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SB180241

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2019-01-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 4. Oktober 2015 um ca. 20.50 Uhr anlässlich der "B._____-Chilbi" einmal heftig an eine WC-Box geschla- gen, in welcher sich der Geschädigte C._____ aufgehalten habe. Der Geschädig- te sei erschrocken und habe auf Serbisch gerufen "fick Deine Mutter". Als der Ge- schädigte die WC-Box verlassen habe, habe der Beschuldigte ihn gepackt, ihm mit dem linken Unterarm gegen die Brust gedrückt und mit der rechten Hand ein geöffnetes Messer mit der scharfen Seite der Messerklinge an die linke Halsseite gehalten mit der sinngemässen Bemerkung "Was sollen wir jetzt machen? Was ist jetzt das Problem?". In der Folge habe die Ehefrau des Geschädigten (D._____) den Beschuldigten am rechten Unterarm gefasst und habe ihn gebe- ten, sich zu beruhigen. Der Beschuldigte habe mit der linken Hand gegen den Un- terarm von D._____ geschlagen, wodurch dieser weggeflogen sei. Während dem Wegschlagen des Armes der Ehefrau des Geschädigten habe der Beschuldigte die Messerklinge die ganze Zeit an die linke Halsseite des Geschädigten gehalten und habe zu einem nicht genau eruierbaren Zeitpunkt in die besagte Stelle einge- schnitten. Der Geschädigte habe dadurch eine ca. 9 cm lange und ca. 1 mm tiefe, geradlinige, leicht blutende oberflächliche Schnittverletzung erlitten.

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2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, vor Vorinstanz und auch im Berufungs- verfahren konstant, beim besagten Vorfall ein Messer eingesetzt zu haben. Er anerkannte, mit den Händen heftig gegen die WC-Box geschlagen und den Ge- schädigten gepackt zu haben, als dieser aus dem WC kam, weil dieser gesagt habe "fick Deine Mutter". Er habe dem Geschädigten eine Ohrfeige geben wollen und habe diesen gegen das WC gedrückt. Ein Messer habe er nicht dabei gehabt (Prot. I S. 13 f.; Prot. II S. 15 ff.). Zu prüfen ist daher, ob sich der bestrittene Sachverhalt anhand der nachfolgend darzulegenden Beweismittel erstellen lässt.

3. Beweismittel 3.1. Sachliche Beweismittel 3.1.1. Fotodokumentation Seitens der Polizei wurde nach der Anzeigeerstattung eine Fotodokumentation der Verletzung des Geschädigten erstellt (Urk. 2/1). 3.1.2. Arztberichte

a) Notfallbericht und ärztlicher Befund Spital E._____ Gemäss dem Notfallbericht des Spitals E._____ vom 5. Oktober 2015 wurde der Geschädigte am 4. Oktober 2015 in Begleitung der Polizei im Spital vorstellig und gab an, er sei von einem Mann körperlich angegriffen und mit einem Messer be- droht worden, welches ihm an den Hals gehalten worden sei. Die Vorstellung sei erfolgt zur Wundversorgung und forensischer Dokumentation der Verletzung. Der Befund des Spitals lautet auf Vorliegen einer ca. 9 cm langen von der Rückensei- te nach vorne zur Bauchseite verlaufenden max. 1 mm tiefen oberflächlichen Schnittverletzung (Urk. 3/1).

- 8 - Die Staatsanwaltschaft holte einen ärztlichen Befund beim Spital E._____ ein. Dieser wurde am 11. April 2016 erstattet (Urk. 3/3). Darin wird festgehalten, dass der Patient eine oberflächliche ca. 9 cm lange Schnittverletzung am Hals links er- litten hat, welche 1 mm tief war und von seitlich hinten nach vorne verlief. Eine Selbstbeibringung sei möglich, das Verletzungsmuster könne jedoch auch durch äussere Gewalt entstanden sein. Im Rahmen der Untersuchung sei leidglich eine Wunddesinfektion sowie Auffrischung der Tetanusimpfung erfolgt. Es sei keine unmittelbare Lebensgefahr zu erwarten gewesen. Im Rahmen der Vorstellung auf der Notfallstation sei die Fotodokumentation des Befundes erfolgt.

b) Aktengutachten Institut für Rechtsmedizin Die Staatsanwaltschaft beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend IRM) mit der Erstattung eines Aktengutachtens betreffend die Entstehung der Verletzung des Geschädigten und die daraus resultierende Ge- fahr. Das entsprechende Gutachten datiert vom 28. Dezember 2016 (Urk. 3/9). Es basiert auf der polizeilichen Fotodokumentation der Verletzung des Geschädigten. Vorweg wird im Gutachten festgehalten, aufgrund der gegebenen Bildqualität sei eine Beurteilung der Verletzung an der linken Halsseite des Geschädigten nur eingeschränkt möglich. Auf den Bildern präsentiere sich eine strichförmige, ca. 9 cm lange und max. 0,2 cm breite vom linkseitigen Nacken bis zur Mitte der linken Halsseite reichende, soweit beurteilbar glattrandige Hautdurchtrennung. Soweit beurteilbar, könnten keine umgebenden Blutergüsse oder Hautabschürfungen festgestellt werden. Die beschriebene Verletzung sei aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung entstanden, wofür die eingeschränkt beurteilbar glatten Wundränder sowie das Fehlen eines umge- benden Schürf- oder Quetschungsanteils sprechen würden (Urk. 3/9 S. 4). Eine Entstehung der Verletzung durch Kratzen eines Fingernagels erscheine als eher unwahrscheinlich, da eine solche Verletzung durch eine umgebende Schürfung sowie das Auftreten von Hautschüppchen gekennzeichnet sei und vorliegend sol- che Kennzeichen fehlen würden. Ausserdem sei eine Hautabschürfung infolge von Fingernagelkratzen typischerweise breiter (Urk. 3/9 S. 4). Bereits dieses Gut- achten hat sich demnach mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verletzung

- 9 - des Geschädigten auch durch das Kratzen mit einem Fingernagel hätte hervorge- rufen werden können. Da die Herbeiführung der Verletzung mittels eines Finger- nagels durch die Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dabei als eher unwahrscheinlich beurteilt wurde, erübrigt sich die durch den Beschuldigten beantragte Vornahme eines Versuchs betreffend die Herbeiführung einer Kratz- wunde mittels eines abgerissenen oder eingeschnittenen Fingernagels (Urk. 57 S. 12; Prot. II S. 20.) Aus dem Gutachten des IRM geht weiter hervor, dass an der linken Halsseite in der Tiefe lebenswichtige Strukturen verlaufen, insbesondere grosse Blutgefässe wie die Halsschlagader und Halsvene. Da die Verletzung max. 1 mm tief gewesen sei, habe keine unmittelbare Gefährdung dieser Strukturen vorgelegen. Verlet- zungen mit einem scharfen Gegenstand gegen den Hals könnten aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu den oben genannten lebenswichtigen Strukturen grundsätzlich zu tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen (insbesonde- re Eröffnung der linken Halsschlagader mit lebensbedrohlichem Blutverlust, Läsi- on der linken Halsvene mit der Gefahr einer Luftembolie, Gefahr von Blutungen in die Luftröhre, die zum Ersticken führen können). 3.1.3. Bericht betreffend beschlagnahmte Messer Ab den beiden in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Taschenmes- sern wurden durch das Forensische Institut Zürich DNA- Spuren asserviert (Urk. 5/1). Das IRM wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft mit der Aus- wertung und Beweiswertberechnung dieser Spuren beauftragt. Gemäss Bericht des IRM vom 21. Juni 2017 konnte der Geschädigte bezüglich beider Messer als Spurengeber der ab Griff und Klinge sichergestellten DNA-Spuren ausgeschlos- sen werden. Gemäss IRM kann davon ausgegangen werden, dass die nachge- wiesenen DNA-Spuren auf den beiden Messern von der gleichen männlichen Person stammen, wobei festzuhalten ist, dass den Gutachtern kein DNA-Profil des Beschuldigten zur Verfügung stand (Urk. 5/8 S. 2 f.).

- 10 - 3.2. Aussagen 3.2.1. Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Befragung vom 9. November 2015 bestätigte der Beschuldig- te, dass er an die Türe der WC-Kabine geschlagen habe, um den Geschädigten zu erschrecken. Dieser habe irgendetwas geschwafelt über seine Mutter. Er habe gewartet, bis der Geschädigte herausgekommen sei und habe ihm gesagt, er sol- le seine Mutter nicht beleidigen, habe sich umgedreht und habe gehen wollen. Der Geschädigte habe dann wieder seine Mutter beleidigt. Er habe den Geschä- digten am Hals gepackt und habe ihm eins schlagen wollen. Als er das Kind da- neben gesehen habe, habe er ihn losgelassen (Urk. 3/1 S. 1). Er kenne den Ge- schädigten nur vom Sehen her und habe nie Probleme mit ihm gehabt. Es stimme nicht, dass er ein Messer gehabt habe. Ausser wenn er zum Fischen gehe, trage er kein Messer auf sich. Er wisse nicht, ob er den Geschädigten am Hals gekratzt habe, er sei betrunken gewesen (Urk. 3/1 S. 1 f.). Auf Vorhalt der Aussage der Ehefrau des Geschädigten erklärte er, er wisse nicht mehr, dass sie ihn am Arm angefasst habe (Urk. 3/1 S. 4). Der Beschuldigte sagte in der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 25. No- vember 2016 aus, er habe kein Messer dabei gehabt. Es stimme, dass er mit der offenen Hand auf die Tür der WC-Kabine geschlagen habe und dabei gewusst habe, dass der Geschädigte sich darin aufgehalten habe. Der Geschädigte habe geflucht und seine Mutter beleidigt. Als er rausgekommen sei habe er weiter seine Mutter beleidigt. Darauf habe er den Geschädigten am Hals gepackt und habe ihm eine Ohrfeige verpassen wollen. Dies habe er nicht getan, da Frau und Toch- ter des Geschädigten da gewesen seien. Er habe den Geschädigten mit der lin- ken Hand gehalten und habe ihm mit der rechten Hand eins hauen wollen. Wie die Verletzung des Geschädigten entstanden sei, könne er sich nicht erklären, vielleicht stamme diese von einem seiner Fingernägel (Urk. 6/2 S. 2 f. und S. 11). Er bestätigte, dass er den Geschädigten vorher nur einmal gesehen habe und mit ihm keine Probleme gehabt habe. Ihre Töchter hätten zusammen auf dem Spiel- platz gespielt (Urk. 6/2 S. 4). Soweit er sich erinnere, habe sich der Geschädigte nicht gewehrt als er ihm mit der linken Hand am Hals gedrückt habe (Urk. 6/2

- 11 - S. 7). Er wüsste nicht, dass er der Ehefrau des Geschädigten gegen die Hand ge- schlagen hätte. Sie habe etwas gesagt, er nehme an zu ihm (Urk. 6/2 S. 7). In der Schlusseinvernahme vom 25. August 2017 erklärte der Beschuldigte, es tue ihm leid, dass er den Geschädigten so am Hals gepackt habe und zeigte da- bei ein Packen mit beiden Händen. Auf die Frage, ob er denn mit beiden Händen gepackt habe, antwortete der Beschuldigte, er habe keine Ahnung (Urk. 6/3 S. 2). Soviel er wisse, habe der Geschädigte darauf gar nicht reagiert, es könne aber auch sein, dass er reagiert habe, er wisse es nicht (Urk. 6/3 S. 3). Der Beschul- digte bestätigte, an die WC-Tür geschlagen zu haben. Als der Geschädigte raus- gekommen sei, habe er über seine Mutter geflucht, deshalb habe er ihn am Hals gepackt. Erneut sagte er aus, er habe mit dem Geschädigten zuvor keine Streitig- keiten gehabt. Der Beschuldigte bestritt weiterhin, ein Messer auf sich getragen zu haben und dieses dem Geschädigten an den Hals gehalten zu haben (Urk. 6/3 S. 7). Er verneinte, der Ehefrau des Geschädigten von unten her kommend gegen den Unterarm geschlagen zu haben, seines Wissens sei er bei der Auseinander- setzung nicht mit ihr in Kontakt gekommen (Urk. 6/3 S. 6). Er habe den Geschä- digten am Hals gefasst und habe ihm eine Ohrfeige versetzen wollen. Dies habe er aber nicht getan, weil er glaublich die Tochter des Geschädigten gesehen habe (Urk. 6/3 S. 9). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er vor der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten nur ein oder zwei Mal Kontakt gehabt habe und keine Probleme bestanden hätten. Er erklärte sich geständig, gegen die WC-Tür geschlagen zu haben. Der Geschädigte habe seine Mutter be- leidigt und gesagt "Fick deine Mutter", deshalb habe er ihn gepackt und habe ihm eine Ohrfeige verpassen wollen. Er wisse nicht mehr, weshalb er es nicht getan habe, wisse nicht, ob er seine Tochter gesehen habe (Prot. I S. 13). Er wisse, dass er den Geschädigten gegen das WC gedrückt habe, ob er mit beiden Hän- den zugepackt habe, wisse er nicht mehr, wahrscheinlich schon. Es sei so schnell gegangen in dieser Nacht, er wisse nicht genau, wie es abgelaufen sei. Er wisse, dass er den Geschädigten gepackt habe und es wäre möglich, dass er ihn mit beiden Händen gepackt habe, aber er wisse es nicht mehr (Prot. I S. 13 f.). So-

- 12 - weit er sich erinnere, habe sich der Geschädigte erschrocken und habe nichts gemacht. Er habe kein Messer dabei gehabt (Prot. I S. 14 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine zuvor gemachten Angaben. Er bestritt insbesondere erneut, beim in Frage stehenden Vorfall ein Messer auf sich getragen zu haben. Er erwähnte allerdings auch, dass er sich an viele Sachen nicht mehr genau erinnern könne. So wisse er beispiels- weise nicht mehr, ob er den Geschädigten mit einer oder mit beiden Händen am Hals gepackt habe. Dass er ihn am Hals gepackt habe, räumte er jedoch weiter- hin ein (Prot. II S. 15 ff.). 3.2.2. Aussagen des Geschädigten In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015 sagte der Geschädigte aus, er habe sich erschrocken, als jemand stark und sehr laut gegen die WC- Anlage geklopft habe, und habe mit Schimpfworten auf Serbisch darauf reagiert. Seine Frau, welche draussen gestanden sei, habe ihm später erzählt, dass sie gesehen habe, dass der Beschuldigte etwas aus einer Hosentasche herausge- nommen habe und auf der anderen Seite wieder in die Hosentasche hinein getan habe. Es habe sich wohl um ein Messer gehandelt. Als er aus der WC-Anlage ge- kommen sei, habe der Beschuldigte ihn mit der linken Hand gepackt, gegen die WC-Anlage gedrückt und ihm ein Messer an die linke Halsseite gehalten. Der Be- schuldigte habe gesagt, seine Mutter sei keine Hure. Seine Frau habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen und von ihm wegzubringen. Er habe seine Frau gegen die Hand geschlagen, habe mit seiner linken Hand ihre Hände weggestos- sen. Als seine Tochter angefangen habe zu weinen, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, er habe grosses Glück, dass das Kind dabei sei, sonst hätte er ihn geschlitzt. Er habe das Messer nicht gesehen, habe dieses ja an seiner Halsseite gehabt, aber er habe das Messer an seinem Hals gespürt (Urk. 7/1 S. 2). Er sagte aus, er habe den Beschuldigten vor dem Vorfall einmal im Schwimmbad gesehen. Der Geschädigte sagte in der Zeugeneinvernahme vom 25. November 2016 aus, er habe Angst bekommen als er gegen die WC-Kabine geschlagen worden sei und diese erzitterte. Er habe vor sich hin gesagt "fick deine Mutter". Als er aus der

- 13 - Toilette gekommen sei, habe ihn der Beschuldigte gepackt und ihn mit dem linken Unterarm, den er ihm vor die Brust gehalten habe, gegen die Toilettenwand ge- drückt und habe ihm mit der rechten Hand ein Messer an den Hals gehalten. Er habe gesagt, seine Mutter sei keine Hure. Seine Frau habe versucht, den Be- schuldigten zu beruhigen und seine Hand zu packen. Der Beschuldigte habe ihr auf die Hand geschlagen und habe sie weggejagt. Seine Tochter habe angefan- gen zu weinen. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe Glück, dass seine Tochter hier sei, sonst hätte er ihn niedergemetzelt (Urk. 7/2 S. 6). Dann habe der Be- schuldigte ihn losgelassen. Erst zu Hause habe er bemerkt, dass er am Hals ge- blutet habe. Als der Beschuldigte ihm das Messer an den Hals gehalten habe, habe er sich nicht gewehrt. Das Messer könne er nicht beschreiben, da der Be- schuldigte den Messergriff in Händen gehalten habe und die Klinge an seinem Hals gewesen sei. Auf die Frage wie sich der Gegenstand auf seiner Haut ange- fühlt habe, erklärte der Geschädigte, er habe nichts gespürt, es sei einfach ein kälterer Gegenstand gewesen (Urk. 7/2 S. 7). Der ganze Vorfall habe fünf Minu- ten gedauert, das Messer habe ihm der Beschuldigte ein paar Sekunden, maxi- mal eine Minute, an den Hals gehalten. Er habe nicht gesehen, woher der Be- schuldigte das Messer gehabt habe. Seine Frau habe gesehen, dass er es aus der rechten vorderen Hosentasche geholt habe und in der hinteren Hosentasche versorgt habe, es habe sich dann aber herausgestellt, dass der Beschuldigte das Messer nicht in die hintere Hosentasche gesteckt habe, sondern weiterhin in der Hand behalten habe und die gestreckte Hand hinter den Rücken gehalten habe (Urk. 7/2 S. 8). 3.2.3. Aussagen von D._____ D._____ ist die Ehefrau des Geschädigten. Sie wurde erstmals am 28. Oktober 2015 polizeilich befragt und sagte in dieser Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ziemlich heftig mit beiden Händen gegen die WC- Anlage geschlagen. Dann habe ihr Mann scheinbar die Mutter des Beschuldigten beschimpft. Der Beschul- digte habe etwas aus der vorderen Hosentasche genommen und es in die Ge- sässtasche gesteckt. Es sei dunkel gewesen, der Gegenstand sei schwarz gewe- sen, sie sei sich nicht sicher, ob es ein Mobiltelefon gewesen sei. Als ihr Mann

- 14 - aus dem WC gekommen sei, habe der Beschuldigte ihn gepackt, habe mit einer Hand gegen seinen Brustkorb gedrückt und ihn gegen die Türe gestossen, mit der andern Hand habe er ihm ein Messer an den Hals gehalten. Das Messer konnte sie nicht beschreiben. Sie erklärte, sie habe nur gesehen, dass es eine gebogene Spitze gehabt habe. Als sie das Messer gesehen habe, habe sie den Beschuldig- ten am Arm gepackt und habe ihn beruhigen wollen. Als er ihrem Mann das Mes- ser an den Hals gehalten habe, habe er gesagt "und was machen wir jetzt?". Der Beschuldigte habe ihre Hand weggestossen. Dann habe die Tochter angefangen zu weinen und der Beschuldigte habe gesagt, der Geschädigte habe Glück ge- habt, ansonsten er ihn aufgeschlitzt hätte. Der Beschuldigte habe auch gesagt, seine Mutter sei keine Hure. Sie hätten keinen Streit mit dem Beschuldigten ge- habt und ihn zuvor nur einmal in einem Schwimmbad gesehen. Ihre beiden Töch- ter würden zusammen spielen (Urk. 8/1 S. 2). Der Beschuldigte habe das Messer mit der rechten Hand an die linke Halsseite des Geschädigten gehalten mit dem Daumen gegen den Geschädigten und habe das Messer nach dem Angriff wieder in die Hosentasche gesteckt. In der Zeugeneinvernahme vom 25. November 2016 sagte D._____ aus, der Be- schuldigte habe mit flachen Händen gegen die Tür der WC-Anlage geschlagen, in welcher sich der Geschädigte befand. Der Geschädigte habe auf Serbisch gesagt "Ich ficke deine Mutter". Es sei halb dunkel gewesen und sie habe gesehen, dass der Beschuldigte aus der Hosentasche vorne etwas hervorgenommen und an- schliessend in der hinteren rechten Hosentasche versteckt habe oder diesen Ge- genstand mit geradem Arm auf der rechten Körperseite versteckt habe. Als der Geschädigte aus dem WC gekommen sei, habe der Beschuldigte ihn mit dem lin- ken Unterarm gegen die Brust gegen die Kabinenwand gestossen. Der Beschul- digte habe ein Messer in der rechten Hand gehalten und dieses dem Geschädig- ten gegen die linke Halsseite gehalten. Sie habe die Klinge des Messers gese- hen, nicht jedoch den Griff (Urk. 8/2 S. 14). Der Geschädigte sei bocksteif dage- standen und habe sich nicht getraut, sich zu bewegen. Der Beschuldigte habe sinngemäss gesagt, was sie jetzt machen wollen oder was das Problem sei. Sie sei auf die linke Seite des Beschuldigten getreten und habe ihn mit der linken o- der der rechten Hand an seinen rechten Unterarm gefasst und gesagt, er solle

- 15 - sich beruhigen. Der Beschuldigte habe mit dem linken Arm von unten nach oben gegen den Unterarm geschlagen, mit welchem sie ihn gehalten habe. Dann habe ihre Tochter angefangen zu weinen. Der Beschuldigte habe zum Geschädigten gesagt, er habe Glück, dass sein Kind hier sei, sonst hätte er ihn niedergemetzelt. Sie habe nicht gesehen, wohin er das Messer getan habe (Urk. 8/2 S. 5). Die Ver- letzung am Hals des Geschädigten habe sie erst gesehen, als sie zu Hause ge- wesen seien (Urk. 8/2 S. 6). Sie habe gesehen, dass die Spitze des Messers, welches der Beschuldigte dem Geschädigten an den Hals gehalten habe, leicht nach oben gebogen gewesen sei, die Klinge selber sei geradlinig gewesen. Es sei ziemlich dunkel gewesen, sie habe den Eindruck gehabt, die Klinge sei ziemlich dunkel, nicht ganz schwarz, eine Art silberfarbig, nicht glänzend. Der Griff des Messers sei schwarz gewesen, diesen habe sie gesehen, als der Beschuldigte das Messer hervorgenommen habe. Aufgrund der Farbe des Griffes habe sie ge- schlossen, es könnte sich um ein Springmesser handeln, bei der Polizei sei ihr ein ähnliches Messer gezeigt worden. Am Anfang, als der Beschuldigte das Messer aus dem Hosensack geholt habe, sei der Gegenstand quadratisch viereckig schwarz gewesen (Urk. 8/2 S. 7). Sie habe die Klinge erst am Hals gesehen und könne nicht sagen, wann der Beschuldigte die Klinge geöffnet habe. Der Be- schuldigte habe das Messer dem Geschädigten maximal eine Minute an den Hals gehalten, der ganze Vorfall habe 20 bis 30 Minuten gedauert zwischen dem Weg- gehen vom Festzelt bis zum Weggehen von der Toilettenanlage (Urk. 8/2 S. 8). Sie habe gesehen, dass die Klinge den Hals berührt habe, die Klingenspitze habe den Hals nicht berührt, diese habe sie hinter dem Ohr des Geschädigten gese- hen, die leicht gekrümmte Spitze habe nach oben geschaut (Urk. 8/2 S. 9). Der Geschädigte sei dabei bocksteif gestanden (Urk. 8/2 S. 9). Es sei vor Ort halb- dunkel gewesen, nur von der Strassenseite her sei Licht gekommen (Urk. 8/2 S. 10).

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4. Beweiswürdigung 4.1. Grundsätze der Beweiswürdigung Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für die Beweiswürdigung, insbesondere auch betreffend die Aussagenwürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Sachliche Beweismittel 4.2.1. Bericht betreffend DNA- Spuren auf den beschlagnahmten Messern Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des IRM-Berichtes betreffend die Auswertung der ab den beiden beschlagnahmten Messern sichergestellten DNA- Spuren. Es kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. Aus dem Umstand, dass auf den beiden beschlagnahmten Messern des Beschul- digten keine DNA-Spuren des Geschädigten sichergestellt werden konnten, ist zu schliessen, dass keines dieser beiden Messer als Tatmesser in Frage kommt. Da- raus ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschuldigte beim angeklagten Vorfall kein Messer zum Einsatz gebracht hat. Es ist ohne weiteres möglich, dass er ein ande- res Messer einsetzte, welches nicht sichergestellt werden konnte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 31 S. 4; Urk. 57 S. 6, 11) hat die Ehefrau des Geschädigten keines der beim Beschuldigten sichergestellten Messer klar als Tatmesser identifiziert. In der polizeilichen Befragung wurde sie aufgefordert, das Messer zu beschreiben und sagte aus, es habe eine gebogene Spitze gehabt (Urk 8/1 S. 2). Erst dann wurden ihr die beiden beschlagnahmten Messer vorgehalten und erklärte sie auf die Frage, ob sie eines davon erkenne, sie würde auf das schwarze Messer tippen, sei sich jedoch nicht sicher (Urk. 8/1 S. 2). In der Zeugeneinvernahme wurden ihr die beiden Messer erneut vorgehal- ten. Sie erklärte, sie vermute, es habe sich um das Messer mit dem vollständig schwarzen Griff gehandelt, sie könne es aber nicht sicher sagen, die Spitze kom- me ihr bekannt vor, auch die Farbe der Klinge und des Griffes sei in etwa so, wie sie es sich vorgestellt habe (Urk. 8/2 S. 11). Von einer klaren Identifikation eines

- 17 - der beiden beschlagnahmten Messer als Tatmesser kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Entsprechend wird durch den Bericht des IRM be- treffend die Auswertung der DNA-Spuren auf den Messern auch die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Zeugin nicht in Frage gestellt. 4.2.2. Fotodokumentation, Bericht und Gutachten betreffend die Verletzung des Geschädigten Die beim Geschädigten festgestellte Verletzung wurde von der Polizei am Tattag fotografisch dokumentiert. Dem Notfallbericht und ärztlichen Befund des Spitals E._____ ist zu entnehmen, dass das Spital, bei welchem der Geschädigte mit der Polizei vorstellig wurde, eine Schnittverletzung diagnostizierte. Aufgrund der Tat- sache, dass der Geschädigte im Spital angab, es sei ihm ein Messer an den Hals gehalten worden, ist diese Diagnose nicht geeignet, den Beweis für das Vorliegen einer Schnittverletzung zu erbringen bzw. die Möglichkeit einer Kratzwunde mit rechtsgenüglicher Sicherheit auszuschliessen. Das Aktengutachten des IRM basiert auf der vorerwähnten von der Polizei erstell- ten und bei den Akten liegenden Fotodokumentation der Verletzung des Geschä- digten. Im Gutachten wird vorweg festgehalten, dass eine Beurteilung der Verlet- zung des Geschädigten aufgrund der gegebenen Bildqualität nur eingeschränkt möglich sei. Die Verletzung ist nach gutachterlicher Einschätzung am ehesten als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung entstanden, wogegen die Entstehung durch Kratzen eines Fingernagels als eher unwahrscheinlich erscheine, da keine umgebende Schürfung oder das Auftreten von Hautschüppchen vorliege und Hautabschürfungen infolge von Fingernagelkratzen typischerweise breiter seien. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt wer- den kann. Es ist aufgrund der vom Gutachter formulierten Vorbehalte betreffend die Bildqualität der Fotodokumentation jedoch nicht geeignet, den Beweis für das Vorliegen einer Schnittverletzung zu erbringen. Immerhin wird eine Kratzwunde als eher unwahrscheinlich eingeschätzt, was gegen die vom Beschuldigten vor- gebrachte Hypothese spricht, wonach er den Geschädigten beim Packen am Hals mit einem Fingernagel gekratzt haben könnte. Das Gutachten beurteilt die Verlet- zung am ehesten als Schnittwunde. Aufgrund des Gutachtens ist zwar der Beweis

- 18 - einer Schnittwunde nicht erbracht, jedoch ist es geeignet, die Darstellung des Ge- schädigten und seiner Ehefrau zu stützen und lässt die Darstellung des Beschul- digten als eher unwahrscheinlich erscheinen. Was das Vorbringen der Verteidigung, die Verletzung des Geschädigten am Hals hätte auch durch eine scharfe Kante der WC-Kabine hervorgerufen worden sein können (Urk. 57 S. 12 f.; Prot. II S. 20), betrifft, ist zu berücksichtigen, dass so- wohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte und dessen Ehefrau überein- stimmend erklärten, der Beschuldigte habe den Geschädigten mit dem Rücken zur Wand an die WC-Kabine gedrückt (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6; Urk. 8/1 S. 2; Prot. I S. 13). Zu welchem Zeitpunkt in diesem Geschehensablauf der Geschädig- te mit seinem Hals gegen eine Kante der WC-Kabine hätte treffen sollen, ist daher nicht ersichtlich. Da somit bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt, dass sich der Geschädigte seine Verletzung am Hals an einer solchen Kante zugezo- gen haben könnte, erübrigt sich auch die Durchführung der durch den Beschuldig- ten beantragten Verletzungsrekonstruktion mit solchen scharfen Kanten (Urk. 57 S. 12 f.; Prot. II S. 20). 4.3. Aussagen 4.3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat über alle Einvernahmen hinweg konstant bestritten, beim angeklagten Vorfall ein Messer auf sich getragen und gegen den Hals des Ge- schädigten gehalten zu haben. In den übrigen Punkten stimmt seine Darstellung in weiten Teilen mit der Darstellung des Geschädigten und dessen Ehefrau über- ein. So räumte der Beschuldigte immer gleichbleibend ein, gegen die WC-Anlage geschlagen zu haben. Gemäss übereinstimmender Darstellung aller am Vorfall beteiligten Personen hat der Geschädigte darauf reagiert indem er sagte "fick deine Mutter". Durch diesen Ausspruch fühlte sich der Beschuldigte gemäss sei- ner eigenen Darstellung beleidigt, packte den Geschädigten, als dieser aus der Toilette kam, und drückte ihn gegen die WC-Kabine. Der Beschuldigte räumte ein, dass der Geschädigte sich nicht wehrte. Auch in diesem Punkt stimmt seine Dar- stellung mit derjenigen des Geschädigten und seiner Ehefrau überein. Letztere

- 19 - sagte aus, der Geschädigte sei "bocksteif" gestanden. Diese Reaktion des Ge- schädigten erscheint mit der Darstellung des Beschuldigten nicht plausibel erklär- bar, da der Geschädigte gemäss eigener Einschätzung des Beschuldigten grös- ser und schwerer ist als er und ihm keinesfalls körperlich unterlegen war. Bei die- sem Kräfteverhältnis zwischen den beiden Kontrahenten sowie unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass der Geschädigte, als er über den Schlag gegen die WC-Kabine erschrak, sofort verbal reagierte, ist die Tatsache, dass sich der Ge- schädigte nicht gewehrt hat, als er vom Beschuldigten gepackt und an die Wand gedrückt wurde, viel besser in Einklang zu bringen mit dem Einsatz eines Mes- sers gegen seinen Hals als mit einer Schockstarre aufgrund eines blossen Ge- packtwerdens. Auch die Erklärung des Beschuldigten, er habe den Geschädigten gepackt und ihn schlagen wollen, was er nicht getan habe, da er das Kind gese- hen habe, erscheint nicht stimmig. Der ganze Ablauf dauerte auch nach der Dar- stellung des Beschuldigten nur kurze Zeit. Er griff den Geschädigten sofort an, als dieser aus der Toilette kam und hätte - sollte seine Darstellung zutreffen - mit Ge- genwehr des Geschädigten rechnen müssen. Dass er in diesem raschen, dyna- mischen Geschehen, in welchem er sich auf den Geschädigten fokussieren muss- te, plötzlich das Kind gesehen haben und - aufgebracht wie er war - sein Vorha- ben, den Beschuldigten zu schlagen, abgebrochen haben will, erscheint als wenig glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten sind ausserdem insgesamt sehr detailarm und pauschal ausgefallen, was ebenfalls kein Realitätskriterium darstellt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte widersprüchlich aussagte bezüglich der Frage, ob er den Geschädigten mit einer Hand gepackt hat oder mit beiden Händen. In der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 25. November 2016 sagte er aus, er habe den Geschädigten mit der linken Hand gepackt (Urk. 6/2 S. 2), in der Schlusseinvernahme dagegen zeigte er ein Packen des Geschädigten mit beiden Händen und erklärte auf die Frage, ob er den mit beiden Händen gepackt habe, er habe keine Ahnung (Urk. 6/3 S. 2). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft.

- 20 - 4.3.2. Aussagen des Geschädigten Der Geschädigte hat keine Zivilforderungen geltend gemacht, sich nicht als Pri- vatkläger konstituiert und erklärte in seiner Zeugeneinvernahme ausdrücklich, er habe kein Interesse an der Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 7/2 S. 3). Gemäss übereinstimmender Darstellung des Beschuldigten, des Geschädigten und der Ehefrau des Geschädigten haben sie sich vor dem Vorfall erst einmal gesehen und bestanden keinerlei Probleme oder Streitigkeiten zwischen ihnen. Es ist kein Motiv des Geschädigten für eine Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar. Die von der Verteidigung geltend gemachte Variante, dass der Geschädigte sich die Verletzung zu Hause selbst beigefügt haben könnte, kann vor diesem Hinter- grund ausgeschlossen werden. Dass der Geschädigte sich wegen eines Schlages des Beschuldigten gegen die WC-Kabine und eines Packens die Verletzung selbst beifügt und die Umtriebe eines ganzen Strafverfahrens auf sich genommen haben soll, um den Beschuldigten falsch zu belasten, erscheint als abwegig. Wie bereits erwähnt, stimmen die Darstellungen des Beschuldigten und des Ge- schädigten über den Ablauf der Geschehnisse weitgehend überein. Unterschiedli- che Darstellungen liegen einzig bezüglich der Frage des Einsatzes eines Messers sowie der Intervention der Ehefrau des Geschädigten vor. Die Aussagen des Geschädigten sind konstant und detailliert. Sie ergeben ein stimmiges Ganzes und zeigen keine Anzeichen von übertriebener Belastung des Beschuldigten. Er beschrieb nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ihn mit der linken Hand gepackt habe, ihn gegen die WC-Anlage gedrückt habe und ihm mit der rechten Hand an der linken Halsseite ein Messer an den Hals gehalten habe. Dass er sich nicht gewehrt habe, erklärt er nachvollziehbar mit dem Einsatz eines Messers gegen ihn. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung lässt sich aus den Aussagen des Ge- schädigten auch nicht ableiten, dass er sich lediglich aufgrund von äusseren Ein- flüssen Sachen zusammenreimte (Urk. 57 S. 9). Der Geschädigte unterschied im Gegenteil klar zwischen dem, was seine Ehefrau beobachtete und ihm erzählt hat und dem selbst Wahrgenommenen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung

- 21 - und gegen eine Beeinflussung durch oder Absprache mit seiner Ehefrau spricht. Eine Beeinflussung lässt sich sodann entgegen der Auffassung der Verteidigung auch aus seinen Angaben dazu, was er damals an seinem Hals gespürt habe, nicht ableiten. Zwar trifft es entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung zu, dass der Geschädigte in der Zeugeneinvernahme zu einem Zeitpunkt auf die Fra- ge, wie sich der Gegenstand auf seiner Haut angefühlt habe, mit "Gar nichts." antwortete (Urk. 7/2 S. 7). Zu beachten ist jedoch, dass dieser Äusserung voraus ging, dass er ausdrücklich erklärte, ein Messer gespürt zu haben, als er gefragt wurde, ob er an seinem Hals einen Gegenstand gespürt habe (Urk. 7/2 S. 9), und er demnach nicht gänzlich verneinte, etwas an seinem Hals gespürt zu haben. Er deklarierte mithin stets klar, dass er das Messer selbst nicht gesehen habe, dass er es aber an seinem Hals gespürt habe. Somit weisen auch seine Aussagen da- zu, auf welche Art und Weise er das Messer wahrnehmen konnte, keine Hinweise dazu auf, dass er fremde Wahrnehmungen zu seinen eigenen gemacht haben könnte. Schliesslich spricht auch seine Aussage, dass er die Verletzung erst zu Hause bemerkt habe, gegen eine Übertreibungstendenz. Eine plausible Erklärung für die Beendigung des Angriffes des Beschuldigten ergibt sich aus der Aussage des Geschädigten, dass das Kind angefangen habe zu weinen, worauf der Beschuldigte von ihm abgelassen habe. Wie bereits erwähnt werden die Aussagen des Geschädigten gestützt durch die Schlussfolgerungen des IRM-Gutachtens, wonach die Verletzung am ehesten als Schnittverletzung zu beurteilen ist. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Geschädigten als glaubhaft. 4.3.3. Aussagen von D._____ Hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbelastung gelten bei D._____ die gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend den Geschädigten. Es ist kein solches Motiv erkennbar, weshalb auch ausgeschlossen werden kann, dass der Geschä- digte sich die Verletzung selbst zugefügt hat.

- 22 - Die Aussagen von D._____ sind insbesondere betreffend die Beschreibung des Messers von Bedeutung. Sie sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, am Tat- ort sei es dunkel gewesen. Sie habe gesehen, dass der Beschuldigte etwas aus der vorderen Hosentasche genommen habe, der Gegenstand sei schwarz gewe- sen, sie sei nicht sicher, ob es ein Mobiltelefon gewesen sei. Das Messer, wel- ches der Beschuldigte dem Geschädigten an den Hals gehalten habe, konnte sie in dieser ersten Einvernahme nicht beschreiben, sie erklärte, sie habe nur gese- hen, dass es eine gebogene Spitze gehabt habe. Aus dieser vorsichtigen, diffe- renzierten Schilderung von D._____ sowohl bezüglich der Vermutung, dass der Gegenstand ein Mobiltelefon gewesen sei wie bezüglich der zurückhaltenden Be- schreibung des Messers, geht hervor, dass sie keine Tendenz zur Übertreibung zeigte. Erst als ihr die beiden beschlagnahmten Messer vorgehalten wurden, er- klärte sie auf die Frage, ob sie eines davon erkenne, sie würde auf das schwarze Messer tippen, sei sich jedoch nicht sicher (Urk. 8/1 S. 2). In der Zeugeneinver- nahme wurden ihr die beiden Messer erneut vorgehalten. Sie erklärte, sie vermu- te, es habe sich um das Messer mit dem vollständig schwarzen Griff gehandelt, sie könne es aber nicht sicher sagen, die Spitze komme ihr bekannt vor, auch die Farbe der Klinge und des Griffes sei in etwa so, wie sie es sich vorgestellt habe (Urk. 8/2 S. 11). Von einer Identifikation eines der beiden Messer als Tatmesser kann bei dieser zurückhaltenden Aussage, welche Unsicherheit offenlegt, nicht gesprochen werden. Es wurde bereits vorstehend (4.2.1.) darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin durch den Bericht des IRM betreffend die Auswertung der DNA-Spuren auf den Mes- sern nicht in Frage gestellt wird. Das Argument der Verteidigung, wonach es am Tatort so dunkel gewesen sei, dass die Zeugin kein Messer habe sehen können (Urk. 31 S. 2 f.; Urk. 57 S. 3 ff.), wird durch die differenzierte, glaubhafte Aussage der Zeugin widerlegt. Insbeson- dere ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin gemäss ihren Aussagen zum Be- schuldigten und dem Geschädigten herangetreten ist und das Geschehen aus der Nähe verfolgte und intervenierte. Auch nach Darstellung des Beschuldigten war es zwar dunkel, jedoch gab es eine Strassenbeleuchtung weit weg (Urk. 6/2 S.7). Es hätte denn auch erstaunt, wenn die WC-Anlagen und der Weg zu diesen an

- 23 - einem solchen Anlass nur unzureichend beleuchtet gewesen wären. Der Be- schuldigte sah zudem offensichtlich auch genug, um den Geschädigten zielge- richtet zu packen. Abgesehen davon, dass die Lichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt kaum identisch rekonstruiert werden könnten, da nicht nur dieselben Wetterver- hältnisse herrschen müssten wie am 4. Oktober 2015 um ca. 20.50 Uhr, sondern auch sämtliche Chilbi-Stände genau gleich wie damals aufgestellt werden müss- ten, um eine vergleichbare Situation herzustellen, erweist sich die beantragte Durchführung eines Augenscheins am Tatort zur Rekonstruktion der Lichtverhält- nisse (Urk. 57 S. 3 ff.; Prot. II S. 20) somit auch aufgrund der Differenziertheit der Aussagen der Ehefrau des Geschädigten nicht als notwendig. Die Zeugin sagte ebenfalls nachvollziehbar aus, dass der Beschuldigte vom Ge- schädigten abgelassen habe, als das Kind angefangen habe zu weinen. Es wurde bereits bei der Würdigung der Aussagen des Geschädigten ausgeführt, dass die- se Darstellung der Geschehnisse weit glaubhafter erscheint als diejenige des Be- schuldigten, wonach er, während er den Geschädigten gepackt habe und ihn ha- be schlagen wollen, das Kind gesehen habe, weshalb er nicht geschlagen habe. Schliesslich ist zum Argument der Verteidigung Stellung zu nehmen, wonach es nicht als plausibel erscheine, dass die Ehefrau des Geschädigten den Beschuldig- ten an der rechten Hand gepackt habe, in welcher dieser das Messer gehalten habe, da durch eine solche absurde Aktion ja gerade die Gefahr erst entstanden wäre, dass der Geschädigte durch das Messer hätte verletzt werden können (Urk. 31 S. 7 f.). Dazu ist festzuhalten, dass die Zeugin aussagte, der Beschuldig- te habe den Geschädigten mit dem linken Unterarm gegen die Brust gegen die Kabinenwand gestossen und mit der rechten Hand das Messer an die linke Hals- seite des Geschädigten gehalten. Sie sei auf die linke Seite des Beschuldigten getreten und habe ihn mit der linken Hand an seinen rechten Unterarm gefasst und gesagt er solle sich beruhigen, worauf dieser dann mit seinem linken Arm ge- gen ihren linken Unterarm geschlagen habe. Im gleichen Atemzug erklärte die Zeugin, sie müsse berichtigen, dass sie nicht mehr genau wisse, ob sie ihn tat- sächlich mit ihrer linken Hand oder mit der rechten an den Arm gefasst habe, sie

- 24 - denke eher mit der rechten Hand (Urk. 8/2 S. 5). Angesichts dieser unmittelbar er- folgten Berichtigung erscheint die Aussage der Zeugin als plausibel. 4.4. Fazit Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten und der Zeugin ist der Sachverhalt gemäss Anklage auch in dem vom Beschuldigten bestrittenen Punkt erstellt. Angesichts des Umstandes, dass keine Beweismittel dafür vorliegen, wie genau und wann der Beschuldigte dem Geschädigten die Schnittverletzung zu- fügte, ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 41) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Schnittverletzung durch den Druck beim Auflegen des Messers entstanden ist und nicht durch ein bewusstes langsames Einritzen in die Haut, wie Staatsanwaltschaft in ihren Ausführungen vor Vorinstanz mutmasste (Urk. 30 S. 8). III. Rechtliche Würdigung

1. Abgrenzung Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB Zur Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StG hat das Bundesgericht festgehalten, eine Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzufüh- ren sei, beurteile sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (BGE 124 IV 53 E. 2). Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zumindest in Kauf genommen, dass im Rahmen eines dynamischen Geschehens (Abwehrbe- wegung, Stolpern des Geschädigten oder Kampfgeschehen) eine lebensgefährli- che Verletzung am Hals durch Anschneiden oder Anstechen der Hauptblutgefäs- se hätte resultieren können, was zum raschen Verbluten hätte führen können. Der Vorwurf der Anklage geht somit dahin, dass die Lebensgefahr durch eine Verlet- zung herbeigeführt worden wäre, was im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung unter dem Aspekt von Art. 122 StGB zu beurteilen ist. Ferner besteht zwischen Körperverletzungsdelikten und dem Tatbestand der Ge- fährdung des Lebens grundsätzlich echte Konkurrenz, eine Ausnahme bildet die

- 25 - Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB, bei welcher die lebensge- fährliche Körperverletzung gerade Tatbestandsmerkmal bildet, weshalb dieser Tatbestand demjenigen von Art. 129 StGB vorgeht (S. Maeder, Basler Kommen- tar, Strafrecht I, 4. A., Art. 129, N 62). Da Art. 129 StGB subsidiär ist, ist daher zuerst zu prüfen, ob der Tatbestand des Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt ist, bzw. ein Versuch dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StG, da die aus dem Vorfall effektiv re- sultierende Verletzung keine lebensgefährliche Verletzung darstellt.

2. Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn die Lebensgefahr unmittelbar ist, der Todeseintritt ernstlich wahrschein- lich wird (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. Art. 122, N 5). Eine tiefe Schnittverletzung auf der linken Halsseite des Geschädigten wäre ge- eignet gewesen, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Im Gutachten des IRM wird dazu ausgeführt, dass in der Tiefe an der linkten Halsseite lebenswichtige Struk- turen verlaufen, insbesondere grosse Blutgefässe wie die linke Halsschlagader und Halsvene. Entsprechend können gemäss Gutachten Verletzungen mit dem Messer an dieser Stelle zur Eröffnung der linken Halsschlagader mit lebensbe- drohlichem Blutverlust, irreversiblen Schäden bis hin zum Tod führen, oder bei Läsion der linken Halsvene die Gefahr einer Luftembolie entstehen, eines Blutver- lustes, von Blutungen in die Luftröhre mit Erstickungsfolge. Ferner wird im Gut- achten festgehalten, dass es bei Eröffnung der Halsschlagader ohne sofortige medizinische Versorgung innerhalb weniger Minuten zum Tod aufgrund eines Blutverlustes kommen kann (Urk. 3/9 S. 5). Diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und werden seitens des Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt. Damit ist auch zu bejahen, dass bei einem tieferen Schnitt als dem effektiv resultierenden die Gefahr einer Eröffnung der Halsschlagader mit Todes- eintritt innerhalb weniger Minuten bestanden hätte, was ohne weiteres eine ernst- liche und dringliche Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts darstellt und Lebensge- fahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB begründet.

- 26 - Da keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung das Ziel der Handlung des Beschuldigten war, kann in subjektiver Hin- sicht direkter Vorsatz ausgeschlossen werden. Zu prüfen bleibt, ob sich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung erstellen lässt. Mangels Geständnis des Be- schuldigten ist aufgrund der Umstände zu entscheiden, ob der Beschuldigte in Kauf genommen hat, eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen. Darunter fallen die Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung, Bewegründe des Täters, Art der Tathandlung (BGE 133 IV 17). Dass im Hals eines Menschen le- benswichtige Blutgefässe verlaufen, deren Verletzung die Gefahr des Verblutens mit sich bringt, gehört zum Allgemeinwissen und war auch dem Beschuldigten bekannt (Urk. 6/3 S. 11). Der Beschuldigte hatte den ahnungslosen Geschädigten durch einen Schlag gegen die WC-Kabine erschreckt. Durch das Schimpfwort des Geschädigten als Reaktion auf den Schlag gegen die Kabine fühlte der Beschul- digte sich beleidigt und packte den Geschädigten aus dieser Gemütsbewegung heraus unvermittelt, als dieser die Kabine verliess, drückte ihn gegen die Kabi- nenwand und hielt ihm ein Messer an den Hals. Der Geschädigte war in keiner Weise darauf vorbereitet. Der Beschuldigte war aufgebracht und reagierte offen- sichtlich impulsiv und unbesonnen. Er musste damit rechnen, dass der kräftige und grosse Geschädigte auf diesen unvermittelten Angriff gezielte Abwehrbewe- gungen oder auch aufgrund der Überrumpelung unkontrollierte Bewegungen ma- chen würde. Bei einem solchen dynamischen Geschehen hätte die Gefahr be- standen, dass der Geschädigte eine tiefere Verletzung am Hals erleiden würde. Dass es effektiv bei einer nur 1 mm tiefen Schnittverletzung blieb, ist darauf zu- rückzuführen, dass der Geschädigte sich nicht bewegte und steif stehen blieb. Dass überhaupt eine Schnittverletzung entstand, zeigt, dass der Beschuldigte das Messer mit einem gewissen Druck gegen den Hals des Geschädigten hielt, was die Gefahr einer tieferen Verletzung bei einer unkontrollierten Bewegung des Ge- schädigten oder eines sich entwickelnden dynamischen Geschehens noch deut- lich erhöhte. Die Vorinstanz argumentierte, wer die Klinge eines Messers am Hals spüre, verhalte sich in der Regel ruhig, weshalb der Beschuldigte nicht mit einer Eskalation habe rechnen müssen (Urk. 42 S. 44 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, ist das Verhalten einer angegriffenen Person in einer Situation

- 27 - wie der vorliegenden doch kaum kalkulierbar. Die Vorinstanz weist denn auch zu- treffend darauf hin, dass der Beschuldigte und der Geschädigte beide alkoholisiert waren, was zu ungeschickten Reaktionen führen kann. Zudem war die Ehefrau des Geschädigten zugegen, mit deren Intervention gerechnet werden musste (die dann auch tatsächlich erfolgte). Weder das Verhalten des Geschädigten noch dasjenige der anwesenden Drittpersonen war für den Beschuldigten einschätzbar und kontrollierbar, trotzdem hielt er in dieser Situation ein Messer mit Druck ge- gen den Hals des Geschädigten. Wenn sich der Eintritt des Erfolgs (vorliegend lebensgefährliche Körperverletzung) dem Täter als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen vernünftigerweise nur als In- kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann, ist der Schluss auf Eventualvor- satz begründet (BGE 133 IV 17). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum Eventualvorsatz drängte sich dem Beschuldigten unter den gegebe- nen Umständen die Verursachung einer lebensgefährlichen Verletzung als so wahrscheinlich auf, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass Eventualvorsatz auch gegeben ist, wenn dem Beschuldigten der tatbe- standsmässige Erfolg (lebensgefährliche Verletzung) unerwünscht ist, er sich aber damit abfindet (BGE 133 IV 16 E. 4.1.).

3. Fazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Grundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 42 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da vorliegend in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid ein Schuld- spruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolgt, erstreckt sich der

- 28 - Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die altrechtliche untere Grenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe spielt vorliegend keine Rolle, da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - für die auszufällenden Sankti- onshöhe die Sanktionsart der Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt. Es erübri- gen sich daher Ausführungen zum Übergangsrecht.

2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist gedanklich vom vollendeten De- likt und damit hinsichtlich des Taterfolges von schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB auszugehen. Konkret nahm der Beschuldigte, durch das Hal- ten des Messers an den Hals des Geschädigten insbesondere Verletzungen le- benswichtiger Strukturen wie der linken Halsschlagader oder Halsvene in Kauf, welche lebensgefährlich sein und/oder zu schweren bleibenden Beeinträchtigun- gen führen können und somit auch innerhalb des Tatbestandes von Art. 122 StGB zu den schweren Verletzungen gehören. Der Beschuldigte hat dem Geschädigten das Messer aus nichtigem Anlass an den Hals gedrückt, weil dieser aus der Toi- lettenkabine gerufen hatte "fick Deine Mutter". Zulasten des Beschuldigten gilt es zu beachten, dass er den Geschädigten zuvor mit einem Schlag gegen die Toilet- tenkabine erschreckt hatte und die Reaktion des Geschädigten nicht gegen den Beschuldigten persönlich gerichtet war, da der Geschädigte gar nicht wusste, wer den Schlag ausgeführt hat. Obwohl dies für den Beschuldigten erkennbar war, fühlte er sich persönlich beleidigt, packte aus diesem Impuls heraus sofort den Geschädigten und hielt ihm das Messer an den Hals. Das Vorgehen des Be- schuldigten ist nicht nachvollziehbar, zumal das Verhältnis zwischen ihm und dem Geschädigten vor dem Vorfall in keiner Weise belastet war. Die Tat erfolgte spon- tan, war nicht geplant und zeugt nicht von grosser krimineller Energie. Die Gefahr des Erfolgseintritts (lebensgefährliche Körperverletzung) war aufgrund des delikti- schen Verhaltens gross. Der Beschuldigte liess sich durch die Intervention der Ehefrau des Geschädigten nicht zur Vernunft bringen, vielmehr erhöhte er die Ge-

- 29 - fahr einer Eskalation und von unkontrollierten Bewegungen durch das Wegschla- gen ihres Armes. Vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre eingetreten, wäre das objektive Verschulden in Würdigung all dieser Umstände als schwer zu qualifizieren und es erschiene eine Einsatz- strafe im Bereich von 7 bis 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.1.2. Versuchte Tatbegehung Diese hypothetisch schuldangemessene Einsatzstrafe ist jedoch aufgrund des Umstandes zu reduzieren, dass es beim Delikt zum Nachteil des Geschädigten bei einem Versuch geblieben ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vom Geschädigten aus eigenem Antrieb abgelassen hat, als das Kind weinte. Dass es bei einem Versuch geblieben ist, ist daher zu einem grossen Teil darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte vom Geschädigten abliess. Ausserdem hat der Geschädigte letztlich effektiv nur eine leichte Verletzung ohne bleibende Folgen erlitten, was dazu führt, dass sich der Versuch deutlich straf- mindernd auswirkt. Es rechtfertigt sich daher, die hypothetische Einsatzstrafe auf rund 30 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.1.3. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Ausserdem ist zu beachten, dass er das Messer nicht gezielt mit sich trug, um jemanden damit zu verletzen. Er fühl- te sich durch den Ausspruch des Geschädigten beleidigt, was aufgrund des äusseren Ablaufs unverständlich erscheint. Das Verhalten des Beschuldigten er- scheint als unreifes Imponiergehabe, zu dem die im Tatzeitpunkt bestehende Al- koholisierung des Beschuldigten beigetragen haben dürfte, die sich schon darin manifestierte, dass er ohne Veranlassung einfach, weil er Spass daran fand, ge- gen die Toilettenkabine schlug, um die darin befindliche Person zu erschrecken. Der Beschuldigte selber sagte aus, er sei "besoffen" gewesen, konnte aber nicht beschreiben, wie sich dies konkret ausgewirkt haben soll. Zuerst erklärte er, er habe keine Mühe gehabt, zu laufen (Urk. 6/2 S. 10), um dann später auszusagen, er habe keine Reaktion gespürt wegen des Alkoholkonsums, als er nach Hause gegangen sei, habe er schon ein bisschen gewankt (Urk. 6/3 S. 13). Vor Vor-

- 30 - instanz erklärte er allgemein, er sei betrunken gewesen, wenn man betrunken sei, sei die Motorik eingeschränkt und man merke es beim Laufen (Prot. I S. 11). Die- se pauschalen Angaben des Beschuldigten zeugen nicht von einer derart starken Alkoholisierung, dass sie bei ihm eine Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hätte. So war er denn auch trotz Alkoholisierung in der Lage, von der deliktischen Handlung Abstand zu nehmen, was sich darin zeigt, dass er vom Geschädigten abliess, als das Kind weinte. Dennoch ist ihm eine gewisse Enthemmung auf- grund des Alkoholkonsums zuzugestehen. 2.1.4. Fazit Tatkomponente Angesichts dieser alkoholbedingten Enthemmung sowie insbesondere aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung vermag die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden weiter zu relativieren. Insgesamt wiegt das Tatverschul- den somit dennoch leicht. Es rechtfertigt sich daher, die hypothetische Einsatz- strafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in Kroatien geboren und ist dort bis zu seinem 12. Lebens- jahr zusammen mit einer Schwester bei den Grosseltern aufgewachsen. An- schliessend kam er 1988 zu den Eltern in die Schweiz. Hier besuchte er die

5. und 6. Primarschule und zwei Jahre Oberstufe. Er hat weder eine Lehre noch eine Anlehre absolviert. Nach der Schule hat er auf Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet und nebenbei als Türsteher. Er arbeitet auf dem Bau als Gipser und Fassadenbauer. Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern (2 und 4 Jahre alt) zusammen. Er arbeitet vollzeitlich in einem Gipsergeschäft und erzielt ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 5'680.– (Prot. II S. 11). Seine Ehefrau ist be- rufstätig, sie arbeitet 100 % als Filialleiterin in einem Lebensmittelgeschäft (Prot. II S. 12). Er verfügt weder über Vermögen noch hat er Schulden (Prot. II S. 12 f.).

- 31 - Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren. 2.2.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Entscheid der Staatsan- waltschaft Kreuzlingen, Thurgau, vom 21. August 2013 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen be- straft (Urk. 44). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und wirkt sich nur leicht straf- erhöhend aus. Der Beschuldigte legte kein Geständnis ab. Sein Nachtatverhalten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 2.2.3. Fazit Täterkomponente Aus der Täterkomponente ergeben sich keine strafmindernden Faktoren. Die nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich nur leicht straferhöhend aus.

3. Strafe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe unter drei Jahren bestraft, diese Strafdauer erlaubt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges. Da der Be- schuldigte nur eine nicht einschlägige Vorstrafe aufweist und in stabilen sozialen und beruflichen Verhältnissen lebt, besteht begründete Aussicht auf Bewährung, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind.

- 32 - Die massgebenden Kriterien bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe in den Grenzen gemäss Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB sind das Verschulden und die Prognose (Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I,

4. A., Art. 43 N 18 und N 19). Vorliegend wiegt das Verschulden insbesondere un- ter Berücksichtigung der versuchten sowie der eventualvorsätzlichen Tatbege- hung leicht und die Prognose ist günstig. Es erscheint daher angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe auf das Minimum von 6 Monaten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 StGB festzusetzen. Im Umfang von 22 Monaten ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. Zwar ist der Beschuldigte vorbestraft, in Anbetracht dessen, dass der Beschuldig- te einen Teil der auszufällenden Freiheitsstrafe verbüssen werden muss, ist aber davon auszugehen, dass ihn dies ausreichend beeindrucken wird, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auch die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren anzusetzen. VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen zu bestäti- gen. Dies gilt auch für die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, welche vom Be- schuldigten insofern angefochten wurde, als er die Kostenauflage im Umfang von Strafbefehlskosten beantragen liess, was mit seinem Antrag auf Schuldspruch wegen Tätlichkeiten in Zusammenhang steht. Für den Fall eines anklagegemäs- sen Schuldspruchs wurde die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz vom Be- schuldigten zu Recht nicht bemängelt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, unterliegt die Staatsanwaltschaft einzig hinsichtlich des beantragten Strafmasses. Da es sich dabei jedoch um ei- nen Ermessensentscheid handelt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten dennoch vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beru-

- 33 - fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rück- forderung gegenüber dem Beschuldigten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 45). Auch die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 27. Juni 2018. Er bean- tragt Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB eventualiter wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB, Bestrafung mit einer Busse und Kostenauflage im Umfang von Strafbefehlskosten (Urk. 46). Anschlussberufung wurde innert der mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2018 angesetzten Frist von keiner Seite erklärt. Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil somit einzig bezüg- lich Dispositiv-Ziffer 5 (Beschlagnahmungen) und Ziffer 7 (Honorar amtliche Ver-

- 6 - teidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Alle weiteren Punkte bilden Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es seien ein Augenschein am Ort des Vorfalles sowie Rekonstruktionen zu den Fragen durchzuführen, ob es möglich sei, eine ähnliche Verletzung mittels eines abgerissenen oder eingeschnittenen Fingernagels herbeizuführen und ob man sich eine solche Verletzung auch an den häufig auftretenden scharfen Kan- ten solcher WC-Boxen zufügen könne (Prot. II S. 20). Wie sich in den nachste- henden Erwägungen zeigen wird, erübrigen sich diese weiteren Beweisabnahmen jedoch. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 4. Oktober 2015 um ca. 20.50 Uhr anlässlich der "B._____-Chilbi" einmal heftig an eine WC-Box geschla- gen, in welcher sich der Geschädigte C._____ aufgehalten habe. Der Geschädig- te sei erschrocken und habe auf Serbisch gerufen "fick Deine Mutter". Als der Ge- schädigte die WC-Box verlassen habe, habe der Beschuldigte ihn gepackt, ihm mit dem linken Unterarm gegen die Brust gedrückt und mit der rechten Hand ein geöffnetes Messer mit der scharfen Seite der Messerklinge an die linke Halsseite gehalten mit der sinngemässen Bemerkung "Was sollen wir jetzt machen? Was ist jetzt das Problem?". In der Folge habe die Ehefrau des Geschädigten (D._____) den Beschuldigten am rechten Unterarm gefasst und habe ihn gebe- ten, sich zu beruhigen. Der Beschuldigte habe mit der linken Hand gegen den Un- terarm von D._____ geschlagen, wodurch dieser weggeflogen sei. Während dem Wegschlagen des Armes der Ehefrau des Geschädigten habe der Beschuldigte die Messerklinge die ganze Zeit an die linke Halsseite des Geschädigten gehalten und habe zu einem nicht genau eruierbaren Zeitpunkt in die besagte Stelle einge- schnitten. Der Geschädigte habe dadurch eine ca. 9 cm lange und ca. 1 mm tiefe, geradlinige, leicht blutende oberflächliche Schnittverletzung erlitten.

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2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, vor Vorinstanz und auch im Berufungs- verfahren konstant, beim besagten Vorfall ein Messer eingesetzt zu haben. Er anerkannte, mit den Händen heftig gegen die WC-Box geschlagen und den Ge- schädigten gepackt zu haben, als dieser aus dem WC kam, weil dieser gesagt habe "fick Deine Mutter". Er habe dem Geschädigten eine Ohrfeige geben wollen und habe diesen gegen das WC gedrückt. Ein Messer habe er nicht dabei gehabt (Prot. I S. 13 f.; Prot. II S. 15 ff.). Zu prüfen ist daher, ob sich der bestrittene Sachverhalt anhand der nachfolgend darzulegenden Beweismittel erstellen lässt.

3. Beweismittel 3.1. Sachliche Beweismittel 3.1.1. Fotodokumentation Seitens der Polizei wurde nach der Anzeigeerstattung eine Fotodokumentation der Verletzung des Geschädigten erstellt (Urk. 2/1). 3.1.2. Arztberichte

a) Notfallbericht und ärztlicher Befund Spital E._____ Gemäss dem Notfallbericht des Spitals E._____ vom 5. Oktober 2015 wurde der Geschädigte am 4. Oktober 2015 in Begleitung der Polizei im Spital vorstellig und gab an, er sei von einem Mann körperlich angegriffen und mit einem Messer be- droht worden, welches ihm an den Hals gehalten worden sei. Die Vorstellung sei erfolgt zur Wundversorgung und forensischer Dokumentation der Verletzung. Der Befund des Spitals lautet auf Vorliegen einer ca. 9 cm langen von der Rückensei- te nach vorne zur Bauchseite verlaufenden max. 1 mm tiefen oberflächlichen Schnittverletzung (Urk. 3/1).

- 8 - Die Staatsanwaltschaft holte einen ärztlichen Befund beim Spital E._____ ein. Dieser wurde am 11. April 2016 erstattet (Urk. 3/3). Darin wird festgehalten, dass der Patient eine oberflächliche ca. 9 cm lange Schnittverletzung am Hals links er- litten hat, welche 1 mm tief war und von seitlich hinten nach vorne verlief. Eine Selbstbeibringung sei möglich, das Verletzungsmuster könne jedoch auch durch äussere Gewalt entstanden sein. Im Rahmen der Untersuchung sei leidglich eine Wunddesinfektion sowie Auffrischung der Tetanusimpfung erfolgt. Es sei keine unmittelbare Lebensgefahr zu erwarten gewesen. Im Rahmen der Vorstellung auf der Notfallstation sei die Fotodokumentation des Befundes erfolgt.

b) Aktengutachten Institut für Rechtsmedizin Die Staatsanwaltschaft beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend IRM) mit der Erstattung eines Aktengutachtens betreffend die Entstehung der Verletzung des Geschädigten und die daraus resultierende Ge- fahr. Das entsprechende Gutachten datiert vom 28. Dezember 2016 (Urk. 3/9). Es basiert auf der polizeilichen Fotodokumentation der Verletzung des Geschädigten. Vorweg wird im Gutachten festgehalten, aufgrund der gegebenen Bildqualität sei eine Beurteilung der Verletzung an der linken Halsseite des Geschädigten nur eingeschränkt möglich. Auf den Bildern präsentiere sich eine strichförmige, ca. 9 cm lange und max. 0,2 cm breite vom linkseitigen Nacken bis zur Mitte der linken Halsseite reichende, soweit beurteilbar glattrandige Hautdurchtrennung. Soweit beurteilbar, könnten keine umgebenden Blutergüsse oder Hautabschürfungen festgestellt werden. Die beschriebene Verletzung sei aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung entstanden, wofür die eingeschränkt beurteilbar glatten Wundränder sowie das Fehlen eines umge- benden Schürf- oder Quetschungsanteils sprechen würden (Urk. 3/9 S. 4). Eine Entstehung der Verletzung durch Kratzen eines Fingernagels erscheine als eher unwahrscheinlich, da eine solche Verletzung durch eine umgebende Schürfung sowie das Auftreten von Hautschüppchen gekennzeichnet sei und vorliegend sol- che Kennzeichen fehlen würden. Ausserdem sei eine Hautabschürfung infolge von Fingernagelkratzen typischerweise breiter (Urk. 3/9 S. 4). Bereits dieses Gut- achten hat sich demnach mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verletzung

- 9 - des Geschädigten auch durch das Kratzen mit einem Fingernagel hätte hervorge- rufen werden können. Da die Herbeiführung der Verletzung mittels eines Finger- nagels durch die Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dabei als eher unwahrscheinlich beurteilt wurde, erübrigt sich die durch den Beschuldigten beantragte Vornahme eines Versuchs betreffend die Herbeiführung einer Kratz- wunde mittels eines abgerissenen oder eingeschnittenen Fingernagels (Urk. 57 S. 12; Prot. II S. 20.) Aus dem Gutachten des IRM geht weiter hervor, dass an der linken Halsseite in der Tiefe lebenswichtige Strukturen verlaufen, insbesondere grosse Blutgefässe wie die Halsschlagader und Halsvene. Da die Verletzung max. 1 mm tief gewesen sei, habe keine unmittelbare Gefährdung dieser Strukturen vorgelegen. Verlet- zungen mit einem scharfen Gegenstand gegen den Hals könnten aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu den oben genannten lebenswichtigen Strukturen grundsätzlich zu tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen (insbesonde- re Eröffnung der linken Halsschlagader mit lebensbedrohlichem Blutverlust, Läsi- on der linken Halsvene mit der Gefahr einer Luftembolie, Gefahr von Blutungen in die Luftröhre, die zum Ersticken führen können). 3.1.3. Bericht betreffend beschlagnahmte Messer Ab den beiden in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Taschenmes- sern wurden durch das Forensische Institut Zürich DNA- Spuren asserviert (Urk. 5/1). Das IRM wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft mit der Aus- wertung und Beweiswertberechnung dieser Spuren beauftragt. Gemäss Bericht des IRM vom 21. Juni 2017 konnte der Geschädigte bezüglich beider Messer als Spurengeber der ab Griff und Klinge sichergestellten DNA-Spuren ausgeschlos- sen werden. Gemäss IRM kann davon ausgegangen werden, dass die nachge- wiesenen DNA-Spuren auf den beiden Messern von der gleichen männlichen Person stammen, wobei festzuhalten ist, dass den Gutachtern kein DNA-Profil des Beschuldigten zur Verfügung stand (Urk. 5/8 S. 2 f.).

- 10 - 3.2. Aussagen 3.2.1. Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Befragung vom 9. November 2015 bestätigte der Beschuldig- te, dass er an die Türe der WC-Kabine geschlagen habe, um den Geschädigten zu erschrecken. Dieser habe irgendetwas geschwafelt über seine Mutter. Er habe gewartet, bis der Geschädigte herausgekommen sei und habe ihm gesagt, er sol- le seine Mutter nicht beleidigen, habe sich umgedreht und habe gehen wollen. Der Geschädigte habe dann wieder seine Mutter beleidigt. Er habe den Geschä- digten am Hals gepackt und habe ihm eins schlagen wollen. Als er das Kind da- neben gesehen habe, habe er ihn losgelassen (Urk. 3/1 S. 1). Er kenne den Ge- schädigten nur vom Sehen her und habe nie Probleme mit ihm gehabt. Es stimme nicht, dass er ein Messer gehabt habe. Ausser wenn er zum Fischen gehe, trage er kein Messer auf sich. Er wisse nicht, ob er den Geschädigten am Hals gekratzt habe, er sei betrunken gewesen (Urk. 3/1 S. 1 f.). Auf Vorhalt der Aussage der Ehefrau des Geschädigten erklärte er, er wisse nicht mehr, dass sie ihn am Arm angefasst habe (Urk. 3/1 S. 4). Der Beschuldigte sagte in der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 25. No- vember 2016 aus, er habe kein Messer dabei gehabt. Es stimme, dass er mit der offenen Hand auf die Tür der WC-Kabine geschlagen habe und dabei gewusst habe, dass der Geschädigte sich darin aufgehalten habe. Der Geschädigte habe geflucht und seine Mutter beleidigt. Als er rausgekommen sei habe er weiter seine Mutter beleidigt. Darauf habe er den Geschädigten am Hals gepackt und habe ihm eine Ohrfeige verpassen wollen. Dies habe er nicht getan, da Frau und Toch- ter des Geschädigten da gewesen seien. Er habe den Geschädigten mit der lin- ken Hand gehalten und habe ihm mit der rechten Hand eins hauen wollen. Wie die Verletzung des Geschädigten entstanden sei, könne er sich nicht erklären, vielleicht stamme diese von einem seiner Fingernägel (Urk. 6/2 S. 2 f. und S. 11). Er bestätigte, dass er den Geschädigten vorher nur einmal gesehen habe und mit ihm keine Probleme gehabt habe. Ihre Töchter hätten zusammen auf dem Spiel- platz gespielt (Urk. 6/2 S. 4). Soweit er sich erinnere, habe sich der Geschädigte nicht gewehrt als er ihm mit der linken Hand am Hals gedrückt habe (Urk. 6/2

- 11 - S. 7). Er wüsste nicht, dass er der Ehefrau des Geschädigten gegen die Hand ge- schlagen hätte. Sie habe etwas gesagt, er nehme an zu ihm (Urk. 6/2 S. 7). In der Schlusseinvernahme vom 25. August 2017 erklärte der Beschuldigte, es tue ihm leid, dass er den Geschädigten so am Hals gepackt habe und zeigte da- bei ein Packen mit beiden Händen. Auf die Frage, ob er denn mit beiden Händen gepackt habe, antwortete der Beschuldigte, er habe keine Ahnung (Urk. 6/3 S. 2). Soviel er wisse, habe der Geschädigte darauf gar nicht reagiert, es könne aber auch sein, dass er reagiert habe, er wisse es nicht (Urk. 6/3 S. 3). Der Beschul- digte bestätigte, an die WC-Tür geschlagen zu haben. Als der Geschädigte raus- gekommen sei, habe er über seine Mutter geflucht, deshalb habe er ihn am Hals gepackt. Erneut sagte er aus, er habe mit dem Geschädigten zuvor keine Streitig- keiten gehabt. Der Beschuldigte bestritt weiterhin, ein Messer auf sich getragen zu haben und dieses dem Geschädigten an den Hals gehalten zu haben (Urk. 6/3 S. 7). Er verneinte, der Ehefrau des Geschädigten von unten her kommend gegen den Unterarm geschlagen zu haben, seines Wissens sei er bei der Auseinander- setzung nicht mit ihr in Kontakt gekommen (Urk. 6/3 S. 6). Er habe den Geschä- digten am Hals gefasst und habe ihm eine Ohrfeige versetzen wollen. Dies habe er aber nicht getan, weil er glaublich die Tochter des Geschädigten gesehen habe (Urk. 6/3 S. 9). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er vor der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten nur ein oder zwei Mal Kontakt gehabt habe und keine Probleme bestanden hätten. Er erklärte sich geständig, gegen die WC-Tür geschlagen zu haben. Der Geschädigte habe seine Mutter be- leidigt und gesagt "Fick deine Mutter", deshalb habe er ihn gepackt und habe ihm eine Ohrfeige verpassen wollen. Er wisse nicht mehr, weshalb er es nicht getan habe, wisse nicht, ob er seine Tochter gesehen habe (Prot. I S. 13). Er wisse, dass er den Geschädigten gegen das WC gedrückt habe, ob er mit beiden Hän- den zugepackt habe, wisse er nicht mehr, wahrscheinlich schon. Es sei so schnell gegangen in dieser Nacht, er wisse nicht genau, wie es abgelaufen sei. Er wisse, dass er den Geschädigten gepackt habe und es wäre möglich, dass er ihn mit beiden Händen gepackt habe, aber er wisse es nicht mehr (Prot. I S. 13 f.). So-

- 12 - weit er sich erinnere, habe sich der Geschädigte erschrocken und habe nichts gemacht. Er habe kein Messer dabei gehabt (Prot. I S. 14 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine zuvor gemachten Angaben. Er bestritt insbesondere erneut, beim in Frage stehenden Vorfall ein Messer auf sich getragen zu haben. Er erwähnte allerdings auch, dass er sich an viele Sachen nicht mehr genau erinnern könne. So wisse er beispiels- weise nicht mehr, ob er den Geschädigten mit einer oder mit beiden Händen am Hals gepackt habe. Dass er ihn am Hals gepackt habe, räumte er jedoch weiter- hin ein (Prot. II S. 15 ff.). 3.2.2. Aussagen des Geschädigten In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015 sagte der Geschädigte aus, er habe sich erschrocken, als jemand stark und sehr laut gegen die WC- Anlage geklopft habe, und habe mit Schimpfworten auf Serbisch darauf reagiert. Seine Frau, welche draussen gestanden sei, habe ihm später erzählt, dass sie gesehen habe, dass der Beschuldigte etwas aus einer Hosentasche herausge- nommen habe und auf der anderen Seite wieder in die Hosentasche hinein getan habe. Es habe sich wohl um ein Messer gehandelt. Als er aus der WC-Anlage ge- kommen sei, habe der Beschuldigte ihn mit der linken Hand gepackt, gegen die WC-Anlage gedrückt und ihm ein Messer an die linke Halsseite gehalten. Der Be- schuldigte habe gesagt, seine Mutter sei keine Hure. Seine Frau habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen und von ihm wegzubringen. Er habe seine Frau gegen die Hand geschlagen, habe mit seiner linken Hand ihre Hände weggestos- sen. Als seine Tochter angefangen habe zu weinen, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, er habe grosses Glück, dass das Kind dabei sei, sonst hätte er ihn geschlitzt. Er habe das Messer nicht gesehen, habe dieses ja an seiner Halsseite gehabt, aber er habe das Messer an seinem Hals gespürt (Urk. 7/1 S. 2). Er sagte aus, er habe den Beschuldigten vor dem Vorfall einmal im Schwimmbad gesehen. Der Geschädigte sagte in der Zeugeneinvernahme vom 25. November 2016 aus, er habe Angst bekommen als er gegen die WC-Kabine geschlagen worden sei und diese erzitterte. Er habe vor sich hin gesagt "fick deine Mutter". Als er aus der

- 13 - Toilette gekommen sei, habe ihn der Beschuldigte gepackt und ihn mit dem linken Unterarm, den er ihm vor die Brust gehalten habe, gegen die Toilettenwand ge- drückt und habe ihm mit der rechten Hand ein Messer an den Hals gehalten. Er habe gesagt, seine Mutter sei keine Hure. Seine Frau habe versucht, den Be- schuldigten zu beruhigen und seine Hand zu packen. Der Beschuldigte habe ihr auf die Hand geschlagen und habe sie weggejagt. Seine Tochter habe angefan- gen zu weinen. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe Glück, dass seine Tochter hier sei, sonst hätte er ihn niedergemetzelt (Urk. 7/2 S. 6). Dann habe der Be- schuldigte ihn losgelassen. Erst zu Hause habe er bemerkt, dass er am Hals ge- blutet habe. Als der Beschuldigte ihm das Messer an den Hals gehalten habe, habe er sich nicht gewehrt. Das Messer könne er nicht beschreiben, da der Be- schuldigte den Messergriff in Händen gehalten habe und die Klinge an seinem Hals gewesen sei. Auf die Frage wie sich der Gegenstand auf seiner Haut ange- fühlt habe, erklärte der Geschädigte, er habe nichts gespürt, es sei einfach ein kälterer Gegenstand gewesen (Urk. 7/2 S. 7). Der ganze Vorfall habe fünf Minu- ten gedauert, das Messer habe ihm der Beschuldigte ein paar Sekunden, maxi- mal eine Minute, an den Hals gehalten. Er habe nicht gesehen, woher der Be- schuldigte das Messer gehabt habe. Seine Frau habe gesehen, dass er es aus der rechten vorderen Hosentasche geholt habe und in der hinteren Hosentasche versorgt habe, es habe sich dann aber herausgestellt, dass der Beschuldigte das Messer nicht in die hintere Hosentasche gesteckt habe, sondern weiterhin in der Hand behalten habe und die gestreckte Hand hinter den Rücken gehalten habe (Urk. 7/2 S. 8). 3.2.3. Aussagen von D._____ D._____ ist die Ehefrau des Geschädigten. Sie wurde erstmals am 28. Oktober 2015 polizeilich befragt und sagte in dieser Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ziemlich heftig mit beiden Händen gegen die WC- Anlage geschlagen. Dann habe ihr Mann scheinbar die Mutter des Beschuldigten beschimpft. Der Beschul- digte habe etwas aus der vorderen Hosentasche genommen und es in die Ge- sässtasche gesteckt. Es sei dunkel gewesen, der Gegenstand sei schwarz gewe- sen, sie sei sich nicht sicher, ob es ein Mobiltelefon gewesen sei. Als ihr Mann

- 14 - aus dem WC gekommen sei, habe der Beschuldigte ihn gepackt, habe mit einer Hand gegen seinen Brustkorb gedrückt und ihn gegen die Türe gestossen, mit der andern Hand habe er ihm ein Messer an den Hals gehalten. Das Messer konnte sie nicht beschreiben. Sie erklärte, sie habe nur gesehen, dass es eine gebogene Spitze gehabt habe. Als sie das Messer gesehen habe, habe sie den Beschuldig- ten am Arm gepackt und habe ihn beruhigen wollen. Als er ihrem Mann das Mes- ser an den Hals gehalten habe, habe er gesagt "und was machen wir jetzt?". Der Beschuldigte habe ihre Hand weggestossen. Dann habe die Tochter angefangen zu weinen und der Beschuldigte habe gesagt, der Geschädigte habe Glück ge- habt, ansonsten er ihn aufgeschlitzt hätte. Der Beschuldigte habe auch gesagt, seine Mutter sei keine Hure. Sie hätten keinen Streit mit dem Beschuldigten ge- habt und ihn zuvor nur einmal in einem Schwimmbad gesehen. Ihre beiden Töch- ter würden zusammen spielen (Urk. 8/1 S. 2). Der Beschuldigte habe das Messer mit der rechten Hand an die linke Halsseite des Geschädigten gehalten mit dem Daumen gegen den Geschädigten und habe das Messer nach dem Angriff wieder in die Hosentasche gesteckt. In der Zeugeneinvernahme vom 25. November 2016 sagte D._____ aus, der Be- schuldigte habe mit flachen Händen gegen die Tür der WC-Anlage geschlagen, in welcher sich der Geschädigte befand. Der Geschädigte habe auf Serbisch gesagt "Ich ficke deine Mutter". Es sei halb dunkel gewesen und sie habe gesehen, dass der Beschuldigte aus der Hosentasche vorne etwas hervorgenommen und an- schliessend in der hinteren rechten Hosentasche versteckt habe oder diesen Ge- genstand mit geradem Arm auf der rechten Körperseite versteckt habe. Als der Geschädigte aus dem WC gekommen sei, habe der Beschuldigte ihn mit dem lin- ken Unterarm gegen die Brust gegen die Kabinenwand gestossen. Der Beschul- digte habe ein Messer in der rechten Hand gehalten und dieses dem Geschädig- ten gegen die linke Halsseite gehalten. Sie habe die Klinge des Messers gese- hen, nicht jedoch den Griff (Urk. 8/2 S. 14). Der Geschädigte sei bocksteif dage- standen und habe sich nicht getraut, sich zu bewegen. Der Beschuldigte habe sinngemäss gesagt, was sie jetzt machen wollen oder was das Problem sei. Sie sei auf die linke Seite des Beschuldigten getreten und habe ihn mit der linken o- der der rechten Hand an seinen rechten Unterarm gefasst und gesagt, er solle

- 15 - sich beruhigen. Der Beschuldigte habe mit dem linken Arm von unten nach oben gegen den Unterarm geschlagen, mit welchem sie ihn gehalten habe. Dann habe ihre Tochter angefangen zu weinen. Der Beschuldigte habe zum Geschädigten gesagt, er habe Glück, dass sein Kind hier sei, sonst hätte er ihn niedergemetzelt. Sie habe nicht gesehen, wohin er das Messer getan habe (Urk. 8/2 S. 5). Die Ver- letzung am Hals des Geschädigten habe sie erst gesehen, als sie zu Hause ge- wesen seien (Urk. 8/2 S. 6). Sie habe gesehen, dass die Spitze des Messers, welches der Beschuldigte dem Geschädigten an den Hals gehalten habe, leicht nach oben gebogen gewesen sei, die Klinge selber sei geradlinig gewesen. Es sei ziemlich dunkel gewesen, sie habe den Eindruck gehabt, die Klinge sei ziemlich dunkel, nicht ganz schwarz, eine Art silberfarbig, nicht glänzend. Der Griff des Messers sei schwarz gewesen, diesen habe sie gesehen, als der Beschuldigte das Messer hervorgenommen habe. Aufgrund der Farbe des Griffes habe sie ge- schlossen, es könnte sich um ein Springmesser handeln, bei der Polizei sei ihr ein ähnliches Messer gezeigt worden. Am Anfang, als der Beschuldigte das Messer aus dem Hosensack geholt habe, sei der Gegenstand quadratisch viereckig schwarz gewesen (Urk. 8/2 S. 7). Sie habe die Klinge erst am Hals gesehen und könne nicht sagen, wann der Beschuldigte die Klinge geöffnet habe. Der Be- schuldigte habe das Messer dem Geschädigten maximal eine Minute an den Hals gehalten, der ganze Vorfall habe 20 bis 30 Minuten gedauert zwischen dem Weg- gehen vom Festzelt bis zum Weggehen von der Toilettenanlage (Urk. 8/2 S. 8). Sie habe gesehen, dass die Klinge den Hals berührt habe, die Klingenspitze habe den Hals nicht berührt, diese habe sie hinter dem Ohr des Geschädigten gese- hen, die leicht gekrümmte Spitze habe nach oben geschaut (Urk. 8/2 S. 9). Der Geschädigte sei dabei bocksteif gestanden (Urk. 8/2 S. 9). Es sei vor Ort halb- dunkel gewesen, nur von der Strassenseite her sei Licht gekommen (Urk. 8/2 S. 10).

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4. Beweiswürdigung 4.1. Grundsätze der Beweiswürdigung Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für die Beweiswürdigung, insbesondere auch betreffend die Aussagenwürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Sachliche Beweismittel 4.2.1. Bericht betreffend DNA- Spuren auf den beschlagnahmten Messern Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des IRM-Berichtes betreffend die Auswertung der ab den beiden beschlagnahmten Messern sichergestellten DNA- Spuren. Es kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. Aus dem Umstand, dass auf den beiden beschlagnahmten Messern des Beschul- digten keine DNA-Spuren des Geschädigten sichergestellt werden konnten, ist zu schliessen, dass keines dieser beiden Messer als Tatmesser in Frage kommt. Da- raus ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschuldigte beim angeklagten Vorfall kein Messer zum Einsatz gebracht hat. Es ist ohne weiteres möglich, dass er ein ande- res Messer einsetzte, welches nicht sichergestellt werden konnte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 31 S. 4; Urk. 57 S. 6, 11) hat die Ehefrau des Geschädigten keines der beim Beschuldigten sichergestellten Messer klar als Tatmesser identifiziert. In der polizeilichen Befragung wurde sie aufgefordert, das Messer zu beschreiben und sagte aus, es habe eine gebogene Spitze gehabt (Urk 8/1 S. 2). Erst dann wurden ihr die beiden beschlagnahmten Messer vorgehalten und erklärte sie auf die Frage, ob sie eines davon erkenne, sie würde auf das schwarze Messer tippen, sei sich jedoch nicht sicher (Urk. 8/1 S. 2). In der Zeugeneinvernahme wurden ihr die beiden Messer erneut vorgehal- ten. Sie erklärte, sie vermute, es habe sich um das Messer mit dem vollständig schwarzen Griff gehandelt, sie könne es aber nicht sicher sagen, die Spitze kom- me ihr bekannt vor, auch die Farbe der Klinge und des Griffes sei in etwa so, wie sie es sich vorgestellt habe (Urk. 8/2 S. 11). Von einer klaren Identifikation eines

- 17 - der beiden beschlagnahmten Messer als Tatmesser kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Entsprechend wird durch den Bericht des IRM be- treffend die Auswertung der DNA-Spuren auf den Messern auch die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Zeugin nicht in Frage gestellt. 4.2.2. Fotodokumentation, Bericht und Gutachten betreffend die Verletzung des Geschädigten Die beim Geschädigten festgestellte Verletzung wurde von der Polizei am Tattag fotografisch dokumentiert. Dem Notfallbericht und ärztlichen Befund des Spitals E._____ ist zu entnehmen, dass das Spital, bei welchem der Geschädigte mit der Polizei vorstellig wurde, eine Schnittverletzung diagnostizierte. Aufgrund der Tat- sache, dass der Geschädigte im Spital angab, es sei ihm ein Messer an den Hals gehalten worden, ist diese Diagnose nicht geeignet, den Beweis für das Vorliegen einer Schnittverletzung zu erbringen bzw. die Möglichkeit einer Kratzwunde mit rechtsgenüglicher Sicherheit auszuschliessen. Das Aktengutachten des IRM basiert auf der vorerwähnten von der Polizei erstell- ten und bei den Akten liegenden Fotodokumentation der Verletzung des Geschä- digten. Im Gutachten wird vorweg festgehalten, dass eine Beurteilung der Verlet- zung des Geschädigten aufgrund der gegebenen Bildqualität nur eingeschränkt möglich sei. Die Verletzung ist nach gutachterlicher Einschätzung am ehesten als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung entstanden, wogegen die Entstehung durch Kratzen eines Fingernagels als eher unwahrscheinlich erscheine, da keine umgebende Schürfung oder das Auftreten von Hautschüppchen vorliege und Hautabschürfungen infolge von Fingernagelkratzen typischerweise breiter seien. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt wer- den kann. Es ist aufgrund der vom Gutachter formulierten Vorbehalte betreffend die Bildqualität der Fotodokumentation jedoch nicht geeignet, den Beweis für das Vorliegen einer Schnittverletzung zu erbringen. Immerhin wird eine Kratzwunde als eher unwahrscheinlich eingeschätzt, was gegen die vom Beschuldigten vor- gebrachte Hypothese spricht, wonach er den Geschädigten beim Packen am Hals mit einem Fingernagel gekratzt haben könnte. Das Gutachten beurteilt die Verlet- zung am ehesten als Schnittwunde. Aufgrund des Gutachtens ist zwar der Beweis

- 18 - einer Schnittwunde nicht erbracht, jedoch ist es geeignet, die Darstellung des Ge- schädigten und seiner Ehefrau zu stützen und lässt die Darstellung des Beschul- digten als eher unwahrscheinlich erscheinen. Was das Vorbringen der Verteidigung, die Verletzung des Geschädigten am Hals hätte auch durch eine scharfe Kante der WC-Kabine hervorgerufen worden sein können (Urk. 57 S. 12 f.; Prot. II S. 20), betrifft, ist zu berücksichtigen, dass so- wohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte und dessen Ehefrau überein- stimmend erklärten, der Beschuldigte habe den Geschädigten mit dem Rücken zur Wand an die WC-Kabine gedrückt (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6; Urk. 8/1 S. 2; Prot. I S. 13). Zu welchem Zeitpunkt in diesem Geschehensablauf der Geschädig- te mit seinem Hals gegen eine Kante der WC-Kabine hätte treffen sollen, ist daher nicht ersichtlich. Da somit bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt, dass sich der Geschädigte seine Verletzung am Hals an einer solchen Kante zugezo- gen haben könnte, erübrigt sich auch die Durchführung der durch den Beschuldig- ten beantragten Verletzungsrekonstruktion mit solchen scharfen Kanten (Urk. 57 S. 12 f.; Prot. II S. 20). 4.3. Aussagen 4.3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat über alle Einvernahmen hinweg konstant bestritten, beim angeklagten Vorfall ein Messer auf sich getragen und gegen den Hals des Ge- schädigten gehalten zu haben. In den übrigen Punkten stimmt seine Darstellung in weiten Teilen mit der Darstellung des Geschädigten und dessen Ehefrau über- ein. So räumte der Beschuldigte immer gleichbleibend ein, gegen die WC-Anlage geschlagen zu haben. Gemäss übereinstimmender Darstellung aller am Vorfall beteiligten Personen hat der Geschädigte darauf reagiert indem er sagte "fick deine Mutter". Durch diesen Ausspruch fühlte sich der Beschuldigte gemäss sei- ner eigenen Darstellung beleidigt, packte den Geschädigten, als dieser aus der Toilette kam, und drückte ihn gegen die WC-Kabine. Der Beschuldigte räumte ein, dass der Geschädigte sich nicht wehrte. Auch in diesem Punkt stimmt seine Dar- stellung mit derjenigen des Geschädigten und seiner Ehefrau überein. Letztere

- 19 - sagte aus, der Geschädigte sei "bocksteif" gestanden. Diese Reaktion des Ge- schädigten erscheint mit der Darstellung des Beschuldigten nicht plausibel erklär- bar, da der Geschädigte gemäss eigener Einschätzung des Beschuldigten grös- ser und schwerer ist als er und ihm keinesfalls körperlich unterlegen war. Bei die- sem Kräfteverhältnis zwischen den beiden Kontrahenten sowie unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass der Geschädigte, als er über den Schlag gegen die WC-Kabine erschrak, sofort verbal reagierte, ist die Tatsache, dass sich der Ge- schädigte nicht gewehrt hat, als er vom Beschuldigten gepackt und an die Wand gedrückt wurde, viel besser in Einklang zu bringen mit dem Einsatz eines Mes- sers gegen seinen Hals als mit einer Schockstarre aufgrund eines blossen Ge- packtwerdens. Auch die Erklärung des Beschuldigten, er habe den Geschädigten gepackt und ihn schlagen wollen, was er nicht getan habe, da er das Kind gese- hen habe, erscheint nicht stimmig. Der ganze Ablauf dauerte auch nach der Dar- stellung des Beschuldigten nur kurze Zeit. Er griff den Geschädigten sofort an, als dieser aus der Toilette kam und hätte - sollte seine Darstellung zutreffen - mit Ge- genwehr des Geschädigten rechnen müssen. Dass er in diesem raschen, dyna- mischen Geschehen, in welchem er sich auf den Geschädigten fokussieren muss- te, plötzlich das Kind gesehen haben und - aufgebracht wie er war - sein Vorha- ben, den Beschuldigten zu schlagen, abgebrochen haben will, erscheint als wenig glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten sind ausserdem insgesamt sehr detailarm und pauschal ausgefallen, was ebenfalls kein Realitätskriterium darstellt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte widersprüchlich aussagte bezüglich der Frage, ob er den Geschädigten mit einer Hand gepackt hat oder mit beiden Händen. In der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 25. November 2016 sagte er aus, er habe den Geschädigten mit der linken Hand gepackt (Urk. 6/2 S. 2), in der Schlusseinvernahme dagegen zeigte er ein Packen des Geschädigten mit beiden Händen und erklärte auf die Frage, ob er den mit beiden Händen gepackt habe, er habe keine Ahnung (Urk. 6/3 S. 2). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft.

- 20 - 4.3.2. Aussagen des Geschädigten Der Geschädigte hat keine Zivilforderungen geltend gemacht, sich nicht als Pri- vatkläger konstituiert und erklärte in seiner Zeugeneinvernahme ausdrücklich, er habe kein Interesse an der Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 7/2 S. 3). Gemäss übereinstimmender Darstellung des Beschuldigten, des Geschädigten und der Ehefrau des Geschädigten haben sie sich vor dem Vorfall erst einmal gesehen und bestanden keinerlei Probleme oder Streitigkeiten zwischen ihnen. Es ist kein Motiv des Geschädigten für eine Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar. Die von der Verteidigung geltend gemachte Variante, dass der Geschädigte sich die Verletzung zu Hause selbst beigefügt haben könnte, kann vor diesem Hinter- grund ausgeschlossen werden. Dass der Geschädigte sich wegen eines Schlages des Beschuldigten gegen die WC-Kabine und eines Packens die Verletzung selbst beifügt und die Umtriebe eines ganzen Strafverfahrens auf sich genommen haben soll, um den Beschuldigten falsch zu belasten, erscheint als abwegig. Wie bereits erwähnt, stimmen die Darstellungen des Beschuldigten und des Ge- schädigten über den Ablauf der Geschehnisse weitgehend überein. Unterschiedli- che Darstellungen liegen einzig bezüglich der Frage des Einsatzes eines Messers sowie der Intervention der Ehefrau des Geschädigten vor. Die Aussagen des Geschädigten sind konstant und detailliert. Sie ergeben ein stimmiges Ganzes und zeigen keine Anzeichen von übertriebener Belastung des Beschuldigten. Er beschrieb nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ihn mit der linken Hand gepackt habe, ihn gegen die WC-Anlage gedrückt habe und ihm mit der rechten Hand an der linken Halsseite ein Messer an den Hals gehalten habe. Dass er sich nicht gewehrt habe, erklärt er nachvollziehbar mit dem Einsatz eines Messers gegen ihn. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung lässt sich aus den Aussagen des Ge- schädigten auch nicht ableiten, dass er sich lediglich aufgrund von äusseren Ein- flüssen Sachen zusammenreimte (Urk. 57 S. 9). Der Geschädigte unterschied im Gegenteil klar zwischen dem, was seine Ehefrau beobachtete und ihm erzählt hat und dem selbst Wahrgenommenen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung

- 21 - und gegen eine Beeinflussung durch oder Absprache mit seiner Ehefrau spricht. Eine Beeinflussung lässt sich sodann entgegen der Auffassung der Verteidigung auch aus seinen Angaben dazu, was er damals an seinem Hals gespürt habe, nicht ableiten. Zwar trifft es entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung zu, dass der Geschädigte in der Zeugeneinvernahme zu einem Zeitpunkt auf die Fra- ge, wie sich der Gegenstand auf seiner Haut angefühlt habe, mit "Gar nichts." antwortete (Urk. 7/2 S. 7). Zu beachten ist jedoch, dass dieser Äusserung voraus ging, dass er ausdrücklich erklärte, ein Messer gespürt zu haben, als er gefragt wurde, ob er an seinem Hals einen Gegenstand gespürt habe (Urk. 7/2 S. 9), und er demnach nicht gänzlich verneinte, etwas an seinem Hals gespürt zu haben. Er deklarierte mithin stets klar, dass er das Messer selbst nicht gesehen habe, dass er es aber an seinem Hals gespürt habe. Somit weisen auch seine Aussagen da- zu, auf welche Art und Weise er das Messer wahrnehmen konnte, keine Hinweise dazu auf, dass er fremde Wahrnehmungen zu seinen eigenen gemacht haben könnte. Schliesslich spricht auch seine Aussage, dass er die Verletzung erst zu Hause bemerkt habe, gegen eine Übertreibungstendenz. Eine plausible Erklärung für die Beendigung des Angriffes des Beschuldigten ergibt sich aus der Aussage des Geschädigten, dass das Kind angefangen habe zu weinen, worauf der Beschuldigte von ihm abgelassen habe. Wie bereits erwähnt werden die Aussagen des Geschädigten gestützt durch die Schlussfolgerungen des IRM-Gutachtens, wonach die Verletzung am ehesten als Schnittverletzung zu beurteilen ist. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Geschädigten als glaubhaft. 4.3.3. Aussagen von D._____ Hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbelastung gelten bei D._____ die gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend den Geschädigten. Es ist kein solches Motiv erkennbar, weshalb auch ausgeschlossen werden kann, dass der Geschä- digte sich die Verletzung selbst zugefügt hat.

- 22 - Die Aussagen von D._____ sind insbesondere betreffend die Beschreibung des Messers von Bedeutung. Sie sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, am Tat- ort sei es dunkel gewesen. Sie habe gesehen, dass der Beschuldigte etwas aus der vorderen Hosentasche genommen habe, der Gegenstand sei schwarz gewe- sen, sie sei nicht sicher, ob es ein Mobiltelefon gewesen sei. Das Messer, wel- ches der Beschuldigte dem Geschädigten an den Hals gehalten habe, konnte sie in dieser ersten Einvernahme nicht beschreiben, sie erklärte, sie habe nur gese- hen, dass es eine gebogene Spitze gehabt habe. Aus dieser vorsichtigen, diffe- renzierten Schilderung von D._____ sowohl bezüglich der Vermutung, dass der Gegenstand ein Mobiltelefon gewesen sei wie bezüglich der zurückhaltenden Be- schreibung des Messers, geht hervor, dass sie keine Tendenz zur Übertreibung zeigte. Erst als ihr die beiden beschlagnahmten Messer vorgehalten wurden, er- klärte sie auf die Frage, ob sie eines davon erkenne, sie würde auf das schwarze Messer tippen, sei sich jedoch nicht sicher (Urk. 8/1 S. 2). In der Zeugeneinver- nahme wurden ihr die beiden Messer erneut vorgehalten. Sie erklärte, sie vermu- te, es habe sich um das Messer mit dem vollständig schwarzen Griff gehandelt, sie könne es aber nicht sicher sagen, die Spitze komme ihr bekannt vor, auch die Farbe der Klinge und des Griffes sei in etwa so, wie sie es sich vorgestellt habe (Urk. 8/2 S. 11). Von einer Identifikation eines der beiden Messer als Tatmesser kann bei dieser zurückhaltenden Aussage, welche Unsicherheit offenlegt, nicht gesprochen werden. Es wurde bereits vorstehend (4.2.1.) darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin durch den Bericht des IRM betreffend die Auswertung der DNA-Spuren auf den Mes- sern nicht in Frage gestellt wird. Das Argument der Verteidigung, wonach es am Tatort so dunkel gewesen sei, dass die Zeugin kein Messer habe sehen können (Urk. 31 S. 2 f.; Urk. 57 S. 3 ff.), wird durch die differenzierte, glaubhafte Aussage der Zeugin widerlegt. Insbeson- dere ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin gemäss ihren Aussagen zum Be- schuldigten und dem Geschädigten herangetreten ist und das Geschehen aus der Nähe verfolgte und intervenierte. Auch nach Darstellung des Beschuldigten war es zwar dunkel, jedoch gab es eine Strassenbeleuchtung weit weg (Urk. 6/2 S.7). Es hätte denn auch erstaunt, wenn die WC-Anlagen und der Weg zu diesen an

- 23 - einem solchen Anlass nur unzureichend beleuchtet gewesen wären. Der Be- schuldigte sah zudem offensichtlich auch genug, um den Geschädigten zielge- richtet zu packen. Abgesehen davon, dass die Lichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt kaum identisch rekonstruiert werden könnten, da nicht nur dieselben Wetterver- hältnisse herrschen müssten wie am 4. Oktober 2015 um ca. 20.50 Uhr, sondern auch sämtliche Chilbi-Stände genau gleich wie damals aufgestellt werden müss- ten, um eine vergleichbare Situation herzustellen, erweist sich die beantragte Durchführung eines Augenscheins am Tatort zur Rekonstruktion der Lichtverhält- nisse (Urk. 57 S. 3 ff.; Prot. II S. 20) somit auch aufgrund der Differenziertheit der Aussagen der Ehefrau des Geschädigten nicht als notwendig. Die Zeugin sagte ebenfalls nachvollziehbar aus, dass der Beschuldigte vom Ge- schädigten abgelassen habe, als das Kind angefangen habe zu weinen. Es wurde bereits bei der Würdigung der Aussagen des Geschädigten ausgeführt, dass die- se Darstellung der Geschehnisse weit glaubhafter erscheint als diejenige des Be- schuldigten, wonach er, während er den Geschädigten gepackt habe und ihn ha- be schlagen wollen, das Kind gesehen habe, weshalb er nicht geschlagen habe. Schliesslich ist zum Argument der Verteidigung Stellung zu nehmen, wonach es nicht als plausibel erscheine, dass die Ehefrau des Geschädigten den Beschuldig- ten an der rechten Hand gepackt habe, in welcher dieser das Messer gehalten habe, da durch eine solche absurde Aktion ja gerade die Gefahr erst entstanden wäre, dass der Geschädigte durch das Messer hätte verletzt werden können (Urk. 31 S. 7 f.). Dazu ist festzuhalten, dass die Zeugin aussagte, der Beschuldig- te habe den Geschädigten mit dem linken Unterarm gegen die Brust gegen die Kabinenwand gestossen und mit der rechten Hand das Messer an die linke Hals- seite des Geschädigten gehalten. Sie sei auf die linke Seite des Beschuldigten getreten und habe ihn mit der linken Hand an seinen rechten Unterarm gefasst und gesagt er solle sich beruhigen, worauf dieser dann mit seinem linken Arm ge- gen ihren linken Unterarm geschlagen habe. Im gleichen Atemzug erklärte die Zeugin, sie müsse berichtigen, dass sie nicht mehr genau wisse, ob sie ihn tat- sächlich mit ihrer linken Hand oder mit der rechten an den Arm gefasst habe, sie

- 24 - denke eher mit der rechten Hand (Urk. 8/2 S. 5). Angesichts dieser unmittelbar er- folgten Berichtigung erscheint die Aussage der Zeugin als plausibel. 4.4. Fazit Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten und der Zeugin ist der Sachverhalt gemäss Anklage auch in dem vom Beschuldigten bestrittenen Punkt erstellt. Angesichts des Umstandes, dass keine Beweismittel dafür vorliegen, wie genau und wann der Beschuldigte dem Geschädigten die Schnittverletzung zu- fügte, ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 41) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Schnittverletzung durch den Druck beim Auflegen des Messers entstanden ist und nicht durch ein bewusstes langsames Einritzen in die Haut, wie Staatsanwaltschaft in ihren Ausführungen vor Vorinstanz mutmasste (Urk. 30 S. 8). III. Rechtliche Würdigung

1. Abgrenzung Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB Zur Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StG hat das Bundesgericht festgehalten, eine Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzufüh- ren sei, beurteile sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (BGE 124 IV 53 E. 2). Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zumindest in Kauf genommen, dass im Rahmen eines dynamischen Geschehens (Abwehrbe- wegung, Stolpern des Geschädigten oder Kampfgeschehen) eine lebensgefährli- che Verletzung am Hals durch Anschneiden oder Anstechen der Hauptblutgefäs- se hätte resultieren können, was zum raschen Verbluten hätte führen können. Der Vorwurf der Anklage geht somit dahin, dass die Lebensgefahr durch eine Verlet- zung herbeigeführt worden wäre, was im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung unter dem Aspekt von Art. 122 StGB zu beurteilen ist. Ferner besteht zwischen Körperverletzungsdelikten und dem Tatbestand der Ge- fährdung des Lebens grundsätzlich echte Konkurrenz, eine Ausnahme bildet die

- 25 - Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB, bei welcher die lebensge- fährliche Körperverletzung gerade Tatbestandsmerkmal bildet, weshalb dieser Tatbestand demjenigen von Art. 129 StGB vorgeht (S. Maeder, Basler Kommen- tar, Strafrecht I, 4. A., Art. 129, N 62). Da Art. 129 StGB subsidiär ist, ist daher zuerst zu prüfen, ob der Tatbestand des Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt ist, bzw. ein Versuch dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StG, da die aus dem Vorfall effektiv re- sultierende Verletzung keine lebensgefährliche Verletzung darstellt.

2. Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn die Lebensgefahr unmittelbar ist, der Todeseintritt ernstlich wahrschein- lich wird (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. Art. 122, N 5). Eine tiefe Schnittverletzung auf der linken Halsseite des Geschädigten wäre ge- eignet gewesen, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Im Gutachten des IRM wird dazu ausgeführt, dass in der Tiefe an der linkten Halsseite lebenswichtige Struk- turen verlaufen, insbesondere grosse Blutgefässe wie die linke Halsschlagader und Halsvene. Entsprechend können gemäss Gutachten Verletzungen mit dem Messer an dieser Stelle zur Eröffnung der linken Halsschlagader mit lebensbe- drohlichem Blutverlust, irreversiblen Schäden bis hin zum Tod führen, oder bei Läsion der linken Halsvene die Gefahr einer Luftembolie entstehen, eines Blutver- lustes, von Blutungen in die Luftröhre mit Erstickungsfolge. Ferner wird im Gut- achten festgehalten, dass es bei Eröffnung der Halsschlagader ohne sofortige medizinische Versorgung innerhalb weniger Minuten zum Tod aufgrund eines Blutverlustes kommen kann (Urk. 3/9 S. 5). Diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und werden seitens des Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt. Damit ist auch zu bejahen, dass bei einem tieferen Schnitt als dem effektiv resultierenden die Gefahr einer Eröffnung der Halsschlagader mit Todes- eintritt innerhalb weniger Minuten bestanden hätte, was ohne weiteres eine ernst- liche und dringliche Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts darstellt und Lebensge- fahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB begründet.

- 26 - Da keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung das Ziel der Handlung des Beschuldigten war, kann in subjektiver Hin- sicht direkter Vorsatz ausgeschlossen werden. Zu prüfen bleibt, ob sich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung erstellen lässt. Mangels Geständnis des Be- schuldigten ist aufgrund der Umstände zu entscheiden, ob der Beschuldigte in Kauf genommen hat, eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen. Darunter fallen die Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung, Bewegründe des Täters, Art der Tathandlung (BGE 133 IV 17). Dass im Hals eines Menschen le- benswichtige Blutgefässe verlaufen, deren Verletzung die Gefahr des Verblutens mit sich bringt, gehört zum Allgemeinwissen und war auch dem Beschuldigten bekannt (Urk. 6/3 S. 11). Der Beschuldigte hatte den ahnungslosen Geschädigten durch einen Schlag gegen die WC-Kabine erschreckt. Durch das Schimpfwort des Geschädigten als Reaktion auf den Schlag gegen die Kabine fühlte der Beschul- digte sich beleidigt und packte den Geschädigten aus dieser Gemütsbewegung heraus unvermittelt, als dieser die Kabine verliess, drückte ihn gegen die Kabi- nenwand und hielt ihm ein Messer an den Hals. Der Geschädigte war in keiner Weise darauf vorbereitet. Der Beschuldigte war aufgebracht und reagierte offen- sichtlich impulsiv und unbesonnen. Er musste damit rechnen, dass der kräftige und grosse Geschädigte auf diesen unvermittelten Angriff gezielte Abwehrbewe- gungen oder auch aufgrund der Überrumpelung unkontrollierte Bewegungen ma- chen würde. Bei einem solchen dynamischen Geschehen hätte die Gefahr be- standen, dass der Geschädigte eine tiefere Verletzung am Hals erleiden würde. Dass es effektiv bei einer nur 1 mm tiefen Schnittverletzung blieb, ist darauf zu- rückzuführen, dass der Geschädigte sich nicht bewegte und steif stehen blieb. Dass überhaupt eine Schnittverletzung entstand, zeigt, dass der Beschuldigte das Messer mit einem gewissen Druck gegen den Hals des Geschädigten hielt, was die Gefahr einer tieferen Verletzung bei einer unkontrollierten Bewegung des Ge- schädigten oder eines sich entwickelnden dynamischen Geschehens noch deut- lich erhöhte. Die Vorinstanz argumentierte, wer die Klinge eines Messers am Hals spüre, verhalte sich in der Regel ruhig, weshalb der Beschuldigte nicht mit einer Eskalation habe rechnen müssen (Urk. 42 S. 44 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, ist das Verhalten einer angegriffenen Person in einer Situation

- 27 - wie der vorliegenden doch kaum kalkulierbar. Die Vorinstanz weist denn auch zu- treffend darauf hin, dass der Beschuldigte und der Geschädigte beide alkoholisiert waren, was zu ungeschickten Reaktionen führen kann. Zudem war die Ehefrau des Geschädigten zugegen, mit deren Intervention gerechnet werden musste (die dann auch tatsächlich erfolgte). Weder das Verhalten des Geschädigten noch dasjenige der anwesenden Drittpersonen war für den Beschuldigten einschätzbar und kontrollierbar, trotzdem hielt er in dieser Situation ein Messer mit Druck ge- gen den Hals des Geschädigten. Wenn sich der Eintritt des Erfolgs (vorliegend lebensgefährliche Körperverletzung) dem Täter als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen vernünftigerweise nur als In- kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann, ist der Schluss auf Eventualvor- satz begründet (BGE 133 IV 17). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum Eventualvorsatz drängte sich dem Beschuldigten unter den gegebe- nen Umständen die Verursachung einer lebensgefährlichen Verletzung als so wahrscheinlich auf, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass Eventualvorsatz auch gegeben ist, wenn dem Beschuldigten der tatbe- standsmässige Erfolg (lebensgefährliche Verletzung) unerwünscht ist, er sich aber damit abfindet (BGE 133 IV 16 E. 4.1.).

3. Fazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Grundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 42 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da vorliegend in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid ein Schuld- spruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolgt, erstreckt sich der

- 28 - Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die altrechtliche untere Grenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe spielt vorliegend keine Rolle, da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - für die auszufällenden Sankti- onshöhe die Sanktionsart der Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt. Es erübri- gen sich daher Ausführungen zum Übergangsrecht.

2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist gedanklich vom vollendeten De- likt und damit hinsichtlich des Taterfolges von schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB auszugehen. Konkret nahm der Beschuldigte, durch das Hal- ten des Messers an den Hals des Geschädigten insbesondere Verletzungen le- benswichtiger Strukturen wie der linken Halsschlagader oder Halsvene in Kauf, welche lebensgefährlich sein und/oder zu schweren bleibenden Beeinträchtigun- gen führen können und somit auch innerhalb des Tatbestandes von Art. 122 StGB zu den schweren Verletzungen gehören. Der Beschuldigte hat dem Geschädigten das Messer aus nichtigem Anlass an den Hals gedrückt, weil dieser aus der Toi- lettenkabine gerufen hatte "fick Deine Mutter". Zulasten des Beschuldigten gilt es zu beachten, dass er den Geschädigten zuvor mit einem Schlag gegen die Toilet- tenkabine erschreckt hatte und die Reaktion des Geschädigten nicht gegen den Beschuldigten persönlich gerichtet war, da der Geschädigte gar nicht wusste, wer den Schlag ausgeführt hat. Obwohl dies für den Beschuldigten erkennbar war, fühlte er sich persönlich beleidigt, packte aus diesem Impuls heraus sofort den Geschädigten und hielt ihm das Messer an den Hals. Das Vorgehen des Be- schuldigten ist nicht nachvollziehbar, zumal das Verhältnis zwischen ihm und dem Geschädigten vor dem Vorfall in keiner Weise belastet war. Die Tat erfolgte spon- tan, war nicht geplant und zeugt nicht von grosser krimineller Energie. Die Gefahr des Erfolgseintritts (lebensgefährliche Körperverletzung) war aufgrund des delikti- schen Verhaltens gross. Der Beschuldigte liess sich durch die Intervention der Ehefrau des Geschädigten nicht zur Vernunft bringen, vielmehr erhöhte er die Ge-

- 29 - fahr einer Eskalation und von unkontrollierten Bewegungen durch das Wegschla- gen ihres Armes. Vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre eingetreten, wäre das objektive Verschulden in Würdigung all dieser Umstände als schwer zu qualifizieren und es erschiene eine Einsatz- strafe im Bereich von 7 bis 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.1.2. Versuchte Tatbegehung Diese hypothetisch schuldangemessene Einsatzstrafe ist jedoch aufgrund des Umstandes zu reduzieren, dass es beim Delikt zum Nachteil des Geschädigten bei einem Versuch geblieben ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vom Geschädigten aus eigenem Antrieb abgelassen hat, als das Kind weinte. Dass es bei einem Versuch geblieben ist, ist daher zu einem grossen Teil darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte vom Geschädigten abliess. Ausserdem hat der Geschädigte letztlich effektiv nur eine leichte Verletzung ohne bleibende Folgen erlitten, was dazu führt, dass sich der Versuch deutlich straf- mindernd auswirkt. Es rechtfertigt sich daher, die hypothetische Einsatzstrafe auf rund 30 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.1.3. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Ausserdem ist zu beachten, dass er das Messer nicht gezielt mit sich trug, um jemanden damit zu verletzen. Er fühl- te sich durch den Ausspruch des Geschädigten beleidigt, was aufgrund des äusseren Ablaufs unverständlich erscheint. Das Verhalten des Beschuldigten er- scheint als unreifes Imponiergehabe, zu dem die im Tatzeitpunkt bestehende Al- koholisierung des Beschuldigten beigetragen haben dürfte, die sich schon darin manifestierte, dass er ohne Veranlassung einfach, weil er Spass daran fand, ge- gen die Toilettenkabine schlug, um die darin befindliche Person zu erschrecken. Der Beschuldigte selber sagte aus, er sei "besoffen" gewesen, konnte aber nicht beschreiben, wie sich dies konkret ausgewirkt haben soll. Zuerst erklärte er, er habe keine Mühe gehabt, zu laufen (Urk. 6/2 S. 10), um dann später auszusagen, er habe keine Reaktion gespürt wegen des Alkoholkonsums, als er nach Hause gegangen sei, habe er schon ein bisschen gewankt (Urk. 6/3 S. 13). Vor Vor-

- 30 - instanz erklärte er allgemein, er sei betrunken gewesen, wenn man betrunken sei, sei die Motorik eingeschränkt und man merke es beim Laufen (Prot. I S. 11). Die- se pauschalen Angaben des Beschuldigten zeugen nicht von einer derart starken Alkoholisierung, dass sie bei ihm eine Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hätte. So war er denn auch trotz Alkoholisierung in der Lage, von der deliktischen Handlung Abstand zu nehmen, was sich darin zeigt, dass er vom Geschädigten abliess, als das Kind weinte. Dennoch ist ihm eine gewisse Enthemmung auf- grund des Alkoholkonsums zuzugestehen. 2.1.4. Fazit Tatkomponente Angesichts dieser alkoholbedingten Enthemmung sowie insbesondere aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung vermag die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden weiter zu relativieren. Insgesamt wiegt das Tatverschul- den somit dennoch leicht. Es rechtfertigt sich daher, die hypothetische Einsatz- strafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in Kroatien geboren und ist dort bis zu seinem 12. Lebens- jahr zusammen mit einer Schwester bei den Grosseltern aufgewachsen. An- schliessend kam er 1988 zu den Eltern in die Schweiz. Hier besuchte er die

5. und 6. Primarschule und zwei Jahre Oberstufe. Er hat weder eine Lehre noch eine Anlehre absolviert. Nach der Schule hat er auf Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet und nebenbei als Türsteher. Er arbeitet auf dem Bau als Gipser und Fassadenbauer. Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern (2 und 4 Jahre alt) zusammen. Er arbeitet vollzeitlich in einem Gipsergeschäft und erzielt ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 5'680.– (Prot. II S. 11). Seine Ehefrau ist be- rufstätig, sie arbeitet 100 % als Filialleiterin in einem Lebensmittelgeschäft (Prot. II S. 12). Er verfügt weder über Vermögen noch hat er Schulden (Prot. II S. 12 f.).

- 31 - Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren. 2.2.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Entscheid der Staatsan- waltschaft Kreuzlingen, Thurgau, vom 21. August 2013 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen be- straft (Urk. 44). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und wirkt sich nur leicht straf- erhöhend aus. Der Beschuldigte legte kein Geständnis ab. Sein Nachtatverhalten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 2.2.3. Fazit Täterkomponente Aus der Täterkomponente ergeben sich keine strafmindernden Faktoren. Die nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich nur leicht straferhöhend aus.

3. Strafe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe unter drei Jahren bestraft, diese Strafdauer erlaubt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges. Da der Be- schuldigte nur eine nicht einschlägige Vorstrafe aufweist und in stabilen sozialen und beruflichen Verhältnissen lebt, besteht begründete Aussicht auf Bewährung, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind.

- 32 - Die massgebenden Kriterien bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe in den Grenzen gemäss Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB sind das Verschulden und die Prognose (Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I,

4. A., Art. 43 N 18 und N 19). Vorliegend wiegt das Verschulden insbesondere un- ter Berücksichtigung der versuchten sowie der eventualvorsätzlichen Tatbege- hung leicht und die Prognose ist günstig. Es erscheint daher angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe auf das Minimum von 6 Monaten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 StGB festzusetzen. Im Umfang von 22 Monaten ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. Zwar ist der Beschuldigte vorbestraft, in Anbetracht dessen, dass der Beschuldig- te einen Teil der auszufällenden Freiheitsstrafe verbüssen werden muss, ist aber davon auszugehen, dass ihn dies ausreichend beeindrucken wird, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auch die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren anzusetzen. VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen zu bestäti- gen. Dies gilt auch für die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, welche vom Be- schuldigten insofern angefochten wurde, als er die Kostenauflage im Umfang von Strafbefehlskosten beantragen liess, was mit seinem Antrag auf Schuldspruch wegen Tätlichkeiten in Zusammenhang steht. Für den Fall eines anklagegemäs- sen Schuldspruchs wurde die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz vom Be- schuldigten zu Recht nicht bemängelt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, unterliegt die Staatsanwaltschaft einzig hinsichtlich des beantragten Strafmasses. Da es sich dabei jedoch um ei- nen Ermessensentscheid handelt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten dennoch vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beru-

- 33 - fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rück- forderung gegenüber dem Beschuldigten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 31. Januar 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Beschlagnahmun- gen) und 7 (Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen.
  6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 8) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 34 - - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Kasse des Be- zirksgerichts Meilen betr. Urteilsdispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils) - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180241-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Höchli Urteil vom 18. Januar 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom

31. Januar 2018 (DG170010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. August 2017 (Urk. 19) ist diesem Urteil angeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2016 (act. 5/6) be- schlagnahmten Gegenstände (Beschlagnahme Klappmesser "KEEN Blades", schwarz, einhändig bedienbar, Asservaten-Nr.: A008'717'586 und Taschenmesser "technocraft", silbern/schwarz, einhändig bedienbar, Asser- vaten-Nr.: A008'717'597) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 694.– Gutachten / Expertisen CHF 11'673.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 18'867.– Total

7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 3. Juni 2016 bis 6. Februar 2018 mit total CHF 11'673.– (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsan- walt lic. iur. X._____ auszuzahlen.

8. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 1)

1. Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens bzw. der versuch- ten schweren Körperverletzung.

2. Schuldspruch wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB o- der höchstens einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB.

3. Bestrafung mit einer Busse.

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4. Im Falle einer Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens bzw. ver- suchter schwerer Körperverletzung, Bestrafung mit höchstens einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt auf 2 Jahre.

5. Kostenauflage im Umfang von Strafbefehlskosten.

6. Ausgangsgemässe Entschädigungsfolgen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 56 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.B.) schuldig zu sprechen.

2. Der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sei aufzuheben.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen.

4. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Es seien dem Beschuldigten sämtliche Kosten dieses Verfahrens, inkl. Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 31. Januar 2018 wurde der Beschuldig- te der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Er wurde vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 42). Ferner wurde über die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände entschieden. Gegen das am 6. Februar 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte gleichentags mündlich Berufung an (Prot. I S. 31). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 13. Juni 2018. Sie beantragt, der Beschuldigte sei der eventual- vorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, mit einer Frei- heitstrafe von 34 Monaten zu bestrafen, die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 45). Auch die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 27. Juni 2018. Er bean- tragt Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, Schuldspruch wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB eventualiter wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB, Bestrafung mit einer Busse und Kostenauflage im Umfang von Strafbefehlskosten (Urk. 46). Anschlussberufung wurde innert der mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2018 angesetzten Frist von keiner Seite erklärt. Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil somit einzig bezüg- lich Dispositiv-Ziffer 5 (Beschlagnahmungen) und Ziffer 7 (Honorar amtliche Ver-

- 6 - teidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Alle weiteren Punkte bilden Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es seien ein Augenschein am Ort des Vorfalles sowie Rekonstruktionen zu den Fragen durchzuführen, ob es möglich sei, eine ähnliche Verletzung mittels eines abgerissenen oder eingeschnittenen Fingernagels herbeizuführen und ob man sich eine solche Verletzung auch an den häufig auftretenden scharfen Kan- ten solcher WC-Boxen zufügen könne (Prot. II S. 20). Wie sich in den nachste- henden Erwägungen zeigen wird, erübrigen sich diese weiteren Beweisabnahmen jedoch. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 4. Oktober 2015 um ca. 20.50 Uhr anlässlich der "B._____-Chilbi" einmal heftig an eine WC-Box geschla- gen, in welcher sich der Geschädigte C._____ aufgehalten habe. Der Geschädig- te sei erschrocken und habe auf Serbisch gerufen "fick Deine Mutter". Als der Ge- schädigte die WC-Box verlassen habe, habe der Beschuldigte ihn gepackt, ihm mit dem linken Unterarm gegen die Brust gedrückt und mit der rechten Hand ein geöffnetes Messer mit der scharfen Seite der Messerklinge an die linke Halsseite gehalten mit der sinngemässen Bemerkung "Was sollen wir jetzt machen? Was ist jetzt das Problem?". In der Folge habe die Ehefrau des Geschädigten (D._____) den Beschuldigten am rechten Unterarm gefasst und habe ihn gebe- ten, sich zu beruhigen. Der Beschuldigte habe mit der linken Hand gegen den Un- terarm von D._____ geschlagen, wodurch dieser weggeflogen sei. Während dem Wegschlagen des Armes der Ehefrau des Geschädigten habe der Beschuldigte die Messerklinge die ganze Zeit an die linke Halsseite des Geschädigten gehalten und habe zu einem nicht genau eruierbaren Zeitpunkt in die besagte Stelle einge- schnitten. Der Geschädigte habe dadurch eine ca. 9 cm lange und ca. 1 mm tiefe, geradlinige, leicht blutende oberflächliche Schnittverletzung erlitten.

- 7 -

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, vor Vorinstanz und auch im Berufungs- verfahren konstant, beim besagten Vorfall ein Messer eingesetzt zu haben. Er anerkannte, mit den Händen heftig gegen die WC-Box geschlagen und den Ge- schädigten gepackt zu haben, als dieser aus dem WC kam, weil dieser gesagt habe "fick Deine Mutter". Er habe dem Geschädigten eine Ohrfeige geben wollen und habe diesen gegen das WC gedrückt. Ein Messer habe er nicht dabei gehabt (Prot. I S. 13 f.; Prot. II S. 15 ff.). Zu prüfen ist daher, ob sich der bestrittene Sachverhalt anhand der nachfolgend darzulegenden Beweismittel erstellen lässt.

3. Beweismittel 3.1. Sachliche Beweismittel 3.1.1. Fotodokumentation Seitens der Polizei wurde nach der Anzeigeerstattung eine Fotodokumentation der Verletzung des Geschädigten erstellt (Urk. 2/1). 3.1.2. Arztberichte

a) Notfallbericht und ärztlicher Befund Spital E._____ Gemäss dem Notfallbericht des Spitals E._____ vom 5. Oktober 2015 wurde der Geschädigte am 4. Oktober 2015 in Begleitung der Polizei im Spital vorstellig und gab an, er sei von einem Mann körperlich angegriffen und mit einem Messer be- droht worden, welches ihm an den Hals gehalten worden sei. Die Vorstellung sei erfolgt zur Wundversorgung und forensischer Dokumentation der Verletzung. Der Befund des Spitals lautet auf Vorliegen einer ca. 9 cm langen von der Rückensei- te nach vorne zur Bauchseite verlaufenden max. 1 mm tiefen oberflächlichen Schnittverletzung (Urk. 3/1).

- 8 - Die Staatsanwaltschaft holte einen ärztlichen Befund beim Spital E._____ ein. Dieser wurde am 11. April 2016 erstattet (Urk. 3/3). Darin wird festgehalten, dass der Patient eine oberflächliche ca. 9 cm lange Schnittverletzung am Hals links er- litten hat, welche 1 mm tief war und von seitlich hinten nach vorne verlief. Eine Selbstbeibringung sei möglich, das Verletzungsmuster könne jedoch auch durch äussere Gewalt entstanden sein. Im Rahmen der Untersuchung sei leidglich eine Wunddesinfektion sowie Auffrischung der Tetanusimpfung erfolgt. Es sei keine unmittelbare Lebensgefahr zu erwarten gewesen. Im Rahmen der Vorstellung auf der Notfallstation sei die Fotodokumentation des Befundes erfolgt.

b) Aktengutachten Institut für Rechtsmedizin Die Staatsanwaltschaft beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend IRM) mit der Erstattung eines Aktengutachtens betreffend die Entstehung der Verletzung des Geschädigten und die daraus resultierende Ge- fahr. Das entsprechende Gutachten datiert vom 28. Dezember 2016 (Urk. 3/9). Es basiert auf der polizeilichen Fotodokumentation der Verletzung des Geschädigten. Vorweg wird im Gutachten festgehalten, aufgrund der gegebenen Bildqualität sei eine Beurteilung der Verletzung an der linken Halsseite des Geschädigten nur eingeschränkt möglich. Auf den Bildern präsentiere sich eine strichförmige, ca. 9 cm lange und max. 0,2 cm breite vom linkseitigen Nacken bis zur Mitte der linken Halsseite reichende, soweit beurteilbar glattrandige Hautdurchtrennung. Soweit beurteilbar, könnten keine umgebenden Blutergüsse oder Hautabschürfungen festgestellt werden. Die beschriebene Verletzung sei aus rechtsmedizinischer Sicht am ehesten als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung entstanden, wofür die eingeschränkt beurteilbar glatten Wundränder sowie das Fehlen eines umge- benden Schürf- oder Quetschungsanteils sprechen würden (Urk. 3/9 S. 4). Eine Entstehung der Verletzung durch Kratzen eines Fingernagels erscheine als eher unwahrscheinlich, da eine solche Verletzung durch eine umgebende Schürfung sowie das Auftreten von Hautschüppchen gekennzeichnet sei und vorliegend sol- che Kennzeichen fehlen würden. Ausserdem sei eine Hautabschürfung infolge von Fingernagelkratzen typischerweise breiter (Urk. 3/9 S. 4). Bereits dieses Gut- achten hat sich demnach mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verletzung

- 9 - des Geschädigten auch durch das Kratzen mit einem Fingernagel hätte hervorge- rufen werden können. Da die Herbeiführung der Verletzung mittels eines Finger- nagels durch die Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dabei als eher unwahrscheinlich beurteilt wurde, erübrigt sich die durch den Beschuldigten beantragte Vornahme eines Versuchs betreffend die Herbeiführung einer Kratz- wunde mittels eines abgerissenen oder eingeschnittenen Fingernagels (Urk. 57 S. 12; Prot. II S. 20.) Aus dem Gutachten des IRM geht weiter hervor, dass an der linken Halsseite in der Tiefe lebenswichtige Strukturen verlaufen, insbesondere grosse Blutgefässe wie die Halsschlagader und Halsvene. Da die Verletzung max. 1 mm tief gewesen sei, habe keine unmittelbare Gefährdung dieser Strukturen vorgelegen. Verlet- zungen mit einem scharfen Gegenstand gegen den Hals könnten aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu den oben genannten lebenswichtigen Strukturen grundsätzlich zu tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen (insbesonde- re Eröffnung der linken Halsschlagader mit lebensbedrohlichem Blutverlust, Läsi- on der linken Halsvene mit der Gefahr einer Luftembolie, Gefahr von Blutungen in die Luftröhre, die zum Ersticken führen können). 3.1.3. Bericht betreffend beschlagnahmte Messer Ab den beiden in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Taschenmes- sern wurden durch das Forensische Institut Zürich DNA- Spuren asserviert (Urk. 5/1). Das IRM wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft mit der Aus- wertung und Beweiswertberechnung dieser Spuren beauftragt. Gemäss Bericht des IRM vom 21. Juni 2017 konnte der Geschädigte bezüglich beider Messer als Spurengeber der ab Griff und Klinge sichergestellten DNA-Spuren ausgeschlos- sen werden. Gemäss IRM kann davon ausgegangen werden, dass die nachge- wiesenen DNA-Spuren auf den beiden Messern von der gleichen männlichen Person stammen, wobei festzuhalten ist, dass den Gutachtern kein DNA-Profil des Beschuldigten zur Verfügung stand (Urk. 5/8 S. 2 f.).

- 10 - 3.2. Aussagen 3.2.1. Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Befragung vom 9. November 2015 bestätigte der Beschuldig- te, dass er an die Türe der WC-Kabine geschlagen habe, um den Geschädigten zu erschrecken. Dieser habe irgendetwas geschwafelt über seine Mutter. Er habe gewartet, bis der Geschädigte herausgekommen sei und habe ihm gesagt, er sol- le seine Mutter nicht beleidigen, habe sich umgedreht und habe gehen wollen. Der Geschädigte habe dann wieder seine Mutter beleidigt. Er habe den Geschä- digten am Hals gepackt und habe ihm eins schlagen wollen. Als er das Kind da- neben gesehen habe, habe er ihn losgelassen (Urk. 3/1 S. 1). Er kenne den Ge- schädigten nur vom Sehen her und habe nie Probleme mit ihm gehabt. Es stimme nicht, dass er ein Messer gehabt habe. Ausser wenn er zum Fischen gehe, trage er kein Messer auf sich. Er wisse nicht, ob er den Geschädigten am Hals gekratzt habe, er sei betrunken gewesen (Urk. 3/1 S. 1 f.). Auf Vorhalt der Aussage der Ehefrau des Geschädigten erklärte er, er wisse nicht mehr, dass sie ihn am Arm angefasst habe (Urk. 3/1 S. 4). Der Beschuldigte sagte in der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 25. No- vember 2016 aus, er habe kein Messer dabei gehabt. Es stimme, dass er mit der offenen Hand auf die Tür der WC-Kabine geschlagen habe und dabei gewusst habe, dass der Geschädigte sich darin aufgehalten habe. Der Geschädigte habe geflucht und seine Mutter beleidigt. Als er rausgekommen sei habe er weiter seine Mutter beleidigt. Darauf habe er den Geschädigten am Hals gepackt und habe ihm eine Ohrfeige verpassen wollen. Dies habe er nicht getan, da Frau und Toch- ter des Geschädigten da gewesen seien. Er habe den Geschädigten mit der lin- ken Hand gehalten und habe ihm mit der rechten Hand eins hauen wollen. Wie die Verletzung des Geschädigten entstanden sei, könne er sich nicht erklären, vielleicht stamme diese von einem seiner Fingernägel (Urk. 6/2 S. 2 f. und S. 11). Er bestätigte, dass er den Geschädigten vorher nur einmal gesehen habe und mit ihm keine Probleme gehabt habe. Ihre Töchter hätten zusammen auf dem Spiel- platz gespielt (Urk. 6/2 S. 4). Soweit er sich erinnere, habe sich der Geschädigte nicht gewehrt als er ihm mit der linken Hand am Hals gedrückt habe (Urk. 6/2

- 11 - S. 7). Er wüsste nicht, dass er der Ehefrau des Geschädigten gegen die Hand ge- schlagen hätte. Sie habe etwas gesagt, er nehme an zu ihm (Urk. 6/2 S. 7). In der Schlusseinvernahme vom 25. August 2017 erklärte der Beschuldigte, es tue ihm leid, dass er den Geschädigten so am Hals gepackt habe und zeigte da- bei ein Packen mit beiden Händen. Auf die Frage, ob er denn mit beiden Händen gepackt habe, antwortete der Beschuldigte, er habe keine Ahnung (Urk. 6/3 S. 2). Soviel er wisse, habe der Geschädigte darauf gar nicht reagiert, es könne aber auch sein, dass er reagiert habe, er wisse es nicht (Urk. 6/3 S. 3). Der Beschul- digte bestätigte, an die WC-Tür geschlagen zu haben. Als der Geschädigte raus- gekommen sei, habe er über seine Mutter geflucht, deshalb habe er ihn am Hals gepackt. Erneut sagte er aus, er habe mit dem Geschädigten zuvor keine Streitig- keiten gehabt. Der Beschuldigte bestritt weiterhin, ein Messer auf sich getragen zu haben und dieses dem Geschädigten an den Hals gehalten zu haben (Urk. 6/3 S. 7). Er verneinte, der Ehefrau des Geschädigten von unten her kommend gegen den Unterarm geschlagen zu haben, seines Wissens sei er bei der Auseinander- setzung nicht mit ihr in Kontakt gekommen (Urk. 6/3 S. 6). Er habe den Geschä- digten am Hals gefasst und habe ihm eine Ohrfeige versetzen wollen. Dies habe er aber nicht getan, weil er glaublich die Tochter des Geschädigten gesehen habe (Urk. 6/3 S. 9). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er vor der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten nur ein oder zwei Mal Kontakt gehabt habe und keine Probleme bestanden hätten. Er erklärte sich geständig, gegen die WC-Tür geschlagen zu haben. Der Geschädigte habe seine Mutter be- leidigt und gesagt "Fick deine Mutter", deshalb habe er ihn gepackt und habe ihm eine Ohrfeige verpassen wollen. Er wisse nicht mehr, weshalb er es nicht getan habe, wisse nicht, ob er seine Tochter gesehen habe (Prot. I S. 13). Er wisse, dass er den Geschädigten gegen das WC gedrückt habe, ob er mit beiden Hän- den zugepackt habe, wisse er nicht mehr, wahrscheinlich schon. Es sei so schnell gegangen in dieser Nacht, er wisse nicht genau, wie es abgelaufen sei. Er wisse, dass er den Geschädigten gepackt habe und es wäre möglich, dass er ihn mit beiden Händen gepackt habe, aber er wisse es nicht mehr (Prot. I S. 13 f.). So-

- 12 - weit er sich erinnere, habe sich der Geschädigte erschrocken und habe nichts gemacht. Er habe kein Messer dabei gehabt (Prot. I S. 14 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine zuvor gemachten Angaben. Er bestritt insbesondere erneut, beim in Frage stehenden Vorfall ein Messer auf sich getragen zu haben. Er erwähnte allerdings auch, dass er sich an viele Sachen nicht mehr genau erinnern könne. So wisse er beispiels- weise nicht mehr, ob er den Geschädigten mit einer oder mit beiden Händen am Hals gepackt habe. Dass er ihn am Hals gepackt habe, räumte er jedoch weiter- hin ein (Prot. II S. 15 ff.). 3.2.2. Aussagen des Geschädigten In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2015 sagte der Geschädigte aus, er habe sich erschrocken, als jemand stark und sehr laut gegen die WC- Anlage geklopft habe, und habe mit Schimpfworten auf Serbisch darauf reagiert. Seine Frau, welche draussen gestanden sei, habe ihm später erzählt, dass sie gesehen habe, dass der Beschuldigte etwas aus einer Hosentasche herausge- nommen habe und auf der anderen Seite wieder in die Hosentasche hinein getan habe. Es habe sich wohl um ein Messer gehandelt. Als er aus der WC-Anlage ge- kommen sei, habe der Beschuldigte ihn mit der linken Hand gepackt, gegen die WC-Anlage gedrückt und ihm ein Messer an die linke Halsseite gehalten. Der Be- schuldigte habe gesagt, seine Mutter sei keine Hure. Seine Frau habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen und von ihm wegzubringen. Er habe seine Frau gegen die Hand geschlagen, habe mit seiner linken Hand ihre Hände weggestos- sen. Als seine Tochter angefangen habe zu weinen, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, er habe grosses Glück, dass das Kind dabei sei, sonst hätte er ihn geschlitzt. Er habe das Messer nicht gesehen, habe dieses ja an seiner Halsseite gehabt, aber er habe das Messer an seinem Hals gespürt (Urk. 7/1 S. 2). Er sagte aus, er habe den Beschuldigten vor dem Vorfall einmal im Schwimmbad gesehen. Der Geschädigte sagte in der Zeugeneinvernahme vom 25. November 2016 aus, er habe Angst bekommen als er gegen die WC-Kabine geschlagen worden sei und diese erzitterte. Er habe vor sich hin gesagt "fick deine Mutter". Als er aus der

- 13 - Toilette gekommen sei, habe ihn der Beschuldigte gepackt und ihn mit dem linken Unterarm, den er ihm vor die Brust gehalten habe, gegen die Toilettenwand ge- drückt und habe ihm mit der rechten Hand ein Messer an den Hals gehalten. Er habe gesagt, seine Mutter sei keine Hure. Seine Frau habe versucht, den Be- schuldigten zu beruhigen und seine Hand zu packen. Der Beschuldigte habe ihr auf die Hand geschlagen und habe sie weggejagt. Seine Tochter habe angefan- gen zu weinen. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe Glück, dass seine Tochter hier sei, sonst hätte er ihn niedergemetzelt (Urk. 7/2 S. 6). Dann habe der Be- schuldigte ihn losgelassen. Erst zu Hause habe er bemerkt, dass er am Hals ge- blutet habe. Als der Beschuldigte ihm das Messer an den Hals gehalten habe, habe er sich nicht gewehrt. Das Messer könne er nicht beschreiben, da der Be- schuldigte den Messergriff in Händen gehalten habe und die Klinge an seinem Hals gewesen sei. Auf die Frage wie sich der Gegenstand auf seiner Haut ange- fühlt habe, erklärte der Geschädigte, er habe nichts gespürt, es sei einfach ein kälterer Gegenstand gewesen (Urk. 7/2 S. 7). Der ganze Vorfall habe fünf Minu- ten gedauert, das Messer habe ihm der Beschuldigte ein paar Sekunden, maxi- mal eine Minute, an den Hals gehalten. Er habe nicht gesehen, woher der Be- schuldigte das Messer gehabt habe. Seine Frau habe gesehen, dass er es aus der rechten vorderen Hosentasche geholt habe und in der hinteren Hosentasche versorgt habe, es habe sich dann aber herausgestellt, dass der Beschuldigte das Messer nicht in die hintere Hosentasche gesteckt habe, sondern weiterhin in der Hand behalten habe und die gestreckte Hand hinter den Rücken gehalten habe (Urk. 7/2 S. 8). 3.2.3. Aussagen von D._____ D._____ ist die Ehefrau des Geschädigten. Sie wurde erstmals am 28. Oktober 2015 polizeilich befragt und sagte in dieser Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ziemlich heftig mit beiden Händen gegen die WC- Anlage geschlagen. Dann habe ihr Mann scheinbar die Mutter des Beschuldigten beschimpft. Der Beschul- digte habe etwas aus der vorderen Hosentasche genommen und es in die Ge- sässtasche gesteckt. Es sei dunkel gewesen, der Gegenstand sei schwarz gewe- sen, sie sei sich nicht sicher, ob es ein Mobiltelefon gewesen sei. Als ihr Mann

- 14 - aus dem WC gekommen sei, habe der Beschuldigte ihn gepackt, habe mit einer Hand gegen seinen Brustkorb gedrückt und ihn gegen die Türe gestossen, mit der andern Hand habe er ihm ein Messer an den Hals gehalten. Das Messer konnte sie nicht beschreiben. Sie erklärte, sie habe nur gesehen, dass es eine gebogene Spitze gehabt habe. Als sie das Messer gesehen habe, habe sie den Beschuldig- ten am Arm gepackt und habe ihn beruhigen wollen. Als er ihrem Mann das Mes- ser an den Hals gehalten habe, habe er gesagt "und was machen wir jetzt?". Der Beschuldigte habe ihre Hand weggestossen. Dann habe die Tochter angefangen zu weinen und der Beschuldigte habe gesagt, der Geschädigte habe Glück ge- habt, ansonsten er ihn aufgeschlitzt hätte. Der Beschuldigte habe auch gesagt, seine Mutter sei keine Hure. Sie hätten keinen Streit mit dem Beschuldigten ge- habt und ihn zuvor nur einmal in einem Schwimmbad gesehen. Ihre beiden Töch- ter würden zusammen spielen (Urk. 8/1 S. 2). Der Beschuldigte habe das Messer mit der rechten Hand an die linke Halsseite des Geschädigten gehalten mit dem Daumen gegen den Geschädigten und habe das Messer nach dem Angriff wieder in die Hosentasche gesteckt. In der Zeugeneinvernahme vom 25. November 2016 sagte D._____ aus, der Be- schuldigte habe mit flachen Händen gegen die Tür der WC-Anlage geschlagen, in welcher sich der Geschädigte befand. Der Geschädigte habe auf Serbisch gesagt "Ich ficke deine Mutter". Es sei halb dunkel gewesen und sie habe gesehen, dass der Beschuldigte aus der Hosentasche vorne etwas hervorgenommen und an- schliessend in der hinteren rechten Hosentasche versteckt habe oder diesen Ge- genstand mit geradem Arm auf der rechten Körperseite versteckt habe. Als der Geschädigte aus dem WC gekommen sei, habe der Beschuldigte ihn mit dem lin- ken Unterarm gegen die Brust gegen die Kabinenwand gestossen. Der Beschul- digte habe ein Messer in der rechten Hand gehalten und dieses dem Geschädig- ten gegen die linke Halsseite gehalten. Sie habe die Klinge des Messers gese- hen, nicht jedoch den Griff (Urk. 8/2 S. 14). Der Geschädigte sei bocksteif dage- standen und habe sich nicht getraut, sich zu bewegen. Der Beschuldigte habe sinngemäss gesagt, was sie jetzt machen wollen oder was das Problem sei. Sie sei auf die linke Seite des Beschuldigten getreten und habe ihn mit der linken o- der der rechten Hand an seinen rechten Unterarm gefasst und gesagt, er solle

- 15 - sich beruhigen. Der Beschuldigte habe mit dem linken Arm von unten nach oben gegen den Unterarm geschlagen, mit welchem sie ihn gehalten habe. Dann habe ihre Tochter angefangen zu weinen. Der Beschuldigte habe zum Geschädigten gesagt, er habe Glück, dass sein Kind hier sei, sonst hätte er ihn niedergemetzelt. Sie habe nicht gesehen, wohin er das Messer getan habe (Urk. 8/2 S. 5). Die Ver- letzung am Hals des Geschädigten habe sie erst gesehen, als sie zu Hause ge- wesen seien (Urk. 8/2 S. 6). Sie habe gesehen, dass die Spitze des Messers, welches der Beschuldigte dem Geschädigten an den Hals gehalten habe, leicht nach oben gebogen gewesen sei, die Klinge selber sei geradlinig gewesen. Es sei ziemlich dunkel gewesen, sie habe den Eindruck gehabt, die Klinge sei ziemlich dunkel, nicht ganz schwarz, eine Art silberfarbig, nicht glänzend. Der Griff des Messers sei schwarz gewesen, diesen habe sie gesehen, als der Beschuldigte das Messer hervorgenommen habe. Aufgrund der Farbe des Griffes habe sie ge- schlossen, es könnte sich um ein Springmesser handeln, bei der Polizei sei ihr ein ähnliches Messer gezeigt worden. Am Anfang, als der Beschuldigte das Messer aus dem Hosensack geholt habe, sei der Gegenstand quadratisch viereckig schwarz gewesen (Urk. 8/2 S. 7). Sie habe die Klinge erst am Hals gesehen und könne nicht sagen, wann der Beschuldigte die Klinge geöffnet habe. Der Be- schuldigte habe das Messer dem Geschädigten maximal eine Minute an den Hals gehalten, der ganze Vorfall habe 20 bis 30 Minuten gedauert zwischen dem Weg- gehen vom Festzelt bis zum Weggehen von der Toilettenanlage (Urk. 8/2 S. 8). Sie habe gesehen, dass die Klinge den Hals berührt habe, die Klingenspitze habe den Hals nicht berührt, diese habe sie hinter dem Ohr des Geschädigten gese- hen, die leicht gekrümmte Spitze habe nach oben geschaut (Urk. 8/2 S. 9). Der Geschädigte sei dabei bocksteif gestanden (Urk. 8/2 S. 9). Es sei vor Ort halb- dunkel gewesen, nur von der Strassenseite her sei Licht gekommen (Urk. 8/2 S. 10).

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4. Beweiswürdigung 4.1. Grundsätze der Beweiswürdigung Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für die Beweiswürdigung, insbesondere auch betreffend die Aussagenwürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Sachliche Beweismittel 4.2.1. Bericht betreffend DNA- Spuren auf den beschlagnahmten Messern Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des IRM-Berichtes betreffend die Auswertung der ab den beiden beschlagnahmten Messern sichergestellten DNA- Spuren. Es kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. Aus dem Umstand, dass auf den beiden beschlagnahmten Messern des Beschul- digten keine DNA-Spuren des Geschädigten sichergestellt werden konnten, ist zu schliessen, dass keines dieser beiden Messer als Tatmesser in Frage kommt. Da- raus ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschuldigte beim angeklagten Vorfall kein Messer zum Einsatz gebracht hat. Es ist ohne weiteres möglich, dass er ein ande- res Messer einsetzte, welches nicht sichergestellt werden konnte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 31 S. 4; Urk. 57 S. 6, 11) hat die Ehefrau des Geschädigten keines der beim Beschuldigten sichergestellten Messer klar als Tatmesser identifiziert. In der polizeilichen Befragung wurde sie aufgefordert, das Messer zu beschreiben und sagte aus, es habe eine gebogene Spitze gehabt (Urk 8/1 S. 2). Erst dann wurden ihr die beiden beschlagnahmten Messer vorgehalten und erklärte sie auf die Frage, ob sie eines davon erkenne, sie würde auf das schwarze Messer tippen, sei sich jedoch nicht sicher (Urk. 8/1 S. 2). In der Zeugeneinvernahme wurden ihr die beiden Messer erneut vorgehal- ten. Sie erklärte, sie vermute, es habe sich um das Messer mit dem vollständig schwarzen Griff gehandelt, sie könne es aber nicht sicher sagen, die Spitze kom- me ihr bekannt vor, auch die Farbe der Klinge und des Griffes sei in etwa so, wie sie es sich vorgestellt habe (Urk. 8/2 S. 11). Von einer klaren Identifikation eines

- 17 - der beiden beschlagnahmten Messer als Tatmesser kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Entsprechend wird durch den Bericht des IRM be- treffend die Auswertung der DNA-Spuren auf den Messern auch die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Zeugin nicht in Frage gestellt. 4.2.2. Fotodokumentation, Bericht und Gutachten betreffend die Verletzung des Geschädigten Die beim Geschädigten festgestellte Verletzung wurde von der Polizei am Tattag fotografisch dokumentiert. Dem Notfallbericht und ärztlichen Befund des Spitals E._____ ist zu entnehmen, dass das Spital, bei welchem der Geschädigte mit der Polizei vorstellig wurde, eine Schnittverletzung diagnostizierte. Aufgrund der Tat- sache, dass der Geschädigte im Spital angab, es sei ihm ein Messer an den Hals gehalten worden, ist diese Diagnose nicht geeignet, den Beweis für das Vorliegen einer Schnittverletzung zu erbringen bzw. die Möglichkeit einer Kratzwunde mit rechtsgenüglicher Sicherheit auszuschliessen. Das Aktengutachten des IRM basiert auf der vorerwähnten von der Polizei erstell- ten und bei den Akten liegenden Fotodokumentation der Verletzung des Geschä- digten. Im Gutachten wird vorweg festgehalten, dass eine Beurteilung der Verlet- zung des Geschädigten aufgrund der gegebenen Bildqualität nur eingeschränkt möglich sei. Die Verletzung ist nach gutachterlicher Einschätzung am ehesten als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung entstanden, wogegen die Entstehung durch Kratzen eines Fingernagels als eher unwahrscheinlich erscheine, da keine umgebende Schürfung oder das Auftreten von Hautschüppchen vorliege und Hautabschürfungen infolge von Fingernagelkratzen typischerweise breiter seien. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt wer- den kann. Es ist aufgrund der vom Gutachter formulierten Vorbehalte betreffend die Bildqualität der Fotodokumentation jedoch nicht geeignet, den Beweis für das Vorliegen einer Schnittverletzung zu erbringen. Immerhin wird eine Kratzwunde als eher unwahrscheinlich eingeschätzt, was gegen die vom Beschuldigten vor- gebrachte Hypothese spricht, wonach er den Geschädigten beim Packen am Hals mit einem Fingernagel gekratzt haben könnte. Das Gutachten beurteilt die Verlet- zung am ehesten als Schnittwunde. Aufgrund des Gutachtens ist zwar der Beweis

- 18 - einer Schnittwunde nicht erbracht, jedoch ist es geeignet, die Darstellung des Ge- schädigten und seiner Ehefrau zu stützen und lässt die Darstellung des Beschul- digten als eher unwahrscheinlich erscheinen. Was das Vorbringen der Verteidigung, die Verletzung des Geschädigten am Hals hätte auch durch eine scharfe Kante der WC-Kabine hervorgerufen worden sein können (Urk. 57 S. 12 f.; Prot. II S. 20), betrifft, ist zu berücksichtigen, dass so- wohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte und dessen Ehefrau überein- stimmend erklärten, der Beschuldigte habe den Geschädigten mit dem Rücken zur Wand an die WC-Kabine gedrückt (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 6; Urk. 8/1 S. 2; Prot. I S. 13). Zu welchem Zeitpunkt in diesem Geschehensablauf der Geschädig- te mit seinem Hals gegen eine Kante der WC-Kabine hätte treffen sollen, ist daher nicht ersichtlich. Da somit bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt, dass sich der Geschädigte seine Verletzung am Hals an einer solchen Kante zugezo- gen haben könnte, erübrigt sich auch die Durchführung der durch den Beschuldig- ten beantragten Verletzungsrekonstruktion mit solchen scharfen Kanten (Urk. 57 S. 12 f.; Prot. II S. 20). 4.3. Aussagen 4.3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat über alle Einvernahmen hinweg konstant bestritten, beim angeklagten Vorfall ein Messer auf sich getragen und gegen den Hals des Ge- schädigten gehalten zu haben. In den übrigen Punkten stimmt seine Darstellung in weiten Teilen mit der Darstellung des Geschädigten und dessen Ehefrau über- ein. So räumte der Beschuldigte immer gleichbleibend ein, gegen die WC-Anlage geschlagen zu haben. Gemäss übereinstimmender Darstellung aller am Vorfall beteiligten Personen hat der Geschädigte darauf reagiert indem er sagte "fick deine Mutter". Durch diesen Ausspruch fühlte sich der Beschuldigte gemäss sei- ner eigenen Darstellung beleidigt, packte den Geschädigten, als dieser aus der Toilette kam, und drückte ihn gegen die WC-Kabine. Der Beschuldigte räumte ein, dass der Geschädigte sich nicht wehrte. Auch in diesem Punkt stimmt seine Dar- stellung mit derjenigen des Geschädigten und seiner Ehefrau überein. Letztere

- 19 - sagte aus, der Geschädigte sei "bocksteif" gestanden. Diese Reaktion des Ge- schädigten erscheint mit der Darstellung des Beschuldigten nicht plausibel erklär- bar, da der Geschädigte gemäss eigener Einschätzung des Beschuldigten grös- ser und schwerer ist als er und ihm keinesfalls körperlich unterlegen war. Bei die- sem Kräfteverhältnis zwischen den beiden Kontrahenten sowie unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass der Geschädigte, als er über den Schlag gegen die WC-Kabine erschrak, sofort verbal reagierte, ist die Tatsache, dass sich der Ge- schädigte nicht gewehrt hat, als er vom Beschuldigten gepackt und an die Wand gedrückt wurde, viel besser in Einklang zu bringen mit dem Einsatz eines Mes- sers gegen seinen Hals als mit einer Schockstarre aufgrund eines blossen Ge- packtwerdens. Auch die Erklärung des Beschuldigten, er habe den Geschädigten gepackt und ihn schlagen wollen, was er nicht getan habe, da er das Kind gese- hen habe, erscheint nicht stimmig. Der ganze Ablauf dauerte auch nach der Dar- stellung des Beschuldigten nur kurze Zeit. Er griff den Geschädigten sofort an, als dieser aus der Toilette kam und hätte - sollte seine Darstellung zutreffen - mit Ge- genwehr des Geschädigten rechnen müssen. Dass er in diesem raschen, dyna- mischen Geschehen, in welchem er sich auf den Geschädigten fokussieren muss- te, plötzlich das Kind gesehen haben und - aufgebracht wie er war - sein Vorha- ben, den Beschuldigten zu schlagen, abgebrochen haben will, erscheint als wenig glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten sind ausserdem insgesamt sehr detailarm und pauschal ausgefallen, was ebenfalls kein Realitätskriterium darstellt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte widersprüchlich aussagte bezüglich der Frage, ob er den Geschädigten mit einer Hand gepackt hat oder mit beiden Händen. In der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 25. November 2016 sagte er aus, er habe den Geschädigten mit der linken Hand gepackt (Urk. 6/2 S. 2), in der Schlusseinvernahme dagegen zeigte er ein Packen des Geschädigten mit beiden Händen und erklärte auf die Frage, ob er den mit beiden Händen gepackt habe, er habe keine Ahnung (Urk. 6/3 S. 2). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft.

- 20 - 4.3.2. Aussagen des Geschädigten Der Geschädigte hat keine Zivilforderungen geltend gemacht, sich nicht als Pri- vatkläger konstituiert und erklärte in seiner Zeugeneinvernahme ausdrücklich, er habe kein Interesse an der Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 7/2 S. 3). Gemäss übereinstimmender Darstellung des Beschuldigten, des Geschädigten und der Ehefrau des Geschädigten haben sie sich vor dem Vorfall erst einmal gesehen und bestanden keinerlei Probleme oder Streitigkeiten zwischen ihnen. Es ist kein Motiv des Geschädigten für eine Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar. Die von der Verteidigung geltend gemachte Variante, dass der Geschädigte sich die Verletzung zu Hause selbst beigefügt haben könnte, kann vor diesem Hinter- grund ausgeschlossen werden. Dass der Geschädigte sich wegen eines Schlages des Beschuldigten gegen die WC-Kabine und eines Packens die Verletzung selbst beifügt und die Umtriebe eines ganzen Strafverfahrens auf sich genommen haben soll, um den Beschuldigten falsch zu belasten, erscheint als abwegig. Wie bereits erwähnt, stimmen die Darstellungen des Beschuldigten und des Ge- schädigten über den Ablauf der Geschehnisse weitgehend überein. Unterschiedli- che Darstellungen liegen einzig bezüglich der Frage des Einsatzes eines Messers sowie der Intervention der Ehefrau des Geschädigten vor. Die Aussagen des Geschädigten sind konstant und detailliert. Sie ergeben ein stimmiges Ganzes und zeigen keine Anzeichen von übertriebener Belastung des Beschuldigten. Er beschrieb nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ihn mit der linken Hand gepackt habe, ihn gegen die WC-Anlage gedrückt habe und ihm mit der rechten Hand an der linken Halsseite ein Messer an den Hals gehalten habe. Dass er sich nicht gewehrt habe, erklärt er nachvollziehbar mit dem Einsatz eines Messers gegen ihn. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung lässt sich aus den Aussagen des Ge- schädigten auch nicht ableiten, dass er sich lediglich aufgrund von äusseren Ein- flüssen Sachen zusammenreimte (Urk. 57 S. 9). Der Geschädigte unterschied im Gegenteil klar zwischen dem, was seine Ehefrau beobachtete und ihm erzählt hat und dem selbst Wahrgenommenen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung

- 21 - und gegen eine Beeinflussung durch oder Absprache mit seiner Ehefrau spricht. Eine Beeinflussung lässt sich sodann entgegen der Auffassung der Verteidigung auch aus seinen Angaben dazu, was er damals an seinem Hals gespürt habe, nicht ableiten. Zwar trifft es entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung zu, dass der Geschädigte in der Zeugeneinvernahme zu einem Zeitpunkt auf die Fra- ge, wie sich der Gegenstand auf seiner Haut angefühlt habe, mit "Gar nichts." antwortete (Urk. 7/2 S. 7). Zu beachten ist jedoch, dass dieser Äusserung voraus ging, dass er ausdrücklich erklärte, ein Messer gespürt zu haben, als er gefragt wurde, ob er an seinem Hals einen Gegenstand gespürt habe (Urk. 7/2 S. 9), und er demnach nicht gänzlich verneinte, etwas an seinem Hals gespürt zu haben. Er deklarierte mithin stets klar, dass er das Messer selbst nicht gesehen habe, dass er es aber an seinem Hals gespürt habe. Somit weisen auch seine Aussagen da- zu, auf welche Art und Weise er das Messer wahrnehmen konnte, keine Hinweise dazu auf, dass er fremde Wahrnehmungen zu seinen eigenen gemacht haben könnte. Schliesslich spricht auch seine Aussage, dass er die Verletzung erst zu Hause bemerkt habe, gegen eine Übertreibungstendenz. Eine plausible Erklärung für die Beendigung des Angriffes des Beschuldigten ergibt sich aus der Aussage des Geschädigten, dass das Kind angefangen habe zu weinen, worauf der Beschuldigte von ihm abgelassen habe. Wie bereits erwähnt werden die Aussagen des Geschädigten gestützt durch die Schlussfolgerungen des IRM-Gutachtens, wonach die Verletzung am ehesten als Schnittverletzung zu beurteilen ist. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Geschädigten als glaubhaft. 4.3.3. Aussagen von D._____ Hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbelastung gelten bei D._____ die gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend den Geschädigten. Es ist kein solches Motiv erkennbar, weshalb auch ausgeschlossen werden kann, dass der Geschä- digte sich die Verletzung selbst zugefügt hat.

- 22 - Die Aussagen von D._____ sind insbesondere betreffend die Beschreibung des Messers von Bedeutung. Sie sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, am Tat- ort sei es dunkel gewesen. Sie habe gesehen, dass der Beschuldigte etwas aus der vorderen Hosentasche genommen habe, der Gegenstand sei schwarz gewe- sen, sie sei nicht sicher, ob es ein Mobiltelefon gewesen sei. Das Messer, wel- ches der Beschuldigte dem Geschädigten an den Hals gehalten habe, konnte sie in dieser ersten Einvernahme nicht beschreiben, sie erklärte, sie habe nur gese- hen, dass es eine gebogene Spitze gehabt habe. Aus dieser vorsichtigen, diffe- renzierten Schilderung von D._____ sowohl bezüglich der Vermutung, dass der Gegenstand ein Mobiltelefon gewesen sei wie bezüglich der zurückhaltenden Be- schreibung des Messers, geht hervor, dass sie keine Tendenz zur Übertreibung zeigte. Erst als ihr die beiden beschlagnahmten Messer vorgehalten wurden, er- klärte sie auf die Frage, ob sie eines davon erkenne, sie würde auf das schwarze Messer tippen, sei sich jedoch nicht sicher (Urk. 8/1 S. 2). In der Zeugeneinver- nahme wurden ihr die beiden Messer erneut vorgehalten. Sie erklärte, sie vermu- te, es habe sich um das Messer mit dem vollständig schwarzen Griff gehandelt, sie könne es aber nicht sicher sagen, die Spitze komme ihr bekannt vor, auch die Farbe der Klinge und des Griffes sei in etwa so, wie sie es sich vorgestellt habe (Urk. 8/2 S. 11). Von einer Identifikation eines der beiden Messer als Tatmesser kann bei dieser zurückhaltenden Aussage, welche Unsicherheit offenlegt, nicht gesprochen werden. Es wurde bereits vorstehend (4.2.1.) darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin durch den Bericht des IRM betreffend die Auswertung der DNA-Spuren auf den Mes- sern nicht in Frage gestellt wird. Das Argument der Verteidigung, wonach es am Tatort so dunkel gewesen sei, dass die Zeugin kein Messer habe sehen können (Urk. 31 S. 2 f.; Urk. 57 S. 3 ff.), wird durch die differenzierte, glaubhafte Aussage der Zeugin widerlegt. Insbeson- dere ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin gemäss ihren Aussagen zum Be- schuldigten und dem Geschädigten herangetreten ist und das Geschehen aus der Nähe verfolgte und intervenierte. Auch nach Darstellung des Beschuldigten war es zwar dunkel, jedoch gab es eine Strassenbeleuchtung weit weg (Urk. 6/2 S.7). Es hätte denn auch erstaunt, wenn die WC-Anlagen und der Weg zu diesen an

- 23 - einem solchen Anlass nur unzureichend beleuchtet gewesen wären. Der Be- schuldigte sah zudem offensichtlich auch genug, um den Geschädigten zielge- richtet zu packen. Abgesehen davon, dass die Lichtverhältnisse zum Tatzeitpunkt kaum identisch rekonstruiert werden könnten, da nicht nur dieselben Wetterver- hältnisse herrschen müssten wie am 4. Oktober 2015 um ca. 20.50 Uhr, sondern auch sämtliche Chilbi-Stände genau gleich wie damals aufgestellt werden müss- ten, um eine vergleichbare Situation herzustellen, erweist sich die beantragte Durchführung eines Augenscheins am Tatort zur Rekonstruktion der Lichtverhält- nisse (Urk. 57 S. 3 ff.; Prot. II S. 20) somit auch aufgrund der Differenziertheit der Aussagen der Ehefrau des Geschädigten nicht als notwendig. Die Zeugin sagte ebenfalls nachvollziehbar aus, dass der Beschuldigte vom Ge- schädigten abgelassen habe, als das Kind angefangen habe zu weinen. Es wurde bereits bei der Würdigung der Aussagen des Geschädigten ausgeführt, dass die- se Darstellung der Geschehnisse weit glaubhafter erscheint als diejenige des Be- schuldigten, wonach er, während er den Geschädigten gepackt habe und ihn ha- be schlagen wollen, das Kind gesehen habe, weshalb er nicht geschlagen habe. Schliesslich ist zum Argument der Verteidigung Stellung zu nehmen, wonach es nicht als plausibel erscheine, dass die Ehefrau des Geschädigten den Beschuldig- ten an der rechten Hand gepackt habe, in welcher dieser das Messer gehalten habe, da durch eine solche absurde Aktion ja gerade die Gefahr erst entstanden wäre, dass der Geschädigte durch das Messer hätte verletzt werden können (Urk. 31 S. 7 f.). Dazu ist festzuhalten, dass die Zeugin aussagte, der Beschuldig- te habe den Geschädigten mit dem linken Unterarm gegen die Brust gegen die Kabinenwand gestossen und mit der rechten Hand das Messer an die linke Hals- seite des Geschädigten gehalten. Sie sei auf die linke Seite des Beschuldigten getreten und habe ihn mit der linken Hand an seinen rechten Unterarm gefasst und gesagt er solle sich beruhigen, worauf dieser dann mit seinem linken Arm ge- gen ihren linken Unterarm geschlagen habe. Im gleichen Atemzug erklärte die Zeugin, sie müsse berichtigen, dass sie nicht mehr genau wisse, ob sie ihn tat- sächlich mit ihrer linken Hand oder mit der rechten an den Arm gefasst habe, sie

- 24 - denke eher mit der rechten Hand (Urk. 8/2 S. 5). Angesichts dieser unmittelbar er- folgten Berichtigung erscheint die Aussage der Zeugin als plausibel. 4.4. Fazit Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten und der Zeugin ist der Sachverhalt gemäss Anklage auch in dem vom Beschuldigten bestrittenen Punkt erstellt. Angesichts des Umstandes, dass keine Beweismittel dafür vorliegen, wie genau und wann der Beschuldigte dem Geschädigten die Schnittverletzung zu- fügte, ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 41) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Schnittverletzung durch den Druck beim Auflegen des Messers entstanden ist und nicht durch ein bewusstes langsames Einritzen in die Haut, wie Staatsanwaltschaft in ihren Ausführungen vor Vorinstanz mutmasste (Urk. 30 S. 8). III. Rechtliche Würdigung

1. Abgrenzung Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB Zur Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StG hat das Bundesgericht festgehalten, eine Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzufüh- ren sei, beurteile sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (BGE 124 IV 53 E. 2). Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zumindest in Kauf genommen, dass im Rahmen eines dynamischen Geschehens (Abwehrbe- wegung, Stolpern des Geschädigten oder Kampfgeschehen) eine lebensgefährli- che Verletzung am Hals durch Anschneiden oder Anstechen der Hauptblutgefäs- se hätte resultieren können, was zum raschen Verbluten hätte führen können. Der Vorwurf der Anklage geht somit dahin, dass die Lebensgefahr durch eine Verlet- zung herbeigeführt worden wäre, was im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung unter dem Aspekt von Art. 122 StGB zu beurteilen ist. Ferner besteht zwischen Körperverletzungsdelikten und dem Tatbestand der Ge- fährdung des Lebens grundsätzlich echte Konkurrenz, eine Ausnahme bildet die

- 25 - Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB, bei welcher die lebensge- fährliche Körperverletzung gerade Tatbestandsmerkmal bildet, weshalb dieser Tatbestand demjenigen von Art. 129 StGB vorgeht (S. Maeder, Basler Kommen- tar, Strafrecht I, 4. A., Art. 129, N 62). Da Art. 129 StGB subsidiär ist, ist daher zuerst zu prüfen, ob der Tatbestand des Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt ist, bzw. ein Versuch dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StG, da die aus dem Vorfall effektiv re- sultierende Verletzung keine lebensgefährliche Verletzung darstellt.

2. Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn die Lebensgefahr unmittelbar ist, der Todeseintritt ernstlich wahrschein- lich wird (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. Art. 122, N 5). Eine tiefe Schnittverletzung auf der linken Halsseite des Geschädigten wäre ge- eignet gewesen, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Im Gutachten des IRM wird dazu ausgeführt, dass in der Tiefe an der linkten Halsseite lebenswichtige Struk- turen verlaufen, insbesondere grosse Blutgefässe wie die linke Halsschlagader und Halsvene. Entsprechend können gemäss Gutachten Verletzungen mit dem Messer an dieser Stelle zur Eröffnung der linken Halsschlagader mit lebensbe- drohlichem Blutverlust, irreversiblen Schäden bis hin zum Tod führen, oder bei Läsion der linken Halsvene die Gefahr einer Luftembolie entstehen, eines Blutver- lustes, von Blutungen in die Luftröhre mit Erstickungsfolge. Ferner wird im Gut- achten festgehalten, dass es bei Eröffnung der Halsschlagader ohne sofortige medizinische Versorgung innerhalb weniger Minuten zum Tod aufgrund eines Blutverlustes kommen kann (Urk. 3/9 S. 5). Diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und werden seitens des Beschuldigten zu Recht nicht in Frage gestellt. Damit ist auch zu bejahen, dass bei einem tieferen Schnitt als dem effektiv resultierenden die Gefahr einer Eröffnung der Halsschlagader mit Todes- eintritt innerhalb weniger Minuten bestanden hätte, was ohne weiteres eine ernst- liche und dringliche Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts darstellt und Lebensge- fahr im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB begründet.

- 26 - Da keine Hinweise dafür vorliegen, dass das Zufügen einer lebensgefährlichen Verletzung das Ziel der Handlung des Beschuldigten war, kann in subjektiver Hin- sicht direkter Vorsatz ausgeschlossen werden. Zu prüfen bleibt, ob sich eine eventualvorsätzliche Tatbegehung erstellen lässt. Mangels Geständnis des Be- schuldigten ist aufgrund der Umstände zu entscheiden, ob der Beschuldigte in Kauf genommen hat, eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen. Darunter fallen die Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung, Bewegründe des Täters, Art der Tathandlung (BGE 133 IV 17). Dass im Hals eines Menschen le- benswichtige Blutgefässe verlaufen, deren Verletzung die Gefahr des Verblutens mit sich bringt, gehört zum Allgemeinwissen und war auch dem Beschuldigten bekannt (Urk. 6/3 S. 11). Der Beschuldigte hatte den ahnungslosen Geschädigten durch einen Schlag gegen die WC-Kabine erschreckt. Durch das Schimpfwort des Geschädigten als Reaktion auf den Schlag gegen die Kabine fühlte der Beschul- digte sich beleidigt und packte den Geschädigten aus dieser Gemütsbewegung heraus unvermittelt, als dieser die Kabine verliess, drückte ihn gegen die Kabi- nenwand und hielt ihm ein Messer an den Hals. Der Geschädigte war in keiner Weise darauf vorbereitet. Der Beschuldigte war aufgebracht und reagierte offen- sichtlich impulsiv und unbesonnen. Er musste damit rechnen, dass der kräftige und grosse Geschädigte auf diesen unvermittelten Angriff gezielte Abwehrbewe- gungen oder auch aufgrund der Überrumpelung unkontrollierte Bewegungen ma- chen würde. Bei einem solchen dynamischen Geschehen hätte die Gefahr be- standen, dass der Geschädigte eine tiefere Verletzung am Hals erleiden würde. Dass es effektiv bei einer nur 1 mm tiefen Schnittverletzung blieb, ist darauf zu- rückzuführen, dass der Geschädigte sich nicht bewegte und steif stehen blieb. Dass überhaupt eine Schnittverletzung entstand, zeigt, dass der Beschuldigte das Messer mit einem gewissen Druck gegen den Hals des Geschädigten hielt, was die Gefahr einer tieferen Verletzung bei einer unkontrollierten Bewegung des Ge- schädigten oder eines sich entwickelnden dynamischen Geschehens noch deut- lich erhöhte. Die Vorinstanz argumentierte, wer die Klinge eines Messers am Hals spüre, verhalte sich in der Regel ruhig, weshalb der Beschuldigte nicht mit einer Eskalation habe rechnen müssen (Urk. 42 S. 44 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, ist das Verhalten einer angegriffenen Person in einer Situation

- 27 - wie der vorliegenden doch kaum kalkulierbar. Die Vorinstanz weist denn auch zu- treffend darauf hin, dass der Beschuldigte und der Geschädigte beide alkoholisiert waren, was zu ungeschickten Reaktionen führen kann. Zudem war die Ehefrau des Geschädigten zugegen, mit deren Intervention gerechnet werden musste (die dann auch tatsächlich erfolgte). Weder das Verhalten des Geschädigten noch dasjenige der anwesenden Drittpersonen war für den Beschuldigten einschätzbar und kontrollierbar, trotzdem hielt er in dieser Situation ein Messer mit Druck ge- gen den Hals des Geschädigten. Wenn sich der Eintritt des Erfolgs (vorliegend lebensgefährliche Körperverletzung) dem Täter als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen vernünftigerweise nur als In- kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann, ist der Schluss auf Eventualvor- satz begründet (BGE 133 IV 17). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum Eventualvorsatz drängte sich dem Beschuldigten unter den gegebe- nen Umständen die Verursachung einer lebensgefährlichen Verletzung als so wahrscheinlich auf, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass Eventualvorsatz auch gegeben ist, wenn dem Beschuldigten der tatbe- standsmässige Erfolg (lebensgefährliche Verletzung) unerwünscht ist, er sich aber damit abfindet (BGE 133 IV 16 E. 4.1.).

3. Fazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Grundsätze Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 42 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da vorliegend in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid ein Schuld- spruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolgt, erstreckt sich der

- 28 - Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die altrechtliche untere Grenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe spielt vorliegend keine Rolle, da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - für die auszufällenden Sankti- onshöhe die Sanktionsart der Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt. Es erübri- gen sich daher Ausführungen zum Übergangsrecht.

2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere Bei der Bewertung der objektiven Tatschwere ist gedanklich vom vollendeten De- likt und damit hinsichtlich des Taterfolges von schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB auszugehen. Konkret nahm der Beschuldigte, durch das Hal- ten des Messers an den Hals des Geschädigten insbesondere Verletzungen le- benswichtiger Strukturen wie der linken Halsschlagader oder Halsvene in Kauf, welche lebensgefährlich sein und/oder zu schweren bleibenden Beeinträchtigun- gen führen können und somit auch innerhalb des Tatbestandes von Art. 122 StGB zu den schweren Verletzungen gehören. Der Beschuldigte hat dem Geschädigten das Messer aus nichtigem Anlass an den Hals gedrückt, weil dieser aus der Toi- lettenkabine gerufen hatte "fick Deine Mutter". Zulasten des Beschuldigten gilt es zu beachten, dass er den Geschädigten zuvor mit einem Schlag gegen die Toilet- tenkabine erschreckt hatte und die Reaktion des Geschädigten nicht gegen den Beschuldigten persönlich gerichtet war, da der Geschädigte gar nicht wusste, wer den Schlag ausgeführt hat. Obwohl dies für den Beschuldigten erkennbar war, fühlte er sich persönlich beleidigt, packte aus diesem Impuls heraus sofort den Geschädigten und hielt ihm das Messer an den Hals. Das Vorgehen des Be- schuldigten ist nicht nachvollziehbar, zumal das Verhältnis zwischen ihm und dem Geschädigten vor dem Vorfall in keiner Weise belastet war. Die Tat erfolgte spon- tan, war nicht geplant und zeugt nicht von grosser krimineller Energie. Die Gefahr des Erfolgseintritts (lebensgefährliche Körperverletzung) war aufgrund des delikti- schen Verhaltens gross. Der Beschuldigte liess sich durch die Intervention der Ehefrau des Geschädigten nicht zur Vernunft bringen, vielmehr erhöhte er die Ge-

- 29 - fahr einer Eskalation und von unkontrollierten Bewegungen durch das Wegschla- gen ihres Armes. Vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung wäre eingetreten, wäre das objektive Verschulden in Würdigung all dieser Umstände als schwer zu qualifizieren und es erschiene eine Einsatz- strafe im Bereich von 7 bis 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.1.2. Versuchte Tatbegehung Diese hypothetisch schuldangemessene Einsatzstrafe ist jedoch aufgrund des Umstandes zu reduzieren, dass es beim Delikt zum Nachteil des Geschädigten bei einem Versuch geblieben ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vom Geschädigten aus eigenem Antrieb abgelassen hat, als das Kind weinte. Dass es bei einem Versuch geblieben ist, ist daher zu einem grossen Teil darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte vom Geschädigten abliess. Ausserdem hat der Geschädigte letztlich effektiv nur eine leichte Verletzung ohne bleibende Folgen erlitten, was dazu führt, dass sich der Versuch deutlich straf- mindernd auswirkt. Es rechtfertigt sich daher, die hypothetische Einsatzstrafe auf rund 30 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.1.3. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Ausserdem ist zu beachten, dass er das Messer nicht gezielt mit sich trug, um jemanden damit zu verletzen. Er fühl- te sich durch den Ausspruch des Geschädigten beleidigt, was aufgrund des äusseren Ablaufs unverständlich erscheint. Das Verhalten des Beschuldigten er- scheint als unreifes Imponiergehabe, zu dem die im Tatzeitpunkt bestehende Al- koholisierung des Beschuldigten beigetragen haben dürfte, die sich schon darin manifestierte, dass er ohne Veranlassung einfach, weil er Spass daran fand, ge- gen die Toilettenkabine schlug, um die darin befindliche Person zu erschrecken. Der Beschuldigte selber sagte aus, er sei "besoffen" gewesen, konnte aber nicht beschreiben, wie sich dies konkret ausgewirkt haben soll. Zuerst erklärte er, er habe keine Mühe gehabt, zu laufen (Urk. 6/2 S. 10), um dann später auszusagen, er habe keine Reaktion gespürt wegen des Alkoholkonsums, als er nach Hause gegangen sei, habe er schon ein bisschen gewankt (Urk. 6/3 S. 13). Vor Vor-

- 30 - instanz erklärte er allgemein, er sei betrunken gewesen, wenn man betrunken sei, sei die Motorik eingeschränkt und man merke es beim Laufen (Prot. I S. 11). Die- se pauschalen Angaben des Beschuldigten zeugen nicht von einer derart starken Alkoholisierung, dass sie bei ihm eine Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hätte. So war er denn auch trotz Alkoholisierung in der Lage, von der deliktischen Handlung Abstand zu nehmen, was sich darin zeigt, dass er vom Geschädigten abliess, als das Kind weinte. Dennoch ist ihm eine gewisse Enthemmung auf- grund des Alkoholkonsums zuzugestehen. 2.1.4. Fazit Tatkomponente Angesichts dieser alkoholbedingten Enthemmung sowie insbesondere aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung vermag die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden weiter zu relativieren. Insgesamt wiegt das Tatverschul- den somit dennoch leicht. Es rechtfertigt sich daher, die hypothetische Einsatz- strafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in Kroatien geboren und ist dort bis zu seinem 12. Lebens- jahr zusammen mit einer Schwester bei den Grosseltern aufgewachsen. An- schliessend kam er 1988 zu den Eltern in die Schweiz. Hier besuchte er die

5. und 6. Primarschule und zwei Jahre Oberstufe. Er hat weder eine Lehre noch eine Anlehre absolviert. Nach der Schule hat er auf Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet und nebenbei als Türsteher. Er arbeitet auf dem Bau als Gipser und Fassadenbauer. Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern (2 und 4 Jahre alt) zusammen. Er arbeitet vollzeitlich in einem Gipsergeschäft und erzielt ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 5'680.– (Prot. II S. 11). Seine Ehefrau ist be- rufstätig, sie arbeitet 100 % als Filialleiterin in einem Lebensmittelgeschäft (Prot. II S. 12). Er verfügt weder über Vermögen noch hat er Schulden (Prot. II S. 12 f.).

- 31 - Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren. 2.2.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Entscheid der Staatsan- waltschaft Kreuzlingen, Thurgau, vom 21. August 2013 wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen be- straft (Urk. 44). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und wirkt sich nur leicht straf- erhöhend aus. Der Beschuldigte legte kein Geständnis ab. Sein Nachtatverhalten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 2.2.3. Fazit Täterkomponente Aus der Täterkomponente ergeben sich keine strafmindernden Faktoren. Die nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich nur leicht straferhöhend aus.

3. Strafe Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen. V. Vollzug Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe unter drei Jahren bestraft, diese Strafdauer erlaubt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges. Da der Be- schuldigte nur eine nicht einschlägige Vorstrafe aufweist und in stabilen sozialen und beruflichen Verhältnissen lebt, besteht begründete Aussicht auf Bewährung, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind.

- 32 - Die massgebenden Kriterien bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe in den Grenzen gemäss Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB sind das Verschulden und die Prognose (Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I,

4. A., Art. 43 N 18 und N 19). Vorliegend wiegt das Verschulden insbesondere un- ter Berücksichtigung der versuchten sowie der eventualvorsätzlichen Tatbege- hung leicht und die Prognose ist günstig. Es erscheint daher angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe auf das Minimum von 6 Monaten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 StGB festzusetzen. Im Umfang von 22 Monaten ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. Zwar ist der Beschuldigte vorbestraft, in Anbetracht dessen, dass der Beschuldig- te einen Teil der auszufällenden Freiheitsstrafe verbüssen werden muss, ist aber davon auszugehen, dass ihn dies ausreichend beeindrucken wird, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auch die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren anzusetzen. VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen zu bestäti- gen. Dies gilt auch für die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, welche vom Be- schuldigten insofern angefochten wurde, als er die Kostenauflage im Umfang von Strafbefehlskosten beantragen liess, was mit seinem Antrag auf Schuldspruch wegen Tätlichkeiten in Zusammenhang steht. Für den Fall eines anklagegemäs- sen Schuldspruchs wurde die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz vom Be- schuldigten zu Recht nicht bemängelt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, unterliegt die Staatsanwaltschaft einzig hinsichtlich des beantragten Strafmasses. Da es sich dabei jedoch um ei- nen Ermessensentscheid handelt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten dennoch vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beru-

- 33 - fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rück- forderung gegenüber dem Beschuldigten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 31. Januar 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Beschlagnahmun- gen) und 7 (Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 8) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 34 -

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Kasse des Be- zirksgerichts Meilen betr. Urteilsdispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils)

- den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli