller denkbar möglichen Tatvarianten dieses Straftat- bestandes sei kaum etwas Gravierenderes vorstellbar, nämlich während sexuel- len Handlungen gefilmt oder fotografiert zu werden und diese Aufnahmen und Fo- tografien anschliessend unter vollem Namen im Internet aufzufinden. Hinzu kom- me, dass der Beschuldigte bei seinen Veröffentlichungen insbesondere die Pri- vatklägerinnen 1 und 3 jeweilen mit deren Vor- und Nachnamen genannt und sie als Hure oder Schlampe bezeichnet habe. Ausserdem habe der Beschuldigte die Aufnahmen mit anrüchigen Kommentaren versehen. Der Beschuldige habe auch nicht davon zurückgeschreckt, ebensolche Veröffentlichungen auf sozialen und beruflichen Netzwerken wie google+, XING oder Linkedin zu tätigen. Am gravie- rendsten seien die Handlungen des Beschuldigen zum Nachteil der Privatkläge- rin 1 gewesen. Der Beschuldigte habe diverse Videoaufnahmen verbreitet, welche den Geschlechtsverkehr und weitere sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 zum Inhalt gehabt hätten. Die Privatklägerin 1 sei auf den Auf-

- 38 - nahmen eindeutig identifizierbar und werde dadurch auf derbe Weise diskreditiert. Die Aufnahmen und Bearbeitungen habe der Beschuldigte auf diversen Portalen im Internet, nämlich auf 15 Online-Plattformen, pornographischen Websites oder Massenplattformen wie Youtube, Facebook oder Xing verbreitet. Der Beschuldig- te habe die Sexvideos mitnichten in einer kleinen Ecke des Internets, sondern vielmehr in einer verheerenden Breite veröffentlicht und dadurch die innerste In- timsphäre – das Sexualleben – der damals sehr jungen Privatklägerin 1 gegen- über jeder Person mit Internetzugang offenbart. Dies habe der Beschuldigte über einen langen Zeitraum hinweg getan. Trotz mehrfacher polizeilicher Intervention habe der Beschuldige nicht aufgehört, erneut Videos und Standbilder im Internet zu verbreiten. Die kriminelle Energie des Beschuldigten lässt sich damit – entge- gen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 86 S. 10) – mitnichten als gering einstufen. Die Veröffentlichungen hätten zu diversen Kontaktversuchen und Be- lästigungen der Privatklägerin 1, zu psychischen Problemen und zu Schwierigkei- ten im beruflichen Fortkommen geführt. Die Privatklägerin 1 habe diese Situation als schlimmsten Albtraum ihres Lebens, der immer noch andauere, beschrieben. Zudem seien auch die Privatklägerinnen 2 und 3 durch die Handlungen des Be- schuldigten massiv in ihrer Ehre und Privatsphäre verletzt und als willfährige Se- xualobjekte dargestellt worden (Urk. 72 S. 43 f.). Diese Beurteilung der Vor- instanz ist zutreffend, überzeugend und vollumfänglich zu übernehmen. Das ob- jektive Tatverschulden des Beschuldigen wiegt schwer. 5.3.2.2. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Dass er nicht beabsichtigte, die betroffenen Privatklägerinnen 1-3 zu demütigen, sondern sich an anderen Frauen rächen wollte (Prot. II S. 11 ff.), macht sein Handeln nicht weniger selbstsüchtig. Vielmehr ist das Motiv des Beschuldigen als egoistisch und seine Vorgehenswei- se als besonders verwerflich zu taxieren. Die von der Verteidigung geltend ge- machte Perspektivlosigkeit, welche auf Arbeitslosigkeit, depressiver Verstimmung, Dauerbekifftheit und Internetsucht gründe, vermag das Verschulden des Beschul- digten nicht zu mindern.

- 39 - 5.3.2.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu rela- tivieren. Dies führt zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 24 Monate. 5.3.3. Tatkomponente des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldige zwei Geräte für den Eigenge- brauch im Internet gekauft hat, um mit diesen heimliche Aufnahmen zu machen. Er hat die Geräte schliesslich nicht benutzt. Die objektive und subjektive Tat- schwere sind noch als sehr leicht zu qualifizieren. Bei dieser Verschuldensbewer- tung ist die festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe um 15 Tage zu erhöhen. 5.3.4. Tatkomponente der mehrfachen Pornographie 5.3.4.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der objektiven Tatschwere erwogen, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass zahlreiche pornographische Bilder und Videos auf zahlreiche Seiten hochgeladen habe. Er habe dieses Verhalten trotz laufender Strafuntersuchung mehrfach wiederholt. Zu berücksichtigen sei, dass es sich um heimliche Aufnahmen gehandelt habe. Demgemäss sei die Bildqualität schlecht gewesen und es habe sich auch nicht um besondere (gestellte) Inszenie- rungen gehandelt. Der Beschuldigte habe die Videos, Bilder und Sexgeschichten allerdings auch auf Massenplattformen wie Youtube, google+, XING und Linkedin veröffentlichtet, weshalb das Ausmass der Gefahr, dass unter 16-jährige mit por- nographischen Inhalten konfrontiert werden, als hoch zu werten ist (Urk. 72 S. 45). Diese Ausführungen sind zutreffend und zu übernehmen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte über eine Zeitspanne von mehreren Monaten eine Vielzahl von Bildern und Videos, welche sexuelle Handlungen mit den Pri- vatklägerinnen 1-3 zum Inhalt hatten, auf das Internet hochgeladen hat. 5.3.4.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte billigend in Kauf genommen hat, dass auch unter 16-jährige seine Ver- öffentlichungen zu sehen bzw. zu lesen bekommen. Als Motiv ist Langeweile an- zusehen. Wiederum handelte der Beschuldigte egoistisch und verwerflich.

- 40 - 5.3.4.3. Das Tatverschulden ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) insgesamt noch als leicht zu quali- fizieren. Die vom Beschuldigten begangenen Vergehen führen insgesamt zu einer Straferhöhung um rund 1 Monat. 5.3.5. Sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Es ist daher nicht adäquat, für diejenigen Vergehen, welche mit einer Strafe im Bereich von bis zu einem Jahr zu ahnden sind (Schän- dung, mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten und mehrfache Pornographie), eine Geldstrafe auszufällen. 5.3.6. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe für die Tat- komponente sämtlicher Delikte von insgesamt 30 Monaten erweist sich als leicht zu tief. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Schändung und einer massiven Erhöhung wegen der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der mehrfachen Ver- leumdung (24 Monate) sowie je einer leichten Erhöhung wegen mehrfachen In- verkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten (15 Tage) und mehr- facher Pornographie (1 Monat), ist nach Würdigung der Tatkomponente eine das vorinstanzliche Strafmass übersteigende Strafe angezeigt. Es ist eine Gesamt- strafe für alle Delikte (vor Berücksichtigung der Täterkomponente) von 31,5 Mo- naten angemessen. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Der Beschuldigte wuchs in E._____ auf, hat dort die Primar- und Sekundar- schule besucht und anschliessend eine vierjährige Ausbildung als Elektromonteur absolviert, wobei er den Lehrabschluss erst im zweiten Anlauf erfolgreich be- stand. Anschliessend arbeitete er als Elektromonteur bei der Firma "F._____" und leistete zwischenzeitlich Zivildienst. Der Beschuldigte arbeitet aktuell bei der Fir- ma "G._____" in H._____ mit einem Beschäftigungsumfang von 100%. Dabei er- zielt er einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'300.–, wobei er einen 13. Monats- lohn erhält. Gemäss Angaben an der Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte zu seiner Freundin gezogen, aber noch bei seiner Mutter gemeldet. Er ist ledig

- 41 - und hat keine Kinder. Er besitzt weder Vermögen noch hat er Schulden (Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 5 ff.). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrele- vanten Elemente. 5.4.2. Der Beschuldigte weist sodann drei, allerdings nicht einschlägige Vorstra- fen auf (HD Urk. 42=HD Urk. 20/2). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 17. August 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.–. Die Staatsanwaltschaft Grau- bünden, Zweigstelle Ilanz, bestrafte den Beschuldigten sodann am 2. August 2011 ebenfalls wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.–. Und schliesslich wurde der Be- schuldige mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Ja- nuar 2016 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatz- dienst mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (HD Urk. 20/2=HD Urk. 42). Die drei nicht einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat zudem überzeugend, erwogen, dass die Begehung weiterer Straftaten während einer laufenden Strafuntersuchung und kurz nach der Entlas- sung aus der Untersuchungshaft den Beschuldigten unbesehen eines Zusam- menhangs mit den Vorstrafen belaste, weil er damit zu erkennen gebe, dass er sich davon unbeeindruckt zeige (Urk. 72 S. 47). Zudem ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass der Beschuldigte während des bereits laufenden Berufungsver- fahrens eine weitere Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erwirkt hat (Urk. 84). Den Beschuldigten scheinen Interventionen durch die Be- hörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Dieses Verhalten ist ebenfalls leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

- 42 - 5.4.3.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206; Urteil des Bundesgerichtes 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Diese Pra- xis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkür- zung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4, 6B_737/2007 vom 14. April 2008 E. 1.21.2 sowie 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3 mit Hinweisen). 5.4.3.2. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt praktisch vollumfänglich als zutreffend anerkannt. Wie die Erstinstanz korrekt erwogen hat, hat der Beschul- digte mit den Strafbehörden kooperiert und Benutzerdaten bekanntgegeben (Urk. 72 S. 48). Das Geständnis bewirkte daher eine klare Vereinfachung der Un- tersuchung, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Beweislage ziemlich er- drückend war. Zur gezeigten Reue und Einsicht hält die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte sich nach der ersten Verhaftung im April 2016 via Facebook bei der Privatklägerin 1 entschuldigt habe. Ausserdem habe er wiederholt geäussert, dass es ihm leid tue und er ein schlechtes Gewissen habe, wenn auch zu berück- sichtigen sei, dass ihn dies nicht von erneuter Delinquenz abgehalten habe (Urk. 72 S. 48). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu übernehmen. Mit dem freiwilligen Beginn der ambulanten psychiatrischen Therapie hat der Beschuldigte auch eine gewisse Einsicht gezeigt. Zudem hat er die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 beglichen (vgl. Prot. II S. 7 f. und Urk. 87). Das gesamte Nachtatverhalten des Beschuldigten - das Geständnis, die Einsicht und Reue - wirken sich daher erheblich strafmindernd aus.

- 43 - 5.5. Im Rahmen der Täterkomponente rechtfertigen die nicht einschlägigen drei Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Strafverfahren und kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft eine leichte Straferhöhung von 3 Monaten. Aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten (Geständnis, Reue und Einsicht) ist die Strafe demgegenüber um 6 Monate zu mindern. Die Strafminderungsgründe überwiegen die Straferhöhungsgründe, sodass die Täter- komponente die hypothetische Einsatzstrafe reduziert. In Würdigung aller mass- gebenden Strafzumessungsfaktoren erscheinen die von der Vorinstanz ausgefäll- ten 26 Monate Freiheitsstrafe als zu tief und wohlwollend. Vielmehr wäre eine Freiheitsstrafe von mindestens 28 Monaten angemessen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der von der Verteidigung beantragten Unterschuldstrafe, bei welcher ein vollständig bedingter Strafvollzug noch in Betracht fiele (Urk. 86 S. 11). Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es aber mit 26 Monaten Frei- heitsstrafe sein Bewenden. 5.6. Die von der Vorinstanz wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes ausgesprochene Busse von Fr. 500.– erscheint angemessen, wurde vom Beschuldigten akzeptiert und ist – wie auch die Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe auf 5 Tage – zu bestätigen.

E. 2 Mit Urteil vom 26. April 2018 erkannte das Bezirksgericht Winterthur den Be- schuldigten A._____ (fortan Beschuldigter) der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmege- räten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Herstel- len von Aufnahmen) im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (fortan Privatklägerin 1) in Bezug auf Anklageziffer 1.2/Dossier-Nr. 1 stellte das Bezirksgericht das Verfahren ein. Vom Vorwurf der mehrfachen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon vier Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, so- wie mit einer Busse von Fr. 500.–. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Be- zirksgericht im Umfang von 20 Monaten auf und setzte die Probezeit auf vier Jah- re an. Im Übrigen (sechs Monate abzüglich vier Tage Untersuchungshaft) ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Weitere Einzelheiten des Entscheides kön- nen dem Ingress dieses Urteils entnommen werden (HD Urk. 56).

- 9 -

E. 2.1 Für Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren, die mithin über der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzugs, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialpräven- tion findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die hauptsächliche Bedeutung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren wiege das Verschulden des Täters so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss.

E. 2.2 Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den zu vollziehenden und den aufgeschobenen Strafteil festzusetzen. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil min- destens 6 Monate (siehe Art. 43 Abs. 3 StGB) und höchstens 18 Monate (siehe Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Ver-

- 45 - schulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der Pornographie korrekt wiedergegeben (Urk. 72 S. 21 f.). Der Begriff der Pornogra- phie setzt zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum an- deren ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann.

- 24 - Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vorder- grund gerückt. (Weiche) Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ist da- bei ohne besondere Betonung des Genitalbereichs begrifflich kaum denkbar. Zeichnen sich die sog. "Erotikfilme" durch ein betontes Wegsehen vom Genitalbe- reich aus, so leben pornographische Erzeugnisse vom betonten Hinsehen. Ent- scheidend ist der Gesamteindruck. In Bezug auf Medien hat das Bundesgericht dementsprechend Folgendes ausgeführt: "Pornographisch sind somit Medien, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objek- ten sexueller Triebbefriedigung degradieren; sie als blosse physiologische Reiz- Reaktionswesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negie- ren" (BGE 144 II 233 E. 8.2.3; BGE 133 II 136 E. 5.3.2 i.f.; BGE 131 IV 64 E. 10.1.1; vgl. auch Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 197).

E. 2.2.2 Vorliegend filmte der Beschuldigte die schlafende Privatklägerin 2 wäh- renddem er ihre Brüste massierte (Dossier-Nr. 7: Urk. 3 und 6). Der Film fokus- siert auf die massierten Brüste. Im Mittelpunkt der Aufnahmen stehen damit die (sekundären) Geschlechtsteile der aufgenommenen Person. Der Kopf der Privat- klägerin 2 ist teilweise gar nicht zu sehen und die Beine sowie Füsse der Privat- klägerin 2 gar nicht zu sehen (Dossier-Nr. 7: Urk. 3 und 6). Die Brüste werden klar sexualbezogen dargestellt, ohne dass die Bilder in irgendeinen Bezug nicht sexu- eller Natur eingebettet wären. Es handelt es sich dabei nicht um blosse Schnapp- schüsse. Vielmehr ist aufgrund von Kameraführung und -ausschnitt klar ersicht- lich, dass die Aufnahmen einzig der sexuellen Stimulation des Betrachters dienen sollen. Die aufgenommene Privatklägerin 2 wird so auf ein blosses Sexualobjekt reduziert. Zudem hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben das Video, be- vor er es hochgeladen hatte, noch verlangsamt, womit die sexuelle Handlung mit der Privatklägerin 2 noch drastischer in den Vordergrund gestellt wird und der Be- trachter die sexuellen Handlungen noch detaillierter ansehen kann. Ferner hat der Beschuldigte den Film auf einschlägige Pornoseiten hochgeladen, wo sie offen- sichtlich bezwecken sollten, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Das Video betitelte er denn auch entsprechend mit "touching her big natural tits" bzw. "teen

- 25 - tits touching: touching tits porn video" und kommentierte es mit "my sister passed out after a hard day of work and I was a bit naughty and touch her big boobs" (vgl. Dossier-Nr. 7 Urk. 5 S. 2 f.). Die Aufnahmen sind demnach klar als pornogra- phisch im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 2.3.1. Die Verteidigung wendet zudem ein, dass für die Erfüllung des Tatbestan- des der Pornographie das Zugänglichmachen des Materials an Personen unter 16 Jahren erforderlich sei. Die Pornoseiten, auf welchen die Aufnahmen veröffent- licht worden seien, seien ausschliesslich für Erwachsene bestimmt. Es würden Millionen solcher Videos existieren. Für eventuelle Versäumnisse der obhutsbe- rechtigten Personen von Jugendlichen unter 16 Jahren oder allfällige Versäum- nisse der Website-Betreiber, ihre Angebote durch geeignete Massnahmen zu schützen, könne ein Benutzer unter den erwähnten Umständen nicht verantwort- lich gemacht werden. Der Beschuldige habe überdies keine Absicht gehabt, die Aufnahmen Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen (HD Urk. 53 S. 4). Umstritten ist somit, ob der Beschuldigte das inkriminierte pornographische Bild Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht hat. 2.3.2. Der Einwand der Verteidigung erweist sich als unbehelflich. Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst sämtliche privaten und öffentlichen Handlungen, durch die unter 16- jährigen Personen bewusst die Möglichkeit eingeräumt wird, in Kontakt mit Por- nographie zu kommen, sei es auch durch deren eigenes Zutun. Ob der Jugendli- che vom pornographischen Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist irrelevant. Das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis genügt, sofern nicht wirksame Massnahmen getroffen werden, um auszuschliessen, dass auch unter 16-Jährige davon Gebrauch machen können. Die Publikation von pornographischen Inhalten im Internet führt in der Regel dazu, dass die entsprechenden Text-, Bild-, Video- oder Tondateien auch von Personen unter 16 Jahren abgerufen werden können, sodass sie auf diese Weise zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesge- richtes 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3; Heimgartner, AJP 2005, 1489, unter Verweis auf Schwarzenegger, E-Commerce-die strafrechtliche Dimension, in: O. Arter/F.S. Jörg (Hrsg.) Internet-Recht und Electronic Commerce Law 2001, 360). Einer Zugänglichmachung können echte Zugriffsschranken entgegenstehen. Wel-

- 26 - che Sicherungs- und Sperrmassnahmen hierfür ausreichen, wird (derzeit) weder durch das Gesetz noch die Rechtsprechung definiert (ausführlich zum Thema: Schwarzenegger, Weiche Pornographie im Internet und die Mobiltelefonie, S. 78). In BGE 131 IV 64 E. 10.3 hat das Bundesgericht einen blossen Warnhinweis, der durch Anklicken zum Verschwinden gebracht werden kann, als keine wirksame Barriere bewertet, um unter 16-Jährigen den Zugriff auf pornographische Webin- halte zu verunmöglichen. Auch eine Beschränkung auf registrierte Benutzer mit- tels Passwort wird vom Bundesgericht bei fehlender Überprüfung des angegebe- nen Geburtsdatums als unzureichend betrachtet (Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.1). 2.3.3. Die Vorinstanz hat im Einzelnen und überzeugend dargelegt, dass das frag- liche Video des Beschuldigten auch von Personen unter 16 Jahren, die auf dem Internet surften, angesehen werden konnte. Es gab keine Vorrichtung, die sie da- ran gehindert hätte, die massgebliche Seite anzuklicken und die pornographische Aufnahme zu Gesicht zu bekommen. Wohl bestanden Hinweise, wonach das "Eintreten" in die Website durch Weiterklicken nur mindestens 18 Jahre alten Per- sonen gestattet sei und war das fragliche Video erst nach einer Registrierung als erwachsener Benutzer abrufbar. Doch fand keinerlei Überprüfung statt, ob die sich anmeldende Person ihr tatsächliches Geburtsdatum eingab. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass blosse Warnhinweise, die weggeklickt werden kön- nen oder ein Registrierungsvorgang ohne effektive Überprüfung des Alters eines Benutzers keine adäquate Barriere darstelle (Urk. 72 S. 24). Unter diesen Um- ständen bestand keine wirksame Vorkehrung, um unter 16-Jährige vom Abrufen der inkriminierten Aufnahme abzuhalten. 2.4.1 Die Erwägungen der Vorinstanz zur eventualvorsätzlichen Tatbegehung sind ebenfalls zu übernehmen (Urk. 72 S. 34). Dem Beschuldigten war der porno- graphische Charakter der von ihm hochgeladenen Filme bewusst, lud er sie doch mit entsprechenden Kommentaren versehen auf pornographische Websites hoch. Zudem wusste er, dass auch unter 16-Jährige auf die Websites zugreifen konn- ten, dies umso mehr, als er die Aufnahmen teilweise auch auf nicht einschlägigen Websites veröffentlichte. Auch wenn der Beschuldigte nicht beabsichtigte, die

- 27 - Aufnahmen Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen, so nahm er dies damit doch zumindest billigend in Kauf. 2.4.2 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass es ein weit verbreite- tes Phänomen darstelle, dass Benutzer (Porno-)Videos hochladen würden, wobei ein solches Verhalten jedoch nicht strafrechtlich verfolgt werde. So würden sich weder beim Bundesgericht, beim Obergericht noch in der Lehre irgendwelche Hinweise auf entsprechende Sanktionierungen finden. Vor diesem Hintergrund müsse dem Beschuldigten aber ein Verbotsirrtum zugebilligt werden (Urk. 86 S. 7 f.). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirr- tum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in die- sem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil des Bundesgerichtes 6B_993/2016 vom 24. April 2017 mit Hinweisen). Es ist allgemein bekannt, dass Jugendliche vor pornographischen Darstellungen geschützt werden sollen. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, er sei davon ausgegangen, es sei in der Schweiz legal, Pornographie unter 16-Jährigen zugänglich zu machen. Dass es Personen gibt, welche dies trotzdem tun, ent- sprechende Strafverfahren bzw. Sanktionierungen aber selten sind, ändert daran nichts. Es liegt kein Verbotsirrtum vor.

3. Mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-,Ton- und Bildaufnahmegeräte

E. 2.3 Der im Jahre 1988 geborene Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 17. August 2010 we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von

E. 2.5 Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitung und die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nicht

- 16 - abstellen konnte. Ihren Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten (Urk. 72 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6.1. Wie bereits die Vorinstanz erkannte, erweisen sich die Aussagen der Pri- vatklägerin 2 als lebensnah, in sich schlüssig, plausibel und auch im Ablauf de- ckungsgleich. Darauf sei vorab verwiesen (Urk. 72 S. 17). Die Aussagen der Pri- vatklägerin 2 blieben auch in zahlreichen Details stets gleich, selbst wenn diese für sie nicht vorteilhaft waren, wie etwa, dass sie am fraglichen Abend betrunken gewesen sei und einen Joint (mit-)geraucht habe (HD Urk. 4/1 S. 4; HD Urk. 4/2 S. 8), dass ihr (heutiger) Mann das Video im Internet per Zufall gefunden habe, als er Pornos konsumiert habe (HD Urk. 4/1 S. 9) etc. Dies zeigt, dass sie bemüht war, stets die Wahrheit zu sagen. In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhal- ten, dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, die Privatklägerin 2 habe sich mit ihrer Schändungsanzeige beim Beschuldigten rächen wollen. Fest steht nämlich, dass die Privatklägerin 2 zunächst gar keine Anzeige wegen den sexuellen Hand- lungen erstatten wollte, sondern erst zur Polizei ging, weil die Filme im Internet aufgetaucht waren (HD Urk. 4/1 S. 2; HD Urk. 4/2 S. 8 ff.). Dass sie darob vom Beschuldigten enttäuscht war und sich deshalb zu einer Anzeige entschlossen hat, ist nachvollziehbar und lässt nicht auf Falschaussagen schliessen. Es beste- hen denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin 2 falsche Aussagen gemacht hat. Der Einwand der Verteidigung, dass die Intimitäten zwi- schen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten beim Verlobten der Privatklä- gerin 2 wohl nicht als adäquat gelten dürften und diese bei der Einvernahme wohl unter erheblichem Druck gestanden sei (Urk. 53 S. 5; Prot. I S. 35, Urk. 86 S. 4), ist rein spekulativ, vermag daran nichts zu ändern und erweist sich als nicht ziel- führend. Die Privatklägerin 2 hat entschieden in Abrede gestellt, dass es am frag- lichen Abend zwischen ihr und dem Beschuldigten, als sie beide noch wach ge- wesen seien, zu körperlichen Berührungen, Streicheleien, Küssen oder derglei- chen gekommen sei. Sie habe dem Beschuldigen auch in keiner Art und Weise signalisiert, dass sie an einer intimeren Beziehung zu ihm oder an intimen Hand- lungen mit ihm interessiert sei (HD Urk. 4/2 S. 10). Insbesondere sei die Schilde- rung des Beschuldigten, wonach sie - die Privatklägerin 2 - ihre Hand auf das Bein des Beschuldigen gelegt habe, nicht zutreffend. Er - der Beschuldigte - habe

- 17 - auch zu keinem Zeitpunkt seine Hand auf ihre Hüfte gelegt und sei in der Folge auch nicht mit seiner Hand "hoch" gewandert, bis er ihre Brust seitlich berührt ha- be (HD Urk. 4/2 S. 11). 2.6.2. Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Be- schuldigte betreffend die Frage, ob er der Privatklägerin 2 an die Brüste gegriffen habe, als diese noch wach oder bereits schlafend gewesen sei, widersprüchliche Aussagen gemacht hat, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Kerngeschehen zu schmälern vermag. Ebenso, dass der Beschuldigte die Tendenz hat, seine Hand- lungen zu beschönigen und zu verharmlosen. Die erste Aussage, die den stritti- gen Sachverhalt beschlägt, machte der Beschuldigte am 5. Juli 2017 gegenüber der Polizei (HD Urk. 1/4=HD Urk. 1/5). Auf die Frage, ob er die Privatklägerin 2 kenne und in was für einer Beziehung er zu ihr stehe, führte der Beschuldigte was folgt aus: "(…). Irgendwann haben wir dann einmal bei ihr geschlafen. Wir waren alle angetrunken und haben geschlafen. Ich schlief neben ihr auf dem Sofa. So angetrunken wie ich war, langte ich an ihre Brüste. (…). Sie war anfänglich noch wach und schlief dann ein." (HD Urk. 1/4 S. 6). Auf die weitere Frage, was denn auf dem Sofa ge- laufen sei, als sie beide (gemeint ist der Beschuldigte und die Privatklägerin 2) noch wach gewesen seien, antwortete der Beschuldigte wie folgt: "Wir unterhielten uns. Dabei griff ich ihr an die Hüfte und an die Beine. Danach schlief sie dann ein, das stimmt, und [ich] machte weiter." (HD Urk. 1/4 S. 6). Auf die Nachfrage, ob es zutref- fe, dass er die Privatklägerin 2 erst an die Brüste gegriffen habe, nachdem diese bereits eingeschlafen war, entgegnete er: "Das kann ich nicht zu 100% sagen, ich nehme es aber an." (HD Urk. 1/4 S. 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 6. Juli 2017 modifizierte der Beschuldigte dann seine Dar- stellung. Er führte zunächst - in allgemeiner Form - aus, dass er von Anfang an neben der Privatklägerin 2 auf dem Sofa gesessen sei. Sie sei noch wach gewe- sen. Er habe die Privatklägerin 2 bereits "angelangt", bevor sie eingeschlafen sei. Sie habe ihr Hemd schon offen gehabt (HD Urk. 1/7 S. 9). Die nachfolgende Fra- ge, ob er die Privatklägerin 2 bereits an der Brust berührt habe, als diese noch wach gewesen sei, bejahte der Beschuldigte und ergänzte verallgemeinernd, dass er sie aber noch nicht so, wie im Video dargestellt, berührt habe. Auf die Nachfrage, wie er die Privatklägerin 2 denn genau berührt habe, behauptete der

- 18 - Beschuldigte was folgt: "Erst seitlich und noch nicht die ganze Brust." (HD Urk. 1/7 S. 9). Auf die Frage, ob er nochmals konkret erläutern könne, welche Berührun- gen passiert seien, bevor die Privatklägerin 2 eingeschlafen sei, erklärte der Be- schuldigte was folgt: "Sie hatte ihre Hand auf meinem Bein, etwa auf Knie-Höhe. Ich hatte meine Hand an ihrer Hüfte und bin dann hoch gewandert. Schlussendlich hatte ich meine Hand seitlich von ihrer Brust (...). Und dann ist sie danach gleich eingeschlafen." (HD Urk. 1/7 S. 11). Auf die weitere Nachfrage, aus welchem Grund er davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin 2 mit dem, was auf dem Video zu sehen sei, einverstanden gewesen sein soll, gab der Beschuldigte (wiederum) leicht mo- difizierend folgendes zu Protokoll: "Als sie noch wach war, hatte sie ja auch nichts da- gegen. Sie hätte ja dort meine Hand zur Seite stossen können, was sie aber nicht ge- macht hat. Und ich hatte auch dort schon ihre Brust seitlich geknetet." (HD Urk. 1/7 S. 11 f.). 2.6.3. Richtig gesehen hat die Vorinstanz auch, dass der Beschuldigte auch zur Frage, weshalb er bei der Privatklägerin 2 übernachtet habe, widersprüchlich ausgesagt hat. So gab er ein Mal zu Protokoll, es sei abgemacht gewesen, dass sie alle bei der Privatklägerin 2 schlafen könnten (HD Urk. 1/7 S. 11). Ein anderes Mal führte er aus, die Privatklägerin 2 habe zwar alle zu sich nach oben in ihre Wohnung eingeladen. Er habe aber nicht gewusst, dass die anderen eine Einla- dung zum Übernachten gehabt hätten (HD Urk. 1/8 S. 2). Eine Ungereimtheit be- steht zudem bei der Frage, ob die Privatklägerin 2 den Beschuldigten berührt hat, währenddessen sie gemeinsam auf dem Sofa sassen. Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte seine Sachdarstellung wiederholt änderte und das Verhalten der Privatklägerin 2 immer offensiver schilderte, offensichtlich im Bestreben darum, daraus eine Einwilligung der Privatklägerin 2 in die von ihm an ihr im schlafenden Zustand vollzogenen sexuellen Handlungen abzuleiten. So machte der Beschul- digte in der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2017 (HD Urk. 1/4=HD Urk. 1/5) keinerlei Berührungen durch die Privatklägerin 2 namhaft. Anlässlich der Haftein- vernahme vom 6. Juli 2017 führte er dann aus, die Privatklägerin 2 habe ihn auch berührt, sie habe ihre Hand auf sein Bein gelegt, etwa auf Kniehöhe (HD Urk. 1/7 S. 10 und 11). Dies bestätigte der Beschuldigte auch vor Schranken der Vo- rinstanz (Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Be-

- 19 - schuldigte neu vor, die Privatklägerin 2 habe ihre Hände auf seinen Schenkeln, in der Nähe seines Geschlechtsteils, gehabt, als sie noch wach gewesen sei (Prot. II S. 15). 2.6.4. Widersprüchlich und nicht plausibel sind auch die Aussagen des Beschul- digten, weshalb er das Verhalten der Privatklägerin 2 als Einwilligung verstanden haben will, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (Urk. 72 S. 17). So führte er anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. Juli 2017 aus, es hätten keine Berührun- gen wie Küsse, Streicheleien usw. zwischen ihm und der Privatklägerin 2 stattge- funden, als diese noch wach gewesen sei. Als Grund hierfür führte er an, dass die Privatklägerin 2 damals einen Freund in der Türkei gehabt habe (HD Urk. 1/7 S. 9). Wieso er ihr Verhalten aber so interpretiert haben will, dass sie mit dem Ausgreifen der Brüste einverstanden gewesen sein soll, bleibt unklar. War sich der Beschuldigte bewusst, dass die Privatklägerin 2 einen Freund hatte und des- wegen keine Küsse und Streicheleien mit ihm austauschen wollte, musste er folg- lich auch erkannt haben, dass sie mit dem Anfassen ihrer Brüste nicht einver- standen war. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er denn auch ein, er wisse nicht, ob die Privatklägerin 2 (auch) damit einverstanden ge- wesen wäre, dass er ihre Brüste anfasse, währenddessen sie geschlafen habe (Prot. I S. 16). 2.6.5. Zutreffend hat die Vorinstanz schliesslich erwogen, dass es keinerlei Anzei- chen für eine Einwilligung der Privatklägerin 2 gab. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 ist erstellt, dass es zwischen ihr und dem Beschul- digten nicht zu den von ihm behaupteten gegenseitigen Berührungen oder zu an- deren Berührungen wie Küssen, Streicheleien etc. (vgl. HD Urk. 1/7 S. 9) vor dem Einschlafen der Privatklägerin 2 gekommen ist. Es kann keine Rede davon sein, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten irgendwelche Avancen gemacht oder ihn zu seinem Verhalten gar animiert hätte, indem sie ihn am Bein berührt habe. Gemäss Angaben des Beschuldigten waren er und die Privatklägerin 2 gute Freunde (HD Urk. 1/8 S. 2). Die Privatklägerin 2 habe ihn bei der Begrüssung je- weilen umarmt. Sie habe zu ihm, als er sie einmal angerufen habe, gesagt, dass

- 20 - sie sich wahnsinnig über seinen Anruf freue (HD Urk. 1/8 S. 4). Am fraglichen Abend war die Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten, einer Kollegin und einem Kollegen im Ausgang. Frühmorgens gingen dann alle gemeinsam in die Wohnung der Privatklägerin 2, wo sie gemeinsam noch einen Joint rauchten. Der Beschul- digte wusste, dass er nicht zum Übernachten eingeladen war und dass die Privat- klägerin 2 Alkohol und Marihuana konsumiert hatte (HD Urk. 1/8 S. 2). Bei dieser Sachlage nun allen Ernstes annehmen zu wollen, die Privatklägerin 2 habe in se- xuelle Handlungen im schlafenden Zustand, namentlich in ein minutenlanges Ausgreifen der Brüste eingewilligt, ist nicht nur lebensfremd, sondern offenbart ein bedenkliches Frauenbild des Beschuldigten. Und selbst unter der Annahme, es wäre vor dem Einschlafen der Privatklägerin 2 zu den vom Beschuldigten behaup- teten Berührungen zwischen ihm und der Privatklägerin 2 gekommen, so kann darin nicht einmal ansatzweise eine Einwilligung in spätere sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 2, während sie schlief, gesehen werden. Denn spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin 2 eingeschlafen war, konnte sie keine Einwilligung in sexuelle Handlungen mehr geben. 2.6.6. Die Vorinstanz hat auch richtig festgestellt, dass dem Beschuldigten der Zustand der Privatklägerin 2 (Schlafen) nicht verborgen geblieben ist (Urk. 72 S. 18). Es steht fest, dass der Beschuldigte in seiner eigenen Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt war; er war nicht übermässig betrunken und kann sich offenbar noch gut daran erinnern, was er tat. Dem Beschuldigten ist der Zustand der Pri- vatklägerin und ihre dadurch bedingte Wehrlosigkeit nicht entgangen.

E. 2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind. Der Beschuldigte bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen könnte. Die Vorinstanz beurteilt die Aussagen der Privatklägerin 2, welche durch die objektiven Beweise (Videose- quenz, Standbilder, Printscreens) gestützt werden, als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten, welcher zunächst ausgeführt hatte, er gehe davon aus, dass er der Privatklägerin 2 erst an die Brüste gegriffen habe, als sie schon eingeschla- fen sei, und hernach behauptete, er habe der Privatklägerin 2 bereits im Wachzu- stand an die Brüste gegriffen, allerdings noch nicht so wie im Video, sondern nur

- 21 - seitlich und noch nicht die ganze Brust, erachtet die Vorinstanz zu recht als wenig überzeugend. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keinerlei Anzeichen für eine Einwilligung der Privatklägerin 2 in sexuelle Handlungen vorhanden sind. Die Vorinstanz hat auch korrekt begründet, dass und weshalb sie von der einge- schränkten Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin 2 ausgeht sowie von deren Unfähigkeit, sich zu wehren. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte den schlafenden Zustand und die darauf beruhende Widerstandsun- fähigkeit der Privatklägerin 2 erkannt hat. Damit ist der (Anklage-)Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1/Dossier-Nr. 7 rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Schändung

E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 41 f.) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Berufung anmelden (HD Urk. 59). Am 9. Mai 2018 er- folgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Parteien (Urk. 60). Am

25. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staats- anwaltschaft) den Antrag, das Bezirksgericht habe über die Verwendung von poli- zeilich sichergestellten Gegenständen zu entscheiden, welche in der Anklage- schrift vom 18. Dezember 2018 unberücksichtigt geblieben seien und über welche folglich im Urteil vom 26. April 2018 nicht entschieden worden sei. Dem Antrag war eine Auflistung der betreffenden Gegenstände beigefügt (HD Urk. 63). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft vernehmen zu lassen (HD Urk. 64). Mit Ein- gabe vom 14. Juni 2018 nahm die amtliche Verteidigung dazu Stellung und bean- tragte die Herausgabe von zehn der im Anhang zu HD Urk. 63 aufgeführten Ge- genstände an den Beschuldigten (HD Urk. 66). Mit ergänzendem Urteil vom

E. 3.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht un- ter anderem als mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-,Ton- und Bildaufnah- megeräte im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB gewürdigt (Urk. 72 S. 37). Die Verteidigung kritisiert diese rechtliche Würdigung. Sie wendet ein, dass der Tat- bestand des Inverkehrbringens nach Art. 179sexies StGB vom Tatbestand der Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB konsumiert werde. Es bestehe unechte Kon-

- 28 - kurrenz, weshalb keine doppelte Bestrafung oder Strafschärfung erfolgen dürfe (HD Urk. 53 S. 6). 3.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass nach Art. 179sexies strafbar sei, wer tech- nische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der wider- rechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt. Wichtigstes Charakteristikum sei die Tarnung, die es verunmögli- che, das Gerät wegen seiner äusseren Erscheinungsform in seiner eigentlichen Zweckbestimmung zu erkennen. Der Beschuldigte habe eine als Feuerzeug so- wie als Autoschlüssel getarnte Videokamera, welche beide der widerrechtlichen Bildaufnahme dienen würden, in seinem Besitz gehabt. Er habe im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden, dass er die getarnte Vi- deokamera gekauft habe, um jemanden heimlich zu filmen, und habe gleichzeitig angegeben, dass man sonst ja keine versteckte Kamera kaufen müsse. Der Be- schuldigte habe auch gewusst, dass diese der illegalen Aufnahme dienen würden (Urk. 72 S. 37). Die getarnten Videokameras seien als Geräte im Sinne von Art. 179sexies StGB zu qualifizieren. Zwischen Art. 179quater StGB und Art. 179sexies StGB sei Realkonkurrenz gegeben, da der "blosse" Besitz eines Ge- rätes eine über den konkreten Verwendungsfall hinausgehende Gefährdung be- deute (Urk. 72 S. 37 f.). 3.2.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Ver- teidigung verkennt, dass Art. 179sexies Vorbereitungshandlungen zum Angriff auf den fremden Geheim- oder Privatbereich erfasst. Falls es dann tatsächlich zu ei- nem Angriff kommt, gehen die Art. 179bis StGB, Art. 179ter StGB und Art. 179quater StGB vor, das heisst der Besitz eines technischen Gerätes ist bei dessen Einsatz, zum Beispiel Aufnehmen, von Art. 179quater konsumiert (BSK StGB-Ramel / Vo- gelsang, Art. 179sexies N 14). Vorliegend ist es indes - wie die Vorinstanz zutref- fend erkannt hat - zu keiner tatsächlichen Verwendung der beiden Geräte ge- kommen, welche Thema der Anklage sind. Somit liegt keine Konkurrenz, sondern es liegen zwei verschiedene Delikte vor (vgl. Urk. 72 S. 38).

- 29 -

4. Fazit Der Beschuldigte ist ausserdem der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkte

E. 6 Zusammengefasst ist der Beschuldigte, nebst der unangefochtenen Busse von Fr. 500.–, ausserdem mit einer Freiheitstrafe von 26 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von vier Tagen erstandener Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug der Freiheitsstrafe

1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der auszufäl- lenden Freiheitsstrafe gewährt. Sie hat dazu erwogen, dass in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzug angesichts der auszufällen- den Freiheitsstrafe von 26 Monaten im vorliegenden Fall erfüllt seien. Des Weite- ren habe der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst und ebenso we- nig sei er zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden.

- 44 - Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teil- bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliege, sei zu konstatieren, dass der Beschuldigte – abgesehen von den vorliegenden Straftaten – einen beinahe einwandfreien Leumund aufwei- se und nicht einschlägig vorbestraft sei. Der Beschuldigte habe indes trotz laufen- der Strafuntersuchung weiter delinquiert und dies mehrmals. Zwar erkläre er, er sehe sein Fehlverhalten ein, und gelobe gleichzeitig Besserung. Er schiebe je- doch seine Schuld auf die angebliche Internetsucht und das Kiffen ab. Mithin wol- le er nicht eigenverantwortlich gehandelt haben. Der Beschuldige habe sich in der Zwischenzeit aber freiwillig in eine Therapie begeben und habe einen neuen Job. Er sei demnach gewillt, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Ein Nor- malvollzug würde die Bemühungen zunichte machen und die Resozialisierung des Beschuldigten gefährden (Urk. 72 S. 50).

E. 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.–. Die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, be- strafte den Beschuldigten sodann am 2. August 2011 ebenfalls wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.–. Darüber hinaus wurde der Beschuldige mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2016 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (HD Urk. 20/2=HD Urk. 42). Die beiden be- dingt ausgefällten Geldstrafen und die damit verbundenen Probezeiten bzw. der unbedingte Vollzug einer Geldstrafe vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, wiederum straffällig zu werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nach den Hausdurchsuchungen vom 25. April 2016 und 3. Februar 2017 weiter delinquiert hat. Auch hat er kurz nach der Ent- lassung aus der Untersuchungshaft erneut Bilder und Videos ins Internet geladen. Sowohl die drei Vorstrafen als auch die Strafuntersuchung haben dem Beschul- digten scheinbar keinerlei Eindruck gemacht. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte am 18. September 2018 erneut wegen eines Verstosses gegen das Strassenverkehrsrecht verurteilt werden musste (Urk. 84). Dieser Umstand offen- bart eine hohe kriminelle Energie und eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschul- digten. Die insgesamt drei Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Stra-

- 46 - funtersuchung, kurz nach Haftentlassung und während des Berufungsverfahrens fallen bei der Beurteilung der Prognose zu Ungunsten des Beschuldigten ins Ge- wicht. Die dargestellten Umstände sprechen für eine ungünstige Prognose und somit gegen die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs. Es bestehen in- dessen offensichtlich auch Umstände, die für den Beschuldigten sprechen. So be- treffen die Vorstrafen nicht die heute zu beurteilenden Anklagevorwürfe und sind insoweit nicht einschlägig. Sodann befand sich der Beschuldigte zwar während vier Tagen in Untersuchungshaft, aber noch nie im Strafvollzug. Seit den letzten Taten hat sich der Beschuldigte zudem positiv entwickelt. Er hat sich zum einen von November 2017 bis Sommer 2018 freiwillig in eine ambulante psychiatrische Behandlung begeben, was die Prognose positiv beeinflusst. Er sei dabei zur Ein- sicht gekommen, dass sein damaliges Verhalten vor allem durch das Kiffen und die nicht regelmässige Arbeit unterstützt worden sei; er sei zu Hause "rumgeses- sen" und habe nichts Richtiges gemacht. Zum andern hat er – mit Ausnahme ei- nes Rückfalls, der zur Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vom

18. September 2019 führte – seit April 2016 mit Kiffen aufgehört und einen neuen Job bei der Firma G._____ in H._____, was sich ebenfalls positiv auf die Progno- se auswirkt (Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 5 ff.). Der Beschuldigte ist demnach gewillt, sein Leben wieder in den Griff zu bekom- men. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ein Normalvollzug die Bemühungen und die Resozialisierung des Beschuldigten zunichte machen würde (Urk. 72 S. 50). Ein Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe ist daher aus prä- ventiven Gründen nicht erforderlich; der Vollzug der Strafe ist vielmehr teilweise aufzuschieben. Aufgrund des gerade noch leichten (Schändung, mehrfache Por- nographie und mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahme- geräte) bis schweren (mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und mehrfache Verleumdung) Verschuldens einerseits und der positiven Prognose andererseits ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate festzusetzen, was den Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft erlaubt, so dass der Beschuldigte nicht aus seinem günstigen Umfeld herausgerissen wird (Art. 77b StGB). Damit wird auch der Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten hinreichend Rechnung getragen. Im Umfang von

- 47 - 20 Monaten ist die Strafe aufzuschieben, wobei die Probezeit aufgrund der ver- bleibenden erheblichen Bedenken auf vier Jahre festzulegen ist. VII. Kostenfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unterlie- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung voll- umfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, ausgangsgemäss aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Betrag von pauschal Fr. 6'400.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 83, ab- züglich zu hoch geschätzter Aufwand für die Berufungsverhandlung) und der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Betrag von Fr. 260.20 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 82) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vor- zubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
  2. April 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2 teilweise (Alineas 2-4 und 7), 3 sowie 7-11 in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und - 48 - Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wo- von vier Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 500.– Busse.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Im Übrigen (sechs Monate, abzüglich vier Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'400.– amtliche Verteidigung Fr. 260.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten bleibt vorbehalten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerinnen 2 und 3 sowie in vollständiger Ausfertigung an - 49 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerinnen 2 und 3 − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden gemäss Ziff. 1 des Beschlusses) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 50 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180322-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 14. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Privatklägerinnen 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Schändung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. April 2018 (DG170088)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Dezem- ber 2017 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Herstellen von Aufnahmen) im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (B._____) in Bezug auf Anklageziffer 1.2 /Dossier-Nr. 1 eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegerä- te im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB, − des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnah- megeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG wird der Beschuldigte freigespro- chen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wo- von 4 Tage (vom 25. April 2016 bis und mit 26. April 2016 sowie vom 5. Juli 2017 bis und mit 6. Juli 2017) durch Untersuchungshaft erstanden sind, so- wie mit einer Busse von Fr. 500.–.

- 4 -

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüg- lich 4 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. a) Die nachfolgend aufgezählten, durch die Kantonspolizei Zürich am

25. April 2016 sichergestellten und bei der Effektenverwaltung des Be- zirksgerichtes Winterthur gelagerten Gegenstände (act. 6/4–9) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − 1 Festplatte "Seagate", Serie-NR. …, aus Desktopcomputer "STEG", Asservat-Nr. A009'235'807; − 1 externe Festplatte "iomega", Asservat-Nr. A009'235'818; − 1 Mobiltelefon "Sony Xperia", Asservat-Nr. A009'242'288; − 1 als Schlüsselbund getarnte Digitalkamera, Asservat- Nr. A009'235'863; − 1 als Feuerzeug getarnte Digitalkamera, Asservat- Nr. A009'235'885; − 1 Digitalkamera Pentax, Asservat-Nr. A009'235'830; − 1 SD-Karte SanDisk 16GB, Asservat-Nr. A009'235'896; − 1 SD-Karte Sony, 8 GB, Asservat-Nr. A009'235'909; − 11 optische Datenträger (CD-ROMS etc.), Asservat- Nr. A009'236'742.

b) Die nachfolgend aufgezählten, durch die Kantonspolizei Zürich am

25. April 2016 sichergestellten und bei ihr gelagerten Gegenstände und Betäubungsmittel / -utensilien (act. 6/4–9); BM-Lager-Nr. B01668-

2016) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: − 10 Hanfpflanzen ohne Blütenstände, gross, Asservat- Nr. A009'237'938; − 10 Hanfpflanzen ohne Blütenstände, klein, Asservat- Nr. A009'237'961; − div. Hanfsamen, Asservat-Nr. A009'238'022; − 1 BM-Waage, Asservat-Nr. A009'238'044;

- 5 - − 1 BM-Waage, Asservat-Nr. A009'238'066; − CD-Spindel, Asservat-Nr. A009'235'921.

c) Die nachfolgend aufgezählten, durch die Kantonspolizei Zürich am

3. Februar 2017 sichergestellten und bei ihr gelagerten Betäubungs- mittel / -utensilien (act. 7/2–4; BM-Lager-Nr. B00300-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Minigrip enthaltend ca. 9.5 Gramm Marihuana brutto, Asservat- Nr. A010'082'049; − 1 Hanfmühle braun, Asservat-Nr. A010'081'477; − 1 Hanfmühle rot, Asservat-Nr. A010'082'072.

d) Die nachfolgend aufgezählten, durch die Kantonspolizei Zürich am

5. Juli 2017 sichergestellten und bei ihr gelagerten Betäubungsmittel / - utensilien (act. 8/3–6; BM-Lager-Nr. B02449-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Sack enthaltend ca. 190 Gramm brutto Marihuana, Asservat- Nr. A010'555'767; − 1 Hanfmühle, Asservat-Nr. A010'558'870; − 1 Minigrip Marihuana, ca. 2g netto, A010'560'608.

e) Die Festplatte "Seagate 2 TB" enthaltend Datensicherung ITB-DF …, welche einzig als Beweismittel benötigt wurde und bei der Effektenver- waltung des Bezirksgerichts Winterthur gelagert ist, wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

8. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) für Therapiekosten bis und mit 9. April 2018 Schadenersatz von Fr. 4'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2017 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

- 6 -

c) Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag sowie hinsichtlich allfälliger zukünftiger Ansprüche auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Februar 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'726.85 Auslagen Fr. 1'590.00 Telefonkontrolle Fr. 5'390.00 Auslagen Polizei Kosten amtliche Verteidigung Fr. 8'529.25 (inkl. Barauslagen und 8 % MWSt) Kosten amtliche Verteidigung Fr. 6'231.30 (inkl. Barauslagen und 7,7 % MWSt) Kosten unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 Fr. 6'900.80 (inkl. Barauslagen und 8 % MWSt auf Fr. 2'659.40 und 7,7 % MWSt auf Fr. 3'740.60) Fr. 37'568.20 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen, Telefonkon- trolle, Auslagen Polizei) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläge- rin 1 indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 7 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 86 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. April 2018 (Ge- schäfts-Nr.: DG170088) sei wie folgt abzuändern:

a) Ziffer 2, Alineas 1, 5 und 6 des Dispositivs des bezirksgerichtli- chen Urteils seien aufzuheben und der Berufungskläger sei von den Vorwürfen im Sinne der Art. 191, Art. 179sexies Ziffer 1, Art. 197 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs namentlich der Schändung, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton und Bildauf- nahmegeräten und der Pornografie von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

b) Ziffer 4 des Dispositivs des bezirksgerichtlichen Urteils sei aufzu- heben und der Berufungskläger sei milde zu bestrafen, unter An- rechnung der bereits erstandenen Haft von 4 Tagen.

c) Ziffer 5 des Dispositivs des bezirksgerichtlichen Urteils sei aufzu- heben und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe sei unter An- setzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 78) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: Kein Antrag.

- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 7 f.).

2. Mit Urteil vom 26. April 2018 erkannte das Bezirksgericht Winterthur den Be- schuldigten A._____ (fortan Beschuldigter) der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmege- räten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Herstel- len von Aufnahmen) im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (fortan Privatklägerin 1) in Bezug auf Anklageziffer 1.2/Dossier-Nr. 1 stellte das Bezirksgericht das Verfahren ein. Vom Vorwurf der mehrfachen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon vier Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, so- wie mit einer Busse von Fr. 500.–. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Be- zirksgericht im Umfang von 20 Monaten auf und setzte die Probezeit auf vier Jah- re an. Im Übrigen (sechs Monate abzüglich vier Tage Untersuchungshaft) ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Weitere Einzelheiten des Entscheides kön- nen dem Ingress dieses Urteils entnommen werden (HD Urk. 56).

- 9 -

3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 41 f.) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Berufung anmelden (HD Urk. 59). Am 9. Mai 2018 er- folgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Parteien (Urk. 60). Am

25. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staats- anwaltschaft) den Antrag, das Bezirksgericht habe über die Verwendung von poli- zeilich sichergestellten Gegenständen zu entscheiden, welche in der Anklage- schrift vom 18. Dezember 2018 unberücksichtigt geblieben seien und über welche folglich im Urteil vom 26. April 2018 nicht entschieden worden sei. Dem Antrag war eine Auflistung der betreffenden Gegenstände beigefügt (HD Urk. 63). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft vernehmen zu lassen (HD Urk. 64). Mit Ein- gabe vom 14. Juni 2018 nahm die amtliche Verteidigung dazu Stellung und bean- tragte die Herausgabe von zehn der im Anhang zu HD Urk. 63 aufgeführten Ge- genstände an den Beschuldigten (HD Urk. 66). Mit ergänzendem Urteil vom

6. Juli 2018 entschied das Bezirksgericht über die sichergestellten Gegenstände, wobei es die zehn vom Beschuldigten beanspruchten Gegenstände diesem her- ausgab, die restlichen Gegenstände einzog und der Vernichtung zuführte (HD Urk. 67). Das Urteil vom 26. April 2018 ging dem Beschuldigten, der Staatsan- waltschaft, der Privatklägerin 1 und D._____ (fortan Privatklägerin 3) je am 13. Ju- li 2018 (HD Urk. 69) und C._____ (fortan Privatklägerin 2) am 16. Juli 2018 (HD Urk. 69) in begründeter Fassung zu (Urk. 72=Urk. 75). Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 überwies das Bezirksgericht die Akten an das Obergericht des Kantons Zü- rich (HD Urk. 70).

4. Unter dem 2. August 2018 reichte die amtliche Verteidigung innert der 20- tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO der erkennenden Kammer sodann die Be- rufungserklärung ein (Urk. 74). Sie beschränkte ihre Berufung auf die Schuldsprü- che betreffend Schändung, mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten und mehrfache Pornographie und beantragte je einen Frei- spruch und eine entsprechend mildere Bestrafung sowie den bedingten Strafvoll- zug. Beweisanträge stellte die amtliche Verteidigung keine. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen 1- 3 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB

- 10 - je eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebe- nenfalls zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Privat- klägerinnen 1-3 Frist anberaumt, um sich zu den Opferrechten gemäss Art. 335 Abs. 4 StPO und Art. 153 Abs. 1 StPO zu äussern. In der Folge teilte die Staats- anwaltschaft mit Eingabe 20. August 2018 mit, dass die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt und auf Beweisanträge verzichtet werde (Urk. 78). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 erklärte mit Eingabe vom 20. August 2018 den Verzicht auf eine Anschlussberufung. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, dass die Privatklägerin 1 im Falle ihrer Befragung durch eine Person weiblichen Geschlechts befragt werden möchte und dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre (Urk. 79). Die Privatklägerinnen 2 und 3 liessen sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen. Bereits unter dem 13. Juni 2019 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt wor- den (Urk. 84). Diesem lässt sich im Vergleich mit den bereits bei den Akten lie- genden Strafregisterauszügen (HD Urk. 42 und HD Urk. 20/2) eine zusätzliche Verurteilung entnehmen.

5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____. Vorfragen waren kei- ne zu entscheiden (Prot. II S. 3). II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 402). Der Beschuldigte ficht die Schuldsprüche we- gen Schändung, mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildauf- nahmegeräten und mehrfacher Pornographie (Dispositivziffer 2 Alineas 1, 5 und 6), das Strafmass, soweit es die ausgefällte Freiheitstrafe und nicht die Busse be- trifft (Dispositivziffer 4), und den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an (Dis- positivziffer 5). Unangefochten blieben hingegen die Dispositivziffern 1 (Einstel-

- 11 - lung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil der Privatklägerin 1 in Bezug auf Anklageziffer 1.2/Dossier-Nr. 1), 2 Alineas 2-4 und 7 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Verleumdung, mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes), 3 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 7 (Einziehung), 8 (Schadenersatz für die Privatklägerin 1), 9 (Genugtuung für die Privatklägerin 1), 10 (Kostenaufstellung) und 11 (Kos- tenauflage). Die von der Vorinstanz wegen mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse (inklusive Vollzug und Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben) wurde vom Beschuldigten zwar akzeptiert, hat als Teil des Strafpunkts jedoch als mitange- fochten zu gelten. Somit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

26. April 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2 teilweise (Alineas 2-4 und 7), 3 sowie 7-11 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels separatem Beschluss festzustellen ist. Der Vollständigkeit halber anzumerken ist sodann, dass das ergänzende Urteil vom 6. Juli 2018 ebenfalls unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhaltserstellung

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens in tatsächlicher Hinsicht bildet der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2017 (HD Urk. 25), Anklageziffer 1.1/Dossier-Nr. 7 (Delikte zum Nachteil der Privatklä- gerin 2). Darin wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er ha- be sich im Zeitraum vom ca. 1. Januar 2015 bis ca. 30. April 2015 neben die auf dem Sofa im Wohnzimmer ihrer Wohnung am … [Adresse] schlafende Privatklä- gerin 2 gesetzt. In der Folge habe der Beschuldigte das Hemd der Privatklägerin 2 zur Seite geschoben und damit begonnen, zunächst ihre rechte Brust und her- nach ihre linke Brust über der Kleidung auszugreifen und zu kneten. Diese Hand- lungen habe er über mehrere Minuten fortgesetzt und dabei die Privatklägerin 2 und das Ausgreifen ihrer Brüste ohne ihr Wissen und Einverständnis mit ihrem

- 12 - Mobiltelefon, welches er zuvor behändigt habe, gefilmt. Bei alledem habe der Be- schuldigte gewusst, dass die Privatklägerin 2 schlafend und zudem alkoholisiert gewesen und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, Widerstand zu leisten. Die- sen Zustand der Privatklägerin 2 habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich ausgenutzt, um die vorgenannten Handlungen vorzunehmen, zu welchen die Pri- vatklägerin 2 – wie der Beschuldigte ebenfalls gewusst bzw. zumindest bewusst in Kauf genommen habe – in wachem Zustand keine Einwilligung gegeben, son- dern sich vielmehr zur Wehr gesetzt hätte. Unmittelbar nach Erstellen dieses Videos habe der Beschuldigte dieses per E- Mail an sich selbst geschickt, um fortan darüber verfügen zu können. Im Zeitraum vom ca. 27. Januar 2017 bis ca. 25. Februar 2017 habe der Beschuldigte die sol- cherart heimlich aufgenommene Videoaufnahme ohne Wissen und Einverständ- nis der Privatklägerin 2 auf diverse pornographische Internet-Plattformen geladen und einer unbekannten Anzahl von Personen zugänglich gemacht. Ebenso habe er solcherart eine pornographische Aufnahme einem unbestimmbaren Personen- kreis im Alter von unter 16 Jahren zugänglich gemacht. 2.1. Der Beschuldigte hat sowohl im Vorverfahren (HD Urk. 1/4 =1/5 S. 6 f.; HD Urk. 1/7 S. 8 ff.; HD Urk. 1/8 S. 2 ff.) als auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 15 ff.) und auch heute (Prot. II S. 11 ff.) den ihm in Anklageziffer 1.1/Dossier-Nr. 7 vorgewor- fenen (Anklage-)Sachverhalt mehrheitlich nicht bestritten. So anerkannte er die Brust der Privatklägerin 2 geknetet, diese Handlung gefilmt und den Film an- schliessend im Internet verbreitet zu haben. Er wird zusätzlich durch die Videose- quenz des Vorfalls (Dossier-Nr. 7: Urk. 6), den Standbildern aus der Videoauf- nahmen (Dossier-Nr. 7: Urk. 3), die Printscreens der jeweiligen Internetseiten, auf welchen das Video publiziert wurde (Dossier-Nr. 7: Urk. 4 und 5), sowie den Aus- sagen der Privatklägerin 2 (Dossier -Nr. 7: Urk. 1; HD Urk. 4/1 S. 2 ff.; HD Urk. 4/2 S. 4 ff.) überführt. 2.2. Der Beschuldigte hält dafür, dass die Privatklägerin 2 nach seiner Interpreta- tion mit seinen Handlungen einverstanden gewesen sei (HD Urk. 1/7 S. 10; HD Urk. 1/8 S. 7). Er macht geltend, die Privatklägerin 2 habe ihn bei der Begrüssung jeweilen umarmt und, als er sie einmal angerufen habe, habe sie zu ihm gesagt,

- 13 - dass sie sich wahnsinnig über seinen Anruf freue (HD Urk. 1/8 S. 3 f.). Am fragli- chen Abend hätten die Privatklägerin 2 und er dann auf demselben Sofa über- nachtet. Vor dem Einschlafen habe die Privatklägerin 2 ihre Hand etwa auf Knie- Höhe bzw. in der Nähe seines Geschlechtsteils auf sein Bein gelegt, wobei er selber seine Hand auf ihre Hüfte gelegt habe. Anschliessend sei er mit seiner Hand "hochgewandert" und zwar bis seitlich an die Brust der Privatklägerin 2. Weil die Privatklägerin dies vorher noch nie gemacht habe, habe er es falsch ver- standen. Dann sei die Privatklägerin 2 eingeschlafen (HD Urk. 1/7 S. 9 ff.; Prot. I S. 15 ff.; HD Urk. 53 S. 5; Prot. II S. 15 ff.). 2.3.1. Zum Geschehensablauf wurde der Beschuldigte im Rahmen der Untersu- chung und vor Vorinstanz mehrfach befragt (HD Urk. 1/4 = 1/5 S. 5 ff.; HD Urk. 1/7 S. 9 ff.; HD Urk. 1/8 S. 2 ff.; Prot. I S. 15 ff.). Die Privatklägerin 2 schilder- te den Tathergang ebenfalls drei Mal im Rahmen des Vorverfahrens (Dossier - Nr. 7: Urk. 1; HD Urk. 4/1 S. 2 ff.; HD Urk. 4/2 S. 4 ff.). Was die einzelnen Aussa- gen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 zum Tathergang betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vo- rinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (Urk. 72 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.2. In den Verfahrensakten liegen sodann eine Videosequenz des Vorfalls (Dossier-Nr. 7: Urk. 6), Standbilder aus der Videoaufnahmen (Dossier-Nr. 7: Urk. 3) und die Printscreens der jeweiligen Internetseiten, auf welche das Video publiziert wurde (Dossier-Nr. 7: Urk. 4 und 5). 2.4.1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 72 S. 14 f.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass aus der prozessualen Stellung einer beschuldigten Person nicht der generelle Schluss gezogen werden darf, ihre Aussagen seien mit Vorsicht zu würdigen (Urk. 86 S. 4 f.). Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Allerdings ist die besonde-

- 14 - re Motivationslage dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzel- nen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem blossen Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaub- würdigkeit einer Person bei der Beweiswürdigung ohnehin nur eine untergeordne- te Rolle zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_505/2016 vom 13. Februar 2017 m.H.). Die Vorinstanz gelangte denn auch durch eine ausführliche Analyse der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen bzw. eine Beurteilung deren Glaubhaftigkeit zu ihrem Beweisergebnis, was nicht zu beanstanden ist. Im Übri- gen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelnes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.4.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2 betreffend den Gesche- hensablauf in der fraglichen Nacht konstant, detailliert und ausführlich sei. Sie ha- be den Ablauf der Geschehnisse lebensnah, authentisch und lebendig ohne Über- treibungen und damit glaubhaft geschildert. Demgegenüber sei die Darstellung des Beschuldigten gerade hinsichtlich seiner Bestreitungen nicht konstant und er- scheine daher als nicht glaubhaft. Auffallend sei die Tendenz des Beschuldigten seine Handlungen zu beschönigen und zu verharmlosen. Er habe nicht plausibel und nachvollziehbar erklären können, weshalb er das Verhalten der Privatkläge- rin 2 falsch interpretiert habe. Gegenteils habe er selber eingeräumt, dass er ge- wusst habe, dass die Privatklägerin 2 einen Freund gehabt habe und daher keine Zärtlichkeiten habe austauschen wollen. Vorgängig sei es nicht zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 gekommen, dies auch nicht, wenn - wie vom Beschuldigten behauptet - er seine Hand auf das Bein der Privatklägerin 2 gelegt habe. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 selber habe ihre Hand auf seinem Bein gehabt, erscheine auf- grund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 als nicht plausibel. Und selbst wenn dies so gewesen wäre, lasse sich daraus keine Einwilligung in sexu-

- 15 - elle Handlungen an der schlafenden Privatklägerin 2 ableiten. Dasselbe gelte auch für seine Behauptung, sie - die Privatklägerin 2 - habe im wachen Zustand seine Hand nicht zur Seite gestossen. Selbst unter der Annahme, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 zuvor in der Weise näher gekommen seien, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht werde, könne damit unter keinen Umständen begründet werden, dass die Privatklägerin 2 auch nur im Ansatz ein- gewilligt habe, dass der Beschuldigte danach die Brüste der alsdann schlafenden Privatklägerin 2 während Minuten ausgreife. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin 2 eingeschlafen sei, habe sie keine Einwilligung mehr geben kön- nen. Insgesamt habe sich die Privatklägerin 2 nach ihren glaubhaften Aussagen im Wachzustand nicht so verhalten, dass der Beschuldigte auf ihr Einverständnis zu den vorgeworfenen Handlung hätte schliessen können. Sodann habe der Beschuldigte gewusst, dass er nicht zum Übernachten eingela- den worden sei und die Privatklägerin 2 Alkohol und Marihuana konsumiert habe. Es sei ihm auch nicht entgangen, dass die Privatklägerin 2 eingeschlafen sei. Die Annahme, dass die Privatklägerin 2 im schlafenden Zustand sexuell motivierten Handlungen zugestimmt hätte, sei lebensfremd und absurd. Der Beschuldigte ha- be an der Hauptverhandlung denn auch eingeräumt, er wisse nicht, ob sie auch mit seiner Handlung einverstanden gewesen wäre, währenddessen sie geschla- fen habe. Die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 2 sei für den Beschuldig- ten offensichtlich gewesen. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte nicht mehr gewusst ha- be, was er getan habe. Vielmehr könne er sich offenbar noch gut erinnern und sein Verhalten zeuge von einer gewissen Planmässigkeit. Auch die Privatkläge- rin 2 habe den Beschuldigten nicht als übermässig betrunken in Erinnerung ge- habt. Er habe jedoch gemäss übereinstimmenden Aussagen beträchtlich Alkohol konsumiert (Urk. 72 S. 17 f.). 2.5. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitung und die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nicht

- 16 - abstellen konnte. Ihren Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten (Urk. 72 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6.1. Wie bereits die Vorinstanz erkannte, erweisen sich die Aussagen der Pri- vatklägerin 2 als lebensnah, in sich schlüssig, plausibel und auch im Ablauf de- ckungsgleich. Darauf sei vorab verwiesen (Urk. 72 S. 17). Die Aussagen der Pri- vatklägerin 2 blieben auch in zahlreichen Details stets gleich, selbst wenn diese für sie nicht vorteilhaft waren, wie etwa, dass sie am fraglichen Abend betrunken gewesen sei und einen Joint (mit-)geraucht habe (HD Urk. 4/1 S. 4; HD Urk. 4/2 S. 8), dass ihr (heutiger) Mann das Video im Internet per Zufall gefunden habe, als er Pornos konsumiert habe (HD Urk. 4/1 S. 9) etc. Dies zeigt, dass sie bemüht war, stets die Wahrheit zu sagen. In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhal- ten, dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, die Privatklägerin 2 habe sich mit ihrer Schändungsanzeige beim Beschuldigten rächen wollen. Fest steht nämlich, dass die Privatklägerin 2 zunächst gar keine Anzeige wegen den sexuellen Hand- lungen erstatten wollte, sondern erst zur Polizei ging, weil die Filme im Internet aufgetaucht waren (HD Urk. 4/1 S. 2; HD Urk. 4/2 S. 8 ff.). Dass sie darob vom Beschuldigten enttäuscht war und sich deshalb zu einer Anzeige entschlossen hat, ist nachvollziehbar und lässt nicht auf Falschaussagen schliessen. Es beste- hen denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin 2 falsche Aussagen gemacht hat. Der Einwand der Verteidigung, dass die Intimitäten zwi- schen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten beim Verlobten der Privatklä- gerin 2 wohl nicht als adäquat gelten dürften und diese bei der Einvernahme wohl unter erheblichem Druck gestanden sei (Urk. 53 S. 5; Prot. I S. 35, Urk. 86 S. 4), ist rein spekulativ, vermag daran nichts zu ändern und erweist sich als nicht ziel- führend. Die Privatklägerin 2 hat entschieden in Abrede gestellt, dass es am frag- lichen Abend zwischen ihr und dem Beschuldigten, als sie beide noch wach ge- wesen seien, zu körperlichen Berührungen, Streicheleien, Küssen oder derglei- chen gekommen sei. Sie habe dem Beschuldigen auch in keiner Art und Weise signalisiert, dass sie an einer intimeren Beziehung zu ihm oder an intimen Hand- lungen mit ihm interessiert sei (HD Urk. 4/2 S. 10). Insbesondere sei die Schilde- rung des Beschuldigten, wonach sie - die Privatklägerin 2 - ihre Hand auf das Bein des Beschuldigen gelegt habe, nicht zutreffend. Er - der Beschuldigte - habe

- 17 - auch zu keinem Zeitpunkt seine Hand auf ihre Hüfte gelegt und sei in der Folge auch nicht mit seiner Hand "hoch" gewandert, bis er ihre Brust seitlich berührt ha- be (HD Urk. 4/2 S. 11). 2.6.2. Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Be- schuldigte betreffend die Frage, ob er der Privatklägerin 2 an die Brüste gegriffen habe, als diese noch wach oder bereits schlafend gewesen sei, widersprüchliche Aussagen gemacht hat, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Kerngeschehen zu schmälern vermag. Ebenso, dass der Beschuldigte die Tendenz hat, seine Hand- lungen zu beschönigen und zu verharmlosen. Die erste Aussage, die den stritti- gen Sachverhalt beschlägt, machte der Beschuldigte am 5. Juli 2017 gegenüber der Polizei (HD Urk. 1/4=HD Urk. 1/5). Auf die Frage, ob er die Privatklägerin 2 kenne und in was für einer Beziehung er zu ihr stehe, führte der Beschuldigte was folgt aus: "(…). Irgendwann haben wir dann einmal bei ihr geschlafen. Wir waren alle angetrunken und haben geschlafen. Ich schlief neben ihr auf dem Sofa. So angetrunken wie ich war, langte ich an ihre Brüste. (…). Sie war anfänglich noch wach und schlief dann ein." (HD Urk. 1/4 S. 6). Auf die weitere Frage, was denn auf dem Sofa ge- laufen sei, als sie beide (gemeint ist der Beschuldigte und die Privatklägerin 2) noch wach gewesen seien, antwortete der Beschuldigte wie folgt: "Wir unterhielten uns. Dabei griff ich ihr an die Hüfte und an die Beine. Danach schlief sie dann ein, das stimmt, und [ich] machte weiter." (HD Urk. 1/4 S. 6). Auf die Nachfrage, ob es zutref- fe, dass er die Privatklägerin 2 erst an die Brüste gegriffen habe, nachdem diese bereits eingeschlafen war, entgegnete er: "Das kann ich nicht zu 100% sagen, ich nehme es aber an." (HD Urk. 1/4 S. 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 6. Juli 2017 modifizierte der Beschuldigte dann seine Dar- stellung. Er führte zunächst - in allgemeiner Form - aus, dass er von Anfang an neben der Privatklägerin 2 auf dem Sofa gesessen sei. Sie sei noch wach gewe- sen. Er habe die Privatklägerin 2 bereits "angelangt", bevor sie eingeschlafen sei. Sie habe ihr Hemd schon offen gehabt (HD Urk. 1/7 S. 9). Die nachfolgende Fra- ge, ob er die Privatklägerin 2 bereits an der Brust berührt habe, als diese noch wach gewesen sei, bejahte der Beschuldigte und ergänzte verallgemeinernd, dass er sie aber noch nicht so, wie im Video dargestellt, berührt habe. Auf die Nachfrage, wie er die Privatklägerin 2 denn genau berührt habe, behauptete der

- 18 - Beschuldigte was folgt: "Erst seitlich und noch nicht die ganze Brust." (HD Urk. 1/7 S. 9). Auf die Frage, ob er nochmals konkret erläutern könne, welche Berührun- gen passiert seien, bevor die Privatklägerin 2 eingeschlafen sei, erklärte der Be- schuldigte was folgt: "Sie hatte ihre Hand auf meinem Bein, etwa auf Knie-Höhe. Ich hatte meine Hand an ihrer Hüfte und bin dann hoch gewandert. Schlussendlich hatte ich meine Hand seitlich von ihrer Brust (...). Und dann ist sie danach gleich eingeschlafen." (HD Urk. 1/7 S. 11). Auf die weitere Nachfrage, aus welchem Grund er davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin 2 mit dem, was auf dem Video zu sehen sei, einverstanden gewesen sein soll, gab der Beschuldigte (wiederum) leicht mo- difizierend folgendes zu Protokoll: "Als sie noch wach war, hatte sie ja auch nichts da- gegen. Sie hätte ja dort meine Hand zur Seite stossen können, was sie aber nicht ge- macht hat. Und ich hatte auch dort schon ihre Brust seitlich geknetet." (HD Urk. 1/7 S. 11 f.). 2.6.3. Richtig gesehen hat die Vorinstanz auch, dass der Beschuldigte auch zur Frage, weshalb er bei der Privatklägerin 2 übernachtet habe, widersprüchlich ausgesagt hat. So gab er ein Mal zu Protokoll, es sei abgemacht gewesen, dass sie alle bei der Privatklägerin 2 schlafen könnten (HD Urk. 1/7 S. 11). Ein anderes Mal führte er aus, die Privatklägerin 2 habe zwar alle zu sich nach oben in ihre Wohnung eingeladen. Er habe aber nicht gewusst, dass die anderen eine Einla- dung zum Übernachten gehabt hätten (HD Urk. 1/8 S. 2). Eine Ungereimtheit be- steht zudem bei der Frage, ob die Privatklägerin 2 den Beschuldigten berührt hat, währenddessen sie gemeinsam auf dem Sofa sassen. Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte seine Sachdarstellung wiederholt änderte und das Verhalten der Privatklägerin 2 immer offensiver schilderte, offensichtlich im Bestreben darum, daraus eine Einwilligung der Privatklägerin 2 in die von ihm an ihr im schlafenden Zustand vollzogenen sexuellen Handlungen abzuleiten. So machte der Beschul- digte in der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2017 (HD Urk. 1/4=HD Urk. 1/5) keinerlei Berührungen durch die Privatklägerin 2 namhaft. Anlässlich der Haftein- vernahme vom 6. Juli 2017 führte er dann aus, die Privatklägerin 2 habe ihn auch berührt, sie habe ihre Hand auf sein Bein gelegt, etwa auf Kniehöhe (HD Urk. 1/7 S. 10 und 11). Dies bestätigte der Beschuldigte auch vor Schranken der Vo- rinstanz (Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Be-

- 19 - schuldigte neu vor, die Privatklägerin 2 habe ihre Hände auf seinen Schenkeln, in der Nähe seines Geschlechtsteils, gehabt, als sie noch wach gewesen sei (Prot. II S. 15). 2.6.4. Widersprüchlich und nicht plausibel sind auch die Aussagen des Beschul- digten, weshalb er das Verhalten der Privatklägerin 2 als Einwilligung verstanden haben will, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (Urk. 72 S. 17). So führte er anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. Juli 2017 aus, es hätten keine Berührun- gen wie Küsse, Streicheleien usw. zwischen ihm und der Privatklägerin 2 stattge- funden, als diese noch wach gewesen sei. Als Grund hierfür führte er an, dass die Privatklägerin 2 damals einen Freund in der Türkei gehabt habe (HD Urk. 1/7 S. 9). Wieso er ihr Verhalten aber so interpretiert haben will, dass sie mit dem Ausgreifen der Brüste einverstanden gewesen sein soll, bleibt unklar. War sich der Beschuldigte bewusst, dass die Privatklägerin 2 einen Freund hatte und des- wegen keine Küsse und Streicheleien mit ihm austauschen wollte, musste er folg- lich auch erkannt haben, dass sie mit dem Anfassen ihrer Brüste nicht einver- standen war. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er denn auch ein, er wisse nicht, ob die Privatklägerin 2 (auch) damit einverstanden ge- wesen wäre, dass er ihre Brüste anfasse, währenddessen sie geschlafen habe (Prot. I S. 16). 2.6.5. Zutreffend hat die Vorinstanz schliesslich erwogen, dass es keinerlei Anzei- chen für eine Einwilligung der Privatklägerin 2 gab. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 ist erstellt, dass es zwischen ihr und dem Beschul- digten nicht zu den von ihm behaupteten gegenseitigen Berührungen oder zu an- deren Berührungen wie Küssen, Streicheleien etc. (vgl. HD Urk. 1/7 S. 9) vor dem Einschlafen der Privatklägerin 2 gekommen ist. Es kann keine Rede davon sein, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten irgendwelche Avancen gemacht oder ihn zu seinem Verhalten gar animiert hätte, indem sie ihn am Bein berührt habe. Gemäss Angaben des Beschuldigten waren er und die Privatklägerin 2 gute Freunde (HD Urk. 1/8 S. 2). Die Privatklägerin 2 habe ihn bei der Begrüssung je- weilen umarmt. Sie habe zu ihm, als er sie einmal angerufen habe, gesagt, dass

- 20 - sie sich wahnsinnig über seinen Anruf freue (HD Urk. 1/8 S. 4). Am fraglichen Abend war die Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten, einer Kollegin und einem Kollegen im Ausgang. Frühmorgens gingen dann alle gemeinsam in die Wohnung der Privatklägerin 2, wo sie gemeinsam noch einen Joint rauchten. Der Beschul- digte wusste, dass er nicht zum Übernachten eingeladen war und dass die Privat- klägerin 2 Alkohol und Marihuana konsumiert hatte (HD Urk. 1/8 S. 2). Bei dieser Sachlage nun allen Ernstes annehmen zu wollen, die Privatklägerin 2 habe in se- xuelle Handlungen im schlafenden Zustand, namentlich in ein minutenlanges Ausgreifen der Brüste eingewilligt, ist nicht nur lebensfremd, sondern offenbart ein bedenkliches Frauenbild des Beschuldigten. Und selbst unter der Annahme, es wäre vor dem Einschlafen der Privatklägerin 2 zu den vom Beschuldigten behaup- teten Berührungen zwischen ihm und der Privatklägerin 2 gekommen, so kann darin nicht einmal ansatzweise eine Einwilligung in spätere sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 2, während sie schlief, gesehen werden. Denn spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin 2 eingeschlafen war, konnte sie keine Einwilligung in sexuelle Handlungen mehr geben. 2.6.6. Die Vorinstanz hat auch richtig festgestellt, dass dem Beschuldigten der Zustand der Privatklägerin 2 (Schlafen) nicht verborgen geblieben ist (Urk. 72 S. 18). Es steht fest, dass der Beschuldigte in seiner eigenen Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt war; er war nicht übermässig betrunken und kann sich offenbar noch gut daran erinnern, was er tat. Dem Beschuldigten ist der Zustand der Pri- vatklägerin und ihre dadurch bedingte Wehrlosigkeit nicht entgangen. 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind. Der Beschuldigte bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen könnte. Die Vorinstanz beurteilt die Aussagen der Privatklägerin 2, welche durch die objektiven Beweise (Videose- quenz, Standbilder, Printscreens) gestützt werden, als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten, welcher zunächst ausgeführt hatte, er gehe davon aus, dass er der Privatklägerin 2 erst an die Brüste gegriffen habe, als sie schon eingeschla- fen sei, und hernach behauptete, er habe der Privatklägerin 2 bereits im Wachzu- stand an die Brüste gegriffen, allerdings noch nicht so wie im Video, sondern nur

- 21 - seitlich und noch nicht die ganze Brust, erachtet die Vorinstanz zu recht als wenig überzeugend. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keinerlei Anzeichen für eine Einwilligung der Privatklägerin 2 in sexuelle Handlungen vorhanden sind. Die Vorinstanz hat auch korrekt begründet, dass und weshalb sie von der einge- schränkten Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin 2 ausgeht sowie von deren Unfähigkeit, sich zu wehren. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte den schlafenden Zustand und die darauf beruhende Widerstandsun- fähigkeit der Privatklägerin 2 erkannt hat. Damit ist der (Anklage-)Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1/Dossier-Nr. 7 rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Schändung 1.1. Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteils- unfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Wider- stand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforder- lich ist, dass die Widerstandsfähigkeit ganz aufgehoben und nicht nur beeinträch- tigt oder eingeschränkt ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands ist nicht vorausgesetzt. Wi- derstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvor- satz genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

- 22 - 1.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass das auf dem Video gezeigte längerdau- ernde Ausgreifen beider Brüste durch den Beschuldigen eine Handlung darstelle, die bei objektiver Betrachtung eindeutig sexualbezogen sei und sich einzig und al- leine im Betasten und Kneten der Brüste als sekundäre Geschlechtsmerkmal er- schöpfe. Dieses Verhalten sei klarerweise eine sexuelle Handlung im Sinne des Schändungstatbestandes (Urk. 72 S. 20). 1.2.2. Die Verteidigung kritisiert diese Würdigung. Die Vorinstanz bejahe zu Un- recht das objektive Tatbestandsmerkmale der sexuellen Handlung. Eine solche müsse mit hinlänglicher Intensität vorliegen. In der Lehre und Rechtsprechung würden ausschliesslich intensivere Handlungen als die vorliegende Berührung der Brüste als tatbestandsmässig gelten (HD Urk. 53 S. 5 f.). Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Tatbestandsmässig handelt, wer die Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen Handlung oder zu einer ande- ren sexuellen Handlung missbraucht. Die Unterscheidung der verschiedenen se- xuellen Verhaltensweisen soll klarstellen, dass die Intensität der sexuellen Hand- lung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss (BSK StGB-Maier, Art. 191 N 13). Eine sexuelle Handlung ist auch ein spürbarer oder lang anhalten- der Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern (BSK StGB-Maier, Art 191 N 13 und 48). Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin 2 nicht bloss an der Brust. Vielmehr bestastete und knetete er minutenlang die beiden Brüste der auf dem Sofa liegenden und schlafenden Privatklägerin 2 und filmte dies auf Video. Die Handlungen des Beschuldigten sind als Ganzes und nicht isoliert zu betrach- ten. Ihre Sexualbezogenheit ist offensichtlich. Die Vorinstanz geht zu Recht von einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 191 StGB aus. Dass der Beschuldigte weder die primären Geschlechtsorgane der Privatklägerin 2 berührte noch sein Glied in Kontakt mit dem Körper der Privatklägerin 2 brachte, ist nicht mass- geblich. 1.3.1. Die Vorinstanz ist auch zutreffend von der Widerstandsunfähigkeit der Pri- vatklägerin 2 ausgegangen. Diese befand sich bei den sexuellen Handlungen des Beschuldigten im schlafenden Zustand, welcher ihr nicht erlaubte, einen Willen im Hinblick auf einen sexuellen Kontakt zu bilden oder kundzutun. Für die Annahme

- 23 - der Widerstandsunfähigkeit spricht zudem, dass sich die Privatklägerin 2 nicht wehrte. 1.3.2. Die Vorinstanz hat auch korrekt festgestellt, dass dem Beschuldigten die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 2 bewusst gewesen ist; es war ihm nicht entgangen, dass die Privatklägerin 2 eingeschlafen war. Die Gründe dafür musste er nicht kennen. Der Beschuldigte hatte keinen Anlass anzunehmen, die schlafende Privatklägerin 2 sei mit seinen sexuellen Handlungen einverstanden. Dies gilt auch, wenn er der Meinung gewesen sein sollte, die Privatklägerin 2 ha- be ihm gegenüber Avancen gemacht. Eine Einwilligung zu den sexuellen Hand- lungen lag damit nicht vor, was für den Beschuldigten evident war. Der Beschul- digte konnte damit auch nicht irrtümlich davon ausgehen, die Privatklägerin 2 sei mit dem Ausgreifen der Brüste einverstanden gewesen. Die Vorinstanz nimmt da- her zu Recht an, er habe mit Wissen und Willen gehandelt (Urk. 72 S. 20 f.). Für einen allfälligen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten bleibt damit kein Raum. Wer den Zustand und die sich daraus ergebende Wehrlosigkeit des Opfers er- kennt und es dennoch zu sexuellen Handlungen bestimmt, handelt vorsätzlich.

2. Mehrfache Pornographie 2.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht unter anderem als mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 72 S. 21 ff.). Die Verteidigung beanstandet diese Würdigung. Vor- liegend handle es sich zum einen nicht um tatbestandsmässiges pornographi- sches Material. Zum andern habe der Beschuldigte das pornographische Material nicht Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht (HD Urk. 53 S. 3 f.). 2.2.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der Pornographie korrekt wiedergegeben (Urk. 72 S. 21 f.). Der Begriff der Pornogra- phie setzt zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum an- deren ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann.

- 24 - Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vorder- grund gerückt. (Weiche) Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ist da- bei ohne besondere Betonung des Genitalbereichs begrifflich kaum denkbar. Zeichnen sich die sog. "Erotikfilme" durch ein betontes Wegsehen vom Genitalbe- reich aus, so leben pornographische Erzeugnisse vom betonten Hinsehen. Ent- scheidend ist der Gesamteindruck. In Bezug auf Medien hat das Bundesgericht dementsprechend Folgendes ausgeführt: "Pornographisch sind somit Medien, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objek- ten sexueller Triebbefriedigung degradieren; sie als blosse physiologische Reiz- Reaktionswesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negie- ren" (BGE 144 II 233 E. 8.2.3; BGE 133 II 136 E. 5.3.2 i.f.; BGE 131 IV 64 E. 10.1.1; vgl. auch Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 197). 2.2.2. Vorliegend filmte der Beschuldigte die schlafende Privatklägerin 2 wäh- renddem er ihre Brüste massierte (Dossier-Nr. 7: Urk. 3 und 6). Der Film fokus- siert auf die massierten Brüste. Im Mittelpunkt der Aufnahmen stehen damit die (sekundären) Geschlechtsteile der aufgenommenen Person. Der Kopf der Privat- klägerin 2 ist teilweise gar nicht zu sehen und die Beine sowie Füsse der Privat- klägerin 2 gar nicht zu sehen (Dossier-Nr. 7: Urk. 3 und 6). Die Brüste werden klar sexualbezogen dargestellt, ohne dass die Bilder in irgendeinen Bezug nicht sexu- eller Natur eingebettet wären. Es handelt es sich dabei nicht um blosse Schnapp- schüsse. Vielmehr ist aufgrund von Kameraführung und -ausschnitt klar ersicht- lich, dass die Aufnahmen einzig der sexuellen Stimulation des Betrachters dienen sollen. Die aufgenommene Privatklägerin 2 wird so auf ein blosses Sexualobjekt reduziert. Zudem hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben das Video, be- vor er es hochgeladen hatte, noch verlangsamt, womit die sexuelle Handlung mit der Privatklägerin 2 noch drastischer in den Vordergrund gestellt wird und der Be- trachter die sexuellen Handlungen noch detaillierter ansehen kann. Ferner hat der Beschuldigte den Film auf einschlägige Pornoseiten hochgeladen, wo sie offen- sichtlich bezwecken sollten, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Das Video betitelte er denn auch entsprechend mit "touching her big natural tits" bzw. "teen

- 25 - tits touching: touching tits porn video" und kommentierte es mit "my sister passed out after a hard day of work and I was a bit naughty and touch her big boobs" (vgl. Dossier-Nr. 7 Urk. 5 S. 2 f.). Die Aufnahmen sind demnach klar als pornogra- phisch im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 2.3.1. Die Verteidigung wendet zudem ein, dass für die Erfüllung des Tatbestan- des der Pornographie das Zugänglichmachen des Materials an Personen unter 16 Jahren erforderlich sei. Die Pornoseiten, auf welchen die Aufnahmen veröffent- licht worden seien, seien ausschliesslich für Erwachsene bestimmt. Es würden Millionen solcher Videos existieren. Für eventuelle Versäumnisse der obhutsbe- rechtigten Personen von Jugendlichen unter 16 Jahren oder allfällige Versäum- nisse der Website-Betreiber, ihre Angebote durch geeignete Massnahmen zu schützen, könne ein Benutzer unter den erwähnten Umständen nicht verantwort- lich gemacht werden. Der Beschuldige habe überdies keine Absicht gehabt, die Aufnahmen Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen (HD Urk. 53 S. 4). Umstritten ist somit, ob der Beschuldigte das inkriminierte pornographische Bild Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht hat. 2.3.2. Der Einwand der Verteidigung erweist sich als unbehelflich. Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst sämtliche privaten und öffentlichen Handlungen, durch die unter 16- jährigen Personen bewusst die Möglichkeit eingeräumt wird, in Kontakt mit Por- nographie zu kommen, sei es auch durch deren eigenes Zutun. Ob der Jugendli- che vom pornographischen Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist irrelevant. Das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis genügt, sofern nicht wirksame Massnahmen getroffen werden, um auszuschliessen, dass auch unter 16-Jährige davon Gebrauch machen können. Die Publikation von pornographischen Inhalten im Internet führt in der Regel dazu, dass die entsprechenden Text-, Bild-, Video- oder Tondateien auch von Personen unter 16 Jahren abgerufen werden können, sodass sie auf diese Weise zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesge- richtes 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3; Heimgartner, AJP 2005, 1489, unter Verweis auf Schwarzenegger, E-Commerce-die strafrechtliche Dimension, in: O. Arter/F.S. Jörg (Hrsg.) Internet-Recht und Electronic Commerce Law 2001, 360). Einer Zugänglichmachung können echte Zugriffsschranken entgegenstehen. Wel-

- 26 - che Sicherungs- und Sperrmassnahmen hierfür ausreichen, wird (derzeit) weder durch das Gesetz noch die Rechtsprechung definiert (ausführlich zum Thema: Schwarzenegger, Weiche Pornographie im Internet und die Mobiltelefonie, S. 78). In BGE 131 IV 64 E. 10.3 hat das Bundesgericht einen blossen Warnhinweis, der durch Anklicken zum Verschwinden gebracht werden kann, als keine wirksame Barriere bewertet, um unter 16-Jährigen den Zugriff auf pornographische Webin- halte zu verunmöglichen. Auch eine Beschränkung auf registrierte Benutzer mit- tels Passwort wird vom Bundesgericht bei fehlender Überprüfung des angegebe- nen Geburtsdatums als unzureichend betrachtet (Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.1). 2.3.3. Die Vorinstanz hat im Einzelnen und überzeugend dargelegt, dass das frag- liche Video des Beschuldigten auch von Personen unter 16 Jahren, die auf dem Internet surften, angesehen werden konnte. Es gab keine Vorrichtung, die sie da- ran gehindert hätte, die massgebliche Seite anzuklicken und die pornographische Aufnahme zu Gesicht zu bekommen. Wohl bestanden Hinweise, wonach das "Eintreten" in die Website durch Weiterklicken nur mindestens 18 Jahre alten Per- sonen gestattet sei und war das fragliche Video erst nach einer Registrierung als erwachsener Benutzer abrufbar. Doch fand keinerlei Überprüfung statt, ob die sich anmeldende Person ihr tatsächliches Geburtsdatum eingab. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass blosse Warnhinweise, die weggeklickt werden kön- nen oder ein Registrierungsvorgang ohne effektive Überprüfung des Alters eines Benutzers keine adäquate Barriere darstelle (Urk. 72 S. 24). Unter diesen Um- ständen bestand keine wirksame Vorkehrung, um unter 16-Jährige vom Abrufen der inkriminierten Aufnahme abzuhalten. 2.4.1 Die Erwägungen der Vorinstanz zur eventualvorsätzlichen Tatbegehung sind ebenfalls zu übernehmen (Urk. 72 S. 34). Dem Beschuldigten war der porno- graphische Charakter der von ihm hochgeladenen Filme bewusst, lud er sie doch mit entsprechenden Kommentaren versehen auf pornographische Websites hoch. Zudem wusste er, dass auch unter 16-Jährige auf die Websites zugreifen konn- ten, dies umso mehr, als er die Aufnahmen teilweise auch auf nicht einschlägigen Websites veröffentlichte. Auch wenn der Beschuldigte nicht beabsichtigte, die

- 27 - Aufnahmen Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen, so nahm er dies damit doch zumindest billigend in Kauf. 2.4.2 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass es ein weit verbreite- tes Phänomen darstelle, dass Benutzer (Porno-)Videos hochladen würden, wobei ein solches Verhalten jedoch nicht strafrechtlich verfolgt werde. So würden sich weder beim Bundesgericht, beim Obergericht noch in der Lehre irgendwelche Hinweise auf entsprechende Sanktionierungen finden. Vor diesem Hintergrund müsse dem Beschuldigten aber ein Verbotsirrtum zugebilligt werden (Urk. 86 S. 7 f.). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirr- tum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in die- sem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil des Bundesgerichtes 6B_993/2016 vom 24. April 2017 mit Hinweisen). Es ist allgemein bekannt, dass Jugendliche vor pornographischen Darstellungen geschützt werden sollen. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, er sei davon ausgegangen, es sei in der Schweiz legal, Pornographie unter 16-Jährigen zugänglich zu machen. Dass es Personen gibt, welche dies trotzdem tun, ent- sprechende Strafverfahren bzw. Sanktionierungen aber selten sind, ändert daran nichts. Es liegt kein Verbotsirrtum vor.

3. Mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-,Ton- und Bildaufnahmegeräte 3.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht un- ter anderem als mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-,Ton- und Bildaufnah- megeräte im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB gewürdigt (Urk. 72 S. 37). Die Verteidigung kritisiert diese rechtliche Würdigung. Sie wendet ein, dass der Tat- bestand des Inverkehrbringens nach Art. 179sexies StGB vom Tatbestand der Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB konsumiert werde. Es bestehe unechte Kon-

- 28 - kurrenz, weshalb keine doppelte Bestrafung oder Strafschärfung erfolgen dürfe (HD Urk. 53 S. 6). 3.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass nach Art. 179sexies strafbar sei, wer tech- nische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der wider- rechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt. Wichtigstes Charakteristikum sei die Tarnung, die es verunmögli- che, das Gerät wegen seiner äusseren Erscheinungsform in seiner eigentlichen Zweckbestimmung zu erkennen. Der Beschuldigte habe eine als Feuerzeug so- wie als Autoschlüssel getarnte Videokamera, welche beide der widerrechtlichen Bildaufnahme dienen würden, in seinem Besitz gehabt. Er habe im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden, dass er die getarnte Vi- deokamera gekauft habe, um jemanden heimlich zu filmen, und habe gleichzeitig angegeben, dass man sonst ja keine versteckte Kamera kaufen müsse. Der Be- schuldigte habe auch gewusst, dass diese der illegalen Aufnahme dienen würden (Urk. 72 S. 37). Die getarnten Videokameras seien als Geräte im Sinne von Art. 179sexies StGB zu qualifizieren. Zwischen Art. 179quater StGB und Art. 179sexies StGB sei Realkonkurrenz gegeben, da der "blosse" Besitz eines Ge- rätes eine über den konkreten Verwendungsfall hinausgehende Gefährdung be- deute (Urk. 72 S. 37 f.). 3.2.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Ver- teidigung verkennt, dass Art. 179sexies Vorbereitungshandlungen zum Angriff auf den fremden Geheim- oder Privatbereich erfasst. Falls es dann tatsächlich zu ei- nem Angriff kommt, gehen die Art. 179bis StGB, Art. 179ter StGB und Art. 179quater StGB vor, das heisst der Besitz eines technischen Gerätes ist bei dessen Einsatz, zum Beispiel Aufnehmen, von Art. 179quater konsumiert (BSK StGB-Ramel / Vo- gelsang, Art. 179sexies N 14). Vorliegend ist es indes - wie die Vorinstanz zutref- fend erkannt hat - zu keiner tatsächlichen Verwendung der beiden Geräte ge- kommen, welche Thema der Anklage sind. Somit liegt keine Konkurrenz, sondern es liegen zwei verschiedene Delikte vor (vgl. Urk. 72 S. 38).

- 29 -

4. Fazit Der Beschuldigte ist ausserdem der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von 26 Monaten und einer Busse von Fr. 500.–. Im Zusammenhang mit der Frage der retrospektiven Konkurrenz erwog die Erstinstanz, dass keine Zusatz- strafe auszufällen sei, da keine gleichartigen Strafen vorliegen würden. Sie erach- tete für die beurteilten Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessen und zweck- mässig (Urk. 72 S. 39 f.). Alsdann gibt die Vorinstanz die Grundsätze der Straf- zumessung wieder (Urk. 72 S. 40 f.). 1.2. Bei der Strafzumessung geht die Vorinstanz von der Schändung als dem schwersten vom Beschuldigten verübten Delikt aus. Der ordentliche Strafrahmen betrage Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Zur konkreten Straf- zumessung erwog die Vorinstanz, dass in Bezug auf die Schändung der Taterfolg aufgrund der relativ geringen Eingriffsintensität noch im unteren Bereich einzu- ordnen sei. Es habe sich zudem um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Die Handlungen des Beschuldigten dürften jedoch nicht bagatellisiert werden. Der Beschuldigte habe das Vertrauen der Privatklägerin 2 klar missbraucht und die Si- tuation schamlos ausgenützt (Urk. 72 S. 42). Im Hinblick auf das subjektive Ver- schulden sei festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Als Motive würden die Lustbefriedigung sowie die Machtausübung im Vor- dergrund stehen; es stehe fest, dass der Beschuldigte aus eigenen Trieben und rein egoistisch gehandelt habe. Die Tat sei nicht geplant, sondern spontan erfolgt (Urk. 72 S. 42). Insgesamt sei in Bezug auf die Schändung von einem noch leich-

- 30 - ten Verschulden und einer Einsatzstrafe von sechs Monaten auszugehen (Urk. 72 S. 42). Sodann bewertete die Vorinstanz die Tatschwere der weiteren Delikte. Sie geht bei der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte und der mehrfachen Verleumdung von einem schweren objektiven so- wie subjektiven Tatverschulden aus, weswegen sie eine hypothetische Einsatz- strafe von 30 Monaten als angemessen erachtet. Für das mehrfache Inverkehr- bringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten und die mehrfache Pornogra- phie setzt sie die hypothetische Einsatzstrafe auf je 1 Monat fest. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips erhöhte sie die für die Schändung festgelegte Einsatzstrafe um 24 Monate auf insgesamt 30 Monate (HD Urk. 72 S. 45 f.). Danach würdigt die Vorinstanz die Täterkomponente. Sie hält fest, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben (Urk. 72 S. 46). Den Umstand, dass der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (zwei Mal) und wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst schon drei Mal bestraft wurde, stellte sie straferhöhend in Rechnung. Ebenso, dass der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nach den Hausdurchsu- chungen vom 25. April 2016 bzw. 3. Februar 2017 weiter delinquiert und kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut Bilder und Videos ins In- ternet gestellt hat. Insgesamt resultiere - so die Vorinstanz fortfahrend - eine Straferhöhung von sechs Monaten. Strafmindernd berücksichtigt sie das prakti- sche vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten, dessen Einsicht und Reue sowie die Therapiebereitschaft. Aufgrund des Nachtatverhaltens sei eine Straf- minderung im Umfang von zehn Monaten gerechtfertigt. Insgesamt sprach das Bezirksgericht - wie eingangs gesehen - eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten aus (Urk. 72 S. 47 f.). 1.3.1. Der appellierende Beschuldigte beantragt eine milde Bestrafung. Seine kriminelle Energie sei als gering einzustufen. Weder habe er sich mit seinen Handlungen einen persönlichen Gewinn verschaffen wollen, noch habe er eine grosse Skrupellosigkeit oder Berechnung an den Tag gelegt. Sein Motiv sei nicht

- 31 - Rache gewesen, jedenfalls nicht gegenüber den konkret Geschädigten. Vielmehr würden die Taten auf seiner unreifen Persönlichkeit sowie einer verhängnisvollen Mischung aus Cannabiskonsum, Arbeitslosigkeit, depressiver Verstimmung und emotionaler Überforderung wegen der Trennung von der Privatklägerin 1 und wei- teren Frauen beruhen. Diese Umstände habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu wenig stark gewichtet bzw. gar nicht be- rücksichtigt (Urk. 86 S. 10 f.). 1.3.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen sei (Urk. 78).

2. Übergangsrecht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Be- gehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist aus- geschlossen (Grundsatz der Alternativität). Nachdem die mit der Revision vorge- nommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maxima- len Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als milder qualifiziert werden kann, ist im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen.

3. Retrospektive Konkurrenz Die Staatsanwaltschaft hat eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. August 2010, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, vom 2. August 2011 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2016 beantragt (vgl. HD Urk. 25 S. 19), da die zur Anklage gebrachten strafbaren

- 32 - Handlungen teilweise vor und teilweise nach früheren Strafurteilen begangen worden seien (vgl. HD Urk. 42). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist für die heute zu beurteilenden Delikte in Bestätigung der Vorinstanz eine Freiheitstrafe auszu- fällen. Damit liegt trotz der Verurteilungen vom 17. August 2010, 2. August 2011 und 8. Januar 2016 keine (teilweise) retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, da dem Beschuldigten damals Geldstrafen und Bussen auferlegt wurden. Dasselbe gilt auch für die neu aus dem Strafregister hervorgehende Verurteilung des Beschuldigten vom 18. September 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Urk. 84). Der Vorinstanz ist daher in der Er- wägung zu folgen dass keine Zusatzstrafe auszufällen ist (Urk. 72 S. 39). Eine solche kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurtei- lenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313).

4. Strafrahmen 4.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bil- dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Ein- bezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemes- sen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b m.Hw.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 m.Hw., nicht publ. in: BGE 137 IV 57).

- 33 - 4.2. Neben dem im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Haupt- delikt der Schändung hat die Vorinstanz den Beschuldigten wegen diverser weite- rer Nebendelikte schuldig gesprochen, nämlich der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen Verleum- dung, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmege- räten sowie der mehrfachen Pornographie. Damit hatte die Vorinstanz neben dem als Vergehen ausgestalteten Hauptdelikt weitere Vergehen zu beurteilen. Zudem waren noch Übertretungen gegen das Betäubungsmitteldelikt (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu behandeln. 4.3. Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.4. Für die vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilende Schändung als schwerste Straftat kommt eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe in Fra- ge. Die im vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung re- levanten Nebendelikte (mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und mehrfache Verleumdung, mehrfaches Inverkehrbrin- gen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten sowie mehrfache Pornographie) sind ebenfalls allesamt als Vergehen ausgestaltet, weshalb sie alternativ mit Frei- heitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes ist hingegen "lediglich" mit Busse bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Zu Recht hat die Vorinstanz somit beide Strafen (Frei- heitsstrafe und Busse) verhängt (Urk. 72 S. 39 f.). 4.5. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 aStGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig-

- 34 - keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigs- ten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 4.6. Die Vorinstanz hat – wie vorstehend bereits ausgeführt – auf eine Gesamt- freiheitsstrafe erkannt. Der vom Beschuldigten begangene Deliktskomplex, insbe- sondere die mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte und die mehrfache Verleumdung sowie die Schändung, sind ge- samthaft betrachtet keine Bagatelltaten mehr. Der Beschuldigte weist bereits drei Vorstrafen auf. Er wurde zu zwei bedingten und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Er liess sich sodann weder von der laufenden Strafuntersuchung noch durch die viertägige Untersuchungshaft abschrecken, sondern delinquierte weiter und manifestierte dadurch eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber den be- hördlichen Interventionen. Bei der Wahl der Strafart muss vorliegend die präventi- ve Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass ihn der Vollzug von Geldstrafen nicht wirklich von einer Delinquenz abhalten lässt. Es ist daher eine gewisse Härte unumgänglich, um dem Beschul- digten die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Im Lichte der folgenden Erwägungen ist die Ausfällung ei- ner Geldstrafe vorliegend nicht effektiv, sodass die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zweckmässiger erscheint. Dies hat die Erstinstanz richtig gesehen und zutreffend auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt (Urk. 72 S. 39 ff.). 4.7. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ging die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zutreffenderweise vom schwersten Delikt der Schändung aus (vgl.

- 35 - Urk. 72 S. 40), welches eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe vor- sieht (Art. 191 StGB). Korrekt hat die Erstinstanz auch darauf hingewiesen, dass zwar ein Strafschärfungsgrund (Deliktsmehrheit) und ein Strafmilderungsgrund (verminderte Schuldfähigkeit hinsichtlich Dossier-Nr. 7) vorliegt, eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben bzw. nach unten indes ausser Betracht fällt, da kei- ne ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafschär- fungsgrund der Tatmehrheit wirkt sich innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens lediglich straferhöhend aus; der Strafmilderungsgrund ist innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (Urk. 72 S. 40 f.). 4.8. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.9. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponen- te zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmas- ses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täter- komponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 90 ff.).

- 36 -

5. Strafzumessung 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf – sowie auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 72 S. 39 ff.) – kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hin- weisen). 5.2. Hat der Täter wie vorliegend mehrere mit einer Freiheitsstrafe bedrohte Delik- te begangen, hat das Gericht zunächst die schuldangemessene Einsatzstrafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese dann zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25. Juli 2015 Erw. 2.3.2 und 6B_865/2009 Erw. 1.6 vom 25. März 2013). 5.3.1. Tatkomponente der Schändung 5.3.1.1. Der Beschuldigte hat minutenlang die Brüste der Privatklägerin 2 betastet und geknetet. Es handelte sich um einen einmaligen Vorgang. Das Ausgreifen der Brüste ist im Rahmen aller denkbar möglichen Tatvarianten der Schändung im unteren Bereich anzusiedeln. Die Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen psychi- schen Beeinträchtigung erscheint als vergleichsweise gering. In Bezug auf die Schändung ist der Taterfolg aufgrund der relativ geringen Eingriffsintensität noch im unteren Bereich einzuordnen. Zu beachten ist aber, dass der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin 2 klar missbraucht und die sich ihm bietende Situati- on schamlos ausgenützt hat. Das Opferverhalten bzw. das Mitverschulden der Privatklägerin 2 ist sodann nicht strafmindernd in Rechnung zu stellen. Auch wenn die Privatklägerin 2 ihre Widerstands- und Wehrunfähigkeit "selbst ver- schuldet" herbeigeführt hätte, wirkt sich dieser Umstand strafzumessungsrechtlich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Entscheidend ist einzig, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin 2 in Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen Handlun- gen missbraucht hat. Das objektive Tatverschulden ist daher noch als leicht zu ta- xieren.

- 37 - 5.3.1.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Das Handeln des Beschuldigen ist als verwerflich zu bezeichnen und die Bewegründe als rein egoistisch. Sein Ver- halten ist allein darauf gerichtet gewesen, seine sexuelle Lust zu befriedigen. Leicht verschuldensmindernd ist zu würdigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatausführung unter Alkoholeinfluss gestanden ist. 5.3.1.3. Damit ist für die Schändung insgesamt von einem sehr leichten Tatver- schulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf sechs Monate an- zusetzen. 5.3.2. Tatkomponente der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte und der mehrfachen Verleumdung 5.3.2.1. Die Vorinstanz geht von einem schweren objektiven sowie subjektiven Tatverschulden aus, weswegen sie eine hypothetische Einsatzstrafe für die Ver- letzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte von 30 Monaten als angemessen erachtet. Sie erwog in objektiver Hinsicht, dass das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtlos zu bezeichnen sei und von einer bedenklichen Geringschätzung gegenüber der Privatsphäre und der Integrität sowie der Ehre Dritter zeuge. Im Rahmen aller denkbar möglichen Tatvarianten dieses Straftat- bestandes sei kaum etwas Gravierenderes vorstellbar, nämlich während sexuel- len Handlungen gefilmt oder fotografiert zu werden und diese Aufnahmen und Fo- tografien anschliessend unter vollem Namen im Internet aufzufinden. Hinzu kom- me, dass der Beschuldigte bei seinen Veröffentlichungen insbesondere die Pri- vatklägerinnen 1 und 3 jeweilen mit deren Vor- und Nachnamen genannt und sie als Hure oder Schlampe bezeichnet habe. Ausserdem habe der Beschuldigte die Aufnahmen mit anrüchigen Kommentaren versehen. Der Beschuldige habe auch nicht davon zurückgeschreckt, ebensolche Veröffentlichungen auf sozialen und beruflichen Netzwerken wie google+, XING oder Linkedin zu tätigen. Am gravie- rendsten seien die Handlungen des Beschuldigen zum Nachteil der Privatkläge- rin 1 gewesen. Der Beschuldigte habe diverse Videoaufnahmen verbreitet, welche den Geschlechtsverkehr und weitere sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 zum Inhalt gehabt hätten. Die Privatklägerin 1 sei auf den Auf-

- 38 - nahmen eindeutig identifizierbar und werde dadurch auf derbe Weise diskreditiert. Die Aufnahmen und Bearbeitungen habe der Beschuldigte auf diversen Portalen im Internet, nämlich auf 15 Online-Plattformen, pornographischen Websites oder Massenplattformen wie Youtube, Facebook oder Xing verbreitet. Der Beschuldig- te habe die Sexvideos mitnichten in einer kleinen Ecke des Internets, sondern vielmehr in einer verheerenden Breite veröffentlicht und dadurch die innerste In- timsphäre – das Sexualleben – der damals sehr jungen Privatklägerin 1 gegen- über jeder Person mit Internetzugang offenbart. Dies habe der Beschuldigte über einen langen Zeitraum hinweg getan. Trotz mehrfacher polizeilicher Intervention habe der Beschuldige nicht aufgehört, erneut Videos und Standbilder im Internet zu verbreiten. Die kriminelle Energie des Beschuldigten lässt sich damit – entge- gen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 86 S. 10) – mitnichten als gering einstufen. Die Veröffentlichungen hätten zu diversen Kontaktversuchen und Be- lästigungen der Privatklägerin 1, zu psychischen Problemen und zu Schwierigkei- ten im beruflichen Fortkommen geführt. Die Privatklägerin 1 habe diese Situation als schlimmsten Albtraum ihres Lebens, der immer noch andauere, beschrieben. Zudem seien auch die Privatklägerinnen 2 und 3 durch die Handlungen des Be- schuldigten massiv in ihrer Ehre und Privatsphäre verletzt und als willfährige Se- xualobjekte dargestellt worden (Urk. 72 S. 43 f.). Diese Beurteilung der Vor- instanz ist zutreffend, überzeugend und vollumfänglich zu übernehmen. Das ob- jektive Tatverschulden des Beschuldigen wiegt schwer. 5.3.2.2. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Dass er nicht beabsichtigte, die betroffenen Privatklägerinnen 1-3 zu demütigen, sondern sich an anderen Frauen rächen wollte (Prot. II S. 11 ff.), macht sein Handeln nicht weniger selbstsüchtig. Vielmehr ist das Motiv des Beschuldigen als egoistisch und seine Vorgehenswei- se als besonders verwerflich zu taxieren. Die von der Verteidigung geltend ge- machte Perspektivlosigkeit, welche auf Arbeitslosigkeit, depressiver Verstimmung, Dauerbekifftheit und Internetsucht gründe, vermag das Verschulden des Beschul- digten nicht zu mindern.

- 39 - 5.3.2.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu rela- tivieren. Dies führt zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 24 Monate. 5.3.3. Tatkomponente des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldige zwei Geräte für den Eigenge- brauch im Internet gekauft hat, um mit diesen heimliche Aufnahmen zu machen. Er hat die Geräte schliesslich nicht benutzt. Die objektive und subjektive Tat- schwere sind noch als sehr leicht zu qualifizieren. Bei dieser Verschuldensbewer- tung ist die festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe um 15 Tage zu erhöhen. 5.3.4. Tatkomponente der mehrfachen Pornographie 5.3.4.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der objektiven Tatschwere erwogen, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass zahlreiche pornographische Bilder und Videos auf zahlreiche Seiten hochgeladen habe. Er habe dieses Verhalten trotz laufender Strafuntersuchung mehrfach wiederholt. Zu berücksichtigen sei, dass es sich um heimliche Aufnahmen gehandelt habe. Demgemäss sei die Bildqualität schlecht gewesen und es habe sich auch nicht um besondere (gestellte) Inszenie- rungen gehandelt. Der Beschuldigte habe die Videos, Bilder und Sexgeschichten allerdings auch auf Massenplattformen wie Youtube, google+, XING und Linkedin veröffentlichtet, weshalb das Ausmass der Gefahr, dass unter 16-jährige mit por- nographischen Inhalten konfrontiert werden, als hoch zu werten ist (Urk. 72 S. 45). Diese Ausführungen sind zutreffend und zu übernehmen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte über eine Zeitspanne von mehreren Monaten eine Vielzahl von Bildern und Videos, welche sexuelle Handlungen mit den Pri- vatklägerinnen 1-3 zum Inhalt hatten, auf das Internet hochgeladen hat. 5.3.4.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte billigend in Kauf genommen hat, dass auch unter 16-jährige seine Ver- öffentlichungen zu sehen bzw. zu lesen bekommen. Als Motiv ist Langeweile an- zusehen. Wiederum handelte der Beschuldigte egoistisch und verwerflich.

- 40 - 5.3.4.3. Das Tatverschulden ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) insgesamt noch als leicht zu quali- fizieren. Die vom Beschuldigten begangenen Vergehen führen insgesamt zu einer Straferhöhung um rund 1 Monat. 5.3.5. Sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Es ist daher nicht adäquat, für diejenigen Vergehen, welche mit einer Strafe im Bereich von bis zu einem Jahr zu ahnden sind (Schän- dung, mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten und mehrfache Pornographie), eine Geldstrafe auszufällen. 5.3.6. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe für die Tat- komponente sämtlicher Delikte von insgesamt 30 Monaten erweist sich als leicht zu tief. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Schändung und einer massiven Erhöhung wegen der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der mehrfachen Ver- leumdung (24 Monate) sowie je einer leichten Erhöhung wegen mehrfachen In- verkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten (15 Tage) und mehr- facher Pornographie (1 Monat), ist nach Würdigung der Tatkomponente eine das vorinstanzliche Strafmass übersteigende Strafe angezeigt. Es ist eine Gesamt- strafe für alle Delikte (vor Berücksichtigung der Täterkomponente) von 31,5 Mo- naten angemessen. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Der Beschuldigte wuchs in E._____ auf, hat dort die Primar- und Sekundar- schule besucht und anschliessend eine vierjährige Ausbildung als Elektromonteur absolviert, wobei er den Lehrabschluss erst im zweiten Anlauf erfolgreich be- stand. Anschliessend arbeitete er als Elektromonteur bei der Firma "F._____" und leistete zwischenzeitlich Zivildienst. Der Beschuldigte arbeitet aktuell bei der Fir- ma "G._____" in H._____ mit einem Beschäftigungsumfang von 100%. Dabei er- zielt er einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'300.–, wobei er einen 13. Monats- lohn erhält. Gemäss Angaben an der Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte zu seiner Freundin gezogen, aber noch bei seiner Mutter gemeldet. Er ist ledig

- 41 - und hat keine Kinder. Er besitzt weder Vermögen noch hat er Schulden (Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 5 ff.). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrele- vanten Elemente. 5.4.2. Der Beschuldigte weist sodann drei, allerdings nicht einschlägige Vorstra- fen auf (HD Urk. 42=HD Urk. 20/2). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 17. August 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.–. Die Staatsanwaltschaft Grau- bünden, Zweigstelle Ilanz, bestrafte den Beschuldigten sodann am 2. August 2011 ebenfalls wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.–. Und schliesslich wurde der Be- schuldige mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Ja- nuar 2016 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatz- dienst mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (HD Urk. 20/2=HD Urk. 42). Die drei nicht einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat zudem überzeugend, erwogen, dass die Begehung weiterer Straftaten während einer laufenden Strafuntersuchung und kurz nach der Entlas- sung aus der Untersuchungshaft den Beschuldigten unbesehen eines Zusam- menhangs mit den Vorstrafen belaste, weil er damit zu erkennen gebe, dass er sich davon unbeeindruckt zeige (Urk. 72 S. 47). Zudem ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass der Beschuldigte während des bereits laufenden Berufungsver- fahrens eine weitere Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erwirkt hat (Urk. 84). Den Beschuldigten scheinen Interventionen durch die Be- hörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Dieses Verhalten ist ebenfalls leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

- 42 - 5.4.3.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206; Urteil des Bundesgerichtes 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Diese Pra- xis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkür- zung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4, 6B_737/2007 vom 14. April 2008 E. 1.21.2 sowie 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3 mit Hinweisen). 5.4.3.2. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt praktisch vollumfänglich als zutreffend anerkannt. Wie die Erstinstanz korrekt erwogen hat, hat der Beschul- digte mit den Strafbehörden kooperiert und Benutzerdaten bekanntgegeben (Urk. 72 S. 48). Das Geständnis bewirkte daher eine klare Vereinfachung der Un- tersuchung, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Beweislage ziemlich er- drückend war. Zur gezeigten Reue und Einsicht hält die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte sich nach der ersten Verhaftung im April 2016 via Facebook bei der Privatklägerin 1 entschuldigt habe. Ausserdem habe er wiederholt geäussert, dass es ihm leid tue und er ein schlechtes Gewissen habe, wenn auch zu berück- sichtigen sei, dass ihn dies nicht von erneuter Delinquenz abgehalten habe (Urk. 72 S. 48). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu übernehmen. Mit dem freiwilligen Beginn der ambulanten psychiatrischen Therapie hat der Beschuldigte auch eine gewisse Einsicht gezeigt. Zudem hat er die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 beglichen (vgl. Prot. II S. 7 f. und Urk. 87). Das gesamte Nachtatverhalten des Beschuldigten - das Geständnis, die Einsicht und Reue - wirken sich daher erheblich strafmindernd aus.

- 43 - 5.5. Im Rahmen der Täterkomponente rechtfertigen die nicht einschlägigen drei Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Strafverfahren und kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft eine leichte Straferhöhung von 3 Monaten. Aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten (Geständnis, Reue und Einsicht) ist die Strafe demgegenüber um 6 Monate zu mindern. Die Strafminderungsgründe überwiegen die Straferhöhungsgründe, sodass die Täter- komponente die hypothetische Einsatzstrafe reduziert. In Würdigung aller mass- gebenden Strafzumessungsfaktoren erscheinen die von der Vorinstanz ausgefäll- ten 26 Monate Freiheitsstrafe als zu tief und wohlwollend. Vielmehr wäre eine Freiheitsstrafe von mindestens 28 Monaten angemessen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der von der Verteidigung beantragten Unterschuldstrafe, bei welcher ein vollständig bedingter Strafvollzug noch in Betracht fiele (Urk. 86 S. 11). Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es aber mit 26 Monaten Frei- heitsstrafe sein Bewenden. 5.6. Die von der Vorinstanz wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes ausgesprochene Busse von Fr. 500.– erscheint angemessen, wurde vom Beschuldigten akzeptiert und ist – wie auch die Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe auf 5 Tage – zu bestätigen.

6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte, nebst der unangefochtenen Busse von Fr. 500.–, ausserdem mit einer Freiheitstrafe von 26 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von vier Tagen erstandener Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug der Freiheitsstrafe

1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der auszufäl- lenden Freiheitsstrafe gewährt. Sie hat dazu erwogen, dass in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzug angesichts der auszufällen- den Freiheitsstrafe von 26 Monaten im vorliegenden Fall erfüllt seien. Des Weite- ren habe der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst und ebenso we- nig sei er zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden.

- 44 - Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teil- bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungüns- tigen Prognose vorliege, sei zu konstatieren, dass der Beschuldigte – abgesehen von den vorliegenden Straftaten – einen beinahe einwandfreien Leumund aufwei- se und nicht einschlägig vorbestraft sei. Der Beschuldigte habe indes trotz laufen- der Strafuntersuchung weiter delinquiert und dies mehrmals. Zwar erkläre er, er sehe sein Fehlverhalten ein, und gelobe gleichzeitig Besserung. Er schiebe je- doch seine Schuld auf die angebliche Internetsucht und das Kiffen ab. Mithin wol- le er nicht eigenverantwortlich gehandelt haben. Der Beschuldige habe sich in der Zwischenzeit aber freiwillig in eine Therapie begeben und habe einen neuen Job. Er sei demnach gewillt, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Ein Nor- malvollzug würde die Bemühungen zunichte machen und die Resozialisierung des Beschuldigten gefährden (Urk. 72 S. 50). 2.1. Für Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren, die mithin über der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzugs, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialpräven- tion findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die hauptsächliche Bedeutung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren wiege das Verschulden des Täters so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss. 2.2. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den zu vollziehenden und den aufgeschobenen Strafteil festzusetzen. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil min- destens 6 Monate (siehe Art. 43 Abs. 3 StGB) und höchstens 18 Monate (siehe Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Ver-

- 45 - schulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 2.3. Der im Jahre 1988 geborene Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 17. August 2010 we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.–. Die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, be- strafte den Beschuldigten sodann am 2. August 2011 ebenfalls wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.–. Darüber hinaus wurde der Beschuldige mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2016 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (HD Urk. 20/2=HD Urk. 42). Die beiden be- dingt ausgefällten Geldstrafen und die damit verbundenen Probezeiten bzw. der unbedingte Vollzug einer Geldstrafe vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, wiederum straffällig zu werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nach den Hausdurchsuchungen vom 25. April 2016 und 3. Februar 2017 weiter delinquiert hat. Auch hat er kurz nach der Ent- lassung aus der Untersuchungshaft erneut Bilder und Videos ins Internet geladen. Sowohl die drei Vorstrafen als auch die Strafuntersuchung haben dem Beschul- digten scheinbar keinerlei Eindruck gemacht. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte am 18. September 2018 erneut wegen eines Verstosses gegen das Strassenverkehrsrecht verurteilt werden musste (Urk. 84). Dieser Umstand offen- bart eine hohe kriminelle Energie und eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschul- digten. Die insgesamt drei Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Stra-

- 46 - funtersuchung, kurz nach Haftentlassung und während des Berufungsverfahrens fallen bei der Beurteilung der Prognose zu Ungunsten des Beschuldigten ins Ge- wicht. Die dargestellten Umstände sprechen für eine ungünstige Prognose und somit gegen die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs. Es bestehen in- dessen offensichtlich auch Umstände, die für den Beschuldigten sprechen. So be- treffen die Vorstrafen nicht die heute zu beurteilenden Anklagevorwürfe und sind insoweit nicht einschlägig. Sodann befand sich der Beschuldigte zwar während vier Tagen in Untersuchungshaft, aber noch nie im Strafvollzug. Seit den letzten Taten hat sich der Beschuldigte zudem positiv entwickelt. Er hat sich zum einen von November 2017 bis Sommer 2018 freiwillig in eine ambulante psychiatrische Behandlung begeben, was die Prognose positiv beeinflusst. Er sei dabei zur Ein- sicht gekommen, dass sein damaliges Verhalten vor allem durch das Kiffen und die nicht regelmässige Arbeit unterstützt worden sei; er sei zu Hause "rumgeses- sen" und habe nichts Richtiges gemacht. Zum andern hat er – mit Ausnahme ei- nes Rückfalls, der zur Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vom

18. September 2019 führte – seit April 2016 mit Kiffen aufgehört und einen neuen Job bei der Firma G._____ in H._____, was sich ebenfalls positiv auf die Progno- se auswirkt (Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 5 ff.). Der Beschuldigte ist demnach gewillt, sein Leben wieder in den Griff zu bekom- men. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ein Normalvollzug die Bemühungen und die Resozialisierung des Beschuldigten zunichte machen würde (Urk. 72 S. 50). Ein Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe ist daher aus prä- ventiven Gründen nicht erforderlich; der Vollzug der Strafe ist vielmehr teilweise aufzuschieben. Aufgrund des gerade noch leichten (Schändung, mehrfache Por- nographie und mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahme- geräte) bis schweren (mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und mehrfache Verleumdung) Verschuldens einerseits und der positiven Prognose andererseits ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate festzusetzen, was den Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft erlaubt, so dass der Beschuldigte nicht aus seinem günstigen Umfeld herausgerissen wird (Art. 77b StGB). Damit wird auch der Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten hinreichend Rechnung getragen. Im Umfang von

- 47 - 20 Monaten ist die Strafe aufzuschieben, wobei die Probezeit aufgrund der ver- bleibenden erheblichen Bedenken auf vier Jahre festzulegen ist. VII. Kostenfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unterlie- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung voll- umfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, ausgangsgemäss aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung im Betrag von pauschal Fr. 6'400.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 83, ab- züglich zu hoch geschätzter Aufwand für die Berufungsverhandlung) und der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft im Betrag von Fr. 260.20 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 82) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vor- zubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

26. April 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2 teilweise (Alineas 2-4 und 7), 3 sowie 7-11 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und

- 48 - Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wo- von vier Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 500.– Busse.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Im Übrigen (sechs Monate, abzüglich vier Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'400.– amtliche Verteidigung Fr. 260.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerinnen 2 und 3 sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 49 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 − die Privatklägerinnen 2 und 3 − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörden gemäss Ziff. 1 des Beschlusses) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 50 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard