Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird mit der Anklageschrift vom 28. September 2017 (Urk. 26) vorgeworfen, die Privatklägerin am 9. November 2015 im Rahmen einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung, welche dann zu einem Handgemenge führte, in den Schwitzkasten genommen und sich in dieser Stellung mit ihr mehrmals um die eigene Achse gedreht zu haben. Dabei habe der Beschuldigte ihr derart heftig gegen den Hals gedrückt, dass die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen und er sie dabei wissentlich in akute Lebensgefahr gebracht habe. Die Privatklägerin habe einen spontanen Urinabgang und Schwindelgefühle gehabt und es sei ihr beim Aufprall auf den Boden – der Beschuldigte habe die Privatklägerin zu Boden fallen lassen, als diese sich durch Reissen an seinen Haaren aus der Umklamme- rung zu befreien versuchte – schwarz vor Augen geworden. Weiter habe die Pri- vatklägerin aufgrund des kräftigen Würgens in der Bindehaut des rechten Augen- unterlides eine rote, punktförmige Stauungsblutungs-Verfärbung erlitten. Es sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass ein solcher Würgevorgang jederzeit zum Tod zufolge Unterdrückung der lebenswichtigen Blutzufuhr ins Gehirn hätte führen können. Er habe aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass diese Folge nicht eintreten würde.
2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und der Privat- klägerin zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung und dann zu einem
- 8 - Handgemenge gekommen ist. Er bestätigt auch, die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen zu haben, dies aber lediglich, um sich zu schützen und ihre Attacken abzuwehren. Er bestreitet, sie dabei heftig gewürgt zu haben. Auch dass er sich mit der Privatklägerin im Würgegriff um die eigene Achse gedreht und sie dann zu Boden fallen gelassen haben soll, bestreitet er (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 8 S. 5; Urk. 12 S. 3 f.; Prot. I S. 8 f.; Urk. 89 S. 4 und 6). Weiter brachte der Beschuldigte vor, dass er nicht die Absicht gehabt habe, die Privatklägerin zu würgen. Die Art von Schwitzkasten, die er bei der Privatklägerin angewendet ha- be, sei auch nicht geeignet gewesen, eine Todesgefahr zu schaffen (Prot. I S. 8). Er habe keinen starken Druck ausgeübt und die Privatklägerin nicht gewürgt (Urk. 89 S. 5). Der Privatklägerin sei nie schwindlig gewesen und sie sei auch nicht ohnmächtig oder Ähnliches geworden, was er daraus schliesst, dass sie – als er sie losgelassen habe – sofort raus gegangen sei und die Tür mehrfach heftig zugeschlagen habe. Es sei auch nie der Fall gewesen, dass sie nicht habe sprechen können, weil sie keine Luft, Schmerzen oder Schwindel gehabt hätte. Vielmehr sei sie völlig jähzornig gewesen. Aus seiner Sicht habe nie eine körper- liche Gefahr für die Privatklägerin bestanden (Prot. I S. 8; Urk. 89 S. 5 f.). 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Sachverhalt lasse sich in Wür- digung der Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin und mangels anderer relevanter Beweismittel nicht erstellen (Urk. 47).
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage betreffend den Anklagesachver- halt in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin. Als weitere Beweismittel liegen insbesondere vor:
• die Fotodokumentation, welche vom Forensischen Institut Zürich (nachfol- gend: FOR) nach dem in Frage stehenden Vorfall am 9. November 2015 erstellt wurde (Urk. 17/7);
• das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom
13. Januar 2015 des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 14/2/3);
- 9 -
• das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 19. September 2017 (Urk. 17/16);
• diverse Arztberichte, welche von der Privatklägerin (teils auf Verlangen des Beschuldigten) ins Recht gereicht worden sind (Urk. 16/6/1; Urk. 16/9/1-6; Urk. 16/12; Urk. 17/10/1-3; Urk. 92/1-3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden einzugehen, soweit sie für die Urteilsfin- dung relevant sind. Hinsichtlich deren Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Der Beschuldigte konnte insbesondere der Einvernahme der Privatklägerin bei- wohnen (via Video) und hatte die Möglichkeit, dieser Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9). Auch zu den übrigen Beweismitteln konnte er sich rechtsgenügend äus- sern. 3.2. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Ur- teil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Über- zeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stüt- zen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlos- sener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 76). 3.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro-
- 10 - zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).
4. Beweiswürdigung 4.1. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin grund- sätzlich korrekt wiedergegeben und diese in Bezug auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 6 ff.). Darauf wird vorab ver- wiesen. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen be- ziehungsweise Verdeutlichungen. 4.1.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gibt die in Frage stehende Situation in allen drei Befragungen sowie vor Gericht detailliert, einheitlich und mit originären Details wieder (Urk. 4, Urk. 8, Urk. 12 und Prot. I S. 5-9; Urk. 89). So bringt er vor, dass er der Privat- klägerin, als es zunächst zur verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, zur Beruhigung einen Kaffee angeboten habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 4; Prot. I S. 9; Urk. 89 S. 3 f.), dass er Angst gehabt habe, sie könne ihm in die Genitalien treten (Urk. 4 S. 4; Urk. 8 S. 5; Urk. 89 S. 5), oder dass sie die Tür mehrfach zugeschla- gen habe, als sie sein Büro nach dem Vorfall verliess und deshalb in der Folge die Halterung der Tür habe repariert werden müssen (Urk. 4 S. 2 und 3; Urk. 8 S. 5 und 9; Prot. I S. 8; Urk. 89 S. 4). Der Umstand, dass der Beschuldigte das Festhalten der Privatklägerin im Schwitzkasten zunächst mit zwanzig bis dreissig Sekunden angab (Urk. 4 S. 3) und sich dann bei der Befragung bei der Staatsanwaltschaft insofern korrigiert, als er ausführte, dass er nun, da er darüber nachgedacht habe, erkannt habe, dass es höchstens 3 Sekunden gewesen sein können (Urk. 8 S. 6), während er anläss-
- 11 - lich der vorinstanzlichen Verhandlung wieder von ca. 10 Sekunden ausgeht (Prot. I S. 7 f.), spricht nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und zeigt eher, dass er sich über den Vorfall im Nachhinein Gedanken machte. Auch der Umstand, dass er die Privatklägerin zunächst als seine Angestellte be- zeichnete (Urk. 4 S. 1), im Laufe der Untersuchung aber präzisierte, er sei nicht ihr Arbeitgeber, sondern sie sei bei ihrem Schwager angestellt (Urk. 8 S. 7), lässt sich mit einer begrifflichen Präzisierung erklären und spricht nicht gegen seine Aussagen an sich. Festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise durchaus darauf abzuzielen scheinen, die Privatklägerin in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. So führt er beispielsweise ungefragt aus, dass zwei Brüder der Privat- klägerin im Milieu tätig gewesen und dann auch des Landes verwiesen worden seien. Er habe daher mit der Familie der Privatklägerin eigentlich auch nichts zu tun haben wollen. Nach dem Vorfall sei er dann von der Familie auch indirekt be- droht worden und habe sich geängstigt (Urk. 8 S. 11). Weiter bringt er die Vermu- tung vor, die Privatklägerin wolle wohl aufgrund des Vorfalles eine Rente erwirken (Prot. I S. 9). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Befragung fest (Urk. 89 S. 6). Der Umstand, dass er sich zur Person der Privatklägerin und ihren Beweggründen Gedanken macht und diese auch vorbringt, sind indessen aufgrund des gegen ihn laufenden Verfahrens nachvollziehbar und vermögen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft erscheinen. 4.1.2. Aussagen der Privatklägerin Im Gegensatz zum Beschuldigten sind die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen nicht konstant. So führte sie anlässlich der Befragung bei der Polizei noch aus, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, welcher der Würgeangriff des Beschuldigten gefolgt sei (Urk. 3 S. 1) und räumte erst anlässlich der Einvernahme beim Staatsanwalt ein, dass sie selbst den Be-
- 12 - schuldigten mit den Händen weggestossen, ihn bespuckt und ihm Akten über den Tisch geworfen habe (Urk. 9 S. 5). Ihre eigene Verurteilung wegen Tätlichkeiten im Rahmen eines Strafbefehls wurde von ihr denn auch nicht angefochten. Betreffend die Tendenz der Privatklägerin, die Geschehnisse in einem übertrieben dramatischen Licht zu beschreiben, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 7 f.). Das Gleiche gilt für die zutreffen- den Würdigungen der Angaben, welche die Privatklägerin gemäss den von ihr ins Recht gereichten medizinischen Unterlagen gegenüber den sie behandelnden Ärzten gemacht haben muss (vgl. Urk. 16/9/1; Urk. 17/10/1; Urk. 22/3/2). Der Ver- treter der Privatklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei zu berück- sichtigen, dass es sich bei den darin zitierten Ausführungen nicht um wörtliche Protokolle handle und die Aussagen nicht durch die Privatklägerin validiert wer- den konnten, weshalb die angeblich vorgefundenen Widersprüche auch auf Miss- verständnissen gründen könnten (vgl. Urk. 91 S. 9 und Prot. II S. 13). Selbst wenn den medizinischen Unterlagen jedoch vorliegend nicht konkret entnommen wer- den kann, wie die Befragung der Privatklägerin durch den jeweiligen Arzt genau abgelaufen ist, erscheint mit der Vorinstanz doch augenfällig, dass die Angaben der Privatklägerin dabei deutlich von dem abgewichen sein müssen, was sie vor der Polizei und Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben hatte. Es handelt sich mithin dabei nicht mehr um blosse Ungenauigkeiten, welche auf eine sinngemäs- se Wiedergabe der Schilderungen zurückgeführt werden können (Urk. 47 S. 8 f.). Insgesamt erscheinen ihre Aussagen damit deutlich weniger glaubhaft als diejeni- gen des Beschuldigten. 4.2. Weitere Beweismittel 4.2.1. Gutachten IRM, inkl. Fotodokumentation FOR Wie bereits erwähnt, stützt sich die Anklageschrift, insbesondere in Bezug auf die Heftigkeit des Schwitzkastens und damit das Bestehen einer Lebensgefahr, zu weiten Teilen auf das Gutachten des IRM vom 13. Januar 2016 (Urk. 14/2/3) so- wie das Ergänzungsgutachten vom 12. September 2017 (Urk. 17/16) und die für diese Gutachten verwendete Fotodokumentation des FOR (Urk. 17/17).
- 13 - Beide Gutachten kommen zum Schluss, dass aufgrund diverser Merkmale eine Lebensgefahr durch das Verhalten des Beschuldigten bestanden habe, der "Schwitzkasten", in den er die Privatklägerin genommen hat, mithin derart heftig gewesen sein muss, dass die Luftzufuhr massgeblich unterbrochen war. Als Hauptindiz wird dabei eine Punktblutung in der Bindehaut des rechten Augenun- terlides der Privatklägerin angeführt (Urk. 14/2/3 S. 5). Im Rahmen des Ergän- zungsgutachtens wird zusammengefasst, aus welchen Gründen vom Vorliegen einer Lebensgefahr ausgegangen wurde (Urk. 17/16 S. 6): "• Blutergüsse am Unterkiefer beidseits, vereinbar mit der Folge eines Unter- armwürgegriffs mit Herumschleifen der so gewürgten Person; Druck- schmerzhaftigkeit entlang beider grosser Kopfwendemuskeln, am Nacken und entlang der Zungengrundmuskulatur;
• als objektives Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression wurde eine Stauungsblutung in der Bindehaut des rechten Augenunterlides ge- funden;
• Angaben der geschädigten Person, wonach es beim Unterarmwürgegriff zu Sehstörungen in Form von Schwindel einerseits und andererseits in Form von Schwarz werden vor Augen. Des Weiteren berichtete A._____, dass sie während des Würgens keine Luft mehr bekommen habe. Der seltener angegebene, während des Würgens aufgetretene spontane Urinabgang ist als weiterer Hinweis auf einen zentralnervösen Steuerungsverlust zu be- trachten. So finden sich subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbe- dingten Hirnfunktionsstörung;
• passend zur Angabe eines Unterarmwürgegriffs waren weder äusserlich noch in der MRI-Untersuchung in besonderem Masse auffällige Verlet- zungsbefunde zu erheben; aus rechtsmedizinischer Sicht dafür bestehende Gründe wurden oben angegeben." Betreffend die im Ergänzungsgutachten vom 12. September 2017 angeführten Blutergüsse ist festzuhalten, dass das ursprüngliche Gutachten von den bei der Privatklägerin festgestellten Blutergüssen lediglich denjenigen am Oberschenkel
- 14 - mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Verbindung bringen konnte (Urk. 14/2/3 S. 6 unten). Die übrigen Blutergüsse, mithin diejenigen am Unter- kiefer beidseits, seien dagegen deutlich älter und somit als vorfallsunabhängig zu betrachten (Urk. 14/2/3 S. 7). Wieso das Ergänzungsgutachten diese Unter- scheidung nicht trifft, wird in diesem nicht ausgeführt und ist daher auch nicht nachvollziehbar. Es ist mit dem ursprünglichen Gutachten davon auszugehen, dass die Blutergüsse am Unterkiefer nicht als Folge des hier in Frage stehenden Vorfalls betrachtet werden können und daher auch keine Relevanz bei der Beur- teilung des Tatgeschehens, beziehungsweise ob eine Lebensgefahr bestanden hat, haben. Die angeführte Druckschmerzhaftigkeit sowie das Vorliegen eines Urinabganges, Schwindels, Schwarz werden vor den Augen sowie keine Luft mehr bekommen, übernimmt das Gutachten ausschliesslich aus den Angaben der Privatklägerin. Es bestehen keine objektiven Beweise, um das Vorliegen dieser Kriterien zu be- stätigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aussagen der Privat- klägerin und damit auch ihre Version der Darstellung der Ereignisse weniger glaubhaft erscheinen als diejenige des Beschuldigten, können diese im Gutachten erwähnten Anzeichen für das Bestehen einer Lebensgefahr somit nicht einfach als Fakten übernommen werden. Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hin- gewiesen (Urk. 93 N 18 f.). Einzig objektivierbares Kriterium bleibt damit die festgestellte Punktblutung in der Bindehaut des rechten Augenunterlides, wobei festzuhalten ist, dass es sich um eine einzelne Blutung in Form eines kleinen Punktes handelt (vgl. Fotodokumen- tation des FOR, Urk. 17/7 S. 16). Der Vertreter der Privatklägerin schliesst an- hand dieser Punktblutung und den Feststellungen der Gutachten auf das Vor- liegen einer Lebensgefahr (Urk. 91 S. 10 f.). Das Gutachten des IRM hält jedoch fest, dass "in Anbetracht der Gesamtumstände" die Blutung als Stauungsblutung und damit als Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression interpretiert werden könne, sodass eine Lebensgefahr objektiv belegt sei (Urk. 14/2/3 S. 5). Da indessen – wie oben festgestellt – genau diese vom Gutachter angenomme- nen Gesamtumstände als nicht erstellt angesehen werden müssen, kann den
- 15 - Schlussfolgerungen des Gutachtens im Rahmen der Würdigung durch das Ge- richt nicht gefolgt werden. Das Ergänzungsgutachten führt weiter aus, dass Stauungsblutungen als objekti- vierbare Befunde einer Halsweichteilkompression eine besondere Bedeutung als Indikatoren für das Vorliegen einer Lebensgefahr zukommen. Beim Nachweis eines solchen Stauungszeichens müsse von einer Durchblutungsstörung des Ge- hirns ausgegangen werden, weshalb Stauungsblutungen für sich alleine die straf- rechtlich erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit des Todeseintrittes im Sinne ei- ner konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr darstellen würden. Das Ergänzungs- gutachten stützt sich dabei auf das Merkblatt "Schädigung durch Strangulation" der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement und Leichenuntersuchung der Schwei- zerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Ausgabe Mai 2012; Urk. 17/16 S. 5 f.). Entgegen der Auffassung des Ergänzungsgutachtens hält das Merkblatt wohl fest, dass beim Nachweis von Stauungszeichen im Kopfbereich von einer Durch- blutungsstörung ausgegangen werden müsse (Merkblatt S. 21 [abrufbar unter https://www.sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/Strangulation_final_rev.pdf]), indessen sei erst "in Zusammenschau mit den Verletzungen am Hals" aus rechts- medizinischer Sicht von einer Lebensgefahr auszugehen. Das Vorbringen, wo- nach eine festgestellte Stauungsblutung für sich alleine eine konkrete, unmittel- bare Lebensgefahr zu begründen vermag, lässt sich mit dem Merkblatt damit nicht begründen. Die diesbezügliche Kritik der Verteidigung ist berechtigt (Urk. 93 N 20). Zusammenfassend stellt die festgestellte Stauungsblutung im Unterlid der Privatklägerin demnach wohl ein Indiz für ein Würgen beziehungsweise das Vor- liegen einer Lebensgefahr dar, ist aber alleine noch kein rechtsgenügender Be- weis. Nur am Rande ist erneut festzuhalten, dass bei der Privatklägerin lediglich eine einzelne kleine Stauungsblutung festgestellt wurde. 4.2.2. Weitere medizinische Unterlagen und Arztberichte Die weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und Arztberichte (Urk. 16/6/1; 16/9/1-6; Urk. 16/12; Urk. 17/10/1-3; Urk. 92/1-3) wurden alle deut- lich nach dem in Frage stehenden Ereignis ausgestellt. Sie befassen sich grund- sätzlich mit den weitergehenden Folgen des Vorfalles in Bezug auf die Gesund-
- 16 - heit der Privatklägerin und basieren auf ihrer Version des Ereignisses. Wie bereits dargelegt, wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass einige Angaben, von welchen die Ärzte in einigen dieser Berichte ausgehen, in wesentlichen Teilen nicht mit dem übereinstimmen, was die Privatklägerin vor Polizei und Staats- anwaltschaft ausgesagt hat (Urk. 47 S. 9). Eine Würdigung, was tatsächlich ge- schehen ist, ist aufgrund dieser Berichte daher nicht möglich. 4.3. Fazit 4.3.1. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver- ankerten Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie in der Anklage umschrieben ist (Urteile des Bundesgerichtes 6P.155/2006 und 6S.363/2006, je vom
28. Dezember 2006, E. 4.1; CORBOZ, "in dubio pro reo", ZBJV 1993 S. 419 f.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch wenn diese hoch ist. Im Falle von gegensätzlichen Aussagen geht es in einem Gerichtsverfahren nicht darum, zweifelsfrei festzulegen, wer die Wahr- heit sagt und wer lügt. Ein Freispruch heisst deshalb nicht unbedingt, dass die Aussagen eines Opfers nicht wahr wären. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt vielmehr, dass jegliche vernünftige Zweifel am Anklagesachverhalt ausgeschlos- sen werden können. 4.3.2. Zusammenfassend verbleiben vorliegend nach Würdigung der Beweis- mittel massgebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" muss mit der Vorinstanz von der Darstellung des Beschuldigten ausgegan- gen werden, gemäss welcher er die Privatklägerin, nachdem es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen war und diese ihn darauf mit beiden Händen wegstiess und ihn anspuckte, in den Schwitzkasten genommen hat, um eine weitere Eskalation zu vermeiden (Urk. 47 S. 9 f.). Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und mangels genügend objektivierbarer
- 17 - anderer Hinweise, beziehungsweise eindeutiger Beweismittel, bestehen sodann erhebliche Zweifel daran, dass der von ihm angewendete Schwitzkasten derart heftig beziehungsweise stark gewesen war, dass man diesen mit einem Würgen vergleichen kann und dadurch eine Lebensgefahr herbeigeführt wurde. Es ist da- her zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sein Verhalten keine Lebensgefahr der Privatklägerin hervorgerufen hat. 4.3.3. Darüber hinaus würde Art. 129 StGB in Bezug auf die unmittelbare Le- bensgefahr direkten Vorsatz erfordern und als weiteres Merkmal ein skrupelloses Handeln des Täters verlangen. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkre- te Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Ausgehend von der nicht rechtsgenügend widerlegbaren Sachdarstellung des Beschuldigten hat die Privatklägerin den Beschuldigten tätlich angegriffen, nach- dem es zu einer verbalen Auseinandersetzung bezüglich der seitens des Be- schuldigten nicht akzeptierten Stundenabrechnungen der Privatklägerin gekom- men war (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 4 f.; Urk. 9 S. 5; Urk. 89 S. 3 f.; Urk. 90 S. 5). Ge- mäss zutreffender Ansicht der Verteidigung kann dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, er habe in Bezug auf eine allfällige Lebens- gefährdung direkt vorsätzlich und zudem noch skrupelloses gehandelt (vgl. Urk. 93 N 28), gründete sein Vorgehen doch primär in der Abwehr der Pro- vokation respektive des tätlichen Übergriffs der Privatklägerin, mit dem Ziel, diese dazu zu bringen, die Büroräumlichkeiten zu verlassen. Der Beschuldigte hätte da- bei insbesondere keine Veranlassung gehabt, die Privatklägerin derart zu atta- ckieren respektive in den Schwitzkasten zu nehmen und dadurch noch zurück- zuhalten, wenn er sie doch im Gegenteil zum Gehen bewegen wollte. Auch dies- bezüglich ist der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellbar. 4.3.4. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel lässt sich durch das Verhalten des Beschuldigten weder das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr der Privatklägerin noch ein allfälliger Gefährdungsvorsatz oder ein skrupelloses Han- deln rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Ge-
- 18 - fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. Nachstehend ist die Sachdarstellung des Beschuldigten der Vollständigkeit halber noch einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. III. Rechtliche Würdigung
1. Einfache Körperverletzung / Tätlichkeit 1.1. Da der Beschuldigte selbst bestätigt, dass er die Privatklägerin in den "Schwitzkasten" genommen habe um ihre Angriffe abzuwehren, stellt sich die Frage, ob sein Verhalten in anderer Weise als gemäss Art. 129 StGB strafrecht- lich relevant ist. In Frage kommen dabei namentlich die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. In Bezug auf die einfache Körperverletzung liegt ein Strafantrag vor (Urk. 16/1), welcher inten- tionsgemäss auch eine Tätlichkeit mitumfasst. 1.2. Wie bereits aufgezeigt wurde, konnte mit Ausnahme des Blutergusses am Oberschenkel keine Verletzung der Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten erstellt werden, welche eine Verurteilung gemäss Art. 123 StGB bewirken könnte. Eine solche Verletzung ist im Einklang mit der Verteidigung in der Anklage denn auch nicht rechtsgenügend umschrieben (Urk. 93 N 30; Urk. 26). Damit entfällt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung. 1.3. Dagegen kann ein "in den Schwitzkasten nehmen", wie es in der Anklage umschrieben wird, durchaus als Tätlichkeit qualifiziert werden. Von einer Prüfung der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes im vorliegenden, kon- kreten Fall kann indessen abgesehen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt (Urk. 47 S. 12), erscheint der Schwitzkasten des Beschuldigten im Rahmen der Gesamtsituation als eine gerechtfertigte Notwehr gegen den Angriff der Pri- vatklägerin. Aufgrund des von der Privatklägerin selbst eingestanden Verhaltens, welches rechtlich ebenfalls als Tätlichkeit zu qualifizieren ist und für welches sie auch rechtskräftig verurteilt wurde, war der Beschuldigte berechtigt, ihren Angriff
- 19 - abzuwehren. Nachdem lediglich ein Schwitzkasten im Sinne eines Festhal- tens/ruhig Stellens erstellt werden konnte und nicht ein solcher im Sinne eines Würgens, ist sodann die Art und Weise des Abwehrens als verhältnismässig zu betrachten. Eine Bestrafung des Beschuldigten für eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB entfällt daher aufgrund der Notwehrsituation.
2. Fazit Zusammenfassend kann dem Beschuldigten aufgrund des erstellten Sachver- haltes kein strafbares Handeln vorgeworfen werden. Er hat sich damit keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht und ist vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilforderung Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist ins- besondere etwa der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 7). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Die Schadenersatz- sowie die Ge- nugtuungsforderung der Privatklägerin sind somit auf den Zivilweg zu verweisen. Insofern ist das Urteil der Vorinstanz, mit welchem die Genugtuungsforderung ab- gewiesen wurde (Urk. 47 S. 14), zu korrigieren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Genugtuung
1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Dispositiv- ziff. 5, 7 und 8).
- 20 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin mit ihrer Berufung grösstenteils unterliegt, hat sie grundsätzlich die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Daran ändert nichts, dass ihr Genugtuungsbegehren neu nicht direkt abgewiesen, son- dern auf den Zivilweg verwiesen wird. Da der Privatklägerin jedoch die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Verfahrenskosten, welche auch die- jenigen ihrer unentgeltlichen Verbeiständung umfassen, einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Eine Rückforderung bei verbesserten Verhältnissen bleibt vorbehalten. 2.2. Der seitens des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin gel- tend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen und er- scheint angemessen (Urk. 88). Da die Dauer der Berufungsverhandlung in der eingereichten Honorarnote zu kurz bemessen wurde, ist dem Vertreter der Privat- klägerin der hierfür entstandene Aufwand (1 Stunde à Fr. 220.–) unter Berück- sichtigung der MwSt. zusätzlich zu vergüten. Gesamthaft ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 5'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. 2.3. Der Beschuldigte lässt beantragen, die Privatklägerin sei zu verpflichten, ihn für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren zu entschädigen. Er macht hierfür Aufwendungen über Fr. 5'855.20 zuzüglich dem Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung geltend (Urk. 93 S. 2 und N 33; Urk. 94). 2.4. Der Beschuldigte hat nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, namentlich seiner Verteidigung. Nach Art. 432 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten dazu ver- pflichtet werden, dem im Schuldpunkt obsiegenden Beschuldigten die Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft greift im Rechtsmittelverfahren ge-
- 21 - mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darüber hinaus auch bei Offizialdelik- ten, wenn die Privatklägerschaft als einzige Partei das Rechtsmittel eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2. = PRA 102 [2013] Nr. 60). Dies ist vorliegend der Fall, da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung umgehend nach Zustellung des begründe- ten erstinstanzlichen Entscheids zurückzog (Urk. 46). Die Privatklägerin ist damit gegenüber dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren entschädigungs- pflichtig. Nebst den ausgewiesenen Aufwendungen gemäss eingereichter Honorarnote (Fr. 5'855.20 inkl. MwSt.) ist der Beschuldigte antragsgemäss zusätzlich mit 3.5 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.– (entsprechend Fr. 1'050.– zuzüglich MwSt.) für die Berufungsverhandlung zu entschädigen. Die zuzusprechende Entschädigung ist damit gesamthaft auf pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 2.5. Die Privatklägerin ist nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
3. Genugtuung Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten unter Verweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung für die zu Unrecht erlittene Haft von zwei Tagen eine Genug- tuung von Fr. 400.– zu und wies das das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 47 S.15 ff.). Dies ist bei vorliegendem Verfahrensausgang und entspre- chend dem Antrag der Verteidigung zu bestätigen (vgl. Urk. 93 S. 2).
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
7. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger etc. (Asservat- Nr. A008'719'913, Nr. A008'719'935, Nr. A008'725'313, Nr. A008'725'335, Nr. A008'725'357, Nr. A008'725'368, Nr. A008'725'460 und Nr. A008'725'471) werden eingezogen und der Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) zur Vernichtung überlassen. 3.-8. (…)
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 5, 7 und 8) wird bestätigt.
4. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 23 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
7. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für an- waltliche Verteidigung zu bezahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 52 − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 24 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Da der Beschuldigte selbst bestätigt, dass er die Privatklägerin in den "Schwitzkasten" genommen habe um ihre Angriffe abzuwehren, stellt sich die Frage, ob sein Verhalten in anderer Weise als gemäss Art. 129 StGB strafrecht- lich relevant ist. In Frage kommen dabei namentlich die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. In Bezug auf die einfache Körperverletzung liegt ein Strafantrag vor (Urk. 16/1), welcher inten- tionsgemäss auch eine Tätlichkeit mitumfasst.
E. 1.2 Wie bereits aufgezeigt wurde, konnte mit Ausnahme des Blutergusses am Oberschenkel keine Verletzung der Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten erstellt werden, welche eine Verurteilung gemäss Art. 123 StGB bewirken könnte. Eine solche Verletzung ist im Einklang mit der Verteidigung in der Anklage denn auch nicht rechtsgenügend umschrieben (Urk. 93 N 30; Urk. 26). Damit entfällt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung.
E. 1.3 Dagegen kann ein "in den Schwitzkasten nehmen", wie es in der Anklage umschrieben wird, durchaus als Tätlichkeit qualifiziert werden. Von einer Prüfung der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes im vorliegenden, kon- kreten Fall kann indessen abgesehen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt (Urk. 47 S. 12), erscheint der Schwitzkasten des Beschuldigten im Rahmen der Gesamtsituation als eine gerechtfertigte Notwehr gegen den Angriff der Pri- vatklägerin. Aufgrund des von der Privatklägerin selbst eingestanden Verhaltens, welches rechtlich ebenfalls als Tätlichkeit zu qualifizieren ist und für welches sie auch rechtskräftig verurteilt wurde, war der Beschuldigte berechtigt, ihren Angriff
- 19 - abzuwehren. Nachdem lediglich ein Schwitzkasten im Sinne eines Festhal- tens/ruhig Stellens erstellt werden konnte und nicht ein solcher im Sinne eines Würgens, ist sodann die Art und Weise des Abwehrens als verhältnismässig zu betrachten. Eine Bestrafung des Beschuldigten für eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB entfällt daher aufgrund der Notwehrsituation.
2. Fazit Zusammenfassend kann dem Beschuldigten aufgrund des erstellten Sachver- haltes kein strafbares Handeln vorgeworfen werden. Er hat sich damit keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht und ist vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilforderung Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist ins- besondere etwa der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 7). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Die Schadenersatz- sowie die Ge- nugtuungsforderung der Privatklägerin sind somit auf den Zivilweg zu verweisen. Insofern ist das Urteil der Vorinstanz, mit welchem die Genugtuungsforderung ab- gewiesen wurde (Urk. 47 S. 14), zu korrigieren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Genugtuung
1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Dispositiv- ziff. 5, 7 und 8).
- 20 -
2. Berufungsverfahren
E. 1.4 Dem Beschuldigten sowie der Anklagebehörde wurde mit Präsidialverfü- gung vom 24. Juli 2018 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Beide liessen sich innert Frist nicht verlauten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 teilte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit, dass sie deren Interessen nicht mehr vertrete (Urk. 59).
E. 1.5 Die Parteien wurden mit Vorladung vom 21. November 2018 zur Be- rufungsverhandlung vom 31. Januar 2019 vorgeladen (Urk. 61 und 62). Da die Privatklägerin unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses geltend machte, nicht verhandlungsfähig zu sein (Urk. 63-68), wurde die Ladung für die Berufungs- verhandlung vom 31. Januar 2019 mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2019 abgenommen (Urk. 70). Mit gleicher Verfügung wurde der Privatklägerin Frist an- gesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 3'500.– zu leisten. Sie beantragte in der Folge die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 72-75), welche ihr mit Verfügung vom 25. Februar 2019 gewährt wurde (Urk. 76). Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf entsprechenden Antrag als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 78 und 81).
E. 1.6 Am 29. August 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers und die Privatklägerin in Beglei- tung ihres Rechtsvertreters erschienen sind (Prot. II S. 9).
- 6 -
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin mit ihrer Berufung grösstenteils unterliegt, hat sie grundsätzlich die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Daran ändert nichts, dass ihr Genugtuungsbegehren neu nicht direkt abgewiesen, son- dern auf den Zivilweg verwiesen wird. Da der Privatklägerin jedoch die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Verfahrenskosten, welche auch die- jenigen ihrer unentgeltlichen Verbeiständung umfassen, einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Eine Rückforderung bei verbesserten Verhältnissen bleibt vorbehalten.
E. 2.2 Der seitens des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin gel- tend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen und er- scheint angemessen (Urk. 88). Da die Dauer der Berufungsverhandlung in der eingereichten Honorarnote zu kurz bemessen wurde, ist dem Vertreter der Privat- klägerin der hierfür entstandene Aufwand (1 Stunde à Fr. 220.–) unter Berück- sichtigung der MwSt. zusätzlich zu vergüten. Gesamthaft ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 5'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen.
E. 2.3 Der Beschuldigte lässt beantragen, die Privatklägerin sei zu verpflichten, ihn für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren zu entschädigen. Er macht hierfür Aufwendungen über Fr. 5'855.20 zuzüglich dem Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung geltend (Urk. 93 S. 2 und N 33; Urk. 94).
E. 2.4 Der Beschuldigte hat nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, namentlich seiner Verteidigung. Nach Art. 432 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten dazu ver- pflichtet werden, dem im Schuldpunkt obsiegenden Beschuldigten die Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft greift im Rechtsmittelverfahren ge-
- 21 - mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darüber hinaus auch bei Offizialdelik- ten, wenn die Privatklägerschaft als einzige Partei das Rechtsmittel eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2. = PRA 102 [2013] Nr. 60). Dies ist vorliegend der Fall, da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung umgehend nach Zustellung des begründe- ten erstinstanzlichen Entscheids zurückzog (Urk. 46). Die Privatklägerin ist damit gegenüber dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren entschädigungs- pflichtig. Nebst den ausgewiesenen Aufwendungen gemäss eingereichter Honorarnote (Fr. 5'855.20 inkl. MwSt.) ist der Beschuldigte antragsgemäss zusätzlich mit
E. 2.5 Die Privatklägerin ist nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
3. Genugtuung Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten unter Verweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung für die zu Unrecht erlittene Haft von zwei Tagen eine Genug- tuung von Fr. 400.– zu und wies das das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 47 S.15 ff.). Dies ist bei vorliegendem Verfahrensausgang und entspre- chend dem Antrag der Verteidigung zu bestätigen (vgl. Urk. 93 S. 2).
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
E. 3 Formelles Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage betreffend den Anklagesachver- halt in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin. Als weitere Beweismittel liegen insbesondere vor:
• die Fotodokumentation, welche vom Forensischen Institut Zürich (nachfol- gend: FOR) nach dem in Frage stehenden Vorfall am 9. November 2015 erstellt wurde (Urk. 17/7);
• das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom
13. Januar 2015 des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 14/2/3);
- 9 -
• das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 19. September 2017 (Urk. 17/16);
• diverse Arztberichte, welche von der Privatklägerin (teils auf Verlangen des Beschuldigten) ins Recht gereicht worden sind (Urk. 16/6/1; Urk. 16/9/1-6; Urk. 16/12; Urk. 17/10/1-3; Urk. 92/1-3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden einzugehen, soweit sie für die Urteilsfin- dung relevant sind. Hinsichtlich deren Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Der Beschuldigte konnte insbesondere der Einvernahme der Privatklägerin bei- wohnen (via Video) und hatte die Möglichkeit, dieser Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9). Auch zu den übrigen Beweismitteln konnte er sich rechtsgenügend äus- sern.
E. 3.2 Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Ur- teil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Über- zeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stüt- zen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlos- sener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 76).
E. 3.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro-
- 10 - zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).
E. 3.5 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.– (entsprechend Fr. 1'050.– zuzüglich MwSt.) für die Berufungsverhandlung zu entschädigen. Die zuzusprechende Entschädigung ist damit gesamthaft auf pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
E. 4 Beweiswürdigung
E. 4.1 Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin grund- sätzlich korrekt wiedergegeben und diese in Bezug auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 6 ff.). Darauf wird vorab ver- wiesen. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen be- ziehungsweise Verdeutlichungen.
E. 4.1.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gibt die in Frage stehende Situation in allen drei Befragungen sowie vor Gericht detailliert, einheitlich und mit originären Details wieder (Urk. 4, Urk. 8, Urk. 12 und Prot. I S. 5-9; Urk. 89). So bringt er vor, dass er der Privat- klägerin, als es zunächst zur verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, zur Beruhigung einen Kaffee angeboten habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 4; Prot. I S. 9; Urk. 89 S. 3 f.), dass er Angst gehabt habe, sie könne ihm in die Genitalien treten (Urk. 4 S. 4; Urk. 8 S. 5; Urk. 89 S. 5), oder dass sie die Tür mehrfach zugeschla- gen habe, als sie sein Büro nach dem Vorfall verliess und deshalb in der Folge die Halterung der Tür habe repariert werden müssen (Urk. 4 S. 2 und 3; Urk. 8 S. 5 und 9; Prot. I S. 8; Urk. 89 S. 4). Der Umstand, dass der Beschuldigte das Festhalten der Privatklägerin im Schwitzkasten zunächst mit zwanzig bis dreissig Sekunden angab (Urk. 4 S. 3) und sich dann bei der Befragung bei der Staatsanwaltschaft insofern korrigiert, als er ausführte, dass er nun, da er darüber nachgedacht habe, erkannt habe, dass es höchstens 3 Sekunden gewesen sein können (Urk. 8 S. 6), während er anläss-
- 11 - lich der vorinstanzlichen Verhandlung wieder von ca. 10 Sekunden ausgeht (Prot. I S. 7 f.), spricht nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und zeigt eher, dass er sich über den Vorfall im Nachhinein Gedanken machte. Auch der Umstand, dass er die Privatklägerin zunächst als seine Angestellte be- zeichnete (Urk. 4 S. 1), im Laufe der Untersuchung aber präzisierte, er sei nicht ihr Arbeitgeber, sondern sie sei bei ihrem Schwager angestellt (Urk. 8 S. 7), lässt sich mit einer begrifflichen Präzisierung erklären und spricht nicht gegen seine Aussagen an sich. Festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise durchaus darauf abzuzielen scheinen, die Privatklägerin in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. So führt er beispielsweise ungefragt aus, dass zwei Brüder der Privat- klägerin im Milieu tätig gewesen und dann auch des Landes verwiesen worden seien. Er habe daher mit der Familie der Privatklägerin eigentlich auch nichts zu tun haben wollen. Nach dem Vorfall sei er dann von der Familie auch indirekt be- droht worden und habe sich geängstigt (Urk. 8 S. 11). Weiter bringt er die Vermu- tung vor, die Privatklägerin wolle wohl aufgrund des Vorfalles eine Rente erwirken (Prot. I S. 9). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Befragung fest (Urk. 89 S. 6). Der Umstand, dass er sich zur Person der Privatklägerin und ihren Beweggründen Gedanken macht und diese auch vorbringt, sind indessen aufgrund des gegen ihn laufenden Verfahrens nachvollziehbar und vermögen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft erscheinen.
E. 4.1.2 Aussagen der Privatklägerin Im Gegensatz zum Beschuldigten sind die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen nicht konstant. So führte sie anlässlich der Befragung bei der Polizei noch aus, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, welcher der Würgeangriff des Beschuldigten gefolgt sei (Urk. 3 S. 1) und räumte erst anlässlich der Einvernahme beim Staatsanwalt ein, dass sie selbst den Be-
- 12 - schuldigten mit den Händen weggestossen, ihn bespuckt und ihm Akten über den Tisch geworfen habe (Urk. 9 S. 5). Ihre eigene Verurteilung wegen Tätlichkeiten im Rahmen eines Strafbefehls wurde von ihr denn auch nicht angefochten. Betreffend die Tendenz der Privatklägerin, die Geschehnisse in einem übertrieben dramatischen Licht zu beschreiben, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 7 f.). Das Gleiche gilt für die zutreffen- den Würdigungen der Angaben, welche die Privatklägerin gemäss den von ihr ins Recht gereichten medizinischen Unterlagen gegenüber den sie behandelnden Ärzten gemacht haben muss (vgl. Urk. 16/9/1; Urk. 17/10/1; Urk. 22/3/2). Der Ver- treter der Privatklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei zu berück- sichtigen, dass es sich bei den darin zitierten Ausführungen nicht um wörtliche Protokolle handle und die Aussagen nicht durch die Privatklägerin validiert wer- den konnten, weshalb die angeblich vorgefundenen Widersprüche auch auf Miss- verständnissen gründen könnten (vgl. Urk. 91 S. 9 und Prot. II S. 13). Selbst wenn den medizinischen Unterlagen jedoch vorliegend nicht konkret entnommen wer- den kann, wie die Befragung der Privatklägerin durch den jeweiligen Arzt genau abgelaufen ist, erscheint mit der Vorinstanz doch augenfällig, dass die Angaben der Privatklägerin dabei deutlich von dem abgewichen sein müssen, was sie vor der Polizei und Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben hatte. Es handelt sich mithin dabei nicht mehr um blosse Ungenauigkeiten, welche auf eine sinngemäs- se Wiedergabe der Schilderungen zurückgeführt werden können (Urk. 47 S. 8 f.). Insgesamt erscheinen ihre Aussagen damit deutlich weniger glaubhaft als diejeni- gen des Beschuldigten.
E. 4.2 Weitere Beweismittel
E. 4.2.1 Gutachten IRM, inkl. Fotodokumentation FOR Wie bereits erwähnt, stützt sich die Anklageschrift, insbesondere in Bezug auf die Heftigkeit des Schwitzkastens und damit das Bestehen einer Lebensgefahr, zu weiten Teilen auf das Gutachten des IRM vom 13. Januar 2016 (Urk. 14/2/3) so- wie das Ergänzungsgutachten vom 12. September 2017 (Urk. 17/16) und die für diese Gutachten verwendete Fotodokumentation des FOR (Urk. 17/17).
- 13 - Beide Gutachten kommen zum Schluss, dass aufgrund diverser Merkmale eine Lebensgefahr durch das Verhalten des Beschuldigten bestanden habe, der "Schwitzkasten", in den er die Privatklägerin genommen hat, mithin derart heftig gewesen sein muss, dass die Luftzufuhr massgeblich unterbrochen war. Als Hauptindiz wird dabei eine Punktblutung in der Bindehaut des rechten Augenun- terlides der Privatklägerin angeführt (Urk. 14/2/3 S. 5). Im Rahmen des Ergän- zungsgutachtens wird zusammengefasst, aus welchen Gründen vom Vorliegen einer Lebensgefahr ausgegangen wurde (Urk. 17/16 S. 6): "• Blutergüsse am Unterkiefer beidseits, vereinbar mit der Folge eines Unter- armwürgegriffs mit Herumschleifen der so gewürgten Person; Druck- schmerzhaftigkeit entlang beider grosser Kopfwendemuskeln, am Nacken und entlang der Zungengrundmuskulatur;
• als objektives Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression wurde eine Stauungsblutung in der Bindehaut des rechten Augenunterlides ge- funden;
• Angaben der geschädigten Person, wonach es beim Unterarmwürgegriff zu Sehstörungen in Form von Schwindel einerseits und andererseits in Form von Schwarz werden vor Augen. Des Weiteren berichtete A._____, dass sie während des Würgens keine Luft mehr bekommen habe. Der seltener angegebene, während des Würgens aufgetretene spontane Urinabgang ist als weiterer Hinweis auf einen zentralnervösen Steuerungsverlust zu be- trachten. So finden sich subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbe- dingten Hirnfunktionsstörung;
• passend zur Angabe eines Unterarmwürgegriffs waren weder äusserlich noch in der MRI-Untersuchung in besonderem Masse auffällige Verlet- zungsbefunde zu erheben; aus rechtsmedizinischer Sicht dafür bestehende Gründe wurden oben angegeben." Betreffend die im Ergänzungsgutachten vom 12. September 2017 angeführten Blutergüsse ist festzuhalten, dass das ursprüngliche Gutachten von den bei der Privatklägerin festgestellten Blutergüssen lediglich denjenigen am Oberschenkel
- 14 - mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Verbindung bringen konnte (Urk. 14/2/3 S. 6 unten). Die übrigen Blutergüsse, mithin diejenigen am Unter- kiefer beidseits, seien dagegen deutlich älter und somit als vorfallsunabhängig zu betrachten (Urk. 14/2/3 S. 7). Wieso das Ergänzungsgutachten diese Unter- scheidung nicht trifft, wird in diesem nicht ausgeführt und ist daher auch nicht nachvollziehbar. Es ist mit dem ursprünglichen Gutachten davon auszugehen, dass die Blutergüsse am Unterkiefer nicht als Folge des hier in Frage stehenden Vorfalls betrachtet werden können und daher auch keine Relevanz bei der Beur- teilung des Tatgeschehens, beziehungsweise ob eine Lebensgefahr bestanden hat, haben. Die angeführte Druckschmerzhaftigkeit sowie das Vorliegen eines Urinabganges, Schwindels, Schwarz werden vor den Augen sowie keine Luft mehr bekommen, übernimmt das Gutachten ausschliesslich aus den Angaben der Privatklägerin. Es bestehen keine objektiven Beweise, um das Vorliegen dieser Kriterien zu be- stätigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aussagen der Privat- klägerin und damit auch ihre Version der Darstellung der Ereignisse weniger glaubhaft erscheinen als diejenige des Beschuldigten, können diese im Gutachten erwähnten Anzeichen für das Bestehen einer Lebensgefahr somit nicht einfach als Fakten übernommen werden. Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hin- gewiesen (Urk. 93 N 18 f.). Einzig objektivierbares Kriterium bleibt damit die festgestellte Punktblutung in der Bindehaut des rechten Augenunterlides, wobei festzuhalten ist, dass es sich um eine einzelne Blutung in Form eines kleinen Punktes handelt (vgl. Fotodokumen- tation des FOR, Urk. 17/7 S. 16). Der Vertreter der Privatklägerin schliesst an- hand dieser Punktblutung und den Feststellungen der Gutachten auf das Vor- liegen einer Lebensgefahr (Urk. 91 S. 10 f.). Das Gutachten des IRM hält jedoch fest, dass "in Anbetracht der Gesamtumstände" die Blutung als Stauungsblutung und damit als Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression interpretiert werden könne, sodass eine Lebensgefahr objektiv belegt sei (Urk. 14/2/3 S. 5). Da indessen – wie oben festgestellt – genau diese vom Gutachter angenomme- nen Gesamtumstände als nicht erstellt angesehen werden müssen, kann den
- 15 - Schlussfolgerungen des Gutachtens im Rahmen der Würdigung durch das Ge- richt nicht gefolgt werden. Das Ergänzungsgutachten führt weiter aus, dass Stauungsblutungen als objekti- vierbare Befunde einer Halsweichteilkompression eine besondere Bedeutung als Indikatoren für das Vorliegen einer Lebensgefahr zukommen. Beim Nachweis eines solchen Stauungszeichens müsse von einer Durchblutungsstörung des Ge- hirns ausgegangen werden, weshalb Stauungsblutungen für sich alleine die straf- rechtlich erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit des Todeseintrittes im Sinne ei- ner konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr darstellen würden. Das Ergänzungs- gutachten stützt sich dabei auf das Merkblatt "Schädigung durch Strangulation" der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement und Leichenuntersuchung der Schwei- zerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Ausgabe Mai 2012; Urk. 17/16 S. 5 f.). Entgegen der Auffassung des Ergänzungsgutachtens hält das Merkblatt wohl fest, dass beim Nachweis von Stauungszeichen im Kopfbereich von einer Durch- blutungsstörung ausgegangen werden müsse (Merkblatt S. 21 [abrufbar unter https://www.sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/Strangulation_final_rev.pdf]), indessen sei erst "in Zusammenschau mit den Verletzungen am Hals" aus rechts- medizinischer Sicht von einer Lebensgefahr auszugehen. Das Vorbringen, wo- nach eine festgestellte Stauungsblutung für sich alleine eine konkrete, unmittel- bare Lebensgefahr zu begründen vermag, lässt sich mit dem Merkblatt damit nicht begründen. Die diesbezügliche Kritik der Verteidigung ist berechtigt (Urk. 93 N 20). Zusammenfassend stellt die festgestellte Stauungsblutung im Unterlid der Privatklägerin demnach wohl ein Indiz für ein Würgen beziehungsweise das Vor- liegen einer Lebensgefahr dar, ist aber alleine noch kein rechtsgenügender Be- weis. Nur am Rande ist erneut festzuhalten, dass bei der Privatklägerin lediglich eine einzelne kleine Stauungsblutung festgestellt wurde.
E. 4.2.2 Weitere medizinische Unterlagen und Arztberichte Die weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und Arztberichte (Urk. 16/6/1; 16/9/1-6; Urk. 16/12; Urk. 17/10/1-3; Urk. 92/1-3) wurden alle deut- lich nach dem in Frage stehenden Ereignis ausgestellt. Sie befassen sich grund- sätzlich mit den weitergehenden Folgen des Vorfalles in Bezug auf die Gesund-
- 16 - heit der Privatklägerin und basieren auf ihrer Version des Ereignisses. Wie bereits dargelegt, wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass einige Angaben, von welchen die Ärzte in einigen dieser Berichte ausgehen, in wesentlichen Teilen nicht mit dem übereinstimmen, was die Privatklägerin vor Polizei und Staats- anwaltschaft ausgesagt hat (Urk. 47 S. 9). Eine Würdigung, was tatsächlich ge- schehen ist, ist aufgrund dieser Berichte daher nicht möglich.
E. 4.3 Fazit
E. 4.3.1 Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver- ankerten Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie in der Anklage umschrieben ist (Urteile des Bundesgerichtes 6P.155/2006 und 6S.363/2006, je vom
28. Dezember 2006, E. 4.1; CORBOZ, "in dubio pro reo", ZBJV 1993 S. 419 f.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch wenn diese hoch ist. Im Falle von gegensätzlichen Aussagen geht es in einem Gerichtsverfahren nicht darum, zweifelsfrei festzulegen, wer die Wahr- heit sagt und wer lügt. Ein Freispruch heisst deshalb nicht unbedingt, dass die Aussagen eines Opfers nicht wahr wären. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt vielmehr, dass jegliche vernünftige Zweifel am Anklagesachverhalt ausgeschlos- sen werden können.
E. 4.3.2 Zusammenfassend verbleiben vorliegend nach Würdigung der Beweis- mittel massgebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" muss mit der Vorinstanz von der Darstellung des Beschuldigten ausgegan- gen werden, gemäss welcher er die Privatklägerin, nachdem es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen war und diese ihn darauf mit beiden Händen wegstiess und ihn anspuckte, in den Schwitzkasten genommen hat, um eine weitere Eskalation zu vermeiden (Urk. 47 S. 9 f.). Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und mangels genügend objektivierbarer
- 17 - anderer Hinweise, beziehungsweise eindeutiger Beweismittel, bestehen sodann erhebliche Zweifel daran, dass der von ihm angewendete Schwitzkasten derart heftig beziehungsweise stark gewesen war, dass man diesen mit einem Würgen vergleichen kann und dadurch eine Lebensgefahr herbeigeführt wurde. Es ist da- her zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sein Verhalten keine Lebensgefahr der Privatklägerin hervorgerufen hat.
E. 4.3.3 Darüber hinaus würde Art. 129 StGB in Bezug auf die unmittelbare Le- bensgefahr direkten Vorsatz erfordern und als weiteres Merkmal ein skrupelloses Handeln des Täters verlangen. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkre- te Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Ausgehend von der nicht rechtsgenügend widerlegbaren Sachdarstellung des Beschuldigten hat die Privatklägerin den Beschuldigten tätlich angegriffen, nach- dem es zu einer verbalen Auseinandersetzung bezüglich der seitens des Be- schuldigten nicht akzeptierten Stundenabrechnungen der Privatklägerin gekom- men war (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 4 f.; Urk. 9 S. 5; Urk. 89 S. 3 f.; Urk. 90 S. 5). Ge- mäss zutreffender Ansicht der Verteidigung kann dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, er habe in Bezug auf eine allfällige Lebens- gefährdung direkt vorsätzlich und zudem noch skrupelloses gehandelt (vgl. Urk. 93 N 28), gründete sein Vorgehen doch primär in der Abwehr der Pro- vokation respektive des tätlichen Übergriffs der Privatklägerin, mit dem Ziel, diese dazu zu bringen, die Büroräumlichkeiten zu verlassen. Der Beschuldigte hätte da- bei insbesondere keine Veranlassung gehabt, die Privatklägerin derart zu atta- ckieren respektive in den Schwitzkasten zu nehmen und dadurch noch zurück- zuhalten, wenn er sie doch im Gegenteil zum Gehen bewegen wollte. Auch dies- bezüglich ist der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellbar.
E. 4.3.4 In Würdigung der vorliegenden Beweismittel lässt sich durch das Verhalten des Beschuldigten weder das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr der Privatklägerin noch ein allfälliger Gefährdungsvorsatz oder ein skrupelloses Han- deln rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Ge-
- 18 - fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. Nachstehend ist die Sachdarstellung des Beschuldigten der Vollständigkeit halber noch einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. III. Rechtliche Würdigung
1. Einfache Körperverletzung / Tätlichkeit
E. 7 Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger etc. (Asservat- Nr. A008'719'913, Nr. A008'719'935, Nr. A008'725'313, Nr. A008'725'335, Nr. A008'725'357, Nr. A008'725'368, Nr. A008'725'460 und Nr. A008'725'471) werden eingezogen und der Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) zur Vernichtung überlassen. 3.-8. (…)
E. 9 (Mitteilungen.)
E. 10 (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 5, 7 und 8) wird bestätigt.
4. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 23 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
7. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für an- waltliche Verteidigung zu bezahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 52 − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 24 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigespro- chen.
- Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger etc. (Asservat- Nr. A008'719'913, Nr. A008'719'935, Nr. A008'725'313, Nr. A008'725'335, Nr. A008'725'357, Nr. A008'725'368, Nr. A008'725'460 und Nr. A008'725'471) werden eingezogen und der Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) zur Vernichtung überlassen.
- Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 33'094.50 für anwalt- liche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- (Mitteilungen.) - 3 -
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 f.) a) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 91 S. 2)
- Der Beschuldigte sei wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie in Gutheissung der übrigen durch die Staatsanwaltschaft ge- stellten Anträge schuldig zu sprechen und gemäss den Anträgen der Staats- anwaltschaft zu bestrafen.
- Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 9. November 2015 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt.
- Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemesse- ne Genugtuung von mindestens CHF 20'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. November 2015 zu bezahlen.
- Es sei der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung von CHF 9'935.40 zuzusprechen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin die Anwaltskosten im Berufungsverfahren zu bezahlen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 2)
- Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Be- zirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 7. Dezember 2017 vollumfänglich zu bestätigen.
- Es sei die Privatklägerin zu verpflichten, Herrn B._____ für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. - 4 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerschaft. Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 4). Ergänzend ist festzu- halten, dass der Vertreter des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung am
- März 2017 (Urk. 17/4) diverse Beweisanträge stellte. Diese wurden implizit gut- geheissen, mithin die verlangten Unterlagen besorgt (Urk. 17/11; 17/5-8), be- ziehungsweise von der Privatklägerin zu den Akten gereicht (Urk. 17/9 und 17/10/1-3). Am 10. Mai 2017 gelangte der Verteidiger mit einem erneuten Be- weisantrag betreffend Ergänzung des IRM-Gutachtens (Gutachten zur körper- lichen Untersuchung vom 13. Januar 2016) an den Staatsanwalt (Urk. 17/12). Der Staatsanwalt gab in der Folge am 12. Mai 2017 eine Ergänzung des erwähnten Gutachtens in Auftrag (Urk. 17/14 und 17/15), welches am 12. September 2017 fertig gestellt war (Urk. 17/16). 1.2. Die Privatklägerin selbst wurde aufgrund ihres Verhaltens während des in Frage stehenden Vorfalles mit Strafbefehl vom 23. März 2017 wegen Tätlichkei- ten zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Urk. 23). Der Strafbefehl wurde rechts- kräftig. 1.3. Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Dietikon vom
- Dezember 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens freigesprochen und die Zivilansprüche der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 47). Nachdem das Urteil den Parteien zunächst unbegründet schriftlich zu- gestellt worden war (Urk. 38/1-3), verlangte der Beschuldigte mit Eingabe vom
- Dezember 2017 eine Begründung des Entscheides (Urk. 40). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin erhoben mit Eingabe vom 11. bzw.
- Dezember 2017 fristgerecht Berufung gegen das Urteil (Urk. 39 und 41). - 5 - Der begründete Entscheid wurde der Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2018 (Urk. 44/1) zugestellt und diese zog in der Folge am 10. Juli 2018 ihre Berufung zurück (Urk. 46). Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin erhielten das begrün- dete Urteil am 9. Juli 2018 (Urk. 44/2-3). Die Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 9. Juli 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 48), wobei sie mit Eingabe vom 11. Juli 2018 präzisierte, dass das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten werde, soweit dieses eine Relevanz für die Zivilforderungen der Privatklägerschaft habe (Urk. 50). 1.4. Dem Beschuldigten sowie der Anklagebehörde wurde mit Präsidialverfü- gung vom 24. Juli 2018 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Beide liessen sich innert Frist nicht verlauten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 teilte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit, dass sie deren Interessen nicht mehr vertrete (Urk. 59). 1.5. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 21. November 2018 zur Be- rufungsverhandlung vom 31. Januar 2019 vorgeladen (Urk. 61 und 62). Da die Privatklägerin unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses geltend machte, nicht verhandlungsfähig zu sein (Urk. 63-68), wurde die Ladung für die Berufungs- verhandlung vom 31. Januar 2019 mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2019 abgenommen (Urk. 70). Mit gleicher Verfügung wurde der Privatklägerin Frist an- gesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 3'500.– zu leisten. Sie beantragte in der Folge die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 72-75), welche ihr mit Verfügung vom 25. Februar 2019 gewährt wurde (Urk. 76). Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf entsprechenden Antrag als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 78 und 81). 1.6. Am 29. August 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers und die Privatklägerin in Beglei- tung ihres Rechtsvertreters erschienen sind (Prot. II S. 9). - 6 -
- Umfang der Berufung 2.1. Die Privatklägerin erklärte in ihrer Berufungserklärung vom 9. Juli 2018 und deren Ergänzung vom 11. Juli 2018 (Urk. 48 und 50), dass sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechte, soweit es sich um Punkte handle, welche eine Re- levanz für ihre Zivilforderung hätten. Anlässlich der Berufungsverhandlung bean- tragte die Privatklägerin einen anklagegemässen Schuldspruch, die Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig sei sowie die Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin eine ange- messene Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. November 2015 zu bezahlen (Urk. 91 S. 2; Prot. II S. 9). 2.2. Dementsprechend ist lediglich Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Einzie- hung und Vernichtung diverser Asservate, Spuren und Spurenträger) in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzuhalten ist (Art. 404 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 11). Im Übrigen steht das vorinstanzliche Dispositiv zwecks Überprüfung zur Disposition.
- Formelles Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken.
- Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Rechtsvertreter der Privatklägerin den Antrag, es sei die Privatklägerin durch das Gericht persönlich einzuver- - 7 - nehmen (Prot. II S. 11). Nach mündlicher Stellungnahme der Verteidigung zum genannten Beweisantrag wurde der Antrag gutgeheissen und die Privatklägerin sogleich vor Schranken befragt (Urk. 90). Zudem wurden seitens der Privatkläge- rin im Rahmen des Beweisverfahrens drei Patientenberichte betreffend neurologi- sche Untersuchungen der Privatklägerin in den Jahren 2016, 2018 und 2019 ins Recht gereicht (Urk. 92/1-3). Weitere Beweisanträge wurden im Berufungsver- fahren nicht gestellt. II. Sachverhalt
- Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird mit der Anklageschrift vom 28. September 2017 (Urk. 26) vorgeworfen, die Privatklägerin am 9. November 2015 im Rahmen einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung, welche dann zu einem Handgemenge führte, in den Schwitzkasten genommen und sich in dieser Stellung mit ihr mehrmals um die eigene Achse gedreht zu haben. Dabei habe der Beschuldigte ihr derart heftig gegen den Hals gedrückt, dass die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen und er sie dabei wissentlich in akute Lebensgefahr gebracht habe. Die Privatklägerin habe einen spontanen Urinabgang und Schwindelgefühle gehabt und es sei ihr beim Aufprall auf den Boden – der Beschuldigte habe die Privatklägerin zu Boden fallen lassen, als diese sich durch Reissen an seinen Haaren aus der Umklamme- rung zu befreien versuchte – schwarz vor Augen geworden. Weiter habe die Pri- vatklägerin aufgrund des kräftigen Würgens in der Bindehaut des rechten Augen- unterlides eine rote, punktförmige Stauungsblutungs-Verfärbung erlitten. Es sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass ein solcher Würgevorgang jederzeit zum Tod zufolge Unterdrückung der lebenswichtigen Blutzufuhr ins Gehirn hätte führen können. Er habe aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass diese Folge nicht eintreten würde.
- Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und der Privat- klägerin zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung und dann zu einem - 8 - Handgemenge gekommen ist. Er bestätigt auch, die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen zu haben, dies aber lediglich, um sich zu schützen und ihre Attacken abzuwehren. Er bestreitet, sie dabei heftig gewürgt zu haben. Auch dass er sich mit der Privatklägerin im Würgegriff um die eigene Achse gedreht und sie dann zu Boden fallen gelassen haben soll, bestreitet er (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 8 S. 5; Urk. 12 S. 3 f.; Prot. I S. 8 f.; Urk. 89 S. 4 und 6). Weiter brachte der Beschuldigte vor, dass er nicht die Absicht gehabt habe, die Privatklägerin zu würgen. Die Art von Schwitzkasten, die er bei der Privatklägerin angewendet ha- be, sei auch nicht geeignet gewesen, eine Todesgefahr zu schaffen (Prot. I S. 8). Er habe keinen starken Druck ausgeübt und die Privatklägerin nicht gewürgt (Urk. 89 S. 5). Der Privatklägerin sei nie schwindlig gewesen und sie sei auch nicht ohnmächtig oder Ähnliches geworden, was er daraus schliesst, dass sie – als er sie losgelassen habe – sofort raus gegangen sei und die Tür mehrfach heftig zugeschlagen habe. Es sei auch nie der Fall gewesen, dass sie nicht habe sprechen können, weil sie keine Luft, Schmerzen oder Schwindel gehabt hätte. Vielmehr sei sie völlig jähzornig gewesen. Aus seiner Sicht habe nie eine körper- liche Gefahr für die Privatklägerin bestanden (Prot. I S. 8; Urk. 89 S. 5 f.). 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Sachverhalt lasse sich in Wür- digung der Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin und mangels anderer relevanter Beweismittel nicht erstellen (Urk. 47).
- Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage betreffend den Anklagesachver- halt in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin. Als weitere Beweismittel liegen insbesondere vor: • die Fotodokumentation, welche vom Forensischen Institut Zürich (nachfol- gend: FOR) nach dem in Frage stehenden Vorfall am 9. November 2015 erstellt wurde (Urk. 17/7); • das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom
- Januar 2015 des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 14/2/3); - 9 - • das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 19. September 2017 (Urk. 17/16); • diverse Arztberichte, welche von der Privatklägerin (teils auf Verlangen des Beschuldigten) ins Recht gereicht worden sind (Urk. 16/6/1; Urk. 16/9/1-6; Urk. 16/12; Urk. 17/10/1-3; Urk. 92/1-3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden einzugehen, soweit sie für die Urteilsfin- dung relevant sind. Hinsichtlich deren Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Der Beschuldigte konnte insbesondere der Einvernahme der Privatklägerin bei- wohnen (via Video) und hatte die Möglichkeit, dieser Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9). Auch zu den übrigen Beweismitteln konnte er sich rechtsgenügend äus- sern. 3.2. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Ur- teil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Über- zeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stüt- zen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlos- sener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 76). 3.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- - 10 - zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).
- Beweiswürdigung 4.1. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin grund- sätzlich korrekt wiedergegeben und diese in Bezug auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 6 ff.). Darauf wird vorab ver- wiesen. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen be- ziehungsweise Verdeutlichungen. 4.1.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gibt die in Frage stehende Situation in allen drei Befragungen sowie vor Gericht detailliert, einheitlich und mit originären Details wieder (Urk. 4, Urk. 8, Urk. 12 und Prot. I S. 5-9; Urk. 89). So bringt er vor, dass er der Privat- klägerin, als es zunächst zur verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, zur Beruhigung einen Kaffee angeboten habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 4; Prot. I S. 9; Urk. 89 S. 3 f.), dass er Angst gehabt habe, sie könne ihm in die Genitalien treten (Urk. 4 S. 4; Urk. 8 S. 5; Urk. 89 S. 5), oder dass sie die Tür mehrfach zugeschla- gen habe, als sie sein Büro nach dem Vorfall verliess und deshalb in der Folge die Halterung der Tür habe repariert werden müssen (Urk. 4 S. 2 und 3; Urk. 8 S. 5 und 9; Prot. I S. 8; Urk. 89 S. 4). Der Umstand, dass der Beschuldigte das Festhalten der Privatklägerin im Schwitzkasten zunächst mit zwanzig bis dreissig Sekunden angab (Urk. 4 S. 3) und sich dann bei der Befragung bei der Staatsanwaltschaft insofern korrigiert, als er ausführte, dass er nun, da er darüber nachgedacht habe, erkannt habe, dass es höchstens 3 Sekunden gewesen sein können (Urk. 8 S. 6), während er anläss- - 11 - lich der vorinstanzlichen Verhandlung wieder von ca. 10 Sekunden ausgeht (Prot. I S. 7 f.), spricht nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und zeigt eher, dass er sich über den Vorfall im Nachhinein Gedanken machte. Auch der Umstand, dass er die Privatklägerin zunächst als seine Angestellte be- zeichnete (Urk. 4 S. 1), im Laufe der Untersuchung aber präzisierte, er sei nicht ihr Arbeitgeber, sondern sie sei bei ihrem Schwager angestellt (Urk. 8 S. 7), lässt sich mit einer begrifflichen Präzisierung erklären und spricht nicht gegen seine Aussagen an sich. Festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise durchaus darauf abzuzielen scheinen, die Privatklägerin in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. So führt er beispielsweise ungefragt aus, dass zwei Brüder der Privat- klägerin im Milieu tätig gewesen und dann auch des Landes verwiesen worden seien. Er habe daher mit der Familie der Privatklägerin eigentlich auch nichts zu tun haben wollen. Nach dem Vorfall sei er dann von der Familie auch indirekt be- droht worden und habe sich geängstigt (Urk. 8 S. 11). Weiter bringt er die Vermu- tung vor, die Privatklägerin wolle wohl aufgrund des Vorfalles eine Rente erwirken (Prot. I S. 9). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Befragung fest (Urk. 89 S. 6). Der Umstand, dass er sich zur Person der Privatklägerin und ihren Beweggründen Gedanken macht und diese auch vorbringt, sind indessen aufgrund des gegen ihn laufenden Verfahrens nachvollziehbar und vermögen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft erscheinen. 4.1.2. Aussagen der Privatklägerin Im Gegensatz zum Beschuldigten sind die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen nicht konstant. So führte sie anlässlich der Befragung bei der Polizei noch aus, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, welcher der Würgeangriff des Beschuldigten gefolgt sei (Urk. 3 S. 1) und räumte erst anlässlich der Einvernahme beim Staatsanwalt ein, dass sie selbst den Be- - 12 - schuldigten mit den Händen weggestossen, ihn bespuckt und ihm Akten über den Tisch geworfen habe (Urk. 9 S. 5). Ihre eigene Verurteilung wegen Tätlichkeiten im Rahmen eines Strafbefehls wurde von ihr denn auch nicht angefochten. Betreffend die Tendenz der Privatklägerin, die Geschehnisse in einem übertrieben dramatischen Licht zu beschreiben, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 7 f.). Das Gleiche gilt für die zutreffen- den Würdigungen der Angaben, welche die Privatklägerin gemäss den von ihr ins Recht gereichten medizinischen Unterlagen gegenüber den sie behandelnden Ärzten gemacht haben muss (vgl. Urk. 16/9/1; Urk. 17/10/1; Urk. 22/3/2). Der Ver- treter der Privatklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei zu berück- sichtigen, dass es sich bei den darin zitierten Ausführungen nicht um wörtliche Protokolle handle und die Aussagen nicht durch die Privatklägerin validiert wer- den konnten, weshalb die angeblich vorgefundenen Widersprüche auch auf Miss- verständnissen gründen könnten (vgl. Urk. 91 S. 9 und Prot. II S. 13). Selbst wenn den medizinischen Unterlagen jedoch vorliegend nicht konkret entnommen wer- den kann, wie die Befragung der Privatklägerin durch den jeweiligen Arzt genau abgelaufen ist, erscheint mit der Vorinstanz doch augenfällig, dass die Angaben der Privatklägerin dabei deutlich von dem abgewichen sein müssen, was sie vor der Polizei und Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben hatte. Es handelt sich mithin dabei nicht mehr um blosse Ungenauigkeiten, welche auf eine sinngemäs- se Wiedergabe der Schilderungen zurückgeführt werden können (Urk. 47 S. 8 f.). Insgesamt erscheinen ihre Aussagen damit deutlich weniger glaubhaft als diejeni- gen des Beschuldigten. 4.2. Weitere Beweismittel 4.2.1. Gutachten IRM, inkl. Fotodokumentation FOR Wie bereits erwähnt, stützt sich die Anklageschrift, insbesondere in Bezug auf die Heftigkeit des Schwitzkastens und damit das Bestehen einer Lebensgefahr, zu weiten Teilen auf das Gutachten des IRM vom 13. Januar 2016 (Urk. 14/2/3) so- wie das Ergänzungsgutachten vom 12. September 2017 (Urk. 17/16) und die für diese Gutachten verwendete Fotodokumentation des FOR (Urk. 17/17). - 13 - Beide Gutachten kommen zum Schluss, dass aufgrund diverser Merkmale eine Lebensgefahr durch das Verhalten des Beschuldigten bestanden habe, der "Schwitzkasten", in den er die Privatklägerin genommen hat, mithin derart heftig gewesen sein muss, dass die Luftzufuhr massgeblich unterbrochen war. Als Hauptindiz wird dabei eine Punktblutung in der Bindehaut des rechten Augenun- terlides der Privatklägerin angeführt (Urk. 14/2/3 S. 5). Im Rahmen des Ergän- zungsgutachtens wird zusammengefasst, aus welchen Gründen vom Vorliegen einer Lebensgefahr ausgegangen wurde (Urk. 17/16 S. 6): "• Blutergüsse am Unterkiefer beidseits, vereinbar mit der Folge eines Unter- armwürgegriffs mit Herumschleifen der so gewürgten Person; Druck- schmerzhaftigkeit entlang beider grosser Kopfwendemuskeln, am Nacken und entlang der Zungengrundmuskulatur; • als objektives Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression wurde eine Stauungsblutung in der Bindehaut des rechten Augenunterlides ge- funden; • Angaben der geschädigten Person, wonach es beim Unterarmwürgegriff zu Sehstörungen in Form von Schwindel einerseits und andererseits in Form von Schwarz werden vor Augen. Des Weiteren berichtete A._____, dass sie während des Würgens keine Luft mehr bekommen habe. Der seltener angegebene, während des Würgens aufgetretene spontane Urinabgang ist als weiterer Hinweis auf einen zentralnervösen Steuerungsverlust zu be- trachten. So finden sich subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbe- dingten Hirnfunktionsstörung; • passend zur Angabe eines Unterarmwürgegriffs waren weder äusserlich noch in der MRI-Untersuchung in besonderem Masse auffällige Verlet- zungsbefunde zu erheben; aus rechtsmedizinischer Sicht dafür bestehende Gründe wurden oben angegeben." Betreffend die im Ergänzungsgutachten vom 12. September 2017 angeführten Blutergüsse ist festzuhalten, dass das ursprüngliche Gutachten von den bei der Privatklägerin festgestellten Blutergüssen lediglich denjenigen am Oberschenkel - 14 - mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Verbindung bringen konnte (Urk. 14/2/3 S. 6 unten). Die übrigen Blutergüsse, mithin diejenigen am Unter- kiefer beidseits, seien dagegen deutlich älter und somit als vorfallsunabhängig zu betrachten (Urk. 14/2/3 S. 7). Wieso das Ergänzungsgutachten diese Unter- scheidung nicht trifft, wird in diesem nicht ausgeführt und ist daher auch nicht nachvollziehbar. Es ist mit dem ursprünglichen Gutachten davon auszugehen, dass die Blutergüsse am Unterkiefer nicht als Folge des hier in Frage stehenden Vorfalls betrachtet werden können und daher auch keine Relevanz bei der Beur- teilung des Tatgeschehens, beziehungsweise ob eine Lebensgefahr bestanden hat, haben. Die angeführte Druckschmerzhaftigkeit sowie das Vorliegen eines Urinabganges, Schwindels, Schwarz werden vor den Augen sowie keine Luft mehr bekommen, übernimmt das Gutachten ausschliesslich aus den Angaben der Privatklägerin. Es bestehen keine objektiven Beweise, um das Vorliegen dieser Kriterien zu be- stätigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aussagen der Privat- klägerin und damit auch ihre Version der Darstellung der Ereignisse weniger glaubhaft erscheinen als diejenige des Beschuldigten, können diese im Gutachten erwähnten Anzeichen für das Bestehen einer Lebensgefahr somit nicht einfach als Fakten übernommen werden. Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hin- gewiesen (Urk. 93 N 18 f.). Einzig objektivierbares Kriterium bleibt damit die festgestellte Punktblutung in der Bindehaut des rechten Augenunterlides, wobei festzuhalten ist, dass es sich um eine einzelne Blutung in Form eines kleinen Punktes handelt (vgl. Fotodokumen- tation des FOR, Urk. 17/7 S. 16). Der Vertreter der Privatklägerin schliesst an- hand dieser Punktblutung und den Feststellungen der Gutachten auf das Vor- liegen einer Lebensgefahr (Urk. 91 S. 10 f.). Das Gutachten des IRM hält jedoch fest, dass "in Anbetracht der Gesamtumstände" die Blutung als Stauungsblutung und damit als Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression interpretiert werden könne, sodass eine Lebensgefahr objektiv belegt sei (Urk. 14/2/3 S. 5). Da indessen – wie oben festgestellt – genau diese vom Gutachter angenomme- nen Gesamtumstände als nicht erstellt angesehen werden müssen, kann den - 15 - Schlussfolgerungen des Gutachtens im Rahmen der Würdigung durch das Ge- richt nicht gefolgt werden. Das Ergänzungsgutachten führt weiter aus, dass Stauungsblutungen als objekti- vierbare Befunde einer Halsweichteilkompression eine besondere Bedeutung als Indikatoren für das Vorliegen einer Lebensgefahr zukommen. Beim Nachweis eines solchen Stauungszeichens müsse von einer Durchblutungsstörung des Ge- hirns ausgegangen werden, weshalb Stauungsblutungen für sich alleine die straf- rechtlich erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit des Todeseintrittes im Sinne ei- ner konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr darstellen würden. Das Ergänzungs- gutachten stützt sich dabei auf das Merkblatt "Schädigung durch Strangulation" der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement und Leichenuntersuchung der Schwei- zerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Ausgabe Mai 2012; Urk. 17/16 S. 5 f.). Entgegen der Auffassung des Ergänzungsgutachtens hält das Merkblatt wohl fest, dass beim Nachweis von Stauungszeichen im Kopfbereich von einer Durch- blutungsstörung ausgegangen werden müsse (Merkblatt S. 21 [abrufbar unter https://www.sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/Strangulation_final_rev.pdf]), indessen sei erst "in Zusammenschau mit den Verletzungen am Hals" aus rechts- medizinischer Sicht von einer Lebensgefahr auszugehen. Das Vorbringen, wo- nach eine festgestellte Stauungsblutung für sich alleine eine konkrete, unmittel- bare Lebensgefahr zu begründen vermag, lässt sich mit dem Merkblatt damit nicht begründen. Die diesbezügliche Kritik der Verteidigung ist berechtigt (Urk. 93 N 20). Zusammenfassend stellt die festgestellte Stauungsblutung im Unterlid der Privatklägerin demnach wohl ein Indiz für ein Würgen beziehungsweise das Vor- liegen einer Lebensgefahr dar, ist aber alleine noch kein rechtsgenügender Be- weis. Nur am Rande ist erneut festzuhalten, dass bei der Privatklägerin lediglich eine einzelne kleine Stauungsblutung festgestellt wurde. 4.2.2. Weitere medizinische Unterlagen und Arztberichte Die weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und Arztberichte (Urk. 16/6/1; 16/9/1-6; Urk. 16/12; Urk. 17/10/1-3; Urk. 92/1-3) wurden alle deut- lich nach dem in Frage stehenden Ereignis ausgestellt. Sie befassen sich grund- sätzlich mit den weitergehenden Folgen des Vorfalles in Bezug auf die Gesund- - 16 - heit der Privatklägerin und basieren auf ihrer Version des Ereignisses. Wie bereits dargelegt, wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass einige Angaben, von welchen die Ärzte in einigen dieser Berichte ausgehen, in wesentlichen Teilen nicht mit dem übereinstimmen, was die Privatklägerin vor Polizei und Staats- anwaltschaft ausgesagt hat (Urk. 47 S. 9). Eine Würdigung, was tatsächlich ge- schehen ist, ist aufgrund dieser Berichte daher nicht möglich. 4.3. Fazit 4.3.1. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver- ankerten Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie in der Anklage umschrieben ist (Urteile des Bundesgerichtes 6P.155/2006 und 6S.363/2006, je vom
- Dezember 2006, E. 4.1; CORBOZ, "in dubio pro reo", ZBJV 1993 S. 419 f.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch wenn diese hoch ist. Im Falle von gegensätzlichen Aussagen geht es in einem Gerichtsverfahren nicht darum, zweifelsfrei festzulegen, wer die Wahr- heit sagt und wer lügt. Ein Freispruch heisst deshalb nicht unbedingt, dass die Aussagen eines Opfers nicht wahr wären. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt vielmehr, dass jegliche vernünftige Zweifel am Anklagesachverhalt ausgeschlos- sen werden können. 4.3.2. Zusammenfassend verbleiben vorliegend nach Würdigung der Beweis- mittel massgebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" muss mit der Vorinstanz von der Darstellung des Beschuldigten ausgegan- gen werden, gemäss welcher er die Privatklägerin, nachdem es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen war und diese ihn darauf mit beiden Händen wegstiess und ihn anspuckte, in den Schwitzkasten genommen hat, um eine weitere Eskalation zu vermeiden (Urk. 47 S. 9 f.). Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und mangels genügend objektivierbarer - 17 - anderer Hinweise, beziehungsweise eindeutiger Beweismittel, bestehen sodann erhebliche Zweifel daran, dass der von ihm angewendete Schwitzkasten derart heftig beziehungsweise stark gewesen war, dass man diesen mit einem Würgen vergleichen kann und dadurch eine Lebensgefahr herbeigeführt wurde. Es ist da- her zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sein Verhalten keine Lebensgefahr der Privatklägerin hervorgerufen hat. 4.3.3. Darüber hinaus würde Art. 129 StGB in Bezug auf die unmittelbare Le- bensgefahr direkten Vorsatz erfordern und als weiteres Merkmal ein skrupelloses Handeln des Täters verlangen. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkre- te Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Ausgehend von der nicht rechtsgenügend widerlegbaren Sachdarstellung des Beschuldigten hat die Privatklägerin den Beschuldigten tätlich angegriffen, nach- dem es zu einer verbalen Auseinandersetzung bezüglich der seitens des Be- schuldigten nicht akzeptierten Stundenabrechnungen der Privatklägerin gekom- men war (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 4 f.; Urk. 9 S. 5; Urk. 89 S. 3 f.; Urk. 90 S. 5). Ge- mäss zutreffender Ansicht der Verteidigung kann dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, er habe in Bezug auf eine allfällige Lebens- gefährdung direkt vorsätzlich und zudem noch skrupelloses gehandelt (vgl. Urk. 93 N 28), gründete sein Vorgehen doch primär in der Abwehr der Pro- vokation respektive des tätlichen Übergriffs der Privatklägerin, mit dem Ziel, diese dazu zu bringen, die Büroräumlichkeiten zu verlassen. Der Beschuldigte hätte da- bei insbesondere keine Veranlassung gehabt, die Privatklägerin derart zu atta- ckieren respektive in den Schwitzkasten zu nehmen und dadurch noch zurück- zuhalten, wenn er sie doch im Gegenteil zum Gehen bewegen wollte. Auch dies- bezüglich ist der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellbar. 4.3.4. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel lässt sich durch das Verhalten des Beschuldigten weder das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr der Privatklägerin noch ein allfälliger Gefährdungsvorsatz oder ein skrupelloses Han- deln rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Ge- - 18 - fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. Nachstehend ist die Sachdarstellung des Beschuldigten der Vollständigkeit halber noch einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. III. Rechtliche Würdigung
- Einfache Körperverletzung / Tätlichkeit 1.1. Da der Beschuldigte selbst bestätigt, dass er die Privatklägerin in den "Schwitzkasten" genommen habe um ihre Angriffe abzuwehren, stellt sich die Frage, ob sein Verhalten in anderer Weise als gemäss Art. 129 StGB strafrecht- lich relevant ist. In Frage kommen dabei namentlich die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. In Bezug auf die einfache Körperverletzung liegt ein Strafantrag vor (Urk. 16/1), welcher inten- tionsgemäss auch eine Tätlichkeit mitumfasst. 1.2. Wie bereits aufgezeigt wurde, konnte mit Ausnahme des Blutergusses am Oberschenkel keine Verletzung der Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten erstellt werden, welche eine Verurteilung gemäss Art. 123 StGB bewirken könnte. Eine solche Verletzung ist im Einklang mit der Verteidigung in der Anklage denn auch nicht rechtsgenügend umschrieben (Urk. 93 N 30; Urk. 26). Damit entfällt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung. 1.3. Dagegen kann ein "in den Schwitzkasten nehmen", wie es in der Anklage umschrieben wird, durchaus als Tätlichkeit qualifiziert werden. Von einer Prüfung der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes im vorliegenden, kon- kreten Fall kann indessen abgesehen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt (Urk. 47 S. 12), erscheint der Schwitzkasten des Beschuldigten im Rahmen der Gesamtsituation als eine gerechtfertigte Notwehr gegen den Angriff der Pri- vatklägerin. Aufgrund des von der Privatklägerin selbst eingestanden Verhaltens, welches rechtlich ebenfalls als Tätlichkeit zu qualifizieren ist und für welches sie auch rechtskräftig verurteilt wurde, war der Beschuldigte berechtigt, ihren Angriff - 19 - abzuwehren. Nachdem lediglich ein Schwitzkasten im Sinne eines Festhal- tens/ruhig Stellens erstellt werden konnte und nicht ein solcher im Sinne eines Würgens, ist sodann die Art und Weise des Abwehrens als verhältnismässig zu betrachten. Eine Bestrafung des Beschuldigten für eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB entfällt daher aufgrund der Notwehrsituation.
- Fazit Zusammenfassend kann dem Beschuldigten aufgrund des erstellten Sachver- haltes kein strafbares Handeln vorgeworfen werden. Er hat sich damit keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht und ist vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilforderung Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist ins- besondere etwa der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 7). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Die Schadenersatz- sowie die Ge- nugtuungsforderung der Privatklägerin sind somit auf den Zivilweg zu verweisen. Insofern ist das Urteil der Vorinstanz, mit welchem die Genugtuungsforderung ab- gewiesen wurde (Urk. 47 S. 14), zu korrigieren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Genugtuung
- Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Dispositiv- ziff. 5, 7 und 8). - 20 -
- Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin mit ihrer Berufung grösstenteils unterliegt, hat sie grundsätzlich die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Daran ändert nichts, dass ihr Genugtuungsbegehren neu nicht direkt abgewiesen, son- dern auf den Zivilweg verwiesen wird. Da der Privatklägerin jedoch die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Verfahrenskosten, welche auch die- jenigen ihrer unentgeltlichen Verbeiständung umfassen, einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Eine Rückforderung bei verbesserten Verhältnissen bleibt vorbehalten. 2.2. Der seitens des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin gel- tend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen und er- scheint angemessen (Urk. 88). Da die Dauer der Berufungsverhandlung in der eingereichten Honorarnote zu kurz bemessen wurde, ist dem Vertreter der Privat- klägerin der hierfür entstandene Aufwand (1 Stunde à Fr. 220.–) unter Berück- sichtigung der MwSt. zusätzlich zu vergüten. Gesamthaft ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 5'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. 2.3. Der Beschuldigte lässt beantragen, die Privatklägerin sei zu verpflichten, ihn für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren zu entschädigen. Er macht hierfür Aufwendungen über Fr. 5'855.20 zuzüglich dem Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung geltend (Urk. 93 S. 2 und N 33; Urk. 94). 2.4. Der Beschuldigte hat nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, namentlich seiner Verteidigung. Nach Art. 432 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten dazu ver- pflichtet werden, dem im Schuldpunkt obsiegenden Beschuldigten die Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft greift im Rechtsmittelverfahren ge- - 21 - mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darüber hinaus auch bei Offizialdelik- ten, wenn die Privatklägerschaft als einzige Partei das Rechtsmittel eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2. = PRA 102 [2013] Nr. 60). Dies ist vorliegend der Fall, da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung umgehend nach Zustellung des begründe- ten erstinstanzlichen Entscheids zurückzog (Urk. 46). Die Privatklägerin ist damit gegenüber dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren entschädigungs- pflichtig. Nebst den ausgewiesenen Aufwendungen gemäss eingereichter Honorarnote (Fr. 5'855.20 inkl. MwSt.) ist der Beschuldigte antragsgemäss zusätzlich mit 3.5 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.– (entsprechend Fr. 1'050.– zuzüglich MwSt.) für die Berufungsverhandlung zu entschädigen. Die zuzusprechende Entschädigung ist damit gesamthaft auf pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 2.5. Die Privatklägerin ist nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
- Genugtuung Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten unter Verweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung für die zu Unrecht erlittene Haft von zwei Tagen eine Genug- tuung von Fr. 400.– zu und wies das das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 47 S.15 ff.). Dies ist bei vorliegendem Verfahrensausgang und entspre- chend dem Antrag der Verteidigung zu bestätigen (vgl. Urk. 93 S. 2). - 22 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
- Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (…)
- Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger etc. (Asservat- Nr. A008'719'913, Nr. A008'719'935, Nr. A008'725'313, Nr. A008'725'335, Nr. A008'725'357, Nr. A008'725'368, Nr. A008'725'460 und Nr. A008'725'471) werden eingezogen und der Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) zur Vernichtung überlassen. 3.-8. (…)
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 5, 7 und 8) wird bestätigt.
- Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. - 23 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für an- waltliche Verteidigung zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 52 − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 24 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180294-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatz- oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 29. August 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Keller, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 7. Dezember 2017 (GG170039)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 17 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigespro- chen.
2. Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger etc. (Asservat- Nr. A008'719'913, Nr. A008'719'935, Nr. A008'725'313, Nr. A008'725'335, Nr. A008'725'357, Nr. A008'725'368, Nr. A008'725'460 und Nr. A008'725'471) werden eingezogen und der Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) zur Vernichtung überlassen.
3. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 33'094.50 für anwalt- liche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
9. (Mitteilungen.)
- 3 -
10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 f.)
a) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 91 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie in Gutheissung der übrigen durch die Staatsanwaltschaft ge- stellten Anträge schuldig zu sprechen und gemäss den Anträgen der Staats- anwaltschaft zu bestrafen.
2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 9. November 2015 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemesse- ne Genugtuung von mindestens CHF 20'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. November 2015 zu bezahlen.
4. Es sei der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung von CHF 9'935.40 zuzusprechen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin die Anwaltskosten im Berufungsverfahren zu bezahlen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 2)
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Be- zirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 7. Dezember 2017 vollumfänglich zu bestätigen.
2. Es sei die Privatklägerin zu verpflichten, Herrn B._____ für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.
- 4 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerschaft. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 4). Ergänzend ist festzu- halten, dass der Vertreter des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung am
9. März 2017 (Urk. 17/4) diverse Beweisanträge stellte. Diese wurden implizit gut- geheissen, mithin die verlangten Unterlagen besorgt (Urk. 17/11; 17/5-8), be- ziehungsweise von der Privatklägerin zu den Akten gereicht (Urk. 17/9 und 17/10/1-3). Am 10. Mai 2017 gelangte der Verteidiger mit einem erneuten Be- weisantrag betreffend Ergänzung des IRM-Gutachtens (Gutachten zur körper- lichen Untersuchung vom 13. Januar 2016) an den Staatsanwalt (Urk. 17/12). Der Staatsanwalt gab in der Folge am 12. Mai 2017 eine Ergänzung des erwähnten Gutachtens in Auftrag (Urk. 17/14 und 17/15), welches am 12. September 2017 fertig gestellt war (Urk. 17/16). 1.2. Die Privatklägerin selbst wurde aufgrund ihres Verhaltens während des in Frage stehenden Vorfalles mit Strafbefehl vom 23. März 2017 wegen Tätlichkei- ten zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Urk. 23). Der Strafbefehl wurde rechts- kräftig. 1.3. Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Dietikon vom
7. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens freigesprochen und die Zivilansprüche der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 47). Nachdem das Urteil den Parteien zunächst unbegründet schriftlich zu- gestellt worden war (Urk. 38/1-3), verlangte der Beschuldigte mit Eingabe vom
12. Dezember 2017 eine Begründung des Entscheides (Urk. 40). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin erhoben mit Eingabe vom 11. bzw.
12. Dezember 2017 fristgerecht Berufung gegen das Urteil (Urk. 39 und 41).
- 5 - Der begründete Entscheid wurde der Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2018 (Urk. 44/1) zugestellt und diese zog in der Folge am 10. Juli 2018 ihre Berufung zurück (Urk. 46). Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin erhielten das begrün- dete Urteil am 9. Juli 2018 (Urk. 44/2-3). Die Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 9. Juli 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 48), wobei sie mit Eingabe vom 11. Juli 2018 präzisierte, dass das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten werde, soweit dieses eine Relevanz für die Zivilforderungen der Privatklägerschaft habe (Urk. 50). 1.4. Dem Beschuldigten sowie der Anklagebehörde wurde mit Präsidialverfü- gung vom 24. Juli 2018 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Beide liessen sich innert Frist nicht verlauten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 teilte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit, dass sie deren Interessen nicht mehr vertrete (Urk. 59). 1.5. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 21. November 2018 zur Be- rufungsverhandlung vom 31. Januar 2019 vorgeladen (Urk. 61 und 62). Da die Privatklägerin unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses geltend machte, nicht verhandlungsfähig zu sein (Urk. 63-68), wurde die Ladung für die Berufungs- verhandlung vom 31. Januar 2019 mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2019 abgenommen (Urk. 70). Mit gleicher Verfügung wurde der Privatklägerin Frist an- gesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 3'500.– zu leisten. Sie beantragte in der Folge die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 72-75), welche ihr mit Verfügung vom 25. Februar 2019 gewährt wurde (Urk. 76). Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf entsprechenden Antrag als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 78 und 81). 1.6. Am 29. August 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers und die Privatklägerin in Beglei- tung ihres Rechtsvertreters erschienen sind (Prot. II S. 9).
- 6 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Privatklägerin erklärte in ihrer Berufungserklärung vom 9. Juli 2018 und deren Ergänzung vom 11. Juli 2018 (Urk. 48 und 50), dass sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechte, soweit es sich um Punkte handle, welche eine Re- levanz für ihre Zivilforderung hätten. Anlässlich der Berufungsverhandlung bean- tragte die Privatklägerin einen anklagegemässen Schuldspruch, die Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig sei sowie die Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin eine ange- messene Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. November 2015 zu bezahlen (Urk. 91 S. 2; Prot. II S. 9). 2.2. Dementsprechend ist lediglich Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Einzie- hung und Vernichtung diverser Asservate, Spuren und Spurenträger) in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzuhalten ist (Art. 404 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 11). Im Übrigen steht das vorinstanzliche Dispositiv zwecks Überprüfung zur Disposition.
3. Formelles Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken.
4. Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Rechtsvertreter der Privatklägerin den Antrag, es sei die Privatklägerin durch das Gericht persönlich einzuver-
- 7 - nehmen (Prot. II S. 11). Nach mündlicher Stellungnahme der Verteidigung zum genannten Beweisantrag wurde der Antrag gutgeheissen und die Privatklägerin sogleich vor Schranken befragt (Urk. 90). Zudem wurden seitens der Privatkläge- rin im Rahmen des Beweisverfahrens drei Patientenberichte betreffend neurologi- sche Untersuchungen der Privatklägerin in den Jahren 2016, 2018 und 2019 ins Recht gereicht (Urk. 92/1-3). Weitere Beweisanträge wurden im Berufungsver- fahren nicht gestellt. II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird mit der Anklageschrift vom 28. September 2017 (Urk. 26) vorgeworfen, die Privatklägerin am 9. November 2015 im Rahmen einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung, welche dann zu einem Handgemenge führte, in den Schwitzkasten genommen und sich in dieser Stellung mit ihr mehrmals um die eigene Achse gedreht zu haben. Dabei habe der Beschuldigte ihr derart heftig gegen den Hals gedrückt, dass die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen und er sie dabei wissentlich in akute Lebensgefahr gebracht habe. Die Privatklägerin habe einen spontanen Urinabgang und Schwindelgefühle gehabt und es sei ihr beim Aufprall auf den Boden – der Beschuldigte habe die Privatklägerin zu Boden fallen lassen, als diese sich durch Reissen an seinen Haaren aus der Umklamme- rung zu befreien versuchte – schwarz vor Augen geworden. Weiter habe die Pri- vatklägerin aufgrund des kräftigen Würgens in der Bindehaut des rechten Augen- unterlides eine rote, punktförmige Stauungsblutungs-Verfärbung erlitten. Es sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass ein solcher Würgevorgang jederzeit zum Tod zufolge Unterdrückung der lebenswichtigen Blutzufuhr ins Gehirn hätte führen können. Er habe aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass diese Folge nicht eintreten würde.
2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und der Privat- klägerin zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung und dann zu einem
- 8 - Handgemenge gekommen ist. Er bestätigt auch, die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen zu haben, dies aber lediglich, um sich zu schützen und ihre Attacken abzuwehren. Er bestreitet, sie dabei heftig gewürgt zu haben. Auch dass er sich mit der Privatklägerin im Würgegriff um die eigene Achse gedreht und sie dann zu Boden fallen gelassen haben soll, bestreitet er (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 8 S. 5; Urk. 12 S. 3 f.; Prot. I S. 8 f.; Urk. 89 S. 4 und 6). Weiter brachte der Beschuldigte vor, dass er nicht die Absicht gehabt habe, die Privatklägerin zu würgen. Die Art von Schwitzkasten, die er bei der Privatklägerin angewendet ha- be, sei auch nicht geeignet gewesen, eine Todesgefahr zu schaffen (Prot. I S. 8). Er habe keinen starken Druck ausgeübt und die Privatklägerin nicht gewürgt (Urk. 89 S. 5). Der Privatklägerin sei nie schwindlig gewesen und sie sei auch nicht ohnmächtig oder Ähnliches geworden, was er daraus schliesst, dass sie – als er sie losgelassen habe – sofort raus gegangen sei und die Tür mehrfach heftig zugeschlagen habe. Es sei auch nie der Fall gewesen, dass sie nicht habe sprechen können, weil sie keine Luft, Schmerzen oder Schwindel gehabt hätte. Vielmehr sei sie völlig jähzornig gewesen. Aus seiner Sicht habe nie eine körper- liche Gefahr für die Privatklägerin bestanden (Prot. I S. 8; Urk. 89 S. 5 f.). 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Sachverhalt lasse sich in Wür- digung der Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin und mangels anderer relevanter Beweismittel nicht erstellen (Urk. 47).
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage betreffend den Anklagesachver- halt in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin. Als weitere Beweismittel liegen insbesondere vor:
• die Fotodokumentation, welche vom Forensischen Institut Zürich (nachfol- gend: FOR) nach dem in Frage stehenden Vorfall am 9. November 2015 erstellt wurde (Urk. 17/7);
• das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom
13. Januar 2015 des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 14/2/3);
- 9 -
• das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 19. September 2017 (Urk. 17/16);
• diverse Arztberichte, welche von der Privatklägerin (teils auf Verlangen des Beschuldigten) ins Recht gereicht worden sind (Urk. 16/6/1; Urk. 16/9/1-6; Urk. 16/12; Urk. 17/10/1-3; Urk. 92/1-3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden einzugehen, soweit sie für die Urteilsfin- dung relevant sind. Hinsichtlich deren Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Der Beschuldigte konnte insbesondere der Einvernahme der Privatklägerin bei- wohnen (via Video) und hatte die Möglichkeit, dieser Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9). Auch zu den übrigen Beweismitteln konnte er sich rechtsgenügend äus- sern. 3.2. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Ur- teil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Über- zeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stüt- zen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlos- sener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 76). 3.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro-
- 10 - zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).
4. Beweiswürdigung 4.1. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin grund- sätzlich korrekt wiedergegeben und diese in Bezug auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 6 ff.). Darauf wird vorab ver- wiesen. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen be- ziehungsweise Verdeutlichungen. 4.1.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gibt die in Frage stehende Situation in allen drei Befragungen sowie vor Gericht detailliert, einheitlich und mit originären Details wieder (Urk. 4, Urk. 8, Urk. 12 und Prot. I S. 5-9; Urk. 89). So bringt er vor, dass er der Privat- klägerin, als es zunächst zur verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, zur Beruhigung einen Kaffee angeboten habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 4; Prot. I S. 9; Urk. 89 S. 3 f.), dass er Angst gehabt habe, sie könne ihm in die Genitalien treten (Urk. 4 S. 4; Urk. 8 S. 5; Urk. 89 S. 5), oder dass sie die Tür mehrfach zugeschla- gen habe, als sie sein Büro nach dem Vorfall verliess und deshalb in der Folge die Halterung der Tür habe repariert werden müssen (Urk. 4 S. 2 und 3; Urk. 8 S. 5 und 9; Prot. I S. 8; Urk. 89 S. 4). Der Umstand, dass der Beschuldigte das Festhalten der Privatklägerin im Schwitzkasten zunächst mit zwanzig bis dreissig Sekunden angab (Urk. 4 S. 3) und sich dann bei der Befragung bei der Staatsanwaltschaft insofern korrigiert, als er ausführte, dass er nun, da er darüber nachgedacht habe, erkannt habe, dass es höchstens 3 Sekunden gewesen sein können (Urk. 8 S. 6), während er anläss-
- 11 - lich der vorinstanzlichen Verhandlung wieder von ca. 10 Sekunden ausgeht (Prot. I S. 7 f.), spricht nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und zeigt eher, dass er sich über den Vorfall im Nachhinein Gedanken machte. Auch der Umstand, dass er die Privatklägerin zunächst als seine Angestellte be- zeichnete (Urk. 4 S. 1), im Laufe der Untersuchung aber präzisierte, er sei nicht ihr Arbeitgeber, sondern sie sei bei ihrem Schwager angestellt (Urk. 8 S. 7), lässt sich mit einer begrifflichen Präzisierung erklären und spricht nicht gegen seine Aussagen an sich. Festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise durchaus darauf abzuzielen scheinen, die Privatklägerin in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. So führt er beispielsweise ungefragt aus, dass zwei Brüder der Privat- klägerin im Milieu tätig gewesen und dann auch des Landes verwiesen worden seien. Er habe daher mit der Familie der Privatklägerin eigentlich auch nichts zu tun haben wollen. Nach dem Vorfall sei er dann von der Familie auch indirekt be- droht worden und habe sich geängstigt (Urk. 8 S. 11). Weiter bringt er die Vermu- tung vor, die Privatklägerin wolle wohl aufgrund des Vorfalles eine Rente erwirken (Prot. I S. 9). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Befragung fest (Urk. 89 S. 6). Der Umstand, dass er sich zur Person der Privatklägerin und ihren Beweggründen Gedanken macht und diese auch vorbringt, sind indessen aufgrund des gegen ihn laufenden Verfahrens nachvollziehbar und vermögen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft erscheinen. 4.1.2. Aussagen der Privatklägerin Im Gegensatz zum Beschuldigten sind die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen nicht konstant. So führte sie anlässlich der Befragung bei der Polizei noch aus, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, welcher der Würgeangriff des Beschuldigten gefolgt sei (Urk. 3 S. 1) und räumte erst anlässlich der Einvernahme beim Staatsanwalt ein, dass sie selbst den Be-
- 12 - schuldigten mit den Händen weggestossen, ihn bespuckt und ihm Akten über den Tisch geworfen habe (Urk. 9 S. 5). Ihre eigene Verurteilung wegen Tätlichkeiten im Rahmen eines Strafbefehls wurde von ihr denn auch nicht angefochten. Betreffend die Tendenz der Privatklägerin, die Geschehnisse in einem übertrieben dramatischen Licht zu beschreiben, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 7 f.). Das Gleiche gilt für die zutreffen- den Würdigungen der Angaben, welche die Privatklägerin gemäss den von ihr ins Recht gereichten medizinischen Unterlagen gegenüber den sie behandelnden Ärzten gemacht haben muss (vgl. Urk. 16/9/1; Urk. 17/10/1; Urk. 22/3/2). Der Ver- treter der Privatklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei zu berück- sichtigen, dass es sich bei den darin zitierten Ausführungen nicht um wörtliche Protokolle handle und die Aussagen nicht durch die Privatklägerin validiert wer- den konnten, weshalb die angeblich vorgefundenen Widersprüche auch auf Miss- verständnissen gründen könnten (vgl. Urk. 91 S. 9 und Prot. II S. 13). Selbst wenn den medizinischen Unterlagen jedoch vorliegend nicht konkret entnommen wer- den kann, wie die Befragung der Privatklägerin durch den jeweiligen Arzt genau abgelaufen ist, erscheint mit der Vorinstanz doch augenfällig, dass die Angaben der Privatklägerin dabei deutlich von dem abgewichen sein müssen, was sie vor der Polizei und Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben hatte. Es handelt sich mithin dabei nicht mehr um blosse Ungenauigkeiten, welche auf eine sinngemäs- se Wiedergabe der Schilderungen zurückgeführt werden können (Urk. 47 S. 8 f.). Insgesamt erscheinen ihre Aussagen damit deutlich weniger glaubhaft als diejeni- gen des Beschuldigten. 4.2. Weitere Beweismittel 4.2.1. Gutachten IRM, inkl. Fotodokumentation FOR Wie bereits erwähnt, stützt sich die Anklageschrift, insbesondere in Bezug auf die Heftigkeit des Schwitzkastens und damit das Bestehen einer Lebensgefahr, zu weiten Teilen auf das Gutachten des IRM vom 13. Januar 2016 (Urk. 14/2/3) so- wie das Ergänzungsgutachten vom 12. September 2017 (Urk. 17/16) und die für diese Gutachten verwendete Fotodokumentation des FOR (Urk. 17/17).
- 13 - Beide Gutachten kommen zum Schluss, dass aufgrund diverser Merkmale eine Lebensgefahr durch das Verhalten des Beschuldigten bestanden habe, der "Schwitzkasten", in den er die Privatklägerin genommen hat, mithin derart heftig gewesen sein muss, dass die Luftzufuhr massgeblich unterbrochen war. Als Hauptindiz wird dabei eine Punktblutung in der Bindehaut des rechten Augenun- terlides der Privatklägerin angeführt (Urk. 14/2/3 S. 5). Im Rahmen des Ergän- zungsgutachtens wird zusammengefasst, aus welchen Gründen vom Vorliegen einer Lebensgefahr ausgegangen wurde (Urk. 17/16 S. 6): "• Blutergüsse am Unterkiefer beidseits, vereinbar mit der Folge eines Unter- armwürgegriffs mit Herumschleifen der so gewürgten Person; Druck- schmerzhaftigkeit entlang beider grosser Kopfwendemuskeln, am Nacken und entlang der Zungengrundmuskulatur;
• als objektives Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression wurde eine Stauungsblutung in der Bindehaut des rechten Augenunterlides ge- funden;
• Angaben der geschädigten Person, wonach es beim Unterarmwürgegriff zu Sehstörungen in Form von Schwindel einerseits und andererseits in Form von Schwarz werden vor Augen. Des Weiteren berichtete A._____, dass sie während des Würgens keine Luft mehr bekommen habe. Der seltener angegebene, während des Würgens aufgetretene spontane Urinabgang ist als weiterer Hinweis auf einen zentralnervösen Steuerungsverlust zu be- trachten. So finden sich subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbe- dingten Hirnfunktionsstörung;
• passend zur Angabe eines Unterarmwürgegriffs waren weder äusserlich noch in der MRI-Untersuchung in besonderem Masse auffällige Verlet- zungsbefunde zu erheben; aus rechtsmedizinischer Sicht dafür bestehende Gründe wurden oben angegeben." Betreffend die im Ergänzungsgutachten vom 12. September 2017 angeführten Blutergüsse ist festzuhalten, dass das ursprüngliche Gutachten von den bei der Privatklägerin festgestellten Blutergüssen lediglich denjenigen am Oberschenkel
- 14 - mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Verbindung bringen konnte (Urk. 14/2/3 S. 6 unten). Die übrigen Blutergüsse, mithin diejenigen am Unter- kiefer beidseits, seien dagegen deutlich älter und somit als vorfallsunabhängig zu betrachten (Urk. 14/2/3 S. 7). Wieso das Ergänzungsgutachten diese Unter- scheidung nicht trifft, wird in diesem nicht ausgeführt und ist daher auch nicht nachvollziehbar. Es ist mit dem ursprünglichen Gutachten davon auszugehen, dass die Blutergüsse am Unterkiefer nicht als Folge des hier in Frage stehenden Vorfalls betrachtet werden können und daher auch keine Relevanz bei der Beur- teilung des Tatgeschehens, beziehungsweise ob eine Lebensgefahr bestanden hat, haben. Die angeführte Druckschmerzhaftigkeit sowie das Vorliegen eines Urinabganges, Schwindels, Schwarz werden vor den Augen sowie keine Luft mehr bekommen, übernimmt das Gutachten ausschliesslich aus den Angaben der Privatklägerin. Es bestehen keine objektiven Beweise, um das Vorliegen dieser Kriterien zu be- stätigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aussagen der Privat- klägerin und damit auch ihre Version der Darstellung der Ereignisse weniger glaubhaft erscheinen als diejenige des Beschuldigten, können diese im Gutachten erwähnten Anzeichen für das Bestehen einer Lebensgefahr somit nicht einfach als Fakten übernommen werden. Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hin- gewiesen (Urk. 93 N 18 f.). Einzig objektivierbares Kriterium bleibt damit die festgestellte Punktblutung in der Bindehaut des rechten Augenunterlides, wobei festzuhalten ist, dass es sich um eine einzelne Blutung in Form eines kleinen Punktes handelt (vgl. Fotodokumen- tation des FOR, Urk. 17/7 S. 16). Der Vertreter der Privatklägerin schliesst an- hand dieser Punktblutung und den Feststellungen der Gutachten auf das Vor- liegen einer Lebensgefahr (Urk. 91 S. 10 f.). Das Gutachten des IRM hält jedoch fest, dass "in Anbetracht der Gesamtumstände" die Blutung als Stauungsblutung und damit als Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression interpretiert werden könne, sodass eine Lebensgefahr objektiv belegt sei (Urk. 14/2/3 S. 5). Da indessen – wie oben festgestellt – genau diese vom Gutachter angenomme- nen Gesamtumstände als nicht erstellt angesehen werden müssen, kann den
- 15 - Schlussfolgerungen des Gutachtens im Rahmen der Würdigung durch das Ge- richt nicht gefolgt werden. Das Ergänzungsgutachten führt weiter aus, dass Stauungsblutungen als objekti- vierbare Befunde einer Halsweichteilkompression eine besondere Bedeutung als Indikatoren für das Vorliegen einer Lebensgefahr zukommen. Beim Nachweis eines solchen Stauungszeichens müsse von einer Durchblutungsstörung des Ge- hirns ausgegangen werden, weshalb Stauungsblutungen für sich alleine die straf- rechtlich erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit des Todeseintrittes im Sinne ei- ner konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr darstellen würden. Das Ergänzungs- gutachten stützt sich dabei auf das Merkblatt "Schädigung durch Strangulation" der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement und Leichenuntersuchung der Schwei- zerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Ausgabe Mai 2012; Urk. 17/16 S. 5 f.). Entgegen der Auffassung des Ergänzungsgutachtens hält das Merkblatt wohl fest, dass beim Nachweis von Stauungszeichen im Kopfbereich von einer Durch- blutungsstörung ausgegangen werden müsse (Merkblatt S. 21 [abrufbar unter https://www.sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/Strangulation_final_rev.pdf]), indessen sei erst "in Zusammenschau mit den Verletzungen am Hals" aus rechts- medizinischer Sicht von einer Lebensgefahr auszugehen. Das Vorbringen, wo- nach eine festgestellte Stauungsblutung für sich alleine eine konkrete, unmittel- bare Lebensgefahr zu begründen vermag, lässt sich mit dem Merkblatt damit nicht begründen. Die diesbezügliche Kritik der Verteidigung ist berechtigt (Urk. 93 N 20). Zusammenfassend stellt die festgestellte Stauungsblutung im Unterlid der Privatklägerin demnach wohl ein Indiz für ein Würgen beziehungsweise das Vor- liegen einer Lebensgefahr dar, ist aber alleine noch kein rechtsgenügender Be- weis. Nur am Rande ist erneut festzuhalten, dass bei der Privatklägerin lediglich eine einzelne kleine Stauungsblutung festgestellt wurde. 4.2.2. Weitere medizinische Unterlagen und Arztberichte Die weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und Arztberichte (Urk. 16/6/1; 16/9/1-6; Urk. 16/12; Urk. 17/10/1-3; Urk. 92/1-3) wurden alle deut- lich nach dem in Frage stehenden Ereignis ausgestellt. Sie befassen sich grund- sätzlich mit den weitergehenden Folgen des Vorfalles in Bezug auf die Gesund-
- 16 - heit der Privatklägerin und basieren auf ihrer Version des Ereignisses. Wie bereits dargelegt, wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass einige Angaben, von welchen die Ärzte in einigen dieser Berichte ausgehen, in wesentlichen Teilen nicht mit dem übereinstimmen, was die Privatklägerin vor Polizei und Staats- anwaltschaft ausgesagt hat (Urk. 47 S. 9). Eine Würdigung, was tatsächlich ge- schehen ist, ist aufgrund dieser Berichte daher nicht möglich. 4.3. Fazit 4.3.1. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver- ankerten Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie in der Anklage umschrieben ist (Urteile des Bundesgerichtes 6P.155/2006 und 6S.363/2006, je vom
28. Dezember 2006, E. 4.1; CORBOZ, "in dubio pro reo", ZBJV 1993 S. 419 f.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldig- ten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch wenn diese hoch ist. Im Falle von gegensätzlichen Aussagen geht es in einem Gerichtsverfahren nicht darum, zweifelsfrei festzulegen, wer die Wahr- heit sagt und wer lügt. Ein Freispruch heisst deshalb nicht unbedingt, dass die Aussagen eines Opfers nicht wahr wären. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt vielmehr, dass jegliche vernünftige Zweifel am Anklagesachverhalt ausgeschlos- sen werden können. 4.3.2. Zusammenfassend verbleiben vorliegend nach Würdigung der Beweis- mittel massgebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" muss mit der Vorinstanz von der Darstellung des Beschuldigten ausgegan- gen werden, gemäss welcher er die Privatklägerin, nachdem es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen war und diese ihn darauf mit beiden Händen wegstiess und ihn anspuckte, in den Schwitzkasten genommen hat, um eine weitere Eskalation zu vermeiden (Urk. 47 S. 9 f.). Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und mangels genügend objektivierbarer
- 17 - anderer Hinweise, beziehungsweise eindeutiger Beweismittel, bestehen sodann erhebliche Zweifel daran, dass der von ihm angewendete Schwitzkasten derart heftig beziehungsweise stark gewesen war, dass man diesen mit einem Würgen vergleichen kann und dadurch eine Lebensgefahr herbeigeführt wurde. Es ist da- her zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sein Verhalten keine Lebensgefahr der Privatklägerin hervorgerufen hat. 4.3.3. Darüber hinaus würde Art. 129 StGB in Bezug auf die unmittelbare Le- bensgefahr direkten Vorsatz erfordern und als weiteres Merkmal ein skrupelloses Handeln des Täters verlangen. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkre- te Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Ausgehend von der nicht rechtsgenügend widerlegbaren Sachdarstellung des Beschuldigten hat die Privatklägerin den Beschuldigten tätlich angegriffen, nach- dem es zu einer verbalen Auseinandersetzung bezüglich der seitens des Be- schuldigten nicht akzeptierten Stundenabrechnungen der Privatklägerin gekom- men war (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 4 f.; Urk. 9 S. 5; Urk. 89 S. 3 f.; Urk. 90 S. 5). Ge- mäss zutreffender Ansicht der Verteidigung kann dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, er habe in Bezug auf eine allfällige Lebens- gefährdung direkt vorsätzlich und zudem noch skrupelloses gehandelt (vgl. Urk. 93 N 28), gründete sein Vorgehen doch primär in der Abwehr der Pro- vokation respektive des tätlichen Übergriffs der Privatklägerin, mit dem Ziel, diese dazu zu bringen, die Büroräumlichkeiten zu verlassen. Der Beschuldigte hätte da- bei insbesondere keine Veranlassung gehabt, die Privatklägerin derart zu atta- ckieren respektive in den Schwitzkasten zu nehmen und dadurch noch zurück- zuhalten, wenn er sie doch im Gegenteil zum Gehen bewegen wollte. Auch dies- bezüglich ist der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellbar. 4.3.4. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel lässt sich durch das Verhalten des Beschuldigten weder das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr der Privatklägerin noch ein allfälliger Gefährdungsvorsatz oder ein skrupelloses Han- deln rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Ge-
- 18 - fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. Nachstehend ist die Sachdarstellung des Beschuldigten der Vollständigkeit halber noch einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. III. Rechtliche Würdigung
1. Einfache Körperverletzung / Tätlichkeit 1.1. Da der Beschuldigte selbst bestätigt, dass er die Privatklägerin in den "Schwitzkasten" genommen habe um ihre Angriffe abzuwehren, stellt sich die Frage, ob sein Verhalten in anderer Weise als gemäss Art. 129 StGB strafrecht- lich relevant ist. In Frage kommen dabei namentlich die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. In Bezug auf die einfache Körperverletzung liegt ein Strafantrag vor (Urk. 16/1), welcher inten- tionsgemäss auch eine Tätlichkeit mitumfasst. 1.2. Wie bereits aufgezeigt wurde, konnte mit Ausnahme des Blutergusses am Oberschenkel keine Verletzung der Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten erstellt werden, welche eine Verurteilung gemäss Art. 123 StGB bewirken könnte. Eine solche Verletzung ist im Einklang mit der Verteidigung in der Anklage denn auch nicht rechtsgenügend umschrieben (Urk. 93 N 30; Urk. 26). Damit entfällt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung. 1.3. Dagegen kann ein "in den Schwitzkasten nehmen", wie es in der Anklage umschrieben wird, durchaus als Tätlichkeit qualifiziert werden. Von einer Prüfung der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes im vorliegenden, kon- kreten Fall kann indessen abgesehen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt (Urk. 47 S. 12), erscheint der Schwitzkasten des Beschuldigten im Rahmen der Gesamtsituation als eine gerechtfertigte Notwehr gegen den Angriff der Pri- vatklägerin. Aufgrund des von der Privatklägerin selbst eingestanden Verhaltens, welches rechtlich ebenfalls als Tätlichkeit zu qualifizieren ist und für welches sie auch rechtskräftig verurteilt wurde, war der Beschuldigte berechtigt, ihren Angriff
- 19 - abzuwehren. Nachdem lediglich ein Schwitzkasten im Sinne eines Festhal- tens/ruhig Stellens erstellt werden konnte und nicht ein solcher im Sinne eines Würgens, ist sodann die Art und Weise des Abwehrens als verhältnismässig zu betrachten. Eine Bestrafung des Beschuldigten für eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB entfällt daher aufgrund der Notwehrsituation.
2. Fazit Zusammenfassend kann dem Beschuldigten aufgrund des erstellten Sachver- haltes kein strafbares Handeln vorgeworfen werden. Er hat sich damit keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht und ist vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilforderung Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist ins- besondere etwa der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 7). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Die Schadenersatz- sowie die Ge- nugtuungsforderung der Privatklägerin sind somit auf den Zivilweg zu verweisen. Insofern ist das Urteil der Vorinstanz, mit welchem die Genugtuungsforderung ab- gewiesen wurde (Urk. 47 S. 14), zu korrigieren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Genugtuung
1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Dispositiv- ziff. 5, 7 und 8).
- 20 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin mit ihrer Berufung grösstenteils unterliegt, hat sie grundsätzlich die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Daran ändert nichts, dass ihr Genugtuungsbegehren neu nicht direkt abgewiesen, son- dern auf den Zivilweg verwiesen wird. Da der Privatklägerin jedoch die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Verfahrenskosten, welche auch die- jenigen ihrer unentgeltlichen Verbeiständung umfassen, einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Eine Rückforderung bei verbesserten Verhältnissen bleibt vorbehalten. 2.2. Der seitens des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin gel- tend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen und er- scheint angemessen (Urk. 88). Da die Dauer der Berufungsverhandlung in der eingereichten Honorarnote zu kurz bemessen wurde, ist dem Vertreter der Privat- klägerin der hierfür entstandene Aufwand (1 Stunde à Fr. 220.–) unter Berück- sichtigung der MwSt. zusätzlich zu vergüten. Gesamthaft ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 5'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. 2.3. Der Beschuldigte lässt beantragen, die Privatklägerin sei zu verpflichten, ihn für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren zu entschädigen. Er macht hierfür Aufwendungen über Fr. 5'855.20 zuzüglich dem Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung geltend (Urk. 93 S. 2 und N 33; Urk. 94). 2.4. Der Beschuldigte hat nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, namentlich seiner Verteidigung. Nach Art. 432 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten dazu ver- pflichtet werden, dem im Schuldpunkt obsiegenden Beschuldigten die Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft greift im Rechtsmittelverfahren ge-
- 21 - mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darüber hinaus auch bei Offizialdelik- ten, wenn die Privatklägerschaft als einzige Partei das Rechtsmittel eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2. = PRA 102 [2013] Nr. 60). Dies ist vorliegend der Fall, da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung umgehend nach Zustellung des begründe- ten erstinstanzlichen Entscheids zurückzog (Urk. 46). Die Privatklägerin ist damit gegenüber dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren entschädigungs- pflichtig. Nebst den ausgewiesenen Aufwendungen gemäss eingereichter Honorarnote (Fr. 5'855.20 inkl. MwSt.) ist der Beschuldigte antragsgemäss zusätzlich mit 3.5 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.– (entsprechend Fr. 1'050.– zuzüglich MwSt.) für die Berufungsverhandlung zu entschädigen. Die zuzusprechende Entschädigung ist damit gesamthaft auf pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 2.5. Die Privatklägerin ist nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
3. Genugtuung Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten unter Verweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung für die zu Unrecht erlittene Haft von zwei Tagen eine Genug- tuung von Fr. 400.– zu und wies das das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 47 S.15 ff.). Dies ist bei vorliegendem Verfahrensausgang und entspre- chend dem Antrag der Verteidigung zu bestätigen (vgl. Urk. 93 S. 2).
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
7. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger etc. (Asservat- Nr. A008'719'913, Nr. A008'719'935, Nr. A008'725'313, Nr. A008'725'335, Nr. A008'725'357, Nr. A008'725'368, Nr. A008'725'460 und Nr. A008'725'471) werden eingezogen und der Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) zur Vernichtung überlassen. 3.-8. (…)
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 5, 7 und 8) wird bestätigt.
4. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 23 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
7. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für an- waltliche Verteidigung zu bezahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 52 − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 24 -
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. August 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller