Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. Dezember 2017 (Urk. 31), welches dem Verteidiger des Beschuldigten am 4. Januar 2018 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (Urk. 36/2), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Januar 2017 [recte 2018; vgl. Datum Post- stempel] fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 38). Das begründete Urteil (Urk. 43) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten in der Folge am 13. April 2018 zugestellt (Urk. 44/2).
E. 2 Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nicht- einreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
E. 3 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. Januar 2018 wird nicht einge- treten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse] im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − den Privatkläger C._____, … [Adresse] − die Privatklägerin D._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180198-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Beschluss vom 23. Mai 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache (planmässige) Verleumdung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 21. Dezember 2017 (GG170014)
- 2 - Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 21. Dezember 2017 (Urk. 31), welches dem Verteidiger des Beschuldigten am 4. Januar 2018 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (Urk. 36/2), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Januar 2017 [recte 2018; vgl. Datum Post- stempel] fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 38). Das begründete Urteil (Urk. 43) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten in der Folge am 13. April 2018 zugestellt (Urk. 44/2).
2. Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nicht- einreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. Januar 2018 wird nicht einge- treten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse] im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − den Privatkläger C._____, … [Adresse] − die Privatklägerin D._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold