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SB180220

Mehrfacher Diebstahl etc. und Widerruf

Zürich OG · 2019-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (63 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Wie bereits erwähnt, wurde im Berufungsverfahren bei Dr. med. F._____ ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuldfähigkeit zur Zeit der Taten sowie die Zweckmässigkeit einer Mas- snahme nach den Artikeln 56 bis 64 StGB eingeholt (Urk. 69). Die Gutachterin di-

- 36 - agnostizierte beim Beschuldigten im fraglichen Tatzeitraum eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0). Die Persönlichkeitsstörung sei als mittelgradig einzustufen und bestehe seit dem frühen Erwachsenenalter (Urk. 82 S. 52). Es handle sich dabei um eine behand- lungsbedürftige Störung (Urk. 82 S. 54). Gemäss Gutachterin habe die Persön- lichkeitsstörung die vorgeworfene Delinquenz in direkter Weise beeinflusst (Urk. 82 S. 53). Die Rückfallwahrscheinlichkeit für eine erneute Delinquenz, wie sie bisher gezeigt worden sei, sei als hoch einzustufen. Der Beschuldigte weise erhebliche Risikofaktoren (u.a. kognitive Verzerrungen und zweigeteiltes Werte- system) sowie erhebliche psycho-soziale Belastungen (Vorstrafen, Schulden) auf. Um funktionalere Coping-Strategien zum Aufbau des Selbstwertgefühls des Be- schuldigten zu erarbeiten und kognitive Verzerrungen aufzudecken und damit di- rekt deliktpräventiv zu arbeiten, sei eine Psychotherapie zielführender als eine al- leinige Strafe (Urk. 82 S. 53 f.). Die Gutachterin empfiehlt die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB (Urk. 82 S. 56). Eine solche wäre ge- eignet, die deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale und die Persönlichkeitsstö- rung zu behandeln und damit das Rückfallrisiko zu vermindern. Mit einer ambu- lanten Massnahme bei einem forensisch ausgebildeten Therapeuten sei zu erwar- ten, dass sich die Rückfallgefahr beim Beschuldigten reduzieren lasse (Urk. 82 S. 55 f.). Eine stationäre Behandlung erscheine demgegenüber nicht erforderlich (Urk. 82 S. 54).

E. 1.2 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf- nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vor- aussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Der Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich

- 37 - mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom

E. 1.3 Gemäss den vorstehend dargelegten gutachterlichen Ausführungen leidet der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung, wobei die von ihm be- gangenen Straftaten in Zusammenhang mit seinem Zustand stehen. Die Rückfall- gefahr für eine erneute Delinquenz, wie sie bisher gezeigt wurde, wird als hoch angesehen. Es ist deshalb von der Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten auszugehen. Gemäss Gutachten gibt es Behandlungsverfahren, um eine Persön- lichkeitsstörung und die deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale zu bearbeiten, mit dem Ziel, die deliktische Rückfallgefahr zu senken. Menschen mit einer disso- zialen (und narzisstischen) Persönlichkeitsstörung würden eine spezifische The- rapie benötigen, wobei man mit anderen Zeitdimensionen rechnen müsse als bei der Behandlung sonstiger psychisch Kranker. Eine Herausforderung dieser thera- peutischen Arbeit bestehe darin, dass viele problematische Denk- und Verhal- tensweisen vom Patienten nicht als störend oder fremd erlebt würden, weshalb oftmals kein bis wenig Leidensdruck bestehe. Erfolgreich behandelt werden könn- ten nur jene Persönlichkeitsanteile, welche die Patienten selbst als behindernd und störend erleben würden. Bei Behandlungen dissozialer und narzisstischer Persönlichkeitsstörungen sei ungewiss, ob sich therapeutisch eine nachhaltige Veränderung der problematischen Verhaltensweisen erzielen lasse. Ohne die mo- tivierte konstruktive Mitarbeit des Patienten seien therapeutische Massnahmen letztlich nicht erfolgsversprechend durchführbar (Urk. 82 S. 49 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte im November 2018 aus eigener Initiative Unter- stützung suchte und eine Therapie in der D._____ in Angriff nahm (Urk. 67 S. 1; Urk. 82 S. 39, 49 und 52; Prot. II S. 6 und 8). Anlässlich der psychiatrischen Be- gutachtung hat er nachdrücklich unterstrichen, dass er mit therapeutischer Unter- stützung eine Verhaltensänderung herbeiführen wolle (Urk. 82 S. 49 und 50). Die Gutachterin hält fest, der Beschuldigte scheine mittlerweile zu begreifen, dass ihm das fortgesetzt delinquente Verhalten genau das verunmögliche, was er erreichen wolle, weshalb aktuell eine glaubhafte und nachvollziehbare Therapiebereitschaft bestehe (Urk. 82 S. 29). In der von der Verteidigung im Berufungsverfahren ein- gereichten Stellungnahme von Dr. M._____ vom 4. Februar 2019 wird ebenfalls

- 38 - festgehalten, der Beschuldigte wolle sein Leben nicht so weiterführen, wobei ihm bewusst sei, dass er dies nicht alleine schaffen könne. Er habe mittlerweile einge- sehen, dass er eine qualifizierte langfristige begleitende Therapie benötige (Urk. 67 S. 2). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte seine Verhaltensweisen selbst als störend erlebt und die Notwendigkeit einer therapeu- tischen Behandlung eingesehen hat (vgl. auch Urk. 82 S. 16 und 27). Damit ist ei- ne wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Verlauf der therapeutischen Behandlung gegeben. Dementsprechend geht das Gutachten davon aus, dass eine ambulante Behandlung bei einem forensisch ausgebildeten Therapeuten ge- eignet wäre, das Rückfallrisiko zu vermindern (Urk. 82 S. 55 und 56). Mit dem Gutachten ist deshalb von der Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszuge- hen. Wie erwähnt, erklärte sich der Beschuldigte im Rahmen der Begutachtung bereit, an einer ambulanten Massnahme teilzunehmen (Urk. 82 S. 50). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2019 gab der Beschuldigte an, dass es ihm sehr wichtig sei, eine Behandlung zu machen. Auch bejahte er, dass er auch dann eine Therapie machen würde, wenn er in den Strafvollzug ge- hen müsste (Prot. II S. 32). In Übereinstimmung mit dem Gutachten (Urk. 82 S. 56) ist deshalb von der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten auszuge- hen. Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit mehrfach einschlägig straffällig geworden (vgl. dazu Ziff. II.9.2). Aus gutachterlicher Sicht ist inskünftig eine Ei- gentums-, Betrugs- und Strassenverkehrsdelinquenz zu erwarten, wobei die Rückfallwahrscheinlichkeit als hoch angesehen wird (Urk. 82 S. 53 f.). Gemäss Gutachten ist eine Psychotherapie zielführender als eine alleinige Strafe (Urk. 82 S. 54). Eine stationäre Massnahme hält die Gutachterin vorliegend indes nicht für erforderlich (Urk. 82 S. 54). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme erweist sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig. Es ist deshalb eine ambu- lante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen.

2. Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der Massnahme

E. 1.4 Wie erwähnt, stellte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2019 den Antrag, es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis der Strafbefehl vom 3. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (Prot. II S. 7). Nachdem dieser Strafbefehl mittlerweile rechtskräftig ist (vgl. Urk. 88), erweist sich der Antrag der Verteidigung als gegenstandslos. Die Akten dieses Strafver- fahrens wurden beigezogen (Urk. 89/1-35).

E. 2 Anwendbares Recht

E. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme auf-

- 39 - schieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Auf- schub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und 4.3; Urteile des Bundesge- richts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2.1; 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2; mit Hinweisen). Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und anderer- seits die ambulante Therapie vordringlich sein. Er ist anzuordnen, wenn die tat- sächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Be- handlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderer- seits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2; 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3; je mit Hinweisen). Die ambulante Massnahme darf nicht dazu missbraucht werden, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder auf unbestimmte Zeit hinauszu- schieben. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1).

E. 2.2 Aus dem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. Juli 2019 ergibt sich, dass eine ambulante Behandlung auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe durchgeführt werden kann. Der gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe würde die Behandlung weder verunmöglichen noch erheblich beeinträchtigen (Urk. 82 S. 55). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass sich der Beschuldigte seit anfangs November 2018 in therapeutischer Behandlung in der D._____ befindet (Urk. 67 S. 1; Urk. 82 S. 39, 49 und 52). Die Behandlung wird seit Anfang des Jahres 2019 von Dr. med. E._____ durchgeführt, wobei einmal wöchentlich Konsultationen stattfinden (Urk. 82 S. 26, 39 und 52; vgl. auch Urk. 95/1). Gemäss Angaben von Dr. med. E._____ sei beim Beschuldigten eine Motivation zur Veränderungsbe- reitschaft feststellbar. Er sei in der Lage, sich selbst zu reflektieren, erscheine au-

- 40 - thentisch und bereitwillig sowie affektiv in den Sitzungen beteiligt. Der Beschuldig- te komme einmal pro Woche zuverlässig zur Therapie (Urk. 82 S. 26). Dass die aktuelle Behandlung des Beschuldigten gemäss Einschätzung des Therapeuten gut verläuft, ist positiv zu werten. Dies bedeutet indes nicht, dass eine ambulante Massnahme im Strafvollzug nicht möglich wäre und der Therapieerfolg deshalb in Frage gestellt würde. Die Gutachterin hält in Bezug auf die aktuelle therapeuti- sche Behandlung des Beschuldigten zudem fest, zwar sei es erfreulich, dass der Beschuldigte eine vertrauensvolle Beziehung zum aktuellen Psychiater aufgebaut habe. Es sei jedoch trügerisch, einen Menschen mit den hervorstehenden Merk- malen Lügen, Manipulieren und Betrügen in Therapie zu nehmen und zu glauben, dass man (sofort) merke, wenn dieser problematische Verhaltensweisen zeige. Gerade der hohe Psychopathy-Anteil erfordere in diesem Fall eine ausgebildete Fachperson, die sich der Gefahr dieses Klientels bewusst sei und damit umgehen könne. Kritisch werde zudem gesehen, dass Dr. med. E._____ beim Beschuldig- ten die Diagnose einer Anpassungsstörung stelle, nicht jedoch diejenige einer Persönlichkeitsstörung. Mit einer nicht zutreffenden Diagnose würden voraus- sichtlich die falschen therapeutischen Schwerpunkte gesetzt (Urk. 82 S. 51 und 52). Gemäss Dr. med. F._____ ist die von ihr empfohlene Massnahme bei einem forensisch ausgerichteten Psychologen oder Psychiater durchzuführen. Foren- sisch ausgebildeten Fachleuten werde es eher gelingen, gezielt störungs- und de- liktsorientiert mit dem Beschuldigten an seiner auffälligen Persönlichkeitsstörung zu arbeiten (Urk. 82 S. 51 und 52). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, zumal sich aus dem Gutachten ergibt, dass die Behandlung von Personen mit einer dis- sozialen (und narzisstischen) Persönlichkeitsstörung anspruchsvoll ist (vgl. Urk. 82 S. 50). Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe einen aktuell günstigen therapeutischen Verlauf gefährden bzw. ein Therapeutenwechsel einen Therapie- erfolg vereiteln würde. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zugunsten der anzuordnenden Massnahme aufzuschieben.

- 41 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar wird dem Antrag des Beschuldigten auf Anordnung einer ambulanten Massnahme entsprochen. Da er mit seinen übrigen Anträgen und insbesondere mit demjenigen betreffend Auf- schub des Vollzugs der Freiheitsstrafe unterliegt, rechtfertigt es sich jedoch, ihm die Kosten dieses Verfahrens dennoch vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 3 Sanktionsart

E. 3.1 Bei einer Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe sind die objektiven Vor- aussetzungen für die Gewährung des bedingten und teilbedingten Vollzugs erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 15. März 2016 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 42 S. 23). Nach neuem Recht werden jedoch erst bei einer Vorstrafe von mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vorausgesetzt (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015). In subjektiver Hinsicht wird vorliegend daher eine günstige Prognose ver- mutet.

E. 3.2 Der Beschuldigte hat seit dem Jahr 2010 nicht weniger als sechs Vorstra- fen erwirkt. Die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen hielten ihn nicht davon ab, während laufenden Probezeiten und nur kurze Zeit nach den entsprechenden Verurteilungen wiederum einschlägig zu delinquieren (Ziff. II.9.2). Die Vorinstanz (Urk. 42 S. 23) hat zutreffend festgehalten, dass in Anbetracht der fortwährenden, einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten sowie seiner hartnäckigen Resistenz betreffend der Warnwirkung aufgeschobener Strafen erhebliche Bedenken hin- sichtlich seiner künftigen Bewährung bestehen (Urk. 42 S. 23). Diese Befürchtung

- 33 - wird dadurch bestärkt, dass die aktuelle Delinquenz nicht nur einschlägig ist, son- dern demselben Verhaltensmuster wie die früheren Straftaten entspricht. Der Be- schuldigte beging wiederum Vermögensdelikte zum Nachteil seines näheren Um- felds. Sein Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sämtliche bisher ausgefällten Strafen ihn offenbar gänzlich unbeeindruckt gelassen und zu keiner Einsicht geführt haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Widerruf der mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 ausgesprochenen Geldstrafe daran etwas zu ändern vermag. Der Beschuldigte wurde bereits im März 2016 mit einer unbeding- ten Geldstrafe belegt, ohne dass ihn dies beeindruckt und von weiterer Delin- quenz abgehalten hätte. Ein Wandel zum Besseren zeichnet sich beim Beschul- digten bisher nicht ab. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 23) sind sein Geständnis und die Einsicht in das begangene Unrecht zwar positiv zu werten. Der Beschul- digte zeigte sich jedoch bereits in früheren Strafverfahren einsichtig, ohne dass dies mit einer Verhaltensänderung verbunden gewesen wäre. Insofern lässt sich aus dem von ihm gezeigten Nachtatverhalten in Bezug auf sein künftiges Wohl- verhalten nichts Wesentliches ableiten. Mit der Verteidigung (Urk. 43 S. 4) ist günstig zu bewerten, dass der Beschuldigte zumindest bis zu seiner Inhaftierung über eine feste Arbeitsstelle und ein geregeltes Einkommen verfügte. Dies war in- des bereits vor den heute zu beurteilenden Delikten der Fall. Der Beschuldigte war in der Schweiz stets erwerbstätig (Prot. I S. 7 f.; Prot. II S. 23). Seine aktuel- len Lebensumstände sind folglich mit der Situation, in welcher er delinquierte, durchaus vergleichbar. Jedenfalls kann nicht von einer wesentlichen Veränderung in seinen Lebensverhältnissen ausgegangen werden. Dass ihm die jetzige Ar- beitsstelle gut gefällt und mit mehr Einkommen verbunden ist (Urk. 43 S. 4; Prot. II S. 24 f.), ändert nichts daran. Der Beschuldigte hat zudem immer noch beachtliche Schulden. Gemäss seinen Angaben im Berufungsverfahren betragen sie rund Fr. 57'000.– (Prot. II S. 27). Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass eine erneut bedingt ausgesprochene Strafe den Be- schuldigten in Zukunft von weiteren Delikten abhalten würde. Diese Erwartung hat er bereits mehrfach enttäuscht. Die Prognose für sein zukünftiges Wohlverhalten fällt deshalb negativ aus.

- 34 -

E. 3.3 Erscheint die Prognose im Einzelfall zu ungünstig, um einen vollständigen Aufschub der Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) zu gewähren, so gilt dies nicht not- wendigerweise auch im Hinblick auf einen teilweisen Aufschub. Die Beurteilung nach Art. 43 StGB muss auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage erfolgen. Die im Zusammenhang mit der Frage eines vollständigen Aufschubs ge- stellte ungünstige Legalprognose ist nicht ohne Weiteres auf die Prüfung eines teilweisen Aufschubs übertragbar. Gerade bei Tätern, die noch nie zuvor eine Freiheitsstrafe verbüsst haben, kann ein teilweiser Vollzug der Strafe in Verbin- dung mit der Drohung eines späteren Vollzugs des aufgeschobenen Teils die Rückfallneigung soweit verändern, dass die Erwartung, der Täter werde sich be- währen, wieder auflebt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.4). Der Beschuldigte wurde in Deutschland bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen ver- urteilt (Urk. 11/3). Im letzten Strafbefehlsverfahren wurde er darauf hingewiesen, dass er bei allfälliger neuen Delinquenz mit einer Freiheitstrafe rechnen müsse (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2016/10005575; Urk. 4 S. 2). Damit wurde der Beschuldigte schon mehrfach mit der Gefahr des Vollzug einer Freiheitsstrafe konfrontiert. Gemäss seinen Angaben befand er sich in Deutsch- land auch schon mehrere Monate in Untersuchungshaft (Prot. I S. 10). Die in der Schweiz gegen den Beschuldigten ergangenen Verurteilungen liegen nicht weit zurück und haben ihn nicht davon abgehalten, innert kürzester Zeit wieder zu de- linquieren. Heute hat er sich zum dritten Mal innert weniger Jahre wegen Vermö- gensdelikten zu verantworten. In der Vergangenheit ist der Beschuldigte zudem gleich zweimal während laufender Probezeit straffällig geworden. Vor diesem Hin- tergrund erweist sich der Vollzug bloss eines Teils der Strafe nicht geeignet, um eine günstige Prognose für den anderen Strafteil zu begründen, zumal lediglich sechs Monate unbedingt ausgesprochen werden könnten (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zu verweisen ist auch in diesem Zusammenhang auf das im Berufungsverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten, woraus sich ebenfalls eine ungünstige Prognose ergibt (vgl. Ziff. III.2.2). Diese Begutachtung fand zu einem Zeitpunkt statt, in welchem der Beschuldigte die Therapie bei Dr. C._____ und Dr. E._____ bereits begonnen hatte. Da die Gutachterin dem Beschuldigten aber dennoch ei-

- 35 - ne ungünstige Prognose attestierte, zeigt sich, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte freiwillig in eine The- rapie begeben hat (Urk. 94 S. 11), nichts an der Einschätzung zu ändern vermag, dass auch die Anordnung des Vollzuges nur eines Teiles der Strafe nicht geeignet wäre, eine günstige Prognose für den anderen Strafteil zu begründen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – für den Be- schuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen sein wird. Dabei bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungüns- tige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ohnehin aus (Schneider/Garré, in: in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 42; Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu voll- ziehen.

E. 3.4 Die Möglichkeit, Bewährungshilfe anzuordnen oder einer beschuldigten Per- son Auflagen bzw. Weisungen zu erteilen, ist für das Gericht gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB nur für den Fall vorgesehen, dass gleichzeitig eine Probezeit ange- setzt wird. Da dem Beschuldigten der bedingte Vollzug jedoch nicht gewährt wer- den kann und ihm folglich auch keine Probezeit anzusetzen ist, besteht auch kei- ne Möglichkeit, den Anträgen des Beschuldigten auf Erteilung der Auflage, seine bereits begonnene Therapie weiterzuführen, sowie auf Anordnung eines Bewäh- rungshelfers (Urk. 94 S. 2, 10) zu entsprechen. Ausser Frage steht jedoch, dass es dem Beschuldigten freistehen wird, die bereits begonnene Therapie trotz der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, welche mit diesem Urteil an- zuordnen sein wird, auf freiwilliger Basis weiterzuführen. IV. Massnahme

1. Ambulante therapeutische Massnahme

E. 4 Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) und Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB)

E. 4.1 Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte teilweise vor Erlass der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 bzw. vom 15. März 2016. Es ist daher die Ausfällung einer (teilweisen) Zu- satzstrafe zu prüfen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatzstrafe kann nur ausge- sprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafen- bildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Nachdem vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zu- satzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB nicht gegeben. Dennoch ist bei der nach- folgenden Bemessung der Strafe für die zu beurteilenden Delikte zu berücksichti- gen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz die neuen (d.h. die nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangenen) Delikte mit einer unabhängigen Strafe zu ahnen sind. Entsprechen- des gilt dabei unabhängig davon, ob für die vor der rechtskräftigen Verurteilung begangenen Delikte eine Zusatzstrafe oder eine kumulative Strafe zur rechtskräf- tigen Strafe zu bilden ist. Mit dieser Vorgehensweise soll eine Kumulierung der Wirkungen der Konkurrenz, die aus den Absätzen 1 und 2 von Art. 49 StGB ent- stehen kann und welche einen Beschuldigten, der Straftaten vor und nach der Ausfällung eines früheren Urteils begangen hat, in eine unangemessen vorteilhaf- te Lage bringen kann, vermieden werden (BGE 145 IV 1 E. 1). Im vorliegenden Fall ist somit zwischen denjenigen Delikten zu unterscheiden, welche vor den am

1. Dezember 2015 und am 15. März 2016 erlassenen Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl – mithin die Delikte gemäss Dossiers 2, 3 und 8 – sowie denjenigen Delikten, die nach diesen Strafbefehlen begangen wurden (Delikte gemäss Dossiers 1, 4, 5, 7 und 9). Für die vor den Strafbefehlen begangenen De- likte ist sodann eine separate Beurteilung vorzunehmen und eine Gesamtstrafe zu

- 12 - bilden. Da für diese Delikte wie bereits erwogen eine Freiheitsstrafe als Gesamt- strafe auszufällen sein wird und somit in Bezug auf die bereits rechtskräftigen Strafbefehle keine gleichartigen Strafen vorliegen, wird im Verhältnis zu jenen Strafbefehlen eine kumulative Strafe und nicht eine Zusatzstrafe festzusetzen sein. In der Folge wird für die nach den rechtskräftigen Strafbefehlen begangenen Delikte wiederum unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine selbständige Gesamtstrafe festzusetzen sein. Die kumulative Strafe für die vor den rechtskräf- tigen Strafbefehlen begangenen Delikte wird sodann auf die Strafe für die nach den rechtskräftigen Strafbefehlen begangenen Delikte hinzuzurechnen sein. Die Verteidigung wies sodann im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass vorliegend auch keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Juli 2018 auszufällen ist (Urk. 94 S. 5 f.). Der Beschuldigte beging die mit diesem Strafbefehl beurteilten Delikte am 24. und 30. Dezember 2017 (vgl. Urk. 88 sowie Beizugsakten der Staatsanwaltschaft See/Oberland, 2018/15914). Die Taten ereigneten sich damit nach der erstinstanzlichen Verurteilung im vorlie- genden Verfahren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt Art. 49 Abs. 2 StGB in einer solchen Konstellation nicht zum Tragen. Es soll nur derjeni- ge in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden ist (vgl. dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4 mit Hinweisen).

E. 4.2 Der Beschuldigte beging die vorliegenden Straftaten teilweise während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 1. Dezember 2015 angesetzten Probezeit (Urk. 88), weshalb über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu entscheiden sein wird. Nachdem für die Probezeitdelikte eine Freiheitsstrafe aus- zufällen ist, fällt die Bildung einer Gesamtstrafe mangels Gleichartigkeit der Sank- tionen ausser Betracht. Eine nachträgliche Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 f.). Eine Gesamt- strafenbildung fällt auch unter Anwendung des neuen Rechts ausser Betracht (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB).

- 13 -

E. 5 Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung umfassend und zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 42 S. 7 ff.). Von der Vorinstanz wurde zutreffend festgehalten, dass nahezu alle der vorliegend zu beurteilenden Straftatbestände einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen. Lediglich der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung sieht einen geringeren abstrakten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) vor (Urk. 42 S. 7). Sind mehre- re Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist für die Strafzu- messung von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 359 und 378). Vorliegend erscheint hinsichtlich der vor den Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 und 15. März 2016 begangenen Delikte, für welche eine Gesamtstrafe zu bilden ist, der Diebstahl der Damenuhr im Wert von rund Fr. 10'000.– (Dossier 3) als schwerstes Delikt. Was die nach diesen Strafbefehlen begangenen Delikte betrifft, für welche wiederum eine sepa- rate Gesamtstrafe auszufällen ist, erweist sich der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Dossier 5 mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 3'000.– als schwerstes Delikt.

E. 6 Schuldfähigkeit Gemäss dem von Dr. med. F._____ erstellten psychiatrischen Gutachten vom

4. Juli 2019 war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte aus forensisch-psychiatrischer Sicht vollständig gegeben (Urk. 82 S. 47 und 53). Dr. med. F._____ diagnostizierte beim Beschuldigten im fraglichen Tatzeitraum eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Antei- len (Urk. 82 S. 52). Aufgrund des durchgängig vorhandenen Realitätsbezugs und der vorhandenen Realitätswahrnehmung sei von einer erhaltenen Einsichtsfähig- keit des Beschuldigten für alle vorgeworfenen Delikte auszugehen. Aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht ergäben sich zudem keine relevanten steuerungsfä- higkeitsvermindernden Elemente für die vorgeworfenen Delikte (Urk. 82 S. 53). Die gutachterliche Einschätzung ist überzeugend begründet und zu übernehmen.

- 14 - Eine schwere Persönlichkeitsstörung führt für sich allein nicht zwangsläufig zu ei- ner Einschränkung der Schuldfähigkeit. Dass die beim Beschuldigten diagnosti- zierte Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit seinen Straftaten steht (vgl. Urk. 82. S. 53), bedeutet für sich genommen ebenfalls nicht ohne Weiteres, dass er für sein Verhalten strafrechtlich nicht vollumfänglich verantwortlich ist. Die Gut- achterin begründet überzeugend, weshalb sie zum Ergebnis gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten nicht eingeschränkt war. Im Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschuldigte sei bei den ihm vorgeworfenen Delikten kognitiv, emotional und motorisch jeweils nicht beein- trächtigt gewesen, sondern habe gemäss seiner Intention und mit erhaltener Handlungskontrolle gehandelt. Sein abweichendes Verhalten sei nicht Ausdruck einer schweren seelischen Krankheit oder Störung, sondern erlerntes Verhalten. Für eine prosoziale Entwicklung hätte es einer stabilen und fordernden Umge- bung, verlässlicher, wohlwollender und dauerhafter Bezugspersonen und zudem Stabilität und Verlässlichkeit der Lebensverhältnisse bedurft. Das Fehlen dieser Faktoren habe beim Beschuldigten zur Ausbildung einer Persönlichkeitsstörung geführt. Dennoch ergäben sich daraus keine unmittelbaren Konsequenzen für die Frage der Schuldfähigkeit. Auch Menschen, die unter schwierigen Bedingungen aufgewachsen seien, seien gleichwohl für ihr soziales Verhalten verantwortlich (Urk. 82 S. 46). Die gutachterlichen Ausführungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, wel- che Zweifel an der Einschätzung der Gutachterin aufkommen liessen. Vielmehr ist der gutachterlichen Feststellung, wonach die Handlungsabläufe bei den jeweiligen Tatausführungen keine relevanten steuerungsfähigkeitsvermindernden Elemente erkennen lassen (vgl. Urk. 82 S. 45 f.), zuzustimmen. Den Diebstahl der Marken- taschen stufte die Gutachterin etwa zutreffend als intendierte, geordnete Hand- lung mit mehreren Etappen ein (Urk. 82 S. 46). Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, an den gutachterlichen Schlüssen zu zweifeln. Damit steht ausser Frage, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt aller Delikte schuldfähig war. Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist deshalb keine Strafmilderung zufolge vermin- derter Schuldfähigkeit vorzunehmen. Davon geht auch die Verteidigung aus (Urk. 94 S. 7).

- 15 -

E. 7 Tatkomponenten der vor den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 1. Dezember 2015 und vom 15. März 2016 begangenen Taten

E. 7.1 Diebstahl der Damenuhr Patek Philipp (Dossier 3)

E. 7.1.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere fällt zunächst der Wert der gestoh- lenen Uhr von rund Fr. 10'000.– ins Gewicht. Die Uhr wurde vom Beschuldigten in der Folge für einen Betrag von Fr. 4'700.– an der Luxusbörse in Zürich verkauft. Damit liegt ein nicht unwesentlicher Deliktsbetrag vor. Die Vorinstanz hielt zutref- fend fest, dass sich die Tatausführung nicht durch besondere Planung oder Raffi- nesse auszeichnete (Urk. 42 S. 10). Den Aussagen des Beschuldigten zufolge lag die Uhr im Schlafzimmer der Mutter seiner damaligen Freundin, G._____, auf ei- nem Schmuckkästchen (Urk. 6/5 S. 2). Dass der Beschuldigte nicht davor zurück- schreckte, Personen aus seinem engeren persönlichen Umfeld zu schädigen, zeugt angesichts des damit verbundenen Vertrauensmissbrauchs von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 10) erscheint mindestens die Wegnahme der Uhr als spontaner Vorgang. Der Beschuldigte gab diesbezüglich an, er habe die Uhr gesehen und spontan ergriffen. Er habe ge- wusst, dass es sich um eine teure Uhr handeln müsse (Urk. 6/5 S. 2). Verkauft wurde die Uhr jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Der Beschuldigte erklärte, er habe die Uhr einige Zeit bei sich behalten und aufbereitet, damit er sie teurer habe verkaufen können. Als er von G._____ auf den Kosten sitzen gelassen wor- den sei, habe er sich entschlossen, die Uhr zu verkaufen. Er habe im Internet re- cherchiert und sei auf die Luxusbörse gestossen (Urk. 6/5 S. 2; Urk. 6/11 S. 10; Prot. I S. 13). Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht mehr von einer rein spontanen Handlung ohne planerisches Element ausgegangen werden. Das ob- jektive Tatverschulden ist als noch leicht einzustufen.

E. 7.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte. Der Wert der Uhr war ihm nicht nur bekannt, sondern ausschlaggebendes Motiv für die Tat (vgl. Urk. 6/5 S. 2 oben). Als Beweggrund für die Deliktsbegehung sind mit der Vorinstanz finanzielle Interessen anzuneh- men. Der Beschuldigte gab weiter an, er sei verärgert gewesen, weil seine Ex- Freundin, G._____, auf seine Kosten gelebt bzw. er viel Geld für sie ausgegeben

- 16 - habe. Nachdem er auf den Kosten sitzen geblieben sei, habe er sich entschieden, die Uhr zu verkaufen. Er habe sich ungerecht behandelt gefühlt und aus Rache gehandelt (Urk. 6/5 S. 1 f.; Urk. 6/11 S. 10 f.; Prot. I S. 13). Dies kommt jedoch le- diglich als Motiv für den Verkauf der Uhr in Betracht. Wie bereits erwähnt, führte der Beschuldigte aus, die Patek Philipe Uhr genommen zu haben, da er gewusst habe, dass es sich um eine teure Uhr handeln müsse. Die Uhr sei dann lange im Auto herumgelegen. Der Gedanke, dass er etwas vom Geld habe zurückhaben wollen, das er in die Beziehung investiert habe, sei ihm erst gekommen, als die Beziehung auseinandergebrochen sei (Urk. 6/5 S. 2; vgl. auch Urk. 6/11 S. 11; Prot. I S. 13). Vor dem Hintergrund der weiteren Delinquenz vermögen die gel- tend gemachten Beweggründe auch nicht gänzlich zu überzeugen. Dem Beschul- digten wird im vorliegenden Verfahren weiter vorgeworfen, dem Vater von G._____ eine (weitaus weniger wertvolle) Uhr entwendet zu haben. Darüber hin- aus wird ihm zur Last gelegt, seinen Vermietern mehrere Taschen gestohlen zu haben, um diese über das Internet zu verkaufen. Die Annahme liegt deshalb na- he, dass der Beschuldigte generell Mühe hat, fremdes Eigentum zu respektieren, und es weniger darum geht, angebliche Ungerechtigkeiten auszugleichen. Abge- sehen davon würde der Umstand, dass der Beschuldigte von einer Leistungs- pflicht seiner ehemaligen Freundin ausging, sein Verschulden ohnehin höchstens marginal relativieren, wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 42 S. 11). Dem Beschuldigten wären andere Wege offen gestanden, um seine Ansprüche durch- zusetzen. Er macht im Übrigen auch nicht geltend, sich damals in einer finanziel- len Notsituation befunden zu haben. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit neutral auf das Tatverschulden aus.

E. 7.1.3 Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Ange- messen erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 90 Tagen Freiheitsstrafe.

E. 7.2 Totalfälschung einer Schweizer Identitätskarte (Dossier 2 und 8)

E. 7.2.1 Die Herstellung der gefälschten Identitätskarte steht in engem Zusammen- hang mit dem Betrug zum Nachteil der H._____ GmbH (Dossier 8). Dem Be- schuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, die Geschädigte durch Einreichen einer eigens dafür hergestellten gefälschten Kopie einer Schweizer Identitätskarte

- 17 - über seine Staatsangehörigkeit getäuscht zu haben. Dadurch sei keine Quellen- steuer abgerechnet und dem Beschuldigten mehr Lohn ausbezahlt worden, als ihm effektiv zugestanden sei (Urk. 14 S. 9). Aus den Aussagen des Beschuldigten (insb. Urk. 6/11 S. 8 und 20 ff.) geht hervor, dass er die gefälschte Ausweiskopie der H._____ GmbH eingereicht hat, um die Arbeitsstelle zu erhalten. Sein Vorsatz richtete sich nicht darauf, die Abrechnung der Quellensteuer zu verhindern bzw. mehr Lohn ausbezahlt zu erhalten. Dies war lediglich ein Nebeneffekt seines Ver- haltens. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob der in der Anklage umschriebene Sachverhalt neben dem Tatbestand der Urkundenfälschung auch denjenigen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Unabhängig davon erweist es sich ohnehin als angemessen, diesen Tatkomplex gemeinsam zu würdigen und dafür insgesamt eine Straferhöhung vorzunehmen.

E. 7.2.2 Gemäss den nicht widerlegbaren Aussagen des Beschuldigten erforderte die Tatausführung keine besondere Raffinesse. Demzufolge stellte er das ge- fälschte Dokument her, indem er im Internet nach einer Vorlage für eine Schwei- zer Identitätskarte suchte und diese ins Computerprogramm Paint übertrug. Da- nach änderte er die Personalien ab und fügte sein Foto ein (Urk. 6/7 S. 1 f.; Urk. 6/10 S. 2; Urk. 6/11 S. 8; vgl. auch Dossier 2 Urk. 2). Straferhöhend ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Identitätskarte ein äusserst bedeut- sames Dokument gefälscht hat. Immerhin wurde lediglich eine Kopie und kein physisches Dokument hergestellt. Insgesamt ist dennoch von einer nicht unerheb- lichen kriminellen Energie auszugehen. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge stellte er die gefälschte Ausweiskopie her, um sie für die Stellenbewerbung bei der H._____ GmbH einzureichen. Das Dokument wurde von ihm in der Folge noch für eine Wohnungsbewerbung sowie anlässlich der Eröffnung eines Bank- kontos verwendet (Urk. 6/7 S. 2; Urk. 6/11 S. 8; Dossier 2 Urk. 4). Die vom Be- schuldigten beabsichtigte Besserstellung ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 13) noch als gering zu bewerten, zumal sich aus den Akten nicht eindeutig ergibt, dass sich die Stellenausschreibung der H._____ GmbH explizit an Schweizer Staatsangehörige richtete, wie in der Anklage umschrieben wird. In der Untersu- chung gab der Beschuldigte an, die Firma habe explizit einen Schweizer Arbeit- nehmer gesucht (Urk. 6/11 S. 8). Demgegenüber erklärte er vor Vorinstanz, die

- 18 - Stelle sei nicht nur für Schweizer ausgeschrieben gewesen. Er habe indes ge- glaubt, als Schweizer mehr Chancen zu haben (Prot. I S. 17). Dass sich Stellen- ausschreibungen ausdrücklich nur an Schweizer Staatsangehörige richten, dürfte ohnehin eine höchst seltene Ausnahme sein. Der von der Geschädigten erlittene Schaden von rund Fr. 940.– ist schliesslich als gering einzustufen. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als eher leicht zu bezeichnen.

E. 7.2.3 In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte direkt vor- sätzlich handelte. Der Beschuldigte machte geltend, er habe sich als Schweizer ausgeben wollen, da die Akzeptanz in der Gesellschaft grösser sei. Dies habe er zumindest geglaubt (Urk. 6/11 S. 8). Er habe Schweizer sein wollen. Das klinge jetzt blöd, sei aber der Grund gewesen (Prot. I S. 12). Dass es dem Beschuldigten um mehr Akzeptanz in der Gesellschaft ging, erscheint als Beweggrund für die Urkundenfälschung nicht glaubhaft, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er dafür eigens einen gefälschten Ausweis herstellen musste. Vielmehr ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass er sich als Schweizer Vorteile auf dem Stellen- und Wohnungsmarkt erhoffte (Urk. 42 S. 13). Wie bereits erwähnt, räumte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich ein, die Identitätskarte für die Stellenbewer- bung hergestellt zu haben. Er habe geglaubt, als Schweizer mehr Chancen zu haben (Urk. 6/11 S. 8; Prot. I S. 17). Als Motiv liegen damit finanzielle bzw. egois- tische Beweggründe vor. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert.

E. 7.2.4 Insgesamt erweist es sich als angemessen, für diesen Tatkomplex eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 30 Tage vorzunehmen.

E. 7.3 Fälschung eines Betreibungsregisterauszugs (Dossier 2)

E. 7.3.1 Bei der Herstellung des gefälschten Betreibungsregisterauszugs ging der Beschuldigte ähnlich vor wie bei der Identitätskarte. Er suchte im Internet nach ei- ner Vorlage mit guter Auflösung und änderte diese auf seine Personalien ab (Urk. 6/7 S. 2 f.; Urk. 6/11 S. 9). Das Tatvorgehen setzte damit eine gewisse Un- verfrorenheit, jedoch keine besondere Raffiniertheit voraus. Der gefälschte Be- treibungsregisterauszug wurde vom Beschuldigten für eine Wohnungs- und eine

- 19 - Stellenbewerbung eingesetzt (Urk. 6/7 S. 3; Urk. 6/11 S. 9 f.). Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran, über die finanziellen Verhältnisse bzw. allfällige Betreibungen eines künftigen Mieters informiert zu sein. Im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen ist die vom Beschuldigten beabsichtigte Besserstellung jedoch noch als eher gering zu qualifizieren. Ob der Betreibungsregisterauszug des Be- schuldigten zum damaligen Zeitpunkt Einträge aufwies, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschuldigte selbst gab an, er habe Angst gehabt, dass sein Auszug zahlreiche Betreibungen aufweise. Dies scheine aber nicht der Fall zu sein (Urk. 6/11 S. 9). Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen.

E. 7.3.2 Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 13) ist von egoistischen Beweggründe aus- zugehen. Soweit der Beschuldigte den gefälschten Betreibungsregisterauszug für die Wohnungsbewerbung verwendete, liegt auf der Hand, dass er sich mit einem leeren Betreibungsregisterauszug bessere Chancen erhoffte (vgl. auch Urk. 6/7 S. 4; Urk. 6/11 S. 9; Prot. I S. 12). Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu gewichten.

E. 7.3.3 Angesichts des insgesamt leichten Verschuldens erweist sich eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um 20 Tage als angemessen.

E. 7.4 Zwischenfazit Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich für die vor Ergehen der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 und vom

15. März 2016 begangenen Tagen eine Einsatzstrafe von 140 Tagen Freiheits- strafe als angemessen.

E. 8 Tatkomponenten der nach den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 1. Dezember 2015 und vom 15. März 2016 begangenen Taten

E. 8.1 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 5)

E. 8.1.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass sich die deliktische Tätigkeit über rund sechs Monate erstreckte. Innerhalb dieses Zeit- raums setzte der Beschuldigte die Karte der Geschädigten über 30 Mal ein, um eigene Ausgaben zu begleichen. Der Beschuldigte bezahlte mit der Karte lediglich

- 20 - kleinere Beträge zwischen Fr. 5.– und Fr. 439.–. Durch die Vielzahl von Einzelta- ten manifestiert sich jedoch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, denn ob- wohl das Vorgehen ähnlich war, fasste der Beschuldigte in jedem Einzelfall sepa- rat wieder den Entschluss, die Karte der Geschädigten einzusetzen. Seine routi- nemässige Vorgehensweise zeugt von einer gewissen Selbstverständlichkeit des deliktischen Handelns. Insgesamt ergibt sich deshalb auch ein nicht unerheblicher Deliktsbetrag von rund Fr. 3'000.–. Als die Geschädigte die Karte sperren liess und eine neue bestellte, fing der Beschuldigte diese zudem ab und setzte sie zu- mindest noch einmal ein. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Be- schuldigte bereits im Besitz der Kreditkarte der Geschädigten war und den dazu- gehörigen Code kannte, weshalb sich die Tatausführung für ihn sehr einfach ge- staltet habe (vgl. dazu Urk. 6/4 S. 1 und 4 f.; Urk. 6/11 S. 14; Prot. I S. 14). Dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, seine (ehemalige) Lebenspartnerin zu schädigen und das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu missbrauchen, fällt hingegen erschwerend ins Gewicht. Insgesamt erweist sich das objektive Tatver- schulden als noch leicht.

E. 8.1.2 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von einem finanziellen Motiv auszugehen (Urk. 42 S. 14). Weiter gab der Beschuldigte, wie bereits in Bezug auf den Diebstahl der Patek Philippe Uhr, an, er sei frustriert gewesen. Er habe sich von G._____ ungerecht behandelt gefühlt. Damals habe dies seinem Ge- rechtigkeitsempfinden entsprochen (Urk. 6/4 S. 8 f.; Urk. 6/11 S. 14; Prot. I S 16). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Taten egoistisch motiviert waren. Die subjektive Tatschwere führt daher insgesamt nicht zu einer anderen Bewertung des Tatverschuldens.

E. 8.1.3 Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagen Frei- heitsstrafe als angemessen.

E. 8.2 Diebstahl der drei Taschen (Dossier 1)

E. 8.2.1 Bei der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend auf die Plan- mässigkeit und Unverfrorenheit des Vorgehens hingewiesen (Urk. 42 S. 12). Im Zeitraum von nur drei Monaten entwendete der Beschuldigte seinen im selben

- 21 - Haus wohnenden Vermietern drei Taschen, die er in der Folge im Internet zum Verkauf anbot. Die Tatausführung erscheint auch angesichts des damit verbun- denen Vertrauensmissbrauchs verwerflich und skrupellos. Der Wert der Taschen lässt sich anhand der Akten nicht eindeutig bestimmen. Im Übrigen machte der Beschuldigte auch geltend, die Taschen seien gefälscht gewesen (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 6/11 S. 4). Vom Beschuldigten konnten lediglich zwei Taschen verkauft wer- den (vgl. Urk. 5/2 f.; Urk. 6/3 S. 5), wobei ein Käufer vom Kauf zurücktrat und die Tasche zurückschickte. Dass letztlich nur eine von drei Taschen abhanden ge- kommen ist, ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 12) auf äussere Umstände und nicht auf ein Umdenken des Beschuldigten zurückzuführen. Immerhin wurden die nicht verkauften Taschen vom Beschuldigten wieder zurückgelegt, wodurch der von den Geschädigten erlittene Schaden geringer ausfällt. Das objektive Tatver- schulden ist unter den gegebenen Umständen als eher leicht einzustufen.

E. 8.2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen und egoistischen Beweggründen handelte. Er gab an, es sei da- mals finanziell eng gewesen. Er habe deshalb die Gelegenheit gepackt, die Ta- schen zu Geld zu machen (Urk. 6/3 S. 5; vgl. auch Urk. 6/11 S. 5 f. und Prot. I S. 11). In subjektiver Hinsicht ergibt sich daher keine Relativierung.

E. 8.2.3 Insgesamt ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die Ein- satzstrafe ist um 40 Tage zu erhöhen.

E. 8.3 Diebstahl der Herrenuhr Zeppelin (Dossier 4)

E. 8.3.1 Bezüglich des Diebstahls der Herrenuhr ist zunächst auf den verhältnis- mässig geringen Deliktsbetrag von rund Fr. 500.– zu verweisen. Der Diebstahl liegt damit nahe beim geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGE 142 IV 129 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2015 vom 18. November 2016 E. 1.1). Der Vorinstanz (Urk. 42 S. 10) ist darin zu folgen, dass die Ausführung dieses Diebstahls den Beschuldigten vor keine besonderen Schwierigkeiten stellte. Dies hängt jedoch einzig damit zusam- men, dass der Beschuldigte eine Person aus seinem engeren persönlichen Um- feld bestahl. Insofern war auch die Begehung dieses Diebstahls mit einem Ver-

- 22 - trauensmissbrauch verbunden, was für eine gewisse Skrupellosigkeit spricht. Das objektive Tatverschulden ist gesamthaft als leicht einzustufen.

E. 8.3.2 Zu seinen Beweggründen führte der Beschuldigte aus, er habe die Uhr ge- nommen, da ihm diese gefallen habe. Er habe die Uhr ab und zu getragen und dann verloren. Er habe sich nicht bereichern wollen. Ansonsten hätte er eine an- dere Uhr entwendet und verkauft (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/11 S. 12 f.; Prot. I S. 13 f.). Dass der Beschuldigte die Uhr nicht aus finanziellen Gründen entwendete, son- dern selbst tragen wollte, lässt seine kriminelle Energie leicht geringer erscheinen, ändert jedoch nichts an den egoistischen Beweggründen für die Tat. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden daher leicht relativiert.

E. 8.3.3 Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Angezeigt ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage.

E. 8.4 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 7)

E. 8.4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend ausge- führt, dass es dem Beschuldigten infolge der ihm bekannten Zugangsdaten ohne Weiteres möglich gewesen sei, das Abonnement der Geschädigten bei der I._____ AG auf seine Adresse umzuschreiben (Urk. 42 S. 14). Damit zeichnete sich auch die Ausführung dieser Tat durch keine besondere Raffinesse aus. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 15) ist dem Beschuldigten jedoch der damit verbunde- ne Vertrauensbruch anzulasten. Durch das Vorgehen des Beschuldigten entstand der Geschädigten ein Vermögensschaden von rund Fr. 413.–. Der Schaden liegt damit nahe beim geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen.

E. 8.4.2 In subjektiver Hinsicht ist von finanziellen Beweggründen auszugehen. Der Beschuldigte führte in der Untersuchung und vor Vorinstanz zudem aus, er sei "mega hässig" auf die Geschädigte gewesen und habe ihr Böses wollen. Dies da sie bei der Miete dasselbe mit ihm gemacht habe. Er habe aus Rache gehandelt (Urk. 6/11 S. 18 f.; Prot. I S. 17). Dies ändert nichts daran, dass die Tat egoistisch motiviert war und führt nicht zu einer Verschuldensminderung.

- 23 -

E. 8.4.3 Unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Verschuldens erscheint ei- ne Erhöhung um 10 Tage als angemessen.

E. 8.5 Fahren ohne Berechtigung (Dossier 9)

E. 8.5.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte nie über einen gültigen Schweizer Führerausweis verfügte. Den deutschen Ausweis musste er in der Probezeit abgeben (Urk. 6/11 S. 23 f.). Gemäss dem Auszug aus dem deutschen Zentralregister ordnete das Amtsgericht Oranienburg am 30. August 2013 zudem eine Sperre für die Fahrerlaubnis an (Urk. 11/3). Der Umstand, dass der Beschuldigte nie über eine Fahrberechtigung verfügte, lässt sein Verhalten äusserst unverantwortlich erscheinen. Das Führen eines Motor- fahrzeugs ohne genügende Ausbildung stellt eine erhebliche Gefährdung der an- deren Verkehrsteilnehmer dar. Straferhöhend zu gewichten ist auch der lange Zeitraum des deliktischen Handelns. Der Beschuldigte lenkte während rund

E. 8.5.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelt. Er war sich bei jeder Fahrt bewusst, dass er zum Lenken eines Fahrzeugs eines Führerausweises bedürfte. Einen Grund für sein Verhalten konnte der Beschuldigte in der Untersuchung nicht angeben (vgl. Urk. 6/11 S. 23). Es ist davon auszugehen, dass er aus reiner Bequemlich- keit handelte. Die subjektive Tatschwere führt nicht zu einer Relativierung des ob- jektiven Tatverschuldens.

- 24 -

E. 8.5.3 Als angemessen erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 120 Ta- ge.

E. 8.6 Zwischenfazit Insgesamt erweist sich mithin für die nach Ergehen der Strafbefehle der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 und vom 15. März 2016 began- genen Delikte eine Einsatzstrafe von 245 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Diese 245 Tage Freiheitsstrafe sind nun zu der für die vor den Strafbefehlen be- gangenen Delikte festgesetzten Gesamtstrafe von 140 Tagen Freiheitsstrafe hin- zuzurechnen (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3). Es resultiert mithin für sämtliche Delikte eine Einsatzstrafe von 385 Tagen bzw. von 12 Monaten und 25 Tagen Freiheits- strafe.

E. 9 Täterkomponenten

E. 9.1 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 16 f.) verwiesen werden. Gegenüber der Gutachterin gab der Beschuldigte präzisierend an, über keine all- gemeine Hochschulreife (Abitur), sondern über das Fachabitur zu verfügen (Urk. 82 S. 20). Weiter ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, dass die von ihm angefangenen Studiengänge (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. 42 S. 17) in Deutschland und nicht in der Schweiz absolviert wurden (Urk. 82 S. 21). Anläss- lich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nach seiner Tätigkeit bei der J._____ AG – bei welcher er noch zum Zeitpunkt der vor- instanzlichen Hauptverhandlung angestellt gewesen war – zu Oracle gewechselt habe. Jene Anstellung sei ihm dann aber wegen seiner Vorstrafen gekündigt wor- den. In der Folge sei er dann während eines Jahres bei der Firma Isobar ebenfalls als IT-Consultant für Schweizer Banken tätig gewesen. Sein vorläufig letzter Stel- lenwechsel habe dann zur K._____ stattgefunden. Auch dort habe er im selben Bereich arbeiten können, wie er es in den letzten Jahren getan habe. Nur zwei Wochen nach seinem Stellenantritt sei er dann aber am 17. Oktober 2019 wegen Vorwürfen betreffend Delikte aus den Jahren 2016 bis 2018 in Untersuchungshaft gekommen. Er gab aber an, Aussicht darauf zu haben, die Stelle behalten zu

- 25 - können. Bei jener Anstellung hätte er jedenfalls Fr. 9'500.– netto pro Monat ver- dient. Seine Wohnung, welche Fr. 2'400.– pro Monat koste, habe er nun während seiner Inhaftierung untervermietet. Weiter gab er an, über kein Vermögen, aber nach wie vor über Schulden zu verfügen. Von den ursprünglich Fr. 100'000.– Schulden bei L._____ habe er schon einen Teil abbezahlt. Nun würden die ver- bleibenden Schulden bei rund Fr. 57'000.– liegen (Prot. II S. 24 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

E. 9.2 Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies straferhöhend gewichtet (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorle- bens des Täters und dürfen bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1). Der Beschuldigte weist trotz seines jungen Alters bereits zahlreiche Vorstrafen auf. Im deutschen Strafregister sind fünf Verurteilungen aus den Jahren 2010 bis 2017 eingetragen (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft See-Oberland, 2018/15914; Urk. 10/2). Der im vorliegenden Verfahren eingeholte Auszug aus dem deutschen Strafregister (Urk. 11/3) datiert vom 30. Mai 2017 und enthält die letzte Verurteilung des Amtsgerichts Hamburg vom 18. April 2017 nicht, da diese erst im August 2017 rechtskräftig wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Vorstrafe, da die vorliegend zu beurteilenden Delikte alle vor diesem Ent- scheid begangen wurden. Die Verurteilungen im deutschen Strafregister ergingen wegen Vermögensdelikten, Urkundendelikten sowie Fahrens ohne Führeraus- weis, wobei neben einer Geldstrafe auch mehrmonatige Freiheitsstrafen (bzw. in einem Fall eine überjährige Freiheitsstrafe) ausgesprochen wurden (vgl. dazu Urk. 42 S. 17 f.). Im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz war der Be- schuldigte in Deutschland somit schon mehrfach wegen gleichartiger Delikte vor- bestraft. Gemäss seinen Angaben kam der Beschuldigte im Jahr 2014 in die Schweiz. Er habe neu anfangen wollen. In Deutschland habe er viele Straftaten begangen und verbrannte Erde hinterlassen (Prot. I S. 6 f.). Noch im selben Jahr wurde der Beschuldigte in der Schweiz einschlägig straffällig. Mit Strafbefehl der

- 26 - Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 wurde er wegen mehrfa- chen (teilweise versuchten) Betrugs, Diebstahls und Zechprellerei mit einer Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jah- ren aufgeschoben (Urk. 88). Die im Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 beurteilten Delikte sind nicht nur einschlägig. Sie weisen auch einen ähnlichen Kontext wie die heute zu beurteilenden Straftaten auf. Dem Beschuldigten wurde im damali- gen Verfahren zur Last gelegt, Waren bzw. eine Reise auf Rechnung an die Ad- resse und auf den Namen eines Mitbewohners bestellt zu haben. Weiter wurde ihm angelastet, Kleider eines Mitbewohners bzw. des Hauptmieters aus dessen Wohnung entwendet zu haben (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl, 2014/4672; Dossier 1 Urk. 88). Im aktuellen Verfahren wird dem Beschuldig- ten ebenfalls vorgeworfen, Vermögenswerte von Personen aus seinem näheren Umfeld entwendet bzw. auf deren Kosten gelebt zu haben. Auf die Frage, wes- halb er (nach den Verurteilungen in Deutschland) erneut straffällig geworden sei, gab der Beschuldigte damals an, es handle sich nicht um Dasselbe. Es seien ihm hier alle Kleider gestohlen worden, weshalb er sich alles neu habe kaufen müs- sen. Das sei keine Entschuldigung, aber es sei der Grund gewesen. Er sei gerade daran, alle offenen Rechnungen zu bezahlen. Er habe sich nicht korrekt verhal- ten. Es sei eine blöde Zeit gewesen (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl, 2014/4672; Dossier 1 Urk. 32 S. 6 und 8). Kurz darauf wurde der Beschuldig- te wieder straffällig, womit er gegen die ihm angesetzte Probezeit verstiess. In der Strafuntersuchung wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er in der Probezeit einschlägig delinquiert habe, weshalb sich die Frage eines Widerrufs stelle. Der Beschuldigte ersuchte um eine letzte Chance. Er werde sich künftig korrekt verhalten (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2016/10005575; Urk. 4 S. 2). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2016 wurde er mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu Fr. 60.– bestraft. Auf den Widerruf der Vorstrafe wurde verzichtet und die Probezeit um ein Jahr verlängert (Urk. 88). Die vorliegenden Straftaten beging der Beschuldigte zum Teil nur kurz nach dieser Verurteilung. Er verletzte damit innert kürzester Zeit die ihm im Sinne einer letzten Chance verlängerte Probezeit. Of-

- 27 - fensichtlich vermochten ihn weder die bisher ergangenen Verurteilungen noch der drohende Widerruf der Geldstrafe in irgendeiner Weise zu beeindrucken. Der Be- schuldigte befand sich in Deutschland auch schon mehrere Monate in Untersu- chungshaft (Prot. I S. 10), ohne dass dies eine nachhaltige Wirkung hinterliess. Beim Beschuldigten muss daher von einer ausgeprägten Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit ausgegangen werden. Sein Verhalten zeugt von einem proble- matischen Verhältnis zur Rechtsordnung. Darauf deuten auch einige seiner Aus- sagen hin. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung erwähnte der Beschuldigte, er habe sich, nachdem er bei der polizeilichen Kon- trolle angegeben habe, über eine deutsche Fahrberechtigung zu verfügen, kurz überlegt, einen Ausweis zu kaufen, um diesen den Behörden vorzulegen. Es sei ihm aber klar gewesen, dass dies nichts gebracht hätte (Urk. 6/11 S. 23 f.). In Be- zug auf die Urkundenfälschungen gab er an, die Konsequenzen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er sei erschrocken, als er das Strafmass gesehen habe (Urk. 6/7 S. 3 f.). Vor Vorinstanz verwies er zur Erklärung seines Verhaltens auf Unwissenheit und Dummheit. Gewohnheit könne man es nicht nennen, da er es noch nie zuvor gemacht habe (Prot. I S. 12). Aus den Aussagen des Beschuldig- ten in der Untersuchung ergibt sich indes, dass er in Deutschland bereits ein Zeugnis für die Universität sowie ein Arbeitszeugnis gefälscht hat (Urk. 6/7 S. 2). Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten erscheint insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 9.3 Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Straftaten in der Untersu- chung, vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren vollumfänglich anerkannt (Urk. 6/14 S. 10; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 38). Sein Geständnis erfolgte bereits in einer frühen Phase der Strafuntersuchung. Bei einigen Anklagepunkten wäre ein Bestreiten der Tatvorwürfe wenig aussichtsreich gewesen. So konnte bei der Durchsuchung seiner Wohnung ein Uhrenankaufbeleg sichergestellt werden, wo- nach der Beschuldigte die Patek Philippe Uhr der Luxusbörse Zürich verkauft hat (Dossier 3 Urk. 1 S. 5; Urk. 2 S. 3; Urk. 4). Weiter stand bereits aufgrund der poli- zeilichen Abklärungen fest, dass der Beschuldigte lediglich über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt und es sich bei seiner Schweizer Identitätskarte um

- 28 - eine Fälschung handeln muss (vgl. Dossier 2 Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte räum- te jedoch auch Sachverhalte ein, die ihm nicht oder zumindest nicht leicht hätten nachgewiesen werden können. Der Diebstahl der Zeppelin Uhr wurde von ihm sogleich eingestanden (Urk. 6/2 S. 2). Der Anklagevorwurf des mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung beruht zu einem wesentlichen Teil auf seinen Angaben in der Untersuchung, wonach er bereits seit Dezember 2015 über das Fahrzeug ver- fügt habe (Urk. 6/11 S. 22 f.). Durch das vollumfängliche Geständnis des Be- schuldigten und sein kooperatives Verhalten wurde das Strafverfahren wesentlich erleichtert. Vom Beschuldigten wurden zudem – wie seitens der Verteidigung zu Recht vorgebracht (Urk. 94 S. 9; Prot. II S. 39 f.) – auch Aufwendungen zur Scha- densbegleichung getätigt (vgl. Urk. 6/5 S. 2 f.; Urk. 6/11 S. 11 und 20). In den Aussagen des Beschuldigten sind teilweise Bagatellisierungstendenzen auszumachen. In Bezug auf die entwendete Zeppelin Uhr gab er an, diese hinge- legt und vergessen zu haben. Er habe sich ohnehin nicht darum gekümmert, da es sich nicht um eine teure Uhr gehandelt und der Geschädigte sowieso nicht viel dafür bezahlt habe. Der Geschädigte habe die Anzeige nur gemacht, um sich zu rächen (Urk. 6/11 S. 12 f.). Vor Vorinstanz führte er diesbezüglich aus, er habe die Uhr nicht absichtlich gestohlen oder sich aneignen wollen, um reich zu wer- den. Er habe sie ab und zu getragen und dann einfach verloren. Mit dem Ge- schädigten habe er sich dann zerstritten. Dies sei nun dessen Retourkutsche (Prot. I S. 13 f.). Hinsichtlich der Urkundenfälschungen erwähnte der Beschuldig- te, es sei wichtig zu sagen, dass er niemandem habe schaden wollen. Er habe auch nie eine andere Identität annehmen, sondern nur die Nationalität wechseln wollen (Urk. 6/7 S. 4). Insgesamt scheint der Beschuldigte sein Fehlverhalten je- doch eingesehen zu haben. Er hat denn auch entsprechend dem Vorbringen sei- ner Verteidigung am 1. November 2018 freiwillig eine Therapie bei Dr. C._____ und Dr. E._____ begonnen und gelobt Besserung (Urk. 94 S. 9; Prot. I S. 21 und 24 f.; Prot. II S. 27 ff.), was positiv zu werten ist. Insgesamt rechtfertigt sich auf- grund des Nachtatverhaltens eine Strafreduktion im Umfang von rund 3 Monaten Freiheitsstrafe.

- 29 -

E. 9.4 Da sich die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit mit einer Straferhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe auswirken und das Nachtatverhalten des Beschuldigten mit einer Strafminderung um 3 Monate Freiheitsstrafe zu berücksichtigen ist, resultiert aufgrund der Täter- komponente insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen weiteren Mo- nat. Eine solche Straferhöhung fällt jedoch ausser Betracht, da einer strengeren Bestrafung als mit 12 Monaten Freiheitsstrafe ohnehin das Verbot der reformatio in peius entgegensteht, nachdem kein Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschul- digten ergriffen wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 10 Busse für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl (Dossier 5) Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Bemessung von Bussen korrekt dargelegt (Urk. 42 S. 21), so dass darauf verwiesen werden kann. Für den mehrfachen ge- ringfügigen Diebstahl hat sie eine Busse von Fr. 500.– ausgefällt und die Festset- zung dieses Bussenbetrags nachvollziehbar begründet (Urk. 42 S. 20 f.). Nach- dem diese Sanktion seitens des Beschuldigten nicht beanstandet wird und die Busse dem Verschulden angemessen erscheint, ist sie zu bestätigen. Da Bussen immer vollstreckt werden, ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen, die praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen ist, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog (Urk. 42 S. 23 f.).

E. 11 Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei für den Fall der Nichtbe- zahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen ist. III. Widerruf und Vollzug

1. Parteistandpunkte Die Vorinstanz ordnete den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe an und wider- rief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu

- 30 - Fr. 100.– (Urk. 42 S. 29). Der Beschuldigte beantragte in der Berufungserklärung, es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben. Eventualiter sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 1. De- zember 2015 ausgefällten Strafe zu verzichten (Urk. 43 S. 2). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 3. Dezember 2019 stellte die Verteidigung wiederum den Antrag, es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben. Ausserdem beantragte sie, es sei dem Beschuldigten die Auflage zu erteilen, die bei Dr. C._____ am 1. November 2018 begonnene und seit Januar 2019 fortgesetzte Therapie bei Dr. E._____ umgehend fortzuführen, es sei dem Beschuldigten zusätzlich eine ambulante Massnahme bei einem fo- rensisch ausgebildeten Therapeuten gemäss Liste des Bewährungs- und Voll- zugsdienstes des Kantons Zürich anzuordnen und es sei dem Beschuldigten für die Dauer der ambulanten Massnahme einen Bewährungshelfer anzuordnen. Was die Frage des Widerrufs betrifft, beantragte sie, auf diesen zu verzichten und den Beschuldigten stattdessen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verwarnen (Urk. 94 Abs. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 48).

2. Widerruf

E. 15 August 2016 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abtei- lung, vom 5. Dezember 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprü- che), 6 (Herausgabe einer beschlagnahmten Uhr), 7 und 8 (Zivilforderun- gen) sowie 9-11 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwach- sen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 42 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 500.– Busse.
  4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen.
  5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'127.20 Gutachten Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (RAin X1._____)
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur - 43 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständige La- gerbehörde gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten der Untersuchungs- Nr. F-3/2014/4672 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 44 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180220-O/U/mc-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Höchli Urteil vom 3. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschuldiger und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom

5. Dezember 2017 (DG170021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. September 2017 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB,

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,

- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie

- des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten so- wie einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird angeordnet. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 bei einer Probezeit von 3 Jahren (verlängert um 1 Jahr) ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.– wird widerrufen.

6. Die beschlagnahmte Uhr der Marke Patek Philippe, Modell twenty4, mit Stahlarmband, wird der Privatklägerin 2, B._____, nach Eintritt der Rechts-

- 3 - kraft des gesamten Urteils und nach telefonischer Vorankündigung bei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen, herausgegeben. Verlangt die Privatklägerin 2 nicht spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des gesamten Urteils die besagte Uhr heraus, wird diese eingezogen und der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.

7. Die Zivilforderung der Privatklägerin 2 wird auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Zivilforderung des Privatklägers 4 wird mit Bezug auf das Schadener- satzbegehren betreffend den Diebstahl der braunen Tasche der Marke Louis Vuitton im Grundsatz gutgeheissen. Im Übrigen sowie zur genauen Bemes- sung des Schadenersatzes betreffend den Diebstahl der besagten Tasche wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

9. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 4'554.50 (inkl. Fr. 337.35 MwSt.) entschädigt.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 360.– Telefonkontrolle Fr. 4'554.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94 S. 2 f.)

1. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Dezember 2017 sei wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.

2. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Dezember 2017 sei wie folgt abzuändern: 3.1 Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und dem Beschuldigten sei eine Probezeit von 5 Jahren im Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB anzusetzen. Die Busse sei zu bezahlen. 3.2 Dem Beschuldigten sei die Auflage zu erteilen, die bei Dr. C._____, D._____ [Praxis], … [Ort], am 1. November 2018 begonnene und seit Januar 2019 fortgesetzte Therapie bei Dr. E._____ umgehend fortzu- führen, auch jetzt bereits in der Untersuchungshaft, und zu Ende zu bringen. 3.3 Dem Beschuldigten sei zusätzlich eine ambulante Massnahme bei einem forensisch ausgebildeten Therapeuten gemäss Liste des Be- währungs- und Vollzugsdienstes des Kantons Zürich anzuordnen. 3.4 Dem Beschuldigten sei für die Dauer der ambulanten Massnahme ein Bewährungshelfer anzuordnen.

3. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Dezember 2017 sei wie folgt abzuändern: Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 bei einer Pro-

- 5 - bezeit von 3 Jahren (verlängert um 1 Jahr) ausgesprochenen Geldstra- fe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.– sei zu verzichten und der Beschul- digte sei im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verwarnen.

4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kos- ten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, wobei Letzterer eine Entschädigung von Fr. 12'024.90 zuzusprechen sei.

b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 5). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 5. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 42 S. 29). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldig- te mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 fristgerecht Berufung an und teilte gleich- zeitig mit, dass er neu von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ vertreten werde (Urk. 37). Das begründete Urteil wurde dem neuen Vertreter am 8. Mai 2018 zu-

- 6 - gestellt (Urk. 41/2). Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 reichte dieser innert der zwan- zigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2018 wurde die Berufungserklärung den Pri- vatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 46). Weiter wurde der bisherige Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt lic. iur. X3._____, aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger entlassen, nachdem dies bis anhin nicht erfolgt war. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 beantrag- te die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 19. Juli 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. Oktober 2018 vorgeladen (Urk. 50). 1.2. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ mit, dass er das Mandat niedergelegt habe (Urk. 53). Daraufhin wurde der Be- schuldigte aufgefordert, dem Gericht innert fünf Tagen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt seiner Wahl als Verteidiger vorzuschlagen, andernfalls werde das Gericht eine amtliche Verteidigung bestellen (Urk. 54). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2018 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mit sofortiger Wirkung als amtliche Ver- teidigerin bestellt. Den Parteien wurde gleichzeitig die Ladung zur Berufungsver- handlung vom 26. Oktober 2018 abgenommen (Urk. 58). Am 16. November 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. Februar 2019 vorgeladen (Urk. 61). 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2019 stellte die Ver- teidigung den Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldig- ten zu erstellen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See-Oberland vom 3. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (Prot. II S. 7). Der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatri- schen Gutachtens wurde vom Gericht gutgeheissen. Den Parteien wurde mitge- teilt, dass nach Vorliegen des Gutachtens erneut zu einer mündlichen Berufungs- verhandlung vorgeladen werde (Prot. II S. 10). Mit Beschluss vom 20. Februar 2019 wurde Dr. med. F._____ als Gutachterin bestellt. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zur Person der Gutachterin sowie zum gerichtlichen Fragenka-

- 7 - talog zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Urk. 69). Die Staatsanwalt- schaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 27. Februar 2019 mit, dass gegen die Person der Gutachterin keine Einwen- dungen erhoben würden. Weiter beantragte sie, es seien der Gutachterin die von ihr formulierten Ergänzungsfragen zur Beantwortung zu unterbreiten (Urk. 73). Mit Beschluss vom 26. März 2019 wurden die Ergänzungsfragen der Verteidigung nicht zugelassen. Frage 2 des gerichtlichen Fragenkatalogs wurde durch eine präzisierte Fassung ersetzt (Urk. 74). Am 5. Juli 2019 ging das von Dr. med. F._____ erstellte Gutachten beim Gericht ein (Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2019 wurde es den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 85). Am 29. Juli 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. De- zember 2019 vorgeladen (Urk. 87). 1.4. Wie erwähnt, stellte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Februar 2019 den Antrag, es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis der Strafbefehl vom 3. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (Prot. II S. 7). Nachdem dieser Strafbefehl mittlerweile rechtskräftig ist (vgl. Urk. 88), erweist sich der Antrag der Verteidigung als gegenstandslos. Die Akten dieses Strafver- fahrens wurden beigezogen (Urk. 89/1-35).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkt die Berufung auf die Bemessung der Strafe sowie die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs, wobei die für die Übertretungen festgesetzte Busse von Fr. 500.– sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall der Nichtbezahlung der Busse akzeptiert werden. Auch wenn der Be- schuldigte die ausgesprochene Busse und deren Vollzugsmodalitäten nicht an- ficht, beschlagen diese Punkte dennoch die Strafzumessung, welche insgesamt nicht rechtskräftig wird. Weiter ficht der Beschuldigte den Widerruf der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 ausgesproche- nen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– an (Urk. 43 S. 2 und 5; Urk. 94 S. 2). Im Übrigen blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten. Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 5. Dezember 2017 ist daher hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 1 (Schuldsprüche), 6 (Herausgabe einer beschlagnahmten Uhr), 7 und

- 8 - 8 (Zivilforderungen) sowie 9-11 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechts- kraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Strafzumessung

1. Parteistandpunkte Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten sowie einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 42 S. 29). Der Beschuldigte beantragte in der Berufungserklärung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten; die für den mehrfa- chen geringfügigen Diebstahl festgesetzte Busse von Fr. 500.– wurde nicht ange- fochten (Urk. 43 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2019 beantragte die Verteidigung die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Sie stellte ergänzend die Anträge, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, es sei dem Beschuldigten die Auflage zu erteilen, die bei Dr. C._____ am 1. November 2018 begonnene und seit Januar 2019 fortgesetzte Therapie bei Dr. E._____ umge- hend fortzuführen, es sei dem Beschuldigten zusätzlich eine ambulante Mass- nahme bei einem forensisch ausgebildeten Therapeuten gemäss Liste des Be- währungs- und Vollzugsdienstes des Kantons Zürich anzuordnen und es sei dem Beschuldigten für die Dauer der ambulanten Massnahme ein Bewährungshelfer anzuordnen (Urk. 94 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gelangt vorliegend das Verschlechterungsverbot zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2. Anwendbares Recht 2.1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das

- 9 - neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines kon- kreten Vergleichs der Strafe. Das Gericht hat zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). 2.2. Die revidierten Bestimmungen erweisen sich für den Beschuldigten in Be- zug auf die auszufällende Sanktion nicht als milder. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Eine Gesamtstrafenbil- dung nach Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Er- gebnis führen würde, steht nicht zur Diskussion (vgl. dazu Ziff. II.3 und 4). Dem- gegenüber hat die per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzte Revision bei der Frage des Sanktionsvollzugs zu einer Milderung geführt, indem erst bei einer früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bzw. einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vorausgesetzt werden (Art. 42 Abs. 2 StGB; Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015; vgl. dazu auch HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, Art. 42 N 16). Diese Änderung ist vorliegend relevant, da der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 15. März 2016 zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde. Im Folgenden ist daher von der An- wendbarkeit des neuen Rechts auszugehen.

3. Sanktionsart 3.1. Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte Freiheitsstrafen ausgefällt. Dies wurde vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 43 S. 2; Urk. 94 S. 2 und 5) und ist nicht zu beanstanden. Zwar ergibt sich aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz, dass sie für die meisten Delikte Einzelstrafen von unter sechs Monaten als angemessen erachtete (Urk. 42 S. 10 ff.). In diesem Bereich besteht eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktio- nen. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprin- zips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es jedoch nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs

- 10 - Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass sich eine Frei- heitsstrafe aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seiner uneinsichtigen Haltung aus Gründen der präventiven Effizienz und der Zweck- mässigkeit aufdränge (Urk. 42 S. 20). 3.2. Im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts hat der Gesetzgeber am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.6 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Ge- richt statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Beschuldigte weist insgesamt sechs Vorstrafen auf. Die vier im deut- schen Zentralregister eingetragenen Vorstrafen betreffen Vermögens- und Urkun- dendelikte sowie Fahren ohne Führerausweis. Ausgesprochen wurden Freiheits- strafen sowie in einem Fall eine Geldstrafe (Urk. 11/3). In der Schweiz weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten auf, wobei Geldstrafen ausgesprochen wurden (Urk. 88). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See- Oberland vom 3. Juli 2018 erging nach den heute zu beurteilenden Straftaten und stellt in Bezug auf diese Taten deshalb keine Vorstrafe dar. Der Beschuldigte liess sich durch die bisher gegen ihn verhängten Geld- und Freiheitsstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Er wurde noch während laufender Probezeit mehr- fach einschlägig rückfällig. Unter den dargelegten Umständen besteht auch nach neuem Recht keine Veranlassung, einzelne der heute zu beurteilenden Straftaten erneut mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn ver- hängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten (vgl. da- zu insbesondere auch Ziff. II.9.2), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die angestreb- te Wirkung zu erreichen vermag.

- 11 - 3.3. Für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 5) ist zusätzlich eine separate Busse auszufällen.

4. Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) und Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB) 4.1. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte teilweise vor Erlass der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 bzw. vom 15. März 2016. Es ist daher die Ausfällung einer (teilweisen) Zu- satzstrafe zu prüfen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatzstrafe kann nur ausge- sprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafen- bildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Nachdem vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zu- satzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB nicht gegeben. Dennoch ist bei der nach- folgenden Bemessung der Strafe für die zu beurteilenden Delikte zu berücksichti- gen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz die neuen (d.h. die nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangenen) Delikte mit einer unabhängigen Strafe zu ahnen sind. Entsprechen- des gilt dabei unabhängig davon, ob für die vor der rechtskräftigen Verurteilung begangenen Delikte eine Zusatzstrafe oder eine kumulative Strafe zur rechtskräf- tigen Strafe zu bilden ist. Mit dieser Vorgehensweise soll eine Kumulierung der Wirkungen der Konkurrenz, die aus den Absätzen 1 und 2 von Art. 49 StGB ent- stehen kann und welche einen Beschuldigten, der Straftaten vor und nach der Ausfällung eines früheren Urteils begangen hat, in eine unangemessen vorteilhaf- te Lage bringen kann, vermieden werden (BGE 145 IV 1 E. 1). Im vorliegenden Fall ist somit zwischen denjenigen Delikten zu unterscheiden, welche vor den am

1. Dezember 2015 und am 15. März 2016 erlassenen Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl – mithin die Delikte gemäss Dossiers 2, 3 und 8 – sowie denjenigen Delikten, die nach diesen Strafbefehlen begangen wurden (Delikte gemäss Dossiers 1, 4, 5, 7 und 9). Für die vor den Strafbefehlen begangenen De- likte ist sodann eine separate Beurteilung vorzunehmen und eine Gesamtstrafe zu

- 12 - bilden. Da für diese Delikte wie bereits erwogen eine Freiheitsstrafe als Gesamt- strafe auszufällen sein wird und somit in Bezug auf die bereits rechtskräftigen Strafbefehle keine gleichartigen Strafen vorliegen, wird im Verhältnis zu jenen Strafbefehlen eine kumulative Strafe und nicht eine Zusatzstrafe festzusetzen sein. In der Folge wird für die nach den rechtskräftigen Strafbefehlen begangenen Delikte wiederum unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine selbständige Gesamtstrafe festzusetzen sein. Die kumulative Strafe für die vor den rechtskräf- tigen Strafbefehlen begangenen Delikte wird sodann auf die Strafe für die nach den rechtskräftigen Strafbefehlen begangenen Delikte hinzuzurechnen sein. Die Verteidigung wies sodann im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass vorliegend auch keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 3. Juli 2018 auszufällen ist (Urk. 94 S. 5 f.). Der Beschuldigte beging die mit diesem Strafbefehl beurteilten Delikte am 24. und 30. Dezember 2017 (vgl. Urk. 88 sowie Beizugsakten der Staatsanwaltschaft See/Oberland, 2018/15914). Die Taten ereigneten sich damit nach der erstinstanzlichen Verurteilung im vorlie- genden Verfahren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt Art. 49 Abs. 2 StGB in einer solchen Konstellation nicht zum Tragen. Es soll nur derjeni- ge in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden ist (vgl. dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschuldigte beging die vorliegenden Straftaten teilweise während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 1. Dezember 2015 angesetzten Probezeit (Urk. 88), weshalb über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu entscheiden sein wird. Nachdem für die Probezeitdelikte eine Freiheitsstrafe aus- zufällen ist, fällt die Bildung einer Gesamtstrafe mangels Gleichartigkeit der Sank- tionen ausser Betracht. Eine nachträgliche Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 f.). Eine Gesamt- strafenbildung fällt auch unter Anwendung des neuen Rechts ausser Betracht (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB).

- 13 -

5. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung umfassend und zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 42 S. 7 ff.). Von der Vorinstanz wurde zutreffend festgehalten, dass nahezu alle der vorliegend zu beurteilenden Straftatbestände einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen. Lediglich der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung sieht einen geringeren abstrakten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) vor (Urk. 42 S. 7). Sind mehre- re Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist für die Strafzu- messung von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 359 und 378). Vorliegend erscheint hinsichtlich der vor den Strafbefehlen der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 und 15. März 2016 begangenen Delikte, für welche eine Gesamtstrafe zu bilden ist, der Diebstahl der Damenuhr im Wert von rund Fr. 10'000.– (Dossier 3) als schwerstes Delikt. Was die nach diesen Strafbefehlen begangenen Delikte betrifft, für welche wiederum eine sepa- rate Gesamtstrafe auszufällen ist, erweist sich der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Dossier 5 mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 3'000.– als schwerstes Delikt.

6. Schuldfähigkeit Gemäss dem von Dr. med. F._____ erstellten psychiatrischen Gutachten vom

4. Juli 2019 war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte aus forensisch-psychiatrischer Sicht vollständig gegeben (Urk. 82 S. 47 und 53). Dr. med. F._____ diagnostizierte beim Beschuldigten im fraglichen Tatzeitraum eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Antei- len (Urk. 82 S. 52). Aufgrund des durchgängig vorhandenen Realitätsbezugs und der vorhandenen Realitätswahrnehmung sei von einer erhaltenen Einsichtsfähig- keit des Beschuldigten für alle vorgeworfenen Delikte auszugehen. Aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht ergäben sich zudem keine relevanten steuerungsfä- higkeitsvermindernden Elemente für die vorgeworfenen Delikte (Urk. 82 S. 53). Die gutachterliche Einschätzung ist überzeugend begründet und zu übernehmen.

- 14 - Eine schwere Persönlichkeitsstörung führt für sich allein nicht zwangsläufig zu ei- ner Einschränkung der Schuldfähigkeit. Dass die beim Beschuldigten diagnosti- zierte Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit seinen Straftaten steht (vgl. Urk. 82. S. 53), bedeutet für sich genommen ebenfalls nicht ohne Weiteres, dass er für sein Verhalten strafrechtlich nicht vollumfänglich verantwortlich ist. Die Gut- achterin begründet überzeugend, weshalb sie zum Ergebnis gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten nicht eingeschränkt war. Im Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschuldigte sei bei den ihm vorgeworfenen Delikten kognitiv, emotional und motorisch jeweils nicht beein- trächtigt gewesen, sondern habe gemäss seiner Intention und mit erhaltener Handlungskontrolle gehandelt. Sein abweichendes Verhalten sei nicht Ausdruck einer schweren seelischen Krankheit oder Störung, sondern erlerntes Verhalten. Für eine prosoziale Entwicklung hätte es einer stabilen und fordernden Umge- bung, verlässlicher, wohlwollender und dauerhafter Bezugspersonen und zudem Stabilität und Verlässlichkeit der Lebensverhältnisse bedurft. Das Fehlen dieser Faktoren habe beim Beschuldigten zur Ausbildung einer Persönlichkeitsstörung geführt. Dennoch ergäben sich daraus keine unmittelbaren Konsequenzen für die Frage der Schuldfähigkeit. Auch Menschen, die unter schwierigen Bedingungen aufgewachsen seien, seien gleichwohl für ihr soziales Verhalten verantwortlich (Urk. 82 S. 46). Die gutachterlichen Ausführungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, wel- che Zweifel an der Einschätzung der Gutachterin aufkommen liessen. Vielmehr ist der gutachterlichen Feststellung, wonach die Handlungsabläufe bei den jeweiligen Tatausführungen keine relevanten steuerungsfähigkeitsvermindernden Elemente erkennen lassen (vgl. Urk. 82 S. 45 f.), zuzustimmen. Den Diebstahl der Marken- taschen stufte die Gutachterin etwa zutreffend als intendierte, geordnete Hand- lung mit mehreren Etappen ein (Urk. 82 S. 46). Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, an den gutachterlichen Schlüssen zu zweifeln. Damit steht ausser Frage, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt aller Delikte schuldfähig war. Bei der nachfolgenden Strafzumessung ist deshalb keine Strafmilderung zufolge vermin- derter Schuldfähigkeit vorzunehmen. Davon geht auch die Verteidigung aus (Urk. 94 S. 7).

- 15 -

7. Tatkomponenten der vor den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 1. Dezember 2015 und vom 15. März 2016 begangenen Taten 7.1. Diebstahl der Damenuhr Patek Philipp (Dossier 3) 7.1.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere fällt zunächst der Wert der gestoh- lenen Uhr von rund Fr. 10'000.– ins Gewicht. Die Uhr wurde vom Beschuldigten in der Folge für einen Betrag von Fr. 4'700.– an der Luxusbörse in Zürich verkauft. Damit liegt ein nicht unwesentlicher Deliktsbetrag vor. Die Vorinstanz hielt zutref- fend fest, dass sich die Tatausführung nicht durch besondere Planung oder Raffi- nesse auszeichnete (Urk. 42 S. 10). Den Aussagen des Beschuldigten zufolge lag die Uhr im Schlafzimmer der Mutter seiner damaligen Freundin, G._____, auf ei- nem Schmuckkästchen (Urk. 6/5 S. 2). Dass der Beschuldigte nicht davor zurück- schreckte, Personen aus seinem engeren persönlichen Umfeld zu schädigen, zeugt angesichts des damit verbundenen Vertrauensmissbrauchs von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 10) erscheint mindestens die Wegnahme der Uhr als spontaner Vorgang. Der Beschuldigte gab diesbezüglich an, er habe die Uhr gesehen und spontan ergriffen. Er habe ge- wusst, dass es sich um eine teure Uhr handeln müsse (Urk. 6/5 S. 2). Verkauft wurde die Uhr jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Der Beschuldigte erklärte, er habe die Uhr einige Zeit bei sich behalten und aufbereitet, damit er sie teurer habe verkaufen können. Als er von G._____ auf den Kosten sitzen gelassen wor- den sei, habe er sich entschlossen, die Uhr zu verkaufen. Er habe im Internet re- cherchiert und sei auf die Luxusbörse gestossen (Urk. 6/5 S. 2; Urk. 6/11 S. 10; Prot. I S. 13). Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht mehr von einer rein spontanen Handlung ohne planerisches Element ausgegangen werden. Das ob- jektive Tatverschulden ist als noch leicht einzustufen. 7.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte. Der Wert der Uhr war ihm nicht nur bekannt, sondern ausschlaggebendes Motiv für die Tat (vgl. Urk. 6/5 S. 2 oben). Als Beweggrund für die Deliktsbegehung sind mit der Vorinstanz finanzielle Interessen anzuneh- men. Der Beschuldigte gab weiter an, er sei verärgert gewesen, weil seine Ex- Freundin, G._____, auf seine Kosten gelebt bzw. er viel Geld für sie ausgegeben

- 16 - habe. Nachdem er auf den Kosten sitzen geblieben sei, habe er sich entschieden, die Uhr zu verkaufen. Er habe sich ungerecht behandelt gefühlt und aus Rache gehandelt (Urk. 6/5 S. 1 f.; Urk. 6/11 S. 10 f.; Prot. I S. 13). Dies kommt jedoch le- diglich als Motiv für den Verkauf der Uhr in Betracht. Wie bereits erwähnt, führte der Beschuldigte aus, die Patek Philipe Uhr genommen zu haben, da er gewusst habe, dass es sich um eine teure Uhr handeln müsse. Die Uhr sei dann lange im Auto herumgelegen. Der Gedanke, dass er etwas vom Geld habe zurückhaben wollen, das er in die Beziehung investiert habe, sei ihm erst gekommen, als die Beziehung auseinandergebrochen sei (Urk. 6/5 S. 2; vgl. auch Urk. 6/11 S. 11; Prot. I S. 13). Vor dem Hintergrund der weiteren Delinquenz vermögen die gel- tend gemachten Beweggründe auch nicht gänzlich zu überzeugen. Dem Beschul- digten wird im vorliegenden Verfahren weiter vorgeworfen, dem Vater von G._____ eine (weitaus weniger wertvolle) Uhr entwendet zu haben. Darüber hin- aus wird ihm zur Last gelegt, seinen Vermietern mehrere Taschen gestohlen zu haben, um diese über das Internet zu verkaufen. Die Annahme liegt deshalb na- he, dass der Beschuldigte generell Mühe hat, fremdes Eigentum zu respektieren, und es weniger darum geht, angebliche Ungerechtigkeiten auszugleichen. Abge- sehen davon würde der Umstand, dass der Beschuldigte von einer Leistungs- pflicht seiner ehemaligen Freundin ausging, sein Verschulden ohnehin höchstens marginal relativieren, wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 42 S. 11). Dem Beschuldigten wären andere Wege offen gestanden, um seine Ansprüche durch- zusetzen. Er macht im Übrigen auch nicht geltend, sich damals in einer finanziel- len Notsituation befunden zu haben. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit neutral auf das Tatverschulden aus. 7.1.3. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Ange- messen erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 90 Tagen Freiheitsstrafe. 7.2. Totalfälschung einer Schweizer Identitätskarte (Dossier 2 und 8) 7.2.1. Die Herstellung der gefälschten Identitätskarte steht in engem Zusammen- hang mit dem Betrug zum Nachteil der H._____ GmbH (Dossier 8). Dem Be- schuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, die Geschädigte durch Einreichen einer eigens dafür hergestellten gefälschten Kopie einer Schweizer Identitätskarte

- 17 - über seine Staatsangehörigkeit getäuscht zu haben. Dadurch sei keine Quellen- steuer abgerechnet und dem Beschuldigten mehr Lohn ausbezahlt worden, als ihm effektiv zugestanden sei (Urk. 14 S. 9). Aus den Aussagen des Beschuldigten (insb. Urk. 6/11 S. 8 und 20 ff.) geht hervor, dass er die gefälschte Ausweiskopie der H._____ GmbH eingereicht hat, um die Arbeitsstelle zu erhalten. Sein Vorsatz richtete sich nicht darauf, die Abrechnung der Quellensteuer zu verhindern bzw. mehr Lohn ausbezahlt zu erhalten. Dies war lediglich ein Nebeneffekt seines Ver- haltens. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob der in der Anklage umschriebene Sachverhalt neben dem Tatbestand der Urkundenfälschung auch denjenigen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Unabhängig davon erweist es sich ohnehin als angemessen, diesen Tatkomplex gemeinsam zu würdigen und dafür insgesamt eine Straferhöhung vorzunehmen. 7.2.2. Gemäss den nicht widerlegbaren Aussagen des Beschuldigten erforderte die Tatausführung keine besondere Raffinesse. Demzufolge stellte er das ge- fälschte Dokument her, indem er im Internet nach einer Vorlage für eine Schwei- zer Identitätskarte suchte und diese ins Computerprogramm Paint übertrug. Da- nach änderte er die Personalien ab und fügte sein Foto ein (Urk. 6/7 S. 1 f.; Urk. 6/10 S. 2; Urk. 6/11 S. 8; vgl. auch Dossier 2 Urk. 2). Straferhöhend ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Identitätskarte ein äusserst bedeut- sames Dokument gefälscht hat. Immerhin wurde lediglich eine Kopie und kein physisches Dokument hergestellt. Insgesamt ist dennoch von einer nicht unerheb- lichen kriminellen Energie auszugehen. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge stellte er die gefälschte Ausweiskopie her, um sie für die Stellenbewerbung bei der H._____ GmbH einzureichen. Das Dokument wurde von ihm in der Folge noch für eine Wohnungsbewerbung sowie anlässlich der Eröffnung eines Bank- kontos verwendet (Urk. 6/7 S. 2; Urk. 6/11 S. 8; Dossier 2 Urk. 4). Die vom Be- schuldigten beabsichtigte Besserstellung ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 13) noch als gering zu bewerten, zumal sich aus den Akten nicht eindeutig ergibt, dass sich die Stellenausschreibung der H._____ GmbH explizit an Schweizer Staatsangehörige richtete, wie in der Anklage umschrieben wird. In der Untersu- chung gab der Beschuldigte an, die Firma habe explizit einen Schweizer Arbeit- nehmer gesucht (Urk. 6/11 S. 8). Demgegenüber erklärte er vor Vorinstanz, die

- 18 - Stelle sei nicht nur für Schweizer ausgeschrieben gewesen. Er habe indes ge- glaubt, als Schweizer mehr Chancen zu haben (Prot. I S. 17). Dass sich Stellen- ausschreibungen ausdrücklich nur an Schweizer Staatsangehörige richten, dürfte ohnehin eine höchst seltene Ausnahme sein. Der von der Geschädigten erlittene Schaden von rund Fr. 940.– ist schliesslich als gering einzustufen. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als eher leicht zu bezeichnen. 7.2.3. In subjektiver Hinsicht liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte direkt vor- sätzlich handelte. Der Beschuldigte machte geltend, er habe sich als Schweizer ausgeben wollen, da die Akzeptanz in der Gesellschaft grösser sei. Dies habe er zumindest geglaubt (Urk. 6/11 S. 8). Er habe Schweizer sein wollen. Das klinge jetzt blöd, sei aber der Grund gewesen (Prot. I S. 12). Dass es dem Beschuldigten um mehr Akzeptanz in der Gesellschaft ging, erscheint als Beweggrund für die Urkundenfälschung nicht glaubhaft, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er dafür eigens einen gefälschten Ausweis herstellen musste. Vielmehr ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass er sich als Schweizer Vorteile auf dem Stellen- und Wohnungsmarkt erhoffte (Urk. 42 S. 13). Wie bereits erwähnt, räumte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich ein, die Identitätskarte für die Stellenbewer- bung hergestellt zu haben. Er habe geglaubt, als Schweizer mehr Chancen zu haben (Urk. 6/11 S. 8; Prot. I S. 17). Als Motiv liegen damit finanzielle bzw. egois- tische Beweggründe vor. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert. 7.2.4. Insgesamt erweist es sich als angemessen, für diesen Tatkomplex eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 30 Tage vorzunehmen. 7.3. Fälschung eines Betreibungsregisterauszugs (Dossier 2) 7.3.1. Bei der Herstellung des gefälschten Betreibungsregisterauszugs ging der Beschuldigte ähnlich vor wie bei der Identitätskarte. Er suchte im Internet nach ei- ner Vorlage mit guter Auflösung und änderte diese auf seine Personalien ab (Urk. 6/7 S. 2 f.; Urk. 6/11 S. 9). Das Tatvorgehen setzte damit eine gewisse Un- verfrorenheit, jedoch keine besondere Raffiniertheit voraus. Der gefälschte Be- treibungsregisterauszug wurde vom Beschuldigten für eine Wohnungs- und eine

- 19 - Stellenbewerbung eingesetzt (Urk. 6/7 S. 3; Urk. 6/11 S. 9 f.). Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran, über die finanziellen Verhältnisse bzw. allfällige Betreibungen eines künftigen Mieters informiert zu sein. Im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen ist die vom Beschuldigten beabsichtigte Besserstellung jedoch noch als eher gering zu qualifizieren. Ob der Betreibungsregisterauszug des Be- schuldigten zum damaligen Zeitpunkt Einträge aufwies, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschuldigte selbst gab an, er habe Angst gehabt, dass sein Auszug zahlreiche Betreibungen aufweise. Dies scheine aber nicht der Fall zu sein (Urk. 6/11 S. 9). Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen. 7.3.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 13) ist von egoistischen Beweggründe aus- zugehen. Soweit der Beschuldigte den gefälschten Betreibungsregisterauszug für die Wohnungsbewerbung verwendete, liegt auf der Hand, dass er sich mit einem leeren Betreibungsregisterauszug bessere Chancen erhoffte (vgl. auch Urk. 6/7 S. 4; Urk. 6/11 S. 9; Prot. I S. 12). Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu gewichten. 7.3.3. Angesichts des insgesamt leichten Verschuldens erweist sich eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um 20 Tage als angemessen. 7.4. Zwischenfazit Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich für die vor Ergehen der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 und vom

15. März 2016 begangenen Tagen eine Einsatzstrafe von 140 Tagen Freiheits- strafe als angemessen.

8. Tatkomponenten der nach den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 1. Dezember 2015 und vom 15. März 2016 begangenen Taten 8.1. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 5) 8.1.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass sich die deliktische Tätigkeit über rund sechs Monate erstreckte. Innerhalb dieses Zeit- raums setzte der Beschuldigte die Karte der Geschädigten über 30 Mal ein, um eigene Ausgaben zu begleichen. Der Beschuldigte bezahlte mit der Karte lediglich

- 20 - kleinere Beträge zwischen Fr. 5.– und Fr. 439.–. Durch die Vielzahl von Einzelta- ten manifestiert sich jedoch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, denn ob- wohl das Vorgehen ähnlich war, fasste der Beschuldigte in jedem Einzelfall sepa- rat wieder den Entschluss, die Karte der Geschädigten einzusetzen. Seine routi- nemässige Vorgehensweise zeugt von einer gewissen Selbstverständlichkeit des deliktischen Handelns. Insgesamt ergibt sich deshalb auch ein nicht unerheblicher Deliktsbetrag von rund Fr. 3'000.–. Als die Geschädigte die Karte sperren liess und eine neue bestellte, fing der Beschuldigte diese zudem ab und setzte sie zu- mindest noch einmal ein. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Be- schuldigte bereits im Besitz der Kreditkarte der Geschädigten war und den dazu- gehörigen Code kannte, weshalb sich die Tatausführung für ihn sehr einfach ge- staltet habe (vgl. dazu Urk. 6/4 S. 1 und 4 f.; Urk. 6/11 S. 14; Prot. I S. 14). Dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, seine (ehemalige) Lebenspartnerin zu schädigen und das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu missbrauchen, fällt hingegen erschwerend ins Gewicht. Insgesamt erweist sich das objektive Tatver- schulden als noch leicht. 8.1.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von einem finanziellen Motiv auszugehen (Urk. 42 S. 14). Weiter gab der Beschuldigte, wie bereits in Bezug auf den Diebstahl der Patek Philippe Uhr, an, er sei frustriert gewesen. Er habe sich von G._____ ungerecht behandelt gefühlt. Damals habe dies seinem Ge- rechtigkeitsempfinden entsprochen (Urk. 6/4 S. 8 f.; Urk. 6/11 S. 14; Prot. I S 16). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Taten egoistisch motiviert waren. Die subjektive Tatschwere führt daher insgesamt nicht zu einer anderen Bewertung des Tatverschuldens. 8.1.3. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 60 Tagen Frei- heitsstrafe als angemessen. 8.2. Diebstahl der drei Taschen (Dossier 1) 8.2.1. Bei der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend auf die Plan- mässigkeit und Unverfrorenheit des Vorgehens hingewiesen (Urk. 42 S. 12). Im Zeitraum von nur drei Monaten entwendete der Beschuldigte seinen im selben

- 21 - Haus wohnenden Vermietern drei Taschen, die er in der Folge im Internet zum Verkauf anbot. Die Tatausführung erscheint auch angesichts des damit verbun- denen Vertrauensmissbrauchs verwerflich und skrupellos. Der Wert der Taschen lässt sich anhand der Akten nicht eindeutig bestimmen. Im Übrigen machte der Beschuldigte auch geltend, die Taschen seien gefälscht gewesen (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 6/11 S. 4). Vom Beschuldigten konnten lediglich zwei Taschen verkauft wer- den (vgl. Urk. 5/2 f.; Urk. 6/3 S. 5), wobei ein Käufer vom Kauf zurücktrat und die Tasche zurückschickte. Dass letztlich nur eine von drei Taschen abhanden ge- kommen ist, ist mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 12) auf äussere Umstände und nicht auf ein Umdenken des Beschuldigten zurückzuführen. Immerhin wurden die nicht verkauften Taschen vom Beschuldigten wieder zurückgelegt, wodurch der von den Geschädigten erlittene Schaden geringer ausfällt. Das objektive Tatver- schulden ist unter den gegebenen Umständen als eher leicht einzustufen. 8.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen und egoistischen Beweggründen handelte. Er gab an, es sei da- mals finanziell eng gewesen. Er habe deshalb die Gelegenheit gepackt, die Ta- schen zu Geld zu machen (Urk. 6/3 S. 5; vgl. auch Urk. 6/11 S. 5 f. und Prot. I S. 11). In subjektiver Hinsicht ergibt sich daher keine Relativierung. 8.2.3. Insgesamt ist von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die Ein- satzstrafe ist um 40 Tage zu erhöhen. 8.3. Diebstahl der Herrenuhr Zeppelin (Dossier 4) 8.3.1. Bezüglich des Diebstahls der Herrenuhr ist zunächst auf den verhältnis- mässig geringen Deliktsbetrag von rund Fr. 500.– zu verweisen. Der Diebstahl liegt damit nahe beim geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGE 142 IV 129 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2015 vom 18. November 2016 E. 1.1). Der Vorinstanz (Urk. 42 S. 10) ist darin zu folgen, dass die Ausführung dieses Diebstahls den Beschuldigten vor keine besonderen Schwierigkeiten stellte. Dies hängt jedoch einzig damit zusam- men, dass der Beschuldigte eine Person aus seinem engeren persönlichen Um- feld bestahl. Insofern war auch die Begehung dieses Diebstahls mit einem Ver-

- 22 - trauensmissbrauch verbunden, was für eine gewisse Skrupellosigkeit spricht. Das objektive Tatverschulden ist gesamthaft als leicht einzustufen. 8.3.2. Zu seinen Beweggründen führte der Beschuldigte aus, er habe die Uhr ge- nommen, da ihm diese gefallen habe. Er habe die Uhr ab und zu getragen und dann verloren. Er habe sich nicht bereichern wollen. Ansonsten hätte er eine an- dere Uhr entwendet und verkauft (Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/11 S. 12 f.; Prot. I S. 13 f.). Dass der Beschuldigte die Uhr nicht aus finanziellen Gründen entwendete, son- dern selbst tragen wollte, lässt seine kriminelle Energie leicht geringer erscheinen, ändert jedoch nichts an den egoistischen Beweggründen für die Tat. Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden daher leicht relativiert. 8.3.3. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Angezeigt ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage. 8.4. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 7) 8.4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend ausge- führt, dass es dem Beschuldigten infolge der ihm bekannten Zugangsdaten ohne Weiteres möglich gewesen sei, das Abonnement der Geschädigten bei der I._____ AG auf seine Adresse umzuschreiben (Urk. 42 S. 14). Damit zeichnete sich auch die Ausführung dieser Tat durch keine besondere Raffinesse aus. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 15) ist dem Beschuldigten jedoch der damit verbunde- ne Vertrauensbruch anzulasten. Durch das Vorgehen des Beschuldigten entstand der Geschädigten ein Vermögensschaden von rund Fr. 413.–. Der Schaden liegt damit nahe beim geringfügigen Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen. 8.4.2. In subjektiver Hinsicht ist von finanziellen Beweggründen auszugehen. Der Beschuldigte führte in der Untersuchung und vor Vorinstanz zudem aus, er sei "mega hässig" auf die Geschädigte gewesen und habe ihr Böses wollen. Dies da sie bei der Miete dasselbe mit ihm gemacht habe. Er habe aus Rache gehandelt (Urk. 6/11 S. 18 f.; Prot. I S. 17). Dies ändert nichts daran, dass die Tat egoistisch motiviert war und führt nicht zu einer Verschuldensminderung.

- 23 - 8.4.3. Unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Verschuldens erscheint ei- ne Erhöhung um 10 Tage als angemessen. 8.5. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 9) 8.5.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte nie über einen gültigen Schweizer Führerausweis verfügte. Den deutschen Ausweis musste er in der Probezeit abgeben (Urk. 6/11 S. 23 f.). Gemäss dem Auszug aus dem deutschen Zentralregister ordnete das Amtsgericht Oranienburg am 30. August 2013 zudem eine Sperre für die Fahrerlaubnis an (Urk. 11/3). Der Umstand, dass der Beschuldigte nie über eine Fahrberechtigung verfügte, lässt sein Verhalten äusserst unverantwortlich erscheinen. Das Führen eines Motor- fahrzeugs ohne genügende Ausbildung stellt eine erhebliche Gefährdung der an- deren Verkehrsteilnehmer dar. Straferhöhend zu gewichten ist auch der lange Zeitraum des deliktischen Handelns. Der Beschuldigte lenkte während rund 9 Monaten immer wieder ein Fahrzeug, was auf eine beträchtliche kriminelle Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung schliessen lässt. Im Verhalten des Beschuldigten zeigt sich auch eine gewisse Unverfroren- heit, da er sich jedes Mal, wenn er Auto fuhr, dem Risiko einer Kontrolle aussetz- te. Die Vorinstanz ging entsprechend den Aussagen des Beschuldigten in der Un- tersuchung (Urk. 6/11 S. 24) davon aus, dass der Beschuldigte täglich ohne Füh- rerausweis Auto gefahren ist (Urk. 42 S. 16). In der Anklage wird dem Beschuldig- ten jedoch lediglich mehrfaches Fahren ohne Berechtigung vorgeworfen. Davon ist auch für die Strafzumessung auszugehen. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht einzustufen. 8.5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelt. Er war sich bei jeder Fahrt bewusst, dass er zum Lenken eines Fahrzeugs eines Führerausweises bedürfte. Einen Grund für sein Verhalten konnte der Beschuldigte in der Untersuchung nicht angeben (vgl. Urk. 6/11 S. 23). Es ist davon auszugehen, dass er aus reiner Bequemlich- keit handelte. Die subjektive Tatschwere führt nicht zu einer Relativierung des ob- jektiven Tatverschuldens.

- 24 - 8.5.3. Als angemessen erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 120 Ta- ge. 8.6. Zwischenfazit Insgesamt erweist sich mithin für die nach Ergehen der Strafbefehle der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 und vom 15. März 2016 began- genen Delikte eine Einsatzstrafe von 245 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Diese 245 Tage Freiheitsstrafe sind nun zu der für die vor den Strafbefehlen be- gangenen Delikte festgesetzten Gesamtstrafe von 140 Tagen Freiheitsstrafe hin- zuzurechnen (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3). Es resultiert mithin für sämtliche Delikte eine Einsatzstrafe von 385 Tagen bzw. von 12 Monaten und 25 Tagen Freiheits- strafe.

9. Täterkomponenten 9.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 42 S. 16 f.) verwiesen werden. Gegenüber der Gutachterin gab der Beschuldigte präzisierend an, über keine all- gemeine Hochschulreife (Abitur), sondern über das Fachabitur zu verfügen (Urk. 82 S. 20). Weiter ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, dass die von ihm angefangenen Studiengänge (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. 42 S. 17) in Deutschland und nicht in der Schweiz absolviert wurden (Urk. 82 S. 21). Anläss- lich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nach seiner Tätigkeit bei der J._____ AG – bei welcher er noch zum Zeitpunkt der vor- instanzlichen Hauptverhandlung angestellt gewesen war – zu Oracle gewechselt habe. Jene Anstellung sei ihm dann aber wegen seiner Vorstrafen gekündigt wor- den. In der Folge sei er dann während eines Jahres bei der Firma Isobar ebenfalls als IT-Consultant für Schweizer Banken tätig gewesen. Sein vorläufig letzter Stel- lenwechsel habe dann zur K._____ stattgefunden. Auch dort habe er im selben Bereich arbeiten können, wie er es in den letzten Jahren getan habe. Nur zwei Wochen nach seinem Stellenantritt sei er dann aber am 17. Oktober 2019 wegen Vorwürfen betreffend Delikte aus den Jahren 2016 bis 2018 in Untersuchungshaft gekommen. Er gab aber an, Aussicht darauf zu haben, die Stelle behalten zu

- 25 - können. Bei jener Anstellung hätte er jedenfalls Fr. 9'500.– netto pro Monat ver- dient. Seine Wohnung, welche Fr. 2'400.– pro Monat koste, habe er nun während seiner Inhaftierung untervermietet. Weiter gab er an, über kein Vermögen, aber nach wie vor über Schulden zu verfügen. Von den ursprünglich Fr. 100'000.– Schulden bei L._____ habe er schon einen Teil abbezahlt. Nun würden die ver- bleibenden Schulden bei rund Fr. 57'000.– liegen (Prot. II S. 24 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 9.2. Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies straferhöhend gewichtet (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorle- bens des Täters und dürfen bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1). Der Beschuldigte weist trotz seines jungen Alters bereits zahlreiche Vorstrafen auf. Im deutschen Strafregister sind fünf Verurteilungen aus den Jahren 2010 bis 2017 eingetragen (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft See-Oberland, 2018/15914; Urk. 10/2). Der im vorliegenden Verfahren eingeholte Auszug aus dem deutschen Strafregister (Urk. 11/3) datiert vom 30. Mai 2017 und enthält die letzte Verurteilung des Amtsgerichts Hamburg vom 18. April 2017 nicht, da diese erst im August 2017 rechtskräftig wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Vorstrafe, da die vorliegend zu beurteilenden Delikte alle vor diesem Ent- scheid begangen wurden. Die Verurteilungen im deutschen Strafregister ergingen wegen Vermögensdelikten, Urkundendelikten sowie Fahrens ohne Führeraus- weis, wobei neben einer Geldstrafe auch mehrmonatige Freiheitsstrafen (bzw. in einem Fall eine überjährige Freiheitsstrafe) ausgesprochen wurden (vgl. dazu Urk. 42 S. 17 f.). Im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Delinquenz war der Be- schuldigte in Deutschland somit schon mehrfach wegen gleichartiger Delikte vor- bestraft. Gemäss seinen Angaben kam der Beschuldigte im Jahr 2014 in die Schweiz. Er habe neu anfangen wollen. In Deutschland habe er viele Straftaten begangen und verbrannte Erde hinterlassen (Prot. I S. 6 f.). Noch im selben Jahr wurde der Beschuldigte in der Schweiz einschlägig straffällig. Mit Strafbefehl der

- 26 - Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 wurde er wegen mehrfa- chen (teilweise versuchten) Betrugs, Diebstahls und Zechprellerei mit einer Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jah- ren aufgeschoben (Urk. 88). Die im Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 beurteilten Delikte sind nicht nur einschlägig. Sie weisen auch einen ähnlichen Kontext wie die heute zu beurteilenden Straftaten auf. Dem Beschuldigten wurde im damali- gen Verfahren zur Last gelegt, Waren bzw. eine Reise auf Rechnung an die Ad- resse und auf den Namen eines Mitbewohners bestellt zu haben. Weiter wurde ihm angelastet, Kleider eines Mitbewohners bzw. des Hauptmieters aus dessen Wohnung entwendet zu haben (vgl. Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl, 2014/4672; Dossier 1 Urk. 88). Im aktuellen Verfahren wird dem Beschuldig- ten ebenfalls vorgeworfen, Vermögenswerte von Personen aus seinem näheren Umfeld entwendet bzw. auf deren Kosten gelebt zu haben. Auf die Frage, wes- halb er (nach den Verurteilungen in Deutschland) erneut straffällig geworden sei, gab der Beschuldigte damals an, es handle sich nicht um Dasselbe. Es seien ihm hier alle Kleider gestohlen worden, weshalb er sich alles neu habe kaufen müs- sen. Das sei keine Entschuldigung, aber es sei der Grund gewesen. Er sei gerade daran, alle offenen Rechnungen zu bezahlen. Er habe sich nicht korrekt verhal- ten. Es sei eine blöde Zeit gewesen (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl, 2014/4672; Dossier 1 Urk. 32 S. 6 und 8). Kurz darauf wurde der Beschuldig- te wieder straffällig, womit er gegen die ihm angesetzte Probezeit verstiess. In der Strafuntersuchung wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er in der Probezeit einschlägig delinquiert habe, weshalb sich die Frage eines Widerrufs stelle. Der Beschuldigte ersuchte um eine letzte Chance. Er werde sich künftig korrekt verhalten (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2016/10005575; Urk. 4 S. 2). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2016 wurde er mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu Fr. 60.– bestraft. Auf den Widerruf der Vorstrafe wurde verzichtet und die Probezeit um ein Jahr verlängert (Urk. 88). Die vorliegenden Straftaten beging der Beschuldigte zum Teil nur kurz nach dieser Verurteilung. Er verletzte damit innert kürzester Zeit die ihm im Sinne einer letzten Chance verlängerte Probezeit. Of-

- 27 - fensichtlich vermochten ihn weder die bisher ergangenen Verurteilungen noch der drohende Widerruf der Geldstrafe in irgendeiner Weise zu beeindrucken. Der Be- schuldigte befand sich in Deutschland auch schon mehrere Monate in Untersu- chungshaft (Prot. I S. 10), ohne dass dies eine nachhaltige Wirkung hinterliess. Beim Beschuldigten muss daher von einer ausgeprägten Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit ausgegangen werden. Sein Verhalten zeugt von einem proble- matischen Verhältnis zur Rechtsordnung. Darauf deuten auch einige seiner Aus- sagen hin. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung erwähnte der Beschuldigte, er habe sich, nachdem er bei der polizeilichen Kon- trolle angegeben habe, über eine deutsche Fahrberechtigung zu verfügen, kurz überlegt, einen Ausweis zu kaufen, um diesen den Behörden vorzulegen. Es sei ihm aber klar gewesen, dass dies nichts gebracht hätte (Urk. 6/11 S. 23 f.). In Be- zug auf die Urkundenfälschungen gab er an, die Konsequenzen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er sei erschrocken, als er das Strafmass gesehen habe (Urk. 6/7 S. 3 f.). Vor Vorinstanz verwies er zur Erklärung seines Verhaltens auf Unwissenheit und Dummheit. Gewohnheit könne man es nicht nennen, da er es noch nie zuvor gemacht habe (Prot. I S. 12). Aus den Aussagen des Beschuldig- ten in der Untersuchung ergibt sich indes, dass er in Deutschland bereits ein Zeugnis für die Universität sowie ein Arbeitszeugnis gefälscht hat (Urk. 6/7 S. 2). Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten erscheint insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 9.3. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Straftaten in der Untersu- chung, vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren vollumfänglich anerkannt (Urk. 6/14 S. 10; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 38). Sein Geständnis erfolgte bereits in einer frühen Phase der Strafuntersuchung. Bei einigen Anklagepunkten wäre ein Bestreiten der Tatvorwürfe wenig aussichtsreich gewesen. So konnte bei der Durchsuchung seiner Wohnung ein Uhrenankaufbeleg sichergestellt werden, wo- nach der Beschuldigte die Patek Philippe Uhr der Luxusbörse Zürich verkauft hat (Dossier 3 Urk. 1 S. 5; Urk. 2 S. 3; Urk. 4). Weiter stand bereits aufgrund der poli- zeilichen Abklärungen fest, dass der Beschuldigte lediglich über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt und es sich bei seiner Schweizer Identitätskarte um

- 28 - eine Fälschung handeln muss (vgl. Dossier 2 Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte räum- te jedoch auch Sachverhalte ein, die ihm nicht oder zumindest nicht leicht hätten nachgewiesen werden können. Der Diebstahl der Zeppelin Uhr wurde von ihm sogleich eingestanden (Urk. 6/2 S. 2). Der Anklagevorwurf des mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung beruht zu einem wesentlichen Teil auf seinen Angaben in der Untersuchung, wonach er bereits seit Dezember 2015 über das Fahrzeug ver- fügt habe (Urk. 6/11 S. 22 f.). Durch das vollumfängliche Geständnis des Be- schuldigten und sein kooperatives Verhalten wurde das Strafverfahren wesentlich erleichtert. Vom Beschuldigten wurden zudem – wie seitens der Verteidigung zu Recht vorgebracht (Urk. 94 S. 9; Prot. II S. 39 f.) – auch Aufwendungen zur Scha- densbegleichung getätigt (vgl. Urk. 6/5 S. 2 f.; Urk. 6/11 S. 11 und 20). In den Aussagen des Beschuldigten sind teilweise Bagatellisierungstendenzen auszumachen. In Bezug auf die entwendete Zeppelin Uhr gab er an, diese hinge- legt und vergessen zu haben. Er habe sich ohnehin nicht darum gekümmert, da es sich nicht um eine teure Uhr gehandelt und der Geschädigte sowieso nicht viel dafür bezahlt habe. Der Geschädigte habe die Anzeige nur gemacht, um sich zu rächen (Urk. 6/11 S. 12 f.). Vor Vorinstanz führte er diesbezüglich aus, er habe die Uhr nicht absichtlich gestohlen oder sich aneignen wollen, um reich zu wer- den. Er habe sie ab und zu getragen und dann einfach verloren. Mit dem Ge- schädigten habe er sich dann zerstritten. Dies sei nun dessen Retourkutsche (Prot. I S. 13 f.). Hinsichtlich der Urkundenfälschungen erwähnte der Beschuldig- te, es sei wichtig zu sagen, dass er niemandem habe schaden wollen. Er habe auch nie eine andere Identität annehmen, sondern nur die Nationalität wechseln wollen (Urk. 6/7 S. 4). Insgesamt scheint der Beschuldigte sein Fehlverhalten je- doch eingesehen zu haben. Er hat denn auch entsprechend dem Vorbringen sei- ner Verteidigung am 1. November 2018 freiwillig eine Therapie bei Dr. C._____ und Dr. E._____ begonnen und gelobt Besserung (Urk. 94 S. 9; Prot. I S. 21 und 24 f.; Prot. II S. 27 ff.), was positiv zu werten ist. Insgesamt rechtfertigt sich auf- grund des Nachtatverhaltens eine Strafreduktion im Umfang von rund 3 Monaten Freiheitsstrafe.

- 29 - 9.4. Da sich die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz wäh- rend laufender Probezeit mit einer Straferhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe auswirken und das Nachtatverhalten des Beschuldigten mit einer Strafminderung um 3 Monate Freiheitsstrafe zu berücksichtigen ist, resultiert aufgrund der Täter- komponente insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen weiteren Mo- nat. Eine solche Straferhöhung fällt jedoch ausser Betracht, da einer strengeren Bestrafung als mit 12 Monaten Freiheitsstrafe ohnehin das Verbot der reformatio in peius entgegensteht, nachdem kein Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschul- digten ergriffen wurde (Art. 391 Abs. 2 StPO).

10. Busse für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl (Dossier 5) Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Bemessung von Bussen korrekt dargelegt (Urk. 42 S. 21), so dass darauf verwiesen werden kann. Für den mehrfachen ge- ringfügigen Diebstahl hat sie eine Busse von Fr. 500.– ausgefällt und die Festset- zung dieses Bussenbetrags nachvollziehbar begründet (Urk. 42 S. 20 f.). Nach- dem diese Sanktion seitens des Beschuldigten nicht beanstandet wird und die Busse dem Verschulden angemessen erscheint, ist sie zu bestätigen. Da Bussen immer vollstreckt werden, ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen, die praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen ist, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog (Urk. 42 S. 23 f.).

11. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei für den Fall der Nichtbe- zahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen ist. III. Widerruf und Vollzug

1. Parteistandpunkte Die Vorinstanz ordnete den Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe an und wider- rief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu

- 30 - Fr. 100.– (Urk. 42 S. 29). Der Beschuldigte beantragte in der Berufungserklärung, es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben. Eventualiter sei auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 1. De- zember 2015 ausgefällten Strafe zu verzichten (Urk. 43 S. 2). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 3. Dezember 2019 stellte die Verteidigung wiederum den Antrag, es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben. Ausserdem beantragte sie, es sei dem Beschuldigten die Auflage zu erteilen, die bei Dr. C._____ am 1. November 2018 begonnene und seit Januar 2019 fortgesetzte Therapie bei Dr. E._____ umgehend fortzuführen, es sei dem Beschuldigten zusätzlich eine ambulante Massnahme bei einem fo- rensisch ausgebildeten Therapeuten gemäss Liste des Bewährungs- und Voll- zugsdienstes des Kantons Zürich anzuordnen und es sei dem Beschuldigten für die Dauer der ambulanten Massnahme einen Bewährungshelfer anzuordnen. Was die Frage des Widerrufs betrifft, beantragte sie, auf diesen zu verzichten und den Beschuldigten stattdessen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verwarnen (Urk. 94 Abs. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 48).

2. Widerruf 2.1. Die heute zu beurteilende Delinquenz fällt teilweise in die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 angesetzte Probezeit. Damit ist der Widerruf des bedingten Strafvollzugs der damals ausgesprochenen Strafe zu prüfen. Ist mit dem neuen Urteil auch über den Widerruf des in einem früheren Urteil gewährten Vollzugs zu befinden, kann eine Gesamtbetrachtung notwendig sein. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Wider- rufs des bedingten Strafvollzugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit- einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Voll- zugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzo- gen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlecht- prognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese

- 31 - folglich bedingt ausgesprochen werden. Beim Entscheid über den Widerruf ist die neue Tat und die daraus resultierende Strafe miteinzubeziehen. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legal- bewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwe- rer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 2.2. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten kann auf obige Ausführungen verwiesen werden (Ziff. II.9.2). Der Beschuldigte hat im Zeit- raum 2010 bis 2016 sechs einschlägige Verurteilungen erwirkt, was bei der Prog- nosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Bereits im letz- ten Strafverfahren war infolge Probezeitverletzung über den Widerruf der mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 ausgesprochenen Geldstrafe zu befinden. Der Beschuldigte bat damals um eine letzte Chance und versprach, sich künftig kor- rekt zu verhalten (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2016/1000 5575; Urk. 4 S. 2). Letztlich wurde auf den Widerruf verzichtet und die Probezeit der Geldstrafe (150 Tagessätzen zu Fr. 100.–, insgesamt Fr. 15'000.–) um ein Jahr verlängert. Für die neuen Delikte wurde eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Fr. 10'800.–) ausgesprochen (Urk. 88). Von dieser Verurteilung war grundsätzlich ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten. Der Be- schuldigte liess sich indessen davon ganz offensichtlich in keiner Art und Weise beeindrucken und delinquierte innert kürzester Zeit erneut einschlägig. Vor die- sem Hintergrund besteht keine Veranlassung, heute (erneut) von einem Widerruf abzusehen, zumal eine nochmalige Verlängerung der Probezeit nicht in Frage kommt (vgl. BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 3. Aufl. 2013, Art. 46 N 52). Wie nach- folgend aufgezeigt wird (Ziff. III.3.2), sind in den Lebensumständen des Beschul- digten keine wesentlichen Veränderungen eingetreten, die zu einer anderen Beur- teilung führen müssten. Nichts anderes ergibt sich aus dem im Berufungsverfah- ren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2019. Beim Beschuldigten wurde wie erwähnt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen diagnostiziert (Urk. 82 S. 52). Gemäss Gutachten ist die

- 32 - Rückfallwahrscheinlichkeit für eine erneute Delinquenz, wie sie bisher gezeigt wurde, als hoch einzustufen (Urk. 82 S. 53). Empfohlen wird die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Eine solche wäre dem Gutachten zu- folge geeignet, die deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale und die Persönlich- keitsstörung zu behandeln und das Rückfallrisiko zu vermindern (Urk. 82 S. 55 f.). Dem Beschuldigten ist somit auch aufgrund der im Gutachten attestierten Mass- nahmebedürftigkeit eine ungünstige Legalprognose zu stellen (vgl. dazu BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2.1; 6B_223/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3; 6B_1195/2015 vom

18. April 2016 E. 5; je mit Hinweisen). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu Fr. 100.– ist daher zu widerrufen.

3. Vollzug 3.1. Bei einer Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe sind die objektiven Vor- aussetzungen für die Gewährung des bedingten und teilbedingten Vollzugs erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 15. März 2016 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 42 S. 23). Nach neuem Recht werden jedoch erst bei einer Vorstrafe von mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vorausgesetzt (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015). In subjektiver Hinsicht wird vorliegend daher eine günstige Prognose ver- mutet. 3.2. Der Beschuldigte hat seit dem Jahr 2010 nicht weniger als sechs Vorstra- fen erwirkt. Die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen hielten ihn nicht davon ab, während laufenden Probezeiten und nur kurze Zeit nach den entsprechenden Verurteilungen wiederum einschlägig zu delinquieren (Ziff. II.9.2). Die Vorinstanz (Urk. 42 S. 23) hat zutreffend festgehalten, dass in Anbetracht der fortwährenden, einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten sowie seiner hartnäckigen Resistenz betreffend der Warnwirkung aufgeschobener Strafen erhebliche Bedenken hin- sichtlich seiner künftigen Bewährung bestehen (Urk. 42 S. 23). Diese Befürchtung

- 33 - wird dadurch bestärkt, dass die aktuelle Delinquenz nicht nur einschlägig ist, son- dern demselben Verhaltensmuster wie die früheren Straftaten entspricht. Der Be- schuldigte beging wiederum Vermögensdelikte zum Nachteil seines näheren Um- felds. Sein Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sämtliche bisher ausgefällten Strafen ihn offenbar gänzlich unbeeindruckt gelassen und zu keiner Einsicht geführt haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Widerruf der mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2015 ausgesprochenen Geldstrafe daran etwas zu ändern vermag. Der Beschuldigte wurde bereits im März 2016 mit einer unbeding- ten Geldstrafe belegt, ohne dass ihn dies beeindruckt und von weiterer Delin- quenz abgehalten hätte. Ein Wandel zum Besseren zeichnet sich beim Beschul- digten bisher nicht ab. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 23) sind sein Geständnis und die Einsicht in das begangene Unrecht zwar positiv zu werten. Der Beschul- digte zeigte sich jedoch bereits in früheren Strafverfahren einsichtig, ohne dass dies mit einer Verhaltensänderung verbunden gewesen wäre. Insofern lässt sich aus dem von ihm gezeigten Nachtatverhalten in Bezug auf sein künftiges Wohl- verhalten nichts Wesentliches ableiten. Mit der Verteidigung (Urk. 43 S. 4) ist günstig zu bewerten, dass der Beschuldigte zumindest bis zu seiner Inhaftierung über eine feste Arbeitsstelle und ein geregeltes Einkommen verfügte. Dies war in- des bereits vor den heute zu beurteilenden Delikten der Fall. Der Beschuldigte war in der Schweiz stets erwerbstätig (Prot. I S. 7 f.; Prot. II S. 23). Seine aktuel- len Lebensumstände sind folglich mit der Situation, in welcher er delinquierte, durchaus vergleichbar. Jedenfalls kann nicht von einer wesentlichen Veränderung in seinen Lebensverhältnissen ausgegangen werden. Dass ihm die jetzige Ar- beitsstelle gut gefällt und mit mehr Einkommen verbunden ist (Urk. 43 S. 4; Prot. II S. 24 f.), ändert nichts daran. Der Beschuldigte hat zudem immer noch beachtliche Schulden. Gemäss seinen Angaben im Berufungsverfahren betragen sie rund Fr. 57'000.– (Prot. II S. 27). Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass eine erneut bedingt ausgesprochene Strafe den Be- schuldigten in Zukunft von weiteren Delikten abhalten würde. Diese Erwartung hat er bereits mehrfach enttäuscht. Die Prognose für sein zukünftiges Wohlverhalten fällt deshalb negativ aus.

- 34 - 3.3. Erscheint die Prognose im Einzelfall zu ungünstig, um einen vollständigen Aufschub der Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) zu gewähren, so gilt dies nicht not- wendigerweise auch im Hinblick auf einen teilweisen Aufschub. Die Beurteilung nach Art. 43 StGB muss auf einer eigenständigen legalprognostischen Grundlage erfolgen. Die im Zusammenhang mit der Frage eines vollständigen Aufschubs ge- stellte ungünstige Legalprognose ist nicht ohne Weiteres auf die Prüfung eines teilweisen Aufschubs übertragbar. Gerade bei Tätern, die noch nie zuvor eine Freiheitsstrafe verbüsst haben, kann ein teilweiser Vollzug der Strafe in Verbin- dung mit der Drohung eines späteren Vollzugs des aufgeschobenen Teils die Rückfallneigung soweit verändern, dass die Erwartung, der Täter werde sich be- währen, wieder auflebt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.4). Der Beschuldigte wurde in Deutschland bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen ver- urteilt (Urk. 11/3). Im letzten Strafbefehlsverfahren wurde er darauf hingewiesen, dass er bei allfälliger neuen Delinquenz mit einer Freiheitstrafe rechnen müsse (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2016/10005575; Urk. 4 S. 2). Damit wurde der Beschuldigte schon mehrfach mit der Gefahr des Vollzug einer Freiheitsstrafe konfrontiert. Gemäss seinen Angaben befand er sich in Deutsch- land auch schon mehrere Monate in Untersuchungshaft (Prot. I S. 10). Die in der Schweiz gegen den Beschuldigten ergangenen Verurteilungen liegen nicht weit zurück und haben ihn nicht davon abgehalten, innert kürzester Zeit wieder zu de- linquieren. Heute hat er sich zum dritten Mal innert weniger Jahre wegen Vermö- gensdelikten zu verantworten. In der Vergangenheit ist der Beschuldigte zudem gleich zweimal während laufender Probezeit straffällig geworden. Vor diesem Hin- tergrund erweist sich der Vollzug bloss eines Teils der Strafe nicht geeignet, um eine günstige Prognose für den anderen Strafteil zu begründen, zumal lediglich sechs Monate unbedingt ausgesprochen werden könnten (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zu verweisen ist auch in diesem Zusammenhang auf das im Berufungsverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten, woraus sich ebenfalls eine ungünstige Prognose ergibt (vgl. Ziff. III.2.2). Diese Begutachtung fand zu einem Zeitpunkt statt, in welchem der Beschuldigte die Therapie bei Dr. C._____ und Dr. E._____ bereits begonnen hatte. Da die Gutachterin dem Beschuldigten aber dennoch ei-

- 35 - ne ungünstige Prognose attestierte, zeigt sich, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte freiwillig in eine The- rapie begeben hat (Urk. 94 S. 11), nichts an der Einschätzung zu ändern vermag, dass auch die Anordnung des Vollzuges nur eines Teiles der Strafe nicht geeignet wäre, eine günstige Prognose für den anderen Strafteil zu begründen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – für den Be- schuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen sein wird. Dabei bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungüns- tige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ohnehin aus (Schneider/Garré, in: in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 42; Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). Die Freiheitsstrafe ist deshalb zu voll- ziehen. 3.4. Die Möglichkeit, Bewährungshilfe anzuordnen oder einer beschuldigten Per- son Auflagen bzw. Weisungen zu erteilen, ist für das Gericht gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB nur für den Fall vorgesehen, dass gleichzeitig eine Probezeit ange- setzt wird. Da dem Beschuldigten der bedingte Vollzug jedoch nicht gewährt wer- den kann und ihm folglich auch keine Probezeit anzusetzen ist, besteht auch kei- ne Möglichkeit, den Anträgen des Beschuldigten auf Erteilung der Auflage, seine bereits begonnene Therapie weiterzuführen, sowie auf Anordnung eines Bewäh- rungshelfers (Urk. 94 S. 2, 10) zu entsprechen. Ausser Frage steht jedoch, dass es dem Beschuldigten freistehen wird, die bereits begonnene Therapie trotz der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, welche mit diesem Urteil an- zuordnen sein wird, auf freiwilliger Basis weiterzuführen. IV. Massnahme

1. Ambulante therapeutische Massnahme 1.1. Wie bereits erwähnt, wurde im Berufungsverfahren bei Dr. med. F._____ ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Beschuldigten, dessen Schuldfähigkeit zur Zeit der Taten sowie die Zweckmässigkeit einer Mas- snahme nach den Artikeln 56 bis 64 StGB eingeholt (Urk. 69). Die Gutachterin di-

- 36 - agnostizierte beim Beschuldigten im fraglichen Tatzeitraum eine kombinierte Per- sönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0). Die Persönlichkeitsstörung sei als mittelgradig einzustufen und bestehe seit dem frühen Erwachsenenalter (Urk. 82 S. 52). Es handle sich dabei um eine behand- lungsbedürftige Störung (Urk. 82 S. 54). Gemäss Gutachterin habe die Persön- lichkeitsstörung die vorgeworfene Delinquenz in direkter Weise beeinflusst (Urk. 82 S. 53). Die Rückfallwahrscheinlichkeit für eine erneute Delinquenz, wie sie bisher gezeigt worden sei, sei als hoch einzustufen. Der Beschuldigte weise erhebliche Risikofaktoren (u.a. kognitive Verzerrungen und zweigeteiltes Werte- system) sowie erhebliche psycho-soziale Belastungen (Vorstrafen, Schulden) auf. Um funktionalere Coping-Strategien zum Aufbau des Selbstwertgefühls des Be- schuldigten zu erarbeiten und kognitive Verzerrungen aufzudecken und damit di- rekt deliktpräventiv zu arbeiten, sei eine Psychotherapie zielführender als eine al- leinige Strafe (Urk. 82 S. 53 f.). Die Gutachterin empfiehlt die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB (Urk. 82 S. 56). Eine solche wäre ge- eignet, die deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale und die Persönlichkeitsstö- rung zu behandeln und damit das Rückfallrisiko zu vermindern. Mit einer ambu- lanten Massnahme bei einem forensisch ausgebildeten Therapeuten sei zu erwar- ten, dass sich die Rückfallgefahr beim Beschuldigten reduzieren lasse (Urk. 82 S. 55 f.). Eine stationäre Behandlung erscheine demgegenüber nicht erforderlich (Urk. 82 S. 54). 1.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf- nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vor- aussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Der Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich

- 37 - mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom

15. August 2016 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 1.3. Gemäss den vorstehend dargelegten gutachterlichen Ausführungen leidet der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung, wobei die von ihm be- gangenen Straftaten in Zusammenhang mit seinem Zustand stehen. Die Rückfall- gefahr für eine erneute Delinquenz, wie sie bisher gezeigt wurde, wird als hoch angesehen. Es ist deshalb von der Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten auszugehen. Gemäss Gutachten gibt es Behandlungsverfahren, um eine Persön- lichkeitsstörung und die deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale zu bearbeiten, mit dem Ziel, die deliktische Rückfallgefahr zu senken. Menschen mit einer disso- zialen (und narzisstischen) Persönlichkeitsstörung würden eine spezifische The- rapie benötigen, wobei man mit anderen Zeitdimensionen rechnen müsse als bei der Behandlung sonstiger psychisch Kranker. Eine Herausforderung dieser thera- peutischen Arbeit bestehe darin, dass viele problematische Denk- und Verhal- tensweisen vom Patienten nicht als störend oder fremd erlebt würden, weshalb oftmals kein bis wenig Leidensdruck bestehe. Erfolgreich behandelt werden könn- ten nur jene Persönlichkeitsanteile, welche die Patienten selbst als behindernd und störend erleben würden. Bei Behandlungen dissozialer und narzisstischer Persönlichkeitsstörungen sei ungewiss, ob sich therapeutisch eine nachhaltige Veränderung der problematischen Verhaltensweisen erzielen lasse. Ohne die mo- tivierte konstruktive Mitarbeit des Patienten seien therapeutische Massnahmen letztlich nicht erfolgsversprechend durchführbar (Urk. 82 S. 49 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte im November 2018 aus eigener Initiative Unter- stützung suchte und eine Therapie in der D._____ in Angriff nahm (Urk. 67 S. 1; Urk. 82 S. 39, 49 und 52; Prot. II S. 6 und 8). Anlässlich der psychiatrischen Be- gutachtung hat er nachdrücklich unterstrichen, dass er mit therapeutischer Unter- stützung eine Verhaltensänderung herbeiführen wolle (Urk. 82 S. 49 und 50). Die Gutachterin hält fest, der Beschuldigte scheine mittlerweile zu begreifen, dass ihm das fortgesetzt delinquente Verhalten genau das verunmögliche, was er erreichen wolle, weshalb aktuell eine glaubhafte und nachvollziehbare Therapiebereitschaft bestehe (Urk. 82 S. 29). In der von der Verteidigung im Berufungsverfahren ein- gereichten Stellungnahme von Dr. M._____ vom 4. Februar 2019 wird ebenfalls

- 38 - festgehalten, der Beschuldigte wolle sein Leben nicht so weiterführen, wobei ihm bewusst sei, dass er dies nicht alleine schaffen könne. Er habe mittlerweile einge- sehen, dass er eine qualifizierte langfristige begleitende Therapie benötige (Urk. 67 S. 2). Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte seine Verhaltensweisen selbst als störend erlebt und die Notwendigkeit einer therapeu- tischen Behandlung eingesehen hat (vgl. auch Urk. 82 S. 16 und 27). Damit ist ei- ne wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Verlauf der therapeutischen Behandlung gegeben. Dementsprechend geht das Gutachten davon aus, dass eine ambulante Behandlung bei einem forensisch ausgebildeten Therapeuten ge- eignet wäre, das Rückfallrisiko zu vermindern (Urk. 82 S. 55 und 56). Mit dem Gutachten ist deshalb von der Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszuge- hen. Wie erwähnt, erklärte sich der Beschuldigte im Rahmen der Begutachtung bereit, an einer ambulanten Massnahme teilzunehmen (Urk. 82 S. 50). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2019 gab der Beschuldigte an, dass es ihm sehr wichtig sei, eine Behandlung zu machen. Auch bejahte er, dass er auch dann eine Therapie machen würde, wenn er in den Strafvollzug ge- hen müsste (Prot. II S. 32). In Übereinstimmung mit dem Gutachten (Urk. 82 S. 56) ist deshalb von der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten auszuge- hen. Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit mehrfach einschlägig straffällig geworden (vgl. dazu Ziff. II.9.2). Aus gutachterlicher Sicht ist inskünftig eine Ei- gentums-, Betrugs- und Strassenverkehrsdelinquenz zu erwarten, wobei die Rückfallwahrscheinlichkeit als hoch angesehen wird (Urk. 82 S. 53 f.). Gemäss Gutachten ist eine Psychotherapie zielführender als eine alleinige Strafe (Urk. 82 S. 54). Eine stationäre Massnahme hält die Gutachterin vorliegend indes nicht für erforderlich (Urk. 82 S. 54). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme erweist sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig. Es ist deshalb eine ambu- lante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen.

2. Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der Massnahme 2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme auf-

- 39 - schieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Auf- schub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und 4.3; Urteile des Bundesge- richts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.2.1; 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2; mit Hinweisen). Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und anderer- seits die ambulante Therapie vordringlich sein. Er ist anzuordnen, wenn die tat- sächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Be- handlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, anderer- seits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2; 6B_95/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3; je mit Hinweisen). Die ambulante Massnahme darf nicht dazu missbraucht werden, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder auf unbestimmte Zeit hinauszu- schieben. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1). 2.2. Aus dem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. Juli 2019 ergibt sich, dass eine ambulante Behandlung auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe durchgeführt werden kann. Der gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe würde die Behandlung weder verunmöglichen noch erheblich beeinträchtigen (Urk. 82 S. 55). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass sich der Beschuldigte seit anfangs November 2018 in therapeutischer Behandlung in der D._____ befindet (Urk. 67 S. 1; Urk. 82 S. 39, 49 und 52). Die Behandlung wird seit Anfang des Jahres 2019 von Dr. med. E._____ durchgeführt, wobei einmal wöchentlich Konsultationen stattfinden (Urk. 82 S. 26, 39 und 52; vgl. auch Urk. 95/1). Gemäss Angaben von Dr. med. E._____ sei beim Beschuldigten eine Motivation zur Veränderungsbe- reitschaft feststellbar. Er sei in der Lage, sich selbst zu reflektieren, erscheine au-

- 40 - thentisch und bereitwillig sowie affektiv in den Sitzungen beteiligt. Der Beschuldig- te komme einmal pro Woche zuverlässig zur Therapie (Urk. 82 S. 26). Dass die aktuelle Behandlung des Beschuldigten gemäss Einschätzung des Therapeuten gut verläuft, ist positiv zu werten. Dies bedeutet indes nicht, dass eine ambulante Massnahme im Strafvollzug nicht möglich wäre und der Therapieerfolg deshalb in Frage gestellt würde. Die Gutachterin hält in Bezug auf die aktuelle therapeuti- sche Behandlung des Beschuldigten zudem fest, zwar sei es erfreulich, dass der Beschuldigte eine vertrauensvolle Beziehung zum aktuellen Psychiater aufgebaut habe. Es sei jedoch trügerisch, einen Menschen mit den hervorstehenden Merk- malen Lügen, Manipulieren und Betrügen in Therapie zu nehmen und zu glauben, dass man (sofort) merke, wenn dieser problematische Verhaltensweisen zeige. Gerade der hohe Psychopathy-Anteil erfordere in diesem Fall eine ausgebildete Fachperson, die sich der Gefahr dieses Klientels bewusst sei und damit umgehen könne. Kritisch werde zudem gesehen, dass Dr. med. E._____ beim Beschuldig- ten die Diagnose einer Anpassungsstörung stelle, nicht jedoch diejenige einer Persönlichkeitsstörung. Mit einer nicht zutreffenden Diagnose würden voraus- sichtlich die falschen therapeutischen Schwerpunkte gesetzt (Urk. 82 S. 51 und 52). Gemäss Dr. med. F._____ ist die von ihr empfohlene Massnahme bei einem forensisch ausgerichteten Psychologen oder Psychiater durchzuführen. Foren- sisch ausgebildeten Fachleuten werde es eher gelingen, gezielt störungs- und de- liktsorientiert mit dem Beschuldigten an seiner auffälligen Persönlichkeitsstörung zu arbeiten (Urk. 82 S. 51 und 52). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, zumal sich aus dem Gutachten ergibt, dass die Behandlung von Personen mit einer dis- sozialen (und narzisstischen) Persönlichkeitsstörung anspruchsvoll ist (vgl. Urk. 82 S. 50). Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe einen aktuell günstigen therapeutischen Verlauf gefährden bzw. ein Therapeutenwechsel einen Therapie- erfolg vereiteln würde. Somit ist der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zugunsten der anzuordnenden Massnahme aufzuschieben.

- 41 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar wird dem Antrag des Beschuldigten auf Anordnung einer ambulanten Massnahme entsprochen. Da er mit seinen übrigen Anträgen und insbesondere mit demjenigen betreffend Auf- schub des Vollzugs der Freiheitsstrafe unterliegt, rechtfertigt es sich jedoch, ihm die Kosten dieses Verfahrens dennoch vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abtei- lung, vom 5. Dezember 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprü- che), 6 (Herausgabe einer beschlagnahmten Uhr), 7 und 8 (Zivilforderun- gen) sowie 9-11 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 42 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 500.– Busse.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2015 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'127.20 Gutachten Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (RAin X1._____)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur

- 43 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständige La- gerbehörde gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Akten der Untersuchungs- Nr. F-3/2014/4672 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 44 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli