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SB180218

Qualifizierte einfache Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2018-11-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

jedoch aufgrund der obenerwähnten Aussagen des Beschuldigten bereits erstellt werden kann, erscheinen die beantragten Einvernahmen nicht nötig. Überdies ist auch deshalb nicht zu erwarten, dass diese neue Erkenntnisse hervorbringen würden, weil zum einen D._____ und E._____ den Vorfall nicht direkt mitbekom- men haben (vgl. D1/9/1 S. 3, D1/9/5 S. 1 f. und S. 5) und weil zum anderen C._____ gegenüber der Kantonspolizei Zürich erklärte, das Messer des Beschul- digten nicht gesehen zu haben (vgl. D1/9/2 S. 4), womit er auch nichts darüber aussagen könnte, ob ein Angriff des Geschädigten unmittelbar vor dem Messer- einsatz erfolgte. Inwiefern ein Strafregisterauszug und ein polizeilicher Bericht über den Geschädigten (die Einholung dieser Dokumente wurde ebenfalls im Rahmen von Beweisanträgen beantragt [Prot. II S. 6]) zu einem anderen Schluss führen sollten, ist ebenso wenig ersichtlich. Daher sind sämtliche Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen. 3.5. Aufgrund des oben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Angriff des Geschädigten durch die Intervention der in der Bar anwesenden Personen been- det wurde. Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Messer gegen den Geschädig-

- 15 - ten einsetzte, lag somit kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff sei- tens des Geschädigten vor. Davon geht im Übrigen auch die Verteidigung aus. Sie bringt lediglich vor, es habe, solange sich der Geschädigte in der Bar aufge- halten habe, die Gefahr bestanden, dass dieser nochmals mit einem Bierhumpen auf den Beschuldigten losging (Urk. 84 S. 7). Für den Beschuldigten lag keine Notwehrsituation vor, weshalb er sich nicht auf eine rechtfertigende Notwehr be- rufen kann. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn der Geschädigte, wie er selber zugegeben hat, den Beschuldigten vor seinen Schlägen verbal provoziert haben sollte (D1 8/2 S. 4).

4. Schuldfähigkeit 4.1. Der Beschuldigte macht aufgrund seines Alkohol- und Kokainkonsums sinn- gemäss Schuldunfähigkeit geltend, da er seine Handlungen nicht habe steuern können (D1 7/2 S. 7; Prot. I S. 15 f.; Urk. 51 S. 6, vgl. auch Urk. 84 S. 3 f.). 4.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. War er nur teil- weise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). 4.3. Die Alkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons Zürich (IRM) vom 17. Mai 2017 ergab eine auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnete Blutalkohol- konzentration (BAK) des Beschuldigten von minimal 1.26 und von maximal 2.07 Promille (D1 12/7). Gemäss der chemisch-toxikologischen Auswertung des IRM vom 22. Mai 2017 wurde zudem ein aktueller hoch-dosierter Kokain-Konsum und ein Cannabis-Konsum nachgewiesen, wobei das Cannabis im Ereigniszeit- punkt keine Wirkung mehr hatte, jedoch stand der Beschuldigte deutlich unter der Wirkung von Kokain (D1 12/8). 4.4. Bei einer isolierten Betrachtung der Alkoholisierung kommt gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bei einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht. Der Blutal- koholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine

- 16 - ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine ungefähre Orientie- rungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht da- nach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Die- se Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen wer- den. Vorrang haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchtern- heit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlagge- bend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöh- nung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen; Urteil 6B_849/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.4.4; Urteil 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Bei einem Mischkonsum mit Kokain muss Analo- ges gelten. 4.5. Der Beschuldigte wurde ca. drei Stunden nach der Tat ärztlich untersucht. Gemäss Einschätzung des untersuchenden Arztes stand der Beschuldigte mut- masslich unter dem Einfluss von Fremdstoffen, wobei er die Beeinträchtigung nur noch als leicht einstufte (D1 12/4). Der Beschuldigte selbst führte aus, er trinke viel Alkohol (D1 7/1 S. 3). Er sei "besoffen" gewesen, er sei "richtig besoffen" ge- wesen und könne sich an Vieles nicht mehr erinnern, er habe ein Blackout gehabt (D1 7/2 S. 2 und 5 ff.). Gemäss dem Geschädigten war der Beschuldigte stark be- trunken (D1 8/1 S. 5). Trotzdem konnte der Beschuldigte den Tatvorgang im Rahmen seiner Befragungen aber relativ detailliert schildern. Auch das Verhalten und den Tatbeitrag des Geschädigten beschrieb er, ohne Erinnerungslücken gel- tend zu machen. Erinnerungslücken bestanden bezeichnenderweise lediglich in Bezug auf das eigene Verhalten und den eigenen Tatbeitrag. Angesichts der ge-

- 17 - samten Umstände ergibt sich, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat mitnich- ten schuldunfähig war. Im Rahmen der Strafzumessung wäre ihm eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu attestieren (vgl. jedoch nachfolgend Ziff. IV./4.2.).

5. Fazit Der Beschuldigte ist daher der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 schuldig zu sprechen.

6. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens anerkannte der Beschuldigte, in der Tatnacht vom 21./22. April 2017 neben dem Alkohol auch etwa acht bis neun Linien Kokain konsumiert zu haben, wobei er die konsumierte Menge auf ca. 0.5 bis 0.7 Gramm schätzte (D1 7/1 S. 4 f.; D1 7/3 S. 2). Diese Zugabe des Beschul- digten wird durch das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. Mai 2017 gestützt. Gemäss Gutachten stand der Be- schuldigte im Ereigniszeitpunkt deutlich unter der Wirkung von Kokain, wobei die Analyseergebnisse einen aktuell hoch-dosierten Kokainkonsum beweisen (D1 12/8). Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Tatnacht die von ihm im Untersuchungsverfahren zugegebene Menge Kokain konsumierte. Daran ändert auch die Aussageverweigerung anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung nichts (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte ist daher der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Neues Sanktionenrecht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom

19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beur- teilende Straftat vor dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach

- 18 - dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Ver- gehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das ge- änderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 2 N 10). Der Beschuldigte ist, wie noch zu zeigen sein wird, mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe zwischen sechs und zwölf Monaten zu bestrafen. Im Bereich zwischen sechs und zwölf Monaten sieht das alte Recht die Möglichkeit einer Geldstrafe vor. Da jedoch vorliegend eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt, erweist sich weder das alte noch das neue Recht als milder. Bei der Gewährung des be- dingten Vollzugs der Strafe verlangt das alte Recht bei Vorliegen von Vorstrafen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat für Strafen von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe besonders günstige Umstände (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Demgegenüber ist beim neuen Recht eine Vorstrafe von mehr als sechs Monaten vorausgesetzt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Beim Beschuldigten liegen - wie noch zu zeigen sein wird - weder eine günstige Prognose noch besonders günsti- ge Umstände vor, weshalb sich weder das neue noch das alte Recht als milder erweist. Bei der Frage Bildung einer Gesamtstrafe mit den zu widerrufenden Geldstrafen kann nach altem Recht keine Gesamtstrafe gebildet werden, da an- sonsten eine Geldstrafe zulasten des Beschuldigten in eine Freiheitsstrafe umzu- wandeln wäre, was unzulässig ist (BGE 137 IV 249 E. 3.3). Das neue Recht schliesst die Bildung einer Gesamtstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafen aus (Art. 46 Abs. 1 StGB). Somit erweist sich auch in diesem Punkt keines der beiden Rechte als das Mildere. Insgesamt fällt die Bemessung der Strafe nach altem und nach neuem Recht gleich aus, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

2. Zusatzstrafe oder eigenständige Strafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur- Unterland vom 12. Januar 2018 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, begangen am 8. November 2017, mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

- 19 - Fr. 30.– bestraft (Urk. 67). Mithin wurden die vorliegend zu beurteilenden Delikte vor dieser Verurteilung begangen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Ge- richt die Zusatzstrafe für Taten, die der Täter vor seiner Verurteilung wegen einer anderen Tat begangen hat, in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Diese Regelung bezweckt, dass der Täter auch bei Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden und der somit vom Asperationsprinzip profitiert hat, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt wird (BGE 132 IV 102, E. 8.2.). Da wie bereits erwähnt vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird und die neue Strafe eine Geldstrafe ist, liegt keine Gleichartigkeit der Strafen vor, weshalb die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich ist. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Es ist demnach ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Die beiden Strafe sind daher kumulativ zu ver- hängen bzw. es muss vorliegend eine eigenständige Strafe ausgefällt werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 f.).

3. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung Strafrahmen und Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumes- sung korrekt dargelegt und den anwendbaren Strafrahmen mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren bemessen. Da sowohl die qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB als auch die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG diesen Strafrahmen vorsehen, erwog die Vorinstanz, dass die quali- fizierte einfache Körperverletzung verschuldensmässig schwerer wiegt als die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, weshalb die qualifizierte einfache Kör- perverletzung Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet und die dafür festge- setzte Einsatzstrafe anschliessend für das weitere Delikt nach dem Asperations- prinzip angemessen zu erhöhen ist. Für die Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes sei separat eine Busse auszufällen. Auf diese Erwägungen kann zwecks

- 20 - Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 66 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Qualifizierte einfache Körperverletzung 4.1. Bei der objektiven Tatschwere bezüglich der qualifizierten einfachen Körper- verletzung ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte zwei Schnittverletzungen erlitt; eine an der Aussenseite des rechten Oberarms mit einer Länge von ca. 5 cm und einer Einstichtiefe von wenigen Millimetern und eine weitere über der Hinterseite des rechten Ellenbogens mit einer Länge von ca. 5 cm und einer Einstichtiefe von ca. 1 bis 2 cm. Insbesondere die Schnittverletzung über der Hin- terseite des rechten Ellenbogens hatte eine nicht zu unterschätzende Tiefe, wobei glücklicherweise keine komplexen Strukturen wie grössere Blutgefässe, Nerven oder der Schleimbeutel betroffen waren. Beide Schnittverletzungen mussten chi- rurgisch versorgt werden. Der Geschädigte war in der Folge eine Woche lang zu 100% arbeitsunfähig (D1 13/9; Urk. 40). Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung ein offenes Klapp-Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm einsetzte, offenbart eine hohe Gewaltbereitschaft und hätte aufgrund des dynamischen Geschehens zu schlimmeren Verletzungen füh- ren können, die sich jedoch wohl durch einen glücklichen Zufall nicht verwirklich- ten. Dem Beschuldigten ist immerhin zugute zu halten, dass die Tat nicht geplant war, sondern spontan erfolgte. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu quali- fizieren. 4.2. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass das Motiv der Tat bis heute im Dunkeln bleibe. Zugunsten des Beschuldigten sei da- von auszugehen, dass der Geschädigte ihn anlässlich der Auseinandersetzung zunächst verbal anpöbelte und anschliessend mit den Fäusten ins Gesicht schlug. Aufgrund dieses Angriffs des Geschädigten sei dem Beschuldigten eine gewisse Verschuldensreduktion zuzugestehen, auch wenn die Reaktion des Beschuldigten unangemessen gewesen sei. Zudem sei die eventualvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Stark verschuldensmindernd sei sodann zu werten, dass der Be-

- 21 - schuldigte im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration von 2.07 Promille) gewesen sei und unter deutlichem Kokaineinfluss gestanden habe, weshalb von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 66 S. 19 f.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage der Schuldunfähigkeit (vgl. Ziff. III./4.5.) ist festzuhalten, dass diese Erwägungen der Vorinstanz sehr wohlwollend ausfielen. Mit Blick auf den Grundsatz des Ver- bots einer reformatio in peius ist jedoch an der dem Beschuldigten attestierten Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Umfang festzuhalten. 4.3 Nach der Beurteilung der Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass die sub- jektive Tatschwere die objektive stark zu relativieren vermag und von einem knapp noch als leicht zu beurteilenden Verschulden auszugehen sei. Die hypothe- tische Einsatzstrafe setzte die Vorinstanz im Bereich von 6 Monaten fest (Urk. 66 S. 20). Dies ist nicht zu beanstanden.

5. Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung Auch die Würdigung des Verschuldens, welches die Vorinstanz bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz als leicht qualifizierte, ist zutreffend, so dass ohne Weiteres vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 22). Angesichts des offenkundigen Unwillens des Beschuldigten, die rechts- staatlich korrekte Verfügung seines Aufenthaltslandes zu respektieren, erweist sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

6. Täterkomponente 6.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 20 f). Daraus ergibt sich, dass er am tt. Oktober 1982 in … Stadt ge- boren und bei seiner Familie aufgewachsen ist. Als Jüngster von vier Geschwis- tern ist er offenbar das schwarze Schaf der Familie. Er hat zwei Brüder und zwei Schwestern, wobei eine Schwester bereits verstorben ist. Seine Familienverhält- nisse sind intakt gewesen. Er hat die Schule bis zum Abitur absolviert, anschlies- send in Kairo Marketing studiert und das Studium mit Diplom abgeschlossen. Da-

- 22 - nach ist er zu seinem Bruder nach Saudi-Arabien gegangen und hat dort mit sei- nem Schwager rund 28 Monate in einer Firma zusammengearbeitet. Anschlies- send ist er nach Ägypten zurückgekehrt, worauf er ca. vier Jahre nicht gearbeitet hat. Seine Brüder haben ihn in dieser Zeit finanziell unterstützt. Beiden Brüdern geht es finanziell gut, der eine ist Architekt und der andere Direktor einer …- Firma. In die Schweiz ist er gekommen, weil er in Gaza Probleme gehabt habe und er sich nicht den Parteien habe zugesellen wollen. Deshalb sei er freiwillig ausgewandert (D1 7/3 S. 8). Seine Mutter lebt aktuell noch im Gaza-Streifen. Ein Bruder lebt zurzeit in Saudi-Arabien, der andere Bruder ist kürzlich von Saudi- Arabien nach Jordanien umgezogen und seine Schwester lebt aktuell in Kanada. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (Prot. I S. 10 f.). Zu seinen finan- ziellen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er kein Einkommen erzie- le. Er werde von seinen beiden Brüdern finanziell unterstützt (so auch an der Be- rufungsverhandlung, Urk. 84 S. 3). Wenn er Geld brauche, frage er seine Brüder und diese schickten es ihm. Aktuell wohnt er bei einer Kollegin in F._____ SZ. Er hat von seinem Grossvater ein Grundstück geerbt, das jedoch keinen Wert hat, weil es in der Besatzungszone liegt (Prot. I S. 10 ff.; D1 7/3 S. 7). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 6.2. Der Beschuldigte weist mehrere, auch einschlägige Vorstrafen auf. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 wurde der Be- schuldigte wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 26. Februar 2016 wurde er wegen Hehlerei, rechtswidriger Einreise, rechts- widrigem Aufenthalt sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom

17. März 2016 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse. Schliesslich verurteilte das Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten mit Urteil vom 14. März 2017 wegen mehrfacher Miss-

- 23 - achtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Urk. 67). Zudem delinquierte der Beschuldigte rund einen Monat nach der Verurteilung vom 14. März 2017 und während den laufenden Probezeiten der Strafbefehle vom 9. Oktober 2014 und vom 26. Februar 2016. Auch delinquierte er während der laufenden Strafuntersuchung. Diese Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeiten und laufender Strafunter- suchung sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. 6.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu be- achten. Der Beschuldigte war betreffend die qualifizierte einfache Körperverlet- zung teilweise geständig; jedoch nicht vom Beginn der Untersuchung an. Zudem zeigte er Reue (Prot. I S. 23). Die Missachtung der Ausgrenzung gab der Be- schuldigte von Beginn weg zu. Nachdem er von der Polizei kontrolliert wurde, hät- te ihm dieses Delikt auch ohne Geständnis nachgewiesen werden können. Somit kann das Nachtatverhalten dem Beschuldigten zugute gehalten werden und rechtfertigt eine Strafminderung in leichtem Umfang. 6.4. Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt eine deutliche Straferhöhung angezeigt.

7. Sanktion für die Vergehen 7.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint für die vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte insgesamt ei- ne Strafe von 11 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 7.2. Im Strafbereich von sechs bis zwölf Monaten kommen nebeneinander Geld- strafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 aStGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vorder- grund. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

- 24 - Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGE 132 IV 82 E. 4.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Namentlich zu beachten ist das Vorleben des Täters, wobei Vorstrafen und einschlägig ausgefällte Freiheits- strafen meist nicht dafür sprechen, dass die notwendige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe erzielt werden kann (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2; vgl. auch Entscheide des Bundesgerichtes 6B_721/2009 vom

18. Februar 2010 E. 4., 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 3.2., 6B_449/2011 vom

12. September 2011 E. 3.6.1). Der Beschuldigte wurde bereits viermal mit bedingten und unbedingten Geldstra- fen bestraft, was ihn nicht davon abgehalten hat, wiederum straffällig zu werden. Entsprechend wäre die Ausfällung einer erneuten Geldstrafe weder angemessen noch zweckmässig. Es ist daher vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dass der Beschuldigte, wie die Verteidigung geltend macht, an Herzproblemen leide und daher nicht hafterstehungsfähig sei (vgl. Urk. 84 S. 6), ist vorliegend nicht Gegenstand der Prüfung, sondern wird durch die Vollzugsbehörde abzu- klären sein. 7.3. Der Beschuldigte ist somit für die beiden Vergehen mit einer Freiheitstrafe von 11 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts im Weg.

8. Busse Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zwingend eine Busse aus- zufällen. Die Busse ist nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemes- sen ist. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; Art. 106 Abs. 3 StGB sowie Art. 104

- 25 - StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte konsumierte an einem Abend eine geringe Menge Kokain, ist diesbezüglich je- doch nicht geständig und weist einschlägige Vorstrafen auf. Angesichts des Höchstbetrages der Busse von Fr. 10'000.– sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 300.– als angemessen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Wurde der Tä- ter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tages- sätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen. Es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. In die Beurteilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen, das Vorleben des Täters, das Nachtatverhalten, das Verhalten im Strafverfahren, der Leumund, Einsicht und Reue sowie die Bewährung am Arbeitsplatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 3.2.1).

2. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, was grundsätzlich den bedingten Vollzug zulassen würde. Da der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2016 zu einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde, liegt ein Fall von Art. 42 Abs. 2 aStGB vor, der für den Aufschub der Strafe besonders günstige Umstände ver- langt. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der

- 26 - Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 26. Februar 2016 wurde er wegen Hehle- rei, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 17. März 2016 wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse. Schliesslich verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten mit Urteil vom 14. März 2017 wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer (unbe- dingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Urk. 67). Einige Vorstrafen dieser sind einschlägig. Zudem delinquierte der Beschuldigte rund einen Monat nach der Verurteilung vom 14. März 2017 und während den laufenden Probezeiten der Strafbefehle vom 9. Oktober 2014 und vom 26. Februar 2016. Auch delinquierte er während der laufenden Strafuntersuchung. Die Vorstrafen, welche teilweise auch unbedingt ausgefällt wurden, wie auch eine Untersuchungshaft von 150 Tagen sowie die vorliegend verbüsste Untersuchungshaft haben ihn somit nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten. Er zeigte im vorliegenden Verfahren lediglich teilweise Einsicht und Reue. Es besteht somit die Gefahr, dass er in einer vergleichbaren Situation erneut gewalttätig werden bzw. sich erneut strafbar machen wird. Aus den weiteren Lebensumständen kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Er hat in seinem Leben erst wenige Jahre gearbeitet und liess sich ansonsten von seiner Familie finanziell unterstützen. Auch derzeit erzielt er kein Einkommen und scheint sich wenig um seine beruf- liche Zukunft zu kümmern. Er ist ledig und hat keine Kinder. Unter den genannten Umständen ist weder von einer guten Prognose auszugehen noch liegen beson- ders günstige Umstände vor. Die Prognose wird auch nicht durch einen allfälligen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen verbessert. Die auszufällende Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Widerruf

1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht eine bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver-

- 27 - gehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfol- gen, wenn aufgrund der Begehung der neuen Delikte zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei wird keine günstige Progno- se verlangt, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Somit ist eine be- dingt ausgefällte Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straftaten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewäh- rungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und seine Aussichten auf Be- währung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachläs- sigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. In die Beurteilung der Bewährungs- aussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4).

2. Der Beschuldigte hat die vorliegenden Taten in den Probezeiten gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 und vom 26. Februar 2016 begangen. Die für die Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände wurden bereits vorstehend unter dem Titel "Vollzug" erwähnt (vgl. Ziff. V./2.). Dass der Vollzug der heutigen Freiheitsstrafe von 11 Monaten angeordnet wird, vermag an der ungünstigen Legalprognose, die dem Beschul- digten auch im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Widerrufen zu attes- tieren ist, nichts zu ändern. Entsprechend ist der bedingte Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2016 ausge-

- 28 - fällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen und die Geld- strafen entsprechend zu vollziehen, wobei die Geldstrafe von 150 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 26. Februar 2016 bereits durch 150 Tage Unter- suchungshaft abgegolten ist. VII. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der nicht obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 26). Im vorliegenden Verfahren hat sich der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Diese Straftatbestände gehören nicht zu den Ka- talogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Damit kommt von vornherein nur die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung von 3 bis 15 Jahren Dauer in Betracht (Art. 66abis StGB). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Palästina. Palästina ist kein Mit- gliedsstaat des Schengen-Übereinkommens und der Beschuldigte verfügt auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Das Verhältnis zwischen dem Landesrecht und dem FZA ist damit nicht zu klären. Im Rahmen einer zunächst verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung setz- te der Beschuldigte ein offenes Klapp-Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm ein. Dieses Tatvorgehen war gefährlich und hätte leicht schwerere Folgen nach sich ziehen können. Zudem zeigt sich darin eine gewisse Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Verschuldensmässig ist dieses Delikt noch knapp als leicht einzu- stufen. Die vom Beschuldigten begangene Missachtung der Ausgrenzung wiegt zwar verschuldensmässig noch leicht, doch zeigt sich in diesem Delikt ein Desin- teresse des Beschuldigten an der Rechtsordnung bzw. der Einhaltung behörd-

- 29 - licher Anordnungen. Dies umso mehr als der Beschuldigte bereits mehrfach we- gen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz verurteilt werden musste und im Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2017 vier Vorstrafen kassierte. An die bisher ausgefällten ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen hielt er sich nicht. Zudem delinquierte er während laufender Probezeiten, kurze Zeit nach der letzten Verurteilung und während des laufenden Strafverfahrens. Nachdem sich der Beschuldigte durch die bisher ausgesprochenen Strafen nicht beeindrucken liess, sind weitere Straftaten zu erwarten und muss dem Beschuldigten daher ei- ne schlechte Legalprognose gestellt werden. Zum persönlichen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten, dass dieser seit Oktober 2010 in der Schweiz lebt und über keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Verbleib in der Schweiz verfügt. Sein Asylantrag wurde im Jahre 2014 rechtskräftig abgewiesen (vgl. D1 7/2 S. 2; D1 7/3 S. 8; D1 7/4 S. 3). Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens führte er aus, dass er die Schweiz nach seiner Entlassung aus der Haft bzw. nach Abschluss dieses Verfahrens umgehend verlassen wolle. Während er vor Vorinstanz von einem konkreten beruflichen Projekt im Ausland zusammen mit einem Freund sprach (Prot. I S. 13 f.), gab er an der Berufungsverhandlung an, er wolle in ein europäi- sches Land gehen und eine Araberin mit spanischer Staatsbürgerschaft heiraten, zu welcher er seit ca. einem Jahr eine Beziehung unterhalte (Urk. 83 S. 4). Seine Zukunft plant er somit jedenfalls nicht in der Schweiz. Er wohnt hier bei einer Kol- legin und hat keinerlei Familienangehörige in der Schweiz. Insgesamt ist er in der Schweiz schlecht integriert. Aufgrund der schlechten Legalprognose und damit der Gefahr weiterer Straftaten, in Anbetracht der trotz des schon längeren Aufenthalts ungenügenden Integration und Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz sowie des abgewiesenen Asylantrages, drängt sich die Aussprechung einer Landesverweisung auf. Deren Dauer ist mit Blick auf die auszusprechende Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr auf fünf Jahre festzusetzen.

2. Die Vorinstanz hat die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet, da sich ein Verzicht auf die Ausschreibung

- 30 - nicht rechtfertige, auch dann nicht, wenn der Beschuldigte seine berufliche Lauf- bahn allenfalls in einem Schengenstaat plane (Urk. 66 S. 28). Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverweisung in Kraft getreten. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schenge- ner Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

8. März 2013) wurde dahingehend geändert, dass Drittstaatangehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden können, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Entsprechend hat das urteilende Gericht zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist eine Lan- desverweisung für sogenannte Drittstaatenangehörige - damit sind Personen ge- meint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören - ohne Weite- res im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mit- gliedsstaat verfügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 vom

24. September 2015). Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-VO sind enger als die des nationalen Rechts, weshalb eine SIS-Ausschreibung wohl nur unter diesen Voraussetzungen erfolgen kann. Nach Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO wird die Ausschreibung nur eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaatan- gehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist insbesondere der Fall a) bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitglied- staat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr bedroht ist; b) bei einem Drittstaatangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats plant. Sinn dieser Bestimmung ist, dass die SIS- Ausschreibung nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Ob der abstrakte Straf- rahmen ein taugliches Abgrenzungskriterium darstellt, kann vorliegend offenge-

- 31 - lassen werden. Viel entscheidender ist wohl die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung. Der Beschuldigte wird vorliegend zur einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verurteilt und die vom Beschuldigten begangenen Delikte sehen keine Min- deststrafe von einem Jahr vor. Auch steht der Beschuldigte nicht im Verdacht, ei- ne schwere Straftat in einem Land des Schengenraumes verübt zu haben oder zu planen. Damit sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung jedenfalls nicht gegeben und diese hat vorliegend zu unterbleiben. VIII. Kostenfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich, mit Ausnahme seines Eventualan- trags auf Verzicht auf eine SIS-Ausschreibung der Landesverweisung. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu neh- men und zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Entschädigung für die amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reich- te im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 3'810.–

- 32 - ein (Urk. 85). Der geltend gemachte Aufwand erscheint insgesamt als angemes- sen. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'810.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig

- …,

- der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG

- …

2. …

3. …

4. …

5. …

6. …

7. …

8. …

9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2017 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Ge- genstände:

- iPhone 5 (IMEI-Nr. …) / (Asservat-Nr. A010'321'650)

- Nokia (IMEI-Nr. …) / (Asservat-Nr. A010'321'672)

- Samsung Galaxy (IMEI-Nr. …) / (Asservat-Nr. A010'321'661) werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt er die Ge- genstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 33 -

10. Die nachfolgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände:

- Lederjacke Topshop, schwarz (Asservat-Nr. A010'319'310);

- Jeanshose DAN Dsquared2, blau, mit schwarzem Ledergurt (Asservat-Nr. A010'319'321)

- Pullover, Baumwolle, weiss, (Asservat-Nr. A010'319'343)

- 1 Paar Sportschuhe, Marke Gucci, weiss/rot/grün (Asservat-Nr. A010'319'354) werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt er die Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Die nachfolgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände

- Kapuzenjacke Blend, grau (Asservat-Nr. A010'319'401)

- T-Shirt Boss, schwarz/orange (Asservat-Nr. A010'319'412)

- 1 Paar Sportschuhe, Marke Converse Allstar, weiss, Stoff (Asservat-Nr. A010'319'683)

- Jeanshose Scotch & Soda, lachsfarbig (Asservat-Nr. A010'319'694) werden dem Geschädigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt er die Ge- genstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

12. Die nachfolgenden sichergestellten und beim Forensischen Instituts Zürich lagernden Gegenstände und Betäubungsmittel

- Stellmesser "Albainox", aus Metall, mit kleinen schwarzen Kunststoff-Griffteilen und Ansteckklammer (Asservat-Nr. A010'320'931)

- ärztliches Rezept, ausgestellt auf A._____ (Asservat-Nr. A010'321'376)

- gepresstes Harz [Haschisch], in Cellophanfolie, in einem Minigrip (Asservat-Nr. A010'320'920)

- gelblich-weisses Pulver [Kokain] in einem zerrissenen Knittersack (Asservat-Nr. A010'321'423) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 34 -

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 4'067.85 Auslagen (Gutachten), Fr. 1'350.– Auslagen Polizei, Fr. 1'628.90 weitere Auslagen (Gutachten, im Nachgang), Fr. amtliche Verteidigung (separat festzusetzen). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. …

15. …

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 76 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

- 35 -

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.

8. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 14 und 15) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'810.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlung- spflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 36 - − den Geschädigten G._____, … [Adresse], im Dispositivauszug betr. Vorabbeschluss Ziffer 1./11. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Untersuchungsakten DAST1/2014/121105908 und D-4/2015/10005748 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 37 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der einfachen qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen mit Gift, einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand an Körper oder Gesundheit schädigt, und wenn die Verletzungen weder die Voraussetzun- gen der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) noch diejenigen der Tätlich- keiten (Art. 126 StGB) erfüllen. Eine einfache Körperverletzung ist in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung be- einträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigung zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so- fern sie um Einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist sodann zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen oder ausheilen und keine Gesundheitsgefährdung herbeiführen (Roth/Berkemeier in: BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 3 f.).

E. 1.2 Der Beschuldigte anerkennt, dass er dem Geschädigten mit einem einhändig bedienbaren Klapp-Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm eine Schnittver- letzung an der Aussenseite des rechten Oberarms (Länge ca. 5 cm, Einstichtiefe

- 11 - wenige Millimeter) und eine Schnittverletzung über der Hinterseite des rechten Ellenbogens (Länge ca. 5 cm, Einstichtiefe ca. 1 bis 2 cm) zugefügt hat (Prot. I S. 15). Gemäss ärztlichen Befunden zog sich der Geschädigte die beiden ge- nannten Schnittverletzungen zu (D1 13/9; Urk. 40). Diese Schnittverletzungen mussten operativ versorgt werden und stellen einfache Körperverletzungen im Sinne der obigen Ausführungen dar. Damit ist der objektive Tatbestand der ein- fachen qualifizierten Körperverletzung erfüllt.

E. 1.3 Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Februar 2018 die Berufung an (Urk. 59). Am 6. Juni 2018 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger die Berufungserklärung ein-

- 7 - reichen und oberwähnte Anträge stellen (Urk. 68). In der Folge wurde der Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juni 2018 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 70). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine An- schlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 72).

E. 1.4 Am 4. September 2018 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 79), welche am 5. November 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers stattfand (vgl. Prot. II S. 3 ff.). An der Berufungs- verhandlung stellte die amtliche Verteidigung Beweisanträge (Prot. II S. 5 f.), wel- che nachfolgend unter dem Titel "Sachverhalt und rechtliche Würdigung" behan- delt werden (vgl. Ziff. III./3.4.).

E. 2 Subjektiver Tatbestand

E. 2.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvor- satz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tat- bestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 4). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222, E 5.3 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirk- lichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men (BGE 135 IV 17; BGE 134 IV 28 f.; BGE 133 IV 16).

E. 2.2 Der Beschuldigte machte in der Untersuchung und anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung geltend, dass er den Geschädigten nicht absichtlich ver- letzt habe. Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Geschädigten tatsächlich zu verletzen. Er habe den Geschädigten mit dem Messer vielmehr bloss verscheu- chen bzw. ihm damit Angst einjagen wollen. Der Geschädigte sei ihm gegenüber sehr aggressiv gewesen und habe während der Auseinandersetzung auch dicht

- 12 - bei ihm gestanden, und er selbst sei stark betrunken gewesen. Dass der Geschä- digte tatsächlich vom Messer getroffen und verletzt worden sei, sei ein Versehen gewesen. Er selbst sei ob der Verletzungen schockiert gewesen (Prot. I S. 15 und 17 f.; D1 7/2 S. 3 und S. 7 f.; D1 7/4 S. 2 und S. 5).

E. 2.3 Zunächst ist betreffend den eingeklagten Sachverhalt festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Zufügung der Schnittverletzungen von hinten auf den Geschädigten zukam, da die diesbezügli- chen Aussagen des Geschädigten widersprüchlich sind und sich der Beschuldigte nicht dazu äusserte. Weitere zulasten des Beschuldigten verwertbare Beweis- mittel existieren nicht. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 7 ff.).

E. 2.4 Der Beschuldigte hielt im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten anerkanntermassen ein geöffnetes Klapp-Messer mit einer Klingen- länge von ca. 9 cm in der Hand und führte damit Abwehrbewegungen gegen den Geschädigten aus, wobei dieser nahe bei ihm gestanden hat (Prot. I S. 18). Wer sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung derart verhält, muss im Rahmen ei- nes dynamischen Geschehens der Auseinandersetzung damit rechnen, seinen Kontrahenten mit Schnitten oder Stichen zu verletzen. Das Risiko einer Verlet- zung ist vorliegend höher, weil der Beschuldigte nahe beim Geschädigten stand. Zudem führte der Beschuldigte aus, dass wenn sich jemand so verletze wie der Geschädigte, dann könne er einem nicht mehr so attackieren. Der Geschädigte habe zuerst geschlagen. Nachdem er verletzt gewesen sei, habe er ja nicht mehr richtig zuschlagen können (D1 7/2 S. 8). Diese Äusserung des Beschuldigten liesse allenfalls sogar den Schluss zu, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt und den Geschädigten mit Wissen und Willen so verletzt, dass die tät- liche Auseinandersetzung damit ihr Ende fand. Da die eben erwähnte Äusserung des Beschuldigten das einzige Indiz für einen direkten Vorsatz darstellt, ansons- ten jedoch sowohl das hohe Verletzungsrisiko und die damit einhergehende Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Verletzungen mit dem Messer in Kauf genommen

- 13 - hat und damit Eventualvorsatz vorliegt. Damit ist der subjektive Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung erfüllt.

E. 2.07 Promille) gewesen sei und unter deutlichem Kokaineinfluss gestanden habe, weshalb von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 66 S. 19 f.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage der Schuldunfähigkeit (vgl. Ziff. III./4.5.) ist festzuhalten, dass diese Erwägungen der Vorinstanz sehr wohlwollend ausfielen. Mit Blick auf den Grundsatz des Ver- bots einer reformatio in peius ist jedoch an der dem Beschuldigten attestierten Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Umfang festzuhalten.

E. 3 Rechtfertigungsgrund

E. 3.1 Der Beschuldigte macht zur Rechtfertigung seiner Tat Notwehr (Art. 15 StGB), eventualiter eine entschuldbare Aufregung gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB, geltend (Urk. 84 S. 5 ff.; Prot. I S. 15 ff.; Urk. 51 S. 5 f.).

E. 3.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist nur solange zulässig, wie der Angriff dauert (Urteil 6B_301/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.4). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Um- stände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können (BGE 136 IV 49 E. 3.2 und 3.3).

E. 3.3 Zum Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung führte der Beschuldigte aus, der Geschädigte habe ihn zweimal attackiert, worauf er (der Beschuldigte) den Geschädigten geschubst habe. Dann habe der Geschädigte ihm einen Bierkrug an den Kopf schlagen wollen. Daraufhin habe er sich gewehrt. Auf Ergänzungs- frage seines Verteidigers ergänzte der Beschuldigte, dass, als der Geschädigte das Glas hinter der Bar genommen und auf seinen Kopf habe schlagen wollen, al- le Leute sofort aufgestanden seien und den Geschädigten gehalten hätten, damit ihm dieser nicht habe auf den Kopf schlagen können (D1 7/2 S. 3 und 10). Vor Vorinstanz auf diese letztere Aussage angesprochen, relativierte der Beschuldigte die Versuche der Leute, zwischen ihnen zu schlichten. Diese seien erst erfolgt, nachdem er sich bereits verteidigt habe, indem er dem Geschädigten die Verlet- zungen zugefügt habe (Prot. I S. 17). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Leute seien erst aufgestanden, nachdem er den Geschädig- ten verletzt habe (Urk. 83 S. 7). Diese vom Beschuldigten geschilderten Tatab-

- 14 - läufe unterscheiden sich eklatant. So ist in der tatnächsten Einvernahme die Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten durch das Eingreifen von anwesenden Personen erfolgreich beendet worden und zwar so, dass der Geschädigte dem Beschuldigten das Bierglas nicht mehr auf den Kopf schlagen konnte. Erst danach hat sich der Beschuldigte gewehrt (sprich: sein Messer eingesetzt). Gemäss seinen späteren Aussagen hätten die anwesenden Personen, erst nachdem der Beschuldigte den Geschädigten bereits mit dem Messer verletzt hatte, zwischen den Streitenden zu schlichten versucht. Diese erstmals vor Vorinstanz vorgebrachte Version des Tatablaufes ist als reine Schutzbehauptung zu werten (so auch Vorinstanz Urk. 66 S. 15). Es ist vielmehr auf die tatnähere Schilderung abzustellen, die der Beschuldigte spontan und auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers zu Protokoll gab.

E. 3.4 Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung erneut den Beweis- antrag, es seien C._____, D._____ und E._____ zur vorliegend relevanten Ausei- nandersetzung als Zeugen einzuvernehmen (Prot. II S. 5 f.). Da der Sachverhalt jedoch aufgrund der obenerwähnten Aussagen des Beschuldigten bereits erstellt werden kann, erscheinen die beantragten Einvernahmen nicht nötig. Überdies ist auch deshalb nicht zu erwarten, dass diese neue Erkenntnisse hervorbringen würden, weil zum einen D._____ und E._____ den Vorfall nicht direkt mitbekom- men haben (vgl. D1/9/1 S. 3, D1/9/5 S. 1 f. und S. 5) und weil zum anderen C._____ gegenüber der Kantonspolizei Zürich erklärte, das Messer des Beschul- digten nicht gesehen zu haben (vgl. D1/9/2 S. 4), womit er auch nichts darüber aussagen könnte, ob ein Angriff des Geschädigten unmittelbar vor dem Messer- einsatz erfolgte. Inwiefern ein Strafregisterauszug und ein polizeilicher Bericht über den Geschädigten (die Einholung dieser Dokumente wurde ebenfalls im Rahmen von Beweisanträgen beantragt [Prot. II S. 6]) zu einem anderen Schluss führen sollten, ist ebenso wenig ersichtlich. Daher sind sämtliche Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen.

E. 3.5 Aufgrund des oben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Angriff des Geschädigten durch die Intervention der in der Bar anwesenden Personen been- det wurde. Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Messer gegen den Geschädig-

- 15 - ten einsetzte, lag somit kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff sei- tens des Geschädigten vor. Davon geht im Übrigen auch die Verteidigung aus. Sie bringt lediglich vor, es habe, solange sich der Geschädigte in der Bar aufge- halten habe, die Gefahr bestanden, dass dieser nochmals mit einem Bierhumpen auf den Beschuldigten losging (Urk. 84 S. 7). Für den Beschuldigten lag keine Notwehrsituation vor, weshalb er sich nicht auf eine rechtfertigende Notwehr be- rufen kann. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn der Geschädigte, wie er selber zugegeben hat, den Beschuldigten vor seinen Schlägen verbal provoziert haben sollte (D1 8/2 S. 4).

E. 4 Schuldfähigkeit

E. 4.1 Bei der objektiven Tatschwere bezüglich der qualifizierten einfachen Körper- verletzung ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte zwei Schnittverletzungen erlitt; eine an der Aussenseite des rechten Oberarms mit einer Länge von ca. 5 cm und einer Einstichtiefe von wenigen Millimetern und eine weitere über der Hinterseite des rechten Ellenbogens mit einer Länge von ca. 5 cm und einer Einstichtiefe von ca. 1 bis 2 cm. Insbesondere die Schnittverletzung über der Hin- terseite des rechten Ellenbogens hatte eine nicht zu unterschätzende Tiefe, wobei glücklicherweise keine komplexen Strukturen wie grössere Blutgefässe, Nerven oder der Schleimbeutel betroffen waren. Beide Schnittverletzungen mussten chi- rurgisch versorgt werden. Der Geschädigte war in der Folge eine Woche lang zu 100% arbeitsunfähig (D1 13/9; Urk. 40). Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung ein offenes Klapp-Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm einsetzte, offenbart eine hohe Gewaltbereitschaft und hätte aufgrund des dynamischen Geschehens zu schlimmeren Verletzungen füh- ren können, die sich jedoch wohl durch einen glücklichen Zufall nicht verwirklich- ten. Dem Beschuldigten ist immerhin zugute zu halten, dass die Tat nicht geplant war, sondern spontan erfolgte. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu quali- fizieren.

E. 4.2 Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass das Motiv der Tat bis heute im Dunkeln bleibe. Zugunsten des Beschuldigten sei da- von auszugehen, dass der Geschädigte ihn anlässlich der Auseinandersetzung zunächst verbal anpöbelte und anschliessend mit den Fäusten ins Gesicht schlug. Aufgrund dieses Angriffs des Geschädigten sei dem Beschuldigten eine gewisse Verschuldensreduktion zuzugestehen, auch wenn die Reaktion des Beschuldigten unangemessen gewesen sei. Zudem sei die eventualvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Stark verschuldensmindernd sei sodann zu werten, dass der Be-

- 21 - schuldigte im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration von

E. 4.3 Nach der Beurteilung der Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass die sub- jektive Tatschwere die objektive stark zu relativieren vermag und von einem knapp noch als leicht zu beurteilenden Verschulden auszugehen sei. Die hypothe- tische Einsatzstrafe setzte die Vorinstanz im Bereich von 6 Monaten fest (Urk. 66 S. 20). Dies ist nicht zu beanstanden.

5. Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung Auch die Würdigung des Verschuldens, welches die Vorinstanz bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz als leicht qualifizierte, ist zutreffend, so dass ohne Weiteres vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 22). Angesichts des offenkundigen Unwillens des Beschuldigten, die rechts- staatlich korrekte Verfügung seines Aufenthaltslandes zu respektieren, erweist sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

E. 4.4 Bei einer isolierten Betrachtung der Alkoholisierung kommt gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bei einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht. Der Blutal- koholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine

- 16 - ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine ungefähre Orientie- rungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht da- nach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Die- se Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen wer- den. Vorrang haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchtern- heit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlagge- bend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöh- nung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen; Urteil 6B_849/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.4.4; Urteil 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Bei einem Mischkonsum mit Kokain muss Analo- ges gelten.

E. 4.5 Der Beschuldigte wurde ca. drei Stunden nach der Tat ärztlich untersucht. Gemäss Einschätzung des untersuchenden Arztes stand der Beschuldigte mut- masslich unter dem Einfluss von Fremdstoffen, wobei er die Beeinträchtigung nur noch als leicht einstufte (D1 12/4). Der Beschuldigte selbst führte aus, er trinke viel Alkohol (D1 7/1 S. 3). Er sei "besoffen" gewesen, er sei "richtig besoffen" ge- wesen und könne sich an Vieles nicht mehr erinnern, er habe ein Blackout gehabt (D1 7/2 S. 2 und 5 ff.). Gemäss dem Geschädigten war der Beschuldigte stark be- trunken (D1 8/1 S. 5). Trotzdem konnte der Beschuldigte den Tatvorgang im Rahmen seiner Befragungen aber relativ detailliert schildern. Auch das Verhalten und den Tatbeitrag des Geschädigten beschrieb er, ohne Erinnerungslücken gel- tend zu machen. Erinnerungslücken bestanden bezeichnenderweise lediglich in Bezug auf das eigene Verhalten und den eigenen Tatbeitrag. Angesichts der ge-

- 17 - samten Umstände ergibt sich, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat mitnich- ten schuldunfähig war. Im Rahmen der Strafzumessung wäre ihm eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu attestieren (vgl. jedoch nachfolgend Ziff. IV./4.2.).

E. 5 Fazit Der Beschuldigte ist daher der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 schuldig zu sprechen.

E. 6 Täterkomponente

E. 6.1 Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 20 f). Daraus ergibt sich, dass er am tt. Oktober 1982 in … Stadt ge- boren und bei seiner Familie aufgewachsen ist. Als Jüngster von vier Geschwis- tern ist er offenbar das schwarze Schaf der Familie. Er hat zwei Brüder und zwei Schwestern, wobei eine Schwester bereits verstorben ist. Seine Familienverhält- nisse sind intakt gewesen. Er hat die Schule bis zum Abitur absolviert, anschlies- send in Kairo Marketing studiert und das Studium mit Diplom abgeschlossen. Da-

- 22 - nach ist er zu seinem Bruder nach Saudi-Arabien gegangen und hat dort mit sei- nem Schwager rund 28 Monate in einer Firma zusammengearbeitet. Anschlies- send ist er nach Ägypten zurückgekehrt, worauf er ca. vier Jahre nicht gearbeitet hat. Seine Brüder haben ihn in dieser Zeit finanziell unterstützt. Beiden Brüdern geht es finanziell gut, der eine ist Architekt und der andere Direktor einer …- Firma. In die Schweiz ist er gekommen, weil er in Gaza Probleme gehabt habe und er sich nicht den Parteien habe zugesellen wollen. Deshalb sei er freiwillig ausgewandert (D1 7/3 S. 8). Seine Mutter lebt aktuell noch im Gaza-Streifen. Ein Bruder lebt zurzeit in Saudi-Arabien, der andere Bruder ist kürzlich von Saudi- Arabien nach Jordanien umgezogen und seine Schwester lebt aktuell in Kanada. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (Prot. I S. 10 f.). Zu seinen finan- ziellen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er kein Einkommen erzie- le. Er werde von seinen beiden Brüdern finanziell unterstützt (so auch an der Be- rufungsverhandlung, Urk. 84 S. 3). Wenn er Geld brauche, frage er seine Brüder und diese schickten es ihm. Aktuell wohnt er bei einer Kollegin in F._____ SZ. Er hat von seinem Grossvater ein Grundstück geerbt, das jedoch keinen Wert hat, weil es in der Besatzungszone liegt (Prot. I S. 10 ff.; D1 7/3 S. 7). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

E. 6.2 Der Beschuldigte weist mehrere, auch einschlägige Vorstrafen auf. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 wurde der Be- schuldigte wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von

E. 6.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu be- achten. Der Beschuldigte war betreffend die qualifizierte einfache Körperverlet- zung teilweise geständig; jedoch nicht vom Beginn der Untersuchung an. Zudem zeigte er Reue (Prot. I S. 23). Die Missachtung der Ausgrenzung gab der Be- schuldigte von Beginn weg zu. Nachdem er von der Polizei kontrolliert wurde, hät- te ihm dieses Delikt auch ohne Geständnis nachgewiesen werden können. Somit kann das Nachtatverhalten dem Beschuldigten zugute gehalten werden und rechtfertigt eine Strafminderung in leichtem Umfang.

E. 6.4 Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt eine deutliche Straferhöhung angezeigt.

7. Sanktion für die Vergehen 7.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint für die vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte insgesamt ei- ne Strafe von 11 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 7.2. Im Strafbereich von sechs bis zwölf Monaten kommen nebeneinander Geld- strafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 aStGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vorder- grund. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

- 24 - Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGE 132 IV 82 E. 4.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Namentlich zu beachten ist das Vorleben des Täters, wobei Vorstrafen und einschlägig ausgefällte Freiheits- strafen meist nicht dafür sprechen, dass die notwendige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe erzielt werden kann (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2; vgl. auch Entscheide des Bundesgerichtes 6B_721/2009 vom

18. Februar 2010 E. 4., 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 3.2., 6B_449/2011 vom

E. 10 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 26. Februar 2016 wurde er wegen Hehlerei, rechtswidriger Einreise, rechts- widrigem Aufenthalt sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom

17. März 2016 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse. Schliesslich verurteilte das Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten mit Urteil vom 14. März 2017 wegen mehrfacher Miss-

- 23 - achtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Urk. 67). Zudem delinquierte der Beschuldigte rund einen Monat nach der Verurteilung vom 14. März 2017 und während den laufenden Probezeiten der Strafbefehle vom 9. Oktober 2014 und vom 26. Februar 2016. Auch delinquierte er während der laufenden Strafuntersuchung. Diese Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeiten und laufender Strafunter- suchung sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 12 Die nachfolgenden sichergestellten und beim Forensischen Instituts Zürich lagernden Gegenstände und Betäubungsmittel

- Stellmesser "Albainox", aus Metall, mit kleinen schwarzen Kunststoff-Griffteilen und Ansteckklammer (Asservat-Nr. A010'320'931)

- ärztliches Rezept, ausgestellt auf A._____ (Asservat-Nr. A010'321'376)

- gepresstes Harz [Haschisch], in Cellophanfolie, in einem Minigrip (Asservat-Nr. A010'320'920)

- gelblich-weisses Pulver [Kokain] in einem zerrissenen Knittersack (Asservat-Nr. A010'321'423) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 34 -

E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 4'067.85 Auslagen (Gutachten), Fr. 1'350.– Auslagen Polizei, Fr. 1'628.90 weitere Auslagen (Gutachten, im Nachgang), Fr. amtliche Verteidigung (separat festzusetzen). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 14

E. 15

E. 16 (Mitteilungen)

E. 17 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 76 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

- 35 -

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.

8. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 14 und 15) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'810.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlung- spflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 36 - − den Geschädigten G._____, … [Adresse], im Dispositivauszug betr. Vorabbeschluss Ziffer 1./11. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Untersuchungsakten DAST1/2014/121105908 und D-4/2015/10005748 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 37 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180218-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz, und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 5. November 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

7. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Februar 2018 (GG170218)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

29. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 30 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB,

- der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG sowie

- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

9. Oktober 2014 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren, verlängert um 1 Jahr, wird widerrufen und die Geldstrafe vollzogen.

6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

26. Februar 2016 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tages-sätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird widerrufen und die Geldstrafe voll- zogen.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2017 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:

- iPhone 5 (IMEI-Nr. …) / (Asservat-Nr. A010'321'650)

- Nokia (IMEI-Nr. …) / (Asservat-Nr. A010'321'672)

- Samsung Galaxy (IMEI-Nr. …) / (Asservat-Nr. A010'321'661) werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt er die Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

10. Die nachfolgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände:

- Lederjacke Topshop, schwarz (Asservat-Nr. A010'319'310);

- Jeanshose DAN Dsquared2, blau, mit schwarzem Ledergurt (Asservat-Nr. A010'319'321)

- Pullover, Baumwolle, weiss, (Asservat-Nr. A010'319'343)

- 1 Paar Sportschuhe, Marke Gucci, weiss/rot/grün (Asservat-Nr. A010'319'354) werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt er die Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Die nachfolgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und beim Forensi- schen Institut Zürich lagernden Gegenstände

- Kapuzenjacke Blend, grau (Asservat-Nr. A010'319'401)

- T-Shirt Boss, schwarz/orange (Asservat-Nr. A010'319'412)

- 1 Paar Sportschuhe, Marke Converse Allstar, weiss, Stoff (Asservat-Nr. A010'319'683)

- Jeanshose Scotch & Soda, lachsfarbig (Asservat-Nr. A010'319'694)

- 4 - werden dem Geschädigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt er die Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so wer- den sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

12. Die nachfolgenden sichergestellten und beim Forensischen Instituts Zürich lagernden Gegenstände und Betäubungsmittel

- Stellmesser "Albainox", aus Metall, mit kleinen schwarzen Kunststoff- Griffteilen und Ansteckklammer (Asservat-Nr. A010'320'931)

- ärztliches Rezept, ausgestellt auf A._____ (Asservat-Nr. A010'321'376)

- gepresstes Harz [Haschisch], in Cellophanfolie, in einem Minigrip (Asservat-Nr. A010'320'920)

- gelblich-weisses Pulver [Kokain] in einem zerrissenen Knittersack (Asservat-Nr. A010'321'423) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 4'067.85 Auslagen (Gutachten), Fr. 1'350.– Auslagen Polizei, Fr. 1'628.90 weitere Auslagen (Gutachten, im Nachgang), Fr. amtliche Verteidigung (separat festzusetzen). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Urteil entschieden.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten:

1. Auf den Vorwurf der qualifiziert einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB und auf den Vor- wurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sei nicht einzutreten. Es sei der Beschuldigte der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen.

2. Dem Beschuldigten sei als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland betreffend eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu einer Geldstrafe von 76 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- zu be- strafen, wobei 76 Tagessätze durch Haft verbüsst sind.

3. Es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am

9. Oktober 2014 verhängte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- nicht zu widerrufen.

4. Es sei auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

26. Februar 2016 ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- nicht zu widerrufen, sondern die Probezeit von zwei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern.

5. Es sei keine Landesverweisung anzuordnen.

6. Es sei im Eventualfall der Landesverweisung diese nicht im Schengener In- formationssystem auszuschreiben.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 66 S. 4 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht) vom 15. Februar 2018 wurde der Beschuldigte A._____ der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG sowie der Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung von 76 Tagen Haft sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Die Busse wurde als vollziehbar erklärt. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde bestimmt, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen tritt. Der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 für eine Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. Februar 2016 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährte bedingte Vollzug wurden widerrufen. Der Beschuldigte wurde im Sinne von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Zudem wurde über diverse Gegenstände und Betäubungsmittel ent- schieden. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. 1.3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Februar 2018 die Berufung an (Urk. 59). Am 6. Juni 2018 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger die Berufungserklärung ein-

- 7 - reichen und oberwähnte Anträge stellen (Urk. 68). In der Folge wurde der Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juni 2018 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 70). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine An- schlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 72). 1.4. Am 4. September 2018 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 79), welche am 5. November 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers stattfand (vgl. Prot. II S. 3 ff.). An der Berufungs- verhandlung stellte die amtliche Verteidigung Beweisanträge (Prot. II S. 5 f.), wel- che nachfolgend unter dem Titel "Sachverhalt und rechtliche Würdigung" behan- delt werden (vgl. Ziff. III./3.4.).

2. Umfang der Berufung Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte die Dispositiv-Ziffern 1 alinea 1 und 3, 2 bis 8 sowie 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils an und beantragt ein Nichteintreten auf die Vorwürfe der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch betreffend die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Dispositiv-Ziffer 1 alinea 2), der Entscheid über diverse Gegenstände und Betäubungsmittel (Dispositiv-Ziffern 9 bis 12) und die Kosten- festsetzung (Dispositiv-Ziffer 13) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

15. Februar 2018. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 402 StPO). II. Anklage

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 22. April 2017, um 06.45 Uhr, in der Bar B._____ an der … [Adresse], im Rahmen eines zunächst verbalen Streites und in der Folge einer tätlichen Auseinandersetzung dem Geschädigten bewusst und gewollt eine Schnittverletzung an der Aussenseite des rechten

- 8 - Oberarms (Länge ca. 5 cm, Einstichtiefe wenige Millimeter) sowie eine Schnittver- letzung über der Hinterseite des rechten Ellenbogens (Länge ca. 5 cm, Einstich- tiefe ca. 1-2 cm) zugefügt. Der Auslöser für die Streitigkeiten sei nicht geklärt. Die Verletzungen habe er mit einem einhändig bedienbaren Klapp-Messer (Klingen- länge ca. 9 cm) zugefügt. Dabei sei er von hinten an den Geschädigten herange- kommen. Die Verletzungen hätten eine medizinische Versorgung notwendig ge- macht (Urk. 30 S. 2). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 21. April 2017, um ca. 22.00 Uhr, und dem 22. April 2017, um ca. 06.45 Uhr, eine nicht genauer be- stimmbare Menge Kokain – durch Schnupfen – konsumiert zu haben. Die Drogen habe er von einem namentlich nicht bekannten Drogenlieferanten mitunter auf dem Gebiet der Stadt Zürich bezogen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich dabei um verbotene Betäubungsmittel handle und insbesondere der Konsum strafbar sei (Urk. 30 S. 3).

2. Verletzung des Anklageprinzips 2.1. Wie vor Vorinstanz beantragt der Verteidiger auch im Berufungsverfahren ein Nichteintreten auf die beiden obgenannten Anklagevorwürfe (Urk. 84 S. 1 ff.). Zur Begründung macht er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (Urk. 84 S. 3 ff., Urk. 51 S. 1 ff. und S. 6 f.). Beim Vorwurf der qualifizierten einfachen Kör- perverletzung lasse die Anklageschrift die Tatsache vollkommen ausser Acht, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt rückgerechnet eine Blutalkoholkonzentra- tion von 2.07 Promille aufgewiesen habe. Es fehle somit an einem bedeutsamen subjektiven Tatbestandselement. Demgegenüber sei das Anklageprinzip beim Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes dahingehend verletzt, als in der Anklageschrift bloss von einer unbestimmten Menge Kokain die Rede sei. 2.2. Nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV abgeleitete Anklagegrundsatz verlangt, dass die Anklage einerseits die Person bestimmt, gegen die sich das Strafver-

- 9 - fahren richtet, und andererseits den Sachverhalt umreisst, der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet (Umgrenzungsfunktion). Das Anklageprinzip be- zweckt darüber hinaus den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten (Informationsfunktion) und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser muss aus der Anklage ersehen können, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Vorwürfen konfrontiert zu wer- den. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Sub- sumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauig- keiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldig- ten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird. Als ungültig muss die Anklage gemäss der Rechtsprechung erst dann angesehen werden, wenn sie ihre Umgrenzungs- und/oder Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange der Beschuldigte aus der Anklage also ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv verteidigen kann, besteht keine Verletzung des Anklageprinzips. 2.3. Beim Vorbringen der fehlenden Alkoholisierung des Beschuldigten handelt es sich um Kritik an dem von der Staatsanwaltschaft eingeklagten Sachverhalt und nicht etwa um einen Umstand, welcher gemäss Art. 325 StPO in der Anklage- schrift Niederschlag zu finden hat, damit diese die oben beschriebenen Funk- tionen erfüllen kann. Ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt alkoholisiert war, ist, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, eine Frage der Bewertung des Ver- schuldens, welches dem Beschuldigten zur Last zu legen ist (vgl. Urk. 6 S. 6). Erwägungen zu Schuld und Strafzumessungsgründen bilden keinen notwendigen Bestandteil der Anklage bzw. sind dort fehl am Platz. Was den Vorwurf der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes betrifft, so beruht die Anklageschrift auf den Angaben des Beschuldigten. Dieser gab im Rahmen seiner Hafteinvernahme vom 23. April 2017 von sich aus zu Protokoll, in der Tatnacht vom 22. April 2017 nebst Alkohol auch acht oder neun Linien Kokain konsumiert zu haben (D1 7/1 S. 4 f.). In der Einvernahme vom 5. Juli 2017 gab der Beschuldigte auf

- 10 - die Frage, um welche Menge Kokain es sich bei acht oder neun Linien ungefähr gehandelt habe, sogar eine Schätzung in Gramm an. Der Beschuldigte schätzte dabei die in der Tatnacht konsumierte Menge Kokain auf ca. 0.5 bis 0.7 Gramm (D1 7/3 S. 2). Mithin erfüllt die vorliegende Anklageschrift die Anforderungen an das Anklageprinzip. Sie beschreibt das Prozessthema und ermöglicht eine ange- messene Verteidigung. Sie umschreibt den äusseren Tathergang und die einzel- nen dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen hinreichend deutlich. Zudem konnte er sich zu den erhobenen Vorwürfen wirkungsvoll verteidigen, war er doch bereits seit Beginn der Untersuchung anwaltlich vertreten. Damit ist keine Verlet- zung des Anklageprinzips zu erkennen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Einfache qualifizierte Körperverletzung - Objektiver Tatbestand 1.1. Der einfachen qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen mit Gift, einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand an Körper oder Gesundheit schädigt, und wenn die Verletzungen weder die Voraussetzun- gen der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) noch diejenigen der Tätlich- keiten (Art. 126 StGB) erfüllen. Eine einfache Körperverletzung ist in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung be- einträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigung zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so- fern sie um Einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist sodann zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen oder ausheilen und keine Gesundheitsgefährdung herbeiführen (Roth/Berkemeier in: BSK StGB II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 3 f.). 1.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er dem Geschädigten mit einem einhändig bedienbaren Klapp-Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm eine Schnittver- letzung an der Aussenseite des rechten Oberarms (Länge ca. 5 cm, Einstichtiefe

- 11 - wenige Millimeter) und eine Schnittverletzung über der Hinterseite des rechten Ellenbogens (Länge ca. 5 cm, Einstichtiefe ca. 1 bis 2 cm) zugefügt hat (Prot. I S. 15). Gemäss ärztlichen Befunden zog sich der Geschädigte die beiden ge- nannten Schnittverletzungen zu (D1 13/9; Urk. 40). Diese Schnittverletzungen mussten operativ versorgt werden und stellen einfache Körperverletzungen im Sinne der obigen Ausführungen dar. Damit ist der objektive Tatbestand der ein- fachen qualifizierten Körperverletzung erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand 2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvor- satz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tat- bestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 4). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222, E 5.3 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirk- lichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men (BGE 135 IV 17; BGE 134 IV 28 f.; BGE 133 IV 16). 2.2. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung und anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung geltend, dass er den Geschädigten nicht absichtlich ver- letzt habe. Es sei nicht seine Absicht gewesen, den Geschädigten tatsächlich zu verletzen. Er habe den Geschädigten mit dem Messer vielmehr bloss verscheu- chen bzw. ihm damit Angst einjagen wollen. Der Geschädigte sei ihm gegenüber sehr aggressiv gewesen und habe während der Auseinandersetzung auch dicht

- 12 - bei ihm gestanden, und er selbst sei stark betrunken gewesen. Dass der Geschä- digte tatsächlich vom Messer getroffen und verletzt worden sei, sei ein Versehen gewesen. Er selbst sei ob der Verletzungen schockiert gewesen (Prot. I S. 15 und 17 f.; D1 7/2 S. 3 und S. 7 f.; D1 7/4 S. 2 und S. 5). 2.3. Zunächst ist betreffend den eingeklagten Sachverhalt festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Zufügung der Schnittverletzungen von hinten auf den Geschädigten zukam, da die diesbezügli- chen Aussagen des Geschädigten widersprüchlich sind und sich der Beschuldigte nicht dazu äusserte. Weitere zulasten des Beschuldigten verwertbare Beweis- mittel existieren nicht. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 7 ff.). 2.4. Der Beschuldigte hielt im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten anerkanntermassen ein geöffnetes Klapp-Messer mit einer Klingen- länge von ca. 9 cm in der Hand und führte damit Abwehrbewegungen gegen den Geschädigten aus, wobei dieser nahe bei ihm gestanden hat (Prot. I S. 18). Wer sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung derart verhält, muss im Rahmen ei- nes dynamischen Geschehens der Auseinandersetzung damit rechnen, seinen Kontrahenten mit Schnitten oder Stichen zu verletzen. Das Risiko einer Verlet- zung ist vorliegend höher, weil der Beschuldigte nahe beim Geschädigten stand. Zudem führte der Beschuldigte aus, dass wenn sich jemand so verletze wie der Geschädigte, dann könne er einem nicht mehr so attackieren. Der Geschädigte habe zuerst geschlagen. Nachdem er verletzt gewesen sei, habe er ja nicht mehr richtig zuschlagen können (D1 7/2 S. 8). Diese Äusserung des Beschuldigten liesse allenfalls sogar den Schluss zu, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt und den Geschädigten mit Wissen und Willen so verletzt, dass die tät- liche Auseinandersetzung damit ihr Ende fand. Da die eben erwähnte Äusserung des Beschuldigten das einzige Indiz für einen direkten Vorsatz darstellt, ansons- ten jedoch sowohl das hohe Verletzungsrisiko und die damit einhergehende Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Verletzungen mit dem Messer in Kauf genommen

- 13 - hat und damit Eventualvorsatz vorliegt. Damit ist der subjektive Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung erfüllt.

3. Rechtfertigungsgrund 3.1. Der Beschuldigte macht zur Rechtfertigung seiner Tat Notwehr (Art. 15 StGB), eventualiter eine entschuldbare Aufregung gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB, geltend (Urk. 84 S. 5 ff.; Prot. I S. 15 ff.; Urk. 51 S. 5 f.). 3.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist nur solange zulässig, wie der Angriff dauert (Urteil 6B_301/2016 vom 2. Juni 2016 E. 2.4). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Um- stände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können (BGE 136 IV 49 E. 3.2 und 3.3). 3.3. Zum Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung führte der Beschuldigte aus, der Geschädigte habe ihn zweimal attackiert, worauf er (der Beschuldigte) den Geschädigten geschubst habe. Dann habe der Geschädigte ihm einen Bierkrug an den Kopf schlagen wollen. Daraufhin habe er sich gewehrt. Auf Ergänzungs- frage seines Verteidigers ergänzte der Beschuldigte, dass, als der Geschädigte das Glas hinter der Bar genommen und auf seinen Kopf habe schlagen wollen, al- le Leute sofort aufgestanden seien und den Geschädigten gehalten hätten, damit ihm dieser nicht habe auf den Kopf schlagen können (D1 7/2 S. 3 und 10). Vor Vorinstanz auf diese letztere Aussage angesprochen, relativierte der Beschuldigte die Versuche der Leute, zwischen ihnen zu schlichten. Diese seien erst erfolgt, nachdem er sich bereits verteidigt habe, indem er dem Geschädigten die Verlet- zungen zugefügt habe (Prot. I S. 17). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Leute seien erst aufgestanden, nachdem er den Geschädig- ten verletzt habe (Urk. 83 S. 7). Diese vom Beschuldigten geschilderten Tatab-

- 14 - läufe unterscheiden sich eklatant. So ist in der tatnächsten Einvernahme die Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten durch das Eingreifen von anwesenden Personen erfolgreich beendet worden und zwar so, dass der Geschädigte dem Beschuldigten das Bierglas nicht mehr auf den Kopf schlagen konnte. Erst danach hat sich der Beschuldigte gewehrt (sprich: sein Messer eingesetzt). Gemäss seinen späteren Aussagen hätten die anwesenden Personen, erst nachdem der Beschuldigte den Geschädigten bereits mit dem Messer verletzt hatte, zwischen den Streitenden zu schlichten versucht. Diese erstmals vor Vorinstanz vorgebrachte Version des Tatablaufes ist als reine Schutzbehauptung zu werten (so auch Vorinstanz Urk. 66 S. 15). Es ist vielmehr auf die tatnähere Schilderung abzustellen, die der Beschuldigte spontan und auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers zu Protokoll gab. 3.4. Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung erneut den Beweis- antrag, es seien C._____, D._____ und E._____ zur vorliegend relevanten Ausei- nandersetzung als Zeugen einzuvernehmen (Prot. II S. 5 f.). Da der Sachverhalt jedoch aufgrund der obenerwähnten Aussagen des Beschuldigten bereits erstellt werden kann, erscheinen die beantragten Einvernahmen nicht nötig. Überdies ist auch deshalb nicht zu erwarten, dass diese neue Erkenntnisse hervorbringen würden, weil zum einen D._____ und E._____ den Vorfall nicht direkt mitbekom- men haben (vgl. D1/9/1 S. 3, D1/9/5 S. 1 f. und S. 5) und weil zum anderen C._____ gegenüber der Kantonspolizei Zürich erklärte, das Messer des Beschul- digten nicht gesehen zu haben (vgl. D1/9/2 S. 4), womit er auch nichts darüber aussagen könnte, ob ein Angriff des Geschädigten unmittelbar vor dem Messer- einsatz erfolgte. Inwiefern ein Strafregisterauszug und ein polizeilicher Bericht über den Geschädigten (die Einholung dieser Dokumente wurde ebenfalls im Rahmen von Beweisanträgen beantragt [Prot. II S. 6]) zu einem anderen Schluss führen sollten, ist ebenso wenig ersichtlich. Daher sind sämtliche Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen. 3.5. Aufgrund des oben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Angriff des Geschädigten durch die Intervention der in der Bar anwesenden Personen been- det wurde. Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Messer gegen den Geschädig-

- 15 - ten einsetzte, lag somit kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff sei- tens des Geschädigten vor. Davon geht im Übrigen auch die Verteidigung aus. Sie bringt lediglich vor, es habe, solange sich der Geschädigte in der Bar aufge- halten habe, die Gefahr bestanden, dass dieser nochmals mit einem Bierhumpen auf den Beschuldigten losging (Urk. 84 S. 7). Für den Beschuldigten lag keine Notwehrsituation vor, weshalb er sich nicht auf eine rechtfertigende Notwehr be- rufen kann. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn der Geschädigte, wie er selber zugegeben hat, den Beschuldigten vor seinen Schlägen verbal provoziert haben sollte (D1 8/2 S. 4).

4. Schuldfähigkeit 4.1. Der Beschuldigte macht aufgrund seines Alkohol- und Kokainkonsums sinn- gemäss Schuldunfähigkeit geltend, da er seine Handlungen nicht habe steuern können (D1 7/2 S. 7; Prot. I S. 15 f.; Urk. 51 S. 6, vgl. auch Urk. 84 S. 3 f.). 4.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. War er nur teil- weise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). 4.3. Die Alkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin des Kantons Zürich (IRM) vom 17. Mai 2017 ergab eine auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnete Blutalkohol- konzentration (BAK) des Beschuldigten von minimal 1.26 und von maximal 2.07 Promille (D1 12/7). Gemäss der chemisch-toxikologischen Auswertung des IRM vom 22. Mai 2017 wurde zudem ein aktueller hoch-dosierter Kokain-Konsum und ein Cannabis-Konsum nachgewiesen, wobei das Cannabis im Ereigniszeit- punkt keine Wirkung mehr hatte, jedoch stand der Beschuldigte deutlich unter der Wirkung von Kokain (D1 12/8). 4.4. Bei einer isolierten Betrachtung der Alkoholisierung kommt gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bei einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht. Der Blutal- koholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine

- 16 - ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine ungefähre Orientie- rungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht da- nach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Die- se Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen wer- den. Vorrang haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchtern- heit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlagge- bend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöh- nung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen; Urteil 6B_849/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.4.4; Urteil 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Bei einem Mischkonsum mit Kokain muss Analo- ges gelten. 4.5. Der Beschuldigte wurde ca. drei Stunden nach der Tat ärztlich untersucht. Gemäss Einschätzung des untersuchenden Arztes stand der Beschuldigte mut- masslich unter dem Einfluss von Fremdstoffen, wobei er die Beeinträchtigung nur noch als leicht einstufte (D1 12/4). Der Beschuldigte selbst führte aus, er trinke viel Alkohol (D1 7/1 S. 3). Er sei "besoffen" gewesen, er sei "richtig besoffen" ge- wesen und könne sich an Vieles nicht mehr erinnern, er habe ein Blackout gehabt (D1 7/2 S. 2 und 5 ff.). Gemäss dem Geschädigten war der Beschuldigte stark be- trunken (D1 8/1 S. 5). Trotzdem konnte der Beschuldigte den Tatvorgang im Rahmen seiner Befragungen aber relativ detailliert schildern. Auch das Verhalten und den Tatbeitrag des Geschädigten beschrieb er, ohne Erinnerungslücken gel- tend zu machen. Erinnerungslücken bestanden bezeichnenderweise lediglich in Bezug auf das eigene Verhalten und den eigenen Tatbeitrag. Angesichts der ge-

- 17 - samten Umstände ergibt sich, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat mitnich- ten schuldunfähig war. Im Rahmen der Strafzumessung wäre ihm eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu attestieren (vgl. jedoch nachfolgend Ziff. IV./4.2.).

5. Fazit Der Beschuldigte ist daher der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 schuldig zu sprechen.

6. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens anerkannte der Beschuldigte, in der Tatnacht vom 21./22. April 2017 neben dem Alkohol auch etwa acht bis neun Linien Kokain konsumiert zu haben, wobei er die konsumierte Menge auf ca. 0.5 bis 0.7 Gramm schätzte (D1 7/1 S. 4 f.; D1 7/3 S. 2). Diese Zugabe des Beschul- digten wird durch das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. Mai 2017 gestützt. Gemäss Gutachten stand der Be- schuldigte im Ereigniszeitpunkt deutlich unter der Wirkung von Kokain, wobei die Analyseergebnisse einen aktuell hoch-dosierten Kokainkonsum beweisen (D1 12/8). Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Tatnacht die von ihm im Untersuchungsverfahren zugegebene Menge Kokain konsumierte. Daran ändert auch die Aussageverweigerung anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung nichts (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte ist daher der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Neues Sanktionenrecht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom

19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beur- teilende Straftat vor dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach

- 18 - dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Ver- gehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das ge- änderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 2 N 10). Der Beschuldigte ist, wie noch zu zeigen sein wird, mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe zwischen sechs und zwölf Monaten zu bestrafen. Im Bereich zwischen sechs und zwölf Monaten sieht das alte Recht die Möglichkeit einer Geldstrafe vor. Da jedoch vorliegend eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt, erweist sich weder das alte noch das neue Recht als milder. Bei der Gewährung des be- dingten Vollzugs der Strafe verlangt das alte Recht bei Vorliegen von Vorstrafen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat für Strafen von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe besonders günstige Umstände (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Demgegenüber ist beim neuen Recht eine Vorstrafe von mehr als sechs Monaten vorausgesetzt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Beim Beschuldigten liegen - wie noch zu zeigen sein wird - weder eine günstige Prognose noch besonders günsti- ge Umstände vor, weshalb sich weder das neue noch das alte Recht als milder erweist. Bei der Frage Bildung einer Gesamtstrafe mit den zu widerrufenden Geldstrafen kann nach altem Recht keine Gesamtstrafe gebildet werden, da an- sonsten eine Geldstrafe zulasten des Beschuldigten in eine Freiheitsstrafe umzu- wandeln wäre, was unzulässig ist (BGE 137 IV 249 E. 3.3). Das neue Recht schliesst die Bildung einer Gesamtstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafen aus (Art. 46 Abs. 1 StGB). Somit erweist sich auch in diesem Punkt keines der beiden Rechte als das Mildere. Insgesamt fällt die Bemessung der Strafe nach altem und nach neuem Recht gleich aus, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

2. Zusatzstrafe oder eigenständige Strafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur- Unterland vom 12. Januar 2018 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, begangen am 8. November 2017, mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

- 19 - Fr. 30.– bestraft (Urk. 67). Mithin wurden die vorliegend zu beurteilenden Delikte vor dieser Verurteilung begangen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Ge- richt die Zusatzstrafe für Taten, die der Täter vor seiner Verurteilung wegen einer anderen Tat begangen hat, in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Diese Regelung bezweckt, dass der Täter auch bei Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden und der somit vom Asperationsprinzip profitiert hat, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt wird (BGE 132 IV 102, E. 8.2.). Da wie bereits erwähnt vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird und die neue Strafe eine Geldstrafe ist, liegt keine Gleichartigkeit der Strafen vor, weshalb die Bildung einer Gesamtstrafe nicht möglich ist. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Es ist demnach ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen. Die beiden Strafe sind daher kumulativ zu ver- hängen bzw. es muss vorliegend eine eigenständige Strafe ausgefällt werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 f.).

3. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung Strafrahmen und Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumes- sung korrekt dargelegt und den anwendbaren Strafrahmen mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren bemessen. Da sowohl die qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB als auch die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG diesen Strafrahmen vorsehen, erwog die Vorinstanz, dass die quali- fizierte einfache Körperverletzung verschuldensmässig schwerer wiegt als die Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, weshalb die qualifizierte einfache Kör- perverletzung Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet und die dafür festge- setzte Einsatzstrafe anschliessend für das weitere Delikt nach dem Asperations- prinzip angemessen zu erhöhen ist. Für die Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes sei separat eine Busse auszufällen. Auf diese Erwägungen kann zwecks

- 20 - Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 66 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Qualifizierte einfache Körperverletzung 4.1. Bei der objektiven Tatschwere bezüglich der qualifizierten einfachen Körper- verletzung ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte zwei Schnittverletzungen erlitt; eine an der Aussenseite des rechten Oberarms mit einer Länge von ca. 5 cm und einer Einstichtiefe von wenigen Millimetern und eine weitere über der Hinterseite des rechten Ellenbogens mit einer Länge von ca. 5 cm und einer Einstichtiefe von ca. 1 bis 2 cm. Insbesondere die Schnittverletzung über der Hin- terseite des rechten Ellenbogens hatte eine nicht zu unterschätzende Tiefe, wobei glücklicherweise keine komplexen Strukturen wie grössere Blutgefässe, Nerven oder der Schleimbeutel betroffen waren. Beide Schnittverletzungen mussten chi- rurgisch versorgt werden. Der Geschädigte war in der Folge eine Woche lang zu 100% arbeitsunfähig (D1 13/9; Urk. 40). Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung ein offenes Klapp-Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm einsetzte, offenbart eine hohe Gewaltbereitschaft und hätte aufgrund des dynamischen Geschehens zu schlimmeren Verletzungen füh- ren können, die sich jedoch wohl durch einen glücklichen Zufall nicht verwirklich- ten. Dem Beschuldigten ist immerhin zugute zu halten, dass die Tat nicht geplant war, sondern spontan erfolgte. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu quali- fizieren. 4.2. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass das Motiv der Tat bis heute im Dunkeln bleibe. Zugunsten des Beschuldigten sei da- von auszugehen, dass der Geschädigte ihn anlässlich der Auseinandersetzung zunächst verbal anpöbelte und anschliessend mit den Fäusten ins Gesicht schlug. Aufgrund dieses Angriffs des Geschädigten sei dem Beschuldigten eine gewisse Verschuldensreduktion zuzugestehen, auch wenn die Reaktion des Beschuldigten unangemessen gewesen sei. Zudem sei die eventualvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Stark verschuldensmindernd sei sodann zu werten, dass der Be-

- 21 - schuldigte im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration von 2.07 Promille) gewesen sei und unter deutlichem Kokaineinfluss gestanden habe, weshalb von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Urk. 66 S. 19 f.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Frage der Schuldunfähigkeit (vgl. Ziff. III./4.5.) ist festzuhalten, dass diese Erwägungen der Vorinstanz sehr wohlwollend ausfielen. Mit Blick auf den Grundsatz des Ver- bots einer reformatio in peius ist jedoch an der dem Beschuldigten attestierten Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Umfang festzuhalten. 4.3 Nach der Beurteilung der Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass die sub- jektive Tatschwere die objektive stark zu relativieren vermag und von einem knapp noch als leicht zu beurteilenden Verschulden auszugehen sei. Die hypothe- tische Einsatzstrafe setzte die Vorinstanz im Bereich von 6 Monaten fest (Urk. 66 S. 20). Dies ist nicht zu beanstanden.

5. Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung Auch die Würdigung des Verschuldens, welches die Vorinstanz bezüglich der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz als leicht qualifizierte, ist zutreffend, so dass ohne Weiteres vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 22). Angesichts des offenkundigen Unwillens des Beschuldigten, die rechts- staatlich korrekte Verfügung seines Aufenthaltslandes zu respektieren, erweist sich die Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

6. Täterkomponente 6.1. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 20 f). Daraus ergibt sich, dass er am tt. Oktober 1982 in … Stadt ge- boren und bei seiner Familie aufgewachsen ist. Als Jüngster von vier Geschwis- tern ist er offenbar das schwarze Schaf der Familie. Er hat zwei Brüder und zwei Schwestern, wobei eine Schwester bereits verstorben ist. Seine Familienverhält- nisse sind intakt gewesen. Er hat die Schule bis zum Abitur absolviert, anschlies- send in Kairo Marketing studiert und das Studium mit Diplom abgeschlossen. Da-

- 22 - nach ist er zu seinem Bruder nach Saudi-Arabien gegangen und hat dort mit sei- nem Schwager rund 28 Monate in einer Firma zusammengearbeitet. Anschlies- send ist er nach Ägypten zurückgekehrt, worauf er ca. vier Jahre nicht gearbeitet hat. Seine Brüder haben ihn in dieser Zeit finanziell unterstützt. Beiden Brüdern geht es finanziell gut, der eine ist Architekt und der andere Direktor einer …- Firma. In die Schweiz ist er gekommen, weil er in Gaza Probleme gehabt habe und er sich nicht den Parteien habe zugesellen wollen. Deshalb sei er freiwillig ausgewandert (D1 7/3 S. 8). Seine Mutter lebt aktuell noch im Gaza-Streifen. Ein Bruder lebt zurzeit in Saudi-Arabien, der andere Bruder ist kürzlich von Saudi- Arabien nach Jordanien umgezogen und seine Schwester lebt aktuell in Kanada. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (Prot. I S. 10 f.). Zu seinen finan- ziellen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er kein Einkommen erzie- le. Er werde von seinen beiden Brüdern finanziell unterstützt (so auch an der Be- rufungsverhandlung, Urk. 84 S. 3). Wenn er Geld brauche, frage er seine Brüder und diese schickten es ihm. Aktuell wohnt er bei einer Kollegin in F._____ SZ. Er hat von seinem Grossvater ein Grundstück geerbt, das jedoch keinen Wert hat, weil es in der Besatzungszone liegt (Prot. I S. 10 ff.; D1 7/3 S. 7). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 6.2. Der Beschuldigte weist mehrere, auch einschlägige Vorstrafen auf. Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 wurde der Be- schuldigte wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 26. Februar 2016 wurde er wegen Hehlerei, rechtswidriger Einreise, rechts- widrigem Aufenthalt sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom

17. März 2016 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse. Schliesslich verurteilte das Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten mit Urteil vom 14. März 2017 wegen mehrfacher Miss-

- 23 - achtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Urk. 67). Zudem delinquierte der Beschuldigte rund einen Monat nach der Verurteilung vom 14. März 2017 und während den laufenden Probezeiten der Strafbefehle vom 9. Oktober 2014 und vom 26. Februar 2016. Auch delinquierte er während der laufenden Strafuntersuchung. Diese Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Probezeiten und laufender Strafunter- suchung sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. 6.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters zu be- achten. Der Beschuldigte war betreffend die qualifizierte einfache Körperverlet- zung teilweise geständig; jedoch nicht vom Beginn der Untersuchung an. Zudem zeigte er Reue (Prot. I S. 23). Die Missachtung der Ausgrenzung gab der Be- schuldigte von Beginn weg zu. Nachdem er von der Polizei kontrolliert wurde, hät- te ihm dieses Delikt auch ohne Geständnis nachgewiesen werden können. Somit kann das Nachtatverhalten dem Beschuldigten zugute gehalten werden und rechtfertigt eine Strafminderung in leichtem Umfang. 6.4. Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt eine deutliche Straferhöhung angezeigt.

7. Sanktion für die Vergehen 7.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint für die vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte insgesamt ei- ne Strafe von 11 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 7.2. Im Strafbereich von sechs bis zwölf Monaten kommen nebeneinander Geld- strafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 aStGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vorder- grund. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

- 24 - Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGE 132 IV 82 E. 4.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Namentlich zu beachten ist das Vorleben des Täters, wobei Vorstrafen und einschlägig ausgefällte Freiheits- strafen meist nicht dafür sprechen, dass die notwendige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe erzielt werden kann (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2; vgl. auch Entscheide des Bundesgerichtes 6B_721/2009 vom

18. Februar 2010 E. 4., 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 3.2., 6B_449/2011 vom

12. September 2011 E. 3.6.1). Der Beschuldigte wurde bereits viermal mit bedingten und unbedingten Geldstra- fen bestraft, was ihn nicht davon abgehalten hat, wiederum straffällig zu werden. Entsprechend wäre die Ausfällung einer erneuten Geldstrafe weder angemessen noch zweckmässig. Es ist daher vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dass der Beschuldigte, wie die Verteidigung geltend macht, an Herzproblemen leide und daher nicht hafterstehungsfähig sei (vgl. Urk. 84 S. 6), ist vorliegend nicht Gegenstand der Prüfung, sondern wird durch die Vollzugsbehörde abzu- klären sein. 7.3. Der Beschuldigte ist somit für die beiden Vergehen mit einer Freiheitstrafe von 11 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts im Weg.

8. Busse Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zwingend eine Busse aus- zufällen. Die Busse ist nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemes- sen ist. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; Art. 106 Abs. 3 StGB sowie Art. 104

- 25 - StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte konsumierte an einem Abend eine geringe Menge Kokain, ist diesbezüglich je- doch nicht geständig und weist einschlägige Vorstrafen auf. Angesichts des Höchstbetrages der Busse von Fr. 10'000.– sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 300.– als angemessen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Wurde der Tä- ter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tages- sätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen. Es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. In die Beurteilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen, das Vorleben des Täters, das Nachtatverhalten, das Verhalten im Strafverfahren, der Leumund, Einsicht und Reue sowie die Bewährung am Arbeitsplatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 3.2.1).

2. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, was grundsätzlich den bedingten Vollzug zulassen würde. Da der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2016 zu einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde, liegt ein Fall von Art. 42 Abs. 2 aStGB vor, der für den Aufschub der Strafe besonders günstige Umstände ver- langt. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der

- 26 - Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 26. Februar 2016 wurde er wegen Hehle- rei, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 17. März 2016 wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse. Schliesslich verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten mit Urteil vom 14. März 2017 wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer (unbe- dingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Urk. 67). Einige Vorstrafen dieser sind einschlägig. Zudem delinquierte der Beschuldigte rund einen Monat nach der Verurteilung vom 14. März 2017 und während den laufenden Probezeiten der Strafbefehle vom 9. Oktober 2014 und vom 26. Februar 2016. Auch delinquierte er während der laufenden Strafuntersuchung. Die Vorstrafen, welche teilweise auch unbedingt ausgefällt wurden, wie auch eine Untersuchungshaft von 150 Tagen sowie die vorliegend verbüsste Untersuchungshaft haben ihn somit nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten. Er zeigte im vorliegenden Verfahren lediglich teilweise Einsicht und Reue. Es besteht somit die Gefahr, dass er in einer vergleichbaren Situation erneut gewalttätig werden bzw. sich erneut strafbar machen wird. Aus den weiteren Lebensumständen kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Er hat in seinem Leben erst wenige Jahre gearbeitet und liess sich ansonsten von seiner Familie finanziell unterstützen. Auch derzeit erzielt er kein Einkommen und scheint sich wenig um seine beruf- liche Zukunft zu kümmern. Er ist ledig und hat keine Kinder. Unter den genannten Umständen ist weder von einer guten Prognose auszugehen noch liegen beson- ders günstige Umstände vor. Die Prognose wird auch nicht durch einen allfälligen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen verbessert. Die auszufällende Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. VI. Widerruf

1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht eine bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver-

- 27 - gehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfol- gen, wenn aufgrund der Begehung der neuen Delikte zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei wird keine günstige Progno- se verlangt, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Somit ist eine be- dingt ausgefällte Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straftaten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewäh- rungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und seine Aussichten auf Be- währung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachläs- sigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. In die Beurteilung der Bewährungs- aussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4).

2. Der Beschuldigte hat die vorliegenden Taten in den Probezeiten gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 und vom 26. Februar 2016 begangen. Die für die Gesamtwürdigung wesentlichen Umstände wurden bereits vorstehend unter dem Titel "Vollzug" erwähnt (vgl. Ziff. V./2.). Dass der Vollzug der heutigen Freiheitsstrafe von 11 Monaten angeordnet wird, vermag an der ungünstigen Legalprognose, die dem Beschul- digten auch im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Widerrufen zu attes- tieren ist, nichts zu ändern. Entsprechend ist der bedingte Vollzug der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2016 ausge-

- 28 - fällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen und die Geld- strafen entsprechend zu vollziehen, wobei die Geldstrafe von 150 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 26. Februar 2016 bereits durch 150 Tage Unter- suchungshaft abgegolten ist. VII. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der nicht obligatorischen Landesverweisung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 26). Im vorliegenden Verfahren hat sich der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Diese Straftatbestände gehören nicht zu den Ka- talogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Damit kommt von vornherein nur die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung von 3 bis 15 Jahren Dauer in Betracht (Art. 66abis StGB). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Palästina. Palästina ist kein Mit- gliedsstaat des Schengen-Übereinkommens und der Beschuldigte verfügt auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Das Verhältnis zwischen dem Landesrecht und dem FZA ist damit nicht zu klären. Im Rahmen einer zunächst verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung setz- te der Beschuldigte ein offenes Klapp-Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm ein. Dieses Tatvorgehen war gefährlich und hätte leicht schwerere Folgen nach sich ziehen können. Zudem zeigt sich darin eine gewisse Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Verschuldensmässig ist dieses Delikt noch knapp als leicht einzu- stufen. Die vom Beschuldigten begangene Missachtung der Ausgrenzung wiegt zwar verschuldensmässig noch leicht, doch zeigt sich in diesem Delikt ein Desin- teresse des Beschuldigten an der Rechtsordnung bzw. der Einhaltung behörd-

- 29 - licher Anordnungen. Dies umso mehr als der Beschuldigte bereits mehrfach we- gen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz verurteilt werden musste und im Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2017 vier Vorstrafen kassierte. An die bisher ausgefällten ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen hielt er sich nicht. Zudem delinquierte er während laufender Probezeiten, kurze Zeit nach der letzten Verurteilung und während des laufenden Strafverfahrens. Nachdem sich der Beschuldigte durch die bisher ausgesprochenen Strafen nicht beeindrucken liess, sind weitere Straftaten zu erwarten und muss dem Beschuldigten daher ei- ne schlechte Legalprognose gestellt werden. Zum persönlichen Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten, dass dieser seit Oktober 2010 in der Schweiz lebt und über keinen gültigen Aufenthaltstitel für den Verbleib in der Schweiz verfügt. Sein Asylantrag wurde im Jahre 2014 rechtskräftig abgewiesen (vgl. D1 7/2 S. 2; D1 7/3 S. 8; D1 7/4 S. 3). Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens führte er aus, dass er die Schweiz nach seiner Entlassung aus der Haft bzw. nach Abschluss dieses Verfahrens umgehend verlassen wolle. Während er vor Vorinstanz von einem konkreten beruflichen Projekt im Ausland zusammen mit einem Freund sprach (Prot. I S. 13 f.), gab er an der Berufungsverhandlung an, er wolle in ein europäi- sches Land gehen und eine Araberin mit spanischer Staatsbürgerschaft heiraten, zu welcher er seit ca. einem Jahr eine Beziehung unterhalte (Urk. 83 S. 4). Seine Zukunft plant er somit jedenfalls nicht in der Schweiz. Er wohnt hier bei einer Kol- legin und hat keinerlei Familienangehörige in der Schweiz. Insgesamt ist er in der Schweiz schlecht integriert. Aufgrund der schlechten Legalprognose und damit der Gefahr weiterer Straftaten, in Anbetracht der trotz des schon längeren Aufenthalts ungenügenden Integration und Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz sowie des abgewiesenen Asylantrages, drängt sich die Aussprechung einer Landesverweisung auf. Deren Dauer ist mit Blick auf die auszusprechende Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr auf fünf Jahre festzusetzen.

2. Die Vorinstanz hat die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet, da sich ein Verzicht auf die Ausschreibung

- 30 - nicht rechtfertige, auch dann nicht, wenn der Beschuldigte seine berufliche Lauf- bahn allenfalls in einem Schengenstaat plane (Urk. 66 S. 28). Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverweisung in Kraft getreten. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schenge- ner Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

8. März 2013) wurde dahingehend geändert, dass Drittstaatangehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden können, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Entsprechend hat das urteilende Gericht zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist eine Lan- desverweisung für sogenannte Drittstaatenangehörige - damit sind Personen ge- meint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören - ohne Weite- res im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mit- gliedsstaat verfügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 vom

24. September 2015). Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-VO sind enger als die des nationalen Rechts, weshalb eine SIS-Ausschreibung wohl nur unter diesen Voraussetzungen erfolgen kann. Nach Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO wird die Ausschreibung nur eingetragen, wenn die Anwesenheit des Drittstaatan- gehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist insbesondere der Fall a) bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitglied- staat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr bedroht ist; b) bei einem Drittstaatangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats plant. Sinn dieser Bestimmung ist, dass die SIS- Ausschreibung nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Ob der abstrakte Straf- rahmen ein taugliches Abgrenzungskriterium darstellt, kann vorliegend offenge-

- 31 - lassen werden. Viel entscheidender ist wohl die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung. Der Beschuldigte wird vorliegend zur einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verurteilt und die vom Beschuldigten begangenen Delikte sehen keine Min- deststrafe von einem Jahr vor. Auch steht der Beschuldigte nicht im Verdacht, ei- ne schwere Straftat in einem Land des Schengenraumes verübt zu haben oder zu planen. Damit sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung jedenfalls nicht gegeben und diese hat vorliegend zu unterbleiben. VIII. Kostenfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich, mit Ausnahme seines Eventualan- trags auf Verzicht auf eine SIS-Ausschreibung der Landesverweisung. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu neh- men und zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Entschädigung für die amtliche Verteidigung Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reich- te im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 3'810.–

- 32 - ein (Urk. 85). Der geltend gemachte Aufwand erscheint insgesamt als angemes- sen. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'810.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig

- …,

- der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG

- …

2. …

3. …

4. …

5. …

6. …

7. …

8. …

9. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2017 be- schlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Ge- genstände:

- iPhone 5 (IMEI-Nr. …) / (Asservat-Nr. A010'321'650)

- Nokia (IMEI-Nr. …) / (Asservat-Nr. A010'321'672)

- Samsung Galaxy (IMEI-Nr. …) / (Asservat-Nr. A010'321'661) werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt er die Ge- genstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 33 -

10. Die nachfolgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände:

- Lederjacke Topshop, schwarz (Asservat-Nr. A010'319'310);

- Jeanshose DAN Dsquared2, blau, mit schwarzem Ledergurt (Asservat-Nr. A010'319'321)

- Pullover, Baumwolle, weiss, (Asservat-Nr. A010'319'343)

- 1 Paar Sportschuhe, Marke Gucci, weiss/rot/grün (Asservat-Nr. A010'319'354) werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt er die Gegenstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

11. Die nachfolgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände

- Kapuzenjacke Blend, grau (Asservat-Nr. A010'319'401)

- T-Shirt Boss, schwarz/orange (Asservat-Nr. A010'319'412)

- 1 Paar Sportschuhe, Marke Converse Allstar, weiss, Stoff (Asservat-Nr. A010'319'683)

- Jeanshose Scotch & Soda, lachsfarbig (Asservat-Nr. A010'319'694) werden dem Geschädigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Verlangt er die Ge- genstände nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft heraus, so werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

12. Die nachfolgenden sichergestellten und beim Forensischen Instituts Zürich lagernden Gegenstände und Betäubungsmittel

- Stellmesser "Albainox", aus Metall, mit kleinen schwarzen Kunststoff-Griffteilen und Ansteckklammer (Asservat-Nr. A010'320'931)

- ärztliches Rezept, ausgestellt auf A._____ (Asservat-Nr. A010'321'376)

- gepresstes Harz [Haschisch], in Cellophanfolie, in einem Minigrip (Asservat-Nr. A010'320'920)

- gelblich-weisses Pulver [Kokain] in einem zerrissenen Knittersack (Asservat-Nr. A010'321'423) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 34 -

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 4'067.85 Auslagen (Gutachten), Fr. 1'350.– Auslagen Polizei, Fr. 1'628.90 weitere Auslagen (Gutachten, im Nachgang), Fr. amtliche Verteidigung (separat festzusetzen). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. …

15. …

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 76 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

- 35 -

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2014 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.

8. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 14 und 15) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'810.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlung- spflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 36 - − den Geschädigten G._____, … [Adresse], im Dispositivauszug betr. Vorabbeschluss Ziffer 1./11. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Untersuchungsakten DAST1/2014/121105908 und D-4/2015/10005748 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 37 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell