Sachverhalt
1. Ausgangslage Die Vorinstanz fällte einen Schuldspruch, wobei jedoch eine Minderheit des erst- instanzlichen Gerichts eine abweichende Meinung zu Protokoll gab resp. sich für einen Freispruch aussprach (vgl. Prot. I S. 31; Urk. 43). Der Beschuldigte bestrei- tet den Anklagesachverhalt nach wie vor (Urk. 125 S. 5 ff.). Die Verteidigung be- antragt einen Freispruch des Beschuldigten mit der Begründung, die Aussagen der Privatklägerin seien vollkommen unglaubhaft und nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 37, Urk. 72, Urk. 126/1). Aufgrund dieser Ausgangslage ist im Folgenden zu prüfen, ob sich die zur Anklage gebrachten Sachverhalte anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.
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2. Beweismittel An Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der beiden Berufungs- verhandlungen vor (Urk. 5/1-4; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 70; Urk. 125). Weiter stehen die von der Privatklägerin bei der Kantonspolizei Zürich, bei der Staatsanwalt- schaft und vor Vorinstanz deponierten Aussagen zur Verfügung (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 6/1, Urk. 6/2, Urk. 34), wobei bezüglich der letzten beiden Einvernahmen zu- sätzlich auch Videoaufnahmen bestehen (DVDs zu Urk. 6/2; Memory Stick Urk. 35). Zudem liegen Zeugeneinvernahmen von D._____ (Urk. 6/3), E._____ (Urk. 6/6), F._____ (Urk. 6/7), G._____ (Urk. 6/8) sowie H._____ vor, wobei je- doch Letzterer – wie die Vorinstanz bereits zutreffend bemerkte – nicht über die nötige Entbindung vom Amtsgeheimnis verfügte und somit auch keine sachdien- lichen Hinweise machen konnte (vgl. Urk. 6/9 S. 3 f., Urk. 47 S. 13). Schliesslich liegt ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums I'._____ J._____ [Ortschaft] resp. der Therapeutin der Privatklägerin, K._____, bei den Akten (Urk. 7/2).
3. Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung Mit den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung resp. der Sachverhalts- erstellung hat sich die Vorinstanz korrekt befasst, sodass darauf verwiesen wer- den kann (vgl. Urk. 47 S. 4). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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4. Glaubwürdigkeit der Aussagenden Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich, nebst ihrer prozessualen Stellung, insbesondere auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der erwähnten Zeugen kann vorab fest- gehalten werden, dass weder die prozessuale Stellung der Beteiligten, noch die persönlichen Bindungen der Befragten zu den Parteien Anlass geben, deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. dazu auch die Ausführun- gen im Minderheitsantrag der Vorinstanz in Urk. 43 S. 2 f.). Dennoch ist im Fol- genden kurz auf die Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbeteiligten einzugehen.
a) Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Die Verteidigung betonte stets, wie zuverlässig, fleissig und hilfsbereit der Be- schuldigte allseits beschrieben werde und dass er weder Vorstrafen noch Schul- den aufweise (Urk. 72 S. 27, Urk. 126/1 S. 21). Dazu ist festzuhalten, dass jeder Ersttäter vor seinen Delikten als unbescholten zu gelten hat und weder beruflicher Fleiss noch fehlende Schulden etwas darüber auszusagen vermögen, ob sich je- mand im Sexualbereich schuldig gemacht hat oder nicht. Allerdings ist mit dem Minderheitsantrag der Vorinstanz (Urk. 43 S. 15) durchaus zu beachten, dass der Beschuldigte bei seiner Tätigkeit im Altersheim, bei welcher er auch öfters Kon- takt zu Frauen haben dürfte (vgl. Urk. 70 S. 8), offenbar nie im Geringsten negativ aufgefallen ist oder als irgendwie "übergriffig" bekannt war – im Gegenteil. Er ist trotz des laufenden Strafverfahrens und der schwerwiegenden Vorwürfe nach wie vor an der gleichen Arbeitsstelle tätig (Urk. 70 S. 4 f., Urk. 125 S. 3 f.), wo ihm zu- dem eine berufsbegleitende Weiterbildung ermöglicht wurde, was zweifellos auf ein grundsätzlich tadelloses und professionelles Verhalten am Arbeitsplatz schliessen lässt. Diese Ausbildung hat er inzwischen offenbar abgeschlossen, was zu einer Lohnerhöhung und mehr Kompetenzen am Arbeitsplatz geführt habe (Urk. 125 S. 4). Dies alles belegt zwar selbstredend nicht die Unschuld des Be- schuldigten, lässt aber die vorliegenden Vorwürfe immerhin nicht als persönlich- keitsadäquat erscheinen. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz hingegen fest-
- 9 - hielt, der Beschuldigte könnte nie jemandem so etwas antun, weil er im Kosovo- krieg viel Schlimmes gesehen habe (Urk. 37 S. 21, Urk. 72 S. 27), so ist dagegen zu halten, dass – leider – auch kriegsversehrte Personen, die selbst einer Verro- hung der Gesellschaft ausgesetzt waren, nicht generell vor solchen Taten zurück- schrecken.
b) Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Wie eingangs erwähnt gelangte die damalige Gerichtsbesetzung nach der letzten Berufungsverhandlung zum Schluss, es sei ein aussagepsychologisches Gutach- ten über die Privatklägerin einzuholen, weil sich das Gericht angesichts der psy- chischen Probleme der Privatklägerin im vorliegenden Fall nicht in der Lage sehe, deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beurteilen (Urk. 75 S. 3). Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 95 S. 2 f., Urk. 127 S. 3) und dem Bundesgericht (u.a. in Nr. 6B_667/2013 vom 20.2.2014) ist indes festzuhalten, dass es die ureigenste Aufgabe des Gerichts ist, die Glaubwürdigkeit und Glaub- haftigkeit der Beteiligten und deren Aussagen einer kritischen Analyse zu unter- ziehen. Es liegt auch kein Fall vor, wo Aussagen – etwa eines Kleinkinds oder ei- ner psychisch schwer gestörten Person – derart unverständlich sind, dass sie der Interpretation durch eine Fachperson bedürften. Die Aussagen der Privatklägerin sind vielmehr klar und verständlich. Sodann hatte sich das Bundesgericht in sei- nem Entscheid vom 5. November 2020 (Nr. 6B_1071/2019, E. 1) vor Kurzem auch mit dieser Frage zu befassen: Das dort betroffene Opfer einer Schändung litt offenbar an erheblichen psychischen Problemen mit teils zeitlich weit zurückrei- chenden Belastungsfaktoren, welche die Wahrnehmung sexueller Kontakte hätten verzerren können. Das Bundesgericht bezeichnete in diesem Fall die Verweige- rung einer fachlichen Abklärung der Privatklägerin als nicht willkürlich. Dies ist im vorliegenden Fall nicht anders: Die heutige Gerichtsbesetzung ist bei ihrer Be- weiswürdigung auch nicht an die Auffassung der am Beschluss vom 30. April 2019 Mitwirkenden – oder allenfalls auch nur der Mehrheit von ihnen – gebunden, wonach die Aussagen der Privatklägerin nur mittels eines Gutachtens zutreffend gewürdigt werden könnten, sondern ist einzig dem eigenen Gewissen verpflichtet.
- 10 - Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass die Privatklägerin tatsächlich verschiedene gesundheitliche Probleme hatte und hat, was auch aus ihren eige- nen Aussagen hervorgeht (dazu ausführlicher noch nachfolgend). Es liegt auch ein Bericht bei den Akten, aus welchem hervorgeht, dass die Privatklägerin seit April 2014 bei der I._____ AG, Psychiatriezentrum J._____, in Behandlung stand, wobei bei ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline Typus (F60.31) diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 7/2). Aufgrund dieses Berichtes vom 8. Juni 2017 steht aber auch fest, dass sich die Privatklägerin in den letzten Jahren und Monaten sehr stabilisiert hatte und die Kriterien einer Borderline-Störung nicht mehr erfüllte (Urk. 7/2 S. 2). Es bestehen weiter keine konkrete Hinweise da- rauf, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Taten an einer Wahrnehmungsstö- rung gelitten hätte oder anlässlich ihrer Einvernahmen Anzeichen eines psychoti- schen Zustandes vorgelegen hätten. Die Zeugin D._____, Leiterin Betreuung und Pflege am Arbeitsplatz der Privatklägerin, äusserte zwar, diese habe einen spezi- ellen Blick gehabt, und sprach in diesem Zusammenhang laienhaft von einer Psy- chose (Urk. 6/3 S. 9), welche Einschätzung sie in derselben Einvernahme indes- sen korrigierte und den Zustand der Privatklägerin als manisch-depressiv be- zeichnete und dazu erklärte, auf der einen Seite habe die Privatklägerin selbst- bewusst auftreten können, auf der anderen Seite sei sie ein Häufchen Elend ge- wesen (Urk. 6/3 S. 10). Weiter deponierte die Zeugin, ihr sei nicht aufgefallen, dass die Privatklägerin wirr gewesen sei und Sachen erzählt habe, die nicht stimmten (Urk. 6/3 S. 6). Anzeichen eines psychotischen Zustandes sind auch aus den zwei auf Video aufgenommenen Befragungen der Privatklägerin (vom 11. Mai 2017 = Videos auf CD zu Urk. 6/2 und vom 12. Dezember 2017 = USB-Stick zu Urk. 34) nicht ersichtlich. Damit sind keine Gründe vorhanden, die die Einho- lung eines Glaubwürdigkeits-/haftigkeitsgutachtens zwingend bedingen würden, weshalb davon abzusehen ist (vgl. auch Urk. 127 und Prot. II S. 24). Dass die Aussagen der Privatklägerin aufgrund ihrer damaligen zweifellos fragilen psychi- schen Situation besonders kritisch durchleuchtet und gewürdigt werden müssen, liegt auf der Hand, ist aber Aufgabe des Gerichts. Und ob sich diese letztlich als glaubhaft erweisen und für einen Schuldspruch des Beschuldigten ausreichen, wird im Folgenden zu prüfen sein.
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5. Aussagen 5.1. Was die eigentlichen Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Zeugen D._____, E._____, F._____ und G._____ während der Untersuchung und an der Hauptverhandlung betrifft, so ist zunächst auf die diesbezügliche zusam- menfassende Darstellung durch die Vorinstanz zu verweisen, in welcher alles Wesentliche aufgelistet wurde (Privatklägerin: Urk. 47 S. 5-11; Beschuldigter: Urk. 47 S. 11-13; Zeugin D._____: Urk. 47 S. 13 f.; Zeugin E._____, inkl. WhatsApp- Nachricht: Urk. 47 S. 14 f.; Zeuge F._____: Urk. 47 S. 15 f.; Zeuge G._____: Urk. 47 S. 16 f.). Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Zu ergänzen sind die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen. Am 25. März 2020 führte er auf Befragen zur Sache aus (Urk. 70 S. 6 ff.), er habe ein kollegiales, normales Verhältnis mit der Privat- klägerin gehabt und nie über Sexuelles mit ihr gesprochen. Er wolle nichts über ihre psychische Verfassung sagen, aber sie sei öfters krank und physisch nicht immer fit gewesen. Angesprochen auf die Frage der Komplimente führte er aus, er mache seinen Mitangestellten grundsätzlich nie solche Komplimente, wenn überhaupt dann über ihr Fachwissen. Er habe auch nie Streit mit der Privatkläge- rin oder überhaupt jemandem gehabt. Sie habe auch ab und zu mit seinem Sohn im Heim gespielt. Er wisse nicht, wieso sie ihn zu Unrecht belaste. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, mit der Pri- vatklägerin ein rein kollegiales Verhältnis und nie Streit gehabt zu haben. Sie hät- ten keine Probleme gehabt; er sei ein paar Mal für sie eingesprungen, wenn sie nicht rechtzeitig habe kommen können. Man habe nie über Persönliches oder Se- xuelles gesprochen; es habe absolut keinen körperlichen Kontakt mit ihr gegeben. Es wisse wirklich nicht, wieso sie ihn belaste (Urk. 125 S. 5 ff.)
6. Würdigung der Beweismittel 6.1. Die Aussagen des Beschuldigten während der ganzen Untersuchung waren grundsätzlich konstant, wobei sie angesichts seiner Bestreitungen naturgemäss auch nicht besonders detailliert ausfallen konnten. Der Beschuldigte zeigte sich
- 12 - stets kooperativ und ob der Vorwürfe tief erschüttert, was echt wirkte. Obwohl sich dem Beschuldigten immer wieder die Gelegenheit bot, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, machte er das – mit folgender Ausnahme – nie auch nur ansatzweise (vgl. Urk. 5/1 S. 8). So bestätigte er beispielsweise die Behaup- tung des Zeugen G._____, der die Privatklägerin zumindest implizit einer falschen Anschuldigung bezichtigte und offenbar irgendwie als "leichtes Mädchen" hin- zustellen versuchte (Urk. 6/8), explizit nicht: Sie habe nicht über Männer mit ihm gesprochen, auch nicht über Sexuelles; er könne nicht sagen, ob sie mit einem anderen Mann am Arbeitsplatz intim war (Urk. 70 S. 7, Urk. 125 S. 6 f.). Der Beschuldigte zeigte sich auch sehr zurückhaltend, wenn es um den psychischen Zustand der Privatklägerin ging. Obwohl es aufgrund der ganzen Situation ein Leichtes gewesen wäre, sie als psychisch krank oder gar als "Spinnerin" zu be- zeichnen, blieb der Beschuldigte stets – auch heute wieder (Urk. 125 S. 5) – vor- sichtig und hielt fest, er könne keine Diagnose stellen, er wisse es nicht genau, sie habe einfach viel gefehlt und sei oft müde gewesen (Urk. 5/1 S. 8, Urk. 5/3 S. 7, Urk. 70 S. 7 f.). Es ist somit keinerlei Tendenz des Beschuldigten ersichtlich, die Privatklägerin im Verfahren – schon gar nicht zunehmend – schlecht zu ma- chen. Einzig mit Bezug auf den Zustand der Privatklägerin am Abend des Team- anlasses führte der Beschuldigte zunächst bei der Polizei aus, die Privatklägerin sei "ziemlich alkoholisiert" gewesen, sie habe einen schwankenden Gang gehabt und "komisch, lallend gesprochen" (Urk. 5/1 S. 10). Diese Aussage korrigierte der Beschuldigte bei der Vorinstanz zu Beginn der Befragung von sich aus und erklär- te, er habe damals gesagt, die Privatklägerin habe unter Alkoholeinfluss gestan- den; dies könne er aber nicht beweisen, er wisse es nicht. Er habe dies damals nur gesagt, weil seine psychische Lage in der Haft ihn sehr belastet habe (Prot. I S. 14 f.). Seine übrigen Aussagen würden aber stimmen. Dass der Beschuldigte eine die Privatklägerin belastende Aussage von sich aus zurücknahm, zeigt, dass er um ein faires Verhalten ihr gegenüber bemüht ist. Nebenbei bemerkt hatte die Privatklägerin selbst ausgeführt, am fraglichen Abend "leicht alkoholisiert" gewe- sen zu sein und "ziemlich viel Glühwein" getrunken zu haben (vgl. Urk. 1 S. 4 Mit- te). Der von der Vorinstanz erwähnte Widerspruch bezüglich der Erklärungen des Beschuldigten, er habe der Privatklägerin keine Komplimente gemacht resp. sie
- 13 - habe ihn vielleicht wegen missverstandenen Komplimenten falsch beschuldigt (Urk. 47 S. 20), erscheint nicht restlos klar und könnte auch durch ein unter- schiedliches sprachliches Verständnis von Komplimenten und Beleidigungen er- klärt werden. Mit der Verteidigung ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte offenkundig einfach versuchte, irgendeine Erklärung für die angebliche Falschbe- schuldigung zu finden (Urk. 72 S. 26, Urk. 126/1 S. 21). Dem vermag kein beson- deres Gewicht zuzukommen, zumal es nicht Aufgabe des Beschuldigten ist, einen plausiblen Grund für eine Falschaussage zu nennen (vgl. auch Prot. I S. 20). Ins- gesamt sind die – gegenüber jener der Privatklägerin naturgemäss deutlich karge- ren – Aussagen des Beschuldigten nicht unglaubhaft und sein Verhalten unver- dächtig. 6.2. Die Privatklägerin machte zu den Tatabläufen sowie den Handlungen des Beschuldigten weitgehend konstante Aussagen. Mit der Vorinstanz ist denn auch festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklägerin nicht aufgesagt wirken. Sie machte verschiedentlich deckungsgleiche Aussagen zu Nebenpunkten, die als Realitätskriterien zu werten sind, etwa wenn sie ausführte, der Beschuldigte habe sie beim ersten Vorfall zunächst gefragt, ob ein Heimbewohner sie sexuell belästigt habe, oder ihre Schilderung, der Beschuldigte habe sich bei ihr noch am selben Abend telefonisch entschuldigt (vgl. Urk. 6/2 S. 5 und S. 14 f.). Der Minderheitsmeinung der Vorinstanz ist hingegen darin zuzustimmen, dass die Aussagen teilweise detailarm und von Erinnerungslücken geprägt waren (Urk. 43 S. 4). So listete auch die Vorinstanz einige Beispiele dazu auf, worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. Urk. 47 S. 19). Einige davon erscheinen unproblematisch und sind leicht mit dem Zeitablauf von über einem Jahr seit den Taten (Urk. 6/2) erklärbar. Es kann von einem Opfer sexueller Ge- walt auch nicht erwartet werden, dass es jedes einzelne Detail, wie etwa die ge- nauen Lichtverhältnisse, jedes gesprochene Wort oder den genauen Ablauf per- fekt memoriert. Die Vorinstanz fügte zutreffend an, dass das fehlende Erinne- rungsvermögen sowohl zugunsten als auch zulasten der Privatklägerin interpre- tiert werden kann. Einerseits müsste das selber Erlebte besser wiedergegeben werden können, andererseits sei der Privatklägerin zugute zu halten, dass sie ihr Nichtwissen offen zugab und nicht versuchte, mit Annahmen über Erinnerungslü-
- 14 - cken hinwegzutäuschen (vgl. Urk. 47 S. 19). Hingegen gibt es zweifellos Umstän- de sexueller Übergriffe, die sich als Kerngeschehen geradezu in die Erinnerung eines Opfers einbrennen müssten. Darauf wird im Folgenden noch näher einge- gangen. 6.3. Zunächst ist kurz auf die Anzeigeerstattung einzugehen: Die Privatklägerin zeigte die eingeklagten Vorfälle, welche sich am 21. Januar 2016 und am
11. Februar 2016 ereignet haben sollen, erst am 6. Mai 2016 an und war danach polizeilich längere Zeit nicht mehr für Befragungen erreichbar (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/2 S. 1). Die Privatklägerin erklärte, sie habe eigentlich keine Anzeige machen wollen, ihr Ex-Freund und ihre Kollegin hätten sie dazu gedrängt (Urk. 34 S. 7). Immer wieder erklärte sie, sie habe sich geschämt, darüber zu sprechen. Ihre Rechtsvertreterin sprach heute von typischer "Opferscham" (Urk. 128 S. 3). Die Verteidigung führte dazu insbesondere gestützt auf die Aussagen von G._____ sowie die Minderheitsmeinung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 5) aus, die Privatkläge- rin sei offenbar aber vielmehr eine mitteilungsbedürftige Person, die sich auch durchaus habe wehren können, sodass nicht überzeuge, dass sie aus Scham mit ihrer Anzeige zugewartet habe (Urk. 72 S. 2 f. und S. 21 f.; Urk. 126/1 S. 4; Prot. II S. 26). Dem ist nicht zuzustimmen. Zum einen ist es offensichtlich nicht das Gleiche, mit Kollegen gerne über das eigene Privatleben zu sprechen und eine kommunikative Person zu sein, oder als Opfer fremden Personen über erlebte sexuelle Gewalt berichten zu müssen. Wenn die Verteidigung dazu überdies im- mer wieder geltend macht, die Privatklägerin habe entgegen ihrer Behauptung zunächst nicht nur ihrer Kollegin E._____ vom ersten Vorfall erzählt, sondern of- fenkundig auch anderen Kollegen, von denen es ihr Freund dann erfahren habe (Urk. 72 S. 3 f., Urk. 126/1 S. 4; Prot. II S. 26), ist dem zu entgegnen, dass nicht feststeht, ob es nicht vielmehr E._____ war, die es zuvor weiteren Bekannten er- zählte und nicht die Privatklägerin. Die Erklärung der Privatklägerin, sie habe sich zunächst geschämt, darüber zu sprechen, ist somit nicht unglaubhaft, zumal die Privatklägerin auf den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen das Bild einer unsicheren, etwas naiven und gehemmten Frau abgibt (vgl. DVDs zu Urk. 6/2, Urk. 35), was sich auch mit der Schilderung der Zeugin D._____ deckt (Urk. 6/3). Auch ihre Rechtsvertreterin schilderte überzeugend, dass die Privatklägerin keine
- 15 - starke junge Frau gewesen sei, die für sich habe einstehen und ihre Rechte habe einfordern können (Urk. 128 S. 3). Ausserdem ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 126/1 S. 3 ff.) – durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin mit ihrer Anzeige bis nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Alterswohn- heim L._____ Ende April 2016 zuwartete. Einerseits musste sie so dem Beschul- digten nach der Anzeige nicht mehr begegnen, anderseits hatte sie sich zuvor noch erhofft, weiterhin im Heim bleiben zu können, womit sie nach einer Strafan- zeige hinsichtlich des offenbar allseits beliebten Beschuldigten kaum mehr hätte rechnen dürfen (Urk. 6/4). Lebensfremd ist die Behauptung der Verteidigung (un- ter Hinweis auf eine Lehrmeinung), wonach eine Anzeigeerstattung, welche mehr als 24 Stunden nach der Tat erfolge, auf eine falsche Anschuldigung hindeute (Urk. 126/1 S. 3). Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus der ver- zögerten Anzeigeerstattung auch nicht geschlossen werden kann, die Privatkläge- rin habe die Vorwürfe erst kurz zuvor erfunden, zumal die Privatklägerin am Abend des ersten Vorfalls ihrer Kollegin eine entsprechende WhatsApp-Nachricht geschickt und sie danach auch noch telefonisch gesprochen hatte (vgl. Urk. 47 S. 18 mit Verweisen). Im gleichen Kontext der Scham ist auch der Umstand zu wer- ten, dass sich die Privatklägerin nach der Tat nicht gynäkologisch hat untersu- chen lassen (vgl. Urk. 126/1 S. 15), nebst der von ihr gelieferten Erklärung, sie habe nicht geblutet und keine unaushaltbaren Schmerzen gehabt. Aufgrund des benutzten Kondoms hätte sie sich zudem weder vor einer Schwangerschaft noch einer Geschlechtskrankheit fürchten müssen. Vor dem Hintergrund ihrer psychi- schen Probleme zur fraglichen Zeit ist erklärbar, dass die Privatklägerin am liebs- ten alles verdrängt und vergessen hätte, was auch die verpassten Einvernahme- termine erklären würde (vgl. Urk. 47 S. 18, Urk. 6/2 S. 31 ff., Urk. 128 S. 4 f.). Aus den gesamten Umständen der Anzeigeerstattung kann aber geschlossen werden, dass es der Privatklägerin nicht darum gegangen sein kann, den Beschuldigten etwa aus Wut, Rache oder Eifersucht bewusst falsch anzuschuldigen, denn dann wäre ein geradlinigeres Vorgehen und massivere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Es fällt auf, dass auch die Privatklägerin – wie der Beschuldigte – bemüht war, diesen nicht übermässig zu belasten, wenn sie etwa verneinte, von ihm bedroht worden zu sein, oder die ihr von ihm zugefügten Schmerzen als "nicht unaushalt-
- 16 - bar" bezeichnete (Urk. 6/3 S. 26, Urk. 6/1 S. 13 f.). Eine bewusste, geplante fal- sche Anschuldigung sieht anders aus. 6.4. Zum ersten Vorfall schilderte die Privatklägerin in den Einvernahmen gleich- bleibend, wie der Beschuldigte an jenem 21. Januar 2016 bei ihrer Rückkehr im Stationszimmer begonnen habe, von Bewohnern zu erzählen, welche Angestellte sexuell belästigen, und gesagt habe, dass er wieder einmal Lust auf Sex habe und seine Frau ihm nicht genüge, wobei er sich an seinen Schritt gefasst und ge- sagt habe, sie solle mit ihm auf die Toilette kommen und ihm "helfen", was sie klar abgelehnt habe (vgl. Urk. 6/1 S. 4, Urk. 6/2 S. 5, Urk. 34 S. 7), worüber sie auch bereits anlässlich der Anzeigeerstattung berichtete (vgl. Urk. 1 S. 3). Weiter gab sie deckungsgleich an, der Beschuldigte habe daraufhin ihre Hand genommen bzw. sie am Handgelenk gepackt und – zwei Treppen hinauf – nach oben in die Toilette gezogen und dort die Türe abgeschlossen. Weiter schilderte sie überein- stimmend, wie der Beschuldigte sie von hinten gegen das Lavabo gedrückt und sie mit einem Arm überall anfasst habe (an den Brüsten unters T-Shirt, in ihre Ho- se und sie über den Unterhosen am Schritt fasste), während er mit der freien Hand an seinem «Ding» gespielt habe, namentlich Masturbationsbewegungen gemacht und die ganze Zeit «chum scho» gesagt habe, wie er seinen Penis an ih- rem Gesäss gerieben und schliesslich von ihr abgelassen habe, weil er zum Or- gasmus gekommen sei, sodass sie das WC habe verlassen können (vgl. Urk. 6/1 S. 4 ff., Urk. 6/3 S. 9 ff.). 6.4.1. Zunächst ist der Verteidigung (und der Minderheitsmeinung, Urk. 43 S. 7) zu entgegnen, dass die Schilderung der Privatklägerin hinsichtlich der Vorwürfe beim Lavabo – mit dem Staatsanwalt (Prot. II S. 21 f.) – keineswegs physisch unmöglich erscheint (Urk. 72 S. 7. Urk. 126/1 S. 7). Zum einen handelte es sich nicht um ein statisches Geschehen, zum andern verkennt die Verteidigung, dass bei einem wie dem geschilderten Einklemmen durch Körpergewalt auch die Beine der Privatklägerin durch die Beine des Beschuldigten arretiert gewesen wären, sodass sich sein Becken nicht konstant und quasi "hermetisch" an ihrem Körper hätte befinden müssen. Ein Widerspruch im Kerngeschehen findet sich allerdings tatsächlich, indem die Privatklägerin bei der Polizei noch erwähnte, der Beschul-
- 17 - digte habe sich nach seinem Orgasmus mit einem Tuch abgewischt, woraufhin sie gegangen sei (Urk. 1 S. 3), wovon später nie mehr die Rede war, sondern da- von, dass der Beschuldigte im Moment des Orgasmus weniger achtsam gewesen sei, was sie zur Flucht habe nutzen können (Urk. 6/1 S. 8, 6/2 S. 14). Dass die Privatklägerin unumwunden einräumte, auf dem Weg zur Toilette nicht um Hilfe gerufen oder geschrien zu haben (vgl. Urk. 6/2 S. 10, Urk. 6/1 S. 8), was sie sich selber im Nachhinein nicht erklären kann (Urk. 6/1 S. 8), spricht nicht gegen ihre Aussagen (entgegen Urk. 126/1 S. 6 und 8). Einerseits erläuterte sie, dass nur sie und der Beschuldigte vom Pflegepersonal anwesend gewesen seien (Urk. 6/1 S. 14); von den in ihren Zimmern befindlichen Heimbewohnern erwartete sie offen- bar – nicht völlig abwegig (vgl. auch Prot. II S. 22) – keine Hilfe. Anderseits ist mit der Staatsanwaltschaft zu konstatieren, dass nicht einfach von jedem Opfer er- wartet werden kann, dass es rational handelt und lautstark um sich schreit (Urk. 73 S. 3; Prot. II S. 21). Hingegen ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Aus- sage der Privatklägerin, wonach sie erst bei der WC-Türe "geschaltet" habe (Urk. 72 S. 6, Urk. 126/1 S. 6 f.), seltsam anmutet: Die Privatklägerin hielt fest, sie habe nicht gewusst, wohin der Beschuldigte sie zerrte. Sie habe noch gedacht, man würde vielleicht in die Cafeteria gehen, um dort einen Tee zu holen (Urk. 6/2 S. 10), dies obwohl der Beschuldigte sie bereits im Stationszimmer belästigt, sich selbst berührt und gedrängt haben soll, mit ihm "aufs WC" zu kommen, um ihm zu "helfen", wobei sie verstanden habe, was er damit meine (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/1 S. 4 und 5). Es ist daher in der Tat nicht verständlich, weshalb sie nicht begriffen ha- ben soll, wieso sie der Beschuldigte die Treppe hinauf zerrte. Auffällig sind die Aussagen der Privatklägerin auch, wenn sie nicht konstant angeben konnte, wann, ob und wie sie vom Beschuldigten noch im Stationszimmer berührt worden ist (vgl. auch Urk. 126/1 S. 5). Wie erwähnt ist nicht jede Erinnerungslücke ver- dächtig. Hingegen wäre zu erwarten, dass just jener Moment, in dem aus einem unangebrachten Gespräch mit einem Kollegen ein körperlicher Übergriff entsteht und erstmals den Gedanken an Flucht auslösen dürfte, klarer in der Erinnerung bleibt. Die Privatklägerin schilderte diesen Moment jedoch unterschiedlich und zögerlich: Zunächst soll der Beschuldigte ihre Hand genommen und zu seinem Schritt zu führen versucht und zudem versucht haben, über ihre Beine zu fahren
- 18 - (Urk. 1 S. 3). 2-3 Monate später hielt sie fest, er habe sie so ein bisschen ange- fasst; er habe "versucht", sie am "Arsch" anzufassen, als sie aus der Türe gelau- fen sei (Urk. 6/1 S. 4 und 5). Schliesslich schilderte sie, der Beschuldigte habe begonnen, sie zu streicheln, weshalb sie habe gehen wollen (Urk. 6/2 S. 5). Sie wisse es aber nicht mehr richtig, sie glaube, er habe sie ein bisschen am Rücken und Hintern gestreichelt (a.a.O. S. 9). Es handelt sich dabei zwar nicht um krasse Widersprüche, aber es erstaunt dennoch, dass dieser erste Übergriff nicht besser in Erinnerung geblieben ist. Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin zweimal bestätigte, sich nach dem Vorfall zunächst noch in der Garderobe "umgezogen" – mithin nicht nur kurz ihre Sachen geholt – zu haben, bevor sie auf den Bus ge- gangen sei, obwohl sie offenbar durchaus unauffällige Arbeitskleidung trug (vgl. Urk. 6/1 S. S. 7 und 9, Urk. 6/2 S. 5), ist mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 9, Urk. 126/1 S. 8 f.) als befremdlich zu bezeichnen, würde man doch erwarten, dass sich ein Opfer nach einem derartigen Übergriff möglichst rasch aus dem Bereich des Täters entfernt. 6.4.2. Ein starkes Indiz dafür, dass an diesem Abend etwas vorgefallen ist, ist hingegen die WhatsApp-Nachricht, welche die Privatklägerin an jenem Abend ih- rer Kollegin E._____ gesandt hat. Die Zeugin E._____ präzisierte in ihrer Einver- nahme, zuerst habe die Privatklägerin ihr geschrieben, dass etwas passiert sei, dann habe sie (die Zeugin) sie angerufen und da habe sie ihr davon erzählt. We- nige Tage später habe sie es ihr bei einem Treffen noch persönlich erklärt (Urk. 6/6 S. 4). Die Zeugin E._____ konnte an ihrer Einvernahme denn auch die WhatsApp-Nachricht vorlegen (vgl. Urk. 6/6 S. 3 ff. sowie Anhang zu Urk. 6/6). Diese lautete wie folgt: „Es isch voll komisch gsii, hans nochli mit dem vo uf d’Nachtwach cho isch ghängt./ Zerscht hani denkt ja voll easy mer quatsched nochli/ Und denn hetter mit so sexuelle Sache agfange./ Denn het er sich eis abegholt und mich nöd usem Zimmer glah.“/ [3 errötete/erschreckte Smileys]. Der Text dieser Nachricht lässt darauf schliessen, dass an jenem Abend sexuelle Handlungen Thema waren, dass der Beschuldigte in Anwesenheit der Privatklä- gerin onanierte und eine gewisse Nötigungssituation vorlag ("mich nöd usem Zimmer glah"). Selbst wenn es sich bei Kurznachrichten zweifellos stets um stark gekürzte Darstellungen von Ereignissen handelt, erscheint mit der Verteidigung
- 19 - und der Minderheitsmeinung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 10, Urk. 126/1 S. 10, Urk. 43 S. 8) doch als seltsam, dass die Privatklägerin hier von "Zimmer" und nicht – dem kürzeren Wort – "WC" sprach. Auch davon, dass sie selbst in die Handlun- gen einbezogen worden war (etwa "er hat mich gepackt", "begrabscht" oder "ins WC gezerrt" etc.), ist keine Rede. E._____ konnte auch als Zeugin nicht bestäti- gen, ob die Privatklägerin unmittelbar danach davon berichtete, in einem WC oder einem Zimmer eingeschlossen worden zu sein (Urk. 6/6 S. 5, vgl. S. 4 Ziff. 18). Was auf den ersten Blick allenfalls als irrelevant erscheint, könnte indes bedeut- sam sein, wenn tatsächlich – nur, aber immerhin – genau das, was in der Kurz- nachricht beschrieben wurde, im Stationszimmer geschehen wäre. Dann wäre er- klärlich, weshalb von "Zimmer" die Rede ist und kein Einbezug der Privatklägerin erwähnt wird. Dass die Privatklägerin den Vorfall gegenüber ihrer Kollegin später drastischer schilderte, als er möglicherweise war, ist mindestens nicht undenkbar. Dies würde auch zwanglos erklären, weshalb sich die Privatklägerin am Abend des Betriebsfestes keine grösseren Gedanken hinsichtlich einer Übernachtung im Heim hätte machen müssen, denn der erste Vorfall wäre eher unangenehm als Angst auslösend gewesen. Unbedeutend ist hingegen, dass die Privatklägerin noch im Zug auf der Heimfahrt, welche rund 1,5 Stunden dauerte (vgl. Urk. 6/2 S. 18), zwar zunächst ihrer Kollegin zu einem anderen Thema schrieb, aber erst da- nach um ca. 23.30 Uhr die relevante WhatsApp-Nachricht sandte (Urk. 6/6 im An- hang). Was die Verteidigung damit beweisen will, dass sich die Privatklägerin zeit- lich offenbar um ca. 1/2 Stunde irrte (Urk. 72 S. 10f., Urk. 126/1 S. 9), ist nicht er- sichtlich. 6.5. Zum zweiten Vorfall schilderte die Privatklägerin in den Einvernahmen gleichbleibend, der Beschuldigte sei in das Zimmer im Altersheim, wo sie die Nacht nach dem Teamanlass wegen der am Tag darauf zu versehenen Früh- schicht verbracht habe und bereits am Dösen gewesen sei, eingetreten. Sie schil- derte, wie sie im Halbschlaf den Beschuldigten in seiner Arbeitskleidung neben dem Bett stehend wahrgenommen habe, wie er im weiteren Verlauf zuerst die Decke vom Bett weggezogen habe (Urk. 1 S. 4, Urk. 6/1 S. 11, Urk. 6/2 S. 22), wie sie daraufhin den Schal, den sie über ihre Beine gelegt gehabt habe, festge- halten habe (Urk. 6/1 S. 12, Urk. 6/2 S. 22), wobei der Beschuldigte dann auch
- 20 - diesen weggezogen habe (Urk. 6/1 S. 12, Urk. 6/2 S. 22). Mehrfach wiederholte sie, wie er halb auf ihr drauf gelegen sei, wie sie sich angesichts seines Gewich- tes nicht habe bewegen können (Urk. 6/2 S. 23). Er sei einiges schwerer als sie und sie habe sich kräftemässig nicht wehren können, zumal er – auf Frage, ob er Gewalt angewendet habe – seinen Körper eingesetzt habe, er, der über 180 cm gross und über 100 kg schwer und sehr kräftig sei, sei über ihr gewesen und habe ihre Arme gehalten resp. Handgelenke heruntergedrückt (Urk. 6/1 S. 12 f.). Weiter
– so die Privatklägerin – habe er, nachdem er ein Kondom angezogen habe, sei- nen Penis in sie gesteckt, was weh getan habe, indessen "nicht unaushaltbare» Schmerzen verursacht habe (Urk. 6/1 S. 13, Urk. 6/2 S. 23). Gleichbleibend gab die Privatklägerin an, nach dem Eindringen habe sich der Beschuldigte noch sel- ber befriedigt, wobei er gewollt habe, dass sie "bei ihm fertig mache", ihm «eins Blase». Sie habe sich geweigert, dies zu tun, und habe ihren Kopf wegziehen können (Urk. 6/2 S. 27 und Urk. 6/1 S. 14). 6.5.1. Die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorfall weisen zwar viele – un- typische – Details auf, wie etwa, dass der Beschuldigte ein Kondom benützt und letztlich nicht in ihr drin ejakuliert haben soll, was auf tatsächlich Erlebtes schlies- sen lässt. Allerdings findet sich auch hier ein wesentlicher Widerspruch, der auf- horchen lässt: So hatte sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme erklärt, sie sei mit einem T-Shirt und Unterhosen bekleidet gewesen und habe – nebst der Bettdecke – einen Schal über ihre Beine gelegt (Urk. 6/1 S. 11). Sie beschrieb, wie der Beschuldigte die Bettdecke und den Schal weggezogen habe. Ausser ih- ren Unterhosen sei ihr nichts ausgezogen worden (a.a.O. S. 12). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vor Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin hingegen neu davon, ein Pyjama, also irgendwelche Trainerhosen und ein T-Shirt angehabt zu haben, wobei sie auch den Schal erwähnte (Urk. 6/2 S. 20). Als erstes habe der Beschuldigte ihre Pyjama-Hose heruntergezogen, wobei sie darunter noch ei- ne Unterhose getragen habe (a.a.O. S. 21). Wie und wann schliesslich auch ihre Unterhose ausgezogen wurde, konnte sie nicht mehr klar beantworten. Sie führte aus, er habe sie ihr ausgezogen, als er bereits auf ihr drauf gelegen habe (a.a.O. S. 23). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 19) und mit der Verteidigung (Urk. 126/1 S. 13) scheint diese Diskrepanz nicht als vernachlässigbar. Nachdem die
- 21 - Privatklägerin aus dem Schlaf gerissen worden wäre, wären gewisse Unklarheiten und Erinnerungslücken zu erwarten und unverdächtig, z.B. die Darstellung nicht zu wissen, ob der Beschuldigte die Hosen unten noch getragen habe, wobei die Privatklägerin gleich präzisierte, seine Hosen seien sicher bis ganz unten gezo- gen gewesen (Urk. 6/2 S. 24), oder sie könne nicht sagen, ob der Beschuldigte das Licht angezündet habe, als er in ihr Zimmer hereingekommen sei bzw. wie hell es dort gewesen sei (Urk. 6/2 S. 20 f.), und sie wisse nicht mehr, was kurz vor und während der Vergewaltigung gesprochen worden sei (Urk. 6/2 S. 23). Hinge- gen erscheint die Frage, welche – resp. wie viele – Kleidungsstücke der Täter dem Opfer zu welchem Zeitpunkt ausgezogen hätte, als dermassen zentral, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass die Privatklägerin dies schlicht vergessen haben könnte. Denn es handelt sich zweifellos um einen Kernpunkt, welche Klei- dungsstücke einem quasi noch zu schützen vermögen, bevor der Täter an sein Ziel gelangen kann. Dieser Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin lässt sich nicht einfach wegdiskutieren. 6.5.2. Der eingeklagte zweite Vorfall soll sich nur gerade drei Wochen nach dem ersten ereignet haben. Es erscheint daher in der Tat unbegreiflich, dass sich die Privatklägerin am Abend nach dem Teamanlass vom Beschuldigten mit dessen Auto vom Restaurant zum Wohnheim fahren liess, wobei weitere Mitarbeiter un- terwegs ausgeladen wurden und sie alleine mit dem Beschuldigten weiterfuhr (Urk. 126/1 S. 11 ff.). Vor allem aber ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie sich dazu entschied, allein im Wohnheim zu übernachten, während der Beschul- digte Nachtschicht hatte und sich keine weiteren Mitarbeiter im Gebäude befan- den, was sogar die Idee des Beschuldigten gewesen sein soll. Die Privatklägerin begründete ihre Entscheidung mit dem langen, anderthalbstündigen Arbeitsweg, den sie damals hatte, und dem Umstand, dass sie am darauffolgenden Tag Früh- schicht mit Arbeitsbeginn um 06.45 Uhr hatte. Ihre Heimkehr am Abend nach dem Teamanlass hätte zur Folge gehabt, dass sie kaum zu Hause angekommen, gleich wieder hätte umkehren müssen (vgl. Urk. 6/2 S. 18 f., so auch in Urk. 6/1 S. 10 f.), was so natürlich nicht effektiv zutrifft. Entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 13 f., Urk. 126/1 S. 12) behauptete die Privatklägerin allerdings nie, sie wäre ohne den Beschuldigten nicht mehr nachhause gekommen. Wenngleich die Pri-
- 22 - vatklägerin einfach nur naiv gewesen sein mag, erstaunt es doch sehr, dass sie das Risiko eines erneuten sexuellen Übergriffs durch den – alleine mit ihr anwe- senden – Beschuldigten in Kauf nahm, bloss um am Teamanlass teilnehmen zu können resp. um am nächsten Morgen keine (weitere) Absenz vorzuweisen oder etwas zu spät zu kommen (vgl. Urk. 72 S. 14). Es ist auch nicht so, dass die Pri- vatklägerin überraschend in diese Lage geriet, sondern das Ganze sei bereits vor dem Anlass so abgemacht gewesen (Urk. 6/2 S. 18 f., Urk. 126/1 S. 12). Selbst wenn sie dem Beschuldigten den ersten Vorfall verziehen haben mochte, musste sie sich deshalb noch lange nicht erneut in eine derartige Situation begeben (Urk. 72 S. 14). Auch die Erklärung der Privatklägerin, sie habe gedacht, dass der Be- schuldigte eh arbeiten müsse und sie die Zimmertüre abschliessen könne (vgl. Urk. 6/2 S. 18), vermag nicht ansatzweise zu überzeugen: Es ist geradezu ein ty- pisches Merkmal der Zimmer in Altersheimen, dass diese von innen nur mit einem Drehknopf geschlossen und von aussen durch das Personal mit dem Schlüssel geöffnet werden können. Dies dient dem Schutz der Bewohner im Falle eines Notfalls. Wenn die Privatklägerin ausführte, sie habe nicht gewusst, dass die Türe von aussen geöffnet werden könne resp. gedacht, sie könne den Schlüssel von innen hineinstecken, entspricht dies zweifellos nicht der Wahrheit, denn sie kann- te sich mit den Verhältnissen im Heim aus. Sie korrigierte denn auch, sie habe es sich einfach nicht überlegt (Urk. 6/2 S. 20 oben, vgl. Urk. 6/1 S. 11). Es ist aus Sicht eines potentiellen Opfers nun aber ein erheblicher Unterschied, ob man da- rauf vertraut und auch beabsichtigt, sich als Schutz gegen aussen einschliessen zu können, oder ob man dies überhaupt nicht bedenkt. Dass die Privatklägerin nach dem Vorfall das Heim nicht umgehend verliess, sondern versuchte, dort wei- terzuschlafen, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 9 und 18, Urk. 126/1 S. 15 f.) – weniger verdächtig, denn wo hätte sie mitten in der Nacht hingehen sol- len. Allerdings wären im Nebenhaus mutmasslich auch Nachtpfleger gewesen, die sie hätte aufsuchen können, selbst ohne sagen zu müssen, was vorgefallen ist. Dies steht indes nicht fest. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am nächsten Morgen zwingend ein "eingehendes Briefing" abhalten mussten (vgl. Urk. 126/1 S. 16).
- 23 - 6.6. Schliesslich ist auch auf die Aussagen der Zeugin D._____ einzugehen. Die Privatklägerin hatte angegeben, auch der Pflegedienstleitung einmal gesagt zu haben, "dass da etwas war" (Urk. 6/2 S. 31), wobei sie präzisierte, sie habe dieser gesagt, dass ihr der Beschuldigte zu nahe gekommen sei, mehr nicht. Diese Dar- stellung wurde von der Leiterin Betreuung und Pflege, D._____, insoweit bestä- tigt, dass ihr die Privatklägerin mitgeteilt habe, sich durch den Beschuldigten "se- xuell sehr belästigt" zu fühlen (Urk. 6/3 S. 7). Sie meine, die Privatklägerin habe von Hand auf die Schulter legen und Gesprächen gesprochen. Insofern bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegen- über nicht ganz so neutral verhalten haben könnte, wie er dies in seinen Einver- nahmen angab. Freilich lehnte die Privatklägerin ein ihr von der Pflegeleiterin D._____ angebotenes Gespräch zu Dritt ab, was nicht verwundert, zumal dies ei- ne Konfrontation mit dem Beschuldigten bedeutet hätte, was sie offensichtlich an- gesichts ihrer noch laufenden Anstellung vermeiden wollte. Zu erwähnen ist hier- bei aber auch, dass das Gespräch mit D._____ offenbar nicht auf Initiative der Privatklägerin stattfand, sich diese also nicht aufgrund der Vorfälle an ihre Chefin gewandt hat. Vielmehr war sie von D._____ – mutmasslich im März 2016 – (zum wiederholten Male) zu einem Gespräch aufgeboten worden, um über ihre unent- schuldigten Absenzen resp. das auffällige Verhalten zu sprechen (Urk. 6/3 S. 7, S. 5, Urk. 6/4, wo verschiedentlich irrtümlich von 2017 die Rede ist). D._____ er- wähnte, sie habe sehr nachfragen müssen (Urk. 6/3 S. 7). Dies macht die Anga- ben der Privatklägerin – insbesondere angesichts der WhatsApp-Nachricht – zwar nicht unglaubhaft. Da wie dort war indes wieder nur von unangebrachtem Verhal- ten des Beschuldigten, nicht von massiven Übergriffen die Rede. Ausserdem wä- re denkbar, dass die Privatklägerin das angeblich schwierige Verhältnis zum Be- schuldigten ein Stück weit als Erklärung resp. Entschuldigung für ihr unzuverläs- siges Verhalten vorbrachte. Anderseits wäre aufgrund des nach wie vor beste- henden Arbeitsverhältnisses – wie oben bereits dargelegt – nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin in diesem Moment keine schwereren Anschuldigungen hätte machen wollen. Kein Vorwurf kann ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 20 und Urk. 126/1 S. 16) – jedenfalls gemacht werden, dass sie gerade im
- 24 - Zeitpunkt der eingeklagten Vorfälle keine Absenzen hatte, denn dies zeigt auf, dass sie dafür jedenfalls keine Ausrede erfinden musste. 6.7. Einzugehen ist der Vollständigkeit halber noch auf die Zeugenaussagen des Vorgesetzten G._____, der deponierte, die Privatklägerin sei den Männern "ein- fach sehr nahe" gewesen, bei ihr sei Nähe und Distanz ein Problem gewesen (Urk. 6/8 S. 6 und 10 f.). Sie habe an die Fächlein diverser Mitarbeiter Herzchen hingemacht oder hingeschrieben, sie habe jene lieb oder gerne. Auch habe jeder Zweite gewusst, was in sexueller Hinsicht ihre Vorlieben seien (Urk. 6/8 S. 7) und mit wie vielen Männern sie eine Beziehung gehabt habe (Urk. 6/8 S. 11). Schliesslich hielt der Zeuge fest, er mache sich schon Gedanken aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin, ob nicht er derjenige sein könnte, der auf der An- klagebank sitzen würde (Urk. 6/8 S. 10). Diese Zeugenaussagen weisen eine deutliche Übertreibungstendenz auf und verraten allzu offensichtlich eine Partei- ergreifung zugunsten des Beschuldigten. Zunächst einmal bestreitet der Beschul- digte selbst, mit der Privatklägerin über Sexuelles gesprochen zu haben, ge- schweige denn ihre Vorlieben in sexueller Hinsicht zu kennen (Urk. 5/4 S. 2, Urk. 70 S. 7, Urk. 125 S. 6). Obwohl er nur kurz am Teamanlass auf der … [Ort] gewe- sen sei, will der Zeuge G._____ sodann gesehen haben, wie die Privatklägerin zunächst an seinem Tisch, später aber am Tisch des Beschuldigten gesessen habe (Urk. 6/8 S. 8, wobei dies sprachlich nicht völlig klar erscheint). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin hatten dies so geschildert (Urk. 5/1 S. 9, Urk. 6/2 S. 16), was wiederum die Tendenz des Zeugen zeigt, die "Schuld" der Privat- klägerin zuzuweisen. Die Zeugenaussagen ergeben denn auch keinen wirklichen Sinn, denn entweder wäre die Privatklägerin eine Person, die leicht für ein sexuel- les Abenteuer mit dem Beschuldigten – oder einem anderen Mitarbeiter – zu ha- ben gewesen wäre; ein solches wird von diesem allerdings bestritten. Diesfalls bestünde für die Privatklägerin keinerlei Anlass, es danach als Vergewaltigung darzustellen. Oder aber sie wäre eine Person, die andere völlig wahl- und grund- los eines Verbrechens bezichtigen würde, was aber wiederum nichts mit der be- haupteten unprofessionellen Nähe resp. aufklebten Herzchen etc. zu tun hätte. Insgesamt entsteht der Eindruck, als würde es G._____ insbesondere darum ge-
- 25 - hen, die Privatklägerin und nicht den Beschuldigten für die Situation verantwort- lich zu machen. 6.8. Schliesslich ist noch auf die Frage einzugehen, inwiefern die bei der Privat- klägerin diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus einen Einfluss auf deren Aussageverhalten gehabt haben könnte. 6.8.1. Gemäss ärztlichem Bericht des Psychiatriezentrums J._____ vom 8. Juni 2017 begab sich die Privatklägerin im April 2014 wegen einer Anorexia nervosa und Missbrauchs von Kokain, Cannabis und Alkohol in Behandlung, wo ihr besag- te Diagnose gestellt wurde und welche Behandlung sie zunächst alle zwei Wo- chen, dann monatlich und zuletzt zweimonatlich in Anspruch nahm (Urk. 7/2 S. 1). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich der psychische Zustand der Pri- vatklägerin zunächst mit der Normalisierung des Gewichts und der Kokainabsti- nenz und weiter im Zuge der Entwicklung einer beruflichen Perspektive als Pfle- gefachfrau HF stabilisiert habe. Sie erfülle die Kriterien einer Borderline-Störung nicht mehr. Die Privatklägerin befinde sich in einem psychisch stabilen Zustand (Urk. 7/2 S. 2). Demgegenüber berichteten die Vorgesetzten der Privatklägerin und des Beschuldigten, die Leiterin Betreuung D._____ und der STV Leiter Be- treuung G._____, wie bereits erwähnt, über diverse unentschuldigte oder mit Krankheit begründete Arbeits-Absenzen der Privatklägerin in der Zeit vor und nach den mutmasslichen Vorfällen (Urk. 6/3 S. 5 und 10, Urk. 6/4, Urk. 6/8 S. 8 f.). D._____ beschrieb die Privatklägerin zudem als "sehr labile und psychisch an- geschlagene Frau" (Urk. 6/3 S. 5), was zum Teil auch mit dem Bild der Privatklä- gerin, das sie in den Videoaufnahmen bot, übereinstimmt. Die Privatklägerin sel- ber erklärte damals, sie sei psychisch sehr oft "nicht gut zwäg" gewesen und habe nicht arbeiten gehen können (Urk. 6/2 S. 34, vgl. auch Urk. 34 S. 6). Es sei ein ständiges auf und ab gewesen, es sei ihr (vor den Vorfällen) "einigermassen gut" gegangen (vgl. Urk. 34 S. 6). Zur Zeit der Vorfälle habe sie die Medikamente Lio- resal zur Reduktion der Lust auf Alkohol und das Antidepressivum "Zypralex" ge- nommen (Urk. 6/1 S. 9, Urk. 34 S. 12). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme gab sie zu Protokoll, mittlerweile keines der Medikamente mehr zu neh- men, da sie bei ihrer derzeitigen Ausbildung keine solche nehmen dürfe (Urk. 6/2
- 26 - S. 33). In Bezug auf die Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
12. Dezember 2017 gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe ihre Ausbildung abgebrochen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe zehn Kilo abgenom- men (Urk. 34 S. 17). Aus diesen Angaben geht hervor, dass das psychische Wohlbefinden der Privatklägerin nicht nur in der Zeit der behaupteten Vorfälle, sondern auch danach von Hochs und Tiefs geprägt war. Angesichts des Aussa- geverhaltens der Privatklägerin, welches indes nicht offensichtlich von einer psy- chischen Störung geprägt ist, ist festzuhalten, dass der Aspekt einer (möglichen) Erkrankung der Privatklägerin nur – aber immerhin – als ein Teil in die gesamte Würdigung von Glaubwürdigkeit der Person und Glaubhaftigkeit der Aussagen einzufliessen hat (vgl. dazu auch Urk. 43 S. 16 f.). Denn selbst wenn es – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 72 S. 24, Urk. 126/1 S. 19) – bei Personen, die am Borderline-Syndrom leiden, häufig gerade bei Sexualdelikten zu Falschan- schuldigungen kommen sollte, kann dies selbstredend nicht dazu führen, dass dergleichen psychisch angeschlagene Personen, die gerade dadurch möglicher- weise öfters zu Opfern werden, nicht wahrheitsgemäss über tatsächlich erlittene Delikte berichten könnten. In solchen Fällen kommt – wie bereits eingangs er- wähnt – einer sorgfältigen, kritischen und detaillierten Würdigung der Beweise ei- ne besonders wichtige Bedeutung zu. 6.8.2. An dieser Stelle ist schliesslich noch zu erwähnen, dass die Privatklägerin, welche offenbar seit sie 16 Jahre alt ist, einen Psychologen besucht (Urk. 34 S. 6), ihrer sie seit 2014 behandelnden Therapeutin offenbar nichts von den einge- klagten Vorfällen erzählt hat, was sie mit Scham begründete (Urk. 34 S. 16). Wäh- rend die Therapeutin im Januar und Februar 2016, mithin zur Zeit der Anklage- vorwürfe, krank war, weshalb keine Sitzungen mit der Privatklägerin stattfanden, erwähnte diese offenbar auch anlässlich der nächsten Konsultation vom 21. März 2016 – und auch im Folgenden – nichts davon. Im Bericht vom 8. Juni 2017 ist sogar die Rede davon, dass sich die Privatklägerin bis zur (damals) letzten Kon- sultation vom 13. März 2017 psychisch habe stabilisieren können (Urk. 7/2 S. 2). Die Privatklägerin sprach offenbar selbst dann nicht mit ihrer Therapeutin über die Vorfälle, als sie im Rahmen ihrer Ausbildung, welche sie danach abbrach, offen- bar dem Beschuldigten begegnen musste (Urk. 125 S. 7, Urk. 34 S. 17). Mit dem
- 27 - Minderheitsantrag der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 43 S. 13 f. und Urk. 72 S. 24, Urk. 126/1 S. 19 f.) ist zu konstatieren, dass dies doch sehr erstaunt. Der Umstand, dass die Privatklägerin in einem seit Jahren bestehenden Setting bei ihrer vertrauten Therapeutin, wo ihre persönlichen Probleme thematisiert wur- den, die massiven sexuellen Übergriffe überhaupt nicht erwähnte, wirft Fragen auf. Das Verhalten der Privatklägerin lässt sich auch nicht mit Scham begründen, denn während dies bis zur Anzeigeerstattung im Mai 2016 nachvollziehbar wäre, findet sich dafür nach den einlässlichen Einvernahmen vor Polizei und Staatsan- waltschaft keine Erklärung mehr, denn in diesem Zeitpunkt hatte die Privatkläge- rin bereits ausführlich Auskunft geben müssen, und dies in einem weit weniger vertrauten Setting als bei ihrer Therapeutin, wo sie auch nicht zwingend alle De- tails hätte erzählen müssen. Es drängt sich die Frage auf, ob die Privatklägerin al- lenfalls deshalb darauf verzichtete, ihre Therapeutin einzuweihen, weil diese sie und ihre psychischen Probleme am besten kannte und allfällige Lügengeschich- ten hätte hinterfragen oder durchschauen können. Dies muss letztlich offen blei- ben, wirft indes kein gutes Licht auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin.
7. Fazit: Aufgrund sämtlicher oben aufgeführten Umstände ergibt sich, dass die Aussagen beider Beteiligter nicht grundsätzlich unglaubhaft sind. Beide Sachdarstellungen erscheinen an sich als möglich, wobei gewisse Aussagen und Verhaltensweisen der Privatklägerin doch nicht unerhebliche Bedenken auslösen. Schliesslich wäre sogar denkbar, dass sich die Vorfälle zwar wie eingeklagt abgespielt hätten, die Abwehr der Privatklägerin indes – auch mit Blick auf ihre damalige psychische Verfassung – weniger deutlich (und damit weniger erkennbar) als von ihr nach- träglich beschrieben ausgefallen sein könnte (vgl. auch Urk. 47 S. 20f.). Sollte sie es tatsächlich an Distanz gegenüber ihren Berufskollegen – oder Männern im All- gemeinen – missen lassen, könnte dies der Beschuldigte möglicherweise als Auf- forderung zu sexuellen Handlungen aufgefasst haben, insbesondere, wenn sich die Privatklägerin nach dem ersten Vorfall auf seinen Vorschlag einliess, mit ihm nachts ins Heim zu fahren, wo sie mit ihm alleine sein würde, um dort zu über- nachten. Dass der Beschuldigte dieses Verhalten der Privatklägerin falsch gedeu-
- 28 - tet und nach dem bereits Vorgefallenen angenommen haben könnte, diese sei mit bestimmten Absichten ins Alterszentrum übernachten gekommen, ist jedenfalls denkbar. Darauf könnte etwa der angebliche scherzhafte Spruch des Beschuldig- ten, sie solle nach ihm klingeln (Urk. 6/2 S. 19), resp. seine Frage, weshalb ihn die Privatklägerin denn nicht gerufen habe (Urk. 6/1 S. 10), hindeuten. Dass der Beschuldigte zudem auch (aus seiner Sicht) freiwillige sexuelle Handlungen ab- gestritten hätten, wäre mit seiner damaligen Familiensituation durchaus erklärbar (vgl. Urk. 5/1 S. 7f.). Dies sind aber reine Spekulationen. Es verbleiben letztlich insgesamt zu grosse Zweifel an gewissen Aussagen und Verhaltensweisen der Privatklägerin, um diese als überzeugender als jene des Beschuldigten und den Sachverhalt so wie eingeklagt als erstellt zu erachten. Dies muss – nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – zwingend zu einem Freispruch des Beschuldigten führen, selbst wenn nicht restlos ausgeschlossen werden kann, dass sich die Vorwürfe wie von der Privatklägerin geschildert abgespielt haben könnten. An dieser – wenn auch unbefriedigenden – Situation vermöchte weder eine weitere Einvernahme der Privatklägerin noch ein aussagepsychologisches Gutachten et- was zu ändern. Der Beschuldigte ist heute daher von sämtlichen Vorwürfen frei- zusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der ersten Instanz Dem Beschuldigten kann kein die Durchführung des Strafverfahrens irgendwie erschwerendes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorgeworfen wer- den. Demgemäss sind sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Ausgangsgemäss
- 29 - fällt daher die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und es sind sämt- liche Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertreterin, auf die Gerichtskas- se zu nehmen. 2.2. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wer- den Fr. 7'532.90 bis 19. März 2019 sowie Fr. 6'439.45 bis 16. März 2021, mithin total Fr. 13'972.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend gemacht (Urk. 123). Hinzu kommt die Zeit für die heutige Berufungsverhandlung und den Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten. Nachdem die Verteidigung vor Vorinstanz bereits mit Fr. 17'000.– entschädigt worden war (inkl. ca. 20 Stunden für Arbeiten am Plädoyer; Urk. 138), erscheinen insbesondere die im Berufungs- verfahren geltend gemachten weiteren rund 30 Stunden für das Plädoyer als überhöht, zumal gegenüber dem erstinstanzlichen Plädoyer keine wesentlichen Neuerungen auszumachen sind, auch wenn nicht ausser Acht zu lassen ist, dass zwei Berufungsverhandlungen durchgeführt wurden. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger daher mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wurde erst im Beru- fungsverfahren mit Beschluss vom 30. April 2019 bestellt (Urk. 75 S. 5 f.). Dem- gemäss war sie an der ersten Berufungsverhandlung vom 25. März 2019 noch nicht beteiligt (Prot. II S. 6 ff.). Sie machte bis zum 1. Dezember 2020 ein Honorar von Fr. 7'237.55 geltend. Hinzu kommen 6 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und der Aufwand für Vor- und Nachbesprechung mit der Klientin (Urk. 119). Der relativ hohe Betrag ergibt sich daraus, dass sich die Rechtsver- treterin im Berufungsverfahren erstmals in die Akten einlesen und mit der Privat- klägerin besprechen musste, da diese im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war. Es rechtfertigt sich daher, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
3. Genugtuung
- 30 - 3.1. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht geht von einem Grundbetrag von Fr. 200.– pro Tag zu Unrecht erlittener Haft aus, wobei eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat (BGE 139 IV 243 Erw. 3). Die strafrechtliche Anschuldigung selbst reicht nicht aus für die Zuspre- chung einer Genugtuung, ebenso wenig eine mit jedem Strafverfahren einherge- hende psychische Belastung oder geringfügige Blossstellung nach aussen (WEH- RENBERG/ FRANK, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 27). Hingegen können eine sehr lange Verfahrensdauer oder allfällige Probleme im Familien- und Bezie- hungsleben durch die Strafuntersuchung eine Rolle spielen (a.a.O.). 3.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der letzten Berufungsverhandlung ei- ne Genugtuung für den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'500.– zzgl. 5% Zins seit dem 21. Januar 2016. Dies mit der Begründung, der Beschuldigte habe wäh- rend des Verfahrens angesichts des schwerwiegenden Tatverdachts und der dro- henden Freiheitsstrafe mit familiären, beruflichen, psychischen und gesundheitli- chen Problemen zu kämpfen gehabt. Zudem sei er verhaftet und während eines Tages festgehalten worden (Urk. 72 S. 28.) Heute stellte die Verteidigung – mit im wesentlich gleichen Erwägungen – den Antrag, dem Beschuldigten sei eine Ge- nugtuung von Fr. 9'000.– zzgl. Zins auszurichten (Urk. 126/1 S. 23). Eine Begrün- dung für diese massive Erhöhung der Forderung wurde nicht geliefert. 3.3. Der Beschuldigte wurde am 23. August 2016, 06.50 Uhr, nur kurz nach der Geburt seines Kindes (Urk. 70 S. 9) an seinem Arbeitsort – und damit für sein berufliches Umfeld unübersehbar – verhaftet und gleichentags um 16.00 Uhr wieder aus der Haft entlassen (vgl. Urk. 13/2+7). Für diesen Tag in Haft erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.– ohne weiteres als angemessen. Die schwerwiegenden Vorwürfe belasteten den Beschuldigten und sein Familien-
- 31 - leben zweifelsohne schwer (vgl. auch Urk. 5/1 S. 1). Anlässlich der ersten Beru- fungsverhandlung legte er überzeugend dar, dass ihm die letzten Jahre wie ein böser Traum erschienen und er sich psychisch, physisch und moralisch vergewal- tigt fühle (Prot. II S. 10, Urk. 70 S. 2f.). Heute führte er überdies nachvollziehbar aus, wie sehr ihn das vorliegende Verfahren auch gesundheitlich belaste. Neu lei- de er auch an einem Tinnitus, welcher möglicherweise mit dem Prozess zu tun habe (Urk. 125 S. 2). Hinzu kommt die übermässig lange Verfahrensdauer von nunmehr fast 5 Jahren, welche nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist und die – gemäss Verteidigung (Urk. 126/1 S. 22) – wie ein "Damoklesschwert" über dem Beschuldigten schwebte. Demzufolge erscheint insgesamt eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5% als angemessen und ist ihm aus der Gerichts- kasse zu entrichten. Nachdem der Beschuldigte allerdings erst mit seiner Verhaf- tung am 23. August 2016 vom laufenden Verfahren erfahren hat, konnte er davor auch noch keine immaterielle Unbill erlitten haben. Der Zins ist somit nicht wie beantragt ab dem Datum des ersten Vorwurfs, sondern erst ab 23. August 2016 geschuldet. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt 1.-3. (…)
4. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als amtli- cher Verteidiger mit Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 32 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 125.– Gutachten Fr. 17'000.– amtliche Verteidigung 6.-7. (…)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 4'290.– Gutachten Dr. C._____
3. Sämtliche Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertreterin, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten werden Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 23. August 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)
- 33 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 14/2 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. März 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch
Erwägungen (17 Absätze)
E. 6 Würdigung der Beweismittel
E. 6.1 Die Aussagen des Beschuldigten während der ganzen Untersuchung waren grundsätzlich konstant, wobei sie angesichts seiner Bestreitungen naturgemäss auch nicht besonders detailliert ausfallen konnten. Der Beschuldigte zeigte sich
- 12 - stets kooperativ und ob der Vorwürfe tief erschüttert, was echt wirkte. Obwohl sich dem Beschuldigten immer wieder die Gelegenheit bot, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, machte er das – mit folgender Ausnahme – nie auch nur ansatzweise (vgl. Urk. 5/1 S. 8). So bestätigte er beispielsweise die Behaup- tung des Zeugen G._____, der die Privatklägerin zumindest implizit einer falschen Anschuldigung bezichtigte und offenbar irgendwie als "leichtes Mädchen" hin- zustellen versuchte (Urk. 6/8), explizit nicht: Sie habe nicht über Männer mit ihm gesprochen, auch nicht über Sexuelles; er könne nicht sagen, ob sie mit einem anderen Mann am Arbeitsplatz intim war (Urk. 70 S. 7, Urk. 125 S. 6 f.). Der Beschuldigte zeigte sich auch sehr zurückhaltend, wenn es um den psychischen Zustand der Privatklägerin ging. Obwohl es aufgrund der ganzen Situation ein Leichtes gewesen wäre, sie als psychisch krank oder gar als "Spinnerin" zu be- zeichnen, blieb der Beschuldigte stets – auch heute wieder (Urk. 125 S. 5) – vor- sichtig und hielt fest, er könne keine Diagnose stellen, er wisse es nicht genau, sie habe einfach viel gefehlt und sei oft müde gewesen (Urk. 5/1 S. 8, Urk. 5/3 S. 7, Urk. 70 S. 7 f.). Es ist somit keinerlei Tendenz des Beschuldigten ersichtlich, die Privatklägerin im Verfahren – schon gar nicht zunehmend – schlecht zu ma- chen. Einzig mit Bezug auf den Zustand der Privatklägerin am Abend des Team- anlasses führte der Beschuldigte zunächst bei der Polizei aus, die Privatklägerin sei "ziemlich alkoholisiert" gewesen, sie habe einen schwankenden Gang gehabt und "komisch, lallend gesprochen" (Urk. 5/1 S. 10). Diese Aussage korrigierte der Beschuldigte bei der Vorinstanz zu Beginn der Befragung von sich aus und erklär- te, er habe damals gesagt, die Privatklägerin habe unter Alkoholeinfluss gestan- den; dies könne er aber nicht beweisen, er wisse es nicht. Er habe dies damals nur gesagt, weil seine psychische Lage in der Haft ihn sehr belastet habe (Prot. I S. 14 f.). Seine übrigen Aussagen würden aber stimmen. Dass der Beschuldigte eine die Privatklägerin belastende Aussage von sich aus zurücknahm, zeigt, dass er um ein faires Verhalten ihr gegenüber bemüht ist. Nebenbei bemerkt hatte die Privatklägerin selbst ausgeführt, am fraglichen Abend "leicht alkoholisiert" gewe- sen zu sein und "ziemlich viel Glühwein" getrunken zu haben (vgl. Urk. 1 S. 4 Mit- te). Der von der Vorinstanz erwähnte Widerspruch bezüglich der Erklärungen des Beschuldigten, er habe der Privatklägerin keine Komplimente gemacht resp. sie
- 13 - habe ihn vielleicht wegen missverstandenen Komplimenten falsch beschuldigt (Urk. 47 S. 20), erscheint nicht restlos klar und könnte auch durch ein unter- schiedliches sprachliches Verständnis von Komplimenten und Beleidigungen er- klärt werden. Mit der Verteidigung ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte offenkundig einfach versuchte, irgendeine Erklärung für die angebliche Falschbe- schuldigung zu finden (Urk. 72 S. 26, Urk. 126/1 S. 21). Dem vermag kein beson- deres Gewicht zuzukommen, zumal es nicht Aufgabe des Beschuldigten ist, einen plausiblen Grund für eine Falschaussage zu nennen (vgl. auch Prot. I S. 20). Ins- gesamt sind die – gegenüber jener der Privatklägerin naturgemäss deutlich karge- ren – Aussagen des Beschuldigten nicht unglaubhaft und sein Verhalten unver- dächtig.
E. 6.2 Die Privatklägerin machte zu den Tatabläufen sowie den Handlungen des Beschuldigten weitgehend konstante Aussagen. Mit der Vorinstanz ist denn auch festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklägerin nicht aufgesagt wirken. Sie machte verschiedentlich deckungsgleiche Aussagen zu Nebenpunkten, die als Realitätskriterien zu werten sind, etwa wenn sie ausführte, der Beschuldigte habe sie beim ersten Vorfall zunächst gefragt, ob ein Heimbewohner sie sexuell belästigt habe, oder ihre Schilderung, der Beschuldigte habe sich bei ihr noch am selben Abend telefonisch entschuldigt (vgl. Urk. 6/2 S. 5 und S. 14 f.). Der Minderheitsmeinung der Vorinstanz ist hingegen darin zuzustimmen, dass die Aussagen teilweise detailarm und von Erinnerungslücken geprägt waren (Urk. 43 S. 4). So listete auch die Vorinstanz einige Beispiele dazu auf, worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. Urk. 47 S. 19). Einige davon erscheinen unproblematisch und sind leicht mit dem Zeitablauf von über einem Jahr seit den Taten (Urk. 6/2) erklärbar. Es kann von einem Opfer sexueller Ge- walt auch nicht erwartet werden, dass es jedes einzelne Detail, wie etwa die ge- nauen Lichtverhältnisse, jedes gesprochene Wort oder den genauen Ablauf per- fekt memoriert. Die Vorinstanz fügte zutreffend an, dass das fehlende Erinne- rungsvermögen sowohl zugunsten als auch zulasten der Privatklägerin interpre- tiert werden kann. Einerseits müsste das selber Erlebte besser wiedergegeben werden können, andererseits sei der Privatklägerin zugute zu halten, dass sie ihr Nichtwissen offen zugab und nicht versuchte, mit Annahmen über Erinnerungslü-
- 14 - cken hinwegzutäuschen (vgl. Urk. 47 S. 19). Hingegen gibt es zweifellos Umstän- de sexueller Übergriffe, die sich als Kerngeschehen geradezu in die Erinnerung eines Opfers einbrennen müssten. Darauf wird im Folgenden noch näher einge- gangen.
E. 6.3 Zunächst ist kurz auf die Anzeigeerstattung einzugehen: Die Privatklägerin zeigte die eingeklagten Vorfälle, welche sich am 21. Januar 2016 und am
E. 6.4 Zum ersten Vorfall schilderte die Privatklägerin in den Einvernahmen gleich- bleibend, wie der Beschuldigte an jenem 21. Januar 2016 bei ihrer Rückkehr im Stationszimmer begonnen habe, von Bewohnern zu erzählen, welche Angestellte sexuell belästigen, und gesagt habe, dass er wieder einmal Lust auf Sex habe und seine Frau ihm nicht genüge, wobei er sich an seinen Schritt gefasst und ge- sagt habe, sie solle mit ihm auf die Toilette kommen und ihm "helfen", was sie klar abgelehnt habe (vgl. Urk. 6/1 S. 4, Urk. 6/2 S. 5, Urk. 34 S. 7), worüber sie auch bereits anlässlich der Anzeigeerstattung berichtete (vgl. Urk. 1 S. 3). Weiter gab sie deckungsgleich an, der Beschuldigte habe daraufhin ihre Hand genommen bzw. sie am Handgelenk gepackt und – zwei Treppen hinauf – nach oben in die Toilette gezogen und dort die Türe abgeschlossen. Weiter schilderte sie überein- stimmend, wie der Beschuldigte sie von hinten gegen das Lavabo gedrückt und sie mit einem Arm überall anfasst habe (an den Brüsten unters T-Shirt, in ihre Ho- se und sie über den Unterhosen am Schritt fasste), während er mit der freien Hand an seinem «Ding» gespielt habe, namentlich Masturbationsbewegungen gemacht und die ganze Zeit «chum scho» gesagt habe, wie er seinen Penis an ih- rem Gesäss gerieben und schliesslich von ihr abgelassen habe, weil er zum Or- gasmus gekommen sei, sodass sie das WC habe verlassen können (vgl. Urk. 6/1 S. 4 ff., Urk. 6/3 S. 9 ff.).
E. 6.4.1 Zunächst ist der Verteidigung (und der Minderheitsmeinung, Urk. 43 S. 7) zu entgegnen, dass die Schilderung der Privatklägerin hinsichtlich der Vorwürfe beim Lavabo – mit dem Staatsanwalt (Prot. II S. 21 f.) – keineswegs physisch unmöglich erscheint (Urk. 72 S. 7. Urk. 126/1 S. 7). Zum einen handelte es sich nicht um ein statisches Geschehen, zum andern verkennt die Verteidigung, dass bei einem wie dem geschilderten Einklemmen durch Körpergewalt auch die Beine der Privatklägerin durch die Beine des Beschuldigten arretiert gewesen wären, sodass sich sein Becken nicht konstant und quasi "hermetisch" an ihrem Körper hätte befinden müssen. Ein Widerspruch im Kerngeschehen findet sich allerdings tatsächlich, indem die Privatklägerin bei der Polizei noch erwähnte, der Beschul-
- 17 - digte habe sich nach seinem Orgasmus mit einem Tuch abgewischt, woraufhin sie gegangen sei (Urk. 1 S. 3), wovon später nie mehr die Rede war, sondern da- von, dass der Beschuldigte im Moment des Orgasmus weniger achtsam gewesen sei, was sie zur Flucht habe nutzen können (Urk. 6/1 S. 8, 6/2 S. 14). Dass die Privatklägerin unumwunden einräumte, auf dem Weg zur Toilette nicht um Hilfe gerufen oder geschrien zu haben (vgl. Urk. 6/2 S. 10, Urk. 6/1 S. 8), was sie sich selber im Nachhinein nicht erklären kann (Urk. 6/1 S. 8), spricht nicht gegen ihre Aussagen (entgegen Urk. 126/1 S. 6 und 8). Einerseits erläuterte sie, dass nur sie und der Beschuldigte vom Pflegepersonal anwesend gewesen seien (Urk. 6/1 S. 14); von den in ihren Zimmern befindlichen Heimbewohnern erwartete sie offen- bar – nicht völlig abwegig (vgl. auch Prot. II S. 22) – keine Hilfe. Anderseits ist mit der Staatsanwaltschaft zu konstatieren, dass nicht einfach von jedem Opfer er- wartet werden kann, dass es rational handelt und lautstark um sich schreit (Urk. 73 S. 3; Prot. II S. 21). Hingegen ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Aus- sage der Privatklägerin, wonach sie erst bei der WC-Türe "geschaltet" habe (Urk. 72 S. 6, Urk. 126/1 S. 6 f.), seltsam anmutet: Die Privatklägerin hielt fest, sie habe nicht gewusst, wohin der Beschuldigte sie zerrte. Sie habe noch gedacht, man würde vielleicht in die Cafeteria gehen, um dort einen Tee zu holen (Urk. 6/2 S. 10), dies obwohl der Beschuldigte sie bereits im Stationszimmer belästigt, sich selbst berührt und gedrängt haben soll, mit ihm "aufs WC" zu kommen, um ihm zu "helfen", wobei sie verstanden habe, was er damit meine (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/1 S. 4 und 5). Es ist daher in der Tat nicht verständlich, weshalb sie nicht begriffen ha- ben soll, wieso sie der Beschuldigte die Treppe hinauf zerrte. Auffällig sind die Aussagen der Privatklägerin auch, wenn sie nicht konstant angeben konnte, wann, ob und wie sie vom Beschuldigten noch im Stationszimmer berührt worden ist (vgl. auch Urk. 126/1 S. 5). Wie erwähnt ist nicht jede Erinnerungslücke ver- dächtig. Hingegen wäre zu erwarten, dass just jener Moment, in dem aus einem unangebrachten Gespräch mit einem Kollegen ein körperlicher Übergriff entsteht und erstmals den Gedanken an Flucht auslösen dürfte, klarer in der Erinnerung bleibt. Die Privatklägerin schilderte diesen Moment jedoch unterschiedlich und zögerlich: Zunächst soll der Beschuldigte ihre Hand genommen und zu seinem Schritt zu führen versucht und zudem versucht haben, über ihre Beine zu fahren
- 18 - (Urk. 1 S. 3). 2-3 Monate später hielt sie fest, er habe sie so ein bisschen ange- fasst; er habe "versucht", sie am "Arsch" anzufassen, als sie aus der Türe gelau- fen sei (Urk. 6/1 S. 4 und 5). Schliesslich schilderte sie, der Beschuldigte habe begonnen, sie zu streicheln, weshalb sie habe gehen wollen (Urk. 6/2 S. 5). Sie wisse es aber nicht mehr richtig, sie glaube, er habe sie ein bisschen am Rücken und Hintern gestreichelt (a.a.O. S. 9). Es handelt sich dabei zwar nicht um krasse Widersprüche, aber es erstaunt dennoch, dass dieser erste Übergriff nicht besser in Erinnerung geblieben ist. Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin zweimal bestätigte, sich nach dem Vorfall zunächst noch in der Garderobe "umgezogen" – mithin nicht nur kurz ihre Sachen geholt – zu haben, bevor sie auf den Bus ge- gangen sei, obwohl sie offenbar durchaus unauffällige Arbeitskleidung trug (vgl. Urk. 6/1 S. S. 7 und 9, Urk. 6/2 S. 5), ist mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 9, Urk. 126/1 S. 8 f.) als befremdlich zu bezeichnen, würde man doch erwarten, dass sich ein Opfer nach einem derartigen Übergriff möglichst rasch aus dem Bereich des Täters entfernt.
E. 6.4.2 Ein starkes Indiz dafür, dass an diesem Abend etwas vorgefallen ist, ist hingegen die WhatsApp-Nachricht, welche die Privatklägerin an jenem Abend ih- rer Kollegin E._____ gesandt hat. Die Zeugin E._____ präzisierte in ihrer Einver- nahme, zuerst habe die Privatklägerin ihr geschrieben, dass etwas passiert sei, dann habe sie (die Zeugin) sie angerufen und da habe sie ihr davon erzählt. We- nige Tage später habe sie es ihr bei einem Treffen noch persönlich erklärt (Urk. 6/6 S. 4). Die Zeugin E._____ konnte an ihrer Einvernahme denn auch die WhatsApp-Nachricht vorlegen (vgl. Urk. 6/6 S. 3 ff. sowie Anhang zu Urk. 6/6). Diese lautete wie folgt: „Es isch voll komisch gsii, hans nochli mit dem vo uf d’Nachtwach cho isch ghängt./ Zerscht hani denkt ja voll easy mer quatsched nochli/ Und denn hetter mit so sexuelle Sache agfange./ Denn het er sich eis abegholt und mich nöd usem Zimmer glah.“/ [3 errötete/erschreckte Smileys]. Der Text dieser Nachricht lässt darauf schliessen, dass an jenem Abend sexuelle Handlungen Thema waren, dass der Beschuldigte in Anwesenheit der Privatklä- gerin onanierte und eine gewisse Nötigungssituation vorlag ("mich nöd usem Zimmer glah"). Selbst wenn es sich bei Kurznachrichten zweifellos stets um stark gekürzte Darstellungen von Ereignissen handelt, erscheint mit der Verteidigung
- 19 - und der Minderheitsmeinung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 10, Urk. 126/1 S. 10, Urk. 43 S. 8) doch als seltsam, dass die Privatklägerin hier von "Zimmer" und nicht – dem kürzeren Wort – "WC" sprach. Auch davon, dass sie selbst in die Handlun- gen einbezogen worden war (etwa "er hat mich gepackt", "begrabscht" oder "ins WC gezerrt" etc.), ist keine Rede. E._____ konnte auch als Zeugin nicht bestäti- gen, ob die Privatklägerin unmittelbar danach davon berichtete, in einem WC oder einem Zimmer eingeschlossen worden zu sein (Urk. 6/6 S. 5, vgl. S. 4 Ziff. 18). Was auf den ersten Blick allenfalls als irrelevant erscheint, könnte indes bedeut- sam sein, wenn tatsächlich – nur, aber immerhin – genau das, was in der Kurz- nachricht beschrieben wurde, im Stationszimmer geschehen wäre. Dann wäre er- klärlich, weshalb von "Zimmer" die Rede ist und kein Einbezug der Privatklägerin erwähnt wird. Dass die Privatklägerin den Vorfall gegenüber ihrer Kollegin später drastischer schilderte, als er möglicherweise war, ist mindestens nicht undenkbar. Dies würde auch zwanglos erklären, weshalb sich die Privatklägerin am Abend des Betriebsfestes keine grösseren Gedanken hinsichtlich einer Übernachtung im Heim hätte machen müssen, denn der erste Vorfall wäre eher unangenehm als Angst auslösend gewesen. Unbedeutend ist hingegen, dass die Privatklägerin noch im Zug auf der Heimfahrt, welche rund 1,5 Stunden dauerte (vgl. Urk. 6/2 S. 18), zwar zunächst ihrer Kollegin zu einem anderen Thema schrieb, aber erst da- nach um ca. 23.30 Uhr die relevante WhatsApp-Nachricht sandte (Urk. 6/6 im An- hang). Was die Verteidigung damit beweisen will, dass sich die Privatklägerin zeit- lich offenbar um ca. 1/2 Stunde irrte (Urk. 72 S. 10f., Urk. 126/1 S. 9), ist nicht er- sichtlich.
E. 6.5 Zum zweiten Vorfall schilderte die Privatklägerin in den Einvernahmen gleichbleibend, der Beschuldigte sei in das Zimmer im Altersheim, wo sie die Nacht nach dem Teamanlass wegen der am Tag darauf zu versehenen Früh- schicht verbracht habe und bereits am Dösen gewesen sei, eingetreten. Sie schil- derte, wie sie im Halbschlaf den Beschuldigten in seiner Arbeitskleidung neben dem Bett stehend wahrgenommen habe, wie er im weiteren Verlauf zuerst die Decke vom Bett weggezogen habe (Urk. 1 S. 4, Urk. 6/1 S. 11, Urk. 6/2 S. 22), wie sie daraufhin den Schal, den sie über ihre Beine gelegt gehabt habe, festge- halten habe (Urk. 6/1 S. 12, Urk. 6/2 S. 22), wobei der Beschuldigte dann auch
- 20 - diesen weggezogen habe (Urk. 6/1 S. 12, Urk. 6/2 S. 22). Mehrfach wiederholte sie, wie er halb auf ihr drauf gelegen sei, wie sie sich angesichts seines Gewich- tes nicht habe bewegen können (Urk. 6/2 S. 23). Er sei einiges schwerer als sie und sie habe sich kräftemässig nicht wehren können, zumal er – auf Frage, ob er Gewalt angewendet habe – seinen Körper eingesetzt habe, er, der über 180 cm gross und über 100 kg schwer und sehr kräftig sei, sei über ihr gewesen und habe ihre Arme gehalten resp. Handgelenke heruntergedrückt (Urk. 6/1 S. 12 f.). Weiter
– so die Privatklägerin – habe er, nachdem er ein Kondom angezogen habe, sei- nen Penis in sie gesteckt, was weh getan habe, indessen "nicht unaushaltbare» Schmerzen verursacht habe (Urk. 6/1 S. 13, Urk. 6/2 S. 23). Gleichbleibend gab die Privatklägerin an, nach dem Eindringen habe sich der Beschuldigte noch sel- ber befriedigt, wobei er gewollt habe, dass sie "bei ihm fertig mache", ihm «eins Blase». Sie habe sich geweigert, dies zu tun, und habe ihren Kopf wegziehen können (Urk. 6/2 S. 27 und Urk. 6/1 S. 14).
E. 6.5.1 Die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorfall weisen zwar viele – un- typische – Details auf, wie etwa, dass der Beschuldigte ein Kondom benützt und letztlich nicht in ihr drin ejakuliert haben soll, was auf tatsächlich Erlebtes schlies- sen lässt. Allerdings findet sich auch hier ein wesentlicher Widerspruch, der auf- horchen lässt: So hatte sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme erklärt, sie sei mit einem T-Shirt und Unterhosen bekleidet gewesen und habe – nebst der Bettdecke – einen Schal über ihre Beine gelegt (Urk. 6/1 S. 11). Sie beschrieb, wie der Beschuldigte die Bettdecke und den Schal weggezogen habe. Ausser ih- ren Unterhosen sei ihr nichts ausgezogen worden (a.a.O. S. 12). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vor Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin hingegen neu davon, ein Pyjama, also irgendwelche Trainerhosen und ein T-Shirt angehabt zu haben, wobei sie auch den Schal erwähnte (Urk. 6/2 S. 20). Als erstes habe der Beschuldigte ihre Pyjama-Hose heruntergezogen, wobei sie darunter noch ei- ne Unterhose getragen habe (a.a.O. S. 21). Wie und wann schliesslich auch ihre Unterhose ausgezogen wurde, konnte sie nicht mehr klar beantworten. Sie führte aus, er habe sie ihr ausgezogen, als er bereits auf ihr drauf gelegen habe (a.a.O. S. 23). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 19) und mit der Verteidigung (Urk. 126/1 S. 13) scheint diese Diskrepanz nicht als vernachlässigbar. Nachdem die
- 21 - Privatklägerin aus dem Schlaf gerissen worden wäre, wären gewisse Unklarheiten und Erinnerungslücken zu erwarten und unverdächtig, z.B. die Darstellung nicht zu wissen, ob der Beschuldigte die Hosen unten noch getragen habe, wobei die Privatklägerin gleich präzisierte, seine Hosen seien sicher bis ganz unten gezo- gen gewesen (Urk. 6/2 S. 24), oder sie könne nicht sagen, ob der Beschuldigte das Licht angezündet habe, als er in ihr Zimmer hereingekommen sei bzw. wie hell es dort gewesen sei (Urk. 6/2 S. 20 f.), und sie wisse nicht mehr, was kurz vor und während der Vergewaltigung gesprochen worden sei (Urk. 6/2 S. 23). Hinge- gen erscheint die Frage, welche – resp. wie viele – Kleidungsstücke der Täter dem Opfer zu welchem Zeitpunkt ausgezogen hätte, als dermassen zentral, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass die Privatklägerin dies schlicht vergessen haben könnte. Denn es handelt sich zweifellos um einen Kernpunkt, welche Klei- dungsstücke einem quasi noch zu schützen vermögen, bevor der Täter an sein Ziel gelangen kann. Dieser Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin lässt sich nicht einfach wegdiskutieren.
E. 6.5.2 Der eingeklagte zweite Vorfall soll sich nur gerade drei Wochen nach dem ersten ereignet haben. Es erscheint daher in der Tat unbegreiflich, dass sich die Privatklägerin am Abend nach dem Teamanlass vom Beschuldigten mit dessen Auto vom Restaurant zum Wohnheim fahren liess, wobei weitere Mitarbeiter un- terwegs ausgeladen wurden und sie alleine mit dem Beschuldigten weiterfuhr (Urk. 126/1 S. 11 ff.). Vor allem aber ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie sich dazu entschied, allein im Wohnheim zu übernachten, während der Beschul- digte Nachtschicht hatte und sich keine weiteren Mitarbeiter im Gebäude befan- den, was sogar die Idee des Beschuldigten gewesen sein soll. Die Privatklägerin begründete ihre Entscheidung mit dem langen, anderthalbstündigen Arbeitsweg, den sie damals hatte, und dem Umstand, dass sie am darauffolgenden Tag Früh- schicht mit Arbeitsbeginn um 06.45 Uhr hatte. Ihre Heimkehr am Abend nach dem Teamanlass hätte zur Folge gehabt, dass sie kaum zu Hause angekommen, gleich wieder hätte umkehren müssen (vgl. Urk. 6/2 S. 18 f., so auch in Urk. 6/1 S. 10 f.), was so natürlich nicht effektiv zutrifft. Entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 13 f., Urk. 126/1 S. 12) behauptete die Privatklägerin allerdings nie, sie wäre ohne den Beschuldigten nicht mehr nachhause gekommen. Wenngleich die Pri-
- 22 - vatklägerin einfach nur naiv gewesen sein mag, erstaunt es doch sehr, dass sie das Risiko eines erneuten sexuellen Übergriffs durch den – alleine mit ihr anwe- senden – Beschuldigten in Kauf nahm, bloss um am Teamanlass teilnehmen zu können resp. um am nächsten Morgen keine (weitere) Absenz vorzuweisen oder etwas zu spät zu kommen (vgl. Urk. 72 S. 14). Es ist auch nicht so, dass die Pri- vatklägerin überraschend in diese Lage geriet, sondern das Ganze sei bereits vor dem Anlass so abgemacht gewesen (Urk. 6/2 S. 18 f., Urk. 126/1 S. 12). Selbst wenn sie dem Beschuldigten den ersten Vorfall verziehen haben mochte, musste sie sich deshalb noch lange nicht erneut in eine derartige Situation begeben (Urk. 72 S. 14). Auch die Erklärung der Privatklägerin, sie habe gedacht, dass der Be- schuldigte eh arbeiten müsse und sie die Zimmertüre abschliessen könne (vgl. Urk. 6/2 S. 18), vermag nicht ansatzweise zu überzeugen: Es ist geradezu ein ty- pisches Merkmal der Zimmer in Altersheimen, dass diese von innen nur mit einem Drehknopf geschlossen und von aussen durch das Personal mit dem Schlüssel geöffnet werden können. Dies dient dem Schutz der Bewohner im Falle eines Notfalls. Wenn die Privatklägerin ausführte, sie habe nicht gewusst, dass die Türe von aussen geöffnet werden könne resp. gedacht, sie könne den Schlüssel von innen hineinstecken, entspricht dies zweifellos nicht der Wahrheit, denn sie kann- te sich mit den Verhältnissen im Heim aus. Sie korrigierte denn auch, sie habe es sich einfach nicht überlegt (Urk. 6/2 S. 20 oben, vgl. Urk. 6/1 S. 11). Es ist aus Sicht eines potentiellen Opfers nun aber ein erheblicher Unterschied, ob man da- rauf vertraut und auch beabsichtigt, sich als Schutz gegen aussen einschliessen zu können, oder ob man dies überhaupt nicht bedenkt. Dass die Privatklägerin nach dem Vorfall das Heim nicht umgehend verliess, sondern versuchte, dort wei- terzuschlafen, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 9 und 18, Urk. 126/1 S.
E. 6.6 Schliesslich ist auch auf die Aussagen der Zeugin D._____ einzugehen. Die Privatklägerin hatte angegeben, auch der Pflegedienstleitung einmal gesagt zu haben, "dass da etwas war" (Urk. 6/2 S. 31), wobei sie präzisierte, sie habe dieser gesagt, dass ihr der Beschuldigte zu nahe gekommen sei, mehr nicht. Diese Dar- stellung wurde von der Leiterin Betreuung und Pflege, D._____, insoweit bestä- tigt, dass ihr die Privatklägerin mitgeteilt habe, sich durch den Beschuldigten "se- xuell sehr belästigt" zu fühlen (Urk. 6/3 S. 7). Sie meine, die Privatklägerin habe von Hand auf die Schulter legen und Gesprächen gesprochen. Insofern bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegen- über nicht ganz so neutral verhalten haben könnte, wie er dies in seinen Einver- nahmen angab. Freilich lehnte die Privatklägerin ein ihr von der Pflegeleiterin D._____ angebotenes Gespräch zu Dritt ab, was nicht verwundert, zumal dies ei- ne Konfrontation mit dem Beschuldigten bedeutet hätte, was sie offensichtlich an- gesichts ihrer noch laufenden Anstellung vermeiden wollte. Zu erwähnen ist hier- bei aber auch, dass das Gespräch mit D._____ offenbar nicht auf Initiative der Privatklägerin stattfand, sich diese also nicht aufgrund der Vorfälle an ihre Chefin gewandt hat. Vielmehr war sie von D._____ – mutmasslich im März 2016 – (zum wiederholten Male) zu einem Gespräch aufgeboten worden, um über ihre unent- schuldigten Absenzen resp. das auffällige Verhalten zu sprechen (Urk. 6/3 S. 7, S. 5, Urk. 6/4, wo verschiedentlich irrtümlich von 2017 die Rede ist). D._____ er- wähnte, sie habe sehr nachfragen müssen (Urk. 6/3 S. 7). Dies macht die Anga- ben der Privatklägerin – insbesondere angesichts der WhatsApp-Nachricht – zwar nicht unglaubhaft. Da wie dort war indes wieder nur von unangebrachtem Verhal- ten des Beschuldigten, nicht von massiven Übergriffen die Rede. Ausserdem wä- re denkbar, dass die Privatklägerin das angeblich schwierige Verhältnis zum Be- schuldigten ein Stück weit als Erklärung resp. Entschuldigung für ihr unzuverläs- siges Verhalten vorbrachte. Anderseits wäre aufgrund des nach wie vor beste- henden Arbeitsverhältnisses – wie oben bereits dargelegt – nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin in diesem Moment keine schwereren Anschuldigungen hätte machen wollen. Kein Vorwurf kann ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 20 und Urk. 126/1 S. 16) – jedenfalls gemacht werden, dass sie gerade im
- 24 - Zeitpunkt der eingeklagten Vorfälle keine Absenzen hatte, denn dies zeigt auf, dass sie dafür jedenfalls keine Ausrede erfinden musste.
E. 6.7 Einzugehen ist der Vollständigkeit halber noch auf die Zeugenaussagen des Vorgesetzten G._____, der deponierte, die Privatklägerin sei den Männern "ein- fach sehr nahe" gewesen, bei ihr sei Nähe und Distanz ein Problem gewesen (Urk. 6/8 S. 6 und 10 f.). Sie habe an die Fächlein diverser Mitarbeiter Herzchen hingemacht oder hingeschrieben, sie habe jene lieb oder gerne. Auch habe jeder Zweite gewusst, was in sexueller Hinsicht ihre Vorlieben seien (Urk. 6/8 S. 7) und mit wie vielen Männern sie eine Beziehung gehabt habe (Urk. 6/8 S. 11). Schliesslich hielt der Zeuge fest, er mache sich schon Gedanken aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin, ob nicht er derjenige sein könnte, der auf der An- klagebank sitzen würde (Urk. 6/8 S. 10). Diese Zeugenaussagen weisen eine deutliche Übertreibungstendenz auf und verraten allzu offensichtlich eine Partei- ergreifung zugunsten des Beschuldigten. Zunächst einmal bestreitet der Beschul- digte selbst, mit der Privatklägerin über Sexuelles gesprochen zu haben, ge- schweige denn ihre Vorlieben in sexueller Hinsicht zu kennen (Urk. 5/4 S. 2, Urk. 70 S. 7, Urk. 125 S. 6). Obwohl er nur kurz am Teamanlass auf der … [Ort] gewe- sen sei, will der Zeuge G._____ sodann gesehen haben, wie die Privatklägerin zunächst an seinem Tisch, später aber am Tisch des Beschuldigten gesessen habe (Urk. 6/8 S. 8, wobei dies sprachlich nicht völlig klar erscheint). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin hatten dies so geschildert (Urk. 5/1 S. 9, Urk. 6/2 S. 16), was wiederum die Tendenz des Zeugen zeigt, die "Schuld" der Privat- klägerin zuzuweisen. Die Zeugenaussagen ergeben denn auch keinen wirklichen Sinn, denn entweder wäre die Privatklägerin eine Person, die leicht für ein sexuel- les Abenteuer mit dem Beschuldigten – oder einem anderen Mitarbeiter – zu ha- ben gewesen wäre; ein solches wird von diesem allerdings bestritten. Diesfalls bestünde für die Privatklägerin keinerlei Anlass, es danach als Vergewaltigung darzustellen. Oder aber sie wäre eine Person, die andere völlig wahl- und grund- los eines Verbrechens bezichtigen würde, was aber wiederum nichts mit der be- haupteten unprofessionellen Nähe resp. aufklebten Herzchen etc. zu tun hätte. Insgesamt entsteht der Eindruck, als würde es G._____ insbesondere darum ge-
- 25 - hen, die Privatklägerin und nicht den Beschuldigten für die Situation verantwort- lich zu machen.
E. 6.8 Schliesslich ist noch auf die Frage einzugehen, inwiefern die bei der Privat- klägerin diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus einen Einfluss auf deren Aussageverhalten gehabt haben könnte.
E. 6.8.1 Gemäss ärztlichem Bericht des Psychiatriezentrums J._____ vom 8. Juni 2017 begab sich die Privatklägerin im April 2014 wegen einer Anorexia nervosa und Missbrauchs von Kokain, Cannabis und Alkohol in Behandlung, wo ihr besag- te Diagnose gestellt wurde und welche Behandlung sie zunächst alle zwei Wo- chen, dann monatlich und zuletzt zweimonatlich in Anspruch nahm (Urk. 7/2 S. 1). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich der psychische Zustand der Pri- vatklägerin zunächst mit der Normalisierung des Gewichts und der Kokainabsti- nenz und weiter im Zuge der Entwicklung einer beruflichen Perspektive als Pfle- gefachfrau HF stabilisiert habe. Sie erfülle die Kriterien einer Borderline-Störung nicht mehr. Die Privatklägerin befinde sich in einem psychisch stabilen Zustand (Urk. 7/2 S. 2). Demgegenüber berichteten die Vorgesetzten der Privatklägerin und des Beschuldigten, die Leiterin Betreuung D._____ und der STV Leiter Be- treuung G._____, wie bereits erwähnt, über diverse unentschuldigte oder mit Krankheit begründete Arbeits-Absenzen der Privatklägerin in der Zeit vor und nach den mutmasslichen Vorfällen (Urk. 6/3 S. 5 und 10, Urk. 6/4, Urk. 6/8 S. 8 f.). D._____ beschrieb die Privatklägerin zudem als "sehr labile und psychisch an- geschlagene Frau" (Urk. 6/3 S. 5), was zum Teil auch mit dem Bild der Privatklä- gerin, das sie in den Videoaufnahmen bot, übereinstimmt. Die Privatklägerin sel- ber erklärte damals, sie sei psychisch sehr oft "nicht gut zwäg" gewesen und habe nicht arbeiten gehen können (Urk. 6/2 S. 34, vgl. auch Urk. 34 S. 6). Es sei ein ständiges auf und ab gewesen, es sei ihr (vor den Vorfällen) "einigermassen gut" gegangen (vgl. Urk. 34 S. 6). Zur Zeit der Vorfälle habe sie die Medikamente Lio- resal zur Reduktion der Lust auf Alkohol und das Antidepressivum "Zypralex" ge- nommen (Urk. 6/1 S. 9, Urk. 34 S. 12). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme gab sie zu Protokoll, mittlerweile keines der Medikamente mehr zu neh- men, da sie bei ihrer derzeitigen Ausbildung keine solche nehmen dürfe (Urk. 6/2
- 26 - S. 33). In Bezug auf die Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
12. Dezember 2017 gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe ihre Ausbildung abgebrochen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe zehn Kilo abgenom- men (Urk. 34 S. 17). Aus diesen Angaben geht hervor, dass das psychische Wohlbefinden der Privatklägerin nicht nur in der Zeit der behaupteten Vorfälle, sondern auch danach von Hochs und Tiefs geprägt war. Angesichts des Aussa- geverhaltens der Privatklägerin, welches indes nicht offensichtlich von einer psy- chischen Störung geprägt ist, ist festzuhalten, dass der Aspekt einer (möglichen) Erkrankung der Privatklägerin nur – aber immerhin – als ein Teil in die gesamte Würdigung von Glaubwürdigkeit der Person und Glaubhaftigkeit der Aussagen einzufliessen hat (vgl. dazu auch Urk. 43 S. 16 f.). Denn selbst wenn es – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 72 S. 24, Urk. 126/1 S. 19) – bei Personen, die am Borderline-Syndrom leiden, häufig gerade bei Sexualdelikten zu Falschan- schuldigungen kommen sollte, kann dies selbstredend nicht dazu führen, dass dergleichen psychisch angeschlagene Personen, die gerade dadurch möglicher- weise öfters zu Opfern werden, nicht wahrheitsgemäss über tatsächlich erlittene Delikte berichten könnten. In solchen Fällen kommt – wie bereits eingangs er- wähnt – einer sorgfältigen, kritischen und detaillierten Würdigung der Beweise ei- ne besonders wichtige Bedeutung zu.
E. 6.8.2 An dieser Stelle ist schliesslich noch zu erwähnen, dass die Privatklägerin, welche offenbar seit sie 16 Jahre alt ist, einen Psychologen besucht (Urk. 34 S. 6), ihrer sie seit 2014 behandelnden Therapeutin offenbar nichts von den einge- klagten Vorfällen erzählt hat, was sie mit Scham begründete (Urk. 34 S. 16). Wäh- rend die Therapeutin im Januar und Februar 2016, mithin zur Zeit der Anklage- vorwürfe, krank war, weshalb keine Sitzungen mit der Privatklägerin stattfanden, erwähnte diese offenbar auch anlässlich der nächsten Konsultation vom 21. März 2016 – und auch im Folgenden – nichts davon. Im Bericht vom 8. Juni 2017 ist sogar die Rede davon, dass sich die Privatklägerin bis zur (damals) letzten Kon- sultation vom 13. März 2017 psychisch habe stabilisieren können (Urk. 7/2 S. 2). Die Privatklägerin sprach offenbar selbst dann nicht mit ihrer Therapeutin über die Vorfälle, als sie im Rahmen ihrer Ausbildung, welche sie danach abbrach, offen- bar dem Beschuldigten begegnen musste (Urk. 125 S. 7, Urk. 34 S. 17). Mit dem
- 27 - Minderheitsantrag der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 43 S. 13 f. und Urk. 72 S. 24, Urk. 126/1 S. 19 f.) ist zu konstatieren, dass dies doch sehr erstaunt. Der Umstand, dass die Privatklägerin in einem seit Jahren bestehenden Setting bei ihrer vertrauten Therapeutin, wo ihre persönlichen Probleme thematisiert wur- den, die massiven sexuellen Übergriffe überhaupt nicht erwähnte, wirft Fragen auf. Das Verhalten der Privatklägerin lässt sich auch nicht mit Scham begründen, denn während dies bis zur Anzeigeerstattung im Mai 2016 nachvollziehbar wäre, findet sich dafür nach den einlässlichen Einvernahmen vor Polizei und Staatsan- waltschaft keine Erklärung mehr, denn in diesem Zeitpunkt hatte die Privatkläge- rin bereits ausführlich Auskunft geben müssen, und dies in einem weit weniger vertrauten Setting als bei ihrer Therapeutin, wo sie auch nicht zwingend alle De- tails hätte erzählen müssen. Es drängt sich die Frage auf, ob die Privatklägerin al- lenfalls deshalb darauf verzichtete, ihre Therapeutin einzuweihen, weil diese sie und ihre psychischen Probleme am besten kannte und allfällige Lügengeschich- ten hätte hinterfragen oder durchschauen können. Dies muss letztlich offen blei- ben, wirft indes kein gutes Licht auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin.
7. Fazit: Aufgrund sämtlicher oben aufgeführten Umstände ergibt sich, dass die Aussagen beider Beteiligter nicht grundsätzlich unglaubhaft sind. Beide Sachdarstellungen erscheinen an sich als möglich, wobei gewisse Aussagen und Verhaltensweisen der Privatklägerin doch nicht unerhebliche Bedenken auslösen. Schliesslich wäre sogar denkbar, dass sich die Vorfälle zwar wie eingeklagt abgespielt hätten, die Abwehr der Privatklägerin indes – auch mit Blick auf ihre damalige psychische Verfassung – weniger deutlich (und damit weniger erkennbar) als von ihr nach- träglich beschrieben ausgefallen sein könnte (vgl. auch Urk. 47 S. 20f.). Sollte sie es tatsächlich an Distanz gegenüber ihren Berufskollegen – oder Männern im All- gemeinen – missen lassen, könnte dies der Beschuldigte möglicherweise als Auf- forderung zu sexuellen Handlungen aufgefasst haben, insbesondere, wenn sich die Privatklägerin nach dem ersten Vorfall auf seinen Vorschlag einliess, mit ihm nachts ins Heim zu fahren, wo sie mit ihm alleine sein würde, um dort zu über- nachten. Dass der Beschuldigte dieses Verhalten der Privatklägerin falsch gedeu-
- 28 - tet und nach dem bereits Vorgefallenen angenommen haben könnte, diese sei mit bestimmten Absichten ins Alterszentrum übernachten gekommen, ist jedenfalls denkbar. Darauf könnte etwa der angebliche scherzhafte Spruch des Beschuldig- ten, sie solle nach ihm klingeln (Urk. 6/2 S. 19), resp. seine Frage, weshalb ihn die Privatklägerin denn nicht gerufen habe (Urk. 6/1 S. 10), hindeuten. Dass der Beschuldigte zudem auch (aus seiner Sicht) freiwillige sexuelle Handlungen ab- gestritten hätten, wäre mit seiner damaligen Familiensituation durchaus erklärbar (vgl. Urk. 5/1 S. 7f.). Dies sind aber reine Spekulationen. Es verbleiben letztlich insgesamt zu grosse Zweifel an gewissen Aussagen und Verhaltensweisen der Privatklägerin, um diese als überzeugender als jene des Beschuldigten und den Sachverhalt so wie eingeklagt als erstellt zu erachten. Dies muss – nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – zwingend zu einem Freispruch des Beschuldigten führen, selbst wenn nicht restlos ausgeschlossen werden kann, dass sich die Vorwürfe wie von der Privatklägerin geschildert abgespielt haben könnten. An dieser – wenn auch unbefriedigenden – Situation vermöchte weder eine weitere Einvernahme der Privatklägerin noch ein aussagepsychologisches Gutachten et- was zu ändern. Der Beschuldigte ist heute daher von sämtlichen Vorwürfen frei- zusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der ersten Instanz Dem Beschuldigten kann kein die Durchführung des Strafverfahrens irgendwie erschwerendes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorgeworfen wer- den. Demgemäss sind sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Ausgangsgemäss
- 29 - fällt daher die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und es sind sämt- liche Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertreterin, auf die Gerichtskas- se zu nehmen. 2.2. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wer- den Fr. 7'532.90 bis 19. März 2019 sowie Fr. 6'439.45 bis 16. März 2021, mithin total Fr. 13'972.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend gemacht (Urk. 123). Hinzu kommt die Zeit für die heutige Berufungsverhandlung und den Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten. Nachdem die Verteidigung vor Vorinstanz bereits mit Fr. 17'000.– entschädigt worden war (inkl. ca. 20 Stunden für Arbeiten am Plädoyer; Urk. 138), erscheinen insbesondere die im Berufungs- verfahren geltend gemachten weiteren rund 30 Stunden für das Plädoyer als überhöht, zumal gegenüber dem erstinstanzlichen Plädoyer keine wesentlichen Neuerungen auszumachen sind, auch wenn nicht ausser Acht zu lassen ist, dass zwei Berufungsverhandlungen durchgeführt wurden. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger daher mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wurde erst im Beru- fungsverfahren mit Beschluss vom 30. April 2019 bestellt (Urk. 75 S. 5 f.). Dem- gemäss war sie an der ersten Berufungsverhandlung vom 25. März 2019 noch nicht beteiligt (Prot. II S. 6 ff.). Sie machte bis zum 1. Dezember 2020 ein Honorar von Fr. 7'237.55 geltend. Hinzu kommen 6 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und der Aufwand für Vor- und Nachbesprechung mit der Klientin (Urk. 119). Der relativ hohe Betrag ergibt sich daraus, dass sich die Rechtsver- treterin im Berufungsverfahren erstmals in die Akten einlesen und mit der Privat- klägerin besprechen musste, da diese im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war. Es rechtfertigt sich daher, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
3. Genugtuung
- 30 - 3.1. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht geht von einem Grundbetrag von Fr. 200.– pro Tag zu Unrecht erlittener Haft aus, wobei eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat (BGE 139 IV 243 Erw. 3). Die strafrechtliche Anschuldigung selbst reicht nicht aus für die Zuspre- chung einer Genugtuung, ebenso wenig eine mit jedem Strafverfahren einherge- hende psychische Belastung oder geringfügige Blossstellung nach aussen (WEH- RENBERG/ FRANK, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 27). Hingegen können eine sehr lange Verfahrensdauer oder allfällige Probleme im Familien- und Bezie- hungsleben durch die Strafuntersuchung eine Rolle spielen (a.a.O.). 3.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der letzten Berufungsverhandlung ei- ne Genugtuung für den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'500.– zzgl. 5% Zins seit dem 21. Januar 2016. Dies mit der Begründung, der Beschuldigte habe wäh- rend des Verfahrens angesichts des schwerwiegenden Tatverdachts und der dro- henden Freiheitsstrafe mit familiären, beruflichen, psychischen und gesundheitli- chen Problemen zu kämpfen gehabt. Zudem sei er verhaftet und während eines Tages festgehalten worden (Urk. 72 S. 28.) Heute stellte die Verteidigung – mit im wesentlich gleichen Erwägungen – den Antrag, dem Beschuldigten sei eine Ge- nugtuung von Fr. 9'000.– zzgl. Zins auszurichten (Urk. 126/1 S. 23). Eine Begrün- dung für diese massive Erhöhung der Forderung wurde nicht geliefert. 3.3. Der Beschuldigte wurde am 23. August 2016, 06.50 Uhr, nur kurz nach der Geburt seines Kindes (Urk. 70 S. 9) an seinem Arbeitsort – und damit für sein berufliches Umfeld unübersehbar – verhaftet und gleichentags um 16.00 Uhr wieder aus der Haft entlassen (vgl. Urk. 13/2+7). Für diesen Tag in Haft erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.– ohne weiteres als angemessen. Die schwerwiegenden Vorwürfe belasteten den Beschuldigten und sein Familien-
- 31 - leben zweifelsohne schwer (vgl. auch Urk. 5/1 S. 1). Anlässlich der ersten Beru- fungsverhandlung legte er überzeugend dar, dass ihm die letzten Jahre wie ein böser Traum erschienen und er sich psychisch, physisch und moralisch vergewal- tigt fühle (Prot. II S. 10, Urk. 70 S. 2f.). Heute führte er überdies nachvollziehbar aus, wie sehr ihn das vorliegende Verfahren auch gesundheitlich belaste. Neu lei- de er auch an einem Tinnitus, welcher möglicherweise mit dem Prozess zu tun habe (Urk. 125 S. 2). Hinzu kommt die übermässig lange Verfahrensdauer von nunmehr fast 5 Jahren, welche nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist und die – gemäss Verteidigung (Urk. 126/1 S. 22) – wie ein "Damoklesschwert" über dem Beschuldigten schwebte. Demzufolge erscheint insgesamt eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5% als angemessen und ist ihm aus der Gerichts- kasse zu entrichten. Nachdem der Beschuldigte allerdings erst mit seiner Verhaf- tung am 23. August 2016 vom laufenden Verfahren erfahren hat, konnte er davor auch noch keine immaterielle Unbill erlitten haben. Der Zins ist somit nicht wie beantragt ab dem Datum des ersten Vorwurfs, sondern erst ab 23. August 2016 geschuldet. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt 1.-3. (…)
4. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als amtli- cher Verteidiger mit Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 32 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 125.– Gutachten Fr. 17'000.– amtliche Verteidigung 6.-7. (…)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 4'290.– Gutachten Dr. C._____
3. Sämtliche Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertreterin, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten werden Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 23. August 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)
- 33 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 14/2 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. März 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch
E. 11 Februar 2016 ereignet haben sollen, erst am 6. Mai 2016 an und war danach polizeilich längere Zeit nicht mehr für Befragungen erreichbar (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/2 S. 1). Die Privatklägerin erklärte, sie habe eigentlich keine Anzeige machen wollen, ihr Ex-Freund und ihre Kollegin hätten sie dazu gedrängt (Urk. 34 S. 7). Immer wieder erklärte sie, sie habe sich geschämt, darüber zu sprechen. Ihre Rechtsvertreterin sprach heute von typischer "Opferscham" (Urk. 128 S. 3). Die Verteidigung führte dazu insbesondere gestützt auf die Aussagen von G._____ sowie die Minderheitsmeinung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 5) aus, die Privatkläge- rin sei offenbar aber vielmehr eine mitteilungsbedürftige Person, die sich auch durchaus habe wehren können, sodass nicht überzeuge, dass sie aus Scham mit ihrer Anzeige zugewartet habe (Urk. 72 S. 2 f. und S. 21 f.; Urk. 126/1 S. 4; Prot. II S. 26). Dem ist nicht zuzustimmen. Zum einen ist es offensichtlich nicht das Gleiche, mit Kollegen gerne über das eigene Privatleben zu sprechen und eine kommunikative Person zu sein, oder als Opfer fremden Personen über erlebte sexuelle Gewalt berichten zu müssen. Wenn die Verteidigung dazu überdies im- mer wieder geltend macht, die Privatklägerin habe entgegen ihrer Behauptung zunächst nicht nur ihrer Kollegin E._____ vom ersten Vorfall erzählt, sondern of- fenkundig auch anderen Kollegen, von denen es ihr Freund dann erfahren habe (Urk. 72 S. 3 f., Urk. 126/1 S. 4; Prot. II S. 26), ist dem zu entgegnen, dass nicht feststeht, ob es nicht vielmehr E._____ war, die es zuvor weiteren Bekannten er- zählte und nicht die Privatklägerin. Die Erklärung der Privatklägerin, sie habe sich zunächst geschämt, darüber zu sprechen, ist somit nicht unglaubhaft, zumal die Privatklägerin auf den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen das Bild einer unsicheren, etwas naiven und gehemmten Frau abgibt (vgl. DVDs zu Urk. 6/2, Urk. 35), was sich auch mit der Schilderung der Zeugin D._____ deckt (Urk. 6/3). Auch ihre Rechtsvertreterin schilderte überzeugend, dass die Privatklägerin keine
- 15 - starke junge Frau gewesen sei, die für sich habe einstehen und ihre Rechte habe einfordern können (Urk. 128 S. 3). Ausserdem ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 126/1 S. 3 ff.) – durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin mit ihrer Anzeige bis nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Alterswohn- heim L._____ Ende April 2016 zuwartete. Einerseits musste sie so dem Beschul- digten nach der Anzeige nicht mehr begegnen, anderseits hatte sie sich zuvor noch erhofft, weiterhin im Heim bleiben zu können, womit sie nach einer Strafan- zeige hinsichtlich des offenbar allseits beliebten Beschuldigten kaum mehr hätte rechnen dürfen (Urk. 6/4). Lebensfremd ist die Behauptung der Verteidigung (un- ter Hinweis auf eine Lehrmeinung), wonach eine Anzeigeerstattung, welche mehr als 24 Stunden nach der Tat erfolge, auf eine falsche Anschuldigung hindeute (Urk. 126/1 S. 3). Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus der ver- zögerten Anzeigeerstattung auch nicht geschlossen werden kann, die Privatkläge- rin habe die Vorwürfe erst kurz zuvor erfunden, zumal die Privatklägerin am Abend des ersten Vorfalls ihrer Kollegin eine entsprechende WhatsApp-Nachricht geschickt und sie danach auch noch telefonisch gesprochen hatte (vgl. Urk. 47 S. 18 mit Verweisen). Im gleichen Kontext der Scham ist auch der Umstand zu wer- ten, dass sich die Privatklägerin nach der Tat nicht gynäkologisch hat untersu- chen lassen (vgl. Urk. 126/1 S. 15), nebst der von ihr gelieferten Erklärung, sie habe nicht geblutet und keine unaushaltbaren Schmerzen gehabt. Aufgrund des benutzten Kondoms hätte sie sich zudem weder vor einer Schwangerschaft noch einer Geschlechtskrankheit fürchten müssen. Vor dem Hintergrund ihrer psychi- schen Probleme zur fraglichen Zeit ist erklärbar, dass die Privatklägerin am liebs- ten alles verdrängt und vergessen hätte, was auch die verpassten Einvernahme- termine erklären würde (vgl. Urk. 47 S. 18, Urk. 6/2 S. 31 ff., Urk. 128 S. 4 f.). Aus den gesamten Umständen der Anzeigeerstattung kann aber geschlossen werden, dass es der Privatklägerin nicht darum gegangen sein kann, den Beschuldigten etwa aus Wut, Rache oder Eifersucht bewusst falsch anzuschuldigen, denn dann wäre ein geradlinigeres Vorgehen und massivere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Es fällt auf, dass auch die Privatklägerin – wie der Beschuldigte – bemüht war, diesen nicht übermässig zu belasten, wenn sie etwa verneinte, von ihm bedroht worden zu sein, oder die ihr von ihm zugefügten Schmerzen als "nicht unaushalt-
- 16 - bar" bezeichnete (Urk. 6/3 S. 26, Urk. 6/1 S. 13 f.). Eine bewusste, geplante fal- sche Anschuldigung sieht anders aus.
E. 15 f.) – weniger verdächtig, denn wo hätte sie mitten in der Nacht hingehen sol- len. Allerdings wären im Nebenhaus mutmasslich auch Nachtpfleger gewesen, die sie hätte aufsuchen können, selbst ohne sagen zu müssen, was vorgefallen ist. Dies steht indes nicht fest. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am nächsten Morgen zwingend ein "eingehendes Briefing" abhalten mussten (vgl. Urk. 126/1 S. 16).
- 23 -
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger mit Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 125.– Gutachten Fr. 17'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 17 f.) a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126/1 S. 1)
- Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;
- Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft sowie für weiteren Unbill eine angemessene Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 21. Januar 2016 zu entrichten;
- Es seien sämtliche Verfahrenskosten für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 127 S. 1 f.)
- Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche;
- Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft;
- Gewährung des teilbedingten Vollzugs für die Teilstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, im übrigen Vollzug der restlichen 6 Monate Freiheitsstrafe;
- Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;
- Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten. c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 128 S. 1 f.) Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche - 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum oben erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2017 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 3). Gegen das vorinstanzliche Urteil meldeten der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft je mit Eingaben vom 14. Dezember 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 40 f.). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2018 und dem Ver- teidiger des Beschuldigten am 28. Mai 2018 zugestellt (Urk. 46/1-2), woraufhin diese mit Eingaben vom 31. Mai und vom 18. Juni 2018 fristgerecht die Berufungserklärungen einreichten (Urk. 48, Urk. 50). Darin forderte die Staats- anwaltschaft eine höhere Strafe für den Beschuldigten, während die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragte. Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung wurden seitens der Parteien die eingangs genannten Anträge gestellt. 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um (bezüglich der Berufung der Gegenpartei) Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklä- gerin Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, und ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 52). Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 54). Die Verteidi- gung und die Privatklägerin liessen sich nicht vernehmen. 1.3. Am 18. Dezember 2018 wurde auf den 25. März 2019 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 55), welche in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers sowie des Leitenden Staatsanwalts stattfand (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 70). Nach durchgeführter Verhandlung wurde mit Beschluss vom 30. - 5 - April 2019 über die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge entschieden und für die Privatklägerin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 75). Während der Antrag auf Einholung der sog. "Easy-Doc"-Auszüge abgewiesen wurde, wurde beschlossen, bei Dr. phil. C._____ ein aussagenpsychologisches Gutachten hinsichtlich der Privatklägerin einzuholen. Die Bestellung der unent- geltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin erfolgte erst in diesem Zeitpunkt, weil die Privatklägerin bis dahin explizit keine anwaltliche Vertretung wünschte (vgl. u.a. Urk. 6/2 S. 4), eine solche aufgrund des angeordneten Gutachtens nun- mehr aber als unabdingbar erschien (vgl. Prot. II S. 23). Obwohl vereinbart wor- den war, dass die Gutachterin bis Ende Juli 2019 zunächst die als "Vorabklärung" bezeichneten (wenigen) Vorfragen beantworten sollte (Urk. 82 S. 4, Urk. 77), blieb sie bis zur Nachfrage im März 2020 untätig (Urk. 83). Die darauffolgenden Kon- takte mit der Gutachterin ergaben unmissverständlich, dass weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht mit einem tauglichen Gutachten zu rechnen war (vgl. Urk. 84 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien wurde daher der Gutachtensauftrag mit Beschluss vom 2. Juli 2020 widerrufen (Urk. 91, 95, 98, 101, 103). 1.4. Nachdem zwei der drei anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. März 2019 mitwirkenden Richter zwischenzeitlich pensioniert wurden, entschied eine neue Gerichtsbesetzung, auf die Einholung eines weiteren Gutachtens (einstwei- len) zu verzichten. Im Beschluss vom 2. Juli 2020 wurde – entgegen Urk. 98 S. 3 – festgehalten, das neue Richterkollegium verfüge über freie Entscheidungskogni- tion auch hinsichtlich der Frage, ob für die Urteilsfindung tatsächlich eine Fach- person beigezogen werden müsse (Urk. 103 S. 2). Hingegen sei zwingend zu ei- ner neuen Berufungsverhandlung vorzuladen, damit auch die neuen Mitwirkenden einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten gewinnen könnten. Am 2. Sep- tember 2020 wurde daher zur zweiten Berufungsverhandlung auf den 7. Dezem- ber 2020 vorgeladen (Urk. 110). Aufgrund einer Corona-Erkrankung des Beschul- digten musste dieser Termin verschoben und die Ladungen abgenommen werden (Urk. 113, 116). Mit Vorladung vom 19. Januar 2021 wurde schliesslich zur Berufungsverhandlung auf heute vorgeladen (Urk. 121), an welcher der Beschul- - 6 - digte, sein amtlicher Verteidiger, die Vertreterin der Privatklägerin sowie der Leitende Staatsanwalt teilnahmen (Prot. II S. 17 ff.). 1.5. Von keiner Seite angefochten wurde die vorinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Ziff. 4 sowie die Kostenaufstellung der Vorinstanz gemäss Ziff. 5 (Urk. 48 und 50). Demgemäss ist davon Vormerk zu nehmen, dass diese Punkte des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO in Rechtskraft erwachsen sind. 1.6. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut den Antrag, es seien die erwähnten "Easy-Doc"-Auszüge beizuziehen und es sei ein fachärztliches, psychiatrisches Gutachten hinsichtlich der Glaubwürdigkeit resp. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin einzuholen (Urk. 126/2; Prot. II S. 20 f.). Zum ersten Beweisantrag kann vollumfänglich auf die Verfügung vom 30. April 2019 verwiesen werden, wo festgehalten wurde, dass selbst ein durch die Privatklägerin um 21.28 Uhr vorgenommener Computereintrag die ein- geklagte Handlung vom 21. Januar 2016, welche um "ca. 21.30 Uhr" stattgefun- den habe, keineswegs ausschliessen würde (Urk. 75 S. 5). Hinsichtlich des zwei- ten Beweisantrags wird auf die folgenden Erwägungen zum Sachverhalt verwie- sen. II. Sachverhalt
- Ausgangslage Die Vorinstanz fällte einen Schuldspruch, wobei jedoch eine Minderheit des erst- instanzlichen Gerichts eine abweichende Meinung zu Protokoll gab resp. sich für einen Freispruch aussprach (vgl. Prot. I S. 31; Urk. 43). Der Beschuldigte bestrei- tet den Anklagesachverhalt nach wie vor (Urk. 125 S. 5 ff.). Die Verteidigung be- antragt einen Freispruch des Beschuldigten mit der Begründung, die Aussagen der Privatklägerin seien vollkommen unglaubhaft und nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 37, Urk. 72, Urk. 126/1). Aufgrund dieser Ausgangslage ist im Folgenden zu prüfen, ob sich die zur Anklage gebrachten Sachverhalte anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. - 7 -
- Beweismittel An Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der beiden Berufungs- verhandlungen vor (Urk. 5/1-4; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 70; Urk. 125). Weiter stehen die von der Privatklägerin bei der Kantonspolizei Zürich, bei der Staatsanwalt- schaft und vor Vorinstanz deponierten Aussagen zur Verfügung (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 6/1, Urk. 6/2, Urk. 34), wobei bezüglich der letzten beiden Einvernahmen zu- sätzlich auch Videoaufnahmen bestehen (DVDs zu Urk. 6/2; Memory Stick Urk. 35). Zudem liegen Zeugeneinvernahmen von D._____ (Urk. 6/3), E._____ (Urk. 6/6), F._____ (Urk. 6/7), G._____ (Urk. 6/8) sowie H._____ vor, wobei je- doch Letzterer – wie die Vorinstanz bereits zutreffend bemerkte – nicht über die nötige Entbindung vom Amtsgeheimnis verfügte und somit auch keine sachdien- lichen Hinweise machen konnte (vgl. Urk. 6/9 S. 3 f., Urk. 47 S. 13). Schliesslich liegt ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums I'._____ J._____ [Ortschaft] resp. der Therapeutin der Privatklägerin, K._____, bei den Akten (Urk. 7/2).
- Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung Mit den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung resp. der Sachverhalts- erstellung hat sich die Vorinstanz korrekt befasst, sodass darauf verwiesen wer- den kann (vgl. Urk. 47 S. 4). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). - 8 -
- Glaubwürdigkeit der Aussagenden Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich, nebst ihrer prozessualen Stellung, insbesondere auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der erwähnten Zeugen kann vorab fest- gehalten werden, dass weder die prozessuale Stellung der Beteiligten, noch die persönlichen Bindungen der Befragten zu den Parteien Anlass geben, deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. dazu auch die Ausführun- gen im Minderheitsantrag der Vorinstanz in Urk. 43 S. 2 f.). Dennoch ist im Fol- genden kurz auf die Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbeteiligten einzugehen. a) Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Die Verteidigung betonte stets, wie zuverlässig, fleissig und hilfsbereit der Be- schuldigte allseits beschrieben werde und dass er weder Vorstrafen noch Schul- den aufweise (Urk. 72 S. 27, Urk. 126/1 S. 21). Dazu ist festzuhalten, dass jeder Ersttäter vor seinen Delikten als unbescholten zu gelten hat und weder beruflicher Fleiss noch fehlende Schulden etwas darüber auszusagen vermögen, ob sich je- mand im Sexualbereich schuldig gemacht hat oder nicht. Allerdings ist mit dem Minderheitsantrag der Vorinstanz (Urk. 43 S. 15) durchaus zu beachten, dass der Beschuldigte bei seiner Tätigkeit im Altersheim, bei welcher er auch öfters Kon- takt zu Frauen haben dürfte (vgl. Urk. 70 S. 8), offenbar nie im Geringsten negativ aufgefallen ist oder als irgendwie "übergriffig" bekannt war – im Gegenteil. Er ist trotz des laufenden Strafverfahrens und der schwerwiegenden Vorwürfe nach wie vor an der gleichen Arbeitsstelle tätig (Urk. 70 S. 4 f., Urk. 125 S. 3 f.), wo ihm zu- dem eine berufsbegleitende Weiterbildung ermöglicht wurde, was zweifellos auf ein grundsätzlich tadelloses und professionelles Verhalten am Arbeitsplatz schliessen lässt. Diese Ausbildung hat er inzwischen offenbar abgeschlossen, was zu einer Lohnerhöhung und mehr Kompetenzen am Arbeitsplatz geführt habe (Urk. 125 S. 4). Dies alles belegt zwar selbstredend nicht die Unschuld des Be- schuldigten, lässt aber die vorliegenden Vorwürfe immerhin nicht als persönlich- keitsadäquat erscheinen. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz hingegen fest- - 9 - hielt, der Beschuldigte könnte nie jemandem so etwas antun, weil er im Kosovo- krieg viel Schlimmes gesehen habe (Urk. 37 S. 21, Urk. 72 S. 27), so ist dagegen zu halten, dass – leider – auch kriegsversehrte Personen, die selbst einer Verro- hung der Gesellschaft ausgesetzt waren, nicht generell vor solchen Taten zurück- schrecken. b) Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Wie eingangs erwähnt gelangte die damalige Gerichtsbesetzung nach der letzten Berufungsverhandlung zum Schluss, es sei ein aussagepsychologisches Gutach- ten über die Privatklägerin einzuholen, weil sich das Gericht angesichts der psy- chischen Probleme der Privatklägerin im vorliegenden Fall nicht in der Lage sehe, deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beurteilen (Urk. 75 S. 3). Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 95 S. 2 f., Urk. 127 S. 3) und dem Bundesgericht (u.a. in Nr. 6B_667/2013 vom 20.2.2014) ist indes festzuhalten, dass es die ureigenste Aufgabe des Gerichts ist, die Glaubwürdigkeit und Glaub- haftigkeit der Beteiligten und deren Aussagen einer kritischen Analyse zu unter- ziehen. Es liegt auch kein Fall vor, wo Aussagen – etwa eines Kleinkinds oder ei- ner psychisch schwer gestörten Person – derart unverständlich sind, dass sie der Interpretation durch eine Fachperson bedürften. Die Aussagen der Privatklägerin sind vielmehr klar und verständlich. Sodann hatte sich das Bundesgericht in sei- nem Entscheid vom 5. November 2020 (Nr. 6B_1071/2019, E. 1) vor Kurzem auch mit dieser Frage zu befassen: Das dort betroffene Opfer einer Schändung litt offenbar an erheblichen psychischen Problemen mit teils zeitlich weit zurückrei- chenden Belastungsfaktoren, welche die Wahrnehmung sexueller Kontakte hätten verzerren können. Das Bundesgericht bezeichnete in diesem Fall die Verweige- rung einer fachlichen Abklärung der Privatklägerin als nicht willkürlich. Dies ist im vorliegenden Fall nicht anders: Die heutige Gerichtsbesetzung ist bei ihrer Be- weiswürdigung auch nicht an die Auffassung der am Beschluss vom 30. April 2019 Mitwirkenden – oder allenfalls auch nur der Mehrheit von ihnen – gebunden, wonach die Aussagen der Privatklägerin nur mittels eines Gutachtens zutreffend gewürdigt werden könnten, sondern ist einzig dem eigenen Gewissen verpflichtet. - 10 - Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass die Privatklägerin tatsächlich verschiedene gesundheitliche Probleme hatte und hat, was auch aus ihren eige- nen Aussagen hervorgeht (dazu ausführlicher noch nachfolgend). Es liegt auch ein Bericht bei den Akten, aus welchem hervorgeht, dass die Privatklägerin seit April 2014 bei der I._____ AG, Psychiatriezentrum J._____, in Behandlung stand, wobei bei ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline Typus (F60.31) diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 7/2). Aufgrund dieses Berichtes vom 8. Juni 2017 steht aber auch fest, dass sich die Privatklägerin in den letzten Jahren und Monaten sehr stabilisiert hatte und die Kriterien einer Borderline-Störung nicht mehr erfüllte (Urk. 7/2 S. 2). Es bestehen weiter keine konkrete Hinweise da- rauf, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Taten an einer Wahrnehmungsstö- rung gelitten hätte oder anlässlich ihrer Einvernahmen Anzeichen eines psychoti- schen Zustandes vorgelegen hätten. Die Zeugin D._____, Leiterin Betreuung und Pflege am Arbeitsplatz der Privatklägerin, äusserte zwar, diese habe einen spezi- ellen Blick gehabt, und sprach in diesem Zusammenhang laienhaft von einer Psy- chose (Urk. 6/3 S. 9), welche Einschätzung sie in derselben Einvernahme indes- sen korrigierte und den Zustand der Privatklägerin als manisch-depressiv be- zeichnete und dazu erklärte, auf der einen Seite habe die Privatklägerin selbst- bewusst auftreten können, auf der anderen Seite sei sie ein Häufchen Elend ge- wesen (Urk. 6/3 S. 10). Weiter deponierte die Zeugin, ihr sei nicht aufgefallen, dass die Privatklägerin wirr gewesen sei und Sachen erzählt habe, die nicht stimmten (Urk. 6/3 S. 6). Anzeichen eines psychotischen Zustandes sind auch aus den zwei auf Video aufgenommenen Befragungen der Privatklägerin (vom 11. Mai 2017 = Videos auf CD zu Urk. 6/2 und vom 12. Dezember 2017 = USB-Stick zu Urk. 34) nicht ersichtlich. Damit sind keine Gründe vorhanden, die die Einho- lung eines Glaubwürdigkeits-/haftigkeitsgutachtens zwingend bedingen würden, weshalb davon abzusehen ist (vgl. auch Urk. 127 und Prot. II S. 24). Dass die Aussagen der Privatklägerin aufgrund ihrer damaligen zweifellos fragilen psychi- schen Situation besonders kritisch durchleuchtet und gewürdigt werden müssen, liegt auf der Hand, ist aber Aufgabe des Gerichts. Und ob sich diese letztlich als glaubhaft erweisen und für einen Schuldspruch des Beschuldigten ausreichen, wird im Folgenden zu prüfen sein. - 11 -
- Aussagen 5.1. Was die eigentlichen Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Zeugen D._____, E._____, F._____ und G._____ während der Untersuchung und an der Hauptverhandlung betrifft, so ist zunächst auf die diesbezügliche zusam- menfassende Darstellung durch die Vorinstanz zu verweisen, in welcher alles Wesentliche aufgelistet wurde (Privatklägerin: Urk. 47 S. 5-11; Beschuldigter: Urk. 47 S. 11-13; Zeugin D._____: Urk. 47 S. 13 f.; Zeugin E._____, inkl. WhatsApp- Nachricht: Urk. 47 S. 14 f.; Zeuge F._____: Urk. 47 S. 15 f.; Zeuge G._____: Urk. 47 S. 16 f.). Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Zu ergänzen sind die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen. Am 25. März 2020 führte er auf Befragen zur Sache aus (Urk. 70 S. 6 ff.), er habe ein kollegiales, normales Verhältnis mit der Privat- klägerin gehabt und nie über Sexuelles mit ihr gesprochen. Er wolle nichts über ihre psychische Verfassung sagen, aber sie sei öfters krank und physisch nicht immer fit gewesen. Angesprochen auf die Frage der Komplimente führte er aus, er mache seinen Mitangestellten grundsätzlich nie solche Komplimente, wenn überhaupt dann über ihr Fachwissen. Er habe auch nie Streit mit der Privatkläge- rin oder überhaupt jemandem gehabt. Sie habe auch ab und zu mit seinem Sohn im Heim gespielt. Er wisse nicht, wieso sie ihn zu Unrecht belaste. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, mit der Pri- vatklägerin ein rein kollegiales Verhältnis und nie Streit gehabt zu haben. Sie hät- ten keine Probleme gehabt; er sei ein paar Mal für sie eingesprungen, wenn sie nicht rechtzeitig habe kommen können. Man habe nie über Persönliches oder Se- xuelles gesprochen; es habe absolut keinen körperlichen Kontakt mit ihr gegeben. Es wisse wirklich nicht, wieso sie ihn belaste (Urk. 125 S. 5 ff.)
- Würdigung der Beweismittel 6.1. Die Aussagen des Beschuldigten während der ganzen Untersuchung waren grundsätzlich konstant, wobei sie angesichts seiner Bestreitungen naturgemäss auch nicht besonders detailliert ausfallen konnten. Der Beschuldigte zeigte sich - 12 - stets kooperativ und ob der Vorwürfe tief erschüttert, was echt wirkte. Obwohl sich dem Beschuldigten immer wieder die Gelegenheit bot, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, machte er das – mit folgender Ausnahme – nie auch nur ansatzweise (vgl. Urk. 5/1 S. 8). So bestätigte er beispielsweise die Behaup- tung des Zeugen G._____, der die Privatklägerin zumindest implizit einer falschen Anschuldigung bezichtigte und offenbar irgendwie als "leichtes Mädchen" hin- zustellen versuchte (Urk. 6/8), explizit nicht: Sie habe nicht über Männer mit ihm gesprochen, auch nicht über Sexuelles; er könne nicht sagen, ob sie mit einem anderen Mann am Arbeitsplatz intim war (Urk. 70 S. 7, Urk. 125 S. 6 f.). Der Beschuldigte zeigte sich auch sehr zurückhaltend, wenn es um den psychischen Zustand der Privatklägerin ging. Obwohl es aufgrund der ganzen Situation ein Leichtes gewesen wäre, sie als psychisch krank oder gar als "Spinnerin" zu be- zeichnen, blieb der Beschuldigte stets – auch heute wieder (Urk. 125 S. 5) – vor- sichtig und hielt fest, er könne keine Diagnose stellen, er wisse es nicht genau, sie habe einfach viel gefehlt und sei oft müde gewesen (Urk. 5/1 S. 8, Urk. 5/3 S. 7, Urk. 70 S. 7 f.). Es ist somit keinerlei Tendenz des Beschuldigten ersichtlich, die Privatklägerin im Verfahren – schon gar nicht zunehmend – schlecht zu ma- chen. Einzig mit Bezug auf den Zustand der Privatklägerin am Abend des Team- anlasses führte der Beschuldigte zunächst bei der Polizei aus, die Privatklägerin sei "ziemlich alkoholisiert" gewesen, sie habe einen schwankenden Gang gehabt und "komisch, lallend gesprochen" (Urk. 5/1 S. 10). Diese Aussage korrigierte der Beschuldigte bei der Vorinstanz zu Beginn der Befragung von sich aus und erklär- te, er habe damals gesagt, die Privatklägerin habe unter Alkoholeinfluss gestan- den; dies könne er aber nicht beweisen, er wisse es nicht. Er habe dies damals nur gesagt, weil seine psychische Lage in der Haft ihn sehr belastet habe (Prot. I S. 14 f.). Seine übrigen Aussagen würden aber stimmen. Dass der Beschuldigte eine die Privatklägerin belastende Aussage von sich aus zurücknahm, zeigt, dass er um ein faires Verhalten ihr gegenüber bemüht ist. Nebenbei bemerkt hatte die Privatklägerin selbst ausgeführt, am fraglichen Abend "leicht alkoholisiert" gewe- sen zu sein und "ziemlich viel Glühwein" getrunken zu haben (vgl. Urk. 1 S. 4 Mit- te). Der von der Vorinstanz erwähnte Widerspruch bezüglich der Erklärungen des Beschuldigten, er habe der Privatklägerin keine Komplimente gemacht resp. sie - 13 - habe ihn vielleicht wegen missverstandenen Komplimenten falsch beschuldigt (Urk. 47 S. 20), erscheint nicht restlos klar und könnte auch durch ein unter- schiedliches sprachliches Verständnis von Komplimenten und Beleidigungen er- klärt werden. Mit der Verteidigung ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte offenkundig einfach versuchte, irgendeine Erklärung für die angebliche Falschbe- schuldigung zu finden (Urk. 72 S. 26, Urk. 126/1 S. 21). Dem vermag kein beson- deres Gewicht zuzukommen, zumal es nicht Aufgabe des Beschuldigten ist, einen plausiblen Grund für eine Falschaussage zu nennen (vgl. auch Prot. I S. 20). Ins- gesamt sind die – gegenüber jener der Privatklägerin naturgemäss deutlich karge- ren – Aussagen des Beschuldigten nicht unglaubhaft und sein Verhalten unver- dächtig. 6.2. Die Privatklägerin machte zu den Tatabläufen sowie den Handlungen des Beschuldigten weitgehend konstante Aussagen. Mit der Vorinstanz ist denn auch festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklägerin nicht aufgesagt wirken. Sie machte verschiedentlich deckungsgleiche Aussagen zu Nebenpunkten, die als Realitätskriterien zu werten sind, etwa wenn sie ausführte, der Beschuldigte habe sie beim ersten Vorfall zunächst gefragt, ob ein Heimbewohner sie sexuell belästigt habe, oder ihre Schilderung, der Beschuldigte habe sich bei ihr noch am selben Abend telefonisch entschuldigt (vgl. Urk. 6/2 S. 5 und S. 14 f.). Der Minderheitsmeinung der Vorinstanz ist hingegen darin zuzustimmen, dass die Aussagen teilweise detailarm und von Erinnerungslücken geprägt waren (Urk. 43 S. 4). So listete auch die Vorinstanz einige Beispiele dazu auf, worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. Urk. 47 S. 19). Einige davon erscheinen unproblematisch und sind leicht mit dem Zeitablauf von über einem Jahr seit den Taten (Urk. 6/2) erklärbar. Es kann von einem Opfer sexueller Ge- walt auch nicht erwartet werden, dass es jedes einzelne Detail, wie etwa die ge- nauen Lichtverhältnisse, jedes gesprochene Wort oder den genauen Ablauf per- fekt memoriert. Die Vorinstanz fügte zutreffend an, dass das fehlende Erinne- rungsvermögen sowohl zugunsten als auch zulasten der Privatklägerin interpre- tiert werden kann. Einerseits müsste das selber Erlebte besser wiedergegeben werden können, andererseits sei der Privatklägerin zugute zu halten, dass sie ihr Nichtwissen offen zugab und nicht versuchte, mit Annahmen über Erinnerungslü- - 14 - cken hinwegzutäuschen (vgl. Urk. 47 S. 19). Hingegen gibt es zweifellos Umstän- de sexueller Übergriffe, die sich als Kerngeschehen geradezu in die Erinnerung eines Opfers einbrennen müssten. Darauf wird im Folgenden noch näher einge- gangen. 6.3. Zunächst ist kurz auf die Anzeigeerstattung einzugehen: Die Privatklägerin zeigte die eingeklagten Vorfälle, welche sich am 21. Januar 2016 und am
- Februar 2016 ereignet haben sollen, erst am 6. Mai 2016 an und war danach polizeilich längere Zeit nicht mehr für Befragungen erreichbar (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/2 S. 1). Die Privatklägerin erklärte, sie habe eigentlich keine Anzeige machen wollen, ihr Ex-Freund und ihre Kollegin hätten sie dazu gedrängt (Urk. 34 S. 7). Immer wieder erklärte sie, sie habe sich geschämt, darüber zu sprechen. Ihre Rechtsvertreterin sprach heute von typischer "Opferscham" (Urk. 128 S. 3). Die Verteidigung führte dazu insbesondere gestützt auf die Aussagen von G._____ sowie die Minderheitsmeinung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 5) aus, die Privatkläge- rin sei offenbar aber vielmehr eine mitteilungsbedürftige Person, die sich auch durchaus habe wehren können, sodass nicht überzeuge, dass sie aus Scham mit ihrer Anzeige zugewartet habe (Urk. 72 S. 2 f. und S. 21 f.; Urk. 126/1 S. 4; Prot. II S. 26). Dem ist nicht zuzustimmen. Zum einen ist es offensichtlich nicht das Gleiche, mit Kollegen gerne über das eigene Privatleben zu sprechen und eine kommunikative Person zu sein, oder als Opfer fremden Personen über erlebte sexuelle Gewalt berichten zu müssen. Wenn die Verteidigung dazu überdies im- mer wieder geltend macht, die Privatklägerin habe entgegen ihrer Behauptung zunächst nicht nur ihrer Kollegin E._____ vom ersten Vorfall erzählt, sondern of- fenkundig auch anderen Kollegen, von denen es ihr Freund dann erfahren habe (Urk. 72 S. 3 f., Urk. 126/1 S. 4; Prot. II S. 26), ist dem zu entgegnen, dass nicht feststeht, ob es nicht vielmehr E._____ war, die es zuvor weiteren Bekannten er- zählte und nicht die Privatklägerin. Die Erklärung der Privatklägerin, sie habe sich zunächst geschämt, darüber zu sprechen, ist somit nicht unglaubhaft, zumal die Privatklägerin auf den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen das Bild einer unsicheren, etwas naiven und gehemmten Frau abgibt (vgl. DVDs zu Urk. 6/2, Urk. 35), was sich auch mit der Schilderung der Zeugin D._____ deckt (Urk. 6/3). Auch ihre Rechtsvertreterin schilderte überzeugend, dass die Privatklägerin keine - 15 - starke junge Frau gewesen sei, die für sich habe einstehen und ihre Rechte habe einfordern können (Urk. 128 S. 3). Ausserdem ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 126/1 S. 3 ff.) – durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin mit ihrer Anzeige bis nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Alterswohn- heim L._____ Ende April 2016 zuwartete. Einerseits musste sie so dem Beschul- digten nach der Anzeige nicht mehr begegnen, anderseits hatte sie sich zuvor noch erhofft, weiterhin im Heim bleiben zu können, womit sie nach einer Strafan- zeige hinsichtlich des offenbar allseits beliebten Beschuldigten kaum mehr hätte rechnen dürfen (Urk. 6/4). Lebensfremd ist die Behauptung der Verteidigung (un- ter Hinweis auf eine Lehrmeinung), wonach eine Anzeigeerstattung, welche mehr als 24 Stunden nach der Tat erfolge, auf eine falsche Anschuldigung hindeute (Urk. 126/1 S. 3). Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus der ver- zögerten Anzeigeerstattung auch nicht geschlossen werden kann, die Privatkläge- rin habe die Vorwürfe erst kurz zuvor erfunden, zumal die Privatklägerin am Abend des ersten Vorfalls ihrer Kollegin eine entsprechende WhatsApp-Nachricht geschickt und sie danach auch noch telefonisch gesprochen hatte (vgl. Urk. 47 S. 18 mit Verweisen). Im gleichen Kontext der Scham ist auch der Umstand zu wer- ten, dass sich die Privatklägerin nach der Tat nicht gynäkologisch hat untersu- chen lassen (vgl. Urk. 126/1 S. 15), nebst der von ihr gelieferten Erklärung, sie habe nicht geblutet und keine unaushaltbaren Schmerzen gehabt. Aufgrund des benutzten Kondoms hätte sie sich zudem weder vor einer Schwangerschaft noch einer Geschlechtskrankheit fürchten müssen. Vor dem Hintergrund ihrer psychi- schen Probleme zur fraglichen Zeit ist erklärbar, dass die Privatklägerin am liebs- ten alles verdrängt und vergessen hätte, was auch die verpassten Einvernahme- termine erklären würde (vgl. Urk. 47 S. 18, Urk. 6/2 S. 31 ff., Urk. 128 S. 4 f.). Aus den gesamten Umständen der Anzeigeerstattung kann aber geschlossen werden, dass es der Privatklägerin nicht darum gegangen sein kann, den Beschuldigten etwa aus Wut, Rache oder Eifersucht bewusst falsch anzuschuldigen, denn dann wäre ein geradlinigeres Vorgehen und massivere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Es fällt auf, dass auch die Privatklägerin – wie der Beschuldigte – bemüht war, diesen nicht übermässig zu belasten, wenn sie etwa verneinte, von ihm bedroht worden zu sein, oder die ihr von ihm zugefügten Schmerzen als "nicht unaushalt- - 16 - bar" bezeichnete (Urk. 6/3 S. 26, Urk. 6/1 S. 13 f.). Eine bewusste, geplante fal- sche Anschuldigung sieht anders aus. 6.4. Zum ersten Vorfall schilderte die Privatklägerin in den Einvernahmen gleich- bleibend, wie der Beschuldigte an jenem 21. Januar 2016 bei ihrer Rückkehr im Stationszimmer begonnen habe, von Bewohnern zu erzählen, welche Angestellte sexuell belästigen, und gesagt habe, dass er wieder einmal Lust auf Sex habe und seine Frau ihm nicht genüge, wobei er sich an seinen Schritt gefasst und ge- sagt habe, sie solle mit ihm auf die Toilette kommen und ihm "helfen", was sie klar abgelehnt habe (vgl. Urk. 6/1 S. 4, Urk. 6/2 S. 5, Urk. 34 S. 7), worüber sie auch bereits anlässlich der Anzeigeerstattung berichtete (vgl. Urk. 1 S. 3). Weiter gab sie deckungsgleich an, der Beschuldigte habe daraufhin ihre Hand genommen bzw. sie am Handgelenk gepackt und – zwei Treppen hinauf – nach oben in die Toilette gezogen und dort die Türe abgeschlossen. Weiter schilderte sie überein- stimmend, wie der Beschuldigte sie von hinten gegen das Lavabo gedrückt und sie mit einem Arm überall anfasst habe (an den Brüsten unters T-Shirt, in ihre Ho- se und sie über den Unterhosen am Schritt fasste), während er mit der freien Hand an seinem «Ding» gespielt habe, namentlich Masturbationsbewegungen gemacht und die ganze Zeit «chum scho» gesagt habe, wie er seinen Penis an ih- rem Gesäss gerieben und schliesslich von ihr abgelassen habe, weil er zum Or- gasmus gekommen sei, sodass sie das WC habe verlassen können (vgl. Urk. 6/1 S. 4 ff., Urk. 6/3 S. 9 ff.). 6.4.1. Zunächst ist der Verteidigung (und der Minderheitsmeinung, Urk. 43 S. 7) zu entgegnen, dass die Schilderung der Privatklägerin hinsichtlich der Vorwürfe beim Lavabo – mit dem Staatsanwalt (Prot. II S. 21 f.) – keineswegs physisch unmöglich erscheint (Urk. 72 S. 7. Urk. 126/1 S. 7). Zum einen handelte es sich nicht um ein statisches Geschehen, zum andern verkennt die Verteidigung, dass bei einem wie dem geschilderten Einklemmen durch Körpergewalt auch die Beine der Privatklägerin durch die Beine des Beschuldigten arretiert gewesen wären, sodass sich sein Becken nicht konstant und quasi "hermetisch" an ihrem Körper hätte befinden müssen. Ein Widerspruch im Kerngeschehen findet sich allerdings tatsächlich, indem die Privatklägerin bei der Polizei noch erwähnte, der Beschul- - 17 - digte habe sich nach seinem Orgasmus mit einem Tuch abgewischt, woraufhin sie gegangen sei (Urk. 1 S. 3), wovon später nie mehr die Rede war, sondern da- von, dass der Beschuldigte im Moment des Orgasmus weniger achtsam gewesen sei, was sie zur Flucht habe nutzen können (Urk. 6/1 S. 8, 6/2 S. 14). Dass die Privatklägerin unumwunden einräumte, auf dem Weg zur Toilette nicht um Hilfe gerufen oder geschrien zu haben (vgl. Urk. 6/2 S. 10, Urk. 6/1 S. 8), was sie sich selber im Nachhinein nicht erklären kann (Urk. 6/1 S. 8), spricht nicht gegen ihre Aussagen (entgegen Urk. 126/1 S. 6 und 8). Einerseits erläuterte sie, dass nur sie und der Beschuldigte vom Pflegepersonal anwesend gewesen seien (Urk. 6/1 S. 14); von den in ihren Zimmern befindlichen Heimbewohnern erwartete sie offen- bar – nicht völlig abwegig (vgl. auch Prot. II S. 22) – keine Hilfe. Anderseits ist mit der Staatsanwaltschaft zu konstatieren, dass nicht einfach von jedem Opfer er- wartet werden kann, dass es rational handelt und lautstark um sich schreit (Urk. 73 S. 3; Prot. II S. 21). Hingegen ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Aus- sage der Privatklägerin, wonach sie erst bei der WC-Türe "geschaltet" habe (Urk. 72 S. 6, Urk. 126/1 S. 6 f.), seltsam anmutet: Die Privatklägerin hielt fest, sie habe nicht gewusst, wohin der Beschuldigte sie zerrte. Sie habe noch gedacht, man würde vielleicht in die Cafeteria gehen, um dort einen Tee zu holen (Urk. 6/2 S. 10), dies obwohl der Beschuldigte sie bereits im Stationszimmer belästigt, sich selbst berührt und gedrängt haben soll, mit ihm "aufs WC" zu kommen, um ihm zu "helfen", wobei sie verstanden habe, was er damit meine (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/1 S. 4 und 5). Es ist daher in der Tat nicht verständlich, weshalb sie nicht begriffen ha- ben soll, wieso sie der Beschuldigte die Treppe hinauf zerrte. Auffällig sind die Aussagen der Privatklägerin auch, wenn sie nicht konstant angeben konnte, wann, ob und wie sie vom Beschuldigten noch im Stationszimmer berührt worden ist (vgl. auch Urk. 126/1 S. 5). Wie erwähnt ist nicht jede Erinnerungslücke ver- dächtig. Hingegen wäre zu erwarten, dass just jener Moment, in dem aus einem unangebrachten Gespräch mit einem Kollegen ein körperlicher Übergriff entsteht und erstmals den Gedanken an Flucht auslösen dürfte, klarer in der Erinnerung bleibt. Die Privatklägerin schilderte diesen Moment jedoch unterschiedlich und zögerlich: Zunächst soll der Beschuldigte ihre Hand genommen und zu seinem Schritt zu führen versucht und zudem versucht haben, über ihre Beine zu fahren - 18 - (Urk. 1 S. 3). 2-3 Monate später hielt sie fest, er habe sie so ein bisschen ange- fasst; er habe "versucht", sie am "Arsch" anzufassen, als sie aus der Türe gelau- fen sei (Urk. 6/1 S. 4 und 5). Schliesslich schilderte sie, der Beschuldigte habe begonnen, sie zu streicheln, weshalb sie habe gehen wollen (Urk. 6/2 S. 5). Sie wisse es aber nicht mehr richtig, sie glaube, er habe sie ein bisschen am Rücken und Hintern gestreichelt (a.a.O. S. 9). Es handelt sich dabei zwar nicht um krasse Widersprüche, aber es erstaunt dennoch, dass dieser erste Übergriff nicht besser in Erinnerung geblieben ist. Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin zweimal bestätigte, sich nach dem Vorfall zunächst noch in der Garderobe "umgezogen" – mithin nicht nur kurz ihre Sachen geholt – zu haben, bevor sie auf den Bus ge- gangen sei, obwohl sie offenbar durchaus unauffällige Arbeitskleidung trug (vgl. Urk. 6/1 S. S. 7 und 9, Urk. 6/2 S. 5), ist mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 9, Urk. 126/1 S. 8 f.) als befremdlich zu bezeichnen, würde man doch erwarten, dass sich ein Opfer nach einem derartigen Übergriff möglichst rasch aus dem Bereich des Täters entfernt. 6.4.2. Ein starkes Indiz dafür, dass an diesem Abend etwas vorgefallen ist, ist hingegen die WhatsApp-Nachricht, welche die Privatklägerin an jenem Abend ih- rer Kollegin E._____ gesandt hat. Die Zeugin E._____ präzisierte in ihrer Einver- nahme, zuerst habe die Privatklägerin ihr geschrieben, dass etwas passiert sei, dann habe sie (die Zeugin) sie angerufen und da habe sie ihr davon erzählt. We- nige Tage später habe sie es ihr bei einem Treffen noch persönlich erklärt (Urk. 6/6 S. 4). Die Zeugin E._____ konnte an ihrer Einvernahme denn auch die WhatsApp-Nachricht vorlegen (vgl. Urk. 6/6 S. 3 ff. sowie Anhang zu Urk. 6/6). Diese lautete wie folgt: „Es isch voll komisch gsii, hans nochli mit dem vo uf d’Nachtwach cho isch ghängt./ Zerscht hani denkt ja voll easy mer quatsched nochli/ Und denn hetter mit so sexuelle Sache agfange./ Denn het er sich eis abegholt und mich nöd usem Zimmer glah.“/ [3 errötete/erschreckte Smileys]. Der Text dieser Nachricht lässt darauf schliessen, dass an jenem Abend sexuelle Handlungen Thema waren, dass der Beschuldigte in Anwesenheit der Privatklä- gerin onanierte und eine gewisse Nötigungssituation vorlag ("mich nöd usem Zimmer glah"). Selbst wenn es sich bei Kurznachrichten zweifellos stets um stark gekürzte Darstellungen von Ereignissen handelt, erscheint mit der Verteidigung - 19 - und der Minderheitsmeinung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 10, Urk. 126/1 S. 10, Urk. 43 S. 8) doch als seltsam, dass die Privatklägerin hier von "Zimmer" und nicht – dem kürzeren Wort – "WC" sprach. Auch davon, dass sie selbst in die Handlun- gen einbezogen worden war (etwa "er hat mich gepackt", "begrabscht" oder "ins WC gezerrt" etc.), ist keine Rede. E._____ konnte auch als Zeugin nicht bestäti- gen, ob die Privatklägerin unmittelbar danach davon berichtete, in einem WC oder einem Zimmer eingeschlossen worden zu sein (Urk. 6/6 S. 5, vgl. S. 4 Ziff. 18). Was auf den ersten Blick allenfalls als irrelevant erscheint, könnte indes bedeut- sam sein, wenn tatsächlich – nur, aber immerhin – genau das, was in der Kurz- nachricht beschrieben wurde, im Stationszimmer geschehen wäre. Dann wäre er- klärlich, weshalb von "Zimmer" die Rede ist und kein Einbezug der Privatklägerin erwähnt wird. Dass die Privatklägerin den Vorfall gegenüber ihrer Kollegin später drastischer schilderte, als er möglicherweise war, ist mindestens nicht undenkbar. Dies würde auch zwanglos erklären, weshalb sich die Privatklägerin am Abend des Betriebsfestes keine grösseren Gedanken hinsichtlich einer Übernachtung im Heim hätte machen müssen, denn der erste Vorfall wäre eher unangenehm als Angst auslösend gewesen. Unbedeutend ist hingegen, dass die Privatklägerin noch im Zug auf der Heimfahrt, welche rund 1,5 Stunden dauerte (vgl. Urk. 6/2 S. 18), zwar zunächst ihrer Kollegin zu einem anderen Thema schrieb, aber erst da- nach um ca. 23.30 Uhr die relevante WhatsApp-Nachricht sandte (Urk. 6/6 im An- hang). Was die Verteidigung damit beweisen will, dass sich die Privatklägerin zeit- lich offenbar um ca. 1/2 Stunde irrte (Urk. 72 S. 10f., Urk. 126/1 S. 9), ist nicht er- sichtlich. 6.5. Zum zweiten Vorfall schilderte die Privatklägerin in den Einvernahmen gleichbleibend, der Beschuldigte sei in das Zimmer im Altersheim, wo sie die Nacht nach dem Teamanlass wegen der am Tag darauf zu versehenen Früh- schicht verbracht habe und bereits am Dösen gewesen sei, eingetreten. Sie schil- derte, wie sie im Halbschlaf den Beschuldigten in seiner Arbeitskleidung neben dem Bett stehend wahrgenommen habe, wie er im weiteren Verlauf zuerst die Decke vom Bett weggezogen habe (Urk. 1 S. 4, Urk. 6/1 S. 11, Urk. 6/2 S. 22), wie sie daraufhin den Schal, den sie über ihre Beine gelegt gehabt habe, festge- halten habe (Urk. 6/1 S. 12, Urk. 6/2 S. 22), wobei der Beschuldigte dann auch - 20 - diesen weggezogen habe (Urk. 6/1 S. 12, Urk. 6/2 S. 22). Mehrfach wiederholte sie, wie er halb auf ihr drauf gelegen sei, wie sie sich angesichts seines Gewich- tes nicht habe bewegen können (Urk. 6/2 S. 23). Er sei einiges schwerer als sie und sie habe sich kräftemässig nicht wehren können, zumal er – auf Frage, ob er Gewalt angewendet habe – seinen Körper eingesetzt habe, er, der über 180 cm gross und über 100 kg schwer und sehr kräftig sei, sei über ihr gewesen und habe ihre Arme gehalten resp. Handgelenke heruntergedrückt (Urk. 6/1 S. 12 f.). Weiter – so die Privatklägerin – habe er, nachdem er ein Kondom angezogen habe, sei- nen Penis in sie gesteckt, was weh getan habe, indessen "nicht unaushaltbare» Schmerzen verursacht habe (Urk. 6/1 S. 13, Urk. 6/2 S. 23). Gleichbleibend gab die Privatklägerin an, nach dem Eindringen habe sich der Beschuldigte noch sel- ber befriedigt, wobei er gewollt habe, dass sie "bei ihm fertig mache", ihm «eins Blase». Sie habe sich geweigert, dies zu tun, und habe ihren Kopf wegziehen können (Urk. 6/2 S. 27 und Urk. 6/1 S. 14). 6.5.1. Die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorfall weisen zwar viele – un- typische – Details auf, wie etwa, dass der Beschuldigte ein Kondom benützt und letztlich nicht in ihr drin ejakuliert haben soll, was auf tatsächlich Erlebtes schlies- sen lässt. Allerdings findet sich auch hier ein wesentlicher Widerspruch, der auf- horchen lässt: So hatte sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme erklärt, sie sei mit einem T-Shirt und Unterhosen bekleidet gewesen und habe – nebst der Bettdecke – einen Schal über ihre Beine gelegt (Urk. 6/1 S. 11). Sie beschrieb, wie der Beschuldigte die Bettdecke und den Schal weggezogen habe. Ausser ih- ren Unterhosen sei ihr nichts ausgezogen worden (a.a.O. S. 12). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vor Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin hingegen neu davon, ein Pyjama, also irgendwelche Trainerhosen und ein T-Shirt angehabt zu haben, wobei sie auch den Schal erwähnte (Urk. 6/2 S. 20). Als erstes habe der Beschuldigte ihre Pyjama-Hose heruntergezogen, wobei sie darunter noch ei- ne Unterhose getragen habe (a.a.O. S. 21). Wie und wann schliesslich auch ihre Unterhose ausgezogen wurde, konnte sie nicht mehr klar beantworten. Sie führte aus, er habe sie ihr ausgezogen, als er bereits auf ihr drauf gelegen habe (a.a.O. S. 23). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 19) und mit der Verteidigung (Urk. 126/1 S. 13) scheint diese Diskrepanz nicht als vernachlässigbar. Nachdem die - 21 - Privatklägerin aus dem Schlaf gerissen worden wäre, wären gewisse Unklarheiten und Erinnerungslücken zu erwarten und unverdächtig, z.B. die Darstellung nicht zu wissen, ob der Beschuldigte die Hosen unten noch getragen habe, wobei die Privatklägerin gleich präzisierte, seine Hosen seien sicher bis ganz unten gezo- gen gewesen (Urk. 6/2 S. 24), oder sie könne nicht sagen, ob der Beschuldigte das Licht angezündet habe, als er in ihr Zimmer hereingekommen sei bzw. wie hell es dort gewesen sei (Urk. 6/2 S. 20 f.), und sie wisse nicht mehr, was kurz vor und während der Vergewaltigung gesprochen worden sei (Urk. 6/2 S. 23). Hinge- gen erscheint die Frage, welche – resp. wie viele – Kleidungsstücke der Täter dem Opfer zu welchem Zeitpunkt ausgezogen hätte, als dermassen zentral, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass die Privatklägerin dies schlicht vergessen haben könnte. Denn es handelt sich zweifellos um einen Kernpunkt, welche Klei- dungsstücke einem quasi noch zu schützen vermögen, bevor der Täter an sein Ziel gelangen kann. Dieser Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin lässt sich nicht einfach wegdiskutieren. 6.5.2. Der eingeklagte zweite Vorfall soll sich nur gerade drei Wochen nach dem ersten ereignet haben. Es erscheint daher in der Tat unbegreiflich, dass sich die Privatklägerin am Abend nach dem Teamanlass vom Beschuldigten mit dessen Auto vom Restaurant zum Wohnheim fahren liess, wobei weitere Mitarbeiter un- terwegs ausgeladen wurden und sie alleine mit dem Beschuldigten weiterfuhr (Urk. 126/1 S. 11 ff.). Vor allem aber ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie sich dazu entschied, allein im Wohnheim zu übernachten, während der Beschul- digte Nachtschicht hatte und sich keine weiteren Mitarbeiter im Gebäude befan- den, was sogar die Idee des Beschuldigten gewesen sein soll. Die Privatklägerin begründete ihre Entscheidung mit dem langen, anderthalbstündigen Arbeitsweg, den sie damals hatte, und dem Umstand, dass sie am darauffolgenden Tag Früh- schicht mit Arbeitsbeginn um 06.45 Uhr hatte. Ihre Heimkehr am Abend nach dem Teamanlass hätte zur Folge gehabt, dass sie kaum zu Hause angekommen, gleich wieder hätte umkehren müssen (vgl. Urk. 6/2 S. 18 f., so auch in Urk. 6/1 S. 10 f.), was so natürlich nicht effektiv zutrifft. Entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 13 f., Urk. 126/1 S. 12) behauptete die Privatklägerin allerdings nie, sie wäre ohne den Beschuldigten nicht mehr nachhause gekommen. Wenngleich die Pri- - 22 - vatklägerin einfach nur naiv gewesen sein mag, erstaunt es doch sehr, dass sie das Risiko eines erneuten sexuellen Übergriffs durch den – alleine mit ihr anwe- senden – Beschuldigten in Kauf nahm, bloss um am Teamanlass teilnehmen zu können resp. um am nächsten Morgen keine (weitere) Absenz vorzuweisen oder etwas zu spät zu kommen (vgl. Urk. 72 S. 14). Es ist auch nicht so, dass die Pri- vatklägerin überraschend in diese Lage geriet, sondern das Ganze sei bereits vor dem Anlass so abgemacht gewesen (Urk. 6/2 S. 18 f., Urk. 126/1 S. 12). Selbst wenn sie dem Beschuldigten den ersten Vorfall verziehen haben mochte, musste sie sich deshalb noch lange nicht erneut in eine derartige Situation begeben (Urk. 72 S. 14). Auch die Erklärung der Privatklägerin, sie habe gedacht, dass der Be- schuldigte eh arbeiten müsse und sie die Zimmertüre abschliessen könne (vgl. Urk. 6/2 S. 18), vermag nicht ansatzweise zu überzeugen: Es ist geradezu ein ty- pisches Merkmal der Zimmer in Altersheimen, dass diese von innen nur mit einem Drehknopf geschlossen und von aussen durch das Personal mit dem Schlüssel geöffnet werden können. Dies dient dem Schutz der Bewohner im Falle eines Notfalls. Wenn die Privatklägerin ausführte, sie habe nicht gewusst, dass die Türe von aussen geöffnet werden könne resp. gedacht, sie könne den Schlüssel von innen hineinstecken, entspricht dies zweifellos nicht der Wahrheit, denn sie kann- te sich mit den Verhältnissen im Heim aus. Sie korrigierte denn auch, sie habe es sich einfach nicht überlegt (Urk. 6/2 S. 20 oben, vgl. Urk. 6/1 S. 11). Es ist aus Sicht eines potentiellen Opfers nun aber ein erheblicher Unterschied, ob man da- rauf vertraut und auch beabsichtigt, sich als Schutz gegen aussen einschliessen zu können, oder ob man dies überhaupt nicht bedenkt. Dass die Privatklägerin nach dem Vorfall das Heim nicht umgehend verliess, sondern versuchte, dort wei- terzuschlafen, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 9 und 18, Urk. 126/1 S. 15 f.) – weniger verdächtig, denn wo hätte sie mitten in der Nacht hingehen sol- len. Allerdings wären im Nebenhaus mutmasslich auch Nachtpfleger gewesen, die sie hätte aufsuchen können, selbst ohne sagen zu müssen, was vorgefallen ist. Dies steht indes nicht fest. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am nächsten Morgen zwingend ein "eingehendes Briefing" abhalten mussten (vgl. Urk. 126/1 S. 16). - 23 - 6.6. Schliesslich ist auch auf die Aussagen der Zeugin D._____ einzugehen. Die Privatklägerin hatte angegeben, auch der Pflegedienstleitung einmal gesagt zu haben, "dass da etwas war" (Urk. 6/2 S. 31), wobei sie präzisierte, sie habe dieser gesagt, dass ihr der Beschuldigte zu nahe gekommen sei, mehr nicht. Diese Dar- stellung wurde von der Leiterin Betreuung und Pflege, D._____, insoweit bestä- tigt, dass ihr die Privatklägerin mitgeteilt habe, sich durch den Beschuldigten "se- xuell sehr belästigt" zu fühlen (Urk. 6/3 S. 7). Sie meine, die Privatklägerin habe von Hand auf die Schulter legen und Gesprächen gesprochen. Insofern bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegen- über nicht ganz so neutral verhalten haben könnte, wie er dies in seinen Einver- nahmen angab. Freilich lehnte die Privatklägerin ein ihr von der Pflegeleiterin D._____ angebotenes Gespräch zu Dritt ab, was nicht verwundert, zumal dies ei- ne Konfrontation mit dem Beschuldigten bedeutet hätte, was sie offensichtlich an- gesichts ihrer noch laufenden Anstellung vermeiden wollte. Zu erwähnen ist hier- bei aber auch, dass das Gespräch mit D._____ offenbar nicht auf Initiative der Privatklägerin stattfand, sich diese also nicht aufgrund der Vorfälle an ihre Chefin gewandt hat. Vielmehr war sie von D._____ – mutmasslich im März 2016 – (zum wiederholten Male) zu einem Gespräch aufgeboten worden, um über ihre unent- schuldigten Absenzen resp. das auffällige Verhalten zu sprechen (Urk. 6/3 S. 7, S. 5, Urk. 6/4, wo verschiedentlich irrtümlich von 2017 die Rede ist). D._____ er- wähnte, sie habe sehr nachfragen müssen (Urk. 6/3 S. 7). Dies macht die Anga- ben der Privatklägerin – insbesondere angesichts der WhatsApp-Nachricht – zwar nicht unglaubhaft. Da wie dort war indes wieder nur von unangebrachtem Verhal- ten des Beschuldigten, nicht von massiven Übergriffen die Rede. Ausserdem wä- re denkbar, dass die Privatklägerin das angeblich schwierige Verhältnis zum Be- schuldigten ein Stück weit als Erklärung resp. Entschuldigung für ihr unzuverläs- siges Verhalten vorbrachte. Anderseits wäre aufgrund des nach wie vor beste- henden Arbeitsverhältnisses – wie oben bereits dargelegt – nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin in diesem Moment keine schwereren Anschuldigungen hätte machen wollen. Kein Vorwurf kann ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 20 und Urk. 126/1 S. 16) – jedenfalls gemacht werden, dass sie gerade im - 24 - Zeitpunkt der eingeklagten Vorfälle keine Absenzen hatte, denn dies zeigt auf, dass sie dafür jedenfalls keine Ausrede erfinden musste. 6.7. Einzugehen ist der Vollständigkeit halber noch auf die Zeugenaussagen des Vorgesetzten G._____, der deponierte, die Privatklägerin sei den Männern "ein- fach sehr nahe" gewesen, bei ihr sei Nähe und Distanz ein Problem gewesen (Urk. 6/8 S. 6 und 10 f.). Sie habe an die Fächlein diverser Mitarbeiter Herzchen hingemacht oder hingeschrieben, sie habe jene lieb oder gerne. Auch habe jeder Zweite gewusst, was in sexueller Hinsicht ihre Vorlieben seien (Urk. 6/8 S. 7) und mit wie vielen Männern sie eine Beziehung gehabt habe (Urk. 6/8 S. 11). Schliesslich hielt der Zeuge fest, er mache sich schon Gedanken aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin, ob nicht er derjenige sein könnte, der auf der An- klagebank sitzen würde (Urk. 6/8 S. 10). Diese Zeugenaussagen weisen eine deutliche Übertreibungstendenz auf und verraten allzu offensichtlich eine Partei- ergreifung zugunsten des Beschuldigten. Zunächst einmal bestreitet der Beschul- digte selbst, mit der Privatklägerin über Sexuelles gesprochen zu haben, ge- schweige denn ihre Vorlieben in sexueller Hinsicht zu kennen (Urk. 5/4 S. 2, Urk. 70 S. 7, Urk. 125 S. 6). Obwohl er nur kurz am Teamanlass auf der … [Ort] gewe- sen sei, will der Zeuge G._____ sodann gesehen haben, wie die Privatklägerin zunächst an seinem Tisch, später aber am Tisch des Beschuldigten gesessen habe (Urk. 6/8 S. 8, wobei dies sprachlich nicht völlig klar erscheint). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin hatten dies so geschildert (Urk. 5/1 S. 9, Urk. 6/2 S. 16), was wiederum die Tendenz des Zeugen zeigt, die "Schuld" der Privat- klägerin zuzuweisen. Die Zeugenaussagen ergeben denn auch keinen wirklichen Sinn, denn entweder wäre die Privatklägerin eine Person, die leicht für ein sexuel- les Abenteuer mit dem Beschuldigten – oder einem anderen Mitarbeiter – zu ha- ben gewesen wäre; ein solches wird von diesem allerdings bestritten. Diesfalls bestünde für die Privatklägerin keinerlei Anlass, es danach als Vergewaltigung darzustellen. Oder aber sie wäre eine Person, die andere völlig wahl- und grund- los eines Verbrechens bezichtigen würde, was aber wiederum nichts mit der be- haupteten unprofessionellen Nähe resp. aufklebten Herzchen etc. zu tun hätte. Insgesamt entsteht der Eindruck, als würde es G._____ insbesondere darum ge- - 25 - hen, die Privatklägerin und nicht den Beschuldigten für die Situation verantwort- lich zu machen. 6.8. Schliesslich ist noch auf die Frage einzugehen, inwiefern die bei der Privat- klägerin diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus einen Einfluss auf deren Aussageverhalten gehabt haben könnte. 6.8.1. Gemäss ärztlichem Bericht des Psychiatriezentrums J._____ vom 8. Juni 2017 begab sich die Privatklägerin im April 2014 wegen einer Anorexia nervosa und Missbrauchs von Kokain, Cannabis und Alkohol in Behandlung, wo ihr besag- te Diagnose gestellt wurde und welche Behandlung sie zunächst alle zwei Wo- chen, dann monatlich und zuletzt zweimonatlich in Anspruch nahm (Urk. 7/2 S. 1). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich der psychische Zustand der Pri- vatklägerin zunächst mit der Normalisierung des Gewichts und der Kokainabsti- nenz und weiter im Zuge der Entwicklung einer beruflichen Perspektive als Pfle- gefachfrau HF stabilisiert habe. Sie erfülle die Kriterien einer Borderline-Störung nicht mehr. Die Privatklägerin befinde sich in einem psychisch stabilen Zustand (Urk. 7/2 S. 2). Demgegenüber berichteten die Vorgesetzten der Privatklägerin und des Beschuldigten, die Leiterin Betreuung D._____ und der STV Leiter Be- treuung G._____, wie bereits erwähnt, über diverse unentschuldigte oder mit Krankheit begründete Arbeits-Absenzen der Privatklägerin in der Zeit vor und nach den mutmasslichen Vorfällen (Urk. 6/3 S. 5 und 10, Urk. 6/4, Urk. 6/8 S. 8 f.). D._____ beschrieb die Privatklägerin zudem als "sehr labile und psychisch an- geschlagene Frau" (Urk. 6/3 S. 5), was zum Teil auch mit dem Bild der Privatklä- gerin, das sie in den Videoaufnahmen bot, übereinstimmt. Die Privatklägerin sel- ber erklärte damals, sie sei psychisch sehr oft "nicht gut zwäg" gewesen und habe nicht arbeiten gehen können (Urk. 6/2 S. 34, vgl. auch Urk. 34 S. 6). Es sei ein ständiges auf und ab gewesen, es sei ihr (vor den Vorfällen) "einigermassen gut" gegangen (vgl. Urk. 34 S. 6). Zur Zeit der Vorfälle habe sie die Medikamente Lio- resal zur Reduktion der Lust auf Alkohol und das Antidepressivum "Zypralex" ge- nommen (Urk. 6/1 S. 9, Urk. 34 S. 12). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme gab sie zu Protokoll, mittlerweile keines der Medikamente mehr zu neh- men, da sie bei ihrer derzeitigen Ausbildung keine solche nehmen dürfe (Urk. 6/2 - 26 - S. 33). In Bezug auf die Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
- Dezember 2017 gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe ihre Ausbildung abgebrochen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe zehn Kilo abgenom- men (Urk. 34 S. 17). Aus diesen Angaben geht hervor, dass das psychische Wohlbefinden der Privatklägerin nicht nur in der Zeit der behaupteten Vorfälle, sondern auch danach von Hochs und Tiefs geprägt war. Angesichts des Aussa- geverhaltens der Privatklägerin, welches indes nicht offensichtlich von einer psy- chischen Störung geprägt ist, ist festzuhalten, dass der Aspekt einer (möglichen) Erkrankung der Privatklägerin nur – aber immerhin – als ein Teil in die gesamte Würdigung von Glaubwürdigkeit der Person und Glaubhaftigkeit der Aussagen einzufliessen hat (vgl. dazu auch Urk. 43 S. 16 f.). Denn selbst wenn es – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 72 S. 24, Urk. 126/1 S. 19) – bei Personen, die am Borderline-Syndrom leiden, häufig gerade bei Sexualdelikten zu Falschan- schuldigungen kommen sollte, kann dies selbstredend nicht dazu führen, dass dergleichen psychisch angeschlagene Personen, die gerade dadurch möglicher- weise öfters zu Opfern werden, nicht wahrheitsgemäss über tatsächlich erlittene Delikte berichten könnten. In solchen Fällen kommt – wie bereits eingangs er- wähnt – einer sorgfältigen, kritischen und detaillierten Würdigung der Beweise ei- ne besonders wichtige Bedeutung zu. 6.8.2. An dieser Stelle ist schliesslich noch zu erwähnen, dass die Privatklägerin, welche offenbar seit sie 16 Jahre alt ist, einen Psychologen besucht (Urk. 34 S. 6), ihrer sie seit 2014 behandelnden Therapeutin offenbar nichts von den einge- klagten Vorfällen erzählt hat, was sie mit Scham begründete (Urk. 34 S. 16). Wäh- rend die Therapeutin im Januar und Februar 2016, mithin zur Zeit der Anklage- vorwürfe, krank war, weshalb keine Sitzungen mit der Privatklägerin stattfanden, erwähnte diese offenbar auch anlässlich der nächsten Konsultation vom 21. März 2016 – und auch im Folgenden – nichts davon. Im Bericht vom 8. Juni 2017 ist sogar die Rede davon, dass sich die Privatklägerin bis zur (damals) letzten Kon- sultation vom 13. März 2017 psychisch habe stabilisieren können (Urk. 7/2 S. 2). Die Privatklägerin sprach offenbar selbst dann nicht mit ihrer Therapeutin über die Vorfälle, als sie im Rahmen ihrer Ausbildung, welche sie danach abbrach, offen- bar dem Beschuldigten begegnen musste (Urk. 125 S. 7, Urk. 34 S. 17). Mit dem - 27 - Minderheitsantrag der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 43 S. 13 f. und Urk. 72 S. 24, Urk. 126/1 S. 19 f.) ist zu konstatieren, dass dies doch sehr erstaunt. Der Umstand, dass die Privatklägerin in einem seit Jahren bestehenden Setting bei ihrer vertrauten Therapeutin, wo ihre persönlichen Probleme thematisiert wur- den, die massiven sexuellen Übergriffe überhaupt nicht erwähnte, wirft Fragen auf. Das Verhalten der Privatklägerin lässt sich auch nicht mit Scham begründen, denn während dies bis zur Anzeigeerstattung im Mai 2016 nachvollziehbar wäre, findet sich dafür nach den einlässlichen Einvernahmen vor Polizei und Staatsan- waltschaft keine Erklärung mehr, denn in diesem Zeitpunkt hatte die Privatkläge- rin bereits ausführlich Auskunft geben müssen, und dies in einem weit weniger vertrauten Setting als bei ihrer Therapeutin, wo sie auch nicht zwingend alle De- tails hätte erzählen müssen. Es drängt sich die Frage auf, ob die Privatklägerin al- lenfalls deshalb darauf verzichtete, ihre Therapeutin einzuweihen, weil diese sie und ihre psychischen Probleme am besten kannte und allfällige Lügengeschich- ten hätte hinterfragen oder durchschauen können. Dies muss letztlich offen blei- ben, wirft indes kein gutes Licht auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin.
- Fazit: Aufgrund sämtlicher oben aufgeführten Umstände ergibt sich, dass die Aussagen beider Beteiligter nicht grundsätzlich unglaubhaft sind. Beide Sachdarstellungen erscheinen an sich als möglich, wobei gewisse Aussagen und Verhaltensweisen der Privatklägerin doch nicht unerhebliche Bedenken auslösen. Schliesslich wäre sogar denkbar, dass sich die Vorfälle zwar wie eingeklagt abgespielt hätten, die Abwehr der Privatklägerin indes – auch mit Blick auf ihre damalige psychische Verfassung – weniger deutlich (und damit weniger erkennbar) als von ihr nach- träglich beschrieben ausgefallen sein könnte (vgl. auch Urk. 47 S. 20f.). Sollte sie es tatsächlich an Distanz gegenüber ihren Berufskollegen – oder Männern im All- gemeinen – missen lassen, könnte dies der Beschuldigte möglicherweise als Auf- forderung zu sexuellen Handlungen aufgefasst haben, insbesondere, wenn sich die Privatklägerin nach dem ersten Vorfall auf seinen Vorschlag einliess, mit ihm nachts ins Heim zu fahren, wo sie mit ihm alleine sein würde, um dort zu über- nachten. Dass der Beschuldigte dieses Verhalten der Privatklägerin falsch gedeu- - 28 - tet und nach dem bereits Vorgefallenen angenommen haben könnte, diese sei mit bestimmten Absichten ins Alterszentrum übernachten gekommen, ist jedenfalls denkbar. Darauf könnte etwa der angebliche scherzhafte Spruch des Beschuldig- ten, sie solle nach ihm klingeln (Urk. 6/2 S. 19), resp. seine Frage, weshalb ihn die Privatklägerin denn nicht gerufen habe (Urk. 6/1 S. 10), hindeuten. Dass der Beschuldigte zudem auch (aus seiner Sicht) freiwillige sexuelle Handlungen ab- gestritten hätten, wäre mit seiner damaligen Familiensituation durchaus erklärbar (vgl. Urk. 5/1 S. 7f.). Dies sind aber reine Spekulationen. Es verbleiben letztlich insgesamt zu grosse Zweifel an gewissen Aussagen und Verhaltensweisen der Privatklägerin, um diese als überzeugender als jene des Beschuldigten und den Sachverhalt so wie eingeklagt als erstellt zu erachten. Dies muss – nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – zwingend zu einem Freispruch des Beschuldigten führen, selbst wenn nicht restlos ausgeschlossen werden kann, dass sich die Vorwürfe wie von der Privatklägerin geschildert abgespielt haben könnten. An dieser – wenn auch unbefriedigenden – Situation vermöchte weder eine weitere Einvernahme der Privatklägerin noch ein aussagepsychologisches Gutachten et- was zu ändern. Der Beschuldigte ist heute daher von sämtlichen Vorwürfen frei- zusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten der ersten Instanz Dem Beschuldigten kann kein die Durchführung des Strafverfahrens irgendwie erschwerendes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorgeworfen wer- den. Demgemäss sind sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Ausgangsgemäss - 29 - fällt daher die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und es sind sämt- liche Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertreterin, auf die Gerichtskas- se zu nehmen. 2.2. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wer- den Fr. 7'532.90 bis 19. März 2019 sowie Fr. 6'439.45 bis 16. März 2021, mithin total Fr. 13'972.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend gemacht (Urk. 123). Hinzu kommt die Zeit für die heutige Berufungsverhandlung und den Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten. Nachdem die Verteidigung vor Vorinstanz bereits mit Fr. 17'000.– entschädigt worden war (inkl. ca. 20 Stunden für Arbeiten am Plädoyer; Urk. 138), erscheinen insbesondere die im Berufungs- verfahren geltend gemachten weiteren rund 30 Stunden für das Plädoyer als überhöht, zumal gegenüber dem erstinstanzlichen Plädoyer keine wesentlichen Neuerungen auszumachen sind, auch wenn nicht ausser Acht zu lassen ist, dass zwei Berufungsverhandlungen durchgeführt wurden. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger daher mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wurde erst im Beru- fungsverfahren mit Beschluss vom 30. April 2019 bestellt (Urk. 75 S. 5 f.). Dem- gemäss war sie an der ersten Berufungsverhandlung vom 25. März 2019 noch nicht beteiligt (Prot. II S. 6 ff.). Sie machte bis zum 1. Dezember 2020 ein Honorar von Fr. 7'237.55 geltend. Hinzu kommen 6 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und der Aufwand für Vor- und Nachbesprechung mit der Klientin (Urk. 119). Der relativ hohe Betrag ergibt sich daraus, dass sich die Rechtsver- treterin im Berufungsverfahren erstmals in die Akten einlesen und mit der Privat- klägerin besprechen musste, da diese im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war. Es rechtfertigt sich daher, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
- Genugtuung - 30 - 3.1. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht geht von einem Grundbetrag von Fr. 200.– pro Tag zu Unrecht erlittener Haft aus, wobei eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat (BGE 139 IV 243 Erw. 3). Die strafrechtliche Anschuldigung selbst reicht nicht aus für die Zuspre- chung einer Genugtuung, ebenso wenig eine mit jedem Strafverfahren einherge- hende psychische Belastung oder geringfügige Blossstellung nach aussen (WEH- RENBERG/ FRANK, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 27). Hingegen können eine sehr lange Verfahrensdauer oder allfällige Probleme im Familien- und Bezie- hungsleben durch die Strafuntersuchung eine Rolle spielen (a.a.O.). 3.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der letzten Berufungsverhandlung ei- ne Genugtuung für den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'500.– zzgl. 5% Zins seit dem 21. Januar 2016. Dies mit der Begründung, der Beschuldigte habe wäh- rend des Verfahrens angesichts des schwerwiegenden Tatverdachts und der dro- henden Freiheitsstrafe mit familiären, beruflichen, psychischen und gesundheitli- chen Problemen zu kämpfen gehabt. Zudem sei er verhaftet und während eines Tages festgehalten worden (Urk. 72 S. 28.) Heute stellte die Verteidigung – mit im wesentlich gleichen Erwägungen – den Antrag, dem Beschuldigten sei eine Ge- nugtuung von Fr. 9'000.– zzgl. Zins auszurichten (Urk. 126/1 S. 23). Eine Begrün- dung für diese massive Erhöhung der Forderung wurde nicht geliefert. 3.3. Der Beschuldigte wurde am 23. August 2016, 06.50 Uhr, nur kurz nach der Geburt seines Kindes (Urk. 70 S. 9) an seinem Arbeitsort – und damit für sein berufliches Umfeld unübersehbar – verhaftet und gleichentags um 16.00 Uhr wieder aus der Haft entlassen (vgl. Urk. 13/2+7). Für diesen Tag in Haft erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.– ohne weiteres als angemessen. Die schwerwiegenden Vorwürfe belasteten den Beschuldigten und sein Familien- - 31 - leben zweifelsohne schwer (vgl. auch Urk. 5/1 S. 1). Anlässlich der ersten Beru- fungsverhandlung legte er überzeugend dar, dass ihm die letzten Jahre wie ein böser Traum erschienen und er sich psychisch, physisch und moralisch vergewal- tigt fühle (Prot. II S. 10, Urk. 70 S. 2f.). Heute führte er überdies nachvollziehbar aus, wie sehr ihn das vorliegende Verfahren auch gesundheitlich belaste. Neu lei- de er auch an einem Tinnitus, welcher möglicherweise mit dem Prozess zu tun habe (Urk. 125 S. 2). Hinzu kommt die übermässig lange Verfahrensdauer von nunmehr fast 5 Jahren, welche nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist und die – gemäss Verteidigung (Urk. 126/1 S. 22) – wie ein "Damoklesschwert" über dem Beschuldigten schwebte. Demzufolge erscheint insgesamt eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5% als angemessen und ist ihm aus der Gerichts- kasse zu entrichten. Nachdem der Beschuldigte allerdings erst mit seiner Verhaf- tung am 23. August 2016 vom laufenden Verfahren erfahren hat, konnte er davor auch noch keine immaterielle Unbill erlitten haben. Der Zins ist somit nicht wie beantragt ab dem Datum des ersten Vorwurfs, sondern erst ab 23. August 2016 geschuldet. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt 1.-3. (…)
- Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als amtli- cher Verteidiger mit Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 32 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 125.– Gutachten Fr. 17'000.– amtliche Verteidigung 6.-7. (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 4'290.– Gutachten Dr. C._____
- Sämtliche Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertreterin, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 23. August 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) - 33 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 14/2 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180232-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. C. Maira, und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 22. März 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Dezember 2017 (DG170254)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 27 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger mit Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 125.– Gutachten Fr. 17'000.– amtliche Verteidigung
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 17 f.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126/1 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen;
2. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Haft sowie für weiteren Unbill eine angemessene Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 21. Januar 2016 zu entrichten;
3. Es seien sämtliche Verfahrenskosten für die Untersuchung und beide Gerichtsinstanzen inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 127 S. 1 f.)
1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche;
2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft;
3. Gewährung des teilbedingten Vollzugs für die Teilstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, im übrigen Vollzug der restlichen 6 Monate Freiheitsstrafe;
4. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;
5. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten.
c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 128 S. 1 f.) Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum oben erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2017 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 47 S. 3). Gegen das vorinstanzliche Urteil meldeten der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft je mit Eingaben vom 14. Dezember 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 40 f.). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2018 und dem Ver- teidiger des Beschuldigten am 28. Mai 2018 zugestellt (Urk. 46/1-2), woraufhin diese mit Eingaben vom 31. Mai und vom 18. Juni 2018 fristgerecht die Berufungserklärungen einreichten (Urk. 48, Urk. 50). Darin forderte die Staats- anwaltschaft eine höhere Strafe für den Beschuldigten, während die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragte. Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung wurden seitens der Parteien die eingangs genannten Anträge gestellt. 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um (bezüglich der Berufung der Gegenpartei) Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklä- gerin Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre, und ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 52). Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 54). Die Verteidi- gung und die Privatklägerin liessen sich nicht vernehmen. 1.3. Am 18. Dezember 2018 wurde auf den 25. März 2019 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 55), welche in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers sowie des Leitenden Staatsanwalts stattfand (Prot. II S. 6 ff.; Urk. 70). Nach durchgeführter Verhandlung wurde mit Beschluss vom 30.
- 5 - April 2019 über die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge entschieden und für die Privatklägerin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 75). Während der Antrag auf Einholung der sog. "Easy-Doc"-Auszüge abgewiesen wurde, wurde beschlossen, bei Dr. phil. C._____ ein aussagenpsychologisches Gutachten hinsichtlich der Privatklägerin einzuholen. Die Bestellung der unent- geltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin erfolgte erst in diesem Zeitpunkt, weil die Privatklägerin bis dahin explizit keine anwaltliche Vertretung wünschte (vgl. u.a. Urk. 6/2 S. 4), eine solche aufgrund des angeordneten Gutachtens nun- mehr aber als unabdingbar erschien (vgl. Prot. II S. 23). Obwohl vereinbart wor- den war, dass die Gutachterin bis Ende Juli 2019 zunächst die als "Vorabklärung" bezeichneten (wenigen) Vorfragen beantworten sollte (Urk. 82 S. 4, Urk. 77), blieb sie bis zur Nachfrage im März 2020 untätig (Urk. 83). Die darauffolgenden Kon- takte mit der Gutachterin ergaben unmissverständlich, dass weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht mit einem tauglichen Gutachten zu rechnen war (vgl. Urk. 84 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien wurde daher der Gutachtensauftrag mit Beschluss vom 2. Juli 2020 widerrufen (Urk. 91, 95, 98, 101, 103). 1.4. Nachdem zwei der drei anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. März 2019 mitwirkenden Richter zwischenzeitlich pensioniert wurden, entschied eine neue Gerichtsbesetzung, auf die Einholung eines weiteren Gutachtens (einstwei- len) zu verzichten. Im Beschluss vom 2. Juli 2020 wurde – entgegen Urk. 98 S. 3
– festgehalten, das neue Richterkollegium verfüge über freie Entscheidungskogni- tion auch hinsichtlich der Frage, ob für die Urteilsfindung tatsächlich eine Fach- person beigezogen werden müsse (Urk. 103 S. 2). Hingegen sei zwingend zu ei- ner neuen Berufungsverhandlung vorzuladen, damit auch die neuen Mitwirkenden einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten gewinnen könnten. Am 2. Sep- tember 2020 wurde daher zur zweiten Berufungsverhandlung auf den 7. Dezem- ber 2020 vorgeladen (Urk. 110). Aufgrund einer Corona-Erkrankung des Beschul- digten musste dieser Termin verschoben und die Ladungen abgenommen werden (Urk. 113, 116). Mit Vorladung vom 19. Januar 2021 wurde schliesslich zur Berufungsverhandlung auf heute vorgeladen (Urk. 121), an welcher der Beschul-
- 6 - digte, sein amtlicher Verteidiger, die Vertreterin der Privatklägerin sowie der Leitende Staatsanwalt teilnahmen (Prot. II S. 17 ff.). 1.5. Von keiner Seite angefochten wurde die vorinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Ziff. 4 sowie die Kostenaufstellung der Vorinstanz gemäss Ziff. 5 (Urk. 48 und 50). Demgemäss ist davon Vormerk zu nehmen, dass diese Punkte des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO in Rechtskraft erwachsen sind. 1.6. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut den Antrag, es seien die erwähnten "Easy-Doc"-Auszüge beizuziehen und es sei ein fachärztliches, psychiatrisches Gutachten hinsichtlich der Glaubwürdigkeit resp. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin einzuholen (Urk. 126/2; Prot. II S. 20 f.). Zum ersten Beweisantrag kann vollumfänglich auf die Verfügung vom 30. April 2019 verwiesen werden, wo festgehalten wurde, dass selbst ein durch die Privatklägerin um 21.28 Uhr vorgenommener Computereintrag die ein- geklagte Handlung vom 21. Januar 2016, welche um "ca. 21.30 Uhr" stattgefun- den habe, keineswegs ausschliessen würde (Urk. 75 S. 5). Hinsichtlich des zwei- ten Beweisantrags wird auf die folgenden Erwägungen zum Sachverhalt verwie- sen. II. Sachverhalt
1. Ausgangslage Die Vorinstanz fällte einen Schuldspruch, wobei jedoch eine Minderheit des erst- instanzlichen Gerichts eine abweichende Meinung zu Protokoll gab resp. sich für einen Freispruch aussprach (vgl. Prot. I S. 31; Urk. 43). Der Beschuldigte bestrei- tet den Anklagesachverhalt nach wie vor (Urk. 125 S. 5 ff.). Die Verteidigung be- antragt einen Freispruch des Beschuldigten mit der Begründung, die Aussagen der Privatklägerin seien vollkommen unglaubhaft und nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 37, Urk. 72, Urk. 126/1). Aufgrund dieser Ausgangslage ist im Folgenden zu prüfen, ob sich die zur Anklage gebrachten Sachverhalte anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen.
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2. Beweismittel An Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der beiden Berufungs- verhandlungen vor (Urk. 5/1-4; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 70; Urk. 125). Weiter stehen die von der Privatklägerin bei der Kantonspolizei Zürich, bei der Staatsanwalt- schaft und vor Vorinstanz deponierten Aussagen zur Verfügung (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 6/1, Urk. 6/2, Urk. 34), wobei bezüglich der letzten beiden Einvernahmen zu- sätzlich auch Videoaufnahmen bestehen (DVDs zu Urk. 6/2; Memory Stick Urk. 35). Zudem liegen Zeugeneinvernahmen von D._____ (Urk. 6/3), E._____ (Urk. 6/6), F._____ (Urk. 6/7), G._____ (Urk. 6/8) sowie H._____ vor, wobei je- doch Letzterer – wie die Vorinstanz bereits zutreffend bemerkte – nicht über die nötige Entbindung vom Amtsgeheimnis verfügte und somit auch keine sachdien- lichen Hinweise machen konnte (vgl. Urk. 6/9 S. 3 f., Urk. 47 S. 13). Schliesslich liegt ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums I'._____ J._____ [Ortschaft] resp. der Therapeutin der Privatklägerin, K._____, bei den Akten (Urk. 7/2).
3. Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung Mit den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung resp. der Sachverhalts- erstellung hat sich die Vorinstanz korrekt befasst, sodass darauf verwiesen wer- den kann (vgl. Urk. 47 S. 4). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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4. Glaubwürdigkeit der Aussagenden Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich, nebst ihrer prozessualen Stellung, insbesondere auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der erwähnten Zeugen kann vorab fest- gehalten werden, dass weder die prozessuale Stellung der Beteiligten, noch die persönlichen Bindungen der Befragten zu den Parteien Anlass geben, deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. dazu auch die Ausführun- gen im Minderheitsantrag der Vorinstanz in Urk. 43 S. 2 f.). Dennoch ist im Fol- genden kurz auf die Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbeteiligten einzugehen.
a) Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Die Verteidigung betonte stets, wie zuverlässig, fleissig und hilfsbereit der Be- schuldigte allseits beschrieben werde und dass er weder Vorstrafen noch Schul- den aufweise (Urk. 72 S. 27, Urk. 126/1 S. 21). Dazu ist festzuhalten, dass jeder Ersttäter vor seinen Delikten als unbescholten zu gelten hat und weder beruflicher Fleiss noch fehlende Schulden etwas darüber auszusagen vermögen, ob sich je- mand im Sexualbereich schuldig gemacht hat oder nicht. Allerdings ist mit dem Minderheitsantrag der Vorinstanz (Urk. 43 S. 15) durchaus zu beachten, dass der Beschuldigte bei seiner Tätigkeit im Altersheim, bei welcher er auch öfters Kon- takt zu Frauen haben dürfte (vgl. Urk. 70 S. 8), offenbar nie im Geringsten negativ aufgefallen ist oder als irgendwie "übergriffig" bekannt war – im Gegenteil. Er ist trotz des laufenden Strafverfahrens und der schwerwiegenden Vorwürfe nach wie vor an der gleichen Arbeitsstelle tätig (Urk. 70 S. 4 f., Urk. 125 S. 3 f.), wo ihm zu- dem eine berufsbegleitende Weiterbildung ermöglicht wurde, was zweifellos auf ein grundsätzlich tadelloses und professionelles Verhalten am Arbeitsplatz schliessen lässt. Diese Ausbildung hat er inzwischen offenbar abgeschlossen, was zu einer Lohnerhöhung und mehr Kompetenzen am Arbeitsplatz geführt habe (Urk. 125 S. 4). Dies alles belegt zwar selbstredend nicht die Unschuld des Be- schuldigten, lässt aber die vorliegenden Vorwürfe immerhin nicht als persönlich- keitsadäquat erscheinen. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz hingegen fest-
- 9 - hielt, der Beschuldigte könnte nie jemandem so etwas antun, weil er im Kosovo- krieg viel Schlimmes gesehen habe (Urk. 37 S. 21, Urk. 72 S. 27), so ist dagegen zu halten, dass – leider – auch kriegsversehrte Personen, die selbst einer Verro- hung der Gesellschaft ausgesetzt waren, nicht generell vor solchen Taten zurück- schrecken.
b) Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Wie eingangs erwähnt gelangte die damalige Gerichtsbesetzung nach der letzten Berufungsverhandlung zum Schluss, es sei ein aussagepsychologisches Gutach- ten über die Privatklägerin einzuholen, weil sich das Gericht angesichts der psy- chischen Probleme der Privatklägerin im vorliegenden Fall nicht in der Lage sehe, deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beurteilen (Urk. 75 S. 3). Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 95 S. 2 f., Urk. 127 S. 3) und dem Bundesgericht (u.a. in Nr. 6B_667/2013 vom 20.2.2014) ist indes festzuhalten, dass es die ureigenste Aufgabe des Gerichts ist, die Glaubwürdigkeit und Glaub- haftigkeit der Beteiligten und deren Aussagen einer kritischen Analyse zu unter- ziehen. Es liegt auch kein Fall vor, wo Aussagen – etwa eines Kleinkinds oder ei- ner psychisch schwer gestörten Person – derart unverständlich sind, dass sie der Interpretation durch eine Fachperson bedürften. Die Aussagen der Privatklägerin sind vielmehr klar und verständlich. Sodann hatte sich das Bundesgericht in sei- nem Entscheid vom 5. November 2020 (Nr. 6B_1071/2019, E. 1) vor Kurzem auch mit dieser Frage zu befassen: Das dort betroffene Opfer einer Schändung litt offenbar an erheblichen psychischen Problemen mit teils zeitlich weit zurückrei- chenden Belastungsfaktoren, welche die Wahrnehmung sexueller Kontakte hätten verzerren können. Das Bundesgericht bezeichnete in diesem Fall die Verweige- rung einer fachlichen Abklärung der Privatklägerin als nicht willkürlich. Dies ist im vorliegenden Fall nicht anders: Die heutige Gerichtsbesetzung ist bei ihrer Be- weiswürdigung auch nicht an die Auffassung der am Beschluss vom 30. April 2019 Mitwirkenden – oder allenfalls auch nur der Mehrheit von ihnen – gebunden, wonach die Aussagen der Privatklägerin nur mittels eines Gutachtens zutreffend gewürdigt werden könnten, sondern ist einzig dem eigenen Gewissen verpflichtet.
- 10 - Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten, dass die Privatklägerin tatsächlich verschiedene gesundheitliche Probleme hatte und hat, was auch aus ihren eige- nen Aussagen hervorgeht (dazu ausführlicher noch nachfolgend). Es liegt auch ein Bericht bei den Akten, aus welchem hervorgeht, dass die Privatklägerin seit April 2014 bei der I._____ AG, Psychiatriezentrum J._____, in Behandlung stand, wobei bei ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline Typus (F60.31) diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 7/2). Aufgrund dieses Berichtes vom 8. Juni 2017 steht aber auch fest, dass sich die Privatklägerin in den letzten Jahren und Monaten sehr stabilisiert hatte und die Kriterien einer Borderline-Störung nicht mehr erfüllte (Urk. 7/2 S. 2). Es bestehen weiter keine konkrete Hinweise da- rauf, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Taten an einer Wahrnehmungsstö- rung gelitten hätte oder anlässlich ihrer Einvernahmen Anzeichen eines psychoti- schen Zustandes vorgelegen hätten. Die Zeugin D._____, Leiterin Betreuung und Pflege am Arbeitsplatz der Privatklägerin, äusserte zwar, diese habe einen spezi- ellen Blick gehabt, und sprach in diesem Zusammenhang laienhaft von einer Psy- chose (Urk. 6/3 S. 9), welche Einschätzung sie in derselben Einvernahme indes- sen korrigierte und den Zustand der Privatklägerin als manisch-depressiv be- zeichnete und dazu erklärte, auf der einen Seite habe die Privatklägerin selbst- bewusst auftreten können, auf der anderen Seite sei sie ein Häufchen Elend ge- wesen (Urk. 6/3 S. 10). Weiter deponierte die Zeugin, ihr sei nicht aufgefallen, dass die Privatklägerin wirr gewesen sei und Sachen erzählt habe, die nicht stimmten (Urk. 6/3 S. 6). Anzeichen eines psychotischen Zustandes sind auch aus den zwei auf Video aufgenommenen Befragungen der Privatklägerin (vom 11. Mai 2017 = Videos auf CD zu Urk. 6/2 und vom 12. Dezember 2017 = USB-Stick zu Urk. 34) nicht ersichtlich. Damit sind keine Gründe vorhanden, die die Einho- lung eines Glaubwürdigkeits-/haftigkeitsgutachtens zwingend bedingen würden, weshalb davon abzusehen ist (vgl. auch Urk. 127 und Prot. II S. 24). Dass die Aussagen der Privatklägerin aufgrund ihrer damaligen zweifellos fragilen psychi- schen Situation besonders kritisch durchleuchtet und gewürdigt werden müssen, liegt auf der Hand, ist aber Aufgabe des Gerichts. Und ob sich diese letztlich als glaubhaft erweisen und für einen Schuldspruch des Beschuldigten ausreichen, wird im Folgenden zu prüfen sein.
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5. Aussagen 5.1. Was die eigentlichen Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der Zeugen D._____, E._____, F._____ und G._____ während der Untersuchung und an der Hauptverhandlung betrifft, so ist zunächst auf die diesbezügliche zusam- menfassende Darstellung durch die Vorinstanz zu verweisen, in welcher alles Wesentliche aufgelistet wurde (Privatklägerin: Urk. 47 S. 5-11; Beschuldigter: Urk. 47 S. 11-13; Zeugin D._____: Urk. 47 S. 13 f.; Zeugin E._____, inkl. WhatsApp- Nachricht: Urk. 47 S. 14 f.; Zeuge F._____: Urk. 47 S. 15 f.; Zeuge G._____: Urk. 47 S. 16 f.). Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Zu ergänzen sind die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen. Am 25. März 2020 führte er auf Befragen zur Sache aus (Urk. 70 S. 6 ff.), er habe ein kollegiales, normales Verhältnis mit der Privat- klägerin gehabt und nie über Sexuelles mit ihr gesprochen. Er wolle nichts über ihre psychische Verfassung sagen, aber sie sei öfters krank und physisch nicht immer fit gewesen. Angesprochen auf die Frage der Komplimente führte er aus, er mache seinen Mitangestellten grundsätzlich nie solche Komplimente, wenn überhaupt dann über ihr Fachwissen. Er habe auch nie Streit mit der Privatkläge- rin oder überhaupt jemandem gehabt. Sie habe auch ab und zu mit seinem Sohn im Heim gespielt. Er wisse nicht, wieso sie ihn zu Unrecht belaste. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, mit der Pri- vatklägerin ein rein kollegiales Verhältnis und nie Streit gehabt zu haben. Sie hät- ten keine Probleme gehabt; er sei ein paar Mal für sie eingesprungen, wenn sie nicht rechtzeitig habe kommen können. Man habe nie über Persönliches oder Se- xuelles gesprochen; es habe absolut keinen körperlichen Kontakt mit ihr gegeben. Es wisse wirklich nicht, wieso sie ihn belaste (Urk. 125 S. 5 ff.)
6. Würdigung der Beweismittel 6.1. Die Aussagen des Beschuldigten während der ganzen Untersuchung waren grundsätzlich konstant, wobei sie angesichts seiner Bestreitungen naturgemäss auch nicht besonders detailliert ausfallen konnten. Der Beschuldigte zeigte sich
- 12 - stets kooperativ und ob der Vorwürfe tief erschüttert, was echt wirkte. Obwohl sich dem Beschuldigten immer wieder die Gelegenheit bot, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, machte er das – mit folgender Ausnahme – nie auch nur ansatzweise (vgl. Urk. 5/1 S. 8). So bestätigte er beispielsweise die Behaup- tung des Zeugen G._____, der die Privatklägerin zumindest implizit einer falschen Anschuldigung bezichtigte und offenbar irgendwie als "leichtes Mädchen" hin- zustellen versuchte (Urk. 6/8), explizit nicht: Sie habe nicht über Männer mit ihm gesprochen, auch nicht über Sexuelles; er könne nicht sagen, ob sie mit einem anderen Mann am Arbeitsplatz intim war (Urk. 70 S. 7, Urk. 125 S. 6 f.). Der Beschuldigte zeigte sich auch sehr zurückhaltend, wenn es um den psychischen Zustand der Privatklägerin ging. Obwohl es aufgrund der ganzen Situation ein Leichtes gewesen wäre, sie als psychisch krank oder gar als "Spinnerin" zu be- zeichnen, blieb der Beschuldigte stets – auch heute wieder (Urk. 125 S. 5) – vor- sichtig und hielt fest, er könne keine Diagnose stellen, er wisse es nicht genau, sie habe einfach viel gefehlt und sei oft müde gewesen (Urk. 5/1 S. 8, Urk. 5/3 S. 7, Urk. 70 S. 7 f.). Es ist somit keinerlei Tendenz des Beschuldigten ersichtlich, die Privatklägerin im Verfahren – schon gar nicht zunehmend – schlecht zu ma- chen. Einzig mit Bezug auf den Zustand der Privatklägerin am Abend des Team- anlasses führte der Beschuldigte zunächst bei der Polizei aus, die Privatklägerin sei "ziemlich alkoholisiert" gewesen, sie habe einen schwankenden Gang gehabt und "komisch, lallend gesprochen" (Urk. 5/1 S. 10). Diese Aussage korrigierte der Beschuldigte bei der Vorinstanz zu Beginn der Befragung von sich aus und erklär- te, er habe damals gesagt, die Privatklägerin habe unter Alkoholeinfluss gestan- den; dies könne er aber nicht beweisen, er wisse es nicht. Er habe dies damals nur gesagt, weil seine psychische Lage in der Haft ihn sehr belastet habe (Prot. I S. 14 f.). Seine übrigen Aussagen würden aber stimmen. Dass der Beschuldigte eine die Privatklägerin belastende Aussage von sich aus zurücknahm, zeigt, dass er um ein faires Verhalten ihr gegenüber bemüht ist. Nebenbei bemerkt hatte die Privatklägerin selbst ausgeführt, am fraglichen Abend "leicht alkoholisiert" gewe- sen zu sein und "ziemlich viel Glühwein" getrunken zu haben (vgl. Urk. 1 S. 4 Mit- te). Der von der Vorinstanz erwähnte Widerspruch bezüglich der Erklärungen des Beschuldigten, er habe der Privatklägerin keine Komplimente gemacht resp. sie
- 13 - habe ihn vielleicht wegen missverstandenen Komplimenten falsch beschuldigt (Urk. 47 S. 20), erscheint nicht restlos klar und könnte auch durch ein unter- schiedliches sprachliches Verständnis von Komplimenten und Beleidigungen er- klärt werden. Mit der Verteidigung ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte offenkundig einfach versuchte, irgendeine Erklärung für die angebliche Falschbe- schuldigung zu finden (Urk. 72 S. 26, Urk. 126/1 S. 21). Dem vermag kein beson- deres Gewicht zuzukommen, zumal es nicht Aufgabe des Beschuldigten ist, einen plausiblen Grund für eine Falschaussage zu nennen (vgl. auch Prot. I S. 20). Ins- gesamt sind die – gegenüber jener der Privatklägerin naturgemäss deutlich karge- ren – Aussagen des Beschuldigten nicht unglaubhaft und sein Verhalten unver- dächtig. 6.2. Die Privatklägerin machte zu den Tatabläufen sowie den Handlungen des Beschuldigten weitgehend konstante Aussagen. Mit der Vorinstanz ist denn auch festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklägerin nicht aufgesagt wirken. Sie machte verschiedentlich deckungsgleiche Aussagen zu Nebenpunkten, die als Realitätskriterien zu werten sind, etwa wenn sie ausführte, der Beschuldigte habe sie beim ersten Vorfall zunächst gefragt, ob ein Heimbewohner sie sexuell belästigt habe, oder ihre Schilderung, der Beschuldigte habe sich bei ihr noch am selben Abend telefonisch entschuldigt (vgl. Urk. 6/2 S. 5 und S. 14 f.). Der Minderheitsmeinung der Vorinstanz ist hingegen darin zuzustimmen, dass die Aussagen teilweise detailarm und von Erinnerungslücken geprägt waren (Urk. 43 S. 4). So listete auch die Vorinstanz einige Beispiele dazu auf, worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. Urk. 47 S. 19). Einige davon erscheinen unproblematisch und sind leicht mit dem Zeitablauf von über einem Jahr seit den Taten (Urk. 6/2) erklärbar. Es kann von einem Opfer sexueller Ge- walt auch nicht erwartet werden, dass es jedes einzelne Detail, wie etwa die ge- nauen Lichtverhältnisse, jedes gesprochene Wort oder den genauen Ablauf per- fekt memoriert. Die Vorinstanz fügte zutreffend an, dass das fehlende Erinne- rungsvermögen sowohl zugunsten als auch zulasten der Privatklägerin interpre- tiert werden kann. Einerseits müsste das selber Erlebte besser wiedergegeben werden können, andererseits sei der Privatklägerin zugute zu halten, dass sie ihr Nichtwissen offen zugab und nicht versuchte, mit Annahmen über Erinnerungslü-
- 14 - cken hinwegzutäuschen (vgl. Urk. 47 S. 19). Hingegen gibt es zweifellos Umstän- de sexueller Übergriffe, die sich als Kerngeschehen geradezu in die Erinnerung eines Opfers einbrennen müssten. Darauf wird im Folgenden noch näher einge- gangen. 6.3. Zunächst ist kurz auf die Anzeigeerstattung einzugehen: Die Privatklägerin zeigte die eingeklagten Vorfälle, welche sich am 21. Januar 2016 und am
11. Februar 2016 ereignet haben sollen, erst am 6. Mai 2016 an und war danach polizeilich längere Zeit nicht mehr für Befragungen erreichbar (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/2 S. 1). Die Privatklägerin erklärte, sie habe eigentlich keine Anzeige machen wollen, ihr Ex-Freund und ihre Kollegin hätten sie dazu gedrängt (Urk. 34 S. 7). Immer wieder erklärte sie, sie habe sich geschämt, darüber zu sprechen. Ihre Rechtsvertreterin sprach heute von typischer "Opferscham" (Urk. 128 S. 3). Die Verteidigung führte dazu insbesondere gestützt auf die Aussagen von G._____ sowie die Minderheitsmeinung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 5) aus, die Privatkläge- rin sei offenbar aber vielmehr eine mitteilungsbedürftige Person, die sich auch durchaus habe wehren können, sodass nicht überzeuge, dass sie aus Scham mit ihrer Anzeige zugewartet habe (Urk. 72 S. 2 f. und S. 21 f.; Urk. 126/1 S. 4; Prot. II S. 26). Dem ist nicht zuzustimmen. Zum einen ist es offensichtlich nicht das Gleiche, mit Kollegen gerne über das eigene Privatleben zu sprechen und eine kommunikative Person zu sein, oder als Opfer fremden Personen über erlebte sexuelle Gewalt berichten zu müssen. Wenn die Verteidigung dazu überdies im- mer wieder geltend macht, die Privatklägerin habe entgegen ihrer Behauptung zunächst nicht nur ihrer Kollegin E._____ vom ersten Vorfall erzählt, sondern of- fenkundig auch anderen Kollegen, von denen es ihr Freund dann erfahren habe (Urk. 72 S. 3 f., Urk. 126/1 S. 4; Prot. II S. 26), ist dem zu entgegnen, dass nicht feststeht, ob es nicht vielmehr E._____ war, die es zuvor weiteren Bekannten er- zählte und nicht die Privatklägerin. Die Erklärung der Privatklägerin, sie habe sich zunächst geschämt, darüber zu sprechen, ist somit nicht unglaubhaft, zumal die Privatklägerin auf den bei den Akten liegenden Videoaufnahmen das Bild einer unsicheren, etwas naiven und gehemmten Frau abgibt (vgl. DVDs zu Urk. 6/2, Urk. 35), was sich auch mit der Schilderung der Zeugin D._____ deckt (Urk. 6/3). Auch ihre Rechtsvertreterin schilderte überzeugend, dass die Privatklägerin keine
- 15 - starke junge Frau gewesen sei, die für sich habe einstehen und ihre Rechte habe einfordern können (Urk. 128 S. 3). Ausserdem ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 126/1 S. 3 ff.) – durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin mit ihrer Anzeige bis nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Alterswohn- heim L._____ Ende April 2016 zuwartete. Einerseits musste sie so dem Beschul- digten nach der Anzeige nicht mehr begegnen, anderseits hatte sie sich zuvor noch erhofft, weiterhin im Heim bleiben zu können, womit sie nach einer Strafan- zeige hinsichtlich des offenbar allseits beliebten Beschuldigten kaum mehr hätte rechnen dürfen (Urk. 6/4). Lebensfremd ist die Behauptung der Verteidigung (un- ter Hinweis auf eine Lehrmeinung), wonach eine Anzeigeerstattung, welche mehr als 24 Stunden nach der Tat erfolge, auf eine falsche Anschuldigung hindeute (Urk. 126/1 S. 3). Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus der ver- zögerten Anzeigeerstattung auch nicht geschlossen werden kann, die Privatkläge- rin habe die Vorwürfe erst kurz zuvor erfunden, zumal die Privatklägerin am Abend des ersten Vorfalls ihrer Kollegin eine entsprechende WhatsApp-Nachricht geschickt und sie danach auch noch telefonisch gesprochen hatte (vgl. Urk. 47 S. 18 mit Verweisen). Im gleichen Kontext der Scham ist auch der Umstand zu wer- ten, dass sich die Privatklägerin nach der Tat nicht gynäkologisch hat untersu- chen lassen (vgl. Urk. 126/1 S. 15), nebst der von ihr gelieferten Erklärung, sie habe nicht geblutet und keine unaushaltbaren Schmerzen gehabt. Aufgrund des benutzten Kondoms hätte sie sich zudem weder vor einer Schwangerschaft noch einer Geschlechtskrankheit fürchten müssen. Vor dem Hintergrund ihrer psychi- schen Probleme zur fraglichen Zeit ist erklärbar, dass die Privatklägerin am liebs- ten alles verdrängt und vergessen hätte, was auch die verpassten Einvernahme- termine erklären würde (vgl. Urk. 47 S. 18, Urk. 6/2 S. 31 ff., Urk. 128 S. 4 f.). Aus den gesamten Umständen der Anzeigeerstattung kann aber geschlossen werden, dass es der Privatklägerin nicht darum gegangen sein kann, den Beschuldigten etwa aus Wut, Rache oder Eifersucht bewusst falsch anzuschuldigen, denn dann wäre ein geradlinigeres Vorgehen und massivere Vorwürfe zu erwarten gewesen. Es fällt auf, dass auch die Privatklägerin – wie der Beschuldigte – bemüht war, diesen nicht übermässig zu belasten, wenn sie etwa verneinte, von ihm bedroht worden zu sein, oder die ihr von ihm zugefügten Schmerzen als "nicht unaushalt-
- 16 - bar" bezeichnete (Urk. 6/3 S. 26, Urk. 6/1 S. 13 f.). Eine bewusste, geplante fal- sche Anschuldigung sieht anders aus. 6.4. Zum ersten Vorfall schilderte die Privatklägerin in den Einvernahmen gleich- bleibend, wie der Beschuldigte an jenem 21. Januar 2016 bei ihrer Rückkehr im Stationszimmer begonnen habe, von Bewohnern zu erzählen, welche Angestellte sexuell belästigen, und gesagt habe, dass er wieder einmal Lust auf Sex habe und seine Frau ihm nicht genüge, wobei er sich an seinen Schritt gefasst und ge- sagt habe, sie solle mit ihm auf die Toilette kommen und ihm "helfen", was sie klar abgelehnt habe (vgl. Urk. 6/1 S. 4, Urk. 6/2 S. 5, Urk. 34 S. 7), worüber sie auch bereits anlässlich der Anzeigeerstattung berichtete (vgl. Urk. 1 S. 3). Weiter gab sie deckungsgleich an, der Beschuldigte habe daraufhin ihre Hand genommen bzw. sie am Handgelenk gepackt und – zwei Treppen hinauf – nach oben in die Toilette gezogen und dort die Türe abgeschlossen. Weiter schilderte sie überein- stimmend, wie der Beschuldigte sie von hinten gegen das Lavabo gedrückt und sie mit einem Arm überall anfasst habe (an den Brüsten unters T-Shirt, in ihre Ho- se und sie über den Unterhosen am Schritt fasste), während er mit der freien Hand an seinem «Ding» gespielt habe, namentlich Masturbationsbewegungen gemacht und die ganze Zeit «chum scho» gesagt habe, wie er seinen Penis an ih- rem Gesäss gerieben und schliesslich von ihr abgelassen habe, weil er zum Or- gasmus gekommen sei, sodass sie das WC habe verlassen können (vgl. Urk. 6/1 S. 4 ff., Urk. 6/3 S. 9 ff.). 6.4.1. Zunächst ist der Verteidigung (und der Minderheitsmeinung, Urk. 43 S. 7) zu entgegnen, dass die Schilderung der Privatklägerin hinsichtlich der Vorwürfe beim Lavabo – mit dem Staatsanwalt (Prot. II S. 21 f.) – keineswegs physisch unmöglich erscheint (Urk. 72 S. 7. Urk. 126/1 S. 7). Zum einen handelte es sich nicht um ein statisches Geschehen, zum andern verkennt die Verteidigung, dass bei einem wie dem geschilderten Einklemmen durch Körpergewalt auch die Beine der Privatklägerin durch die Beine des Beschuldigten arretiert gewesen wären, sodass sich sein Becken nicht konstant und quasi "hermetisch" an ihrem Körper hätte befinden müssen. Ein Widerspruch im Kerngeschehen findet sich allerdings tatsächlich, indem die Privatklägerin bei der Polizei noch erwähnte, der Beschul-
- 17 - digte habe sich nach seinem Orgasmus mit einem Tuch abgewischt, woraufhin sie gegangen sei (Urk. 1 S. 3), wovon später nie mehr die Rede war, sondern da- von, dass der Beschuldigte im Moment des Orgasmus weniger achtsam gewesen sei, was sie zur Flucht habe nutzen können (Urk. 6/1 S. 8, 6/2 S. 14). Dass die Privatklägerin unumwunden einräumte, auf dem Weg zur Toilette nicht um Hilfe gerufen oder geschrien zu haben (vgl. Urk. 6/2 S. 10, Urk. 6/1 S. 8), was sie sich selber im Nachhinein nicht erklären kann (Urk. 6/1 S. 8), spricht nicht gegen ihre Aussagen (entgegen Urk. 126/1 S. 6 und 8). Einerseits erläuterte sie, dass nur sie und der Beschuldigte vom Pflegepersonal anwesend gewesen seien (Urk. 6/1 S. 14); von den in ihren Zimmern befindlichen Heimbewohnern erwartete sie offen- bar – nicht völlig abwegig (vgl. auch Prot. II S. 22) – keine Hilfe. Anderseits ist mit der Staatsanwaltschaft zu konstatieren, dass nicht einfach von jedem Opfer er- wartet werden kann, dass es rational handelt und lautstark um sich schreit (Urk. 73 S. 3; Prot. II S. 21). Hingegen ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Aus- sage der Privatklägerin, wonach sie erst bei der WC-Türe "geschaltet" habe (Urk. 72 S. 6, Urk. 126/1 S. 6 f.), seltsam anmutet: Die Privatklägerin hielt fest, sie habe nicht gewusst, wohin der Beschuldigte sie zerrte. Sie habe noch gedacht, man würde vielleicht in die Cafeteria gehen, um dort einen Tee zu holen (Urk. 6/2 S. 10), dies obwohl der Beschuldigte sie bereits im Stationszimmer belästigt, sich selbst berührt und gedrängt haben soll, mit ihm "aufs WC" zu kommen, um ihm zu "helfen", wobei sie verstanden habe, was er damit meine (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/1 S. 4 und 5). Es ist daher in der Tat nicht verständlich, weshalb sie nicht begriffen ha- ben soll, wieso sie der Beschuldigte die Treppe hinauf zerrte. Auffällig sind die Aussagen der Privatklägerin auch, wenn sie nicht konstant angeben konnte, wann, ob und wie sie vom Beschuldigten noch im Stationszimmer berührt worden ist (vgl. auch Urk. 126/1 S. 5). Wie erwähnt ist nicht jede Erinnerungslücke ver- dächtig. Hingegen wäre zu erwarten, dass just jener Moment, in dem aus einem unangebrachten Gespräch mit einem Kollegen ein körperlicher Übergriff entsteht und erstmals den Gedanken an Flucht auslösen dürfte, klarer in der Erinnerung bleibt. Die Privatklägerin schilderte diesen Moment jedoch unterschiedlich und zögerlich: Zunächst soll der Beschuldigte ihre Hand genommen und zu seinem Schritt zu führen versucht und zudem versucht haben, über ihre Beine zu fahren
- 18 - (Urk. 1 S. 3). 2-3 Monate später hielt sie fest, er habe sie so ein bisschen ange- fasst; er habe "versucht", sie am "Arsch" anzufassen, als sie aus der Türe gelau- fen sei (Urk. 6/1 S. 4 und 5). Schliesslich schilderte sie, der Beschuldigte habe begonnen, sie zu streicheln, weshalb sie habe gehen wollen (Urk. 6/2 S. 5). Sie wisse es aber nicht mehr richtig, sie glaube, er habe sie ein bisschen am Rücken und Hintern gestreichelt (a.a.O. S. 9). Es handelt sich dabei zwar nicht um krasse Widersprüche, aber es erstaunt dennoch, dass dieser erste Übergriff nicht besser in Erinnerung geblieben ist. Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin zweimal bestätigte, sich nach dem Vorfall zunächst noch in der Garderobe "umgezogen" – mithin nicht nur kurz ihre Sachen geholt – zu haben, bevor sie auf den Bus ge- gangen sei, obwohl sie offenbar durchaus unauffällige Arbeitskleidung trug (vgl. Urk. 6/1 S. S. 7 und 9, Urk. 6/2 S. 5), ist mit der Verteidigung (Urk. 72 S. 9, Urk. 126/1 S. 8 f.) als befremdlich zu bezeichnen, würde man doch erwarten, dass sich ein Opfer nach einem derartigen Übergriff möglichst rasch aus dem Bereich des Täters entfernt. 6.4.2. Ein starkes Indiz dafür, dass an diesem Abend etwas vorgefallen ist, ist hingegen die WhatsApp-Nachricht, welche die Privatklägerin an jenem Abend ih- rer Kollegin E._____ gesandt hat. Die Zeugin E._____ präzisierte in ihrer Einver- nahme, zuerst habe die Privatklägerin ihr geschrieben, dass etwas passiert sei, dann habe sie (die Zeugin) sie angerufen und da habe sie ihr davon erzählt. We- nige Tage später habe sie es ihr bei einem Treffen noch persönlich erklärt (Urk. 6/6 S. 4). Die Zeugin E._____ konnte an ihrer Einvernahme denn auch die WhatsApp-Nachricht vorlegen (vgl. Urk. 6/6 S. 3 ff. sowie Anhang zu Urk. 6/6). Diese lautete wie folgt: „Es isch voll komisch gsii, hans nochli mit dem vo uf d’Nachtwach cho isch ghängt./ Zerscht hani denkt ja voll easy mer quatsched nochli/ Und denn hetter mit so sexuelle Sache agfange./ Denn het er sich eis abegholt und mich nöd usem Zimmer glah.“/ [3 errötete/erschreckte Smileys]. Der Text dieser Nachricht lässt darauf schliessen, dass an jenem Abend sexuelle Handlungen Thema waren, dass der Beschuldigte in Anwesenheit der Privatklä- gerin onanierte und eine gewisse Nötigungssituation vorlag ("mich nöd usem Zimmer glah"). Selbst wenn es sich bei Kurznachrichten zweifellos stets um stark gekürzte Darstellungen von Ereignissen handelt, erscheint mit der Verteidigung
- 19 - und der Minderheitsmeinung der Vorinstanz (Urk. 72 S. 10, Urk. 126/1 S. 10, Urk. 43 S. 8) doch als seltsam, dass die Privatklägerin hier von "Zimmer" und nicht – dem kürzeren Wort – "WC" sprach. Auch davon, dass sie selbst in die Handlun- gen einbezogen worden war (etwa "er hat mich gepackt", "begrabscht" oder "ins WC gezerrt" etc.), ist keine Rede. E._____ konnte auch als Zeugin nicht bestäti- gen, ob die Privatklägerin unmittelbar danach davon berichtete, in einem WC oder einem Zimmer eingeschlossen worden zu sein (Urk. 6/6 S. 5, vgl. S. 4 Ziff. 18). Was auf den ersten Blick allenfalls als irrelevant erscheint, könnte indes bedeut- sam sein, wenn tatsächlich – nur, aber immerhin – genau das, was in der Kurz- nachricht beschrieben wurde, im Stationszimmer geschehen wäre. Dann wäre er- klärlich, weshalb von "Zimmer" die Rede ist und kein Einbezug der Privatklägerin erwähnt wird. Dass die Privatklägerin den Vorfall gegenüber ihrer Kollegin später drastischer schilderte, als er möglicherweise war, ist mindestens nicht undenkbar. Dies würde auch zwanglos erklären, weshalb sich die Privatklägerin am Abend des Betriebsfestes keine grösseren Gedanken hinsichtlich einer Übernachtung im Heim hätte machen müssen, denn der erste Vorfall wäre eher unangenehm als Angst auslösend gewesen. Unbedeutend ist hingegen, dass die Privatklägerin noch im Zug auf der Heimfahrt, welche rund 1,5 Stunden dauerte (vgl. Urk. 6/2 S. 18), zwar zunächst ihrer Kollegin zu einem anderen Thema schrieb, aber erst da- nach um ca. 23.30 Uhr die relevante WhatsApp-Nachricht sandte (Urk. 6/6 im An- hang). Was die Verteidigung damit beweisen will, dass sich die Privatklägerin zeit- lich offenbar um ca. 1/2 Stunde irrte (Urk. 72 S. 10f., Urk. 126/1 S. 9), ist nicht er- sichtlich. 6.5. Zum zweiten Vorfall schilderte die Privatklägerin in den Einvernahmen gleichbleibend, der Beschuldigte sei in das Zimmer im Altersheim, wo sie die Nacht nach dem Teamanlass wegen der am Tag darauf zu versehenen Früh- schicht verbracht habe und bereits am Dösen gewesen sei, eingetreten. Sie schil- derte, wie sie im Halbschlaf den Beschuldigten in seiner Arbeitskleidung neben dem Bett stehend wahrgenommen habe, wie er im weiteren Verlauf zuerst die Decke vom Bett weggezogen habe (Urk. 1 S. 4, Urk. 6/1 S. 11, Urk. 6/2 S. 22), wie sie daraufhin den Schal, den sie über ihre Beine gelegt gehabt habe, festge- halten habe (Urk. 6/1 S. 12, Urk. 6/2 S. 22), wobei der Beschuldigte dann auch
- 20 - diesen weggezogen habe (Urk. 6/1 S. 12, Urk. 6/2 S. 22). Mehrfach wiederholte sie, wie er halb auf ihr drauf gelegen sei, wie sie sich angesichts seines Gewich- tes nicht habe bewegen können (Urk. 6/2 S. 23). Er sei einiges schwerer als sie und sie habe sich kräftemässig nicht wehren können, zumal er – auf Frage, ob er Gewalt angewendet habe – seinen Körper eingesetzt habe, er, der über 180 cm gross und über 100 kg schwer und sehr kräftig sei, sei über ihr gewesen und habe ihre Arme gehalten resp. Handgelenke heruntergedrückt (Urk. 6/1 S. 12 f.). Weiter
– so die Privatklägerin – habe er, nachdem er ein Kondom angezogen habe, sei- nen Penis in sie gesteckt, was weh getan habe, indessen "nicht unaushaltbare» Schmerzen verursacht habe (Urk. 6/1 S. 13, Urk. 6/2 S. 23). Gleichbleibend gab die Privatklägerin an, nach dem Eindringen habe sich der Beschuldigte noch sel- ber befriedigt, wobei er gewollt habe, dass sie "bei ihm fertig mache", ihm «eins Blase». Sie habe sich geweigert, dies zu tun, und habe ihren Kopf wegziehen können (Urk. 6/2 S. 27 und Urk. 6/1 S. 14). 6.5.1. Die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Vorfall weisen zwar viele – un- typische – Details auf, wie etwa, dass der Beschuldigte ein Kondom benützt und letztlich nicht in ihr drin ejakuliert haben soll, was auf tatsächlich Erlebtes schlies- sen lässt. Allerdings findet sich auch hier ein wesentlicher Widerspruch, der auf- horchen lässt: So hatte sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme erklärt, sie sei mit einem T-Shirt und Unterhosen bekleidet gewesen und habe – nebst der Bettdecke – einen Schal über ihre Beine gelegt (Urk. 6/1 S. 11). Sie beschrieb, wie der Beschuldigte die Bettdecke und den Schal weggezogen habe. Ausser ih- ren Unterhosen sei ihr nichts ausgezogen worden (a.a.O. S. 12). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vor Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin hingegen neu davon, ein Pyjama, also irgendwelche Trainerhosen und ein T-Shirt angehabt zu haben, wobei sie auch den Schal erwähnte (Urk. 6/2 S. 20). Als erstes habe der Beschuldigte ihre Pyjama-Hose heruntergezogen, wobei sie darunter noch ei- ne Unterhose getragen habe (a.a.O. S. 21). Wie und wann schliesslich auch ihre Unterhose ausgezogen wurde, konnte sie nicht mehr klar beantworten. Sie führte aus, er habe sie ihr ausgezogen, als er bereits auf ihr drauf gelegen habe (a.a.O. S. 23). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 47 S. 19) und mit der Verteidigung (Urk. 126/1 S. 13) scheint diese Diskrepanz nicht als vernachlässigbar. Nachdem die
- 21 - Privatklägerin aus dem Schlaf gerissen worden wäre, wären gewisse Unklarheiten und Erinnerungslücken zu erwarten und unverdächtig, z.B. die Darstellung nicht zu wissen, ob der Beschuldigte die Hosen unten noch getragen habe, wobei die Privatklägerin gleich präzisierte, seine Hosen seien sicher bis ganz unten gezo- gen gewesen (Urk. 6/2 S. 24), oder sie könne nicht sagen, ob der Beschuldigte das Licht angezündet habe, als er in ihr Zimmer hereingekommen sei bzw. wie hell es dort gewesen sei (Urk. 6/2 S. 20 f.), und sie wisse nicht mehr, was kurz vor und während der Vergewaltigung gesprochen worden sei (Urk. 6/2 S. 23). Hinge- gen erscheint die Frage, welche – resp. wie viele – Kleidungsstücke der Täter dem Opfer zu welchem Zeitpunkt ausgezogen hätte, als dermassen zentral, dass nicht nachvollzogen werden kann, dass die Privatklägerin dies schlicht vergessen haben könnte. Denn es handelt sich zweifellos um einen Kernpunkt, welche Klei- dungsstücke einem quasi noch zu schützen vermögen, bevor der Täter an sein Ziel gelangen kann. Dieser Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin lässt sich nicht einfach wegdiskutieren. 6.5.2. Der eingeklagte zweite Vorfall soll sich nur gerade drei Wochen nach dem ersten ereignet haben. Es erscheint daher in der Tat unbegreiflich, dass sich die Privatklägerin am Abend nach dem Teamanlass vom Beschuldigten mit dessen Auto vom Restaurant zum Wohnheim fahren liess, wobei weitere Mitarbeiter un- terwegs ausgeladen wurden und sie alleine mit dem Beschuldigten weiterfuhr (Urk. 126/1 S. 11 ff.). Vor allem aber ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie sich dazu entschied, allein im Wohnheim zu übernachten, während der Beschul- digte Nachtschicht hatte und sich keine weiteren Mitarbeiter im Gebäude befan- den, was sogar die Idee des Beschuldigten gewesen sein soll. Die Privatklägerin begründete ihre Entscheidung mit dem langen, anderthalbstündigen Arbeitsweg, den sie damals hatte, und dem Umstand, dass sie am darauffolgenden Tag Früh- schicht mit Arbeitsbeginn um 06.45 Uhr hatte. Ihre Heimkehr am Abend nach dem Teamanlass hätte zur Folge gehabt, dass sie kaum zu Hause angekommen, gleich wieder hätte umkehren müssen (vgl. Urk. 6/2 S. 18 f., so auch in Urk. 6/1 S. 10 f.), was so natürlich nicht effektiv zutrifft. Entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 13 f., Urk. 126/1 S. 12) behauptete die Privatklägerin allerdings nie, sie wäre ohne den Beschuldigten nicht mehr nachhause gekommen. Wenngleich die Pri-
- 22 - vatklägerin einfach nur naiv gewesen sein mag, erstaunt es doch sehr, dass sie das Risiko eines erneuten sexuellen Übergriffs durch den – alleine mit ihr anwe- senden – Beschuldigten in Kauf nahm, bloss um am Teamanlass teilnehmen zu können resp. um am nächsten Morgen keine (weitere) Absenz vorzuweisen oder etwas zu spät zu kommen (vgl. Urk. 72 S. 14). Es ist auch nicht so, dass die Pri- vatklägerin überraschend in diese Lage geriet, sondern das Ganze sei bereits vor dem Anlass so abgemacht gewesen (Urk. 6/2 S. 18 f., Urk. 126/1 S. 12). Selbst wenn sie dem Beschuldigten den ersten Vorfall verziehen haben mochte, musste sie sich deshalb noch lange nicht erneut in eine derartige Situation begeben (Urk. 72 S. 14). Auch die Erklärung der Privatklägerin, sie habe gedacht, dass der Be- schuldigte eh arbeiten müsse und sie die Zimmertüre abschliessen könne (vgl. Urk. 6/2 S. 18), vermag nicht ansatzweise zu überzeugen: Es ist geradezu ein ty- pisches Merkmal der Zimmer in Altersheimen, dass diese von innen nur mit einem Drehknopf geschlossen und von aussen durch das Personal mit dem Schlüssel geöffnet werden können. Dies dient dem Schutz der Bewohner im Falle eines Notfalls. Wenn die Privatklägerin ausführte, sie habe nicht gewusst, dass die Türe von aussen geöffnet werden könne resp. gedacht, sie könne den Schlüssel von innen hineinstecken, entspricht dies zweifellos nicht der Wahrheit, denn sie kann- te sich mit den Verhältnissen im Heim aus. Sie korrigierte denn auch, sie habe es sich einfach nicht überlegt (Urk. 6/2 S. 20 oben, vgl. Urk. 6/1 S. 11). Es ist aus Sicht eines potentiellen Opfers nun aber ein erheblicher Unterschied, ob man da- rauf vertraut und auch beabsichtigt, sich als Schutz gegen aussen einschliessen zu können, oder ob man dies überhaupt nicht bedenkt. Dass die Privatklägerin nach dem Vorfall das Heim nicht umgehend verliess, sondern versuchte, dort wei- terzuschlafen, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 9 und 18, Urk. 126/1 S. 15 f.) – weniger verdächtig, denn wo hätte sie mitten in der Nacht hingehen sol- len. Allerdings wären im Nebenhaus mutmasslich auch Nachtpfleger gewesen, die sie hätte aufsuchen können, selbst ohne sagen zu müssen, was vorgefallen ist. Dies steht indes nicht fest. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am nächsten Morgen zwingend ein "eingehendes Briefing" abhalten mussten (vgl. Urk. 126/1 S. 16).
- 23 - 6.6. Schliesslich ist auch auf die Aussagen der Zeugin D._____ einzugehen. Die Privatklägerin hatte angegeben, auch der Pflegedienstleitung einmal gesagt zu haben, "dass da etwas war" (Urk. 6/2 S. 31), wobei sie präzisierte, sie habe dieser gesagt, dass ihr der Beschuldigte zu nahe gekommen sei, mehr nicht. Diese Dar- stellung wurde von der Leiterin Betreuung und Pflege, D._____, insoweit bestä- tigt, dass ihr die Privatklägerin mitgeteilt habe, sich durch den Beschuldigten "se- xuell sehr belästigt" zu fühlen (Urk. 6/3 S. 7). Sie meine, die Privatklägerin habe von Hand auf die Schulter legen und Gesprächen gesprochen. Insofern bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegen- über nicht ganz so neutral verhalten haben könnte, wie er dies in seinen Einver- nahmen angab. Freilich lehnte die Privatklägerin ein ihr von der Pflegeleiterin D._____ angebotenes Gespräch zu Dritt ab, was nicht verwundert, zumal dies ei- ne Konfrontation mit dem Beschuldigten bedeutet hätte, was sie offensichtlich an- gesichts ihrer noch laufenden Anstellung vermeiden wollte. Zu erwähnen ist hier- bei aber auch, dass das Gespräch mit D._____ offenbar nicht auf Initiative der Privatklägerin stattfand, sich diese also nicht aufgrund der Vorfälle an ihre Chefin gewandt hat. Vielmehr war sie von D._____ – mutmasslich im März 2016 – (zum wiederholten Male) zu einem Gespräch aufgeboten worden, um über ihre unent- schuldigten Absenzen resp. das auffällige Verhalten zu sprechen (Urk. 6/3 S. 7, S. 5, Urk. 6/4, wo verschiedentlich irrtümlich von 2017 die Rede ist). D._____ er- wähnte, sie habe sehr nachfragen müssen (Urk. 6/3 S. 7). Dies macht die Anga- ben der Privatklägerin – insbesondere angesichts der WhatsApp-Nachricht – zwar nicht unglaubhaft. Da wie dort war indes wieder nur von unangebrachtem Verhal- ten des Beschuldigten, nicht von massiven Übergriffen die Rede. Ausserdem wä- re denkbar, dass die Privatklägerin das angeblich schwierige Verhältnis zum Be- schuldigten ein Stück weit als Erklärung resp. Entschuldigung für ihr unzuverläs- siges Verhalten vorbrachte. Anderseits wäre aufgrund des nach wie vor beste- henden Arbeitsverhältnisses – wie oben bereits dargelegt – nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin in diesem Moment keine schwereren Anschuldigungen hätte machen wollen. Kein Vorwurf kann ihr – entgegen der Verteidigung (Urk. 72 S. 20 und Urk. 126/1 S. 16) – jedenfalls gemacht werden, dass sie gerade im
- 24 - Zeitpunkt der eingeklagten Vorfälle keine Absenzen hatte, denn dies zeigt auf, dass sie dafür jedenfalls keine Ausrede erfinden musste. 6.7. Einzugehen ist der Vollständigkeit halber noch auf die Zeugenaussagen des Vorgesetzten G._____, der deponierte, die Privatklägerin sei den Männern "ein- fach sehr nahe" gewesen, bei ihr sei Nähe und Distanz ein Problem gewesen (Urk. 6/8 S. 6 und 10 f.). Sie habe an die Fächlein diverser Mitarbeiter Herzchen hingemacht oder hingeschrieben, sie habe jene lieb oder gerne. Auch habe jeder Zweite gewusst, was in sexueller Hinsicht ihre Vorlieben seien (Urk. 6/8 S. 7) und mit wie vielen Männern sie eine Beziehung gehabt habe (Urk. 6/8 S. 11). Schliesslich hielt der Zeuge fest, er mache sich schon Gedanken aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin, ob nicht er derjenige sein könnte, der auf der An- klagebank sitzen würde (Urk. 6/8 S. 10). Diese Zeugenaussagen weisen eine deutliche Übertreibungstendenz auf und verraten allzu offensichtlich eine Partei- ergreifung zugunsten des Beschuldigten. Zunächst einmal bestreitet der Beschul- digte selbst, mit der Privatklägerin über Sexuelles gesprochen zu haben, ge- schweige denn ihre Vorlieben in sexueller Hinsicht zu kennen (Urk. 5/4 S. 2, Urk. 70 S. 7, Urk. 125 S. 6). Obwohl er nur kurz am Teamanlass auf der … [Ort] gewe- sen sei, will der Zeuge G._____ sodann gesehen haben, wie die Privatklägerin zunächst an seinem Tisch, später aber am Tisch des Beschuldigten gesessen habe (Urk. 6/8 S. 8, wobei dies sprachlich nicht völlig klar erscheint). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin hatten dies so geschildert (Urk. 5/1 S. 9, Urk. 6/2 S. 16), was wiederum die Tendenz des Zeugen zeigt, die "Schuld" der Privat- klägerin zuzuweisen. Die Zeugenaussagen ergeben denn auch keinen wirklichen Sinn, denn entweder wäre die Privatklägerin eine Person, die leicht für ein sexuel- les Abenteuer mit dem Beschuldigten – oder einem anderen Mitarbeiter – zu ha- ben gewesen wäre; ein solches wird von diesem allerdings bestritten. Diesfalls bestünde für die Privatklägerin keinerlei Anlass, es danach als Vergewaltigung darzustellen. Oder aber sie wäre eine Person, die andere völlig wahl- und grund- los eines Verbrechens bezichtigen würde, was aber wiederum nichts mit der be- haupteten unprofessionellen Nähe resp. aufklebten Herzchen etc. zu tun hätte. Insgesamt entsteht der Eindruck, als würde es G._____ insbesondere darum ge-
- 25 - hen, die Privatklägerin und nicht den Beschuldigten für die Situation verantwort- lich zu machen. 6.8. Schliesslich ist noch auf die Frage einzugehen, inwiefern die bei der Privat- klägerin diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus einen Einfluss auf deren Aussageverhalten gehabt haben könnte. 6.8.1. Gemäss ärztlichem Bericht des Psychiatriezentrums J._____ vom 8. Juni 2017 begab sich die Privatklägerin im April 2014 wegen einer Anorexia nervosa und Missbrauchs von Kokain, Cannabis und Alkohol in Behandlung, wo ihr besag- te Diagnose gestellt wurde und welche Behandlung sie zunächst alle zwei Wo- chen, dann monatlich und zuletzt zweimonatlich in Anspruch nahm (Urk. 7/2 S. 1). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass sich der psychische Zustand der Pri- vatklägerin zunächst mit der Normalisierung des Gewichts und der Kokainabsti- nenz und weiter im Zuge der Entwicklung einer beruflichen Perspektive als Pfle- gefachfrau HF stabilisiert habe. Sie erfülle die Kriterien einer Borderline-Störung nicht mehr. Die Privatklägerin befinde sich in einem psychisch stabilen Zustand (Urk. 7/2 S. 2). Demgegenüber berichteten die Vorgesetzten der Privatklägerin und des Beschuldigten, die Leiterin Betreuung D._____ und der STV Leiter Be- treuung G._____, wie bereits erwähnt, über diverse unentschuldigte oder mit Krankheit begründete Arbeits-Absenzen der Privatklägerin in der Zeit vor und nach den mutmasslichen Vorfällen (Urk. 6/3 S. 5 und 10, Urk. 6/4, Urk. 6/8 S. 8 f.). D._____ beschrieb die Privatklägerin zudem als "sehr labile und psychisch an- geschlagene Frau" (Urk. 6/3 S. 5), was zum Teil auch mit dem Bild der Privatklä- gerin, das sie in den Videoaufnahmen bot, übereinstimmt. Die Privatklägerin sel- ber erklärte damals, sie sei psychisch sehr oft "nicht gut zwäg" gewesen und habe nicht arbeiten gehen können (Urk. 6/2 S. 34, vgl. auch Urk. 34 S. 6). Es sei ein ständiges auf und ab gewesen, es sei ihr (vor den Vorfällen) "einigermassen gut" gegangen (vgl. Urk. 34 S. 6). Zur Zeit der Vorfälle habe sie die Medikamente Lio- resal zur Reduktion der Lust auf Alkohol und das Antidepressivum "Zypralex" ge- nommen (Urk. 6/1 S. 9, Urk. 34 S. 12). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme gab sie zu Protokoll, mittlerweile keines der Medikamente mehr zu neh- men, da sie bei ihrer derzeitigen Ausbildung keine solche nehmen dürfe (Urk. 6/2
- 26 - S. 33). In Bezug auf die Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
12. Dezember 2017 gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe ihre Ausbildung abgebrochen, weil es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe zehn Kilo abgenom- men (Urk. 34 S. 17). Aus diesen Angaben geht hervor, dass das psychische Wohlbefinden der Privatklägerin nicht nur in der Zeit der behaupteten Vorfälle, sondern auch danach von Hochs und Tiefs geprägt war. Angesichts des Aussa- geverhaltens der Privatklägerin, welches indes nicht offensichtlich von einer psy- chischen Störung geprägt ist, ist festzuhalten, dass der Aspekt einer (möglichen) Erkrankung der Privatklägerin nur – aber immerhin – als ein Teil in die gesamte Würdigung von Glaubwürdigkeit der Person und Glaubhaftigkeit der Aussagen einzufliessen hat (vgl. dazu auch Urk. 43 S. 16 f.). Denn selbst wenn es – wie von der Verteidigung behauptet (Urk. 72 S. 24, Urk. 126/1 S. 19) – bei Personen, die am Borderline-Syndrom leiden, häufig gerade bei Sexualdelikten zu Falschan- schuldigungen kommen sollte, kann dies selbstredend nicht dazu führen, dass dergleichen psychisch angeschlagene Personen, die gerade dadurch möglicher- weise öfters zu Opfern werden, nicht wahrheitsgemäss über tatsächlich erlittene Delikte berichten könnten. In solchen Fällen kommt – wie bereits eingangs er- wähnt – einer sorgfältigen, kritischen und detaillierten Würdigung der Beweise ei- ne besonders wichtige Bedeutung zu. 6.8.2. An dieser Stelle ist schliesslich noch zu erwähnen, dass die Privatklägerin, welche offenbar seit sie 16 Jahre alt ist, einen Psychologen besucht (Urk. 34 S. 6), ihrer sie seit 2014 behandelnden Therapeutin offenbar nichts von den einge- klagten Vorfällen erzählt hat, was sie mit Scham begründete (Urk. 34 S. 16). Wäh- rend die Therapeutin im Januar und Februar 2016, mithin zur Zeit der Anklage- vorwürfe, krank war, weshalb keine Sitzungen mit der Privatklägerin stattfanden, erwähnte diese offenbar auch anlässlich der nächsten Konsultation vom 21. März 2016 – und auch im Folgenden – nichts davon. Im Bericht vom 8. Juni 2017 ist sogar die Rede davon, dass sich die Privatklägerin bis zur (damals) letzten Kon- sultation vom 13. März 2017 psychisch habe stabilisieren können (Urk. 7/2 S. 2). Die Privatklägerin sprach offenbar selbst dann nicht mit ihrer Therapeutin über die Vorfälle, als sie im Rahmen ihrer Ausbildung, welche sie danach abbrach, offen- bar dem Beschuldigten begegnen musste (Urk. 125 S. 7, Urk. 34 S. 17). Mit dem
- 27 - Minderheitsantrag der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 43 S. 13 f. und Urk. 72 S. 24, Urk. 126/1 S. 19 f.) ist zu konstatieren, dass dies doch sehr erstaunt. Der Umstand, dass die Privatklägerin in einem seit Jahren bestehenden Setting bei ihrer vertrauten Therapeutin, wo ihre persönlichen Probleme thematisiert wur- den, die massiven sexuellen Übergriffe überhaupt nicht erwähnte, wirft Fragen auf. Das Verhalten der Privatklägerin lässt sich auch nicht mit Scham begründen, denn während dies bis zur Anzeigeerstattung im Mai 2016 nachvollziehbar wäre, findet sich dafür nach den einlässlichen Einvernahmen vor Polizei und Staatsan- waltschaft keine Erklärung mehr, denn in diesem Zeitpunkt hatte die Privatkläge- rin bereits ausführlich Auskunft geben müssen, und dies in einem weit weniger vertrauten Setting als bei ihrer Therapeutin, wo sie auch nicht zwingend alle De- tails hätte erzählen müssen. Es drängt sich die Frage auf, ob die Privatklägerin al- lenfalls deshalb darauf verzichtete, ihre Therapeutin einzuweihen, weil diese sie und ihre psychischen Probleme am besten kannte und allfällige Lügengeschich- ten hätte hinterfragen oder durchschauen können. Dies muss letztlich offen blei- ben, wirft indes kein gutes Licht auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin.
7. Fazit: Aufgrund sämtlicher oben aufgeführten Umstände ergibt sich, dass die Aussagen beider Beteiligter nicht grundsätzlich unglaubhaft sind. Beide Sachdarstellungen erscheinen an sich als möglich, wobei gewisse Aussagen und Verhaltensweisen der Privatklägerin doch nicht unerhebliche Bedenken auslösen. Schliesslich wäre sogar denkbar, dass sich die Vorfälle zwar wie eingeklagt abgespielt hätten, die Abwehr der Privatklägerin indes – auch mit Blick auf ihre damalige psychische Verfassung – weniger deutlich (und damit weniger erkennbar) als von ihr nach- träglich beschrieben ausgefallen sein könnte (vgl. auch Urk. 47 S. 20f.). Sollte sie es tatsächlich an Distanz gegenüber ihren Berufskollegen – oder Männern im All- gemeinen – missen lassen, könnte dies der Beschuldigte möglicherweise als Auf- forderung zu sexuellen Handlungen aufgefasst haben, insbesondere, wenn sich die Privatklägerin nach dem ersten Vorfall auf seinen Vorschlag einliess, mit ihm nachts ins Heim zu fahren, wo sie mit ihm alleine sein würde, um dort zu über- nachten. Dass der Beschuldigte dieses Verhalten der Privatklägerin falsch gedeu-
- 28 - tet und nach dem bereits Vorgefallenen angenommen haben könnte, diese sei mit bestimmten Absichten ins Alterszentrum übernachten gekommen, ist jedenfalls denkbar. Darauf könnte etwa der angebliche scherzhafte Spruch des Beschuldig- ten, sie solle nach ihm klingeln (Urk. 6/2 S. 19), resp. seine Frage, weshalb ihn die Privatklägerin denn nicht gerufen habe (Urk. 6/1 S. 10), hindeuten. Dass der Beschuldigte zudem auch (aus seiner Sicht) freiwillige sexuelle Handlungen ab- gestritten hätten, wäre mit seiner damaligen Familiensituation durchaus erklärbar (vgl. Urk. 5/1 S. 7f.). Dies sind aber reine Spekulationen. Es verbleiben letztlich insgesamt zu grosse Zweifel an gewissen Aussagen und Verhaltensweisen der Privatklägerin, um diese als überzeugender als jene des Beschuldigten und den Sachverhalt so wie eingeklagt als erstellt zu erachten. Dies muss – nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – zwingend zu einem Freispruch des Beschuldigten führen, selbst wenn nicht restlos ausgeschlossen werden kann, dass sich die Vorwürfe wie von der Privatklägerin geschildert abgespielt haben könnten. An dieser – wenn auch unbefriedigenden – Situation vermöchte weder eine weitere Einvernahme der Privatklägerin noch ein aussagepsychologisches Gutachten et- was zu ändern. Der Beschuldigte ist heute daher von sämtlichen Vorwürfen frei- zusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der ersten Instanz Dem Beschuldigten kann kein die Durchführung des Strafverfahrens irgendwie erschwerendes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorgeworfen wer- den. Demgemäss sind sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Ausgangsgemäss
- 29 - fällt daher die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und es sind sämt- liche Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertreterin, auf die Gerichtskas- se zu nehmen. 2.2. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wer- den Fr. 7'532.90 bis 19. März 2019 sowie Fr. 6'439.45 bis 16. März 2021, mithin total Fr. 13'972.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend gemacht (Urk. 123). Hinzu kommt die Zeit für die heutige Berufungsverhandlung und den Weg sowie eine Nachbesprechung mit dem Klienten. Nachdem die Verteidigung vor Vorinstanz bereits mit Fr. 17'000.– entschädigt worden war (inkl. ca. 20 Stunden für Arbeiten am Plädoyer; Urk. 138), erscheinen insbesondere die im Berufungs- verfahren geltend gemachten weiteren rund 30 Stunden für das Plädoyer als überhöht, zumal gegenüber dem erstinstanzlichen Plädoyer keine wesentlichen Neuerungen auszumachen sind, auch wenn nicht ausser Acht zu lassen ist, dass zwei Berufungsverhandlungen durchgeführt wurden. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger daher mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wurde erst im Beru- fungsverfahren mit Beschluss vom 30. April 2019 bestellt (Urk. 75 S. 5 f.). Dem- gemäss war sie an der ersten Berufungsverhandlung vom 25. März 2019 noch nicht beteiligt (Prot. II S. 6 ff.). Sie machte bis zum 1. Dezember 2020 ein Honorar von Fr. 7'237.55 geltend. Hinzu kommen 6 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Weg und der Aufwand für Vor- und Nachbesprechung mit der Klientin (Urk. 119). Der relativ hohe Betrag ergibt sich daraus, dass sich die Rechtsver- treterin im Berufungsverfahren erstmals in die Akten einlesen und mit der Privat- klägerin besprechen musste, da diese im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war. Es rechtfertigt sich daher, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin pauschal Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
3. Genugtuung
- 30 - 3.1. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht geht von einem Grundbetrag von Fr. 200.– pro Tag zu Unrecht erlittener Haft aus, wobei eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat (BGE 139 IV 243 Erw. 3). Die strafrechtliche Anschuldigung selbst reicht nicht aus für die Zuspre- chung einer Genugtuung, ebenso wenig eine mit jedem Strafverfahren einherge- hende psychische Belastung oder geringfügige Blossstellung nach aussen (WEH- RENBERG/ FRANK, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 27). Hingegen können eine sehr lange Verfahrensdauer oder allfällige Probleme im Familien- und Bezie- hungsleben durch die Strafuntersuchung eine Rolle spielen (a.a.O.). 3.2. Die Verteidigung beantragte anlässlich der letzten Berufungsverhandlung ei- ne Genugtuung für den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'500.– zzgl. 5% Zins seit dem 21. Januar 2016. Dies mit der Begründung, der Beschuldigte habe wäh- rend des Verfahrens angesichts des schwerwiegenden Tatverdachts und der dro- henden Freiheitsstrafe mit familiären, beruflichen, psychischen und gesundheitli- chen Problemen zu kämpfen gehabt. Zudem sei er verhaftet und während eines Tages festgehalten worden (Urk. 72 S. 28.) Heute stellte die Verteidigung – mit im wesentlich gleichen Erwägungen – den Antrag, dem Beschuldigten sei eine Ge- nugtuung von Fr. 9'000.– zzgl. Zins auszurichten (Urk. 126/1 S. 23). Eine Begrün- dung für diese massive Erhöhung der Forderung wurde nicht geliefert. 3.3. Der Beschuldigte wurde am 23. August 2016, 06.50 Uhr, nur kurz nach der Geburt seines Kindes (Urk. 70 S. 9) an seinem Arbeitsort – und damit für sein berufliches Umfeld unübersehbar – verhaftet und gleichentags um 16.00 Uhr wieder aus der Haft entlassen (vgl. Urk. 13/2+7). Für diesen Tag in Haft erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.– ohne weiteres als angemessen. Die schwerwiegenden Vorwürfe belasteten den Beschuldigten und sein Familien-
- 31 - leben zweifelsohne schwer (vgl. auch Urk. 5/1 S. 1). Anlässlich der ersten Beru- fungsverhandlung legte er überzeugend dar, dass ihm die letzten Jahre wie ein böser Traum erschienen und er sich psychisch, physisch und moralisch vergewal- tigt fühle (Prot. II S. 10, Urk. 70 S. 2f.). Heute führte er überdies nachvollziehbar aus, wie sehr ihn das vorliegende Verfahren auch gesundheitlich belaste. Neu lei- de er auch an einem Tinnitus, welcher möglicherweise mit dem Prozess zu tun habe (Urk. 125 S. 2). Hinzu kommt die übermässig lange Verfahrensdauer von nunmehr fast 5 Jahren, welche nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist und die – gemäss Verteidigung (Urk. 126/1 S. 22) – wie ein "Damoklesschwert" über dem Beschuldigten schwebte. Demzufolge erscheint insgesamt eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins von 5% als angemessen und ist ihm aus der Gerichts- kasse zu entrichten. Nachdem der Beschuldigte allerdings erst mit seiner Verhaf- tung am 23. August 2016 vom laufenden Verfahren erfahren hat, konnte er davor auch noch keine immaterielle Unbill erlitten haben. Der Zins ist somit nicht wie beantragt ab dem Datum des ersten Vorwurfs, sondern erst ab 23. August 2016 geschuldet. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt 1.-3. (…)
4. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als amtli- cher Verteidiger mit Fr. 17'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 32 - Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 125.– Gutachten Fr. 17'000.– amtliche Verteidigung 6.-7. (…)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 4'290.– Gutachten Dr. C._____
3. Sämtliche Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertreterin, wer- den auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten werden Fr. 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 23. August 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)
- 33 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 14/2 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. März 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch