Sachverhalt
Die Anklageschrift vom 21. September 2017 (D1/36) beschreibt die Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten zusammenfassend wie folgt: Der Beschuldigte habe J._____, B._____ und C._____ anlässlich des Jahreswechsels 2012/2013 bzw. im Mai/Juni 2014 bzw. im Januar/Februar 2013 über Kontaktanzeigen ken- nengelernt und sei mit ihnen in der Folge intime Beziehungen eingegangen, wo- bei er über weite Phasen mit mehreren Frauen gleichzeitig liiert war, ohne dass diese voneinander wussten. Der Beschuldigte habe sich gegenüber den Frauen jeweils als praktizierender Chirurg ausgegeben, obwohl er zwar über diesen Fachtitel verfügte, indessen keiner regelmässigen Tätigkeit als Chirurg nachge- gangen sei und somit über kein regelmässiges Einkommen verfügt habe. Er habe den Frauen jeweils vorgespiegelt, er lebe in sehr guten finanziellen Verhältnissen, obwohl er tatsächlich Schulden in Höhe von mehreren Hunderttausend Schwei- zerfranken aufgewiesen habe und damit zahlungsunfähig gewesen sei. Durch die
- 11 - falschen Angaben und die Verheimlichung von Tatsachen und durch sein selbst- sicheres, gepflegtes und weltmännisches Auftreten habe er bei den Frauen Ver- trauen in seine Zahlungsfähigkeit zu erwecken vermocht. Er habe die Frauen un- ter dem Vorwand, er werde das Geld für sie ‒ teilweise gewinnbringend ‒ anle- gen, jeweils dazu gebracht, ihm grössere Beträge in bar auszuhändigen oder auf sein Konto zu überweisen: Bei J._____ in 10 Geldübergaben insgesamt Fr. 111'000.–; bei B._____ mit 5 Überweisungen insgesamt Fr. 58'000.–; bei C._____ mit 4 Übergaben für Anteilsscheine insgesamt Fr. 9'500.– und mit der Übergabe in 4 bis 5 Tranchen Privatdarlehen im Gesamtbetrag von Fr. 4'000.–. Dabei habe der Beschuldigte den Frauen Lügengeschichten über die angeblichen Anlage- möglichkeiten oder wofür er das Geld einsetze erzählt (Anlage in Aktien oder Hedgefonds, guter Zins, gute Beziehung zu Broker bzw. Banker, Finanzierung Anteilsschein an K._____, Notfall betreffend dringender Zahlungen). Der Be- schuldigte sei dabei davon ausgegangen, dass die Frauen seine Angaben nicht überprüfen würden, weil er gewusst habe, dass sie in ihn verliebt seien und ihm deshalb vertrauten. Weil die Geschädigten in ihn verliebt gewesen seien und ihm vertraut hätten, hätten sie ihm seine wahrheitswidrigen Bekundungen geglaubt und ihm die genannten Beträge übergeben oder überwiesen, damit er das Geld für sie anlege oder wie versprochen einsetze. Entgegen der Vereinbarung habe der Beschuldigte das Geld stets für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet, obwohl er gewusst habe, dass er dies nicht durfte. Er habe dabei berufsmässig gehandelt, indem er bedeutende zeitliche und persönliche Ressourcen aufge- wendet habe, um zu den Frauen jeweils ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und ihnen gegenüber den Schein eines erfolgreichen Chirurgen zu unterhalten. Die durch seine betrügerischen Handlungen erwirkten und relativ regelmässigen Ein- künfte habe er für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet, insbesondere sei- nen persönlichen Unterhalt, wobei diese Einkünfte einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätten. Die Vorinstanz hat bei der Sachverhaltserstellung einleitend richtig festge- halten, dass die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Geldleistungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ sowie der Geschädigten J._____ in erster Linie auf den Aussagen dieser drei Opfer beru-
- 12 - hen. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen der Frauen sind im vo- rinstanzlichen Urteil detailliert und umfassend wiedergegeben, sodass ‒ um blos- se Wiederholungen zu vermeiden ‒ auf die diesbezügliche Darstellung verwiesen werden kann (Urk. 82: betreffend J._____ auf S. 13-16, betreffend B._____ auf S. 16/17 und betreffend C._____ auf S. 17-22). Die Schilderungen der drei Frauen werden phasenweise von den erhobenen Auszügen ihrer SMS- bzw. WhatsApp- Konversation mit dem Beschuldigten gestützt. Zudem sind die Geldflüsse, was die Geschädigte J._____ und die Privatklägerin B._____ angeht, lückenlos belegt. Der Beschuldigte selber hat im Verfahren zumeist die Aussage verweigert. Nur in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2015 (D1/8/2), welche die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Privatklägerin B._____ zum Thema hatte, machte er ausführliche Aussagen. Er hat dabei die entspre- chenden Vorwürfe grundsätzlich anerkannt. So sagte er unter anderem, dass er das Geld "schlicht und einfach" für sich verbraucht habe und dass er sich dafür schäme. Einen Vorsatz zur Schädigung, eine betrügerische Absicht oder dass er die Liebe den Opfern gegenüber lediglich vorgespiegelt habe, bestritt er jedoch (vgl. D1/8/2, Rz 47, 49, 63, 72, 75, 77). Alsdann hat er in der Schlusseinvernahme vom 4. September 2017 (D1/8/8) nähere Aussagen gemacht. Über seinen Vertei- diger liess er am Schluss dieser Einvernahme erklären, dass er mit Bezug auf die Frauen B._____ und C._____ anerkenne, was diese beiden über die Geldflüsse und darüber, was er ihnen alles erzählt habe, ausgesagt hätten. Einzig was im Schlussvorhalt der Anklagebehörde zum subjektiven Tatbestand ausgeführt wer- de, könne nicht anerkannt werden, sondern es werde auf die Darlegungen des Beschuldigten darüber, wie er in eine Spirale geraten sei, verwiesen. Die Scha- denersatzforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ anerkannte der Beschuldigte ohne Einschränkung. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Geschädigten J._____ wollte er keinerlei Stellung nehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz blieb er, soweit er überhaupt Aussagen machte, im Wesentlichen bei diesem Aussageverhalten (vgl. Prot. I S. 11 ff.). In der Beru- fungsverhandlung berief er sich von Beginn an auf sein Aussageverweigerungs- recht und machte keinerlei Aussagen (vgl. Prot. II S. 7 und Urk. 101).
- 13 - Mithin kann der äussere Sachverhalt der Anklagevorwürfe betreffend die Privatklägerinnen B._____ und C._____ als vom Beschuldigten eingestanden be- trachtet und, da dieses Geständnis im Einklang mit den Aussagen der beiden Frauen steht und weiter ‒ soweit erhoben ‒ mit der elektronischen Konversation derselben mit dem Beschuldigten (betr. B._____ in D1/5/1; betr. C._____ in D3/2/1 und D3/6/1-2) und bei der Privatklägerin C._____ hinsichtlich des Geld- flusses mit vollständigen Belastungsanzeigen ihrer Bank und mit einem Darle- hensvertrag (D1/9/1, Anhang; Zweckangabe im Darlehensvertrag: "Anlage in Hedge Fond") korrespondiert, als erstellt betrachtet werden. Was den Anklagevorwurf betreffend die Geschädigte J._____ angeht, liegt deren verwertbare belastende Aussage vom 16. Dezember 2015 vor, welche von vollständigen Zahlungsquittungen begleitet ist (D2/4/1; Originalquittungen in D2/2/2). Sodann liegt auch betreffend diese Beziehung für eine gewisse Zeit- spanne die elektronische Korrespondenz vor (D2/2/1), welche den Umgang des Beschuldigten mit der Geschädigten J._____ beispielhaft zeigt. Insgesamt kann somit auch in diesem Anklagepunkt der äussere Sachverhalt als erstellt gelten. Was die subjektive Seite der Tatvorwürfe angeht, hinsichtlich welcher vom Beschuldigten und der Verteidigung Einwendungen gemacht werden, erscheint es sinnvoll, auf diese erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als gewerbsmäs- sigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Die Verteidigung lässt dies nicht gelten und verlangt deshalb einen Freispruch. Sie bestreitet insbeson- dere das Vorliegen von Arglist. Die Frauen hätten die Lügen des Beschuldigten ohne Weiteres durchschauen und überprüfen können, was sie zum Teil auch ge- tan hätten. Dennoch hätten sie dem Beschuldigten wieder Geld gegeben. Von ei- ner raffinierten Vorgehensweise des Beschuldigten könne nicht die Rede sein.
- 14 - Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen ande- ren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wonach dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist die Irre- führung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu verstehen. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt machte der Beschuldigte eine Viel- zahl von wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den Privatklägerinnen sowie ge- genüber der Geschädigten, denen diese Glauben schenkten bzw. unterdrückte diesen gegenüber eine Reihe von Tatsachen, welche diesen somit unbekannt blieben. Im angefochtenen Urteil sind die markantesten Täuschungshandlungen durch den Beschuldigten im Rahmen der rechtlichen Würdigung in zutreffender Weise nochmals zusammengefasst aufgeführt (vgl. Urk. 83 S. 25 f.). Diese Dar- stellung der Vorinstanz kann, um leichte Ergänzungen erweitert, hier wiedergege- ben werden: Der Beschuldigte erzählte seinen Partnerinnen, dass er zur Zeit re- gelmässig in Privatkliniken als Chirurg praktiziere resp. dass er (so gegenüber der Privatklägerin B._____, der er auch regelmässig und recht lebensnah, wenn auch frei erfunden, aus dem Operationssaal berichtete) in Zürich-L._____ eine eigene Arztpraxis eröffnen wolle, obschon er damals seiner angestammten Berufungstä- tigkeit gar nicht mehr nachging. Er belog die Frauen in Bezug auf seine Wohnver- hältnisse, indem er angab, dass er in der Region … Zürichsee-Ufer lebe, er aber in seiner Wohnung gerade keinen Besuch empfangen könne, weil er am zügeln sei und deshalb grosse Unordnung herrsche, obwohl er damals über keine eigene Unterkunft verfügte. Weiter sagte er ihnen etwa, dass er viel Geld habe, weil er gut verdiene und nie Kinder gehabt habe, resp. dass er ein grösseres Haus ge- erbt habe, auf das seine Halbbrüder neidisch seien, resp. dass er nach einer Im- mobilie am … Zürichsee-Ufer Ausschau halte resp. dass er eine Range Rover Sport bestellt habe mit baldiger Auslieferung, obschon dies alles nicht der Wahr- heit entsprach und er vermögenslos war und Betreibungen in Höhe von mehreren Hunderttausend Franken hatte. Auf der emotionalen Ebene suggerierte der Be- schuldigte jeder einzelnen der Frauen, dass es für ihn die einzige Paarbeziehung
- 15 - sei, er sie liebe und (so gegenüber der Privatklägerin B._____) sie später in ei- nem Haus an der Goldküste zusammenleben würden sowie (so gegenüber der Geschädigten J._____ unter Verschweigen seiner Unfruchtbarkeit und seines wahren Alters) dass sie heiraten und gemeinsame Kinder haben würden. Im Hin- blick auf die Erlangung von Geldern erzählte der Beschuldigte der Privatklägerin B._____, dass er gute Beziehungen zu einem Banker habe, über den man lukrati- ve Hedgefonds-Anlagen tätigen könne resp. dass er bereits in diese Geldanlage eingestiegen sei resp. dass jetzt eine günstige Gelegenheit bestehe, darin zu in- vestieren bzw. den einbezahlten Betrag aufzustocken, resp. dass eine Neueinlage dringend sei, weil ihm dies hypothekenmässig helfen würde, was alles nicht stimmte. Und gegenüber der Geschädigten J._____ spiegelte der Beschuldigte vor, dass er gute Beziehungen zu einem Broker habe, der gut arbeite und er bei diesem eine rentable Aktienanlage vermitteln könne; im Hinblick auf die Aufsto- ckung dieser Anlage brachte er vor, dass er dem Broker bereits gesagt habe, dass aufgestockt werde und dieser wütend würde, wenn man jetzt nicht sofort aufstocke, obwohl der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt über die Möglichkeit zur Investition in ein solches Anlageprodukt verfügte. Sodann gab er gegenüber der Privatklägerin C._____ an, dass er einen Rebberg im Kanton Tessin erworben habe resp. dass er dort nun eine Weinkooperative gründen wolle resp. dass sich die Privatklägerin mit einem Anteilsschein finanziell an dieser Cooperativa beteili- gen resp. dass sie ihren Anteilsschein aufstocken solle, da ein Kirschessigfliegen- Befall der Rebberge hohe Kosten für Chemie verursacht habe und die anderen Mitglieder nun finanziell Druck auf ihn ausüben würden resp. dass die Privatkläge- rin einen weiteren Anteilsschein erwerben solle, damit sie und der Beschuldigte zusammen den "Kopf" der Cooperativa sein würden resp. dass der Wein nun in Tanks gelagert und bereit zum Abfüllen sei, obwohl dies alles frei erfunden war und zu keinem Zeitpunkt Eigentum an einem solchen Rebberg, geschweige denn eine Beteiligung an einer Genossenschaft bestanden hat. Der Beschuldigte spie- gelte sodann den Privatklägerinnen vor, dass er gerade eine Winzerausbildung im Tessin bzw. in der Toskana oder im Piemont mache, obwohl er sich damals im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt M._____ befand resp. (so der Privatkläge- rin C._____ gegenüber) dass er nun fest in seinem Rustico in N._____ wohne
- 16 - und er sämtliche Bank- und Kreditkarten dort liegengelassen habe und dringend Zahlungen tätigen müsse, weshalb sie ihm aushelfen solle, obwohl er nie über ei- nen Wohnsitz im Kanton Tessin verfügte. Nicht zu vergessen ist, dass der Be- schuldigte die Geschädigte und die Privatklägerinnen anlog, indem er ihnen stets sagte, dass er das übergebene Geld fristgerecht zurückzahlen werde, obwohl er dazu offensichtlich nicht fähig war. An Täuschungen und Lügen sowie Unterdrü- ckung von Tatsachen waren es derart viele, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschungshandlung gegenüber allen drei Opfern zweifellos gegeben ist. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, liegt Arglist nach konstanter Rechtspre- chung im Allgemeinen dann vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben (ein- fache Lügen) wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können, mithin wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach dem individuellen Massstab, was heisst, dass im konkreten Fall die besonderen Verhältnisse des Täuschungsopfers zu berücksichtigen sind. Die Gerichtspraxis hat deshalb bei Opfern, denen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht bzw. denen vorgespielt wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen, und die dadurch zur Übergabe grösserer Geldbeträge motiviert wurden, das Vorliegen einer die Arglist des Täters ausschliessende Opfermitverantwor- tung verneint (BGE 6B_309/2017 E 4.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte angesichts seiner Schulden und des Fehlens geregelter Einkünfte offensichtlich zahlungsunfähig und er hat die Opfer über seinen fehlenden Erfüllungswillen getäuscht, was als innere Tatsache
- 17 - nur schwer zu überprüfen war, zumal die Opfer den Beschuldigten über Kontakt- anzeigen kennengelernt hatten und deshalb über seine Lebensgeschichte und seine persönliche Situation nicht informiert waren. Nebst seinem charismatischen und überzeugenden Auftreten band der Beschuldigte seine Partnerinnen mit dem Eingehen auf eine intime Beziehung und mit dem Wecken der Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft schnell emotional an sich. Zu Recht hielt es die Vorinstanz für bezeichnend, was die emotionale Anziehungskraft des Beschuldigten angeht, dass die Geschädigte J._____ bis heute ein ambivalentes Verhältnis zum Be- schuldigten zu pflegen scheint, obwohl sie ebenfalls auf seine Masche hereinge- fallen war (Urk. 83 S. 27 f.). Anzufügen ist, dass auch O._____, eine Frau aus der Reihe der Opfer, die an den Beschuldigten Geld verloren hatten, weswegen er im Jahre 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt worden war, ihm bis in die Zeit der heute zu beurteilenden neuen Frauenkontakte die Treue gehalten hat und ihn seit 2013 bei sich hatte logieren lassen (vgl. D1/4 S. 8, D1/5/4; beigezog. Ak- ten, Urteil vom 18.10.2013 S. 33 bzw. Aktenblatt Nr. 1631). Des Weiteren ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass angesichts der vom Beschuldigten im Anklage- zeitraum zweitweise parallel nebeneinander geführten vier Paarbeziehungen und seines schon kurz nach dem jeweiligen Kennenlernen der neuen Partnerinnen nach Geld verlangenden Vorgehens als blosse Schutzbehauptung anzusehen ist, wenn er beteuert, für die einzelnen Frauen zumindest im Anfangsstadium echte Liebesgefühle verspürt zu haben. Aufgrund der dargelegten Umstände, insbeson- dere der emotional starken Bindung der Privatklägerinnen und der Geschädigten an den Beschuldigten bzw. ihrer Verliebtheit in diesen, ist ihnen nicht anzukrei- den, zu wenig vorgekehrt zu haben, um dessen Lügengebäude zu durchschauen. Gegen eine Mitverantwortung der Opfer spricht vorliegend auch, dass in den Fäl- len, in denen die Frauen zeitweise oder allmählich gewisse Verdachtsmomente hatten (etwa weil der Beschuldigte sie nie zu sich nach Hause einlud oder weil seine Adressangaben nicht stimmten oder weil er am Empfang des angegebenen Spitals nicht bekannt war), es der Beschuldigte bestens verstand, die aufkom- menden Zweifel wieder zu zerstreuen (vgl. etwa C._____ in D3/8/1 Antworten Nr. 6, 8, 11, 46; D3/8/2 Antwort Nr. 83, am Ende). Er hatte auch keine Skrupel, für die erhaltenen Geldbeträge Quittungen auszustellen oder schriftliche Darlehensver-
- 18 - träge zu unterschreiben. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, hat er mit seinem Vorgehen geschickt Wahres mit Unwahrem vermischt, was es den Opfern zusätz- lich erschwerte, die Lügengeschichten zu durchschauen. Alles in allem kann im vorliegenden Fall keine Opfermitverantwortung in einem Ausmass angenommen werden, welche die Arglist seitens des Beschuldigten geradezu auszuschliessen vermöchte. Die dennoch in gewissem Umfang festzustellende Blauäugigkeit der Opfer ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Vermögensdispositionen der drei getäuschten Frauen sind, wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, ausgewiesen. Der Vermögens- schaden zum Nachteil dieser Opfer bestand darin, dass hinsichtlich der geborgten Gelder von Anfang an keinerlei Gewähr auf Rückerstattung bestand. Der An- spruch darauf war somit von Anbeginn an sehr wesentlich, wenn nicht gänzlich herabgesetzt. Wenn die Frauen von der Absicht des Beschuldigten zur zweckwid- rigen Verwendung der Gelder, von seiner gänzlichen Zahlungsunfähigkeit und von der Vortäuschung einer echten und nachhaltigen Paarbeziehung gewusst hätten, so hätten sie, wie sie alle bestätigten, das Geld nie herausgegeben. Auf der subjektiven Tatbestandsseite wird Vorsatz und unrechtmässige Be- reicherungsabsicht verlangt. An beidem kann bei der Vorgehensweise des Be- schuldigten kein Zweifel bestehen. Er wusste klarerweise um seine desolate fi- nanzielle Lage und er verheimlichte gegenüber seinen Partnerinnen, dass er aus eigenen Mitteln nicht in der Lage und auch nicht gewillt war, die Gelder zurückzu- zahlen. Dass dem so war, zeigt exemplarisch die einzige namhafte Rückzahlung, die der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit leistete: Am 7. Juli 2014 zahlte er auf Druck der Privatklägerin C._____ dieser deren frühere Darlehen in der Hö- he von Fr. 12'000.– zurück (diese Darlehen sind deshalb nicht Gegenstand der Anklage); dies tat er mit Geld, das er unmittelbar zuvor bei der Geschädigten B._____ zwecks angeblicher Anlage in Hedgefonds erhältlich gemacht hatte (vgl. Zeitschiene in D1/5/4). Dass der Beschuldigte sodann die empfangenen Gelder zweckwidrig und demnach unrechtmässig für seine eigenen Bedürfnisse verwen- det hat, hat er selber zugegeben. Aus all diesen Gründen ist der subjektiven Tat- bestand von Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt zu betrachten.
- 19 - Die Vorinstanz hat die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Annahme von Gewerbsmässigkeit richtig dargestellt (Urk. 83 S. 31 f.). Vorliegend ist vom Beschuldigten eingestanden, dass er die von den Frauen erwirkten Gelder ein- fach für sich verwendet hat. Die Auszüge seiner Bankkonti zeigen, dass er die Gelder in kleinen alltäglichen Beträgen bezogen und ausgegeben hat bis auf den Konti Ebbe war, worauf er jeweils bei einer der Partnerinnen wieder eine "Aufsto- ckung" ihrer Geldleistungen veranlasste. Dass die ertrogenen Gelder in der länge- ren deliktsrelevanten Zeit seine finanzielle Existenzgrundlage darstellten, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann (a.a.O. S. 32). Gewerbsmässigkeit war damit gegeben. Im Ergebnis ist der Schuldspruch der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zu verur- teilen ist, zu bestätigen. V. Widerruf Die Vorinstanz hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgrund der erneuten Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs den bedingten Teil von 18 Monaten der mit Urteil vom 18. Oktober 2013 des Regionalgerichts Bern-Mittelland ausgefällten Freiheitsstrafe von insgesamt 30 Monaten widerru- fen. Sie hat dabei den Einwand der Verteidigung, wonach die Probezeit gemäss dem Urteil von 2013 erst nach der Entlassung des Beschuldigten aus dem Voll- zug des unbedingten Strafteils zu laufen begonnen habe unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid und einen Teil der Lehre zu Recht verworfen und dafür- gehalten, dass für den Beginn des Laufs der Probezeit bereits auf das Datum der Urteilseröffnung abgestellt werden müsse (Urk. 83 S. 34 f.). Der Einwand des Ver- teidigers ist durch einen weiteren, einschlägigen Entscheid des Bundesgerichts, vgl. BGE 143 IV 441, widerlegt. Für diese Auffassung spricht im vorliegenden Fall auch, dass zwischen der Urteilseröffnung und dem Antritt des Vollzugs des unbe- dingten Strafanteils über 14 Monate verstrichen sind und es nicht sein kann, dass in dieser langen, unmittelbar an das Urteil anschliessenden Zeit die Probezeitre-
- 20 - gelung keine Wirkung entfaltet hätte. Dem Vollzug des unbedingten Strafteils kommt mit Bezug auf die Probezeit einzig die Wirkung zu, dass diese sich um dessen Dauer verlängert. Sie endet somit erst im Sommer 2019. Die Probezeit begann demnach schon ab der Urteilseröffnung per 13. Oktober 2013 zu laufen; vorliegend fällt somit der betragsmässige Grossteil der inkriminierten Geldflüsse in die Bewährungszeit. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 StGB). Es erweist sich vorliegend, dass der Beschuldigte trotz durchlaufenem Strafverfahren, erstandener Untersuchungshaft von 3 ½ Monaten und rechtskräf- tiger Verurteilung vom 18. Oktober 2013 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten in der für den bedingten Strafteil angesetzten Probezeit von 5 Jahren (und sogar noch während dem offenen Strafvollzug in M._____) seine verbreche- rische Delinquenz im gleichen Stil fortgesetzt hat. Dabei lässt sich keine günstige Prognose mehr stellen. Der Widerruf drängt sich somit auf. Nachdem für die De- likte, für welche der Beschuldigte heute verurteilt wird, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, ist mit dem widerrufenen Freiheitsstrafenteil, wie im Folgenden darzulegen sein wird, eine Gesamtstrafe zu bilden. VI. Strafe Auf gewerbsmässigen Betrug stehen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ab 90 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 2 StGB). Davon ausgehend hat die Vorinstanz die Strafzumessung vorgenommen (Urk. 83 S. 36-45). Sie hat richtig gesehen, dass Art. 46 Abs. 1 StGB, trotzdem erst seit 1. Januar 2018 in Kraft, für die vor diesem Datum begangenen Taten des Beschuldigten zur Anwendung kommt, weil diese Bestimmung sich für ihn als günstiger erweist. Aus dem wider- rufenen bedingten Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2013 und der heute für die neuen Delikte auszufällenden Strafe, für die, wie sich zeigen wird, ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, ist folglich unter Beach-
- 21 - tung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) zwingend eine Gesamtstrafe festzu- legen. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat, ist zudem eine teilweise Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zum unbedingten Strafteil der Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2013 auszusprechen, da ein kleinerer Teil der heu- te zu sanktionierenden Tathandlungen, nämlich die Erwirkung der ersten fünf Geldbeträge von Seiten der Geschädigten J._____, noch vor jener Verurteilung erfolgt ist. Die Vorinstanz ist bei der Bildung der Gesamtstrafe, die wie erwähnt auch eine teilweise Zusatzstrafe beinhaltet, methodisch wie folgt vorgegangen: Sie hat in einem ersten Schritt für die neuen Delikte (einschliesslich derjenigen, die noch vor der Verurteilung vom 18. Oktober 2013 begangen wurden) aufgrund der Tat- komponente eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. In einem zweiten Schritt hat sie den gewerbsmässigen Betrug, der im Jahre 2013 zur Verurteilung geführt hatte, miteinbezogen, indem sie die vom Regionalgericht Bern-Mittelland aufgrund der Tatkomponente dafür bestimmte Einsatzstrafe übernommen hat. In Anwen- dung des Asperationsprinzips hat sie im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung aus den beiden Einsatzstrafen eine neue solche festgelegt. In einem dritten Schritt hat die Vorinstanz die Täterkomponente bewertet und dabei auch die ent- sprechende Beurteilung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland miteinbezogen und so die Einsatzstrafe entsprechend angepasst. In einem vierten Schritt war der unbedingte Strafteil von 12 Monaten gemäss Urteil vom 18. Oktober 2013 von der ermittelten Einsatzstrafe abzuziehen. Daraus ergab sich die auszufällende Sank- tion. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist soweit nicht zu beanstanden, vorlie- gend ist die Strafzumessung methodisch jedoch leicht abweichend vorzunehmen. Zu beachten ist dabei, dass die ersten fünf Geldüberweisungen (bis 30. Septem- ber 2013) der Geschädigten J._____ an den Beschuldigten im Umfang von Fr. 71'000.– vor dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland erfolgten, wes- halb diese bei der Strafzumessung zunächst auszuklammern sind. Ausganspunkt bilden somit vorerst (lediglich) die weiteren Tathandlungen (d.h. nach dem berni- schen Urteil). Diese Taten sind in einem ersten Schritt selbständig zu beurteilen:
- 22 - Bei der Beurteilung der Tatkomponente fällt zunächst die raffinierte und per- fide Vorgehensweise des Beschuldigten auf. Unverfroren und mit grosser Hartnä- ckigkeit hat der Beschuldigte ein Lügengebäude aufgebaut und aufrecht erhalten; sein Vorgehen hat er auf die Persönlichkeit und auch Bedürfnisse des jeweiligen Opfers gut abgestimmt. Dabei hat er wiederholt falsche Tatsachen vorgespiegelt und es kommt insgesamt eine grosse kriminelle Energie zum Ausdruck. Immerhin fällt in Betracht, dass die Partnerinnen des Beschuldigten diesem auch noch wei- ter Geld ausgeliehen haben, als sich bei ihnen bereits gewisse Verdachtsmomen- te eingeschlichen hatten. Dass dies das Verschulden des Beschuldigten trotz sei- ner beschwichtigenden Reaktion darauf etwas relativiert, wurde bereits im Rah- men der rechtlichen Würdigung angedeutet. Wenn die Vorinstanz das objektive Verschulden des Beschuldigten im Rahmen des weit gefassten Strafrahmens des gewerbsmässigen Betrugs aus den dargelegten Gründen noch als leicht einstufte, so erscheint dies eher wohlwollend, ist aber als vertretbar zu bestätigen. Auf der subjektiven Seite standen offensichtlich finanzielle und damit egois- tische Motive im Vordergrund. Dabei handelte er direktvorsätzlich und ohne Not, zumal von seiner Seite keine ernsthaften Bemühungen, einem seriösen Erwerb nachzugehen, ersichtlich sind. Er liess sich von den Geschädigten regelrecht aushalten. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang aber vor allem auch, dass gestützt auf das Gutachten von voll erhaltener Schuldfähigkeit beim Beschuldig- ten auszugehen ist. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, vor allem diese sei für seine Tathandlungen be- günstigend gewesen. Doch kam der Gutachter dann aber gestützt darauf, dass es sich beim Tatmuster des Beschuldigten um ein langfristiges, mehrsequenzielles, kognitiv anspruchsvolles und komplexes sowie eingeschliffenes Vorgehen handel- te, das zielgerichtet und dosiert mit deutlich instrumentellen und strategisch- manipulativen Merkmalen ausgestattet war, zum Schluss, dass keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Basis für die Annahme einer auch nur leichtgradigen Min- derung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bieten könnten (D1/21/20 S. 37 f.). Es besteht auch hier keinerlei Anlass, von den einleuchtenden und überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachters abzuweichen.
- 23 - Die hypothetische Einsatzstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte, aus- genommen der ersten vor dem 18. Oktober 2013 begangenen Delikte, ist gegen- über der Vorinstanz, die methodisch etwas anders vorging, leicht reduziert auf ca. 18 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Weiter gilt es, die Wirkung der Täterkomponente auf die Strafe zu überprü- fen. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die ausführliche Dar- stellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 82 S. 41 f.). Festzuhal- ten ist erneut, dass sich regelmässige und dauerhafte Arbeitseinsätze des Be- schuldigten seit dem Entzug der Praxisbewilligung, mithin seit etlichen Jahren, nicht nachweisen lassen. Aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten vor Vorinstanz und auch vor Obergericht ist nicht bekannt, wo er heute wohnt, was er macht und wovon er lebt. Unter diesen (unklaren) Umständen kann auch keine Strafreduktion erfolgen. Klar ist hingegen, dies ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug (Urk. 91), dass der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen wurde. Damals ging es um sieben Frauen, die der Beschuldigte betrogen hatte. Er wurde hierfür mit 30 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe bestraft, davon wur- den 12 Monate (abzüglich 109 Tage Untersuchungshaft) unbedingt und 18 Mona- te bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen. Des Weiteren wurde er (mit demselben bernischen Urteil) noch wegen anderer Delikten zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.– verurteilt. Im Rahmen jenes Strafverfahrens sass der Beschuldigte vom 8. Mai bis 24. August 2012 in Unter- suchungshaft. Den Rest (nach Abzug der erwähnten Untersuchungshaft) des un- bedingten Strafteils von 12 Monaten gemäss Urteil vom 18. Oktober 2013 sass er zwischen Januar 2015 und 17. September 2015 in der Strafanstalt M.______ ab. Die Betrugshandlungen ab November 2013 fielen in die Probezeit des berni- schen Urteils. Davon dass die Privatklägerin B._____ am 11. März 2015 wegen des Ausbleibens der Rückzahlung der Darlehen gegen den Beschuldigten Straf- anzeige bei der Polizei in Winterthur gemacht hat (D1/1), erfuhr der Beschuldigte noch am gleichen Tag per SMS von der Anzeigeerstatterin (vgl. D1/5/1 S. 10). Er
- 24 - befand sich in jener Zeit (Januar bis September 2015) im Strafvollzug in M._____, auch wenn der der Privatklägerin B._____ per SMS vorlog, "noch in bella Italia" zu sein (a.a.O.). Dass aufgrund der Strafanzeige von Frau B._____ ein neues Strafverfahren gegen ihn lief, scheint ihn nicht beeindruckt zu haben. Sogar wäh- rend des 8 ½ -monatigen Strafvollzugs verfuhr er mit der Partnerin C._____ in gleicher lügnerischen Weise wie vorher. Dabei blieb er auch nach seiner Entlas- sung vom 17. September 2015 im Umgang mit den Partnerinnen C._____ und J._____. Erst als bei Frau J._____ in Steinen am 8. Dezember 2915 eine Haus- durchsuchung vorgenommen wurde, geriet diese in Angst. Selbst die anschlies- sende Verhaftung des Beschuldigten vom 10. Dezember 2015 (mit anschliessen- der polizeilicher Befragung und Entlassung erst am Folgetag) vermochte diesen nicht zu stoppen: zumindest gegenüber der Partnerin C._____ setzte er sein lüg- nerisches Verhalten fort (vgl. etwa die SMS- und WhatsApp-Chats mit der Privat- klägerin C._____ bis 4. Januar 2016 bzw. bis 11. Februar 2016). Erst als er er- fuhr, dass auch diese Frau gegen ihn ausgesagt hatte, hörten seine Liebesbe- kundungen ihr gegenüber und seine Vertröstungen betreffend die Rückzahlung der Darlehen auf (von der Belastung durch C._____ erfuhr der Beschuldigte erst- mals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2016 [D1/8/6]; vgl. dazu das E-Mail von Frau C.______ vom 21. März 2016 in D3/9/11). Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2013 erweist sich als stark straf- erhöhend. Auch das Delinquieren während der Probezeit gemäss jenem Urteil ist in diesem Sinne zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ist sodann auch die Tat- begehung trotz vorheriger Verbüssung des Strafvollzugs als straferhöhend anzu- sehen, da die neue Delinquenz sofort nach der Entlassung und vorgängig sogar noch während laufendem Strafvollzug (zum Nachteil der Privatklägerin C._____) erfolgte. Dies zeugt von einer selten gesehenen Unverbesserlichkeit. Leicht strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten, wel- ches sich jedoch lediglich, aber immerhin auf den äusseren Sachverhalt betref- fend der Privatklägerinnen 1 und 2 bezog. Im gleichen Sinne ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz die zum Teil vorverurteilende Medienberichterstattung zu
- 25 - berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten je- doch nicht vor. Die straferhöhenden Aspekte überwiegen angesichts dieser Erwägungen deutlich und es ist eine Straferhöhung um 8 Monate als angemessen zu erachten. Bei Addition der vorherigen 18 Monate mit diesen weiteren 8 Monaten ergibt dies vorerst eine Freiheitsstrafe von total 26 Monaten. Am 18. Oktober 2013 erging das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland gegen den Beschuldigten und er wurde mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB) hat das hiesige Gericht nun in Betracht zu ziehen, wie das bernische Gericht entschieden hätte, wenn die ersten Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten J._____ (bis und mit September 2013, Fr. 71'000.–) auch noch in die Beurteilung miteingeflossen wären. Es ist davon auszugehen, dass dies eine leichte Erhöhung der Strafe auf ca. 32 Monate ergeben hätte. Die beiden Strafen von 26 und 32 Monaten sind nun in Anwendung des Asperationsprinzips zusammenzufassen. Addiert ergäbe dies 58 Monate; durch die Asperation erfolgt ein leichter Abzug und es wäre auf eine Strafe von ca. 54 Monaten zu erkennen. Davon ist wiederum die rechtskräfti- ge Vorstrafe von 30 Monaten (vgl. bernisches Urteil) in Abzug zu bringen. Im Re- sultat ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Ausgehend von den bisherigen Erwägungen ist letztlich mit dem zu widerru- fenden Anteil von 18 Monaten (entspricht dem bedingten Strafteil aus dem berni- schen Urteil) eine Gesamtstrafe zu bilden. Auch hierbei kommt das Asperations- prinzip zur Anwendung. Bei reiner Addition würden die festgelegten 24 Monate plus die zu widerrufenden 18 Monate eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten erge- ben; asperiert resultiert eine leicht reduzierte Strafe von letztlich 40 Monaten (ent- spricht 3 1/3 Jahren), welche im vorliegenden Verfahren letztlich als Gesamtstrafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 auszufällen ist.
- 26 - Die Höhe dieser Sanktion verlangt zwingend nach einer Freiheitsstrafe und lässt nur den unbedingten Vollzug zu. Die Untersuchungshaft aus dem vorliegen- den Verfahren von 2 Tagen ist an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VII. Massnahme Wie schon vor Vorinstanz hat die Verteidigung auch im Berufungsverfahren für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten beantragt, es sei der Vollzug der ausgesprochenen Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben (Urk. 85 und 104, Prot. II S. 5 f.). Die Vorinstanz hat diesen Antrag abgelehnt und für den Beschuldigten keine solche Massnahme angeordnet. Sie stützte sich für ihren Entscheid primär auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H._____ und leitete davon ab, dass die Be- reitschaft des Beschuldigten zur deliktspräventiven Behandlung äusserst kritisch zu beurteilen sei. Sodann betonte die Vorinstanz, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht ansatzweise erkennen lasse, dass er bereit wäre, sich mit seinen Taten überhaupt, geschweige denn kritisch auseinanderzusetzen. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass selbst bei der Anordnung der beantragten Massnahme beim Beschuldigten nicht mit einer signifikanten Senkung der vom Gutachter als deutlich bis hoch eingeschätzten Rückfallgefahr zu rechnen wäre (Urk. 83 S. 47). Die Argumentation im angefochtenen Urteil ist nachvollziehbar und schlüs- sig. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Anordnung einer Massnahme ge- mäss Art. 56 StGB auch richtig wiedergegeben und angewandt. Sie hat jedoch der spezifischen Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, wonach der Täter "psychisch schwer gestört" sein muss (die Variante der Suchtstoff- oder anderen Abhängigkeit entfällt vorliegend), zu wenig Beachtung geschenkt. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.______ vom 19. Juni 2018 lässt sich die Persönlichkeit des Beschuldigten am ehesten noch als narzisstisch-dissoziale Akzentuierung beschreiben, da sie nicht seit der Jugend zu bestehen scheine und auch nicht in allen Lebensbereichen gleicher-
- 27 - massen auftrete. Es könne deshalb beim Beschuldigten das Vorliegen einer Per- sönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden. Lediglich eine chronisch-depressive Verstimmtheit könne knapp bejaht werden. Auch könne festgehalten werden, dass insbesondere etwa die narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung in den Tatzeiträumen für die Tathandlungen begünstigend gewesen sein könnte. Nicht im Tatzeitraum, aber zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, könne eine mittelgradig-depressive Episode aufgezeigt werden. Des Weiteren lagen gemäss Gutachter keine Gründe vor, die auch nur eine leichtgradige Minderung von Ein- sicht oder Steuerung annehmen liessen, weshalb beim Beschuldigten für die vor- geworfenen Delikte eine volle Schuldfähigkeit bestanden habe. Gestützt auf diese Diagnose und die weiteren Ausführungen des Gutachters ist somit das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten zu ver- neinen. Damit kann bei ihm aber auch nicht vom Vorliegen einer schweren psy- chischen Störung im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden. Die geringe Ein- griffsschwere einer ambulanten Behandlung unter Aufschub des Strafvollzugs, wie von der Verteidigung beantragt, erlaubt keine Konzessionen bei den Anforde- rungen an die psychische Störung. Gebricht es an der erforderlichen Schwere ei- ner Störung, ist von einer Massnahme trotz Behandlungsbedürftigkeit abzusehen, auch von einer solchen im ambulanten Rahmen (vgl. BSK StGB-Heer, Art. 63 N 24 m.H. auf die Bundesgerichtspraxis). Folglich ist vorliegend schon die erste Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht gegeben. Dem Antrag der Verteidigung ist somit bereits aus diesem Grund nicht zu folgen. VIII. Einziehung Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Per- son so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung (u.a.) der Verfahrenskosten nötig ist. Dabei nimmt die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO).
- 28 - Die Staatsanwaltschaft hat die Guthaben auf zwei Bankkonti des Beschul- digten gesperrt und sein Säule 3b-Guthaben beschlagnahmt. Die Vorinstanz hat diese Guthaben zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Ei- ne Rücksichtnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten oder sei- ner Angehörigen drängt sich vorliegend nicht auf. Das Vorgehen der Vorinstanz ist gesetzeskonform und zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) zu bestätigen. Für eine definitive Abschreibung der Kosten besteht entgegen dem Antrag der Verteidigung keine Veranlassung. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollständig. Die Berufungskosten mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
25. Januar 2018 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Anerkennung der Scha- denersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 durch den Beschuldig- ten), 7 (Absehen von einer Ersatzforderung) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 29 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.
2. Der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, vom
18. Oktober 2013 für eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Umfang von 18 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des vorstehend widerrufenen beding- ten Strafteils mit einer Gesamtstrafe von 3 1/3 Jahre Freiheitsstrafe bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013. Davon sind 2 Tage durch Haft erstanden.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB wird abgesehen.
6. a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Januar 2016 mit einer Kontosperre belegte Guthaben des Beschul- digten bei der D._____ [Privatkonto Nr. …, IBAN CH1] (Kontostand per
31. Dezember 2017: Fr. 8'230.10) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskos- ten herangezogen.
b) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
30. Juli 2015 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der E._____ AG (früher F._____ AG) [Sparkonto Nr. …, IBAN CH2] (Kontostand per 31. Januar 2015: Fr. 342.85) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
c) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. November 2016 beschlagnahmte Säule-3b-Guthaben des Be-
- 30 - schuldigten bei der Versicherung der G._____ (Police-Nr. …, Stand per
1. September 2017: Fr. 3'086.50) wird im gesamten Umfang (Kapital- leistung inkl. aufgelaufener Überschussanteil) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
7. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.– amtliche Verteidigung Fr. 1'960.– Gutachtensergänzung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (über- geben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Doppel (übergeben) − die Privatklägerschaft (versandt) Eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägern nur betr. der eigenen An- träge und auf ihr Ersuchen hin innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs zugestellt. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (sofern verlangt hinsichtlich der eigenen Anträge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen, die notwendigen Mitteilungen vorzunehmen − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B (Widerruf) − die D._____, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6a)
- 31 - − die E._____ AG, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6b) − die Versicherung der G._____, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6c)
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Linder
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Beweisantrag: Neue psychiatrische Begutachtung Der vorerwähnte von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneuerte Beweisantrag (so auch heute Urk. 103, aktueller Beweisantrag) wurde im Wesent- lichen damit begründet, dass der Beschuldigte sich erst nach der Begutachtung
- 7 - durch Dr. H._____ zur Deliktsdynamik geäussert und dabei eine Zwangslage gel- tend gemacht habe, was die Frage nach seiner Steuerungs- und Schuldfähigkeit aufwerfe. Der Beschuldigte habe diesbezüglich in der Schlusseinvernahme aus- gesagt, er sei in eine Spirale geraten, von Beziehung zu Beziehung gehen und Geld entgegennehmen zu müssen und er habe diesem Zwang nicht mehr stand- halten können. Seine geringe Selbsteinschätzung und sein Minderwertigkeitsge- fühl habe verunmöglicht, sich den Privatklägerinnen wahrheitsgemäss darzustel- len und damit sein Versagen einzugestehen. Vielmehr habe er sich, um die Be- ziehungen nicht zu verlieren, gezwungen gefühlt, ein erfolgreiches und ausgefüll- tes Leben vorzuspielen und sich von den Frauen aushalten zu lassen. Der Gut- achter habe sich zu all dem nicht äussern können. Da Dr. H._____ sein Gutach- ten somit "aufgrund einer unvollständigen Faktenbasis" abgefasst habe und er sich deshalb doch "mindestens potentiell an seine Einschätzungen im ersten Gut- achten gebunden fühlen" werde, erscheine er als befangen, weshalb ein anderer Sachverständiger mit einer Neubeurteilung zu beauftragen sei (Urk. 85 S. 3 ff.). Mit Beschluss vom 31. August 2018 entsprach die Kammer dem Beweiser- gänzungsantrag wie erwähnt insofern, als es eine Aktualisierung des Gutachtens vom 19. Juli 2017 beschloss und damit Dr. H._____ beauftragte, da entgegen der Auffassung der Verteidigung von einer Befangenheit desselben keine Rede sein konnte (Urk. 92 S. 3 ff.). Der Gutachter wurde beauftragt, insbesondere die Frage zu beantworten, ob die Aussagen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 4. September 2017 (D1/8/8) sowie der psychiatrische Kurzbericht von Dr. I._____, dem Therapeuten des Beschuldigten, vom 12. Januar 2018 (Urk. 69) zu Änderungen in der Beurteilung und an den Schlussfolgerungen des früheren Gut- achtens Anlass geben würden und wenn ja, zu welchen. Die Gutachtensergänzung von Dr. H._____ datiert vom 10. Januar 2019 (Urk. 95). Mit ausführlicher Begründung nahm er vorerst Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 4. September 2017. Dabei qualifizierte Dr. H._____ dessen Erklärungen hinsichtlich seiner Straftaten, wo- nach seine Suche nach einer Frau zu einer Sucht geworden sei und er in eine Spirale geraten sei, aus der er wegen der depressiven Verstimmtheit und zufolge
- 8 - seines verminderten Selbstwertgefühls nicht mehr habe herauskommen können, als deutliche Exkulpation bzw. als Externalisierungstendenz, wenn nicht gar als Einnahme einer Opferrolle. Die Verantwortung werde ‒ so der Gutachter weiter ‒ auf Diagnosen wie Sucht, Zwang, Depression geschoben und die Taten nicht re- levant als Ausdruck der eigenen Persönlichkeit gesehen. Dies kontrastiere deut- lich mit den Bekundungen, dass er bereue bzw. nicht wisse, warum ihm die Frau- en das Geld gegeben hätten. Aus den erwähnten Erklärungsversuchen des Be- schuldigten werde nicht ersichtlich, warum sich das eingeschliffene delinquente Verhaltensmuster über derart viele Jahre bei so vielen Opfern und trotz einschlä- giger Vorstrafen wiederholte. Zudem werde klar, dass es das aktive Handeln des Exploranden mit Erfahrungswissen aufgrund der Vorstrafen gewesen sei, welches zu Rückfälligkeiten geführt habe. Was den Therapiebericht von Dr. I._____ ange- he, so fokussiere dieser ‒ so Dr. H._____ weiter ‒ insbesondere auf eine biografi- sche Reflexion und die Integration der Delinquenz in dieses sowie auf eine affek- tive Stabilisierung angesichts von chronischen Suizidgedanken. Es werde wieder- holt auf die Talente hingewiesen und den eher bescheidenen (und damit wohl nicht narzisstischen) Umgang damit. Die beschriebene vertiefte Einsicht in sein Fehlverhalten könne daher nicht nachvollzogen werden. Sodann seien dem Be- richt von Dr. I._____ keine weiteren, die Schlussfolgerungen des Gutachtens tan- gierende Erkenntnisse entnehmbar. Im Ergebnis kommt Dr. H._____ zum Schluss, dass auf Basis der neuen Dokumente keine Informationen vorlägen, welche Änderungen an den Resultaten im Hauptgutachten notwendig machten. Der Gutachter hält deshalb sowohl an der diagnostischen Einschätzung, der Prognose und der Therapieempfehlung wie auch an der Beurteilung, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum voll erhalten gewesen sei, fest. Die ergänzenden Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Sie bestätigen zudem die Einschätzung im Hauptgutach- ten. Eine Befangenheit des Gutachters ist nicht erkennbar. Es besteht folglich keine Veranlassung, hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeit- punkt der Taten und hinsichtlich der Rückfallgefahr und der Massnahmenempfeh- lungen vom vorhandenen Gutachten abzuweichen. Entsprechend besteht kein
- 9 - Bedürfnis nach einem Zweit- oder Obergutachten. Der diesbezügliche Beweisan- trag der Verteidigung ist deshalb abzuweisen.
E. 2 Der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, vom
18. Oktober 2013 für eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Umfang von 18 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
E. 3 Der Beschuldigte wird unter Einbezug des vorstehend widerrufenen beding- ten Strafteils mit einer Gesamtstrafe von 3 1/3 Jahre Freiheitsstrafe bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013. Davon sind 2 Tage durch Haft erstanden.
E. 4 Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
E. 5 Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB wird abgesehen.
E. 6 a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Januar 2016 mit einer Kontosperre belegte Guthaben des Beschul- digten bei der D._____ [Privatkonto Nr. …, IBAN CH1] (Kontostand per
31. Dezember 2017: Fr. 8'230.10) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskos- ten herangezogen.
b) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
30. Juli 2015 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der E._____ AG (früher F._____ AG) [Sparkonto Nr. …, IBAN CH2] (Kontostand per 31. Januar 2015: Fr. 342.85) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
c) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (über- geben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Doppel (übergeben) − die Privatklägerschaft (versandt) Eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägern nur betr. der eigenen An- träge und auf ihr Ersuchen hin innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs zugestellt. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (sofern verlangt hinsichtlich der eigenen Anträge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen, die notwendigen Mitteilungen vorzunehmen − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B (Widerruf) − die D._____, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6a)
- 31 - − die E._____ AG, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6b) − die Versicherung der G._____, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6c)
E. 11 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Linder
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB.
- Der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 für eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Umfang von 18 Monaten gewähr- te bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug des vorstehend widerrufenen beding- ten Strafteils mit einer Gesamtstrafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013. Davon sind 2 Tage durch Haft erstanden.
- Es wird keine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeord- net.
- Die Freiheitsstrafe ist vollziehbar.
- a) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) im Umfang von Fr. 58'103.30 nebst 5 % Zins seit dem 1. März 2015 anerkannt hat. b) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) im Umfang von Fr. 13'500.– nebst 5 % Zins seit dem 27. Februar 2016 anerkannt hat.
- Von der Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton Zürich für den un- rechtmässig erlangten Vermögensvorteil eine Ersatzforderung abzuliefern, wird abgesehen. - 3 -
- a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- Januar 2016 mit einer Kontosperre belegte Guthaben des Beschul- digten bei der D._____ [Privatkonto Nr. …, IBAN CH1] (Kontostand per
- Dezember 2017: Fr. 8'230.10) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskos- ten herangezogen. b) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- Juli 2015 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der E._____ AG (früher F._____ AG) [Sparkonto Nr. …, IBAN CH2] (Kontostand per 31. Januar 2015: Fr. 342.85) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. c) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- November 2016 beschlagnahmte Säule-3b-Guthaben des Be- schuldigten bei der Versicherung G._____ (Police-Nr. …, Stand per
- September 2017: Fr. 3'086.50) wird im gesamten Umfang (Kapital- leistung inkl. aufgelaufener Überschussanteil) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 12'200.00 Auslagen Gutachten Fr. 27.00 Auslagen Untersuchung - 4 - Fr. 200.00 Auslagen Polizei Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MWSt und Fr. 28'970.00 Barauslagen); Fr. 29'170.00 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren sowie Auslagen Gut- achten, Auslagen Untersuchung und Auslagen Polizei) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indes- sen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Beweisantrag (Urk. 103): Der Beschuldigt sei durch einen anderen Psychiater als Dr. H._____ neu psychiatrisch zu begutachten. Anträge zur Sache (Urk. 104):
- In Korrektur der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Ur- teils sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Falle einer Verurteilung sei der Beschuldigte in Korrektur der Dispo- sitiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils schuldangemessen zu bestra- fen und der Vollzug der ausgesprochenen Strafe in Korrektur der Dis- positiv Ziffer 4 des angefochtenen Urteils zugunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben. - 5 - Sub-eventualiter sei im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten und des Absehens von einer Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB der bedingte Teil des mit Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland ausgefällten Urteils vom 18. Oktober 2013 in Korrektur von Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Urteils nicht zu widerrufen.
- In Korrektur der Dispositiv-Ziffern 8 und 10 des angefochtenen Urteils seien keine beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden und die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zwar dem Beschuldigten aufzu- erlegen, aber sofort definitiv abzuschreiben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive Kosten der amtli- chen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 106) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ******************************* Erwägungen: I. Prozessgeschichte Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschuldigten am 25. Januar 2018 wegen gewerbsmässigen Betrugs und bestrafte ihn unter Einbezug des wi- derrufenen bedingten Strafteils von 18 Monaten gemäss Urteil des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 und als teilweise Zusatzstrafe zu - 6 - diesem Urteil mit einer unbedingten Gesamtstrafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme wurde abgesehen (Urk. 83). Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 5. Februar 2018 Berufung an- melden (Urk. 75). Am 27. Juni 2018 folgte seine Berufungserklärung, in welcher im Hauptantrag ein Freispruch beantragt wird (Urk. 85). Von Seiten der Staatsan- waltschaft und der Privatklägerschaft wurde kein Rechtsmittel erhoben. Im Rahmen der Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Beweisan- trag stellen, er sei durch einen anderen Psychiater als Dr. H._____ neu zu begut- achten; eventualiter sei Dr. H._____ als Sachverständiger an die Berufungsver- handlung vorzuladen. Mit Beschluss vom 31. August 2018 gab die Kammer dem Beweisantrag insofern statt, als Dr. H._____ mit der Aktualisierung seines Gut- achtens vom 19. Juni 2017 beauftragt wurde (Urk. 92). Diesem Auftrag kam der Gutachter mit Eingabe vom 10. Januar 2019 nach (Urk. 95). Das vorinstanzliche Urteil ist unangefochten geblieben hinsichtlich seiner Dispositivziffern 6 (Anerkennung der Schadenersatzforderungen der Privatkläge- rinnen 1 und 2 durch den Beschuldigten), 7 (Absehen von einer Ersatzforderung) und 9 (Kostenaufstellung). Dass diese Entscheide demnach in Rechtskraft er- wachsen sind, ist vorab festzustellen. Heute fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertretung der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 5, erschienen auch die Privatklägerinnen 1 und 2). Die Parteien stellten die eingangs erwähnten Anträge. Der Fall erweist sich als spruchreif. II. Formelles
- Beweisantrag: Neue psychiatrische Begutachtung Der vorerwähnte von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneuerte Beweisantrag (so auch heute Urk. 103, aktueller Beweisantrag) wurde im Wesent- lichen damit begründet, dass der Beschuldigte sich erst nach der Begutachtung - 7 - durch Dr. H._____ zur Deliktsdynamik geäussert und dabei eine Zwangslage gel- tend gemacht habe, was die Frage nach seiner Steuerungs- und Schuldfähigkeit aufwerfe. Der Beschuldigte habe diesbezüglich in der Schlusseinvernahme aus- gesagt, er sei in eine Spirale geraten, von Beziehung zu Beziehung gehen und Geld entgegennehmen zu müssen und er habe diesem Zwang nicht mehr stand- halten können. Seine geringe Selbsteinschätzung und sein Minderwertigkeitsge- fühl habe verunmöglicht, sich den Privatklägerinnen wahrheitsgemäss darzustel- len und damit sein Versagen einzugestehen. Vielmehr habe er sich, um die Be- ziehungen nicht zu verlieren, gezwungen gefühlt, ein erfolgreiches und ausgefüll- tes Leben vorzuspielen und sich von den Frauen aushalten zu lassen. Der Gut- achter habe sich zu all dem nicht äussern können. Da Dr. H._____ sein Gutach- ten somit "aufgrund einer unvollständigen Faktenbasis" abgefasst habe und er sich deshalb doch "mindestens potentiell an seine Einschätzungen im ersten Gut- achten gebunden fühlen" werde, erscheine er als befangen, weshalb ein anderer Sachverständiger mit einer Neubeurteilung zu beauftragen sei (Urk. 85 S. 3 ff.). Mit Beschluss vom 31. August 2018 entsprach die Kammer dem Beweiser- gänzungsantrag wie erwähnt insofern, als es eine Aktualisierung des Gutachtens vom 19. Juli 2017 beschloss und damit Dr. H._____ beauftragte, da entgegen der Auffassung der Verteidigung von einer Befangenheit desselben keine Rede sein konnte (Urk. 92 S. 3 ff.). Der Gutachter wurde beauftragt, insbesondere die Frage zu beantworten, ob die Aussagen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 4. September 2017 (D1/8/8) sowie der psychiatrische Kurzbericht von Dr. I._____, dem Therapeuten des Beschuldigten, vom 12. Januar 2018 (Urk. 69) zu Änderungen in der Beurteilung und an den Schlussfolgerungen des früheren Gut- achtens Anlass geben würden und wenn ja, zu welchen. Die Gutachtensergänzung von Dr. H._____ datiert vom 10. Januar 2019 (Urk. 95). Mit ausführlicher Begründung nahm er vorerst Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 4. September 2017. Dabei qualifizierte Dr. H._____ dessen Erklärungen hinsichtlich seiner Straftaten, wo- nach seine Suche nach einer Frau zu einer Sucht geworden sei und er in eine Spirale geraten sei, aus der er wegen der depressiven Verstimmtheit und zufolge - 8 - seines verminderten Selbstwertgefühls nicht mehr habe herauskommen können, als deutliche Exkulpation bzw. als Externalisierungstendenz, wenn nicht gar als Einnahme einer Opferrolle. Die Verantwortung werde ‒ so der Gutachter weiter ‒ auf Diagnosen wie Sucht, Zwang, Depression geschoben und die Taten nicht re- levant als Ausdruck der eigenen Persönlichkeit gesehen. Dies kontrastiere deut- lich mit den Bekundungen, dass er bereue bzw. nicht wisse, warum ihm die Frau- en das Geld gegeben hätten. Aus den erwähnten Erklärungsversuchen des Be- schuldigten werde nicht ersichtlich, warum sich das eingeschliffene delinquente Verhaltensmuster über derart viele Jahre bei so vielen Opfern und trotz einschlä- giger Vorstrafen wiederholte. Zudem werde klar, dass es das aktive Handeln des Exploranden mit Erfahrungswissen aufgrund der Vorstrafen gewesen sei, welches zu Rückfälligkeiten geführt habe. Was den Therapiebericht von Dr. I._____ ange- he, so fokussiere dieser ‒ so Dr. H._____ weiter ‒ insbesondere auf eine biografi- sche Reflexion und die Integration der Delinquenz in dieses sowie auf eine affek- tive Stabilisierung angesichts von chronischen Suizidgedanken. Es werde wieder- holt auf die Talente hingewiesen und den eher bescheidenen (und damit wohl nicht narzisstischen) Umgang damit. Die beschriebene vertiefte Einsicht in sein Fehlverhalten könne daher nicht nachvollzogen werden. Sodann seien dem Be- richt von Dr. I._____ keine weiteren, die Schlussfolgerungen des Gutachtens tan- gierende Erkenntnisse entnehmbar. Im Ergebnis kommt Dr. H._____ zum Schluss, dass auf Basis der neuen Dokumente keine Informationen vorlägen, welche Änderungen an den Resultaten im Hauptgutachten notwendig machten. Der Gutachter hält deshalb sowohl an der diagnostischen Einschätzung, der Prognose und der Therapieempfehlung wie auch an der Beurteilung, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum voll erhalten gewesen sei, fest. Die ergänzenden Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Sie bestätigen zudem die Einschätzung im Hauptgutach- ten. Eine Befangenheit des Gutachters ist nicht erkennbar. Es besteht folglich keine Veranlassung, hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeit- punkt der Taten und hinsichtlich der Rückfallgefahr und der Massnahmenempfeh- lungen vom vorhandenen Gutachten abzuweichen. Entsprechend besteht kein - 9 - Bedürfnis nach einem Zweit- oder Obergutachten. Der diesbezügliche Beweisan- trag der Verteidigung ist deshalb abzuweisen.
- Verwertbarkeit der Befragung der Geschädigten J._____ Die Verteidigung hat in der Berufungsverhandlung den Einwand erneuert, dass die polizeiliche Befragung der Geschädigten J._____ als Auskunftsperson vom 16. Dezember 2015 nicht verwertbar sei, weil sie nicht auf ihr Aussagever- weigerungsrecht hingewiesen worden sei (vgl. Urk. 104 S. 2 ff. ). Sie begründete dies im Grunde nicht anders als vor Vorinstanz. Die Vorinstanz hat sich diesbe- züglich mit allen Argumenten der Verteidigung ausführlich und in überzeugender Weise auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass der Einwand nicht stich- halte und die Aussagen der Geschädigten J._____ vom 16. Dezember 2015, be- züglich derer die Befragte in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 24. Oktober 2016 immerhin selber erklärt hat, damals "richtig ausgesagt" zu haben (D2/4/3 S. 3, Antwort zur Frage 11), als Beweis verwertbar seien. Es kann folglich auf die durchwegs zutreffenden, stringenten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 5-10). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Geschädigte J._____ durchaus ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt hätte, falls sie gestützt auf Art. 168 Abs. 1 StPO zu jenem Zeitpunkt, also per 16. Dezember 2015, mit dem Beschuldigten eine faktische Lebensgemeinschaft geführt hätte. Dies trifft aber gerade nicht zu; es bestand im damaligen Zeitpunkt keine faktische Lebensgemeinschaft. Vom Bestehen einer solchen wäre allenfalls zuvor, d.h. ab September bis anfangs De- zember 2015, auszugehen gewesen. In rechtlicher Hinsicht verhält es sich jedoch so, dass nach Auflösung einer faktischen Lebensgemeinschaft kein Aussagever- weigerungsrecht mehr besteht, dies im Unterschied zum Aussageverweigerungs- recht nach aufgelöster Ehe, bei welcher das Aussageverweigerungsrecht auch nach der Auflösung weiter gegeben ist (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 11 Zur Art. 168). Vorliegend ist aber vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte per 16. Dezember 2015 eine intensive Bezie- hung zur Geschädigten C._____ unterhielt. Diese hatte denn auch ausgesagt, im Dezember 2015 und Januar 2016 sei die Beziehung mit dem Beschuldigten be- - 10 - sonders intensiv gewesen (Urk. D3/8/1 S. 6). Es grenzt deshalb an Rechtsmiss- brauch, wenn sich der Beschuldigte heute darauf beruft, dass er sich zu eben die- ser Zeit in einer faktischen Lebensgemeinschaft mit Frau J._____ befand. Es ist darauf hinzuweisen, dass beim Begriff der faktischen Lebensgemeinschaft eine intensiv geführte, eheähnliche Gemeinschaft erforderlich ist, um sich auf ein ent- sprechendes Aussageverweigerungsrecht berufen zu können (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 9 zu Art. 56). Dass die Beziehung von Frau J._____ zum Beschuldigten äusserst ambivalent war, steht dabei fest (vgl. dazu auch Urk. 83 S. 27 f.). Im damaligen, entscheidenden Zeitpunkt war ei- ne entsprechende Gemeinschaft aber nicht gegeben. Frau J._____ hat sich denn auch im Februar 2016 als Privatklägerin konstituiert (vgl. Urk. D2/5/1) und sich damit ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass sie als Geschädigte zu gel- ten habe. Im Mai 2016 hat sie diese Privatklägerstellung wiederrufen (Urk. 2/5/3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass gestützt auf die genannte Bestimmung kein Aussageverweigerungsrecht der Geschädigten J._____ be- stand und die entsprechenden Aussagen deshalb verwertbar sind. III. Sachverhalt Die Anklageschrift vom 21. September 2017 (D1/36) beschreibt die Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten zusammenfassend wie folgt: Der Beschuldigte habe J._____, B._____ und C._____ anlässlich des Jahreswechsels 2012/2013 bzw. im Mai/Juni 2014 bzw. im Januar/Februar 2013 über Kontaktanzeigen ken- nengelernt und sei mit ihnen in der Folge intime Beziehungen eingegangen, wo- bei er über weite Phasen mit mehreren Frauen gleichzeitig liiert war, ohne dass diese voneinander wussten. Der Beschuldigte habe sich gegenüber den Frauen jeweils als praktizierender Chirurg ausgegeben, obwohl er zwar über diesen Fachtitel verfügte, indessen keiner regelmässigen Tätigkeit als Chirurg nachge- gangen sei und somit über kein regelmässiges Einkommen verfügt habe. Er habe den Frauen jeweils vorgespiegelt, er lebe in sehr guten finanziellen Verhältnissen, obwohl er tatsächlich Schulden in Höhe von mehreren Hunderttausend Schwei- zerfranken aufgewiesen habe und damit zahlungsunfähig gewesen sei. Durch die - 11 - falschen Angaben und die Verheimlichung von Tatsachen und durch sein selbst- sicheres, gepflegtes und weltmännisches Auftreten habe er bei den Frauen Ver- trauen in seine Zahlungsfähigkeit zu erwecken vermocht. Er habe die Frauen un- ter dem Vorwand, er werde das Geld für sie ‒ teilweise gewinnbringend ‒ anle- gen, jeweils dazu gebracht, ihm grössere Beträge in bar auszuhändigen oder auf sein Konto zu überweisen: Bei J._____ in 10 Geldübergaben insgesamt Fr. 111'000.–; bei B._____ mit 5 Überweisungen insgesamt Fr. 58'000.–; bei C._____ mit 4 Übergaben für Anteilsscheine insgesamt Fr. 9'500.– und mit der Übergabe in 4 bis 5 Tranchen Privatdarlehen im Gesamtbetrag von Fr. 4'000.–. Dabei habe der Beschuldigte den Frauen Lügengeschichten über die angeblichen Anlage- möglichkeiten oder wofür er das Geld einsetze erzählt (Anlage in Aktien oder Hedgefonds, guter Zins, gute Beziehung zu Broker bzw. Banker, Finanzierung Anteilsschein an K._____, Notfall betreffend dringender Zahlungen). Der Be- schuldigte sei dabei davon ausgegangen, dass die Frauen seine Angaben nicht überprüfen würden, weil er gewusst habe, dass sie in ihn verliebt seien und ihm deshalb vertrauten. Weil die Geschädigten in ihn verliebt gewesen seien und ihm vertraut hätten, hätten sie ihm seine wahrheitswidrigen Bekundungen geglaubt und ihm die genannten Beträge übergeben oder überwiesen, damit er das Geld für sie anlege oder wie versprochen einsetze. Entgegen der Vereinbarung habe der Beschuldigte das Geld stets für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet, obwohl er gewusst habe, dass er dies nicht durfte. Er habe dabei berufsmässig gehandelt, indem er bedeutende zeitliche und persönliche Ressourcen aufge- wendet habe, um zu den Frauen jeweils ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und ihnen gegenüber den Schein eines erfolgreichen Chirurgen zu unterhalten. Die durch seine betrügerischen Handlungen erwirkten und relativ regelmässigen Ein- künfte habe er für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet, insbesondere sei- nen persönlichen Unterhalt, wobei diese Einkünfte einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätten. Die Vorinstanz hat bei der Sachverhaltserstellung einleitend richtig festge- halten, dass die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Geldleistungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ sowie der Geschädigten J._____ in erster Linie auf den Aussagen dieser drei Opfer beru- - 12 - hen. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen der Frauen sind im vo- rinstanzlichen Urteil detailliert und umfassend wiedergegeben, sodass ‒ um blos- se Wiederholungen zu vermeiden ‒ auf die diesbezügliche Darstellung verwiesen werden kann (Urk. 82: betreffend J._____ auf S. 13-16, betreffend B._____ auf S. 16/17 und betreffend C._____ auf S. 17-22). Die Schilderungen der drei Frauen werden phasenweise von den erhobenen Auszügen ihrer SMS- bzw. WhatsApp- Konversation mit dem Beschuldigten gestützt. Zudem sind die Geldflüsse, was die Geschädigte J._____ und die Privatklägerin B._____ angeht, lückenlos belegt. Der Beschuldigte selber hat im Verfahren zumeist die Aussage verweigert. Nur in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2015 (D1/8/2), welche die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Privatklägerin B._____ zum Thema hatte, machte er ausführliche Aussagen. Er hat dabei die entspre- chenden Vorwürfe grundsätzlich anerkannt. So sagte er unter anderem, dass er das Geld "schlicht und einfach" für sich verbraucht habe und dass er sich dafür schäme. Einen Vorsatz zur Schädigung, eine betrügerische Absicht oder dass er die Liebe den Opfern gegenüber lediglich vorgespiegelt habe, bestritt er jedoch (vgl. D1/8/2, Rz 47, 49, 63, 72, 75, 77). Alsdann hat er in der Schlusseinvernahme vom 4. September 2017 (D1/8/8) nähere Aussagen gemacht. Über seinen Vertei- diger liess er am Schluss dieser Einvernahme erklären, dass er mit Bezug auf die Frauen B._____ und C._____ anerkenne, was diese beiden über die Geldflüsse und darüber, was er ihnen alles erzählt habe, ausgesagt hätten. Einzig was im Schlussvorhalt der Anklagebehörde zum subjektiven Tatbestand ausgeführt wer- de, könne nicht anerkannt werden, sondern es werde auf die Darlegungen des Beschuldigten darüber, wie er in eine Spirale geraten sei, verwiesen. Die Scha- denersatzforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ anerkannte der Beschuldigte ohne Einschränkung. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Geschädigten J._____ wollte er keinerlei Stellung nehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz blieb er, soweit er überhaupt Aussagen machte, im Wesentlichen bei diesem Aussageverhalten (vgl. Prot. I S. 11 ff.). In der Beru- fungsverhandlung berief er sich von Beginn an auf sein Aussageverweigerungs- recht und machte keinerlei Aussagen (vgl. Prot. II S. 7 und Urk. 101). - 13 - Mithin kann der äussere Sachverhalt der Anklagevorwürfe betreffend die Privatklägerinnen B._____ und C._____ als vom Beschuldigten eingestanden be- trachtet und, da dieses Geständnis im Einklang mit den Aussagen der beiden Frauen steht und weiter ‒ soweit erhoben ‒ mit der elektronischen Konversation derselben mit dem Beschuldigten (betr. B._____ in D1/5/1; betr. C._____ in D3/2/1 und D3/6/1-2) und bei der Privatklägerin C._____ hinsichtlich des Geld- flusses mit vollständigen Belastungsanzeigen ihrer Bank und mit einem Darle- hensvertrag (D1/9/1, Anhang; Zweckangabe im Darlehensvertrag: "Anlage in Hedge Fond") korrespondiert, als erstellt betrachtet werden. Was den Anklagevorwurf betreffend die Geschädigte J._____ angeht, liegt deren verwertbare belastende Aussage vom 16. Dezember 2015 vor, welche von vollständigen Zahlungsquittungen begleitet ist (D2/4/1; Originalquittungen in D2/2/2). Sodann liegt auch betreffend diese Beziehung für eine gewisse Zeit- spanne die elektronische Korrespondenz vor (D2/2/1), welche den Umgang des Beschuldigten mit der Geschädigten J._____ beispielhaft zeigt. Insgesamt kann somit auch in diesem Anklagepunkt der äussere Sachverhalt als erstellt gelten. Was die subjektive Seite der Tatvorwürfe angeht, hinsichtlich welcher vom Beschuldigten und der Verteidigung Einwendungen gemacht werden, erscheint es sinnvoll, auf diese erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als gewerbsmäs- sigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Die Verteidigung lässt dies nicht gelten und verlangt deshalb einen Freispruch. Sie bestreitet insbeson- dere das Vorliegen von Arglist. Die Frauen hätten die Lügen des Beschuldigten ohne Weiteres durchschauen und überprüfen können, was sie zum Teil auch ge- tan hätten. Dennoch hätten sie dem Beschuldigten wieder Geld gegeben. Von ei- ner raffinierten Vorgehensweise des Beschuldigten könne nicht die Rede sein. - 14 - Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen ande- ren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wonach dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist die Irre- führung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu verstehen. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt machte der Beschuldigte eine Viel- zahl von wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den Privatklägerinnen sowie ge- genüber der Geschädigten, denen diese Glauben schenkten bzw. unterdrückte diesen gegenüber eine Reihe von Tatsachen, welche diesen somit unbekannt blieben. Im angefochtenen Urteil sind die markantesten Täuschungshandlungen durch den Beschuldigten im Rahmen der rechtlichen Würdigung in zutreffender Weise nochmals zusammengefasst aufgeführt (vgl. Urk. 83 S. 25 f.). Diese Dar- stellung der Vorinstanz kann, um leichte Ergänzungen erweitert, hier wiedergege- ben werden: Der Beschuldigte erzählte seinen Partnerinnen, dass er zur Zeit re- gelmässig in Privatkliniken als Chirurg praktiziere resp. dass er (so gegenüber der Privatklägerin B._____, der er auch regelmässig und recht lebensnah, wenn auch frei erfunden, aus dem Operationssaal berichtete) in Zürich-L._____ eine eigene Arztpraxis eröffnen wolle, obschon er damals seiner angestammten Berufungstä- tigkeit gar nicht mehr nachging. Er belog die Frauen in Bezug auf seine Wohnver- hältnisse, indem er angab, dass er in der Region … Zürichsee-Ufer lebe, er aber in seiner Wohnung gerade keinen Besuch empfangen könne, weil er am zügeln sei und deshalb grosse Unordnung herrsche, obwohl er damals über keine eigene Unterkunft verfügte. Weiter sagte er ihnen etwa, dass er viel Geld habe, weil er gut verdiene und nie Kinder gehabt habe, resp. dass er ein grösseres Haus ge- erbt habe, auf das seine Halbbrüder neidisch seien, resp. dass er nach einer Im- mobilie am … Zürichsee-Ufer Ausschau halte resp. dass er eine Range Rover Sport bestellt habe mit baldiger Auslieferung, obschon dies alles nicht der Wahr- heit entsprach und er vermögenslos war und Betreibungen in Höhe von mehreren Hunderttausend Franken hatte. Auf der emotionalen Ebene suggerierte der Be- schuldigte jeder einzelnen der Frauen, dass es für ihn die einzige Paarbeziehung - 15 - sei, er sie liebe und (so gegenüber der Privatklägerin B._____) sie später in ei- nem Haus an der Goldküste zusammenleben würden sowie (so gegenüber der Geschädigten J._____ unter Verschweigen seiner Unfruchtbarkeit und seines wahren Alters) dass sie heiraten und gemeinsame Kinder haben würden. Im Hin- blick auf die Erlangung von Geldern erzählte der Beschuldigte der Privatklägerin B._____, dass er gute Beziehungen zu einem Banker habe, über den man lukrati- ve Hedgefonds-Anlagen tätigen könne resp. dass er bereits in diese Geldanlage eingestiegen sei resp. dass jetzt eine günstige Gelegenheit bestehe, darin zu in- vestieren bzw. den einbezahlten Betrag aufzustocken, resp. dass eine Neueinlage dringend sei, weil ihm dies hypothekenmässig helfen würde, was alles nicht stimmte. Und gegenüber der Geschädigten J._____ spiegelte der Beschuldigte vor, dass er gute Beziehungen zu einem Broker habe, der gut arbeite und er bei diesem eine rentable Aktienanlage vermitteln könne; im Hinblick auf die Aufsto- ckung dieser Anlage brachte er vor, dass er dem Broker bereits gesagt habe, dass aufgestockt werde und dieser wütend würde, wenn man jetzt nicht sofort aufstocke, obwohl der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt über die Möglichkeit zur Investition in ein solches Anlageprodukt verfügte. Sodann gab er gegenüber der Privatklägerin C._____ an, dass er einen Rebberg im Kanton Tessin erworben habe resp. dass er dort nun eine Weinkooperative gründen wolle resp. dass sich die Privatklägerin mit einem Anteilsschein finanziell an dieser Cooperativa beteili- gen resp. dass sie ihren Anteilsschein aufstocken solle, da ein Kirschessigfliegen- Befall der Rebberge hohe Kosten für Chemie verursacht habe und die anderen Mitglieder nun finanziell Druck auf ihn ausüben würden resp. dass die Privatkläge- rin einen weiteren Anteilsschein erwerben solle, damit sie und der Beschuldigte zusammen den "Kopf" der Cooperativa sein würden resp. dass der Wein nun in Tanks gelagert und bereit zum Abfüllen sei, obwohl dies alles frei erfunden war und zu keinem Zeitpunkt Eigentum an einem solchen Rebberg, geschweige denn eine Beteiligung an einer Genossenschaft bestanden hat. Der Beschuldigte spie- gelte sodann den Privatklägerinnen vor, dass er gerade eine Winzerausbildung im Tessin bzw. in der Toskana oder im Piemont mache, obwohl er sich damals im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt M._____ befand resp. (so der Privatkläge- rin C._____ gegenüber) dass er nun fest in seinem Rustico in N._____ wohne - 16 - und er sämtliche Bank- und Kreditkarten dort liegengelassen habe und dringend Zahlungen tätigen müsse, weshalb sie ihm aushelfen solle, obwohl er nie über ei- nen Wohnsitz im Kanton Tessin verfügte. Nicht zu vergessen ist, dass der Be- schuldigte die Geschädigte und die Privatklägerinnen anlog, indem er ihnen stets sagte, dass er das übergebene Geld fristgerecht zurückzahlen werde, obwohl er dazu offensichtlich nicht fähig war. An Täuschungen und Lügen sowie Unterdrü- ckung von Tatsachen waren es derart viele, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschungshandlung gegenüber allen drei Opfern zweifellos gegeben ist. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, liegt Arglist nach konstanter Rechtspre- chung im Allgemeinen dann vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben (ein- fache Lügen) wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können, mithin wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach dem individuellen Massstab, was heisst, dass im konkreten Fall die besonderen Verhältnisse des Täuschungsopfers zu berücksichtigen sind. Die Gerichtspraxis hat deshalb bei Opfern, denen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht bzw. denen vorgespielt wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen, und die dadurch zur Übergabe grösserer Geldbeträge motiviert wurden, das Vorliegen einer die Arglist des Täters ausschliessende Opfermitverantwor- tung verneint (BGE 6B_309/2017 E 4.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte angesichts seiner Schulden und des Fehlens geregelter Einkünfte offensichtlich zahlungsunfähig und er hat die Opfer über seinen fehlenden Erfüllungswillen getäuscht, was als innere Tatsache - 17 - nur schwer zu überprüfen war, zumal die Opfer den Beschuldigten über Kontakt- anzeigen kennengelernt hatten und deshalb über seine Lebensgeschichte und seine persönliche Situation nicht informiert waren. Nebst seinem charismatischen und überzeugenden Auftreten band der Beschuldigte seine Partnerinnen mit dem Eingehen auf eine intime Beziehung und mit dem Wecken der Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft schnell emotional an sich. Zu Recht hielt es die Vorinstanz für bezeichnend, was die emotionale Anziehungskraft des Beschuldigten angeht, dass die Geschädigte J._____ bis heute ein ambivalentes Verhältnis zum Be- schuldigten zu pflegen scheint, obwohl sie ebenfalls auf seine Masche hereinge- fallen war (Urk. 83 S. 27 f.). Anzufügen ist, dass auch O._____, eine Frau aus der Reihe der Opfer, die an den Beschuldigten Geld verloren hatten, weswegen er im Jahre 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt worden war, ihm bis in die Zeit der heute zu beurteilenden neuen Frauenkontakte die Treue gehalten hat und ihn seit 2013 bei sich hatte logieren lassen (vgl. D1/4 S. 8, D1/5/4; beigezog. Ak- ten, Urteil vom 18.10.2013 S. 33 bzw. Aktenblatt Nr. 1631). Des Weiteren ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass angesichts der vom Beschuldigten im Anklage- zeitraum zweitweise parallel nebeneinander geführten vier Paarbeziehungen und seines schon kurz nach dem jeweiligen Kennenlernen der neuen Partnerinnen nach Geld verlangenden Vorgehens als blosse Schutzbehauptung anzusehen ist, wenn er beteuert, für die einzelnen Frauen zumindest im Anfangsstadium echte Liebesgefühle verspürt zu haben. Aufgrund der dargelegten Umstände, insbeson- dere der emotional starken Bindung der Privatklägerinnen und der Geschädigten an den Beschuldigten bzw. ihrer Verliebtheit in diesen, ist ihnen nicht anzukrei- den, zu wenig vorgekehrt zu haben, um dessen Lügengebäude zu durchschauen. Gegen eine Mitverantwortung der Opfer spricht vorliegend auch, dass in den Fäl- len, in denen die Frauen zeitweise oder allmählich gewisse Verdachtsmomente hatten (etwa weil der Beschuldigte sie nie zu sich nach Hause einlud oder weil seine Adressangaben nicht stimmten oder weil er am Empfang des angegebenen Spitals nicht bekannt war), es der Beschuldigte bestens verstand, die aufkom- menden Zweifel wieder zu zerstreuen (vgl. etwa C._____ in D3/8/1 Antworten Nr. 6, 8, 11, 46; D3/8/2 Antwort Nr. 83, am Ende). Er hatte auch keine Skrupel, für die erhaltenen Geldbeträge Quittungen auszustellen oder schriftliche Darlehensver- - 18 - träge zu unterschreiben. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, hat er mit seinem Vorgehen geschickt Wahres mit Unwahrem vermischt, was es den Opfern zusätz- lich erschwerte, die Lügengeschichten zu durchschauen. Alles in allem kann im vorliegenden Fall keine Opfermitverantwortung in einem Ausmass angenommen werden, welche die Arglist seitens des Beschuldigten geradezu auszuschliessen vermöchte. Die dennoch in gewissem Umfang festzustellende Blauäugigkeit der Opfer ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Vermögensdispositionen der drei getäuschten Frauen sind, wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, ausgewiesen. Der Vermögens- schaden zum Nachteil dieser Opfer bestand darin, dass hinsichtlich der geborgten Gelder von Anfang an keinerlei Gewähr auf Rückerstattung bestand. Der An- spruch darauf war somit von Anbeginn an sehr wesentlich, wenn nicht gänzlich herabgesetzt. Wenn die Frauen von der Absicht des Beschuldigten zur zweckwid- rigen Verwendung der Gelder, von seiner gänzlichen Zahlungsunfähigkeit und von der Vortäuschung einer echten und nachhaltigen Paarbeziehung gewusst hätten, so hätten sie, wie sie alle bestätigten, das Geld nie herausgegeben. Auf der subjektiven Tatbestandsseite wird Vorsatz und unrechtmässige Be- reicherungsabsicht verlangt. An beidem kann bei der Vorgehensweise des Be- schuldigten kein Zweifel bestehen. Er wusste klarerweise um seine desolate fi- nanzielle Lage und er verheimlichte gegenüber seinen Partnerinnen, dass er aus eigenen Mitteln nicht in der Lage und auch nicht gewillt war, die Gelder zurückzu- zahlen. Dass dem so war, zeigt exemplarisch die einzige namhafte Rückzahlung, die der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit leistete: Am 7. Juli 2014 zahlte er auf Druck der Privatklägerin C._____ dieser deren frühere Darlehen in der Hö- he von Fr. 12'000.– zurück (diese Darlehen sind deshalb nicht Gegenstand der Anklage); dies tat er mit Geld, das er unmittelbar zuvor bei der Geschädigten B._____ zwecks angeblicher Anlage in Hedgefonds erhältlich gemacht hatte (vgl. Zeitschiene in D1/5/4). Dass der Beschuldigte sodann die empfangenen Gelder zweckwidrig und demnach unrechtmässig für seine eigenen Bedürfnisse verwen- det hat, hat er selber zugegeben. Aus all diesen Gründen ist der subjektiven Tat- bestand von Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt zu betrachten. - 19 - Die Vorinstanz hat die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Annahme von Gewerbsmässigkeit richtig dargestellt (Urk. 83 S. 31 f.). Vorliegend ist vom Beschuldigten eingestanden, dass er die von den Frauen erwirkten Gelder ein- fach für sich verwendet hat. Die Auszüge seiner Bankkonti zeigen, dass er die Gelder in kleinen alltäglichen Beträgen bezogen und ausgegeben hat bis auf den Konti Ebbe war, worauf er jeweils bei einer der Partnerinnen wieder eine "Aufsto- ckung" ihrer Geldleistungen veranlasste. Dass die ertrogenen Gelder in der länge- ren deliktsrelevanten Zeit seine finanzielle Existenzgrundlage darstellten, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann (a.a.O. S. 32). Gewerbsmässigkeit war damit gegeben. Im Ergebnis ist der Schuldspruch der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zu verur- teilen ist, zu bestätigen. V. Widerruf Die Vorinstanz hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgrund der erneuten Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs den bedingten Teil von 18 Monaten der mit Urteil vom 18. Oktober 2013 des Regionalgerichts Bern-Mittelland ausgefällten Freiheitsstrafe von insgesamt 30 Monaten widerru- fen. Sie hat dabei den Einwand der Verteidigung, wonach die Probezeit gemäss dem Urteil von 2013 erst nach der Entlassung des Beschuldigten aus dem Voll- zug des unbedingten Strafteils zu laufen begonnen habe unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid und einen Teil der Lehre zu Recht verworfen und dafür- gehalten, dass für den Beginn des Laufs der Probezeit bereits auf das Datum der Urteilseröffnung abgestellt werden müsse (Urk. 83 S. 34 f.). Der Einwand des Ver- teidigers ist durch einen weiteren, einschlägigen Entscheid des Bundesgerichts, vgl. BGE 143 IV 441, widerlegt. Für diese Auffassung spricht im vorliegenden Fall auch, dass zwischen der Urteilseröffnung und dem Antritt des Vollzugs des unbe- dingten Strafanteils über 14 Monate verstrichen sind und es nicht sein kann, dass in dieser langen, unmittelbar an das Urteil anschliessenden Zeit die Probezeitre- - 20 - gelung keine Wirkung entfaltet hätte. Dem Vollzug des unbedingten Strafteils kommt mit Bezug auf die Probezeit einzig die Wirkung zu, dass diese sich um dessen Dauer verlängert. Sie endet somit erst im Sommer 2019. Die Probezeit begann demnach schon ab der Urteilseröffnung per 13. Oktober 2013 zu laufen; vorliegend fällt somit der betragsmässige Grossteil der inkriminierten Geldflüsse in die Bewährungszeit. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 StGB). Es erweist sich vorliegend, dass der Beschuldigte trotz durchlaufenem Strafverfahren, erstandener Untersuchungshaft von 3 ½ Monaten und rechtskräf- tiger Verurteilung vom 18. Oktober 2013 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten in der für den bedingten Strafteil angesetzten Probezeit von 5 Jahren (und sogar noch während dem offenen Strafvollzug in M._____) seine verbreche- rische Delinquenz im gleichen Stil fortgesetzt hat. Dabei lässt sich keine günstige Prognose mehr stellen. Der Widerruf drängt sich somit auf. Nachdem für die De- likte, für welche der Beschuldigte heute verurteilt wird, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, ist mit dem widerrufenen Freiheitsstrafenteil, wie im Folgenden darzulegen sein wird, eine Gesamtstrafe zu bilden. VI. Strafe Auf gewerbsmässigen Betrug stehen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ab 90 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 2 StGB). Davon ausgehend hat die Vorinstanz die Strafzumessung vorgenommen (Urk. 83 S. 36-45). Sie hat richtig gesehen, dass Art. 46 Abs. 1 StGB, trotzdem erst seit 1. Januar 2018 in Kraft, für die vor diesem Datum begangenen Taten des Beschuldigten zur Anwendung kommt, weil diese Bestimmung sich für ihn als günstiger erweist. Aus dem wider- rufenen bedingten Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2013 und der heute für die neuen Delikte auszufällenden Strafe, für die, wie sich zeigen wird, ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, ist folglich unter Beach- - 21 - tung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) zwingend eine Gesamtstrafe festzu- legen. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat, ist zudem eine teilweise Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zum unbedingten Strafteil der Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2013 auszusprechen, da ein kleinerer Teil der heu- te zu sanktionierenden Tathandlungen, nämlich die Erwirkung der ersten fünf Geldbeträge von Seiten der Geschädigten J._____, noch vor jener Verurteilung erfolgt ist. Die Vorinstanz ist bei der Bildung der Gesamtstrafe, die wie erwähnt auch eine teilweise Zusatzstrafe beinhaltet, methodisch wie folgt vorgegangen: Sie hat in einem ersten Schritt für die neuen Delikte (einschliesslich derjenigen, die noch vor der Verurteilung vom 18. Oktober 2013 begangen wurden) aufgrund der Tat- komponente eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. In einem zweiten Schritt hat sie den gewerbsmässigen Betrug, der im Jahre 2013 zur Verurteilung geführt hatte, miteinbezogen, indem sie die vom Regionalgericht Bern-Mittelland aufgrund der Tatkomponente dafür bestimmte Einsatzstrafe übernommen hat. In Anwen- dung des Asperationsprinzips hat sie im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung aus den beiden Einsatzstrafen eine neue solche festgelegt. In einem dritten Schritt hat die Vorinstanz die Täterkomponente bewertet und dabei auch die ent- sprechende Beurteilung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland miteinbezogen und so die Einsatzstrafe entsprechend angepasst. In einem vierten Schritt war der unbedingte Strafteil von 12 Monaten gemäss Urteil vom 18. Oktober 2013 von der ermittelten Einsatzstrafe abzuziehen. Daraus ergab sich die auszufällende Sank- tion. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist soweit nicht zu beanstanden, vorlie- gend ist die Strafzumessung methodisch jedoch leicht abweichend vorzunehmen. Zu beachten ist dabei, dass die ersten fünf Geldüberweisungen (bis 30. Septem- ber 2013) der Geschädigten J._____ an den Beschuldigten im Umfang von Fr. 71'000.– vor dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland erfolgten, wes- halb diese bei der Strafzumessung zunächst auszuklammern sind. Ausganspunkt bilden somit vorerst (lediglich) die weiteren Tathandlungen (d.h. nach dem berni- schen Urteil). Diese Taten sind in einem ersten Schritt selbständig zu beurteilen: - 22 - Bei der Beurteilung der Tatkomponente fällt zunächst die raffinierte und per- fide Vorgehensweise des Beschuldigten auf. Unverfroren und mit grosser Hartnä- ckigkeit hat der Beschuldigte ein Lügengebäude aufgebaut und aufrecht erhalten; sein Vorgehen hat er auf die Persönlichkeit und auch Bedürfnisse des jeweiligen Opfers gut abgestimmt. Dabei hat er wiederholt falsche Tatsachen vorgespiegelt und es kommt insgesamt eine grosse kriminelle Energie zum Ausdruck. Immerhin fällt in Betracht, dass die Partnerinnen des Beschuldigten diesem auch noch wei- ter Geld ausgeliehen haben, als sich bei ihnen bereits gewisse Verdachtsmomen- te eingeschlichen hatten. Dass dies das Verschulden des Beschuldigten trotz sei- ner beschwichtigenden Reaktion darauf etwas relativiert, wurde bereits im Rah- men der rechtlichen Würdigung angedeutet. Wenn die Vorinstanz das objektive Verschulden des Beschuldigten im Rahmen des weit gefassten Strafrahmens des gewerbsmässigen Betrugs aus den dargelegten Gründen noch als leicht einstufte, so erscheint dies eher wohlwollend, ist aber als vertretbar zu bestätigen. Auf der subjektiven Seite standen offensichtlich finanzielle und damit egois- tische Motive im Vordergrund. Dabei handelte er direktvorsätzlich und ohne Not, zumal von seiner Seite keine ernsthaften Bemühungen, einem seriösen Erwerb nachzugehen, ersichtlich sind. Er liess sich von den Geschädigten regelrecht aushalten. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang aber vor allem auch, dass gestützt auf das Gutachten von voll erhaltener Schuldfähigkeit beim Beschuldig- ten auszugehen ist. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, vor allem diese sei für seine Tathandlungen be- günstigend gewesen. Doch kam der Gutachter dann aber gestützt darauf, dass es sich beim Tatmuster des Beschuldigten um ein langfristiges, mehrsequenzielles, kognitiv anspruchsvolles und komplexes sowie eingeschliffenes Vorgehen handel- te, das zielgerichtet und dosiert mit deutlich instrumentellen und strategisch- manipulativen Merkmalen ausgestattet war, zum Schluss, dass keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Basis für die Annahme einer auch nur leichtgradigen Min- derung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bieten könnten (D1/21/20 S. 37 f.). Es besteht auch hier keinerlei Anlass, von den einleuchtenden und überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachters abzuweichen. - 23 - Die hypothetische Einsatzstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte, aus- genommen der ersten vor dem 18. Oktober 2013 begangenen Delikte, ist gegen- über der Vorinstanz, die methodisch etwas anders vorging, leicht reduziert auf ca. 18 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Weiter gilt es, die Wirkung der Täterkomponente auf die Strafe zu überprü- fen. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die ausführliche Dar- stellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 82 S. 41 f.). Festzuhal- ten ist erneut, dass sich regelmässige und dauerhafte Arbeitseinsätze des Be- schuldigten seit dem Entzug der Praxisbewilligung, mithin seit etlichen Jahren, nicht nachweisen lassen. Aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten vor Vorinstanz und auch vor Obergericht ist nicht bekannt, wo er heute wohnt, was er macht und wovon er lebt. Unter diesen (unklaren) Umständen kann auch keine Strafreduktion erfolgen. Klar ist hingegen, dies ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug (Urk. 91), dass der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen wurde. Damals ging es um sieben Frauen, die der Beschuldigte betrogen hatte. Er wurde hierfür mit 30 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe bestraft, davon wur- den 12 Monate (abzüglich 109 Tage Untersuchungshaft) unbedingt und 18 Mona- te bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen. Des Weiteren wurde er (mit demselben bernischen Urteil) noch wegen anderer Delikten zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.– verurteilt. Im Rahmen jenes Strafverfahrens sass der Beschuldigte vom 8. Mai bis 24. August 2012 in Unter- suchungshaft. Den Rest (nach Abzug der erwähnten Untersuchungshaft) des un- bedingten Strafteils von 12 Monaten gemäss Urteil vom 18. Oktober 2013 sass er zwischen Januar 2015 und 17. September 2015 in der Strafanstalt M.______ ab. Die Betrugshandlungen ab November 2013 fielen in die Probezeit des berni- schen Urteils. Davon dass die Privatklägerin B._____ am 11. März 2015 wegen des Ausbleibens der Rückzahlung der Darlehen gegen den Beschuldigten Straf- anzeige bei der Polizei in Winterthur gemacht hat (D1/1), erfuhr der Beschuldigte noch am gleichen Tag per SMS von der Anzeigeerstatterin (vgl. D1/5/1 S. 10). Er - 24 - befand sich in jener Zeit (Januar bis September 2015) im Strafvollzug in M._____, auch wenn der der Privatklägerin B._____ per SMS vorlog, "noch in bella Italia" zu sein (a.a.O.). Dass aufgrund der Strafanzeige von Frau B._____ ein neues Strafverfahren gegen ihn lief, scheint ihn nicht beeindruckt zu haben. Sogar wäh- rend des 8 ½ -monatigen Strafvollzugs verfuhr er mit der Partnerin C._____ in gleicher lügnerischen Weise wie vorher. Dabei blieb er auch nach seiner Entlas- sung vom 17. September 2015 im Umgang mit den Partnerinnen C._____ und J._____. Erst als bei Frau J._____ in Steinen am 8. Dezember 2915 eine Haus- durchsuchung vorgenommen wurde, geriet diese in Angst. Selbst die anschlies- sende Verhaftung des Beschuldigten vom 10. Dezember 2015 (mit anschliessen- der polizeilicher Befragung und Entlassung erst am Folgetag) vermochte diesen nicht zu stoppen: zumindest gegenüber der Partnerin C._____ setzte er sein lüg- nerisches Verhalten fort (vgl. etwa die SMS- und WhatsApp-Chats mit der Privat- klägerin C._____ bis 4. Januar 2016 bzw. bis 11. Februar 2016). Erst als er er- fuhr, dass auch diese Frau gegen ihn ausgesagt hatte, hörten seine Liebesbe- kundungen ihr gegenüber und seine Vertröstungen betreffend die Rückzahlung der Darlehen auf (von der Belastung durch C._____ erfuhr der Beschuldigte erst- mals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2016 [D1/8/6]; vgl. dazu das E-Mail von Frau C.______ vom 21. März 2016 in D3/9/11). Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2013 erweist sich als stark straf- erhöhend. Auch das Delinquieren während der Probezeit gemäss jenem Urteil ist in diesem Sinne zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ist sodann auch die Tat- begehung trotz vorheriger Verbüssung des Strafvollzugs als straferhöhend anzu- sehen, da die neue Delinquenz sofort nach der Entlassung und vorgängig sogar noch während laufendem Strafvollzug (zum Nachteil der Privatklägerin C._____) erfolgte. Dies zeugt von einer selten gesehenen Unverbesserlichkeit. Leicht strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten, wel- ches sich jedoch lediglich, aber immerhin auf den äusseren Sachverhalt betref- fend der Privatklägerinnen 1 und 2 bezog. Im gleichen Sinne ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz die zum Teil vorverurteilende Medienberichterstattung zu - 25 - berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten je- doch nicht vor. Die straferhöhenden Aspekte überwiegen angesichts dieser Erwägungen deutlich und es ist eine Straferhöhung um 8 Monate als angemessen zu erachten. Bei Addition der vorherigen 18 Monate mit diesen weiteren 8 Monaten ergibt dies vorerst eine Freiheitsstrafe von total 26 Monaten. Am 18. Oktober 2013 erging das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland gegen den Beschuldigten und er wurde mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB) hat das hiesige Gericht nun in Betracht zu ziehen, wie das bernische Gericht entschieden hätte, wenn die ersten Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten J._____ (bis und mit September 2013, Fr. 71'000.–) auch noch in die Beurteilung miteingeflossen wären. Es ist davon auszugehen, dass dies eine leichte Erhöhung der Strafe auf ca. 32 Monate ergeben hätte. Die beiden Strafen von 26 und 32 Monaten sind nun in Anwendung des Asperationsprinzips zusammenzufassen. Addiert ergäbe dies 58 Monate; durch die Asperation erfolgt ein leichter Abzug und es wäre auf eine Strafe von ca. 54 Monaten zu erkennen. Davon ist wiederum die rechtskräfti- ge Vorstrafe von 30 Monaten (vgl. bernisches Urteil) in Abzug zu bringen. Im Re- sultat ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Ausgehend von den bisherigen Erwägungen ist letztlich mit dem zu widerru- fenden Anteil von 18 Monaten (entspricht dem bedingten Strafteil aus dem berni- schen Urteil) eine Gesamtstrafe zu bilden. Auch hierbei kommt das Asperations- prinzip zur Anwendung. Bei reiner Addition würden die festgelegten 24 Monate plus die zu widerrufenden 18 Monate eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten erge- ben; asperiert resultiert eine leicht reduzierte Strafe von letztlich 40 Monaten (ent- spricht 3 1/3 Jahren), welche im vorliegenden Verfahren letztlich als Gesamtstrafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 auszufällen ist. - 26 - Die Höhe dieser Sanktion verlangt zwingend nach einer Freiheitsstrafe und lässt nur den unbedingten Vollzug zu. Die Untersuchungshaft aus dem vorliegen- den Verfahren von 2 Tagen ist an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VII. Massnahme Wie schon vor Vorinstanz hat die Verteidigung auch im Berufungsverfahren für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten beantragt, es sei der Vollzug der ausgesprochenen Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben (Urk. 85 und 104, Prot. II S. 5 f.). Die Vorinstanz hat diesen Antrag abgelehnt und für den Beschuldigten keine solche Massnahme angeordnet. Sie stützte sich für ihren Entscheid primär auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H._____ und leitete davon ab, dass die Be- reitschaft des Beschuldigten zur deliktspräventiven Behandlung äusserst kritisch zu beurteilen sei. Sodann betonte die Vorinstanz, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht ansatzweise erkennen lasse, dass er bereit wäre, sich mit seinen Taten überhaupt, geschweige denn kritisch auseinanderzusetzen. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass selbst bei der Anordnung der beantragten Massnahme beim Beschuldigten nicht mit einer signifikanten Senkung der vom Gutachter als deutlich bis hoch eingeschätzten Rückfallgefahr zu rechnen wäre (Urk. 83 S. 47). Die Argumentation im angefochtenen Urteil ist nachvollziehbar und schlüs- sig. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Anordnung einer Massnahme ge- mäss Art. 56 StGB auch richtig wiedergegeben und angewandt. Sie hat jedoch der spezifischen Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, wonach der Täter "psychisch schwer gestört" sein muss (die Variante der Suchtstoff- oder anderen Abhängigkeit entfällt vorliegend), zu wenig Beachtung geschenkt. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.______ vom 19. Juni 2018 lässt sich die Persönlichkeit des Beschuldigten am ehesten noch als narzisstisch-dissoziale Akzentuierung beschreiben, da sie nicht seit der Jugend zu bestehen scheine und auch nicht in allen Lebensbereichen gleicher- - 27 - massen auftrete. Es könne deshalb beim Beschuldigten das Vorliegen einer Per- sönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden. Lediglich eine chronisch-depressive Verstimmtheit könne knapp bejaht werden. Auch könne festgehalten werden, dass insbesondere etwa die narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung in den Tatzeiträumen für die Tathandlungen begünstigend gewesen sein könnte. Nicht im Tatzeitraum, aber zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, könne eine mittelgradig-depressive Episode aufgezeigt werden. Des Weiteren lagen gemäss Gutachter keine Gründe vor, die auch nur eine leichtgradige Minderung von Ein- sicht oder Steuerung annehmen liessen, weshalb beim Beschuldigten für die vor- geworfenen Delikte eine volle Schuldfähigkeit bestanden habe. Gestützt auf diese Diagnose und die weiteren Ausführungen des Gutachters ist somit das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten zu ver- neinen. Damit kann bei ihm aber auch nicht vom Vorliegen einer schweren psy- chischen Störung im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden. Die geringe Ein- griffsschwere einer ambulanten Behandlung unter Aufschub des Strafvollzugs, wie von der Verteidigung beantragt, erlaubt keine Konzessionen bei den Anforde- rungen an die psychische Störung. Gebricht es an der erforderlichen Schwere ei- ner Störung, ist von einer Massnahme trotz Behandlungsbedürftigkeit abzusehen, auch von einer solchen im ambulanten Rahmen (vgl. BSK StGB-Heer, Art. 63 N 24 m.H. auf die Bundesgerichtspraxis). Folglich ist vorliegend schon die erste Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht gegeben. Dem Antrag der Verteidigung ist somit bereits aus diesem Grund nicht zu folgen. VIII. Einziehung Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Per- son so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung (u.a.) der Verfahrenskosten nötig ist. Dabei nimmt die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). - 28 - Die Staatsanwaltschaft hat die Guthaben auf zwei Bankkonti des Beschul- digten gesperrt und sein Säule 3b-Guthaben beschlagnahmt. Die Vorinstanz hat diese Guthaben zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Ei- ne Rücksichtnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten oder sei- ner Angehörigen drängt sich vorliegend nicht auf. Das Vorgehen der Vorinstanz ist gesetzeskonform und zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) zu bestätigen. Für eine definitive Abschreibung der Kosten besteht entgegen dem Antrag der Verteidigung keine Veranlassung. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollständig. Die Berufungskosten mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Januar 2018 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Anerkennung der Scha- denersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 durch den Beschuldig- ten), 7 (Absehen von einer Ersatzforderung) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 29 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.
- Der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, vom
- Oktober 2013 für eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Umfang von 18 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug des vorstehend widerrufenen beding- ten Strafteils mit einer Gesamtstrafe von 3 1/3 Jahre Freiheitsstrafe bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013. Davon sind 2 Tage durch Haft erstanden.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB wird abgesehen.
- a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- Januar 2016 mit einer Kontosperre belegte Guthaben des Beschul- digten bei der D._____ [Privatkonto Nr. …, IBAN CH1] (Kontostand per
- Dezember 2017: Fr. 8'230.10) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskos- ten herangezogen. b) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- Juli 2015 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der E._____ AG (früher F._____ AG) [Sparkonto Nr. …, IBAN CH2] (Kontostand per 31. Januar 2015: Fr. 342.85) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. c) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
- November 2016 beschlagnahmte Säule-3b-Guthaben des Be- - 30 - schuldigten bei der Versicherung der G._____ (Police-Nr. …, Stand per
- September 2017: Fr. 3'086.50) wird im gesamten Umfang (Kapital- leistung inkl. aufgelaufener Überschussanteil) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
- Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.– amtliche Verteidigung Fr. 1'960.– Gutachtensergänzung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (über- geben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Doppel (übergeben) − die Privatklägerschaft (versandt) Eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägern nur betr. der eigenen An- träge und auf ihr Ersuchen hin innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs zugestellt. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (sofern verlangt hinsichtlich der eigenen Anträge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen, die notwendigen Mitteilungen vorzunehmen − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B (Widerruf) − die D._____, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6a) - 31 - − die E._____ AG, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6b) − die Versicherung der G._____, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6c)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180253-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Linder Urteil vom 28. Mai 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. Januar 2018 (DG170065)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
21. September 2017 (Urk. D1/36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB.
2. Der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 für eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Umfang von 18 Monaten gewähr- te bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des vorstehend widerrufenen beding- ten Strafteils mit einer Gesamtstrafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013. Davon sind 2 Tage durch Haft erstanden.
4. Es wird keine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeord- net.
5. Die Freiheitsstrafe ist vollziehbar.
6. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) im Umfang von Fr. 58'103.30 nebst 5 % Zins seit dem 1. März 2015 anerkannt hat.
b) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Scha- denersatzbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) im Umfang von Fr. 13'500.– nebst 5 % Zins seit dem 27. Februar 2016 anerkannt hat.
7. Von der Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton Zürich für den un- rechtmässig erlangten Vermögensvorteil eine Ersatzforderung abzuliefern, wird abgesehen.
- 3 -
8. a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Januar 2016 mit einer Kontosperre belegte Guthaben des Beschul- digten bei der D._____ [Privatkonto Nr. …, IBAN CH1] (Kontostand per
31. Dezember 2017: Fr. 8'230.10) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskos- ten herangezogen.
b) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
30. Juli 2015 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der E._____ AG (früher F._____ AG) [Sparkonto Nr. …, IBAN CH2] (Kontostand per 31. Januar 2015: Fr. 342.85) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
c) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. November 2016 beschlagnahmte Säule-3b-Guthaben des Be- schuldigten bei der Versicherung G._____ (Police-Nr. …, Stand per
1. September 2017: Fr. 3'086.50) wird im gesamten Umfang (Kapital- leistung inkl. aufgelaufener Überschussanteil) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 12'200.00 Auslagen Gutachten Fr. 27.00 Auslagen Untersuchung
- 4 - Fr. 200.00 Auslagen Polizei Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MWSt und Fr. 28'970.00 Barauslagen); Fr. 29'170.00 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren sowie Auslagen Gut- achten, Auslagen Untersuchung und Auslagen Polizei) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indes- sen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Beweisantrag (Urk. 103): Der Beschuldigt sei durch einen anderen Psychiater als Dr. H._____ neu psychiatrisch zu begutachten. Anträge zur Sache (Urk. 104):
1. In Korrektur der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Ur- teils sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Falle einer Verurteilung sei der Beschuldigte in Korrektur der Dispo- sitiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils schuldangemessen zu bestra- fen und der Vollzug der ausgesprochenen Strafe in Korrektur der Dis- positiv Ziffer 4 des angefochtenen Urteils zugunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben.
- 5 - Sub-eventualiter sei im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten und des Absehens von einer Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB der bedingte Teil des mit Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland ausgefällten Urteils vom 18. Oktober 2013 in Korrektur von Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Urteils nicht zu widerrufen.
2. In Korrektur der Dispositiv-Ziffern 8 und 10 des angefochtenen Urteils seien keine beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden und die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zwar dem Beschuldigten aufzu- erlegen, aber sofort definitiv abzuschreiben.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive Kosten der amtli- chen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 106) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ******************************* Erwägungen: I. Prozessgeschichte Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschuldigten am 25. Januar 2018 wegen gewerbsmässigen Betrugs und bestrafte ihn unter Einbezug des wi- derrufenen bedingten Strafteils von 18 Monaten gemäss Urteil des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 und als teilweise Zusatzstrafe zu
- 6 - diesem Urteil mit einer unbedingten Gesamtstrafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme wurde abgesehen (Urk. 83). Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 5. Februar 2018 Berufung an- melden (Urk. 75). Am 27. Juni 2018 folgte seine Berufungserklärung, in welcher im Hauptantrag ein Freispruch beantragt wird (Urk. 85). Von Seiten der Staatsan- waltschaft und der Privatklägerschaft wurde kein Rechtsmittel erhoben. Im Rahmen der Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Beweisan- trag stellen, er sei durch einen anderen Psychiater als Dr. H._____ neu zu begut- achten; eventualiter sei Dr. H._____ als Sachverständiger an die Berufungsver- handlung vorzuladen. Mit Beschluss vom 31. August 2018 gab die Kammer dem Beweisantrag insofern statt, als Dr. H._____ mit der Aktualisierung seines Gut- achtens vom 19. Juni 2017 beauftragt wurde (Urk. 92). Diesem Auftrag kam der Gutachter mit Eingabe vom 10. Januar 2019 nach (Urk. 95). Das vorinstanzliche Urteil ist unangefochten geblieben hinsichtlich seiner Dispositivziffern 6 (Anerkennung der Schadenersatzforderungen der Privatkläge- rinnen 1 und 2 durch den Beschuldigten), 7 (Absehen von einer Ersatzforderung) und 9 (Kostenaufstellung). Dass diese Entscheide demnach in Rechtskraft er- wachsen sind, ist vorab festzustellen. Heute fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertretung der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 5, erschienen auch die Privatklägerinnen 1 und 2). Die Parteien stellten die eingangs erwähnten Anträge. Der Fall erweist sich als spruchreif. II. Formelles
1. Beweisantrag: Neue psychiatrische Begutachtung Der vorerwähnte von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneuerte Beweisantrag (so auch heute Urk. 103, aktueller Beweisantrag) wurde im Wesent- lichen damit begründet, dass der Beschuldigte sich erst nach der Begutachtung
- 7 - durch Dr. H._____ zur Deliktsdynamik geäussert und dabei eine Zwangslage gel- tend gemacht habe, was die Frage nach seiner Steuerungs- und Schuldfähigkeit aufwerfe. Der Beschuldigte habe diesbezüglich in der Schlusseinvernahme aus- gesagt, er sei in eine Spirale geraten, von Beziehung zu Beziehung gehen und Geld entgegennehmen zu müssen und er habe diesem Zwang nicht mehr stand- halten können. Seine geringe Selbsteinschätzung und sein Minderwertigkeitsge- fühl habe verunmöglicht, sich den Privatklägerinnen wahrheitsgemäss darzustel- len und damit sein Versagen einzugestehen. Vielmehr habe er sich, um die Be- ziehungen nicht zu verlieren, gezwungen gefühlt, ein erfolgreiches und ausgefüll- tes Leben vorzuspielen und sich von den Frauen aushalten zu lassen. Der Gut- achter habe sich zu all dem nicht äussern können. Da Dr. H._____ sein Gutach- ten somit "aufgrund einer unvollständigen Faktenbasis" abgefasst habe und er sich deshalb doch "mindestens potentiell an seine Einschätzungen im ersten Gut- achten gebunden fühlen" werde, erscheine er als befangen, weshalb ein anderer Sachverständiger mit einer Neubeurteilung zu beauftragen sei (Urk. 85 S. 3 ff.). Mit Beschluss vom 31. August 2018 entsprach die Kammer dem Beweiser- gänzungsantrag wie erwähnt insofern, als es eine Aktualisierung des Gutachtens vom 19. Juli 2017 beschloss und damit Dr. H._____ beauftragte, da entgegen der Auffassung der Verteidigung von einer Befangenheit desselben keine Rede sein konnte (Urk. 92 S. 3 ff.). Der Gutachter wurde beauftragt, insbesondere die Frage zu beantworten, ob die Aussagen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 4. September 2017 (D1/8/8) sowie der psychiatrische Kurzbericht von Dr. I._____, dem Therapeuten des Beschuldigten, vom 12. Januar 2018 (Urk. 69) zu Änderungen in der Beurteilung und an den Schlussfolgerungen des früheren Gut- achtens Anlass geben würden und wenn ja, zu welchen. Die Gutachtensergänzung von Dr. H._____ datiert vom 10. Januar 2019 (Urk. 95). Mit ausführlicher Begründung nahm er vorerst Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 4. September 2017. Dabei qualifizierte Dr. H._____ dessen Erklärungen hinsichtlich seiner Straftaten, wo- nach seine Suche nach einer Frau zu einer Sucht geworden sei und er in eine Spirale geraten sei, aus der er wegen der depressiven Verstimmtheit und zufolge
- 8 - seines verminderten Selbstwertgefühls nicht mehr habe herauskommen können, als deutliche Exkulpation bzw. als Externalisierungstendenz, wenn nicht gar als Einnahme einer Opferrolle. Die Verantwortung werde ‒ so der Gutachter weiter ‒ auf Diagnosen wie Sucht, Zwang, Depression geschoben und die Taten nicht re- levant als Ausdruck der eigenen Persönlichkeit gesehen. Dies kontrastiere deut- lich mit den Bekundungen, dass er bereue bzw. nicht wisse, warum ihm die Frau- en das Geld gegeben hätten. Aus den erwähnten Erklärungsversuchen des Be- schuldigten werde nicht ersichtlich, warum sich das eingeschliffene delinquente Verhaltensmuster über derart viele Jahre bei so vielen Opfern und trotz einschlä- giger Vorstrafen wiederholte. Zudem werde klar, dass es das aktive Handeln des Exploranden mit Erfahrungswissen aufgrund der Vorstrafen gewesen sei, welches zu Rückfälligkeiten geführt habe. Was den Therapiebericht von Dr. I._____ ange- he, so fokussiere dieser ‒ so Dr. H._____ weiter ‒ insbesondere auf eine biografi- sche Reflexion und die Integration der Delinquenz in dieses sowie auf eine affek- tive Stabilisierung angesichts von chronischen Suizidgedanken. Es werde wieder- holt auf die Talente hingewiesen und den eher bescheidenen (und damit wohl nicht narzisstischen) Umgang damit. Die beschriebene vertiefte Einsicht in sein Fehlverhalten könne daher nicht nachvollzogen werden. Sodann seien dem Be- richt von Dr. I._____ keine weiteren, die Schlussfolgerungen des Gutachtens tan- gierende Erkenntnisse entnehmbar. Im Ergebnis kommt Dr. H._____ zum Schluss, dass auf Basis der neuen Dokumente keine Informationen vorlägen, welche Änderungen an den Resultaten im Hauptgutachten notwendig machten. Der Gutachter hält deshalb sowohl an der diagnostischen Einschätzung, der Prognose und der Therapieempfehlung wie auch an der Beurteilung, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum voll erhalten gewesen sei, fest. Die ergänzenden Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Sie bestätigen zudem die Einschätzung im Hauptgutach- ten. Eine Befangenheit des Gutachters ist nicht erkennbar. Es besteht folglich keine Veranlassung, hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeit- punkt der Taten und hinsichtlich der Rückfallgefahr und der Massnahmenempfeh- lungen vom vorhandenen Gutachten abzuweichen. Entsprechend besteht kein
- 9 - Bedürfnis nach einem Zweit- oder Obergutachten. Der diesbezügliche Beweisan- trag der Verteidigung ist deshalb abzuweisen.
2. Verwertbarkeit der Befragung der Geschädigten J._____ Die Verteidigung hat in der Berufungsverhandlung den Einwand erneuert, dass die polizeiliche Befragung der Geschädigten J._____ als Auskunftsperson vom 16. Dezember 2015 nicht verwertbar sei, weil sie nicht auf ihr Aussagever- weigerungsrecht hingewiesen worden sei (vgl. Urk. 104 S. 2 ff. ). Sie begründete dies im Grunde nicht anders als vor Vorinstanz. Die Vorinstanz hat sich diesbe- züglich mit allen Argumenten der Verteidigung ausführlich und in überzeugender Weise auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass der Einwand nicht stich- halte und die Aussagen der Geschädigten J._____ vom 16. Dezember 2015, be- züglich derer die Befragte in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 24. Oktober 2016 immerhin selber erklärt hat, damals "richtig ausgesagt" zu haben (D2/4/3 S. 3, Antwort zur Frage 11), als Beweis verwertbar seien. Es kann folglich auf die durchwegs zutreffenden, stringenten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 5-10). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Geschädigte J._____ durchaus ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt hätte, falls sie gestützt auf Art. 168 Abs. 1 StPO zu jenem Zeitpunkt, also per 16. Dezember 2015, mit dem Beschuldigten eine faktische Lebensgemeinschaft geführt hätte. Dies trifft aber gerade nicht zu; es bestand im damaligen Zeitpunkt keine faktische Lebensgemeinschaft. Vom Bestehen einer solchen wäre allenfalls zuvor, d.h. ab September bis anfangs De- zember 2015, auszugehen gewesen. In rechtlicher Hinsicht verhält es sich jedoch so, dass nach Auflösung einer faktischen Lebensgemeinschaft kein Aussagever- weigerungsrecht mehr besteht, dies im Unterschied zum Aussageverweigerungs- recht nach aufgelöster Ehe, bei welcher das Aussageverweigerungsrecht auch nach der Auflösung weiter gegeben ist (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 11 Zur Art. 168). Vorliegend ist aber vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte per 16. Dezember 2015 eine intensive Bezie- hung zur Geschädigten C._____ unterhielt. Diese hatte denn auch ausgesagt, im Dezember 2015 und Januar 2016 sei die Beziehung mit dem Beschuldigten be-
- 10 - sonders intensiv gewesen (Urk. D3/8/1 S. 6). Es grenzt deshalb an Rechtsmiss- brauch, wenn sich der Beschuldigte heute darauf beruft, dass er sich zu eben die- ser Zeit in einer faktischen Lebensgemeinschaft mit Frau J._____ befand. Es ist darauf hinzuweisen, dass beim Begriff der faktischen Lebensgemeinschaft eine intensiv geführte, eheähnliche Gemeinschaft erforderlich ist, um sich auf ein ent- sprechendes Aussageverweigerungsrecht berufen zu können (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 9 zu Art. 56). Dass die Beziehung von Frau J._____ zum Beschuldigten äusserst ambivalent war, steht dabei fest (vgl. dazu auch Urk. 83 S. 27 f.). Im damaligen, entscheidenden Zeitpunkt war ei- ne entsprechende Gemeinschaft aber nicht gegeben. Frau J._____ hat sich denn auch im Februar 2016 als Privatklägerin konstituiert (vgl. Urk. D2/5/1) und sich damit ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass sie als Geschädigte zu gel- ten habe. Im Mai 2016 hat sie diese Privatklägerstellung wiederrufen (Urk. 2/5/3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass gestützt auf die genannte Bestimmung kein Aussageverweigerungsrecht der Geschädigten J._____ be- stand und die entsprechenden Aussagen deshalb verwertbar sind. III. Sachverhalt Die Anklageschrift vom 21. September 2017 (D1/36) beschreibt die Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten zusammenfassend wie folgt: Der Beschuldigte habe J._____, B._____ und C._____ anlässlich des Jahreswechsels 2012/2013 bzw. im Mai/Juni 2014 bzw. im Januar/Februar 2013 über Kontaktanzeigen ken- nengelernt und sei mit ihnen in der Folge intime Beziehungen eingegangen, wo- bei er über weite Phasen mit mehreren Frauen gleichzeitig liiert war, ohne dass diese voneinander wussten. Der Beschuldigte habe sich gegenüber den Frauen jeweils als praktizierender Chirurg ausgegeben, obwohl er zwar über diesen Fachtitel verfügte, indessen keiner regelmässigen Tätigkeit als Chirurg nachge- gangen sei und somit über kein regelmässiges Einkommen verfügt habe. Er habe den Frauen jeweils vorgespiegelt, er lebe in sehr guten finanziellen Verhältnissen, obwohl er tatsächlich Schulden in Höhe von mehreren Hunderttausend Schwei- zerfranken aufgewiesen habe und damit zahlungsunfähig gewesen sei. Durch die
- 11 - falschen Angaben und die Verheimlichung von Tatsachen und durch sein selbst- sicheres, gepflegtes und weltmännisches Auftreten habe er bei den Frauen Ver- trauen in seine Zahlungsfähigkeit zu erwecken vermocht. Er habe die Frauen un- ter dem Vorwand, er werde das Geld für sie ‒ teilweise gewinnbringend ‒ anle- gen, jeweils dazu gebracht, ihm grössere Beträge in bar auszuhändigen oder auf sein Konto zu überweisen: Bei J._____ in 10 Geldübergaben insgesamt Fr. 111'000.–; bei B._____ mit 5 Überweisungen insgesamt Fr. 58'000.–; bei C._____ mit 4 Übergaben für Anteilsscheine insgesamt Fr. 9'500.– und mit der Übergabe in 4 bis 5 Tranchen Privatdarlehen im Gesamtbetrag von Fr. 4'000.–. Dabei habe der Beschuldigte den Frauen Lügengeschichten über die angeblichen Anlage- möglichkeiten oder wofür er das Geld einsetze erzählt (Anlage in Aktien oder Hedgefonds, guter Zins, gute Beziehung zu Broker bzw. Banker, Finanzierung Anteilsschein an K._____, Notfall betreffend dringender Zahlungen). Der Be- schuldigte sei dabei davon ausgegangen, dass die Frauen seine Angaben nicht überprüfen würden, weil er gewusst habe, dass sie in ihn verliebt seien und ihm deshalb vertrauten. Weil die Geschädigten in ihn verliebt gewesen seien und ihm vertraut hätten, hätten sie ihm seine wahrheitswidrigen Bekundungen geglaubt und ihm die genannten Beträge übergeben oder überwiesen, damit er das Geld für sie anlege oder wie versprochen einsetze. Entgegen der Vereinbarung habe der Beschuldigte das Geld stets für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet, obwohl er gewusst habe, dass er dies nicht durfte. Er habe dabei berufsmässig gehandelt, indem er bedeutende zeitliche und persönliche Ressourcen aufge- wendet habe, um zu den Frauen jeweils ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und ihnen gegenüber den Schein eines erfolgreichen Chirurgen zu unterhalten. Die durch seine betrügerischen Handlungen erwirkten und relativ regelmässigen Ein- künfte habe er für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet, insbesondere sei- nen persönlichen Unterhalt, wobei diese Einkünfte einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung dargestellt hätten. Die Vorinstanz hat bei der Sachverhaltserstellung einleitend richtig festge- halten, dass die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Geldleistungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ sowie der Geschädigten J._____ in erster Linie auf den Aussagen dieser drei Opfer beru-
- 12 - hen. Die den Beschuldigten belastenden Aussagen der Frauen sind im vo- rinstanzlichen Urteil detailliert und umfassend wiedergegeben, sodass ‒ um blos- se Wiederholungen zu vermeiden ‒ auf die diesbezügliche Darstellung verwiesen werden kann (Urk. 82: betreffend J._____ auf S. 13-16, betreffend B._____ auf S. 16/17 und betreffend C._____ auf S. 17-22). Die Schilderungen der drei Frauen werden phasenweise von den erhobenen Auszügen ihrer SMS- bzw. WhatsApp- Konversation mit dem Beschuldigten gestützt. Zudem sind die Geldflüsse, was die Geschädigte J._____ und die Privatklägerin B._____ angeht, lückenlos belegt. Der Beschuldigte selber hat im Verfahren zumeist die Aussage verweigert. Nur in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2015 (D1/8/2), welche die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Privatklägerin B._____ zum Thema hatte, machte er ausführliche Aussagen. Er hat dabei die entspre- chenden Vorwürfe grundsätzlich anerkannt. So sagte er unter anderem, dass er das Geld "schlicht und einfach" für sich verbraucht habe und dass er sich dafür schäme. Einen Vorsatz zur Schädigung, eine betrügerische Absicht oder dass er die Liebe den Opfern gegenüber lediglich vorgespiegelt habe, bestritt er jedoch (vgl. D1/8/2, Rz 47, 49, 63, 72, 75, 77). Alsdann hat er in der Schlusseinvernahme vom 4. September 2017 (D1/8/8) nähere Aussagen gemacht. Über seinen Vertei- diger liess er am Schluss dieser Einvernahme erklären, dass er mit Bezug auf die Frauen B._____ und C._____ anerkenne, was diese beiden über die Geldflüsse und darüber, was er ihnen alles erzählt habe, ausgesagt hätten. Einzig was im Schlussvorhalt der Anklagebehörde zum subjektiven Tatbestand ausgeführt wer- de, könne nicht anerkannt werden, sondern es werde auf die Darlegungen des Beschuldigten darüber, wie er in eine Spirale geraten sei, verwiesen. Die Scha- denersatzforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ anerkannte der Beschuldigte ohne Einschränkung. Zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Geschädigten J._____ wollte er keinerlei Stellung nehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz blieb er, soweit er überhaupt Aussagen machte, im Wesentlichen bei diesem Aussageverhalten (vgl. Prot. I S. 11 ff.). In der Beru- fungsverhandlung berief er sich von Beginn an auf sein Aussageverweigerungs- recht und machte keinerlei Aussagen (vgl. Prot. II S. 7 und Urk. 101).
- 13 - Mithin kann der äussere Sachverhalt der Anklagevorwürfe betreffend die Privatklägerinnen B._____ und C._____ als vom Beschuldigten eingestanden be- trachtet und, da dieses Geständnis im Einklang mit den Aussagen der beiden Frauen steht und weiter ‒ soweit erhoben ‒ mit der elektronischen Konversation derselben mit dem Beschuldigten (betr. B._____ in D1/5/1; betr. C._____ in D3/2/1 und D3/6/1-2) und bei der Privatklägerin C._____ hinsichtlich des Geld- flusses mit vollständigen Belastungsanzeigen ihrer Bank und mit einem Darle- hensvertrag (D1/9/1, Anhang; Zweckangabe im Darlehensvertrag: "Anlage in Hedge Fond") korrespondiert, als erstellt betrachtet werden. Was den Anklagevorwurf betreffend die Geschädigte J._____ angeht, liegt deren verwertbare belastende Aussage vom 16. Dezember 2015 vor, welche von vollständigen Zahlungsquittungen begleitet ist (D2/4/1; Originalquittungen in D2/2/2). Sodann liegt auch betreffend diese Beziehung für eine gewisse Zeit- spanne die elektronische Korrespondenz vor (D2/2/1), welche den Umgang des Beschuldigten mit der Geschädigten J._____ beispielhaft zeigt. Insgesamt kann somit auch in diesem Anklagepunkt der äussere Sachverhalt als erstellt gelten. Was die subjektive Seite der Tatvorwürfe angeht, hinsichtlich welcher vom Beschuldigten und der Verteidigung Einwendungen gemacht werden, erscheint es sinnvoll, auf diese erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als gewerbsmäs- sigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Die Verteidigung lässt dies nicht gelten und verlangt deshalb einen Freispruch. Sie bestreitet insbeson- dere das Vorliegen von Arglist. Die Frauen hätten die Lügen des Beschuldigten ohne Weiteres durchschauen und überprüfen können, was sie zum Teil auch ge- tan hätten. Dennoch hätten sie dem Beschuldigten wieder Geld gegeben. Von ei- ner raffinierten Vorgehensweise des Beschuldigten könne nicht die Rede sein.
- 14 - Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen ande- ren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wonach dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist die Irre- führung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu verstehen. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt machte der Beschuldigte eine Viel- zahl von wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den Privatklägerinnen sowie ge- genüber der Geschädigten, denen diese Glauben schenkten bzw. unterdrückte diesen gegenüber eine Reihe von Tatsachen, welche diesen somit unbekannt blieben. Im angefochtenen Urteil sind die markantesten Täuschungshandlungen durch den Beschuldigten im Rahmen der rechtlichen Würdigung in zutreffender Weise nochmals zusammengefasst aufgeführt (vgl. Urk. 83 S. 25 f.). Diese Dar- stellung der Vorinstanz kann, um leichte Ergänzungen erweitert, hier wiedergege- ben werden: Der Beschuldigte erzählte seinen Partnerinnen, dass er zur Zeit re- gelmässig in Privatkliniken als Chirurg praktiziere resp. dass er (so gegenüber der Privatklägerin B._____, der er auch regelmässig und recht lebensnah, wenn auch frei erfunden, aus dem Operationssaal berichtete) in Zürich-L._____ eine eigene Arztpraxis eröffnen wolle, obschon er damals seiner angestammten Berufungstä- tigkeit gar nicht mehr nachging. Er belog die Frauen in Bezug auf seine Wohnver- hältnisse, indem er angab, dass er in der Region … Zürichsee-Ufer lebe, er aber in seiner Wohnung gerade keinen Besuch empfangen könne, weil er am zügeln sei und deshalb grosse Unordnung herrsche, obwohl er damals über keine eigene Unterkunft verfügte. Weiter sagte er ihnen etwa, dass er viel Geld habe, weil er gut verdiene und nie Kinder gehabt habe, resp. dass er ein grösseres Haus ge- erbt habe, auf das seine Halbbrüder neidisch seien, resp. dass er nach einer Im- mobilie am … Zürichsee-Ufer Ausschau halte resp. dass er eine Range Rover Sport bestellt habe mit baldiger Auslieferung, obschon dies alles nicht der Wahr- heit entsprach und er vermögenslos war und Betreibungen in Höhe von mehreren Hunderttausend Franken hatte. Auf der emotionalen Ebene suggerierte der Be- schuldigte jeder einzelnen der Frauen, dass es für ihn die einzige Paarbeziehung
- 15 - sei, er sie liebe und (so gegenüber der Privatklägerin B._____) sie später in ei- nem Haus an der Goldküste zusammenleben würden sowie (so gegenüber der Geschädigten J._____ unter Verschweigen seiner Unfruchtbarkeit und seines wahren Alters) dass sie heiraten und gemeinsame Kinder haben würden. Im Hin- blick auf die Erlangung von Geldern erzählte der Beschuldigte der Privatklägerin B._____, dass er gute Beziehungen zu einem Banker habe, über den man lukrati- ve Hedgefonds-Anlagen tätigen könne resp. dass er bereits in diese Geldanlage eingestiegen sei resp. dass jetzt eine günstige Gelegenheit bestehe, darin zu in- vestieren bzw. den einbezahlten Betrag aufzustocken, resp. dass eine Neueinlage dringend sei, weil ihm dies hypothekenmässig helfen würde, was alles nicht stimmte. Und gegenüber der Geschädigten J._____ spiegelte der Beschuldigte vor, dass er gute Beziehungen zu einem Broker habe, der gut arbeite und er bei diesem eine rentable Aktienanlage vermitteln könne; im Hinblick auf die Aufsto- ckung dieser Anlage brachte er vor, dass er dem Broker bereits gesagt habe, dass aufgestockt werde und dieser wütend würde, wenn man jetzt nicht sofort aufstocke, obwohl der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt über die Möglichkeit zur Investition in ein solches Anlageprodukt verfügte. Sodann gab er gegenüber der Privatklägerin C._____ an, dass er einen Rebberg im Kanton Tessin erworben habe resp. dass er dort nun eine Weinkooperative gründen wolle resp. dass sich die Privatklägerin mit einem Anteilsschein finanziell an dieser Cooperativa beteili- gen resp. dass sie ihren Anteilsschein aufstocken solle, da ein Kirschessigfliegen- Befall der Rebberge hohe Kosten für Chemie verursacht habe und die anderen Mitglieder nun finanziell Druck auf ihn ausüben würden resp. dass die Privatkläge- rin einen weiteren Anteilsschein erwerben solle, damit sie und der Beschuldigte zusammen den "Kopf" der Cooperativa sein würden resp. dass der Wein nun in Tanks gelagert und bereit zum Abfüllen sei, obwohl dies alles frei erfunden war und zu keinem Zeitpunkt Eigentum an einem solchen Rebberg, geschweige denn eine Beteiligung an einer Genossenschaft bestanden hat. Der Beschuldigte spie- gelte sodann den Privatklägerinnen vor, dass er gerade eine Winzerausbildung im Tessin bzw. in der Toskana oder im Piemont mache, obwohl er sich damals im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt M._____ befand resp. (so der Privatkläge- rin C._____ gegenüber) dass er nun fest in seinem Rustico in N._____ wohne
- 16 - und er sämtliche Bank- und Kreditkarten dort liegengelassen habe und dringend Zahlungen tätigen müsse, weshalb sie ihm aushelfen solle, obwohl er nie über ei- nen Wohnsitz im Kanton Tessin verfügte. Nicht zu vergessen ist, dass der Be- schuldigte die Geschädigte und die Privatklägerinnen anlog, indem er ihnen stets sagte, dass er das übergebene Geld fristgerecht zurückzahlen werde, obwohl er dazu offensichtlich nicht fähig war. An Täuschungen und Lügen sowie Unterdrü- ckung von Tatsachen waren es derart viele, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschungshandlung gegenüber allen drei Opfern zweifellos gegeben ist. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, liegt Arglist nach konstanter Rechtspre- chung im Allgemeinen dann vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben (ein- fache Lügen) wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können, mithin wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmög- liche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach dem individuellen Massstab, was heisst, dass im konkreten Fall die besonderen Verhältnisse des Täuschungsopfers zu berücksichtigen sind. Die Gerichtspraxis hat deshalb bei Opfern, denen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht bzw. denen vorgespielt wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen, und die dadurch zur Übergabe grösserer Geldbeträge motiviert wurden, das Vorliegen einer die Arglist des Täters ausschliessende Opfermitverantwor- tung verneint (BGE 6B_309/2017 E 4.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte angesichts seiner Schulden und des Fehlens geregelter Einkünfte offensichtlich zahlungsunfähig und er hat die Opfer über seinen fehlenden Erfüllungswillen getäuscht, was als innere Tatsache
- 17 - nur schwer zu überprüfen war, zumal die Opfer den Beschuldigten über Kontakt- anzeigen kennengelernt hatten und deshalb über seine Lebensgeschichte und seine persönliche Situation nicht informiert waren. Nebst seinem charismatischen und überzeugenden Auftreten band der Beschuldigte seine Partnerinnen mit dem Eingehen auf eine intime Beziehung und mit dem Wecken der Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft schnell emotional an sich. Zu Recht hielt es die Vorinstanz für bezeichnend, was die emotionale Anziehungskraft des Beschuldigten angeht, dass die Geschädigte J._____ bis heute ein ambivalentes Verhältnis zum Be- schuldigten zu pflegen scheint, obwohl sie ebenfalls auf seine Masche hereinge- fallen war (Urk. 83 S. 27 f.). Anzufügen ist, dass auch O._____, eine Frau aus der Reihe der Opfer, die an den Beschuldigten Geld verloren hatten, weswegen er im Jahre 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt worden war, ihm bis in die Zeit der heute zu beurteilenden neuen Frauenkontakte die Treue gehalten hat und ihn seit 2013 bei sich hatte logieren lassen (vgl. D1/4 S. 8, D1/5/4; beigezog. Ak- ten, Urteil vom 18.10.2013 S. 33 bzw. Aktenblatt Nr. 1631). Des Weiteren ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass angesichts der vom Beschuldigten im Anklage- zeitraum zweitweise parallel nebeneinander geführten vier Paarbeziehungen und seines schon kurz nach dem jeweiligen Kennenlernen der neuen Partnerinnen nach Geld verlangenden Vorgehens als blosse Schutzbehauptung anzusehen ist, wenn er beteuert, für die einzelnen Frauen zumindest im Anfangsstadium echte Liebesgefühle verspürt zu haben. Aufgrund der dargelegten Umstände, insbeson- dere der emotional starken Bindung der Privatklägerinnen und der Geschädigten an den Beschuldigten bzw. ihrer Verliebtheit in diesen, ist ihnen nicht anzukrei- den, zu wenig vorgekehrt zu haben, um dessen Lügengebäude zu durchschauen. Gegen eine Mitverantwortung der Opfer spricht vorliegend auch, dass in den Fäl- len, in denen die Frauen zeitweise oder allmählich gewisse Verdachtsmomente hatten (etwa weil der Beschuldigte sie nie zu sich nach Hause einlud oder weil seine Adressangaben nicht stimmten oder weil er am Empfang des angegebenen Spitals nicht bekannt war), es der Beschuldigte bestens verstand, die aufkom- menden Zweifel wieder zu zerstreuen (vgl. etwa C._____ in D3/8/1 Antworten Nr. 6, 8, 11, 46; D3/8/2 Antwort Nr. 83, am Ende). Er hatte auch keine Skrupel, für die erhaltenen Geldbeträge Quittungen auszustellen oder schriftliche Darlehensver-
- 18 - träge zu unterschreiben. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, hat er mit seinem Vorgehen geschickt Wahres mit Unwahrem vermischt, was es den Opfern zusätz- lich erschwerte, die Lügengeschichten zu durchschauen. Alles in allem kann im vorliegenden Fall keine Opfermitverantwortung in einem Ausmass angenommen werden, welche die Arglist seitens des Beschuldigten geradezu auszuschliessen vermöchte. Die dennoch in gewissem Umfang festzustellende Blauäugigkeit der Opfer ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Vermögensdispositionen der drei getäuschten Frauen sind, wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, ausgewiesen. Der Vermögens- schaden zum Nachteil dieser Opfer bestand darin, dass hinsichtlich der geborgten Gelder von Anfang an keinerlei Gewähr auf Rückerstattung bestand. Der An- spruch darauf war somit von Anbeginn an sehr wesentlich, wenn nicht gänzlich herabgesetzt. Wenn die Frauen von der Absicht des Beschuldigten zur zweckwid- rigen Verwendung der Gelder, von seiner gänzlichen Zahlungsunfähigkeit und von der Vortäuschung einer echten und nachhaltigen Paarbeziehung gewusst hätten, so hätten sie, wie sie alle bestätigten, das Geld nie herausgegeben. Auf der subjektiven Tatbestandsseite wird Vorsatz und unrechtmässige Be- reicherungsabsicht verlangt. An beidem kann bei der Vorgehensweise des Be- schuldigten kein Zweifel bestehen. Er wusste klarerweise um seine desolate fi- nanzielle Lage und er verheimlichte gegenüber seinen Partnerinnen, dass er aus eigenen Mitteln nicht in der Lage und auch nicht gewillt war, die Gelder zurückzu- zahlen. Dass dem so war, zeigt exemplarisch die einzige namhafte Rückzahlung, die der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit leistete: Am 7. Juli 2014 zahlte er auf Druck der Privatklägerin C._____ dieser deren frühere Darlehen in der Hö- he von Fr. 12'000.– zurück (diese Darlehen sind deshalb nicht Gegenstand der Anklage); dies tat er mit Geld, das er unmittelbar zuvor bei der Geschädigten B._____ zwecks angeblicher Anlage in Hedgefonds erhältlich gemacht hatte (vgl. Zeitschiene in D1/5/4). Dass der Beschuldigte sodann die empfangenen Gelder zweckwidrig und demnach unrechtmässig für seine eigenen Bedürfnisse verwen- det hat, hat er selber zugegeben. Aus all diesen Gründen ist der subjektiven Tat- bestand von Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt zu betrachten.
- 19 - Die Vorinstanz hat die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Annahme von Gewerbsmässigkeit richtig dargestellt (Urk. 83 S. 31 f.). Vorliegend ist vom Beschuldigten eingestanden, dass er die von den Frauen erwirkten Gelder ein- fach für sich verwendet hat. Die Auszüge seiner Bankkonti zeigen, dass er die Gelder in kleinen alltäglichen Beträgen bezogen und ausgegeben hat bis auf den Konti Ebbe war, worauf er jeweils bei einer der Partnerinnen wieder eine "Aufsto- ckung" ihrer Geldleistungen veranlasste. Dass die ertrogenen Gelder in der länge- ren deliktsrelevanten Zeit seine finanzielle Existenzgrundlage darstellten, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann (a.a.O. S. 32). Gewerbsmässigkeit war damit gegeben. Im Ergebnis ist der Schuldspruch der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zu verur- teilen ist, zu bestätigen. V. Widerruf Die Vorinstanz hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgrund der erneuten Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs den bedingten Teil von 18 Monaten der mit Urteil vom 18. Oktober 2013 des Regionalgerichts Bern-Mittelland ausgefällten Freiheitsstrafe von insgesamt 30 Monaten widerru- fen. Sie hat dabei den Einwand der Verteidigung, wonach die Probezeit gemäss dem Urteil von 2013 erst nach der Entlassung des Beschuldigten aus dem Voll- zug des unbedingten Strafteils zu laufen begonnen habe unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid und einen Teil der Lehre zu Recht verworfen und dafür- gehalten, dass für den Beginn des Laufs der Probezeit bereits auf das Datum der Urteilseröffnung abgestellt werden müsse (Urk. 83 S. 34 f.). Der Einwand des Ver- teidigers ist durch einen weiteren, einschlägigen Entscheid des Bundesgerichts, vgl. BGE 143 IV 441, widerlegt. Für diese Auffassung spricht im vorliegenden Fall auch, dass zwischen der Urteilseröffnung und dem Antritt des Vollzugs des unbe- dingten Strafanteils über 14 Monate verstrichen sind und es nicht sein kann, dass in dieser langen, unmittelbar an das Urteil anschliessenden Zeit die Probezeitre-
- 20 - gelung keine Wirkung entfaltet hätte. Dem Vollzug des unbedingten Strafteils kommt mit Bezug auf die Probezeit einzig die Wirkung zu, dass diese sich um dessen Dauer verlängert. Sie endet somit erst im Sommer 2019. Die Probezeit begann demnach schon ab der Urteilseröffnung per 13. Oktober 2013 zu laufen; vorliegend fällt somit der betragsmässige Grossteil der inkriminierten Geldflüsse in die Bewährungszeit. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 StGB). Es erweist sich vorliegend, dass der Beschuldigte trotz durchlaufenem Strafverfahren, erstandener Untersuchungshaft von 3 ½ Monaten und rechtskräf- tiger Verurteilung vom 18. Oktober 2013 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten in der für den bedingten Strafteil angesetzten Probezeit von 5 Jahren (und sogar noch während dem offenen Strafvollzug in M._____) seine verbreche- rische Delinquenz im gleichen Stil fortgesetzt hat. Dabei lässt sich keine günstige Prognose mehr stellen. Der Widerruf drängt sich somit auf. Nachdem für die De- likte, für welche der Beschuldigte heute verurteilt wird, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, ist mit dem widerrufenen Freiheitsstrafenteil, wie im Folgenden darzulegen sein wird, eine Gesamtstrafe zu bilden. VI. Strafe Auf gewerbsmässigen Betrug stehen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ab 90 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 2 StGB). Davon ausgehend hat die Vorinstanz die Strafzumessung vorgenommen (Urk. 83 S. 36-45). Sie hat richtig gesehen, dass Art. 46 Abs. 1 StGB, trotzdem erst seit 1. Januar 2018 in Kraft, für die vor diesem Datum begangenen Taten des Beschuldigten zur Anwendung kommt, weil diese Bestimmung sich für ihn als günstiger erweist. Aus dem wider- rufenen bedingten Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2013 und der heute für die neuen Delikte auszufällenden Strafe, für die, wie sich zeigen wird, ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, ist folglich unter Beach-
- 21 - tung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) zwingend eine Gesamtstrafe festzu- legen. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat, ist zudem eine teilweise Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zum unbedingten Strafteil der Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2013 auszusprechen, da ein kleinerer Teil der heu- te zu sanktionierenden Tathandlungen, nämlich die Erwirkung der ersten fünf Geldbeträge von Seiten der Geschädigten J._____, noch vor jener Verurteilung erfolgt ist. Die Vorinstanz ist bei der Bildung der Gesamtstrafe, die wie erwähnt auch eine teilweise Zusatzstrafe beinhaltet, methodisch wie folgt vorgegangen: Sie hat in einem ersten Schritt für die neuen Delikte (einschliesslich derjenigen, die noch vor der Verurteilung vom 18. Oktober 2013 begangen wurden) aufgrund der Tat- komponente eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. In einem zweiten Schritt hat sie den gewerbsmässigen Betrug, der im Jahre 2013 zur Verurteilung geführt hatte, miteinbezogen, indem sie die vom Regionalgericht Bern-Mittelland aufgrund der Tatkomponente dafür bestimmte Einsatzstrafe übernommen hat. In Anwen- dung des Asperationsprinzips hat sie im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung aus den beiden Einsatzstrafen eine neue solche festgelegt. In einem dritten Schritt hat die Vorinstanz die Täterkomponente bewertet und dabei auch die ent- sprechende Beurteilung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland miteinbezogen und so die Einsatzstrafe entsprechend angepasst. In einem vierten Schritt war der unbedingte Strafteil von 12 Monaten gemäss Urteil vom 18. Oktober 2013 von der ermittelten Einsatzstrafe abzuziehen. Daraus ergab sich die auszufällende Sank- tion. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist soweit nicht zu beanstanden, vorlie- gend ist die Strafzumessung methodisch jedoch leicht abweichend vorzunehmen. Zu beachten ist dabei, dass die ersten fünf Geldüberweisungen (bis 30. Septem- ber 2013) der Geschädigten J._____ an den Beschuldigten im Umfang von Fr. 71'000.– vor dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland erfolgten, wes- halb diese bei der Strafzumessung zunächst auszuklammern sind. Ausganspunkt bilden somit vorerst (lediglich) die weiteren Tathandlungen (d.h. nach dem berni- schen Urteil). Diese Taten sind in einem ersten Schritt selbständig zu beurteilen:
- 22 - Bei der Beurteilung der Tatkomponente fällt zunächst die raffinierte und per- fide Vorgehensweise des Beschuldigten auf. Unverfroren und mit grosser Hartnä- ckigkeit hat der Beschuldigte ein Lügengebäude aufgebaut und aufrecht erhalten; sein Vorgehen hat er auf die Persönlichkeit und auch Bedürfnisse des jeweiligen Opfers gut abgestimmt. Dabei hat er wiederholt falsche Tatsachen vorgespiegelt und es kommt insgesamt eine grosse kriminelle Energie zum Ausdruck. Immerhin fällt in Betracht, dass die Partnerinnen des Beschuldigten diesem auch noch wei- ter Geld ausgeliehen haben, als sich bei ihnen bereits gewisse Verdachtsmomen- te eingeschlichen hatten. Dass dies das Verschulden des Beschuldigten trotz sei- ner beschwichtigenden Reaktion darauf etwas relativiert, wurde bereits im Rah- men der rechtlichen Würdigung angedeutet. Wenn die Vorinstanz das objektive Verschulden des Beschuldigten im Rahmen des weit gefassten Strafrahmens des gewerbsmässigen Betrugs aus den dargelegten Gründen noch als leicht einstufte, so erscheint dies eher wohlwollend, ist aber als vertretbar zu bestätigen. Auf der subjektiven Seite standen offensichtlich finanzielle und damit egois- tische Motive im Vordergrund. Dabei handelte er direktvorsätzlich und ohne Not, zumal von seiner Seite keine ernsthaften Bemühungen, einem seriösen Erwerb nachzugehen, ersichtlich sind. Er liess sich von den Geschädigten regelrecht aushalten. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang aber vor allem auch, dass gestützt auf das Gutachten von voll erhaltener Schuldfähigkeit beim Beschuldig- ten auszugehen ist. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, vor allem diese sei für seine Tathandlungen be- günstigend gewesen. Doch kam der Gutachter dann aber gestützt darauf, dass es sich beim Tatmuster des Beschuldigten um ein langfristiges, mehrsequenzielles, kognitiv anspruchsvolles und komplexes sowie eingeschliffenes Vorgehen handel- te, das zielgerichtet und dosiert mit deutlich instrumentellen und strategisch- manipulativen Merkmalen ausgestattet war, zum Schluss, dass keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Basis für die Annahme einer auch nur leichtgradigen Min- derung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bieten könnten (D1/21/20 S. 37 f.). Es besteht auch hier keinerlei Anlass, von den einleuchtenden und überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachters abzuweichen.
- 23 - Die hypothetische Einsatzstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte, aus- genommen der ersten vor dem 18. Oktober 2013 begangenen Delikte, ist gegen- über der Vorinstanz, die methodisch etwas anders vorging, leicht reduziert auf ca. 18 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Weiter gilt es, die Wirkung der Täterkomponente auf die Strafe zu überprü- fen. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die ausführliche Dar- stellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 82 S. 41 f.). Festzuhal- ten ist erneut, dass sich regelmässige und dauerhafte Arbeitseinsätze des Be- schuldigten seit dem Entzug der Praxisbewilligung, mithin seit etlichen Jahren, nicht nachweisen lassen. Aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten vor Vorinstanz und auch vor Obergericht ist nicht bekannt, wo er heute wohnt, was er macht und wovon er lebt. Unter diesen (unklaren) Umständen kann auch keine Strafreduktion erfolgen. Klar ist hingegen, dies ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug (Urk. 91), dass der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen wurde. Damals ging es um sieben Frauen, die der Beschuldigte betrogen hatte. Er wurde hierfür mit 30 Monaten teilbedingter Freiheitsstrafe bestraft, davon wur- den 12 Monate (abzüglich 109 Tage Untersuchungshaft) unbedingt und 18 Mona- te bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren ausgesprochen. Des Weiteren wurde er (mit demselben bernischen Urteil) noch wegen anderer Delikten zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.– verurteilt. Im Rahmen jenes Strafverfahrens sass der Beschuldigte vom 8. Mai bis 24. August 2012 in Unter- suchungshaft. Den Rest (nach Abzug der erwähnten Untersuchungshaft) des un- bedingten Strafteils von 12 Monaten gemäss Urteil vom 18. Oktober 2013 sass er zwischen Januar 2015 und 17. September 2015 in der Strafanstalt M.______ ab. Die Betrugshandlungen ab November 2013 fielen in die Probezeit des berni- schen Urteils. Davon dass die Privatklägerin B._____ am 11. März 2015 wegen des Ausbleibens der Rückzahlung der Darlehen gegen den Beschuldigten Straf- anzeige bei der Polizei in Winterthur gemacht hat (D1/1), erfuhr der Beschuldigte noch am gleichen Tag per SMS von der Anzeigeerstatterin (vgl. D1/5/1 S. 10). Er
- 24 - befand sich in jener Zeit (Januar bis September 2015) im Strafvollzug in M._____, auch wenn der der Privatklägerin B._____ per SMS vorlog, "noch in bella Italia" zu sein (a.a.O.). Dass aufgrund der Strafanzeige von Frau B._____ ein neues Strafverfahren gegen ihn lief, scheint ihn nicht beeindruckt zu haben. Sogar wäh- rend des 8 ½ -monatigen Strafvollzugs verfuhr er mit der Partnerin C._____ in gleicher lügnerischen Weise wie vorher. Dabei blieb er auch nach seiner Entlas- sung vom 17. September 2015 im Umgang mit den Partnerinnen C._____ und J._____. Erst als bei Frau J._____ in Steinen am 8. Dezember 2915 eine Haus- durchsuchung vorgenommen wurde, geriet diese in Angst. Selbst die anschlies- sende Verhaftung des Beschuldigten vom 10. Dezember 2015 (mit anschliessen- der polizeilicher Befragung und Entlassung erst am Folgetag) vermochte diesen nicht zu stoppen: zumindest gegenüber der Partnerin C._____ setzte er sein lüg- nerisches Verhalten fort (vgl. etwa die SMS- und WhatsApp-Chats mit der Privat- klägerin C._____ bis 4. Januar 2016 bzw. bis 11. Februar 2016). Erst als er er- fuhr, dass auch diese Frau gegen ihn ausgesagt hatte, hörten seine Liebesbe- kundungen ihr gegenüber und seine Vertröstungen betreffend die Rückzahlung der Darlehen auf (von der Belastung durch C._____ erfuhr der Beschuldigte erst- mals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2016 [D1/8/6]; vgl. dazu das E-Mail von Frau C.______ vom 21. März 2016 in D3/9/11). Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2013 erweist sich als stark straf- erhöhend. Auch das Delinquieren während der Probezeit gemäss jenem Urteil ist in diesem Sinne zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ist sodann auch die Tat- begehung trotz vorheriger Verbüssung des Strafvollzugs als straferhöhend anzu- sehen, da die neue Delinquenz sofort nach der Entlassung und vorgängig sogar noch während laufendem Strafvollzug (zum Nachteil der Privatklägerin C._____) erfolgte. Dies zeugt von einer selten gesehenen Unverbesserlichkeit. Leicht strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten, wel- ches sich jedoch lediglich, aber immerhin auf den äusseren Sachverhalt betref- fend der Privatklägerinnen 1 und 2 bezog. Im gleichen Sinne ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz die zum Teil vorverurteilende Medienberichterstattung zu
- 25 - berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten je- doch nicht vor. Die straferhöhenden Aspekte überwiegen angesichts dieser Erwägungen deutlich und es ist eine Straferhöhung um 8 Monate als angemessen zu erachten. Bei Addition der vorherigen 18 Monate mit diesen weiteren 8 Monaten ergibt dies vorerst eine Freiheitsstrafe von total 26 Monaten. Am 18. Oktober 2013 erging das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland gegen den Beschuldigten und er wurde mit 30 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB) hat das hiesige Gericht nun in Betracht zu ziehen, wie das bernische Gericht entschieden hätte, wenn die ersten Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten J._____ (bis und mit September 2013, Fr. 71'000.–) auch noch in die Beurteilung miteingeflossen wären. Es ist davon auszugehen, dass dies eine leichte Erhöhung der Strafe auf ca. 32 Monate ergeben hätte. Die beiden Strafen von 26 und 32 Monaten sind nun in Anwendung des Asperationsprinzips zusammenzufassen. Addiert ergäbe dies 58 Monate; durch die Asperation erfolgt ein leichter Abzug und es wäre auf eine Strafe von ca. 54 Monaten zu erkennen. Davon ist wiederum die rechtskräfti- ge Vorstrafe von 30 Monaten (vgl. bernisches Urteil) in Abzug zu bringen. Im Re- sultat ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Ausgehend von den bisherigen Erwägungen ist letztlich mit dem zu widerru- fenden Anteil von 18 Monaten (entspricht dem bedingten Strafteil aus dem berni- schen Urteil) eine Gesamtstrafe zu bilden. Auch hierbei kommt das Asperations- prinzip zur Anwendung. Bei reiner Addition würden die festgelegten 24 Monate plus die zu widerrufenden 18 Monate eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten erge- ben; asperiert resultiert eine leicht reduzierte Strafe von letztlich 40 Monaten (ent- spricht 3 1/3 Jahren), welche im vorliegenden Verfahren letztlich als Gesamtstrafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013 auszufällen ist.
- 26 - Die Höhe dieser Sanktion verlangt zwingend nach einer Freiheitsstrafe und lässt nur den unbedingten Vollzug zu. Die Untersuchungshaft aus dem vorliegen- den Verfahren von 2 Tagen ist an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). VII. Massnahme Wie schon vor Vorinstanz hat die Verteidigung auch im Berufungsverfahren für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten beantragt, es sei der Vollzug der ausgesprochenen Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben (Urk. 85 und 104, Prot. II S. 5 f.). Die Vorinstanz hat diesen Antrag abgelehnt und für den Beschuldigten keine solche Massnahme angeordnet. Sie stützte sich für ihren Entscheid primär auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H._____ und leitete davon ab, dass die Be- reitschaft des Beschuldigten zur deliktspräventiven Behandlung äusserst kritisch zu beurteilen sei. Sodann betonte die Vorinstanz, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht ansatzweise erkennen lasse, dass er bereit wäre, sich mit seinen Taten überhaupt, geschweige denn kritisch auseinanderzusetzen. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass selbst bei der Anordnung der beantragten Massnahme beim Beschuldigten nicht mit einer signifikanten Senkung der vom Gutachter als deutlich bis hoch eingeschätzten Rückfallgefahr zu rechnen wäre (Urk. 83 S. 47). Die Argumentation im angefochtenen Urteil ist nachvollziehbar und schlüs- sig. Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Anordnung einer Massnahme ge- mäss Art. 56 StGB auch richtig wiedergegeben und angewandt. Sie hat jedoch der spezifischen Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, wonach der Täter "psychisch schwer gestört" sein muss (die Variante der Suchtstoff- oder anderen Abhängigkeit entfällt vorliegend), zu wenig Beachtung geschenkt. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.______ vom 19. Juni 2018 lässt sich die Persönlichkeit des Beschuldigten am ehesten noch als narzisstisch-dissoziale Akzentuierung beschreiben, da sie nicht seit der Jugend zu bestehen scheine und auch nicht in allen Lebensbereichen gleicher-
- 27 - massen auftrete. Es könne deshalb beim Beschuldigten das Vorliegen einer Per- sönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden. Lediglich eine chronisch-depressive Verstimmtheit könne knapp bejaht werden. Auch könne festgehalten werden, dass insbesondere etwa die narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung in den Tatzeiträumen für die Tathandlungen begünstigend gewesen sein könnte. Nicht im Tatzeitraum, aber zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, könne eine mittelgradig-depressive Episode aufgezeigt werden. Des Weiteren lagen gemäss Gutachter keine Gründe vor, die auch nur eine leichtgradige Minderung von Ein- sicht oder Steuerung annehmen liessen, weshalb beim Beschuldigten für die vor- geworfenen Delikte eine volle Schuldfähigkeit bestanden habe. Gestützt auf diese Diagnose und die weiteren Ausführungen des Gutachters ist somit das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten zu ver- neinen. Damit kann bei ihm aber auch nicht vom Vorliegen einer schweren psy- chischen Störung im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden. Die geringe Ein- griffsschwere einer ambulanten Behandlung unter Aufschub des Strafvollzugs, wie von der Verteidigung beantragt, erlaubt keine Konzessionen bei den Anforde- rungen an die psychische Störung. Gebricht es an der erforderlichen Schwere ei- ner Störung, ist von einer Massnahme trotz Behandlungsbedürftigkeit abzusehen, auch von einer solchen im ambulanten Rahmen (vgl. BSK StGB-Heer, Art. 63 N 24 m.H. auf die Bundesgerichtspraxis). Folglich ist vorliegend schon die erste Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht gegeben. Dem Antrag der Verteidigung ist somit bereits aus diesem Grund nicht zu folgen. VIII. Einziehung Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Per- son so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung (u.a.) der Verfahrenskosten nötig ist. Dabei nimmt die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO).
- 28 - Die Staatsanwaltschaft hat die Guthaben auf zwei Bankkonti des Beschul- digten gesperrt und sein Säule 3b-Guthaben beschlagnahmt. Die Vorinstanz hat diese Guthaben zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Ei- ne Rücksichtnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten oder sei- ner Angehörigen drängt sich vorliegend nicht auf. Das Vorgehen der Vorinstanz ist gesetzeskonform und zu bestätigen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) zu bestätigen. Für eine definitive Abschreibung der Kosten besteht entgegen dem Antrag der Verteidigung keine Veranlassung. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollständig. Die Berufungskosten mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
25. Januar 2018 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Anerkennung der Scha- denersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 durch den Beschuldig- ten), 7 (Absehen von einer Ersatzforderung) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 29 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.
2. Der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, vom
18. Oktober 2013 für eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Umfang von 18 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des vorstehend widerrufenen beding- ten Strafteils mit einer Gesamtstrafe von 3 1/3 Jahre Freiheitsstrafe bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2013. Davon sind 2 Tage durch Haft erstanden.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB wird abgesehen.
6. a) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. Januar 2016 mit einer Kontosperre belegte Guthaben des Beschul- digten bei der D._____ [Privatkonto Nr. …, IBAN CH1] (Kontostand per
31. Dezember 2017: Fr. 8'230.10) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskos- ten herangezogen.
b) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
30. Juli 2015 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der E._____ AG (früher F._____ AG) [Sparkonto Nr. …, IBAN CH2] (Kontostand per 31. Januar 2015: Fr. 342.85) wird im gesamten Umfang (Saldo inkl. aufgelaufener Zinsen) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
c) Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
10. November 2016 beschlagnahmte Säule-3b-Guthaben des Be-
- 30 - schuldigten bei der Versicherung der G._____ (Police-Nr. …, Stand per
1. September 2017: Fr. 3'086.50) wird im gesamten Umfang (Kapital- leistung inkl. aufgelaufener Überschussanteil) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
7. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.– amtliche Verteidigung Fr. 1'960.– Gutachtensergänzung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (über- geben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Doppel (übergeben) − die Privatklägerschaft (versandt) Eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägern nur betr. der eigenen An- träge und auf ihr Ersuchen hin innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs zugestellt. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (sofern verlangt hinsichtlich der eigenen Anträge) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen, die notwendigen Mitteilungen vorzunehmen − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B (Widerruf) − die D._____, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6a)
- 31 - − die E._____ AG, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6b) − die Versicherung der G._____, … [Adresse] (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6c)
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Mai 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Linder