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SB180237

versuchte Tötung

Zürich OG · 2018-06-22 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
  2. Januar 2018 rechtskräftig.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 941.20 amtliche Verteidigung.
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). - 3 -
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180237-O/U/gs-cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Beschluss vom 22. Juni 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

25. Januar 2018 (DG170243)

- 2 - Erwägungen: Am 2. bzw. 5. Februar 2018 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 25. Januar 2018 Berufung an (Urk. 59 bzw. 60). Mit Eingabe vom 15. Juni 2018, eingegangen am 18. Juni 2018, hat die Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück- gezogen (Urk. 67). Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schrift- lichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb pra- xisgemäss keine Kosten zu erheben sind (Urk. 64/2 und Urk. 67, ZR 11 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

25. Januar 2018 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 941.20 amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

- 3 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Guennéguès