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SB180268

Mehrfache Drohung etc.

Zürich OG · 2019-01-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich auf- zuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;

- 6 - Eventualiter sei der Berufungskläger unter Anrechnung der er- standenen Haft zu einer angemessenen, tieferen Strafe zu ver- urteilen:

E. 1.1 Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz ist nicht angefochten und in Rechts- kraft erwachsen.

E. 1.2 Angesichts der Tatsache, dass im Berufungsverfahren dem Antrag des Beschuldigten auf Anordnung einer ambulanten Massnahme entsprochen wird, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 111).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 gab die Verteidigung ihren teilweisen Rückzug der Berufung bekannt, wobei sie ihre neuen Anträge wie folgt formulierte (Urk. 125):

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben, von der Anordnung einer stationären therapeuti- schen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen und stattdessen eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen;

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben;

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 6, Spiegelstrich 1, des angefochtenen Urteils aufzuheben und dem Berufungskläger das Mobiltelefon (Asservat Nr. A010'726'111) herauszugeben;

- 7 -

4. Es sei Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils vollumfäng- lich aufzuheben und es seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men; eventualiter seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss neu zu verlegen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

E. 1.5 Die Berufungsverhandlung fand am 28. Januar 2019 statt, an welcher der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger sowie Staatsanwalt Dr. A. Fischbacher teilnahmen.

2. Umfang der Berufung

E. 2 Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen;

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- legen.

E. 2.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigung für die amtliche Verteidigung

E. 3 Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben:

E. 3.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte am

28. Januar 2019 seine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungs- verfahren ein (vgl. Urk. 127). Der geltend gemachte Betrag in der Höhe von Fr. 14'184.45 ist grundsätzlich ausgewiesen. Lediglich bezüglich der Dauer der Berufungsverhandlung ist angesichts der effektiven Verhandlungszeit von knapp

- 18 - drei – statt den geschätzten vier – Stunden eine Stunde abzuziehen (vgl. Urk. 127 S. 2; Prot. II S. 7 und 16). Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 13'947.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 2. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen (sechsfachen) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie

- der mehrfachen (zweifachen) Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 241 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. …. (stationäre Massnahme)

5. …. (Vollzug)

6. Die gemäss Sicherstellungliste der Kantonspolizei Aargau vom 2. Juni 2017 sicher- gestellten Gegenstände:

- …

- 2 Küchenmesser (Asservat-Nr. A010'726'075)

- 2 Rüstmesser (Asservat-Nr. A010'726'122) werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.

7. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 17'870.70 festgesetzt, nämlich Fr. 10'997.80.– für den

- 19 - Aufwand und Fr. 687.50 für die Auslagen 2017, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 934.80, und Fr. 4'875.20 für den Aufwand 2018, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 375.40. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ bereits eine Akontozahlung von Fr. 6'700.– ausbezahlt wurde.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'748.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'386.00 Auslagen (mündliche Ergänzungen Gutachten) Fr. 1'014.40 Entschädigung Zeugen Fr. 17'870.70 amtliche Verteidigung Fr. 41'019.10 Total

10. …. (Kostenauflage)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

E. 3.2 Diese gutachterlichen Diagnosen sind im Gutachten überzeugend begrün- det. Sie wurden vom Beschuldigten zwar in Abrede gestellt, indessen selbst von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 56 S. 6). Auch die neue Ver- teidigung dementiert die besagten Diagnosen nicht (vgl. Urk. 129 S. 8).

4. Zusammenhang zwischen Zustand des Beschuldigten und Anlasstaten Der Gutachter hat aufgezeigt, dass ein enger Zusammenhang zwischen der schizophrenen Störung des Beschuldigten und seinen verübten Straftaten be- steht. Die diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des Gutachters hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid wiedergegeben, so dass sie hier nicht zu wieder- holen sind (vgl. Urk. 85 S. 97 f.).

5. Rückfallgefahr Die Vorinstanz zitierte das Gutachten auch hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschuldigten in korrekter Weise, nämlich wie folgt: Die Umsetzungsgefahr be- treffend die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen im Sinne einer von ihm planerisch beabsichtigten Umsetzung derselben werde vom Gutachter zwar als leichtgradig eingestuft. Die Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund seiner

- 10 - psychischen Erkrankung erneut delinquiere, mitunter Drohungen inklusive Todes- drohungen ausspreche, sei allerdings als deutlich einzustufen. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte in erneuten Konfliktsituationen und aufgrund allfällig neuerlich einsetzender wahnhafter Verarbeitungselemente die Hand- lungsschwelle von einer allfälligen Drohung zu deren Umsetzung nicht einhalten könne. Dabei könne man solche Konfliktkonstellationen nicht lediglich auf den ak- tuell geschädigten Personenkreis eingrenzen, sondern viel mehr müsse man den Beschuldigten aufgrund seiner psychotisch geprägten Realitätsverkennungs- und -verzerrungstendenzen als dafür anfällig sehen, auf Drittpersonen in wahnhaft ge- tragene Wut- und Aversions- bzw. Aggressionsstimmungen mit daraus wachsen- der aggressiver Handlungsbereitschaft zu geraten (Urk. 85 S. 98 unter Hinweis auf Urk. D1/14/15 S. 59). Der Gutachter habe die Gefahr, dass der Beschuldigte im Wahn eine bedrohte Person verletzen oder gar töten könnte, als mittelgradig bezeichnet, welche Einschätzung der Gutachter im Rahmen der Sachverständi- genbefragung anlässlich der Hauptverhandlung dann auch explizit bestätigt habe (vgl. Urk. 85 S. 98 unter Hinweis auf Urk. 54 S. 4 f.). Vor Vorinstanz ergänzte der Gutachter, beim Beschuldigten sei eine Affinität zu Waffen ersichtlich (vgl. Urk. 54 S. 4), zu welchem Schluss er aufgrund von Bildern, die an der Hauptverhandlung gezeigt wurden, gelangte.

6. Massnahmeempfehlung

E. 4 Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben, insbesondere sei dem Berufungskläger das Mobiltelefon (Asser- vat-Nr. A010'726'111) herauszugeben;

E. 5 Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und auf die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivil- ansprüche sei nicht einzutreten bzw. seien diese abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

E. 6 Ziffer 10 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Ver- fahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen;

E. 6.1 Der Gutachter legte dar, dass vorliegend aufgrund der aufgezeigten schizophrenen Störung eine Indikation für eine therapeutische Intervention vorlie- ge, wobei für deren Behandlung als Basistherapie eine adäquate antipsychotische Medikation angezeigt sei. Zwar könne die Durchführung einer solchen medika- mentösen Behandlung grundsätzlich auch in einem ambulanten Therapiesetting erfolgen. Im Falle des Beschuldigten bei fehlender Krankheits- und fehlender Be- handlungsnotwendigkeitseinsicht könne indessen lediglich ein stationäres thera- peutisches Setting als geeignet angesehen werden, den Beschuldigten verlässlich in einen deliktsorientierten therapeutischen Prozess einzubinden (vgl. Urk. D1/14/15 S. 56). Gestützt darauf schloss der Gutachter, eine ambulante the- rapeutische Massnahme könne beim Beschuldigten (aktuell) nicht als durchführ-

- 11 - bar erachtet werden, dies einerseits wegen seiner fehlenden Krankheits- und Be- handlungsnotwendigkeitseinsicht, andererseits aber auch wegen der (derzeit) nur ungenügend vorhandenen sozialen Rahmenbedingungen wie etwa denen einer geregelten Wohnsituation, einer Tagesstrukturierung und eines stabilen sozialen Bezugsnetzes (vgl. Urk. D1/14/15 S. 57; vgl. auch S. 61).

E. 6.2 Das Gutachten wurde am 20. Oktober 2017 erstellt. Die gutachterlichen Einschätzungen wurden darüber hinaus vom Gutachter anlässlich der Befragung vor Vorinstanz am 1. Februar 2018 grundsätzlich bestätigt (vgl. Urk. 54 S. 3). Der Beschuldigte befand sich damals in Haft.

7. Entwicklungen seit der Haftentlassung

E. 7 Dem Berufungskläger sei eine angemessene Genugtuung für die zu Unrecht erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (zzgl. MwSt.) auszurichten;

E. 7.1 Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 wurde der Beschuldigte aus der Haft ent- lassen (vgl. Urk. 102 und 107). Seither ist er auf freiem Fuss. Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung wechselte er in der Zeit nach seiner Ent- lassung mehrmals den Wohnort (vgl. Urk. 128 S. 2 ff.). Zudem sei er von Freun- den in die Ferien nach Portugal und St. Petersburg eingeladen worden. Um eine Arbeit habe er sich – gemäss Verteidigung angesichts der bevorstehenden Mass- nahme, vgl. Prot. II S. 9 f. – noch nicht gross bemüht. Zuerst müsse er ohnehin den Fahrausweis wiedererlangen (vgl. Urk. 128 S. ). Das Stellenangebot seines Onkels stehe nach wie vor im Raum (Urk. 128 S. 4 f.). Ab und zu rauche er Cannabis, das letzte Mal sei ca. drei bis vier Wochen her (Urk. 128 S. 5). Mit sei- ner Familie habe er, abgesehen von einem Austausch von Weihnachtsgrüssen, keinen Kontakt mehr. Ein solcher würde ihn nur wieder dorthin bringen, wo er ge- wesen sei (Urk. 128 S. 6 f.). Weiter gab er an, weder Medikamente einzunehmen, noch in ärztlicher resp. psychotherapeutischer Behandlung zu sein (Urk. 128 S. 7). Gemäss Strafregisterauszug vom 21. Januar 2019 werden keine neuen Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten geführt (vgl. Urk. 124).

E. 7.2 Der Beschuldigte hat – anders als noch vor Vorinstanz – die von dieser ausgesprochenen Schuldsprüche mittlerweile anerkannt (Urk. 125, Urk. 128 S. 9). Wenn ihm auch sein Verteidiger zu diesem Schritt geraten haben mag (vgl. Urk. 128 S. 9), so ist diese Entwicklung doch als Zeichen für ein Einlenken und

- 12 - eine gewisse Kooperationsbereitschaft zu sehen. An der Berufungsverhandlung sprach er sich erneut für die Anordnung einer ambulanten Massnahme aus (vgl. Urk. 128 S. 8 f.). Dafür, dass er sich als nicht behandlungsbedürftig erachtet, be- stehen angesichts seiner Befragung an der Berufungsverhandlung keine Hinwei- se, ausser dass er sich bis anhin nicht in ärztliche resp. therapeutische Behand- lung begeben hat. Die Begründung der Verteidigung, man habe nicht gewusst, ob eine solche in Form der drohenden Massnahme weitergeführt werden könnte und ob eine solche von der Krankenkasse übernommen würde (Prot. II S. 10), ist nachvollziehbar, zumal keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Beschuldigte sich in den letzten Monaten in Freiheit in einer akuten Phase befunden hätte, in welcher er einer Behandlung dringend bedurft hätte. Zumindest sind mit Blick auf den Strafregisterauszug keine neuerlichen Tatvorwürfe bekannt. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht nur während der über ein Jahr langen Haft, son- dern auch in den letzten sechs Monaten in Freiheit nichts zu Schulden kommen liess, geben Anlass, die gutachterliche Einschätzung zu überdenken. In Bezug auf das Beziehungsnetz des Beschuldigten ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieser einerseits offenbar von seiner Familie, mit welcher es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen war, distanziert hat und dass er gemäss eigenen Aussagen einige seriöse Freunde hat, welche ihm eine Stütze zu sein scheinen. Angesichts der dargelegten Entwicklungen drängt sich – mit Blick auf die vom Gutachter bezüglich einer ambulanten Massnahme dazumal gemach- ten Vorbehalte – der Schluss auf, dass eine ambulante Massnahme zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls geeignet wäre, den Beschuldigten erfolgreich zu therapieren.

E. 7.3 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Dabei stellt eine ambulante therapeutische Mass- nahme eindeutig den weniger schweren Eingriff in die Persönlichkeit des Be- schuldigten dar. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob die öffentliche Sicher- heit den stationären Vollzug einer Massnahme erfordert respektive ob ein solcher angesichts der Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten dennoch ge- rechtfertigt ist.

- 13 -

E. 8 Verhältnismässigkeit

E. 8.1 Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme bejaht (vgl. Urk. 85 S. 103 f.).

E. 8.2 Bei der Gewichtung der Konsequenzen einer entsprechenden Anordnung ist zunächst auf die Ausführungen des Gutachters hinzuweisen, wonach dieser nach seiner Erfahrung von einem ein- bis zweijährigen stationären Behandlungs- zeitraum ausgeht (Urk. 54 S. 9, vgl. auch Urk. 85 S. 103). Aufgrund der wohl mehrjährigen Behandlungsdauer in einer mehr oder weniger geschlossenen Ein- richtung sowie angesichts der heute bereits vollständig erstandenen Strafe ist eine stationäre Massnahme als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten anzusehen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 85 S. 103).

E. 8.3 Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte relativ schwer- wiegende Delikte beging, so insbesondere die mehrfach geäusserten Todes- drohungen, teilweise unterstützt durch Waffen (vgl. auch Urk. 85 S. 104). Wie bereits festgehalten stufte der Gutachter die Rückfallgefahr für neuerliche Dro- hungen inklusive Todesdrohungen als deutlich ein (Urk. D1/14/15 S. 57). Bislang, das heisst seit seiner Inhaftierung Mitte 2017, hat sich die Prognose des Gutach- ters soweit bekannt jedoch nicht bestätigt. Zudem sind die Drohungen – wenn auch zweifellos furchterregend – nicht als derart gravierend einzustufen, dass das Interesse der Öffentlichkeit höher zu gewichten wäre als die Notwendigkeit eines derartigen Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschuldigten. Die Umsetzungsgefahr bezüglich der ausgesprochenen Drohungen im Sinne ei- ner von ihm zielgerichtet und planerisch beabsichtigten Umsetzung derselben stufte der Gutachter als leichtgradig ein. Hingegen bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte in erneuten Konfliktsituationen und aufgrund allfällig neuerlich ein- setzender wahnhafter Verarbeitungselemente die Handlungsschwelle von einer allfälligen Drohung zu deren Umsetzung nicht einhalten könne (Urk. D1/14/15 S. 59). Die Gefahr bezüglich künftiger Gewalttaten stufte der Gutachter mithin als mittelgradig ein und begründete diese Einschätzung damit, dass dem Beschuldig- ten "keine sehr hohe Gewaltbereitschaft" attestiert werden müsse, die ihn Ge- walthandlungen als probate Konflikt- und Problembewältigungsstrategie in sein

- 14 - Verhaltensrepertoire hätten integrieren lassen (Urk. D1/14/15 S. 57). Der Vertei- digung kann nicht widersprochen werden, wenn diese vorbringt, das Gutachten sei insbesondere bezüglich der Einschätzung der Ausführungsgefahr zu vage (vgl. Urk. 129 S. 4). Gerade wenn der Gutachter von keiner sehr hohen Gewalt- bereitschaft ausgeht, stellt sich die Frage, aufgrund welcher Überlegungen er dennoch auf eine mittelgradige Gefahr schliesst – dies umso mehr, als der Be- schuldigte keine entsprechenden Vorstrafen aufweist. Hinzu kommt neu, dass auch bezüglich der letzten Monate in Freiheit keine Hinweise auf entsprechende Verfehlungen vorliegen (vgl. Urk. 124). Gerade wenn aber eine stationäre Mass- nahme im Raum steht, müssten klarere Anhaltspunkte, welche für eine erhöhte Gefahr bezüglich Gewalttaten sprechen, vorliegen.

E. 8.4 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen erscheint die Anordnung einer stationären Behandlung zum heutigen Zeitpunkt als nicht verhältnismässig und auch nicht erforderlich. Insbesondere ist die Gefahr für die Öffentlichkeit ange- sichts der Einschätzung des Gutachters sowie des neuerlichen Verhaltens des Beschuldigten in Freiheit als nicht derart einzustufen, dass sich der massive Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten in Form einer stationären Behandlung rechtfertigen würde. Demgegenüber erscheint die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme als ohne weiteres verhältnismässig und auch ausreichend.

E. 9 Weitere Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme

E. 9.1 Der Beschuldigte ist gemäss Gutachter behandlungsbedürftig. Diesbe- züglich ist auf die von diesem gestellte und bereits aufgezeigte Diagnose sowie dessen Massnahmeempfehlungen zu verweisen. Diese Behandlungsbedürftigkeit ist hinsichtlich einer ambulanten Therapie gegeben, zumal der Gutachter eine solche unter den erwähnten – und nunmehr gegebenen – Umständen ebenfalls als geeignet ansah.

E. 9.2 Bezüglich der Behandlungsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten als Basistherapie einer adäquaten und konsequenten anti- psychotischen Medikation bedürfe, um die psychotische Symptomatik zu unter-

- 15 - drücken oder zumindest zu minimieren. Allerdings lasse sich die Ansprechbarkeit des Beschuldigten auf eine solche Behandlung kaum beurteilen, da mit Ausnah- me eines Berichts des Zentrums … keine Berichte über frühere Behandlungen vorlägen (vgl. Urk. D1/14/15 S. 60). Immerhin könne diesem Bericht des Zent- rums … vom 15. Dezember 2015 entnommen werden, dass sich unter Einnahme von Zyprexa zumindest eine Besserung des psychotischen Zustandsbildes ge- zeigt habe. Demzufolge kann vorliegend von der Massnahmefähigkeit des Be- schuldigten ausgegangen werden, zumal nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bereits geringe Erfolgsaussichten zur Annahme dieser Voraussetzungen genügen (BGE 105 IV 87 Erw. 2; so auch Vorinstanz Urk. 85 S. 101). Wie die Vo- rinstanz zudem zutreffend erwog, kann Unbehandelbarkeit in aller Regel ohnehin nur dann angenommen werden, wenn bereits ein seriöser Behandlungsversuch unternommen worden, aber gescheitert ist, was vorliegend nicht der Fall ist (BGE 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 Erw. 3.7.5. f.; Urk. 85 S. 101).

E. 10 Fazit

E. 10.1 Zusammengefasst sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung erfüllt. Demgegenüber erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme aktuell nicht notwendig.

E. 10.2 Es ist daher eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. III. Vollzug der Strafen

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

E. 12 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft) sowie mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urk. 85 S. 112 Dispositiv-Ziffer 2).

2. Der Beschuldigte verbrachte insgesamt 415 Tage in Haft (vom 27. bis 28.2.2017, vom 2.6.2017 bis 6.6.2017 und vom 13.6.2017 bis 26.7.2018; vgl. Urk. D1/17/2/14, Urk. 102 und Urk. 107). Damit sind sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe bereits vollzogen.

- 16 -

3. Aufgrund des Ausgeführten ist vorzumerken, dass die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe durch die erstandene Haft bereits als vollständig erstanden bzw. geleistet gelten. IV. Beschlagnahmungen bzw. Einziehungen

1. Die Vorinstanz ordnete die Einziehung der von der Anklägerin sicherge- stellten Gegenstände (1 Mobiltelefon, Marke Wiko [Asservat-Nr. A010’726'11], 2 Küchenmesser [Asservat-Nr. A010’725’075] und 2 Rüstmesser [Asservat-Nr. A010’726’122]) und deren Vernichtung durch die Lagerbehörde an (vgl. Urk. 85 S. 107 f. und S. 112 Ziff. 6).

2. Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung die Herausgabe dieser Gegenstände, insbesondere des Mobiltelefons, beantragen (vgl. Urk. 90 S. 4). An der Berufungsverhandlung wurde lediglich noch die Herausgabe des Mobil- telefons beantragt (vgl. Urk. 129 S. 2). Zur Begründung führte die Verteidigung an, dem Beschuldigten könne nicht das Eigentum an dessen Mobiltelefon ent- zogen werden einzig aufgrund der blossen Vermutung, dass noch irgendwelche Bilder auf dem Mobiltelefon gespeichert sein könnten. Eine solche Einziehung sei nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand ohne weiteres wiederbeschafft werden könne. Dies gelte vorliegend sowohl für das Mobiltelefon als auch für die an- geblichen Bilder (vgl. Urk. 129 S. 27).

3. Die Vorinstanz erwog zum Mobiltelefon, dieses sei im Zusammenhang mit den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Drohungen eingesetzt worden (Urk. 85 S. 108). Es ist in der Tat erstellt, dass der Beschuldigte das Telefon in mehrfacher Hinsicht deliktisch einsetzte (Delikte gemäss Dossier 1 und 2). Damit ist der Einziehungsentscheid der Vorinstanz nicht zu bemängeln, sondern viel- mehr zu bestätigen. Dass auf dem Mobiltelefon möglicherweise Bilder, welche den Beschuldigten mit Waffen zeigen, gespeichert sind, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht relevant.

- 17 -

4. Das sichergestellte Mobiltelefon der Marke Wiko ist demzufolge nach Eintritt der Rechtskraft – gleich wie die anderen sichergestellten Gegenstände – definitiv einzuziehen und durch die Lagerbehörde zu vernichten. V. Kosten- und Entschädigung

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens

Dispositiv
  1. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
  2. Es wird vorgemerkt, dass die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe durch die erstandene Haft bereits als vollständig erstanden bzw. geleistet gelten.
  3. Das gemäss Sicherstellungliste der Kantonspolizei Aargau vom 2. Juni 2017 sichergestellte Mobiltelefon, Marke Wiko (Asservat-Nr. A010'726'111), wird nach Eintritt der Rechtskraft ebenfalls definitiv eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.
  4. Die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 - 20 - einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'947.45 amtliche Verteidigung
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Privatklägerin B._____ (im Dispositiv-Auszug betr. Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1./7.) − die Beiständin C._____ (zur Kenntnisnahme) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, z.H. D._____, mit sämtlichen Akten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, gemäss Dispositivziffer 3 - 21 -
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180268-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter Dr. iur. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 28. Januar 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. A. Fischbacher Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 2. Februar 2018 (DG170030)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Novem- ber 2017 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 112 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen (sechsfachen) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie

- der mehrfachen (zweifachen) Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 241 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufge- schoben. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.

6. Die gemäss Sicherstellungliste der Kantonspolizei Aargau vom 2. Juni 2017 sicher- gestellten Gegenstände: − Mobiltelefon, Marke Wiko (Asservat-Nr. A010'726'111) − 2 Küchenmesser (Asservat-Nr. A010'726'075) − 2 Rüstmesser (Asservat-Nr. A010'726'122) werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und durch die Lager- behörde vernichtet.

- 3 -

7. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ werden auf den Zivilweg verwie- sen.

8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten wird auf Fr. 17'870.70 festgesetzt, nämlich Fr. 10'997.80.– für den Aufwand und Fr. 687.50 für die Auslagen 2017, zuzüglich 8% Mehrwert- steuer von Fr. 934.80, und Fr. 4'875.20 für den Aufwand 2018, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 375.40. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechts- anwalt lic. iur. X2._____ bereits eine Akontozahlung von Fr. 6'700.– ausbezahlt wurde.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'748.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'386.00 Auslagen (mündliche Ergänzungen Gutachten) Fr. 1'014.40 Entschädigung Zeugen Fr. 17'870.70 amtliche Verteidigung Fr. 41'019.10 Total

10. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 129 S. 2)

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuhe- ben, von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen und stattdessen eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen;

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils vollumfänglich auf- zuheben;

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 6, Spiegelstrich 1, des angefochtenen Urteils auf- zuheben und dem Berufungskläger das Mobiltelefon (Asservat Nr. A010'726'111) herauszugeben;

4. Es sei Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils vollumfänglich auf- zuheben und es seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanz- lichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen; eventualiter seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens ausgangs- gemäss neu zu verlegen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 130 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 2. Februar 2018 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschuldigten Person.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Das Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, sprach den Beschuldigten der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 241 Tagen Haft, und mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv-Ziffer 2). Vom Vorwurf der Verleumdung und der üblen Nachrede sprach ihn die Vorinstanz frei (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz eine stationäre therapeu- tische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi- schen Störungen) an, schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Mass- nahme auf und ordnete den Vollzug der Geldstrafe an (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Die Vorinstanz traf sodann Anordnungen bezüglich diverser sichergestellten Ge- genstände (Dispositiv-Ziffer 6), verwies die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 7), setzte nach Festsetzung der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 8) die Kosten fest (Dis- positiv-Ziffer 9) und entschied über die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen ehemaligen amt- lichen Verteidiger fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 64). Mit der Berufungs- erklärung vom 10. Juli 2018 focht der Beschuldigte durch eine neue amtliche Verteidigung (vgl. Urk. 78: Bestellung des neuen amtlichen Verteidigers ab

15. Juni 2018) sämtliche Schuldsprüche (Urteilsdispositiv-Ziffer 2) sowie sämt- liche mit den Schuldsprüchen zusammenhängenden Folgen in Urteilsdispositiv- Ziffern 3-7 sowie Urteilsdispositiv-Ziffer 10 an (Urk. 90). Gleichzeitig wurden fol- gende Anträge gestellt (vgl. Urk. 90 S. 3):

1. Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien vollumfänglich auf- zuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;

- 6 - Eventualiter sei der Berufungskläger unter Anrechnung der er- standenen Haft zu einer angemessenen, tieferen Strafe zu ver- urteilen:

2. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen;

3. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben:

4. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben, insbesondere sei dem Berufungskläger das Mobiltelefon (Asser- vat-Nr. A010'726'111) herauszugeben;

5. Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und auf die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivil- ansprüche sei nicht einzutreten bzw. seien diese abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

6. Ziffer 10 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Ver- fahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen;

7. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Genugtuung für die zu Unrecht erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (zzgl. MwSt.) auszurichten;

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. 1.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 111). 1.4. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 gab die Verteidigung ihren teilweisen Rückzug der Berufung bekannt, wobei sie ihre neuen Anträge wie folgt formulierte (Urk. 125):

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben, von der Anordnung einer stationären therapeuti- schen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen und stattdessen eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen;

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben;

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 6, Spiegelstrich 1, des angefochtenen Urteils aufzuheben und dem Berufungskläger das Mobiltelefon (Asservat Nr. A010'726'111) herauszugeben;

- 7 -

4. Es sei Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils vollumfäng- lich aufzuheben und es seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men; eventualiter seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss neu zu verlegen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 28. Januar 2019 statt, an welcher der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger sowie Staatsanwalt Dr. A. Fischbacher teilnahmen.

2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben erwähnten Ausführungen sind Dispositiv-Ziffer 1 (Frei- sprüche), Dispositiv-Ziffer 2 (Schuldsprüche), Dispositiv-Ziffer 3 (Strafe), Disposi- tiv-Ziffer 6, Spiegelstriche 2 und 3 (Einziehung betr. Küchen- und Rüstmesser), Dispositiv-Ziffer 7 (Zivilforderungen), Dispositiv-Ziffer 8 (Entschädigung für die frühere amtliche Verteidigung) sowie Dispositiv-Ziffer 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. 2.2. Die übrigen Dispositiv-Ziffern, namentlich jene betreffend die stationäre Massnahme, den Strafvollzug, die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons sowie die Kostenauflage stehen im Berufungsverfahren zur Disposition. II. Massnahme

1. Allgemeines Die allgemeinen Massnahmevoraussetzungen sind ebenso wie die Voraus- setzungen einer therapeutischen Massnahme im Entscheid der Vorinstanz aus- führlich dargetan, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 85 S. 92 und S. 95 ff.).

2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an.

- 8 - 2.2. Der Beschuldigte lehnt eine solche ab und lässt auch im Berufungsverfahren beantragen, von der Anordnung einer solchen Massnahme abzusehen (vgl. Urk. 90 S. 3, Urk. 125, Urk. 129 S. 2). Zur Begründung führte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung aus, eine stationäre Massnahme sei vorliegend weder verhältnismässig noch erforderlich. Eine ambulante Therapie reiche völlig, zumal der Beschuldigte bereits früher gezeigt habe, dass er zu einer solchen fähig und gewillt sei (Urk. 129 S. 4). Eine stationäre Massnahme würde vorliegend einen massiv schuldüberschreitenden Eingriff bedeuten. Selbst wenn von der "äusserst konservativen Einschätzung" des Gutachters ausgegangen würde, wonach die Therapie ein bis zwei Jahre dauern solle, wäre die Massnahmedauer trotzdem mindestens doppelt so lange wie die längst abgesessene Freiheitsstrafe (Urk. 129 S. 6). Der Beschuldigte sehe heute selber ein, dass er einer Therapierung bedürfe und er sei sich seines Problems in gewissen Lebenssituationen bewusst. Zudem sei er zu einer ambulanten Massnahme bereit. Eine solche sollte zumindest ver- sucht werden, bevor man ihn auf unbestimmte Zeit hinter Klinikmauern ver- schwinden lasse (Urk. 129 S. 8). Es dürfe nicht vergessen werden, dass es sich bei den vorliegenden Anlasstaten vor allem "nur" um Drohungen handle, welche nie in die Tat umgesetzt worden seien. Die Einschätzung des Gutachters, es be- stehe insbesondere eine mittelgradige Gefahr, dass er eines Tages vielleicht ein- mal Gewalt ausüben könnte, sei nicht mehr als eine vage Annahme, eine Mög- lichkeit (Urk. 129 S. 9). Die vom Gutachter angenommene 50/50 Wahrscheinlich- keit sei viel zu wenig konkret und müsste stringent begründet werden (Urk. 129 S. 14). Die angeblich deutliche Wiederholungsgefahr sei schon alleine dadurch widerlegt, dass der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung vor mittlerweile sechs Monaten in keiner Weise schlecht aufgefallen sei, geschweige denn delinquiert habe. Auch sei er in dieser Zeit nicht therapiert worden (Urk. 129 S. 13). Aufgrund dessen sei ein massiver Grundrechtseingriff, der mit einer stationären Massnah- me einherginge, nicht gerechtfertigt (Urk. 129 S. 19). Der Gutachter habe eine ambulante Therapierung nicht für möglich erachtet, weil der Beschuldigte unein- sichtig sei. Im Unterschied zum Zeitpunkt der Begutachtung und des vorinstanz- lichen Urteils sei der Beschuldigte heute jedoch schuld- und problemeinsichtig (Urk. 129 S. 23).

- 9 -

3. Diagnose 3.1. Mit nachvollziehbarer Begründung, welche im vorinstanzlichen Urteil korrekt zusammengefasst ist (vgl. Urk. 85 S. 93 ff.), bejahte der Gutachter beim Beschuldigten das Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10, F60.30). Weiter stellte der Gutachter dem Be- schuldigten aufgrund der im Gutachten dargelegten Gesundheitsproblematik die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10, F20.0; vgl. Urk. D1/14/15 S. 43). Dem Cannabiskonsum des Beschuldigten schrieb der Gutachter schliess- lich zu, nach Ausbruch respektive nach Manifestation der schizophrenen Störung den weiteren Verlauf unterhalten bzw. verstärkt zu haben, was der Gutachter als Störung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch nach ICD-10, F12.1 klassifi- zierte (a.a.O. S. 44, vgl. dazu auch die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung in Urk. 85 S. 94 f.). 3.2. Diese gutachterlichen Diagnosen sind im Gutachten überzeugend begrün- det. Sie wurden vom Beschuldigten zwar in Abrede gestellt, indessen selbst von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 56 S. 6). Auch die neue Ver- teidigung dementiert die besagten Diagnosen nicht (vgl. Urk. 129 S. 8).

4. Zusammenhang zwischen Zustand des Beschuldigten und Anlasstaten Der Gutachter hat aufgezeigt, dass ein enger Zusammenhang zwischen der schizophrenen Störung des Beschuldigten und seinen verübten Straftaten be- steht. Die diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des Gutachters hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid wiedergegeben, so dass sie hier nicht zu wieder- holen sind (vgl. Urk. 85 S. 97 f.).

5. Rückfallgefahr Die Vorinstanz zitierte das Gutachten auch hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschuldigten in korrekter Weise, nämlich wie folgt: Die Umsetzungsgefahr be- treffend die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen im Sinne einer von ihm planerisch beabsichtigten Umsetzung derselben werde vom Gutachter zwar als leichtgradig eingestuft. Die Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund seiner

- 10 - psychischen Erkrankung erneut delinquiere, mitunter Drohungen inklusive Todes- drohungen ausspreche, sei allerdings als deutlich einzustufen. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte in erneuten Konfliktsituationen und aufgrund allfällig neuerlich einsetzender wahnhafter Verarbeitungselemente die Hand- lungsschwelle von einer allfälligen Drohung zu deren Umsetzung nicht einhalten könne. Dabei könne man solche Konfliktkonstellationen nicht lediglich auf den ak- tuell geschädigten Personenkreis eingrenzen, sondern viel mehr müsse man den Beschuldigten aufgrund seiner psychotisch geprägten Realitätsverkennungs- und -verzerrungstendenzen als dafür anfällig sehen, auf Drittpersonen in wahnhaft ge- tragene Wut- und Aversions- bzw. Aggressionsstimmungen mit daraus wachsen- der aggressiver Handlungsbereitschaft zu geraten (Urk. 85 S. 98 unter Hinweis auf Urk. D1/14/15 S. 59). Der Gutachter habe die Gefahr, dass der Beschuldigte im Wahn eine bedrohte Person verletzen oder gar töten könnte, als mittelgradig bezeichnet, welche Einschätzung der Gutachter im Rahmen der Sachverständi- genbefragung anlässlich der Hauptverhandlung dann auch explizit bestätigt habe (vgl. Urk. 85 S. 98 unter Hinweis auf Urk. 54 S. 4 f.). Vor Vorinstanz ergänzte der Gutachter, beim Beschuldigten sei eine Affinität zu Waffen ersichtlich (vgl. Urk. 54 S. 4), zu welchem Schluss er aufgrund von Bildern, die an der Hauptverhandlung gezeigt wurden, gelangte.

6. Massnahmeempfehlung 6.1. Der Gutachter legte dar, dass vorliegend aufgrund der aufgezeigten schizophrenen Störung eine Indikation für eine therapeutische Intervention vorlie- ge, wobei für deren Behandlung als Basistherapie eine adäquate antipsychotische Medikation angezeigt sei. Zwar könne die Durchführung einer solchen medika- mentösen Behandlung grundsätzlich auch in einem ambulanten Therapiesetting erfolgen. Im Falle des Beschuldigten bei fehlender Krankheits- und fehlender Be- handlungsnotwendigkeitseinsicht könne indessen lediglich ein stationäres thera- peutisches Setting als geeignet angesehen werden, den Beschuldigten verlässlich in einen deliktsorientierten therapeutischen Prozess einzubinden (vgl. Urk. D1/14/15 S. 56). Gestützt darauf schloss der Gutachter, eine ambulante the- rapeutische Massnahme könne beim Beschuldigten (aktuell) nicht als durchführ-

- 11 - bar erachtet werden, dies einerseits wegen seiner fehlenden Krankheits- und Be- handlungsnotwendigkeitseinsicht, andererseits aber auch wegen der (derzeit) nur ungenügend vorhandenen sozialen Rahmenbedingungen wie etwa denen einer geregelten Wohnsituation, einer Tagesstrukturierung und eines stabilen sozialen Bezugsnetzes (vgl. Urk. D1/14/15 S. 57; vgl. auch S. 61). 6.2. Das Gutachten wurde am 20. Oktober 2017 erstellt. Die gutachterlichen Einschätzungen wurden darüber hinaus vom Gutachter anlässlich der Befragung vor Vorinstanz am 1. Februar 2018 grundsätzlich bestätigt (vgl. Urk. 54 S. 3). Der Beschuldigte befand sich damals in Haft.

7. Entwicklungen seit der Haftentlassung 7.1. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 wurde der Beschuldigte aus der Haft ent- lassen (vgl. Urk. 102 und 107). Seither ist er auf freiem Fuss. Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung wechselte er in der Zeit nach seiner Ent- lassung mehrmals den Wohnort (vgl. Urk. 128 S. 2 ff.). Zudem sei er von Freun- den in die Ferien nach Portugal und St. Petersburg eingeladen worden. Um eine Arbeit habe er sich – gemäss Verteidigung angesichts der bevorstehenden Mass- nahme, vgl. Prot. II S. 9 f. – noch nicht gross bemüht. Zuerst müsse er ohnehin den Fahrausweis wiedererlangen (vgl. Urk. 128 S. ). Das Stellenangebot seines Onkels stehe nach wie vor im Raum (Urk. 128 S. 4 f.). Ab und zu rauche er Cannabis, das letzte Mal sei ca. drei bis vier Wochen her (Urk. 128 S. 5). Mit sei- ner Familie habe er, abgesehen von einem Austausch von Weihnachtsgrüssen, keinen Kontakt mehr. Ein solcher würde ihn nur wieder dorthin bringen, wo er ge- wesen sei (Urk. 128 S. 6 f.). Weiter gab er an, weder Medikamente einzunehmen, noch in ärztlicher resp. psychotherapeutischer Behandlung zu sein (Urk. 128 S. 7). Gemäss Strafregisterauszug vom 21. Januar 2019 werden keine neuen Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten geführt (vgl. Urk. 124). 7.2. Der Beschuldigte hat – anders als noch vor Vorinstanz – die von dieser ausgesprochenen Schuldsprüche mittlerweile anerkannt (Urk. 125, Urk. 128 S. 9). Wenn ihm auch sein Verteidiger zu diesem Schritt geraten haben mag (vgl. Urk. 128 S. 9), so ist diese Entwicklung doch als Zeichen für ein Einlenken und

- 12 - eine gewisse Kooperationsbereitschaft zu sehen. An der Berufungsverhandlung sprach er sich erneut für die Anordnung einer ambulanten Massnahme aus (vgl. Urk. 128 S. 8 f.). Dafür, dass er sich als nicht behandlungsbedürftig erachtet, be- stehen angesichts seiner Befragung an der Berufungsverhandlung keine Hinwei- se, ausser dass er sich bis anhin nicht in ärztliche resp. therapeutische Behand- lung begeben hat. Die Begründung der Verteidigung, man habe nicht gewusst, ob eine solche in Form der drohenden Massnahme weitergeführt werden könnte und ob eine solche von der Krankenkasse übernommen würde (Prot. II S. 10), ist nachvollziehbar, zumal keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Beschuldigte sich in den letzten Monaten in Freiheit in einer akuten Phase befunden hätte, in welcher er einer Behandlung dringend bedurft hätte. Zumindest sind mit Blick auf den Strafregisterauszug keine neuerlichen Tatvorwürfe bekannt. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht nur während der über ein Jahr langen Haft, son- dern auch in den letzten sechs Monaten in Freiheit nichts zu Schulden kommen liess, geben Anlass, die gutachterliche Einschätzung zu überdenken. In Bezug auf das Beziehungsnetz des Beschuldigten ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieser einerseits offenbar von seiner Familie, mit welcher es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen war, distanziert hat und dass er gemäss eigenen Aussagen einige seriöse Freunde hat, welche ihm eine Stütze zu sein scheinen. Angesichts der dargelegten Entwicklungen drängt sich – mit Blick auf die vom Gutachter bezüglich einer ambulanten Massnahme dazumal gemach- ten Vorbehalte – der Schluss auf, dass eine ambulante Massnahme zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls geeignet wäre, den Beschuldigten erfolgreich zu therapieren. 7.3. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Dabei stellt eine ambulante therapeutische Mass- nahme eindeutig den weniger schweren Eingriff in die Persönlichkeit des Be- schuldigten dar. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, ob die öffentliche Sicher- heit den stationären Vollzug einer Massnahme erfordert respektive ob ein solcher angesichts der Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten dennoch ge- rechtfertigt ist.

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8. Verhältnismässigkeit 8.1. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme bejaht (vgl. Urk. 85 S. 103 f.). 8.2. Bei der Gewichtung der Konsequenzen einer entsprechenden Anordnung ist zunächst auf die Ausführungen des Gutachters hinzuweisen, wonach dieser nach seiner Erfahrung von einem ein- bis zweijährigen stationären Behandlungs- zeitraum ausgeht (Urk. 54 S. 9, vgl. auch Urk. 85 S. 103). Aufgrund der wohl mehrjährigen Behandlungsdauer in einer mehr oder weniger geschlossenen Ein- richtung sowie angesichts der heute bereits vollständig erstandenen Strafe ist eine stationäre Massnahme als erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten anzusehen (vgl. auch Vorinstanz Urk. 85 S. 103). 8.3. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte relativ schwer- wiegende Delikte beging, so insbesondere die mehrfach geäusserten Todes- drohungen, teilweise unterstützt durch Waffen (vgl. auch Urk. 85 S. 104). Wie bereits festgehalten stufte der Gutachter die Rückfallgefahr für neuerliche Dro- hungen inklusive Todesdrohungen als deutlich ein (Urk. D1/14/15 S. 57). Bislang, das heisst seit seiner Inhaftierung Mitte 2017, hat sich die Prognose des Gutach- ters soweit bekannt jedoch nicht bestätigt. Zudem sind die Drohungen – wenn auch zweifellos furchterregend – nicht als derart gravierend einzustufen, dass das Interesse der Öffentlichkeit höher zu gewichten wäre als die Notwendigkeit eines derartigen Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschuldigten. Die Umsetzungsgefahr bezüglich der ausgesprochenen Drohungen im Sinne ei- ner von ihm zielgerichtet und planerisch beabsichtigten Umsetzung derselben stufte der Gutachter als leichtgradig ein. Hingegen bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte in erneuten Konfliktsituationen und aufgrund allfällig neuerlich ein- setzender wahnhafter Verarbeitungselemente die Handlungsschwelle von einer allfälligen Drohung zu deren Umsetzung nicht einhalten könne (Urk. D1/14/15 S. 59). Die Gefahr bezüglich künftiger Gewalttaten stufte der Gutachter mithin als mittelgradig ein und begründete diese Einschätzung damit, dass dem Beschuldig- ten "keine sehr hohe Gewaltbereitschaft" attestiert werden müsse, die ihn Ge- walthandlungen als probate Konflikt- und Problembewältigungsstrategie in sein

- 14 - Verhaltensrepertoire hätten integrieren lassen (Urk. D1/14/15 S. 57). Der Vertei- digung kann nicht widersprochen werden, wenn diese vorbringt, das Gutachten sei insbesondere bezüglich der Einschätzung der Ausführungsgefahr zu vage (vgl. Urk. 129 S. 4). Gerade wenn der Gutachter von keiner sehr hohen Gewalt- bereitschaft ausgeht, stellt sich die Frage, aufgrund welcher Überlegungen er dennoch auf eine mittelgradige Gefahr schliesst – dies umso mehr, als der Be- schuldigte keine entsprechenden Vorstrafen aufweist. Hinzu kommt neu, dass auch bezüglich der letzten Monate in Freiheit keine Hinweise auf entsprechende Verfehlungen vorliegen (vgl. Urk. 124). Gerade wenn aber eine stationäre Mass- nahme im Raum steht, müssten klarere Anhaltspunkte, welche für eine erhöhte Gefahr bezüglich Gewalttaten sprechen, vorliegen. 8.4. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen erscheint die Anordnung einer stationären Behandlung zum heutigen Zeitpunkt als nicht verhältnismässig und auch nicht erforderlich. Insbesondere ist die Gefahr für die Öffentlichkeit ange- sichts der Einschätzung des Gutachters sowie des neuerlichen Verhaltens des Beschuldigten in Freiheit als nicht derart einzustufen, dass sich der massive Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten in Form einer stationären Behandlung rechtfertigen würde. Demgegenüber erscheint die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme als ohne weiteres verhältnismässig und auch ausreichend.

9. Weitere Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme 9.1. Der Beschuldigte ist gemäss Gutachter behandlungsbedürftig. Diesbe- züglich ist auf die von diesem gestellte und bereits aufgezeigte Diagnose sowie dessen Massnahmeempfehlungen zu verweisen. Diese Behandlungsbedürftigkeit ist hinsichtlich einer ambulanten Therapie gegeben, zumal der Gutachter eine solche unter den erwähnten – und nunmehr gegebenen – Umständen ebenfalls als geeignet ansah. 9.2. Bezüglich der Behandlungsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten als Basistherapie einer adäquaten und konsequenten anti- psychotischen Medikation bedürfe, um die psychotische Symptomatik zu unter-

- 15 - drücken oder zumindest zu minimieren. Allerdings lasse sich die Ansprechbarkeit des Beschuldigten auf eine solche Behandlung kaum beurteilen, da mit Ausnah- me eines Berichts des Zentrums … keine Berichte über frühere Behandlungen vorlägen (vgl. Urk. D1/14/15 S. 60). Immerhin könne diesem Bericht des Zent- rums … vom 15. Dezember 2015 entnommen werden, dass sich unter Einnahme von Zyprexa zumindest eine Besserung des psychotischen Zustandsbildes ge- zeigt habe. Demzufolge kann vorliegend von der Massnahmefähigkeit des Be- schuldigten ausgegangen werden, zumal nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bereits geringe Erfolgsaussichten zur Annahme dieser Voraussetzungen genügen (BGE 105 IV 87 Erw. 2; so auch Vorinstanz Urk. 85 S. 101). Wie die Vo- rinstanz zudem zutreffend erwog, kann Unbehandelbarkeit in aller Regel ohnehin nur dann angenommen werden, wenn bereits ein seriöser Behandlungsversuch unternommen worden, aber gescheitert ist, was vorliegend nicht der Fall ist (BGE 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 Erw. 3.7.5. f.; Urk. 85 S. 101).

10. Fazit 10.1. Zusammengefasst sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung erfüllt. Demgegenüber erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme aktuell nicht notwendig. 10.2. Es ist daher eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. III. Vollzug der Strafen

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft) sowie mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urk. 85 S. 112 Dispositiv-Ziffer 2).

2. Der Beschuldigte verbrachte insgesamt 415 Tage in Haft (vom 27. bis 28.2.2017, vom 2.6.2017 bis 6.6.2017 und vom 13.6.2017 bis 26.7.2018; vgl. Urk. D1/17/2/14, Urk. 102 und Urk. 107). Damit sind sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe bereits vollzogen.

- 16 -

3. Aufgrund des Ausgeführten ist vorzumerken, dass die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe durch die erstandene Haft bereits als vollständig erstanden bzw. geleistet gelten. IV. Beschlagnahmungen bzw. Einziehungen

1. Die Vorinstanz ordnete die Einziehung der von der Anklägerin sicherge- stellten Gegenstände (1 Mobiltelefon, Marke Wiko [Asservat-Nr. A010’726'11], 2 Küchenmesser [Asservat-Nr. A010’725’075] und 2 Rüstmesser [Asservat-Nr. A010’726’122]) und deren Vernichtung durch die Lagerbehörde an (vgl. Urk. 85 S. 107 f. und S. 112 Ziff. 6).

2. Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung die Herausgabe dieser Gegenstände, insbesondere des Mobiltelefons, beantragen (vgl. Urk. 90 S. 4). An der Berufungsverhandlung wurde lediglich noch die Herausgabe des Mobil- telefons beantragt (vgl. Urk. 129 S. 2). Zur Begründung führte die Verteidigung an, dem Beschuldigten könne nicht das Eigentum an dessen Mobiltelefon ent- zogen werden einzig aufgrund der blossen Vermutung, dass noch irgendwelche Bilder auf dem Mobiltelefon gespeichert sein könnten. Eine solche Einziehung sei nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand ohne weiteres wiederbeschafft werden könne. Dies gelte vorliegend sowohl für das Mobiltelefon als auch für die an- geblichen Bilder (vgl. Urk. 129 S. 27).

3. Die Vorinstanz erwog zum Mobiltelefon, dieses sei im Zusammenhang mit den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Drohungen eingesetzt worden (Urk. 85 S. 108). Es ist in der Tat erstellt, dass der Beschuldigte das Telefon in mehrfacher Hinsicht deliktisch einsetzte (Delikte gemäss Dossier 1 und 2). Damit ist der Einziehungsentscheid der Vorinstanz nicht zu bemängeln, sondern viel- mehr zu bestätigen. Dass auf dem Mobiltelefon möglicherweise Bilder, welche den Beschuldigten mit Waffen zeigen, gespeichert sind, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht relevant.

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4. Das sichergestellte Mobiltelefon der Marke Wiko ist demzufolge nach Eintritt der Rechtskraft – gleich wie die anderen sichergestellten Gegenstände – definitiv einzuziehen und durch die Lagerbehörde zu vernichten. V. Kosten- und Entschädigung

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz ist nicht angefochten und in Rechts- kraft erwachsen. 1.2. Angesichts der Tatsache, dass im Berufungsverfahren dem Antrag des Beschuldigten auf Anordnung einer ambulanten Massnahme entsprochen wird, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- legen. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 3.1. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte am

28. Januar 2019 seine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungs- verfahren ein (vgl. Urk. 127). Der geltend gemachte Betrag in der Höhe von Fr. 14'184.45 ist grundsätzlich ausgewiesen. Lediglich bezüglich der Dauer der Berufungsverhandlung ist angesichts der effektiven Verhandlungszeit von knapp

- 18 - drei – statt den geschätzten vier – Stunden eine Stunde abzuziehen (vgl. Urk. 127 S. 2; Prot. II S. 7 und 16). Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 13'947.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 2. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen (sechsfachen) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie

- der mehrfachen (zweifachen) Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 241 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. …. (stationäre Massnahme)

5. …. (Vollzug)

6. Die gemäss Sicherstellungliste der Kantonspolizei Aargau vom 2. Juni 2017 sicher- gestellten Gegenstände:

- …

- 2 Küchenmesser (Asservat-Nr. A010'726'075)

- 2 Rüstmesser (Asservat-Nr. A010'726'122) werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.

7. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 17'870.70 festgesetzt, nämlich Fr. 10'997.80.– für den

- 19 - Aufwand und Fr. 687.50 für die Auslagen 2017, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 934.80, und Fr. 4'875.20 für den Aufwand 2018, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 375.40. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ bereits eine Akontozahlung von Fr. 6'700.– ausbezahlt wurde.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'748.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'386.00 Auslagen (mündliche Ergänzungen Gutachten) Fr. 1'014.40 Entschädigung Zeugen Fr. 17'870.70 amtliche Verteidigung Fr. 41'019.10 Total

10. …. (Kostenauflage)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

2. Es wird vorgemerkt, dass die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe durch die erstandene Haft bereits als vollständig erstanden bzw. geleistet gelten.

3. Das gemäss Sicherstellungliste der Kantonspolizei Aargau vom 2. Juni 2017 sichergestellte Mobiltelefon, Marke Wiko (Asservat-Nr. A010'726'111), wird nach Eintritt der Rechtskraft ebenfalls definitiv eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.

4. Die Kosten des Vorverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3

- 20 - einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nach- forderung von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'947.45 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Privatklägerin B._____ (im Dispositiv-Auszug betr. Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1./7.) − die Beiständin C._____ (zur Kenntnisnahme) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, z.H. D._____, mit sämtlichen Akten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, gemäss Dispositivziffer 3

- 21 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell