opencaselaw.ch

SB180247

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2018-11-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Uster sprach den Beschuldigten am 1. Februar 2018 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV sowie der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 1 WG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 58 Tage durch Haft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 300.–. Die Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 12 Monaten (abzüglich 58 Tage Haft) für vollziehbar erklärt, der Vollzug im Umfang von 12 Monaten bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Die beschlagnahmten Betäubungsmit- tel, Mobiltelefone, Waagen, die Selbstladepistole CZ und das Bargeld (Fr. 300.–) wurden eingezogen. Die weiteren beschlagnahmten Barmittel (Fr. 2'470.– und $ 110.–) wurden zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse eingezogen (Urk. 45 S. 30 ff.). Gegen dieses Urteil meldeten der zuständige Staatsanwalt am 6. Februar 2018 und der amtliche Verteidiger am 9. Februar 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 37 und Urk. 39). In seiner Berufungserklärung vom 6. Juni 2018 beantragte der Leitende Staatsanwalt einen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, im Übrigen Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche, die Bestra- fung des Beschuldigten mit 39 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'500.–, den Vollzug der Freiheitsstrafe und die Verpflichtung zur Bezahlung der Busse unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen sowie die Anordnung einer Landesverweisung für 10 Jahre und die Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem (Urk. 46 S. 9 f.).

- 7 - Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beschränkte seine Berufung auf Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils und beantragte eine mildere Bestrafung (Urk. 48).

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2018 auf eine An- schlussberufung (Urk. 52). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht ver- nehmen.

E. 2.1 Innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren Frei- heitsstrafe bestimmt sich die Einsatzstrafe zunächst nach dem Verschulden (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG; Art. 47 StGB). Die Qualifizierung der Tat unter Art. 19 Abs. 2 BetmG erfolgt in casu über lit. a, mithin die Menge der Betäu- bungsmittel, von welcher der Beschuldigte weiss oder annehmen muss, dass die- se mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat dazu in langjähriger Praxis definiert, dass eine sol- che Gefährdung bei 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain, 200 Trips LSD oder 36 Gramm Amphetamin vorliegt (z.B. BGE 109 IV 143; 113 IV 32). Massgebend ist dabei immer die Menge des reinen Stoffes. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Lagerns, Verschaffens und Aufbewahrens von ca. 276 g reinem Kokain im Zeitraum vom 1. September bis zum 18. Oktober 2016 verurteilt worden. Die im Anklagesachverhalt 1 geschilderten Handlungen bilden eine Tateinheit, da sie wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als auf einem ein- heitlichen Tatentschluss beruhend angesehen werden müssen (vgl. dazu: FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, BetmG Art. 19, N 193 f., m.w.H.). Der Grenzwert des schweren Falles bei Kokain ist demnach vom Beschuldigten um mehr als das Fünfzehnfache übertroffen worden. Die Menge der Betäubungsmittel bildet vorliegend ein erstes wichtiges Element des objektiven Tatverschuldens (BGE 121 IV 202 E. 2). Je deutlicher der genannte Grenzwert im konkreten Fall aber überschritten wird, desto mehr ist jener nicht al- lein entscheidendes Element bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere (BGE 121 IV 193). Gewichtiges Element ist in diesen Fällen auch, welche hierar- chische Stellung der Beschuldigte im Rahmen des konkreten Betäubungsmittel- handels inne hatte. Zur Beantwortung dieser Frage sind die konkreten Aufgaben des Beschuldigten, seine Entscheidungsbefugnis, wie sehr er gegen aussen ex-

- 12 - poniert wurde, welche Sicherheitsvorkehrungen zu seinem Schutz vorgenommen wurden und welchen Profit der Beschuldigte aus dem Handel zog, zu beleuchten und zu bewerten (vgl. dazu LUZIUS EUGSTER/TOM FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 3/14, S. 335 ff.). Vorliegend fällt dazu in Be- tracht, dass der selber nicht drogensüchtige Beschuldigte eine grosse Menge an Drogen mit einem hohen Reinheitsgrad lagerte, diese nicht direkt an den Endver- braucher verkaufte, sondern ein Entgelt für die Lagerung und das Zur-Verfügung- Halten in Höhe von Fr. 3'000.– erhielt. Insgesamt ist damit von einer unteren bis mittleren hierarchischen Stellung auszugehen. Bezüglich der weiteren, für die Bewertung des objektiven Tatverschuldens massgeblichen Komponenten ist fest- zuhalten, dass es sich bei der aufbewahrten harten Droge Kokain um eine solche mit grossem gesundheitsgefährdendem Potential handelt. Dass die im Schlaf- zimmer gelagerte geladene Schusswaffe der Sicherung des Kokains diente, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 59 S. 3), ist nicht erwiesen, sondern eine blosse Behauptung. Hiervon ist nicht auszugehen. Insgesamt ist bei dieser Sachlage in objektiver Hinsicht von einem gerade noch leichten Verschulden aus- zugehen, das eine Einsatzstrafe von 30 Monaten rechtfertigt, eine Strafe mithin im unteren, nicht aber im untersten Bereich des Strafrahmens.

E. 2.2 Die Prämissen zur Bewertung der subjektiven Tatschwere hat die Vor- instanz richtig dargelegt; darauf kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 12). Vor- liegend fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, um die Men- ge und die Gefährlichkeit des von ihm aufbewahrten Kokains wusste, selber nicht süchtig war und aus rein finanziellen Motiven handelte. Er befand sich nicht in ei- ner eigentlichen Notlage und wurde nicht unter Druck gesetzt. Damit verändern die subjektiven Elemente das Verschulden des Beschuldigten weder nach unten noch nach oben und es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 30 Monaten.

E. 2.3 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz ebenfalls konzis und richtig dargelegt, weshalb auch hier vorab darauf zu verwei- sen ist (Urk. 45 S. 45 f.). Wesentliche Änderungen ergaben sich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung keine (Urk. 58 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhält- nisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Der Beschuldigte weist

- 13 - zwei Vorstrafen auf, eine in der Schweiz und eine in Italien. Die Vorstrafe in der Schweiz datiert aus dem Jahr 2011 (150 Tagessätze Geldstrafe bedingt wegen Hehlerei; Deliktzeitraum: 2009). Der Beschuldigte war 141 Tage in Unter- suchungshaft (Urk. 56). Die Vorstrafe aus Italien datiert aus dem Jahr 2015 (Frei- heitsstrafe von 16 Monaten bedingt wegen Besitzes und Herstellung von falschen Ausweisen; Deliktzeitraum: 2008; Urk. 20/1 und Urk. 20/6/1-7). Das Urteil in Italien erging in Abwesenheit des Beschuldigten. Als Adresse wurde angeführt: "wohnhaft in B._____ (Kosovo), … [Adresse] ohne Hausnummer" resp. "c/o Kanz- lei RA C._____ in D._____, … [Adresse]"(Urk. 20/6/7 S. 2). Der Beschuldigte führ- te vor Vorinstanz aus, dass es dabei um Leute gegangen sei, die ihm geholfen hätten, in die Schweiz zu gelangen. Er sei in Italien mit falschen Pässen erwischt worden. Im Übrigen wisse er nichts Weiteres über den damaligen Fall (Prot. I S. 8). Heute führte der Beschuldigte aus, nie ein Urteil eines italienischen Gerichts empfangen und erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis von diesem erhalten zu haben (Urk. 58 S. 5), wovon auch die amtliche Verteidi- gung heute ausgeht (Prot. II S. 6), während sie sich zu dieser Vorstrafe in Italien vor Vorinstanz nicht äusserte. Der Beschuldigte macht damit – teilweise sinnge- mäss – geltend, dass er zum Verfahren in Italien nicht rechtsgültig vorgeladen worden sei, das Urteil in seiner Abwesenheit ergangen und ihm nicht zugestellt worden sei und er entsprechend dagegen kein Rechtsmittel habe ergreifen kön- nen. Diese Einwände lassen sich durch die Akten nicht entkräften. Unter diesen Umständen kann diese Vorstrafe im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Damit ist vorliegend nur von einer Vorstrafe auszugehen. Die entspre- chende Tathandlung ist nicht einschlägig und die diesbezügliche Verurteilung liegt schon sieben Jahre zurück. Die Vorstrafe wirkt sich deshalb nur leicht straferhö- hend aus. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aus diesen Gründen um 3 Monate zu erhöhen. Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist das Geständnis des Be- schuldigten, welches bezüglich der nicht mehr beim Beschuldigten gefundenen Kokainmengen das zentrale Beweismittel darstellt und damit wesentlich zur Ver- einfachung des Verfahrens beigetragen hat. Angemessen erscheint hier insge- samt eine Strafminderung von 9 Monaten. Im Resultat ist die Einsatzstrafe auf-

- 14 - grund der Täterkomponenten also um 6 Monate (3 Monate Straferhöhung abzüg- lich 9 Monate Strafminderung) auf 24 Monate zu reduzieren.

E. 2.4 Die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist demnach auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

3. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d und BetmG (Anklagesachverhalt 2)

E. 3 Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche gemäss Spiegelstrichen 1, 3 und 4), 6 (Einziehung Mobiltele- fone), 7 (Einziehung Selbstladepistole), 8 (Einziehung Betäubungsmittel, Streck- mittel, Waagen), 9 und 10 (Einziehung Bargeld), 11 und 12 (Kostenblock), 13 (Kostenauflage), 14 (Entschädigung amtliche Verteidigung) nicht angefochten worden sind (Urk. 46 und Urk. 48; Prot. II S. 5), ist mittels Beschlusses festzustel- len, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3.1 Zur objektiven und subjektiven Tatschwere des ersten Vorwurfs im Zu- sammenhang mit E._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 13 bis 14,9 g reines Kokain für sie lagerte und ihr bei Bedarf kleinere Portionen übergab. Er handelte mit direktem Vorsatz, aber nicht aus rein finanziellen Motiven, sondern hier auch aus Mitleid und mithin aus altruistischen Gründen. Die hypothetische Strafe ist bei diesen Prämissen auf 9 Monate festzusetzen. Bezüglich der Täter- komponenten sind die Ausführungen in der vorstehenden Ziffer 2.3 auch hier voll- umfänglich massgebend, weshalb auf diese zu verweisen ist. Auch hier liegt ein Geständnis vor, welches deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Im Ergeb- nis ist die hypothetische Strafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz im Zusammenhang mit E._____ aufgrund der Täterkomponenten auf 5 Mo- nate herabzusetzen.

E. 3.2 Zum zweiten Vorwurf, dem Verkauf an F._____: Bezüglich der objekti- ven und subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte F._____ 2,5 g reines Kokain für Fr. 300.– verkaufte. Er handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Die hypothetische Strafe ist bei diesen Prämissen auf 3 Monate festzusetzen. Bezüglich der Täterkomponenten sind die Ausführun- gen in der vorstehenden Ziffer 2.3 auch hier vollumfänglich massgebend, weshalb auf diese zu verweisen ist. Auch hier liegt ein Geständnis vor, welches deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis ist die hypothetische Strafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit F._____ aufgrund der Täterkomponenten auf einen Monat herabzusetzen.

- 15 -

E. 3.3 Die gleichartigen Strafen für die Betäubungsmitteldelikte sind in Anwen- dung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Angemessen erscheint unter diesen Umständen eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 4 auf 28 Monate Freiheitsstrafe.

4. Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV (Anklagesachverhalt 3)

E. 4 In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge. Die Staatsanwaltschaft stellte einen Beweisantrag (vgl. so- gleich). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7-11).

E. 4.1 Der Beschuldigte wurde wegen Erwerbs, Einfuhr und Besitzes einer Faustfeuerwaffe ohne Berechtigung und trotz Verbotes aufgrund der Staats- angehörigkeit (Kosovo) verurteilt. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte im August 2016 in Tirana (Albanien) eine Selbstladepistole CZ, Modell Z, Kaliber 6,35 mm Browning, Waffen-Nr. …, mit eingesetztem Magazin mit sechs Patronen, kaufte, sie im Kofferraum seines Fahrzeugs versteckt in die Schweiz einführte und in der Folge an seinem Wohnort bis zur Beschlagnahmung aufbewahrte. Damit besass der Beschuldigte eine gefährliche Schusswaffe samt Magazin und Munition. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, da er die Waffe erwarb und aufbewahrte, obwohl er wusste, dass ihm dies als kosovarischem Staatsangehö- rigen nicht erlaubt war (Prot. I S. 8). Er führte aus, die Waffe ohne einen speziel- len Grund und ohne einen speziellen Zweck erworben zu haben. Sie sei ihm in Albanien von einem Albaner angeboten worden und sie habe ihm gefallen (Urk. 45 S. 15). Heute gab er indes an, sie gekauft zu haben, weil er sich nicht so sicher gefühlt habe (Urk. 58 S. 13). Gesamthaft betrachtet ist bezüglich der Tat- schwere mit der Vorinstanz insgesamt von einem gerade noch leichten Verschul- den auszugehen. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das in Ziffer 2.3 vor- stehend Ausgeführte zu verweisen, wobei das Geständnis nur leicht straf- mindernd zu berücksichtigen ist, hat es doch nur marginal zur Vereinfachung des Verfahrens beigetragen. Insgesamt erscheint für das Vergehen gegen das Waf- fengesetz eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen. Zur Strafart ist zu ergänzen, dass die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion darstellt (BGE 134 IV 97 E. 4). Im Strafbereich unter 6 Monaten ist deshalb in aller Regel eine Geldstrafe auszufällen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40

- 16 - Satz 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe als Sanktion für das Vergehen gegen das Waffengesetz nicht angemessen wäre. Der Beschuldigte ist deshalb – kumulativ zur Freiheitstrafe wegen der Betäu- bungsmitteldelikte – mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

E. 4.2 Zur Höhe des Tagessatzes ist festzuhalten, dass sich dieser nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils bemisst. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzminimum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Be- messung des Tagessatzes nicht generell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftlichen Einkommens entsprechen, auf den der Beschul- digte nicht zwingend angewiesen ist (vgl. dazu MARKUS HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse, 19. Auflage 2013, Art. 34 N 18 ff.).

E. 4.3 Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau, welche als Hausfrau kein Ein- kommen erzielt, und den drei 7-, 13- und 14-jährigen Kindern in einem Haushalt. Der Mietzins beträgt Fr. 1'500.–; für die Krankenkasse bezahlt er Fr. 1'090.– für die gesamte Familie. Er arbeitet seit fünf Jahren bei der Firma G._____ GmbH in H._____ AG und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 5'600.– zu- züglich 13. Monatslohn. Der Beschuldigte hat weder Schulden noch Vermögen (Urk. 58 S. 2; Prot. I S. 5 ff.). Bei diesen Prämissen ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.– festzusetzen.

E. 5 Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 1 WG (Anklagesachverhalt 4) Der Beschuldigte lagerte eine Selbstladepistole CZ, Modell Z, Kaliber 6.35 mm Browning, Waffen-Nr. … mit eingesetztem Magazin mit sechs Patronen in

- 17 - seinem Schlafzimmer in einem Schrank, ohne die Waffe vor dem Zugriff seiner Kinder oder der Ehegattin zu sichern. Die Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG ist mit ei- ner Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– zu ahnden (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rech- nung zu tragen, wobei insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Fami- lienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berück- sichtigen sind. Angemessen erscheint unter diesen Prämissen eine Busse von Fr. 800.–. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Er- satzfreiheitsstrafe von 8 Tagen anzuordnen.

E. 6 Die Verteidigung führt zusammengefasst an, der Beschuldigte habe in der Schweiz Asyl erhalten, weil er im Kosovo tatsächlich an Leib und Leben gefährdet

- 23 - gewesen sei. Dieser Umstand würde eine Reintegration und Resozialisierung des Beschuldigten schlechterdings verunmöglichen. Vielmehr bestünde die evidente Gefahr, dass dem Beschuldigten nach einer Rückreise wieder nach dem Leben getrachtet würde. Diese Umstände würden sich erhöhend auf seine privaten Inte- ressen auswirken. Demgegenüber trete das öffentliche Interesse daran, dass der Beschuldigte die Schweiz verlasse, in den Hintergrund. Er habe ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich zuvor während mehr als zehn Jahren wohlverhal- ten. Ferner habe er bloss als Depot fungiert. Schliesslich würde es dem Beschul- digten verunmöglicht, wenn er tatsächlich des Landes verwiesen würde, eine ech- te und tatsächliche familiäre Beziehung zu leben (Urk. 60 S. 9 ff.).

E. 7 Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung ist, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt werden kann. Strafen und Massnahmen sind für den Beschuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Frei- heitsstrafe hat u.a. zur Folge, dass der Verurteilte seinen Beruf nicht weiter aus- üben kann, dass er von seiner Familie, Lebenspartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und ein- schneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Strafe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzge- ber gewollt. Dass bei dieser Sachlage bei der Landesverweisung eine Härtefall- klausel eingeführt wurde, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass diese Mass- nahme einzig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist. Der Ge- setzgeber hat erkannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren kön- nen, die gänzlich unverhältnismässig sind. Dabei hat er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahr- zehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Als konkrete Härtefallgründe sind

– wie bereits vorstehend erwähnt – insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlich- keitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten zu berücksichtigen und zu werten. Alleine der Umstand, dass ein verurteilter Ausländer mit seiner Familie mit Kindern hier in der Schweiz lebt,

- 24 - begründet demnach noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Härtefallklausel ist eine Ausnahmeklausel. Der Auslän- der, der eine Katalogtat verübt, ist grundsätzlich des Landes zu verweisen, auch wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel wei- tere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden. Diese Prämissen auf den vorliegenden Fall angewendet, erge- ben Folgendes:

E. 8 Der Beschuldigte ist im Jahr 1975 im Kosovo geboren und aufgewachsen. Er reiste im Jahre 2008, mithin mit 33 Jahren, zusammen mit seiner Frau und sei- nen (damals noch zwei) Kindern als Flüchtling in die Schweiz ein (Urk. 33/2). Er lebt nunmehr seit zehn Jahren in der Schweiz. Ein Teil seiner Geschwister lebt in der Schweiz; seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben nach wie vor im Kosovo. Er spricht auch nach zehn Jahren in der Schweiz nur gebrochen Deutsch und ist auch in diesem Verfahren auf einen Dolmetscher angewiesen. Im Jahre 2011 erhielt der Beschuldigte die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte hat drei Kinder, 7-, 13- und 14-jährig. Diese besuchen die 2. Primar-, die 1. bzw.

2. Sekundarklasse. Seit fünf Jahren arbeitet der Beschuldigte bei der Firma G._____ GmbH in H._____ AG, wo er in einem 100%-Pensum angestellt ist und über ein fixes, regelmässiges Einkommen verfügt. Der Beschuldigte lebt insoweit in geregelten Verhältnissen, hat sich in der Schweiz sowohl persönlich als auch beruflich ein Umfeld geschaffen und sich in gewisser Weise integriert. Gleichwohl sind bei dieser Sachlage die hohen Anforderungen an einen schweren persön- lichen Härtefall nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat 33 Jahre seines Lebens im Kosovo verbracht und erst zehn in der Schweiz. Er hat nach wie vor nahe Ver- wandte in seinem Heimatland (Eltern, Geschwister). Der Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort eine Ausbildung abge- schlossen (Mittelschule für Metallbearbeitung). Im Kosovo arbeitete er zuletzt als Tankwart in einer eigenen Tankstelle (Urk. 1.20/4 S. 13). Seine Ferien verbringt er zwar nicht im Kosovo, aber regelmässig in Albanien (Urk. 1.6 S. 16). Es erscheint für den Beschuldigten deshalb schwierig, aber nicht unmöglich, sich in seinem

- 25 - Heimatland oder allenfalls in Albanien wieder zurechtzufinden. Der Umstand, dass er damit seine Arbeit in der Schweiz verliert, seine Ehefrau und die Kinder ihm entweder in den Kosovo folgen oder für die Zeit der Landesverweisung ge- trennt von ihm leben müssen, ist zwar einschneidend, aber direkte Folge der si- chernden Massnahme. Eine normale familiäre und emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6). Dass er allenfalls seine Arbeitsstelle nicht wird behalten können und für eine gewisse Zeit von seiner Familie getrennt zu leben haben wird, ist sodann auch und vorab Folge des Strafvollzugs. Die Landesverweisung wird diesem nachfolgen (Art. 66c Abs. 2 StGB). Der Umstand schliesslich, dass der Beschul- digte im Jahr 2008 den Kosovo verlassen musste und hier in der Schweiz Asyl bekam, ist insofern zu berücksichtigen, als vor dem Vollzug der Landesver- weisung von den Vollzugsbehörden in Nachachtung von Art. 66d StGB abzuklä- ren sein wird, ob der Beschuldigte bei einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben bedroht wäre. Wäre dies der Fall, so könnte die Landesverweisung nicht vollzogen werden (Non-Refoulement-Prinzip). Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass sich die Lage im Kosovo seit 2008 deutlich verändert hat und nach wie vor verändert und den Eltern des Beschuldigten sowie den noch im Kosovo lebenden Geschwistern des Beschuldigten offenbar bislang nichts passierte. Zu- dem bedeutet eine Landesverweisung nicht, dass der Beschuldigte zwingend in sein Heimatland zurückkehren muss. Er wird lediglich die Schweiz verlassen müssen. Es steht ihm aber frei, in einem anderen Land um eine Aufenthaltsbe- willigung zu ersuchen. Es liegt somit kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Demzufolge ist auch keine Interessenabwägung vorzunehmen. Es ist indes den- noch anzumerken, dass auch das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der 100 Gramm sichergestellten Kokaingemischs (91,7 Gramm rein) nicht klein wäre.

E. 9 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein (vgl. DE WECK, in: Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/ Hruschka [Hrsg.], 4. Aufl. 2015; N 30 zu Art. 66a StGB,). Nur ein Teil der Dro-

- 26 - gendelikte wurden nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zur Landesverweisung verübt, wobei die Grenze des schweren Falls aber gleichwohl deutlich über- schritten wurde. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der nach dem

Dispositiv
  1. Oktober 2016 erfolgten Delikte ist im Rahmen der möglichen Verbrechen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz aber noch als eher leicht zu qualifizieren. Folg- lich ist auch die Landesverweisung am unteren Ende der möglichen Dauer anzu- ordnen. Angemessen erscheinen 5 Jahre.
  2. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass kein Härtefall vorliegt, wes- halb der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen ist.
  3. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schenge- ner Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-VO) können Drittstaaten- angehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informa- tionssysten (SIS) ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid ei- ner Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Lan- desverweisung wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS hat mehr als blossen Mitteilungscharakter. Nichtfreizügig- keitsberechtigte Drittstaatenangehörige sind durch die Ausschreibung nicht nur verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, sondern werden aus dem gesamten Schengenraum verwiesen. Die Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zur Ver- ordnung über die Einführung der Landesverweisung halten entsprechend fest, dass die Ausschreibung im SIS zwar einen gewissen Vollzugscharakter habe, durch die Ausschreibung aber auch der ursprüngliche Inhalt der Sanktion massiv verändert werde. Aus diesem Grund wurde die Kompetenz, über die Aus- schreibung einer Landesverweisung zu entscheiden, dem Strafgericht übertragen, welches auch die Landesverweisung anordnet (Erläuterungen des Bundsamtes für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung vom
  4. Dezember 2016, Ziff. 1.6, S. 11). Art. 20 N-SIS-VO trat im heute geltenden Wortlaut erst am 1. März 2017 in Kraft und damit nach der Tatbegehung des Be- schuldigten im Oktober 2016. Die zum Begehungszeitpunkt geltende Fassung von Art. 20 aN-SIS-VO lautete wie folgt: "Drittstaatenangehörige können zur Ein- - 27 - reise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn ein Einreise- verbot einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt." Eine Ausschreibung im SIS konnte also bereits vor dem 1. März 2017 angeordnet werden, allerdings bezog sich die gesetzliche Bestimmung lediglich auf (migrationsrechtliche) Einreise- verbote und eine Kompetenz zur Anordnung der Ausschreibung durch das Straf- gericht bestand nicht. Aufgrund des geschilderten materiellen Charakters der SIS- Ausschreibung kommt das Rückwirkungsverbot von Art. 2 StGB zur Anwendung. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS durch das hiesige Gericht erscheint vor diesem Hintergrund vorliegend unzulässig. VI. Kostenfolgen
  5. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung nicht vollumfänglich durch. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt deren Rückforderung im Umfang von drei Vierteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
  6. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der Beru- fungsverhandlung eine Honorarnote für Aufwendungen von 22.7 Stunden sowie Auslagen von Fr. 57.10 ein, wobei er die Dauer der Berufungsverhandlung auf vier Stunden schätzte (Urk. 57). Diese dauerte schliesslich lediglich knapp drei Stunden (Prot. II S. 3 ff.). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und er- scheint angemessen. Abzuziehen ist jedoch eine Stunde aufgrund der zu lang geschätzten Berufungsverhandlung. Die Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung ist daher pauschal auf Fr. 5'500.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteu- er festzusetzen. - 28 - Es wird beschlossen:
  7. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom
  8. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  9. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − (…) − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV sowie − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG. 2.-5. (…)
  10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmten Mobiltelefone und entsprechendes Zubehör − 1 Mobiltelefon der Marke Apple, Typ iPhone, IMEI-Nummer 1 (Asservat-Nr. A009'744'392) − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-Nummer 2 (Asservat-Nr. A009'744'416) − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-Nummer unbekannt (Asservat-Nr. A009'744'530) − 1 Mobiltelefon der Marke Blackberry, schwarz, IMEI-Nummer unbekannt (Asservat-Nr. A009'744'552) − 1 SIM-Karten Halterung Yallo (Asservat-Nr. A009'744'563) − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-Nummer unbekannt (Asservat-Nr. A009'744'585) − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-Nummer unbekannt (Asservat-Nr. A009'744'621) - 29 - werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmte Selbstladepistole CZ, Modell Z, Kaliber 6.35 mm Browning, Waffen-Nr. … (Asservat- Nr. A009'745'453) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
  12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien − 1 Portion Kokain à 1.5 Gramm brutto (BM-Lagernummer 1; Asservat-Nr. A009'744'472) − 1 Sack mit Kokain in Glasflasche, 100 Gramm (BM-Lagernummer 1; Asservat- Nr. A009'744'723) − 1 Sack Streckmittel à 500 Gramm (BM-Lagernummer 1; Asservat-Nr. A009'744'767) − 1 Küchenwaage (Asservat-Nr. A009'744'687) − 1 Digitalwaage (Asservat-Nr. A009'744'698) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmten Fr. 300.– werden zugunsten der Staatskasse eingezogen.
  14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmten Fr. 2'470.– und $ 110.– werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten und Busse verwendet.
  15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  16. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'599.– Auslagen (Gutachten) Fr. 1'800.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
  17. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. - 30 -
  18. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'814.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  20. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG.
  21. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (wo- von 58 Tage durch Haft erstanden sind), einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 800.–.
  22. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 58 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  23. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 4 Jahren.
  24. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  25. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  26. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. - 31 -
  27. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung.
  28. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu einem Viertel auf die Gerichtskasse ge- nommen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehalten.
  29. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (gemäss Art. 3 Ziff. 13 MVO) − das Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials".
  30. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180247-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 19. November 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 1. Februar 2018 (DG170026)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 15. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 30 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV sowie − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 1 WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 58 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 58 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird verzichtet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmten Mobil- telefone und entsprechendes Zubehör − 1 Mobiltelefon der Marke Apple, Typ iPhone, IMEI-Nummer 1 (Asservat-Nr. A009'744'392)

- 3 - − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-Nummer 2 (Asservat-Nr. A009'744'416) − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-Nummer unbekannt (Asservat-Nr. A009'744'530) − 1 Mobiltelefon der Marke Blackberry, schwarz, IMEI-Nummer unbekannt (Asservat-Nr. A009'744'552) − 1 SIM-Karten Halterung Yallo (Asservat-Nr. A009'744'563) − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-Nummer unbekannt (Asservat-Nr. A009'744'585) − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-Nummer unbekannt (Asservat-Nr. A009'744'621) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmte Selbst- ladepistole CZ, Modell Z, Kaliber 6.35 mm Browning, Waffen-Nr. … (Asservat-Nr. A009'745'453) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien − 1 Portion Kokain à 1.5 Gramm brutto (BM-Lagernummer 1; Asservat-Nr. A009'744'472) − 1 Sack mit Kokain in Glasflasche, 100 Gramm (BM-Lagernummer 1; Asservat-Nr. A009'744'723) − 1 Sack Streckmittel à 500 Gramm (BM-Lagernummer 1; Asservat-Nr. A009'744'767) − 1 Küchenwaage (Asservat-Nr. A009'744'687) − 1 Digitalwaage (Asservat-Nr. A009'744'698) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmten Fr. 300.– werden zugunsten der Staatskasse eingezogen.

- 4 -

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmten Fr. 2'470.– und $ 110.– werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten und Busse verwendet.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

12. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'599.– Auslagen (Gutachten) Fr. 1'800.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

13. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 10'814.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 S. 1)

1. Es sei der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Urteilsdispositiv Ziffer 1 Punkte 1, 3 und 4 zu bestätigen, ebenso das Urteilsdispositiv Ziffer 6 ff.

2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Widerhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG schuldig zu sprechen (Urteilsdispositiv Ziff. 1, Pkt. 2).

- 5 -

3. Der Beschuldigte sei mit 39 Monaten Freiheitsstrafe – wovon 58 Tage durch Haft erstanden sind – und einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen (Urteils- dispositiv Ziff. 2).

4. Die ausgefällte Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Die Busse sei zu bezahlen (Urteilsdispositiv Ziff. 3).

5. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzu- legen (Urteilsdispositiv Ziff. 4).

6. Es sei in Anwendung von Art. 66a StGB gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen (Urteilsdisposi- tiv Ziff. 5).

7. Die Landesverweisung sei im Schengen Informations-System (SIS) einzu- tragen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 1)

1. Das vorinstanzliche Urteil sei betreffend Ziff. 2 aufzuheben und der Beschul- digte mit einer bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.

2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

4. Sämtliche Kosten des Verfahrens inkl. jener der amtlichen Verteidigung sei- en auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Das Bezirksgericht Uster sprach den Beschuldigten am 1. Februar 2018 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV sowie der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 1 WG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 58 Tage durch Haft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 300.–. Die Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 12 Monaten (abzüglich 58 Tage Haft) für vollziehbar erklärt, der Vollzug im Umfang von 12 Monaten bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Die beschlagnahmten Betäubungsmit- tel, Mobiltelefone, Waagen, die Selbstladepistole CZ und das Bargeld (Fr. 300.–) wurden eingezogen. Die weiteren beschlagnahmten Barmittel (Fr. 2'470.– und $ 110.–) wurden zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse eingezogen (Urk. 45 S. 30 ff.). Gegen dieses Urteil meldeten der zuständige Staatsanwalt am 6. Februar 2018 und der amtliche Verteidiger am 9. Februar 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 37 und Urk. 39). In seiner Berufungserklärung vom 6. Juni 2018 beantragte der Leitende Staatsanwalt einen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, im Übrigen Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche, die Bestra- fung des Beschuldigten mit 39 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'500.–, den Vollzug der Freiheitsstrafe und die Verpflichtung zur Bezahlung der Busse unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen sowie die Anordnung einer Landesverweisung für 10 Jahre und die Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem (Urk. 46 S. 9 f.).

- 7 - Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beschränkte seine Berufung auf Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils und beantragte eine mildere Bestrafung (Urk. 48).

2. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2018 auf eine An- schlussberufung (Urk. 52). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht ver- nehmen.

3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche gemäss Spiegelstrichen 1, 3 und 4), 6 (Einziehung Mobiltele- fone), 7 (Einziehung Selbstladepistole), 8 (Einziehung Betäubungsmittel, Streck- mittel, Waagen), 9 und 10 (Einziehung Bargeld), 11 und 12 (Kostenblock), 13 (Kostenauflage), 14 (Entschädigung amtliche Verteidigung) nicht angefochten worden sind (Urk. 46 und Urk. 48; Prot. II S. 5), ist mittels Beschlusses festzustel- len, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

4. In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge. Die Staatsanwaltschaft stellte einen Beweisantrag (vgl. so- gleich). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7-11).

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung, es seien die Akten des italienischen Gerichtsverfahrens, welches zur Verurteilung des Beschuldigten vom 16. Juni 2015 führte, beizuziehen (Prot. II S. 5). Dieser Beweisantrag ist in antizipierter Würdigung abzuweisen. Der Be- schuldigte versicherte glaubhaft, dass er erst im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Strafverfahren von diesem italienischen Urteil Kenntnis erhielt. Es ist davon auszugehen, dass sich in den italienischen Verfahrensakten kein Emp- fangsschein des Beschuldigten betreffend das Urteil vom 16. Juni 2015 befindet.

- 8 - Zum einen wird auf dem Urteil als Adresse des Beschuldigten angeführt "wohn- haft in B._____ (Kosovo), … [Adresse] ohne Hausnummer" resp. "c/o Kanzlei RA C._____ in D._____, … [Adresse]" (Urk. 20/6/7 S. 2). Die italienischen Behör- den hatten somit keine gültige/aktuelle Adresse des Beschuldigten. Der Beschul- digte lebte in diesem Zeitpunkt schon seit Jahren in der Schweiz. Zudem wurde dem Beschuldigten in jenem Verfahren eine amtliche Verteidigerin bestellt (wel- che auch als Zustelladresse fungierte), weshalb davon auszugehen ist, dass höchstens ein Empfangsschein von ihr aktenkundig ist. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. II. Schuldpunkt

1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet in ihrer Berufungserklärung die recht- liche Würdigung der Vorinstanz bezüglich des (vom Beschuldigten einge- standenen) Anklagesachverhalts 2. Gemäss diesem Anklagesachverhalt habe der Beschuldigte von E._____ 14-16 g Kokaingemisch (entsprechend ca. 13,0-14,9 g reinem Kokain) zur Aufbewahrung erhalten, wobei der Beschuldigte E._____ davon kleinere Portionen zurückgeben sollte, um zu vermeiden, dass sie eine zu hohe Dosis beim Konsum zu sich nehmen würde, was der Beschuldigte in der Folge auch getan habe. Von diesem Kokaingemisch habe der Beschuldigte dann aber ca. 2,5 g dem Konsumenten F._____ für Fr. 300.– verkauft. Dieser Verkauf an eine andere Person stelle keine Handlungseinheit mit dem Lagern für und dem Abgeben an E._____ dar (Urk. 46 S. 2). In der Berufungsbegründung bringt die Staatsanwaltschaft vor, der zusätzliche Verkauf von ca. 2,5 g Kokain, welches der Beschuldigte von E._____ erhalten habe, an F._____ liege klar aus- serhalb der mit Frau E._____ getroffenen Abmachung, weshalb keine Hand- lungseinheit mehr vorliege (Urk. 59 S. 2).

2. Der Beschuldigte lässt in der Berufungsverhandlung ausführen, dass die Staatsanwaltschaft die Abgabe des Kokains an Frau E._____ und Herrn F._____ im selben Dossier abgehandelt habe. Mit der Vorinstanz sei von einem einzigen Willensentschluss für diese beiden Abgaben auszugehen (Urk. 60 S. 7).

- 9 -

3. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklage das gesamte Betäubungs- mittel betreffende deliktische Handeln des Beschuldigten unter die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG subsumiert. Der Verteidiger des Beschuldigten machte vor Vorinstanz geltend, dass die Anklage- punkte 1 und 2 zwei verschiedene Tathandlungen beträfen und bei der zweiten die Menge an Betäubungsmitteln die Grenze zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht erreiche, weshalb der Beschuldigte dafür nur, aber im- merhin, der (nicht qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG schuldig zu sprechen sei (Urk. 32 S. 4). Die Vorinstanz folgte dieser Ansicht (Urk. 45 S. 7 ff.). Die Einschät- zung der Vorinstanz ist grundsätzlich korrekt, der Einwand der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung aber auch. Effektiv lässt sich der Anklagesachverhalt 2 wiederum in zwei voneinander getrennte Entschlüsse und Tathandlungen auftei- len. Einmal hat sich der Beschuldigte entschlossen, die 14 bis 16 Gramm Kokain- gemisch (entsprechend 13 bis 14,9 g reinem Kokain) für E._____ zu lagern und ihr bei Bedarf kleinere Portionen zu übergeben. Sodann hat er sich im Nachgang dazu entschlossen, F._____ von diesem Kokaingemisch 2,5 Gramm zum Preis von Fr. 300.– zu verkaufen. Der Beschuldigte ist deshalb in Bezug auf Anklage- sachverhalt 2 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Strafrahmen/Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz hat sich grundsätzlich zutreffend zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung geäussert, wo- rauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 9 ff.). Zu ergänzen und zu präzisieren ist das Folgende: Die Bildung einer Ge- samtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde.

- 10 - Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die kon- krete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen er- scheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Dabei sind die- jenigen Täterkomponenten, die die Wahl der Strafart beeinflussen oder die nur einzelne Delikte betreffen (z.B. bei nur teilweisem Geständnis oder nur teilweise einschlägigen Vorstrafen), bereits bei der Einzelstrafzumessung zu berücksich- tigen, während der Einbezug der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) erst ganz am Ende der Strafzumessung zu erfolgen hat (CESAROV, a.a.O., S. 98). Ausnahmsweise ist es aber erlaubt, die einzelnen Taten und deren kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrach- ten und insgesamt eine Freiheitsstrafe auszufällen, selbst wenn für einzelne De- likte theoretisch ungleichartige Strafen auszufällen wären. Dies ist insbesondere zulässig, wenn die einzelnen Taten Teile eines zusammenhängenden Vorgehens und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f.; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1). Diese Grundsätze konkretisierend ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die mehreren Betäubungsmitteldelik- te zusammen als gleichgelagerte Handlungen in einem Gesamtkontext gesehen werden können, nicht aber die Verstösse gegen das Waffengesetz und die Be- täubungsmitteldelikte zusammen. Da für das nicht in einem Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten stehende Vergehen gegen das Waffengesetz allein jedenfalls eine Geld- und nicht eine Freiheitsstrafe ausgefällt würde, ist für dieses kumulativ eine Geldstrafe festzusetzen. Für die Übertretung des Waffengesetzes ist sodann zwingend – ebenfalls kumulativ – eine Busse festzusetzen. Für die mehreren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagesach- verhalt 2) sind hingegen zusätzliche Freiheitsstrafen auszufällen und ist mit der

- 11 - Einsatzstrafe für die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden.

2. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklagesach- verhalt 1) 2.1. Innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren Frei- heitsstrafe bestimmt sich die Einsatzstrafe zunächst nach dem Verschulden (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG; Art. 47 StGB). Die Qualifizierung der Tat unter Art. 19 Abs. 2 BetmG erfolgt in casu über lit. a, mithin die Menge der Betäu- bungsmittel, von welcher der Beschuldigte weiss oder annehmen muss, dass die- se mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Bundesgericht hat dazu in langjähriger Praxis definiert, dass eine sol- che Gefährdung bei 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain, 200 Trips LSD oder 36 Gramm Amphetamin vorliegt (z.B. BGE 109 IV 143; 113 IV 32). Massgebend ist dabei immer die Menge des reinen Stoffes. Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Lagerns, Verschaffens und Aufbewahrens von ca. 276 g reinem Kokain im Zeitraum vom 1. September bis zum 18. Oktober 2016 verurteilt worden. Die im Anklagesachverhalt 1 geschilderten Handlungen bilden eine Tateinheit, da sie wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als auf einem ein- heitlichen Tatentschluss beruhend angesehen werden müssen (vgl. dazu: FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, BetmG Art. 19, N 193 f., m.w.H.). Der Grenzwert des schweren Falles bei Kokain ist demnach vom Beschuldigten um mehr als das Fünfzehnfache übertroffen worden. Die Menge der Betäubungsmittel bildet vorliegend ein erstes wichtiges Element des objektiven Tatverschuldens (BGE 121 IV 202 E. 2). Je deutlicher der genannte Grenzwert im konkreten Fall aber überschritten wird, desto mehr ist jener nicht al- lein entscheidendes Element bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere (BGE 121 IV 193). Gewichtiges Element ist in diesen Fällen auch, welche hierar- chische Stellung der Beschuldigte im Rahmen des konkreten Betäubungsmittel- handels inne hatte. Zur Beantwortung dieser Frage sind die konkreten Aufgaben des Beschuldigten, seine Entscheidungsbefugnis, wie sehr er gegen aussen ex-

- 12 - poniert wurde, welche Sicherheitsvorkehrungen zu seinem Schutz vorgenommen wurden und welchen Profit der Beschuldigte aus dem Handel zog, zu beleuchten und zu bewerten (vgl. dazu LUZIUS EUGSTER/TOM FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 3/14, S. 335 ff.). Vorliegend fällt dazu in Be- tracht, dass der selber nicht drogensüchtige Beschuldigte eine grosse Menge an Drogen mit einem hohen Reinheitsgrad lagerte, diese nicht direkt an den Endver- braucher verkaufte, sondern ein Entgelt für die Lagerung und das Zur-Verfügung- Halten in Höhe von Fr. 3'000.– erhielt. Insgesamt ist damit von einer unteren bis mittleren hierarchischen Stellung auszugehen. Bezüglich der weiteren, für die Bewertung des objektiven Tatverschuldens massgeblichen Komponenten ist fest- zuhalten, dass es sich bei der aufbewahrten harten Droge Kokain um eine solche mit grossem gesundheitsgefährdendem Potential handelt. Dass die im Schlaf- zimmer gelagerte geladene Schusswaffe der Sicherung des Kokains diente, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 59 S. 3), ist nicht erwiesen, sondern eine blosse Behauptung. Hiervon ist nicht auszugehen. Insgesamt ist bei dieser Sachlage in objektiver Hinsicht von einem gerade noch leichten Verschulden aus- zugehen, das eine Einsatzstrafe von 30 Monaten rechtfertigt, eine Strafe mithin im unteren, nicht aber im untersten Bereich des Strafrahmens. 2.2. Die Prämissen zur Bewertung der subjektiven Tatschwere hat die Vor- instanz richtig dargelegt; darauf kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 12). Vor- liegend fällt in Betracht, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, um die Men- ge und die Gefährlichkeit des von ihm aufbewahrten Kokains wusste, selber nicht süchtig war und aus rein finanziellen Motiven handelte. Er befand sich nicht in ei- ner eigentlichen Notlage und wurde nicht unter Druck gesetzt. Damit verändern die subjektiven Elemente das Verschulden des Beschuldigten weder nach unten noch nach oben und es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 30 Monaten. 2.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz ebenfalls konzis und richtig dargelegt, weshalb auch hier vorab darauf zu verwei- sen ist (Urk. 45 S. 45 f.). Wesentliche Änderungen ergaben sich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung keine (Urk. 58 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhält- nisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Der Beschuldigte weist

- 13 - zwei Vorstrafen auf, eine in der Schweiz und eine in Italien. Die Vorstrafe in der Schweiz datiert aus dem Jahr 2011 (150 Tagessätze Geldstrafe bedingt wegen Hehlerei; Deliktzeitraum: 2009). Der Beschuldigte war 141 Tage in Unter- suchungshaft (Urk. 56). Die Vorstrafe aus Italien datiert aus dem Jahr 2015 (Frei- heitsstrafe von 16 Monaten bedingt wegen Besitzes und Herstellung von falschen Ausweisen; Deliktzeitraum: 2008; Urk. 20/1 und Urk. 20/6/1-7). Das Urteil in Italien erging in Abwesenheit des Beschuldigten. Als Adresse wurde angeführt: "wohnhaft in B._____ (Kosovo), … [Adresse] ohne Hausnummer" resp. "c/o Kanz- lei RA C._____ in D._____, … [Adresse]"(Urk. 20/6/7 S. 2). Der Beschuldigte führ- te vor Vorinstanz aus, dass es dabei um Leute gegangen sei, die ihm geholfen hätten, in die Schweiz zu gelangen. Er sei in Italien mit falschen Pässen erwischt worden. Im Übrigen wisse er nichts Weiteres über den damaligen Fall (Prot. I S. 8). Heute führte der Beschuldigte aus, nie ein Urteil eines italienischen Gerichts empfangen und erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis von diesem erhalten zu haben (Urk. 58 S. 5), wovon auch die amtliche Verteidi- gung heute ausgeht (Prot. II S. 6), während sie sich zu dieser Vorstrafe in Italien vor Vorinstanz nicht äusserte. Der Beschuldigte macht damit – teilweise sinnge- mäss – geltend, dass er zum Verfahren in Italien nicht rechtsgültig vorgeladen worden sei, das Urteil in seiner Abwesenheit ergangen und ihm nicht zugestellt worden sei und er entsprechend dagegen kein Rechtsmittel habe ergreifen kön- nen. Diese Einwände lassen sich durch die Akten nicht entkräften. Unter diesen Umständen kann diese Vorstrafe im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Damit ist vorliegend nur von einer Vorstrafe auszugehen. Die entspre- chende Tathandlung ist nicht einschlägig und die diesbezügliche Verurteilung liegt schon sieben Jahre zurück. Die Vorstrafe wirkt sich deshalb nur leicht straferhö- hend aus. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aus diesen Gründen um 3 Monate zu erhöhen. Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist das Geständnis des Be- schuldigten, welches bezüglich der nicht mehr beim Beschuldigten gefundenen Kokainmengen das zentrale Beweismittel darstellt und damit wesentlich zur Ver- einfachung des Verfahrens beigetragen hat. Angemessen erscheint hier insge- samt eine Strafminderung von 9 Monaten. Im Resultat ist die Einsatzstrafe auf-

- 14 - grund der Täterkomponenten also um 6 Monate (3 Monate Straferhöhung abzüg- lich 9 Monate Strafminderung) auf 24 Monate zu reduzieren. 2.4. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist demnach auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

3. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d und BetmG (Anklagesachverhalt 2) 3.1. Zur objektiven und subjektiven Tatschwere des ersten Vorwurfs im Zu- sammenhang mit E._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 13 bis 14,9 g reines Kokain für sie lagerte und ihr bei Bedarf kleinere Portionen übergab. Er handelte mit direktem Vorsatz, aber nicht aus rein finanziellen Motiven, sondern hier auch aus Mitleid und mithin aus altruistischen Gründen. Die hypothetische Strafe ist bei diesen Prämissen auf 9 Monate festzusetzen. Bezüglich der Täter- komponenten sind die Ausführungen in der vorstehenden Ziffer 2.3 auch hier voll- umfänglich massgebend, weshalb auf diese zu verweisen ist. Auch hier liegt ein Geständnis vor, welches deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Im Ergeb- nis ist die hypothetische Strafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz im Zusammenhang mit E._____ aufgrund der Täterkomponenten auf 5 Mo- nate herabzusetzen. 3.2. Zum zweiten Vorwurf, dem Verkauf an F._____: Bezüglich der objekti- ven und subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte F._____ 2,5 g reines Kokain für Fr. 300.– verkaufte. Er handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Die hypothetische Strafe ist bei diesen Prämissen auf 3 Monate festzusetzen. Bezüglich der Täterkomponenten sind die Ausführun- gen in der vorstehenden Ziffer 2.3 auch hier vollumfänglich massgebend, weshalb auf diese zu verweisen ist. Auch hier liegt ein Geständnis vor, welches deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis ist die hypothetische Strafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit F._____ aufgrund der Täterkomponenten auf einen Monat herabzusetzen.

- 15 - 3.3. Die gleichartigen Strafen für die Betäubungsmitteldelikte sind in Anwen- dung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Angemessen erscheint unter diesen Umständen eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 4 auf 28 Monate Freiheitsstrafe.

4. Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV (Anklagesachverhalt 3) 4.1. Der Beschuldigte wurde wegen Erwerbs, Einfuhr und Besitzes einer Faustfeuerwaffe ohne Berechtigung und trotz Verbotes aufgrund der Staats- angehörigkeit (Kosovo) verurteilt. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte im August 2016 in Tirana (Albanien) eine Selbstladepistole CZ, Modell Z, Kaliber 6,35 mm Browning, Waffen-Nr. …, mit eingesetztem Magazin mit sechs Patronen, kaufte, sie im Kofferraum seines Fahrzeugs versteckt in die Schweiz einführte und in der Folge an seinem Wohnort bis zur Beschlagnahmung aufbewahrte. Damit besass der Beschuldigte eine gefährliche Schusswaffe samt Magazin und Munition. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, da er die Waffe erwarb und aufbewahrte, obwohl er wusste, dass ihm dies als kosovarischem Staatsangehö- rigen nicht erlaubt war (Prot. I S. 8). Er führte aus, die Waffe ohne einen speziel- len Grund und ohne einen speziellen Zweck erworben zu haben. Sie sei ihm in Albanien von einem Albaner angeboten worden und sie habe ihm gefallen (Urk. 45 S. 15). Heute gab er indes an, sie gekauft zu haben, weil er sich nicht so sicher gefühlt habe (Urk. 58 S. 13). Gesamthaft betrachtet ist bezüglich der Tat- schwere mit der Vorinstanz insgesamt von einem gerade noch leichten Verschul- den auszugehen. Hinsichtlich der Täterkomponente ist auf das in Ziffer 2.3 vor- stehend Ausgeführte zu verweisen, wobei das Geständnis nur leicht straf- mindernd zu berücksichtigen ist, hat es doch nur marginal zur Vereinfachung des Verfahrens beigetragen. Insgesamt erscheint für das Vergehen gegen das Waf- fengesetz eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen. Zur Strafart ist zu ergänzen, dass die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion darstellt (BGE 134 IV 97 E. 4). Im Strafbereich unter 6 Monaten ist deshalb in aller Regel eine Geldstrafe auszufällen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40

- 16 - Satz 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe als Sanktion für das Vergehen gegen das Waffengesetz nicht angemessen wäre. Der Beschuldigte ist deshalb – kumulativ zur Freiheitstrafe wegen der Betäu- bungsmitteldelikte – mit einer Geldstrafe zu bestrafen. 4.2. Zur Höhe des Tagessatzes ist festzuhalten, dass sich dieser nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils bemisst. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Existenzminimum stellt jedoch nur ein Berechnungskriterium dar und nicht eine Grenze für die Höhe des Tagessatzes. Das Vermögen ist für die Be- messung des Tagessatzes nicht generell, sondern nur als Korrektiv vor allem bei Tätern in Betracht zu ziehen, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen. Der Tagessatz soll dem Teil seines täglichen wirtschaftlichen Einkommens entsprechen, auf den der Beschul- digte nicht zwingend angewiesen ist (vgl. dazu MARKUS HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse, 19. Auflage 2013, Art. 34 N 18 ff.). 4.3. Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau, welche als Hausfrau kein Ein- kommen erzielt, und den drei 7-, 13- und 14-jährigen Kindern in einem Haushalt. Der Mietzins beträgt Fr. 1'500.–; für die Krankenkasse bezahlt er Fr. 1'090.– für die gesamte Familie. Er arbeitet seit fünf Jahren bei der Firma G._____ GmbH in H._____ AG und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 5'600.– zu- züglich 13. Monatslohn. Der Beschuldigte hat weder Schulden noch Vermögen (Urk. 58 S. 2; Prot. I S. 5 ff.). Bei diesen Prämissen ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 70.– festzusetzen.

5. Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 1 WG (Anklagesachverhalt 4) Der Beschuldigte lagerte eine Selbstladepistole CZ, Modell Z, Kaliber 6.35 mm Browning, Waffen-Nr. … mit eingesetztem Magazin mit sechs Patronen in

- 17 - seinem Schlafzimmer in einem Schrank, ohne die Waffe vor dem Zugriff seiner Kinder oder der Ehegattin zu sichern. Die Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG ist mit ei- ner Busse von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– zu ahnden (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rech- nung zu tragen, wobei insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Fami- lienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berück- sichtigen sind. Angemessen erscheint unter diesen Prämissen eine Busse von Fr. 800.–. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Er- satzfreiheitsstrafe von 8 Tagen anzuordnen.

6. Resultat Der Beschuldigte ist demnach im Ergebnis mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. IV. Vollzug

1. Die Vorinstanz ordnete den Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe an, den Vollzug der weiteren 12 Monate Freiheitsstrafe schob sie unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 5 Jahren auf (Urk. 45 S. 17 f.). Der Staatsanwalt verlangt in seiner Berufungserklärung sowie -begründung den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe. Für den Fall, dass das Gericht eine Strafe von weniger als 36 Monaten für angemessen erachte, macht er geltend, dass der Beschuldigte zweifach vorbestraft sei, wobei die Vorstrafe aus Italien in- nerhalb der letzten 5 Jahre vor der hier zu beurteilenden Taten erfolgt sei. Im Ver- fahren, welches zur Schweizer Vorstrafe geführt habe, sei der Beschuldigte bei- nahe 5 Monate in Untersuchungshaft gesessen. Das alles habe den dreifachen Familienvater offenbar in keiner Weise beeindruckt. Im Gegenteil habe der Be- schuldigte mit seinen Verbrechen und Vergehen in den Bereichen des Betäu- bungsmittel- und des Waffengesetzes weiter in "massivster" Weise gegen die schweizerischen Gesetze verstossen, allein um mit seinem illegalen Tun Geld zu

- 18 - verdienen (Urk. 46 S. 5; Urk. 59 S. 5 f.). Die von der Vorinstanz zur Begründung des teilbedingten Strafvollzugs angeführten Lebensumstände des Beschuldigten hätten sodann bereits vor der aktuellen Tatbegehung bestanden, weshalb aus ihnen nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden könne (Urk. 45 S. 6). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte vor Vorinstanz und auch heute geltend, dass der Beschuldigte nur eine bereits viele Jahre zurückliegende Vorstrafe habe. Er sei von Anfang an geständig gewesen und zeige Reue. Es könne ihm deshalb eine gute Prognose gestellt werden (Urk. 32 S. 6 ff.; Urk. 60 S. 6). Heute betonte er nochmals, dass der Beschuldigte sich über lange Zeit wohl verhalten habe und nicht einschlägig vorbestraft sei (Urk. 60 S. 5). Es könne ihm keine ungünstige Legalprognose gestellt werden (a.a.O. S. 6).

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verur- teilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vor- liegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB).

3. Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten kann nicht (vollständig) bedingt aus- gesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Möglich ist nur der teilbedingte oder der unbedingte Vollzug. Angesichts der Tatsache, dass die einzige Vorstrafe des Beschuldigten schon sieben Jahre zurückliegt (die Vorstrafe aus Italien darf auch hier nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden) und nicht ein- schlägig ist, sowie in Nachachtung des Geständnisses des Beschuldigten sind die

- 19 - Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug gegeben, zumal der Beschuldig- te heute erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die Verbüssung eines Teiles der heute ausgefällten Strafe die Legalprognose deutlich verbessert. An- gemessen erscheint die Anordnung des Vollzugs von 12 Monaten, welcher in Halbgefangenschaft verbüsst werden kann, während die restlichen 16 Monate bedingt aufzuschieben sind. Die Probezeit ist auf 4 Jahre anzusetzen. In Bezug auf die Geldstrafe erscheint es angemessen, diese bedingt auszusprechen, zumal das neue, als lex mitior anwendbare Strafzumessungsrecht (Art. 2 Abs. 2 StGB) die teilbedingte Geldstrafe nicht mehr kennt (Art. 43 StGB). Die Probezeit ist ebenfalls auf 4 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. V. Landesverweisung

1. Im Rahmen der Umsetzung der am 28. November 2010 angenommenen sogenannten Ausschaffungsinitiative sind im schweizerischen Strafgesetzbuch die Art. 66a bis 66d eingefügt worden. Diese Gesetzesänderung ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2329). Die neu im Strafgesetzbuch aufge- nommene Landesverweisung stellt gemäss ihrer gesetzlichen Einordnung eine Massnahme dar, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt werden kann. Die Landesverweisung ist nicht nur strafrechtlicher Natur, sondern übernimmt auch ausländerrechtliche Funktionen. Sie ist eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, Härtefall- klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 96). Aufgrund des Rückwirkungsverbots (Art. 2 Abs. 1 StGB) kann eine Landesverweisung nur für Taten verhängt werden, die seit dem Inkraft- treten des neuen Gesetzes begangen wurden.

2. Im Falle einer Verurteilung eines Ausländers für ein Delikt, welches nach Inkrafttreten der Gesetze zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative am

1. Oktober 2016 begangen wurde, hat das Strafgericht die Anordnung einer obli- gatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB oder einer fakultativen Lan- desverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. Art. 66a Abs. 1 StGB enthält da-

- 20 - bei einen Katalog von Straftaten, für die das Gericht bei einer Verurteilung unab- hängig von der Höhe der Strafe eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren aus- zusprechen hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird bei dieser sogenannten obligatorischen Landesverweisung die Möglichkeit des Gerichts, die Verhältnis- mässigkeit der Anordnung dieser Massnahme zu prüfen, bewusst eingeschränkt. Gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten sogenannten Härtefallklausel kann das Gericht nur ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesver- weisung absehen, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei soll namentlich der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern Rechnung getragen werden, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahr- zehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Als konkrete Härtefallgründe fallen da- bei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integra- tion sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei ei- ner Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Ver- bleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentli- che Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatori- schen Landesverweisung abzusehen (MARC BUSSLINGER/PETER UEBERSAX, a.a.O., S. 97 f.).

3. Der Beschuldigte wurde wegen Betäubungsmitteldelikten, welche er zwi- schen dem 1. September 2016 und dem 18. Oktober 2016 begangen hatte, zu ei- ner Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung, am

18. Oktober 2016, bewahrte der Beschuldigte noch 91,7 Gramm reines Kokain bei sich auf. Damit hat sich der Beschuldigte auch nach Inkrafttreten der Gesetzes- novelle am 1. Oktober 2016 einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) schuldig gemacht, weshalb der Be-

- 21 - schuldigte in Nachachtung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen ist.

4. Die Vorinstanz bejahte für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und erwog, dass das private Interesse, na- mentlich mit Blick auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und die Tatsache, dass dem in der Schweiz integrierten Beschuldigten seine Ehefrau und seine minderjährigen, sich mitten in der Grundschulausbildung befindenden und in der Schweiz integrierten Kinder ins Ausland folgen müssten und insbesondere Letztere entwurzelt würden, als gross. Demgegenüber sei das öffentliche Interesse am Verlassen der Schweiz als eher kleiner denn gleich hoch wie das private Interesse einzustufen. Dies ins- besondere, da der Beschuldigte im Rahmen des relevanten Drogendelikts (An- klagesachverhalt 1) keine bestimmte, aktive Aufgabe wahrgenommen habe, son- dern "lediglich" als passive "Aufbewahrungsstelle" für die ihm überlassenen Dro- gen gedient habe und nicht als klassischer Dealer in Erscheinung getreten sei. Eine Landesverweisung erweise sich gemessen am begangenen Delikt und der dem Beschuldigten im ganzen Gefüge zukommenden Rolle als unverhältnismäs- sig (Urk. 45 S. 20-27). Aus diesen Gründen sah die Vorinstanz von der Anord- nung einer Landesverweisung ab.

5. Die Staatsanwaltschaft machte demgegenüber geltend, dass nur aus- nahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden könne, wenn diese für die betroffene Person einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwögen. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein (Urk. 46 S. 6 ff.; Urk. 59 S. 7). Das Gesetz definiere den 'schweren persönlichen Härtefall' nicht. Wesentliche Prüfelemente würden die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, familiäre Verhältnisse, Arbeits- und Ausbildungssituation, Persönlich- keitsentwicklung, Grad der Integration und Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland sowie die Resozialisierungschancen bilden. Ergebe die Gesamtbe- trachtung dieser Faktoren, dass die Landesverweisung zu einem derart schwer-

- 22 - wiegenden Eingriff führen würde, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz nicht zumutbar sei, liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Von ei- nem solchen sei vorweg auszugehen, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sei, mithin die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase hier verbracht habe (sog. Secondos). Der Verweis auf eine all- gemein problematische Situation im Zielland sei sodann zwar ebenfalls im Rah- men der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, werde aber für sich alleine in der Regel nicht zur Annahme eines Härtefalles füh- ren können. Solche nicht direkt mit der Person des Beschuldigten zusammen- hängenden Probleme seien hauptsächlich im Rahmen des Vollzugs zu berück- sichtigen. Das Gericht könne somit mit dieser Begründung nicht von einer Landesverweisung absehen, sondern die Vollzugsbehörde habe in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und Pflicht, den Vollzug der Landesverweisung gegebenenfalls einstweilen auszusetzen (Urk. 46 S. 7 mit Verweis auf Urteil OG ZH II. SK SB170246 vom 06.12.2017, S. 13 f.). Heute machte die Staatsan- waltschaft zusammengefasst weiter geltend, beim Beschuldigten handle es sich nicht um einen "Secondo", er sei in der Schweiz weder geboren noch aufgewach- sen. Er verfüge zwar über eine Aufenthaltsbewilligung C, könne sich aber trotz seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht genügend in der hiesigen Sprache verständigen, vielmehr benötige er einen Dolmetscher. Allein weil er seit fünf Jahren einen Beruf bei derselben Gerüstbaufirma ausübe, genüge das noch lange nicht für die Annahme, dass der Beschuldigte in der Schweiz integriert sei. Es sei auch nicht so, dass der Beschuldigte kaum noch Beziehungen zu seinem Heimatland habe. Inwiefern seine Wiedereingliederungsaussichten und seine Re- sozialisierungschancen in seinem Heimatland nicht intakt sein sollen, sei nicht er- sichtlich. Es sei unklar, inwiefern der Beschuldigte persönlich – nach über 15 Jahren, seit dem seine Schwester ermordert worden sein solle – an Leib und Leben gefährdet sein solle. Eine allfällige schlechtere wirtschaftliche Situation im Kosovo im Vergleich zur Schweiz vermöge zudem auch keinen Härtefall zu be- gründen (Urk. 59 S. 7 f.).

6. Die Verteidigung führt zusammengefasst an, der Beschuldigte habe in der Schweiz Asyl erhalten, weil er im Kosovo tatsächlich an Leib und Leben gefährdet

- 23 - gewesen sei. Dieser Umstand würde eine Reintegration und Resozialisierung des Beschuldigten schlechterdings verunmöglichen. Vielmehr bestünde die evidente Gefahr, dass dem Beschuldigten nach einer Rückreise wieder nach dem Leben getrachtet würde. Diese Umstände würden sich erhöhend auf seine privaten Inte- ressen auswirken. Demgegenüber trete das öffentliche Interesse daran, dass der Beschuldigte die Schweiz verlasse, in den Hintergrund. Er habe ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich zuvor während mehr als zehn Jahren wohlverhal- ten. Ferner habe er bloss als Depot fungiert. Schliesslich würde es dem Beschul- digten verunmöglicht, wenn er tatsächlich des Landes verwiesen würde, eine ech- te und tatsächliche familiäre Beziehung zu leben (Urk. 60 S. 9 ff.).

7. Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung ist, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt werden kann. Strafen und Massnahmen sind für den Beschuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Frei- heitsstrafe hat u.a. zur Folge, dass der Verurteilte seinen Beruf nicht weiter aus- üben kann, dass er von seiner Familie, Lebenspartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und ein- schneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Strafe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzge- ber gewollt. Dass bei dieser Sachlage bei der Landesverweisung eine Härtefall- klausel eingeführt wurde, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass diese Mass- nahme einzig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist. Der Ge- setzgeber hat erkannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren kön- nen, die gänzlich unverhältnismässig sind. Dabei hat er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahr- zehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Als konkrete Härtefallgründe sind

– wie bereits vorstehend erwähnt – insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlich- keitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten zu berücksichtigen und zu werten. Alleine der Umstand, dass ein verurteilter Ausländer mit seiner Familie mit Kindern hier in der Schweiz lebt,

- 24 - begründet demnach noch keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Härtefallklausel ist eine Ausnahmeklausel. Der Auslän- der, der eine Katalogtat verübt, ist grundsätzlich des Landes zu verweisen, auch wenn er mit Kindern hier in der Schweiz lebt und einer Arbeit nachgeht. Um einen schweren persönlichen Härtefall annehmen zu können, müssen in der Regel wei- tere Kriterien hinzutreten, namentlich eine starke Verwurzelung in der Schweiz und/oder grosse Schwierigkeiten, sich im Heimatstaat privat und beruflich wieder zurechtzufinden. Diese Prämissen auf den vorliegenden Fall angewendet, erge- ben Folgendes:

8. Der Beschuldigte ist im Jahr 1975 im Kosovo geboren und aufgewachsen. Er reiste im Jahre 2008, mithin mit 33 Jahren, zusammen mit seiner Frau und sei- nen (damals noch zwei) Kindern als Flüchtling in die Schweiz ein (Urk. 33/2). Er lebt nunmehr seit zehn Jahren in der Schweiz. Ein Teil seiner Geschwister lebt in der Schweiz; seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben nach wie vor im Kosovo. Er spricht auch nach zehn Jahren in der Schweiz nur gebrochen Deutsch und ist auch in diesem Verfahren auf einen Dolmetscher angewiesen. Im Jahre 2011 erhielt der Beschuldigte die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte hat drei Kinder, 7-, 13- und 14-jährig. Diese besuchen die 2. Primar-, die 1. bzw.

2. Sekundarklasse. Seit fünf Jahren arbeitet der Beschuldigte bei der Firma G._____ GmbH in H._____ AG, wo er in einem 100%-Pensum angestellt ist und über ein fixes, regelmässiges Einkommen verfügt. Der Beschuldigte lebt insoweit in geregelten Verhältnissen, hat sich in der Schweiz sowohl persönlich als auch beruflich ein Umfeld geschaffen und sich in gewisser Weise integriert. Gleichwohl sind bei dieser Sachlage die hohen Anforderungen an einen schweren persön- lichen Härtefall nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat 33 Jahre seines Lebens im Kosovo verbracht und erst zehn in der Schweiz. Er hat nach wie vor nahe Ver- wandte in seinem Heimatland (Eltern, Geschwister). Der Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort eine Ausbildung abge- schlossen (Mittelschule für Metallbearbeitung). Im Kosovo arbeitete er zuletzt als Tankwart in einer eigenen Tankstelle (Urk. 1.20/4 S. 13). Seine Ferien verbringt er zwar nicht im Kosovo, aber regelmässig in Albanien (Urk. 1.6 S. 16). Es erscheint für den Beschuldigten deshalb schwierig, aber nicht unmöglich, sich in seinem

- 25 - Heimatland oder allenfalls in Albanien wieder zurechtzufinden. Der Umstand, dass er damit seine Arbeit in der Schweiz verliert, seine Ehefrau und die Kinder ihm entweder in den Kosovo folgen oder für die Zeit der Landesverweisung ge- trennt von ihm leben müssen, ist zwar einschneidend, aber direkte Folge der si- chernden Massnahme. Eine normale familiäre und emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.6). Dass er allenfalls seine Arbeitsstelle nicht wird behalten können und für eine gewisse Zeit von seiner Familie getrennt zu leben haben wird, ist sodann auch und vorab Folge des Strafvollzugs. Die Landesverweisung wird diesem nachfolgen (Art. 66c Abs. 2 StGB). Der Umstand schliesslich, dass der Beschul- digte im Jahr 2008 den Kosovo verlassen musste und hier in der Schweiz Asyl bekam, ist insofern zu berücksichtigen, als vor dem Vollzug der Landesver- weisung von den Vollzugsbehörden in Nachachtung von Art. 66d StGB abzuklä- ren sein wird, ob der Beschuldigte bei einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben bedroht wäre. Wäre dies der Fall, so könnte die Landesverweisung nicht vollzogen werden (Non-Refoulement-Prinzip). Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass sich die Lage im Kosovo seit 2008 deutlich verändert hat und nach wie vor verändert und den Eltern des Beschuldigten sowie den noch im Kosovo lebenden Geschwistern des Beschuldigten offenbar bislang nichts passierte. Zu- dem bedeutet eine Landesverweisung nicht, dass der Beschuldigte zwingend in sein Heimatland zurückkehren muss. Er wird lediglich die Schweiz verlassen müssen. Es steht ihm aber frei, in einem anderen Land um eine Aufenthaltsbe- willigung zu ersuchen. Es liegt somit kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Demzufolge ist auch keine Interessenabwägung vorzunehmen. Es ist indes den- noch anzumerken, dass auch das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der 100 Gramm sichergestellten Kokaingemischs (91,7 Gramm rein) nicht klein wäre.

9. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen. Die Dauer der Landesverweisung hat dabei verhältnismässig zu sein (vgl. DE WECK, in: Migrationsrecht [Kommentar], Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/ Hruschka [Hrsg.], 4. Aufl. 2015; N 30 zu Art. 66a StGB,). Nur ein Teil der Dro-

- 26 - gendelikte wurden nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zur Landesverweisung verübt, wobei die Grenze des schweren Falls aber gleichwohl deutlich über- schritten wurde. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der nach dem

1. Oktober 2016 erfolgten Delikte ist im Rahmen der möglichen Verbrechen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz aber noch als eher leicht zu qualifizieren. Folg- lich ist auch die Landesverweisung am unteren Ende der möglichen Dauer anzu- ordnen. Angemessen erscheinen 5 Jahre.

10. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass kein Härtefall vorliegt, wes- halb der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen ist.

11. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schenge- ner Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-VO) können Drittstaaten- angehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informa- tionssysten (SIS) ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid ei- ner Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Lan- desverweisung wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS hat mehr als blossen Mitteilungscharakter. Nichtfreizügig- keitsberechtigte Drittstaatenangehörige sind durch die Ausschreibung nicht nur verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, sondern werden aus dem gesamten Schengenraum verwiesen. Die Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zur Ver- ordnung über die Einführung der Landesverweisung halten entsprechend fest, dass die Ausschreibung im SIS zwar einen gewissen Vollzugscharakter habe, durch die Ausschreibung aber auch der ursprüngliche Inhalt der Sanktion massiv verändert werde. Aus diesem Grund wurde die Kompetenz, über die Aus- schreibung einer Landesverweisung zu entscheiden, dem Strafgericht übertragen, welches auch die Landesverweisung anordnet (Erläuterungen des Bundsamtes für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung vom

20. Dezember 2016, Ziff. 1.6, S. 11). Art. 20 N-SIS-VO trat im heute geltenden Wortlaut erst am 1. März 2017 in Kraft und damit nach der Tatbegehung des Be- schuldigten im Oktober 2016. Die zum Begehungszeitpunkt geltende Fassung von Art. 20 aN-SIS-VO lautete wie folgt: "Drittstaatenangehörige können zur Ein-

- 27 - reise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn ein Einreise- verbot einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt." Eine Ausschreibung im SIS konnte also bereits vor dem 1. März 2017 angeordnet werden, allerdings bezog sich die gesetzliche Bestimmung lediglich auf (migrationsrechtliche) Einreise- verbote und eine Kompetenz zur Anordnung der Ausschreibung durch das Straf- gericht bestand nicht. Aufgrund des geschilderten materiellen Charakters der SIS- Ausschreibung kommt das Rückwirkungsverbot von Art. 2 StGB zur Anwendung. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS durch das hiesige Gericht erscheint vor diesem Hintergrund vorliegend unzulässig. VI. Kostenfolgen

1. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung nicht vollumfänglich durch. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt deren Rückforderung im Umfang von drei Vierteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der Beru- fungsverhandlung eine Honorarnote für Aufwendungen von 22.7 Stunden sowie Auslagen von Fr. 57.10 ein, wobei er die Dauer der Berufungsverhandlung auf vier Stunden schätzte (Urk. 57). Diese dauerte schliesslich lediglich knapp drei Stunden (Prot. II S. 3 ff.). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und er- scheint angemessen. Abzuziehen ist jedoch eine Stunde aufgrund der zu lang geschätzten Berufungsverhandlung. Die Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung ist daher pauschal auf Fr. 5'500.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteu- er festzusetzen.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom

1. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − (…) − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV sowie − der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG. 2.-5. (…)

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmten Mobiltelefone und entsprechendes Zubehör − 1 Mobiltelefon der Marke Apple, Typ iPhone, IMEI-Nummer 1 (Asservat-Nr. A009'744'392) − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-Nummer 2 (Asservat-Nr. A009'744'416) − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-Nummer unbekannt (Asservat-Nr. A009'744'530) − 1 Mobiltelefon der Marke Blackberry, schwarz, IMEI-Nummer unbekannt (Asservat-Nr. A009'744'552) − 1 SIM-Karten Halterung Yallo (Asservat-Nr. A009'744'563) − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-Nummer unbekannt (Asservat-Nr. A009'744'585) − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia, IMEI-Nummer unbekannt (Asservat-Nr. A009'744'621)

- 29 - werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmte Selbstladepistole CZ, Modell Z, Kaliber 6.35 mm Browning, Waffen-Nr. … (Asservat- Nr. A009'745'453) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien − 1 Portion Kokain à 1.5 Gramm brutto (BM-Lagernummer 1; Asservat-Nr. A009'744'472) − 1 Sack mit Kokain in Glasflasche, 100 Gramm (BM-Lagernummer 1; Asservat- Nr. A009'744'723) − 1 Sack Streckmittel à 500 Gramm (BM-Lagernummer 1; Asservat-Nr. A009'744'767) − 1 Küchenwaage (Asservat-Nr. A009'744'687) − 1 Digitalwaage (Asservat-Nr. A009'744'698) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmten Fr. 300.– werden zugunsten der Staatskasse eingezogen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2017 beschlagnahmten Fr. 2'470.– und $ 110.– werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten und Busse verwendet.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

12. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'599.– Auslagen (Gutachten) Fr. 1'800.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

13. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 30 -

14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'814.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (wo- von 58 Tage durch Haft erstanden sind), einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 58 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von 4 Jahren.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

- 31 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu einem Viertel auf die Gerichtskasse ge- nommen und zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (gemäss Art. 3 Ziff. 13 MVO) − das Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials".

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 32 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.