Sachverhalt
1.1. Am 19. April 2017 führte die Kantonspolizei Zürich auf der B._____-strasse in C._____ Richtung B._____-pass auf der Höhe des Tierparks D._____ mit einem Messgerät eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei wurde der vom Beschul- digten gelenkte Personenwagen im Ausserortsbereich mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h) gemessen (Urk. 2 und 3). Während der Geschwindigkeitsmessung wurde das Fahrzeug zusätzlich mit einem Videogerät aufgezeichnet (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h überschritten zu haben. Da er das Fahrzeug auf der …-strasse stark be- schleunigt habe, habe er zumindest damit rechnen müssen, die zulässige Ge- schwindigkeit im genannten Rahmen zu überschreiten, was er auch billigend in Kauf genommen habe. Durch die massive Geschwindigkeitsübertretung habe der Beschuldigte eine erhebliche abstrakte Gefahr für die Sicherheit der anderen Ver- kehrsteilnehmer geschaffen bzw. eine solche Gefahr zumindest in Kauf genom- men. Damit wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift eine Vorsatztat zur Last gelegt (Urk. 19 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h ausserorts und damit die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG so- wohl im Vorverfahren (Urk. 6 S. 1 f., Urk. 11 S. 2 f.) als auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 6 f. und Urk. 22 S. 2 f.) und auch heute (Prot. II S. 9) nicht bestritten. Er wird zusätzlich durch die Videosequenz des Vorfalls (Urk. 14) und die Fotografie des geeichten automatischen Verkehrsüberwachungsgeräts (Urk. 12 f.), aus wel- cher das Datum und die Uhrzeit, die Örtlichkeit, die Fahrtrichtung und die gemes- sene Geschwindigkeit des Fahrzeug des Beschuldigten ersichtlich ist, überführt. Zudem ist der Beschuldigte auch auf dem Foto (Urk. 5) als Lenker des Fahrzeu- ges erkennbar. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der in der Anklage-
- 7 - schrift vom 9. Februar 2018 (Urk. 19) aufgeführte Anklagesachverhalt damit er- stellt ist (Urk. 30 S. 4).
2. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) 2.1. Eine Handlung kann, obwohl sie einen Straftatbestand verwirklicht, gleich- wohl rechtmässig sein. Die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes indiziert le- diglich die Rechtswidrigkeit, so dass deren Aufhebung durch das Vorliegen eines sogenannten Rechtfertigungsgrundes möglich ist. Allen Rechtfertigungsgründen liegt der Gedanke zu Grunde, dass es Gründe dafür geben kann, dem Achtungs- anspruch einer Norm nicht zu entsprechen, insbesondere wenn eine höherrangi- ge Norm oder ein von der Rechtsordnung höherrangiges Interesse dem Normge- horsam entgegenstehen. Das Prinzip der Rechtfertigung ist damit die - allerdings durch Angemessenheitserwägungen begrenzte - Interessenabwägung. Diese ist freilich an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, die je nach Rechtsfertigungs- grund unterschiedlich ausgeprägt sind (vgl. BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 14 N 2). 2.2. Der Beschuldigte ist der Auffassung, es bestehe ein Rechtfertigungsgrund. Konkret macht er geltend, er habe in einem rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB) gehandelt. Er führt aus, er habe seine Geschwindigkeit derart er- höhen müssen, um eine (Auffahr-)Kollision mit einem ihm nachkommenden und mit übersetzter Geschwindigkeit fahrenden Motorradfahrer zu verhindern (Urk. 6, Urk. 11 S. 2 ff., Prot. I. S. 7 ff., Urk. 22 S. 3 ff.). Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich diese Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht erstel- len lässt. 2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 30 S. 4 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelnes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Beru-
- 8 - fungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. 2.4.1. Zum Geschehensablauf wurde der Beschuldigte im Rahmen der Untersu- chung und vor Vorinstanz befragt (Urk. 6 S. 1 f., Urk. 11 S. 2 f., Prot. I S. 6 f.). Was die einzelnen Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (Urk. 30 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.2. In den Verfahrensakten liegt - nebst Fotografien des Tatortes (vgl. Urk. 11, Anhang) - eine Videosequenz des Vorfalls (Urk. 14), welche allerdings nur einige Sekunden dauert. Zu Beginn der Videosequenz ist das Fahrzeug des Beschuldig- ten, welches sich in etwa im Bereich der Einfahrt in den Parkplatz des Tierparks D._____ befindet, durch zwei Bäume verdeckt. In der Folge taucht das Fahrzeug des Beschuldigten auf. Während der ganzen Videosequenz ist kein auf den Park- platz einbiegendes bzw. bereits abgebogenes Motorrad oder - entgegen der Be- hauptung der Verteidigung (Urk. 15/5) - ein Schatten davon ersichtlich. Ebenso kann darauf kein dem Beschuldigten entgegenkommendes Fahrzeug wahrge- nommen werden. Auf der Videosequenz ist indes ein weisser Lieferwagen im Be- reich der Einfahrt E._____-strasse/B._____-strasse erkennbar, der dem Fahrzeug des Beschuldigten in grossem Abstand und deutlich niedriger Geschwindigkeit folgt. Auch wenn das Blickfeld im Video nur von kurzer Dauer ist und es teilweise durch die Bäume beeinträchtigt wird, ergibt sich aus der Videosequenz kein ob- jektiver Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Beschuldigten. Erstellt ist aber immerhin, dass sich hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung kein Fahrzeug bzw. Motorrad befand, das den Beschuldigten bedrängt hat (vgl. auch Urk. 5). Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass für die weitere Beweiswürdigung im Wesentlichen somit die Aussagen des Beschuldigten relevant sind (Urk. 30 S. 6). 2.5. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, dass bei den drei Einvernahmen des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen zunächst auffalle, dass er im absoluten Kerngehalt seiner Sachver-
- 9 - haltsdarstellung und auf "abstrakter Flughöhe" stets konstant angegeben habe, dass er mit einem Ersatzfahrzeug von der E._____-strasse herkommend rechts auf die B._____-strasse eingebogen sei. Von links sei dann ein Motorradfahrer mit höherer Geschwindigkeit gekommen, weshalb er - der Beschuldigte - sein Fahrzeug habe beschleunigen müssen, um den Motoradfahrer nicht zu behindern bzw. einen Unfall zu vermeiden. Vergleiche man nun aber die Einvernahmen un- tereinander - so der Vorderrichter fortfahrend - erhelle, dass sich die Sachver- haltsversion des Beschuldigten in bedeutenden Details geändert habe. So habe der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme einzig von einem schnell von links nahenden Motorrad gesprochen. In der staatsanwaltschaftlichen und gericht- lichen Befragung habe der Beschuldigte den Sachverhalt dann weitgehend er- gänzt, indem er nunmehr ausgeführt habe, dass von links ein "Kombi" gekommen sei, der rechts in die E._____-strasse habe abbiegen wollen. Der Motorradfahrer habe den betreffenden "Kombi" links an der sich dort befindlichen Verkehrsinsel überholt. Da auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug bzw. Fahrzeuge gekommen seien, habe er - der Beschuldigte - beschleunigen müssen, um einen Unfall zu vermeiden. Verwunderlich an diesem Aussageverhalten sei, dass der Beschuldig- te diese drei bedeutenden Details ("Kombi", welcher von links kam und rechts ab- bog, Motorradfahrer, welcher links an der Verkehrsinsel vorbeifuhr und Gegen- verkehr), welche auf den Ablauf des beschriebenen Lebenssachverhalts einen erheblichen Einfluss hätten, nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei erwähnt habe (Urk. 30 S. 8). Sodann seien auch zwischen der staats- anwaltschaftlichen und der gerichtlichen Einvernahme Unstimmigkeiten auszu- machen. Ein Mal habe der Beschuldigte geschildert, dass er sich bereits auf der B._____-strasse befunden habe, als der Motorradfahrer links an der Verkehrsin- sel vorbeigefahren sei. Ein anderes Mal habe der Beschuldigte zu Protokoll gege- ben, dass er im Zeitpunkt, als er den Motorradfahrer auf der Höhe der Verkehrs- insel erblickt habe, erst etwa zu 3/4 auf die B._____-strasse eingebogen sei. So- dann habe der Beschuldigte - abweichend von der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme - vor Schranken geltend gemacht, dass im fraglichen Zeitpunkt aus Richtung B._____-pass nur ein Fahrzeug und nicht mehrere entgegengekommen seien. Des Weiteren habe der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zunächst
- 10 - ausgeführt, er habe beobachtet, wie der Motorradfahrer relativ scharf um die Ver- kehrsinsel wieder auf die rechte Strassenseite gewechselt habe und anschlies- send mit immer noch sehr hoher Geschwindigkeit auf den Parkplatz des Tierparks D._____ eingebogen sei. Er - der Beschuldigte - habe nicht auf den Tacho ge- schaut, sondern sich auf den Motorradfahrer konzentriert. Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte alsdann behauptet, dass er nach vorne geschaut habe, da er nicht habe beeinflussen können, was hinter ihm passiere (Urk. 30 S. 9). Ferner gebe es auch logische Inkonsequenzen in den Aussagen des Beschuldigten. So habe er in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme erwähnt, der Motorradfahrer sei noch immer mit sehr hoher Geschwindig- keit rechts auf den Parkplatz eingebogen. Damit hätte der Motorradfahrer aber extrem stark abbremsen müssen, um auf den Parkplatz einbiegen zu können, was ein gewagtes und fast nicht durchführbares Fahrmanöver gewesen wäre. Die nach wie vor hohe Geschwindigkeit des Motorradfahrers in diesem Augenblick er- scheine auch deshalb als zweifelhaft, weil gemäss der Schilderung des Beschul- digten auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug entgegengekommen sei, welches sich im Moment des Überholmanövers des Motorradfahrers auf der Höhe der Fussgängerbrücke befunden habe, und der Motorradfahrer daher wieder rechts hinter das Fahrzeug des Beschuldigten habe einbiegen müssen, um eine Kollision mit den entgegenkommenden Fahrzeug zu vermeiden. Unmittelbar nach der Fussgängerbrücke hätte der Motorradfahrer dann in den Parkplatz abbiegen müssen, was mit übersetzter Geschwindigkeit nicht möglich gewesen wäre (Urk. 30 S. 10). Unwahrscheinlich sei schliesslich die Angabe des Beschuldigen, wo- nach er mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30-40 km/h in die B._____- strasse eingebogen sei, als er den schnell heranfahrenden Motorradfahrer links von der Verkehrsinsel wahrgenommen habe. Die fragliche Verkehrsinsel befinde sich nahe bei der Einfahrt von der E._____-strasse in die B._____-strasse. Dass bei dieser Ausgangssituation das Fahrzeug des Beschuldigten, ein VW Tiguan SUV mit rund 1,6 Tonnen Leergewicht, dem mit höherer Ausgangsgeschwindig- keit herannahenden Motorradfahrer habe davonfahren können, sei undenkbar (Urk. 30 S. 10 f.).
- 11 - 2.6. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nicht abstel- len konnte (Urk. 30 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7.1. Die Verteidigung bringt vor, bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2017 habe es sich um eine standardisierte Kurzeinvernahme mittels Formular ge- handelt, bei welcher der Sachverhalt nur kurz zusammengefasst wiedergegeben werde. Zudem habe sich der Polizist, was in solchen Fällen durchaus nachvoll- ziehbar sei, gar nicht im Detail für die Gründe der Geschwindigkeitsübertretung in- teressiert. Eine ausführliche Stellungnahme sei angesichts der im Formular vor- gegebenen Anzahl Linien auch gar nicht möglich gewesen (Urk. 22 S. 3 f.). 2.7.2. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Die erste Aussage, die den strit- tigen Sachverhalt beschlägt, machte der Beschuldigte am 1. Juni 2017 gegenüber der Polizei. Anlässlich der Einvernahme führte er auf die Frage, aus welchen Grund er so schnell gefahren sei, aus, er sei von der E._____ her gekommen. Von links sei ein Motorradfahrer mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zugekommen. Das habe ihn veranlasst, kurz stark zu beschleunigen, um den Motorradfahrer nicht zu behindern (Urk. 6 S. 2). In der Folge wurde er darauf hingewiesen, dass die Rapporterstattung an die zuständige Untersuchungsbehörde erfolge, und ge- fragt, ob er der Einvernahme noch etwa hinzufügen wolle. Diese (Ergänz- ungs-)Möglichkeit hat der Beschuldigte nicht wahrgenommen (Urk. 6 S. 2, Zif- fer 3). Der Beschuldigte hätte den Sachverhalt somit ohne Weiteres aus seiner Sicht noch ausführlicher darlegen können. Zudem hat der Beschuldigte die inhalt- liche Richtigkeit seiner in der Kurzeinvernahme festgehaltenen Aussagen unter- schriftlich bestätigt (vgl. Urk. 6 S. 2 unten). Wäre er - nach Durchlesen der Ein- vernahme - der Auffassung gewesen, seine Sachverhaltsschilderung sei vom ein- vernehmenden Polizisten zu kurz zusammengefasst worden und bedürfe einer Ergänzung, so hätte er diese ohne Weiteres auch vornehmen können. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. August 2017 behauptete der Beschuldigte, man habe ihm bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Ju- ni 2017 nur gesagt, er habe die Geschwindigkeit überschritten. Er habe damals
- 12 - nicht gewusst, um wie viel er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschrit- ten habe (Urk. 11 S. 3). Dies ist nicht korrekt. Unter Ziffer 1 der Kurzeinvernahme wurde dem Beschuldigten nämlich der Sachverhalt, insbesondere die Geschwin- digkeitsüberschreitung von mindestens 33 km/h explizit vorgehalten (Urk. 6 S. 1). Dass dem Beschuldigten dies beim vorgängigen Telefonat allenfalls nicht gesagt wurde, wie von ihm behauptet wird (Urk. 11 S. 4), ist irrelevant. Ebenso nicht zutreffend ist die Begründung des Beschuldigten, wonach er bei der polizeilichen Einvernahme den abbiegenden "Kombi" und das Überholmanöver des Motorradfahrers nicht erwähnt habe, weil er von einer Busse für eine Ge- schwindigkeitsübertretung von 80 km/h ausgegangen sei und auch nicht gewusst habe, dass es um das heute zu beurteilende Ereignis gehe (Urk. 11 S. 3). Unter Ziffer 1 der Kurzeinvernahme wurde dem Beschuldigten ausdrücklich erklärt, dass ihm vorgeworfen werde, am Mittwoch, den 19. April 2017, 14:52 Uhr, in C._____ den Personenwagen mit den Kontrollschildern ZH… auf der B._____-strasse Richtung B._____-pass mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 98 km/h ge- lenkt zu haben (Urk. 6 S. 1). Hinzu kommt noch das Folgende: Der Beschuldigte war gemäss eigenen Anga- ben extrem erschrocken, als der Motorradfahrer nach dem Rechtsabbiegen des "Kombis" in die E._____-strasse plötzlich mit hoher Geschwindigkeit links von der Verkehrsinsel auftauchte (Urk. 11 S. 5). Mithin war er vom Geschehensablauf stark berührt. An derart bewusst mitverfolgte Geschehensabläufe vermag man sich in der Regel gut zu erinnern und sieht sich in der Folge auch veranlasst, die- se gegenüber der Polizei ausdrücklich zu deponieren. Dass der Beschuldigte den abbiegenden "Kombi" und das Überholmanöver des Motorradfahrers mit keinem Wort erwähnt hat, spricht nicht für die Echtheit der nachträglichen Sachdarstel- lung des Beschuldigten. Sein Vorbringen, er habe nicht überlegt, dass der "Kom- bi" und das Überholmanöver des Motorradfahrers wichtig seien (Urk. 11 S. 7), überzeugt nicht. Diese beiden Umstände und auch der in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme erstmals erwähnte Gegenverkehr haben - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (Urk. 30 S. 8) - erheblichen Einfluss auf den Geschehensab- lauf.
- 13 - 2.8. Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Be- schuldigte in den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und vor Schranken des Gerichts verschiedentlich nicht gleichlautend ausgesagt hat, die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zu schmälern vermag. Zwar ist zu relativieren, dass sich gewisse Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten damit erklären lassen, dass es sich um einen dynamisches Ablauf handelte und es erfahrungsgemäss schwierig ist, Distanzen und Geschwindigkeiten zu schätzen. Doch machte der Beschuldigte auch unabhängig davon unterschiedliche Aussagen, zum Beispiel in Bezug darauf, ob er seine Aufmerksamkeit nach Wahrnehmen des Motorradfah- rers nach hinten oder nach vorne gerichtet haben will. Am Ende ausschlaggebend sind jedoch nicht die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten, sondern der Umstand, dass die vom Beschuldigte vorgebrachte Sachdarstellung physika- lisch nicht zu überzeugen vermag. 2.9.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Aussage des Beschul- digten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30-40 km/h zu 3/4 auf die B._____-strasse einge- bogen sei, als er den heranfahrenden Motorradfahrer links von der Verkehrsinsel erblickt habe, nicht zu überzeugen vermag (Urk. 30 S. 10). Aus der eingereichten Fotografie (Urk. 11, Foto Nr. 2) erhellt, dass sich die betreffende Verkehrsinsel sehr nahe bei der Einbiegung E._____-strasse / B._____-strasse befindet. Die Distanz dürfte knapp 20 Meter betragen. Der Motorradfahrer ist gemäss Darstel- lung des Beschuldigten mit sehr hoher Geschwindigkeit (Urk. 6 S. 2, Urk. 11 S. 2 und 5; Prot. I S. 7) gefahren. Ein mit 70 km/h fahrendes Motorrad legt in einer Se- kunde rund 19,5 Meter zurück. Mit 80 km/h sind es bereits rund 22 Meter. Der Beschuldigte ist ob des plötzlichen Auftauchens des Motorradfahrers zunächst extrem erschrocken und überrascht (Urk. 11 S. 5, Prot. I S. 7). Nach einer Reakti- onszeit von 0,8 Sekunden, während der er mit seinem Fahrzeug rund 8 Meter zu- rückgelegt hat, konnte er erst mit der Beschleunigung beginnen. Angesichts des- sen ist nicht nachvollziehbar und plausibel, dass der Beschuldigte das Motorrad auf Distanz halten bzw. ihm davonfahren konnte.
- 14 - Selbst wenn man von der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung korrigierten Sachdarstellung ausgehen wollte, dass er bereits mit dem gan- zen Auto schräg auf der B._____-strasse gestanden habe, als er den Motorrad- fahrer wahrgenommen habe (Prot. II S. 12 und S. 16 f., vgl. auch die von der Ver- teidigung eingereichten Fotos hierzu in Urk. 40/1), ändert sich an dieser Schluss- folgerung nichts. Vielmehr wäre auch dann davon auszugehen, dass der Be- schuldigte, der wegen des Motorradfahrers erschrak, zunächst eine gewisse Re- aktionszeit brauchte und dann erst Beschleunigen konnte. Da aufgrund der Kurve
- in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 19) - davon auszugehen ist, dass er sich im zweiten Gang befand, ist es schlicht unmöglich, dass das Motorrad ihn nicht aufgeholt hat bzw. es nicht zur Kollision gekommen ist. 2.9.2. Ebenso nicht zu überzeugen vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Motorradfahrer relativ scharf um die Insel hinter ihm wieder auf die rechte Spur gewechselt habe und kurz danach rechts auf den Parkplatz gefahren sei; dies immer noch mit sehr hoher Geschwindigkeit (Urk. 11 S. 2 und S. 4 f.). Aus der eingereichten Fotografie (Urk. 11, Foto Nr. 3) ist ersichtlich, dass die Parkplatzeinfahrt kurz nach der Fussgängerbrücke im rechten Winkel von der B._____-strasse abzweigt. Ein Abbiegen in den Parkplatz mit hoher Geschwin- digkeit ist daher ein unmögliches Fahrmanöver. Der Motorradfahrer hätte vor dem Einbiegen vielmehr stark abbremsen müssen. Ein derartiges Verhalten des Motor- radfahrers hat der Beschuldigte indes nicht beobachtet, sondern erst auf konkrete Frage hin später vermutet (Urk. 11 S. 5, Prot. II S. 14). 2.10. Im Fazit ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter keinem Gesichts- punkt zu beanstanden. Sämtliche Einwände des Beschuldigten erweisen sich als unbehelflich. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten im Vorbringen des Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass seine Aussagen betreffend den Motor- radfahrer nicht zutreffen und es sich um einen (nachträglichen) Versuch handelt, einen für ihn günstigeren Ausgang des Strafverfahrens zu erzielen. Entsprechend und abschliessend drängt sich hinsichtlich des Sachverhaltes mithin im Ergebnis
- 15 - keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides auf. Das Beweisfundament ist klar und der Anklagesachverhalt ist demzufolge erstellt.
- 16 -
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz würdigte das (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (Urk. 30 S. 11 ff.). 3.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft zu und wird denn auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen (Urk. 22 S. 5 und 9). Der Beschuldigte hat sich daher nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz der (eventual-)vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. 3.3.1. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass sich am Schuld- spruch nichts ändern würde, wenn - entgegen den Erwägungen zum Sachverhalt (vgl. Ziffer III.2. vorstehend) - von der Sachverhaltsversion des Beschuldigen aus- gegangen würde. 3.3.2. Der Beschuldigte rügt Art. 17 StGB als verletzt. Er hält dafür, dass die kurz- zeitige Beschleunigung seines Fahrzeuges für ihn die einzige Möglichkeit gewe- sen sei, einen Sturz des Motorradfahrers oder eine Kollision mit diesem zu ver- hindern. Der Motorradfahrer sei trotz Gegenverkehr verbotenerweise mit überhöh- ter Geschwindigkeit links an der Verkehrsinsel, welche sich im Bereich der Ein- fahrt E._____-strasse / B._____-strasse befinde (vgl. Urk. 11, Foto Nr. 2), vorbei- gefahren. Auf der rechten Strassenseite habe es ein Trottoir und anschliessend einen Gartenzaun gehabt (vgl. Urk. 11, Foto Nr. 2). Ein Ausweichen auf das Trot- toir sei aufgrund der Trottoirschwelle nicht möglich gewesen. Auch ein Auswei- chen auf die Gegenfahrbahn sei wegen des Gegenverkehrs nicht in Frage ge- kommen. Und schliesslich sei auch das Abbremsen seines Fahrzeugs keine Handlungsalternative gewesen, da der Motorradfahrer nicht mit einem Bremsma- növer gerechnet habe. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass er - der Be- schuldigte - nur einen Sekundenbruchteil Zeit gehabt habe, sich zu entscheiden, wie er die Gefahr abwenden wolle. Die Beschleunigung des Fahrzeuges sei denn auch durchaus verhältnismässig gewesen, zumal er zum Zeitpunkt, als er das Geschwindigkeitsmessgerät passiert habe (rund 150-200 Meter nach Beginn der
- 17 - Beschleunigungsphase) bereits wieder am Bremsen gewesen sei (Urk. 11 S. 2 ff., Urk. 22 S. 6 ff., Prot. I S. 8 f.). Entscheidend sei im Rahmen von Art. 17 StGB die Wahrung höherwertiger Interessen. Die Interessenabwägung falle vorliegend klarerweise zu seinen Gunsten aus. 3.3.3. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer un- mittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höher- wertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). 3.3.4. Die Vorinstanz hat ausführlich argumentiert, weshalb auch bei Richtigkeit der Sachverhaltsversion des Beschuldigten die Voraussetzungen eines rechtferti- genden Notstands nicht vorgelegen haben (Urk. 30 S. 14 f.). Zwar kann dem Be- schuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, wonach es für die An- nahme eines rechtfertigenden Notstands bereits an der erforderlichen (absoluten) Subsidiarität fehle, nicht zur Last gelegt werden, dass er nicht gebremst hat, will er sich doch bereits mit dem gesamten Fahrzeug auf der B._____-strasse befun- den haben. Doch bleibt es dabei, dass der Motorradfahrer zwischen zwei sich kreuzenden Fahrzeugen hätte durchfahren können, hätte sich der Beschuldigte möglichst rechts gehalten. Die Voraussetzungen für einen Notstand sind aber insbesondere deshalb nicht gegeben, weil der Beschuldigte mit überhöhter Ge- schwindigkeit weiterfuhr, als der Motorradfahrer bereits weg war (vgl. Prot. II S. 14 f.). Der Beschuldigte hätte sein Fahrzeug nach einer kurzen Beschleunigungs- phase wieder auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h abbremsen können. Hiezu wären die 150-200 Meter von der Einfahrt E._____- strasse/B._____-strasse bis zur Stelle der Geschwindigkeitsmessung ausreichend gewesen, zumal der Motorradfahrer nach ungefähr der Hälfte der Strecke in der Parkplatz des Tierparks D._____ abgebogen war, was der Beschuldigte, dessen Konzentration auf den Motorradfahrer gerichtet sein musste, hätte wahrnehmen müssen. Damit lag zumindest am Ort, wo der Beschuldigte geblitzt wurde, keine Notstandssituation mehr vor. 3.4. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in
- 18 - Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion/Vollzug
1. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 210.– und einer Busse von CHF 400.–. Sie erachte- te für das beurteilte Delikt (grobe Verkehrsregelverletzung) eine Geldstrafe als angemessen und zweckmässig. Gemäss den Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Strafmassempfehlungen vom
1. März 2018 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich würden bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln ausserorts bei Geschwindigkeitsübertretungen zwischen 30 und 34 km/h 10 bis 20 Tagessätze Geldstrafe empfohlen. Vorliegend bestehe kein Grund von diesen Empfehlungen abzuweichen, weshalb der Be- schuldigte mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen sei. Hinsichtlich der finan- ziellen Verhältnisse - so die Vorinstanz fortfahrend - verfüge der Beschuldigte über ein nicht unerhebliches Vermögen von rund CHF 3'500'000.– bzw. CHF 3'900'000.– ohne nennenswerte Schulden und über ein monatliches Ein- kommen von ca. CHF 10'000.–. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ta- gessatzhöhe von CHF 210.– erscheine daher als angemessen (Urk. 30 S. 15). 1.2. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zutreffend abgesteckt. Zu Recht hat sie auch dafürgehalten, dass die Geldstrafe im vorliegenden Fall die angemessene und zweckmässige Sanktion ist (Urk. 30 S. 15).
2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bestimme. In der Folge hat sie 10 bis 20 Tagessätze Geldstrafe als Massstab zu Grunde gelegt, wie dies die internen Strafmassrichtli- nien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich bei einer groben Verkehrsregelverletzung wegen Über-
- 19 - schreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im hier zu beurteilenden Ausmass vorsieht (Urk. 30 S. 15). Gegen die Bemessung der Strafe nach Strafta- xen ist nach der Rechtsprechung dann nichts einzuwenden, wenn sie nicht starr und schematisch angewendet werden, ihnen mithin lediglich Richtlinienfunktion zukommt und sie dem Richter als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe auszusprechen. Eine schematische Anwendung eines abstrakten Einsatz- strafenkatalogs wäre dagegen nicht zulässig . Insofern kann eine an Richtlinien orientierte Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Bedeutung erlangen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die von der Vor- instanz zitierten Richtlinien von der Staatsanwaltschaft für ihre Strafanträge erar- beitet wurden und somit eine Parteiauffassung darstellen, womit sie für die Ge- richte schon aus diesem Grund nicht verbindlich sein können. Die Vorinstanz hat die Richtlinien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich nicht die Funktion einer Orientierungshilfe zukommen lassen. Bei der Festsetzung der Geldstrafe hat sie den Schweregrad des objektiven und subjektiven Verschuldens (Tatkomponente) und die Faktoren der Täterkomponente nicht berücksichtigt und damit dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bei Taten, die zumeist wenig individuelle Merkmale aufweisen, nicht Rechnung getragen. Dies ist nachfolgend zu korrigieren. 3.1. Hält man sich die heute zu beurteilende Verkehrsregelverletzung vor Augen, so stellt diese keine gravierende Verfehlung im Strassenverkehr dar. Die fragliche Strecke ist zwar von der Gegenfahrbahn nicht richtungsgetrennt, aber gerade und übersichtlich (Urk. 11, Anhang 1-6). Der Vorfall ereignete an einem Mittwoch- nachmittag (14:52 Uhr). Dementsprechend war das Verkehrsaufkommen eher tief (vgl. Urk. 14). Allerdings fand die Geschwindigkeitsübertretung an einer beson- ders exponierten Stelle unmittelbar neben eines, auch an Wochentagen von Fa- milien mit kleinen Kindern regelmässig stark frequentierten Besucherparkplatzes des Tierparks D._____ statt. Durch seine schnelle Fahrweise hat der Beschuldig- te eine erhebliche Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen. Zwar lag im Verhalten des Beschuldigten angesichts der massiven übersetz- ten Geschwindigkeit bei einer nicht richtungsgetrennten Strasse ein hohes abs-
- 20 - traktes Gefährdungspotential, eine konkrete Gefahr für die anderen Verkehrsteil- nehmer bestand aber zu keinem Zeitpunkt. Der Beschuldigte fuhr mit 93 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h), womit er die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritt. Diese Geschwindigkeitsübertre- tung ist allerdings im untersten Bereich aller denkbaren groben Verkehrsregelver- letzungen anzusiedeln. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einer sehr leichten Tatschwere auszugehen. 3.2. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (eventual-)vorsätzliche handelte, was neutral zu werten ist. Sodann erfährt er von den Tatumständen und vom Motiv her keine Entlastung. Der Be- schuldigte hat die Verkehrsregelverletzung ohne vernünftigen Anlass und damit grundlos begangen. Insgesamt ist aber noch von einem sehr leichten Tatver- schulden auszugehen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe erscheint als angemessen. 3.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den per- sönlichen Verhältnissen nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt. Der Be- schuldigte hat die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend eine Lehre als Offset-Kopist Andrucker absolviert. Bis zum 30. Altersjahr hat er diesen Beruf ausgeübt und war anschliessend während 10 Jahren Geschäftsführer einer Etiketten-Druckerei. Im 40. Altersjahr hat er sich dann mit einer Etiketten- Druckerei selbständig gemacht (Urk. 11 S. 8). Der Beschuldigte weist sodann kei- ne Vorstrafen auf (Urk. 31), was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). Ebenso ist sein automobilistischer Leumund ungetrübt, was ebenfalls neutral zu gewich- ten ist (Urk. 7/2). Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte den Anklagesachverhalt anerkannt hat, wobei die Beweislage erdrückend war. Von gereifter Einsicht in die Problematik seines Verhaltens im Strassenver- kehr kann jedoch nicht gesprochen werden. Es liegt schliesslich keine Konstellati- on mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus heute irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resul- tieren würde.
- 21 - 3.4. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten 10 Tagessätze Geldstrafe als zu wohlwollend. Angemessen wäre vielmehr eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zusätzlich eine Busse auszufällen ist. Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit den von der Erstinstanz ausgefällten 10 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden. 3.5. In Bezug auf die Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz gestützt auf die Anga- ben des Beschuldigten (Urk. 11 S. 8; Prot. I S. 5) von einem massgebenden Net- toeinkommen von CHF 10'000.– pro Monat und einem Vermögen von rund CHF 3'500'000.– bzw. CHF 3'900'000.– aus (Urk. 30 S. 15). Anhand dieser Zah- len berechnete die Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 210.– (Urk. 30 S. 15). Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 37/1-3) entsprechen in etwa den Zah- len, von welchen die Vorinstanz ausgegangen ist. Die von der Vorinstanz festge- setzte Tagessatzhöhe ist damit zu bestätigen. Der Beschuldigte ist daher mit ei- ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 210.– zu bestrafen. 4.1. Der Einzelrichter hat eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ausgefällt, um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verschaffen. Zur Bussenhöhe erwog er, dass in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Obergrenze einer Verbindungsbusse nicht über 20% der ausgesprochenen Geldstrafe betragen solle (Urk. 30 S. 16). 4.2. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Selbst wenn der Be- schuldigte die ihm angelastete Verfehlung eingestanden hat und dadurch eine gewisse Einsicht in das von ihm vorsätzlich begangene Unrecht gezeigt hat, so erscheint es dennoch angezeigt und sinnvoll, den Täter die strafrechtlichen Kon- sequenzen seines Tuns auch spüren zu lassen. Mit diesem Denkzettel soll dem Beschuldigten wirklich bewusst gemacht werden, dass nach der schweizerischen Rechtsordnung Geschwindigkeitsexzesse sanktioniert werden. Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgespro-
- 22 - chen wurde, nicht übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2012 vom
15. Februar 2013 E. 6.2). Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe von insgesamt CHF 2'100.– erging, ist die Höhe der Verbindungsbusse von CHF 400.– nicht zu beanstanden. Wie sich den vorstehenden Erwägungen zum Tatverschulden (vgl. Ziffer IV.3.1 ff.) ergibt, ist die Kombinationsstrafe auch insge- samt schuldangemessen (vgl. BGE134 IV 82 E. 9, mit weiterem Hinweis).
5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu CHF 210.– sowie mit einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen. V. Vollzug der Geldstrafe und Busse
1. Vorliegend sind mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. 16) die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Mini- mum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchs- tens drei Monaten festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Er- satzfreiheitsstrafe in Anbetracht der beträchtlichen Tagessatzhöhe auf einen Tag festgesetzt (Urk. 30 S. 16). Die erkennende Kammer verwendet bei Tagessätzen über 100 Franken praxisgemäss die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel, indem sie den Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert. Dies ergäbe vor- liegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag sein Bewenden.
- 23 - VI. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'500.– festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unter- liegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss auf- zuerlegen sind und ihm keine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungs- kosten zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 1 StGB e contrario). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 10. April 2018 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 210.– sowie mit einer Busse von CHF 400.–.
- 24 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr.: … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 3 f.).
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 210.– und einer Busse von CHF 400.–. Sie erachte- te für das beurteilte Delikt (grobe Verkehrsregelverletzung) eine Geldstrafe als angemessen und zweckmässig. Gemäss den Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Strafmassempfehlungen vom
1. März 2018 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich würden bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln ausserorts bei Geschwindigkeitsübertretungen zwischen 30 und 34 km/h 10 bis 20 Tagessätze Geldstrafe empfohlen. Vorliegend bestehe kein Grund von diesen Empfehlungen abzuweichen, weshalb der Be- schuldigte mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen sei. Hinsichtlich der finan- ziellen Verhältnisse - so die Vorinstanz fortfahrend - verfüge der Beschuldigte über ein nicht unerhebliches Vermögen von rund CHF 3'500'000.– bzw. CHF 3'900'000.– ohne nennenswerte Schulden und über ein monatliches Ein- kommen von ca. CHF 10'000.–. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ta- gessatzhöhe von CHF 210.– erscheine daher als angemessen (Urk. 30 S. 15).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zutreffend abgesteckt. Zu Recht hat sie auch dafürgehalten, dass die Geldstrafe im vorliegenden Fall die angemessene und zweckmässige Sanktion ist (Urk. 30 S. 15).
2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bestimme. In der Folge hat sie 10 bis 20 Tagessätze Geldstrafe als Massstab zu Grunde gelegt, wie dies die internen Strafmassrichtli- nien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich bei einer groben Verkehrsregelverletzung wegen Über-
- 19 - schreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im hier zu beurteilenden Ausmass vorsieht (Urk. 30 S. 15). Gegen die Bemessung der Strafe nach Strafta- xen ist nach der Rechtsprechung dann nichts einzuwenden, wenn sie nicht starr und schematisch angewendet werden, ihnen mithin lediglich Richtlinienfunktion zukommt und sie dem Richter als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe auszusprechen. Eine schematische Anwendung eines abstrakten Einsatz- strafenkatalogs wäre dagegen nicht zulässig . Insofern kann eine an Richtlinien orientierte Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Bedeutung erlangen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die von der Vor- instanz zitierten Richtlinien von der Staatsanwaltschaft für ihre Strafanträge erar- beitet wurden und somit eine Parteiauffassung darstellen, womit sie für die Ge- richte schon aus diesem Grund nicht verbindlich sein können. Die Vorinstanz hat die Richtlinien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich nicht die Funktion einer Orientierungshilfe zukommen lassen. Bei der Festsetzung der Geldstrafe hat sie den Schweregrad des objektiven und subjektiven Verschuldens (Tatkomponente) und die Faktoren der Täterkomponente nicht berücksichtigt und damit dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bei Taten, die zumeist wenig individuelle Merkmale aufweisen, nicht Rechnung getragen. Dies ist nachfolgend zu korrigieren.
E. 2 Mit Urteil vom 10. April 2018 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen des Be- zirks Horgen den Beschuldigten A._____ (fortan Beschuldigter) der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 210.– sowie mit einer Busse von CHF 400.– (Urk. 24). Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden.
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'500.– festzu- setzen.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unter- liegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss auf- zuerlegen sind und ihm keine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungs- kosten zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 1 StGB e contrario). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 10. April 2018 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 210.– sowie mit einer Busse von CHF 400.–.
- 24 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr.: … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard
E. 2.3 Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 30 S. 4 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelnes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Beru-
- 8 - fungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. 2.4.1. Zum Geschehensablauf wurde der Beschuldigte im Rahmen der Untersu- chung und vor Vorinstanz befragt (Urk. 6 S. 1 f., Urk. 11 S. 2 f., Prot. I S. 6 f.). Was die einzelnen Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (Urk. 30 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.2. In den Verfahrensakten liegt - nebst Fotografien des Tatortes (vgl. Urk. 11, Anhang) - eine Videosequenz des Vorfalls (Urk. 14), welche allerdings nur einige Sekunden dauert. Zu Beginn der Videosequenz ist das Fahrzeug des Beschuldig- ten, welches sich in etwa im Bereich der Einfahrt in den Parkplatz des Tierparks D._____ befindet, durch zwei Bäume verdeckt. In der Folge taucht das Fahrzeug des Beschuldigten auf. Während der ganzen Videosequenz ist kein auf den Park- platz einbiegendes bzw. bereits abgebogenes Motorrad oder - entgegen der Be- hauptung der Verteidigung (Urk. 15/5) - ein Schatten davon ersichtlich. Ebenso kann darauf kein dem Beschuldigten entgegenkommendes Fahrzeug wahrge- nommen werden. Auf der Videosequenz ist indes ein weisser Lieferwagen im Be- reich der Einfahrt E._____-strasse/B._____-strasse erkennbar, der dem Fahrzeug des Beschuldigten in grossem Abstand und deutlich niedriger Geschwindigkeit folgt. Auch wenn das Blickfeld im Video nur von kurzer Dauer ist und es teilweise durch die Bäume beeinträchtigt wird, ergibt sich aus der Videosequenz kein ob- jektiver Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Beschuldigten. Erstellt ist aber immerhin, dass sich hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung kein Fahrzeug bzw. Motorrad befand, das den Beschuldigten bedrängt hat (vgl. auch Urk. 5). Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass für die weitere Beweiswürdigung im Wesentlichen somit die Aussagen des Beschuldigten relevant sind (Urk. 30 S. 6).
E. 2.5 Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, dass bei den drei Einvernahmen des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen zunächst auffalle, dass er im absoluten Kerngehalt seiner Sachver-
- 9 - haltsdarstellung und auf "abstrakter Flughöhe" stets konstant angegeben habe, dass er mit einem Ersatzfahrzeug von der E._____-strasse herkommend rechts auf die B._____-strasse eingebogen sei. Von links sei dann ein Motorradfahrer mit höherer Geschwindigkeit gekommen, weshalb er - der Beschuldigte - sein Fahrzeug habe beschleunigen müssen, um den Motoradfahrer nicht zu behindern bzw. einen Unfall zu vermeiden. Vergleiche man nun aber die Einvernahmen un- tereinander - so der Vorderrichter fortfahrend - erhelle, dass sich die Sachver- haltsversion des Beschuldigten in bedeutenden Details geändert habe. So habe der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme einzig von einem schnell von links nahenden Motorrad gesprochen. In der staatsanwaltschaftlichen und gericht- lichen Befragung habe der Beschuldigte den Sachverhalt dann weitgehend er- gänzt, indem er nunmehr ausgeführt habe, dass von links ein "Kombi" gekommen sei, der rechts in die E._____-strasse habe abbiegen wollen. Der Motorradfahrer habe den betreffenden "Kombi" links an der sich dort befindlichen Verkehrsinsel überholt. Da auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug bzw. Fahrzeuge gekommen seien, habe er - der Beschuldigte - beschleunigen müssen, um einen Unfall zu vermeiden. Verwunderlich an diesem Aussageverhalten sei, dass der Beschuldig- te diese drei bedeutenden Details ("Kombi", welcher von links kam und rechts ab- bog, Motorradfahrer, welcher links an der Verkehrsinsel vorbeifuhr und Gegen- verkehr), welche auf den Ablauf des beschriebenen Lebenssachverhalts einen erheblichen Einfluss hätten, nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei erwähnt habe (Urk. 30 S. 8). Sodann seien auch zwischen der staats- anwaltschaftlichen und der gerichtlichen Einvernahme Unstimmigkeiten auszu- machen. Ein Mal habe der Beschuldigte geschildert, dass er sich bereits auf der B._____-strasse befunden habe, als der Motorradfahrer links an der Verkehrsin- sel vorbeigefahren sei. Ein anderes Mal habe der Beschuldigte zu Protokoll gege- ben, dass er im Zeitpunkt, als er den Motorradfahrer auf der Höhe der Verkehrs- insel erblickt habe, erst etwa zu 3/4 auf die B._____-strasse eingebogen sei. So- dann habe der Beschuldigte - abweichend von der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme - vor Schranken geltend gemacht, dass im fraglichen Zeitpunkt aus Richtung B._____-pass nur ein Fahrzeug und nicht mehrere entgegengekommen seien. Des Weiteren habe der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zunächst
- 10 - ausgeführt, er habe beobachtet, wie der Motorradfahrer relativ scharf um die Ver- kehrsinsel wieder auf die rechte Strassenseite gewechselt habe und anschlies- send mit immer noch sehr hoher Geschwindigkeit auf den Parkplatz des Tierparks D._____ eingebogen sei. Er - der Beschuldigte - habe nicht auf den Tacho ge- schaut, sondern sich auf den Motorradfahrer konzentriert. Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte alsdann behauptet, dass er nach vorne geschaut habe, da er nicht habe beeinflussen können, was hinter ihm passiere (Urk. 30 S. 9). Ferner gebe es auch logische Inkonsequenzen in den Aussagen des Beschuldigten. So habe er in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme erwähnt, der Motorradfahrer sei noch immer mit sehr hoher Geschwindig- keit rechts auf den Parkplatz eingebogen. Damit hätte der Motorradfahrer aber extrem stark abbremsen müssen, um auf den Parkplatz einbiegen zu können, was ein gewagtes und fast nicht durchführbares Fahrmanöver gewesen wäre. Die nach wie vor hohe Geschwindigkeit des Motorradfahrers in diesem Augenblick er- scheine auch deshalb als zweifelhaft, weil gemäss der Schilderung des Beschul- digten auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug entgegengekommen sei, welches sich im Moment des Überholmanövers des Motorradfahrers auf der Höhe der Fussgängerbrücke befunden habe, und der Motorradfahrer daher wieder rechts hinter das Fahrzeug des Beschuldigten habe einbiegen müssen, um eine Kollision mit den entgegenkommenden Fahrzeug zu vermeiden. Unmittelbar nach der Fussgängerbrücke hätte der Motorradfahrer dann in den Parkplatz abbiegen müssen, was mit übersetzter Geschwindigkeit nicht möglich gewesen wäre (Urk. 30 S. 10). Unwahrscheinlich sei schliesslich die Angabe des Beschuldigen, wo- nach er mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30-40 km/h in die B._____- strasse eingebogen sei, als er den schnell heranfahrenden Motorradfahrer links von der Verkehrsinsel wahrgenommen habe. Die fragliche Verkehrsinsel befinde sich nahe bei der Einfahrt von der E._____-strasse in die B._____-strasse. Dass bei dieser Ausgangssituation das Fahrzeug des Beschuldigten, ein VW Tiguan SUV mit rund 1,6 Tonnen Leergewicht, dem mit höherer Ausgangsgeschwindig- keit herannahenden Motorradfahrer habe davonfahren können, sei undenkbar (Urk. 30 S. 10 f.).
- 11 -
E. 2.6 Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nicht abstel- len konnte (Urk. 30 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7.1. Die Verteidigung bringt vor, bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2017 habe es sich um eine standardisierte Kurzeinvernahme mittels Formular ge- handelt, bei welcher der Sachverhalt nur kurz zusammengefasst wiedergegeben werde. Zudem habe sich der Polizist, was in solchen Fällen durchaus nachvoll- ziehbar sei, gar nicht im Detail für die Gründe der Geschwindigkeitsübertretung in- teressiert. Eine ausführliche Stellungnahme sei angesichts der im Formular vor- gegebenen Anzahl Linien auch gar nicht möglich gewesen (Urk. 22 S. 3 f.). 2.7.2. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Die erste Aussage, die den strit- tigen Sachverhalt beschlägt, machte der Beschuldigte am 1. Juni 2017 gegenüber der Polizei. Anlässlich der Einvernahme führte er auf die Frage, aus welchen Grund er so schnell gefahren sei, aus, er sei von der E._____ her gekommen. Von links sei ein Motorradfahrer mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zugekommen. Das habe ihn veranlasst, kurz stark zu beschleunigen, um den Motorradfahrer nicht zu behindern (Urk. 6 S. 2). In der Folge wurde er darauf hingewiesen, dass die Rapporterstattung an die zuständige Untersuchungsbehörde erfolge, und ge- fragt, ob er der Einvernahme noch etwa hinzufügen wolle. Diese (Ergänz- ungs-)Möglichkeit hat der Beschuldigte nicht wahrgenommen (Urk. 6 S. 2, Zif- fer 3). Der Beschuldigte hätte den Sachverhalt somit ohne Weiteres aus seiner Sicht noch ausführlicher darlegen können. Zudem hat der Beschuldigte die inhalt- liche Richtigkeit seiner in der Kurzeinvernahme festgehaltenen Aussagen unter- schriftlich bestätigt (vgl. Urk. 6 S. 2 unten). Wäre er - nach Durchlesen der Ein- vernahme - der Auffassung gewesen, seine Sachverhaltsschilderung sei vom ein- vernehmenden Polizisten zu kurz zusammengefasst worden und bedürfe einer Ergänzung, so hätte er diese ohne Weiteres auch vornehmen können. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. August 2017 behauptete der Beschuldigte, man habe ihm bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Ju- ni 2017 nur gesagt, er habe die Geschwindigkeit überschritten. Er habe damals
- 12 - nicht gewusst, um wie viel er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschrit- ten habe (Urk. 11 S. 3). Dies ist nicht korrekt. Unter Ziffer 1 der Kurzeinvernahme wurde dem Beschuldigten nämlich der Sachverhalt, insbesondere die Geschwin- digkeitsüberschreitung von mindestens 33 km/h explizit vorgehalten (Urk. 6 S. 1). Dass dem Beschuldigten dies beim vorgängigen Telefonat allenfalls nicht gesagt wurde, wie von ihm behauptet wird (Urk. 11 S. 4), ist irrelevant. Ebenso nicht zutreffend ist die Begründung des Beschuldigten, wonach er bei der polizeilichen Einvernahme den abbiegenden "Kombi" und das Überholmanöver des Motorradfahrers nicht erwähnt habe, weil er von einer Busse für eine Ge- schwindigkeitsübertretung von 80 km/h ausgegangen sei und auch nicht gewusst habe, dass es um das heute zu beurteilende Ereignis gehe (Urk. 11 S. 3). Unter Ziffer 1 der Kurzeinvernahme wurde dem Beschuldigten ausdrücklich erklärt, dass ihm vorgeworfen werde, am Mittwoch, den 19. April 2017, 14:52 Uhr, in C._____ den Personenwagen mit den Kontrollschildern ZH… auf der B._____-strasse Richtung B._____-pass mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 98 km/h ge- lenkt zu haben (Urk. 6 S. 1). Hinzu kommt noch das Folgende: Der Beschuldigte war gemäss eigenen Anga- ben extrem erschrocken, als der Motorradfahrer nach dem Rechtsabbiegen des "Kombis" in die E._____-strasse plötzlich mit hoher Geschwindigkeit links von der Verkehrsinsel auftauchte (Urk. 11 S. 5). Mithin war er vom Geschehensablauf stark berührt. An derart bewusst mitverfolgte Geschehensabläufe vermag man sich in der Regel gut zu erinnern und sieht sich in der Folge auch veranlasst, die- se gegenüber der Polizei ausdrücklich zu deponieren. Dass der Beschuldigte den abbiegenden "Kombi" und das Überholmanöver des Motorradfahrers mit keinem Wort erwähnt hat, spricht nicht für die Echtheit der nachträglichen Sachdarstel- lung des Beschuldigten. Sein Vorbringen, er habe nicht überlegt, dass der "Kom- bi" und das Überholmanöver des Motorradfahrers wichtig seien (Urk. 11 S. 7), überzeugt nicht. Diese beiden Umstände und auch der in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme erstmals erwähnte Gegenverkehr haben - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (Urk. 30 S. 8) - erheblichen Einfluss auf den Geschehensab- lauf.
- 13 -
E. 2.8 Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Be- schuldigte in den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und vor Schranken des Gerichts verschiedentlich nicht gleichlautend ausgesagt hat, die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zu schmälern vermag. Zwar ist zu relativieren, dass sich gewisse Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten damit erklären lassen, dass es sich um einen dynamisches Ablauf handelte und es erfahrungsgemäss schwierig ist, Distanzen und Geschwindigkeiten zu schätzen. Doch machte der Beschuldigte auch unabhängig davon unterschiedliche Aussagen, zum Beispiel in Bezug darauf, ob er seine Aufmerksamkeit nach Wahrnehmen des Motorradfah- rers nach hinten oder nach vorne gerichtet haben will. Am Ende ausschlaggebend sind jedoch nicht die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten, sondern der Umstand, dass die vom Beschuldigte vorgebrachte Sachdarstellung physika- lisch nicht zu überzeugen vermag. 2.9.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Aussage des Beschul- digten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30-40 km/h zu 3/4 auf die B._____-strasse einge- bogen sei, als er den heranfahrenden Motorradfahrer links von der Verkehrsinsel erblickt habe, nicht zu überzeugen vermag (Urk. 30 S. 10). Aus der eingereichten Fotografie (Urk. 11, Foto Nr. 2) erhellt, dass sich die betreffende Verkehrsinsel sehr nahe bei der Einbiegung E._____-strasse / B._____-strasse befindet. Die Distanz dürfte knapp 20 Meter betragen. Der Motorradfahrer ist gemäss Darstel- lung des Beschuldigten mit sehr hoher Geschwindigkeit (Urk. 6 S. 2, Urk. 11 S. 2 und 5; Prot. I S. 7) gefahren. Ein mit 70 km/h fahrendes Motorrad legt in einer Se- kunde rund 19,5 Meter zurück. Mit 80 km/h sind es bereits rund 22 Meter. Der Beschuldigte ist ob des plötzlichen Auftauchens des Motorradfahrers zunächst extrem erschrocken und überrascht (Urk. 11 S. 5, Prot. I S. 7). Nach einer Reakti- onszeit von 0,8 Sekunden, während der er mit seinem Fahrzeug rund 8 Meter zu- rückgelegt hat, konnte er erst mit der Beschleunigung beginnen. Angesichts des- sen ist nicht nachvollziehbar und plausibel, dass der Beschuldigte das Motorrad auf Distanz halten bzw. ihm davonfahren konnte.
- 14 - Selbst wenn man von der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung korrigierten Sachdarstellung ausgehen wollte, dass er bereits mit dem gan- zen Auto schräg auf der B._____-strasse gestanden habe, als er den Motorrad- fahrer wahrgenommen habe (Prot. II S. 12 und S. 16 f., vgl. auch die von der Ver- teidigung eingereichten Fotos hierzu in Urk. 40/1), ändert sich an dieser Schluss- folgerung nichts. Vielmehr wäre auch dann davon auszugehen, dass der Be- schuldigte, der wegen des Motorradfahrers erschrak, zunächst eine gewisse Re- aktionszeit brauchte und dann erst Beschleunigen konnte. Da aufgrund der Kurve
- in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 19) - davon auszugehen ist, dass er sich im zweiten Gang befand, ist es schlicht unmöglich, dass das Motorrad ihn nicht aufgeholt hat bzw. es nicht zur Kollision gekommen ist. 2.9.2. Ebenso nicht zu überzeugen vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Motorradfahrer relativ scharf um die Insel hinter ihm wieder auf die rechte Spur gewechselt habe und kurz danach rechts auf den Parkplatz gefahren sei; dies immer noch mit sehr hoher Geschwindigkeit (Urk. 11 S. 2 und S. 4 f.). Aus der eingereichten Fotografie (Urk. 11, Foto Nr. 3) ist ersichtlich, dass die Parkplatzeinfahrt kurz nach der Fussgängerbrücke im rechten Winkel von der B._____-strasse abzweigt. Ein Abbiegen in den Parkplatz mit hoher Geschwin- digkeit ist daher ein unmögliches Fahrmanöver. Der Motorradfahrer hätte vor dem Einbiegen vielmehr stark abbremsen müssen. Ein derartiges Verhalten des Motor- radfahrers hat der Beschuldigte indes nicht beobachtet, sondern erst auf konkrete Frage hin später vermutet (Urk. 11 S. 5, Prot. II S. 14).
E. 2.10 Im Fazit ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter keinem Gesichts- punkt zu beanstanden. Sämtliche Einwände des Beschuldigten erweisen sich als unbehelflich. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten im Vorbringen des Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass seine Aussagen betreffend den Motor- radfahrer nicht zutreffen und es sich um einen (nachträglichen) Versuch handelt, einen für ihn günstigeren Ausgang des Strafverfahrens zu erzielen. Entsprechend und abschliessend drängt sich hinsichtlich des Sachverhaltes mithin im Ergebnis
- 15 - keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides auf. Das Beweisfundament ist klar und der Anklagesachverhalt ist demzufolge erstellt.
- 16 -
3. Rechtliche Würdigung
E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 12 f.) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. April 2018 Berufung anmelden (Urk. 26). Am 25. April 2018 er- folgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) (Urk. 27). Das Urteil ging dem Be- schuldigten sowie der Staatsanwaltschaft je am 4. Juli 2018 (Urk. 29/1 und Urk. 29/2) in begründeter Fassung zu (Urk. 30).
E. 3.1 Hält man sich die heute zu beurteilende Verkehrsregelverletzung vor Augen, so stellt diese keine gravierende Verfehlung im Strassenverkehr dar. Die fragliche Strecke ist zwar von der Gegenfahrbahn nicht richtungsgetrennt, aber gerade und übersichtlich (Urk. 11, Anhang 1-6). Der Vorfall ereignete an einem Mittwoch- nachmittag (14:52 Uhr). Dementsprechend war das Verkehrsaufkommen eher tief (vgl. Urk. 14). Allerdings fand die Geschwindigkeitsübertretung an einer beson- ders exponierten Stelle unmittelbar neben eines, auch an Wochentagen von Fa- milien mit kleinen Kindern regelmässig stark frequentierten Besucherparkplatzes des Tierparks D._____ statt. Durch seine schnelle Fahrweise hat der Beschuldig- te eine erhebliche Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen. Zwar lag im Verhalten des Beschuldigten angesichts der massiven übersetz- ten Geschwindigkeit bei einer nicht richtungsgetrennten Strasse ein hohes abs-
- 20 - traktes Gefährdungspotential, eine konkrete Gefahr für die anderen Verkehrsteil- nehmer bestand aber zu keinem Zeitpunkt. Der Beschuldigte fuhr mit 93 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h), womit er die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritt. Diese Geschwindigkeitsübertre- tung ist allerdings im untersten Bereich aller denkbaren groben Verkehrsregelver- letzungen anzusiedeln. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einer sehr leichten Tatschwere auszugehen.
E. 3.2 Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (eventual-)vorsätzliche handelte, was neutral zu werten ist. Sodann erfährt er von den Tatumständen und vom Motiv her keine Entlastung. Der Be- schuldigte hat die Verkehrsregelverletzung ohne vernünftigen Anlass und damit grundlos begangen. Insgesamt ist aber noch von einem sehr leichten Tatver- schulden auszugehen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe erscheint als angemessen.
E. 3.3 Im Rahmen der Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den per- sönlichen Verhältnissen nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt. Der Be- schuldigte hat die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend eine Lehre als Offset-Kopist Andrucker absolviert. Bis zum 30. Altersjahr hat er diesen Beruf ausgeübt und war anschliessend während 10 Jahren Geschäftsführer einer Etiketten-Druckerei. Im 40. Altersjahr hat er sich dann mit einer Etiketten- Druckerei selbständig gemacht (Urk. 11 S. 8). Der Beschuldigte weist sodann kei- ne Vorstrafen auf (Urk. 31), was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). Ebenso ist sein automobilistischer Leumund ungetrübt, was ebenfalls neutral zu gewich- ten ist (Urk. 7/2). Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte den Anklagesachverhalt anerkannt hat, wobei die Beweislage erdrückend war. Von gereifter Einsicht in die Problematik seines Verhaltens im Strassenver- kehr kann jedoch nicht gesprochen werden. Es liegt schliesslich keine Konstellati- on mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus heute irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resul- tieren würde.
- 21 -
E. 3.4 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten 10 Tagessätze Geldstrafe als zu wohlwollend. Angemessen wäre vielmehr eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zusätzlich eine Busse auszufällen ist. Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit den von der Erstinstanz ausgefällten
E. 3.5 In Bezug auf die Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz gestützt auf die Anga- ben des Beschuldigten (Urk. 11 S. 8; Prot. I S. 5) von einem massgebenden Net- toeinkommen von CHF 10'000.– pro Monat und einem Vermögen von rund CHF 3'500'000.– bzw. CHF 3'900'000.– aus (Urk. 30 S. 15). Anhand dieser Zah- len berechnete die Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 210.– (Urk. 30 S. 15). Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 37/1-3) entsprechen in etwa den Zah- len, von welchen die Vorinstanz ausgegangen ist. Die von der Vorinstanz festge- setzte Tagessatzhöhe ist damit zu bestätigen. Der Beschuldigte ist daher mit ei- ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 210.– zu bestrafen.
E. 4 Unter dem 19. Juli 2018 reichte die erbetene Verteidigung der erkennenden Kammer sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 32). Aus dieser geht hervor, dass vom Beschuldigten ein Freispruch verlangt wird. Beweisanträge stellte die Verteidigung keine. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2018 wurde der Staats- anwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde
- 5 - dem Beschuldigten aufgegeben, das ihm zugestellte Datenerfassungsblatt auszu- füllen und verschiedene Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein- zureichen (Urk. 33). In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
25. Juli 2018 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Gleichzeitig verzichtete sie darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 35). Am 27. Ju- li 2018 reichte die Verteidigung die Unterlagen betreffend die finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten [Datenblatt, Steuererklärungen 2016 und 2017 sowie Rentenausweise 2017 (AHV und 2. Säule)] ein (Urk. 37/1-3). Bereits unter dem
18. Juli 2018 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldig- ten eingeholt worden (Urk. 31), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. 7/1) inhaltlich übereinstimmt.
E. 4.1 Der Einzelrichter hat eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ausgefällt, um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verschaffen. Zur Bussenhöhe erwog er, dass in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Obergrenze einer Verbindungsbusse nicht über 20% der ausgesprochenen Geldstrafe betragen solle (Urk. 30 S. 16).
E. 4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Selbst wenn der Be- schuldigte die ihm angelastete Verfehlung eingestanden hat und dadurch eine gewisse Einsicht in das von ihm vorsätzlich begangene Unrecht gezeigt hat, so erscheint es dennoch angezeigt und sinnvoll, den Täter die strafrechtlichen Kon- sequenzen seines Tuns auch spüren zu lassen. Mit diesem Denkzettel soll dem Beschuldigten wirklich bewusst gemacht werden, dass nach der schweizerischen Rechtsordnung Geschwindigkeitsexzesse sanktioniert werden. Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgespro-
- 22 - chen wurde, nicht übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2012 vom
E. 5 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). II. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Der Beschuldigte beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit sind sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils - mit Ausnahme der Kostenaufstel- lung (Dispositiv-Ziffer 5) - angefochten und stehen zur Disposition. Die erstin- stanzliche Kostenaufstellung ist unangefochten geblieben (Prot. II S. 4) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
- 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt
E. 10 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden.
E. 15 Februar 2013 E. 6.2). Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe von insgesamt CHF 2'100.– erging, ist die Höhe der Verbindungsbusse von CHF 400.– nicht zu beanstanden. Wie sich den vorstehenden Erwägungen zum Tatverschulden (vgl. Ziffer IV.3.1 ff.) ergibt, ist die Kombinationsstrafe auch insge- samt schuldangemessen (vgl. BGE134 IV 82 E. 9, mit weiterem Hinweis).
5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu CHF 210.– sowie mit einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen. V. Vollzug der Geldstrafe und Busse
1. Vorliegend sind mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. 16) die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Mini- mum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchs- tens drei Monaten festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Er- satzfreiheitsstrafe in Anbetracht der beträchtlichen Tagessatzhöhe auf einen Tag festgesetzt (Urk. 30 S. 16). Die erkennende Kammer verwendet bei Tagessätzen über 100 Franken praxisgemäss die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel, indem sie den Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert. Dies ergäbe vor- liegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag sein Bewenden.
- 23 - VI. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen.
Dispositiv
- Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Horgen sei vollumfäng- lich aufzuheben.
- Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.
- Es seien die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren der Staatskasse zu überbinden und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädi- gung für seine Anwaltskosten (zzgl. MwSt.) auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 3 f.).
- Mit Urteil vom 10. April 2018 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen des Be- zirks Horgen den Beschuldigten A._____ (fortan Beschuldigter) der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 210.– sowie mit einer Busse von CHF 400.– (Urk. 24). Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden.
- Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 12 f.) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. April 2018 Berufung anmelden (Urk. 26). Am 25. April 2018 er- folgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) (Urk. 27). Das Urteil ging dem Be- schuldigten sowie der Staatsanwaltschaft je am 4. Juli 2018 (Urk. 29/1 und Urk. 29/2) in begründeter Fassung zu (Urk. 30).
- Unter dem 19. Juli 2018 reichte die erbetene Verteidigung der erkennenden Kammer sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 32). Aus dieser geht hervor, dass vom Beschuldigten ein Freispruch verlangt wird. Beweisanträge stellte die Verteidigung keine. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2018 wurde der Staats- anwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde - 5 - dem Beschuldigten aufgegeben, das ihm zugestellte Datenerfassungsblatt auszu- füllen und verschiedene Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein- zureichen (Urk. 33). In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
- Juli 2018 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Gleichzeitig verzichtete sie darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 35). Am 27. Ju- li 2018 reichte die Verteidigung die Unterlagen betreffend die finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten [Datenblatt, Steuererklärungen 2016 und 2017 sowie Rentenausweise 2017 (AHV und 2. Säule)] ein (Urk. 37/1-3). Bereits unter dem
- Juli 2018 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldig- ten eingeholt worden (Urk. 31), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. 7/1) inhaltlich übereinstimmt.
- Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). II. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Der Beschuldigte beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit sind sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils - mit Ausnahme der Kostenaufstel- lung (Dispositiv-Ziffer 5) - angefochten und stehen zur Disposition. Die erstin- stanzliche Kostenaufstellung ist unangefochten geblieben (Prot. II S. 4) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). - 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Sachverhalt 1.1. Am 19. April 2017 führte die Kantonspolizei Zürich auf der B._____-strasse in C._____ Richtung B._____-pass auf der Höhe des Tierparks D._____ mit einem Messgerät eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei wurde der vom Beschul- digten gelenkte Personenwagen im Ausserortsbereich mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h) gemessen (Urk. 2 und 3). Während der Geschwindigkeitsmessung wurde das Fahrzeug zusätzlich mit einem Videogerät aufgezeichnet (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h überschritten zu haben. Da er das Fahrzeug auf der …-strasse stark be- schleunigt habe, habe er zumindest damit rechnen müssen, die zulässige Ge- schwindigkeit im genannten Rahmen zu überschreiten, was er auch billigend in Kauf genommen habe. Durch die massive Geschwindigkeitsübertretung habe der Beschuldigte eine erhebliche abstrakte Gefahr für die Sicherheit der anderen Ver- kehrsteilnehmer geschaffen bzw. eine solche Gefahr zumindest in Kauf genom- men. Damit wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift eine Vorsatztat zur Last gelegt (Urk. 19 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h ausserorts und damit die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG so- wohl im Vorverfahren (Urk. 6 S. 1 f., Urk. 11 S. 2 f.) als auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 6 f. und Urk. 22 S. 2 f.) und auch heute (Prot. II S. 9) nicht bestritten. Er wird zusätzlich durch die Videosequenz des Vorfalls (Urk. 14) und die Fotografie des geeichten automatischen Verkehrsüberwachungsgeräts (Urk. 12 f.), aus wel- cher das Datum und die Uhrzeit, die Örtlichkeit, die Fahrtrichtung und die gemes- sene Geschwindigkeit des Fahrzeug des Beschuldigten ersichtlich ist, überführt. Zudem ist der Beschuldigte auch auf dem Foto (Urk. 5) als Lenker des Fahrzeu- ges erkennbar. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der in der Anklage- - 7 - schrift vom 9. Februar 2018 (Urk. 19) aufgeführte Anklagesachverhalt damit er- stellt ist (Urk. 30 S. 4).
- Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) 2.1. Eine Handlung kann, obwohl sie einen Straftatbestand verwirklicht, gleich- wohl rechtmässig sein. Die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes indiziert le- diglich die Rechtswidrigkeit, so dass deren Aufhebung durch das Vorliegen eines sogenannten Rechtfertigungsgrundes möglich ist. Allen Rechtfertigungsgründen liegt der Gedanke zu Grunde, dass es Gründe dafür geben kann, dem Achtungs- anspruch einer Norm nicht zu entsprechen, insbesondere wenn eine höherrangi- ge Norm oder ein von der Rechtsordnung höherrangiges Interesse dem Normge- horsam entgegenstehen. Das Prinzip der Rechtfertigung ist damit die - allerdings durch Angemessenheitserwägungen begrenzte - Interessenabwägung. Diese ist freilich an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, die je nach Rechtsfertigungs- grund unterschiedlich ausgeprägt sind (vgl. BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 14 N 2). 2.2. Der Beschuldigte ist der Auffassung, es bestehe ein Rechtfertigungsgrund. Konkret macht er geltend, er habe in einem rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB) gehandelt. Er führt aus, er habe seine Geschwindigkeit derart er- höhen müssen, um eine (Auffahr-)Kollision mit einem ihm nachkommenden und mit übersetzter Geschwindigkeit fahrenden Motorradfahrer zu verhindern (Urk. 6, Urk. 11 S. 2 ff., Prot. I. S. 7 ff., Urk. 22 S. 3 ff.). Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich diese Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht erstel- len lässt. 2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 30 S. 4 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelnes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Beru- - 8 - fungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. 2.4.1. Zum Geschehensablauf wurde der Beschuldigte im Rahmen der Untersu- chung und vor Vorinstanz befragt (Urk. 6 S. 1 f., Urk. 11 S. 2 f., Prot. I S. 6 f.). Was die einzelnen Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (Urk. 30 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.2. In den Verfahrensakten liegt - nebst Fotografien des Tatortes (vgl. Urk. 11, Anhang) - eine Videosequenz des Vorfalls (Urk. 14), welche allerdings nur einige Sekunden dauert. Zu Beginn der Videosequenz ist das Fahrzeug des Beschuldig- ten, welches sich in etwa im Bereich der Einfahrt in den Parkplatz des Tierparks D._____ befindet, durch zwei Bäume verdeckt. In der Folge taucht das Fahrzeug des Beschuldigten auf. Während der ganzen Videosequenz ist kein auf den Park- platz einbiegendes bzw. bereits abgebogenes Motorrad oder - entgegen der Be- hauptung der Verteidigung (Urk. 15/5) - ein Schatten davon ersichtlich. Ebenso kann darauf kein dem Beschuldigten entgegenkommendes Fahrzeug wahrge- nommen werden. Auf der Videosequenz ist indes ein weisser Lieferwagen im Be- reich der Einfahrt E._____-strasse/B._____-strasse erkennbar, der dem Fahrzeug des Beschuldigten in grossem Abstand und deutlich niedriger Geschwindigkeit folgt. Auch wenn das Blickfeld im Video nur von kurzer Dauer ist und es teilweise durch die Bäume beeinträchtigt wird, ergibt sich aus der Videosequenz kein ob- jektiver Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Beschuldigten. Erstellt ist aber immerhin, dass sich hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung kein Fahrzeug bzw. Motorrad befand, das den Beschuldigten bedrängt hat (vgl. auch Urk. 5). Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass für die weitere Beweiswürdigung im Wesentlichen somit die Aussagen des Beschuldigten relevant sind (Urk. 30 S. 6). 2.5. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, dass bei den drei Einvernahmen des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen zunächst auffalle, dass er im absoluten Kerngehalt seiner Sachver- - 9 - haltsdarstellung und auf "abstrakter Flughöhe" stets konstant angegeben habe, dass er mit einem Ersatzfahrzeug von der E._____-strasse herkommend rechts auf die B._____-strasse eingebogen sei. Von links sei dann ein Motorradfahrer mit höherer Geschwindigkeit gekommen, weshalb er - der Beschuldigte - sein Fahrzeug habe beschleunigen müssen, um den Motoradfahrer nicht zu behindern bzw. einen Unfall zu vermeiden. Vergleiche man nun aber die Einvernahmen un- tereinander - so der Vorderrichter fortfahrend - erhelle, dass sich die Sachver- haltsversion des Beschuldigten in bedeutenden Details geändert habe. So habe der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme einzig von einem schnell von links nahenden Motorrad gesprochen. In der staatsanwaltschaftlichen und gericht- lichen Befragung habe der Beschuldigte den Sachverhalt dann weitgehend er- gänzt, indem er nunmehr ausgeführt habe, dass von links ein "Kombi" gekommen sei, der rechts in die E._____-strasse habe abbiegen wollen. Der Motorradfahrer habe den betreffenden "Kombi" links an der sich dort befindlichen Verkehrsinsel überholt. Da auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug bzw. Fahrzeuge gekommen seien, habe er - der Beschuldigte - beschleunigen müssen, um einen Unfall zu vermeiden. Verwunderlich an diesem Aussageverhalten sei, dass der Beschuldig- te diese drei bedeutenden Details ("Kombi", welcher von links kam und rechts ab- bog, Motorradfahrer, welcher links an der Verkehrsinsel vorbeifuhr und Gegen- verkehr), welche auf den Ablauf des beschriebenen Lebenssachverhalts einen erheblichen Einfluss hätten, nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei erwähnt habe (Urk. 30 S. 8). Sodann seien auch zwischen der staats- anwaltschaftlichen und der gerichtlichen Einvernahme Unstimmigkeiten auszu- machen. Ein Mal habe der Beschuldigte geschildert, dass er sich bereits auf der B._____-strasse befunden habe, als der Motorradfahrer links an der Verkehrsin- sel vorbeigefahren sei. Ein anderes Mal habe der Beschuldigte zu Protokoll gege- ben, dass er im Zeitpunkt, als er den Motorradfahrer auf der Höhe der Verkehrs- insel erblickt habe, erst etwa zu 3/4 auf die B._____-strasse eingebogen sei. So- dann habe der Beschuldigte - abweichend von der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme - vor Schranken geltend gemacht, dass im fraglichen Zeitpunkt aus Richtung B._____-pass nur ein Fahrzeug und nicht mehrere entgegengekommen seien. Des Weiteren habe der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zunächst - 10 - ausgeführt, er habe beobachtet, wie der Motorradfahrer relativ scharf um die Ver- kehrsinsel wieder auf die rechte Strassenseite gewechselt habe und anschlies- send mit immer noch sehr hoher Geschwindigkeit auf den Parkplatz des Tierparks D._____ eingebogen sei. Er - der Beschuldigte - habe nicht auf den Tacho ge- schaut, sondern sich auf den Motorradfahrer konzentriert. Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte alsdann behauptet, dass er nach vorne geschaut habe, da er nicht habe beeinflussen können, was hinter ihm passiere (Urk. 30 S. 9). Ferner gebe es auch logische Inkonsequenzen in den Aussagen des Beschuldigten. So habe er in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme erwähnt, der Motorradfahrer sei noch immer mit sehr hoher Geschwindig- keit rechts auf den Parkplatz eingebogen. Damit hätte der Motorradfahrer aber extrem stark abbremsen müssen, um auf den Parkplatz einbiegen zu können, was ein gewagtes und fast nicht durchführbares Fahrmanöver gewesen wäre. Die nach wie vor hohe Geschwindigkeit des Motorradfahrers in diesem Augenblick er- scheine auch deshalb als zweifelhaft, weil gemäss der Schilderung des Beschul- digten auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug entgegengekommen sei, welches sich im Moment des Überholmanövers des Motorradfahrers auf der Höhe der Fussgängerbrücke befunden habe, und der Motorradfahrer daher wieder rechts hinter das Fahrzeug des Beschuldigten habe einbiegen müssen, um eine Kollision mit den entgegenkommenden Fahrzeug zu vermeiden. Unmittelbar nach der Fussgängerbrücke hätte der Motorradfahrer dann in den Parkplatz abbiegen müssen, was mit übersetzter Geschwindigkeit nicht möglich gewesen wäre (Urk. 30 S. 10). Unwahrscheinlich sei schliesslich die Angabe des Beschuldigen, wo- nach er mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30-40 km/h in die B._____- strasse eingebogen sei, als er den schnell heranfahrenden Motorradfahrer links von der Verkehrsinsel wahrgenommen habe. Die fragliche Verkehrsinsel befinde sich nahe bei der Einfahrt von der E._____-strasse in die B._____-strasse. Dass bei dieser Ausgangssituation das Fahrzeug des Beschuldigten, ein VW Tiguan SUV mit rund 1,6 Tonnen Leergewicht, dem mit höherer Ausgangsgeschwindig- keit herannahenden Motorradfahrer habe davonfahren können, sei undenkbar (Urk. 30 S. 10 f.). - 11 - 2.6. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nicht abstel- len konnte (Urk. 30 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7.1. Die Verteidigung bringt vor, bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2017 habe es sich um eine standardisierte Kurzeinvernahme mittels Formular ge- handelt, bei welcher der Sachverhalt nur kurz zusammengefasst wiedergegeben werde. Zudem habe sich der Polizist, was in solchen Fällen durchaus nachvoll- ziehbar sei, gar nicht im Detail für die Gründe der Geschwindigkeitsübertretung in- teressiert. Eine ausführliche Stellungnahme sei angesichts der im Formular vor- gegebenen Anzahl Linien auch gar nicht möglich gewesen (Urk. 22 S. 3 f.). 2.7.2. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Die erste Aussage, die den strit- tigen Sachverhalt beschlägt, machte der Beschuldigte am 1. Juni 2017 gegenüber der Polizei. Anlässlich der Einvernahme führte er auf die Frage, aus welchen Grund er so schnell gefahren sei, aus, er sei von der E._____ her gekommen. Von links sei ein Motorradfahrer mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zugekommen. Das habe ihn veranlasst, kurz stark zu beschleunigen, um den Motorradfahrer nicht zu behindern (Urk. 6 S. 2). In der Folge wurde er darauf hingewiesen, dass die Rapporterstattung an die zuständige Untersuchungsbehörde erfolge, und ge- fragt, ob er der Einvernahme noch etwa hinzufügen wolle. Diese (Ergänz- ungs-)Möglichkeit hat der Beschuldigte nicht wahrgenommen (Urk. 6 S. 2, Zif- fer 3). Der Beschuldigte hätte den Sachverhalt somit ohne Weiteres aus seiner Sicht noch ausführlicher darlegen können. Zudem hat der Beschuldigte die inhalt- liche Richtigkeit seiner in der Kurzeinvernahme festgehaltenen Aussagen unter- schriftlich bestätigt (vgl. Urk. 6 S. 2 unten). Wäre er - nach Durchlesen der Ein- vernahme - der Auffassung gewesen, seine Sachverhaltsschilderung sei vom ein- vernehmenden Polizisten zu kurz zusammengefasst worden und bedürfe einer Ergänzung, so hätte er diese ohne Weiteres auch vornehmen können. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. August 2017 behauptete der Beschuldigte, man habe ihm bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Ju- ni 2017 nur gesagt, er habe die Geschwindigkeit überschritten. Er habe damals - 12 - nicht gewusst, um wie viel er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschrit- ten habe (Urk. 11 S. 3). Dies ist nicht korrekt. Unter Ziffer 1 der Kurzeinvernahme wurde dem Beschuldigten nämlich der Sachverhalt, insbesondere die Geschwin- digkeitsüberschreitung von mindestens 33 km/h explizit vorgehalten (Urk. 6 S. 1). Dass dem Beschuldigten dies beim vorgängigen Telefonat allenfalls nicht gesagt wurde, wie von ihm behauptet wird (Urk. 11 S. 4), ist irrelevant. Ebenso nicht zutreffend ist die Begründung des Beschuldigten, wonach er bei der polizeilichen Einvernahme den abbiegenden "Kombi" und das Überholmanöver des Motorradfahrers nicht erwähnt habe, weil er von einer Busse für eine Ge- schwindigkeitsübertretung von 80 km/h ausgegangen sei und auch nicht gewusst habe, dass es um das heute zu beurteilende Ereignis gehe (Urk. 11 S. 3). Unter Ziffer 1 der Kurzeinvernahme wurde dem Beschuldigten ausdrücklich erklärt, dass ihm vorgeworfen werde, am Mittwoch, den 19. April 2017, 14:52 Uhr, in C._____ den Personenwagen mit den Kontrollschildern ZH… auf der B._____-strasse Richtung B._____-pass mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 98 km/h ge- lenkt zu haben (Urk. 6 S. 1). Hinzu kommt noch das Folgende: Der Beschuldigte war gemäss eigenen Anga- ben extrem erschrocken, als der Motorradfahrer nach dem Rechtsabbiegen des "Kombis" in die E._____-strasse plötzlich mit hoher Geschwindigkeit links von der Verkehrsinsel auftauchte (Urk. 11 S. 5). Mithin war er vom Geschehensablauf stark berührt. An derart bewusst mitverfolgte Geschehensabläufe vermag man sich in der Regel gut zu erinnern und sieht sich in der Folge auch veranlasst, die- se gegenüber der Polizei ausdrücklich zu deponieren. Dass der Beschuldigte den abbiegenden "Kombi" und das Überholmanöver des Motorradfahrers mit keinem Wort erwähnt hat, spricht nicht für die Echtheit der nachträglichen Sachdarstel- lung des Beschuldigten. Sein Vorbringen, er habe nicht überlegt, dass der "Kom- bi" und das Überholmanöver des Motorradfahrers wichtig seien (Urk. 11 S. 7), überzeugt nicht. Diese beiden Umstände und auch der in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme erstmals erwähnte Gegenverkehr haben - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (Urk. 30 S. 8) - erheblichen Einfluss auf den Geschehensab- lauf. - 13 - 2.8. Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Be- schuldigte in den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und vor Schranken des Gerichts verschiedentlich nicht gleichlautend ausgesagt hat, die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zu schmälern vermag. Zwar ist zu relativieren, dass sich gewisse Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten damit erklären lassen, dass es sich um einen dynamisches Ablauf handelte und es erfahrungsgemäss schwierig ist, Distanzen und Geschwindigkeiten zu schätzen. Doch machte der Beschuldigte auch unabhängig davon unterschiedliche Aussagen, zum Beispiel in Bezug darauf, ob er seine Aufmerksamkeit nach Wahrnehmen des Motorradfah- rers nach hinten oder nach vorne gerichtet haben will. Am Ende ausschlaggebend sind jedoch nicht die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten, sondern der Umstand, dass die vom Beschuldigte vorgebrachte Sachdarstellung physika- lisch nicht zu überzeugen vermag. 2.9.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Aussage des Beschul- digten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30-40 km/h zu 3/4 auf die B._____-strasse einge- bogen sei, als er den heranfahrenden Motorradfahrer links von der Verkehrsinsel erblickt habe, nicht zu überzeugen vermag (Urk. 30 S. 10). Aus der eingereichten Fotografie (Urk. 11, Foto Nr. 2) erhellt, dass sich die betreffende Verkehrsinsel sehr nahe bei der Einbiegung E._____-strasse / B._____-strasse befindet. Die Distanz dürfte knapp 20 Meter betragen. Der Motorradfahrer ist gemäss Darstel- lung des Beschuldigten mit sehr hoher Geschwindigkeit (Urk. 6 S. 2 , Urk. 11 S. 2 und 5; Prot. I S. 7) gefahren. Ein mit 70 km/h fahrendes Motorrad legt in einer Se- kunde rund 19,5 Meter zurück. Mit 80 km/h sind es bereits rund 22 Meter. Der Beschuldigte ist ob des plötzlichen Auftauchens des Motorradfahrers zunächst extrem erschrocken und überrascht (Urk. 11 S. 5, Prot. I S. 7). Nach einer Reakti- onszeit von 0,8 Sekunden, während der er mit seinem Fahrzeug rund 8 Meter zu- rückgelegt hat, konnte er erst mit der Beschleunigung beginnen. Angesichts des- sen ist nicht nachvollziehbar und plausibel, dass der Beschuldigte das Motorrad auf Distanz halten bzw. ihm davonfahren konnte. - 14 - Selbst wenn man von der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung korrigierten Sachdarstellung ausgehen wollte, dass er bereits mit dem gan- zen Auto schräg auf der B._____-strasse gestanden habe, als er den Motorrad- fahrer wahrgenommen habe (Prot. II S. 12 und S. 16 f., vgl. auch die von der Ver- teidigung eingereichten Fotos hierzu in Urk. 40/1), ändert sich an dieser Schluss- folgerung nichts. Vielmehr wäre auch dann davon auszugehen, dass der Be- schuldigte, der wegen des Motorradfahrers erschrak, zunächst eine gewisse Re- aktionszeit brauchte und dann erst Beschleunigen konnte. Da aufgrund der Kurve - in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 19) - davon auszugehen ist, dass er sich im zweiten Gang befand, ist es schlicht unmöglich, dass das Motorrad ihn nicht aufgeholt hat bzw. es nicht zur Kollision gekommen ist. 2.9.2. Ebenso nicht zu überzeugen vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Motorradfahrer relativ scharf um die Insel hinter ihm wieder auf die rechte Spur gewechselt habe und kurz danach rechts auf den Parkplatz gefahren sei; dies immer noch mit sehr hoher Geschwindigkeit (Urk. 11 S. 2 und S. 4 f.). Aus der eingereichten Fotografie (Urk. 11, Foto Nr. 3) ist ersichtlich, dass die Parkplatzeinfahrt kurz nach der Fussgängerbrücke im rechten Winkel von der B._____-strasse abzweigt. Ein Abbiegen in den Parkplatz mit hoher Geschwin- digkeit ist daher ein unmögliches Fahrmanöver. Der Motorradfahrer hätte vor dem Einbiegen vielmehr stark abbremsen müssen. Ein derartiges Verhalten des Motor- radfahrers hat der Beschuldigte indes nicht beobachtet, sondern erst auf konkrete Frage hin später vermutet (Urk. 11 S. 5, Prot. II S. 14). 2.10. Im Fazit ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter keinem Gesichts- punkt zu beanstanden. Sämtliche Einwände des Beschuldigten erweisen sich als unbehelflich. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten im Vorbringen des Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass seine Aussagen betreffend den Motor- radfahrer nicht zutreffen und es sich um einen (nachträglichen) Versuch handelt, einen für ihn günstigeren Ausgang des Strafverfahrens zu erzielen. Entsprechend und abschliessend drängt sich hinsichtlich des Sachverhaltes mithin im Ergebnis - 15 - keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides auf. Das Beweisfundament ist klar und der Anklagesachverhalt ist demzufolge erstellt. - 16 -
- Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz würdigte das (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (Urk. 30 S. 11 ff.). 3.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft zu und wird denn auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen (Urk. 22 S. 5 und 9). Der Beschuldigte hat sich daher nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz der (eventual-)vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. 3.3.1. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass sich am Schuld- spruch nichts ändern würde, wenn - entgegen den Erwägungen zum Sachverhalt (vgl. Ziffer III.2. vorstehend) - von der Sachverhaltsversion des Beschuldigen aus- gegangen würde. 3.3.2. Der Beschuldigte rügt Art. 17 StGB als verletzt. Er hält dafür, dass die kurz- zeitige Beschleunigung seines Fahrzeuges für ihn die einzige Möglichkeit gewe- sen sei, einen Sturz des Motorradfahrers oder eine Kollision mit diesem zu ver- hindern. Der Motorradfahrer sei trotz Gegenverkehr verbotenerweise mit überhöh- ter Geschwindigkeit links an der Verkehrsinsel, welche sich im Bereich der Ein- fahrt E._____-strasse / B._____-strasse befinde (vgl. Urk. 11, Foto Nr. 2), vorbei- gefahren. Auf der rechten Strassenseite habe es ein Trottoir und anschliessend einen Gartenzaun gehabt (vgl. Urk. 11, Foto Nr. 2). Ein Ausweichen auf das Trot- toir sei aufgrund der Trottoirschwelle nicht möglich gewesen. Auch ein Auswei- chen auf die Gegenfahrbahn sei wegen des Gegenverkehrs nicht in Frage ge- kommen. Und schliesslich sei auch das Abbremsen seines Fahrzeugs keine Handlungsalternative gewesen, da der Motorradfahrer nicht mit einem Bremsma- növer gerechnet habe. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass er - der Be- schuldigte - nur einen Sekundenbruchteil Zeit gehabt habe, sich zu entscheiden, wie er die Gefahr abwenden wolle. Die Beschleunigung des Fahrzeuges sei denn auch durchaus verhältnismässig gewesen, zumal er zum Zeitpunkt, als er das Geschwindigkeitsmessgerät passiert habe (rund 150-200 Meter nach Beginn der - 17 - Beschleunigungsphase) bereits wieder am Bremsen gewesen sei (Urk. 11 S. 2 ff., Urk. 22 S. 6 ff., Prot. I S. 8 f.). Entscheidend sei im Rahmen von Art. 17 StGB die Wahrung höherwertiger Interessen. Die Interessenabwägung falle vorliegend klarerweise zu seinen Gunsten aus. 3.3.3. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer un- mittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höher- wertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). 3.3.4. Die Vorinstanz hat ausführlich argumentiert, weshalb auch bei Richtigkeit der Sachverhaltsversion des Beschuldigten die Voraussetzungen eines rechtferti- genden Notstands nicht vorgelegen haben (Urk. 30 S. 14 f.). Zwar kann dem Be- schuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, wonach es für die An- nahme eines rechtfertigenden Notstands bereits an der erforderlichen (absoluten) Subsidiarität fehle, nicht zur Last gelegt werden, dass er nicht gebremst hat, will er sich doch bereits mit dem gesamten Fahrzeug auf der B._____-strasse befun- den haben. Doch bleibt es dabei, dass der Motorradfahrer zwischen zwei sich kreuzenden Fahrzeugen hätte durchfahren können, hätte sich der Beschuldigte möglichst rechts gehalten. Die Voraussetzungen für einen Notstand sind aber insbesondere deshalb nicht gegeben, weil der Beschuldigte mit überhöhter Ge- schwindigkeit weiterfuhr, als der Motorradfahrer bereits weg war (vgl. Prot. II S. 14 f.). Der Beschuldigte hätte sein Fahrzeug nach einer kurzen Beschleunigungs- phase wieder auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h abbremsen können. Hiezu wären die 150-200 Meter von der Einfahrt E._____- strasse/B._____-strasse bis zur Stelle der Geschwindigkeitsmessung ausreichend gewesen, zumal der Motorradfahrer nach ungefähr der Hälfte der Strecke in der Parkplatz des Tierparks D._____ abgebogen war, was der Beschuldigte, dessen Konzentration auf den Motorradfahrer gerichtet sein musste, hätte wahrnehmen müssen. Damit lag zumindest am Ort, wo der Beschuldigte geblitzt wurde, keine Notstandssituation mehr vor. 3.4. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in - 18 - Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion/Vollzug
- Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 210.– und einer Busse von CHF 400.–. Sie erachte- te für das beurteilte Delikt (grobe Verkehrsregelverletzung) eine Geldstrafe als angemessen und zweckmässig. Gemäss den Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Strafmassempfehlungen vom
- März 2018 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich würden bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln ausserorts bei Geschwindigkeitsübertretungen zwischen 30 und 34 km/h 10 bis 20 Tagessätze Geldstrafe empfohlen. Vorliegend bestehe kein Grund von diesen Empfehlungen abzuweichen, weshalb der Be- schuldigte mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen sei. Hinsichtlich der finan- ziellen Verhältnisse - so die Vorinstanz fortfahrend - verfüge der Beschuldigte über ein nicht unerhebliches Vermögen von rund CHF 3'500'000.– bzw. CHF 3'900'000.– ohne nennenswerte Schulden und über ein monatliches Ein- kommen von ca. CHF 10'000.–. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ta- gessatzhöhe von CHF 210.– erscheine daher als angemessen (Urk. 30 S. 15). 1.2. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zutreffend abgesteckt. Zu Recht hat sie auch dafürgehalten, dass die Geldstrafe im vorliegenden Fall die angemessene und zweckmässige Sanktion ist (Urk. 30 S. 15).
- Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bestimme. In der Folge hat sie 10 bis 20 Tagessätze Geldstrafe als Massstab zu Grunde gelegt, wie dies die internen Strafmassrichtli- nien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich bei einer groben Verkehrsregelverletzung wegen Über- - 19 - schreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im hier zu beurteilenden Ausmass vorsieht (Urk. 30 S. 15). Gegen die Bemessung der Strafe nach Strafta- xen ist nach der Rechtsprechung dann nichts einzuwenden, wenn sie nicht starr und schematisch angewendet werden, ihnen mithin lediglich Richtlinienfunktion zukommt und sie dem Richter als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe auszusprechen. Eine schematische Anwendung eines abstrakten Einsatz- strafenkatalogs wäre dagegen nicht zulässig . Insofern kann eine an Richtlinien orientierte Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Bedeutung erlangen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die von der Vor- instanz zitierten Richtlinien von der Staatsanwaltschaft für ihre Strafanträge erar- beitet wurden und somit eine Parteiauffassung darstellen, womit sie für die Ge- richte schon aus diesem Grund nicht verbindlich sein können. Die Vorinstanz hat die Richtlinien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich nicht die Funktion einer Orientierungshilfe zukommen lassen. Bei der Festsetzung der Geldstrafe hat sie den Schweregrad des objektiven und subjektiven Verschuldens (Tatkomponente) und die Faktoren der Täterkomponente nicht berücksichtigt und damit dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bei Taten, die zumeist wenig individuelle Merkmale aufweisen, nicht Rechnung getragen. Dies ist nachfolgend zu korrigieren. 3.1. Hält man sich die heute zu beurteilende Verkehrsregelverletzung vor Augen, so stellt diese keine gravierende Verfehlung im Strassenverkehr dar. Die fragliche Strecke ist zwar von der Gegenfahrbahn nicht richtungsgetrennt, aber gerade und übersichtlich (Urk. 11, Anhang 1-6). Der Vorfall ereignete an einem Mittwoch- nachmittag (14:52 Uhr). Dementsprechend war das Verkehrsaufkommen eher tief (vgl. Urk. 14). Allerdings fand die Geschwindigkeitsübertretung an einer beson- ders exponierten Stelle unmittelbar neben eines, auch an Wochentagen von Fa- milien mit kleinen Kindern regelmässig stark frequentierten Besucherparkplatzes des Tierparks D._____ statt. Durch seine schnelle Fahrweise hat der Beschuldig- te eine erhebliche Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen. Zwar lag im Verhalten des Beschuldigten angesichts der massiven übersetz- ten Geschwindigkeit bei einer nicht richtungsgetrennten Strasse ein hohes abs- - 20 - traktes Gefährdungspotential, eine konkrete Gefahr für die anderen Verkehrsteil- nehmer bestand aber zu keinem Zeitpunkt. Der Beschuldigte fuhr mit 93 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h), womit er die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritt. Diese Geschwindigkeitsübertre- tung ist allerdings im untersten Bereich aller denkbaren groben Verkehrsregelver- letzungen anzusiedeln. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einer sehr leichten Tatschwere auszugehen. 3.2. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (eventual-)vorsätzliche handelte, was neutral zu werten ist. Sodann erfährt er von den Tatumständen und vom Motiv her keine Entlastung. Der Be- schuldigte hat die Verkehrsregelverletzung ohne vernünftigen Anlass und damit grundlos begangen. Insgesamt ist aber noch von einem sehr leichten Tatver- schulden auszugehen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe erscheint als angemessen. 3.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den per- sönlichen Verhältnissen nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt. Der Be- schuldigte hat die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend eine Lehre als Offset-Kopist Andrucker absolviert. Bis zum 30. Altersjahr hat er diesen Beruf ausgeübt und war anschliessend während 10 Jahren Geschäftsführer einer Etiketten-Druckerei. Im 40. Altersjahr hat er sich dann mit einer Etiketten- Druckerei selbständig gemacht (Urk. 11 S. 8). Der Beschuldigte weist sodann kei- ne Vorstrafen auf (Urk. 31), was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). Ebenso ist sein automobilistischer Leumund ungetrübt, was ebenfalls neutral zu gewich- ten ist (Urk. 7/2). Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte den Anklagesachverhalt anerkannt hat, wobei die Beweislage erdrückend war. Von gereifter Einsicht in die Problematik seines Verhaltens im Strassenver- kehr kann jedoch nicht gesprochen werden. Es liegt schliesslich keine Konstellati- on mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus heute irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resul- tieren würde. - 21 - 3.4. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten 10 Tagessätze Geldstrafe als zu wohlwollend. Angemessen wäre vielmehr eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zusätzlich eine Busse auszufällen ist. Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit den von der Erstinstanz ausgefällten 10 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden. 3.5. In Bezug auf die Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz gestützt auf die Anga- ben des Beschuldigten (Urk. 11 S. 8; Prot. I S. 5) von einem massgebenden Net- toeinkommen von CHF 10'000.– pro Monat und einem Vermögen von rund CHF 3'500'000.– bzw. CHF 3'900'000.– aus (Urk. 30 S. 15). Anhand dieser Zah- len berechnete die Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 210.– (Urk. 30 S. 15). Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 37/1-3) entsprechen in etwa den Zah- len, von welchen die Vorinstanz ausgegangen ist. Die von der Vorinstanz festge- setzte Tagessatzhöhe ist damit zu bestätigen. Der Beschuldigte ist daher mit ei- ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 210.– zu bestrafen. 4.1. Der Einzelrichter hat eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ausgefällt, um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verschaffen. Zur Bussenhöhe erwog er, dass in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Obergrenze einer Verbindungsbusse nicht über 20% der ausgesprochenen Geldstrafe betragen solle (Urk. 30 S. 16). 4.2. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Selbst wenn der Be- schuldigte die ihm angelastete Verfehlung eingestanden hat und dadurch eine gewisse Einsicht in das von ihm vorsätzlich begangene Unrecht gezeigt hat, so erscheint es dennoch angezeigt und sinnvoll, den Täter die strafrechtlichen Kon- sequenzen seines Tuns auch spüren zu lassen. Mit diesem Denkzettel soll dem Beschuldigten wirklich bewusst gemacht werden, dass nach der schweizerischen Rechtsordnung Geschwindigkeitsexzesse sanktioniert werden. Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgespro- - 22 - chen wurde, nicht übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2012 vom
- Februar 2013 E. 6.2). Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe von insgesamt CHF 2'100.– erging, ist die Höhe der Verbindungsbusse von CHF 400.– nicht zu beanstanden. Wie sich den vorstehenden Erwägungen zum Tatverschulden (vgl. Ziffer IV.3.1 ff.) ergibt, ist die Kombinationsstrafe auch insge- samt schuldangemessen (vgl. BGE134 IV 82 E. 9, mit weiterem Hinweis).
- Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu CHF 210.– sowie mit einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen. V. Vollzug der Geldstrafe und Busse
- Vorliegend sind mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. 16) die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Mini- mum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchs- tens drei Monaten festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Er- satzfreiheitsstrafe in Anbetracht der beträchtlichen Tagessatzhöhe auf einen Tag festgesetzt (Urk. 30 S. 16). Die erkennende Kammer verwendet bei Tagessätzen über 100 Franken praxisgemäss die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel, indem sie den Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert. Dies ergäbe vor- liegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag sein Bewenden. - 23 - VI. Kosten und Entschädigung
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'500.– festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unter- liegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss auf- zuerlegen sind und ihm keine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungs- kosten zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 1 StGB e contrario). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 10. April 2018 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 210.– sowie mit einer Busse von CHF 400.–. - 24 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr.: … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180298-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 9. November 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 10. April 2018 (GG180004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. Februar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 210.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr Anklagebehörde Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 1)
1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Horgen sei vollumfäng- lich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.
3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitin- stanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren der Staatskasse zu überbinden und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädi- gung für seine Anwaltskosten (zzgl. MwSt.) auszurichten.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 3 f.).
2. Mit Urteil vom 10. April 2018 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen des Be- zirks Horgen den Beschuldigten A._____ (fortan Beschuldigter) der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 210.– sowie mit einer Busse von CHF 400.– (Urk. 24). Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden.
3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 12 f.) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. April 2018 Berufung anmelden (Urk. 26). Am 25. April 2018 er- folgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) (Urk. 27). Das Urteil ging dem Be- schuldigten sowie der Staatsanwaltschaft je am 4. Juli 2018 (Urk. 29/1 und Urk. 29/2) in begründeter Fassung zu (Urk. 30).
4. Unter dem 19. Juli 2018 reichte die erbetene Verteidigung der erkennenden Kammer sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 32). Aus dieser geht hervor, dass vom Beschuldigten ein Freispruch verlangt wird. Beweisanträge stellte die Verteidigung keine. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2018 wurde der Staats- anwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde
- 5 - dem Beschuldigten aufgegeben, das ihm zugestellte Datenerfassungsblatt auszu- füllen und verschiedene Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein- zureichen (Urk. 33). In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
25. Juli 2018 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Gleichzeitig verzichtete sie darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 35). Am 27. Ju- li 2018 reichte die Verteidigung die Unterlagen betreffend die finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten [Datenblatt, Steuererklärungen 2016 und 2017 sowie Rentenausweise 2017 (AHV und 2. Säule)] ein (Urk. 37/1-3). Bereits unter dem
18. Juli 2018 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldig- ten eingeholt worden (Urk. 31), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. 7/1) inhaltlich übereinstimmt.
5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4). II. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Der Beschuldigte beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit sind sämtliche Ziffern des vorinstanzlichen Urteils - mit Ausnahme der Kostenaufstel- lung (Dispositiv-Ziffer 5) - angefochten und stehen zur Disposition. Die erstin- stanzliche Kostenaufstellung ist unangefochten geblieben (Prot. II S. 4) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
- 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt 1.1. Am 19. April 2017 führte die Kantonspolizei Zürich auf der B._____-strasse in C._____ Richtung B._____-pass auf der Höhe des Tierparks D._____ mit einem Messgerät eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei wurde der vom Beschul- digten gelenkte Personenwagen im Ausserortsbereich mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h) gemessen (Urk. 2 und 3). Während der Geschwindigkeitsmessung wurde das Fahrzeug zusätzlich mit einem Videogerät aufgezeichnet (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h überschritten zu haben. Da er das Fahrzeug auf der …-strasse stark be- schleunigt habe, habe er zumindest damit rechnen müssen, die zulässige Ge- schwindigkeit im genannten Rahmen zu überschreiten, was er auch billigend in Kauf genommen habe. Durch die massive Geschwindigkeitsübertretung habe der Beschuldigte eine erhebliche abstrakte Gefahr für die Sicherheit der anderen Ver- kehrsteilnehmer geschaffen bzw. eine solche Gefahr zumindest in Kauf genom- men. Damit wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift eine Vorsatztat zur Last gelegt (Urk. 19 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h ausserorts und damit die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG so- wohl im Vorverfahren (Urk. 6 S. 1 f., Urk. 11 S. 2 f.) als auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 6 f. und Urk. 22 S. 2 f.) und auch heute (Prot. II S. 9) nicht bestritten. Er wird zusätzlich durch die Videosequenz des Vorfalls (Urk. 14) und die Fotografie des geeichten automatischen Verkehrsüberwachungsgeräts (Urk. 12 f.), aus wel- cher das Datum und die Uhrzeit, die Örtlichkeit, die Fahrtrichtung und die gemes- sene Geschwindigkeit des Fahrzeug des Beschuldigten ersichtlich ist, überführt. Zudem ist der Beschuldigte auch auf dem Foto (Urk. 5) als Lenker des Fahrzeu- ges erkennbar. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der in der Anklage-
- 7 - schrift vom 9. Februar 2018 (Urk. 19) aufgeführte Anklagesachverhalt damit er- stellt ist (Urk. 30 S. 4).
2. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) 2.1. Eine Handlung kann, obwohl sie einen Straftatbestand verwirklicht, gleich- wohl rechtmässig sein. Die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes indiziert le- diglich die Rechtswidrigkeit, so dass deren Aufhebung durch das Vorliegen eines sogenannten Rechtfertigungsgrundes möglich ist. Allen Rechtfertigungsgründen liegt der Gedanke zu Grunde, dass es Gründe dafür geben kann, dem Achtungs- anspruch einer Norm nicht zu entsprechen, insbesondere wenn eine höherrangi- ge Norm oder ein von der Rechtsordnung höherrangiges Interesse dem Normge- horsam entgegenstehen. Das Prinzip der Rechtfertigung ist damit die - allerdings durch Angemessenheitserwägungen begrenzte - Interessenabwägung. Diese ist freilich an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, die je nach Rechtsfertigungs- grund unterschiedlich ausgeprägt sind (vgl. BSK StGB - Seelmann, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 14 N 2). 2.2. Der Beschuldigte ist der Auffassung, es bestehe ein Rechtfertigungsgrund. Konkret macht er geltend, er habe in einem rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB) gehandelt. Er führt aus, er habe seine Geschwindigkeit derart er- höhen müssen, um eine (Auffahr-)Kollision mit einem ihm nachkommenden und mit übersetzter Geschwindigkeit fahrenden Motorradfahrer zu verhindern (Urk. 6, Urk. 11 S. 2 ff., Prot. I. S. 7 ff., Urk. 22 S. 3 ff.). Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich diese Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht erstel- len lässt. 2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 30 S. 4 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelnes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Beru-
- 8 - fungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. 2.4.1. Zum Geschehensablauf wurde der Beschuldigte im Rahmen der Untersu- chung und vor Vorinstanz befragt (Urk. 6 S. 1 f., Urk. 11 S. 2 f., Prot. I S. 6 f.). Was die einzelnen Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (Urk. 30 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.2. In den Verfahrensakten liegt - nebst Fotografien des Tatortes (vgl. Urk. 11, Anhang) - eine Videosequenz des Vorfalls (Urk. 14), welche allerdings nur einige Sekunden dauert. Zu Beginn der Videosequenz ist das Fahrzeug des Beschuldig- ten, welches sich in etwa im Bereich der Einfahrt in den Parkplatz des Tierparks D._____ befindet, durch zwei Bäume verdeckt. In der Folge taucht das Fahrzeug des Beschuldigten auf. Während der ganzen Videosequenz ist kein auf den Park- platz einbiegendes bzw. bereits abgebogenes Motorrad oder - entgegen der Be- hauptung der Verteidigung (Urk. 15/5) - ein Schatten davon ersichtlich. Ebenso kann darauf kein dem Beschuldigten entgegenkommendes Fahrzeug wahrge- nommen werden. Auf der Videosequenz ist indes ein weisser Lieferwagen im Be- reich der Einfahrt E._____-strasse/B._____-strasse erkennbar, der dem Fahrzeug des Beschuldigten in grossem Abstand und deutlich niedriger Geschwindigkeit folgt. Auch wenn das Blickfeld im Video nur von kurzer Dauer ist und es teilweise durch die Bäume beeinträchtigt wird, ergibt sich aus der Videosequenz kein ob- jektiver Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Sachdarstellung des Beschuldigten. Erstellt ist aber immerhin, dass sich hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung kein Fahrzeug bzw. Motorrad befand, das den Beschuldigten bedrängt hat (vgl. auch Urk. 5). Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, dass für die weitere Beweiswürdigung im Wesentlichen somit die Aussagen des Beschuldigten relevant sind (Urk. 30 S. 6). 2.5. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, dass bei den drei Einvernahmen des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit sei- ner Aussagen zunächst auffalle, dass er im absoluten Kerngehalt seiner Sachver-
- 9 - haltsdarstellung und auf "abstrakter Flughöhe" stets konstant angegeben habe, dass er mit einem Ersatzfahrzeug von der E._____-strasse herkommend rechts auf die B._____-strasse eingebogen sei. Von links sei dann ein Motorradfahrer mit höherer Geschwindigkeit gekommen, weshalb er - der Beschuldigte - sein Fahrzeug habe beschleunigen müssen, um den Motoradfahrer nicht zu behindern bzw. einen Unfall zu vermeiden. Vergleiche man nun aber die Einvernahmen un- tereinander - so der Vorderrichter fortfahrend - erhelle, dass sich die Sachver- haltsversion des Beschuldigten in bedeutenden Details geändert habe. So habe der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme einzig von einem schnell von links nahenden Motorrad gesprochen. In der staatsanwaltschaftlichen und gericht- lichen Befragung habe der Beschuldigte den Sachverhalt dann weitgehend er- gänzt, indem er nunmehr ausgeführt habe, dass von links ein "Kombi" gekommen sei, der rechts in die E._____-strasse habe abbiegen wollen. Der Motorradfahrer habe den betreffenden "Kombi" links an der sich dort befindlichen Verkehrsinsel überholt. Da auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug bzw. Fahrzeuge gekommen seien, habe er - der Beschuldigte - beschleunigen müssen, um einen Unfall zu vermeiden. Verwunderlich an diesem Aussageverhalten sei, dass der Beschuldig- te diese drei bedeutenden Details ("Kombi", welcher von links kam und rechts ab- bog, Motorradfahrer, welcher links an der Verkehrsinsel vorbeifuhr und Gegen- verkehr), welche auf den Ablauf des beschriebenen Lebenssachverhalts einen erheblichen Einfluss hätten, nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei erwähnt habe (Urk. 30 S. 8). Sodann seien auch zwischen der staats- anwaltschaftlichen und der gerichtlichen Einvernahme Unstimmigkeiten auszu- machen. Ein Mal habe der Beschuldigte geschildert, dass er sich bereits auf der B._____-strasse befunden habe, als der Motorradfahrer links an der Verkehrsin- sel vorbeigefahren sei. Ein anderes Mal habe der Beschuldigte zu Protokoll gege- ben, dass er im Zeitpunkt, als er den Motorradfahrer auf der Höhe der Verkehrs- insel erblickt habe, erst etwa zu 3/4 auf die B._____-strasse eingebogen sei. So- dann habe der Beschuldigte - abweichend von der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme - vor Schranken geltend gemacht, dass im fraglichen Zeitpunkt aus Richtung B._____-pass nur ein Fahrzeug und nicht mehrere entgegengekommen seien. Des Weiteren habe der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zunächst
- 10 - ausgeführt, er habe beobachtet, wie der Motorradfahrer relativ scharf um die Ver- kehrsinsel wieder auf die rechte Strassenseite gewechselt habe und anschlies- send mit immer noch sehr hoher Geschwindigkeit auf den Parkplatz des Tierparks D._____ eingebogen sei. Er - der Beschuldigte - habe nicht auf den Tacho ge- schaut, sondern sich auf den Motorradfahrer konzentriert. Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte alsdann behauptet, dass er nach vorne geschaut habe, da er nicht habe beeinflussen können, was hinter ihm passiere (Urk. 30 S. 9). Ferner gebe es auch logische Inkonsequenzen in den Aussagen des Beschuldigten. So habe er in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme erwähnt, der Motorradfahrer sei noch immer mit sehr hoher Geschwindig- keit rechts auf den Parkplatz eingebogen. Damit hätte der Motorradfahrer aber extrem stark abbremsen müssen, um auf den Parkplatz einbiegen zu können, was ein gewagtes und fast nicht durchführbares Fahrmanöver gewesen wäre. Die nach wie vor hohe Geschwindigkeit des Motorradfahrers in diesem Augenblick er- scheine auch deshalb als zweifelhaft, weil gemäss der Schilderung des Beschul- digten auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug entgegengekommen sei, welches sich im Moment des Überholmanövers des Motorradfahrers auf der Höhe der Fussgängerbrücke befunden habe, und der Motorradfahrer daher wieder rechts hinter das Fahrzeug des Beschuldigten habe einbiegen müssen, um eine Kollision mit den entgegenkommenden Fahrzeug zu vermeiden. Unmittelbar nach der Fussgängerbrücke hätte der Motorradfahrer dann in den Parkplatz abbiegen müssen, was mit übersetzter Geschwindigkeit nicht möglich gewesen wäre (Urk. 30 S. 10). Unwahrscheinlich sei schliesslich die Angabe des Beschuldigen, wo- nach er mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30-40 km/h in die B._____- strasse eingebogen sei, als er den schnell heranfahrenden Motorradfahrer links von der Verkehrsinsel wahrgenommen habe. Die fragliche Verkehrsinsel befinde sich nahe bei der Einfahrt von der E._____-strasse in die B._____-strasse. Dass bei dieser Ausgangssituation das Fahrzeug des Beschuldigten, ein VW Tiguan SUV mit rund 1,6 Tonnen Leergewicht, dem mit höherer Ausgangsgeschwindig- keit herannahenden Motorradfahrer habe davonfahren können, sei undenkbar (Urk. 30 S. 10 f.).
- 11 - 2.6. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nicht abstel- len konnte (Urk. 30 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.7.1. Die Verteidigung bringt vor, bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2017 habe es sich um eine standardisierte Kurzeinvernahme mittels Formular ge- handelt, bei welcher der Sachverhalt nur kurz zusammengefasst wiedergegeben werde. Zudem habe sich der Polizist, was in solchen Fällen durchaus nachvoll- ziehbar sei, gar nicht im Detail für die Gründe der Geschwindigkeitsübertretung in- teressiert. Eine ausführliche Stellungnahme sei angesichts der im Formular vor- gegebenen Anzahl Linien auch gar nicht möglich gewesen (Urk. 22 S. 3 f.). 2.7.2. Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Die erste Aussage, die den strit- tigen Sachverhalt beschlägt, machte der Beschuldigte am 1. Juni 2017 gegenüber der Polizei. Anlässlich der Einvernahme führte er auf die Frage, aus welchen Grund er so schnell gefahren sei, aus, er sei von der E._____ her gekommen. Von links sei ein Motorradfahrer mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zugekommen. Das habe ihn veranlasst, kurz stark zu beschleunigen, um den Motorradfahrer nicht zu behindern (Urk. 6 S. 2). In der Folge wurde er darauf hingewiesen, dass die Rapporterstattung an die zuständige Untersuchungsbehörde erfolge, und ge- fragt, ob er der Einvernahme noch etwa hinzufügen wolle. Diese (Ergänz- ungs-)Möglichkeit hat der Beschuldigte nicht wahrgenommen (Urk. 6 S. 2, Zif- fer 3). Der Beschuldigte hätte den Sachverhalt somit ohne Weiteres aus seiner Sicht noch ausführlicher darlegen können. Zudem hat der Beschuldigte die inhalt- liche Richtigkeit seiner in der Kurzeinvernahme festgehaltenen Aussagen unter- schriftlich bestätigt (vgl. Urk. 6 S. 2 unten). Wäre er - nach Durchlesen der Ein- vernahme - der Auffassung gewesen, seine Sachverhaltsschilderung sei vom ein- vernehmenden Polizisten zu kurz zusammengefasst worden und bedürfe einer Ergänzung, so hätte er diese ohne Weiteres auch vornehmen können. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. August 2017 behauptete der Beschuldigte, man habe ihm bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. Ju- ni 2017 nur gesagt, er habe die Geschwindigkeit überschritten. Er habe damals
- 12 - nicht gewusst, um wie viel er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschrit- ten habe (Urk. 11 S. 3). Dies ist nicht korrekt. Unter Ziffer 1 der Kurzeinvernahme wurde dem Beschuldigten nämlich der Sachverhalt, insbesondere die Geschwin- digkeitsüberschreitung von mindestens 33 km/h explizit vorgehalten (Urk. 6 S. 1). Dass dem Beschuldigten dies beim vorgängigen Telefonat allenfalls nicht gesagt wurde, wie von ihm behauptet wird (Urk. 11 S. 4), ist irrelevant. Ebenso nicht zutreffend ist die Begründung des Beschuldigten, wonach er bei der polizeilichen Einvernahme den abbiegenden "Kombi" und das Überholmanöver des Motorradfahrers nicht erwähnt habe, weil er von einer Busse für eine Ge- schwindigkeitsübertretung von 80 km/h ausgegangen sei und auch nicht gewusst habe, dass es um das heute zu beurteilende Ereignis gehe (Urk. 11 S. 3). Unter Ziffer 1 der Kurzeinvernahme wurde dem Beschuldigten ausdrücklich erklärt, dass ihm vorgeworfen werde, am Mittwoch, den 19. April 2017, 14:52 Uhr, in C._____ den Personenwagen mit den Kontrollschildern ZH… auf der B._____-strasse Richtung B._____-pass mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 98 km/h ge- lenkt zu haben (Urk. 6 S. 1). Hinzu kommt noch das Folgende: Der Beschuldigte war gemäss eigenen Anga- ben extrem erschrocken, als der Motorradfahrer nach dem Rechtsabbiegen des "Kombis" in die E._____-strasse plötzlich mit hoher Geschwindigkeit links von der Verkehrsinsel auftauchte (Urk. 11 S. 5). Mithin war er vom Geschehensablauf stark berührt. An derart bewusst mitverfolgte Geschehensabläufe vermag man sich in der Regel gut zu erinnern und sieht sich in der Folge auch veranlasst, die- se gegenüber der Polizei ausdrücklich zu deponieren. Dass der Beschuldigte den abbiegenden "Kombi" und das Überholmanöver des Motorradfahrers mit keinem Wort erwähnt hat, spricht nicht für die Echtheit der nachträglichen Sachdarstel- lung des Beschuldigten. Sein Vorbringen, er habe nicht überlegt, dass der "Kom- bi" und das Überholmanöver des Motorradfahrers wichtig seien (Urk. 11 S. 7), überzeugt nicht. Diese beiden Umstände und auch der in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme erstmals erwähnte Gegenverkehr haben - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (Urk. 30 S. 8) - erheblichen Einfluss auf den Geschehensab- lauf.
- 13 - 2.8. Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Be- schuldigte in den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft und vor Schranken des Gerichts verschiedentlich nicht gleichlautend ausgesagt hat, die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zu schmälern vermag. Zwar ist zu relativieren, dass sich gewisse Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten damit erklären lassen, dass es sich um einen dynamisches Ablauf handelte und es erfahrungsgemäss schwierig ist, Distanzen und Geschwindigkeiten zu schätzen. Doch machte der Beschuldigte auch unabhängig davon unterschiedliche Aussagen, zum Beispiel in Bezug darauf, ob er seine Aufmerksamkeit nach Wahrnehmen des Motorradfah- rers nach hinten oder nach vorne gerichtet haben will. Am Ende ausschlaggebend sind jedoch nicht die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten, sondern der Umstand, dass die vom Beschuldigte vorgebrachte Sachdarstellung physika- lisch nicht zu überzeugen vermag. 2.9.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Aussage des Beschul- digten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30-40 km/h zu 3/4 auf die B._____-strasse einge- bogen sei, als er den heranfahrenden Motorradfahrer links von der Verkehrsinsel erblickt habe, nicht zu überzeugen vermag (Urk. 30 S. 10). Aus der eingereichten Fotografie (Urk. 11, Foto Nr. 2) erhellt, dass sich die betreffende Verkehrsinsel sehr nahe bei der Einbiegung E._____-strasse / B._____-strasse befindet. Die Distanz dürfte knapp 20 Meter betragen. Der Motorradfahrer ist gemäss Darstel- lung des Beschuldigten mit sehr hoher Geschwindigkeit (Urk. 6 S. 2, Urk. 11 S. 2 und 5; Prot. I S. 7) gefahren. Ein mit 70 km/h fahrendes Motorrad legt in einer Se- kunde rund 19,5 Meter zurück. Mit 80 km/h sind es bereits rund 22 Meter. Der Beschuldigte ist ob des plötzlichen Auftauchens des Motorradfahrers zunächst extrem erschrocken und überrascht (Urk. 11 S. 5, Prot. I S. 7). Nach einer Reakti- onszeit von 0,8 Sekunden, während der er mit seinem Fahrzeug rund 8 Meter zu- rückgelegt hat, konnte er erst mit der Beschleunigung beginnen. Angesichts des- sen ist nicht nachvollziehbar und plausibel, dass der Beschuldigte das Motorrad auf Distanz halten bzw. ihm davonfahren konnte.
- 14 - Selbst wenn man von der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung korrigierten Sachdarstellung ausgehen wollte, dass er bereits mit dem gan- zen Auto schräg auf der B._____-strasse gestanden habe, als er den Motorrad- fahrer wahrgenommen habe (Prot. II S. 12 und S. 16 f., vgl. auch die von der Ver- teidigung eingereichten Fotos hierzu in Urk. 40/1), ändert sich an dieser Schluss- folgerung nichts. Vielmehr wäre auch dann davon auszugehen, dass der Be- schuldigte, der wegen des Motorradfahrers erschrak, zunächst eine gewisse Re- aktionszeit brauchte und dann erst Beschleunigen konnte. Da aufgrund der Kurve
- in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 19) - davon auszugehen ist, dass er sich im zweiten Gang befand, ist es schlicht unmöglich, dass das Motorrad ihn nicht aufgeholt hat bzw. es nicht zur Kollision gekommen ist. 2.9.2. Ebenso nicht zu überzeugen vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Motorradfahrer relativ scharf um die Insel hinter ihm wieder auf die rechte Spur gewechselt habe und kurz danach rechts auf den Parkplatz gefahren sei; dies immer noch mit sehr hoher Geschwindigkeit (Urk. 11 S. 2 und S. 4 f.). Aus der eingereichten Fotografie (Urk. 11, Foto Nr. 3) ist ersichtlich, dass die Parkplatzeinfahrt kurz nach der Fussgängerbrücke im rechten Winkel von der B._____-strasse abzweigt. Ein Abbiegen in den Parkplatz mit hoher Geschwin- digkeit ist daher ein unmögliches Fahrmanöver. Der Motorradfahrer hätte vor dem Einbiegen vielmehr stark abbremsen müssen. Ein derartiges Verhalten des Motor- radfahrers hat der Beschuldigte indes nicht beobachtet, sondern erst auf konkrete Frage hin später vermutet (Urk. 11 S. 5, Prot. II S. 14). 2.10. Im Fazit ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter keinem Gesichts- punkt zu beanstanden. Sämtliche Einwände des Beschuldigten erweisen sich als unbehelflich. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten im Vorbringen des Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass seine Aussagen betreffend den Motor- radfahrer nicht zutreffen und es sich um einen (nachträglichen) Versuch handelt, einen für ihn günstigeren Ausgang des Strafverfahrens zu erzielen. Entsprechend und abschliessend drängt sich hinsichtlich des Sachverhaltes mithin im Ergebnis
- 15 - keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides auf. Das Beweisfundament ist klar und der Anklagesachverhalt ist demzufolge erstellt.
- 16 -
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz würdigte das (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (Urk. 30 S. 11 ff.). 3.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft zu und wird denn auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen (Urk. 22 S. 5 und 9). Der Beschuldigte hat sich daher nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz der (eventual-)vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. 3.3.1. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass sich am Schuld- spruch nichts ändern würde, wenn - entgegen den Erwägungen zum Sachverhalt (vgl. Ziffer III.2. vorstehend) - von der Sachverhaltsversion des Beschuldigen aus- gegangen würde. 3.3.2. Der Beschuldigte rügt Art. 17 StGB als verletzt. Er hält dafür, dass die kurz- zeitige Beschleunigung seines Fahrzeuges für ihn die einzige Möglichkeit gewe- sen sei, einen Sturz des Motorradfahrers oder eine Kollision mit diesem zu ver- hindern. Der Motorradfahrer sei trotz Gegenverkehr verbotenerweise mit überhöh- ter Geschwindigkeit links an der Verkehrsinsel, welche sich im Bereich der Ein- fahrt E._____-strasse / B._____-strasse befinde (vgl. Urk. 11, Foto Nr. 2), vorbei- gefahren. Auf der rechten Strassenseite habe es ein Trottoir und anschliessend einen Gartenzaun gehabt (vgl. Urk. 11, Foto Nr. 2). Ein Ausweichen auf das Trot- toir sei aufgrund der Trottoirschwelle nicht möglich gewesen. Auch ein Auswei- chen auf die Gegenfahrbahn sei wegen des Gegenverkehrs nicht in Frage ge- kommen. Und schliesslich sei auch das Abbremsen seines Fahrzeugs keine Handlungsalternative gewesen, da der Motorradfahrer nicht mit einem Bremsma- növer gerechnet habe. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass er - der Be- schuldigte - nur einen Sekundenbruchteil Zeit gehabt habe, sich zu entscheiden, wie er die Gefahr abwenden wolle. Die Beschleunigung des Fahrzeuges sei denn auch durchaus verhältnismässig gewesen, zumal er zum Zeitpunkt, als er das Geschwindigkeitsmessgerät passiert habe (rund 150-200 Meter nach Beginn der
- 17 - Beschleunigungsphase) bereits wieder am Bremsen gewesen sei (Urk. 11 S. 2 ff., Urk. 22 S. 6 ff., Prot. I S. 8 f.). Entscheidend sei im Rahmen von Art. 17 StGB die Wahrung höherwertiger Interessen. Die Interessenabwägung falle vorliegend klarerweise zu seinen Gunsten aus. 3.3.3. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer un- mittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höher- wertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). 3.3.4. Die Vorinstanz hat ausführlich argumentiert, weshalb auch bei Richtigkeit der Sachverhaltsversion des Beschuldigten die Voraussetzungen eines rechtferti- genden Notstands nicht vorgelegen haben (Urk. 30 S. 14 f.). Zwar kann dem Be- schuldigten entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, wonach es für die An- nahme eines rechtfertigenden Notstands bereits an der erforderlichen (absoluten) Subsidiarität fehle, nicht zur Last gelegt werden, dass er nicht gebremst hat, will er sich doch bereits mit dem gesamten Fahrzeug auf der B._____-strasse befun- den haben. Doch bleibt es dabei, dass der Motorradfahrer zwischen zwei sich kreuzenden Fahrzeugen hätte durchfahren können, hätte sich der Beschuldigte möglichst rechts gehalten. Die Voraussetzungen für einen Notstand sind aber insbesondere deshalb nicht gegeben, weil der Beschuldigte mit überhöhter Ge- schwindigkeit weiterfuhr, als der Motorradfahrer bereits weg war (vgl. Prot. II S. 14 f.). Der Beschuldigte hätte sein Fahrzeug nach einer kurzen Beschleunigungs- phase wieder auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h abbremsen können. Hiezu wären die 150-200 Meter von der Einfahrt E._____- strasse/B._____-strasse bis zur Stelle der Geschwindigkeitsmessung ausreichend gewesen, zumal der Motorradfahrer nach ungefähr der Hälfte der Strecke in der Parkplatz des Tierparks D._____ abgebogen war, was der Beschuldigte, dessen Konzentration auf den Motorradfahrer gerichtet sein musste, hätte wahrnehmen müssen. Damit lag zumindest am Ort, wo der Beschuldigte geblitzt wurde, keine Notstandssituation mehr vor. 3.4. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in
- 18 - Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion/Vollzug
1. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 210.– und einer Busse von CHF 400.–. Sie erachte- te für das beurteilte Delikt (grobe Verkehrsregelverletzung) eine Geldstrafe als angemessen und zweckmässig. Gemäss den Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Strafmassempfehlungen vom
1. März 2018 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich würden bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln ausserorts bei Geschwindigkeitsübertretungen zwischen 30 und 34 km/h 10 bis 20 Tagessätze Geldstrafe empfohlen. Vorliegend bestehe kein Grund von diesen Empfehlungen abzuweichen, weshalb der Be- schuldigte mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen sei. Hinsichtlich der finan- ziellen Verhältnisse - so die Vorinstanz fortfahrend - verfüge der Beschuldigte über ein nicht unerhebliches Vermögen von rund CHF 3'500'000.– bzw. CHF 3'900'000.– ohne nennenswerte Schulden und über ein monatliches Ein- kommen von ca. CHF 10'000.–. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ta- gessatzhöhe von CHF 210.– erscheine daher als angemessen (Urk. 30 S. 15). 1.2. Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zutreffend abgesteckt. Zu Recht hat sie auch dafürgehalten, dass die Geldstrafe im vorliegenden Fall die angemessene und zweckmässige Sanktion ist (Urk. 30 S. 15).
2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bestimme. In der Folge hat sie 10 bis 20 Tagessätze Geldstrafe als Massstab zu Grunde gelegt, wie dies die internen Strafmassrichtli- nien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich bei einer groben Verkehrsregelverletzung wegen Über-
- 19 - schreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im hier zu beurteilenden Ausmass vorsieht (Urk. 30 S. 15). Gegen die Bemessung der Strafe nach Strafta- xen ist nach der Rechtsprechung dann nichts einzuwenden, wenn sie nicht starr und schematisch angewendet werden, ihnen mithin lediglich Richtlinienfunktion zukommt und sie dem Richter als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe auszusprechen. Eine schematische Anwendung eines abstrakten Einsatz- strafenkatalogs wäre dagegen nicht zulässig . Insofern kann eine an Richtlinien orientierte Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Bedeutung erlangen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die von der Vor- instanz zitierten Richtlinien von der Staatsanwaltschaft für ihre Strafanträge erar- beitet wurden und somit eine Parteiauffassung darstellen, womit sie für die Ge- richte schon aus diesem Grund nicht verbindlich sein können. Die Vorinstanz hat die Richtlinien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz und der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich nicht die Funktion einer Orientierungshilfe zukommen lassen. Bei der Festsetzung der Geldstrafe hat sie den Schweregrad des objektiven und subjektiven Verschuldens (Tatkomponente) und die Faktoren der Täterkomponente nicht berücksichtigt und damit dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung bei Taten, die zumeist wenig individuelle Merkmale aufweisen, nicht Rechnung getragen. Dies ist nachfolgend zu korrigieren. 3.1. Hält man sich die heute zu beurteilende Verkehrsregelverletzung vor Augen, so stellt diese keine gravierende Verfehlung im Strassenverkehr dar. Die fragliche Strecke ist zwar von der Gegenfahrbahn nicht richtungsgetrennt, aber gerade und übersichtlich (Urk. 11, Anhang 1-6). Der Vorfall ereignete an einem Mittwoch- nachmittag (14:52 Uhr). Dementsprechend war das Verkehrsaufkommen eher tief (vgl. Urk. 14). Allerdings fand die Geschwindigkeitsübertretung an einer beson- ders exponierten Stelle unmittelbar neben eines, auch an Wochentagen von Fa- milien mit kleinen Kindern regelmässig stark frequentierten Besucherparkplatzes des Tierparks D._____ statt. Durch seine schnelle Fahrweise hat der Beschuldig- te eine erhebliche Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer geschaf- fen. Zwar lag im Verhalten des Beschuldigten angesichts der massiven übersetz- ten Geschwindigkeit bei einer nicht richtungsgetrennten Strasse ein hohes abs-
- 20 - traktes Gefährdungspotential, eine konkrete Gefahr für die anderen Verkehrsteil- nehmer bestand aber zu keinem Zeitpunkt. Der Beschuldigte fuhr mit 93 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h), womit er die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritt. Diese Geschwindigkeitsübertre- tung ist allerdings im untersten Bereich aller denkbaren groben Verkehrsregelver- letzungen anzusiedeln. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einer sehr leichten Tatschwere auszugehen. 3.2. Im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (eventual-)vorsätzliche handelte, was neutral zu werten ist. Sodann erfährt er von den Tatumständen und vom Motiv her keine Entlastung. Der Be- schuldigte hat die Verkehrsregelverletzung ohne vernünftigen Anlass und damit grundlos begangen. Insgesamt ist aber noch von einem sehr leichten Tatver- schulden auszugehen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe erscheint als angemessen. 3.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den per- sönlichen Verhältnissen nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt. Der Be- schuldigte hat die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend eine Lehre als Offset-Kopist Andrucker absolviert. Bis zum 30. Altersjahr hat er diesen Beruf ausgeübt und war anschliessend während 10 Jahren Geschäftsführer einer Etiketten-Druckerei. Im 40. Altersjahr hat er sich dann mit einer Etiketten- Druckerei selbständig gemacht (Urk. 11 S. 8). Der Beschuldigte weist sodann kei- ne Vorstrafen auf (Urk. 31), was neutral zu würdigen ist (BGE 136 IV 1). Ebenso ist sein automobilistischer Leumund ungetrübt, was ebenfalls neutral zu gewich- ten ist (Urk. 7/2). Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte den Anklagesachverhalt anerkannt hat, wobei die Beweislage erdrückend war. Von gereifter Einsicht in die Problematik seines Verhaltens im Strassenver- kehr kann jedoch nicht gesprochen werden. Es liegt schliesslich keine Konstellati- on mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus heute irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resul- tieren würde.
- 21 - 3.4. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten 10 Tagessätze Geldstrafe als zu wohlwollend. Angemessen wäre vielmehr eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zusätzlich eine Busse auszufällen ist. Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit den von der Erstinstanz ausgefällten 10 Tagessätzen Geldstrafe sein Bewenden. 3.5. In Bezug auf die Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz gestützt auf die Anga- ben des Beschuldigten (Urk. 11 S. 8; Prot. I S. 5) von einem massgebenden Net- toeinkommen von CHF 10'000.– pro Monat und einem Vermögen von rund CHF 3'500'000.– bzw. CHF 3'900'000.– aus (Urk. 30 S. 15). Anhand dieser Zah- len berechnete die Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 210.– (Urk. 30 S. 15). Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 37/1-3) entsprechen in etwa den Zah- len, von welchen die Vorinstanz ausgegangen ist. Die von der Vorinstanz festge- setzte Tagessatzhöhe ist damit zu bestätigen. Der Beschuldigte ist daher mit ei- ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 210.– zu bestrafen. 4.1. Der Einzelrichter hat eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ausgefällt, um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verschaffen. Zur Bussenhöhe erwog er, dass in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Obergrenze einer Verbindungsbusse nicht über 20% der ausgesprochenen Geldstrafe betragen solle (Urk. 30 S. 16). 4.2. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Selbst wenn der Be- schuldigte die ihm angelastete Verfehlung eingestanden hat und dadurch eine gewisse Einsicht in das von ihm vorsätzlich begangene Unrecht gezeigt hat, so erscheint es dennoch angezeigt und sinnvoll, den Täter die strafrechtlichen Kon- sequenzen seines Tuns auch spüren zu lassen. Mit diesem Denkzettel soll dem Beschuldigten wirklich bewusst gemacht werden, dass nach der schweizerischen Rechtsordnung Geschwindigkeitsexzesse sanktioniert werden. Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgespro-
- 22 - chen wurde, nicht übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2012 vom
15. Februar 2013 E. 6.2). Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe von insgesamt CHF 2'100.– erging, ist die Höhe der Verbindungsbusse von CHF 400.– nicht zu beanstanden. Wie sich den vorstehenden Erwägungen zum Tatverschulden (vgl. Ziffer IV.3.1 ff.) ergibt, ist die Kombinationsstrafe auch insge- samt schuldangemessen (vgl. BGE134 IV 82 E. 9, mit weiterem Hinweis).
5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu CHF 210.– sowie mit einer Busse von CHF 400.– zu bestrafen. V. Vollzug der Geldstrafe und Busse
1. Vorliegend sind mit der Vorinstanz (Urk. 30 S. 16) die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Mini- mum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchs- tens drei Monaten festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Er- satzfreiheitsstrafe in Anbetracht der beträchtlichen Tagessatzhöhe auf einen Tag festgesetzt (Urk. 30 S. 16). Die erkennende Kammer verwendet bei Tagessätzen über 100 Franken praxisgemäss die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel, indem sie den Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert. Dies ergäbe vor- liegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag sein Bewenden.
- 23 - VI. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'500.– festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unter- liegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss auf- zuerlegen sind und ihm keine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungs- kosten zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 1 StGB e contrario). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelge- richt, vom 10. April 2018 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 210.– sowie mit einer Busse von CHF 400.–.
- 24 -
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr.: … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard