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SB180215

Mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2018-10-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine allenfalls unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die objektiven Videoaufnahmen konstatiert, der Abstand habe teilweise nur 2-3 Meter betragen, bei der Strafzumessung allerdings wie an- geklagt auf einen geringeren Abstand als 12 Meter abstellt (vgl. Urk. 30 S. 19), verletzt sie das Anklageprinzip nicht. Wie zu zeigen sein wird, ist bereits bei einer Unterschreitung von 12 Metern im vorliegenden Fall von einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.

4. Umfang der Berufung 4.1. Mit Ausnahme von Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) ficht der Beschul- digte das vorinstanzliche Urteil zur Gänze an, beantragt einen Schuldspruch we- gen (einfacher) grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, im Übrigen einen Freispruch. Weiter beantragt er eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Schliesslich seien die Kosten des Be- rufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 55 S. 2). 4.2. Somit ist einzig Dispositivziffer 4 – die vorinstanzliche Kostenfestsetzung – in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwürfe 1.1. Dem Beschuldigten wird in objektiv-tatsächlicher Hinsicht – zusammen- gefasst und vereinfachend dargestellt – vorgeworfen, er sei bei einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h auf der Überholspur der Autobahn dem voranfahrenden Fahrzeug von B._____ mit einem ungenügenden Abstand von maximal 12 Metern über eine Strecke von ca. 1 Kilometer gefolgt. Sodann sei der Beschuldigte in der Folge auf den Normalstreifen (rechts) gewechselt, dort verbotenerweise am Fahr-

- 8 - zeug von B._____ rechts vorbeigefahren, sodann wieder zurück auf die Überhol- spur und beim Wiedereinbiegen auf dieselbe mit dem Fahrzeug von B._____ kol- lidiert. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte durch dieses Verhalten eine er- höhte Unfallgefahr mit gesundheits- oder lebensgefährdenden Folgen für alle Be- teiligte geschaffen, wobei sich diese Gefahr denn auch in der erfolgten Kollision manifestiert habe (vgl. im Einzelnen Urk. 11 S. 3 f.). 1.2. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigte zur Last gelegt, er habe die geschaffene Gefährdung bewusst in Kauf genommen (vgl. im Einzelnen Urk. 11 S. 4).

2. Ausgangslage/Beschuldigtenstandpunkt 2.1. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Bezirks- gericht und im Berufungsverfahren eingeräumt, dass sich der Sachverhalt in objektiver Hinsicht so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift umschrieben (so zuletzt Urk. 20 S. 5 und Urk. 54 S. 7 ff.; Urk. 55 S. 4). 2.2. Darüber Hinaus ist der äussere Anklagesachverhalt durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen klar und zweifelsfrei dokumentiert (Urk. 4). Auf der betreffenden Tunnelstrecke herrschte Tempolimit 100 km/h (Urk. 1 S. 1). Der Beschuldigte seinerseits bestätigte, mit einem Tempo von ca. 90-110 km/h unter- wegs gewesen zu sein (Urk. 5/1 S. 2 und 5; Urk. 5/2 S. 3). Das äussere Gesche- hen hat sich so zugetragen, wie in der Anklage umschrieben. 2.3. Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, er habe nicht vorsätz- lich, sondern grobfahrlässig gehandelt (vgl. zuletzt Urk. 54 S. 7 ff.). Die Verteidi- gung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte habe nicht mit ungenügendem Abstand auf die Überholspur wechseln wollen. Vielmehr sei er nach seiner Ein- schätzung davon ausgegangen, dass der Abstand genügend sei. Entsprechend habe er sich denn auch zurückfallen lassen, soweit dies durch den nachfolgenden Mazda möglich gewesen sei. Schliesslich habe er die "Sandwich-Situation" zu entschärfen versucht und sei zurück auf die Normalspur gewechselt. In der Folge habe das Fahrzeug von B._____ seine Geschwindigkeit reduziert, so dass der

- 9 - Beschuldigte an diesem rechts habe vorbeifahren müssen. Erst als die vorausfah- renden Fahrzeuge abrupt abgebremst hätten, habe der Beschuldigte "in einer Kurzschlussreaktion" erneut auf die Überholspur gewechselt, um einer möglichen kritischen Situation zu entgehen. Dies stelle keinen Vorsatz zum Rechtsüberholen dar, da das Motiv nicht ein Überholen gewesen sei, sondern vielmehr der kriti- schen Stausituation auf der eigenen Fahrbahn zu entgehen (Urk. 20 S. 4-7; Urk. 21 S. 2 ff., insb. S. 7; ähnlich auch Urk. 55 S. 5 und S. 7 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens anerkannte die Verteidigung eventualvor- sätzliches Handeln des Beschuldigten in Bezug auf das zu nahe Auffahren, nicht aber in Bezug auf die anderen beiden angeklagten Verkehrsregelverletzungen (Urk. 55 S. 7 f.). Allerdings behauptete der Beschuldigte persönlich auch im Beru- fungsverfahren, das zu nahe Auffahren sei ihm erst im Nachhinein, nicht aber während der Fahrt selber bewusst gewesen (Urk. 54 S. 7 f.).

3. Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG 3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 3.2. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.H.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3). 3.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, so z.B. Vor- satz oder bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Ver-

- 10 - kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, wes- halb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Ver- kehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.). Eine vorsätzliche Begehung von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt nach den allgemeinen Regeln von Art. 12 Abs. 2 StGB dann vor, wenn der Täter die betreffende Ver- kehrsregel wissentlich und willentlich grob verletzt. Eventualvorsätzlich handelt der Täter dann, wenn er das Risiko erkennt, gegen eine Verkehrsregel zu verstossen, aber dennoch handelt, und ihm insofern unterstellt werden kann, er habe sich mit dem allfälligen Verstoss gegen die Verkehrsregel abgefunden. Eventualvorsätzlich handelt schliesslich auch, wer sich überhaupt nicht um die Einhaltung der Verkehrsregeln kümmert (FIOLKA, Grobe oder «krasse» Verkehrs- regelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahr- buch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 359). Nach Ansicht von Lehre (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 146) und Bundesgericht (BGE 142 IV 137 E. 3.3) zu Ab- satz 3 von Art. 90 SVG ist ein Gefährdungsvorsatz (hinsichtlich eines bestimmten Opfers) oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, nicht erforder- lich. Erst recht braucht es demgemäss keinen solchen Gefährdungsvorsatz bei Absatz 2. Für die vorsätzliche Begehung genügt, wenn der Täter die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennt und dennoch handelt. Die innere Einstellung des Täters zur Tat – das Wissen, Wollen oder In Kauf- Nehmen – beschlägt den inneren Sachverhalt, ist mithin Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand regelmässig nur aufgrund äusserer Umstände erschliessen, was zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4). 3.4. Nachfolgend wird in Bezug auf die einzelnen Anklagevorwürfe zu prüfen sein, ob der Beschuldigte dabei (objektiv) schwere Widerhandlungen bzw. grobe

- 11 - Verkehrsregelverletzungen begangen und dabei (subjektiv) ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges, vorsätzliches Verhalten an den Tag gelegt hat.

4. Ungenügender Abstand: Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV 4.1. Dem Beschuldigten wird unter anderem zum Vorwurf gemacht, er sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf der Überholspur der Autobahn dem voranfahrenden Fahrzeug von B._____ mit einem ungenügenden Abstand von maximal 12 Metern über eine Strecke von ca. 1 Kilometer gefolgt. 4.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den ge- samten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei wel- chem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Per- sonenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 m.H.). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 m.H.). Ein Unterschreiten des Minimalabstands bildet in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, wobei es im Einzelnen auf die konkreten Verhält- nisse ankommt und eine bloss kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstands, welche der Fahrer sofort korrigiert, toleriert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.4 m.H. u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). 4.3. Der objektive Tatbestand wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Es ist durch die Videoaufnahmen klar dokumentiert, dass der Beschuldigte ca. bei

- 12 - Kilometer 46.2 auf der Normalspur rechts von B._____ hinter einem weissen Lie- ferwagen fuhr. Sodann ist ersichtlich, dass der Beschuldigten allmählich auf den Lieferwagen auffuhr. Dann zwängt sich der Beschuldigte regelrecht in eine viel zu knappe Lücke (ca. zwei bis drei Wagenlängen) hinter das Fahrzeug B._____ und vor den Mazda, der B._____ in sehr geringem Abstand folgte. Der Mazda-Lenker musste aufgrund dessen abbremsen. Ebenfalls ersichtlich ist aus den Videoauf- nahmen, dass hinter dem Beschuldigten lange kein Fahrzeug folgte, der Beschul- digte mithin hätte problemlos abbremsen können, hinter dem Lieferwagen warten bis ihn das Fahrzeug B._____ und der Mazda passiert hätten (Urk. 4, Video 3571103 bis 3571105). Aus den weiteren Videoaufnahmen ergibt sich, dass der Beschuldigte ab ca. Kilometer 46.2 bis ca. Kilometer 45.0 (also rund ca. 1 km) dem Fahrzeug B._____ mit einem Abstand von weniger als 12 Metern, tatsächlich mit einem Abstand von ca. 2-3 Metern bis maximal eine Wagenlänge, folgte (Urk. 4, Video 3571103 bis 3571111). Bei der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 100km/h liegt eine grobe Verletzung der Abstandsvorschriften vor, wenn ein Abstand von 16.66 Metern (1/6) unterschritten wird. Diesen Abstand hat der Be- schuldigte klar während über einem Kilometer Fahrt unterschritten. In Anbetracht der hohen gefahrenen Geschwindigkeit in einem Tunnel ist der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung geradezu offensichtlich. Auf ein Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs könnte der Beschuldigte bei diesem ge- ringen Abstand niemals rechtzeitig reagieren. Eine Kollision und damit eine Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer liegt bei derartigem Fahren nahe. Der Be- schuldigte beging dadurch eine objektiv grobe Verletzung der Abstandsvorschrif- ten. 4.4. Auch handelt der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ohne Zweifel vorsätz- lich. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die Lücke bzw. den Ab- stand falsch eingeschätzt habe, sind unglaubhaft. Ihm war das Tempo offen- sichtlich bewusst (gemäss seinen Angaben ca. 100 km/h) und er kannte auch die entsprechenden Abstandsvorschriften (Urk. 5/3 S. 3). Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die Distanzen durchaus richtig einzu- schätzen wusste. So sagte er bei der Polizei aus, dass der Abstand beim Einbie- gen hinter das Fahrzeug B._____ ca. 3 Meter betragen habe (Urk. 5/1 S. 2). Da-

- 13 - mit steht auch fest, dass ihm nach seiner Sachdarstellung der Mazda nicht etwa aus Unachtsamkeit entgangen war, bspw. weil er sich im toten Winkel des Spie- gels befand, sondern den Mazda sowie den Abstand wahrgenommen hat. Seine nachfolgende Behauptung, er habe sich dann auf ca. 30 Meter zurückfallen las- sen (Urk. 5/1 S. 2 f.), erweist sich angesichts der Videoaufnahmen als falsch. Vielmehr hat der Beschuldigte seinen – anfänglich von ihm ungefähr richtig ein- geschätzten – zu knappen Abstand über mehr als einen Kilometer beibehalten. Dass er die ihm bekannten Abstandsvorschriften um mehr als den Faktor 5-6 (tat- sächlicher Abstand ca. 3 Meter, erforderlicher Abstand ca. 16.66 Meter) falsch eingeschätzt haben soll, ist mit Blick auf seine anfänglich zutreffende Distanzein- schätzung völlig unglaubhaft. Diese krasse Verletzung der elementaren Ab- standsvorschrift über mehr als einen Kilometer bei hoher Geschwindigkeit ist rücksichtslos. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Es bestand im Übrigen keinerlei Veranlassung, sich in diese ausserordentlich knappe Lücke zwischen dem Mazda und dem Fahrzeug B._____ zu quetschen. Der Beschuldigte hätte beim Auffahren auf den Lieferwagen zwanglos abbremsen können, zumal ihm längere Zeit kein Fahrzeug folgte. Sein Verhalten zeugt deshalb vielmehr von ei- nem rücksichtslosen Verkehrsverhalten mit dem einzigen Motiv, (vermeintlich) schneller voranzukommen und dafür zu drängeln unter krasser Inkaufnahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit.

5. Regelwidriges Rechtsüberholen: Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV 5.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei in der Folge auf den Normalstreifen (rechts) gewechselt und dort verbotenerweise am Fahrzeug von B._____ rechts vorbeigefahren und hernach wieder auf den Überholstreifen ge- wechselt, er habe mithin verbotenerweise rechts zu überholen versucht. 5.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf das regel- widrige Rechtsüberholen/-vorbeifahren dargestellt (Urk. 30 S. 14-16). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 14 - 5.3. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vor- schrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Ge- schwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2; 126 IV 192 E. 3; je mit Hinweisen) Bei parallelem und dichtem Kolonnenverkehr ist es nach der jüngsten bundesge- richtlichen Praxis erlaubt, (passiv) rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren; BGE 142 IV 93). Ein derartiges Vorfahren ist durch die Videoauf- nahmen widerlegt, nachdem darauf ersichtlich ist, dass der Beschuldigte hernach wieder auf die Überholspur wechseln wollte, wobei es dann zu Kollision mit dem Fahrzeug B._____ kam. Ein derartiges Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rech- ten Fahrbahn zu überholen (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 142 IV 93 E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). 5.4. Wiederum ist die Verkehrsregelverletzung – das Ausschwenken nach rechts auf die Normalspur und das Wiedereinbiegen – durch die Videoaufnahmen dokumentiert. Dass durch dieses Manöver auf einer Autobahn mit hohen Ge- schwindigkeiten und dichtem Verkehr eine erhöhte Gefährdung geschaffen wur- de, zeigt sich vorliegend in optima forma dadurch, dass es letztlich zur Kollision mit dem überholten Fahrzeug B._____ kam. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung mussten die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fah- rer des rechts überholten Personenwagens, nicht mit einem solchen Überhol- manöver rechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017 vom

21. September 2017 E. 1.3-1.5). Deshalb kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten ableitet, wenn er geltend macht, das Fahrzeug B._____ habe

- 15 - dann plötzlich beschleunigt, als er wieder auf die Überholspur habe wechseln wol- len (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 20 S. 6; Urk. 54 S. 8-10). 5.5. Der Beschuldigte hat geltend gemacht, er habe nicht überholen wollen. Er habe die Überholspur deshalb verlassen, um der Sandwich-Situation (zwischen B._____ und dem nachfahrenden Mazda) (Urk. 5/2 S. 2 und die Verteidigung Urk. 21 S. 4 f. und 7) und den ständigen Verlangsamungs- und Beschleuni- gungsmanöver des Fahrers B._____ (Urk. 5/1 S. 1 f., 3, 5; Urk. 5/2 S. 2 f., 5; Urk. 20 S. 4-6; Urk. 54 S. 8; Urk. 55 S. 7 f.) zu entkommen. Zum erneuten Wech- sel auf die Überholspur sei er gezwungen gewesen, "weil es vorne gebremst hat" (Urk. 5/2 S. 5) bzw. "weil ich nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, weil die vor- deren gebremst haben" (Urk. 5/2 S. 4; so auch Urk. 54 S. 9). 5.5.1. Ein damit angedeuteter rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt nicht vor. Auf rechtfertigenden Notstand kann sich nur berufen, wer sich in einer Notstandssituation befindet, sich mithin einer unmittelbaren Gefahr für seine Individualrechtsgüter ausgesetzt sieht. Vorausgesetzt ist freilich, dass die Gefahrenlage vom Beschuldigten nicht selbst herbeigeführt wurde. Wer vor- sätzlich oder fahrlässig einen Zustand der Güterkollision bewirkt, der nur noch durch einen Notstandseingriff zu beheben ist, kann sich nicht auf eine daraus re- sultierende Rechtfertigung berufen (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 17 N 6). 5.5.2. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Sandwich-Situation zwischen B._____ und dem Mazda entstand nur deshalb, weil sich der Beschuldigte in grob verkehrsregelwidriger Weise in die viel zu knappe Lücke zwischen diesen beiden Fahrzeugen begeben und in der Folge über einen Kilometer lang mit viel zu ge- ringem Abstand dem Fahrzeug B._____ folgte. Wenn überhaupt, dann hat der Beschuldigte eine notstandsähnliche Situation herbeigeführt. Im Übrigen ergeben sich gestützt auf die Videoaufnahmen keine Hinweise für die vom Beschuldigten behaupteten Verlangsamungs- und Beschleunigungsmanöver des Fahrers B._____. Gleich verhält es sich mit dem behaupteten abrupten Bremsen des Fahrzeugs vor ihm auf der Normalspur, das ihn zum erneuten Wechsel auf die Überholspur gezwungen habe. Es ist im Verantwortungsbereich des Beschuldig- ten zum voranfahrenden Fahrzeug ausreichend Abstand zu halten, sodass er

- 16 - rechtzeitig bremsen kann. Hinzu kommt, dass das behauptete abrupte Bremsen aus den Videoaufnahmen nicht hervorgeht. Vielmehr ergibt sich daraus, dass vor dem Spurwechsel hinter dem Beschuldigten lange kein Fahrzeug folgte und der Beschuldigte problemlos hätte abbremsen können, anstatt auf die Überholspur zu wechseln (vgl. Urk. 4 Video Sutr_E17062162_A4_ZH_44.6_20170711_08_24_51). 5.5.3. Glaubhaft ist, was der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ausführte (Urk. 5/2 S. 2): "Es wurde mir dann [auf der Überholspur hinter B._____] zu blöd und ich habe nach rechts gewechselt." Oder dann (Urk. 5/2 S. 3): "Es wurde mir ja dann auch zu blöd, weshalb ich nach rechts ausgewichen bin." Entlarvend sind auch seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung: So gab der Beschul- digte an, er habe wieder auf die Überholspur zurückgewechselt, weil sich die Fahrbahnen dann trennen und er Richtung Bern habe fahren müssen. Im Mo- ment, als er von der Über- auf die Normalspur wechselte, wusste der Beschuldig- te mit anderen Worten genau, dass er später wieder zurück auf die Überholspur wird wechseln müssen. Damit umschreibt der Beschuldigte letztlich nichts ande- res als ein verbotenes Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbie- gen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, vermitteln die Videoaufnahmen klar das Bild, dass der Beschuldigte so schnell wie möglich nach vorne kommen und das ihm als Hindernis erscheinende Fahrzeug B._____ umfahren bzw. überholen woll- te und er nur zu diesem Zweck von der Überholspur nach rechts auf die Normal- spur gewechselt hat (Urk. 30 S. 10). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte weiss, dass Rechtsüberholen verboten ist (Urk. 5/2 S. 4) und dennoch tat er dies, um (vermeintlich) schneller vorwärts zu kommen. Die mit diesem Manöver verbundene Gefährlichkeit bei dichtem Verkehr und hoher Geschwindigkeit musste sich dem Beschuldigten an- gesichts der konkreten Umstände geradezu aufdrängen. In dem er dennoch rechts überholte, nahm er eine derartige Gefährdung anderer zumindest in Kauf. 5.6. Der Beschuldigte handelte damit auch in Bezug auf diese grobe Verkehrs- regelverletzung in subjektiver Hinsicht vorsätzlich. Auch dieses verbotene Über- holmanöver zeugt von einem rücksichtslosen Verkehrsverhalten mit dem einzigen

- 17 - Motiv, (vermeintlich) schneller voranzukommen, dafür zu drängeln unter krasser Inkaufnahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit.

6. Regelwidriges Wiedereinbiegen auf die Überholspur: Grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG 6.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei nach bzw. wäh- rend dem Vorbeifahren am Fahrzeug B._____ wieder zurück auf die Überholspur und habe dabei die erforderliche Rücksichtnahme vermissen lassen und sei schliesslich beim Wiedereinbiegen auf die Überholspur mit dem Fahrzeug B._____ kollidiert. 6.2. Der Fahrzeugführer darf gemäss dem Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG ausfüh- renden Art. 10 Abs. 2 VRV nach dem Überholen erst dann wieder einbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Dies stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine elementare Verkehrsregel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.1). 6.3. Auch diese wichtige Verkehrsregel hat der Beschuldigte in objektiver Hin- sicht verletzt, indem er von der Normalspur viel zu früh, nämlich als er in etwa auf gleicher Höhe wie das Fahrzeug B._____ war, sein Fahrzeug wieder auf die Überholspur lenkte und dabei mit dem Fahrzeug B._____ seitlich kollidierte (vgl. Urk. 4 Video Sutr_E17062162_A4_ZH_44.6_20170711_08_24_51). Dass durch diesen Spurwechsel die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde, bedarf kei- ner weiteren Begründung, nachdem es zur verheerenden Kollision im Tunnel kam. 6.4. Dass der Beschuldigte die Kollision willentlich herbeigeführt hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Aus seinem gesamten Fahrverhalten erhellt, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen letzten verkehrsregelwidrigen Manö- verteil zumindest eventualvorsätzlich handelte. Die vom Beschuldigten sinn- gemäss geltend gemachte Notsituation – das angeblich abrupte Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs – bestand wie vorstehend erwähnt nicht. Es gab keine äussere Veranlassung, den Spurwechsel zu vollziehen. Der Beschuldigte hätte

- 18 -

– auf der Normalspur bleibend – schlicht auch bremsen können, wenn sich der Verkehr vor ihm verlangsamt hätte, denn hinter ihm folgte in beträchtlicher, aus- reichender Distanz kein Fahrzeug, das ihm aufzufahren drohte. Wie vorstehend erwähnt, war es ja gerade die Intention des Beschuldigten, zunächst dem "blöden Spiel" des voranfahrenden Fahrzeuglenkers auf der Überholspur durch Aus- schwenken auf die Normalspur zu entgehen im Wissen darum, dass er wenig später wieder auf die Überholspur wird wechseln müssen, um Richtung Bern zu gelangen (vgl. dazu vorstehend). Sein Fahrverhalten zeigt auch hier vielmehr, dass es dem Beschuldigten wiederum schlicht darum ging, eben nicht abzu- bremsen, seine Fahrt stattdessen zügig fortzusetzen und sich in eine vermeint- liche Lücke auf der Überholspur zu drängen, ohne dabei auf die Fahrzeuge auf der Überholspur Rücksicht zu nehmen. So, wie er es im Übrigen schon zu Beginn des gesamten Manövers machte, als er sich in die viel zu kleine Lücke zwischen dem Fahrzeug B._____ und dem nachfolgenden Mazda zwängte. Auch hier nahm der Beschuldigte durch seine rücksichtslose Fahrweise eine grobe Verkehrsregel- verletzung und eine damit einhergehende Gefährdung für die Fahrzeuge auf der Überholspur in Kauf.

7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch in allen Teilen zu bestätigen ist. Der Beschuldigte machte sich damit der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig. III. Strafzumessung und Vollzug

1. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 30 S. 21 f.). Darauf kann verwiesen wer-

- 19 - den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 1.2. Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 11. Juli 2017, also noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sanktionenrecht erweist sich im Vergleich zum alten Recht nicht als milder. Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. Die- ser Straftatbestand sieht als abstrakte Strafandrohung alternativ eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. 1.4. Richtig ist, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten sich mehrfach nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat, weshalb Art. 49 Abs. 1 StGB grund- sätzlich zur Anwendung gelangt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 30 S. 19), die den Strafrahmen bis 4 ½ Jahre erweitert, wird der ordentliche Strafrahmen bei Vorlie- gen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ermöglicht der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berücksichtigen. Der ordentliche Rahmen ist deshalb nur dann zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnliche Umstände, die eine Erweiterung des Strafrahmens indizieren würden, sind im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Der Strafrahmen für die nachfolgende Strafzumessung reicht folglich bis zu 360 Tagessätzen oder drei Jahren Freiheitsstrafe. 1.5. In methodischer Hinsicht müsste nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgesetzt und diese sodann unter Einbezug der weiteren Tat angemessen erhöht werden, falls im

- 20 - konkreten Fall für die weitere Tat eine gleichartige Strafe auszusprechen wäre (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Bundesgericht beurteilte ein Abweichen von diesem Vorgehen indes dann als ausnahmsweise bundes- rechtskonform, wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu beurteilen ist. In der- art gelagerten Fällen ist es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise an- gezeigt, die Taten sowie die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Stra- fe zu ermitteln. Gleiches gilt, wenn Straftaten zu beurteilen sind, die zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auf- trennen und beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom

16. März 2015 E. 4.4; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Im vorlie- genden Fall hat der Beschuldigte die zu beurteilenden Delikte im Rahmen einer bestimmten Fahrt begangen; diese sind zeitlich sowie sachlich derart eng mit- einander verbunden, dass sich im Rahmen der Strafzumessung eine Gesamt- betrachtung rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte mehrfach das- selbe Delikt (Art. 90 Abs. 2 SVG) verwirklicht hat.

2. Tatverschulden der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung 2.1. In objektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sowohl das zu nahe Hinterherfahren als auch das versuchte Überholmanöver (neben dem Be- schuldigten selbst) die anderen Verkehrsteilnehmer – vor, hinter und neben dem Beschuldigten – massiv gefährdet haben. Das Hinterherfahren mit maximal 12 Metern Abstand bei Tempo 100 km/h im Tunnel ohne Pannenstreifen, bei dich- tem Verkehr morgens um 8.25 Uhr erstreckte sich über eine Distanz von rund 1 Kilometer. Die extrem geringen Abstände bergen eine sehr hohe Gefahr für Auf- fahrkollisionen. Abgesehen vom Sachschaden an zwei Fahrzeugen und der Be- schädigungen an Fahrbahn, Tunnelwand und Bankett (Urk. 1 S. 2) hatten die Straftaten des Beschuldigten keine weiteren Folgen, insbesondere keine Folge- kollisionen, Körperverletzungen oder Tötungen. Die Videoaufnahmen (Urk. 4) do- kumentieren aber die Heftigkeit der Kollision und führen vor Augen, dass das

- 21 - Ausbleiben weit gravierender Folgen letztlich ein glücklicher Zufall war. Die vom Beschuldigten geschaffene Gefährdung war immens. Die fraglichen Verkehrs- regeln hat der Beschuldigte mehrfach und in schwerwiegender Weise missachtet. Allerdings sind im Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverletzungen und mit Blick auf den weiten Strafrahmen durchaus schwerere Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden erscheint demgemäss als keineswegs mehr leicht. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die frag- lichen Verkehrsregeln kannte, sie aber willentlich verletzte, um (vermeintlich) schneller voranzukommen. Dabei nahm er massive Gefährdungen anderer Ver- kehrsteilnehmer zumindest (im Sinne von Eventualvorsatz) in Kauf. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei alledem rücksichtslos handelte, muss bei der Strafzu- messung ausser Betracht fallen, da Rücksichtlosigkeit generell erforderlich ist für die Erfüllung des Tatbestands. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 30 S. 20), ist das Motiv des Beschuldigten für sein gefährliches Verhalten umso we- niger verständlich, als er nicht in Eile war und sich auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit befand (Urk. 5/2 S. 2 Ziff. 6 ff.). Sein Fahrverhalten zeugt von einer egoistischen und unverantwortlichen Einstellung, unter Inkaufnahme von mas- siven Gefährdungen anderer und Gleichgültigkeit gegenüber wichtigen Verkehrs- regeln möglichst (oder besser vermeintlich) schnell voranzukommen. 2.3. Das Tatverschulden für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrs- regeln erscheint insgesamt als erheblich, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 200 Tagen Freiheitsstrafe resp. 200 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigt.

3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 21). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend bzw. aktualisierend aus, er sei seit Mai 2018 krankgeschrieben, weil er ein Burnout gehabt habe und des- wegen manisch-depressiv geworden sei. Ihm sei nun die Kündigung angedroht worden. Er sei gute sechs Wochen in stationärer Behandlung gewesen. Momen- tan sei er bei seinem Hausarzt und einer Psychologin in Behandlung. Er erhalte

- 22 - momentan monatlich Fr. 3'694.– Arbeitslosenentschädigung, davor habe er Fr. 4'500.– verdient. Für die beiden Kinder zusammen müsse er monatlich Fr. 1'950.– Unterhalt bezahlen, der Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'534.–, die mo- natliche Leasing-Rate für sein Auto auf Fr. 357.–, die Krankenkassenprämien auf Fr. 347.– monatlich und er müsse jährlich ca. Fr. 5'500-6'000.– Steuern bezahlen. Er könne seit ca. 1-1 ½ Jahren die Alimente nicht bezahlen und habe deswegen über Fr. 120'000.– Schulden. Zu seinen Kindern pflege er regelmässig Kontakt (Urk. 54 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 3.2. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten war bis dato ungetrübt (vgl. ADMAS-Auszug, Urk. 10/3). 3.3. Die Vorstrafe vom 11. Juli 2014 wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten (Urk. 31) ist nicht einschlägig, liegt bereits mehrere Jahre zurück und wirkt sich deshalb nur marginal straferhöhend aus. 3.4. Ein strafminderndes Geständnis kann nicht ausgemacht werden. Der Be- schuldigte war in objektiver Hinsicht durch die Videoaufnahmen zweifelsfrei über- führt. In subjektiver Hinsicht versuchte er bis zuletzt, sein Verhalten zu verharm- losen, zu rechtfertigen und das Fehlverhalten zumindest auch bei anderen zu verorten. Subjektiv kann folglich nicht von einem Geständnis gesprochen werden. 3.5. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Beschuldigte keine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist. Wenn er den Verlust des Führerausweises als zu- sätzliche Pönalisierung anführt, da er berufsbedingt auf eine Fahrberechtigung angewiesen sei, ist dieser eine kausale Folge seines Fehlverhaltens. Sodann wä- re Solches im Verfahren des dafür zuständigen Amts für Administrativmass- nahmen geltend zu machen.

4. Zwischenfazit Insgesamt fällt die Täterkomponente nur marginal straferhöhend aus. Es resultiert eine Strafe im Bereich von 7 Monaten Freiheitsstrafe resp. 210 Tagessätzen Geldstrafe. Zum von der Verteidigung angestellten Vergleich mit den Strafmass-

- 23 - empfehlungen (Urk. 55 S. 11) ist zu bemerken, dass diese für das Gericht zum einen in keiner Weisen bindend sind und zum anderen den eher leichten "Stan- dardfall" eines geständigen Ersttäters abbilden, der mit dem vorliegenden krass rücksichtslosen und grob verkehrsregelwidrigem Verhalten des Beschuldigten nur wenig gemein hat.

5. Strafart 5.1. Zur Strafart erwog die Vorinstanz einzig (Urk. 30 S. 20), eine Geldstrafe sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Schulden und Unter- haltspflichten den beiden Kindern gegenüber) nicht angebracht. Dem ist nicht zu folgen: 5.2. Das dem Verschulden und den persönlichen Faktoren angemessene Strafmass liegt in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Frei- heitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu beachten ist weiter, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kein Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind, ebensowenig deren voraussichtliche Zahlungs- unfähigkeit (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3; BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 25). Wird eine Geldstrafe ausgefällt, so ist den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Festlegung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 6.5). 5.3. Beim vorliegend angemessenen Strafmass ist nach der Konzeption des Gesetzgebers die Geldstrafe die Regelsanktion. Die von der Vorinstanz ange- führten (angespannten) finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind kein zu-

- 24 - lässige Auswahlkriterium. Es ist nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.

6. Tagessatzhöhe 6.1. Die Höhe des Tagesatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fami- lienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Mass- gebend ist auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60). 6.2. Entsprechend den eher knappen finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten (dazu vorstehend: Unterstützungspflichten, massive Schulden und drohen- de Arbeitslosigkeit) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– zu veranschlagen.

7. Vollzug, Probezeit 7.1. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es beim bedingten Vollzug (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Probezeitdauer sind insbesondere auch allfällige Restbedenken in Bezug auf die Legalprognose des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat die Probezeit "aufgrund der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten sowie der schwerwiegenden groben Verkehrsregelverletzungen" (Urk. 30 S. 23) auf vier Jahre festgesetzt. Das erscheint nicht angemessen. Es ist zu erwarten, dass dem Beschuldigten das vorliegende Strafverfahren eine Lehre sein und er sich inskünftig wohlverhalten wird. Hinweise für eine getrübte Legalprognose be- stehen keine. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

8. Verbindungsbusse 8.1. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen un-

- 25 - bedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) be- steht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geld- strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. 8.2. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatz- freiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Ver- bindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der beding- ten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungs- strafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 8.3. In Anwendung dieser Grundsätze ist von den 210 Tagesätzen à Fr. 30.– (entsprechend Fr. 6'300.–) Fr. 1'200.– als Verbindungsbusse auszusprechen. Diese ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse beträgt 40 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).

9. Gesamtfazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.– so- wie mit einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 1'200.– (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) zu bestrafen.

- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz wurde nicht angefochten. Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kos- tenauflage (Urk. 30 Disp.-Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt in der Hauptsache in Bezug auf den Schuld- punkt. Er obsiegt teilweise im Strafpunkt (tiefere Strafe, Geld- statt Freiheitsstrafe, kürzere Probezeit). 2.3. Im Lichte einer interessengemässen Wertung rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die – ausgewiesenen und angemessenen (Urk. 52 f.) – Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'607.20.– inkl. MWSt. (inkl. Beru- fungsverhandlung und Nachbesprechung), sind im Umfang von 1/3 definitiv und im Umfang von 2/3 einstweilen – unter Vorbehalt einer Nachforderung im Umfang von 2/3 im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom

23. Januar 2018 (GB170006) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde

5. […]

6. (Mitteilungen.)

7. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 28 -

5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 5) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'607.20 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 2/3 einstweilen und im Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 29 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 30 S. 21 f.). Darauf kann verwiesen wer-

- 19 - den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).

E. 1.2 Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 11. Juli 2017, also noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sanktionenrecht erweist sich im Vergleich zum alten Recht nicht als milder. Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).

E. 1.3 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. Die- ser Straftatbestand sieht als abstrakte Strafandrohung alternativ eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

E. 1.4 Richtig ist, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten sich mehrfach nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat, weshalb Art. 49 Abs. 1 StGB grund- sätzlich zur Anwendung gelangt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 30 S. 19), die den Strafrahmen bis 4 ½ Jahre erweitert, wird der ordentliche Strafrahmen bei Vorlie- gen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ermöglicht der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berücksichtigen. Der ordentliche Rahmen ist deshalb nur dann zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnliche Umstände, die eine Erweiterung des Strafrahmens indizieren würden, sind im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Der Strafrahmen für die nachfolgende Strafzumessung reicht folglich bis zu 360 Tagessätzen oder drei Jahren Freiheitsstrafe.

E. 1.5 In methodischer Hinsicht müsste nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgesetzt und diese sodann unter Einbezug der weiteren Tat angemessen erhöht werden, falls im

- 20 - konkreten Fall für die weitere Tat eine gleichartige Strafe auszusprechen wäre (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Bundesgericht beurteilte ein Abweichen von diesem Vorgehen indes dann als ausnahmsweise bundes- rechtskonform, wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu beurteilen ist. In der- art gelagerten Fällen ist es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise an- gezeigt, die Taten sowie die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Stra- fe zu ermitteln. Gleiches gilt, wenn Straftaten zu beurteilen sind, die zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auf- trennen und beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom

16. März 2015 E. 4.4; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Im vorlie- genden Fall hat der Beschuldigte die zu beurteilenden Delikte im Rahmen einer bestimmten Fahrt begangen; diese sind zeitlich sowie sachlich derart eng mit- einander verbunden, dass sich im Rahmen der Strafzumessung eine Gesamt- betrachtung rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte mehrfach das- selbe Delikt (Art. 90 Abs. 2 SVG) verwirklicht hat.

2. Tatverschulden der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung

E. 1.6 Am 7. September 2018 zeigte der bisherige (erbetene) Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, die Mandatsniederlegung an (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2018 wurde dem Beschul- digten Frist angesetzt, um einen neuen Verteidiger zu bezeichnen, und ange- droht, dass im Säumnisfall das Gericht eine amtliche Verteidigung einsetzen wird

- 5 - (Urk. 43). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde dem Beschuldigten Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin beigeordnet (Urk. 46).

E. 1.7 Zur Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2018 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 6).

E. 2 Unverwertbarkeit Aussagen B._____ und C._____

E. 2.1 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt in der Hauptsache in Bezug auf den Schuld- punkt. Er obsiegt teilweise im Strafpunkt (tiefere Strafe, Geld- statt Freiheitsstrafe, kürzere Probezeit).

E. 2.3 Im Lichte einer interessengemässen Wertung rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die – ausgewiesenen und angemessenen (Urk. 52 f.) – Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'607.20.– inkl. MWSt. (inkl. Beru- fungsverhandlung und Nachbesprechung), sind im Umfang von 1/3 definitiv und im Umfang von 2/3 einstweilen – unter Vorbehalt einer Nachforderung im Umfang von 2/3 im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom

23. Januar 2018 (GB170006) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde

5. […]

6. (Mitteilungen.)

7. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 28 -

5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 5) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'607.20 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 2/3 einstweilen und im Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 29 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

E. 3 Keine Verletzung des Anklageprinzips

E. 3.1 Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 21). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend bzw. aktualisierend aus, er sei seit Mai 2018 krankgeschrieben, weil er ein Burnout gehabt habe und des- wegen manisch-depressiv geworden sei. Ihm sei nun die Kündigung angedroht worden. Er sei gute sechs Wochen in stationärer Behandlung gewesen. Momen- tan sei er bei seinem Hausarzt und einer Psychologin in Behandlung. Er erhalte

- 22 - momentan monatlich Fr. 3'694.– Arbeitslosenentschädigung, davor habe er Fr. 4'500.– verdient. Für die beiden Kinder zusammen müsse er monatlich Fr. 1'950.– Unterhalt bezahlen, der Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'534.–, die mo- natliche Leasing-Rate für sein Auto auf Fr. 357.–, die Krankenkassenprämien auf Fr. 347.– monatlich und er müsse jährlich ca. Fr. 5'500-6'000.– Steuern bezahlen. Er könne seit ca. 1-1 ½ Jahren die Alimente nicht bezahlen und habe deswegen über Fr. 120'000.– Schulden. Zu seinen Kindern pflege er regelmässig Kontakt (Urk. 54 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung.

E. 3.2 Der automobilistische Leumund des Beschuldigten war bis dato ungetrübt (vgl. ADMAS-Auszug, Urk. 10/3).

E. 3.3 Die Vorstrafe vom 11. Juli 2014 wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten (Urk. 31) ist nicht einschlägig, liegt bereits mehrere Jahre zurück und wirkt sich deshalb nur marginal straferhöhend aus.

E. 3.3.1 Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung gegen das Akkusationsprinzip verstossen würde. Wie zu zeigen sein wird, handelte der Beschuldigte – wie angeklagt – bei sämtlichen gro- ben Verkehrsregelverletzungen zumindest eventualvorsätzlich im Sinne der An- klage. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt also insofern nicht vor.

E. 3.3.2 Die vorliegende Anklageschrift erfüllt die Anforderungen an die Informa- tionsfunktion, indem sie ausführt, der Abstand habe maximal 12 Meter betragen. Damit ist dem Beschuldigten klar, dass eine gewisse Unterschreitung dieser

- 7 - 12 Meter von der Anklage mitumfasst ist. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine allenfalls unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die objektiven Videoaufnahmen konstatiert, der Abstand habe teilweise nur 2-3 Meter betragen, bei der Strafzumessung allerdings wie an- geklagt auf einen geringeren Abstand als 12 Meter abstellt (vgl. Urk. 30 S. 19), verletzt sie das Anklageprinzip nicht. Wie zu zeigen sein wird, ist bereits bei einer Unterschreitung von 12 Metern im vorliegenden Fall von einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.

E. 3.4 Ein strafminderndes Geständnis kann nicht ausgemacht werden. Der Be- schuldigte war in objektiver Hinsicht durch die Videoaufnahmen zweifelsfrei über- führt. In subjektiver Hinsicht versuchte er bis zuletzt, sein Verhalten zu verharm- losen, zu rechtfertigen und das Fehlverhalten zumindest auch bei anderen zu verorten. Subjektiv kann folglich nicht von einem Geständnis gesprochen werden.

E. 3.5 Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Beschuldigte keine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist. Wenn er den Verlust des Führerausweises als zu- sätzliche Pönalisierung anführt, da er berufsbedingt auf eine Fahrberechtigung angewiesen sei, ist dieser eine kausale Folge seines Fehlverhaltens. Sodann wä- re Solches im Verfahren des dafür zuständigen Amts für Administrativmass- nahmen geltend zu machen.

4. Zwischenfazit Insgesamt fällt die Täterkomponente nur marginal straferhöhend aus. Es resultiert eine Strafe im Bereich von 7 Monaten Freiheitsstrafe resp. 210 Tagessätzen Geldstrafe. Zum von der Verteidigung angestellten Vergleich mit den Strafmass-

- 23 - empfehlungen (Urk. 55 S. 11) ist zu bemerken, dass diese für das Gericht zum einen in keiner Weisen bindend sind und zum anderen den eher leichten "Stan- dardfall" eines geständigen Ersttäters abbilden, der mit dem vorliegenden krass rücksichtslosen und grob verkehrsregelwidrigem Verhalten des Beschuldigten nur wenig gemein hat.

5. Strafart

E. 4 Ungenügender Abstand: Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV

E. 4.1 Dem Beschuldigten wird unter anderem zum Vorwurf gemacht, er sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf der Überholspur der Autobahn dem voranfahrenden Fahrzeug von B._____ mit einem ungenügenden Abstand von maximal 12 Metern über eine Strecke von ca. 1 Kilometer gefolgt.

E. 4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den ge- samten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei wel- chem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Per- sonenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 m.H.). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 m.H.). Ein Unterschreiten des Minimalabstands bildet in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, wobei es im Einzelnen auf die konkreten Verhält- nisse ankommt und eine bloss kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstands, welche der Fahrer sofort korrigiert, toleriert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.4 m.H. u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2).

E. 4.3 Der objektive Tatbestand wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Es ist durch die Videoaufnahmen klar dokumentiert, dass der Beschuldigte ca. bei

- 12 - Kilometer 46.2 auf der Normalspur rechts von B._____ hinter einem weissen Lie- ferwagen fuhr. Sodann ist ersichtlich, dass der Beschuldigten allmählich auf den Lieferwagen auffuhr. Dann zwängt sich der Beschuldigte regelrecht in eine viel zu knappe Lücke (ca. zwei bis drei Wagenlängen) hinter das Fahrzeug B._____ und vor den Mazda, der B._____ in sehr geringem Abstand folgte. Der Mazda-Lenker musste aufgrund dessen abbremsen. Ebenfalls ersichtlich ist aus den Videoauf- nahmen, dass hinter dem Beschuldigten lange kein Fahrzeug folgte, der Beschul- digte mithin hätte problemlos abbremsen können, hinter dem Lieferwagen warten bis ihn das Fahrzeug B._____ und der Mazda passiert hätten (Urk. 4, Video 3571103 bis 3571105). Aus den weiteren Videoaufnahmen ergibt sich, dass der Beschuldigte ab ca. Kilometer 46.2 bis ca. Kilometer 45.0 (also rund ca. 1 km) dem Fahrzeug B._____ mit einem Abstand von weniger als 12 Metern, tatsächlich mit einem Abstand von ca. 2-3 Metern bis maximal eine Wagenlänge, folgte (Urk. 4, Video 3571103 bis 3571111). Bei der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 100km/h liegt eine grobe Verletzung der Abstandsvorschriften vor, wenn ein Abstand von 16.66 Metern (1/6) unterschritten wird. Diesen Abstand hat der Be- schuldigte klar während über einem Kilometer Fahrt unterschritten. In Anbetracht der hohen gefahrenen Geschwindigkeit in einem Tunnel ist der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung geradezu offensichtlich. Auf ein Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs könnte der Beschuldigte bei diesem ge- ringen Abstand niemals rechtzeitig reagieren. Eine Kollision und damit eine Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer liegt bei derartigem Fahren nahe. Der Be- schuldigte beging dadurch eine objektiv grobe Verletzung der Abstandsvorschrif- ten.

E. 4.4 Auch handelt der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ohne Zweifel vorsätz- lich. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die Lücke bzw. den Ab- stand falsch eingeschätzt habe, sind unglaubhaft. Ihm war das Tempo offen- sichtlich bewusst (gemäss seinen Angaben ca. 100 km/h) und er kannte auch die entsprechenden Abstandsvorschriften (Urk. 5/3 S. 3). Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die Distanzen durchaus richtig einzu- schätzen wusste. So sagte er bei der Polizei aus, dass der Abstand beim Einbie- gen hinter das Fahrzeug B._____ ca. 3 Meter betragen habe (Urk. 5/1 S. 2). Da-

- 13 - mit steht auch fest, dass ihm nach seiner Sachdarstellung der Mazda nicht etwa aus Unachtsamkeit entgangen war, bspw. weil er sich im toten Winkel des Spie- gels befand, sondern den Mazda sowie den Abstand wahrgenommen hat. Seine nachfolgende Behauptung, er habe sich dann auf ca. 30 Meter zurückfallen las- sen (Urk. 5/1 S. 2 f.), erweist sich angesichts der Videoaufnahmen als falsch. Vielmehr hat der Beschuldigte seinen – anfänglich von ihm ungefähr richtig ein- geschätzten – zu knappen Abstand über mehr als einen Kilometer beibehalten. Dass er die ihm bekannten Abstandsvorschriften um mehr als den Faktor 5-6 (tat- sächlicher Abstand ca. 3 Meter, erforderlicher Abstand ca. 16.66 Meter) falsch eingeschätzt haben soll, ist mit Blick auf seine anfänglich zutreffende Distanzein- schätzung völlig unglaubhaft. Diese krasse Verletzung der elementaren Ab- standsvorschrift über mehr als einen Kilometer bei hoher Geschwindigkeit ist rücksichtslos. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Es bestand im Übrigen keinerlei Veranlassung, sich in diese ausserordentlich knappe Lücke zwischen dem Mazda und dem Fahrzeug B._____ zu quetschen. Der Beschuldigte hätte beim Auffahren auf den Lieferwagen zwanglos abbremsen können, zumal ihm längere Zeit kein Fahrzeug folgte. Sein Verhalten zeugt deshalb vielmehr von ei- nem rücksichtslosen Verkehrsverhalten mit dem einzigen Motiv, (vermeintlich) schneller voranzukommen und dafür zu drängeln unter krasser Inkaufnahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit.

E. 5 Regelwidriges Rechtsüberholen: Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV

E. 5.1 Zur Strafart erwog die Vorinstanz einzig (Urk. 30 S. 20), eine Geldstrafe sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Schulden und Unter- haltspflichten den beiden Kindern gegenüber) nicht angebracht. Dem ist nicht zu folgen:

E. 5.2 Das dem Verschulden und den persönlichen Faktoren angemessene Strafmass liegt in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Frei- heitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu beachten ist weiter, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kein Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind, ebensowenig deren voraussichtliche Zahlungs- unfähigkeit (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3; BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 25). Wird eine Geldstrafe ausgefällt, so ist den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Festlegung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 6.5).

E. 5.3 Beim vorliegend angemessenen Strafmass ist nach der Konzeption des Gesetzgebers die Geldstrafe die Regelsanktion. Die von der Vorinstanz ange- führten (angespannten) finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind kein zu-

- 24 - lässige Auswahlkriterium. Es ist nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.

6. Tagessatzhöhe

E. 5.4 Wiederum ist die Verkehrsregelverletzung – das Ausschwenken nach rechts auf die Normalspur und das Wiedereinbiegen – durch die Videoaufnahmen dokumentiert. Dass durch dieses Manöver auf einer Autobahn mit hohen Ge- schwindigkeiten und dichtem Verkehr eine erhöhte Gefährdung geschaffen wur- de, zeigt sich vorliegend in optima forma dadurch, dass es letztlich zur Kollision mit dem überholten Fahrzeug B._____ kam. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung mussten die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fah- rer des rechts überholten Personenwagens, nicht mit einem solchen Überhol- manöver rechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017 vom

21. September 2017 E. 1.3-1.5). Deshalb kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten ableitet, wenn er geltend macht, das Fahrzeug B._____ habe

- 15 - dann plötzlich beschleunigt, als er wieder auf die Überholspur habe wechseln wol- len (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 20 S. 6; Urk. 54 S. 8-10).

E. 5.5 Der Beschuldigte hat geltend gemacht, er habe nicht überholen wollen. Er habe die Überholspur deshalb verlassen, um der Sandwich-Situation (zwischen B._____ und dem nachfahrenden Mazda) (Urk. 5/2 S. 2 und die Verteidigung Urk. 21 S. 4 f. und 7) und den ständigen Verlangsamungs- und Beschleuni- gungsmanöver des Fahrers B._____ (Urk. 5/1 S. 1 f., 3, 5; Urk. 5/2 S. 2 f., 5; Urk. 20 S. 4-6; Urk. 54 S. 8; Urk. 55 S. 7 f.) zu entkommen. Zum erneuten Wech- sel auf die Überholspur sei er gezwungen gewesen, "weil es vorne gebremst hat" (Urk. 5/2 S. 5) bzw. "weil ich nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, weil die vor- deren gebremst haben" (Urk. 5/2 S. 4; so auch Urk. 54 S. 9).

E. 5.5.1 Ein damit angedeuteter rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt nicht vor. Auf rechtfertigenden Notstand kann sich nur berufen, wer sich in einer Notstandssituation befindet, sich mithin einer unmittelbaren Gefahr für seine Individualrechtsgüter ausgesetzt sieht. Vorausgesetzt ist freilich, dass die Gefahrenlage vom Beschuldigten nicht selbst herbeigeführt wurde. Wer vor- sätzlich oder fahrlässig einen Zustand der Güterkollision bewirkt, der nur noch durch einen Notstandseingriff zu beheben ist, kann sich nicht auf eine daraus re- sultierende Rechtfertigung berufen (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 17 N 6).

E. 5.5.2 Die vom Beschuldigten geltend gemachte Sandwich-Situation zwischen B._____ und dem Mazda entstand nur deshalb, weil sich der Beschuldigte in grob verkehrsregelwidriger Weise in die viel zu knappe Lücke zwischen diesen beiden Fahrzeugen begeben und in der Folge über einen Kilometer lang mit viel zu ge- ringem Abstand dem Fahrzeug B._____ folgte. Wenn überhaupt, dann hat der Beschuldigte eine notstandsähnliche Situation herbeigeführt. Im Übrigen ergeben sich gestützt auf die Videoaufnahmen keine Hinweise für die vom Beschuldigten behaupteten Verlangsamungs- und Beschleunigungsmanöver des Fahrers B._____. Gleich verhält es sich mit dem behaupteten abrupten Bremsen des Fahrzeugs vor ihm auf der Normalspur, das ihn zum erneuten Wechsel auf die Überholspur gezwungen habe. Es ist im Verantwortungsbereich des Beschuldig- ten zum voranfahrenden Fahrzeug ausreichend Abstand zu halten, sodass er

- 16 - rechtzeitig bremsen kann. Hinzu kommt, dass das behauptete abrupte Bremsen aus den Videoaufnahmen nicht hervorgeht. Vielmehr ergibt sich daraus, dass vor dem Spurwechsel hinter dem Beschuldigten lange kein Fahrzeug folgte und der Beschuldigte problemlos hätte abbremsen können, anstatt auf die Überholspur zu wechseln (vgl. Urk. 4 Video Sutr_E17062162_A4_ZH_44.6_20170711_08_24_51).

E. 5.5.3 Glaubhaft ist, was der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ausführte (Urk. 5/2 S. 2): "Es wurde mir dann [auf der Überholspur hinter B._____] zu blöd und ich habe nach rechts gewechselt." Oder dann (Urk. 5/2 S. 3): "Es wurde mir ja dann auch zu blöd, weshalb ich nach rechts ausgewichen bin." Entlarvend sind auch seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung: So gab der Beschul- digte an, er habe wieder auf die Überholspur zurückgewechselt, weil sich die Fahrbahnen dann trennen und er Richtung Bern habe fahren müssen. Im Mo- ment, als er von der Über- auf die Normalspur wechselte, wusste der Beschuldig- te mit anderen Worten genau, dass er später wieder zurück auf die Überholspur wird wechseln müssen. Damit umschreibt der Beschuldigte letztlich nichts ande- res als ein verbotenes Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbie- gen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, vermitteln die Videoaufnahmen klar das Bild, dass der Beschuldigte so schnell wie möglich nach vorne kommen und das ihm als Hindernis erscheinende Fahrzeug B._____ umfahren bzw. überholen woll- te und er nur zu diesem Zweck von der Überholspur nach rechts auf die Normal- spur gewechselt hat (Urk. 30 S. 10). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte weiss, dass Rechtsüberholen verboten ist (Urk. 5/2 S. 4) und dennoch tat er dies, um (vermeintlich) schneller vorwärts zu kommen. Die mit diesem Manöver verbundene Gefährlichkeit bei dichtem Verkehr und hoher Geschwindigkeit musste sich dem Beschuldigten an- gesichts der konkreten Umstände geradezu aufdrängen. In dem er dennoch rechts überholte, nahm er eine derartige Gefährdung anderer zumindest in Kauf.

E. 5.6 Der Beschuldigte handelte damit auch in Bezug auf diese grobe Verkehrs- regelverletzung in subjektiver Hinsicht vorsätzlich. Auch dieses verbotene Über- holmanöver zeugt von einem rücksichtslosen Verkehrsverhalten mit dem einzigen

- 17 - Motiv, (vermeintlich) schneller voranzukommen, dafür zu drängeln unter krasser Inkaufnahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit.

E. 6 Regelwidriges Wiedereinbiegen auf die Überholspur: Grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG

E. 6.1 Die Höhe des Tagesatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fami- lienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Mass- gebend ist auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60).

E. 6.2 Entsprechend den eher knappen finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten (dazu vorstehend: Unterstützungspflichten, massive Schulden und drohen- de Arbeitslosigkeit) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– zu veranschlagen.

7. Vollzug, Probezeit

E. 6.3 Auch diese wichtige Verkehrsregel hat der Beschuldigte in objektiver Hin- sicht verletzt, indem er von der Normalspur viel zu früh, nämlich als er in etwa auf gleicher Höhe wie das Fahrzeug B._____ war, sein Fahrzeug wieder auf die Überholspur lenkte und dabei mit dem Fahrzeug B._____ seitlich kollidierte (vgl. Urk. 4 Video Sutr_E17062162_A4_ZH_44.6_20170711_08_24_51). Dass durch diesen Spurwechsel die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde, bedarf kei- ner weiteren Begründung, nachdem es zur verheerenden Kollision im Tunnel kam.

E. 6.4 Dass der Beschuldigte die Kollision willentlich herbeigeführt hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Aus seinem gesamten Fahrverhalten erhellt, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen letzten verkehrsregelwidrigen Manö- verteil zumindest eventualvorsätzlich handelte. Die vom Beschuldigten sinn- gemäss geltend gemachte Notsituation – das angeblich abrupte Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs – bestand wie vorstehend erwähnt nicht. Es gab keine äussere Veranlassung, den Spurwechsel zu vollziehen. Der Beschuldigte hätte

- 18 -

– auf der Normalspur bleibend – schlicht auch bremsen können, wenn sich der Verkehr vor ihm verlangsamt hätte, denn hinter ihm folgte in beträchtlicher, aus- reichender Distanz kein Fahrzeug, das ihm aufzufahren drohte. Wie vorstehend erwähnt, war es ja gerade die Intention des Beschuldigten, zunächst dem "blöden Spiel" des voranfahrenden Fahrzeuglenkers auf der Überholspur durch Aus- schwenken auf die Normalspur zu entgehen im Wissen darum, dass er wenig später wieder auf die Überholspur wird wechseln müssen, um Richtung Bern zu gelangen (vgl. dazu vorstehend). Sein Fahrverhalten zeigt auch hier vielmehr, dass es dem Beschuldigten wiederum schlicht darum ging, eben nicht abzu- bremsen, seine Fahrt stattdessen zügig fortzusetzen und sich in eine vermeint- liche Lücke auf der Überholspur zu drängen, ohne dabei auf die Fahrzeuge auf der Überholspur Rücksicht zu nehmen. So, wie er es im Übrigen schon zu Beginn des gesamten Manövers machte, als er sich in die viel zu kleine Lücke zwischen dem Fahrzeug B._____ und dem nachfolgenden Mazda zwängte. Auch hier nahm der Beschuldigte durch seine rücksichtslose Fahrweise eine grobe Verkehrsregel- verletzung und eine damit einhergehende Gefährdung für die Fahrzeuge auf der Überholspur in Kauf.

E. 7 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch in allen Teilen zu bestätigen ist. Der Beschuldigte machte sich damit der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig. III. Strafzumessung und Vollzug

1. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen

E. 7.1 Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es beim bedingten Vollzug (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 7.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Probezeitdauer sind insbesondere auch allfällige Restbedenken in Bezug auf die Legalprognose des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat die Probezeit "aufgrund der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten sowie der schwerwiegenden groben Verkehrsregelverletzungen" (Urk. 30 S. 23) auf vier Jahre festgesetzt. Das erscheint nicht angemessen. Es ist zu erwarten, dass dem Beschuldigten das vorliegende Strafverfahren eine Lehre sein und er sich inskünftig wohlverhalten wird. Hinweise für eine getrübte Legalprognose be- stehen keine. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

8. Verbindungsbusse 8.1. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen un-

- 25 - bedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) be- steht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geld- strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. 8.2. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatz- freiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Ver- bindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der beding- ten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungs- strafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 8.3. In Anwendung dieser Grundsätze ist von den 210 Tagesätzen à Fr. 30.– (entsprechend Fr. 6'300.–) Fr. 1'200.– als Verbindungsbusse auszusprechen. Diese ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse beträgt 40 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).

9. Gesamtfazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.– so- wie mit einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 1'200.– (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) zu bestrafen.

- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz wurde nicht angefochten. Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kos- tenauflage (Urk. 30 Disp.-Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 12 Metern Abstand bei Tempo 100 km/h im Tunnel ohne Pannenstreifen, bei dich- tem Verkehr morgens um 8.25 Uhr erstreckte sich über eine Distanz von rund 1 Kilometer. Die extrem geringen Abstände bergen eine sehr hohe Gefahr für Auf- fahrkollisionen. Abgesehen vom Sachschaden an zwei Fahrzeugen und der Be- schädigungen an Fahrbahn, Tunnelwand und Bankett (Urk. 1 S. 2) hatten die Straftaten des Beschuldigten keine weiteren Folgen, insbesondere keine Folge- kollisionen, Körperverletzungen oder Tötungen. Die Videoaufnahmen (Urk. 4) do- kumentieren aber die Heftigkeit der Kollision und führen vor Augen, dass das

- 21 - Ausbleiben weit gravierender Folgen letztlich ein glücklicher Zufall war. Die vom Beschuldigten geschaffene Gefährdung war immens. Die fraglichen Verkehrs- regeln hat der Beschuldigte mehrfach und in schwerwiegender Weise missachtet. Allerdings sind im Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverletzungen und mit Blick auf den weiten Strafrahmen durchaus schwerere Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden erscheint demgemäss als keineswegs mehr leicht.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 14 Abs. 1 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Zif- fer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen.)
  7. (Rechtsmittel.)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2)
  8. Der Beschuldigte sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen, im Übrigen sei er freizusprechen.
  9. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
  10. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter sei der Beschuldigten der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario und in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, zu bestrafen. (keine Beweisanträge.) b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 36) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. (keine Beweisanträge.) - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales
  12. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 4). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 23. Januar 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Freiheits- strafe von 12 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufge- schoben und eine vierjährige Probezeit festgesetzt wurde (Urk. 30 S. 24 f.). 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich eröffnete Urteil (Urk. 22; Prot. I S. 6) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Januar 2018 (Urk. 23) rechtzeitig Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 11. Mai 2018 wurde dem Verteidiger des Beschuldigten das begründete Urteil (Urk. 30) zugestellt (Urk. 28). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 30. Mai 2018 (Datum Postaufgabe) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 32). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2018 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebe- nenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom
  13. Juni 2018 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 36). 1.6. Am 7. September 2018 zeigte der bisherige (erbetene) Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, die Mandatsniederlegung an (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2018 wurde dem Beschul- digten Frist angesetzt, um einen neuen Verteidiger zu bezeichnen, und ange- droht, dass im Säumnisfall das Gericht eine amtliche Verteidigung einsetzen wird - 5 - (Urk. 43). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde dem Beschuldigten Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin beigeordnet (Urk. 46). 1.7. Zur Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2018 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 6).
  14. Unverwertbarkeit Aussagen B._____ und C._____ 2.1. Die Verteidigung wendet zu Recht ein, dass die Aussagen von B._____ und C._____ zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind (Urk. 55 S. 4). 2.2. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch – als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren – darauf, dem Belastungs- zeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu zie- hen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirk- sam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (an Stelle vieler BGE 133 I 33 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3. B._____ wie auch C._____ wurden beide nur polizeilich und ohne Gewäh- rung des Teilnahmerechts und damit auch ohne Konfrontation mit dem Beschul- digten einvernommen (Urk. 5/3 und Urk. 5/4). Soweit der Beschuldigte durch die- se Aussagen belastet wird, sind sie nach dem Gesagten folglich nicht zu seinen Lasten verwertbar. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist es für die Erstellung des relevanten Sachverhalts allerdings nicht erforderlich, auf diese Aussagen ab- zustellen.
  15. Keine Verletzung des Anklageprinzips 3.1. Die Verteidigung kritisiert weiter, die Vorinstanz verletze insofern das An- klageprinzip, als sie dem Beschuldigten vorwerfe, der Abstand zum voraus- fahrenden Fahrzeug habe oft nicht einmal eine halbe Autolänge, also lediglich - 6 - ca. 2-3 Meter betragen, was so nicht in der Anklageschrift umschrieben sei (Urk. 55 S. 4). Im Weiteren sei in der Anklageschrift keine Fahrlässigkeit (die der Beschuldigte anerkenne) umschrieben. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger gro- ber Verkehrsregelverletzung würde demnach das Anklageprinzip verletzen (Urk. 55 S. 8 f.). 3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festge- schriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. So verlangt Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, dass die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten bezeichnet mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungs- rechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; statt vieler BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 3.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht unter anderem vor, der Beschuldigte sei dem voranfahrenden Fahrzeug "über eine Distanz von ca. 1 Kilometer mit einem ungenügenden Abstand von maximal 12 Metern" ge- folgt. Richtig ist, dass die Anklage dem Beschuldigten lediglich eine vorsätzliche Begehung vorwirft (Urk. 11 S. 3 f.; Hervorhebung hinzugefügt). 3.3.1. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung gegen das Akkusationsprinzip verstossen würde. Wie zu zeigen sein wird, handelte der Beschuldigte – wie angeklagt – bei sämtlichen gro- ben Verkehrsregelverletzungen zumindest eventualvorsätzlich im Sinne der An- klage. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt also insofern nicht vor. 3.3.2. Die vorliegende Anklageschrift erfüllt die Anforderungen an die Informa- tionsfunktion, indem sie ausführt, der Abstand habe maximal 12 Meter betragen. Damit ist dem Beschuldigten klar, dass eine gewisse Unterschreitung dieser - 7 - 12 Meter von der Anklage mitumfasst ist. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine allenfalls unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die objektiven Videoaufnahmen konstatiert, der Abstand habe teilweise nur 2-3 Meter betragen, bei der Strafzumessung allerdings wie an- geklagt auf einen geringeren Abstand als 12 Meter abstellt (vgl. Urk. 30 S. 19), verletzt sie das Anklageprinzip nicht. Wie zu zeigen sein wird, ist bereits bei einer Unterschreitung von 12 Metern im vorliegenden Fall von einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.
  16. Umfang der Berufung 4.1. Mit Ausnahme von Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) ficht der Beschul- digte das vorinstanzliche Urteil zur Gänze an, beantragt einen Schuldspruch we- gen (einfacher) grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, im Übrigen einen Freispruch. Weiter beantragt er eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Schliesslich seien die Kosten des Be- rufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 55 S. 2). 4.2. Somit ist einzig Dispositivziffer 4 – die vorinstanzliche Kostenfestsetzung – in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
  17. Anklagevorwürfe 1.1. Dem Beschuldigten wird in objektiv-tatsächlicher Hinsicht – zusammen- gefasst und vereinfachend dargestellt – vorgeworfen, er sei bei einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h auf der Überholspur der Autobahn dem voranfahrenden Fahrzeug von B._____ mit einem ungenügenden Abstand von maximal 12 Metern über eine Strecke von ca. 1 Kilometer gefolgt. Sodann sei der Beschuldigte in der Folge auf den Normalstreifen (rechts) gewechselt, dort verbotenerweise am Fahr- - 8 - zeug von B._____ rechts vorbeigefahren, sodann wieder zurück auf die Überhol- spur und beim Wiedereinbiegen auf dieselbe mit dem Fahrzeug von B._____ kol- lidiert. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte durch dieses Verhalten eine er- höhte Unfallgefahr mit gesundheits- oder lebensgefährdenden Folgen für alle Be- teiligte geschaffen, wobei sich diese Gefahr denn auch in der erfolgten Kollision manifestiert habe (vgl. im Einzelnen Urk. 11 S. 3 f.). 1.2. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigte zur Last gelegt, er habe die geschaffene Gefährdung bewusst in Kauf genommen (vgl. im Einzelnen Urk. 11 S. 4).
  18. Ausgangslage/Beschuldigtenstandpunkt 2.1. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Bezirks- gericht und im Berufungsverfahren eingeräumt, dass sich der Sachverhalt in objektiver Hinsicht so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift umschrieben (so zuletzt Urk. 20 S. 5 und Urk. 54 S. 7 ff.; Urk. 55 S. 4). 2.2. Darüber Hinaus ist der äussere Anklagesachverhalt durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen klar und zweifelsfrei dokumentiert (Urk. 4). Auf der betreffenden Tunnelstrecke herrschte Tempolimit 100 km/h (Urk. 1 S. 1). Der Beschuldigte seinerseits bestätigte, mit einem Tempo von ca. 90-110 km/h unter- wegs gewesen zu sein (Urk. 5/1 S. 2 und 5; Urk. 5/2 S. 3). Das äussere Gesche- hen hat sich so zugetragen, wie in der Anklage umschrieben. 2.3. Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, er habe nicht vorsätz- lich, sondern grobfahrlässig gehandelt (vgl. zuletzt Urk. 54 S. 7 ff.). Die Verteidi- gung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte habe nicht mit ungenügendem Abstand auf die Überholspur wechseln wollen. Vielmehr sei er nach seiner Ein- schätzung davon ausgegangen, dass der Abstand genügend sei. Entsprechend habe er sich denn auch zurückfallen lassen, soweit dies durch den nachfolgenden Mazda möglich gewesen sei. Schliesslich habe er die "Sandwich-Situation" zu entschärfen versucht und sei zurück auf die Normalspur gewechselt. In der Folge habe das Fahrzeug von B._____ seine Geschwindigkeit reduziert, so dass der - 9 - Beschuldigte an diesem rechts habe vorbeifahren müssen. Erst als die vorausfah- renden Fahrzeuge abrupt abgebremst hätten, habe der Beschuldigte "in einer Kurzschlussreaktion" erneut auf die Überholspur gewechselt, um einer möglichen kritischen Situation zu entgehen. Dies stelle keinen Vorsatz zum Rechtsüberholen dar, da das Motiv nicht ein Überholen gewesen sei, sondern vielmehr der kriti- schen Stausituation auf der eigenen Fahrbahn zu entgehen (Urk. 20 S. 4-7; Urk. 21 S. 2 ff., insb. S. 7; ähnlich auch Urk. 55 S. 5 und S. 7 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens anerkannte die Verteidigung eventualvor- sätzliches Handeln des Beschuldigten in Bezug auf das zu nahe Auffahren, nicht aber in Bezug auf die anderen beiden angeklagten Verkehrsregelverletzungen (Urk. 55 S. 7 f.). Allerdings behauptete der Beschuldigte persönlich auch im Beru- fungsverfahren, das zu nahe Auffahren sei ihm erst im Nachhinein, nicht aber während der Fahrt selber bewusst gewesen (Urk. 54 S. 7 f.).
  19. Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG 3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 3.2. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.H.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3). 3.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, so z.B. Vor- satz oder bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Ver- - 10 - kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, wes- halb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Ver- kehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.). Eine vorsätzliche Begehung von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt nach den allgemeinen Regeln von Art. 12 Abs. 2 StGB dann vor, wenn der Täter die betreffende Ver- kehrsregel wissentlich und willentlich grob verletzt. Eventualvorsätzlich handelt der Täter dann, wenn er das Risiko erkennt, gegen eine Verkehrsregel zu verstossen, aber dennoch handelt, und ihm insofern unterstellt werden kann, er habe sich mit dem allfälligen Verstoss gegen die Verkehrsregel abgefunden. Eventualvorsätzlich handelt schliesslich auch, wer sich überhaupt nicht um die Einhaltung der Verkehrsregeln kümmert (FIOLKA, Grobe oder «krasse» Verkehrs- regelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahr- buch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 359). Nach Ansicht von Lehre (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 146) und Bundesgericht (BGE 142 IV 137 E. 3.3) zu Ab- satz 3 von Art. 90 SVG ist ein Gefährdungsvorsatz (hinsichtlich eines bestimmten Opfers) oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, nicht erforder- lich. Erst recht braucht es demgemäss keinen solchen Gefährdungsvorsatz bei Absatz 2. Für die vorsätzliche Begehung genügt, wenn der Täter die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennt und dennoch handelt. Die innere Einstellung des Täters zur Tat – das Wissen, Wollen oder In Kauf- Nehmen – beschlägt den inneren Sachverhalt, ist mithin Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand regelmässig nur aufgrund äusserer Umstände erschliessen, was zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4). 3.4. Nachfolgend wird in Bezug auf die einzelnen Anklagevorwürfe zu prüfen sein, ob der Beschuldigte dabei (objektiv) schwere Widerhandlungen bzw. grobe - 11 - Verkehrsregelverletzungen begangen und dabei (subjektiv) ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges, vorsätzliches Verhalten an den Tag gelegt hat.
  20. Ungenügender Abstand: Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV 4.1. Dem Beschuldigten wird unter anderem zum Vorwurf gemacht, er sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf der Überholspur der Autobahn dem voranfahrenden Fahrzeug von B._____ mit einem ungenügenden Abstand von maximal 12 Metern über eine Strecke von ca. 1 Kilometer gefolgt. 4.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den ge- samten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei wel- chem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Per- sonenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 m.H.). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 m.H.). Ein Unterschreiten des Minimalabstands bildet in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, wobei es im Einzelnen auf die konkreten Verhält- nisse ankommt und eine bloss kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstands, welche der Fahrer sofort korrigiert, toleriert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.4 m.H. u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). 4.3. Der objektive Tatbestand wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Es ist durch die Videoaufnahmen klar dokumentiert, dass der Beschuldigte ca. bei - 12 - Kilometer 46.2 auf der Normalspur rechts von B._____ hinter einem weissen Lie- ferwagen fuhr. Sodann ist ersichtlich, dass der Beschuldigten allmählich auf den Lieferwagen auffuhr. Dann zwängt sich der Beschuldigte regelrecht in eine viel zu knappe Lücke (ca. zwei bis drei Wagenlängen) hinter das Fahrzeug B._____ und vor den Mazda, der B._____ in sehr geringem Abstand folgte. Der Mazda-Lenker musste aufgrund dessen abbremsen. Ebenfalls ersichtlich ist aus den Videoauf- nahmen, dass hinter dem Beschuldigten lange kein Fahrzeug folgte, der Beschul- digte mithin hätte problemlos abbremsen können, hinter dem Lieferwagen warten bis ihn das Fahrzeug B._____ und der Mazda passiert hätten (Urk. 4, Video 3571103 bis 3571105). Aus den weiteren Videoaufnahmen ergibt sich, dass der Beschuldigte ab ca. Kilometer 46.2 bis ca. Kilometer 45.0 (also rund ca. 1 km) dem Fahrzeug B._____ mit einem Abstand von weniger als 12 Metern, tatsächlich mit einem Abstand von ca. 2-3 Metern bis maximal eine Wagenlänge, folgte (Urk. 4, Video 3571103 bis 3571111). Bei der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 100km/h liegt eine grobe Verletzung der Abstandsvorschriften vor, wenn ein Abstand von 16.66 Metern (1/6) unterschritten wird. Diesen Abstand hat der Be- schuldigte klar während über einem Kilometer Fahrt unterschritten. In Anbetracht der hohen gefahrenen Geschwindigkeit in einem Tunnel ist der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung geradezu offensichtlich. Auf ein Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs könnte der Beschuldigte bei diesem ge- ringen Abstand niemals rechtzeitig reagieren. Eine Kollision und damit eine Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer liegt bei derartigem Fahren nahe. Der Be- schuldigte beging dadurch eine objektiv grobe Verletzung der Abstandsvorschrif- ten. 4.4. Auch handelt der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ohne Zweifel vorsätz- lich. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die Lücke bzw. den Ab- stand falsch eingeschätzt habe, sind unglaubhaft. Ihm war das Tempo offen- sichtlich bewusst (gemäss seinen Angaben ca. 100 km/h) und er kannte auch die entsprechenden Abstandsvorschriften (Urk. 5/3 S. 3). Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die Distanzen durchaus richtig einzu- schätzen wusste. So sagte er bei der Polizei aus, dass der Abstand beim Einbie- gen hinter das Fahrzeug B._____ ca. 3 Meter betragen habe (Urk. 5/1 S. 2). Da- - 13 - mit steht auch fest, dass ihm nach seiner Sachdarstellung der Mazda nicht etwa aus Unachtsamkeit entgangen war, bspw. weil er sich im toten Winkel des Spie- gels befand, sondern den Mazda sowie den Abstand wahrgenommen hat. Seine nachfolgende Behauptung, er habe sich dann auf ca. 30 Meter zurückfallen las- sen (Urk. 5/1 S. 2 f.), erweist sich angesichts der Videoaufnahmen als falsch. Vielmehr hat der Beschuldigte seinen – anfänglich von ihm ungefähr richtig ein- geschätzten – zu knappen Abstand über mehr als einen Kilometer beibehalten. Dass er die ihm bekannten Abstandsvorschriften um mehr als den Faktor 5-6 (tat- sächlicher Abstand ca. 3 Meter, erforderlicher Abstand ca. 16.66 Meter) falsch eingeschätzt haben soll, ist mit Blick auf seine anfänglich zutreffende Distanzein- schätzung völlig unglaubhaft. Diese krasse Verletzung der elementaren Ab- standsvorschrift über mehr als einen Kilometer bei hoher Geschwindigkeit ist rücksichtslos. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Es bestand im Übrigen keinerlei Veranlassung, sich in diese ausserordentlich knappe Lücke zwischen dem Mazda und dem Fahrzeug B._____ zu quetschen. Der Beschuldigte hätte beim Auffahren auf den Lieferwagen zwanglos abbremsen können, zumal ihm längere Zeit kein Fahrzeug folgte. Sein Verhalten zeugt deshalb vielmehr von ei- nem rücksichtslosen Verkehrsverhalten mit dem einzigen Motiv, (vermeintlich) schneller voranzukommen und dafür zu drängeln unter krasser Inkaufnahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit.
  21. Regelwidriges Rechtsüberholen: Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV 5.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei in der Folge auf den Normalstreifen (rechts) gewechselt und dort verbotenerweise am Fahrzeug von B._____ rechts vorbeigefahren und hernach wieder auf den Überholstreifen ge- wechselt, er habe mithin verbotenerweise rechts zu überholen versucht. 5.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf das regel- widrige Rechtsüberholen/-vorbeifahren dargestellt (Urk. 30 S. 14-16). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 14 - 5.3. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vor- schrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Ge- schwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2; 126 IV 192 E. 3; je mit Hinweisen) Bei parallelem und dichtem Kolonnenverkehr ist es nach der jüngsten bundesge- richtlichen Praxis erlaubt, (passiv) rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren; BGE 142 IV 93). Ein derartiges Vorfahren ist durch die Videoauf- nahmen widerlegt, nachdem darauf ersichtlich ist, dass der Beschuldigte hernach wieder auf die Überholspur wechseln wollte, wobei es dann zu Kollision mit dem Fahrzeug B._____ kam. Ein derartiges Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rech- ten Fahrbahn zu überholen (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 142 IV 93 E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). 5.4. Wiederum ist die Verkehrsregelverletzung – das Ausschwenken nach rechts auf die Normalspur und das Wiedereinbiegen – durch die Videoaufnahmen dokumentiert. Dass durch dieses Manöver auf einer Autobahn mit hohen Ge- schwindigkeiten und dichtem Verkehr eine erhöhte Gefährdung geschaffen wur- de, zeigt sich vorliegend in optima forma dadurch, dass es letztlich zur Kollision mit dem überholten Fahrzeug B._____ kam. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung mussten die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fah- rer des rechts überholten Personenwagens, nicht mit einem solchen Überhol- manöver rechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017 vom
  22. September 2017 E. 1.3-1.5). Deshalb kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten ableitet, wenn er geltend macht, das Fahrzeug B._____ habe - 15 - dann plötzlich beschleunigt, als er wieder auf die Überholspur habe wechseln wol- len (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 20 S. 6; Urk. 54 S. 8-10). 5.5. Der Beschuldigte hat geltend gemacht, er habe nicht überholen wollen. Er habe die Überholspur deshalb verlassen, um der Sandwich-Situation (zwischen B._____ und dem nachfahrenden Mazda) (Urk. 5/2 S. 2 und die Verteidigung Urk. 21 S. 4 f. und 7) und den ständigen Verlangsamungs- und Beschleuni- gungsmanöver des Fahrers B._____ (Urk. 5/1 S. 1 f., 3, 5; Urk. 5/2 S. 2 f., 5; Urk. 20 S. 4-6; Urk. 54 S. 8; Urk. 55 S. 7 f.) zu entkommen. Zum erneuten Wech- sel auf die Überholspur sei er gezwungen gewesen, "weil es vorne gebremst hat" (Urk. 5/2 S. 5) bzw. "weil ich nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, weil die vor- deren gebremst haben" (Urk. 5/2 S. 4; so auch Urk. 54 S. 9). 5.5.1. Ein damit angedeuteter rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt nicht vor. Auf rechtfertigenden Notstand kann sich nur berufen, wer sich in einer Notstandssituation befindet, sich mithin einer unmittelbaren Gefahr für seine Individualrechtsgüter ausgesetzt sieht. Vorausgesetzt ist freilich, dass die Gefahrenlage vom Beschuldigten nicht selbst herbeigeführt wurde. Wer vor- sätzlich oder fahrlässig einen Zustand der Güterkollision bewirkt, der nur noch durch einen Notstandseingriff zu beheben ist, kann sich nicht auf eine daraus re- sultierende Rechtfertigung berufen (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 17 N 6). 5.5.2. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Sandwich-Situation zwischen B._____ und dem Mazda entstand nur deshalb, weil sich der Beschuldigte in grob verkehrsregelwidriger Weise in die viel zu knappe Lücke zwischen diesen beiden Fahrzeugen begeben und in der Folge über einen Kilometer lang mit viel zu ge- ringem Abstand dem Fahrzeug B._____ folgte. Wenn überhaupt, dann hat der Beschuldigte eine notstandsähnliche Situation herbeigeführt. Im Übrigen ergeben sich gestützt auf die Videoaufnahmen keine Hinweise für die vom Beschuldigten behaupteten Verlangsamungs- und Beschleunigungsmanöver des Fahrers B._____. Gleich verhält es sich mit dem behaupteten abrupten Bremsen des Fahrzeugs vor ihm auf der Normalspur, das ihn zum erneuten Wechsel auf die Überholspur gezwungen habe. Es ist im Verantwortungsbereich des Beschuldig- ten zum voranfahrenden Fahrzeug ausreichend Abstand zu halten, sodass er - 16 - rechtzeitig bremsen kann. Hinzu kommt, dass das behauptete abrupte Bremsen aus den Videoaufnahmen nicht hervorgeht. Vielmehr ergibt sich daraus, dass vor dem Spurwechsel hinter dem Beschuldigten lange kein Fahrzeug folgte und der Beschuldigte problemlos hätte abbremsen können, anstatt auf die Überholspur zu wechseln (vgl. Urk. 4 Video Sutr_E17062162_A4_ZH_44.6_20170711_08_24_51). 5.5.3. Glaubhaft ist, was der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ausführte (Urk. 5/2 S. 2): "Es wurde mir dann [auf der Überholspur hinter B._____] zu blöd und ich habe nach rechts gewechselt." Oder dann (Urk. 5/2 S. 3): "Es wurde mir ja dann auch zu blöd, weshalb ich nach rechts ausgewichen bin." Entlarvend sind auch seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung: So gab der Beschul- digte an, er habe wieder auf die Überholspur zurückgewechselt, weil sich die Fahrbahnen dann trennen und er Richtung Bern habe fahren müssen. Im Mo- ment, als er von der Über- auf die Normalspur wechselte, wusste der Beschuldig- te mit anderen Worten genau, dass er später wieder zurück auf die Überholspur wird wechseln müssen. Damit umschreibt der Beschuldigte letztlich nichts ande- res als ein verbotenes Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbie- gen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, vermitteln die Videoaufnahmen klar das Bild, dass der Beschuldigte so schnell wie möglich nach vorne kommen und das ihm als Hindernis erscheinende Fahrzeug B._____ umfahren bzw. überholen woll- te und er nur zu diesem Zweck von der Überholspur nach rechts auf die Normal- spur gewechselt hat (Urk. 30 S. 10). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte weiss, dass Rechtsüberholen verboten ist (Urk. 5/2 S. 4) und dennoch tat er dies, um (vermeintlich) schneller vorwärts zu kommen. Die mit diesem Manöver verbundene Gefährlichkeit bei dichtem Verkehr und hoher Geschwindigkeit musste sich dem Beschuldigten an- gesichts der konkreten Umstände geradezu aufdrängen. In dem er dennoch rechts überholte, nahm er eine derartige Gefährdung anderer zumindest in Kauf. 5.6. Der Beschuldigte handelte damit auch in Bezug auf diese grobe Verkehrs- regelverletzung in subjektiver Hinsicht vorsätzlich. Auch dieses verbotene Über- holmanöver zeugt von einem rücksichtslosen Verkehrsverhalten mit dem einzigen - 17 - Motiv, (vermeintlich) schneller voranzukommen, dafür zu drängeln unter krasser Inkaufnahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit.
  23. Regelwidriges Wiedereinbiegen auf die Überholspur: Grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG 6.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei nach bzw. wäh- rend dem Vorbeifahren am Fahrzeug B._____ wieder zurück auf die Überholspur und habe dabei die erforderliche Rücksichtnahme vermissen lassen und sei schliesslich beim Wiedereinbiegen auf die Überholspur mit dem Fahrzeug B._____ kollidiert. 6.2. Der Fahrzeugführer darf gemäss dem Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG ausfüh- renden Art. 10 Abs. 2 VRV nach dem Überholen erst dann wieder einbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Dies stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine elementare Verkehrsregel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.1). 6.3. Auch diese wichtige Verkehrsregel hat der Beschuldigte in objektiver Hin- sicht verletzt, indem er von der Normalspur viel zu früh, nämlich als er in etwa auf gleicher Höhe wie das Fahrzeug B._____ war, sein Fahrzeug wieder auf die Überholspur lenkte und dabei mit dem Fahrzeug B._____ seitlich kollidierte (vgl. Urk. 4 Video Sutr_E17062162_A4_ZH_44.6_20170711_08_24_51). Dass durch diesen Spurwechsel die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde, bedarf kei- ner weiteren Begründung, nachdem es zur verheerenden Kollision im Tunnel kam. 6.4. Dass der Beschuldigte die Kollision willentlich herbeigeführt hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Aus seinem gesamten Fahrverhalten erhellt, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen letzten verkehrsregelwidrigen Manö- verteil zumindest eventualvorsätzlich handelte. Die vom Beschuldigten sinn- gemäss geltend gemachte Notsituation – das angeblich abrupte Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs – bestand wie vorstehend erwähnt nicht. Es gab keine äussere Veranlassung, den Spurwechsel zu vollziehen. Der Beschuldigte hätte - 18 - – auf der Normalspur bleibend – schlicht auch bremsen können, wenn sich der Verkehr vor ihm verlangsamt hätte, denn hinter ihm folgte in beträchtlicher, aus- reichender Distanz kein Fahrzeug, das ihm aufzufahren drohte. Wie vorstehend erwähnt, war es ja gerade die Intention des Beschuldigten, zunächst dem "blöden Spiel" des voranfahrenden Fahrzeuglenkers auf der Überholspur durch Aus- schwenken auf die Normalspur zu entgehen im Wissen darum, dass er wenig später wieder auf die Überholspur wird wechseln müssen, um Richtung Bern zu gelangen (vgl. dazu vorstehend). Sein Fahrverhalten zeigt auch hier vielmehr, dass es dem Beschuldigten wiederum schlicht darum ging, eben nicht abzu- bremsen, seine Fahrt stattdessen zügig fortzusetzen und sich in eine vermeint- liche Lücke auf der Überholspur zu drängen, ohne dabei auf die Fahrzeuge auf der Überholspur Rücksicht zu nehmen. So, wie er es im Übrigen schon zu Beginn des gesamten Manövers machte, als er sich in die viel zu kleine Lücke zwischen dem Fahrzeug B._____ und dem nachfolgenden Mazda zwängte. Auch hier nahm der Beschuldigte durch seine rücksichtslose Fahrweise eine grobe Verkehrsregel- verletzung und eine damit einhergehende Gefährdung für die Fahrzeuge auf der Überholspur in Kauf.
  24. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch in allen Teilen zu bestätigen ist. Der Beschuldigte machte sich damit der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig. III. Strafzumessung und Vollzug
  25. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 30 S. 21 f.). Darauf kann verwiesen wer- - 19 - den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 1.2. Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 11. Juli 2017, also noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sanktionenrecht erweist sich im Vergleich zum alten Recht nicht als milder. Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. Die- ser Straftatbestand sieht als abstrakte Strafandrohung alternativ eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. 1.4. Richtig ist, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten sich mehrfach nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat, weshalb Art. 49 Abs. 1 StGB grund- sätzlich zur Anwendung gelangt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 30 S. 19), die den Strafrahmen bis 4 ½ Jahre erweitert, wird der ordentliche Strafrahmen bei Vorlie- gen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ermöglicht der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berücksichtigen. Der ordentliche Rahmen ist deshalb nur dann zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnliche Umstände, die eine Erweiterung des Strafrahmens indizieren würden, sind im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Der Strafrahmen für die nachfolgende Strafzumessung reicht folglich bis zu 360 Tagessätzen oder drei Jahren Freiheitsstrafe. 1.5. In methodischer Hinsicht müsste nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgesetzt und diese sodann unter Einbezug der weiteren Tat angemessen erhöht werden, falls im - 20 - konkreten Fall für die weitere Tat eine gleichartige Strafe auszusprechen wäre (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Bundesgericht beurteilte ein Abweichen von diesem Vorgehen indes dann als ausnahmsweise bundes- rechtskonform, wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu beurteilen ist. In der- art gelagerten Fällen ist es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise an- gezeigt, die Taten sowie die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Stra- fe zu ermitteln. Gleiches gilt, wenn Straftaten zu beurteilen sind, die zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auf- trennen und beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom
  26. März 2015 E. 4.4; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Im vorlie- genden Fall hat der Beschuldigte die zu beurteilenden Delikte im Rahmen einer bestimmten Fahrt begangen; diese sind zeitlich sowie sachlich derart eng mit- einander verbunden, dass sich im Rahmen der Strafzumessung eine Gesamt- betrachtung rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte mehrfach das- selbe Delikt (Art. 90 Abs. 2 SVG) verwirklicht hat.
  27. Tatverschulden der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung 2.1. In objektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sowohl das zu nahe Hinterherfahren als auch das versuchte Überholmanöver (neben dem Be- schuldigten selbst) die anderen Verkehrsteilnehmer – vor, hinter und neben dem Beschuldigten – massiv gefährdet haben. Das Hinterherfahren mit maximal 12 Metern Abstand bei Tempo 100 km/h im Tunnel ohne Pannenstreifen, bei dich- tem Verkehr morgens um 8.25 Uhr erstreckte sich über eine Distanz von rund 1 Kilometer. Die extrem geringen Abstände bergen eine sehr hohe Gefahr für Auf- fahrkollisionen. Abgesehen vom Sachschaden an zwei Fahrzeugen und der Be- schädigungen an Fahrbahn, Tunnelwand und Bankett (Urk. 1 S. 2) hatten die Straftaten des Beschuldigten keine weiteren Folgen, insbesondere keine Folge- kollisionen, Körperverletzungen oder Tötungen. Die Videoaufnahmen (Urk. 4) do- kumentieren aber die Heftigkeit der Kollision und führen vor Augen, dass das - 21 - Ausbleiben weit gravierender Folgen letztlich ein glücklicher Zufall war. Die vom Beschuldigten geschaffene Gefährdung war immens. Die fraglichen Verkehrs- regeln hat der Beschuldigte mehrfach und in schwerwiegender Weise missachtet. Allerdings sind im Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverletzungen und mit Blick auf den weiten Strafrahmen durchaus schwerere Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden erscheint demgemäss als keineswegs mehr leicht. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die frag- lichen Verkehrsregeln kannte, sie aber willentlich verletzte, um (vermeintlich) schneller voranzukommen. Dabei nahm er massive Gefährdungen anderer Ver- kehrsteilnehmer zumindest (im Sinne von Eventualvorsatz) in Kauf. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei alledem rücksichtslos handelte, muss bei der Strafzu- messung ausser Betracht fallen, da Rücksichtlosigkeit generell erforderlich ist für die Erfüllung des Tatbestands. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 30 S. 20), ist das Motiv des Beschuldigten für sein gefährliches Verhalten umso we- niger verständlich, als er nicht in Eile war und sich auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit befand (Urk. 5/2 S. 2 Ziff. 6 ff.). Sein Fahrverhalten zeugt von einer egoistischen und unverantwortlichen Einstellung, unter Inkaufnahme von mas- siven Gefährdungen anderer und Gleichgültigkeit gegenüber wichtigen Verkehrs- regeln möglichst (oder besser vermeintlich) schnell voranzukommen. 2.3. Das Tatverschulden für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrs- regeln erscheint insgesamt als erheblich, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 200 Tagen Freiheitsstrafe resp. 200 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigt.
  28. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 21). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend bzw. aktualisierend aus, er sei seit Mai 2018 krankgeschrieben, weil er ein Burnout gehabt habe und des- wegen manisch-depressiv geworden sei. Ihm sei nun die Kündigung angedroht worden. Er sei gute sechs Wochen in stationärer Behandlung gewesen. Momen- tan sei er bei seinem Hausarzt und einer Psychologin in Behandlung. Er erhalte - 22 - momentan monatlich Fr. 3'694.– Arbeitslosenentschädigung, davor habe er Fr. 4'500.– verdient. Für die beiden Kinder zusammen müsse er monatlich Fr. 1'950.– Unterhalt bezahlen, der Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'534.–, die mo- natliche Leasing-Rate für sein Auto auf Fr. 357.–, die Krankenkassenprämien auf Fr. 347.– monatlich und er müsse jährlich ca. Fr. 5'500-6'000.– Steuern bezahlen. Er könne seit ca. 1-1 ½ Jahren die Alimente nicht bezahlen und habe deswegen über Fr. 120'000.– Schulden. Zu seinen Kindern pflege er regelmässig Kontakt (Urk. 54 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 3.2. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten war bis dato ungetrübt (vgl. ADMAS-Auszug, Urk. 10/3). 3.3. Die Vorstrafe vom 11. Juli 2014 wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten (Urk. 31) ist nicht einschlägig, liegt bereits mehrere Jahre zurück und wirkt sich deshalb nur marginal straferhöhend aus. 3.4. Ein strafminderndes Geständnis kann nicht ausgemacht werden. Der Be- schuldigte war in objektiver Hinsicht durch die Videoaufnahmen zweifelsfrei über- führt. In subjektiver Hinsicht versuchte er bis zuletzt, sein Verhalten zu verharm- losen, zu rechtfertigen und das Fehlverhalten zumindest auch bei anderen zu verorten. Subjektiv kann folglich nicht von einem Geständnis gesprochen werden. 3.5. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Beschuldigte keine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist. Wenn er den Verlust des Führerausweises als zu- sätzliche Pönalisierung anführt, da er berufsbedingt auf eine Fahrberechtigung angewiesen sei, ist dieser eine kausale Folge seines Fehlverhaltens. Sodann wä- re Solches im Verfahren des dafür zuständigen Amts für Administrativmass- nahmen geltend zu machen.
  29. Zwischenfazit Insgesamt fällt die Täterkomponente nur marginal straferhöhend aus. Es resultiert eine Strafe im Bereich von 7 Monaten Freiheitsstrafe resp. 210 Tagessätzen Geldstrafe. Zum von der Verteidigung angestellten Vergleich mit den Strafmass- - 23 - empfehlungen (Urk. 55 S. 11) ist zu bemerken, dass diese für das Gericht zum einen in keiner Weisen bindend sind und zum anderen den eher leichten "Stan- dardfall" eines geständigen Ersttäters abbilden, der mit dem vorliegenden krass rücksichtslosen und grob verkehrsregelwidrigem Verhalten des Beschuldigten nur wenig gemein hat.
  30. Strafart 5.1. Zur Strafart erwog die Vorinstanz einzig (Urk. 30 S. 20), eine Geldstrafe sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Schulden und Unter- haltspflichten den beiden Kindern gegenüber) nicht angebracht. Dem ist nicht zu folgen: 5.2. Das dem Verschulden und den persönlichen Faktoren angemessene Strafmass liegt in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Frei- heitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu beachten ist weiter, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kein Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind, ebensowenig deren voraussichtliche Zahlungs- unfähigkeit (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3; BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 25). Wird eine Geldstrafe ausgefällt, so ist den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Festlegung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 6.5). 5.3. Beim vorliegend angemessenen Strafmass ist nach der Konzeption des Gesetzgebers die Geldstrafe die Regelsanktion. Die von der Vorinstanz ange- führten (angespannten) finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind kein zu- - 24 - lässige Auswahlkriterium. Es ist nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.
  31. Tagessatzhöhe 6.1. Die Höhe des Tagesatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fami- lienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Mass- gebend ist auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60). 6.2. Entsprechend den eher knappen finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten (dazu vorstehend: Unterstützungspflichten, massive Schulden und drohen- de Arbeitslosigkeit) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– zu veranschlagen.
  32. Vollzug, Probezeit 7.1. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es beim bedingten Vollzug (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Probezeitdauer sind insbesondere auch allfällige Restbedenken in Bezug auf die Legalprognose des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat die Probezeit "aufgrund der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten sowie der schwerwiegenden groben Verkehrsregelverletzungen" (Urk. 30 S. 23) auf vier Jahre festgesetzt. Das erscheint nicht angemessen. Es ist zu erwarten, dass dem Beschuldigten das vorliegende Strafverfahren eine Lehre sein und er sich inskünftig wohlverhalten wird. Hinweise für eine getrübte Legalprognose be- stehen keine. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
  33. Verbindungsbusse 8.1. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen un- - 25 - bedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) be- steht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geld- strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. 8.2. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatz- freiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Ver- bindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der beding- ten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungs- strafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 8.3. In Anwendung dieser Grundsätze ist von den 210 Tagesätzen à Fr. 30.– (entsprechend Fr. 6'300.–) Fr. 1'200.– als Verbindungsbusse auszusprechen. Diese ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse beträgt 40 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).
  34. Gesamtfazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.– so- wie mit einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 1'200.– (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) zu bestrafen. - 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  35. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz wurde nicht angefochten. Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kos- tenauflage (Urk. 30 Disp.-Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
  36. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt in der Hauptsache in Bezug auf den Schuld- punkt. Er obsiegt teilweise im Strafpunkt (tiefere Strafe, Geld- statt Freiheitsstrafe, kürzere Probezeit). 2.3. Im Lichte einer interessengemässen Wertung rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die – ausgewiesenen und angemessenen (Urk. 52 f.) – Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'607.20.– inkl. MWSt. (inkl. Beru- fungsverhandlung und Nachbesprechung), sind im Umfang von 1/3 definitiv und im Umfang von 2/3 einstweilen – unter Vorbehalt einer Nachforderung im Umfang von 2/3 im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 27 - Es wird beschlossen:
  37. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom
  38. Januar 2018 (GB170006) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]
  39. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde
  40. […]
  41. (Mitteilungen.)
  42. (Rechtsmittel.)"
  43. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  44. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
  45. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.
  46. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.
  47. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 28 -
  48. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 5) wird bestätigt.
  49. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'607.20 amtliche Verteidigung
  50. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 2/3 einstweilen und im Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  51. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  52. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 29 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180215-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 25. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 23. Januar 2018 (GB170006)

- 2 - Anklage/Strafbefehl: Die Anklageschrift (der Strafbefehl) der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

25. August 2017 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 24 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Art. 14 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Zif- fer 4 werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen.)

7. (Rechtsmittel.)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen, im Übrigen sei er freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter sei der Beschuldigten der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario und in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, zu bestrafen. (keine Beweisanträge.)

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 36) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. (keine Beweisanträge.)

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 30 S. 4). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 23. Januar 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Freiheits- strafe von 12 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufge- schoben und eine vierjährige Probezeit festgesetzt wurde (Urk. 30 S. 24 f.). 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich eröffnete Urteil (Urk. 22; Prot. I S. 6) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Januar 2018 (Urk. 23) rechtzeitig Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 11. Mai 2018 wurde dem Verteidiger des Beschuldigten das begründete Urteil (Urk. 30) zugestellt (Urk. 28). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 30. Mai 2018 (Datum Postaufgabe) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 32). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2018 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebe- nenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom

7. Juni 2018 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 36). 1.6. Am 7. September 2018 zeigte der bisherige (erbetene) Verteidiger des Be- schuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, die Mandatsniederlegung an (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2018 wurde dem Beschul- digten Frist angesetzt, um einen neuen Verteidiger zu bezeichnen, und ange- droht, dass im Säumnisfall das Gericht eine amtliche Verteidigung einsetzen wird

- 5 - (Urk. 43). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde dem Beschuldigten Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin beigeordnet (Urk. 46). 1.7. Zur Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2018 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 6).

2. Unverwertbarkeit Aussagen B._____ und C._____ 2.1. Die Verteidigung wendet zu Recht ein, dass die Aussagen von B._____ und C._____ zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind (Urk. 55 S. 4). 2.2. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch

– als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren – darauf, dem Belastungs- zeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu zie- hen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirk- sam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (an Stelle vieler BGE 133 I 33 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3. B._____ wie auch C._____ wurden beide nur polizeilich und ohne Gewäh- rung des Teilnahmerechts und damit auch ohne Konfrontation mit dem Beschul- digten einvernommen (Urk. 5/3 und Urk. 5/4). Soweit der Beschuldigte durch die- se Aussagen belastet wird, sind sie nach dem Gesagten folglich nicht zu seinen Lasten verwertbar. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist es für die Erstellung des relevanten Sachverhalts allerdings nicht erforderlich, auf diese Aussagen ab- zustellen.

3. Keine Verletzung des Anklageprinzips 3.1. Die Verteidigung kritisiert weiter, die Vorinstanz verletze insofern das An- klageprinzip, als sie dem Beschuldigten vorwerfe, der Abstand zum voraus- fahrenden Fahrzeug habe oft nicht einmal eine halbe Autolänge, also lediglich

- 6 - ca. 2-3 Meter betragen, was so nicht in der Anklageschrift umschrieben sei (Urk. 55 S. 4). Im Weiteren sei in der Anklageschrift keine Fahrlässigkeit (die der Beschuldigte anerkenne) umschrieben. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger gro- ber Verkehrsregelverletzung würde demnach das Anklageprinzip verletzen (Urk. 55 S. 8 f.). 3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festge- schriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. So verlangt Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, dass die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten bezeichnet mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungs- rechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; statt vieler BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 3.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht unter anderem vor, der Beschuldigte sei dem voranfahrenden Fahrzeug "über eine Distanz von ca. 1 Kilometer mit einem ungenügenden Abstand von maximal 12 Metern" ge- folgt. Richtig ist, dass die Anklage dem Beschuldigten lediglich eine vorsätzliche Begehung vorwirft (Urk. 11 S. 3 f.; Hervorhebung hinzugefügt). 3.3.1. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung gegen das Akkusationsprinzip verstossen würde. Wie zu zeigen sein wird, handelte der Beschuldigte – wie angeklagt – bei sämtlichen gro- ben Verkehrsregelverletzungen zumindest eventualvorsätzlich im Sinne der An- klage. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt also insofern nicht vor. 3.3.2. Die vorliegende Anklageschrift erfüllt die Anforderungen an die Informa- tionsfunktion, indem sie ausführt, der Abstand habe maximal 12 Meter betragen. Damit ist dem Beschuldigten klar, dass eine gewisse Unterschreitung dieser

- 7 - 12 Meter von der Anklage mitumfasst ist. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine allenfalls unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Wenn die Vorinstanz gestützt auf die objektiven Videoaufnahmen konstatiert, der Abstand habe teilweise nur 2-3 Meter betragen, bei der Strafzumessung allerdings wie an- geklagt auf einen geringeren Abstand als 12 Meter abstellt (vgl. Urk. 30 S. 19), verletzt sie das Anklageprinzip nicht. Wie zu zeigen sein wird, ist bereits bei einer Unterschreitung von 12 Metern im vorliegenden Fall von einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.

4. Umfang der Berufung 4.1. Mit Ausnahme von Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) ficht der Beschul- digte das vorinstanzliche Urteil zur Gänze an, beantragt einen Schuldspruch we- gen (einfacher) grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, im Übrigen einen Freispruch. Weiter beantragt er eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Schliesslich seien die Kosten des Be- rufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 55 S. 2). 4.2. Somit ist einzig Dispositivziffer 4 – die vorinstanzliche Kostenfestsetzung – in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwürfe 1.1. Dem Beschuldigten wird in objektiv-tatsächlicher Hinsicht – zusammen- gefasst und vereinfachend dargestellt – vorgeworfen, er sei bei einer Geschwin- digkeit von ca. 100 km/h auf der Überholspur der Autobahn dem voranfahrenden Fahrzeug von B._____ mit einem ungenügenden Abstand von maximal 12 Metern über eine Strecke von ca. 1 Kilometer gefolgt. Sodann sei der Beschuldigte in der Folge auf den Normalstreifen (rechts) gewechselt, dort verbotenerweise am Fahr-

- 8 - zeug von B._____ rechts vorbeigefahren, sodann wieder zurück auf die Überhol- spur und beim Wiedereinbiegen auf dieselbe mit dem Fahrzeug von B._____ kol- lidiert. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte durch dieses Verhalten eine er- höhte Unfallgefahr mit gesundheits- oder lebensgefährdenden Folgen für alle Be- teiligte geschaffen, wobei sich diese Gefahr denn auch in der erfolgten Kollision manifestiert habe (vgl. im Einzelnen Urk. 11 S. 3 f.). 1.2. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigte zur Last gelegt, er habe die geschaffene Gefährdung bewusst in Kauf genommen (vgl. im Einzelnen Urk. 11 S. 4).

2. Ausgangslage/Beschuldigtenstandpunkt 2.1. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Bezirks- gericht und im Berufungsverfahren eingeräumt, dass sich der Sachverhalt in objektiver Hinsicht so zugetragen hat, wie in der Anklageschrift umschrieben (so zuletzt Urk. 20 S. 5 und Urk. 54 S. 7 ff.; Urk. 55 S. 4). 2.2. Darüber Hinaus ist der äussere Anklagesachverhalt durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen klar und zweifelsfrei dokumentiert (Urk. 4). Auf der betreffenden Tunnelstrecke herrschte Tempolimit 100 km/h (Urk. 1 S. 1). Der Beschuldigte seinerseits bestätigte, mit einem Tempo von ca. 90-110 km/h unter- wegs gewesen zu sein (Urk. 5/1 S. 2 und 5; Urk. 5/2 S. 3). Das äussere Gesche- hen hat sich so zugetragen, wie in der Anklage umschrieben. 2.3. Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, er habe nicht vorsätz- lich, sondern grobfahrlässig gehandelt (vgl. zuletzt Urk. 54 S. 7 ff.). Die Verteidi- gung brachte vor Vorinstanz vor, der Beschuldigte habe nicht mit ungenügendem Abstand auf die Überholspur wechseln wollen. Vielmehr sei er nach seiner Ein- schätzung davon ausgegangen, dass der Abstand genügend sei. Entsprechend habe er sich denn auch zurückfallen lassen, soweit dies durch den nachfolgenden Mazda möglich gewesen sei. Schliesslich habe er die "Sandwich-Situation" zu entschärfen versucht und sei zurück auf die Normalspur gewechselt. In der Folge habe das Fahrzeug von B._____ seine Geschwindigkeit reduziert, so dass der

- 9 - Beschuldigte an diesem rechts habe vorbeifahren müssen. Erst als die vorausfah- renden Fahrzeuge abrupt abgebremst hätten, habe der Beschuldigte "in einer Kurzschlussreaktion" erneut auf die Überholspur gewechselt, um einer möglichen kritischen Situation zu entgehen. Dies stelle keinen Vorsatz zum Rechtsüberholen dar, da das Motiv nicht ein Überholen gewesen sei, sondern vielmehr der kriti- schen Stausituation auf der eigenen Fahrbahn zu entgehen (Urk. 20 S. 4-7; Urk. 21 S. 2 ff., insb. S. 7; ähnlich auch Urk. 55 S. 5 und S. 7 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens anerkannte die Verteidigung eventualvor- sätzliches Handeln des Beschuldigten in Bezug auf das zu nahe Auffahren, nicht aber in Bezug auf die anderen beiden angeklagten Verkehrsregelverletzungen (Urk. 55 S. 7 f.). Allerdings behauptete der Beschuldigte persönlich auch im Beru- fungsverfahren, das zu nahe Auffahren sei ihm erst im Nachhinein, nicht aber während der Fahrt selber bewusst gewesen (Urk. 54 S. 7 f.).

3. Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG 3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 3.2. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.H.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3). 3.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, so z.B. Vor- satz oder bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Ver-

- 10 - kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, wes- halb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Ver- kehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 m.w.H.). Eine vorsätzliche Begehung von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt nach den allgemeinen Regeln von Art. 12 Abs. 2 StGB dann vor, wenn der Täter die betreffende Ver- kehrsregel wissentlich und willentlich grob verletzt. Eventualvorsätzlich handelt der Täter dann, wenn er das Risiko erkennt, gegen eine Verkehrsregel zu verstossen, aber dennoch handelt, und ihm insofern unterstellt werden kann, er habe sich mit dem allfälligen Verstoss gegen die Verkehrsregel abgefunden. Eventualvorsätzlich handelt schliesslich auch, wer sich überhaupt nicht um die Einhaltung der Verkehrsregeln kümmert (FIOLKA, Grobe oder «krasse» Verkehrs- regelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahr- buch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 359). Nach Ansicht von Lehre (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 146) und Bundesgericht (BGE 142 IV 137 E. 3.3) zu Ab- satz 3 von Art. 90 SVG ist ein Gefährdungsvorsatz (hinsichtlich eines bestimmten Opfers) oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, nicht erforder- lich. Erst recht braucht es demgemäss keinen solchen Gefährdungsvorsatz bei Absatz 2. Für die vorsätzliche Begehung genügt, wenn der Täter die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennt und dennoch handelt. Die innere Einstellung des Täters zur Tat – das Wissen, Wollen oder In Kauf- Nehmen – beschlägt den inneren Sachverhalt, ist mithin Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand regelmässig nur aufgrund äusserer Umstände erschliessen, was zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4). 3.4. Nachfolgend wird in Bezug auf die einzelnen Anklagevorwürfe zu prüfen sein, ob der Beschuldigte dabei (objektiv) schwere Widerhandlungen bzw. grobe

- 11 - Verkehrsregelverletzungen begangen und dabei (subjektiv) ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges, vorsätzliches Verhalten an den Tag gelegt hat.

4. Ungenügender Abstand: Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV 4.1. Dem Beschuldigten wird unter anderem zum Vorwurf gemacht, er sei bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf der Überholspur der Autobahn dem voranfahrenden Fahrzeug von B._____ mit einem ungenügenden Abstand von maximal 12 Metern über eine Strecke von ca. 1 Kilometer gefolgt. 4.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den ge- samten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei wel- chem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Per- sonenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 m.H.). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 m.H.). Ein Unterschreiten des Minimalabstands bildet in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, wobei es im Einzelnen auf die konkreten Verhält- nisse ankommt und eine bloss kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstands, welche der Fahrer sofort korrigiert, toleriert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.4 m.H. u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). 4.3. Der objektive Tatbestand wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Es ist durch die Videoaufnahmen klar dokumentiert, dass der Beschuldigte ca. bei

- 12 - Kilometer 46.2 auf der Normalspur rechts von B._____ hinter einem weissen Lie- ferwagen fuhr. Sodann ist ersichtlich, dass der Beschuldigten allmählich auf den Lieferwagen auffuhr. Dann zwängt sich der Beschuldigte regelrecht in eine viel zu knappe Lücke (ca. zwei bis drei Wagenlängen) hinter das Fahrzeug B._____ und vor den Mazda, der B._____ in sehr geringem Abstand folgte. Der Mazda-Lenker musste aufgrund dessen abbremsen. Ebenfalls ersichtlich ist aus den Videoauf- nahmen, dass hinter dem Beschuldigten lange kein Fahrzeug folgte, der Beschul- digte mithin hätte problemlos abbremsen können, hinter dem Lieferwagen warten bis ihn das Fahrzeug B._____ und der Mazda passiert hätten (Urk. 4, Video 3571103 bis 3571105). Aus den weiteren Videoaufnahmen ergibt sich, dass der Beschuldigte ab ca. Kilometer 46.2 bis ca. Kilometer 45.0 (also rund ca. 1 km) dem Fahrzeug B._____ mit einem Abstand von weniger als 12 Metern, tatsächlich mit einem Abstand von ca. 2-3 Metern bis maximal eine Wagenlänge, folgte (Urk. 4, Video 3571103 bis 3571111). Bei der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 100km/h liegt eine grobe Verletzung der Abstandsvorschriften vor, wenn ein Abstand von 16.66 Metern (1/6) unterschritten wird. Diesen Abstand hat der Be- schuldigte klar während über einem Kilometer Fahrt unterschritten. In Anbetracht der hohen gefahrenen Geschwindigkeit in einem Tunnel ist der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung geradezu offensichtlich. Auf ein Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs könnte der Beschuldigte bei diesem ge- ringen Abstand niemals rechtzeitig reagieren. Eine Kollision und damit eine Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer liegt bei derartigem Fahren nahe. Der Be- schuldigte beging dadurch eine objektiv grobe Verletzung der Abstandsvorschrif- ten. 4.4. Auch handelt der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht ohne Zweifel vorsätz- lich. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die Lücke bzw. den Ab- stand falsch eingeschätzt habe, sind unglaubhaft. Ihm war das Tempo offen- sichtlich bewusst (gemäss seinen Angaben ca. 100 km/h) und er kannte auch die entsprechenden Abstandsvorschriften (Urk. 5/3 S. 3). Die Vorinstanz hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die Distanzen durchaus richtig einzu- schätzen wusste. So sagte er bei der Polizei aus, dass der Abstand beim Einbie- gen hinter das Fahrzeug B._____ ca. 3 Meter betragen habe (Urk. 5/1 S. 2). Da-

- 13 - mit steht auch fest, dass ihm nach seiner Sachdarstellung der Mazda nicht etwa aus Unachtsamkeit entgangen war, bspw. weil er sich im toten Winkel des Spie- gels befand, sondern den Mazda sowie den Abstand wahrgenommen hat. Seine nachfolgende Behauptung, er habe sich dann auf ca. 30 Meter zurückfallen las- sen (Urk. 5/1 S. 2 f.), erweist sich angesichts der Videoaufnahmen als falsch. Vielmehr hat der Beschuldigte seinen – anfänglich von ihm ungefähr richtig ein- geschätzten – zu knappen Abstand über mehr als einen Kilometer beibehalten. Dass er die ihm bekannten Abstandsvorschriften um mehr als den Faktor 5-6 (tat- sächlicher Abstand ca. 3 Meter, erforderlicher Abstand ca. 16.66 Meter) falsch eingeschätzt haben soll, ist mit Blick auf seine anfänglich zutreffende Distanzein- schätzung völlig unglaubhaft. Diese krasse Verletzung der elementaren Ab- standsvorschrift über mehr als einen Kilometer bei hoher Geschwindigkeit ist rücksichtslos. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Es bestand im Übrigen keinerlei Veranlassung, sich in diese ausserordentlich knappe Lücke zwischen dem Mazda und dem Fahrzeug B._____ zu quetschen. Der Beschuldigte hätte beim Auffahren auf den Lieferwagen zwanglos abbremsen können, zumal ihm längere Zeit kein Fahrzeug folgte. Sein Verhalten zeugt deshalb vielmehr von ei- nem rücksichtslosen Verkehrsverhalten mit dem einzigen Motiv, (vermeintlich) schneller voranzukommen und dafür zu drängeln unter krasser Inkaufnahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit.

5. Regelwidriges Rechtsüberholen: Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV 5.1. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei in der Folge auf den Normalstreifen (rechts) gewechselt und dort verbotenerweise am Fahrzeug von B._____ rechts vorbeigefahren und hernach wieder auf den Überholstreifen ge- wechselt, er habe mithin verbotenerweise rechts zu überholen versucht. 5.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf das regel- widrige Rechtsüberholen/-vorbeifahren dargestellt (Urk. 30 S. 14-16). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 14 - 5.3. Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vor- schrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Ge- schwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2; 126 IV 192 E. 3; je mit Hinweisen) Bei parallelem und dichtem Kolonnenverkehr ist es nach der jüngsten bundesge- richtlichen Praxis erlaubt, (passiv) rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren; BGE 142 IV 93). Ein derartiges Vorfahren ist durch die Videoauf- nahmen widerlegt, nachdem darauf ersichtlich ist, dass der Beschuldigte hernach wieder auf die Überholspur wechseln wollte, wobei es dann zu Kollision mit dem Fahrzeug B._____ kam. Ein derartiges Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rech- ten Fahrbahn zu überholen (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 142 IV 93 E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). 5.4. Wiederum ist die Verkehrsregelverletzung – das Ausschwenken nach rechts auf die Normalspur und das Wiedereinbiegen – durch die Videoaufnahmen dokumentiert. Dass durch dieses Manöver auf einer Autobahn mit hohen Ge- schwindigkeiten und dichtem Verkehr eine erhöhte Gefährdung geschaffen wur- de, zeigt sich vorliegend in optima forma dadurch, dass es letztlich zur Kollision mit dem überholten Fahrzeug B._____ kam. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung mussten die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fah- rer des rechts überholten Personenwagens, nicht mit einem solchen Überhol- manöver rechnen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017 vom

21. September 2017 E. 1.3-1.5). Deshalb kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten ableitet, wenn er geltend macht, das Fahrzeug B._____ habe

- 15 - dann plötzlich beschleunigt, als er wieder auf die Überholspur habe wechseln wol- len (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 20 S. 6; Urk. 54 S. 8-10). 5.5. Der Beschuldigte hat geltend gemacht, er habe nicht überholen wollen. Er habe die Überholspur deshalb verlassen, um der Sandwich-Situation (zwischen B._____ und dem nachfahrenden Mazda) (Urk. 5/2 S. 2 und die Verteidigung Urk. 21 S. 4 f. und 7) und den ständigen Verlangsamungs- und Beschleuni- gungsmanöver des Fahrers B._____ (Urk. 5/1 S. 1 f., 3, 5; Urk. 5/2 S. 2 f., 5; Urk. 20 S. 4-6; Urk. 54 S. 8; Urk. 55 S. 7 f.) zu entkommen. Zum erneuten Wech- sel auf die Überholspur sei er gezwungen gewesen, "weil es vorne gebremst hat" (Urk. 5/2 S. 5) bzw. "weil ich nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, weil die vor- deren gebremst haben" (Urk. 5/2 S. 4; so auch Urk. 54 S. 9). 5.5.1. Ein damit angedeuteter rechtfertigender Notstand im Sinne von Art. 17 StGB liegt nicht vor. Auf rechtfertigenden Notstand kann sich nur berufen, wer sich in einer Notstandssituation befindet, sich mithin einer unmittelbaren Gefahr für seine Individualrechtsgüter ausgesetzt sieht. Vorausgesetzt ist freilich, dass die Gefahrenlage vom Beschuldigten nicht selbst herbeigeführt wurde. Wer vor- sätzlich oder fahrlässig einen Zustand der Güterkollision bewirkt, der nur noch durch einen Notstandseingriff zu beheben ist, kann sich nicht auf eine daraus re- sultierende Rechtfertigung berufen (BSK StGB I-SEELMANN, Art. 17 N 6). 5.5.2. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Sandwich-Situation zwischen B._____ und dem Mazda entstand nur deshalb, weil sich der Beschuldigte in grob verkehrsregelwidriger Weise in die viel zu knappe Lücke zwischen diesen beiden Fahrzeugen begeben und in der Folge über einen Kilometer lang mit viel zu ge- ringem Abstand dem Fahrzeug B._____ folgte. Wenn überhaupt, dann hat der Beschuldigte eine notstandsähnliche Situation herbeigeführt. Im Übrigen ergeben sich gestützt auf die Videoaufnahmen keine Hinweise für die vom Beschuldigten behaupteten Verlangsamungs- und Beschleunigungsmanöver des Fahrers B._____. Gleich verhält es sich mit dem behaupteten abrupten Bremsen des Fahrzeugs vor ihm auf der Normalspur, das ihn zum erneuten Wechsel auf die Überholspur gezwungen habe. Es ist im Verantwortungsbereich des Beschuldig- ten zum voranfahrenden Fahrzeug ausreichend Abstand zu halten, sodass er

- 16 - rechtzeitig bremsen kann. Hinzu kommt, dass das behauptete abrupte Bremsen aus den Videoaufnahmen nicht hervorgeht. Vielmehr ergibt sich daraus, dass vor dem Spurwechsel hinter dem Beschuldigten lange kein Fahrzeug folgte und der Beschuldigte problemlos hätte abbremsen können, anstatt auf die Überholspur zu wechseln (vgl. Urk. 4 Video Sutr_E17062162_A4_ZH_44.6_20170711_08_24_51). 5.5.3. Glaubhaft ist, was der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ausführte (Urk. 5/2 S. 2): "Es wurde mir dann [auf der Überholspur hinter B._____] zu blöd und ich habe nach rechts gewechselt." Oder dann (Urk. 5/2 S. 3): "Es wurde mir ja dann auch zu blöd, weshalb ich nach rechts ausgewichen bin." Entlarvend sind auch seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung: So gab der Beschul- digte an, er habe wieder auf die Überholspur zurückgewechselt, weil sich die Fahrbahnen dann trennen und er Richtung Bern habe fahren müssen. Im Mo- ment, als er von der Über- auf die Normalspur wechselte, wusste der Beschuldig- te mit anderen Worten genau, dass er später wieder zurück auf die Überholspur wird wechseln müssen. Damit umschreibt der Beschuldigte letztlich nichts ande- res als ein verbotenes Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbie- gen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, vermitteln die Videoaufnahmen klar das Bild, dass der Beschuldigte so schnell wie möglich nach vorne kommen und das ihm als Hindernis erscheinende Fahrzeug B._____ umfahren bzw. überholen woll- te und er nur zu diesem Zweck von der Überholspur nach rechts auf die Normal- spur gewechselt hat (Urk. 30 S. 10). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte weiss, dass Rechtsüberholen verboten ist (Urk. 5/2 S. 4) und dennoch tat er dies, um (vermeintlich) schneller vorwärts zu kommen. Die mit diesem Manöver verbundene Gefährlichkeit bei dichtem Verkehr und hoher Geschwindigkeit musste sich dem Beschuldigten an- gesichts der konkreten Umstände geradezu aufdrängen. In dem er dennoch rechts überholte, nahm er eine derartige Gefährdung anderer zumindest in Kauf. 5.6. Der Beschuldigte handelte damit auch in Bezug auf diese grobe Verkehrs- regelverletzung in subjektiver Hinsicht vorsätzlich. Auch dieses verbotene Über- holmanöver zeugt von einem rücksichtslosen Verkehrsverhalten mit dem einzigen

- 17 - Motiv, (vermeintlich) schneller voranzukommen, dafür zu drängeln unter krasser Inkaufnahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit.

6. Regelwidriges Wiedereinbiegen auf die Überholspur: Grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG 6.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei nach bzw. wäh- rend dem Vorbeifahren am Fahrzeug B._____ wieder zurück auf die Überholspur und habe dabei die erforderliche Rücksichtnahme vermissen lassen und sei schliesslich beim Wiedereinbiegen auf die Überholspur mit dem Fahrzeug B._____ kollidiert. 6.2. Der Fahrzeugführer darf gemäss dem Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG ausfüh- renden Art. 10 Abs. 2 VRV nach dem Überholen erst dann wieder einbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Dies stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine elementare Verkehrsregel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.1). 6.3. Auch diese wichtige Verkehrsregel hat der Beschuldigte in objektiver Hin- sicht verletzt, indem er von der Normalspur viel zu früh, nämlich als er in etwa auf gleicher Höhe wie das Fahrzeug B._____ war, sein Fahrzeug wieder auf die Überholspur lenkte und dabei mit dem Fahrzeug B._____ seitlich kollidierte (vgl. Urk. 4 Video Sutr_E17062162_A4_ZH_44.6_20170711_08_24_51). Dass durch diesen Spurwechsel die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde, bedarf kei- ner weiteren Begründung, nachdem es zur verheerenden Kollision im Tunnel kam. 6.4. Dass der Beschuldigte die Kollision willentlich herbeigeführt hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Aus seinem gesamten Fahrverhalten erhellt, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen letzten verkehrsregelwidrigen Manö- verteil zumindest eventualvorsätzlich handelte. Die vom Beschuldigten sinn- gemäss geltend gemachte Notsituation – das angeblich abrupte Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs – bestand wie vorstehend erwähnt nicht. Es gab keine äussere Veranlassung, den Spurwechsel zu vollziehen. Der Beschuldigte hätte

- 18 -

– auf der Normalspur bleibend – schlicht auch bremsen können, wenn sich der Verkehr vor ihm verlangsamt hätte, denn hinter ihm folgte in beträchtlicher, aus- reichender Distanz kein Fahrzeug, das ihm aufzufahren drohte. Wie vorstehend erwähnt, war es ja gerade die Intention des Beschuldigten, zunächst dem "blöden Spiel" des voranfahrenden Fahrzeuglenkers auf der Überholspur durch Aus- schwenken auf die Normalspur zu entgehen im Wissen darum, dass er wenig später wieder auf die Überholspur wird wechseln müssen, um Richtung Bern zu gelangen (vgl. dazu vorstehend). Sein Fahrverhalten zeigt auch hier vielmehr, dass es dem Beschuldigten wiederum schlicht darum ging, eben nicht abzu- bremsen, seine Fahrt stattdessen zügig fortzusetzen und sich in eine vermeint- liche Lücke auf der Überholspur zu drängen, ohne dabei auf die Fahrzeuge auf der Überholspur Rücksicht zu nehmen. So, wie er es im Übrigen schon zu Beginn des gesamten Manövers machte, als er sich in die viel zu kleine Lücke zwischen dem Fahrzeug B._____ und dem nachfolgenden Mazda zwängte. Auch hier nahm der Beschuldigte durch seine rücksichtslose Fahrweise eine grobe Verkehrsregel- verletzung und eine damit einhergehende Gefährdung für die Fahrzeuge auf der Überholspur in Kauf.

7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Schuldspruch in allen Teilen zu bestätigen ist. Der Beschuldigte machte sich damit der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig. III. Strafzumessung und Vollzug

1. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 30 S. 21 f.). Darauf kann verwiesen wer-

- 19 - den, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). 1.2. Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte am 11. Juli 2017, also noch unter altrechtlichem Sanktionenrecht. Das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende neue Sanktionenrecht erweist sich im Vergleich zum alten Recht nicht als milder. Es gelangt damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. Die- ser Straftatbestand sieht als abstrakte Strafandrohung alternativ eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. 1.4. Richtig ist, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten sich mehrfach nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat, weshalb Art. 49 Abs. 1 StGB grund- sätzlich zur Anwendung gelangt. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 30 S. 19), die den Strafrahmen bis 4 ½ Jahre erweitert, wird der ordentliche Strafrahmen bei Vorlie- gen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ermöglicht der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berücksichtigen. Der ordentliche Rahmen ist deshalb nur dann zu ver- lassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnliche Umstände, die eine Erweiterung des Strafrahmens indizieren würden, sind im vorliegenden Fall nicht auszumachen. Der Strafrahmen für die nachfolgende Strafzumessung reicht folglich bis zu 360 Tagessätzen oder drei Jahren Freiheitsstrafe. 1.5. In methodischer Hinsicht müsste nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgesetzt und diese sodann unter Einbezug der weiteren Tat angemessen erhöht werden, falls im

- 20 - konkreten Fall für die weitere Tat eine gleichartige Strafe auszusprechen wäre (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Bundesgericht beurteilte ein Abweichen von diesem Vorgehen indes dann als ausnahmsweise bundes- rechtskonform, wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu beurteilen ist. In der- art gelagerten Fällen ist es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise an- gezeigt, die Taten sowie die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Stra- fe zu ermitteln. Gleiches gilt, wenn Straftaten zu beurteilen sind, die zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auf- trennen und beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom

16. März 2015 E. 4.4; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Im vorlie- genden Fall hat der Beschuldigte die zu beurteilenden Delikte im Rahmen einer bestimmten Fahrt begangen; diese sind zeitlich sowie sachlich derart eng mit- einander verbunden, dass sich im Rahmen der Strafzumessung eine Gesamt- betrachtung rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte mehrfach das- selbe Delikt (Art. 90 Abs. 2 SVG) verwirklicht hat.

2. Tatverschulden der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung 2.1. In objektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sowohl das zu nahe Hinterherfahren als auch das versuchte Überholmanöver (neben dem Be- schuldigten selbst) die anderen Verkehrsteilnehmer – vor, hinter und neben dem Beschuldigten – massiv gefährdet haben. Das Hinterherfahren mit maximal 12 Metern Abstand bei Tempo 100 km/h im Tunnel ohne Pannenstreifen, bei dich- tem Verkehr morgens um 8.25 Uhr erstreckte sich über eine Distanz von rund 1 Kilometer. Die extrem geringen Abstände bergen eine sehr hohe Gefahr für Auf- fahrkollisionen. Abgesehen vom Sachschaden an zwei Fahrzeugen und der Be- schädigungen an Fahrbahn, Tunnelwand und Bankett (Urk. 1 S. 2) hatten die Straftaten des Beschuldigten keine weiteren Folgen, insbesondere keine Folge- kollisionen, Körperverletzungen oder Tötungen. Die Videoaufnahmen (Urk. 4) do- kumentieren aber die Heftigkeit der Kollision und führen vor Augen, dass das

- 21 - Ausbleiben weit gravierender Folgen letztlich ein glücklicher Zufall war. Die vom Beschuldigten geschaffene Gefährdung war immens. Die fraglichen Verkehrs- regeln hat der Beschuldigte mehrfach und in schwerwiegender Weise missachtet. Allerdings sind im Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverletzungen und mit Blick auf den weiten Strafrahmen durchaus schwerere Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden erscheint demgemäss als keineswegs mehr leicht. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die frag- lichen Verkehrsregeln kannte, sie aber willentlich verletzte, um (vermeintlich) schneller voranzukommen. Dabei nahm er massive Gefährdungen anderer Ver- kehrsteilnehmer zumindest (im Sinne von Eventualvorsatz) in Kauf. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei alledem rücksichtslos handelte, muss bei der Strafzu- messung ausser Betracht fallen, da Rücksichtlosigkeit generell erforderlich ist für die Erfüllung des Tatbestands. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 30 S. 20), ist das Motiv des Beschuldigten für sein gefährliches Verhalten umso we- niger verständlich, als er nicht in Eile war und sich auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit befand (Urk. 5/2 S. 2 Ziff. 6 ff.). Sein Fahrverhalten zeugt von einer egoistischen und unverantwortlichen Einstellung, unter Inkaufnahme von mas- siven Gefährdungen anderer und Gleichgültigkeit gegenüber wichtigen Verkehrs- regeln möglichst (oder besser vermeintlich) schnell voranzukommen. 2.3. Das Tatverschulden für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrs- regeln erscheint insgesamt als erheblich, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 200 Tagen Freiheitsstrafe resp. 200 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigt.

3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so kann auf die Ausführ- ungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 S. 21). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend bzw. aktualisierend aus, er sei seit Mai 2018 krankgeschrieben, weil er ein Burnout gehabt habe und des- wegen manisch-depressiv geworden sei. Ihm sei nun die Kündigung angedroht worden. Er sei gute sechs Wochen in stationärer Behandlung gewesen. Momen- tan sei er bei seinem Hausarzt und einer Psychologin in Behandlung. Er erhalte

- 22 - momentan monatlich Fr. 3'694.– Arbeitslosenentschädigung, davor habe er Fr. 4'500.– verdient. Für die beiden Kinder zusammen müsse er monatlich Fr. 1'950.– Unterhalt bezahlen, der Mietzins belaufe sich auf Fr. 1'534.–, die mo- natliche Leasing-Rate für sein Auto auf Fr. 357.–, die Krankenkassenprämien auf Fr. 347.– monatlich und er müsse jährlich ca. Fr. 5'500-6'000.– Steuern bezahlen. Er könne seit ca. 1-1 ½ Jahren die Alimente nicht bezahlen und habe deswegen über Fr. 120'000.– Schulden. Zu seinen Kindern pflege er regelmässig Kontakt (Urk. 54 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkung auf die Strafzumessung. 3.2. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten war bis dato ungetrübt (vgl. ADMAS-Auszug, Urk. 10/3). 3.3. Die Vorstrafe vom 11. Juli 2014 wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten (Urk. 31) ist nicht einschlägig, liegt bereits mehrere Jahre zurück und wirkt sich deshalb nur marginal straferhöhend aus. 3.4. Ein strafminderndes Geständnis kann nicht ausgemacht werden. Der Be- schuldigte war in objektiver Hinsicht durch die Videoaufnahmen zweifelsfrei über- führt. In subjektiver Hinsicht versuchte er bis zuletzt, sein Verhalten zu verharm- losen, zu rechtfertigen und das Fehlverhalten zumindest auch bei anderen zu verorten. Subjektiv kann folglich nicht von einem Geständnis gesprochen werden. 3.5. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass der Beschuldigte keine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist. Wenn er den Verlust des Führerausweises als zu- sätzliche Pönalisierung anführt, da er berufsbedingt auf eine Fahrberechtigung angewiesen sei, ist dieser eine kausale Folge seines Fehlverhaltens. Sodann wä- re Solches im Verfahren des dafür zuständigen Amts für Administrativmass- nahmen geltend zu machen.

4. Zwischenfazit Insgesamt fällt die Täterkomponente nur marginal straferhöhend aus. Es resultiert eine Strafe im Bereich von 7 Monaten Freiheitsstrafe resp. 210 Tagessätzen Geldstrafe. Zum von der Verteidigung angestellten Vergleich mit den Strafmass-

- 23 - empfehlungen (Urk. 55 S. 11) ist zu bemerken, dass diese für das Gericht zum einen in keiner Weisen bindend sind und zum anderen den eher leichten "Stan- dardfall" eines geständigen Ersttäters abbilden, der mit dem vorliegenden krass rücksichtslosen und grob verkehrsregelwidrigem Verhalten des Beschuldigten nur wenig gemein hat.

5. Strafart 5.1. Zur Strafart erwog die Vorinstanz einzig (Urk. 30 S. 20), eine Geldstrafe sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Schulden und Unter- haltspflichten den beiden Kindern gegenüber) nicht angebracht. Dem ist nicht zu folgen: 5.2. Das dem Verschulden und den persönlichen Faktoren angemessene Strafmass liegt in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Frei- heitsstrafe möglich wäre. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu beachten ist weiter, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kein Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind, ebensowenig deren voraussichtliche Zahlungs- unfähigkeit (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3; BSK StGB I-DOLGE, Art. 34 N 25). Wird eine Geldstrafe ausgefällt, so ist den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Festlegung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 6.5). 5.3. Beim vorliegend angemessenen Strafmass ist nach der Konzeption des Gesetzgebers die Geldstrafe die Regelsanktion. Die von der Vorinstanz ange- führten (angespannten) finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind kein zu-

- 24 - lässige Auswahlkriterium. Es ist nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.

6. Tagessatzhöhe 6.1. Die Höhe des Tagesatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen fami- lienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Mass- gebend ist auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60). 6.2. Entsprechend den eher knappen finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten (dazu vorstehend: Unterstützungspflichten, massive Schulden und drohen- de Arbeitslosigkeit) ist der Tagessatz auf Fr. 30.– zu veranschlagen.

7. Vollzug, Probezeit 7.1. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es beim bedingten Vollzug (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7.2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Probezeitdauer sind insbesondere auch allfällige Restbedenken in Bezug auf die Legalprognose des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat die Probezeit "aufgrund der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten sowie der schwerwiegenden groben Verkehrsregelverletzungen" (Urk. 30 S. 23) auf vier Jahre festgesetzt. Das erscheint nicht angemessen. Es ist zu erwarten, dass dem Beschuldigten das vorliegende Strafverfahren eine Lehre sein und er sich inskünftig wohlverhalten wird. Hinweise für eine getrübte Legalprognose be- stehen keine. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

8. Verbindungsbusse 8.1. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen un-

- 25 - bedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) be- steht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geld- strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. 8.2. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatz- freiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Ver- bindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der beding- ten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungs- strafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 8.3. In Anwendung dieser Grundsätze ist von den 210 Tagesätzen à Fr. 30.– (entsprechend Fr. 6'300.–) Fr. 1'200.– als Verbindungsbusse auszusprechen. Diese ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse beträgt 40 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).

9. Gesamtfazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 30.– so- wie mit einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 1'200.– (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) zu bestrafen.

- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz wurde nicht angefochten. Es bleibt bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kos- tenauflage (Urk. 30 Disp.-Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt in der Hauptsache in Bezug auf den Schuld- punkt. Er obsiegt teilweise im Strafpunkt (tiefere Strafe, Geld- statt Freiheitsstrafe, kürzere Probezeit). 2.3. Im Lichte einer interessengemässen Wertung rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die – ausgewiesenen und angemessenen (Urk. 52 f.) – Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'607.20.– inkl. MWSt. (inkl. Beru- fungsverhandlung und Nachbesprechung), sind im Umfang von 1/3 definitiv und im Umfang von 2/3 einstweilen – unter Vorbehalt einer Nachforderung im Umfang von 2/3 im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom

23. Januar 2018 (GB170006) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde

5. […]

6. (Mitteilungen.)

7. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 28 -

5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 5) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'607.20 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 2/3 einstweilen und im Umfang von 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 29 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.