Sachverhalt
2.1. Vorgang 197 - "C._____" 2.1.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Juni 2014 gemeinsam mit B._____ mittels Einsatzes eines Kuriers ein Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 35 % (gemäss Anklageschrift 38.5 %) von D._____ [Land] aus in die Schweiz eingeführt und in der Folge in E._____ [Ortschaft] einem Abnehmer ("F._____") verkauft zu haben (Urk. 118 S. 15 ff.). 2.1.2. Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Be- weismittel, insbesondere die Telefonprotokolle, korrekt zusammengefasst, in den wesentlichen Teilen auszugsweise wörtlich wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Auf die Wiederholung der entsprechen- den Gesprächsprotokolle wird verzichtet (Urk. 118 S. 16 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.3. Die Einwendungen der Verteidigung zielen vorab auf die Würdigung der TK-Protokolle. So sei die Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhalts mit Be- zug auf das Gespräch vom 17. Juni 2014 beim verwendeten Begriff "Auto" zu Un- recht von einem Codewort ausgegangen und habe die genannte Zahl "27" fälsch- licherweise als für 27'000 Euro stehend gewürdigt. Der Beschuldigte sei im Auto- handel tätig gewesen bzw. habe zumindest versucht, sich im Autohandel zu betä- tigen. Ein Kaufpreis von 27'000 Euro sei für ein Fahrzeug keineswegs abwegig (Urk. 133 S. 14 ff.). 2.1.4. Zu den Verklausulierungen kann zunächst auf die vorstehenden Erwägun- gen unter Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Es steht auf Grund der gesamten geführ- ten Kommunikation, der Art der geführten Gespräche sowie den Gepflogenheiten des Drogenhandels ausser Frage, dass im Gespräch vom 17. Juni 2014, 00:27 Uhr, mit den Wörtern "Auto" ein Kilogramm Heroin und mit "27" der Preis von Euro 27'000 gemeint sind. Das Gespräch zwischen dem Beschuldigen und
- 11 - B._____ lautete wie folgt: "A._____: Ich habe gute Nachrichten, von den Freun- den aus G._____ [Ortschaft]. B._____: Du verarschst mich. A._____: Und zwar sehr gute Nachrichten. B._____: Schwöre. A._____: Ich schwöre bei meiner Mut- ter. Und nicht das, sondern der Freund, welcher heute bei mir war, er kann gleich morgen 27 von diesen nehmen. Auto und (unverständlich). B._____: Ernsthaft? A._____: (unverständlich) ich schwöre bei meiner Mutter. (unverständlich) er wird mir morgen alles sagen. Er wartet in H._____ [Ortschaft] auf mich." (Urk. HD 1/8 TK-act. 1). Mit einem Autohandel, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 133 S. 15) hat das Gespräch offensichtlich nichts zu tun. Ein Fahrzeug im Wert von 27'000 Euro aus dem Balkan in die Schweiz einzuführen, würde zudem wirtschaftlich gesehen überhaupt keinen Sinn ergeben. In diesem Fall hätte die Kommunikation auch nicht mitten in der Nacht und verklausuliert geführt werden müssen, und es wären in der Folge weitere (unverklausulierte) Gespräche über das einzuführende Auto geführt worden, insbesondere über dessen Eigenschaf- ten und die abzuwickelnden Zollformalitäten. Das dem nicht so ist, zeigen die wei- teren abgehörten Gespräche bzw. aufgezeichneten SMS betreffend der Vorberei- tung der Heroinlieferung (Urk. HD 1/8 TK-act. 2-14). Mit der Nachricht vom 22. Juni 2014 ("Es ist alles OK. Wir trinken Kaffee"; Urk. HD 1/8 TK-act. 15) teilten der Beschuldigte und B._____ dem Lieferanten in D._____ mit, dass das Treffen mit dem Kurier zwecks Übernahme der Drogen nun stattfindet. Auf Grund des Umstands, dass diese Mitteilung an einen Provider in D._____ gesendet wurde, der Tatsache, dass die SMS lediglich aus dem wie- dergegebenen Text besteht sowie dem Gesamtkontext lässt sich unzweifelhaft die Übergabe der bestellten Betäubungsmittel nachweisen. Welcher Sinn diese Mitteilung sonst hätte haben sollen, führt die Verteidigung nicht aus (Urk. 133 S. 16). Ein tatsächliches Treffen ausschliesslich zum "Kaffetrinken" ist ohne Zwei- fel (Art. 10 Abs. 3 StPO) auszuschliessen, hätte eine solch banale Mitteilung doch nicht nach D._____ übermittelt werden müssen. Auch der zeitliche Zusammen- hang bzw. Ablauf der Bestellung, Vorbereitung und Lieferung des Heroins ist auf Grund sämtlicher abgehörter Gespräche bzw. SMS erstellt (Urk. HD 1/8 TK-act. 1-15; vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung in Urk. 133 S. 16). Das
- 12 - Heroin wurde in der Folge von B._____ und dem Beschuldigten nach E._____ an den "F._____" geliefert (Urk. HD 1/8 TK-act. 16 und act. 17). Dass im Gespräch zwischen B._____ und dem "F._____" vom 22. Juni 2014, 18:17 Uhr, mit der Mit- teilung, dass die "Schwester" bzw. "Verwandte" "I._____ da gelassen" habe (Urk. HD 1/8 TK-act. 16), tatsächlich der Hund von B._____ gemeint sein soll (so der Einwand der Verteidigung; Urk. 133 S. 16), ist lebensfremd und geht aus der Konversation auch nicht hervor. Es macht zudem keinen Sinn, dass B._____ mit dem "F._____" über den Standort ihres Hundes sprechen sollte. Was der Inhalt des nachfolgenden Gesprächs vom 22. Juni 2016, 21:58 Uhr, war (vgl. den Ein- wand der Verteidigung, dass in diesem nicht darüber gesprochen worden sei, dass keine Lieferungen mehr möglich seien; Urk. 133 S. 17), kann offen bleiben, ist gemäss dem Antennenstandort doch erstellt, dass es von E._____ ausgeführt wurde (Urk. HD 1/8 TK-act. 17). Durch die zahlreichen abgehörten Gespräche und die aufgezeichneten SMS ist auch das Treffen vom 8. Juli 2014 mit dem Lie- feranten "C._____" und damit die Übergabe zumindest eines Teils des Kaufprei- ses für das Heroin erstellt (Urk. HD 1/8 TK-act. 20 ff.). Im Gespräch mit B._____ vom 8. Juli 2014 um 22:38 Uhr nennt der Heroinlieferant " C._____" sogar aus- drücklich den Übergabeort, nämlich das Restaurant "J._____" (Urk. HD 1/8 TK- act. 28). Dies ergibt auch Sinn, musste der Ort doch für den aus dem Ausland stammenden Lieferanten klar identifizierbar sein und mangels gemeinsamer "Ge- heimwörter" für Treffunkte blieb ihm nichts anderes übrig, als den gewünschten Treffpunkt offen zu nennen. Auf Grund der gleichentags erfolgten Mitteilung des "C._____" an "K._____" ("[…] C._____: Ich wollte mich nur bei dir melden, dass alles in Ordnung ist. K._____: Ok ..."; Urk. HD 1/8 TK-act. 32) ist ohne Zweifel er- stellt, dass dieser den Kaufpreis für das Heroin erhalten hat. Der Einwand der Verteidigung, dass die Kaufpreisübergabe sich nicht erstellen liesse (Urk. 133 S. 17), ist damit entkräftet. Die Verteidigung macht zudem geltend, dass in der Woh- nung von B._____ keine Gespräche zu einem Portionieren/Weiterverteilen abge- hört worden seien (Urk. 133 S. 17). Dieser Einwand geht ins Leere, denn nach der Übergabe des Heroins an den "F._____" waren logischerweise keine weiteren Gespräche über dieses Heroin notwendig.
- 13 - 2.1.5. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Beweismittel zum Vorgang 197 erweist sich zusammenfassend als korrekt und ist nicht zu bean- standen. Eine andere Interpretation der Vorgänge ist ohne Zweifel (Art. 10 Abs. 3 StPO) auszuschliessen. Der Sachverhalt ist erstellt, es kann ergänzend auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 19 ff.). Der Reinheitsgehalt bestimmt sich gemäss dem Medianwert der Betäubungsmit- telstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und be- trägt vorliegend 38 %, wobei die Vorinstanz nur von 35 % und somit von 350 Gramm reinem Heroin ausgegangen ist (Urk. 118 S. 24). 2.2. Vorgang 227 - "L._____" 2.2.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ von einem Lieferanten namens "L._____" anlässlich von fünf Treffen, nämlich am 5. Dezem- ber 2014, am 8./9. Dezember 2014, am 21./22. Dezember 2014, am 27. Dezem- ber 2014 sowie am 3. Januar 2015, insgesamt vier Kilogramm Kokain (Reinsub- stanz total: 2'380 Gramm Kokain) gekauft und dieses in der Folge gestreckt zu haben. Damit hätten sie einen Gewinn von total ca. Fr. 136'000.– erwirtschaftet (Urk. 118 S. 25 ff.). 2.2.2. Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass sich die Über- nahme von vier Kilogramm Kokain von L._____ durch den Beschuldigten und B._____ nicht erstellen liesse. Der Beschuldigte habe sich zudem am 5. sowie am 8./9. Dezember 2014 im Ausland aufgehalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass er über die angeblich deliktischen Handlungen von B._____ informiert gewesen sei und diese mitgetragen habe. Die aufgenommenen Ge- spräche seien falsch bzw. zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt worden. Die Begriffe "Weisses", "Auto" und "Mädchen" würden nicht für Drogen bzw. Ko- kain stehen (Urk. 133 S. 11 und S. 18 ff.). 2.2.3. Dass am 5. Dezember 2014 durch L._____ in einem Pneu ein Kilogramm Kokain in die Wohnung von B._____ gebracht wurde, ist durch die entsprechen-
- 14 - den Audioprotokolle erstellt (Urk. HD 1/11, TK-act. 11, Zeile 34 ["Ich habe mir we- gen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses […]"; Urk. HD 1/11, TK- act. 12 [in den Keller gehen mit einem Messer]; Urk. HD 1/11, TK-act. 14 ["Mach es auf"] und Urk. HD 1/11, TK-act. 15). Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass selbst wenn L._____ mit "1 Kilo Weisses" ein Kilogramm Kokain gemeint hätte, nicht erstellt sei, dass sich das Kokain auf Veranlassung von B._____ in deren Wohnung befunden habe. L._____ könnte auch gemeint haben, dass er sich Kokain besorgt habe oder dass er Kokain auf dem Weg zu B._____ jemandem geliefert hätte (Urk. 133 S. 19). Dieser Einwand geht ins Leere: Durch die entsprechenden Audioaufnahmen in der Wohnung von B._____ vom 5. Dezember 2014 steht ohne Zweifel fest, dass sich das Kokain sehr wohl "auf Veranlassung" von B._____ sowie des Beschul- digten für deren Weiterverkauf in ihrer Wohnung befand. Ansonsten hätte nicht B._____ persönlich das Kokain aus dem Reifen genommen und über dessen Ver- teilung gesprochen (Urk. HD 1/11, TK-act. 12 und Urk. HD 1/11, TK-act. 14, Zeile
54) sowie dem Beschuldigten ebenfalls am 5. Dezember 2014 mitgeteilt, dass sie "das andere Auto" habe (Urk. HD 1/11, TK-act. 15). Mit diesem Gespräch von B._____ mit dem Beschuldigten sowie dem Telefonat vom 30. September 2014, mit welchem die beiden die Lieferung durch L._____ besprochen haben (Urk. HD 1/11 TK-act. 3), ist auch der Einwand der Verteidigung, dass dieser infolge seines Aufenthalts im Ausland nicht über die angeblichen Tätigkeiten von B._____ infor- miert gewesen sei und den Tatentschluss nicht mitgetragen habe (Urk. 133 S. 11), widerlegt. Ob sich dieses Kokain in dem bei B._____ gefundenen Autoreifen befand (Urk. HD 1/11, act. 13) oder ob es in einem anderen Pneu gebracht wurde sowie auf welche Art und Weise dieses aus dem Reifen entnommen wurde, kann auf Grund des Beweisergebnisses offen bleiben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 20 f.) nicht einzugehen ist. Es ist aber festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Frage, um welchen Pneu es sich gehandelt hat und wie das Kokain aus diesem entnommen wurde, vollends überzeugen (vgl. Urk. 118 S. 27 ff.). Die Übernahme von einem Kilogramm Kokain am 5. Dezember 2014 ist somit erstellt.
- 15 - 2.2.4. Dass B._____ am 8./9. Dezember 2014 in M._____ [Ortschaft] war, ist nachgewiesen (Urk. HD 1/11 TK-act. 24) und anerkannt (Urk. 133 S. 21 ff.). Be- stritten ist indes, dass es dabei zu einer Drogenübergabe kam. Die Interpretation des aufgenommenen Gesprächs vom 8. Dezember 2014 durch die Vorinstanz sei falsch, insbesondere stehe der genannte Begriff "Auto" nicht für ein Kilogramm Kokain. Naheliegender sei die Interpretation, dass der Freund bzw. L._____ kein Fahrzeug gehabt habe und daher abgeholt worden sei (Urk. 133 S. 21 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann das zur Erstellung dieses Sachverhaltsabschnitts relevante Gespräch vom 8. Dezember 2014 um 17:08 Uhr (Urk. HD 1/11, TK-act. 21) nicht anders interpretiert werden, als dass B._____ nach M._____ fahren musste (obwohl dieses Datum für sie nicht passend war), um den "Freund" (L._____) abzuholen, welcher ein Kilogramm Kokain mitbringt. Dass "ein Auto" für ein Kilogramm Drogen steht, ist im Drogenhandel üblich und ergibt sich zudem aus dem gesamten Kontext (vgl. auch Ziffer II 1.4). Eine andere Interpretation macht im Zusammenhang des aufgenommenen Gespräches denn auch keinen Sinn. Dieses lautet nämlich wie folgt: "L._____: Ich muss nach M._____. A._____: Warum? L._____: Dein Freund hat mich angerufen, dass ich ihn abholen soll. A._____: Warum? L._____: Sie haben kein Transportmittel, er hat ein Auto welches er (sprechen gleichzeitig). […]" (Urk. HD 1/11, TK-act. 21). Wenn mit dem Wort "Auto" ein tatsächliches Auto gemeint gewesen wäre, so hät- te im Satz nicht zusätzlich das Wort "Transportmittel" verwendet werden müssen. Zudem wäre der Satz anders gebildet worden bzw. es wäre erklärt worden, wa- rum dieses "Auto" nicht zur Verfügung steht und B._____ die - weite - Fahrt nach M._____ und zurück machen musste. Dass bei dieser Fahrt Kokain mitgeführt wurde, ist auch durch den Umstand bewiesen, dass B._____ N._____ am 9. De- zember 2014 auf dessen Nachfrage hin ("Ich wollte schauen ob sie den Anzug da gelassen haben") bestätigte, dass sie das Kokain erhalten hat (SMS vom 9. De- zember 2014 um 16:31 Uhr [Urk. HD 1/11, TK-act. 25] sowie das nachfolgende Telefongespräch um 16:59 Uhr [Urk. HD 1/11, TK-act. 26]). Durch den zeitlichen Konnex zur erfolgten Fahrt nach M._____ ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich dabei auch um die (angeblich) am 5. Dezember 2014 stattgefundene
- 16 - Übernahme gehandelt haben könnte (Urk. 133 S. 23), widerlegt. Dass mit dem Begriff "Anzug" unzweifelhaft Kokain gemeint sein muss, ergibt sich aus dem ge- samten Zusammenhang. An dieser Interpretation ist nichts "spekulatives", wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 133 S. 22 f.). Es kann hierzu ergänzend auf Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Damit ist die Übernahme von einem Kilogramm Kokain am 8./9. Dezember 2014 erstellt, weshalb auf die Umstände der Fahrt nach O._____ [Ortschaft] und das "hin und her und im Kreis" Herumfahren in der Gegend P._____ [Ortschaft] sowie Q._____ [Ortschaft] und die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 22) nicht einzugehen ist. Die Dro- genübergabe ist im Übrigen auch aufgrund des Umstandes bewiesen, dass der Beschuldigte und B._____ das Kokain am 10. Dezember 2014 "probierten" (Urk. HD 1/11 TK-act. 29), was zudem den Einwand der Verteidigung entkräftet, dass B._____ ohne das Wissen des Beschuldigten gehandelt haben soll und kein ge- meinsam getragener Tatentschluss gegeben sei (Urk. 133 S. 11 und S. 23). Zu- dem hat B._____ den Beschuldigten am 8. Dezember 2014 darüber informiert, dass sie in M._____ angekommen sei und auf den "Freund" (L._____) warte (Urk. HD 1/11 TK-act. 22). B._____ handelte mithin klarerweise mit Wissen und im Einverständnis mit dem Beschuldigten. 2.2.5. Am 21./22. Dezember 2014 fand wiederum eine Fahrt nach M._____ statt (vgl. Urk. HD 1/11, act. 47 f.), was durch die Verteidigung nicht bestritten ist (Urk. 133 S. 24). Sie macht hierzu geltend, dass es sich um ein gemeinsames Abendessen gehandelt habe und nicht um eine Entgegennahme von Drogen (Urk. 133 S. 23 f.). Aus den abgehörten Gesprächen ergibt sich indes ohne jeden Zweifel, dass auch anlässlich dieser Fahrt Kokain abgeholt wurde und Zweck des Treffens nicht (ausschliesslich) ein Abendessen in M._____ war: So durch das von B._____ ge- führte Gespräch mit R._____ vom 21. Dezember 2014 (Urk. HD 1/11, TK-act. 48), aus welchem aufgrund des Zeitpunkts des Gespräches (während des Aufenthalts in M._____ [Urk. HD 1/11, TK-act. 47]) und dessen Inhalt ("ich bringe, kein Prob- lem" [Urk. HD 1/11, TK-act. 48]) nichts anderes als das Abholen/Bringen des Ko-
- 17 - kains gemeint sein kann, welches gerade übergeben wird. Dass es sich um Koka- in handelte, ist auch dadurch erstellt, dass B._____ und der Beschuldigte dieses unmittelbar nach deren Ankunft am Wohnort, nämlich ab 2:26 Uhr, streckten (Urk. HD 1/11, TK-act. 47 und TK-act. 50, Zeilen 144 ff.). Ein Strecken von Kokain mitten in der Nacht nach einer langen Fahrt ergibt nur dann Sinn, wenn dieses unmittelbar vorher übernommen wurde. Das Bild wird abgerundet durch das kurz darauf aufgezeichnete Gespräch zwischen dem Beschuldigten und B._____ vom
22. Dezember 2014, 03:11 Uhr, gemäss welchem L._____ B._____ aufgefordert habe, S._____ 500 Gramm Kokain zu geben ("B._____: L._____ hat mir gesagt, falls S._____ anruft, gib ihm Halbes"; Urk. HD 1/11, TK-act. 52, Zeile 1). Die Ver- teidigung wendet hierzu ein, dass dies keinen Sinn ergebe, sei doch L._____ der Lieferant von N._____ gewesen (und nicht B._____), und er hätte das halbe Kilo- gramm Kokain direkt übergeben können (Urk. 133 S. 23). Dem kann nicht beige- pflichtet werden: Zum einen war L._____ ja nicht in Zürich und konnte daher das Kokain auch nicht direkt übergeben und zum anderen zeigt gerade die klare An- weisung von L._____ an B._____, dass diese quasi als Lieferantenstellvertreterin das halbe Kilogramm übergeben soll. Und wenn die Verteidigung geltend macht, dass - selbst wenn B._____ N._____ ein halbes Kilogramm Drogen hätte überge- ben sollen - unklar sei, aus welcher Lieferung dieses halbe Kilogramm nun stam- me (Urk. 133 S. 24), so kann aufgrund des zeitlich äusserst engen Zusammen- hangs hier ohne Zweifel auf die soeben erfolgte Kokainübernahme geschlossen werden. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf eine Menge von mindestens 500 Gramm Kokain erstellt. 2.2.6. Die Fahrt nach M._____ am 27. Dezember 2014 sowie das Treffen mit L._____ ergibt sich aus der GPS-Auswertung (Urk. HD 1/11, TK-act. 62) und den TK-Protokollen zwischen dem 24. und 26. Dezember 2014 (Urk. HD 1/11, TK-act. 55 bis 60). Auch dass bei diesem Treffen Kokain übergeben wurde, ist nachge- wiesen, sprechen der Beschuldigte und B._____ doch kurz nach der Rückkehr aus M._____ in der Wohnung von B._____ über den "echten Geruch" der Ware und die Art des Portionierens ("Wollen wir jetzt alles à 50 oder 100 packen, oder
- 18 - wie?"; Urk. HD 1/11, TK-act. 63, Zeilen 13 ff. und 33 ff.). Die Verteidigung macht geltend, dass das Erwähnen des "guten Geruchs" der Ware sowie das zu Beginn des Gesprächs abgehörte "Rascheln" keinen Schluss auf das Auspacken, Begutachten und Portionieren zulasse (Urk. 113 S. 24 f.). Ei- ne andere Interpretation ist indes klarerweise auszuschliessen und durch den Ge- samtkontext unzweifelhaft widerlegt. Auch die Verteidigung hat keine Erklärung dafür, was der Beschuldigte und B._____ denn sonst kurz nach der Fahrt nach M._____ und zurück um ca. 22 Uhr in der Nacht begutachten, portionieren und umpacken sollen. Aus der Art des Portionierens ("Wollen wir jetzt alles à 50 oder 100 packen, oder wie?"; Urk. HD 1/11, TK-act. 63, Zeile 33 ff.) sowie dem Ge- spräch zwischen B._____ und R._____ am nächsten Tag ("ein Kilo" [Urk. HD 1/11, TK-act. 64, Zeile 72] und "B._____: Wie viel willst du mitnehmen? R._____: Hm, das halbe. [….] B._____: Halbes Kilo?" [Urk. HD 1/11, TK-act. 64, Zeilen 198 ff.]) ergibt sich die Menge von einem Kilogramm Kokain ohne Weiteres. Auf Grund dessen, dass das Portionieren des Kokains durch den Beschuldigten und B._____ direkt nach deren Rückkehr vom Treffen mit L._____ in M._____ statt- fand, ist zudem der Einwand der Verteidigung, dass das Kokain auch aus den Übergaben durch N._____ bzw. T._____ stammen könnte (Urk. 133 S. 25), wider- legt. Es kann ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 32 f.). 2.2.7. Am 3. Januar 2015 kam es in U._____ [Ortschaft] zu einem weiteren Tref- fen mit L._____, dies ist durch die entsprechenden TK-Protokolle und GPS-Daten erstellt (Urk. HD 1/11, TK-act. 76 und act. 79-81). Bewiesen ist auf Grund des Gesprächs vom 3. Januar 2015, 2:08 Uhr, ebenfalls, dass es dabei um die Übergabe von Drogen ging, sprechen L._____ und der Be- schuldigte doch von einem "Mädchen", welches anlässlich des Treffens "wegzu- bringen", "zurückzubringen" bzw. zu "verheiraten" ist (HD 1/11, TK-act. 79). Die Verklausulierung "Mädchen" steht auf Grund des notorischen Begriffs sowie des Gesamtkontextes zweifelsfrei für Drogen; es kann hierzu auf Ziff. II 1.4 vorste-
- 19 - hend verwiesen werden. Dass der verwendete Begriff "Mädchen" tatsächlich für ein Mädchen stehen soll, welchem mittels Verheiratung mit einem Mann mit Schweizer Staatsbürgerschaft zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz verholfen werden soll - wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 133 S. 26) - kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dann wäre nämlich entweder die junge Frau mit Namen oder als "Frau" bezeichnet worden, und nicht als "Mädchen". Des Wei- teren finden sich in den später abgehörten Gesprächen keinerlei Hinweise auf diese behaupteten Verheiratsabsichten mit Bezug auf das namenlose "Mädchen". Dass es sich um 500 Gramm Kokain handelt, geht - entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche auf die unverständlichen Stellen hinweist (Urk. 133 S. 27) - aus dem in der Wohnung geführten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und B._____ vom nächsten Tag (4. Januar 2015) hervor, gemäss welchem 500 Gramm Kokain portioniert und gestreckt werden ("A._____: Was nehmen wir, das Halbe (unverständlich). […]. B._____: (unverständlich) für ein Halbes. […]. B._____: Wie viel Weisses hat es? A._____: 500"; HD 1/11, TK-act. 85, Zeile 77 ff.). Auch unter Einbezug der unverständlichen Stellen ergibt sich ein klares Bild, zumal die Menge mehrmals genannt wird. Das Gespräch ist relativ lange und handelt klarerweise vom Portionieren und Strecken von Drogen. Darüber, was sonst besprochen worden sein soll, macht die Verteidigung denn auch keine Aus- führungen. Wie die Bezahlung dieses Kokains (zu welchem Preis und ob allenfalls mittels Übergabe von Heroin) vonstatten gehen sollte (vgl. die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz [Urk. 118 S. 35] und der Verteidigung [Urk. 133 S. 27]), kann offen bleiben, da der Sachverhalt mit Bezug auf die Übernahme und das Strecken von 500 Gramm Kokain erstellt ist. Damit ist auch auf den Einwand der Verteidigung, dass mit Bezug auf "Gelbes" ein Übersetzungsfehler vorliege sowie dass der Beschuldigte und B._____ immer wieder Mühe gehabt hätten, die Drogenlieferungen zu bezahlen und die Drogenschulden auch aus anderen Liefe- rungen herrühren könnten (Urk. 133 S. 27), nicht weiter einzugehen. Allfällige Probleme bei der Begleichung von Schulden aus Drogenlieferungen ändern im Übrigen nichts an der Sachverhaltserstellung mit Bezug auf den Kauf und das Strecken von Drogen.
- 20 - 2.2.8. Der Reinheitsgrad ergibt sich auf Grund des Medianwertes für die entspre- chenden Konfiskationsgrössen. Die Vorinstanz ging offensichtlich von einem Reinheitsgehalt von 70 % mit Bezug auf ein Kilogramm Kokain sowie einem Reinheitsgehalt von 56 % mit Bezug auf die drei Kilogramm Kokain aus, womit ei- ne Reinsubstanz von 2'380 Gramm Kokain resultierte (Urk. 118 S. 36). Die Ver- teidigung macht geltend, dass insgesamt von einem Reinheitsgrad von 51 % aus- zugehen sei (Urk. 133 S. 28). Indes ergeben sich gemäss Betäubungsmittelstatis- tik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) folgende Werte: Für das Jahr 2014 sind dies 51 % für Konfiskationsgrössen von 100 Gramm bis ein Kilogramm und 70 % für Konfiskationsgrössen ab einem Kilogramm sowie für das Jahr 2015 56 % für Konfiskationsgrössen von 100 Gramm bis ein Kilogramm. Zudem erwähnt der Beschuldigte im Gespräch vom 28. Dezember 2014 um 5:18 Uhr gegenüber B._____ selber den Reinheitsgrad von 70 %: "Du wirst es denen sagen, dass es 70 % ist […]." (Urk. HD 1/11 TK-act. 65). Damit resultiert eine höhere Menge Reinsubstanz, nämlich 2'635 Gramm reines Kokain (drei mal 1'000 Gramm à 70 % [= 2'100 Gramm], 500 Gramm à 51 % [= 255 Gramm] sowie 500 Gramm à 56 % [= 280 Gramm]). Mit Bezug auf den durch den Weiterverkauf erzielten Gewinn von ca. Fr. 136'000.– ist Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte und B._____ be- sprachen, das Kokain im Verhältnis 1:2 zu strecken (Urk. HD 1/11 TK-act. 85, Zei- len 94 ff.), womit von ca. 8 Kilogramm gestrecktem Kokain auszugehen ist. Weiter rechnete B._____ selber mit einem Gewinn von Fr. 17'000.– pro gestrecktem Ki- logramm Kokain (Urk. HD 1/11 TK-act. 51, Zeilen 20 ff.), was einen Gewinn von Fr. 136'000.– ergibt (8 mal Fr. 17'000.–). Der Sachverhalt ist somit auch diesbe- züglich erstellt. 2.3. Vorgang 225 - Heroinimport 2.3.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 5. Dezember 2014 gemeinsam mit B._____ in einem Personenwagen zwei Kilogramm Heroin mit einem Reinheits-
- 21 - gehalt von 50 % von D._____ in die Schweiz eingeführt und in der Folge gestreckt zu haben (Urk. 118 S. 37 ff.). 2.3.2. In der Anklageschrift wird im ersten Satz der Sachverhaltsbeschreibung zum Vorgang 225 die Kontaktaufnahme zu einem Vermittler namens "W._____" am 28. September 2014 beschrieben. Da sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Einfuhr von zwei Kilogramm Heroin am 5. Dezember 2014 auch ohne den Vorgang im September 2014 erstellen lässt, kann offen bleiben, ob am 28. Sep- tember 2014 durch den Beschuldigten mit "W._____" Gespräche über eine Hero- inlieferung geführt wurden und ob es sich beim am 5. Dezember 2014 eingeführ- ten Heroin tatsächlich um das allenfalls am 28. September 2014 durch "W._____" vermittelte handelte. Die Vorinstanz erstellte denn auch nur, dass sich aus diesen ersten Gesprächen ableiten lasse, dass der Beschuldigte Vorbereitungshandlun- gen zur späteren Organisation der Heroineinfuhr unternommen habe (Urk. 118 S. 38). Auf diesen Abschnitt des Sachverhalts und die hierzu durch die Verteidigung vorgebrachten Einwendungen (Urk. 133 S. 29 f.) ist daher nicht weiter einzuge- hen. Damit ist auch irrelevant, was eine allfällige Zeugenaussage von "W._____" ergeben hätte, welche die Verteidigung als entlastendes Beweismittel antizipiert gewürdigt haben will (Urk. 133 S. 28 f. und S. 30). Ein entsprechender Beweisan- trag wurde denn auch weder anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Urk. 100) noch im Berufungsverfahren gestellt. Der vorgängig am 13. Juli 2017 gestellte Beweisantrag wurde zudem durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 47). 2.3.3. Dass B._____ am 11. November 2014 zum Beschuldigten nach D._____ und am 5. Dezember 2015 zurück in die Schweiz fuhr, ist erstellt (Urk. HD 1/3 TK- act. 1 und act. 2). Die Verteidigung macht geltend, dass sich nicht nachweisen lasse, dass B._____ bei der Rückfahrt im Handschuhfach Heroin in die Schweiz eingeführt habe. Insbesondere sei die Interpretation der Vorinstanz des Ge- sprächs vom 5. Dezember 2014 in der Wohnung von B._____ zwischen ihr, " L._____" und "AA._____" falsch. Die von " L._____" geäusserte Passage: "[…] sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#." zeige nicht mit hinreichender Si- cherheit einen Zusammenhang zu B._____. Zudem sei das Handschuhfach eines
- 22 - BMW's A, 520d für einen Block Heroin mit einem Gewicht von zwei Kilogramm zu klein (Urk. 133 S. 31 f.). 2.3.4. Die relevante Aussage von "L._____" im Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 9:40 Uhr, lautet wie folgt: "Ich habe mir wegen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#." (Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeile 33 ff.). Notorischerweise steht im Drogengeschäft "Weisses" für Kokain und "Gelbes" für Heroin, dies ergibt sich zudem schlüssig aus der gesamten Konversation im Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014 (vgl. auch die Erwägungen in Ziffer II 1.4 vorstehend). Dass durch "L._____" etwas anderes als Kokain bzw. Heroin gemeint gewesen sein soll, ist daher mit Sicher- heit auszuschliessen und wird durch die Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Zudem spricht B._____ später sogar selber ausdrücklich von "Drogen", welche "die ganze Zeit" im Handschuhfach gelegen hätten und welche sie nun herausho- len wolle (Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 9.40 Uhr, Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeilen 69 ff.). Die Auslegung der Verteidigung, dass die Passage "[…] und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#" auch so interpretiert werden könne, dass sich L._____ selber meint bzw. eine unbekannte "sie" über L._____ sage, dass er zwei Kilogramm Gelbes gebracht habe (Urk. 133 S. 31), macht im Ge- samtzusammenhang keinen Sinn. Die gesamte Passage lautet nämlich: "B._____: […]. Ich habe das Gelbe bekommen. L._____: Wann? B._____: Heute Morgen. L._____: (unverständlich) hast Du gebracht? B._____: (lacht). L._____: Ich habe mir gedacht, dass ich mich retten sollte, und sieh dir an wo ich ange- kommen bin. Ich habe mir wegen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#" (Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeilen 28 ff.). Die (bewundernde) Aussage von "L._____" kann sich somit nur auf die Aussage von B._____ beziehen, dass sie das "Gelbe" am Morgen gebracht hatte. Es ist damit erstellt, dass " L._____" selber ein Kilogramm Kokain ("Weis- ses"; vgl. vorstehend Ziffer II 2.2.) und B._____ zwei Kilogramm Heroin ("Gelbes") brachte. 2.3.5. Aus dem Gespräch vom 5. Dezember 2014 um 1:44 Uhr morgens, welches während der Fahrt von B._____ zurück in die Schweiz zwischen ihr und dem Be-
- 23 - schuldigten geführt wurde, geht ebenfalls hervor, dass sie im Fahrzeug Drogen transportierte. B._____ hat aus ihrer Sicht etwas Einzigartiges getan und berichtet darüber und über ihre diesbezügliche Erleichterung dem Beschuldigten: "Ich bin jetzt glücklich, aber ich bin wirklich nicht normal. […] nie wieder im Leben." (TK- Protokoll vom 5. Dezember 2014, 01:44 Uhr, Urk. HD 1/3, TK-act. 2). Um diese Uhrzeit und in Anbetracht der erst zum Teil zurückgelegten Strecke hätte B._____ - wenn sie tatsächlich lediglich auf der Rückreise von einem normalen Besuch ihres Ehemannes gewesen wäre - ganz anders kommuniziert. Ausserdem wäre dann das Gespräch nach Erreichen des Wohnortes und nicht nach dem Überqueren der Grenze geführt worden. Die grosse Erleichterung von B._____ rührt offensichtlich auch daher, dass sie an der Grenze angehalten, indes nicht näher kontrolliert wurde. Darüber berichtete sie später auch "L._____" und "AA._____": "Ah, ich hielt an der Grenze an (unverständlich) ging auf meine Seite und er auf die Seite des Beifahrers. Und wenn du mich gesehen hättest, juhu (lacht) […]."; Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeilen 71 ff.). 2.3.6. Die Menge von zwei Kilogramm Heroin ergibt sich ebenfalls aus dem Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 17:11 Uhr (Urk. HD 1/3, TK-act. 7: "2 Ki- lo") sowie aus dem Kaufpreis von ca. 60'000 Euro ("[…] somit kannst du diesem bis 50 tausend Euro geben. Es sind noch nicht 5 Tage, seit ich gekommen, oder? […] und ich habe am … (unverständlich) ... schon 10'000.– gegeben." [Audiopro- tokoll vom 12. Dezember 2014, 13:12 Uhr, Urk. HD 1/3, TK-act. 24, Zeilen 120 ff.]). Es kann hierzu zudem auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 41). Ob und in welchem Umfang An- bzw. Teilzah- lungen geleistet wurden, kann bei diesem Beweisergebnis offen bleiben und auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 33) ist daher nicht einzugehen. Dass die zwei Kilogramm Heroin nicht in das Handschuhfach des BMW's gepasst hätten - so der Einwand der Verteidigung (Urk. 133 S. 32) - ist durch die eigene Aussage von B._____ ("Ja, es ist im Handschuhfach. (unver- ständlich) die ganze Zeit." [Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeile 71]) widerlegt. Zudem hat es sich um ein anderes Fahrzeug als den BMW von B._____ gehandelt (vgl. Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeilen 62 ff.: "Das Auto ist nicht auf mich eingelöst
- 24 - […] Es ist auf einen Freund eingelöst, welcher sauber ist."). Die Verteidigung macht zudem geltend, dass der Beschuldigte bei den späteren Verkaufshandlun- gen von B._____ nicht beteiligt gewesen sei und ihm im Übrigen, da er sich nicht in der Schweiz aufgehalten habe, keine Mittäterschaft nachgewiesen werden könne (Urk. 133 S. 11 und S. 32 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unzweifelhaft mit den Handlungen von B._____ einverstanden war und bei diesen mitgewirkt hat. So war er über den Transport des Heroins in die Schweiz infor- miert (Urk. HD 1/3 TK-act. 2) und hat nach seiner Einreise in die Schweiz am 10. Dezember 2014 zusammen mit B._____ das Heroin gestreckt (Urk. HD 1/3, TK- act. 45) und mit ihr über die Bezahlung desselbigen gesprochen (Urk. HD 1/3 TK- act. 24). Bei einem gemeinsamen Import von zwei Kilogramm Heroin ist zudem logischerweise auch dessen Verkauf vorgesehen. Denn dass dieses Heroin zum Eigenkonsum gedient haben soll, ist nur schon auf Grund der Menge ausge- schlossen und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat die Vo- rinstanz den in der Anklageschrift erwähnten Weiterverkauf des Heroins weder bei der rechtlichen Würdigung noch bei der Strafzumessung berücksichtigt (Urk. 118 S. 165 f. und S. 176 f.), weshalb sich weitere Erwägungen erübrigen. Ausser- dem wurde durch die Vorinstanz festgehalten, dass sich die Menge des weiter- verkauften Heroins und damit auch der damit erzielte Gewinn (angeklagt ist ein Gewinn von ca. Fr. 109'200.–) nicht erstellen lasse (Urk. 188 S. 43 f.). Auch hier- zu erübrigen sich somit entsprechende Ausführungen. 2.3.7. Damit ist erstellt, dass B._____ am 5. Dezember 2014 zwei Kilogramm He- roin in einem Auto in die Schweiz transportierte. Mit Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von 50 % kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 118 S. 44). Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass bei diesem importierten Heroin zu Gunsten des Beschuldigten von einem Reinheits- grad von 13 % auszugehen sei, entsprechend dem Reinheitsgrad des bei B._____ anlässlich ihrer Verhaftung sichergestellten Heroingemischs (Urk. 133 S. 35). Sie übersieht dabei, dass das importierte Heroin mit dem Faktor 3.5 auf Strassenqualität gestreckt wurde und somit erst danach den Reinheitsgrad von ca. 13 % aufwies. Ausserdem macht es ökonomisch und von der Grösse der Ver-
- 25 - packung her wenig Sinn, derart stark gestreckte Drogen zu transportieren und zu importieren, zumal diese auch viel schlechter zu verstecken gewesen wären, was die Entdeckungsgefahr deutlich erhöht hätte. Das Strecken des Heroins mit die- sem Faktor durch den Beschuldigten und B._____ ist auf Grund des Audioproto- kolls vom 4. Januar 2015, 01:28 Uhr, nachgewiesen (Urk. HD 1/3, TK-act. 45). Zum anderen wurde bei B._____ neben dem gestreckten Heroin auch ein ange- brochener Heroinblock mit einem Reinheitsgehalt von 50 % sichergestellt (Urk. HD 10/5), womit der Reinheitsgehalt ebenfalls erstellt ist. Es resultiert somit eine Reinmenge von 1'000 Gramm Heroin. 2.4. Vorgang 251 - "T._____" 2.4.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 24. Dezember 2014 und dem 16. Januar 2015 gemeinsam mit B._____ von "T._____" 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 % (gemäss Anklageschrift: 57.12 %) erworben und damit einen Gewinn von Fr. 15'000.– erwirtschaftet zu haben (Urk. 118 S. 44 ff.). 2.4.2. Die Verteidigung wendet ein, dass sich die angebliche Drogenübergabe nicht erstellen lasse. Bei "T._____" handle es sich um einen Jugendfreund und daher sei es nicht aussergewöhnlich, dass es zu mehreren Treffen gekommen sei (Urk. 133 S. 36 ff.). 2.4.3. Es steht fest - und wird von der Verteidigung auch nicht bestritten (Urk. 133 S. 36 ff.) -, dass der Beschuldigte und B._____ mit "T._____" in Kontakt standen (Urk. HD 1/13, TK-act. 1 und act. 2). Relevant zur Erstellung des Sachverhalts ist zunächst das Telefongespräch vom 2. Oktober 2014, 18:26 Uhr. B._____ fordert in diesem Gespräch den Beschuldigten ausdrücklich auf, ihr in D._____ über "T._____" Drogen zu organisieren: "Bitte verbinde mich. Finde Ware für mich und wenn ihr könnt, schickt es mir. Leute, ich habe hier kein Leben. Die Rechnungen bringen mich um."; und: "Sag T._____, dass er auch etwas organisieren solle." (Urk. HD 1/13, TK-act. 3). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass gescherzt
- 26 - worden sei und der Beschuldigte der Bitte von B._____ nach der Organisation von Drogen aus D._____ keine ernsthafte Bedeutung beigemessen habe (Urk. 133 S. 37), so ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschul- digte und B._____ sprechen ausdrücklich vom "Arbeiten mit Drogen", worüber Personen, welche nicht im Drogenhandel tätig sind, keine Witze machen würden. Zudem erwähnt B._____ ihre Geldsorgen, womit die Bitte nach der Organisation von Drogen durch den Beschuldigten und "T._____" einen nachvollziehbaren - und damit klar nicht scherzhaften - Hintergrund hat. Dieses Gespräch ist daher als eindeutiges Indiz zu werten, dass es bei den späteren Treffen mit "T._____" zu einer Drogenübergabe gekommen ist. 2.4.4. Das Schlüsselgespräch ist dasjenige vom 22. Dezember 2014, 02:58 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und B._____, in welchem sie über die bevorstehen- de Ankunft von "T._____" sprechen sowie Berechnungen zum erwarteten Gewinn aus dessen Lieferung anstellen: "A._____: […]. Weil, T._____ kommt morgen, er kommt und verstehst du? B._____: Ja, ja. A._____: Ich (unverständlich) mit ihm um 26-27 Euro, bezahle das (unverständlich) 3-4 Franken, und haue (unverständ- lich), verstehst du? B._____: Gut, V._____… A._____: Das heisst wir haben wie- der, um Beispiel, auf ein Stück sicher 15'000. [… ] B._____: Wenn wir sie um 53 geben, das heisst… Lass Durchschnitt 70 sein. Diese ist 75, diese ist 65, das heisst, lass Durchschnitt 70 sein, du hast verdienst hier 17'000, auf ein Stück." (Urk. HD 1/13, TK-act. 7). Selbst unter Einbezug der unverständlichen Abschnitte ergibt das geführte Gespräch aufgrund der in diesem genannten Zahlen und des ganzen Gesprächsinhalts nur dann Sinn, wenn es beim Besuch von "T._____" um eine Drogenlieferung geht und der Preis für die Drogen sowie der voraussichtliche Verdienst besprochen wird. Mit der gennannten (verklausulierten) Zahl von "26-27 Euro" kann nichts anderes als der Kaufpreis von 26'000 bis 27'000 Euro gemeint sein (vgl. auch Ziffer II 1.4 vorstehend). Was mit den anschliessend genannten "3- 4 Franken" gemeint sein soll, kann - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 133 S. 37) - offen bleiben. Es könnte sich dabei um eine schon geleistete Anzah- lung handeln, da Drogen in dieser Grössenordnung in der Regel nicht ohne Vor- schuss über die Landesgrenzen geliefert werden. Die in der Folge durch den Be-
- 27 - schuldigten und B._____ vorgenommenen Berechnungen von "15'000" bzw. "17'000" pro "Stück" ("A._____: Das heisst wir haben wieder, um Beispiel, auf ein Stück sicher 15'000." und: "B._____: […]"du hast verdienst hier 17'000, auf ein Stück."; Urk. HD 1/13, TK-act. 7) zeigen offensichtlich deren Kalkulationen mit Bezug auf den Gewinn aus dem bevorstehenden Drogenerwerb und - weiterverkauf. Dass diese Zahlen nach Ansicht der Verteidigung "für irgendwas stehen" könnten (Urk. 133 S. 37), ist mit Sicherheit auszuschliessen, zumal auch die Verteidigung keine andere Erklärung für die genannten Zahlen hat. B._____ stellt zudem nach der Nennung der Ziffer "15'000" durch den Beschuldigten eige- ne Berechnungen an und kommt dann auf die Zahl "17'000": "Wenn wir sie um 53 geben, das heisst… Lass Durchschnitt 70 sein. Diese ist 75, diese ist 65, das heisst, lass Durchschnitt 70 sein, du hast verdient hier 17'000, auf ein Stück". Sie rechnet somit bei der Zahl von Fr. 17'000.– mit vorteilhafteren Verkaufspreisen. Damit ist die Einwendung der Verteidigung widerlegt, dass "diverse" Zahlen ge- nannt würden (Urk. 133 S. 37). Dass es sich bei der bevorstehenden Lieferung um eine Mindestmenge von 500 Gramm Kokain handeln muss, geht aus dem Kaufpreis bzw. dem gerechneten Gewinn unmittelbar hervor. 2.4.5. Erstellt ist weiter, dass "T._____" bei AB._____ wohnte (vgl. u.a. Urk. HD 1/13, TK-act. 27, act. 34, act. 35, act. 37; vgl. zum Ganzen Urk. 118 S. 47), dass der Beschuldigte mit AB._____ am 24. Dezember 2014 für diesen Tag bei ihm ein Treffen vereinbarte (Urk. HD 1/13, TK-act. 28) und sich das Fahrzeug von B._____ danach dreimal am Wohnort von AB._____ befand (Urk. HD 1/13, TK- act. 29, act. 30a und act. 30b). Diese drei Fahrten am 24. Dezember 2014 zur Wohnung von AB._____ lassen unter den gesamten Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass es an diesem Tag zur Kokainübergabe gekommen ist. Ein dreimaliges Aufsuchen eines Ortes macht nämlich dann Sinn, wenn dabei Drogen übernommen bzw. Geld übergeben wird. Gerade bei "harten" Drogen ist die Ge- fahr des Mit-sich-Führens grosser Mengen mit einem hohen Risiko verbunden, da im Falle einer Verhaftung mit einer massiven Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Eine "Aufteilung" der Übergaben ist daher die konsequente Vorgehensweise. Hinzu kommt, dass nur gerade drei Tage später durch den Beschuldigten und B._____
- 28 - die Qualität der Drogen gelobt und über deren Portionierung gesprochen wird (Urk. HD 1/13, TK-act. 31). Einen anderen Schluss, als dass sich dieses Ge- spräch auf das kurz zuvor von "T._____" übernommene Kokain bezieht, kann zweifellos (Art. 10 Abs. 3 StPO) ausgeschlossen werden, zumal noch erwähnt wird, dass sie "T._____ sehen" wollen (Urk. HD 1/13, TK-act. 31, Zeile 22). Irrele- vant ist, weshalb der Beschuldigte und B._____ "T._____" aus der Wohnung von AB._____ vertreiben wollten (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 118 S. 47 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 38) ist folglich nicht einzugehen. 2.4.6. Der Sachverhalt des Erwerbs von 500 Gramm Kokain ist somit erstellt. Dass zu Beginn der Untersuchung eine Telefonnummer fälschlicherweise "T._____" zugeordnet wurde, ändert daran nichts (vgl. die Einwendungen der Ver- teidigung in Urk. 133 S. 35). Diese TK-Protokolle wurden gegen den Beschuldig- ten (und B._____) denn auch nicht verwendet (vgl. Urk. 118 S. 44 ff.). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei diesem Beweisergebnis offen bleiben kann, was eine allfällige Zeugenaussage von "T._____" ergeben hätte, welche die Verteidi- gung als entlastendes Beweismittel antizipiert gewürdigt haben will (Urk. 133 S. 35 f.). Ein entsprechender formeller Beweisantrag wurde denn auch weder an- lässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Urk. 100) noch im Berufungs- verfahren gestellt. Der vorgängig am 13. Juli 2017 gestellte Beweisantrag wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 47), weshalb sich auch aus diesem Grunde weitere Erwägungen erübrigen. 2.4.7. Der Gewinn von mindestens Fr. 15'000.– ist auf Grund des oben erwähnten Gesprächs vom 22. Dezember 2014 (Urk. HD 1/13, TK-act. 7) erstellt. Der Rein- heitsgrad von 51 % ergibt sich aus dem entsprechenden Medianwert, womit eine Reinmenge von 255 Gramm Kokain resultiert. 2.5. Vorgang 235 - "AC._____" 2.5.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 5. Oktober 2014 gemeinsam mit
- 29 - B._____ 100 Gramm Betäubungsmittel (Reinmenge 51 Gramm Kokain) von AD._____ [Land] in die Schweiz eingeführt zu haben (Urk. 118 S. 48 ff.). 2.5.2. Die Verteidigung macht geltend, dass die Vorinstanz die aufgenommenen Gespräche zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt habe. Es stimme zwar, dass der Beschuldigte und B._____ den "AC._____" kennen würden und B._____ sich am 5. Oktober 2014 mit ihm getroffen habe; indes sei es dabei nicht um Dro- gen gegangen. Auch werde nicht bestritten, dass eine Schuld gegenüber dem "AC._____" in Höhe von 7'000 EURO oder Franken bestehe, dabei handle es sich aber um eine alte Schuld des Beschuldigten und nicht um Drogenschulden aus dem Treffen vom 5. Oktober 2014 (Urk. 133 S. 39 ff.). 2.5.3. Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Be- weismittel, insbesondere die Gesprächsprotokolle, korrekt zusammengefasst und in den wesentlichen Teilen auszugsweise wörtlich wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 118 S. 48 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen voll- umfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5.4. Es ist erstellt und auch nicht bestritten, dass B._____ am 5. Dezember 2014 nach AE._____ [Ortschaft] in AD._____ fuhr (Urk. HD 2/7, Anhang; Urk. 133 S. 42). Nur schon die kurze Dauer und die Uhrzeit des Treffens von 22:20 Uhr bis 23:11 Uhr (Urk. HD 2/7, Anhang) spricht klar gegen ein Treffen zweier Bekannter bzw. Freunde zu einem gemütlichen Beisammensein. B._____ er- wähnt zudem ausdrücklich die Länge der Fahrt ("das ist weit"; Gespräch vom 5. Oktober 2014, 16:48 Uhr, Urk. HD 2/7, Anhang). Zudem war es der Beschuldigte, welcher B._____ gleichentags dringend darum bat, sich mit dem "AC._____" zu treffen ("… schau, ob ihr euch irgendwo trefft, dies und das. Aber unbedingt […]"; Gespräch vom 5. Oktober 2014, 14:31 Uhr, Urk. HD 2/7, Anhang). Diese Dring- lichkeit lässt sich nur mit einer geplanten Drogenübergabe erklären. Der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ sagte, dass sie den "AC._____" zwecks Vereinba- rung des Treffens von einer "Kabine" aus oder "woher du willst" anrufen soll (Ge- spräch vom 5. Oktober 2014, 14:33 Uhr, Urk. HD 2/7, Anhang), ist mit der Vo- rinstanz dahingehend zu würdigen, dass das Gespräch einen illegalen Zweck hat-
- 30 - te und nicht mit den üblicherweise verwendeten Nummern geführt werden sollte (vgl. Urk. 118 S. 55). Dass es - wie die Verteidigung geltend macht - dem Be- schuldigten nur darum gegangen sei, B._____ mitzuteilen, dass ihm nicht wichtig sei, woher diese den "AC._____" anrufe (Urk. 133 S. 39), würde im Kontext eines "normalen" Gesprächs betreffend einem Treffen mit einem Freund keinen Sinn ergeben. 2.5.5. Nach dem Treffen mit dem "AC._____" führten der Beschuldigte und B._____ um 2:18 Uhr zudem folgendes Gespräch: " B._____: Hast du Drogen genommen? A._____: Einwenig. B._____: Ach, gut. Es spielt keine Rolle, ok. Al- les ist gut, ich bin zu Hause, ich habe den AC._____ gesehen. Ich hätte dich ge- braucht. Alles ist ok." (Urk. HD 2/7, Anhang). Entgegen den entsprechenden Aus- führungen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ehefrau ihrem Ehe- mann morgens um 2 Uhr mit diesen Worten mitteilen soll, dass man nach dem Treffen mit einem Bekannten die längere Strecke gut hinter sich gebracht habe (vgl. Urk. 133 S. 42). Vielmehr handelte es sich bei diesem Gespräch eindeutig um die Mitteilung der erfolgreichen Übernahme und Einfuhr der Betäubungsmittel. Weiter ist erstellt und anerkannt, dass beim "AC._____" Schulden in der Höhe von 7'000 Franken oder Euro bestanden und der Beschuldigte und B._____ sich diesbezüglich miteinander ausgetauscht haben (u.a. Gespräch vom 6. Oktober 2014, 20:42 Uhr, und vom 2. November 2014, 23:09 Uhr; Urk. HD 2/7, Anhang; Urk. 133 S. 41). Dabei handelte es sich offensichtlich zumindest um einen Teil der für die Drogen geschuldeten Summe. Denn wenn es sich dabei tatsächlich um ei- ne "alte" Schuld des Beschuldigten beim "AC._____" handeln würde - so die Er- klärung der Verteidigung (Urk. 133 S. 41) -, so wäre diese nicht direkt nach dem Treffen mit B._____ aktuell und dringlich geworden. Der "AC._____" drängt in der Folge nämlich eindringlich auf weitere Treffen (div. SMS und Gespräche, Urk. HD 2/7, Anhang). 2.5.6. Im Gespräch vom 2. November 2014, 23:09 Uhr, erklärt der Beschuldigte B._____, dass er von einer Restschuld von 2'500 ausgehe und mit dieser An- nahme "im Recht" sei, er könne sich "erinnern wie viel es gewesen ist". B._____ hingegen ist der Meinung, dass der "AC._____" im Recht ist und sagt: "[…] ich
- 31 - weiss, dass er im Recht ist" (Gespräch vom 2. November 2014, 23:09 Uhr, Urk. HD 2/7, Anhang). Eine solche Diskussion zwischen dem Beschuldigten und B._____ macht nur dann Sinn, wenn es sich um eine gemeinsame Schuld han- delt. Diese (Rest-) Schuld versuchen sie in der Folge auch auf andere Art und Weise als nur durch Geld zu bezahlen. So sagt der Beschuldigte im Gespräch vom 22. Dezember 2014 um 3:00 Uhr zu B._____: "Ja. Wir geben ihm halbes und er soll die Schuld tilgen" und B._____ antwortet: "Wir geben ihm nicht halbes. Wir geben ihm 250" (Urk. HD 2/7, Anhang). Die Interpretation der Vorinstanz, dass es sich dabei um Überlegungen handelt, die Schuld anstelle von Geld mittels Drogen zu bezahlen (Urk. 118 S. 58), ist schlüssig. Die Verteidigung macht hierzu gel- tend, dass es keinen Sinn mache, einen Drogenlieferanten wiederum mit Drogen zu bezahlen (Urk. 133 S. 43). Dem ist entgegenzuhalten, dass durchaus Kokain mit Heroin oder umgekehrt "bezahlt" werden kann. Denn je nach der Beschaf- fungs- bzw. Weiterverkaufssituation kann ein Mangel bzw. Überschuss der einen oder anderen Betäubungsmittelart vorliegen. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Berechnung der Betäubungsmittelmenge überzeugen vollständig, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 118 S. 58 f.). Selbst unter Zugrundelegung aller Zahlenkombinationen ist ausgehend vom Preis von mindestens 7'000 Franken oder Euro eine Menge von mindestens 100 Gramm Betäubungsmittel erstellt. Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten von der Einfuhr von Kokain aus, was auf Grund der geringeren Strafandrohung gegenüber Heroin nicht zu bean- standen ist. Bei diesem Beweisergebnis kann offen bleiben, was eine allfällige Zeugenaussage des "AC._____" ergeben hätte, welche die Verteidigung als ent- lastendes Beweismittel antizipiert gewürdigt haben will (Urk. 133 S. 39 f.). Ein entsprechender formeller Beweisantrag wurde denn auch weder anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Urk. 100) noch im Berufungsverfahren ge- stellt. Der vorgängig am 13. Juli 2017 gestellte Beweisantrag wurde durch die Vo- rinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 47), weshalb sich auch aus diesem Grunde weitere Erwägungen erübrigen.
- 32 - 2.5.7. Die Art und die Menge der Betäubungsmittel, nämlich 100 Gramm Kokain- gemisch, sind somit erstellt. Auf Grund des Medianwertes von 51 % resultiert eine Reinmenge von 51 Gramm Kokain. 2.6. Vorgang 226 - Ferienvertretung "AF._____" 2.6.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass AB._____ (genannt "AF._____", "AG._____" oder "AH._____") für ihn und B._____ als deren Stellvertreter an ver- schiedene Abnehmer mindestens 733 Gramm Heroin verkauft habe. Zudem habe der Beschuldigte zusammen mit B._____am 4. Januar 2015 an AB._____ 600 Gramm Heroin zwecks Weiterverkaufs an den Abnehmer "AI._____" übergeben (Urk. 118 S. 61 ff.). 2.6.2. Die Verteidigung macht insbesondere geltend, dass der Beschuldigte bei diesem Vorgang nicht beteiligt gewesen sei, weshalb er auch nicht als Mittäter qualifiziert werden könne. AB._____ habe mit seinen Aussagen ausschliesslich B._____ belastet. Der Beschuldigte habe zudem weder von der Stellvertretertä- tigkeit durch AB._____ Kenntnis gehabt noch lasse sich eine Übergabe von 600 Gramm Heroin zur Weitergabe an den Abnehmer "AI._____" erstellen (Urk. 133 S. 11 und S. 44 ff.). 2.6.3. Zur Stellvertretung des Beschuldigten und B._____ durch AB._____ ist vor- ab darauf hinzuweisen, dass AB._____ diese selber eingeräumt hat (Urk. 4/10 S. 4 und Urk. 4/4 S. 8). Für das stellvertretende Verkaufen habe er 20 % des Erlöses erhalten (Urk. HD 4/10 S. 5). Schon ausgehend von diesen Aussagen von AB._____ selber ist der Sachverhalt betreffend der Stellvertretertätigkeit vollum- fänglich erstellt. Es kann im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden, welche zudem sämtliche relevanten Aussagen und TK-Protokolle (Urk. HD 2/6 TK-act. 1 ff.) wiedergibt (Urk. 118 S. 64 ff.). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von dieser Stellvertretung gehabt habe, so ist dies durch die eigenen Aussage von AB._____ widerlegt ("Sie waren in dieser Zeit weg. Ich weiss nicht wo. Und AJ._____ und
- 33 - B._____ sind zu mir gekommen. AJ._____ hat gesagt, dass ich etwas für sie ma- chen müsse, während sie abwesend sind. 200 Gramm à 5 Gramm haben sie mir überlassen. […]"; Urk. HD 4/4 S. 8). Die Behauptung der Verteidigung, dass AB._____ mit seinen Aussagen ausschliesslich B._____ belastet habe (Urk. 133 S. 45), stimmt somit nicht. In der von ihr zitierten Konfrontationseinvernahme vom
31. Januar 2017, an welcher der Beschuldigte anwesend war, behauptete AB._____ zwar, dass er nur mit B._____ "Drogenkontakt" gehabt habe und er von "Herrn A._____" nichts bekommen habe (Urk. 4/10 S. 4 f.). Indes ist ohne Weite- res verständlich, dass er diesen anlässlich der direkten Konfrontation nicht direkt belastete, wohl weil er vor ihm Angst hatte ("Ich weiss nicht, ob Sie die Familie A._____ kennen. Ich hätte nicht mehr auf die Strasse gehen dürfen. […]. Die Fa- milie hat schon unzählige Menschen in der Schweiz geschlagen"; Urk. 4/4 S. 5). Weiter hat AB._____ eingeräumt, zwischen dem 11. November 2014 und dem
6. Dezember 2014 an die Kunden AK._____, AL._____ und AM._____ Heroin ge- liefert zu haben (Urk. HD 4/10 S. 4 f.; Urk. 4/4 S. 18 und Urk. 4/6 S. 5). Die Ver- teidigung macht hierzu geltend, dass sich aus den durch AB._____ genannten Namen/Bezeichnungen "AN._____", "AO._____" und "AP._____" nicht der Ver- kauf an AK._____, AL._____ und AM._____ erstellen lasse (Urk. 113 S. 48 ff.). Dieser Einwand ist nicht nur durch die Tatsache, dass es sich bei diesen Abneh- mern um "Stammkunden" von B._____ handelte, sondern auch durch diverse TK- Protokolle widerlegt (u.a. Urk. 2/6, Anhang, u.a. TK-act. 3, TK-act. 4, TK-act. 10, TK-act. 13 ff.). 2.6.4. Die Gesamtmenge des verkauften Heroins ergibt sich einerseits aus dem Grammpreis für das Heroin, welcher 30 Franken pro Gramm betrug (Urk. HD 4/4 S. 9 und Urk. HD 4/10 S. 5) und andererseits aus dem Gewinn von Fr. 22'000.–, welcher sich - entgegen der (pauschalen) Einwendung der Verteidigung (Urk. 133 S. 51) - auf Grund des abgehörten Gesprächs zwischen AB._____ und B._____ vom 6. Dezember 2014 (Urk. HD 2/6 TK-act. 20) erstellen lässt. Darin geht es um die Abrechnung des Gewinnanteils von AB._____ aus der Stellvertretung, wobei Unstimmigkeiten bestehen: "B._____: #dass ich dir nur eine Sache sage. Die Ab- rechnung stimmt nicht. AB._____: Was habe ich getan? B._____: Jetzt werde ich
- 34 - es dir sagen.# Nach dieser Rechnung hier, (sprechen gleichzeitig), denn es kann nicht sein." (Urk. HD 2/6, TK-act. 20). Die beiden zählen dann das Geld, welches auf einem Haufen liegt (Urk. HD 4/4 S. 21). Dass es dabei um einen Gewinn von mindestens Fr. 22'000.– ging, erhellt aus der Tatsache, dass der Betrag von Fr. 22'000.– mehrmals erwähnt wird als eine Summe, zu welcher noch etwas da- zu kommen müsste: "B._____: (redet wirr) für hier, wenn es 22'000, ich werde es genau ausrechnen. Um die 22'000 und plus das, ergibt genau 37."[…]. B._____: […] schau, 22'000 sollte der Verdienst sein. AB._____. Mhm. B._____: Du hast auf diese 22'000 nochmals das dazu gegeben, was du schon genommen hast." (Urk. HD 2/6, TK-act. 20). Damit ist auch die Menge von mindestens 733 Gramm Heroin (22'000 durch 30) erstellt (vgl. auch die vorinstanzlichen Erwägungen in Urk. 118 S. 74 ff.). Der Sachverhaltsabschnitt betreffend das Erkunden von AB._____ beim Beschuldigten am 26. November 2014, in welchem Verhältnis das Heroin gestreckt werden soll (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 118 S. 76 f.), spielt bei der rechtlichen Würdigung keine Rolle (vgl. Urk. 118 S. 167), weshalb darauf und die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 51) nicht weiter einzugehen ist. 2.6.5. Die Übergabe von 600 Gramm Heroin an AB._____zwecks Weiterverkaufs an den Abnehmer "AI._____" ist durch das aufgenommene Gespräch zwischen dem Beschuldigten, B._____ und AB._____ in der Wohnung von B._____ vom 4. Januar 2015, 16:00 Uhr (Urk. HD 2/14, Anhang), erstellt. So sagt der Beschuldig- te zu AB._____: " A._____: Bruder, weisst du was wichtig ist. Das für den AI._____, hat es 600.". Der Beschuldigte zeigt AB._____ die Drogen, welche er für "AI._____" bereitgemacht hat ("B._____: Und hier steht AI._____ drauf. AB._____: Aha, aha."). AB._____ kennt offensichtlich diesen "AI._____" und "AI._____" hat auch dessen Telefonnummer: " A._____: Ruft der AI._____ ihn an oder dich? B._____: Ihn, ihn, er hat seine Nummer (unverständlich).". Der Be- schuldigte und B._____ wollen, dass AB._____ dem "AI._____" das Heroin wei- terverkauft (u.a.: "A._____: Aha, du nimmst das für den AI._____ raus."). Entge- gen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 133 S. 54) kann in Würdigung des gesamten aufgenommenen Gesprächs mit Sicherheit ausgeschlossen wer-
- 35 - den, dass es sich bei der genannten Zahl "600" um 600 Gramm Streckmittel oder 600 Franken handelte. Ebenso ist auf Grund der klaren Nennung der Zahl "600" widerlegt, dass dem Abnehmer "AI._____" nur eine Portion zu 50 oder 55 Gramm hätte übergeben werden sollen (so die Verteidigung in Urk. 133 S. 54). Diese im Gespräch genannten Zahlen "50" sowie "55" beziehen sich nämlich klarerweise auf die einzelnen Portionengrössen ("à 50" bzw. "à 55") und nicht die Gesamt- menge. Der Sachverhalt ist damit erstellt. Es kann ergänzend auf die ausführli- chen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zudem das Ge- spräch in weiten Teilen wiedergibt (Urk. 118 S. 78 ff.). 2.6.6. Erstellt sind somit der Weiterverkauf von 733 Gramm Heroin in Stellvertre- tung sowie das Übergeben von 600 Gramm Heroin an AB._____ zwecks Weiter- verkaufs an den Abnehmer "AI._____". Beim Reinheitsgehalt ist zu Gunsten des Beschuldigten der Medianwert vom Jahr 2014 (Heroin-HCl) für Konfiskationsgrös- sen von 1 bis 10 Gramm, mithin 20 %, anzuwenden, da die Portionengrössen nicht bekannt sind. Ausgehend von 1'333 Gramm Heroingemisch (733 plus 600) ergibt sich eine Reinmenge von 266.6 Gramm Heroin. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz hier lediglich eine Reinmenge von 224.6 Gramm Heroin erstellte, da sie mit Bezug auf die für den Abnehmer "AI._____" übergebenen 600 Gramm He- roin mit einem Reinheitsgrad von 13 % rechnete (Urk. 118 S. 81). Zwar wird die- ser Wert in der Anklageschrift erwähnt, doch handelt es sich hierbei um ein offen- sichtliches Versehen: Ein solcher Wert kommt in der entsprechenden Tabelle bei den Mittelwerten der Frage stehenden Konfiskationsgrössen nämlich nicht vor (die Zahl "13 %" findet sich indes in der Spalte "Standardabweichung"). Zudem beträgt der Reinheitswert selbst bei der Einzelkonfiskationsgrösse von unter ei- nem Gramm ebenfalls 20 %. 2.7. Vorgang 228 - "S._____" 2.7.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ von ihrem Lie- feranten N._____ ("S._____") bzw. dessen Komplizen AQ._____ am 20. Dezem- ber 2014, am 30. Januar 2015, am 10., 20., 26. und 27. Februar 2015 sowie am
- 36 - 2., 5. [recte: und am 13. März 2015] insgesamt 1'500 [recte: 1'700] Gramm Koka- ingemisch gekauft zu haben (Urk. 118 S. 82 ff.). 2.7.2. Die Vorinstanz erstellte am 20. Dezember 2014 ein Treffen sowie die Über- gabe von 100 Gramm Kokain (Urk. 118 S. 83 ff.), was durch die Verteidigung be- stritten wird (Urk. 133 S. 55 ff.). Auf diesen Sachverhaltsabschnitt ist vorliegend nicht weiter einzugehen, da - wie nachfolgend ausgeführt wird - die Vorinstanz auf Grund eines offenkundigen Versehens die von ihr erstellte Übergabe von 200 Gramm Kokain am 13. März 2015 beim Fazit nicht mehr erwähnte und daher fälschlicherweise zu einer Totalmenge von 1'500 Gramm statt 1'700 Gramm Ko- kaingemisch gelangte (Urk. 118 S. 131 f.). Zudem ging die Vorinstanz mit Bezug auf die von ihr erstellte Übergabe vom 11. März 2015 von einer unbekannten Menge Kokain aus (Urk. 118 S. 129 f.), obschon dieses Kokain (100 Gramm) an- lässlich der Verhaftung von B._____ sichergestellt wurde (Urk. HD 10/5). Auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist allerdings nur von derjenigen Menge Kokain auszugehen, von welcher auch die Vorinstanz aus- gegangen ist (vgl. nachfolgend, Erw. IV 4.1.1). 2.7.3. Die Verteidigung wendet ein, dass sich die Kokainübergaben nicht erstellen liessen. Zudem habe sich der Beschuldigte ab dem 16. Januar 2015 nicht mehr in der Schweiz aufgehalten (Urk. 133 S. 11 und S. 54 ff.). 2.7.4. Mit Bezug auf den 30. Januar 2015 sowie den 10. Februar 2015 macht die Verteidigung zudem geltend, dass sich die Bezeichnungen "AR._____" und " AS._____" in den abgehörten Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und B._____ vom 31. Januar 2015 (Urk. HD 1/12 TK-act. 100), vom 9. Februar 2015 (Urk. HD 1/12 TK-act. 116) und vom 10. Februar 2015 (Urk. HD 1/12 TK-act. 117) nicht auf N._____ beziehen würden (Urk. 133 S. 58 ff.; bei der Vorinstanz wurde dies nicht geltend gemacht, vgl. Urk. 100 S. 28 ff.). Dieser Einwand ist durch die Beziehung der beteiligten Personen untereinander sowie durch den Inhalt dieser sowie weiterer Gespräche und deren Gesamtzusammenhang widerlegt (Urk. HD 1/12 TK-act. 1 ff.). Bei den verwendeten unterschiedlichen Spitznamen handelt es
- 37 - sich klar um ein und dieselbe Person, was sich auch aus der phonetischen Nähe der Bezeichnungen "AR._____", "AS._____" sowie "AT._____" ergibt. 2.7.5. Das Treffen vom 30. Januar 2015 zwischen B._____ und N._____ lässt sich aus den entsprechenden TK-Protokollen erstellen und ist auch nicht bestrit- ten (Urk. HD 1/12 TK-act. 91 ff. und Urk. 133 S. 57 f.). Dass es bei diesem Treffen nicht zu einer Übergabe von Kokain gekommen sein soll (vgl. den Einwand der Verteidigung, dass dies nicht erstellt sei; Urk. 133 S. 57 f.), ist auf Grund der ge- samten Umstände absolut lebensfremd und ausserdem durch das nachfolgende Gespräch vom 31. Januar 2015 zwischen dem Beschuldigten und B._____ wider- legt, in welchem B._____ mitteilt, dass sie N._____ bezahlt habe ("Ich habe AS._____ bezahlt"; Urk. HD 1/12 TK-act. 100). Aus dem in diesem Gespräch mehrfach genannten bezahlten Preis von Fr. 11'600.– ergibt sich zudem die Men- ge von 200 Gramm Kokain ("Wenn ich nehme muss ich 11 und 600 (11'600) be- zahlen, verstehst du? Jedes Mal gebe ich 11 und 600 (11'600)."; sowie: "Ich habe bei AS._____ genommen. Ich hatte seine 11 und 600 (11'600) verstehst du das?"; Urk. HD 1/12 TK-act. 100 Zeilen 19 ff. und 51 ff.). Dass dieses aufgenommene Gespräch keine zuverlässige Grundlage für diese Interpretation sein soll - was die Verteidigung geltend macht (Urk. 133 S. 58) - ist als Schutzbehauptung zu wer- ten. Eine andere Möglichkeit der Auslegung dieses Gesprächs wird denn auch nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich damit als zutreffend (Urk. 118 S. 105 ff.). 2.7.6. Das Treffen vom 10. Februar 2015 ist durch die entsprechenden TK-Proto- kolle und die Ortung des Mobiltelefons von B._____ erstellt und auch nicht bestrit- ten (Urk. HD 1/12 TK-act. 116 ff. und Urk. 133 S. 59 ff.). Dass dabei Kokain über- geben und nicht nur Kaffee getrunken wurde (vgl. die entsprechende Behauptung der Verteidigung in Urk. 133 S. 60) und es sich wiederum um eine Menge von 200 Gramm gehandelt hat, ergibt sich aus der nach dem Treffen um 20:15 Uhr ver- schickten SMS von N._____ an B._____ sowie den nachfolgenden Gesprächen zwischen N._____ und B._____ um 20:16 Uhr sowie 21:35 Uhr (Urk. HD 1/12 TK- act. 123, TK-act. 124 sowie TK-act. 125). Daraus folgt, dass aus dem Kokainkauf Fr. 11'000.– geschuldet waren, womit die Menge von 200 Gramm Kokain zwei-
- 38 - felsfrei erstellt ist. Es kann daher offen bleiben, ob es in der Folge zu einer Preis- reduktion auf Grund mangelhafter Qualität des Kokains durch N._____ kam (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 118 S. 113) bzw. ob sich der Grammpreis veränderte (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung, Urk. 133 S. 60). 2.7.7. Die Treffen vom 20. und 26. Februar 2015 zwischen B._____ und N._____ sind durch die TK-Protokolle von diesen Tagen nachgewiesen (Urk. HD 1/12 TK-act. 163 ff. und act. 174 ff.). Zudem lässt sich aus dem Gespräch vom
26. Februar 2015 zwischen B._____ und AU._____ auf Grund der konkreten Er- wähnung von zwei Bezügen à 200 Gramm ("Weil, er hat mir 400 gegeben, 2 Mal à …(Unverständlich)…"; Urk. HD 1/12 TK-act. 172) der Kauf von insgesamt 400 Gramm Kokain ohne Zweifel herleiten. Der zeitliche und sachliche Konnex ist
- entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 60 ff.) - ohne Zweifel gegeben. Dass es sich bei der Zahl "400" um einen Geldbetrag und nicht eine Gewichtsangabe handeln soll (so die Verteidigung; Urk. 133 S. 61), kann auf- grund des Gesamtzusammenhangs ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für die Einwendung der Verteidigung, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Kaufpreis für das Kokain tatsächlich an N._____ übergeben worden sei (Urk. 133 S. 62 f.). Zum einen ist die Bezahlung von übergebenen Betäubungsmitteln nicht tatbe- standsrelevant und zum anderen hätte N._____ wohl kaum weiter Kokain gelie- fert, wenn die vorangegangenen Übergaben nicht bezahlt worden wären. Der Sachverhalt ist daher erstellt. Es kann ergänzend auf die ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 119 ff.). 2.7.8. Das Treffen vom 27. Februar 2015 ist unbestritten und nachgewiesen (Urk. 133 S. 63 f. und Urk. HD 1/12 TK-act. 177 ff.). Hierzu lässt die Verteidigung ausführen, dass alleine aus der Tatsache, dass das Treffen (zu) kurz für ein Abendessen gedauert habe, nicht auf eine Kokainübergabe ("Dessert") geschlos- sen werden könne. Pläne könnten sich - auch bei B._____ - ändern (Urk. 133 S. 64). Dieser Einwand ist durch die zwischen B._____ und N._____ geführte SMS- Kommunikation widerlegt: "Zum z#Nachtessen, um neun? Bring du das Dessert, geht das meine Liebe?" (Urk. HD 1/12 TK-act. 177); sowie "[…] abgemacht meine
- 39 - Liebe, melde dich wenn du in der Nähe bist." (Urk. HD 1/12 TK-act. 178). Bei ei- ner "Änderung der Pläne" hätte eine zusätzliche Kommunikation betreffend der Absage des "Abendessens" stattgefunden, was indes nicht der Fall ist. Eine ande- re Würdigung, als dass eine Drogenübergabe stattfand, kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 118 S. 123 ff.) ausgeschlossen werden. Die Menge von 200 Gramm Kokain ist aufgrund des zeitlich direkt nachfolgenden Gesprächs zwischen B._____ und BJ._____ (einer Freundin von R._____), anlässlich welchem die 200 Gramm sowie der (behauptete) Preis dafür (Fr. 14'000.–) ausdrücklich genannt werden (Urk. HD 1/12 TK-act. 180, Zeilen 58 ff.), zweifelsfrei erstellt. 2.7.9. Das Treffen vom 2. März 2015 ist durch die TK-Protokolle und die Ortung des Mobiltelefons nachgewiesen (Urk. HD 1/12 TK-act. 184 ff.). Dass mit dem Satz durch B._____ "Hei, er hat mir 200 gegeben." und der Antwort von R._____ "Nein, nicht wahr" im direkt nach dem Treffen geführten Gespräch um 22:10 Uhr (Urk. HD 1/12 TK-act. 190) nicht 200 Gramm übernommenes Kokain gemeint sein sollen - so die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 65) -, kann mit der Vorinstanz (Urk. 118 S. 125 f.) klarerweise verneint werden. Der Sachverhalt ist damit erstellt. 2.7.10. Das Treffen vom 5. März 2015 von B._____ mit N._____ ist ebenfalls er- stellt (Urk. HD 1/12 TK-act. 192 ff.). In der Folge lieferte B._____ das zuvor ver- sprochene Kokain ("feine Brötchen") an ihre Abnehmerin BI._____ (vgl. Urk. HD 1/12 TK- act. 197 und TK-act. 201). Mit dem Begriff "feine Brötchen" im Gespräch mit BI._____ um 20:26 Uhr kann - entgegen der Behauptung der Verteidigung, dass es sich dabei nicht um eine Codierung handle (Urk. 133 S. 66) - nur Kokain gemeint sein, was auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 118 S. 128). Das Gespräch lautete wie folgt: "N._____: Ich bin auf den Weg, um Einzu- kaufen. B._____: Ok. N._____: Ich komme nachher zu euch.[…] N._____: Mit, mit feine Brötchen." (Urk. HD 1/12 TK-act. 197). Eine andere Interpretation macht denn auch die Verteidigung nicht geltend. Auf Grund des dem Treffen mit N._____ zeitlich direkt vorgelagerten Gesprächs zwischen B._____ und R._____, in welchem die Kokainbesorgung besprochen und der (angebliche) Preis klar ge-
- 40 - nannt wird ("Ich muss nur für ihn, schon 14 haben"; Urk. HD 1/12 TK-act. 192, Zeile 29), ist auch die Menge von 200 Gramm erstellt. Der Einwand der Verteidi- gung, dass sich aus diesem Gespräch mit R._____ nicht die Absicht von B._____ ableiten lasse, bei N._____ baldmöglichst Kokain zu beziehen (Urk. 133 S. 66), ist auf Grund des Gesamtzusammenhangs aller abgehörter Gespräche, der aufge- zeichneten SMS sowie der Handystandorte widerlegt (Urk. HD 1/12 TK-act. 192 ff.). Ein anderer Ablauf ist schlicht nicht denkbar und wird durch die Verteidigung auch nicht geltend gemacht. 2.7.11. Mit Bezug auf den 11. März 2015 erstellte die Vorinstanz zwar ein Treffen zwischen B._____ und N._____ sowie die Übergabe von Kokain, liess indes in der Folge die bezogene Menge offen, da sich diese aus den abgehörten Gesprä- chen nicht ergebe (Urk. 118 S. 129 ff.). Es ist von einem offensichtlichen Verse- hen auszugehen, wurde das Kokain doch anlässlich der Verhaftung von B._____ sichergestellt (Urk. HD 10/5). Dieses Treffen ist - wie schon durch die Vorinstanz zu Recht ausgeführt - durch die entsprechenden TK-Protokolle nachgewiesen (Urk. HD 1/12 TK-act. 215 ff.). Hier lassen der zeitliche Konnex zwischen dem Treffen mit N._____ und dem nachfolgenden Schwärmen von B._____ gegenüber dem Abnehmer BK._____ über die gute Qualität des Kokains ("Ich habe so was interessantes für dich, das hast du noch nie in deinem Leben gesehen"; Urk. HD 1/12 TK-act. 220) sowie ihrer Mitteilung an den Beschuldigten, dass sie "mit ihm die Schulden geregelt" habe (Urk. HD 1/12 TK-act. 221), keinen anderen Schluss zu, als dass beim Treffen Kokain übergeben wurde. Der Beweis ist somit er- bracht. Es ist von einer Menge von mindestens 100 Gramm auszugehen, ent- sprechend der sichergestellten Portion à 100 Gramm (Urk. HD 10/5), was auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings weder Auswirkungen auf die zu berücksichtigende Gesamtmenge (vgl. nachfolgend, Erw. IV 4.1.1) noch auf die Strafzumessung haben wird. 2.7.12. Zum Treffen vom 13. März 2015 macht die Verteidigung keine konkreten Ausführungen (Urk. 133 S. 65 f.), obschon die Vorinstanz hier die Übergabe von 200 Gramm Kokain erstellte (Urk. 118 S. 131 f.). Indes hat sie diese Menge in der Folge beim "Fazit" (Urk. 118 S. 132) nicht erwähnt, was ein offensichtliches Ver-
- 41 - sehen darstellt. Dieses Treffen sowie die Menge von 200 Gramm Kokain sind durch das Gespräch vom Vortag zwischen B._____ und R._____ ("[…] und dann nehme ich noch 200" [Urk. HD 1/12 TK-act. 222]), die SMS-Korrespondenz zwi- schen B._____ und N._____ betreffend dem Treffen (Urk. HD 1/12 TK-act. 228 ff.) sowie das anlässlich der Verhaftung von B._____ sichergestellte Kokain (200 Gramm; Urk. 10/5) erstellt, was aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber weder Auswirkungen auf die zu berücksichtigende Ge- samtmenge (vgl. nachfolgend, Erw. IV 4.1.1) noch auf die Strafzumessung haben wird. Weiter kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 131 f.). 2.7.13. Die Verteidigung macht zum gesamten Vorgang 228 geltend, dass sich der Beschuldigte seit dem 16. Januar 2015 nicht mehr in der Schweiz aufgehalten habe und eine Beteiligung an den angeblichen Kokain-Übergaben nach diesem Datum daher nicht ohne Weiteres gegeben sei. Insbesondere sei kein gemeinsa- mer Tatenschluss mit B._____ nachgewiesen (Urk. 133 S. 11 und S. 54 ff.). Die- ser Einwand ist durch die umfangreiche Kommunikation zwischen dem Beschul- digten und B._____ widerlegt, welche klar aufzeigt, dass der Beschuldigte über die Handlungen von B._____ informiert war und diese mittrug. So u.a. durch das Gespräch vom 31. Januar 2015 um 18:19 Uhr ("A._____. Was machst du, meine Sonne? B._____: Nichts, ich muss zum #AR._____# gehen, um ihm etwas zu ge- ben. A._____: Haha.."; Urk. HD 1/12 TK-act. 98), das Gespräch vom 31. Januar 2015 um 18:34 Uhr ("B._____: Ja, aber ich muss geben. Ich schulde AS._____
11. A._____: Er soll warten. B._____: Er kann nicht warten. A._____: Wie viel hast du hier? B._____: Alles insgesamt habe ich um die 20 und etwas. A._____: Bring 20. […] Bring 20 zu AS._____."; Urk. HD 1/12 TK-act. 99), das Gespräch vom 31. Januar 2015 um 18:42 Uhr (u.a. "B._____: Ich habe AS._____ bezahlt. Ich habe nochmals genommen, weil am Mittwoch ich nicht gegangen bin, du Idiot! A._____: AS._____ kann auch warten. Ich ficke seine Mutter. B._____: Das geht nicht, […] A._____: Sag mir das, sag mir das. Wenn du jetzt AS._____ gibst…[…]. A._____: 15'000 bringst du AS._____. B._____: Gut. A._____: Aber warte, dass ich anrufe."; Urk. HD 1/12 TK-act. 100, Zeilen 15 ff., Zeile 56 und Zei-
- 42 - len 78 ff.), das Gespräch vom 8. Februar 2015 um 21:04 Uhr (B._____: Ich habe vorhin AR._____ gesehen. Denn ich habe mich bei ihnen noch nicht gemeldet, weil Baby noch nicht zu mir gekommen ist. Ich war mit AR._____, ich habe etwas für ihn erledigt. […] A._____: Ah ok, ok."; Urk. HD 1/12 TK-act. 112), das Ge- spräch vom 9. Februar 2015 um 18:00 Uhr (u.a. "[…] ich habe ihm jetzt 10 gege- ben, den Rest habe ich für AS._____ gelassen, damit ich es ihm später geben kann […]. A._____: Ok."; Urk. HD 1/12 TK-act. 116, Zeilen 11 ff.), das Gespräch vom 10. Februar 2015 um 14:52 Uhr (u.a. "B._____: Nachher muss ich AR._____ sehen und ihn auszahlen und ich muss wieder nehmen und ich muss…"; Urk. HD 1/12 TK-act. 117) sowie das Gespräch vom 13. März 2015 um 14:54 Uhr ("B._____: Ich habe es. Ich habe gerade jetzt 200 Gramm geholt. A._____: Das ist nichts. Schick mir 2-3 Gramm. Ich brauche es. B._____: Du brauchst es nicht. Du kannst mit 200 nichts anfangen… A._____: (Lacht). B._____: Ich fange gar nichts unter 10 an. A._____: Ahhhh… hör gut zu einen Lied von Kokain… (lacht). B._____: Ich bin die Königin des Kokains. […]"; Urk. HD 1/12 TK-act. 234). Dass keine Beweismittel existieren würden, insbesondere keine Telefongespräche oder Audioprotokolle, welche die Mittäterschaft des Beschuldigten nachweisen würden
- so die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 55) - ist damit widerlegt. Der Beschuldigte kannte die Handlungen von B._____, besprach sich mit ihr darüber und erteilte ihr auch Ratschläge. 2.7.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der mehrfache Kauf von insge- samt 1.7 Kilogramm Kokaingemisch erstellt ist. Bezüglich des Reinheitsgehalts kann auf die Untersuchung der 300 Gramm sichergestellten Kokains (Reinheits- gehalt von 89.5 % [95 % abzüglich 5.5 % Vertrauensbereich]; Urk. HD 10/5) so- wie hinsichtlich des Rests (1'400 Gramm) auf den entsprechenden Medianwert von 62 % (Cocain HCL 2015) verwiesen werden. Dies ergibt 1'136.5 Gramm rei- nes Kokain. Die Verteidigung macht geltend, dass nicht vom Medianwert von Ko- kain-HCL mit 62 %, sondern von dem für Kokain-Base mit 56 % auszugehen sei (Urk. 133 S. 67). Dabei verkennt sie, dass es sich um konsumierbares Pulver und damit um Kokain-Hydrochlorid (HCL) handelte (vgl. auch Urk. HD 10/5). 2.8. Vorgang 233.1 - "AV._____"
- 43 - 2.8.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 6. Januar 2015 zusammen mit B._____ an den Abnehmer AV1._____ ("AV._____") eine Menge von 50 Gramm Kokain verkauft zu haben (Reinsubstanz: 26 Gramm Kokain; Urk. 118 S. 133 ff.). 2.8.2. Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass sich der Sachverhalt auf Grund der geführten Gespräche nicht erstellen lasse. Die verwendeten Worte (Kartoffeln und Paprika) würden nicht auf Drogen schliessen lassen. AV._____ habe ein Restaurant geführt, in welchem der Beschuldigte und B._____ oft zum Essen eingekehrt seien. Dass sich der Beschuldigte und B._____ am 6. Januar 2015 nur kurz bei AV._____ aufgehalten haben, lasse sich damit erklären, dass sie das Essen nur abgeholt hätten (Urk. 133 S. 67 f.). 2.8.3. Mit Bezug auf die verklausulierten Begriffe kann auf die vorstehenden Er- wägungen unter Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Mit "Kartoffeln" bzw. "Weisse" bzw. "Paprika" im Gespräch vom 6. Januar 2015 um 19:56 Uhr zwischen dem Beschuldigten und AV._____ ist unzweifelhaft Kokain gemeint. Dies ergibt sich aus der bekannten Bedeutung von "Weissem" sowie dem gesamten Gesprächs- inhalt. Die relevante Passage lautet nämlich wie folgt: "A._____: Eh mehr Kartof- feln, genug Kartoffeln und hast du weisse ... unklar Paprika? AV._____: Habe ich, Bruder, wir werden es morgen machen. […] AV._____: Komm vorbei, komm vor- bei. und bringe mir das gleiche, solches. A._____: Gut, gut Bruder, es hat also .. ich werde jetzt zu dir vorbei kommen." (Urk. HD 2/9, TK-act. 1.1.). Dass bei AV._____ tatsächlich Gemüse, nämlich Kartoffeln und "weisse Paprika" für ein Essen bestellt und abgeholt worden sein soll, ist völlig lebensfremd. Zudem hätte dann nicht AV._____ beim Beschuldigten etwas bestellt ("AV._____: Komm vor- bei, komm vorbei. und bringe mir das gleiche, solches."), sondern umgekehrt der Beschuldigte bei AV._____. Das Gespräch vom 6. Januar 2015 kann daher nicht anders interpretiert werden, als dass AV._____ beim Beschuldigten Kokain be- stellte, welches dieser gleich bringen sollte. Eine Minute später, nämlich um 19:57 Uhr, besprechen der Beschuldigte und B._____, dass AV._____ 50 Gramm Koka- in ("B._____. 50?!") verkauft werden soll und welcher Preis er dafür zu bezahlen hat (B._____: Für wie viel gibst du es ihm? A._____: Ich habe ihm 65, 67 ge-
- 44 - sagt."; Urk. HD 2/9, TK-act. 1.2). In der Folge fand die Lieferung statt, welche im Übrigen nur vier Minuten dauerte (Urk. HD 2/9, TK-act. 1.3. und act. 1.4). Der Sachverhalt ist damit mit Bezug auf 50 Gramm Kokain erstellt. Es kann ergän- zend auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 133 ff.). Die Reinmenge ergibt sich aus dem entsprechenden Medianwert und beträgt ausgehend von 52 % 26 Gramm Kokain. 2.9. Mehrfache Geldwäscherei (Vorgang 240) 2.9.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sach- verhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er zusammen mit B._____ Handlungen vorgenommen habe, um die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung des aus dem Betäubungsmittelhandel erwirtschafteten Gewinns zu vereiteln. Bei diesen Handlungen handle es sich um Geldtransaktionen via AW._____ [Bank] nach D._____ und BA._____ [Land] im Umfang von Fr. 14'873.50 sowie die Ein- zahlung und anschliessende Abhebung von Geldbeträgen in D._____ im Umfang von insgesamt Fr. 33'666.60 (Urk. 118 S. 139 ff.). Die Vorinstanz bezifferte die aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Summe auf mindestens Fr. 23'540.10 (Urk. 118 S. 156). 2.9.2. Die Verteidigung wendet ein, dass ein Teil der abgehobenen bzw. überwie- senen Gelder in einen Zeitraum fallen würden, hinsichtlich welchem dem Be- schuldigten gar keine Betäubungsmitteldelikte vorgeworfen würden. Auch mit Be- zug auf den Rest der Gelder fehle es an der deliktischen Natur derselbigen; diese stammten aus Zuwendungen der Familie, Darlehen etc. Und selbst wenn die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei vorliegen würden, so fehle es dem Beschuldigten am entsprechenden Vorsatz. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass die transferierten Vermögenswerte aus einem Verbre- chen stammen würden (Urk. 150 S. 54 ff.). 2.9.3. Der Beschuldigte erwirtschaftete zusammen mit B._____ aus den Drogen- geschäften erwiesenermassen einen Gewinn von ca. Fr. 136'000.– sowie von über Fr. 15'000.–, mithin insgesamt eine Summe von Fr. 151'000.–. Es kann auf
- 45 - die obigen Erwägungen unter Ziffer II 2.2.8 und Ziffer II 2.4.7 verwiesen werden. Damit ist der Einwand der Verteidigung widerlegt, dass der Beschuldigte und B._____aus dem Betäubungsmittelhandel gar keine "Erträge generiert" hätten (Urk. 133 S. 74). Weiter ist bewiesen und unbestritten (Urk. 133 S. 68 ff.), dass B._____ ab dem 30. April 2014 Einzahlungen in Höhe von Fr. 33'666.60 auf das Bankkonto bei der BB._____ [Bank] vornahm und der Beschuldigte mit seiner Maestro-Karte in D._____ dieses Geld bezog sowie dass B._____ ab dem
30. November 2013 via AW._____ Transaktionen an den Beschuldigten in Höhe von insgesamt Fr. 14'873.50 in den Balkan tätigte, wovon der Beschuldigte Fr. 9'518.90 abhob (vgl. auch Urk. 118 S. 140 ff. sowie die Transaktionsübersicht bzw. den Kontoauszug in Urk. HD 2/8 Anhang, Urk. HD 9/2, 9/3 und 9/8 ff.). Durch die Transaktionen via AW._____ wurde das Geld auf ein AW._____-Konto einer Empfängerfiliale im Balkan überwiesen, wo A._____ dieses jeweils direkt in der Filiale abholen konnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Durch das Abholen des Geldes durch A._____ in der Empfängerfiliale im Balkan respektive durch das Abheben des Geldes wurde dieses dem Zugriff der Behörden entzogen und die Ermittlung respektive dessen Auffindung vereitelt. 2.9.4. Dass die Überweisungen und Transaktionen in voller Höhe aus legalen Quellen stammen können, ist aufgrund der Umstände auszuschliessen. B._____ und der Beschuldigte hatten in der relevanten Zeitperiode gerade einmal ein Ein- kommen von monatlich Fr. 986.– aus der Sozialhilfe von B._____ (Urk. HD 2/24, Anhang sowie Urk. HD 3/21 S. 2), über relevantes Vermögen verfügten sie nicht (vgl. Urk. HD 9/4, sowie Urk. HD 9/9 ff.). Selbst ausgehend von bescheidenen Ausgaben erhellt ohne Weiteres, dass das Sozialhilfegeld bei Weitem nicht aus- reichen konnte, um nur schon die Lebenshaltungskosten (Essen, Kleidung, Kör- perpflege etc.) von B._____ sowie von dem Beschuldigten zu decken. Dass B._____ von den nicht beglichenen Rechnungen bzw. erhaltenen Darle- hen/Krediten gelebt haben soll - so die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 71 f.) -, ist durch den Betreibungsregisterauszug widerlegt, datieren die meis-
- 46 - ten Betreibungen doch vor bzw. nach der fraglichen Zeitperiode vom 30. Novem- ber 2013 bis am 13. März 2015 (Urk. HD 3/21, Anhang). Die Betreibung der BC._____ AG [Bank], welche mit Fr. 58'787.50 die mit Abstand höchste Position darstellt, wurde am 4. Dezember 2013 eingeleitet. Da zwischen der Fälligkeit ei- ner Forderung und der Betreibungseinleitung notorischerweise eine gewisse Zeit vergeht, ist folglich nachgewiesen, dass diese Forderung ebenfalls vor dem 30. November 2013 fällig war. Aus den beiden in die fragliche Zeitperiode fallenden Steuerschulden lassen sich keine "Einkünfte" generieren, da diesen keine Kon- sumleistungen gegenüberstehen. Somit verbleibt eine Betreibung der BD._____ AG Zürich vom 13. Juni 2014, deren Höhe von Fr. 2'157.75 bei Weitem nicht aus- reicht, um die Überweisungen und Transaktionen in der erfolgten Höhe auf lega- lem Wege zu erklären. 2.9.5. Bei der Erstellung der Höhe der aus dem Betäubungsmittelhandel stam- menden Gelder hat die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten Zuwendungen der Verwandtschaft in Höhe von maximal Fr. 25'000.– berücksichtigt (Urk. 118 S. 146 ff. und S. 156). Die Verteidigung geht von mindestens Fr. 30'000.– aus (Urk. 133 S. 72 f.). Hierzu ist anzumerken, dass die Zeugen BE._____, BF._____ sowie BG._____ als Brüder bzw. Halbbrüder des Beschuldigten durchaus ein ge- wichtiges Interesse daran haben, diesen mit ihren Aussagen zu entlasten. Zudem ist bezüglich der behaupteten Zuwendungen von BE._____ völlig unsicher, ob diese in der fraglichen Zeitspanne erfolgten (vgl. "Er brauchte ja ständig Geld. [….] Daher habe ich ihm ständig etwas Geld geschickt."; Urk. HD 67 S. 4 f.). Mit- tels Urkunde nachgewiesen ist gerade einmal eine Vergütung am 21. Mai 2014 über Fr. 1'000.– (Urk. HD 9/9 S. 1). Auch bei den behaupteten Zuwendungen von BF._____ sowie BG._____ (Urk. 68 und Urk. 69) fehlen in deren Zeugenaussa- gen genauere Zeitangaben, wann diese erfolgt sein sollen. Eine Zuordnung in die massgebende Zeitperiode ist mithin von Vornherein nicht möglich. Soweit Belege vorhanden sind, betreffen diese entweder nicht den relevanten Zeitraum oder ha- ben keinen Zusammenhang mit den durch B._____ vorgenommenen Transaktio- nen (vgl. auch die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 188 S. 149 ff.). Wenn die Verteidigung sogar eine Dauer von sechs Monaten vor dem relevanten
- 47 - Zeitraum gelten lassen will und ausführt, dass es sein könne, dass abgehobenes Geld auch zu einem späteren Zeitpunkt an B._____ übergeben worden sein könn- te bzw. Geld für den Autohandel von BF._____ via AW._____ oder über das BB._____-Konto zumindest zu einem Teil in den Balkan gelangt sein könnte (Urk. 133 S. 72 f.), so ist dies als lebensfremd und daher als Schutzbehauptung zu wer- ten. Entsprechende Belege bzw. glaubhafte Aussagen, weshalb solch unübliche Transaktionen hätten stattfinden sollen, liegen denn auch nicht vor. Dass BF._____ einmal Fr. 3'000.– im Welschland abgehoben hat und diese Summe B._____ übergeben haben will, lässt sich lediglich aufgrund zweier Geldautoma- tenbezüge durch ihn in jeweils dieser Höhe (Urk. HD 83/1-2) nicht belegen, zumal auch hier keine Erklärung darüber vorliegt, wie dieses Geld in den Balkan geflos- sen sein soll. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der durch die Vorinstanz unter dem Titel "Zuwendungen der Verwandtschaft" angerechnete "legale" Betrag von maximal Fr. 25'000.– als für den Beschuldigten wohlwollend angenommen zu werten ist. Nachgewiesen sind gerade einmal Fr. 1'000.–. 2.9.6. Die folgenden Umstände zeigen ebenfalls auf, dass die Gelder für die Überweisungen bzw. Transaktionen nicht aus "legalen" Quellen stammen, son- dern illegaler Natur sind: So sagte B._____ selbst am 2. März 2015, 15:49 Uhr, Folgendes zu AU._____: "Wenn sie das gemeinsame Konto entdecken und wenn sie sehen was dort läuft, noch ein Problem in meinem Leben." (Urk. HD 2/24, An- hang, Zeile 24 f.). Dass sich dort Gelder aus den Drogengeschäften - und nicht etwa legal erworbene Beträge - befanden, ist damit erstellt. Auf Grund der TK- Protokolle/Kontoauszüge ergibt sich zudem, dass B._____ den Beschuldigen je- weils darüber informierte, wenn sich Geld auf dem Konto bzw. dessen Prepaid Karte befand, woraufhin dieser es zeitnah abhob, womit das systematische und gemeinsame Vorgehen mit Bezug auf die Geldtransaktionen nachgewiesen ist (vgl. hierzu Urk. HD 9/8 ff.; Urk. HD 2/8, Anhang sowie Urk. HD 3/21, Anhang). Auch bei den Transaktionen via AW._____handelte es sich ohne Zweifel um Gel- der aus dem Drogenhandel. Hierzu sagte B._____ nämlich ebenfalls am 2. März 2015, 15:49 Uhr, zu AU._____: "Vor ein paar Tagen habe ich ihm über AW._____
- 48 - geschickt. Woher habe ich es? Was, was, was werden die denken? Dass mir je- mand schenkt? […. ]. Das mit AW._____ wird mir auch belastet. […]. Denn inner- halb von 6 Monaten, habe ich 40'000 Franken geschickt." (Urk. HD 2/24, Anhang, Zeilen 29 f. und 61 ff.). B._____ kannte mithin die illegale Herkunft der Gelder der Transaktionen und fürchtete deren Entdeckung. Auch der Beschuldigte wusste - entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 133 S. 74 ff.) - dass die an ihn überwiesenen bzw. transferierten Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel stammen. So hat er diesen - wie oben unter den entsprechenden Vorgängen er- stellt - in grossem Umfang zusammen mit B._____ betrieben und entsprechend il- legale Gewinne erwirtschaftet. Damit ist auch die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe - selbst wenn die Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel stammten - um deren Herkunft nicht gewusst, da er gedacht habe, dass diese aus der Unterstützung seiner Familie herrühren würden (Urk. 133 S. 75), widerlegt. Der Beschuldigte wusste zudem um die bescheidenen Einkünfte von B._____ aus der Sozialhilfe, und es war ihm damit auch bekannt, dass die Überweisungen bzw. Transaktionen an ihn nicht aus diesen Einkünften stammen können. Anläss- lich der Gespräche mit B._____ betreffend die Überweisungen hat er denn auch nie nachgefragt, woher die Gelder herkommen (u.a. Gespräch vom 31. Juli 2014, 22.04 Uhr: "B._____: […]. Ich habe dir das Geld einbezahlt. Du kannst es abhe- ben. Das heisst, ich habe dir 3300 einbezahlt. […]. A._____: Gut, es ist alles in Ordnung, es ist alles in Ordnung."; Urk. HD 2/8, Anhang). 2.9.7. Die Einwendung der Verteidigung, dass die Gelder aus legalen Quellen stammen (Urk. 133 S. 71 ff.), ist daher gemäss den obigen Erwägungen aus meh- reren Gründen widerlegt. Der Sachverhalt ist somit erstellt, wobei darauf hinzu- weisen ist, dass die Vorinstanz von den nachgewiesenen Transaktionen bzw. Überweisungen in Höhe von insgesamt Fr. 48'540.10 lediglich Fr. 23'540.10 als aus dem Betäubungsmittelhandel stammend wertete (Urk. 118 S. 158). Damit ist auf den Einwand der Verteidigung, dass nur die Beträge von Fr. 33'880.65 (be- treffend die Überweisungen/Bezüge vom BB._____-Konto) sowie von Fr. 1'898.30 (betreffend die Transaktionen via AW._____) berücksichtigt werden dürften, da dem Beschuldigten vor dem 22. Juni 2014 keine Betäubungsmitteldelikte vorge-
- 49 - worfen würden (Urk. 133 S. 68 ff.), nicht weiter einzugehen, da selbst diese tiefere Summe den durch die Vorinstanz erstellten Betrag übersteigt. III. Rechtliche Würdigung
1. Widerhandlungen gegen das BetmG 1.1. Die Würdigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne des Qualifikationstatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung vieler Menschen) wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 133 S. 76 ff.). Bestritten werden indes - unter dem Titel "Sachverhalt" (Urk. 133 S. 9 ff.) - die Qualifikationen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b (Bandenmäs- sigkeit) und lit. c (Gewerbsmässigkeit). Auf diese ist nachfolgend vorab einzuge- hen. 1.2. Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) ist erfüllt, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz- ten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. 1.2.1. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte und B._____ kei- ne bewusste Arbeitsteilung gewählt hätten. Der Beschuldigte habe sich die meiste Zeit im Ausland aufgehalten und unter dem Einfluss von Drogen oder Betäu- bungsmitteln gestanden. Damit habe er auch keine bewusste Arbeitsteilung über- nehmen können; er habe mehrheitlich in den Tag hineingelebt und sich mit Be- kannten zum Konsum von Alkohol getroffen. Die Stabilität der Beziehung des Be- schuldigten und B._____ habe sich lediglich aus der Tatsache ergeben, dass es sich bei ihnen um ein Ehepaar handle, und nicht aus dem gemeinsamen Betäu- bungsmittelhandel. Daher liege auch keine besondere Gefährlichkeit vor, welche die Bandenmässigkeit begründen würde. Bei einem Ehepaar sei es mehr oder weniger natürlich, dass sie zusammen handeln. Die Ausführungen der Vorinstanz seien im Übrigen pauschal gehalten und würden sich nicht je auf die einzelnen Vorgänge beziehen (Urk. 133 S. 9 ff.).
- 50 - 1.2.2. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Recht- sprechung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekte und umfassende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 161 f.). Nur schon aus der Anzahl der Delikte sowie der Drogenmen- ge ist erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ den Willen zur gemeinsamen Verübung mehrerer Straftaten hatten und diese in der Folge auch ausführten, wo- bei sie eine intensive und auf Dauer angelegte Zusammenarbeit entwickelten. Es kann auf die vorstehend erstellten Sachverhalte der Vorgänge 197, 227, 225, 251, 235, 226, 228 sowie 233.1 verwiesen werden, welche sämtliche ein gemeinsames Vorgehen des Beschuldigten mit B._____ beinhalten. Wenn die Verteidigung kei- nen bewussten gemeinsamen Tatenschluss sehen will (Urk. 133 S. 10), ist dies nur schon aufgrund der einzelnen nachgewiesenen Vorgänge klar widerlegt. Die Einfuhr bzw. der Kauf von mehreren Kilogramm Heroin und Kokain, der Verkauf von Kokain an AV._____ sowie der Betäubungsmittelhandel mit AB._____ lässt sich nicht ohne eine hohe Intensität der Zusammenarbeit abwickeln. Die Tatbei- träge des Beschuldigten und von B._____ sind bei den jeweiligen Vorgängen so- wohl in der Anklageschrift als auch im erstinstanzlichen Urteil klar und ausführlich umschrieben, womit der Einwand der Verteidigung, es handle sich um allgemeine pauschale Ausführungen (Urk. 133 S. 10 f.), ins Leere geht. Mit Bezug auf die un- zähligen Telefonate zwischen dem Beschuldigten und B._____, welche unzwei- felhaft Absprachen, das Austauschen von Informationen und das Besprechen des Vorgehens in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel zum Inhalt haben, kann auf die Vielzahl der durch die Vorinstanz in ihrem Urteil wörtlich wiedergegebenen, abgehörten Gespräche verwiesen werden. Deren nochmalige Wiedergabe würde einer unnötigen Wiederholung gleichkommen. Es besteht nach Würdigung dieser Gespräche sowie der gesamten Abläufe der einzelnen Vorgänge kein Zweifel, dass der Beschuldigte insbesondere für das Besorgen der Drogen - meist von D._____ aus - zuständig war und B._____ hauptsächlich die Betäubungsmittel streckte, portionierte und verteilte. Es bestand mithin eine klare Organisations- struktur - auch ausgehend von den Aufenthaltsorten des Beschuldigten und von B._____ -, wobei der Beschuldigte und B._____ mit sämtlichen Handlungen des jeweils Anderen einverstanden waren und diese miteinander besprachen. Die Be-
- 51 - hauptung der Verteidigung, dass der Beschuldigte seine Situation mit Alkohol zu vergessen versucht und einfach in den Tag hinein gelebt habe (Urk. 133 S. 10), geht auf Grund des erstellten Zusammenwirkens unter den genannten Umstän- den - insbesondere der Vielzahl der Vorgänge und der grossen Drogenmengen - an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Erstellt ist zudem aus den Sachver- halten bezüglich der BetmG-Delikte sowie dem Vorgang 240 (mehrfache Geldwä- scherei), dass der Beschuldigte und B._____ aus dem Drogenhandel massive Gewinne generierten und von diesen gemeinsam profitierten. Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist somit mit Bezug auf sämt- liche Vorgänge, mithin die Vorgänge 197, 227, 225, 251, 235, 226, 228 und 233.1, erfüllt. 1.3. Die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit c BetmG (Gewerbsmäs- sigkeit) ist erfüllt, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Betäubungsmittelhan- del einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 1.3.1. Die Verteidigung macht zur Gewerbsmässigkeit geltend, dass der Be- schuldigte die überwiegende Zeit in D._____ verbracht und sich dort mit Freunden und Bekannten getroffen habe. Er habe keinen geregelten Tagesablauf gehabt und oft Alkohol oder Drogen konsumiert. Weiter seien die von der Vorinstanz er- stellten Mengen und angeblichen Gewinne vollkommen unrealistisch. Die angeb- lichen Gewinne aus dem Drogenhandel wären zudem ohne wesentliche Bedeu- tung für den Beschuldigten gewesen, da er von der Familie in beträchtlichem Um- fang unterstützt worden sei. (Urk. 133 S. 12 ff.). 1.3.2. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Recht- sprechung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekte und umfassende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 163 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt erwirtschaftete der Beschul- digte zusammen mit B._____ aus den Drogengeschäften einen Gewinn von ca. Fr. 136'000.– sowie von über Fr. 15'000.– (Vorgänge 227 und 251). Damit sind die Grenzwerte für die Annahme eines grossen Umsatzes bzw. Gewinns (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff. und BGE 129 IV 253) klar überschritten. Der
- 52 - Beschuldigte und B._____ haben den Drogenhandel berufsmässig betrieben und mehrheitlich von dessen Erträgen gelebt. Irrelevant ist daher, ob diese Erträge für den Beschuldigten "ohne wesentliche Bedeutung" waren und wie der Beschuldig- te seine Tage ansonsten in D._____ verbrachte. Ergänzend ist darauf hinzuwei- sen, dass gemäss den erstellten Vorgängen der Betäubungsmittelhandel des Be- schuldigten und B._____ in grossem Umfang nachgewiesen ist. Wenn also die Verteidigung unter Berufung auf ein Gespräch vom Oktober 2014 geltend macht, dass der Beschuldigte B._____ davon abgeraten habe, mit Drogen zu arbeiten (Urk. 133 S. 14), so kann diese Aussage nicht seiner ernsthaften Absicht entspro- chen haben. Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist daher mit Bezug auf die Vorgänge 227 und 251 erfüllt. 1.4. Somit ergibt sich in Bezug auf die BetmG-Delikte folgende rechtliche Würdigung: 1.4.1. Vorgang 197: Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte ge- meinsam mit B._____ bandenmässig mittels Einsatzes eines Kuriers ein Kilo- gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 35 % (Reinsubstanz: 350 Gramm Heroin) in die Schweiz eingeführt und in der Folge einen Abnehmer mit einer un- bekannten Menge dieses Heroins beliefert, womit Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG erfüllt ist. 1.4.2. Vorgang 227: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ banden- und gewerbsmässig von einem Lieferanten namens "L._____" insgesamt vier Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 %, 56 % bzw. 70 % übernommen und portioniert/gestreckt hat (Reinsubstanz total: 2'635 Gramm Kokain) und dabei ein Gewinn von ca. Fr. 136'000.– erzielt wurde. Somit hat sich der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG strafbar gemacht. 1.4.3. Vorgang 225: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig zwei Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 50
- 53 - % einführte (Reinsubstanz: 1'000 Gramm Heroin) und in der Folge streckte. Da- her ist der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen. 1.4.4. Vorgang 251: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 % erworben (Reinsubstanz: 255 Gramm Kokain) und mit dem Weiterverkauf einen Gewinn von Fr. 15'000.– erzielt hat, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG erfüllt ist. 1.4.5. Vorgang 235: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig 100 Gramm Kokaingemisch (Reinsubstanz: 51 Gramm Kokain) eingeführt hat, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG erfüllt ist. 1.4.6. Vorgang 226: Das gemeinsam mit B._____ bandenmässige Verkaufen- lassen bzw. Übergeben von Heroin (insgesamt mindestens 1'333 Gramm Heroin- gemisch; Reinsubstanz: 266.6 Gramm Heroin) fällt unter Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG. 1.4.7. Vorgang 228: Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig von ihrem Lieferanten N._____ bzw. des- sen Stellvertreter insgesamt 1'400 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt vom 62 % sowie 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 89.5 % gekauft (Reinsubstanz total: 1'136.5 Gramm Kokain). Somit ist der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG zu bestrafen. 1.4.8. Vorgang 233.1: Der Beschuldigte hat gemeinsam mit B._____ banden- mässig 50 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 26 Gramm Kokain) an AV._____ ver- kauft, weshalb er im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen ist. 1.5. Fazit Widerhandlungen gegen das BetmG: Der Beschuldigte ist des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d in Verbin-
- 54 - dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig zu sprechen.
2. Geldwäscherei Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung zum Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Vorgang 240) kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 168 ff.). Diese Würdigung wird von der Verteidigung denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 133 S. 76 ff.). Zu den Einwendungen der Verteidigung, dass die subjek- tiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien (Urk. 133 S. 74 ff.), wurde oben un- ter Ziffer II 2.9.6 eingegangen. Der Beschuldigte wusste, dass die Vermögenswer- te aus einem Verbrechen, nämlich dem Handel mit Betäubungsmitteln, stammen. Der Beschuldigte ist daher - auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtspre- chung des Bundesgerichtes (BGE 144 IV 172) - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen fest- zulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 118 S. 171 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen hat. Das geltende (neue) Recht ist daher auf ihn nur anzuwenden, sofern es im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Bei der vorliegend in Frage stehenden auszufällenden Frei- heitsstrafe von über drei Jahren hat sich keine Änderung ergeben.
- 55 -
2. Die Verteidigung rügt, dass durch die Vorinstanz bei der Tatkomponente insbesondere ausser Betracht gelassen worden sei, dass der Beschuldigte mehr- heitlich betrunken war bzw. unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe. Wei- ter sei sein Verhalten alles andere als professionell und organisiert gewesen. Auf Grund seines mehrheitlichen Aufenthalts im Ausland sei er nicht über das Aus- mass der Handlungen von B._____ informiert gewesen, womit folglich auch kein gleichwertiges bzw. koordiniertes Zusammenwirken bei der Tatbegehung möglich gewesen sei. Bei der Täterkomponente habe die Vorinstanz die erschwerten Um- stände in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten zu Unrecht nicht strafmin- dernd berücksichtigt. Der Beschuldigte habe wegen seinen Aufenthalten in Ju- gendheimen, wo er als Mitläufer einige Male straffällig geworden sei, sowie der schwierigen Beziehung zum Vater und der Stiefmutter seinen Traum, Astrophysi- ker zu werden, nicht erreichen können. Seine Zeit im Gefängnis und die Aus- schaffung nach D._____ hätten ebenfalls keine stabilen Lebensverhältnisse als Erwachsener erlaubt. In D._____ sei es ihm nicht gelungen, Arbeit zu finden, er habe sich dort verloren gefühlt und mittels Alkohol und Betäubungsmitteln seine Situation vergessen wollen. Die Vorstrafen seien durch die Vorinstanz zu Unrecht straferhöhend berücksichtigt worden. Weiter müssten das Nachtatverhalten - der Beschuldigte habe sich freiwillig gestellt - sowie die übermässige Verfahrensdauer strafmildernd ins Gewicht fallen. Wenn die Sachverhaltsfeststellungen hypothe- tisch als erstellt erachtet würden, so wäre eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren an- gemessen (Urk. 133 S. 76 ff.).
3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte
- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu er- mitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige
- 56 - Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2).
4. Zur Strafzumessung im Einzelnen 4.1. Als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vor- instanz zu Recht die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gewer- tet, welche der Beschuldigte banden- und teilweise gewerbsmässig (Vorgänge 227 und 251) gemeinsam mit B._____ begangen hat (Urk. 118 S. 176 ff.). Diese Vorgänge stellen mehrfache qualifizierte Widerhandlungen im Sinne des Betäu- bungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c BetmG dar und sind je mit Freiheitsstrafe von nicht unter ei- nem Jahr bis zwanzig Jahren bedroht. Ausserdem wirken sich hier die Tatmehr- heit und die mehrfache Tatbegehung zusätzlich straferhöhend aus. Diese Delikte stehen in so engem zeitlichen und räumlichen sowie sachlichen Zusammenhang, dass die Vorinstanz zu Recht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausge- gangen ist und für die Delikte eine (hypothetische) Einsatzstrafe in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten festgesetzt hat (Urk. 118 S. 176 ff.). 4.1.1. Bei den genannten Vorgängen geht es um das Erlangen/den Kauf /die Ein- fuhr bzw. den Handel folgender Mengen reines Heroin bzw. reines Kokain:
- Vorgang 197: 350 Gramm Heroin
- Vorgang 227: 2'635 Gramm Kokain
- Vorgang 225: 1'000 Gramm Heroin
- Vorgang 251: 255 Gramm Kokain
- 57 -
- Vorgang 235: 51 Gramm Kokain
- Vorgang 226: 266.6 Gramm Heroin
- Vorgang 228: 1'136.5 Gramm Kokain
- Vorgang 233.1: 26 Gramm Kokain Dies ergibt eine Menge von 1'616.6 Gramm reinem Heroin und 4'103.5 Gramm reinem Kokain. Die Vorinstanz ging von einer Menge von 1.35 Kilogramm reinem Heroin und 3.62 Kilogramm reinem Kokain aus (vgl. Urk. 118 S. 176), weshalb aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ebenfalls von diesen Mengen auszugehen ist. Ausgehend von der Strafmass-Tabelle (vgl. FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 45 zu Art. 47) ergibt sich für das Heroin ein Strafmass von knapp 5 Jahren und für das Kokain ein solches von über fünf Jahren. Auch der Abzug der Mengen aus den Vorgängen 233.1 und 226 (Verkäufe) führt zu keiner wesentlichen Reduktion, zumal der Verkauf an Abnehmer doch schwerer zu gewichten ist als der Erwerb. Zur Höhe der erstellten Drogenmengen kommen die Faktoren der mehrfachen Tatbegehung und der Tatmehrheit sowie die Banden- und Gewerbsmässigkeit hinzu. Diese wirken sich bei der objektiven Tatschwere massiv verschuldenser- höhend aus, zumal hier mehrere Qualifikationsmerkmale zusammentreffen (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Auf den Einwand der Verteidigung, dass keine Mittäterschaft und damit kein gleichwertiges, koordiniertes Zusammenwirken vor- liege (Urk. 133 S. 78), wurde vorstehend unter Ziffer III 1.2 eingegangen. Der Be- schuldigte ist gemeinsam mit B._____ gezielt gewerbsmässig vorgegangen, und das Zusammenwirken war von einem hohen Organisationsgrad (u.a. Einsatz von Kurieren) geprägt. Zudem beschafften der Beschuldigte und B._____ die Betäu- bungsmittel auch im internationalen Verhältnis, was ebenfalls verschuldenserhö- hend zu werten ist (vgl. FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47). Zu berücksichtigen ist weiter die kurze Zeitspanne von Juni 2014 bis Januar 2015, innert welcher der Beschuldigte ge- meinsam mit B._____ in hoher Intensität und sehr professionell diese grossen Drogenmengen umgesetzt hat. Hinzu kommt die Anzahl der Vorgänge, welche
- 58 - mit 8 Vorgängen die Zahl von fünf Geschäften übersteigt, was mit einem Zuschlag von ca. plus 10-20 % zu gewichten ist (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kom- mentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 48 zu Art. 47). Erstellt ist zudem ein massiver Gewinn aus diesen Drogengeschäften von über Fr. 150'000.–. Der Beschuldigte hat gemeinsam mit B._____ erhebliche Drogenmengen über grosse Strecken - auch international - eingeführt/erworben, dies teilweise durch Kuriere. Schon diese Umstände alleine sprechen für eine mittlere Hierarchiestufe im Drogengeschäft und ein autonomes Handeln. Wie die Vorinstanz richtig fest- gestellt hat, erhielten der Beschuldigte und B._____ die Betäubungsmittel teils auch auf Kommission (Urk. 118 S. 177), was auf ein besonderes Vertrauen und damit ebenfalls auf eine höhere hierarchische Stellung hinweist. Die in der Kom- munikation verwendeten Verklausulierungen stellen eine "besondere Massnah- me" dar, um die Entdeckung des Drogenhandels zu verhindern. Dass der Be- schuldigte und B._____ die Überwachung ihrer Gespräche "ohne weiteres zuge- lassen" hätten - so die Verteidigung (Urk. 133 S. 77) - indem sie praktisch nie aus Telefonkabinen bzw. mittels Skype kommuniziert hätten, ist schon damit wider- legt. Zudem ist das Telefonieren aus Telefonkabinen heutzutage praktisch nicht mehr möglich - existieren diese doch kaum mehr - und mittels Skype unpraktisch. Die Kommunikation mittels Mobiltelefonen ist daher das Mittel der Wahl, und zur Verschleierung wurden zudem mehrere Mobiltelefone bzw. Rufnummern verwen- det. Hier von einem nicht organisierten bzw. nicht professionellen Verhalten zu sprechen (vgl. den entsprechenden Hinweis der Verteidigung in Urk. 133 S. 77), geht an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Die erstellten Drogenmengen, die Selbständigkeit und Autonomie des Beschuldigten und B._____ bei der Füh- rung ihrer Drogengeschäfte sowie der hohe Gewinnanteil deuten unzweifelhaft auf eine mittlere Hierarchiestufe hin. Das Strafmass bei einer mittleren Hierar- chiestufe bewegt sich zwischen 5-8 Jahren (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 32 zu Art. 47). 4.1.2. Bei der Festsetzung der (hypothetischen) Einsatzstrafe ist somit für die Drogenmengen (Kokain und Heroin) von mindestens 6 Jahren und mit Bezug auf die Hierarchiestufe ebenfalls von mindestens 6 Jahren auszugehen. Hinzu kom-
- 59 - men wie erwähnt die mehrfache Tatbegehung und die Tatmehrheit sowie die Banden- und Gewerbsmässigkeit, welche mit einer Erhöhung von einem bis zwei Jahren zu gewichten sind. 4.1.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist das rein finanzielle Interesse des Be- schuldigten sowie dessen direktvorsätzliches Handeln zu berücksichtigen. Eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität liegt nicht vor, gingen die Er- werbshandlungen des Beschuldigten doch weit über den eigenen Konsum hinaus. Dem Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten wurde erst durch dessen Verhaf- tung ein Ende gesetzt, er liess mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem ab. Dass der Beschuldigte sich freiwillig gestellt habe bzw. in die Schweiz eingereist sei, um sich zu stellen (so die Verteidigung Urk. 133 S. 81), stimmt nicht. Er wur- de bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten auf Grund eines Vorführbefehls verhaftet (Urk. HD 1/1). Als Grund, warum er in die Schweiz ge- kommen ist, gab er am Tag seiner Verhaftung an, dass er seine Familie (Mutter, Geschwister, Vater, Frau) besuchen wollte (Urk. 2/1 S. 4). Die subjektive Schwere der Tat führt somit zu keiner massgebenden Relativierung. 4.1.4. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Verschulden als mittel bis erheblich einzustufen und die Einsatzstrafe auf mindestens 7 Jahre festzusetzen. 4.2. Bei der mehrfachen Geldwäscherei siedelte die Vorinstanz das Verschulden beim unteren Drittel an und berücksichtigte dieses mit einer (asperierten) Strafer- höhung um 3 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 118 S. 178 f.). Diese asperierte Erhö- hung erweist sich als richtig und wird durch die Verteidigung auch nicht konkret beanstandet (Urk. 133 S. 76 ff.), weshalb auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 118 S. 178 f.). 4.3. Nach Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und in Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die (hypothetische) Einsatzstrafe von 7 Jahren um 3 Monate zu erhöhen und somit die aspirierte Gesamtstrafe auf 7 Jahre und 3 Monate festzusetzen, womit sich die durch die Vorinstanz gemachten Erwägun- gen als richtig erweisen und nicht zu beanstanden sind.
- 60 - 4.4. Mit Bezug auf die Täterkomponente sind das Vorleben des Täters, insbe- sondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu beurteilen. Die Vorinstanz hat bei der Täterkomponente die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafen sowie das Nachtatverhalten des Beschuldigten gewürdigt und diese insgesamt mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate gewertet (Urk. 118 S. 179 ff.). 4.4.1. Der Beschuldigte kam mit 12 Jahren in die Schweiz, wo er zunächst die Realschule besuchte und dann eine Anlehre als Maschinenmechaniker machte. Danach arbeitete der Beschuldigte temporär als Galvaniseur und Sicherheitsmit- arbeiter. Mit B._____ ist er seit 2014 verheiratet. Aus seiner früheren Beziehung hat er eine 13-jährige Tochter, für welche er keine Unterhaltsbeiträge bezahlen muss. Die engere Verwandtschaft lebt in der Schweiz, die entfernteren Verwand- ten befinden sich im Ausland. Im Jahre 2011 wurde gegen ihn eine Einreisesperre verhängt. Seither lebte er in D._____, wo er ab und zu als Security-Mitarbeiter ar- beitete und ansonsten von der Familie finanziell unterstützt wurde (Urk. HD 2/1, Prot. I S. 2 ff. und SB080113 Prot. II S. 6 ff. [Urk. 93]). Der Beschuldigte hat ge- mäss eigenen Aussagen Schulden in Höhe von ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 80'000.–. Er sagte dazu bei der Polizei aus, dass dies Privatschulden bei Familienangehöri- gen seien (Urk. 2/1 S. 2), anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz waren es hingegen "Schulden von ganz früher", und der Beschuldigte wusste nicht mehr genau, was der Grund für diese Schulden waren (Prot. I S. 3). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die von der Verteidigung geltend ge- machte Kindheit (Urk. 133 S. 79 ff.) weist nicht eine solche Schwere auf, welche eine Strafminderung aufdrängen würde. Eine Scheidung der Eltern, das Aufwach- sen bei Verwandten in D._____ und der anschliessende Wechsel mit 12 Jahren zum Vater und zur Stiefmutter in der Schweiz sind keine Umstände, welche ein aktuelles strafbares Verhalten, wie es vorliegend zu beurteilen ist, erklären wür- den. Der Beschuldigte kam zudem zusammen mit seinem Bruder und seinem Cousin in die Schweiz (SB080113 Prot. II S. 7 [Urk. 93]) und verfügte hier somit
- 61 - über stabile Familienverhältnisse. Die ersten Jahre in der Schweiz verliefen "gut", danach war er wegen "Problemen in der Familie" im Jugendheim (SB080113 Prot. II S. 8 [Urk. 93]). Dass dort die Wende hin zur Straffälligkeit stattgefunden habe - so die Verteidigung (Urk. 133 S. 81) - lässt sich den Akten nicht entneh- men. Die Verteidigung führt hierzu zudem selber aus, dass der Beschuldigte im Jugendheim lediglich ein "Mitläufer" gewesen sei und die kleineren Delikte von den anderen Jugendheimbewohnern geplant worden seien (Urk. 133 S. 80). Hier- zu ist ergänzend anzumerken, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Ver- hältnisse des Beschuldigten in der Kindheit und Jugend in seinem Urteil vom
22. August 2008, mit welchem der Beschuldigte wegen Angriffs, einfacher Kör- perverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, lediglich als "leicht strafmindernd" würdigte (SB080113 Urk. 94 S. 27). Als Erwachsener konnte der Beschuldigte in der Schweiz mit seiner damaligen Partnerin BH._____ und dem gemeinsamen Kind ein geordnetes und stabiles Leben führen, was auch die Verteidigung ausführt (Urk. 133 S. 79). Er hat in dieser Zeit gearbeitet und zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 7'000.– pro Monat verdient (SB080113; Prot. II S. 8 f. [Urk. 93]). Dass der Beschuldigte trotz dieser günstigen Ausgangslage in jener Zeit straffällig wurde und es infolgedessen zu Gefängnisaufenthalten kam, welche gemäss der Verteidigung der Grund dafür seien, dass die Beziehung zur damaligen Freundin nicht mehr funktioniert habe bzw. welche es ihm verunmög- licht hätten, "in seinem Leben Fuss zu fassen" (Urk. 133 S. 79), hat sich der Be- schuldigte durch sein Verhalten selber zuzuschreiben. Auch die Einreisesperre in die Schweiz und der damit verbundene Aufenthalt des Beschuldigten in D._____ sind direkter Ausfluss seines eigenen strafbaren Verhaltens. Dass er sich in D._____ "verloren" gefühlt habe und dem Alkohol und den Betäubungsmitteln ver- fallen sei, was die Verteidigung ausführt (Urk. 133 S. 79), kann mithin nicht als strafmindernder Faktor gelten. 4.4.2. Mit Bezug auf die Vorstrafen ist mit der Vorinstanz (Urk. 118 S. 180 f.) fest- zuhalten, dass diese teilweise einschlägig und zum Teil von schwerwiegender Na- tur sind. Straferhöhend ins Gewicht fällt insbesondere das einschlägige Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, mit welchem der Beschuldigte am 7. Januar 2005
- 62 - wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt wurde. Schwerwie- gend ist zudem das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zu gewichten, mit welchem gegen den Beschuldigten am 22. August 2008 wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Fahrens in fahrun- fähigem Zustand eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten verhängt wurde. Auch der Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen, mit welchem der Beschuldigte am
28. April 2011 wegen versuchter Nötigung und Vergehens gegen das Waffenge- setz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde, fällt straferhöhend ins Gewicht. Sowohl mit Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 22. August 2008 als auch mit Bezug auf den Strafbefehl des Untersu- chungsamts St. Gallen vom 28. April 2011 wurden jeweils die Probezeiten betref- fend die bedingten Entlassungen verlängert (Urk. HD 120). Diese Vorstrafen so- wie das Delinquieren während laufenden Probezeiten sind gesamthaft - auch wenn sie teilweise länger zurückliegen (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung (Urk. 133 S. 81) - deutlich straferhöhend zu werten. Zusätzlich straf- erhöhend zu gewichten ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte von den massiven ausgefällten Strafen und den erlebten Gefängnisaufenthalten (Untersu- chungshaft sowie Vollzug) nicht vom weiteren Delinquieren abhalten liess. Nicht einschlägig sind die beiden Verurteilungen in den Jahren 2012 und 2013 wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG sowie we- gen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (Strafbe- fehl vom 25. Mai 2012 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie Strafbefehl vom 12. April 2013; Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl: Freiheitsstrafe von 90 Tagen). Diese sind mithin nur leicht straferhöhend zu gewichten. 4.4.3. Aus dem Nachtatverhalten lassen sich keine Umstände ableiten, welche zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden könnten. Ein Geständnis bzw. Teil- geständnis liegt nicht vor, und der Beschuldigte hat sich auch nicht freiwillig ge- stellt (was die Verteidigung geltend macht; Urk. 133 S. 81), sondern wurde bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten auf Grund eines Vor-
- 63 - führbefehls verhaftet (Urk. HD 1/1). Auf die Umstände, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren jegliche Aussagen (selbst zur Person) verweigerte und keine aufrichtige Reue zum Ausdruck brachte sowie sich auch mit Bezug auf die begangenen Taten keine Anzeichen von Einsicht in deren Unrechtsgehalt finden lassen, ist die Vorinstanz schon eingegangen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 118 S. 181). 4.5. Die Verteidigung macht zudem eine übermässige Verfahrensdauer geltend, welche zu einer Strafreduktion führen müsse. Hierzu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Dem Beschuldigten dürfe sein Verweigern der Aussagen nicht zu seinen Ungunsten angelastet werden. Im vorliegenden Fall habe das Verfahren insgesamt mehr als drei Jahre gedauert und die Verzögerungen, welche aufgetre- ten seien, seien nicht durch das Verhalten des Beschuldigten zu verantworten. Dieser habe lediglich von seinem rechtmässigen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Urk. 133 S. 81 ff.). 4.5.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexi- tät des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasje- nige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beur- teilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierig- keiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine
- 64 - von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu ge- nügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklage- handlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer be- jahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Ver- fahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5, 6S.400/2006 vom 17. März 2007, E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Be- schleunigungsgebot begründeten. 4.5.2. Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl hinsichtlich der Dauer des gesamten Verfahrens als auch mit Bezug auf die Dauer der Verfahrensunterbrüche klar zu verneinen. Im Gegenteil darf gesagt werden, dass das vorliegende Verfahren angesichts der Vielzahl und Komplexität der Untersuchungstatbestände beförderlich behandelt wurde. Der vorliegende Straffall weist auf Grund der diversen Vorfälle einen un- gewöhnlich hohen Aktenumfang auf und musste wegen dem sachlichen und per- sönlichen Zusammenhang gemeinsam mit demjenigen von B._____ untersucht und beurteilt werden. Der Aktenumfang beträgt ein HD, ein Thek sowie 12 Ordner beim Beschuldigten und ein HD sowie 18 Ordner bei B._____. Dem Beschuldig- ten wurden diverse Vorgänge vorgeworfen, welche sämtliche zu erstellen waren. Es mussten u.a. unzählige Telefon- und Audioprotokolle ausgewertet und dem Beschuldigten vorgehalten werden. Dies bedurfte zahlreicher und auch umfang- reicher Einvernahmen, wofür zudem jedes Mal Terminabsprachen mit der Vertei- digung zu treffen waren. Dass diese Untersuchungshandlungen zeitintensiv wa- ren, versteht sich von selbst. Die Verteidigung macht denn auch lediglich Verfah- rensunterbrüche von ca. zwei Monaten geltend (Urk. 133 S. 82); bei dem von ihr
- 65 - erwähnten Unterbruch von acht Monaten im Jahre 2016 fand eine Einvernahme am 24. August 2016 statt, welche die Verteidigung indes nicht gewertet haben will (Urk. 133 S. 82). Selbstverständlich steht es einer beschuldigten Person frei, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Damit hat sie aber auch in Kauf zu nehmen, dass sowohl die Untersuchung als auch das Gerichtsverfah- ren eine längere Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem Geständnis bzw. Teilgeständnis der Fall wäre. Daraus etwas zu Gunsten der beschuldigten Person abzuleiten, geht fehl, solange der Strafverfolgungsbehörde keine über- mässigen Bearbeitungslücken vorzuwerfen sind. Dies ist vorliegend wie erwähnt klar zu verneinen. Auch dass bei einem solch grossen Straffall mit zwei beschul- digten Personen mehrere Staatsanwälte mit der Bearbeitung betraut waren - was die Verteidigung rügt (Urk. 133 S. 83) - ist nicht ungewöhnlich und nicht zu bean- standen. Es liegt somit keine übermässige Verfahrensdauer vor, welche zu einer Strafminderung führen würde. 4.5.3. Insgesamt erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um insgesamt 6 Monate Frei- heitsstrafe (Urk. 118 S. 182) als überaus wohlwollend und angemessen. Ange- sichts der diversen Vorstrafen und der mehrfachen Delinquenz während laufen- den Probezeiten und trotz verbüssten Gefängnisstrafen wäre auch eine deutliche- re Erhöhung in Frage gekommen. 4.6. Somit kann festgehalten werden, dass sich bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren die durch die Vorinstanz festgesetzte Frei- heitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten (Urk. 118 S. 182) als korrekt und ange- messen erweist. Eine Erhöhung ist auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen. Die erstandene Haft bzw. der erstandene vorzeitige Strafvollzug von 1740 Tagen sind an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 66 - V. Beschlagnahmungen/Ersatzforderung Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Juni 2017 (Urk. HD 11/9) wurden zwei Mobiltelefone beschlagnahmt. Die Vorinstanz verfüg- te deren Einziehung sowie Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft und verpflich- tete den Beschuldigten zu einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 35'000.–, unter solidarischer Haftung mit seiner Ehefrau B._____ (Urk. 118 S. 182 ff.). Die Verteidigung wendet ein, dass die Telefone nicht als Tatwerkzeuge gedient hätten; zudem würden durch deren Vernichtung diverse Fotos verloren gehen, welche für den Beschuldigten von wichtiger Bedeutung seien. Weiter sei von der Ersatzforderung abzusehen, da diese auf Grund der Verschuldung des Beschul- digten voraussichtlich uneinbringlich sei (Urk. 133 S. 84 f.). Zu den Voraussetzungen der Einziehung/Ersatzforderung in Sinne von Art. 70 und Art. 71 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 118 S. 182 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen zur Sach- verhaltserstellung (Ziffer II) geht zweifelsfrei hervor, dass die beschlagnahmten Telefone zur Begehung der BetmG-Straftaten dienten, indem sie zur Kommunika- tion mit den weiteren am Betäubungsmittelhandel Beteiligen (worunter auch B._____ fällt) benutzt wurden. Die Voraussetzungen für die Einziehung sind daher ohne Weiteres erfüllt. Dass dem Beschuldigten damit allfällige Fotos etc. nicht mehr zur Verfügung stehen, hat er als Konsequenz zu tragen. Das Verhältnis- mässigkeitsprinzip - welches durch die Verteidigung angerufen wird (Urk. 133 S.
84) - ist damit nicht verletzt, da das Interesse des Staates an der Einziehung von Tatwerkzeugen vorgeht. Die Mobiltelefone sind daher einzuziehen und der Lager- behörde nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Weiter ist erstellt, dass der aus dem Betäubungsmittel stammende Gewinn mindestens Fr. 151'000.– betrug, weshalb sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 35'000.– in Anbetracht des gesam- ten erlangten deliktischen Gewinns als angemessen erweist und nicht zu bean- standen ist. Diese Rechtsfolge hat der Beschuldigte zu tragen und zwar ungeach- tet davon, ob die Ersatzforderung auf Grund der geltend gemachten Verschul-
- 67 - dung schwer oder nicht einbringlich ist (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in Urk. 133 S. 85). In Anbetracht des Gewinns von über Fr. 150'000.– ist die Summe von Fr. 35'000.– überaus moderat festgesetzt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es handelt sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB zudem um eine "kann"-Vorschrift und dem Gericht ist ein sehr weites Ermessen eingeräumt (vgl. BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 62). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 6 und Ziffer 7 ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine definitive Ab- schreibung - wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 133 S. 85) - drängt sich nicht auf. Ob diese Kosten offensichtlich uneinbringlich sind, wie dies geltend ge- macht wird (Urk. 133 S. 85), ist zum heutigen Tage offen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund des ausserordentlich grossen Aufwands auf Fr. 15'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erho- ben hat und er mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Beru- fungsverfahren in der Höhe von Fr. 27'456.50 (Urk. 139) erweist sich angesichts des Umstandes, dass die Verteidigung bereits über entsprechende Aktenkennt- nisse verfügte und keine neuen Vorbringen vorgetragen wurden, als nicht ange-
- 68 - messen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Parallelverfahren SB180295, welches sich - auch im Hinblick auf das vorinstanzliche Urteil - als deutlich umfangreicher erwies, ein Aufwand in ähnlicher Höhe geltend gemacht wurde. Somit ist der von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand in diesem Umfang nicht zu entschädigen. Die einge- reichte Honorarnote ist zu kürzen und die amtliche Verteidigung für einen ange- messenen Aufwand für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 17'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
Erwägungen (111 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Würdigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne des Qualifikationstatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung vieler Menschen) wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 133 S. 76 ff.). Bestritten werden indes - unter dem Titel "Sachverhalt" (Urk. 133 S. 9 ff.) - die Qualifikationen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b (Bandenmäs- sigkeit) und lit. c (Gewerbsmässigkeit). Auf diese ist nachfolgend vorab einzuge- hen.
E. 1.2 Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) ist erfüllt, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz- ten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat.
E. 1.2.1 Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte und B._____ kei- ne bewusste Arbeitsteilung gewählt hätten. Der Beschuldigte habe sich die meiste Zeit im Ausland aufgehalten und unter dem Einfluss von Drogen oder Betäu- bungsmitteln gestanden. Damit habe er auch keine bewusste Arbeitsteilung über- nehmen können; er habe mehrheitlich in den Tag hineingelebt und sich mit Be- kannten zum Konsum von Alkohol getroffen. Die Stabilität der Beziehung des Be- schuldigten und B._____ habe sich lediglich aus der Tatsache ergeben, dass es sich bei ihnen um ein Ehepaar handle, und nicht aus dem gemeinsamen Betäu- bungsmittelhandel. Daher liege auch keine besondere Gefährlichkeit vor, welche die Bandenmässigkeit begründen würde. Bei einem Ehepaar sei es mehr oder weniger natürlich, dass sie zusammen handeln. Die Ausführungen der Vorinstanz seien im Übrigen pauschal gehalten und würden sich nicht je auf die einzelnen Vorgänge beziehen (Urk. 133 S. 9 ff.).
- 50 -
E. 1.2.2 Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Recht- sprechung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekte und umfassende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 161 f.). Nur schon aus der Anzahl der Delikte sowie der Drogenmen- ge ist erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ den Willen zur gemeinsamen Verübung mehrerer Straftaten hatten und diese in der Folge auch ausführten, wo- bei sie eine intensive und auf Dauer angelegte Zusammenarbeit entwickelten. Es kann auf die vorstehend erstellten Sachverhalte der Vorgänge 197, 227, 225, 251, 235, 226, 228 sowie 233.1 verwiesen werden, welche sämtliche ein gemeinsames Vorgehen des Beschuldigten mit B._____ beinhalten. Wenn die Verteidigung kei- nen bewussten gemeinsamen Tatenschluss sehen will (Urk. 133 S. 10), ist dies nur schon aufgrund der einzelnen nachgewiesenen Vorgänge klar widerlegt. Die Einfuhr bzw. der Kauf von mehreren Kilogramm Heroin und Kokain, der Verkauf von Kokain an AV._____ sowie der Betäubungsmittelhandel mit AB._____ lässt sich nicht ohne eine hohe Intensität der Zusammenarbeit abwickeln. Die Tatbei- träge des Beschuldigten und von B._____ sind bei den jeweiligen Vorgängen so- wohl in der Anklageschrift als auch im erstinstanzlichen Urteil klar und ausführlich umschrieben, womit der Einwand der Verteidigung, es handle sich um allgemeine pauschale Ausführungen (Urk. 133 S. 10 f.), ins Leere geht. Mit Bezug auf die un- zähligen Telefonate zwischen dem Beschuldigten und B._____, welche unzwei- felhaft Absprachen, das Austauschen von Informationen und das Besprechen des Vorgehens in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel zum Inhalt haben, kann auf die Vielzahl der durch die Vorinstanz in ihrem Urteil wörtlich wiedergegebenen, abgehörten Gespräche verwiesen werden. Deren nochmalige Wiedergabe würde einer unnötigen Wiederholung gleichkommen. Es besteht nach Würdigung dieser Gespräche sowie der gesamten Abläufe der einzelnen Vorgänge kein Zweifel, dass der Beschuldigte insbesondere für das Besorgen der Drogen - meist von D._____ aus - zuständig war und B._____ hauptsächlich die Betäubungsmittel streckte, portionierte und verteilte. Es bestand mithin eine klare Organisations- struktur - auch ausgehend von den Aufenthaltsorten des Beschuldigten und von B._____ -, wobei der Beschuldigte und B._____ mit sämtlichen Handlungen des jeweils Anderen einverstanden waren und diese miteinander besprachen. Die Be-
- 51 - hauptung der Verteidigung, dass der Beschuldigte seine Situation mit Alkohol zu vergessen versucht und einfach in den Tag hinein gelebt habe (Urk. 133 S. 10), geht auf Grund des erstellten Zusammenwirkens unter den genannten Umstän- den - insbesondere der Vielzahl der Vorgänge und der grossen Drogenmengen - an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Erstellt ist zudem aus den Sachver- halten bezüglich der BetmG-Delikte sowie dem Vorgang 240 (mehrfache Geldwä- scherei), dass der Beschuldigte und B._____ aus dem Drogenhandel massive Gewinne generierten und von diesen gemeinsam profitierten. Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist somit mit Bezug auf sämt- liche Vorgänge, mithin die Vorgänge 197, 227, 225, 251, 235, 226, 228 und 233.1, erfüllt.
E. 1.3 Die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit c BetmG (Gewerbsmäs- sigkeit) ist erfüllt, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Betäubungsmittelhan- del einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
E. 1.3.1 Die Verteidigung macht zur Gewerbsmässigkeit geltend, dass der Be- schuldigte die überwiegende Zeit in D._____ verbracht und sich dort mit Freunden und Bekannten getroffen habe. Er habe keinen geregelten Tagesablauf gehabt und oft Alkohol oder Drogen konsumiert. Weiter seien die von der Vorinstanz er- stellten Mengen und angeblichen Gewinne vollkommen unrealistisch. Die angeb- lichen Gewinne aus dem Drogenhandel wären zudem ohne wesentliche Bedeu- tung für den Beschuldigten gewesen, da er von der Familie in beträchtlichem Um- fang unterstützt worden sei. (Urk. 133 S. 12 ff.).
E. 1.3.2 Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Recht- sprechung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekte und umfassende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 163 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt erwirtschaftete der Beschul- digte zusammen mit B._____ aus den Drogengeschäften einen Gewinn von ca. Fr. 136'000.– sowie von über Fr. 15'000.– (Vorgänge 227 und 251). Damit sind die Grenzwerte für die Annahme eines grossen Umsatzes bzw. Gewinns (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff. und BGE 129 IV 253) klar überschritten. Der
- 52 - Beschuldigte und B._____ haben den Drogenhandel berufsmässig betrieben und mehrheitlich von dessen Erträgen gelebt. Irrelevant ist daher, ob diese Erträge für den Beschuldigten "ohne wesentliche Bedeutung" waren und wie der Beschuldig- te seine Tage ansonsten in D._____ verbrachte. Ergänzend ist darauf hinzuwei- sen, dass gemäss den erstellten Vorgängen der Betäubungsmittelhandel des Be- schuldigten und B._____ in grossem Umfang nachgewiesen ist. Wenn also die Verteidigung unter Berufung auf ein Gespräch vom Oktober 2014 geltend macht, dass der Beschuldigte B._____ davon abgeraten habe, mit Drogen zu arbeiten (Urk. 133 S. 14), so kann diese Aussage nicht seiner ernsthaften Absicht entspro- chen haben. Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist daher mit Bezug auf die Vorgänge 227 und 251 erfüllt.
E. 1.4 Somit ergibt sich in Bezug auf die BetmG-Delikte folgende rechtliche Würdigung:
E. 1.4.1 Vorgang 197: Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte ge- meinsam mit B._____ bandenmässig mittels Einsatzes eines Kuriers ein Kilo- gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 35 % (Reinsubstanz: 350 Gramm Heroin) in die Schweiz eingeführt und in der Folge einen Abnehmer mit einer un- bekannten Menge dieses Heroins beliefert, womit Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG erfüllt ist.
E. 1.4.2 Vorgang 227: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ banden- und gewerbsmässig von einem Lieferanten namens "L._____" insgesamt vier Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 %, 56 % bzw. 70 % übernommen und portioniert/gestreckt hat (Reinsubstanz total: 2'635 Gramm Kokain) und dabei ein Gewinn von ca. Fr. 136'000.– erzielt wurde. Somit hat sich der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG strafbar gemacht.
E. 1.4.3 Vorgang 225: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig zwei Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 50
- 53 - % einführte (Reinsubstanz: 1'000 Gramm Heroin) und in der Folge streckte. Da- her ist der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen.
E. 1.4.4 Vorgang 251: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 % erworben (Reinsubstanz: 255 Gramm Kokain) und mit dem Weiterverkauf einen Gewinn von Fr. 15'000.– erzielt hat, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG erfüllt ist.
E. 1.4.5 Vorgang 235: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig 100 Gramm Kokaingemisch (Reinsubstanz: 51 Gramm Kokain) eingeführt hat, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG erfüllt ist.
E. 1.4.6 Vorgang 226: Das gemeinsam mit B._____ bandenmässige Verkaufen- lassen bzw. Übergeben von Heroin (insgesamt mindestens 1'333 Gramm Heroin- gemisch; Reinsubstanz: 266.6 Gramm Heroin) fällt unter Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG.
E. 1.4.7 Vorgang 228: Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig von ihrem Lieferanten N._____ bzw. des- sen Stellvertreter insgesamt 1'400 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt vom 62 % sowie 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 89.5 % gekauft (Reinsubstanz total: 1'136.5 Gramm Kokain). Somit ist der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG zu bestrafen.
E. 1.4.8 Vorgang 233.1: Der Beschuldigte hat gemeinsam mit B._____ banden- mässig 50 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 26 Gramm Kokain) an AV._____ ver- kauft, weshalb er im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen ist.
E. 1.5 Fazit Widerhandlungen gegen das BetmG: Der Beschuldigte ist des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d in Verbin-
- 54 - dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig zu sprechen.
2. Geldwäscherei Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung zum Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Vorgang 240) kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 168 ff.). Diese Würdigung wird von der Verteidigung denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 133 S. 76 ff.). Zu den Einwendungen der Verteidigung, dass die subjek- tiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien (Urk. 133 S. 74 ff.), wurde oben un- ter Ziffer II 2.9.6 eingegangen. Der Beschuldigte wusste, dass die Vermögenswer- te aus einem Verbrechen, nämlich dem Handel mit Betäubungsmitteln, stammen. Der Beschuldigte ist daher - auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtspre- chung des Bundesgerichtes (BGE 144 IV 172) - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen fest- zulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 118 S. 171 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen hat. Das geltende (neue) Recht ist daher auf ihn nur anzuwenden, sofern es im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Bei der vorliegend in Frage stehenden auszufällenden Frei- heitsstrafe von über drei Jahren hat sich keine Änderung ergeben.
- 55 -
2. Die Verteidigung rügt, dass durch die Vorinstanz bei der Tatkomponente insbesondere ausser Betracht gelassen worden sei, dass der Beschuldigte mehr- heitlich betrunken war bzw. unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe. Wei- ter sei sein Verhalten alles andere als professionell und organisiert gewesen. Auf Grund seines mehrheitlichen Aufenthalts im Ausland sei er nicht über das Aus- mass der Handlungen von B._____ informiert gewesen, womit folglich auch kein gleichwertiges bzw. koordiniertes Zusammenwirken bei der Tatbegehung möglich gewesen sei. Bei der Täterkomponente habe die Vorinstanz die erschwerten Um- stände in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten zu Unrecht nicht strafmin- dernd berücksichtigt. Der Beschuldigte habe wegen seinen Aufenthalten in Ju- gendheimen, wo er als Mitläufer einige Male straffällig geworden sei, sowie der schwierigen Beziehung zum Vater und der Stiefmutter seinen Traum, Astrophysi- ker zu werden, nicht erreichen können. Seine Zeit im Gefängnis und die Aus- schaffung nach D._____ hätten ebenfalls keine stabilen Lebensverhältnisse als Erwachsener erlaubt. In D._____ sei es ihm nicht gelungen, Arbeit zu finden, er habe sich dort verloren gefühlt und mittels Alkohol und Betäubungsmitteln seine Situation vergessen wollen. Die Vorstrafen seien durch die Vorinstanz zu Unrecht straferhöhend berücksichtigt worden. Weiter müssten das Nachtatverhalten - der Beschuldigte habe sich freiwillig gestellt - sowie die übermässige Verfahrensdauer strafmildernd ins Gewicht fallen. Wenn die Sachverhaltsfeststellungen hypothe- tisch als erstellt erachtet würden, so wäre eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren an- gemessen (Urk. 133 S. 76 ff.).
3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte
- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu er- mitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige
- 56 - Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2).
4. Zur Strafzumessung im Einzelnen
E. 2 Sachverhalt
E. 2.1 Vorgang 197 - "C._____"
E. 2.1.1 Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Juni 2014 gemeinsam mit B._____ mittels Einsatzes eines Kuriers ein Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 35 % (gemäss Anklageschrift 38.5 %) von D._____ [Land] aus in die Schweiz eingeführt und in der Folge in E._____ [Ortschaft] einem Abnehmer ("F._____") verkauft zu haben (Urk. 118 S. 15 ff.).
E. 2.1.2 Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Be- weismittel, insbesondere die Telefonprotokolle, korrekt zusammengefasst, in den wesentlichen Teilen auszugsweise wörtlich wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Auf die Wiederholung der entsprechen- den Gesprächsprotokolle wird verzichtet (Urk. 118 S. 16 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.1.3 Die Einwendungen der Verteidigung zielen vorab auf die Würdigung der TK-Protokolle. So sei die Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhalts mit Be- zug auf das Gespräch vom 17. Juni 2014 beim verwendeten Begriff "Auto" zu Un- recht von einem Codewort ausgegangen und habe die genannte Zahl "27" fälsch- licherweise als für 27'000 Euro stehend gewürdigt. Der Beschuldigte sei im Auto- handel tätig gewesen bzw. habe zumindest versucht, sich im Autohandel zu betä- tigen. Ein Kaufpreis von 27'000 Euro sei für ein Fahrzeug keineswegs abwegig (Urk. 133 S. 14 ff.).
E. 2.1.4 Zu den Verklausulierungen kann zunächst auf die vorstehenden Erwägun- gen unter Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Es steht auf Grund der gesamten geführ- ten Kommunikation, der Art der geführten Gespräche sowie den Gepflogenheiten des Drogenhandels ausser Frage, dass im Gespräch vom 17. Juni 2014, 00:27 Uhr, mit den Wörtern "Auto" ein Kilogramm Heroin und mit "27" der Preis von Euro 27'000 gemeint sind. Das Gespräch zwischen dem Beschuldigen und
- 11 - B._____ lautete wie folgt: "A._____: Ich habe gute Nachrichten, von den Freun- den aus G._____ [Ortschaft]. B._____: Du verarschst mich. A._____: Und zwar sehr gute Nachrichten. B._____: Schwöre. A._____: Ich schwöre bei meiner Mut- ter. Und nicht das, sondern der Freund, welcher heute bei mir war, er kann gleich morgen 27 von diesen nehmen. Auto und (unverständlich). B._____: Ernsthaft? A._____: (unverständlich) ich schwöre bei meiner Mutter. (unverständlich) er wird mir morgen alles sagen. Er wartet in H._____ [Ortschaft] auf mich." (Urk. HD 1/8 TK-act. 1). Mit einem Autohandel, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 133 S. 15) hat das Gespräch offensichtlich nichts zu tun. Ein Fahrzeug im Wert von 27'000 Euro aus dem Balkan in die Schweiz einzuführen, würde zudem wirtschaftlich gesehen überhaupt keinen Sinn ergeben. In diesem Fall hätte die Kommunikation auch nicht mitten in der Nacht und verklausuliert geführt werden müssen, und es wären in der Folge weitere (unverklausulierte) Gespräche über das einzuführende Auto geführt worden, insbesondere über dessen Eigenschaf- ten und die abzuwickelnden Zollformalitäten. Das dem nicht so ist, zeigen die wei- teren abgehörten Gespräche bzw. aufgezeichneten SMS betreffend der Vorberei- tung der Heroinlieferung (Urk. HD 1/8 TK-act. 2-14). Mit der Nachricht vom 22. Juni 2014 ("Es ist alles OK. Wir trinken Kaffee"; Urk. HD 1/8 TK-act. 15) teilten der Beschuldigte und B._____ dem Lieferanten in D._____ mit, dass das Treffen mit dem Kurier zwecks Übernahme der Drogen nun stattfindet. Auf Grund des Umstands, dass diese Mitteilung an einen Provider in D._____ gesendet wurde, der Tatsache, dass die SMS lediglich aus dem wie- dergegebenen Text besteht sowie dem Gesamtkontext lässt sich unzweifelhaft die Übergabe der bestellten Betäubungsmittel nachweisen. Welcher Sinn diese Mitteilung sonst hätte haben sollen, führt die Verteidigung nicht aus (Urk. 133 S. 16). Ein tatsächliches Treffen ausschliesslich zum "Kaffetrinken" ist ohne Zwei- fel (Art. 10 Abs. 3 StPO) auszuschliessen, hätte eine solch banale Mitteilung doch nicht nach D._____ übermittelt werden müssen. Auch der zeitliche Zusammen- hang bzw. Ablauf der Bestellung, Vorbereitung und Lieferung des Heroins ist auf Grund sämtlicher abgehörter Gespräche bzw. SMS erstellt (Urk. HD 1/8 TK-act. 1-15; vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung in Urk. 133 S. 16). Das
- 12 - Heroin wurde in der Folge von B._____ und dem Beschuldigten nach E._____ an den "F._____" geliefert (Urk. HD 1/8 TK-act. 16 und act. 17). Dass im Gespräch zwischen B._____ und dem "F._____" vom 22. Juni 2014, 18:17 Uhr, mit der Mit- teilung, dass die "Schwester" bzw. "Verwandte" "I._____ da gelassen" habe (Urk. HD 1/8 TK-act. 16), tatsächlich der Hund von B._____ gemeint sein soll (so der Einwand der Verteidigung; Urk. 133 S. 16), ist lebensfremd und geht aus der Konversation auch nicht hervor. Es macht zudem keinen Sinn, dass B._____ mit dem "F._____" über den Standort ihres Hundes sprechen sollte. Was der Inhalt des nachfolgenden Gesprächs vom 22. Juni 2016, 21:58 Uhr, war (vgl. den Ein- wand der Verteidigung, dass in diesem nicht darüber gesprochen worden sei, dass keine Lieferungen mehr möglich seien; Urk. 133 S. 17), kann offen bleiben, ist gemäss dem Antennenstandort doch erstellt, dass es von E._____ ausgeführt wurde (Urk. HD 1/8 TK-act. 17). Durch die zahlreichen abgehörten Gespräche und die aufgezeichneten SMS ist auch das Treffen vom 8. Juli 2014 mit dem Lie- feranten "C._____" und damit die Übergabe zumindest eines Teils des Kaufprei- ses für das Heroin erstellt (Urk. HD 1/8 TK-act. 20 ff.). Im Gespräch mit B._____ vom 8. Juli 2014 um 22:38 Uhr nennt der Heroinlieferant " C._____" sogar aus- drücklich den Übergabeort, nämlich das Restaurant "J._____" (Urk. HD 1/8 TK- act. 28). Dies ergibt auch Sinn, musste der Ort doch für den aus dem Ausland stammenden Lieferanten klar identifizierbar sein und mangels gemeinsamer "Ge- heimwörter" für Treffunkte blieb ihm nichts anderes übrig, als den gewünschten Treffpunkt offen zu nennen. Auf Grund der gleichentags erfolgten Mitteilung des "C._____" an "K._____" ("[…] C._____: Ich wollte mich nur bei dir melden, dass alles in Ordnung ist. K._____: Ok ..."; Urk. HD 1/8 TK-act. 32) ist ohne Zweifel er- stellt, dass dieser den Kaufpreis für das Heroin erhalten hat. Der Einwand der Verteidigung, dass die Kaufpreisübergabe sich nicht erstellen liesse (Urk. 133 S. 17), ist damit entkräftet. Die Verteidigung macht zudem geltend, dass in der Woh- nung von B._____ keine Gespräche zu einem Portionieren/Weiterverteilen abge- hört worden seien (Urk. 133 S. 17). Dieser Einwand geht ins Leere, denn nach der Übergabe des Heroins an den "F._____" waren logischerweise keine weiteren Gespräche über dieses Heroin notwendig.
- 13 -
E. 2.1.5 Die durch die Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Beweismittel zum Vorgang 197 erweist sich zusammenfassend als korrekt und ist nicht zu bean- standen. Eine andere Interpretation der Vorgänge ist ohne Zweifel (Art. 10 Abs. 3 StPO) auszuschliessen. Der Sachverhalt ist erstellt, es kann ergänzend auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 19 ff.). Der Reinheitsgehalt bestimmt sich gemäss dem Medianwert der Betäubungsmit- telstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und be- trägt vorliegend 38 %, wobei die Vorinstanz nur von 35 % und somit von 350 Gramm reinem Heroin ausgegangen ist (Urk. 118 S. 24).
E. 2.2 Vorgang 227 - "L._____"
E. 2.2.1 Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ von einem Lieferanten namens "L._____" anlässlich von fünf Treffen, nämlich am 5. Dezem- ber 2014, am 8./9. Dezember 2014, am 21./22. Dezember 2014, am 27. Dezem- ber 2014 sowie am 3. Januar 2015, insgesamt vier Kilogramm Kokain (Reinsub- stanz total: 2'380 Gramm Kokain) gekauft und dieses in der Folge gestreckt zu haben. Damit hätten sie einen Gewinn von total ca. Fr. 136'000.– erwirtschaftet (Urk. 118 S. 25 ff.).
E. 2.2.2 Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass sich die Über- nahme von vier Kilogramm Kokain von L._____ durch den Beschuldigten und B._____ nicht erstellen liesse. Der Beschuldigte habe sich zudem am 5. sowie am 8./9. Dezember 2014 im Ausland aufgehalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass er über die angeblich deliktischen Handlungen von B._____ informiert gewesen sei und diese mitgetragen habe. Die aufgenommenen Ge- spräche seien falsch bzw. zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt worden. Die Begriffe "Weisses", "Auto" und "Mädchen" würden nicht für Drogen bzw. Ko- kain stehen (Urk. 133 S. 11 und S. 18 ff.).
E. 2.2.3 Dass am 5. Dezember 2014 durch L._____ in einem Pneu ein Kilogramm Kokain in die Wohnung von B._____ gebracht wurde, ist durch die entsprechen-
- 14 - den Audioprotokolle erstellt (Urk. HD 1/11, TK-act. 11, Zeile 34 ["Ich habe mir we- gen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses […]"; Urk. HD 1/11, TK- act. 12 [in den Keller gehen mit einem Messer]; Urk. HD 1/11, TK-act. 14 ["Mach es auf"] und Urk. HD 1/11, TK-act. 15). Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass selbst wenn L._____ mit "1 Kilo Weisses" ein Kilogramm Kokain gemeint hätte, nicht erstellt sei, dass sich das Kokain auf Veranlassung von B._____ in deren Wohnung befunden habe. L._____ könnte auch gemeint haben, dass er sich Kokain besorgt habe oder dass er Kokain auf dem Weg zu B._____ jemandem geliefert hätte (Urk. 133 S. 19). Dieser Einwand geht ins Leere: Durch die entsprechenden Audioaufnahmen in der Wohnung von B._____ vom 5. Dezember 2014 steht ohne Zweifel fest, dass sich das Kokain sehr wohl "auf Veranlassung" von B._____ sowie des Beschul- digten für deren Weiterverkauf in ihrer Wohnung befand. Ansonsten hätte nicht B._____ persönlich das Kokain aus dem Reifen genommen und über dessen Ver- teilung gesprochen (Urk. HD 1/11, TK-act. 12 und Urk. HD 1/11, TK-act. 14, Zeile
54) sowie dem Beschuldigten ebenfalls am 5. Dezember 2014 mitgeteilt, dass sie "das andere Auto" habe (Urk. HD 1/11, TK-act. 15). Mit diesem Gespräch von B._____ mit dem Beschuldigten sowie dem Telefonat vom 30. September 2014, mit welchem die beiden die Lieferung durch L._____ besprochen haben (Urk. HD 1/11 TK-act. 3), ist auch der Einwand der Verteidigung, dass dieser infolge seines Aufenthalts im Ausland nicht über die angeblichen Tätigkeiten von B._____ infor- miert gewesen sei und den Tatentschluss nicht mitgetragen habe (Urk. 133 S. 11), widerlegt. Ob sich dieses Kokain in dem bei B._____ gefundenen Autoreifen befand (Urk. HD 1/11, act. 13) oder ob es in einem anderen Pneu gebracht wurde sowie auf welche Art und Weise dieses aus dem Reifen entnommen wurde, kann auf Grund des Beweisergebnisses offen bleiben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 20 f.) nicht einzugehen ist. Es ist aber festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Frage, um welchen Pneu es sich gehandelt hat und wie das Kokain aus diesem entnommen wurde, vollends überzeugen (vgl. Urk. 118 S. 27 ff.). Die Übernahme von einem Kilogramm Kokain am 5. Dezember 2014 ist somit erstellt.
- 15 -
E. 2.2.4 Dass B._____ am 8./9. Dezember 2014 in M._____ [Ortschaft] war, ist nachgewiesen (Urk. HD 1/11 TK-act. 24) und anerkannt (Urk. 133 S. 21 ff.). Be- stritten ist indes, dass es dabei zu einer Drogenübergabe kam. Die Interpretation des aufgenommenen Gesprächs vom 8. Dezember 2014 durch die Vorinstanz sei falsch, insbesondere stehe der genannte Begriff "Auto" nicht für ein Kilogramm Kokain. Naheliegender sei die Interpretation, dass der Freund bzw. L._____ kein Fahrzeug gehabt habe und daher abgeholt worden sei (Urk. 133 S. 21 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann das zur Erstellung dieses Sachverhaltsabschnitts relevante Gespräch vom 8. Dezember 2014 um 17:08 Uhr (Urk. HD 1/11, TK-act. 21) nicht anders interpretiert werden, als dass B._____ nach M._____ fahren musste (obwohl dieses Datum für sie nicht passend war), um den "Freund" (L._____) abzuholen, welcher ein Kilogramm Kokain mitbringt. Dass "ein Auto" für ein Kilogramm Drogen steht, ist im Drogenhandel üblich und ergibt sich zudem aus dem gesamten Kontext (vgl. auch Ziffer II 1.4). Eine andere Interpretation macht im Zusammenhang des aufgenommenen Gespräches denn auch keinen Sinn. Dieses lautet nämlich wie folgt: "L._____: Ich muss nach M._____. A._____: Warum? L._____: Dein Freund hat mich angerufen, dass ich ihn abholen soll. A._____: Warum? L._____: Sie haben kein Transportmittel, er hat ein Auto welches er (sprechen gleichzeitig). […]" (Urk. HD 1/11, TK-act. 21). Wenn mit dem Wort "Auto" ein tatsächliches Auto gemeint gewesen wäre, so hät- te im Satz nicht zusätzlich das Wort "Transportmittel" verwendet werden müssen. Zudem wäre der Satz anders gebildet worden bzw. es wäre erklärt worden, wa- rum dieses "Auto" nicht zur Verfügung steht und B._____ die - weite - Fahrt nach M._____ und zurück machen musste. Dass bei dieser Fahrt Kokain mitgeführt wurde, ist auch durch den Umstand bewiesen, dass B._____ N._____ am 9. De- zember 2014 auf dessen Nachfrage hin ("Ich wollte schauen ob sie den Anzug da gelassen haben") bestätigte, dass sie das Kokain erhalten hat (SMS vom 9. De- zember 2014 um 16:31 Uhr [Urk. HD 1/11, TK-act. 25] sowie das nachfolgende Telefongespräch um 16:59 Uhr [Urk. HD 1/11, TK-act. 26]). Durch den zeitlichen Konnex zur erfolgten Fahrt nach M._____ ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich dabei auch um die (angeblich) am 5. Dezember 2014 stattgefundene
- 16 - Übernahme gehandelt haben könnte (Urk. 133 S. 23), widerlegt. Dass mit dem Begriff "Anzug" unzweifelhaft Kokain gemeint sein muss, ergibt sich aus dem ge- samten Zusammenhang. An dieser Interpretation ist nichts "spekulatives", wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 133 S. 22 f.). Es kann hierzu ergänzend auf Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Damit ist die Übernahme von einem Kilogramm Kokain am 8./9. Dezember 2014 erstellt, weshalb auf die Umstände der Fahrt nach O._____ [Ortschaft] und das "hin und her und im Kreis" Herumfahren in der Gegend P._____ [Ortschaft] sowie Q._____ [Ortschaft] und die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 22) nicht einzugehen ist. Die Dro- genübergabe ist im Übrigen auch aufgrund des Umstandes bewiesen, dass der Beschuldigte und B._____ das Kokain am 10. Dezember 2014 "probierten" (Urk. HD 1/11 TK-act. 29), was zudem den Einwand der Verteidigung entkräftet, dass B._____ ohne das Wissen des Beschuldigten gehandelt haben soll und kein ge- meinsam getragener Tatentschluss gegeben sei (Urk. 133 S. 11 und S. 23). Zu- dem hat B._____ den Beschuldigten am 8. Dezember 2014 darüber informiert, dass sie in M._____ angekommen sei und auf den "Freund" (L._____) warte (Urk. HD 1/11 TK-act. 22). B._____ handelte mithin klarerweise mit Wissen und im Einverständnis mit dem Beschuldigten.
E. 2.2.5 Am 21./22. Dezember 2014 fand wiederum eine Fahrt nach M._____ statt (vgl. Urk. HD 1/11, act. 47 f.), was durch die Verteidigung nicht bestritten ist (Urk. 133 S. 24). Sie macht hierzu geltend, dass es sich um ein gemeinsames Abendessen gehandelt habe und nicht um eine Entgegennahme von Drogen (Urk. 133 S. 23 f.). Aus den abgehörten Gesprächen ergibt sich indes ohne jeden Zweifel, dass auch anlässlich dieser Fahrt Kokain abgeholt wurde und Zweck des Treffens nicht (ausschliesslich) ein Abendessen in M._____ war: So durch das von B._____ ge- führte Gespräch mit R._____ vom 21. Dezember 2014 (Urk. HD 1/11, TK-act. 48), aus welchem aufgrund des Zeitpunkts des Gespräches (während des Aufenthalts in M._____ [Urk. HD 1/11, TK-act. 47]) und dessen Inhalt ("ich bringe, kein Prob- lem" [Urk. HD 1/11, TK-act. 48]) nichts anderes als das Abholen/Bringen des Ko-
- 17 - kains gemeint sein kann, welches gerade übergeben wird. Dass es sich um Koka- in handelte, ist auch dadurch erstellt, dass B._____ und der Beschuldigte dieses unmittelbar nach deren Ankunft am Wohnort, nämlich ab 2:26 Uhr, streckten (Urk. HD 1/11, TK-act. 47 und TK-act. 50, Zeilen 144 ff.). Ein Strecken von Kokain mitten in der Nacht nach einer langen Fahrt ergibt nur dann Sinn, wenn dieses unmittelbar vorher übernommen wurde. Das Bild wird abgerundet durch das kurz darauf aufgezeichnete Gespräch zwischen dem Beschuldigten und B._____ vom
22. Dezember 2014, 03:11 Uhr, gemäss welchem L._____ B._____ aufgefordert habe, S._____ 500 Gramm Kokain zu geben ("B._____: L._____ hat mir gesagt, falls S._____ anruft, gib ihm Halbes"; Urk. HD 1/11, TK-act. 52, Zeile 1). Die Ver- teidigung wendet hierzu ein, dass dies keinen Sinn ergebe, sei doch L._____ der Lieferant von N._____ gewesen (und nicht B._____), und er hätte das halbe Kilo- gramm Kokain direkt übergeben können (Urk. 133 S. 23). Dem kann nicht beige- pflichtet werden: Zum einen war L._____ ja nicht in Zürich und konnte daher das Kokain auch nicht direkt übergeben und zum anderen zeigt gerade die klare An- weisung von L._____ an B._____, dass diese quasi als Lieferantenstellvertreterin das halbe Kilogramm übergeben soll. Und wenn die Verteidigung geltend macht, dass - selbst wenn B._____ N._____ ein halbes Kilogramm Drogen hätte überge- ben sollen - unklar sei, aus welcher Lieferung dieses halbe Kilogramm nun stam- me (Urk. 133 S. 24), so kann aufgrund des zeitlich äusserst engen Zusammen- hangs hier ohne Zweifel auf die soeben erfolgte Kokainübernahme geschlossen werden. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf eine Menge von mindestens 500 Gramm Kokain erstellt.
E. 2.2.6 Die Fahrt nach M._____ am 27. Dezember 2014 sowie das Treffen mit L._____ ergibt sich aus der GPS-Auswertung (Urk. HD 1/11, TK-act. 62) und den TK-Protokollen zwischen dem 24. und 26. Dezember 2014 (Urk. HD 1/11, TK-act. 55 bis 60). Auch dass bei diesem Treffen Kokain übergeben wurde, ist nachge- wiesen, sprechen der Beschuldigte und B._____ doch kurz nach der Rückkehr aus M._____ in der Wohnung von B._____ über den "echten Geruch" der Ware und die Art des Portionierens ("Wollen wir jetzt alles à 50 oder 100 packen, oder
- 18 - wie?"; Urk. HD 1/11, TK-act. 63, Zeilen 13 ff. und 33 ff.). Die Verteidigung macht geltend, dass das Erwähnen des "guten Geruchs" der Ware sowie das zu Beginn des Gesprächs abgehörte "Rascheln" keinen Schluss auf das Auspacken, Begutachten und Portionieren zulasse (Urk. 113 S. 24 f.). Ei- ne andere Interpretation ist indes klarerweise auszuschliessen und durch den Ge- samtkontext unzweifelhaft widerlegt. Auch die Verteidigung hat keine Erklärung dafür, was der Beschuldigte und B._____ denn sonst kurz nach der Fahrt nach M._____ und zurück um ca. 22 Uhr in der Nacht begutachten, portionieren und umpacken sollen. Aus der Art des Portionierens ("Wollen wir jetzt alles à 50 oder 100 packen, oder wie?"; Urk. HD 1/11, TK-act. 63, Zeile 33 ff.) sowie dem Ge- spräch zwischen B._____ und R._____ am nächsten Tag ("ein Kilo" [Urk. HD 1/11, TK-act. 64, Zeile 72] und "B._____: Wie viel willst du mitnehmen? R._____: Hm, das halbe. [….] B._____: Halbes Kilo?" [Urk. HD 1/11, TK-act. 64, Zeilen 198 ff.]) ergibt sich die Menge von einem Kilogramm Kokain ohne Weiteres. Auf Grund dessen, dass das Portionieren des Kokains durch den Beschuldigten und B._____ direkt nach deren Rückkehr vom Treffen mit L._____ in M._____ statt- fand, ist zudem der Einwand der Verteidigung, dass das Kokain auch aus den Übergaben durch N._____ bzw. T._____ stammen könnte (Urk. 133 S. 25), wider- legt. Es kann ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 32 f.).
E. 2.2.7 Am 3. Januar 2015 kam es in U._____ [Ortschaft] zu einem weiteren Tref- fen mit L._____, dies ist durch die entsprechenden TK-Protokolle und GPS-Daten erstellt (Urk. HD 1/11, TK-act. 76 und act. 79-81). Bewiesen ist auf Grund des Gesprächs vom 3. Januar 2015, 2:08 Uhr, ebenfalls, dass es dabei um die Übergabe von Drogen ging, sprechen L._____ und der Be- schuldigte doch von einem "Mädchen", welches anlässlich des Treffens "wegzu- bringen", "zurückzubringen" bzw. zu "verheiraten" ist (HD 1/11, TK-act. 79). Die Verklausulierung "Mädchen" steht auf Grund des notorischen Begriffs sowie des Gesamtkontextes zweifelsfrei für Drogen; es kann hierzu auf Ziff. II 1.4 vorste-
- 19 - hend verwiesen werden. Dass der verwendete Begriff "Mädchen" tatsächlich für ein Mädchen stehen soll, welchem mittels Verheiratung mit einem Mann mit Schweizer Staatsbürgerschaft zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz verholfen werden soll - wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 133 S. 26) - kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dann wäre nämlich entweder die junge Frau mit Namen oder als "Frau" bezeichnet worden, und nicht als "Mädchen". Des Wei- teren finden sich in den später abgehörten Gesprächen keinerlei Hinweise auf diese behaupteten Verheiratsabsichten mit Bezug auf das namenlose "Mädchen". Dass es sich um 500 Gramm Kokain handelt, geht - entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche auf die unverständlichen Stellen hinweist (Urk. 133 S. 27) - aus dem in der Wohnung geführten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und B._____ vom nächsten Tag (4. Januar 2015) hervor, gemäss welchem 500 Gramm Kokain portioniert und gestreckt werden ("A._____: Was nehmen wir, das Halbe (unverständlich). […]. B._____: (unverständlich) für ein Halbes. […]. B._____: Wie viel Weisses hat es? A._____: 500"; HD 1/11, TK-act. 85, Zeile 77 ff.). Auch unter Einbezug der unverständlichen Stellen ergibt sich ein klares Bild, zumal die Menge mehrmals genannt wird. Das Gespräch ist relativ lange und handelt klarerweise vom Portionieren und Strecken von Drogen. Darüber, was sonst besprochen worden sein soll, macht die Verteidigung denn auch keine Aus- führungen. Wie die Bezahlung dieses Kokains (zu welchem Preis und ob allenfalls mittels Übergabe von Heroin) vonstatten gehen sollte (vgl. die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz [Urk. 118 S. 35] und der Verteidigung [Urk. 133 S. 27]), kann offen bleiben, da der Sachverhalt mit Bezug auf die Übernahme und das Strecken von 500 Gramm Kokain erstellt ist. Damit ist auch auf den Einwand der Verteidigung, dass mit Bezug auf "Gelbes" ein Übersetzungsfehler vorliege sowie dass der Beschuldigte und B._____ immer wieder Mühe gehabt hätten, die Drogenlieferungen zu bezahlen und die Drogenschulden auch aus anderen Liefe- rungen herrühren könnten (Urk. 133 S. 27), nicht weiter einzugehen. Allfällige Probleme bei der Begleichung von Schulden aus Drogenlieferungen ändern im Übrigen nichts an der Sachverhaltserstellung mit Bezug auf den Kauf und das Strecken von Drogen.
- 20 -
E. 2.2.8 Der Reinheitsgrad ergibt sich auf Grund des Medianwertes für die entspre- chenden Konfiskationsgrössen. Die Vorinstanz ging offensichtlich von einem Reinheitsgehalt von 70 % mit Bezug auf ein Kilogramm Kokain sowie einem Reinheitsgehalt von 56 % mit Bezug auf die drei Kilogramm Kokain aus, womit ei- ne Reinsubstanz von 2'380 Gramm Kokain resultierte (Urk. 118 S. 36). Die Ver- teidigung macht geltend, dass insgesamt von einem Reinheitsgrad von 51 % aus- zugehen sei (Urk. 133 S. 28). Indes ergeben sich gemäss Betäubungsmittelstatis- tik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) folgende Werte: Für das Jahr 2014 sind dies 51 % für Konfiskationsgrössen von 100 Gramm bis ein Kilogramm und 70 % für Konfiskationsgrössen ab einem Kilogramm sowie für das Jahr 2015 56 % für Konfiskationsgrössen von 100 Gramm bis ein Kilogramm. Zudem erwähnt der Beschuldigte im Gespräch vom 28. Dezember 2014 um 5:18 Uhr gegenüber B._____ selber den Reinheitsgrad von 70 %: "Du wirst es denen sagen, dass es 70 % ist […]." (Urk. HD 1/11 TK-act. 65). Damit resultiert eine höhere Menge Reinsubstanz, nämlich 2'635 Gramm reines Kokain (drei mal 1'000 Gramm à 70 % [= 2'100 Gramm], 500 Gramm à 51 % [= 255 Gramm] sowie 500 Gramm à 56 % [= 280 Gramm]). Mit Bezug auf den durch den Weiterverkauf erzielten Gewinn von ca. Fr. 136'000.– ist Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte und B._____ be- sprachen, das Kokain im Verhältnis 1:2 zu strecken (Urk. HD 1/11 TK-act. 85, Zei- len 94 ff.), womit von ca. 8 Kilogramm gestrecktem Kokain auszugehen ist. Weiter rechnete B._____ selber mit einem Gewinn von Fr. 17'000.– pro gestrecktem Ki- logramm Kokain (Urk. HD 1/11 TK-act. 51, Zeilen 20 ff.), was einen Gewinn von Fr. 136'000.– ergibt (8 mal Fr. 17'000.–). Der Sachverhalt ist somit auch diesbe- züglich erstellt.
E. 2.3 Vorgang 225 - Heroinimport
E. 2.3.1 Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 5. Dezember 2014 gemeinsam mit B._____ in einem Personenwagen zwei Kilogramm Heroin mit einem Reinheits-
- 21 - gehalt von 50 % von D._____ in die Schweiz eingeführt und in der Folge gestreckt zu haben (Urk. 118 S. 37 ff.).
E. 2.3.2 In der Anklageschrift wird im ersten Satz der Sachverhaltsbeschreibung zum Vorgang 225 die Kontaktaufnahme zu einem Vermittler namens "W._____" am 28. September 2014 beschrieben. Da sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Einfuhr von zwei Kilogramm Heroin am 5. Dezember 2014 auch ohne den Vorgang im September 2014 erstellen lässt, kann offen bleiben, ob am 28. Sep- tember 2014 durch den Beschuldigten mit "W._____" Gespräche über eine Hero- inlieferung geführt wurden und ob es sich beim am 5. Dezember 2014 eingeführ- ten Heroin tatsächlich um das allenfalls am 28. September 2014 durch "W._____" vermittelte handelte. Die Vorinstanz erstellte denn auch nur, dass sich aus diesen ersten Gesprächen ableiten lasse, dass der Beschuldigte Vorbereitungshandlun- gen zur späteren Organisation der Heroineinfuhr unternommen habe (Urk. 118 S. 38). Auf diesen Abschnitt des Sachverhalts und die hierzu durch die Verteidigung vorgebrachten Einwendungen (Urk. 133 S. 29 f.) ist daher nicht weiter einzuge- hen. Damit ist auch irrelevant, was eine allfällige Zeugenaussage von "W._____" ergeben hätte, welche die Verteidigung als entlastendes Beweismittel antizipiert gewürdigt haben will (Urk. 133 S. 28 f. und S. 30). Ein entsprechender Beweisan- trag wurde denn auch weder anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Urk. 100) noch im Berufungsverfahren gestellt. Der vorgängig am 13. Juli 2017 gestellte Beweisantrag wurde zudem durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 47).
E. 2.3.3 Dass B._____ am 11. November 2014 zum Beschuldigten nach D._____ und am 5. Dezember 2015 zurück in die Schweiz fuhr, ist erstellt (Urk. HD 1/3 TK- act. 1 und act. 2). Die Verteidigung macht geltend, dass sich nicht nachweisen lasse, dass B._____ bei der Rückfahrt im Handschuhfach Heroin in die Schweiz eingeführt habe. Insbesondere sei die Interpretation der Vorinstanz des Ge- sprächs vom 5. Dezember 2014 in der Wohnung von B._____ zwischen ihr, " L._____" und "AA._____" falsch. Die von " L._____" geäusserte Passage: "[…] sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#." zeige nicht mit hinreichender Si- cherheit einen Zusammenhang zu B._____. Zudem sei das Handschuhfach eines
- 22 - BMW's A, 520d für einen Block Heroin mit einem Gewicht von zwei Kilogramm zu klein (Urk. 133 S. 31 f.).
E. 2.3.4 Die relevante Aussage von "L._____" im Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 9:40 Uhr, lautet wie folgt: "Ich habe mir wegen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#." (Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeile 33 ff.). Notorischerweise steht im Drogengeschäft "Weisses" für Kokain und "Gelbes" für Heroin, dies ergibt sich zudem schlüssig aus der gesamten Konversation im Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014 (vgl. auch die Erwägungen in Ziffer II 1.4 vorstehend). Dass durch "L._____" etwas anderes als Kokain bzw. Heroin gemeint gewesen sein soll, ist daher mit Sicher- heit auszuschliessen und wird durch die Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Zudem spricht B._____ später sogar selber ausdrücklich von "Drogen", welche "die ganze Zeit" im Handschuhfach gelegen hätten und welche sie nun herausho- len wolle (Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 9.40 Uhr, Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeilen 69 ff.). Die Auslegung der Verteidigung, dass die Passage "[…] und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#" auch so interpretiert werden könne, dass sich L._____ selber meint bzw. eine unbekannte "sie" über L._____ sage, dass er zwei Kilogramm Gelbes gebracht habe (Urk. 133 S. 31), macht im Ge- samtzusammenhang keinen Sinn. Die gesamte Passage lautet nämlich: "B._____: […]. Ich habe das Gelbe bekommen. L._____: Wann? B._____: Heute Morgen. L._____: (unverständlich) hast Du gebracht? B._____: (lacht). L._____: Ich habe mir gedacht, dass ich mich retten sollte, und sieh dir an wo ich ange- kommen bin. Ich habe mir wegen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#" (Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeilen 28 ff.). Die (bewundernde) Aussage von "L._____" kann sich somit nur auf die Aussage von B._____ beziehen, dass sie das "Gelbe" am Morgen gebracht hatte. Es ist damit erstellt, dass " L._____" selber ein Kilogramm Kokain ("Weis- ses"; vgl. vorstehend Ziffer II 2.2.) und B._____ zwei Kilogramm Heroin ("Gelbes") brachte.
E. 2.3.5 Aus dem Gespräch vom 5. Dezember 2014 um 1:44 Uhr morgens, welches während der Fahrt von B._____ zurück in die Schweiz zwischen ihr und dem Be-
- 23 - schuldigten geführt wurde, geht ebenfalls hervor, dass sie im Fahrzeug Drogen transportierte. B._____ hat aus ihrer Sicht etwas Einzigartiges getan und berichtet darüber und über ihre diesbezügliche Erleichterung dem Beschuldigten: "Ich bin jetzt glücklich, aber ich bin wirklich nicht normal. […] nie wieder im Leben." (TK- Protokoll vom 5. Dezember 2014, 01:44 Uhr, Urk. HD 1/3, TK-act. 2). Um diese Uhrzeit und in Anbetracht der erst zum Teil zurückgelegten Strecke hätte B._____ - wenn sie tatsächlich lediglich auf der Rückreise von einem normalen Besuch ihres Ehemannes gewesen wäre - ganz anders kommuniziert. Ausserdem wäre dann das Gespräch nach Erreichen des Wohnortes und nicht nach dem Überqueren der Grenze geführt worden. Die grosse Erleichterung von B._____ rührt offensichtlich auch daher, dass sie an der Grenze angehalten, indes nicht näher kontrolliert wurde. Darüber berichtete sie später auch "L._____" und "AA._____": "Ah, ich hielt an der Grenze an (unverständlich) ging auf meine Seite und er auf die Seite des Beifahrers. Und wenn du mich gesehen hättest, juhu (lacht) […]."; Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeilen 71 ff.).
E. 2.3.6 Die Menge von zwei Kilogramm Heroin ergibt sich ebenfalls aus dem Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 17:11 Uhr (Urk. HD 1/3, TK-act. 7: "2 Ki- lo") sowie aus dem Kaufpreis von ca. 60'000 Euro ("[…] somit kannst du diesem bis 50 tausend Euro geben. Es sind noch nicht 5 Tage, seit ich gekommen, oder? […] und ich habe am … (unverständlich) ... schon 10'000.– gegeben." [Audiopro- tokoll vom 12. Dezember 2014, 13:12 Uhr, Urk. HD 1/3, TK-act. 24, Zeilen 120 ff.]). Es kann hierzu zudem auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 41). Ob und in welchem Umfang An- bzw. Teilzah- lungen geleistet wurden, kann bei diesem Beweisergebnis offen bleiben und auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 33) ist daher nicht einzugehen. Dass die zwei Kilogramm Heroin nicht in das Handschuhfach des BMW's gepasst hätten - so der Einwand der Verteidigung (Urk. 133 S. 32) - ist durch die eigene Aussage von B._____ ("Ja, es ist im Handschuhfach. (unver- ständlich) die ganze Zeit." [Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeile 71]) widerlegt. Zudem hat es sich um ein anderes Fahrzeug als den BMW von B._____ gehandelt (vgl. Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeilen 62 ff.: "Das Auto ist nicht auf mich eingelöst
- 24 - […] Es ist auf einen Freund eingelöst, welcher sauber ist."). Die Verteidigung macht zudem geltend, dass der Beschuldigte bei den späteren Verkaufshandlun- gen von B._____ nicht beteiligt gewesen sei und ihm im Übrigen, da er sich nicht in der Schweiz aufgehalten habe, keine Mittäterschaft nachgewiesen werden könne (Urk. 133 S. 11 und S. 32 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unzweifelhaft mit den Handlungen von B._____ einverstanden war und bei diesen mitgewirkt hat. So war er über den Transport des Heroins in die Schweiz infor- miert (Urk. HD 1/3 TK-act. 2) und hat nach seiner Einreise in die Schweiz am 10. Dezember 2014 zusammen mit B._____ das Heroin gestreckt (Urk. HD 1/3, TK- act. 45) und mit ihr über die Bezahlung desselbigen gesprochen (Urk. HD 1/3 TK- act. 24). Bei einem gemeinsamen Import von zwei Kilogramm Heroin ist zudem logischerweise auch dessen Verkauf vorgesehen. Denn dass dieses Heroin zum Eigenkonsum gedient haben soll, ist nur schon auf Grund der Menge ausge- schlossen und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat die Vo- rinstanz den in der Anklageschrift erwähnten Weiterverkauf des Heroins weder bei der rechtlichen Würdigung noch bei der Strafzumessung berücksichtigt (Urk. 118 S. 165 f. und S. 176 f.), weshalb sich weitere Erwägungen erübrigen. Ausser- dem wurde durch die Vorinstanz festgehalten, dass sich die Menge des weiter- verkauften Heroins und damit auch der damit erzielte Gewinn (angeklagt ist ein Gewinn von ca. Fr. 109'200.–) nicht erstellen lasse (Urk. 188 S. 43 f.). Auch hier- zu erübrigen sich somit entsprechende Ausführungen.
E. 2.3.7 Damit ist erstellt, dass B._____ am 5. Dezember 2014 zwei Kilogramm He- roin in einem Auto in die Schweiz transportierte. Mit Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von 50 % kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 118 S. 44). Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass bei diesem importierten Heroin zu Gunsten des Beschuldigten von einem Reinheits- grad von 13 % auszugehen sei, entsprechend dem Reinheitsgrad des bei B._____ anlässlich ihrer Verhaftung sichergestellten Heroingemischs (Urk. 133 S. 35). Sie übersieht dabei, dass das importierte Heroin mit dem Faktor 3.5 auf Strassenqualität gestreckt wurde und somit erst danach den Reinheitsgrad von ca. 13 % aufwies. Ausserdem macht es ökonomisch und von der Grösse der Ver-
- 25 - packung her wenig Sinn, derart stark gestreckte Drogen zu transportieren und zu importieren, zumal diese auch viel schlechter zu verstecken gewesen wären, was die Entdeckungsgefahr deutlich erhöht hätte. Das Strecken des Heroins mit die- sem Faktor durch den Beschuldigten und B._____ ist auf Grund des Audioproto- kolls vom 4. Januar 2015, 01:28 Uhr, nachgewiesen (Urk. HD 1/3, TK-act. 45). Zum anderen wurde bei B._____ neben dem gestreckten Heroin auch ein ange- brochener Heroinblock mit einem Reinheitsgehalt von 50 % sichergestellt (Urk. HD 10/5), womit der Reinheitsgehalt ebenfalls erstellt ist. Es resultiert somit eine Reinmenge von 1'000 Gramm Heroin.
E. 2.4 Vorgang 251 - "T._____"
E. 2.4.1 Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 24. Dezember 2014 und dem 16. Januar 2015 gemeinsam mit B._____ von "T._____" 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 % (gemäss Anklageschrift: 57.12 %) erworben und damit einen Gewinn von Fr. 15'000.– erwirtschaftet zu haben (Urk. 118 S. 44 ff.).
E. 2.4.2 Die Verteidigung wendet ein, dass sich die angebliche Drogenübergabe nicht erstellen lasse. Bei "T._____" handle es sich um einen Jugendfreund und daher sei es nicht aussergewöhnlich, dass es zu mehreren Treffen gekommen sei (Urk. 133 S. 36 ff.).
E. 2.4.3 Es steht fest - und wird von der Verteidigung auch nicht bestritten (Urk. 133 S. 36 ff.) -, dass der Beschuldigte und B._____ mit "T._____" in Kontakt standen (Urk. HD 1/13, TK-act. 1 und act. 2). Relevant zur Erstellung des Sachverhalts ist zunächst das Telefongespräch vom 2. Oktober 2014, 18:26 Uhr. B._____ fordert in diesem Gespräch den Beschuldigten ausdrücklich auf, ihr in D._____ über "T._____" Drogen zu organisieren: "Bitte verbinde mich. Finde Ware für mich und wenn ihr könnt, schickt es mir. Leute, ich habe hier kein Leben. Die Rechnungen bringen mich um."; und: "Sag T._____, dass er auch etwas organisieren solle." (Urk. HD 1/13, TK-act. 3). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass gescherzt
- 26 - worden sei und der Beschuldigte der Bitte von B._____ nach der Organisation von Drogen aus D._____ keine ernsthafte Bedeutung beigemessen habe (Urk. 133 S. 37), so ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschul- digte und B._____ sprechen ausdrücklich vom "Arbeiten mit Drogen", worüber Personen, welche nicht im Drogenhandel tätig sind, keine Witze machen würden. Zudem erwähnt B._____ ihre Geldsorgen, womit die Bitte nach der Organisation von Drogen durch den Beschuldigten und "T._____" einen nachvollziehbaren - und damit klar nicht scherzhaften - Hintergrund hat. Dieses Gespräch ist daher als eindeutiges Indiz zu werten, dass es bei den späteren Treffen mit "T._____" zu einer Drogenübergabe gekommen ist.
E. 2.4.4 Das Schlüsselgespräch ist dasjenige vom 22. Dezember 2014, 02:58 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und B._____, in welchem sie über die bevorstehen- de Ankunft von "T._____" sprechen sowie Berechnungen zum erwarteten Gewinn aus dessen Lieferung anstellen: "A._____: […]. Weil, T._____ kommt morgen, er kommt und verstehst du? B._____: Ja, ja. A._____: Ich (unverständlich) mit ihm um 26-27 Euro, bezahle das (unverständlich) 3-4 Franken, und haue (unverständ- lich), verstehst du? B._____: Gut, V._____… A._____: Das heisst wir haben wie- der, um Beispiel, auf ein Stück sicher 15'000. [… ] B._____: Wenn wir sie um 53 geben, das heisst… Lass Durchschnitt 70 sein. Diese ist 75, diese ist 65, das heisst, lass Durchschnitt 70 sein, du hast verdienst hier 17'000, auf ein Stück." (Urk. HD 1/13, TK-act. 7). Selbst unter Einbezug der unverständlichen Abschnitte ergibt das geführte Gespräch aufgrund der in diesem genannten Zahlen und des ganzen Gesprächsinhalts nur dann Sinn, wenn es beim Besuch von "T._____" um eine Drogenlieferung geht und der Preis für die Drogen sowie der voraussichtliche Verdienst besprochen wird. Mit der gennannten (verklausulierten) Zahl von "26-27 Euro" kann nichts anderes als der Kaufpreis von 26'000 bis 27'000 Euro gemeint sein (vgl. auch Ziffer II 1.4 vorstehend). Was mit den anschliessend genannten "3-
E. 2.4.5 Erstellt ist weiter, dass "T._____" bei AB._____ wohnte (vgl. u.a. Urk. HD 1/13, TK-act. 27, act. 34, act. 35, act. 37; vgl. zum Ganzen Urk. 118 S. 47), dass der Beschuldigte mit AB._____ am 24. Dezember 2014 für diesen Tag bei ihm ein Treffen vereinbarte (Urk. HD 1/13, TK-act. 28) und sich das Fahrzeug von B._____ danach dreimal am Wohnort von AB._____ befand (Urk. HD 1/13, TK- act. 29, act. 30a und act. 30b). Diese drei Fahrten am 24. Dezember 2014 zur Wohnung von AB._____ lassen unter den gesamten Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass es an diesem Tag zur Kokainübergabe gekommen ist. Ein dreimaliges Aufsuchen eines Ortes macht nämlich dann Sinn, wenn dabei Drogen übernommen bzw. Geld übergeben wird. Gerade bei "harten" Drogen ist die Ge- fahr des Mit-sich-Führens grosser Mengen mit einem hohen Risiko verbunden, da im Falle einer Verhaftung mit einer massiven Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Eine "Aufteilung" der Übergaben ist daher die konsequente Vorgehensweise. Hinzu kommt, dass nur gerade drei Tage später durch den Beschuldigten und B._____
- 28 - die Qualität der Drogen gelobt und über deren Portionierung gesprochen wird (Urk. HD 1/13, TK-act. 31). Einen anderen Schluss, als dass sich dieses Ge- spräch auf das kurz zuvor von "T._____" übernommene Kokain bezieht, kann zweifellos (Art. 10 Abs. 3 StPO) ausgeschlossen werden, zumal noch erwähnt wird, dass sie "T._____ sehen" wollen (Urk. HD 1/13, TK-act. 31, Zeile 22). Irrele- vant ist, weshalb der Beschuldigte und B._____ "T._____" aus der Wohnung von AB._____ vertreiben wollten (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 118 S. 47 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 38) ist folglich nicht einzugehen.
E. 2.4.6 Der Sachverhalt des Erwerbs von 500 Gramm Kokain ist somit erstellt. Dass zu Beginn der Untersuchung eine Telefonnummer fälschlicherweise "T._____" zugeordnet wurde, ändert daran nichts (vgl. die Einwendungen der Ver- teidigung in Urk. 133 S. 35). Diese TK-Protokolle wurden gegen den Beschuldig- ten (und B._____) denn auch nicht verwendet (vgl. Urk. 118 S. 44 ff.). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei diesem Beweisergebnis offen bleiben kann, was eine allfällige Zeugenaussage von "T._____" ergeben hätte, welche die Verteidi- gung als entlastendes Beweismittel antizipiert gewürdigt haben will (Urk. 133 S. 35 f.). Ein entsprechender formeller Beweisantrag wurde denn auch weder an- lässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Urk. 100) noch im Berufungs- verfahren gestellt. Der vorgängig am 13. Juli 2017 gestellte Beweisantrag wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 47), weshalb sich auch aus diesem Grunde weitere Erwägungen erübrigen.
E. 2.4.7 Der Gewinn von mindestens Fr. 15'000.– ist auf Grund des oben erwähnten Gesprächs vom 22. Dezember 2014 (Urk. HD 1/13, TK-act. 7) erstellt. Der Rein- heitsgrad von 51 % ergibt sich aus dem entsprechenden Medianwert, womit eine Reinmenge von 255 Gramm Kokain resultiert.
E. 2.5 Vorgang 235 - "AC._____"
E. 2.5.1 Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 5. Oktober 2014 gemeinsam mit
- 29 - B._____ 100 Gramm Betäubungsmittel (Reinmenge 51 Gramm Kokain) von AD._____ [Land] in die Schweiz eingeführt zu haben (Urk. 118 S. 48 ff.).
E. 2.5.2 Die Verteidigung macht geltend, dass die Vorinstanz die aufgenommenen Gespräche zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt habe. Es stimme zwar, dass der Beschuldigte und B._____ den "AC._____" kennen würden und B._____ sich am 5. Oktober 2014 mit ihm getroffen habe; indes sei es dabei nicht um Dro- gen gegangen. Auch werde nicht bestritten, dass eine Schuld gegenüber dem "AC._____" in Höhe von 7'000 EURO oder Franken bestehe, dabei handle es sich aber um eine alte Schuld des Beschuldigten und nicht um Drogenschulden aus dem Treffen vom 5. Oktober 2014 (Urk. 133 S. 39 ff.).
E. 2.5.3 Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Be- weismittel, insbesondere die Gesprächsprotokolle, korrekt zusammengefasst und in den wesentlichen Teilen auszugsweise wörtlich wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 118 S. 48 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen voll- umfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.5.4 Es ist erstellt und auch nicht bestritten, dass B._____ am 5. Dezember 2014 nach AE._____ [Ortschaft] in AD._____ fuhr (Urk. HD 2/7, Anhang; Urk. 133 S. 42). Nur schon die kurze Dauer und die Uhrzeit des Treffens von 22:20 Uhr bis 23:11 Uhr (Urk. HD 2/7, Anhang) spricht klar gegen ein Treffen zweier Bekannter bzw. Freunde zu einem gemütlichen Beisammensein. B._____ er- wähnt zudem ausdrücklich die Länge der Fahrt ("das ist weit"; Gespräch vom 5. Oktober 2014, 16:48 Uhr, Urk. HD 2/7, Anhang). Zudem war es der Beschuldigte, welcher B._____ gleichentags dringend darum bat, sich mit dem "AC._____" zu treffen ("… schau, ob ihr euch irgendwo trefft, dies und das. Aber unbedingt […]"; Gespräch vom 5. Oktober 2014, 14:31 Uhr, Urk. HD 2/7, Anhang). Diese Dring- lichkeit lässt sich nur mit einer geplanten Drogenübergabe erklären. Der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ sagte, dass sie den "AC._____" zwecks Vereinba- rung des Treffens von einer "Kabine" aus oder "woher du willst" anrufen soll (Ge- spräch vom 5. Oktober 2014, 14:33 Uhr, Urk. HD 2/7, Anhang), ist mit der Vo- rinstanz dahingehend zu würdigen, dass das Gespräch einen illegalen Zweck hat-
- 30 - te und nicht mit den üblicherweise verwendeten Nummern geführt werden sollte (vgl. Urk. 118 S. 55). Dass es - wie die Verteidigung geltend macht - dem Be- schuldigten nur darum gegangen sei, B._____ mitzuteilen, dass ihm nicht wichtig sei, woher diese den "AC._____" anrufe (Urk. 133 S. 39), würde im Kontext eines "normalen" Gesprächs betreffend einem Treffen mit einem Freund keinen Sinn ergeben.
E. 2.5.5 Nach dem Treffen mit dem "AC._____" führten der Beschuldigte und B._____ um 2:18 Uhr zudem folgendes Gespräch: " B._____: Hast du Drogen genommen? A._____: Einwenig. B._____: Ach, gut. Es spielt keine Rolle, ok. Al- les ist gut, ich bin zu Hause, ich habe den AC._____ gesehen. Ich hätte dich ge- braucht. Alles ist ok." (Urk. HD 2/7, Anhang). Entgegen den entsprechenden Aus- führungen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ehefrau ihrem Ehe- mann morgens um 2 Uhr mit diesen Worten mitteilen soll, dass man nach dem Treffen mit einem Bekannten die längere Strecke gut hinter sich gebracht habe (vgl. Urk. 133 S. 42). Vielmehr handelte es sich bei diesem Gespräch eindeutig um die Mitteilung der erfolgreichen Übernahme und Einfuhr der Betäubungsmittel. Weiter ist erstellt und anerkannt, dass beim "AC._____" Schulden in der Höhe von 7'000 Franken oder Euro bestanden und der Beschuldigte und B._____ sich diesbezüglich miteinander ausgetauscht haben (u.a. Gespräch vom 6. Oktober 2014, 20:42 Uhr, und vom 2. November 2014, 23:09 Uhr; Urk. HD 2/7, Anhang; Urk. 133 S. 41). Dabei handelte es sich offensichtlich zumindest um einen Teil der für die Drogen geschuldeten Summe. Denn wenn es sich dabei tatsächlich um ei- ne "alte" Schuld des Beschuldigten beim "AC._____" handeln würde - so die Er- klärung der Verteidigung (Urk. 133 S. 41) -, so wäre diese nicht direkt nach dem Treffen mit B._____ aktuell und dringlich geworden. Der "AC._____" drängt in der Folge nämlich eindringlich auf weitere Treffen (div. SMS und Gespräche, Urk. HD 2/7, Anhang).
E. 2.5.6 Im Gespräch vom 2. November 2014, 23:09 Uhr, erklärt der Beschuldigte B._____, dass er von einer Restschuld von 2'500 ausgehe und mit dieser An- nahme "im Recht" sei, er könne sich "erinnern wie viel es gewesen ist". B._____ hingegen ist der Meinung, dass der "AC._____" im Recht ist und sagt: "[…] ich
- 31 - weiss, dass er im Recht ist" (Gespräch vom 2. November 2014, 23:09 Uhr, Urk. HD 2/7, Anhang). Eine solche Diskussion zwischen dem Beschuldigten und B._____ macht nur dann Sinn, wenn es sich um eine gemeinsame Schuld han- delt. Diese (Rest-) Schuld versuchen sie in der Folge auch auf andere Art und Weise als nur durch Geld zu bezahlen. So sagt der Beschuldigte im Gespräch vom 22. Dezember 2014 um 3:00 Uhr zu B._____: "Ja. Wir geben ihm halbes und er soll die Schuld tilgen" und B._____ antwortet: "Wir geben ihm nicht halbes. Wir geben ihm 250" (Urk. HD 2/7, Anhang). Die Interpretation der Vorinstanz, dass es sich dabei um Überlegungen handelt, die Schuld anstelle von Geld mittels Drogen zu bezahlen (Urk. 118 S. 58), ist schlüssig. Die Verteidigung macht hierzu gel- tend, dass es keinen Sinn mache, einen Drogenlieferanten wiederum mit Drogen zu bezahlen (Urk. 133 S. 43). Dem ist entgegenzuhalten, dass durchaus Kokain mit Heroin oder umgekehrt "bezahlt" werden kann. Denn je nach der Beschaf- fungs- bzw. Weiterverkaufssituation kann ein Mangel bzw. Überschuss der einen oder anderen Betäubungsmittelart vorliegen. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Berechnung der Betäubungsmittelmenge überzeugen vollständig, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 118 S. 58 f.). Selbst unter Zugrundelegung aller Zahlenkombinationen ist ausgehend vom Preis von mindestens 7'000 Franken oder Euro eine Menge von mindestens 100 Gramm Betäubungsmittel erstellt. Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten von der Einfuhr von Kokain aus, was auf Grund der geringeren Strafandrohung gegenüber Heroin nicht zu bean- standen ist. Bei diesem Beweisergebnis kann offen bleiben, was eine allfällige Zeugenaussage des "AC._____" ergeben hätte, welche die Verteidigung als ent- lastendes Beweismittel antizipiert gewürdigt haben will (Urk. 133 S. 39 f.). Ein entsprechender formeller Beweisantrag wurde denn auch weder anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Urk. 100) noch im Berufungsverfahren ge- stellt. Der vorgängig am 13. Juli 2017 gestellte Beweisantrag wurde durch die Vo- rinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 47), weshalb sich auch aus diesem Grunde weitere Erwägungen erübrigen.
- 32 -
E. 2.5.7 Die Art und die Menge der Betäubungsmittel, nämlich 100 Gramm Kokain- gemisch, sind somit erstellt. Auf Grund des Medianwertes von 51 % resultiert eine Reinmenge von 51 Gramm Kokain.
E. 2.6 Vorgang 226 - Ferienvertretung "AF._____"
E. 2.6.1 Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass AB._____ (genannt "AF._____", "AG._____" oder "AH._____") für ihn und B._____ als deren Stellvertreter an ver- schiedene Abnehmer mindestens 733 Gramm Heroin verkauft habe. Zudem habe der Beschuldigte zusammen mit B._____am 4. Januar 2015 an AB._____ 600 Gramm Heroin zwecks Weiterverkaufs an den Abnehmer "AI._____" übergeben (Urk. 118 S. 61 ff.).
E. 2.6.2 Die Verteidigung macht insbesondere geltend, dass der Beschuldigte bei diesem Vorgang nicht beteiligt gewesen sei, weshalb er auch nicht als Mittäter qualifiziert werden könne. AB._____ habe mit seinen Aussagen ausschliesslich B._____ belastet. Der Beschuldigte habe zudem weder von der Stellvertretertä- tigkeit durch AB._____ Kenntnis gehabt noch lasse sich eine Übergabe von 600 Gramm Heroin zur Weitergabe an den Abnehmer "AI._____" erstellen (Urk. 133 S. 11 und S. 44 ff.).
E. 2.6.3 Zur Stellvertretung des Beschuldigten und B._____ durch AB._____ ist vor- ab darauf hinzuweisen, dass AB._____ diese selber eingeräumt hat (Urk. 4/10 S.
E. 2.6.4 Die Gesamtmenge des verkauften Heroins ergibt sich einerseits aus dem Grammpreis für das Heroin, welcher 30 Franken pro Gramm betrug (Urk. HD 4/4 S. 9 und Urk. HD 4/10 S. 5) und andererseits aus dem Gewinn von Fr. 22'000.–, welcher sich - entgegen der (pauschalen) Einwendung der Verteidigung (Urk. 133 S. 51) - auf Grund des abgehörten Gesprächs zwischen AB._____ und B._____ vom 6. Dezember 2014 (Urk. HD 2/6 TK-act. 20) erstellen lässt. Darin geht es um die Abrechnung des Gewinnanteils von AB._____ aus der Stellvertretung, wobei Unstimmigkeiten bestehen: "B._____: #dass ich dir nur eine Sache sage. Die Ab- rechnung stimmt nicht. AB._____: Was habe ich getan? B._____: Jetzt werde ich
- 34 - es dir sagen.# Nach dieser Rechnung hier, (sprechen gleichzeitig), denn es kann nicht sein." (Urk. HD 2/6, TK-act. 20). Die beiden zählen dann das Geld, welches auf einem Haufen liegt (Urk. HD 4/4 S. 21). Dass es dabei um einen Gewinn von mindestens Fr. 22'000.– ging, erhellt aus der Tatsache, dass der Betrag von Fr. 22'000.– mehrmals erwähnt wird als eine Summe, zu welcher noch etwas da- zu kommen müsste: "B._____: (redet wirr) für hier, wenn es 22'000, ich werde es genau ausrechnen. Um die 22'000 und plus das, ergibt genau 37."[…]. B._____: […] schau, 22'000 sollte der Verdienst sein. AB._____. Mhm. B._____: Du hast auf diese 22'000 nochmals das dazu gegeben, was du schon genommen hast." (Urk. HD 2/6, TK-act. 20). Damit ist auch die Menge von mindestens 733 Gramm Heroin (22'000 durch 30) erstellt (vgl. auch die vorinstanzlichen Erwägungen in Urk. 118 S. 74 ff.). Der Sachverhaltsabschnitt betreffend das Erkunden von AB._____ beim Beschuldigten am 26. November 2014, in welchem Verhältnis das Heroin gestreckt werden soll (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 118 S. 76 f.), spielt bei der rechtlichen Würdigung keine Rolle (vgl. Urk. 118 S. 167), weshalb darauf und die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 51) nicht weiter einzugehen ist.
E. 2.6.5 Die Übergabe von 600 Gramm Heroin an AB._____zwecks Weiterverkaufs an den Abnehmer "AI._____" ist durch das aufgenommene Gespräch zwischen dem Beschuldigten, B._____ und AB._____ in der Wohnung von B._____ vom 4. Januar 2015, 16:00 Uhr (Urk. HD 2/14, Anhang), erstellt. So sagt der Beschuldig- te zu AB._____: " A._____: Bruder, weisst du was wichtig ist. Das für den AI._____, hat es 600.". Der Beschuldigte zeigt AB._____ die Drogen, welche er für "AI._____" bereitgemacht hat ("B._____: Und hier steht AI._____ drauf. AB._____: Aha, aha."). AB._____ kennt offensichtlich diesen "AI._____" und "AI._____" hat auch dessen Telefonnummer: " A._____: Ruft der AI._____ ihn an oder dich? B._____: Ihn, ihn, er hat seine Nummer (unverständlich).". Der Be- schuldigte und B._____ wollen, dass AB._____ dem "AI._____" das Heroin wei- terverkauft (u.a.: "A._____: Aha, du nimmst das für den AI._____ raus."). Entge- gen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 133 S. 54) kann in Würdigung des gesamten aufgenommenen Gesprächs mit Sicherheit ausgeschlossen wer-
- 35 - den, dass es sich bei der genannten Zahl "600" um 600 Gramm Streckmittel oder 600 Franken handelte. Ebenso ist auf Grund der klaren Nennung der Zahl "600" widerlegt, dass dem Abnehmer "AI._____" nur eine Portion zu 50 oder 55 Gramm hätte übergeben werden sollen (so die Verteidigung in Urk. 133 S. 54). Diese im Gespräch genannten Zahlen "50" sowie "55" beziehen sich nämlich klarerweise auf die einzelnen Portionengrössen ("à 50" bzw. "à 55") und nicht die Gesamt- menge. Der Sachverhalt ist damit erstellt. Es kann ergänzend auf die ausführli- chen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zudem das Ge- spräch in weiten Teilen wiedergibt (Urk. 118 S. 78 ff.).
E. 2.6.6 Erstellt sind somit der Weiterverkauf von 733 Gramm Heroin in Stellvertre- tung sowie das Übergeben von 600 Gramm Heroin an AB._____ zwecks Weiter- verkaufs an den Abnehmer "AI._____". Beim Reinheitsgehalt ist zu Gunsten des Beschuldigten der Medianwert vom Jahr 2014 (Heroin-HCl) für Konfiskationsgrös- sen von 1 bis 10 Gramm, mithin 20 %, anzuwenden, da die Portionengrössen nicht bekannt sind. Ausgehend von 1'333 Gramm Heroingemisch (733 plus 600) ergibt sich eine Reinmenge von 266.6 Gramm Heroin. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz hier lediglich eine Reinmenge von 224.6 Gramm Heroin erstellte, da sie mit Bezug auf die für den Abnehmer "AI._____" übergebenen 600 Gramm He- roin mit einem Reinheitsgrad von 13 % rechnete (Urk. 118 S. 81). Zwar wird die- ser Wert in der Anklageschrift erwähnt, doch handelt es sich hierbei um ein offen- sichtliches Versehen: Ein solcher Wert kommt in der entsprechenden Tabelle bei den Mittelwerten der Frage stehenden Konfiskationsgrössen nämlich nicht vor (die Zahl "13 %" findet sich indes in der Spalte "Standardabweichung"). Zudem beträgt der Reinheitswert selbst bei der Einzelkonfiskationsgrösse von unter ei- nem Gramm ebenfalls 20 %.
E. 2.7 Vorgang 228 - "S._____"
E. 2.7.1 Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ von ihrem Lie- feranten N._____ ("S._____") bzw. dessen Komplizen AQ._____ am 20. Dezem- ber 2014, am 30. Januar 2015, am 10., 20., 26. und 27. Februar 2015 sowie am
- 36 - 2., 5. [recte: und am 13. März 2015] insgesamt 1'500 [recte: 1'700] Gramm Koka- ingemisch gekauft zu haben (Urk. 118 S. 82 ff.).
E. 2.7.2 Die Vorinstanz erstellte am 20. Dezember 2014 ein Treffen sowie die Über- gabe von 100 Gramm Kokain (Urk. 118 S. 83 ff.), was durch die Verteidigung be- stritten wird (Urk. 133 S. 55 ff.). Auf diesen Sachverhaltsabschnitt ist vorliegend nicht weiter einzugehen, da - wie nachfolgend ausgeführt wird - die Vorinstanz auf Grund eines offenkundigen Versehens die von ihr erstellte Übergabe von 200 Gramm Kokain am 13. März 2015 beim Fazit nicht mehr erwähnte und daher fälschlicherweise zu einer Totalmenge von 1'500 Gramm statt 1'700 Gramm Ko- kaingemisch gelangte (Urk. 118 S. 131 f.). Zudem ging die Vorinstanz mit Bezug auf die von ihr erstellte Übergabe vom 11. März 2015 von einer unbekannten Menge Kokain aus (Urk. 118 S. 129 f.), obschon dieses Kokain (100 Gramm) an- lässlich der Verhaftung von B._____ sichergestellt wurde (Urk. HD 10/5). Auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist allerdings nur von derjenigen Menge Kokain auszugehen, von welcher auch die Vorinstanz aus- gegangen ist (vgl. nachfolgend, Erw. IV 4.1.1).
E. 2.7.3 Die Verteidigung wendet ein, dass sich die Kokainübergaben nicht erstellen liessen. Zudem habe sich der Beschuldigte ab dem 16. Januar 2015 nicht mehr in der Schweiz aufgehalten (Urk. 133 S. 11 und S. 54 ff.).
E. 2.7.4 Mit Bezug auf den 30. Januar 2015 sowie den 10. Februar 2015 macht die Verteidigung zudem geltend, dass sich die Bezeichnungen "AR._____" und " AS._____" in den abgehörten Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und B._____ vom 31. Januar 2015 (Urk. HD 1/12 TK-act. 100), vom 9. Februar 2015 (Urk. HD 1/12 TK-act. 116) und vom 10. Februar 2015 (Urk. HD 1/12 TK-act. 117) nicht auf N._____ beziehen würden (Urk. 133 S. 58 ff.; bei der Vorinstanz wurde dies nicht geltend gemacht, vgl. Urk. 100 S. 28 ff.). Dieser Einwand ist durch die Beziehung der beteiligten Personen untereinander sowie durch den Inhalt dieser sowie weiterer Gespräche und deren Gesamtzusammenhang widerlegt (Urk. HD 1/12 TK-act. 1 ff.). Bei den verwendeten unterschiedlichen Spitznamen handelt es
- 37 - sich klar um ein und dieselbe Person, was sich auch aus der phonetischen Nähe der Bezeichnungen "AR._____", "AS._____" sowie "AT._____" ergibt.
E. 2.7.5 Das Treffen vom 30. Januar 2015 zwischen B._____ und N._____ lässt sich aus den entsprechenden TK-Protokollen erstellen und ist auch nicht bestrit- ten (Urk. HD 1/12 TK-act. 91 ff. und Urk. 133 S. 57 f.). Dass es bei diesem Treffen nicht zu einer Übergabe von Kokain gekommen sein soll (vgl. den Einwand der Verteidigung, dass dies nicht erstellt sei; Urk. 133 S. 57 f.), ist auf Grund der ge- samten Umstände absolut lebensfremd und ausserdem durch das nachfolgende Gespräch vom 31. Januar 2015 zwischen dem Beschuldigten und B._____ wider- legt, in welchem B._____ mitteilt, dass sie N._____ bezahlt habe ("Ich habe AS._____ bezahlt"; Urk. HD 1/12 TK-act. 100). Aus dem in diesem Gespräch mehrfach genannten bezahlten Preis von Fr. 11'600.– ergibt sich zudem die Men- ge von 200 Gramm Kokain ("Wenn ich nehme muss ich 11 und 600 (11'600) be- zahlen, verstehst du? Jedes Mal gebe ich 11 und 600 (11'600)."; sowie: "Ich habe bei AS._____ genommen. Ich hatte seine 11 und 600 (11'600) verstehst du das?"; Urk. HD 1/12 TK-act. 100 Zeilen 19 ff. und 51 ff.). Dass dieses aufgenommene Gespräch keine zuverlässige Grundlage für diese Interpretation sein soll - was die Verteidigung geltend macht (Urk. 133 S. 58) - ist als Schutzbehauptung zu wer- ten. Eine andere Möglichkeit der Auslegung dieses Gesprächs wird denn auch nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich damit als zutreffend (Urk. 118 S. 105 ff.).
E. 2.7.6 Das Treffen vom 10. Februar 2015 ist durch die entsprechenden TK-Proto- kolle und die Ortung des Mobiltelefons von B._____ erstellt und auch nicht bestrit- ten (Urk. HD 1/12 TK-act. 116 ff. und Urk. 133 S. 59 ff.). Dass dabei Kokain über- geben und nicht nur Kaffee getrunken wurde (vgl. die entsprechende Behauptung der Verteidigung in Urk. 133 S. 60) und es sich wiederum um eine Menge von 200 Gramm gehandelt hat, ergibt sich aus der nach dem Treffen um 20:15 Uhr ver- schickten SMS von N._____ an B._____ sowie den nachfolgenden Gesprächen zwischen N._____ und B._____ um 20:16 Uhr sowie 21:35 Uhr (Urk. HD 1/12 TK- act. 123, TK-act. 124 sowie TK-act. 125). Daraus folgt, dass aus dem Kokainkauf Fr. 11'000.– geschuldet waren, womit die Menge von 200 Gramm Kokain zwei-
- 38 - felsfrei erstellt ist. Es kann daher offen bleiben, ob es in der Folge zu einer Preis- reduktion auf Grund mangelhafter Qualität des Kokains durch N._____ kam (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 118 S. 113) bzw. ob sich der Grammpreis veränderte (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung, Urk. 133 S. 60).
E. 2.7.7 Die Treffen vom 20. und 26. Februar 2015 zwischen B._____ und N._____ sind durch die TK-Protokolle von diesen Tagen nachgewiesen (Urk. HD 1/12 TK-act. 163 ff. und act. 174 ff.). Zudem lässt sich aus dem Gespräch vom
26. Februar 2015 zwischen B._____ und AU._____ auf Grund der konkreten Er- wähnung von zwei Bezügen à 200 Gramm ("Weil, er hat mir 400 gegeben, 2 Mal à …(Unverständlich)…"; Urk. HD 1/12 TK-act. 172) der Kauf von insgesamt 400 Gramm Kokain ohne Zweifel herleiten. Der zeitliche und sachliche Konnex ist
- entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 60 ff.) - ohne Zweifel gegeben. Dass es sich bei der Zahl "400" um einen Geldbetrag und nicht eine Gewichtsangabe handeln soll (so die Verteidigung; Urk. 133 S. 61), kann auf- grund des Gesamtzusammenhangs ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für die Einwendung der Verteidigung, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Kaufpreis für das Kokain tatsächlich an N._____ übergeben worden sei (Urk. 133 S. 62 f.). Zum einen ist die Bezahlung von übergebenen Betäubungsmitteln nicht tatbe- standsrelevant und zum anderen hätte N._____ wohl kaum weiter Kokain gelie- fert, wenn die vorangegangenen Übergaben nicht bezahlt worden wären. Der Sachverhalt ist daher erstellt. Es kann ergänzend auf die ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 119 ff.).
E. 2.7.8 Das Treffen vom 27. Februar 2015 ist unbestritten und nachgewiesen (Urk. 133 S. 63 f. und Urk. HD 1/12 TK-act. 177 ff.). Hierzu lässt die Verteidigung ausführen, dass alleine aus der Tatsache, dass das Treffen (zu) kurz für ein Abendessen gedauert habe, nicht auf eine Kokainübergabe ("Dessert") geschlos- sen werden könne. Pläne könnten sich - auch bei B._____ - ändern (Urk. 133 S. 64). Dieser Einwand ist durch die zwischen B._____ und N._____ geführte SMS- Kommunikation widerlegt: "Zum z#Nachtessen, um neun? Bring du das Dessert, geht das meine Liebe?" (Urk. HD 1/12 TK-act. 177); sowie "[…] abgemacht meine
- 39 - Liebe, melde dich wenn du in der Nähe bist." (Urk. HD 1/12 TK-act. 178). Bei ei- ner "Änderung der Pläne" hätte eine zusätzliche Kommunikation betreffend der Absage des "Abendessens" stattgefunden, was indes nicht der Fall ist. Eine ande- re Würdigung, als dass eine Drogenübergabe stattfand, kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 118 S. 123 ff.) ausgeschlossen werden. Die Menge von 200 Gramm Kokain ist aufgrund des zeitlich direkt nachfolgenden Gesprächs zwischen B._____ und BJ._____ (einer Freundin von R._____), anlässlich welchem die 200 Gramm sowie der (behauptete) Preis dafür (Fr. 14'000.–) ausdrücklich genannt werden (Urk. HD 1/12 TK-act. 180, Zeilen 58 ff.), zweifelsfrei erstellt.
E. 2.7.9 Das Treffen vom 2. März 2015 ist durch die TK-Protokolle und die Ortung des Mobiltelefons nachgewiesen (Urk. HD 1/12 TK-act. 184 ff.). Dass mit dem Satz durch B._____ "Hei, er hat mir 200 gegeben." und der Antwort von R._____ "Nein, nicht wahr" im direkt nach dem Treffen geführten Gespräch um 22:10 Uhr (Urk. HD 1/12 TK-act. 190) nicht 200 Gramm übernommenes Kokain gemeint sein sollen - so die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 65) -, kann mit der Vorinstanz (Urk. 118 S. 125 f.) klarerweise verneint werden. Der Sachverhalt ist damit erstellt.
E. 2.7.10 Das Treffen vom 5. März 2015 von B._____ mit N._____ ist ebenfalls er- stellt (Urk. HD 1/12 TK-act. 192 ff.). In der Folge lieferte B._____ das zuvor ver- sprochene Kokain ("feine Brötchen") an ihre Abnehmerin BI._____ (vgl. Urk. HD 1/12 TK- act. 197 und TK-act. 201). Mit dem Begriff "feine Brötchen" im Gespräch mit BI._____ um 20:26 Uhr kann - entgegen der Behauptung der Verteidigung, dass es sich dabei nicht um eine Codierung handle (Urk. 133 S. 66) - nur Kokain gemeint sein, was auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 118 S. 128). Das Gespräch lautete wie folgt: "N._____: Ich bin auf den Weg, um Einzu- kaufen. B._____: Ok. N._____: Ich komme nachher zu euch.[…] N._____: Mit, mit feine Brötchen." (Urk. HD 1/12 TK-act. 197). Eine andere Interpretation macht denn auch die Verteidigung nicht geltend. Auf Grund des dem Treffen mit N._____ zeitlich direkt vorgelagerten Gesprächs zwischen B._____ und R._____, in welchem die Kokainbesorgung besprochen und der (angebliche) Preis klar ge-
- 40 - nannt wird ("Ich muss nur für ihn, schon 14 haben"; Urk. HD 1/12 TK-act. 192, Zeile 29), ist auch die Menge von 200 Gramm erstellt. Der Einwand der Verteidi- gung, dass sich aus diesem Gespräch mit R._____ nicht die Absicht von B._____ ableiten lasse, bei N._____ baldmöglichst Kokain zu beziehen (Urk. 133 S. 66), ist auf Grund des Gesamtzusammenhangs aller abgehörter Gespräche, der aufge- zeichneten SMS sowie der Handystandorte widerlegt (Urk. HD 1/12 TK-act. 192 ff.). Ein anderer Ablauf ist schlicht nicht denkbar und wird durch die Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
E. 2.7.11 Mit Bezug auf den 11. März 2015 erstellte die Vorinstanz zwar ein Treffen zwischen B._____ und N._____ sowie die Übergabe von Kokain, liess indes in der Folge die bezogene Menge offen, da sich diese aus den abgehörten Gesprä- chen nicht ergebe (Urk. 118 S. 129 ff.). Es ist von einem offensichtlichen Verse- hen auszugehen, wurde das Kokain doch anlässlich der Verhaftung von B._____ sichergestellt (Urk. HD 10/5). Dieses Treffen ist - wie schon durch die Vorinstanz zu Recht ausgeführt - durch die entsprechenden TK-Protokolle nachgewiesen (Urk. HD 1/12 TK-act. 215 ff.). Hier lassen der zeitliche Konnex zwischen dem Treffen mit N._____ und dem nachfolgenden Schwärmen von B._____ gegenüber dem Abnehmer BK._____ über die gute Qualität des Kokains ("Ich habe so was interessantes für dich, das hast du noch nie in deinem Leben gesehen"; Urk. HD 1/12 TK-act. 220) sowie ihrer Mitteilung an den Beschuldigten, dass sie "mit ihm die Schulden geregelt" habe (Urk. HD 1/12 TK-act. 221), keinen anderen Schluss zu, als dass beim Treffen Kokain übergeben wurde. Der Beweis ist somit er- bracht. Es ist von einer Menge von mindestens 100 Gramm auszugehen, ent- sprechend der sichergestellten Portion à 100 Gramm (Urk. HD 10/5), was auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings weder Auswirkungen auf die zu berücksichtigende Gesamtmenge (vgl. nachfolgend, Erw. IV 4.1.1) noch auf die Strafzumessung haben wird.
E. 2.7.12 Zum Treffen vom 13. März 2015 macht die Verteidigung keine konkreten Ausführungen (Urk. 133 S. 65 f.), obschon die Vorinstanz hier die Übergabe von 200 Gramm Kokain erstellte (Urk. 118 S. 131 f.). Indes hat sie diese Menge in der Folge beim "Fazit" (Urk. 118 S. 132) nicht erwähnt, was ein offensichtliches Ver-
- 41 - sehen darstellt. Dieses Treffen sowie die Menge von 200 Gramm Kokain sind durch das Gespräch vom Vortag zwischen B._____ und R._____ ("[…] und dann nehme ich noch 200" [Urk. HD 1/12 TK-act. 222]), die SMS-Korrespondenz zwi- schen B._____ und N._____ betreffend dem Treffen (Urk. HD 1/12 TK-act. 228 ff.) sowie das anlässlich der Verhaftung von B._____ sichergestellte Kokain (200 Gramm; Urk. 10/5) erstellt, was aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber weder Auswirkungen auf die zu berücksichtigende Ge- samtmenge (vgl. nachfolgend, Erw. IV 4.1.1) noch auf die Strafzumessung haben wird. Weiter kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 131 f.).
E. 2.7.13 Die Verteidigung macht zum gesamten Vorgang 228 geltend, dass sich der Beschuldigte seit dem 16. Januar 2015 nicht mehr in der Schweiz aufgehalten habe und eine Beteiligung an den angeblichen Kokain-Übergaben nach diesem Datum daher nicht ohne Weiteres gegeben sei. Insbesondere sei kein gemeinsa- mer Tatenschluss mit B._____ nachgewiesen (Urk. 133 S. 11 und S. 54 ff.). Die- ser Einwand ist durch die umfangreiche Kommunikation zwischen dem Beschul- digten und B._____ widerlegt, welche klar aufzeigt, dass der Beschuldigte über die Handlungen von B._____ informiert war und diese mittrug. So u.a. durch das Gespräch vom 31. Januar 2015 um 18:19 Uhr ("A._____. Was machst du, meine Sonne? B._____: Nichts, ich muss zum #AR._____# gehen, um ihm etwas zu ge- ben. A._____: Haha.."; Urk. HD 1/12 TK-act. 98), das Gespräch vom 31. Januar 2015 um 18:34 Uhr ("B._____: Ja, aber ich muss geben. Ich schulde AS._____
E. 2.7.14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der mehrfache Kauf von insge- samt 1.7 Kilogramm Kokaingemisch erstellt ist. Bezüglich des Reinheitsgehalts kann auf die Untersuchung der 300 Gramm sichergestellten Kokains (Reinheits- gehalt von 89.5 % [95 % abzüglich 5.5 % Vertrauensbereich]; Urk. HD 10/5) so- wie hinsichtlich des Rests (1'400 Gramm) auf den entsprechenden Medianwert von 62 % (Cocain HCL 2015) verwiesen werden. Dies ergibt 1'136.5 Gramm rei- nes Kokain. Die Verteidigung macht geltend, dass nicht vom Medianwert von Ko- kain-HCL mit 62 %, sondern von dem für Kokain-Base mit 56 % auszugehen sei (Urk. 133 S. 67). Dabei verkennt sie, dass es sich um konsumierbares Pulver und damit um Kokain-Hydrochlorid (HCL) handelte (vgl. auch Urk. HD 10/5).
E. 2.8 Vorgang 233.1 - "AV._____"
- 43 -
E. 2.8.1 Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 6. Januar 2015 zusammen mit B._____ an den Abnehmer AV1._____ ("AV._____") eine Menge von 50 Gramm Kokain verkauft zu haben (Reinsubstanz: 26 Gramm Kokain; Urk. 118 S. 133 ff.).
E. 2.8.2 Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass sich der Sachverhalt auf Grund der geführten Gespräche nicht erstellen lasse. Die verwendeten Worte (Kartoffeln und Paprika) würden nicht auf Drogen schliessen lassen. AV._____ habe ein Restaurant geführt, in welchem der Beschuldigte und B._____ oft zum Essen eingekehrt seien. Dass sich der Beschuldigte und B._____ am 6. Januar 2015 nur kurz bei AV._____ aufgehalten haben, lasse sich damit erklären, dass sie das Essen nur abgeholt hätten (Urk. 133 S. 67 f.).
E. 2.8.3 Mit Bezug auf die verklausulierten Begriffe kann auf die vorstehenden Er- wägungen unter Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Mit "Kartoffeln" bzw. "Weisse" bzw. "Paprika" im Gespräch vom 6. Januar 2015 um 19:56 Uhr zwischen dem Beschuldigten und AV._____ ist unzweifelhaft Kokain gemeint. Dies ergibt sich aus der bekannten Bedeutung von "Weissem" sowie dem gesamten Gesprächs- inhalt. Die relevante Passage lautet nämlich wie folgt: "A._____: Eh mehr Kartof- feln, genug Kartoffeln und hast du weisse ... unklar Paprika? AV._____: Habe ich, Bruder, wir werden es morgen machen. […] AV._____: Komm vorbei, komm vor- bei. und bringe mir das gleiche, solches. A._____: Gut, gut Bruder, es hat also .. ich werde jetzt zu dir vorbei kommen." (Urk. HD 2/9, TK-act. 1.1.). Dass bei AV._____ tatsächlich Gemüse, nämlich Kartoffeln und "weisse Paprika" für ein Essen bestellt und abgeholt worden sein soll, ist völlig lebensfremd. Zudem hätte dann nicht AV._____ beim Beschuldigten etwas bestellt ("AV._____: Komm vor- bei, komm vorbei. und bringe mir das gleiche, solches."), sondern umgekehrt der Beschuldigte bei AV._____. Das Gespräch vom 6. Januar 2015 kann daher nicht anders interpretiert werden, als dass AV._____ beim Beschuldigten Kokain be- stellte, welches dieser gleich bringen sollte. Eine Minute später, nämlich um 19:57 Uhr, besprechen der Beschuldigte und B._____, dass AV._____ 50 Gramm Koka- in ("B._____. 50?!") verkauft werden soll und welcher Preis er dafür zu bezahlen hat (B._____: Für wie viel gibst du es ihm? A._____: Ich habe ihm 65, 67 ge-
- 44 - sagt."; Urk. HD 2/9, TK-act. 1.2). In der Folge fand die Lieferung statt, welche im Übrigen nur vier Minuten dauerte (Urk. HD 2/9, TK-act. 1.3. und act. 1.4). Der Sachverhalt ist damit mit Bezug auf 50 Gramm Kokain erstellt. Es kann ergän- zend auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 133 ff.). Die Reinmenge ergibt sich aus dem entsprechenden Medianwert und beträgt ausgehend von 52 % 26 Gramm Kokain.
E. 2.9 Mehrfache Geldwäscherei (Vorgang 240)
E. 2.9.1 Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sach- verhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er zusammen mit B._____ Handlungen vorgenommen habe, um die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung des aus dem Betäubungsmittelhandel erwirtschafteten Gewinns zu vereiteln. Bei diesen Handlungen handle es sich um Geldtransaktionen via AW._____ [Bank] nach D._____ und BA._____ [Land] im Umfang von Fr. 14'873.50 sowie die Ein- zahlung und anschliessende Abhebung von Geldbeträgen in D._____ im Umfang von insgesamt Fr. 33'666.60 (Urk. 118 S. 139 ff.). Die Vorinstanz bezifferte die aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Summe auf mindestens Fr. 23'540.10 (Urk. 118 S. 156).
E. 2.9.2 Die Verteidigung wendet ein, dass ein Teil der abgehobenen bzw. überwie- senen Gelder in einen Zeitraum fallen würden, hinsichtlich welchem dem Be- schuldigten gar keine Betäubungsmitteldelikte vorgeworfen würden. Auch mit Be- zug auf den Rest der Gelder fehle es an der deliktischen Natur derselbigen; diese stammten aus Zuwendungen der Familie, Darlehen etc. Und selbst wenn die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei vorliegen würden, so fehle es dem Beschuldigten am entsprechenden Vorsatz. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass die transferierten Vermögenswerte aus einem Verbre- chen stammen würden (Urk. 150 S. 54 ff.).
E. 2.9.3 Der Beschuldigte erwirtschaftete zusammen mit B._____ aus den Drogen- geschäften erwiesenermassen einen Gewinn von ca. Fr. 136'000.– sowie von über Fr. 15'000.–, mithin insgesamt eine Summe von Fr. 151'000.–. Es kann auf
- 45 - die obigen Erwägungen unter Ziffer II 2.2.8 und Ziffer II 2.4.7 verwiesen werden. Damit ist der Einwand der Verteidigung widerlegt, dass der Beschuldigte und B._____aus dem Betäubungsmittelhandel gar keine "Erträge generiert" hätten (Urk. 133 S. 74). Weiter ist bewiesen und unbestritten (Urk. 133 S. 68 ff.), dass B._____ ab dem 30. April 2014 Einzahlungen in Höhe von Fr. 33'666.60 auf das Bankkonto bei der BB._____ [Bank] vornahm und der Beschuldigte mit seiner Maestro-Karte in D._____ dieses Geld bezog sowie dass B._____ ab dem
30. November 2013 via AW._____ Transaktionen an den Beschuldigten in Höhe von insgesamt Fr. 14'873.50 in den Balkan tätigte, wovon der Beschuldigte Fr. 9'518.90 abhob (vgl. auch Urk. 118 S. 140 ff. sowie die Transaktionsübersicht bzw. den Kontoauszug in Urk. HD 2/8 Anhang, Urk. HD 9/2, 9/3 und 9/8 ff.). Durch die Transaktionen via AW._____ wurde das Geld auf ein AW._____-Konto einer Empfängerfiliale im Balkan überwiesen, wo A._____ dieses jeweils direkt in der Filiale abholen konnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Durch das Abholen des Geldes durch A._____ in der Empfängerfiliale im Balkan respektive durch das Abheben des Geldes wurde dieses dem Zugriff der Behörden entzogen und die Ermittlung respektive dessen Auffindung vereitelt.
E. 2.9.4 Dass die Überweisungen und Transaktionen in voller Höhe aus legalen Quellen stammen können, ist aufgrund der Umstände auszuschliessen. B._____ und der Beschuldigte hatten in der relevanten Zeitperiode gerade einmal ein Ein- kommen von monatlich Fr. 986.– aus der Sozialhilfe von B._____ (Urk. HD 2/24, Anhang sowie Urk. HD 3/21 S. 2), über relevantes Vermögen verfügten sie nicht (vgl. Urk. HD 9/4, sowie Urk. HD 9/9 ff.). Selbst ausgehend von bescheidenen Ausgaben erhellt ohne Weiteres, dass das Sozialhilfegeld bei Weitem nicht aus- reichen konnte, um nur schon die Lebenshaltungskosten (Essen, Kleidung, Kör- perpflege etc.) von B._____ sowie von dem Beschuldigten zu decken. Dass B._____ von den nicht beglichenen Rechnungen bzw. erhaltenen Darle- hen/Krediten gelebt haben soll - so die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 71 f.) -, ist durch den Betreibungsregisterauszug widerlegt, datieren die meis-
- 46 - ten Betreibungen doch vor bzw. nach der fraglichen Zeitperiode vom 30. Novem- ber 2013 bis am 13. März 2015 (Urk. HD 3/21, Anhang). Die Betreibung der BC._____ AG [Bank], welche mit Fr. 58'787.50 die mit Abstand höchste Position darstellt, wurde am 4. Dezember 2013 eingeleitet. Da zwischen der Fälligkeit ei- ner Forderung und der Betreibungseinleitung notorischerweise eine gewisse Zeit vergeht, ist folglich nachgewiesen, dass diese Forderung ebenfalls vor dem 30. November 2013 fällig war. Aus den beiden in die fragliche Zeitperiode fallenden Steuerschulden lassen sich keine "Einkünfte" generieren, da diesen keine Kon- sumleistungen gegenüberstehen. Somit verbleibt eine Betreibung der BD._____ AG Zürich vom 13. Juni 2014, deren Höhe von Fr. 2'157.75 bei Weitem nicht aus- reicht, um die Überweisungen und Transaktionen in der erfolgten Höhe auf lega- lem Wege zu erklären.
E. 2.9.5 Bei der Erstellung der Höhe der aus dem Betäubungsmittelhandel stam- menden Gelder hat die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten Zuwendungen der Verwandtschaft in Höhe von maximal Fr. 25'000.– berücksichtigt (Urk. 118 S. 146 ff. und S. 156). Die Verteidigung geht von mindestens Fr. 30'000.– aus (Urk. 133 S. 72 f.). Hierzu ist anzumerken, dass die Zeugen BE._____, BF._____ sowie BG._____ als Brüder bzw. Halbbrüder des Beschuldigten durchaus ein ge- wichtiges Interesse daran haben, diesen mit ihren Aussagen zu entlasten. Zudem ist bezüglich der behaupteten Zuwendungen von BE._____ völlig unsicher, ob diese in der fraglichen Zeitspanne erfolgten (vgl. "Er brauchte ja ständig Geld. [….] Daher habe ich ihm ständig etwas Geld geschickt."; Urk. HD 67 S. 4 f.). Mit- tels Urkunde nachgewiesen ist gerade einmal eine Vergütung am 21. Mai 2014 über Fr. 1'000.– (Urk. HD 9/9 S. 1). Auch bei den behaupteten Zuwendungen von BF._____ sowie BG._____ (Urk. 68 und Urk. 69) fehlen in deren Zeugenaussa- gen genauere Zeitangaben, wann diese erfolgt sein sollen. Eine Zuordnung in die massgebende Zeitperiode ist mithin von Vornherein nicht möglich. Soweit Belege vorhanden sind, betreffen diese entweder nicht den relevanten Zeitraum oder ha- ben keinen Zusammenhang mit den durch B._____ vorgenommenen Transaktio- nen (vgl. auch die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 188 S. 149 ff.). Wenn die Verteidigung sogar eine Dauer von sechs Monaten vor dem relevanten
- 47 - Zeitraum gelten lassen will und ausführt, dass es sein könne, dass abgehobenes Geld auch zu einem späteren Zeitpunkt an B._____ übergeben worden sein könn- te bzw. Geld für den Autohandel von BF._____ via AW._____ oder über das BB._____-Konto zumindest zu einem Teil in den Balkan gelangt sein könnte (Urk. 133 S. 72 f.), so ist dies als lebensfremd und daher als Schutzbehauptung zu wer- ten. Entsprechende Belege bzw. glaubhafte Aussagen, weshalb solch unübliche Transaktionen hätten stattfinden sollen, liegen denn auch nicht vor. Dass BF._____ einmal Fr. 3'000.– im Welschland abgehoben hat und diese Summe B._____ übergeben haben will, lässt sich lediglich aufgrund zweier Geldautoma- tenbezüge durch ihn in jeweils dieser Höhe (Urk. HD 83/1-2) nicht belegen, zumal auch hier keine Erklärung darüber vorliegt, wie dieses Geld in den Balkan geflos- sen sein soll. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der durch die Vorinstanz unter dem Titel "Zuwendungen der Verwandtschaft" angerechnete "legale" Betrag von maximal Fr. 25'000.– als für den Beschuldigten wohlwollend angenommen zu werten ist. Nachgewiesen sind gerade einmal Fr. 1'000.–.
E. 2.9.6 Die folgenden Umstände zeigen ebenfalls auf, dass die Gelder für die Überweisungen bzw. Transaktionen nicht aus "legalen" Quellen stammen, son- dern illegaler Natur sind: So sagte B._____ selbst am 2. März 2015, 15:49 Uhr, Folgendes zu AU._____: "Wenn sie das gemeinsame Konto entdecken und wenn sie sehen was dort läuft, noch ein Problem in meinem Leben." (Urk. HD 2/24, An- hang, Zeile 24 f.). Dass sich dort Gelder aus den Drogengeschäften - und nicht etwa legal erworbene Beträge - befanden, ist damit erstellt. Auf Grund der TK- Protokolle/Kontoauszüge ergibt sich zudem, dass B._____ den Beschuldigen je- weils darüber informierte, wenn sich Geld auf dem Konto bzw. dessen Prepaid Karte befand, woraufhin dieser es zeitnah abhob, womit das systematische und gemeinsame Vorgehen mit Bezug auf die Geldtransaktionen nachgewiesen ist (vgl. hierzu Urk. HD 9/8 ff.; Urk. HD 2/8, Anhang sowie Urk. HD 3/21, Anhang). Auch bei den Transaktionen via AW._____handelte es sich ohne Zweifel um Gel- der aus dem Drogenhandel. Hierzu sagte B._____ nämlich ebenfalls am 2. März 2015, 15:49 Uhr, zu AU._____: "Vor ein paar Tagen habe ich ihm über AW._____
- 48 - geschickt. Woher habe ich es? Was, was, was werden die denken? Dass mir je- mand schenkt? […. ]. Das mit AW._____ wird mir auch belastet. […]. Denn inner- halb von 6 Monaten, habe ich 40'000 Franken geschickt." (Urk. HD 2/24, Anhang, Zeilen 29 f. und 61 ff.). B._____ kannte mithin die illegale Herkunft der Gelder der Transaktionen und fürchtete deren Entdeckung. Auch der Beschuldigte wusste - entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 133 S. 74 ff.) - dass die an ihn überwiesenen bzw. transferierten Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel stammen. So hat er diesen - wie oben unter den entsprechenden Vorgängen er- stellt - in grossem Umfang zusammen mit B._____ betrieben und entsprechend il- legale Gewinne erwirtschaftet. Damit ist auch die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe - selbst wenn die Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel stammten - um deren Herkunft nicht gewusst, da er gedacht habe, dass diese aus der Unterstützung seiner Familie herrühren würden (Urk. 133 S. 75), widerlegt. Der Beschuldigte wusste zudem um die bescheidenen Einkünfte von B._____ aus der Sozialhilfe, und es war ihm damit auch bekannt, dass die Überweisungen bzw. Transaktionen an ihn nicht aus diesen Einkünften stammen können. Anläss- lich der Gespräche mit B._____ betreffend die Überweisungen hat er denn auch nie nachgefragt, woher die Gelder herkommen (u.a. Gespräch vom 31. Juli 2014, 22.04 Uhr: "B._____: […]. Ich habe dir das Geld einbezahlt. Du kannst es abhe- ben. Das heisst, ich habe dir 3300 einbezahlt. […]. A._____: Gut, es ist alles in Ordnung, es ist alles in Ordnung."; Urk. HD 2/8, Anhang).
E. 2.9.7 Die Einwendung der Verteidigung, dass die Gelder aus legalen Quellen stammen (Urk. 133 S. 71 ff.), ist daher gemäss den obigen Erwägungen aus meh- reren Gründen widerlegt. Der Sachverhalt ist somit erstellt, wobei darauf hinzu- weisen ist, dass die Vorinstanz von den nachgewiesenen Transaktionen bzw. Überweisungen in Höhe von insgesamt Fr. 48'540.10 lediglich Fr. 23'540.10 als aus dem Betäubungsmittelhandel stammend wertete (Urk. 118 S. 158). Damit ist auf den Einwand der Verteidigung, dass nur die Beträge von Fr. 33'880.65 (be- treffend die Überweisungen/Bezüge vom BB._____-Konto) sowie von Fr. 1'898.30 (betreffend die Transaktionen via AW._____) berücksichtigt werden dürften, da dem Beschuldigten vor dem 22. Juni 2014 keine Betäubungsmitteldelikte vorge-
- 49 - worfen würden (Urk. 133 S. 68 ff.), nicht weiter einzugehen, da selbst diese tiefere Summe den durch die Vorinstanz erstellten Betrag übersteigt. III. Rechtliche Würdigung
1. Widerhandlungen gegen das BetmG
E. 4 und Urk. 4/4 S. 8). Für das stellvertretende Verkaufen habe er 20 % des Erlöses erhalten (Urk. HD 4/10 S. 5). Schon ausgehend von diesen Aussagen von AB._____ selber ist der Sachverhalt betreffend der Stellvertretertätigkeit vollum- fänglich erstellt. Es kann im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden, welche zudem sämtliche relevanten Aussagen und TK-Protokolle (Urk. HD 2/6 TK-act. 1 ff.) wiedergibt (Urk. 118 S. 64 ff.). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von dieser Stellvertretung gehabt habe, so ist dies durch die eigenen Aussage von AB._____ widerlegt ("Sie waren in dieser Zeit weg. Ich weiss nicht wo. Und AJ._____ und
- 33 - B._____ sind zu mir gekommen. AJ._____ hat gesagt, dass ich etwas für sie ma- chen müsse, während sie abwesend sind. 200 Gramm à 5 Gramm haben sie mir überlassen. […]"; Urk. HD 4/4 S. 8). Die Behauptung der Verteidigung, dass AB._____ mit seinen Aussagen ausschliesslich B._____ belastet habe (Urk. 133 S. 45), stimmt somit nicht. In der von ihr zitierten Konfrontationseinvernahme vom
31. Januar 2017, an welcher der Beschuldigte anwesend war, behauptete AB._____ zwar, dass er nur mit B._____ "Drogenkontakt" gehabt habe und er von "Herrn A._____" nichts bekommen habe (Urk. 4/10 S. 4 f.). Indes ist ohne Weite- res verständlich, dass er diesen anlässlich der direkten Konfrontation nicht direkt belastete, wohl weil er vor ihm Angst hatte ("Ich weiss nicht, ob Sie die Familie A._____ kennen. Ich hätte nicht mehr auf die Strasse gehen dürfen. […]. Die Fa- milie hat schon unzählige Menschen in der Schweiz geschlagen"; Urk. 4/4 S. 5). Weiter hat AB._____ eingeräumt, zwischen dem 11. November 2014 und dem
E. 4.1 Als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vor- instanz zu Recht die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gewer- tet, welche der Beschuldigte banden- und teilweise gewerbsmässig (Vorgänge 227 und 251) gemeinsam mit B._____ begangen hat (Urk. 118 S. 176 ff.). Diese Vorgänge stellen mehrfache qualifizierte Widerhandlungen im Sinne des Betäu- bungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c BetmG dar und sind je mit Freiheitsstrafe von nicht unter ei- nem Jahr bis zwanzig Jahren bedroht. Ausserdem wirken sich hier die Tatmehr- heit und die mehrfache Tatbegehung zusätzlich straferhöhend aus. Diese Delikte stehen in so engem zeitlichen und räumlichen sowie sachlichen Zusammenhang, dass die Vorinstanz zu Recht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausge- gangen ist und für die Delikte eine (hypothetische) Einsatzstrafe in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten festgesetzt hat (Urk. 118 S. 176 ff.).
E. 4.1.1 Bei den genannten Vorgängen geht es um das Erlangen/den Kauf /die Ein- fuhr bzw. den Handel folgender Mengen reines Heroin bzw. reines Kokain:
- Vorgang 197: 350 Gramm Heroin
- Vorgang 227: 2'635 Gramm Kokain
- Vorgang 225: 1'000 Gramm Heroin
- Vorgang 251: 255 Gramm Kokain
- 57 -
- Vorgang 235: 51 Gramm Kokain
- Vorgang 226: 266.6 Gramm Heroin
- Vorgang 228: 1'136.5 Gramm Kokain
- Vorgang 233.1: 26 Gramm Kokain Dies ergibt eine Menge von 1'616.6 Gramm reinem Heroin und 4'103.5 Gramm reinem Kokain. Die Vorinstanz ging von einer Menge von 1.35 Kilogramm reinem Heroin und 3.62 Kilogramm reinem Kokain aus (vgl. Urk. 118 S. 176), weshalb aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ebenfalls von diesen Mengen auszugehen ist. Ausgehend von der Strafmass-Tabelle (vgl. FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 45 zu Art. 47) ergibt sich für das Heroin ein Strafmass von knapp 5 Jahren und für das Kokain ein solches von über fünf Jahren. Auch der Abzug der Mengen aus den Vorgängen 233.1 und 226 (Verkäufe) führt zu keiner wesentlichen Reduktion, zumal der Verkauf an Abnehmer doch schwerer zu gewichten ist als der Erwerb. Zur Höhe der erstellten Drogenmengen kommen die Faktoren der mehrfachen Tatbegehung und der Tatmehrheit sowie die Banden- und Gewerbsmässigkeit hinzu. Diese wirken sich bei der objektiven Tatschwere massiv verschuldenser- höhend aus, zumal hier mehrere Qualifikationsmerkmale zusammentreffen (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Auf den Einwand der Verteidigung, dass keine Mittäterschaft und damit kein gleichwertiges, koordiniertes Zusammenwirken vor- liege (Urk. 133 S. 78), wurde vorstehend unter Ziffer III 1.2 eingegangen. Der Be- schuldigte ist gemeinsam mit B._____ gezielt gewerbsmässig vorgegangen, und das Zusammenwirken war von einem hohen Organisationsgrad (u.a. Einsatz von Kurieren) geprägt. Zudem beschafften der Beschuldigte und B._____ die Betäu- bungsmittel auch im internationalen Verhältnis, was ebenfalls verschuldenserhö- hend zu werten ist (vgl. FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47). Zu berücksichtigen ist weiter die kurze Zeitspanne von Juni 2014 bis Januar 2015, innert welcher der Beschuldigte ge- meinsam mit B._____ in hoher Intensität und sehr professionell diese grossen Drogenmengen umgesetzt hat. Hinzu kommt die Anzahl der Vorgänge, welche
- 58 - mit 8 Vorgängen die Zahl von fünf Geschäften übersteigt, was mit einem Zuschlag von ca. plus 10-20 % zu gewichten ist (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kom- mentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 48 zu Art. 47). Erstellt ist zudem ein massiver Gewinn aus diesen Drogengeschäften von über Fr. 150'000.–. Der Beschuldigte hat gemeinsam mit B._____ erhebliche Drogenmengen über grosse Strecken - auch international - eingeführt/erworben, dies teilweise durch Kuriere. Schon diese Umstände alleine sprechen für eine mittlere Hierarchiestufe im Drogengeschäft und ein autonomes Handeln. Wie die Vorinstanz richtig fest- gestellt hat, erhielten der Beschuldigte und B._____ die Betäubungsmittel teils auch auf Kommission (Urk. 118 S. 177), was auf ein besonderes Vertrauen und damit ebenfalls auf eine höhere hierarchische Stellung hinweist. Die in der Kom- munikation verwendeten Verklausulierungen stellen eine "besondere Massnah- me" dar, um die Entdeckung des Drogenhandels zu verhindern. Dass der Be- schuldigte und B._____ die Überwachung ihrer Gespräche "ohne weiteres zuge- lassen" hätten - so die Verteidigung (Urk. 133 S. 77) - indem sie praktisch nie aus Telefonkabinen bzw. mittels Skype kommuniziert hätten, ist schon damit wider- legt. Zudem ist das Telefonieren aus Telefonkabinen heutzutage praktisch nicht mehr möglich - existieren diese doch kaum mehr - und mittels Skype unpraktisch. Die Kommunikation mittels Mobiltelefonen ist daher das Mittel der Wahl, und zur Verschleierung wurden zudem mehrere Mobiltelefone bzw. Rufnummern verwen- det. Hier von einem nicht organisierten bzw. nicht professionellen Verhalten zu sprechen (vgl. den entsprechenden Hinweis der Verteidigung in Urk. 133 S. 77), geht an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Die erstellten Drogenmengen, die Selbständigkeit und Autonomie des Beschuldigten und B._____ bei der Füh- rung ihrer Drogengeschäfte sowie der hohe Gewinnanteil deuten unzweifelhaft auf eine mittlere Hierarchiestufe hin. Das Strafmass bei einer mittleren Hierar- chiestufe bewegt sich zwischen 5-8 Jahren (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 32 zu Art. 47).
E. 4.1.2 Bei der Festsetzung der (hypothetischen) Einsatzstrafe ist somit für die Drogenmengen (Kokain und Heroin) von mindestens 6 Jahren und mit Bezug auf die Hierarchiestufe ebenfalls von mindestens 6 Jahren auszugehen. Hinzu kom-
- 59 - men wie erwähnt die mehrfache Tatbegehung und die Tatmehrheit sowie die Banden- und Gewerbsmässigkeit, welche mit einer Erhöhung von einem bis zwei Jahren zu gewichten sind.
E. 4.1.3 Bei der subjektiven Tatschwere ist das rein finanzielle Interesse des Be- schuldigten sowie dessen direktvorsätzliches Handeln zu berücksichtigen. Eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität liegt nicht vor, gingen die Er- werbshandlungen des Beschuldigten doch weit über den eigenen Konsum hinaus. Dem Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten wurde erst durch dessen Verhaf- tung ein Ende gesetzt, er liess mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem ab. Dass der Beschuldigte sich freiwillig gestellt habe bzw. in die Schweiz eingereist sei, um sich zu stellen (so die Verteidigung Urk. 133 S. 81), stimmt nicht. Er wur- de bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten auf Grund eines Vorführbefehls verhaftet (Urk. HD 1/1). Als Grund, warum er in die Schweiz ge- kommen ist, gab er am Tag seiner Verhaftung an, dass er seine Familie (Mutter, Geschwister, Vater, Frau) besuchen wollte (Urk. 2/1 S. 4). Die subjektive Schwere der Tat führt somit zu keiner massgebenden Relativierung.
E. 4.1.4 Bei Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Verschulden als mittel bis erheblich einzustufen und die Einsatzstrafe auf mindestens 7 Jahre festzusetzen.
E. 4.2 Bei der mehrfachen Geldwäscherei siedelte die Vorinstanz das Verschulden beim unteren Drittel an und berücksichtigte dieses mit einer (asperierten) Strafer- höhung um 3 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 118 S. 178 f.). Diese asperierte Erhö- hung erweist sich als richtig und wird durch die Verteidigung auch nicht konkret beanstandet (Urk. 133 S. 76 ff.), weshalb auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 118 S. 178 f.).
E. 4.3 Nach Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und in Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die (hypothetische) Einsatzstrafe von 7 Jahren um 3 Monate zu erhöhen und somit die aspirierte Gesamtstrafe auf 7 Jahre und 3 Monate festzusetzen, womit sich die durch die Vorinstanz gemachten Erwägun- gen als richtig erweisen und nicht zu beanstanden sind.
- 60 -
E. 4.4 Mit Bezug auf die Täterkomponente sind das Vorleben des Täters, insbe- sondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu beurteilen. Die Vorinstanz hat bei der Täterkomponente die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafen sowie das Nachtatverhalten des Beschuldigten gewürdigt und diese insgesamt mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate gewertet (Urk. 118 S. 179 ff.).
E. 4.4.1 Der Beschuldigte kam mit 12 Jahren in die Schweiz, wo er zunächst die Realschule besuchte und dann eine Anlehre als Maschinenmechaniker machte. Danach arbeitete der Beschuldigte temporär als Galvaniseur und Sicherheitsmit- arbeiter. Mit B._____ ist er seit 2014 verheiratet. Aus seiner früheren Beziehung hat er eine 13-jährige Tochter, für welche er keine Unterhaltsbeiträge bezahlen muss. Die engere Verwandtschaft lebt in der Schweiz, die entfernteren Verwand- ten befinden sich im Ausland. Im Jahre 2011 wurde gegen ihn eine Einreisesperre verhängt. Seither lebte er in D._____, wo er ab und zu als Security-Mitarbeiter ar- beitete und ansonsten von der Familie finanziell unterstützt wurde (Urk. HD 2/1, Prot. I S. 2 ff. und SB080113 Prot. II S. 6 ff. [Urk. 93]). Der Beschuldigte hat ge- mäss eigenen Aussagen Schulden in Höhe von ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 80'000.–. Er sagte dazu bei der Polizei aus, dass dies Privatschulden bei Familienangehöri- gen seien (Urk. 2/1 S. 2), anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz waren es hingegen "Schulden von ganz früher", und der Beschuldigte wusste nicht mehr genau, was der Grund für diese Schulden waren (Prot. I S. 3). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die von der Verteidigung geltend ge- machte Kindheit (Urk. 133 S. 79 ff.) weist nicht eine solche Schwere auf, welche eine Strafminderung aufdrängen würde. Eine Scheidung der Eltern, das Aufwach- sen bei Verwandten in D._____ und der anschliessende Wechsel mit 12 Jahren zum Vater und zur Stiefmutter in der Schweiz sind keine Umstände, welche ein aktuelles strafbares Verhalten, wie es vorliegend zu beurteilen ist, erklären wür- den. Der Beschuldigte kam zudem zusammen mit seinem Bruder und seinem Cousin in die Schweiz (SB080113 Prot. II S. 7 [Urk. 93]) und verfügte hier somit
- 61 - über stabile Familienverhältnisse. Die ersten Jahre in der Schweiz verliefen "gut", danach war er wegen "Problemen in der Familie" im Jugendheim (SB080113 Prot. II S. 8 [Urk. 93]). Dass dort die Wende hin zur Straffälligkeit stattgefunden habe - so die Verteidigung (Urk. 133 S. 81) - lässt sich den Akten nicht entneh- men. Die Verteidigung führt hierzu zudem selber aus, dass der Beschuldigte im Jugendheim lediglich ein "Mitläufer" gewesen sei und die kleineren Delikte von den anderen Jugendheimbewohnern geplant worden seien (Urk. 133 S. 80). Hier- zu ist ergänzend anzumerken, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Ver- hältnisse des Beschuldigten in der Kindheit und Jugend in seinem Urteil vom
22. August 2008, mit welchem der Beschuldigte wegen Angriffs, einfacher Kör- perverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, lediglich als "leicht strafmindernd" würdigte (SB080113 Urk. 94 S. 27). Als Erwachsener konnte der Beschuldigte in der Schweiz mit seiner damaligen Partnerin BH._____ und dem gemeinsamen Kind ein geordnetes und stabiles Leben führen, was auch die Verteidigung ausführt (Urk. 133 S. 79). Er hat in dieser Zeit gearbeitet und zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 7'000.– pro Monat verdient (SB080113; Prot. II S. 8 f. [Urk. 93]). Dass der Beschuldigte trotz dieser günstigen Ausgangslage in jener Zeit straffällig wurde und es infolgedessen zu Gefängnisaufenthalten kam, welche gemäss der Verteidigung der Grund dafür seien, dass die Beziehung zur damaligen Freundin nicht mehr funktioniert habe bzw. welche es ihm verunmög- licht hätten, "in seinem Leben Fuss zu fassen" (Urk. 133 S. 79), hat sich der Be- schuldigte durch sein Verhalten selber zuzuschreiben. Auch die Einreisesperre in die Schweiz und der damit verbundene Aufenthalt des Beschuldigten in D._____ sind direkter Ausfluss seines eigenen strafbaren Verhaltens. Dass er sich in D._____ "verloren" gefühlt habe und dem Alkohol und den Betäubungsmitteln ver- fallen sei, was die Verteidigung ausführt (Urk. 133 S. 79), kann mithin nicht als strafmindernder Faktor gelten.
E. 4.4.2 Mit Bezug auf die Vorstrafen ist mit der Vorinstanz (Urk. 118 S. 180 f.) fest- zuhalten, dass diese teilweise einschlägig und zum Teil von schwerwiegender Na- tur sind. Straferhöhend ins Gewicht fällt insbesondere das einschlägige Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, mit welchem der Beschuldigte am 7. Januar 2005
- 62 - wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt wurde. Schwerwie- gend ist zudem das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zu gewichten, mit welchem gegen den Beschuldigten am 22. August 2008 wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Fahrens in fahrun- fähigem Zustand eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten verhängt wurde. Auch der Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen, mit welchem der Beschuldigte am
28. April 2011 wegen versuchter Nötigung und Vergehens gegen das Waffenge- setz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde, fällt straferhöhend ins Gewicht. Sowohl mit Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 22. August 2008 als auch mit Bezug auf den Strafbefehl des Untersu- chungsamts St. Gallen vom 28. April 2011 wurden jeweils die Probezeiten betref- fend die bedingten Entlassungen verlängert (Urk. HD 120). Diese Vorstrafen so- wie das Delinquieren während laufenden Probezeiten sind gesamthaft - auch wenn sie teilweise länger zurückliegen (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung (Urk. 133 S. 81) - deutlich straferhöhend zu werten. Zusätzlich straf- erhöhend zu gewichten ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte von den massiven ausgefällten Strafen und den erlebten Gefängnisaufenthalten (Untersu- chungshaft sowie Vollzug) nicht vom weiteren Delinquieren abhalten liess. Nicht einschlägig sind die beiden Verurteilungen in den Jahren 2012 und 2013 wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG sowie we- gen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (Strafbe- fehl vom 25. Mai 2012 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie Strafbefehl vom 12. April 2013; Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl: Freiheitsstrafe von 90 Tagen). Diese sind mithin nur leicht straferhöhend zu gewichten.
E. 4.4.3 Aus dem Nachtatverhalten lassen sich keine Umstände ableiten, welche zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden könnten. Ein Geständnis bzw. Teil- geständnis liegt nicht vor, und der Beschuldigte hat sich auch nicht freiwillig ge- stellt (was die Verteidigung geltend macht; Urk. 133 S. 81), sondern wurde bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten auf Grund eines Vor-
- 63 - führbefehls verhaftet (Urk. HD 1/1). Auf die Umstände, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren jegliche Aussagen (selbst zur Person) verweigerte und keine aufrichtige Reue zum Ausdruck brachte sowie sich auch mit Bezug auf die begangenen Taten keine Anzeichen von Einsicht in deren Unrechtsgehalt finden lassen, ist die Vorinstanz schon eingegangen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 118 S. 181).
E. 4.5 Die Verteidigung macht zudem eine übermässige Verfahrensdauer geltend, welche zu einer Strafreduktion führen müsse. Hierzu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Dem Beschuldigten dürfe sein Verweigern der Aussagen nicht zu seinen Ungunsten angelastet werden. Im vorliegenden Fall habe das Verfahren insgesamt mehr als drei Jahre gedauert und die Verzögerungen, welche aufgetre- ten seien, seien nicht durch das Verhalten des Beschuldigten zu verantworten. Dieser habe lediglich von seinem rechtmässigen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Urk. 133 S. 81 ff.).
E. 4.5.1 Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexi- tät des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasje- nige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beur- teilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierig- keiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine
- 64 - von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu ge- nügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklage- handlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer be- jahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Ver- fahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5, 6S.400/2006 vom 17. März 2007, E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Be- schleunigungsgebot begründeten.
E. 4.5.2 Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl hinsichtlich der Dauer des gesamten Verfahrens als auch mit Bezug auf die Dauer der Verfahrensunterbrüche klar zu verneinen. Im Gegenteil darf gesagt werden, dass das vorliegende Verfahren angesichts der Vielzahl und Komplexität der Untersuchungstatbestände beförderlich behandelt wurde. Der vorliegende Straffall weist auf Grund der diversen Vorfälle einen un- gewöhnlich hohen Aktenumfang auf und musste wegen dem sachlichen und per- sönlichen Zusammenhang gemeinsam mit demjenigen von B._____ untersucht und beurteilt werden. Der Aktenumfang beträgt ein HD, ein Thek sowie 12 Ordner beim Beschuldigten und ein HD sowie 18 Ordner bei B._____. Dem Beschuldig- ten wurden diverse Vorgänge vorgeworfen, welche sämtliche zu erstellen waren. Es mussten u.a. unzählige Telefon- und Audioprotokolle ausgewertet und dem Beschuldigten vorgehalten werden. Dies bedurfte zahlreicher und auch umfang- reicher Einvernahmen, wofür zudem jedes Mal Terminabsprachen mit der Vertei- digung zu treffen waren. Dass diese Untersuchungshandlungen zeitintensiv wa- ren, versteht sich von selbst. Die Verteidigung macht denn auch lediglich Verfah- rensunterbrüche von ca. zwei Monaten geltend (Urk. 133 S. 82); bei dem von ihr
- 65 - erwähnten Unterbruch von acht Monaten im Jahre 2016 fand eine Einvernahme am 24. August 2016 statt, welche die Verteidigung indes nicht gewertet haben will (Urk. 133 S. 82). Selbstverständlich steht es einer beschuldigten Person frei, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Damit hat sie aber auch in Kauf zu nehmen, dass sowohl die Untersuchung als auch das Gerichtsverfah- ren eine längere Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem Geständnis bzw. Teilgeständnis der Fall wäre. Daraus etwas zu Gunsten der beschuldigten Person abzuleiten, geht fehl, solange der Strafverfolgungsbehörde keine über- mässigen Bearbeitungslücken vorzuwerfen sind. Dies ist vorliegend wie erwähnt klar zu verneinen. Auch dass bei einem solch grossen Straffall mit zwei beschul- digten Personen mehrere Staatsanwälte mit der Bearbeitung betraut waren - was die Verteidigung rügt (Urk. 133 S. 83) - ist nicht ungewöhnlich und nicht zu bean- standen. Es liegt somit keine übermässige Verfahrensdauer vor, welche zu einer Strafminderung führen würde.
E. 4.5.3 Insgesamt erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um insgesamt 6 Monate Frei- heitsstrafe (Urk. 118 S. 182) als überaus wohlwollend und angemessen. Ange- sichts der diversen Vorstrafen und der mehrfachen Delinquenz während laufen- den Probezeiten und trotz verbüssten Gefängnisstrafen wäre auch eine deutliche- re Erhöhung in Frage gekommen.
E. 4.6 Somit kann festgehalten werden, dass sich bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren die durch die Vorinstanz festgesetzte Frei- heitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten (Urk. 118 S. 182) als korrekt und ange- messen erweist. Eine Erhöhung ist auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen. Die erstandene Haft bzw. der erstandene vorzeitige Strafvollzug von 1740 Tagen sind an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 66 - V. Beschlagnahmungen/Ersatzforderung Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Juni 2017 (Urk. HD 11/9) wurden zwei Mobiltelefone beschlagnahmt. Die Vorinstanz verfüg- te deren Einziehung sowie Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft und verpflich- tete den Beschuldigten zu einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 35'000.–, unter solidarischer Haftung mit seiner Ehefrau B._____ (Urk. 118 S. 182 ff.). Die Verteidigung wendet ein, dass die Telefone nicht als Tatwerkzeuge gedient hätten; zudem würden durch deren Vernichtung diverse Fotos verloren gehen, welche für den Beschuldigten von wichtiger Bedeutung seien. Weiter sei von der Ersatzforderung abzusehen, da diese auf Grund der Verschuldung des Beschul- digten voraussichtlich uneinbringlich sei (Urk. 133 S. 84 f.). Zu den Voraussetzungen der Einziehung/Ersatzforderung in Sinne von Art. 70 und Art. 71 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 118 S. 182 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen zur Sach- verhaltserstellung (Ziffer II) geht zweifelsfrei hervor, dass die beschlagnahmten Telefone zur Begehung der BetmG-Straftaten dienten, indem sie zur Kommunika- tion mit den weiteren am Betäubungsmittelhandel Beteiligen (worunter auch B._____ fällt) benutzt wurden. Die Voraussetzungen für die Einziehung sind daher ohne Weiteres erfüllt. Dass dem Beschuldigten damit allfällige Fotos etc. nicht mehr zur Verfügung stehen, hat er als Konsequenz zu tragen. Das Verhältnis- mässigkeitsprinzip - welches durch die Verteidigung angerufen wird (Urk. 133 S.
84) - ist damit nicht verletzt, da das Interesse des Staates an der Einziehung von Tatwerkzeugen vorgeht. Die Mobiltelefone sind daher einzuziehen und der Lager- behörde nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Weiter ist erstellt, dass der aus dem Betäubungsmittel stammende Gewinn mindestens Fr. 151'000.– betrug, weshalb sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 35'000.– in Anbetracht des gesam- ten erlangten deliktischen Gewinns als angemessen erweist und nicht zu bean- standen ist. Diese Rechtsfolge hat der Beschuldigte zu tragen und zwar ungeach- tet davon, ob die Ersatzforderung auf Grund der geltend gemachten Verschul-
- 67 - dung schwer oder nicht einbringlich ist (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in Urk. 133 S. 85). In Anbetracht des Gewinns von über Fr. 150'000.– ist die Summe von Fr. 35'000.– überaus moderat festgesetzt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es handelt sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB zudem um eine "kann"-Vorschrift und dem Gericht ist ein sehr weites Ermessen eingeräumt (vgl. BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 62). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 6 und Ziffer 7 ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine definitive Ab- schreibung - wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 133 S. 85) - drängt sich nicht auf. Ob diese Kosten offensichtlich uneinbringlich sind, wie dies geltend ge- macht wird (Urk. 133 S. 85), ist zum heutigen Tage offen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund des ausserordentlich grossen Aufwands auf Fr. 15'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erho- ben hat und er mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Beru- fungsverfahren in der Höhe von Fr. 27'456.50 (Urk. 139) erweist sich angesichts des Umstandes, dass die Verteidigung bereits über entsprechende Aktenkennt- nisse verfügte und keine neuen Vorbringen vorgetragen wurden, als nicht ange-
- 68 - messen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Parallelverfahren SB180295, welches sich - auch im Hinblick auf das vorinstanzliche Urteil - als deutlich umfangreicher erwies, ein Aufwand in ähnlicher Höhe geltend gemacht wurde. Somit ist der von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand in diesem Umfang nicht zu entschädigen. Die einge- reichte Honorarnote ist zu kürzen und die amtliche Verteidigung für einen ange- messenen Aufwand für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 17'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
E. 6 Dezember 2014 an die Kunden AK._____, AL._____ und AM._____ Heroin ge- liefert zu haben (Urk. HD 4/10 S. 4 f.; Urk. 4/4 S. 18 und Urk. 4/6 S. 5). Die Ver- teidigung macht hierzu geltend, dass sich aus den durch AB._____ genannten Namen/Bezeichnungen "AN._____", "AO._____" und "AP._____" nicht der Ver- kauf an AK._____, AL._____ und AM._____ erstellen lasse (Urk. 113 S. 48 ff.). Dieser Einwand ist nicht nur durch die Tatsache, dass es sich bei diesen Abneh- mern um "Stammkunden" von B._____ handelte, sondern auch durch diverse TK- Protokolle widerlegt (u.a. Urk. 2/6, Anhang, u.a. TK-act. 3, TK-act. 4, TK-act. 10, TK-act. 13 ff.).
E. 11 A._____: Er soll warten. B._____: Er kann nicht warten. A._____: Wie viel hast du hier? B._____: Alles insgesamt habe ich um die 20 und etwas. A._____: Bring 20. […] Bring 20 zu AS._____."; Urk. HD 1/12 TK-act. 99), das Gespräch vom 31. Januar 2015 um 18:42 Uhr (u.a. "B._____: Ich habe AS._____ bezahlt. Ich habe nochmals genommen, weil am Mittwoch ich nicht gegangen bin, du Idiot! A._____: AS._____ kann auch warten. Ich ficke seine Mutter. B._____: Das geht nicht, […] A._____: Sag mir das, sag mir das. Wenn du jetzt AS._____ gibst…[…]. A._____: 15'000 bringst du AS._____. B._____: Gut. A._____: Aber warte, dass ich anrufe."; Urk. HD 1/12 TK-act. 100, Zeilen 15 ff., Zeile 56 und Zei-
- 42 - len 78 ff.), das Gespräch vom 8. Februar 2015 um 21:04 Uhr (B._____: Ich habe vorhin AR._____ gesehen. Denn ich habe mich bei ihnen noch nicht gemeldet, weil Baby noch nicht zu mir gekommen ist. Ich war mit AR._____, ich habe etwas für ihn erledigt. […] A._____: Ah ok, ok."; Urk. HD 1/12 TK-act. 112), das Ge- spräch vom 9. Februar 2015 um 18:00 Uhr (u.a. "[…] ich habe ihm jetzt 10 gege- ben, den Rest habe ich für AS._____ gelassen, damit ich es ihm später geben kann […]. A._____: Ok."; Urk. HD 1/12 TK-act. 116, Zeilen 11 ff.), das Gespräch vom 10. Februar 2015 um 14:52 Uhr (u.a. "B._____: Nachher muss ich AR._____ sehen und ihn auszahlen und ich muss wieder nehmen und ich muss…"; Urk. HD 1/12 TK-act. 117) sowie das Gespräch vom 13. März 2015 um 14:54 Uhr ("B._____: Ich habe es. Ich habe gerade jetzt 200 Gramm geholt. A._____: Das ist nichts. Schick mir 2-3 Gramm. Ich brauche es. B._____: Du brauchst es nicht. Du kannst mit 200 nichts anfangen… A._____: (Lacht). B._____: Ich fange gar nichts unter 10 an. A._____: Ahhhh… hör gut zu einen Lied von Kokain… (lacht). B._____: Ich bin die Königin des Kokains. […]"; Urk. HD 1/12 TK-act. 234). Dass keine Beweismittel existieren würden, insbesondere keine Telefongespräche oder Audioprotokolle, welche die Mittäterschaft des Beschuldigten nachweisen würden
- so die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 55) - ist damit widerlegt. Der Beschuldigte kannte die Handlungen von B._____, besprach sich mit ihr darüber und erteilte ihr auch Ratschläge.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 17. April 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Kostenfestset- zung) sowie 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1740 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 35'000.– zu bezah- - 69 - len, unter solidarischer Haftung mit B._____ (Verfahren DG170157 bzw. SB180295).
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten Gegenstände (iPhone 6 und iPhone 5S) werden eingezogen und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 und Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'500.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung je gegen Empfangs- schein an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, zusätzlich an die Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 70 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, TEU-FS-SF, gem. Dispoziff. 4 (Asservat Nr. A008'069'941 und A008'070'857, K130531- 116/57068390), im Dispositiv − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Post- fach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180275-O/U/mc-ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatz- oberrichterin lic. iur. Tschudi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 18. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
17. April 2018 (DG170176)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II, Betäubungsmitteldelikte und organi- sierte Kriminalität, vom 4. Juli 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c BetmG
- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 17. April 2018 insgesamt 1130 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten Gegenstände (iPhone 6 und iPhone 5S) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 35'000.– zu be- zahlen, unter solidarischer Haftung mit B._____ (Verfahren DG 170157).
- 3 -
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.– Gebühr Vorverfahren; CHF 14'460.– Telefonkontrolle CHF 145.– Zeugenentschädigung CHF 444.– Auslagen (Gutachten) CHF 86.80 Auslagen CHF 85'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 85'000.– (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. (Mitteilungen/Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge: Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 133 S. 2) "1. Ziffern 1. und 2. (Schuld und Strafpunkt) des Dispositivs des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich (DG170176) seien aufzuheben und der Berufungskläger sei von den Vorwürfen des mehrfachen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB - und damit von Schuld und Strafe - freizusprechen.
2. Ziffern 3. und 4. (Einziehung und Ersatzforderung) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (DG170176) seien aufzuheben und es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten Gegenstände (iPhone 6 und iPhone 5S) dem Berufungskläger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen.
3. Ziffer 6. (Kostenfolgen) des Dispositivs des Urteils des Bezirksge- richts Zürich (DG170176) sei aufzuheben. Die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und es sei dem Berufungskläger für die zu Unrecht erlittene Haft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, deren Bestimmung ins rich- terliche Ermessen gelegt wird.
4. Ziffer 7. (Kostenfolgen) des Dispositivs des Urteils des Bezirksge- richts Zürich (DG170176) sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechts- anwalt Dr. X._____ sei zu gegebener Zeit Frist zur Einreichung der Kostennote für das Berufungsverfahren anzusetzen und gemäss rich- terlichem Ermessen zu entschädigen."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang inkl. Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug, Durchsuchungen und Überwachungsmassnahmen etc. bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 118 S. 3 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 17. April 2018 wur- de der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde am 20. April 2018 mündlich eröffnet (Urk. 109). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 22. April 2018 Berufung an (Urk. 111). Das begründete Urteil (Urk. 115 bzw. Urk. 118) wurde dem amtlichen Verteidiger am 26. Juni 2018 zugestellt (Urk.117/2), wo- raufhin dieser mit Eingabe vom 12. Juli 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 121). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2018 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 122). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 6. August 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer An- schlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 124). 1.4. Mit Schreiben vom 17. August 2018 stellte der Beschuldigte den Antrag, auf ein mündliches Berufungsverfahren zu verzichten und stattdessen das schriftliche Verfahren anzuordnen (Urk. 126), womit die Anklagebehörde einverstanden war (Urk. 127). Daraufhin wurde mit Präsidialverfügung vom 31. August 2018 das
- 6 - schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 128). Die Berufungsbegrün- dung datiert vom 14. November 2018 (Urk. 133). Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. die freigestellte Vernehm- lassung (Urk. 136; Urk. 137).
2. Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung vom 12. Juli 2018 beantragt die amtliche Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch. Als Folge des beantragten Freispruchs wird sodann die Bemessung der Strafe, die Einziehung, die ausgesprochene Ersatz- forderung von Fr. 35'000.– sowie die Kostenauflage angefochten. Nicht angefoch- ten sind die Dispositivziffer 5 sowie Dispositivziffer 8 (Urk. 121 S. 2 f.). Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 17. April 2018 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) so- wie Dispositivziffer 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft er- wachsen ist. II. Schuldpunkt
1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1.1. Vorliegend handelt es sich um einen äusserst umfangreichen Straffall (Hauptdossier sowie Thek 1 plus 12 Bundesordner; das vorinstanzliche Urteil um- fasst 189 Seiten). Es ist daher vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil konsequent auf Wiederholungen verzichtet wird, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhöhen. Mit Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung wird ergänzend an den ent- sprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit die Anklage Sachverhaltselemente und Vorgänge enthält, welche für die rechtliche Subsumtion nicht von Belang sind bzw. im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht unter die relevanten Tatbestände fallen, werden die- se auch nicht erstellt, selbst wenn das vorinstanzliche Urteil dazu Erwägungen
- 7 - enthält und sich die Verteidigung mit diesen auseinandergesetzt hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1P.378/2002 vom 9. Septem- ber 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinwei- sen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Ein- wänden des Beschuldigten auseinandersetzen, welche die relevanten Anklage- sachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. 1.2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so- dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 118 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt und zutreffend aus- geführt, welche Beweismittel verwertbar sind und welche nicht (vgl. Urk.118 S. 10 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sowie die weiteren Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Urteil in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte bei den jewei- ligen Anklagevorwürfen umfassend und ausführlich wiedergegeben (u.a. Urk. 118, S. 16 ff.), weshalb auch darauf vollumfänglich zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen bzw. Beweismittel ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 1.3. Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es
- 8 - liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b). 1.4. Vorab ist auf folgende Einwendung der Verteidigung zur Beweiswürdigung einzugehen: Diese macht in ihren Vorbemerkungen und später an verschiedenen Stellen geltend, dass die Vorinstanz den Beschuldigten voreingenommen beurteilt habe. Sie habe sich nicht in genügender Ausführlichkeit mit den Ausführungen der Verteidigung befasst und einen ergebnisorientierten Entscheid getroffen. Die Beweismittel, insbesondere die Telefongespräche und Audioprotokolle, seien zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt worden. Indes dürfe nicht jede "komi- sche", "verdächtige" oder scheinbar "verklausulierte" Konversation zur Annahme führen, es werde über Drogen bzw. den Drogenhandel gesprochen. Bei den an- geblichen Codewörtern für Betäubungsmittel habe die Vorinstanz zu Unrecht "ge- richtsnotorische Kodierungen" angenommen, die behaupteten Codewörter indes nicht hergeleitet (u.a. Urk. 133 S. 6 ff.). Vorliegend bestehen auf Grund der gesamten Aktenlage keine Zweifel, dass der Beschuldigte und B._____ an Heroin- und Kokaingeschäften beteiligt waren. Bei B._____ wurden ca. 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 95 % und 613 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 50 % bzw. 13 % sowie Betäu- bungsmittelutensilien sichergestellt (Urk. HD 10/5). Dabei handelt es sich um Drogenmengen, welche als schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu qualifizieren sind. Die sichergestellten Heroin- und Kokainmengen, die ermittelten Reinheitsgrade sowie die Utensilien lassen unzweifelhaft auf einen geplanten Weiterverkauf und damit einen Betäubungsmittelhandel schliessen. Aus diversen abgehörten Gesprächen, welche teilweise auch unzweideutig geführt wurden, ergibt sich dieser Handel ebenfalls. So brüstet sich B._____ etwa im Gespräch
- 9 - vom 13. März 2015 um 14:54 Uhr gegenüber dem Beschuldigten damit, dass sie "die Königin des Kokains" sei und der Beschuldigte antwortet Folgendes: "Nein, nein, bist du nicht. Ich bin der König" (Urk. HD 1/12 TK-act. 234, Zeile 14). Weiter kommunizierte der Beschuldige über nicht weniger als acht Rufnummern (vgl. Urk. 118 S. 9) und es wurden unzählige Gesprächsprotokolle aufgezeichnet, wel- che verklausulierte Kommunikationen beinhalten. Eine solche Anzahl Rufnum- mern sowie die Verwendung einer verklausulierten Sprache lässt zweifelsfrei auf einen illegalen Zweck schliessen, ansonsten mit nur einem Mobiltelefon und auf "normalem" Wege Gespräche hätten geführt werden können. Wenn nun die Ver- teidigung geltend macht, dass behauptete Codewörter konkret herzuleiten seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass codierte Telefongespräche im Umfeld von Personen, welche im Drogenhandel zu tun haben, bei der Erstellung des Sach- verhaltes entsprechend gewürdigt werden. Dabei ist dem kriminellen Umfeld (Drogenhandel), der Kenntnis der Beteiligten von möglichen Telefonüberwachun- gen sowie den "Gepflogenheiten" der involvierten Personen bei der Kommunikati- on Rechnung zu tragen. Dies schliesst die Würdigung von verklausulierten Ge- sprächen und im Drogenhandel üblicherweise verwendeten Wörtern ("Codewör- tern") mit ein. Wenn also in verklausulierten Gesprächen, welche offensichtlich unter Personen geführt werden, welche im Drogenhandel tätig sind, von "Autos", "Kaffeetrinken", "Mädchen", "Gelbes", "Halbes", "Stück" etc., die Rede ist, so darf hier unter Einbezug sämtlicher weiterer Indizien und Beweismittel in der Regel auf Betäubungsmittel bzw. Treffen zwecks Übergabe derselbigen geschlossen wer- den, zumal Ausnahmen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ausgeschlossen werden können. Dasselbe gilt für die "verkürzten" Zahlenangaben für die Betäu- bungsmittelpreise. Zu den Umständen der Kommunikation (Verwendung ver- schiedener Mobiltelefonrufnummern, Verklausulierungen etc.) hat sich im Übrigen auch die Vorinstanz ausführlich geäussert, worauf vollumfänglich verwiesen wer- den kann (u.a. Urk. 118 S. 9 f. und S. 19 ff.).
- 10 -
2. Sachverhalt 2.1. Vorgang 197 - "C._____" 2.1.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Juni 2014 gemeinsam mit B._____ mittels Einsatzes eines Kuriers ein Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 35 % (gemäss Anklageschrift 38.5 %) von D._____ [Land] aus in die Schweiz eingeführt und in der Folge in E._____ [Ortschaft] einem Abnehmer ("F._____") verkauft zu haben (Urk. 118 S. 15 ff.). 2.1.2. Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Be- weismittel, insbesondere die Telefonprotokolle, korrekt zusammengefasst, in den wesentlichen Teilen auszugsweise wörtlich wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Auf die Wiederholung der entsprechen- den Gesprächsprotokolle wird verzichtet (Urk. 118 S. 16 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.3. Die Einwendungen der Verteidigung zielen vorab auf die Würdigung der TK-Protokolle. So sei die Vorinstanz bei der Erstellung des Sachverhalts mit Be- zug auf das Gespräch vom 17. Juni 2014 beim verwendeten Begriff "Auto" zu Un- recht von einem Codewort ausgegangen und habe die genannte Zahl "27" fälsch- licherweise als für 27'000 Euro stehend gewürdigt. Der Beschuldigte sei im Auto- handel tätig gewesen bzw. habe zumindest versucht, sich im Autohandel zu betä- tigen. Ein Kaufpreis von 27'000 Euro sei für ein Fahrzeug keineswegs abwegig (Urk. 133 S. 14 ff.). 2.1.4. Zu den Verklausulierungen kann zunächst auf die vorstehenden Erwägun- gen unter Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Es steht auf Grund der gesamten geführ- ten Kommunikation, der Art der geführten Gespräche sowie den Gepflogenheiten des Drogenhandels ausser Frage, dass im Gespräch vom 17. Juni 2014, 00:27 Uhr, mit den Wörtern "Auto" ein Kilogramm Heroin und mit "27" der Preis von Euro 27'000 gemeint sind. Das Gespräch zwischen dem Beschuldigen und
- 11 - B._____ lautete wie folgt: "A._____: Ich habe gute Nachrichten, von den Freun- den aus G._____ [Ortschaft]. B._____: Du verarschst mich. A._____: Und zwar sehr gute Nachrichten. B._____: Schwöre. A._____: Ich schwöre bei meiner Mut- ter. Und nicht das, sondern der Freund, welcher heute bei mir war, er kann gleich morgen 27 von diesen nehmen. Auto und (unverständlich). B._____: Ernsthaft? A._____: (unverständlich) ich schwöre bei meiner Mutter. (unverständlich) er wird mir morgen alles sagen. Er wartet in H._____ [Ortschaft] auf mich." (Urk. HD 1/8 TK-act. 1). Mit einem Autohandel, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 133 S. 15) hat das Gespräch offensichtlich nichts zu tun. Ein Fahrzeug im Wert von 27'000 Euro aus dem Balkan in die Schweiz einzuführen, würde zudem wirtschaftlich gesehen überhaupt keinen Sinn ergeben. In diesem Fall hätte die Kommunikation auch nicht mitten in der Nacht und verklausuliert geführt werden müssen, und es wären in der Folge weitere (unverklausulierte) Gespräche über das einzuführende Auto geführt worden, insbesondere über dessen Eigenschaf- ten und die abzuwickelnden Zollformalitäten. Das dem nicht so ist, zeigen die wei- teren abgehörten Gespräche bzw. aufgezeichneten SMS betreffend der Vorberei- tung der Heroinlieferung (Urk. HD 1/8 TK-act. 2-14). Mit der Nachricht vom 22. Juni 2014 ("Es ist alles OK. Wir trinken Kaffee"; Urk. HD 1/8 TK-act. 15) teilten der Beschuldigte und B._____ dem Lieferanten in D._____ mit, dass das Treffen mit dem Kurier zwecks Übernahme der Drogen nun stattfindet. Auf Grund des Umstands, dass diese Mitteilung an einen Provider in D._____ gesendet wurde, der Tatsache, dass die SMS lediglich aus dem wie- dergegebenen Text besteht sowie dem Gesamtkontext lässt sich unzweifelhaft die Übergabe der bestellten Betäubungsmittel nachweisen. Welcher Sinn diese Mitteilung sonst hätte haben sollen, führt die Verteidigung nicht aus (Urk. 133 S. 16). Ein tatsächliches Treffen ausschliesslich zum "Kaffetrinken" ist ohne Zwei- fel (Art. 10 Abs. 3 StPO) auszuschliessen, hätte eine solch banale Mitteilung doch nicht nach D._____ übermittelt werden müssen. Auch der zeitliche Zusammen- hang bzw. Ablauf der Bestellung, Vorbereitung und Lieferung des Heroins ist auf Grund sämtlicher abgehörter Gespräche bzw. SMS erstellt (Urk. HD 1/8 TK-act. 1-15; vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung in Urk. 133 S. 16). Das
- 12 - Heroin wurde in der Folge von B._____ und dem Beschuldigten nach E._____ an den "F._____" geliefert (Urk. HD 1/8 TK-act. 16 und act. 17). Dass im Gespräch zwischen B._____ und dem "F._____" vom 22. Juni 2014, 18:17 Uhr, mit der Mit- teilung, dass die "Schwester" bzw. "Verwandte" "I._____ da gelassen" habe (Urk. HD 1/8 TK-act. 16), tatsächlich der Hund von B._____ gemeint sein soll (so der Einwand der Verteidigung; Urk. 133 S. 16), ist lebensfremd und geht aus der Konversation auch nicht hervor. Es macht zudem keinen Sinn, dass B._____ mit dem "F._____" über den Standort ihres Hundes sprechen sollte. Was der Inhalt des nachfolgenden Gesprächs vom 22. Juni 2016, 21:58 Uhr, war (vgl. den Ein- wand der Verteidigung, dass in diesem nicht darüber gesprochen worden sei, dass keine Lieferungen mehr möglich seien; Urk. 133 S. 17), kann offen bleiben, ist gemäss dem Antennenstandort doch erstellt, dass es von E._____ ausgeführt wurde (Urk. HD 1/8 TK-act. 17). Durch die zahlreichen abgehörten Gespräche und die aufgezeichneten SMS ist auch das Treffen vom 8. Juli 2014 mit dem Lie- feranten "C._____" und damit die Übergabe zumindest eines Teils des Kaufprei- ses für das Heroin erstellt (Urk. HD 1/8 TK-act. 20 ff.). Im Gespräch mit B._____ vom 8. Juli 2014 um 22:38 Uhr nennt der Heroinlieferant " C._____" sogar aus- drücklich den Übergabeort, nämlich das Restaurant "J._____" (Urk. HD 1/8 TK- act. 28). Dies ergibt auch Sinn, musste der Ort doch für den aus dem Ausland stammenden Lieferanten klar identifizierbar sein und mangels gemeinsamer "Ge- heimwörter" für Treffunkte blieb ihm nichts anderes übrig, als den gewünschten Treffpunkt offen zu nennen. Auf Grund der gleichentags erfolgten Mitteilung des "C._____" an "K._____" ("[…] C._____: Ich wollte mich nur bei dir melden, dass alles in Ordnung ist. K._____: Ok ..."; Urk. HD 1/8 TK-act. 32) ist ohne Zweifel er- stellt, dass dieser den Kaufpreis für das Heroin erhalten hat. Der Einwand der Verteidigung, dass die Kaufpreisübergabe sich nicht erstellen liesse (Urk. 133 S. 17), ist damit entkräftet. Die Verteidigung macht zudem geltend, dass in der Woh- nung von B._____ keine Gespräche zu einem Portionieren/Weiterverteilen abge- hört worden seien (Urk. 133 S. 17). Dieser Einwand geht ins Leere, denn nach der Übergabe des Heroins an den "F._____" waren logischerweise keine weiteren Gespräche über dieses Heroin notwendig.
- 13 - 2.1.5. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Beweismittel zum Vorgang 197 erweist sich zusammenfassend als korrekt und ist nicht zu bean- standen. Eine andere Interpretation der Vorgänge ist ohne Zweifel (Art. 10 Abs. 3 StPO) auszuschliessen. Der Sachverhalt ist erstellt, es kann ergänzend auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 19 ff.). Der Reinheitsgehalt bestimmt sich gemäss dem Medianwert der Betäubungsmit- telstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und be- trägt vorliegend 38 %, wobei die Vorinstanz nur von 35 % und somit von 350 Gramm reinem Heroin ausgegangen ist (Urk. 118 S. 24). 2.2. Vorgang 227 - "L._____" 2.2.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ von einem Lieferanten namens "L._____" anlässlich von fünf Treffen, nämlich am 5. Dezem- ber 2014, am 8./9. Dezember 2014, am 21./22. Dezember 2014, am 27. Dezem- ber 2014 sowie am 3. Januar 2015, insgesamt vier Kilogramm Kokain (Reinsub- stanz total: 2'380 Gramm Kokain) gekauft und dieses in der Folge gestreckt zu haben. Damit hätten sie einen Gewinn von total ca. Fr. 136'000.– erwirtschaftet (Urk. 118 S. 25 ff.). 2.2.2. Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass sich die Über- nahme von vier Kilogramm Kokain von L._____ durch den Beschuldigten und B._____ nicht erstellen liesse. Der Beschuldigte habe sich zudem am 5. sowie am 8./9. Dezember 2014 im Ausland aufgehalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass er über die angeblich deliktischen Handlungen von B._____ informiert gewesen sei und diese mitgetragen habe. Die aufgenommenen Ge- spräche seien falsch bzw. zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt worden. Die Begriffe "Weisses", "Auto" und "Mädchen" würden nicht für Drogen bzw. Ko- kain stehen (Urk. 133 S. 11 und S. 18 ff.). 2.2.3. Dass am 5. Dezember 2014 durch L._____ in einem Pneu ein Kilogramm Kokain in die Wohnung von B._____ gebracht wurde, ist durch die entsprechen-
- 14 - den Audioprotokolle erstellt (Urk. HD 1/11, TK-act. 11, Zeile 34 ["Ich habe mir we- gen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses […]"; Urk. HD 1/11, TK- act. 12 [in den Keller gehen mit einem Messer]; Urk. HD 1/11, TK-act. 14 ["Mach es auf"] und Urk. HD 1/11, TK-act. 15). Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass selbst wenn L._____ mit "1 Kilo Weisses" ein Kilogramm Kokain gemeint hätte, nicht erstellt sei, dass sich das Kokain auf Veranlassung von B._____ in deren Wohnung befunden habe. L._____ könnte auch gemeint haben, dass er sich Kokain besorgt habe oder dass er Kokain auf dem Weg zu B._____ jemandem geliefert hätte (Urk. 133 S. 19). Dieser Einwand geht ins Leere: Durch die entsprechenden Audioaufnahmen in der Wohnung von B._____ vom 5. Dezember 2014 steht ohne Zweifel fest, dass sich das Kokain sehr wohl "auf Veranlassung" von B._____ sowie des Beschul- digten für deren Weiterverkauf in ihrer Wohnung befand. Ansonsten hätte nicht B._____ persönlich das Kokain aus dem Reifen genommen und über dessen Ver- teilung gesprochen (Urk. HD 1/11, TK-act. 12 und Urk. HD 1/11, TK-act. 14, Zeile
54) sowie dem Beschuldigten ebenfalls am 5. Dezember 2014 mitgeteilt, dass sie "das andere Auto" habe (Urk. HD 1/11, TK-act. 15). Mit diesem Gespräch von B._____ mit dem Beschuldigten sowie dem Telefonat vom 30. September 2014, mit welchem die beiden die Lieferung durch L._____ besprochen haben (Urk. HD 1/11 TK-act. 3), ist auch der Einwand der Verteidigung, dass dieser infolge seines Aufenthalts im Ausland nicht über die angeblichen Tätigkeiten von B._____ infor- miert gewesen sei und den Tatentschluss nicht mitgetragen habe (Urk. 133 S. 11), widerlegt. Ob sich dieses Kokain in dem bei B._____ gefundenen Autoreifen befand (Urk. HD 1/11, act. 13) oder ob es in einem anderen Pneu gebracht wurde sowie auf welche Art und Weise dieses aus dem Reifen entnommen wurde, kann auf Grund des Beweisergebnisses offen bleiben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 20 f.) nicht einzugehen ist. Es ist aber festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Frage, um welchen Pneu es sich gehandelt hat und wie das Kokain aus diesem entnommen wurde, vollends überzeugen (vgl. Urk. 118 S. 27 ff.). Die Übernahme von einem Kilogramm Kokain am 5. Dezember 2014 ist somit erstellt.
- 15 - 2.2.4. Dass B._____ am 8./9. Dezember 2014 in M._____ [Ortschaft] war, ist nachgewiesen (Urk. HD 1/11 TK-act. 24) und anerkannt (Urk. 133 S. 21 ff.). Be- stritten ist indes, dass es dabei zu einer Drogenübergabe kam. Die Interpretation des aufgenommenen Gesprächs vom 8. Dezember 2014 durch die Vorinstanz sei falsch, insbesondere stehe der genannte Begriff "Auto" nicht für ein Kilogramm Kokain. Naheliegender sei die Interpretation, dass der Freund bzw. L._____ kein Fahrzeug gehabt habe und daher abgeholt worden sei (Urk. 133 S. 21 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann das zur Erstellung dieses Sachverhaltsabschnitts relevante Gespräch vom 8. Dezember 2014 um 17:08 Uhr (Urk. HD 1/11, TK-act. 21) nicht anders interpretiert werden, als dass B._____ nach M._____ fahren musste (obwohl dieses Datum für sie nicht passend war), um den "Freund" (L._____) abzuholen, welcher ein Kilogramm Kokain mitbringt. Dass "ein Auto" für ein Kilogramm Drogen steht, ist im Drogenhandel üblich und ergibt sich zudem aus dem gesamten Kontext (vgl. auch Ziffer II 1.4). Eine andere Interpretation macht im Zusammenhang des aufgenommenen Gespräches denn auch keinen Sinn. Dieses lautet nämlich wie folgt: "L._____: Ich muss nach M._____. A._____: Warum? L._____: Dein Freund hat mich angerufen, dass ich ihn abholen soll. A._____: Warum? L._____: Sie haben kein Transportmittel, er hat ein Auto welches er (sprechen gleichzeitig). […]" (Urk. HD 1/11, TK-act. 21). Wenn mit dem Wort "Auto" ein tatsächliches Auto gemeint gewesen wäre, so hät- te im Satz nicht zusätzlich das Wort "Transportmittel" verwendet werden müssen. Zudem wäre der Satz anders gebildet worden bzw. es wäre erklärt worden, wa- rum dieses "Auto" nicht zur Verfügung steht und B._____ die - weite - Fahrt nach M._____ und zurück machen musste. Dass bei dieser Fahrt Kokain mitgeführt wurde, ist auch durch den Umstand bewiesen, dass B._____ N._____ am 9. De- zember 2014 auf dessen Nachfrage hin ("Ich wollte schauen ob sie den Anzug da gelassen haben") bestätigte, dass sie das Kokain erhalten hat (SMS vom 9. De- zember 2014 um 16:31 Uhr [Urk. HD 1/11, TK-act. 25] sowie das nachfolgende Telefongespräch um 16:59 Uhr [Urk. HD 1/11, TK-act. 26]). Durch den zeitlichen Konnex zur erfolgten Fahrt nach M._____ ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich dabei auch um die (angeblich) am 5. Dezember 2014 stattgefundene
- 16 - Übernahme gehandelt haben könnte (Urk. 133 S. 23), widerlegt. Dass mit dem Begriff "Anzug" unzweifelhaft Kokain gemeint sein muss, ergibt sich aus dem ge- samten Zusammenhang. An dieser Interpretation ist nichts "spekulatives", wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 133 S. 22 f.). Es kann hierzu ergänzend auf Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Damit ist die Übernahme von einem Kilogramm Kokain am 8./9. Dezember 2014 erstellt, weshalb auf die Umstände der Fahrt nach O._____ [Ortschaft] und das "hin und her und im Kreis" Herumfahren in der Gegend P._____ [Ortschaft] sowie Q._____ [Ortschaft] und die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 22) nicht einzugehen ist. Die Dro- genübergabe ist im Übrigen auch aufgrund des Umstandes bewiesen, dass der Beschuldigte und B._____ das Kokain am 10. Dezember 2014 "probierten" (Urk. HD 1/11 TK-act. 29), was zudem den Einwand der Verteidigung entkräftet, dass B._____ ohne das Wissen des Beschuldigten gehandelt haben soll und kein ge- meinsam getragener Tatentschluss gegeben sei (Urk. 133 S. 11 und S. 23). Zu- dem hat B._____ den Beschuldigten am 8. Dezember 2014 darüber informiert, dass sie in M._____ angekommen sei und auf den "Freund" (L._____) warte (Urk. HD 1/11 TK-act. 22). B._____ handelte mithin klarerweise mit Wissen und im Einverständnis mit dem Beschuldigten. 2.2.5. Am 21./22. Dezember 2014 fand wiederum eine Fahrt nach M._____ statt (vgl. Urk. HD 1/11, act. 47 f.), was durch die Verteidigung nicht bestritten ist (Urk. 133 S. 24). Sie macht hierzu geltend, dass es sich um ein gemeinsames Abendessen gehandelt habe und nicht um eine Entgegennahme von Drogen (Urk. 133 S. 23 f.). Aus den abgehörten Gesprächen ergibt sich indes ohne jeden Zweifel, dass auch anlässlich dieser Fahrt Kokain abgeholt wurde und Zweck des Treffens nicht (ausschliesslich) ein Abendessen in M._____ war: So durch das von B._____ ge- führte Gespräch mit R._____ vom 21. Dezember 2014 (Urk. HD 1/11, TK-act. 48), aus welchem aufgrund des Zeitpunkts des Gespräches (während des Aufenthalts in M._____ [Urk. HD 1/11, TK-act. 47]) und dessen Inhalt ("ich bringe, kein Prob- lem" [Urk. HD 1/11, TK-act. 48]) nichts anderes als das Abholen/Bringen des Ko-
- 17 - kains gemeint sein kann, welches gerade übergeben wird. Dass es sich um Koka- in handelte, ist auch dadurch erstellt, dass B._____ und der Beschuldigte dieses unmittelbar nach deren Ankunft am Wohnort, nämlich ab 2:26 Uhr, streckten (Urk. HD 1/11, TK-act. 47 und TK-act. 50, Zeilen 144 ff.). Ein Strecken von Kokain mitten in der Nacht nach einer langen Fahrt ergibt nur dann Sinn, wenn dieses unmittelbar vorher übernommen wurde. Das Bild wird abgerundet durch das kurz darauf aufgezeichnete Gespräch zwischen dem Beschuldigten und B._____ vom
22. Dezember 2014, 03:11 Uhr, gemäss welchem L._____ B._____ aufgefordert habe, S._____ 500 Gramm Kokain zu geben ("B._____: L._____ hat mir gesagt, falls S._____ anruft, gib ihm Halbes"; Urk. HD 1/11, TK-act. 52, Zeile 1). Die Ver- teidigung wendet hierzu ein, dass dies keinen Sinn ergebe, sei doch L._____ der Lieferant von N._____ gewesen (und nicht B._____), und er hätte das halbe Kilo- gramm Kokain direkt übergeben können (Urk. 133 S. 23). Dem kann nicht beige- pflichtet werden: Zum einen war L._____ ja nicht in Zürich und konnte daher das Kokain auch nicht direkt übergeben und zum anderen zeigt gerade die klare An- weisung von L._____ an B._____, dass diese quasi als Lieferantenstellvertreterin das halbe Kilogramm übergeben soll. Und wenn die Verteidigung geltend macht, dass - selbst wenn B._____ N._____ ein halbes Kilogramm Drogen hätte überge- ben sollen - unklar sei, aus welcher Lieferung dieses halbe Kilogramm nun stam- me (Urk. 133 S. 24), so kann aufgrund des zeitlich äusserst engen Zusammen- hangs hier ohne Zweifel auf die soeben erfolgte Kokainübernahme geschlossen werden. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf eine Menge von mindestens 500 Gramm Kokain erstellt. 2.2.6. Die Fahrt nach M._____ am 27. Dezember 2014 sowie das Treffen mit L._____ ergibt sich aus der GPS-Auswertung (Urk. HD 1/11, TK-act. 62) und den TK-Protokollen zwischen dem 24. und 26. Dezember 2014 (Urk. HD 1/11, TK-act. 55 bis 60). Auch dass bei diesem Treffen Kokain übergeben wurde, ist nachge- wiesen, sprechen der Beschuldigte und B._____ doch kurz nach der Rückkehr aus M._____ in der Wohnung von B._____ über den "echten Geruch" der Ware und die Art des Portionierens ("Wollen wir jetzt alles à 50 oder 100 packen, oder
- 18 - wie?"; Urk. HD 1/11, TK-act. 63, Zeilen 13 ff. und 33 ff.). Die Verteidigung macht geltend, dass das Erwähnen des "guten Geruchs" der Ware sowie das zu Beginn des Gesprächs abgehörte "Rascheln" keinen Schluss auf das Auspacken, Begutachten und Portionieren zulasse (Urk. 113 S. 24 f.). Ei- ne andere Interpretation ist indes klarerweise auszuschliessen und durch den Ge- samtkontext unzweifelhaft widerlegt. Auch die Verteidigung hat keine Erklärung dafür, was der Beschuldigte und B._____ denn sonst kurz nach der Fahrt nach M._____ und zurück um ca. 22 Uhr in der Nacht begutachten, portionieren und umpacken sollen. Aus der Art des Portionierens ("Wollen wir jetzt alles à 50 oder 100 packen, oder wie?"; Urk. HD 1/11, TK-act. 63, Zeile 33 ff.) sowie dem Ge- spräch zwischen B._____ und R._____ am nächsten Tag ("ein Kilo" [Urk. HD 1/11, TK-act. 64, Zeile 72] und "B._____: Wie viel willst du mitnehmen? R._____: Hm, das halbe. [….] B._____: Halbes Kilo?" [Urk. HD 1/11, TK-act. 64, Zeilen 198 ff.]) ergibt sich die Menge von einem Kilogramm Kokain ohne Weiteres. Auf Grund dessen, dass das Portionieren des Kokains durch den Beschuldigten und B._____ direkt nach deren Rückkehr vom Treffen mit L._____ in M._____ statt- fand, ist zudem der Einwand der Verteidigung, dass das Kokain auch aus den Übergaben durch N._____ bzw. T._____ stammen könnte (Urk. 133 S. 25), wider- legt. Es kann ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 32 f.). 2.2.7. Am 3. Januar 2015 kam es in U._____ [Ortschaft] zu einem weiteren Tref- fen mit L._____, dies ist durch die entsprechenden TK-Protokolle und GPS-Daten erstellt (Urk. HD 1/11, TK-act. 76 und act. 79-81). Bewiesen ist auf Grund des Gesprächs vom 3. Januar 2015, 2:08 Uhr, ebenfalls, dass es dabei um die Übergabe von Drogen ging, sprechen L._____ und der Be- schuldigte doch von einem "Mädchen", welches anlässlich des Treffens "wegzu- bringen", "zurückzubringen" bzw. zu "verheiraten" ist (HD 1/11, TK-act. 79). Die Verklausulierung "Mädchen" steht auf Grund des notorischen Begriffs sowie des Gesamtkontextes zweifelsfrei für Drogen; es kann hierzu auf Ziff. II 1.4 vorste-
- 19 - hend verwiesen werden. Dass der verwendete Begriff "Mädchen" tatsächlich für ein Mädchen stehen soll, welchem mittels Verheiratung mit einem Mann mit Schweizer Staatsbürgerschaft zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz verholfen werden soll - wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 133 S. 26) - kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dann wäre nämlich entweder die junge Frau mit Namen oder als "Frau" bezeichnet worden, und nicht als "Mädchen". Des Wei- teren finden sich in den später abgehörten Gesprächen keinerlei Hinweise auf diese behaupteten Verheiratsabsichten mit Bezug auf das namenlose "Mädchen". Dass es sich um 500 Gramm Kokain handelt, geht - entgegen der Ansicht der Verteidigung, welche auf die unverständlichen Stellen hinweist (Urk. 133 S. 27) - aus dem in der Wohnung geführten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und B._____ vom nächsten Tag (4. Januar 2015) hervor, gemäss welchem 500 Gramm Kokain portioniert und gestreckt werden ("A._____: Was nehmen wir, das Halbe (unverständlich). […]. B._____: (unverständlich) für ein Halbes. […]. B._____: Wie viel Weisses hat es? A._____: 500"; HD 1/11, TK-act. 85, Zeile 77 ff.). Auch unter Einbezug der unverständlichen Stellen ergibt sich ein klares Bild, zumal die Menge mehrmals genannt wird. Das Gespräch ist relativ lange und handelt klarerweise vom Portionieren und Strecken von Drogen. Darüber, was sonst besprochen worden sein soll, macht die Verteidigung denn auch keine Aus- führungen. Wie die Bezahlung dieses Kokains (zu welchem Preis und ob allenfalls mittels Übergabe von Heroin) vonstatten gehen sollte (vgl. die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz [Urk. 118 S. 35] und der Verteidigung [Urk. 133 S. 27]), kann offen bleiben, da der Sachverhalt mit Bezug auf die Übernahme und das Strecken von 500 Gramm Kokain erstellt ist. Damit ist auch auf den Einwand der Verteidigung, dass mit Bezug auf "Gelbes" ein Übersetzungsfehler vorliege sowie dass der Beschuldigte und B._____ immer wieder Mühe gehabt hätten, die Drogenlieferungen zu bezahlen und die Drogenschulden auch aus anderen Liefe- rungen herrühren könnten (Urk. 133 S. 27), nicht weiter einzugehen. Allfällige Probleme bei der Begleichung von Schulden aus Drogenlieferungen ändern im Übrigen nichts an der Sachverhaltserstellung mit Bezug auf den Kauf und das Strecken von Drogen.
- 20 - 2.2.8. Der Reinheitsgrad ergibt sich auf Grund des Medianwertes für die entspre- chenden Konfiskationsgrössen. Die Vorinstanz ging offensichtlich von einem Reinheitsgehalt von 70 % mit Bezug auf ein Kilogramm Kokain sowie einem Reinheitsgehalt von 56 % mit Bezug auf die drei Kilogramm Kokain aus, womit ei- ne Reinsubstanz von 2'380 Gramm Kokain resultierte (Urk. 118 S. 36). Die Ver- teidigung macht geltend, dass insgesamt von einem Reinheitsgrad von 51 % aus- zugehen sei (Urk. 133 S. 28). Indes ergeben sich gemäss Betäubungsmittelstatis- tik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) folgende Werte: Für das Jahr 2014 sind dies 51 % für Konfiskationsgrössen von 100 Gramm bis ein Kilogramm und 70 % für Konfiskationsgrössen ab einem Kilogramm sowie für das Jahr 2015 56 % für Konfiskationsgrössen von 100 Gramm bis ein Kilogramm. Zudem erwähnt der Beschuldigte im Gespräch vom 28. Dezember 2014 um 5:18 Uhr gegenüber B._____ selber den Reinheitsgrad von 70 %: "Du wirst es denen sagen, dass es 70 % ist […]." (Urk. HD 1/11 TK-act. 65). Damit resultiert eine höhere Menge Reinsubstanz, nämlich 2'635 Gramm reines Kokain (drei mal 1'000 Gramm à 70 % [= 2'100 Gramm], 500 Gramm à 51 % [= 255 Gramm] sowie 500 Gramm à 56 % [= 280 Gramm]). Mit Bezug auf den durch den Weiterverkauf erzielten Gewinn von ca. Fr. 136'000.– ist Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte und B._____ be- sprachen, das Kokain im Verhältnis 1:2 zu strecken (Urk. HD 1/11 TK-act. 85, Zei- len 94 ff.), womit von ca. 8 Kilogramm gestrecktem Kokain auszugehen ist. Weiter rechnete B._____ selber mit einem Gewinn von Fr. 17'000.– pro gestrecktem Ki- logramm Kokain (Urk. HD 1/11 TK-act. 51, Zeilen 20 ff.), was einen Gewinn von Fr. 136'000.– ergibt (8 mal Fr. 17'000.–). Der Sachverhalt ist somit auch diesbe- züglich erstellt. 2.3. Vorgang 225 - Heroinimport 2.3.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 5. Dezember 2014 gemeinsam mit B._____ in einem Personenwagen zwei Kilogramm Heroin mit einem Reinheits-
- 21 - gehalt von 50 % von D._____ in die Schweiz eingeführt und in der Folge gestreckt zu haben (Urk. 118 S. 37 ff.). 2.3.2. In der Anklageschrift wird im ersten Satz der Sachverhaltsbeschreibung zum Vorgang 225 die Kontaktaufnahme zu einem Vermittler namens "W._____" am 28. September 2014 beschrieben. Da sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Einfuhr von zwei Kilogramm Heroin am 5. Dezember 2014 auch ohne den Vorgang im September 2014 erstellen lässt, kann offen bleiben, ob am 28. Sep- tember 2014 durch den Beschuldigten mit "W._____" Gespräche über eine Hero- inlieferung geführt wurden und ob es sich beim am 5. Dezember 2014 eingeführ- ten Heroin tatsächlich um das allenfalls am 28. September 2014 durch "W._____" vermittelte handelte. Die Vorinstanz erstellte denn auch nur, dass sich aus diesen ersten Gesprächen ableiten lasse, dass der Beschuldigte Vorbereitungshandlun- gen zur späteren Organisation der Heroineinfuhr unternommen habe (Urk. 118 S. 38). Auf diesen Abschnitt des Sachverhalts und die hierzu durch die Verteidigung vorgebrachten Einwendungen (Urk. 133 S. 29 f.) ist daher nicht weiter einzuge- hen. Damit ist auch irrelevant, was eine allfällige Zeugenaussage von "W._____" ergeben hätte, welche die Verteidigung als entlastendes Beweismittel antizipiert gewürdigt haben will (Urk. 133 S. 28 f. und S. 30). Ein entsprechender Beweisan- trag wurde denn auch weder anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Urk. 100) noch im Berufungsverfahren gestellt. Der vorgängig am 13. Juli 2017 gestellte Beweisantrag wurde zudem durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 47). 2.3.3. Dass B._____ am 11. November 2014 zum Beschuldigten nach D._____ und am 5. Dezember 2015 zurück in die Schweiz fuhr, ist erstellt (Urk. HD 1/3 TK- act. 1 und act. 2). Die Verteidigung macht geltend, dass sich nicht nachweisen lasse, dass B._____ bei der Rückfahrt im Handschuhfach Heroin in die Schweiz eingeführt habe. Insbesondere sei die Interpretation der Vorinstanz des Ge- sprächs vom 5. Dezember 2014 in der Wohnung von B._____ zwischen ihr, " L._____" und "AA._____" falsch. Die von " L._____" geäusserte Passage: "[…] sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#." zeige nicht mit hinreichender Si- cherheit einen Zusammenhang zu B._____. Zudem sei das Handschuhfach eines
- 22 - BMW's A, 520d für einen Block Heroin mit einem Gewicht von zwei Kilogramm zu klein (Urk. 133 S. 31 f.). 2.3.4. Die relevante Aussage von "L._____" im Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 9:40 Uhr, lautet wie folgt: "Ich habe mir wegen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#." (Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeile 33 ff.). Notorischerweise steht im Drogengeschäft "Weisses" für Kokain und "Gelbes" für Heroin, dies ergibt sich zudem schlüssig aus der gesamten Konversation im Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014 (vgl. auch die Erwägungen in Ziffer II 1.4 vorstehend). Dass durch "L._____" etwas anderes als Kokain bzw. Heroin gemeint gewesen sein soll, ist daher mit Sicher- heit auszuschliessen und wird durch die Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Zudem spricht B._____ später sogar selber ausdrücklich von "Drogen", welche "die ganze Zeit" im Handschuhfach gelegen hätten und welche sie nun herausho- len wolle (Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 9.40 Uhr, Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeilen 69 ff.). Die Auslegung der Verteidigung, dass die Passage "[…] und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#" auch so interpretiert werden könne, dass sich L._____ selber meint bzw. eine unbekannte "sie" über L._____ sage, dass er zwei Kilogramm Gelbes gebracht habe (Urk. 133 S. 31), macht im Ge- samtzusammenhang keinen Sinn. Die gesamte Passage lautet nämlich: "B._____: […]. Ich habe das Gelbe bekommen. L._____: Wann? B._____: Heute Morgen. L._____: (unverständlich) hast Du gebracht? B._____: (lacht). L._____: Ich habe mir gedacht, dass ich mich retten sollte, und sieh dir an wo ich ange- kommen bin. Ich habe mir wegen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#" (Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeilen 28 ff.). Die (bewundernde) Aussage von "L._____" kann sich somit nur auf die Aussage von B._____ beziehen, dass sie das "Gelbe" am Morgen gebracht hatte. Es ist damit erstellt, dass " L._____" selber ein Kilogramm Kokain ("Weis- ses"; vgl. vorstehend Ziffer II 2.2.) und B._____ zwei Kilogramm Heroin ("Gelbes") brachte. 2.3.5. Aus dem Gespräch vom 5. Dezember 2014 um 1:44 Uhr morgens, welches während der Fahrt von B._____ zurück in die Schweiz zwischen ihr und dem Be-
- 23 - schuldigten geführt wurde, geht ebenfalls hervor, dass sie im Fahrzeug Drogen transportierte. B._____ hat aus ihrer Sicht etwas Einzigartiges getan und berichtet darüber und über ihre diesbezügliche Erleichterung dem Beschuldigten: "Ich bin jetzt glücklich, aber ich bin wirklich nicht normal. […] nie wieder im Leben." (TK- Protokoll vom 5. Dezember 2014, 01:44 Uhr, Urk. HD 1/3, TK-act. 2). Um diese Uhrzeit und in Anbetracht der erst zum Teil zurückgelegten Strecke hätte B._____ - wenn sie tatsächlich lediglich auf der Rückreise von einem normalen Besuch ihres Ehemannes gewesen wäre - ganz anders kommuniziert. Ausserdem wäre dann das Gespräch nach Erreichen des Wohnortes und nicht nach dem Überqueren der Grenze geführt worden. Die grosse Erleichterung von B._____ rührt offensichtlich auch daher, dass sie an der Grenze angehalten, indes nicht näher kontrolliert wurde. Darüber berichtete sie später auch "L._____" und "AA._____": "Ah, ich hielt an der Grenze an (unverständlich) ging auf meine Seite und er auf die Seite des Beifahrers. Und wenn du mich gesehen hättest, juhu (lacht) […]."; Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeilen 71 ff.). 2.3.6. Die Menge von zwei Kilogramm Heroin ergibt sich ebenfalls aus dem Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 17:11 Uhr (Urk. HD 1/3, TK-act. 7: "2 Ki- lo") sowie aus dem Kaufpreis von ca. 60'000 Euro ("[…] somit kannst du diesem bis 50 tausend Euro geben. Es sind noch nicht 5 Tage, seit ich gekommen, oder? […] und ich habe am … (unverständlich) ... schon 10'000.– gegeben." [Audiopro- tokoll vom 12. Dezember 2014, 13:12 Uhr, Urk. HD 1/3, TK-act. 24, Zeilen 120 ff.]). Es kann hierzu zudem auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 41). Ob und in welchem Umfang An- bzw. Teilzah- lungen geleistet wurden, kann bei diesem Beweisergebnis offen bleiben und auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 33) ist daher nicht einzugehen. Dass die zwei Kilogramm Heroin nicht in das Handschuhfach des BMW's gepasst hätten - so der Einwand der Verteidigung (Urk. 133 S. 32) - ist durch die eigene Aussage von B._____ ("Ja, es ist im Handschuhfach. (unver- ständlich) die ganze Zeit." [Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeile 71]) widerlegt. Zudem hat es sich um ein anderes Fahrzeug als den BMW von B._____ gehandelt (vgl. Urk. HD 1/3 TK-act. 6, Zeilen 62 ff.: "Das Auto ist nicht auf mich eingelöst
- 24 - […] Es ist auf einen Freund eingelöst, welcher sauber ist."). Die Verteidigung macht zudem geltend, dass der Beschuldigte bei den späteren Verkaufshandlun- gen von B._____ nicht beteiligt gewesen sei und ihm im Übrigen, da er sich nicht in der Schweiz aufgehalten habe, keine Mittäterschaft nachgewiesen werden könne (Urk. 133 S. 11 und S. 32 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unzweifelhaft mit den Handlungen von B._____ einverstanden war und bei diesen mitgewirkt hat. So war er über den Transport des Heroins in die Schweiz infor- miert (Urk. HD 1/3 TK-act. 2) und hat nach seiner Einreise in die Schweiz am 10. Dezember 2014 zusammen mit B._____ das Heroin gestreckt (Urk. HD 1/3, TK- act. 45) und mit ihr über die Bezahlung desselbigen gesprochen (Urk. HD 1/3 TK- act. 24). Bei einem gemeinsamen Import von zwei Kilogramm Heroin ist zudem logischerweise auch dessen Verkauf vorgesehen. Denn dass dieses Heroin zum Eigenkonsum gedient haben soll, ist nur schon auf Grund der Menge ausge- schlossen und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat die Vo- rinstanz den in der Anklageschrift erwähnten Weiterverkauf des Heroins weder bei der rechtlichen Würdigung noch bei der Strafzumessung berücksichtigt (Urk. 118 S. 165 f. und S. 176 f.), weshalb sich weitere Erwägungen erübrigen. Ausser- dem wurde durch die Vorinstanz festgehalten, dass sich die Menge des weiter- verkauften Heroins und damit auch der damit erzielte Gewinn (angeklagt ist ein Gewinn von ca. Fr. 109'200.–) nicht erstellen lasse (Urk. 188 S. 43 f.). Auch hier- zu erübrigen sich somit entsprechende Ausführungen. 2.3.7. Damit ist erstellt, dass B._____ am 5. Dezember 2014 zwei Kilogramm He- roin in einem Auto in die Schweiz transportierte. Mit Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von 50 % kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 118 S. 44). Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass bei diesem importierten Heroin zu Gunsten des Beschuldigten von einem Reinheits- grad von 13 % auszugehen sei, entsprechend dem Reinheitsgrad des bei B._____ anlässlich ihrer Verhaftung sichergestellten Heroingemischs (Urk. 133 S. 35). Sie übersieht dabei, dass das importierte Heroin mit dem Faktor 3.5 auf Strassenqualität gestreckt wurde und somit erst danach den Reinheitsgrad von ca. 13 % aufwies. Ausserdem macht es ökonomisch und von der Grösse der Ver-
- 25 - packung her wenig Sinn, derart stark gestreckte Drogen zu transportieren und zu importieren, zumal diese auch viel schlechter zu verstecken gewesen wären, was die Entdeckungsgefahr deutlich erhöht hätte. Das Strecken des Heroins mit die- sem Faktor durch den Beschuldigten und B._____ ist auf Grund des Audioproto- kolls vom 4. Januar 2015, 01:28 Uhr, nachgewiesen (Urk. HD 1/3, TK-act. 45). Zum anderen wurde bei B._____ neben dem gestreckten Heroin auch ein ange- brochener Heroinblock mit einem Reinheitsgehalt von 50 % sichergestellt (Urk. HD 10/5), womit der Reinheitsgehalt ebenfalls erstellt ist. Es resultiert somit eine Reinmenge von 1'000 Gramm Heroin. 2.4. Vorgang 251 - "T._____" 2.4.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 24. Dezember 2014 und dem 16. Januar 2015 gemeinsam mit B._____ von "T._____" 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 % (gemäss Anklageschrift: 57.12 %) erworben und damit einen Gewinn von Fr. 15'000.– erwirtschaftet zu haben (Urk. 118 S. 44 ff.). 2.4.2. Die Verteidigung wendet ein, dass sich die angebliche Drogenübergabe nicht erstellen lasse. Bei "T._____" handle es sich um einen Jugendfreund und daher sei es nicht aussergewöhnlich, dass es zu mehreren Treffen gekommen sei (Urk. 133 S. 36 ff.). 2.4.3. Es steht fest - und wird von der Verteidigung auch nicht bestritten (Urk. 133 S. 36 ff.) -, dass der Beschuldigte und B._____ mit "T._____" in Kontakt standen (Urk. HD 1/13, TK-act. 1 und act. 2). Relevant zur Erstellung des Sachverhalts ist zunächst das Telefongespräch vom 2. Oktober 2014, 18:26 Uhr. B._____ fordert in diesem Gespräch den Beschuldigten ausdrücklich auf, ihr in D._____ über "T._____" Drogen zu organisieren: "Bitte verbinde mich. Finde Ware für mich und wenn ihr könnt, schickt es mir. Leute, ich habe hier kein Leben. Die Rechnungen bringen mich um."; und: "Sag T._____, dass er auch etwas organisieren solle." (Urk. HD 1/13, TK-act. 3). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass gescherzt
- 26 - worden sei und der Beschuldigte der Bitte von B._____ nach der Organisation von Drogen aus D._____ keine ernsthafte Bedeutung beigemessen habe (Urk. 133 S. 37), so ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschul- digte und B._____ sprechen ausdrücklich vom "Arbeiten mit Drogen", worüber Personen, welche nicht im Drogenhandel tätig sind, keine Witze machen würden. Zudem erwähnt B._____ ihre Geldsorgen, womit die Bitte nach der Organisation von Drogen durch den Beschuldigten und "T._____" einen nachvollziehbaren - und damit klar nicht scherzhaften - Hintergrund hat. Dieses Gespräch ist daher als eindeutiges Indiz zu werten, dass es bei den späteren Treffen mit "T._____" zu einer Drogenübergabe gekommen ist. 2.4.4. Das Schlüsselgespräch ist dasjenige vom 22. Dezember 2014, 02:58 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und B._____, in welchem sie über die bevorstehen- de Ankunft von "T._____" sprechen sowie Berechnungen zum erwarteten Gewinn aus dessen Lieferung anstellen: "A._____: […]. Weil, T._____ kommt morgen, er kommt und verstehst du? B._____: Ja, ja. A._____: Ich (unverständlich) mit ihm um 26-27 Euro, bezahle das (unverständlich) 3-4 Franken, und haue (unverständ- lich), verstehst du? B._____: Gut, V._____… A._____: Das heisst wir haben wie- der, um Beispiel, auf ein Stück sicher 15'000. [… ] B._____: Wenn wir sie um 53 geben, das heisst… Lass Durchschnitt 70 sein. Diese ist 75, diese ist 65, das heisst, lass Durchschnitt 70 sein, du hast verdienst hier 17'000, auf ein Stück." (Urk. HD 1/13, TK-act. 7). Selbst unter Einbezug der unverständlichen Abschnitte ergibt das geführte Gespräch aufgrund der in diesem genannten Zahlen und des ganzen Gesprächsinhalts nur dann Sinn, wenn es beim Besuch von "T._____" um eine Drogenlieferung geht und der Preis für die Drogen sowie der voraussichtliche Verdienst besprochen wird. Mit der gennannten (verklausulierten) Zahl von "26-27 Euro" kann nichts anderes als der Kaufpreis von 26'000 bis 27'000 Euro gemeint sein (vgl. auch Ziffer II 1.4 vorstehend). Was mit den anschliessend genannten "3- 4 Franken" gemeint sein soll, kann - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 133 S. 37) - offen bleiben. Es könnte sich dabei um eine schon geleistete Anzah- lung handeln, da Drogen in dieser Grössenordnung in der Regel nicht ohne Vor- schuss über die Landesgrenzen geliefert werden. Die in der Folge durch den Be-
- 27 - schuldigten und B._____ vorgenommenen Berechnungen von "15'000" bzw. "17'000" pro "Stück" ("A._____: Das heisst wir haben wieder, um Beispiel, auf ein Stück sicher 15'000." und: "B._____: […]"du hast verdienst hier 17'000, auf ein Stück."; Urk. HD 1/13, TK-act. 7) zeigen offensichtlich deren Kalkulationen mit Bezug auf den Gewinn aus dem bevorstehenden Drogenerwerb und - weiterverkauf. Dass diese Zahlen nach Ansicht der Verteidigung "für irgendwas stehen" könnten (Urk. 133 S. 37), ist mit Sicherheit auszuschliessen, zumal auch die Verteidigung keine andere Erklärung für die genannten Zahlen hat. B._____ stellt zudem nach der Nennung der Ziffer "15'000" durch den Beschuldigten eige- ne Berechnungen an und kommt dann auf die Zahl "17'000": "Wenn wir sie um 53 geben, das heisst… Lass Durchschnitt 70 sein. Diese ist 75, diese ist 65, das heisst, lass Durchschnitt 70 sein, du hast verdient hier 17'000, auf ein Stück". Sie rechnet somit bei der Zahl von Fr. 17'000.– mit vorteilhafteren Verkaufspreisen. Damit ist die Einwendung der Verteidigung widerlegt, dass "diverse" Zahlen ge- nannt würden (Urk. 133 S. 37). Dass es sich bei der bevorstehenden Lieferung um eine Mindestmenge von 500 Gramm Kokain handeln muss, geht aus dem Kaufpreis bzw. dem gerechneten Gewinn unmittelbar hervor. 2.4.5. Erstellt ist weiter, dass "T._____" bei AB._____ wohnte (vgl. u.a. Urk. HD 1/13, TK-act. 27, act. 34, act. 35, act. 37; vgl. zum Ganzen Urk. 118 S. 47), dass der Beschuldigte mit AB._____ am 24. Dezember 2014 für diesen Tag bei ihm ein Treffen vereinbarte (Urk. HD 1/13, TK-act. 28) und sich das Fahrzeug von B._____ danach dreimal am Wohnort von AB._____ befand (Urk. HD 1/13, TK- act. 29, act. 30a und act. 30b). Diese drei Fahrten am 24. Dezember 2014 zur Wohnung von AB._____ lassen unter den gesamten Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass es an diesem Tag zur Kokainübergabe gekommen ist. Ein dreimaliges Aufsuchen eines Ortes macht nämlich dann Sinn, wenn dabei Drogen übernommen bzw. Geld übergeben wird. Gerade bei "harten" Drogen ist die Ge- fahr des Mit-sich-Führens grosser Mengen mit einem hohen Risiko verbunden, da im Falle einer Verhaftung mit einer massiven Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Eine "Aufteilung" der Übergaben ist daher die konsequente Vorgehensweise. Hinzu kommt, dass nur gerade drei Tage später durch den Beschuldigten und B._____
- 28 - die Qualität der Drogen gelobt und über deren Portionierung gesprochen wird (Urk. HD 1/13, TK-act. 31). Einen anderen Schluss, als dass sich dieses Ge- spräch auf das kurz zuvor von "T._____" übernommene Kokain bezieht, kann zweifellos (Art. 10 Abs. 3 StPO) ausgeschlossen werden, zumal noch erwähnt wird, dass sie "T._____ sehen" wollen (Urk. HD 1/13, TK-act. 31, Zeile 22). Irrele- vant ist, weshalb der Beschuldigte und B._____ "T._____" aus der Wohnung von AB._____ vertreiben wollten (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 118 S. 47 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 38) ist folglich nicht einzugehen. 2.4.6. Der Sachverhalt des Erwerbs von 500 Gramm Kokain ist somit erstellt. Dass zu Beginn der Untersuchung eine Telefonnummer fälschlicherweise "T._____" zugeordnet wurde, ändert daran nichts (vgl. die Einwendungen der Ver- teidigung in Urk. 133 S. 35). Diese TK-Protokolle wurden gegen den Beschuldig- ten (und B._____) denn auch nicht verwendet (vgl. Urk. 118 S. 44 ff.). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei diesem Beweisergebnis offen bleiben kann, was eine allfällige Zeugenaussage von "T._____" ergeben hätte, welche die Verteidi- gung als entlastendes Beweismittel antizipiert gewürdigt haben will (Urk. 133 S. 35 f.). Ein entsprechender formeller Beweisantrag wurde denn auch weder an- lässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Urk. 100) noch im Berufungs- verfahren gestellt. Der vorgängig am 13. Juli 2017 gestellte Beweisantrag wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 47), weshalb sich auch aus diesem Grunde weitere Erwägungen erübrigen. 2.4.7. Der Gewinn von mindestens Fr. 15'000.– ist auf Grund des oben erwähnten Gesprächs vom 22. Dezember 2014 (Urk. HD 1/13, TK-act. 7) erstellt. Der Rein- heitsgrad von 51 % ergibt sich aus dem entsprechenden Medianwert, womit eine Reinmenge von 255 Gramm Kokain resultiert. 2.5. Vorgang 235 - "AC._____" 2.5.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 5. Oktober 2014 gemeinsam mit
- 29 - B._____ 100 Gramm Betäubungsmittel (Reinmenge 51 Gramm Kokain) von AD._____ [Land] in die Schweiz eingeführt zu haben (Urk. 118 S. 48 ff.). 2.5.2. Die Verteidigung macht geltend, dass die Vorinstanz die aufgenommenen Gespräche zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt habe. Es stimme zwar, dass der Beschuldigte und B._____ den "AC._____" kennen würden und B._____ sich am 5. Oktober 2014 mit ihm getroffen habe; indes sei es dabei nicht um Dro- gen gegangen. Auch werde nicht bestritten, dass eine Schuld gegenüber dem "AC._____" in Höhe von 7'000 EURO oder Franken bestehe, dabei handle es sich aber um eine alte Schuld des Beschuldigten und nicht um Drogenschulden aus dem Treffen vom 5. Oktober 2014 (Urk. 133 S. 39 ff.). 2.5.3. Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Be- weismittel, insbesondere die Gesprächsprotokolle, korrekt zusammengefasst und in den wesentlichen Teilen auszugsweise wörtlich wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 118 S. 48 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen voll- umfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5.4. Es ist erstellt und auch nicht bestritten, dass B._____ am 5. Dezember 2014 nach AE._____ [Ortschaft] in AD._____ fuhr (Urk. HD 2/7, Anhang; Urk. 133 S. 42). Nur schon die kurze Dauer und die Uhrzeit des Treffens von 22:20 Uhr bis 23:11 Uhr (Urk. HD 2/7, Anhang) spricht klar gegen ein Treffen zweier Bekannter bzw. Freunde zu einem gemütlichen Beisammensein. B._____ er- wähnt zudem ausdrücklich die Länge der Fahrt ("das ist weit"; Gespräch vom 5. Oktober 2014, 16:48 Uhr, Urk. HD 2/7, Anhang). Zudem war es der Beschuldigte, welcher B._____ gleichentags dringend darum bat, sich mit dem "AC._____" zu treffen ("… schau, ob ihr euch irgendwo trefft, dies und das. Aber unbedingt […]"; Gespräch vom 5. Oktober 2014, 14:31 Uhr, Urk. HD 2/7, Anhang). Diese Dring- lichkeit lässt sich nur mit einer geplanten Drogenübergabe erklären. Der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ sagte, dass sie den "AC._____" zwecks Vereinba- rung des Treffens von einer "Kabine" aus oder "woher du willst" anrufen soll (Ge- spräch vom 5. Oktober 2014, 14:33 Uhr, Urk. HD 2/7, Anhang), ist mit der Vo- rinstanz dahingehend zu würdigen, dass das Gespräch einen illegalen Zweck hat-
- 30 - te und nicht mit den üblicherweise verwendeten Nummern geführt werden sollte (vgl. Urk. 118 S. 55). Dass es - wie die Verteidigung geltend macht - dem Be- schuldigten nur darum gegangen sei, B._____ mitzuteilen, dass ihm nicht wichtig sei, woher diese den "AC._____" anrufe (Urk. 133 S. 39), würde im Kontext eines "normalen" Gesprächs betreffend einem Treffen mit einem Freund keinen Sinn ergeben. 2.5.5. Nach dem Treffen mit dem "AC._____" führten der Beschuldigte und B._____ um 2:18 Uhr zudem folgendes Gespräch: " B._____: Hast du Drogen genommen? A._____: Einwenig. B._____: Ach, gut. Es spielt keine Rolle, ok. Al- les ist gut, ich bin zu Hause, ich habe den AC._____ gesehen. Ich hätte dich ge- braucht. Alles ist ok." (Urk. HD 2/7, Anhang). Entgegen den entsprechenden Aus- führungen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ehefrau ihrem Ehe- mann morgens um 2 Uhr mit diesen Worten mitteilen soll, dass man nach dem Treffen mit einem Bekannten die längere Strecke gut hinter sich gebracht habe (vgl. Urk. 133 S. 42). Vielmehr handelte es sich bei diesem Gespräch eindeutig um die Mitteilung der erfolgreichen Übernahme und Einfuhr der Betäubungsmittel. Weiter ist erstellt und anerkannt, dass beim "AC._____" Schulden in der Höhe von 7'000 Franken oder Euro bestanden und der Beschuldigte und B._____ sich diesbezüglich miteinander ausgetauscht haben (u.a. Gespräch vom 6. Oktober 2014, 20:42 Uhr, und vom 2. November 2014, 23:09 Uhr; Urk. HD 2/7, Anhang; Urk. 133 S. 41). Dabei handelte es sich offensichtlich zumindest um einen Teil der für die Drogen geschuldeten Summe. Denn wenn es sich dabei tatsächlich um ei- ne "alte" Schuld des Beschuldigten beim "AC._____" handeln würde - so die Er- klärung der Verteidigung (Urk. 133 S. 41) -, so wäre diese nicht direkt nach dem Treffen mit B._____ aktuell und dringlich geworden. Der "AC._____" drängt in der Folge nämlich eindringlich auf weitere Treffen (div. SMS und Gespräche, Urk. HD 2/7, Anhang). 2.5.6. Im Gespräch vom 2. November 2014, 23:09 Uhr, erklärt der Beschuldigte B._____, dass er von einer Restschuld von 2'500 ausgehe und mit dieser An- nahme "im Recht" sei, er könne sich "erinnern wie viel es gewesen ist". B._____ hingegen ist der Meinung, dass der "AC._____" im Recht ist und sagt: "[…] ich
- 31 - weiss, dass er im Recht ist" (Gespräch vom 2. November 2014, 23:09 Uhr, Urk. HD 2/7, Anhang). Eine solche Diskussion zwischen dem Beschuldigten und B._____ macht nur dann Sinn, wenn es sich um eine gemeinsame Schuld han- delt. Diese (Rest-) Schuld versuchen sie in der Folge auch auf andere Art und Weise als nur durch Geld zu bezahlen. So sagt der Beschuldigte im Gespräch vom 22. Dezember 2014 um 3:00 Uhr zu B._____: "Ja. Wir geben ihm halbes und er soll die Schuld tilgen" und B._____ antwortet: "Wir geben ihm nicht halbes. Wir geben ihm 250" (Urk. HD 2/7, Anhang). Die Interpretation der Vorinstanz, dass es sich dabei um Überlegungen handelt, die Schuld anstelle von Geld mittels Drogen zu bezahlen (Urk. 118 S. 58), ist schlüssig. Die Verteidigung macht hierzu gel- tend, dass es keinen Sinn mache, einen Drogenlieferanten wiederum mit Drogen zu bezahlen (Urk. 133 S. 43). Dem ist entgegenzuhalten, dass durchaus Kokain mit Heroin oder umgekehrt "bezahlt" werden kann. Denn je nach der Beschaf- fungs- bzw. Weiterverkaufssituation kann ein Mangel bzw. Überschuss der einen oder anderen Betäubungsmittelart vorliegen. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Berechnung der Betäubungsmittelmenge überzeugen vollständig, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 118 S. 58 f.). Selbst unter Zugrundelegung aller Zahlenkombinationen ist ausgehend vom Preis von mindestens 7'000 Franken oder Euro eine Menge von mindestens 100 Gramm Betäubungsmittel erstellt. Die Vorinstanz ging zu Gunsten des Beschuldigten von der Einfuhr von Kokain aus, was auf Grund der geringeren Strafandrohung gegenüber Heroin nicht zu bean- standen ist. Bei diesem Beweisergebnis kann offen bleiben, was eine allfällige Zeugenaussage des "AC._____" ergeben hätte, welche die Verteidigung als ent- lastendes Beweismittel antizipiert gewürdigt haben will (Urk. 133 S. 39 f.). Ein entsprechender formeller Beweisantrag wurde denn auch weder anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Urk. 100) noch im Berufungsverfahren ge- stellt. Der vorgängig am 13. Juli 2017 gestellte Beweisantrag wurde durch die Vo- rinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 47), weshalb sich auch aus diesem Grunde weitere Erwägungen erübrigen.
- 32 - 2.5.7. Die Art und die Menge der Betäubungsmittel, nämlich 100 Gramm Kokain- gemisch, sind somit erstellt. Auf Grund des Medianwertes von 51 % resultiert eine Reinmenge von 51 Gramm Kokain. 2.6. Vorgang 226 - Ferienvertretung "AF._____" 2.6.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass AB._____ (genannt "AF._____", "AG._____" oder "AH._____") für ihn und B._____ als deren Stellvertreter an ver- schiedene Abnehmer mindestens 733 Gramm Heroin verkauft habe. Zudem habe der Beschuldigte zusammen mit B._____am 4. Januar 2015 an AB._____ 600 Gramm Heroin zwecks Weiterverkaufs an den Abnehmer "AI._____" übergeben (Urk. 118 S. 61 ff.). 2.6.2. Die Verteidigung macht insbesondere geltend, dass der Beschuldigte bei diesem Vorgang nicht beteiligt gewesen sei, weshalb er auch nicht als Mittäter qualifiziert werden könne. AB._____ habe mit seinen Aussagen ausschliesslich B._____ belastet. Der Beschuldigte habe zudem weder von der Stellvertretertä- tigkeit durch AB._____ Kenntnis gehabt noch lasse sich eine Übergabe von 600 Gramm Heroin zur Weitergabe an den Abnehmer "AI._____" erstellen (Urk. 133 S. 11 und S. 44 ff.). 2.6.3. Zur Stellvertretung des Beschuldigten und B._____ durch AB._____ ist vor- ab darauf hinzuweisen, dass AB._____ diese selber eingeräumt hat (Urk. 4/10 S. 4 und Urk. 4/4 S. 8). Für das stellvertretende Verkaufen habe er 20 % des Erlöses erhalten (Urk. HD 4/10 S. 5). Schon ausgehend von diesen Aussagen von AB._____ selber ist der Sachverhalt betreffend der Stellvertretertätigkeit vollum- fänglich erstellt. Es kann im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden, welche zudem sämtliche relevanten Aussagen und TK-Protokolle (Urk. HD 2/6 TK-act. 1 ff.) wiedergibt (Urk. 118 S. 64 ff.). Wenn die Verteidigung geltend macht, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von dieser Stellvertretung gehabt habe, so ist dies durch die eigenen Aussage von AB._____ widerlegt ("Sie waren in dieser Zeit weg. Ich weiss nicht wo. Und AJ._____ und
- 33 - B._____ sind zu mir gekommen. AJ._____ hat gesagt, dass ich etwas für sie ma- chen müsse, während sie abwesend sind. 200 Gramm à 5 Gramm haben sie mir überlassen. […]"; Urk. HD 4/4 S. 8). Die Behauptung der Verteidigung, dass AB._____ mit seinen Aussagen ausschliesslich B._____ belastet habe (Urk. 133 S. 45), stimmt somit nicht. In der von ihr zitierten Konfrontationseinvernahme vom
31. Januar 2017, an welcher der Beschuldigte anwesend war, behauptete AB._____ zwar, dass er nur mit B._____ "Drogenkontakt" gehabt habe und er von "Herrn A._____" nichts bekommen habe (Urk. 4/10 S. 4 f.). Indes ist ohne Weite- res verständlich, dass er diesen anlässlich der direkten Konfrontation nicht direkt belastete, wohl weil er vor ihm Angst hatte ("Ich weiss nicht, ob Sie die Familie A._____ kennen. Ich hätte nicht mehr auf die Strasse gehen dürfen. […]. Die Fa- milie hat schon unzählige Menschen in der Schweiz geschlagen"; Urk. 4/4 S. 5). Weiter hat AB._____ eingeräumt, zwischen dem 11. November 2014 und dem
6. Dezember 2014 an die Kunden AK._____, AL._____ und AM._____ Heroin ge- liefert zu haben (Urk. HD 4/10 S. 4 f.; Urk. 4/4 S. 18 und Urk. 4/6 S. 5). Die Ver- teidigung macht hierzu geltend, dass sich aus den durch AB._____ genannten Namen/Bezeichnungen "AN._____", "AO._____" und "AP._____" nicht der Ver- kauf an AK._____, AL._____ und AM._____ erstellen lasse (Urk. 113 S. 48 ff.). Dieser Einwand ist nicht nur durch die Tatsache, dass es sich bei diesen Abneh- mern um "Stammkunden" von B._____ handelte, sondern auch durch diverse TK- Protokolle widerlegt (u.a. Urk. 2/6, Anhang, u.a. TK-act. 3, TK-act. 4, TK-act. 10, TK-act. 13 ff.). 2.6.4. Die Gesamtmenge des verkauften Heroins ergibt sich einerseits aus dem Grammpreis für das Heroin, welcher 30 Franken pro Gramm betrug (Urk. HD 4/4 S. 9 und Urk. HD 4/10 S. 5) und andererseits aus dem Gewinn von Fr. 22'000.–, welcher sich - entgegen der (pauschalen) Einwendung der Verteidigung (Urk. 133 S. 51) - auf Grund des abgehörten Gesprächs zwischen AB._____ und B._____ vom 6. Dezember 2014 (Urk. HD 2/6 TK-act. 20) erstellen lässt. Darin geht es um die Abrechnung des Gewinnanteils von AB._____ aus der Stellvertretung, wobei Unstimmigkeiten bestehen: "B._____: #dass ich dir nur eine Sache sage. Die Ab- rechnung stimmt nicht. AB._____: Was habe ich getan? B._____: Jetzt werde ich
- 34 - es dir sagen.# Nach dieser Rechnung hier, (sprechen gleichzeitig), denn es kann nicht sein." (Urk. HD 2/6, TK-act. 20). Die beiden zählen dann das Geld, welches auf einem Haufen liegt (Urk. HD 4/4 S. 21). Dass es dabei um einen Gewinn von mindestens Fr. 22'000.– ging, erhellt aus der Tatsache, dass der Betrag von Fr. 22'000.– mehrmals erwähnt wird als eine Summe, zu welcher noch etwas da- zu kommen müsste: "B._____: (redet wirr) für hier, wenn es 22'000, ich werde es genau ausrechnen. Um die 22'000 und plus das, ergibt genau 37."[…]. B._____: […] schau, 22'000 sollte der Verdienst sein. AB._____. Mhm. B._____: Du hast auf diese 22'000 nochmals das dazu gegeben, was du schon genommen hast." (Urk. HD 2/6, TK-act. 20). Damit ist auch die Menge von mindestens 733 Gramm Heroin (22'000 durch 30) erstellt (vgl. auch die vorinstanzlichen Erwägungen in Urk. 118 S. 74 ff.). Der Sachverhaltsabschnitt betreffend das Erkunden von AB._____ beim Beschuldigten am 26. November 2014, in welchem Verhältnis das Heroin gestreckt werden soll (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 118 S. 76 f.), spielt bei der rechtlichen Würdigung keine Rolle (vgl. Urk. 118 S. 167), weshalb darauf und die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 51) nicht weiter einzugehen ist. 2.6.5. Die Übergabe von 600 Gramm Heroin an AB._____zwecks Weiterverkaufs an den Abnehmer "AI._____" ist durch das aufgenommene Gespräch zwischen dem Beschuldigten, B._____ und AB._____ in der Wohnung von B._____ vom 4. Januar 2015, 16:00 Uhr (Urk. HD 2/14, Anhang), erstellt. So sagt der Beschuldig- te zu AB._____: " A._____: Bruder, weisst du was wichtig ist. Das für den AI._____, hat es 600.". Der Beschuldigte zeigt AB._____ die Drogen, welche er für "AI._____" bereitgemacht hat ("B._____: Und hier steht AI._____ drauf. AB._____: Aha, aha."). AB._____ kennt offensichtlich diesen "AI._____" und "AI._____" hat auch dessen Telefonnummer: " A._____: Ruft der AI._____ ihn an oder dich? B._____: Ihn, ihn, er hat seine Nummer (unverständlich).". Der Be- schuldigte und B._____ wollen, dass AB._____ dem "AI._____" das Heroin wei- terverkauft (u.a.: "A._____: Aha, du nimmst das für den AI._____ raus."). Entge- gen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 133 S. 54) kann in Würdigung des gesamten aufgenommenen Gesprächs mit Sicherheit ausgeschlossen wer-
- 35 - den, dass es sich bei der genannten Zahl "600" um 600 Gramm Streckmittel oder 600 Franken handelte. Ebenso ist auf Grund der klaren Nennung der Zahl "600" widerlegt, dass dem Abnehmer "AI._____" nur eine Portion zu 50 oder 55 Gramm hätte übergeben werden sollen (so die Verteidigung in Urk. 133 S. 54). Diese im Gespräch genannten Zahlen "50" sowie "55" beziehen sich nämlich klarerweise auf die einzelnen Portionengrössen ("à 50" bzw. "à 55") und nicht die Gesamt- menge. Der Sachverhalt ist damit erstellt. Es kann ergänzend auf die ausführli- chen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zudem das Ge- spräch in weiten Teilen wiedergibt (Urk. 118 S. 78 ff.). 2.6.6. Erstellt sind somit der Weiterverkauf von 733 Gramm Heroin in Stellvertre- tung sowie das Übergeben von 600 Gramm Heroin an AB._____ zwecks Weiter- verkaufs an den Abnehmer "AI._____". Beim Reinheitsgehalt ist zu Gunsten des Beschuldigten der Medianwert vom Jahr 2014 (Heroin-HCl) für Konfiskationsgrös- sen von 1 bis 10 Gramm, mithin 20 %, anzuwenden, da die Portionengrössen nicht bekannt sind. Ausgehend von 1'333 Gramm Heroingemisch (733 plus 600) ergibt sich eine Reinmenge von 266.6 Gramm Heroin. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz hier lediglich eine Reinmenge von 224.6 Gramm Heroin erstellte, da sie mit Bezug auf die für den Abnehmer "AI._____" übergebenen 600 Gramm He- roin mit einem Reinheitsgrad von 13 % rechnete (Urk. 118 S. 81). Zwar wird die- ser Wert in der Anklageschrift erwähnt, doch handelt es sich hierbei um ein offen- sichtliches Versehen: Ein solcher Wert kommt in der entsprechenden Tabelle bei den Mittelwerten der Frage stehenden Konfiskationsgrössen nämlich nicht vor (die Zahl "13 %" findet sich indes in der Spalte "Standardabweichung"). Zudem beträgt der Reinheitswert selbst bei der Einzelkonfiskationsgrösse von unter ei- nem Gramm ebenfalls 20 %. 2.7. Vorgang 228 - "S._____" 2.7.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ von ihrem Lie- feranten N._____ ("S._____") bzw. dessen Komplizen AQ._____ am 20. Dezem- ber 2014, am 30. Januar 2015, am 10., 20., 26. und 27. Februar 2015 sowie am
- 36 - 2., 5. [recte: und am 13. März 2015] insgesamt 1'500 [recte: 1'700] Gramm Koka- ingemisch gekauft zu haben (Urk. 118 S. 82 ff.). 2.7.2. Die Vorinstanz erstellte am 20. Dezember 2014 ein Treffen sowie die Über- gabe von 100 Gramm Kokain (Urk. 118 S. 83 ff.), was durch die Verteidigung be- stritten wird (Urk. 133 S. 55 ff.). Auf diesen Sachverhaltsabschnitt ist vorliegend nicht weiter einzugehen, da - wie nachfolgend ausgeführt wird - die Vorinstanz auf Grund eines offenkundigen Versehens die von ihr erstellte Übergabe von 200 Gramm Kokain am 13. März 2015 beim Fazit nicht mehr erwähnte und daher fälschlicherweise zu einer Totalmenge von 1'500 Gramm statt 1'700 Gramm Ko- kaingemisch gelangte (Urk. 118 S. 131 f.). Zudem ging die Vorinstanz mit Bezug auf die von ihr erstellte Übergabe vom 11. März 2015 von einer unbekannten Menge Kokain aus (Urk. 118 S. 129 f.), obschon dieses Kokain (100 Gramm) an- lässlich der Verhaftung von B._____ sichergestellt wurde (Urk. HD 10/5). Auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist allerdings nur von derjenigen Menge Kokain auszugehen, von welcher auch die Vorinstanz aus- gegangen ist (vgl. nachfolgend, Erw. IV 4.1.1). 2.7.3. Die Verteidigung wendet ein, dass sich die Kokainübergaben nicht erstellen liessen. Zudem habe sich der Beschuldigte ab dem 16. Januar 2015 nicht mehr in der Schweiz aufgehalten (Urk. 133 S. 11 und S. 54 ff.). 2.7.4. Mit Bezug auf den 30. Januar 2015 sowie den 10. Februar 2015 macht die Verteidigung zudem geltend, dass sich die Bezeichnungen "AR._____" und " AS._____" in den abgehörten Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und B._____ vom 31. Januar 2015 (Urk. HD 1/12 TK-act. 100), vom 9. Februar 2015 (Urk. HD 1/12 TK-act. 116) und vom 10. Februar 2015 (Urk. HD 1/12 TK-act. 117) nicht auf N._____ beziehen würden (Urk. 133 S. 58 ff.; bei der Vorinstanz wurde dies nicht geltend gemacht, vgl. Urk. 100 S. 28 ff.). Dieser Einwand ist durch die Beziehung der beteiligten Personen untereinander sowie durch den Inhalt dieser sowie weiterer Gespräche und deren Gesamtzusammenhang widerlegt (Urk. HD 1/12 TK-act. 1 ff.). Bei den verwendeten unterschiedlichen Spitznamen handelt es
- 37 - sich klar um ein und dieselbe Person, was sich auch aus der phonetischen Nähe der Bezeichnungen "AR._____", "AS._____" sowie "AT._____" ergibt. 2.7.5. Das Treffen vom 30. Januar 2015 zwischen B._____ und N._____ lässt sich aus den entsprechenden TK-Protokollen erstellen und ist auch nicht bestrit- ten (Urk. HD 1/12 TK-act. 91 ff. und Urk. 133 S. 57 f.). Dass es bei diesem Treffen nicht zu einer Übergabe von Kokain gekommen sein soll (vgl. den Einwand der Verteidigung, dass dies nicht erstellt sei; Urk. 133 S. 57 f.), ist auf Grund der ge- samten Umstände absolut lebensfremd und ausserdem durch das nachfolgende Gespräch vom 31. Januar 2015 zwischen dem Beschuldigten und B._____ wider- legt, in welchem B._____ mitteilt, dass sie N._____ bezahlt habe ("Ich habe AS._____ bezahlt"; Urk. HD 1/12 TK-act. 100). Aus dem in diesem Gespräch mehrfach genannten bezahlten Preis von Fr. 11'600.– ergibt sich zudem die Men- ge von 200 Gramm Kokain ("Wenn ich nehme muss ich 11 und 600 (11'600) be- zahlen, verstehst du? Jedes Mal gebe ich 11 und 600 (11'600)."; sowie: "Ich habe bei AS._____ genommen. Ich hatte seine 11 und 600 (11'600) verstehst du das?"; Urk. HD 1/12 TK-act. 100 Zeilen 19 ff. und 51 ff.). Dass dieses aufgenommene Gespräch keine zuverlässige Grundlage für diese Interpretation sein soll - was die Verteidigung geltend macht (Urk. 133 S. 58) - ist als Schutzbehauptung zu wer- ten. Eine andere Möglichkeit der Auslegung dieses Gesprächs wird denn auch nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich damit als zutreffend (Urk. 118 S. 105 ff.). 2.7.6. Das Treffen vom 10. Februar 2015 ist durch die entsprechenden TK-Proto- kolle und die Ortung des Mobiltelefons von B._____ erstellt und auch nicht bestrit- ten (Urk. HD 1/12 TK-act. 116 ff. und Urk. 133 S. 59 ff.). Dass dabei Kokain über- geben und nicht nur Kaffee getrunken wurde (vgl. die entsprechende Behauptung der Verteidigung in Urk. 133 S. 60) und es sich wiederum um eine Menge von 200 Gramm gehandelt hat, ergibt sich aus der nach dem Treffen um 20:15 Uhr ver- schickten SMS von N._____ an B._____ sowie den nachfolgenden Gesprächen zwischen N._____ und B._____ um 20:16 Uhr sowie 21:35 Uhr (Urk. HD 1/12 TK- act. 123, TK-act. 124 sowie TK-act. 125). Daraus folgt, dass aus dem Kokainkauf Fr. 11'000.– geschuldet waren, womit die Menge von 200 Gramm Kokain zwei-
- 38 - felsfrei erstellt ist. Es kann daher offen bleiben, ob es in der Folge zu einer Preis- reduktion auf Grund mangelhafter Qualität des Kokains durch N._____ kam (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 118 S. 113) bzw. ob sich der Grammpreis veränderte (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung, Urk. 133 S. 60). 2.7.7. Die Treffen vom 20. und 26. Februar 2015 zwischen B._____ und N._____ sind durch die TK-Protokolle von diesen Tagen nachgewiesen (Urk. HD 1/12 TK-act. 163 ff. und act. 174 ff.). Zudem lässt sich aus dem Gespräch vom
26. Februar 2015 zwischen B._____ und AU._____ auf Grund der konkreten Er- wähnung von zwei Bezügen à 200 Gramm ("Weil, er hat mir 400 gegeben, 2 Mal à …(Unverständlich)…"; Urk. HD 1/12 TK-act. 172) der Kauf von insgesamt 400 Gramm Kokain ohne Zweifel herleiten. Der zeitliche und sachliche Konnex ist
- entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 60 ff.) - ohne Zweifel gegeben. Dass es sich bei der Zahl "400" um einen Geldbetrag und nicht eine Gewichtsangabe handeln soll (so die Verteidigung; Urk. 133 S. 61), kann auf- grund des Gesamtzusammenhangs ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für die Einwendung der Verteidigung, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Kaufpreis für das Kokain tatsächlich an N._____ übergeben worden sei (Urk. 133 S. 62 f.). Zum einen ist die Bezahlung von übergebenen Betäubungsmitteln nicht tatbe- standsrelevant und zum anderen hätte N._____ wohl kaum weiter Kokain gelie- fert, wenn die vorangegangenen Übergaben nicht bezahlt worden wären. Der Sachverhalt ist daher erstellt. Es kann ergänzend auf die ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 119 ff.). 2.7.8. Das Treffen vom 27. Februar 2015 ist unbestritten und nachgewiesen (Urk. 133 S. 63 f. und Urk. HD 1/12 TK-act. 177 ff.). Hierzu lässt die Verteidigung ausführen, dass alleine aus der Tatsache, dass das Treffen (zu) kurz für ein Abendessen gedauert habe, nicht auf eine Kokainübergabe ("Dessert") geschlos- sen werden könne. Pläne könnten sich - auch bei B._____ - ändern (Urk. 133 S. 64). Dieser Einwand ist durch die zwischen B._____ und N._____ geführte SMS- Kommunikation widerlegt: "Zum z#Nachtessen, um neun? Bring du das Dessert, geht das meine Liebe?" (Urk. HD 1/12 TK-act. 177); sowie "[…] abgemacht meine
- 39 - Liebe, melde dich wenn du in der Nähe bist." (Urk. HD 1/12 TK-act. 178). Bei ei- ner "Änderung der Pläne" hätte eine zusätzliche Kommunikation betreffend der Absage des "Abendessens" stattgefunden, was indes nicht der Fall ist. Eine ande- re Würdigung, als dass eine Drogenübergabe stattfand, kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 118 S. 123 ff.) ausgeschlossen werden. Die Menge von 200 Gramm Kokain ist aufgrund des zeitlich direkt nachfolgenden Gesprächs zwischen B._____ und BJ._____ (einer Freundin von R._____), anlässlich welchem die 200 Gramm sowie der (behauptete) Preis dafür (Fr. 14'000.–) ausdrücklich genannt werden (Urk. HD 1/12 TK-act. 180, Zeilen 58 ff.), zweifelsfrei erstellt. 2.7.9. Das Treffen vom 2. März 2015 ist durch die TK-Protokolle und die Ortung des Mobiltelefons nachgewiesen (Urk. HD 1/12 TK-act. 184 ff.). Dass mit dem Satz durch B._____ "Hei, er hat mir 200 gegeben." und der Antwort von R._____ "Nein, nicht wahr" im direkt nach dem Treffen geführten Gespräch um 22:10 Uhr (Urk. HD 1/12 TK-act. 190) nicht 200 Gramm übernommenes Kokain gemeint sein sollen - so die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 65) -, kann mit der Vorinstanz (Urk. 118 S. 125 f.) klarerweise verneint werden. Der Sachverhalt ist damit erstellt. 2.7.10. Das Treffen vom 5. März 2015 von B._____ mit N._____ ist ebenfalls er- stellt (Urk. HD 1/12 TK-act. 192 ff.). In der Folge lieferte B._____ das zuvor ver- sprochene Kokain ("feine Brötchen") an ihre Abnehmerin BI._____ (vgl. Urk. HD 1/12 TK- act. 197 und TK-act. 201). Mit dem Begriff "feine Brötchen" im Gespräch mit BI._____ um 20:26 Uhr kann - entgegen der Behauptung der Verteidigung, dass es sich dabei nicht um eine Codierung handle (Urk. 133 S. 66) - nur Kokain gemeint sein, was auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 118 S. 128). Das Gespräch lautete wie folgt: "N._____: Ich bin auf den Weg, um Einzu- kaufen. B._____: Ok. N._____: Ich komme nachher zu euch.[…] N._____: Mit, mit feine Brötchen." (Urk. HD 1/12 TK-act. 197). Eine andere Interpretation macht denn auch die Verteidigung nicht geltend. Auf Grund des dem Treffen mit N._____ zeitlich direkt vorgelagerten Gesprächs zwischen B._____ und R._____, in welchem die Kokainbesorgung besprochen und der (angebliche) Preis klar ge-
- 40 - nannt wird ("Ich muss nur für ihn, schon 14 haben"; Urk. HD 1/12 TK-act. 192, Zeile 29), ist auch die Menge von 200 Gramm erstellt. Der Einwand der Verteidi- gung, dass sich aus diesem Gespräch mit R._____ nicht die Absicht von B._____ ableiten lasse, bei N._____ baldmöglichst Kokain zu beziehen (Urk. 133 S. 66), ist auf Grund des Gesamtzusammenhangs aller abgehörter Gespräche, der aufge- zeichneten SMS sowie der Handystandorte widerlegt (Urk. HD 1/12 TK-act. 192 ff.). Ein anderer Ablauf ist schlicht nicht denkbar und wird durch die Verteidigung auch nicht geltend gemacht. 2.7.11. Mit Bezug auf den 11. März 2015 erstellte die Vorinstanz zwar ein Treffen zwischen B._____ und N._____ sowie die Übergabe von Kokain, liess indes in der Folge die bezogene Menge offen, da sich diese aus den abgehörten Gesprä- chen nicht ergebe (Urk. 118 S. 129 ff.). Es ist von einem offensichtlichen Verse- hen auszugehen, wurde das Kokain doch anlässlich der Verhaftung von B._____ sichergestellt (Urk. HD 10/5). Dieses Treffen ist - wie schon durch die Vorinstanz zu Recht ausgeführt - durch die entsprechenden TK-Protokolle nachgewiesen (Urk. HD 1/12 TK-act. 215 ff.). Hier lassen der zeitliche Konnex zwischen dem Treffen mit N._____ und dem nachfolgenden Schwärmen von B._____ gegenüber dem Abnehmer BK._____ über die gute Qualität des Kokains ("Ich habe so was interessantes für dich, das hast du noch nie in deinem Leben gesehen"; Urk. HD 1/12 TK-act. 220) sowie ihrer Mitteilung an den Beschuldigten, dass sie "mit ihm die Schulden geregelt" habe (Urk. HD 1/12 TK-act. 221), keinen anderen Schluss zu, als dass beim Treffen Kokain übergeben wurde. Der Beweis ist somit er- bracht. Es ist von einer Menge von mindestens 100 Gramm auszugehen, ent- sprechend der sichergestellten Portion à 100 Gramm (Urk. HD 10/5), was auf- grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings weder Auswirkungen auf die zu berücksichtigende Gesamtmenge (vgl. nachfolgend, Erw. IV 4.1.1) noch auf die Strafzumessung haben wird. 2.7.12. Zum Treffen vom 13. März 2015 macht die Verteidigung keine konkreten Ausführungen (Urk. 133 S. 65 f.), obschon die Vorinstanz hier die Übergabe von 200 Gramm Kokain erstellte (Urk. 118 S. 131 f.). Indes hat sie diese Menge in der Folge beim "Fazit" (Urk. 118 S. 132) nicht erwähnt, was ein offensichtliches Ver-
- 41 - sehen darstellt. Dieses Treffen sowie die Menge von 200 Gramm Kokain sind durch das Gespräch vom Vortag zwischen B._____ und R._____ ("[…] und dann nehme ich noch 200" [Urk. HD 1/12 TK-act. 222]), die SMS-Korrespondenz zwi- schen B._____ und N._____ betreffend dem Treffen (Urk. HD 1/12 TK-act. 228 ff.) sowie das anlässlich der Verhaftung von B._____ sichergestellte Kokain (200 Gramm; Urk. 10/5) erstellt, was aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber weder Auswirkungen auf die zu berücksichtigende Ge- samtmenge (vgl. nachfolgend, Erw. IV 4.1.1) noch auf die Strafzumessung haben wird. Weiter kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 131 f.). 2.7.13. Die Verteidigung macht zum gesamten Vorgang 228 geltend, dass sich der Beschuldigte seit dem 16. Januar 2015 nicht mehr in der Schweiz aufgehalten habe und eine Beteiligung an den angeblichen Kokain-Übergaben nach diesem Datum daher nicht ohne Weiteres gegeben sei. Insbesondere sei kein gemeinsa- mer Tatenschluss mit B._____ nachgewiesen (Urk. 133 S. 11 und S. 54 ff.). Die- ser Einwand ist durch die umfangreiche Kommunikation zwischen dem Beschul- digten und B._____ widerlegt, welche klar aufzeigt, dass der Beschuldigte über die Handlungen von B._____ informiert war und diese mittrug. So u.a. durch das Gespräch vom 31. Januar 2015 um 18:19 Uhr ("A._____. Was machst du, meine Sonne? B._____: Nichts, ich muss zum #AR._____# gehen, um ihm etwas zu ge- ben. A._____: Haha.."; Urk. HD 1/12 TK-act. 98), das Gespräch vom 31. Januar 2015 um 18:34 Uhr ("B._____: Ja, aber ich muss geben. Ich schulde AS._____
11. A._____: Er soll warten. B._____: Er kann nicht warten. A._____: Wie viel hast du hier? B._____: Alles insgesamt habe ich um die 20 und etwas. A._____: Bring 20. […] Bring 20 zu AS._____."; Urk. HD 1/12 TK-act. 99), das Gespräch vom 31. Januar 2015 um 18:42 Uhr (u.a. "B._____: Ich habe AS._____ bezahlt. Ich habe nochmals genommen, weil am Mittwoch ich nicht gegangen bin, du Idiot! A._____: AS._____ kann auch warten. Ich ficke seine Mutter. B._____: Das geht nicht, […] A._____: Sag mir das, sag mir das. Wenn du jetzt AS._____ gibst…[…]. A._____: 15'000 bringst du AS._____. B._____: Gut. A._____: Aber warte, dass ich anrufe."; Urk. HD 1/12 TK-act. 100, Zeilen 15 ff., Zeile 56 und Zei-
- 42 - len 78 ff.), das Gespräch vom 8. Februar 2015 um 21:04 Uhr (B._____: Ich habe vorhin AR._____ gesehen. Denn ich habe mich bei ihnen noch nicht gemeldet, weil Baby noch nicht zu mir gekommen ist. Ich war mit AR._____, ich habe etwas für ihn erledigt. […] A._____: Ah ok, ok."; Urk. HD 1/12 TK-act. 112), das Ge- spräch vom 9. Februar 2015 um 18:00 Uhr (u.a. "[…] ich habe ihm jetzt 10 gege- ben, den Rest habe ich für AS._____ gelassen, damit ich es ihm später geben kann […]. A._____: Ok."; Urk. HD 1/12 TK-act. 116, Zeilen 11 ff.), das Gespräch vom 10. Februar 2015 um 14:52 Uhr (u.a. "B._____: Nachher muss ich AR._____ sehen und ihn auszahlen und ich muss wieder nehmen und ich muss…"; Urk. HD 1/12 TK-act. 117) sowie das Gespräch vom 13. März 2015 um 14:54 Uhr ("B._____: Ich habe es. Ich habe gerade jetzt 200 Gramm geholt. A._____: Das ist nichts. Schick mir 2-3 Gramm. Ich brauche es. B._____: Du brauchst es nicht. Du kannst mit 200 nichts anfangen… A._____: (Lacht). B._____: Ich fange gar nichts unter 10 an. A._____: Ahhhh… hör gut zu einen Lied von Kokain… (lacht). B._____: Ich bin die Königin des Kokains. […]"; Urk. HD 1/12 TK-act. 234). Dass keine Beweismittel existieren würden, insbesondere keine Telefongespräche oder Audioprotokolle, welche die Mittäterschaft des Beschuldigten nachweisen würden
- so die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 55) - ist damit widerlegt. Der Beschuldigte kannte die Handlungen von B._____, besprach sich mit ihr darüber und erteilte ihr auch Ratschläge. 2.7.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der mehrfache Kauf von insge- samt 1.7 Kilogramm Kokaingemisch erstellt ist. Bezüglich des Reinheitsgehalts kann auf die Untersuchung der 300 Gramm sichergestellten Kokains (Reinheits- gehalt von 89.5 % [95 % abzüglich 5.5 % Vertrauensbereich]; Urk. HD 10/5) so- wie hinsichtlich des Rests (1'400 Gramm) auf den entsprechenden Medianwert von 62 % (Cocain HCL 2015) verwiesen werden. Dies ergibt 1'136.5 Gramm rei- nes Kokain. Die Verteidigung macht geltend, dass nicht vom Medianwert von Ko- kain-HCL mit 62 %, sondern von dem für Kokain-Base mit 56 % auszugehen sei (Urk. 133 S. 67). Dabei verkennt sie, dass es sich um konsumierbares Pulver und damit um Kokain-Hydrochlorid (HCL) handelte (vgl. auch Urk. HD 10/5). 2.8. Vorgang 233.1 - "AV._____"
- 43 - 2.8.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 6. Januar 2015 zusammen mit B._____ an den Abnehmer AV1._____ ("AV._____") eine Menge von 50 Gramm Kokain verkauft zu haben (Reinsubstanz: 26 Gramm Kokain; Urk. 118 S. 133 ff.). 2.8.2. Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass sich der Sachverhalt auf Grund der geführten Gespräche nicht erstellen lasse. Die verwendeten Worte (Kartoffeln und Paprika) würden nicht auf Drogen schliessen lassen. AV._____ habe ein Restaurant geführt, in welchem der Beschuldigte und B._____ oft zum Essen eingekehrt seien. Dass sich der Beschuldigte und B._____ am 6. Januar 2015 nur kurz bei AV._____ aufgehalten haben, lasse sich damit erklären, dass sie das Essen nur abgeholt hätten (Urk. 133 S. 67 f.). 2.8.3. Mit Bezug auf die verklausulierten Begriffe kann auf die vorstehenden Er- wägungen unter Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Mit "Kartoffeln" bzw. "Weisse" bzw. "Paprika" im Gespräch vom 6. Januar 2015 um 19:56 Uhr zwischen dem Beschuldigten und AV._____ ist unzweifelhaft Kokain gemeint. Dies ergibt sich aus der bekannten Bedeutung von "Weissem" sowie dem gesamten Gesprächs- inhalt. Die relevante Passage lautet nämlich wie folgt: "A._____: Eh mehr Kartof- feln, genug Kartoffeln und hast du weisse ... unklar Paprika? AV._____: Habe ich, Bruder, wir werden es morgen machen. […] AV._____: Komm vorbei, komm vor- bei. und bringe mir das gleiche, solches. A._____: Gut, gut Bruder, es hat also .. ich werde jetzt zu dir vorbei kommen." (Urk. HD 2/9, TK-act. 1.1.). Dass bei AV._____ tatsächlich Gemüse, nämlich Kartoffeln und "weisse Paprika" für ein Essen bestellt und abgeholt worden sein soll, ist völlig lebensfremd. Zudem hätte dann nicht AV._____ beim Beschuldigten etwas bestellt ("AV._____: Komm vor- bei, komm vorbei. und bringe mir das gleiche, solches."), sondern umgekehrt der Beschuldigte bei AV._____. Das Gespräch vom 6. Januar 2015 kann daher nicht anders interpretiert werden, als dass AV._____ beim Beschuldigten Kokain be- stellte, welches dieser gleich bringen sollte. Eine Minute später, nämlich um 19:57 Uhr, besprechen der Beschuldigte und B._____, dass AV._____ 50 Gramm Koka- in ("B._____. 50?!") verkauft werden soll und welcher Preis er dafür zu bezahlen hat (B._____: Für wie viel gibst du es ihm? A._____: Ich habe ihm 65, 67 ge-
- 44 - sagt."; Urk. HD 2/9, TK-act. 1.2). In der Folge fand die Lieferung statt, welche im Übrigen nur vier Minuten dauerte (Urk. HD 2/9, TK-act. 1.3. und act. 1.4). Der Sachverhalt ist damit mit Bezug auf 50 Gramm Kokain erstellt. Es kann ergän- zend auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 133 ff.). Die Reinmenge ergibt sich aus dem entsprechenden Medianwert und beträgt ausgehend von 52 % 26 Gramm Kokain. 2.9. Mehrfache Geldwäscherei (Vorgang 240) 2.9.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sach- verhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er zusammen mit B._____ Handlungen vorgenommen habe, um die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung des aus dem Betäubungsmittelhandel erwirtschafteten Gewinns zu vereiteln. Bei diesen Handlungen handle es sich um Geldtransaktionen via AW._____ [Bank] nach D._____ und BA._____ [Land] im Umfang von Fr. 14'873.50 sowie die Ein- zahlung und anschliessende Abhebung von Geldbeträgen in D._____ im Umfang von insgesamt Fr. 33'666.60 (Urk. 118 S. 139 ff.). Die Vorinstanz bezifferte die aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Summe auf mindestens Fr. 23'540.10 (Urk. 118 S. 156). 2.9.2. Die Verteidigung wendet ein, dass ein Teil der abgehobenen bzw. überwie- senen Gelder in einen Zeitraum fallen würden, hinsichtlich welchem dem Be- schuldigten gar keine Betäubungsmitteldelikte vorgeworfen würden. Auch mit Be- zug auf den Rest der Gelder fehle es an der deliktischen Natur derselbigen; diese stammten aus Zuwendungen der Familie, Darlehen etc. Und selbst wenn die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei vorliegen würden, so fehle es dem Beschuldigten am entsprechenden Vorsatz. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass die transferierten Vermögenswerte aus einem Verbre- chen stammen würden (Urk. 150 S. 54 ff.). 2.9.3. Der Beschuldigte erwirtschaftete zusammen mit B._____ aus den Drogen- geschäften erwiesenermassen einen Gewinn von ca. Fr. 136'000.– sowie von über Fr. 15'000.–, mithin insgesamt eine Summe von Fr. 151'000.–. Es kann auf
- 45 - die obigen Erwägungen unter Ziffer II 2.2.8 und Ziffer II 2.4.7 verwiesen werden. Damit ist der Einwand der Verteidigung widerlegt, dass der Beschuldigte und B._____aus dem Betäubungsmittelhandel gar keine "Erträge generiert" hätten (Urk. 133 S. 74). Weiter ist bewiesen und unbestritten (Urk. 133 S. 68 ff.), dass B._____ ab dem 30. April 2014 Einzahlungen in Höhe von Fr. 33'666.60 auf das Bankkonto bei der BB._____ [Bank] vornahm und der Beschuldigte mit seiner Maestro-Karte in D._____ dieses Geld bezog sowie dass B._____ ab dem
30. November 2013 via AW._____ Transaktionen an den Beschuldigten in Höhe von insgesamt Fr. 14'873.50 in den Balkan tätigte, wovon der Beschuldigte Fr. 9'518.90 abhob (vgl. auch Urk. 118 S. 140 ff. sowie die Transaktionsübersicht bzw. den Kontoauszug in Urk. HD 2/8 Anhang, Urk. HD 9/2, 9/3 und 9/8 ff.). Durch die Transaktionen via AW._____ wurde das Geld auf ein AW._____-Konto einer Empfängerfiliale im Balkan überwiesen, wo A._____ dieses jeweils direkt in der Filiale abholen konnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Durch das Abholen des Geldes durch A._____ in der Empfängerfiliale im Balkan respektive durch das Abheben des Geldes wurde dieses dem Zugriff der Behörden entzogen und die Ermittlung respektive dessen Auffindung vereitelt. 2.9.4. Dass die Überweisungen und Transaktionen in voller Höhe aus legalen Quellen stammen können, ist aufgrund der Umstände auszuschliessen. B._____ und der Beschuldigte hatten in der relevanten Zeitperiode gerade einmal ein Ein- kommen von monatlich Fr. 986.– aus der Sozialhilfe von B._____ (Urk. HD 2/24, Anhang sowie Urk. HD 3/21 S. 2), über relevantes Vermögen verfügten sie nicht (vgl. Urk. HD 9/4, sowie Urk. HD 9/9 ff.). Selbst ausgehend von bescheidenen Ausgaben erhellt ohne Weiteres, dass das Sozialhilfegeld bei Weitem nicht aus- reichen konnte, um nur schon die Lebenshaltungskosten (Essen, Kleidung, Kör- perpflege etc.) von B._____ sowie von dem Beschuldigten zu decken. Dass B._____ von den nicht beglichenen Rechnungen bzw. erhaltenen Darle- hen/Krediten gelebt haben soll - so die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 133 S. 71 f.) -, ist durch den Betreibungsregisterauszug widerlegt, datieren die meis-
- 46 - ten Betreibungen doch vor bzw. nach der fraglichen Zeitperiode vom 30. Novem- ber 2013 bis am 13. März 2015 (Urk. HD 3/21, Anhang). Die Betreibung der BC._____ AG [Bank], welche mit Fr. 58'787.50 die mit Abstand höchste Position darstellt, wurde am 4. Dezember 2013 eingeleitet. Da zwischen der Fälligkeit ei- ner Forderung und der Betreibungseinleitung notorischerweise eine gewisse Zeit vergeht, ist folglich nachgewiesen, dass diese Forderung ebenfalls vor dem 30. November 2013 fällig war. Aus den beiden in die fragliche Zeitperiode fallenden Steuerschulden lassen sich keine "Einkünfte" generieren, da diesen keine Kon- sumleistungen gegenüberstehen. Somit verbleibt eine Betreibung der BD._____ AG Zürich vom 13. Juni 2014, deren Höhe von Fr. 2'157.75 bei Weitem nicht aus- reicht, um die Überweisungen und Transaktionen in der erfolgten Höhe auf lega- lem Wege zu erklären. 2.9.5. Bei der Erstellung der Höhe der aus dem Betäubungsmittelhandel stam- menden Gelder hat die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten Zuwendungen der Verwandtschaft in Höhe von maximal Fr. 25'000.– berücksichtigt (Urk. 118 S. 146 ff. und S. 156). Die Verteidigung geht von mindestens Fr. 30'000.– aus (Urk. 133 S. 72 f.). Hierzu ist anzumerken, dass die Zeugen BE._____, BF._____ sowie BG._____ als Brüder bzw. Halbbrüder des Beschuldigten durchaus ein ge- wichtiges Interesse daran haben, diesen mit ihren Aussagen zu entlasten. Zudem ist bezüglich der behaupteten Zuwendungen von BE._____ völlig unsicher, ob diese in der fraglichen Zeitspanne erfolgten (vgl. "Er brauchte ja ständig Geld. [….] Daher habe ich ihm ständig etwas Geld geschickt."; Urk. HD 67 S. 4 f.). Mit- tels Urkunde nachgewiesen ist gerade einmal eine Vergütung am 21. Mai 2014 über Fr. 1'000.– (Urk. HD 9/9 S. 1). Auch bei den behaupteten Zuwendungen von BF._____ sowie BG._____ (Urk. 68 und Urk. 69) fehlen in deren Zeugenaussa- gen genauere Zeitangaben, wann diese erfolgt sein sollen. Eine Zuordnung in die massgebende Zeitperiode ist mithin von Vornherein nicht möglich. Soweit Belege vorhanden sind, betreffen diese entweder nicht den relevanten Zeitraum oder ha- ben keinen Zusammenhang mit den durch B._____ vorgenommenen Transaktio- nen (vgl. auch die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 188 S. 149 ff.). Wenn die Verteidigung sogar eine Dauer von sechs Monaten vor dem relevanten
- 47 - Zeitraum gelten lassen will und ausführt, dass es sein könne, dass abgehobenes Geld auch zu einem späteren Zeitpunkt an B._____ übergeben worden sein könn- te bzw. Geld für den Autohandel von BF._____ via AW._____ oder über das BB._____-Konto zumindest zu einem Teil in den Balkan gelangt sein könnte (Urk. 133 S. 72 f.), so ist dies als lebensfremd und daher als Schutzbehauptung zu wer- ten. Entsprechende Belege bzw. glaubhafte Aussagen, weshalb solch unübliche Transaktionen hätten stattfinden sollen, liegen denn auch nicht vor. Dass BF._____ einmal Fr. 3'000.– im Welschland abgehoben hat und diese Summe B._____ übergeben haben will, lässt sich lediglich aufgrund zweier Geldautoma- tenbezüge durch ihn in jeweils dieser Höhe (Urk. HD 83/1-2) nicht belegen, zumal auch hier keine Erklärung darüber vorliegt, wie dieses Geld in den Balkan geflos- sen sein soll. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der durch die Vorinstanz unter dem Titel "Zuwendungen der Verwandtschaft" angerechnete "legale" Betrag von maximal Fr. 25'000.– als für den Beschuldigten wohlwollend angenommen zu werten ist. Nachgewiesen sind gerade einmal Fr. 1'000.–. 2.9.6. Die folgenden Umstände zeigen ebenfalls auf, dass die Gelder für die Überweisungen bzw. Transaktionen nicht aus "legalen" Quellen stammen, son- dern illegaler Natur sind: So sagte B._____ selbst am 2. März 2015, 15:49 Uhr, Folgendes zu AU._____: "Wenn sie das gemeinsame Konto entdecken und wenn sie sehen was dort läuft, noch ein Problem in meinem Leben." (Urk. HD 2/24, An- hang, Zeile 24 f.). Dass sich dort Gelder aus den Drogengeschäften - und nicht etwa legal erworbene Beträge - befanden, ist damit erstellt. Auf Grund der TK- Protokolle/Kontoauszüge ergibt sich zudem, dass B._____ den Beschuldigen je- weils darüber informierte, wenn sich Geld auf dem Konto bzw. dessen Prepaid Karte befand, woraufhin dieser es zeitnah abhob, womit das systematische und gemeinsame Vorgehen mit Bezug auf die Geldtransaktionen nachgewiesen ist (vgl. hierzu Urk. HD 9/8 ff.; Urk. HD 2/8, Anhang sowie Urk. HD 3/21, Anhang). Auch bei den Transaktionen via AW._____handelte es sich ohne Zweifel um Gel- der aus dem Drogenhandel. Hierzu sagte B._____ nämlich ebenfalls am 2. März 2015, 15:49 Uhr, zu AU._____: "Vor ein paar Tagen habe ich ihm über AW._____
- 48 - geschickt. Woher habe ich es? Was, was, was werden die denken? Dass mir je- mand schenkt? […. ]. Das mit AW._____ wird mir auch belastet. […]. Denn inner- halb von 6 Monaten, habe ich 40'000 Franken geschickt." (Urk. HD 2/24, Anhang, Zeilen 29 f. und 61 ff.). B._____ kannte mithin die illegale Herkunft der Gelder der Transaktionen und fürchtete deren Entdeckung. Auch der Beschuldigte wusste - entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 133 S. 74 ff.) - dass die an ihn überwiesenen bzw. transferierten Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel stammen. So hat er diesen - wie oben unter den entsprechenden Vorgängen er- stellt - in grossem Umfang zusammen mit B._____ betrieben und entsprechend il- legale Gewinne erwirtschaftet. Damit ist auch die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe - selbst wenn die Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel stammten - um deren Herkunft nicht gewusst, da er gedacht habe, dass diese aus der Unterstützung seiner Familie herrühren würden (Urk. 133 S. 75), widerlegt. Der Beschuldigte wusste zudem um die bescheidenen Einkünfte von B._____ aus der Sozialhilfe, und es war ihm damit auch bekannt, dass die Überweisungen bzw. Transaktionen an ihn nicht aus diesen Einkünften stammen können. Anläss- lich der Gespräche mit B._____ betreffend die Überweisungen hat er denn auch nie nachgefragt, woher die Gelder herkommen (u.a. Gespräch vom 31. Juli 2014, 22.04 Uhr: "B._____: […]. Ich habe dir das Geld einbezahlt. Du kannst es abhe- ben. Das heisst, ich habe dir 3300 einbezahlt. […]. A._____: Gut, es ist alles in Ordnung, es ist alles in Ordnung."; Urk. HD 2/8, Anhang). 2.9.7. Die Einwendung der Verteidigung, dass die Gelder aus legalen Quellen stammen (Urk. 133 S. 71 ff.), ist daher gemäss den obigen Erwägungen aus meh- reren Gründen widerlegt. Der Sachverhalt ist somit erstellt, wobei darauf hinzu- weisen ist, dass die Vorinstanz von den nachgewiesenen Transaktionen bzw. Überweisungen in Höhe von insgesamt Fr. 48'540.10 lediglich Fr. 23'540.10 als aus dem Betäubungsmittelhandel stammend wertete (Urk. 118 S. 158). Damit ist auf den Einwand der Verteidigung, dass nur die Beträge von Fr. 33'880.65 (be- treffend die Überweisungen/Bezüge vom BB._____-Konto) sowie von Fr. 1'898.30 (betreffend die Transaktionen via AW._____) berücksichtigt werden dürften, da dem Beschuldigten vor dem 22. Juni 2014 keine Betäubungsmitteldelikte vorge-
- 49 - worfen würden (Urk. 133 S. 68 ff.), nicht weiter einzugehen, da selbst diese tiefere Summe den durch die Vorinstanz erstellten Betrag übersteigt. III. Rechtliche Würdigung
1. Widerhandlungen gegen das BetmG 1.1. Die Würdigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne des Qualifikationstatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung vieler Menschen) wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 133 S. 76 ff.). Bestritten werden indes - unter dem Titel "Sachverhalt" (Urk. 133 S. 9 ff.) - die Qualifikationen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b (Bandenmäs- sigkeit) und lit. c (Gewerbsmässigkeit). Auf diese ist nachfolgend vorab einzuge- hen. 1.2. Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) ist erfüllt, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz- ten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. 1.2.1. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte und B._____ kei- ne bewusste Arbeitsteilung gewählt hätten. Der Beschuldigte habe sich die meiste Zeit im Ausland aufgehalten und unter dem Einfluss von Drogen oder Betäu- bungsmitteln gestanden. Damit habe er auch keine bewusste Arbeitsteilung über- nehmen können; er habe mehrheitlich in den Tag hineingelebt und sich mit Be- kannten zum Konsum von Alkohol getroffen. Die Stabilität der Beziehung des Be- schuldigten und B._____ habe sich lediglich aus der Tatsache ergeben, dass es sich bei ihnen um ein Ehepaar handle, und nicht aus dem gemeinsamen Betäu- bungsmittelhandel. Daher liege auch keine besondere Gefährlichkeit vor, welche die Bandenmässigkeit begründen würde. Bei einem Ehepaar sei es mehr oder weniger natürlich, dass sie zusammen handeln. Die Ausführungen der Vorinstanz seien im Übrigen pauschal gehalten und würden sich nicht je auf die einzelnen Vorgänge beziehen (Urk. 133 S. 9 ff.).
- 50 - 1.2.2. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Recht- sprechung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekte und umfassende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 161 f.). Nur schon aus der Anzahl der Delikte sowie der Drogenmen- ge ist erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ den Willen zur gemeinsamen Verübung mehrerer Straftaten hatten und diese in der Folge auch ausführten, wo- bei sie eine intensive und auf Dauer angelegte Zusammenarbeit entwickelten. Es kann auf die vorstehend erstellten Sachverhalte der Vorgänge 197, 227, 225, 251, 235, 226, 228 sowie 233.1 verwiesen werden, welche sämtliche ein gemeinsames Vorgehen des Beschuldigten mit B._____ beinhalten. Wenn die Verteidigung kei- nen bewussten gemeinsamen Tatenschluss sehen will (Urk. 133 S. 10), ist dies nur schon aufgrund der einzelnen nachgewiesenen Vorgänge klar widerlegt. Die Einfuhr bzw. der Kauf von mehreren Kilogramm Heroin und Kokain, der Verkauf von Kokain an AV._____ sowie der Betäubungsmittelhandel mit AB._____ lässt sich nicht ohne eine hohe Intensität der Zusammenarbeit abwickeln. Die Tatbei- träge des Beschuldigten und von B._____ sind bei den jeweiligen Vorgängen so- wohl in der Anklageschrift als auch im erstinstanzlichen Urteil klar und ausführlich umschrieben, womit der Einwand der Verteidigung, es handle sich um allgemeine pauschale Ausführungen (Urk. 133 S. 10 f.), ins Leere geht. Mit Bezug auf die un- zähligen Telefonate zwischen dem Beschuldigten und B._____, welche unzwei- felhaft Absprachen, das Austauschen von Informationen und das Besprechen des Vorgehens in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel zum Inhalt haben, kann auf die Vielzahl der durch die Vorinstanz in ihrem Urteil wörtlich wiedergegebenen, abgehörten Gespräche verwiesen werden. Deren nochmalige Wiedergabe würde einer unnötigen Wiederholung gleichkommen. Es besteht nach Würdigung dieser Gespräche sowie der gesamten Abläufe der einzelnen Vorgänge kein Zweifel, dass der Beschuldigte insbesondere für das Besorgen der Drogen - meist von D._____ aus - zuständig war und B._____ hauptsächlich die Betäubungsmittel streckte, portionierte und verteilte. Es bestand mithin eine klare Organisations- struktur - auch ausgehend von den Aufenthaltsorten des Beschuldigten und von B._____ -, wobei der Beschuldigte und B._____ mit sämtlichen Handlungen des jeweils Anderen einverstanden waren und diese miteinander besprachen. Die Be-
- 51 - hauptung der Verteidigung, dass der Beschuldigte seine Situation mit Alkohol zu vergessen versucht und einfach in den Tag hinein gelebt habe (Urk. 133 S. 10), geht auf Grund des erstellten Zusammenwirkens unter den genannten Umstän- den - insbesondere der Vielzahl der Vorgänge und der grossen Drogenmengen - an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Erstellt ist zudem aus den Sachver- halten bezüglich der BetmG-Delikte sowie dem Vorgang 240 (mehrfache Geldwä- scherei), dass der Beschuldigte und B._____ aus dem Drogenhandel massive Gewinne generierten und von diesen gemeinsam profitierten. Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist somit mit Bezug auf sämt- liche Vorgänge, mithin die Vorgänge 197, 227, 225, 251, 235, 226, 228 und 233.1, erfüllt. 1.3. Die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit c BetmG (Gewerbsmäs- sigkeit) ist erfüllt, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Betäubungsmittelhan- del einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 1.3.1. Die Verteidigung macht zur Gewerbsmässigkeit geltend, dass der Be- schuldigte die überwiegende Zeit in D._____ verbracht und sich dort mit Freunden und Bekannten getroffen habe. Er habe keinen geregelten Tagesablauf gehabt und oft Alkohol oder Drogen konsumiert. Weiter seien die von der Vorinstanz er- stellten Mengen und angeblichen Gewinne vollkommen unrealistisch. Die angeb- lichen Gewinne aus dem Drogenhandel wären zudem ohne wesentliche Bedeu- tung für den Beschuldigten gewesen, da er von der Familie in beträchtlichem Um- fang unterstützt worden sei. (Urk. 133 S. 12 ff.). 1.3.2. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Recht- sprechung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekte und umfassende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 163 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt erwirtschaftete der Beschul- digte zusammen mit B._____ aus den Drogengeschäften einen Gewinn von ca. Fr. 136'000.– sowie von über Fr. 15'000.– (Vorgänge 227 und 251). Damit sind die Grenzwerte für die Annahme eines grossen Umsatzes bzw. Gewinns (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff. und BGE 129 IV 253) klar überschritten. Der
- 52 - Beschuldigte und B._____ haben den Drogenhandel berufsmässig betrieben und mehrheitlich von dessen Erträgen gelebt. Irrelevant ist daher, ob diese Erträge für den Beschuldigten "ohne wesentliche Bedeutung" waren und wie der Beschuldig- te seine Tage ansonsten in D._____ verbrachte. Ergänzend ist darauf hinzuwei- sen, dass gemäss den erstellten Vorgängen der Betäubungsmittelhandel des Be- schuldigten und B._____ in grossem Umfang nachgewiesen ist. Wenn also die Verteidigung unter Berufung auf ein Gespräch vom Oktober 2014 geltend macht, dass der Beschuldigte B._____ davon abgeraten habe, mit Drogen zu arbeiten (Urk. 133 S. 14), so kann diese Aussage nicht seiner ernsthaften Absicht entspro- chen haben. Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist daher mit Bezug auf die Vorgänge 227 und 251 erfüllt. 1.4. Somit ergibt sich in Bezug auf die BetmG-Delikte folgende rechtliche Würdigung: 1.4.1. Vorgang 197: Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte ge- meinsam mit B._____ bandenmässig mittels Einsatzes eines Kuriers ein Kilo- gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 35 % (Reinsubstanz: 350 Gramm Heroin) in die Schweiz eingeführt und in der Folge einen Abnehmer mit einer un- bekannten Menge dieses Heroins beliefert, womit Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG erfüllt ist. 1.4.2. Vorgang 227: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ banden- und gewerbsmässig von einem Lieferanten namens "L._____" insgesamt vier Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 %, 56 % bzw. 70 % übernommen und portioniert/gestreckt hat (Reinsubstanz total: 2'635 Gramm Kokain) und dabei ein Gewinn von ca. Fr. 136'000.– erzielt wurde. Somit hat sich der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG strafbar gemacht. 1.4.3. Vorgang 225: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig zwei Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 50
- 53 - % einführte (Reinsubstanz: 1'000 Gramm Heroin) und in der Folge streckte. Da- her ist der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen. 1.4.4. Vorgang 251: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 % erworben (Reinsubstanz: 255 Gramm Kokain) und mit dem Weiterverkauf einen Gewinn von Fr. 15'000.– erzielt hat, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG erfüllt ist. 1.4.5. Vorgang 235: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig 100 Gramm Kokaingemisch (Reinsubstanz: 51 Gramm Kokain) eingeführt hat, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG erfüllt ist. 1.4.6. Vorgang 226: Das gemeinsam mit B._____ bandenmässige Verkaufen- lassen bzw. Übergeben von Heroin (insgesamt mindestens 1'333 Gramm Heroin- gemisch; Reinsubstanz: 266.6 Gramm Heroin) fällt unter Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG. 1.4.7. Vorgang 228: Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig von ihrem Lieferanten N._____ bzw. des- sen Stellvertreter insgesamt 1'400 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt vom 62 % sowie 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 89.5 % gekauft (Reinsubstanz total: 1'136.5 Gramm Kokain). Somit ist der Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG zu bestrafen. 1.4.8. Vorgang 233.1: Der Beschuldigte hat gemeinsam mit B._____ banden- mässig 50 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 26 Gramm Kokain) an AV._____ ver- kauft, weshalb er im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen ist. 1.5. Fazit Widerhandlungen gegen das BetmG: Der Beschuldigte ist des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d in Verbin-
- 54 - dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig zu sprechen.
2. Geldwäscherei Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung zum Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Vorgang 240) kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 118 S. 168 ff.). Diese Würdigung wird von der Verteidigung denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 133 S. 76 ff.). Zu den Einwendungen der Verteidigung, dass die subjek- tiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien (Urk. 133 S. 74 ff.), wurde oben un- ter Ziffer II 2.9.6 eingegangen. Der Beschuldigte wusste, dass die Vermögenswer- te aus einem Verbrechen, nämlich dem Handel mit Betäubungsmitteln, stammen. Der Beschuldigte ist daher - auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtspre- chung des Bundesgerichtes (BGE 144 IV 172) - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen fest- zulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 118 S. 171 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen hat. Das geltende (neue) Recht ist daher auf ihn nur anzuwenden, sofern es im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Bei der vorliegend in Frage stehenden auszufällenden Frei- heitsstrafe von über drei Jahren hat sich keine Änderung ergeben.
- 55 -
2. Die Verteidigung rügt, dass durch die Vorinstanz bei der Tatkomponente insbesondere ausser Betracht gelassen worden sei, dass der Beschuldigte mehr- heitlich betrunken war bzw. unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe. Wei- ter sei sein Verhalten alles andere als professionell und organisiert gewesen. Auf Grund seines mehrheitlichen Aufenthalts im Ausland sei er nicht über das Aus- mass der Handlungen von B._____ informiert gewesen, womit folglich auch kein gleichwertiges bzw. koordiniertes Zusammenwirken bei der Tatbegehung möglich gewesen sei. Bei der Täterkomponente habe die Vorinstanz die erschwerten Um- stände in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten zu Unrecht nicht strafmin- dernd berücksichtigt. Der Beschuldigte habe wegen seinen Aufenthalten in Ju- gendheimen, wo er als Mitläufer einige Male straffällig geworden sei, sowie der schwierigen Beziehung zum Vater und der Stiefmutter seinen Traum, Astrophysi- ker zu werden, nicht erreichen können. Seine Zeit im Gefängnis und die Aus- schaffung nach D._____ hätten ebenfalls keine stabilen Lebensverhältnisse als Erwachsener erlaubt. In D._____ sei es ihm nicht gelungen, Arbeit zu finden, er habe sich dort verloren gefühlt und mittels Alkohol und Betäubungsmitteln seine Situation vergessen wollen. Die Vorstrafen seien durch die Vorinstanz zu Unrecht straferhöhend berücksichtigt worden. Weiter müssten das Nachtatverhalten - der Beschuldigte habe sich freiwillig gestellt - sowie die übermässige Verfahrensdauer strafmildernd ins Gewicht fallen. Wenn die Sachverhaltsfeststellungen hypothe- tisch als erstellt erachtet würden, so wäre eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren an- gemessen (Urk. 133 S. 76 ff.).
3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte
- wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu er- mitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige
- 56 - Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2).
4. Zur Strafzumessung im Einzelnen 4.1. Als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vor- instanz zu Recht die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gewer- tet, welche der Beschuldigte banden- und teilweise gewerbsmässig (Vorgänge 227 und 251) gemeinsam mit B._____ begangen hat (Urk. 118 S. 176 ff.). Diese Vorgänge stellen mehrfache qualifizierte Widerhandlungen im Sinne des Betäu- bungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c BetmG dar und sind je mit Freiheitsstrafe von nicht unter ei- nem Jahr bis zwanzig Jahren bedroht. Ausserdem wirken sich hier die Tatmehr- heit und die mehrfache Tatbegehung zusätzlich straferhöhend aus. Diese Delikte stehen in so engem zeitlichen und räumlichen sowie sachlichen Zusammenhang, dass die Vorinstanz zu Recht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausge- gangen ist und für die Delikte eine (hypothetische) Einsatzstrafe in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten festgesetzt hat (Urk. 118 S. 176 ff.). 4.1.1. Bei den genannten Vorgängen geht es um das Erlangen/den Kauf /die Ein- fuhr bzw. den Handel folgender Mengen reines Heroin bzw. reines Kokain:
- Vorgang 197: 350 Gramm Heroin
- Vorgang 227: 2'635 Gramm Kokain
- Vorgang 225: 1'000 Gramm Heroin
- Vorgang 251: 255 Gramm Kokain
- 57 -
- Vorgang 235: 51 Gramm Kokain
- Vorgang 226: 266.6 Gramm Heroin
- Vorgang 228: 1'136.5 Gramm Kokain
- Vorgang 233.1: 26 Gramm Kokain Dies ergibt eine Menge von 1'616.6 Gramm reinem Heroin und 4'103.5 Gramm reinem Kokain. Die Vorinstanz ging von einer Menge von 1.35 Kilogramm reinem Heroin und 3.62 Kilogramm reinem Kokain aus (vgl. Urk. 118 S. 176), weshalb aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ebenfalls von diesen Mengen auszugehen ist. Ausgehend von der Strafmass-Tabelle (vgl. FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 45 zu Art. 47) ergibt sich für das Heroin ein Strafmass von knapp 5 Jahren und für das Kokain ein solches von über fünf Jahren. Auch der Abzug der Mengen aus den Vorgängen 233.1 und 226 (Verkäufe) führt zu keiner wesentlichen Reduktion, zumal der Verkauf an Abnehmer doch schwerer zu gewichten ist als der Erwerb. Zur Höhe der erstellten Drogenmengen kommen die Faktoren der mehrfachen Tatbegehung und der Tatmehrheit sowie die Banden- und Gewerbsmässigkeit hinzu. Diese wirken sich bei der objektiven Tatschwere massiv verschuldenser- höhend aus, zumal hier mehrere Qualifikationsmerkmale zusammentreffen (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Auf den Einwand der Verteidigung, dass keine Mittäterschaft und damit kein gleichwertiges, koordiniertes Zusammenwirken vor- liege (Urk. 133 S. 78), wurde vorstehend unter Ziffer III 1.2 eingegangen. Der Be- schuldigte ist gemeinsam mit B._____ gezielt gewerbsmässig vorgegangen, und das Zusammenwirken war von einem hohen Organisationsgrad (u.a. Einsatz von Kurieren) geprägt. Zudem beschafften der Beschuldigte und B._____ die Betäu- bungsmittel auch im internationalen Verhältnis, was ebenfalls verschuldenserhö- hend zu werten ist (vgl. FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47). Zu berücksichtigen ist weiter die kurze Zeitspanne von Juni 2014 bis Januar 2015, innert welcher der Beschuldigte ge- meinsam mit B._____ in hoher Intensität und sehr professionell diese grossen Drogenmengen umgesetzt hat. Hinzu kommt die Anzahl der Vorgänge, welche
- 58 - mit 8 Vorgängen die Zahl von fünf Geschäften übersteigt, was mit einem Zuschlag von ca. plus 10-20 % zu gewichten ist (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kom- mentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 48 zu Art. 47). Erstellt ist zudem ein massiver Gewinn aus diesen Drogengeschäften von über Fr. 150'000.–. Der Beschuldigte hat gemeinsam mit B._____ erhebliche Drogenmengen über grosse Strecken - auch international - eingeführt/erworben, dies teilweise durch Kuriere. Schon diese Umstände alleine sprechen für eine mittlere Hierarchiestufe im Drogengeschäft und ein autonomes Handeln. Wie die Vorinstanz richtig fest- gestellt hat, erhielten der Beschuldigte und B._____ die Betäubungsmittel teils auch auf Kommission (Urk. 118 S. 177), was auf ein besonderes Vertrauen und damit ebenfalls auf eine höhere hierarchische Stellung hinweist. Die in der Kom- munikation verwendeten Verklausulierungen stellen eine "besondere Massnah- me" dar, um die Entdeckung des Drogenhandels zu verhindern. Dass der Be- schuldigte und B._____ die Überwachung ihrer Gespräche "ohne weiteres zuge- lassen" hätten - so die Verteidigung (Urk. 133 S. 77) - indem sie praktisch nie aus Telefonkabinen bzw. mittels Skype kommuniziert hätten, ist schon damit wider- legt. Zudem ist das Telefonieren aus Telefonkabinen heutzutage praktisch nicht mehr möglich - existieren diese doch kaum mehr - und mittels Skype unpraktisch. Die Kommunikation mittels Mobiltelefonen ist daher das Mittel der Wahl, und zur Verschleierung wurden zudem mehrere Mobiltelefone bzw. Rufnummern verwen- det. Hier von einem nicht organisierten bzw. nicht professionellen Verhalten zu sprechen (vgl. den entsprechenden Hinweis der Verteidigung in Urk. 133 S. 77), geht an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Die erstellten Drogenmengen, die Selbständigkeit und Autonomie des Beschuldigten und B._____ bei der Füh- rung ihrer Drogengeschäfte sowie der hohe Gewinnanteil deuten unzweifelhaft auf eine mittlere Hierarchiestufe hin. Das Strafmass bei einer mittleren Hierar- chiestufe bewegt sich zwischen 5-8 Jahren (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 32 zu Art. 47). 4.1.2. Bei der Festsetzung der (hypothetischen) Einsatzstrafe ist somit für die Drogenmengen (Kokain und Heroin) von mindestens 6 Jahren und mit Bezug auf die Hierarchiestufe ebenfalls von mindestens 6 Jahren auszugehen. Hinzu kom-
- 59 - men wie erwähnt die mehrfache Tatbegehung und die Tatmehrheit sowie die Banden- und Gewerbsmässigkeit, welche mit einer Erhöhung von einem bis zwei Jahren zu gewichten sind. 4.1.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist das rein finanzielle Interesse des Be- schuldigten sowie dessen direktvorsätzliches Handeln zu berücksichtigen. Eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität liegt nicht vor, gingen die Er- werbshandlungen des Beschuldigten doch weit über den eigenen Konsum hinaus. Dem Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten wurde erst durch dessen Verhaf- tung ein Ende gesetzt, er liess mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem ab. Dass der Beschuldigte sich freiwillig gestellt habe bzw. in die Schweiz eingereist sei, um sich zu stellen (so die Verteidigung Urk. 133 S. 81), stimmt nicht. Er wur- de bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten auf Grund eines Vorführbefehls verhaftet (Urk. HD 1/1). Als Grund, warum er in die Schweiz ge- kommen ist, gab er am Tag seiner Verhaftung an, dass er seine Familie (Mutter, Geschwister, Vater, Frau) besuchen wollte (Urk. 2/1 S. 4). Die subjektive Schwere der Tat führt somit zu keiner massgebenden Relativierung. 4.1.4. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Verschulden als mittel bis erheblich einzustufen und die Einsatzstrafe auf mindestens 7 Jahre festzusetzen. 4.2. Bei der mehrfachen Geldwäscherei siedelte die Vorinstanz das Verschulden beim unteren Drittel an und berücksichtigte dieses mit einer (asperierten) Strafer- höhung um 3 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 118 S. 178 f.). Diese asperierte Erhö- hung erweist sich als richtig und wird durch die Verteidigung auch nicht konkret beanstandet (Urk. 133 S. 76 ff.), weshalb auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 118 S. 178 f.). 4.3. Nach Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und in Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die (hypothetische) Einsatzstrafe von 7 Jahren um 3 Monate zu erhöhen und somit die aspirierte Gesamtstrafe auf 7 Jahre und 3 Monate festzusetzen, womit sich die durch die Vorinstanz gemachten Erwägun- gen als richtig erweisen und nicht zu beanstanden sind.
- 60 - 4.4. Mit Bezug auf die Täterkomponente sind das Vorleben des Täters, insbe- sondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu beurteilen. Die Vorinstanz hat bei der Täterkomponente die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafen sowie das Nachtatverhalten des Beschuldigten gewürdigt und diese insgesamt mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate gewertet (Urk. 118 S. 179 ff.). 4.4.1. Der Beschuldigte kam mit 12 Jahren in die Schweiz, wo er zunächst die Realschule besuchte und dann eine Anlehre als Maschinenmechaniker machte. Danach arbeitete der Beschuldigte temporär als Galvaniseur und Sicherheitsmit- arbeiter. Mit B._____ ist er seit 2014 verheiratet. Aus seiner früheren Beziehung hat er eine 13-jährige Tochter, für welche er keine Unterhaltsbeiträge bezahlen muss. Die engere Verwandtschaft lebt in der Schweiz, die entfernteren Verwand- ten befinden sich im Ausland. Im Jahre 2011 wurde gegen ihn eine Einreisesperre verhängt. Seither lebte er in D._____, wo er ab und zu als Security-Mitarbeiter ar- beitete und ansonsten von der Familie finanziell unterstützt wurde (Urk. HD 2/1, Prot. I S. 2 ff. und SB080113 Prot. II S. 6 ff. [Urk. 93]). Der Beschuldigte hat ge- mäss eigenen Aussagen Schulden in Höhe von ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 80'000.–. Er sagte dazu bei der Polizei aus, dass dies Privatschulden bei Familienangehöri- gen seien (Urk. 2/1 S. 2), anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz waren es hingegen "Schulden von ganz früher", und der Beschuldigte wusste nicht mehr genau, was der Grund für diese Schulden waren (Prot. I S. 3). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die von der Verteidigung geltend ge- machte Kindheit (Urk. 133 S. 79 ff.) weist nicht eine solche Schwere auf, welche eine Strafminderung aufdrängen würde. Eine Scheidung der Eltern, das Aufwach- sen bei Verwandten in D._____ und der anschliessende Wechsel mit 12 Jahren zum Vater und zur Stiefmutter in der Schweiz sind keine Umstände, welche ein aktuelles strafbares Verhalten, wie es vorliegend zu beurteilen ist, erklären wür- den. Der Beschuldigte kam zudem zusammen mit seinem Bruder und seinem Cousin in die Schweiz (SB080113 Prot. II S. 7 [Urk. 93]) und verfügte hier somit
- 61 - über stabile Familienverhältnisse. Die ersten Jahre in der Schweiz verliefen "gut", danach war er wegen "Problemen in der Familie" im Jugendheim (SB080113 Prot. II S. 8 [Urk. 93]). Dass dort die Wende hin zur Straffälligkeit stattgefunden habe - so die Verteidigung (Urk. 133 S. 81) - lässt sich den Akten nicht entneh- men. Die Verteidigung führt hierzu zudem selber aus, dass der Beschuldigte im Jugendheim lediglich ein "Mitläufer" gewesen sei und die kleineren Delikte von den anderen Jugendheimbewohnern geplant worden seien (Urk. 133 S. 80). Hier- zu ist ergänzend anzumerken, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Ver- hältnisse des Beschuldigten in der Kindheit und Jugend in seinem Urteil vom
22. August 2008, mit welchem der Beschuldigte wegen Angriffs, einfacher Kör- perverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, lediglich als "leicht strafmindernd" würdigte (SB080113 Urk. 94 S. 27). Als Erwachsener konnte der Beschuldigte in der Schweiz mit seiner damaligen Partnerin BH._____ und dem gemeinsamen Kind ein geordnetes und stabiles Leben führen, was auch die Verteidigung ausführt (Urk. 133 S. 79). Er hat in dieser Zeit gearbeitet und zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 7'000.– pro Monat verdient (SB080113; Prot. II S. 8 f. [Urk. 93]). Dass der Beschuldigte trotz dieser günstigen Ausgangslage in jener Zeit straffällig wurde und es infolgedessen zu Gefängnisaufenthalten kam, welche gemäss der Verteidigung der Grund dafür seien, dass die Beziehung zur damaligen Freundin nicht mehr funktioniert habe bzw. welche es ihm verunmög- licht hätten, "in seinem Leben Fuss zu fassen" (Urk. 133 S. 79), hat sich der Be- schuldigte durch sein Verhalten selber zuzuschreiben. Auch die Einreisesperre in die Schweiz und der damit verbundene Aufenthalt des Beschuldigten in D._____ sind direkter Ausfluss seines eigenen strafbaren Verhaltens. Dass er sich in D._____ "verloren" gefühlt habe und dem Alkohol und den Betäubungsmitteln ver- fallen sei, was die Verteidigung ausführt (Urk. 133 S. 79), kann mithin nicht als strafmindernder Faktor gelten. 4.4.2. Mit Bezug auf die Vorstrafen ist mit der Vorinstanz (Urk. 118 S. 180 f.) fest- zuhalten, dass diese teilweise einschlägig und zum Teil von schwerwiegender Na- tur sind. Straferhöhend ins Gewicht fällt insbesondere das einschlägige Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, mit welchem der Beschuldigte am 7. Januar 2005
- 62 - wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt wurde. Schwerwie- gend ist zudem das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zu gewichten, mit welchem gegen den Beschuldigten am 22. August 2008 wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Fahrens in fahrun- fähigem Zustand eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten verhängt wurde. Auch der Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen, mit welchem der Beschuldigte am
28. April 2011 wegen versuchter Nötigung und Vergehens gegen das Waffenge- setz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde, fällt straferhöhend ins Gewicht. Sowohl mit Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 22. August 2008 als auch mit Bezug auf den Strafbefehl des Untersu- chungsamts St. Gallen vom 28. April 2011 wurden jeweils die Probezeiten betref- fend die bedingten Entlassungen verlängert (Urk. HD 120). Diese Vorstrafen so- wie das Delinquieren während laufenden Probezeiten sind gesamthaft - auch wenn sie teilweise länger zurückliegen (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung (Urk. 133 S. 81) - deutlich straferhöhend zu werten. Zusätzlich straf- erhöhend zu gewichten ist der Umstand, dass sich der Beschuldigte von den massiven ausgefällten Strafen und den erlebten Gefängnisaufenthalten (Untersu- chungshaft sowie Vollzug) nicht vom weiteren Delinquieren abhalten liess. Nicht einschlägig sind die beiden Verurteilungen in den Jahren 2012 und 2013 wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG sowie we- gen rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (Strafbe- fehl vom 25. Mai 2012 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie Strafbefehl vom 12. April 2013; Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl: Freiheitsstrafe von 90 Tagen). Diese sind mithin nur leicht straferhöhend zu gewichten. 4.4.3. Aus dem Nachtatverhalten lassen sich keine Umstände ableiten, welche zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden könnten. Ein Geständnis bzw. Teil- geständnis liegt nicht vor, und der Beschuldigte hat sich auch nicht freiwillig ge- stellt (was die Verteidigung geltend macht; Urk. 133 S. 81), sondern wurde bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten auf Grund eines Vor-
- 63 - führbefehls verhaftet (Urk. HD 1/1). Auf die Umstände, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren jegliche Aussagen (selbst zur Person) verweigerte und keine aufrichtige Reue zum Ausdruck brachte sowie sich auch mit Bezug auf die begangenen Taten keine Anzeichen von Einsicht in deren Unrechtsgehalt finden lassen, ist die Vorinstanz schon eingegangen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 118 S. 181). 4.5. Die Verteidigung macht zudem eine übermässige Verfahrensdauer geltend, welche zu einer Strafreduktion führen müsse. Hierzu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Dem Beschuldigten dürfe sein Verweigern der Aussagen nicht zu seinen Ungunsten angelastet werden. Im vorliegenden Fall habe das Verfahren insgesamt mehr als drei Jahre gedauert und die Verzögerungen, welche aufgetre- ten seien, seien nicht durch das Verhalten des Beschuldigten zu verantworten. Dieser habe lediglich von seinem rechtmässigen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Urk. 133 S. 81 ff.). 4.5.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Un- gewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexi- tät des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasje- nige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beur- teilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierig- keiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine
- 64 - von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu ge- nügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklage- handlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer be- jahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Ver- fahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5, 6S.400/2006 vom 17. März 2007, E. 5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Be- schleunigungsgebot begründeten. 4.5.2. Mit Blick auf diese bundesgerichtlichen Präjudizien ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowohl hinsichtlich der Dauer des gesamten Verfahrens als auch mit Bezug auf die Dauer der Verfahrensunterbrüche klar zu verneinen. Im Gegenteil darf gesagt werden, dass das vorliegende Verfahren angesichts der Vielzahl und Komplexität der Untersuchungstatbestände beförderlich behandelt wurde. Der vorliegende Straffall weist auf Grund der diversen Vorfälle einen un- gewöhnlich hohen Aktenumfang auf und musste wegen dem sachlichen und per- sönlichen Zusammenhang gemeinsam mit demjenigen von B._____ untersucht und beurteilt werden. Der Aktenumfang beträgt ein HD, ein Thek sowie 12 Ordner beim Beschuldigten und ein HD sowie 18 Ordner bei B._____. Dem Beschuldig- ten wurden diverse Vorgänge vorgeworfen, welche sämtliche zu erstellen waren. Es mussten u.a. unzählige Telefon- und Audioprotokolle ausgewertet und dem Beschuldigten vorgehalten werden. Dies bedurfte zahlreicher und auch umfang- reicher Einvernahmen, wofür zudem jedes Mal Terminabsprachen mit der Vertei- digung zu treffen waren. Dass diese Untersuchungshandlungen zeitintensiv wa- ren, versteht sich von selbst. Die Verteidigung macht denn auch lediglich Verfah- rensunterbrüche von ca. zwei Monaten geltend (Urk. 133 S. 82); bei dem von ihr
- 65 - erwähnten Unterbruch von acht Monaten im Jahre 2016 fand eine Einvernahme am 24. August 2016 statt, welche die Verteidigung indes nicht gewertet haben will (Urk. 133 S. 82). Selbstverständlich steht es einer beschuldigten Person frei, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Damit hat sie aber auch in Kauf zu nehmen, dass sowohl die Untersuchung als auch das Gerichtsverfah- ren eine längere Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem Geständnis bzw. Teilgeständnis der Fall wäre. Daraus etwas zu Gunsten der beschuldigten Person abzuleiten, geht fehl, solange der Strafverfolgungsbehörde keine über- mässigen Bearbeitungslücken vorzuwerfen sind. Dies ist vorliegend wie erwähnt klar zu verneinen. Auch dass bei einem solch grossen Straffall mit zwei beschul- digten Personen mehrere Staatsanwälte mit der Bearbeitung betraut waren - was die Verteidigung rügt (Urk. 133 S. 83) - ist nicht ungewöhnlich und nicht zu bean- standen. Es liegt somit keine übermässige Verfahrensdauer vor, welche zu einer Strafminderung führen würde. 4.5.3. Insgesamt erweist sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um insgesamt 6 Monate Frei- heitsstrafe (Urk. 118 S. 182) als überaus wohlwollend und angemessen. Ange- sichts der diversen Vorstrafen und der mehrfachen Delinquenz während laufen- den Probezeiten und trotz verbüssten Gefängnisstrafen wäre auch eine deutliche- re Erhöhung in Frage gekommen. 4.6. Somit kann festgehalten werden, dass sich bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren die durch die Vorinstanz festgesetzte Frei- heitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten (Urk. 118 S. 182) als korrekt und ange- messen erweist. Eine Erhöhung ist auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen. Die erstandene Haft bzw. der erstandene vorzeitige Strafvollzug von 1740 Tagen sind an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 66 - V. Beschlagnahmungen/Ersatzforderung Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Juni 2017 (Urk. HD 11/9) wurden zwei Mobiltelefone beschlagnahmt. Die Vorinstanz verfüg- te deren Einziehung sowie Vernichtung nach Eintritt der Rechtskraft und verpflich- tete den Beschuldigten zu einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 35'000.–, unter solidarischer Haftung mit seiner Ehefrau B._____ (Urk. 118 S. 182 ff.). Die Verteidigung wendet ein, dass die Telefone nicht als Tatwerkzeuge gedient hätten; zudem würden durch deren Vernichtung diverse Fotos verloren gehen, welche für den Beschuldigten von wichtiger Bedeutung seien. Weiter sei von der Ersatzforderung abzusehen, da diese auf Grund der Verschuldung des Beschul- digten voraussichtlich uneinbringlich sei (Urk. 133 S. 84 f.). Zu den Voraussetzungen der Einziehung/Ersatzforderung in Sinne von Art. 70 und Art. 71 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 118 S. 182 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen zur Sach- verhaltserstellung (Ziffer II) geht zweifelsfrei hervor, dass die beschlagnahmten Telefone zur Begehung der BetmG-Straftaten dienten, indem sie zur Kommunika- tion mit den weiteren am Betäubungsmittelhandel Beteiligen (worunter auch B._____ fällt) benutzt wurden. Die Voraussetzungen für die Einziehung sind daher ohne Weiteres erfüllt. Dass dem Beschuldigten damit allfällige Fotos etc. nicht mehr zur Verfügung stehen, hat er als Konsequenz zu tragen. Das Verhältnis- mässigkeitsprinzip - welches durch die Verteidigung angerufen wird (Urk. 133 S.
84) - ist damit nicht verletzt, da das Interesse des Staates an der Einziehung von Tatwerkzeugen vorgeht. Die Mobiltelefone sind daher einzuziehen und der Lager- behörde nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Weiter ist erstellt, dass der aus dem Betäubungsmittel stammende Gewinn mindestens Fr. 151'000.– betrug, weshalb sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 35'000.– in Anbetracht des gesam- ten erlangten deliktischen Gewinns als angemessen erweist und nicht zu bean- standen ist. Diese Rechtsfolge hat der Beschuldigte zu tragen und zwar ungeach- tet davon, ob die Ersatzforderung auf Grund der geltend gemachten Verschul-
- 67 - dung schwer oder nicht einbringlich ist (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in Urk. 133 S. 85). In Anbetracht des Gewinns von über Fr. 150'000.– ist die Summe von Fr. 35'000.– überaus moderat festgesetzt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es handelt sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB zudem um eine "kann"-Vorschrift und dem Gericht ist ein sehr weites Ermessen eingeräumt (vgl. BSK StGB I-BAUMANN, Art. 70/71 N 62). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 6 und Ziffer 7 ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine definitive Ab- schreibung - wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 133 S. 85) - drängt sich nicht auf. Ob diese Kosten offensichtlich uneinbringlich sind, wie dies geltend ge- macht wird (Urk. 133 S. 85), ist zum heutigen Tage offen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund des ausserordentlich grossen Aufwands auf Fr. 15'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erho- ben hat und er mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Beru- fungsverfahren in der Höhe von Fr. 27'456.50 (Urk. 139) erweist sich angesichts des Umstandes, dass die Verteidigung bereits über entsprechende Aktenkennt- nisse verfügte und keine neuen Vorbringen vorgetragen wurden, als nicht ange-
- 68 - messen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Parallelverfahren SB180295, welches sich - auch im Hinblick auf das vorinstanzliche Urteil - als deutlich umfangreicher erwies, ein Aufwand in ähnlicher Höhe geltend gemacht wurde. Somit ist der von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand in diesem Umfang nicht zu entschädigen. Die einge- reichte Honorarnote ist zu kürzen und die amtliche Verteidigung für einen ange- messenen Aufwand für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 17'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 17. April 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Kostenfestset- zung) sowie 8 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1740 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 35'000.– zu bezah-
- 69 - len, unter solidarischer Haftung mit B._____ (Verfahren DG170157 bzw. SB180295).
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten Gegenstände (iPhone 6 und iPhone 5S) werden eingezogen und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 und Ziff. 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'500.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung je gegen Empfangs- schein an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, zusätzlich an die Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 70 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − an die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, TEU-FS-SF, gem. Dispoziff. 4 (Asservat Nr. A008'069'941 und A008'070'857, K130531- 116/57068390), im Dispositiv − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Post- fach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler