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SB180287

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2018-07-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 2. Februar 2018 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich vom 29. Januar 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 41; Prot. II S. 49). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 2. Juli 2018 (Urk. 46/3), zog sie ihre Berufung mit Eingabe vom 11. Juli 2018, eingegangen am 13. Juli 2018, zurück (Urk. 50). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

E. 2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

E. 3 Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

- 3 -

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Juli 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir

Dispositiv
  1. Am 2. Februar 2018 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich vom 29. Januar 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 41; Prot. II S. 49). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 2. Juli 2018 (Urk. 46/3), zog sie ihre Berufung mit Eingabe vom 11. Juli 2018, eingegangen am 13. Juli 2018, zurück (Urk. 50). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
  2. Da der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einging, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
  4. Januar 2018 rechtskräftig.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) - 3 -
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Juli 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180287-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Beschluss vom 26. Juli 2018 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

29. Januar 2018 (DG170247)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 2. Februar 2018 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich vom 29. Januar 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 41; Prot. II S. 49). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 2. Juli 2018 (Urk. 46/3), zog sie ihre Berufung mit Eingabe vom 11. Juli 2018, eingegangen am 13. Juli 2018, zurück (Urk. 50). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

2. Da der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einging, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

29. Januar 2018 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

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5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Juli 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir