Sachverhalt
A. Anklagevorwurf Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalts kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2., 3. u. 4) verwiesen werden. B. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte und seine Verteidigung bestreiten die Anklagevorwürfe nach wie vor (Urk. 99 S. 2; Prot. II S. 158 ff.). C. Beweisgrundsätze
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll-
- 15 - ziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Da- her muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen (SCHMID, Handbuch StPO, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
- 16 - D. Beweismittel Zur Erstellung des Anklagesachverhalts stehen vorliegend die Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 2/1, Urk. 2/4-6 und diverse Beilagen, Prot. I S. 5 ff., Prot. II S. 10 ff.) und diejenigen der Privatklägerin (Urk. 3/1 und Beilagen; Urk. 3/4 und deren Videoaufzeichnung: Urk. 3/6; Urk. 51 und deren Videoaufzeichnung: Urk. 73 bzw. die dazugehörige Aktennotiz vom 29. August 2018; Urk. 74; Prot. II S. 70 ff.) im Vordergrund. Ferner liegen der Polizeirapport vom 5. Dezember 2015 (Urk. 1/1), der Nachtragsrapport hierzu vom 6. Dezember 2015 (Urk. 1/2), die Ak- ten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, einschliesslich Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 24. Februar 2016 (Urk. 4/1-7), die Akten des Forensischen Instituts Zürich zur Spurensicherung (Urk. 5/1-2), das Psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. August 2016 samt dazugehörige Beilagen (Urk. 6/5) und die dazugehörige Erläuterung vom 3. Januar 2019 (Urk. 90), die Gewaltschutzakten der Kantonspolizei Zürich bzw. des Bezirksge- richts Dietikon (Urk. 7/1-4), diverse Screenshots des Mobiltelefons der Privatklä- gerin (Urk. 40), Auszüge aus dem Facebookprofil der Privatklägerin (Urk. 41), Auszüge aus dem Facebookprofil von I._____ (Beilagen zu Urk. 2/6), Auskünfte im Zusammenhang mit seitens des Gerichts erfolgten Anfragen im Zusammen- hang mit der Telefonnummer "… [Nummer]" beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr des EJPD (Urk. 77; 81-83), die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich betreffend die Privatklägerin (Urk. 80/1-131), die schriftlichen Er- klärungen von H._____ (Urk. 95/1) und von F._____ (Urk. 95/2), diverse Fotogra- fien von Textnachrichten, welche die Privatklägerin betreffen (Urk. 100A/1-8) so- wie die Zeugeneinvernahmen von D._____ (Prot. II S. 35 ff.), H._____ (Prot. II S. 97 ff.), G._____ (Prot. II S. 116 ff.) und F._____ (Prot. II S. 135 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlungen als Beweismittel bei den Akten. E. Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al-
- 17 - lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten.
2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Vorliegend ist zudem auffällig, dass es sich beim Beschuldigten um den Ehemann der Privatklägerin handelt und dass die Beziehung belastet erscheint. Die Glaub- würdigkeit des Beschuldigten ist aufgrund dieser Umstände allerdings nicht mass- geblich herabgesetzt. So oder anders steht vorliegend die Beurteilung der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhal- ten, dass sie als Auskunftsperson einvernommen wurde (s. Urk. 3/1; Urk. 3/4; Urk. 51; Prot. II S. 70 ff.), weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Anlässlich der Einver- nahmen wurde sie gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit einer fal- schen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin tendenziell stärkt. Bei der Privatklägerin handelt es sich um die Ehefrau des Beschuldigten. Die Bezie- hung erscheint belastet, was eine Falschbezichtigung grundsätzlich begünstigen könnte. 3.2. Die Verteidigung sieht ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin im Umstand, dass diese mutmasslich nur deshalb noch ein Auf- enthaltsrecht in der Schweiz habe, weil sie geltend mache, während der Ehe Op- fer von häuslicher Gewalt geworden zu sein (Urk. 65 S. 9; Urk. 99 S. 3 ff.). Aus den beigezogenen Akten des Migrationsamtes Zürich (Urk. 80/1-131) ergibt sich, dass die Privatklägerin im Rahmen des Familiennachzuges (beantragt am 22. Mai 2013: Urk. 80/1; bewilligt am 22. Juli 2014: Urk. 80/49) am 4. Juli 2014 in die Schweiz gekommen ist. Mit Schreiben vom 15. März 2016 teilte der Beschuldigte dem Migrationsamt mit, dass er und die Privatklägerin seit Dezember 2015 ge- trennt seien. Die Privatklägerin habe eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet we- gen Vergewaltigung (Urk. 80/55). In einem weiteren Schreiben an das Migrations- amt vom 11. April 2016 präzisierte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin die
- 18 - Scheidung "nicht schriftlich" machen wolle, weil sie befürchte, ihre Aufenthaltsbe- willigung nicht verlängert zu bekommen (Urk. 80/61). Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 äusserte sich die Rechtsvertreterin der Privatklägerin gegenüber dem Migra- tionsamt und teilte mit, dass der Ehewille noch nicht definitiv erloschen sei, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei und dass die Rückkehr nach J._____ [Staat] aufgrund der dortigen Kultur mit grossen Schwierigkeiten verbunden sei (Urk. 80/66). Rechtsanwältin Y._____ legte ihrem Schreiben diverse Beilagen, einschliesslich solcher über das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in vor- liegender Sache ein (Urk. 80/67). Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 stellte die Privat- klägerin ein Gesuch beim Migrationsamt um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewil- ligung (Urk. 80/92). Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 wurde Rechtsanwältin Y._____ seitens des Migrationsamtes mitgeteilt, dass der weitere Aufenthalt der Privatklägerin vom Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ab- hänge und das ausländerrechtliche Verfahren solange sistiert werde (Urk. 80/106). In einem weiteren Schreiben an Rechtsanwältin Z._____ vom 12. Mai 2017 wurde seitens des Migrationsamtes mitgeteilt, dass die Aufenthaltsbe- willigung der Privatklägerin bis 3. Juli 2017 verlängert wurde, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass dies lediglich infolge des nach wie vor hängigen Verfahrens geschehen sei. Nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ge- gen den Beschuldigten sei über den nachehelichen Härtefall erneut zu entschei- den, so das Migrationsamt weiter (Urk. 80/115). In einem weiteren Schreiben vom
17. Juli 2018 wurde seitens des Migrationsamtes gegenüber der Privatklägerin kundgetan, dass ihre Aufenthaltsbewilligung bis am 3. Juli 2019 verlängert werde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass nach Abschluss des Strafverfahrens über den nachehelichen Härtefall erneut zu entscheiden sei (Urk. 80/125). Aus den Ak- ten des Migrationsamtes Zürich ist demnach ohne Weiteres ersichtlich, dass der Ausgang des Strafverfahrens eine beträchtliche Auswirkung auf die Frage hat, ob die Aufenthaltsbewilligung der Privatklägerin verlängert wird oder nicht. Allein deshalb zwingend auf eine Falschbelastung durch die Privatklägerin zu schlies- sen, geht allerdings fehl, weil sich die in Frage stehenden Delikte auch unabhän- gig vom – durchaus belegten – Interesse der Privatklägerin, in der Schweiz blei- ben zu können, verwirklicht haben können. Nichtsdestotrotz kann es angesichts
- 19 - der aufgezeigten Aktenlage im Interesse der Privatklägerin stehen, durch eine Falschbelastung den ihr unliebsam gewordenen Ehemann loszuwerden und un- geachtet der Trennung von jenem in der Schweiz verbleiben zu können. Diese Möglichkeit ist nicht auszuschliessen und vermag die Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin einzuschränken. Ungeachtet dieser Ausgangslage steht aber letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin im Zentrum. 3.3. Des Weiteren wird seitens der Verteidigung thematisiert, dass das Interesse der Privatklägerin, durch die Ehe mit dem Beschuldigten eine Aufenthaltsberech- tigung für die Schweiz zu erlangen, im Vordergrund gestanden sei und nicht die eheliche Verbindung mit dem Beschuldigten. Wahrscheinlich sei laut der Verteidi- gung vielmehr, dass sie nach einer Scheidung ihren mutmasslichen wirklichen Liebhaber aus J._____ heirate und diesen in die Schweiz nachziehe. Dass die Privatklägerin bereits vor und wohl auch während der Ehe in ihrem Heimatland eine Beziehung zu einem Mann führte, sei angesichts der eingereichten Fotos und Nachrichten (Urk. 40 u. 41; Beilagen zu Urk. 2/6) wahrscheinlich. So sei auf einem Foto sogar zu sehen, dass die Privatklägerin von einem Mann geküsst werde, wobei Freundschaften und Beziehungen von unverheirateten jungen Frauen zu Männern in ihrer heimatlichen Kultur völlig unüblich seien (Urk. 44 S. 4 f.; dazu auch: Urk. 99 S. 7 f.). Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2.3.5.) ist dem entgegenzuhalten, dass sich die behauptete Beziehung mit einem "wirklichen Liebhaber" aus J._____, welchen die Privatklägerin heiraten und in die Schweiz nachziehen wolle, letztlich einzig auf eine alte Fotografie, auf welcher eine Fremdperson zu sehen ist, welche der Privatklägerin die Stirn bzw. die Schläfe küsst (Beilage 6 zu act. 2/6), stützt. Daraus, wie auch aus den seitens der Verteidigung eingereichten Bildern (Beilagen 1 bis 5 zu Urk. 2/6) oder Nach- richten eines gewissen I._____ (weitere Beilage zu Urk. 2/6) oder ihrem mit "B'._____" bezeichneten Facebookprofil (Urk. 41), vermögen sich jedenfalls keine rechtsgenügenden Rückschlüsse auf eine Beziehung der Privatklägerin zu einem Mann ziehen, welche Anlass für eine Falschbeschuldigung begründen könnte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin denn auch durchaus plausibel, dass das Bild, auf welchem sie "auf das Auge" geküsst werde, vier oder fünf Jahre zuvor entstanden sei und sie mit einem Kollegen aus
- 20 - einer Lerngruppe zeige (Prot. I S. 12). Auf die damalige Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob ein Kuss unter Kollegen in ihrem Heimatland üblich sei, erwiderte die Privatklägerin ferner, dass es passieren könne, wenn man an der Universität studiere (Prot. I S. 12 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab sie zu Pro- tokoll, dass es sich beim mit ihr abgebildeten Mann um den Bruder ihrer besten Freundin in J._____ handle, wobei der Umstand, dass gemeinsam Bilder gemacht werden, nicht heisse, das es sich dabei um ihren "Boyfriend" handle. Es sei üb- lich, dass sie mit Freunden zum Essen oder an Partys gegangen sei und dass man dabei auch Bilder gemacht habe. Ausserdem habe sie seit der Heirat mit dem Beschuldigten keinen Kontakt mehr zum Bruder ihrer besten Freundin ge- habt. Ferner wies die Privatklägerin darauf hin, dass die Herzchen auf der mit dem Mobiltelefon ihrer Mutter gemachten Fotografie nicht von ihr stammen wür- den (Prot. II S. 84 ff.). Die Ausführungen der Privatklägerin zu dieser in Frage ste- henden Fotografie erscheinen plausibel und nachvollziehbar. Letztlich lässt sich auch nicht nachweisen, dass die angesprochenen Herzchen auf der Fotografie von ihr stammen. Auch aus ihren Aussagen lassen sich letztlich keine Rück- schlüsse ziehen, welche auf eine Liebesbeziehung zu einem anderen Mann in der dafür massgebenden Zeit hinweisen, welche zudem den Verdacht einer Falsch- belastung des Beschuldigten nahelegen würde. Auch aus dem allfälligen Um- stand, dass die Privatklägerin nach der Trennung vom Beschuldigten eine neue Beziehung mit einem gewissen K._____ eingegangen sein könnte (so die Aussa- gen von G._____: Prot. II S. 121 ff.), was seitens der Privatklägerin allerdings in Abrede gestellt wird (Prot. II S. 73), vermag überdies eine Falschbezichtigung des Beschuldigten ebenso wenig zu belegen. 3.4. Ferner lassen sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Ehe zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten um eine arrangierte Ehe und nicht um eine Liebesheirat handelt (Urk. 3/4 S. 28), keine rechtsgenügenden Rückschlüsse auf die Motivlage der Privatklägerin ziehen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Arrangement der Ehe durch die Eltern des Brautpaars im betreffenden Kul- turkreis (immer noch) eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Des Weiteren bestätigte die Privatklägerin, dass sie während der Ehe Liebesgefühle gegenüber dem Beschuldigten entwickelt habe und gab an, in erster Linie zu wollen, dass der
- 21 - Beschuldigte aufgrund seines psychischen Problems behandelt werde (Urk. 3/4 S. 28), was – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 99 S. 5) – nicht un- glaubhaft erscheint. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich ein Motiv für eine Falschbeschuldigung nicht rechtsgenügend erstellen. 3.5. Weiter machte die Verteidigung geltend, dass auch die Verwandtschaft der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Strafanzeige sehr negativ gegenüber dem Be- schuldigten eingestellt gewesen sei, was hinsichtlich der Erstattung der Strafan- zeige nicht irrelevant sei (Urk. 44 S. 3 f.). Auch dieses Vorbringen der Verteidi- gung vermag ein Motiv der Privatklägerin, den Beschuldigten falsch zu belasten, nicht zu begründen. Auch diesbezüglich steht die zu würdigende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin im Vordergrund. 3.6. Die finanziellen Interessen der Privatklägerin in der Form der gestellten Zi- vilansprüche würden laut der Verteidigung vor dem Hintergrund der übrigen Moti- ve für eine Falschbelastung nicht im Vordergrund stehen. Das erhebliche finanzi- elle Interesse der Privatklägerin müsse aber berücksichtigt werden (Urk. 44 S. 5). Dass ein finanzielles Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens besteht, ist augenscheinlich. Dieses allein vermag aber ihre Glaubwürdigkeit nicht entscheidend zu beeinträchtigen. Auch diesbezüglich muss die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin letztlich Klarheit verschaffen. 3.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Privatklägerin gewisse persönliche und finanzielle Interessen auszumachen sind, welche geeignet sind, ihre Glaubwürdigkeit etwas einzuschränken. Dies wird auch durch den Umstand, dass sie auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen wurde, nicht wettgemacht. Vor diesem Hintergrund sind ihre Aussagen – deren Glaubhaftigkeit unverändert im Vordergrund steht – mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.
4. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von D._____ ist festzuhalten, dass er als Zeuge einvernommen wurde und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Bei D._____ handelt es sich um den Bruder des Beschuldigten (Prot. II S. 36). Auf sein Ver-
- 22 - hältnis zu seinem Bruder bzw. zur Privatklägerin angesprochen, sagte er anläss- lich seiner Befragung aus, dass es für ihn nicht einfach zu entscheiden gewesen sei, ob er dem Beschuldigten oder der Privatklägerin helfen solle (Prot. II S. 36). Seine Beziehung zum Beschuldigten beschrieb er als gut, wohingegen er sich gegenüber der Privatklägerin "etwas auf Distanz" befinde (Prot. II S. 36 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er seinem Bruder aufgrund der familiären Bande und seinen Aussagen zur Beziehung zu jenem näher steht als zur Privatklägerin, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt, ist aufgrund der geschilderten Umstände doch von einem gewissen familiären Loyalitätsdruck auszugehen. Im Vordergrund steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wobei anzumerken ist, dass er zum Kerngeschehen keine unmittelba- re Auskunft geben konnte. 5.1. Auch die weiteren im Berufungsverfahren als Zeugen einvernommenen Per- sonen H._____, G._____ sowie F._____ vermochten zum Kerngeschehen keine unmittelbaren Wahrnehmungen wiederzugeben. Dass diese Personen als Zeugen einvernommen wurden und ebenfalls unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet waren, vermag ihrer Glaubwürdigkeit grundsätzlich Vorschub zu leisten. 5.2. Bei H._____ handelt es sich um eine Cousine der Privatklägerin, die Schwester der Zeugin F._____ und die Ehefrau des Zeugen D._____ (Prot. II S. 98). Die Beziehung zum Beschuldigten beschrieb sie als belastet, u. a. weil er nicht nur die Privatklägerin sondern auch sie geschlagen habe, als der Beschul- digte und die Privatklägerin bei ihnen in L._____ [Ort] gewohnt hätten, demge- genüber sie ihre Beziehung zur Privatklägerin als gut bezeichnete (Prot. II S. 100 f.). Bei dieser Konstellation ist vorliegend davon auszugehen, dass die Zeugin H._____ der Privatklägerin aufgrund der Verwandtschaft und der geschil- derten negativen Erlebnisse mit dem Beschuldigten deutlich näher steht. Diese Gegebenheiten schränken ihre Glaubwürdigkeit etwas ein. Im Vordergrund steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5.3. G._____ stehe gemäss seiner Aussage mit dem Beschuldigten in keiner verwandtschaftlichen Beziehung. Allerdings sei jener der Ehemann der Cousine
- 23 - seiner Ehefrau F._____ (Prot. II S. 118), von welcher er sich scheiden lasse (Prot. II S. 120), wobei die Privatklägerin der Scheidungsgrund sei (Prot. II S. 132). Ge- fragt nach seinem Verhältnis zur Privatklägerin führte er aus, dass diese "viel Schlechtes" mit ihm gemacht habe und versucht habe, ihn umzubringen (Prot. II S. 118). Offensichtlich ist seine Beziehung zur Privatklägerin äusserst belastet, was die Glaubwürdigkeit von G._____ nicht unerheblich einschränkt. Auch bei ihm steht allerdings die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 5.4. Bei der Zeugin F._____ handelt es sich um die Ehefrau von G._____, von welchem sie noch nicht geschieden aber getrennt sei, eine Cousine der Privatklä- gerin und die Schwester der Zeugin H._____ (Prot. II S. 137). Sie führte aus, dass der Beschuldigte sowohl ihre Schwester als auch die Privatklägerin blutig ge- schlagen und verletzt habe (Prot. II S. 139). Angesichts dieser familiären Bezie- hungen und der geschilderten Umstände ist auch ihre Glaubwürdigkeit einge- schränkt. Ihre Aussagen, welche indes weiterhin im Vordergrund stehen, sind ge- stützt darauf – wie bei den anderen erwähnten Zeugen – mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen. F. Würdigung der Beweismittel
1. Aussagen der Privatklägerin - Im Allgemeinen 1.1. Das Gericht konnte sich anhand der Visionierung zweier sehr umfassend und gründlich durchgeführter Einvernahmen der Privatklägerin (vor Staatsanwalt- schaft: Urk. 3/6 sowie vor Vorinstanz: Urk. 73 bzw. 74; Protokolle: Urk. 3/4 bzw. Urk. 51) ein konzises Bild über diese verschaffen. Daneben steht die polizeiliche Einvernahme vom 5. Dezember 2015 zur Verfügung, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin einer genauen Prüfung zu unterziehen. Schliesslich wurde die Privatklägerin auch noch im Rahmen der fortgesetzten Berufungsver- handlung vom 20. November 2019 durch das erkennende Gericht befragt (Prot. II S. 70 ff.). 1.2. Als allgemeiner Eindruck ist festzuhalten, dass sich die Privatklägerin durch ein zurückhaltendes Aussageverhalten auszeichnet. Sie räumt auch ein, wenn sie
- 24 - sich – insbesondere in den späteren Befragungen – nicht mehr genau zu erinnern vermag. Abgesehen davon trifft sie klare Aussagen, welche in kurze Sätze ge- fasst werden und keine unnötigen Ausschmückungen oder Ausschweifungen ent- halten. Eine gewisse Gefühls- und Detailarmut lässt sich ihren Aussagen nicht absprechen, erscheinen ihre Schilderungen doch vielfach eher wie von aussen als von innen heraus beschrieben, was doch eher erstaunlich erscheint. Anderer- seits ist zu beachten, dass es sich um ein schambehaftetes Thema handelte, über welches die Privatklägerin Aussagen zu treffen hatte. Auch ist offensichtlich, dass der Redefluss der Privatklägerin insbesondere anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme sehr häufig durch die befragende Staatsanwältin unterbrochen wur- de, um die – erstaunlich langsam erfolgende – Protokollierung der Aussagen der Privatklägerin zu ermöglichen. Ferner war auch die Übersetzung der Aussagen der Privatklägerin auf Deutsch ihrem Redefluss und der Möglichkeit, ihrer Emotio- nalität Ausdruck zu verleihen, klarerweise nicht förderlich. Vielmehr wurde sie an- lässlich ihrer Aussagen unterbrochen, was offenbar auch den Detailgrad ihrer nachfolgenden Antworten prägte. Diese Umstände vermögen die Detailarmut und die unterbliebene Emotionalität der Ausführungen der Privatklägerin zu einem gewissen Teil zu erklären. 1.3. Auffällig erscheint, dass aus der staatsanwaltlichen Einvernahme klar her- vorgeht, dass die Rechtsvertreterin der Privatklägerin darauf drängte, dass die Erklärungen der Privatklägerin nicht als Desinteresse an einer Strafverfolgung des Beschuldigten zu verstehen seien. Seitens der Privatklägerin wurde damals näm- lich unmissverständlich und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass ein Gerichts- verfahren gegen den Beschuldigten für sie nicht unabdingbar sei ("Muss das sein, dass das Verfahren vor Gericht geht?" 3:48:00; aus der Videoaufnahme klarer er- kennbar als aus dem Protokoll: Urk. 3/4 S. 29 Frage 228). Diese an den Tag ge- legte und als sehr glaubhaft einzustufende Zurückhaltung zeigt auf, dass die da- maligen, den Beschuldigten belastenden Ausführungen von einer nicht unbe- trächtlichen Ambivalenz auf Seiten der Privatklägerin geprägt waren, ob die Straf- verfolgung ihres Ehemannes weiterverfolgt werden soll oder nicht. Diese differen- zierte Anschauungsweise der Privatklägerin spricht grundsätzlich für die Glaub- haftigkeit auch ihrer übrigen Aussagen.
- 25 - 1.4. Im Übrigen ist denn auch festzustellen, dass die Ausführungen der Privat- klägerin im Kern mehrheitlich konstant und widerspruchsfrei erfolgten, sie die Ge- schehnisse regelmässig differenziert beschrieb und den Beschuldigten lediglich zurückhaltend und nicht unnötig zu belasten scheint. Auf ihre konkreten Aussagen ist im Nachstehenden näher einzugehen.
2. Aussagen der Privatklägerin - Sachverhaltskomplex Vergewaltigung / sexu- elle Nötigung / Drohung 2.1. So sagte die Privatklägerin – wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausge- führt (Urk. 60 E. II.2.3.2.) – konstant aus, der Beschuldigte habe am Morgen des
4. Dezember 2015 gesagt, dass er Sex mit ihr haben wolle. Da sie sich aber schlecht gefühlt und ihre Tage gehabt habe, habe sie dies abgelehnt. Daraufhin sei der Beschuldigte aggressiv und wütend geworden, habe die Privatklägerin an den Händen in das Schlafzimmer gezogen, auf das Bett gestossen und sei gegen ihren Willen vaginal "ein wenig" in sie eingedrungen, obwohl sie in diesem Zeit- punkt einen Tampon getragen habe (Urk. 3/1 S. 3 Fragen 18 f., 70 u. 78; Urk. 3/4 S. 5 ff. Frage 16 ff., 43 ff. und 53; Urk. 51 S. 4; Prot. II S. 73 ff.). Die in diesem Zu- sammenhang erfolgte Aussage der Privatklägerin, dass ihr das Eindringen des Beschuldigten auch aufgrund des eingeführten Tampons weh getan habe (Urk. 3/1 S. 4 Frage 27 f.; Urk. 3/4 S. 9 f. Fragen 47 und 55; Prot. II S. 74), ist
– mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2.3.2.) – als lebensnah einzustufen. Auch die weiteren Schilderungen der Privatklägerin sind mehrheitlich anschaulich und im Kern konstant. So habe der Beschuldigte hernach den Tampon aus ihrer Scheide entfernt und im Bad weggeworfen, sei zurückgekehrt, habe sie wieder auf das Bett gestossen und sei erneut vaginal eingedrungen. Nach kurzer Zeit habe der Beschuldigte sie, die Privatklägerin, gedreht und versucht, es "anal mit ihr zu machen", habe dabei aber nicht, bzw. nur ganz wenig, in sie eindringen können (Urk. 3/1 S. 3 ff. Fragen 20 und 39; Urk. 3/4 S. 6 ff. Fragen 17, 61 ff. und 88; Urk. 51 S. 6 ff.; Prot. II S. 74 f.). Einheitlich legte die Privatklägerin dar, wie sie versucht habe, sich zu wehren und den Beschuldigten von sich wegzustossen, was ihr jedoch nicht gelungen sei, da
- 26 - der Beschuldigte ihre Hände nach unten gedrückt und sie geohrfeigt habe. Auch wirkt ihre mehrheitlich vorgebrachte Schilderung, wonach sie versucht habe, das Zimmer zu verlassen, als der Beschuldigte den Tampon in die Toilette gebracht habe, sie dabei jedoch von diesem daran gehindert worden sei (Urk. 3/1 S. 3 ff. Fragen 19, 26 u. 49 ff.; Urk. 3/4 Fragen 17, 21 ff., 49 f., 60, 66, 74 ff.; Urk. 51 S. 5 ff.) nachvollziehbar und überzeugend. Ebenso schilderte die Privatklägerin gleichbleibend, wie sie geweint, geschrien und dem Beschuldigten gegenüber ge- sagt habe, dass sie Schmerzen habe (Urk. 3/1 S. 3 Fragen 19 f. und 38; Urk. 3/4 Fragen 17, 80 ff.; Urk. 51 S. 6 f.; Prot. II S. 75). Auch die Vorgeschichte zum angeklagten Vorfall schilderte die Privatklägerin gleichbleibend. Aufgrund ihrer diesbezüglichen Schilderungen erscheinen die damals herrschende Stimmung des Beschuldigten, der Privatklägerin und auch die zwischen ihnen beiden bestehende Spannung bildhaft und lebensnah: Der Beschuldigte sei damals aufgewacht und schlecht gelaunt gewesen, habe ihr ge- sagt, dass sie ihm Frühstück machen müsse und habe, um sie zu wecken und seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, Wasser über ihr Gesicht gespritzt. Nach dem Frühstück habe er ihr gesagt, dass er Sex wolle, was sie abgelehnt habe (Urk. 3/1 S. 3 Frage 18; Urk. 3/4 S. 5; Urk. 51 S. 4; Prot. II S. 73 f.). Ein- drücklich ist auch die Schilderung der Privatklägerin hinsichtlich des sich beim Beschuldigten einstellenden Stimmungswandels und ihrer Perzeption desselben: So sei das Verhalten des Beschuldigten an jenem Morgen sehr seltsam gewesen, sie habe es kaum einordnen können. Er habe versucht, sie zu küssen. In dem Moment habe sie sich nicht wohl gefühlt, sie habe das nicht gewollt. Sie habe ihre Tage gehabt und sich schlecht gefühlt, woraufhin der Beschuldigte sehr wütend geworden sei (Urk. 51 S. 4). Ferner ist festzustellen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermäs- sig belastet, was sich insbesondere an der beschriebenen Dauer der Übergriffe festmachen lässt: So habe der Geschlechtsverkehr nach der Entfernung des Tampons etwa ein bis zwei Minuten, und auch der Versuch des Beschuldigten, anal in die Privatklägerin einzudringen, habe nicht so lange gedauert bzw. habe er den Penis nur ganz wenig, da es nicht gegangen sei, bzw. ein bisschen eingeführt
- 27 - bzw. sei es nicht gegangen (Urk. 3/1 S. 5 Frage 39; Urk. 3/4 S. 11 ff. Fragen 67 und 104; Urk. 51 S. 10). Ausserdem sagte sie auch aus, der Beschuldigte habe beim analen Eindringen keine Gewalt angewandt (Urk. 3/4 S. 15 Frage 106), wo- ran sich ebenfalls zeigt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermäs- sig belastet. Auch wenn die Privatklägerin teilweise geltend machte, auch früher nicht immer mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs einverstanden gewesen zu sein (Urk. 3/1 S. 8 f. Fragen 70 ff.), vermag dies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern, ist es in einer Paarbeziehung doch nachvollziehbar, dass die beteiligten Personen den Geschlechtsverkehr nicht stets gleichzeitig wollen und oftmals ein Einlenken des einen oder anderen schliesslich zu einem einvernehm- lichen Geschlechtsakt führt. Ausserdem präzisierte die Privatklägerin hernach auch, dass der Beschuldigte vor dem hier zu würdigenden Vorfall weder Gewalt angewandt noch sie bedroht oder unter Druck gesetzt habe (Urk. 3/4 S. 11 f. Fra- gen 71 f. u. 189 ff.). Konstant und einheitlich führte die Privatklägerin zudem auch aus, dass der Be- schuldigte ihr nach den sexuellen Übergriffen gesagt habe, dass er sie nicht mehr sehen möchte, wenn er nach Hause komme, ansonsten er sie schlagen und töten werde, woraufhin sie grosse Angst gehabt habe, weil sie befürchtet habe, dass er sie schlagen werde, wenn er von der Arbeit heimkehre (Urk. 3/1 S. 3 Frage 19; Urk. 3/4 S. 18 f. Fragen 133 ff.; Urk. 51 S. 5). Die Einschätzung der Vorinstanz (vgl. Urk. 60 E. II.2.6.), dass die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen letztlich auch durch den Umstand, dass die Privatklägerin die Wohnung hernach dann tatsäch- lich auch verlassen hat, untermauert werde (Urk. 3/4 S. 29 ff. Fragen 230 ff.), er- weist sich als zutreffend. Nichtsdestotrotz kann diese Aussage der Privatklägerin auch auf ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten hinwei- sen, liefe die Privatklägerin bei einer Trennung vom Beschuldigten doch Gefahr, ihren Aufenthaltstitel in der Schweiz zu verlieren (s. dazu auch vorstehend unter E. E.3.3.).
- 28 - 2.2. Der Verteidigung (Urk. 44 S. 5 ff.; Urk. 99 S. 8 f.) ist aber beizupflichten, dass die Ausführungen der Privatklägerin auch erhebliche Inkonsistenzen und Widersprüche aufweisen: 2.3. So bestehen widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin über die Nut- zung eines Kondoms durch den Beschuldigten: Während sie in den tatnäheren Einvernahmen geltend machte, der Beschuldigte sei ohne Kondom in sie einge- drungen (Urk. Urk. 3/1 S. 3 ff. Fragen 19 ff.; Urk. 3/4 S. 16 f. Frage 121), brachte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals neu vor, er habe sich, soweit sie sich erinnern könne, ein Kondom übergezogen (Urk. 51 S. 6 ff.). Diese Darstellung, dass durch den Beschuldigten ein Kondom verwendet wurde, gab die Privatklägerin auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll (Prot. II S. 74 u. 96). Die in diesem Punkt uneinheitlichen Aussagen der Privatklä- gerin lassen nicht unbeträchtliche Zweifel an ihrer Darstellung aufkommen. Die Erklärung ihrer Rechtsbeiständin, wonach der Beschuldigte zuerst ohne Kondom und hernach – nach Entfernung des Kondoms und neu in Kenntnis um die Blu- tung der Privatklägerin – mit Kondom in sie eingedrungen sei, weshalb letztlich beide Darstellungen durch die Privatklägerin – Geschlechtsverkehr mit und ohne Kondom – zutreffend seien (Prot. II S. 163), überzeugt nicht, weil die Nutzung ei- nes Kondoms hinsichtlich der Beurteilung des Kerngeschehens einen wesentli- chen Punkt beschlägt und in den Einvernahmen der Privatklägerin davon lange keine Rede war. Ihre entsprechenden Aussagen lassen deshalb nicht unbeträcht- liche Zweifel auch am Gehalt ihrer übrigen Ausführungen aufkommen. 2.4. Ein weiterer Widerspruch im Aussageverhalten der Privatklägerin wird sei- tens der Verteidigung in Bezug auf den Beginn ihres Weinens geltend gemacht (Urk. 44 S. 6). Tatsächlich ist festzustellen, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung schilderte, sie habe bereits geweint, als der Beschuldigte den Tampon die Toilette hinuntergespült habe (Urk. 3/1 S. 3 Frage 19), demge- genüber sie in der staatsanwaltlichen Einvernahme aussagte, zu weinen ange- fangen zu haben, als der Beschuldigten versucht habe, anal in sie einzudringen (Urk. 3/4 S. 6 Frage 17), was sie später jedoch wieder relativierte, indem sie aus- führte, sie habe bereits als Reaktion auf den Schlag des Beschuldigten geweint
- 29 - (Urk. 3/4 S. 12 Frage 80) bzw. dass sie während des inkriminierten Vorfalls viel geweint habe (Urk. 51 S. 7; Prot. II S. 75). Zwar beschlägt der Beginn des Wei- nens nicht das Kerngeschehen (so die Vorinstanz: Urk. 60 E. II.2.3.4.), doch er- scheinen diese Inkonsistenzen im Aussageverhalten der Privatklägerin immerhin auffällig. 2.5. Widersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin sind auch hinsicht- lich der Anzahl der Schläge bzw. Ohrfeigen des Beschuldigten auszumachen: So sprach die Privatklägerin zuerst von zwei Ohrfeigen (Urk. 3/1 S. 6 Frage 50), her- nach ist demgegenüber lediglich von einem Schlag mit der flachen Hand die Rede (Urk. 3/4 S. 7 Fragen 22 ff. und 75 ff.; Urk. 51 S. 5), bevor wiederum eine Mehr- zahl an Tätlichkeiten thematisiert wurde und mehrere Ohrfeigen erwähnt wurden (Prot. II S. 74), was sie später in derselben Einvernahme wiederum relativierte, indem sie angab, die Anzahl nicht mehr genau zu wissen und sich lediglich an ei- ne Ohrfeige gut zu erinnern vermöge (Prot. II S. 84). Auch diese Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin lassen – im Ergebnis einhergehend mit der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 5 f.; Urk. 99 S. 9) – aufhorchen und an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin zweifeln. 2.6. Eine weitere Inkonsistenz betrifft die Ausführungen der Privatklägerin in Bezug auf die Entsorgung des Tampons: Während sie zuerst ausführte, der Be- schuldigte habe den Tampon sofort in der Toilette entsorgt (Urk. 3/1 S. 3 Frage 19; Urk. 3/4 S. 6 Frage 17), soll er ihn später (vorerst) auf die Seite gelegt haben (Urk. 51 S. 4). Anlässlich des Berufungsverfahrens führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe den Tampon "auf die Seite geschmissen", bevor er ins Ba- dezimmer ging und ihn in der Toilette entsorgt habe (Prot. II S. 74 f.). Auch wenn dieser Widerspruch in den Schilderungen der Privatklägerin letztlich nicht das Kerngeschehen beschlägt, lässt er sich nicht ohne Weiteres plausibel erklären. 2.7. Einhergehend mit der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 159) er- scheint ferner auffällig, dass die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhand- lung aussagte, dass sie den Ehering im Anschluss an den Vorfall selber hingelegt habe, weil für sie die Grenze schon länger überschritten gewesen sei (Prot. II S. 93), demgegenüber sie davor noch ausgesagt hatte, dass der Beschuldigte
- 30 - von ihr verlangt habe, den Ehering auf den Tisch zu legen und ihr gesagt habe, sie sei jetzt befreit, nicht mehr seine Frau und dürfe gehen (Urk. 3/4 S. 6). Abge- sehen davon, dass sich diese beiden Sachdarstellungen der Privatklägerin – ent- gegen der Ansicht ihrer Rechtsvertreterin (Prot. II S. 163 f.) – als widersprüchlich erweisen, gibt ihre tatnähere Aussage Hinweise auf eine mögliche Motivlage der Privatklägerin, weil dadurch seitens des Beschuldigten offensichtlich einseitig ein Schlussstrich unter ihre Beziehung gezogen wurde (s. dazu auch vorstehend un- ter E. F.2.1. und E.3.3.). 2.8. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die Privatklägerin keine gravieren- den Verletzungen aufwies, weshalb sie gar keine den Beschuldigten mehr belas- tenden Aussagen hinsichtlich der Verletzung ihrer körperlichen Integrität hätte tä- tigen können, weshalb sich die Würdigung ihrer Aussagen als glaubhaftes zu- rückhaltendes Aussageverhalten bei näherem Hinsehen als Trugschluss entpup- pen würde (Urk. 44 S. 7). Dem ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2.3.3.) – entgegenzusetzen, dass die Privatklägerin ihre Aussagen ungeach- tet des Ergebnisses der körperlichen Untersuchung mit weiteren (auch zeitlich zu- rückliegenden) physischen Übergriffen, Drohungen oder Ähnlichem hätte aus- schmücken können, wenn sie den Beschuldigten wirklich zusätzlich hätte belas- ten wollen. Das sie dies nicht tat, wirkt sich letztlich zu Gunsten ihrer Darstellung der Geschehnisse aus. Aus der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, welche am 5. Dezember 2015 (32 Stunden nach dem inkriminierten Vorfall) durchgeführt wurde, ergeben sich keine gewichtigen und aufschlussreichen Er- kenntnisse (Urk. 4/7): Während am Kopf und am Hals der Privatklägerin damals keine Verletzungen auszumachen waren, wurden drei punktförmige Hautabschür- fungen an ihrem rechten Handrücken festgestellt, welche laut den untersuchen- den Ärzten hinsichtlich ihrer Entstehung zeitlich mit dem gegenständlichen Ereig- niszeitraum vereinbar seien. Die Hautabschürfungen seien Folgen tangential- schürfender Gewalt und könnten beispielsweise durch ein Kratzen mit Fingernä- geln durch eigene oder fremde Hand verursacht worden sein (Urk. 4/7 S. 4). Der Umstand, dass in der gynäkologischen Untersuchung keine Verletzungen zutage gefördert wurden, spricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin, weil ent- sprechende Verletzungen gemäss den Ärzten bei einer erwachsenen Frau durch
- 31 - die Penetration mit Finger und/oder Penis nicht zwingend entstehen müssten (Urk. 4/7 S. 4). Erkenntnisse, welche die Darstellung der Privatklägerin eindeutig bestätigen würden, ergeben sich aus ihrer körperlichen Untersuchung vom 5. De- zember 2015 allerdings nicht. Auch aus der körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten durch Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
6. Dezember 2015 (Urk. 4/6) lassen sich keine eindeutigen sachdienlichen Hin- weise entnehmen: Auch wenn damals – zwischen wenige Stunden und wenige Tage alte – oberflächliche Hautabschürfungen an der linken Schultervorderseite und ein frischerer Bluterguss an seiner rechten Oberarminnenseite festgestellt wurden (Urk. 4/6 S. 3), wobei die Hautabschürfungen Folge tangential- schürfender Gewalt seien und laut den Ärzten beispielsweise durch Kratzen mit den Fingernägeln durch eigene oder fremde Hand verursacht worden sein könn- ten (Urk. 4/6 S. 3), lassen sich dadurch keine zwingenden Rückschlüsse auf das angeklagte Geschehen gewinnen. 2.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Tatgeschehen zwar über weite Strecken plausibel und glaubhaft erscheinen, aber teilweise auch etwas emotionslos und detailarm vorgebracht wurden. Auffäl- lig ist, dass in ihrem Aussageverhalten einige nicht unbeträchtliche Widersprüche auszumachen sind, welche sich letztlich nicht erklären lassen. Insbesondere ihre unterschiedlichen Ausführungen zur Frage, ob der Beschuldigte ein Kondom ver- wendet habe oder nicht, lassen nicht zu unterdrückende Zweifel an ihrer Darstel- lung aufkommen.
3. Aussagen des Beschuldigten - Sachverhaltskomplex Vergewaltigung / se- xuelle Nötigung / Drohung 3.1. Seitens der Verteidigung wurde hinsichtlich der Würdigung des Aussagever- haltens des Beschuldigten unter Verweis auf das Psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. August 2016 (Urk. 6/5 insb. S. 22) vorgebracht, dass dieser persönlichkeits- und krankheitsbedingt Schwierigkeiten habe, Fragen rich- tig zu erfassen und konkret zu beantworten, weshalb ihm der Umstand, dass er auf Fragen teilweise nicht erwartungsgemäss, abweichend oder ausschweifend antworte, nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 44 S. 11 f.). Ausserdem
- 32 - ist vorliegend zu beachten, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten an einer psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie leidet (Urk. 6/5 S. 33 u. 46 bzw. Urk. 90). Diese Umstände sind vorliegend bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. 3.2. Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf konstant bestritten bzw. die Aus- sage hierzu teilweise verweigert. Detailliertere Angaben zum Anklagevorwurf machte er lediglich anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom
26. Februar 2016 (Urk. 2/5) sowie im Rahmen des Berufungsverfahrens (Prot. II S. 26 ff.). Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Vergewaltigung macht der Be- schuldigte im Wesentlichen geltend, dass mit der Privatklägerin Vaginalverkehr mit ihrem Einverständnis erfolgt sei (Urk. 2/5 S. 4 ff. Fragen 13 ff.; Prot. II S. 29 ff.), wobei dieser am Abend im Wohnzimmer und nicht am Morgen im Schlafzimmer geschehen sei (Urk. 2/5 S. 10 f. Fragen 48 u. 53; Prot. II S. 27). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Privatklägerin die Menstruation hatte (Urk. 2/5 S. 5 Frage 17; Prot. II S. 28) und ein Tampon eingeführt hatte, welchen er vor dem Vaginalverkehr entfernt gehabt habe (Urk. 2/5 S. 5 f.; Prot. II S. 28). Zuerst sei der Geschlechtsverkehr mit Kondom und später ohne Kondom erfolgt (Urk. 2/5 S. 9 f. Fragen 38 u. 46; Prot. II S. 28), wobei er später vorbrachte, dass er das Präservativ ständig benutzt habe (Prot. II S. 34). Ferner führte er aus, dass er die Privatklägerin so verstanden habe, dass sie ihn nicht ablehne, weshalb er den zweiten Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe (Urk. 2/5 S. 12 Frage 61) bzw. dass der damalige Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei (Prot. II S. 29). Mit Bezug auf das damalige Verhalten der Privatklägerin führte der Be- schuldigte aus, sie habe nichts gegen sein Streicheln gehabt, da sie zusammen "ein Feeling" gehabt hätten (Urk. 2/5 S. 10 Frage 44). Hernach gab er zu Proto- koll, dass die Privatklägerin sich während des Geschlechtsverkehrs zwar gut, auf- grund der Menstruation aber nicht sehr gut verhalten habe, da die Aufmerksam- keit gefehlt habe, welche sie ihm sonst immer geschenkt habe. Auch habe sich der Geschlechtsverkehr damals "absolut schon" von zuvor stattgefundenem Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin unterschieden. So sei eben nicht wie ge- wöhnlich diese Lust bzw. dieser Biss vorhanden gewesen, er wisse nicht, wie er das sagen solle (Urk. 2/5 S. 11 Fragen 49 ff.). Weil es den Drang von ihr nicht ge-
- 33 - geben habe und er sich nicht abgelehnt gefühlt habe von ihr, habe er es ein zwei- tes Mal machen wollen. Er vermute, die Privatklägerin habe es auch wollen (Urk. 2/5 S. 12 Fragen 57 f.). Später beschrieb der Beschuldigte, dass die Privat- klägerin sich gut verhalten und nichts gegen den Vollzug des Geschlechtsver- kehrs gesagt habe. Sie sei es auch gewesen, welche aufgrund ihrer Periode das Präservativ geholt habe (Prot. II S. 34). Die vorgeworfene sexuelle Nötigung sei laut dem Beschuldigten nicht passiert (Urk. 2/5 S. 5 Fragen 15 ff.; Prot. II S. 26 f.). Bedroht oder geschlagen habe er die Privatklägerin ausserdem nie (Urk. 2/5 S. 6 Fragen 22 ff.; Prot. II S. 26 f.). 3.3. Auffällig erscheint vorliegend zunächst, dass der behauptete einvernehmli- che vaginale Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin am besagten Datum un- geachtet ihrer Menstruation zweimal – einmal mit und einmal ohne Kondom, wo- bei seine entsprechenden Aussagen teilweise widersprüchlich ausfielen – vollzo- gen worden sei. Auch erscheint in diesem Zusammenhang speziell und unüblich, dass es der Beschuldigte war, welcher den Tampon entfernt hat. Einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2.4.3.), irritieren diese vom Be- schuldigten geschilderten Umstände doch erheblich und lassen Zweifel am Wahr- heitsgehalt seiner Aussagen aufkommen. Überdies verstrickte sich der Beschul- digte hinsichtlich der ihm seitens der Privatklägerin gezeigten Zuneigung in Wi- dersprüche: Einerseits brachte er vor, die Privatklägerin habe nichts gegen sein Streicheln gehabt, da sie zusammen "ein Feeling" gehabt hätten. Andererseits soll sich die Privatklägerin in seinen Augen zwar gut, aufgrund der Menstruation aber nicht sehr gut verhalten habe, da die Aufmerksamkeit gefehlt habe, welche sie ihm sonst immer geschenkt habe. Auch vermutet er lediglich, dass die Privat- klägerin mit dem zweiten Geschlechtsakt einverstanden war. Diese Schilderungen des Beschuldigten muten eher ausweichend und beschönigend an. Gestützt da- rauf liegt die Vermutung nahe, dass sich der Vorfall anders abgespielt hat wie er vom Beschuldigten geschildert wurde. Am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen be- stehen deshalb nicht unerhebliche Zweifel.
- 34 -
4. Aussagen der Zeugen D._____, H._____, G._____ und F._____ 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des Vorliegens eines Vier-Augen- Delikts keine/r der Zeuginnen und Zeugen unmittelbare Wahrnehmungen zum Anklagesachverhalt zu liefern vermochte. Ihre Schilderungen zum Kerngesche- hen (D._____: Prot. II S. 35 ff.; H._____: Prot. II S. 97 ff.; G._____: Prot. II S. 116 ff. und F._____: Prot. II S. 135 ff.) stützen sich denn auch vollständig auf die ihnen gegenüber gemachten Angaben der Privatklägerin bzw. des Beschul- digten oder eigene Mutmassungen, weshalb der Beweiswert und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von vornherein eingeschränkt erscheint. 4.2. Auffällig ist, dass sich aus ihren Aussagen zwei Fronten erkennen lassen, welche sich – je nach Familienloyalität, welche kulturtypisch erscheint – parteiisch zu Gunsten des Standpunkts des Beschuldigten oder desjenigen der Privatkläge- rin auswirken. Offensichtlich lügt zumindest eine der beiden Seiten, was sich nur schon anhand der Frage, wie die Privatklägerin nach der Tat zu ihrer Schwester nach L._____ gekommen sein soll, aufzeigen lässt. D._____, der Bruder des Be- schuldigten, sagte aus, dass er es gewesen sei, welcher damals die Privatkläge- rin – entgegen deren Angaben, wonach sie G._____ und F._____ in M._____ [Ort] abgeholt hätten (vgl. Prot. II S. 76 ff.) – an ihrem Wohnort abgeholt habe (Prot. II S. 39 ff.). Ebenso sagte er aus, dass ihm die Privatklägerin damals erzählt habe, dass der Beschuldigte sie nicht mehr sehen und sich trennen wolle. Von Übergriffen des Beschuldigten sei demgegenüber keine Rede gewesen (Prot. II S. 39). Auch gab er an, dass die Privatklägerin die Heirat mit dem Beschuldigten nicht ernst gemeint habe, nur an einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz inte- ressiert gewesen sei, zu diesem Zweck einen "Vergewaltigungsplan" geschmiedet hätte und jenen zu Unrecht der Straftaten bezichtigen würde (Prot. II S. 43 f.). 4.3. Gestützt werden die Aussagen von D._____ durch diejenigen von G._____, welcher zu Protokoll gab, dass nicht er und seine Ehefrau die Privatklägerin nach L._____ gebracht hätten, sondern dass dies D._____ gemacht hätte (Prot. II S. 125 f.). Allerdings bestätigte er, dass ihm seine Frau am gleichen Tag gesagt habe, dass es um einen Vergewaltigungsvorwurf gehe (Prot. II S. 129), wobei er der Meinung sei, dass die Privatklägerin das Strafverfahren gegen den Beschul-
- 35 - digten nur angestrengt habe, um in der Schweiz bleiben zu können und sie hierfür auch ihn (G._____) missbraucht habe (Prot. II S. 118 f. u. 130). 4.4. H._____ sagte demgegenüber in Bestätigung der Aussage der Privatkläge- rin aus, die Privatklägerin sei am 4. Dezember 2015 von G._____ und F._____ in M._____ abgeholt und nach L._____ gebracht worden (Prot. II S. 102), welche Sachdarstellung auch von F._____ gestützt wird (Prot. II S. 142 f. u. 148). Beide Schwestern bestätigten ferner, dass ihnen die Privatklägerin erst später am Abend – in Abwesenheit ihrer Ehemänner – detaillierter von den Schlägen und der Vergewaltigung durch den Beschuldigten erzählt habe (Prot. II S. 103, 106 f. bzw. S. 145 f. ) sowie dass ihre Ehemänner lügen würden, um dem Beschuldigten zu helfen (Prot. II S. 99 bzw. S. 151 f.). 4.5. Die zitierten Aussagen der Zeuginnen und Zeugen vermögen wie auch ihre weiteren – über weite Strecken – ebenfalls widersprüchlichen Ausführungen zum Vorleben der Privatklägerin, ihren (angeblichen) Beziehungen, ihrer Nutzung von Mobiltelefonen und Sozialen Medien sowie zur (angeblichen) Arbeitssuche nichts Entscheidendes zur Erstellung des Anklagesachverhalts beizutragen.
5. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex Vergewaltigung / sexuelle Nöti- gung / Drohung Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anklagevorwurf hinsichtlich Verge- waltigung und sexueller Nötigung sowie der daraufhin ausgesprochenen Drohung des Beschuldigten sich nach Prüfung der massgebenden Beweise nicht mit einem rechtsgenügenden Beweismass erstellen lässt. Die Sachdarstellung durch die Privatklägerin erweist sich zwar über weite Strecken als plausibel und glaubhaft, aber teilweise auch etwas emotionslos und detailarm. Entscheidend ist, dass in ihrem Aussageverhalten einige nicht unbeträchtliche Widersprüche auszumachen sind, welche sich letztlich nicht erklären lassen. Insbesondere ihre unterschiedli- chen Ausführungen zur Frage, ob der Beschuldigte ein Kondom verwendet habe oder nicht, lassen nicht zu unterdrückende Zweifel an ihrer Darstellung aufkom- men. Rechtsgenügende Aufschlüsse zur Erstellung des Anklagesachverhalts las- sen sich ferner auch nicht durch die Würdigung der übrigen Beweismittel gewin-
- 36 - nen. Selbst wenn letztlich die Sachdarstellung der Privatklägerin insgesamt glaubhafter erscheint als diejenige des Beschuldigten, reicht dieser Umstand nicht für eine Verurteilung des Beschuldigten aus, bleiben die nicht zu unterdrückenden Zweifel an ihrer Sachdarstellung letztlich in einem zu grossen Masse bestehen. Daher ist der Beschuldigte "in dubio pro reo" von den Vorwürfen der Vergewalti- gung, sexuellen Nötigung und Drohung freizusprechen.
6. Einfache Körperverletzung Auch der Vorwurf hinsichtlich der am ca. 4. Oktober 2015 erfolgten einfachen Körperverletzung durch einen heftigen Faustschlag in die Armbeuge der Privat- klägerin stützt sich auf die Ausführungen der Privatklägerin. Diesbezüglich schil- derte sie einheitlich, dass der Beschuldigte sie ca. zwei Monate vor dem 4. De- zember 2015 in der ehelichen Wohnung mit der Faust auf den Arm geschlagen habe, nachdem sie beim Arzt gewesen sei, welcher ihr an der gleichen Stelle Blut abgenommen habe. Da der Beschuldigte sie genau auf die Einstichstelle ge- schlagen habe, sei ein "Flecken" entstanden und sie habe grosse Schmerzen ge- habt (Urk. 3/1 S. 10 f. Fragen 97 ff.; Urk. 3/4 S. 25 f. Fragen 196 ff.; Urk. 51 S. 9). Demgegenüber stellte es der Beschuldigte pauschal in Abrede, die Privatklägerin jemals geschlagen zu haben (Urk. 2/5 S. 8 Frage 31; Prot. I S. 6; Prot. II S. 27), Entgegen der Einschätzung durch die Vorinstanz (Urk. 60 E. II.3.2.-3.3.) werden die den Beschuldigten belastenden Ausführungen der Privatklägerin durch das ärztliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich nicht untermauert, weil der bei ihr am 5. Dezember 2015 festgestellte grössere ältere Bluterguss am rechten Oberarm (vgl. Urk. 4/7 S. 3 f.) von der Anklage weder sachlich ("rechte Armbeuge") noch zeitlich (Vorfall vom 4. Oktober 2015) gedeckt wird, auch wenn die Existenz von häuslicher Gewalt anzunehmen ist. Bei diesem Beweisergebnis lässt sich der Anklagesachverhalt aber nicht rechtsgenügend er- stellen. G. Ergebnis Aufgrund der gemachten Erwägungen ist der Beschuldigte hinsichtlich der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne
- 37 - von Art. 189 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht schuldig und ist diesbezüglich freizusprechen. III. Genugtuung A. Ansprüche der Privatklägerin
1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich der theoreti- schen Ausführungen zu den Zivilansprüchen, welche sich aus Art. 49 OR erge- ben, vollumfänglich auf die entsprechenden und zutreffenden unter Hinweis auf die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung erfolgten extensiven Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 E. VII.3.1.).
2. Vor Berufungsinstanz verwies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Genugtuung und legte dar, dass der von die- ser festgelegte Betrag von Fr. 10'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 4. Dezember 2015 angemessen sei (Prot. II S. 64 f.).
3. Infolge des umfassenden Freispruchs des Beschuldigten mangelt es vorlie- gend an einer Anspruchsgrundlage hinsichtlich einer Genugtuung für die Privat- klägerin. Daher wird ihre Genugtuungsforderung abgewiesen.
- 38 - B. Ansprüche des Beschuldigten
1. Seitens des Beschuldigten wird geltend gemacht, dass ihm eine Genugtu- ung von Fr. 12'400.- zuzüglich 5% Zins seit 6. Januar 2016 für die ungerechtfertigt erlittene Untersuchungshaft von 62 Tagen – im Umfang von Fr. 200.- pro Tag – zuzusprechen sei (Urk. 99 S. 1 u. 12).
2. Die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Genugtuungsforderung für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 62 Tagen erweist sich als angemes- sen. Demnach sind ihm als Genugtuung Fr. 12'400.- zuzüglich 5% Zins seit
6. Januar 2016 zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, kön- nen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss besteht kein Anlass, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich, diese, ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO).
- 39 - B. Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind sodann nach Massgabe des Obsie- gens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. Es rechtfertigt sich, sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch betreffend die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin. Die von ihnen geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren erscheinen gemäss jeweils eingereichter Honorarnote als angemessen, wobei die von ihnen jeweils geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung entsprechend anzupassen ist (vgl. Urk. 107 u. 108). Es wird beschlossen:
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. Februar 2018 (Urk. 60) wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Im Übrigen wurde der Beschul- digte als einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig erachtet und diesbe- züglich freigesprochen. Das Bezirksgericht Dietikon bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 62 Tage durch Haft erstanden wurden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Dem Beschuldigten wurde im Sinne von Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ärztlichen Behandlung der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie zu unterziehen. Es wurde ferner davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte bereits in therapeutischer Be- handlung (bei Frau Dr. C._____, … [Adresse]) befinde. Dem Beschuldigten wurde überdies im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer der Probezeit un- tersagt, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 4. Dezember 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Der Verteidiger wurde für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'773.40 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7,7 % MwSt.) entschädigt. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde für ihre Aufwendungen mit Fr. 12'167.– (inkl. Barausla- gen und 8 % bzw. 7,7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der
- 6 - Privatklägerschaft, wurden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wurden unter dem Vorbehalt ei- ner Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genom- men.
E. 1.1 Das Gericht konnte sich anhand der Visionierung zweier sehr umfassend und gründlich durchgeführter Einvernahmen der Privatklägerin (vor Staatsanwalt- schaft: Urk. 3/6 sowie vor Vorinstanz: Urk. 73 bzw. 74; Protokolle: Urk. 3/4 bzw. Urk. 51) ein konzises Bild über diese verschaffen. Daneben steht die polizeiliche Einvernahme vom 5. Dezember 2015 zur Verfügung, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin einer genauen Prüfung zu unterziehen. Schliesslich wurde die Privatklägerin auch noch im Rahmen der fortgesetzten Berufungsver- handlung vom 20. November 2019 durch das erkennende Gericht befragt (Prot. II S. 70 ff.).
E. 1.2 Als allgemeiner Eindruck ist festzuhalten, dass sich die Privatklägerin durch ein zurückhaltendes Aussageverhalten auszeichnet. Sie räumt auch ein, wenn sie
- 24 - sich – insbesondere in den späteren Befragungen – nicht mehr genau zu erinnern vermag. Abgesehen davon trifft sie klare Aussagen, welche in kurze Sätze ge- fasst werden und keine unnötigen Ausschmückungen oder Ausschweifungen ent- halten. Eine gewisse Gefühls- und Detailarmut lässt sich ihren Aussagen nicht absprechen, erscheinen ihre Schilderungen doch vielfach eher wie von aussen als von innen heraus beschrieben, was doch eher erstaunlich erscheint. Anderer- seits ist zu beachten, dass es sich um ein schambehaftetes Thema handelte, über welches die Privatklägerin Aussagen zu treffen hatte. Auch ist offensichtlich, dass der Redefluss der Privatklägerin insbesondere anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme sehr häufig durch die befragende Staatsanwältin unterbrochen wur- de, um die – erstaunlich langsam erfolgende – Protokollierung der Aussagen der Privatklägerin zu ermöglichen. Ferner war auch die Übersetzung der Aussagen der Privatklägerin auf Deutsch ihrem Redefluss und der Möglichkeit, ihrer Emotio- nalität Ausdruck zu verleihen, klarerweise nicht förderlich. Vielmehr wurde sie an- lässlich ihrer Aussagen unterbrochen, was offenbar auch den Detailgrad ihrer nachfolgenden Antworten prägte. Diese Umstände vermögen die Detailarmut und die unterbliebene Emotionalität der Ausführungen der Privatklägerin zu einem gewissen Teil zu erklären.
E. 1.3 Auffällig erscheint, dass aus der staatsanwaltlichen Einvernahme klar her- vorgeht, dass die Rechtsvertreterin der Privatklägerin darauf drängte, dass die Erklärungen der Privatklägerin nicht als Desinteresse an einer Strafverfolgung des Beschuldigten zu verstehen seien. Seitens der Privatklägerin wurde damals näm- lich unmissverständlich und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass ein Gerichts- verfahren gegen den Beschuldigten für sie nicht unabdingbar sei ("Muss das sein, dass das Verfahren vor Gericht geht?" 3:48:00; aus der Videoaufnahme klarer er- kennbar als aus dem Protokoll: Urk. 3/4 S. 29 Frage 228). Diese an den Tag ge- legte und als sehr glaubhaft einzustufende Zurückhaltung zeigt auf, dass die da- maligen, den Beschuldigten belastenden Ausführungen von einer nicht unbe- trächtlichen Ambivalenz auf Seiten der Privatklägerin geprägt waren, ob die Straf- verfolgung ihres Ehemannes weiterverfolgt werden soll oder nicht. Diese differen- zierte Anschauungsweise der Privatklägerin spricht grundsätzlich für die Glaub- haftigkeit auch ihrer übrigen Aussagen.
- 25 -
E. 1.4 Im Übrigen ist denn auch festzustellen, dass die Ausführungen der Privat- klägerin im Kern mehrheitlich konstant und widerspruchsfrei erfolgten, sie die Ge- schehnisse regelmässig differenziert beschrieb und den Beschuldigten lediglich zurückhaltend und nicht unnötig zu belasten scheint. Auf ihre konkreten Aussagen ist im Nachstehenden näher einzugehen.
2. Aussagen der Privatklägerin - Sachverhaltskomplex Vergewaltigung / sexu- elle Nötigung / Drohung
E. 2 Zwei Tage davor wurde eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldig- ten der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt und jeweils Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 66).
E. 2.1 So sagte die Privatklägerin – wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausge- führt (Urk. 60 E. II.2.3.2.) – konstant aus, der Beschuldigte habe am Morgen des
4. Dezember 2015 gesagt, dass er Sex mit ihr haben wolle. Da sie sich aber schlecht gefühlt und ihre Tage gehabt habe, habe sie dies abgelehnt. Daraufhin sei der Beschuldigte aggressiv und wütend geworden, habe die Privatklägerin an den Händen in das Schlafzimmer gezogen, auf das Bett gestossen und sei gegen ihren Willen vaginal "ein wenig" in sie eingedrungen, obwohl sie in diesem Zeit- punkt einen Tampon getragen habe (Urk. 3/1 S. 3 Fragen 18 f., 70 u. 78; Urk. 3/4 S. 5 ff. Frage 16 ff., 43 ff. und 53; Urk. 51 S. 4; Prot. II S. 73 ff.). Die in diesem Zu- sammenhang erfolgte Aussage der Privatklägerin, dass ihr das Eindringen des Beschuldigten auch aufgrund des eingeführten Tampons weh getan habe (Urk. 3/1 S. 4 Frage 27 f.; Urk. 3/4 S. 9 f. Fragen 47 und 55; Prot. II S. 74), ist
– mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2.3.2.) – als lebensnah einzustufen. Auch die weiteren Schilderungen der Privatklägerin sind mehrheitlich anschaulich und im Kern konstant. So habe der Beschuldigte hernach den Tampon aus ihrer Scheide entfernt und im Bad weggeworfen, sei zurückgekehrt, habe sie wieder auf das Bett gestossen und sei erneut vaginal eingedrungen. Nach kurzer Zeit habe der Beschuldigte sie, die Privatklägerin, gedreht und versucht, es "anal mit ihr zu machen", habe dabei aber nicht, bzw. nur ganz wenig, in sie eindringen können (Urk. 3/1 S. 3 ff. Fragen 20 und 39; Urk. 3/4 S. 6 ff. Fragen 17, 61 ff. und 88; Urk. 51 S. 6 ff.; Prot. II S. 74 f.). Einheitlich legte die Privatklägerin dar, wie sie versucht habe, sich zu wehren und den Beschuldigten von sich wegzustossen, was ihr jedoch nicht gelungen sei, da
- 26 - der Beschuldigte ihre Hände nach unten gedrückt und sie geohrfeigt habe. Auch wirkt ihre mehrheitlich vorgebrachte Schilderung, wonach sie versucht habe, das Zimmer zu verlassen, als der Beschuldigte den Tampon in die Toilette gebracht habe, sie dabei jedoch von diesem daran gehindert worden sei (Urk. 3/1 S. 3 ff. Fragen 19, 26 u. 49 ff.; Urk. 3/4 Fragen 17, 21 ff., 49 f., 60, 66, 74 ff.; Urk. 51 S. 5 ff.) nachvollziehbar und überzeugend. Ebenso schilderte die Privatklägerin gleichbleibend, wie sie geweint, geschrien und dem Beschuldigten gegenüber ge- sagt habe, dass sie Schmerzen habe (Urk. 3/1 S. 3 Fragen 19 f. und 38; Urk. 3/4 Fragen 17, 80 ff.; Urk. 51 S. 6 f.; Prot. II S. 75). Auch die Vorgeschichte zum angeklagten Vorfall schilderte die Privatklägerin gleichbleibend. Aufgrund ihrer diesbezüglichen Schilderungen erscheinen die damals herrschende Stimmung des Beschuldigten, der Privatklägerin und auch die zwischen ihnen beiden bestehende Spannung bildhaft und lebensnah: Der Beschuldigte sei damals aufgewacht und schlecht gelaunt gewesen, habe ihr ge- sagt, dass sie ihm Frühstück machen müsse und habe, um sie zu wecken und seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, Wasser über ihr Gesicht gespritzt. Nach dem Frühstück habe er ihr gesagt, dass er Sex wolle, was sie abgelehnt habe (Urk. 3/1 S. 3 Frage 18; Urk. 3/4 S. 5; Urk. 51 S. 4; Prot. II S. 73 f.). Ein- drücklich ist auch die Schilderung der Privatklägerin hinsichtlich des sich beim Beschuldigten einstellenden Stimmungswandels und ihrer Perzeption desselben: So sei das Verhalten des Beschuldigten an jenem Morgen sehr seltsam gewesen, sie habe es kaum einordnen können. Er habe versucht, sie zu küssen. In dem Moment habe sie sich nicht wohl gefühlt, sie habe das nicht gewollt. Sie habe ihre Tage gehabt und sich schlecht gefühlt, woraufhin der Beschuldigte sehr wütend geworden sei (Urk. 51 S. 4). Ferner ist festzustellen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermäs- sig belastet, was sich insbesondere an der beschriebenen Dauer der Übergriffe festmachen lässt: So habe der Geschlechtsverkehr nach der Entfernung des Tampons etwa ein bis zwei Minuten, und auch der Versuch des Beschuldigten, anal in die Privatklägerin einzudringen, habe nicht so lange gedauert bzw. habe er den Penis nur ganz wenig, da es nicht gegangen sei, bzw. ein bisschen eingeführt
- 27 - bzw. sei es nicht gegangen (Urk. 3/1 S. 5 Frage 39; Urk. 3/4 S. 11 ff. Fragen 67 und 104; Urk. 51 S. 10). Ausserdem sagte sie auch aus, der Beschuldigte habe beim analen Eindringen keine Gewalt angewandt (Urk. 3/4 S. 15 Frage 106), wo- ran sich ebenfalls zeigt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermäs- sig belastet. Auch wenn die Privatklägerin teilweise geltend machte, auch früher nicht immer mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs einverstanden gewesen zu sein (Urk. 3/1 S. 8 f. Fragen 70 ff.), vermag dies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern, ist es in einer Paarbeziehung doch nachvollziehbar, dass die beteiligten Personen den Geschlechtsverkehr nicht stets gleichzeitig wollen und oftmals ein Einlenken des einen oder anderen schliesslich zu einem einvernehm- lichen Geschlechtsakt führt. Ausserdem präzisierte die Privatklägerin hernach auch, dass der Beschuldigte vor dem hier zu würdigenden Vorfall weder Gewalt angewandt noch sie bedroht oder unter Druck gesetzt habe (Urk. 3/4 S. 11 f. Fra- gen 71 f. u. 189 ff.). Konstant und einheitlich führte die Privatklägerin zudem auch aus, dass der Be- schuldigte ihr nach den sexuellen Übergriffen gesagt habe, dass er sie nicht mehr sehen möchte, wenn er nach Hause komme, ansonsten er sie schlagen und töten werde, woraufhin sie grosse Angst gehabt habe, weil sie befürchtet habe, dass er sie schlagen werde, wenn er von der Arbeit heimkehre (Urk. 3/1 S. 3 Frage 19; Urk. 3/4 S. 18 f. Fragen 133 ff.; Urk. 51 S. 5). Die Einschätzung der Vorinstanz (vgl. Urk. 60 E. II.2.6.), dass die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen letztlich auch durch den Umstand, dass die Privatklägerin die Wohnung hernach dann tatsäch- lich auch verlassen hat, untermauert werde (Urk. 3/4 S. 29 ff. Fragen 230 ff.), er- weist sich als zutreffend. Nichtsdestotrotz kann diese Aussage der Privatklägerin auch auf ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten hinwei- sen, liefe die Privatklägerin bei einer Trennung vom Beschuldigten doch Gefahr, ihren Aufenthaltstitel in der Schweiz zu verlieren (s. dazu auch vorstehend unter E. E.3.3.).
- 28 -
E. 2.2 Der Verteidigung (Urk. 44 S. 5 ff.; Urk. 99 S. 8 f.) ist aber beizupflichten, dass die Ausführungen der Privatklägerin auch erhebliche Inkonsistenzen und Widersprüche aufweisen:
E. 2.3 So bestehen widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin über die Nut- zung eines Kondoms durch den Beschuldigten: Während sie in den tatnäheren Einvernahmen geltend machte, der Beschuldigte sei ohne Kondom in sie einge- drungen (Urk. Urk. 3/1 S. 3 ff. Fragen 19 ff.; Urk. 3/4 S. 16 f. Frage 121), brachte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals neu vor, er habe sich, soweit sie sich erinnern könne, ein Kondom übergezogen (Urk. 51 S. 6 ff.). Diese Darstellung, dass durch den Beschuldigten ein Kondom verwendet wurde, gab die Privatklägerin auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll (Prot. II S. 74 u. 96). Die in diesem Punkt uneinheitlichen Aussagen der Privatklä- gerin lassen nicht unbeträchtliche Zweifel an ihrer Darstellung aufkommen. Die Erklärung ihrer Rechtsbeiständin, wonach der Beschuldigte zuerst ohne Kondom und hernach – nach Entfernung des Kondoms und neu in Kenntnis um die Blu- tung der Privatklägerin – mit Kondom in sie eingedrungen sei, weshalb letztlich beide Darstellungen durch die Privatklägerin – Geschlechtsverkehr mit und ohne Kondom – zutreffend seien (Prot. II S. 163), überzeugt nicht, weil die Nutzung ei- nes Kondoms hinsichtlich der Beurteilung des Kerngeschehens einen wesentli- chen Punkt beschlägt und in den Einvernahmen der Privatklägerin davon lange keine Rede war. Ihre entsprechenden Aussagen lassen deshalb nicht unbeträcht- liche Zweifel auch am Gehalt ihrer übrigen Ausführungen aufkommen.
E. 2.4 Ein weiterer Widerspruch im Aussageverhalten der Privatklägerin wird sei- tens der Verteidigung in Bezug auf den Beginn ihres Weinens geltend gemacht (Urk. 44 S. 6). Tatsächlich ist festzustellen, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung schilderte, sie habe bereits geweint, als der Beschuldigte den Tampon die Toilette hinuntergespült habe (Urk. 3/1 S. 3 Frage 19), demge- genüber sie in der staatsanwaltlichen Einvernahme aussagte, zu weinen ange- fangen zu haben, als der Beschuldigten versucht habe, anal in sie einzudringen (Urk. 3/4 S. 6 Frage 17), was sie später jedoch wieder relativierte, indem sie aus- führte, sie habe bereits als Reaktion auf den Schlag des Beschuldigten geweint
- 29 - (Urk. 3/4 S. 12 Frage 80) bzw. dass sie während des inkriminierten Vorfalls viel geweint habe (Urk. 51 S. 7; Prot. II S. 75). Zwar beschlägt der Beginn des Wei- nens nicht das Kerngeschehen (so die Vorinstanz: Urk. 60 E. II.2.3.4.), doch er- scheinen diese Inkonsistenzen im Aussageverhalten der Privatklägerin immerhin auffällig.
E. 2.5 Widersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin sind auch hinsicht- lich der Anzahl der Schläge bzw. Ohrfeigen des Beschuldigten auszumachen: So sprach die Privatklägerin zuerst von zwei Ohrfeigen (Urk. 3/1 S. 6 Frage 50), her- nach ist demgegenüber lediglich von einem Schlag mit der flachen Hand die Rede (Urk. 3/4 S. 7 Fragen 22 ff. und 75 ff.; Urk. 51 S. 5), bevor wiederum eine Mehr- zahl an Tätlichkeiten thematisiert wurde und mehrere Ohrfeigen erwähnt wurden (Prot. II S. 74), was sie später in derselben Einvernahme wiederum relativierte, indem sie angab, die Anzahl nicht mehr genau zu wissen und sich lediglich an ei- ne Ohrfeige gut zu erinnern vermöge (Prot. II S. 84). Auch diese Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin lassen – im Ergebnis einhergehend mit der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 5 f.; Urk. 99 S. 9) – aufhorchen und an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin zweifeln.
E. 2.6 Eine weitere Inkonsistenz betrifft die Ausführungen der Privatklägerin in Bezug auf die Entsorgung des Tampons: Während sie zuerst ausführte, der Be- schuldigte habe den Tampon sofort in der Toilette entsorgt (Urk. 3/1 S. 3 Frage 19; Urk. 3/4 S. 6 Frage 17), soll er ihn später (vorerst) auf die Seite gelegt haben (Urk. 51 S. 4). Anlässlich des Berufungsverfahrens führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe den Tampon "auf die Seite geschmissen", bevor er ins Ba- dezimmer ging und ihn in der Toilette entsorgt habe (Prot. II S. 74 f.). Auch wenn dieser Widerspruch in den Schilderungen der Privatklägerin letztlich nicht das Kerngeschehen beschlägt, lässt er sich nicht ohne Weiteres plausibel erklären.
E. 2.7 Einhergehend mit der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 159) er- scheint ferner auffällig, dass die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhand- lung aussagte, dass sie den Ehering im Anschluss an den Vorfall selber hingelegt habe, weil für sie die Grenze schon länger überschritten gewesen sei (Prot. II S. 93), demgegenüber sie davor noch ausgesagt hatte, dass der Beschuldigte
- 30 - von ihr verlangt habe, den Ehering auf den Tisch zu legen und ihr gesagt habe, sie sei jetzt befreit, nicht mehr seine Frau und dürfe gehen (Urk. 3/4 S. 6). Abge- sehen davon, dass sich diese beiden Sachdarstellungen der Privatklägerin – ent- gegen der Ansicht ihrer Rechtsvertreterin (Prot. II S. 163 f.) – als widersprüchlich erweisen, gibt ihre tatnähere Aussage Hinweise auf eine mögliche Motivlage der Privatklägerin, weil dadurch seitens des Beschuldigten offensichtlich einseitig ein Schlussstrich unter ihre Beziehung gezogen wurde (s. dazu auch vorstehend un- ter E. F.2.1. und E.3.3.).
E. 2.8 Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die Privatklägerin keine gravieren- den Verletzungen aufwies, weshalb sie gar keine den Beschuldigten mehr belas- tenden Aussagen hinsichtlich der Verletzung ihrer körperlichen Integrität hätte tä- tigen können, weshalb sich die Würdigung ihrer Aussagen als glaubhaftes zu- rückhaltendes Aussageverhalten bei näherem Hinsehen als Trugschluss entpup- pen würde (Urk. 44 S. 7). Dem ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2.3.3.) – entgegenzusetzen, dass die Privatklägerin ihre Aussagen ungeach- tet des Ergebnisses der körperlichen Untersuchung mit weiteren (auch zeitlich zu- rückliegenden) physischen Übergriffen, Drohungen oder Ähnlichem hätte aus- schmücken können, wenn sie den Beschuldigten wirklich zusätzlich hätte belas- ten wollen. Das sie dies nicht tat, wirkt sich letztlich zu Gunsten ihrer Darstellung der Geschehnisse aus. Aus der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, welche am 5. Dezember 2015 (32 Stunden nach dem inkriminierten Vorfall) durchgeführt wurde, ergeben sich keine gewichtigen und aufschlussreichen Er- kenntnisse (Urk. 4/7): Während am Kopf und am Hals der Privatklägerin damals keine Verletzungen auszumachen waren, wurden drei punktförmige Hautabschür- fungen an ihrem rechten Handrücken festgestellt, welche laut den untersuchen- den Ärzten hinsichtlich ihrer Entstehung zeitlich mit dem gegenständlichen Ereig- niszeitraum vereinbar seien. Die Hautabschürfungen seien Folgen tangential- schürfender Gewalt und könnten beispielsweise durch ein Kratzen mit Fingernä- geln durch eigene oder fremde Hand verursacht worden sein (Urk. 4/7 S. 4). Der Umstand, dass in der gynäkologischen Untersuchung keine Verletzungen zutage gefördert wurden, spricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin, weil ent- sprechende Verletzungen gemäss den Ärzten bei einer erwachsenen Frau durch
- 31 - die Penetration mit Finger und/oder Penis nicht zwingend entstehen müssten (Urk. 4/7 S. 4). Erkenntnisse, welche die Darstellung der Privatklägerin eindeutig bestätigen würden, ergeben sich aus ihrer körperlichen Untersuchung vom 5. De- zember 2015 allerdings nicht. Auch aus der körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten durch Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
6. Dezember 2015 (Urk. 4/6) lassen sich keine eindeutigen sachdienlichen Hin- weise entnehmen: Auch wenn damals – zwischen wenige Stunden und wenige Tage alte – oberflächliche Hautabschürfungen an der linken Schultervorderseite und ein frischerer Bluterguss an seiner rechten Oberarminnenseite festgestellt wurden (Urk. 4/6 S. 3), wobei die Hautabschürfungen Folge tangential- schürfender Gewalt seien und laut den Ärzten beispielsweise durch Kratzen mit den Fingernägeln durch eigene oder fremde Hand verursacht worden sein könn- ten (Urk. 4/6 S. 3), lassen sich dadurch keine zwingenden Rückschlüsse auf das angeklagte Geschehen gewinnen.
E. 2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Tatgeschehen zwar über weite Strecken plausibel und glaubhaft erscheinen, aber teilweise auch etwas emotionslos und detailarm vorgebracht wurden. Auffäl- lig ist, dass in ihrem Aussageverhalten einige nicht unbeträchtliche Widersprüche auszumachen sind, welche sich letztlich nicht erklären lassen. Insbesondere ihre unterschiedlichen Ausführungen zur Frage, ob der Beschuldigte ein Kondom ver- wendet habe oder nicht, lassen nicht zu unterdrückende Zweifel an ihrer Darstel- lung aufkommen.
3. Aussagen des Beschuldigten - Sachverhaltskomplex Vergewaltigung / se- xuelle Nötigung / Drohung
E. 3 Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 13. August 2018 auf Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt (Urk. 70).
- 7 -
E. 3.1 Seitens der Verteidigung wurde hinsichtlich der Würdigung des Aussagever- haltens des Beschuldigten unter Verweis auf das Psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. August 2016 (Urk. 6/5 insb. S. 22) vorgebracht, dass dieser persönlichkeits- und krankheitsbedingt Schwierigkeiten habe, Fragen rich- tig zu erfassen und konkret zu beantworten, weshalb ihm der Umstand, dass er auf Fragen teilweise nicht erwartungsgemäss, abweichend oder ausschweifend antworte, nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 44 S. 11 f.). Ausserdem
- 32 - ist vorliegend zu beachten, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten an einer psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie leidet (Urk. 6/5 S. 33 u. 46 bzw. Urk. 90). Diese Umstände sind vorliegend bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen.
E. 3.2 Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf konstant bestritten bzw. die Aus- sage hierzu teilweise verweigert. Detailliertere Angaben zum Anklagevorwurf machte er lediglich anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom
26. Februar 2016 (Urk. 2/5) sowie im Rahmen des Berufungsverfahrens (Prot. II S. 26 ff.). Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Vergewaltigung macht der Be- schuldigte im Wesentlichen geltend, dass mit der Privatklägerin Vaginalverkehr mit ihrem Einverständnis erfolgt sei (Urk. 2/5 S. 4 ff. Fragen 13 ff.; Prot. II S. 29 ff.), wobei dieser am Abend im Wohnzimmer und nicht am Morgen im Schlafzimmer geschehen sei (Urk. 2/5 S. 10 f. Fragen 48 u. 53; Prot. II S. 27). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Privatklägerin die Menstruation hatte (Urk. 2/5 S. 5 Frage 17; Prot. II S. 28) und ein Tampon eingeführt hatte, welchen er vor dem Vaginalverkehr entfernt gehabt habe (Urk. 2/5 S. 5 f.; Prot. II S. 28). Zuerst sei der Geschlechtsverkehr mit Kondom und später ohne Kondom erfolgt (Urk. 2/5 S. 9 f. Fragen 38 u. 46; Prot. II S. 28), wobei er später vorbrachte, dass er das Präservativ ständig benutzt habe (Prot. II S. 34). Ferner führte er aus, dass er die Privatklägerin so verstanden habe, dass sie ihn nicht ablehne, weshalb er den zweiten Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe (Urk. 2/5 S. 12 Frage 61) bzw. dass der damalige Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei (Prot. II S. 29). Mit Bezug auf das damalige Verhalten der Privatklägerin führte der Be- schuldigte aus, sie habe nichts gegen sein Streicheln gehabt, da sie zusammen "ein Feeling" gehabt hätten (Urk. 2/5 S. 10 Frage 44). Hernach gab er zu Proto- koll, dass die Privatklägerin sich während des Geschlechtsverkehrs zwar gut, auf- grund der Menstruation aber nicht sehr gut verhalten habe, da die Aufmerksam- keit gefehlt habe, welche sie ihm sonst immer geschenkt habe. Auch habe sich der Geschlechtsverkehr damals "absolut schon" von zuvor stattgefundenem Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin unterschieden. So sei eben nicht wie ge- wöhnlich diese Lust bzw. dieser Biss vorhanden gewesen, er wisse nicht, wie er das sagen solle (Urk. 2/5 S. 11 Fragen 49 ff.). Weil es den Drang von ihr nicht ge-
- 33 - geben habe und er sich nicht abgelehnt gefühlt habe von ihr, habe er es ein zwei- tes Mal machen wollen. Er vermute, die Privatklägerin habe es auch wollen (Urk. 2/5 S. 12 Fragen 57 f.). Später beschrieb der Beschuldigte, dass die Privat- klägerin sich gut verhalten und nichts gegen den Vollzug des Geschlechtsver- kehrs gesagt habe. Sie sei es auch gewesen, welche aufgrund ihrer Periode das Präservativ geholt habe (Prot. II S. 34). Die vorgeworfene sexuelle Nötigung sei laut dem Beschuldigten nicht passiert (Urk. 2/5 S. 5 Fragen 15 ff.; Prot. II S. 26 f.). Bedroht oder geschlagen habe er die Privatklägerin ausserdem nie (Urk. 2/5 S. 6 Fragen 22 ff.; Prot. II S. 26 f.).
E. 3.3 Auffällig erscheint vorliegend zunächst, dass der behauptete einvernehmli- che vaginale Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin am besagten Datum un- geachtet ihrer Menstruation zweimal – einmal mit und einmal ohne Kondom, wo- bei seine entsprechenden Aussagen teilweise widersprüchlich ausfielen – vollzo- gen worden sei. Auch erscheint in diesem Zusammenhang speziell und unüblich, dass es der Beschuldigte war, welcher den Tampon entfernt hat. Einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2.4.3.), irritieren diese vom Be- schuldigten geschilderten Umstände doch erheblich und lassen Zweifel am Wahr- heitsgehalt seiner Aussagen aufkommen. Überdies verstrickte sich der Beschul- digte hinsichtlich der ihm seitens der Privatklägerin gezeigten Zuneigung in Wi- dersprüche: Einerseits brachte er vor, die Privatklägerin habe nichts gegen sein Streicheln gehabt, da sie zusammen "ein Feeling" gehabt hätten. Andererseits soll sich die Privatklägerin in seinen Augen zwar gut, aufgrund der Menstruation aber nicht sehr gut verhalten habe, da die Aufmerksamkeit gefehlt habe, welche sie ihm sonst immer geschenkt habe. Auch vermutet er lediglich, dass die Privat- klägerin mit dem zweiten Geschlechtsakt einverstanden war. Diese Schilderungen des Beschuldigten muten eher ausweichend und beschönigend an. Gestützt da- rauf liegt die Vermutung nahe, dass sich der Vorfall anders abgespielt hat wie er vom Beschuldigten geschildert wurde. Am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen be- stehen deshalb nicht unerhebliche Zweifel.
- 34 -
4. Aussagen der Zeugen D._____, H._____, G._____ und F._____
E. 3.4 Ferner lassen sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Ehe zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten um eine arrangierte Ehe und nicht um eine Liebesheirat handelt (Urk. 3/4 S. 28), keine rechtsgenügenden Rückschlüsse auf die Motivlage der Privatklägerin ziehen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Arrangement der Ehe durch die Eltern des Brautpaars im betreffenden Kul- turkreis (immer noch) eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Des Weiteren bestätigte die Privatklägerin, dass sie während der Ehe Liebesgefühle gegenüber dem Beschuldigten entwickelt habe und gab an, in erster Linie zu wollen, dass der
- 21 - Beschuldigte aufgrund seines psychischen Problems behandelt werde (Urk. 3/4 S. 28), was – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 99 S. 5) – nicht un- glaubhaft erscheint. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich ein Motiv für eine Falschbeschuldigung nicht rechtsgenügend erstellen.
E. 3.5 Weiter machte die Verteidigung geltend, dass auch die Verwandtschaft der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Strafanzeige sehr negativ gegenüber dem Be- schuldigten eingestellt gewesen sei, was hinsichtlich der Erstattung der Strafan- zeige nicht irrelevant sei (Urk. 44 S. 3 f.). Auch dieses Vorbringen der Verteidi- gung vermag ein Motiv der Privatklägerin, den Beschuldigten falsch zu belasten, nicht zu begründen. Auch diesbezüglich steht die zu würdigende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin im Vordergrund.
E. 3.6 Die finanziellen Interessen der Privatklägerin in der Form der gestellten Zi- vilansprüche würden laut der Verteidigung vor dem Hintergrund der übrigen Moti- ve für eine Falschbelastung nicht im Vordergrund stehen. Das erhebliche finanzi- elle Interesse der Privatklägerin müsse aber berücksichtigt werden (Urk. 44 S. 5). Dass ein finanzielles Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens besteht, ist augenscheinlich. Dieses allein vermag aber ihre Glaubwürdigkeit nicht entscheidend zu beeinträchtigen. Auch diesbezüglich muss die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin letztlich Klarheit verschaffen.
E. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Privatklägerin gewisse persönliche und finanzielle Interessen auszumachen sind, welche geeignet sind, ihre Glaubwürdigkeit etwas einzuschränken. Dies wird auch durch den Umstand, dass sie auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen wurde, nicht wettgemacht. Vor diesem Hintergrund sind ihre Aussagen – deren Glaubhaftigkeit unverändert im Vordergrund steht – mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.
4. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von D._____ ist festzuhalten, dass er als Zeuge einvernommen wurde und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Bei D._____ handelt es sich um den Bruder des Beschuldigten (Prot. II S. 36). Auf sein Ver-
- 22 - hältnis zu seinem Bruder bzw. zur Privatklägerin angesprochen, sagte er anläss- lich seiner Befragung aus, dass es für ihn nicht einfach zu entscheiden gewesen sei, ob er dem Beschuldigten oder der Privatklägerin helfen solle (Prot. II S. 36). Seine Beziehung zum Beschuldigten beschrieb er als gut, wohingegen er sich gegenüber der Privatklägerin "etwas auf Distanz" befinde (Prot. II S. 36 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er seinem Bruder aufgrund der familiären Bande und seinen Aussagen zur Beziehung zu jenem näher steht als zur Privatklägerin, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt, ist aufgrund der geschilderten Umstände doch von einem gewissen familiären Loyalitätsdruck auszugehen. Im Vordergrund steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wobei anzumerken ist, dass er zum Kerngeschehen keine unmittelba- re Auskunft geben konnte.
E. 4 Seitens der Privatklägerin wurde mit Eingabe vom 20. August 2018 ebenfalls auf Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt (Urk. 71).
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des Vorliegens eines Vier-Augen- Delikts keine/r der Zeuginnen und Zeugen unmittelbare Wahrnehmungen zum Anklagesachverhalt zu liefern vermochte. Ihre Schilderungen zum Kerngesche- hen (D._____: Prot. II S. 35 ff.; H._____: Prot. II S. 97 ff.; G._____: Prot. II S. 116 ff. und F._____: Prot. II S. 135 ff.) stützen sich denn auch vollständig auf die ihnen gegenüber gemachten Angaben der Privatklägerin bzw. des Beschul- digten oder eigene Mutmassungen, weshalb der Beweiswert und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von vornherein eingeschränkt erscheint.
E. 4.2 Auffällig ist, dass sich aus ihren Aussagen zwei Fronten erkennen lassen, welche sich – je nach Familienloyalität, welche kulturtypisch erscheint – parteiisch zu Gunsten des Standpunkts des Beschuldigten oder desjenigen der Privatkläge- rin auswirken. Offensichtlich lügt zumindest eine der beiden Seiten, was sich nur schon anhand der Frage, wie die Privatklägerin nach der Tat zu ihrer Schwester nach L._____ gekommen sein soll, aufzeigen lässt. D._____, der Bruder des Be- schuldigten, sagte aus, dass er es gewesen sei, welcher damals die Privatkläge- rin – entgegen deren Angaben, wonach sie G._____ und F._____ in M._____ [Ort] abgeholt hätten (vgl. Prot. II S. 76 ff.) – an ihrem Wohnort abgeholt habe (Prot. II S. 39 ff.). Ebenso sagte er aus, dass ihm die Privatklägerin damals erzählt habe, dass der Beschuldigte sie nicht mehr sehen und sich trennen wolle. Von Übergriffen des Beschuldigten sei demgegenüber keine Rede gewesen (Prot. II S. 39). Auch gab er an, dass die Privatklägerin die Heirat mit dem Beschuldigten nicht ernst gemeint habe, nur an einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz inte- ressiert gewesen sei, zu diesem Zweck einen "Vergewaltigungsplan" geschmiedet hätte und jenen zu Unrecht der Straftaten bezichtigen würde (Prot. II S. 43 f.).
E. 4.3 Gestützt werden die Aussagen von D._____ durch diejenigen von G._____, welcher zu Protokoll gab, dass nicht er und seine Ehefrau die Privatklägerin nach L._____ gebracht hätten, sondern dass dies D._____ gemacht hätte (Prot. II S. 125 f.). Allerdings bestätigte er, dass ihm seine Frau am gleichen Tag gesagt habe, dass es um einen Vergewaltigungsvorwurf gehe (Prot. II S. 129), wobei er der Meinung sei, dass die Privatklägerin das Strafverfahren gegen den Beschul-
- 35 - digten nur angestrengt habe, um in der Schweiz bleiben zu können und sie hierfür auch ihn (G._____) missbraucht habe (Prot. II S. 118 f. u. 130).
E. 4.4 H._____ sagte demgegenüber in Bestätigung der Aussage der Privatkläge- rin aus, die Privatklägerin sei am 4. Dezember 2015 von G._____ und F._____ in M._____ abgeholt und nach L._____ gebracht worden (Prot. II S. 102), welche Sachdarstellung auch von F._____ gestützt wird (Prot. II S. 142 f. u. 148). Beide Schwestern bestätigten ferner, dass ihnen die Privatklägerin erst später am Abend – in Abwesenheit ihrer Ehemänner – detaillierter von den Schlägen und der Vergewaltigung durch den Beschuldigten erzählt habe (Prot. II S. 103, 106 f. bzw. S. 145 f. ) sowie dass ihre Ehemänner lügen würden, um dem Beschuldigten zu helfen (Prot. II S. 99 bzw. S. 151 f.).
E. 4.5 Die zitierten Aussagen der Zeuginnen und Zeugen vermögen wie auch ihre weiteren – über weite Strecken – ebenfalls widersprüchlichen Ausführungen zum Vorleben der Privatklägerin, ihren (angeblichen) Beziehungen, ihrer Nutzung von Mobiltelefonen und Sozialen Medien sowie zur (angeblichen) Arbeitssuche nichts Entscheidendes zur Erstellung des Anklagesachverhalts beizutragen.
5. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex Vergewaltigung / sexuelle Nöti- gung / Drohung Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anklagevorwurf hinsichtlich Verge- waltigung und sexueller Nötigung sowie der daraufhin ausgesprochenen Drohung des Beschuldigten sich nach Prüfung der massgebenden Beweise nicht mit einem rechtsgenügenden Beweismass erstellen lässt. Die Sachdarstellung durch die Privatklägerin erweist sich zwar über weite Strecken als plausibel und glaubhaft, aber teilweise auch etwas emotionslos und detailarm. Entscheidend ist, dass in ihrem Aussageverhalten einige nicht unbeträchtliche Widersprüche auszumachen sind, welche sich letztlich nicht erklären lassen. Insbesondere ihre unterschiedli- chen Ausführungen zur Frage, ob der Beschuldigte ein Kondom verwendet habe oder nicht, lassen nicht zu unterdrückende Zweifel an ihrer Darstellung aufkom- men. Rechtsgenügende Aufschlüsse zur Erstellung des Anklagesachverhalts las- sen sich ferner auch nicht durch die Würdigung der übrigen Beweismittel gewin-
- 36 - nen. Selbst wenn letztlich die Sachdarstellung der Privatklägerin insgesamt glaubhafter erscheint als diejenige des Beschuldigten, reicht dieser Umstand nicht für eine Verurteilung des Beschuldigten aus, bleiben die nicht zu unterdrückenden Zweifel an ihrer Sachdarstellung letztlich in einem zu grossen Masse bestehen. Daher ist der Beschuldigte "in dubio pro reo" von den Vorwürfen der Vergewalti- gung, sexuellen Nötigung und Drohung freizusprechen.
6. Einfache Körperverletzung Auch der Vorwurf hinsichtlich der am ca. 4. Oktober 2015 erfolgten einfachen Körperverletzung durch einen heftigen Faustschlag in die Armbeuge der Privat- klägerin stützt sich auf die Ausführungen der Privatklägerin. Diesbezüglich schil- derte sie einheitlich, dass der Beschuldigte sie ca. zwei Monate vor dem 4. De- zember 2015 in der ehelichen Wohnung mit der Faust auf den Arm geschlagen habe, nachdem sie beim Arzt gewesen sei, welcher ihr an der gleichen Stelle Blut abgenommen habe. Da der Beschuldigte sie genau auf die Einstichstelle ge- schlagen habe, sei ein "Flecken" entstanden und sie habe grosse Schmerzen ge- habt (Urk. 3/1 S. 10 f. Fragen 97 ff.; Urk. 3/4 S. 25 f. Fragen 196 ff.; Urk. 51 S. 9). Demgegenüber stellte es der Beschuldigte pauschal in Abrede, die Privatklägerin jemals geschlagen zu haben (Urk. 2/5 S. 8 Frage 31; Prot. I S. 6; Prot. II S. 27), Entgegen der Einschätzung durch die Vorinstanz (Urk. 60 E. II.3.2.-3.3.) werden die den Beschuldigten belastenden Ausführungen der Privatklägerin durch das ärztliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich nicht untermauert, weil der bei ihr am 5. Dezember 2015 festgestellte grössere ältere Bluterguss am rechten Oberarm (vgl. Urk. 4/7 S. 3 f.) von der Anklage weder sachlich ("rechte Armbeuge") noch zeitlich (Vorfall vom 4. Oktober 2015) gedeckt wird, auch wenn die Existenz von häuslicher Gewalt anzunehmen ist. Bei diesem Beweisergebnis lässt sich der Anklagesachverhalt aber nicht rechtsgenügend er- stellen. G. Ergebnis Aufgrund der gemachten Erwägungen ist der Beschuldigte hinsichtlich der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne
- 37 - von Art. 189 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht schuldig und ist diesbezüglich freizusprechen. III. Genugtuung A. Ansprüche der Privatklägerin
1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich der theoreti- schen Ausführungen zu den Zivilansprüchen, welche sich aus Art. 49 OR erge- ben, vollumfänglich auf die entsprechenden und zutreffenden unter Hinweis auf die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung erfolgten extensiven Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 E. VII.3.1.).
2. Vor Berufungsinstanz verwies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Genugtuung und legte dar, dass der von die- ser festgelegte Betrag von Fr. 10'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 4. Dezember 2015 angemessen sei (Prot. II S. 64 f.).
3. Infolge des umfassenden Freispruchs des Beschuldigten mangelt es vorlie- gend an einer Anspruchsgrundlage hinsichtlich einer Genugtuung für die Privat- klägerin. Daher wird ihre Genugtuungsforderung abgewiesen.
- 38 - B. Ansprüche des Beschuldigten
1. Seitens des Beschuldigten wird geltend gemacht, dass ihm eine Genugtu- ung von Fr. 12'400.- zuzüglich 5% Zins seit 6. Januar 2016 für die ungerechtfertigt erlittene Untersuchungshaft von 62 Tagen – im Umfang von Fr. 200.- pro Tag – zuzusprechen sei (Urk. 99 S. 1 u. 12).
2. Die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Genugtuungsforderung für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 62 Tagen erweist sich als angemes- sen. Demnach sind ihm als Genugtuung Fr. 12'400.- zuzüglich 5% Zins seit
6. Januar 2016 zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, kön- nen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss besteht kein Anlass, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich, diese, ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO).
- 39 - B. Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind sodann nach Massgabe des Obsie- gens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. Es rechtfertigt sich, sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch betreffend die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin. Die von ihnen geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren erscheinen gemäss jeweils eingereichter Honorarnote als angemessen, wobei die von ihnen jeweils geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung entsprechend anzupassen ist (vgl. Urk. 107 u. 108). Es wird beschlossen:
E. 5 Mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 wurden die vom Beschuldigten (mit der Berufungserklärung) gestellten Beweisanträge teilweise gutgeheissen und damit im Zusammenhang stehend die Zeugeneinvernahme von D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet, die Akten des Migrationsamtes betreffend die Privatklägerin beigezogen, der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ersucht, Auskünfte über eine bestimmte Mobiltelefonnummer zu erteilen, sowie der Gutachter Dr. med. E._____ ersucht, sein den Beschuldigten betreffendes Gutachten vom 7. August 2016 zu ergänzen (Urk. 75 bzw. Urk. 76-78).
E. 5.1 Auch die weiteren im Berufungsverfahren als Zeugen einvernommenen Per- sonen H._____, G._____ sowie F._____ vermochten zum Kerngeschehen keine unmittelbaren Wahrnehmungen wiederzugeben. Dass diese Personen als Zeugen einvernommen wurden und ebenfalls unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet waren, vermag ihrer Glaubwürdigkeit grundsätzlich Vorschub zu leisten.
E. 5.2 Bei H._____ handelt es sich um eine Cousine der Privatklägerin, die Schwester der Zeugin F._____ und die Ehefrau des Zeugen D._____ (Prot. II S. 98). Die Beziehung zum Beschuldigten beschrieb sie als belastet, u. a. weil er nicht nur die Privatklägerin sondern auch sie geschlagen habe, als der Beschul- digte und die Privatklägerin bei ihnen in L._____ [Ort] gewohnt hätten, demge- genüber sie ihre Beziehung zur Privatklägerin als gut bezeichnete (Prot. II S. 100 f.). Bei dieser Konstellation ist vorliegend davon auszugehen, dass die Zeugin H._____ der Privatklägerin aufgrund der Verwandtschaft und der geschil- derten negativen Erlebnisse mit dem Beschuldigten deutlich näher steht. Diese Gegebenheiten schränken ihre Glaubwürdigkeit etwas ein. Im Vordergrund steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
E. 5.3 G._____ stehe gemäss seiner Aussage mit dem Beschuldigten in keiner verwandtschaftlichen Beziehung. Allerdings sei jener der Ehemann der Cousine
- 23 - seiner Ehefrau F._____ (Prot. II S. 118), von welcher er sich scheiden lasse (Prot. II S. 120), wobei die Privatklägerin der Scheidungsgrund sei (Prot. II S. 132). Ge- fragt nach seinem Verhältnis zur Privatklägerin führte er aus, dass diese "viel Schlechtes" mit ihm gemacht habe und versucht habe, ihn umzubringen (Prot. II S. 118). Offensichtlich ist seine Beziehung zur Privatklägerin äusserst belastet, was die Glaubwürdigkeit von G._____ nicht unerheblich einschränkt. Auch bei ihm steht allerdings die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.
E. 5.4 Bei der Zeugin F._____ handelt es sich um die Ehefrau von G._____, von welchem sie noch nicht geschieden aber getrennt sei, eine Cousine der Privatklä- gerin und die Schwester der Zeugin H._____ (Prot. II S. 137). Sie führte aus, dass der Beschuldigte sowohl ihre Schwester als auch die Privatklägerin blutig ge- schlagen und verletzt habe (Prot. II S. 139). Angesichts dieser familiären Bezie- hungen und der geschilderten Umstände ist auch ihre Glaubwürdigkeit einge- schränkt. Ihre Aussagen, welche indes weiterhin im Vordergrund stehen, sind ge- stützt darauf – wie bei den anderen erwähnten Zeugen – mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen. F. Würdigung der Beweismittel
1. Aussagen der Privatklägerin - Im Allgemeinen
E. 5.5 Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 24. Februar 2016 zur körperlichen Untersuchung der Privat- klägerin (Urk. 4/7) zweifelsfrei, dass der in Frage stehende Bluterguss sich auf ein Schlagen oder ein festes Zupacken des Armes der Privatklägerin zurückführen lässt. Unter diesen Gegebenheiten ist es letztlich nicht relevant, ob die Privatklä- gerin nach Blutentnahmen und/oder Injektionen Hämatome entwickelt resp. eine entsprechende konstitutionelle Prädisposition aufweist. Dieser Beweisantrag der Verteidigung war deshalb ebenfalls abzuweisen.
- 14 - II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalts kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2., 3. u. 4) verwiesen werden. B. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte und seine Verteidigung bestreiten die Anklagevorwürfe nach wie vor (Urk. 99 S. 2; Prot. II S. 158 ff.). C. Beweisgrundsätze
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll-
- 15 - ziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Da- her muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen (SCHMID, Handbuch StPO, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
- 16 - D. Beweismittel Zur Erstellung des Anklagesachverhalts stehen vorliegend die Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 2/1, Urk. 2/4-6 und diverse Beilagen, Prot. I S. 5 ff., Prot. II S. 10 ff.) und diejenigen der Privatklägerin (Urk. 3/1 und Beilagen; Urk. 3/4 und deren Videoaufzeichnung: Urk. 3/6; Urk. 51 und deren Videoaufzeichnung: Urk. 73 bzw. die dazugehörige Aktennotiz vom 29. August 2018; Urk. 74; Prot. II S. 70 ff.) im Vordergrund. Ferner liegen der Polizeirapport vom 5. Dezember 2015 (Urk. 1/1), der Nachtragsrapport hierzu vom 6. Dezember 2015 (Urk. 1/2), die Ak- ten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, einschliesslich Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 24. Februar 2016 (Urk. 4/1-7), die Akten des Forensischen Instituts Zürich zur Spurensicherung (Urk. 5/1-2), das Psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. August 2016 samt dazugehörige Beilagen (Urk. 6/5) und die dazugehörige Erläuterung vom 3. Januar 2019 (Urk. 90), die Gewaltschutzakten der Kantonspolizei Zürich bzw. des Bezirksge- richts Dietikon (Urk. 7/1-4), diverse Screenshots des Mobiltelefons der Privatklä- gerin (Urk. 40), Auszüge aus dem Facebookprofil der Privatklägerin (Urk. 41), Auszüge aus dem Facebookprofil von I._____ (Beilagen zu Urk. 2/6), Auskünfte im Zusammenhang mit seitens des Gerichts erfolgten Anfragen im Zusammen- hang mit der Telefonnummer "… [Nummer]" beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr des EJPD (Urk. 77; 81-83), die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich betreffend die Privatklägerin (Urk. 80/1-131), die schriftlichen Er- klärungen von H._____ (Urk. 95/1) und von F._____ (Urk. 95/2), diverse Fotogra- fien von Textnachrichten, welche die Privatklägerin betreffen (Urk. 100A/1-8) so- wie die Zeugeneinvernahmen von D._____ (Prot. II S. 35 ff.), H._____ (Prot. II S. 97 ff.), G._____ (Prot. II S. 116 ff.) und F._____ (Prot. II S. 135 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlungen als Beweismittel bei den Akten. E. Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al-
- 17 - lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten.
2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Vorliegend ist zudem auffällig, dass es sich beim Beschuldigten um den Ehemann der Privatklägerin handelt und dass die Beziehung belastet erscheint. Die Glaub- würdigkeit des Beschuldigten ist aufgrund dieser Umstände allerdings nicht mass- geblich herabgesetzt. So oder anders steht vorliegend die Beurteilung der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund.
E. 6 Nach Eingang der vor der Berufungsverhandlung einzuholenden Beweiser- gänzungen bzw. den entsprechenden Mitteilungen an die Parteien (vgl. Urk. 81-
91) ergingen am 8. Februar 2019 die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2019 (vgl. Urk. 74), anlässlich welcher der Beschuldigte (Prot. II S. 10 ff.) sowie D._____ als Zeuge (Prot. II S. 35 ff.) befragt wurden.
E. 7 Gleichentags erging der Beschluss, die Berufungsverhandlung an einem weiteren Termin mündlich unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und Zu- lassung der akkreditierten Gerichtsberichterstatter fortzusetzen und an dieser die Privatklägerin als Auskunftsperson sowie F._____, G._____ und H._____ als Zeugen einzuvernehmen, demgegenüber die Beweisanträge der Verteidigung auf Einholung eines medizinischen Ergänzungsgutachtens, auf Edition der Kranken- geschichte sowie auf Einholung der ärztlichen Befunde von den behandelnden Ärzten der Privatklägerin einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 101).
E. 8 Am 16. August 2019 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom
20. November 2019 (vgl. Urk. 105), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Privatklägerin in
- 8 - Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und Staatsanwalt lic. iur. Alexander Knauss erschienen. C. Umfang der Berufung
1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil mit ausdrücklicher Aus- nahme der Dispositivziffern 1, 2. Absatz (Teilfreispruch) sowie 7 (Kostenfestset- zung), 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Entschädigung unentgelt- liche Privatklägervertretung) umfassend an (vgl. Urk. 65 S. 2). Überdies wird die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin im Mehrbetrag (Dispo- sitivziffer 6, Satz 2) sinngemäss ebenfalls nicht angefochten. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich den erwähnten Dispositivziffern in Rechts- kraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist. D. Konstituierung der Privatklägerin und Strafanträge Seitens der Vorinstanz wurde bereits zutreffend festgestellt, dass die Strafverfol- gung hinsichtlich der in Frage stehenden Delikte zum Nachteil der Geschädigten grundsätzlich von Amtes wegen erfolgt (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Abgesehen davon liegt ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag betreffend Drohung vom 4. Dezember 2015 in den Akten (Urk. 1/3) und die Privatklägerin hat sich durch das Stellen des Strafantrages sowie mit Erklärung vom 14. Dezember 2015 gemäss Art. 118 StPO als Privatklägerin konstituiert (Urk. 9/3). E. Verwertbarkeit der Beweismittel
1. Seitens der Verteidigung wurde sinngemäss vorgebracht, die polizeilichen Befragungen der Privatklägerin vom 5. und 7. Dezember 2015 seien absolut un- verwertbar. Da die Strafuntersuchung im Zeitpunkt der Vornahme der Befragung
- 9 - bereits eröffnet gewesen sei, handle es sich um delegierte Einvernahmen, welche mangels Wahrung jeglicher Teilnahmerechte nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden dürften (Urk. 44 S. 13; Urk. 99 S. 8 f.). Ausserdem sei die Pri- vatklägerin anlässlich der Befragung vom 5. Dezember 2015 nur ungenügend über ihre Rechte und Pflichten orientiert worden, da sie nicht explizit darüber be- lehrt worden sei, gegenüber dem Beschuldigten als Ehegatte ein Zeugnisverwei- gerungsrecht zu haben. Sodann fehle der konkrete Hinweis auf die möglichen Straffolgen der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Be- günstigung, da der Privatklägerin lediglich vorgehalten worden sei, sie könne sich strafbar machen, was eine Verletzung von Art. 181 Abs. 2 StPO darstelle (Urk. 44 S. 14; Urk. 99 S. 8 f.).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
- Februar 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Absatz (Teilfreispruch), 6, Satz 2 (Abweisung Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag), 7 (Kosten- festsetzung), 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Entschädi- gung unentgeltliche Privatklägervertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB - 40 - − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht schuldig und wird auch diesbezüglich freigesprochen.
- Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 10'600.– amtliche Verteidigung Fr. 9'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 330.– Erläuterung Gutachten Fr. 200.– Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr Fr. 50.– Zeugenentschädigungen Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für 62 Tage erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 12'400.– zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 6. Januar 2016 zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an - 41 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 97.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180301-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller, Oberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 20. November 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. Februar 2018 (DG160038)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Novem- ber 2016 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 62 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 94 StGB für die Dauer der Probe- zeit die Weisung erteilt, sich einer ärztlichen Behandlung der diagnostizier- ten paranoiden Schizophrenie zu unterziehen. Es wird davon Vormerk ge- nommen, dass sich der Beschuldigte bereits in therapeutischer Behandlung bei Frau Dr. C._____, … [Adresse], befindet.
5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer der Probezeit untersagt, mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Dezember 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 12'279.60 Kosten div. Gutachten Fr. 714.75 Auslagen Untersuchung.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'773.40 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7,7 % MwSt.) entschädigt.
9. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Vertreterin der Privatklägerin B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'167.– (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7,7 % MwSt.) entschädigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 1)
1. Es sei festzustellen, dass der erstinstanzliche Freispruch von den Vor- würfen der mehrfachen Drohung und den mehrfachen Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A._____ sei von den übrigen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
3. Ihm sei eine Genugtuung von CHF 12'400.– zuzüglich 5% Zins seit
6. Januar 2016 zuzusprechen.
4. Die Zivilklage sei abzuweisen.
5. Die Ersatzmassnahmen seien aufzuheben.
6. Sämtliche Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft I (ehemals: IV) des Kantons Zürich: (Urk. 100 S. 1) Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Prot. II S. 62) Verzicht auf Antragstellung.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales A. Vorinstanzliches Urteil
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. Februar 2018 (Urk. 60) wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig gesprochen. Im Übrigen wurde der Beschul- digte als einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig erachtet und diesbe- züglich freigesprochen. Das Bezirksgericht Dietikon bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 62 Tage durch Haft erstanden wurden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Dem Beschuldigten wurde im Sinne von Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ärztlichen Behandlung der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie zu unterziehen. Es wurde ferner davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte bereits in therapeutischer Be- handlung (bei Frau Dr. C._____, … [Adresse]) befinde. Dem Beschuldigten wurde überdies im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB für die Dauer der Probezeit un- tersagt, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 10'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 4. Dezember 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Der Verteidiger wurde für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 17'773.40 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7,7 % MwSt.) entschädigt. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin wurde für ihre Aufwendungen mit Fr. 12'167.– (inkl. Barausla- gen und 8 % bzw. 7,7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der
- 6 - Privatklägerschaft, wurden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wurden unter dem Vorbehalt ei- ner Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genom- men.
2. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschuldigten mit Eingabe vom
27. Februar 2018 rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 49). Die schriftliche Beru- fungserklärung des Beschuldigten erging – ebenfalls fristgerecht – am 26. Juli 2018 (Urk. 65). B. Weiterer Verfahrensgang
1. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2018 wurde der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) Frist angesetzt, um sich zur Frage des Fortbestands der gegenüber dem Beschuldigten angeordneten Ersatzmassnahmen zu äussern (Urk. 62). Nachdem seitens des Beschuldigten (ausdrücklich) und seitens der Staatsanwaltschaft (stillschweigend) auf diesbezügliche Stellungnahme verzichtet wurde (vgl. Urk. 64), wurde seitens des Obergerichts am 31. Juli 2018 die Verlän- gerung der Ersatzmassnahmen für den Beschuldigten (Kontaktverbot und Wei- sung, sich einer ärztlichen Behandlung wegen der diagnostizierten psychischen Erkrankung zu unterziehen) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsver- fahrens verfügt (Urk. 68).
2. Zwei Tage davor wurde eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldig- ten der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt und jeweils Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 66).
3. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 13. August 2018 auf Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt (Urk. 70).
- 7 -
4. Seitens der Privatklägerin wurde mit Eingabe vom 20. August 2018 ebenfalls auf Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt (Urk. 71).
5. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 wurden die vom Beschuldigten (mit der Berufungserklärung) gestellten Beweisanträge teilweise gutgeheissen und damit im Zusammenhang stehend die Zeugeneinvernahme von D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet, die Akten des Migrationsamtes betreffend die Privatklägerin beigezogen, der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ersucht, Auskünfte über eine bestimmte Mobiltelefonnummer zu erteilen, sowie der Gutachter Dr. med. E._____ ersucht, sein den Beschuldigten betreffendes Gutachten vom 7. August 2016 zu ergänzen (Urk. 75 bzw. Urk. 76-78).
6. Nach Eingang der vor der Berufungsverhandlung einzuholenden Beweiser- gänzungen bzw. den entsprechenden Mitteilungen an die Parteien (vgl. Urk. 81-
91) ergingen am 8. Februar 2019 die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2019 (vgl. Urk. 74), anlässlich welcher der Beschuldigte (Prot. II S. 10 ff.) sowie D._____ als Zeuge (Prot. II S. 35 ff.) befragt wurden.
7. Gleichentags erging der Beschluss, die Berufungsverhandlung an einem weiteren Termin mündlich unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und Zu- lassung der akkreditierten Gerichtsberichterstatter fortzusetzen und an dieser die Privatklägerin als Auskunftsperson sowie F._____, G._____ und H._____ als Zeugen einzuvernehmen, demgegenüber die Beweisanträge der Verteidigung auf Einholung eines medizinischen Ergänzungsgutachtens, auf Edition der Kranken- geschichte sowie auf Einholung der ärztlichen Befunde von den behandelnden Ärzten der Privatklägerin einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 101).
8. Am 16. August 2019 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom
20. November 2019 (vgl. Urk. 105), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Privatklägerin in
- 8 - Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und Staatsanwalt lic. iur. Alexander Knauss erschienen. C. Umfang der Berufung
1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. Die Verteidigung ficht das erstinstanzliche Urteil mit ausdrücklicher Aus- nahme der Dispositivziffern 1, 2. Absatz (Teilfreispruch) sowie 7 (Kostenfestset- zung), 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Entschädigung unentgelt- liche Privatklägervertretung) umfassend an (vgl. Urk. 65 S. 2). Überdies wird die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin im Mehrbetrag (Dispo- sitivziffer 6, Satz 2) sinngemäss ebenfalls nicht angefochten. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich den erwähnten Dispositivziffern in Rechts- kraft erwachsen, was mit Beschluss festzustellen ist. D. Konstituierung der Privatklägerin und Strafanträge Seitens der Vorinstanz wurde bereits zutreffend festgestellt, dass die Strafverfol- gung hinsichtlich der in Frage stehenden Delikte zum Nachteil der Geschädigten grundsätzlich von Amtes wegen erfolgt (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Abgesehen davon liegt ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag betreffend Drohung vom 4. Dezember 2015 in den Akten (Urk. 1/3) und die Privatklägerin hat sich durch das Stellen des Strafantrages sowie mit Erklärung vom 14. Dezember 2015 gemäss Art. 118 StPO als Privatklägerin konstituiert (Urk. 9/3). E. Verwertbarkeit der Beweismittel
1. Seitens der Verteidigung wurde sinngemäss vorgebracht, die polizeilichen Befragungen der Privatklägerin vom 5. und 7. Dezember 2015 seien absolut un- verwertbar. Da die Strafuntersuchung im Zeitpunkt der Vornahme der Befragung
- 9 - bereits eröffnet gewesen sei, handle es sich um delegierte Einvernahmen, welche mangels Wahrung jeglicher Teilnahmerechte nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden dürften (Urk. 44 S. 13; Urk. 99 S. 8 f.). Ausserdem sei die Pri- vatklägerin anlässlich der Befragung vom 5. Dezember 2015 nur ungenügend über ihre Rechte und Pflichten orientiert worden, da sie nicht explizit darüber be- lehrt worden sei, gegenüber dem Beschuldigten als Ehegatte ein Zeugnisverwei- gerungsrecht zu haben. Sodann fehle der konkrete Hinweis auf die möglichen Straffolgen der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Be- günstigung, da der Privatklägerin lediglich vorgehalten worden sei, sie könne sich strafbar machen, was eine Verletzung von Art. 181 Abs. 2 StPO darstelle (Urk. 44 S. 14; Urk. 99 S. 8 f.). 2.1. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätz- lich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; 139 IV 25 E. 5.1-5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Be- stimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Partei- en sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belas- tungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein fai- res Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelas- sen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden kön- nen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Damit der von Art. 6
- 10 - Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu kön- nen (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2). Das Teilnahmerecht der Parteien gilt allerdings erst ab Eröffnung der Strafuntersuchung (OF-KOMM. StPO-RIKLIN, 2. A., Zürich 2014, Art. 147 N 1). 2.2. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgestellt (Urk. 60 E. II.1.5.2.b), dass im Zeitpunkt, als die Privatklägerin am 5. Dezember 2015 erstmals polizei- lich zu den Anklagevorwürfen befragt wurde, mangels anderweitiger Beweismittel kein hinreichender Tatverdacht vorlag und die Untersuchung noch nicht als be- reits eröffnet zu gelten hatte. Spätestens mit Vollzug der daraufhin erfolgten Zwangsmassnahmen (Erteilung des mündlichen Vorführungs- und Hausdurchsu- chungsbefehls durch den Brandtour-Staatsanwalt und die daraufhin erfolgende Verhaftung des Beschuldigten samt Hausdurchsuchung am 6. Dezember 2015: vgl. Urk. 12/1) war die Untersuchung dann aber im materiellen Sinne eröffnet, mithin im Zeitpunkt nach der ersten, jedoch noch vor der zweiten polizeilichen Be- fragung der Privatklägerin am 7. Dezember 2015. Deshalb ist die Einvernahme der Privatklägerin vom 7. Dezember 2015 – nachdem der Beschuldigte nicht auf deren Wiederholung verzichtet hat – nicht verwertbar. 3.1. Gemäss Art. 181 StPO machen die Strafbehörden die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Abs. 1). Sie weisen Auskunftsperso- nen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege oder einer Begünstigung hin (Abs. 2). Ein Fehlen des Hinweises auf den konkreten Strafrahmen und die konkrete Artikelnummer zieht nicht die Un- verwertbarkeit der Aussage nach sich, wenn in der beanstandeten Einvernahme
- 11 - auf die grundsätzliche Strafbarkeit einer falschen Aussage aufmerksam gemacht wurde und sich die Auskunftsperson mit ihren Aussagen nicht selbst belastet hat (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 29. November 2016, Verfahren SB160310, E. 4.3. m.w.H.). 3.2. Hinsichtlich ihrer Einvernahme vom 5. Dezember 2015 ist zu bemerken, dass die Privatklägerin damals vorgängig darauf hingewiesen wurde, dass sie das "absolute Zeugnisverweigerungsrecht" habe und nicht zu Aussagen verpflichtet sei (Urk. 3/1 Frage 6). Die Privatklägerin entschied sich damals, die zu ihrem Schutz bestehenden Aussageverweigerungsrechte nicht wahrzunehmen und trotzdem auszusagen. Deshalb geht der entsprechende Einwand der Verteidigung (Urk. 44 S. S. 14) fehl. Auch der unterbliebene konkrete Hinweis auf die mögli- chen Straffolgen der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung stellt gemäss der vorgenannten Rechtsprechung keine Verletzung von Art. 181 Abs. 2 StPO dar, da es genügt, dass die Privatklägerin vorliegend rechtsgenügend auf die Strafbarkeit einer falschen Aussage hingewiesen wurde (vgl. Urk. 3/1 Frage 7). Demnach ist die polizeiliche Einvernahme der Privatkläge- rin vom 5. Dezember 2015 grundsätzlich verwertbar. F. Beweisanträge
1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittel- verfahren nur unter den in Art. 389 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen wiederholt. Nach Abs. 3 der Vorschrift erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
2. Bereits mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 (Urk. 75) wurden die Beweisan- träge der Verteidigung auf Zeugeneinvernahme von D._____, Abklärung der Re- gistrierung der Mobiltelefonnummer … [Nummer] am 4. Dezember 2015 und her- nach sowie auf Beizug der die Privatklägerin betreffenden Akten beim Migrations- amt und Ergänzung des Psychiatrischen Gutachtens von E._____ vom 7. August 2016 gutgeheissen.
- 12 - 3.1. Seitens der Privatklägerin wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 18. Juni 2019 (Urk. 94) Erklärungen von H._____ (Urk. 95/1) sowie von F._____ (Urk. 95/2) eingereicht. 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2019 wurde dem Verteidi- ger diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (Prot. II S. 10). Er machte gel- tend, dass die beiden Schreiben ohnehin nicht verwertbar seien, solange H._____ sowie F._____ nicht als Zeuginnen einvernommen worden seien (Prot. II S. 59). 3.3. Die in Frage stehenden Erklärungen sind als Beweismittel zuzulassen, wo- bei deren Beweiswert bereits von Vornherein als eingeschränkt erscheint, unter- standen die beiden Personen doch keiner Wahrheitspflicht, als sie die Erklärun- gen abgaben. Im Vordergrund stehen deshalb (auch) in diesem Zusammenhang die Einvernahmen von H._____ sowie F._____ als Zeuginnen. Die entsprechen- den Beweisanträge der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 58 ff.) wurden mit Beschluss vom 5. Juli 2019 (Urk. 101) gutgeheissen.
4. Nach Durchführung des ersten Teils der Berufungsverhandlung wurde sei- tens des Gerichts mit Beschluss vom 5. Juli 2019 (Urk. 101) ausserdem im Hin- blick auf eine vertiefte Abklärung des Sachverhalts entschieden, überdies – auf Antrag der Vereidigung (Urk. 65 S. 3 ff. bzw. Prot. II S. 58) – die Privatklägerin und – auf Antrag der Anklagebehörde (Prot. II S. 58) – G._____ als Zeugen ein- zuvernehmen. 5.1. Abgewiesen wurden mit Beschluss vom 5. Juli 2019 (Urk. 101) demgegen- über die Beweisanträge der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 58 i.V.m. Urk. 65 S. 3 ff.) auf Einholung eines medizinischen Ergänzungsgutachtens, auf Edition der Kran- kengeschichte sowie auf Einholung der ärztlichen Befunde von den behandelnden Ärzten der Privatklägerin. 5.2. Hinsichtlich der beantragten Ergänzung des die Privatklägerin betreffenden medizinischen Gutachtens verlangte der Verteidiger, dass abzuklären sei, ob der bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin festgestellte, grössere ältere
- 13 - Bluterguss am rechten Oberarm alleine aufgrund einer Blutentnahme oder Injekti- on entstanden sein könnte (Urk. 65 S. 7). 5.3. Im Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 24. Februar 2016 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 4/7) wurde festgestellt, dass im sehr deutlich abgrenzbaren und ausgedehnten Bluterguss am rechten Ober- arm ein Zeichen zurückliegender stumpfer Gewalt im Sinne von Schlagen oder festem Zupacken sei, was im Rahmen einer rekurrierenden häuslichen Gewalt entstanden sein könne (Urk. 4/7 S. 4 Antwort 6). Die begutachtenden Personen legten sich damit unmissverständlich auf ein Schlagen oder ein festes Zupacken als Ursache der fraglichen Verletzung der Privatklägerin fest. Vor diesem Hinter- grund kann die Kausalität der festgestellten Verletzung zu einer Injektion oder Blutentnahme am Oberarm der Privatklägerin bereits aus diesem Grund rechts- genügend ausgeschlossen werden. Die seitens der Verteidigung beantragte Er- gänzung des medizinischen Gutachtens erübrigt sich bereits deshalb und war demnach abzuweisen. 5.4. Ferner beantragte der Verteidiger die Edition der Krankengeschichte und Einholung von Auskünften seitens der behandelnden Ärzte der Privatklägerin, um darzulegen, dass die Privatklägerin nach Blutentnahmen und/oder Injektionen Hämatome entwickelt resp. eine konstitutionelle Prädisposition aufweist, welche die Entwicklung von Hämatomen nach Blutentnahmen und/oder Injektionen be- günstige (Urk. 65 S. 8 f.). 5.5. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 24. Februar 2016 zur körperlichen Untersuchung der Privat- klägerin (Urk. 4/7) zweifelsfrei, dass der in Frage stehende Bluterguss sich auf ein Schlagen oder ein festes Zupacken des Armes der Privatklägerin zurückführen lässt. Unter diesen Gegebenheiten ist es letztlich nicht relevant, ob die Privatklä- gerin nach Blutentnahmen und/oder Injektionen Hämatome entwickelt resp. eine entsprechende konstitutionelle Prädisposition aufweist. Dieser Beweisantrag der Verteidigung war deshalb ebenfalls abzuweisen.
- 14 - II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalts kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2., 3. u. 4) verwiesen werden. B. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte und seine Verteidigung bestreiten die Anklagevorwürfe nach wie vor (Urk. 99 S. 2; Prot. II S. 158 ff.). C. Beweisgrundsätze
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3. A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll-
- 15 - ziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Da- her muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen (SCHMID, Handbuch StPO, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
- 16 - D. Beweismittel Zur Erstellung des Anklagesachverhalts stehen vorliegend die Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 2/1, Urk. 2/4-6 und diverse Beilagen, Prot. I S. 5 ff., Prot. II S. 10 ff.) und diejenigen der Privatklägerin (Urk. 3/1 und Beilagen; Urk. 3/4 und deren Videoaufzeichnung: Urk. 3/6; Urk. 51 und deren Videoaufzeichnung: Urk. 73 bzw. die dazugehörige Aktennotiz vom 29. August 2018; Urk. 74; Prot. II S. 70 ff.) im Vordergrund. Ferner liegen der Polizeirapport vom 5. Dezember 2015 (Urk. 1/1), der Nachtragsrapport hierzu vom 6. Dezember 2015 (Urk. 1/2), die Ak- ten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, einschliesslich Gutach- ten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 24. Februar 2016 (Urk. 4/1-7), die Akten des Forensischen Instituts Zürich zur Spurensicherung (Urk. 5/1-2), das Psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. August 2016 samt dazugehörige Beilagen (Urk. 6/5) und die dazugehörige Erläuterung vom 3. Januar 2019 (Urk. 90), die Gewaltschutzakten der Kantonspolizei Zürich bzw. des Bezirksge- richts Dietikon (Urk. 7/1-4), diverse Screenshots des Mobiltelefons der Privatklä- gerin (Urk. 40), Auszüge aus dem Facebookprofil der Privatklägerin (Urk. 41), Auszüge aus dem Facebookprofil von I._____ (Beilagen zu Urk. 2/6), Auskünfte im Zusammenhang mit seitens des Gerichts erfolgten Anfragen im Zusammen- hang mit der Telefonnummer "… [Nummer]" beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr des EJPD (Urk. 77; 81-83), die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich betreffend die Privatklägerin (Urk. 80/1-131), die schriftlichen Er- klärungen von H._____ (Urk. 95/1) und von F._____ (Urk. 95/2), diverse Fotogra- fien von Textnachrichten, welche die Privatklägerin betreffen (Urk. 100A/1-8) so- wie die Zeugeneinvernahmen von D._____ (Prot. II S. 35 ff.), H._____ (Prot. II S. 97 ff.), G._____ (Prot. II S. 116 ff.) und F._____ (Prot. II S. 135 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlungen als Beweismittel bei den Akten. E. Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al-
- 17 - lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten.
2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Vorliegend ist zudem auffällig, dass es sich beim Beschuldigten um den Ehemann der Privatklägerin handelt und dass die Beziehung belastet erscheint. Die Glaub- würdigkeit des Beschuldigten ist aufgrund dieser Umstände allerdings nicht mass- geblich herabgesetzt. So oder anders steht vorliegend die Beurteilung der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhal- ten, dass sie als Auskunftsperson einvernommen wurde (s. Urk. 3/1; Urk. 3/4; Urk. 51; Prot. II S. 70 ff.), weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde. Anlässlich der Einver- nahmen wurde sie gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit einer fal- schen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin tendenziell stärkt. Bei der Privatklägerin handelt es sich um die Ehefrau des Beschuldigten. Die Bezie- hung erscheint belastet, was eine Falschbezichtigung grundsätzlich begünstigen könnte. 3.2. Die Verteidigung sieht ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung durch die Privatklägerin im Umstand, dass diese mutmasslich nur deshalb noch ein Auf- enthaltsrecht in der Schweiz habe, weil sie geltend mache, während der Ehe Op- fer von häuslicher Gewalt geworden zu sein (Urk. 65 S. 9; Urk. 99 S. 3 ff.). Aus den beigezogenen Akten des Migrationsamtes Zürich (Urk. 80/1-131) ergibt sich, dass die Privatklägerin im Rahmen des Familiennachzuges (beantragt am 22. Mai 2013: Urk. 80/1; bewilligt am 22. Juli 2014: Urk. 80/49) am 4. Juli 2014 in die Schweiz gekommen ist. Mit Schreiben vom 15. März 2016 teilte der Beschuldigte dem Migrationsamt mit, dass er und die Privatklägerin seit Dezember 2015 ge- trennt seien. Die Privatklägerin habe eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet we- gen Vergewaltigung (Urk. 80/55). In einem weiteren Schreiben an das Migrations- amt vom 11. April 2016 präzisierte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin die
- 18 - Scheidung "nicht schriftlich" machen wolle, weil sie befürchte, ihre Aufenthaltsbe- willigung nicht verlängert zu bekommen (Urk. 80/61). Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 äusserte sich die Rechtsvertreterin der Privatklägerin gegenüber dem Migra- tionsamt und teilte mit, dass der Ehewille noch nicht definitiv erloschen sei, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei und dass die Rückkehr nach J._____ [Staat] aufgrund der dortigen Kultur mit grossen Schwierigkeiten verbunden sei (Urk. 80/66). Rechtsanwältin Y._____ legte ihrem Schreiben diverse Beilagen, einschliesslich solcher über das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in vor- liegender Sache ein (Urk. 80/67). Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 stellte die Privat- klägerin ein Gesuch beim Migrationsamt um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewil- ligung (Urk. 80/92). Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 wurde Rechtsanwältin Y._____ seitens des Migrationsamtes mitgeteilt, dass der weitere Aufenthalt der Privatklägerin vom Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ab- hänge und das ausländerrechtliche Verfahren solange sistiert werde (Urk. 80/106). In einem weiteren Schreiben an Rechtsanwältin Z._____ vom 12. Mai 2017 wurde seitens des Migrationsamtes mitgeteilt, dass die Aufenthaltsbe- willigung der Privatklägerin bis 3. Juli 2017 verlängert wurde, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass dies lediglich infolge des nach wie vor hängigen Verfahrens geschehen sei. Nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ge- gen den Beschuldigten sei über den nachehelichen Härtefall erneut zu entschei- den, so das Migrationsamt weiter (Urk. 80/115). In einem weiteren Schreiben vom
17. Juli 2018 wurde seitens des Migrationsamtes gegenüber der Privatklägerin kundgetan, dass ihre Aufenthaltsbewilligung bis am 3. Juli 2019 verlängert werde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass nach Abschluss des Strafverfahrens über den nachehelichen Härtefall erneut zu entscheiden sei (Urk. 80/125). Aus den Ak- ten des Migrationsamtes Zürich ist demnach ohne Weiteres ersichtlich, dass der Ausgang des Strafverfahrens eine beträchtliche Auswirkung auf die Frage hat, ob die Aufenthaltsbewilligung der Privatklägerin verlängert wird oder nicht. Allein deshalb zwingend auf eine Falschbelastung durch die Privatklägerin zu schlies- sen, geht allerdings fehl, weil sich die in Frage stehenden Delikte auch unabhän- gig vom – durchaus belegten – Interesse der Privatklägerin, in der Schweiz blei- ben zu können, verwirklicht haben können. Nichtsdestotrotz kann es angesichts
- 19 - der aufgezeigten Aktenlage im Interesse der Privatklägerin stehen, durch eine Falschbelastung den ihr unliebsam gewordenen Ehemann loszuwerden und un- geachtet der Trennung von jenem in der Schweiz verbleiben zu können. Diese Möglichkeit ist nicht auszuschliessen und vermag die Glaubwürdigkeit der Privat- klägerin einzuschränken. Ungeachtet dieser Ausgangslage steht aber letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin im Zentrum. 3.3. Des Weiteren wird seitens der Verteidigung thematisiert, dass das Interesse der Privatklägerin, durch die Ehe mit dem Beschuldigten eine Aufenthaltsberech- tigung für die Schweiz zu erlangen, im Vordergrund gestanden sei und nicht die eheliche Verbindung mit dem Beschuldigten. Wahrscheinlich sei laut der Verteidi- gung vielmehr, dass sie nach einer Scheidung ihren mutmasslichen wirklichen Liebhaber aus J._____ heirate und diesen in die Schweiz nachziehe. Dass die Privatklägerin bereits vor und wohl auch während der Ehe in ihrem Heimatland eine Beziehung zu einem Mann führte, sei angesichts der eingereichten Fotos und Nachrichten (Urk. 40 u. 41; Beilagen zu Urk. 2/6) wahrscheinlich. So sei auf einem Foto sogar zu sehen, dass die Privatklägerin von einem Mann geküsst werde, wobei Freundschaften und Beziehungen von unverheirateten jungen Frauen zu Männern in ihrer heimatlichen Kultur völlig unüblich seien (Urk. 44 S. 4 f.; dazu auch: Urk. 99 S. 7 f.). Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2.3.5.) ist dem entgegenzuhalten, dass sich die behauptete Beziehung mit einem "wirklichen Liebhaber" aus J._____, welchen die Privatklägerin heiraten und in die Schweiz nachziehen wolle, letztlich einzig auf eine alte Fotografie, auf welcher eine Fremdperson zu sehen ist, welche der Privatklägerin die Stirn bzw. die Schläfe küsst (Beilage 6 zu act. 2/6), stützt. Daraus, wie auch aus den seitens der Verteidigung eingereichten Bildern (Beilagen 1 bis 5 zu Urk. 2/6) oder Nach- richten eines gewissen I._____ (weitere Beilage zu Urk. 2/6) oder ihrem mit "B'._____" bezeichneten Facebookprofil (Urk. 41), vermögen sich jedenfalls keine rechtsgenügenden Rückschlüsse auf eine Beziehung der Privatklägerin zu einem Mann ziehen, welche Anlass für eine Falschbeschuldigung begründen könnte. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin denn auch durchaus plausibel, dass das Bild, auf welchem sie "auf das Auge" geküsst werde, vier oder fünf Jahre zuvor entstanden sei und sie mit einem Kollegen aus
- 20 - einer Lerngruppe zeige (Prot. I S. 12). Auf die damalige Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob ein Kuss unter Kollegen in ihrem Heimatland üblich sei, erwiderte die Privatklägerin ferner, dass es passieren könne, wenn man an der Universität studiere (Prot. I S. 12 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab sie zu Pro- tokoll, dass es sich beim mit ihr abgebildeten Mann um den Bruder ihrer besten Freundin in J._____ handle, wobei der Umstand, dass gemeinsam Bilder gemacht werden, nicht heisse, das es sich dabei um ihren "Boyfriend" handle. Es sei üb- lich, dass sie mit Freunden zum Essen oder an Partys gegangen sei und dass man dabei auch Bilder gemacht habe. Ausserdem habe sie seit der Heirat mit dem Beschuldigten keinen Kontakt mehr zum Bruder ihrer besten Freundin ge- habt. Ferner wies die Privatklägerin darauf hin, dass die Herzchen auf der mit dem Mobiltelefon ihrer Mutter gemachten Fotografie nicht von ihr stammen wür- den (Prot. II S. 84 ff.). Die Ausführungen der Privatklägerin zu dieser in Frage ste- henden Fotografie erscheinen plausibel und nachvollziehbar. Letztlich lässt sich auch nicht nachweisen, dass die angesprochenen Herzchen auf der Fotografie von ihr stammen. Auch aus ihren Aussagen lassen sich letztlich keine Rück- schlüsse ziehen, welche auf eine Liebesbeziehung zu einem anderen Mann in der dafür massgebenden Zeit hinweisen, welche zudem den Verdacht einer Falsch- belastung des Beschuldigten nahelegen würde. Auch aus dem allfälligen Um- stand, dass die Privatklägerin nach der Trennung vom Beschuldigten eine neue Beziehung mit einem gewissen K._____ eingegangen sein könnte (so die Aussa- gen von G._____: Prot. II S. 121 ff.), was seitens der Privatklägerin allerdings in Abrede gestellt wird (Prot. II S. 73), vermag überdies eine Falschbezichtigung des Beschuldigten ebenso wenig zu belegen. 3.4. Ferner lassen sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Ehe zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten um eine arrangierte Ehe und nicht um eine Liebesheirat handelt (Urk. 3/4 S. 28), keine rechtsgenügenden Rückschlüsse auf die Motivlage der Privatklägerin ziehen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Arrangement der Ehe durch die Eltern des Brautpaars im betreffenden Kul- turkreis (immer noch) eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Des Weiteren bestätigte die Privatklägerin, dass sie während der Ehe Liebesgefühle gegenüber dem Beschuldigten entwickelt habe und gab an, in erster Linie zu wollen, dass der
- 21 - Beschuldigte aufgrund seines psychischen Problems behandelt werde (Urk. 3/4 S. 28), was – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 99 S. 5) – nicht un- glaubhaft erscheint. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich ein Motiv für eine Falschbeschuldigung nicht rechtsgenügend erstellen. 3.5. Weiter machte die Verteidigung geltend, dass auch die Verwandtschaft der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Strafanzeige sehr negativ gegenüber dem Be- schuldigten eingestellt gewesen sei, was hinsichtlich der Erstattung der Strafan- zeige nicht irrelevant sei (Urk. 44 S. 3 f.). Auch dieses Vorbringen der Verteidi- gung vermag ein Motiv der Privatklägerin, den Beschuldigten falsch zu belasten, nicht zu begründen. Auch diesbezüglich steht die zu würdigende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin im Vordergrund. 3.6. Die finanziellen Interessen der Privatklägerin in der Form der gestellten Zi- vilansprüche würden laut der Verteidigung vor dem Hintergrund der übrigen Moti- ve für eine Falschbelastung nicht im Vordergrund stehen. Das erhebliche finanzi- elle Interesse der Privatklägerin müsse aber berücksichtigt werden (Urk. 44 S. 5). Dass ein finanzielles Interesse der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens besteht, ist augenscheinlich. Dieses allein vermag aber ihre Glaubwürdigkeit nicht entscheidend zu beeinträchtigen. Auch diesbezüglich muss die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin letztlich Klarheit verschaffen. 3.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Privatklägerin gewisse persönliche und finanzielle Interessen auszumachen sind, welche geeignet sind, ihre Glaubwürdigkeit etwas einzuschränken. Dies wird auch durch den Umstand, dass sie auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen wurde, nicht wettgemacht. Vor diesem Hintergrund sind ihre Aussagen – deren Glaubhaftigkeit unverändert im Vordergrund steht – mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.
4. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von D._____ ist festzuhalten, dass er als Zeuge einvernommen wurde und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Bei D._____ handelt es sich um den Bruder des Beschuldigten (Prot. II S. 36). Auf sein Ver-
- 22 - hältnis zu seinem Bruder bzw. zur Privatklägerin angesprochen, sagte er anläss- lich seiner Befragung aus, dass es für ihn nicht einfach zu entscheiden gewesen sei, ob er dem Beschuldigten oder der Privatklägerin helfen solle (Prot. II S. 36). Seine Beziehung zum Beschuldigten beschrieb er als gut, wohingegen er sich gegenüber der Privatklägerin "etwas auf Distanz" befinde (Prot. II S. 36 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er seinem Bruder aufgrund der familiären Bande und seinen Aussagen zur Beziehung zu jenem näher steht als zur Privatklägerin, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt, ist aufgrund der geschilderten Umstände doch von einem gewissen familiären Loyalitätsdruck auszugehen. Im Vordergrund steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wobei anzumerken ist, dass er zum Kerngeschehen keine unmittelba- re Auskunft geben konnte. 5.1. Auch die weiteren im Berufungsverfahren als Zeugen einvernommenen Per- sonen H._____, G._____ sowie F._____ vermochten zum Kerngeschehen keine unmittelbaren Wahrnehmungen wiederzugeben. Dass diese Personen als Zeugen einvernommen wurden und ebenfalls unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet waren, vermag ihrer Glaubwürdigkeit grundsätzlich Vorschub zu leisten. 5.2. Bei H._____ handelt es sich um eine Cousine der Privatklägerin, die Schwester der Zeugin F._____ und die Ehefrau des Zeugen D._____ (Prot. II S. 98). Die Beziehung zum Beschuldigten beschrieb sie als belastet, u. a. weil er nicht nur die Privatklägerin sondern auch sie geschlagen habe, als der Beschul- digte und die Privatklägerin bei ihnen in L._____ [Ort] gewohnt hätten, demge- genüber sie ihre Beziehung zur Privatklägerin als gut bezeichnete (Prot. II S. 100 f.). Bei dieser Konstellation ist vorliegend davon auszugehen, dass die Zeugin H._____ der Privatklägerin aufgrund der Verwandtschaft und der geschil- derten negativen Erlebnisse mit dem Beschuldigten deutlich näher steht. Diese Gegebenheiten schränken ihre Glaubwürdigkeit etwas ein. Im Vordergrund steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5.3. G._____ stehe gemäss seiner Aussage mit dem Beschuldigten in keiner verwandtschaftlichen Beziehung. Allerdings sei jener der Ehemann der Cousine
- 23 - seiner Ehefrau F._____ (Prot. II S. 118), von welcher er sich scheiden lasse (Prot. II S. 120), wobei die Privatklägerin der Scheidungsgrund sei (Prot. II S. 132). Ge- fragt nach seinem Verhältnis zur Privatklägerin führte er aus, dass diese "viel Schlechtes" mit ihm gemacht habe und versucht habe, ihn umzubringen (Prot. II S. 118). Offensichtlich ist seine Beziehung zur Privatklägerin äusserst belastet, was die Glaubwürdigkeit von G._____ nicht unerheblich einschränkt. Auch bei ihm steht allerdings die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 5.4. Bei der Zeugin F._____ handelt es sich um die Ehefrau von G._____, von welchem sie noch nicht geschieden aber getrennt sei, eine Cousine der Privatklä- gerin und die Schwester der Zeugin H._____ (Prot. II S. 137). Sie führte aus, dass der Beschuldigte sowohl ihre Schwester als auch die Privatklägerin blutig ge- schlagen und verletzt habe (Prot. II S. 139). Angesichts dieser familiären Bezie- hungen und der geschilderten Umstände ist auch ihre Glaubwürdigkeit einge- schränkt. Ihre Aussagen, welche indes weiterhin im Vordergrund stehen, sind ge- stützt darauf – wie bei den anderen erwähnten Zeugen – mit einer gewissen Zu- rückhaltung zu würdigen. F. Würdigung der Beweismittel
1. Aussagen der Privatklägerin - Im Allgemeinen 1.1. Das Gericht konnte sich anhand der Visionierung zweier sehr umfassend und gründlich durchgeführter Einvernahmen der Privatklägerin (vor Staatsanwalt- schaft: Urk. 3/6 sowie vor Vorinstanz: Urk. 73 bzw. 74; Protokolle: Urk. 3/4 bzw. Urk. 51) ein konzises Bild über diese verschaffen. Daneben steht die polizeiliche Einvernahme vom 5. Dezember 2015 zur Verfügung, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin einer genauen Prüfung zu unterziehen. Schliesslich wurde die Privatklägerin auch noch im Rahmen der fortgesetzten Berufungsver- handlung vom 20. November 2019 durch das erkennende Gericht befragt (Prot. II S. 70 ff.). 1.2. Als allgemeiner Eindruck ist festzuhalten, dass sich die Privatklägerin durch ein zurückhaltendes Aussageverhalten auszeichnet. Sie räumt auch ein, wenn sie
- 24 - sich – insbesondere in den späteren Befragungen – nicht mehr genau zu erinnern vermag. Abgesehen davon trifft sie klare Aussagen, welche in kurze Sätze ge- fasst werden und keine unnötigen Ausschmückungen oder Ausschweifungen ent- halten. Eine gewisse Gefühls- und Detailarmut lässt sich ihren Aussagen nicht absprechen, erscheinen ihre Schilderungen doch vielfach eher wie von aussen als von innen heraus beschrieben, was doch eher erstaunlich erscheint. Anderer- seits ist zu beachten, dass es sich um ein schambehaftetes Thema handelte, über welches die Privatklägerin Aussagen zu treffen hatte. Auch ist offensichtlich, dass der Redefluss der Privatklägerin insbesondere anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme sehr häufig durch die befragende Staatsanwältin unterbrochen wur- de, um die – erstaunlich langsam erfolgende – Protokollierung der Aussagen der Privatklägerin zu ermöglichen. Ferner war auch die Übersetzung der Aussagen der Privatklägerin auf Deutsch ihrem Redefluss und der Möglichkeit, ihrer Emotio- nalität Ausdruck zu verleihen, klarerweise nicht förderlich. Vielmehr wurde sie an- lässlich ihrer Aussagen unterbrochen, was offenbar auch den Detailgrad ihrer nachfolgenden Antworten prägte. Diese Umstände vermögen die Detailarmut und die unterbliebene Emotionalität der Ausführungen der Privatklägerin zu einem gewissen Teil zu erklären. 1.3. Auffällig erscheint, dass aus der staatsanwaltlichen Einvernahme klar her- vorgeht, dass die Rechtsvertreterin der Privatklägerin darauf drängte, dass die Erklärungen der Privatklägerin nicht als Desinteresse an einer Strafverfolgung des Beschuldigten zu verstehen seien. Seitens der Privatklägerin wurde damals näm- lich unmissverständlich und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass ein Gerichts- verfahren gegen den Beschuldigten für sie nicht unabdingbar sei ("Muss das sein, dass das Verfahren vor Gericht geht?" 3:48:00; aus der Videoaufnahme klarer er- kennbar als aus dem Protokoll: Urk. 3/4 S. 29 Frage 228). Diese an den Tag ge- legte und als sehr glaubhaft einzustufende Zurückhaltung zeigt auf, dass die da- maligen, den Beschuldigten belastenden Ausführungen von einer nicht unbe- trächtlichen Ambivalenz auf Seiten der Privatklägerin geprägt waren, ob die Straf- verfolgung ihres Ehemannes weiterverfolgt werden soll oder nicht. Diese differen- zierte Anschauungsweise der Privatklägerin spricht grundsätzlich für die Glaub- haftigkeit auch ihrer übrigen Aussagen.
- 25 - 1.4. Im Übrigen ist denn auch festzustellen, dass die Ausführungen der Privat- klägerin im Kern mehrheitlich konstant und widerspruchsfrei erfolgten, sie die Ge- schehnisse regelmässig differenziert beschrieb und den Beschuldigten lediglich zurückhaltend und nicht unnötig zu belasten scheint. Auf ihre konkreten Aussagen ist im Nachstehenden näher einzugehen.
2. Aussagen der Privatklägerin - Sachverhaltskomplex Vergewaltigung / sexu- elle Nötigung / Drohung 2.1. So sagte die Privatklägerin – wie seitens der Vorinstanz zutreffend ausge- führt (Urk. 60 E. II.2.3.2.) – konstant aus, der Beschuldigte habe am Morgen des
4. Dezember 2015 gesagt, dass er Sex mit ihr haben wolle. Da sie sich aber schlecht gefühlt und ihre Tage gehabt habe, habe sie dies abgelehnt. Daraufhin sei der Beschuldigte aggressiv und wütend geworden, habe die Privatklägerin an den Händen in das Schlafzimmer gezogen, auf das Bett gestossen und sei gegen ihren Willen vaginal "ein wenig" in sie eingedrungen, obwohl sie in diesem Zeit- punkt einen Tampon getragen habe (Urk. 3/1 S. 3 Fragen 18 f., 70 u. 78; Urk. 3/4 S. 5 ff. Frage 16 ff., 43 ff. und 53; Urk. 51 S. 4; Prot. II S. 73 ff.). Die in diesem Zu- sammenhang erfolgte Aussage der Privatklägerin, dass ihr das Eindringen des Beschuldigten auch aufgrund des eingeführten Tampons weh getan habe (Urk. 3/1 S. 4 Frage 27 f.; Urk. 3/4 S. 9 f. Fragen 47 und 55; Prot. II S. 74), ist
– mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2.3.2.) – als lebensnah einzustufen. Auch die weiteren Schilderungen der Privatklägerin sind mehrheitlich anschaulich und im Kern konstant. So habe der Beschuldigte hernach den Tampon aus ihrer Scheide entfernt und im Bad weggeworfen, sei zurückgekehrt, habe sie wieder auf das Bett gestossen und sei erneut vaginal eingedrungen. Nach kurzer Zeit habe der Beschuldigte sie, die Privatklägerin, gedreht und versucht, es "anal mit ihr zu machen", habe dabei aber nicht, bzw. nur ganz wenig, in sie eindringen können (Urk. 3/1 S. 3 ff. Fragen 20 und 39; Urk. 3/4 S. 6 ff. Fragen 17, 61 ff. und 88; Urk. 51 S. 6 ff.; Prot. II S. 74 f.). Einheitlich legte die Privatklägerin dar, wie sie versucht habe, sich zu wehren und den Beschuldigten von sich wegzustossen, was ihr jedoch nicht gelungen sei, da
- 26 - der Beschuldigte ihre Hände nach unten gedrückt und sie geohrfeigt habe. Auch wirkt ihre mehrheitlich vorgebrachte Schilderung, wonach sie versucht habe, das Zimmer zu verlassen, als der Beschuldigte den Tampon in die Toilette gebracht habe, sie dabei jedoch von diesem daran gehindert worden sei (Urk. 3/1 S. 3 ff. Fragen 19, 26 u. 49 ff.; Urk. 3/4 Fragen 17, 21 ff., 49 f., 60, 66, 74 ff.; Urk. 51 S. 5 ff.) nachvollziehbar und überzeugend. Ebenso schilderte die Privatklägerin gleichbleibend, wie sie geweint, geschrien und dem Beschuldigten gegenüber ge- sagt habe, dass sie Schmerzen habe (Urk. 3/1 S. 3 Fragen 19 f. und 38; Urk. 3/4 Fragen 17, 80 ff.; Urk. 51 S. 6 f.; Prot. II S. 75). Auch die Vorgeschichte zum angeklagten Vorfall schilderte die Privatklägerin gleichbleibend. Aufgrund ihrer diesbezüglichen Schilderungen erscheinen die damals herrschende Stimmung des Beschuldigten, der Privatklägerin und auch die zwischen ihnen beiden bestehende Spannung bildhaft und lebensnah: Der Beschuldigte sei damals aufgewacht und schlecht gelaunt gewesen, habe ihr ge- sagt, dass sie ihm Frühstück machen müsse und habe, um sie zu wecken und seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, Wasser über ihr Gesicht gespritzt. Nach dem Frühstück habe er ihr gesagt, dass er Sex wolle, was sie abgelehnt habe (Urk. 3/1 S. 3 Frage 18; Urk. 3/4 S. 5; Urk. 51 S. 4; Prot. II S. 73 f.). Ein- drücklich ist auch die Schilderung der Privatklägerin hinsichtlich des sich beim Beschuldigten einstellenden Stimmungswandels und ihrer Perzeption desselben: So sei das Verhalten des Beschuldigten an jenem Morgen sehr seltsam gewesen, sie habe es kaum einordnen können. Er habe versucht, sie zu küssen. In dem Moment habe sie sich nicht wohl gefühlt, sie habe das nicht gewollt. Sie habe ihre Tage gehabt und sich schlecht gefühlt, woraufhin der Beschuldigte sehr wütend geworden sei (Urk. 51 S. 4). Ferner ist festzustellen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermäs- sig belastet, was sich insbesondere an der beschriebenen Dauer der Übergriffe festmachen lässt: So habe der Geschlechtsverkehr nach der Entfernung des Tampons etwa ein bis zwei Minuten, und auch der Versuch des Beschuldigten, anal in die Privatklägerin einzudringen, habe nicht so lange gedauert bzw. habe er den Penis nur ganz wenig, da es nicht gegangen sei, bzw. ein bisschen eingeführt
- 27 - bzw. sei es nicht gegangen (Urk. 3/1 S. 5 Frage 39; Urk. 3/4 S. 11 ff. Fragen 67 und 104; Urk. 51 S. 10). Ausserdem sagte sie auch aus, der Beschuldigte habe beim analen Eindringen keine Gewalt angewandt (Urk. 3/4 S. 15 Frage 106), wo- ran sich ebenfalls zeigt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermäs- sig belastet. Auch wenn die Privatklägerin teilweise geltend machte, auch früher nicht immer mit dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs einverstanden gewesen zu sein (Urk. 3/1 S. 8 f. Fragen 70 ff.), vermag dies die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu erschüttern, ist es in einer Paarbeziehung doch nachvollziehbar, dass die beteiligten Personen den Geschlechtsverkehr nicht stets gleichzeitig wollen und oftmals ein Einlenken des einen oder anderen schliesslich zu einem einvernehm- lichen Geschlechtsakt führt. Ausserdem präzisierte die Privatklägerin hernach auch, dass der Beschuldigte vor dem hier zu würdigenden Vorfall weder Gewalt angewandt noch sie bedroht oder unter Druck gesetzt habe (Urk. 3/4 S. 11 f. Fra- gen 71 f. u. 189 ff.). Konstant und einheitlich führte die Privatklägerin zudem auch aus, dass der Be- schuldigte ihr nach den sexuellen Übergriffen gesagt habe, dass er sie nicht mehr sehen möchte, wenn er nach Hause komme, ansonsten er sie schlagen und töten werde, woraufhin sie grosse Angst gehabt habe, weil sie befürchtet habe, dass er sie schlagen werde, wenn er von der Arbeit heimkehre (Urk. 3/1 S. 3 Frage 19; Urk. 3/4 S. 18 f. Fragen 133 ff.; Urk. 51 S. 5). Die Einschätzung der Vorinstanz (vgl. Urk. 60 E. II.2.6.), dass die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen letztlich auch durch den Umstand, dass die Privatklägerin die Wohnung hernach dann tatsäch- lich auch verlassen hat, untermauert werde (Urk. 3/4 S. 29 ff. Fragen 230 ff.), er- weist sich als zutreffend. Nichtsdestotrotz kann diese Aussage der Privatklägerin auch auf ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten hinwei- sen, liefe die Privatklägerin bei einer Trennung vom Beschuldigten doch Gefahr, ihren Aufenthaltstitel in der Schweiz zu verlieren (s. dazu auch vorstehend unter E. E.3.3.).
- 28 - 2.2. Der Verteidigung (Urk. 44 S. 5 ff.; Urk. 99 S. 8 f.) ist aber beizupflichten, dass die Ausführungen der Privatklägerin auch erhebliche Inkonsistenzen und Widersprüche aufweisen: 2.3. So bestehen widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin über die Nut- zung eines Kondoms durch den Beschuldigten: Während sie in den tatnäheren Einvernahmen geltend machte, der Beschuldigte sei ohne Kondom in sie einge- drungen (Urk. Urk. 3/1 S. 3 ff. Fragen 19 ff.; Urk. 3/4 S. 16 f. Frage 121), brachte sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals neu vor, er habe sich, soweit sie sich erinnern könne, ein Kondom übergezogen (Urk. 51 S. 6 ff.). Diese Darstellung, dass durch den Beschuldigten ein Kondom verwendet wurde, gab die Privatklägerin auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll (Prot. II S. 74 u. 96). Die in diesem Punkt uneinheitlichen Aussagen der Privatklä- gerin lassen nicht unbeträchtliche Zweifel an ihrer Darstellung aufkommen. Die Erklärung ihrer Rechtsbeiständin, wonach der Beschuldigte zuerst ohne Kondom und hernach – nach Entfernung des Kondoms und neu in Kenntnis um die Blu- tung der Privatklägerin – mit Kondom in sie eingedrungen sei, weshalb letztlich beide Darstellungen durch die Privatklägerin – Geschlechtsverkehr mit und ohne Kondom – zutreffend seien (Prot. II S. 163), überzeugt nicht, weil die Nutzung ei- nes Kondoms hinsichtlich der Beurteilung des Kerngeschehens einen wesentli- chen Punkt beschlägt und in den Einvernahmen der Privatklägerin davon lange keine Rede war. Ihre entsprechenden Aussagen lassen deshalb nicht unbeträcht- liche Zweifel auch am Gehalt ihrer übrigen Ausführungen aufkommen. 2.4. Ein weiterer Widerspruch im Aussageverhalten der Privatklägerin wird sei- tens der Verteidigung in Bezug auf den Beginn ihres Weinens geltend gemacht (Urk. 44 S. 6). Tatsächlich ist festzustellen, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung schilderte, sie habe bereits geweint, als der Beschuldigte den Tampon die Toilette hinuntergespült habe (Urk. 3/1 S. 3 Frage 19), demge- genüber sie in der staatsanwaltlichen Einvernahme aussagte, zu weinen ange- fangen zu haben, als der Beschuldigten versucht habe, anal in sie einzudringen (Urk. 3/4 S. 6 Frage 17), was sie später jedoch wieder relativierte, indem sie aus- führte, sie habe bereits als Reaktion auf den Schlag des Beschuldigten geweint
- 29 - (Urk. 3/4 S. 12 Frage 80) bzw. dass sie während des inkriminierten Vorfalls viel geweint habe (Urk. 51 S. 7; Prot. II S. 75). Zwar beschlägt der Beginn des Wei- nens nicht das Kerngeschehen (so die Vorinstanz: Urk. 60 E. II.2.3.4.), doch er- scheinen diese Inkonsistenzen im Aussageverhalten der Privatklägerin immerhin auffällig. 2.5. Widersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin sind auch hinsicht- lich der Anzahl der Schläge bzw. Ohrfeigen des Beschuldigten auszumachen: So sprach die Privatklägerin zuerst von zwei Ohrfeigen (Urk. 3/1 S. 6 Frage 50), her- nach ist demgegenüber lediglich von einem Schlag mit der flachen Hand die Rede (Urk. 3/4 S. 7 Fragen 22 ff. und 75 ff.; Urk. 51 S. 5), bevor wiederum eine Mehr- zahl an Tätlichkeiten thematisiert wurde und mehrere Ohrfeigen erwähnt wurden (Prot. II S. 74), was sie später in derselben Einvernahme wiederum relativierte, indem sie angab, die Anzahl nicht mehr genau zu wissen und sich lediglich an ei- ne Ohrfeige gut zu erinnern vermöge (Prot. II S. 84). Auch diese Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin lassen – im Ergebnis einhergehend mit der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 44 S. 5 f.; Urk. 99 S. 9) – aufhorchen und an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin zweifeln. 2.6. Eine weitere Inkonsistenz betrifft die Ausführungen der Privatklägerin in Bezug auf die Entsorgung des Tampons: Während sie zuerst ausführte, der Be- schuldigte habe den Tampon sofort in der Toilette entsorgt (Urk. 3/1 S. 3 Frage 19; Urk. 3/4 S. 6 Frage 17), soll er ihn später (vorerst) auf die Seite gelegt haben (Urk. 51 S. 4). Anlässlich des Berufungsverfahrens führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe den Tampon "auf die Seite geschmissen", bevor er ins Ba- dezimmer ging und ihn in der Toilette entsorgt habe (Prot. II S. 74 f.). Auch wenn dieser Widerspruch in den Schilderungen der Privatklägerin letztlich nicht das Kerngeschehen beschlägt, lässt er sich nicht ohne Weiteres plausibel erklären. 2.7. Einhergehend mit der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 159) er- scheint ferner auffällig, dass die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhand- lung aussagte, dass sie den Ehering im Anschluss an den Vorfall selber hingelegt habe, weil für sie die Grenze schon länger überschritten gewesen sei (Prot. II S. 93), demgegenüber sie davor noch ausgesagt hatte, dass der Beschuldigte
- 30 - von ihr verlangt habe, den Ehering auf den Tisch zu legen und ihr gesagt habe, sie sei jetzt befreit, nicht mehr seine Frau und dürfe gehen (Urk. 3/4 S. 6). Abge- sehen davon, dass sich diese beiden Sachdarstellungen der Privatklägerin – ent- gegen der Ansicht ihrer Rechtsvertreterin (Prot. II S. 163 f.) – als widersprüchlich erweisen, gibt ihre tatnähere Aussage Hinweise auf eine mögliche Motivlage der Privatklägerin, weil dadurch seitens des Beschuldigten offensichtlich einseitig ein Schlussstrich unter ihre Beziehung gezogen wurde (s. dazu auch vorstehend un- ter E. F.2.1. und E.3.3.). 2.8. Die Verteidigung bringt weiter vor, dass die Privatklägerin keine gravieren- den Verletzungen aufwies, weshalb sie gar keine den Beschuldigten mehr belas- tenden Aussagen hinsichtlich der Verletzung ihrer körperlichen Integrität hätte tä- tigen können, weshalb sich die Würdigung ihrer Aussagen als glaubhaftes zu- rückhaltendes Aussageverhalten bei näherem Hinsehen als Trugschluss entpup- pen würde (Urk. 44 S. 7). Dem ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2.3.3.) – entgegenzusetzen, dass die Privatklägerin ihre Aussagen ungeach- tet des Ergebnisses der körperlichen Untersuchung mit weiteren (auch zeitlich zu- rückliegenden) physischen Übergriffen, Drohungen oder Ähnlichem hätte aus- schmücken können, wenn sie den Beschuldigten wirklich zusätzlich hätte belas- ten wollen. Das sie dies nicht tat, wirkt sich letztlich zu Gunsten ihrer Darstellung der Geschehnisse aus. Aus der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin, welche am 5. Dezember 2015 (32 Stunden nach dem inkriminierten Vorfall) durchgeführt wurde, ergeben sich keine gewichtigen und aufschlussreichen Er- kenntnisse (Urk. 4/7): Während am Kopf und am Hals der Privatklägerin damals keine Verletzungen auszumachen waren, wurden drei punktförmige Hautabschür- fungen an ihrem rechten Handrücken festgestellt, welche laut den untersuchen- den Ärzten hinsichtlich ihrer Entstehung zeitlich mit dem gegenständlichen Ereig- niszeitraum vereinbar seien. Die Hautabschürfungen seien Folgen tangential- schürfender Gewalt und könnten beispielsweise durch ein Kratzen mit Fingernä- geln durch eigene oder fremde Hand verursacht worden sein (Urk. 4/7 S. 4). Der Umstand, dass in der gynäkologischen Untersuchung keine Verletzungen zutage gefördert wurden, spricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin, weil ent- sprechende Verletzungen gemäss den Ärzten bei einer erwachsenen Frau durch
- 31 - die Penetration mit Finger und/oder Penis nicht zwingend entstehen müssten (Urk. 4/7 S. 4). Erkenntnisse, welche die Darstellung der Privatklägerin eindeutig bestätigen würden, ergeben sich aus ihrer körperlichen Untersuchung vom 5. De- zember 2015 allerdings nicht. Auch aus der körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten durch Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
6. Dezember 2015 (Urk. 4/6) lassen sich keine eindeutigen sachdienlichen Hin- weise entnehmen: Auch wenn damals – zwischen wenige Stunden und wenige Tage alte – oberflächliche Hautabschürfungen an der linken Schultervorderseite und ein frischerer Bluterguss an seiner rechten Oberarminnenseite festgestellt wurden (Urk. 4/6 S. 3), wobei die Hautabschürfungen Folge tangential- schürfender Gewalt seien und laut den Ärzten beispielsweise durch Kratzen mit den Fingernägeln durch eigene oder fremde Hand verursacht worden sein könn- ten (Urk. 4/6 S. 3), lassen sich dadurch keine zwingenden Rückschlüsse auf das angeklagte Geschehen gewinnen. 2.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Tatgeschehen zwar über weite Strecken plausibel und glaubhaft erscheinen, aber teilweise auch etwas emotionslos und detailarm vorgebracht wurden. Auffäl- lig ist, dass in ihrem Aussageverhalten einige nicht unbeträchtliche Widersprüche auszumachen sind, welche sich letztlich nicht erklären lassen. Insbesondere ihre unterschiedlichen Ausführungen zur Frage, ob der Beschuldigte ein Kondom ver- wendet habe oder nicht, lassen nicht zu unterdrückende Zweifel an ihrer Darstel- lung aufkommen.
3. Aussagen des Beschuldigten - Sachverhaltskomplex Vergewaltigung / se- xuelle Nötigung / Drohung 3.1. Seitens der Verteidigung wurde hinsichtlich der Würdigung des Aussagever- haltens des Beschuldigten unter Verweis auf das Psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 7. August 2016 (Urk. 6/5 insb. S. 22) vorgebracht, dass dieser persönlichkeits- und krankheitsbedingt Schwierigkeiten habe, Fragen rich- tig zu erfassen und konkret zu beantworten, weshalb ihm der Umstand, dass er auf Fragen teilweise nicht erwartungsgemäss, abweichend oder ausschweifend antworte, nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 44 S. 11 f.). Ausserdem
- 32 - ist vorliegend zu beachten, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten an einer psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie leidet (Urk. 6/5 S. 33 u. 46 bzw. Urk. 90). Diese Umstände sind vorliegend bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. 3.2. Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf konstant bestritten bzw. die Aus- sage hierzu teilweise verweigert. Detailliertere Angaben zum Anklagevorwurf machte er lediglich anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom
26. Februar 2016 (Urk. 2/5) sowie im Rahmen des Berufungsverfahrens (Prot. II S. 26 ff.). Hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Vergewaltigung macht der Be- schuldigte im Wesentlichen geltend, dass mit der Privatklägerin Vaginalverkehr mit ihrem Einverständnis erfolgt sei (Urk. 2/5 S. 4 ff. Fragen 13 ff.; Prot. II S. 29 ff.), wobei dieser am Abend im Wohnzimmer und nicht am Morgen im Schlafzimmer geschehen sei (Urk. 2/5 S. 10 f. Fragen 48 u. 53; Prot. II S. 27). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Privatklägerin die Menstruation hatte (Urk. 2/5 S. 5 Frage 17; Prot. II S. 28) und ein Tampon eingeführt hatte, welchen er vor dem Vaginalverkehr entfernt gehabt habe (Urk. 2/5 S. 5 f.; Prot. II S. 28). Zuerst sei der Geschlechtsverkehr mit Kondom und später ohne Kondom erfolgt (Urk. 2/5 S. 9 f. Fragen 38 u. 46; Prot. II S. 28), wobei er später vorbrachte, dass er das Präservativ ständig benutzt habe (Prot. II S. 34). Ferner führte er aus, dass er die Privatklägerin so verstanden habe, dass sie ihn nicht ablehne, weshalb er den zweiten Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe (Urk. 2/5 S. 12 Frage 61) bzw. dass der damalige Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei (Prot. II S. 29). Mit Bezug auf das damalige Verhalten der Privatklägerin führte der Be- schuldigte aus, sie habe nichts gegen sein Streicheln gehabt, da sie zusammen "ein Feeling" gehabt hätten (Urk. 2/5 S. 10 Frage 44). Hernach gab er zu Proto- koll, dass die Privatklägerin sich während des Geschlechtsverkehrs zwar gut, auf- grund der Menstruation aber nicht sehr gut verhalten habe, da die Aufmerksam- keit gefehlt habe, welche sie ihm sonst immer geschenkt habe. Auch habe sich der Geschlechtsverkehr damals "absolut schon" von zuvor stattgefundenem Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin unterschieden. So sei eben nicht wie ge- wöhnlich diese Lust bzw. dieser Biss vorhanden gewesen, er wisse nicht, wie er das sagen solle (Urk. 2/5 S. 11 Fragen 49 ff.). Weil es den Drang von ihr nicht ge-
- 33 - geben habe und er sich nicht abgelehnt gefühlt habe von ihr, habe er es ein zwei- tes Mal machen wollen. Er vermute, die Privatklägerin habe es auch wollen (Urk. 2/5 S. 12 Fragen 57 f.). Später beschrieb der Beschuldigte, dass die Privat- klägerin sich gut verhalten und nichts gegen den Vollzug des Geschlechtsver- kehrs gesagt habe. Sie sei es auch gewesen, welche aufgrund ihrer Periode das Präservativ geholt habe (Prot. II S. 34). Die vorgeworfene sexuelle Nötigung sei laut dem Beschuldigten nicht passiert (Urk. 2/5 S. 5 Fragen 15 ff.; Prot. II S. 26 f.). Bedroht oder geschlagen habe er die Privatklägerin ausserdem nie (Urk. 2/5 S. 6 Fragen 22 ff.; Prot. II S. 26 f.). 3.3. Auffällig erscheint vorliegend zunächst, dass der behauptete einvernehmli- che vaginale Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin am besagten Datum un- geachtet ihrer Menstruation zweimal – einmal mit und einmal ohne Kondom, wo- bei seine entsprechenden Aussagen teilweise widersprüchlich ausfielen – vollzo- gen worden sei. Auch erscheint in diesem Zusammenhang speziell und unüblich, dass es der Beschuldigte war, welcher den Tampon entfernt hat. Einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2.4.3.), irritieren diese vom Be- schuldigten geschilderten Umstände doch erheblich und lassen Zweifel am Wahr- heitsgehalt seiner Aussagen aufkommen. Überdies verstrickte sich der Beschul- digte hinsichtlich der ihm seitens der Privatklägerin gezeigten Zuneigung in Wi- dersprüche: Einerseits brachte er vor, die Privatklägerin habe nichts gegen sein Streicheln gehabt, da sie zusammen "ein Feeling" gehabt hätten. Andererseits soll sich die Privatklägerin in seinen Augen zwar gut, aufgrund der Menstruation aber nicht sehr gut verhalten habe, da die Aufmerksamkeit gefehlt habe, welche sie ihm sonst immer geschenkt habe. Auch vermutet er lediglich, dass die Privat- klägerin mit dem zweiten Geschlechtsakt einverstanden war. Diese Schilderungen des Beschuldigten muten eher ausweichend und beschönigend an. Gestützt da- rauf liegt die Vermutung nahe, dass sich der Vorfall anders abgespielt hat wie er vom Beschuldigten geschildert wurde. Am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen be- stehen deshalb nicht unerhebliche Zweifel.
- 34 -
4. Aussagen der Zeugen D._____, H._____, G._____ und F._____ 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des Vorliegens eines Vier-Augen- Delikts keine/r der Zeuginnen und Zeugen unmittelbare Wahrnehmungen zum Anklagesachverhalt zu liefern vermochte. Ihre Schilderungen zum Kerngesche- hen (D._____: Prot. II S. 35 ff.; H._____: Prot. II S. 97 ff.; G._____: Prot. II S. 116 ff. und F._____: Prot. II S. 135 ff.) stützen sich denn auch vollständig auf die ihnen gegenüber gemachten Angaben der Privatklägerin bzw. des Beschul- digten oder eigene Mutmassungen, weshalb der Beweiswert und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von vornherein eingeschränkt erscheint. 4.2. Auffällig ist, dass sich aus ihren Aussagen zwei Fronten erkennen lassen, welche sich – je nach Familienloyalität, welche kulturtypisch erscheint – parteiisch zu Gunsten des Standpunkts des Beschuldigten oder desjenigen der Privatkläge- rin auswirken. Offensichtlich lügt zumindest eine der beiden Seiten, was sich nur schon anhand der Frage, wie die Privatklägerin nach der Tat zu ihrer Schwester nach L._____ gekommen sein soll, aufzeigen lässt. D._____, der Bruder des Be- schuldigten, sagte aus, dass er es gewesen sei, welcher damals die Privatkläge- rin – entgegen deren Angaben, wonach sie G._____ und F._____ in M._____ [Ort] abgeholt hätten (vgl. Prot. II S. 76 ff.) – an ihrem Wohnort abgeholt habe (Prot. II S. 39 ff.). Ebenso sagte er aus, dass ihm die Privatklägerin damals erzählt habe, dass der Beschuldigte sie nicht mehr sehen und sich trennen wolle. Von Übergriffen des Beschuldigten sei demgegenüber keine Rede gewesen (Prot. II S. 39). Auch gab er an, dass die Privatklägerin die Heirat mit dem Beschuldigten nicht ernst gemeint habe, nur an einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz inte- ressiert gewesen sei, zu diesem Zweck einen "Vergewaltigungsplan" geschmiedet hätte und jenen zu Unrecht der Straftaten bezichtigen würde (Prot. II S. 43 f.). 4.3. Gestützt werden die Aussagen von D._____ durch diejenigen von G._____, welcher zu Protokoll gab, dass nicht er und seine Ehefrau die Privatklägerin nach L._____ gebracht hätten, sondern dass dies D._____ gemacht hätte (Prot. II S. 125 f.). Allerdings bestätigte er, dass ihm seine Frau am gleichen Tag gesagt habe, dass es um einen Vergewaltigungsvorwurf gehe (Prot. II S. 129), wobei er der Meinung sei, dass die Privatklägerin das Strafverfahren gegen den Beschul-
- 35 - digten nur angestrengt habe, um in der Schweiz bleiben zu können und sie hierfür auch ihn (G._____) missbraucht habe (Prot. II S. 118 f. u. 130). 4.4. H._____ sagte demgegenüber in Bestätigung der Aussage der Privatkläge- rin aus, die Privatklägerin sei am 4. Dezember 2015 von G._____ und F._____ in M._____ abgeholt und nach L._____ gebracht worden (Prot. II S. 102), welche Sachdarstellung auch von F._____ gestützt wird (Prot. II S. 142 f. u. 148). Beide Schwestern bestätigten ferner, dass ihnen die Privatklägerin erst später am Abend – in Abwesenheit ihrer Ehemänner – detaillierter von den Schlägen und der Vergewaltigung durch den Beschuldigten erzählt habe (Prot. II S. 103, 106 f. bzw. S. 145 f. ) sowie dass ihre Ehemänner lügen würden, um dem Beschuldigten zu helfen (Prot. II S. 99 bzw. S. 151 f.). 4.5. Die zitierten Aussagen der Zeuginnen und Zeugen vermögen wie auch ihre weiteren – über weite Strecken – ebenfalls widersprüchlichen Ausführungen zum Vorleben der Privatklägerin, ihren (angeblichen) Beziehungen, ihrer Nutzung von Mobiltelefonen und Sozialen Medien sowie zur (angeblichen) Arbeitssuche nichts Entscheidendes zur Erstellung des Anklagesachverhalts beizutragen.
5. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex Vergewaltigung / sexuelle Nöti- gung / Drohung Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anklagevorwurf hinsichtlich Verge- waltigung und sexueller Nötigung sowie der daraufhin ausgesprochenen Drohung des Beschuldigten sich nach Prüfung der massgebenden Beweise nicht mit einem rechtsgenügenden Beweismass erstellen lässt. Die Sachdarstellung durch die Privatklägerin erweist sich zwar über weite Strecken als plausibel und glaubhaft, aber teilweise auch etwas emotionslos und detailarm. Entscheidend ist, dass in ihrem Aussageverhalten einige nicht unbeträchtliche Widersprüche auszumachen sind, welche sich letztlich nicht erklären lassen. Insbesondere ihre unterschiedli- chen Ausführungen zur Frage, ob der Beschuldigte ein Kondom verwendet habe oder nicht, lassen nicht zu unterdrückende Zweifel an ihrer Darstellung aufkom- men. Rechtsgenügende Aufschlüsse zur Erstellung des Anklagesachverhalts las- sen sich ferner auch nicht durch die Würdigung der übrigen Beweismittel gewin-
- 36 - nen. Selbst wenn letztlich die Sachdarstellung der Privatklägerin insgesamt glaubhafter erscheint als diejenige des Beschuldigten, reicht dieser Umstand nicht für eine Verurteilung des Beschuldigten aus, bleiben die nicht zu unterdrückenden Zweifel an ihrer Sachdarstellung letztlich in einem zu grossen Masse bestehen. Daher ist der Beschuldigte "in dubio pro reo" von den Vorwürfen der Vergewalti- gung, sexuellen Nötigung und Drohung freizusprechen.
6. Einfache Körperverletzung Auch der Vorwurf hinsichtlich der am ca. 4. Oktober 2015 erfolgten einfachen Körperverletzung durch einen heftigen Faustschlag in die Armbeuge der Privat- klägerin stützt sich auf die Ausführungen der Privatklägerin. Diesbezüglich schil- derte sie einheitlich, dass der Beschuldigte sie ca. zwei Monate vor dem 4. De- zember 2015 in der ehelichen Wohnung mit der Faust auf den Arm geschlagen habe, nachdem sie beim Arzt gewesen sei, welcher ihr an der gleichen Stelle Blut abgenommen habe. Da der Beschuldigte sie genau auf die Einstichstelle ge- schlagen habe, sei ein "Flecken" entstanden und sie habe grosse Schmerzen ge- habt (Urk. 3/1 S. 10 f. Fragen 97 ff.; Urk. 3/4 S. 25 f. Fragen 196 ff.; Urk. 51 S. 9). Demgegenüber stellte es der Beschuldigte pauschal in Abrede, die Privatklägerin jemals geschlagen zu haben (Urk. 2/5 S. 8 Frage 31; Prot. I S. 6; Prot. II S. 27), Entgegen der Einschätzung durch die Vorinstanz (Urk. 60 E. II.3.2.-3.3.) werden die den Beschuldigten belastenden Ausführungen der Privatklägerin durch das ärztliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich nicht untermauert, weil der bei ihr am 5. Dezember 2015 festgestellte grössere ältere Bluterguss am rechten Oberarm (vgl. Urk. 4/7 S. 3 f.) von der Anklage weder sachlich ("rechte Armbeuge") noch zeitlich (Vorfall vom 4. Oktober 2015) gedeckt wird, auch wenn die Existenz von häuslicher Gewalt anzunehmen ist. Bei diesem Beweisergebnis lässt sich der Anklagesachverhalt aber nicht rechtsgenügend er- stellen. G. Ergebnis Aufgrund der gemachten Erwägungen ist der Beschuldigte hinsichtlich der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne
- 37 - von Art. 189 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht schuldig und ist diesbezüglich freizusprechen. III. Genugtuung A. Ansprüche der Privatklägerin
1. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich der theoreti- schen Ausführungen zu den Zivilansprüchen, welche sich aus Art. 49 OR erge- ben, vollumfänglich auf die entsprechenden und zutreffenden unter Hinweis auf die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung erfolgten extensiven Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 E. VII.3.1.).
2. Vor Berufungsinstanz verwies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Genugtuung und legte dar, dass der von die- ser festgelegte Betrag von Fr. 10'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 4. Dezember 2015 angemessen sei (Prot. II S. 64 f.).
3. Infolge des umfassenden Freispruchs des Beschuldigten mangelt es vorlie- gend an einer Anspruchsgrundlage hinsichtlich einer Genugtuung für die Privat- klägerin. Daher wird ihre Genugtuungsforderung abgewiesen.
- 38 - B. Ansprüche des Beschuldigten
1. Seitens des Beschuldigten wird geltend gemacht, dass ihm eine Genugtu- ung von Fr. 12'400.- zuzüglich 5% Zins seit 6. Januar 2016 für die ungerechtfertigt erlittene Untersuchungshaft von 62 Tagen – im Umfang von Fr. 200.- pro Tag – zuzusprechen sei (Urk. 99 S. 1 u. 12).
2. Die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Genugtuungsforderung für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 62 Tagen erweist sich als angemes- sen. Demnach sind ihm als Genugtuung Fr. 12'400.- zuzüglich 5% Zins seit
6. Januar 2016 zuzusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, kön- nen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss besteht kein Anlass, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich, diese, ein- schliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO).
- 39 - B. Berufungsverfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind sodann nach Massgabe des Obsie- gens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt. Es rechtfertigt sich, sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 427 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch betreffend die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin. Die von ihnen geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren erscheinen gemäss jeweils eingereichter Honorarnote als angemessen, wobei die von ihnen jeweils geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung entsprechend anzupassen ist (vgl. Urk. 107 u. 108). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
22. Februar 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Absatz (Teilfreispruch), 6, Satz 2 (Abweisung Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag), 7 (Kosten- festsetzung), 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 9 (Entschädi- gung unentgeltliche Privatklägervertretung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
- 40 - − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht schuldig und wird auch diesbezüglich freigesprochen.
2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 10'600.– amtliche Verteidigung Fr. 9'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 330.– Erläuterung Gutachten Fr. 200.– Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr Fr. 50.– Zeugenentschädigungen Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
4. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für 62 Tage erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 12'400.– zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 6. Januar 2016 zugespro- chen.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 41 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 97.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. November 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard