Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2018 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und
E. 2 StGB), der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von
E. 4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Pro- zessentschädigung an den erbeten verteidigten Beschuldigten ist abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Mangels Umtrieben sind der Privatklägerschaft keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 83).
- 3 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung des Beschuldigten er- ledigt abgeschrieben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl ist damit hinfällig. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
- Januar 2018 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 4; − die übrige Privatklägerschaft; − das Bundesamt für Polizei, MROS; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2019 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Samokec
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180204-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. Samokec Beschluss vom 18. Januar 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung vom
24. Januar 2018 (DG170265)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2018 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft (Urk. 71).
2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Januar 2018 (Datum Poststempel) Berufung anmelden (Urk. 64) und in der Folge fristge- recht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom
24. Mai 2018 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft eine Ko- pie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erhebung einer Anschlussbe- rufung angesetzt (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom
31. Mai 2018 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 75). Seitens der Privatkläger- schaft wurden keine Anschlussberufungen erklärt. In der Folge wurden die Partei- en auf den 18. Januar 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 78).
3. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 liess der Beschuldigte seine Beru- fung zurückziehen (Urk. 82). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Berufungsverfahren ist entspre- chend als durch Rückzug erledigt abzuschreiben und die Rechtskraft des vor- instanzlichen Urteils festzustellen.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Pro- zessentschädigung an den erbeten verteidigten Beschuldigten ist abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Mangels Umtrieben sind der Privatklägerschaft keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 83).
- 3 - Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung des Beschuldigten er- ledigt abgeschrieben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl ist damit hinfällig. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
24. Januar 2018 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 4; − die übrige Privatklägerschaft; − das Bundesamt für Polizei, MROS; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2019 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Samokec