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SB180211

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Zürich OG · 2018-09-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Mit Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach vom 14. März 2018 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er in- nert Frist mit Schreiben vom 23. März 2018 Berufung anmelden (Urk. 26). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 10. April 2018 zuge- stellt (Urk. 31), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 20. April 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 34).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2018 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten

- 5 - auf die Berufung zu beantragen (Urk. 38). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 30. Mai 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschluss- berufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40).

E. 1.4 Die Berufungsverhandlung wurde auf den 24. September 2018 anberaumt (Urk. 42). Auf telefonische Nachfrage hin gab der Verteidiger am 18. September 2018 bekannt, der Beschuldigte weile in seinem Heimatland und werde an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen. Der Verteidiger erklärte sich einverstan- den, das Verfahren schriftlich fortzuführen und verzichtete entsprechend auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erklärung (Urk. 65). In der Folge wurde die Beru- fungsverhandlung vom 24. September 2018 abgesagt und es fand am selbigen Tag eine interne Beratung statt. Das Urteil wurde dem Beschuldigten zunächst schriftlich im Urteilsdispositiv eröffnet (Prot. II S. 6 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 In ihrer Berufungserklärung vom 20. April 2018 beantragte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, es sei auf das Aussprechen einer Landesver- weisung ebenso wie auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten (Urk. 34).

E. 2.2 Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Strafvollzug), 4 (Widerruf), 7 (Herausgabe), 8 und 9 (Vernichtungen), 10 (Sicherstellung Barschaft), 11 (Kostenfestsetzung) und 12 (Kostenauflage) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vor- ab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.

- 6 - II. Andere Massnahmen

E. 3 Landesverweisung

E. 3.1 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der bereits einmal des Landes verwiesene Beschuldigte habe sich in genauer Kenntnis der Gefahr einer erneuten Landesverweisung abermals für eine Deliktsbegehung entschie- den. Er habe das Risiko, nicht nur mit einer Haftstrafe belegt, sondern auch des Landes verwiesen zu werden und damit für längere Zeit von seiner Familie ge- trennt zu sein, bewusst in Kauf genommen. Zudem könne die Bindung des Be- schuldigten zu seiner Frau und seinem Sohn aus mehreren Überlegungen nicht als eng bezeichnet werden. Einerseits sei er in der Haft weder von seiner Frau noch von seinem Sohn jemals besucht worden. Andererseits habe der Beschul- digte aufgrund seiner langjährigen Inhaftierung und der ausgesprochenen Lan- desverweisung bislang bereits grösstenteils von seiner Familie getrennt gelebt. Eine besondere Verwurzelung des Beschuldigten mit der Schweiz sei daher kei- neswegs anzunehmen. Dagegen seien seine Reintegrationschancen im Heimat- land ohne Weiteres intakt, weil er seine Jugendjahre sowie die Zeit ab der Haft- entlassung im Jahr 2005 mehrheitlich im Heimatland verbracht habe. Der Be- schuldigte verfüge in der Schweiz über keine Arbeitsstelle und seine Resozia- lisierungschancen seien angesichts seiner kriminellen Vergangenheit als äusserst gering zu bezeichnen. Ihm sei es, nachdem er im Jahr 1990 in die Schweiz ge- kommen sei, nur während der ersten sechs Jahre gelungen, hier straffrei zu le- ben. Die Folgezeit habe er entweder in hiesigen Strafanstalten oder zufolge von Fernhaltemassnahmen ausserhalb des Gebiets der Schweiz verbracht. Schliess- lich sei festzuhalten, dass sich mit Blick auf die Tatschwere einzig das passive Tatvorgehen des Beschuldigten zu seinen Gunsten auslegen lasse. Im Übrigen habe er sich aber in massgeblicher Weise an einem Drogendelikt beteiligt, wofür er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft werde (Urk. 32 S. 13 f.).

E. 3.2 Vor Vorinstanz brachte die Verteidigung inhaltlich einzig vor, es bestehe keine Veranlassung, eine Landesverweisung anzuordnen. Der Beschuldigte habe

- 7 - in der Schweiz ohnehin keine Aufenthaltsbewilligung und müsse das Land nach 90 Tagen innert 180 Tagen sowieso wieder verlassen. Seine kranke, depressive Ehefrau und sein 25-jähriger Sohn würden ihm sehr am Herzen liegen. Er wolle diese weiterhin während einiger Monate im Jahr in der Schweiz besuchen und ihnen Wärme schenken. Seine ganze Familie lebe übrigens auch in der Schweiz (Urk. 22 S. 4). Den vorinstanzlichen Entscheid beanstandete der Verteidiger im Berufungsverfahren als unverhältnismässig. Er brachte dazu vor, die privaten In- teressen des Beschuldigten, nämlich sporadische und begrenzte Besuche seiner nächsten Verwandten in der Schweiz, würden die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltemassnahme überwiegen. Der Beschuldigte verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung und dürfe ohnehin nur 90 Tage innert 180 Tagen in der Schweiz verbringen. Sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz sei daher schon genügend eingeschränkt. Auch die Tatschwere und das Verschulden rechtfertigten neben der angeordneten und vollzogenen Freiheitsstrafe keine zu- sätzliche fakultative Landesverweisung. Der Beschuldigte bleibe dabei, dass er die Drogen mit Streckmittel habe kaputt machen wollen, um so einen Drogenkauf zu verhindern. Dass der Käufer ein verdeckter Ermittler gewesen sei, sei letztlich Pech gewesen. Die Reaktion des Käufers habe den Beschuldigten offenbar derart überrascht, dass er das Geld des Käufers entgegen genommen habe. Der Be- schuldigte sei aber nie davon ausgegangen, dass ein Käufer tatsächlich Geld für die schlechte Ware geben würde und entsprechend sei er nie von einem Deal ausgegangen. Der Beschuldigte habe keine Straftat begehen wollen. Eine zusätz- liche Bestrafung seines Verhaltens mit einer Landesverweisung erscheine somit auch im Rahmen der Strafzumessung als unverhältnismässig. Des Weiteren brachte der Verteidiger vor, von einer Ausschreibung im SIS sei deshalb abzuse- hen, weil diese den Beschuldigten unverhältnismässig stark in seiner Bewegungs- freiheit einschränke. Der Beschuldigte lebe in … [Ort] in Mazedonien, das nahe an der Grenze zu Albanien liege. Als Taxifahrer müsse er regelmässig die Grenze zu Albanien überqueren, was ihm durch die SIS Eintragung grosse Probleme be- reite (Urk. 66 S. 2-3).

E. 3.3 Art. 66abis StGB schafft die Möglichkeit, die Landesverweisung bei Delikten anzuordnen, die nicht vom Deliktskatalog gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst

- 8 - sind. Der Richter soll nach Ermessen somit auch bei weniger schweren Delikten eine Landesverweisung anordnen können (BERTOSSA in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 66abis N 1). Im Unterschied zu Art. 66a Abs. 1 StGB, gemäss welcher Be- stimmung das Gericht eine ausländische Person obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen hat, sollte diese wegen eines Delikts aus dem dort auf- geführten Deliktskatalog verurteilt werden, sieht Art. 66abis StGB vor, dass das Gericht eine ausländische Person für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen kann, sollte diese wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt werden, das nicht vom Katalog gemäss Art. 66a StGB erfasst wird.

E. 3.3.1 Der Beschuldigte ist Ausländer und er wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG im vorlie- gend zu beurteilenden Fall rechtskräftig (vgl. Vorabbeschluss) zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe nicht aufgeschoben wurde. Die Bestimmungen über die Landesverweisung sind daher grundsätzlich an- wendbar. Allerdings handelt es sich beim begangenen Delikt nicht um eine Kata- logtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Es ist daher einzig zu prüfen, ob für den Beschuldigten eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB anzuordnen ist.

E. 3.3.2 Obwohl bei der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB die Höhe der Strafe laut dem Gesetzestext nicht massge- bend ist, soll sie gemäss der Botschaft zur Landesverweisung erst ab einer Min- deststrafe von 6 Monaten die Regel darstellen (BBl 2013, 6001). Diese Mindest- strafgrenze solle jedoch gleichzeitig nicht absolut gelten und das Gericht soll be- reits bei einer tieferen Strafe eine Landesverweisung aussprechen können, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen an einem Verbleib im Land überwiegen (BBl 2013, 6028). Bei der Prüfung, ob eine fakultative Landesverweisung ausgesprochen werden soll, ist somit insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 05/16 S. 82 ff., S. 84.).

- 9 -

E. 3.3.3 Eine Landesverweisung ist a priori nur dann zulässig, wenn sie mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu ver- einbaren ist (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrecht- liche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 05/16 S. 96 ff., S. 100). Art. 8 Ziff. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Pri- vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Weiter wird in Ziff. 2 dieser Bestimmung festgehalten, dass eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffent- liche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Bei der Interessenab- wägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind sodann sowohl die Schwere des durch den Ausländer begangenen Delikts, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz sowie die Auswirkungen einer Landesverweisung auf die primär be- troffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3).

E. 3.3.4 Was die Art und Schwere der durch den Beschuldigten begangenen Straf- tat anbelangt, hat der Beschuldigte 128.7 Gramm Heroingemisch verkauft. Der Reinheitsgehalt betrug dabei 10%, sodass 9.7 Gramm reines Heroin resultierte. Damit erreichte der Beschuldigte mit seinem deliktischen Handeln die Schwelle zum qualifizierten Tatbestand nur knapp nicht. Heroin stellt eine der härtesten Drogen dar und es birgt - was allseits bekannt ist - ein sehr hohes Gefährdungs- und Abhängigkeitspotential. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und er musste aus einer früheren, einschlägigen Verurteilung um die mannigfaltigen Konsequenzen seines Handelns wissen. Wenngleich vorliegend ein singulärer Vorfall zur Beurteilung ansteht, kann die vom Beschuldigten zu verantwortende Straftat, namentlich auch vor dem Hintergrund seiner deliktischen Vergangenheit nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Vielmehr ist die Vorinstanz im Rah- men ihrer Strafzumessung von einem mittelschweren Tatverschulden ausgegan- gen, welche Einschätzung an dieser Stelle zu übernehmen ist. Die Art und

- 10 - Schwere der durch den Beschuldigten begangenen Straftat spricht daher deutlich für eine Landesverweisung. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_680/2018 vom 19. September 2018 i.S. ca. R. erwogen hat, überwiegt

- auch - nach der Praxis des EGMR bei Betäubungsmitteldelikten das öffentliche Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts regelmässig. Die eigene diesbe- zügliche Praxis bezeichnet das Bundesgericht gar als "rigeros" (E.1.4.). Mit der Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht habe delinquieren wollen und die Drogen gestreckt habe, um sie kaputt zu machen, hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist, was zum Schuldspruch gegen den Beschuldigten führte. Nachdem im Berufungsverfahren der Schuldspruch nicht angefochten wurde, ist dieser vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen. Gleichermassen ist auf die Verschuldensbewertung der Vorinstanz nicht mehr zurückzukommen.

E. 3.3.5 Der Beschuldigte wanderte im Jahre 1990 infolge Eheschliessung in die Schweiz ein. Bereits vier Jahre später liess sich der Beschuldigte diverse, teilwei- se schwerste Straftaten zu Schulden kommen, was ihm schliesslich im Jahre 1998 eine Verurteilung zu 11 Jahren Zuchthaus einbrachte. Am 3. März 2006 wurde der Beschuldigte bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, woraufhin er für 10 Jahres des Landes verwiesen wurde. In der Folge hielt er sich teilweise rechtswidrig (was ihm im Jahre 2015 eine einschlägige Verurteilung sowie eine erneute Landesverweisung für zwei Jahre durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland einbrachte) respektive als Tourist in der Schweiz auf. Mit anderen Worten befand sich der Beschuldigte seit seiner Zuwanderung im Jahre 1990 le- diglich vier Jahre auf freiem Fuss und legal in der Schweiz. Aus der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz kann der Beschuldigte daher nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Das Gegenteil ist der Fall. Die kurze - legale - Aufenthaltsdauer spricht für die Anordnung einer Landesverweisung.

E. 3.3.6 Seit der hier zu beurteilenden Delinquenz ist noch kein Jahr vergangen, wobei sich der Beschuldigte bis zum 27. Juli 2018 im vorzeitigen Strafvollzug be- fand. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte und vollzog gleichentags seine Ausschaffung nach … [Ort in Mazedonien] (Urk. 63). Wenn sich der Be-

- 11 - schuldigte also seit der Tatbegehung wohl verhalten haben sollte, so spricht dies angesichts der vorstehend aufgezeigten Chronologie keinesfalls gegen die An- ordnung einer Landesverweisung.

E. 3.3.7 Was die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindung des Be- schuldigten zur Schweiz und zu seinem Herkunftsland angeht, kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weder sprechen die offenkundig losen familiären Bande noch sein Integrationsstatus hier in der Schweiz für den Beschuldigten. Auch in beruflicher Hinsicht war der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz überwiegend von Misserfolg geprägt. Demgegenüber hat er sich seit dem Jahre 2006, mithin also seit rund 12 Jahren, überwiegend in seinem Herkunftsland auf- gehalten, wo er im väterlichen Haus wohnte und versuchte, wirtschaftlich Fuss zu fassen, was ihm nach seiner Darstellung einzig aufgrund der schwierigen wirt- schaftlichen Verhältnisse in seiner Heimat nicht gelang. Immerhin gelang es ihm aber scheinbar problemlos, mit der Unterstützung seiner Familie 12 Jahre in Mazedonien zu leben, was deutlich macht, dass ihm eine Rückkehr dorthin auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zugemutet werden kann. Alles in allem be- trachtet kann mit Nichten behauptet werden, der Beschuldigte habe zur Schweiz eine gefestigtere Beziehung als zu seinem Herkunftsland Mazedonien. Auch unter diesem Titel kann er also nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist für den Entscheid über die Landesverweisung nicht von Bedeutung, wie sich der Aufenthaltsstatus des Beschuldigten gestützt auf das Ausländergesetz gestaltet. Auf den Hinweis der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten in der Schweiz oh- nehin nur ein eingeschränktes Aufenthaltsrecht zukomme, ist daher nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig relevant ist vorliegend die Kritik der Verteidigung am Vorgehen des Migrationsamts (Urk. 66 S. 1 f.).

E. 3.3.8 Zusammengefasst ist nach dem Gesagten zu berücksichtigen, dass das Verschulden der diesem Urteil zugrundeliegenden Straftat als mittelschwer ein- zustufen ist, weshalb ein beachtliches öffentliches Interesse daran besteht, den Beschuldigten des Landes zu verweisen. Dies umso mehr, als er sich bis dato als geradezu unbelehrbar und gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung voll-

- 12 - ends gleichgültig zeigte. Dieses öffentliche Interesse daran, die Begehung weite- rer Straftaten in der Schweiz zu verhindern, wird dadurch verstärkt, als dass dem Beschuldigten aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit und der an den Tag gelegten Gleichgültigkeit eine hohe Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Delikte zu attestieren ist. Demgegenüber kann der Beschuldigte weder aus der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz, noch aus der seit der Tatzeit verstrichenen Zeit- spanne, oder seiner sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz irgendetwas zu seinen Gunsten ableiten. Sämtliche zu berücksichtigenden Fak- toren sprechen klar für die Anordnung einer Landesverweisung, weshalb der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid uneingeschränkt zu bestätigen ist. In Anwendung von Art. 66abis StGB ist somit für die Dauer von drei Jahren eine Lan- desverweisung auszusprechen.

E. 4 Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

E. 4.1 Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landes- verweisung in Kraft getreten (AS 2017 563). Unter anderem wurde damit Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) wie folgt geändert: "Art. 20 Voraussetzung: Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschrei- bung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet."

E. 4.2 Diese Regelung verpflichtet die Gerichte dazu, im Falle der Anordnung ei- ner Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Wei- teres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist, und

- 13 - wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mit- gliedsstaat verfügt (vgl. BVGer. C-4656/2012 vom 24. September 2015, m.w.H.).

E. 4.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem Mazedonien kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte auch in kei- nem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesver- weisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr aufweist (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Das Vor- bringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte beim Grenzübertritt von Mazedonien nach Albanien mit Problemen konfrontiert sei, berührt die Voraus- setzungen zur SIS-Eintragung nicht. Folglich ist die Ausschreibung der Landes- verweisung in Bestätigung des angefochtenen Entscheides im SIS anzuordnen. III. Kosten- und Entschädigung

E. 5 Kosten

E. 5.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

E. 5.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Ver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Von der Kostentragungspflicht ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind, wobei das Rückforderungsrecht des Staates gegen- über dem Beschuldigten bezüglich dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 6

E. 6.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 2'175.55.-- (inkl. MwSt.) ein (Urk. 66).

- 14 -

E. 6.2 Der geltend gemachte Aufwand sowie die in Rechnung gestellten Baraus- lagen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen im Berufungsverfahren, un- ter Hinzurechnung der Mitteilung des Urteils an den Beschuldigten, mit Fr. 2'300.-

- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

14. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 106 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 1. Oktober 2015 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. …

E. 7 Die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände

a) 1 SIM-Karte, Nr. 1 (Asservat-Nr. A011'003'159)

b) 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI-Nr. 2/ 3, Rufnummer 4 (Asservat-Nr. A011'003'160)

c) 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI-Nr. 5 (Asservat-Nr. A011'003'182)

d) 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI-Nr. 6 (Asservat-Nr. A011'003'193) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils heraus- gegeben bzw. zu seinen Effekten gegeben.

- 15 -

E. 8 Die sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich aufbewahrten Betäu- bungsmittelutensilien (1 schwarze Socke [Lagernummer S02660-2017] sowie 1 schwarzer kleiner Karton mit Aufschrift "PedalBox" samt Inhalt [Lagernummer S02661-2017]) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Stadtpolizei Zürich zu vernichten.

E. 9 Die sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich unter den Lagernummern S02447-2017 und S02660-2017 aufbewahrten 2 Gramm Heroin netto und 128,7 Gramm Heroin brutto werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Stadtpolizei Zürich zu vernichten.

E. 10 Die sichergestellte Barschaft von Fr. 130.– wird eingezogen und verfällt dem Staat.

E. 11 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 340.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 280.– Auslagen Polizei Fr. 8'125.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 12 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

E. 13 (Mitteilung)

E. 14 (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 16 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.
  2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.-- amtliche Verteidigung
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amt- liche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B - 17 - − das Untersuchungsamt Altstätten betreffend den Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. März 2018 in Ziffer 1 des Beschlusses − die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, gemäss Ziffer 7, 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. März 2018 in Ziffer 1 des Beschlusses − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach gemäss Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. März 2018 in Ziffer 1 des Beschlusses
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. September 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180211-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 24. September 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. A. Fischbacher, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, 1. Abteilung, vom 14. März 2018 (DG170103)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

21. Dezember 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 106 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 1. Oktober 2015 ge- währte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird wider- rufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system angeordnet.

7. Die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände

a) 1 SIM-Karte, Nr. 1 (Asservat-Nr. A011'003'159)

b) 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI-Nr. 2/ 3, Rufnummer 4 (Asservat-Nr. A011'003'160)

c) 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI-Nr. 5 (Asservat-Nr. A011'003'182)

d) 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI-Nr. 6 (Asservat-Nr. A011'003'193) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben bzw. zu seinen Effekten gegeben.

- 3 -

8. Die sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich aufbewahrten Betäubungsmit- telutensilien (1 schwarze Socke [Lagernummer S02660-2017] sowie 1 schwarzer kleiner Karton mit Aufschrift "PedalBox" samt Inhalt [Lagernummer S02661-2017]) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Stadtpolizei Zürich zu vernichten.

9. Die sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich unter den Lagernummern S02447-2017 und S02660-2017 aufbewahrten 2 Gramm Heroin netto und 128,7 Gramm Heroin brutto werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Stadtpolizei Zürich zu vernichten.

10. Die sichergestellte Barschaft von Fr. 130.– wird eingezogen und verfällt dem Staat.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 340.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 280.– Auslagen Polizei Fr. 8'125.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten (Urk. 66): Es sei weder eine Landesverweisung noch eine Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem anzuordnen. Die Berufungsverfahrenskosten so- wie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 40): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach vom 14. März 2018 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er in- nert Frist mit Schreiben vom 23. März 2018 Berufung anmelden (Urk. 26). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 10. April 2018 zuge- stellt (Urk. 31), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 20. April 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 34). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2018 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten

- 5 - auf die Berufung zu beantragen (Urk. 38). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 30. Mai 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschluss- berufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). 1.4. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 24. September 2018 anberaumt (Urk. 42). Auf telefonische Nachfrage hin gab der Verteidiger am 18. September 2018 bekannt, der Beschuldigte weile in seinem Heimatland und werde an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen. Der Verteidiger erklärte sich einverstan- den, das Verfahren schriftlich fortzuführen und verzichtete entsprechend auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erklärung (Urk. 65). In der Folge wurde die Beru- fungsverhandlung vom 24. September 2018 abgesagt und es fand am selbigen Tag eine interne Beratung statt. Das Urteil wurde dem Beschuldigten zunächst schriftlich im Urteilsdispositiv eröffnet (Prot. II S. 6 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 20. April 2018 beantragte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, es sei auf das Aussprechen einer Landesver- weisung ebenso wie auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten (Urk. 34). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Strafvollzug), 4 (Widerruf), 7 (Herausgabe), 8 und 9 (Vernichtungen), 10 (Sicherstellung Barschaft), 11 (Kostenfestsetzung) und 12 (Kostenauflage) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vor- ab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.

- 6 - II. Andere Massnahmen

3. Landesverweisung 3.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der bereits einmal des Landes verwiesene Beschuldigte habe sich in genauer Kenntnis der Gefahr einer erneuten Landesverweisung abermals für eine Deliktsbegehung entschie- den. Er habe das Risiko, nicht nur mit einer Haftstrafe belegt, sondern auch des Landes verwiesen zu werden und damit für längere Zeit von seiner Familie ge- trennt zu sein, bewusst in Kauf genommen. Zudem könne die Bindung des Be- schuldigten zu seiner Frau und seinem Sohn aus mehreren Überlegungen nicht als eng bezeichnet werden. Einerseits sei er in der Haft weder von seiner Frau noch von seinem Sohn jemals besucht worden. Andererseits habe der Beschul- digte aufgrund seiner langjährigen Inhaftierung und der ausgesprochenen Lan- desverweisung bislang bereits grösstenteils von seiner Familie getrennt gelebt. Eine besondere Verwurzelung des Beschuldigten mit der Schweiz sei daher kei- neswegs anzunehmen. Dagegen seien seine Reintegrationschancen im Heimat- land ohne Weiteres intakt, weil er seine Jugendjahre sowie die Zeit ab der Haft- entlassung im Jahr 2005 mehrheitlich im Heimatland verbracht habe. Der Be- schuldigte verfüge in der Schweiz über keine Arbeitsstelle und seine Resozia- lisierungschancen seien angesichts seiner kriminellen Vergangenheit als äusserst gering zu bezeichnen. Ihm sei es, nachdem er im Jahr 1990 in die Schweiz ge- kommen sei, nur während der ersten sechs Jahre gelungen, hier straffrei zu le- ben. Die Folgezeit habe er entweder in hiesigen Strafanstalten oder zufolge von Fernhaltemassnahmen ausserhalb des Gebiets der Schweiz verbracht. Schliess- lich sei festzuhalten, dass sich mit Blick auf die Tatschwere einzig das passive Tatvorgehen des Beschuldigten zu seinen Gunsten auslegen lasse. Im Übrigen habe er sich aber in massgeblicher Weise an einem Drogendelikt beteiligt, wofür er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft werde (Urk. 32 S. 13 f.). 3.2. Vor Vorinstanz brachte die Verteidigung inhaltlich einzig vor, es bestehe keine Veranlassung, eine Landesverweisung anzuordnen. Der Beschuldigte habe

- 7 - in der Schweiz ohnehin keine Aufenthaltsbewilligung und müsse das Land nach 90 Tagen innert 180 Tagen sowieso wieder verlassen. Seine kranke, depressive Ehefrau und sein 25-jähriger Sohn würden ihm sehr am Herzen liegen. Er wolle diese weiterhin während einiger Monate im Jahr in der Schweiz besuchen und ihnen Wärme schenken. Seine ganze Familie lebe übrigens auch in der Schweiz (Urk. 22 S. 4). Den vorinstanzlichen Entscheid beanstandete der Verteidiger im Berufungsverfahren als unverhältnismässig. Er brachte dazu vor, die privaten In- teressen des Beschuldigten, nämlich sporadische und begrenzte Besuche seiner nächsten Verwandten in der Schweiz, würden die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltemassnahme überwiegen. Der Beschuldigte verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung und dürfe ohnehin nur 90 Tage innert 180 Tagen in der Schweiz verbringen. Sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz sei daher schon genügend eingeschränkt. Auch die Tatschwere und das Verschulden rechtfertigten neben der angeordneten und vollzogenen Freiheitsstrafe keine zu- sätzliche fakultative Landesverweisung. Der Beschuldigte bleibe dabei, dass er die Drogen mit Streckmittel habe kaputt machen wollen, um so einen Drogenkauf zu verhindern. Dass der Käufer ein verdeckter Ermittler gewesen sei, sei letztlich Pech gewesen. Die Reaktion des Käufers habe den Beschuldigten offenbar derart überrascht, dass er das Geld des Käufers entgegen genommen habe. Der Be- schuldigte sei aber nie davon ausgegangen, dass ein Käufer tatsächlich Geld für die schlechte Ware geben würde und entsprechend sei er nie von einem Deal ausgegangen. Der Beschuldigte habe keine Straftat begehen wollen. Eine zusätz- liche Bestrafung seines Verhaltens mit einer Landesverweisung erscheine somit auch im Rahmen der Strafzumessung als unverhältnismässig. Des Weiteren brachte der Verteidiger vor, von einer Ausschreibung im SIS sei deshalb abzuse- hen, weil diese den Beschuldigten unverhältnismässig stark in seiner Bewegungs- freiheit einschränke. Der Beschuldigte lebe in … [Ort] in Mazedonien, das nahe an der Grenze zu Albanien liege. Als Taxifahrer müsse er regelmässig die Grenze zu Albanien überqueren, was ihm durch die SIS Eintragung grosse Probleme be- reite (Urk. 66 S. 2-3). 3.3. Art. 66abis StGB schafft die Möglichkeit, die Landesverweisung bei Delikten anzuordnen, die nicht vom Deliktskatalog gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst

- 8 - sind. Der Richter soll nach Ermessen somit auch bei weniger schweren Delikten eine Landesverweisung anordnen können (BERTOSSA in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 66abis N 1). Im Unterschied zu Art. 66a Abs. 1 StGB, gemäss welcher Be- stimmung das Gericht eine ausländische Person obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen hat, sollte diese wegen eines Delikts aus dem dort auf- geführten Deliktskatalog verurteilt werden, sieht Art. 66abis StGB vor, dass das Gericht eine ausländische Person für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen kann, sollte diese wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt werden, das nicht vom Katalog gemäss Art. 66a StGB erfasst wird. 3.3.1. Der Beschuldigte ist Ausländer und er wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG im vorlie- gend zu beurteilenden Fall rechtskräftig (vgl. Vorabbeschluss) zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe nicht aufgeschoben wurde. Die Bestimmungen über die Landesverweisung sind daher grundsätzlich an- wendbar. Allerdings handelt es sich beim begangenen Delikt nicht um eine Kata- logtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Es ist daher einzig zu prüfen, ob für den Beschuldigten eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB anzuordnen ist. 3.3.2. Obwohl bei der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB die Höhe der Strafe laut dem Gesetzestext nicht massge- bend ist, soll sie gemäss der Botschaft zur Landesverweisung erst ab einer Min- deststrafe von 6 Monaten die Regel darstellen (BBl 2013, 6001). Diese Mindest- strafgrenze solle jedoch gleichzeitig nicht absolut gelten und das Gericht soll be- reits bei einer tieferen Strafe eine Landesverweisung aussprechen können, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen an einem Verbleib im Land überwiegen (BBl 2013, 6028). Bei der Prüfung, ob eine fakultative Landesverweisung ausgesprochen werden soll, ist somit insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 05/16 S. 82 ff., S. 84.).

- 9 - 3.3.3. Eine Landesverweisung ist a priori nur dann zulässig, wenn sie mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu ver- einbaren ist (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrecht- liche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 05/16 S. 96 ff., S. 100). Art. 8 Ziff. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Pri- vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Weiter wird in Ziff. 2 dieser Bestimmung festgehalten, dass eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffent- liche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Bei der Interessenab- wägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind sodann sowohl die Schwere des durch den Ausländer begangenen Delikts, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz sowie die Auswirkungen einer Landesverweisung auf die primär be- troffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). 3.3.4. Was die Art und Schwere der durch den Beschuldigten begangenen Straf- tat anbelangt, hat der Beschuldigte 128.7 Gramm Heroingemisch verkauft. Der Reinheitsgehalt betrug dabei 10%, sodass 9.7 Gramm reines Heroin resultierte. Damit erreichte der Beschuldigte mit seinem deliktischen Handeln die Schwelle zum qualifizierten Tatbestand nur knapp nicht. Heroin stellt eine der härtesten Drogen dar und es birgt - was allseits bekannt ist - ein sehr hohes Gefährdungs- und Abhängigkeitspotential. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und er musste aus einer früheren, einschlägigen Verurteilung um die mannigfaltigen Konsequenzen seines Handelns wissen. Wenngleich vorliegend ein singulärer Vorfall zur Beurteilung ansteht, kann die vom Beschuldigten zu verantwortende Straftat, namentlich auch vor dem Hintergrund seiner deliktischen Vergangenheit nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Vielmehr ist die Vorinstanz im Rah- men ihrer Strafzumessung von einem mittelschweren Tatverschulden ausgegan- gen, welche Einschätzung an dieser Stelle zu übernehmen ist. Die Art und

- 10 - Schwere der durch den Beschuldigten begangenen Straftat spricht daher deutlich für eine Landesverweisung. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_680/2018 vom 19. September 2018 i.S. ca. R. erwogen hat, überwiegt

- auch - nach der Praxis des EGMR bei Betäubungsmitteldelikten das öffentliche Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts regelmässig. Die eigene diesbe- zügliche Praxis bezeichnet das Bundesgericht gar als "rigeros" (E.1.4.). Mit der Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht habe delinquieren wollen und die Drogen gestreckt habe, um sie kaputt zu machen, hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist, was zum Schuldspruch gegen den Beschuldigten führte. Nachdem im Berufungsverfahren der Schuldspruch nicht angefochten wurde, ist dieser vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen. Gleichermassen ist auf die Verschuldensbewertung der Vorinstanz nicht mehr zurückzukommen. 3.3.5. Der Beschuldigte wanderte im Jahre 1990 infolge Eheschliessung in die Schweiz ein. Bereits vier Jahre später liess sich der Beschuldigte diverse, teilwei- se schwerste Straftaten zu Schulden kommen, was ihm schliesslich im Jahre 1998 eine Verurteilung zu 11 Jahren Zuchthaus einbrachte. Am 3. März 2006 wurde der Beschuldigte bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, woraufhin er für 10 Jahres des Landes verwiesen wurde. In der Folge hielt er sich teilweise rechtswidrig (was ihm im Jahre 2015 eine einschlägige Verurteilung sowie eine erneute Landesverweisung für zwei Jahre durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland einbrachte) respektive als Tourist in der Schweiz auf. Mit anderen Worten befand sich der Beschuldigte seit seiner Zuwanderung im Jahre 1990 le- diglich vier Jahre auf freiem Fuss und legal in der Schweiz. Aus der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz kann der Beschuldigte daher nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Das Gegenteil ist der Fall. Die kurze - legale - Aufenthaltsdauer spricht für die Anordnung einer Landesverweisung. 3.3.6. Seit der hier zu beurteilenden Delinquenz ist noch kein Jahr vergangen, wobei sich der Beschuldigte bis zum 27. Juli 2018 im vorzeitigen Strafvollzug be- fand. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte und vollzog gleichentags seine Ausschaffung nach … [Ort in Mazedonien] (Urk. 63). Wenn sich der Be-

- 11 - schuldigte also seit der Tatbegehung wohl verhalten haben sollte, so spricht dies angesichts der vorstehend aufgezeigten Chronologie keinesfalls gegen die An- ordnung einer Landesverweisung. 3.3.7. Was die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindung des Be- schuldigten zur Schweiz und zu seinem Herkunftsland angeht, kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weder sprechen die offenkundig losen familiären Bande noch sein Integrationsstatus hier in der Schweiz für den Beschuldigten. Auch in beruflicher Hinsicht war der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz überwiegend von Misserfolg geprägt. Demgegenüber hat er sich seit dem Jahre 2006, mithin also seit rund 12 Jahren, überwiegend in seinem Herkunftsland auf- gehalten, wo er im väterlichen Haus wohnte und versuchte, wirtschaftlich Fuss zu fassen, was ihm nach seiner Darstellung einzig aufgrund der schwierigen wirt- schaftlichen Verhältnisse in seiner Heimat nicht gelang. Immerhin gelang es ihm aber scheinbar problemlos, mit der Unterstützung seiner Familie 12 Jahre in Mazedonien zu leben, was deutlich macht, dass ihm eine Rückkehr dorthin auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zugemutet werden kann. Alles in allem be- trachtet kann mit Nichten behauptet werden, der Beschuldigte habe zur Schweiz eine gefestigtere Beziehung als zu seinem Herkunftsland Mazedonien. Auch unter diesem Titel kann er also nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist für den Entscheid über die Landesverweisung nicht von Bedeutung, wie sich der Aufenthaltsstatus des Beschuldigten gestützt auf das Ausländergesetz gestaltet. Auf den Hinweis der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten in der Schweiz oh- nehin nur ein eingeschränktes Aufenthaltsrecht zukomme, ist daher nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig relevant ist vorliegend die Kritik der Verteidigung am Vorgehen des Migrationsamts (Urk. 66 S. 1 f.). 3.3.8. Zusammengefasst ist nach dem Gesagten zu berücksichtigen, dass das Verschulden der diesem Urteil zugrundeliegenden Straftat als mittelschwer ein- zustufen ist, weshalb ein beachtliches öffentliches Interesse daran besteht, den Beschuldigten des Landes zu verweisen. Dies umso mehr, als er sich bis dato als geradezu unbelehrbar und gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung voll-

- 12 - ends gleichgültig zeigte. Dieses öffentliche Interesse daran, die Begehung weite- rer Straftaten in der Schweiz zu verhindern, wird dadurch verstärkt, als dass dem Beschuldigten aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit und der an den Tag gelegten Gleichgültigkeit eine hohe Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Delikte zu attestieren ist. Demgegenüber kann der Beschuldigte weder aus der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz, noch aus der seit der Tatzeit verstrichenen Zeit- spanne, oder seiner sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz irgendetwas zu seinen Gunsten ableiten. Sämtliche zu berücksichtigenden Fak- toren sprechen klar für die Anordnung einer Landesverweisung, weshalb der diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid uneingeschränkt zu bestätigen ist. In Anwendung von Art. 66abis StGB ist somit für die Dauer von drei Jahren eine Lan- desverweisung auszusprechen.

4. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 4.1. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landes- verweisung in Kraft getreten (AS 2017 563). Unter anderem wurde damit Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) wie folgt geändert: "Art. 20 Voraussetzung: Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschrei- bung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet." 4.2. Diese Regelung verpflichtet die Gerichte dazu, im Falle der Anordnung ei- ner Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Wei- teres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist, und

- 13 - wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mit- gliedsstaat verfügt (vgl. BVGer. C-4656/2012 vom 24. September 2015, m.w.H.). 4.3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem Mazedonien kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens ist, der Beschuldigte auch in kei- nem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesver- weisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr aufweist (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Das Vor- bringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte beim Grenzübertritt von Mazedonien nach Albanien mit Problemen konfrontiert sei, berührt die Voraus- setzungen zur SIS-Eintragung nicht. Folglich ist die Ausschreibung der Landes- verweisung in Bestätigung des angefochtenen Entscheides im SIS anzuordnen. III. Kosten- und Entschädigung

5. Kosten 5.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. 5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Ver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Von der Kostentragungspflicht ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind, wobei das Rückforderungsrecht des Staates gegen- über dem Beschuldigten bezüglich dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 6.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 2'175.55.-- (inkl. MwSt.) ein (Urk. 66).

- 14 - 6.2. Der geltend gemachte Aufwand sowie die in Rechnung gestellten Baraus- lagen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen im Berufungsverfahren, un- ter Hinzurechnung der Mitteilung des Urteils an den Beschuldigten, mit Fr. 2'300.-

- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

14. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 106 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 1. Oktober 2015 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. …

6. …

7. Die nachfolgenden sichergestellten Gegenstände

a) 1 SIM-Karte, Nr. 1 (Asservat-Nr. A011'003'159)

b) 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI-Nr. 2/ 3, Rufnummer 4 (Asservat-Nr. A011'003'160)

c) 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI-Nr. 5 (Asservat-Nr. A011'003'182)

d) 1 Mobiltelefon, Marke Nokia, IMEI-Nr. 6 (Asservat-Nr. A011'003'193) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils heraus- gegeben bzw. zu seinen Effekten gegeben.

- 15 -

8. Die sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich aufbewahrten Betäu- bungsmittelutensilien (1 schwarze Socke [Lagernummer S02660-2017] sowie 1 schwarzer kleiner Karton mit Aufschrift "PedalBox" samt Inhalt [Lagernummer S02661-2017]) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Stadtpolizei Zürich zu vernichten.

9. Die sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich unter den Lagernummern S02447-2017 und S02660-2017 aufbewahrten 2 Gramm Heroin netto und 128,7 Gramm Heroin brutto werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Stadtpolizei Zürich zu vernichten.

10. Die sichergestellte Barschaft von Fr. 130.– wird eingezogen und verfällt dem Staat.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 340.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 280.– Auslagen Polizei Fr. 8'125.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

13. (Mitteilung)

14. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen.

2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'300.-- amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amt- liche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B

- 17 - − das Untersuchungsamt Altstätten betreffend den Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. März 2018 in Ziffer 1 des Beschlusses − die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich, gemäss Ziffer 7, 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. März 2018 in Ziffer 1 des Beschlusses − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach gemäss Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. März 2018 in Ziffer 1 des Beschlusses

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. September 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. C. Baumgartner