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SB180225

Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2018-09-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Anklagevorwurf Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalts kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 36 E. II.) verwiesen werden. B. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt im We- sentlichen. Hinsichtlich seines Standpunkts kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – ebenfalls vollumfänglich auf die entsprechenden zutreffenden Darlegungen seitens der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.2.) verwiesen werden. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nach wie vor, die Geschädigte bedroht zu haben. Er machte zudem erneut geltend, dass er eigent- lich versucht habe, hinauszugehen und das Haus zu verlassen, die Geschädigte ihn aber immer wieder angehalten habe. Lediglich um sich zu befreien habe er dann ihren Arm gehalten und sie gestossen. Passiert sei ihr deswegen jedoch nichts (Prot. II S. 17, 20). C. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu-

- 6 - mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3.A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss ab- strakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch StPO, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche

- 7 - Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). D. Beweismittel Vorliegend liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-4, 27 u. Prot. II S. 14 ff.), diejenigen der Geschädigten (Urk. 5 u. 6) und diejenigen der beiden gemeinsamen Töchter B._____ (Urk. 7 u. 9) und C._____ (Urk. 8) so- wie der Polizeirapport vom 16. Oktober 2016 (Urk. 1) und Abbildungen eines Feuerzeugs (Urk. 2) bei den Akten. E. Würdigung

1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 1.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al-

- 8 - lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. 1.2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Vorliegend ist zudem auffällig, dass es sich beim Beschuldigten um den Ehemann der Geschädigten handelt und dass die familiären Beziehungen belastet erschei- nen. Darauf wird noch insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung der Mo- tivlage der Geschädigten und der gemeinsamen Töchter hinsichtlich einer allfälli- gen Falschbeschuldigung (so die Verteidigung: Urk. 28 S. 4 ff.; Urk. 44 S. 2 ff.) eingegangen werden (nachstehend insbesondere unter Ziff. 1.3.-1.5.). Insgesamt erscheint die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aufgrund der erörterten Um- stände nicht massgeblich herabgesetzt. So oder anders steht vorliegend die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 1.3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von D._____ (nachfolgend die Geschädigte) ist festzuhalten, dass sie bei der Polizei noch als Auskunftsper- son (s. Urk. 5 S. 2), hernach bei der Staatsanwaltschaft aber als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde und zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet wurde (Urk. 6 S. 1 f.), was ihre Glaubwürdigkeit ten- denziell stärkt. 1.3.2. Bei der Geschädigten handelt es sich um die vom Beschuldigten getrennt lebende Ehefrau desselben (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 2; Prot. II S. 8 f.). Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wird vorgebracht, dass die Glaubwürdigkeit der Geschädigten (sowie der beiden älteren Töchter B._____ und C._____) eingeschränkt sei: Die Motivlage spreche dafür, dass sie sich am Beschuldigten rächen wolle, weil er eine neue Partnerin habe, womit er die Fami- lienehre beschädige, und weil ihm angelastet werde, dass er das der Familie zu- stehende Geld für andere Zwecke (Partnerin; neues Auto) verwende (Urk. 28 S. 4 ff.; Urk. 44 S. 2 ff.). Ferner fürchte die Geschädigte um das Weiterverweilen in der von ihr bewohnten Liegenschaft (Urk. 4/2 S. 4; Prot. II S. 17 f.). Dies alles habe dazu geführt, dass die Geschädigte und die Kinder einen Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet hätten (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 27 S. 15; Urk. 44 S. 9). Zu-

- 9 - dem gab die Geschädigte zu Protokoll, dass der kurz vor dem prozessgegen- ständlichen Vorfall aus E._____ [Staat in Südasien] zurückgekehrte Beschuldigte dort im Zusammenhang mit von ihrer Schwester ihren Töchtern vererbten Liegen- schaften und anderem Vermögen Probleme verursacht und sich gegen ihre Fami- lie gestellt habe, weil er die Erbschaft für sich beansprucht habe (Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 6 S. 4). Schliesslich gab sie auch an, dem Beschuldigten am in Frage ste- henden Abend Vorwürfe im Zusammenhang mit ausstehenden Geldzahlungen gemacht zu haben (Urk. 6 S. 5). 1.3.3. Vor diesem belasteten familiären Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht der in Frage stehenden Straftaten be- zichtigt haben könnte. Die damalige Motivlage der Geschädigten kann durchaus so beurteilt werden, dass die Geschädigte aus ihrer Perspektive gute – persönli- che wie finanzielle – Gründe dafür hatte, Druck auf den Beschuldigten auszuüben bzw. ihm eins auszuwischen. Festzuhalten ist jedoch, dass sie sich in diesem Verfahren letztlich nicht als Privatklägerin konstituierte und sie somit auch keine finanziellen Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend machte (Urk. 12/5). Dennoch erscheint es geboten, ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Im Zentrum steht aber letztlich der Gehalt bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 1.4. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von B._____ ist festzuhalten, dass sie von der Staatsanwaltschaft nach ihrer polizeilichen Befragung (Urk. 7) ebenfalls als Zeugin einvernommen wurde und somit unter der strengen Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war (Urk. 9 S. 1 f.). Bei B._____, geb. 1990, handelt es sich um die älteste Tochter des Beschuldigten (Urk. 7 S. 2; Urk. 9 S. 2). Seitens des Beschuldigten bzw. sei- ner Verteidigung wird vorgebracht, dass B._____ in der innerfamiliären Auseinan- dersetzung Partei für die Geschädigte ergreife. Ausserdem habe sie finanzielle Sorgen gehabt, weil sie damals einkommenslos gewesen sei und vom Vater ihrer Kinder keine Unterstützung erhalten habe (Urk. 28 insb. S. 10). Deshalb habe sie zusammen mit der Geschädigten beabsichtigt, den Beschuldigten reinzulegen (Urk. 4/2 S. 3). B._____ räumte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme ein, dass

- 10 - das Verhältnis zum Beschuldigten seit dem prozessgegenständlichen Vorfall sehr angespannt sei (Urk. 9 S. 3). Des Weiteren gab sie zu Protokoll, dass der Be- schuldigte die Familie fallen gelassen habe und dass sie unter der Tatsache, dass er eine neue Freundin habe, leide (Urk. 9 S. 3 f.). Auch wenn B._____ zur Ge- schädigten "keinen grossen Kontakt" (Urk. 9 S. 4) pflege, erscheint es gestützt auf ihre Schilderungen der familiären Verhältnisse naheliegender, anzunehmen, dass sie sich im Zweifel auf die Seite der Geschädigten werfen dürfte. Zu berücksichti- gen ist ausserdem, dass die telefonische Anzeigeerstattung bei der Polizei durch sie erfolgte (Urk. 1 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint die Glaubwürdigkeit von B._____ etwas herabgesetzt. Im Vordergrund steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 1.5. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von C._____ ist festzuhalten, dass auch sie als Zeugin einvernommen wurde und unter der strengen Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Bei C._____, geb. 1995, handelt es sich um die zweitälteste Tochter des Beschuldig- ten. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bezeichnete sie das Verhältnis zum Be- schuldigten seit dem prozessgegenständlichen Vorfall als schlecht und gab zu Protokoll, ihn zu verachten. Bereits davor habe sich ihre Beziehung schwierig ge- staltet, weil ihr Vater sie schlecht gemacht habe. Demgegenüber bezeichnete sie ihr Verhältnis zur Geschädigten als sehr gut (Urk. 8 S. 3). Überdies wird B._____ seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung im Rahmen der innerfamiliä- ren Auseinandersetzungen aufgrund der bestehenden Loyalität ebenfalls eine Parteinahme zu Gunsten der Geschädigten unterstellt (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 28 S. 4 ff.; Urk. 44 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist es als naheliegend zu erachten, dass C._____ bei einem Disput zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten Partei für die letztere ergreifen könnte, weshalb ihre Glaubwürdigkeit etwas her- abgesetzt erscheint. Im Vordergrund steht indes auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

- 11 -

2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 2.1. Im Allgemeinen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Beteiligten aus- führlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 36 E. III.4.3.1., 4.4.1., 4.5.1. u. 4.6.1.), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die Würdigung der Aussagen der Beteiligten so- wie der Einwände der Verteidigung durch die Vorinstanz (Urk. 36 E. III.4.3.3., 4.4.3., 4.5.3., 4.6.3. u. 5.) erweist sich ebenfalls als zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist, insoweit nachstehend nicht davon abgewichen wird. Der nachfol- gend vorzunehmenden Würdigung der Aussagen der Beteiligten kommt vor die- sem Hintergrund vornehmlich ergänzender Charakter zu. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte schilderte die Geschehnisse des prozessgegenständli- chen Vorfalls ausführlich, detailliert und individuell geprägt, was seine Darstellung insgesamt erst einmal als glaubhaft erscheinen lässt. Der Anlass für die verbale Auseinandersetzung mit der Geschädigten bzw. der älteren Tochter B._____ deckt sich auch mit den Äusserungen der weiteren Beteiligten (Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 6 S. 4 ff.; Urk. 7 S. 1 f.; Urk. 8 S. 4 ff.; Urk. 9 S. 4 ff.; [wie von ihm auch an- lässlich der Berufungsverhandlung geschildert: Prot. II S. 14 f.]) und erscheint deshalb klar zu sein: Hinsichtlich der dem Kerngeschehen vorgehenden Ereignis- se ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte seine Tochter C._____ mit dem Auto nach Hause bringen wollte und – dort angekommen – in die Garage fuhr. Ebenso ist erwiesen, dass der Beschuldigte sein Enkelkind sehen wollte, woraufhin ihm C._____ die- ses in den an die Garage anschliessenden Keller brachte. Aufgrund der belaste- ten familiären Umstände erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte und C._____ einen direkten Kontakt zwischen der Geschädigten und dem Beschuldig- ten vermeiden wollten, weshalb er sein Enkelkind auch nicht in den bewohnten Räumen der Liegenschaft, wo sich die Geschädigte aufhielt, sehen sollte.

- 12 - 2.2.2. Die Geschädigte und die älteste Tochter B._____ erfuhren daraufhin von der Anwesenheit des Beschuldigten, machten ihm im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung – durchaus vehement – zum Vorwurf, seiner Familie zu- stehendes Geld für Ferien mit seiner Freundin und einen neuen Wagen verwen- det zu haben. Auch diesbezüglich stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen der Geschädigten und B._____ überein (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 6 S. 4 ff.; Urk. 7 S. 1 f.; Urk. 9 S. 4 f.) und erweisen sich als glaubhaft. In die- sem Zusammenhang erscheint insbesondere auch die Schilderung des Beschul- digten überzeugend, dass ihm seine Tochter B._____ die Fahrzeugdokumente aus dem Wagen genommen habe (Urk. 4/1 S. 2). 2.2.3. Hinsichtlich des angeklagten Kerngeschehens äusserte sich der Beschul- digte indes ausweichend. So bestritt er konstant, ein Papier angezündet und da- mit im Zusammenhang stehend gegenüber der Geschädigten Todesdrohungen ausgesprochen bzw. gegenüber der Familie deren In-Brand-Setzung angekündigt zu haben (Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 3; Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/4 S. 2 ff.; Urk. 27 S. 13 ff.; Prot. II S. 16 ff.). Der Beschuldigte gestand allerdings zu, ein Feuerzeug (vgl. Abbildungen in Urk. 2) in der Hand gehalten zu haben (welches die Polizei letztlich auch aus der Hand des Beschuldigten sicherstellte und für funktionstüch- tig befand: Urk. 1 S. 3). Seine Darstellung hierfür zeugt von einem offensichtlichen Erklärungsnotstand und erweist sich als lebensfremd: So machte er geltend, dass er das Feuerzeug gebraucht habe wegen dem Grill (Urk. 4/1 S. 4) bzw. beabsich- tigt zu haben, ein Grillfest zu organisieren (Urk. 27 S. 15) bzw. dass er oft Grillfes- te organisiere (Urk. 4/2 S. 3). Dass er das Feuerzeug behändigt habe, um zu gril- lieren, wiederholte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Neu gab er diesbezüglich auch an, dass er rauche und er sonst kein Feuerzeug gehabt habe (Prot. II S. 16). Es erscheint jedenfalls wenig naheliegend, einen Alltagsgegen- stand wie ein Feuerzeug extra aus dem Keller der getrennt lebenden Ehefrau mit- zunehmen, insbesondere wenn der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung öfter grilliert oder gar raucht und demnach zu diesem Zweck ständig auf ein Feuerzeug angewiesen ist. Auch widerspricht diese Darstellung den Aussagen seiner Toch- ter B._____, welche zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte mehrere Feuerzeuge hatte (Urk. 7 S. 4). Ungleich plausibler erscheint es unter diesen Umständen,

- 13 - dass der Beschuldigte eine Erklärung für die Existenz des in seiner Hand sicher- gestellten Feuerzeuges suchte. Unglaubhaft wirkt überdies vor dem Hintergrund seiner eigenen Aussagen die Darstellung, dass er überhaupt nicht gewusst habe, ob das Feuerzeug funktioniere oder nicht, weil er schon lange nicht mehr im Haus gewesen sei (Urk. 4/1 S. 4). Wenn er das Feuerzeug tatsächlich für eines seiner Grillfeste benötigt hätte, wäre es auch naheliegend gewesen, auszuprobieren, ob es noch funktionstüchtig ist. Seine Aussagen bezüglich des in seiner Hand si- chergestellten Feuerzeuges erweisen sich deshalb als reine Schutzbehauptun- gen. Der unermüdlich vorgebrachte Hinweis des Beschuldigten, dass es sich beim entsprechenden Vorwurf um einen Plan der Geschädigten gehandelt habe (Urk. 4/1 S. 4 ff.; Urk. 4/2 S. 3), erweist sich auch deshalb als wenig überzeugend, weil es nicht plausibel erscheint, dass die Geschädigte voraussehen konnte, dass der Beschuldigte das Feuerzeug in die Hand nimmt. Daran ändert der Einwand der Verteidigung, dass es sinngemäss widersinnig sei, wenn der Beschuldigte sein Haus anzünde und damit sein Eigentum zerstöre (Urk. 28 S. 12; Urk. 44 S. 5), nichts, kam es doch letztlich nicht dazu, sondern wurde dieses Vorgehen lediglich in Aussicht gestellt. Hinsichtlich der angeklagten Drohungen ergeben sich zusammenfassend erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten. 2.2.4. In Bezug auf die ihm vorgeworfene Tätlichkeit ergeben die Aussagen des Beschuldigten ein inkohärentes Bild: Lediglich anlässlich seiner ersten staatsan- waltlichen Einvernahme sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung gestand er ein, die Geschädigte weggestossen zu haben, weil sie ihn festgehalten habe (Urk. 4/2 S. 3; Prot. II S. 17). Im Übrigen bestritt er dies (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/4 S. 4) bzw. räumte er lediglich ein, das Haar der Geschädigten festgehalten zu ha- ben (Urk. 27 S. 16) und machte generell geltend, sich aus den Festhaltungen der Geschädigten gelöst zu haben (Urk. 4/1 S. 3). Die Schlussfolgerung der Verteidi- gung, dass der Beschuldigte auch Momente schildert, die ihm nicht zum Vorteil gereichen, weshalb seine Aussagen auch deshalb schlüssig und nachvollziehbar seien (Urk. 28 S. 12), ist unzutreffend. Vielmehr erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zum Packen und Wegstossen der Geschädigten als uneinheitlich, wodurch sich der Beschuldigte letztlich selbst belastet. Es stellt sich deshalb die Frage, weshalb der Beschuldigte das Wegstossen der Geschädigten (lediglich)

- 14 - zeitweise einräumte. Vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses findet sich keine andere Erklärung hierfür, als diejenige, dass das Wegstossen tatsäch- lich stattfand und er sich durch seine entsprechenden Bestreitungen in einem bes- seren Licht darstellen wollte. 2.3. Aussagen der Geschädigten 2.3.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.4.4.3.) sind die Aussagen der Geschädig- ten nachvollziehbar dargelegt, inhaltlich im Wesentlichen konstant, detailreich und individuell geprägt. 2.3.2. Hinsichtlich der seitens der Geschädigten geschilderten mehreren Tätlich- keiten des Beschuldigten wurde lediglich eine angeklagt: Diesbezüglich schilderte die Geschädigte im Kern konstant, vom Beschuldigten gestossen und gegen die Wand geprallt zu sein, was zu Schmerzen am Oberarm bzw. Schultern und Rü- cken geführt habe (Urk. 5 S. 3 f.; Urk. 6 S. 5 u. 7). Entgegen der Auffassung der Verteidigung steht der Umstand (Urk. 44 S. 6), dass sie infolge dieser Schmerzen keinen Arzt aufsuchte, der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen nicht entgegen. So schilderte sie keine Verletzungen, die zwingend einer ärztlichen Behandlung bedurft hätten, um folgenlos wieder abzuheilen. Dass sie vor diesem Hintergrund angesichts der zu erwartenden Kosten nicht lediglich einen Arzt auf- suchte, um das Vorhandensein objektiver Beweismittel sicherzustellen, ist sodann nachvollziehbar. 2.3.2. Hinsichtlich der angeklagten Drohung äusserte sich die Geschädigte eben- falls detailreich und überzeugend, worauf bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise eingegangen ist (Urk. 36 E. III.4.4.3.). Dass sich in ihrer diesbezüglichen Darstellung der Ereignisse gewisse Inkohärenzen zeigen, ist entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 44 S. 4 ff.) zutreffend. Diese lassen sich jedoch ohne Weiteres durch die Dynamik des Handlungsgeschehens und – im Falle der staatsanwaltlichen Einvernahme – durch den seit dem prozessgegenständlichen Vorfall vergangenen Zeitablauf erklären. So machte die Geschädigte vorerst noch geltend, das Papier in der Hand des Beschuldigten habe bereits gebrannt (Urk. 5 S. 4), demgegenüber sie hernach lediglich zu Protokoll gab, der Beschuldigte ha-

- 15 - be das Feuerzeug angezündet (Urk. 6 S. 7) bzw. er habe das angezündete Feu- erzeug in der einen, das Stück Papier in der anderen Hand gehalten (Urk. 6 S. 9). Seitens der Verteidigung wird eingewandt, dass unklar bleibe, ob der Beschuldig- te gedroht haben soll, das Haus abzubrennen oder die Geschädigte mit Benzin zu übergiessen, oder beides (Urk. 28 S. 10). Dieser Einwand ist zwar zutreffend, letztlich aber von untergeordneter Bedeutung, da das eine angedrohte Vorgehen das andere nicht ausschliesst. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.4.4.3.) sind bei der Geschädigten zwar durchaus gewisse Aggravierungen auszumachen, indem sie bei der Staatsanwaltschaft neu vorbringt, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie mit Säure zu überschütten (Urk. 6 S. 6). Diesbezüglich kann aber rich- tigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass diese Behauptung in der polizeili- chen Befragung schlicht keinen Eingang gefunden hat. Auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses sind die Aussagen der Geschädigten insgesamt als glaubhaft einzustufen, weshalb darauf abzustellen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Geschädigten mehrfach mit dem Tod ge- droht hat. 2.3.3. Die Aussagen der Geschädigten, dass sie in dieser Situation grosse Angst empfunden und die Drohungen ernst genommen habe (Urk. 5 S. 4; Urk. 6 S. 5 u. 8), erweisen sich vor dem Hintergrund des in Frage stehenden emotional aufge- ladenen und dynamischen Handlungsablaufs sowie des aggressiven Auftretens des Beschuldigten, welcher zudem ein Feuerzeug anzündete, um die Ernsthaf- tigkeit seiner Drohungen zu unterstreichen, als ohne Weiteres nachvollziehbar. Deshalb ist erstellt, dass die Drohungen des Beschuldigten bei der Geschädigten Angst vor ernsthaften Konsequenzen für Leib und Leben hervorriefen. 2.4. Aussagen von B._____ 2.4.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.4.5.3.) lassen sich in den Aussagen von B._____ einzelne Inkohärenzen feststellen: So bestehen in ihren zwei Einver- nahmen Unstimmigkeiten betreffend die Örtlichkeit des Zusammentreffens mit dem Beschuldigten sowie dem Umstand, ob das Papier vom Beschuldigten ge- stützt auf ihre eigene Wahrnehmung bereits angezündet wurde (Urk. 7 S. 2 f.) o- der ob sie lediglich gedacht habe, er werde das Papier mit dem bereits angezün-

- 16 - deten Feuerzeug in Brand setzen (Urk. 9 S. 5). Entsprechend weist die Verteidi- gung auf diese Unklarheiten hin (Urk. 28 S. 10; Urk. 44 S. 6 f.). 2.4.2. Abgesehen von diesen singulären Inkohärenzen erweisen sich die Aussa- gen von B._____ als sehr glaubhaft. Ihre Ausführungen sind detailreich und ihre ungesteuert wirkende Ausdrucksweise sowie die von ihr geschilderten Gefühle, Interaktionen und Komplikationen, welche die Situation mühelos einfühlbar ma- chen, lassen ihre Aussagen überzeugend erscheinen. 2.4.3. Etwas irritierend erscheint immerhin, dass die Geschädigte und B._____ bei der Polizei übereinstimmend zu Protokoll gaben, das Papier habe bereits ge- brannt, demgegenüber sie anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme beide zurückruderten und ein Brennen des Papiers nicht mehr bestätigten. Dieses Aus- sageverhalten ist letztlich vor dem Hintergrund, dass am Tatort kein angezünde- tes Blatt oder Rückstände hiervon aufgefunden werden konnten (vgl. Urk. 1 S. 4), erklärbar, ist doch davon auszugehen, dass sowohl die Geschädigte wie auch B._____ angesichts dieses Umstands gedacht haben könnten, sie hätten sich hinsichtlich Anzünden des Papiers geirrt. Überdies lässt sich auch nicht rechtsge- nügend ausschliessen, dass sie den Vorfall besprochen und sich allenfalls dadurch gegenseitig in ihrem Erinnerungsvermögen beeinflusst haben könnten. Letztlich lässt sich angesichts dieses Beweisergebnisses nicht erstellen (und ist auch nicht angeklagt), dass der Beschuldigte das Papier tatsächlich angezündet hat. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.5.2.) ist aber davon auszugehen, dass das Feuerzeug – in welcher Form auch immer – im Zusammenhang mit der ausge- sprochenen Drohung eine zentrale Rolle gespielt haben muss und der Beschul- digte die ausgesprochene Drohung mit dem Gebrauch des Feuerzeuges unter- mauert hat. Für die seitens der Verteidigung vorgebrachte Komplott-Theorie fin- den sich gestützt auf das Beweisergebnis indes keine entscheidenden Indizien. Vernünftige Zweifel an den zu Ungunsten des Beschuldigten geäusserten Belas- tungen durch B._____ liegen letztlich keine vor.

- 17 - 2.5. Aussagen von C._____ 2.5.1. Auch wenn C._____ die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten lediglich teilweise mitbekam, ergeben sich gestützt auf ihre glaubhaften Schilderungen nichtsdestotrotz wertvolle Erkenntnisse für das Be- weisergebnis. 2.5.2. So bestätigte sie hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dro- hung, dass dieser gedroht hatte, das Haus mit ihnen zusammen in Flammen set- zen zu wollen (Urk. 8 S. 5). Danach sei sie mit den Kindern ihrer Schwester weg- gegangen (Urk. 8 S. 5 f.), was sie insbesondere damit begründete, dass der Be- schuldigte "mega aggressiv" gewesen sei und die Situation eskaliert habe (Urk. 8 S. 7). Diese Darstellung der damaligen Gefühlslage des Beschuldigten deckt sich nicht nur mit dem übrigen Beweisergebnis, sondern lässt ihr Handeln zum Schutz der kleinen Kinder ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen. 2.5.3. C._____ bestätigte überdies, dass sie nach der Auseinandersetzung blaue Flecken bei der Geschädigten gesehen habe (Urk. 8 S. 6), was sich hinsichtlich der angeklagten Tätlichkeit zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt und ein wei- teres Indiz hierfür darstellt. 2.5.4. Ob C._____ zu Protokoll gab, davon ausgegangen zu sein, dass die Ge- schädigte und ihre Schwester den Beschuldigten zuerst für einen Einbrecher ge- halten hätten (Urk. 8 S. 6 f.), ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 28 S. 10) – für die Erstellung des Anklagesachverhaltes letztlich irrelevant und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einzuschränken. 2.6. Ergebnis Gestützt auf die drei glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Geschä- digten und ihrer Töchter B._____ und C._____ ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten mehrmals gedroht hat, dass er sie und die gemeinsamen Kinder in Brand setzen und damit töten werde. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten ist überdies erstellt, dass der Beschuldigte der Ge-

- 18 - schädigten weitere Male androhte, dass er sie töten werde. Ferner ist erwiesen, dass die Geschädigte dadurch in grosse Angst versetzt wurde, wobei das Anzün- den des Feuerzeugs durch den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Andro- hung eines Brandes die Befürchtung einer Realisierung des Angedrohten noch verstärkte. Hinsichtlich der angeklagten Tätlichkeit ist gestützt auf die im Kern übereinstim- menden Aussagen der Geschädigten und B._____ wie auch teilweise des Be- schuldigten selbst sowie hinsichtlich der Verletzungen von C._____ erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte gepackt und gegen die Wand gestossen hat, wodurch sie Rötungen bzw. blaue Flecken am Oberarm erlitt. Dass seitens der Geschädigten und der zwei Töchter im Sinne von Falschbelas- tungen ein Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet worden sein könnte, kann aufgrund ihrer glaubhaften und dennoch entscheidend voneinander divergie- renden Aussagen rechtsgenügend ausgeschlossen werden. III. Rechtliche Würdigung A. Drohung

1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 106; BGE 99 IV 215; BGE 106 IV 128; BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14). Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch wel- ches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, Gesten oder konkludentes Verhalten. Der Tatbestand ist voll- endet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträch-

- 19 - tigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt" wird. Das Opfer muss die Verwirkli- chung des angedrohten Übels befürchten, was bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der ange- drohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulö- sen vermag (BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14, 24 u. 31). Das Vor- liegen der Angst des Opfers wird insbesondere dann bejaht, wenn der Täter sei- ner Äusserung dadurch Nachdruck verleiht, dass er mit einem potentiell gefährli- chen Gegenstand einen massiven Sachschaden verursacht (BGer_161/2010 vom

7. Juni 2010 E. 1.1.3.). Die Äusserung, das Gegenüber Töten zu wollen, stellt ei- nen schweren Nachteil dar (BGer 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011). Von Am- tes wegen wird der Täter verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).

2. Im Rahmen einer hitzig geführten verbalen Auseinandersetzung hat der Be- schuldigte gegenüber der mit ihm verheirateten Geschädigten geäussert, dass er sie töten und sie und die Kinder in Brand setzen werde. Nachdruck verlieh er sei- ner Äusserung dadurch, dass er in unmittelbarer Nähe eines Boilers und weiterer rasch brennbarer Gegenstände im Kellergeschoss eines Gebäudes ein Feuer- zeug anzündete. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte die Geschädigte in Angst versetzt, welche die Verwirklichung der vom Beschuldigten in Aussicht ge- stellten Konsequenzen für das Leib und Leben von ihr und ihren Töchtern be- fürchtete, was unter den gegebenen Umständen unter besonderer Berücksichti- gung der Aufgebrachtheit des Beschuldigten und der Dynamik des Handlungsge- schehens berechtigt war. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt.

3. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Täterhand- lung und des Erfolgs erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/MONA IN: TRECHSEL (HRSG.), PRAXISKOMMENTAR STGB, 3. A., Zürich 2018, Art. 180 StGB N 4).

4. Der Beschuldigte hat durch seine Äusserungen und seine diese unterstüt- zende Handlung (Anzünden des Feuerzeugs) zumindest in Kauf genommen, dass

- 20 - die Geschädigte dadurch in ihrem Gefühl um Sicherheit ihrer selbst und demjeni- gen der Familie gestört wird. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. B. Tätlichkeiten

1. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung anzunehmen bei einer das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewir- ken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK STGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 StGB N 5).

2. Indem der Beschuldigte die Geschädigte vorliegend im Verlaufe der Ausei- nandersetzung an den Armen gepackt und gegen die Wand gestossen hat, wodurch sie Rötungen am Oberarm erlitten hat, erfüllt er den objektiven Tatbe- stand im Sinne von Art. 126 StGB.

3. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Even- tualvorsatz genügt. Der (Eventual-)vorsatz muss sich auf Tathandlung und Tät- lichkeitserfolg beziehen (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 126 StGB N 5 m.w.H.).

4. Angesichts der von ihm wissentlich und willentlich vorgenommenen Tat- handlung hat der Beschuldigte vorliegend zumindest in Kauf genommen, dass die Geschädigte die erfolgten körperlichen Beeinträchtigungen erleidet. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. C. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit Vorliegend sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkenn- bar.

- 21 - D. Ergebnis Demgemäss hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung A. Übergangsrecht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Bege- hung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Die mit der Revision vorgenom- menen Änderungen betreffen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessät- ze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate). Wie zu zeigen sein wird, kommt für den Beschuldigten der teilbedingte Vollzug einer Geldstrafe in Frage (vgl. E. V.A.3). Da lediglich nach altem Recht eine teilbedingte Geldstrafe ausgespro- chen werden kann, erweist sich dieses als milder. Es ist daher im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen. B. Strafrahmen

1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentli-

- 22 - che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen er- möglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

2. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass eine Erweiterung des Strafrah- mens vorliegend nicht in Betracht fällt (Urk. 36 E.V.1.).

3. Der vorliegend für die Drohung gemäss Art. 180 StGB als schwerste Straftat massgebende Strafrahmen bemisst sich – wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 36 E. V.1.) – auf einen Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Frei- heitsstrafe.

4. Ebenso wurde von der Vorinstanz richtig festgehalten (Urk. 36 E. V.1.), dass Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB mit Busse bestraft werden. Der an- wendbare Strafrahmen für Übertretungen reicht gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse. C. Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 36 E. V.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). D. Konkrete Strafzumessung

1. Drohung 1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der zu beurteilenden Drohung fällt stark verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Geschä-

- 23 - digten sowohl mit ihrer Tötung wie auch mit der Tötung ihrer Kinder gedroht hat, womit das in Aussicht gestellte Übel an Schwere kaum mehr zu übertreffen ist. Der Umstand, dass er der Geschädigten mehrmals mit dem Tod drohte fällt ferner ebenso zu seinen Ungunsten ins Gewicht, wie die Tatsache, dass der Beschuldig- te seinen Drohungen auch noch mit einem Feuerzeug in der Hand Nachdruck verschaffte, was bei der Geschädigten und den beiden Töchtern entsprechende Wirkung zeigte. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich indes der Um- stand aus, dass die Geschädigte durchaus aktiv an der vorab hitzig geführten verbalen Auseinandersetzung teilnahm, dem Beschuldigten Vorwürfe machte und somit auch einen gewissen Anteil an die emotional geprägte Stimmung anlässlich des Aufeinandertreffens zwischen den Eheleuten leistete. Ausserdem ist ver- schuldensmindernd zu veranschlagen, dass sich die Drohungen nicht über einen längeren Zeitraum erstreckten. Im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tat- schwere erweist sich das Verschulden des Beschuldigten vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens insgesamt als nicht mehr leicht. 1.2. In subjektiver Hinsicht fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass vorliegend hinsichtlich des bei der Geschädigten beeinträchtigten Sicherheitsge- fühls lediglich von Eventualvorsatz auszugehen ist, was die objektive Tatschwere etwas relativiert. Angesichts dieses Umstandes erweist es sich als angemessen, von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 1.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 36 E. V.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nach wie vor nicht von der Geschädigten geschieden sei und auch noch kein Schei- dungsverfahren hängig sei. Auch habe er seine Partnerin immer noch. Er lebe aber nicht mit ihr zusammen. Für seine Studiowohnung in F._____ bezahle er Fr. 950.– pro Monat. Unverändert seien auch seine monatlichen Unterhaltsver- pflichtungen an seine Ehefrau und die jüngste Tochter, welche Fr. 2'500.– betra- gen würden. Er arbeite nach wie vor im Altersheim G._____ und verdiene dort

- 24 - rund Fr. 5'000.– pro Monat. Der genaue Monatslohn variiere jedoch leicht. Die Schwankungen seien abhängig davon, ob er auch an Sonntagen arbeite. Zusätz- lich erhalte er einen 13. Monatslohn. Neben der Hypothek würden sich seine mo- mentanen Schulden sodann auf rund Fr. 34'000.– belaufen (Prot. II S. 8 ff.). Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe: Wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, fahr- lässiger Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2015 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.– unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'400.– bestraft (Urk. 43). Obschon die Vorstrafe nicht einschlägig ist, wirkt sich insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte während einer noch laufenden bloss zweijährigen Probe- zeit innerhalb weniger als eines Jahres nach der Verurteilung erneut delinquierte, nicht unbeträchtlich zu seinen Ungunsten aus. Die Vorstrafe ist daher bei der Würdigung des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätzen Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. 1.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend liegen weder ein Geständnis, Reue oder eine bei der Straf- zumessung zu berücksichtigende Kooperation des Beschuldigten vor. Das Nach- tatverhalten wirkt sich demgemäss strafzumessungsneutral aus. Abgesehen da- von liegt beim Beschuldigten auch keine Strafempfindlichkeit vor. 1.5. Als Strafart für den Bereich der mittleren Kriminalität sieht das anwendbare (bisherige) Sanktionsrecht die Geld- und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Kon- zeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem

- 25 - Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.; Botschaft vom

21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger ein- griffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.- 2.). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweck- mässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform sollen aus dem Urteil ersicht- lich sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4., 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1. und 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1.). Vorliegend ist für die Wahl der Sanktionsart einerseits massgebend, dass der Be- schuldigte bereits einmal zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist (s. vorstehend E. 1. 3.), was ihn indes nicht davon abgehalten hat, weiter zu delinquieren. Ande- rerseits ist zu berücksichtigen, dass die damals ausgesprochene Geldstrafe eher geringfügigeren Charakters war und der bedingte Vollzug gewährt wurde, womit sich der Beschuldigte die direkten Konsequenzen der Geldstrafe nicht direkt zu vergegenwärtigen hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt sich für die heute zu beurteilende Tat – auch ohne Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots – gerade noch einmal die Gewährung einer Geld- statt einer Frei- heitsstrafe rechtfertigen. 1.6. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erschiene es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu bestrafen. Gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz – mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. V.6.2.) – auf Fr. 30.– anzuset- zen.

- 26 - 1.7. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend. Eine Ver- letzung des Verschlechterungsverbots liegt bei einer Verschärfung der Sanktion oder einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend keine Anschlussberufung erhoben hat, verbietet es sich in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius die Sanktion der Vorinstanz zu verschärfen. Deshalb ist der Beschuldigte (unverän- dert) mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

2. Tätlichkeiten 2.1. Hinsichtlich der Tätlichkeit ist in objektiver Hinsicht massgebend, dass der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Geschädigten aus- nutzte. Die von ihm an den Tag gelegte Handlungsweise bestand im Packen der Arme sowie im Wegstossen der Geschädigten, was sich insofern zu seinen Guns- ten auswirkt, als er sie nicht geschlagen hat. Die von der Geschädigten davon ge- tragene Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität ist zudem nicht gravierender Art. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere hinsichtlich der Tätlichkeiten

– mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. V.7.1.) – als noch leicht. 2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich der erfolgten körperlichen Beeinträchti- gungen der Geschädigten lediglich eventualvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere vermag deshalb die objektive etwas zu relativieren. 2.3. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Tätlichkeiten als noch leicht. Unter Berücksichtigung seiner knappen finanziellen Verhältnisse erweist sich eine Busse im Betrag von Fr. 400.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse beträgt die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).

- 27 - V. Vollzug A. Geldstrafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet.

2. Vorliegend hat der Beschuldigte eine Geldstrafe zu vergegenwärtigen. Mit Strafbefehl vom 27. August 2015 wurde er bereits zu einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Urk. 43). Der Beschuldigte hat somit während laufender Probezeit delinquiert, weshalb festzustellen ist, dass ihn die bedingt ausgefällte Vorstrafe nicht ausreichend be- eindruckt hat, um ihn vor erneuter Straffälligkeit abzuhalten. Unter den genannten Umständen können die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Vollzugs der Geldstrafe nicht mehr bejaht werden.

3. Erscheint die Prognose wie vorliegend zu ungünstig, um einen vollständigen Aufschub der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 StGB zu gewähren, so gilt dies aber nicht notwendigerweise auch im Hinblick auf einen teilweisen Aufschub. Die Beur- teilung nach Art. 43 StGB muss auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage erfolgen. Bei einer Freiheits- oder Geldstrafe, die teilweise vollzogen und teilweise aufgeschoben wird, kann die Einschätzung der Wiederholungsge- fahr in zweifacher Hinsicht günstiger ausfallen als bei einer vollständig bedingten resp. vollständig unbedingten Strafe. So erhöht sich bei teilweisem Vollzug die Warnwirkung der Strafe gegenüber dem vollständigen Aufschub. Komplementär dazu bildet der zum anderen Teil ausgesetzte Vollzug einen Anreiz, nicht rückfäl- lig zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018

- 28 - E. 4.2.4). Angesichts der angespannten finanziellen Lage des Beschuldigten ist zu erwarten, dass ihn bereits der erstmalige unbedingte Vollzug eines Teils der auszusprechenden Geldstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermögen wird. Es rechtfertigt sich daher, den Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 60 Tagessätzen aufzuschieben. Im Umfang von 60 Tagessätzen ist die Geld- strafe innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Um den insbesondere aufgrund der Delinquenz während laufender Probezeit verblei- benden Bedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist die Probezeit bezüglich des bedingt aufzuschiebenden Teils der Geld- strafe auf vier Jahre anzusetzen B. Busse Die Busse hat der Beschuldigte zu bezahlen. Ein bedingter Aufschub ist gesetz- lich nicht vorgesehen. VI. Widerruf

1. Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht die bedingte Strafe oder de- ren bedingten Teil widerruft, sofern der Verurteilte während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta- ten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB).

2. Angesichts der heute ausgefällten und für teilweise vollziehbar erklärten Geldstrafe ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dadurch genügend be- eindruckt wurde, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Des- halb ist auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu verzichten. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. V.12.3.) rechtfertigt sich in- des eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ab heute.

- 29 - VII. Beschlagnahmungen Unter Verweis auf die seitens der Vorinstanz gemachten rechtlichen Grundlagen (Urk. 36 E. VI.1.) ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 27. Juni 2017 sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Asservat-Nr. A009'583'522 aufbewahrte Feuerzeug nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanz

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

2. Vorliegend wird der Beschuldigte vollumfänglich schuldig gesprochen. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung ist deshalb zu bestätigen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv erweist sich als korrekt. B. Berufungsinstanz

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Be- schuldigte unterliegt im Berufungsverfahren weitestgehend. Da der Beschuldigte

- 30 - lediglich hinsichtlich des im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil gewährten teilbedingten Vollzugs der Geldstrafe sowie der tieferen Busse obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dennoch vollumfänglich auf- zuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Vorinstanzliches Urteil

E. 1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der zu beurteilenden Drohung fällt stark verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Geschä-

- 23 - digten sowohl mit ihrer Tötung wie auch mit der Tötung ihrer Kinder gedroht hat, womit das in Aussicht gestellte Übel an Schwere kaum mehr zu übertreffen ist. Der Umstand, dass er der Geschädigten mehrmals mit dem Tod drohte fällt ferner ebenso zu seinen Ungunsten ins Gewicht, wie die Tatsache, dass der Beschuldig- te seinen Drohungen auch noch mit einem Feuerzeug in der Hand Nachdruck verschaffte, was bei der Geschädigten und den beiden Töchtern entsprechende Wirkung zeigte. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich indes der Um- stand aus, dass die Geschädigte durchaus aktiv an der vorab hitzig geführten verbalen Auseinandersetzung teilnahm, dem Beschuldigten Vorwürfe machte und somit auch einen gewissen Anteil an die emotional geprägte Stimmung anlässlich des Aufeinandertreffens zwischen den Eheleuten leistete. Ausserdem ist ver- schuldensmindernd zu veranschlagen, dass sich die Drohungen nicht über einen längeren Zeitraum erstreckten. Im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tat- schwere erweist sich das Verschulden des Beschuldigten vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens insgesamt als nicht mehr leicht.

E. 1.2 In subjektiver Hinsicht fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass vorliegend hinsichtlich des bei der Geschädigten beeinträchtigten Sicherheitsge- fühls lediglich von Eventualvorsatz auszugehen ist, was die objektive Tatschwere etwas relativiert. Angesichts dieses Umstandes erweist es sich als angemessen, von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

E. 1.3 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 36 E. V.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nach wie vor nicht von der Geschädigten geschieden sei und auch noch kein Schei- dungsverfahren hängig sei. Auch habe er seine Partnerin immer noch. Er lebe aber nicht mit ihr zusammen. Für seine Studiowohnung in F._____ bezahle er Fr. 950.– pro Monat. Unverändert seien auch seine monatlichen Unterhaltsver- pflichtungen an seine Ehefrau und die jüngste Tochter, welche Fr. 2'500.– betra- gen würden. Er arbeite nach wie vor im Altersheim G._____ und verdiene dort

- 24 - rund Fr. 5'000.– pro Monat. Der genaue Monatslohn variiere jedoch leicht. Die Schwankungen seien abhängig davon, ob er auch an Sonntagen arbeite. Zusätz- lich erhalte er einen 13. Monatslohn. Neben der Hypothek würden sich seine mo- mentanen Schulden sodann auf rund Fr. 34'000.– belaufen (Prot. II S. 8 ff.). Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe: Wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, fahr- lässiger Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2015 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.– unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'400.– bestraft (Urk. 43). Obschon die Vorstrafe nicht einschlägig ist, wirkt sich insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte während einer noch laufenden bloss zweijährigen Probe- zeit innerhalb weniger als eines Jahres nach der Verurteilung erneut delinquierte, nicht unbeträchtlich zu seinen Ungunsten aus. Die Vorstrafe ist daher bei der Würdigung des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätzen Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 1.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von D._____ (nachfolgend die Geschädigte) ist festzuhalten, dass sie bei der Polizei noch als Auskunftsper- son (s. Urk. 5 S. 2), hernach bei der Staatsanwaltschaft aber als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde und zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet wurde (Urk. 6 S. 1 f.), was ihre Glaubwürdigkeit ten- denziell stärkt.

E. 1.3.2 Bei der Geschädigten handelt es sich um die vom Beschuldigten getrennt lebende Ehefrau desselben (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 2; Prot. II S. 8 f.). Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wird vorgebracht, dass die Glaubwürdigkeit der Geschädigten (sowie der beiden älteren Töchter B._____ und C._____) eingeschränkt sei: Die Motivlage spreche dafür, dass sie sich am Beschuldigten rächen wolle, weil er eine neue Partnerin habe, womit er die Fami- lienehre beschädige, und weil ihm angelastet werde, dass er das der Familie zu- stehende Geld für andere Zwecke (Partnerin; neues Auto) verwende (Urk. 28 S. 4 ff.; Urk. 44 S. 2 ff.). Ferner fürchte die Geschädigte um das Weiterverweilen in der von ihr bewohnten Liegenschaft (Urk. 4/2 S. 4; Prot. II S. 17 f.). Dies alles habe dazu geführt, dass die Geschädigte und die Kinder einen Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet hätten (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 27 S. 15; Urk. 44 S. 9). Zu-

- 9 - dem gab die Geschädigte zu Protokoll, dass der kurz vor dem prozessgegen- ständlichen Vorfall aus E._____ [Staat in Südasien] zurückgekehrte Beschuldigte dort im Zusammenhang mit von ihrer Schwester ihren Töchtern vererbten Liegen- schaften und anderem Vermögen Probleme verursacht und sich gegen ihre Fami- lie gestellt habe, weil er die Erbschaft für sich beansprucht habe (Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 6 S. 4). Schliesslich gab sie auch an, dem Beschuldigten am in Frage ste- henden Abend Vorwürfe im Zusammenhang mit ausstehenden Geldzahlungen gemacht zu haben (Urk. 6 S. 5).

E. 1.3.3 Vor diesem belasteten familiären Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht der in Frage stehenden Straftaten be- zichtigt haben könnte. Die damalige Motivlage der Geschädigten kann durchaus so beurteilt werden, dass die Geschädigte aus ihrer Perspektive gute – persönli- che wie finanzielle – Gründe dafür hatte, Druck auf den Beschuldigten auszuüben bzw. ihm eins auszuwischen. Festzuhalten ist jedoch, dass sie sich in diesem Verfahren letztlich nicht als Privatklägerin konstituierte und sie somit auch keine finanziellen Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend machte (Urk. 12/5). Dennoch erscheint es geboten, ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Im Zentrum steht aber letztlich der Gehalt bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

E. 1.4 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend liegen weder ein Geständnis, Reue oder eine bei der Straf- zumessung zu berücksichtigende Kooperation des Beschuldigten vor. Das Nach- tatverhalten wirkt sich demgemäss strafzumessungsneutral aus. Abgesehen da- von liegt beim Beschuldigten auch keine Strafempfindlichkeit vor.

E. 1.5 Als Strafart für den Bereich der mittleren Kriminalität sieht das anwendbare (bisherige) Sanktionsrecht die Geld- und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Kon- zeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem

- 25 - Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.; Botschaft vom

21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger ein- griffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.- 2.). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweck- mässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform sollen aus dem Urteil ersicht- lich sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4., 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1. und 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1.). Vorliegend ist für die Wahl der Sanktionsart einerseits massgebend, dass der Be- schuldigte bereits einmal zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist (s. vorstehend E. 1. 3.), was ihn indes nicht davon abgehalten hat, weiter zu delinquieren. Ande- rerseits ist zu berücksichtigen, dass die damals ausgesprochene Geldstrafe eher geringfügigeren Charakters war und der bedingte Vollzug gewährt wurde, womit sich der Beschuldigte die direkten Konsequenzen der Geldstrafe nicht direkt zu vergegenwärtigen hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt sich für die heute zu beurteilende Tat – auch ohne Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots – gerade noch einmal die Gewährung einer Geld- statt einer Frei- heitsstrafe rechtfertigen.

E. 1.6 Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erschiene es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu bestrafen. Gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz – mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. V.6.2.) – auf Fr. 30.– anzuset- zen.

- 26 -

E. 1.7 Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend. Eine Ver- letzung des Verschlechterungsverbots liegt bei einer Verschärfung der Sanktion oder einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend keine Anschlussberufung erhoben hat, verbietet es sich in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius die Sanktion der Vorinstanz zu verschärfen. Deshalb ist der Beschuldigte (unverän- dert) mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

2. Tätlichkeiten

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 38; Urk. 44 S. 1).

E. 2.1 Hinsichtlich der Tätlichkeit ist in objektiver Hinsicht massgebend, dass der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Geschädigten aus- nutzte. Die von ihm an den Tag gelegte Handlungsweise bestand im Packen der Arme sowie im Wegstossen der Geschädigten, was sich insofern zu seinen Guns- ten auswirkt, als er sie nicht geschlagen hat. Die von der Geschädigten davon ge- tragene Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität ist zudem nicht gravierender Art. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere hinsichtlich der Tätlichkeiten

– mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. V.7.1.) – als noch leicht.

E. 2.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich der erfolgten körperlichen Beeinträchti- gungen der Geschädigten lediglich eventualvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere vermag deshalb die objektive etwas zu relativieren.

E. 2.2.1 Der Beschuldigte schilderte die Geschehnisse des prozessgegenständli- chen Vorfalls ausführlich, detailliert und individuell geprägt, was seine Darstellung insgesamt erst einmal als glaubhaft erscheinen lässt. Der Anlass für die verbale Auseinandersetzung mit der Geschädigten bzw. der älteren Tochter B._____ deckt sich auch mit den Äusserungen der weiteren Beteiligten (Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 6 S. 4 ff.; Urk. 7 S. 1 f.; Urk. 8 S. 4 ff.; Urk. 9 S. 4 ff.; [wie von ihm auch an- lässlich der Berufungsverhandlung geschildert: Prot. II S. 14 f.]) und erscheint deshalb klar zu sein: Hinsichtlich der dem Kerngeschehen vorgehenden Ereignis- se ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte seine Tochter C._____ mit dem Auto nach Hause bringen wollte und – dort angekommen – in die Garage fuhr. Ebenso ist erwiesen, dass der Beschuldigte sein Enkelkind sehen wollte, woraufhin ihm C._____ die- ses in den an die Garage anschliessenden Keller brachte. Aufgrund der belaste- ten familiären Umstände erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte und C._____ einen direkten Kontakt zwischen der Geschädigten und dem Beschuldig- ten vermeiden wollten, weshalb er sein Enkelkind auch nicht in den bewohnten Räumen der Liegenschaft, wo sich die Geschädigte aufhielt, sehen sollte.

- 12 -

E. 2.2.2 Die Geschädigte und die älteste Tochter B._____ erfuhren daraufhin von der Anwesenheit des Beschuldigten, machten ihm im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung – durchaus vehement – zum Vorwurf, seiner Familie zu- stehendes Geld für Ferien mit seiner Freundin und einen neuen Wagen verwen- det zu haben. Auch diesbezüglich stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen der Geschädigten und B._____ überein (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 6 S. 4 ff.; Urk. 7 S. 1 f.; Urk. 9 S. 4 f.) und erweisen sich als glaubhaft. In die- sem Zusammenhang erscheint insbesondere auch die Schilderung des Beschul- digten überzeugend, dass ihm seine Tochter B._____ die Fahrzeugdokumente aus dem Wagen genommen habe (Urk. 4/1 S. 2).

E. 2.2.3 Hinsichtlich des angeklagten Kerngeschehens äusserte sich der Beschul- digte indes ausweichend. So bestritt er konstant, ein Papier angezündet und da- mit im Zusammenhang stehend gegenüber der Geschädigten Todesdrohungen ausgesprochen bzw. gegenüber der Familie deren In-Brand-Setzung angekündigt zu haben (Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 3; Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/4 S. 2 ff.; Urk. 27 S. 13 ff.; Prot. II S. 16 ff.). Der Beschuldigte gestand allerdings zu, ein Feuerzeug (vgl. Abbildungen in Urk. 2) in der Hand gehalten zu haben (welches die Polizei letztlich auch aus der Hand des Beschuldigten sicherstellte und für funktionstüch- tig befand: Urk. 1 S. 3). Seine Darstellung hierfür zeugt von einem offensichtlichen Erklärungsnotstand und erweist sich als lebensfremd: So machte er geltend, dass er das Feuerzeug gebraucht habe wegen dem Grill (Urk. 4/1 S. 4) bzw. beabsich- tigt zu haben, ein Grillfest zu organisieren (Urk. 27 S. 15) bzw. dass er oft Grillfes- te organisiere (Urk. 4/2 S. 3). Dass er das Feuerzeug behändigt habe, um zu gril- lieren, wiederholte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Neu gab er diesbezüglich auch an, dass er rauche und er sonst kein Feuerzeug gehabt habe (Prot. II S. 16). Es erscheint jedenfalls wenig naheliegend, einen Alltagsgegen- stand wie ein Feuerzeug extra aus dem Keller der getrennt lebenden Ehefrau mit- zunehmen, insbesondere wenn der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung öfter grilliert oder gar raucht und demnach zu diesem Zweck ständig auf ein Feuerzeug angewiesen ist. Auch widerspricht diese Darstellung den Aussagen seiner Toch- ter B._____, welche zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte mehrere Feuerzeuge hatte (Urk. 7 S. 4). Ungleich plausibler erscheint es unter diesen Umständen,

- 13 - dass der Beschuldigte eine Erklärung für die Existenz des in seiner Hand sicher- gestellten Feuerzeuges suchte. Unglaubhaft wirkt überdies vor dem Hintergrund seiner eigenen Aussagen die Darstellung, dass er überhaupt nicht gewusst habe, ob das Feuerzeug funktioniere oder nicht, weil er schon lange nicht mehr im Haus gewesen sei (Urk. 4/1 S. 4). Wenn er das Feuerzeug tatsächlich für eines seiner Grillfeste benötigt hätte, wäre es auch naheliegend gewesen, auszuprobieren, ob es noch funktionstüchtig ist. Seine Aussagen bezüglich des in seiner Hand si- chergestellten Feuerzeuges erweisen sich deshalb als reine Schutzbehauptun- gen. Der unermüdlich vorgebrachte Hinweis des Beschuldigten, dass es sich beim entsprechenden Vorwurf um einen Plan der Geschädigten gehandelt habe (Urk. 4/1 S. 4 ff.; Urk. 4/2 S. 3), erweist sich auch deshalb als wenig überzeugend, weil es nicht plausibel erscheint, dass die Geschädigte voraussehen konnte, dass der Beschuldigte das Feuerzeug in die Hand nimmt. Daran ändert der Einwand der Verteidigung, dass es sinngemäss widersinnig sei, wenn der Beschuldigte sein Haus anzünde und damit sein Eigentum zerstöre (Urk. 28 S. 12; Urk. 44 S. 5), nichts, kam es doch letztlich nicht dazu, sondern wurde dieses Vorgehen lediglich in Aussicht gestellt. Hinsichtlich der angeklagten Drohungen ergeben sich zusammenfassend erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten.

E. 2.2.4 In Bezug auf die ihm vorgeworfene Tätlichkeit ergeben die Aussagen des Beschuldigten ein inkohärentes Bild: Lediglich anlässlich seiner ersten staatsan- waltlichen Einvernahme sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung gestand er ein, die Geschädigte weggestossen zu haben, weil sie ihn festgehalten habe (Urk. 4/2 S. 3; Prot. II S. 17). Im Übrigen bestritt er dies (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/4 S. 4) bzw. räumte er lediglich ein, das Haar der Geschädigten festgehalten zu ha- ben (Urk. 27 S. 16) und machte generell geltend, sich aus den Festhaltungen der Geschädigten gelöst zu haben (Urk. 4/1 S. 3). Die Schlussfolgerung der Verteidi- gung, dass der Beschuldigte auch Momente schildert, die ihm nicht zum Vorteil gereichen, weshalb seine Aussagen auch deshalb schlüssig und nachvollziehbar seien (Urk. 28 S. 12), ist unzutreffend. Vielmehr erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zum Packen und Wegstossen der Geschädigten als uneinheitlich, wodurch sich der Beschuldigte letztlich selbst belastet. Es stellt sich deshalb die Frage, weshalb der Beschuldigte das Wegstossen der Geschädigten (lediglich)

- 14 - zeitweise einräumte. Vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses findet sich keine andere Erklärung hierfür, als diejenige, dass das Wegstossen tatsäch- lich stattfand und er sich durch seine entsprechenden Bestreitungen in einem bes- seren Licht darstellen wollte.

E. 2.3 Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Tätlichkeiten als noch leicht. Unter Berücksichtigung seiner knappen finanziellen Verhältnisse erweist sich eine Busse im Betrag von Fr. 400.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse beträgt die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).

- 27 - V. Vollzug A. Geldstrafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet.

2. Vorliegend hat der Beschuldigte eine Geldstrafe zu vergegenwärtigen. Mit Strafbefehl vom 27. August 2015 wurde er bereits zu einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Urk. 43). Der Beschuldigte hat somit während laufender Probezeit delinquiert, weshalb festzustellen ist, dass ihn die bedingt ausgefällte Vorstrafe nicht ausreichend be- eindruckt hat, um ihn vor erneuter Straffälligkeit abzuhalten. Unter den genannten Umständen können die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Vollzugs der Geldstrafe nicht mehr bejaht werden.

3. Erscheint die Prognose wie vorliegend zu ungünstig, um einen vollständigen Aufschub der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 StGB zu gewähren, so gilt dies aber nicht notwendigerweise auch im Hinblick auf einen teilweisen Aufschub. Die Beur- teilung nach Art. 43 StGB muss auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage erfolgen. Bei einer Freiheits- oder Geldstrafe, die teilweise vollzogen und teilweise aufgeschoben wird, kann die Einschätzung der Wiederholungsge- fahr in zweifacher Hinsicht günstiger ausfallen als bei einer vollständig bedingten resp. vollständig unbedingten Strafe. So erhöht sich bei teilweisem Vollzug die Warnwirkung der Strafe gegenüber dem vollständigen Aufschub. Komplementär dazu bildet der zum anderen Teil ausgesetzte Vollzug einen Anreiz, nicht rückfäl- lig zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018

- 28 - E. 4.2.4). Angesichts der angespannten finanziellen Lage des Beschuldigten ist zu erwarten, dass ihn bereits der erstmalige unbedingte Vollzug eines Teils der auszusprechenden Geldstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermögen wird. Es rechtfertigt sich daher, den Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 60 Tagessätzen aufzuschieben. Im Umfang von 60 Tagessätzen ist die Geld- strafe innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Um den insbesondere aufgrund der Delinquenz während laufender Probezeit verblei- benden Bedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist die Probezeit bezüglich des bedingt aufzuschiebenden Teils der Geld- strafe auf vier Jahre anzusetzen B. Busse Die Busse hat der Beschuldigte zu bezahlen. Ein bedingter Aufschub ist gesetz- lich nicht vorgesehen. VI. Widerruf

1. Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht die bedingte Strafe oder de- ren bedingten Teil widerruft, sofern der Verurteilte während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta- ten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB).

2. Angesichts der heute ausgefällten und für teilweise vollziehbar erklärten Geldstrafe ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dadurch genügend be- eindruckt wurde, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Des- halb ist auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu verzichten. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. V.12.3.) rechtfertigt sich in- des eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ab heute.

- 29 - VII. Beschlagnahmungen Unter Verweis auf die seitens der Vorinstanz gemachten rechtlichen Grundlagen (Urk. 36 E. VI.1.) ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 27. Juni 2017 sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Asservat-Nr. A009'583'522 aufbewahrte Feuerzeug nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanz

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

2. Vorliegend wird der Beschuldigte vollumfänglich schuldig gesprochen. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung ist deshalb zu bestätigen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv erweist sich als korrekt. B. Berufungsinstanz

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Be- schuldigte unterliegt im Berufungsverfahren weitestgehend. Da der Beschuldigte

- 30 - lediglich hinsichtlich des im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil gewährten teilbedingten Vollzugs der Geldstrafe sowie der tieferen Busse obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dennoch vollumfänglich auf- zuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:

E. 2.3.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.4.4.3.) sind die Aussagen der Geschädig- ten nachvollziehbar dargelegt, inhaltlich im Wesentlichen konstant, detailreich und individuell geprägt.

E. 2.3.2 Hinsichtlich der angeklagten Drohung äusserte sich die Geschädigte eben- falls detailreich und überzeugend, worauf bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise eingegangen ist (Urk. 36 E. III.4.4.3.). Dass sich in ihrer diesbezüglichen Darstellung der Ereignisse gewisse Inkohärenzen zeigen, ist entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 44 S. 4 ff.) zutreffend. Diese lassen sich jedoch ohne Weiteres durch die Dynamik des Handlungsgeschehens und – im Falle der staatsanwaltlichen Einvernahme – durch den seit dem prozessgegenständlichen Vorfall vergangenen Zeitablauf erklären. So machte die Geschädigte vorerst noch geltend, das Papier in der Hand des Beschuldigten habe bereits gebrannt (Urk. 5 S. 4), demgegenüber sie hernach lediglich zu Protokoll gab, der Beschuldigte ha-

- 15 - be das Feuerzeug angezündet (Urk. 6 S. 7) bzw. er habe das angezündete Feu- erzeug in der einen, das Stück Papier in der anderen Hand gehalten (Urk. 6 S. 9). Seitens der Verteidigung wird eingewandt, dass unklar bleibe, ob der Beschuldig- te gedroht haben soll, das Haus abzubrennen oder die Geschädigte mit Benzin zu übergiessen, oder beides (Urk. 28 S. 10). Dieser Einwand ist zwar zutreffend, letztlich aber von untergeordneter Bedeutung, da das eine angedrohte Vorgehen das andere nicht ausschliesst. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.4.4.3.) sind bei der Geschädigten zwar durchaus gewisse Aggravierungen auszumachen, indem sie bei der Staatsanwaltschaft neu vorbringt, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie mit Säure zu überschütten (Urk. 6 S. 6). Diesbezüglich kann aber rich- tigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass diese Behauptung in der polizeili- chen Befragung schlicht keinen Eingang gefunden hat. Auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses sind die Aussagen der Geschädigten insgesamt als glaubhaft einzustufen, weshalb darauf abzustellen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Geschädigten mehrfach mit dem Tod ge- droht hat.

E. 2.3.3 Die Aussagen der Geschädigten, dass sie in dieser Situation grosse Angst empfunden und die Drohungen ernst genommen habe (Urk. 5 S. 4; Urk. 6 S. 5 u. 8), erweisen sich vor dem Hintergrund des in Frage stehenden emotional aufge- ladenen und dynamischen Handlungsablaufs sowie des aggressiven Auftretens des Beschuldigten, welcher zudem ein Feuerzeug anzündete, um die Ernsthaf- tigkeit seiner Drohungen zu unterstreichen, als ohne Weiteres nachvollziehbar. Deshalb ist erstellt, dass die Drohungen des Beschuldigten bei der Geschädigten Angst vor ernsthaften Konsequenzen für Leib und Leben hervorriefen.

E. 2.4 Aussagen von B._____

E. 2.4.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.4.5.3.) lassen sich in den Aussagen von B._____ einzelne Inkohärenzen feststellen: So bestehen in ihren zwei Einver- nahmen Unstimmigkeiten betreffend die Örtlichkeit des Zusammentreffens mit dem Beschuldigten sowie dem Umstand, ob das Papier vom Beschuldigten ge- stützt auf ihre eigene Wahrnehmung bereits angezündet wurde (Urk. 7 S. 2 f.) o- der ob sie lediglich gedacht habe, er werde das Papier mit dem bereits angezün-

- 16 - deten Feuerzeug in Brand setzen (Urk. 9 S. 5). Entsprechend weist die Verteidi- gung auf diese Unklarheiten hin (Urk. 28 S. 10; Urk. 44 S. 6 f.).

E. 2.4.2 Abgesehen von diesen singulären Inkohärenzen erweisen sich die Aussa- gen von B._____ als sehr glaubhaft. Ihre Ausführungen sind detailreich und ihre ungesteuert wirkende Ausdrucksweise sowie die von ihr geschilderten Gefühle, Interaktionen und Komplikationen, welche die Situation mühelos einfühlbar ma- chen, lassen ihre Aussagen überzeugend erscheinen.

E. 2.4.3 Etwas irritierend erscheint immerhin, dass die Geschädigte und B._____ bei der Polizei übereinstimmend zu Protokoll gaben, das Papier habe bereits ge- brannt, demgegenüber sie anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme beide zurückruderten und ein Brennen des Papiers nicht mehr bestätigten. Dieses Aus- sageverhalten ist letztlich vor dem Hintergrund, dass am Tatort kein angezünde- tes Blatt oder Rückstände hiervon aufgefunden werden konnten (vgl. Urk. 1 S. 4), erklärbar, ist doch davon auszugehen, dass sowohl die Geschädigte wie auch B._____ angesichts dieses Umstands gedacht haben könnten, sie hätten sich hinsichtlich Anzünden des Papiers geirrt. Überdies lässt sich auch nicht rechtsge- nügend ausschliessen, dass sie den Vorfall besprochen und sich allenfalls dadurch gegenseitig in ihrem Erinnerungsvermögen beeinflusst haben könnten. Letztlich lässt sich angesichts dieses Beweisergebnisses nicht erstellen (und ist auch nicht angeklagt), dass der Beschuldigte das Papier tatsächlich angezündet hat. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.5.2.) ist aber davon auszugehen, dass das Feuerzeug – in welcher Form auch immer – im Zusammenhang mit der ausge- sprochenen Drohung eine zentrale Rolle gespielt haben muss und der Beschul- digte die ausgesprochene Drohung mit dem Gebrauch des Feuerzeuges unter- mauert hat. Für die seitens der Verteidigung vorgebrachte Komplott-Theorie fin- den sich gestützt auf das Beweisergebnis indes keine entscheidenden Indizien. Vernünftige Zweifel an den zu Ungunsten des Beschuldigten geäusserten Belas- tungen durch B._____ liegen letztlich keine vor.

- 17 -

E. 2.5 Aussagen von C._____

E. 2.5.1 Auch wenn C._____ die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten lediglich teilweise mitbekam, ergeben sich gestützt auf ihre glaubhaften Schilderungen nichtsdestotrotz wertvolle Erkenntnisse für das Be- weisergebnis.

E. 2.5.2 So bestätigte sie hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dro- hung, dass dieser gedroht hatte, das Haus mit ihnen zusammen in Flammen set- zen zu wollen (Urk. 8 S. 5). Danach sei sie mit den Kindern ihrer Schwester weg- gegangen (Urk. 8 S. 5 f.), was sie insbesondere damit begründete, dass der Be- schuldigte "mega aggressiv" gewesen sei und die Situation eskaliert habe (Urk. 8 S. 7). Diese Darstellung der damaligen Gefühlslage des Beschuldigten deckt sich nicht nur mit dem übrigen Beweisergebnis, sondern lässt ihr Handeln zum Schutz der kleinen Kinder ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen.

E. 2.5.3 C._____ bestätigte überdies, dass sie nach der Auseinandersetzung blaue Flecken bei der Geschädigten gesehen habe (Urk. 8 S. 6), was sich hinsichtlich der angeklagten Tätlichkeit zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt und ein wei- teres Indiz hierfür darstellt.

E. 2.5.4 Ob C._____ zu Protokoll gab, davon ausgegangen zu sein, dass die Ge- schädigte und ihre Schwester den Beschuldigten zuerst für einen Einbrecher ge- halten hätten (Urk. 8 S. 6 f.), ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 28 S. 10) – für die Erstellung des Anklagesachverhaltes letztlich irrelevant und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einzuschränken.

E. 2.6 Ergebnis Gestützt auf die drei glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Geschä- digten und ihrer Töchter B._____ und C._____ ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten mehrmals gedroht hat, dass er sie und die gemeinsamen Kinder in Brand setzen und damit töten werde. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten ist überdies erstellt, dass der Beschuldigte der Ge-

- 18 - schädigten weitere Male androhte, dass er sie töten werde. Ferner ist erwiesen, dass die Geschädigte dadurch in grosse Angst versetzt wurde, wobei das Anzün- den des Feuerzeugs durch den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Andro- hung eines Brandes die Befürchtung einer Realisierung des Angedrohten noch verstärkte. Hinsichtlich der angeklagten Tätlichkeit ist gestützt auf die im Kern übereinstim- menden Aussagen der Geschädigten und B._____ wie auch teilweise des Be- schuldigten selbst sowie hinsichtlich der Verletzungen von C._____ erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte gepackt und gegen die Wand gestossen hat, wodurch sie Rötungen bzw. blaue Flecken am Oberarm erlitt. Dass seitens der Geschädigten und der zwei Töchter im Sinne von Falschbelas- tungen ein Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet worden sein könnte, kann aufgrund ihrer glaubhaften und dennoch entscheidend voneinander divergie- renden Aussagen rechtsgenügend ausgeschlossen werden. III. Rechtliche Würdigung A. Drohung

1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 106; BGE 99 IV 215; BGE 106 IV 128; BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14). Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch wel- ches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, Gesten oder konkludentes Verhalten. Der Tatbestand ist voll- endet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträch-

- 19 - tigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt" wird. Das Opfer muss die Verwirkli- chung des angedrohten Übels befürchten, was bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der ange- drohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulö- sen vermag (BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14, 24 u. 31). Das Vor- liegen der Angst des Opfers wird insbesondere dann bejaht, wenn der Täter sei- ner Äusserung dadurch Nachdruck verleiht, dass er mit einem potentiell gefährli- chen Gegenstand einen massiven Sachschaden verursacht (BGer_161/2010 vom

E. 3 Prozessuales Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet. Pro- zessuale Einwendungen wurden nicht vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 5). II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalts kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 36 E. II.) verwiesen werden. B. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt im We- sentlichen. Hinsichtlich seines Standpunkts kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – ebenfalls vollumfänglich auf die entsprechenden zutreffenden Darlegungen seitens der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.2.) verwiesen werden. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nach wie vor, die Geschädigte bedroht zu haben. Er machte zudem erneut geltend, dass er eigent- lich versucht habe, hinauszugehen und das Haus zu verlassen, die Geschädigte ihn aber immer wieder angehalten habe. Lediglich um sich zu befreien habe er dann ihren Arm gehalten und sie gestossen. Passiert sei ihr deswegen jedoch nichts (Prot. II S. 17, 20). C. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu-

- 6 - mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3.A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss ab- strakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch StPO, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche

- 7 - Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). D. Beweismittel Vorliegend liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-4, 27 u. Prot. II S. 14 ff.), diejenigen der Geschädigten (Urk. 5 u. 6) und diejenigen der beiden gemeinsamen Töchter B._____ (Urk. 7 u. 9) und C._____ (Urk. 8) so- wie der Polizeirapport vom 16. Oktober 2016 (Urk. 1) und Abbildungen eines Feuerzeugs (Urk. 2) bei den Akten. E. Würdigung

1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten

E. 7 Juni 2010 E. 1.1.3.). Die Äusserung, das Gegenüber Töten zu wollen, stellt ei- nen schweren Nachteil dar (BGer 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011). Von Am- tes wegen wird der Täter verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).

2. Im Rahmen einer hitzig geführten verbalen Auseinandersetzung hat der Be- schuldigte gegenüber der mit ihm verheirateten Geschädigten geäussert, dass er sie töten und sie und die Kinder in Brand setzen werde. Nachdruck verlieh er sei- ner Äusserung dadurch, dass er in unmittelbarer Nähe eines Boilers und weiterer rasch brennbarer Gegenstände im Kellergeschoss eines Gebäudes ein Feuer- zeug anzündete. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte die Geschädigte in Angst versetzt, welche die Verwirklichung der vom Beschuldigten in Aussicht ge- stellten Konsequenzen für das Leib und Leben von ihr und ihren Töchtern be- fürchtete, was unter den gegebenen Umständen unter besonderer Berücksichti- gung der Aufgebrachtheit des Beschuldigten und der Dynamik des Handlungsge- schehens berechtigt war. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt.

3. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Täterhand- lung und des Erfolgs erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/MONA IN: TRECHSEL (HRSG.), PRAXISKOMMENTAR STGB, 3. A., Zürich 2018, Art. 180 StGB N 4).

4. Der Beschuldigte hat durch seine Äusserungen und seine diese unterstüt- zende Handlung (Anzünden des Feuerzeugs) zumindest in Kauf genommen, dass

- 20 - die Geschädigte dadurch in ihrem Gefühl um Sicherheit ihrer selbst und demjeni- gen der Familie gestört wird. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. B. Tätlichkeiten

1. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung anzunehmen bei einer das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewir- ken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK STGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 StGB N 5).

2. Indem der Beschuldigte die Geschädigte vorliegend im Verlaufe der Ausei- nandersetzung an den Armen gepackt und gegen die Wand gestossen hat, wodurch sie Rötungen am Oberarm erlitten hat, erfüllt er den objektiven Tatbe- stand im Sinne von Art. 126 StGB.

3. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Even- tualvorsatz genügt. Der (Eventual-)vorsatz muss sich auf Tathandlung und Tät- lichkeitserfolg beziehen (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 126 StGB N 5 m.w.H.).

4. Angesichts der von ihm wissentlich und willentlich vorgenommenen Tat- handlung hat der Beschuldigte vorliegend zumindest in Kauf genommen, dass die Geschädigte die erfolgten körperlichen Beeinträchtigungen erleidet. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. C. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit Vorliegend sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkenn- bar.

- 21 - D. Ergebnis Demgemäss hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung A. Übergangsrecht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Bege- hung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Die mit der Revision vorgenom- menen Änderungen betreffen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessät- ze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate). Wie zu zeigen sein wird, kommt für den Beschuldigten der teilbedingte Vollzug einer Geldstrafe in Frage (vgl. E. V.A.3). Da lediglich nach altem Recht eine teilbedingte Geldstrafe ausgespro- chen werden kann, erweist sich dieses als milder. Es ist daher im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen. B. Strafrahmen

1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentli-

- 22 - che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen er- möglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

2. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass eine Erweiterung des Strafrah- mens vorliegend nicht in Betracht fällt (Urk. 36 E.V.1.).

3. Der vorliegend für die Drohung gemäss Art. 180 StGB als schwerste Straftat massgebende Strafrahmen bemisst sich – wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 36 E. V.1.) – auf einen Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Frei- heitsstrafe.

4. Ebenso wurde von der Vorinstanz richtig festgehalten (Urk. 36 E. V.1.), dass Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB mit Busse bestraft werden. Der an- wendbare Strafrahmen für Übertretungen reicht gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse. C. Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 36 E. V.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). D. Konkrete Strafzumessung

1. Drohung

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; sowie - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 400.– Busse.
  3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 60 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 60 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat vom 27. August 2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– angesetzte Probe- zeit von zwei Jahren wird ab heute um ein Jahr verlängert. - 31 -
  6. Das mit Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 19. August 2017 sichergestellte Feuerzeug (A009'583'522) wird eingezogen und der Kan- tonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
  7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und dem Beschuldigten auferlegt.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zü- rich − die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat in die Akten CAST3/2015/20032 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. September 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180225-O/U/hb-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. Bach- mann und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Höchli Urteil vom 7. September 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom

19. Dezember 2017 (GG170018)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. Juli 2017 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und

- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 3'600.–) und einer Busse von Fr. 600.–.

3. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat vom 27. August 2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angesetzte Probezeit von zwei Jahren wird um ein Jahr verlängert.

6. Das mit Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 19. August 2017 sichergestellte Asservat (A009'583'522) wird eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'300.– Total

- 3 - Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung dieses Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'200.–.

8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 1)

1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vollumfänglich freizuspre- chen.

2. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Prozessent- schädigung für seine erbetene Verteidigung und seine Auslagen zuzu- sprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (sinngemäss) Verzicht auf Anschlussberufung. ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung

1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1

- 4 - StGB schuldig gesprochen. Er wurde hierfür mit einer für vollziehbar erklärten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 600.– bestraft. Ferner wurde festgehalten, dass bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen an deren Stelle treten soll- te. Ausserdem verlängerte die Vorinstanz die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich/Limmat vom 27. August 2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessät- zen angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr. Das seitens der Kantons- polizei Zürich sichergestellte Asservat (Feuerzeug) wurde überdies eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Die Kosten des Vor- verfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden vollumfänglich dem Be- schuldigten auferlegt. 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens des Beschuldigten mit Eingabe vom 8. Ja- nuar 2018 (vgl. Urk. 33) rechtzeitig Berufung angemeldet. Mit Eingabe vom

28. Mai 2018 erstattete der Vertreter des Beschuldigten seine schriftliche Beru- fungserklärung (Urk. 38). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2018 wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) Frist an- gesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder Nichtein- treten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft liess sich daraufhin nicht vernehmen (Empfangsbestätigung: Urk. 40/1). 1.4. Ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und mehrere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 39). Der Beschuldigte reichte daraufhin innert Frist das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und mehrere Dokumente ein (Urk. 41/1-21). 1.5. Am 6. Juli 2018 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 42), anlässlich welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 3).

- 5 -

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 38; Urk. 44 S. 1).

3. Prozessuales Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet. Pro- zessuale Einwendungen wurden nicht vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 5). II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalts kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 36 E. II.) verwiesen werden. B. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt im We- sentlichen. Hinsichtlich seines Standpunkts kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – ebenfalls vollumfänglich auf die entsprechenden zutreffenden Darlegungen seitens der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.2.) verwiesen werden. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nach wie vor, die Geschädigte bedroht zu haben. Er machte zudem erneut geltend, dass er eigent- lich versucht habe, hinauszugehen und das Haus zu verlassen, die Geschädigte ihn aber immer wieder angehalten habe. Lediglich um sich zu befreien habe er dann ihren Arm gehalten und sie gestossen. Passiert sei ihr deswegen jedoch nichts (Prot. II S. 17, 20). C. Beweisgrundsätze

1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu-

- 6 - mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Per- son unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (SCHMID, Handbuch StPO, 3.A., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zür- cher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss ab- strakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (SCHMID, Handbuch StPO, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.).

2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche

- 7 - Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3. mit Hinweisen; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). D. Beweismittel Vorliegend liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-4, 27 u. Prot. II S. 14 ff.), diejenigen der Geschädigten (Urk. 5 u. 6) und diejenigen der beiden gemeinsamen Töchter B._____ (Urk. 7 u. 9) und C._____ (Urk. 8) so- wie der Polizeirapport vom 16. Oktober 2016 (Urk. 1) und Abbildungen eines Feuerzeugs (Urk. 2) bei den Akten. E. Würdigung

1. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 1.1. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stel- lung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor al-

- 8 - lem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. 1.2. Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Vorliegend ist zudem auffällig, dass es sich beim Beschuldigten um den Ehemann der Geschädigten handelt und dass die familiären Beziehungen belastet erschei- nen. Darauf wird noch insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung der Mo- tivlage der Geschädigten und der gemeinsamen Töchter hinsichtlich einer allfälli- gen Falschbeschuldigung (so die Verteidigung: Urk. 28 S. 4 ff.; Urk. 44 S. 2 ff.) eingegangen werden (nachstehend insbesondere unter Ziff. 1.3.-1.5.). Insgesamt erscheint die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aufgrund der erörterten Um- stände nicht massgeblich herabgesetzt. So oder anders steht vorliegend die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 1.3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von D._____ (nachfolgend die Geschädigte) ist festzuhalten, dass sie bei der Polizei noch als Auskunftsper- son (s. Urk. 5 S. 2), hernach bei der Staatsanwaltschaft aber als Zeugin unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen wurde und zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet wurde (Urk. 6 S. 1 f.), was ihre Glaubwürdigkeit ten- denziell stärkt. 1.3.2. Bei der Geschädigten handelt es sich um die vom Beschuldigten getrennt lebende Ehefrau desselben (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 2; Prot. II S. 8 f.). Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wird vorgebracht, dass die Glaubwürdigkeit der Geschädigten (sowie der beiden älteren Töchter B._____ und C._____) eingeschränkt sei: Die Motivlage spreche dafür, dass sie sich am Beschuldigten rächen wolle, weil er eine neue Partnerin habe, womit er die Fami- lienehre beschädige, und weil ihm angelastet werde, dass er das der Familie zu- stehende Geld für andere Zwecke (Partnerin; neues Auto) verwende (Urk. 28 S. 4 ff.; Urk. 44 S. 2 ff.). Ferner fürchte die Geschädigte um das Weiterverweilen in der von ihr bewohnten Liegenschaft (Urk. 4/2 S. 4; Prot. II S. 17 f.). Dies alles habe dazu geführt, dass die Geschädigte und die Kinder einen Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet hätten (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 27 S. 15; Urk. 44 S. 9). Zu-

- 9 - dem gab die Geschädigte zu Protokoll, dass der kurz vor dem prozessgegen- ständlichen Vorfall aus E._____ [Staat in Südasien] zurückgekehrte Beschuldigte dort im Zusammenhang mit von ihrer Schwester ihren Töchtern vererbten Liegen- schaften und anderem Vermögen Probleme verursacht und sich gegen ihre Fami- lie gestellt habe, weil er die Erbschaft für sich beansprucht habe (Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 6 S. 4). Schliesslich gab sie auch an, dem Beschuldigten am in Frage ste- henden Abend Vorwürfe im Zusammenhang mit ausstehenden Geldzahlungen gemacht zu haben (Urk. 6 S. 5). 1.3.3. Vor diesem belasteten familiären Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht der in Frage stehenden Straftaten be- zichtigt haben könnte. Die damalige Motivlage der Geschädigten kann durchaus so beurteilt werden, dass die Geschädigte aus ihrer Perspektive gute – persönli- che wie finanzielle – Gründe dafür hatte, Druck auf den Beschuldigten auszuüben bzw. ihm eins auszuwischen. Festzuhalten ist jedoch, dass sie sich in diesem Verfahren letztlich nicht als Privatklägerin konstituierte und sie somit auch keine finanziellen Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend machte (Urk. 12/5). Dennoch erscheint es geboten, ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Im Zentrum steht aber letztlich der Gehalt bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 1.4. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von B._____ ist festzuhalten, dass sie von der Staatsanwaltschaft nach ihrer polizeilichen Befragung (Urk. 7) ebenfalls als Zeugin einvernommen wurde und somit unter der strengen Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war (Urk. 9 S. 1 f.). Bei B._____, geb. 1990, handelt es sich um die älteste Tochter des Beschuldigten (Urk. 7 S. 2; Urk. 9 S. 2). Seitens des Beschuldigten bzw. sei- ner Verteidigung wird vorgebracht, dass B._____ in der innerfamiliären Auseinan- dersetzung Partei für die Geschädigte ergreife. Ausserdem habe sie finanzielle Sorgen gehabt, weil sie damals einkommenslos gewesen sei und vom Vater ihrer Kinder keine Unterstützung erhalten habe (Urk. 28 insb. S. 10). Deshalb habe sie zusammen mit der Geschädigten beabsichtigt, den Beschuldigten reinzulegen (Urk. 4/2 S. 3). B._____ räumte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme ein, dass

- 10 - das Verhältnis zum Beschuldigten seit dem prozessgegenständlichen Vorfall sehr angespannt sei (Urk. 9 S. 3). Des Weiteren gab sie zu Protokoll, dass der Be- schuldigte die Familie fallen gelassen habe und dass sie unter der Tatsache, dass er eine neue Freundin habe, leide (Urk. 9 S. 3 f.). Auch wenn B._____ zur Ge- schädigten "keinen grossen Kontakt" (Urk. 9 S. 4) pflege, erscheint es gestützt auf ihre Schilderungen der familiären Verhältnisse naheliegender, anzunehmen, dass sie sich im Zweifel auf die Seite der Geschädigten werfen dürfte. Zu berücksichti- gen ist ausserdem, dass die telefonische Anzeigeerstattung bei der Polizei durch sie erfolgte (Urk. 1 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint die Glaubwürdigkeit von B._____ etwas herabgesetzt. Im Vordergrund steht aber auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 1.5. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von C._____ ist festzuhalten, dass auch sie als Zeugin einvernommen wurde und unter der strengen Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war. Bei C._____, geb. 1995, handelt es sich um die zweitälteste Tochter des Beschuldig- ten. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bezeichnete sie das Verhältnis zum Be- schuldigten seit dem prozessgegenständlichen Vorfall als schlecht und gab zu Protokoll, ihn zu verachten. Bereits davor habe sich ihre Beziehung schwierig ge- staltet, weil ihr Vater sie schlecht gemacht habe. Demgegenüber bezeichnete sie ihr Verhältnis zur Geschädigten als sehr gut (Urk. 8 S. 3). Überdies wird B._____ seitens des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung im Rahmen der innerfamiliä- ren Auseinandersetzungen aufgrund der bestehenden Loyalität ebenfalls eine Parteinahme zu Gunsten der Geschädigten unterstellt (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 28 S. 4 ff.; Urk. 44 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist es als naheliegend zu erachten, dass C._____ bei einem Disput zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten Partei für die letztere ergreifen könnte, weshalb ihre Glaubwürdigkeit etwas her- abgesetzt erscheint. Im Vordergrund steht indes auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

- 11 -

2. Glaubhaftigkeit der Aussagen 2.1. Im Allgemeinen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Beteiligten aus- führlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 36 E. III.4.3.1., 4.4.1., 4.5.1. u. 4.6.1.), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die Würdigung der Aussagen der Beteiligten so- wie der Einwände der Verteidigung durch die Vorinstanz (Urk. 36 E. III.4.3.3., 4.4.3., 4.5.3., 4.6.3. u. 5.) erweist sich ebenfalls als zutreffend, weshalb darauf zu verweisen ist, insoweit nachstehend nicht davon abgewichen wird. Der nachfol- gend vorzunehmenden Würdigung der Aussagen der Beteiligten kommt vor die- sem Hintergrund vornehmlich ergänzender Charakter zu. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Der Beschuldigte schilderte die Geschehnisse des prozessgegenständli- chen Vorfalls ausführlich, detailliert und individuell geprägt, was seine Darstellung insgesamt erst einmal als glaubhaft erscheinen lässt. Der Anlass für die verbale Auseinandersetzung mit der Geschädigten bzw. der älteren Tochter B._____ deckt sich auch mit den Äusserungen der weiteren Beteiligten (Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 6 S. 4 ff.; Urk. 7 S. 1 f.; Urk. 8 S. 4 ff.; Urk. 9 S. 4 ff.; [wie von ihm auch an- lässlich der Berufungsverhandlung geschildert: Prot. II S. 14 f.]) und erscheint deshalb klar zu sein: Hinsichtlich der dem Kerngeschehen vorgehenden Ereignis- se ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte seine Tochter C._____ mit dem Auto nach Hause bringen wollte und – dort angekommen – in die Garage fuhr. Ebenso ist erwiesen, dass der Beschuldigte sein Enkelkind sehen wollte, woraufhin ihm C._____ die- ses in den an die Garage anschliessenden Keller brachte. Aufgrund der belaste- ten familiären Umstände erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte und C._____ einen direkten Kontakt zwischen der Geschädigten und dem Beschuldig- ten vermeiden wollten, weshalb er sein Enkelkind auch nicht in den bewohnten Räumen der Liegenschaft, wo sich die Geschädigte aufhielt, sehen sollte.

- 12 - 2.2.2. Die Geschädigte und die älteste Tochter B._____ erfuhren daraufhin von der Anwesenheit des Beschuldigten, machten ihm im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung – durchaus vehement – zum Vorwurf, seiner Familie zu- stehendes Geld für Ferien mit seiner Freundin und einen neuen Wagen verwen- det zu haben. Auch diesbezüglich stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen der Geschädigten und B._____ überein (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 6 S. 4 ff.; Urk. 7 S. 1 f.; Urk. 9 S. 4 f.) und erweisen sich als glaubhaft. In die- sem Zusammenhang erscheint insbesondere auch die Schilderung des Beschul- digten überzeugend, dass ihm seine Tochter B._____ die Fahrzeugdokumente aus dem Wagen genommen habe (Urk. 4/1 S. 2). 2.2.3. Hinsichtlich des angeklagten Kerngeschehens äusserte sich der Beschul- digte indes ausweichend. So bestritt er konstant, ein Papier angezündet und da- mit im Zusammenhang stehend gegenüber der Geschädigten Todesdrohungen ausgesprochen bzw. gegenüber der Familie deren In-Brand-Setzung angekündigt zu haben (Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 3; Urk. 4/3 S. 2; Urk. 4/4 S. 2 ff.; Urk. 27 S. 13 ff.; Prot. II S. 16 ff.). Der Beschuldigte gestand allerdings zu, ein Feuerzeug (vgl. Abbildungen in Urk. 2) in der Hand gehalten zu haben (welches die Polizei letztlich auch aus der Hand des Beschuldigten sicherstellte und für funktionstüch- tig befand: Urk. 1 S. 3). Seine Darstellung hierfür zeugt von einem offensichtlichen Erklärungsnotstand und erweist sich als lebensfremd: So machte er geltend, dass er das Feuerzeug gebraucht habe wegen dem Grill (Urk. 4/1 S. 4) bzw. beabsich- tigt zu haben, ein Grillfest zu organisieren (Urk. 27 S. 15) bzw. dass er oft Grillfes- te organisiere (Urk. 4/2 S. 3). Dass er das Feuerzeug behändigt habe, um zu gril- lieren, wiederholte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Neu gab er diesbezüglich auch an, dass er rauche und er sonst kein Feuerzeug gehabt habe (Prot. II S. 16). Es erscheint jedenfalls wenig naheliegend, einen Alltagsgegen- stand wie ein Feuerzeug extra aus dem Keller der getrennt lebenden Ehefrau mit- zunehmen, insbesondere wenn der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung öfter grilliert oder gar raucht und demnach zu diesem Zweck ständig auf ein Feuerzeug angewiesen ist. Auch widerspricht diese Darstellung den Aussagen seiner Toch- ter B._____, welche zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte mehrere Feuerzeuge hatte (Urk. 7 S. 4). Ungleich plausibler erscheint es unter diesen Umständen,

- 13 - dass der Beschuldigte eine Erklärung für die Existenz des in seiner Hand sicher- gestellten Feuerzeuges suchte. Unglaubhaft wirkt überdies vor dem Hintergrund seiner eigenen Aussagen die Darstellung, dass er überhaupt nicht gewusst habe, ob das Feuerzeug funktioniere oder nicht, weil er schon lange nicht mehr im Haus gewesen sei (Urk. 4/1 S. 4). Wenn er das Feuerzeug tatsächlich für eines seiner Grillfeste benötigt hätte, wäre es auch naheliegend gewesen, auszuprobieren, ob es noch funktionstüchtig ist. Seine Aussagen bezüglich des in seiner Hand si- chergestellten Feuerzeuges erweisen sich deshalb als reine Schutzbehauptun- gen. Der unermüdlich vorgebrachte Hinweis des Beschuldigten, dass es sich beim entsprechenden Vorwurf um einen Plan der Geschädigten gehandelt habe (Urk. 4/1 S. 4 ff.; Urk. 4/2 S. 3), erweist sich auch deshalb als wenig überzeugend, weil es nicht plausibel erscheint, dass die Geschädigte voraussehen konnte, dass der Beschuldigte das Feuerzeug in die Hand nimmt. Daran ändert der Einwand der Verteidigung, dass es sinngemäss widersinnig sei, wenn der Beschuldigte sein Haus anzünde und damit sein Eigentum zerstöre (Urk. 28 S. 12; Urk. 44 S. 5), nichts, kam es doch letztlich nicht dazu, sondern wurde dieses Vorgehen lediglich in Aussicht gestellt. Hinsichtlich der angeklagten Drohungen ergeben sich zusammenfassend erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten. 2.2.4. In Bezug auf die ihm vorgeworfene Tätlichkeit ergeben die Aussagen des Beschuldigten ein inkohärentes Bild: Lediglich anlässlich seiner ersten staatsan- waltlichen Einvernahme sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung gestand er ein, die Geschädigte weggestossen zu haben, weil sie ihn festgehalten habe (Urk. 4/2 S. 3; Prot. II S. 17). Im Übrigen bestritt er dies (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/4 S. 4) bzw. räumte er lediglich ein, das Haar der Geschädigten festgehalten zu ha- ben (Urk. 27 S. 16) und machte generell geltend, sich aus den Festhaltungen der Geschädigten gelöst zu haben (Urk. 4/1 S. 3). Die Schlussfolgerung der Verteidi- gung, dass der Beschuldigte auch Momente schildert, die ihm nicht zum Vorteil gereichen, weshalb seine Aussagen auch deshalb schlüssig und nachvollziehbar seien (Urk. 28 S. 12), ist unzutreffend. Vielmehr erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten zum Packen und Wegstossen der Geschädigten als uneinheitlich, wodurch sich der Beschuldigte letztlich selbst belastet. Es stellt sich deshalb die Frage, weshalb der Beschuldigte das Wegstossen der Geschädigten (lediglich)

- 14 - zeitweise einräumte. Vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses findet sich keine andere Erklärung hierfür, als diejenige, dass das Wegstossen tatsäch- lich stattfand und er sich durch seine entsprechenden Bestreitungen in einem bes- seren Licht darstellen wollte. 2.3. Aussagen der Geschädigten 2.3.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.4.4.3.) sind die Aussagen der Geschädig- ten nachvollziehbar dargelegt, inhaltlich im Wesentlichen konstant, detailreich und individuell geprägt. 2.3.2. Hinsichtlich der seitens der Geschädigten geschilderten mehreren Tätlich- keiten des Beschuldigten wurde lediglich eine angeklagt: Diesbezüglich schilderte die Geschädigte im Kern konstant, vom Beschuldigten gestossen und gegen die Wand geprallt zu sein, was zu Schmerzen am Oberarm bzw. Schultern und Rü- cken geführt habe (Urk. 5 S. 3 f.; Urk. 6 S. 5 u. 7). Entgegen der Auffassung der Verteidigung steht der Umstand (Urk. 44 S. 6), dass sie infolge dieser Schmerzen keinen Arzt aufsuchte, der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen nicht entgegen. So schilderte sie keine Verletzungen, die zwingend einer ärztlichen Behandlung bedurft hätten, um folgenlos wieder abzuheilen. Dass sie vor diesem Hintergrund angesichts der zu erwartenden Kosten nicht lediglich einen Arzt auf- suchte, um das Vorhandensein objektiver Beweismittel sicherzustellen, ist sodann nachvollziehbar. 2.3.2. Hinsichtlich der angeklagten Drohung äusserte sich die Geschädigte eben- falls detailreich und überzeugend, worauf bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise eingegangen ist (Urk. 36 E. III.4.4.3.). Dass sich in ihrer diesbezüglichen Darstellung der Ereignisse gewisse Inkohärenzen zeigen, ist entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 44 S. 4 ff.) zutreffend. Diese lassen sich jedoch ohne Weiteres durch die Dynamik des Handlungsgeschehens und – im Falle der staatsanwaltlichen Einvernahme – durch den seit dem prozessgegenständlichen Vorfall vergangenen Zeitablauf erklären. So machte die Geschädigte vorerst noch geltend, das Papier in der Hand des Beschuldigten habe bereits gebrannt (Urk. 5 S. 4), demgegenüber sie hernach lediglich zu Protokoll gab, der Beschuldigte ha-

- 15 - be das Feuerzeug angezündet (Urk. 6 S. 7) bzw. er habe das angezündete Feu- erzeug in der einen, das Stück Papier in der anderen Hand gehalten (Urk. 6 S. 9). Seitens der Verteidigung wird eingewandt, dass unklar bleibe, ob der Beschuldig- te gedroht haben soll, das Haus abzubrennen oder die Geschädigte mit Benzin zu übergiessen, oder beides (Urk. 28 S. 10). Dieser Einwand ist zwar zutreffend, letztlich aber von untergeordneter Bedeutung, da das eine angedrohte Vorgehen das andere nicht ausschliesst. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.4.4.3.) sind bei der Geschädigten zwar durchaus gewisse Aggravierungen auszumachen, indem sie bei der Staatsanwaltschaft neu vorbringt, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie mit Säure zu überschütten (Urk. 6 S. 6). Diesbezüglich kann aber rich- tigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass diese Behauptung in der polizeili- chen Befragung schlicht keinen Eingang gefunden hat. Auch vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses sind die Aussagen der Geschädigten insgesamt als glaubhaft einzustufen, weshalb darauf abzustellen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Geschädigten mehrfach mit dem Tod ge- droht hat. 2.3.3. Die Aussagen der Geschädigten, dass sie in dieser Situation grosse Angst empfunden und die Drohungen ernst genommen habe (Urk. 5 S. 4; Urk. 6 S. 5 u. 8), erweisen sich vor dem Hintergrund des in Frage stehenden emotional aufge- ladenen und dynamischen Handlungsablaufs sowie des aggressiven Auftretens des Beschuldigten, welcher zudem ein Feuerzeug anzündete, um die Ernsthaf- tigkeit seiner Drohungen zu unterstreichen, als ohne Weiteres nachvollziehbar. Deshalb ist erstellt, dass die Drohungen des Beschuldigten bei der Geschädigten Angst vor ernsthaften Konsequenzen für Leib und Leben hervorriefen. 2.4. Aussagen von B._____ 2.4.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.4.5.3.) lassen sich in den Aussagen von B._____ einzelne Inkohärenzen feststellen: So bestehen in ihren zwei Einver- nahmen Unstimmigkeiten betreffend die Örtlichkeit des Zusammentreffens mit dem Beschuldigten sowie dem Umstand, ob das Papier vom Beschuldigten ge- stützt auf ihre eigene Wahrnehmung bereits angezündet wurde (Urk. 7 S. 2 f.) o- der ob sie lediglich gedacht habe, er werde das Papier mit dem bereits angezün-

- 16 - deten Feuerzeug in Brand setzen (Urk. 9 S. 5). Entsprechend weist die Verteidi- gung auf diese Unklarheiten hin (Urk. 28 S. 10; Urk. 44 S. 6 f.). 2.4.2. Abgesehen von diesen singulären Inkohärenzen erweisen sich die Aussa- gen von B._____ als sehr glaubhaft. Ihre Ausführungen sind detailreich und ihre ungesteuert wirkende Ausdrucksweise sowie die von ihr geschilderten Gefühle, Interaktionen und Komplikationen, welche die Situation mühelos einfühlbar ma- chen, lassen ihre Aussagen überzeugend erscheinen. 2.4.3. Etwas irritierend erscheint immerhin, dass die Geschädigte und B._____ bei der Polizei übereinstimmend zu Protokoll gaben, das Papier habe bereits ge- brannt, demgegenüber sie anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme beide zurückruderten und ein Brennen des Papiers nicht mehr bestätigten. Dieses Aus- sageverhalten ist letztlich vor dem Hintergrund, dass am Tatort kein angezünde- tes Blatt oder Rückstände hiervon aufgefunden werden konnten (vgl. Urk. 1 S. 4), erklärbar, ist doch davon auszugehen, dass sowohl die Geschädigte wie auch B._____ angesichts dieses Umstands gedacht haben könnten, sie hätten sich hinsichtlich Anzünden des Papiers geirrt. Überdies lässt sich auch nicht rechtsge- nügend ausschliessen, dass sie den Vorfall besprochen und sich allenfalls dadurch gegenseitig in ihrem Erinnerungsvermögen beeinflusst haben könnten. Letztlich lässt sich angesichts dieses Beweisergebnisses nicht erstellen (und ist auch nicht angeklagt), dass der Beschuldigte das Papier tatsächlich angezündet hat. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. III.5.2.) ist aber davon auszugehen, dass das Feuerzeug – in welcher Form auch immer – im Zusammenhang mit der ausge- sprochenen Drohung eine zentrale Rolle gespielt haben muss und der Beschul- digte die ausgesprochene Drohung mit dem Gebrauch des Feuerzeuges unter- mauert hat. Für die seitens der Verteidigung vorgebrachte Komplott-Theorie fin- den sich gestützt auf das Beweisergebnis indes keine entscheidenden Indizien. Vernünftige Zweifel an den zu Ungunsten des Beschuldigten geäusserten Belas- tungen durch B._____ liegen letztlich keine vor.

- 17 - 2.5. Aussagen von C._____ 2.5.1. Auch wenn C._____ die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten lediglich teilweise mitbekam, ergeben sich gestützt auf ihre glaubhaften Schilderungen nichtsdestotrotz wertvolle Erkenntnisse für das Be- weisergebnis. 2.5.2. So bestätigte sie hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dro- hung, dass dieser gedroht hatte, das Haus mit ihnen zusammen in Flammen set- zen zu wollen (Urk. 8 S. 5). Danach sei sie mit den Kindern ihrer Schwester weg- gegangen (Urk. 8 S. 5 f.), was sie insbesondere damit begründete, dass der Be- schuldigte "mega aggressiv" gewesen sei und die Situation eskaliert habe (Urk. 8 S. 7). Diese Darstellung der damaligen Gefühlslage des Beschuldigten deckt sich nicht nur mit dem übrigen Beweisergebnis, sondern lässt ihr Handeln zum Schutz der kleinen Kinder ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen. 2.5.3. C._____ bestätigte überdies, dass sie nach der Auseinandersetzung blaue Flecken bei der Geschädigten gesehen habe (Urk. 8 S. 6), was sich hinsichtlich der angeklagten Tätlichkeit zum Nachteil des Beschuldigten auswirkt und ein wei- teres Indiz hierfür darstellt. 2.5.4. Ob C._____ zu Protokoll gab, davon ausgegangen zu sein, dass die Ge- schädigte und ihre Schwester den Beschuldigten zuerst für einen Einbrecher ge- halten hätten (Urk. 8 S. 6 f.), ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 28 S. 10) – für die Erstellung des Anklagesachverhaltes letztlich irrelevant und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht einzuschränken. 2.6. Ergebnis Gestützt auf die drei glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Geschä- digten und ihrer Töchter B._____ und C._____ ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte der Geschädigten mehrmals gedroht hat, dass er sie und die gemeinsamen Kinder in Brand setzen und damit töten werde. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten ist überdies erstellt, dass der Beschuldigte der Ge-

- 18 - schädigten weitere Male androhte, dass er sie töten werde. Ferner ist erwiesen, dass die Geschädigte dadurch in grosse Angst versetzt wurde, wobei das Anzün- den des Feuerzeugs durch den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Andro- hung eines Brandes die Befürchtung einer Realisierung des Angedrohten noch verstärkte. Hinsichtlich der angeklagten Tätlichkeit ist gestützt auf die im Kern übereinstim- menden Aussagen der Geschädigten und B._____ wie auch teilweise des Be- schuldigten selbst sowie hinsichtlich der Verletzungen von C._____ erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte gepackt und gegen die Wand gestossen hat, wodurch sie Rötungen bzw. blaue Flecken am Oberarm erlitt. Dass seitens der Geschädigten und der zwei Töchter im Sinne von Falschbelas- tungen ein Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet worden sein könnte, kann aufgrund ihrer glaubhaften und dennoch entscheidend voneinander divergie- renden Aussagen rechtsgenügend ausgeschlossen werden. III. Rechtliche Würdigung A. Drohung

1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 106; BGE 99 IV 215; BGE 106 IV 128; BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14). Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch wel- ches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, Gesten oder konkludentes Verhalten. Der Tatbestand ist voll- endet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträch-

- 19 - tigt bzw. "in Schrecken oder Angst versetzt" wird. Das Opfer muss die Verwirkli- chung des angedrohten Übels befürchten, was bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der ange- drohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulö- sen vermag (BSK STGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 StGB N 14, 24 u. 31). Das Vor- liegen der Angst des Opfers wird insbesondere dann bejaht, wenn der Täter sei- ner Äusserung dadurch Nachdruck verleiht, dass er mit einem potentiell gefährli- chen Gegenstand einen massiven Sachschaden verursacht (BGer_161/2010 vom

7. Juni 2010 E. 1.1.3.). Die Äusserung, das Gegenüber Töten zu wollen, stellt ei- nen schweren Nachteil dar (BGer 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011). Von Am- tes wegen wird der Täter verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).

2. Im Rahmen einer hitzig geführten verbalen Auseinandersetzung hat der Be- schuldigte gegenüber der mit ihm verheirateten Geschädigten geäussert, dass er sie töten und sie und die Kinder in Brand setzen werde. Nachdruck verlieh er sei- ner Äusserung dadurch, dass er in unmittelbarer Nähe eines Boilers und weiterer rasch brennbarer Gegenstände im Kellergeschoss eines Gebäudes ein Feuer- zeug anzündete. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte die Geschädigte in Angst versetzt, welche die Verwirklichung der vom Beschuldigten in Aussicht ge- stellten Konsequenzen für das Leib und Leben von ihr und ihren Töchtern be- fürchtete, was unter den gegebenen Umständen unter besonderer Berücksichti- gung der Aufgebrachtheit des Beschuldigten und der Dynamik des Handlungsge- schehens berechtigt war. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt.

3. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Täterhand- lung und des Erfolgs erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/MONA IN: TRECHSEL (HRSG.), PRAXISKOMMENTAR STGB, 3. A., Zürich 2018, Art. 180 StGB N 4).

4. Der Beschuldigte hat durch seine Äusserungen und seine diese unterstüt- zende Handlung (Anzünden des Feuerzeugs) zumindest in Kauf genommen, dass

- 20 - die Geschädigte dadurch in ihrem Gefühl um Sicherheit ihrer selbst und demjeni- gen der Familie gestört wird. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. B. Tätlichkeiten

1. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung anzunehmen bei einer das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewir- ken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK STGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 StGB N 5).

2. Indem der Beschuldigte die Geschädigte vorliegend im Verlaufe der Ausei- nandersetzung an den Armen gepackt und gegen die Wand gestossen hat, wodurch sie Rötungen am Oberarm erlitten hat, erfüllt er den objektiven Tatbe- stand im Sinne von Art. 126 StGB.

3. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Even- tualvorsatz genügt. Der (Eventual-)vorsatz muss sich auf Tathandlung und Tät- lichkeitserfolg beziehen (TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 126 StGB N 5 m.w.H.).

4. Angesichts der von ihm wissentlich und willentlich vorgenommenen Tat- handlung hat der Beschuldigte vorliegend zumindest in Kauf genommen, dass die Geschädigte die erfolgten körperlichen Beeinträchtigungen erleidet. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. C. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit Vorliegend sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe erkenn- bar.

- 21 - D. Ergebnis Demgemäss hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung A. Übergangsrecht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Bege- hung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Die mit der Revision vorgenom- menen Änderungen betreffen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessät- ze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate). Wie zu zeigen sein wird, kommt für den Beschuldigten der teilbedingte Vollzug einer Geldstrafe in Frage (vgl. E. V.A.3). Da lediglich nach altem Recht eine teilbedingte Geldstrafe ausgespro- chen werden kann, erweist sich dieses als milder. Es ist daher im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen. B. Strafrahmen

1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentli-

- 22 - che Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen er- möglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

2. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass eine Erweiterung des Strafrah- mens vorliegend nicht in Betracht fällt (Urk. 36 E.V.1.).

3. Der vorliegend für die Drohung gemäss Art. 180 StGB als schwerste Straftat massgebende Strafrahmen bemisst sich – wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 36 E. V.1.) – auf einen Tagessatz Geldstrafe bis drei Jahre Frei- heitsstrafe.

4. Ebenso wurde von der Vorinstanz richtig festgehalten (Urk. 36 E. V.1.), dass Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB mit Busse bestraft werden. Der an- wendbare Strafrahmen für Übertretungen reicht gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse. C. Strafzumessungsfaktoren Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen wer- den. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkom- ponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 36 E. V.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). D. Konkrete Strafzumessung

1. Drohung 1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der zu beurteilenden Drohung fällt stark verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Geschä-

- 23 - digten sowohl mit ihrer Tötung wie auch mit der Tötung ihrer Kinder gedroht hat, womit das in Aussicht gestellte Übel an Schwere kaum mehr zu übertreffen ist. Der Umstand, dass er der Geschädigten mehrmals mit dem Tod drohte fällt ferner ebenso zu seinen Ungunsten ins Gewicht, wie die Tatsache, dass der Beschuldig- te seinen Drohungen auch noch mit einem Feuerzeug in der Hand Nachdruck verschaffte, was bei der Geschädigten und den beiden Töchtern entsprechende Wirkung zeigte. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich indes der Um- stand aus, dass die Geschädigte durchaus aktiv an der vorab hitzig geführten verbalen Auseinandersetzung teilnahm, dem Beschuldigten Vorwürfe machte und somit auch einen gewissen Anteil an die emotional geprägte Stimmung anlässlich des Aufeinandertreffens zwischen den Eheleuten leistete. Ausserdem ist ver- schuldensmindernd zu veranschlagen, dass sich die Drohungen nicht über einen längeren Zeitraum erstreckten. Im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tat- schwere erweist sich das Verschulden des Beschuldigten vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens insgesamt als nicht mehr leicht. 1.2. In subjektiver Hinsicht fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass vorliegend hinsichtlich des bei der Geschädigten beeinträchtigten Sicherheitsge- fühls lediglich von Eventualvorsatz auszugehen ist, was die objektive Tatschwere etwas relativiert. Angesichts dieses Umstandes erweist es sich als angemessen, von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 1.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 36 E. V.4.1.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nach wie vor nicht von der Geschädigten geschieden sei und auch noch kein Schei- dungsverfahren hängig sei. Auch habe er seine Partnerin immer noch. Er lebe aber nicht mit ihr zusammen. Für seine Studiowohnung in F._____ bezahle er Fr. 950.– pro Monat. Unverändert seien auch seine monatlichen Unterhaltsver- pflichtungen an seine Ehefrau und die jüngste Tochter, welche Fr. 2'500.– betra- gen würden. Er arbeite nach wie vor im Altersheim G._____ und verdiene dort

- 24 - rund Fr. 5'000.– pro Monat. Der genaue Monatslohn variiere jedoch leicht. Die Schwankungen seien abhängig davon, ob er auch an Sonntagen arbeite. Zusätz- lich erhalte er einen 13. Monatslohn. Neben der Hypothek würden sich seine mo- mentanen Schulden sodann auf rund Fr. 34'000.– belaufen (Prot. II S. 8 ff.). Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe: Wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, fahr- lässiger Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2015 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.– unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'400.– bestraft (Urk. 43). Obschon die Vorstrafe nicht einschlägig ist, wirkt sich insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte während einer noch laufenden bloss zweijährigen Probe- zeit innerhalb weniger als eines Jahres nach der Verurteilung erneut delinquierte, nicht unbeträchtlich zu seinen Ungunsten aus. Die Vorstrafe ist daher bei der Würdigung des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätzen Geldstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. 1.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wir- ken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Vorliegend liegen weder ein Geständnis, Reue oder eine bei der Straf- zumessung zu berücksichtigende Kooperation des Beschuldigten vor. Das Nach- tatverhalten wirkt sich demgemäss strafzumessungsneutral aus. Abgesehen da- von liegt beim Beschuldigten auch keine Strafempfindlichkeit vor. 1.5. Als Strafart für den Bereich der mittleren Kriminalität sieht das anwendbare (bisherige) Sanktionsrecht die Geld- und die Freiheitsstrafe vor. Nach der Kon- zeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem

- 25 - Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.; Botschaft vom

21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger ein- griffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.- 2.). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweck- mässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform sollen aus dem Urteil ersicht- lich sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4., 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1. und 6B_210/2017 vom 25. Sep- tember 2017 E. 2.2.1.). Vorliegend ist für die Wahl der Sanktionsart einerseits massgebend, dass der Be- schuldigte bereits einmal zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist (s. vorstehend E. 1. 3.), was ihn indes nicht davon abgehalten hat, weiter zu delinquieren. Ande- rerseits ist zu berücksichtigen, dass die damals ausgesprochene Geldstrafe eher geringfügigeren Charakters war und der bedingte Vollzug gewährt wurde, womit sich der Beschuldigte die direkten Konsequenzen der Geldstrafe nicht direkt zu vergegenwärtigen hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt sich für die heute zu beurteilende Tat – auch ohne Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbots – gerade noch einmal die Gewährung einer Geld- statt einer Frei- heitsstrafe rechtfertigen. 1.6. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erschiene es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu bestrafen. Gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz – mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. V.6.2.) – auf Fr. 30.– anzuset- zen.

- 26 - 1.7. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend. Eine Ver- letzung des Verschlechterungsverbots liegt bei einer Verschärfung der Sanktion oder einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend keine Anschlussberufung erhoben hat, verbietet es sich in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius die Sanktion der Vorinstanz zu verschärfen. Deshalb ist der Beschuldigte (unverän- dert) mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

2. Tätlichkeiten 2.1. Hinsichtlich der Tätlichkeit ist in objektiver Hinsicht massgebend, dass der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Geschädigten aus- nutzte. Die von ihm an den Tag gelegte Handlungsweise bestand im Packen der Arme sowie im Wegstossen der Geschädigten, was sich insofern zu seinen Guns- ten auswirkt, als er sie nicht geschlagen hat. Die von der Geschädigten davon ge- tragene Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität ist zudem nicht gravierender Art. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere hinsichtlich der Tätlichkeiten

– mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. V.7.1.) – als noch leicht. 2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere wirkt sich verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich der erfolgten körperlichen Beeinträchti- gungen der Geschädigten lediglich eventualvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere vermag deshalb die objektive etwas zu relativieren. 2.3. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die Tätlichkeiten als noch leicht. Unter Berücksichtigung seiner knappen finanziellen Verhältnisse erweist sich eine Busse im Betrag von Fr. 400.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse beträgt die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).

- 27 - V. Vollzug A. Geldstrafe

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet.

2. Vorliegend hat der Beschuldigte eine Geldstrafe zu vergegenwärtigen. Mit Strafbefehl vom 27. August 2015 wurde er bereits zu einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Urk. 43). Der Beschuldigte hat somit während laufender Probezeit delinquiert, weshalb festzustellen ist, dass ihn die bedingt ausgefällte Vorstrafe nicht ausreichend be- eindruckt hat, um ihn vor erneuter Straffälligkeit abzuhalten. Unter den genannten Umständen können die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Vollzugs der Geldstrafe nicht mehr bejaht werden.

3. Erscheint die Prognose wie vorliegend zu ungünstig, um einen vollständigen Aufschub der Geldstrafe im Sinne von Art. 42 StGB zu gewähren, so gilt dies aber nicht notwendigerweise auch im Hinblick auf einen teilweisen Aufschub. Die Beur- teilung nach Art. 43 StGB muss auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage erfolgen. Bei einer Freiheits- oder Geldstrafe, die teilweise vollzogen und teilweise aufgeschoben wird, kann die Einschätzung der Wiederholungsge- fahr in zweifacher Hinsicht günstiger ausfallen als bei einer vollständig bedingten resp. vollständig unbedingten Strafe. So erhöht sich bei teilweisem Vollzug die Warnwirkung der Strafe gegenüber dem vollständigen Aufschub. Komplementär dazu bildet der zum anderen Teil ausgesetzte Vollzug einen Anreiz, nicht rückfäl- lig zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018

- 28 - E. 4.2.4). Angesichts der angespannten finanziellen Lage des Beschuldigten ist zu erwarten, dass ihn bereits der erstmalige unbedingte Vollzug eines Teils der auszusprechenden Geldstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermögen wird. Es rechtfertigt sich daher, den Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 60 Tagessätzen aufzuschieben. Im Umfang von 60 Tagessätzen ist die Geld- strafe innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Um den insbesondere aufgrund der Delinquenz während laufender Probezeit verblei- benden Bedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist die Probezeit bezüglich des bedingt aufzuschiebenden Teils der Geld- strafe auf vier Jahre anzusetzen B. Busse Die Busse hat der Beschuldigte zu bezahlen. Ein bedingter Aufschub ist gesetz- lich nicht vorgesehen. VI. Widerruf

1. Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht die bedingte Strafe oder de- ren bedingten Teil widerruft, sofern der Verurteilte während der Probezeit ein Ver- brechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Strafta- ten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB).

2. Angesichts der heute ausgefällten und für teilweise vollziehbar erklärten Geldstrafe ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dadurch genügend be- eindruckt wurde, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Des- halb ist auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. August 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu verzichten. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 E. V.12.3.) rechtfertigt sich in- des eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ab heute.

- 29 - VII. Beschlagnahmungen Unter Verweis auf die seitens der Vorinstanz gemachten rechtlichen Grundlagen (Urk. 36 E. VI.1.) ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 27. Juni 2017 sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Asservat-Nr. A009'583'522 aufbewahrte Feuerzeug nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Vorinstanz

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

2. Vorliegend wird der Beschuldigte vollumfänglich schuldig gesprochen. Die vorinstanzliche Kostenauferlegung ist deshalb zu bestätigen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv erweist sich als korrekt. B. Berufungsinstanz

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Be- schuldigte unterliegt im Berufungsverfahren weitestgehend. Da der Beschuldigte

- 30 - lediglich hinsichtlich des im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil gewährten teilbedingten Vollzugs der Geldstrafe sowie der tieferen Busse obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dennoch vollumfänglich auf- zuerlegen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB; sowie

- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 400.– Busse.

3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 60 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 60 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat vom 27. August 2015 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– angesetzte Probe- zeit von zwei Jahren wird ab heute um ein Jahr verlängert.

- 31 -

6. Das mit Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 19. August 2017 sichergestellte Feuerzeug (A009'583'522) wird eingezogen und der Kan- tonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und dem Beschuldigten auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zü- rich − die Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat in die Akten CAST3/2015/20032 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. September 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli