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SB180239

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2018-10-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 4 f.).

E. 1.1 Ausnahmsweise kann das Gericht von der Landesverweisung absehen, wenn ein sogenannter Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern Rech- nung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Abgesehen vom blossen Gesetzeswortlaut liegen zur Härtefallklausel keine weiteren gesetz- geberischen Materialien vor, sodass deren genaue Tragweite letztlich unklar und vom Gericht nach bestem Wissen und Gewissen auszulegen ist.

E. 1.2 Betrachtet man die Bestimmungen von Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB als Ganzes, so erhellt zumindest, dass der rigoros formulierte Automatismus von Abs. 1 durch die Härtefallklausel in Abs. 2 wohl in dem Sinne relativiert werden sollte, dass die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung zwar einer- seits nicht zwingend verhältnismässig sein muss, anderseits aber auch nicht (krass) unverhältnismässig sein soll. Ferner scheinen sich die für einen Härtefall relevanten "privaten Interessen" in erster Linie anhand des Ausmasses der per- sönlichen Beziehung beziehungsweise Bindung der betroffenen Person zur

- 16 - Schweiz beziehungsweise zu hier lebenden Personen zu bestimmen, worauf auch die explizite Erwähnung der "besonderen Situation" von sogenannten 'Se- condos' hindeutet.

E. 1.3 Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesen- heitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die soziale und kulturelle Beziehung zur Schweiz (Grad der Integration), die Bezie- hungen zum Heimat- beziehungsweise Zielland und die dortigen Wiedereingliede- rungsaussichten sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Be- tracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall aus- zugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (BUSSLINGER/ UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.; BBl 2013, 5975 ff., S. 6006 und S. 6029).

2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 43 S. 2). Zusammengefasst führte sie aus, dass kein Härtefall vorliege, da die Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen sei. Ihre sozialen Bindungen zur Schweiz seien marginal. Sie habe es nicht geschafft, sich hier beruflich und persönlich, nicht einmal sprachlich, zu integrieren. Das einzige nachvollziehbare Argument für einen persönlichen Härte- fall liege in der Tatsache, dass ihr jüngster Sohn noch nicht ganz volljährig sei und in Ausbildung stehe. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass er schon bald volljährig werde, in der Schweiz über ein verwandtschaftliches und soziales Netz verfüge und notfalls auch von den Behörden betreut und unterstützt werde. Die Beschuldigte habe, als sie in ihrer Wohnung einen Drogenbasar eingerichtet ha- be, auch nicht Rücksicht auf ihren Sohn genommen. Dass die beiden volljährigen Kinder und insbesondere das Enkelkind ebenfalls in der Nähe wohnen würden, könne auch nicht zur Begründung eines Härtefalls herangezogen werden (Urk. 43 S. 3 ff.).

- 17 -

3. Die Beschuldigte lässt beantragen, dass von der Anordnung einer Lan- desverweisung abzusehen sei (Urk. 44). Die Verteidigung führte diesbezüglich ergänzend aus, die Vorinstanz habe sämtliche Argumente sorgfältig abgewogen und zu Recht von einer Landesverweisung abgesehen. Die berufliche Integration der Beschuldigten in der Schweiz sei dabei allerdings zu wenig gewichtet worden, obwohl aktenkundig sei, dass sie sich sehr wohl beruflich integriert habe. Aktuell habe sie eine befristete Anstellung bei der I._____ AG in Zürich, wobei sie zuver- sichtlich sei, dass sie dort eine unbefristete Anstellung erhalten werde (Urk. 44 S. 2 ff.).

E. 2 Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden abstrakten Straf- rahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe ver- bunden werden kann, gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG richtig definiert. Eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben wurde mit Hinweis auf das Fehlen ausserordentlicher Ge- gebenheiten richtigerweise verneint, und es wurde die Strafe korrekt innerhalb des ordentlichen Rahmens zugemessen (Urk. 31 S. 6 f.).

E. 3 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre im Wesentlichen korrekt widergegeben (Urk. 31 S. 6 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

E. 3.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).

E. 3.2 Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommt (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichtes 6B_558/2011 vom 21. November 2011

- 7 - E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Straf- zumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt.

E. 3.3 Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gege- ben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa).

E. 3.4 Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massge- bend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft beispielswei- se den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des

- 8 - Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 342 E. 2e). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.

E. 4 Die von der Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz stellt eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar.

E. 4.1 Die Beschuldigte wurde am tt. September 1976 in B._____ in der domi- nikanischen Republik geboren und wuchs dort zusammen mit ihrer Mutter und ih- ren beiden Brüdern auf. Nach Abschluss der Schule arbeitete sie als Coiffeuse, Reinigungskraft und Verkäuferin. Am 8. Februar 2000 reiste sie in die Schweiz ein. Ab dem Jahre 2001 bis 2007 arbeitete sie in verschiedenen Reinigungsfir- men, war aber zwischenzeitlich auch auf das Sozialamt angewiesen. Die Be- schuldigte war zwei Mal verheiratet und hat drei Kinder. Vom Ex-Mann H._____ liess sie sich 2006 scheiden und heiratete 2008 G._____ in der dominikanischen Republik, von welchem sie seit 2016 getrennt lebt. Mit ihm hat sie den gemein- samen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2002. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte aus, G._____ habe sich in der domini- kanischen Republik von ihr scheiden lassen. Die beiden älteren Kinder, D._____, geboren am tt.mm.1996, und E._____, geboren am tt.mm.1998, sind voreheliche Kinder, deren Kindsvater F._____ noch immer in der dominikanischen Republik lebt. Die Eltern der Beschuldigten sind beide verstorben. Ihre beiden Brüder leben in der dominikanischen Republik. Eine Frau, welche für sie die Bedeutung einer Schwester hat, da sie mit ihr zusammen aufgewachsen sei, lebt ebenfalls in der Schweiz. Die Beschuldigte besitzt sowohl die Staatsangehörigkeit der dominikani- schen Republik als auch – aufgrund der Heirat mit H._____ – diejenige von Ita-

- 18 - lien. Sie ist zudem im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung C für die Schweiz. Zur- zeit wohnt die Beschuldigte mit ihrem jüngsten Sohn C._____ in einer Wohnung in der Stadt Zürich. Die Tochter wohnt mit ihrem zweijährigen Kind in einer eige- nen Wohnung in der Nähe der Beschuldigten, weshalb diese das Enkelkind täg- lich um 17 Uhr von der Krippe abholt und bis zur Rückkehr der Tochter aus ihrem Vorbereitungskurs am J._____ betreut. Die beiden älteren Kinder kamen 2005, das heisst 10- und 7-jährig, in die Schweiz, das Jüngste ist in der Schweiz zur Welt gekommen. Alle Kinder haben die Schulen in der Schweiz besucht. Der älte- re Sohn E._____ hat die Lehre als Elektromonteur abgeschlossen und ist auf Ar- beitssuche. Er wird vom Sozialamt unterstützt und lebt ebenfalls in einer eigenen Wohnung. Der Jüngste besuchte die Sekundarschule und hat im August 2018 mit seiner Lehre als Elektromonteur begonnen (Urk. 22 S. 2 ff.; Prot. II S. 6 ff.; vgl. vorstehend, Erw. III.4.3.1.).

E. 4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht gut integriert zu sein scheint. Sie weist ausserhalb ihrer Kernfamilie keine anderen besonderen Beziehungen zur Schweiz auf. Sie war auch immer wieder auf Sozialhilfe ange- wiesen. Ihre berufliche Situation ist weiterhin problematisch. Aktuell hat sie zwar eine befristete Anstellung als Reinigungskraft bei der I._____ AG in Zürich, ob diese aber, wie von der Beschuldigten erhofft, in eine unbefristete Anstellung um- gewandelt wird, steht noch nicht fest. Sie ist der deutschen Sprache nicht mäch- tig, ist sie doch immer noch auf einen Dolmetscher angewiesen. Andererseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der gut 18 Jahre dauernde Aufenthalt der Be- schuldigten in der Schweiz als lebensprägend zu bezeichnen ist. Ihre engste Fa- milie, namentlich ihre Kinder leben in der Schweiz. Ihre Eltern sind verstorben. Abgesehen von zwei Brüdern hat die Beschuldigte kein weiteres Beziehungsnetz in der dominikanischen Republik.

E. 4.2.1 Was das subjektive Tatverschulden angeht, ist die Vorinstanz bei der Beschuldigten zu Recht vom Vorliegen eines direkten Vorsatzes ausgegangen (Urk. 31 S. 10). Bei der Delinquenz der Beschuldigten handelte es sich nicht um eine klassische Beschaffungskriminalität, ist sie doch selber nicht drogenabhän- gig. Sie beteiligte sich am Drogenhandel einzig aus finanziellen Überlegungen. Ihre Beweggründe waren somit rein egoistischer Natur. Von einer eigentlichen Notlage kann nicht gesprochen werden, hätte sie doch die Möglichkeit gehabt, ei- ner legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder finanzielle Engpässe mittels Un- terstützung des Sozialamtes zu überbrücken. Die Beschuldigte bestätigte zwar,

- 10 - langjährig vom Sozialamt finanziell unterstützt worden zu sein, machte aber gel- tend, das erhaltene Geld habe nicht ausgereicht (Prot. II S. 13 ff.). Finanzielle Engpässe vermögen ihre Tathandlungen aber nicht zu rechtfertigen, da sie sich an die Behörden hätte wenden können, wenn sie selbst nach Erhalt der Sozialhil- fe den Lebensunterhalt für sich und ihren minderjährigen Sohn nicht hätte bestrei- ten können.

E. 4.2.2 Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwe- re nicht zu relativieren. Aufgrund der gesamten Tatschwere, insbesondere der Bandbreite an Aktivitäten, welche die Beschuldigte im Drogenhandel betrieben hat, erscheint die von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 31 S. 11) als angemessen.

E. 4.3 Die Wirkungen der Landesverweisung würden sich sodann nicht nur auf die Beschuldigte beschränken, sondern sich auch innerhalb von deren Familie auswirken. Es ist aber festzuhalten, dass der Härtefall nicht bei einer Drittperson begründet werden kann, sondern dass sich dieser bei der betroffenen Person

- 19 - persönlich auszuwirken hat. Der persönliche Kontakt zu ihren Kindern, insbeson- dere zum noch minderjährigen Sohn C._____, welcher bei der Beschuldigten lebt und im August 2018 mit seiner Lehre begonnen hat, würde bei einer Landesver- weisung deutlich eingeschränkt. Faktisch würde danach bei einem Verbleib des Sohnes in der Schweiz die Mutter-Sohn-Beziehung lediglich auf einer telefoni- schen bzw. videoübertragenen Basis weiterexistieren. Selbst wenn sie ihren jüngsten Sohn ferienhalber sehen würde, wäre dies kein Vergleich zum jetzigen persönlichen Kontakt. Insbesondere der jüngste Sohn ist auf seine Mutter als Be- zugsperson nach wie vor angewiesen. Aufgrund der bestehenden Bindung zu ih- rem jüngsten Sohn ist eine Härte für die Beschuldigte sicherlich zu bejahen, ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt indes nicht vor.

E. 4.3.1 Die Beschuldigte ist am tt. September 1976 in B._____ in der domini- kanischen Republik zur Welt gekommen und dort zusammen mit der Mutter und ihren beiden Brüdern aufgewachsen. Während der letzten Schuljahre und nach deren Abschluss arbeitete sie als Coiffeuse, Reinigungskraft sowie als Verkäufe- rin. Im Februar 2000 reiste sie in die Schweiz ein. Ab dem Jahre 2001 bis 2007 war sie in unterschiedlichen Reinigungsfirmen tätig, wobei sie zwischenzeitlich auch auf das Sozialamt angewiesen war. Danach übernahm die Beschuldigte für eine kurze Zeit die Wäscherei ihres Ex-Mannes, musste diese aufgrund finanziel- ler Schwierigkeiten aber wieder aufgeben. Ab 2009 bis Mitte Februar 2017 war sie abwechslungsweise in mehreren Unternehmungen Teilzeit als Reinigungskraft angestellt. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 31. Mai 2017 sei sie ziemlich krank geworden. Es sei dann zu einer Operation gekommen, weshalb sie erst später wieder eine Arbeitsstelle habe suchen können. Von Ende Mai 2017

- 11 - bis Sommer 2018 wurde sie ebenfalls vom Sozialamt unterstützt und erhielt mo- natlich Fr. 1'900.– für sich und ihren jüngsten Sohn C._____, geboren am tt.mm.2002. Seit ungefähr zwei Monaten ist sie wieder als Reinigungskraft ange- stellt. Sie arbeitet 3 bis 4 Stunden pro Tag und erzielt dabei ein monatliches Ein- kommen von Fr. 1'000.–. Wenn sie Überzeit leisten könne, würde sie mehr erhal- ten. Zusammen mit ihrem jüngsten Sohn wird sie nach wie vor vom Sozialamt mit monatlich Fr. 1'900.– unterstützt. Zurzeit hat sie laufende Schulden und Betrei- bungen in der Höhe von ungefähr Fr. 74'000.–. Die Beschuldigte war zwei Mal verheiratet und hat drei Kinder. Die beiden älteren Kinder, D._____, geboren am tt.mm.1996, und E._____, geboren am tt.mm.1998, stammen aus der Ehe mit F._____. Der jüngste Sohn C._____, geboren am tt.mm.2002, stammt aus ihrer Ehe mit G._____. Beide Väter würden immer noch in Santo Domingo leben und hätten keinen Kontakt zu den Kindern. Sie würden auch keine Unterhaltszahlun- gen leisten; für den jüngsten Sohn werden die Alimente bevorschusst. Die Toch- ter D._____ sei ledig, habe ein zweijähriges Kind und wohne mit diesem zusam- men in einer eigenen Wohnung. Die Tochter befinde sich noch in Ausbildung, deshalb hole sie manchmal das Enkelkind von der Krippe ab und betreue es. Der ältere Sohn E._____ hat erfolgreich eine Lehre als Elektromonteur abgeschlos- sen. Jetzt sei er allerdings auf Arbeitssuche und werde vom Sozialamt unterstützt. Er sei bei ihr ausgezogen und lebe nun ebenfalls in einer eigenen Wohnung. Nur der jüngste Sohn lebt nach wie vor bei der Beschuldigten. Er hat im August 2018 mit seiner Lehre als Elektromonteur begonnen. Die Beschuldigte besitzt sowohl die Staatsangehörigkeit der dominikanischen Republik als auch – aufgrund der Heirat mit H._____ – diejenige von Italien. Sie ist zudem im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung C für die Schweiz. Ihre Kinder sind ebenfalls im Besitz einer Auf- enthaltsbewilligung C für die Schweiz. Ihr jüngster Sohn C._____ werde in einem Monat aber den Schweizerpass erhalten (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 3/1-3; Urk. 10/5; Urk. 22 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten.

- 12 -

E. 4.3.2 Strafzumessungsrelevant ist dagegen, dass die Beschuldigte bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweist. So wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 23. April 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von 37 Tagen Untersuchungshaft und Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Urk. 42). Diese einschlägige Vorstra- fe wirkt sich erheblich straferhöhend aus, auch wenn sie 8 Jahre zurückliegt.

E. 4.3.3 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist.

E. 4.3.3.1 Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Beru- fungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerken- nung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urtei-

- 13 - le des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1).

E. 4.3.3.2 Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin, nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstin- stanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Unter- suchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden kön- nen, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all die- se Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Feh- len einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).

E. 4.3.3.3 Die Beschuldigte war von Beginn der Untersuchung an geständig und anerkannte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich. Sie gestand sogar mehr ein, als ihr hätte nachgewiesen werden können; ihren Drogenlieferan- ten gab sie jedoch nicht preis. Anlässlich ihrer Verhaftung konnten Bargeld in der Höhe von Fr. 6'990.– sowie 42,4 Gramm Kokain sichergestellt werden, und der Verkauf des Kokains an einen polizeilichen Scheinkäufer wurde beobachtet (Urk. 13), sodass aufgrund der Beweislage ohnehin wenig Spielraum für allfällige Bestreitungen geblieben wäre. Die Beschuldigte zeigte sich einsichtig und reuig. Dass sie entgegen ihren Beteuerungen, wonach sie so etwas ihren Kindern zulie- be nicht mehr tun wolle, da ihr damals während ihrer Zeit in Untersuchungshaft bewusst geworden sei, dass sie aufgrund dieses Problems ihre Kinder verlieren werde (Prot. II S. 17), erneut delinquierte, zeugt jedoch von einer gewissen Unbe- lehrbarkeit. Ihr Geständnis und die Reue sind wohl strafmindernd zu berücksichti-

- 14 - gen, entgegen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 13) fallen diese aber nicht stärker ins Gewicht als ihre einschlägige Vorstrafe.

E. 4.4 Eine Landesverweisung ist nur zulässig, wenn sie mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren ist (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 100). Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewährt Art. 8 EMRK dem Ausländer nicht ein Recht, in das Hoheitsgebiet eines Staates einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Demgegen- über kann die Ausweisung einer Person aus einem Land, in welchem seine nahen Verwandten wohnen, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte Hasanbasic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013 [requête no 52166/09] § 46). Im Rahmen ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrechtzuer- halten, sind die Vertragsstaaten sodann befugt, einen wegen Straftaten verurteil- ten Ausländer des Landes zu verweisen. Sofern ein solcher Entscheid jedoch ei- nen Eingriff in die durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährten Rechte zur Folge hat, muss dieser im geltenden Recht vorgesehen und in einer demokratischen Gesell- schaft notwendig sein, was voraussetzt, dass der Eingriff durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und gegenüber dem verfolgten legitimen Ziel verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom

10. Januar 2017 Salija gegen die Schweiz [requête no 55470/10] § 41; Urteil des

- 20 - Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2006 Üner ge- gen die Niederlande [requête no 46410/99], Recueil de la CourEDH 2006-XII

p. 177 § 57). Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die ins Auge gefasste Massnahme in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem Recht des Betroffenen auf Ach- tung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem Schutz der öffentli- chen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten andererseits steht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte Hasanbasic gegen die Schweiz vom

11. Juni 2013 [requête no 52166/09] § 56).

E. 4.4.1 Eine Verweisung der Beschuldigten des Landes würde durchaus den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangieren, da nicht nur ihre beiden erwachsenen Kinder, sondern auch ihr unmündiger Sohn in der Schweiz leben. Die Beschuldig- te lebt mit ihrem unmündigen Sohn, welcher im August 2018 gerade erst mit sei- ner Lehre als Elektromonteur begonnen hat, in einer Wohnung in Zürich. Auch er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C, gemäss den Ausführungen der Be- schuldigten soll er aber in einem Monat den Schweizerpass erhalten (Prot. II S. 10). Trotzdem zeichnen sich für ihn keine tragbaren Alternativen ab, um seine Lehre erfolgreich weiterführen zu können, wenn er nicht weiterhin bei seiner Mut- ter leben und von ihr unterstützt werden kann. Seine einzigen weiteren familiären Bezugspersonen sind sein älterer Bruder, welcher zurzeit arbeitslos und auf die Unterstützung des Sozialamtes angewiesen ist, und seine ältere Schwester, wel- che zwar zusammen mit ihrem zweijährigen Kind in einer eigenen Wohnung lebt, sich aber ebenfalls noch in Ausbildung befindet. Bei seinen älteren Geschwistern könnte der jüngste Sohn verantwortungsvollerweise nicht unterkommen. Die Be- schuldigte hat eine emotionale Bindung zu ihren Kindern; verstärkt gegenüber dem jüngsten Sohn, da dieser bei ihr lebt, und weil er aufgrund der Herausforde- rungen, welche das Absolvieren einer Lehre mit sich bringen kann, durchaus vermehrt ihre Unterstützung in Anspruch nehmen muss.

E. 4.4.2 Entsprechend sind nachfolgend die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Gestützt auf Art. 8 Ziff. 2

- 21 - EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Ge- sellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist.

E. 4.4.2.1 Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung liegt darin, zu verhindern, dass der betroffene Ausländer weitere Straftaten in der Schweiz be- gehen kann. Die Grösse dieses öffentlichen Interesses wird primär durch die Hö- he der ausgesprochenen Strafe bestimmt, aber auch die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr, das durch die Straftat verletzte Rechtsgut und das Nachtatverhal- ten spielen eine Rolle.

E. 4.4.2.2 Die Beschuldigte wird wegen Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Die objektive Tatschwere ist zwar im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht einzustufen, und die Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2010 auf (vgl. vorstehend, Erw. III.3. ff.). Ein gewisses öffentliches Interesse, sie des Landes zu verweisen, besteht somit durchaus. Allerdings ist ihr Geständnis, und dass sie sich reuig gezeigt hat, positiv zu berücksichtigen (vgl. vorstehend, Erw. III.4.3.3.3.), und auch die Staatsanwaltschaft hat eine be- dingte Freiheitsstrafe, welche die Abwesenheit einer schlechten Prognose vo- raussetzt, beantragt. Mit der Vorinstanz (Urk. 31 S. 22 f.) ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der im vorliegenden Fall ausgesprochenen Freiheits- strafe von 24 Monaten von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden kann. Bei einer weiteren Delinquenz könnte sie sich aller Voraussicht nach nicht mehr auf einen Härtefall berufen. Gestützt darauf hat sie ein grosses Interesse daran, nicht mehr straffällig zu werden. Unter dem Gesichtspunkt, dass sie wäh- rend fast 8 Jahren deliktfrei gelebt hat, ist zu ihren Gunsten zudem davon auszu- gehen, dass einer Rückfallgefahr auch mit einer längeren Probezeit von 4 Jahren entgegengewirkt werden kann (vgl. vorstehend, Erw. IV.3.). Somit vermag das öf- fentliche Interesse an einer Landesverweisung den damit verbundenen Eingriff in

- 22 - das Recht der Beschuldigten auf Achtung ihres Familienlebens nicht zu rechtferti- gen.

E. 5 Zusammengefasst würde sich eine Landesverweisung mit dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK festgeschriebenen Recht der Beschuldigten auf Achtung ihres Fami- lienlebens nicht vereinbaren lassen, weshalb von einer entsprechenden Anord- nung abzusehen ist. Die Frage, ob sich die Beschuldigte auf das Freizügigkeits- abkommen berufen könnte (vgl. Urk. 31 S. 15 ff.), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit ih- rem Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung und die Beschuldigte mit ih- rem Antrag auf Senkung der Strafe unterliegen, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Viertel der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Viertel im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 7. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Verwendung beschlagnahmter Gelder zur Kostendeckung), 6-9 (Einzie- hungen) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind.
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  5. Von der Anordnung der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wird abgesehen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'170.– amtliche Verteidigung
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - 24 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180239-O/U/ad Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb-Frischknecht sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 23. Oktober 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

7. März 2018 (DG170313)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2017 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelge- setzes (BetmG).

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird abgese- hen.

5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. November 2017 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagern- de Barschaft von Fr. 6'990.– wird im Teilbetrag von Fr. 4'030.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 2'960.– wird eingezogen und verfällt dem Staat.

6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

27. November 2017 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich la- gernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen: − Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. allfälliger SIM-Karte (Asservat- Nr. A010'426'105) − Mobiltelefon der Marke Alcatel inkl. allfälliger SIM-Karte (Asservat- Nr. A010'426'127)

- 3 -

7. Die von der Stadtpolizei Zürich einzig als Beweismittel sichergestellte unter der Referenznummer S01167-2017 lagernde Portion Kokain (Asservat- Nr. A010'425'942) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die nachfolgenden von der Stadtpolizei Zürich einzig als Beweismittel si- chergestellten unter der Referenznummer S01163-2017 lagernden Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen: − 13 Minigrip mit Kokain (Asservat-Nr. A010'425'953) − 2 Portionen Kokain in Socken (Asservat-Nr. A010'426'0003) − Diverse Minigrip (Asservat-Nr. A010'426'025) − 1 Feinwaage, Myco (Asservat-Nr. A010'426'036)

9. Das von der Stadtpolizei Zürich einzig als Beweismittel sichergestellte unter der Referenznummer S00951-2017 lagernde Kokain (Asservat- Nr. A010'343'201) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'609.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 8'320.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 43 S. 1 f.)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs;

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich der er- standenen Haft;

3. Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren;

4. Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren;

5. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 44 S. 2) Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft (2 Tage). Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. _________________________

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 4 f.).

2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft innert Frist Berufung an (Urk. 27). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft in der Folge am 29. Mai 2018 zugestellt (Urk. 29/1-2). Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 ging die Berufungserklä- rung der Staatsanwaltschaft fristgerecht ein (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom

15. Juni 2018 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Die Beschuldigte liess innert Frist Anschlussberufung erheben (Urk. 36). Die Anschlussberufung wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialver- fügung vom 27. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 37). In der Folge wurde am

17. Juli 2018 auf den 23. Oktober 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 39). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge. II. Prozessuales

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumes- sung, wobei eine höhere Strafe als 20 Monate beantragt wird. Sodann beantragt sie zusätzlich die Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 32). Die Beschuldigte beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und beantragt eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urk. 36 S. 2).

2. Angefochten sind somit die Strafe (Dispositivziffern 2 und 3) und der Ver- zicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung (Dispositivzif- fer 4). Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind die Dis- positivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Verwendung beschlagnahmter Gelder zur

- 6 - Kostendeckung), 6-9 (Einziehungen) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO). III. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 31 S. 25). Während der Staatsanwaltschaft die ausgefällte Strafe als zu tief erscheint, beantragt die Verteidigung, die Beschuldigte sei mit maximal 16 Mona- ten Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 32; Urk. 36).

2. Die Vorinstanz hat den zur Anwendung gelangenden abstrakten Straf- rahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe ver- bunden werden kann, gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG richtig definiert. Eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben wurde mit Hinweis auf das Fehlen ausserordentlicher Ge- gebenheiten richtigerweise verneint, und es wurde die Strafe korrekt innerhalb des ordentlichen Rahmens zugemessen (Urk. 31 S. 6 f.).

3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre im Wesentlichen korrekt widergegeben (Urk. 31 S. 6 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 3.2. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommt (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichtes 6B_558/2011 vom 21. November 2011

- 7 - E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Straf- zumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 3.3. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gege- ben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). 3.4. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massge- bend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft beispielswei- se den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des

- 8 - Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 342 E. 2e). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.

4. Zunächst ist die Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz festzulegen. 4.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz ist zu bemerken, dass die Beschuldigte innert 3 Monaten 40.2 Gramm reines Kokain verkaufte. Darüber hinaus konnte anlässlich ihrer Ver- haftung Kokain sichergestellt werden, welches einer weiteren Nettomenge von 42.4 Gramm reinem Kokain entspricht. Mit 82.6 Gramm Kokain überschritt die Beschuldigte den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erheblich (vgl. hierzu FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG, mit Hinweisen). Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestrittenermassen ge- sundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Dadurch brachte die Beschuldigte die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Ge- fahr und führte diverse nicht zu verharmlosende Tathandlungen aus. Sie war in der Lage, jederzeit auch grössere Mengen Kokain zu beschaffen und tätigte da- nach nicht nur ein paar Verkäufe, sondern baute innert kürzester Zeit in ihrer Wohnung, welche sie zusammen mit ihren beiden Söhnen, wobei einer noch min- derjährig war, bewohnte, und wo sie zeitweise auch das knapp zweijährige Enkel- kind betreute (Prot. II S. 7 f.; Urk. 22 S. 4), eine kleine Kokainfiliale auf, was ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Die zu verkaufenden Drogen hatte sie zwar von ihrem Drogendealer erworben, sie verarbeitete das Kokain aber selber, indem sie es proportionierte, abwog und abpackte. Dass die Beschuldigte das Kokain allenfalls auch selber gestreckt haben soll, ist nicht Bestandteil des Ankla- gesachverhalts, weshalb eine solche Tathandlung ohnehin nicht zu berücksichti-

- 9 - gen wäre. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass es ihr innert kürzester Zeit mühelos gelungen ist, in ihrer Wohnung gewinnbringend eine Drogenfiliale aufzubauen, was von ihrer kriminellen Energie zeugt. Sie erzielte mit dem Verkauf des Kokains einen nicht unbeachtlichen Deliktserlös respektive ein monatliches Zusatzeinkommen von Fr. 1'000.– (Prot. II S. 23; Prot. I S. 11), da sie das Kokain für Fr. 50.– pro Gramm erworben und für Fr. 70.– bis Fr. 100.– pro Gramm wei- terverkauft hatte (Urk. 3/2 S. 3 f.). Ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen ist, dass ihre Tathandlungen behördlich unterbunden und nicht durch ihr eigenes Zu- tun beendet worden sind. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die Beschuldig- te auch nicht auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels anzusiedeln, also beispielsweise bei den stark abhängigen Strassenverkäufern, sondern sie betätigte sich ohne spezielle Eingebundenheit in eine Organisation als nicht süch- tige Verkäuferin in selbständiger Stellung (Urk. 31 S. 9). Die objektive Tatschwere ist damit bezüglich der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung der subjektiven Tatschwe- re vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Zurechnungsfähig- keit sowie das Motiv. Bei den Beweggründen eines Drogenstraftäters kommt es für die Strafzumessung darauf an, ob er aus einem Suchtzustand, einer Notlage oder aus eigentlicher Gewinnsucht heraus gehandelt hat. 4.2.1. Was das subjektive Tatverschulden angeht, ist die Vorinstanz bei der Beschuldigten zu Recht vom Vorliegen eines direkten Vorsatzes ausgegangen (Urk. 31 S. 10). Bei der Delinquenz der Beschuldigten handelte es sich nicht um eine klassische Beschaffungskriminalität, ist sie doch selber nicht drogenabhän- gig. Sie beteiligte sich am Drogenhandel einzig aus finanziellen Überlegungen. Ihre Beweggründe waren somit rein egoistischer Natur. Von einer eigentlichen Notlage kann nicht gesprochen werden, hätte sie doch die Möglichkeit gehabt, ei- ner legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder finanzielle Engpässe mittels Un- terstützung des Sozialamtes zu überbrücken. Die Beschuldigte bestätigte zwar,

- 10 - langjährig vom Sozialamt finanziell unterstützt worden zu sein, machte aber gel- tend, das erhaltene Geld habe nicht ausgereicht (Prot. II S. 13 ff.). Finanzielle Engpässe vermögen ihre Tathandlungen aber nicht zu rechtfertigen, da sie sich an die Behörden hätte wenden können, wenn sie selbst nach Erhalt der Sozialhil- fe den Lebensunterhalt für sich und ihren minderjährigen Sohn nicht hätte bestrei- ten können. 4.2.2. Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwe- re nicht zu relativieren. Aufgrund der gesamten Tatschwere, insbesondere der Bandbreite an Aktivitäten, welche die Beschuldigte im Drogenhandel betrieben hat, erscheint die von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 31 S. 11) als angemessen. 4.3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 StGB N 14 ff.). 4.3.1. Die Beschuldigte ist am tt. September 1976 in B._____ in der domini- kanischen Republik zur Welt gekommen und dort zusammen mit der Mutter und ihren beiden Brüdern aufgewachsen. Während der letzten Schuljahre und nach deren Abschluss arbeitete sie als Coiffeuse, Reinigungskraft sowie als Verkäufe- rin. Im Februar 2000 reiste sie in die Schweiz ein. Ab dem Jahre 2001 bis 2007 war sie in unterschiedlichen Reinigungsfirmen tätig, wobei sie zwischenzeitlich auch auf das Sozialamt angewiesen war. Danach übernahm die Beschuldigte für eine kurze Zeit die Wäscherei ihres Ex-Mannes, musste diese aufgrund finanziel- ler Schwierigkeiten aber wieder aufgeben. Ab 2009 bis Mitte Februar 2017 war sie abwechslungsweise in mehreren Unternehmungen Teilzeit als Reinigungskraft angestellt. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 31. Mai 2017 sei sie ziemlich krank geworden. Es sei dann zu einer Operation gekommen, weshalb sie erst später wieder eine Arbeitsstelle habe suchen können. Von Ende Mai 2017

- 11 - bis Sommer 2018 wurde sie ebenfalls vom Sozialamt unterstützt und erhielt mo- natlich Fr. 1'900.– für sich und ihren jüngsten Sohn C._____, geboren am tt.mm.2002. Seit ungefähr zwei Monaten ist sie wieder als Reinigungskraft ange- stellt. Sie arbeitet 3 bis 4 Stunden pro Tag und erzielt dabei ein monatliches Ein- kommen von Fr. 1'000.–. Wenn sie Überzeit leisten könne, würde sie mehr erhal- ten. Zusammen mit ihrem jüngsten Sohn wird sie nach wie vor vom Sozialamt mit monatlich Fr. 1'900.– unterstützt. Zurzeit hat sie laufende Schulden und Betrei- bungen in der Höhe von ungefähr Fr. 74'000.–. Die Beschuldigte war zwei Mal verheiratet und hat drei Kinder. Die beiden älteren Kinder, D._____, geboren am tt.mm.1996, und E._____, geboren am tt.mm.1998, stammen aus der Ehe mit F._____. Der jüngste Sohn C._____, geboren am tt.mm.2002, stammt aus ihrer Ehe mit G._____. Beide Väter würden immer noch in Santo Domingo leben und hätten keinen Kontakt zu den Kindern. Sie würden auch keine Unterhaltszahlun- gen leisten; für den jüngsten Sohn werden die Alimente bevorschusst. Die Toch- ter D._____ sei ledig, habe ein zweijähriges Kind und wohne mit diesem zusam- men in einer eigenen Wohnung. Die Tochter befinde sich noch in Ausbildung, deshalb hole sie manchmal das Enkelkind von der Krippe ab und betreue es. Der ältere Sohn E._____ hat erfolgreich eine Lehre als Elektromonteur abgeschlos- sen. Jetzt sei er allerdings auf Arbeitssuche und werde vom Sozialamt unterstützt. Er sei bei ihr ausgezogen und lebe nun ebenfalls in einer eigenen Wohnung. Nur der jüngste Sohn lebt nach wie vor bei der Beschuldigten. Er hat im August 2018 mit seiner Lehre als Elektromonteur begonnen. Die Beschuldigte besitzt sowohl die Staatsangehörigkeit der dominikanischen Republik als auch – aufgrund der Heirat mit H._____ – diejenige von Italien. Sie ist zudem im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung C für die Schweiz. Ihre Kinder sind ebenfalls im Besitz einer Auf- enthaltsbewilligung C für die Schweiz. Ihr jüngster Sohn C._____ werde in einem Monat aber den Schweizerpass erhalten (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 3/1-3; Urk. 10/5; Urk. 22 S. 1 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten.

- 12 - 4.3.2. Strafzumessungsrelevant ist dagegen, dass die Beschuldigte bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweist. So wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 23. April 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von 37 Tagen Untersuchungshaft und Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Urk. 42). Diese einschlägige Vorstra- fe wirkt sich erheblich straferhöhend aus, auch wenn sie 8 Jahre zurückliegt. 4.3.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. 4.3.3.1. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Beru- fungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerken- nung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen aufsichgenommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; Urtei-

- 13 - le des Bundesgerichtes 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7 und 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 4.3.3.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin, nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstin- stanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Unter- suchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden kön- nen, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all die- se Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Feh- len einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 4.3.3.3. Die Beschuldigte war von Beginn der Untersuchung an geständig und anerkannte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich. Sie gestand sogar mehr ein, als ihr hätte nachgewiesen werden können; ihren Drogenlieferan- ten gab sie jedoch nicht preis. Anlässlich ihrer Verhaftung konnten Bargeld in der Höhe von Fr. 6'990.– sowie 42,4 Gramm Kokain sichergestellt werden, und der Verkauf des Kokains an einen polizeilichen Scheinkäufer wurde beobachtet (Urk. 13), sodass aufgrund der Beweislage ohnehin wenig Spielraum für allfällige Bestreitungen geblieben wäre. Die Beschuldigte zeigte sich einsichtig und reuig. Dass sie entgegen ihren Beteuerungen, wonach sie so etwas ihren Kindern zulie- be nicht mehr tun wolle, da ihr damals während ihrer Zeit in Untersuchungshaft bewusst geworden sei, dass sie aufgrund dieses Problems ihre Kinder verlieren werde (Prot. II S. 17), erneut delinquierte, zeugt jedoch von einer gewissen Unbe- lehrbarkeit. Ihr Geständnis und die Reue sind wohl strafmindernd zu berücksichti-

- 14 - gen, entgegen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 13) fallen diese aber nicht stärker ins Gewicht als ihre einschlägige Vorstrafe. 4.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Kriterien erweist sich somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. An diese Strafe sind 2 Tage Haft anzurechnen. IV. Vollzug

1. Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen des bedingten Vollzugs legte die Vorinstanz zutreffend dar (Urk. 31 S. 13), weshalb auf Wiederholungen verzichtet werden kann.

2. Aufgrund der auszufällenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten sind die ob- jektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gege- ben (Art. 42 Abs. 1 StGB).

3. Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Beschuldigte bereits eine einschlä- gige Vorstrafe aufweist, diese liegt aber rund 8 Jahre zurück (vgl. vorstehend, Erw. III.4.3.2.). Zudem zeigt sich die Beschuldigte geständig und reuig (vgl. vor- stehend, Erw. III.4.3.3. ff.). Darüber hinaus hat sich auch ihre gesundheitliche und wirtschaftliche Situation verbessert, so geht sie doch wieder stundenweise einer regelmässigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach (Prot. II S. 13 ff.). Es be- steht zwar eine namhafte Rückfallgefahr, trotzdem kann ihr nicht eine eindeutig schlechte Prognose gestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschul- digte während rund 8 Jahren deliktfrei gelebt hat, ist zu ihren Gunsten davon aus- zugehen, dass ihr der bedingte Vollzug gewährt werden und einer Rückfallgefahr mit einer längeren Probezeit entgegengewirkt werden kann. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzu- setzen.

- 15 - V. Landesverweisung

1. Art. 66a Abs. 1 StGB enthält einen Katalog von Straftaten, für die das Ge- richt bei einer entsprechenden Verurteilung unabhängig von der Höhe der Strafe eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren auszusprechen hat. Kaum von Belang ist das Ausführungsstadium einer Straftat. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll das Gericht bei dieser obligatorischen Landesver- weisung die Verhältnismässigkeit der Anordnung dieser Massnahme somit grund- sätzlich nicht überprüfen. Der Ermessensspielraum der Gerichte wurde vom Ge- setzgeber diesbezüglich bewusst eingeschränkt (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013, 5975 ff., S. 6003, wobei in der Folge die Voraussetzung einer Mindeststrafe von sechs Monaten nicht ins geltende Recht übernommen wurde; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädo- yer 5/16, S. 86). 1.1. Ausnahmsweise kann das Gericht von der Landesverweisung absehen, wenn ein sogenannter Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten In- teressen der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern Rech- nung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Abgesehen vom blossen Gesetzeswortlaut liegen zur Härtefallklausel keine weiteren gesetz- geberischen Materialien vor, sodass deren genaue Tragweite letztlich unklar und vom Gericht nach bestem Wissen und Gewissen auszulegen ist. 1.2. Betrachtet man die Bestimmungen von Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB als Ganzes, so erhellt zumindest, dass der rigoros formulierte Automatismus von Abs. 1 durch die Härtefallklausel in Abs. 2 wohl in dem Sinne relativiert werden sollte, dass die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung zwar einer- seits nicht zwingend verhältnismässig sein muss, anderseits aber auch nicht (krass) unverhältnismässig sein soll. Ferner scheinen sich die für einen Härtefall relevanten "privaten Interessen" in erster Linie anhand des Ausmasses der per- sönlichen Beziehung beziehungsweise Bindung der betroffenen Person zur

- 16 - Schweiz beziehungsweise zu hier lebenden Personen zu bestimmen, worauf auch die explizite Erwähnung der "besonderen Situation" von sogenannten 'Se- condos' hindeutet. 1.3. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesen- heitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die soziale und kulturelle Beziehung zur Schweiz (Grad der Integration), die Bezie- hungen zum Heimat- beziehungsweise Zielland und die dortigen Wiedereingliede- rungsaussichten sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Be- tracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall aus- zugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anord- nung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (BUSSLINGER/ UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.; BBl 2013, 5975 ff., S. 6006 und S. 6029).

2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 43 S. 2). Zusammengefasst führte sie aus, dass kein Härtefall vorliege, da die Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen sei. Ihre sozialen Bindungen zur Schweiz seien marginal. Sie habe es nicht geschafft, sich hier beruflich und persönlich, nicht einmal sprachlich, zu integrieren. Das einzige nachvollziehbare Argument für einen persönlichen Härte- fall liege in der Tatsache, dass ihr jüngster Sohn noch nicht ganz volljährig sei und in Ausbildung stehe. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass er schon bald volljährig werde, in der Schweiz über ein verwandtschaftliches und soziales Netz verfüge und notfalls auch von den Behörden betreut und unterstützt werde. Die Beschuldigte habe, als sie in ihrer Wohnung einen Drogenbasar eingerichtet ha- be, auch nicht Rücksicht auf ihren Sohn genommen. Dass die beiden volljährigen Kinder und insbesondere das Enkelkind ebenfalls in der Nähe wohnen würden, könne auch nicht zur Begründung eines Härtefalls herangezogen werden (Urk. 43 S. 3 ff.).

- 17 -

3. Die Beschuldigte lässt beantragen, dass von der Anordnung einer Lan- desverweisung abzusehen sei (Urk. 44). Die Verteidigung führte diesbezüglich ergänzend aus, die Vorinstanz habe sämtliche Argumente sorgfältig abgewogen und zu Recht von einer Landesverweisung abgesehen. Die berufliche Integration der Beschuldigten in der Schweiz sei dabei allerdings zu wenig gewichtet worden, obwohl aktenkundig sei, dass sie sich sehr wohl beruflich integriert habe. Aktuell habe sie eine befristete Anstellung bei der I._____ AG in Zürich, wobei sie zuver- sichtlich sei, dass sie dort eine unbefristete Anstellung erhalten werde (Urk. 44 S. 2 ff.).

4. Die von der Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz stellt eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar. 4.1. Die Beschuldigte wurde am tt. September 1976 in B._____ in der domi- nikanischen Republik geboren und wuchs dort zusammen mit ihrer Mutter und ih- ren beiden Brüdern auf. Nach Abschluss der Schule arbeitete sie als Coiffeuse, Reinigungskraft und Verkäuferin. Am 8. Februar 2000 reiste sie in die Schweiz ein. Ab dem Jahre 2001 bis 2007 arbeitete sie in verschiedenen Reinigungsfir- men, war aber zwischenzeitlich auch auf das Sozialamt angewiesen. Die Be- schuldigte war zwei Mal verheiratet und hat drei Kinder. Vom Ex-Mann H._____ liess sie sich 2006 scheiden und heiratete 2008 G._____ in der dominikanischen Republik, von welchem sie seit 2016 getrennt lebt. Mit ihm hat sie den gemein- samen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2002. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte aus, G._____ habe sich in der domini- kanischen Republik von ihr scheiden lassen. Die beiden älteren Kinder, D._____, geboren am tt.mm.1996, und E._____, geboren am tt.mm.1998, sind voreheliche Kinder, deren Kindsvater F._____ noch immer in der dominikanischen Republik lebt. Die Eltern der Beschuldigten sind beide verstorben. Ihre beiden Brüder leben in der dominikanischen Republik. Eine Frau, welche für sie die Bedeutung einer Schwester hat, da sie mit ihr zusammen aufgewachsen sei, lebt ebenfalls in der Schweiz. Die Beschuldigte besitzt sowohl die Staatsangehörigkeit der dominikani- schen Republik als auch – aufgrund der Heirat mit H._____ – diejenige von Ita-

- 18 - lien. Sie ist zudem im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung C für die Schweiz. Zur- zeit wohnt die Beschuldigte mit ihrem jüngsten Sohn C._____ in einer Wohnung in der Stadt Zürich. Die Tochter wohnt mit ihrem zweijährigen Kind in einer eige- nen Wohnung in der Nähe der Beschuldigten, weshalb diese das Enkelkind täg- lich um 17 Uhr von der Krippe abholt und bis zur Rückkehr der Tochter aus ihrem Vorbereitungskurs am J._____ betreut. Die beiden älteren Kinder kamen 2005, das heisst 10- und 7-jährig, in die Schweiz, das Jüngste ist in der Schweiz zur Welt gekommen. Alle Kinder haben die Schulen in der Schweiz besucht. Der älte- re Sohn E._____ hat die Lehre als Elektromonteur abgeschlossen und ist auf Ar- beitssuche. Er wird vom Sozialamt unterstützt und lebt ebenfalls in einer eigenen Wohnung. Der Jüngste besuchte die Sekundarschule und hat im August 2018 mit seiner Lehre als Elektromonteur begonnen (Urk. 22 S. 2 ff.; Prot. II S. 6 ff.; vgl. vorstehend, Erw. III.4.3.1.). 4.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht gut integriert zu sein scheint. Sie weist ausserhalb ihrer Kernfamilie keine anderen besonderen Beziehungen zur Schweiz auf. Sie war auch immer wieder auf Sozialhilfe ange- wiesen. Ihre berufliche Situation ist weiterhin problematisch. Aktuell hat sie zwar eine befristete Anstellung als Reinigungskraft bei der I._____ AG in Zürich, ob diese aber, wie von der Beschuldigten erhofft, in eine unbefristete Anstellung um- gewandelt wird, steht noch nicht fest. Sie ist der deutschen Sprache nicht mäch- tig, ist sie doch immer noch auf einen Dolmetscher angewiesen. Andererseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der gut 18 Jahre dauernde Aufenthalt der Be- schuldigten in der Schweiz als lebensprägend zu bezeichnen ist. Ihre engste Fa- milie, namentlich ihre Kinder leben in der Schweiz. Ihre Eltern sind verstorben. Abgesehen von zwei Brüdern hat die Beschuldigte kein weiteres Beziehungsnetz in der dominikanischen Republik. 4.3. Die Wirkungen der Landesverweisung würden sich sodann nicht nur auf die Beschuldigte beschränken, sondern sich auch innerhalb von deren Familie auswirken. Es ist aber festzuhalten, dass der Härtefall nicht bei einer Drittperson begründet werden kann, sondern dass sich dieser bei der betroffenen Person

- 19 - persönlich auszuwirken hat. Der persönliche Kontakt zu ihren Kindern, insbeson- dere zum noch minderjährigen Sohn C._____, welcher bei der Beschuldigten lebt und im August 2018 mit seiner Lehre begonnen hat, würde bei einer Landesver- weisung deutlich eingeschränkt. Faktisch würde danach bei einem Verbleib des Sohnes in der Schweiz die Mutter-Sohn-Beziehung lediglich auf einer telefoni- schen bzw. videoübertragenen Basis weiterexistieren. Selbst wenn sie ihren jüngsten Sohn ferienhalber sehen würde, wäre dies kein Vergleich zum jetzigen persönlichen Kontakt. Insbesondere der jüngste Sohn ist auf seine Mutter als Be- zugsperson nach wie vor angewiesen. Aufgrund der bestehenden Bindung zu ih- rem jüngsten Sohn ist eine Härte für die Beschuldigte sicherlich zu bejahen, ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt indes nicht vor. 4.4. Eine Landesverweisung ist nur zulässig, wenn sie mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren ist (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 100). Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewährt Art. 8 EMRK dem Ausländer nicht ein Recht, in das Hoheitsgebiet eines Staates einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Demgegen- über kann die Ausweisung einer Person aus einem Land, in welchem seine nahen Verwandten wohnen, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte Hasanbasic gegen die Schweiz vom 11. Juni 2013 [requête no 52166/09] § 46). Im Rahmen ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrechtzuer- halten, sind die Vertragsstaaten sodann befugt, einen wegen Straftaten verurteil- ten Ausländer des Landes zu verweisen. Sofern ein solcher Entscheid jedoch ei- nen Eingriff in die durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährten Rechte zur Folge hat, muss dieser im geltenden Recht vorgesehen und in einer demokratischen Gesell- schaft notwendig sein, was voraussetzt, dass der Eingriff durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und gegenüber dem verfolgten legitimen Ziel verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom

10. Januar 2017 Salija gegen die Schweiz [requête no 55470/10] § 41; Urteil des

- 20 - Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2006 Üner ge- gen die Niederlande [requête no 46410/99], Recueil de la CourEDH 2006-XII

p. 177 § 57). Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die ins Auge gefasste Massnahme in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem Recht des Betroffenen auf Ach- tung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem Schutz der öffentli- chen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten andererseits steht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2; Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte Hasanbasic gegen die Schweiz vom

11. Juni 2013 [requête no 52166/09] § 56). 4.4.1. Eine Verweisung der Beschuldigten des Landes würde durchaus den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangieren, da nicht nur ihre beiden erwachsenen Kinder, sondern auch ihr unmündiger Sohn in der Schweiz leben. Die Beschuldig- te lebt mit ihrem unmündigen Sohn, welcher im August 2018 gerade erst mit sei- ner Lehre als Elektromonteur begonnen hat, in einer Wohnung in Zürich. Auch er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C, gemäss den Ausführungen der Be- schuldigten soll er aber in einem Monat den Schweizerpass erhalten (Prot. II S. 10). Trotzdem zeichnen sich für ihn keine tragbaren Alternativen ab, um seine Lehre erfolgreich weiterführen zu können, wenn er nicht weiterhin bei seiner Mut- ter leben und von ihr unterstützt werden kann. Seine einzigen weiteren familiären Bezugspersonen sind sein älterer Bruder, welcher zurzeit arbeitslos und auf die Unterstützung des Sozialamtes angewiesen ist, und seine ältere Schwester, wel- che zwar zusammen mit ihrem zweijährigen Kind in einer eigenen Wohnung lebt, sich aber ebenfalls noch in Ausbildung befindet. Bei seinen älteren Geschwistern könnte der jüngste Sohn verantwortungsvollerweise nicht unterkommen. Die Be- schuldigte hat eine emotionale Bindung zu ihren Kindern; verstärkt gegenüber dem jüngsten Sohn, da dieser bei ihr lebt, und weil er aufgrund der Herausforde- rungen, welche das Absolvieren einer Lehre mit sich bringen kann, durchaus vermehrt ihre Unterstützung in Anspruch nehmen muss. 4.4.2. Entsprechend sind nachfolgend die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Gestützt auf Art. 8 Ziff. 2

- 21 - EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Ge- sellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. 4.4.2.1. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung liegt darin, zu verhindern, dass der betroffene Ausländer weitere Straftaten in der Schweiz be- gehen kann. Die Grösse dieses öffentlichen Interesses wird primär durch die Hö- he der ausgesprochenen Strafe bestimmt, aber auch die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr, das durch die Straftat verletzte Rechtsgut und das Nachtatverhal- ten spielen eine Rolle. 4.4.2.2. Die Beschuldigte wird wegen Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Die objektive Tatschwere ist zwar im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht einzustufen, und die Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2010 auf (vgl. vorstehend, Erw. III.3. ff.). Ein gewisses öffentliches Interesse, sie des Landes zu verweisen, besteht somit durchaus. Allerdings ist ihr Geständnis, und dass sie sich reuig gezeigt hat, positiv zu berücksichtigen (vgl. vorstehend, Erw. III.4.3.3.3.), und auch die Staatsanwaltschaft hat eine be- dingte Freiheitsstrafe, welche die Abwesenheit einer schlechten Prognose vo- raussetzt, beantragt. Mit der Vorinstanz (Urk. 31 S. 22 f.) ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der im vorliegenden Fall ausgesprochenen Freiheits- strafe von 24 Monaten von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden kann. Bei einer weiteren Delinquenz könnte sie sich aller Voraussicht nach nicht mehr auf einen Härtefall berufen. Gestützt darauf hat sie ein grosses Interesse daran, nicht mehr straffällig zu werden. Unter dem Gesichtspunkt, dass sie wäh- rend fast 8 Jahren deliktfrei gelebt hat, ist zu ihren Gunsten zudem davon auszu- gehen, dass einer Rückfallgefahr auch mit einer längeren Probezeit von 4 Jahren entgegengewirkt werden kann (vgl. vorstehend, Erw. IV.3.). Somit vermag das öf- fentliche Interesse an einer Landesverweisung den damit verbundenen Eingriff in

- 22 - das Recht der Beschuldigten auf Achtung ihres Familienlebens nicht zu rechtferti- gen.

5. Zusammengefasst würde sich eine Landesverweisung mit dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK festgeschriebenen Recht der Beschuldigten auf Achtung ihres Fami- lienlebens nicht vereinbaren lassen, weshalb von einer entsprechenden Anord- nung abzusehen ist. Die Frage, ob sich die Beschuldigte auf das Freizügigkeits- abkommen berufen könnte (vgl. Urk. 31 S. 15 ff.), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit ih- rem Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung und die Beschuldigte mit ih- rem Antrag auf Senkung der Strafe unterliegen, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Viertel der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Viertel im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 7. März 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Verwendung beschlagnahmter Gelder zur Kostendeckung), 6-9 (Einzie- hungen) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 23 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

3. Von der Anordnung der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wird abgesehen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'170.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils

- 24 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Oktober 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Baechler

- 25 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.