Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
19. März 2018 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gespro- chen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Eine frühere, bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt (Urk. 76). Gegen diesen Ent- scheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom
29. März 2018 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 69). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetz-
- 5 - licher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 78). Die An- klagebehörde hat mit Eingabe vom 21. August 2018 innert Frist mitgeteilt, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet wird und beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 82; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Be- weisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren – ausdrücklich – nicht ge- stellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 78 S. 3; Urk. 82). Die amtliche Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich auf den Sanktionspunkt und die Kostenauflage beschränkt (Urk. 78; Art. 399 Abs. 4 StPO). Der Beschul- digte hat in einer eigenen schriftlichen, rechtzeitigen Berufungsanmeldung mit- geteilt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde (Urk. 68). Eine Berufungserklärung hat der Beschuldigte nicht eingereicht. Zu ei- ner weiteren Eingabe des Beschuldigten persönlich vom 18. September 2018 (Urk. 86) hat der amtliche Verteidiger aufforderungsgemäss schriftlich Stellung genommen (Urk. 88 und Urk. 90). Es besteht im Folgenden keine Veranlassung, nicht – ausschliesslich – auf die Anträge des amtlichen Verteidigers und deren Begründung abzustellen.
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (Urk. 76 S. 34). Die Anklagebehörde hatte eine Bestrafung mit
- 6 - 150 Tagessätzen Geldstrafe gefordert (Urk. 76 S. 2). Nachdem die Verteidigung im Hauptverfahren noch eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen beantragt hat (Urk. 76 S. 2), wird nun im Berufungsverfahren eine solche von 33 Tagessätzen verlangt (Urk. 78 S. 2; Urk. 93 S. 1).
E. 1.2 Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch hat der Beschuldigte seine Mutter be- droht, indem er ihr gegenüber eine "bedrohliche Körperhaltung eingenommen" und dabei geäussert hat, sie werde noch sehen, was passiere; es werde Tote ge- ben. Anschliessend hat er der herbeigerufenen Polizei den Einlass in seine Woh- nung verweigert, weshalb diese die Wohnungstüre aufbrechen musste (Urk. 26 S. 2 f.).
E. 1.3 Zur Frage des anwendbaren Rechts erwägt die Vorinstanz korrekt, der Be- schuldigte habe die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Sank- tionenrechts begangen. Der Beschuldigte sei folglich nach dem für ihn milderen Recht zu beurteilen. Welches das mildere Recht sei, ergäbe sich aus einem kon- kreten Vergleich der möglichen Strafen (Urk. 76 S. 21). Einen solchen Vergleich nimmt die Vorinstanz im Anschluss dann gerade nicht vor, wenn sie abstrakt er- wägt, nach altem Recht wäre auch eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen möglich gewesen, weshalb das alte das mildere Recht sei: Eine Sanktion in die- ser Höhe stand weder aufgrund der Anträge der Parteien noch der konkreten Strafzumessung der Vorinstanz je im Raum. Aus dem zitierten Umstand lässt sich mithin keine Anwendbarkeit des alten Rechts herleiten. Allerdings ist in der Tat gemäss Art. 2. Abs. 2 StGB die alte Fassung von Art. 34 StGB anzuwenden, da eine Subsumtion unter altes wie unter neues Recht in concreto zum selben Er- gebnis führt: Massgeblich ist also nicht die (wie gesehen unzutreffende) Fest- stellung der Vorinstanz, das alte Recht sei das mildere, sondern vielmehr, dass das neue Recht nicht das mildere ist. Richtig ist hingegen die weitere Erwägung der Vorinstanz, dass das alte Recht dahingehend milder ist, als es die Gewährung des bedingten Vollzugs der neuen Strafe ermöglicht, was die gemäss Art. 46 Abs. 1 nStGB zwingende Bildung einer Gesamtstrafe (aus neuer und vollziehbar zu erklärender Strafe) ausschliesst
- 7 - (Urk. 76 S. 22). Die Anwendung des alten Rechts ist daher zwingend (und nicht nur "gerechtfertigt", Urk. 76 S. 22).
E. 1.4 In der Folge hat die Vorinstanz den anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 76 S. 22-24; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.5 Rein technisch ist die folgende Strafzumessung der Vorinstanz nicht mängel- frei, was nachstehend zu korrigieren ist: Die Vorinstanz vermischt die Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere der schwersten und der weiteren Tat und bemisst anschliessend auch keine Einsatzstrafe. Korrekt ist für die schwerste zu beurteilende Tat eine hypothetische Einsatzstrafe zu bemessen und diese ist anschliessend in Abgeltung der weiteren Tat angemessen zu erhöhen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1 mit Verweisen).
E. 1.6 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der Drohung als schwerster Tat hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe der Privat- klägerin sehr schwere Nachteile in Aussicht gestellt. Er habe sie implizit mit dem Tod bedroht, womit sich das angedrohte Übel gegen das Leben und mithin gegen das höchste Rechtsgut überhaupt gerichtet habe. Die eigene Mutter, zu welcher viele Jahre ein enges Verhältnis gepflegt wurde, derart zu bedrohen, dass diese aus Angst vor dem Beschuldigten ins Schlafzimmer flüchten und die Polizei alar- mieren muss, belege ein schweres objektives Verschulden (Urk. 76 S. 24). Dies ist ohne Weiteres zutreffend.
E. 1.7 Zur subjektiven Tatschwere der Drohung hat die Vorinstanz erwogen, das Motiv des Beschuldigten sei wohl von seiner Erkrankung geprägt gewesen. Ge- mäss dem über den Beschuldigten erstellten fachärztlichen Gutachten habe das bedrohliche Verhalten des Beschuldigten dazu gedient, vermeintlich äussere Ein- flussfaktoren aufzudecken und die Privatklägerin quasi zu einem Eingeständnis solcher zu bewegen. Zudem habe das inkriminierte Verhalten ein Ventil darge- stellt, sich der wahnhaft erlebten Bedrängung und Bedrohung seiner Person zu erwehren und dadurch vermeintlich eine Position der Stärke und Überlegenheit einzunehmen. Somit liege kein besonders verwerflicher Beweggrund vor, sei die-
- 8 - ser doch im wesentlichen Folge der psychischen Krankheit. Der Beschuldigte ha- be auch nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich gehan- delt (Urk. 76 S. 25). Aufgrund der entsprechenden fachärztlichen Beurteilung im psychiatrischen Gut- achten habe beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine knapp mittelgradig vermin- derte Unrechtseinsichtsfähigkeit und eine gleichzeitig mittelschwer bis allenfalls sogar schwer verminderte Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln vorgelegen. Daher sei von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Insgesamt sei folglich ein leichtes Verschulden anzunehmen (Urk. 76 S. 25).
E. 1.8 Diese Beurteilung der Vorinstanz ist im Resultat nicht zu beanstanden: Eine Drohung mit dem Tod wiegt objektiv in der Tat grundsätzlich schwer; die subjek- tive Tatschwere und dort namentlich die schwere Verminderung der Schuldfähig- keit (vgl. Urk. 8/13 S. 57) relativieren das Verschulden des Beschuldigten hinge- gen massiv. Bei einem folglich noch leichten Verschulden ist nach der Beurteilung der Tatkomponente der Drohung als schwerster Tat eine hypothetische Einsatz- strafe von 30 Tagessätzen anzusetzen.
E. 1.9 Diese ist in Abgeltung der Hinderung der Amtshandlung angemessen zu er- höhen: Entgegen der Vorinstanz wiegt die diesbezügliche objektive Tatschwere noch nicht "schwer"; das Betreten der Wohnung durch die Polizei wurde durch die Weigerung des Beschuldigten, diese einzulassen, wohl verzögert. Inwieweit diese Verzögerung gravierende Folgen für die Amtshandlung gehabt habe, umschreibt jedoch auch die Anklage nicht (Urk. 26 S. 3). Subjektiv ist mit der Vorinstanz kor- rekt, dass der Beschuldigte sich wohl auch bei diesem inkriminierten Verhalten gegenüber der Polizei bedrängt fühlte. Die Einsatzstrafe ist entsprechend um 10 Tagessätze zu erhöhen.
E. 1.10 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz betreffend den Werdegang des Beschuldigten pauschal auf dessen Darstellung im psychiatrischen Gutachten verwiesen (Urk. 76 S. 25), was den prozessualen Grundsätzen an die Begrün- dungpflicht nicht genügt (Art. 81 Abs. 3 StPO).
- 9 - Aus dem psychiatrischen Gutachten geht hinsichtlich des Werdegangs des Be- schuldigten hervor, dass er zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester an der B._____-strasse … in C._____ aufgewachsen sei und eine schöne Kindheit erlebt habe. Zwar habe sich der Vater nicht allzu viel mit der Fa- milie beschäftigt, doch habe der Beschuldigte ein gutes Verhältnis zu seiner Mut- ter gehabt. Die Schulzeit habe der Beschuldigte an einer privaten Mittelschule mit dem Maturitätslehrgang C abgeschlossen, ehe er sich an der ETH für ein Elektro- ingenieur-Studium einschrieben und dieses im Jahre 1983 erfolgreich abschlos- sen habe. In seiner beruflichen Karriere seien zahlreiche Stationen im Bereich der Datenübertragungstechnik, des Verkaufs, der Projektleitung und im Patentbereich gefolgt, wobei der Beschuldigte weitere Nachdiplomlehrgänge erfolgreich abge- schlossen habe und teilweise auch selbständig erwerbstätig gewesen sei. Nach mehreren Stellenwechseln habe der Beschuldigte dann keine Arbeitsanstellung mehr gefunden und habe sich, nachdem er ausgesteuert worden sei, über den Vermögensverzehr finanziert (vgl. zum Ganzen Urk. 8/13 S. 9 ff.). Im Jahre 1986 habe der Beschuldigte seine heutige Ex-Frau geheiratet, woraufhin zehn Jahre später der gemeinsame Sohn D._____ zur Welt gekommen sei, der ihm nach wie vor sehr am Herzen liege, auch wenn diesbezüglich Unstimmigkei- ten aufgetaucht seien. Im Jahr 2005 sei es zur Scheidung gekommen. Danach sei der Beschuldigte keine neue Beziehung mehr eingegangen und habe eher zu- rückgezogen gelebt, was ihm aber gemäss eigenen Angaben nichts ausmache (vgl. zum Ganzen Urk. 8/13 S. 9 ff.). Des Weiteren hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte lange Zeit weder strafrechtlich noch psychisch auffällig in Erscheinung getreten ist. Erst im Jahr 2012 wurde der Beschuldigte aufgrund einer akuten Fremdgefährdung vor dem Hintergrund eines wahnhaften Zustandsbildes nach einer Tätlichkeit ge- gen seinen Sohn per fürsorgerischer Unterbringung ins Sanatorium C._____ ein- gewiesen (Urk. 8/13 S. 34). Zudem wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Januar 2015 wegen grober und mehrfacher einfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–
- 10 - unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit verurteilt (Urk. 24/4, vgl. diesbezüg- lich auch Urk. 8/13 S. 24). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz angeführt (Urk. 76 S. 26), worauf verwiesen wird (Urk. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sich in der Folge einzig zum Nachtatverhalten (und dort unzu- treffend) geäussert (Urk. 76 S. 26). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Wohl ist der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig. Wenn die Vor- instanz aber richtig erkennt, dass auch dieses Verhalten – wie schon die inkrimi- nierten Taten – wohl weitgehend auf die psychische Verfassung des Beschuldig- ten zurück zu führen ist, kann ihm dies nicht straferhöhend angerechnet werden. Vielmehr wiegt das – unbestreitbar nicht positive – Nachtatverhalten neutral. Leicht straferhöhend wirken sich jedoch die nicht-einschlägige Vorstrafe und die Tatsache aus, dass der Beschuldigte – noch knapp – innert laufender Probezeit erneut straffällig geworden ist (Urk. 77).
E. 1.11 Die Beurteilung der Täterkomponente führt zu einer leichten Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Taten bemessenen hypothe- tischen Einsatzstrafe. Der Beschuldigte ist mit 45 Tagessätzen zu bestrafen. Der Antrag der Verteidigung, der Beschuldigte sei mit 33 Tagessätzen zu bestrafen (Urk. 78; Urk. 93 S. 3 ), erweist sich als allzu milde.
E. 1.12 Der Anrechnung der erstandenen Haft (soweit mittels dieser nicht die zu widerrufende Vorstrafe getilgt wird, 33 Tage, vgl. Ziff. II.3.3 nachstehend) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; 83 Tage [Urk. 20] abzüglich 50 Tage).
E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1), die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Unter- suchung beschlagnahmten Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) sowie die vor- instanzliche Kostenfestsetzung und Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 8) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft die- ser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe als angemessene Sanktionsart erkannt (Urk. 76 S. 26), woran schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius).
E. 2.2 Die vorinstanzlich bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den übereinstimmenden Anträgen der Parteien (Urk. 78; Urk. 82) und ist (schon da- her) ohne Weiteres zu bestätigen.
- 11 -
E. 3 Am 22. Oktober 2018 fand die Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 4 ff.), wobei der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung (Urk. 84–85) nicht er- schien. Vor diesem Hintergrund stellte der amtliche Verteidiger ein Dispensati- onsgesuch für den Beschuldigten, welches gutgeheissen wurde (Prot. II S. 5 f.). II. Sanktion
E. 3.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Zürcher Obergerichts vom 22. Januar 2015 diverser Verkehrsregelverletzungen schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft (Urk. 77). Die heute zu beurtei- lenden Delikte beging der Beschuldigte – knapp – vor Ablauf der ihm im zitierten Entscheid angesetzten Probezeit von 2 Jahren. In der Folge hat die Vorinstanz diese Strafe vollziehbar erklärt (Urk. 76 S. 34), dies entgegen dem Antrag der Verteidigung und – bemerkenswerterweise – auch dem Antrag der Anklage- behörde (Urk. 76 S. 2 f.). Zur Begründung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Vorstrafe sei zwar betreffend die heute zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig. Allerdings attestiere der Gutachter dem Beschuldigten krankheitsbedingt (paranoide Schizo- phrenie) eine deutliche Rückfallgefahr für die Begehung eines neuerlichen Dro- hungsdeliktes. Auch an der Hauptverhandlung vom 19. März 2018 habe er sich aufbrausend und – zumindest latent – bedrohlich gezeigt. Entsprechend sei dem Beschuldigten aufgrund einer doch deutlichen Rückfallgefahr keine günstige Prognose zu stellen (Urk. 76 S. 28 f.).
E. 3.2 Die Verteidigung verlangt wie schon im Hauptverfahren den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe mit der Begründung, der Beschuldigte sei seit dem vorlie- gend zu beurteilenden Vorfall nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, weshalb sich auch die Rückfallprognose des Gutachters mittlerweile stark relati- viert habe und die Vorstrafe sei nicht einschlägig (Prot. I S. 15; Prot. II S. 7 f.).
E. 3.3 In der Tat führt mit der Vorinstanz kein Weg an einem Widerruf der Vorstrafe vorbei: Der Beschuldigte leidet gemäss fachärztlicher Diagnose an einer gravie- renden psychischen Krankheit (Urk. 8/13 S. 56). Hiezu fehlt ihm nach wie vor die Einsicht einer Behandlungsbedürftigkeit (Prot. II S. 8 ff.). Auch die Verteidigung geht davon aus, dass der Beschuldigte sich einer psychiatrischen Behandlung un- terziehen sollte und führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten offensichtlich sei (Prot. II S. 8). Leitet man daraus konsequenterweise eine Therapiebedürftigkeit ab (wie dies bereits aus dem Gutachten hervorgeht, Urk. 8/13 S. 58), führt dies eigentlich bereits zwingend zum Verwerfen einer günstigen Legalprognose (vgl. Entscheide des
- 12 - Bundesgerichts 6B_342/2010 E. 3.5.2 mit Verweisen; 6B_71/2012 E. 6; 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012, E. 2.6). Der Beschuldigte erschien nicht zur heutigen Berufungsverhandlung und gab auch ansonsten keinerlei Anlass zur Annahme, dass sich an der gutachterlich gestellten Rückfallprognose etwas ge- ändert hätte. Schliesslich wäre ohne Vollzug der Vorstrafe mit der anzunehmen- den bessernden Wirkung für den uneinsichtigen Beschuldigten auch kein beding- ter Aufschub der aktuell auszufällenden Strafe zu begründen. Der Widerruf der Vorstrafe ist zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist diese jedoch durch einen Teil der im aktuellen Verfahren erstandenen Haft getilgt (Urk. 76 S. 29 f.).
E. 4 Das vorstehend zur Strafart Erwogene gilt auch für die vorinstanzliche Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Pro- bezeit (Urk. 76 S. 30-32; Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz zum Widerruf der Vorstrafe (psychische Erkrankung und Thera- piebedürftigkeit) wäre das Stellen einer günstigen Prognose betreffend den Voll- zug der aktuell auszufällenden Strafe allerdings eigentlich nicht zu bewerk- stelligen.
E. 5 Bereits die Vorinstanz hat mangels Krankheitseinsicht des Beschuldigten da- rauf verzichtet, diesem die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 76 S. 32). Solches ergibt sich (für den Zeitpunkt der Exploration) auch aus dem psychiatrischen Gutachten (Urk. 8/13 S. 58). An der fehlenden Einsicht und Therapiebereitschaft des Be- schuldigten hat sich gemäss Aussagen seines amtlichen Verteidigers an der Be- rufungsverhandlung nichts geändert (Prot. II S. 8 ff.). Entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 78 S. 3) ist daher auch heute mangels realistischer Erfolgsaus- sichten auf eine Weisung zu verzichten. Sollte sich beim Beschuldigten eine Krankheitseinsicht einstellen, ist es ihm unbenommen, von sich aus eine entspre- chende Therapie in Angriff zu nehmen. Entsprechend kann vorliegend auch offen bleiben, ob einem Antrag des amtlichen Verteidigers auf Weisung zur ambulanten Therapie angesichts des geltenden Verbots der reformatio in peius überhaupt entsprochen werden könnte.
- 13 - III. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO). Für eine Kostenübernahme auf die Staatskasse gemäss dem Antrag der Verteidigung gestützt auf Art. 419 StPO (Urk. 78 S. 3) besteht keine Veran- lassung, da der Beschuldigte nicht schuldunfähig ist. Den geltend gemachten, misslichen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 78 S. 3; Urk. 93) kann beim Bezug der ihm aufzuerlegenden Kosten Rechnung getragen werden.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– und die Kos- ten für die amtliche Verteidigung auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 95).
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich mit seinen Anträgen 2–4 sowie teilweise hinsichtlich seiner Anträge 1 und 5. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 2'000.– sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 19. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2.-4. (…)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. August 2017 beschlagnahmten zwei Äxte (A009'960'763) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgeben. - 14 - Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils, sind die Gegenstände zu vernichten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'156.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 13'168.45 amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y._____ Fr. 5'357.80 amtliche Verteidigung RA Dr. iur. X._____ Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
- (…)
- Die amtliche Verteidigung durch RA Dr. iur. X._____ wird für ihre Be- mühungen und Auslagen mit Fr. 5'357.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 33 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2015 (Verfahrens-Nr. SB140442) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die 50 zu bezahlenden - 15 - Tagessätze sind in diesem Umfang durch Haft vollständig erstanden (Art. 431 Abs. 2 StPO).
- Dem Beschuldigten wird keine Weisung erteilt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung , werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter der Privatklägerin Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Dop- pel für sich und zuhanden der Privatklägerin (auszugsweise betr. Disp.- Ziff. 1 des Vorabbeschlusses) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" - 16 - − in die Akten des Verfahrens SB140442 des Obergerichts des Kantons Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180320-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Leuthold Urteil vom 22. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 19. März 2018 (GG170032)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 29. August 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 33 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2015 (Verfahrens- Nr. SB140442) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die 50 zu bezahlenden Tagessätze sind in diesem Umfang durch Haft vollstän- dig erstanden (Art. 431 Abs. 2 StPO).
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. August 2017 beschlag- nahmten zwei Äxte (A009'960'763) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgeben. Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils, sind die Gegenstände zu vernichten.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'156.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 13'168.45 amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y._____ Fr. 5'357.80 amtliche Verteidigung RA Dr. iur. X._____ Verlangt keine der Part eien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 3 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Die amtliche Verteidigung durch RA Dr. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Ausla- gen mit Fr. 5'357.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93) 1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 33 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass diese durch Haft erstan- den sind. 2. Vom Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. Januar 2015 (Verfahrens-Nr. SB140442) bedingt ausgesprochenen Geld- strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sei abzusehen. 3. Es sei für die Dauer der Probezeit dem Beschuldigten die Weisung zu ertei- len, sich in eine ambulante psychotherapeutische Behandlung zu begeben. 4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung und das psychiatrische Gutachten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - Die übrigen erstinstanzlichen Kosten seien gestützt auf Art. 419 StPO zu 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten zu 1/5 aufzuerlegen, wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit jedoch sofort und definitiv abzuschrei- ben. 5. Die Kosten im Berufungsverfahren seien im Verhältnis Obsiegen / Unterliegen zu verlegen. Soweit dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden, seien sie gestützt auf Art. 419 StPO zu 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten zu 1/5 aufzuerlegen, wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit jedoch sofort und definitiv abzuschreiben. 6. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
19. März 2018 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gespro- chen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Eine frühere, bedingt aufgeschobene Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt (Urk. 76). Gegen diesen Ent- scheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom
29. März 2018 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 69). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetz-
- 5 - licher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 78). Die An- klagebehörde hat mit Eingabe vom 21. August 2018 innert Frist mitgeteilt, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet wird und beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 82; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Be- weisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren – ausdrücklich – nicht ge- stellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 78 S. 3; Urk. 82). Die amtliche Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich auf den Sanktionspunkt und die Kostenauflage beschränkt (Urk. 78; Art. 399 Abs. 4 StPO). Der Beschul- digte hat in einer eigenen schriftlichen, rechtzeitigen Berufungsanmeldung mit- geteilt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde (Urk. 68). Eine Berufungserklärung hat der Beschuldigte nicht eingereicht. Zu ei- ner weiteren Eingabe des Beschuldigten persönlich vom 18. September 2018 (Urk. 86) hat der amtliche Verteidiger aufforderungsgemäss schriftlich Stellung genommen (Urk. 88 und Urk. 90). Es besteht im Folgenden keine Veranlassung, nicht – ausschliesslich – auf die Anträge des amtlichen Verteidigers und deren Begründung abzustellen.
2. Demnach sind im Berufungsverfahren der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1), die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Unter- suchung beschlagnahmten Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) sowie die vor- instanzliche Kostenfestsetzung und Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 8) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft die- ser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
3. Am 22. Oktober 2018 fand die Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 4 ff.), wobei der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung (Urk. 84–85) nicht er- schien. Vor diesem Hintergrund stellte der amtliche Verteidiger ein Dispensati- onsgesuch für den Beschuldigten, welches gutgeheissen wurde (Prot. II S. 5 f.). II. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (Urk. 76 S. 34). Die Anklagebehörde hatte eine Bestrafung mit
- 6 - 150 Tagessätzen Geldstrafe gefordert (Urk. 76 S. 2). Nachdem die Verteidigung im Hauptverfahren noch eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen beantragt hat (Urk. 76 S. 2), wird nun im Berufungsverfahren eine solche von 33 Tagessätzen verlangt (Urk. 78 S. 2; Urk. 93 S. 1). 1.2. Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch hat der Beschuldigte seine Mutter be- droht, indem er ihr gegenüber eine "bedrohliche Körperhaltung eingenommen" und dabei geäussert hat, sie werde noch sehen, was passiere; es werde Tote ge- ben. Anschliessend hat er der herbeigerufenen Polizei den Einlass in seine Woh- nung verweigert, weshalb diese die Wohnungstüre aufbrechen musste (Urk. 26 S. 2 f.). 1.3. Zur Frage des anwendbaren Rechts erwägt die Vorinstanz korrekt, der Be- schuldigte habe die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Sank- tionenrechts begangen. Der Beschuldigte sei folglich nach dem für ihn milderen Recht zu beurteilen. Welches das mildere Recht sei, ergäbe sich aus einem kon- kreten Vergleich der möglichen Strafen (Urk. 76 S. 21). Einen solchen Vergleich nimmt die Vorinstanz im Anschluss dann gerade nicht vor, wenn sie abstrakt er- wägt, nach altem Recht wäre auch eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen möglich gewesen, weshalb das alte das mildere Recht sei: Eine Sanktion in die- ser Höhe stand weder aufgrund der Anträge der Parteien noch der konkreten Strafzumessung der Vorinstanz je im Raum. Aus dem zitierten Umstand lässt sich mithin keine Anwendbarkeit des alten Rechts herleiten. Allerdings ist in der Tat gemäss Art. 2. Abs. 2 StGB die alte Fassung von Art. 34 StGB anzuwenden, da eine Subsumtion unter altes wie unter neues Recht in concreto zum selben Er- gebnis führt: Massgeblich ist also nicht die (wie gesehen unzutreffende) Fest- stellung der Vorinstanz, das alte Recht sei das mildere, sondern vielmehr, dass das neue Recht nicht das mildere ist. Richtig ist hingegen die weitere Erwägung der Vorinstanz, dass das alte Recht dahingehend milder ist, als es die Gewährung des bedingten Vollzugs der neuen Strafe ermöglicht, was die gemäss Art. 46 Abs. 1 nStGB zwingende Bildung einer Gesamtstrafe (aus neuer und vollziehbar zu erklärender Strafe) ausschliesst
- 7 - (Urk. 76 S. 22). Die Anwendung des alten Rechts ist daher zwingend (und nicht nur "gerechtfertigt", Urk. 76 S. 22). 1.4. In der Folge hat die Vorinstanz den anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 76 S. 22-24; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.5. Rein technisch ist die folgende Strafzumessung der Vorinstanz nicht mängel- frei, was nachstehend zu korrigieren ist: Die Vorinstanz vermischt die Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere der schwersten und der weiteren Tat und bemisst anschliessend auch keine Einsatzstrafe. Korrekt ist für die schwerste zu beurteilende Tat eine hypothetische Einsatzstrafe zu bemessen und diese ist anschliessend in Abgeltung der weiteren Tat angemessen zu erhöhen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1 mit Verweisen). 1.6. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der Drohung als schwerster Tat hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe der Privat- klägerin sehr schwere Nachteile in Aussicht gestellt. Er habe sie implizit mit dem Tod bedroht, womit sich das angedrohte Übel gegen das Leben und mithin gegen das höchste Rechtsgut überhaupt gerichtet habe. Die eigene Mutter, zu welcher viele Jahre ein enges Verhältnis gepflegt wurde, derart zu bedrohen, dass diese aus Angst vor dem Beschuldigten ins Schlafzimmer flüchten und die Polizei alar- mieren muss, belege ein schweres objektives Verschulden (Urk. 76 S. 24). Dies ist ohne Weiteres zutreffend. 1.7. Zur subjektiven Tatschwere der Drohung hat die Vorinstanz erwogen, das Motiv des Beschuldigten sei wohl von seiner Erkrankung geprägt gewesen. Ge- mäss dem über den Beschuldigten erstellten fachärztlichen Gutachten habe das bedrohliche Verhalten des Beschuldigten dazu gedient, vermeintlich äussere Ein- flussfaktoren aufzudecken und die Privatklägerin quasi zu einem Eingeständnis solcher zu bewegen. Zudem habe das inkriminierte Verhalten ein Ventil darge- stellt, sich der wahnhaft erlebten Bedrängung und Bedrohung seiner Person zu erwehren und dadurch vermeintlich eine Position der Stärke und Überlegenheit einzunehmen. Somit liege kein besonders verwerflicher Beweggrund vor, sei die-
- 8 - ser doch im wesentlichen Folge der psychischen Krankheit. Der Beschuldigte ha- be auch nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich gehan- delt (Urk. 76 S. 25). Aufgrund der entsprechenden fachärztlichen Beurteilung im psychiatrischen Gut- achten habe beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine knapp mittelgradig vermin- derte Unrechtseinsichtsfähigkeit und eine gleichzeitig mittelschwer bis allenfalls sogar schwer verminderte Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln vorgelegen. Daher sei von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Insgesamt sei folglich ein leichtes Verschulden anzunehmen (Urk. 76 S. 25). 1.8. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist im Resultat nicht zu beanstanden: Eine Drohung mit dem Tod wiegt objektiv in der Tat grundsätzlich schwer; die subjek- tive Tatschwere und dort namentlich die schwere Verminderung der Schuldfähig- keit (vgl. Urk. 8/13 S. 57) relativieren das Verschulden des Beschuldigten hinge- gen massiv. Bei einem folglich noch leichten Verschulden ist nach der Beurteilung der Tatkomponente der Drohung als schwerster Tat eine hypothetische Einsatz- strafe von 30 Tagessätzen anzusetzen. 1.9. Diese ist in Abgeltung der Hinderung der Amtshandlung angemessen zu er- höhen: Entgegen der Vorinstanz wiegt die diesbezügliche objektive Tatschwere noch nicht "schwer"; das Betreten der Wohnung durch die Polizei wurde durch die Weigerung des Beschuldigten, diese einzulassen, wohl verzögert. Inwieweit diese Verzögerung gravierende Folgen für die Amtshandlung gehabt habe, umschreibt jedoch auch die Anklage nicht (Urk. 26 S. 3). Subjektiv ist mit der Vorinstanz kor- rekt, dass der Beschuldigte sich wohl auch bei diesem inkriminierten Verhalten gegenüber der Polizei bedrängt fühlte. Die Einsatzstrafe ist entsprechend um 10 Tagessätze zu erhöhen. 1.10. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz betreffend den Werdegang des Beschuldigten pauschal auf dessen Darstellung im psychiatrischen Gutachten verwiesen (Urk. 76 S. 25), was den prozessualen Grundsätzen an die Begrün- dungpflicht nicht genügt (Art. 81 Abs. 3 StPO).
- 9 - Aus dem psychiatrischen Gutachten geht hinsichtlich des Werdegangs des Be- schuldigten hervor, dass er zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester an der B._____-strasse … in C._____ aufgewachsen sei und eine schöne Kindheit erlebt habe. Zwar habe sich der Vater nicht allzu viel mit der Fa- milie beschäftigt, doch habe der Beschuldigte ein gutes Verhältnis zu seiner Mut- ter gehabt. Die Schulzeit habe der Beschuldigte an einer privaten Mittelschule mit dem Maturitätslehrgang C abgeschlossen, ehe er sich an der ETH für ein Elektro- ingenieur-Studium einschrieben und dieses im Jahre 1983 erfolgreich abschlos- sen habe. In seiner beruflichen Karriere seien zahlreiche Stationen im Bereich der Datenübertragungstechnik, des Verkaufs, der Projektleitung und im Patentbereich gefolgt, wobei der Beschuldigte weitere Nachdiplomlehrgänge erfolgreich abge- schlossen habe und teilweise auch selbständig erwerbstätig gewesen sei. Nach mehreren Stellenwechseln habe der Beschuldigte dann keine Arbeitsanstellung mehr gefunden und habe sich, nachdem er ausgesteuert worden sei, über den Vermögensverzehr finanziert (vgl. zum Ganzen Urk. 8/13 S. 9 ff.). Im Jahre 1986 habe der Beschuldigte seine heutige Ex-Frau geheiratet, woraufhin zehn Jahre später der gemeinsame Sohn D._____ zur Welt gekommen sei, der ihm nach wie vor sehr am Herzen liege, auch wenn diesbezüglich Unstimmigkei- ten aufgetaucht seien. Im Jahr 2005 sei es zur Scheidung gekommen. Danach sei der Beschuldigte keine neue Beziehung mehr eingegangen und habe eher zu- rückgezogen gelebt, was ihm aber gemäss eigenen Angaben nichts ausmache (vgl. zum Ganzen Urk. 8/13 S. 9 ff.). Des Weiteren hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte lange Zeit weder strafrechtlich noch psychisch auffällig in Erscheinung getreten ist. Erst im Jahr 2012 wurde der Beschuldigte aufgrund einer akuten Fremdgefährdung vor dem Hintergrund eines wahnhaften Zustandsbildes nach einer Tätlichkeit ge- gen seinen Sohn per fürsorgerischer Unterbringung ins Sanatorium C._____ ein- gewiesen (Urk. 8/13 S. 34). Zudem wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Januar 2015 wegen grober und mehrfacher einfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–
- 10 - unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit verurteilt (Urk. 24/4, vgl. diesbezüg- lich auch Urk. 8/13 S. 24). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz angeführt (Urk. 76 S. 26), worauf verwiesen wird (Urk. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sich in der Folge einzig zum Nachtatverhalten (und dort unzu- treffend) geäussert (Urk. 76 S. 26). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Wohl ist der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig. Wenn die Vor- instanz aber richtig erkennt, dass auch dieses Verhalten – wie schon die inkrimi- nierten Taten – wohl weitgehend auf die psychische Verfassung des Beschuldig- ten zurück zu führen ist, kann ihm dies nicht straferhöhend angerechnet werden. Vielmehr wiegt das – unbestreitbar nicht positive – Nachtatverhalten neutral. Leicht straferhöhend wirken sich jedoch die nicht-einschlägige Vorstrafe und die Tatsache aus, dass der Beschuldigte – noch knapp – innert laufender Probezeit erneut straffällig geworden ist (Urk. 77). 1.11. Die Beurteilung der Täterkomponente führt zu einer leichten Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Taten bemessenen hypothe- tischen Einsatzstrafe. Der Beschuldigte ist mit 45 Tagessätzen zu bestrafen. Der Antrag der Verteidigung, der Beschuldigte sei mit 33 Tagessätzen zu bestrafen (Urk. 78; Urk. 93 S. 3 ), erweist sich als allzu milde. 1.12. Der Anrechnung der erstandenen Haft (soweit mittels dieser nicht die zu widerrufende Vorstrafe getilgt wird, 33 Tage, vgl. Ziff. II.3.3 nachstehend) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; 83 Tage [Urk. 20] abzüglich 50 Tage). 2.1. Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe als angemessene Sanktionsart erkannt (Urk. 76 S. 26), woran schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). 2.2. Die vorinstanzlich bemessene Tagessatzhöhe von Fr. 30.– entspricht den übereinstimmenden Anträgen der Parteien (Urk. 78; Urk. 82) und ist (schon da- her) ohne Weiteres zu bestätigen.
- 11 - 3.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Zürcher Obergerichts vom 22. Januar 2015 diverser Verkehrsregelverletzungen schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft (Urk. 77). Die heute zu beurtei- lenden Delikte beging der Beschuldigte – knapp – vor Ablauf der ihm im zitierten Entscheid angesetzten Probezeit von 2 Jahren. In der Folge hat die Vorinstanz diese Strafe vollziehbar erklärt (Urk. 76 S. 34), dies entgegen dem Antrag der Verteidigung und – bemerkenswerterweise – auch dem Antrag der Anklage- behörde (Urk. 76 S. 2 f.). Zur Begründung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Vorstrafe sei zwar betreffend die heute zu beurteilenden Delikte nicht einschlägig. Allerdings attestiere der Gutachter dem Beschuldigten krankheitsbedingt (paranoide Schizo- phrenie) eine deutliche Rückfallgefahr für die Begehung eines neuerlichen Dro- hungsdeliktes. Auch an der Hauptverhandlung vom 19. März 2018 habe er sich aufbrausend und – zumindest latent – bedrohlich gezeigt. Entsprechend sei dem Beschuldigten aufgrund einer doch deutlichen Rückfallgefahr keine günstige Prognose zu stellen (Urk. 76 S. 28 f.). 3.2. Die Verteidigung verlangt wie schon im Hauptverfahren den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe mit der Begründung, der Beschuldigte sei seit dem vorlie- gend zu beurteilenden Vorfall nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, weshalb sich auch die Rückfallprognose des Gutachters mittlerweile stark relati- viert habe und die Vorstrafe sei nicht einschlägig (Prot. I S. 15; Prot. II S. 7 f.). 3.3. In der Tat führt mit der Vorinstanz kein Weg an einem Widerruf der Vorstrafe vorbei: Der Beschuldigte leidet gemäss fachärztlicher Diagnose an einer gravie- renden psychischen Krankheit (Urk. 8/13 S. 56). Hiezu fehlt ihm nach wie vor die Einsicht einer Behandlungsbedürftigkeit (Prot. II S. 8 ff.). Auch die Verteidigung geht davon aus, dass der Beschuldigte sich einer psychiatrischen Behandlung un- terziehen sollte und führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten offensichtlich sei (Prot. II S. 8). Leitet man daraus konsequenterweise eine Therapiebedürftigkeit ab (wie dies bereits aus dem Gutachten hervorgeht, Urk. 8/13 S. 58), führt dies eigentlich bereits zwingend zum Verwerfen einer günstigen Legalprognose (vgl. Entscheide des
- 12 - Bundesgerichts 6B_342/2010 E. 3.5.2 mit Verweisen; 6B_71/2012 E. 6; 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012, E. 2.6). Der Beschuldigte erschien nicht zur heutigen Berufungsverhandlung und gab auch ansonsten keinerlei Anlass zur Annahme, dass sich an der gutachterlich gestellten Rückfallprognose etwas ge- ändert hätte. Schliesslich wäre ohne Vollzug der Vorstrafe mit der anzunehmen- den bessernden Wirkung für den uneinsichtigen Beschuldigten auch kein beding- ter Aufschub der aktuell auszufällenden Strafe zu begründen. Der Widerruf der Vorstrafe ist zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist diese jedoch durch einen Teil der im aktuellen Verfahren erstandenen Haft getilgt (Urk. 76 S. 29 f.).
4. Das vorstehend zur Strafart Erwogene gilt auch für die vorinstanzliche Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Pro- bezeit (Urk. 76 S. 30-32; Art. 391 Abs. 2 StPO). Mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz zum Widerruf der Vorstrafe (psychische Erkrankung und Thera- piebedürftigkeit) wäre das Stellen einer günstigen Prognose betreffend den Voll- zug der aktuell auszufällenden Strafe allerdings eigentlich nicht zu bewerk- stelligen.
5. Bereits die Vorinstanz hat mangels Krankheitseinsicht des Beschuldigten da- rauf verzichtet, diesem die Weisung zu erteilen, sich einer ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 76 S. 32). Solches ergibt sich (für den Zeitpunkt der Exploration) auch aus dem psychiatrischen Gutachten (Urk. 8/13 S. 58). An der fehlenden Einsicht und Therapiebereitschaft des Be- schuldigten hat sich gemäss Aussagen seines amtlichen Verteidigers an der Be- rufungsverhandlung nichts geändert (Prot. II S. 8 ff.). Entgegen dem Antrag der Verteidigung (Urk. 78 S. 3) ist daher auch heute mangels realistischer Erfolgsaus- sichten auf eine Weisung zu verzichten. Sollte sich beim Beschuldigten eine Krankheitseinsicht einstellen, ist es ihm unbenommen, von sich aus eine entspre- chende Therapie in Angriff zu nehmen. Entsprechend kann vorliegend auch offen bleiben, ob einem Antrag des amtlichen Verteidigers auf Weisung zur ambulanten Therapie angesichts des geltenden Verbots der reformatio in peius überhaupt entsprochen werden könnte.
- 13 - III. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO). Für eine Kostenübernahme auf die Staatskasse gemäss dem Antrag der Verteidigung gestützt auf Art. 419 StPO (Urk. 78 S. 3) besteht keine Veran- lassung, da der Beschuldigte nicht schuldunfähig ist. Den geltend gemachten, misslichen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 78 S. 3; Urk. 93) kann beim Bezug der ihm aufzuerlegenden Kosten Rechnung getragen werden.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– und die Kos- ten für die amtliche Verteidigung auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 95).
3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich mit seinen Anträgen 2–4 sowie teilweise hinsichtlich seiner Anträge 1 und 5. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 2'000.– sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 19. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2.-4. (…)
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. August 2017 beschlagnahmten zwei Äxte (A009'960'763) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgeben.
- 14 - Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils, sind die Gegenstände zu vernichten.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'156.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 13'168.45 amtliche Verteidigung RA lic. iur. Y._____ Fr. 5'357.80 amtliche Verteidigung RA Dr. iur. X._____ Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel.
7. (…)
8. Die amtliche Verteidigung durch RA Dr. iur. X._____ wird für ihre Be- mühungen und Auslagen mit Fr. 5'357.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 33 Tagessätze durch Haft erstanden sind.
2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2015 (Verfahrens-Nr. SB140442) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die 50 zu bezahlenden
- 15 - Tagessätze sind in diesem Umfang durch Haft vollständig erstanden (Art. 431 Abs. 2 StPO).
4. Dem Beschuldigten wird keine Weisung erteilt.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung , werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter der Privatklägerin Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Dop- pel für sich und zuhanden der Privatklägerin (auszugsweise betr. Disp.- Ziff. 1 des Vorabbeschlusses) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"
- 16 - − in die Akten des Verfahrens SB140442 des Obergerichts des Kantons Zürich
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger MLaw W. Leuthold Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.