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SB180282

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zürich OG · 2018-08-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 19. März 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. März 2018 Berufung an (Urk. 23). Nachdem das begründete Urteil der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2018 hatte zugestellt werden können (Urk. 26/1), reichte diese die Berufungserklärung vom 13. Juli 2018 fristgerecht hierorts ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2018 wurde dem Beschuldigten – unter anderem – Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom

7. August 2018 beantragte der Beschuldigte innert Frist, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten; zudem reichte er das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 33 und Urk. 35). Am 21. August 2018 hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Präsidenten der hiesigen Kammer die Berufung zurückgezogen (Urk. 36). Das vorliegende Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.

E. 2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Aufwen- dungen im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. März 2018 rechtskräftig.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180282-O/U/jv Präsidialverfügung vom 21. August 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. März 2018 (GB180010)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 19. März 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. März 2018 Berufung an (Urk. 23). Nachdem das begründete Urteil der Staatsanwaltschaft am 4. Juli 2018 hatte zugestellt werden können (Urk. 26/1), reichte diese die Berufungserklärung vom 13. Juli 2018 fristgerecht hierorts ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2018 wurde dem Beschuldigten – unter anderem – Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom

7. August 2018 beantragte der Beschuldigte innert Frist, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten; zudem reichte er das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 33 und Urk. 35). Am 21. August 2018 hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Präsidenten der hiesigen Kammer die Berufung zurückgezogen (Urk. 36). Das vorliegende Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Aufwen- dungen im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. März 2018 rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer