Sachverhalt
Der Beschuldigte unterhielt sich am 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr, mit dem/den Unbekannten zunächst über Marihuana und dann – unter Beteiligung von O._____ – über die Lieferung und den (Weiter-)Verkauf von Kokain ("Weis- ses"). Der bzw. die Unbekannten sahen dabei den Beschuldigten als potentiellen Geschäftspartner ("Ich spreche mit dir [gemeint: Beschuldigter]. Ihn [gemeint: O._____] sehe ich das erste Mal im Leben.). Der Beschuldigte zeigte ein eigenes Interesse am Koka- inhandel bzw. wäre am liebsten auf ein Geschäft mit dem/den Unbekannten ein- gestiegen und legte auch noch entsprechende Verbindungen dar ("Auch dieser, der jetzt angerufen hat, der kann Sachen sofort erledigen. Ein Türke, ein seriöser (akustisch unver- ständlich) dem Weisses, erledigt er alles. Aber mein Problem Alter ist, ich würde am liebsten mit Weissem." bzw. "Wegen dem Weissen, ich habe einen starken Freund, einen Kroaten. Er ist hier in AN._____. Von hier etwa 40 km. Er arbeitet mit (akustisch unverständlich). Er hat früher (akus- tisch unverständlich) von mir genommen."). Gleichzeitig fürchtete er sich vor einer Rück- versetzung in den Strafvollzug und erklärte, sich deshalb persönlich vom Handel
- 80 - mit Kokain fernhalten zu wollen ("[…] ich habe keinen Freiraum, denn es wartet eine ernst- hafte Gefängnisstrafe auf mich. Ich bin noch auf Bewährung"). Nichtsdestotrotz bot der Be- schuldigte seine Unterstützung in Bezug auf den Handel mit Marihuana an ("Aber was kann ich machen, wenn er hierher kommt und mit dem koordinieren möchte, kann ich ihm Muster geben. An paar Orte"). Dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt wohl tatsächlich keine aktive Rolle im Kokainhandel spielte, zeigt sich dabei darin, dass er den Preis für Kokain in der Schweiz nicht nennen konnte, sondern den/die Un- bekannten an O._____ verweisen musste. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch deutlich machte, dass er sich nicht selber die Hände schmutzig mache, sondern risikoreiche Tätigkeiten im Drogenhandel durch andere ausfüh- ren lasse ("Hör zu Bruder, ich sage dir jetzt etwas ganz ehrlich. Ich persönlich, mit Weissem, habe keinen Raum zum fummeln. Mich erwartet eine seriöse Haft, wenn ich auf diesem Gebiet etwas falsch mache. Was das Gras betrifft, das wird hier nicht bestraft, für das tut mir der Schwanz weh, verstehst du? Die andere Sache ist, dass ich das gar nicht tun würde, denn ich ha- be jemanden der dies tut. Ich habe hier eine Frau die […] und sie hat… sie kennt diesen ganzen Kreis. Darum sage ich, dass […] Sie kennt alles […] Sie wird das erledigen, P._____ erledigt das. […] Ja, P._____ weiss alles. Sie kann alles erledigen, Bruder. Die Kleine weiss wo man raucht, wo sie selber kauft. Sie weiss wo man kann" bzw. "Aber ich habe meine Kombinationen Bruder, die noch am Leben ist und auch weiterhin direkt gemacht werden kann. Ich zahle 900 Dollar, bringe es hierher und verkaufe es für 5 Pferde [1 Pferd entspricht gemäss Anmerkung des Übersetzers eine 100-er Banknote] und habe dann Ruhe, Bruder. Aus der Hand, ohne dass ich es anfasse, ohne etwas"). Er erklärte mithin sein Desinteresse nicht klar und deutlich, wie er be- hauptete (Urk. HD 2/25 S. 3 f.), sondern offenbarte eine ambivalente Grundhal- tung, die Raum für eine (vermeintlich) wenig risikoreiche Beteiligung am Kokain- handel (z.B. Vermittlung von Lieferanten und/oder Abnehmern, Erwerb und Ver- kauf über Dritte o.Ä.) liess. Tatsächlich ist aufgrund des Gesprächsverlaufs davon auszugehen, dass er sich als Vermittler bzw. Gewährsperson sowie als Überset- zer zwischen dem/den Unbekannten und O._____ bzw. Dritten ("Und ich stelle dir ei- nen direkten Kontakt mit denen her.") am Gespräch vom 17. Dezember 2013, ab 15.47 Uhr, beteiligte. 3.4. Zusammengefasst ist damit zwar erstellt, dass sich der Beschuldigte aktiv an einem Gespräch über die Beschaffung und den Verkauf von Kokain beteiligte. Ausgehend vom Gesprächsverlauf ging es dabei jedoch um ein Geschäft, das nach dem Willen des Beschuldigten zwischen dem/den Unbekannten und
- 81 - O._____ stattfinden sollte und der/die Unbekannten damit schliesslich auch ein- verstanden war/en. Dass der Beschuldigte – wie die Anklage annimmt – O._____ zum Kauf von 10 Gramm Kokain "veranlasst" und die Verschlüsselung und Mar- kierung von verschiedenen Kokainqualitäten "besprochen" hat, lässt sich mithin gestützt auf den Inhalt des abgehörten Gesprächs nicht rechtsgenügend erstellen, soweit damit eine über eine Vermittler- und Übersetzerrolle hinausgehende Betei- ligung an der Geschäftsanbahnung beschrieben werden soll. Weitere Beweismit- tel aus denen sich Hinweise darauf ergeben würden, dass das am 17. Dezember 2013 unter Beteiligung des Beschuldigten besprochene Geschäft (insbesondere auch in finanzieller Hinsicht) auch sein Geschäft sein sollte, liegen nicht vor. 3.5. Gestützt auf das Beweisergebnis erscheint eine Relativierung des erstellten Handelns des Beschuldigten so oder anders nicht denkbar, weshalb die Berufung der Verteidigung auf weitere (nicht spezifisch bezeichnete) Audioprotokolle, wel- che den Beschuldigten entlasten könnten, nicht verfängt.
4. Anklageziffer A.I.4. (Erlangen und Weitergabe von Kokain) 4.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.4. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.; HD 2/10 S. 9 ff.; HD 2/13 S. 1 ff.; HD 2/21 S. 6 f.; HD 2/25 S. 2 f.; HD 68 S. 6 f.) und von P._____ (Urk. HD 2/24 S. 4 ff.; HD 3/3 S. 3 ff.; HD 3/4 S. 3; HD 3/6 S. 4; HD 3/7 S. 1 f., 6; HD 3/9 S. 6 ff.; HD 3/11 S. 4, 6 f.), wobei ihre auf Vorhalt der unverwertbaren Audioprotokolle gemachten Aussagen ledig- lich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar sind. Ferner ist das Audioprotokoll vom 29. Januar 2014, ab 02:48 Uhr (neu übersetzt und verschriftlicht in Urk. 348/2/4/8) von Relevanz. Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Inhal- te zu den ihr vorliegenden Aussagen des Beschuldigten und P._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf (Urk. 89 E. II.C. 1.4.2.-1.4.3.) verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den Ankla- gevorwurf explizit auch auf folgende Bemerkung des Beschuldigten im abgehör- ten Gespräch vom 29. Januar 2014 stützt: "Also da ist ein Problem aufgetreten. Der Junge hat 14.000 weggenommen" (Urk. HD 1/5/23/1). Der Beschuldigte habe damit gegenüber P._____ erwähnt, dass er mit Kokain einen Verlust von
- 82 - Fr. 14'000.– erlitten habe, da er einem Abnehmer am Samstag zuvor 100 Gramm Kokain ohne Bezahlung übergeben habe (vgl. Urk. HD 69 S. 4). 4.2. Aus dem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten (A), P._____ (P) und K._____ (UM; genannt "K._____" oder "K'._____"; Urk. HD 2/5 S. 1; Urk. HD 3/3 S. 3 f. jeweils unten) vom 29. Januar 2014, ab 02:48 Uhr, erweisen sich folgende Passagen von Relevanz (vgl. Urk. 348/2/4/8 S. 2 f.): […] P: Aber Du hast ihm am Samstag diese 100 gegeben… A: Lass# es mich für euch fertig erzählen und du kannst ihm später sagen was du möchtest. Er ist gestern hierher gekommen. Am Tag, zu dir. Was er dir gesagt hat, weiss ich nicht, dass er mit ihm abgemacht hätte. P: Der war… er hat mich angerufen und gesagt, bereite… ob ich könnte… ich muss 2 vorbereiten. Ich habe überhaupt nicht verstanden um was es geht und dann kam er nach 6, 7 so war es. […] A: Schreib# was du willst. Ich will nur das vortragen was ich habe und dass wir eine Lösung finden wie wir das regeln können. Nun. Tatsache ist, dass er Geld von mir verlangt. Ihr habt es vereinbart, er hat es hierher gebracht, das war bei dir in deinem Zimmer. Ich denke, dass ich das nicht zu zahlen brauche. Was denkst du darüber? P: Danke. Ich kann das jetzt einfach nicht gleich direkt bezahlen. Aber, entschuldi- ge, du hast ihm am Samstag 100 Weisse gegeben ohne Geld und in dieser Zeit ist er einige Male zu mir ins Zimmer gekommen und ich habe ihm gesagt, er wird dir sicher nichts ohne Geld geben und er hat gesagt, du wirst es sehen. Und am Ende ist er gekommen und hat gesagt, er hat alles da gelassen, ohne Geld. UM: Und wer hat ihm 100 gegeben. Das verstehe ich nicht? P: Vom Weissen! UM: Ich weiss nicht was… P: Du hast es ihm ohne Geld gegeben, entschuldige. Und als er gestern gekom- men ist und zu mir sagt, dass ihr die ganze Zeit zusammen in der Wohnung ge- wesen seid. Ich war arbeiten. Am Abend komme ich nach Hau… A: (akustisch unverständlich)
- 83 - P: Er kommt zu mir und sagt, dass er mit dir vereinbart, dass es okay ist. Aber okay. Ich werde das auf mich nehmen… […] 4.3. Das Gespräch (Urk. 348/2/4/8 S. 2 f.) ist ohne Weiteres so zu deuten, dass P._____ den Beschuldigten damit konfrontierte, am vorangehenden Samstag je- mandem ohne finanzielle Geldleistung 100 Gramm Kokain übergeben zu haben. Der Gesprächsteil ist eingebettet in eine längere Diskussion, zu deren Beginn der Beschuldigte von einem grossen Problem sprach, für das er nicht alleine gerade- stehen wolle, und in deren Verlauf er stets bestimmenden Einfluss auf den Ge- sprächsgang nahm. Dass er lediglich widerwillig in die ihm fremden Geschichten von P._____ und K._____ involviert worden bzw. als Statist da gewesen sei, wie der Beschuldigte behauptete (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.; Urk. HD 2/13 S. 2 f.), trifft vor diesem Hintergrund nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus seinen eigenen Äusserun- gen im Rahmen des Gesprächs klar, dass er selber Teil des Problems war, und P._____ für die Schwierigkeiten, die er mit K._____ (K._____) hatte, (mit- )verantwortlich machte. Exemplarisch sei auf folgenden Gesprächsteil hingewie- sen (vgl. Urk. 348/2/4/8 S. 1): A: K._____ hat von mir verlangt, dass ich alles zahle. Ich denke…. das Weisse…. habe ich gesagt, gib# einen 100-er, aber macht nichts, er hat 200 gebracht und 200 werde ich zahlen, was soll ich machen, muss es über mich ergehen lassen, muss garantieren. Er verlangt es von mir. (akustisch unverständlich) hat gesagt sein Gewinn ist hier… P: Ja, ja. A: Hat den Preis auf 6'000 gesetzt. Soviel wie viel er ihm gegenüber bezahlt. Viel- leicht wird ihm sein Freund den Preis runter setzen, vielleicht wird er auch er auf seinen Gewinn verzichten, vielleicht auch nicht, das weiss ich nicht, dass werde ich morgen sehen. Für das Gras, fick# es, denke ich, dass ich dafür überhaupt keine Verantwortung trage. Da habt ihr zwei eine Abmachung getroffen, ich möchte keine Spannung machen und hier herumschreien, weder du noch ich, noch er, noch überhaupt wer, sondern ich muss irgendeine Lösung zu finden, denn es ist nicht korrekt, dass ich alles zahle. […]
- 84 - Auch dass die Bemerkung von P._____, wonach am besagten Samstag 100 Gramm Kokain ("Weisse") ohne finanzielle Gegenleistung an eine Drittperson ge- geben worden seien, an K._____ und nicht an den Beschuldigten gerichtet gewe- sen sein soll, wie letzterer behauptete (vgl. Urk. HD 2/10 S. 10 f.), geht vor dem Hintergrund, dass die massgebenden Aussagen offensichtlich in einen Wort- wechsel zwischen dem Beschuldigten einerseits und P._____ andererseits einge- bettet war, fehl. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass P._____ den Be- schuldigten im Gespräch aus irgendeinem Grund damit konfrontierte, dass er ei- ner männlichen Person am vorangehenden Samstag, also am 25. Januar 2014, 100 Gramm Kokain auf Kommission übergeben habe. 4.4. Trotz des von Seiten von P._____ gemachten Vorhaltes (vgl. Urk. 348/2/4/8) bestritt der Beschuldigte seine Übergabe von 100 Gramm Kokain im weiteren Ge- sprächsverlauf nicht und zeigte sich auch nicht überrascht über ihre Aussagen. Dies wäre jedoch eine naheliegende Reaktion gewesen, wenn es tatsächlich zu keiner Übergabe gekommen wäre. Aufgrund der Aussagen von P._____ und des Verhaltens des Beschuldigten auf ihren Vorhalt hin bestehen keine rechtserhebli- chen Zweifel, dass dieser einem Unbekannten am 25. Januar 2014 100 Gramm Kokain in Kommission übergeben hat. Dieser blieb ihm den Kaufpreis jedoch – entgegen der Anklage – nicht schuldig. Das im Gespräch vom 29. Januar 2014 erwähnte Problem mit nicht bezahlten Drogen bezog sich einerseits auf 2 Kilo- gramm Marihuana, für welches P._____ mit CHF 12'000.– einzustehen ver- sprach, und (vermutlich; vgl. die Aussagen von P._____) auf 200 Gramm Kokain. Im Weiteren lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Es kann dazu voll- umfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. II.C.1.4.4), an welchen auch die neu übersetzten und verschriftlichten Audi- oprotokolle nichts zu ändern vermögen.
5. Anklageziffer A.I.5. (Anstaltentreffen zum Veräussern von Kokain) 5.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.5. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.; HD 2/10 S. 10; HD 68 S. 7) sowie die Aussagen von P._____ (Urk. HD 3/3 S. 3 ff.; HD 3/4 S. 2 f.; HD 3/5 S. 2; HD 3/9 S. 6 ff.; HD 2/24 S. 4 f. u. 13) von Relevanz. Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Inhalte
- 85 - dieser Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf (Urk. 89 E. II.C.1.5.1 -1.5.2) verwiesen werden kann. 5.2. Die Vorinstanz kam in Würdigung der Beweismittel zutreffend zum Schluss, dass die Aussagen von P._____, anders als diejenigen des Beschuldigten, glaub- haft seien (Urk. 89 E. II.C.1.5.3). Diese Einschätzung erweist sich als richtig. Die Ausführungen von P._____ sind – auch vor dem Hintergrund, dass sie mit erhöh- ter Vorsicht zu würdigen sind (s. vorstehend E. C.2.6.) – als konstant und schlüs- sig zu erachten, weshalb darauf abgestellt werden kann. So schilderte sie den hier relevanten Sachverhalt von sich aus und bereits anlässlich ihrer ersten poli- zeilichen Befragung (Urk. HD 3/3 S. 4), ohne dass ihr in diesem Zeitpunkt bereits Protokolle überwachter Gespräche vorgehalten worden sind, weshalb die Ein- wände der Verteidigung, ihr seien andere Protokolle vorgehalten worden als dem Beschuldigten (Urk. 174 S. 28) und dass sie den Beschuldigten im Laufe des Ver- fahrens immer mehr belastet habe (Urk. 174 S. 32), hinsichtlich des in Frage ste- henden Anklagesachverhalts bereits deshalb keine Wirkung entfalten. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 89 E. II.C.1.5.3.1.) und entgegen der Verteidigung (Urk. 174 S. 36 ff.) vermag der Umstand, dass sich P._____ in ihren Befragungen vereinzelt nur darauf bezog, dass Q._____ ihr 50 bis 100 Gramm Kokain zum Weiterverkauf auf Kommission anbot, nichts daran zu ändern, weil sie in diesem Zusammenhang mehrfach den Beschuldigten erwähnte (so überdies in der Konfrontationseinver- nahme mit Q._____: Urk. HD 3/11 S. 3 f. u. 6 f.), welcher zusammen mit Q._____ handelte bzw. welcher auch gewollt habe, dass sie 50 bis 100 Gramm Kokain verkaufe bzw. sie dazu gedrängt habe. Wesentlich ist, dass die Verteidigung (bzw. der Beschuldigte), welcher die Aussagen von P._____ vorgängig zur Kon- frontationseinvernahme vom 4. März 2015 zugestellt wurden (vgl. Protokollnotiz Urk. HD 2/24 S. 1), Gelegenheit hatte, P._____ in Kenntnis ihrer vorgängigen Be- lastungen dann damit zu konfrontieren, was indes unterblieb. Schliesslich geht die Verteidigung fehl in der Annahme, dass die Einvernahme von P._____ vom 23. April 2014 (Urk. HD 3/5) unmittelbar auf diejenige vom 11. April 2014 (Urk. HD 3/3) gefolgt sei, woraus sie zu Unrecht auf ein suggestives Verhalten seitens der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Beteiligung von
- 86 - "Q._____" – wobei es sich laut dem Beschuldigten um Q._____ handle (Urk. HD 2/5 S. 3) – schliesst (Urk. 174 S. 36), weil dazwischen die Hafteinvernahme vom
11. April 2014 erfolgte, anlässlich derer P._____ "Q._____" von sich aus nannte (Urk. HD 3/4 S. 3). Gegenüber den Aussagen von P._____ erscheinen die Aussagen des Beschul- digten als unglaubhaft. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.C.1.5.3.2.) ist seine Erklä- rung, dass P._____ aus Rache gehandelt habe (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.; dementspre- chend die Verteidigung: Urk. 174 S. 31 ff.), als reine Schutzbehauptung einzustu- fen. Dass P._____ als Drogensüchtige ein solches Angebot nie ausgeschlagen hätte, weshalb ihre Ausführungen unglaubhaft seien, wie es seitens des Beschul- digten geltend gemacht wird (Urk. HD 2/5 S. 4; Urk. 174 S. 38 f.), ist ausserdem keineswegs zwingend. 5.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer A.I.5. ist daher rechtsgenü- gend erstellt.
6. Anklageziffer A.II. (Marihuanahandel) 6.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.II. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/6 S. 1 ff.; HD 2/21 S. 3.; HD 2/25 S. 3; HD 2/26 S. 6 ff.; HD 7/12 S. 3; HD 68 S. 7; Prot. II S. 40 f.), die Aussagen von P._____ (Urk. HD 3/3 S. 3 ff.; HD 3/4 S. 2; HD 3/7 S. 3 f., 7; 3/9 S. 1 f., 5 f.; HD 2/24 S. 2 u. 12), insoweit sie sich nicht auf unverwertbare Audioprotokolle stützen, und die Audioprotokolle vom 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr (neu übersetzt und verschriftlicht in Urk. 348/2/4/2), vom 17. Dezember 2013, ab 16:30 Uhr (neu übersetzt und ver- schriftlicht in Urk. 348/2/4/3) sowie vom 4. Januar 2014, ab 18:56 Uhr (neu über- setzt und verschriftlicht in Urk. 348/2/4/4) und vom 12. Januar 2014, ab 16:08 Uhr (neu übersetzt und verschriftlicht in Urk. 348/2/4/5), sowie weitere, hernach zitier- te Protokolle von wesentlicher Bedeutung. Die Vorinstanz hat die zentralen Inhal- te der Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab da- rauf (Urk. 89 E. II.C.2.1. u. 2.1.2 bzw. 2.2.4) verwiesen werden kann.
- 87 - 6.2. Die betreffend Anklageziffer A.II.1. relevanten Passagen aus dem Gespräch vom 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr, zwischen dem Beschuldigten, O._____ und zwei unbekannten Personen lauten wie folgt (HD 1/5/13/1; A = Beschuldigter, O = O._____, UM2 = unbekannter Mann 2) lauten wie folgt: Urk. 348/2/4/2 S. 2: "[…] UM1: (akustisch unverständlich) Sind gestern gekommen, der Freund will sofort zu- rück und ich werde bleiben, 2, 3 tage, mal sehen ob, habe diese Proben mitge- bracht. A.: Das hat es … : […] ich habe jetzt in der Zwischenzeit, hier mit einigen, die gera- de mit dem fummeln, können das (akustisch unverständlich). Und du kannst mier hier 5-er bringen, lässt es da (akustisch unverständlich) Geld bringt, ich ge- be es ihm, (sprachlich unverständlich). Sag mir nur was der Preis ist. UM2: Ich bin … Was denkst Du Bruder? A.: Ich weiss es nicht# UM2: Wie viel kann ich hier für Gras bekommen? A.: Wie ist es, ist es gut? UM2: Sie ist gut. Ich kann dir sofort Muster geben. Ich habe dir Muster mitgenommen. A.: Ausgezeichnet, ausgezeichnet. Lass mir das hier. UM2: Du, du, du machst es so. Ich werde dir die Muster geben und du sagst mir: Bru- der, ich denke, du kannst die Summe bekommen. A.: Sagt ihr mir den Preis, damit ich mich abgrenzen kann, dass ich hier etwas ha- be. Ich habe hier auch etwas auf der Seite, dann kann ich ihnen geben. Ich kann ihnen nicht verkaufen… UM2: Ich kann das auf 6'500 Franken geben, diese Ware die ich habe. A.: Gut. Ich kann es, ich denke für 7'000 verkaufen. Das ist der Preis, für welchen ich es bekommen kann. 7, 7.5 höchstens, aber das muss eben richtig, richtig (gemeint ist ausserordentlich gut, Anm. des Übersetzers) sein. UM2: Das Gras ist ausgezeichnet Bruder. Ich zeige… die Muster werden wir dir alle hier lassen. Er bleibt hier, ich werde heute gehen.
- 88 - A.: Gut. Und wichtig ist (akustisch unverständlich), dass sie kommen können. Ich kann es fertig machen, ermöglicht mir nur den Raum, dass ich etwas machen kann, (akustisch unverständlich). UM2: Hier hast du Raum Bruder… A.: (akustisch unverständlich) UM2: … wenn ich es dir für 6'500 Franken gebe, das heisst, ich habe es so auf 10, 15 Stück gegeben, das heisst… A.: Ja. […]" sowie Urk. 348/2/4/2 S. 6: A: Hör zu Bruder, ich sage dir jetzt etwas ganz ehrlich. Ich persönlich, mit Weis- sem, habe keinen Raum zum fummeln. Mich erwartet eine seriöse Haft, wenn ich auf diesem Gebiet etwas falsch mache. Was das Gras betrifft, das wird hier nicht bestraft, für das tut mir der Schwanz weh, verstehst du? Die andere Sache ist, dass ich das gar nicht tun würde, denn ich habe jemanden der dies tut. Ich habe hier eine Frau die (akustisch unverständlich) und sie hat… sie kennt die- sen ganzen Kreis. Darum sage ich, dass (akustisch unverständlich). Sie kennt alles# UM2: Was hast du gesagt? A: Dass sie/er die Muster mitnimmt, verstehst du? Sie wird das erledigen, P._____ erledigt das. Alles was… N: (akustisch unverständlich) D: Ja, P.____ weiss alles. Sie kann alles erledigen, Bruder. Die Kleine weiss wo man raucht, wo sie selber kauft. Sie weiss wo man kann. Ich habe ihr wegen K._____ gesagt, gestern als ich mich gemeldet hatte… […]" 6.3. Aus dem Audioprotokoll des Gesprächs vom 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr, ergibt sich rechtsgenügend, dass der Beschuldigte an diesem Tag mit zwei unbekannten Personen die Beschaffung von Marihuana im Kilogrammbe- reich besprach, mit einem Gewinn von Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Kilogramm rechnete und gegenüber den Gesprächsteilnehmern erklärte, P._____ werde den Verkauf des Marihuanas übernehmen. Anders als im Gesprächsteil betreffend das Kokain agierte der Beschuldigte gegenüber dem/den Unbekannten hinsicht-
- 89 - lich des Marihuanahandels – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 174 S. 43 ff.) – in eigener Sache, indem er persönlich das Muster entgegennahm ("Ausgezeichnet, ausgezeichnet. Lass mir das hier"), sich persönlich Gedanken über den Preis machte ("Gut. Ich kann es, ich denke für 7'000 verkaufen. Das ist der Preis, für welchen ich es bekommen kann. 7, 7.5 höchstens, aber das muss eben richtig, richtig sein.") und aus- drücklich signalisierte, dass er den Verkauf der Ware organisieren werde ("Gut. Und wichtig ist (akustisch unverständlich), dass sie kommen können. Ich kann es fertig machen, er- möglicht mir nur den Raum, dass ich etwas machen kann"). Der Beschuldigte fürchtete zwar die Rückversetzung in den Strafvollzug, sah dabei das Risiko aber vor allem in einer Beteiligung am Kokainhandel ("Was Gras betrifft, das wird hier nicht bestraft") und machte zudem deutlich, dass er P._____ zwecks Risikominimierung für sich wür- de arbeiten lassen ("Die andere Sache ist, dass ich das gar nicht tun würde, denn ich habe jemanden der dies tut. Ich habe hier eine Frau die (akustisch unverständlich) und sie hat… sie kennt diesen ganzen Kreis." sowie "Dass sie/er die Muster mitnimmt, verstehst du? Sie wird das erledigen, P._____ erledigt das."). Auch als er schliesslich O._____ in das Gespräch betreffend Marihuana einbezog, machen seine Äusserungen deutlich, dass er den Handel mit Marihuana (auch) als persönliche Angelegenheit betrachtete, wie sich aus Folgendem ergibt (Urk. 348/2/4/2 S. 9): A.: : Er wird (akustisch unverständlich) zahlen und dann warten 2, 3 Tagen. In diesen 2, 3 Tagen müssen wir schauen, dass wir verkaufen können, minimum (akus- tisch unverständlich). O: Es geht. Es kommt darauf an, was für einen Preis er hat? A.: Eben. Er lässt es mir einfach hier. Übertreibe es nicht mit dem Preis (akustisch unverständlich) grosszügig. 6.4. Gemäss Audioprotokoll vom 17. Dezember 2013, ab 16:30 Uhr (Urk. 348/2/4/3 S. 2) übernahm der Beschuldigte von dem/den Unbekannten schliesslich zwei Muster des "Gras" gratis ("A.: Wie viel Gras hast du hier insgesamt? UM2: Ich weiss es nicht. Das, das … dafür bezahlt niemand was. Das sind Muster. Ich gebe sie dir so." A.: Gut.", Urk. HD 1/514/1). Ab 16:34:45 Uhr entwickelte sich das Gespräch zwischen dem Beschuldigten, den Unbekannten und O._____ wie folgt weiter (Urk. 348/2/4/3 S. 3):
- 90 - "A.: Ich denke, mit dem können wir ein gutes Geschäft machen. UM1: Können wir, ich weiss. UM2: Bruder, ich habe von dem jetzt 30, 40 Kilo. A.: Gut. UM2: Das heisst, für mich… A.: Wenn es Glück hat… UM2: …Je schneller, je eher # es liegt in meinem Interesse wie auch in deinem Bru- der. Ich möchte das loswerden. Wenn ich mit dir eine Vereinbarung treffe und es läuft wie es soll, dann (akustisch unverständlich). (Mehrere Personen reden gleichzeitig, akustisch unverständlich) A.: Sie erledigt das. Alles. Und sie raucht es selber gerne, sie weiss wo es das gibt, und alles. (Mehrere Personen reden gleichzeitig, akustisch unverständlich) A.: P._____ ist für das perfekt. O.: Und das ist eine Sorte und noch einmal eine? UM2: Zweite Sorte, besser nichts machen. Ich habe zweite Sorte bei dem. O.: Aha. A.: Er hat nur eine Sorte. UM2: Er sagt, besser eine Sorte und # A.: Es ist viel besser, meint er, nur eine. O.: Ah, nur eine. A.: Ja. Die ist Hammer und fertig. UM1: Das Bruder… A.: Sag mir wo ist der Unterschied. Das ist für mich dasselbe (lacht). UM1: Der Unterschied Bruder ist (akustisch unverständlich). UM2: Der Unterschied liegt im Duft, der Unterschied (akustisch unverständlich) A.: Das ist, das ist eins.
- 91 - UM2: Man sieht hier keinen grossen Unterschied. A.: Darum sag ich das. UM2: Dieses hat, diese hat zum Beispiel, schau, dieses hat mehr von diesen Schnurr- bärten, dieses, dieses = und, und das … ist ein bisschen dunkler, ein bisschen grüner." […]" Auch dieser weitere Gesprächsteil belegt, dass der Beschuldigte bereit war, von den Unbekannten Marihuana zu übernehmen und dieses unter Mitwirkung von P._____ zu verkaufen, wobei es um einen entsprechenden Handel im Kilobereich ging. 6.5. Zusammengefasst ist – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.C.2.1.3.) – davon auszugehen, dass der Anklagesachverhalt A.II.1. erstellt ist, wobei das in Frage stehende Datum offensichtlich den 17. Dezember 2013 (und nicht 2012) betrifft und mit einem Gewinn von Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Kilogramm Marihuana gerechnet wurde. 6.6. Am 4. Januar 2014, ab 18:56 Uhr (Urk. 348/2/4/4 bzw. Urk. 364), sprachen der Beschuldigte, K._____ und P._____ miteinander. Das Gespräch drehte sich zunächst um die Qualität und die Absatzmöglichkeiten von "Gras". Dass mit "Gras" Marihuana gemeint war, ergibt sich aus dem Gesprächsinhalt klar. Aus den verwertbaren Audioprotokollen ergibt sich allerdings nicht, ob sich der Be- schuldigte nach konkreten Mengen erkundigte, welche er zu beziehen gedachte. Zwar erwähnte K._____ eine Stückzahl ("Ich möchte das (akustisch unverständlich) 20,30 Stück."), doch bleibt im weiteren Gesprächsverlauf unklar, ob der Beschuldigte selbst Marihuana zu beziehen beabsichtigte, oder ob er der Ansicht war, dass es von einem gewissen "AO._____" übernommen werden soll (A: O._____ hat einen Freund, AO._____, wenn er zustimmt, er wird am meisten unterbringen können."). Gestützt auf das Gespräch vom 4. Januar 2014, ab 18:56 Uhr, ist nicht erstellt, dass der Be- schuldigte tatsächlich von K._____ geliefertes Marihuana bezog. 6.7. Ebenso wenig lässt sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die uneinheitli- chen Aussagen von P._____ erstellen, insofern diese – angesichts der ihr teilwei-
- 92 - se vorgehaltenen unverwertbaren Audioprotokolle – überhaupt zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. Auf ihr widersprüchliches Aussageverhal- ten in Bezug auf die angeblich in der Wohnung des Beschuldigten deponierte Menge an Marihuana (vgl. dazu die ihre seitens der Vorinstanz zutreffend wieder- gegebenen Ausführungen: Urk. 89 E. II.C.2.2.3.) kann nicht abgestellt werden. 6.8. Allerdings ergibt sich aus einem weiteren Audioprotokoll, dass der Beschul- digte im Januar 2014 in seiner Wohnung Marihuana Mehrkilobereich lagerte, wel- ches er durch P._____ verkaufen liess, wobei sie den Gewinn zu teilen beabsich- tigten. So geht aus einem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten (A) und P._____ (P) vom 20. Januar 2014 ab 22:43:54 Uhr (Urk. 348/2/4/6) Folgen- des hervor: "[…] P: Das auf dem Schrank kommt morgen weg und plus 4 Kilo. A: Ok, super. P: Also, und das wird zwischen 5 und 6 sein. A: Ok. P: Wenn die andere heute hierher kommt, gibst du mir ein SMS, oder ruf meinen Kollegen an. Weil ich kann… A: Nein P._____… P: Nein, nein. Ich bin nicht… Ich komme nicht gut aus mit Frauen, wirklich, du weisst wie ich bin. Ohne Scheiss. Und hör zu, ich gebe dir dann ein- fach Bescheid, wie wir es machen, weil das Geld werden sie mir vorher geben. A: Ja, ja. P: Das wird wahrscheinlich morgen Mittag ablaufen. Und das was auf dem Schrank ist, ich habe ein paar Proben raus genommen und dann kann das so jetzt, als halbes Kilo verkaufen. Musst du, glaube ich jetzt nicht an- fassen jetzt, jetzt nehme[n] wir nichts mehr raus, ist gut? Hey, ich rede mit dir. Ich weiss, dass du ein schwer beschäftigter… A: (akustisch unverständlich, weil beide gleichzeitig sprechen)
- 93 - P: Und jetzt noch etwas. Diese 4 Kilo habe ich für 7,5 verkauft. Er möchte (akustisch unverständlich) machen 4'000 Stutz (akustisch unverständlich) A: (akustisch unverständlich) P: Ich habe es gerechnet, ich und du haben 4'000 Stutz Gewinn. […] P: Diese Italiener, sie haben mich gefragt, ob das möglich wäre zwischen 10 und 30 Kilo jede Woche A: Jede Woche, kein Problem. P: Bist du sicher? P: 100 Prozent. […] Vor dem Hintergrund der übrigen zitierten Gespräche folgt aus der wiedergege- benen Konversation zwischen dem Beschuldigten und P._____, dass am 20. Ja- nuar 2014 mindestens vier Kilogramm Marihuana in der Wohnung des Beschul- digten gelagert waren. Zu Gunsten des Beschuldigten kann nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Zahlenangabe "zwischen 5 und 6" um eine Uhrzeit und nicht um eine Mengenangabe handelt. 6.9. Zwar ist der nachgereichte Gesprächsverlauf ab 19.15 Uhr des Gesprächs vom 4. Januar 2014 (Urk. 362) verwertbar (vorstehend E. II.3.6.3.), allerdings ent- hält das übersetzte Abhörprotokoll ab diesem Zeitpunkt zu viele Hinweise "akus- tisch unverständlich", sodass sich der Sinn des Gesprächs nicht zweifelsfrei fest- stellen lässt. Auch ergeben sich zwischen der alten und der neuen Übersetzung entscheidende Unterschiede. Wurde in der alten Übersetzung der gleiche Ge- sprächsteil noch mit "Hier hast du 30" übersetzt, lautet die gleiche Stelle in der neuen Übersetzung "Bruder habe noch 30", worauf auch die Verteidigung zutref- fend hingewiesen hat (Urk. 371 S. 9). Da der genaue Wortlaut respektive der Sinn des Gesprächs diesbezüglich unklar bleibt, lässt sich die Übergabe von 30 Kilo- gramm Marihuana an den Beschuldigten nicht erstellen. 6.10. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich erstellt ist, dass der Beschuldigte am 20. Januar 2014 mindestens 4 Kilogramm Marihuana in sei-
- 94 - ner Wohnung lagerte, welches er von der von ihm damit beauftragten P._____ zu verkaufen beabsichtigte und mit welcher er den Gewinn teilen wollte. Dieser letzt- lich erstellte Sachverhalt wird allerdings nicht mehr rechtsgenügend durch den Anklagesachverhalt gemäss Ziffern II.2.1. und II.2.2. gedeckt. Es hat deshalb ein Freispruch zu erfolgen. E. Vermögens- bzw. Urkundendelikte
1. Anklageziffer B.2. (versuchte Anstiftung zu Betrug; ND 2) 1.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.2. ist zu beachten, dass die Einstellung hinsicht- lich der versuchten Anstiftung zur Misswirtschaft in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. II.10.2.). Zu beurteilen verbleibt die dem Beschuldigten vorgeworfene ver- suchte Anstiftung zum Betrug. Als Beweismittel liegen in erster Linie die Einver- nahmen des Beschuldigten (Urk. HD 2/7 S. 1 ff.; Urk. ND 2/4 S. 1; Urk. HD 68 S. 8) sowie ein Audioprotokoll im Rahmen der Aktion "Opet" vom 5. August 2013 (neu übersetzt und verschriftlicht in Urk. 348/2/4/15) bei den Akten. Die Aussagen von AE._____ (Urk. ND 2/2 S. 3 ff.; Urk. ND 2/3 S. 1 ff.) können lediglich insoweit berücksichtigt werden, als sie sich nicht auf ein unverwertbares Audioprotokoll stützen. Der Beschuldigte bestritt diesen Anklagevorwurf – insoweit er überhaupt Aussa- gen traf – anlässlich seiner Einvernahmen durchgehend. Durch das Audioproto- koll vom 5. August 2013 (Urk. 348/2/4/15) ergibt sich allerdings ein klares Be- weisergebnis: So wird daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte gemeinsam mit O._____ versuchte, AE._____ zu überreden bzw. dass diese ihn aufforderten, be- reits verschuldete Firmen zu übernehmen und über die Firmen Waren zu bestel- len, bis diese Konkurs gehen. Der Beschuldigte (A) und O._____ (O) klärten AE._____ (UM) detailliert über die Vorgehensweise hinsichtlich der Firmenüber- nahme, der Warenbestellungen und den anschliessenden Konkurs auf. In diesem Zusammenhang zeigten sie AE._____ auch die finanziellen Vorteile auf. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 174 S. 64 f.) wird aus der Konversation of-
- 95 - fensichtlich, dass betrügerische Geschäfte abgewickelt werden sollten und kein belangloses Geschwätz vorliegt (Urk. 348/2/4/15): "[…] A: Sag mir AE._____… Ich habe ein Geschäft/einen Job. UM: Egal welchen Bruder. Gib# mir… (akustisch unverständlich) kannst mich zu ei- nen Raub schicken Bruder. […] A: Hör mal. Es ist nichts Schweres. Die ersten drei, vier Male wird der Dicke mit dir gehen. Aufs# Konkursamt. Wirst sehen wie das geht. […] Und das hat nichts mit dir privat zu tun. Das ist alles die Firma/sind alles Firmen. […] habe begonnen eine Firma zu sanieren, ist mir nicht von der Hand gegangen, ist zugrunde ge- gangen, ist zugrunde gegangen. Du hast ja nichts mit der Firma vorher zu tun gehabt. Es zählt sowieso der Tag an dem du die Firma übernimmst. Und du bist derjenige, der sie auf dem Konkursamt begräbt. Niemand überprüft das, ob die Firma (akustisch unverständlich). O: Also, Du wirst Geschäftsführer der Firma, in einer GmbH Geschäftsführer und in der AG Verwaltungsrat. Und du übernimmst eigentlich die Firma wenn sie …äh, sozusagen Schulden hat. So musst du dir das vorstellen. Und du sagst denen im Konkursamt: schauen sie, ich habe die Firma übernommen, wollte mit dieser Firma arbeiten, ich habe mein Bestes gegeben, aber ich habe es einfach nicht hinbekommen. Das ist leider nicht mehr gegangen. Ich habe mein Bestmögli- ches gegeben und wenn sie noch offene Fragen haben, dann gibst du denen die Firmenunterlagen vom Vorgänger, selbstverständlich. Ich komme auch mit dir mit, du musst keine Angst haben, das ist das kleinste Problem. Ich habe das 25 Mal gemacht im letzten Jahr und wir müssen die Firmen verteilen, weisst Du, dass nicht alle am gleichen Ort sind. Eine im Aargau, eine in Schaffhausen, eine in Schwyz. Und der Kunde, der dir die Firma gibt, oder, zahlt Geld. UM Ja. O.: Oder? Entweder 1'500, 2'000, 3'000, je nach Domizil…und äh… (Mehrere Personen sprechen gleichzeitig, akustisch unverständlich) O: Du haftest… privat haftest du nicht. Die Firma haftet immer. […] A.: Wenn dich das interessiert, kann ich mich morgen hinsetzen und mit dem Alten reden. O.: Und was natürlich klar ist, wenn dir Firma dir gehört, kannst du auch Sachen ho- len, mit der Firma. Du musst nicht denken, dass wenn die Firma Schulden hat… […] O.: (akustisch unverständlich) zum Beispiel, da LapTops, Zeug, das kannst du alles über die Firma holen. Wir bestellen einfach, fertig… Wenn du zum Beispiel eine
- 96 - Firma hast, du bei der AG._____ alles bezahlt hast, dann kann man dort 10, 15 Abos machen. A.: 20 (akustisch unverständlich) hast du auch. Du kannst auch Baumaterial be- kommen. […] UM: Und was, ich schmeisse die Post weg? A.: Alles nur in den Müll. Denkst Du ich habe etwas aufgemacht, habe die Post ge- lesen? (akustisch unverständlich), bis du verrückt? Wenn ein Brief vom Betrei- bungsamt kommt, gehst du dorthin, hebst es ab: wo soll ich unterschreiben, ja schönen Tag, auf Wiedersehen, angenehm, Das… jetzt bekommst du 3 Monate Briefe vom Konkursamt, tauchst dort auf: Ich habe eine Firma genommen, ja ich habe eine genommen. Wie viel hast du bezahlt? 300 Franken. Was wollen Sie mit der Firma? Ich probiert sie zu sanieren, dass ich Aufträge erhalte, etwas, dies und jenes. Das habe ich nicht geschafft. In der Zwischenzeit ist der erste Konkurs aufgetaucht, ich (akustisch unverständlich) zahlen und Ciao. Unter- schreibst, auf Wiedersehen und angenehm. Hat die Firma Vermögen? Dieses, jenes. Nein, sie hat nichts. Auf alles nein. Auf wieder sehen, schönen Tag, die Geschichte ist beendet. 96 Stück hat der Dicke vernichtet. Das heisst die Kom- bination ist so, dass du ein wenig Geld verdienst Bruder, wenn du willst. Neben- bei kann es sein, dass du hier und dort etwas Wein nimmst, Gettränke, Alkohol, Fernseher, Telefone, die Fotze der Mutter, alles. O: (akustisch unverständlich) kannst auch Essen bestellen, Fleisch, Würste, alles. A: Du kannst Würste, Fleisch bestellen. Alles was du bestellen willst. O: Alles. Du bestellst alles über die Firma. A: Ich würde die hier bei vielem helfen. Wenn dich das interessiert, fick# es (akus- tisch unverständlich). Ich könnte dich sofort einführen." 1.2. Da sich die Aussagen von AE._____ auf ein unverwertbares Audio-protokoll stützen, sind seine Ausführungen lediglich zu Gunsten des Beschuldigten ver- wertbar. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 12. Mai 2015 brachte er vor, sich nicht mehr an Details erinnern zu können und sprach davon, dass es sich dabei nicht um ein Angebot gehandelt habe, sondern lediglich um ein Gespräch darüber, eine Art Idee, welche er nicht ernst genommen und auch abgelehnt habe (Urk. ND 2/3 S. 2 ff.). Diese als Zeuge gemachten Aussagen von AE._____ ver- mögen am klaren, sich auf das Audioprotokoll vom 5. August 2013 stützenden Beweisergebnis indes nichts zu ändern, woraus sich – entgegen der Darstellung des Zeugen AE._____ – auch eine hinreichende und zeitnahe Konkretisierung des Betrugs ergibt. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass seitens des
- 97 - Beschuldigten und O._____ davon gesprochen wurde, dass "jetzt gerade ein paar Firmen bereit" wären und gegenüber AE._____ die Aussage "Wenn du möchtest, kann ich morgen oder so, mit AK._____ einen Termin machen, und dann geht es los" getroffen wurde (Urk. 348/2/4/15 jeweils S. 4) und überdies die Perspektive aufgezeigt wurde, dass AE._____ innerhalb der nächsten eineinhalb bis zwei Mo- nate auf diese Weise Fr. 30'000.– verdienen bzw. im entsprechenden Umfang Schulden abbauen könnte (Urk. 348/2/4/15 S. 7). 1.3. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.2.2.3.) ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer B.2. hinsichtlich der Anstiftung zum Betrug als rechtsgenügend erstellt zu erachten.
2. Anklageziffer B.3. (mehrfacher Betrug; ND 3) 2.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.3. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/4 S. 9 u. 26; Urk. HD 2/8 S. 24 ff.; Urk. HD 2/12 S. 3 ff.; Urk. ND 3/2 S. 5 ff.) und von U._____ (Urk. ND 3/2 S. 3 ff.), ein Telefonprotokoll vom
22. November 2013 (neu verschriftlicht in Urk. 348/1/1/8), ein Handelsregister- auszug der AF._____ GmbH vom 13. November 2013 (Urk. ND 3/4), eine Gene- ralvollmacht der AF._____ GmbH zu Gunsten von O._____ vom 14. November 2013 (Urk. ND 3/5) sowie Editionen der AG._____ AG und der Post (Urk. ND 8/6/6-24) bei den Akten. Seitens der Vorinstanz wurden die massgeben- den Inhalte der ihr damals vorliegenden Beweismittel ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 89 E. II.E.3.2.1.–3.2.5.1.) verwiesen werden kann. 2.2. Auch bezüglich dieses Anklagepunktes bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt konstant. Sein Aussageverhalten erweist sich aller- dings als ausweichend. Kleinere Zugeständnisse erfolgen lediglich dort, wo vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses keine anderen Erklärungen mehr möglich waren: So räumte der Beschuldigte ein, dass er der Umleitung der Post nach AP._____ zugestimmt und die Post entgegen genommen habe (Urk. HD 2/12 S. 19; Urk. HD 2/8 S. 26; Urk. ND 3/2 S. 5 ff.). Weitere Erklärungen
- 98 - wie diejenige, dass immer fremde Personen bei ihm zu Hause gewesen seien, womit die Bestellung der Mobiltelefone über die IP-Adresse Nr. 11 des Nachbars des Beschuldigten, AQ._____, erklärt werden könne (Urk. HD 2/12 S. 19), er- scheinen zwar nicht ausgeschlossen, entfalten im Gesamtzusammenhang aber – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E. 3.2.5.1.) und entgegen der Verteidigung (Urk. 174 S. 69 f.) – wenig Überzeugungskraft. Aus der seitens der AG._____ geliefer- ten Aufstellung ergibt sich jedenfalls klar, dass alle in Frage stehenden Telefone über die besagte IP-Adresse bestellt wurden, welche sich – nach entsprechender Abfrage des AR._____ – als diejenige des Nachbars des Beschuldigten entpupp- te. Die von der AG._____ edierten Bestellungen sowie die dazugehörigen Liefer- scheine belegen rechtsgenügend, dass am 14. November 2013 über den Online- shop acht iPhones, jeweils mit einem Mobilabonnement für 24 Monate, mit einem Gesamtwert von CHF 1'672.– auf AS._____ bzw. die AF._____ GmbH bestellt und in der Folge an die entsprechende Firmen-adresse versandt wurden. Seitens der Vorinstanz wurde überdies zutreffend erwogen (Urk. 89 E. II.E.3.2.5.1.), dass nicht daran gezweifelt werden könne, dass die Bestellungen vom Beschuldigten, in Zusammenarbeit mit O._____, ausgeführt wurden und dass die beiden nie die Absicht hatten, die AG._____-Rechnungen auch zu bezahlen, was sich aus dem Umstand, dass die Mobiltelefone auf die Firma AF._____ GmbH bestellt wurden und es sich dabei um das gleiche Vorgehen handelte, wie sie es bereits in Ankla- geziffer B.2. AE._____ schmackhaft haben machen wollen, ergebe. Deshalb ist ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass sich der Beschuldigte und O._____ auf Kosten der Firma mit den Mobiltelefonen unrechtmässig bereichern wollten. Dass U._____ die Mobiltelefone selbst bestellt haben soll, kann gestützt auf seine glaubhaften, dies verneinenden Aussagen (Urk. ND 3/2 S. 4 f.) ausgeschlossen werden. Auch dass er die von ihm bei der Poststelle abgeholten Pakete der AG._____ für sich behielt, erscheint vor diesem Hintergrund wenig plausibel, weshalb seinen Ausführungen, wonach er die bei ihm eingegangenen Pakete von AG._____ an den Beschuldigten und O._____ weitergeleitet habe (Urk. ND 3/2 S. 4), zu folgen ist. Auch wenn er lediglich von einem entsprechenden Paket der AG._____ spricht, demgegenüber sich aus den Lieferscheinen eine Zustellung von drei Paketen ergibt, vermag dies weder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
- 99 - zu schmälern noch das Beweisergebnis zu ändern. Dass eine andere Drittperson die Mobiltelefone bestellt und entgegengenommen hat, kann bei diesem Beweis- ergebnis ausgeschlossen werden. 2.3. Schliesslich kann sich der Beschuldigte auch dadurch nicht entlasten, indem er die ganze Verantwortung auf O._____ zu überwälzen sucht, indem er vorbringt, für eine einmalige Zahlung von Fr. 200.– lediglich die AT._____ GmbH als Lie- feradresse zur Verfügung gestellt, ansonsten aber nichts mit der Geschäftsab- wicklung zu tun gehabt zu haben (Urk. ND 3/2 S. 7). Dieser Darstellung der Ge- schehnisse widerspricht bereits die sich durch das Telefonprotokoll vom
22. November 2013 ergebende Sachlage, wonach der Beschuldigte nicht nur über die abgewickelten Geschäfte Bescheid wusste, sondern diesbezüglich auch Anweisungen erteilte (Urk. 348/1/1/8). Es ist deshalb zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 174 S. 70 ff.) – arbeitsteilig zusammen mit O._____ handelte. An dieser Sachlage ändert auch der seitens der Verteidigung gemachte Einwand nichts, dass erwiesen sei, dass der Beschuldigte am 4. und 25. Januar 2014 in abgehörten Gesprächen gesagt habe, dass er keine iPhones zum Verkaufen habe bzw. er selber eins gekauft ha- be (Urk. 174 S. 73 f.), insbesondere weil dies einen bereits vor diesen Daten er- folgten Weiterverkauf der acht iPhones nicht ausschliesst. 2.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.3.2.5.2.) ist der Sachverhalt gemäss An- klageziffer B.3. daher rechtsgenügend erstellt.
3. Anklageziffer B.4. (mehrfacher, teils versuchter Betrug; ND 4) 3.1. Anklageziffer 4.1.1. 3.1.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.1. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1-26, insbesondere Urk. HD 2/2; 2/4; 2/21; Urk. HD 68 S. 8 f. u. 13), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfass- te Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Februar 2014 (Urk. ND/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwir- kungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39), der am
- 100 -
6. Januar 2014 erfolgte Widerruf eines am 14. November 2013 in Auftrag gege- benen Nachsendeauftrages hinsichtlich der Post von B._____ an die AT._____ GmbH, AP._____ (Urk. ND 4/14 S. 1), zwei Kauf-/Mietquittungen der Dipl. Ing. AA._____, Filiale AV._____, hinsichtlich zweier Fernsehgeräte "Samsung" vom
12. und 13. November 2013 (Urk. ND 4/8 S. 1 f.) bzw. die entsprechenden Rech- nungen (Urk. ND 4/48) sowie die B._____ betreffenden (übrigen) KESB-Akten (Urk. 137) vor. 3.1.2. Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen von B._____, wel- cher anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Einvernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) seine am 30. Januar 2014 bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. ND 4/2-3) als zutreffend bestätigte. O._____ habe er über eine Drittperson kennengelernt und den Beschuldigten habe ihm O._____ vorgestellt und zu ihm nach Hause gebracht, damit er jemanden Neuen kennenlerne. Auf die Frage, wie damals die Beziehung zu diesen beiden Personen gewesen sei, antwortete B._____, dass die Beziehung frisch und neu gewesen sei, wobei er nicht gewusst habe, auf was er sich eingelassen habe. An einen Streit mit den beiden vermoch- te sich B._____ nicht zu erinnern. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs gemäss An- klageziffer 4.1.1. führte B._____ aus, dass sie zu Dritt im AA._____ AV._____ gewesen seien und die beiden anderen TV-Geräte geleast hätten. Sie hätten ihm gesagt, dass sie alles auf eine Firma umschreiben würden, die in Konkurs gehe, so dass er (B._____) nichts damit zu tun hätte. Da die Post umgeleitet worden sei, habe er keine Rechnungen erhalten. Ab und zu habe ihm der Beschuldigte Post vorbeigebracht, wobei alles offen gewesen sei. Auf die Frage, wer auf die Idee gekommen sei, dass er (B._____) einen neuen TV brauche, erwiderte B._____, dass der Beschuldigte gesagt habe, er (B._____) habe so eine schöne Wohnung und einen alten TV und dass er einen neuen bräuchte. Er (B._____) habe gemeint, ja also, warum nicht. Es seien mehrere TV aufs Mal gewesen, so wie er sich erinnern möge. Einer sei zu ihm gekommen. Was mit den anderen Ge- räten geschehen sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe ihm hernach gesagt, er brauche den Fernseher und würde ihm einen anderen, besseren bringen, was dann aber nicht geschehen sei. Er habe immer noch denselben wie vor zehn Jah-
- 101 - ren. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich keine Sorgen machen. Auf die Frage, weshalb er das geglaubt habe, erwiderte B._____, dass er naiv und leichtgläubig, halt so ein Mensch sei. Er habe ja einen Unfall gehabt und gedacht, sie würden ihm etwas entgegenkommen und ihm etwas helfen. Er habe gedacht, das sei ihre Absicht, worin er sich aber leider getäuscht habe. Sie hätten daraufhin ein oder zwei TV-Geräte (bzw. Laptops, s. nachstehend unter E. 3.2.3.) in Zürich-…., in der Nähe der Post, in einem Laden verkauft. O._____ habe das Geld hierfür er- halten, er habe nichts davon gesehen. Der Herr im Laden habe ja nicht gewusst, woher die Geräte seien, hätten sie sich doch in den Neuverpackungen befunden. Auf die Frage, weshalb seine Post an eine Firma umgeleitet worden sei, erwiderte B._____, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er dort wohne. Über die Firma wisse er nichts. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er die Post so bearbei- ten könne und er (B._____) keinen Stress und nichts damit zu tun habe. Bei AW._____ handle es sich um einen Kollegen des Beschuldigten, welcher ihn als einziger gewarnt habe. AW._____ habe ihn ein- oder zweimal angerufen. Er habe aber nichts mit ihm zu tun gehabt. AW._____ habe nichts mit der Post zu tun ge- habt und er habe ihm auch keine Vollmacht gegeben. B._____ verneinte, sich mit dem Konkurs von Firmen oder Leasinggeschäften auszukennen. Er sei aktuell zu 20 % arbeitsfähig und sei jeweils an den Werktagen für jeweils zwei Stunden als Kinderbetreuer in einem Hort tätig. Er sei IV-Bezüger und da werde vorgeschrie- ben, wie lange er ausserhalb des geschützten Rahmens arbeiten dürfe. Er wohne selbständig. Seinen aktuellen Gesundheitszustand bezeichnete B._____ als ei- gentlich gut. Er habe keine Beschwerden. Spätfolgen seines Unfalls merke er beim Gehen. Ausserdem fehle ihm der Geruchssinn. Er verfüge über einen Füh- rerausweis der Kategorie B. Der Beschuldigte, O._____ und er hätten sich wegen des Rückzugs der Anzeige beim Hotel AX._____ in AY._____ getroffen. O._____ sei schon blau gewesen und ein wenig laut geworden. Der Beschuldigte habe ge- sagt, er solle sich zusammenreissen und keine Szene machen. Die Anzeige zu- rückziehen habe er wollen, weil der Beschuldigte gesagt habe, es würde gut kommen und er (B._____) solle sich wegen des Geldes keine Sorgen machen. B._____ gab ferner zu Protokoll, dass er seitens des Beschuldigten nicht unter Druck gesetzt worden sei, seine Anzeige gegen jenen zurückzuziehen. Der Be-
- 102 - schuldigte habe ihm lediglich klarmachen wollen, dass er (B._____) der Schuldige sei, weil er unterschrieben habe und nicht er (der Beschuldigte). B._____ ergänz- te, dass er einfach sagen wolle, dass ihm der Beschuldigte und O._____ schöne Augen gemacht hätten und ihn an Orte gebracht hätten, wo er noch nie gewesen sei. Es habe ihm auch gefallen, bis er dann verstanden habe, was das für Betrie- be gewesen seien (Urk. HD 2/19 S. 2 ff.). Bei der Polizei hat B._____ am 20. Januar 2014 (als Auskunftsperson befragt) ausgesagt, dass er anfangs November 2013 an einer Bushaltestelle einen O._____ [recte: O._____] kennen gelernt habe. Sie hätten die Nummern ausge- tauscht. Irgendwann habe sich dieser telefonisch bei ihm gemeldet und gefragt, ob er vorbeikommen könne, er würde ihm gerne einen Kollegen vorstellen. Er ha- be ihm dann den Kollegen als "AZ._____" vorgestellt. O._____ habe gesagt, die- ser hätte es voll im Griff. Sie hätten ihm "auf billige Art" etwas Gutes tun wollen, da er ja nicht viel verdiene. Sie würden einkaufen gehen und er dürfe sich dann auch etwas auswählen. Beide hätten ihm gesagt, dass er zwar die Leasingverträ- ge unterzeichnen müsse, der Leasingvertrag dann aber auf die Firma AT._____ GmbH überschrieben würde, welche dann die Raten bezahlen würde, womit er nichts mehr damit zu tun hätte. Daraufhin seien sie in den AA._____ AV._____ gegangen, hätten einen LED Fernseher der Marke Samsung gekauft und hätten ihn mitgenommen. Sie seien an verschiedenen Tagen in den AV._____ gegan- gen, wobei er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann sie gegangen seien und was genau sie gekauft hätten. Die Vorgehensweise sei aber immer dieselbe gewesen. So hätten sie im AA._____ und AB._____ schlussendlich mehrere Fernseher gekauft. Den Fernseher habe er zuerst zu sich nach Hause nehmen können. Ein paar Tage habe ihm O._____ [recte: O._____] telefoniert und gesagt, er würde den Fernseher brauchen, er würde dann einen anderen bekommen. Der Beschuldigte habe ihm damals im November gesagt, er solle seine gesamte Post zur erwähnten AT._____ GmbH umleiten lassen, so könne die Firma alles über- nehmen. Der Beschuldigte habe ihm dann jeweils lediglich die Post vorbei ge- bracht, welche er habe sehen dürfen. Rechnungen vom Auto oder von den Multi- mediageräten habe er nie gesehen. Er sei vom Beschuldigten oder O._____ nie zu seinem Verhalten genötigt oder bedroht worden. Stutzig sei er erst geworden,
- 103 - als ihm der Beschuldigte mehrere Lohnausweise gegeben habe, um das Auto zu leasen. B._____ gab zu Protokoll, dass er sich als naiv bezeichnen würde. Die beiden hätten ihm einfach immer gut etwas vormachen können, das sei schwierig zu erklären (Urk. ND 4/2 S. 2 ff.). Am 27. Januar 2014 wurde B._____ noch ein weiteres Mal polizeilich einvernom- men. Aus der Einvernahme ergibt sich, dass B._____ am besagten Datum seine Anzeige zurückziehen wollte. Seitens der Polizei dazu befragt, wie das komme, gab er zu Protokoll, dass O._____ [recte: O._____] ihn am Vortag angerufen und eine Besprechung vorgeschlagen habe. Er sei skeptisch gewesen. O._____ [rec- te: O._____] habe ihn dann noch einmal angerufen. Er habe sich dann entschie- den, zur Besprechung zu gehen, damit er erfahre, was mit dem Geld los sei. Dort sei er auf O._____ [recte: O._____] und den Beschuldigten getroffen. Diese hät- ten auf ihn eingeredet. Er (B._____) habe wissen wollen, wo das Problem mit den Überweisungen gewesen sei und weshalb sie so viele Zahlungen getätigt hätten. Der Beschuldigte sei dann auf O._____ sauer gewesen und habe gesagt, er müs- se das zurückzahlen. O._____ habe dann gesagt, er habe wieder ein wenig Geld und könne die Schulden von Fr. 1'500.– bei seinem (B._____s) Nachbarn beglei- chen. Sie sagten, dass das Geld, das sie einbezahlt hätten, von der Post retour- niert worden sei, da er (B._____) dort keine Einnahmen hätte und seitens der Post deshalb Verdacht geschöpft worden sei. Ihm seien von den beiden EUR 160'000.– in Aussicht gestellt worden, dabei habe es sich um den Verkaufs- preis für den Porsche gehandelt. Auf den Vorhalt, weshalb einer in Serbien für ei- nen Porsche, welcher in der Schweiz Fr. 80'000.– koste, EUR 160'000.– bezahlen solle, erwiderte B._____, dass er dies auch nicht wisse bzw. dass der Käufer den ursprünglichen Kaufpreis nicht kenne. Auf die Frage des einvernehmenden Poli- zisten, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er bei der Polizei aussagen solle, meinte B._____, dass er ja auch nicht seine Verwandten oder die Möglichkeit, nach Serbien zu gehen, aufs Spiel setzen wolle. Er wolle einfach, dass das sau- ber laufe. Auf den Vorhalt, ob er unter Druck gesetzt worden sei, die Anzeige zu- rückzuziehen, antwortete B._____, eigentlich nicht. Sie hätten gesagt, er solle machen, was er wolle. Aber das Problem sei ja, dass er (B._____) unterzeichnet habe. Es müsse ja nur noch der Transfer vom Geld klappen. Angst würde er nicht
- 104 - unbedingt haben. B._____ bestätigte erneut, nicht dazu genötigt worden zu sein, die Anzeige zurückzuziehen. Er ergänzte indes, dass sie einfach gesagt hätten, dass wenn das Auto weiterhin ausgeschrieben sei, er natürlich das Geld nicht se- hen würde. Ihm sei gesagt worden, er solle Vorsicht tragen, sollte er wieder nach Serbien gehen. Auch müsse er mit einer Gegenanzeige rechnen, vermutlich sei- tens des Besitzers, der Beschuldigte habe damit nichts zu tun. Die zwei Zettel, welche er heute mitgebracht habe, habe er selbst geschrieben. Er (B._____) habe nichts vergessen wollen. Er habe gestern erzählt und er (B._____) habe aufge- schrieben (Urk. ND 4/3 S. 1 ff.). 3.1.3. Die zwei erwähnten, von B._____ verfassten Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2) enthalten folgenden Text: "Ich möchte Anzeige zürück undwiederruflich ziehen Das Fahrzeug ist nicht geklaut es ist verkauft und das Geld der Bank in der nächste 2-3 Wochen aus- bezahlen vollständig Bestätigung Strafrückzug". "Keine Ausschreibung aufs Auto Komplette Anzeige löschen Tschuldigung für die Uhmständ". 3.1.4. Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt kon- stant (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.). Im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 8. April 2014 gab er zu Protokoll, dass er B._____ im Vorjahr im BA._____'s [Schnellrestaurant] kennen gelernt ha- be. O._____ habe Kontakt zu jenem gepflegt. B._____ habe ihm damals einen gewissen AW._____ als seinen Partner vorgestellt. Dieser AW._____ habe B._____ verarscht. Er wisse, dass es dabei um Fernseher, Telefongeräte, Mac- Books etc. gegangen sei. Dieser AW._____ habe ihm auch einmal ein Bett ver- kauft. Er wisse, dass Tankkarten auf B._____ lauteten, die AW._____ besässe. AW._____ habe auch seinen Briefkasten der AT._____ in AP._____ verwendet und habe auch die Post von B._____ dorthin umgeleitet. Er selbst habe mit B._____ nichts zu tun. Abgesehen von dem einen Mal in Serbien habe er jenen auch nie selber getroffen, habe keine Geschäfte mit B._____ abgewickelt. Auch
- 105 - verneinte der Beschuldigte, dass B._____ in seinem Auftrag Leasingverträge auf Gegenstände wie Fernseher, Computer sowie auf einen Personenwagen unter- zeichnet haben soll. Angesprochen auf die in seiner Garage vorgefundenen elekt- ronischen Geräte, gab der Beschuldigte zu Protokoll, diese seien für ein Call- Center im Kosovo (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.). Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 9. April 2014 bestritt der Beschuldigte, dass er B._____ dazu gebracht habe, eine Vielzahl von Verträgen einzugehen, und er hernach die Waren verkauft habe bzw. dass er hierfür die Firma AT._____ GmbH eingesetzt habe (Urk. HD 2/2 S. 3). Im Rahmen der von der Anklagebehörde an die Polizei delegierten Einvernahme vom 17. April 2014 sagte der Beschuldigte aus, dass er B._____ erstmals im BA._____'s AV._____ gesehen habe. Er habe weder direkt noch indirekt mit je- nem zu tun gehabt. Es sei nie von Geschäften die Rede gewesen. Er habe auch keinen Kontakt mit dem Typ, weder telefonisch noch privat noch sonstwas. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass B._____ seines Wissens die bezogenen Wa- ren selbst verkauft habe. Mit ihm habe das nichts zu tun. Er habe nie etwas von B._____ bekommen, was jenem gehöre. Der Beschuldigte räumte ein, dass die Post von B._____ für ein, zwei Monate an ihn bzw. die AT._____ umgeleitet wor- den sei. B._____ habe allerdings eine Vollmacht auf AW._____ ausgestellt, mit- tels welcher dieser die Post von B._____ habe beziehen können. Der grösste Teil der Post sei dann zu AW._____ gekommen, welcher auch immer noch über einen Schlüssel zu seinem Briefkasten in AP._____ verfüge. Für das Zur-Verfügung- Stellen der Adresse habe AW._____ ihm Fr. 200.– bezahlt. Sämtliche Post, wel- che für B._____ gekommen sei, habe er im Milchkasten deponiert und B._____ bzw. AW._____ hätten sie abgeholt oder AW._____ habe sie abgeholt. Er habe nie Post gelesen oder geöffnet. Heimelektronik, deren Verträge durch B._____ unterschrieben worden seien, habe er nie an die Adresse der AT._____ GmbH geliefert bekommen. Er habe von B._____ nie etwas profitiert. Er denke nicht, dass B._____ beeinflussbar sei (Urk. HD 2/4 S. 14 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Dezember 2014 gab der Beschuldigte zu den ihn belastenden Aussagen von B._____ zu Protokoll, dass er nur sagen kön-
- 106 - ne, dass er (B._____) sich und andere schützen möchte und alles nur auf Einfluss von seiner Familie und seines Partners mache. Mit B._____ habe er persönlich nichts zu tun und gar keinen Kontakt gehabt. Er habe ihn ausserhalb der Serbien- Reise nur zwei-, dreimal gesehen. Dass dieser leicht beeinflussbar oder krank sei, sei ihm nicht aufgefallen. Aus seiner Sicht sei es einzig so, dass B._____ jeman- den suche, der für sein Handeln die Verantwortung tragen solle (Urk. HD 2/21 S. 1 f.). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2015 gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, mit den gesamten Behauptungen nichts zu tun zu haben (Urk. HD 2/26 S. 16). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt erneut, wobei er präzisierte, mit B._____ in keinem La- den gewesen zu sein. Er bestätigte indes, mit B._____ nach Serbien gefahren zu sein (Urk. HD S. 8 f. u. 13). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sache (Prot. II S. 35). 3.1.5. Aus dem Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH, vom
4. Februar 2014 (Urk. ND 4/13; unterzeichnete Fassung in den beigezogenen Ak- ten der KESB: Urk. 137/1/9), welches den Betreff "Neurologische Standortbe- stimmung" trägt, ergibt sich, dass die Verlaufskontrolle zeige, dass bei B._____ die sechs Jahre zuvor letztmals kontrollierten Störungen als Folgen der sehr schweren Hirnverletzung im Jahre 2000 praktisch unverändert weiter bestehen würden. Dies gelte insbesondere auch für die neuropsychologischen erheblichen Beeinträchtigungen. Es bestehe weiterhin eine deutliche anamnestische Funkti- onsstörung des Gedächtnisses, exekutive Beeinträchtigungen (Handlungspla- nung), deutliche Störungen der Selbstwahrnehmung, der Selbststeuerung, und dem Eigenmonitoring, und auch leichte Störungen der Aufmerksamkeit. Eine kur- ze Stichprobe zum Gedächtnis zeige deutlich, dass die Merkfähigkeit massiv be- einträchtigt sei: Von drei Alltagsgegenständen könne nach einer kurzen Ablen- kung nur noch einer wiedergegeben werden. Diese neuropsychologischen Funk-
- 107 - tionsstörungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Fehlleistungen im Alltag mit masslosen Käufen und Ausgaben (möglicherweise durch eher dubiose Kolle- gen getrieben) verantwortlich. B._____ sei offensichtlich nicht in der Lage, selbst- ständig ohne eine betreuend und kontrollierend zur Seite stehende Vertrauens- person finanziell entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse zu haushalten. Eine Beistandschaft sei hier dringend. Die Gefahr sei auch gross, dass er von Personen, die seine Einschränkungen erkennen würden, "ausgenommen" werde; selber könne er dies nicht einschätzen. Im gleichentags von Dr. med. AU._____ an die KESB des Bezirks Dietikon gerichteten Schreiben geht ausserdem hervor, dass die Urteilsfähigkeit von B._____ erheblich eingeschränkt und er insbesonde- re nicht in der Lage sei, Risiken zu erkennen und abzuschätzen sowie Fehler zu erkennen und selber seine finanziellen Angelegenheiten situationsgerecht zu re- geln (Urk. 137/1/11). Telefonisch hatte Dr. med. AU._____ davor gegenüber der KESB am 28. Januar 2014 ausgeführt, dass sehr problematisch sei, dass B._____ nach Aussen normal wirke und für andere Personen ein leichtes Opfer sei, weil er leichtgläubig sei (Aktennotiz der KESB: Urk. 137/1/6). 3.1.6. Aus der Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich ei- ner Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39 bzw. dem dieser zugrunde liegenden gleichentags ergangenen Entscheid der KESB: Urk. 137/1/14) geht hervor, dass diese gestützt auf Art. 396 ZGB errichtet wurde und seine Mutter, BB._____, zur Beiständin ernannt wurde. Die Beiständin wurde damit betraut, das Abschliessen folgender Rechtsgeschäfte zu prüfen und gege- benenfalls zuzustimmen: Kaufverträge und Verpfändung, Dauerverträge, Gewäh- rung und Aufnahme von Darlehen, Ausrichtung von Schenkungen, Prozessfüh- rung und Abschluss von Vergleichen, Erwerb oder Veräusserung von Liegen- schaften, Vorkehren, welche über die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft hinausgehen, Abschliessen von Abzahlungs- oder Leasinggeschäften, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung/erheblicher Kapitalbeteiligung, Erklä- ren der Zahlungsunfähigkeit, Abschluss eines Nachlassvertrages. Handelndes Subjekt gemäss Art. 396 ZGB bliebe die verbeiständete Person, deren Handlun- gen jedoch erst mit der Zustimmung des Beistands rechtswirksam werde. Aus den KESB-Akten geht hervor, dass sich die entscheidende Abteilung der KESB
- 108 - insbesondere auf die fachärztlichen Beurteilungen des Neurologen Dr. med. AU._____ abstützte (Urk. 137/1/13). Zusätzlich wird auf einen neuropsychologi- schen Bericht von lic. phil. BC._____ vom 3. Juni 2008 verwiesen, aus welchem hervorgeht, dass bei B._____ deutliche Störungen der anamnestischen Funktio- nen (Gedächtnis), exekutive Beeinträchtigungen (Handlungsplanung) und leichte Störungen der Aufmerksamkeit zu beobachten seien, wobei der Schweregrad der neuropsychologischen Funktionsstörung als mittelschwer eingestuft wurde, wobei dieser Befund laut Dr. med. AU._____ im Jahre 2014 immer noch zugetroffen ha- be (Urk. 137/1/13 S. 2 bzw. Urk. 137/1/8). 3.1.7. Am 6. Januar 2014 erfolgte ein Widerruf eines am 14. November 2013 in Auftrag gegebenen Nachsendeauftrages hinsichtlich der Post von B._____ an die AT._____ GmbH, AP._____, was sich aus einer entsprechenden Urkunde ergibt (Urk. ND 4/14 S. 1). Aus dem Schriftstück ist überdies ersichtlich, dass der Nach- sendeauftrag ab dem 19. November 2013 bis auf Widerruf gelten sollte. 3.1.8. Ferner liegen zwei Kauf-/Mietquittungen der Dipl. Ing. AA._____, Filiale AV._____, hinsichtlich zweier Fernsehgeräte "Samsung" (Typen "UE 60 F 7080" und "UE 55 F 8580") vom 12. und 13. November 2013 (Urk. ND 4/8 S. 1 f.) bzw. die entsprechenden Schadenersatzforderungen seitens der AA._____ (Urk. ND 4/48) bei den Akten. Daraus ist ersichtlich, dass der als Mieter bezeichnete B._____ ein Monatseinkommen von Fr. 4'000.– erzielt. Ferner sind die Bedingun- gen des Vertrages enthalten, welche vorsehen, dass die Minimaldauer des Ver- trages 12 Monate beträgt und ein Kaufrecht vorbehalten wird, wobei die ersten Raten von Fr. 142.– bzw. Fr. 167.– vom Gesamtbetrag von Fr. 3'338.– bzw. Fr. 3'938.– (gesamthaft Fr. 7'276.–) entrichtet wurden. Aus den jeweils vom 20. Mai 2014 datierenden Schadenersatzforderungen geht hervor, dass die AA._____ vom Vertrag zurückgetreten ist und unter anderem rückständige Mietraten für die Monate Januar bis März 2014 sowie jeweils den Occasionswert der TV-Geräte fordert. 3.1.9. Wie aufgezeigt ist in casu urkundlich belegt, dass am 12. und 13. Novem- ber 2013 bei der Dipl. Ing. AA._____, Filiale AV._____, zwei Fernsehgeräte der Marke "Samsung" (Typen "UE 60 F 7080" und "UE 55 F 8580") mittels Miet-
- 109 - /Kaufvertrages durch B._____ erworben wurden und dass am 14. November 2013 ein Nachsendeauftrag hinsichtlich der Post von B._____ an die AT._____ GmbH, AP._____, in Auftrag gegeben wurde. Uneinheitlich sind die Aussagen der ein- vernommenen Personen, wie es genau zum Kauf der TV-Geräte und zum Nach- sendeauftrag kam und wie die Fernsehgeräte verwendet wurden. Vorliegend besteht kein Anlass, an den von B._____ gemachten, detaillierten, im Kerngeschehen übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen zu zweifeln. Vor dem Hintergrund seiner aktenkundigen, neurologisch bedingten einge- schränkten intellektuellen Befähigungen erscheint es abgesehen davon auch als wenig wahrscheinlich, dass er seine Aussagen erfunden haben könnte. So zeigt beispielsweise seine Schilderung, wie er seitens des Beschuldigten auf die Idee gebracht wurde, dass er ein neues Fernsehgerät brauchen könne, und die Um- stände, unter denen ihm das TV-Gerät wieder weggenommen wurde, nicht nur seine Leichtgläubigkeit exemplarisch auf, sondern lässt seine Sachdarstellung aufgrund der Individualität bzw. Originalität der Aussagen auch als besonders glaubhaft erscheinen. Aus den Ausführungen von B._____ geht deutlich hervor, dass er nicht gewahr wurde, wie ihm im Zusammenhang mit dem Leasing der zwei Fernsehgeräte geschah. Seine Gutgläubigkeit hinsichtlich der Versprechen des Beschuldigten und O._____ ist offensichtlich. Ebenso ist kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten sollte. Insoweit ihm seitens des Beschuldigten unterstellt wird, dass er dies auf Einfluss seiner Familie und seines Partners mache (Urk. HD 2/21 S. 1 f.), ist nicht erkennbar, inwiefern dies den erwähnten Personen zunutze sein sollte. Für die Annahme, dass die Familie von B._____ oder dessen Partner jenen ausgenutzt und die beiden Fernseher für sich verwendet haben sollten, findet sich in den Ak- ten denn auch keine Stütze. Auch dass B._____ jemanden gesucht habe, der für sein Handeln die Verantwortung tragen solle (Urk. HD 2/21 S. 1 f.), erscheint vor dem Hintergrund seiner glaubhaften Aussagen und seinen neurologischen Ein- schränkungen nicht überzeugend. Vielmehr sind die Aussagen von B._____ auch gerade deshalb besonders glaub- haft, da er den Beschuldigten (und O._____) nicht unnötig belastet, sondern viel-
- 110 - mehr mehrfach ausführt, von ihnen nie zu einem Verhalten genötigt oder bedroht worden zu sein. Nichtsdestotrotz geht der von Seiten des Beschuldigten (und O._____s) aufgesetzte Druck aus den Aussagen von B._____ unmissverständlich hervor, auch wenn dieser vorgibt, dass der Beschuldigte ihm lediglich habe klar- machen wollen, dass er (B._____) die Hauptverantwortung trage. So ist offen- sichtlich, dass der Beschuldigte B._____ zum Rückzug der gegen ihn erhobenen Strafanzeige bewegen wollte, wofür auch die Existenz der beiden Notizzettel spricht, auf welche sich B._____ bei der Polizei stützte. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als insgesamt zu- rückhaltend, substanzarm und wenig detailliert. Eine überzeugende Erklärung, weshalb die Post von B._____ auf die AT._____ GmbH umgeleitet wurde, vermag der Beschuldigte nicht zu liefern. Seine Darlegung, dass dies ein Gegengeschäft für Fr. 200.– gewesen sei, welche er von "AW._____" erhalten habe, erscheint in Gegenüberstellung zu den Aussagen von B._____ als nebulös und wenig glaub- haft. Im Übrigen beschränkt sich der Beschuldigte darauf, sinngemäss zu behaup- ten, dass B._____ ihn als Sündenbock ausserkoren habe, um selbst nicht seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen zu müssen. Auffällig ist, dass der Be- schuldigte gemäss seinen Aussagen zum Einen B._____ kaum kennen will, ande- rerseits aber bestens informiert zu sein scheint, dass und bezüglich welcher de- taillierter Geschäftsabschlüsse dieser von AW._____ missbraucht worden sei. Sein Vorbringen, dass er nicht denke, dass B._____ (leicht) beeinflussbar sei, fügt sich nahtlos in seine zurückhaltenden Schilderungen ein, welche vor dem Hinter- grund der Tatsache, dass er zusammen mit B._____ immerhin eine Reise nach Serbien unternommen hat, umso mehr erstaunen. Isoliert betrachtet erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht als unglaubhaft, jedoch vermögen sie unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses, und da insbesondere den glaubhaften Aussagen von B._____, nicht zu überzeugen. Ferner sind die eingeschränkte Urteilsfähigkeit, die neurologischen Defizite und die Leichtgläubigkeit von B._____ durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft für diesen und die damit im Zusammen- hang stehenden insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen hinlänglich be-
- 111 - legt. Auch wenn B._____ gestützt auf eine Auskunft vom Neurologen Dr. med. AU._____ (Urk. 137/1/7) gegen aussen wie ein ganz normaler Mensch wirken mag, muss angenommen werden, dass dies lediglich den ersten Eindruck betrifft, würde Dr. AU._____ doch sonst nicht unmittelbar darauf festhalten, dass B._____ für andere Personen ein leichtes Opfer sei, weil er leichtgläubig sei (Urk. 137/1/6). Dass der Beschuldigte B._____ indes besser kannte als er vorgibt, ist hinlänglich erstellt. Die Würdigung der Beweismittel ergibt deshalb, dass der Sachdarstellung von B._____ zu folgen und der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten ist. 3.2. Anklageziffer B.4.1.2. 3.2.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.2. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom
3. April 2014 (Urk. ND 4/39), die B._____ betreffenden weiteren KESB-Akten (Urk. 137) sowie ein Teilzahlungskaufvertrag zwischen AB._____ als Division der BD._____ Genossenschaft und B._____ vom 14. November 2013 (Urk. ND 4/9 S. 1 bzw. Urk. ND 4/51 S. 2 ff.) bei den Akten. 3.2.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9.) gemachten Erwägungen zu verweisen. 3.2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Ein- vernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier in Frage ste- henden Anklagesachverhalt aussagte, dass sie am gleichen Tag vom AA._____ zum AB._____ gegangen seien. Dort hätten sie Natel und Tablets genommen, so viel er wisse. Er wisse nicht, wohin diese Geräte gegangen seien. Er habe keines der Geräte übernommen (Urk. HD 2/19 S. 5). Einmal habe er mit O._____ ein,
- 112 - zwei Geräte in Zürich-… verkauft, wofür O._____ das Geld erhalten habe. Bei den Geräten habe es sich, so glaube er, um einen Computer, um einen Laptop ge- handelt. Er habe das Gerät aber nie offen gesehen (Urk. HD 2/19 S. 16). Wie be- reits erwähnt, bestätigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme die bei der Polizei getroffenen Aussagen als zutreffend (Urk. HD 2/19 S. 3). Ergän- zend zu den bereits aufgeführten Aussagen sagte er bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte ihm auch hinsichtlich der Computer gesagt habe, dass das gar nichts mit ihm (B._____) zu tun habe, das laufe über die Firma, das sei günstiger so (Urk. ND 4/3 S. 3). 3.2.4. Spezifisch hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.2. gemachten Aussagen sind seitens des Beschuldigten nicht erkennbar. Es kann deshalb auf seine zuvor ge- machten Aussagen zum ganzen, B._____ involvierenden Anklagekomplex ver- wiesen werden (E. 3.1.4.). 3.2.5. Aus dem Teilzahlungskaufvertrag zwischen AB._____ als Division der BD._____ Genossenschaft und B._____ vom 14. November 2013 (Urk. ND 4/9 S. 1; unterschrieben in Urk. ND 4/51 S. 2 f.) geht hervor, dass sich B._____ für den Kauf von jeweils zwei "Mac Book Pro Retina 15" (für Fr. 2'249.– pro Stück) und "Mac Book Air 11" (für Fr. 1'349.– pro Stück) nebst einem Teilzahlungszu- schlag von Fr. 463.80 zu einer Zahlung im Gesamtbetrag von Fr. 7'659.80 ver- pflichtete. Dass ihm die Computer auch tatsächlich übergeben wurden, wird durch einen entsprechenden Lieferschein vom 20. November 2013 (Urk. ND 4/51 S. 5) an die Lieferadresse von B._____ belegt, welcher sich mit dem auf dem schriftli- chen Teilzahlungsvertrag deckt, wonach die Ware an diesem Datum ausgegeben worden sei. 3.2.6. Unter Mitberücksichtigung der bereits vorgenommenen Würdigung der Beweismittel und insbesondere der Aussagen des Beschuldigten einerseits und derjenigen von B._____ andererseits (vorstehend unter E. 3.1.9.) ist auch hier festzustellen, dass die Aussagen von B._____ glaubhaft erscheinen. Der Um- stand, dass er sich nicht mehr sicher war, ob er einem Weiterverkauf von TV- Geräten oder Computern beigewohnt hatte, vermag daran nichts zu ändern. So sagte B._____ ja auch aus, die Geräte hätten sich noch in der "Neuverpackung"
- 113 - befunden, was eine eingeschränkte Erinnerung an den tatsächlichen Inhalt be- günstigt. Ausserdem ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass das Er- innerungsvermögen von B._____ per se vermindert ist. Im Übrigen wird der Teil- zahlungskauf der vier in Frage stehenden Computer durch B._____ mittels Ur- kundenbeweises belegt. Daran, dass der Beschuldigte (zusammen mit O._____) es war, welcher den Kauf tatsächlich veranlasste, gibt es gestützt auf die Aussa- gen von B._____ keinen massgebenden Zweifel. Daran vermag auch sein Irrtum über das in Frage stehende Datum – ging er doch davon aus, im AV._____ glei- chentags zu AA._____ und AB._____ gegangen zu sein, um die Miet- /Kaufverträge einzugehen – etwas zu ändern. Weshalb sich B._____ im Allein- gang gleichzeitig vier Computer zulegen sollte, ist zudem weder nachvollziehbar noch findet sich hierfür in den umfangreichen Akten irgendeine Stütze. Die Sys- tematik der in der Anklageschrift umschriebenen Vorgehensweise des Beschul- digten ist evident. Die Würdigung der Beweismittel ergibt deshalb, dass der Sachdarstellung von B._____ auch hinsichtlich Anklageziffer 4.1.2. zu folgen und der Anklagesachver- halt als erstellt zu erachten ist. 3.3. Anklageziffer B.4.1.3. 3.3.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.3. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19 ), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom
3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie zwei Teilzahlungsverträge vom 5. Dezember 2013 zwischen AB._____ als Division der BD._____ Genossenschaft und B._____ (Urk. ND 4/9 S. 2 f.) als Be- weismittel bei den Akten.
- 114 - 3.3.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9. sowie 3.2.3. u. 3.2.6.) gemachten Erwägungen zu verweisen. 3.3.3. Seitens des Beschuldigten spezifisch hinsichtlich Anklageziffer 4.1.3. ge- machte Aussagen sind nicht erkennbar, weshalb auf seine zuvor wiedergegebe- nen Ausführungen zum ganzen, B._____ involvierenden Anklagekomplex verwie- sen werden kann (E. 3.1.4.). 3.3.4. Aus zwei handschriftlich als storniert bezeichneten und nicht unterschrie- benen Teilzahlungskaufverträgen zwischen AB._____ als Division der BD._____ Genossenschaft und B._____ vom 5. Dezember 2013 (Urk. ND 4/9 S. 2 f.) geht hervor, dass sich B._____ für den Kauf diverser elektronischer Geräte (zwei "Mac Book Pro Retina 15", ein "Mac Book Air 13", zwei "LG LED-Fernseher", zwei "Mac I-Pad Mini 16GB"), zu einer Zahlung im Gesamtbetrag von Fr. 7'659.80 verpflich- ten wollte. Der Grund für die Stornierung der Teilzahlungskäufe geht aus diesen Urkunden nicht hervor. 3.3.5. Diesbezüglich fällt auf, dass B._____ von den Untersuchungsbehörden, im Gegensatz zu den im November 2013 vorgenommenen Käufen, nicht spezifisch auf den vorliegend am 5. Dezember 2013 unternommenen Kaufversuch ange- sprochen wurde. Auch wird von Seiten von B._____ ein am 5. Dezember 2013 abgewickeltes Geschäft nicht erwähnt. B._____ führte aus, dass er mit dem Be- schuldigten und O._____ am gleichen Tag sowohl den AA._____ wie auch den AB._____ aufgesucht habe, was – jedenfalls gestützt auf die bei den Akten lie- genden Belege – erwiesenermassen falsch ist. Allerdings sagte B._____ auch aus, dass sie an verschiedenen Tagen in den AV._____ gegangen seien, wobei er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann sie gegangen seien und was ge- nau sie gekauft hätten (s. Urk. ND 4/2 S. 1 f.), womit sich das in Anklageziffer 4.1.3. umschriebene Handlungsgeschehen ohne Weiteres vereinbaren lässt. Auch vermögen die beiden erwähnten Entwürfe für Teilzahlungsverträge rechts- genügend zu belegen, dass das in Frage stehende Geschäft am 5. Dezember 2013 abgewickelt werden sollte, tragen die Entwürfe doch dieses Datum. Die be- stehenden Unzulänglichkeiten in der Befragung von B._____ durch die Anklage-
- 115 - behörde vermögen dieses Beweisergebnis deshalb nicht umzustossen. Im Übri- gen gilt auch für diese Anklageziffer das bereits zuvor hinsichtlich Anklageziffern 4.1.1. und 4.1.2. Gesagte, zumal der Beschuldigte auch hier dieselbe Vorge- hensweise an den Tag legte. Die Würdigung der Beweismittel ergibt deshalb, dass der Sachdarstellung von B._____ auch hinsichtlich Anklageziffer 4.1.3. zu folgen und der Anklagesachver- halt als erstellt zu erachten ist. 3.4. Anklageziffer B.4.4. 3.4.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.4. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19 ), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie Vertragsunterlagen diverser Mobilkommunikationsanbieter, nämlich AG._____ (Urk. ND 4/19 bzw. ND 4/35), BE._____ (Urk. ND 4/20), BD._____ Mobile (Urk. ND 4/21) und BF._____ (Urk. ND 4/22 bzw. ND 4/52 S. 2 ff.) bei den Akten. 3.4.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (insbesondere unter 3.1.2.-6. u. 3.1.9., 3.2.3. u. 3.2.6. sowie 3.3.5.) ge- machten Erwägungen zu verweisen. 3.4.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Einver- nahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier interessieren- den Anklagesachverhalt aussagte, dass die verschiedenen Mobiltelefone alle auf seinen Namen eingelöst worden seien. Sie hätten ihm gesagt, dass er eines der Geräte erhalten würde, was dann aber nicht geschah (S. 5).
- 116 - 3.4.4. Der Beschuldigte bestritt ausdrücklich, dass B._____ in seiner Anwesen- heit Verträge für Mobiltelefone unterzeichnet und diverse Nummern auf sich ein- gelöst habe. Er habe von B._____ nie etwas erhalten. Wie er gehört habe, habe jener alle Geräte in irgendeinem Geschäft in … verkauft. Darauf angesprochen, von wem er das gehört habe, erwiderte der Beschuldigte, von AW._____ oder O._____. Er glaube, dass B._____ Prepaid-Karten gemacht habe auf AW._____. Das habe er mal gehört oder auf einer Rechnung gesehen (Urk. HD 2/2/4 S. 16 ff.). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die bereits erwähnten Aussagen des Beschuldigten (E. 3.1.4.) verwiesen werden. 3.4.5. Aus den Vertragsunterlagen diverser Mobilkommunikationsanbieter (AG._____: Urk. ND 4/19 bzw. ND 4/35; BE._____: Urk. ND 4/20; BD._____ Mo- bile: Urk. ND 4/21; sowie BF._____: Urk. ND 4/22 bzw. ND 4/52 S. 2 ff.) geht her- vor, dass auf B._____ diverse Mobiltelefonnummern liefen: Hinsichtlich BF._____ liegen sowohl die mit B._____ abgeschlossenen Verträge bezüglich zweier Rufnummern für das Abonnement " BG._____ " (Tel. Nr. 12; Nr.
13) wie vierer Rufnummern für das Abonnement "BH._____" (Tel. Nr. 14; Nr. 15; Nr. 16; Nr. 17) bei den Akten (Urk. ND 4/22). Der sich aus den ebenfalls beilie- genden Rechnungen ergebende offene Gesamtbetrag beläuft sich – in Überein- stimmung mit lit. a der Anklageziffer B.4.4. – auf Fr. 3'476.25 (Rechnungen zu Fr. 904.55 plus Fr. 1'447.80 plus Fr. 1'123.90; vgl. Urk. ND 4/22; einschliesslich eines abgegebenen Mobiltelefons "Nokia Asha 203": vgl. Urk. HD 4/22 S. 6). Betreffend AG._____ liegt für die Rufnummer Nr. 18 eine Rechnung von Fr. 725.35, für die Rufnummer Nr. 19 eine solche von Fr. 556.30 und für die Ruf- nummer Nr. 20 eine solche im Betrag von Fr. 359.80 bei den Akten, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'640.45 ergibt (Urk. ND 4/19), welcher Betrag mit dem An- klagevorwurf in lit. b von Anklageziffer B.4.4. übereinstimmt. Hinsichtlich der Rufnummern Nr. 21 bzw. Nr. 22 bzw. Nr. 23 von B._____ bei der BE._____ Communications SA bestehen – in Übereinstimmung mit lit. c der An- klageziffer B.4.4. – offene Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'510.90 (Urk. ND 4/20).
- 117 - Von BD._____ Mobile (für BE._____ Communications SA) befindet sich eine Rechnung über den Betrag von Fr. 1'520.25 für die Rufnummern Nr. 24 bzw. Nr. 25 bzw. Nr. 26 bei den Akten (Urk. ND 4/21), was wiederum mit dem angeklagten Betrag übereinstimmt. 3.4.6. Auch wenn die den Leistungen der Mobilfunkanbieter AG._____, BE._____ und BD._____ Mobile und bezüglich einer Rufnummer auch der BF._____ zugrunde liegenden Verträge mit B._____ nicht bei den Akten liegen, ist deren Abschluss und das Zustandekommen dieser Rechtsgeschäfte bereits durch die glaubhaften Aussagen von B._____ rechtgenügend erstellt. Die Rech- nungen belegen die geschuldeten Beträge hinlänglich, da kein Hinweis dafür be- steht, dass diese unkorrekt abgerechnet worden sein könnten. Die Ausführungen von B._____ erscheinen auch bezüglich dieser Anklageziffer kohärent und stim- mig, auch wenn er dazu nicht eingehend befragt wurde. Nichtsdestotrotz wird die seitens des Beschuldigten (und O._____) an den Tag gelegte Vorgehensweise auch bezüglich dieser Vertragsabschlüsse aus den gesamten Ausführungen von B._____ deutlich. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, dass AW._____ oder O._____ hinter diesen Vertragsabschlüssen stecken würden, stellen demge- genüber offensichtlich Schutzbehauptungen dar. Überhaupt erstaunt es auch hier, wie gut der Beschuldigte über die Geschäfte von B._____ informiert sein will, obschon er jenen kaum zu kennen vorgibt, was nur damit erklärbar ist, dass er von einer eigenen Tatbeteiligung abzulenken versucht. Im Übrigen kann auch be- züglich Anklageziffer B.4.4. auf die bereits zuvor bezüglich Anklageziffern 4.1.1., 4.1.2. und 4.1.3. gemachten Würdigungen verwiesen werden. Der Sachdarstellung von B._____ ist deshalb auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.4. zu folgen und der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten. 3.5. Anklageziffer B.4.5. 3.5.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.5. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk.
- 118 - ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom
3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie Vertragsunterlagen diverser Tank-/Zahlkartenanbieter, BI._____ Zürich AG (Urk. ND 4/23), BJ._____ Suisse SA (Urk. ND 4/24), BD1._____ bzw. BD2._____ AG (Urk. ND 4/25), BK._____ Card Service bzw. BL._____ AG (Urk. ND 4/26), BM._____ Shopping Card bzw. BL._____ AG (Urk. ND 4/27) und BN._____ SA (Urk. ND 4/29) bei den Akten. 3.5.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9., 3.2.3. u. 3.2.6., 3.3.5. sowie 3.4.6.) gemachten Erwägungen zu verweisen. 3.5.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Ein- vernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier interessie- renden Anklagesachverhalt aussagte, dass verschiedene Tankkarten auf seinen Namen ausgestellt worden seien, damit er gratis tanken gehen könne. Er habe nur von einer, BO._____, gewusst. Dann sei noch BI._____ dazugekommen, so- viel er sich erinnern könne. Bezahlt werden sollten diese Rechnungen durch die Firma, die Konkurs gehe. Er habe sich immer zurückgehalten. Der Beschuldigte und O._____ hätten demgegenüber die Läden fast ausgeräumt. Er selbst habe ein paar Stangen genommen (S. 6). Die Anträge für die verschiedenen Tank- bzw. Kundenkarten habe er, wahrscheinlich zu Hause, ausgefüllt (S. 13 f.). Wie bereits erwähnt, bestätigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme die bei der Polizei getroffenen Aussagen als zutreffend (Urk. HD 2/19 S. 3). Ergän- zend zu den bereits aufgeführten Aussagen sagte er bei der Polizei am
20. Januar 2014 aus, dass der Beschuldigte verschiedene Tankkarten angefor- dert hatte. Er konnte sich damals nicht erinnern, ob er (B._____) die Verträge un- terschrieben habe. Sie seien auf alle Fälle damit einkaufen und tanken gegangen. Es seien verschiedene Karten gewesen, wie viele, wisse er nicht mehr. Dies sei auch im November/Dezember 2013 gewesen. Er könne sich diesbezüglich an ei-
- 119 - nen relativ grossen Einkauf bei der BD._____-Tankstelle bei der Europabrücke er- innern. Später habe er einen Anruf bekommen, dass die Karte gesperrt worden sei. Rechnungen habe er nie erhalten (Urk. ND 4/2 S. 3) 3.5.4. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist bezüglich Anklageziffer B.4.5. ergänzend festzuhalten, dass er auf Vorhalt des Umstands, dass die BI._____-Karte am 22. November 2013 am Schalter der Post AP._____ zugestellt worden und als Empfangsperson der Familienname des Beschuldigten aufgeführt worden sei, zu Protokoll gab, dass er eine von mehreren Karten, zusammen mit sämtlichen Unterlagen wie Rechnungen, Papiere etc., direkt an B._____ gegeben habe. Er habe mit keiner einzigen Karte etwas zu tun. Angesprochen auf die ho- hen, auf den Tankkarten verbuchten Treibstoffbezügen meinte der Beschuldigte, selbst nur für Fr. 43.– Benzin bezogen zu haben, wobei er B._____ diesen Betrag zurückerstattet habe (Urk. HD 2/4 S. 22 f.). 3.5.5. Aus den Vertragsunterlagen diverser Tank-/Zahlkartenanbieter ergibt sich Folgendes: Aus der an B._____ adressierten Rechnung der BI._____ Zürich AG vom 30. No- vember 2013 ergeben sich Einkäufe im Gesamtbetrag von Fr. 3'680.10 insbeson- dere für Benzin, aber auch für Raucherwaren, Lebensmittel und Getränke etc., welche zwischen dem 23. November 2013 und dem 30. November 2013 erwor- ben worden sind (Urk. ND 4/23). Ebenfalls liegt der von B._____ ausgefüllte Kar- tenantrag vom 17. November 2013 bei den Akten (Urk. ND 4/23 S. 5). Die BJ._____ Suisse SA stellte B._____ für Leistungen (insbesondere Benzin, Lebensmittel, Getränke etc.) zwischen dem 3. Januar 2014 und dem 13. Januar 2014 am 3. Februar 2014 einen Gesamtbetrag von Fr. 3'981.05 in Rechnung (Urk. ND 4/24). Hinsichtlich der Zahlkarte von BD1._____ bzw. BD2._____ AG wurden B._____ Leistungen (Benzin, Lebensmittel, Getränke, Raucherwaren, Vignetten etc.) zwi- schen dem 9. Dezember 2013 und 16. Dezember 2013 im Gesamtbetrag von
- 120 - Fr. 2'320.65 in Rechnung gestellt (Urk. ND 4/25). Ebenfalls bei den Akten befindet sich der Kartenantrag von B._____ vom 22. November 2013 (Urk. ND 4/25 S. 1). Von Seiten von BK._____ Card Service bzw. BL._____ AG wurden B._____ am
11. Dezember 2013 Fr. 1'993.– für Einkäufe am 29. November 2013 in Rechnung gestellt (Urk. ND 4/26). Auch hier hat B._____ den Kartenantrag – am
18. November 2013 – ausgefüllt (Urk. ND 4/26 S. 1). Mit der BM._____ Shopping Card bzw. BL._____ AG wurden Einkäufe im Ge- samtbetrag von Fr. 1'885.40 getätigt. Die entsprechende Rechnung/Mahnung vom 14. Februar 2014 wurde ebenfalls an B._____ adressiert (Urk. ND 4/27). Nicht bei den Akten befindet sich demgegenüber der Kartenantrag. Von der BN._____ SA wurden B._____ schliesslich am 31. Dezember 2013 (für Benzin, Lebensmittel, Getränke, Vignetten etc.) Fr. 847.35 in Rechnung gestellt (Urk. ND 4/28). Der Kartenantrag von B._____ vom 22. November 2013 befindet sich ebenfalls bei den Akten (Urk. ND 4/28 S. 2). 3.5.6. Die Würdigung der Beweismittel ergibt auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.5., dass die Aussagen von B._____ glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Auch diesbezüglich erläuterte er die Vorgehensweise, mittels welcher der Be- schuldigte ihn überzeugte, dass die Rechnungen der Tank-/Zahlkartenheraus- geber zu Lasten einer in den Konkurs fallen zu lassenden Gesellschaft gehen würden, den Abschluss der in Frage stehenden, vorliegend urkundlich belegten, Verträge veranlasste wie auch die daraufhin vorgenommenen Einkaufstouren nachvollziehbar und stimmig. Anlass, an seinen Aussagen zu zweifeln, besteht nicht. Demgegenüber vermag der Beschuldigte keine überzeugende Erklärung dafür zu finden, dass er beispielsweise die BI._____-Karte postalisch entgegen- genommen hat. Der von ihm sinngemäss geltend gemachte Missbrauch seiner Person durch B._____ bzw. AW._____ vermag nicht zu überzeugen und findet auch in den übrigen umfangreichen Akten keine Stütze. Seine Aussagen sind deshalb klarerweise als Schutzbehauptungen einzustufen. Im Übrigen sind die mit den Tank-/Zahlkarten vom Beschuldigten in Anspruch genommenen Leistungen rechtsgenügend belegt.
- 121 - Der Sachdarstellung von B._____ ist auch bezüglich Anklageziffer B.4.5. zu fol- gen. Dieser Anklagesachverhalt ist ebenfalls erstellt. 3.6. Anklageziffer B.4.7. 3.6.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.7. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 10 ff.; Urk. HD 68 S. 9 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom
3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie drei Lohnabrechnungen der BP._____ AG, diverse Vertragsunterlagen der AC._____ AG und der AD._____ Bank AG sowie ein C._____-Kontoauszug bei den Akten (Urk. ND 4/18, ND 4/5, ND 4/6 und ND 4/15). 3.6.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9., 3.2.3. u. 3.2.6., 3.3.5., 3.4.6. sowie 3.5.6.) ge- machten Erwägungen zu verweisen. 3.6.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Einver- nahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier interessieren- den Anklagesachverhalt aussagte, dass O._____, der Beschuldigte und er zur AC._____ gefahren seien. O._____ sei im Auto geblieben. Der Beschuldigte habe ihm Lohnausweise in die Hände gedrückt. Er (B._____) könne nicht sagen, wel- che Lohnausweise verwendet worden seien. Er habe nur einen kurzen Blick da- rauf geworfen. Die Frage, ob es sein Lohnausweis von seiner Arbeit gewesen sei, verneinte B._____ und antwortete, dass er mit seinem Lohnausweis den Porsche nie erhalten hätte. Er hätte ihn sich in seiner finanziellen Lage nie leisten können. Nach der Übernahme des Porsches von der AC._____ sei der Porsche vielleicht einen halben Tag lang bei ihm gewesen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und damit herumgefahren. Er (der Beschuldigte) habe ihn (B._____) danach ab-
- 122 - geholt, worauf sie runter gefahren seien. Auf die Aufforderung hin zu schildern, was mit dem geleasten Porsche Cayenne geschehen sei, führte B._____ aus, dass sie (der Beschuldigte und er) an einem Freitag im Dezember Richtung Ita- lien, dann nach Slowenien gefahren seien, wo sie eine Busse erhalten hätten. Er glaube, er (der Beschuldigte), sei zu rasch gefahren. Er (der Beschuldigte) habe einem Beamten Geld in die Hand gedrückt. O._____ sei nicht dabei gewesen. Nach Ihrer Ankunft hätten sie ihn (den Porsche) auf einen anderen Namen um- schreiben lassen wollen. Es sei aber Nationalfeiertag in Serbien gewesen, wes- halb sie nach Kroatien gefahren seien, um ihn umschreiben lassen zu können. Die Frage, ob er sich mit dem Umschreiben von Leasingfahrzeugen auskenne, verneinte B._____, er habe das noch nie gemacht, er glaube das gehe gar nicht. Der Name des Ortes, wo sie danach hingefahren seien, sei ihm entfallen. Es sei gleich nach der Grenze in Kroatien gewesen. Dort seien sie zu einem Notar ge- gangen, wo sie ihn (den Porsche) hätten umschreiben lassen. Das habe funktio- niert. Dann seien sie wieder zurück nach Belgrad gefahren. Erst habe es etwas Streit gegeben im Hotel, weil der Mann an der Rezeption die Begleichung der Rechnung der ersten Nacht verlangt habe. Der Beschuldigte sei deswegen etwas laut geworden. Er habe dann gezahlt, worauf sie das Hotel gewechselt hätten. Das Hotel sei gegenüber des Bahnhofs gewesen. Am nächsten Tag habe er (der Beschuldigte) gemeint, er würde ihn (B._____) zum Flughafen fahren, er (der Be- schuldigte) würde das Auto verkaufen und ihm (B._____) das Geld später schi- cken. Er (B._____) sei dann zum Flughafen gekommen und nach Hause geflo- gen. Dann seien die Rechnungen gekommen. Als er realisiert habe, was laufe, habe er die Postumleitung abgebrochen und alles sei zu ihm gekommen. Das sei eine Zeit lang gewesen, er sei überfordert gewesen und habe es zu seinen Eltern umleiten lassen, was immer noch so sei. Weiter verneinte B._____, dass "AW._____" in Serbien gewesen sei, er habe ihn nicht gesehen, und führte zu- dem aus, dass er nicht wisse, wer die ersten Raten für den Porsche bezahlt habe und auf wen der Wagen umgeschrieben worden sei (Urk. HD 2/19 S. 8 ff.). 3.6.4. Der Beschuldigte weist auch bezüglich dieser Anklageziffer B.4.7. sämtli- che Vorwürfe von sich. Er habe keine Funktion bei der AC._____ gehabt. "AW._____" sei dahin gefahren. "AW._____" und B._____ hätten sich telefonisch
- 123 - abgesprochen. Er hätte "AW._____" beim Bahnhof BQ._____ abgeholt und dort- hin gebracht. O._____ sei dabei gewesen. "AW._____" habe diverse Unterlagen dabei gehabt. Von der konkreten Verkaufsverhandlung wisse er nichts. Etwa eine Woche später habe "AW._____" ihn kontaktiert und gefragt, ob er zusammen mit B._____ nach Serbien fahren würde. "AW._____" habe ihm Fr. 500.– dafür be- zahlt, dass er B._____ auf dem Weg nach Serbien bzw. Kroatien begleite und ihn am Schluss zum Flughafen bringe. Wie B._____ zu den Lohnabrechnungen der BP._____ gekommen sei, wisse er nicht. Das habe wahrscheinlich sein Partner "AW._____" für ihn organisiert. Als sie in Serbien angekommen seien, seien sie von "AW._____s" Cousin oder Bruder in Empfang genommen worden. Die Ver- träge seien schon vorbereitet gewesen. Irgendwo in Kroatien seien sie zum Notar oder Gerichtsschreiber, um Verträge zu beglaubigen, dass B._____ Geld erhalten habe (Urk. HD 2/4 S. 20 f.). 3.6.5. Gemäss den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen der BP._____ AG soll B._____ als Kundenberater in einem 100 Prozentpensum für die Monate September bis November 2013 einen Bruttomonatslohn von Fr. 6'500.– verdient haben (ND 4/18). Aus den weiteren Akten ergibt sich, dass B._____ am 26. No- vember 2013 einen Kaufvertrag mit der AC._____ AG über einen Porsche Ca- yenne im Wert von Fr. 79'780.– (inkl. Ablieferungspauschale) abschloss und am selben Tag den Antrag auf Finanzierung Plus bei der AD._____ Bank AG (frühere AD._____ Bank AG) stellte (Urk. ND 4/5 und ND 4/6). Am 2. Dezember 2013 schloss B._____ mit der AD._____ Bank AG einen Kaufvertrag mit Teilzahlung "Finanzierung Plus" über den Porsche Cayenne zu einem Totalkredit bzw. Ge- samtkaufpreis inkl. 8 % MWSt. von Fr. 109'405.80, zu begleichen in 84 monatli- chen Raten von Fr. 1'302.45, und unterschrieb das Formular A gemäss Art. 3 und 4 VSB über die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an Vermögenswerten und die Budgetberechnung zur Ermittlung des verfügbaren Teils des Einkommens gemäss Art. 28 KKG (Urk. ND 4/6). Mit Unterschrift vom 11. Dezember 2013 be- stätigte B._____ den Empfang des Porsches (Urk. ND 4/6) und gemäss dem bei den Akten liegenden Sparkontoauszug von B._____ bei der C._____ wurden der AD._____ Bank AG am 7. Januar 2014 drei Monatsraten des Totalkredits im Ge- samtbetrag von Fr. 3'907.35 überwiesen (Urk. ND 4/15).
- 124 - 3.6.6. Die Würdigung der Beweismittel ergibt auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.7., dass die Aussagen von B._____ glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Seine Schilderungen sind detailliert und individuell geprägt. Das von ihm geschil- derte Vorgehen des Beschuldigten zusammen mit O._____ fügt sich zudem naht- los in das Gesamtbild ein, welches nach Erstellung der übrigen Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit B._____ entsteht. Es besteht kein Anlass an den Aussa- gen von B._____ zu zweifeln. Der Beschuldigte wiederum weist wie auch in den übrigen Anklagevorwürfen in Ziffer B.4. sämtliche Schuld von sich und verweist stattdessen auf "AW._____" und B._____. Angesichts der glaubhaften Aussagen von B._____ erscheinen seine Aussagen als reine Schutzbehauptungen. 3.6.7. Gestützt auf die Aussagen von B._____ ist erstellt, dass er zusammen mit dem Beschuldigten und O._____ zur Garage AC._____ fuhr, wobei ihm der Be- schuldigte drei Lohnabrechnungen übergab. Diese Lohnabrechnungen waren ge- fälscht, denn B._____ hat nie dort gearbeitet, was auch der Beschuldigte nicht bestreitet. Der Vertragsabschluss, die -konditionen, die Übergabe des Porsches und die Teilzahlung von drei Raten sind durch die Unterlagen belegt. Im Weiteren schilderte B._____ nachvollziehbar und stimmig, wie der Beschuldigte ihn abge- holt hatte und sie zusammen im Porsche im Dezember 2013 nach Serbien fuhren, danach weiter zu einem Notar in Kroatien und zurück nach Belgrad fuhren. Der Beschuldigte verkaufte das Fahrzeug wie gegenüber B._____ angekündigt und behielt den Verlaufserlös für sich. Der Sachdarstellung von B._____ ist auch bezüglich Anklageziffer B.4.7. zu fol- gen. Dieser Anklagesachverhalt ist somit ebenfalls erstellt.
4. Anklageziffer B.5. (Betrug/Betrugsversuch; ND 5) 4.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.5. liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. HD 2/8 S. 10 ff.; Urk. HD 2/12 S. 18; Urk. ND 5/4 S. 4 f.; Urk. HD 68 S. 10), die Aussagen von V._____ (Urk. ND 5/2 S. 2 ff.; Urk. ND 5/4 S. 2 ff.), diejenigen von W._____ (Urk. ND 5/5 S. 1 ff.; Urk. HD 58 S. 5 ff.; Urk. 5/6 S. 1 ff.), ein Tele- fonprotokoll eines Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und Herrn BR._____ vom Notariat BS._____ vom 22. November 2013 (neu verschriftlicht in
- 125 - Urk. 348/1/1/9), Betreibungsregisterauszüge der BT._____ GmbH Akkordunter- nehmung vom 10. März 2014 und 24. Februar 2015 (Urk. ND 5/9) sowie die Editi- onen der AG._____ (beigezogener weisser AG._____-Ordner betr. BT._____ GmbH Akkordunternehmung, Ziffern 4 ff.) als Beweismittel bei den Akten. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Inhalte der ihr damals vorliegenden Beweismittel ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 89 E. II.E.5.2.1.-5.2.5.) verwiesen werden kann. 4.2. Der Beschuldigte bestritt diesen Anklagevorwurf – insoweit er Aussagen traf
– letztlich, auch wenn er zwischenzeitlich eine teilweise Beteiligung eingestand. Seine Ausführungen erweisen sich indes – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.2.5.3.) – insgesamt als widersprüchlich und ausweichend. Sie vermögen ferner dem übrigen Beweisergebnis gegenüber nicht standzuhalten. In Bezug auf seine angeklagte Beteiligung am Firmenverkauf der BT._____ GmbH Akkordunternehmung an O._____ gestand der Beschuldigte teilweise ein, an den Gesprächen betreffend "Firmenbeerdigungen" dabei gewesen zu sein und auch "dreingeschwatzt" zu haben (Urk. HD 2/8 S. 10 f.; Urk. ND 5/4 S. 5). Im Üb- rigen wird seine nicht unerhebliche Beteiligung bei der Firmenübernahme auch durch die Aussagen von W._____ (Urk. ND 5/6 S. 2) und durch sein Telefonat mit Herrn BR._____ vom Notariat BS._____ belegt, mittels welchem ein Termin ver- einbart werden sollte (Urk. 348/1/1/9). Dass die BT._____ GmbH Akkordunternehmung im Zeitpunkt der Firmenüber- nahme durch O._____ zahlungsunfähig war, wird durch die bei den Akten liegen- den Betreibungsregisterauszüge, welche beträchtliche Betreibungen wie auch of- fene Verlustscheine aus vorgängigen Pfändungen ausweisen (Urk. 5/9), sowie die glaubhaften Aussagen des ehemaligen Gesellschafters der Firma, W._____ (Urk. ND 5/5 S. 5 f.), hinlänglich bewiesen. Im Übrigen war auch bezüglich der BT._____ GmbH Akkordleistungen der "mo- dus operandi" derselbe wie bei anderen überschuldeten Betrieben, welche O._____ formell alleine übernommen hat, und auf Rechnung welcher Warenbe-
- 126 - stellungen erfolgten. Dies lässt sich auch anhand des – letztlich erfolglosen – Versuchs des Beschuldigten, bereits am Tag der Firmenübernahme im BF._____ Center in Zürich-… Mobiltelefonverträge auf den Namen der BT._____ GmbH Ak- kordunternehmung abzuschliessen, was durch die übereinstimmenden und glaubhaften Ausführungen von W._____ und V._____ rechtsgenügend erstellt ist (Urk. ND 5/4 S. 2 ff.; Urk. HD 58 S. 23 f.), eindrücklich aufzeigen. Letztlich spricht die angewandte Vorgehensweise auch dagegen, dass der Beschuldigte nicht um den fehlenden Zahlungswillen bzw. die fehlende Zahlungsfähigkeit von O._____ oder der BT._____ GmbH (so aber die Verteidigung: Urk. 174 S. 83) gewusst ha- ben soll. Bei dieser Ausgangslage ist erwiesen, dass der Beschuldigte sich durch die nach- folgend zu erörternden Handybestellungen auf den Namen der BT._____ GmbH Akkordunternehmung einen finanziellen Vorteil zu Lasten der AG._____ bzw. der BT._____ GmbH Akkordleistungen verschaffen wollte, indem diese für eigene Zwecke verwendet werden sollten, ohne sie zu bezahlen. Hinsichtlich der Bestellung der 16 iPhones belegen die von der AG._____ edier- ten Unterlagen hinlänglich, dass diese mit den dazugehörigen Mobiltelefonabon- nementen und SIM-Karten am 4. und 5. Februar 2014 über den Onlineshop auf den Namen von W._____ bzw. die BT._____ GmbH bestellt wurden. Sämtliche Bestellungen wurden über die IP-Adresse von AQ._____, dem Nachbarn des Be- schuldigten, ausgeführt (IP-Adresse Nr. 11: vgl. weisser Ordner Editionen AG._____ betr. BT._____ GmbH, Ziff. 50, bzw. Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.3, Ausdruck CCIS vom 16. Mai 2014), weshalb die Bestellungen – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.3.1.) – zweifellos dem Beschuldigten zugeordnet werden können, zumal auch W._____ bestätigte, dass der Beschuldigte über das Internet iPhones bestellt, dafür eine Kopie seines Ausweises verlangt und er dreimal zusammen mit dem Beschuldigten in AP._____ zur Post gegangen sei, um die entsprechenden Pakete abzuholen (Urk. ND 5/6 S. 3 f.). Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ zu zweifeln, besteht – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 174 S. 81 ff.) – nicht. Auch der Beschuldigte selbst gestand zeitweise ein, die Bestellungen der iPhones gemäss den Ausfüh-
- 127 - rungen des ihn diesbezüglich belastenden W._____ vorgenommen zu haben (Urk. HD 2/8 S. 12). Ferner bestritt er letztlich auch nicht, dass auf seinem Mobil- telefon Auftragsbestätigungen an die E-Mail-Adresse 'BT._____@....com' einge- gangen seien (Urk. HD 2/12 S. 18). Bei diesem Beweisergebnis ist rechtsgenü- gend erstellt, dass der Beschuldigte es war, welcher die Bestellung der 16 iPho- nes im Onlineshop der AG._____ veranlasste. Zehn der 16 bestellten iPhones, inklusive zehn SIM-Karten, im Wert von Fr. 3'930.– wurden über einen Nachsendeauftrag an die Adresse der AT._____ GmbH des Beschuldigten nach AP._____ umgeleitet und am dortigen Postschal- ter zwischen dem 7. und 11. Februar 2014 abgeholt (weisser Ordner Editionen AG._____ betr. BT._____ GmbH, Ziff. 5 u. 6, 9 u. 10, 13 u. 14, 17 u. 18, 21 u. 22, 25 u. 26, 29 u. 30, 33 u. 34, 37 u. 38, 41 u. 42). W._____ bestätigte – wie bereits ausgeführt – dass er zusammen mit dem Beschuldigten drei Mal auf der Post war, um die iPhones abzuholen (Urk. ND 5/6 S. 4 u. 8). Diese Sachlage hat auch der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme bestätigt, wobei er keine expliziten Ausführungen dazu treffen wollte, wer letztlich die Mobiltelefone übernahm. Der Folgerung der Vorinstanz, dass das in diesem Zusammenhang gemachte – äus- serst vage – Vorbringen des Beschuldigten, dass es nebst ihm und W._____ noch jemanden gehabt hätte, der seine Hände im Spiel gehabt habe (Urk. HD 2/8 S. 11 f.), als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei (Urk. 89 E. II.E.5.2.5.3.), er- weist sich bei dieser Beweislage als zutreffend. Auch seitens des Beschuldigten wird nicht behauptet, dass die bezogenen Mobil- telefone bezahlt wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass die AG._____ letzt- lich im Betrag von Fr. 3'130.– zu Schaden kam. 4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.3.2.) ist der Sachverhalt gemäss Ankla- geziffer B.5. daher rechtsgenügend erstellt.
5. Anklageziffer B.6. (Betrug und Urkundenfälschung; ND 6) 5.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.6. liegen nebst den Einvernahmen des Beschul- digten (Urk. HD 2/1 S. 2; Urk. HD 2/4 S. 1 f.; Urk. HD 2/8 S. 8 f.; Urk. HD 7/12
- 128 - S. 4; Urk. HD 68 S. 10 ff.) Editionen der BU._____ AG (Ordner 8 Editionen, La- sche Ziff. 8.5), Editionen der BV._____ [Bank] (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.1) und der C._____ AG (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.2) sowie ein Schreiben der BW._____ AG (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.5, letztes Dokument) als Beweismit- tel bei den Akten. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Inhalte die- ser Beweismittel ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfäng- lich auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 89 E. II.E.6.2.1.-6.2.3.) verwie- sen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass aus den seitens der C._____ AG edierten Akten hervorgeht, dass der Beschuldigte auf seinem dortigen Privat- konto IBAN-Nr. 27 zwischen dem 26. Februar 2014 und dem 3. April 2014 über einen Saldo zwischen Fr. 260.– und Fr. 899.20 verfügte (Ordner 8 Editionen, La- sche 8.2). 5.2. Der Beschuldigte anerkannte, den Kreditvertrag unterzeichnet und den Kre- dit erhalten zu haben (Urk. 2/1 S. 2 f.; Urk. HD 2/8 S. 8 f.; Urk. HD 68 S. 10; Prot. II S. 47). Demgegenüber bestritt er, mit dem Kreditantrag eine gefälschte Lohnabrechnung eingereicht zu haben und machte im Rahmen der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung erstmals und damit auffällig spät geltend, im Herbst 2013 temporär für die BW._____ AG gearbeitet zu haben (Urk. HD 68 S. 10 f.). Anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung wollte er sich dazu nicht mehr äussern (Prot. II S. 35). Dem steht das Schreiben seitens der BW._____ AG vom 21. Juni 2014 an die Kantonspolizei Zürich entgegen, worin unter anderem erklärt wird, dass die in Frage stehende Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2013 nicht aus ihrer Lohnbuchhaltung stamme und dass der Beschuldigte nie für sie gearbei- tet habe (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.5, letztes Dokument). In casu ist kein An- haltspunkt ersichtlich, weshalb von Seiten der BW._____ AG zu Ungunsten des Beschuldigten falsche Angaben gemacht worden sein sollen. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung zum Umstand, dass der Verfasser des Schreibens im massgebenden Zeitpunkt nicht im Handelsregister eingetragen und deshalb nicht unterschriftsberechtigt gewesen sei (Urk. 174 S. 89), nichts zu än- dern, da dies einerseits nicht ausschliesst, dass dem Unterzeichnenden (fakti- sche) Organstellung bei der BW._____ AG zukam und andererseits ein solches informatives Schreiben auch von einer sonstigen bei der BW._____ AG angestell-
- 129 - ten Person hätte abgefasst werden können, ohne dass der Beweiswert einge- schränkt wäre. Der Darstellung des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, zu- mal für die hier vertretene Würdigung – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.6.2.4.1.) – auch der Umstand spricht, dass die vom Beschuldigten der BU._____ AG eingereichte Lohnabrechnung im Layout von den seitens der BW._____ AG zur Verfügung gestellten Lohnabrechnungen (Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.5, letztes Dokument) abweicht, weshalb von einer vom Beschuldig- ten selbst fabrizierten Urkunde auszugehen ist. Die seitens des Beschuldigten hierfür sinngemäss gemachte Erklärung, dass die Kreditbeantragung über die Agentur "BX._____" in Basel gelaufen sei, welcher er das abgegeben habe, was von ihm verlangt worden sei (Urk. HD 68 S. 12), vermag an diesem Beweisergeb- nis nichts zu ändern. Abgesehen davon basiert der monatliche Budgetüberschuss für die Kreditgewährung von Fr. 2'956.30 – welchen der Beschuldigte gegenüber der BU._____ AG am 23. Oktober 2013 ebenfalls schriftlich bestätigte (Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.5) – auf der Annahme eines regelmässigen und nicht le- diglich eines dermassen kurzzeitigen Einsatzes, wie ihn der Beschuldigte behaup- tet. Deshalb ist erstellt, dass der Beschuldigte die BU._____ AG mittels eines auf den Namen der BW._____ AG lautenden selbst fabrizierten Lohnausweises über seine finanziellen Verhältnisse täuschte, woraufhin die BU._____ AG ihm darüber irrend den Betrag von Fr. 65'000.– als Kredit gewährte. Mit der Vorinstanz – deren entsprechende Erwägungen sich als zutreffend erweisen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 89 E. II.E.6.2.4.1.) – ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte, um die Ra- tenzahlungen zu begleichen, worüber er sich auch im Klaren gewesen sein muss- te, zumal er der BU._____ AG ansonsten keinen gefälschten Lohnausweis hätte einreichen müssen, um den Kredit zu erhalten. Der bei der BU._____ AG einge- tretene Schaden im Betrag von Fr. 71'580.30 ist des Weiteren hinreichend belegt (Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.5). Ebenso ist es unter den erstellten Umstän- den als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte im Umfang der nicht bezahlten Raten bereichern wollte. 5.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.6.2.4.1.) ist der Sachverhalt gemäss An- klageziffer B.6. daher rechtsgenügend erstellt.
- 130 - IV. Rechtliche Würdigung A. Widerhandlungen gegen das BetmG Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. schul- dig, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise ei- nem andern verschafft oder in Verkehr bringt oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt und wer Anstalten hierzu trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG). Ein qualifizierter Fall mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe liegt u.a. vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).
1. Anklageziffer A.I.2. (Anstaltentreffen zum Erlangen und Verkaufen von Ko- kain) 1.1. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Anklagesachverhalt zusammen mit O._____ mit einem unbekannten Dritten ein Gespräch über die Lieferung von Ko- kain aus Mexiko geführt, in dessen Verlauf auf Initiative des Beschuldigten über den Preis gesprochen wurde und O._____ einen potentiellen Abnehmer nannte. Anzunehmen ist indes, dass der Beschuldigte das Gespräch nicht in der Absicht führte, vom unbekannten Dritten tatsächlich Kokain zu übernehmen, da er seinem Gesprächspartner offensichtlich nicht traute (s. vorstehend unter E. III.D.2.). 1.2. Strafbar macht sich auch, wer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f trifft. Der Tatbestand des Anstalten-Treffens erfasst sowohl den Ver- such wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs (BGE 130 IV 135 m.w.H.; BGE 138 IV 102). Allein der Entschluss, eine Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG zu begehen, ist nicht strafbar (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 3. A., Zürich 2016, Art. 19 N 100). Blosse Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand des Anstalten- Treffens ebenfalls noch nicht (BGE 117 IV S. 310 f.). Zu ahnden sind nur Fälle, in
- 131 - denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich je- mand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 6B_273/2013 Urteil vom 4. November 2013, E.2.2. m.w.H.). 1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 201). Letzterer ist gegeben, wenn der Täter den strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 156 m.w.H.). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wie Tatobjekt und Tathandlung (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 116). 1.4. Da der Beschuldigte am 10. September 2013 das Gespräch nicht in der Ab- sicht führte, vom unbekannten Dritten tatsächlich Kokain zu übernehmen, mangelt es in casu an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Der Beschuldigte ist daher freizusprechen.
2. Anklageziffer A.I.3. (Anstaltentreffen zum Erlangen von Kokain) 2.1. Der Beschuldigte hat sich gemäss erstelltem Anklagesachverhalt am
17. Dezember 2013 aktiv an einem Gespräch über die Beschaffung und den Ver- kauf von Kokain beteiligt, welches Geschäft zwischen dem/den Unbekannten und O._____ stattfinden sollte. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass dem Beschuldig- ten eine über eine Vermittler- und Übersetzerrolle hinausgehende Beteiligung an der Geschäftsanbahnung zukam und im Speziellen, dass der Beschuldigte – wie die Anklage annimmt – O._____ zum Kauf von 10 Gramm Kokain "veranlasst" und die Verschlüsselung und Markierung von verschiedenen Kokainqualitäten "besprochen" habe, weshalb das besprochene Geschäft – insbesondere auch in finanzieller Hinsicht – nicht als eines des Beschuldigten angesehen werden kann. 2.2. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der Begriff "verschaffen" unter Hinweis auf deutsche Wörterbücher nach allgemeinem Sprachgebrauch, (a) beschaffen, besorgen, (b) dafür sorgen, dass jemand etwas
- 132 - zuteil wird, jemand etwas bekommt (was nicht ohne Weiteres erreichbar ist), je- mandem zu etwas verhelfen. Sodann spricht der Wortlaut der mit der Teilrevision vom 20. März 2008 neu eingeführten Tatbestandsvariante in lit. c von Art. 19 Abs. 1 BetmG "auf andere Weise einem andern verschafft" dafür, dass es sich dabei um einen Auffangtatbestand handelt. Angesichts des klaren gesetzgeberi- schen Willens, das Betäubungsmittelgesetz mit der genannten Teilrevision inhalt- lich prinzipiell nicht zu ändern, kann die vom Gesetzgeber gewählte, relativ offene Formulierung "auf andere Weise einem andern verschafft" nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur derjenige verschaffen kann, der die Tatherrschaft über die Betäubungsmittel inne hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Tatbestandsvariante die Vermittlertätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtspre- chung beinhaltet (BGE 142 IV 401 E. 3.3.4 und 3.4). Die Vermittlertätigkeit nach altem Recht (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) zeichnete sich dadurch aus, dass der Vermittler den Kontakt zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern, und solchen, welche diese erlangen wollen, herstellte, indem er zum Beispiel ein Tref- fen organisierte oder einen Namen, eine Adresse oder eine Telefonnummer mit- teilte. Weiter konnte der Vermittler teilweise für einen Beteiligten verhandeln. Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (entsprechend heutigem Art. 19 Abs. 1 BetmG) aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, sodass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2 m.w.H.). Ein Verschaffen durch Vermitteln ist im Unterschied zum frühe- ren Recht erst dann vollendet, wenn der Mitteilungsempfänger vom Hinweis nach der Vorstellung des Täters Gebrauch gemacht hat und Sachherrschaft über die Betäubungsmittel beim Empfänger eingetreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt lediglich ein Anstalten Treffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vor (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 62). Im Übrigen ist bezüglich der Tatvariante des Anstalten Treffens und hinsichtlich des subjektiven Tatbestands auf die vorstehenden Erwägungen A.1.2. und 1.3. zu verweisen. 2.3. Der Beschuldigte war im Gespräch vom 17. Dezember 2013 mit dem/den Unbekannten, der Kokain verkaufen und O._____, der Kokain kaufen wollte, wis- sentlich und willentlich vermittelnd tätig. Er stellte nicht nur den Kontakt zwischen
- 133 - dem potentiellen Verkäufer und dem potentiellen Abnehmer her, sondern nahm aktiv am Gespräch über die Beschaffung und den Verkauf von Kokain teil. Es ging dabei um eine grössere Menge von Kokain und folglich um einen qualifizierten Fall der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 109 IV 145). Da das Geschäft zwischen dem/den Unbe- kannten und O._____ nicht zustande kam, liegt lediglich ein Anstaltentreffen zum Verschaffen vor. 2.4. Somit erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer A.I.3. den Tatbe- stand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
3. Anklageziffer A.I.4. (Erlangen und Weitergabe von Kokain) 3.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.4. ist erstellt, dass der Beschuldigte am
25. Januar 2014 einem Unbekannten 100 Gramm Kokain in Kommission übergab, wobei ihm dieser den Kaufpreis – entgegen der Anklage – nicht schuldig blieb. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte von Q._____ an einem nicht genauer bekannten Tag im Dezember 2013/Januar 2014 eine Menge von 300 Gramm Kokaingemisch geliefert erhielt. 3.2. Indem der Beschuldigte am 25. Januar 2014 einem Unbekannten 100 Gramm Kokain in Kommission übergab, verschaffte er jenem die Drogen und erfüllt damit den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Ein zwischenzeitli- cher Besitz des Kokains ist zwar naheliegend, indes nicht angeklagt. Der Vorsatz des Beschuldigten ist angesichts des Beweisergebnisses ausgewiesen. Zu Guns- ten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich bei den übergebenen Drogen nicht um reines Kokain, sondern um ein Kokaingemisch mit unbestimm- tem Reinheitsgehalt handelte. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ver- nünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Drogen von mittlerer Quali- tät sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 105), wobei die Annahme, wonach bei Kokain han- delsüblich von 33.3 % auszugehen sei, seitens des Bundesgerichts nicht bean- standet wurde (Entscheid 6B_361/2008 des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2008
- 134 - E. 1.2.). Es rechtfertigt sich, davon auszugehen, dass der Beschuldigte insgesamt 33.3 Gramm reines Kokain an die unbekannte Person übergab. Damit wurde die Grenze zum qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche das Bundesgericht bei 18 Gramm reinem Kokain festsetzte (BGE 109 IV 145), deutlich überschritten. Demnach erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklagezif- fer A.I.4. den Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
4. Anklageziffer A.I.5. (Anstaltentreffen zum Veräussern von Kokain) 4.1. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Anklagesachverhalt P._____ ca. Mitte Februar 2014 zusammen mit Q._____ im Restaurant "AH._____" in Zürich- … mehrfach eine Menge von 50 bis 100 Gramm Kokaingemisch zum Weiterver- kauf auf Kommission angeboten, was diese jedoch ablehnte. 4.2. Strafbar macht sich, wer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f trifft. Im Übrigen ist auf die zuvor unter E. A.1.2. und 1.3 erörterten rechtli- chen Grundlagen zu verweisen. 4.3. Indem der Beschuldigte vorliegend versuchte, die genannte Menge Kokain- gemisch durch P._____ verkaufen zu lassen, traf er Anstalten zum Verkauf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, wobei er vorsätzlich handelte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von der geringeren angeklagten Menge Kokaingemisch von 50 Gramm auszugehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche einen Reinheitsgehalt des Kokains von 20 % annahm (Urk. 89 E. III.1.4.), ist auch hier kein Grund ersichtlich, nicht von einem handelsüblichen von 33.3 % auszugehen. Daher ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen, wobei in casu 16.6 Gramm reines Kokain involviert waren.
5. Anklageziffer A.II.1. (Marihuanahandel) 5.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2013 zu- sammen mit O._____ in seiner Wohnung mit zwei unbekannten Lieferanten über
- 135 - die Beschaffung von Marihuana im Kilobereich verhandelte, wobei mit einem Ge- winn von Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Kilogramm Marihuana gerechnet wurde. 5.2. Strafbar macht sich, wer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f trifft. Ergänzend zu den bereits – insbesondere vorstehend unter A.1.2. und 1.3. – erörterten rechtlichen Grundlagen ist zu erwähnen, dass bezüglich Mari- huana bzw. Cannabis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei grösseren Mengen nicht gesagt werden kann, dass diese geeignet seien, die kör- perliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 117 IV 323, entgegen der davor geltenden Rechtsprechung: BGE 109 IV 145). Deshalb ist der qualifizierte Tatbestand ge- mäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Fällen, in denen sich die Widerhandlung ge- mäss Art. 19 Abs. 1 BetmG auf Cannabissubstanzen bezieht, gestützt auf die in Frage stehende Menge nicht anwendbar. 5.3. Durch die konkreten Verhandlungen hinsichtlich der Beschaffung von Mari- huana erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer A.II.1. den Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, wobei er offensichtlich vorsätzlich agierte. Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt demgegenüber nicht vor. B. Vermögens- bzw. Urkundendelikte
1. Betrug 1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Ge- täuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst wer- den. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensver- fügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Un- terlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbar-
- 136 - keit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Ver- mögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischen- handlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Vielmehr ist – namentlich in arbeitstei- ligen Organisationsformen wie Unternehmen, Behörden usw. – auch möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen, von de- nen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt. Wann vermittelnde Zwischenhandlungen des Getäuschten oder dritter Personen den erforderlichen Zusammenhang abbrechen lassen, lässt sich abstrakt nicht beantworten (BGE 126 IV E.3.a. m.w.H.). 1.2. Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, son- dern einen Dritten (sog. Dreiecksbetrug), setzt die Erfüllung des Betrugstatbe- standes voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten "verantwortlich" bzw. "zuständig" ist und darüber verfügen kann. Nur dann ist das Verhalten des getäuschten Dritten dem Opfer wie eigenes zuzurechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt. Dabei genügt nach vorherrschender Auffassung eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit; nicht erforderlich ist dagegen, dass der Verfügende zusätzlich auch rechtlich wirksam disponieren kann (BGE 126 IV E.3.a. m.w.H.). 1.3. Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruch- nahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte ver- meiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schüt- zen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tra- gen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässig- keit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhal- ten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 und 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.1 mit Hinweisen).
- 137 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leis- tungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine inne- re Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfül- lungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der an- dere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2. m.w.H.). Bei einem Mas- sengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen kann den Vertragsparteien nicht zugemutet werden, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzuverlangen bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das fi- nanzielle Risiko beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon in Grenzen hält (Entscheid 6B_1007/2010 des Bundesgerichts vom 28. März 2011, E. 2.4.2.). 1.4. Bezüglich des Vermögensschadens genügt nach Lehre und Rechtspre- chung jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist (DONATSCH, Strafrecht III, S. 213 f.; BOOG, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Strafrecht, Basel 1991, S. 34; Urteil des Bun- desgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.4.; BGE 102 84, E. 3.). Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant, da der Strafrichter den Schaden, beziehungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann (BSK STGB II-ARZT, Art. 146 N 144). 1.5. Der subjektive Tatbestand des Betrugs erfordert neben der Absicht rechts- widriger Eigen- oder Fremdbereicherung Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tat- bestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 1.2.3; 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2 mit Hinweisen). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst un- erwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt
- 138 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.1 mit Hin- weisen).
2. Anklageziffer B.2. (versuchte Anstiftung zu Betrug; ND 2) 2.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit O._____ am 5. August 2013 in seiner Wohnung versuchte, AE._____ anlässlich eines Gesprächs dazu zu bringen, in gleicher Weise wie O._____ Firmen zu übernehmen, damit Waren ohne Zahlungswille und -möglichkeit zu bestellen und die Firmen letztlich in den Konkurs gehen zu lassen, was jedoch einzig deshalb nicht gelang, weil sich AE._____ nicht darauf einliess. 2.2. In Ergänzung zu den vorab erörterten rechtlichen Grundlagen ist massge- bend, dass eine Anstiftung begeht, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wobei der Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Ver- brechens bestraft (Art. 24 StGB), wobei ein Versuch vorliegt, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.3. Durch das seitens des Beschuldigten beabsichtigte Verhalten von AE._____ hätte jener einen Betrug begangen, indem er durch die Warenbestellungen die Lieferanten derselben arglistig über den Zahlungswillen und die -möglichkeit des die Bestellungen vornehmenden Unternehmens getäuscht und sich durch die gestützt darauf vorgenommene Vermögensdisposition einen wirt- schaftlichen Vorteil geschaffen hätte, ohne hierauf einen Rechtsanspruch gehabt zu haben, was er – bei erfolgreicher Anstiftung – gewusst und auch gewollt hätte. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit wäre im Übrigen den lie- fernden Unternehmen nicht zumutbar gewesen, stellte der Beschuldigte AE._____ doch die Bestellung von Massenwaren wie Esswaren, Getränke und Konsumgüter wie Fernseher und Telefone zur Diskussion (vgl. Gespräch vom
- 139 -
5. August 2013, ab 21:56 Uhr: Urk. 348/2/4/15). Da der Beschuldigte alles unter- nahm, um AE._____ zu überzeugen, erfüllt der Beschuldigte – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.2.) – durch die an den Tag gelegte Verhaltensweise den Tatbestand der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB.
3. Anklageziffer B.3. (mehrfacher Betrug; ND 3) 3.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 14. November 2013 zu- sammen mit O._____ acht iPhones auf den Namen der Firma AF._____ GmbH im Online-Shop der AG._____ bestellte, in der Absicht, diese nicht zu bezahlen, sondern weiterzuverkaufen. Damit täuschte er die bei der AG._____ für die Be- stellungsbearbeitung verantwortliche Person vorsätzlich über die Identität des Be- stellers und über ihren Leistungswillen, sodass die Lieferung der bestellten iPho- nes seitens der AG._____ veranlasst wurde und sie sich dadurch an ihrem Ver- mögen mindestens im Wert der acht Mobiltelefone im Betrag von Fr. 1'672.– schädigte, weil seitens ihrer Mitarbeiter ein Irrtum über die Identität des Bestellers und dessen Leistungswillen bestand. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und - möglichkeit wäre im Übrigen der AG._____ angesichts des Umstands, dass es sich bei Mobiltelefonen um Massenware handelt, nicht zumutbar gewesen. Der AG._____ kann deshalb unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.3.) – kein Vorwurf gemacht werden, als sie auch über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurde und keinen Anlass hatte, bei einer Bestellung, die für eine Firma als geschäftsüblich bezeichnet werden kann, genauere Überprüfungen vorzunehmen. 3.2. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und handelte trotzdem entsprechend. Durch seine Handlungsweise erfüllte der Beschuldigte deshalb den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
- 140 -
4. Anklageziffer B.4. (mehrfacher, teils versuchter Betrug; ND 4) 4.1. Anklageziffer B.4.1.1. 4.1.1. Der Beschuldigte machte sich vorliegend B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei der Dipl. Ing. AA._____, Filiale AV._____, zwei TV-Geräte der Marke Samsung im Wert von Fr. 7'276.– für 24 Monate zu mieten, die Firma "Dipl. Ing. AA._____" bzw. deren Vertreter die Geräte daraufhin B._____ übergab, welche dieser wiederum dem Beschuldigten überliess, ohne dass beim Beschuldigten ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit hinsichtlich des ganzen Mietpreises für die TV-Geräte vorhanden war, worin die massgebende schädigende Vermö- gensdisposition zu sehen ist. 4.1.2. Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen De- fiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit in Zusammen- hang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich be- legt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.). 4.1.3. Den Mitarbeitern der Dipl. Ing. AA._____ wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit na- hezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen. Der dipl. Ing. AA._____ kann deshalb unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden, als sie auch über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurde und keinen Anlass hatte, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen. 4.1.4. Ob letztlich das die Waren liefernde Unternehmen und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/en, ist von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. 1.4.) und die Forderung des Unternehmens be-
- 141 - reits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, sodass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Wie ebenfalls bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. 1.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau bezif- fert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrug- statbestandes irrelevant ist. Vorliegend ist von einem Schaden von annähernd Fr. 7'000.– (Verkaufspreis TV-Geräte abzüglich der bei der Übergabe entrichteten Raten; vgl. Urk. ND 4/8) auszugehen. 4.1.5. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, wodurch er klarerweise mit Vorsatz handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 4.2. Anklageziffer B.4.1.2. 4.2.1. Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts machte sich der Beschuldigte (zusammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sin- ne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei der AB.______ …, Filiale AV._____, über insgesamt vier Laptops der Marke Apple im Wert von Fr. 7'659.80 einen Teilzahlungskauf vorzunehmen. Auch hier wurden die Geräte B._____ übergeben, welcher sie wiederum dem Beschuldigten über- liess, ohne dass beim Beschuldigten ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmög- lichkeit hinsichtlich des ganzen Kaufpreises für die vier Laptops vorhanden war, worin die massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist. 4.2.2. Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen De- fiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammen- hang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich be- legt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.).
- 142 - 4.2.3. Den Mitarbeitern der AB._____ wurde durch dieses Vorgehen des Be- schuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte, sondern B._____ als Ver- tragspartner entgegen, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal sie über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurden und keinen Anlass hatten, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen. 4.2.4. Ob letztlich das die Waren liefernde Unternehmen und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/en, ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. 1.4.) und die Forderung des Unterneh- mens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, sodass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Wie ebenfalls bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. 1.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objekti- ven Betrugstatbestandes irrelevant ist. Vorliegend wurde keine Anzahlung geleis- tet (s. Urk. ND 4/9 S. 1). Es ist von einem Schaden von ca. Fr. 7'659.80 auszuge- hen (Verkaufspreis der vier Laptops). 4.2.5. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, wodurch er klarerweise mit Vorsatz handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte durch seine Handlungsweise den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 4.3. Anklageziffer B.4.1.3. 4.3.1. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
- 143 - 4.3.2. Auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.3. machte sich der Beschuldigte (zu- sammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei der AB._____ …, Filiale AV._____, über diverse elektronische Geräte – zwei "Mac Book Pro Re- tina 15", ein "Mac Book Air 13", zwei "LG LED-Fernseher", zwei "Mac I-Pad Mini 16GB" – im Gesamtbetrag von Fr. 7'657.40 einen Teilzahlungskauf abzuschlies- sen, welcher letztlich storniert wurde (Urk. ND 4/9 S. 2 f.). Auch hier beabsichtigte der Beschuldigte, dass ihm B._____ die Geräte überlassen sollte, ohne dass bei ihm ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit hinsichtlich des ganzen Kaufpreises für die fraglichen elektronischen Geräte vorhanden war, worin die beabsichtigte massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist. 4.3.3. Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich – auch hier – ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurolo- gischen Defiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hin- länglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.). 4.3.4. Den Mitarbeitern der AB._____ wurde durch dieses Vorgehen des Be- schuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte, sondern B._____ als Ver- tragspartner entgegen. Nichtsdestotrotz kam es zur Stornierung des Geschäfts, was indes nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuordnen ist, da er alles un- ternahm, um den Betrug zu vollenden. Im Übrigen kann hinsichtlich des seitens des Beschuldigten beabsichtigten Verlaufs des Betrugs auf die bereits hinsichtlich Anklageziffern B.4.1.1. und B.4.1.2. gemachten Erwägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte erfüllt durch die an den Tag gelegte Verhaltensweise jedenfalls den Tatbestand des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 144 - 4.4. Anklageziffer B.4.4. 4.4.1. Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts machte sich der Beschuldigte (zusammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sin- ne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei verschiede- nen Telekommunikationsanbietern (BF._____, AG._____, BE._____, BD._____ Mobile bzw. BE._____) Mobiltelefonabonnemente teils auf seine Adresse, teils auf diejenige seiner Eltern, abzuschliessen, und die Mobiltelefone und SIM-Karten
– wie beabsichtigt – an sich nahm und benutzte, ohne die jeweiligen Rechnungen je begleichen zu wollen oder zu können. 4.4.2. Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich – wie be- reits mehrfach erwähnt – ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähig- keit, seinen neurologischen Defiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.). 4.4.3. Den Mitarbeitern der erwähnten Telekommunikationsanbieter wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen, weshalb ihnen unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal sie über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurden und keinen Anlass hatten, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen. 4.4.4. Ob letztlich die Telekommunikationsanbieter und/oder B._____ einen Ver- mögensschaden erlitt/en, ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, zumal be- züglich des Vermögensschadens beim Betrug nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. 1.4.) und die Forderung des Unterneh- mens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, sodass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben
- 145 - werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Wie ebenfalls bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. 1.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objekti- ven Betrugstatbestandes irrelevant ist. Vorliegend ist von einem Schaden von insgesamt mehr als Fr. 9'000.– auszugehen. 4.4.5. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, weshalb er mit Vorsatz handelte. Damit er- füllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer B.4.4. den Tatbestand des Betru- ges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 4.5. Anklageziffer B.4.5. 4.5.1. Auch hier machte sich der Beschuldigte (zusammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handeln- den Werkzeugs vorschob, um bei verschiedenen Tank-/Zahlkartenherausgeber (BJ._____ Suisse SA, BD2._____ Mineralöl AG, BK._____ Card Service und BM._____ Shopping Card bzw. jeweils BL._____ AG sowie BN._____ SA) Tank- bzw. Zahlkarten beantragen zu lassen, die entsprechenden Karten – wie beab- sichtigt – an sich zu nehmen und Waren- und Benzinbezüge zu tätigen, ohne die jeweiligen Rechnungen je begleichen zu wollen oder zu können. 4.5.2. Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich – wie mehrfach erwähnt – ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen Defizite und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklä- rungen, hinlänglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.). 4.5.3. Den Mitarbeitern der erwähnten Tank-/Zahlkartenherausgeber wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen, weshalb ihnen unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal
- 146 - sie über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurden und keinen Anlass hatten, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen. 4.5.4. Ob letztlich die Tank-/Zahlkartenherausgeber und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/en, ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug denn nach Lehre und Recht- sprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. 1.4.) und die Forderung des Unternehmens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, so- dass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abge- schrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Vorliegend ist von einem Schaden von insgesamt annähernd Fr. 15'000.– auszugehen. 4.5.5. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, weshalb er mit Vorsatz handelte. Damit er- füllte der Beschuldigte auch hier den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 4.6. Anklageziffer B.4.7. 4.6.1. Auch hier machte sich der Beschuldigte (zusammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handeln- den Werkzeugs vorschob, um am 26. November 2013 bei der Garage AC._____ in BY._____ einen Kaufvertrag mit Teilzahlung über einen Personenwagen Por- sche Cayenne im Wert von Fr. 79'780.– abzuschliessen. Zu diesem Zweck erstell- te und übergab der Beschuldigte B._____ drei gefälschte Lohnabrechnungen der BP._____ AG, wonach B._____ monatlich brutto Fr. 6'500.– verdiene, und die zu- sammen mit den Antragsunterlagen der AD._____ Bank AG eingereicht wurden. Indem der Beschuldigte der AD._____ Bank AG vortäuschte, dass B._____ ihr Vertragspartner sei und dass dieser darüber hinaus brutto Fr. 6'500.– monatlich verdienen würde, erweckte er auf Seiten der AD._____ Bank AG einen Irrtum über ihren Vertragspartner und damit auch über den Zahlungswillen und die Zah- lungsfähigkeit ihres tatsächlichen Vertragspartners. Infolge dieses Irrtums finan- zierte die AD._____ Bank AG den Kauf des Porsches und gewährte B._____ ei-
- 147 - nen Totalkredit von Fr. 109'405.80, worin die massgebende Vermögensdispositi- on besteht. Nachdem B._____ den Porsche in Empfang genommen hatte, über- nahm ihn der Beschuldigte. Er fuhr zusammen mit B._____ nach Serbien und verkaufte den Porsche dort, wobei der Beschuldigte den Erlös für sich behielt. In Berücksichtigung der drei bezahlten Monatsraten erlitt die AD._____ Bank AG ei- nen Schaden von Fr. 105'498.45, in welchem Umfang sich der Beschuldigte auch bereichern wollte. 4.6.2. Es ist klarerweise von einem arglistigen Vorgehen des Beschuldigten aus- zugehen, zumal die AD._____ Bank AG ihren Sorgfaltspflichten in rechtsgenü- gender Art und Weise nachgekommen ist. Gemäss Art. 31 des anwendbaren Konsumkreditgesetzes (KKG) darf sich die Kreditgeberin grundsätzlich auf die Angaben des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen verlassen und müsste deren Richtigkeit nur bei offensichtlich unrichtigen Angaben oder wenn sie an der Richtigkeit der Angaben zweifelt, anhand einschlägiger amtlicher oder pri- vater Dokumente, wie einem Betreibungsregisterauszug oder einem Lohnaus- weis, überprüfen. Vorliegend wurde der AD._____ Bank AG durch das Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit na- hezu verunmöglicht, trat ihr doch nicht der Beschuldigte, sondern B._____ als Vertragspartner entgegen. Zudem wurden ihr falsche Lohnabrechnungen unter- breitet, wobei kein Anlass bestand an deren Richtigkeit zu zweifeln. Angesichts dieses Vorgehens des Beschuldigten kann der AD._____ Bank AG unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden. Der Be- schuldigte handelte demnach arglistig. 4.6.3. Der Beschuldigte wusste um alle objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, weshalb er vorsätzlich handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte auch hier den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 4.6.4. Anklageziffer B.4.7. steht im Zusammenhang mit Anklageziffer C. Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Verun- treuung nicht möglich wäre, da ein bereits ertrogener Gegenstand nicht veruntreut werden kann.
- 148 -
5. Anklageziffer B.5. (Betrug/Betrugsversuch; ND 5) 5.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 4. und 5. Februar 2014 via Internet beim Online-Shop der AG._____ 16 iPhones samt SIM-Karten für die Firma BT._____ GmbH bestellte, ohne dass er diese bezahlen wollte. In der Fol- ge lieferte die AG._____ zehn der bestellten Mobiltelefone samt SIM-Karten im Wert von CHF 3'130.– an die BT._____ GmbH. Durch diese Handlungsweise täuschte der Beschuldigte die bei der AG._____ für diese Bestellungsbearbeitung verantwortliche Person vorsätzlich über die Identität des Bestellers und über de- ren Leistungswillen, sodass die Lieferung der bestellten iPhones seitens der AG._____ veranlasst wurde und sie dadurch an ihrem Vermögen mindestens im Wert der gelieferten zehn Mobiltelefone im Betrag von Fr. 3'130.– geschädigt wurde, weil seitens ihrer Mitarbeiter ein Irrtum über die Identität des Bestellers und dessen Leistungswillen bestand. 5.2. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit wäre im Übrigen der AG._____ angesichts des Umstands, dass es sich bei Mobiltelefonen um Massenware handelt, nicht zumutbar gewesen. Der AG._____ kann deshalb unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.5.) – kein Vorwurf gemacht werden, als sie auch über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurde und keinen Anlass hatte, bei einer Bestellung, die für eine Firma als geschäftsüblich bezeichnet werden kann, genauere Überprüfungen vorzunehmen. 5.3. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und handelte trotzdem entsprechend vorsätzlich arglistig mit der Absicht, sich un- rechtmässig zu bereichern. Durch seine Handlungsweise erfüllte der Beschuldigte deshalb den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 5.4. Auch hinsichtlich der weiteren sechs bestellten iPhones, die von der AG._____ letztlich nicht geliefert wurden, hatte der Beschuldigte wissentlich und willentlich alles unternommen, um denselben Erfolg wie bei den gelieferten iPho- nes zu erzielen. Mangels Lieferung der bestellten Ware bleibt es diesbezüglich lediglich beim Versuch. Demzufolge ist der Beschuldigte hinsichtlich der sechs
- 149 - nicht gelieferten iPhones zusätzlich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Anklageziffer B.6. (Betrug und Urkundenfälschung; ND 6) 6.1. Indem der Beschuldigte am 23. Oktober 2013 bei der Kreditbeantragung ge- genüber dem Vertreter der BU._____ AG mittels eines gefälschten Lohnauswei- ses der BW._____ AG – entgegen der Realität – ein regelmässiges Erwerbsein- kommen vortäuschte, erweckte er auf Seiten der BU._____ AG nebst einem Irr- tum über seinen Zahlungswillen insbesondere einen solchen über seine Zah- lungsfähigkeit, in welchem er den Bankenvertreter durch die unterschriftliche Be- stätigung des bei ihm veranschlagten Budgetüberschusses von monatlich Fr. 2'956.30 noch bestärkte. Gestützt darauf wurden dem Beschuldigten seitens der BU._____ AG Fr. 65'000.– als Kredit gewährt, worin die massgebende Ver- mögensdisposition besteht und in welchem Umfang sich der Beschuldigte auch mindestens bereichern wollte. Der letztlich erwiesene Schaden beträgt Fr. 71'580.30. 6.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.6.) ist klarerweise von einem arglistigen Vorgehen des Beschuldigten auszugehen, zumal die BU._____ AG ihren Sorg- faltspflichten in rechtsgenügender Art und Weise nachgekommen ist. Gemäss Art. 31 des anwendbaren Konsumkreditgesetzes (KKG) darf sich die Kreditgebe- rin grundsätzlich auf die Angaben des Konsumenten zu den finanziellen Verhält- nissen verlassen und müsste deren Richtigkeit nur bei offensichtlich unrichtigen Angaben oder wenn sie an der Richtigkeit der Angaben zweifelt, anhand ein- schlägiger amtlicher oder privater Dokumente, wie einem Betreibungsregisteraus- zug oder einem Lohnausweis, überprüfen. Vorliegend wurde seitens des Be- schuldigten bereits zusammen mit dem Kreditantrag eine Lohnabrechnung einge- reicht. Vorliegend ist auf Seiten der Kreditgeberin kein Anlass erkennbar, an der Richtigkeit der seitens des Beschuldigten gemachten Angaben bzw. der Lohnab- rechnung zu zweifeln, weshalb die BU._____ AG ihren Sorgfaltspflichten rechts- genügend nachgekommen ist. Der Beschuldigte handelte demnach arglistig.
- 150 - 6.3. Abgesehen davon ergibt sich die Arglist auch aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte vorliegend der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Demgemäss macht sich strafbar, wer in der Absicht, je- mandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Nach der Rechtsprechung kommt Lohnabrechnun- gen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Urteile 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1; 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2; 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E.4.5.3; 6B_382/2011 vom 26. September 2011 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Ur- kundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthal- tene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Ver- trauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Be- weisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkun- dung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkund- sperson oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rech- nungslegung des Aktienrechts und in den Bilanzvorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr
- 151 - in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1; Urteil 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1). Eine Lohnabrechnung ist grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im enge- ren Sinne Urkundenqualität zu (Urteile 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.1). Eine Lohnabrechnung ist bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirkli- chen Aussteller der Abrechnung entspricht. Die vorliegende Lohnabrechnung ist sowohl unecht als auch unwahr. Sie ist nicht vom daraus ersichtlichen Aussteller erstellt worden, der daraus ersichtliche Aussteller hat die darin enthaltenen Anga- ben nicht gemacht und diese Angaben sind inhaltlich unwahr. Die vorliegende vom Beschuldigten fabrizierte Lohnabrechnung stellt deshalb eine Urkunde dar, soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion steht (vgl. BGer 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1.-3.3.2.). 6.4. Der Beschuldigte wusste um alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Be- trugs wie auch der Urkundenfälschung, handelte aber trotzdem entsprechend und somit vorsätzlich in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern bzw. sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Demnach erfüllte er den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie denjenigen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.
7. Gewerbsmässigkeit 7.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten hinsicht- lich der Betrüge als teilweise gewerbsmässig (Urk. 36 S. 2, 5 u. 13; Urk. 176 S. 1). Nicht substantiiert wurde, bei welchen Betrügen das gewerbsmässige Han- deln des Beschuldigten vorliegen soll. 7.2. Gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB laut bundes- gerichtlicher Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt be-
- 152 - rufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tä- tigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die An- nahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteile 6B_333/2018 vom
23. April 2019 E. 2.3.1; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). 7.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.7.) wurde seitens der Anklagebehörde im Gegensatz zum eingetretenen Schaden mehrheitlich nicht dargetan, in welchem Umfang der Beschuldigte welchen Deliktserlös und damit Einkünfte erzielt haben soll. Diese Einkünfte lassen sich denn auch nicht einfach aus den angeklagten Umständen rekonstruieren, zumal der Beschuldigte in den meisten Fällen in Mittä- terschaft mit O._____ handelte, welcher sich ebenfalls substantiell daran beteiligt haben dürfte, und es sich ferner bei der Mehrzahl der Fälle um Warenbestellun- gen bzw. -bezüge handelte, und auch gestützt darauf unklar bleibt, worin der er- forderliche namhafte Beitrag an die Lebenshaltungskosten bestanden haben soll. 7.4. Gestützt auf diese Erwägungen ist vorliegend nicht von einem gewerbsmäs- sigen Handeln des Beschuldigten auszugehen. C. Rechtswidrigkeit und Schuld Hinsichtlich aller Delikte, bei denen das tatbestandsmässige Handeln des Be- schuldigten festgestellt wurde, sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist.
- 153 - D. Ergebnis Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte ist der Beschuldigte betreffend Anklage- ziffern A.I.3., A.I.4, A.I.5. sowie A.II.1. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, schuldig zu sprechen. Bezüglich der Vermögens- bzw. Urkundendelikte ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffer B.2. (ND 2) der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie betreffend An- klageziffern B.3, B.4.1.1., B.4.1.2., B.4.1.3., B.4.4., B.4.5, B.4.7., B.5. und B.6. (ND 3, 4, 5 und 6) des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und betref- fend Anklageziffer B.6. zusätzlich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein Freispruch erfolgt demgegenüber bei den Betäubungsmitteldelikten bezüglich der Anklageziffern A.I.1., A.I.2. sowie A.II.2.1.-2.2. sowie bei den Vermögensdelik- ten hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit des Betrugs. V. Rückversetzung
1. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit be- gangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf Rückversetzung und kann stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Verlängerung der Probezeit anordnen (Art. 89 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB darf die Rückversetzung nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probe- zeit drei Jahre vergangen sind (vgl. auch Urteil BGer 6B_840/2014 vom 6. Febru- ar 2015 E. 3.4.6.).
- 154 -
2. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, der Beschuldigte sei am 25. De- zember 2012 aus dem Vollzug der mit Urteil des Obergerichts vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden, dies unter Ansetzung einer Probezeit bis am 25. Juni 2015 für die Reststrafe von 912 Tagen. Innerhalb dieser Probezeit habe er sich erneut strafbar gemacht. Grundsätzlich bleibe dies für den Beschuldigten gestützt auf Art. 89 Abs. 4 StGB folgenlos, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen seien. Zu beachten sei allerdings, dass der Beschuldigte am 8. April 2014 und damit noch vor Ablauf der Probezeit wieder verhaftet worden sei. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, sich in Freiheit zu bewähren. Es müsse deshalb von einem Stillstand der Probezeit und deren Wei- terlaufen nach der Haftentlassung ausgegangen werden. Die unterbrochene Frist sei ab der Haftentlassung am 30. Juni 2018 bis an ihr Ende gelaufen, woran sich die dreijährige Frist, innert welcher die Rückversetzung noch möglich sei, an- schliesse. Diese Frist sei somit noch nicht abgelaufen, sodass eine Rückverset- zung anzuordnen und eine Gesamtstrafe zu bilden sei (Urk. 372 S. 8).
3. Der Beschuldigte wurde am 25. Dezember 2012 aus dem Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe bedingt entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit bis am 25. Juni 2015 bei einer Reststrafe von 912 Tagen (Urk. 358A). Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschuldigte vorliegend bereits etwas mehr als ein halbes Jahr nach seiner bedingten Entlassung erneut delinquierte, sind seit dem Ablauf der Probe- zeit bis heute mehr als drei Jahre vergangen. Der Gesetzestext von Art. 89 Abs. 4 StGB ist klar, und da es für einen im Rahmen der Rückversetzung zu beachten- den Stillstand der Probezeit an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehlt, ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht zu folgen. Demzufolge ist gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB von einer Rückversetzung abzusehen.
- 155 - VI. Strafzumessung A. Anwendbares Sanktionsrecht
1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging alle in Frage stehenden Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2. Vorliegend ist der Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beurtei- len, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und das alte Recht anzuwen- den ist. B. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist – wie seitens der Vorinstanz zu- treffend festgehalten (Urk. 89 E. V.1. S. 131) – grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. In casu drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. V.2.2.1.) – denn auch keine Erweite- rung des ordentlichen Strafrahmens auf. 1.2. Vorliegend besteht hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die höchste abstrakte Strafandrohung, näm- lich Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geld- strafe verbunden werden kann. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Bei der Bil-
- 156 - dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zwei- ten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu er- höhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 144 IV 217 E. 2. m.w.H.; 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).
2. Strafzumessungsfaktoren Von der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung im Weiteren nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 89 E. V.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend und im Einklang mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (Entscheid vom 25. März 2010 6B_865/2009 E. 1.6.1.) wurde seitens der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 89 E. V.2.4.), die Täterkomponen- te für alle Delikte gesamthaft zu würdigen.
3. Kokainhandel 3.1. Bei der Einstufung der objektiven Tatschwere bei den vom Beschuldigten begangenen, teilweise qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz ist in Bezug auf den Kokainhandel (Anklageziffern A.I.3., A.I.4. und A.I.5.) deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass es in den zu beur- teilenden Fällen lediglich beim Treffen von Anstalten blieb und ihm dabei eine eher untergeordnete Stellung im Drogenhandel zukam, auch wenn keine Abhän- gigkeiten von ihm übergeordneten Personen erkennbar sind und er seine Ent- scheidungen selbständig traf. Ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich der Umstand aus, dass sich seine Delinquenz zum einen auf eine blosse Vermitt-
- 157 - ler- und Übersetzerrolle beschränkte, auch wenn es dabei offensichtlich um den Handel mit einer grösseren Menge Kokain ging, welche die Grenze zum qualifi- zierten Fall von 18 Gramm reinem Kokain deutlich überschritt, wobei sich die letztlich insgesamt involvierte Kokainmenge nicht eruieren lässt. Zum anderen traf der Beschuldigte Anstalten, Kokain zu verkaufen, wobei mit den dabei involvierten 16.6 Gramm reinen Kokains noch kein qualifizierter Fall vorliegt, was sich eben- falls zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Zu Ungunsten des Beschuldigten fällt demgegenüber seine mehrfache Delinquenz ins Gewicht. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens ist das objektive Verschulden des Beschuldigten gesamthaft als leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, hierfür ei- ne Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und sein Motiv zumindest teilweise finanzieller Art, keineswegs aber et- wa suchtbedingter Art war. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive gestützt darauf nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstrafe bleibt.
4. Marihuanahandel 4.1. Hinsichtlich der Bewertung der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Mari- huanahandels (Anklageziffer A.II.1.) ist verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass es auch hier beim Anstalten Treffen blieb und die Delinquenz des Beschul- digten auf reine Verhandlungen beschränkt war. Verschuldenserschwerend wirkt sich der Umstand aus, dass es dabei um die Beschaffung von Marihuana im Ki- lobereich und somit nicht mehr um eine unwesentliche Menge ging. Wiederum zu Gunsten des Beschuldigten wirken sich die Gegebenheiten aus, dass bei Mari- huana im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln ein beschränktes Gefähr- dungspotential ausgeht und dass ihm eine eher untergeordnete Rolle im Drogen- handel zukam.
- 158 - 4.2. In subjektiver Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass der Beschuldigte vor- sätzlich und aus finanziellen Motiven tätig wurde, was die objektive Tatschwere nicht relativiert. 4.3. Es rechtfertigt sich, die für die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte festge- setzte Einsatzstrafe aufgrund des Marihuana-Handels in Anwendung des Aspera- tionsprinzips um 2 Monate zu erhöhen.
5. Vermögens- bzw. Urkundendelikte 5.1. In objektiver Hinsicht lässt sich das Verschulden des Beschuldigten hinsicht- lich der Vermögens- bzw. Urkundendelikte als erheblich umschreiben. Zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen insbesondere der realisierte Deliktsbetrag im Wert von insgesamt rund Fr. 230'000.– und dass er diesen in einem Zeitraum von nicht einmal vier Monaten erzielte, auch wenn bei einem Teil dieses Betrages zu sei- nen Gunsten von einer Aufteilung der ertrogenen Waren, Dienstleistungen und Erlöse mit dem Mittäter O._____ auszugehen ist. Seine Vorgehensweise war sehr raffiniert, weil die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit für die Betrugsopfer generell schwierig und in den Fällen, in denen B._____ als Tatmittler vorgeschoben wurde, sogar annähernd unmöglich zu bewerkstelligen war, was ebenfalls verschuldenserschwerend zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon war die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit des Beschuldigten durch die Betrugsopfer denn auch teilweise geschäftsunüblich und deshalb nicht zumut- bar, da es sich bei der von ihm bestellten Ware um Massenware bzw. bei den von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen um solche des täglichen Ge- brauchs gehandelt hat. Das Ausnützen der geistigen Einschränkungen von B._____ und dessen Instrumentalisierung bei mehreren Delikten erscheint dabei besonders perfid. Der Beschuldigte schreckte im Falle der Kreditaufnahme bei der BU._____ AG nicht davor zurück, eine Lohnabrechnung selbst herzustellen und den dadurch beim Betrugsopfer herbeigeführten Irrtum mittels unterschriftlicher Bestätigung des veranschlagten Budgetüberschusses noch zu verstärken. Die BU._____ AG ist dabei ihren, sich insbesondere vom Konsumkreditgesetz vorge- gebenen Sorgfaltspflichten in rechtsgenügender Art und Weise nachgekommen,
- 159 - weshalb dem Beschuldigten unter dem Titel der Opfermitverantwortung auch diesbezüglich keine massgeblichen entlastenden Momente anzurechnen sind. 5.2. In Bezug auf das subjektive Verschulden des Beschuldigten ist massge- bend, dass er hinsichtlich aller objektiv festgestellter Tatumstände direktvorsätz- lich und aus finanziellen, und damit egoistischen Motiven handelte. Unter diesen Gegebenheiten vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu relativie- ren. 5.3. Beim Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeich- net, dass sie verschuldensunabhängig ist. Sie hat sich allerdings im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwir- ken. Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe unter anderem einerseits von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwer- wiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BSK STGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24 m.w.H.). Hinsichtlich Anklageziffern B.2., B.4.1.3. und teilweise B.5. wirkt sich für den Be- schuldigten strafreduzierend aus, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen ist. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte in all die- sen Fällen für den Eintritt des Erfolgs alles Nötige unternommen hat und es an AE._____ bzw. den (anvisierten) Betrugsopfern AB._____ bzw. AG._____ lag, dass es letztlich lediglich beim Versuch blieb, wobei davon auszugehen ist, dass in allen drei Fällen ein Deliktserlös von jeweils mehreren tausend Franken ins Au- ge gefasst wurde (so erwiesen betr. Anklageziffer B.4.1.3. mit einem anvisierten Deliktsbetrag von Fr. 7'657.40 und betr. Anklageziffer B. 5. mit einem solchen von annähernd Fr. 2'000.–). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die teilweise versuchsweise Begehung der Betrugsdelikte durch den Beschuldigten im Rah- men der Strafzumessung lediglich leicht zu seinen Gunsten zu würdigen. 5.4. Angesichts der vorliegenden, erörterten strafschärfenden wie auch strafmin- dernden Umstände rechtfertigt es sich für die Vermögens- bzw. Urkundendelikte
- 160 - des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips einen Strafzu- schlag von 17 Monaten auf 34 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
6. Täterkomponente 6.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. V.2.4.2.). Anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut, weiterhin staa- tenlos zu sein, weil Montenegro ihm die Wiedereinbürgerung verunmögliche. Wei- ter führte er aus, dass er alleine lebe und jeden Tag Kontakt mit seinem Sohn ha- be. Er verfüge über kein Vermögen, habe aber Schulden aus Betreibungen und private Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–. Neue Strafverfah- ren gegen ihn würden keine laufen. Früher habe er ein Solariumstudio und ein Restaurant gehabt. Dies seien immer noch seine Zukunftspläne (Prot. II S. 19 ff.). 6.2. In Bezug auf die Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 89 E. V.2.4.2. S. 141). 6.3. In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzustellen, dass der Be- schuldigte gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister über eine Vor- strafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b-e und lit. g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und teilweise lit. b BetmG sowie wegen Drohung verfügt (Urk. 358A: Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, im Verfahren SB100602 vom 5. Oktober 2011), womit der Be- schuldigte teilweise einschlägig vorbestraft ist. Ferner ist massgebend, dass der Beschuldigte während der dreijährigen Probezeit mehrfach delinquiert hat. Die dadurch offenbarte Unbelehrbarkeit des Beschuldigten erscheint im Lichte der er- heblichen, teilweise einschlägigen Vorstrafe besonders unverständlich. Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich gestützt da- rauf eine Straferhöhung um 8 Monate vorzunehmen.
- 161 - 6.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kann ein Ge- ständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumes- sung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.; Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Diese Pra- xis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkür- zung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweis). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (Urteile des Bundesge- richts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2; 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom
20. November 2014 E. 2.4.7). In casu ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. V.2.4.3.) – nicht von einem sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkenden Nachtatverhalten auszugehen. So blieb der Beschuldigte ungeständig, so auch anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung (vgl. Prot. II S. 35), und eine ins Gewicht fallende Reue oder Einsicht ist ebenfalls nicht auszumachen. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Zustim- mung des Beschuldigten zur Rückgabe einer grossen Anzahl von bei ihm sicher- gestellten elektronischen Geräten an die Geschädigten (Anhang zu Urk. HD 2/8) ist angesichts des Umstandes, dass die fraglichen Gegenstände im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten aufgefunden und sichergestellt wurden, von dermassen untergeordneter Bedeutung, dass sich diesbezüglich keine Straf- zumessungsrelevanz ergibt. Daher wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschul- digten insgesamt strafzumessungsneutral aus.
- 162 - 6.5. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3; 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und brin- gen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Die beschuldigte Per- son soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausge- setzt sein (BGE 143 IV 373 E. 3.2.1; 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Die Beurtei- lung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Die An- gemessenheit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebo- tenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; Urteile 6B_430/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die Berück- sichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigspre- chung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht fallen. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensver- zögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Ge- schädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e ; Urteil 6B_430/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1).
- 163 - Aus der Komplexität der Untersuchung und dem Umstand, dass die Delinquenz des Beschuldigten rund sieben Jahre zurückliegt, ergibt sich, dass die Dauer der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens zeitlich noch im zumutbaren Rahmen liegen, weshalb sich allein daraus keine Folgen für die Strafzumessung ergeben. Vorliegend ist demgegenüber leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich das Rechtsmittelverfahren durch nicht in der Person des Beschuldigten begründete Ursachen nicht unbeträchtlich um rund 3 Jahre verzögert hat. Diesem Umstand ist in Nachachtung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafreduktion um 6 Monate Rechnung zu tragen.
7. Ergebnis Demgemäss rechtfertigt es sich, den Beschuldigten – isoliert für die neuen Straf- taten betrachtet – mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Der Be- schuldigte hat bis und mit heute 1'545 Tage durch Untersuchungs- und Sicher- heitshaft erstanden.
8. Vollzug 8.1. Aufgrund der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren kommt eine vollständig bedingte Strafe von Gesetzes wegen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB), sondern es ist lediglich ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB zu prüfen. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht unter anderem den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilwei- se aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die subjektiven Voraus- setzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). Auch die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewäh-
- 164 - rung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens (Urteil 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Ermessensspiel- raum zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). 8.2. Vorliegend ist aufgrund der verschiedene Rechtsgüter tangierenden be- trächtlichen Delinquenz des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum und ins- besondere aufgrund des Umstands, dass er sich bereits etwas mehr als ein hal- bes Jahr nach seiner bedingten Entlassung aus einer erheblichen Vorstrafe er- neut und teilweise einschlägig strafbar machte, von einer schlechten Prognose auszugehen. Daran vermag das hernach an den Tag gelegte Wohlverhalten, des- sen Dauer durch die zwischenzeitlich verbüsste Haft allerdings erheblich relati- viert wird, nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände lässt sich dem Beschuldigten im Hinblick auf einen teilbedingten Vollzug keine günstige Prognose stellen, weshalb die Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu vollziehen ist. VII. Einziehung und Beschlagnahmung
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zah- lungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahm- ten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aus- gehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
- 165 -
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 wurde der Vermögenswert auf dem Konto Nr. 1 bei der C._____ AG (Saldo per 30. Juni 2016: Fr. 560.55) beschlagnahmt. Entgegen der Vorinstanz ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei diesem Vermögens- wert um Deliktserlös handelt, auch wenn diese Annahme naheliegend ist (vgl. Urk. 89 E. VII.4). Der Vermögenswert ist daher nicht zugunsten der Staats- kasse einzuziehen, sondern zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Zu diesem Zweck ist die C._____ AG anzuweisen, das Konto zu sal- dieren und den Saldo nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Be- zirksgerichtskasse (Konto-Nr. 2, D._____, … [Adresse]) zu überweisen.
3. Bezüglich des Nettoerlöses im Betrag von Fr. 9'932.05 aus der vorzeitigen Verwertung von sichergestellten elektronischen Geräten und hinsichtlich der wei- teren noch nicht verwerteten elektronischen Gegenstände kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. VII.5- 6.). Dementsprechend ist der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Netto- erlös von Fr. 9'932.05 zugunsten der Staatskasse einzuziehen und sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 be- schlagnahmten zwei iPads, zwei iPhones und 3 Laptops (Sachkautions- Nr. 10275) ebenfalls einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kas- se des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse zu verwerten bzw. – sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist – zu vernichten. VIII. Kosten-, Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB160417) fällt aus- ser Ansatz. Die übrigen Kosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
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3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB180277 ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Art. 424 StPO i.V.m. §§ 16 Abs. 1 u. 14 GebV OG).
4. Vorliegend rechtfertigt es sich dem Beschuldigten entsprechend dem Aus- gang des Prozesses, gestützt Art. 426 und 428 StPO, drei Viertel der Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsver- fahrens SB180277, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzu- erlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. 5.1. Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wonach für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung die Grundgebühr in der Regel vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und vor den Bezirksge- richten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt. Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet; unter anderem für jede weitere notwendige Rechtsschrift (§ 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AnwGebV). Zu berücksichtigen ist zu- dem, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV). 5.2. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein (Urk. 369). Er beziffer- te seinen Aufwand im Berufungsverfahren, einschliesslich Berufungsverhandlung und Aufwand im Nachgang zur Berufungsverhandlung, auf gerundet 173 Stunden und machte hierfür einen Betrag von Fr. 38'078.05 geltend. Zuzüglich Spesen und Auslagen sowie 8 % bzw. 7.7 % Mehrwertsteuer beläuft sich die Honorarforde- rung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf insgesamt Fr. 41'433.85. 5.3. Der bisherige amtliche Verteidiger, Fürsprecher Z._____, wurde mit Urteil vom 20. Juli 2016 für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 42'708.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 89 E. VIII.4).
- 167 - Mit Verfügung vom 4. April 2017 wurde Fürsprecher Z._____ entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 126). Es ist somit einerseits zu berücksichtigen, dass sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mangels Kenntnissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren neu in den Fall einarbeiten musste und andererseits, dass ein Teil des Aufwands im Beru- fungsverfahren, namentlich die Berufungserklärung sowie zwei Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Haft des Beschuldigten, durch den vorherigen amtli- chen Verteidiger bestritten wurde. Zweifelsohne handelt es sich vorliegend um ei- nen grossen Fall. Die Akten sind sehr umfangreich. Sowohl die Begründung des vorinstanzlichen Urteils wie auch des vorliegenden zweitinstanzlichen Urteils be- laufen sich auf jeweils mehr als 150 Seiten. Zudem wurde ein erstes obergericht- liches Urteil in dieser Angelegenheit durch das Bundesgericht aufgehoben und es wurden daraufhin weitere Untersuchungshandlungen erforderlich. Es handelt sich zudem um ein anspruchsvolles Verfahren mit diversen prozessualen Fragestel- lungen. Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren erweist sich allerdings angesichts des Umstandes, dass dieser den Beschuldigten bereits im ersten Berufungsver- fahren (SB160417) vertreten hat, somit über entsprechende Aktenkenntnisse ver- fügte, und das zweite Berufungsverfahren SB180277 weitgehend mit den glei- chen Argumenten bestritten wurde, als nicht angemessen und ist in diesem Um- fang nicht zu entschädigen. Entsprechend ist die eingereichte Honorarnote zu kürzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erweist sich vorliegend eine pauschale Entschädigung von Fr. 35'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Dem- entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. 6.1. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnah- men angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet mithin Anspruch auf Entschädigung
- 168 - und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Über- haft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausge- fällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (Urteile BGer 6B_464/2019 vom
17. Januar 2020 E. 5.1.; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; BGE 141 IV 236 E. 3.2., jeweils mit Hinweisen). Für die Art und den Umfang der Entschädi- gung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden (BGE 142 IV 245 E. 4.1. mit Hinweis). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtu- ung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (Urteil BGer 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1. mit Hinweisen). 6.2. Die Verteidigung beantragt die Zusprechung einer angemessenen Entschä- digung und Genugtuung für den Beschuldigten (Urk. 371 S. 3). Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei für den Fall der Verfahrenseinstellung vollum- fänglich für die erstandene Haft von rund vier Jahren und drei Monaten zu ent- schädigen. Dabei sei noch etwas abzuziehen, da der Beschuldigte noch etwas of- fen habe, was vom Gericht selber zu berechnen sei. Der Beschuldigte habe An- recht auf einen Tagessatz von Fr. 200.– sowie den üblichen Zins von 5 % ab mitt- lerem Verfall. Möglicherweise gebe es noch weitere Entschädigungs- und Genug- tuungsansprüche. Das Gesetz sehe hier vor, dass einem Beschuldigten eine an- gemessene Frist angesetzt werde, um das ausführen und beziffern zu können (Urk. 367 S. 52; Prot. II S. 26). 6.3. Das Gericht kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Gestützt auf den Gesetzestext ist eine angemessene Fristansetzung zur Bezifferung der Ansprüche somit nicht zwingend vorgesehen, sondern es handelt sich dabei lediglich um eine Kann-
- 169 - Vorschrift. Der Beschuldigte hätte die Möglichkeit gehabt, seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu beziffern und zu belegen, was er jedoch unterlassen hat. 6.4. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Überhaft nur zu entschädigen, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das Bundesgericht hat zudem betont, dass sich die Frage nach der Entschädigung erst dann stellt, wenn eine Anrech- nung nicht erfolgen kann (so auch im neusten Urteil 6B_909/2019 vom 9. Juni 2020, E. 2.1). Die beschuldigte Person hat diesbezüglich kein Wahlrecht und die Anrechnung der Haft ist an keine Voraussetzungen geknüpft, namentlich ist we- der Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (BGE 141 IV 236 E. 3.3). 6.5. Der Beschuldigte verbrachte insgesamt 1'545 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Haftbeginn: 8. April 2014 [Urk. HD 8/2]; Haftentlassung: 30. Juni 2018 [Urk. 277; 278]), womit die im vorliegenden Verfahren auszusprechende un- bedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren (vgl. vorstehend, E. VI.8.2.) erstanden ist und eine Überhaft von 450 Tagen resultiert. Im Verfahren SB100602 wurde der Beschuldigte mit 7½ Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 1379 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug bestraft. Bei seiner bedingten Entlassung verblieb noch eine Reststrafe von 912 Tagen, die weder angerechnet, noch verbüsst wurden (Urk. HD9/1; Urk. 358A). Die im vorliegenden Verfahren zu viel verbüsste Haft von 450 Tagen ist somit auf die restlichen 912 Tage Freiheits- strafe aus der Vorstrafe im Fall SB100602 anzurechnen, sodass kein Anspruch auf eine Genugtuung wegen Überhaft besteht. Auch hinsichtlich einer allfälligen Entschädigung hat der Beschuldigte weder substantiiert aufgezeigt, was mit einer solchen abgegolten werden soll, noch hat er diese beziffert oder belegt. Dem Be- schuldigten sind somit keine Genugtuung und keine Entschädigung zuzuspre- chen.
7. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendung im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück-
- 170 - zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Privatklägers 10 reichte mit Eingabe vom 7. August 2020 seine Honorarnote ein (Urk. 359; Urk. 361). Er machte im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 7'013.05 (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Privatkläger 10 keine Entschädigung beantragt (vgl. Urk. 89), und eine solche kann rückwirkend auch nicht zugesprochen werden. Im Berufungsverfah- ren gilt der Privatkläger 10 aufgrund seines Rückzuges (Urk. 91) als unterliegend, weshalb ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
Erwägungen (156 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (Verfahren DG160008) liessen der amtliche Ver- teidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 20. Juli 2016 (Urk. 79) sowie die Rechtsvertretung des Privatklägers 10 mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Urk. 83) jeweils innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 89) wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde), vom Privatkläger 10 und der Verteidi- gung jeweils am 13. September 2016 entgegengenommen (Urk. 88/1-3). Mit Ein- gabe vom 23. September 2016 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens SB160417 am 27. September 2016 fristge- recht hierorts ein (Urk. 90). Seitens des Privatklägers 10 wurde die Berufung demgegenüber mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 (Urk. 91) wieder zurückgezo- gen. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 104) wurde der Staats- anwaltschaft sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 16. November 2016 (Urk. 107; Empfangsbestätigungen: Urk. 105/1-12) erhob die Staatsanwalt- schaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 107). Die Privatkläger liessen sich demgegenüber nicht vernehmen. Eine Kopie der Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft wurde dem Beschuldigten bzw. den Privatklägern mit Präsidialverfü- gung vom 28. November 2016 zugestellt (Urk. 108; Empfangsbestätigungen: Urk. 109/1-12).
E. 1.1 Die tat- und täterangemessene Strafe ist – wie seitens der Vorinstanz zu- treffend festgehalten (Urk. 89 E. V.1. S. 131) – grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. In casu drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. V.2.2.1.) – denn auch keine Erweite- rung des ordentlichen Strafrahmens auf.
E. 1.2 Vorliegend besteht hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die höchste abstrakte Strafandrohung, näm- lich Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geld- strafe verbunden werden kann. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Bei der Bil-
- 156 - dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zwei- ten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu er- höhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 144 IV 217 E. 2. m.w.H.; 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).
2. Strafzumessungsfaktoren Von der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung im Weiteren nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 89 E. V.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend und im Einklang mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (Entscheid vom 25. März 2010 6B_865/2009 E. 1.6.1.) wurde seitens der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 89 E. V.2.4.), die Täterkomponen- te für alle Delikte gesamthaft zu würdigen.
3. Kokainhandel
E. 1.3 Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruch- nahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte ver- meiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schüt- zen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tra- gen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässig- keit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhal- ten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 und 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.1 mit Hinweisen).
- 137 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leis- tungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine inne- re Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfül- lungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der an- dere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2. m.w.H.). Bei einem Mas- sengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen kann den Vertragsparteien nicht zugemutet werden, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzuverlangen bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das fi- nanzielle Risiko beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon in Grenzen hält (Entscheid 6B_1007/2010 des Bundesgerichts vom 28. März 2011, E. 2.4.2.).
E. 1.4 Bezüglich des Vermögensschadens genügt nach Lehre und Rechtspre- chung jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist (DONATSCH, Strafrecht III, S. 213 f.; BOOG, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Strafrecht, Basel 1991, S. 34; Urteil des Bun- desgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.4.; BGE 102 84, E. 3.). Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant, da der Strafrichter den Schaden, beziehungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann (BSK STGB II-ARZT, Art. 146 N 144).
E. 1.5 Der subjektive Tatbestand des Betrugs erfordert neben der Absicht rechts- widriger Eigen- oder Fremdbereicherung Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tat- bestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 1.2.3; 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2 mit Hinweisen). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst un- erwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt
- 138 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.1 mit Hin- weisen).
2. Anklageziffer B.2. (versuchte Anstiftung zu Betrug; ND 2)
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 94) wurde der Staatsan- waltschaft sowie der Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortset- zung der Sicherheitshaft zu äussern, welcher seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Urk. 98) und seitens der Verteidigung mit solcher vom 17. Oktober 2016 (Urk. 99) nachgekommen wurde. Mit Präsidialverfügung
- 12 - vom 17. Oktober 2016 (Urk. 100) wurde diesen beiden Parteien jeweils Frist an- gesetzt, um sich zur Eingabe der anderen Partei vernehmen zu lassen (Emp- fangsbestätigungen: Urk. 101/1-2), was in der Folge seitens beider Parteien un- terblieb. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2016 (Urk. 102) wurde der An- trag der Verteidigung auf eine mündliche Anhörung des Beschuldigten abgewie- sen und sein Verbleiben in Sicherheitshaft angeordnet. Mit Eingabe vom
8. Februar 2017 (Urk. 113) stellte der Beschuldigte persönlich ein Haftentlas- sungsbegehren, welches in der Folge mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 114) der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zuge- stellt wurde (Empfangsbestätigungen: Urk. 115/2-3). Nach Eingang der Stellung- nahmen seitens der Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2017 (Urk. 116) und sei- tens der Verteidigung am 17. Februar 2017 – wobei letztere bereits eine Ver- nehmlassung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft enthielt – wurde der Anklage- behörde mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 118) Frist zur Stel- lungnahme zur Eingabe der Verteidigung angesetzt, worauf sie in der Folge ver- zichtete (Urk. 120). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 121) wur- de das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten schliesslich abgewiesen.
E. 2.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit O._____ am 5. August 2013 in seiner Wohnung versuchte, AE._____ anlässlich eines Gesprächs dazu zu bringen, in gleicher Weise wie O._____ Firmen zu übernehmen, damit Waren ohne Zahlungswille und -möglichkeit zu bestellen und die Firmen letztlich in den Konkurs gehen zu lassen, was jedoch einzig deshalb nicht gelang, weil sich AE._____ nicht darauf einliess.
E. 2.2 In Ergänzung zu den vorab erörterten rechtlichen Grundlagen ist massge- bend, dass eine Anstiftung begeht, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wobei der Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Ver- brechens bestraft (Art. 24 StGB), wobei ein Versuch vorliegt, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
E. 2.3 Durch das seitens des Beschuldigten beabsichtigte Verhalten von AE._____ hätte jener einen Betrug begangen, indem er durch die Warenbestellungen die Lieferanten derselben arglistig über den Zahlungswillen und die -möglichkeit des die Bestellungen vornehmenden Unternehmens getäuscht und sich durch die gestützt darauf vorgenommene Vermögensdisposition einen wirt- schaftlichen Vorteil geschaffen hätte, ohne hierauf einen Rechtsanspruch gehabt zu haben, was er – bei erfolgreicher Anstiftung – gewusst und auch gewollt hätte. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit wäre im Übrigen den lie- fernden Unternehmen nicht zumutbar gewesen, stellte der Beschuldigte AE._____ doch die Bestellung von Massenwaren wie Esswaren, Getränke und Konsumgüter wie Fernseher und Telefone zur Diskussion (vgl. Gespräch vom
- 139 -
5. August 2013, ab 21:56 Uhr: Urk. 348/2/4/15). Da der Beschuldigte alles unter- nahm, um AE._____ zu überzeugen, erfüllt der Beschuldigte – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.2.) – durch die an den Tag gelegte Verhaltensweise den Tatbestand der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB.
3. Anklageziffer B.3. (mehrfacher Betrug; ND 3)
E. 2.4 Somit erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer A.I.3. den Tatbe- stand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
3. Anklageziffer A.I.4. (Erlangen und Weitergabe von Kokain)
E. 2.5 Erstellt ist, dass der Beschuldigte und O._____ mit einem unbekannten Drit- ten ein Gespräch über die Lieferung von Kokain aus Mexiko führten, in dessen Verlauf auf Initiative des Beschuldigten über den Preis gesprochen wurde und O._____ einen potentiellen Abnehmer nannte. Allerdings ist anzunehmen, dass der Beschuldigte das Gespräch nicht in der Absicht führte, vom unbekannten Drit-
- 73 - ten tatsächlich Kokain zu übernehmen; er traute seinem Gesprächspartner offen- sichtlich nicht.
3. Anklageziffer A.I.3. (Anstaltentreffen zum Erlangen von Kokain)
E. 2.6 Weiter treffen auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit von P._____ zu (Urk. 89 E. II.C.1.4.2; Urk. 169A). Zu ergänzen ist einzig, dass P._____ dem Beschuldigten vorwirft, versucht zu haben, sie über den Tisch zu ziehen (Urk. HD 3/7 S. 6; Urk. HD 3/9 S. 6). Ferner unterhielt sie mit dem Be- schuldigten – wie es auch die Verteidigung vorbrachte (Urk. 174 S. 31) – eine
- 69 - kurzzeitige Liebesbeziehung (vgl. z.B. Urk. HD 2/24 S. 1 f. u. 11). Ihre Aussagen sind folglich gestützt auf diese Umstände mit erhöhter Vorsicht zu würdigen. Im Zentrum steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen.
E. 2.7 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von U._____ fällt ins Gewicht, dass – wie erwähnt – gegen diesen ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet worden ist (Urk. 149/1-23), weshalb er geneigt sein könnte, seine eigene Tatbeteiligung zu Ungunsten des Beschuldigten in einem besseren Licht darzustellen. Abgesehen davon gab er an, den Beschuldigten lediglich zwei- bis dreimal gesehen zu haben (Urk. ND 3/2 S. 3), weshalb nicht von einer besonderen, persönlich geprägten Beziehung auszugehen ist. Im Zentrum steht aber auch hier erneut die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen.
E. 2.8 Der Privatkläger 10, B._____, wurde im Sinne von Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 StPO als Auskunftsperson einvernommen (s. Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings wurde er gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechts- pflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen, was sei- ne Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Abgesehen davon stellt er im vorliegenden Verfahren auch keine finanziellen Forderungen (vgl. Urk. ND 4/4), weshalb seine Glaubwürdigkeit nicht durch entsprechende Interessen herabgesetzt wird. Auf seine gesundheitlichen Einschränkungen wird im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, welcher auch hier gegenüber der Glaubwürdig- keit der Person eine vorrangige Bedeutung zukommt, noch eingegangen werden (s. nachstehend unter E. E.3.1.5.).
E. 2.9 Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von V._____ ist zu bemer- ken, dass dieser in einem separaten Verfahren als beschuldigte Person einver- nommen wurde (Urk. 150/1-19) und somit – wie bereits erwähnt – nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.2.3.1.) ist gestützt auf diesen Umstand ein durchaus nachvollziehbares Interesse seinerseits zu vermuten, die Gescheh- nisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit
- 70 - tendenziell herabsetzt. Im Zentrum steht aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen, worauf noch einzugehen sein wird.
E. 2.10 Bezüglich der Glaubwürdigkeit von W._____ ist ebenfalls festzustellen, dass er in einem separaten Verfahren als beschuldigte Person ein-vernommen wurde (Urk. 148/1-14) und somit ebenso wenig unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war, was auch seine Glaub- würdigkeit einzuschränken geeignet ist. Auch er dürfte – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.2.4.1.) – wie V._____ ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Auch hier ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen indes vorrangig. D. Widerhandlungen gegen das BetmG
1. Anklageziffer A.I.1. (Erlangen und Weitergabe von Kokain)
E. 3 Mit Eingabe vom 29. März 2017 (Urk. 123) ersuchte der bisherige amtliche Verteidiger um Entlassung aus seinem Amt. Die neue amtliche Verteidigung wur- de – nach entsprechendem Ersuchen vom 30. März 2017 (Urk. 124) – mit Präsi- dialverfügung vom 4. April 2017 (Urk. 126) mit Wirkung ab 30. März 2017 einge- setzt.
E. 3.1 Bei der Einstufung der objektiven Tatschwere bei den vom Beschuldigten begangenen, teilweise qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz ist in Bezug auf den Kokainhandel (Anklageziffern A.I.3., A.I.4. und A.I.5.) deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass es in den zu beur- teilenden Fällen lediglich beim Treffen von Anstalten blieb und ihm dabei eine eher untergeordnete Stellung im Drogenhandel zukam, auch wenn keine Abhän- gigkeiten von ihm übergeordneten Personen erkennbar sind und er seine Ent- scheidungen selbständig traf. Ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich der Umstand aus, dass sich seine Delinquenz zum einen auf eine blosse Vermitt-
- 157 - ler- und Übersetzerrolle beschränkte, auch wenn es dabei offensichtlich um den Handel mit einer grösseren Menge Kokain ging, welche die Grenze zum qualifi- zierten Fall von 18 Gramm reinem Kokain deutlich überschritt, wobei sich die letztlich insgesamt involvierte Kokainmenge nicht eruieren lässt. Zum anderen traf der Beschuldigte Anstalten, Kokain zu verkaufen, wobei mit den dabei involvierten 16.6 Gramm reinen Kokains noch kein qualifizierter Fall vorliegt, was sich eben- falls zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Zu Ungunsten des Beschuldigten fällt demgegenüber seine mehrfache Delinquenz ins Gewicht. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens ist das objektive Verschulden des Beschuldigten gesamthaft als leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, hierfür ei- ne Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen.
E. 3.1.1 Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.1. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1-26, insbesondere Urk. HD 2/2; 2/4; 2/21; Urk. HD 68 S. 8 f. u. 13), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfass- te Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Februar 2014 (Urk. ND/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwir- kungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39), der am
- 100 -
6. Januar 2014 erfolgte Widerruf eines am 14. November 2013 in Auftrag gege- benen Nachsendeauftrages hinsichtlich der Post von B._____ an die AT._____ GmbH, AP._____ (Urk. ND 4/14 S. 1), zwei Kauf-/Mietquittungen der Dipl. Ing. AA._____, Filiale AV._____, hinsichtlich zweier Fernsehgeräte "Samsung" vom
12. und 13. November 2013 (Urk. ND 4/8 S. 1 f.) bzw. die entsprechenden Rech- nungen (Urk. ND 4/48) sowie die B._____ betreffenden (übrigen) KESB-Akten (Urk. 137) vor.
E. 3.1.2 Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen von B._____, wel- cher anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Einvernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) seine am 30. Januar 2014 bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. ND 4/2-3) als zutreffend bestätigte. O._____ habe er über eine Drittperson kennengelernt und den Beschuldigten habe ihm O._____ vorgestellt und zu ihm nach Hause gebracht, damit er jemanden Neuen kennenlerne. Auf die Frage, wie damals die Beziehung zu diesen beiden Personen gewesen sei, antwortete B._____, dass die Beziehung frisch und neu gewesen sei, wobei er nicht gewusst habe, auf was er sich eingelassen habe. An einen Streit mit den beiden vermoch- te sich B._____ nicht zu erinnern. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs gemäss An- klageziffer 4.1.1. führte B._____ aus, dass sie zu Dritt im AA._____ AV._____ gewesen seien und die beiden anderen TV-Geräte geleast hätten. Sie hätten ihm gesagt, dass sie alles auf eine Firma umschreiben würden, die in Konkurs gehe, so dass er (B._____) nichts damit zu tun hätte. Da die Post umgeleitet worden sei, habe er keine Rechnungen erhalten. Ab und zu habe ihm der Beschuldigte Post vorbeigebracht, wobei alles offen gewesen sei. Auf die Frage, wer auf die Idee gekommen sei, dass er (B._____) einen neuen TV brauche, erwiderte B._____, dass der Beschuldigte gesagt habe, er (B._____) habe so eine schöne Wohnung und einen alten TV und dass er einen neuen bräuchte. Er (B._____) habe gemeint, ja also, warum nicht. Es seien mehrere TV aufs Mal gewesen, so wie er sich erinnern möge. Einer sei zu ihm gekommen. Was mit den anderen Ge- räten geschehen sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe ihm hernach gesagt, er brauche den Fernseher und würde ihm einen anderen, besseren bringen, was dann aber nicht geschehen sei. Er habe immer noch denselben wie vor zehn Jah-
- 101 - ren. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich keine Sorgen machen. Auf die Frage, weshalb er das geglaubt habe, erwiderte B._____, dass er naiv und leichtgläubig, halt so ein Mensch sei. Er habe ja einen Unfall gehabt und gedacht, sie würden ihm etwas entgegenkommen und ihm etwas helfen. Er habe gedacht, das sei ihre Absicht, worin er sich aber leider getäuscht habe. Sie hätten daraufhin ein oder zwei TV-Geräte (bzw. Laptops, s. nachstehend unter E. 3.2.3.) in Zürich-…., in der Nähe der Post, in einem Laden verkauft. O._____ habe das Geld hierfür er- halten, er habe nichts davon gesehen. Der Herr im Laden habe ja nicht gewusst, woher die Geräte seien, hätten sie sich doch in den Neuverpackungen befunden. Auf die Frage, weshalb seine Post an eine Firma umgeleitet worden sei, erwiderte B._____, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er dort wohne. Über die Firma wisse er nichts. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er die Post so bearbei- ten könne und er (B._____) keinen Stress und nichts damit zu tun habe. Bei AW._____ handle es sich um einen Kollegen des Beschuldigten, welcher ihn als einziger gewarnt habe. AW._____ habe ihn ein- oder zweimal angerufen. Er habe aber nichts mit ihm zu tun gehabt. AW._____ habe nichts mit der Post zu tun ge- habt und er habe ihm auch keine Vollmacht gegeben. B._____ verneinte, sich mit dem Konkurs von Firmen oder Leasinggeschäften auszukennen. Er sei aktuell zu
E. 3.1.3 Die zwei erwähnten, von B._____ verfassten Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2) enthalten folgenden Text: "Ich möchte Anzeige zürück undwiederruflich ziehen Das Fahrzeug ist nicht geklaut es ist verkauft und das Geld der Bank in der nächste 2-3 Wochen aus- bezahlen vollständig Bestätigung Strafrückzug". "Keine Ausschreibung aufs Auto Komplette Anzeige löschen Tschuldigung für die Uhmständ".
E. 3.1.4 Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt kon- stant (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.). Im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 8. April 2014 gab er zu Protokoll, dass er B._____ im Vorjahr im BA._____'s [Schnellrestaurant] kennen gelernt ha- be. O._____ habe Kontakt zu jenem gepflegt. B._____ habe ihm damals einen gewissen AW._____ als seinen Partner vorgestellt. Dieser AW._____ habe B._____ verarscht. Er wisse, dass es dabei um Fernseher, Telefongeräte, Mac- Books etc. gegangen sei. Dieser AW._____ habe ihm auch einmal ein Bett ver- kauft. Er wisse, dass Tankkarten auf B._____ lauteten, die AW._____ besässe. AW._____ habe auch seinen Briefkasten der AT._____ in AP._____ verwendet und habe auch die Post von B._____ dorthin umgeleitet. Er selbst habe mit B._____ nichts zu tun. Abgesehen von dem einen Mal in Serbien habe er jenen auch nie selber getroffen, habe keine Geschäfte mit B._____ abgewickelt. Auch
- 105 - verneinte der Beschuldigte, dass B._____ in seinem Auftrag Leasingverträge auf Gegenstände wie Fernseher, Computer sowie auf einen Personenwagen unter- zeichnet haben soll. Angesprochen auf die in seiner Garage vorgefundenen elekt- ronischen Geräte, gab der Beschuldigte zu Protokoll, diese seien für ein Call- Center im Kosovo (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.). Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 9. April 2014 bestritt der Beschuldigte, dass er B._____ dazu gebracht habe, eine Vielzahl von Verträgen einzugehen, und er hernach die Waren verkauft habe bzw. dass er hierfür die Firma AT._____ GmbH eingesetzt habe (Urk. HD 2/2 S. 3). Im Rahmen der von der Anklagebehörde an die Polizei delegierten Einvernahme vom 17. April 2014 sagte der Beschuldigte aus, dass er B._____ erstmals im BA._____'s AV._____ gesehen habe. Er habe weder direkt noch indirekt mit je- nem zu tun gehabt. Es sei nie von Geschäften die Rede gewesen. Er habe auch keinen Kontakt mit dem Typ, weder telefonisch noch privat noch sonstwas. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass B._____ seines Wissens die bezogenen Wa- ren selbst verkauft habe. Mit ihm habe das nichts zu tun. Er habe nie etwas von B._____ bekommen, was jenem gehöre. Der Beschuldigte räumte ein, dass die Post von B._____ für ein, zwei Monate an ihn bzw. die AT._____ umgeleitet wor- den sei. B._____ habe allerdings eine Vollmacht auf AW._____ ausgestellt, mit- tels welcher dieser die Post von B._____ habe beziehen können. Der grösste Teil der Post sei dann zu AW._____ gekommen, welcher auch immer noch über einen Schlüssel zu seinem Briefkasten in AP._____ verfüge. Für das Zur-Verfügung- Stellen der Adresse habe AW._____ ihm Fr. 200.– bezahlt. Sämtliche Post, wel- che für B._____ gekommen sei, habe er im Milchkasten deponiert und B._____ bzw. AW._____ hätten sie abgeholt oder AW._____ habe sie abgeholt. Er habe nie Post gelesen oder geöffnet. Heimelektronik, deren Verträge durch B._____ unterschrieben worden seien, habe er nie an die Adresse der AT._____ GmbH geliefert bekommen. Er habe von B._____ nie etwas profitiert. Er denke nicht, dass B._____ beeinflussbar sei (Urk. HD 2/4 S. 14 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Dezember 2014 gab der Beschuldigte zu den ihn belastenden Aussagen von B._____ zu Protokoll, dass er nur sagen kön-
- 106 - ne, dass er (B._____) sich und andere schützen möchte und alles nur auf Einfluss von seiner Familie und seines Partners mache. Mit B._____ habe er persönlich nichts zu tun und gar keinen Kontakt gehabt. Er habe ihn ausserhalb der Serbien- Reise nur zwei-, dreimal gesehen. Dass dieser leicht beeinflussbar oder krank sei, sei ihm nicht aufgefallen. Aus seiner Sicht sei es einzig so, dass B._____ jeman- den suche, der für sein Handeln die Verantwortung tragen solle (Urk. HD 2/21 S. 1 f.). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2015 gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, mit den gesamten Behauptungen nichts zu tun zu haben (Urk. HD 2/26 S. 16). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt erneut, wobei er präzisierte, mit B._____ in keinem La- den gewesen zu sein. Er bestätigte indes, mit B._____ nach Serbien gefahren zu sein (Urk. HD S. 8 f. u. 13). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sache (Prot. II S. 35).
E. 3.1.5 Aus dem Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH, vom
4. Februar 2014 (Urk. ND 4/13; unterzeichnete Fassung in den beigezogenen Ak- ten der KESB: Urk. 137/1/9), welches den Betreff "Neurologische Standortbe- stimmung" trägt, ergibt sich, dass die Verlaufskontrolle zeige, dass bei B._____ die sechs Jahre zuvor letztmals kontrollierten Störungen als Folgen der sehr schweren Hirnverletzung im Jahre 2000 praktisch unverändert weiter bestehen würden. Dies gelte insbesondere auch für die neuropsychologischen erheblichen Beeinträchtigungen. Es bestehe weiterhin eine deutliche anamnestische Funkti- onsstörung des Gedächtnisses, exekutive Beeinträchtigungen (Handlungspla- nung), deutliche Störungen der Selbstwahrnehmung, der Selbststeuerung, und dem Eigenmonitoring, und auch leichte Störungen der Aufmerksamkeit. Eine kur- ze Stichprobe zum Gedächtnis zeige deutlich, dass die Merkfähigkeit massiv be- einträchtigt sei: Von drei Alltagsgegenständen könne nach einer kurzen Ablen- kung nur noch einer wiedergegeben werden. Diese neuropsychologischen Funk-
- 107 - tionsstörungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Fehlleistungen im Alltag mit masslosen Käufen und Ausgaben (möglicherweise durch eher dubiose Kolle- gen getrieben) verantwortlich. B._____ sei offensichtlich nicht in der Lage, selbst- ständig ohne eine betreuend und kontrollierend zur Seite stehende Vertrauens- person finanziell entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse zu haushalten. Eine Beistandschaft sei hier dringend. Die Gefahr sei auch gross, dass er von Personen, die seine Einschränkungen erkennen würden, "ausgenommen" werde; selber könne er dies nicht einschätzen. Im gleichentags von Dr. med. AU._____ an die KESB des Bezirks Dietikon gerichteten Schreiben geht ausserdem hervor, dass die Urteilsfähigkeit von B._____ erheblich eingeschränkt und er insbesonde- re nicht in der Lage sei, Risiken zu erkennen und abzuschätzen sowie Fehler zu erkennen und selber seine finanziellen Angelegenheiten situationsgerecht zu re- geln (Urk. 137/1/11). Telefonisch hatte Dr. med. AU._____ davor gegenüber der KESB am 28. Januar 2014 ausgeführt, dass sehr problematisch sei, dass B._____ nach Aussen normal wirke und für andere Personen ein leichtes Opfer sei, weil er leichtgläubig sei (Aktennotiz der KESB: Urk. 137/1/6).
E. 3.1.6 Aus der Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich ei- ner Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39 bzw. dem dieser zugrunde liegenden gleichentags ergangenen Entscheid der KESB: Urk. 137/1/14) geht hervor, dass diese gestützt auf Art. 396 ZGB errichtet wurde und seine Mutter, BB._____, zur Beiständin ernannt wurde. Die Beiständin wurde damit betraut, das Abschliessen folgender Rechtsgeschäfte zu prüfen und gege- benenfalls zuzustimmen: Kaufverträge und Verpfändung, Dauerverträge, Gewäh- rung und Aufnahme von Darlehen, Ausrichtung von Schenkungen, Prozessfüh- rung und Abschluss von Vergleichen, Erwerb oder Veräusserung von Liegen- schaften, Vorkehren, welche über die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft hinausgehen, Abschliessen von Abzahlungs- oder Leasinggeschäften, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung/erheblicher Kapitalbeteiligung, Erklä- ren der Zahlungsunfähigkeit, Abschluss eines Nachlassvertrages. Handelndes Subjekt gemäss Art. 396 ZGB bliebe die verbeiständete Person, deren Handlun- gen jedoch erst mit der Zustimmung des Beistands rechtswirksam werde. Aus den KESB-Akten geht hervor, dass sich die entscheidende Abteilung der KESB
- 108 - insbesondere auf die fachärztlichen Beurteilungen des Neurologen Dr. med. AU._____ abstützte (Urk. 137/1/13). Zusätzlich wird auf einen neuropsychologi- schen Bericht von lic. phil. BC._____ vom 3. Juni 2008 verwiesen, aus welchem hervorgeht, dass bei B._____ deutliche Störungen der anamnestischen Funktio- nen (Gedächtnis), exekutive Beeinträchtigungen (Handlungsplanung) und leichte Störungen der Aufmerksamkeit zu beobachten seien, wobei der Schweregrad der neuropsychologischen Funktionsstörung als mittelschwer eingestuft wurde, wobei dieser Befund laut Dr. med. AU._____ im Jahre 2014 immer noch zugetroffen ha- be (Urk. 137/1/13 S. 2 bzw. Urk. 137/1/8).
E. 3.1.7 Am 6. Januar 2014 erfolgte ein Widerruf eines am 14. November 2013 in Auftrag gegebenen Nachsendeauftrages hinsichtlich der Post von B._____ an die AT._____ GmbH, AP._____, was sich aus einer entsprechenden Urkunde ergibt (Urk. ND 4/14 S. 1). Aus dem Schriftstück ist überdies ersichtlich, dass der Nach- sendeauftrag ab dem 19. November 2013 bis auf Widerruf gelten sollte.
E. 3.1.8 Ferner liegen zwei Kauf-/Mietquittungen der Dipl. Ing. AA._____, Filiale AV._____, hinsichtlich zweier Fernsehgeräte "Samsung" (Typen "UE 60 F 7080" und "UE 55 F 8580") vom 12. und 13. November 2013 (Urk. ND 4/8 S. 1 f.) bzw. die entsprechenden Schadenersatzforderungen seitens der AA._____ (Urk. ND 4/48) bei den Akten. Daraus ist ersichtlich, dass der als Mieter bezeichnete B._____ ein Monatseinkommen von Fr. 4'000.– erzielt. Ferner sind die Bedingun- gen des Vertrages enthalten, welche vorsehen, dass die Minimaldauer des Ver- trages 12 Monate beträgt und ein Kaufrecht vorbehalten wird, wobei die ersten Raten von Fr. 142.– bzw. Fr. 167.– vom Gesamtbetrag von Fr. 3'338.– bzw. Fr. 3'938.– (gesamthaft Fr. 7'276.–) entrichtet wurden. Aus den jeweils vom 20. Mai 2014 datierenden Schadenersatzforderungen geht hervor, dass die AA._____ vom Vertrag zurückgetreten ist und unter anderem rückständige Mietraten für die Monate Januar bis März 2014 sowie jeweils den Occasionswert der TV-Geräte fordert.
E. 3.1.9 Wie aufgezeigt ist in casu urkundlich belegt, dass am 12. und 13. Novem- ber 2013 bei der Dipl. Ing. AA._____, Filiale AV._____, zwei Fernsehgeräte der Marke "Samsung" (Typen "UE 60 F 7080" und "UE 55 F 8580") mittels Miet-
- 109 - /Kaufvertrages durch B._____ erworben wurden und dass am 14. November 2013 ein Nachsendeauftrag hinsichtlich der Post von B._____ an die AT._____ GmbH, AP._____, in Auftrag gegeben wurde. Uneinheitlich sind die Aussagen der ein- vernommenen Personen, wie es genau zum Kauf der TV-Geräte und zum Nach- sendeauftrag kam und wie die Fernsehgeräte verwendet wurden. Vorliegend besteht kein Anlass, an den von B._____ gemachten, detaillierten, im Kerngeschehen übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen zu zweifeln. Vor dem Hintergrund seiner aktenkundigen, neurologisch bedingten einge- schränkten intellektuellen Befähigungen erscheint es abgesehen davon auch als wenig wahrscheinlich, dass er seine Aussagen erfunden haben könnte. So zeigt beispielsweise seine Schilderung, wie er seitens des Beschuldigten auf die Idee gebracht wurde, dass er ein neues Fernsehgerät brauchen könne, und die Um- stände, unter denen ihm das TV-Gerät wieder weggenommen wurde, nicht nur seine Leichtgläubigkeit exemplarisch auf, sondern lässt seine Sachdarstellung aufgrund der Individualität bzw. Originalität der Aussagen auch als besonders glaubhaft erscheinen. Aus den Ausführungen von B._____ geht deutlich hervor, dass er nicht gewahr wurde, wie ihm im Zusammenhang mit dem Leasing der zwei Fernsehgeräte geschah. Seine Gutgläubigkeit hinsichtlich der Versprechen des Beschuldigten und O._____ ist offensichtlich. Ebenso ist kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten sollte. Insoweit ihm seitens des Beschuldigten unterstellt wird, dass er dies auf Einfluss seiner Familie und seines Partners mache (Urk. HD 2/21 S. 1 f.), ist nicht erkennbar, inwiefern dies den erwähnten Personen zunutze sein sollte. Für die Annahme, dass die Familie von B._____ oder dessen Partner jenen ausgenutzt und die beiden Fernseher für sich verwendet haben sollten, findet sich in den Ak- ten denn auch keine Stütze. Auch dass B._____ jemanden gesucht habe, der für sein Handeln die Verantwortung tragen solle (Urk. HD 2/21 S. 1 f.), erscheint vor dem Hintergrund seiner glaubhaften Aussagen und seinen neurologischen Ein- schränkungen nicht überzeugend. Vielmehr sind die Aussagen von B._____ auch gerade deshalb besonders glaub- haft, da er den Beschuldigten (und O._____) nicht unnötig belastet, sondern viel-
- 110 - mehr mehrfach ausführt, von ihnen nie zu einem Verhalten genötigt oder bedroht worden zu sein. Nichtsdestotrotz geht der von Seiten des Beschuldigten (und O._____s) aufgesetzte Druck aus den Aussagen von B._____ unmissverständlich hervor, auch wenn dieser vorgibt, dass der Beschuldigte ihm lediglich habe klar- machen wollen, dass er (B._____) die Hauptverantwortung trage. So ist offen- sichtlich, dass der Beschuldigte B._____ zum Rückzug der gegen ihn erhobenen Strafanzeige bewegen wollte, wofür auch die Existenz der beiden Notizzettel spricht, auf welche sich B._____ bei der Polizei stützte. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als insgesamt zu- rückhaltend, substanzarm und wenig detailliert. Eine überzeugende Erklärung, weshalb die Post von B._____ auf die AT._____ GmbH umgeleitet wurde, vermag der Beschuldigte nicht zu liefern. Seine Darlegung, dass dies ein Gegengeschäft für Fr. 200.– gewesen sei, welche er von "AW._____" erhalten habe, erscheint in Gegenüberstellung zu den Aussagen von B._____ als nebulös und wenig glaub- haft. Im Übrigen beschränkt sich der Beschuldigte darauf, sinngemäss zu behaup- ten, dass B._____ ihn als Sündenbock ausserkoren habe, um selbst nicht seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen zu müssen. Auffällig ist, dass der Be- schuldigte gemäss seinen Aussagen zum Einen B._____ kaum kennen will, ande- rerseits aber bestens informiert zu sein scheint, dass und bezüglich welcher de- taillierter Geschäftsabschlüsse dieser von AW._____ missbraucht worden sei. Sein Vorbringen, dass er nicht denke, dass B._____ (leicht) beeinflussbar sei, fügt sich nahtlos in seine zurückhaltenden Schilderungen ein, welche vor dem Hinter- grund der Tatsache, dass er zusammen mit B._____ immerhin eine Reise nach Serbien unternommen hat, umso mehr erstaunen. Isoliert betrachtet erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht als unglaubhaft, jedoch vermögen sie unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses, und da insbesondere den glaubhaften Aussagen von B._____, nicht zu überzeugen. Ferner sind die eingeschränkte Urteilsfähigkeit, die neurologischen Defizite und die Leichtgläubigkeit von B._____ durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft für diesen und die damit im Zusammen- hang stehenden insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen hinlänglich be-
- 111 - legt. Auch wenn B._____ gestützt auf eine Auskunft vom Neurologen Dr. med. AU._____ (Urk. 137/1/7) gegen aussen wie ein ganz normaler Mensch wirken mag, muss angenommen werden, dass dies lediglich den ersten Eindruck betrifft, würde Dr. AU._____ doch sonst nicht unmittelbar darauf festhalten, dass B._____ für andere Personen ein leichtes Opfer sei, weil er leichtgläubig sei (Urk. 137/1/6). Dass der Beschuldigte B._____ indes besser kannte als er vorgibt, ist hinlänglich erstellt. Die Würdigung der Beweismittel ergibt deshalb, dass der Sachdarstellung von B._____ zu folgen und der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten ist.
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und sein Motiv zumindest teilweise finanzieller Art, keineswegs aber et- wa suchtbedingter Art war. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive gestützt darauf nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstrafe bleibt.
4. Marihuanahandel
E. 3.2.1 Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.2. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom
3. April 2014 (Urk. ND 4/39), die B._____ betreffenden weiteren KESB-Akten (Urk. 137) sowie ein Teilzahlungskaufvertrag zwischen AB._____ als Division der BD._____ Genossenschaft und B._____ vom 14. November 2013 (Urk. ND 4/9 S. 1 bzw. Urk. ND 4/51 S. 2 ff.) bei den Akten.
E. 3.2.2 Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9.) gemachten Erwägungen zu verweisen.
E. 3.2.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Ein- vernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier in Frage ste- henden Anklagesachverhalt aussagte, dass sie am gleichen Tag vom AA._____ zum AB._____ gegangen seien. Dort hätten sie Natel und Tablets genommen, so viel er wisse. Er wisse nicht, wohin diese Geräte gegangen seien. Er habe keines der Geräte übernommen (Urk. HD 2/19 S. 5). Einmal habe er mit O._____ ein,
- 112 - zwei Geräte in Zürich-… verkauft, wofür O._____ das Geld erhalten habe. Bei den Geräten habe es sich, so glaube er, um einen Computer, um einen Laptop ge- handelt. Er habe das Gerät aber nie offen gesehen (Urk. HD 2/19 S. 16). Wie be- reits erwähnt, bestätigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme die bei der Polizei getroffenen Aussagen als zutreffend (Urk. HD 2/19 S. 3). Ergän- zend zu den bereits aufgeführten Aussagen sagte er bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte ihm auch hinsichtlich der Computer gesagt habe, dass das gar nichts mit ihm (B._____) zu tun habe, das laufe über die Firma, das sei günstiger so (Urk. ND 4/3 S. 3).
E. 3.2.4 Spezifisch hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.2. gemachten Aussagen sind seitens des Beschuldigten nicht erkennbar. Es kann deshalb auf seine zuvor ge- machten Aussagen zum ganzen, B._____ involvierenden Anklagekomplex ver- wiesen werden (E. 3.1.4.).
E. 3.2.5 Aus dem Teilzahlungskaufvertrag zwischen AB._____ als Division der BD._____ Genossenschaft und B._____ vom 14. November 2013 (Urk. ND 4/9 S. 1; unterschrieben in Urk. ND 4/51 S. 2 f.) geht hervor, dass sich B._____ für den Kauf von jeweils zwei "Mac Book Pro Retina 15" (für Fr. 2'249.– pro Stück) und "Mac Book Air 11" (für Fr. 1'349.– pro Stück) nebst einem Teilzahlungszu- schlag von Fr. 463.80 zu einer Zahlung im Gesamtbetrag von Fr. 7'659.80 ver- pflichtete. Dass ihm die Computer auch tatsächlich übergeben wurden, wird durch einen entsprechenden Lieferschein vom 20. November 2013 (Urk. ND 4/51 S. 5) an die Lieferadresse von B._____ belegt, welcher sich mit dem auf dem schriftli- chen Teilzahlungsvertrag deckt, wonach die Ware an diesem Datum ausgegeben worden sei.
E. 3.2.6 Unter Mitberücksichtigung der bereits vorgenommenen Würdigung der Beweismittel und insbesondere der Aussagen des Beschuldigten einerseits und derjenigen von B._____ andererseits (vorstehend unter E. 3.1.9.) ist auch hier festzustellen, dass die Aussagen von B._____ glaubhaft erscheinen. Der Um- stand, dass er sich nicht mehr sicher war, ob er einem Weiterverkauf von TV- Geräten oder Computern beigewohnt hatte, vermag daran nichts zu ändern. So sagte B._____ ja auch aus, die Geräte hätten sich noch in der "Neuverpackung"
- 113 - befunden, was eine eingeschränkte Erinnerung an den tatsächlichen Inhalt be- günstigt. Ausserdem ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass das Er- innerungsvermögen von B._____ per se vermindert ist. Im Übrigen wird der Teil- zahlungskauf der vier in Frage stehenden Computer durch B._____ mittels Ur- kundenbeweises belegt. Daran, dass der Beschuldigte (zusammen mit O._____) es war, welcher den Kauf tatsächlich veranlasste, gibt es gestützt auf die Aussa- gen von B._____ keinen massgebenden Zweifel. Daran vermag auch sein Irrtum über das in Frage stehende Datum – ging er doch davon aus, im AV._____ glei- chentags zu AA._____ und AB._____ gegangen zu sein, um die Miet- /Kaufverträge einzugehen – etwas zu ändern. Weshalb sich B._____ im Allein- gang gleichzeitig vier Computer zulegen sollte, ist zudem weder nachvollziehbar noch findet sich hierfür in den umfangreichen Akten irgendeine Stütze. Die Sys- tematik der in der Anklageschrift umschriebenen Vorgehensweise des Beschul- digten ist evident. Die Würdigung der Beweismittel ergibt deshalb, dass der Sachdarstellung von B._____ auch hinsichtlich Anklageziffer 4.1.2. zu folgen und der Anklagesachver- halt als erstellt zu erachten ist.
E. 3.3 Anklageziffer B.4.1.3.
E. 3.3.1 Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.3. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19 ), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom
3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie zwei Teilzahlungsverträge vom 5. Dezember 2013 zwischen AB._____ als Division der BD._____ Genossenschaft und B._____ (Urk. ND 4/9 S. 2 f.) als Be- weismittel bei den Akten.
- 114 -
E. 3.3.2 Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9. sowie 3.2.3. u. 3.2.6.) gemachten Erwägungen zu verweisen.
E. 3.3.3 Seitens des Beschuldigten spezifisch hinsichtlich Anklageziffer 4.1.3. ge- machte Aussagen sind nicht erkennbar, weshalb auf seine zuvor wiedergegebe- nen Ausführungen zum ganzen, B._____ involvierenden Anklagekomplex verwie- sen werden kann (E. 3.1.4.).
E. 3.3.4 Aus zwei handschriftlich als storniert bezeichneten und nicht unterschrie- benen Teilzahlungskaufverträgen zwischen AB._____ als Division der BD._____ Genossenschaft und B._____ vom 5. Dezember 2013 (Urk. ND 4/9 S. 2 f.) geht hervor, dass sich B._____ für den Kauf diverser elektronischer Geräte (zwei "Mac Book Pro Retina 15", ein "Mac Book Air 13", zwei "LG LED-Fernseher", zwei "Mac I-Pad Mini 16GB"), zu einer Zahlung im Gesamtbetrag von Fr. 7'659.80 verpflich- ten wollte. Der Grund für die Stornierung der Teilzahlungskäufe geht aus diesen Urkunden nicht hervor.
E. 3.3.5 Diesbezüglich fällt auf, dass B._____ von den Untersuchungsbehörden, im Gegensatz zu den im November 2013 vorgenommenen Käufen, nicht spezifisch auf den vorliegend am 5. Dezember 2013 unternommenen Kaufversuch ange- sprochen wurde. Auch wird von Seiten von B._____ ein am 5. Dezember 2013 abgewickeltes Geschäft nicht erwähnt. B._____ führte aus, dass er mit dem Be- schuldigten und O._____ am gleichen Tag sowohl den AA._____ wie auch den AB._____ aufgesucht habe, was – jedenfalls gestützt auf die bei den Akten lie- genden Belege – erwiesenermassen falsch ist. Allerdings sagte B._____ auch aus, dass sie an verschiedenen Tagen in den AV._____ gegangen seien, wobei er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann sie gegangen seien und was ge- nau sie gekauft hätten (s. Urk. ND 4/2 S. 1 f.), womit sich das in Anklageziffer
E. 3.4 Anklageziffer B.4.4.
E. 3.4.1 Hinsichtlich Anklageziffer B.4.4. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19 ), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie Vertragsunterlagen diverser Mobilkommunikationsanbieter, nämlich AG._____ (Urk. ND 4/19 bzw. ND 4/35), BE._____ (Urk. ND 4/20), BD._____ Mobile (Urk. ND 4/21) und BF._____ (Urk. ND 4/22 bzw. ND 4/52 S. 2 ff.) bei den Akten.
E. 3.4.2 Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (insbesondere unter 3.1.2.-6. u. 3.1.9., 3.2.3. u. 3.2.6. sowie 3.3.5.) ge- machten Erwägungen zu verweisen.
E. 3.4.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Einver- nahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier interessieren- den Anklagesachverhalt aussagte, dass die verschiedenen Mobiltelefone alle auf seinen Namen eingelöst worden seien. Sie hätten ihm gesagt, dass er eines der Geräte erhalten würde, was dann aber nicht geschah (S. 5).
- 116 -
E. 3.4.4 Der Beschuldigte bestritt ausdrücklich, dass B._____ in seiner Anwesen- heit Verträge für Mobiltelefone unterzeichnet und diverse Nummern auf sich ein- gelöst habe. Er habe von B._____ nie etwas erhalten. Wie er gehört habe, habe jener alle Geräte in irgendeinem Geschäft in … verkauft. Darauf angesprochen, von wem er das gehört habe, erwiderte der Beschuldigte, von AW._____ oder O._____. Er glaube, dass B._____ Prepaid-Karten gemacht habe auf AW._____. Das habe er mal gehört oder auf einer Rechnung gesehen (Urk. HD 2/2/4 S. 16 ff.). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die bereits erwähnten Aussagen des Beschuldigten (E. 3.1.4.) verwiesen werden.
E. 3.4.5 Aus den Vertragsunterlagen diverser Mobilkommunikationsanbieter (AG._____: Urk. ND 4/19 bzw. ND 4/35; BE._____: Urk. ND 4/20; BD._____ Mo- bile: Urk. ND 4/21; sowie BF._____: Urk. ND 4/22 bzw. ND 4/52 S. 2 ff.) geht her- vor, dass auf B._____ diverse Mobiltelefonnummern liefen: Hinsichtlich BF._____ liegen sowohl die mit B._____ abgeschlossenen Verträge bezüglich zweier Rufnummern für das Abonnement " BG._____ " (Tel. Nr. 12; Nr.
13) wie vierer Rufnummern für das Abonnement "BH._____" (Tel. Nr. 14; Nr. 15; Nr. 16; Nr. 17) bei den Akten (Urk. ND 4/22). Der sich aus den ebenfalls beilie- genden Rechnungen ergebende offene Gesamtbetrag beläuft sich – in Überein- stimmung mit lit. a der Anklageziffer B.4.4. – auf Fr. 3'476.25 (Rechnungen zu Fr. 904.55 plus Fr. 1'447.80 plus Fr. 1'123.90; vgl. Urk. ND 4/22; einschliesslich eines abgegebenen Mobiltelefons "Nokia Asha 203": vgl. Urk. HD 4/22 S. 6). Betreffend AG._____ liegt für die Rufnummer Nr. 18 eine Rechnung von Fr. 725.35, für die Rufnummer Nr. 19 eine solche von Fr. 556.30 und für die Ruf- nummer Nr. 20 eine solche im Betrag von Fr. 359.80 bei den Akten, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'640.45 ergibt (Urk. ND 4/19), welcher Betrag mit dem An- klagevorwurf in lit. b von Anklageziffer B.4.4. übereinstimmt. Hinsichtlich der Rufnummern Nr. 21 bzw. Nr. 22 bzw. Nr. 23 von B._____ bei der BE._____ Communications SA bestehen – in Übereinstimmung mit lit. c der An- klageziffer B.4.4. – offene Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'510.90 (Urk. ND 4/20).
- 117 - Von BD._____ Mobile (für BE._____ Communications SA) befindet sich eine Rechnung über den Betrag von Fr. 1'520.25 für die Rufnummern Nr. 24 bzw. Nr.
E. 3.4.6 Auch wenn die den Leistungen der Mobilfunkanbieter AG._____, BE._____ und BD._____ Mobile und bezüglich einer Rufnummer auch der BF._____ zugrunde liegenden Verträge mit B._____ nicht bei den Akten liegen, ist deren Abschluss und das Zustandekommen dieser Rechtsgeschäfte bereits durch die glaubhaften Aussagen von B._____ rechtgenügend erstellt. Die Rech- nungen belegen die geschuldeten Beträge hinlänglich, da kein Hinweis dafür be- steht, dass diese unkorrekt abgerechnet worden sein könnten. Die Ausführungen von B._____ erscheinen auch bezüglich dieser Anklageziffer kohärent und stim- mig, auch wenn er dazu nicht eingehend befragt wurde. Nichtsdestotrotz wird die seitens des Beschuldigten (und O._____) an den Tag gelegte Vorgehensweise auch bezüglich dieser Vertragsabschlüsse aus den gesamten Ausführungen von B._____ deutlich. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, dass AW._____ oder O._____ hinter diesen Vertragsabschlüssen stecken würden, stellen demge- genüber offensichtlich Schutzbehauptungen dar. Überhaupt erstaunt es auch hier, wie gut der Beschuldigte über die Geschäfte von B._____ informiert sein will, obschon er jenen kaum zu kennen vorgibt, was nur damit erklärbar ist, dass er von einer eigenen Tatbeteiligung abzulenken versucht. Im Übrigen kann auch be- züglich Anklageziffer B.4.4. auf die bereits zuvor bezüglich Anklageziffern 4.1.1.,
E. 3.5 Anklageziffer B.4.5.
E. 3.5.1 Hinsichtlich Anklageziffer B.4.5. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk.
- 118 - ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom
3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie Vertragsunterlagen diverser Tank-/Zahlkartenanbieter, BI._____ Zürich AG (Urk. ND 4/23), BJ._____ Suisse SA (Urk. ND 4/24), BD1._____ bzw. BD2._____ AG (Urk. ND 4/25), BK._____ Card Service bzw. BL._____ AG (Urk. ND 4/26), BM._____ Shopping Card bzw. BL._____ AG (Urk. ND 4/27) und BN._____ SA (Urk. ND 4/29) bei den Akten.
E. 3.5.2 Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9., 3.2.3. u. 3.2.6., 3.3.5. sowie 3.4.6.) gemachten Erwägungen zu verweisen.
E. 3.5.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Ein- vernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier interessie- renden Anklagesachverhalt aussagte, dass verschiedene Tankkarten auf seinen Namen ausgestellt worden seien, damit er gratis tanken gehen könne. Er habe nur von einer, BO._____, gewusst. Dann sei noch BI._____ dazugekommen, so- viel er sich erinnern könne. Bezahlt werden sollten diese Rechnungen durch die Firma, die Konkurs gehe. Er habe sich immer zurückgehalten. Der Beschuldigte und O._____ hätten demgegenüber die Läden fast ausgeräumt. Er selbst habe ein paar Stangen genommen (S. 6). Die Anträge für die verschiedenen Tank- bzw. Kundenkarten habe er, wahrscheinlich zu Hause, ausgefüllt (S. 13 f.). Wie bereits erwähnt, bestätigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme die bei der Polizei getroffenen Aussagen als zutreffend (Urk. HD 2/19 S. 3). Ergän- zend zu den bereits aufgeführten Aussagen sagte er bei der Polizei am
20. Januar 2014 aus, dass der Beschuldigte verschiedene Tankkarten angefor- dert hatte. Er konnte sich damals nicht erinnern, ob er (B._____) die Verträge un- terschrieben habe. Sie seien auf alle Fälle damit einkaufen und tanken gegangen. Es seien verschiedene Karten gewesen, wie viele, wisse er nicht mehr. Dies sei auch im November/Dezember 2013 gewesen. Er könne sich diesbezüglich an ei-
- 119 - nen relativ grossen Einkauf bei der BD._____-Tankstelle bei der Europabrücke er- innern. Später habe er einen Anruf bekommen, dass die Karte gesperrt worden sei. Rechnungen habe er nie erhalten (Urk. ND 4/2 S. 3)
E. 3.5.4 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist bezüglich Anklageziffer B.4.5. ergänzend festzuhalten, dass er auf Vorhalt des Umstands, dass die BI._____-Karte am 22. November 2013 am Schalter der Post AP._____ zugestellt worden und als Empfangsperson der Familienname des Beschuldigten aufgeführt worden sei, zu Protokoll gab, dass er eine von mehreren Karten, zusammen mit sämtlichen Unterlagen wie Rechnungen, Papiere etc., direkt an B._____ gegeben habe. Er habe mit keiner einzigen Karte etwas zu tun. Angesprochen auf die ho- hen, auf den Tankkarten verbuchten Treibstoffbezügen meinte der Beschuldigte, selbst nur für Fr. 43.– Benzin bezogen zu haben, wobei er B._____ diesen Betrag zurückerstattet habe (Urk. HD 2/4 S. 22 f.).
E. 3.5.5 Aus den Vertragsunterlagen diverser Tank-/Zahlkartenanbieter ergibt sich Folgendes: Aus der an B._____ adressierten Rechnung der BI._____ Zürich AG vom 30. No- vember 2013 ergeben sich Einkäufe im Gesamtbetrag von Fr. 3'680.10 insbeson- dere für Benzin, aber auch für Raucherwaren, Lebensmittel und Getränke etc., welche zwischen dem 23. November 2013 und dem 30. November 2013 erwor- ben worden sind (Urk. ND 4/23). Ebenfalls liegt der von B._____ ausgefüllte Kar- tenantrag vom 17. November 2013 bei den Akten (Urk. ND 4/23 S. 5). Die BJ._____ Suisse SA stellte B._____ für Leistungen (insbesondere Benzin, Lebensmittel, Getränke etc.) zwischen dem 3. Januar 2014 und dem 13. Januar 2014 am 3. Februar 2014 einen Gesamtbetrag von Fr. 3'981.05 in Rechnung (Urk. ND 4/24). Hinsichtlich der Zahlkarte von BD1._____ bzw. BD2._____ AG wurden B._____ Leistungen (Benzin, Lebensmittel, Getränke, Raucherwaren, Vignetten etc.) zwi- schen dem 9. Dezember 2013 und 16. Dezember 2013 im Gesamtbetrag von
- 120 - Fr. 2'320.65 in Rechnung gestellt (Urk. ND 4/25). Ebenfalls bei den Akten befindet sich der Kartenantrag von B._____ vom 22. November 2013 (Urk. ND 4/25 S. 1). Von Seiten von BK._____ Card Service bzw. BL._____ AG wurden B._____ am
11. Dezember 2013 Fr. 1'993.– für Einkäufe am 29. November 2013 in Rechnung gestellt (Urk. ND 4/26). Auch hier hat B._____ den Kartenantrag – am
18. November 2013 – ausgefüllt (Urk. ND 4/26 S. 1). Mit der BM._____ Shopping Card bzw. BL._____ AG wurden Einkäufe im Ge- samtbetrag von Fr. 1'885.40 getätigt. Die entsprechende Rechnung/Mahnung vom 14. Februar 2014 wurde ebenfalls an B._____ adressiert (Urk. ND 4/27). Nicht bei den Akten befindet sich demgegenüber der Kartenantrag. Von der BN._____ SA wurden B._____ schliesslich am 31. Dezember 2013 (für Benzin, Lebensmittel, Getränke, Vignetten etc.) Fr. 847.35 in Rechnung gestellt (Urk. ND 4/28). Der Kartenantrag von B._____ vom 22. November 2013 befindet sich ebenfalls bei den Akten (Urk. ND 4/28 S. 2).
E. 3.5.6 Die Würdigung der Beweismittel ergibt auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.5., dass die Aussagen von B._____ glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Auch diesbezüglich erläuterte er die Vorgehensweise, mittels welcher der Be- schuldigte ihn überzeugte, dass die Rechnungen der Tank-/Zahlkartenheraus- geber zu Lasten einer in den Konkurs fallen zu lassenden Gesellschaft gehen würden, den Abschluss der in Frage stehenden, vorliegend urkundlich belegten, Verträge veranlasste wie auch die daraufhin vorgenommenen Einkaufstouren nachvollziehbar und stimmig. Anlass, an seinen Aussagen zu zweifeln, besteht nicht. Demgegenüber vermag der Beschuldigte keine überzeugende Erklärung dafür zu finden, dass er beispielsweise die BI._____-Karte postalisch entgegen- genommen hat. Der von ihm sinngemäss geltend gemachte Missbrauch seiner Person durch B._____ bzw. AW._____ vermag nicht zu überzeugen und findet auch in den übrigen umfangreichen Akten keine Stütze. Seine Aussagen sind deshalb klarerweise als Schutzbehauptungen einzustufen. Im Übrigen sind die mit den Tank-/Zahlkarten vom Beschuldigten in Anspruch genommenen Leistungen rechtsgenügend belegt.
- 121 - Der Sachdarstellung von B._____ ist auch bezüglich Anklageziffer B.4.5. zu fol- gen. Dieser Anklagesachverhalt ist ebenfalls erstellt.
E. 3.6 Anklageziffer B.4.7.
E. 3.6.1 Hinsichtlich Anklageziffer B.4.7. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 10 ff.; Urk. HD 68 S. 9 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom
3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie drei Lohnabrechnungen der BP._____ AG, diverse Vertragsunterlagen der AC._____ AG und der AD._____ Bank AG sowie ein C._____-Kontoauszug bei den Akten (Urk. ND 4/18, ND 4/5, ND 4/6 und ND 4/15).
E. 3.6.2 Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9., 3.2.3. u. 3.2.6., 3.3.5., 3.4.6. sowie 3.5.6.) ge- machten Erwägungen zu verweisen.
E. 3.6.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Einver- nahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier interessieren- den Anklagesachverhalt aussagte, dass O._____, der Beschuldigte und er zur AC._____ gefahren seien. O._____ sei im Auto geblieben. Der Beschuldigte habe ihm Lohnausweise in die Hände gedrückt. Er (B._____) könne nicht sagen, wel- che Lohnausweise verwendet worden seien. Er habe nur einen kurzen Blick da- rauf geworfen. Die Frage, ob es sein Lohnausweis von seiner Arbeit gewesen sei, verneinte B._____ und antwortete, dass er mit seinem Lohnausweis den Porsche nie erhalten hätte. Er hätte ihn sich in seiner finanziellen Lage nie leisten können. Nach der Übernahme des Porsches von der AC._____ sei der Porsche vielleicht einen halben Tag lang bei ihm gewesen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und damit herumgefahren. Er (der Beschuldigte) habe ihn (B._____) danach ab-
- 122 - geholt, worauf sie runter gefahren seien. Auf die Aufforderung hin zu schildern, was mit dem geleasten Porsche Cayenne geschehen sei, führte B._____ aus, dass sie (der Beschuldigte und er) an einem Freitag im Dezember Richtung Ita- lien, dann nach Slowenien gefahren seien, wo sie eine Busse erhalten hätten. Er glaube, er (der Beschuldigte), sei zu rasch gefahren. Er (der Beschuldigte) habe einem Beamten Geld in die Hand gedrückt. O._____ sei nicht dabei gewesen. Nach Ihrer Ankunft hätten sie ihn (den Porsche) auf einen anderen Namen um- schreiben lassen wollen. Es sei aber Nationalfeiertag in Serbien gewesen, wes- halb sie nach Kroatien gefahren seien, um ihn umschreiben lassen zu können. Die Frage, ob er sich mit dem Umschreiben von Leasingfahrzeugen auskenne, verneinte B._____, er habe das noch nie gemacht, er glaube das gehe gar nicht. Der Name des Ortes, wo sie danach hingefahren seien, sei ihm entfallen. Es sei gleich nach der Grenze in Kroatien gewesen. Dort seien sie zu einem Notar ge- gangen, wo sie ihn (den Porsche) hätten umschreiben lassen. Das habe funktio- niert. Dann seien sie wieder zurück nach Belgrad gefahren. Erst habe es etwas Streit gegeben im Hotel, weil der Mann an der Rezeption die Begleichung der Rechnung der ersten Nacht verlangt habe. Der Beschuldigte sei deswegen etwas laut geworden. Er habe dann gezahlt, worauf sie das Hotel gewechselt hätten. Das Hotel sei gegenüber des Bahnhofs gewesen. Am nächsten Tag habe er (der Beschuldigte) gemeint, er würde ihn (B._____) zum Flughafen fahren, er (der Be- schuldigte) würde das Auto verkaufen und ihm (B._____) das Geld später schi- cken. Er (B._____) sei dann zum Flughafen gekommen und nach Hause geflo- gen. Dann seien die Rechnungen gekommen. Als er realisiert habe, was laufe, habe er die Postumleitung abgebrochen und alles sei zu ihm gekommen. Das sei eine Zeit lang gewesen, er sei überfordert gewesen und habe es zu seinen Eltern umleiten lassen, was immer noch so sei. Weiter verneinte B._____, dass "AW._____" in Serbien gewesen sei, er habe ihn nicht gesehen, und führte zu- dem aus, dass er nicht wisse, wer die ersten Raten für den Porsche bezahlt habe und auf wen der Wagen umgeschrieben worden sei (Urk. HD 2/19 S. 8 ff.).
E. 3.6.4 Der Beschuldigte weist auch bezüglich dieser Anklageziffer B.4.7. sämtli- che Vorwürfe von sich. Er habe keine Funktion bei der AC._____ gehabt. "AW._____" sei dahin gefahren. "AW._____" und B._____ hätten sich telefonisch
- 123 - abgesprochen. Er hätte "AW._____" beim Bahnhof BQ._____ abgeholt und dort- hin gebracht. O._____ sei dabei gewesen. "AW._____" habe diverse Unterlagen dabei gehabt. Von der konkreten Verkaufsverhandlung wisse er nichts. Etwa eine Woche später habe "AW._____" ihn kontaktiert und gefragt, ob er zusammen mit B._____ nach Serbien fahren würde. "AW._____" habe ihm Fr. 500.– dafür be- zahlt, dass er B._____ auf dem Weg nach Serbien bzw. Kroatien begleite und ihn am Schluss zum Flughafen bringe. Wie B._____ zu den Lohnabrechnungen der BP._____ gekommen sei, wisse er nicht. Das habe wahrscheinlich sein Partner "AW._____" für ihn organisiert. Als sie in Serbien angekommen seien, seien sie von "AW._____s" Cousin oder Bruder in Empfang genommen worden. Die Ver- träge seien schon vorbereitet gewesen. Irgendwo in Kroatien seien sie zum Notar oder Gerichtsschreiber, um Verträge zu beglaubigen, dass B._____ Geld erhalten habe (Urk. HD 2/4 S. 20 f.).
E. 3.6.5 Gemäss den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen der BP._____ AG soll B._____ als Kundenberater in einem 100 Prozentpensum für die Monate September bis November 2013 einen Bruttomonatslohn von Fr. 6'500.– verdient haben (ND 4/18). Aus den weiteren Akten ergibt sich, dass B._____ am 26. No- vember 2013 einen Kaufvertrag mit der AC._____ AG über einen Porsche Ca- yenne im Wert von Fr. 79'780.– (inkl. Ablieferungspauschale) abschloss und am selben Tag den Antrag auf Finanzierung Plus bei der AD._____ Bank AG (frühere AD._____ Bank AG) stellte (Urk. ND 4/5 und ND 4/6). Am 2. Dezember 2013 schloss B._____ mit der AD._____ Bank AG einen Kaufvertrag mit Teilzahlung "Finanzierung Plus" über den Porsche Cayenne zu einem Totalkredit bzw. Ge- samtkaufpreis inkl. 8 % MWSt. von Fr. 109'405.80, zu begleichen in 84 monatli- chen Raten von Fr. 1'302.45, und unterschrieb das Formular A gemäss Art. 3 und 4 VSB über die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an Vermögenswerten und die Budgetberechnung zur Ermittlung des verfügbaren Teils des Einkommens gemäss Art. 28 KKG (Urk. ND 4/6). Mit Unterschrift vom 11. Dezember 2013 be- stätigte B._____ den Empfang des Porsches (Urk. ND 4/6) und gemäss dem bei den Akten liegenden Sparkontoauszug von B._____ bei der C._____ wurden der AD._____ Bank AG am 7. Januar 2014 drei Monatsraten des Totalkredits im Ge- samtbetrag von Fr. 3'907.35 überwiesen (Urk. ND 4/15).
- 124 -
E. 3.6.6 Die Würdigung der Beweismittel ergibt auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.7., dass die Aussagen von B._____ glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Seine Schilderungen sind detailliert und individuell geprägt. Das von ihm geschil- derte Vorgehen des Beschuldigten zusammen mit O._____ fügt sich zudem naht- los in das Gesamtbild ein, welches nach Erstellung der übrigen Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit B._____ entsteht. Es besteht kein Anlass an den Aussa- gen von B._____ zu zweifeln. Der Beschuldigte wiederum weist wie auch in den übrigen Anklagevorwürfen in Ziffer B.4. sämtliche Schuld von sich und verweist stattdessen auf "AW._____" und B._____. Angesichts der glaubhaften Aussagen von B._____ erscheinen seine Aussagen als reine Schutzbehauptungen.
E. 3.6.7 Gestützt auf die Aussagen von B._____ ist erstellt, dass er zusammen mit dem Beschuldigten und O._____ zur Garage AC._____ fuhr, wobei ihm der Be- schuldigte drei Lohnabrechnungen übergab. Diese Lohnabrechnungen waren ge- fälscht, denn B._____ hat nie dort gearbeitet, was auch der Beschuldigte nicht bestreitet. Der Vertragsabschluss, die -konditionen, die Übergabe des Porsches und die Teilzahlung von drei Raten sind durch die Unterlagen belegt. Im Weiteren schilderte B._____ nachvollziehbar und stimmig, wie der Beschuldigte ihn abge- holt hatte und sie zusammen im Porsche im Dezember 2013 nach Serbien fuhren, danach weiter zu einem Notar in Kroatien und zurück nach Belgrad fuhren. Der Beschuldigte verkaufte das Fahrzeug wie gegenüber B._____ angekündigt und behielt den Verlaufserlös für sich. Der Sachdarstellung von B._____ ist auch bezüglich Anklageziffer B.4.7. zu fol- gen. Dieser Anklagesachverhalt ist somit ebenfalls erstellt.
4. Anklageziffer B.5. (Betrug/Betrugsversuch; ND 5)
E. 4 Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Be- schuldigten zur Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 ergingen am
20. April 2017 (Urk. 129). Im Vorgang zur Verhandlung wurden diverse Akten bei- gezogen und den Parteien zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 137 und Urk. 146 - 150). Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 26. Juli 2017 diverse Anträge (Urk. 138), denen mit Präsidialverfügung vom 3. August 2017 teilweise entspro- chen, welche im Übrigen indes einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 141). Mit Eingabe vom 24. August 2017 stellte die Verteidigung das Gesuch um Verschie-
- 13 - bung der Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417, was die Verfahrenslei- tung am 25. August 2017 ablehnte (Urk. 169).
E. 4.1 Hinsichtlich der Bewertung der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Mari- huanahandels (Anklageziffer A.II.1.) ist verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass es auch hier beim Anstalten Treffen blieb und die Delinquenz des Beschul- digten auf reine Verhandlungen beschränkt war. Verschuldenserschwerend wirkt sich der Umstand aus, dass es dabei um die Beschaffung von Marihuana im Ki- lobereich und somit nicht mehr um eine unwesentliche Menge ging. Wiederum zu Gunsten des Beschuldigten wirken sich die Gegebenheiten aus, dass bei Mari- huana im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln ein beschränktes Gefähr- dungspotential ausgeht und dass ihm eine eher untergeordnete Rolle im Drogen- handel zukam.
- 158 -
E. 4.1.1 Der Beschuldigte machte sich vorliegend B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei der Dipl. Ing. AA._____, Filiale AV._____, zwei TV-Geräte der Marke Samsung im Wert von Fr. 7'276.– für 24 Monate zu mieten, die Firma "Dipl. Ing. AA._____" bzw. deren Vertreter die Geräte daraufhin B._____ übergab, welche dieser wiederum dem Beschuldigten überliess, ohne dass beim Beschuldigten ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit hinsichtlich des ganzen Mietpreises für die TV-Geräte vorhanden war, worin die massgebende schädigende Vermö- gensdisposition zu sehen ist.
E. 4.1.2 Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen De- fiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit in Zusammen- hang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich be- legt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.).
E. 4.1.3 Den Mitarbeitern der Dipl. Ing. AA._____ wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit na- hezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen. Der dipl. Ing. AA._____ kann deshalb unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden, als sie auch über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurde und keinen Anlass hatte, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen.
E. 4.1.4 Ob letztlich das die Waren liefernde Unternehmen und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/en, ist von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. 1.4.) und die Forderung des Unternehmens be-
- 141 - reits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, sodass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Wie ebenfalls bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. 1.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau bezif- fert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrug- statbestandes irrelevant ist. Vorliegend ist von einem Schaden von annähernd Fr. 7'000.– (Verkaufspreis TV-Geräte abzüglich der bei der Übergabe entrichteten Raten; vgl. Urk. ND 4/8) auszugehen.
E. 4.1.5 Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, wodurch er klarerweise mit Vorsatz handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass der Beschuldigte vor- sätzlich und aus finanziellen Motiven tätig wurde, was die objektive Tatschwere nicht relativiert.
E. 4.2.1 Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts machte sich der Beschuldigte (zusammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sin- ne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei der AB.______ …, Filiale AV._____, über insgesamt vier Laptops der Marke Apple im Wert von Fr. 7'659.80 einen Teilzahlungskauf vorzunehmen. Auch hier wurden die Geräte B._____ übergeben, welcher sie wiederum dem Beschuldigten über- liess, ohne dass beim Beschuldigten ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmög- lichkeit hinsichtlich des ganzen Kaufpreises für die vier Laptops vorhanden war, worin die massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist.
E. 4.2.2 Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen De- fiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammen- hang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich be- legt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.).
- 142 -
E. 4.2.3 Den Mitarbeitern der AB._____ wurde durch dieses Vorgehen des Be- schuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte, sondern B._____ als Ver- tragspartner entgegen, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal sie über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurden und keinen Anlass hatten, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen.
E. 4.2.4 Ob letztlich das die Waren liefernde Unternehmen und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/en, ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. 1.4.) und die Forderung des Unterneh- mens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, sodass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Wie ebenfalls bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. 1.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objekti- ven Betrugstatbestandes irrelevant ist. Vorliegend wurde keine Anzahlung geleis- tet (s. Urk. ND 4/9 S. 1). Es ist von einem Schaden von ca. Fr. 7'659.80 auszuge- hen (Verkaufspreis der vier Laptops).
E. 4.2.5 Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, wodurch er klarerweise mit Vorsatz handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte durch seine Handlungsweise den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
E. 4.3 Es rechtfertigt sich, die für die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte festge- setzte Einsatzstrafe aufgrund des Marihuana-Handels in Anwendung des Aspera- tionsprinzips um 2 Monate zu erhöhen.
5. Vermögens- bzw. Urkundendelikte
E. 4.3.1 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
- 143 -
E. 4.3.2 Auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.3. machte sich der Beschuldigte (zu- sammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei der AB._____ …, Filiale AV._____, über diverse elektronische Geräte – zwei "Mac Book Pro Re- tina 15", ein "Mac Book Air 13", zwei "LG LED-Fernseher", zwei "Mac I-Pad Mini 16GB" – im Gesamtbetrag von Fr. 7'657.40 einen Teilzahlungskauf abzuschlies- sen, welcher letztlich storniert wurde (Urk. ND 4/9 S. 2 f.). Auch hier beabsichtigte der Beschuldigte, dass ihm B._____ die Geräte überlassen sollte, ohne dass bei ihm ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit hinsichtlich des ganzen Kaufpreises für die fraglichen elektronischen Geräte vorhanden war, worin die beabsichtigte massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist.
E. 4.3.3 Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich – auch hier – ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurolo- gischen Defiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hin- länglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.).
E. 4.3.4 Den Mitarbeitern der AB._____ wurde durch dieses Vorgehen des Be- schuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte, sondern B._____ als Ver- tragspartner entgegen. Nichtsdestotrotz kam es zur Stornierung des Geschäfts, was indes nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuordnen ist, da er alles un- ternahm, um den Betrug zu vollenden. Im Übrigen kann hinsichtlich des seitens des Beschuldigten beabsichtigten Verlaufs des Betrugs auf die bereits hinsichtlich Anklageziffern B.4.1.1. und B.4.1.2. gemachten Erwägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte erfüllt durch die an den Tag gelegte Verhaltensweise jedenfalls den Tatbestand des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 144 -
E. 4.4 Anklageziffer B.4.4.
E. 4.4.1 Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts machte sich der Beschuldigte (zusammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sin- ne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei verschiede- nen Telekommunikationsanbietern (BF._____, AG._____, BE._____, BD._____ Mobile bzw. BE._____) Mobiltelefonabonnemente teils auf seine Adresse, teils auf diejenige seiner Eltern, abzuschliessen, und die Mobiltelefone und SIM-Karten
– wie beabsichtigt – an sich nahm und benutzte, ohne die jeweiligen Rechnungen je begleichen zu wollen oder zu können.
E. 4.4.2 Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich – wie be- reits mehrfach erwähnt – ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähig- keit, seinen neurologischen Defiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.).
E. 4.4.3 Den Mitarbeitern der erwähnten Telekommunikationsanbieter wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen, weshalb ihnen unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal sie über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurden und keinen Anlass hatten, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen.
E. 4.4.4 Ob letztlich die Telekommunikationsanbieter und/oder B._____ einen Ver- mögensschaden erlitt/en, ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, zumal be- züglich des Vermögensschadens beim Betrug nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. 1.4.) und die Forderung des Unterneh- mens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, sodass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben
- 145 - werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Wie ebenfalls bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. 1.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objekti- ven Betrugstatbestandes irrelevant ist. Vorliegend ist von einem Schaden von insgesamt mehr als Fr. 9'000.– auszugehen.
E. 4.4.5 Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, weshalb er mit Vorsatz handelte. Damit er- füllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer B.4.4. den Tatbestand des Betru- ges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
E. 4.5 Anklageziffer B.4.5.
E. 4.5.1 Auch hier machte sich der Beschuldigte (zusammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handeln- den Werkzeugs vorschob, um bei verschiedenen Tank-/Zahlkartenherausgeber (BJ._____ Suisse SA, BD2._____ Mineralöl AG, BK._____ Card Service und BM._____ Shopping Card bzw. jeweils BL._____ AG sowie BN._____ SA) Tank- bzw. Zahlkarten beantragen zu lassen, die entsprechenden Karten – wie beab- sichtigt – an sich zu nehmen und Waren- und Benzinbezüge zu tätigen, ohne die jeweiligen Rechnungen je begleichen zu wollen oder zu können.
E. 4.5.2 Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich – wie mehrfach erwähnt – ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen Defizite und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklä- rungen, hinlänglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.).
E. 4.5.3 Den Mitarbeitern der erwähnten Tank-/Zahlkartenherausgeber wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen, weshalb ihnen unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal
- 146 - sie über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurden und keinen Anlass hatten, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen.
E. 4.5.4 Ob letztlich die Tank-/Zahlkartenherausgeber und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/en, ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug denn nach Lehre und Recht- sprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. 1.4.) und die Forderung des Unternehmens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, so- dass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abge- schrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Vorliegend ist von einem Schaden von insgesamt annähernd Fr. 15'000.– auszugehen.
E. 4.5.5 Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, weshalb er mit Vorsatz handelte. Damit er- füllte der Beschuldigte auch hier den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
E. 4.6 Anklageziffer B.4.7.
E. 4.6.1 Auch hier machte sich der Beschuldigte (zusammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handeln- den Werkzeugs vorschob, um am 26. November 2013 bei der Garage AC._____ in BY._____ einen Kaufvertrag mit Teilzahlung über einen Personenwagen Por- sche Cayenne im Wert von Fr. 79'780.– abzuschliessen. Zu diesem Zweck erstell- te und übergab der Beschuldigte B._____ drei gefälschte Lohnabrechnungen der BP._____ AG, wonach B._____ monatlich brutto Fr. 6'500.– verdiene, und die zu- sammen mit den Antragsunterlagen der AD._____ Bank AG eingereicht wurden. Indem der Beschuldigte der AD._____ Bank AG vortäuschte, dass B._____ ihr Vertragspartner sei und dass dieser darüber hinaus brutto Fr. 6'500.– monatlich verdienen würde, erweckte er auf Seiten der AD._____ Bank AG einen Irrtum über ihren Vertragspartner und damit auch über den Zahlungswillen und die Zah- lungsfähigkeit ihres tatsächlichen Vertragspartners. Infolge dieses Irrtums finan- zierte die AD._____ Bank AG den Kauf des Porsches und gewährte B._____ ei-
- 147 - nen Totalkredit von Fr. 109'405.80, worin die massgebende Vermögensdispositi- on besteht. Nachdem B._____ den Porsche in Empfang genommen hatte, über- nahm ihn der Beschuldigte. Er fuhr zusammen mit B._____ nach Serbien und verkaufte den Porsche dort, wobei der Beschuldigte den Erlös für sich behielt. In Berücksichtigung der drei bezahlten Monatsraten erlitt die AD._____ Bank AG ei- nen Schaden von Fr. 105'498.45, in welchem Umfang sich der Beschuldigte auch bereichern wollte.
E. 4.6.2 Es ist klarerweise von einem arglistigen Vorgehen des Beschuldigten aus- zugehen, zumal die AD._____ Bank AG ihren Sorgfaltspflichten in rechtsgenü- gender Art und Weise nachgekommen ist. Gemäss Art. 31 des anwendbaren Konsumkreditgesetzes (KKG) darf sich die Kreditgeberin grundsätzlich auf die Angaben des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen verlassen und müsste deren Richtigkeit nur bei offensichtlich unrichtigen Angaben oder wenn sie an der Richtigkeit der Angaben zweifelt, anhand einschlägiger amtlicher oder pri- vater Dokumente, wie einem Betreibungsregisterauszug oder einem Lohnaus- weis, überprüfen. Vorliegend wurde der AD._____ Bank AG durch das Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit na- hezu verunmöglicht, trat ihr doch nicht der Beschuldigte, sondern B._____ als Vertragspartner entgegen. Zudem wurden ihr falsche Lohnabrechnungen unter- breitet, wobei kein Anlass bestand an deren Richtigkeit zu zweifeln. Angesichts dieses Vorgehens des Beschuldigten kann der AD._____ Bank AG unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden. Der Be- schuldigte handelte demnach arglistig.
E. 4.6.3 Der Beschuldigte wusste um alle objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, weshalb er vorsätzlich handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte auch hier den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
E. 4.6.4 Anklageziffer B.4.7. steht im Zusammenhang mit Anklageziffer C. Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Verun- treuung nicht möglich wäre, da ein bereits ertrogener Gegenstand nicht veruntreut werden kann.
- 148 -
5. Anklageziffer B.5. (Betrug/Betrugsversuch; ND 5)
E. 5 Zur Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 vom 29. August 2017 erschienen Staatsanwalt lic. iur. G._____ als Vertreter der Anklagebehörde und der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. H._____ (Prot. SB160417 S. 19). Anläss- lich der Berufungsverhandlung beschloss das Gericht das Beweisverfahren noch nicht zu schliessen, weitere Auskünfte seitens der Staatsanwaltschaft einzuholen und wies die Anträge der Verteidigung auf Einstellung des gesamten Verfahrens, eventualiter Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ab. Die Parteien erklärten sodann ihr Einverständnis zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Prot. SB160417 S. 39).
E. 5.1 Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wonach für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung die Grundgebühr in der Regel vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und vor den Bezirksge- richten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt. Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet; unter anderem für jede weitere notwendige Rechtsschrift (§ 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AnwGebV). Zu berücksichtigen ist zu- dem, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV).
E. 5.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein (Urk. 369). Er beziffer- te seinen Aufwand im Berufungsverfahren, einschliesslich Berufungsverhandlung und Aufwand im Nachgang zur Berufungsverhandlung, auf gerundet 173 Stunden und machte hierfür einen Betrag von Fr. 38'078.05 geltend. Zuzüglich Spesen und Auslagen sowie 8 % bzw. 7.7 % Mehrwertsteuer beläuft sich die Honorarforde- rung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf insgesamt Fr. 41'433.85.
E. 5.3 Der bisherige amtliche Verteidiger, Fürsprecher Z._____, wurde mit Urteil vom 20. Juli 2016 für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 42'708.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 89 E. VIII.4).
- 167 - Mit Verfügung vom 4. April 2017 wurde Fürsprecher Z._____ entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 126). Es ist somit einerseits zu berücksichtigen, dass sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mangels Kenntnissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren neu in den Fall einarbeiten musste und andererseits, dass ein Teil des Aufwands im Beru- fungsverfahren, namentlich die Berufungserklärung sowie zwei Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Haft des Beschuldigten, durch den vorherigen amtli- chen Verteidiger bestritten wurde. Zweifelsohne handelt es sich vorliegend um ei- nen grossen Fall. Die Akten sind sehr umfangreich. Sowohl die Begründung des vorinstanzlichen Urteils wie auch des vorliegenden zweitinstanzlichen Urteils be- laufen sich auf jeweils mehr als 150 Seiten. Zudem wurde ein erstes obergericht- liches Urteil in dieser Angelegenheit durch das Bundesgericht aufgehoben und es wurden daraufhin weitere Untersuchungshandlungen erforderlich. Es handelt sich zudem um ein anspruchsvolles Verfahren mit diversen prozessualen Fragestel- lungen. Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren erweist sich allerdings angesichts des Umstandes, dass dieser den Beschuldigten bereits im ersten Berufungsver- fahren (SB160417) vertreten hat, somit über entsprechende Aktenkenntnisse ver- fügte, und das zweite Berufungsverfahren SB180277 weitgehend mit den glei- chen Argumenten bestritten wurde, als nicht angemessen und ist in diesem Um- fang nicht zu entschädigen. Entsprechend ist die eingereichte Honorarnote zu kürzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erweist sich vorliegend eine pauschale Entschädigung von Fr. 35'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Dem- entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen.
E. 5.4 Angesichts der vorliegenden, erörterten strafschärfenden wie auch strafmin- dernden Umstände rechtfertigt es sich für die Vermögens- bzw. Urkundendelikte
- 160 - des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips einen Strafzu- schlag von 17 Monaten auf 34 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
6. Täterkomponente
E. 6 Im Nachgang zur Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 erhielten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung Gelegenheit ihre Berufung und An- schlussberufung zu ergänzen und reichten mehrere Stellungnahmen inklusive Beilagen bei Gericht ein (Urk. 179 - 181, Urk. 186 u. 187, Urk. 190 u. 191).
E. 6.1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnah- men angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet mithin Anspruch auf Entschädigung
- 168 - und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Über- haft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausge- fällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (Urteile BGer 6B_464/2019 vom
17. Januar 2020 E. 5.1.; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; BGE 141 IV 236 E. 3.2., jeweils mit Hinweisen). Für die Art und den Umfang der Entschädi- gung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden (BGE 142 IV 245 E. 4.1. mit Hinweis). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtu- ung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (Urteil BGer 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1. mit Hinweisen).
E. 6.2 Die Verteidigung beantragt die Zusprechung einer angemessenen Entschä- digung und Genugtuung für den Beschuldigten (Urk. 371 S. 3). Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei für den Fall der Verfahrenseinstellung vollum- fänglich für die erstandene Haft von rund vier Jahren und drei Monaten zu ent- schädigen. Dabei sei noch etwas abzuziehen, da der Beschuldigte noch etwas of- fen habe, was vom Gericht selber zu berechnen sei. Der Beschuldigte habe An- recht auf einen Tagessatz von Fr. 200.– sowie den üblichen Zins von 5 % ab mitt- lerem Verfall. Möglicherweise gebe es noch weitere Entschädigungs- und Genug- tuungsansprüche. Das Gesetz sehe hier vor, dass einem Beschuldigten eine an- gemessene Frist angesetzt werde, um das ausführen und beziffern zu können (Urk. 367 S. 52; Prot. II S. 26).
E. 6.3 Das Gericht kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Gestützt auf den Gesetzestext ist eine angemessene Fristansetzung zur Bezifferung der Ansprüche somit nicht zwingend vorgesehen, sondern es handelt sich dabei lediglich um eine Kann-
- 169 - Vorschrift. Der Beschuldigte hätte die Möglichkeit gehabt, seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu beziffern und zu belegen, was er jedoch unterlassen hat.
E. 6.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Überhaft nur zu entschädigen, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das Bundesgericht hat zudem betont, dass sich die Frage nach der Entschädigung erst dann stellt, wenn eine Anrech- nung nicht erfolgen kann (so auch im neusten Urteil 6B_909/2019 vom 9. Juni 2020, E. 2.1). Die beschuldigte Person hat diesbezüglich kein Wahlrecht und die Anrechnung der Haft ist an keine Voraussetzungen geknüpft, namentlich ist we- der Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (BGE 141 IV 236 E. 3.3).
E. 6.5 Der Beschuldigte verbrachte insgesamt 1'545 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Haftbeginn: 8. April 2014 [Urk. HD 8/2]; Haftentlassung: 30. Juni 2018 [Urk. 277; 278]), womit die im vorliegenden Verfahren auszusprechende un- bedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren (vgl. vorstehend, E. VI.8.2.) erstanden ist und eine Überhaft von 450 Tagen resultiert. Im Verfahren SB100602 wurde der Beschuldigte mit 7½ Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 1379 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug bestraft. Bei seiner bedingten Entlassung verblieb noch eine Reststrafe von 912 Tagen, die weder angerechnet, noch verbüsst wurden (Urk. HD9/1; Urk. 358A). Die im vorliegenden Verfahren zu viel verbüsste Haft von 450 Tagen ist somit auf die restlichen 912 Tage Freiheits- strafe aus der Vorstrafe im Fall SB100602 anzurechnen, sodass kein Anspruch auf eine Genugtuung wegen Überhaft besteht. Auch hinsichtlich einer allfälligen Entschädigung hat der Beschuldigte weder substantiiert aufgezeigt, was mit einer solchen abgegolten werden soll, noch hat er diese beziffert oder belegt. Dem Be- schuldigten sind somit keine Genugtuung und keine Entschädigung zuzuspre- chen.
7. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendung im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück-
- 170 - zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Privatklägers 10 reichte mit Eingabe vom 7. August 2020 seine Honorarnote ein (Urk. 359; Urk. 361). Er machte im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 7'013.05 (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Privatkläger 10 keine Entschädigung beantragt (vgl. Urk. 89), und eine solche kann rückwirkend auch nicht zugesprochen werden. Im Berufungsverfah- ren gilt der Privatkläger 10 aufgrund seines Rückzuges (Urk. 91) als unterliegend, weshalb ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
E. 6.6 Am 4. Januar 2014, ab 18:56 Uhr (Urk. 348/2/4/4 bzw. Urk. 364), sprachen der Beschuldigte, K._____ und P._____ miteinander. Das Gespräch drehte sich zunächst um die Qualität und die Absatzmöglichkeiten von "Gras". Dass mit "Gras" Marihuana gemeint war, ergibt sich aus dem Gesprächsinhalt klar. Aus den verwertbaren Audioprotokollen ergibt sich allerdings nicht, ob sich der Be- schuldigte nach konkreten Mengen erkundigte, welche er zu beziehen gedachte. Zwar erwähnte K._____ eine Stückzahl ("Ich möchte das (akustisch unverständlich) 20,30 Stück."), doch bleibt im weiteren Gesprächsverlauf unklar, ob der Beschuldigte selbst Marihuana zu beziehen beabsichtigte, oder ob er der Ansicht war, dass es von einem gewissen "AO._____" übernommen werden soll (A: O._____ hat einen Freund, AO._____, wenn er zustimmt, er wird am meisten unterbringen können."). Gestützt auf das Gespräch vom 4. Januar 2014, ab 18:56 Uhr, ist nicht erstellt, dass der Be- schuldigte tatsächlich von K._____ geliefertes Marihuana bezog.
E. 6.7 Ebenso wenig lässt sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die uneinheitli- chen Aussagen von P._____ erstellen, insofern diese – angesichts der ihr teilwei-
- 92 - se vorgehaltenen unverwertbaren Audioprotokolle – überhaupt zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. Auf ihr widersprüchliches Aussageverhal- ten in Bezug auf die angeblich in der Wohnung des Beschuldigten deponierte Menge an Marihuana (vgl. dazu die ihre seitens der Vorinstanz zutreffend wieder- gegebenen Ausführungen: Urk. 89 E. II.C.2.2.3.) kann nicht abgestellt werden.
E. 6.8 Allerdings ergibt sich aus einem weiteren Audioprotokoll, dass der Beschul- digte im Januar 2014 in seiner Wohnung Marihuana Mehrkilobereich lagerte, wel- ches er durch P._____ verkaufen liess, wobei sie den Gewinn zu teilen beabsich- tigten. So geht aus einem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten (A) und P._____ (P) vom 20. Januar 2014 ab 22:43:54 Uhr (Urk. 348/2/4/6) Folgen- des hervor: "[…] P: Das auf dem Schrank kommt morgen weg und plus 4 Kilo. A: Ok, super. P: Also, und das wird zwischen 5 und 6 sein. A: Ok. P: Wenn die andere heute hierher kommt, gibst du mir ein SMS, oder ruf meinen Kollegen an. Weil ich kann… A: Nein P._____… P: Nein, nein. Ich bin nicht… Ich komme nicht gut aus mit Frauen, wirklich, du weisst wie ich bin. Ohne Scheiss. Und hör zu, ich gebe dir dann ein- fach Bescheid, wie wir es machen, weil das Geld werden sie mir vorher geben. A: Ja, ja. P: Das wird wahrscheinlich morgen Mittag ablaufen. Und das was auf dem Schrank ist, ich habe ein paar Proben raus genommen und dann kann das so jetzt, als halbes Kilo verkaufen. Musst du, glaube ich jetzt nicht an- fassen jetzt, jetzt nehme[n] wir nichts mehr raus, ist gut? Hey, ich rede mit dir. Ich weiss, dass du ein schwer beschäftigter… A: (akustisch unverständlich, weil beide gleichzeitig sprechen)
- 93 - P: Und jetzt noch etwas. Diese 4 Kilo habe ich für 7,5 verkauft. Er möchte (akustisch unverständlich) machen 4'000 Stutz (akustisch unverständlich) A: (akustisch unverständlich) P: Ich habe es gerechnet, ich und du haben 4'000 Stutz Gewinn. […] P: Diese Italiener, sie haben mich gefragt, ob das möglich wäre zwischen 10 und 30 Kilo jede Woche A: Jede Woche, kein Problem. P: Bist du sicher? P: 100 Prozent. […] Vor dem Hintergrund der übrigen zitierten Gespräche folgt aus der wiedergege- benen Konversation zwischen dem Beschuldigten und P._____, dass am 20. Ja- nuar 2014 mindestens vier Kilogramm Marihuana in der Wohnung des Beschul- digten gelagert waren. Zu Gunsten des Beschuldigten kann nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Zahlenangabe "zwischen 5 und 6" um eine Uhrzeit und nicht um eine Mengenangabe handelt.
E. 6.9 Zwar ist der nachgereichte Gesprächsverlauf ab 19.15 Uhr des Gesprächs vom 4. Januar 2014 (Urk. 362) verwertbar (vorstehend E. II.3.6.3.), allerdings ent- hält das übersetzte Abhörprotokoll ab diesem Zeitpunkt zu viele Hinweise "akus- tisch unverständlich", sodass sich der Sinn des Gesprächs nicht zweifelsfrei fest- stellen lässt. Auch ergeben sich zwischen der alten und der neuen Übersetzung entscheidende Unterschiede. Wurde in der alten Übersetzung der gleiche Ge- sprächsteil noch mit "Hier hast du 30" übersetzt, lautet die gleiche Stelle in der neuen Übersetzung "Bruder habe noch 30", worauf auch die Verteidigung zutref- fend hingewiesen hat (Urk. 371 S. 9). Da der genaue Wortlaut respektive der Sinn des Gesprächs diesbezüglich unklar bleibt, lässt sich die Übergabe von 30 Kilo- gramm Marihuana an den Beschuldigten nicht erstellen.
E. 6.10 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich erstellt ist, dass der Beschuldigte am 20. Januar 2014 mindestens 4 Kilogramm Marihuana in sei-
- 94 - ner Wohnung lagerte, welches er von der von ihm damit beauftragten P._____ zu verkaufen beabsichtigte und mit welcher er den Gewinn teilen wollte. Dieser letzt- lich erstellte Sachverhalt wird allerdings nicht mehr rechtsgenügend durch den Anklagesachverhalt gemäss Ziffern II.2.1. und II.2.2. gedeckt. Es hat deshalb ein Freispruch zu erfolgen. E. Vermögens- bzw. Urkundendelikte
1. Anklageziffer B.2. (versuchte Anstiftung zu Betrug; ND 2)
E. 7 Am 5. Oktober 2017 erging das Urteil im Verfahren SB160417 (Urk. 196), wogegen seitens des Beschuldigten Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wurde (Urk. 219; 220/2).
E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten hinsicht- lich der Betrüge als teilweise gewerbsmässig (Urk. 36 S. 2, 5 u. 13; Urk. 176 S. 1). Nicht substantiiert wurde, bei welchen Betrügen das gewerbsmässige Han- deln des Beschuldigten vorliegen soll.
E. 7.2 Gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB laut bundes- gerichtlicher Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt be-
- 152 - rufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tä- tigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die An- nahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteile 6B_333/2018 vom
23. April 2019 E. 2.3.1; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3).
E. 7.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.7.) wurde seitens der Anklagebehörde im Gegensatz zum eingetretenen Schaden mehrheitlich nicht dargetan, in welchem Umfang der Beschuldigte welchen Deliktserlös und damit Einkünfte erzielt haben soll. Diese Einkünfte lassen sich denn auch nicht einfach aus den angeklagten Umständen rekonstruieren, zumal der Beschuldigte in den meisten Fällen in Mittä- terschaft mit O._____ handelte, welcher sich ebenfalls substantiell daran beteiligt haben dürfte, und es sich ferner bei der Mehrzahl der Fälle um Warenbestellun- gen bzw. -bezüge handelte, und auch gestützt darauf unklar bleibt, worin der er- forderliche namhafte Beitrag an die Lebenshaltungskosten bestanden haben soll.
E. 7.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist vorliegend nicht von einem gewerbsmäs- sigen Handeln des Beschuldigten auszugehen. C. Rechtswidrigkeit und Schuld Hinsichtlich aller Delikte, bei denen das tatbestandsmässige Handeln des Be- schuldigten festgestellt wurde, sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist.
- 153 - D. Ergebnis Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte ist der Beschuldigte betreffend Anklage- ziffern A.I.3., A.I.4, A.I.5. sowie A.II.1. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, schuldig zu sprechen. Bezüglich der Vermögens- bzw. Urkundendelikte ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffer B.2. (ND 2) der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie betreffend An- klageziffern B.3, B.4.1.1., B.4.1.2., B.4.1.3., B.4.4., B.4.5, B.4.7., B.5. und B.6. (ND 3, 4, 5 und 6) des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und betref- fend Anklageziffer B.6. zusätzlich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein Freispruch erfolgt demgegenüber bei den Betäubungsmitteldelikten bezüglich der Anklageziffern A.I.1., A.I.2. sowie A.II.2.1.-2.2. sowie bei den Vermögensdelik- ten hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit des Betrugs. V. Rückversetzung
1. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit be- gangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf Rückversetzung und kann stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Verlängerung der Probezeit anordnen (Art. 89 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB darf die Rückversetzung nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probe- zeit drei Jahre vergangen sind (vgl. auch Urteil BGer 6B_840/2014 vom 6. Febru- ar 2015 E. 3.4.6.).
- 154 -
2. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, der Beschuldigte sei am 25. De- zember 2012 aus dem Vollzug der mit Urteil des Obergerichts vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden, dies unter Ansetzung einer Probezeit bis am 25. Juni 2015 für die Reststrafe von 912 Tagen. Innerhalb dieser Probezeit habe er sich erneut strafbar gemacht. Grundsätzlich bleibe dies für den Beschuldigten gestützt auf Art. 89 Abs. 4 StGB folgenlos, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen seien. Zu beachten sei allerdings, dass der Beschuldigte am 8. April 2014 und damit noch vor Ablauf der Probezeit wieder verhaftet worden sei. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, sich in Freiheit zu bewähren. Es müsse deshalb von einem Stillstand der Probezeit und deren Wei- terlaufen nach der Haftentlassung ausgegangen werden. Die unterbrochene Frist sei ab der Haftentlassung am 30. Juni 2018 bis an ihr Ende gelaufen, woran sich die dreijährige Frist, innert welcher die Rückversetzung noch möglich sei, an- schliesse. Diese Frist sei somit noch nicht abgelaufen, sodass eine Rückverset- zung anzuordnen und eine Gesamtstrafe zu bilden sei (Urk. 372 S. 8).
3. Der Beschuldigte wurde am 25. Dezember 2012 aus dem Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe bedingt entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit bis am 25. Juni 2015 bei einer Reststrafe von 912 Tagen (Urk. 358A). Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschuldigte vorliegend bereits etwas mehr als ein halbes Jahr nach seiner bedingten Entlassung erneut delinquierte, sind seit dem Ablauf der Probe- zeit bis heute mehr als drei Jahre vergangen. Der Gesetzestext von Art. 89 Abs. 4 StGB ist klar, und da es für einen im Rahmen der Rückversetzung zu beachten- den Stillstand der Probezeit an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehlt, ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht zu folgen. Demzufolge ist gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB von einer Rückversetzung abzusehen.
- 155 - VI. Strafzumessung A. Anwendbares Sanktionsrecht
1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging alle in Frage stehenden Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2. Vorliegend ist der Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beurtei- len, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und das alte Recht anzuwen- den ist. B. Sanktion
1. Strafrahmen
E. 7.5 Entgegen der Vorinstanz, laut welcher sich bei Anklageziffer B.4.1.1. nicht entnehmen lasse, worin die Anklage die schädigende Vermögensdisposition se- he, die zum Vermögensschaden führte, wer sie vorgenommen haben und bei wem der Schaden letztlich eingetreten sein soll (Urk. 89 E. I.E.1.3.1.), wurde hier das Anklageprinzip rechtsgenügend gewahrt. Aus der Anklage geht hervor, auf welche Weise der Beschuldigte (jeweils mit O._____ handelnd) B._____ instru- mentalisiert haben soll und diesen zwei TV-Geräte mieten liess, woraufhin die Firma "Dipl. Ing. AA._____" bzw. deren Vertreter die Geräte B._____ übergab, welche dieser wiederum dem Beschuldigten überliess, ohne dass beim Beschul- digten ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit (vgl. Anklageziffer B.4.1.) hinsichtlich des ganzen Mietpreises für die TV-Geräte vorhanden war, worin die massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist. Dass der Be- schuldigte entsprechend handelte, um aus dem Erlös der TV-Geräte seinen Le- bensunterhalt massgeblich zu bestreiten, und der daraus resultierende Schaden ergibt sich im Zusammenhang mit der übrigen Anklage (Prämisse unter Anklage- ziffer B. sowie Anklageziffer B.4.1.). Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 7.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irre- levant ist.
- 48 -
E. 7.6 Auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.2. vermag die Anklage dem Anklage- grundsatz – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.2.) – zu genügen. Auch wenn diese Anklageziffer selbst äusserst rudimentär formuliert ist, wird aus dem Gesamtzusammenhang insbesondere mit Anklageziffer B.4.1. klar, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die "AB._____ …." bzw. deren Vertre- ter mittels Vorschiebens von B._____ als Tatmittler, welcher einen Teilzahlungs- kauf abschloss, hinsichtlich seines Zahlungswillens bzw. seiner Zahlungsmöglich- keit bezüglich der jeweils zwei Computer Mac Book Pro Retina 15" und Mac Book Air 11" getäuscht zu haben, was bei der "AB._____ …" einen Vermögensschaden mindestens im Umfang des nicht entrichteten Kaufpreises zur Folge hatte. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 7.5.) ist die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes nicht massgebend.
E. 7.7 Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.3. besteht dieselbe Konstellation wie bei An- klageziffer B.4.1.2., weshalb auf die vorhergehenden Erwägungen (E. 7.6.) zu verweisen ist, auch wenn es hier letztlich beim Versuch blieb, da die schädigende Vermögensdisposition ausblieb.
E. 7.8 Bei Anklageziffer B.4.2.1. ist der Anklagegrundsatz demgegenüber verletzt worden. Abgesehen davon, dass die aus den zuvor erörterten Anklageziffern er- gebende Konstellation der mittelbaren Täterschaft nicht erkennbar ist, wurde – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.4.) – nicht rechtsgenügend dargelegt, worin vor- liegend die arglistige Täuschungshandlung des Beschuldigten oder die schädi- gende Vermögensdisposition besteht. Beim Verweis auf die nicht existierende Zif- fer 6.7. in der Anklageschrift handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, gemeint ist Ziffer 4.7. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind ins- gesamt unzureichend umschrieben. Das Verfahren ist deshalb diesbezüglich ein- zustellen.
E. 7.9 Auch Anklageziffer B.4.2.2. vermag dem Anklagegrundsatz – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.5.) – nicht zu genügen. Insbesondere bleibt in der Anklage bei beiden Sachverhalten die Rolle bzw. Tatbeteiligung von B._____ unerklärt, weshalb nicht nur Inhalt und Objekt der arglistigen Täuschung, sondern auch der massgebende Irrtum und die darauf folgende Vermögensdispo-
- 49 - sition ungenügend umschrieben wurden. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs wurden nicht rechtsgenügend aufgezeigt. Das Verfahren ist demnach auch bezüglich dieser Anklageziffer einzustellen.
E. 7.10 Hinsichtlich Anklageziffer B.4.3. wurde der Anklagegrundsatz erneut verletzt. Auch hier unterliess es die Anklagebehörde, die Rolle von B._____ rechtsgenü- gend zu umschreiben, weshalb seine Tatbeteiligung unklar bleibt. Unklar bleibt deshalb auch, worin die Täuschungshandlung des Beschuldigten genau besteht, wer das Betrugsobjekt ist und welche Vermögensdisposition massgebend ist. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs wurden folglich nicht rechtsgenü- gend aufgezeigt. Demzufolge vermag die Anklage auch in diesem Punkt dem An- klagegrundsatz nicht zu genügen und das Verfahren ist entsprechend einzustel- len.
E. 7.11 Bezüglich Anklageziffer B.4.4. wurde der Anklagegrundsatz demgegenüber gewahrt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.6.) wird aus der Anklage deutlich, dass hier die verschiedenen Telekommunikationsanbieter durch den als Tatmittler für den Beschuldigten und O._____ fungierenden B._____ über die tat- sächlichen Nutzniesser der Mobiltelefone und Telekommunikationsdienstleistun- gen wie auch deren fehlenden Zahlungswillen bzw. die mangelnde Bonität (s. An- klageziffer B.4.1.) getäuscht wurden. Die massgebende schädigende Vermö- gensdisposition ist in der Übergabe der Mobiltelefone bzw. Einräumung der Mobil- funkdienstleistungen ohne entsprechende Gegenleistung zu sehen. Ob der Ver- mögensschaden letztlich bei B._____ oder – mangels Eintreibbarkeit der Forde- rungen – bei den jeweiligen Telekommunikationsanbietern eintrat, ist für die Wah- rung des Anklagegrundsatzes von untergeordneter Bedeutung. Für den Beschul- digten ist jedenfalls klar, was ihm zum Vorwurf gemacht wird.
E. 7.12 Hinsichtlich Anklageziffer B.4.5. wurde der Anklagegrundsatz – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.8.) – ebenfalls gewahrt. Aus der Anklage geht rechtsgenügend hervor, dass der Beschuldigte und O._____ die Aussteller der genannten Tank- und Zahlkarten durch den als Tatmittler vorge- schobenen B._____ über die tatsächlichen Benutzer der beantragten Karten so- wie deren fehlende Zahlungsbereitschaft und Bonität täuschten, worauf die Aus-
- 50 - steller ihre Leistungen erbrachten, worin die erforderliche Vermögensdisposition zu sehen ist. Gestützt darauf entstand – je nach Eintreibbarkeit der Forderung bei B._____ oder den Leistungserbringern – ein Vermögensschaden in mindestens den in der Anklage aufgeführten Beträgen, in welchem Umfang die beiden Be- schuldigten auch Bereicherungsabsicht hegten. Die einzelnen Merkmale des Be- trugstatbestands wurden demnach rechtsgenügend dargelegt, und der Beschul- digte wusste anhand der Anklage, was ihm genau vorgeworfen wird. Der Ankla- gegrundsatz wurde deshalb nicht verletzt.
E. 7.13 Nicht gewahrt wurde der Anklagegrundsatz demgegenüber in Anklageziffer B.4.6. Aus der Anklage sind – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E.I.E.1.3.9.) – lediglich Onlinewarenbestellungen ersichtlich, ohne jeglichen Hinweis darauf, wer diese auf welchen Namen ausführte und wer durch wen worüber getäuscht worden sein soll. Diesbezüglich ist das Verfahren deshalb einzustellen.
E. 7.14 Bei Anklageziffer B.4.7. wurde der Anklagegrundsatz demgegenüber ge- wahrt. Der Auffassung der Vorinstanz, dass die Umschreibung des Sachverhalts bezüglich der geschädigten Person unklar sei (Urk. 89 E. I.E.1.3.10), kann nicht gefolgt werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die gefälschten Lohnab- rechnungen sowohl der "AC._____ [Autoverkauf]" wie auch der AD._____ Bank vorlagen. In casu wird aus der Anklage deutlich, dass der Beschuldigte und O._____ B._____ erneut als Tatmittler vorschoben, um sowohl den Vertrag mit der "AC._____" wie auch den Finanzierungsvertrag mit der AD._____ Bank abzu- schliessen. Die den Kauf finanzierende AD._____ Bank wurde dabei sowohl über den Zahlungswillen und die Bonität des als Autokäufer in Erscheinung tretenden Tatmittlers B._____ wie auch die Identität der tatsächlichen Abnehmer des Por- sche Cayenne und deren Zahlungswillen und Bonität getäuscht. Die für die genü- gende Umschreibung eines Betrugsdelikts erforderliche Vermögensdisposition besteht in der Finanzierung des Autokaufs, ohne hierfür über eine Gegenleistung in Form der Ratenzahlungen zu verfügen oder allenfalls auf ihr noch vorbehalte- nes Eigentum, den Porsche Cayenne, zurückgreifen zu können, da der Wagen durch den Beschuldigten in Serbien verkauft wurde. Ob der Vermögensschaden letztlich bei B._____ oder – mangels Eintreibbarkeit der ausstehenden Forderun-
- 51 - gen – bei der AD._____ Bank eintrat, kann für die Wahrung des Anklagegrund- satzes nicht massgebend sein. Auch die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ergibt sich aus dem Anklagesachverhalt. Sie bezieht sich of- fensichtlich auf den Porsche Cayenne bzw. dessen Erlös. Der Anklagegrundsatz wurde deshalb mit Bezug auf das Betrugsdelikt nicht verletzt. Zugunsten des Be- schuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass ihm in der Anklageziffer B.4.7. im Unterschied zu Anklagziffer B.6. keine Urkundenfälschung vorgeworfen wird, zumal diese von der Anklagebehörde im Titel zu Anklageziffer B.6. ausdrücklich erwähnt wurde. Im Übrigen wäre der Sachverhalt in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ungenügend umschrieben und wäre daher der Anklage- grundsatz verletzt.
E. 7.15 Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, dass falls in Anklageziffer B.4.7. kein Schuldspruch wegen Betrugs erfolgen sollte, der Be- schuldigte eventualiter wie in Anklageziffer C umschrieben wegen Veruntreuung schuldig zu sprechen sei (Urk. 176 S. 1). Anklageziffer B.4.7. steht im Zusam- menhang mit Anklageziffer C. Beide Anklageziffern sind hinreichend klar formu- liert, sodass der Beschuldigte erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und sich verteidigen kann. Ob sich der jeweilige Sachverhalt erstellen lässt und wie dieser rechtlich zu würdigen ist, ist nachfolgend in den entsprechenden Erwägungen zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung zu erörtern.
E. 7.16 Auch seitens des Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren geltend ge- macht, die Staatsanwaltschaft habe sowohl hinsichtlich der Vermögens- wie auch Betäubungsmitteldelikte den Anklagegrundsatz verletzt. In Bezug auf die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Vermögensdelikte moniert dies die Verteidigung (unter anderem) bezüglich Anklageziffer B.2. So sei mit der Formulierung, dass der Beschuldigte "in gleicher Weise wie O._____" tätig geworden sei, ohne darzu- legen, wie O._____ denn bei seinen Firmenübernahmen jeweils vorgegangen sein soll und was das Strafbare daran sei, dem Anklageprinzip nicht genüge ge- tan. Weiter seien die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs nicht um- schrieben. Ferner bleibe auch die angebliche Rolle des Beschuldigten unklar (Urk. 174 S. 62 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Anklage-
- 52 - grundsatz vorliegend rechtsgenügend gewahrt. Auch wenn in Anklageziffer B.2. selbst die konkrete betrügerische Vorgehensweise, zu welcher AE._____ vom Beschuldigten und O._____ angestiftet werden sollte, nicht genügend umschrie- ben ist, ergibt sich diese ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang mit den Anklageziffern davor und danach. Sowohl der modus operandi des Mittäters O._____ wie auch derjenige, zu welchem der Beschuldigte (zusammen mit O._____) AE._____ zu bewegen versuchten, ist deshalb klar. AE._____ sollte gemäss dem Willen des Beschuldigten eine noch unbestimmte Zahl an Firmen übernehmen, in deren Namen Warenbestellungen vornehmen und die Adressaten der Bestellungen über die fehlende Zahlungsbereitschaft und Bonität täuschen, woraufhin die Waren geliefert werden sollten, worin die erforderlichen Vermö- gensdispositionen zu sehen sind. Gestützt darauf sollte bei den Warenerbringern ein Vermögensschaden mindestens im Umfang des Wertes der gelieferten Waren entstehen, was der Beschuldige alles wusste und auch wollte. Die einzelnen Merkmale des Betrugstatbestands sind – entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 174 S. 63) – im Gesamtzusammenhang mit den übrigen die Vermö- gensdelikte betreffenden Anklageziffern demnach rechtsgenügend dargelegt und der Beschuldigte wusste anhand der Anklage, was ihm genau vorgeworfen wird, weshalb eine gehörige Verteidigung ohne Weiteres möglich war. Der Anklage- grundsatz wurde deshalb nicht verletzt.
E. 7.17 Weiter wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, der Anklagegrund- satz sei auch hinsichtlich Anklageziffer B.3. verletzt. Seine Rolle sei in keiner Weise rechtsgenügend umschrieben. Weiter sei nicht dargelegt worden, wie eine Bestellung via Internet zusammen gemacht worden sein soll und ob er wusste, dass O._____ bzw. die AF._____ GmbH bei den Bestellungen keinen Zahlungs- willen und -möglichkeit gehabt habe. Ausserdem sei nicht genügend umschrie- ben, wieso welche Vorgehensweise über die tatsächlichen Umstände nicht über- prüfbar gewesen sein soll. Schliesslich wird moniert, dass hinsichtlich der unbe- rechtigten Bereicherung nicht dargetan werde, bei wem sie eingetreten sein soll und dass der Beschuldigte eine entsprechende Absicht gehegt habe (Urk. 174 S. 67 f.). Entgegen dieser Auffassung ist der Anklagegrundsatz vorliegend rechts- genügend gewahrt. An der zusammen vorgenommenen Bestellung der Mobiltele-
- 53 - fone ist wesentlich, dass die Rollen des Beschuldigten und von O._____, welche erkennbar in Mittäterschaft gehandelt haben sollen, austauschbar waren, selbst wenn die Online-Bestellung technisch gesehen von lediglich einer der beiden Personen am Computer vorgenommen wurde. Ebenso geht aus der Anklage deutlich hervor, dass (auch) der Beschuldigte selbst um den fehlenden Zahlungs- willen bzw. die fehlende Zahlungsmöglichkeit wusste ("…ohne dass sie je den Willen oder die Möglichkeit zu einer vertragskonformen Bezahlung gehabt hät- ten."). Weiter ist rechtsgenügend umschrieben, dass (auch) der Beschuldigte in der Absicht handelte, die bestellten Mobiltelefone nicht zu bezahlen, sondern wei- terzuverkaufen ("…, welche vom Beschuldigten und O._____ nicht bezahlt, son- dern mit der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern weiterverkauft wurden,…), womit er die bei der AG._____ [Telekommunikationsunternehmen] für die Bestel- lungsbearbeitung verantwortliche Person vorsätzlich über die Identität des Bestel- lers – O._____ und er selbst anstelle der AF._____ GmbH – und den Leistungs- willen täuschte, woraufhin die AG._____ sich mittels der durch den Irrtum hierüber verursachten Lieferung der Mobiltelefone an ihrem Vermögen schädigte. So geht aus der Anklage denn auch rechtsgenügend hervor, dass die AF._____ GmbH lediglich (auch) vom Beschuldigten vorgeschoben wurde, um an die Mobiltelefone zu gelangen, wobei es für die strafrechtliche Beurteilung keine Rolle spielt, ob die AG._____ zivilrechtlich die Gesellschaft in Anspruch nehmen könnte. Auch geht aus der Anklage rechtsgenügend hervor, dass die Entreicherung auf Seiten der AG._____ und die Bereicherung auf Seiten der beiden Mittäter erfolgte, was ent- sprechend beabsichtigt war. Der Beschuldigte wusste genau, was ihm vorgewor- fen wurde. Seine gehörige Verteidigung war deshalb hinsichtlich Anklageziffer B.3. nicht in Frage gestellt.
E. 7.18 Seitens des Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren geltend gemacht, auch hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte sei das Verfahren infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.1. wird gerügt, dass die Anklage in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt sei. Ebenso fehle in der An- klage der Ort, wo das Kokain bezogen worden sei, was die Rolle des Beschuldig- ten hierbei gewesen sei, wo es übergeben worden sei und welche Gegenleistung T._____ erbracht habe. Ebenfalls bleibe unklar, welchen Reinheitsgehalt das Ko-
- 54 - kain gehabt habe und auf wessen Initiative der angebliche Deal zustande ge- kommen sei. Der Beschuldigte könne sich gegen den zu unbestimmten Vorwurf nicht genügend verteidigen (Urk. 174 S. 10 f.). Wie bereits erwähnt, kann auch ei- ne fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf, solange für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, was in casu der Fall ist. Auch wenn die zeitli- che Eingrenzung – Bezug von 200 Gramm Kokain "im Dezember 2012" und Ver- anlassung der Weitergabe von 100 Gramm Kokain an T._____ "am 18. Dezember 2012" – in der Anklage grosszügig erfolgt, schränkt dies eine gehörige Verteidi- gung nicht unzulässig ein. Die Rolle des Beschuldigten als Mittäter, welcher alle massgeblichen Handlungen mittrug, geht aus der Anklage klar hervor. Dass hin- sichtlich des Reinheitsgehalts von Kokain auf Durchschnittswerte abgestellt wird, ist ebenso gerichtsnotorisch wie der Umstand, dass Verurteilungen zu Betäu- bungsmitteldelikten auch dann erfolgen können, wo man den Drogen nicht hab- haft wird. Auch die unterbliebene Umschreibung der Herkunft des Kokains, des Übergabeortes, der Gegenleistung von T._____ und des Initianten des in Frage stehenden Deals vermögen eine gehörige Verteidigung nicht zu verunmöglichen. Der Anklagegrundsatz wurde demnach in Anklageziffer A.I.1. nicht verletzt.
E. 7.19 Des Weiteren wird seitens des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer A.I.5. gerügt, dass die Anklage bezüglich der Kokainmenge zu unbestimmt sei und sich daraus nicht ergebe, wer für die Beschaffung der in Frage stehenden Betäu- bungsmittel besorgt war bzw. sein sollte. Auch sei der Anklagegrundsatz dadurch verletzt, dass dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen wird, P._____ im Restaurant "AH._____" mehrfach Kokain angeboten zu haben, ohne die Art und Häufigkeit der Angebote zu spezifizieren. Ferner bleibe die Rolle des Beschuldig- ten unklar und sei der mit "ca. Mitte Februar 2014" angegebene Zeitpunkt zu un- bestimmt (Urk. 174 S. 26 f.). Auch diesbezüglich vermögen die Einwände des Be- schuldigten seine gehörige Verteidigung nicht unzulässig zu erschweren. So sind in Anklageziffer A.I.5. der Zeitpunkt der angeklagten Aktivitäten, die Rolle des Be- schuldigten als Mittäter wie auch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Hand- lungsweise genügend konkret beschrieben. Zu Gunsten des Beschuldigten wird bei unterschiedlichen Mengenangaben hinsichtlich der involvierten Betäubungs-
- 55 - mittel stets auf die angeklagte Mindestmenge abgestellt. Auch hinsichtlich dieser Anklageziffer wurde der Anklagegrundsatz deshalb rechtsgenügend gewahrt.
E. 7.20 Ferner wird seitens des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer A.II.1.-2. ge- rügt, dass die Anklage bezüglich der Geldflüsse, der Bedingungen des Weiterver- kaufs des Marihuanas, der Gegenleistung, der Aufteilung der Einnahmen sowie der Rollen der angeblich Beteiligten dermassen unbestimmt sei, dass er sich ge- gen diese Vorwürfe ebenfalls nicht genügend zur Wehr setzen könne (Urk. 174 S. 41 f.). Auch hier ist indes eine gehörige Verteidigung möglich, weshalb die Einwände des Beschuldigten unberechtigt sind. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbeteiligung und seine entsprechenden Tathandlungen sind hinrei- chend umschrieben. Der Kauf des Marihuanas wird dem Beschuldigten nicht vor- geworfen, weshalb sich die Staatsanwaltschaft in der Anklage auch nicht zur Ge- genleistung in Form des Kaufpreises und zu dessen Aufteilung zu äussern hatte. Die Bedingungen des Weiterverkaufs des Marihuanas erübrigen sich vorliegend infolge des Freispruches des Beschuldigten bezüglich des L._____ involvierenden Anklagesachverhaltsabschnittes in Anklageziffer A.II.2.2., welcher den Verkauf von zwei bis drei Kilogramm Marihuana am 12. Januar 2014 betrifft (s. vorstehend unter 4.4. u. nachstehend unter E. III.D.6.). Insoweit massgebend, wurde der An- klagegrundsatz deshalb auch hinsichtlich Anklageziffer A.II.1.-2. rechtsgenügend gewahrt.
E. 7.21 Zusammenfassend ist das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Anklageziffern B.4.2.1., B.4.2.2., B.4.3. und B.4.6. infolge Verletzung des An- klagegrundsatzes einzustellen.
8. Verwertbarkeit / Konfrontationsrecht
E. 8 Mit Urteil vom 14. Juni 2018 (Urteil 6B_1368/2017: Urk. 267 bzw. 284) wur- de die Beschwerde des Beschuldigten vom Bundesgericht gutgeheissen, das Ur- teil des hiesigen Gerichts vom 5. Oktober 2017 im Verfahren SB160417 aufgeho- ben und die Sache zu neuer Beurteilung zurückgewiesen.
E. 8.1 Aufgrund der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren kommt eine vollständig bedingte Strafe von Gesetzes wegen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB), sondern es ist lediglich ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB zu prüfen. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht unter anderem den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilwei- se aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die subjektiven Voraus- setzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). Auch die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewäh-
- 164 - rung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens (Urteil 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Ermessensspiel- raum zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15).
E. 8.2 Vorliegend ist aufgrund der verschiedene Rechtsgüter tangierenden be- trächtlichen Delinquenz des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum und ins- besondere aufgrund des Umstands, dass er sich bereits etwas mehr als ein hal- bes Jahr nach seiner bedingten Entlassung aus einer erheblichen Vorstrafe er- neut und teilweise einschlägig strafbar machte, von einer schlechten Prognose auszugehen. Daran vermag das hernach an den Tag gelegte Wohlverhalten, des- sen Dauer durch die zwischenzeitlich verbüsste Haft allerdings erheblich relati- viert wird, nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände lässt sich dem Beschuldigten im Hinblick auf einen teilbedingten Vollzug keine günstige Prognose stellen, weshalb die Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu vollziehen ist. VII. Einziehung und Beschlagnahmung
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zah- lungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahm- ten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aus- gehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
- 165 -
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 wurde der Vermögenswert auf dem Konto Nr. 1 bei der C._____ AG (Saldo per 30. Juni 2016: Fr. 560.55) beschlagnahmt. Entgegen der Vorinstanz ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei diesem Vermögens- wert um Deliktserlös handelt, auch wenn diese Annahme naheliegend ist (vgl. Urk. 89 E. VII.4). Der Vermögenswert ist daher nicht zugunsten der Staats- kasse einzuziehen, sondern zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Zu diesem Zweck ist die C._____ AG anzuweisen, das Konto zu sal- dieren und den Saldo nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Be- zirksgerichtskasse (Konto-Nr. 2, D._____, … [Adresse]) zu überweisen.
3. Bezüglich des Nettoerlöses im Betrag von Fr. 9'932.05 aus der vorzeitigen Verwertung von sichergestellten elektronischen Geräten und hinsichtlich der wei- teren noch nicht verwerteten elektronischen Gegenstände kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. VII.5- 6.). Dementsprechend ist der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Netto- erlös von Fr. 9'932.05 zugunsten der Staatskasse einzuziehen und sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 be- schlagnahmten zwei iPads, zwei iPhones und 3 Laptops (Sachkautions- Nr. 10275) ebenfalls einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kas- se des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse zu verwerten bzw. – sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist – zu vernichten. VIII. Kosten-, Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB160417) fällt aus- ser Ansatz. Die übrigen Kosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 166 -
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB180277 ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Art. 424 StPO i.V.m. §§ 16 Abs. 1 u. 14 GebV OG).
4. Vorliegend rechtfertigt es sich dem Beschuldigten entsprechend dem Aus- gang des Prozesses, gestützt Art. 426 und 428 StPO, drei Viertel der Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsver- fahrens SB180277, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzu- erlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
E. 8.3 T._____ wurde zu Beginn der Einvernahmen vom 5. Juni 2014 und
26. Januar 2015 durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Straf- bzw. Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden war (Urk. HD 3/1-2 jeweils S. 1). In der Einvernahme vor Polizei wurde er mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er am
10. Dezember 2012 durch die Stadtpolizei Zürich angehalten und kontrolliert wor- den sei, wobei eine geringe Menge Kokain in seinem Fahrzeug vorgefunden wor- den sei (Urk. HD 3/1 S. 1 Frage 4). Hernach wurde er darauf angesprochen, ob er mehrere Personen, darunter den Beschuldigten, kennen würde (Urk. HD 3/1 S. 1 f. Fragen 5-9), bevor er bestätigte, im Jahre 2012 eine bestimmte Rufnum- mer benutzt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 2 Frage 12). In der Folge wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass im Jahre 2012 diverse Überwachungsmassnahmen durchgeführt worden seien, in welchem Zusammenhang Gespräche aufgezeich- net worden seien, an denen er unter anderem auch beteiligt gewesen sei. Da- raufhin wurden ihm zwei Gespräche vom 12. Dezember 2012 vorgespielt, wo- raufhin T._____ als Gesprächsteilnehmer R._____, den Beschuldigten und sich selbst identifizierte. T._____ wurde dann vorgehalten, dass diverse Ge- sprächsaufzeichnungen aufzeigen würden, dass er am 18. Dezember 2012 100 Gramm Kokain geschenkt erhalten habe, was T._____ bestätigte (Urk. HD 3/1 S. 3 Frage 18). Den Vorhalt, dass weitere Gesprächsaufzeichnungen aufzeigen würden, dass es damals um eine Menge von 100 Gramm Kokain gegangen sei, bestätigte T._____ als richtig (Urk. HD 3/1 S. 3 Frage 19). Auf die Frage, von wem er das Kokain übernommen habe, erwiderte er, dass dies R._____ gewesen
- 57 - sei (Urk. HD 3/1 S. 3 Frage 20). Auf die folgende Frage, wer das Kokain organi- siert habe, meinte T._____, dass dies der Beschuldigte gewesen sei, wobei er anschliessend hinsichtlich der erhaltenen Drogenmenge zu Protokoll gab, nicht mehr genau zu wissen, wie viel Kokain er damals von R._____ erhalten habe (Urk. HD 3/1 S. 3 Frage 21). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Januar 2015 bestätigte T._____ die bei der Polizei am 5. Juni 2014 gemachten Aussagen als wahrheits- gemäss, wobei er die Kokainmenge relativierte (Urk. HD 3/2 S. 1 Frage 4). Es seien lediglich "so 5 Gramm" gewesen (Urk. HD 3/2 S. 3 Frage 20). T._____ wur- de in den fraglichen Einvernahmen nicht bloss pauschal eine Straftat vorgehalten. Vielmehr war er über den Lebenssachverhalt, welcher Gegenstand der Strafun- tersuchung bildete, nämlich dem (angeblich) am 18. Dezember 2012 erfolgten Er- halt von 100 Gramm Kokain, im Bilde, sodass er den gegen ihn erhobenen Vor- wurf klar erfassen und sich gegen diesen rechtsgenügend verteidigen konnte (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; ferner die Urteile 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1; 6B_1021/2013 vom 29. Septem- ber 2014 E. 2.3 f.; 6B_1191/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4 f.).
E. 8.4 Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Be- troffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den ver- schiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Er- suchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-) Verteidigung nicht verzichten kann (BGer 1B_338/2016 vom 03.04.2017 E.2.2.; BGE 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f. mit Hinweisen). Ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung ist nach der Strafprozessordnung insbesondere ge- geben, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO), oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewe- sen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person
- 58 - auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Art. 131 Abs. 2 StPO hält fest, dass bei gegebenen Voraussetzungen notwendiger Verteidigung die Vertei- digung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen sei. Während die Formulierung gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Zeit- punkts der Einsetzung der notwendigen Verteidigung auf den ersten Blick unklar – wenn nicht gar widersprüchlich – erscheint, so geht aus dem Wortlaut letztlich hervor, dass die Verteidigung – erst, dann aber unverzüglich – zum Zeitpunkt "nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft" sicherzustellen ist. Eine Auslegung, wonach gar nicht die erste "Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft" gemeint ist, sondern die erste Einvernahme überhaupt – mithin die po- lizeiliche –, und wonach "durch die Staatsanwaltschaft" lediglich das zur Bestel- lung der Verteidigung zuständige Organ bezeichnet, ist mit Wortlaut und Gram- matik von Art. 131 Abs. 2 StPO nicht vereinbar. Denn wenn der Gesetzgeber dies so gemeint hätte, so hätte er seinem Willen durch eine Formulierung Ausdruck verleihen können, wonach bei gegebenen Voraussetzungen notwendiger Vertei- digung "die Verteidigung nach der ersten Einvernahme, jedenfalls aber vor Eröff- nung der Untersuchung, durch die Staatsanwaltschaft sicherzustellen" ist. Eine solche (oder ähnliche) Formulierung hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewählt. Demnach ist festzuhalten, dass auch die beiden ersten Einvernahmen von T._____ verwertbar sind (vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 131 N 2 sowie den dortigen Hinweis darauf, dass der Nationalrat einen Antrag auf eine frühere Festlegung des fraglichen Zeitpunktes explizit abgelehnt hat).
E. 8.5 Abgesehen davon geht aus den Akten (Urk. HD 3/2-1, jeweils auf der ersten Seite) hervor, dass T._____ von den Strafverfolgungsbehörden frühzeitig, mehr- mals und hinreichend über die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters bzw. die Bestellung eines Verteidigers aufgeklärt worden ist, womit das Fairness- gebot nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewahrt wurde.
E. 8.6 Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme
- 59 - an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätz- lich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; 139 IV 25 E. 5.1-5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Be- stimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Partei- en sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belas- tungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein fai- res Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelas- sen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden kön- nen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu kön- nen (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergän- zungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
E. 8.7 Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgestellt (Urk. 89 E. II.B.3.), dass die Aussagen von O._____ aufgrund des Umstands, dass dieser nicht in Anwe-
- 60 - senheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung einvernommen wurde (vgl. Urk. HD 3/12; beigezogene Akten Geschäfts-Nr. DG 160023) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar sind. Demgegenüber sind – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.B.3.) – die im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten gemachten Aussagen von T._____, P._____, AI._____, U._____, V._____, W._____, B._____ und AE.______ auch zu Ungunsten des Beschuldig- ten verwertbar, da dieser bzw. seine Verteidigung jeweils die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. HD 2/19; Urk. HD 2/22-24; Urk. ND 2/3; Urk. ND 3/2; Urk. ND 5/4; Urk. ND 5/6).
9. Strafbare Verletzung der Amtspflichten durch die Anklagebehörde
E. 9 Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2018 im Verfahren SB160417 wurde der Beschuldigte per 30. Juni 2018 von der Verfahrensleitung aus der Sicher- heitshaft entlassen (Urk. 277; 278; 283). 10.1. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2018 (Urk. 289) wurde den Parteien un- ter Hinweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil 6B_1368/2017: Urk. 284 E. 2.5.4.), wonach die hiesige Instanz das Beweisverfahren wieder auf-
- 14 - zunehmen und die Akten zu ergänzen habe, weil die Akten unvollständig seien, u.a. mitgeteilt, welche Beweiserhebungen betreffend abgehörter Gespräche sei- tens der Anklagebehörde jeweils unter Wahrung der gesetzlichen Erfordernisse und des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten vorgesehen seien und dem Be- schuldigten in diesem Zusammenhang Frist zur begründeten Bezeichnung weite- rer Beweiserhebungen angesetzt. 10.2. Mit Beschluss vom 20. September 2018 (Urk. 305) wurden daraufhin die Ak- ten zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft überwiesen und dieselbe angewiesen, ihrer Dokumentations- und Aktenführungspflicht im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen nachzukommen. In diesem Zusammenhang (vgl. insb. E.2.5.2. i.f. des erwähnten Bundesgerichtsentscheides) wurde die Staatsanwaltschaft insbesondere angewiesen, anzugeben, welche Überwa- chungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden haben. Ebenso wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus den Akten zu ergeben habe, welche weiteren Akten be- ziehungsweise Tonträger im vorliegenden Fall produziert wurden und welche wei- teren Überwachungsmassnahmen erfolglos gewesen seien. Ferner wurde die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf E. 2.5.3. i.f. des Bundesgerichtsentscheides angewiesen, hinsichtlich mehrerer aufgelisteter Abhörprotokolle zu dokumentieren bzw. aufzuzeigen, wie bei der Erstellung vorgegangen wurde, wer mit welchen In- struktionen daran teilgenommen habe und ob jede dieser Personen genügend auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft wurde auch angewiesen, diese abgehörten Gespräche erneut zu verschriftlichen und, sofern fremdsprachig, mit einem neuen Dolmetscher/einer neuen Dolmet- scherin (direkt) zu übersetzen, dies jeweils unter Wahrung der gesetzlichen Erfor- dernisse und des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten sowie seines Verteidigers in geeigneter rechtsgenügender Form. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten die mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2018 angesetzte Frist zur Bezeichnung weite- rer erneut abzuspielender und gegebenenfalls zu übersetzender Gespräche – entsprechend seinem Antrag vom 4. September 2018 (Urk. 301), mittels welcher er geltend machte, dass die Akten vorab zu vervollständigen seien – abgenom- men.
- 15 - 10.3. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 (Urk. 313) stellte die Verteidigung Antrag um Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz, wozu die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 7. März 2019 (Urk. 316) Stellung nahm. Mit Beschluss vom 21. März 2019 (Urk. 317) wurde der Rückweisungsantrag des Beschuldigten abgewiesen. Es wurde insbesondere erwogen, dass in Nachachtung der Bin- dungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides und angesichts der klaren und deutlichen Anweisung ausser Frage stehe, dass es Aufgabe der Berufungsinstanz sei, die erforderlichen Ergänzungen zu veranlassen bzw. das vorinstanzliche Verfahren nicht an einem derart schwerwiegenden Mangel leide, der nicht durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden könnte. 10.4. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (Urk. 320) wurden dem Gericht seitens der Staatsanwaltschaft u.a. ein Bericht von Fw I._____ betreffend die geheimen Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. 321/3) sowie die "Auflistung der Geheimen Überwachungsmassnahmen ge- gen A._____" (Urk. 321/3/1) eingereicht. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 323) wurde u.a. festgestellt, dass die von der Verteidigung angestrebte Do- kumentierung der Überwachungsmassnahmen nunmehr vorliege. Seitens der Verteidigung wurde innert der ihr mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 323) angesetzten Frist zur Bezeichnung der (nicht bereits seitens des Ge- richts bezeichneten) abzuspielenden bzw. zu übersetzenden Gespräche mit Ein- gabe vom 2. Juli 2019 (Urk. 326) im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Ak- ten immer noch unvollständig seien, dem Beschuldigten die Frist zur Nennung er- neut abzuspielender und gegebenenfalls zu übersetzender Gespräche abzuneh- men und bei Vollständigkeit der Akten neu anzusetzen und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen sei. Mit Beschluss vom 16. Juli 2019 (Urk. 328) wurden der Antrag des Beschuldigten auf Abnahme der ihm mit Präsidialverfü- gung vom 21. Mai 2019 angesetzten Frist zur Bezeichnung erneut abzuspielender und gegebenenfalls zu übersetzender Gespräche bzw. deren Neuansetzung ab- gewiesen, Verzicht des Beschuldigten auf erneutes Abspielen und gegebenenfalls Übersetzung aller nicht bereits durch das Gericht in Ziffer 3 des Beschlusses vom
20. September 2018 aufgeführten Gespräche angenommen sowie der Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens (erneut) abgewiesen.
- 16 - 10.5. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 (Urk. 330) machte die Verteidigung geltend, dass die Akten vollständig vorzuliegen hätten und eingesehen werden können müssten und ihr seitens der Anklagebehörde eine Gesamtübersicht zu jeder statt- gefundenen Überwachungshandlung auszuhändigen sei, ansonsten der Verteidi- gung alle vorhandenen Datenträger zu allen stattgefundenen Überwachungs- massnahmen zuzustellen seien und ihr eine 180-tägige Frist anzusetzen sei, um die erneut abzuspielenden und allenfalls zu übersetzenden Gespräche zu be- zeichnen. Ferner verlangte die Verteidigung Einsicht in die von den Dolmetschern verfassten Zusammenfassungen der relevanten Gespräche. Mit Präsidialverfü- gung vom 14. August 2019 (Urk. 331) wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stel- lungnahme angesetzt, wobei erwogen wurde, dass seitens der Anklagebehörde aufzuzeigen sei, welche einzelnen sich wo in den Akten befindlichen Aufzeich- nungen bzw. Datenträger bzw. Zusammenfassungen hinsichtlich welcher zeitlich näher einzugrenzenden Überwachungsmassnahme bzw. hinsichtlich welcher zwi- schen welchen Personen wann geführter Gespräche bestehen, bzw. ob nebst den sich bei den Akten befindlichen noch weitere Aufzeichnungen bzw. Datenträger betreffend Überwachungsmassnahmen bzw. die im Bericht von Fw I._____ vom
31. März 2019 (Urk. 322/4) erwähnten, von den Dolmetschern verfassten Zu- sammenfassungen der relevanten (und allenfalls irrelevanten) Gespräche beste- hen. Ferner wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft anzugeben habe, ob Aufzeichnungen bzw. Datenträger betreffend Überwachungsmassnahmen und von den Dolmetschern verfasste Zusammenfassungen der relevanten (und allen- falls irrelevanten) überwachten Gespräche bestehen, welche sich nicht bei den Akten befinden würden. Falls letzteres zutreffe, habe die Staatsanwaltschaft fer- ner auszuführen, welche weiteren Aufzeichnungen bzw. Datenträger betreffend welche Überwachungsmassnahmen und von den Dolmetschern verfasste Zu- sammenfassungen der relevanten (und allenfalls irrelevanten) überwachten Ge- spräche bestehen, welche Personen und welchen Zeitraum sie betreffen, und falls dies nicht mittels vertretbarem Aufwand eruierbar sein sollte, die Person/en zu bezeichnen, welche die Triage über relevante und irrelevante Aufzeichnungen bzw. Datenträger bzw. Zusammenfassungen vorgenommen habe bzw. hätten und gleichzeitig auszuführen, nach welchen Kriterien diese Triage vorgenommen wor-
- 17 - den sei. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 (Urk. 336) nahm die Staatsanwalt- schaft unter Beilage eines Berichts von Fw I._____ vom 22. September 2019 (Urk. 337) und diversen Gesprächsaufzeichnungen (gespeichert auf gesondert aufbewahrten 21 DVD's bzw. in Kopie für die Verteidigung auf 2 USB-Sticks: Urk. 337/A) diesbezüglich Stellung. Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2019 (Urk. 338) wurde der Verteidigung diesbezüglich Frist zur Stellungnahme ange- setzt. Ferner wurden ihr mit Präsidialverfügung vom 7. November 2019 (Urk. 345) die seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 eingereich- ten Gesprächsaufzeichnungen (Urk. 337/A) in Kopie zugestellt (Urk. 346/1), unter der Auflage, diese Aufzeichnungen dem Beschuldigten persönlich aufgrund der davon tangierten Drittinteressen nicht als Ganzes, sondern nur beschränkt zu- gänglich zu machen. 10.6. Mit Eingabe vom 12. November 2019 (Urk. 347) reichte die Anklagebehörde unter Nachachtung der ihr mit Beschluss vom 20. September 2018 (Urk. 305) auferlegten neuen Übersetzung und Verschriftlichung mehrerer TK- und Audio- aufzeichnungen diverse entsprechende Akten ein (Urk. 348/1-2), welche darauf- hin der Verteidigung zugestellt wurden (Empfangsbestätigung: Urk. 351). 10.7. Mit Eingabe vom 14. November 2019 (Urk. 349) nahm die Verteidigung in Nachachtung der Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2019 (Urk. 338) zur Einga- be der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2019 (Urk. 336) Stellung: Sie legte darin im Wesentlichen dar, dass die Akten zu den Überwachungsmassnahmen anhaltend unvollständig seien, eine detaillierte Gesamtübersicht über die Über- wachungsmassnahmen weiterhin fehlen sowie – auch unter Bezugnahme auf die ihr zur Einsicht zugestellten USB-Sticks betreffend Überwachungsmassnahmen – ein Datenchaos bestehen würde. Gleichzeitig stellte die Verteidigung mehrere Ak- tenbeizugsersuchen. 10.8. Hinsichtlich der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2019 (Urk. 347) und Beilagen (Urk. 348/1-2) nahm die Verteidigung – nach Gewährung mehrerer Fristerstreckungen (Urk. 350; 352; 353; 353/A) – mit Eingabe vom
3. Februar 2020 (Urk. 354) Stellung, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass die neu übersetzten Protokolle eine Vielzahl von Anmerkungen enthielten, welche
- 18 - nicht der Klärung dienten, sondern unzulässige Interpretationen darstellen wür- den, woraus eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, Deutung bzw. Par- teinahme durch die übersetzende Person vorgenommen worden sei. Ferner brachte die Verteidigung vor, dass unklar sei, was mit dem Zeichen # [Hashtag] gemeint sei, und wies darauf hin, dass viele Passagen mit "akustisch unverständ- lich" bezeichnet worden seien, was infolge der Unvollständigkeit der Akten in de- ren Unverwertbarkeit zu Ungunsten des Beschuldigten resultiere. Schliesslich wurde seitens der Verteidigung eingewandt, dass die Telefonprotokolle zum Teil unzulässige Bemerkungen enthielten. Seitens des Gerichts wurde in der Folge bei der Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht, dass das Hashtag-Symbol [#] au- tomatisch im Gesprächsimport erscheine, wenn drei nacheinander folgende Punk- te […], Anführungs- und Schlusszeichen [„], ein Gedankenstrich [–] oder ein Apo- stroph [`] vermerkt werde (Aktennotiz vom 12. Februar 2020: Urk. 356), was nach- folgend Verteidigung und Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde (Emp- fangsbestätigungen: Urk. 357/1-2). Die Einwendungen der Verteidigung wie auch die Erläuterung seitens der Staatsanwaltschaft wurden bei der durch das Gericht durchgeführten Würdigung der neu verschriftlichten Gesprächsprotokolle berück- sichtigt (vgl. nachstehend unter E. III.). 11.1. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwalt lic. iur. G._____ vom 2. Juli 2018, welches dem Gericht in Kopie zugestellt (Urk. 282 bzw. Urk. 285) bzw. seitens der Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2018 "zuständigkeitshal- ber" weitergeleitet (Urk. 286) wurde, machte die Verteidigung eine Befangen- heitsproblematik des damals fallführenden Staatsanwaltes lic. iur. G._____ und von dessen Mitarbeitern, voran Sachbearbeiter Fw I._____, geltend und verlangte deren Ausstand in vorliegendem Verfahren. Innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 10. August 2018 (Urk. 294) angesetzten Frist zur Stellungnahme teilte Staatsanwalt lic. iur. G._____ dem Gericht mit Eingabe vom 16. August 2018 (Urk. 297) mit, dass sich das Gesuch als gegenstandslos erweise, da der Fall sei- tens der Anklagebehörde fortan vom Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Urs Hub- mann geführt werde. Im Übrigen sei das Gesuch der Verteidigung verspätet, da es nicht umgehend eingereicht worden sei, und im Weiteren rechtsmissbräuch- lich, da die ihm zugrundeliegende Strafanzeige durch die ehrverletzenden Äusse-
- 19 - rungen des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung [im Verfahren SB160417] verursacht worden sei. Innert der ihr mit Präsidialverfügung vom 21. August 2018 (Urk. 298) dazu angesetzten Frist zur Stellungnahme äusserte sich die Verteidigung dahingehend, dass der Ausstandsgrund von Amtes wegen zu beachten sei und das Gesuch rechtzeitig und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Aufgrund der Rückweisung des Falles durch das Bundesgericht hätten nicht nur Staatsanwalt lic. iur. G._____, sondern alle Personen, welche an diesem Fall im Rahmen der Untersuchung mitgearbeitet hätten – u.a. Sachbearbeiter Fw I._____ – ein gewichtiges persönliches Interesse daran, die Sache im Rahmen der nachzuholenden, aufgetragenen Pflichterfüllungen – unabhängig vom An- spruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren – zu ihren Gunsten zu ergän- zen. Deshalb müsse unbedingt sichergestellt werden, dass Staatsanwalt lic. iur. G._____, aber auch seine damaligen Mitarbeiter (wie Fw I._____), im weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt seien. 11.2. Mit Beschluss vom 19. September 2018 (Urk. 304) wies das Gericht die Ausstandsgesuche des Beschuldigten gegen Staatsanwalt lic. iur. G._____ und dessen Mitarbeiter ab, insoweit darauf eingetreten wurde, da die Leitung der An- klagebehörde fortan vom Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Urs Hubmann und nicht mehr von Staatsanwalt lic. iur. G._____ wahrgenommen wurde und der beantrag- te Ausstand weiterer Personen in persönlicher wie sachlicher Hinsicht rechtsun- genügend substantiiert wurde bzw. kein Rechtschutzinteresse erkennbar war.
E. 9.1 Insoweit der Verteidiger dem vormaligen fallführenden Staatsanwalt lic. iur. G._____ im Übrigen vorwirft, sich im Rahmen seiner Untersuchungsführung mut- masslich strafbar gemacht zu haben und die umgehende Verhaftung desselben verlangte (s. Urk. 171 S. 7 ff.), entbehren diese Behauptungen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – jeglicher rechtsgenügender Grundlage.
E. 9.2 Ferner macht der Verteidiger geltend, der fallführende Staatsanwalt hätte – auch unter Verweis auf die Ermittlungen gegen R._____ (vgl. Urk. 171 S. 18 f.) – die Überwachungsmassnahmen eher abbrechen müssen, was er indes unterlas- sen habe, womit er seine Amtspflichten verletzt habe (Urk. 171 S. 11 ff.).
E. 9.3 Diese Vorbringen der Verteidigung gehen fehl. Gemäss Art. 275 Abs. 1 StPO beendet die Staatsanwaltschaft die Überwachung unverzüglich, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (lit. a) oder die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird (lit. b). Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangs- massnahmengericht im Fall von Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO die Beendigung der Überwachung mit (Art. 275 Abs. 2 StPO). Soweit gesetzmässige Untersuchungs- massnahmen vorliegen, die auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO) und dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO) ausreichend Rechnung tragen, hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüg- lich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet (vgl. Urteil des Bun-
- 61 - desgerichts 6P.117/2003 vom 3. März 2004, E. 5.3.) bzw. geheime Überwa- chungsmassnahmen (allenfalls vor Ablauf der richterlich genehmigten Dauer) möglichst rasch abbricht und die überwachte Person sofort darüber informiert. Ein Anspruch des Beschuldigten, unverzüglich an weiteren Delikten gehindert zu werden, ergibt sich insbesondere nicht aus dem strafprozessualen Verfolgungs- zwang (Art. 7 StPO). Ebenso wenig besteht ein Vorrang der polizeilichen Fest- nahme (Art. 217 StPO) gegenüber anderen gesetzlichen Zwangs- und Untersu- chungsmassnahmen. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 StPO). Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO) grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsab- klärung sachlich notwendig erscheint. Bei anhaltender Delinquenz (bzw. Dauerde- likten) haben die Untersuchungs- und Genehmigungsbehörden allerdings auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 140 IV 40 E. 4.4.1.-4.4.2.).
E. 9.4 Eine Verletzung von Art. 275 StPO ist in casu nicht ersichtlich und die ent- sprechenden Ausführungen der Verteidigung gehen fehl. Gerade bei Untersu- chungen im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist es plausibel, dass durch die Weiterführung einer Überwachung Erkenntnisse über weitere – allenfalls hierar- chisch übergeordnete – Beteiligte und gehandelte Betäubungsmittel gewonnen werden können. Vor dem Hintergrund des Zwecks einer mit einer längeren Über- wachung verfolgten effektiveren Zerschlagung des Betäubungsmittelhandels las- sen sich die in Frage stehenden Ermittlungen der Anklagebehörde im Sinne einer Interessenabwägung vorliegend rechtfertigen, zumal gleichzeitig Anzeichen für eine unzulässig lange Überwachung fehlen bzw. die entsprechenden Massnah- men jeweils auch zwangsmassnahmengerichtlich abgesegnet wurden. Insofern seitens der Verteidigung vorgebracht wird, die aus ihrer Sicht zu langen Überwa- chungsmassnahmen hätten die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte geför- dert und erst ermöglicht, womit auch klar strafbare Handlungen des fallführenden Staatsanwaltes und seiner Mitarbeiter vorliegen würden (Urk. 171 S. 19 f.), ist zu
- 62 - betonen, dass die vorgeworfenen Delikte nicht einfach geschehen sind, sondern vom Beschuldigten – soweit dies erstellt ist – begangen wurden und eine diesbe- zügliche Gehilfenschaft seitens der Anklagebehörde gestützt auf die vorgebrach- ten Einwände ausser Frage steht, weshalb die entsprechenden Behauptungen der Verteidigung fehl gehen. Eine ungehörige Schmälerung der Verteidigungs- rechte ist im Verhalten der Anklagebehörde zudem vorliegend nicht erkennbar.
E. 9.5 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, es sei belegt, dass ein Polizeifunktionär sich im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Verfahren strafbar gemacht habe (Urk. 367 S. 36). Als Beleg reichte sie ein entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020 ein (Urk. 368/3). Inwiefern dies für das Untersuchungsergebnis relevant sein respek- tive Auswirkungen auf die Wahrung der Verteidigungsrechte haben sollte, wurde von der Verteidigung nicht aufgezeigt. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, die Verteidigung versuche, aufzuzeigen, wie "korrupt" im vorliegenden Verfahren vor- gegangen worden sei, verschweige aber oder wisse nicht, dass dieser Polizei- funktionär wegen Begünstigung angezeigt worden sei, da er Informationen aus dem vorliegenden Verfahren weitergegeben habe (Prot. II S. 28). Einzig aufgrund des Umstandes, dass gegen einen Polizeifunktionär ein Strafverfahren geführt wurde, lässt sich nicht auf die Befangenheit weiterer an der Untersuchung betei- ligter Personen schliessen, zumal sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte in den Akten finden lassen.
E. 9.6 Die Verteidigung macht ferner erneut (s. dazu vorstehend unter I.11.) die Befangenheit des vormaligen Staatsanwaltes lic. iur. G._____ sowie von Fw I._____ geltend, ohne substantiiert zu begründen, wieso diese beiden Personen befangen sein sollten. Entgegen der Verteidigung lässt der Umstand, dass Fw I._____ zuhanden von Staatsanwalt G._____ einen Bericht zu den geheimen Überwachungsmassnahmen verfasst hat, nicht darauf schliessen, dieser habe etwas zu vertuschen versucht und sei befangen (Urk. 367 S. 12). Es ist nahelie- gend und angemessen, dass nicht irgendeine andere Person, sondern einzig der- jenige sein Vorgehen in einem Bericht erläutert, welcher die Instruktionen tatsäch- lich erteilt hat, was im vorliegenden Fall der zuständige Sachbearbeiter, Fw
- 63 - I._____, gewesen ist. Eine Befangenheit des vormaligen Staatsanwaltes lic. iur. G._____ sowie von Fw I._____ liegt somit – weiterhin – nicht vor.
10. Teilrechtskraft 10.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2018 6B_1389/2017 E. 3.; vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.; BSK STPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH STPO KOMM.-HUG, N 2 zu Art. 402). 10.2. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 90; Urk. 174 S. 2 f.) und der Anklagebehörde (Urk. 107; Urk. 176) ist vorab festzustellen, dass das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Anklageziffer B.2. hinsichtlich versuchter Anstiftung zur Misswirtschaft), 3 teilweise (Anklageziffer B.1. hinsichtlich Anstiftung zum Be- trug), 6 (Einziehung Betäubungsmittel und -utensilien), 7 (Herausgabe alkoholi- sche Getränke und Fahrzeugschlüssel), 11-13 (Zivilansprüche), 14 (Kostenfest- setzung) und 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Materielles A. Vorwurf der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst mehrfache, Verbrechen gegen das BetmG (Erlangen und Weitergabe von Kokain, Anstalten- treffen zum Erlangen und Verkaufen von Kokain; Marihuanahandel) (nachstehend
- 64 - unter lit. D.), gewerbsmässigen mehrfachen Betrug (teils versucht, einschliesslich Anstiftung zu Betrug) und Urkundenfälschung (nachstehend unter lit. E.) sowie Veruntreuung vor, wobei aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes (s. vorstehend unter E. II.6.) die Betrugshandlungen (teilweise) materiell nicht mehr zu behandeln sind. Im Einzelnen ist hinsichtlich der dem Beschuldigten ge- machten Vorwürfe auf die (ergänzte) Anklageschrift vom 18. März 2016 (Urk. 36) zu verweisen. B. Beweisgrundsätze
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 216) und nicht der Beschuldigte sei- ne Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxi- me, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrach- tung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeu- gung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss be- ruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur
- 65 - der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Be- weisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteile des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1.; 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich- Basel-Genf 2011, § 9 N 505).
- 66 -
3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen).
4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, Art. 10 N 21).
5. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteile des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.; 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2.; BGE 138 I 232, E. 5.1., jeweils mit Hinweisen).
- 67 - C. Beweismittel
1. Im Allgemeinen Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen vorliegend im Wesentlichen die Auswertungen der vom Beschuldigten geführten und im Rahmen der Überwa- chungsmassnahmen aufgezeichneten Telefongespräche sowie die Auswertung der Gespräche im Rahmen der akustischen Überwachung seiner Räumlichkeiten an der N._____-strasse … in M._____, die Aussagen des Beschuldigten und die Einvernahmen verschiedener beteiligter Personen. Weitere Beweismittel sind di- verse Akten- und Bankeneditionen (Urk. HD 5/1-23), die sichergestellten und teil- weise bereits verwerteten und/oder beschlagnahmten elektronischen Geräte (Mo- biltelefone, Tablets, Laptops etc.) und weitere Gegenstände bzw. Betäubungsmit- tel und -utensilien (zwei Waagen mit Latexhandschuh, 24 Gramm Marihuana; Urk. HD 6/2-4; HD 6/14-18) sowie der Kurzbericht und das Kurzgutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich (Urk. HD 6/5; HD 6/7).
2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten
E. 12 Am 4. März 2020 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 358), zu welcher der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Urs Hubmann sowie der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die eingangs aufgeführten Anträge gestellt, der Beschuldigte wurde persönlich befragt, und die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft hielten ihre Parteivorträge. Die Anträge der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens, eventualiter Aufhebung des erstinstanzlichen Ent- scheids mit Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines er- neuten Untersuchungsverfahrens, subeventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung und Verbesserung der Akten und Beweise, subsubeventualiter um
- 20 - Bereinigung des Aktenfundamentes sowie Zurverfügungstellung eines sog. Log- buches wurden abgewiesen, was den Parteien mündlich eröffnet und kurz be- gründet wurde (vgl. nachstehend unter E. II.). Auf die mündliche Eröffnung und Erläuterung des Endentscheides haben die Parteien verzichtet (Prot. II S. 16 ff.). II. Prozessuales
1. Einstellung bzw. Rückweisung des Verfahrens
E. 14 Januar 2019 E. 2.4.). Das Fehlen eines Logbuches stellt jedenfalls keine un- zulässige Einschränkung des Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfah- ren, auf rechtliches Gehör und auf seine gehörige Verteidigung dar, ist dem Be- schuldigten doch letztlich bewusst, auf welche ihm auch vorgehaltenen Beweis- mittel sich die Anklagebehörde stützt.
- 33 - 3.6.6. In Bezug auf die Aktenselektion kommt der Anklagebehörde – wie be- reits erwähnt – ein gewisser Ermessensspielraum zu. Letztlich ist entscheidend, was der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehbaren Beurteilung dient. Vorliegend ist nicht von einer unzulässig er- folgten einseitigen Aktenselektion durch die Staatsanwalt auszugehen, und es lie- gen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, welche auf das Vorhandensein ir- gendwelcher "Geheimakten" schliessen lassen würden, wie dies von der Verteidi- gung geltend gemacht wird (Urk. 367 S. 27 f.). Gestützt auf den zur Anklage ge- brachten Sachverhalt und den Zeitraum, welcher zwischen Anordnung der Über- wachungsmassnahmen und Verhaftung des Beschuldigten liegt, versteht es sich von selbst, dass lediglich von den letztlich erstellten Anklagesachverhalten als strafbarem Verhalten des Beschuldigten auszugehen ist, was auch bedeutet, dass die diesbezüglich nicht erheblichen (Telefon-)Gespräche nicht belastend bzw. das sonstige Verhalten des Beschuldigten im betreffenden Zeitraum nicht strafbar und die übrigen Überwachungsmassnahmen erfolglos waren. So oder anders besteht angesichts der Unschuldsvermutung Beweisbedürftigkeit, d.h. die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (s. nachstehend zu den Beweisgrundsätzen unter E. III.B.). 3.6.7. Wie seitens des Verteidigers vorgebracht, findet sich kein polizeilicher Bericht vom 31. Januar 2014 bei den Akten. Erwähnt wurde dieser Bericht seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 69 S. 3). Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs, in welchem der Staatsanwalt den besagten Bericht damals erwähnte (Auflistung und Interpretati- on verschiedener Gespräche, deren Inhalt stark codiert sei, wobei daraus der Ab- lauf bezüglich Anklageziffer A.I.1. eindeutig hervorgehe), sowie dem Umstand, dass der Überwachungszeitraum am 31. Januar 2014 – welches Datum im be- sagten Polizeibericht zudem auf der ersten Seite aufgeführt wird – endete, ist oh- ne Weiteres davon auszugehen, dass er sich im Datum irrte und damals den fünf Tage später datierten Bericht vom 5. Februar 2014 (Urk. HD 1/1) meinte. Dies wird auch durch die entsprechende Stellungnahme der Anklagebehörde bestätigt,
- 34 - welche von einem Verschrieb ausgeht (Urk. 186), woran die von der Verteidigung geäusserten Zweifel nichts zu ändern vermögen (Urk. 191 S. 2). 3.6.8. Das in diesem Polizeirapport erwähnte Gesprächsprotokoll vom
20. Dezember 2012 (20:08 Uhr, zwischen UM … und UM …; s. Urk. HD 1/1), fin- det sich nicht bei den Akten, und wurde seitens der Staatsanwaltschaft im An- schluss an die Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 eingereicht (Urk. 186 u. 187). Das besagte Protokoll kann somit lediglich zu Gunsten des Be- schuldigten verwertet werden. Auf den Inhalt des Telefonprotokolls ist im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen (s. nachstehend E. III.D.1.2.). 3.6.9. Bezüglich des Ordners 7 ist zu vermerken, dass sich dieser bei den Ak- ten befindet. Unklar ist, ob die Verteidigung tatsächlich Ordner "7" und nicht einen
– nicht bei den Akten befindlichen – Ordner "VII" meinte. Mit der Staatsanwalt- schaft ist festzuhalten, dass ein Ordner VII nicht existiert (Urk. 186). Die Verteidi- gung beantragte in ihrer Eingabe vom 25. September 2017, dass ihr der "ominö- se" Ordner zur Stellungnahme zuzustellen sei (Urk. 191 S. 2). Die Verteidigung konnte sämtliche, sich bei den Akten befindlichen Ordner einsehen, weshalb es unnötig erscheint, ihr den Ordner 7 nochmals zuzustellen. 3.6.10. Ein gemäss den Worten der Verteidigung "offensichtlich unvollständi- ges Aktenfundament" (z.B. Urk. 171 S. 10; Urk. 367 S. 9) ist aus den gemachten Erwägungen vorliegend nicht auszumachen.
4. Zwangsmassnahmen
E. 15 März 2019 E. 1.4.4). 6.6.3. Angesichts der bundesgerichtlichen Vorgabe, dass übersetzte Abhör- protokolle nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmet- scher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3. S. 5 u. 2.5.3 S. 14 unter teilweisem Verweis auf: BGE 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 5.3; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.4.3; 6B_80/2012 vom 14. Au- gust 2012 E. 1.3 f.; 6P.168/2004 vom 3. Mai 2005 E. 2), gilt das Beweisverwer-
- 43 - tungsverbot folglich auch für Beweise, die sich erst gestützt auf die unverwertba- ren Abhörprotokolle ergaben. Die diesbezüglich massgebende Kausalität zwi- schen unverwertbarem Erstbeweis und dem Folgebeweis ist hinsichtlich der ein- zelnen Anklagesachverhalte gesondert zu prüfen (s. nachstehend unter E. III.).
7. Anklagegrundsatz
E. 20 % arbeitsfähig und sei jeweils an den Werktagen für jeweils zwei Stunden als Kinderbetreuer in einem Hort tätig. Er sei IV-Bezüger und da werde vorgeschrie- ben, wie lange er ausserhalb des geschützten Rahmens arbeiten dürfe. Er wohne selbständig. Seinen aktuellen Gesundheitszustand bezeichnete B._____ als ei- gentlich gut. Er habe keine Beschwerden. Spätfolgen seines Unfalls merke er beim Gehen. Ausserdem fehle ihm der Geruchssinn. Er verfüge über einen Füh- rerausweis der Kategorie B. Der Beschuldigte, O._____ und er hätten sich wegen des Rückzugs der Anzeige beim Hotel AX._____ in AY._____ getroffen. O._____ sei schon blau gewesen und ein wenig laut geworden. Der Beschuldigte habe ge- sagt, er solle sich zusammenreissen und keine Szene machen. Die Anzeige zu- rückziehen habe er wollen, weil der Beschuldigte gesagt habe, es würde gut kommen und er (B._____) solle sich wegen des Geldes keine Sorgen machen. B._____ gab ferner zu Protokoll, dass er seitens des Beschuldigten nicht unter Druck gesetzt worden sei, seine Anzeige gegen jenen zurückzuziehen. Der Be-
- 102 - schuldigte habe ihm lediglich klarmachen wollen, dass er (B._____) der Schuldige sei, weil er unterschrieben habe und nicht er (der Beschuldigte). B._____ ergänz- te, dass er einfach sagen wolle, dass ihm der Beschuldigte und O._____ schöne Augen gemacht hätten und ihn an Orte gebracht hätten, wo er noch nie gewesen sei. Es habe ihm auch gefallen, bis er dann verstanden habe, was das für Betrie- be gewesen seien (Urk. HD 2/19 S. 2 ff.). Bei der Polizei hat B._____ am 20. Januar 2014 (als Auskunftsperson befragt) ausgesagt, dass er anfangs November 2013 an einer Bushaltestelle einen O._____ [recte: O._____] kennen gelernt habe. Sie hätten die Nummern ausge- tauscht. Irgendwann habe sich dieser telefonisch bei ihm gemeldet und gefragt, ob er vorbeikommen könne, er würde ihm gerne einen Kollegen vorstellen. Er ha- be ihm dann den Kollegen als "AZ._____" vorgestellt. O._____ habe gesagt, die- ser hätte es voll im Griff. Sie hätten ihm "auf billige Art" etwas Gutes tun wollen, da er ja nicht viel verdiene. Sie würden einkaufen gehen und er dürfe sich dann auch etwas auswählen. Beide hätten ihm gesagt, dass er zwar die Leasingverträ- ge unterzeichnen müsse, der Leasingvertrag dann aber auf die Firma AT._____ GmbH überschrieben würde, welche dann die Raten bezahlen würde, womit er nichts mehr damit zu tun hätte. Daraufhin seien sie in den AA._____ AV._____ gegangen, hätten einen LED Fernseher der Marke Samsung gekauft und hätten ihn mitgenommen. Sie seien an verschiedenen Tagen in den AV._____ gegan- gen, wobei er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann sie gegangen seien und was genau sie gekauft hätten. Die Vorgehensweise sei aber immer dieselbe gewesen. So hätten sie im AA._____ und AB._____ schlussendlich mehrere Fernseher gekauft. Den Fernseher habe er zuerst zu sich nach Hause nehmen können. Ein paar Tage habe ihm O._____ [recte: O._____] telefoniert und gesagt, er würde den Fernseher brauchen, er würde dann einen anderen bekommen. Der Beschuldigte habe ihm damals im November gesagt, er solle seine gesamte Post zur erwähnten AT._____ GmbH umleiten lassen, so könne die Firma alles über- nehmen. Der Beschuldigte habe ihm dann jeweils lediglich die Post vorbei ge- bracht, welche er habe sehen dürfen. Rechnungen vom Auto oder von den Multi- mediageräten habe er nie gesehen. Er sei vom Beschuldigten oder O._____ nie zu seinem Verhalten genötigt oder bedroht worden. Stutzig sei er erst geworden,
- 103 - als ihm der Beschuldigte mehrere Lohnausweise gegeben habe, um das Auto zu leasen. B._____ gab zu Protokoll, dass er sich als naiv bezeichnen würde. Die beiden hätten ihm einfach immer gut etwas vormachen können, das sei schwierig zu erklären (Urk. ND 4/2 S. 2 ff.). Am 27. Januar 2014 wurde B._____ noch ein weiteres Mal polizeilich einvernom- men. Aus der Einvernahme ergibt sich, dass B._____ am besagten Datum seine Anzeige zurückziehen wollte. Seitens der Polizei dazu befragt, wie das komme, gab er zu Protokoll, dass O._____ [recte: O._____] ihn am Vortag angerufen und eine Besprechung vorgeschlagen habe. Er sei skeptisch gewesen. O._____ [rec- te: O._____] habe ihn dann noch einmal angerufen. Er habe sich dann entschie- den, zur Besprechung zu gehen, damit er erfahre, was mit dem Geld los sei. Dort sei er auf O._____ [recte: O._____] und den Beschuldigten getroffen. Diese hät- ten auf ihn eingeredet. Er (B._____) habe wissen wollen, wo das Problem mit den Überweisungen gewesen sei und weshalb sie so viele Zahlungen getätigt hätten. Der Beschuldigte sei dann auf O._____ sauer gewesen und habe gesagt, er müs- se das zurückzahlen. O._____ habe dann gesagt, er habe wieder ein wenig Geld und könne die Schulden von Fr. 1'500.– bei seinem (B._____s) Nachbarn beglei- chen. Sie sagten, dass das Geld, das sie einbezahlt hätten, von der Post retour- niert worden sei, da er (B._____) dort keine Einnahmen hätte und seitens der Post deshalb Verdacht geschöpft worden sei. Ihm seien von den beiden EUR 160'000.– in Aussicht gestellt worden, dabei habe es sich um den Verkaufs- preis für den Porsche gehandelt. Auf den Vorhalt, weshalb einer in Serbien für ei- nen Porsche, welcher in der Schweiz Fr. 80'000.– koste, EUR 160'000.– bezahlen solle, erwiderte B._____, dass er dies auch nicht wisse bzw. dass der Käufer den ursprünglichen Kaufpreis nicht kenne. Auf die Frage des einvernehmenden Poli- zisten, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er bei der Polizei aussagen solle, meinte B._____, dass er ja auch nicht seine Verwandten oder die Möglichkeit, nach Serbien zu gehen, aufs Spiel setzen wolle. Er wolle einfach, dass das sau- ber laufe. Auf den Vorhalt, ob er unter Druck gesetzt worden sei, die Anzeige zu- rückzuziehen, antwortete B._____, eigentlich nicht. Sie hätten gesagt, er solle machen, was er wolle. Aber das Problem sei ja, dass er (B._____) unterzeichnet habe. Es müsse ja nur noch der Transfer vom Geld klappen. Angst würde er nicht
- 104 - unbedingt haben. B._____ bestätigte erneut, nicht dazu genötigt worden zu sein, die Anzeige zurückzuziehen. Er ergänzte indes, dass sie einfach gesagt hätten, dass wenn das Auto weiterhin ausgeschrieben sei, er natürlich das Geld nicht se- hen würde. Ihm sei gesagt worden, er solle Vorsicht tragen, sollte er wieder nach Serbien gehen. Auch müsse er mit einer Gegenanzeige rechnen, vermutlich sei- tens des Besitzers, der Beschuldigte habe damit nichts zu tun. Die zwei Zettel, welche er heute mitgebracht habe, habe er selbst geschrieben. Er (B._____) habe nichts vergessen wollen. Er habe gestern erzählt und er (B._____) habe aufge- schrieben (Urk. ND 4/3 S. 1 ff.).
E. 25 Januar 2014 einem Unbekannten 100 Gramm Kokain in Kommission übergab, wobei ihm dieser den Kaufpreis – entgegen der Anklage – nicht schuldig blieb. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte von Q._____ an einem nicht genauer bekannten Tag im Dezember 2013/Januar 2014 eine Menge von 300 Gramm Kokaingemisch geliefert erhielt.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Anklageziffer B.2. hinsichtlich versuchter Anstiftung zur Misswirtschaft), 3 teilweise (An- klageziffer B.1. hinsichtlich Anstiftung zum Betrug), 6 (Einziehung Betäu- bungsmittel und -utensilien), 7 (Herausgabe alkoholische Getränke und Fahrzeugschlüssel), 11-13 (Zivilansprüche), 14 (Kostenfestsetzung) und 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 10, B._____, wird Vormerk genommen.
- Das Verfahren wird bezüglich der Anklageziffern B.4.2.1., B.4.2.2., B.4.3. und B.4.6. eingestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 171 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und g, teil- weise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A.I.3., A.I.4., und A.I.5. sowie A.II.1.); - der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. ND 2); - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffern B.3., B.4.1.1., B.4.1.2., B.4.1.3., B.4.4., B.4.5., B.4.7., B.5. und B.6. bzw. ND 3, 4, 5 und 6) sowie - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer B.6. bzw. ND 6).
- Der Beschuldigte wird freigesprochen hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und lit. g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Ankla- geziffern A.I.1., A.I.2. sowie A.II.2.1.-2.2.) und hinsichtlich der Gewerbsmäs- sigkeit des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB.
- Von einer Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit dem Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe wird abgesehen. - 172 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 3 Jahren, welche durch 1'545 Tage Untersuchungs- und Sicher- heitshaft erstanden ist.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 beschlagnahmte Vermögenswert auf dem Konto Nr. 1 bei der C._____ AG (Saldo per 30. Juni 2016: Fr. 560.55) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Zu diesem Zweck wird die C._____ AG angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Bezirksgerichtskasse (Konto- Nr. 1, D._____, … [Adresse]) zu überweisen.
- Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Nettoerlös von Fr. 9'932.05 wird zugunsten der Staatskasse eingezogen.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände (Sachkau- tions-Nr. 10275) werden zugunsten der Staatskasse eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Guns- ten der Staatskasse verwertet bzw. - sofern davon kein die Verwertungskos- ten übersteigender Erlös zu erwarten ist - vernichtet: - 1 iPad, weiss - 1 iPad mini, schwarz - 1 iPhone 5s, weiss, inkl. SIM-Karte und Etui - 1 iPhone 5, schwarz, inkl. SIM-Karte und Etui - 1 Laptop Toshiba Satellite inkl. Netzteil - 1 Laptop Dell Ultrabook inkl. Netzteil - 1 Mac Book Air. - 173 -
- Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB160417) fällt aus- ser Ansatz. Die übrigen Kosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 35'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens SB180277, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Vierteln vorbehalten.
- Dem Beschuldigten werden keine Genugtuung und keine Entschädigung zugesprochen.
- Dem Privatkläger 10, B._____, für das Berufungsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin 2, AD._____ Bank AG − die Privatklägerin 3, Dipl. Ing. AA._____ AG − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5, BI._____ Zürich AG, im Dop- pel für sich und zuhanden der Privatklägerin 5 − die Privatklägerin 6, BF._____ Communications AG − die Privatklägerin 7, AG._____ (Schweiz) AG − den Privatkläger 8, BN._____ Card Center − die Privatklägerin 9, BZ._____ SE - 174 - − den Rechtsvertreter des Privatklägers 10, B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 10 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − C._____ AG, C363, Postfach, … Zürich (im Dispositivauszug gemäss Ziffer 5) − die Bezirksgerichtskasse Zürich − in die Akten Prozess Nr. SB100602 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B. - 175 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180277/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 21. August 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hubmann Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie
1. - 9. …
10. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 10 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundes- gerichtes)
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
20. Juli 2016 (DG160008); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Oktober 2017 (SB160417); Urteil des Schweize- rischen Bundesgerichtes vom 14. Juni 2018 (6B_1368/2017) __________________________
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. März 2016 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Das Verfahren wird eingestellt betreffend:
- versuchte Anstiftung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. Nebendossier 2);
- des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer B.4. bzw. Nebendossier 4) sowie
- Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer C. bzw. Nebendossier 7).
2. Der Beschuldigte ist schuldig:
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A.I.1. und A.I.5. sowie A.II.1.-2.);
- der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. ND 2) sowie
- des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffer B.3, B.5. und B.6. bzw. NDs 3, 5 und 6).
3. Der Beschuldigte wird von den folgenden Vorwürfen freigesprochen:
- Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A.I.2.-4.) sowie
- 4 -
- der Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.1. bzw. Nebendossier 1).
4. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe rück- versetzt.
5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes (912 Tage Frei- heitsstrafe) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 834 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. April 2014 sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B01254- 2014 bzw. Asservatnummern A007'031'698, A007'031'701, A007'031'712, A007'047'974, A007'047'985) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
7. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. April 2014 sichergestellten, bei der Kantonspolizei Zürich lagernden alkoholischen Getränke (Asservat- nummern A007'031'723, A007'031'734, A007'031'836, A007'031'847, A007'031'858) sowie ein Fahrzeugschlüssel (Asservatnummer A007'048'320) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 beschlagnahmte Vermögenswert auf dem Konto Nr. 1 bei der C._____ [Bank] AG (Saldo per 30. Juni 2016: CHF 560.55) wird zugunsten der Staatskasse eingezogen. Zu diesen Zweck wird die C._____ AG angewie- sen, das Konto zu saldieren und den Saldo nach Eintritt der Rechtskraft die-
- 5 - ses Entscheids an die Bezirksgerichtskasse (Konto-Nr. 2, D._____ [Bank], … [Adresse]) zu überweisen.
9. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Nettoerlös von CHF 9'932.05 wird zugunsten der Staatskasse eingezogen.
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände (Sachkau- tions-Nr. 10275) werden zugunsten der Staatskasse eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Guns- ten der Staatskasse verwertet bzw. - sofern davon kein die Verwertungskos- ten übersteigender Erlös zu erwarten ist - vernichtet:
- 1 iPad, weiss
- 1 iPad mini, schwarz
- 1 iPhone 5s, weiss, inkl. SIM-Karte und Etui
- 1 iPhone 5, schwarz, inkl. SIM-Karte und Etui
- 1 Laptop Toshiba Satellite inkl. Netzteil
- 1 Laptop Dell Ultrabook inkl. Netzteil
- 1 Mac Book Air
11. Der E._____ Schweiz AG wird die Stellung als Privatklägerin aberkannt und auf ihr Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten.
12. Der F._____ AG wird die Stellung als Privatklägerin aberkannt und auf ihr Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten.
13. Die Privatkläger 2 und 3 sowie 5 bis 9 werden mit ihren Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
- 6 - CHF 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 189'080.20 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 13'567.00 Auslagen Untersuchung CHF 42'708.55 amtliche Verteidigung Fürsprecher Z._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung im Umfang von CHF 48'783.50 und die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Un- tersuchungs- und Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung.
16. Fürsprecher Z._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 42'708.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 371 S. 2 f.)
1. Es sei A._____ von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, sofern die betreffenden Verfahren nicht einzustellen sind;
2. Auf eine Rückversetzung in den Vollzug im Zusammenhang mit dem Urteil des Obergerichts Zürich vom 5. Oktober 2011 sei entsprechend zu verzichten.
3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien A._____ auf erstes Ver- langen herauszugeben: 3.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem
- 7 - Konto Nr. 1 bei der C._____ AG seien A._____ freizugeben bzw. das Saldo sei meinem Mandanten herauszugeben; 3.2. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich vom 8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahm- te Nettoerlös von Fr. 9'932.05 sei A._____ herauszugeben; 3.3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 10275) seien A._____ herauszugeben.
4. A._____ sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzu- sprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Staates.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 372 S. 1 f.)
1. In Aufhebung von Ziffer 1., teilweiser Änderung von Ziffer 2. und teil- weiser Änderung von Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (DG160008-L / U) sei der Beschuldigte wie folgt schuldig zu sprechen:
• der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Ankla- geziffer A.I.1., A.I.2., A.I.3., A.I.4. und A.I.5. sowie A.II.1-2.);
• der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. ND 2);
• des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.3., B.4.1.1., B.4.1.2., B.4.1.3., B.4.4., B.4.5., B.4.7., B.5. und B.6. bzw. ND 3, 4, 5 und 6) sowie
• der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (An- klageziffer B.6. bzw. ND 6).
2. In Änderung von Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 20. Juli 2016 (DG160008-L / U) sei der Beschuldigte mit 5½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, dies unter Anrechnung der er- standenen Haft. Eventualiter: In Aufhebung von Ziffer 4 und Änderung von Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016
- 8 - (DG160008-L / U) sei der Beschuldigte mit 3¾ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3. In teilweiser Änderung von Ziffer 15. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (DG160008-L / U) seien dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln zu auferlegen.
4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
20. Juli 2016 (DG160008-L / U) zu bestätigen __________________________
- 9 - Inhaltsverzeichnis Erwägungen: ....................................................................................................... 11 I. Prozessgeschichte ........................................................................................... 11 II. Prozessuales ................................................................................................... 20
1. Einstellung bzw. Rückweisung des Verfahrens ..................................... 20
2. Beweisanträge ...................................................................................... 21
3. Rechtliches Gehör/Vollständigkeit der Akten ........................................ 22
4. Zwangsmassnahmen ............................................................................ 34
5. Verfahrensvereinigung / Aktenbeizug Verfahren Mitbeschuldigte ......... 35
6. Übersetzungen ...................................................................................... 38
7. Anklagegrundsatz ................................................................................. 43
8. Verwertbarkeit / Konfrontationsrecht ..................................................... 55
9. Strafbare Verletzung der Amtspflichten durch die Anklagebehörde ...... 60
10. Teilrechtskraft ........................................................................................ 63 III. Materielles ...................................................................................................... 63 A. Vorwurf der Anklagebehörde .................................................................... 63 B. Beweisgrundsätze .................................................................................... 64 C. Beweismittel .............................................................................................. 67
1. Im Allgemeinen ..................................................................................... 67
2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten ............................................................. 67 D. Widerhandlungen gegen das BetmG ........................................................ 70
1. Anklageziffer A.I.1. (Erlangen und Weitergabe von Kokain) .................. 70
2. Anklageziffer A.I.2. (Anstaltentreffen zum Erlangen und Verkaufen von Kokain) ......................................................................................................... 71
3. Anklageziffer A.I.3. (Anstaltentreffen zum Erlangen von Kokain) .......... 73
4. Anklageziffer A.I.4. (Erlangen und Weitergabe von Kokain) .................. 81
5. Anklageziffer A.I.5. (Anstaltentreffen zum Veräussern von Kokain) ...... 84
6. Anklageziffer A.II. (Marihuanahandel) ................................................... 86 E. Vermögens- bzw. Urkundendelikte ........................................................... 94
1. Anklageziffer B.2. (versuchte Anstiftung zu Betrug; ND 2) .................... 94
2. Anklageziffer B.3. (mehrfacher Betrug; ND 3) ....................................... 97
3. Anklageziffer B.4. (mehrfacher, teils versuchter Betrug; ND 4) ............. 99 3.1. Anklageziffer 4.1.1. ........................................................................ 99 3.2. Anklageziffer B.4.1.2. ................................................................... 111 3.3. Anklageziffer B.4.1.3. ................................................................... 113 3.4. Anklageziffer B.4.4. ...................................................................... 115 3.5. Anklageziffer B.4.5. ...................................................................... 117 3.6. Anklageziffer B.4.7. ...................................................................... 121
4. Anklageziffer B.5. (Betrug/Betrugsversuch; ND 5) .............................. 124
5. Anklageziffer B.6. (Betrug und Urkundenfälschung; ND 6) ................. 127 IV. Rechtliche Würdigung .................................................................................. 130 A. Widerhandlungen gegen das BetmG ...................................................... 130
1. Anklageziffer A.I.2. (Anstaltentreffen zum Erlangen und Verkaufen von Kokain) ....................................................................................................... 130
2. Anklageziffer A.I.3. (Anstaltentreffen zum Erlangen von Kokain) ........ 131
- 10 -
3. Anklageziffer A.I.4. (Erlangen und Weitergabe von Kokain) ................ 133
4. Anklageziffer A.I.5. (Anstaltentreffen zum Veräussern von Kokain) .... 134
5. Anklageziffer A.II.1. (Marihuanahandel) .............................................. 134 B. Vermögens- bzw. Urkundendelikte ......................................................... 135
1. Betrug .................................................................................................. 135
2. Anklageziffer B.2. (versuchte Anstiftung zu Betrug; ND 2) .................. 138
3. Anklageziffer B.3. (mehrfacher Betrug; ND 3) ..................................... 139
4. Anklageziffer B.4. (mehrfacher, teils versuchter Betrug; ND 4) ........... 140 4.1. Anklageziffer B.4.1.1. ................................................................... 140 4.2. Anklageziffer B.4.1.2. ................................................................... 141 4.3. Anklageziffer B.4.1.3. ................................................................... 142 4.4. Anklageziffer B.4.4. ...................................................................... 144 4.5. Anklageziffer B.4.5. ...................................................................... 145 4.6. Anklageziffer B.4.7. ...................................................................... 146
5. Anklageziffer B.5. (Betrug/Betrugsversuch; ND 5) .............................. 148
6. Anklageziffer B.6. (Betrug und Urkundenfälschung; ND 6) ................. 149
7. Gewerbsmässigkeit ............................................................................. 151 C. Rechtswidrigkeit und Schuld ................................................................... 152 D. Ergebnis .................................................................................................. 153 V. Rückversetzung ............................................................................................ 153 VI. Strafzumessung ........................................................................................... 155 A. Anwendbares Sanktionsrecht ................................................................. 155 B. Sanktion .................................................................................................. 155
1. Strafrahmen ........................................................................................ 155
2. Strafzumessungsfaktoren .................................................................... 156
3. Kokainhandel ...................................................................................... 156
4. Marihuanahandel ................................................................................ 157
5. Vermögens- bzw. Urkundendelikte ..................................................... 158
6. Täterkomponente ................................................................................ 160
7. Ergebnis .............................................................................................. 163
8. Vollzug ................................................................................................ 163 VII. Einziehung und Beschlagnahmung ............................................................. 164 VIII. Kosten-, Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen ................................... 165
- 11 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 (Verfahren DG160008) liessen der amtliche Ver- teidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 20. Juli 2016 (Urk. 79) sowie die Rechtsvertretung des Privatklägers 10 mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Urk. 83) jeweils innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 89) wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde), vom Privatkläger 10 und der Verteidi- gung jeweils am 13. September 2016 entgegengenommen (Urk. 88/1-3). Mit Ein- gabe vom 23. September 2016 ging die Berufungserklärung des Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens SB160417 am 27. September 2016 fristge- recht hierorts ein (Urk. 90). Seitens des Privatklägers 10 wurde die Berufung demgegenüber mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 (Urk. 91) wieder zurückgezo- gen. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2016 (Urk. 104) wurde der Staats- anwaltschaft sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Mit Eingabe vom 16. November 2016 (Urk. 107; Empfangsbestätigungen: Urk. 105/1-12) erhob die Staatsanwalt- schaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 107). Die Privatkläger liessen sich demgegenüber nicht vernehmen. Eine Kopie der Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft wurde dem Beschuldigten bzw. den Privatklägern mit Präsidialverfü- gung vom 28. November 2016 zugestellt (Urk. 108; Empfangsbestätigungen: Urk. 109/1-12).
2. Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 94) wurde der Staatsan- waltschaft sowie der Verteidigung Frist angesetzt, um sich zur Frage der Fortset- zung der Sicherheitshaft zu äussern, welcher seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Urk. 98) und seitens der Verteidigung mit solcher vom 17. Oktober 2016 (Urk. 99) nachgekommen wurde. Mit Präsidialverfügung
- 12 - vom 17. Oktober 2016 (Urk. 100) wurde diesen beiden Parteien jeweils Frist an- gesetzt, um sich zur Eingabe der anderen Partei vernehmen zu lassen (Emp- fangsbestätigungen: Urk. 101/1-2), was in der Folge seitens beider Parteien un- terblieb. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2016 (Urk. 102) wurde der An- trag der Verteidigung auf eine mündliche Anhörung des Beschuldigten abgewie- sen und sein Verbleiben in Sicherheitshaft angeordnet. Mit Eingabe vom
8. Februar 2017 (Urk. 113) stellte der Beschuldigte persönlich ein Haftentlas- sungsbegehren, welches in der Folge mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 114) der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zuge- stellt wurde (Empfangsbestätigungen: Urk. 115/2-3). Nach Eingang der Stellung- nahmen seitens der Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2017 (Urk. 116) und sei- tens der Verteidigung am 17. Februar 2017 – wobei letztere bereits eine Ver- nehmlassung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft enthielt – wurde der Anklage- behörde mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 118) Frist zur Stel- lungnahme zur Eingabe der Verteidigung angesetzt, worauf sie in der Folge ver- zichtete (Urk. 120). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 (Urk. 121) wur- de das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten schliesslich abgewiesen.
3. Mit Eingabe vom 29. März 2017 (Urk. 123) ersuchte der bisherige amtliche Verteidiger um Entlassung aus seinem Amt. Die neue amtliche Verteidigung wur- de – nach entsprechendem Ersuchen vom 30. März 2017 (Urk. 124) – mit Präsi- dialverfügung vom 4. April 2017 (Urk. 126) mit Wirkung ab 30. März 2017 einge- setzt.
4. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Be- schuldigten zur Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 ergingen am
20. April 2017 (Urk. 129). Im Vorgang zur Verhandlung wurden diverse Akten bei- gezogen und den Parteien zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 137 und Urk. 146 - 150). Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 26. Juli 2017 diverse Anträge (Urk. 138), denen mit Präsidialverfügung vom 3. August 2017 teilweise entspro- chen, welche im Übrigen indes einstweilen abgewiesen wurden (Urk. 141). Mit Eingabe vom 24. August 2017 stellte die Verteidigung das Gesuch um Verschie-
- 13 - bung der Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417, was die Verfahrenslei- tung am 25. August 2017 ablehnte (Urk. 169).
5. Zur Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 vom 29. August 2017 erschienen Staatsanwalt lic. iur. G._____ als Vertreter der Anklagebehörde und der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. H._____ (Prot. SB160417 S. 19). Anläss- lich der Berufungsverhandlung beschloss das Gericht das Beweisverfahren noch nicht zu schliessen, weitere Auskünfte seitens der Staatsanwaltschaft einzuholen und wies die Anträge der Verteidigung auf Einstellung des gesamten Verfahrens, eventualiter Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ab. Die Parteien erklärten sodann ihr Einverständnis zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Prot. SB160417 S. 39).
6. Im Nachgang zur Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 erhielten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung Gelegenheit ihre Berufung und An- schlussberufung zu ergänzen und reichten mehrere Stellungnahmen inklusive Beilagen bei Gericht ein (Urk. 179 - 181, Urk. 186 u. 187, Urk. 190 u. 191).
7. Am 5. Oktober 2017 erging das Urteil im Verfahren SB160417 (Urk. 196), wogegen seitens des Beschuldigten Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wurde (Urk. 219; 220/2).
8. Mit Urteil vom 14. Juni 2018 (Urteil 6B_1368/2017: Urk. 267 bzw. 284) wur- de die Beschwerde des Beschuldigten vom Bundesgericht gutgeheissen, das Ur- teil des hiesigen Gerichts vom 5. Oktober 2017 im Verfahren SB160417 aufgeho- ben und die Sache zu neuer Beurteilung zurückgewiesen.
9. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2018 im Verfahren SB160417 wurde der Beschuldigte per 30. Juni 2018 von der Verfahrensleitung aus der Sicher- heitshaft entlassen (Urk. 277; 278; 283). 10.1. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2018 (Urk. 289) wurde den Parteien un- ter Hinweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil 6B_1368/2017: Urk. 284 E. 2.5.4.), wonach die hiesige Instanz das Beweisverfahren wieder auf-
- 14 - zunehmen und die Akten zu ergänzen habe, weil die Akten unvollständig seien, u.a. mitgeteilt, welche Beweiserhebungen betreffend abgehörter Gespräche sei- tens der Anklagebehörde jeweils unter Wahrung der gesetzlichen Erfordernisse und des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten vorgesehen seien und dem Be- schuldigten in diesem Zusammenhang Frist zur begründeten Bezeichnung weite- rer Beweiserhebungen angesetzt. 10.2. Mit Beschluss vom 20. September 2018 (Urk. 305) wurden daraufhin die Ak- ten zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft überwiesen und dieselbe angewiesen, ihrer Dokumentations- und Aktenführungspflicht im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen nachzukommen. In diesem Zusammenhang (vgl. insb. E.2.5.2. i.f. des erwähnten Bundesgerichtsentscheides) wurde die Staatsanwaltschaft insbesondere angewiesen, anzugeben, welche Überwa- chungsmassnahmen in welcher Art, wo, durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Resultat stattgefunden haben. Ebenso wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus den Akten zu ergeben habe, welche weiteren Akten be- ziehungsweise Tonträger im vorliegenden Fall produziert wurden und welche wei- teren Überwachungsmassnahmen erfolglos gewesen seien. Ferner wurde die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf E. 2.5.3. i.f. des Bundesgerichtsentscheides angewiesen, hinsichtlich mehrerer aufgelisteter Abhörprotokolle zu dokumentieren bzw. aufzuzeigen, wie bei der Erstellung vorgegangen wurde, wer mit welchen In- struktionen daran teilgenommen habe und ob jede dieser Personen genügend auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft wurde auch angewiesen, diese abgehörten Gespräche erneut zu verschriftlichen und, sofern fremdsprachig, mit einem neuen Dolmetscher/einer neuen Dolmet- scherin (direkt) zu übersetzen, dies jeweils unter Wahrung der gesetzlichen Erfor- dernisse und des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten sowie seines Verteidigers in geeigneter rechtsgenügender Form. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten die mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2018 angesetzte Frist zur Bezeichnung weite- rer erneut abzuspielender und gegebenenfalls zu übersetzender Gespräche – entsprechend seinem Antrag vom 4. September 2018 (Urk. 301), mittels welcher er geltend machte, dass die Akten vorab zu vervollständigen seien – abgenom- men.
- 15 - 10.3. Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 (Urk. 313) stellte die Verteidigung Antrag um Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz, wozu die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 7. März 2019 (Urk. 316) Stellung nahm. Mit Beschluss vom 21. März 2019 (Urk. 317) wurde der Rückweisungsantrag des Beschuldigten abgewiesen. Es wurde insbesondere erwogen, dass in Nachachtung der Bin- dungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides und angesichts der klaren und deutlichen Anweisung ausser Frage stehe, dass es Aufgabe der Berufungsinstanz sei, die erforderlichen Ergänzungen zu veranlassen bzw. das vorinstanzliche Verfahren nicht an einem derart schwerwiegenden Mangel leide, der nicht durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden könnte. 10.4. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (Urk. 320) wurden dem Gericht seitens der Staatsanwaltschaft u.a. ein Bericht von Fw I._____ betreffend die geheimen Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten vom 23. Januar 2019 (Urk. 321/3) sowie die "Auflistung der Geheimen Überwachungsmassnahmen ge- gen A._____" (Urk. 321/3/1) eingereicht. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 323) wurde u.a. festgestellt, dass die von der Verteidigung angestrebte Do- kumentierung der Überwachungsmassnahmen nunmehr vorliege. Seitens der Verteidigung wurde innert der ihr mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 (Urk. 323) angesetzten Frist zur Bezeichnung der (nicht bereits seitens des Ge- richts bezeichneten) abzuspielenden bzw. zu übersetzenden Gespräche mit Ein- gabe vom 2. Juli 2019 (Urk. 326) im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Ak- ten immer noch unvollständig seien, dem Beschuldigten die Frist zur Nennung er- neut abzuspielender und gegebenenfalls zu übersetzender Gespräche abzuneh- men und bei Vollständigkeit der Akten neu anzusetzen und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen sei. Mit Beschluss vom 16. Juli 2019 (Urk. 328) wurden der Antrag des Beschuldigten auf Abnahme der ihm mit Präsidialverfü- gung vom 21. Mai 2019 angesetzten Frist zur Bezeichnung erneut abzuspielender und gegebenenfalls zu übersetzender Gespräche bzw. deren Neuansetzung ab- gewiesen, Verzicht des Beschuldigten auf erneutes Abspielen und gegebenenfalls Übersetzung aller nicht bereits durch das Gericht in Ziffer 3 des Beschlusses vom
20. September 2018 aufgeführten Gespräche angenommen sowie der Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung des Verfahrens (erneut) abgewiesen.
- 16 - 10.5. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 (Urk. 330) machte die Verteidigung geltend, dass die Akten vollständig vorzuliegen hätten und eingesehen werden können müssten und ihr seitens der Anklagebehörde eine Gesamtübersicht zu jeder statt- gefundenen Überwachungshandlung auszuhändigen sei, ansonsten der Verteidi- gung alle vorhandenen Datenträger zu allen stattgefundenen Überwachungs- massnahmen zuzustellen seien und ihr eine 180-tägige Frist anzusetzen sei, um die erneut abzuspielenden und allenfalls zu übersetzenden Gespräche zu be- zeichnen. Ferner verlangte die Verteidigung Einsicht in die von den Dolmetschern verfassten Zusammenfassungen der relevanten Gespräche. Mit Präsidialverfü- gung vom 14. August 2019 (Urk. 331) wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stel- lungnahme angesetzt, wobei erwogen wurde, dass seitens der Anklagebehörde aufzuzeigen sei, welche einzelnen sich wo in den Akten befindlichen Aufzeich- nungen bzw. Datenträger bzw. Zusammenfassungen hinsichtlich welcher zeitlich näher einzugrenzenden Überwachungsmassnahme bzw. hinsichtlich welcher zwi- schen welchen Personen wann geführter Gespräche bestehen, bzw. ob nebst den sich bei den Akten befindlichen noch weitere Aufzeichnungen bzw. Datenträger betreffend Überwachungsmassnahmen bzw. die im Bericht von Fw I._____ vom
31. März 2019 (Urk. 322/4) erwähnten, von den Dolmetschern verfassten Zu- sammenfassungen der relevanten (und allenfalls irrelevanten) Gespräche beste- hen. Ferner wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft anzugeben habe, ob Aufzeichnungen bzw. Datenträger betreffend Überwachungsmassnahmen und von den Dolmetschern verfasste Zusammenfassungen der relevanten (und allen- falls irrelevanten) überwachten Gespräche bestehen, welche sich nicht bei den Akten befinden würden. Falls letzteres zutreffe, habe die Staatsanwaltschaft fer- ner auszuführen, welche weiteren Aufzeichnungen bzw. Datenträger betreffend welche Überwachungsmassnahmen und von den Dolmetschern verfasste Zu- sammenfassungen der relevanten (und allenfalls irrelevanten) überwachten Ge- spräche bestehen, welche Personen und welchen Zeitraum sie betreffen, und falls dies nicht mittels vertretbarem Aufwand eruierbar sein sollte, die Person/en zu bezeichnen, welche die Triage über relevante und irrelevante Aufzeichnungen bzw. Datenträger bzw. Zusammenfassungen vorgenommen habe bzw. hätten und gleichzeitig auszuführen, nach welchen Kriterien diese Triage vorgenommen wor-
- 17 - den sei. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 (Urk. 336) nahm die Staatsanwalt- schaft unter Beilage eines Berichts von Fw I._____ vom 22. September 2019 (Urk. 337) und diversen Gesprächsaufzeichnungen (gespeichert auf gesondert aufbewahrten 21 DVD's bzw. in Kopie für die Verteidigung auf 2 USB-Sticks: Urk. 337/A) diesbezüglich Stellung. Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2019 (Urk. 338) wurde der Verteidigung diesbezüglich Frist zur Stellungnahme ange- setzt. Ferner wurden ihr mit Präsidialverfügung vom 7. November 2019 (Urk. 345) die seitens der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 eingereich- ten Gesprächsaufzeichnungen (Urk. 337/A) in Kopie zugestellt (Urk. 346/1), unter der Auflage, diese Aufzeichnungen dem Beschuldigten persönlich aufgrund der davon tangierten Drittinteressen nicht als Ganzes, sondern nur beschränkt zu- gänglich zu machen. 10.6. Mit Eingabe vom 12. November 2019 (Urk. 347) reichte die Anklagebehörde unter Nachachtung der ihr mit Beschluss vom 20. September 2018 (Urk. 305) auferlegten neuen Übersetzung und Verschriftlichung mehrerer TK- und Audio- aufzeichnungen diverse entsprechende Akten ein (Urk. 348/1-2), welche darauf- hin der Verteidigung zugestellt wurden (Empfangsbestätigung: Urk. 351). 10.7. Mit Eingabe vom 14. November 2019 (Urk. 349) nahm die Verteidigung in Nachachtung der Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2019 (Urk. 338) zur Einga- be der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2019 (Urk. 336) Stellung: Sie legte darin im Wesentlichen dar, dass die Akten zu den Überwachungsmassnahmen anhaltend unvollständig seien, eine detaillierte Gesamtübersicht über die Über- wachungsmassnahmen weiterhin fehlen sowie – auch unter Bezugnahme auf die ihr zur Einsicht zugestellten USB-Sticks betreffend Überwachungsmassnahmen – ein Datenchaos bestehen würde. Gleichzeitig stellte die Verteidigung mehrere Ak- tenbeizugsersuchen. 10.8. Hinsichtlich der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2019 (Urk. 347) und Beilagen (Urk. 348/1-2) nahm die Verteidigung – nach Gewährung mehrerer Fristerstreckungen (Urk. 350; 352; 353; 353/A) – mit Eingabe vom
3. Februar 2020 (Urk. 354) Stellung, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass die neu übersetzten Protokolle eine Vielzahl von Anmerkungen enthielten, welche
- 18 - nicht der Klärung dienten, sondern unzulässige Interpretationen darstellen wür- den, woraus eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, Deutung bzw. Par- teinahme durch die übersetzende Person vorgenommen worden sei. Ferner brachte die Verteidigung vor, dass unklar sei, was mit dem Zeichen # [Hashtag] gemeint sei, und wies darauf hin, dass viele Passagen mit "akustisch unverständ- lich" bezeichnet worden seien, was infolge der Unvollständigkeit der Akten in de- ren Unverwertbarkeit zu Ungunsten des Beschuldigten resultiere. Schliesslich wurde seitens der Verteidigung eingewandt, dass die Telefonprotokolle zum Teil unzulässige Bemerkungen enthielten. Seitens des Gerichts wurde in der Folge bei der Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht, dass das Hashtag-Symbol [#] au- tomatisch im Gesprächsimport erscheine, wenn drei nacheinander folgende Punk- te […], Anführungs- und Schlusszeichen [„], ein Gedankenstrich [–] oder ein Apo- stroph [`] vermerkt werde (Aktennotiz vom 12. Februar 2020: Urk. 356), was nach- folgend Verteidigung und Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde (Emp- fangsbestätigungen: Urk. 357/1-2). Die Einwendungen der Verteidigung wie auch die Erläuterung seitens der Staatsanwaltschaft wurden bei der durch das Gericht durchgeführten Würdigung der neu verschriftlichten Gesprächsprotokolle berück- sichtigt (vgl. nachstehend unter E. III.). 11.1. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwalt lic. iur. G._____ vom 2. Juli 2018, welches dem Gericht in Kopie zugestellt (Urk. 282 bzw. Urk. 285) bzw. seitens der Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2018 "zuständigkeitshal- ber" weitergeleitet (Urk. 286) wurde, machte die Verteidigung eine Befangen- heitsproblematik des damals fallführenden Staatsanwaltes lic. iur. G._____ und von dessen Mitarbeitern, voran Sachbearbeiter Fw I._____, geltend und verlangte deren Ausstand in vorliegendem Verfahren. Innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 10. August 2018 (Urk. 294) angesetzten Frist zur Stellungnahme teilte Staatsanwalt lic. iur. G._____ dem Gericht mit Eingabe vom 16. August 2018 (Urk. 297) mit, dass sich das Gesuch als gegenstandslos erweise, da der Fall sei- tens der Anklagebehörde fortan vom Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Urs Hub- mann geführt werde. Im Übrigen sei das Gesuch der Verteidigung verspätet, da es nicht umgehend eingereicht worden sei, und im Weiteren rechtsmissbräuch- lich, da die ihm zugrundeliegende Strafanzeige durch die ehrverletzenden Äusse-
- 19 - rungen des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung [im Verfahren SB160417] verursacht worden sei. Innert der ihr mit Präsidialverfügung vom 21. August 2018 (Urk. 298) dazu angesetzten Frist zur Stellungnahme äusserte sich die Verteidigung dahingehend, dass der Ausstandsgrund von Amtes wegen zu beachten sei und das Gesuch rechtzeitig und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Aufgrund der Rückweisung des Falles durch das Bundesgericht hätten nicht nur Staatsanwalt lic. iur. G._____, sondern alle Personen, welche an diesem Fall im Rahmen der Untersuchung mitgearbeitet hätten – u.a. Sachbearbeiter Fw I._____ – ein gewichtiges persönliches Interesse daran, die Sache im Rahmen der nachzuholenden, aufgetragenen Pflichterfüllungen – unabhängig vom An- spruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren – zu ihren Gunsten zu ergän- zen. Deshalb müsse unbedingt sichergestellt werden, dass Staatsanwalt lic. iur. G._____, aber auch seine damaligen Mitarbeiter (wie Fw I._____), im weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt seien. 11.2. Mit Beschluss vom 19. September 2018 (Urk. 304) wies das Gericht die Ausstandsgesuche des Beschuldigten gegen Staatsanwalt lic. iur. G._____ und dessen Mitarbeiter ab, insoweit darauf eingetreten wurde, da die Leitung der An- klagebehörde fortan vom Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Urs Hubmann und nicht mehr von Staatsanwalt lic. iur. G._____ wahrgenommen wurde und der beantrag- te Ausstand weiterer Personen in persönlicher wie sachlicher Hinsicht rechtsun- genügend substantiiert wurde bzw. kein Rechtschutzinteresse erkennbar war.
12. Am 4. März 2020 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 358), zu welcher der Leitende Staatsanwalt lic. iur. Urs Hubmann sowie der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die eingangs aufgeführten Anträge gestellt, der Beschuldigte wurde persönlich befragt, und die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft hielten ihre Parteivorträge. Die Anträge der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens, eventualiter Aufhebung des erstinstanzlichen Ent- scheids mit Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines er- neuten Untersuchungsverfahrens, subeventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung und Verbesserung der Akten und Beweise, subsubeventualiter um
- 20 - Bereinigung des Aktenfundamentes sowie Zurverfügungstellung eines sog. Log- buches wurden abgewiesen, was den Parteien mündlich eröffnet und kurz be- gründet wurde (vgl. nachstehend unter E. II.). Auf die mündliche Eröffnung und Erläuterung des Endentscheides haben die Parteien verzichtet (Prot. II S. 16 ff.). II. Prozessuales
1. Einstellung bzw. Rückweisung des Verfahrens 1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Anträge der Verteidigung auf Einstellung bzw. Rückweisung des Verfahrens (Urk. 367 S. 2 f.) abgewiesen (Prot. II S. 34). In seinem Rückweisungsentscheid vom 14. Juni 2018 hat das Bundesgericht klar erwogen, dass die hiesige Kammer des Obergerichts das Be- weisverfahren wieder aufnehmen und die Akten ergänzen müsse (Urk. 284 S. 14). In Nachachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückwei- sungsentscheides steht damit ausser Frage, dass es Aufgabe der hiesigen Kam- mer des Obergerichts ist, die erforderlichen Ergänzungen einzuholen, mithin zu veranlassen oder gegebenenfalls selbst vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung fällt damit eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Be- weisergänzung ausser Betracht. Der Aufforderung des Bundesgerichts, wonach "die Vorinstanz (….) einholen müsse" (Urk. 284 S. 13), ist die Kammer mit ihrem Beschluss vom 20. September 2018 nachgekommen, indem sie die Akten zur Er- gänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft überwiesen hat mit der An- weisung, die Akten im Sinne der damaligen Erwägungen zu vervollständigen so- wie die aufgeführten abgehörten Gespräche zu verschriftlichen (Urk. 305). Eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt auch deshalb nicht in Betracht, da das vorinstanzliche Verfahren nicht an einem derart schwerwiegenden Mangel leidet, welcher nicht durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden könnte. Damit kommt es – entgegen der Verteidigung (Urk. 367 S. 35) – auch nicht zu einem Instan- zenverlust. 1.2. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Durchfüh- rung eines erneuten Untersuchungsverfahrens respektive der Bereinigung des
- 21 - Aktenfundamentes – wie dies von der Verteidigung beantragt wird (Urk. 367 S. 2 f.) – erweist sich nach der im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen er- gänzten Akten- und Beweislage als nicht erforderlich, und es sind keine Mängel ersichtlich, welche eine Einstellung des Verfahrens erforderlich machen würden. Nach erfolgter Ergänzung und erneuter Verschriftlichung sowie Übersetzung der Gespräche gemäss Beschluss vom 20. September 2018 (Urk. 2018) erweisen sich die Akten als vollständig. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung lege artis geführt und ist ihrer gesetzlichen Dokumentationspflicht vollumfänglich nach- gekommen. Darauf und auf die seitens der Verteidigung geltend gemachten Män- gel des Verfahrens ist nachfolgend (E. II.2. ff.) im Einzelnen noch einzugehen.
2. Beweisanträge 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten liess vor Vorinstanz beantragen, es sei- en J._____, K._____ und L._____ einzuvernehmen (Urk. HD 39 S. 2 f.) und führte an, die unterbliebenen Einvernahmen würden den Untersuchungsgrundsatz, den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren verletzen (Urk. 171 S. 72 f.). 2.2. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. STPO KOMMENTAR-RICKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO). 2.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.5.8.2.) ist festzustellen, dass die beantragten Einvernahmen hinsichtlich der in Frage stehenden Anklagesachverhalte gestützt auf das Beweisergebnis nicht erforderlich erscheinen und auch nicht zureichend substantiiert wurde, inwiefern die beantragten Einvernahmen diesbezüglich von Relevanz sein sollten bzw. daran etwas ändern sollten. Diese Beweisanträge wurden deshalb zu Recht abgewiesen bzw. sind sie bereits deshalb erneut abzu- weisen. 2.4. Mit Eingaben vom 18. September 2017 sowie 14. November 2019 wurden seitens der Verteidigung weitere Beweisanträge gestellt, welche insbesondere
- 22 - das Zustandekommen der Übersetzungen der Telefon- und Audioüberwachungen des Beschuldigten bzw. deren Verwertbarkeit betreffen (Urk. 190 S. 9 f.; Urk. 349 S. 4). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung die Beweisanträge (Urk. 370). Diese Beweisanträge sind abzuweisen, wobei zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen ist.
3. Rechtliches Gehör/Vollständigkeit der Akten 3.1. Die Verteidigung rügte mehrfach, dass kein detailliertes, lückenloses und chronologisches Gesamtverzeichnis (Logbuch) bei den Akten sei, welches über die konkreten Überwachungsmassnahmen und deren Durchführung Auskunft ge- be. Ein derartiges Verzeichnis würde es der Verteidigung erlauben, Einsicht in entlastende, bisher nicht im Recht liegende oder zumindest nicht transkribierte Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen und alle Datenträger zu nehmen und deren Beizug zu den Akten begründet zu verlangen, da die vorliegende einseitige Aktenselektion durch die Staatsanwaltschaft dem Anspruch auf ein faires Verfah- ren, auf rechtliches Gehör und eine gehörige Verteidigung entgegen stehe (Urk. 171 S. 5 ff. u. 63 ff.; Urk. 174 S. 7 f.; Urk. 349 S. 2 ff.; Urk. 367 S. 10 ff.). Ferner rügte die Verteidigung, dass die Akten zu den Überwachungsmassnahmen weiterhin unvollständig seien (Urk. 349 S. 2 ff.; Urk. 367 S. 10 ff.). Schliesslich wurde von der Verteidigung auch vorgebracht, dass ein "Datenchaos" bestehe, welche eine gehörige Akteneinsicht verunmögliche (Urk. 349 S. 4 ff.; Urk. 367 S. 21 ff.). 3.2. Seitens der Anklagebehörde wird dargelegt, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung die Führung eines Logbuchs nicht erforderlich sei (Urk. 336 S. 2; Prot. II S. 27), weshalb der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschul- digten genüge getan sei, wenn die einzelnen Echtzeit-TK-Überwachungs- massnahmen den Archivdatenträgern entnommen werden könnten (Urk. 336 S. 2). Ferner führt die Staatsanwaltschaft aus, dass aus technischen Gründen die mittels Audioüberwachung aufgezeichneten Gespräche, welche nicht auf exter- nen Datenträgern gespeichert und dort abgehört werden könnten, sondern sich auf DLRS-Datenträgern befinden würden, die fix auf entsprechenden Stationen zur Audioüberwachung montiert und nur mit spezieller Software abspielbar seien,
- 23 - davon ausgenommen seien (Urk. 336 S. 3). Dem rechtlichen Gehör des Beschul- digten sei aber Genüge getan, weil er sämtliche Audiodateien habe abhören kön- nen (Urk. 337 S. 4). 3.3. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Per- son das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentli- chen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent- scheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2 S. 89; Urteil 6B_376/2018 vom
25. September 2018 E. 5.1; je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll si- cherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Ent- scheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidi- gen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, da- mit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder for- melle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbar- keit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrech- te überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; BGer Urteile 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3., jeweils mit Hinweisen). Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und dem Beschuldigten respektive der Verteidigung sämtliche Spu- renvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit ge- ringer Wahrscheinlichkeit – Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Un-
- 24 - tersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizei- lichen Ermittlungsverfahren (Urteile 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3.; 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5, jeweils mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnis- lose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Ur- teilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können. Auf eine Einverleibung der uner- giebigen Aufzeichnungen in die Akten kann jedoch verzichtet werden, wenn die Tatsache der erfolglosen Überwachung in den Akten vermerkt ist. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht (BGer Ur- teil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.2; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3., jeweils mit Hinweisen). Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sieht Art. 276 Abs. 1 StPO ausdrücklich vor, dass die aus den genehmigten Überwachungen stam- menden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind, von den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und unmittelbar nach Abschluss des Ver- fahrens vernichtet werden. Nicht notwendig sind Erkenntnisse, die in Bezug auf die Delikte, für welche die Überwachung bewilligt wurde, keinen Beweiswert ha- ben. Die Aussonderungspflicht hat vor allem den Zweck, Drittpersonen und Be- rufsgeheimnisse zu schützen. Es verstösst nicht gegen die Aktenführungs- oder Dokumentationspflicht, wenn Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder ei- ner nachträglichen Auswertung gesichtet werden und die in keinem Zusammen- hang mit der Sache stehen, nicht ins Dossier übernommen werden, weil sie in diesem Fall auch keine entlastende Funktion haben können (BGer Urteile 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.2; 6B_627/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Nach einem Teil der Lehre sind für das Verfahren nicht dienliche Aufzeichnungen
– erfahrungsgemäss sei dies ein grosser Teil der aufgezeichneten Gespräche –
- 25 - gesondert aufzubewahren, auf Begehren aber den Parteien, vorab der beschul- digten Person, zur Einsichtnahme zu öffnen (SCHMID/JOSITSCH, SCHWEIZERISCHE STRAFPROZESSORDNUNG, PRAXISKOMMENTAR, 3. A. 2018, Art. 276 StPO N 3; BSK- STPO I-SCHMUTZ, Art. 100 StPO N 22). Demgegenüber wird in der Lehre auch die Auffassung vertreten, dass die ausgesonderten Akten vom Recht der Parteien auf Akteneinsicht ausgenommen seien (HANSJAKOB IN: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (HRSG.): KOMMENTAR ZUR SCHWEIZERISCHEN STRAFPROZESSORDNUNG, 2. A., Art. 276 StPO N 8 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der beschuldigten Person ein Recht auf Einsicht in möglicherweise sachdienliche Aktenteile ausserhalb der Er- mittlungsakte zu gewähren, wobei von der beschuldigten Person verlangt werden kann, spezifische Gründe für ihr Gesuch vorzubringen (Urteil des EGMR Matanovi C v. Croatia vom 4. April 2017, Rz. 157, auch in: MEYER/STAFFLER, Die Recht- sprechung des EGMR in Strafsachen im Jahr 2017, in: forumpoenale, 5/2018, S. 446 ff., 454). Nicht zulässig ist es, die Triage im Rahmen der verdeckten Er- mittlung ohne verfahrensrechtliche Kontrollmechanismen den Strafverfolgungsbe- hörden zu überlassen (Urteil des EGMR Matanovi C v. Croatia vom 4. April 2017, Rz. 182, auch in: MEYER/STAFFLER, Die Rechtsprechung des EGMR in Strafsa- chen im Jahr 2017, in: forumpoenale, 5/2018, S. 446 ff., 454; vgl. auch BGer Ur- teil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.3). Den Parteirechten ist im Zusammenhang mit den ausgesonderten Aufzeichnun- gen der Fernmeldeüberwachung Rechnung zu tragen. Die beschuldigte Person hat das Recht, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen der Fernmelde- überwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich an- hand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vor- genommene Triage zu machen (BGer Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.4). Betreffend die Transkription von Telefonüberwachungen hielt das Bundesgericht fest, übersetzte Abhörprotokolle dürften nicht zu Lasten des Beschuldigten ver- wertet werden, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produ- ziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewie-
- 26 - sen wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.; Urteile 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3.; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 5.3; 6B_676/2013 vom
28. April 2014 E. 3.4.3; 6B_80/2012 vom 14. August 2012 E. 1.3 f.; 6P.168/2004 vom 3. Mai 2005 E. 2). Es präzisierte, Beweismittel, die den genannten Anforde- rungen nicht genügten, könnten vom Gericht neu erhoben werden, indem die massgebenden Gespräche an der Gerichtsverhandlung angehört und unmittelbar übersetzt werden (BGE 129 I 85 E. 4.3 S. 90; BGer Urteile 6B_403/2018 vom
14. Januar 2019 E. 3.3; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; 6B_125/2013 vom 23. September 2013 E. 2.1). 3.4. Die Strafprozessordnung enthält keine allgemeine Definition für den Akten- begriff. In Art. 100 Abs. 1 StPO wird das Aktendossier erwähnt, welches für jede Strafsache angelegt wird. Dieses enthält gemäss dieser Bestimmung die Verfah- rens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammenge- tragenen Akten (lit. b) sowie die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c). Art. 100 Abs. 2 StPO schreibt eine systematische Ablage der Akten vor. Es bleibt dabei der Anklagebehörde überlassen, welcher Systematik sie sich bedienen will (BSK StPO-Schmutz, Art. 100 N 26). Zu den Akten i.w.S. gehören auch die von den Strafbehörden erstellten Datenträger (BSK StPO-I Schmutz, Art. 100 N 3 m.w.H.). Die Verpflichtung der Strafbehörden, Informationen, die in nicht direkt lesbarer Form vorhanden sind, in Schriftform zu übertragen, ergibt sich sinnge- mäss aus Art. 76 Abs. 1 StPO. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden und die Ak- ten nicht mit Protokollen zu belasten, die mit dem Verfahren offensichtlich keinen Zusammenhang haben, werden in der Praxis die irrelevanten Gespräche und wei- teren Informationsflüsse meistens erst gar nicht in Schriftform übertragen. Die Ton- und Datenträger werden in der Regel zwar gesondert von den Verfahrensak- ten aufbewahrt, bilden aber Teil der Akten und stehen den Parteien nach Mass- gabe von Art. 101 StPO offen (BSK StPO I-Schmutz, Art. 100 N 22 m.w.H.). 3.5. Gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO untersuchen die Strafbehörden die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Ziel ist hierbei letztlich die Er- mittlung der materiellen Wahrheit, wobei die Sachverhaltsabklärung in neutraler,
- 27 - objektiver Weise zu erfolgen hat (BSK StPO I-Riedo/Fiolka, Art. 6 N 59 u 92). Die bestehende Gefahr einseitiger Aktenführung wäre nur dadurch vollständig zu bannen, wenn man die Staatsanwaltschaft verpflichten würde, sämtliches wäh- rend der Untersuchung erhobenes Material unterschiedslos und ohne Prüfung der Verfahrensrelevanz in die Akten aufzunehmen; wenn ihr mit anderen Worten bei der Aktenführung kein Ermessen zugestanden würde. Dies erscheint aber wenig sinnvoll, da in umfangreichen und komplizierten Verfahren eine Triage unumgäng- lich ist, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollzieh- baren Beurteilung dient. Jedenfalls muss offensichtlich irrelevantes Material nicht in die Akten aufgenommen werden. Besteht auch nur die geringste Wahrschein- lichkeit, dass ein Untersuchungsergebnis mit Bezug auf den Schuldvorwurf oder die Strafzumessung Bedeutung haben könnte, ist es allerdings in die Akten auf- zunehmen (BSK StPO I-Schmutz, Art. 100 N 11 u. 14 m.w.H.). 3.6.1. Vorerst ist zu prüfen, ob die Akten vollständig sind und sich daraus alle notwendigen Informationen zu den in Frage stehenden Beweiserhebungen erge- ben (vgl. BGer Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.5.1. mit weiteren Hinweisen). 3.6.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte während einer Dauer von rund 16 Monaten mittels diverser Observationsmittel überwacht wurde. Dabei kamen laut der Staatsanwaltschaft folgende Überwachungsmassnahmen mit dem in der letzten Spalte festgehaltenen Ergebnis zur Anwendung (vgl. Urk. 321/3/1;
s. auch Urk. 321/1/3 u. 321/3/3): Auflistung der Geheimen Überwachungsmassnahmen gegen A._____ Überwachungsart Datum Datum Ort Zuständig- Ton und Da- Ergebnisse von bis keit tenträger Echtzeitüberwachung 12.12.2012 10.04.2014 Schweiz STAII/B- CD Belastung von 200 Telefon 1/STA lic. iur. Gramm Kokain Anschluss, Nr: 3 G._____ Ka- po-Zürich, ES- BM Observation 12.12.2012 08.04.2014 Schweiz STAII/B- keine div. Erkenntnisse 1/STA lic. iur. über mutm. Kom- G._____ Ka- plizen/ po-Zürich, ES- Abnehmer BM Technische Überwa- 12.01.2013 12.04.2013 Schweiz STAII/B- keine keine relevanten
- 28 - chung, Standortiden- 1/STA lic. iur. Erkenntnisse, er- tifikation (GPS) G._____ Ka- folglos PW VW Polo Nr. 4 po-Zürich, ES- [Autokennzeichen] BM Technische Überwa- 12.01.2013 12.04.2013 Zürich und Um- STAII/B- keine keine, erfolglos chung, IMSI-Catcher gebung 1/STA lic. iur. Einsatz G._____ Ka- po-Zürich, ES- BM Erhebung der akti- 23.12.2012 16.01.2013 keine Oertlichkeit STAII/B- keine keine, erfolglos vern Rufnummer für 1/STA lic. iur. IMEI-Nr. 5 / Nr. 6/ Nr. G._____ Ka- 7 po-Zürich, ES- BM Echtzeitüberwachung 21.01.2013 10.04.2014 Schweiz STAII/B- CD div. Erkenntnisse Telefonanschluss, 1/STA lic. iur. auf das Umfeld Nr: 8 G._____ Ka- von A._____. Be- po-Zürich, ES- züglich BM ergeb- BM nislos. Bezüglich Betrug erfolgreich. Technische Überwa- 29.01.2013 12.04.2014 M._____, STAII/B- keine Video/Audio konn- chung: N._____-strasse 1/STA lic. iur. te nicht installiert Audio-/Video- … G._____ Ka- werden. Erfolglos Aufzeichnung po-Zürich, ES- BM Technische Überwa- 10.06.2013 12.07.2013 Zürich und Um- STAII/B- keine Erfolglos chung, gebung 1/STA lic. iur. IMSI-Catcher Einsatz G._____ Ka- po-Zürich, ES- BM Echtzeitüberwachung 02.07.2013 10.04.2014 Schweiz STAII/B- CD div. Erkenntnisse Telefonanschluss, 1/STA lic. iur. auf das Umfeld Nr: 9 G._____ Ka- von A._____. po-Zürich, ES- Bezüglich BM er- BM folglos Technische Überwa- Bewilligt: 12.04.2013 M._____, STAII/B- Stick mit Audi- Relevante Dro- chung: 22.07.2013 N._____-strasse 1/STA lic. iur. ofiles gengespräche Audio-/Video- Installiert: …/Nur G._____ Ka- Aufzeichnung 26.07.2013 Audiomassnahme po-Zürich, ES- konnte installiert BM werden. Videomassnahme konnte nicht installiert werden. Technische Überwa- 22.07.2013 12.04.2014 Schweiz STAII/B- keine keine relevanten chung: 1/STA lic. iur. Erkenntnisse, er- Standortidentifikation G._____ Ka- folglos (GPS) po-Zürich, ES- PW BMW X6 Nr. 4 BM Echtzeitüberwachung 25.07.2013 10.04.2014 Schweiz STAII/B- CD keine, erfolglos Telefonanschluss, 1/STA lic. iur. Nr: 10 G._____ Ka- po-Zürich, ES- BM Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 (Urk. 336) wurde seitens der Staatsanwalt- schaft substantiiert, dass im vorliegenden Verfahren kein Logbuch existiere, was ebenso mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (unter Verweis auf BGE 6B_403/2018 insb. E. 2.3.2. u. E. 2.4.) im Einklang stehe wie der Umstand, dass Daten, die im Rahmen einer Überwachung oder einer nachträglichen Auswertung gesichtet worden seien und die in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen würden, nicht ins Dossier übernommen werden würden. Genaueres, also insbe- sondere wer, wann und mit wem Gespräche geführt habe, könne einzig den Ar-
- 29 - chivdatenträgern entnommen werden. Ferner wurde seitens der Anklagebehörde darauf hingewiesen, dass in den Akten auch die Gesprächsdateien und nicht nur die Transkriptionen der beweisrelevanten Gespräche zur Verfügung stehen wür- den, wobei die mittels Audioüberwachung aufgezeichneten Gespräche davon ausgenommen seien, da diese Dateien nicht auf externe Datenträger gespeichert werden können würden, sondern sich auf DLRS-Datenträgern befinden würden, die fix auf entsprechenden Stationen zur Audioüberwachung montiert seien und nur mit spezieller Software abspielbar seien. Die Fundorte der bisher bestehen- den Wortprotokolle seien dem gerichtlichen Beschluss vom 20. September 2018 (Urk. 305) zu entnehmen. Ergänzend lasse sich aus dem Bericht von Fw I._____ vom 22. September 2019 (Urk. 337) ersehen, aus welcher Überwachungsmass- nahme das jeweilige Gespräch stamme. 3.6.3. Gemäss oben einlässlich zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Strafverfolgungsbehörden – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nicht verpflichtet, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen (vgl. auch Urteil 6B_403/2018 vom
14. Januar 2019 E. 2.4.). Dem Beschwerdeführer ist indes das Recht einzuräu- men, den Archivdatenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Ge- sprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenom- mene Triage zu machen. Dieses Recht wurde ihm hinsichtlich der TK- Überwachungen durch die Zustellung einer Kopie der massgebenden Datenträger rechtsgenügend eingeräumt. Hinsichtlich der Audioüberwachungen wurde dem Beschuldigten das rechtliche Gehör durch die Möglichkeit, diese abzuhören, rechtsgenügend gewahrt. Dem Einwand der Verteidigung, dass nicht transparent sei, wie die Abhörprotokolle zustande gekommen seien, wurde mit der erneuten Übersetzung bzw. Verschriftlichung der überwachten Gespräche gemäss den sei- tens des Bundesgerichts gemachten Vorgaben (vgl. Urteil 6B_1368/2017 vom
14. Juni 2018 E. 2.3.) rechtsgenügend Rechnung getragen. Insofern erübrigen sich auch die seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 14. November 2019 be-
- 30 - treffend Arbeitsgrundlagen bzw. Aufträge der Dolmetscher beantragten darüber hinausgehenden Informationen und Aktenzustellungen (Urk. 349 S. 4). Der Be- schuldigte hatte die Möglichkeit sämtliche Gesprächsaufzeichnungen abzuhören. Dafür wurde ihm das gesamte System mit den Aufzeichnungen in die Justizvoll- zugsanstalt geliefert (Prot. II S. 29), was der Beschuldigte nicht bestritten hat. Zu- dem wurden der Verteidigung die USB-Datensticks zur Verfügung gestellt. Die Verteidigung hatte genügend Zeit, die darauf enthaltenen Gespräche abzuhören und diese allenfalls selber übersetzen zu lassen. Dass die Staatsanwaltschaft aus dem Gespräch vom 4. Januar 2014 Gesprächsteile ab 19.15 Uhr ebenfalls noch übersetzen liess und diese Übersetzungen dann nachgereicht wurden (Urk. 362-364), weist entgegen der Verteidigung nicht auf ein willkürliches Vorge- hen der Untersuchungsbehörde hin (Urk. 367 S. 40 f.). Da die ursprüngliche Übersetzung dieses Gesprächs ebenfalls nur bis 19.15 Uhr erfolgt war, ist die Dolmetscherin davon ausgegangen, dass die Übersetzung für das neue Protokoll den gleichen Zeitabschnitt umfassen müsse, was von der Staatsanwaltschaft an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung nachvollziehbar erläutert worden ist (Urk. 362-364; Prot. II S. 28 f.). Dieses nachgereichte Abhörprotokoll mit der Übersetzung ab 19.15 Uhr wurde der Verteidigung ebenfalls zugestellt, womit der Beschuldigte die Möglichkeit hatte, dazu Stellung nehmen zu können. Die nach- träglich eingereichte Übersetzung ist jedoch ohnehin nicht weiter von Bedeutung, da in diesem Anklagepunkt ein Freispruch zu ergehen hat (vgl. nachstehend E. III.D.6.), womit sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen. Dem rechtli- chen Gehör des Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher Gesprächsaufzeichnungen wurde somit genügend Rechnung getragen, sodass diese auch verwertbar sind. 3.6.4. Ferner ist zu prüfen, ob es sich bei der Delegation der Triage an die Dolmetscher/innen um eine unzulässige Delegation von Befugnissen der Strafver- folgungsbehörden gehandelt hat oder nicht. So seien die Dolmetscher/innen laut der Staatsanwaltschaft vor ihrem Einsatz umfassend auf ihre Pflichten und dem Vorgehen der Triage orientiert worden. Bei Unsicherheiten seien die Dolmetscher angewiesen gewesen, Rücksprache mit den Sachbearbeitern zu nehmen. In ers- ter Linie haben deshalb die Dolmetscher/innen beim Hören der Gespräche ent- schieden, ob sie geschrieben oder als belanglos markiert und nicht geschrieben
- 31 - worden seien. In zweiter Linie habe es dann bei den Sachbearbeiter/innen gele- gen, ob die Gespräche relevant für das Verfahren gewesen seien oder nicht. Ge- spräche galten als relevant, welche über belastenden oder entlastenden Inhalt verfügten. Dementsprechend sei die Triage erfolgt (Urk. 337 S. 4). Auch anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung zeigte die Staatsanwaltschaft noch ein- mal ausführlich auf, wie bei dieser Triage vorgegangen worden war und wer dabei welche Instruktionen erteilt hatte (Prot. II S. 32 f.). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, da der untersuchenden Anklagebehörde bei der Aktenführung ein gewisses Ermessen zugestanden wird. Gerade bei einem umfangreichen und komplizierten Verfahren wie dem vorliegenden erscheint die Vornahme einer Tri- age unumgänglich, weshalb es zulässig erscheint, offensichtlich irrelevantes Ma- terial nicht in die Akten aufzunehmen, insbesondere da der Beschuldigte keinen Anspruch auf das Erstellen eines Wortprotokolls sämtlicher Gespräche hat. Vor diesem Hintergrund kann vom seitens der Verteidigung beantragten Beizug von (weiteren) Informationen und Akten bezüglich der Vornahme der Triage durch Sachbearbeiter der Anklagebehörde und Dolmetscher bzw. deren Arbeitsteilung (vgl. Urk. 349 S. 4) abgesehen werden. Entgegen der Kritik der Verteidigung lässt sich damit die Instruktion und die Arbeitsteilung nachvollziehen, weshalb die von der Verteidigung beantragte Befragung der Dolmetscher (Urk. 370 S. 3) nicht er- forderlich ist. Inwiefern die Staatsanwaltschaft mit diesem Vorgehen den Untersu- chungsgrundsatz verletzt haben soll, wird seitens des Beschuldigten denn auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Abgesehen davon wurde der Verteidigung zu- mindest ermöglicht, die gesamten Aufnahmen abzuhören, weshalb eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten nicht gegeben ist. Ebenso unter- liess es die Verteidigung nur bereits im Ansatz darzulegen, inwiefern weitere Ge- spräche oder Handlungen des Beschuldigten geeignet wären, den Entscheid zu beeinflussen. So oder anders ist letztlich massgebend, dass generell wie auch vorliegend im Einzelfall die rechtsgenügende Erstellung eines Anklagesachverhal- tes die Würdigung der bestehenden Beweismittel aus sich heraus umfasst, wo- raus zwingend folgt, dass auch alle weiteren einigermassen naheliegenden denk- baren Interpretationsmöglichkeiten eines Beweismittels bzw. vorliegend eines Gesprächs mitzuberücksichtigen sind, weil das Beweisergebnis über jeden ver-
- 32 - nünftigen Zweifel erhaben zu sein hat (vgl. nachstehend unter E. III.B.1.), womit auch entlastende Umstände einfliessen. Aus der nachfolgenden materiellen Wür- digung der Anklagesachverhalte (vgl. nachstehend unter E. III) folgt, dass die er- stellten Anklagesachverhalte offensichtlich keinen Raum für andere Interpretatio- nen bieten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die ihm offenstehende Möglichkeit nicht wahrnahm, beispielsweise anhand der Schilde- rung anderer Gespräche, an welchen er teilgenommen hatte, darzulegen, wes- halb die seitens der Anklagebehörde behauptete Sachdarstellung falsch sein soll- te. Wenn die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneut geltend macht, der Beschuldigte habe am Telefon und in seiner Wohnung Ge- spräche geführt, welche auf den Datenträgern nicht auffindbar seien, in welchen dieser aber immer wieder zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich von straf- rechtlichem Verhalten – namentlich von Drogengeschäften – distanziere (Urk. 367 S. 23), dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte selber weiss, was er anlässlich dieser Gespräche gesagt hat und was nicht. Entsprechend hätte er die Möglichkeit gehabt, den genauen Gesprächsinhalt aufzuzeigen. Der Beschul- digte äusserte sich dazu allerdings nicht, und auch die Verteidigung vermochte den angeblich entlastenden Gesprächsinhalt nicht substantiiert aufzuzeigen. 3.6.5. Die Anlegung eines Logbuches durch die Staatsanwaltschaft wäre ins- besondere angesichts des Umfangs und Komplexität des Vorverfahrens durchaus dienlich gewesen. Allerdings bleibt es der Anklagebehörde überlassen, welcher Systematik sie sich bedienen will, zumal auch das Bundesgericht im Urteil vom
14. Januar 2019 erwogen hat, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflich- tet sind, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gesprä- che zu den Akten zu nehmen respektive diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuches zu erfassen (BGer Urteil 6B_403/2018 vom
14. Januar 2019 E. 2.4.). Das Fehlen eines Logbuches stellt jedenfalls keine un- zulässige Einschränkung des Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires Verfah- ren, auf rechtliches Gehör und auf seine gehörige Verteidigung dar, ist dem Be- schuldigten doch letztlich bewusst, auf welche ihm auch vorgehaltenen Beweis- mittel sich die Anklagebehörde stützt.
- 33 - 3.6.6. In Bezug auf die Aktenselektion kommt der Anklagebehörde – wie be- reits erwähnt – ein gewisser Ermessensspielraum zu. Letztlich ist entscheidend, was der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehbaren Beurteilung dient. Vorliegend ist nicht von einer unzulässig er- folgten einseitigen Aktenselektion durch die Staatsanwalt auszugehen, und es lie- gen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, welche auf das Vorhandensein ir- gendwelcher "Geheimakten" schliessen lassen würden, wie dies von der Verteidi- gung geltend gemacht wird (Urk. 367 S. 27 f.). Gestützt auf den zur Anklage ge- brachten Sachverhalt und den Zeitraum, welcher zwischen Anordnung der Über- wachungsmassnahmen und Verhaftung des Beschuldigten liegt, versteht es sich von selbst, dass lediglich von den letztlich erstellten Anklagesachverhalten als strafbarem Verhalten des Beschuldigten auszugehen ist, was auch bedeutet, dass die diesbezüglich nicht erheblichen (Telefon-)Gespräche nicht belastend bzw. das sonstige Verhalten des Beschuldigten im betreffenden Zeitraum nicht strafbar und die übrigen Überwachungsmassnahmen erfolglos waren. So oder anders besteht angesichts der Unschuldsvermutung Beweisbedürftigkeit, d.h. die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (s. nachstehend zu den Beweisgrundsätzen unter E. III.B.). 3.6.7. Wie seitens des Verteidigers vorgebracht, findet sich kein polizeilicher Bericht vom 31. Januar 2014 bei den Akten. Erwähnt wurde dieser Bericht seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. HD 69 S. 3). Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs, in welchem der Staatsanwalt den besagten Bericht damals erwähnte (Auflistung und Interpretati- on verschiedener Gespräche, deren Inhalt stark codiert sei, wobei daraus der Ab- lauf bezüglich Anklageziffer A.I.1. eindeutig hervorgehe), sowie dem Umstand, dass der Überwachungszeitraum am 31. Januar 2014 – welches Datum im be- sagten Polizeibericht zudem auf der ersten Seite aufgeführt wird – endete, ist oh- ne Weiteres davon auszugehen, dass er sich im Datum irrte und damals den fünf Tage später datierten Bericht vom 5. Februar 2014 (Urk. HD 1/1) meinte. Dies wird auch durch die entsprechende Stellungnahme der Anklagebehörde bestätigt,
- 34 - welche von einem Verschrieb ausgeht (Urk. 186), woran die von der Verteidigung geäusserten Zweifel nichts zu ändern vermögen (Urk. 191 S. 2). 3.6.8. Das in diesem Polizeirapport erwähnte Gesprächsprotokoll vom
20. Dezember 2012 (20:08 Uhr, zwischen UM … und UM …; s. Urk. HD 1/1), fin- det sich nicht bei den Akten, und wurde seitens der Staatsanwaltschaft im An- schluss an die Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 eingereicht (Urk. 186 u. 187). Das besagte Protokoll kann somit lediglich zu Gunsten des Be- schuldigten verwertet werden. Auf den Inhalt des Telefonprotokolls ist im Rahmen der materiellen Beurteilung einzugehen (s. nachstehend E. III.D.1.2.). 3.6.9. Bezüglich des Ordners 7 ist zu vermerken, dass sich dieser bei den Ak- ten befindet. Unklar ist, ob die Verteidigung tatsächlich Ordner "7" und nicht einen
– nicht bei den Akten befindlichen – Ordner "VII" meinte. Mit der Staatsanwalt- schaft ist festzuhalten, dass ein Ordner VII nicht existiert (Urk. 186). Die Verteidi- gung beantragte in ihrer Eingabe vom 25. September 2017, dass ihr der "ominö- se" Ordner zur Stellungnahme zuzustellen sei (Urk. 191 S. 2). Die Verteidigung konnte sämtliche, sich bei den Akten befindlichen Ordner einsehen, weshalb es unnötig erscheint, ihr den Ordner 7 nochmals zuzustellen. 3.6.10. Ein gemäss den Worten der Verteidigung "offensichtlich unvollständi- ges Aktenfundament" (z.B. Urk. 171 S. 10; Urk. 367 S. 9) ist aus den gemachten Erwägungen vorliegend nicht auszumachen.
4. Zwangsmassnahmen 4.1. Die teilweise vom Beschuldigten geführten und aufgezeichneten Telefonge- spräche stellen technische Überwachungsmassnahmen dar, welche in Überein- stimmung mit den strafprozessualen Voraussetzungen, insbesondere gemäss den Artikeln 269 StPO (insbes. Abs. 2 lit. f.) und 278 Abs. 2 und 3 StPO (Verwer- tung eines Zufallsfundes; vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1156 ff.; Urteil des Bundesge- richts 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2) angeordnet und gemäss Art. 274
- 35 - StPO vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich ge- nehmigt wurden (Urk. HD 4/5; HD 4/19; HD 4/33; HD 4/47). 4.2. Ferner genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich in Übereinstimmung mit insbesondere Art. 280 f. StPO die An- bringung eines technischen Überwachungsgeräts zwecks Ortung des vom Be- schuldigten benutzen Personenwagens VW Polo (Urk. HD 4/6-7). 4.3. Des Weiteren wurde seitens der Anklagebehörde gestützt auf Art. 282 StPO eine Observation des Beschuldigten – deren Anordnung und Durchführung akten- kundig zu machen und im nachfolgenden Strafverfahren grundsätzlich verwend- bar ist (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 282 StPO N 11) – sowie die akustische und optische Überwachung der Räumlichkei- ten an der N._____-strasse … in M._____ und die Anbringung eines Senders am ebenfalls vom Beschuldigten benutzten Personenwagen BMW X6 angeordnet (Urk. HD 4/3; HD 4/21; HD 4/42; HD 4/51; HD 4/63), wobei die Überwachungs- massnahmen – mit Ausnahme der nicht genehmigungsbedürftigen (s. SCHMID, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 282 StPO N 15) Observation – jeweils ord- nungsgemäss durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kan- tons Zürich genehmigt wurden (Urk. HD 4/22; HD 4/43; HD 4/54; HD 4/64). 4.4. Schliesslich genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch der Anklagebehörde um Verwendung eines Zu- fallsfundes in Übereinstimmung mit Art. 278 StPO (Urk. HD 4/57). 4.5. Die Verteidigung wurde in Übereinstimmung mit Art. 279 Abs. 1 und Art. 283 Abs. 1 StPO mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 über die erfolgten Überwa- chungsmassnahmen informiert (Urk. HD 4/70).
5. Verfahrensvereinigung / Aktenbeizug Verfahren Mitbeschuldigte 5.1. Von der Verteidigung wurde vorgebracht, die Vorgehensweise der Anklage- behörde laufe Art. 29 StPO und einer effektiven Ausübung des Konfrontations- rechts durch den Beschuldigten zuwider (Urk. HD 39 S. 1 f.) bzw. bezwecke die getrennte Führung der Fälle von Beginn weg eine Aushöhlung der Teilnahme-
- 36 - rechte (Urk. 171 S. 69). Das Verfahren sei vielmehr mit denjenigen betreffend O._____, P._____ und Q._____ aber auch betreffend R._____, S._____ sowie L._____ zu vereinigen bzw. seien bei bereits bestehender Erledigung der Verfah- ren die in Frage stehenden Akten beizuziehen. Vor Obergericht beantragte die Verteidigung den Aktenbeizug der Prozesse gegen P._____, S._____, L._____, T._____, U._____, V._____ und W._____ (Urk. 138 S. 3). 5.2. Art. 29 StPO enthält nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich wi- dersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehand- lungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zuläs- sig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht vor Inkrafttre- ten der Schweizerischen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des An- spruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erwog, ist namentlich bei Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problema- tisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (BGE 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 unter Verweis auf BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313 und BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334). Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung vo- raus. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils an- deren Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme
- 37 - an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfah- ren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGer 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.1.; BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f. mit Hinweisen; 140 IV 172 E. 1.2.3.). 5.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.5.8.1.) ist hinsichtlich der Verfahrenstren- nungen zu bemerken, dass sich O._____ geständig zeigte und bereits im abge- kürzten Verfahren beurteilt wurde (Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG160023; Urteil vom 8. März 2016: Urk. HD 25 bzw. HD 27), weshalb bereits deshalb von einem sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung auszugehen ist. Abgesehen davon wurden O._____ (vgl. Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG160023; Urk. HD 15) wie auch R._____ (vgl. Anklageschrift Geschäfts-Nr. DG160028 bzw. SB160448: Urk. HD 20) eine Vielzahl weiterer Delikte zur Last gelegt, welche nicht in Zu- sammenhang mit den dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren gemachten Vorwürfen stehen. Hinsichtlich des Verfahrens gegen Q._____ ist augenfällig, dass der Prozess DG150135 bereits vor längerer Zeit, mit Urteil vom
28. September 2015, rechtskräftig abgeurteilt wurde (vgl. Urk. HD 84/Urk. 29 im Prozess DG150135). Die Verfahrenstrennung erscheint bereits deshalb sachlich gerechtfertigt. In Bezug auf die Strafverfahren gegen S._____ lässt sich Ähnliches ausführen: Der Prozess gegen S._____ wurde bereits am 29. September 2014 rechtskräftig (Verfahren DG130339 bzw. SB140263). Daneben ist – mit der Vo- rinstanz (Urk. 89 E. I.5.8.1.) – festzustellen, dass die aus der vorliegenden Ankla- ge hervorgehenden Überschneidungen mit S._____ wie aber auch mit L._____ jeweils lediglich einen Sachverhaltsabschnitt betreffen, weshalb entsprechende Verfahrensvereinigungen (auch deshalb) nicht zwingend erforderlich erscheinen. Hinsichtlich P._____ schliesslich wurde seitens der Vorinstanz erwogen, dass das entsprechende Verfahren gegen jene – zum damaligen Zeitpunkt – noch nicht abgeschlossen gewesen und sachlich eine Mittäterschaft oder Teilnahme hin- sichtlich der Betrugsdelikte "höchst fraglich" sei (Urk. 89 E. I.5.8.1.). Diese Frage kann allerdings offen gelassen werden, weil auch diesbezüglich die Verfahrens- beschleunigung einen genügenden sachlichen Grund darstellte und darstellt, um das Verfahren des Beschuldigten von demjenigen gegen P._____ zu trennen. Abgesehen davon wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers an-
- 38 - lässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme vom 4. März 2015 (Urk. HD 2/24) mit den Aussagen von P._____ konfrontiert, weshalb er seine ent- sprechenden Rechte wahrnehmen konnte. Im Übrigen wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Aussagen der beteiligten Personen nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten verwertet werden können, welche in einem separaten Verfahren ohne die Beteiligung des Beschuldigten und seines Verteidigers zu- stande kamen (s. Urk. 89 E. II.B.3.), da er dadurch auch sein Recht, Ergänzungs- fragen zu stellen, nicht wahrnehmen konnte, weshalb die entsprechenden Beden- ken der Verteidigung (z.B. in Urk. 70 S. 7) fehl gehen. 5.4. Die Anträge des Beschuldigten auf Vereinigung des Verfahrens mit denjeni- gen der erwähnten Personen wurden deshalb zu Recht abgewiesen. Abgesehen davon wurden die Akten der Verfahren gegen P._____, S._____, T._____, U.______, V._____ sowie W._____ vorliegend – den Anträgen der Verteidigung entsprechend – beigezogen, weshalb die Wahrung der Verteidigungsrechte auch deshalb rechtsgenügend gewährleistet ist. Verzichtet wurde seitens des Gerichts bereits anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren SB160417 demgegen- über, die Akten des Verfahrens gegen L._____ beizuziehen (s. Prot. SB160417 S. 39), nachdem sich die diesbezüglich fallführende Staatsanwaltschaft I geweigert hatte, diese Akten herauszugeben (vgl. Urk. 154/2 u. 166). Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte hinsichtlich des L._____ involvierenden Anklagesachverhaltsab- schnittes in Anklageziffer A.II.2.2., welcher den Verkauf von zwei bis drei Kilo- gramm Marihuana am 12. Januar 2014 betrifft, so oder anders freizusprechen (s. nachstehend unter E. III.D.6.).
6. Übersetzungen 6.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 BV; Art. 3 Abs. 2 StPO) ergibt sich das Recht des Beschuldigten, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht nehmen zu können (Art. 107 StPO). Mit Bezug auf Abschriften von fremdsprachigen Telefon- gesprächen muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und ob die Übersetzer auf die Straffolgen einer Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB hin- gewiesen wurden, wobei kein Anspruch auf die vollständige Übersetzung aller
- 39 - Verfahrenshandlungen und der Akten besteht (Art. 184 Abs. 2 lit. e und lit. f StPO in Verbindung mit Art. 67 StPO; Art. 68 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.396/2002 vom 13. November 2002 S. 2 f.; unveröffentlichter Entscheid des Kassationsgerichtes 98/195 S vom 28. August 1999, S. 10 f.). 6.2. Insoweit seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung vorgebracht wur- de, dass mehrere Übersetzungen der Audio- und Telefonprotokolle fehlerhaft bzw. unvollständig bzw. rechtsungenügend seien und dass die übersetzenden Personen nicht bzw. nicht in rechtsgenügender Art und Weise auf ihre Pflichten nach Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht worden seien bzw. dass die überwachten Gespräche teilweise nicht wortgetreu wiedergegeben worden seien (z.B. Urk. 171 S. 25 ff.; Urk. 190 S. 5 ff.), wurden die Mängel durch die ge- mäss den bundesgerichtlichen Anordnungen neu übersetzten und verschriftlich- ten Protokolle geheilt. Diese neu erhobenen Beweismittel erfüllen die erforderli- chen Voraussetzungen: Die mit der Übersetzung bzw. Verschriftlichung der Ge- spräche beauftragten und ersichtlichen Dolmetscher wurden neben weiteren Formalien vorschriftsgemäss zur wahrheitsgemässen Übersetzung bzw. zur Wah- rung des Amtsgeheimnisses ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 307 StGB bzw. Art. 320 StGB im Falle des Verstosses hiergegen aufmerksam gemacht (Urk. 348/1/1/1 S. 1 f.; Urk. 348/1/2/1 S. 1 f. bzw. Urk. 348/1/2/3; Urk. 348/1/5/1 S. 1; Urk. 348/2/2/1 S. 1 f.; Urk. 348/2/2). Diese neu erhobenen Beweismittel sind deshalb verwertbar. 6.3.1. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Offenlegung der Dolmetscher werde aufgrund der ihnen zugesicherten Anonymität nach wie vor verweigert. Da allerdings nie eine prozessual korrekte Zusicherung der Anonymität erfolgt sei, seien die entsprechenden Übersetzungen ohnehin nicht verwertbar. Zudem reihe sich diese Begründung einmal mehr in das gesamte Verfahren bzw. Verhalten der Strafbehörden ein, bei welchem man immer erst im Nachhinein irgendwelche fa- denscheinigen Rechtfertigungen für Ungereimtheiten nachschiebe. Mittels der angeblich zugesicherten Anonymität solle wohl verhindert werden, dass eine Be- fragung jener Personen verlangt werden könne und so weitere Ungereimtheiten bzw. allfällige Pflichtverletzungen aufgedeckt werden könnten. Die Erklärung,
- 40 - wieso Protokolle dasselbe Kürzel enthalten würden, obwohl jeweils unterschiedli- che Dolmetschernummern aufgeführt waren, sei sodann auch nicht glaubhaft. Es gebe keinen nachvollziehbaren, sachlichen Grund, weshalb den Dolmetschern mit der Zeit neue Nummern zugewiesen würden, wie dies von der Untersuchungsbe- hörde geltend gemacht werde (Urk. 367 S. 29 ff.). 6.3.2. Im Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 hat das Bundesgericht erwogen, dass die Namen der übersetzenden Personen für sämtliche Protokolle bekanntzugeben sind, sofern nicht dargelegt wird, dass diesen Personen Anony- mität nach den Vorgaben von Art. 149 f. StPO zugesichert worden ist. Ansonsten genügen die Übersetzungen nicht den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind damit unverwertbar (BGer 6B_403/2018 vom 14. Janu- ar 2019, E. 3.4). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde von der Staatsanwaltschaft detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es mit der Zeit zu einem Wechsel der Dolmetschernummern kommt und wie die Zusicherung der Anonymität gegenüber den Dolmetschern abgelaufen ist (Prot. II S. 28 und S. 30). Die Staatsanwaltschaft hat bereits mit Schreiben vom 9. Mai 2019 sowie Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 31. März 2019 zur zugesicherten Anonymi- tät der Dolmetscher Stellung genommen (Urk. 320; Urk. 322/4). Im Bericht der Kantonspolizei Zürich wird festgehalten, die Dolmetscher seien lediglich mit einer entsprechenden ZHK-Nummer aufgeführt worden, da ihnen seitens der Polizei zugesichert worden sei, dass ihre Anonymität gewahrt bleibe. Die betroffenen Dolmetscher würden sich auf diese Zusage berufen, da sie sich für den Fall der Offenlegung ihrer Personalien vor gewissen Repressalien fürchten würden (Urk. 322/4 S. 3). Gestützt auf Art. 149 StPO kann die Verfahrensleitung den Dolmetschern als Schutzmassnahme Anonymität zusichern, wenn diese durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihnen in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1-2 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen könnten. Gemäss Art. 150 Abs. 4 und 6 StPO bindet eine zugesicherte Anonymität sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden und kann lediglich widerrufen werden, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Die ge- genüber den Dolmetschern im vorliegenden Verfahren zugesicherte Anonymität
- 41 - ist somit bindend und hat nicht die Unverwertbarkeit der entsprechenden Über- setzungen zur Folge. 6.4. Der Argumentation der Verteidigung, wonach die Übersetzungen gespickt seien mit unzulässigen Interpretationen, was der Dolmetscherverordnung zuwi- derlaufe (Urk. 367 S. 38), kann nicht gefolgt werden. Die Verteidigung zitiert zur Untermauerung ihres Einwandes eine Textstelle aus der Dolmetscherverordnung, aus welcher hervorgeht, dass die Übersetzer die Aussagen und Texte möglichst wortgetreu zu übertragen haben (vgl. § 17 Abs. 1 DolmV). Aus der Formulierung "möglichst wortgetreu" ergibt sich klar, dass den Dolmetschern bei der Überset- zung ein gewisser Spielraum zukommt. Zudem handelt es sich auch nicht um un- zulässige Interpretationen, wenn die Dolmetscher kulturelle Redewendungen oder Begriffe erläutern, zumal die Verteidigung dazu Stellung nehmen konnte und die aus ihrer Sicht zutreffende Interpretation hätte darlegen können. Es ist dann Auf- gabe des Gerichts die Interpretationen bei der Sachverhaltserstellung entspre- chend zu würdigen (nachstehend unter E. III.). 6.5. Weiter rügt die Verteidigung, bei den neuen Übersetzungen seien weite Tei- le des Gesprächs mit "akustisch unverständlich" bezeichnet worden. Es sei klar, dass so der Inhalt und der Gesamtsinn eines Gesprächs nicht erfasst werden könne. Durch Weglassen von einzelnen Passagen werde ein Gespräch schnell seines tatsächlichen Sinnes entleert bzw. entfremdet. Solche Akten hätten des- halb als unvollständig und damit als unverwertbar zu gelten (Urk. 367 S. 39). Dass einzelne Gesprächsteile als "akustisch unverständlich" bezeichnet worden sind, hat nicht formelle, sondern materielle Auswirkungen und ist damit im Rah- men der Sachverhaltserstellung entsprechend zu würdigen (nachstehend unter E. III.). Zudem kann nicht pauschal gesagt werden, dass sämtliche Gespräche, welche akustisch unverständliche Stellen enthalten, per se sinnentleert sind; dies ist vielmehr für jedes Gespräch einzeln zu prüfen. 6.6.1. Vorliegend stellt sich allerdings die Frage, ob die bisherigen Protokolle der TK-Überwachungen in ihrer Gesamtheit unverwertbar sind oder ob sie in Er- gänzung zu den formell korrekt erhobenen neu übersetzten und verschriftlichten Protokollen als Beweismittel verwertbar sind, insofern sie inhaltlich mit diesen
- 42 - übereinstimmen. Diese Frage ist insoweit relevant, um auch die Verwertbarkeit von Aussagen, welche im Laufe einer Konfrontation mit den bisherigen Abhörpro- tokollen erfolgten, zu beurteilen. Seitens der Verteidigung wird denn auch nicht lediglich das Zustandekommen der Protokolle gerügt, sondern auch deren inhalt- liche Richtigkeit in Zweifel gezogen. 6.6.2. Der Verwertbarkeit der bisherigen Abhörprotokolle steht gemäss bun- desgerichtlicher Vorgabe nichts entgegen, soweit den Strafakten zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmetscher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3. S. 5 u. 2.5.3 S. 14 unter teilweisem Verweis auf: BGE 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 5.3; 6B_676/2013 vom
28. April 2014 E. 3.4.3; 6B_80/2012 vom 14. August 2012 E. 1.3 f.; 6P.168/2004 vom 3. Mai 2005 E. 2). Ermöglicht ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Von einer Fernwirkung kann indes nicht gesprochen werden, wenn der unverwertbare Beweis nicht kausal für den zweiten Beweis war, denn dann besteht kein Grund für eine Unverwertbarkeit des zweiten Beweises. Eine Fernwirkung ist auch zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unverwertbaren ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.2 u. 3.3.3 S. 173; BGer Urteil 6B_75/2019 vom
15. März 2019 E. 1.4.4). 6.6.3. Angesichts der bundesgerichtlichen Vorgabe, dass übersetzte Abhör- protokolle nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen, soweit den Strafakten nicht zu entnehmen ist, wer sie wie produziert hat und ob die Dolmet- scher auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurden (Urteil 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3. S. 5 u. 2.5.3 S. 14 unter teilweisem Verweis auf: BGE 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 5.3; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.4.3; 6B_80/2012 vom 14. Au- gust 2012 E. 1.3 f.; 6P.168/2004 vom 3. Mai 2005 E. 2), gilt das Beweisverwer-
- 43 - tungsverbot folglich auch für Beweise, die sich erst gestützt auf die unverwertba- ren Abhörprotokolle ergaben. Die diesbezüglich massgebende Kausalität zwi- schen unverwertbarem Erstbeweis und dem Folgebeweis ist hinsichtlich der ein- zelnen Anklagesachverhalte gesondert zu prüfen (s. nachstehend unter E. III.).
7. Anklagegrundsatz 7.1. Die Vorinstanz stellte mehrere Verletzungen des Anklagegrundsatzes durch die Staatsanwaltschaft fest, wogegen letztere hinsichtlich Anklageziffern B.4. so- wie C. (Anschluss-)Berufung einlegte (Urk. 107). Vor der Berufungsinstanz rügte auch der Beschuldigte, dass hinsichtlich mehrerer ihm zur Last gelegten Anklage- sachverhalte der Anklagegrundsatz verletzt sei (Urk. 174 S. 10 ff.). 7.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last ge- legten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklage- grundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; Urteile BGer 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3.; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informations- funktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlun- gen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören
- 44 - neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahr- lässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Ge- hilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (ein- schliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtli- chen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzelemente ge- nügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjekti- ven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen wer- den kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f. mit Hinweis; Urteil 6B_633/2015 vom
12. Januar 2016 E. 1.3; BGE 6B_873/2015, Urteil vom 20. April 2016 E. 1.3. m.w.H.). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 3.2.; 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.; 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3.). 7.3. Vorliegend wurde seitens der Vorinstanz erwogen (Urk. 89 E. I.E.1.3.-1.5.), dass die Anklage in Bezug auf die Vermögensdelikte im Zusammenhang mit B._____ teilweise widersprüchlich und unklar sei: Einerseits sollen der Beschul- digte und O._____ beschlossen haben, B._____ auszunehmen und insbesondere auf seine Kosten zu ihrer Bereicherung Waren zu beziehen. Andererseits sollen gemäss der Anklage die Firmen durch die Instrumentalisierung von B._____ ge- täuscht worden sein und hätten aus dem dadurch verursachten Irrtum die Waren geliefert. Schliesslich seien laut der Anklage durch die Handlungen des instru- mentalisierten B._____ jeweils sowohl er selbst als auch die Firmen, welche die Waren lieferten, geschädigt worden. Der Schaden als Vermögensnachteil habe beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit) und müsse unmittelbar aus der täuschungsbe-
- 45 - dingten Vermögensverfügung resultieren (BGE 6B_173/2014, Urteil vom 2. Juli 2015 mit Hinweisen). Die Anklage lege sich gemäss der Vorinstanz bei den ein- zelnen Vorwürfen jedoch nicht fest, welches die schädigende Vermögensdisposi- tion gewesen und wer dadurch als unmittelbar Geschädigter zu betrachten sei. Ebenso wenig sei in der Anklage überdies der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden umschrieben. Ferner sei in der Anklage die Täuschungshandlung, einschliesslich der für die Annahme der Arglist massgebenden Umstände, nicht genügend umschrieben worden. Insgesamt sei nicht umschrieben, wie (durch welche Vorgänge) der Beschuldigte den Tatbe- stand des Betrugs erfüllt habe und worauf sich seine Bereicherungsabsicht bezo- gen habe. 7.4. In casu wurde der Anklagegrundsatz seitens der Staatsanwaltschaft nur zum Teil rechtsgenügend gewahrt, was im Nachfolgenden noch im Einzelnen zu erör- tern ist. Anklageziffer B.4.1. – welche als Einleitung für die hernach angeklagten Einzeldelikte dient und die generelle Vorgehensweise des Beschuldigten aufzeigt
– enthält bereits mehrere Unzulänglichkeiten: So werden sowohl B._____ wie auch "die Firmen" als Getäuschte und Geschädigte bezeichnet, welche jeweils durch die beiden Mittäter, den Beschuldigten und O._____, in einen Irrtum ver- setzt worden sein sollen. Daraus könnte grundsätzlich die Folgerung gezogen werden, dass in casu zwei Betrüge – einer an den "Firmen" und einer an B._____ begangen – angeklagt sein könnten, welche Auffassung durch den Umstand, dass die Täter gemäss Anklage beschlossen, B._____ finanziell auszunehmen, unterstützt zu werden scheint. Irritierend ist in diesem Zusammenhang ferner die in der Anklage erwähnte Realisierung eines Vermögensschadens bei B._____, welcher darin bestehen soll, dass er von den Firmen als Vertragspartner ins Recht gefasst und teils betrieben worden sei. Massgebend ist in casu allerdings die Konstellation einer sogenannten mittelbaren Täterschaft, welche sich der An- klage – entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.) – entnehmen lässt. Bei der mittelbaren Täterschaft soll der sogenannte Tatmittler durch die mittelbaren Täter als deren willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug be- nützt werden, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 71 IV 136, BGE 77 IV 91, BGE 101 IV 310, BGE 120 IV 22). So wird
- 46 - durch die getroffenen Formulierungen in der Anklage denn auch klar, dass "die Firmen" insbesondere mittels der Instrumentalisierung von B._____ durch den Beschuldigten und O._____, welche einen vorrangigen Bestandteil der Täu- schungshandlung darstellt, im Sinne einer mittelbaren Täterschaft getäuscht wor- den sein sollen, woraufhin die (jeweilige) "Firma" (über den Zahlungswillen bzw. - möglichkeit des Kunden) getäuscht werden und zu einer Vermögensdisposition (Lieferung bzw. Übergabe der Ware) bestimmt werden sollte. Deshalb ist vorlie- gend bei B._____ nicht von einem Betrugsopfer, sondern von einem Tatmittler hinsichtlich der Schädigung der "Firmen" auszugehen. Ausserdem ist zu berück- sichtigen, dass die Lehre zumindest teilweise davon ausgeht, dass bei durch Irr- tum verursachter Selbstschädigung ebenfalls von einer mittelbaren Täterschaft auszugehen ist (s. DIETER HUBER, Die mittelbare Täterschaft beim gemeinen vor- sätzlichen Begehungsdelikt, Diss. Zürich 1995, S. 145 m.w.H.). Für die Staatsan- waltschaft war es vorliegend unumgänglich, sich in der Anklage detailliert mit der
– immerhin zentralen – Rolle von B._____ auseinanderzusetzen, um dessen Tä- terschaft auszuschliessen. Letztlich ist jedenfalls massgebend, dass dem Be- schuldigten die ihm zur Last gelegten Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hin- sicht genügend konkret vorgehalten wurden, auch wenn die Anklage teilweise un- präzise formuliert ist. So geht aus der Anklage deutlich hervor, dass sich der Be- schuldigte (zusammen mit O._____) durch den Bezug von Waren, welche er nicht zu zahlen beabsichtigte, bzw. deren Erlös (s. Prämisse unter Anklageziffer B. bzw. Anklageziffer 4.1.3. letzter Satz) bereichern wollte. Hinsichtlich der Vorsatze- lemente genügt zudem nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachver- halts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betref- fende Tatbestand – wie vorliegend – nur vorsätzlich begangen werden kann. Ob letztlich das die Waren liefernde Unternehmen und/oder B._____ einen Vermö- gensschaden erlitt/erlitten, ist von untergeordneter Bedeutung, zumal diesbezüg- lich der Zeitfaktor – je nach Eintreibbarkeit der offenen Forderung – massgebend sein kann. Bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug genügt denn nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist (DONATSCH, Strafrecht III, S. 240; MARKUS
- 47 - BOOG, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögens- schadens beim Betrug, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Straf- recht, Basel 1991, S. 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom
27. November 2015 E. 3.4.; BGE 102 84, E. 3.). Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant, da der Strafrichter den Schaden, beziehungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann (BSK StGB II-ARZT, Art. 146 N 144). Ob die der Anklage zugrundeliegenden Tat- bestandselemente beweismässig erstellt werden können oder für die Anwendung der angerufenen Strafnormen ausreichend sind, ist jedoch nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegenstand des materiellen Ent- scheides gestützt auf die Beweiswürdigung sein. Nachfolgend wird die rechtsge- nügende Beachtung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der einzelnen Vorhalte der Anklage geprüft. 7.5. Entgegen der Vorinstanz, laut welcher sich bei Anklageziffer B.4.1.1. nicht entnehmen lasse, worin die Anklage die schädigende Vermögensdisposition se- he, die zum Vermögensschaden führte, wer sie vorgenommen haben und bei wem der Schaden letztlich eingetreten sein soll (Urk. 89 E. I.E.1.3.1.), wurde hier das Anklageprinzip rechtsgenügend gewahrt. Aus der Anklage geht hervor, auf welche Weise der Beschuldigte (jeweils mit O._____ handelnd) B._____ instru- mentalisiert haben soll und diesen zwei TV-Geräte mieten liess, woraufhin die Firma "Dipl. Ing. AA._____" bzw. deren Vertreter die Geräte B._____ übergab, welche dieser wiederum dem Beschuldigten überliess, ohne dass beim Beschul- digten ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit (vgl. Anklageziffer B.4.1.) hinsichtlich des ganzen Mietpreises für die TV-Geräte vorhanden war, worin die massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist. Dass der Be- schuldigte entsprechend handelte, um aus dem Erlös der TV-Geräte seinen Le- bensunterhalt massgeblich zu bestreiten, und der daraus resultierende Schaden ergibt sich im Zusammenhang mit der übrigen Anklage (Prämisse unter Anklage- ziffer B. sowie Anklageziffer B.4.1.). Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 7.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irre- levant ist.
- 48 - 7.6. Auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.2. vermag die Anklage dem Anklage- grundsatz – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.2.) – zu genügen. Auch wenn diese Anklageziffer selbst äusserst rudimentär formuliert ist, wird aus dem Gesamtzusammenhang insbesondere mit Anklageziffer B.4.1. klar, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die "AB._____ …." bzw. deren Vertre- ter mittels Vorschiebens von B._____ als Tatmittler, welcher einen Teilzahlungs- kauf abschloss, hinsichtlich seines Zahlungswillens bzw. seiner Zahlungsmöglich- keit bezüglich der jeweils zwei Computer Mac Book Pro Retina 15" und Mac Book Air 11" getäuscht zu haben, was bei der "AB._____ …" einen Vermögensschaden mindestens im Umfang des nicht entrichteten Kaufpreises zur Folge hatte. Wie bereits erwähnt (vorstehend unter E. 7.5.) ist die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes nicht massgebend. 7.7. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.3. besteht dieselbe Konstellation wie bei An- klageziffer B.4.1.2., weshalb auf die vorhergehenden Erwägungen (E. 7.6.) zu verweisen ist, auch wenn es hier letztlich beim Versuch blieb, da die schädigende Vermögensdisposition ausblieb. 7.8. Bei Anklageziffer B.4.2.1. ist der Anklagegrundsatz demgegenüber verletzt worden. Abgesehen davon, dass die aus den zuvor erörterten Anklageziffern er- gebende Konstellation der mittelbaren Täterschaft nicht erkennbar ist, wurde – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.4.) – nicht rechtsgenügend dargelegt, worin vor- liegend die arglistige Täuschungshandlung des Beschuldigten oder die schädi- gende Vermögensdisposition besteht. Beim Verweis auf die nicht existierende Zif- fer 6.7. in der Anklageschrift handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, gemeint ist Ziffer 4.7. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind ins- gesamt unzureichend umschrieben. Das Verfahren ist deshalb diesbezüglich ein- zustellen. 7.9. Auch Anklageziffer B.4.2.2. vermag dem Anklagegrundsatz – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.5.) – nicht zu genügen. Insbesondere bleibt in der Anklage bei beiden Sachverhalten die Rolle bzw. Tatbeteiligung von B._____ unerklärt, weshalb nicht nur Inhalt und Objekt der arglistigen Täuschung, sondern auch der massgebende Irrtum und die darauf folgende Vermögensdispo-
- 49 - sition ungenügend umschrieben wurden. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs wurden nicht rechtsgenügend aufgezeigt. Das Verfahren ist demnach auch bezüglich dieser Anklageziffer einzustellen. 7.10. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.3. wurde der Anklagegrundsatz erneut verletzt. Auch hier unterliess es die Anklagebehörde, die Rolle von B._____ rechtsgenü- gend zu umschreiben, weshalb seine Tatbeteiligung unklar bleibt. Unklar bleibt deshalb auch, worin die Täuschungshandlung des Beschuldigten genau besteht, wer das Betrugsobjekt ist und welche Vermögensdisposition massgebend ist. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs wurden folglich nicht rechtsgenü- gend aufgezeigt. Demzufolge vermag die Anklage auch in diesem Punkt dem An- klagegrundsatz nicht zu genügen und das Verfahren ist entsprechend einzustel- len. 7.11. Bezüglich Anklageziffer B.4.4. wurde der Anklagegrundsatz demgegenüber gewahrt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.6.) wird aus der Anklage deutlich, dass hier die verschiedenen Telekommunikationsanbieter durch den als Tatmittler für den Beschuldigten und O._____ fungierenden B._____ über die tat- sächlichen Nutzniesser der Mobiltelefone und Telekommunikationsdienstleistun- gen wie auch deren fehlenden Zahlungswillen bzw. die mangelnde Bonität (s. An- klageziffer B.4.1.) getäuscht wurden. Die massgebende schädigende Vermö- gensdisposition ist in der Übergabe der Mobiltelefone bzw. Einräumung der Mobil- funkdienstleistungen ohne entsprechende Gegenleistung zu sehen. Ob der Ver- mögensschaden letztlich bei B._____ oder – mangels Eintreibbarkeit der Forde- rungen – bei den jeweiligen Telekommunikationsanbietern eintrat, ist für die Wah- rung des Anklagegrundsatzes von untergeordneter Bedeutung. Für den Beschul- digten ist jedenfalls klar, was ihm zum Vorwurf gemacht wird. 7.12. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.5. wurde der Anklagegrundsatz – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. I.E.1.3.8.) – ebenfalls gewahrt. Aus der Anklage geht rechtsgenügend hervor, dass der Beschuldigte und O._____ die Aussteller der genannten Tank- und Zahlkarten durch den als Tatmittler vorge- schobenen B._____ über die tatsächlichen Benutzer der beantragten Karten so- wie deren fehlende Zahlungsbereitschaft und Bonität täuschten, worauf die Aus-
- 50 - steller ihre Leistungen erbrachten, worin die erforderliche Vermögensdisposition zu sehen ist. Gestützt darauf entstand – je nach Eintreibbarkeit der Forderung bei B._____ oder den Leistungserbringern – ein Vermögensschaden in mindestens den in der Anklage aufgeführten Beträgen, in welchem Umfang die beiden Be- schuldigten auch Bereicherungsabsicht hegten. Die einzelnen Merkmale des Be- trugstatbestands wurden demnach rechtsgenügend dargelegt, und der Beschul- digte wusste anhand der Anklage, was ihm genau vorgeworfen wird. Der Ankla- gegrundsatz wurde deshalb nicht verletzt. 7.13. Nicht gewahrt wurde der Anklagegrundsatz demgegenüber in Anklageziffer B.4.6. Aus der Anklage sind – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E.I.E.1.3.9.) – lediglich Onlinewarenbestellungen ersichtlich, ohne jeglichen Hinweis darauf, wer diese auf welchen Namen ausführte und wer durch wen worüber getäuscht worden sein soll. Diesbezüglich ist das Verfahren deshalb einzustellen. 7.14. Bei Anklageziffer B.4.7. wurde der Anklagegrundsatz demgegenüber ge- wahrt. Der Auffassung der Vorinstanz, dass die Umschreibung des Sachverhalts bezüglich der geschädigten Person unklar sei (Urk. 89 E. I.E.1.3.10), kann nicht gefolgt werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die gefälschten Lohnab- rechnungen sowohl der "AC._____ [Autoverkauf]" wie auch der AD._____ Bank vorlagen. In casu wird aus der Anklage deutlich, dass der Beschuldigte und O._____ B._____ erneut als Tatmittler vorschoben, um sowohl den Vertrag mit der "AC._____" wie auch den Finanzierungsvertrag mit der AD._____ Bank abzu- schliessen. Die den Kauf finanzierende AD._____ Bank wurde dabei sowohl über den Zahlungswillen und die Bonität des als Autokäufer in Erscheinung tretenden Tatmittlers B._____ wie auch die Identität der tatsächlichen Abnehmer des Por- sche Cayenne und deren Zahlungswillen und Bonität getäuscht. Die für die genü- gende Umschreibung eines Betrugsdelikts erforderliche Vermögensdisposition besteht in der Finanzierung des Autokaufs, ohne hierfür über eine Gegenleistung in Form der Ratenzahlungen zu verfügen oder allenfalls auf ihr noch vorbehalte- nes Eigentum, den Porsche Cayenne, zurückgreifen zu können, da der Wagen durch den Beschuldigten in Serbien verkauft wurde. Ob der Vermögensschaden letztlich bei B._____ oder – mangels Eintreibbarkeit der ausstehenden Forderun-
- 51 - gen – bei der AD._____ Bank eintrat, kann für die Wahrung des Anklagegrund- satzes nicht massgebend sein. Auch die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht des Beschuldigten ergibt sich aus dem Anklagesachverhalt. Sie bezieht sich of- fensichtlich auf den Porsche Cayenne bzw. dessen Erlös. Der Anklagegrundsatz wurde deshalb mit Bezug auf das Betrugsdelikt nicht verletzt. Zugunsten des Be- schuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass ihm in der Anklageziffer B.4.7. im Unterschied zu Anklagziffer B.6. keine Urkundenfälschung vorgeworfen wird, zumal diese von der Anklagebehörde im Titel zu Anklageziffer B.6. ausdrücklich erwähnt wurde. Im Übrigen wäre der Sachverhalt in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ungenügend umschrieben und wäre daher der Anklage- grundsatz verletzt. 7.15. Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, dass falls in Anklageziffer B.4.7. kein Schuldspruch wegen Betrugs erfolgen sollte, der Be- schuldigte eventualiter wie in Anklageziffer C umschrieben wegen Veruntreuung schuldig zu sprechen sei (Urk. 176 S. 1). Anklageziffer B.4.7. steht im Zusam- menhang mit Anklageziffer C. Beide Anklageziffern sind hinreichend klar formu- liert, sodass der Beschuldigte erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und sich verteidigen kann. Ob sich der jeweilige Sachverhalt erstellen lässt und wie dieser rechtlich zu würdigen ist, ist nachfolgend in den entsprechenden Erwägungen zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung zu erörtern. 7.16. Auch seitens des Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren geltend ge- macht, die Staatsanwaltschaft habe sowohl hinsichtlich der Vermögens- wie auch Betäubungsmitteldelikte den Anklagegrundsatz verletzt. In Bezug auf die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Vermögensdelikte moniert dies die Verteidigung (unter anderem) bezüglich Anklageziffer B.2. So sei mit der Formulierung, dass der Beschuldigte "in gleicher Weise wie O._____" tätig geworden sei, ohne darzu- legen, wie O._____ denn bei seinen Firmenübernahmen jeweils vorgegangen sein soll und was das Strafbare daran sei, dem Anklageprinzip nicht genüge ge- tan. Weiter seien die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs nicht um- schrieben. Ferner bleibe auch die angebliche Rolle des Beschuldigten unklar (Urk. 174 S. 62 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Anklage-
- 52 - grundsatz vorliegend rechtsgenügend gewahrt. Auch wenn in Anklageziffer B.2. selbst die konkrete betrügerische Vorgehensweise, zu welcher AE._____ vom Beschuldigten und O._____ angestiftet werden sollte, nicht genügend umschrie- ben ist, ergibt sich diese ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang mit den Anklageziffern davor und danach. Sowohl der modus operandi des Mittäters O._____ wie auch derjenige, zu welchem der Beschuldigte (zusammen mit O._____) AE._____ zu bewegen versuchten, ist deshalb klar. AE._____ sollte gemäss dem Willen des Beschuldigten eine noch unbestimmte Zahl an Firmen übernehmen, in deren Namen Warenbestellungen vornehmen und die Adressaten der Bestellungen über die fehlende Zahlungsbereitschaft und Bonität täuschen, woraufhin die Waren geliefert werden sollten, worin die erforderlichen Vermö- gensdispositionen zu sehen sind. Gestützt darauf sollte bei den Warenerbringern ein Vermögensschaden mindestens im Umfang des Wertes der gelieferten Waren entstehen, was der Beschuldige alles wusste und auch wollte. Die einzelnen Merkmale des Betrugstatbestands sind – entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 174 S. 63) – im Gesamtzusammenhang mit den übrigen die Vermö- gensdelikte betreffenden Anklageziffern demnach rechtsgenügend dargelegt und der Beschuldigte wusste anhand der Anklage, was ihm genau vorgeworfen wird, weshalb eine gehörige Verteidigung ohne Weiteres möglich war. Der Anklage- grundsatz wurde deshalb nicht verletzt. 7.17. Weiter wird seitens des Beschuldigten geltend gemacht, der Anklagegrund- satz sei auch hinsichtlich Anklageziffer B.3. verletzt. Seine Rolle sei in keiner Weise rechtsgenügend umschrieben. Weiter sei nicht dargelegt worden, wie eine Bestellung via Internet zusammen gemacht worden sein soll und ob er wusste, dass O._____ bzw. die AF._____ GmbH bei den Bestellungen keinen Zahlungs- willen und -möglichkeit gehabt habe. Ausserdem sei nicht genügend umschrie- ben, wieso welche Vorgehensweise über die tatsächlichen Umstände nicht über- prüfbar gewesen sein soll. Schliesslich wird moniert, dass hinsichtlich der unbe- rechtigten Bereicherung nicht dargetan werde, bei wem sie eingetreten sein soll und dass der Beschuldigte eine entsprechende Absicht gehegt habe (Urk. 174 S. 67 f.). Entgegen dieser Auffassung ist der Anklagegrundsatz vorliegend rechts- genügend gewahrt. An der zusammen vorgenommenen Bestellung der Mobiltele-
- 53 - fone ist wesentlich, dass die Rollen des Beschuldigten und von O._____, welche erkennbar in Mittäterschaft gehandelt haben sollen, austauschbar waren, selbst wenn die Online-Bestellung technisch gesehen von lediglich einer der beiden Personen am Computer vorgenommen wurde. Ebenso geht aus der Anklage deutlich hervor, dass (auch) der Beschuldigte selbst um den fehlenden Zahlungs- willen bzw. die fehlende Zahlungsmöglichkeit wusste ("…ohne dass sie je den Willen oder die Möglichkeit zu einer vertragskonformen Bezahlung gehabt hät- ten."). Weiter ist rechtsgenügend umschrieben, dass (auch) der Beschuldigte in der Absicht handelte, die bestellten Mobiltelefone nicht zu bezahlen, sondern wei- terzuverkaufen ("…, welche vom Beschuldigten und O._____ nicht bezahlt, son- dern mit der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern weiterverkauft wurden,…), womit er die bei der AG._____ [Telekommunikationsunternehmen] für die Bestel- lungsbearbeitung verantwortliche Person vorsätzlich über die Identität des Bestel- lers – O._____ und er selbst anstelle der AF._____ GmbH – und den Leistungs- willen täuschte, woraufhin die AG._____ sich mittels der durch den Irrtum hierüber verursachten Lieferung der Mobiltelefone an ihrem Vermögen schädigte. So geht aus der Anklage denn auch rechtsgenügend hervor, dass die AF._____ GmbH lediglich (auch) vom Beschuldigten vorgeschoben wurde, um an die Mobiltelefone zu gelangen, wobei es für die strafrechtliche Beurteilung keine Rolle spielt, ob die AG._____ zivilrechtlich die Gesellschaft in Anspruch nehmen könnte. Auch geht aus der Anklage rechtsgenügend hervor, dass die Entreicherung auf Seiten der AG._____ und die Bereicherung auf Seiten der beiden Mittäter erfolgte, was ent- sprechend beabsichtigt war. Der Beschuldigte wusste genau, was ihm vorgewor- fen wurde. Seine gehörige Verteidigung war deshalb hinsichtlich Anklageziffer B.3. nicht in Frage gestellt. 7.18. Seitens des Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren geltend gemacht, auch hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte sei das Verfahren infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.1. wird gerügt, dass die Anklage in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt sei. Ebenso fehle in der An- klage der Ort, wo das Kokain bezogen worden sei, was die Rolle des Beschuldig- ten hierbei gewesen sei, wo es übergeben worden sei und welche Gegenleistung T._____ erbracht habe. Ebenfalls bleibe unklar, welchen Reinheitsgehalt das Ko-
- 54 - kain gehabt habe und auf wessen Initiative der angebliche Deal zustande ge- kommen sei. Der Beschuldigte könne sich gegen den zu unbestimmten Vorwurf nicht genügend verteidigen (Urk. 174 S. 10 f.). Wie bereits erwähnt, kann auch ei- ne fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf, solange für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, was in casu der Fall ist. Auch wenn die zeitli- che Eingrenzung – Bezug von 200 Gramm Kokain "im Dezember 2012" und Ver- anlassung der Weitergabe von 100 Gramm Kokain an T._____ "am 18. Dezember 2012" – in der Anklage grosszügig erfolgt, schränkt dies eine gehörige Verteidi- gung nicht unzulässig ein. Die Rolle des Beschuldigten als Mittäter, welcher alle massgeblichen Handlungen mittrug, geht aus der Anklage klar hervor. Dass hin- sichtlich des Reinheitsgehalts von Kokain auf Durchschnittswerte abgestellt wird, ist ebenso gerichtsnotorisch wie der Umstand, dass Verurteilungen zu Betäu- bungsmitteldelikten auch dann erfolgen können, wo man den Drogen nicht hab- haft wird. Auch die unterbliebene Umschreibung der Herkunft des Kokains, des Übergabeortes, der Gegenleistung von T._____ und des Initianten des in Frage stehenden Deals vermögen eine gehörige Verteidigung nicht zu verunmöglichen. Der Anklagegrundsatz wurde demnach in Anklageziffer A.I.1. nicht verletzt. 7.19. Des Weiteren wird seitens des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer A.I.5. gerügt, dass die Anklage bezüglich der Kokainmenge zu unbestimmt sei und sich daraus nicht ergebe, wer für die Beschaffung der in Frage stehenden Betäu- bungsmittel besorgt war bzw. sein sollte. Auch sei der Anklagegrundsatz dadurch verletzt, dass dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen wird, P._____ im Restaurant "AH._____" mehrfach Kokain angeboten zu haben, ohne die Art und Häufigkeit der Angebote zu spezifizieren. Ferner bleibe die Rolle des Beschuldig- ten unklar und sei der mit "ca. Mitte Februar 2014" angegebene Zeitpunkt zu un- bestimmt (Urk. 174 S. 26 f.). Auch diesbezüglich vermögen die Einwände des Be- schuldigten seine gehörige Verteidigung nicht unzulässig zu erschweren. So sind in Anklageziffer A.I.5. der Zeitpunkt der angeklagten Aktivitäten, die Rolle des Be- schuldigten als Mittäter wie auch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Hand- lungsweise genügend konkret beschrieben. Zu Gunsten des Beschuldigten wird bei unterschiedlichen Mengenangaben hinsichtlich der involvierten Betäubungs-
- 55 - mittel stets auf die angeklagte Mindestmenge abgestellt. Auch hinsichtlich dieser Anklageziffer wurde der Anklagegrundsatz deshalb rechtsgenügend gewahrt. 7.20. Ferner wird seitens des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer A.II.1.-2. ge- rügt, dass die Anklage bezüglich der Geldflüsse, der Bedingungen des Weiterver- kaufs des Marihuanas, der Gegenleistung, der Aufteilung der Einnahmen sowie der Rollen der angeblich Beteiligten dermassen unbestimmt sei, dass er sich ge- gen diese Vorwürfe ebenfalls nicht genügend zur Wehr setzen könne (Urk. 174 S. 41 f.). Auch hier ist indes eine gehörige Verteidigung möglich, weshalb die Einwände des Beschuldigten unberechtigt sind. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbeteiligung und seine entsprechenden Tathandlungen sind hinrei- chend umschrieben. Der Kauf des Marihuanas wird dem Beschuldigten nicht vor- geworfen, weshalb sich die Staatsanwaltschaft in der Anklage auch nicht zur Ge- genleistung in Form des Kaufpreises und zu dessen Aufteilung zu äussern hatte. Die Bedingungen des Weiterverkaufs des Marihuanas erübrigen sich vorliegend infolge des Freispruches des Beschuldigten bezüglich des L._____ involvierenden Anklagesachverhaltsabschnittes in Anklageziffer A.II.2.2., welcher den Verkauf von zwei bis drei Kilogramm Marihuana am 12. Januar 2014 betrifft (s. vorstehend unter 4.4. u. nachstehend unter E. III.D.6.). Insoweit massgebend, wurde der An- klagegrundsatz deshalb auch hinsichtlich Anklageziffer A.II.1.-2. rechtsgenügend gewahrt. 7.21. Zusammenfassend ist das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Anklageziffern B.4.2.1., B.4.2.2., B.4.3. und B.4.6. infolge Verletzung des An- klagegrundsatzes einzustellen.
8. Verwertbarkeit / Konfrontationsrecht 8.1. Seitens der Verteidigung wurde vorgebracht, die Aussagen von T._____ in den Einvernahmen vom 5. Juli und 26. Januar 2015 (Urk. HD 3/1-2) seien man- gels genügendem Hinweis zu Beginn der Einvernahme nach Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO sowie mangels Sicherstellung einer notwendigen Verteidigung nicht verwertbar (Urk. 174 S. 12 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung machte die Verteidigung geltend, dass die Einvernahmen wegen fehlender
- 56 - notwendiger Verteidigung, ungenügenden Vorhalts, Verletzung der Teilnahme- rechte sowie fehlender Konfrontation unverwertbar seien (Urk. 371 S. 4 f.). 8.2. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO muss die Polizei oder die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinweisen, dass gegen sie ein Vorverfah- ren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bil- den. Andernfalls ist die Einvernahme nicht verwertbar (vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO, welcher sich auf sämtliche Einvernahmen bezieht). 8.3. T._____ wurde zu Beginn der Einvernahmen vom 5. Juni 2014 und
26. Januar 2015 durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Straf- bzw. Vorverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden war (Urk. HD 3/1-2 jeweils S. 1). In der Einvernahme vor Polizei wurde er mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er am
10. Dezember 2012 durch die Stadtpolizei Zürich angehalten und kontrolliert wor- den sei, wobei eine geringe Menge Kokain in seinem Fahrzeug vorgefunden wor- den sei (Urk. HD 3/1 S. 1 Frage 4). Hernach wurde er darauf angesprochen, ob er mehrere Personen, darunter den Beschuldigten, kennen würde (Urk. HD 3/1 S. 1 f. Fragen 5-9), bevor er bestätigte, im Jahre 2012 eine bestimmte Rufnum- mer benutzt zu haben (Urk. HD 3/1 S. 2 Frage 12). In der Folge wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass im Jahre 2012 diverse Überwachungsmassnahmen durchgeführt worden seien, in welchem Zusammenhang Gespräche aufgezeich- net worden seien, an denen er unter anderem auch beteiligt gewesen sei. Da- raufhin wurden ihm zwei Gespräche vom 12. Dezember 2012 vorgespielt, wo- raufhin T._____ als Gesprächsteilnehmer R._____, den Beschuldigten und sich selbst identifizierte. T._____ wurde dann vorgehalten, dass diverse Ge- sprächsaufzeichnungen aufzeigen würden, dass er am 18. Dezember 2012 100 Gramm Kokain geschenkt erhalten habe, was T._____ bestätigte (Urk. HD 3/1 S. 3 Frage 18). Den Vorhalt, dass weitere Gesprächsaufzeichnungen aufzeigen würden, dass es damals um eine Menge von 100 Gramm Kokain gegangen sei, bestätigte T._____ als richtig (Urk. HD 3/1 S. 3 Frage 19). Auf die Frage, von wem er das Kokain übernommen habe, erwiderte er, dass dies R._____ gewesen
- 57 - sei (Urk. HD 3/1 S. 3 Frage 20). Auf die folgende Frage, wer das Kokain organi- siert habe, meinte T._____, dass dies der Beschuldigte gewesen sei, wobei er anschliessend hinsichtlich der erhaltenen Drogenmenge zu Protokoll gab, nicht mehr genau zu wissen, wie viel Kokain er damals von R._____ erhalten habe (Urk. HD 3/1 S. 3 Frage 21). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Januar 2015 bestätigte T._____ die bei der Polizei am 5. Juni 2014 gemachten Aussagen als wahrheits- gemäss, wobei er die Kokainmenge relativierte (Urk. HD 3/2 S. 1 Frage 4). Es seien lediglich "so 5 Gramm" gewesen (Urk. HD 3/2 S. 3 Frage 20). T._____ wur- de in den fraglichen Einvernahmen nicht bloss pauschal eine Straftat vorgehalten. Vielmehr war er über den Lebenssachverhalt, welcher Gegenstand der Strafun- tersuchung bildete, nämlich dem (angeblich) am 18. Dezember 2012 erfolgten Er- halt von 100 Gramm Kokain, im Bilde, sodass er den gegen ihn erhobenen Vor- wurf klar erfassen und sich gegen diesen rechtsgenügend verteidigen konnte (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; ferner die Urteile 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1; 6B_1021/2013 vom 29. Septem- ber 2014 E. 2.3 f.; 6B_1191/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4 f.). 8.4. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Be- troffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den ver- schiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Er- suchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-) Verteidigung nicht verzichten kann (BGer 1B_338/2016 vom 03.04.2017 E.2.2.; BGE 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f. mit Hinweisen). Ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung ist nach der Strafprozessordnung insbesondere ge- geben, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO), oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewe- sen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person
- 58 - auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Art. 131 Abs. 2 StPO hält fest, dass bei gegebenen Voraussetzungen notwendiger Verteidigung die Vertei- digung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen sei. Während die Formulierung gemäss Art. 131 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Zeit- punkts der Einsetzung der notwendigen Verteidigung auf den ersten Blick unklar – wenn nicht gar widersprüchlich – erscheint, so geht aus dem Wortlaut letztlich hervor, dass die Verteidigung – erst, dann aber unverzüglich – zum Zeitpunkt "nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft" sicherzustellen ist. Eine Auslegung, wonach gar nicht die erste "Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft" gemeint ist, sondern die erste Einvernahme überhaupt – mithin die po- lizeiliche –, und wonach "durch die Staatsanwaltschaft" lediglich das zur Bestel- lung der Verteidigung zuständige Organ bezeichnet, ist mit Wortlaut und Gram- matik von Art. 131 Abs. 2 StPO nicht vereinbar. Denn wenn der Gesetzgeber dies so gemeint hätte, so hätte er seinem Willen durch eine Formulierung Ausdruck verleihen können, wonach bei gegebenen Voraussetzungen notwendiger Vertei- digung "die Verteidigung nach der ersten Einvernahme, jedenfalls aber vor Eröff- nung der Untersuchung, durch die Staatsanwaltschaft sicherzustellen" ist. Eine solche (oder ähnliche) Formulierung hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewählt. Demnach ist festzuhalten, dass auch die beiden ersten Einvernahmen von T._____ verwertbar sind (vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 131 N 2 sowie den dortigen Hinweis darauf, dass der Nationalrat einen Antrag auf eine frühere Festlegung des fraglichen Zeitpunktes explizit abgelehnt hat). 8.5. Abgesehen davon geht aus den Akten (Urk. HD 3/2-1, jeweils auf der ersten Seite) hervor, dass T._____ von den Strafverfolgungsbehörden frühzeitig, mehr- mals und hinreichend über die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters bzw. die Bestellung eines Verteidigers aufgeklärt worden ist, womit das Fairness- gebot nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewahrt wurde. 8.6. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Be- weiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf Teilnahme
- 59 - an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätz- lich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; 139 IV 25 E. 5.1-5.3; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Be- stimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Partei- en sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belas- tungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein fai- res Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelas- sen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden kön- nen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu kön- nen (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergän- zungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 8.7. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend festgestellt (Urk. 89 E. II.B.3.), dass die Aussagen von O._____ aufgrund des Umstands, dass dieser nicht in Anwe-
- 60 - senheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung einvernommen wurde (vgl. Urk. HD 3/12; beigezogene Akten Geschäfts-Nr. DG 160023) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar sind. Demgegenüber sind – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.B.3.) – die im Rahmen von Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten gemachten Aussagen von T._____, P._____, AI._____, U._____, V._____, W._____, B._____ und AE.______ auch zu Ungunsten des Beschuldig- ten verwertbar, da dieser bzw. seine Verteidigung jeweils die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. HD 2/19; Urk. HD 2/22-24; Urk. ND 2/3; Urk. ND 3/2; Urk. ND 5/4; Urk. ND 5/6).
9. Strafbare Verletzung der Amtspflichten durch die Anklagebehörde 9.1. Insoweit der Verteidiger dem vormaligen fallführenden Staatsanwalt lic. iur. G._____ im Übrigen vorwirft, sich im Rahmen seiner Untersuchungsführung mut- masslich strafbar gemacht zu haben und die umgehende Verhaftung desselben verlangte (s. Urk. 171 S. 7 ff.), entbehren diese Behauptungen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – jeglicher rechtsgenügender Grundlage. 9.2. Ferner macht der Verteidiger geltend, der fallführende Staatsanwalt hätte – auch unter Verweis auf die Ermittlungen gegen R._____ (vgl. Urk. 171 S. 18 f.) – die Überwachungsmassnahmen eher abbrechen müssen, was er indes unterlas- sen habe, womit er seine Amtspflichten verletzt habe (Urk. 171 S. 11 ff.). 9.3. Diese Vorbringen der Verteidigung gehen fehl. Gemäss Art. 275 Abs. 1 StPO beendet die Staatsanwaltschaft die Überwachung unverzüglich, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (lit. a) oder die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird (lit. b). Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangs- massnahmengericht im Fall von Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO die Beendigung der Überwachung mit (Art. 275 Abs. 2 StPO). Soweit gesetzmässige Untersuchungs- massnahmen vorliegen, die auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO) und dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO) ausreichend Rechnung tragen, hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Staatsanwaltschaft untersuchte Straftaten unverzüg- lich, etwa durch Festnahme von Verdächtigen, unterbindet (vgl. Urteil des Bun-
- 61 - desgerichts 6P.117/2003 vom 3. März 2004, E. 5.3.) bzw. geheime Überwa- chungsmassnahmen (allenfalls vor Ablauf der richterlich genehmigten Dauer) möglichst rasch abbricht und die überwachte Person sofort darüber informiert. Ein Anspruch des Beschuldigten, unverzüglich an weiteren Delikten gehindert zu werden, ergibt sich insbesondere nicht aus dem strafprozessualen Verfolgungs- zwang (Art. 7 StPO). Ebenso wenig besteht ein Vorrang der polizeilichen Fest- nahme (Art. 217 StPO) gegenüber anderen gesetzlichen Zwangs- und Untersu- chungsmassnahmen. Die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 StPO). Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen (unter den Bedingungen von Art. 275 Abs. 1 StPO) grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige Sachverhaltsab- klärung sachlich notwendig erscheint. Bei anhaltender Delinquenz (bzw. Dauerde- likten) haben die Untersuchungs- und Genehmigungsbehörden allerdings auch dem Rechtsgüterschutz und dem Grundsatz der gleichmässigen Durchsetzung des Strafrechts Rechnung zu tragen (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 140 IV 40 E. 4.4.1.-4.4.2.). 9.4. Eine Verletzung von Art. 275 StPO ist in casu nicht ersichtlich und die ent- sprechenden Ausführungen der Verteidigung gehen fehl. Gerade bei Untersu- chungen im Bereich des Betäubungsmittelhandels ist es plausibel, dass durch die Weiterführung einer Überwachung Erkenntnisse über weitere – allenfalls hierar- chisch übergeordnete – Beteiligte und gehandelte Betäubungsmittel gewonnen werden können. Vor dem Hintergrund des Zwecks einer mit einer längeren Über- wachung verfolgten effektiveren Zerschlagung des Betäubungsmittelhandels las- sen sich die in Frage stehenden Ermittlungen der Anklagebehörde im Sinne einer Interessenabwägung vorliegend rechtfertigen, zumal gleichzeitig Anzeichen für eine unzulässig lange Überwachung fehlen bzw. die entsprechenden Massnah- men jeweils auch zwangsmassnahmengerichtlich abgesegnet wurden. Insofern seitens der Verteidigung vorgebracht wird, die aus ihrer Sicht zu langen Überwa- chungsmassnahmen hätten die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte geför- dert und erst ermöglicht, womit auch klar strafbare Handlungen des fallführenden Staatsanwaltes und seiner Mitarbeiter vorliegen würden (Urk. 171 S. 19 f.), ist zu
- 62 - betonen, dass die vorgeworfenen Delikte nicht einfach geschehen sind, sondern vom Beschuldigten – soweit dies erstellt ist – begangen wurden und eine diesbe- zügliche Gehilfenschaft seitens der Anklagebehörde gestützt auf die vorgebrach- ten Einwände ausser Frage steht, weshalb die entsprechenden Behauptungen der Verteidigung fehl gehen. Eine ungehörige Schmälerung der Verteidigungs- rechte ist im Verhalten der Anklagebehörde zudem vorliegend nicht erkennbar. 9.5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, es sei belegt, dass ein Polizeifunktionär sich im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Verfahren strafbar gemacht habe (Urk. 367 S. 36). Als Beleg reichte sie ein entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020 ein (Urk. 368/3). Inwiefern dies für das Untersuchungsergebnis relevant sein respek- tive Auswirkungen auf die Wahrung der Verteidigungsrechte haben sollte, wurde von der Verteidigung nicht aufgezeigt. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, die Verteidigung versuche, aufzuzeigen, wie "korrupt" im vorliegenden Verfahren vor- gegangen worden sei, verschweige aber oder wisse nicht, dass dieser Polizei- funktionär wegen Begünstigung angezeigt worden sei, da er Informationen aus dem vorliegenden Verfahren weitergegeben habe (Prot. II S. 28). Einzig aufgrund des Umstandes, dass gegen einen Polizeifunktionär ein Strafverfahren geführt wurde, lässt sich nicht auf die Befangenheit weiterer an der Untersuchung betei- ligter Personen schliessen, zumal sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte in den Akten finden lassen. 9.6. Die Verteidigung macht ferner erneut (s. dazu vorstehend unter I.11.) die Befangenheit des vormaligen Staatsanwaltes lic. iur. G._____ sowie von Fw I._____ geltend, ohne substantiiert zu begründen, wieso diese beiden Personen befangen sein sollten. Entgegen der Verteidigung lässt der Umstand, dass Fw I._____ zuhanden von Staatsanwalt G._____ einen Bericht zu den geheimen Überwachungsmassnahmen verfasst hat, nicht darauf schliessen, dieser habe etwas zu vertuschen versucht und sei befangen (Urk. 367 S. 12). Es ist nahelie- gend und angemessen, dass nicht irgendeine andere Person, sondern einzig der- jenige sein Vorgehen in einem Bericht erläutert, welcher die Instruktionen tatsäch- lich erteilt hat, was im vorliegenden Fall der zuständige Sachbearbeiter, Fw
- 63 - I._____, gewesen ist. Eine Befangenheit des vormaligen Staatsanwaltes lic. iur. G._____ sowie von Fw I._____ liegt somit – weiterhin – nicht vor.
10. Teilrechtskraft 10.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2018 6B_1389/2017 E. 3.; vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.; BSK STPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH STPO KOMM.-HUG, N 2 zu Art. 402). 10.2. Entsprechend den Anträgen des Beschuldigten (Urk. 90; Urk. 174 S. 2 f.) und der Anklagebehörde (Urk. 107; Urk. 176) ist vorab festzustellen, dass das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Anklageziffer B.2. hinsichtlich versuchter Anstiftung zur Misswirtschaft), 3 teilweise (Anklageziffer B.1. hinsichtlich Anstiftung zum Be- trug), 6 (Einziehung Betäubungsmittel und -utensilien), 7 (Herausgabe alkoholi- sche Getränke und Fahrzeugschlüssel), 11-13 (Zivilansprüche), 14 (Kostenfest- setzung) und 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Materielles A. Vorwurf der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst mehrfache, Verbrechen gegen das BetmG (Erlangen und Weitergabe von Kokain, Anstalten- treffen zum Erlangen und Verkaufen von Kokain; Marihuanahandel) (nachstehend
- 64 - unter lit. D.), gewerbsmässigen mehrfachen Betrug (teils versucht, einschliesslich Anstiftung zu Betrug) und Urkundenfälschung (nachstehend unter lit. E.) sowie Veruntreuung vor, wobei aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes (s. vorstehend unter E. II.6.) die Betrugshandlungen (teilweise) materiell nicht mehr zu behandeln sind. Im Einzelnen ist hinsichtlich der dem Beschuldigten ge- machten Vorwürfe auf die (ergänzte) Anklageschrift vom 18. März 2016 (Urk. 36) zu verweisen. B. Beweisgrundsätze
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 216) und nicht der Beschuldigte sei- ne Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxi- me, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrach- tung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeu- gung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss be- ruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur
- 65 - der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Be- weisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., N 227-228; Urteile des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1.; 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich- Basel-Genf 2011, § 9 N 505).
- 66 -
3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen).
4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (BSK STPO-TOPHINKE, Art. 10 N 21).
5. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteile des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.; 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2.; BGE 138 I 232, E. 5.1., jeweils mit Hinweisen).
- 67 - C. Beweismittel
1. Im Allgemeinen Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen vorliegend im Wesentlichen die Auswertungen der vom Beschuldigten geführten und im Rahmen der Überwa- chungsmassnahmen aufgezeichneten Telefongespräche sowie die Auswertung der Gespräche im Rahmen der akustischen Überwachung seiner Räumlichkeiten an der N._____-strasse … in M._____, die Aussagen des Beschuldigten und die Einvernahmen verschiedener beteiligter Personen. Weitere Beweismittel sind di- verse Akten- und Bankeneditionen (Urk. HD 5/1-23), die sichergestellten und teil- weise bereits verwerteten und/oder beschlagnahmten elektronischen Geräte (Mo- biltelefone, Tablets, Laptops etc.) und weitere Gegenstände bzw. Betäubungsmit- tel und -utensilien (zwei Waagen mit Latexhandschuh, 24 Gramm Marihuana; Urk. HD 6/2-4; HD 6/14-18) sowie der Kurzbericht und das Kurzgutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich (Urk. HD 6/5; HD 6/7).
2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 2.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al- lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. 2.2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Aller- dings ist hervorzuheben, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Be- schuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt, worauf in Bezug auf die einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagepunkte ein- zugehen sein wird. 2.3. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von T._____, P._____, U._____, V._____, W._____ ist festzuhalten, dass diese Personen in einem sepa- raten Verfahren als beschuldigte Personen einvernommen wurden und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussa-
- 68 - gen verpflichtet waren, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu berücksichtigen ist. Aufgrund des Umstands, dass T._____, P._____, U._____, V._____ und W._____ selbst als beschuldigte Personen befragt wur- den, ist ihr Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie möglichst günsti- gen Licht darzustellen, nachvollziehbar. Ihre Aussagen sind deshalb mit einer ge- wissen Zurückhaltung zu würdigen, auch wenn die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen, auf welche im Rahmen der Würdigung der massgebenden Anklagepunkte einzugehen sein wird, klar im Vordergrund steht. 2.4. Nebst diesen generellen Aussagen zur Glaubwürdigkeit dieser in einem an- deren Verfahren mitbeschuldigten Personen ist überdies die Auffassung der Vor- instanz hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von T._____ zu teilen (vgl. Urk. 89 E. II.C.1.1.2.). So trifft es zu, dass dieser über einen gewissen Zeitraum hinweg doch einen engeren Kontakt zum Beschuldigten pflegte: So seien sie laut T._____ befreundet gewesen, zusammen in den Ausgang gegangen und hätten gemein- sam ein Restaurant aufbauen wollen (Urk. HD 2/22 S. 2 ff.), weshalb angenom- men werden darf, dass er die Ereignisse deshalb zumindest möglicherweise auch für den Beschuldigten vorteilhaft darlegen könnte. 2.5. Ferner ist den vorinstanzlichen Erwägungen mit Bezug auf die Glaubwürdig- keit von AE._____ (Urk. 89 E. II.E.2.2.2.) zu folgen. Betreffend seine allgemeine Glaubwürdigkeit ist festzuhalten, dass er am 12. Mai 2015 als Zeuge unter Hin- weis auf die strenge Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde (vgl. Urk. ND 2/3 S. 1), was regelmässig eine erhöhte Glaubwürdigkeit mit sich bringt, auch wenn er und der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen ein kollegiales Verhältnis pflegten (Urk. ND 2/3 S. 2; Urk. ND 2/4 S. 1). So oder anders steht aber – wie bereits erwähnt – die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen im Zentrum. 2.6. Weiter treffen auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit von P._____ zu (Urk. 89 E. II.C.1.4.2; Urk. 169A). Zu ergänzen ist einzig, dass P._____ dem Beschuldigten vorwirft, versucht zu haben, sie über den Tisch zu ziehen (Urk. HD 3/7 S. 6; Urk. HD 3/9 S. 6). Ferner unterhielt sie mit dem Be- schuldigten – wie es auch die Verteidigung vorbrachte (Urk. 174 S. 31) – eine
- 69 - kurzzeitige Liebesbeziehung (vgl. z.B. Urk. HD 2/24 S. 1 f. u. 11). Ihre Aussagen sind folglich gestützt auf diese Umstände mit erhöhter Vorsicht zu würdigen. Im Zentrum steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen. 2.7. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von U._____ fällt ins Gewicht, dass – wie erwähnt – gegen diesen ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet worden ist (Urk. 149/1-23), weshalb er geneigt sein könnte, seine eigene Tatbeteiligung zu Ungunsten des Beschuldigten in einem besseren Licht darzustellen. Abgesehen davon gab er an, den Beschuldigten lediglich zwei- bis dreimal gesehen zu haben (Urk. ND 3/2 S. 3), weshalb nicht von einer besonderen, persönlich geprägten Beziehung auszugehen ist. Im Zentrum steht aber auch hier erneut die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen. 2.8. Der Privatkläger 10, B._____, wurde im Sinne von Art. 178 lit. a bzw. Art. 179 StPO als Auskunftsperson einvernommen (s. Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), weshalb er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet wurde. Allerdings wurde er gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Folgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechts- pflege und einer Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen, was sei- ne Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Abgesehen davon stellt er im vorliegenden Verfahren auch keine finanziellen Forderungen (vgl. Urk. ND 4/4), weshalb seine Glaubwürdigkeit nicht durch entsprechende Interessen herabgesetzt wird. Auf seine gesundheitlichen Einschränkungen wird im Rahmen der Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, welcher auch hier gegenüber der Glaubwürdig- keit der Person eine vorrangige Bedeutung zukommt, noch eingegangen werden (s. nachstehend unter E. E.3.1.5.). 2.9. Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von V._____ ist zu bemer- ken, dass dieser in einem separaten Verfahren als beschuldigte Person einver- nommen wurde (Urk. 150/1-19) und somit – wie bereits erwähnt – nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.2.3.1.) ist gestützt auf diesen Umstand ein durchaus nachvollziehbares Interesse seinerseits zu vermuten, die Gescheh- nisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit
- 70 - tendenziell herabsetzt. Im Zentrum steht aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen, worauf noch einzugehen sein wird. 2.10. Bezüglich der Glaubwürdigkeit von W._____ ist ebenfalls festzustellen, dass er in einem separaten Verfahren als beschuldigte Person ein-vernommen wurde (Urk. 148/1-14) und somit ebenso wenig unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war, was auch seine Glaub- würdigkeit einzuschränken geeignet ist. Auch er dürfte – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.2.4.1.) – wie V._____ ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Auch hier ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen indes vorrangig. D. Widerhandlungen gegen das BetmG
1. Anklageziffer A.I.1. (Erlangen und Weitergabe von Kokain) 1.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.1. liegen grundsätzlich die Aussagen des Be- schuldigten (Urk. HD 2/21 S. 2; HD 2/25 S. 1 f.; HD 2/26 S. 6 ff.; HD 7/12 S. 1 f.; HD 2/11 S. 3 ff.; HD 68 S. 6), diejenigen von T._____ (Urk. HD 3/1; HD 3/2; HD 2/22) sowie die (bisherigen) Telefonprotokolle vom 18. bis 20. Dezember 2012 (Aktion "…": s. Urk. HD 2/11 Anhänge 1-12 u. Urk. 187) bzw. die erneut übersetz- ten und verschriftlichten Telefonprotokolle vom 7. bis 20. Dezember 2012 (Urk. 348/1/5/2-9) als Beweismittel bei den Akten. 1.2. Vorab ist zu prüfen, ob die Aussagen von T._____ vorliegend als Beweise verwertet werden dürfen. Da T._____ anlässlich seiner ersten massgebenden Einvernahme erst auf Vorhalt von – teilweise vorgespielten – Gesprächsaufzeich- nungen eingestand, Kokain übernommen zu haben (Urk. HD 3/1 S. 2 f.), sind sei- ne – auch hernach erfolgten – Ausführungen als kausal zu den unverwertbaren (bisherigen) Telefonprotokollen einzustufen, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sie zwischenzeitlich den seitens des Bundesgerichts gemachten Vorga- ben entsprechen. Die Aussagen von T._____ sind deshalb ebenfalls unverwert- bar.
- 71 - 1.3. Die Analyse der neu übersetzten Telefonprotokolle legt zwar nahe, dass sich die Gesprächsteilnehmer einer codierten Kommunikationsweise bedienen, welche auf ein Drogengeschäft hindeuten könnte. Gestützt auf die massgebenden Ge- spräche kann allerdings nicht erstellt werden, dass vorliegend ein Kokaingeschäft abgewickelt worden sein soll. Ferner ergibt sich daraus weder der genaue Ablauf noch die angeklagte Drogenmenge in rechtsgenügender Weise, lassen die ge- führten Gespräche doch zu viel Interpretationsspielraum zu. 1.4. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer A.I.1. ist deshalb – entgegen der An- sicht der Vorinstanz – gestützt auf die gemachten Erwägungen nicht erstellt.
2. Anklageziffer A.I.2. (Anstaltentreffen zum Erlangen und Verkaufen von Ko- kain) 2.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.2. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/9; HD 2/21 S. 2 f.; HD 2/26 S. 6 ff.; HD 7/12 S. 2.; HD 68 S. 6) sowie das Audioprotokoll vom 10. September 2013, ab 12:46 Uhr (neu übersetzt und verschriftlicht in Urk. 348/2/4/1), von Relevanz. Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Aussagen des Beschuldigten zutreffend wieder- gegeben, weshalb vorab darauf (Urk. 89 E. II.C.1.2 S. 39) verwiesen werden kann. 2.2. Gegenstand des Gesprächs vom 10. September 2013 zwischen einem un- bekannten Dritten einerseits und dem Beschuldigten und O._____ andererseits waren "Blöcke", welche direkt aus Mexiko kommen sollen, von welchen der Un- bekannte sagte, dass er sie so schnell wie möglich weghaben müsse, was ein Problem darstelle. Daraufhin erkundigte sich der Beschuldigte danach, was er da- ran verdienen könne. Der unbekannte Gesprächsteilnehmer erwiderte, dass ein Verdienst von EUR 41'000.– bzw. ungefähr Fr. 50'000.– resultieren würde. O._____ brachte schliesslich einen möglichen Abnehmer in Basel ins Spiel (vgl. Urk. 348/2/4/1). Es erscheint naheliegend, dass es beim in Frage stehenden Ge- spräch um Kokain ging, war doch im weiteren Verlauf des Gesprächs von "Weis- ses" und von einem selber gepressten und gemachten Block die Rede (Urk. 348/2/4/1 S. 3 u. 5).
- 72 - 2.3. Nicht erstellen lässt sich demgegenüber aus dem massgebenden Ge- sprächsprotokoll, dass der Beschuldigte und O._____ anschliessend zu Testzwe- cken ein Kokainmuster des Lieferanten übernommen haben sollen. 2.4. Aus dem abgehörten Gespräch ergibt sich letztlich die Tatsache, dass der Beschuldigte (A) dem unbekannten Dritten (UM) nicht traute, wie er es O._____ (O) mitteilte, nachdem der potentielle Kokainlieferant die Wohnung verlassen hat- te (Urk. 348/2/4/1 S. 9): O: […] Was machen wir mit dem Basler? A: Was? O: (akustisch unverständlich) A: Ja gut, er ist bei mir Stinki, also… ich weiss nicht wer ihn zu mir geschickt hat. Ist er freiwillig gekommen oder ist (akustisch unverständlich) also… O: Das Gefühl habe ich auch. A: Mit wem er zusammen arbeitet und so eine Scheisse, dass weiss ich nicht. Ob das eine Falle ist oder nichts als… O: (akustisch unverständlich) A: Heikel, heikel. Wir sind nicht angemeldet. Er kommt plötzlich auf das und bietet etwas, das stinkt bis hier, weisst du was ich meine? O: Mhm. Komisch…komisch vor? A: Mhm? O: Kommt es dir komisch vor? A: Mhm. […] 2.5. Erstellt ist, dass der Beschuldigte und O._____ mit einem unbekannten Drit- ten ein Gespräch über die Lieferung von Kokain aus Mexiko führten, in dessen Verlauf auf Initiative des Beschuldigten über den Preis gesprochen wurde und O._____ einen potentiellen Abnehmer nannte. Allerdings ist anzunehmen, dass der Beschuldigte das Gespräch nicht in der Absicht führte, vom unbekannten Drit-
- 73 - ten tatsächlich Kokain zu übernehmen; er traute seinem Gesprächspartner offen- sichtlich nicht.
3. Anklageziffer A.I.3. (Anstaltentreffen zum Erlangen von Kokain) 3.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.3. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/6; HD 2/10; HD 2/21 S. 3; HD 2/25 S. 3; HD 2/26 S. 3, 6 f.; HD 7/12 S. 2; HD 68 S. 6) sowie zwei Audioprotokolle vom 17. Dezember 2013 von Rele- vanz (neu übersetzt und verschriftlicht in Urk. 348/2/4/2-3). Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Inhalte der ihr vorliegenden Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf (Urk. 89 E. II.C.1.3.3) verwiesen werden kann. 3.2. Es ist festzuhalten, dass sich am 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr, der Be- schuldigte (D) mit zwei unbekannten Dritten (UM1 und UM2) zunächst über "Gras" unterhielt, wobei UM schliesslich Schwierigkeiten beim Transport in die Schweiz ansprach und Möglichkeiten des Transports über Norwegen und eine "schwedische Kombination" erwähnte. Darauf erwähnte der Beschuldigte Verbin- dungen nach Dänemark, worauf sich das Gespräch weiter wie folgt entwickelte (Urk. 348/2/4/2): UM2: Was braucht er in Dänemark? A: Nun er… Weisses. (akustisch unverständlich) und das hat er auch. Er hat oben Kombinationen. Er ist dort geboren, in Kopenhagen. UM2 Hast du hier jemanden für Weisses, oder hast du nicht? A: Für Weisses, hier? Für welchen Preis? UM2: Wenn es reines #FL# ist, für wie viel kann es hier gehen? A: Ich weiss es wirklich nicht. Ich habe hier einen Drogensüchtigen, er weiss alles. UM2: Frag ihn. A: O._____! O: Ja? A: Her mit dir?
- 74 - UM2: Ich habe das hier vorher nie gemacht… A: Komm# O: Ha? Ja? A: Weiss#. O: Ja? A: Was ist der Preis in der Schweiz? O: Für Gutes? A: Flex, flex. O: Etwa 65, so. A: Man kann das verkaufen, auf kleine Portionen. UM2: 1 Kilo? A: Aufs Stück, auf grosse Mengen. O: Etwa 45. A: Ha? UM2: Was kostet 1 Kilo? A: 50, so. A: Ich rechne mit 50#000, en gros, das Stück, Franken. A: Sagt er. Er weiss das am Besten. UM2: 1 Kilo? 1, 1, nur ein Kilo. Was kostet das? O: Um es hier zu kaufen? UM2: Nicht 10 Kilo, oder 20 Kilo # O: 1 Stück? UM2: 1 Stück, was kostet 1 Stück? So, zum Verkaufen? O: 45, 50. Zum Kaufen, hier. A: Wenn es hier kauft, jetzt, abhängig von der Qualität 45 bis 50'000 sagt er. UM2: Ja, aber das…
- 75 - O: Flex original? UM2: …ist schöner, besser, Flex Original. O: Vielleicht# der maximale Preis ist 70, bekommt man etwa… A: Er sagt 70… UM2: Ich weiss, das ist der Preis hier… A: Der/das ist in Ordnung mit dem Preis. UM2: Den mein Freund hat hierher geschickt… A: … Ich weiss es wirklich nicht. Ich bin nicht auf dem Laufenden. Ich habe nichts (akustisch unverständlich) O: Musst einen finden mit Geld. UM2: Ich habe nie (damit) gearbeitet. Mein Freund hier hat schon (damit) gearbeitet. Er hat mir gesagt, 65, 70 (akustisch unverständlich) O: Ja, ja das stimmt. A: Das ist der Preis AJ._____. O: Stimmt. A: Das ist ein guter Preis. O: Ich habe auch einen Freund in …#. UM2: (akustisch unverständlich) im Verkauf Bruder? A: Wen hast du dort? O: Ich kann AK._____ bringen. A: Er hat einen Schweizer, AK._____. (Mehrere Personen sprechen gleichzeitig, akustisch unverständlich) O: Du kannst auch bei ihm wohnen. Jeden Tag gehen 50, gehen 100 weg. A: (akustisch unverständlich) bei ihm leben. Er lebt alleine und du kannst zusehen wie (akustisch unverständlich) weggeht. O: Dann auch noch für einen höheren Preis. A : 100-er jeden Tag …
- 76 - O: Für einen höheren Preis. A: … (akustisch unverständlich) höheren Preis erzielen. O: (akustisch unverständlich) UM: Ich habe auch für das Muster, die ich dir geben kann. A: Lass sie hier und dann frage ich (akustisch unverständlich). Für Weisses frage (akustisch unverständlich) Er (akustisch unverständlich) UM2: Ich spreche mit dir. Ihn sehe ich das erste Mal im Leben. A: Nein, nein, nein. Er ist wie mein leiblicher Bruder, er ist ununterbrochen mit mir. UM2: Ich kenne ihn nicht Bruder, ich spreche nur, du (akustisch unverständlich). A: Hör zu Bruder, ich sage dir jetzt etwas ganz ehrlich. Ich persönlich, mit Weis- sem, habe keinen Raum zum fummeln. Mich erwartet eine seriöse Haft, wenn ich auf diesem Gebiet etwas falsch mache. Was das Gras betrifft, das wird hier nicht bestraft, für das tut mir der Schwanz weh, verstehst du? Die andere Sache ist, dass ich das gar nicht tun würde, denn ich habe jemanden der dies tut. Ich habe hier eine Frau die (akustisch unverständlich) und sie hat… sie kennt die- sen ganzen Kreis. Darum sage ich, dass (akustisch unverständlich). Sie kennt alles# UM2: Was hast du gesagt? A: Dass sie/er die Muster mitnimmt, verstehst du? Sie wird das erledigen, P._____ erledigt das. Alles was… O: (akustisch unverständlich) A: Ja, A._____ weiss alles. Sie kann alles erledigen, Bruder. Die Kleine weiss wo man raucht, wo sie selber kauft. Sie weiss wo man kann. Ich habe ihr wegen K._____ gesagt, gestern als ich mich gemeldet hatte… O: Für das finde ich auch, für das finde ich auch den AL._____ verkauft das jeden Tag. 1 Kilo, 2. verkauft das jeden Tag 1 Kilo, 2. A: Er hat auch einen, der jeden Tag 1, 2 Kilo verkauft. O: Jeden Tag. 1,2 A: Für das ist es kein Problem, Alter. Und das was ich dir sage, dass ich dahinter stehe (akustisch unverständlich), verstehst du? UM2: Gut, so würden wir arbeiten. er kommt, zum Beispiel, vermutlich muss ich auf der anderen Seite sein. Wir können das nicht zusammen machen. (Mehrere Personen sprechen gleichzeitig, akustisch unverständlich)
- 77 - UM2: Er käme, er käme zum Beispiel mit der Ware. er kommt mit der Ware. Hast du jemanden, der das sofort bezahlt oder müssen wir hier sein und warten. A: Pass auf. Ich kann jetzt nichts bar bezahlen, denn jetzt habe ich kein Geld. Das heisst aber nicht, dass ich es in ein paar Tagen nicht haben werde, seriöses Geld. Aber ich… ich habe ein Projekt für 280'000 Franken offen, welches Geld ich in den kommenden 10 Tagen einholen werde, aber es ist alles offen. (Mehrere Personen sprechen gleichzeitig, akustisch unverständlich) UM: Das heisst, (akustisch unverständlich) er würde das Geld bringen… A: …bringt das Geld… UM2: …und du würdest 2 Stück, 3 Stück geben (akustisch unverständlich). A: Aber ich gebe es nur gegen Cash, ich gebe es nicht, bei mir geht es nicht ohne Geld raus, das garantiere ich dir (akustisch unverständlich) (15:57:42 Telefonanruf) A: AM._____? Ich habe kurz, ich habe kurz Besuch bekommen. Ich komme (akus- tisch unverständlich) oder bei Dir ins #...#. Nimm den Sack, nimm den Sack mit dir mit (akustisch unverständlich) Also ich weiss es nicht, etwa eine Stunde musst du rechnen. Ich habe plötzlich Besuch bekommen, ungeplant. Ja, oder wenn du willst, kommst du zu mir nach Hause. Ich… Ha? … Okay, okay. Also dann treffen wir uns bei dir. Schau mal, ich weiss. Den Termin mit AK._____, das weiss ich. Also wir kommen so oder so dort. Oder bei dir im Büro. Also bis später. Ciao. A: Auch dieser, der jetzt angerufen hat, der kann Sachen sofort erledigen. Ein Tür- ke, ein seriöser (akustisch unverständlich) dem Weisses, erledigt er alles. Aber mein Problem Alter ist, ich würde am liebsten mit Weissem. UM2: Ich weiss. A: Aber ich habe meine Kombinationen Bruder, die noch am Leben ist und auch weiterhin direkt gemacht werden kann. Ich zahle 900 Dollar, bringe es hierher und verkaufe es für 5 Pferde Pferd ist der serbische Ausdruck für eine 100-er Banknote, Anm. d. Übers.) und habe dann Ruhe, Bruder. Aus der Hand, ohne dass ich es anfasse, ohne etwas (akustisch unverständlich). Aber ich kann nicht…Ich habe keinen Freiraum, denn es wartet eine ernsthafte Gefängnisstra- fe auch mich, ich bin noch auf Bewährung. UM2: Ich weiss, du hast es mir erzählt. A: Ich habe keinen Freiraum für den Scheiss, aber da liegt das süsseste Geld. Ich kann einen Teufel machen (akustisch unverständlich). Ich kann in einen Monat ein Imperium mit dem machen. Denn weisst du was ich vorher gemacht habe. Ich habe 80 Kilo hierher gebracht, fick ihn. Die wissen das, Gott bewahre, wenn
- 78 - ich einen Fehler mache, dann platze ich auf allen Seiten. Aber was kann ich machen, wenn er hierher kommt und mit dem koordinieren möchte, kann ich ihm Muster geben. An paar Orte. UM1: Das heisst, ich gebe dir also Muster von Gras, ich gebe dir Muster…ich ha- be…wir haben zwei Sorten, das heisst zu je 5 Gramm. A: Gut. (Mehrere Personen sprechen gleichzeitig, akustisch unverständlich) A: Das kann ich (ver-)teilen. Wegen dem Weissen, ich habe einen starken Freund, einen Kroaten. Er ist hier in AN._____. Von hier etwa 40 km. Er arbeitet mit (akustisch unverständlich). Er hat früher (akustisch unverständlich) von mir ge- nommen. UM1: Das heisst, das Weisse, das werden wir nicht teilen Bruder. Da müssen sie mir in Geld geben, für diese 10 Gramm, verstehst du? A: Ja. UM1: Wenn er nimmt Bruder, dann soll er bezahlen. Das ist reine Ware Bruder. A: Ja. UM1: Es hat nichts #Es geht nicht das ich es gebe… A: Er hat etwa 10 Gramm. Du kannst das kaufen. (Sprecher nicht eindeutig:) Pur, pur, pur. O: Und dann? A: …dann als Probe verteilen und weiterverkaufen. O: Er kann es mir hier lassen. Ja sicher. Er kann es mir hier lassen und sagen was er möchte, dann gebe ich ihm das Geld. A: Er sagt, es sei kein Problem. Ich werde ihm die Proben geben, (akustisch un- verständlich). Darum habe ich dir gesagt, du kannst es hier lassen# und er es zeigt und fertig. Er kann es dir sofort direkt zahlen. Das ist kein Problem. UM1: Und dann pass auf. Und wir haben Weisses markiert, markiert mit 2 Nummern. Das heisst, wenn ihm jemand Nummer 1 verlangt, dann sagt er mir ASS (Begriff aus dem Kartenspiel. Steht im serbischen auch für die Ziffer 1, Anm. d. Übers.). Das werden ich und er kommunizieren. A: Ja. UM1: Du sagst es ihm einfach. Dann schreibt er mir auf: Ass, die Leute wollen 2 Stück.
- 79 - A: Warte, dass ich es ihm sage. Falls du Kunden, Abnehmer findest… Es sind zwei verschiedene… O: Sorten. A: …Qualitäten. UM1: Die Qualität ist bei beiden dieselbe. Aber eine kommt von# O: Zwei verschiedene Sorten. UM1: Zwei verschiedene Sorten, ja. A: Ok, und jede Sorte ist markiert, mit 1 und 2. O: Aha. A: Wenn du etwas brauchst, dann sagst du ihm, was du brauchst, 1 oder 2. O: Ja. A: Und ich stelle dir einen direkten Kontakt mit denen her. O: Ich gehe auf die Suche. Mache eine Runde und gehe zu den Leuten, die even- tuell… […] 3.3. Die Würdigung des abgehörten Gesprächs ergibt folgenden Sachverhalt: Der Beschuldigte unterhielt sich am 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr, mit dem/den Unbekannten zunächst über Marihuana und dann – unter Beteiligung von O._____ – über die Lieferung und den (Weiter-)Verkauf von Kokain ("Weis- ses"). Der bzw. die Unbekannten sahen dabei den Beschuldigten als potentiellen Geschäftspartner ("Ich spreche mit dir [gemeint: Beschuldigter]. Ihn [gemeint: O._____] sehe ich das erste Mal im Leben.). Der Beschuldigte zeigte ein eigenes Interesse am Koka- inhandel bzw. wäre am liebsten auf ein Geschäft mit dem/den Unbekannten ein- gestiegen und legte auch noch entsprechende Verbindungen dar ("Auch dieser, der jetzt angerufen hat, der kann Sachen sofort erledigen. Ein Türke, ein seriöser (akustisch unver- ständlich) dem Weisses, erledigt er alles. Aber mein Problem Alter ist, ich würde am liebsten mit Weissem." bzw. "Wegen dem Weissen, ich habe einen starken Freund, einen Kroaten. Er ist hier in AN._____. Von hier etwa 40 km. Er arbeitet mit (akustisch unverständlich). Er hat früher (akus- tisch unverständlich) von mir genommen."). Gleichzeitig fürchtete er sich vor einer Rück- versetzung in den Strafvollzug und erklärte, sich deshalb persönlich vom Handel
- 80 - mit Kokain fernhalten zu wollen ("[…] ich habe keinen Freiraum, denn es wartet eine ernst- hafte Gefängnisstrafe auf mich. Ich bin noch auf Bewährung"). Nichtsdestotrotz bot der Be- schuldigte seine Unterstützung in Bezug auf den Handel mit Marihuana an ("Aber was kann ich machen, wenn er hierher kommt und mit dem koordinieren möchte, kann ich ihm Muster geben. An paar Orte"). Dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt wohl tatsächlich keine aktive Rolle im Kokainhandel spielte, zeigt sich dabei darin, dass er den Preis für Kokain in der Schweiz nicht nennen konnte, sondern den/die Un- bekannten an O._____ verweisen musste. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch deutlich machte, dass er sich nicht selber die Hände schmutzig mache, sondern risikoreiche Tätigkeiten im Drogenhandel durch andere ausfüh- ren lasse ("Hör zu Bruder, ich sage dir jetzt etwas ganz ehrlich. Ich persönlich, mit Weissem, habe keinen Raum zum fummeln. Mich erwartet eine seriöse Haft, wenn ich auf diesem Gebiet etwas falsch mache. Was das Gras betrifft, das wird hier nicht bestraft, für das tut mir der Schwanz weh, verstehst du? Die andere Sache ist, dass ich das gar nicht tun würde, denn ich ha- be jemanden der dies tut. Ich habe hier eine Frau die […] und sie hat… sie kennt diesen ganzen Kreis. Darum sage ich, dass […] Sie kennt alles […] Sie wird das erledigen, P._____ erledigt das. […] Ja, P._____ weiss alles. Sie kann alles erledigen, Bruder. Die Kleine weiss wo man raucht, wo sie selber kauft. Sie weiss wo man kann" bzw. "Aber ich habe meine Kombinationen Bruder, die noch am Leben ist und auch weiterhin direkt gemacht werden kann. Ich zahle 900 Dollar, bringe es hierher und verkaufe es für 5 Pferde [1 Pferd entspricht gemäss Anmerkung des Übersetzers eine 100-er Banknote] und habe dann Ruhe, Bruder. Aus der Hand, ohne dass ich es anfasse, ohne etwas"). Er erklärte mithin sein Desinteresse nicht klar und deutlich, wie er be- hauptete (Urk. HD 2/25 S. 3 f.), sondern offenbarte eine ambivalente Grundhal- tung, die Raum für eine (vermeintlich) wenig risikoreiche Beteiligung am Kokain- handel (z.B. Vermittlung von Lieferanten und/oder Abnehmern, Erwerb und Ver- kauf über Dritte o.Ä.) liess. Tatsächlich ist aufgrund des Gesprächsverlaufs davon auszugehen, dass er sich als Vermittler bzw. Gewährsperson sowie als Überset- zer zwischen dem/den Unbekannten und O._____ bzw. Dritten ("Und ich stelle dir ei- nen direkten Kontakt mit denen her.") am Gespräch vom 17. Dezember 2013, ab 15.47 Uhr, beteiligte. 3.4. Zusammengefasst ist damit zwar erstellt, dass sich der Beschuldigte aktiv an einem Gespräch über die Beschaffung und den Verkauf von Kokain beteiligte. Ausgehend vom Gesprächsverlauf ging es dabei jedoch um ein Geschäft, das nach dem Willen des Beschuldigten zwischen dem/den Unbekannten und
- 81 - O._____ stattfinden sollte und der/die Unbekannten damit schliesslich auch ein- verstanden war/en. Dass der Beschuldigte – wie die Anklage annimmt – O._____ zum Kauf von 10 Gramm Kokain "veranlasst" und die Verschlüsselung und Mar- kierung von verschiedenen Kokainqualitäten "besprochen" hat, lässt sich mithin gestützt auf den Inhalt des abgehörten Gesprächs nicht rechtsgenügend erstellen, soweit damit eine über eine Vermittler- und Übersetzerrolle hinausgehende Betei- ligung an der Geschäftsanbahnung beschrieben werden soll. Weitere Beweismit- tel aus denen sich Hinweise darauf ergeben würden, dass das am 17. Dezember 2013 unter Beteiligung des Beschuldigten besprochene Geschäft (insbesondere auch in finanzieller Hinsicht) auch sein Geschäft sein sollte, liegen nicht vor. 3.5. Gestützt auf das Beweisergebnis erscheint eine Relativierung des erstellten Handelns des Beschuldigten so oder anders nicht denkbar, weshalb die Berufung der Verteidigung auf weitere (nicht spezifisch bezeichnete) Audioprotokolle, wel- che den Beschuldigten entlasten könnten, nicht verfängt.
4. Anklageziffer A.I.4. (Erlangen und Weitergabe von Kokain) 4.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.4. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.; HD 2/10 S. 9 ff.; HD 2/13 S. 1 ff.; HD 2/21 S. 6 f.; HD 2/25 S. 2 f.; HD 68 S. 6 f.) und von P._____ (Urk. HD 2/24 S. 4 ff.; HD 3/3 S. 3 ff.; HD 3/4 S. 3; HD 3/6 S. 4; HD 3/7 S. 1 f., 6; HD 3/9 S. 6 ff.; HD 3/11 S. 4, 6 f.), wobei ihre auf Vorhalt der unverwertbaren Audioprotokolle gemachten Aussagen ledig- lich zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar sind. Ferner ist das Audioprotokoll vom 29. Januar 2014, ab 02:48 Uhr (neu übersetzt und verschriftlicht in Urk. 348/2/4/8) von Relevanz. Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Inhal- te zu den ihr vorliegenden Aussagen des Beschuldigten und P._____ zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf (Urk. 89 E. II.C. 1.4.2.-1.4.3.) verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den Ankla- gevorwurf explizit auch auf folgende Bemerkung des Beschuldigten im abgehör- ten Gespräch vom 29. Januar 2014 stützt: "Also da ist ein Problem aufgetreten. Der Junge hat 14.000 weggenommen" (Urk. HD 1/5/23/1). Der Beschuldigte habe damit gegenüber P._____ erwähnt, dass er mit Kokain einen Verlust von
- 82 - Fr. 14'000.– erlitten habe, da er einem Abnehmer am Samstag zuvor 100 Gramm Kokain ohne Bezahlung übergeben habe (vgl. Urk. HD 69 S. 4). 4.2. Aus dem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten (A), P._____ (P) und K._____ (UM; genannt "K._____" oder "K'._____"; Urk. HD 2/5 S. 1; Urk. HD 3/3 S. 3 f. jeweils unten) vom 29. Januar 2014, ab 02:48 Uhr, erweisen sich folgende Passagen von Relevanz (vgl. Urk. 348/2/4/8 S. 2 f.): […] P: Aber Du hast ihm am Samstag diese 100 gegeben… A: Lass# es mich für euch fertig erzählen und du kannst ihm später sagen was du möchtest. Er ist gestern hierher gekommen. Am Tag, zu dir. Was er dir gesagt hat, weiss ich nicht, dass er mit ihm abgemacht hätte. P: Der war… er hat mich angerufen und gesagt, bereite… ob ich könnte… ich muss 2 vorbereiten. Ich habe überhaupt nicht verstanden um was es geht und dann kam er nach 6, 7 so war es. […] A: Schreib# was du willst. Ich will nur das vortragen was ich habe und dass wir eine Lösung finden wie wir das regeln können. Nun. Tatsache ist, dass er Geld von mir verlangt. Ihr habt es vereinbart, er hat es hierher gebracht, das war bei dir in deinem Zimmer. Ich denke, dass ich das nicht zu zahlen brauche. Was denkst du darüber? P: Danke. Ich kann das jetzt einfach nicht gleich direkt bezahlen. Aber, entschuldi- ge, du hast ihm am Samstag 100 Weisse gegeben ohne Geld und in dieser Zeit ist er einige Male zu mir ins Zimmer gekommen und ich habe ihm gesagt, er wird dir sicher nichts ohne Geld geben und er hat gesagt, du wirst es sehen. Und am Ende ist er gekommen und hat gesagt, er hat alles da gelassen, ohne Geld. UM: Und wer hat ihm 100 gegeben. Das verstehe ich nicht? P: Vom Weissen! UM: Ich weiss nicht was… P: Du hast es ihm ohne Geld gegeben, entschuldige. Und als er gestern gekom- men ist und zu mir sagt, dass ihr die ganze Zeit zusammen in der Wohnung ge- wesen seid. Ich war arbeiten. Am Abend komme ich nach Hau… A: (akustisch unverständlich)
- 83 - P: Er kommt zu mir und sagt, dass er mit dir vereinbart, dass es okay ist. Aber okay. Ich werde das auf mich nehmen… […] 4.3. Das Gespräch (Urk. 348/2/4/8 S. 2 f.) ist ohne Weiteres so zu deuten, dass P._____ den Beschuldigten damit konfrontierte, am vorangehenden Samstag je- mandem ohne finanzielle Geldleistung 100 Gramm Kokain übergeben zu haben. Der Gesprächsteil ist eingebettet in eine längere Diskussion, zu deren Beginn der Beschuldigte von einem grossen Problem sprach, für das er nicht alleine gerade- stehen wolle, und in deren Verlauf er stets bestimmenden Einfluss auf den Ge- sprächsgang nahm. Dass er lediglich widerwillig in die ihm fremden Geschichten von P._____ und K._____ involviert worden bzw. als Statist da gewesen sei, wie der Beschuldigte behauptete (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.; Urk. HD 2/13 S. 2 f.), trifft vor diesem Hintergrund nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus seinen eigenen Äusserun- gen im Rahmen des Gesprächs klar, dass er selber Teil des Problems war, und P._____ für die Schwierigkeiten, die er mit K._____ (K._____) hatte, (mit- )verantwortlich machte. Exemplarisch sei auf folgenden Gesprächsteil hingewie- sen (vgl. Urk. 348/2/4/8 S. 1): A: K._____ hat von mir verlangt, dass ich alles zahle. Ich denke…. das Weisse…. habe ich gesagt, gib# einen 100-er, aber macht nichts, er hat 200 gebracht und 200 werde ich zahlen, was soll ich machen, muss es über mich ergehen lassen, muss garantieren. Er verlangt es von mir. (akustisch unverständlich) hat gesagt sein Gewinn ist hier… P: Ja, ja. A: Hat den Preis auf 6'000 gesetzt. Soviel wie viel er ihm gegenüber bezahlt. Viel- leicht wird ihm sein Freund den Preis runter setzen, vielleicht wird er auch er auf seinen Gewinn verzichten, vielleicht auch nicht, das weiss ich nicht, dass werde ich morgen sehen. Für das Gras, fick# es, denke ich, dass ich dafür überhaupt keine Verantwortung trage. Da habt ihr zwei eine Abmachung getroffen, ich möchte keine Spannung machen und hier herumschreien, weder du noch ich, noch er, noch überhaupt wer, sondern ich muss irgendeine Lösung zu finden, denn es ist nicht korrekt, dass ich alles zahle. […]
- 84 - Auch dass die Bemerkung von P._____, wonach am besagten Samstag 100 Gramm Kokain ("Weisse") ohne finanzielle Gegenleistung an eine Drittperson ge- geben worden seien, an K._____ und nicht an den Beschuldigten gerichtet gewe- sen sein soll, wie letzterer behauptete (vgl. Urk. HD 2/10 S. 10 f.), geht vor dem Hintergrund, dass die massgebenden Aussagen offensichtlich in einen Wort- wechsel zwischen dem Beschuldigten einerseits und P._____ andererseits einge- bettet war, fehl. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass P._____ den Be- schuldigten im Gespräch aus irgendeinem Grund damit konfrontierte, dass er ei- ner männlichen Person am vorangehenden Samstag, also am 25. Januar 2014, 100 Gramm Kokain auf Kommission übergeben habe. 4.4. Trotz des von Seiten von P._____ gemachten Vorhaltes (vgl. Urk. 348/2/4/8) bestritt der Beschuldigte seine Übergabe von 100 Gramm Kokain im weiteren Ge- sprächsverlauf nicht und zeigte sich auch nicht überrascht über ihre Aussagen. Dies wäre jedoch eine naheliegende Reaktion gewesen, wenn es tatsächlich zu keiner Übergabe gekommen wäre. Aufgrund der Aussagen von P._____ und des Verhaltens des Beschuldigten auf ihren Vorhalt hin bestehen keine rechtserhebli- chen Zweifel, dass dieser einem Unbekannten am 25. Januar 2014 100 Gramm Kokain in Kommission übergeben hat. Dieser blieb ihm den Kaufpreis jedoch – entgegen der Anklage – nicht schuldig. Das im Gespräch vom 29. Januar 2014 erwähnte Problem mit nicht bezahlten Drogen bezog sich einerseits auf 2 Kilo- gramm Marihuana, für welches P._____ mit CHF 12'000.– einzustehen ver- sprach, und (vermutlich; vgl. die Aussagen von P._____) auf 200 Gramm Kokain. Im Weiteren lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen. Es kann dazu voll- umfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. II.C.1.4.4), an welchen auch die neu übersetzten und verschriftlichten Audi- oprotokolle nichts zu ändern vermögen.
5. Anklageziffer A.I.5. (Anstaltentreffen zum Veräussern von Kokain) 5.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.5. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.; HD 2/10 S. 10; HD 68 S. 7) sowie die Aussagen von P._____ (Urk. HD 3/3 S. 3 ff.; HD 3/4 S. 2 f.; HD 3/5 S. 2; HD 3/9 S. 6 ff.; HD 2/24 S. 4 f. u. 13) von Relevanz. Seitens der Vorinstanz wurden die zentralen Inhalte
- 85 - dieser Beweismittel zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf (Urk. 89 E. II.C.1.5.1 -1.5.2) verwiesen werden kann. 5.2. Die Vorinstanz kam in Würdigung der Beweismittel zutreffend zum Schluss, dass die Aussagen von P._____, anders als diejenigen des Beschuldigten, glaub- haft seien (Urk. 89 E. II.C.1.5.3). Diese Einschätzung erweist sich als richtig. Die Ausführungen von P._____ sind – auch vor dem Hintergrund, dass sie mit erhöh- ter Vorsicht zu würdigen sind (s. vorstehend E. C.2.6.) – als konstant und schlüs- sig zu erachten, weshalb darauf abgestellt werden kann. So schilderte sie den hier relevanten Sachverhalt von sich aus und bereits anlässlich ihrer ersten poli- zeilichen Befragung (Urk. HD 3/3 S. 4), ohne dass ihr in diesem Zeitpunkt bereits Protokolle überwachter Gespräche vorgehalten worden sind, weshalb die Ein- wände der Verteidigung, ihr seien andere Protokolle vorgehalten worden als dem Beschuldigten (Urk. 174 S. 28) und dass sie den Beschuldigten im Laufe des Ver- fahrens immer mehr belastet habe (Urk. 174 S. 32), hinsichtlich des in Frage ste- henden Anklagesachverhalts bereits deshalb keine Wirkung entfalten. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 89 E. II.C.1.5.3.1.) und entgegen der Verteidigung (Urk. 174 S. 36 ff.) vermag der Umstand, dass sich P._____ in ihren Befragungen vereinzelt nur darauf bezog, dass Q._____ ihr 50 bis 100 Gramm Kokain zum Weiterverkauf auf Kommission anbot, nichts daran zu ändern, weil sie in diesem Zusammenhang mehrfach den Beschuldigten erwähnte (so überdies in der Konfrontationseinver- nahme mit Q._____: Urk. HD 3/11 S. 3 f. u. 6 f.), welcher zusammen mit Q._____ handelte bzw. welcher auch gewollt habe, dass sie 50 bis 100 Gramm Kokain verkaufe bzw. sie dazu gedrängt habe. Wesentlich ist, dass die Verteidigung (bzw. der Beschuldigte), welcher die Aussagen von P._____ vorgängig zur Kon- frontationseinvernahme vom 4. März 2015 zugestellt wurden (vgl. Protokollnotiz Urk. HD 2/24 S. 1), Gelegenheit hatte, P._____ in Kenntnis ihrer vorgängigen Be- lastungen dann damit zu konfrontieren, was indes unterblieb. Schliesslich geht die Verteidigung fehl in der Annahme, dass die Einvernahme von P._____ vom 23. April 2014 (Urk. HD 3/5) unmittelbar auf diejenige vom 11. April 2014 (Urk. HD 3/3) gefolgt sei, woraus sie zu Unrecht auf ein suggestives Verhalten seitens der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Beteiligung von
- 86 - "Q._____" – wobei es sich laut dem Beschuldigten um Q._____ handle (Urk. HD 2/5 S. 3) – schliesst (Urk. 174 S. 36), weil dazwischen die Hafteinvernahme vom
11. April 2014 erfolgte, anlässlich derer P._____ "Q._____" von sich aus nannte (Urk. HD 3/4 S. 3). Gegenüber den Aussagen von P._____ erscheinen die Aussagen des Beschul- digten als unglaubhaft. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.C.1.5.3.2.) ist seine Erklä- rung, dass P._____ aus Rache gehandelt habe (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.; dementspre- chend die Verteidigung: Urk. 174 S. 31 ff.), als reine Schutzbehauptung einzustu- fen. Dass P._____ als Drogensüchtige ein solches Angebot nie ausgeschlagen hätte, weshalb ihre Ausführungen unglaubhaft seien, wie es seitens des Beschul- digten geltend gemacht wird (Urk. HD 2/5 S. 4; Urk. 174 S. 38 f.), ist ausserdem keineswegs zwingend. 5.3. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer A.I.5. ist daher rechtsgenü- gend erstellt.
6. Anklageziffer A.II. (Marihuanahandel) 6.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.II. sind die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/6 S. 1 ff.; HD 2/21 S. 3.; HD 2/25 S. 3; HD 2/26 S. 6 ff.; HD 7/12 S. 3; HD 68 S. 7; Prot. II S. 40 f.), die Aussagen von P._____ (Urk. HD 3/3 S. 3 ff.; HD 3/4 S. 2; HD 3/7 S. 3 f., 7; 3/9 S. 1 f., 5 f.; HD 2/24 S. 2 u. 12), insoweit sie sich nicht auf unverwertbare Audioprotokolle stützen, und die Audioprotokolle vom 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr (neu übersetzt und verschriftlicht in Urk. 348/2/4/2), vom 17. Dezember 2013, ab 16:30 Uhr (neu übersetzt und ver- schriftlicht in Urk. 348/2/4/3) sowie vom 4. Januar 2014, ab 18:56 Uhr (neu über- setzt und verschriftlicht in Urk. 348/2/4/4) und vom 12. Januar 2014, ab 16:08 Uhr (neu übersetzt und verschriftlicht in Urk. 348/2/4/5), sowie weitere, hernach zitier- te Protokolle von wesentlicher Bedeutung. Die Vorinstanz hat die zentralen Inhal- te der Aussagen des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab da- rauf (Urk. 89 E. II.C.2.1. u. 2.1.2 bzw. 2.2.4) verwiesen werden kann.
- 87 - 6.2. Die betreffend Anklageziffer A.II.1. relevanten Passagen aus dem Gespräch vom 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr, zwischen dem Beschuldigten, O._____ und zwei unbekannten Personen lauten wie folgt (HD 1/5/13/1; A = Beschuldigter, O = O._____, UM2 = unbekannter Mann 2) lauten wie folgt: Urk. 348/2/4/2 S. 2: "[…] UM1: (akustisch unverständlich) Sind gestern gekommen, der Freund will sofort zu- rück und ich werde bleiben, 2, 3 tage, mal sehen ob, habe diese Proben mitge- bracht. A.: Das hat es … : […] ich habe jetzt in der Zwischenzeit, hier mit einigen, die gera- de mit dem fummeln, können das (akustisch unverständlich). Und du kannst mier hier 5-er bringen, lässt es da (akustisch unverständlich) Geld bringt, ich ge- be es ihm, (sprachlich unverständlich). Sag mir nur was der Preis ist. UM2: Ich bin … Was denkst Du Bruder? A.: Ich weiss es nicht# UM2: Wie viel kann ich hier für Gras bekommen? A.: Wie ist es, ist es gut? UM2: Sie ist gut. Ich kann dir sofort Muster geben. Ich habe dir Muster mitgenommen. A.: Ausgezeichnet, ausgezeichnet. Lass mir das hier. UM2: Du, du, du machst es so. Ich werde dir die Muster geben und du sagst mir: Bru- der, ich denke, du kannst die Summe bekommen. A.: Sagt ihr mir den Preis, damit ich mich abgrenzen kann, dass ich hier etwas ha- be. Ich habe hier auch etwas auf der Seite, dann kann ich ihnen geben. Ich kann ihnen nicht verkaufen… UM2: Ich kann das auf 6'500 Franken geben, diese Ware die ich habe. A.: Gut. Ich kann es, ich denke für 7'000 verkaufen. Das ist der Preis, für welchen ich es bekommen kann. 7, 7.5 höchstens, aber das muss eben richtig, richtig (gemeint ist ausserordentlich gut, Anm. des Übersetzers) sein. UM2: Das Gras ist ausgezeichnet Bruder. Ich zeige… die Muster werden wir dir alle hier lassen. Er bleibt hier, ich werde heute gehen.
- 88 - A.: Gut. Und wichtig ist (akustisch unverständlich), dass sie kommen können. Ich kann es fertig machen, ermöglicht mir nur den Raum, dass ich etwas machen kann, (akustisch unverständlich). UM2: Hier hast du Raum Bruder… A.: (akustisch unverständlich) UM2: … wenn ich es dir für 6'500 Franken gebe, das heisst, ich habe es so auf 10, 15 Stück gegeben, das heisst… A.: Ja. […]" sowie Urk. 348/2/4/2 S. 6: A: Hör zu Bruder, ich sage dir jetzt etwas ganz ehrlich. Ich persönlich, mit Weis- sem, habe keinen Raum zum fummeln. Mich erwartet eine seriöse Haft, wenn ich auf diesem Gebiet etwas falsch mache. Was das Gras betrifft, das wird hier nicht bestraft, für das tut mir der Schwanz weh, verstehst du? Die andere Sache ist, dass ich das gar nicht tun würde, denn ich habe jemanden der dies tut. Ich habe hier eine Frau die (akustisch unverständlich) und sie hat… sie kennt die- sen ganzen Kreis. Darum sage ich, dass (akustisch unverständlich). Sie kennt alles# UM2: Was hast du gesagt? A: Dass sie/er die Muster mitnimmt, verstehst du? Sie wird das erledigen, P._____ erledigt das. Alles was… N: (akustisch unverständlich) D: Ja, P.____ weiss alles. Sie kann alles erledigen, Bruder. Die Kleine weiss wo man raucht, wo sie selber kauft. Sie weiss wo man kann. Ich habe ihr wegen K._____ gesagt, gestern als ich mich gemeldet hatte… […]" 6.3. Aus dem Audioprotokoll des Gesprächs vom 17. Dezember 2013, ab 15:47 Uhr, ergibt sich rechtsgenügend, dass der Beschuldigte an diesem Tag mit zwei unbekannten Personen die Beschaffung von Marihuana im Kilogrammbe- reich besprach, mit einem Gewinn von Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Kilogramm rechnete und gegenüber den Gesprächsteilnehmern erklärte, P._____ werde den Verkauf des Marihuanas übernehmen. Anders als im Gesprächsteil betreffend das Kokain agierte der Beschuldigte gegenüber dem/den Unbekannten hinsicht-
- 89 - lich des Marihuanahandels – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 174 S. 43 ff.) – in eigener Sache, indem er persönlich das Muster entgegennahm ("Ausgezeichnet, ausgezeichnet. Lass mir das hier"), sich persönlich Gedanken über den Preis machte ("Gut. Ich kann es, ich denke für 7'000 verkaufen. Das ist der Preis, für welchen ich es bekommen kann. 7, 7.5 höchstens, aber das muss eben richtig, richtig sein.") und aus- drücklich signalisierte, dass er den Verkauf der Ware organisieren werde ("Gut. Und wichtig ist (akustisch unverständlich), dass sie kommen können. Ich kann es fertig machen, er- möglicht mir nur den Raum, dass ich etwas machen kann"). Der Beschuldigte fürchtete zwar die Rückversetzung in den Strafvollzug, sah dabei das Risiko aber vor allem in einer Beteiligung am Kokainhandel ("Was Gras betrifft, das wird hier nicht bestraft") und machte zudem deutlich, dass er P._____ zwecks Risikominimierung für sich wür- de arbeiten lassen ("Die andere Sache ist, dass ich das gar nicht tun würde, denn ich habe jemanden der dies tut. Ich habe hier eine Frau die (akustisch unverständlich) und sie hat… sie kennt diesen ganzen Kreis." sowie "Dass sie/er die Muster mitnimmt, verstehst du? Sie wird das erledigen, P._____ erledigt das."). Auch als er schliesslich O._____ in das Gespräch betreffend Marihuana einbezog, machen seine Äusserungen deutlich, dass er den Handel mit Marihuana (auch) als persönliche Angelegenheit betrachtete, wie sich aus Folgendem ergibt (Urk. 348/2/4/2 S. 9): A.: : Er wird (akustisch unverständlich) zahlen und dann warten 2, 3 Tagen. In diesen 2, 3 Tagen müssen wir schauen, dass wir verkaufen können, minimum (akus- tisch unverständlich). O: Es geht. Es kommt darauf an, was für einen Preis er hat? A.: Eben. Er lässt es mir einfach hier. Übertreibe es nicht mit dem Preis (akustisch unverständlich) grosszügig. 6.4. Gemäss Audioprotokoll vom 17. Dezember 2013, ab 16:30 Uhr (Urk. 348/2/4/3 S. 2) übernahm der Beschuldigte von dem/den Unbekannten schliesslich zwei Muster des "Gras" gratis ("A.: Wie viel Gras hast du hier insgesamt? UM2: Ich weiss es nicht. Das, das … dafür bezahlt niemand was. Das sind Muster. Ich gebe sie dir so." A.: Gut.", Urk. HD 1/514/1). Ab 16:34:45 Uhr entwickelte sich das Gespräch zwischen dem Beschuldigten, den Unbekannten und O._____ wie folgt weiter (Urk. 348/2/4/3 S. 3):
- 90 - "A.: Ich denke, mit dem können wir ein gutes Geschäft machen. UM1: Können wir, ich weiss. UM2: Bruder, ich habe von dem jetzt 30, 40 Kilo. A.: Gut. UM2: Das heisst, für mich… A.: Wenn es Glück hat… UM2: …Je schneller, je eher # es liegt in meinem Interesse wie auch in deinem Bru- der. Ich möchte das loswerden. Wenn ich mit dir eine Vereinbarung treffe und es läuft wie es soll, dann (akustisch unverständlich). (Mehrere Personen reden gleichzeitig, akustisch unverständlich) A.: Sie erledigt das. Alles. Und sie raucht es selber gerne, sie weiss wo es das gibt, und alles. (Mehrere Personen reden gleichzeitig, akustisch unverständlich) A.: P._____ ist für das perfekt. O.: Und das ist eine Sorte und noch einmal eine? UM2: Zweite Sorte, besser nichts machen. Ich habe zweite Sorte bei dem. O.: Aha. A.: Er hat nur eine Sorte. UM2: Er sagt, besser eine Sorte und # A.: Es ist viel besser, meint er, nur eine. O.: Ah, nur eine. A.: Ja. Die ist Hammer und fertig. UM1: Das Bruder… A.: Sag mir wo ist der Unterschied. Das ist für mich dasselbe (lacht). UM1: Der Unterschied Bruder ist (akustisch unverständlich). UM2: Der Unterschied liegt im Duft, der Unterschied (akustisch unverständlich) A.: Das ist, das ist eins.
- 91 - UM2: Man sieht hier keinen grossen Unterschied. A.: Darum sag ich das. UM2: Dieses hat, diese hat zum Beispiel, schau, dieses hat mehr von diesen Schnurr- bärten, dieses, dieses = und, und das … ist ein bisschen dunkler, ein bisschen grüner." […]" Auch dieser weitere Gesprächsteil belegt, dass der Beschuldigte bereit war, von den Unbekannten Marihuana zu übernehmen und dieses unter Mitwirkung von P._____ zu verkaufen, wobei es um einen entsprechenden Handel im Kilobereich ging. 6.5. Zusammengefasst ist – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.C.2.1.3.) – davon auszugehen, dass der Anklagesachverhalt A.II.1. erstellt ist, wobei das in Frage stehende Datum offensichtlich den 17. Dezember 2013 (und nicht 2012) betrifft und mit einem Gewinn von Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Kilogramm Marihuana gerechnet wurde. 6.6. Am 4. Januar 2014, ab 18:56 Uhr (Urk. 348/2/4/4 bzw. Urk. 364), sprachen der Beschuldigte, K._____ und P._____ miteinander. Das Gespräch drehte sich zunächst um die Qualität und die Absatzmöglichkeiten von "Gras". Dass mit "Gras" Marihuana gemeint war, ergibt sich aus dem Gesprächsinhalt klar. Aus den verwertbaren Audioprotokollen ergibt sich allerdings nicht, ob sich der Be- schuldigte nach konkreten Mengen erkundigte, welche er zu beziehen gedachte. Zwar erwähnte K._____ eine Stückzahl ("Ich möchte das (akustisch unverständlich) 20,30 Stück."), doch bleibt im weiteren Gesprächsverlauf unklar, ob der Beschuldigte selbst Marihuana zu beziehen beabsichtigte, oder ob er der Ansicht war, dass es von einem gewissen "AO._____" übernommen werden soll (A: O._____ hat einen Freund, AO._____, wenn er zustimmt, er wird am meisten unterbringen können."). Gestützt auf das Gespräch vom 4. Januar 2014, ab 18:56 Uhr, ist nicht erstellt, dass der Be- schuldigte tatsächlich von K._____ geliefertes Marihuana bezog. 6.7. Ebenso wenig lässt sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die uneinheitli- chen Aussagen von P._____ erstellen, insofern diese – angesichts der ihr teilwei-
- 92 - se vorgehaltenen unverwertbaren Audioprotokolle – überhaupt zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. Auf ihr widersprüchliches Aussageverhal- ten in Bezug auf die angeblich in der Wohnung des Beschuldigten deponierte Menge an Marihuana (vgl. dazu die ihre seitens der Vorinstanz zutreffend wieder- gegebenen Ausführungen: Urk. 89 E. II.C.2.2.3.) kann nicht abgestellt werden. 6.8. Allerdings ergibt sich aus einem weiteren Audioprotokoll, dass der Beschul- digte im Januar 2014 in seiner Wohnung Marihuana Mehrkilobereich lagerte, wel- ches er durch P._____ verkaufen liess, wobei sie den Gewinn zu teilen beabsich- tigten. So geht aus einem abgehörten Gespräch zwischen dem Beschuldigten (A) und P._____ (P) vom 20. Januar 2014 ab 22:43:54 Uhr (Urk. 348/2/4/6) Folgen- des hervor: "[…] P: Das auf dem Schrank kommt morgen weg und plus 4 Kilo. A: Ok, super. P: Also, und das wird zwischen 5 und 6 sein. A: Ok. P: Wenn die andere heute hierher kommt, gibst du mir ein SMS, oder ruf meinen Kollegen an. Weil ich kann… A: Nein P._____… P: Nein, nein. Ich bin nicht… Ich komme nicht gut aus mit Frauen, wirklich, du weisst wie ich bin. Ohne Scheiss. Und hör zu, ich gebe dir dann ein- fach Bescheid, wie wir es machen, weil das Geld werden sie mir vorher geben. A: Ja, ja. P: Das wird wahrscheinlich morgen Mittag ablaufen. Und das was auf dem Schrank ist, ich habe ein paar Proben raus genommen und dann kann das so jetzt, als halbes Kilo verkaufen. Musst du, glaube ich jetzt nicht an- fassen jetzt, jetzt nehme[n] wir nichts mehr raus, ist gut? Hey, ich rede mit dir. Ich weiss, dass du ein schwer beschäftigter… A: (akustisch unverständlich, weil beide gleichzeitig sprechen)
- 93 - P: Und jetzt noch etwas. Diese 4 Kilo habe ich für 7,5 verkauft. Er möchte (akustisch unverständlich) machen 4'000 Stutz (akustisch unverständlich) A: (akustisch unverständlich) P: Ich habe es gerechnet, ich und du haben 4'000 Stutz Gewinn. […] P: Diese Italiener, sie haben mich gefragt, ob das möglich wäre zwischen 10 und 30 Kilo jede Woche A: Jede Woche, kein Problem. P: Bist du sicher? P: 100 Prozent. […] Vor dem Hintergrund der übrigen zitierten Gespräche folgt aus der wiedergege- benen Konversation zwischen dem Beschuldigten und P._____, dass am 20. Ja- nuar 2014 mindestens vier Kilogramm Marihuana in der Wohnung des Beschul- digten gelagert waren. Zu Gunsten des Beschuldigten kann nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Zahlenangabe "zwischen 5 und 6" um eine Uhrzeit und nicht um eine Mengenangabe handelt. 6.9. Zwar ist der nachgereichte Gesprächsverlauf ab 19.15 Uhr des Gesprächs vom 4. Januar 2014 (Urk. 362) verwertbar (vorstehend E. II.3.6.3.), allerdings ent- hält das übersetzte Abhörprotokoll ab diesem Zeitpunkt zu viele Hinweise "akus- tisch unverständlich", sodass sich der Sinn des Gesprächs nicht zweifelsfrei fest- stellen lässt. Auch ergeben sich zwischen der alten und der neuen Übersetzung entscheidende Unterschiede. Wurde in der alten Übersetzung der gleiche Ge- sprächsteil noch mit "Hier hast du 30" übersetzt, lautet die gleiche Stelle in der neuen Übersetzung "Bruder habe noch 30", worauf auch die Verteidigung zutref- fend hingewiesen hat (Urk. 371 S. 9). Da der genaue Wortlaut respektive der Sinn des Gesprächs diesbezüglich unklar bleibt, lässt sich die Übergabe von 30 Kilo- gramm Marihuana an den Beschuldigten nicht erstellen. 6.10. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich erstellt ist, dass der Beschuldigte am 20. Januar 2014 mindestens 4 Kilogramm Marihuana in sei-
- 94 - ner Wohnung lagerte, welches er von der von ihm damit beauftragten P._____ zu verkaufen beabsichtigte und mit welcher er den Gewinn teilen wollte. Dieser letzt- lich erstellte Sachverhalt wird allerdings nicht mehr rechtsgenügend durch den Anklagesachverhalt gemäss Ziffern II.2.1. und II.2.2. gedeckt. Es hat deshalb ein Freispruch zu erfolgen. E. Vermögens- bzw. Urkundendelikte
1. Anklageziffer B.2. (versuchte Anstiftung zu Betrug; ND 2) 1.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.2. ist zu beachten, dass die Einstellung hinsicht- lich der versuchten Anstiftung zur Misswirtschaft in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. II.10.2.). Zu beurteilen verbleibt die dem Beschuldigten vorgeworfene ver- suchte Anstiftung zum Betrug. Als Beweismittel liegen in erster Linie die Einver- nahmen des Beschuldigten (Urk. HD 2/7 S. 1 ff.; Urk. ND 2/4 S. 1; Urk. HD 68 S. 8) sowie ein Audioprotokoll im Rahmen der Aktion "Opet" vom 5. August 2013 (neu übersetzt und verschriftlicht in Urk. 348/2/4/15) bei den Akten. Die Aussagen von AE._____ (Urk. ND 2/2 S. 3 ff.; Urk. ND 2/3 S. 1 ff.) können lediglich insoweit berücksichtigt werden, als sie sich nicht auf ein unverwertbares Audioprotokoll stützen. Der Beschuldigte bestritt diesen Anklagevorwurf – insoweit er überhaupt Aussa- gen traf – anlässlich seiner Einvernahmen durchgehend. Durch das Audioproto- koll vom 5. August 2013 (Urk. 348/2/4/15) ergibt sich allerdings ein klares Be- weisergebnis: So wird daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte gemeinsam mit O._____ versuchte, AE._____ zu überreden bzw. dass diese ihn aufforderten, be- reits verschuldete Firmen zu übernehmen und über die Firmen Waren zu bestel- len, bis diese Konkurs gehen. Der Beschuldigte (A) und O._____ (O) klärten AE._____ (UM) detailliert über die Vorgehensweise hinsichtlich der Firmenüber- nahme, der Warenbestellungen und den anschliessenden Konkurs auf. In diesem Zusammenhang zeigten sie AE._____ auch die finanziellen Vorteile auf. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 174 S. 64 f.) wird aus der Konversation of-
- 95 - fensichtlich, dass betrügerische Geschäfte abgewickelt werden sollten und kein belangloses Geschwätz vorliegt (Urk. 348/2/4/15): "[…] A: Sag mir AE._____… Ich habe ein Geschäft/einen Job. UM: Egal welchen Bruder. Gib# mir… (akustisch unverständlich) kannst mich zu ei- nen Raub schicken Bruder. […] A: Hör mal. Es ist nichts Schweres. Die ersten drei, vier Male wird der Dicke mit dir gehen. Aufs# Konkursamt. Wirst sehen wie das geht. […] Und das hat nichts mit dir privat zu tun. Das ist alles die Firma/sind alles Firmen. […] habe begonnen eine Firma zu sanieren, ist mir nicht von der Hand gegangen, ist zugrunde ge- gangen, ist zugrunde gegangen. Du hast ja nichts mit der Firma vorher zu tun gehabt. Es zählt sowieso der Tag an dem du die Firma übernimmst. Und du bist derjenige, der sie auf dem Konkursamt begräbt. Niemand überprüft das, ob die Firma (akustisch unverständlich). O: Also, Du wirst Geschäftsführer der Firma, in einer GmbH Geschäftsführer und in der AG Verwaltungsrat. Und du übernimmst eigentlich die Firma wenn sie …äh, sozusagen Schulden hat. So musst du dir das vorstellen. Und du sagst denen im Konkursamt: schauen sie, ich habe die Firma übernommen, wollte mit dieser Firma arbeiten, ich habe mein Bestes gegeben, aber ich habe es einfach nicht hinbekommen. Das ist leider nicht mehr gegangen. Ich habe mein Bestmögli- ches gegeben und wenn sie noch offene Fragen haben, dann gibst du denen die Firmenunterlagen vom Vorgänger, selbstverständlich. Ich komme auch mit dir mit, du musst keine Angst haben, das ist das kleinste Problem. Ich habe das 25 Mal gemacht im letzten Jahr und wir müssen die Firmen verteilen, weisst Du, dass nicht alle am gleichen Ort sind. Eine im Aargau, eine in Schaffhausen, eine in Schwyz. Und der Kunde, der dir die Firma gibt, oder, zahlt Geld. UM Ja. O.: Oder? Entweder 1'500, 2'000, 3'000, je nach Domizil…und äh… (Mehrere Personen sprechen gleichzeitig, akustisch unverständlich) O: Du haftest… privat haftest du nicht. Die Firma haftet immer. […] A.: Wenn dich das interessiert, kann ich mich morgen hinsetzen und mit dem Alten reden. O.: Und was natürlich klar ist, wenn dir Firma dir gehört, kannst du auch Sachen ho- len, mit der Firma. Du musst nicht denken, dass wenn die Firma Schulden hat… […] O.: (akustisch unverständlich) zum Beispiel, da LapTops, Zeug, das kannst du alles über die Firma holen. Wir bestellen einfach, fertig… Wenn du zum Beispiel eine
- 96 - Firma hast, du bei der AG._____ alles bezahlt hast, dann kann man dort 10, 15 Abos machen. A.: 20 (akustisch unverständlich) hast du auch. Du kannst auch Baumaterial be- kommen. […] UM: Und was, ich schmeisse die Post weg? A.: Alles nur in den Müll. Denkst Du ich habe etwas aufgemacht, habe die Post ge- lesen? (akustisch unverständlich), bis du verrückt? Wenn ein Brief vom Betrei- bungsamt kommt, gehst du dorthin, hebst es ab: wo soll ich unterschreiben, ja schönen Tag, auf Wiedersehen, angenehm, Das… jetzt bekommst du 3 Monate Briefe vom Konkursamt, tauchst dort auf: Ich habe eine Firma genommen, ja ich habe eine genommen. Wie viel hast du bezahlt? 300 Franken. Was wollen Sie mit der Firma? Ich probiert sie zu sanieren, dass ich Aufträge erhalte, etwas, dies und jenes. Das habe ich nicht geschafft. In der Zwischenzeit ist der erste Konkurs aufgetaucht, ich (akustisch unverständlich) zahlen und Ciao. Unter- schreibst, auf Wiedersehen und angenehm. Hat die Firma Vermögen? Dieses, jenes. Nein, sie hat nichts. Auf alles nein. Auf wieder sehen, schönen Tag, die Geschichte ist beendet. 96 Stück hat der Dicke vernichtet. Das heisst die Kom- bination ist so, dass du ein wenig Geld verdienst Bruder, wenn du willst. Neben- bei kann es sein, dass du hier und dort etwas Wein nimmst, Gettränke, Alkohol, Fernseher, Telefone, die Fotze der Mutter, alles. O: (akustisch unverständlich) kannst auch Essen bestellen, Fleisch, Würste, alles. A: Du kannst Würste, Fleisch bestellen. Alles was du bestellen willst. O: Alles. Du bestellst alles über die Firma. A: Ich würde die hier bei vielem helfen. Wenn dich das interessiert, fick# es (akus- tisch unverständlich). Ich könnte dich sofort einführen." 1.2. Da sich die Aussagen von AE._____ auf ein unverwertbares Audio-protokoll stützen, sind seine Ausführungen lediglich zu Gunsten des Beschuldigten ver- wertbar. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 12. Mai 2015 brachte er vor, sich nicht mehr an Details erinnern zu können und sprach davon, dass es sich dabei nicht um ein Angebot gehandelt habe, sondern lediglich um ein Gespräch darüber, eine Art Idee, welche er nicht ernst genommen und auch abgelehnt habe (Urk. ND 2/3 S. 2 ff.). Diese als Zeuge gemachten Aussagen von AE._____ ver- mögen am klaren, sich auf das Audioprotokoll vom 5. August 2013 stützenden Beweisergebnis indes nichts zu ändern, woraus sich – entgegen der Darstellung des Zeugen AE._____ – auch eine hinreichende und zeitnahe Konkretisierung des Betrugs ergibt. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass seitens des
- 97 - Beschuldigten und O._____ davon gesprochen wurde, dass "jetzt gerade ein paar Firmen bereit" wären und gegenüber AE._____ die Aussage "Wenn du möchtest, kann ich morgen oder so, mit AK._____ einen Termin machen, und dann geht es los" getroffen wurde (Urk. 348/2/4/15 jeweils S. 4) und überdies die Perspektive aufgezeigt wurde, dass AE._____ innerhalb der nächsten eineinhalb bis zwei Mo- nate auf diese Weise Fr. 30'000.– verdienen bzw. im entsprechenden Umfang Schulden abbauen könnte (Urk. 348/2/4/15 S. 7). 1.3. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.2.2.3.) ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer B.2. hinsichtlich der Anstiftung zum Betrug als rechtsgenügend erstellt zu erachten.
2. Anklageziffer B.3. (mehrfacher Betrug; ND 3) 2.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.3. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/4 S. 9 u. 26; Urk. HD 2/8 S. 24 ff.; Urk. HD 2/12 S. 3 ff.; Urk. ND 3/2 S. 5 ff.) und von U._____ (Urk. ND 3/2 S. 3 ff.), ein Telefonprotokoll vom
22. November 2013 (neu verschriftlicht in Urk. 348/1/1/8), ein Handelsregister- auszug der AF._____ GmbH vom 13. November 2013 (Urk. ND 3/4), eine Gene- ralvollmacht der AF._____ GmbH zu Gunsten von O._____ vom 14. November 2013 (Urk. ND 3/5) sowie Editionen der AG._____ AG und der Post (Urk. ND 8/6/6-24) bei den Akten. Seitens der Vorinstanz wurden die massgeben- den Inhalte der ihr damals vorliegenden Beweismittel ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 89 E. II.E.3.2.1.–3.2.5.1.) verwiesen werden kann. 2.2. Auch bezüglich dieses Anklagepunktes bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt konstant. Sein Aussageverhalten erweist sich aller- dings als ausweichend. Kleinere Zugeständnisse erfolgen lediglich dort, wo vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses keine anderen Erklärungen mehr möglich waren: So räumte der Beschuldigte ein, dass er der Umleitung der Post nach AP._____ zugestimmt und die Post entgegen genommen habe (Urk. HD 2/12 S. 19; Urk. HD 2/8 S. 26; Urk. ND 3/2 S. 5 ff.). Weitere Erklärungen
- 98 - wie diejenige, dass immer fremde Personen bei ihm zu Hause gewesen seien, womit die Bestellung der Mobiltelefone über die IP-Adresse Nr. 11 des Nachbars des Beschuldigten, AQ._____, erklärt werden könne (Urk. HD 2/12 S. 19), er- scheinen zwar nicht ausgeschlossen, entfalten im Gesamtzusammenhang aber – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E. 3.2.5.1.) und entgegen der Verteidigung (Urk. 174 S. 69 f.) – wenig Überzeugungskraft. Aus der seitens der AG._____ geliefer- ten Aufstellung ergibt sich jedenfalls klar, dass alle in Frage stehenden Telefone über die besagte IP-Adresse bestellt wurden, welche sich – nach entsprechender Abfrage des AR._____ – als diejenige des Nachbars des Beschuldigten entpupp- te. Die von der AG._____ edierten Bestellungen sowie die dazugehörigen Liefer- scheine belegen rechtsgenügend, dass am 14. November 2013 über den Online- shop acht iPhones, jeweils mit einem Mobilabonnement für 24 Monate, mit einem Gesamtwert von CHF 1'672.– auf AS._____ bzw. die AF._____ GmbH bestellt und in der Folge an die entsprechende Firmen-adresse versandt wurden. Seitens der Vorinstanz wurde überdies zutreffend erwogen (Urk. 89 E. II.E.3.2.5.1.), dass nicht daran gezweifelt werden könne, dass die Bestellungen vom Beschuldigten, in Zusammenarbeit mit O._____, ausgeführt wurden und dass die beiden nie die Absicht hatten, die AG._____-Rechnungen auch zu bezahlen, was sich aus dem Umstand, dass die Mobiltelefone auf die Firma AF._____ GmbH bestellt wurden und es sich dabei um das gleiche Vorgehen handelte, wie sie es bereits in Ankla- geziffer B.2. AE._____ schmackhaft haben machen wollen, ergebe. Deshalb ist ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass sich der Beschuldigte und O._____ auf Kosten der Firma mit den Mobiltelefonen unrechtmässig bereichern wollten. Dass U._____ die Mobiltelefone selbst bestellt haben soll, kann gestützt auf seine glaubhaften, dies verneinenden Aussagen (Urk. ND 3/2 S. 4 f.) ausgeschlossen werden. Auch dass er die von ihm bei der Poststelle abgeholten Pakete der AG._____ für sich behielt, erscheint vor diesem Hintergrund wenig plausibel, weshalb seinen Ausführungen, wonach er die bei ihm eingegangenen Pakete von AG._____ an den Beschuldigten und O._____ weitergeleitet habe (Urk. ND 3/2 S. 4), zu folgen ist. Auch wenn er lediglich von einem entsprechenden Paket der AG._____ spricht, demgegenüber sich aus den Lieferscheinen eine Zustellung von drei Paketen ergibt, vermag dies weder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
- 99 - zu schmälern noch das Beweisergebnis zu ändern. Dass eine andere Drittperson die Mobiltelefone bestellt und entgegengenommen hat, kann bei diesem Beweis- ergebnis ausgeschlossen werden. 2.3. Schliesslich kann sich der Beschuldigte auch dadurch nicht entlasten, indem er die ganze Verantwortung auf O._____ zu überwälzen sucht, indem er vorbringt, für eine einmalige Zahlung von Fr. 200.– lediglich die AT._____ GmbH als Lie- feradresse zur Verfügung gestellt, ansonsten aber nichts mit der Geschäftsab- wicklung zu tun gehabt zu haben (Urk. ND 3/2 S. 7). Dieser Darstellung der Ge- schehnisse widerspricht bereits die sich durch das Telefonprotokoll vom
22. November 2013 ergebende Sachlage, wonach der Beschuldigte nicht nur über die abgewickelten Geschäfte Bescheid wusste, sondern diesbezüglich auch Anweisungen erteilte (Urk. 348/1/1/8). Es ist deshalb zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 174 S. 70 ff.) – arbeitsteilig zusammen mit O._____ handelte. An dieser Sachlage ändert auch der seitens der Verteidigung gemachte Einwand nichts, dass erwiesen sei, dass der Beschuldigte am 4. und 25. Januar 2014 in abgehörten Gesprächen gesagt habe, dass er keine iPhones zum Verkaufen habe bzw. er selber eins gekauft ha- be (Urk. 174 S. 73 f.), insbesondere weil dies einen bereits vor diesen Daten er- folgten Weiterverkauf der acht iPhones nicht ausschliesst. 2.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.3.2.5.2.) ist der Sachverhalt gemäss An- klageziffer B.3. daher rechtsgenügend erstellt.
3. Anklageziffer B.4. (mehrfacher, teils versuchter Betrug; ND 4) 3.1. Anklageziffer 4.1.1. 3.1.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.1. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1-26, insbesondere Urk. HD 2/2; 2/4; 2/21; Urk. HD 68 S. 8 f. u. 13), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfass- te Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Februar 2014 (Urk. ND/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwir- kungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39), der am
- 100 -
6. Januar 2014 erfolgte Widerruf eines am 14. November 2013 in Auftrag gege- benen Nachsendeauftrages hinsichtlich der Post von B._____ an die AT._____ GmbH, AP._____ (Urk. ND 4/14 S. 1), zwei Kauf-/Mietquittungen der Dipl. Ing. AA._____, Filiale AV._____, hinsichtlich zweier Fernsehgeräte "Samsung" vom
12. und 13. November 2013 (Urk. ND 4/8 S. 1 f.) bzw. die entsprechenden Rech- nungen (Urk. ND 4/48) sowie die B._____ betreffenden (übrigen) KESB-Akten (Urk. 137) vor. 3.1.2. Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen von B._____, wel- cher anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Einvernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) seine am 30. Januar 2014 bei der Polizei gemachten Aussagen (Urk. ND 4/2-3) als zutreffend bestätigte. O._____ habe er über eine Drittperson kennengelernt und den Beschuldigten habe ihm O._____ vorgestellt und zu ihm nach Hause gebracht, damit er jemanden Neuen kennenlerne. Auf die Frage, wie damals die Beziehung zu diesen beiden Personen gewesen sei, antwortete B._____, dass die Beziehung frisch und neu gewesen sei, wobei er nicht gewusst habe, auf was er sich eingelassen habe. An einen Streit mit den beiden vermoch- te sich B._____ nicht zu erinnern. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs gemäss An- klageziffer 4.1.1. führte B._____ aus, dass sie zu Dritt im AA._____ AV._____ gewesen seien und die beiden anderen TV-Geräte geleast hätten. Sie hätten ihm gesagt, dass sie alles auf eine Firma umschreiben würden, die in Konkurs gehe, so dass er (B._____) nichts damit zu tun hätte. Da die Post umgeleitet worden sei, habe er keine Rechnungen erhalten. Ab und zu habe ihm der Beschuldigte Post vorbeigebracht, wobei alles offen gewesen sei. Auf die Frage, wer auf die Idee gekommen sei, dass er (B._____) einen neuen TV brauche, erwiderte B._____, dass der Beschuldigte gesagt habe, er (B._____) habe so eine schöne Wohnung und einen alten TV und dass er einen neuen bräuchte. Er (B._____) habe gemeint, ja also, warum nicht. Es seien mehrere TV aufs Mal gewesen, so wie er sich erinnern möge. Einer sei zu ihm gekommen. Was mit den anderen Ge- räten geschehen sei, wisse er nicht. Der Beschuldigte habe ihm hernach gesagt, er brauche den Fernseher und würde ihm einen anderen, besseren bringen, was dann aber nicht geschehen sei. Er habe immer noch denselben wie vor zehn Jah-
- 101 - ren. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich keine Sorgen machen. Auf die Frage, weshalb er das geglaubt habe, erwiderte B._____, dass er naiv und leichtgläubig, halt so ein Mensch sei. Er habe ja einen Unfall gehabt und gedacht, sie würden ihm etwas entgegenkommen und ihm etwas helfen. Er habe gedacht, das sei ihre Absicht, worin er sich aber leider getäuscht habe. Sie hätten daraufhin ein oder zwei TV-Geräte (bzw. Laptops, s. nachstehend unter E. 3.2.3.) in Zürich-…., in der Nähe der Post, in einem Laden verkauft. O._____ habe das Geld hierfür er- halten, er habe nichts davon gesehen. Der Herr im Laden habe ja nicht gewusst, woher die Geräte seien, hätten sie sich doch in den Neuverpackungen befunden. Auf die Frage, weshalb seine Post an eine Firma umgeleitet worden sei, erwiderte B._____, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er dort wohne. Über die Firma wisse er nichts. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er die Post so bearbei- ten könne und er (B._____) keinen Stress und nichts damit zu tun habe. Bei AW._____ handle es sich um einen Kollegen des Beschuldigten, welcher ihn als einziger gewarnt habe. AW._____ habe ihn ein- oder zweimal angerufen. Er habe aber nichts mit ihm zu tun gehabt. AW._____ habe nichts mit der Post zu tun ge- habt und er habe ihm auch keine Vollmacht gegeben. B._____ verneinte, sich mit dem Konkurs von Firmen oder Leasinggeschäften auszukennen. Er sei aktuell zu 20 % arbeitsfähig und sei jeweils an den Werktagen für jeweils zwei Stunden als Kinderbetreuer in einem Hort tätig. Er sei IV-Bezüger und da werde vorgeschrie- ben, wie lange er ausserhalb des geschützten Rahmens arbeiten dürfe. Er wohne selbständig. Seinen aktuellen Gesundheitszustand bezeichnete B._____ als ei- gentlich gut. Er habe keine Beschwerden. Spätfolgen seines Unfalls merke er beim Gehen. Ausserdem fehle ihm der Geruchssinn. Er verfüge über einen Füh- rerausweis der Kategorie B. Der Beschuldigte, O._____ und er hätten sich wegen des Rückzugs der Anzeige beim Hotel AX._____ in AY._____ getroffen. O._____ sei schon blau gewesen und ein wenig laut geworden. Der Beschuldigte habe ge- sagt, er solle sich zusammenreissen und keine Szene machen. Die Anzeige zu- rückziehen habe er wollen, weil der Beschuldigte gesagt habe, es würde gut kommen und er (B._____) solle sich wegen des Geldes keine Sorgen machen. B._____ gab ferner zu Protokoll, dass er seitens des Beschuldigten nicht unter Druck gesetzt worden sei, seine Anzeige gegen jenen zurückzuziehen. Der Be-
- 102 - schuldigte habe ihm lediglich klarmachen wollen, dass er (B._____) der Schuldige sei, weil er unterschrieben habe und nicht er (der Beschuldigte). B._____ ergänz- te, dass er einfach sagen wolle, dass ihm der Beschuldigte und O._____ schöne Augen gemacht hätten und ihn an Orte gebracht hätten, wo er noch nie gewesen sei. Es habe ihm auch gefallen, bis er dann verstanden habe, was das für Betrie- be gewesen seien (Urk. HD 2/19 S. 2 ff.). Bei der Polizei hat B._____ am 20. Januar 2014 (als Auskunftsperson befragt) ausgesagt, dass er anfangs November 2013 an einer Bushaltestelle einen O._____ [recte: O._____] kennen gelernt habe. Sie hätten die Nummern ausge- tauscht. Irgendwann habe sich dieser telefonisch bei ihm gemeldet und gefragt, ob er vorbeikommen könne, er würde ihm gerne einen Kollegen vorstellen. Er ha- be ihm dann den Kollegen als "AZ._____" vorgestellt. O._____ habe gesagt, die- ser hätte es voll im Griff. Sie hätten ihm "auf billige Art" etwas Gutes tun wollen, da er ja nicht viel verdiene. Sie würden einkaufen gehen und er dürfe sich dann auch etwas auswählen. Beide hätten ihm gesagt, dass er zwar die Leasingverträ- ge unterzeichnen müsse, der Leasingvertrag dann aber auf die Firma AT._____ GmbH überschrieben würde, welche dann die Raten bezahlen würde, womit er nichts mehr damit zu tun hätte. Daraufhin seien sie in den AA._____ AV._____ gegangen, hätten einen LED Fernseher der Marke Samsung gekauft und hätten ihn mitgenommen. Sie seien an verschiedenen Tagen in den AV._____ gegan- gen, wobei er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann sie gegangen seien und was genau sie gekauft hätten. Die Vorgehensweise sei aber immer dieselbe gewesen. So hätten sie im AA._____ und AB._____ schlussendlich mehrere Fernseher gekauft. Den Fernseher habe er zuerst zu sich nach Hause nehmen können. Ein paar Tage habe ihm O._____ [recte: O._____] telefoniert und gesagt, er würde den Fernseher brauchen, er würde dann einen anderen bekommen. Der Beschuldigte habe ihm damals im November gesagt, er solle seine gesamte Post zur erwähnten AT._____ GmbH umleiten lassen, so könne die Firma alles über- nehmen. Der Beschuldigte habe ihm dann jeweils lediglich die Post vorbei ge- bracht, welche er habe sehen dürfen. Rechnungen vom Auto oder von den Multi- mediageräten habe er nie gesehen. Er sei vom Beschuldigten oder O._____ nie zu seinem Verhalten genötigt oder bedroht worden. Stutzig sei er erst geworden,
- 103 - als ihm der Beschuldigte mehrere Lohnausweise gegeben habe, um das Auto zu leasen. B._____ gab zu Protokoll, dass er sich als naiv bezeichnen würde. Die beiden hätten ihm einfach immer gut etwas vormachen können, das sei schwierig zu erklären (Urk. ND 4/2 S. 2 ff.). Am 27. Januar 2014 wurde B._____ noch ein weiteres Mal polizeilich einvernom- men. Aus der Einvernahme ergibt sich, dass B._____ am besagten Datum seine Anzeige zurückziehen wollte. Seitens der Polizei dazu befragt, wie das komme, gab er zu Protokoll, dass O._____ [recte: O._____] ihn am Vortag angerufen und eine Besprechung vorgeschlagen habe. Er sei skeptisch gewesen. O._____ [rec- te: O._____] habe ihn dann noch einmal angerufen. Er habe sich dann entschie- den, zur Besprechung zu gehen, damit er erfahre, was mit dem Geld los sei. Dort sei er auf O._____ [recte: O._____] und den Beschuldigten getroffen. Diese hät- ten auf ihn eingeredet. Er (B._____) habe wissen wollen, wo das Problem mit den Überweisungen gewesen sei und weshalb sie so viele Zahlungen getätigt hätten. Der Beschuldigte sei dann auf O._____ sauer gewesen und habe gesagt, er müs- se das zurückzahlen. O._____ habe dann gesagt, er habe wieder ein wenig Geld und könne die Schulden von Fr. 1'500.– bei seinem (B._____s) Nachbarn beglei- chen. Sie sagten, dass das Geld, das sie einbezahlt hätten, von der Post retour- niert worden sei, da er (B._____) dort keine Einnahmen hätte und seitens der Post deshalb Verdacht geschöpft worden sei. Ihm seien von den beiden EUR 160'000.– in Aussicht gestellt worden, dabei habe es sich um den Verkaufs- preis für den Porsche gehandelt. Auf den Vorhalt, weshalb einer in Serbien für ei- nen Porsche, welcher in der Schweiz Fr. 80'000.– koste, EUR 160'000.– bezahlen solle, erwiderte B._____, dass er dies auch nicht wisse bzw. dass der Käufer den ursprünglichen Kaufpreis nicht kenne. Auf die Frage des einvernehmenden Poli- zisten, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er bei der Polizei aussagen solle, meinte B._____, dass er ja auch nicht seine Verwandten oder die Möglichkeit, nach Serbien zu gehen, aufs Spiel setzen wolle. Er wolle einfach, dass das sau- ber laufe. Auf den Vorhalt, ob er unter Druck gesetzt worden sei, die Anzeige zu- rückzuziehen, antwortete B._____, eigentlich nicht. Sie hätten gesagt, er solle machen, was er wolle. Aber das Problem sei ja, dass er (B._____) unterzeichnet habe. Es müsse ja nur noch der Transfer vom Geld klappen. Angst würde er nicht
- 104 - unbedingt haben. B._____ bestätigte erneut, nicht dazu genötigt worden zu sein, die Anzeige zurückzuziehen. Er ergänzte indes, dass sie einfach gesagt hätten, dass wenn das Auto weiterhin ausgeschrieben sei, er natürlich das Geld nicht se- hen würde. Ihm sei gesagt worden, er solle Vorsicht tragen, sollte er wieder nach Serbien gehen. Auch müsse er mit einer Gegenanzeige rechnen, vermutlich sei- tens des Besitzers, der Beschuldigte habe damit nichts zu tun. Die zwei Zettel, welche er heute mitgebracht habe, habe er selbst geschrieben. Er (B._____) habe nichts vergessen wollen. Er habe gestern erzählt und er (B._____) habe aufge- schrieben (Urk. ND 4/3 S. 1 ff.). 3.1.3. Die zwei erwähnten, von B._____ verfassten Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2) enthalten folgenden Text: "Ich möchte Anzeige zürück undwiederruflich ziehen Das Fahrzeug ist nicht geklaut es ist verkauft und das Geld der Bank in der nächste 2-3 Wochen aus- bezahlen vollständig Bestätigung Strafrückzug". "Keine Ausschreibung aufs Auto Komplette Anzeige löschen Tschuldigung für die Uhmständ". 3.1.4. Der Beschuldigte bestritt den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt kon- stant (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.). Im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 8. April 2014 gab er zu Protokoll, dass er B._____ im Vorjahr im BA._____'s [Schnellrestaurant] kennen gelernt ha- be. O._____ habe Kontakt zu jenem gepflegt. B._____ habe ihm damals einen gewissen AW._____ als seinen Partner vorgestellt. Dieser AW._____ habe B._____ verarscht. Er wisse, dass es dabei um Fernseher, Telefongeräte, Mac- Books etc. gegangen sei. Dieser AW._____ habe ihm auch einmal ein Bett ver- kauft. Er wisse, dass Tankkarten auf B._____ lauteten, die AW._____ besässe. AW._____ habe auch seinen Briefkasten der AT._____ in AP._____ verwendet und habe auch die Post von B._____ dorthin umgeleitet. Er selbst habe mit B._____ nichts zu tun. Abgesehen von dem einen Mal in Serbien habe er jenen auch nie selber getroffen, habe keine Geschäfte mit B._____ abgewickelt. Auch
- 105 - verneinte der Beschuldigte, dass B._____ in seinem Auftrag Leasingverträge auf Gegenstände wie Fernseher, Computer sowie auf einen Personenwagen unter- zeichnet haben soll. Angesprochen auf die in seiner Garage vorgefundenen elekt- ronischen Geräte, gab der Beschuldigte zu Protokoll, diese seien für ein Call- Center im Kosovo (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.). Anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 9. April 2014 bestritt der Beschuldigte, dass er B._____ dazu gebracht habe, eine Vielzahl von Verträgen einzugehen, und er hernach die Waren verkauft habe bzw. dass er hierfür die Firma AT._____ GmbH eingesetzt habe (Urk. HD 2/2 S. 3). Im Rahmen der von der Anklagebehörde an die Polizei delegierten Einvernahme vom 17. April 2014 sagte der Beschuldigte aus, dass er B._____ erstmals im BA._____'s AV._____ gesehen habe. Er habe weder direkt noch indirekt mit je- nem zu tun gehabt. Es sei nie von Geschäften die Rede gewesen. Er habe auch keinen Kontakt mit dem Typ, weder telefonisch noch privat noch sonstwas. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass B._____ seines Wissens die bezogenen Wa- ren selbst verkauft habe. Mit ihm habe das nichts zu tun. Er habe nie etwas von B._____ bekommen, was jenem gehöre. Der Beschuldigte räumte ein, dass die Post von B._____ für ein, zwei Monate an ihn bzw. die AT._____ umgeleitet wor- den sei. B._____ habe allerdings eine Vollmacht auf AW._____ ausgestellt, mit- tels welcher dieser die Post von B._____ habe beziehen können. Der grösste Teil der Post sei dann zu AW._____ gekommen, welcher auch immer noch über einen Schlüssel zu seinem Briefkasten in AP._____ verfüge. Für das Zur-Verfügung- Stellen der Adresse habe AW._____ ihm Fr. 200.– bezahlt. Sämtliche Post, wel- che für B._____ gekommen sei, habe er im Milchkasten deponiert und B._____ bzw. AW._____ hätten sie abgeholt oder AW._____ habe sie abgeholt. Er habe nie Post gelesen oder geöffnet. Heimelektronik, deren Verträge durch B._____ unterschrieben worden seien, habe er nie an die Adresse der AT._____ GmbH geliefert bekommen. Er habe von B._____ nie etwas profitiert. Er denke nicht, dass B._____ beeinflussbar sei (Urk. HD 2/4 S. 14 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Dezember 2014 gab der Beschuldigte zu den ihn belastenden Aussagen von B._____ zu Protokoll, dass er nur sagen kön-
- 106 - ne, dass er (B._____) sich und andere schützen möchte und alles nur auf Einfluss von seiner Familie und seines Partners mache. Mit B._____ habe er persönlich nichts zu tun und gar keinen Kontakt gehabt. Er habe ihn ausserhalb der Serbien- Reise nur zwei-, dreimal gesehen. Dass dieser leicht beeinflussbar oder krank sei, sei ihm nicht aufgefallen. Aus seiner Sicht sei es einzig so, dass B._____ jeman- den suche, der für sein Handeln die Verantwortung tragen solle (Urk. HD 2/21 S. 1 f.). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2015 gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, mit den gesamten Behauptungen nichts zu tun zu haben (Urk. HD 2/26 S. 16). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt erneut, wobei er präzisierte, mit B._____ in keinem La- den gewesen zu sein. Er bestätigte indes, mit B._____ nach Serbien gefahren zu sein (Urk. HD S. 8 f. u. 13). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sache (Prot. II S. 35). 3.1.5. Aus dem Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH, vom
4. Februar 2014 (Urk. ND 4/13; unterzeichnete Fassung in den beigezogenen Ak- ten der KESB: Urk. 137/1/9), welches den Betreff "Neurologische Standortbe- stimmung" trägt, ergibt sich, dass die Verlaufskontrolle zeige, dass bei B._____ die sechs Jahre zuvor letztmals kontrollierten Störungen als Folgen der sehr schweren Hirnverletzung im Jahre 2000 praktisch unverändert weiter bestehen würden. Dies gelte insbesondere auch für die neuropsychologischen erheblichen Beeinträchtigungen. Es bestehe weiterhin eine deutliche anamnestische Funkti- onsstörung des Gedächtnisses, exekutive Beeinträchtigungen (Handlungspla- nung), deutliche Störungen der Selbstwahrnehmung, der Selbststeuerung, und dem Eigenmonitoring, und auch leichte Störungen der Aufmerksamkeit. Eine kur- ze Stichprobe zum Gedächtnis zeige deutlich, dass die Merkfähigkeit massiv be- einträchtigt sei: Von drei Alltagsgegenständen könne nach einer kurzen Ablen- kung nur noch einer wiedergegeben werden. Diese neuropsychologischen Funk-
- 107 - tionsstörungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Fehlleistungen im Alltag mit masslosen Käufen und Ausgaben (möglicherweise durch eher dubiose Kolle- gen getrieben) verantwortlich. B._____ sei offensichtlich nicht in der Lage, selbst- ständig ohne eine betreuend und kontrollierend zur Seite stehende Vertrauens- person finanziell entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse zu haushalten. Eine Beistandschaft sei hier dringend. Die Gefahr sei auch gross, dass er von Personen, die seine Einschränkungen erkennen würden, "ausgenommen" werde; selber könne er dies nicht einschätzen. Im gleichentags von Dr. med. AU._____ an die KESB des Bezirks Dietikon gerichteten Schreiben geht ausserdem hervor, dass die Urteilsfähigkeit von B._____ erheblich eingeschränkt und er insbesonde- re nicht in der Lage sei, Risiken zu erkennen und abzuschätzen sowie Fehler zu erkennen und selber seine finanziellen Angelegenheiten situationsgerecht zu re- geln (Urk. 137/1/11). Telefonisch hatte Dr. med. AU._____ davor gegenüber der KESB am 28. Januar 2014 ausgeführt, dass sehr problematisch sei, dass B._____ nach Aussen normal wirke und für andere Personen ein leichtes Opfer sei, weil er leichtgläubig sei (Aktennotiz der KESB: Urk. 137/1/6). 3.1.6. Aus der Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich ei- ner Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39 bzw. dem dieser zugrunde liegenden gleichentags ergangenen Entscheid der KESB: Urk. 137/1/14) geht hervor, dass diese gestützt auf Art. 396 ZGB errichtet wurde und seine Mutter, BB._____, zur Beiständin ernannt wurde. Die Beiständin wurde damit betraut, das Abschliessen folgender Rechtsgeschäfte zu prüfen und gege- benenfalls zuzustimmen: Kaufverträge und Verpfändung, Dauerverträge, Gewäh- rung und Aufnahme von Darlehen, Ausrichtung von Schenkungen, Prozessfüh- rung und Abschluss von Vergleichen, Erwerb oder Veräusserung von Liegen- schaften, Vorkehren, welche über die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft hinausgehen, Abschliessen von Abzahlungs- oder Leasinggeschäften, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung/erheblicher Kapitalbeteiligung, Erklä- ren der Zahlungsunfähigkeit, Abschluss eines Nachlassvertrages. Handelndes Subjekt gemäss Art. 396 ZGB bliebe die verbeiständete Person, deren Handlun- gen jedoch erst mit der Zustimmung des Beistands rechtswirksam werde. Aus den KESB-Akten geht hervor, dass sich die entscheidende Abteilung der KESB
- 108 - insbesondere auf die fachärztlichen Beurteilungen des Neurologen Dr. med. AU._____ abstützte (Urk. 137/1/13). Zusätzlich wird auf einen neuropsychologi- schen Bericht von lic. phil. BC._____ vom 3. Juni 2008 verwiesen, aus welchem hervorgeht, dass bei B._____ deutliche Störungen der anamnestischen Funktio- nen (Gedächtnis), exekutive Beeinträchtigungen (Handlungsplanung) und leichte Störungen der Aufmerksamkeit zu beobachten seien, wobei der Schweregrad der neuropsychologischen Funktionsstörung als mittelschwer eingestuft wurde, wobei dieser Befund laut Dr. med. AU._____ im Jahre 2014 immer noch zugetroffen ha- be (Urk. 137/1/13 S. 2 bzw. Urk. 137/1/8). 3.1.7. Am 6. Januar 2014 erfolgte ein Widerruf eines am 14. November 2013 in Auftrag gegebenen Nachsendeauftrages hinsichtlich der Post von B._____ an die AT._____ GmbH, AP._____, was sich aus einer entsprechenden Urkunde ergibt (Urk. ND 4/14 S. 1). Aus dem Schriftstück ist überdies ersichtlich, dass der Nach- sendeauftrag ab dem 19. November 2013 bis auf Widerruf gelten sollte. 3.1.8. Ferner liegen zwei Kauf-/Mietquittungen der Dipl. Ing. AA._____, Filiale AV._____, hinsichtlich zweier Fernsehgeräte "Samsung" (Typen "UE 60 F 7080" und "UE 55 F 8580") vom 12. und 13. November 2013 (Urk. ND 4/8 S. 1 f.) bzw. die entsprechenden Schadenersatzforderungen seitens der AA._____ (Urk. ND 4/48) bei den Akten. Daraus ist ersichtlich, dass der als Mieter bezeichnete B._____ ein Monatseinkommen von Fr. 4'000.– erzielt. Ferner sind die Bedingun- gen des Vertrages enthalten, welche vorsehen, dass die Minimaldauer des Ver- trages 12 Monate beträgt und ein Kaufrecht vorbehalten wird, wobei die ersten Raten von Fr. 142.– bzw. Fr. 167.– vom Gesamtbetrag von Fr. 3'338.– bzw. Fr. 3'938.– (gesamthaft Fr. 7'276.–) entrichtet wurden. Aus den jeweils vom 20. Mai 2014 datierenden Schadenersatzforderungen geht hervor, dass die AA._____ vom Vertrag zurückgetreten ist und unter anderem rückständige Mietraten für die Monate Januar bis März 2014 sowie jeweils den Occasionswert der TV-Geräte fordert. 3.1.9. Wie aufgezeigt ist in casu urkundlich belegt, dass am 12. und 13. Novem- ber 2013 bei der Dipl. Ing. AA._____, Filiale AV._____, zwei Fernsehgeräte der Marke "Samsung" (Typen "UE 60 F 7080" und "UE 55 F 8580") mittels Miet-
- 109 - /Kaufvertrages durch B._____ erworben wurden und dass am 14. November 2013 ein Nachsendeauftrag hinsichtlich der Post von B._____ an die AT._____ GmbH, AP._____, in Auftrag gegeben wurde. Uneinheitlich sind die Aussagen der ein- vernommenen Personen, wie es genau zum Kauf der TV-Geräte und zum Nach- sendeauftrag kam und wie die Fernsehgeräte verwendet wurden. Vorliegend besteht kein Anlass, an den von B._____ gemachten, detaillierten, im Kerngeschehen übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen zu zweifeln. Vor dem Hintergrund seiner aktenkundigen, neurologisch bedingten einge- schränkten intellektuellen Befähigungen erscheint es abgesehen davon auch als wenig wahrscheinlich, dass er seine Aussagen erfunden haben könnte. So zeigt beispielsweise seine Schilderung, wie er seitens des Beschuldigten auf die Idee gebracht wurde, dass er ein neues Fernsehgerät brauchen könne, und die Um- stände, unter denen ihm das TV-Gerät wieder weggenommen wurde, nicht nur seine Leichtgläubigkeit exemplarisch auf, sondern lässt seine Sachdarstellung aufgrund der Individualität bzw. Originalität der Aussagen auch als besonders glaubhaft erscheinen. Aus den Ausführungen von B._____ geht deutlich hervor, dass er nicht gewahr wurde, wie ihm im Zusammenhang mit dem Leasing der zwei Fernsehgeräte geschah. Seine Gutgläubigkeit hinsichtlich der Versprechen des Beschuldigten und O._____ ist offensichtlich. Ebenso ist kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten sollte. Insoweit ihm seitens des Beschuldigten unterstellt wird, dass er dies auf Einfluss seiner Familie und seines Partners mache (Urk. HD 2/21 S. 1 f.), ist nicht erkennbar, inwiefern dies den erwähnten Personen zunutze sein sollte. Für die Annahme, dass die Familie von B._____ oder dessen Partner jenen ausgenutzt und die beiden Fernseher für sich verwendet haben sollten, findet sich in den Ak- ten denn auch keine Stütze. Auch dass B._____ jemanden gesucht habe, der für sein Handeln die Verantwortung tragen solle (Urk. HD 2/21 S. 1 f.), erscheint vor dem Hintergrund seiner glaubhaften Aussagen und seinen neurologischen Ein- schränkungen nicht überzeugend. Vielmehr sind die Aussagen von B._____ auch gerade deshalb besonders glaub- haft, da er den Beschuldigten (und O._____) nicht unnötig belastet, sondern viel-
- 110 - mehr mehrfach ausführt, von ihnen nie zu einem Verhalten genötigt oder bedroht worden zu sein. Nichtsdestotrotz geht der von Seiten des Beschuldigten (und O._____s) aufgesetzte Druck aus den Aussagen von B._____ unmissverständlich hervor, auch wenn dieser vorgibt, dass der Beschuldigte ihm lediglich habe klar- machen wollen, dass er (B._____) die Hauptverantwortung trage. So ist offen- sichtlich, dass der Beschuldigte B._____ zum Rückzug der gegen ihn erhobenen Strafanzeige bewegen wollte, wofür auch die Existenz der beiden Notizzettel spricht, auf welche sich B._____ bei der Polizei stützte. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als insgesamt zu- rückhaltend, substanzarm und wenig detailliert. Eine überzeugende Erklärung, weshalb die Post von B._____ auf die AT._____ GmbH umgeleitet wurde, vermag der Beschuldigte nicht zu liefern. Seine Darlegung, dass dies ein Gegengeschäft für Fr. 200.– gewesen sei, welche er von "AW._____" erhalten habe, erscheint in Gegenüberstellung zu den Aussagen von B._____ als nebulös und wenig glaub- haft. Im Übrigen beschränkt sich der Beschuldigte darauf, sinngemäss zu behaup- ten, dass B._____ ihn als Sündenbock ausserkoren habe, um selbst nicht seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen zu müssen. Auffällig ist, dass der Be- schuldigte gemäss seinen Aussagen zum Einen B._____ kaum kennen will, ande- rerseits aber bestens informiert zu sein scheint, dass und bezüglich welcher de- taillierter Geschäftsabschlüsse dieser von AW._____ missbraucht worden sei. Sein Vorbringen, dass er nicht denke, dass B._____ (leicht) beeinflussbar sei, fügt sich nahtlos in seine zurückhaltenden Schilderungen ein, welche vor dem Hinter- grund der Tatsache, dass er zusammen mit B._____ immerhin eine Reise nach Serbien unternommen hat, umso mehr erstaunen. Isoliert betrachtet erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht als unglaubhaft, jedoch vermögen sie unter Mitberücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses, und da insbesondere den glaubhaften Aussagen von B._____, nicht zu überzeugen. Ferner sind die eingeschränkte Urteilsfähigkeit, die neurologischen Defizite und die Leichtgläubigkeit von B._____ durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft für diesen und die damit im Zusammen- hang stehenden insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen hinlänglich be-
- 111 - legt. Auch wenn B._____ gestützt auf eine Auskunft vom Neurologen Dr. med. AU._____ (Urk. 137/1/7) gegen aussen wie ein ganz normaler Mensch wirken mag, muss angenommen werden, dass dies lediglich den ersten Eindruck betrifft, würde Dr. AU._____ doch sonst nicht unmittelbar darauf festhalten, dass B._____ für andere Personen ein leichtes Opfer sei, weil er leichtgläubig sei (Urk. 137/1/6). Dass der Beschuldigte B._____ indes besser kannte als er vorgibt, ist hinlänglich erstellt. Die Würdigung der Beweismittel ergibt deshalb, dass der Sachdarstellung von B._____ zu folgen und der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten ist. 3.2. Anklageziffer B.4.1.2. 3.2.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.2. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom
3. April 2014 (Urk. ND 4/39), die B._____ betreffenden weiteren KESB-Akten (Urk. 137) sowie ein Teilzahlungskaufvertrag zwischen AB._____ als Division der BD._____ Genossenschaft und B._____ vom 14. November 2013 (Urk. ND 4/9 S. 1 bzw. Urk. ND 4/51 S. 2 ff.) bei den Akten. 3.2.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9.) gemachten Erwägungen zu verweisen. 3.2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Ein- vernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier in Frage ste- henden Anklagesachverhalt aussagte, dass sie am gleichen Tag vom AA._____ zum AB._____ gegangen seien. Dort hätten sie Natel und Tablets genommen, so viel er wisse. Er wisse nicht, wohin diese Geräte gegangen seien. Er habe keines der Geräte übernommen (Urk. HD 2/19 S. 5). Einmal habe er mit O._____ ein,
- 112 - zwei Geräte in Zürich-… verkauft, wofür O._____ das Geld erhalten habe. Bei den Geräten habe es sich, so glaube er, um einen Computer, um einen Laptop ge- handelt. Er habe das Gerät aber nie offen gesehen (Urk. HD 2/19 S. 16). Wie be- reits erwähnt, bestätigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme die bei der Polizei getroffenen Aussagen als zutreffend (Urk. HD 2/19 S. 3). Ergän- zend zu den bereits aufgeführten Aussagen sagte er bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte ihm auch hinsichtlich der Computer gesagt habe, dass das gar nichts mit ihm (B._____) zu tun habe, das laufe über die Firma, das sei günstiger so (Urk. ND 4/3 S. 3). 3.2.4. Spezifisch hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.2. gemachten Aussagen sind seitens des Beschuldigten nicht erkennbar. Es kann deshalb auf seine zuvor ge- machten Aussagen zum ganzen, B._____ involvierenden Anklagekomplex ver- wiesen werden (E. 3.1.4.). 3.2.5. Aus dem Teilzahlungskaufvertrag zwischen AB._____ als Division der BD._____ Genossenschaft und B._____ vom 14. November 2013 (Urk. ND 4/9 S. 1; unterschrieben in Urk. ND 4/51 S. 2 f.) geht hervor, dass sich B._____ für den Kauf von jeweils zwei "Mac Book Pro Retina 15" (für Fr. 2'249.– pro Stück) und "Mac Book Air 11" (für Fr. 1'349.– pro Stück) nebst einem Teilzahlungszu- schlag von Fr. 463.80 zu einer Zahlung im Gesamtbetrag von Fr. 7'659.80 ver- pflichtete. Dass ihm die Computer auch tatsächlich übergeben wurden, wird durch einen entsprechenden Lieferschein vom 20. November 2013 (Urk. ND 4/51 S. 5) an die Lieferadresse von B._____ belegt, welcher sich mit dem auf dem schriftli- chen Teilzahlungsvertrag deckt, wonach die Ware an diesem Datum ausgegeben worden sei. 3.2.6. Unter Mitberücksichtigung der bereits vorgenommenen Würdigung der Beweismittel und insbesondere der Aussagen des Beschuldigten einerseits und derjenigen von B._____ andererseits (vorstehend unter E. 3.1.9.) ist auch hier festzustellen, dass die Aussagen von B._____ glaubhaft erscheinen. Der Um- stand, dass er sich nicht mehr sicher war, ob er einem Weiterverkauf von TV- Geräten oder Computern beigewohnt hatte, vermag daran nichts zu ändern. So sagte B._____ ja auch aus, die Geräte hätten sich noch in der "Neuverpackung"
- 113 - befunden, was eine eingeschränkte Erinnerung an den tatsächlichen Inhalt be- günstigt. Ausserdem ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass das Er- innerungsvermögen von B._____ per se vermindert ist. Im Übrigen wird der Teil- zahlungskauf der vier in Frage stehenden Computer durch B._____ mittels Ur- kundenbeweises belegt. Daran, dass der Beschuldigte (zusammen mit O._____) es war, welcher den Kauf tatsächlich veranlasste, gibt es gestützt auf die Aussa- gen von B._____ keinen massgebenden Zweifel. Daran vermag auch sein Irrtum über das in Frage stehende Datum – ging er doch davon aus, im AV._____ glei- chentags zu AA._____ und AB._____ gegangen zu sein, um die Miet- /Kaufverträge einzugehen – etwas zu ändern. Weshalb sich B._____ im Allein- gang gleichzeitig vier Computer zulegen sollte, ist zudem weder nachvollziehbar noch findet sich hierfür in den umfangreichen Akten irgendeine Stütze. Die Sys- tematik der in der Anklageschrift umschriebenen Vorgehensweise des Beschul- digten ist evident. Die Würdigung der Beweismittel ergibt deshalb, dass der Sachdarstellung von B._____ auch hinsichtlich Anklageziffer 4.1.2. zu folgen und der Anklagesachver- halt als erstellt zu erachten ist. 3.3. Anklageziffer B.4.1.3. 3.3.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.3. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19 ), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom
3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie zwei Teilzahlungsverträge vom 5. Dezember 2013 zwischen AB._____ als Division der BD._____ Genossenschaft und B._____ (Urk. ND 4/9 S. 2 f.) als Be- weismittel bei den Akten.
- 114 - 3.3.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9. sowie 3.2.3. u. 3.2.6.) gemachten Erwägungen zu verweisen. 3.3.3. Seitens des Beschuldigten spezifisch hinsichtlich Anklageziffer 4.1.3. ge- machte Aussagen sind nicht erkennbar, weshalb auf seine zuvor wiedergegebe- nen Ausführungen zum ganzen, B._____ involvierenden Anklagekomplex verwie- sen werden kann (E. 3.1.4.). 3.3.4. Aus zwei handschriftlich als storniert bezeichneten und nicht unterschrie- benen Teilzahlungskaufverträgen zwischen AB._____ als Division der BD._____ Genossenschaft und B._____ vom 5. Dezember 2013 (Urk. ND 4/9 S. 2 f.) geht hervor, dass sich B._____ für den Kauf diverser elektronischer Geräte (zwei "Mac Book Pro Retina 15", ein "Mac Book Air 13", zwei "LG LED-Fernseher", zwei "Mac I-Pad Mini 16GB"), zu einer Zahlung im Gesamtbetrag von Fr. 7'659.80 verpflich- ten wollte. Der Grund für die Stornierung der Teilzahlungskäufe geht aus diesen Urkunden nicht hervor. 3.3.5. Diesbezüglich fällt auf, dass B._____ von den Untersuchungsbehörden, im Gegensatz zu den im November 2013 vorgenommenen Käufen, nicht spezifisch auf den vorliegend am 5. Dezember 2013 unternommenen Kaufversuch ange- sprochen wurde. Auch wird von Seiten von B._____ ein am 5. Dezember 2013 abgewickeltes Geschäft nicht erwähnt. B._____ führte aus, dass er mit dem Be- schuldigten und O._____ am gleichen Tag sowohl den AA._____ wie auch den AB._____ aufgesucht habe, was – jedenfalls gestützt auf die bei den Akten lie- genden Belege – erwiesenermassen falsch ist. Allerdings sagte B._____ auch aus, dass sie an verschiedenen Tagen in den AV._____ gegangen seien, wobei er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann sie gegangen seien und was ge- nau sie gekauft hätten (s. Urk. ND 4/2 S. 1 f.), womit sich das in Anklageziffer 4.1.3. umschriebene Handlungsgeschehen ohne Weiteres vereinbaren lässt. Auch vermögen die beiden erwähnten Entwürfe für Teilzahlungsverträge rechts- genügend zu belegen, dass das in Frage stehende Geschäft am 5. Dezember 2013 abgewickelt werden sollte, tragen die Entwürfe doch dieses Datum. Die be- stehenden Unzulänglichkeiten in der Befragung von B._____ durch die Anklage-
- 115 - behörde vermögen dieses Beweisergebnis deshalb nicht umzustossen. Im Übri- gen gilt auch für diese Anklageziffer das bereits zuvor hinsichtlich Anklageziffern 4.1.1. und 4.1.2. Gesagte, zumal der Beschuldigte auch hier dieselbe Vorge- hensweise an den Tag legte. Die Würdigung der Beweismittel ergibt deshalb, dass der Sachdarstellung von B._____ auch hinsichtlich Anklageziffer 4.1.3. zu folgen und der Anklagesachver- halt als erstellt zu erachten ist. 3.4. Anklageziffer B.4.4. 3.4.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.4. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19 ), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom 3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie Vertragsunterlagen diverser Mobilkommunikationsanbieter, nämlich AG._____ (Urk. ND 4/19 bzw. ND 4/35), BE._____ (Urk. ND 4/20), BD._____ Mobile (Urk. ND 4/21) und BF._____ (Urk. ND 4/22 bzw. ND 4/52 S. 2 ff.) bei den Akten. 3.4.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (insbesondere unter 3.1.2.-6. u. 3.1.9., 3.2.3. u. 3.2.6. sowie 3.3.5.) ge- machten Erwägungen zu verweisen. 3.4.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Einver- nahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier interessieren- den Anklagesachverhalt aussagte, dass die verschiedenen Mobiltelefone alle auf seinen Namen eingelöst worden seien. Sie hätten ihm gesagt, dass er eines der Geräte erhalten würde, was dann aber nicht geschah (S. 5).
- 116 - 3.4.4. Der Beschuldigte bestritt ausdrücklich, dass B._____ in seiner Anwesen- heit Verträge für Mobiltelefone unterzeichnet und diverse Nummern auf sich ein- gelöst habe. Er habe von B._____ nie etwas erhalten. Wie er gehört habe, habe jener alle Geräte in irgendeinem Geschäft in … verkauft. Darauf angesprochen, von wem er das gehört habe, erwiderte der Beschuldigte, von AW._____ oder O._____. Er glaube, dass B._____ Prepaid-Karten gemacht habe auf AW._____. Das habe er mal gehört oder auf einer Rechnung gesehen (Urk. HD 2/2/4 S. 16 ff.). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die bereits erwähnten Aussagen des Beschuldigten (E. 3.1.4.) verwiesen werden. 3.4.5. Aus den Vertragsunterlagen diverser Mobilkommunikationsanbieter (AG._____: Urk. ND 4/19 bzw. ND 4/35; BE._____: Urk. ND 4/20; BD._____ Mo- bile: Urk. ND 4/21; sowie BF._____: Urk. ND 4/22 bzw. ND 4/52 S. 2 ff.) geht her- vor, dass auf B._____ diverse Mobiltelefonnummern liefen: Hinsichtlich BF._____ liegen sowohl die mit B._____ abgeschlossenen Verträge bezüglich zweier Rufnummern für das Abonnement " BG._____ " (Tel. Nr. 12; Nr.
13) wie vierer Rufnummern für das Abonnement "BH._____" (Tel. Nr. 14; Nr. 15; Nr. 16; Nr. 17) bei den Akten (Urk. ND 4/22). Der sich aus den ebenfalls beilie- genden Rechnungen ergebende offene Gesamtbetrag beläuft sich – in Überein- stimmung mit lit. a der Anklageziffer B.4.4. – auf Fr. 3'476.25 (Rechnungen zu Fr. 904.55 plus Fr. 1'447.80 plus Fr. 1'123.90; vgl. Urk. ND 4/22; einschliesslich eines abgegebenen Mobiltelefons "Nokia Asha 203": vgl. Urk. HD 4/22 S. 6). Betreffend AG._____ liegt für die Rufnummer Nr. 18 eine Rechnung von Fr. 725.35, für die Rufnummer Nr. 19 eine solche von Fr. 556.30 und für die Ruf- nummer Nr. 20 eine solche im Betrag von Fr. 359.80 bei den Akten, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1'640.45 ergibt (Urk. ND 4/19), welcher Betrag mit dem An- klagevorwurf in lit. b von Anklageziffer B.4.4. übereinstimmt. Hinsichtlich der Rufnummern Nr. 21 bzw. Nr. 22 bzw. Nr. 23 von B._____ bei der BE._____ Communications SA bestehen – in Übereinstimmung mit lit. c der An- klageziffer B.4.4. – offene Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'510.90 (Urk. ND 4/20).
- 117 - Von BD._____ Mobile (für BE._____ Communications SA) befindet sich eine Rechnung über den Betrag von Fr. 1'520.25 für die Rufnummern Nr. 24 bzw. Nr. 25 bzw. Nr. 26 bei den Akten (Urk. ND 4/21), was wiederum mit dem angeklagten Betrag übereinstimmt. 3.4.6. Auch wenn die den Leistungen der Mobilfunkanbieter AG._____, BE._____ und BD._____ Mobile und bezüglich einer Rufnummer auch der BF._____ zugrunde liegenden Verträge mit B._____ nicht bei den Akten liegen, ist deren Abschluss und das Zustandekommen dieser Rechtsgeschäfte bereits durch die glaubhaften Aussagen von B._____ rechtgenügend erstellt. Die Rech- nungen belegen die geschuldeten Beträge hinlänglich, da kein Hinweis dafür be- steht, dass diese unkorrekt abgerechnet worden sein könnten. Die Ausführungen von B._____ erscheinen auch bezüglich dieser Anklageziffer kohärent und stim- mig, auch wenn er dazu nicht eingehend befragt wurde. Nichtsdestotrotz wird die seitens des Beschuldigten (und O._____) an den Tag gelegte Vorgehensweise auch bezüglich dieser Vertragsabschlüsse aus den gesamten Ausführungen von B._____ deutlich. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, dass AW._____ oder O._____ hinter diesen Vertragsabschlüssen stecken würden, stellen demge- genüber offensichtlich Schutzbehauptungen dar. Überhaupt erstaunt es auch hier, wie gut der Beschuldigte über die Geschäfte von B._____ informiert sein will, obschon er jenen kaum zu kennen vorgibt, was nur damit erklärbar ist, dass er von einer eigenen Tatbeteiligung abzulenken versucht. Im Übrigen kann auch be- züglich Anklageziffer B.4.4. auf die bereits zuvor bezüglich Anklageziffern 4.1.1., 4.1.2. und 4.1.3. gemachten Würdigungen verwiesen werden. Der Sachdarstellung von B._____ ist deshalb auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.4. zu folgen und der Anklagesachverhalt als erstellt zu erachten. 3.5. Anklageziffer B.4.5. 3.5.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.5. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 16; Urk. HD 68 S. 8 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk.
- 118 - ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom
3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie Vertragsunterlagen diverser Tank-/Zahlkartenanbieter, BI._____ Zürich AG (Urk. ND 4/23), BJ._____ Suisse SA (Urk. ND 4/24), BD1._____ bzw. BD2._____ AG (Urk. ND 4/25), BK._____ Card Service bzw. BL._____ AG (Urk. ND 4/26), BM._____ Shopping Card bzw. BL._____ AG (Urk. ND 4/27) und BN._____ SA (Urk. ND 4/29) bei den Akten. 3.5.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9., 3.2.3. u. 3.2.6., 3.3.5. sowie 3.4.6.) gemachten Erwägungen zu verweisen. 3.5.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontations- einvernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Ein- vernahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier interessie- renden Anklagesachverhalt aussagte, dass verschiedene Tankkarten auf seinen Namen ausgestellt worden seien, damit er gratis tanken gehen könne. Er habe nur von einer, BO._____, gewusst. Dann sei noch BI._____ dazugekommen, so- viel er sich erinnern könne. Bezahlt werden sollten diese Rechnungen durch die Firma, die Konkurs gehe. Er habe sich immer zurückgehalten. Der Beschuldigte und O._____ hätten demgegenüber die Läden fast ausgeräumt. Er selbst habe ein paar Stangen genommen (S. 6). Die Anträge für die verschiedenen Tank- bzw. Kundenkarten habe er, wahrscheinlich zu Hause, ausgefüllt (S. 13 f.). Wie bereits erwähnt, bestätigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme die bei der Polizei getroffenen Aussagen als zutreffend (Urk. HD 2/19 S. 3). Ergän- zend zu den bereits aufgeführten Aussagen sagte er bei der Polizei am
20. Januar 2014 aus, dass der Beschuldigte verschiedene Tankkarten angefor- dert hatte. Er konnte sich damals nicht erinnern, ob er (B._____) die Verträge un- terschrieben habe. Sie seien auf alle Fälle damit einkaufen und tanken gegangen. Es seien verschiedene Karten gewesen, wie viele, wisse er nicht mehr. Dies sei auch im November/Dezember 2013 gewesen. Er könne sich diesbezüglich an ei-
- 119 - nen relativ grossen Einkauf bei der BD._____-Tankstelle bei der Europabrücke er- innern. Später habe er einen Anruf bekommen, dass die Karte gesperrt worden sei. Rechnungen habe er nie erhalten (Urk. ND 4/2 S. 3) 3.5.4. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist bezüglich Anklageziffer B.4.5. ergänzend festzuhalten, dass er auf Vorhalt des Umstands, dass die BI._____-Karte am 22. November 2013 am Schalter der Post AP._____ zugestellt worden und als Empfangsperson der Familienname des Beschuldigten aufgeführt worden sei, zu Protokoll gab, dass er eine von mehreren Karten, zusammen mit sämtlichen Unterlagen wie Rechnungen, Papiere etc., direkt an B._____ gegeben habe. Er habe mit keiner einzigen Karte etwas zu tun. Angesprochen auf die ho- hen, auf den Tankkarten verbuchten Treibstoffbezügen meinte der Beschuldigte, selbst nur für Fr. 43.– Benzin bezogen zu haben, wobei er B._____ diesen Betrag zurückerstattet habe (Urk. HD 2/4 S. 22 f.). 3.5.5. Aus den Vertragsunterlagen diverser Tank-/Zahlkartenanbieter ergibt sich Folgendes: Aus der an B._____ adressierten Rechnung der BI._____ Zürich AG vom 30. No- vember 2013 ergeben sich Einkäufe im Gesamtbetrag von Fr. 3'680.10 insbeson- dere für Benzin, aber auch für Raucherwaren, Lebensmittel und Getränke etc., welche zwischen dem 23. November 2013 und dem 30. November 2013 erwor- ben worden sind (Urk. ND 4/23). Ebenfalls liegt der von B._____ ausgefüllte Kar- tenantrag vom 17. November 2013 bei den Akten (Urk. ND 4/23 S. 5). Die BJ._____ Suisse SA stellte B._____ für Leistungen (insbesondere Benzin, Lebensmittel, Getränke etc.) zwischen dem 3. Januar 2014 und dem 13. Januar 2014 am 3. Februar 2014 einen Gesamtbetrag von Fr. 3'981.05 in Rechnung (Urk. ND 4/24). Hinsichtlich der Zahlkarte von BD1._____ bzw. BD2._____ AG wurden B._____ Leistungen (Benzin, Lebensmittel, Getränke, Raucherwaren, Vignetten etc.) zwi- schen dem 9. Dezember 2013 und 16. Dezember 2013 im Gesamtbetrag von
- 120 - Fr. 2'320.65 in Rechnung gestellt (Urk. ND 4/25). Ebenfalls bei den Akten befindet sich der Kartenantrag von B._____ vom 22. November 2013 (Urk. ND 4/25 S. 1). Von Seiten von BK._____ Card Service bzw. BL._____ AG wurden B._____ am
11. Dezember 2013 Fr. 1'993.– für Einkäufe am 29. November 2013 in Rechnung gestellt (Urk. ND 4/26). Auch hier hat B._____ den Kartenantrag – am
18. November 2013 – ausgefüllt (Urk. ND 4/26 S. 1). Mit der BM._____ Shopping Card bzw. BL._____ AG wurden Einkäufe im Ge- samtbetrag von Fr. 1'885.40 getätigt. Die entsprechende Rechnung/Mahnung vom 14. Februar 2014 wurde ebenfalls an B._____ adressiert (Urk. ND 4/27). Nicht bei den Akten befindet sich demgegenüber der Kartenantrag. Von der BN._____ SA wurden B._____ schliesslich am 31. Dezember 2013 (für Benzin, Lebensmittel, Getränke, Vignetten etc.) Fr. 847.35 in Rechnung gestellt (Urk. ND 4/28). Der Kartenantrag von B._____ vom 22. November 2013 befindet sich ebenfalls bei den Akten (Urk. ND 4/28 S. 2). 3.5.6. Die Würdigung der Beweismittel ergibt auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.5., dass die Aussagen von B._____ glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Auch diesbezüglich erläuterte er die Vorgehensweise, mittels welcher der Be- schuldigte ihn überzeugte, dass die Rechnungen der Tank-/Zahlkartenheraus- geber zu Lasten einer in den Konkurs fallen zu lassenden Gesellschaft gehen würden, den Abschluss der in Frage stehenden, vorliegend urkundlich belegten, Verträge veranlasste wie auch die daraufhin vorgenommenen Einkaufstouren nachvollziehbar und stimmig. Anlass, an seinen Aussagen zu zweifeln, besteht nicht. Demgegenüber vermag der Beschuldigte keine überzeugende Erklärung dafür zu finden, dass er beispielsweise die BI._____-Karte postalisch entgegen- genommen hat. Der von ihm sinngemäss geltend gemachte Missbrauch seiner Person durch B._____ bzw. AW._____ vermag nicht zu überzeugen und findet auch in den übrigen umfangreichen Akten keine Stütze. Seine Aussagen sind deshalb klarerweise als Schutzbehauptungen einzustufen. Im Übrigen sind die mit den Tank-/Zahlkarten vom Beschuldigten in Anspruch genommenen Leistungen rechtsgenügend belegt.
- 121 - Der Sachdarstellung von B._____ ist auch bezüglich Anklageziffer B.4.5. zu fol- gen. Dieser Anklagesachverhalt ist ebenfalls erstellt. 3.6. Anklageziffer B.4.7. 3.6.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.4.7. liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 2/1 S. 6 ff.; HD 2/2 S. 3; Urk. HD 2/4 S. 14 ff.; Urk. HD 2/21 S. 1 f.; Urk. HD 2/26 S. 10 ff.; Urk. HD 68 S. 9 f.), diejenigen von B._____ (Urk. ND 4/2-3; Urk. HD 2/19), zwei von B._____ verfasste Notizzettel vom 26. Januar 2013 (Urk. ND 4/4 S. 2), ein Schreiben von Dr. med. AU._____, Neurologe FMH vom 4. Feb- ruar 2014 (Urk. ND 4/13 bzw. Urk. 137/1/9), eine Errichtungsurkunde der KESB des Bezirks Dietikon hinsichtlich einer Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ vom
3. April 2014 (Urk. ND 4/39), weitere B._____ betreffende KESB-Akten (Urk. 137) sowie drei Lohnabrechnungen der BP._____ AG, diverse Vertragsunterlagen der AC._____ AG und der AD._____ Bank AG sowie ein C._____-Kontoauszug bei den Akten (Urk. ND 4/18, ND 4/5, ND 4/6 und ND 4/15). 3.6.2. Hinsichtlich der Inhalte und Würdigung der Beweismittel ist vorab auf die zuvor (unter E. 3.1.2.-6. u. 3.1.9., 3.2.3. u. 3.2.6., 3.3.5., 3.4.6. sowie 3.5.6.) ge- machten Erwägungen zu verweisen. 3.6.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass B._____ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten und O._____ vom 16. Oktober 2014 (Einver- nahme als Auskunftsperson: Urk. HD 2/19) in Bezug auf den hier interessieren- den Anklagesachverhalt aussagte, dass O._____, der Beschuldigte und er zur AC._____ gefahren seien. O._____ sei im Auto geblieben. Der Beschuldigte habe ihm Lohnausweise in die Hände gedrückt. Er (B._____) könne nicht sagen, wel- che Lohnausweise verwendet worden seien. Er habe nur einen kurzen Blick da- rauf geworfen. Die Frage, ob es sein Lohnausweis von seiner Arbeit gewesen sei, verneinte B._____ und antwortete, dass er mit seinem Lohnausweis den Porsche nie erhalten hätte. Er hätte ihn sich in seiner finanziellen Lage nie leisten können. Nach der Übernahme des Porsches von der AC._____ sei der Porsche vielleicht einen halben Tag lang bei ihm gewesen. Dann sei der Beschuldigte gekommen und damit herumgefahren. Er (der Beschuldigte) habe ihn (B._____) danach ab-
- 122 - geholt, worauf sie runter gefahren seien. Auf die Aufforderung hin zu schildern, was mit dem geleasten Porsche Cayenne geschehen sei, führte B._____ aus, dass sie (der Beschuldigte und er) an einem Freitag im Dezember Richtung Ita- lien, dann nach Slowenien gefahren seien, wo sie eine Busse erhalten hätten. Er glaube, er (der Beschuldigte), sei zu rasch gefahren. Er (der Beschuldigte) habe einem Beamten Geld in die Hand gedrückt. O._____ sei nicht dabei gewesen. Nach Ihrer Ankunft hätten sie ihn (den Porsche) auf einen anderen Namen um- schreiben lassen wollen. Es sei aber Nationalfeiertag in Serbien gewesen, wes- halb sie nach Kroatien gefahren seien, um ihn umschreiben lassen zu können. Die Frage, ob er sich mit dem Umschreiben von Leasingfahrzeugen auskenne, verneinte B._____, er habe das noch nie gemacht, er glaube das gehe gar nicht. Der Name des Ortes, wo sie danach hingefahren seien, sei ihm entfallen. Es sei gleich nach der Grenze in Kroatien gewesen. Dort seien sie zu einem Notar ge- gangen, wo sie ihn (den Porsche) hätten umschreiben lassen. Das habe funktio- niert. Dann seien sie wieder zurück nach Belgrad gefahren. Erst habe es etwas Streit gegeben im Hotel, weil der Mann an der Rezeption die Begleichung der Rechnung der ersten Nacht verlangt habe. Der Beschuldigte sei deswegen etwas laut geworden. Er habe dann gezahlt, worauf sie das Hotel gewechselt hätten. Das Hotel sei gegenüber des Bahnhofs gewesen. Am nächsten Tag habe er (der Beschuldigte) gemeint, er würde ihn (B._____) zum Flughafen fahren, er (der Be- schuldigte) würde das Auto verkaufen und ihm (B._____) das Geld später schi- cken. Er (B._____) sei dann zum Flughafen gekommen und nach Hause geflo- gen. Dann seien die Rechnungen gekommen. Als er realisiert habe, was laufe, habe er die Postumleitung abgebrochen und alles sei zu ihm gekommen. Das sei eine Zeit lang gewesen, er sei überfordert gewesen und habe es zu seinen Eltern umleiten lassen, was immer noch so sei. Weiter verneinte B._____, dass "AW._____" in Serbien gewesen sei, er habe ihn nicht gesehen, und führte zu- dem aus, dass er nicht wisse, wer die ersten Raten für den Porsche bezahlt habe und auf wen der Wagen umgeschrieben worden sei (Urk. HD 2/19 S. 8 ff.). 3.6.4. Der Beschuldigte weist auch bezüglich dieser Anklageziffer B.4.7. sämtli- che Vorwürfe von sich. Er habe keine Funktion bei der AC._____ gehabt. "AW._____" sei dahin gefahren. "AW._____" und B._____ hätten sich telefonisch
- 123 - abgesprochen. Er hätte "AW._____" beim Bahnhof BQ._____ abgeholt und dort- hin gebracht. O._____ sei dabei gewesen. "AW._____" habe diverse Unterlagen dabei gehabt. Von der konkreten Verkaufsverhandlung wisse er nichts. Etwa eine Woche später habe "AW._____" ihn kontaktiert und gefragt, ob er zusammen mit B._____ nach Serbien fahren würde. "AW._____" habe ihm Fr. 500.– dafür be- zahlt, dass er B._____ auf dem Weg nach Serbien bzw. Kroatien begleite und ihn am Schluss zum Flughafen bringe. Wie B._____ zu den Lohnabrechnungen der BP._____ gekommen sei, wisse er nicht. Das habe wahrscheinlich sein Partner "AW._____" für ihn organisiert. Als sie in Serbien angekommen seien, seien sie von "AW._____s" Cousin oder Bruder in Empfang genommen worden. Die Ver- träge seien schon vorbereitet gewesen. Irgendwo in Kroatien seien sie zum Notar oder Gerichtsschreiber, um Verträge zu beglaubigen, dass B._____ Geld erhalten habe (Urk. HD 2/4 S. 20 f.). 3.6.5. Gemäss den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen der BP._____ AG soll B._____ als Kundenberater in einem 100 Prozentpensum für die Monate September bis November 2013 einen Bruttomonatslohn von Fr. 6'500.– verdient haben (ND 4/18). Aus den weiteren Akten ergibt sich, dass B._____ am 26. No- vember 2013 einen Kaufvertrag mit der AC._____ AG über einen Porsche Ca- yenne im Wert von Fr. 79'780.– (inkl. Ablieferungspauschale) abschloss und am selben Tag den Antrag auf Finanzierung Plus bei der AD._____ Bank AG (frühere AD._____ Bank AG) stellte (Urk. ND 4/5 und ND 4/6). Am 2. Dezember 2013 schloss B._____ mit der AD._____ Bank AG einen Kaufvertrag mit Teilzahlung "Finanzierung Plus" über den Porsche Cayenne zu einem Totalkredit bzw. Ge- samtkaufpreis inkl. 8 % MWSt. von Fr. 109'405.80, zu begleichen in 84 monatli- chen Raten von Fr. 1'302.45, und unterschrieb das Formular A gemäss Art. 3 und 4 VSB über die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an Vermögenswerten und die Budgetberechnung zur Ermittlung des verfügbaren Teils des Einkommens gemäss Art. 28 KKG (Urk. ND 4/6). Mit Unterschrift vom 11. Dezember 2013 be- stätigte B._____ den Empfang des Porsches (Urk. ND 4/6) und gemäss dem bei den Akten liegenden Sparkontoauszug von B._____ bei der C._____ wurden der AD._____ Bank AG am 7. Januar 2014 drei Monatsraten des Totalkredits im Ge- samtbetrag von Fr. 3'907.35 überwiesen (Urk. ND 4/15).
- 124 - 3.6.6. Die Würdigung der Beweismittel ergibt auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.7., dass die Aussagen von B._____ glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Seine Schilderungen sind detailliert und individuell geprägt. Das von ihm geschil- derte Vorgehen des Beschuldigten zusammen mit O._____ fügt sich zudem naht- los in das Gesamtbild ein, welches nach Erstellung der übrigen Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit B._____ entsteht. Es besteht kein Anlass an den Aussa- gen von B._____ zu zweifeln. Der Beschuldigte wiederum weist wie auch in den übrigen Anklagevorwürfen in Ziffer B.4. sämtliche Schuld von sich und verweist stattdessen auf "AW._____" und B._____. Angesichts der glaubhaften Aussagen von B._____ erscheinen seine Aussagen als reine Schutzbehauptungen. 3.6.7. Gestützt auf die Aussagen von B._____ ist erstellt, dass er zusammen mit dem Beschuldigten und O._____ zur Garage AC._____ fuhr, wobei ihm der Be- schuldigte drei Lohnabrechnungen übergab. Diese Lohnabrechnungen waren ge- fälscht, denn B._____ hat nie dort gearbeitet, was auch der Beschuldigte nicht bestreitet. Der Vertragsabschluss, die -konditionen, die Übergabe des Porsches und die Teilzahlung von drei Raten sind durch die Unterlagen belegt. Im Weiteren schilderte B._____ nachvollziehbar und stimmig, wie der Beschuldigte ihn abge- holt hatte und sie zusammen im Porsche im Dezember 2013 nach Serbien fuhren, danach weiter zu einem Notar in Kroatien und zurück nach Belgrad fuhren. Der Beschuldigte verkaufte das Fahrzeug wie gegenüber B._____ angekündigt und behielt den Verlaufserlös für sich. Der Sachdarstellung von B._____ ist auch bezüglich Anklageziffer B.4.7. zu fol- gen. Dieser Anklagesachverhalt ist somit ebenfalls erstellt.
4. Anklageziffer B.5. (Betrug/Betrugsversuch; ND 5) 4.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.5. liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. HD 2/8 S. 10 ff.; Urk. HD 2/12 S. 18; Urk. ND 5/4 S. 4 f.; Urk. HD 68 S. 10), die Aussagen von V._____ (Urk. ND 5/2 S. 2 ff.; Urk. ND 5/4 S. 2 ff.), diejenigen von W._____ (Urk. ND 5/5 S. 1 ff.; Urk. HD 58 S. 5 ff.; Urk. 5/6 S. 1 ff.), ein Tele- fonprotokoll eines Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und Herrn BR._____ vom Notariat BS._____ vom 22. November 2013 (neu verschriftlicht in
- 125 - Urk. 348/1/1/9), Betreibungsregisterauszüge der BT._____ GmbH Akkordunter- nehmung vom 10. März 2014 und 24. Februar 2015 (Urk. ND 5/9) sowie die Editi- onen der AG._____ (beigezogener weisser AG._____-Ordner betr. BT._____ GmbH Akkordunternehmung, Ziffern 4 ff.) als Beweismittel bei den Akten. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Inhalte der ihr damals vorliegenden Beweismittel ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 89 E. II.E.5.2.1.-5.2.5.) verwiesen werden kann. 4.2. Der Beschuldigte bestritt diesen Anklagevorwurf – insoweit er Aussagen traf
– letztlich, auch wenn er zwischenzeitlich eine teilweise Beteiligung eingestand. Seine Ausführungen erweisen sich indes – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.2.5.3.) – insgesamt als widersprüchlich und ausweichend. Sie vermögen ferner dem übrigen Beweisergebnis gegenüber nicht standzuhalten. In Bezug auf seine angeklagte Beteiligung am Firmenverkauf der BT._____ GmbH Akkordunternehmung an O._____ gestand der Beschuldigte teilweise ein, an den Gesprächen betreffend "Firmenbeerdigungen" dabei gewesen zu sein und auch "dreingeschwatzt" zu haben (Urk. HD 2/8 S. 10 f.; Urk. ND 5/4 S. 5). Im Üb- rigen wird seine nicht unerhebliche Beteiligung bei der Firmenübernahme auch durch die Aussagen von W._____ (Urk. ND 5/6 S. 2) und durch sein Telefonat mit Herrn BR._____ vom Notariat BS._____ belegt, mittels welchem ein Termin ver- einbart werden sollte (Urk. 348/1/1/9). Dass die BT._____ GmbH Akkordunternehmung im Zeitpunkt der Firmenüber- nahme durch O._____ zahlungsunfähig war, wird durch die bei den Akten liegen- den Betreibungsregisterauszüge, welche beträchtliche Betreibungen wie auch of- fene Verlustscheine aus vorgängigen Pfändungen ausweisen (Urk. 5/9), sowie die glaubhaften Aussagen des ehemaligen Gesellschafters der Firma, W._____ (Urk. ND 5/5 S. 5 f.), hinlänglich bewiesen. Im Übrigen war auch bezüglich der BT._____ GmbH Akkordleistungen der "mo- dus operandi" derselbe wie bei anderen überschuldeten Betrieben, welche O._____ formell alleine übernommen hat, und auf Rechnung welcher Warenbe-
- 126 - stellungen erfolgten. Dies lässt sich auch anhand des – letztlich erfolglosen – Versuchs des Beschuldigten, bereits am Tag der Firmenübernahme im BF._____ Center in Zürich-… Mobiltelefonverträge auf den Namen der BT._____ GmbH Ak- kordunternehmung abzuschliessen, was durch die übereinstimmenden und glaubhaften Ausführungen von W._____ und V._____ rechtsgenügend erstellt ist (Urk. ND 5/4 S. 2 ff.; Urk. HD 58 S. 23 f.), eindrücklich aufzeigen. Letztlich spricht die angewandte Vorgehensweise auch dagegen, dass der Beschuldigte nicht um den fehlenden Zahlungswillen bzw. die fehlende Zahlungsfähigkeit von O._____ oder der BT._____ GmbH (so aber die Verteidigung: Urk. 174 S. 83) gewusst ha- ben soll. Bei dieser Ausgangslage ist erwiesen, dass der Beschuldigte sich durch die nach- folgend zu erörternden Handybestellungen auf den Namen der BT._____ GmbH Akkordunternehmung einen finanziellen Vorteil zu Lasten der AG._____ bzw. der BT._____ GmbH Akkordleistungen verschaffen wollte, indem diese für eigene Zwecke verwendet werden sollten, ohne sie zu bezahlen. Hinsichtlich der Bestellung der 16 iPhones belegen die von der AG._____ edier- ten Unterlagen hinlänglich, dass diese mit den dazugehörigen Mobiltelefonabon- nementen und SIM-Karten am 4. und 5. Februar 2014 über den Onlineshop auf den Namen von W._____ bzw. die BT._____ GmbH bestellt wurden. Sämtliche Bestellungen wurden über die IP-Adresse von AQ._____, dem Nachbarn des Be- schuldigten, ausgeführt (IP-Adresse Nr. 11: vgl. weisser Ordner Editionen AG._____ betr. BT._____ GmbH, Ziff. 50, bzw. Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.3, Ausdruck CCIS vom 16. Mai 2014), weshalb die Bestellungen – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.3.1.) – zweifellos dem Beschuldigten zugeordnet werden können, zumal auch W._____ bestätigte, dass der Beschuldigte über das Internet iPhones bestellt, dafür eine Kopie seines Ausweises verlangt und er dreimal zusammen mit dem Beschuldigten in AP._____ zur Post gegangen sei, um die entsprechenden Pakete abzuholen (Urk. ND 5/6 S. 3 f.). Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ zu zweifeln, besteht – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 174 S. 81 ff.) – nicht. Auch der Beschuldigte selbst gestand zeitweise ein, die Bestellungen der iPhones gemäss den Ausfüh-
- 127 - rungen des ihn diesbezüglich belastenden W._____ vorgenommen zu haben (Urk. HD 2/8 S. 12). Ferner bestritt er letztlich auch nicht, dass auf seinem Mobil- telefon Auftragsbestätigungen an die E-Mail-Adresse 'BT._____@....com' einge- gangen seien (Urk. HD 2/12 S. 18). Bei diesem Beweisergebnis ist rechtsgenü- gend erstellt, dass der Beschuldigte es war, welcher die Bestellung der 16 iPho- nes im Onlineshop der AG._____ veranlasste. Zehn der 16 bestellten iPhones, inklusive zehn SIM-Karten, im Wert von Fr. 3'930.– wurden über einen Nachsendeauftrag an die Adresse der AT._____ GmbH des Beschuldigten nach AP._____ umgeleitet und am dortigen Postschal- ter zwischen dem 7. und 11. Februar 2014 abgeholt (weisser Ordner Editionen AG._____ betr. BT._____ GmbH, Ziff. 5 u. 6, 9 u. 10, 13 u. 14, 17 u. 18, 21 u. 22, 25 u. 26, 29 u. 30, 33 u. 34, 37 u. 38, 41 u. 42). W._____ bestätigte – wie bereits ausgeführt – dass er zusammen mit dem Beschuldigten drei Mal auf der Post war, um die iPhones abzuholen (Urk. ND 5/6 S. 4 u. 8). Diese Sachlage hat auch der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme bestätigt, wobei er keine expliziten Ausführungen dazu treffen wollte, wer letztlich die Mobiltelefone übernahm. Der Folgerung der Vorinstanz, dass das in diesem Zusammenhang gemachte – äus- serst vage – Vorbringen des Beschuldigten, dass es nebst ihm und W._____ noch jemanden gehabt hätte, der seine Hände im Spiel gehabt habe (Urk. HD 2/8 S. 11 f.), als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei (Urk. 89 E. II.E.5.2.5.3.), er- weist sich bei dieser Beweislage als zutreffend. Auch seitens des Beschuldigten wird nicht behauptet, dass die bezogenen Mobil- telefone bezahlt wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass die AG._____ letzt- lich im Betrag von Fr. 3'130.– zu Schaden kam. 4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.5.3.2.) ist der Sachverhalt gemäss Ankla- geziffer B.5. daher rechtsgenügend erstellt.
5. Anklageziffer B.6. (Betrug und Urkundenfälschung; ND 6) 5.1. Hinsichtlich Anklageziffer B.6. liegen nebst den Einvernahmen des Beschul- digten (Urk. HD 2/1 S. 2; Urk. HD 2/4 S. 1 f.; Urk. HD 2/8 S. 8 f.; Urk. HD 7/12
- 128 - S. 4; Urk. HD 68 S. 10 ff.) Editionen der BU._____ AG (Ordner 8 Editionen, La- sche Ziff. 8.5), Editionen der BV._____ [Bank] (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.1) und der C._____ AG (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.2) sowie ein Schreiben der BW._____ AG (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.5, letztes Dokument) als Beweismit- tel bei den Akten. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Inhalte die- ser Beweismittel ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfäng- lich auf ihre entsprechenden Ausführungen (Urk. 89 E. II.E.6.2.1.-6.2.3.) verwie- sen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass aus den seitens der C._____ AG edierten Akten hervorgeht, dass der Beschuldigte auf seinem dortigen Privat- konto IBAN-Nr. 27 zwischen dem 26. Februar 2014 und dem 3. April 2014 über einen Saldo zwischen Fr. 260.– und Fr. 899.20 verfügte (Ordner 8 Editionen, La- sche 8.2). 5.2. Der Beschuldigte anerkannte, den Kreditvertrag unterzeichnet und den Kre- dit erhalten zu haben (Urk. 2/1 S. 2 f.; Urk. HD 2/8 S. 8 f.; Urk. HD 68 S. 10; Prot. II S. 47). Demgegenüber bestritt er, mit dem Kreditantrag eine gefälschte Lohnabrechnung eingereicht zu haben und machte im Rahmen der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung erstmals und damit auffällig spät geltend, im Herbst 2013 temporär für die BW._____ AG gearbeitet zu haben (Urk. HD 68 S. 10 f.). Anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung wollte er sich dazu nicht mehr äussern (Prot. II S. 35). Dem steht das Schreiben seitens der BW._____ AG vom 21. Juni 2014 an die Kantonspolizei Zürich entgegen, worin unter anderem erklärt wird, dass die in Frage stehende Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2013 nicht aus ihrer Lohnbuchhaltung stamme und dass der Beschuldigte nie für sie gearbei- tet habe (Ordner 8 Editionen, Lasche 8.5, letztes Dokument). In casu ist kein An- haltspunkt ersichtlich, weshalb von Seiten der BW._____ AG zu Ungunsten des Beschuldigten falsche Angaben gemacht worden sein sollen. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung zum Umstand, dass der Verfasser des Schreibens im massgebenden Zeitpunkt nicht im Handelsregister eingetragen und deshalb nicht unterschriftsberechtigt gewesen sei (Urk. 174 S. 89), nichts zu än- dern, da dies einerseits nicht ausschliesst, dass dem Unterzeichnenden (fakti- sche) Organstellung bei der BW._____ AG zukam und andererseits ein solches informatives Schreiben auch von einer sonstigen bei der BW._____ AG angestell-
- 129 - ten Person hätte abgefasst werden können, ohne dass der Beweiswert einge- schränkt wäre. Der Darstellung des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, zu- mal für die hier vertretene Würdigung – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.6.2.4.1.) – auch der Umstand spricht, dass die vom Beschuldigten der BU._____ AG eingereichte Lohnabrechnung im Layout von den seitens der BW._____ AG zur Verfügung gestellten Lohnabrechnungen (Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.5, letztes Dokument) abweicht, weshalb von einer vom Beschuldig- ten selbst fabrizierten Urkunde auszugehen ist. Die seitens des Beschuldigten hierfür sinngemäss gemachte Erklärung, dass die Kreditbeantragung über die Agentur "BX._____" in Basel gelaufen sei, welcher er das abgegeben habe, was von ihm verlangt worden sei (Urk. HD 68 S. 12), vermag an diesem Beweisergeb- nis nichts zu ändern. Abgesehen davon basiert der monatliche Budgetüberschuss für die Kreditgewährung von Fr. 2'956.30 – welchen der Beschuldigte gegenüber der BU._____ AG am 23. Oktober 2013 ebenfalls schriftlich bestätigte (Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.5) – auf der Annahme eines regelmässigen und nicht le- diglich eines dermassen kurzzeitigen Einsatzes, wie ihn der Beschuldigte behaup- tet. Deshalb ist erstellt, dass der Beschuldigte die BU._____ AG mittels eines auf den Namen der BW._____ AG lautenden selbst fabrizierten Lohnausweises über seine finanziellen Verhältnisse täuschte, woraufhin die BU._____ AG ihm darüber irrend den Betrag von Fr. 65'000.– als Kredit gewährte. Mit der Vorinstanz – deren entsprechende Erwägungen sich als zutreffend erweisen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 89 E. II.E.6.2.4.1.) – ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte, um die Ra- tenzahlungen zu begleichen, worüber er sich auch im Klaren gewesen sein muss- te, zumal er der BU._____ AG ansonsten keinen gefälschten Lohnausweis hätte einreichen müssen, um den Kredit zu erhalten. Der bei der BU._____ AG einge- tretene Schaden im Betrag von Fr. 71'580.30 ist des Weiteren hinreichend belegt (Ordner 8 Editionen, Lasche Ziff. 8.5). Ebenso ist es unter den erstellten Umstän- den als erwiesen zu erachten, dass sich der Beschuldigte im Umfang der nicht bezahlten Raten bereichern wollte. 5.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. II.E.6.2.4.1.) ist der Sachverhalt gemäss An- klageziffer B.6. daher rechtsgenügend erstellt.
- 130 - IV. Rechtliche Würdigung A. Widerhandlungen gegen das BetmG Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. schul- dig, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise ei- nem andern verschafft oder in Verkehr bringt oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt und wer Anstalten hierzu trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG). Ein qualifizierter Fall mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe liegt u.a. vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).
1. Anklageziffer A.I.2. (Anstaltentreffen zum Erlangen und Verkaufen von Ko- kain) 1.1. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Anklagesachverhalt zusammen mit O._____ mit einem unbekannten Dritten ein Gespräch über die Lieferung von Ko- kain aus Mexiko geführt, in dessen Verlauf auf Initiative des Beschuldigten über den Preis gesprochen wurde und O._____ einen potentiellen Abnehmer nannte. Anzunehmen ist indes, dass der Beschuldigte das Gespräch nicht in der Absicht führte, vom unbekannten Dritten tatsächlich Kokain zu übernehmen, da er seinem Gesprächspartner offensichtlich nicht traute (s. vorstehend unter E. III.D.2.). 1.2. Strafbar macht sich auch, wer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f trifft. Der Tatbestand des Anstalten-Treffens erfasst sowohl den Ver- such wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs (BGE 130 IV 135 m.w.H.; BGE 138 IV 102). Allein der Entschluss, eine Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG zu begehen, ist nicht strafbar (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 3. A., Zürich 2016, Art. 19 N 100). Blosse Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand des Anstalten- Treffens ebenfalls noch nicht (BGE 117 IV S. 310 f.). Zu ahnden sind nur Fälle, in
- 131 - denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich je- mand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 6B_273/2013 Urteil vom 4. November 2013, E.2.2. m.w.H.). 1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 201). Letzterer ist gegeben, wenn der Täter den strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 156 m.w.H.). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wie Tatobjekt und Tathandlung (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 116). 1.4. Da der Beschuldigte am 10. September 2013 das Gespräch nicht in der Ab- sicht führte, vom unbekannten Dritten tatsächlich Kokain zu übernehmen, mangelt es in casu an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Der Beschuldigte ist daher freizusprechen.
2. Anklageziffer A.I.3. (Anstaltentreffen zum Erlangen von Kokain) 2.1. Der Beschuldigte hat sich gemäss erstelltem Anklagesachverhalt am
17. Dezember 2013 aktiv an einem Gespräch über die Beschaffung und den Ver- kauf von Kokain beteiligt, welches Geschäft zwischen dem/den Unbekannten und O._____ stattfinden sollte. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass dem Beschuldig- ten eine über eine Vermittler- und Übersetzerrolle hinausgehende Beteiligung an der Geschäftsanbahnung zukam und im Speziellen, dass der Beschuldigte – wie die Anklage annimmt – O._____ zum Kauf von 10 Gramm Kokain "veranlasst" und die Verschlüsselung und Markierung von verschiedenen Kokainqualitäten "besprochen" habe, weshalb das besprochene Geschäft – insbesondere auch in finanzieller Hinsicht – nicht als eines des Beschuldigten angesehen werden kann. 2.2. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der Begriff "verschaffen" unter Hinweis auf deutsche Wörterbücher nach allgemeinem Sprachgebrauch, (a) beschaffen, besorgen, (b) dafür sorgen, dass jemand etwas
- 132 - zuteil wird, jemand etwas bekommt (was nicht ohne Weiteres erreichbar ist), je- mandem zu etwas verhelfen. Sodann spricht der Wortlaut der mit der Teilrevision vom 20. März 2008 neu eingeführten Tatbestandsvariante in lit. c von Art. 19 Abs. 1 BetmG "auf andere Weise einem andern verschafft" dafür, dass es sich dabei um einen Auffangtatbestand handelt. Angesichts des klaren gesetzgeberi- schen Willens, das Betäubungsmittelgesetz mit der genannten Teilrevision inhalt- lich prinzipiell nicht zu ändern, kann die vom Gesetzgeber gewählte, relativ offene Formulierung "auf andere Weise einem andern verschafft" nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur derjenige verschaffen kann, der die Tatherrschaft über die Betäubungsmittel inne hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Tatbestandsvariante die Vermittlertätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtspre- chung beinhaltet (BGE 142 IV 401 E. 3.3.4 und 3.4). Die Vermittlertätigkeit nach altem Recht (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG) zeichnete sich dadurch aus, dass der Vermittler den Kontakt zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern, und solchen, welche diese erlangen wollen, herstellte, indem er zum Beispiel ein Tref- fen organisierte oder einen Namen, eine Adresse oder eine Telefonnummer mit- teilte. Weiter konnte der Vermittler teilweise für einen Beteiligten verhandeln. Nach der Rechtsprechung hat jede der in aArt. 19 Ziff. 1 BetmG (entsprechend heutigem Art. 19 Abs. 1 BetmG) aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, sodass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2 m.w.H.). Ein Verschaffen durch Vermitteln ist im Unterschied zum frühe- ren Recht erst dann vollendet, wenn der Mitteilungsempfänger vom Hinweis nach der Vorstellung des Täters Gebrauch gemacht hat und Sachherrschaft über die Betäubungsmittel beim Empfänger eingetreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt lediglich ein Anstalten Treffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vor (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 62). Im Übrigen ist bezüglich der Tatvariante des Anstalten Treffens und hinsichtlich des subjektiven Tatbestands auf die vorstehenden Erwägungen A.1.2. und 1.3. zu verweisen. 2.3. Der Beschuldigte war im Gespräch vom 17. Dezember 2013 mit dem/den Unbekannten, der Kokain verkaufen und O._____, der Kokain kaufen wollte, wis- sentlich und willentlich vermittelnd tätig. Er stellte nicht nur den Kontakt zwischen
- 133 - dem potentiellen Verkäufer und dem potentiellen Abnehmer her, sondern nahm aktiv am Gespräch über die Beschaffung und den Verkauf von Kokain teil. Es ging dabei um eine grössere Menge von Kokain und folglich um einen qualifizierten Fall der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 109 IV 145). Da das Geschäft zwischen dem/den Unbe- kannten und O._____ nicht zustande kam, liegt lediglich ein Anstaltentreffen zum Verschaffen vor. 2.4. Somit erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer A.I.3. den Tatbe- stand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
3. Anklageziffer A.I.4. (Erlangen und Weitergabe von Kokain) 3.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.I.4. ist erstellt, dass der Beschuldigte am
25. Januar 2014 einem Unbekannten 100 Gramm Kokain in Kommission übergab, wobei ihm dieser den Kaufpreis – entgegen der Anklage – nicht schuldig blieb. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte von Q._____ an einem nicht genauer bekannten Tag im Dezember 2013/Januar 2014 eine Menge von 300 Gramm Kokaingemisch geliefert erhielt. 3.2. Indem der Beschuldigte am 25. Januar 2014 einem Unbekannten 100 Gramm Kokain in Kommission übergab, verschaffte er jenem die Drogen und erfüllt damit den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Ein zwischenzeitli- cher Besitz des Kokains ist zwar naheliegend, indes nicht angeklagt. Der Vorsatz des Beschuldigten ist angesichts des Beweisergebnisses ausgewiesen. Zu Guns- ten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich bei den übergebenen Drogen nicht um reines Kokain, sondern um ein Kokaingemisch mit unbestimm- tem Reinheitsgehalt handelte. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ver- nünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Drogen von mittlerer Quali- tät sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 105), wobei die Annahme, wonach bei Kokain han- delsüblich von 33.3 % auszugehen sei, seitens des Bundesgerichts nicht bean- standet wurde (Entscheid 6B_361/2008 des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2008
- 134 - E. 1.2.). Es rechtfertigt sich, davon auszugehen, dass der Beschuldigte insgesamt 33.3 Gramm reines Kokain an die unbekannte Person übergab. Damit wurde die Grenze zum qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche das Bundesgericht bei 18 Gramm reinem Kokain festsetzte (BGE 109 IV 145), deutlich überschritten. Demnach erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklagezif- fer A.I.4. den Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
4. Anklageziffer A.I.5. (Anstaltentreffen zum Veräussern von Kokain) 4.1. Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem Anklagesachverhalt P._____ ca. Mitte Februar 2014 zusammen mit Q._____ im Restaurant "AH._____" in Zürich- … mehrfach eine Menge von 50 bis 100 Gramm Kokaingemisch zum Weiterver- kauf auf Kommission angeboten, was diese jedoch ablehnte. 4.2. Strafbar macht sich, wer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f trifft. Im Übrigen ist auf die zuvor unter E. A.1.2. und 1.3 erörterten rechtli- chen Grundlagen zu verweisen. 4.3. Indem der Beschuldigte vorliegend versuchte, die genannte Menge Kokain- gemisch durch P._____ verkaufen zu lassen, traf er Anstalten zum Verkauf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, wobei er vorsätzlich handelte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von der geringeren angeklagten Menge Kokaingemisch von 50 Gramm auszugehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche einen Reinheitsgehalt des Kokains von 20 % annahm (Urk. 89 E. III.1.4.), ist auch hier kein Grund ersichtlich, nicht von einem handelsüblichen von 33.3 % auszugehen. Daher ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen, wobei in casu 16.6 Gramm reines Kokain involviert waren.
5. Anklageziffer A.II.1. (Marihuanahandel) 5.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2013 zu- sammen mit O._____ in seiner Wohnung mit zwei unbekannten Lieferanten über
- 135 - die Beschaffung von Marihuana im Kilobereich verhandelte, wobei mit einem Ge- winn von Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Kilogramm Marihuana gerechnet wurde. 5.2. Strafbar macht sich, wer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f trifft. Ergänzend zu den bereits – insbesondere vorstehend unter A.1.2. und 1.3. – erörterten rechtlichen Grundlagen ist zu erwähnen, dass bezüglich Mari- huana bzw. Cannabis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei grösseren Mengen nicht gesagt werden kann, dass diese geeignet seien, die kör- perliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 117 IV 323, entgegen der davor geltenden Rechtsprechung: BGE 109 IV 145). Deshalb ist der qualifizierte Tatbestand ge- mäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Fällen, in denen sich die Widerhandlung ge- mäss Art. 19 Abs. 1 BetmG auf Cannabissubstanzen bezieht, gestützt auf die in Frage stehende Menge nicht anwendbar. 5.3. Durch die konkreten Verhandlungen hinsichtlich der Beschaffung von Mari- huana erfüllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer A.II.1. den Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, wobei er offensichtlich vorsätzlich agierte. Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt demgegenüber nicht vor. B. Vermögens- bzw. Urkundendelikte
1. Betrug 1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Betrugs, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Ge- täuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst wer- den. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensver- fügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Un- terlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbar-
- 136 - keit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Ver- mögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischen- handlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Vielmehr ist – namentlich in arbeitstei- ligen Organisationsformen wie Unternehmen, Behörden usw. – auch möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen, von de- nen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt. Wann vermittelnde Zwischenhandlungen des Getäuschten oder dritter Personen den erforderlichen Zusammenhang abbrechen lassen, lässt sich abstrakt nicht beantworten (BGE 126 IV E.3.a. m.w.H.). 1.2. Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, son- dern einen Dritten (sog. Dreiecksbetrug), setzt die Erfüllung des Betrugstatbe- standes voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten "verantwortlich" bzw. "zuständig" ist und darüber verfügen kann. Nur dann ist das Verhalten des getäuschten Dritten dem Opfer wie eigenes zuzurechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt. Dabei genügt nach vorherrschender Auffassung eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit; nicht erforderlich ist dagegen, dass der Verfügende zusätzlich auch rechtlich wirksam disponieren kann (BGE 126 IV E.3.a. m.w.H.). 1.3. Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruch- nahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte ver- meiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schüt- zen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tra- gen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässig- keit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhal- ten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 und 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.1 mit Hinweisen).
- 137 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leis- tungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine inne- re Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfül- lungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der an- dere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2. m.w.H.). Bei einem Mas- sengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen kann den Vertragsparteien nicht zugemutet werden, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzuverlangen bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das fi- nanzielle Risiko beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon in Grenzen hält (Entscheid 6B_1007/2010 des Bundesgerichts vom 28. März 2011, E. 2.4.2.). 1.4. Bezüglich des Vermögensschadens genügt nach Lehre und Rechtspre- chung jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist (DONATSCH, Strafrecht III, S. 213 f.; BOOG, Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Strafrecht, Basel 1991, S. 34; Urteil des Bun- desgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.4.; BGE 102 84, E. 3.). Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant, da der Strafrichter den Schaden, beziehungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann (BSK STGB II-ARZT, Art. 146 N 144). 1.5. Der subjektive Tatbestand des Betrugs erfordert neben der Absicht rechts- widriger Eigen- oder Fremdbereicherung Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tat- bestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 1.2.3; 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2 mit Hinweisen). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst un- erwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt
- 138 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.1 mit Hin- weisen).
2. Anklageziffer B.2. (versuchte Anstiftung zu Betrug; ND 2) 2.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit O._____ am 5. August 2013 in seiner Wohnung versuchte, AE._____ anlässlich eines Gesprächs dazu zu bringen, in gleicher Weise wie O._____ Firmen zu übernehmen, damit Waren ohne Zahlungswille und -möglichkeit zu bestellen und die Firmen letztlich in den Konkurs gehen zu lassen, was jedoch einzig deshalb nicht gelang, weil sich AE._____ nicht darauf einliess. 2.2. In Ergänzung zu den vorab erörterten rechtlichen Grundlagen ist massge- bend, dass eine Anstiftung begeht, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wobei der Anstifter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Ver- brechens bestraft (Art. 24 StGB), wobei ein Versuch vorliegt, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). 2.3. Durch das seitens des Beschuldigten beabsichtigte Verhalten von AE._____ hätte jener einen Betrug begangen, indem er durch die Warenbestellungen die Lieferanten derselben arglistig über den Zahlungswillen und die -möglichkeit des die Bestellungen vornehmenden Unternehmens getäuscht und sich durch die gestützt darauf vorgenommene Vermögensdisposition einen wirt- schaftlichen Vorteil geschaffen hätte, ohne hierauf einen Rechtsanspruch gehabt zu haben, was er – bei erfolgreicher Anstiftung – gewusst und auch gewollt hätte. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit wäre im Übrigen den lie- fernden Unternehmen nicht zumutbar gewesen, stellte der Beschuldigte AE._____ doch die Bestellung von Massenwaren wie Esswaren, Getränke und Konsumgüter wie Fernseher und Telefone zur Diskussion (vgl. Gespräch vom
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5. August 2013, ab 21:56 Uhr: Urk. 348/2/4/15). Da der Beschuldigte alles unter- nahm, um AE._____ zu überzeugen, erfüllt der Beschuldigte – einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.2.) – durch die an den Tag gelegte Verhaltensweise den Tatbestand der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB.
3. Anklageziffer B.3. (mehrfacher Betrug; ND 3) 3.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 14. November 2013 zu- sammen mit O._____ acht iPhones auf den Namen der Firma AF._____ GmbH im Online-Shop der AG._____ bestellte, in der Absicht, diese nicht zu bezahlen, sondern weiterzuverkaufen. Damit täuschte er die bei der AG._____ für die Be- stellungsbearbeitung verantwortliche Person vorsätzlich über die Identität des Be- stellers und über ihren Leistungswillen, sodass die Lieferung der bestellten iPho- nes seitens der AG._____ veranlasst wurde und sie sich dadurch an ihrem Ver- mögen mindestens im Wert der acht Mobiltelefone im Betrag von Fr. 1'672.– schädigte, weil seitens ihrer Mitarbeiter ein Irrtum über die Identität des Bestellers und dessen Leistungswillen bestand. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und - möglichkeit wäre im Übrigen der AG._____ angesichts des Umstands, dass es sich bei Mobiltelefonen um Massenware handelt, nicht zumutbar gewesen. Der AG._____ kann deshalb unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.3.) – kein Vorwurf gemacht werden, als sie auch über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurde und keinen Anlass hatte, bei einer Bestellung, die für eine Firma als geschäftsüblich bezeichnet werden kann, genauere Überprüfungen vorzunehmen. 3.2. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und handelte trotzdem entsprechend. Durch seine Handlungsweise erfüllte der Beschuldigte deshalb den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
- 140 -
4. Anklageziffer B.4. (mehrfacher, teils versuchter Betrug; ND 4) 4.1. Anklageziffer B.4.1.1. 4.1.1. Der Beschuldigte machte sich vorliegend B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei der Dipl. Ing. AA._____, Filiale AV._____, zwei TV-Geräte der Marke Samsung im Wert von Fr. 7'276.– für 24 Monate zu mieten, die Firma "Dipl. Ing. AA._____" bzw. deren Vertreter die Geräte daraufhin B._____ übergab, welche dieser wiederum dem Beschuldigten überliess, ohne dass beim Beschuldigten ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit hinsichtlich des ganzen Mietpreises für die TV-Geräte vorhanden war, worin die massgebende schädigende Vermö- gensdisposition zu sehen ist. 4.1.2. Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen De- fiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit in Zusammen- hang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich be- legt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.). 4.1.3. Den Mitarbeitern der Dipl. Ing. AA._____ wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit na- hezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen. Der dipl. Ing. AA._____ kann deshalb unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden, als sie auch über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurde und keinen Anlass hatte, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen. 4.1.4. Ob letztlich das die Waren liefernde Unternehmen und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/en, ist von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. 1.4.) und die Forderung des Unternehmens be-
- 141 - reits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, sodass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Wie ebenfalls bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. 1.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau bezif- fert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objektiven Betrug- statbestandes irrelevant ist. Vorliegend ist von einem Schaden von annähernd Fr. 7'000.– (Verkaufspreis TV-Geräte abzüglich der bei der Übergabe entrichteten Raten; vgl. Urk. ND 4/8) auszugehen. 4.1.5. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, wodurch er klarerweise mit Vorsatz handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 4.2. Anklageziffer B.4.1.2. 4.2.1. Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts machte sich der Beschuldigte (zusammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sin- ne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei der AB.______ …, Filiale AV._____, über insgesamt vier Laptops der Marke Apple im Wert von Fr. 7'659.80 einen Teilzahlungskauf vorzunehmen. Auch hier wurden die Geräte B._____ übergeben, welcher sie wiederum dem Beschuldigten über- liess, ohne dass beim Beschuldigten ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmög- lichkeit hinsichtlich des ganzen Kaufpreises für die vier Laptops vorhanden war, worin die massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist. 4.2.2. Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen De- fiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammen- hang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich be- legt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.).
- 142 - 4.2.3. Den Mitarbeitern der AB._____ wurde durch dieses Vorgehen des Be- schuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte, sondern B._____ als Ver- tragspartner entgegen, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal sie über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurden und keinen Anlass hatten, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen. 4.2.4. Ob letztlich das die Waren liefernde Unternehmen und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/en, ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. 1.4.) und die Forderung des Unterneh- mens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, sodass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Wie ebenfalls bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. 1.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objekti- ven Betrugstatbestandes irrelevant ist. Vorliegend wurde keine Anzahlung geleis- tet (s. Urk. ND 4/9 S. 1). Es ist von einem Schaden von ca. Fr. 7'659.80 auszuge- hen (Verkaufspreis der vier Laptops). 4.2.5. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, wodurch er klarerweise mit Vorsatz handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte durch seine Handlungsweise den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 4.3. Anklageziffer B.4.1.3. 4.3.1. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
- 143 - 4.3.2. Auch hinsichtlich Anklageziffer B.4.1.3. machte sich der Beschuldigte (zu- sammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei der AB._____ …, Filiale AV._____, über diverse elektronische Geräte – zwei "Mac Book Pro Re- tina 15", ein "Mac Book Air 13", zwei "LG LED-Fernseher", zwei "Mac I-Pad Mini 16GB" – im Gesamtbetrag von Fr. 7'657.40 einen Teilzahlungskauf abzuschlies- sen, welcher letztlich storniert wurde (Urk. ND 4/9 S. 2 f.). Auch hier beabsichtigte der Beschuldigte, dass ihm B._____ die Geräte überlassen sollte, ohne dass bei ihm ein Zahlungswille oder eine Zahlungsmöglichkeit hinsichtlich des ganzen Kaufpreises für die fraglichen elektronischen Geräte vorhanden war, worin die beabsichtigte massgebende schädigende Vermögensdisposition zu sehen ist. 4.3.3. Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich – auch hier – ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurolo- gischen Defiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hin- länglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.). 4.3.4. Den Mitarbeitern der AB._____ wurde durch dieses Vorgehen des Be- schuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte, sondern B._____ als Ver- tragspartner entgegen. Nichtsdestotrotz kam es zur Stornierung des Geschäfts, was indes nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuordnen ist, da er alles un- ternahm, um den Betrug zu vollenden. Im Übrigen kann hinsichtlich des seitens des Beschuldigten beabsichtigten Verlaufs des Betrugs auf die bereits hinsichtlich Anklageziffern B.4.1.1. und B.4.1.2. gemachten Erwägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte erfüllt durch die an den Tag gelegte Verhaltensweise jedenfalls den Tatbestand des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 144 - 4.4. Anklageziffer B.4.4. 4.4.1. Auch bezüglich dieses Anklagesachverhalts machte sich der Beschuldigte (zusammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sin- ne eines nicht vorsätzlich handelnden Werkzeugs vorschob, um bei verschiede- nen Telekommunikationsanbietern (BF._____, AG._____, BE._____, BD._____ Mobile bzw. BE._____) Mobiltelefonabonnemente teils auf seine Adresse, teils auf diejenige seiner Eltern, abzuschliessen, und die Mobiltelefone und SIM-Karten
– wie beabsichtigt – an sich nahm und benutzte, ohne die jeweiligen Rechnungen je begleichen zu wollen oder zu können. 4.4.2. Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich – wie be- reits mehrfach erwähnt – ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähig- keit, seinen neurologischen Defiziten und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklärungen, hinlänglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.). 4.4.3. Den Mitarbeitern der erwähnten Telekommunikationsanbieter wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen, weshalb ihnen unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal sie über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurden und keinen Anlass hatten, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen. 4.4.4. Ob letztlich die Telekommunikationsanbieter und/oder B._____ einen Ver- mögensschaden erlitt/en, ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, zumal be- züglich des Vermögensschadens beim Betrug nach Lehre und Rechtsprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. 1.4.) und die Forderung des Unterneh- mens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, sodass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abgeschrieben
- 145 - werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Wie ebenfalls bereits erwähnt (s. vorstehend unter E. 1.4.) ist unmassgeblich, dass der Schaden nicht genau beziffert wurde, da die genaue Schadenshöhe für die Erfüllung des objekti- ven Betrugstatbestandes irrelevant ist. Vorliegend ist von einem Schaden von insgesamt mehr als Fr. 9'000.– auszugehen. 4.4.5. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, weshalb er mit Vorsatz handelte. Damit er- füllte der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer B.4.4. den Tatbestand des Betru- ges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 4.5. Anklageziffer B.4.5. 4.5.1. Auch hier machte sich der Beschuldigte (zusammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handeln- den Werkzeugs vorschob, um bei verschiedenen Tank-/Zahlkartenherausgeber (BJ._____ Suisse SA, BD2._____ Mineralöl AG, BK._____ Card Service und BM._____ Shopping Card bzw. jeweils BL._____ AG sowie BN._____ SA) Tank- bzw. Zahlkarten beantragen zu lassen, die entsprechenden Karten – wie beab- sichtigt – an sich zu nehmen und Waren- und Benzinbezüge zu tätigen, ohne die jeweiligen Rechnungen je begleichen zu wollen oder zu können. 4.5.2. Die Eignung von B._____, durch den Beschuldigten in diesem Zusammen- hang als willenloser Tatmittler eingesetzt werden zu können, ergibt sich – wie mehrfach erwähnt – ohne Weiteres aus seiner eingeschränkten Urteilsfähigkeit, seinen neurologischen Defizite und seiner Leichtgläubigkeit, welche durch die von der KESB des Bezirks Dietikon eingerichtete Mitwirkungsbeistandschaft und die damit im Zusammenhang stehenden, insbesondere auch fachärztlichen Abklä- rungen, hinlänglich belegt sind (s. vorstehend unter E. III.E.3.1.9.). 4.5.3. Den Mitarbeitern der erwähnten Tank-/Zahlkartenherausgeber wurde durch dieses Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit nahezu verunmöglicht, trat ihnen doch nicht der Beschuldigte sondern B._____ als Vertragspartner entgegen, weshalb ihnen unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden kann, zumal
- 146 - sie über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurden und keinen Anlass hatten, nähere Erkundigungen über den Beschuldigten einzuziehen. 4.5.4. Ob letztlich die Tank-/Zahlkartenherausgeber und/oder B._____ einen Vermögensschaden erlitt/en, ist auch hier von untergeordneter Bedeutung, zumal bezüglich des Vermögensschadens beim Betrug denn nach Lehre und Recht- sprechung bereits jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist, ausreicht (s. vorstehend unter E. 1.4.) und die Forderung des Unternehmens bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware gefährdet war, so- dass sie nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise hätte abge- schrieben werden müssen (BGE 121 IV 107 = Pr 85 [1996] Nr. 25). Vorliegend ist von einem Schaden von insgesamt annähernd Fr. 15'000.– auszugehen. 4.5.5. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, weshalb er mit Vorsatz handelte. Damit er- füllte der Beschuldigte auch hier den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 4.6. Anklageziffer B.4.7. 4.6.1. Auch hier machte sich der Beschuldigte (zusammen mit O._____) B._____ als Tatmittler zunutze, indem er jenen im Sinne eines nicht vorsätzlich handeln- den Werkzeugs vorschob, um am 26. November 2013 bei der Garage AC._____ in BY._____ einen Kaufvertrag mit Teilzahlung über einen Personenwagen Por- sche Cayenne im Wert von Fr. 79'780.– abzuschliessen. Zu diesem Zweck erstell- te und übergab der Beschuldigte B._____ drei gefälschte Lohnabrechnungen der BP._____ AG, wonach B._____ monatlich brutto Fr. 6'500.– verdiene, und die zu- sammen mit den Antragsunterlagen der AD._____ Bank AG eingereicht wurden. Indem der Beschuldigte der AD._____ Bank AG vortäuschte, dass B._____ ihr Vertragspartner sei und dass dieser darüber hinaus brutto Fr. 6'500.– monatlich verdienen würde, erweckte er auf Seiten der AD._____ Bank AG einen Irrtum über ihren Vertragspartner und damit auch über den Zahlungswillen und die Zah- lungsfähigkeit ihres tatsächlichen Vertragspartners. Infolge dieses Irrtums finan- zierte die AD._____ Bank AG den Kauf des Porsches und gewährte B._____ ei-
- 147 - nen Totalkredit von Fr. 109'405.80, worin die massgebende Vermögensdispositi- on besteht. Nachdem B._____ den Porsche in Empfang genommen hatte, über- nahm ihn der Beschuldigte. Er fuhr zusammen mit B._____ nach Serbien und verkaufte den Porsche dort, wobei der Beschuldigte den Erlös für sich behielt. In Berücksichtigung der drei bezahlten Monatsraten erlitt die AD._____ Bank AG ei- nen Schaden von Fr. 105'498.45, in welchem Umfang sich der Beschuldigte auch bereichern wollte. 4.6.2. Es ist klarerweise von einem arglistigen Vorgehen des Beschuldigten aus- zugehen, zumal die AD._____ Bank AG ihren Sorgfaltspflichten in rechtsgenü- gender Art und Weise nachgekommen ist. Gemäss Art. 31 des anwendbaren Konsumkreditgesetzes (KKG) darf sich die Kreditgeberin grundsätzlich auf die Angaben des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen verlassen und müsste deren Richtigkeit nur bei offensichtlich unrichtigen Angaben oder wenn sie an der Richtigkeit der Angaben zweifelt, anhand einschlägiger amtlicher oder pri- vater Dokumente, wie einem Betreibungsregisterauszug oder einem Lohnaus- weis, überprüfen. Vorliegend wurde der AD._____ Bank AG durch das Vorgehen des Beschuldigten die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit na- hezu verunmöglicht, trat ihr doch nicht der Beschuldigte, sondern B._____ als Vertragspartner entgegen. Zudem wurden ihr falsche Lohnabrechnungen unter- breitet, wobei kein Anlass bestand an deren Richtigkeit zu zweifeln. Angesichts dieses Vorgehens des Beschuldigten kann der AD._____ Bank AG unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung kein Vorwurf gemacht werden. Der Be- schuldigte handelte demnach arglistig. 4.6.3. Der Beschuldigte wusste um alle objektiven Tatbestandsmerkmale und wollte diese auch verwirklichen, weshalb er vorsätzlich handelte. Damit erfüllte der Beschuldigte auch hier den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 4.6.4. Anklageziffer B.4.7. steht im Zusammenhang mit Anklageziffer C. Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Verun- treuung nicht möglich wäre, da ein bereits ertrogener Gegenstand nicht veruntreut werden kann.
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5. Anklageziffer B.5. (Betrug/Betrugsversuch; ND 5) 5.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 4. und 5. Februar 2014 via Internet beim Online-Shop der AG._____ 16 iPhones samt SIM-Karten für die Firma BT._____ GmbH bestellte, ohne dass er diese bezahlen wollte. In der Fol- ge lieferte die AG._____ zehn der bestellten Mobiltelefone samt SIM-Karten im Wert von CHF 3'130.– an die BT._____ GmbH. Durch diese Handlungsweise täuschte der Beschuldigte die bei der AG._____ für diese Bestellungsbearbeitung verantwortliche Person vorsätzlich über die Identität des Bestellers und über de- ren Leistungswillen, sodass die Lieferung der bestellten iPhones seitens der AG._____ veranlasst wurde und sie dadurch an ihrem Vermögen mindestens im Wert der gelieferten zehn Mobiltelefone im Betrag von Fr. 3'130.– geschädigt wurde, weil seitens ihrer Mitarbeiter ein Irrtum über die Identität des Bestellers und dessen Leistungswillen bestand. 5.2. Die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit wäre im Übrigen der AG._____ angesichts des Umstands, dass es sich bei Mobiltelefonen um Massenware handelt, nicht zumutbar gewesen. Der AG._____ kann deshalb unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.5.) – kein Vorwurf gemacht werden, als sie auch über den tatsächlichen Besteller getäuscht wurde und keinen Anlass hatte, bei einer Bestellung, die für eine Firma als geschäftsüblich bezeichnet werden kann, genauere Überprüfungen vorzunehmen. 5.3. Der Beschuldigte wusste um alle diese objektiven Tatbestandsmerkmale und handelte trotzdem entsprechend vorsätzlich arglistig mit der Absicht, sich un- rechtmässig zu bereichern. Durch seine Handlungsweise erfüllte der Beschuldigte deshalb den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 5.4. Auch hinsichtlich der weiteren sechs bestellten iPhones, die von der AG._____ letztlich nicht geliefert wurden, hatte der Beschuldigte wissentlich und willentlich alles unternommen, um denselben Erfolg wie bei den gelieferten iPho- nes zu erzielen. Mangels Lieferung der bestellten Ware bleibt es diesbezüglich lediglich beim Versuch. Demzufolge ist der Beschuldigte hinsichtlich der sechs
- 149 - nicht gelieferten iPhones zusätzlich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Anklageziffer B.6. (Betrug und Urkundenfälschung; ND 6) 6.1. Indem der Beschuldigte am 23. Oktober 2013 bei der Kreditbeantragung ge- genüber dem Vertreter der BU._____ AG mittels eines gefälschten Lohnauswei- ses der BW._____ AG – entgegen der Realität – ein regelmässiges Erwerbsein- kommen vortäuschte, erweckte er auf Seiten der BU._____ AG nebst einem Irr- tum über seinen Zahlungswillen insbesondere einen solchen über seine Zah- lungsfähigkeit, in welchem er den Bankenvertreter durch die unterschriftliche Be- stätigung des bei ihm veranschlagten Budgetüberschusses von monatlich Fr. 2'956.30 noch bestärkte. Gestützt darauf wurden dem Beschuldigten seitens der BU._____ AG Fr. 65'000.– als Kredit gewährt, worin die massgebende Ver- mögensdisposition besteht und in welchem Umfang sich der Beschuldigte auch mindestens bereichern wollte. Der letztlich erwiesene Schaden beträgt Fr. 71'580.30. 6.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.6.) ist klarerweise von einem arglistigen Vorgehen des Beschuldigten auszugehen, zumal die BU._____ AG ihren Sorg- faltspflichten in rechtsgenügender Art und Weise nachgekommen ist. Gemäss Art. 31 des anwendbaren Konsumkreditgesetzes (KKG) darf sich die Kreditgebe- rin grundsätzlich auf die Angaben des Konsumenten zu den finanziellen Verhält- nissen verlassen und müsste deren Richtigkeit nur bei offensichtlich unrichtigen Angaben oder wenn sie an der Richtigkeit der Angaben zweifelt, anhand ein- schlägiger amtlicher oder privater Dokumente, wie einem Betreibungsregisteraus- zug oder einem Lohnausweis, überprüfen. Vorliegend wurde seitens des Be- schuldigten bereits zusammen mit dem Kreditantrag eine Lohnabrechnung einge- reicht. Vorliegend ist auf Seiten der Kreditgeberin kein Anlass erkennbar, an der Richtigkeit der seitens des Beschuldigten gemachten Angaben bzw. der Lohnab- rechnung zu zweifeln, weshalb die BU._____ AG ihren Sorgfaltspflichten rechts- genügend nachgekommen ist. Der Beschuldigte handelte demnach arglistig.
- 150 - 6.3. Abgesehen davon ergibt sich die Arglist auch aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte vorliegend der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Demgemäss macht sich strafbar, wer in der Absicht, je- mandem am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Nach der Rechtsprechung kommt Lohnabrechnun- gen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Urteile 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1; 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2; 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E.4.5.3; 6B_382/2011 vom 26. September 2011 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Ur- kundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthal- tene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Ver- trauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Be- weisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkun- dung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkund- sperson oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rech- nungslegung des Aktienrechts und in den Bilanzvorschriften liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr
- 151 - in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1; Urteil 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1). Eine Lohnabrechnung ist grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im enge- ren Sinne Urkundenqualität zu (Urteile 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.1). Eine Lohnabrechnung ist bestimmt und geeignet, zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirkli- chen Aussteller der Abrechnung entspricht. Die vorliegende Lohnabrechnung ist sowohl unecht als auch unwahr. Sie ist nicht vom daraus ersichtlichen Aussteller erstellt worden, der daraus ersichtliche Aussteller hat die darin enthaltenen Anga- ben nicht gemacht und diese Angaben sind inhaltlich unwahr. Die vorliegende vom Beschuldigten fabrizierte Lohnabrechnung stellt deshalb eine Urkunde dar, soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion steht (vgl. BGer 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.3.1.-3.3.2.). 6.4. Der Beschuldigte wusste um alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Be- trugs wie auch der Urkundenfälschung, handelte aber trotzdem entsprechend und somit vorsätzlich in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern bzw. sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Demnach erfüllte er den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie denjenigen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.
7. Gewerbsmässigkeit 7.1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten hinsicht- lich der Betrüge als teilweise gewerbsmässig (Urk. 36 S. 2, 5 u. 13; Urk. 176 S. 1). Nicht substantiiert wurde, bei welchen Betrügen das gewerbsmässige Han- deln des Beschuldigten vorliegen soll. 7.2. Gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB laut bundes- gerichtlicher Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt be-
- 152 - rufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tä- tigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die An- nahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteile 6B_333/2018 vom
23. April 2019 E. 2.3.1; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). 7.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. III.2.7.) wurde seitens der Anklagebehörde im Gegensatz zum eingetretenen Schaden mehrheitlich nicht dargetan, in welchem Umfang der Beschuldigte welchen Deliktserlös und damit Einkünfte erzielt haben soll. Diese Einkünfte lassen sich denn auch nicht einfach aus den angeklagten Umständen rekonstruieren, zumal der Beschuldigte in den meisten Fällen in Mittä- terschaft mit O._____ handelte, welcher sich ebenfalls substantiell daran beteiligt haben dürfte, und es sich ferner bei der Mehrzahl der Fälle um Warenbestellun- gen bzw. -bezüge handelte, und auch gestützt darauf unklar bleibt, worin der er- forderliche namhafte Beitrag an die Lebenshaltungskosten bestanden haben soll. 7.4. Gestützt auf diese Erwägungen ist vorliegend nicht von einem gewerbsmäs- sigen Handeln des Beschuldigten auszugehen. C. Rechtswidrigkeit und Schuld Hinsichtlich aller Delikte, bei denen das tatbestandsmässige Handeln des Be- schuldigten festgestellt wurde, sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist.
- 153 - D. Ergebnis Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte ist der Beschuldigte betreffend Anklage- ziffern A.I.3., A.I.4, A.I.5. sowie A.II.1. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und g, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, schuldig zu sprechen. Bezüglich der Vermögens- bzw. Urkundendelikte ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffer B.2. (ND 2) der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie betreffend An- klageziffern B.3, B.4.1.1., B.4.1.2., B.4.1.3., B.4.4., B.4.5, B.4.7., B.5. und B.6. (ND 3, 4, 5 und 6) des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und betref- fend Anklageziffer B.6. zusätzlich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein Freispruch erfolgt demgegenüber bei den Betäubungsmitteldelikten bezüglich der Anklageziffern A.I.1., A.I.2. sowie A.II.2.1.-2.2. sowie bei den Vermögensdelik- ten hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit des Betrugs. V. Rückversetzung
1. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit be- gangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf Rückversetzung und kann stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Verlängerung der Probezeit anordnen (Art. 89 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB darf die Rückversetzung nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probe- zeit drei Jahre vergangen sind (vgl. auch Urteil BGer 6B_840/2014 vom 6. Febru- ar 2015 E. 3.4.6.).
- 154 -
2. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, der Beschuldigte sei am 25. De- zember 2012 aus dem Vollzug der mit Urteil des Obergerichts vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden, dies unter Ansetzung einer Probezeit bis am 25. Juni 2015 für die Reststrafe von 912 Tagen. Innerhalb dieser Probezeit habe er sich erneut strafbar gemacht. Grundsätzlich bleibe dies für den Beschuldigten gestützt auf Art. 89 Abs. 4 StGB folgenlos, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen seien. Zu beachten sei allerdings, dass der Beschuldigte am 8. April 2014 und damit noch vor Ablauf der Probezeit wieder verhaftet worden sei. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, sich in Freiheit zu bewähren. Es müsse deshalb von einem Stillstand der Probezeit und deren Wei- terlaufen nach der Haftentlassung ausgegangen werden. Die unterbrochene Frist sei ab der Haftentlassung am 30. Juni 2018 bis an ihr Ende gelaufen, woran sich die dreijährige Frist, innert welcher die Rückversetzung noch möglich sei, an- schliesse. Diese Frist sei somit noch nicht abgelaufen, sodass eine Rückverset- zung anzuordnen und eine Gesamtstrafe zu bilden sei (Urk. 372 S. 8).
3. Der Beschuldigte wurde am 25. Dezember 2012 aus dem Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe bedingt entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit bis am 25. Juni 2015 bei einer Reststrafe von 912 Tagen (Urk. 358A). Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschuldigte vorliegend bereits etwas mehr als ein halbes Jahr nach seiner bedingten Entlassung erneut delinquierte, sind seit dem Ablauf der Probe- zeit bis heute mehr als drei Jahre vergangen. Der Gesetzestext von Art. 89 Abs. 4 StGB ist klar, und da es für einen im Rahmen der Rückversetzung zu beachten- den Stillstand der Probezeit an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehlt, ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht zu folgen. Demzufolge ist gemäss Art. 89 Abs. 4 StGB von einer Rückversetzung abzusehen.
- 155 - VI. Strafzumessung A. Anwendbares Sanktionsrecht
1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging alle in Frage stehenden Delikte indes vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2. Vorliegend ist der Beschuldigte nach neuem Recht nicht milder zu beurtei- len, weshalb Art. 2 Abs. 2 StGB nicht einschlägig und das alte Recht anzuwen- den ist. B. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist – wie seitens der Vorinstanz zu- treffend festgehalten (Urk. 89 E. V.1. S. 131) – grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. In casu drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 89 E. V.2.2.1.) – denn auch keine Erweite- rung des ordentlichen Strafrahmens auf. 1.2. Vorliegend besteht hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die höchste abstrakte Strafandrohung, näm- lich Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geld- strafe verbunden werden kann. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Bei der Bil-
- 156 - dung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zwei- ten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu er- höhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 144 IV 217 E. 2. m.w.H.; 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).
2. Strafzumessungsfaktoren Von der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung im Weiteren nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 89 E. V.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend und im Einklang mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (Entscheid vom 25. März 2010 6B_865/2009 E. 1.6.1.) wurde seitens der Vorinstanz vorgesehen (Urk. 89 E. V.2.4.), die Täterkomponen- te für alle Delikte gesamthaft zu würdigen.
3. Kokainhandel 3.1. Bei der Einstufung der objektiven Tatschwere bei den vom Beschuldigten begangenen, teilweise qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz ist in Bezug auf den Kokainhandel (Anklageziffern A.I.3., A.I.4. und A.I.5.) deutlich verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass es in den zu beur- teilenden Fällen lediglich beim Treffen von Anstalten blieb und ihm dabei eine eher untergeordnete Stellung im Drogenhandel zukam, auch wenn keine Abhän- gigkeiten von ihm übergeordneten Personen erkennbar sind und er seine Ent- scheidungen selbständig traf. Ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich der Umstand aus, dass sich seine Delinquenz zum einen auf eine blosse Vermitt-
- 157 - ler- und Übersetzerrolle beschränkte, auch wenn es dabei offensichtlich um den Handel mit einer grösseren Menge Kokain ging, welche die Grenze zum qualifi- zierten Fall von 18 Gramm reinem Kokain deutlich überschritt, wobei sich die letztlich insgesamt involvierte Kokainmenge nicht eruieren lässt. Zum anderen traf der Beschuldigte Anstalten, Kokain zu verkaufen, wobei mit den dabei involvierten 16.6 Gramm reinen Kokains noch kein qualifizierter Fall vorliegt, was sich eben- falls zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Zu Ungunsten des Beschuldigten fällt demgegenüber seine mehrfache Delinquenz ins Gewicht. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens ist das objektive Verschulden des Beschuldigten gesamthaft als leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich, hierfür ei- ne Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe vorzusehen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und sein Motiv zumindest teilweise finanzieller Art, keineswegs aber et- wa suchtbedingter Art war. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive gestützt darauf nicht zu relativieren, weshalb es bei der erwähnten Einsatzstrafe bleibt.
4. Marihuanahandel 4.1. Hinsichtlich der Bewertung der objektiven Tatschwere hinsichtlich des Mari- huanahandels (Anklageziffer A.II.1.) ist verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass es auch hier beim Anstalten Treffen blieb und die Delinquenz des Beschul- digten auf reine Verhandlungen beschränkt war. Verschuldenserschwerend wirkt sich der Umstand aus, dass es dabei um die Beschaffung von Marihuana im Ki- lobereich und somit nicht mehr um eine unwesentliche Menge ging. Wiederum zu Gunsten des Beschuldigten wirken sich die Gegebenheiten aus, dass bei Mari- huana im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln ein beschränktes Gefähr- dungspotential ausgeht und dass ihm eine eher untergeordnete Rolle im Drogen- handel zukam.
- 158 - 4.2. In subjektiver Hinsicht ist auch hier festzuhalten, dass der Beschuldigte vor- sätzlich und aus finanziellen Motiven tätig wurde, was die objektive Tatschwere nicht relativiert. 4.3. Es rechtfertigt sich, die für die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte festge- setzte Einsatzstrafe aufgrund des Marihuana-Handels in Anwendung des Aspera- tionsprinzips um 2 Monate zu erhöhen.
5. Vermögens- bzw. Urkundendelikte 5.1. In objektiver Hinsicht lässt sich das Verschulden des Beschuldigten hinsicht- lich der Vermögens- bzw. Urkundendelikte als erheblich umschreiben. Zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen insbesondere der realisierte Deliktsbetrag im Wert von insgesamt rund Fr. 230'000.– und dass er diesen in einem Zeitraum von nicht einmal vier Monaten erzielte, auch wenn bei einem Teil dieses Betrages zu sei- nen Gunsten von einer Aufteilung der ertrogenen Waren, Dienstleistungen und Erlöse mit dem Mittäter O._____ auszugehen ist. Seine Vorgehensweise war sehr raffiniert, weil die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit für die Betrugsopfer generell schwierig und in den Fällen, in denen B._____ als Tatmittler vorgeschoben wurde, sogar annähernd unmöglich zu bewerkstelligen war, was ebenfalls verschuldenserschwerend zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon war die Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und -möglichkeit des Beschuldigten durch die Betrugsopfer denn auch teilweise geschäftsunüblich und deshalb nicht zumut- bar, da es sich bei der von ihm bestellten Ware um Massenware bzw. bei den von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen um solche des täglichen Ge- brauchs gehandelt hat. Das Ausnützen der geistigen Einschränkungen von B._____ und dessen Instrumentalisierung bei mehreren Delikten erscheint dabei besonders perfid. Der Beschuldigte schreckte im Falle der Kreditaufnahme bei der BU._____ AG nicht davor zurück, eine Lohnabrechnung selbst herzustellen und den dadurch beim Betrugsopfer herbeigeführten Irrtum mittels unterschriftlicher Bestätigung des veranschlagten Budgetüberschusses noch zu verstärken. Die BU._____ AG ist dabei ihren, sich insbesondere vom Konsumkreditgesetz vorge- gebenen Sorgfaltspflichten in rechtsgenügender Art und Weise nachgekommen,
- 159 - weshalb dem Beschuldigten unter dem Titel der Opfermitverantwortung auch diesbezüglich keine massgeblichen entlastenden Momente anzurechnen sind. 5.2. In Bezug auf das subjektive Verschulden des Beschuldigten ist massge- bend, dass er hinsichtlich aller objektiv festgestellter Tatumstände direktvorsätz- lich und aus finanziellen, und damit egoistischen Motiven handelte. Unter diesen Gegebenheiten vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu relativie- ren. 5.3. Beim Versuch geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeich- net, dass sie verschuldensunabhängig ist. Sie hat sich allerdings im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwir- ken. Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe unter anderem einerseits von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwer- wiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BSK STGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24 m.w.H.). Hinsichtlich Anklageziffern B.2., B.4.1.3. und teilweise B.5. wirkt sich für den Be- schuldigten strafreduzierend aus, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen ist. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte in all die- sen Fällen für den Eintritt des Erfolgs alles Nötige unternommen hat und es an AE._____ bzw. den (anvisierten) Betrugsopfern AB._____ bzw. AG._____ lag, dass es letztlich lediglich beim Versuch blieb, wobei davon auszugehen ist, dass in allen drei Fällen ein Deliktserlös von jeweils mehreren tausend Franken ins Au- ge gefasst wurde (so erwiesen betr. Anklageziffer B.4.1.3. mit einem anvisierten Deliktsbetrag von Fr. 7'657.40 und betr. Anklageziffer B. 5. mit einem solchen von annähernd Fr. 2'000.–). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die teilweise versuchsweise Begehung der Betrugsdelikte durch den Beschuldigten im Rah- men der Strafzumessung lediglich leicht zu seinen Gunsten zu würdigen. 5.4. Angesichts der vorliegenden, erörterten strafschärfenden wie auch strafmin- dernden Umstände rechtfertigt es sich für die Vermögens- bzw. Urkundendelikte
- 160 - des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips einen Strafzu- schlag von 17 Monaten auf 34 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
6. Täterkomponente 6.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. V.2.4.2.). Anlässlich der heu- tigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut, weiterhin staa- tenlos zu sein, weil Montenegro ihm die Wiedereinbürgerung verunmögliche. Wei- ter führte er aus, dass er alleine lebe und jeden Tag Kontakt mit seinem Sohn ha- be. Er verfüge über kein Vermögen, habe aber Schulden aus Betreibungen und private Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–. Neue Strafverfah- ren gegen ihn würden keine laufen. Früher habe er ein Solariumstudio und ein Restaurant gehabt. Dies seien immer noch seine Zukunftspläne (Prot. II S. 19 ff.). 6.2. In Bezug auf die Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 89 E. V.2.4.2. S. 141). 6.3. In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist festzustellen, dass der Be- schuldigte gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister über eine Vor- strafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b-e und lit. g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und teilweise lit. b BetmG sowie wegen Drohung verfügt (Urk. 358A: Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, im Verfahren SB100602 vom 5. Oktober 2011), womit der Be- schuldigte teilweise einschlägig vorbestraft ist. Ferner ist massgebend, dass der Beschuldigte während der dreijährigen Probezeit mehrfach delinquiert hat. Die dadurch offenbarte Unbelehrbarkeit des Beschuldigten erscheint im Lichte der er- heblichen, teilweise einschlägigen Vorstrafe besonders unverständlich. Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich gestützt da- rauf eine Straferhöhung um 8 Monate vorzunehmen.
- 161 - 6.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kann ein Ge- ständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumes- sung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.; Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Diese Pra- xis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkür- zung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfol- gung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweis). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (Urteile des Bundesge- richts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2; 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom
20. November 2014 E. 2.4.7). In casu ist – entgegen der Vorinstanz (Urk. 89 E. V.2.4.3.) – nicht von einem sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkenden Nachtatverhalten auszugehen. So blieb der Beschuldigte ungeständig, so auch anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung (vgl. Prot. II S. 35), und eine ins Gewicht fallende Reue oder Einsicht ist ebenfalls nicht auszumachen. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Zustim- mung des Beschuldigten zur Rückgabe einer grossen Anzahl von bei ihm sicher- gestellten elektronischen Geräten an die Geschädigten (Anhang zu Urk. HD 2/8) ist angesichts des Umstandes, dass die fraglichen Gegenstände im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten aufgefunden und sichergestellt wurden, von dermassen untergeordneter Bedeutung, dass sich diesbezüglich keine Straf- zumessungsrelevanz ergibt. Daher wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschul- digten insgesamt strafzumessungsneutral aus.
- 162 - 6.5. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3; 312 E. 5.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und brin- gen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Die beschuldigte Per- son soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausge- setzt sein (BGE 143 IV 373 E. 3.2.1; 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Die Beurtei- lung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Die An- gemessenheit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweisen). Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebo- tenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; Urteile 6B_430/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die Berück- sichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigspre- chung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht fallen. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensver- zögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Ge- schädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e ; Urteil 6B_430/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1).
- 163 - Aus der Komplexität der Untersuchung und dem Umstand, dass die Delinquenz des Beschuldigten rund sieben Jahre zurückliegt, ergibt sich, dass die Dauer der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens zeitlich noch im zumutbaren Rahmen liegen, weshalb sich allein daraus keine Folgen für die Strafzumessung ergeben. Vorliegend ist demgegenüber leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich das Rechtsmittelverfahren durch nicht in der Person des Beschuldigten begründete Ursachen nicht unbeträchtlich um rund 3 Jahre verzögert hat. Diesem Umstand ist in Nachachtung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafreduktion um 6 Monate Rechnung zu tragen.
7. Ergebnis Demgemäss rechtfertigt es sich, den Beschuldigten – isoliert für die neuen Straf- taten betrachtet – mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Der Be- schuldigte hat bis und mit heute 1'545 Tage durch Untersuchungs- und Sicher- heitshaft erstanden.
8. Vollzug 8.1. Aufgrund der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren kommt eine vollständig bedingte Strafe von Gesetzes wegen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB), sondern es ist lediglich ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB zu prüfen. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht unter anderem den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilwei- se aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die subjektiven Voraus- setzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). Auch die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB setzt eine begründete Aussicht auf Bewährung voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug jedenfalls eines Teils der Strafe auf Bewäh-
- 164 - rung ausgesetzt werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens (Urteil 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1 m.w.H.). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Ermessensspiel- raum zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). 8.2. Vorliegend ist aufgrund der verschiedene Rechtsgüter tangierenden be- trächtlichen Delinquenz des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum und ins- besondere aufgrund des Umstands, dass er sich bereits etwas mehr als ein hal- bes Jahr nach seiner bedingten Entlassung aus einer erheblichen Vorstrafe er- neut und teilweise einschlägig strafbar machte, von einer schlechten Prognose auszugehen. Daran vermag das hernach an den Tag gelegte Wohlverhalten, des- sen Dauer durch die zwischenzeitlich verbüsste Haft allerdings erheblich relati- viert wird, nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände lässt sich dem Beschuldigten im Hinblick auf einen teilbedingten Vollzug keine günstige Prognose stellen, weshalb die Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu vollziehen ist. VII. Einziehung und Beschlagnahmung
1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zah- lungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahm- ten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aus- gehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
- 165 -
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 wurde der Vermögenswert auf dem Konto Nr. 1 bei der C._____ AG (Saldo per 30. Juni 2016: Fr. 560.55) beschlagnahmt. Entgegen der Vorinstanz ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei diesem Vermögens- wert um Deliktserlös handelt, auch wenn diese Annahme naheliegend ist (vgl. Urk. 89 E. VII.4). Der Vermögenswert ist daher nicht zugunsten der Staats- kasse einzuziehen, sondern zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Zu diesem Zweck ist die C._____ AG anzuweisen, das Konto zu sal- dieren und den Saldo nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Be- zirksgerichtskasse (Konto-Nr. 2, D._____, … [Adresse]) zu überweisen.
3. Bezüglich des Nettoerlöses im Betrag von Fr. 9'932.05 aus der vorzeitigen Verwertung von sichergestellten elektronischen Geräten und hinsichtlich der wei- teren noch nicht verwerteten elektronischen Gegenstände kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 E. VII.5- 6.). Dementsprechend ist der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich vom 8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Netto- erlös von Fr. 9'932.05 zugunsten der Staatskasse einzuziehen und sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 be- schlagnahmten zwei iPads, zwei iPhones und 3 Laptops (Sachkautions- Nr. 10275) ebenfalls einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kas- se des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse zu verwerten bzw. – sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist – zu vernichten. VIII. Kosten-, Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB160417) fällt aus- ser Ansatz. Die übrigen Kosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 166 -
3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren SB180277 ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Art. 424 StPO i.V.m. §§ 16 Abs. 1 u. 14 GebV OG).
4. Vorliegend rechtfertigt es sich dem Beschuldigten entsprechend dem Aus- gang des Prozesses, gestützt Art. 426 und 428 StPO, drei Viertel der Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsver- fahrens SB180277, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzu- erlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. 5.1. Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wonach für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung die Grundgebühr in der Regel vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– und vor den Bezirksge- richten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt. Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet; unter anderem für jede weitere notwendige Rechtsschrift (§ 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AnwGebV). Zu berücksichtigen ist zu- dem, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV). 5.2. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein (Urk. 369). Er beziffer- te seinen Aufwand im Berufungsverfahren, einschliesslich Berufungsverhandlung und Aufwand im Nachgang zur Berufungsverhandlung, auf gerundet 173 Stunden und machte hierfür einen Betrag von Fr. 38'078.05 geltend. Zuzüglich Spesen und Auslagen sowie 8 % bzw. 7.7 % Mehrwertsteuer beläuft sich die Honorarforde- rung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf insgesamt Fr. 41'433.85. 5.3. Der bisherige amtliche Verteidiger, Fürsprecher Z._____, wurde mit Urteil vom 20. Juli 2016 für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 42'708.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 89 E. VIII.4).
- 167 - Mit Verfügung vom 4. April 2017 wurde Fürsprecher Z._____ entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 126). Es ist somit einerseits zu berücksichtigen, dass sich Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mangels Kenntnissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren neu in den Fall einarbeiten musste und andererseits, dass ein Teil des Aufwands im Beru- fungsverfahren, namentlich die Berufungserklärung sowie zwei Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Haft des Beschuldigten, durch den vorherigen amtli- chen Verteidiger bestritten wurde. Zweifelsohne handelt es sich vorliegend um ei- nen grossen Fall. Die Akten sind sehr umfangreich. Sowohl die Begründung des vorinstanzlichen Urteils wie auch des vorliegenden zweitinstanzlichen Urteils be- laufen sich auf jeweils mehr als 150 Seiten. Zudem wurde ein erstes obergericht- liches Urteil in dieser Angelegenheit durch das Bundesgericht aufgehoben und es wurden daraufhin weitere Untersuchungshandlungen erforderlich. Es handelt sich zudem um ein anspruchsvolles Verfahren mit diversen prozessualen Fragestel- lungen. Der vom amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren erweist sich allerdings angesichts des Umstandes, dass dieser den Beschuldigten bereits im ersten Berufungsver- fahren (SB160417) vertreten hat, somit über entsprechende Aktenkenntnisse ver- fügte, und das zweite Berufungsverfahren SB180277 weitgehend mit den glei- chen Argumenten bestritten wurde, als nicht angemessen und ist in diesem Um- fang nicht zu entschädigen. Entsprechend ist die eingereichte Honorarnote zu kürzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erweist sich vorliegend eine pauschale Entschädigung von Fr. 35'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen. Dem- entsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. 6.1. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnah- men angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Ent- schädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet mithin Anspruch auf Entschädigung
- 168 - und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Über- haft (Abs. 2). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausge- fällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (Urteile BGer 6B_464/2019 vom
17. Januar 2020 E. 5.1.; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; BGE 141 IV 236 E. 3.2., jeweils mit Hinweisen). Für die Art und den Umfang der Entschädi- gung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden (BGE 142 IV 245 E. 4.1. mit Hinweis). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtu- ung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (Urteil BGer 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.1. mit Hinweisen). 6.2. Die Verteidigung beantragt die Zusprechung einer angemessenen Entschä- digung und Genugtuung für den Beschuldigten (Urk. 371 S. 3). Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei für den Fall der Verfahrenseinstellung vollum- fänglich für die erstandene Haft von rund vier Jahren und drei Monaten zu ent- schädigen. Dabei sei noch etwas abzuziehen, da der Beschuldigte noch etwas of- fen habe, was vom Gericht selber zu berechnen sei. Der Beschuldigte habe An- recht auf einen Tagessatz von Fr. 200.– sowie den üblichen Zins von 5 % ab mitt- lerem Verfall. Möglicherweise gebe es noch weitere Entschädigungs- und Genug- tuungsansprüche. Das Gesetz sehe hier vor, dass einem Beschuldigten eine an- gemessene Frist angesetzt werde, um das ausführen und beziffern zu können (Urk. 367 S. 52; Prot. II S. 26). 6.3. Das Gericht kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Gestützt auf den Gesetzestext ist eine angemessene Fristansetzung zur Bezifferung der Ansprüche somit nicht zwingend vorgesehen, sondern es handelt sich dabei lediglich um eine Kann-
- 169 - Vorschrift. Der Beschuldigte hätte die Möglichkeit gehabt, seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu beziffern und zu belegen, was er jedoch unterlassen hat. 6.4. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Überhaft nur zu entschädigen, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Das Bundesgericht hat zudem betont, dass sich die Frage nach der Entschädigung erst dann stellt, wenn eine Anrech- nung nicht erfolgen kann (so auch im neusten Urteil 6B_909/2019 vom 9. Juni 2020, E. 2.1). Die beschuldigte Person hat diesbezüglich kein Wahlrecht und die Anrechnung der Haft ist an keine Voraussetzungen geknüpft, namentlich ist we- der Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (BGE 141 IV 236 E. 3.3). 6.5. Der Beschuldigte verbrachte insgesamt 1'545 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Haftbeginn: 8. April 2014 [Urk. HD 8/2]; Haftentlassung: 30. Juni 2018 [Urk. 277; 278]), womit die im vorliegenden Verfahren auszusprechende un- bedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren (vgl. vorstehend, E. VI.8.2.) erstanden ist und eine Überhaft von 450 Tagen resultiert. Im Verfahren SB100602 wurde der Beschuldigte mit 7½ Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 1379 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug bestraft. Bei seiner bedingten Entlassung verblieb noch eine Reststrafe von 912 Tagen, die weder angerechnet, noch verbüsst wurden (Urk. HD9/1; Urk. 358A). Die im vorliegenden Verfahren zu viel verbüsste Haft von 450 Tagen ist somit auf die restlichen 912 Tage Freiheits- strafe aus der Vorstrafe im Fall SB100602 anzurechnen, sodass kein Anspruch auf eine Genugtuung wegen Überhaft besteht. Auch hinsichtlich einer allfälligen Entschädigung hat der Beschuldigte weder substantiiert aufgezeigt, was mit einer solchen abgegolten werden soll, noch hat er diese beziffert oder belegt. Dem Be- schuldigten sind somit keine Genugtuung und keine Entschädigung zuzuspre- chen.
7. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendung im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück-
- 170 - zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Privatklägers 10 reichte mit Eingabe vom 7. August 2020 seine Honorarnote ein (Urk. 359; Urk. 361). Er machte im Berufungsverfahren Aufwendungen im Umfang von Fr. 7'013.05 (in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Privatkläger 10 keine Entschädigung beantragt (vgl. Urk. 89), und eine solche kann rückwirkend auch nicht zugesprochen werden. Im Berufungsverfah- ren gilt der Privatkläger 10 aufgrund seines Rückzuges (Urk. 91) als unterliegend, weshalb ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2016 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Anklageziffer B.2. hinsichtlich versuchter Anstiftung zur Misswirtschaft), 3 teilweise (An- klageziffer B.1. hinsichtlich Anstiftung zum Betrug), 6 (Einziehung Betäu- bungsmittel und -utensilien), 7 (Herausgabe alkoholische Getränke und Fahrzeugschlüssel), 11-13 (Zivilansprüche), 14 (Kostenfestsetzung) und 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 10, B._____, wird Vormerk genommen.
3. Das Verfahren wird bezüglich der Anklageziffern B.4.2.1., B.4.2.2., B.4.3. und B.4.6. eingestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
5. Rechtsmittel: Gegen Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 171 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und g, teil- weise in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern A.I.3., A.I.4., und A.I.5. sowie A.II.1.);
- der versuchten Anstiftung zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB (Anklageziffer B.2. bzw. ND 2);
- des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffern B.3., B.4.1.1., B.4.1.2., B.4.1.3., B.4.4., B.4.5., B.4.7., B.5. und B.6. bzw. ND 3, 4, 5 und 6) sowie
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer B.6. bzw. ND 6).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und lit. g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Ankla- geziffern A.I.1., A.I.2. sowie A.II.2.1.-2.2.) und hinsichtlich der Gewerbsmäs- sigkeit des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB.
3. Von einer Rückversetzung des Beschuldigten in den Vollzug der mit dem Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 ausgefällten Freiheitsstrafe wird abgesehen.
- 172 -
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 3 Jahren, welche durch 1'545 Tage Untersuchungs- und Sicher- heitshaft erstanden ist.
5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2015 beschlagnahmte Vermögenswert auf dem Konto Nr. 1 bei der C._____ AG (Saldo per 30. Juni 2016: Fr. 560.55) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Zu diesem Zweck wird die C._____ AG angewiesen, das Konto zu saldieren und den Saldo nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Bezirksgerichtskasse (Konto- Nr. 1, D._____, … [Adresse]) zu überweisen.
6. Der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
8. Dezember 2014 und 16. Januar 2015 beschlagnahmte Nettoerlös von Fr. 9'932.05 wird zugunsten der Staatskasse eingezogen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015 beschlagnahmten elektronischen Gegenstände (Sachkau- tions-Nr. 10275) werden zugunsten der Staatskasse eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Guns- ten der Staatskasse verwertet bzw. - sofern davon kein die Verwertungskos- ten übersteigender Erlös zu erwarten ist - vernichtet:
- 1 iPad, weiss
- 1 iPad mini, schwarz
- 1 iPhone 5s, weiss, inkl. SIM-Karte und Etui
- 1 iPhone 5, schwarz, inkl. SIM-Karte und Etui
- 1 Laptop Toshiba Satellite inkl. Netzteil
- 1 Laptop Dell Ultrabook inkl. Netzteil
- 1 Mac Book Air.
- 173 -
8. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB160417) fällt aus- ser Ansatz. Die übrigen Kosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 35'000.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens SB180277, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Vierteln vorbehalten.
11. Dem Beschuldigten werden keine Genugtuung und keine Entschädigung zugesprochen.
12. Dem Privatkläger 10, B._____, für das Berufungsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin 2, AD._____ Bank AG − die Privatklägerin 3, Dipl. Ing. AA._____ AG − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5, BI._____ Zürich AG, im Dop- pel für sich und zuhanden der Privatklägerin 5 − die Privatklägerin 6, BF._____ Communications AG − die Privatklägerin 7, AG._____ (Schweiz) AG − den Privatkläger 8, BN._____ Card Center − die Privatklägerin 9, BZ._____ SE
- 174 - − den Rechtsvertreter des Privatklägers 10, B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 10 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − C._____ AG, C363, Postfach, … Zürich (im Dispositivauszug gemäss Ziffer 5) − die Bezirksgerichtskasse Zürich − in die Akten Prozess Nr. SB100602 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.
- 175 -
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler