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SB180213

Gefährdung des Lebens etc.

Zürich OG · 2019-02-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 22. März 2018 sistierte die Vor- instanz in Anwendung von Art. 55a StGB das Strafverfahren gegen den Beschul- digten A._____ bezüglich die Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB und der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sprach sie den Beschuldigten sodann frei (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter hob die Vorinstanz die angeordneten Zwangsmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) auf und schrieb die Anträge auf Anordnung einer Landesver- weisung respektive auf Ausschreibung im SIS zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6). Über die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungs- folgen entschied die Vorinstanz ausdrücklich nicht. Den betreffenden Entscheid stellte sie für den "definitiven Abschluss des Verfahrens" in Aussicht (Dispositiv- Ziffer 7). Schliesslich setzte sie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung fest, entschied aber die Frage einer allfälligen Rückzahlungspflicht nicht. Auch diesbezüglich verwies die Vorinstanz auf "den definitiven Abschluss des Verfah- rens" (Dispositiv-Ziffer 8; Urk. 51 S. 23 ff.).

E. 2 Mangelhafter vorinstanzlicher Entscheid

E. 2.1 Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2019 wurde den Parteien eröffnet, dass der angefochtene Entscheid in zweifacher Hinsicht formell mangelhaft sei. Einerseits sei die vorinstanzliche Sistierung i.S.v. Art. 55a Abs. 2 StGB nicht kor- rekt erfolgt und andererseits habe die Vorinstanz die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen nicht entschieden. Aus den genannten Gründen stelle sich für das Gericht die Frage einer allfälligen Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz. Gleichzeitig wurde den Parteien im Rahmen ihres Gehörsanspruches Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 74).

E. 2.2 Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 stellte sich die Anklagebehörde zusam- mengefasst auf den Standpunkt, eine Rückweisung des Verfahrens an die Vor-

- 3 - instanz sei aus ihrer Sicht nicht zweckmässig und darüber hinaus auch nicht not- wendig, denn die formellen Unzulänglichkeiten liessen sich im Berufungsver- fahren ohne Weiteres heilen (Urk. 77).

E. 2.3 Die Geschädigtenvertretung vertrat zusammengefasst die Meinung, die Frist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB von 6 Monaten sei zwischenzeitlich ver- strichen, weshalb die Vorinstanz aufzufordern sei, über die definitive Einstellung betreffend die Anklagevorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der versuchten Drohung zu entscheiden. Da seit der mündlichen Eröffnung der Sistierung bereits über 6 Monate verstrichen seien, ohne dass die Geschädigte einen Widerruf erklärt habe, könne die Vorinstanz längst die definitive Einstellung des Verfahrens beschliessen. Im Sinne eines Eventualstandpunktes gelte es fest- zuhalten, dass keiner Partei durch die falsch gewählte Entscheidform irgend- welche Rechtsnachteile erwachsen seien, weshalb von einer Aufhebung und Rückweisung abzusehen sei (Urk. 79).

E. 2.4 Schliesslich nahm die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Ein- gabe vom 30. Januar 2019 Stellung. Sie stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, bezüglich der sistierten Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körper- verletzung und der versuchten Drohung stehe zwischenzeitlich fest, dass die Ge- schädigte während mehr als 6 Monaten keinen Widerruf erklärt habe. Diesbe- züglich könne das Strafverfahren nun definitiv eingestellt werden. Somit könne die Berufungsinstanz auch über die Kosten, die Entschädigung sowie die Genug- tuung entscheiden, weshalb von einer Aufhebung und Rückweisung des ange- fochtenen Entscheides an die Vorinstanz abzusehen sei (Urk. 82).

E. 3 Sistierung im Sinne von Art. 55a Abs. 2 StGB

E. 3.1 In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ordnete die Vorinstanz be- kanntlich die Sistierung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens bezüglich die Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der ver- suchten Drohung im Sinne von Art. 55a StGB an. In Dispositiv-Ziffer 2 des nämli- chen Entscheides erkannte die Vorinstanz, dass das Verfahren gegen den Be- schuldigten wieder aufgenommen werde, wenn die Geschädigte ihre Zustimmung

- 4 - innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich wider- rufe. Für den Fall, dass in diesem Zeitraum kein Widerruf erfolge, werde das Strafverfahren hinsichtlich der genannten Tatbestände eingestellt (Urk. 51 S. 23).

E. 3.2 Bei diesem Vorgehen verkannte die Vorinstanz, dass die Sistierung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a StGB durch eine verfahrensleitende Verfügung respektive, sofern eine Kollegialbehörde zuständig zeichnet, durch einen verfah- rensleitenden Beschluss zu erfolgen hat (Art. 80 Abs. 1 StPO; RIEDO/ALLEMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 55a N 142 mit weiteren Verweisen). Indem die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens fälsch- licherweise im Urteil angeordnet und die Anklagebehörde gegen dieses Urteil un- eingeschränkt Berufung erhoben hat, begann die sechsmonatige Sistierungsfrist nie zu laufen, da der Berufung der Anklagebehörde im Umfang ihrer Anfechtung

– in casu vollumfänglich – aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 402 StPO). In- sofern kann der Auffassung der Geschädigtenvertretung respektive der amtlichen Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn diese die Ansicht vertreten, die Sistie- rungsfrist sei zwischenzeitlich längst abgelaufen, weshalb das betreffende Straf- verfahren definitiv einzustellen sei. Dementsprechend kann auch keine Rede da- von sein, dass keiner "Partei durch die falsch gewählte Entscheidform irgend- welche Rechtsnachteile erwachsen seien", wie dies die Geschädigtenvertretung vorbringt.

E. 3.3 Hinzu kommt, dass aufgrund der durch die Vorinstanz falsch gewählten Entscheidform der Anklagebehörde ein Rechtsmittelweg eröffnet wurde, der ihr in dieser Form bei korrektem Vorgehen durch die Vorinstanz nicht zugestanden wä- re. Hierin ist aus der Sicht des Beschuldigten – aber auch aus jener der Geschä- digten – zweifelsohne ein erheblicher Rechtsnachteil zu erblicken.

E. 4 Unvollständiges Urteil

E. 4.1 Über die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen entschied die Vorinstanz ausdrücklich nicht. Den betreffenden Entscheid behielt sie sich für den "definitiven Abschluss des Verfahrens" vor. Gleich verfuhren die Vorderrichter in

- 5 - Bezug auf die Frage einer allfälligen Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Ziff. 4 StPO.

E. 4.2 Gestützt auf Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- fragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO äussert sich das Urteil in Dispositiv und Begründung zwin- gend zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Indem die Vorinstanz dies- bezüglich weder in ihren Erwägungen (Urk. 51 S. 22) noch im Entscheiddispositiv eine entsprechende Anordnung getroffen hat, hat sie ein unvollständiges Urteil er- lassen, was einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar- stellt.

E. 5 Rückweisung

E. 5.1 Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanz- lichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Partei- rechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlustes, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1).

E. 5.2 Wie vorstehend dargetan, hat der in der falschen Form erlassene Sistie- rungsentscheid der Vorinstanz direkte Auswirkungen auf die Parteirechte nament- lich des Beschuldigten, aber auch der Geschädigten. Allein schon zur Wahrung ihrer Interessen ist eine Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Ent- scheides unumgänglich. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen sowie auf eine allfällige Rückzahlungspflicht kei- nen Entscheid – mithin also ein eigentliches Nichturteil – gefällt hat, was ebenfalls einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstellt.

- 6 -

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. März 2018 aufzuheben und das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird Aufgabe der Vorinstanz sein, die Sistierung gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB in der richtigen Form anzuordnen und den Parteien den dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg zu eröffnen. Dabei wird die Vorinstanz auch darüber zu befinden haben, ob sie den Entscheid in der Sache vom Ablauf der Sistierungsfrist und dem Entscheid über eine allfällig definitive Einstellung abhängig machen will, oder nicht. Mit Blick auf die bislang nicht entschiedenen Kosten- und Entschädigungs- folgen (inklusive Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) würde ein solches Vorgehen zumindest als opportun erscheinen.

E. 6 Kosten- und Entschädigung

E. 6.1 Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei die Vorinstanz über die weiteren Kosten sowie deren Auflage erneut zu befinden haben wird.

E. 6.2 Die amtliche Verteidigung reichte für das vorliegende Berufungsverfahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 8.8 Stunden und Auslagen von Fr. 230.95 ein (Urk. 86). Diese Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Ver- teidigung sind belegt und erscheinen angemessen. Insbesondere begründet der Verteidiger auch plausibel, weshalb bereits Aufwendungen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung angefallen sind. Die amtliche Verteidigung ist daher für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'333.80 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 6.3 Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich des Vorverfah- rens wurde der amtliche Verteidiger bereits mit Fr. 13'800.– aus der Gerichts- kasse entschädigt (Urk. 51 S. 24). Davon ist derjenige Betrag, bezüglich welchem durch die Rückweisung Doppelspurigkeiten entstehen, bereits jetzt (unabhängig vom Verfahrensausgang) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das durchgeführte erstinstanz- liche Verfahren für Aufwand im Hinblick auf die Hauptverhandlung ab dem

26. Februar 2018 bis 21. März 2018 von 29.65 Stunden abzüglich einer – gemäss

- 7 - Vorinstanz "mehrstündigen" Beratungspause, die sich aus dem Protokoll indes zahlen- bzw. zeitmässig nicht ergibt (vgl. Prot. I S. 19 f. und S. 22) – Beratungs- pause von zwei Stunden von Fr. 6'551.40 (zuzüglich Barauslagen von Fr. 213.50, was einen Betrag von Fr. 6'764.90 ergibt; vgl. Urk. 44), definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Vertei- digung wird die Vorinstanz (je nach Verfahrensausgang) zu entscheiden haben. Es ist ferner der Vorinstanz anheim zu stellen zu beurteilen, inwieweit der Vor- bereitungsaufwand für die allenfalls erneut durchzuführende Hauptverhandlung durch den bereits erstatteten Aufwand abgegolten ist.

E. 6.4 Der Vertreter der Geschädigten reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'013.80 ein. Die von ihm geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen erscheinen angemessen und sind belegt. Er ist da- her für das Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 1'013.80 aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

E. 7 Rechtsmittel

E. 7.1 Rückweisungsbeschlüsse, mit denen eine Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenent- scheide, welche unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten wer- den können. Rückweisungsentscheide bewirken nach der Rechtsprechung in der Regel allerdings keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht die Rechtspre- chung jedoch dann vor, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (Urteil 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 70; BGE 133 V 477 E. 5.2.2; 138 I 143 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich- tes 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3). In Fällen, in denen nicht evident ist, ob ein schwerwiegender und nicht heilbarer Mangel vorliegt, rechtfertigt sich ein Eintreten auf die Beschwerde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2017 vom

29. September 2017 E. 4). Es erscheint daher im Rahmen des vorliegenden Be- schlusses angebracht, als – allenfalls mögliches – Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG anzugeben.

- 8 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 22. März 2018 wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Beschlussfassung respektive Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Das Verfahren SB180213 wird dadurch als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 2'333.80 amtliche Verteidigung Fr. 1'013.80 Geschädigtenvertretung
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Geschädigtenvertretung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten für seine Aufwendungen hinsichtlich des durchgeführten erst- instanzlichen Verfahrens einschliesslich Vorverfahren mit Fr. 13'800.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Die Entschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren wird im Umfang von insgesamt Fr. 6'764.90 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung wird die Vorinstanz zu entscheiden ha- ben.
  6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Geschädigten im Doppel für sich und die Geschädigte - 9 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  7. Gegen Dispositiv-Ziffern 3-5 dieses Entscheides und unter den ein- schränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes auch gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180213-O/U Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 26. Februar 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Wyss, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 22. März 2018 (DG170032)

- 2 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 22. März 2018 sistierte die Vor- instanz in Anwendung von Art. 55a StGB das Strafverfahren gegen den Beschul- digten A._____ bezüglich die Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB und der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sprach sie den Beschuldigten sodann frei (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter hob die Vorinstanz die angeordneten Zwangsmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) auf und schrieb die Anträge auf Anordnung einer Landesver- weisung respektive auf Ausschreibung im SIS zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6). Über die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungs- folgen entschied die Vorinstanz ausdrücklich nicht. Den betreffenden Entscheid stellte sie für den "definitiven Abschluss des Verfahrens" in Aussicht (Dispositiv- Ziffer 7). Schliesslich setzte sie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung fest, entschied aber die Frage einer allfälligen Rückzahlungspflicht nicht. Auch diesbezüglich verwies die Vorinstanz auf "den definitiven Abschluss des Verfah- rens" (Dispositiv-Ziffer 8; Urk. 51 S. 23 ff.).

2. Mangelhafter vorinstanzlicher Entscheid 2.1. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2019 wurde den Parteien eröffnet, dass der angefochtene Entscheid in zweifacher Hinsicht formell mangelhaft sei. Einerseits sei die vorinstanzliche Sistierung i.S.v. Art. 55a Abs. 2 StGB nicht kor- rekt erfolgt und andererseits habe die Vorinstanz die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen nicht entschieden. Aus den genannten Gründen stelle sich für das Gericht die Frage einer allfälligen Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz. Gleichzeitig wurde den Parteien im Rahmen ihres Gehörsanspruches Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 74). 2.2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 stellte sich die Anklagebehörde zusam- mengefasst auf den Standpunkt, eine Rückweisung des Verfahrens an die Vor-

- 3 - instanz sei aus ihrer Sicht nicht zweckmässig und darüber hinaus auch nicht not- wendig, denn die formellen Unzulänglichkeiten liessen sich im Berufungsver- fahren ohne Weiteres heilen (Urk. 77). 2.3. Die Geschädigtenvertretung vertrat zusammengefasst die Meinung, die Frist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB von 6 Monaten sei zwischenzeitlich ver- strichen, weshalb die Vorinstanz aufzufordern sei, über die definitive Einstellung betreffend die Anklagevorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der versuchten Drohung zu entscheiden. Da seit der mündlichen Eröffnung der Sistierung bereits über 6 Monate verstrichen seien, ohne dass die Geschädigte einen Widerruf erklärt habe, könne die Vorinstanz längst die definitive Einstellung des Verfahrens beschliessen. Im Sinne eines Eventualstandpunktes gelte es fest- zuhalten, dass keiner Partei durch die falsch gewählte Entscheidform irgend- welche Rechtsnachteile erwachsen seien, weshalb von einer Aufhebung und Rückweisung abzusehen sei (Urk. 79). 2.4. Schliesslich nahm die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Ein- gabe vom 30. Januar 2019 Stellung. Sie stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, bezüglich der sistierten Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körper- verletzung und der versuchten Drohung stehe zwischenzeitlich fest, dass die Ge- schädigte während mehr als 6 Monaten keinen Widerruf erklärt habe. Diesbe- züglich könne das Strafverfahren nun definitiv eingestellt werden. Somit könne die Berufungsinstanz auch über die Kosten, die Entschädigung sowie die Genug- tuung entscheiden, weshalb von einer Aufhebung und Rückweisung des ange- fochtenen Entscheides an die Vorinstanz abzusehen sei (Urk. 82).

3. Sistierung im Sinne von Art. 55a Abs. 2 StGB 3.1. In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ordnete die Vorinstanz be- kanntlich die Sistierung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens bezüglich die Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der ver- suchten Drohung im Sinne von Art. 55a StGB an. In Dispositiv-Ziffer 2 des nämli- chen Entscheides erkannte die Vorinstanz, dass das Verfahren gegen den Be- schuldigten wieder aufgenommen werde, wenn die Geschädigte ihre Zustimmung

- 4 - innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich wider- rufe. Für den Fall, dass in diesem Zeitraum kein Widerruf erfolge, werde das Strafverfahren hinsichtlich der genannten Tatbestände eingestellt (Urk. 51 S. 23). 3.2. Bei diesem Vorgehen verkannte die Vorinstanz, dass die Sistierung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a StGB durch eine verfahrensleitende Verfügung respektive, sofern eine Kollegialbehörde zuständig zeichnet, durch einen verfah- rensleitenden Beschluss zu erfolgen hat (Art. 80 Abs. 1 StPO; RIEDO/ALLEMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 55a N 142 mit weiteren Verweisen). Indem die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens fälsch- licherweise im Urteil angeordnet und die Anklagebehörde gegen dieses Urteil un- eingeschränkt Berufung erhoben hat, begann die sechsmonatige Sistierungsfrist nie zu laufen, da der Berufung der Anklagebehörde im Umfang ihrer Anfechtung

– in casu vollumfänglich – aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 402 StPO). In- sofern kann der Auffassung der Geschädigtenvertretung respektive der amtlichen Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn diese die Ansicht vertreten, die Sistie- rungsfrist sei zwischenzeitlich längst abgelaufen, weshalb das betreffende Straf- verfahren definitiv einzustellen sei. Dementsprechend kann auch keine Rede da- von sein, dass keiner "Partei durch die falsch gewählte Entscheidform irgend- welche Rechtsnachteile erwachsen seien", wie dies die Geschädigtenvertretung vorbringt. 3.3. Hinzu kommt, dass aufgrund der durch die Vorinstanz falsch gewählten Entscheidform der Anklagebehörde ein Rechtsmittelweg eröffnet wurde, der ihr in dieser Form bei korrektem Vorgehen durch die Vorinstanz nicht zugestanden wä- re. Hierin ist aus der Sicht des Beschuldigten – aber auch aus jener der Geschä- digten – zweifelsohne ein erheblicher Rechtsnachteil zu erblicken.

4. Unvollständiges Urteil 4.1. Über die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen entschied die Vorinstanz ausdrücklich nicht. Den betreffenden Entscheid behielt sie sich für den "definitiven Abschluss des Verfahrens" vor. Gleich verfuhren die Vorderrichter in

- 5 - Bezug auf die Frage einer allfälligen Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Ziff. 4 StPO. 4.2. Gestützt auf Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- fragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO äussert sich das Urteil in Dispositiv und Begründung zwin- gend zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Indem die Vorinstanz dies- bezüglich weder in ihren Erwägungen (Urk. 51 S. 22) noch im Entscheiddispositiv eine entsprechende Anordnung getroffen hat, hat sie ein unvollständiges Urteil er- lassen, was einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar- stellt.

5. Rückweisung 5.1. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahms- weise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzu- holen sind (Abs. 2). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanz- lichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Partei- rechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlustes, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1). 5.2. Wie vorstehend dargetan, hat der in der falschen Form erlassene Sistie- rungsentscheid der Vorinstanz direkte Auswirkungen auf die Parteirechte nament- lich des Beschuldigten, aber auch der Geschädigten. Allein schon zur Wahrung ihrer Interessen ist eine Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Ent- scheides unumgänglich. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen sowie auf eine allfällige Rückzahlungspflicht kei- nen Entscheid – mithin also ein eigentliches Nichturteil – gefällt hat, was ebenfalls einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstellt.

- 6 - 5.3. Nach dem Gesagten ist das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. März 2018 aufzuheben und das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird Aufgabe der Vorinstanz sein, die Sistierung gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB in der richtigen Form anzuordnen und den Parteien den dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg zu eröffnen. Dabei wird die Vorinstanz auch darüber zu befinden haben, ob sie den Entscheid in der Sache vom Ablauf der Sistierungsfrist und dem Entscheid über eine allfällig definitive Einstellung abhängig machen will, oder nicht. Mit Blick auf die bislang nicht entschiedenen Kosten- und Entschädigungs- folgen (inklusive Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO) würde ein solches Vorgehen zumindest als opportun erscheinen.

6. Kosten- und Entschädigung 6.1. Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei die Vorinstanz über die weiteren Kosten sowie deren Auflage erneut zu befinden haben wird. 6.2. Die amtliche Verteidigung reichte für das vorliegende Berufungsverfahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 8.8 Stunden und Auslagen von Fr. 230.95 ein (Urk. 86). Diese Aufwendungen und Auslagen der amtlichen Ver- teidigung sind belegt und erscheinen angemessen. Insbesondere begründet der Verteidiger auch plausibel, weshalb bereits Aufwendungen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung angefallen sind. Die amtliche Verteidigung ist daher für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'333.80 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.3. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich des Vorverfah- rens wurde der amtliche Verteidiger bereits mit Fr. 13'800.– aus der Gerichts- kasse entschädigt (Urk. 51 S. 24). Davon ist derjenige Betrag, bezüglich welchem durch die Rückweisung Doppelspurigkeiten entstehen, bereits jetzt (unabhängig vom Verfahrensausgang) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das durchgeführte erstinstanz- liche Verfahren für Aufwand im Hinblick auf die Hauptverhandlung ab dem

26. Februar 2018 bis 21. März 2018 von 29.65 Stunden abzüglich einer – gemäss

- 7 - Vorinstanz "mehrstündigen" Beratungspause, die sich aus dem Protokoll indes zahlen- bzw. zeitmässig nicht ergibt (vgl. Prot. I S. 19 f. und S. 22) – Beratungs- pause von zwei Stunden von Fr. 6'551.40 (zuzüglich Barauslagen von Fr. 213.50, was einen Betrag von Fr. 6'764.90 ergibt; vgl. Urk. 44), definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Vertei- digung wird die Vorinstanz (je nach Verfahrensausgang) zu entscheiden haben. Es ist ferner der Vorinstanz anheim zu stellen zu beurteilen, inwieweit der Vor- bereitungsaufwand für die allenfalls erneut durchzuführende Hauptverhandlung durch den bereits erstatteten Aufwand abgegolten ist. 6.4. Der Vertreter der Geschädigten reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'013.80 ein. Die von ihm geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen erscheinen angemessen und sind belegt. Er ist da- her für das Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 1'013.80 aus der Gerichts- kasse zu entschädigen.

7. Rechtsmittel 7.1. Rückweisungsbeschlüsse, mit denen eine Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenent- scheide, welche unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten wer- den können. Rückweisungsentscheide bewirken nach der Rechtsprechung in der Regel allerdings keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht die Rechtspre- chung jedoch dann vor, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (Urteil 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 70; BGE 133 V 477 E. 5.2.2; 138 I 143 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich- tes 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3). In Fällen, in denen nicht evident ist, ob ein schwerwiegender und nicht heilbarer Mangel vorliegt, rechtfertigt sich ein Eintreten auf die Beschwerde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2017 vom

29. September 2017 E. 4). Es erscheint daher im Rahmen des vorliegenden Be- schlusses angebracht, als – allenfalls mögliches – Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG anzugeben.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 22. März 2018 wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Beschlussfassung respektive Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Verfahren SB180213 wird dadurch als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 2'333.80 amtliche Verteidigung Fr. 1'013.80 Geschädigtenvertretung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Geschädigtenvertretung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger des Be- schuldigten für seine Aufwendungen hinsichtlich des durchgeführten erst- instanzlichen Verfahrens einschliesslich Vorverfahren mit Fr. 13'800.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Die Entschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren wird im Umfang von insgesamt Fr. 6'764.90 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung wird die Vorinstanz zu entscheiden ha- ben.

6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Geschädigten im Doppel für sich und die Geschädigte

- 9 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

7. Gegen Dispositiv-Ziffern 3-5 dieses Entscheides und unter den ein- schränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes auch gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. Februar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer