opencaselaw.ch

SB180183

Mehrfache einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2019-01-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1 Der Anklageschrift vom 4. September 2017 ist zu entnehmen, dass es zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Konkubinatspartnerin, der Privatklägerin, in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung an der …strasse … in … [Ortschaft] in Anwesenheit der Schwester der Privatklägerin, C._____, zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen sei. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung habe der Be- schuldigte das Wohnzimmer verlassen. Nachdem er zunächst in den oberen Stock gegangen sei, habe er sich dann in die Küche begeben. Dorthin habe sich dann auch die Privatklägerin begeben, worauf der Streit von Neuem aufgeflammt sei. Kurz darauf habe sich auch die Schwester der Privatklägerin in die Küche be- geben. Als sich der Beschuldigte dann um ca. 01.00 Uhr habe entfernen wollen, habe ihn die Privatklägerin mit einem Griff an seine Oberbekleidung zurückzuhal- ten versucht. Hinsichtlich des weiteren Geschehens wird dem Beschuldigten so- dann zur Last gelegt, die Privatklägerin mit beiden Händen an ihren Armen und schliesslich am Hals gepackt und dabei fest zugedrückt zu haben. Dies habe er während ca. zwei Minuten so intensiv getan, dass die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen habe, ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie einen Spon- tanurinabgang gehabt habe. Gleichzeitig habe sie starken Druck auf die Augen und ein Brennen in der Nase bekommen. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Wissen darum gehandelt zu haben, dass ein solches Würgen am Hals die Privatklägerin durchaus in Lebensgefahr habe bringen können. Aufgrund dieses Vorfalls habe die Privatklägerin zudem während längerer Zeit massive Halsschmerzen und auch diverse Hämatome an den Oberarmen und am Hals gehabt. Was das weitere Geschehen anbelangt, ist der Anklageschrift zu ent-

- 11 - nehmen, dass die Privatklägerin erfolglos versucht habe, mit beiden Händen die Arme des Beschuldigten wegzudrücken und ihn in den Genitalbereich zu treten. Auch Aufforderungen der Schwester, die Privatklägerin loszulassen, seien ohne Erfolg geblieben. Als er auf all das nicht reagiert habe, sei die Schwester der Pri- vatklägerin auf beide zugegangen und habe eine der beiden Hände des Beschul- digten vom Hals der Privatklägerin gerissen. Gleichzeitig habe die Privatklägerin nach der Hand des Beschuldigten gegriffen und zugebissen. 1.2 Überdies wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, der Privatklägerin am 29. März 2014 um ca. 22.00 Uhr vor dem Ferienhaus der Fami- lie H._____I._____ am …weg … in J._____ [Ortschaft] nach einer vorerst verba- len Auseinandersetzung eine so heftige Ohrfeige an den rechten Wangen- /Ohrenbereich verpasst zu haben, dass das Trommelfell ihres rechten Ohres ge- rissen sei und sie zudem heftige Schmerzen bekommen habe. Diesbezüglich wird ihm zur Last gelegt, in vollem Wissen darum gehandelt zu haben, dass die Privat- klägerin bereits Probleme mit den Ohren gehabt habe und ein Schlag an die Oh- ren fatale Folgen haben könnte.

2. Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz Was die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 3./4. August 2014 gemachten Vorwürfe betrifft, wurde durch die Vorinstanz nicht als erstellt erachtet, dass er die Privatklägerin intensiv gewürgt habe. Demgegen- über gelangte sie zum Schluss, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach Wiederaufflammen des Streits mit beiden Händen an ihren Armen und schliess- lich am Hals gepackt und dann zugedrückt habe. Ausserdem erachtete sie es als erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund dieses Vorfalles diverse Hämatome an den Oberarmen und Rötungen am Hals erlitten habe (Urk. 120 S. 25 ff.). Hinsicht- lich des Vorwurfs betreffend den 29. März 2014 erwog die Vorinstanz, dass es sowohl sein könne, dass die Angaben des Beschuldigten zu diesem Vorfall zutref- fend seien, als auch dass es die Privatklägerin sei, die den Sachverhalt so schil- dere, wie er sich zugetragen habe. Aus diesem Grund sowie in Anbetracht des- sen, dass erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass es sich bei der Ohr- verletzung der Privatklägerin um eine unmittelbare Folge einer potentiell durch

- 12 - den Beschuldigten ausgeteilten Ohrfeige handle, gelangte die Vorinstanz in An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Schluss, dass dieser Sachverhalt nicht als erstellt gelten könne (Urk. 120 S. 32). Ob dieser Einschätzung zu folgen ist, ob entsprechend dem Vorbringen des Beschuldigten ein vollständiger Frei- spruch zu ergehen hat oder ob er zusätzlich wegen des Würgevorgangs und einer Ohrfeige schuldig zu sprechen ist, wie dies durch die Privatklägerin verlangt wird, ist im Folgenden aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen.

3. Chronologie 3.1 Dieses Strafverfahren wurde ursprünglich durch eine Anzeige des Be- schuldigten gegen die Privatklägerin in Gang gesetzt. Eigene Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob diese erst im Laufe des Verfahrens. Um nachvollziehen zu können, wer zu welchem Zeitpunkt welche Vorwürfe gegen den jeweils anderen erhob, rechtfertigt es sich daher, zunächst die Chronologie dieses Strafverfahrens nachzuzeichnen. 3.2.1 Der Beschuldigte begab sich am 4. August 2014 auf den Polizeiposten …[Ortschaft] und erklärte dort, dass ihm die Privatklägerin in der Nacht zuvor im Verlaufe eines Streits in die Hand und in seine Genitalien gebissen habe. An- schliessend habe er sich betreffend das weitere Vorgehen beraten lassen, worauf er auf die Strafantragsfrist von 3 Monaten hingewiesen worden sei. Zudem seien auf dem Polizeiposten Fotos seiner Hand erstellt worden. Im Genitalbereich hät- ten gemäss dem Polizeirapport keine Bissspuren mehr festgestellt werden kön- nen (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3 S. 3; Urk. 10/1). Versuche der Polizei, die Privatklägerin an jenem Tag telefonisch zu kontaktieren, um sie zum Sachverhalt zu befragen, blieben gemäss dem Polizeirapport ohne Erfolg (Urk. 1 S. 2). 3.2.2 Der Beschuldigte und die Privatklägerin führten ihre Beziehung ge- mäss Angaben der Privatklägerin in der Folge weiter, wobei es im Oktober 2014 zur Trennung kam (Urk. 4/3 S. 2). Am 4. November 2014 stellte der Beschuldigte sodann noch innert der dreimonatigen Frist Strafantrag gegen die Privatklägerin (Urk. 3 S. 1; Urk. 10/2). In der Folge wurde er am 2. Dezember 2014 durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache befragt (Urk. 4/1). Für die Privatklägerin war am

- 13 -

3. Dezember 2014 eine polizeiliche Befragung zur Sache vorgesehen. Sie bat je- doch darum, die Einvernahme zu verschieben und erst fortzusetzen, wenn sie sich mit ihrer Rechtsanwältin habe besprechen können. Ausserdem stellte sie damals ein Schreiben ihrer Schwester, welche am 3./4. August 2014 vor Ort ge- wesen war, zum in Frage stehenden Vorfall in Aussicht (Urk. 4/2 S. 1 f.). Die Pri- vatklägerin wurde sodann am 12. Dezember 2014 polizeilich einvernommen. Sie bestritt damals die Angaben des Beschuldigten zur Auseinandersetzung in der Nacht vom 3./4. August 2014 und gab an, dass vielmehr er sie angegriffen habe und sie ihn lediglich zur Verteidigung in die Hand gebissen habe. Sie schilderte dann erstmals den Würgevorfall und gab an, dass es bereits vor diesem Vorfall zu einem Zwischenfall gekommen sei. So habe der Beschuldigte sie am 29. März 2014 geohrfeigt und ihr so eine schwere Ohrenverletzung zugefügt (Urk. 4/3). 3.2.3 Am 17. August 2015 und mithin mehr als ein Jahr nach den in Frage stehenden Vorfällen führte die Staatsanwaltschaft eine Vergleichsverhandlung mit beiden Parteien durch, wobei kein Vergleich erzielt werden konnte (Urk. 5). In der Folge erging am 14. September 2015 durch die Staatsanwaltschaft eine Einstel- lungs- und Überweisungsverfügung, mit welcher das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung eingestellt und die Akten dem Statthalteramt Horgen zur weiteren Veranlassung überwiesen wurden. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass die durch die Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen und auch die durch den Beschuldigten geltend gemachten Bissverletzungen an seinen Genitalien nicht aktenkundig ausgewiesen seien, weshalb höchstens Tät- lichkeiten oder allenfalls, was die angebliche Ohrfeige betreffe, eine fahrlässige einfache Körperverletzung Gegenstand des Strafverfahrens bilden würden. Da es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung um ein Antragsdelikt handle, die Pri- vatklägerin die Antragsfrist aber verpasst habe, falle jedoch auch eine solche ausser Betracht (Urk. 15). Gegen diese Verfügung vom 14. September 2015 liess die Privatklägerin Beschwerde erheben. Sie beantragte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und eine entsprechende Anklageerhebung (Urk. 18). Diese Be- schwerde wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 11. März 2016 gutgeheissen, die Einstellungs- und Überwei- sungsverfügung vom 14. September 2015 wurde aufgehoben und die Akten zur

- 14 - neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zurückgewiesen (Urk. 23 S. 15). Am 4. September 2017 folgte schliesslich die Anklageerhebung an das Bezirksgericht Horgen (Urk. 80).

4. Sachverhaltserstellung Während der Beschuldigte die Privatklägerin am 29. März 2014 in J._____ geohrfeigt haben soll, ohne dass dieses Geschehen von Dritten hätte wahrge- nommen werden können, war anlässlich des Vorfalles vom 3./4. August 2014 auch die Schwester der Privatklägerin zugegen. Neben den Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin kommt daher bei der Beweiswürdigung auch ihren Aussagen entscheidende Bedeutung zu. 4.1 Glaubwürdigkeit der befragten Personen 4.1.1 Was die Glaubwürdigkeit sowohl des Beschuldigten als auch der Pri- vatklägerin betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sie sich in diesem Strafverfahren beide mit gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert sahen und sie somit an ei- nem für sie günstigen Verfahrensausgang interessiert waren. Ausserdem haben sie ursprünglich beide gegen den jeweils anderen Zivilforderungen geltend ge- macht. Während der Beschuldigte an seinem ursprünglich gestellten Genugtu- ungsbegehren vor Vorinstanz nicht mehr festhielt, verlangte die Privatklägerin ei- ne Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– sowie die grundsätzliche Verpflich- tung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz (Urk. 25/1/2; Urk. 106; Urk. 108). Der Umstand, dass sie zumindest zwischenzeitlich auch finanzielle An- sprüche gegeneinander erhoben, und mithin auch aus diesem Grund an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens interessiert waren, ist bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Privat- klägerin und der Beschuldigte während rund 2 ½ Jahren eine Liebesbeziehung führten, wobei es im Oktober 2014, und mithin unmittelbar bevor der Beschuldigte den Strafantrag gegen die Privatklägerin stellte und diese in der Folge eigene Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob, zur Trennung kam (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 2). Abgesehen davon, dass sie im Streit auseinandergingen, geht aus ihren übereinstimmenden Aussagen auch hervor, dass ihre Beziehung auch

- 15 - schon lange zuvor konfliktgeladen gewesen war (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 30/2 S. 4; Urk. 43/1 S. 17). Gerade aufgrund dieser Streitigkeiten und der somit problembe- hafteten Beziehung sind sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch dieje- nigen der Privatklägerin mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte dazu vorliegen, dass sie sich zu Unrecht beschuldigten, bleibt es jedoch bei lediglich theoretischen Zweifeln hinsichtlich ihrer Glaubwür- digkeit. 4.1.2 Die Schwester der Privatklägerin, C._____, ist selber nicht Partei in diesem Strafverfahren. Aufgrund ihrer familiären Bindung zur Privatklägerin ist davon auszugehen, dass sie ihr gegenüber grundsätzlich wohler gesinnt ist, als dem Beschuldigten. Dieser Umstand alleine vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht von vornherein einzuschränken. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2014 von sich aus erklärte, dass sie ihrer Schwester erzählt habe, dass sie vom Beschul- digten angezeigt worden sei und diese dann angeboten habe, sich als Zeugin des Vorfalls zur Verfügung zu stellen (Urk. 4/3 S. 5). C._____ gab in ihrer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 an, dass ihre Schwester sie gebeten habe, ein Schreiben zum Vorfall vom August 2014 zu verfassen (Urk. 30/1 S. 7). Dass sich die Privatklägerin und ihre Schwester über diesen Vor- fall unterhielten, bevor sie beide durch die Untersuchungsbehörden befragt wur- den, ist daher unbestritten. Im erwähnten Schreiben vom 4. Dezember 2014 nimmt C._____ zum Anklagesachverhalt Stellung und schildert die damaligen Er- eignisse aus ihrer Sicht (Urk. 8). Insofern legte sie sich bereits damals auf eine Sachdarstellung fest, von welcher sie in ihrer späteren formellen Einvernahme nicht mehr ohne weiteres abweichen konnte. Insgesamt ist daher auch bei der Würdigung der Aussagen von C._____ Vorsicht geboten. 4.2 Aussagen des Beschuldigten 4.2.1 Nachdem sich der Beschuldigte am 4. August 2014 erstmals an die Polizei gewandt und am 4. November 2014 seinen Strafantrag gestellt hatte, wur- de er schliesslich am 2. Dezember 2014 erstmals durch die Polizei zur Sache be- fragt. Der Beschuldigte wurde – aus damaliger Sicht korrekt – als Auskunftsper-

- 16 - son einvernommen (vgl. Urk. 4/1 S. 1), weshalb er zu Beginn der Einvernahme nicht über seine Rechte nach Art. 158 Abs. 1 StPO aufgeklärt wurde. Damit sind seine damaligen Aussagen nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). 4.2.2 Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2017, welche in Anwesenheit der Privatklägerin stattfand, führte der Beschuldigte aus, er habe sich am Nachmittag dieses Tages zu einer Radtour entschlossen, wobei er gegen 18.00 Uhr zurückgekommen sei, da er vom Regen überrascht worden sei. Die Privatklägerin und deren Schwester seien zu diesem Zeitpunkt bereits zuhause gewesen. Sie hätten gemeinsam Abendessen gegessen und im Verlauf des Abends auch Alkohol getrunken. Das Gespräch sei in Richtung Be- ziehungsthemen abgewandert. Es sei um Vertrauen und die gemeinsame Basis gegangen, die für ihn nach mehreren Eskapaden der Privatklägerin in Frage ge- stellt gewesen sei. Gegen Mitternacht habe ihm die Privatklägerin den Screenshot einer Wohnungsanzeige gezeigt, welche sie in seiner Aktentasche gesehen habe. Sie habe ihn zur Rede gestellt und gefragt, ob er eine Wohnung suche, was er verneint habe. Sie habe ihm weiter unterstellt, dass Notizen, die sie seinem Log- buch entnommen habe, Liebesbriefe seien. Die verbale Auseinandersetzung sei immer mehr aus den Fugen geraten und er habe sich in die Küche zurückgezo- gen. Er sei dann aus der Küche geflüchtet, weil die Privatklägerin mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen habe. Sie habe auf sein Gesicht gezielt, ihn aber am Ober- arm und im Schulterbereich getroffen. Er habe die Situation deeskalieren und die Wohnung verlassen wollen. Als er die Jacke habe anziehen wollen, habe ihn die Privatklägerin daran festgehalten, worauf sie einen Riss erhalten habe. Zwi- schendurch seien auch die Nachbarn gekommen. Die Schläge hätten sich aber fortgesetzt. Er habe sich dann seitlich so hingestellt, dass die Privatklägerin ihn nicht mehr habe schlagen können. Sie habe daraufhin seine linke Hand ergriffen und mit voller Kraft zugebissen. Er habe laut aufgeschrien und sei zur Wohnungs- türe gelaufen, um seine Schuhe anzuziehen. Die Privatklägerin sei auf ihn zuge- laufen und habe sich auf die Knie begeben. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihn in den Penis gebissen und ihm gesagt, er solle keine andere Frau mehr "vögeln" (Urk. 43/1 S. 4 f.). Der Beschuldigte bestritt mehrfach, die Privatklägerin je am Hals oder der Halsgegend gepackt oder festgehalten zu haben. Er habe lediglich

- 17 - versucht, die Privatklägerin abzuwehren (Urk. 43/1 S. 6 ff.). Es sei möglich, dass er die Privatklägerin im Verlauf der Auseinandersetzung an den Armen festgehal- ten habe. Geschlagen habe er sie nicht (Urk. 43/1 S. 8). Im weiteren Verlauf der Einvernahme präzisierte der Beschuldigte, er könne nur sagen, dass es möglich sei. Aufgrund der Dramatik und Schwere des Ereignisses könne er es nicht mit Bestimmtheit bestätigen oder verneinen (Urk. 43/1 S. 22). In Bezug auf den Biss erklärte er, dass er unmittelbar nach dem Vorfall einen Arzt aufgesucht habe und dieser ihm aufgrund des Menschenbisses Antibiotika verschrieben habe (Urk. 43/1 S. 9 f.). Der entsprechende Arztbericht zur Konsultation vom 4. Sep- tember 2014 wurde in der Folge bei der K._____ Gruppenpraxis in Zürich … ein- geholt (Urk. 47/5). Was den weiteren gegen ihn erhobenen Vorwurf betreffend die Ohrfeige vom 29. März 2014 anbelangt, gab der Beschuldigte an, dass das rechte Ohr eine Schwachstelle der Privatklägerin gewesen sei. Er habe sie deswegen bereits im Jahr 2013 zum Arzt geschickt. Sie habe Ausfluss am Ohr gehabt. Er habe mehrfach darauf gedrängt, dass sie ihre Ohrenprobleme in den Griff kriege (Urk. 43/1 S. 13 f.). Er habe die Privatklägerin nie geohrfeigt (Urk. 43/1 S. 14 und 18). Dass er ihr an jenem Datum nach J._____ gefolgt sei, um sie zur Rede zu stellen, räumte der Beschuldigte hingegen ein (Urk. 43/1 S. 18). Auf Ergänzungs- frage des damaligen Rechtsvertreters der Privatklägerin machte er zudem gel- tend, die Privatklägerin habe ihm damals eine Ohrfeige verpasst (Urk. 43/1 S. 24). 4.2.3 Eine weitere Einvernahme des Beschuldigten fand am 8. August 2017

– wiederum in Anwesenheit der Privatklägerin – statt. Auch im Rahmen dieser Einvernahme blieb er bei seinen früheren Schilderungen und den Bestreitungen der Vorwürfe der Privatklägerin (Urk. 54 S. 2 ff.). Gleiches gilt auch für seine Schlusseinvernahme vom 21. August 2017 (Urk. 70 S. 2 ff.). 4.2.4 Wie aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung her- vorgeht, hat der Beschuldigte in jener Einvernahme bis auf entsprechende Er- mahnung des Vorderrichters, frei zu sprechen, von mitgebrachten Notizen abge- lesen (Prot. I S. 32). Seine anschliessenden freien Schilderungen stehen wiede- rum grundsätzlich in Einklang mit seinen bisherigen Depositionen. Von diesen abweichend gab er jedoch an, dass ihn die Privatklägerin am Abend des 3. auf

- 18 - den 4. August 2014 nicht nur geschlagen, sondern auch getreten habe (Prot. I S. 33). Überdies äusserte er sich erstmals konkreter zum Geschehen am

29. März 2014. Die Privatklägerin habe ihm immer gesagt, dass die Ferienwoh- nung in J._____, welche sie als ihren Rückzugsort bezeichnet habe, einem Studi- enkollegen gehören würde. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass diese der Familie H._____I._____ und somit der Familie des damaligen Liebhabers der Privatklägerin gehöre (Prot. I S. 34). Der Beschuldigte hatte bereits zuvor in der Untersuchung erklärt, dass er den Standort des Hauses habe ausfindig machen können, weil er die Metadaten der Fotos, welche sie ihm davon geschickt habe, ausgewertet habe (Urk. 43/1 S. 18). Vor Vorinstanz räumte er sodann ein, dass er damals etwa eine halbe Stunde lang auf dem Grundstück gesessen sei und in das beleuchtete Haus geschaut habe, in welchem sich die Privatklägerin und ein Mann geherzt hätten und sich näher gekommen seien. Nachdem er sich mittels SMS-Nachricht bemerkbar gemacht habe, sei es in einer gewissen Entfernung vom Haus zu einem Wortwechsel zwischen ihm und der Privatklägerin gekom- men. Er sei sich relativ sicher, dass er ihr gesagt habe, dass er sich belogen und betrogen vorkomme, woraufhin die Privatklägerin ihn geohrfeigt habe und zurück ins Haus gegangen sei (Prot. I S. 34 f.). 4.2.5 Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner bisherigen Darstellung der Ereignisse. So bestritt er nach wie vor, die Pri- vatklägerin am 4. August 2014 gewürgt zu haben und machte erneut geltend, dass sie es gewesen sei, die ihn damals angegriffen habe (Prot. II S. 13). Ausser- dem räumte er nach wie vor ein, der Privatklägerin am 29. März 2014 nach J._____ gefolgt zu sein, stellte aber in Abrede, sie damals geohrfeigt zu haben (Prot. II S. 14 f.). 4.3 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 4.3.1 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass seine Angaben, welche er im Laufe dieses Strafverfahrens zu den in Frage stehenden Vorfällen machte, grundsätzlich kon- stant, detailliert und weitgehend widerspruchsfrei sind. Zwar fällt auf, dass er ge- wisse Details nicht in jeder Einvernahme wiederholte. So erwähnte er beispiels-

- 19 - weise nur einmal, dass die Privatklägerin nach dem Biss in seine Genitalien ge- sagt habe, er solle nie mehr mit einer Frau "vögeln". Allerdings lassen sich sämtli- che durch ihn geschilderten Sachverhaltselemente miteinander vereinbaren und ergeben insgesamt ein stimmiges Bild. Insbesondere den Kern des Geschehens vom 3./4. August 2014 schilderte er stets gleichbleibend so, dass es nach einem zunächst friedlichen gemeinsamen Nachtessen mit der Privatklägerin und deren Schwester zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin ge- kommen sei. Gegenstand dieser Auseinandersetzung seien insbesondere Woh- nungsinserate und von ihr als Liebesbriefe verstandene Notizen von ihm gewe- sen, die sie in seinen Sachen gefunden habe, und mit welchen sie ihn an jenem Abend konfrontiert habe. Abgesehen davon, dass er somit ihre Konfrontation mit diesen Unterlagen als Ausgangspunkt der Diskussion nannte, gab er zudem auch an, dass sie es gewesen sei, welche die handgreifliche Auseinandersetzung be- gonnen habe und dass er sich lediglich dagegen gewehrt habe. Ausserdem er- wähnte er stets, dass sie ihn letztlich in die Hand und durch seine Hose in seine Genitalien gebissen habe. Der geltend gemachte Biss in seine Hand findet denn auch eine Entsprechung sowohl im Arztbericht zur Konsultation vom 4. August 2014 als auch in den durch die Polizei am selben Datum erstellten Aufnahmen (Urk. 2; Urk. 47/5). Zur Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Angriffs durch die Privatklägerin in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 trägt schliesslich auch der Umstand bei, dass er sich am Folgetag umgehend an die Polizei wandte und sich dort über ein mögliches weiteres Vorgehen informierte (Urk. 1). 4.3.2 Was den Vorfall vom 29. März 2014 in J._____ betrifft, zeigte der Be- schuldigte zunächst ein eher ausweichendes Aussageverhalten. So beliess er es anfänglich dabei, pauschal zu bestreiten, dass er die Privatklägerin je geschlagen oder geohrfeigt habe. Ausserdem wies er darauf hin, dass sie bereits früher Ohr- probleme gehabt und sie sich deswegen auch in medizinische Behandlung bege- ben habe. Dass er der Privatklägerin nach J._____ an ihren Rückzugsort gefolgt sei, weil er sie dort mit einem anderen Mann vermutet habe, tönte er zwar bereits früher an. Den genauen Ablauf der Ereignisse schilderte er aber erst vor Vo- rinstanz. In Anbetracht dessen, dass dieser Umstand jedoch nicht das eigentliche Kerngeschehen – die durch die Privatklägerin geltend gemachte Ohrfeige – be-

- 20 - trifft, vermag das diesbezügliche Aussageverhalten die Glaubhaftigkeit seiner An- gaben insgesamt dennoch nicht grundsätzlich einzuschränken. Insbesondere ist auch denkbar, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieses Eingeständnisses zöger- te, weil der Umstand, dass er der Privatklägerin heimlich an ihren Rückzugsort folgte und sie dort auch noch durch das Fenster beobachtete, unabhängig davon, ob er die Privatklägerin ohrfeigte oder nicht, ihn in einem eher schlechten Licht erscheinen lässt. Alleine aus diesem Verhalten lässt sich jedoch noch nicht ablei- ten, dass er sie in der Folge auch geohrfeigt hätte. 4.3.3 Was kleinere Ungereimtheiten in den Darstellungen des Beschuldigten betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass diese ohne Weiteres Folge davon sein könnten, dass der Beschuldigte erstmals im Jahr 2017 detailliert zu den in Frage stehenden Vorfällen vom 29. März 2014 bzw. 3./4. August 2014 einvernommen worden ist. So ist angesichts des langen Zeitablaufs bis zu den einzelnen Einver- nahmen gewissermassen nachvollziehbar, dass gewisse Ungenauigkeiten und Abweichungen in seinen Angaben entstanden sein könnten. Dass seine Darstel- lungen nicht immer exakt in derselben Weise erfolgten, weist zudem umso mehr darauf hin, dass seine Schilderungen auf tatsächlich Erlebtem basieren und es sich nicht um eine auswendig gelernte Geschichte handelt. Dennoch kann insbe- sondere in Anbetracht des nach wie vor sehr angespannten Verhältnisses zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei der wesentlichsten Ungereimtheit in seinen Aussagen – dem Umstand, dass er vor Vorinstanz neu geltend machte, die Privatklägerin hät- te ihn nicht nur geschlagen, sondern auch getreten – um eine bewusste Aggravie- rung handelte, um seine Abwehrhandlungen umso mehr zu rechtfertigen. Anzei- chen dafür, dass er die Vorwürfe gegenüber der Privatklägerin aber fälschlicher- weise und insbesondere nur deshalb zur Anzeige gebracht hätte, um einer allfälli- gen Anzeige durch die Privatklägerin zuvorzukommen, wie sie dies in den Raum stellte (Urk. 6/3 S. 4), bestehen hingegen nicht. Entsprechendes hätte grundsätz- lich vermutet werden können, da zum Zeitpunkt, als er sich am 4. August 2014 erstmals an die Polizei wandte und auch als er am 2. Dezember 2014 erstmals durch diese einvernommen wurde, noch kein Würgevorwurf gegen ihn im Raum gestanden war. Auf diese Weise hätte er sich als erster als denjenigen darstellen

- 21 - können, der sich zu wehren brauchte. Dass ihn damals solche Überlegungen zur Anzeige und zur Stellung des Strafantrags bewogen, erscheint aus anderen Gründen aber wiederum als unwahrscheinlich. Auch wenn seine Anzeige vom

4. August 2014 ursprünglich aus diesem Grund erfolgt wäre, so ist nicht ersicht- lich, weshalb er das Strafverfahren in der Folge mit dem Stellen des Strafantrags auch tatsächlich hätte in Gang setzen sollen. Wenn er sich am 4. August 2014 in der Angst an die Polizei wandte, die Privatklägerin könnte ihrerseits anzeigen, dass er sie gewürgt hätte, so hätte er diesbezüglich zum Zeitpunkt, als er den Strafantrag im November 2014 stellte, nicht weiter besorgt sein müssen. So wandte sich die Privatklägerin in der Zwischenzeit seit dem 4. August 2014 weder von sich aus an die Polizei noch reagierte sie auf deren Kontaktierungsversuche. Die Privatklägerin gab denn auch an, dass sie von der gegen sie gestellten An- zeige des Beschuldigten bereits am 4. August 2014 per SMS-Nachricht erfahren habe (Urk. 6/3 S. 3). Da sie trotzdem von sich aus keine möglichen Straftaten des Beschuldigten zur Anzeige brachte, konnte sich der Beschuldigte grundsätzlich in Sicherheit wiegen. Es muss ihm bewusst gewesen sein, dass er durch das Stellen des Strafantrags vom 4. November 2014 das Risiko eingeht, dass das Würgen der Privatklägerin oder die Ohrfeige im Rahmen des aufgrund des Strafantrags zu führenden Strafverfahrens zur Sprache kommen würde. Überdies gab der Be- schuldigte von sich aus an, dass die Schwester der Privatklägerin bei der Ausei- nandersetzung zwischen letzterer und ihm anwesend gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2). Auch in Anbetracht dieser Zeugin, die das Würgen mitbekommen hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte von sich aus eine Untersuchung dieser Auseinandersetzung durch die Polizei hätte veranlassen wollen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Ausdruck eines E-Mails vom 8. Januar 2019 von C._____ an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin eingereicht (Urk. 148 S. 3; Urk. 149/1). Darin führt C._____ kurz zusammengefasst aus, der Beschul- digte habe sie Ende August 2018 telefonisch kontaktiert und ihr Vorwürfe ge- macht. Er habe sie gefragt, ob ihr bewusst sei, dass sie mit ihren Aussagen einem Kind den Vater genommen habe. Sie sei schuld an der Kontaktsperre und müsse nun mit dieser Schuld leben (Urk. 149/1). Trifft die Darstellung von C._____ im erwähnten E-Mail zu, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte

- 22 - mit diesem Anruf versuchte, sie zu einem Widerruf oder Änderung ihrer Aussagen zu bewegen. Daraus lassen sich indes keine Rückschlüsse auf die Glaubhaf- tigkeit seiner Darstellung ziehen, zumal der Beschuldigte die Zeugin auch dazu aufgefordert haben kann, die Wahrheit zu sagen. Dafür spricht jedenfalls der Um- stand, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ (starke) Zweifel an ihrer Wahr- nehmung geäussert hat, wie sich aus dem erwähnten E-Mail ergibt. 4.3.4 Inwiefern die in sich schlüssigen Angaben des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen und ob sie sich insbesondere auch nach einer Gegenüberstellung mit der Darstellung der Ereignisse durch die Privatkläge- rin noch als glaubhaft erweisen, ist nachfolgend zu prüfen. 4.4 Aussagen der Privatklägerin 4.4.1 Nachdem die Privatklägerin am 3. Dezember 2014 um eine Verschie- bung der polizeilichen Einvernahme ersucht hatte, da sie sich noch vorher mit ih- rer Rechtsanwältin besprechen wollte, wurde sie am 10. Dezember 2014 erstmals zu den durch den Beschuldigten gegen sie erhobenen Vorwürfen befragt (Urk. 4/2; Urk. 4/3). Nach dem Ablauf des Abends des 3. August 2014 gefragt, er- klärte sie zunächst mit den Angaben des Beschuldigten grundsätzlich überein- stimmend, dass dieser gegen 18 oder 19 Uhr nach Hause gekommen sei und sie dann zu dritt gegessen hätten. Die Stimmung zwischen ihrer Schwester, dem Be- schuldigten und ihr sei denn anfangs auch gut gewesen. In der Folge seien sie im Gespräch auf das Thema Beziehung und ethische Werte gekommen. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte regelmässig fremd gegangen sei und auch Kontakte im Internet, in Sexforen, gepflegt habe. Sie habe mit ihm auch schon oft darüber gesprochen, er habe aber nicht verstanden, wes- halb sie dies verletzt habe. Jedenfalls sei dem Beschuldigten dann aber das Thema "Beziehungen" zu viel geworden, weshalb er in sein Bürozimmer im obe- ren Stock gegangen sei. Nach ca. 15 Minuten sei er wieder in die Küche gekom- men, wo sie sich getroffen hätten. Ihre Schwester sei zu jenem Zeitpunkt im Wohnzimmer gewesen. In der Küche habe sie dann gezielt das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht und ihn auf Liebesbriefe an fremde Frauen ange- sprochen. So sei dann die Spannung zwischen ihnen entstanden. Der Beschul-

- 23 - digte sei lauter und aggressiver geworden. In der Folge habe er aus dem Ge- spräch ausbrechen wollen. Er sei laut gewesen, sie sei aber ruhig geblieben. Je- denfalls habe er aus der Küche gehen wollen, sie habe aber gewollt, dass er blei- be und sich der Situation stelle. Daher habe sie ihn an seinem Hemd festgehalten und ihn gebeten, weiterhin zu bleiben. Ihre Schwester sei zu jenem Zeitpunkt auch in der Küche bei der Tür gewesen. Auch sie habe den Beschuldigten aufge- fordert, zu bleiben. Sie habe die Situation beruhigen wollen. Im Moment, als sie den Beschuldigten habe zurückhalten wollen, habe er ihr mit beiden Händen an den Hals gegriffen und fest zugedrückt. Er habe sie gewürgt. Sie habe keine Luft mehr gehabt. Wie lange es gedauert habe, konnte sie nicht mehr sagen. Sie habe einfach Panik gehabt und versucht, seine Hände mit ihren Händen von ihrem Hals wegzubekommen. Sie glaube, seine rechte Hand dann von ihrem Hals gelöst und dann in ihrer Panik in diese gebissen zu haben. Ihre Schwester sei auch immer noch zugegen gewesen und habe ebenfalls versucht, den Beschuldigten von ihr wegzubringen. Dann hätten auch noch die Nachbarn geklingelt. Ihre Schwester sei dann zur Tür gegangen und habe gesagt, dass sie die Situation wieder in den Griff bekommen würden. Anschliessend habe der Beschuldigte die Wohnung ver- lassen (Urk. 4/3 S. 2 f.). Auf die konkrete Frage, wie sie sich während des Würgens gefühlt habe, erklärte sie, Angst zu ersticken gehabt zu haben. Dass sie Urinabgang gehabt hätte, verneinte sie. Auch gab sie an, immer bei Bewusstsein gewesen zu sein (Urk. 4/3 S. 3). Im weiteren Verlauf jener Einvernahme räumte sie auf entsprechende Nachfrage sodann ein, dass sie einige Wochen zuvor in der Bürotasche des Beschuldigten Immobiliengesuche gefunden habe und dass sie diese am fraglichen Abend thematisiert habe (Urk. 4/3 S. 4). Dass sie den Be- schuldigten beschimpft, geohrfeigt und später auch in seine Genitalien gebissen hätte, wie dieser ihr vorwirft, bestritt sie hingegen (Urk. 4/3 S. 4). 4.4.2 Zum Schluss der Einvernahme vom 12. Dezember 2014 ersuchte die Privatklägerin darum, einen weiteren Vorfall im Zusammenhang mit dem Be- schuldigten, jenen vom 29. März 2014, zu schildern. Sie sei in einem Ferienhaus von Kollegen in J._____ gewesen. Sie habe dieses als Rückzugsmöglichkeit für sich alleine nutzen können. Dem Beschuldigten habe sie die Adresse nie gege- ben. Am Abend des 29. März 2014 sei er dann aber trotzdem dort aufgetaucht

- 24 - und habe ihr unterstellt, sie würde in jenem Haus eine Affäre ausleben. An jenem Abend sei der Hauseigentümer für sie überraschend in der Wohnung gewesen. Die Privatklägerin ging sodann davon aus, dass der Beschuldigte diesen wohl durch das Fenster gesehen und sich gedacht habe, dass sie einen anderen Mann hätte. Er habe sie mit einer SMS-Nachricht konfrontiert, worauf sie ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass sie mit ihm reden wolle (Urk. 4/3 S. 5). Sowohl sie als auch der Hausbesitzer seien dann nach draussen gegangen. Letzterer, sein Name sei H._____, habe den Streit bemerkt, was ihr peinlich gewesen sei. Der Beschuldigte sei ausser sich gewesen und habe sie als Lügnerin und Hure be- schimpft. Anschliessend habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und sei dann wegge- rannt. Sie habe bemerkt, dass ihr Ohr geschmerzt habe. Leider sei sie dann aber erst zwei Monate später zum Arzt gegangen, als sie starke akute Ohrenschmer- zen gehabt habe (Urk. 4/3 S. 6). 4.4.3 Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. August 2015 wurden drei Schreiben der Privatklägerin datierend vom 16. August 2015 eingereicht, in denen die Vorfälle vom 3./4. August 2014 und vom 28. bzw. 29. März 2014 sowie die Beziehung zum Beschuldigten aus ihrer Sicht geschildert werden (Urk. 6/3; Urk. 6/4; Urk. 6/5). Zwar wurden diese Schreiben durch die Privatklägerin nicht handschriftlich unterzeichnet, sie machte aber im Laufe des Verfahrens auch nie geltend, dass jemand anderes diese Schreiben verfasst hätte. Es sind daher kei- ne Gründe ersichtlich, welche einer Verwertbarkeit dieser Eingaben zumindest zugunsten des Beschuldigten entgegensprechen würden. Den Ablauf des Abends des 3. August 2014 gab die Privatklägerin in diesem Schreiben grundsätzlich in Übereinstimmung mit ihren Angaben in der polizeilichen Einvernahme vom

12. Dezember 2014 wieder. Im Unterschied zu jener Einvernahme rund ein Jahr zuvor gab sie im Schreiben neu an, dass es sich bei den Liebesbriefen, mit wel- chen sie den Beschuldigten damals konfrontiert habe, um solche handelte, die sie immer wieder bei ihm gefunden habe. Sie habe dazu aber vorerst nichts gesagt und sie einfach bei sich behalten. Ausserdem erklärte sie in diesem Zusammen- hang, dass sie zu jenem Zeitpunkt eigentlich gar nicht mehr als Paar zusammen gewesen seien und sie auch daher nichts dazu gesagt habe, dass sie eigentlich davon gewusst habe, dass er sie in der Vergangenheit regelmässig betrogen ha-

- 25 - be (Urk. 6/3 S. 1). Weiter erwähnte sie im Unterschied zu ihrer ersten Einvernah- me nur noch, dass sie den Beschuldigten an jenem Abend dann mit diesen Lie- besbriefen konfrontiert habe, die Wohnungsinserate liess sie demgegenüber un- erwähnt (Urk. 6/3 S. 2). Den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten schilderte sie wiederum so, dass sich dieser zunächst der Diskus- sion in der Küche habe entziehen wollen. Im Unterschied zu ihren früheren Anga- ben erklärte sie dann aber nicht, dass sie ihn an seinem Hemd zurückzuhalten versucht hätte, sondern dass sie ihm im Türrahmen in den Weg gestanden sei und ihn gebeten habe, zu bleiben. Da er dies nicht gewollt habe, habe er bereits da versucht, sie mit festeren Handgriffen an ihren Armen aus dem Weg zu räu- men. Zwischenzeitlich habe er sie auch angeschrien und beschimpft. Auf einmal habe er sie dann mit zwei Händen von vorne an ihrem Hals gepackt und zuge- drückt. Dabei habe sie ihm keinen Anlass dazu gegeben, sie habe ihn weder kör- perlich angegriffen noch beschimpft. Weiter wies sie darauf hin, dass sie noch recht gut wisse, was sie in jenem Moment gedacht habe, weil sie diesen Augen- blick bis heute – Zeitpunkt des Schreibens war der 16. August 2015 – nicht ver- gessen habe. So habe sie am Anfang gedacht, wie unverfroren, der drückt mir meinen Hals zu. Dann sei aber die Luft eng geworden und sie habe panisch ver- sucht, durch den Mund Luft zu schnappen. Es sei ihr dann langsam schwindelig und schwarz vor den Augen geworden. Sie habe keine Luft mehr bekommen. Ausserdem sei ihr der Gedanke gekommen, dass er sie jetzt umbringen würde. Sie habe dann versucht, mit beiden Händen seine Hände von ihrem Hals zu lö- sen. Irgendwie sei es ihr dann gelungen, wobei es auch sein könne, dass ihre damals anwesende Schwester dabei geholfen habe. Als seine Hand kurz an ih- rem Gesicht gewesen sei, habe sie den Augenblick genutzt und zugebissen (Urk. 6/3 S. 2 f.). Dass sie während des Würgevorganges spontanen Urinabgang gehabt hätte, erwähnte sie nicht. Am Schluss des Schreibens hielt sie noch fest, dass sie zunächst überrascht gewesen sei, als sie bei der Polizei von der Anzeige des Beschuldigten erfahren habe, da sie den Vorfall vom August längst verdrängt gehabt hätte (Urk. 6/3 S. 4). 4.4.4 In ihrem Schreiben zum Vorfall von Ende März 2014 schilderte sie die- sen detaillierter als noch in ihrer Einvernahme vom 12. Dezember 2014, grund-

- 26 - sätzlich jedoch mit jenen Schilderungen übereinstimmend. Sie beschrieb die Aus- einandersetzung vor der Ferienwohnung in J._____ so, dass der Beschuldigte ihr zunächst ein Verhältnis mit H._____ unterstellt und sie dann beschimpft, wegges- tossen und geschubst habe. Sie habe ihn aufgefordert zu gehen, worauf er ihr plötzlich völlig unerwartet eine Ohrfeige auf ihr rechtes Ohr "geschossen" habe. Der Schlag sei sehr heftig gekommen und ihre ganze Gesichtshälfte hätte sich vom Schlag wie betäubt angefühlt. Danach sei er weggerannt (Urk. 6/4 S. 2). 4.4.5 Am 15. September 2016 und mithin mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall vom 3./4. August 2014 wurde die Privatklägerin in Anwesenheit des Be- schuldigten als Auskunftsperson befragt (Urk. 30/2). Auf die eingangs gestellte Frage, ob sie auf ihre bei der Polizei gemachten Aussagen verweisen könne, gab sie an, dass es sich teilweise verändert habe. So könne sie jetzt detailliertere Aussagen machen. Sie habe es nicht mehr so präsent, aber sie wisse, dass das, was sie jetzt sagen könne, detaillierter sei als ihre Angaben von vor 1 ½ Jahren. Diesen Umstand erklärte sie damit, dass sie eine Traumatherapie gemacht habe und nach wie vor daran sei. Ausserdem habe sie auch eine Traumaexposition mitgemacht. Es gehe dabei darum, immer wieder in das Trauma zurückgeführt zu werden, bis ein Umgang damit gefunden werden könne (Urk. 30/2 S. 3). Das Rahmengeschehen schilderte die Privatklägerin in der Folge grundsätzlich mit ih- ren vorgängigen Depositionen übereinstimmend. So erwähnte sie erneut, dass der Beschuldigte während ihres verbalen Streits eigentlich aus der Küche habe gehen wollen, sie ihn aber an seinem T-Shirt oder Hemd kurz zurückgezogen ha- be. Auch gab sie erneut an, dass ihre Schwester die Auseinandersetzung in der Küche mitbekommen habe, und sie sich dann mit einem Biss in die Hand des Be- schuldigten aus der Würgesituation habe lösen können (Urk. 30/2 S. 4 ff.). Den eigentlichen Würgevorgang stellte sie dann aber weit gravierender und deren Auswirkungen auf sie weit intensiver dar als zuvor. So erklärte sie beispielsweise, dass sie seine Adern von dessen Zudrücken an ihren Händen gespürt habe. Aus- serdem erklärte sie, gemerkt zu haben, dass es kritisch würde und sie keine Luft mehr erhalte. Sie habe daher versucht, von innen Luft zu holen, um wieder atmen zu können. Es sei ihr schwindlig und schwarz vor Augen geworden. Ausserdem gab sie neu an, dass ihre Nase und alles im Augenbereich gebrannt habe wie

- 27 - Feuer. Sie habe den Druck in ihr drin gemerkt und gedacht, dass ihre Schwester ihr nun helfen müsse. Sie habe aber zu diesem Zeitpunkt nichts mehr sagen kön- nen. Irgendwann sei dann eine Phase gekommen, in welcher sie sich ergeben habe und ihr klar geworden sei, dass sie jetzt sterbe. Sie habe innerlich schon losgelassen und fast schon eine Ruhe empfunden (Urk. 30/2 S. 5 f.). Auf konkrete Nachfrage hin gab sie zudem an, dass der Würgevorgang mindestens 1 ½ Minu- ten eher aber länger gedauert habe. Ausserdem bejahte sie im Unterschied zu ih- rer polizeilichen Einvernahme nun die Frage danach, ob sie unkontrollierten Uri- nabgang gehabt habe. Letztlich machte sie auch Verletzungen bzw. sichtbare Spuren am Hals geltend (Urk. 30/2 S. 6 f.). Dass ihr das Sprechen über diesen Vorfall schwer fiel und sie dies emotional stark belastete, ist insbesondere auf der von dieser Einvernahme bestehenden Videoaufzeichnung unschwer zu erkennen. So begann die Privatklägerin während ihrer Schilderung des konkreten Würge- vorganges zu zittern und zu hyperventilieren, so dass die Einvernahme auch für kurze Zeit unterbrochen werden musste (Urk. 30/2 S. 5; unakturierte DVD zu die- ser Einvernahme). Auf die Frage, wie es ihr derzeit gesundheitlich gehe, gab sie an, sie habe kein gesundes Sicherheitsgefühl mehr. Dies könne bei allem sein, was unerwartet komme und sie nicht unter Kontrolle habe. So wenn auf der Strasse plötzlich Bohrmaschinen einsetzen würden. Es könne sogar sein, wenn ein Schmetterling von hinten komme und es komme noch ein zweiter und ein Drit- ter, dann könne sie es nicht mehr kontrolliere und kriege Panik (Urk. 30/2 S. 8 f.). Den Vorfall vom 29. März 2014 gab sie in jener Einvernahme grundsätzlich in derselben Weise wieder wie zuvor. Allerdings fällt wiederum auf, dass sie die durch sie geltend gemachte Ohrfeige nun noch intensiver schilderte. So habe er ihr dann auf einmal "wirklich eine geschossen". Ihr sei der Kopf wirklich grad auf die andere Seite geflogen. Er habe so richtig zugeschlagen mit der offenen Hand und zwar voller Wucht auf die Wange der rechten Seite (Urk. 30/2 S. 10). 4.4.6 Am 8. August 2017 wurde die Privatklägerin in Anwesenheit des Be- schuldigten durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 55). Den Vorfall vom 3./4. August 2014 schilderte sie in jener Einvernahme grundsätzlich in derselben Weise wie in der Einvernahme ein Jahr zuvor (Urk. 55 S. 3 f.). Als sie danach gefragt wurde, wie sie darauf komme, dass der Würgevor-

- 28 - gang gerade 1 ½ bis 2 Minuten gedauert habe, gab sie ergänzend zur vorherigen Einvernahme an, dass bei der Traumatherapie eine spezielle Technik angewandt worden sei. Die sogenannte EMDR-Technik habe sie immer wieder in den dama- ligen Zustand bzw. das Traumaerlebnis zurückgebracht. Mit ihrem Kopf bzw. ihrer Psyche habe sie aus Angst nicht mehr an den Vorfall denken können. Ihr Körper habe die Erinnerung aber gespeichert und dies sehr genau. Die Technik beziehe sich auf Gerüche, Geräusche, Druckgefühle oder auch auf Schmerzen, aber auch auf Gedanken und Ängste, wie beispielsweise, dass sie auch immer wieder Urin abgelassen habe (Urk. 55 S. 4). Neu erwähnte sie zudem, dass sie nach dem Würgevorfall auch Schluckbeschwerden gehabt habe (Urk. 55 S. 5). Auch den Vorfall vom 29. März 2014 schilderte sie grundsätzlich auf dieselbe Weise wie be- reits zuvor. Was sie in jener Einvernahme, jedoch noch nie vorher erwähnte, war, dass während ihrer Auseinandersetzung vor dem Ferienhaus auch die Lichter in den benachbarten Häusern angegangen seien, da der Beschuldigte so laut getobt und geschrien habe (Urk. 55 S. 10). 4.4.7 Die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme der Privatklägerin als beschuldigte Person fand sodann am 21. August 2017 statt (Urk. 72). Auf Vorhalt des ihr zur Last gelegten Anklagesachverhaltes in Bezug auf den Vorfall vom 3./4. August 2014 gab sie an, sich nicht mehr genau daran zu erinnern. Dass sie den Beschuldigten in die Hand gebissen habe, räumte sie aber ein (Urk. 72 S. 4). 4.4.8 Im Rahmen ihrer Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung gab sie den Vorfall vom 3./4. August 2014 und wie es dazu gekom- men war grundsätzlich in derselben Weise wieder wie seit der Einvernahme vom

15. September 2016, wobei sie in ihrer freien Schilderung keinen Urinabgang er- wähnte. Erstmals machte sie nun jedoch geltend, dass der Beschuldigte sie da- mals in der Küche gepackt und an die Wand gedrückt habe (Prot. I S. 12). Was den Vorfall vom 29. März 2014 betrifft, schilderte sie diesen ebenfalls wie in ihren bisherigen Einvernahmen. Neu konkretisierte sie, dass der Beschuldigte und sie bereits rund 30 Meter vom Ferienhaus entfernt gewesen seien, als es zur Ohrfei- ge gekommen sei. Ausserdem beschrieb sie die Ohrfeige wieder so, dass er ihr "voll eine geschossen" habe. Es sei wie ein Brand gewesen (Prot. I S. 17). Im

- 29 - Rahmen ihres Schlusswortes äusserte sie sich sodann von sich aus dazu, wes- halb sich ihre Aussagen aus der ersten Anhörung bei der Polizei von ihren später getätigten Angaben unterscheiden würden. So habe sie damals, als sie beim Würgen aus sich herausgetreten sei, nicht gewusst, dass das auch Bewusstlosig- keit heisse. Sie habe mit diesem Begriff gar nichts anfangen können. Für sie habe das geheissen, dass man am Boden gelegen haben müsse. Erst als sie im Rah- men der Therapie in diese Situation zurückgeführt worden sei, habe sie erkannt, was mit ihr in den einzelnen Abschnitten passiert sei. Sie habe auch erst dann ge- lernt, darüber zu sprechen. Als Beispiel könne sie noch angeben, dass sie beim ersten Mal, als sie von der Staatsanwältin angehört worden sei, gefragt worden sei, ob sie einen Schaden davongetragen habe. Sie habe gar nicht gewusst, was sie sagen solle, ausser dass ihr Hals noch dran sei. Das zeige, dass das, was mit ihr passiert sei, sich erst viel später manifestiert habe. Dasselbe gelte für den Urin. Sie sei völlig unterwartet von einem Polizisten in die Anhörung genommen worden. Er habe dann auch mit den Händen geknackt und das sei für sie ein Trigger gewesen, weil der Beschuldigte dies auch immer gemacht habe. Sie habe dieses Fingerknacken als Aggression empfunden und deshalb nicht aussagen wollen. Dass sie vor Angst in die Hosen gemacht habe, sei ihr genauso peinlich. Das habe sie nicht sagen wollen. Aber es sei einfach so gewesen. Sie habe es später gemerkt, als sie im Auto gesessen sei, dass sie im Schritt nass gewesen sei (Prot. I S. 28). 4.5 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 4.5.1 Was das Rahmengeschehen sowohl der Nacht vom 3. auf den 4. Au- gust 2014 als auch des Vorfalls vom 29. März 2014 in J._____ betrifft, stimmen die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich mit denjenigen des Beschuldigten überein. Abweichungen zeigen sich jedoch hinsichtlich der Fragen, wer die tätli- che Auseinandersetzung der beiden im August 2014 begann, ob und wenn ja, wie intensiv die Privatklägerin damals durch den Beschuldigten gewürgt wurde und ob der Beschuldigte sie im Rahmen der Auseinandersetzung Ende März 2014 ohr- feigte. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin sticht insbesondere ins Auge, dass sie das durch sie geltend gemachte Würgen ab dem 15. September 2016

- 30 - wesentlich gravierender schilderte als noch zuvor und sie den Beschuldigten da- mit auch entsprechend schwerer belastete. Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu wel- chem die Privatklägerin erstmals erklärte, dass die Taten des Beschuldigten noch gravierender gewesen seien, als sie diese zunächst schilderte, ist zu beachten, dass zuvor, am 14. September 2015, bereits eine Einstellungs- und Überwei- sungsverfügung ergangen war, da die Staatsanwaltschaft unter anderem der Auf- fassung war, dass die durch die Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen nicht aktenkundig ausgewiesen seien (Urk. 15). Zwar konnte die Privatklägerin je- ne Verfügung erfolgreich mit Beschwerde anfechten (Urk. 23 S. 15), dennoch kann insbesondere in Anbetracht der angespannten Situation zwischen ihr und dem Beschuldigten und des gewählten Zeitpunkts nicht von vornherein ausge- schlossen werden, dass sie mit diesen Aggravierungen versuchte, die Wahr- scheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten zu erhöhen. Ob sich ihre von den Schilderungen des Beschuldigten abweichenden Angaben sowie insbe- sondere ihre Erklärung für die plötzlich gravierendere Darstellung des Würgevor- gangs – dass ihr eine Traumatherapie detailliertere Angaben ermöglicht habe (Urk. 30/2 S. 3) – als glaubhaft erweisen oder nicht, ist nachfolgend zu prüfen. 4.5.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vor, dass hinsichtlich des Aussageverhaltens der Privatklägerin den Besonderheiten ihres Traumagedächtnisses Rechnung zu tragen sei. Auf dieses sei beispielsweise zurückzuführen, wenn ein Opfer bedingt durch die traumatypische Verarbeitung im Gedächtnis nur fragmentierte oder teilweise sich widersprechende Aussagen machen könne. Da es sich daher bei allfälligen wi- dersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin um die Folgen einer psychischen Traumatisierung handle, dürfe dies nicht Grund dafür sein, an ihrer Glaubwürdig- keit oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln (Urk. 148 S. 5). Dass ein traumatisiertes Opfer versucht, Gedanken und Erinnerungen an das Ereignis zu vermeiden, weil diese zu massiven Angstzuständen führen würden, wie dies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vorbrachte (Urk. 148 S. 5), ist durchaus nach- vollziehbar. Auch dass Erinnerungen an ein traumatisches Ereignis vorüberge- hend verblassen und erst nach Durchlaufen einer Therapie wieder zum Vorschein kommen, wie die Privatklägerin dies ab dem 15. September 2016 beschrieb, ist

- 31 - grundsätzlich vorstellbar. Zudem ist auch denkbar, dass Opfer angesichts der Schmerzen, welche ihnen im Moment der gegen sie verübten Tat zugefügt wur- den, oder aufgrund der Angst, in welche sie versetzt wurden, den genauen Tatab- lauf gar nicht detailliert wahrnehmen konnten und sie entsprechend im Anschluss auch nicht in der Lage sind, diesen genau zu schildern. Erfolgen zu einem späte- ren Zeitpunkt, wenn die Erregung abgeklungen ist, vollständigere Angaben, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um Rekonstruktionen handelt. In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin gilt es zu berücksichtigen, dass ihre erste Einvernahme nicht unmittelbar nach dem Vorfall vom 3./4. August 2014, sondern rund vier Monate danach und damit zu einem Zeitpunkt stattfand, in dem der Schock und die Aufregung über das Vorgefallene wohl bereits abge- klungen waren. Bei ihren Angaben fällt weiter auf, dass sie vor dem

15. September 2016 gar nie geltend gemacht hatte, dass ihre Erinnerung an den Vorfall verblasst oder lückenhaft sei. Zu Beginn ihrer Einvernahme vom 12. De- zember 2014 erklärte sie, sie könne sich gut daran erinnern (Urk. 4/3 S. 1). Weiter führte sie noch in ihrem Schreiben vom 16. August 2015 aus, dass sie diesen Au- genblick (des Würgens) nicht vergessen habe (Urk. 4/3 S. 2). Gleichzeitig erklärte sie in demselben Schreiben, dass sie eigentlich überrascht gewesen sei, als sie von der Anzeige des Beschuldigten gehört habe, da sie den Vorfall vom August 2014 längst verdrängt gehabt hätte (Urk. 6/3 S. 4). Während sie mit dieser Aus- sage wohl zum Ausdruck bringen wollte, dass sie nicht damit gerechnet habe, dass dieser Vorfall nochmals aufgebracht werde, geht aus den Angaben zu ihrer Erinnerung in den späteren Einvernahmen eher hervor, dass sie lediglich versucht habe, dieses Ereignis zu vergessen und es zu verdrängen, dieses Vorhaben je- doch ohne Erfolg geblieben sei (Urk. 30/2 S. 8; Urk. 55 S. 6). So begründete sie insbesondere den Umstand, dass sie nicht selbst Anzeige gegen den Beschuldig- ten erhoben habe, damit, dass sie das Ganze nur habe vergessen wollen und sie daher nicht an eine Anzeige gedacht habe (Urk. 30/2 S. 8). Wenn tatsächlich pas- sierte, was sie zuletzt schilderte, erscheint es wiederum verständlich, dass die Privatklägerin versuchte, diese Ereignisse zu vergessen oder zu verdrängen. Ge- rade diese Angaben zu ihren Versuchen, nicht an diese Ereignisse zu denken, weisen aber eher darauf hin, dass sie genaue Erinnerungen an den Vorfall hatte,

- 32 - welche sie aber loswerden wollte und sie ihre Erinnerungen selbst nicht als ver- schwommen oder lückenhaft wahrnahm. Aus ihren Aussagen geht somit nicht hervor, dass sie vor Beginn ihrer Traumatherapie davon ausging, dass ihre Erin- nerung an den Vorfall lücken- oder gar fehlerhaft hätte sein können. In Anbetracht dessen, dass sie grundsätzlich in der Lage war, sehr differenzierte Angaben zu machen, wäre von ihr auch zu erwarten gewesen, dass sie zum Ausdruck ge- bracht hätte, wenn sie sich nicht mehr an alle Details hätte erinnern können. Auf- fallend ist zudem, dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer Schlusseinvernahme vom 21. August 2017 erklärte, sich nicht mehr genau an den Vorfall vom 3./4. Au- gust 2014 erinnern zu können (Urk. 72 S. 4), sie dann aber anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2017 wiederum in der Lage war, detaillierte Angaben dazu zu machen (Prot. I S. 11 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sie noch vor dem 15. September 2016 keine Erinnerungslücken geltend machte, sowie in Anbetracht dessen, dass ihre Angaben dazu, ob und wie gut sie sich noch an den Vorfall zu erinnern vermochte, teilweise Ungereimtheiten auf- weisen, bestehen Zweifel daran, dass eine zunächst verschwommene oder nicht dem tatsächlich Geschehenen entsprechende Erinnerung erst durch die durchlau- fene Therapie geschärft wurde. 4.5.3 Weiter fällt auf, dass sich ihre Angaben dazu, wie sie sich an die Er- eignisse vom 3./4. August 2014 nach der durchlaufenen Traumatherapie erinner- te, nicht ohne Weiteres mit ihren früheren Schilderungen des Vorfalles in Einklang bringen lassen. So handelt es sich bei ihren Angaben ab dem 15. September 2016 nicht lediglich um Ergänzungen ihrer bisherigen Schilderung, sondern es zeigen sich teilweise auch Widersprüche zu dieser. Insbesondere lassen sich ihre Angaben dazu, ob es während des Würgevorganges zu spontanem Urinabgang gekommen sei, nicht vereinen. So verneinte die Privatklägerin in ihrer polizeili- chen Einvernahme vom 12. Dezember 2014 ausdrücklich, dass sie während des Würgens Urinabgang gehabt habe (Urk. 4/3 S. 3). In ihrem Schreiben vom

15. August 2015 erwähnte sie dies ebenfalls nicht. Demgegenüber machte sie ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 geltend, dass es während des Würgevorganges zu unkontrolliertem Urinabgang gekom- men sei (Urk. 30/2 S. 6.; Urk. 55 S. 4; Prot. I S. 28). Als die Privatklägerin diesen

- 33 - Umstand erstmals erwähnte, tat sie dies indes nicht von sich aus, sondern erst auf die konkrete Frage, ob sie damals unkontrollierten Urinabgang gehabt habe. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2017 wurde sie damit konfrontiert, dass sie in ihrer ersten Einvernahme noch gesagt habe, dass es zu keinem Urinabgang gekommen sei. Dazu erklärte sie sodann, dass sie dies da- mals nicht gesagt habe, weil sie sich auf der einen Seite geschämt habe und sie andererseits aber auch ganz vieles weggeschoben habe, das sie damals erlebt habe. Sie habe nicht mehr darüber reden und auch nicht darüber nachdenken wollen (Urk. 55 S. 6). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie diesbezüglich an, dass es ihr peinlich gewesen sei, dass sie vor Angst in die Hosen gemacht habe und sie dies daher nicht habe sagen wollen (Prot. I S. 28). Dass es mit einer gewissen Scham verbunden ist, über unkontrollierten Urinabgang zu berichten und ihr dies daher nicht leicht fiel, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Entsprechend ist auch verständlich, dass sie dieses Thema in ih- rem von sich aus verfassten Schreiben gänzlich unerwähnt liess. Im Gegensatz dazu verneinte sie einen spontanen Urinabgang in ihrer ersten polizeilichen Ein- vernahme ausdrücklich (Urk. 4/3 S. 3). Da die Frage nach einem spontanen Uri- nabgang somit Thema war, musste sie demnach damals ohnehin darüber spre- chen. Da sie somit nicht vermeiden konnte, dass über dieses Thema gesprochen wird, ist nicht ersichtlich, weshalb sie aus Scham dennoch eine Falschaussage hätte tätigen sollen, zumal sie nicht zu erklären vermochte, weshalb sie sich spä- ter nicht mehr geschämt hatte, einzuräumen, dass es zu unkontrolliertem Urinab- gang gekommen war. Bereits aufgrund dieses Widerspruchs kommen Zweifel da- ran auf, dass es tatsächlich zu einem unkontrollierten Urinabgang kam. Diese werden sodann dadurch verstärkt, dass ihre Angaben zum angeblichen Urinab- gang auch in sich Ungereimtheiten aufweisen. So erklärte sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2017 zum spontanen Urin- abgang während des Würgevorganges, dass es nicht so gewesen sei, dass ihre Hosen bis unten nass gewesen seien. Es sei vielmehr so gewesen, wie wenn der Urin laufe und sie dies ganz schnell zu unterbinden versucht hätte. So wie wenn sie sich aus Angst eingenässt hätte (Urk. 55 S. 7). Vor Vorinstanz gab sie dann an, dass sie erst später, als sie im Auto gesessen sei, gemerkt habe, dass sie im

- 34 - Schritt nass gewesen sei (Prot. I S. 28). Diese beiden Beschreibungen dessen, wie und wann sie den Urinabgang bemerkt hatte, schliessen sich gegenseitig aus. Hätte sie den Urinabgang umgehend bemerkt und diesen in jenem Moment auch gleich zu unterdrücken versucht, wie sie es in der Einvernahme vom 8. August 2017 beschrieb, so wäre nicht mehr möglich gewesen, dass sie die Nässe erst später im Auto hätte bemerken können. Zu verweisen ist an dieser Stelle auch an ihre Aussage in der Untersuchung, wonach sie damals "immer wieder Urin abge- lassen" habe (Urk. 55 S. 4), was sich ebenfalls nicht mit ihrer Schilderung vor Vor- instanz in Überstimmung bringen lässt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es daher zweifelhaft, dass es bei der Privatklägerin tatsächlich zu spontanem Urin- abgang kam und sie diese Frage zu Beginn des Verfahrens alleine aus Scham verneinte. 4.5.4 Hinsichtlich der Aussagen, welche die Privatklägerin nach Durchlaufen der Traumatherapie tätigte, fällt zudem auf, dass auch innerhalb dieser Angaben, welche an sich bereits eine Aggravierung ihrer zeitlich früheren Depositionen dar- stellen, weitere Aggravierungen zu finden sind. So erklärte die Privatklägerin zwar schon am 15. September 2016, dass es ihr schwindelig und schwarz vor Augen geworden sei sowie dass ihre Nase und alles im Augenbereich gebrannt hätte wie Feuer, als der Beschuldigte sie gewürgt habe (Urk. 30/2 S. 5 f.). Zusätzlich zu diesen körperlichen Auswirkungen des Würgevorganges, welche sie noch vor dem 15. September 2016 unerwähnt liess, berichtete sie im Rahmen der Einver- nahme vom 8. August 2017 aber auch noch von Schluckbeschwerden sowie da- von, dass sie den Eindruck gehabt habe, ihr Kehlkopf sei eingedrückt gewesen. Ausserdem gab sie an, dass diese Schmerzen noch lange, bestimmt noch drei Wochen, angehalten hätten (Urk. 55 S. 5). Zudem machte sie vor Vorinstanz erstmals geltend, dass der Beschuldigte sie unmittelbar vor dem Würgevorgang in der Küche noch gepackt und an die Wand gedrückt habe (Prot. I S. 12). Auch aufgrund dieser Steigerung der Schwere des Vorfalles innerhalb der Angaben der Privatklägerin nach Beginn ihrer Therapie bestehen weiterhin Zweifel daran, dass es sich dabei um Umschreibungen von im Rahmen einer Therapie wiedergewon- nen Erinnerungen an tatsächlich Erlebtes handelt. Andernfalls wäre eher zu er- warten gewesen, dass die wiedererlangten Erinnerungen zumindest in sich wider-

- 35 - spruchsfrei hätten wiedergegeben werden können. Insbesondere auch aus die- sem Grund können die Widersprüche in ihren Angaben somit nicht alleine auf die Besonderheiten eines Traumagedächtnisses – wie dies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend macht (Urk. 148 S. 5) – zurückgeführt werden. 4.5.5.1 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Sep- tember 2016 machte die Privatklägerin zudem erstmals geltend, dass sie auf- grund der Ereignisse vom 3./4. August 2014 an Panikattacken leide (Urk. 30/2 S. 8 ff.). Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte sie sodann geltend, dass sie aufgrund der Gewalterlebnisse mit dem Beschuldigten auch an einer Posttrauma- tischen Belastungsstörung leide (Urk. 129 S. 2). In Anbetracht dessen, dass Pani- kattacken bzw. eine Posttraumatische Belastungsstörung in der Anklageschrift nicht als Verletzungsfolgen der Privatklägerin aufgrund der Taten des Beschuldig- ten aufgeführt werden, sind das Vorliegen einer solcher Diagnose und die Frage nach einem Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 3./4. August 2014 und diesen Erkrankungen grundsätzlich nicht von Relevanz. Hingegen kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Nachweis einer Ursächlichkeit dieses Vorfal- les für entsprechende Erkrankungen einen Hinweis auf die Schwere einer allfälli- gen Tat geben würde. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass auch ihre diesbezüglichen Angaben zur Beurteilung der grundsätzlichen Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen von Relevanz sind, ist dennoch auf dieses Vorbringen einzugehen. 4.5.5.2 Dass ihr das Sprechen über diesen Vorfall schwer fiel und sie dies emotional stark belastete, ist insbesondere in der in der Videoaufzeichnung der Einvernahme vom 15. September 2016 dokumentierten Panikattacke zu sehen (Urk. 30/2 S. 5; unakturierte DVD zu dieser Einvernahme). Eine weitere Panikat- tacke erlitt die Privatklägerin sodann auch im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme ihrer Schwester, als diese dabei war, den Würgevorgang zu schildern, sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 30/1 S. 4; Prot. I S. 12). Aus einem Schreiben von Dr. med. F._____ und lic. phil. D._____, Integrierte Psychiatrie Winterthur, vom 30. Mai 2018 geht sodann her- vor, dass bei der Privatklägerin eine ausgeprägte Symptomatik mit diagnostisch

- 36 - vorliegender Posttraumatischen Belastungsstörung und vormalig schwergradigen depressiven Episode vorliege (Urk. 130/1). Dass die Privatklägerin an einer psy- chischen Erkrankung leidet, ist vor diesem Hintergrund nicht in Frage zu stellen. Zu prüfen ist jedoch, ob daraus Rückschlüsse auf den Ablauf der Ereignisse vom 3./4. August 2014 gezogen werden können. 4.5.5.3 Gemäss der psychiatrisch-psychotherapeutischen Einschätzung der Vertreter der Integrierten Psychiatrie Winterthur erweist sich das Würgeereignis vom 3./4. August 2014 für die Privatklägerin eindeutig als die auslösende und auf- rechterhaltende Belastung in der Symptomatik. So geht aus deren Schreiben vom

30. Mai 2018 hervor, dass dieses Ereignis während der gesamten Behandlung bei ihnen stets im Zentrum gestanden sei. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass bei der Privatklägerin bis zum Ereignis vom 3./4. August 2014 keinerlei psy- chiatrisch relevante Diagnosen vorgelegen hätten und sie bis zu jenem Zeitpunkt eine hohe Funktionalität in beruflicher wie in privater Hinsicht gezeigt habe. Den- noch wurde auch vermerkt, dass allenfalls subsyndromal schon eine Symptomatik vorhanden gewesen sein könnte, der Ausbruch einer Symptomatik, wie sie sich heute zeige, jedoch ohne ein zusätzlich massiv belastendes Ereignis wie jenes vom 3./4. August 2014 als unwahrscheinlich einzuschätzen sei (Urk. 130/1). 4.5.5.4 Die Privatklägerin gab am 15. September 2016 an, dass die Panikat- tacken schon ca. vier Wochen nach dem Würgen begonnen hätten. Zwei solche Attacken habe sie gar noch in der gemeinsamen Wohnung erlitten, wobei der Be- schuldigte mindestens einmal auch zugegen gewesen sei (Urk. 30/2 S. 12). Im Berufungsverfahren machte ihre Rechtsvertreterin gar geltend, dass die Privat- klägerin die ersten diesbezüglichen Veränderungen schon rund zwei Wochen nach dem Vorfall erlebt habe (Urk. 148 S. 5). Im Allgemeinen erklärte die Privat- klägerin zu den Panikattacken, dass diese fast von allem, was unerwartet komme oder was sie nicht unter Kontrolle habe, ausgelöst werden könnten (Urk. 30/2 S. 8 f.). In derselben Einvernahme gab sie zudem an, dass es ihr aufgrund der begonnenen Therapie aber immerhin besser gehe als noch ein Jahr zuvor (Urk. 30/2 S. 8). Gerade aufgrund dieser Angabe sowie angesichts des Umstan- des, dass diese Panikattacken bereits rund zwei bzw. vier Wochen nach dem ei-

- 37 - gentlichen Vorfall erstmals aufgetreten seien, wäre grundsätzlich zu erwarten ge- wesen, dass sie von diesen psychischen Problemen bereits im Rahmen ihrer Ein- vernahme vom 12. Dezember 2014 oder zumindest in ihren Schreiben vom

16. August 2015 berichtet hätte, wenn diese sie damals so stark beeinträchtigt hätten, wie sie es im Nachhinein geltend machte. Von psychischen Problemen war zuvor jedoch noch nie die Rede. Insbesondere in diesem Schreiben, welches sie anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. August 2015 von sich aus ein- reichte und in welchem sie die Vorfälle aus ihrer Sicht schilderte, erwähnte sie nichts von psychischen Problemen. Sie erklärte gar, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrags durch den Beschuldigten im November 2014 sehr überrascht darüber gewesen sei, da sie selbst den Vorfall vom August längst ver- drängt gehabt habe (Urk. 6/3 S. 4). Insbesondere in Anbetracht dessen, dass es sich bei den geltend gemachten Panikattacken in zeitlicher Hinsicht um vom Würgevorgang losgelöste Ereignisse handelt und sie nie geltend machte, dass sie die Erinnerung an diese zwischenzeitlich verloren hätte, ist fraglich, ob diese Atta- cken tatsächlich zum durch die Privatklägerin geltend gemachten Zeitpunkt erst- mals auftraten. 4.5.5.5 Weiter geht aus einem bei den Akten liegenden Schreiben von Dr. med. L._____, … Zentrum Zürich, vom 20. Januar 2016 hervor, dass sich die Privatklägerin seit dem 1. Oktober 2015 in regelmässiger Behandlung bei ihrem Hausarzt, Dr. med. M._____, befunden habe und dieser die Privatklägerin dann aufgrund einer anhaltenden depressiven Entwicklung einhergehend mit verschie- denen psychosomatischen Beschwerden an ihn überwiesen habe (Urk. 40/2 S. 1 f.). Ärztliche Konsultationen wegen psychischer Beschwerden sind somit erst seit dem 1. Oktober 2015 und mithin erst seit über einem Jahr nach dem angeblich auslösenden Ereignis dokumentiert. Abgesehen davon, dass sie trotz der angeb- lich bereits viel früher aufgetretenen Panikattacken erst am 15. September 2016 davon berichtete, suchte sie somit auch erst rund ein Jahr nach dem mutmassli- chen Auftreten der ersten Panikanfälle einen Arzt auf. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse bestehen Zweifel am Auftreten solcher Panikanfälle unmittelbar nach dem 3./4. August 2014. An dieser Einschätzung vermöchte auch die durch die Privatklägerin im Rahmen ihrer Berufungserklärung beantragte Befragung von

- 38 - Frau lic. phil. D._____, Psychologin, oder lic. phil. E._____, …, oder Dr. med. F._____, … Arzt, zu den Berichten vom 1.6.2016 (Urk. 40/3), 20.7.2016 (Urk. 40/4), 6.9.2016 (Urk. 40/5), 29.3.2017 (Urk. 40/6) sowie dem Bericht vom 30.5.2018 (Urk. 129 S. 1 f.; Urk. 139 S. 1) nichts zu ändern, zumal die Ungereimt- heiten in den diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin auch nach einer ent- sprechenden Befragung bestehen bleiben würden. Schliesslich könnte selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten vom 3./4. August 2014 bei der Privatklägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst hätte, nichts in Bezug auf den konkreten Verlauf dieser Auseinandersetzung abgeleitet werden, zumal sich aus den Akten – wie die Verteidigung zu Recht anmerkte (Urk. 147 S. 4 f.; vgl. Urk. 40/2 S. 2; Urk. 40/5 S. 1) – Hinweise auf eine psychische Vorbelastung der Privatklägerin ergeben. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass sich die Begründung der Symptomatik in den eingereichten ärztlichen Berichten bzw. die Annahme, dass am 3./4. August 2014 ein massiv belastendes Ereignis stattfand, allein auf die Aussagen der Pri- vatklägerin stützt. 4.5.6 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vor, dass diese sich beim Versuch, mit beiden Händen die linke Hand des Beschuldigten von ihrem Hals zu lösen, den linken kleinen Finger ge- brochen habe. Da nach jenem Ereignis immer wieder Schmerzen in ihrem kleinen Finger aufgetreten seien, habe sie diesbezüglich am 17. Mai 2018 ihren Hausarzt Dr. med. M._____ aufgesucht. Dieser habe dann aufgrund eines Röntgenbildes festgestellt, dass der kleine Finger einst gebrochen gewesen sei und die Fraktur vor mehr als zwei Jahren habe entstanden sein müssen (Urk. 148 S. 4). Ange- sichts des eingereichten ärztlichen Zeugnisses, in welchem eine alte Fraktur des linken kleinen Fingers bestätigt wird (Urk. 149/2), ist zwar wiederum nicht in Frage zu stellen, dass sich die Privatklägerin in der Vergangenheit den kleinen Finger gebrochen hatte. Ob sie sich diesen Bruch entsprechend ihrem Vorbringen tat- sächlich im Rahmen des Vorfalls vom 4. August 2014 zuzog, ist hingegen fraglich. Die diesbezügliche Feststellung im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. M._____ be- ruht wiederum allein auf den Angaben der Privatklägerin. Gerade was die Frage betrifft, wie es schliesslich dazu gekommen sei, dass die linke Hand des Beschul-

- 39 - digten von ihrem Hals habe gelöst werden können, brachte die Privatklägerin im- mer wieder zum Ausdruck, dass sie nicht mehr genau wisse, wie dies gegangen sei und sie sich insbesondere nicht sicher sei, ob sie dies alleine geschafft habe, oder ob ihr ihre Schwester dabei noch geholfen habe. Ihre Angaben zu dieser Frage fielen sodann auch unterschiedlich aus (Urk. 4/3 S. 3; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 30/2 S. 6). Vor Vorinstanz erklärte sie gar, dass der Beschuldigte seinen Griff selber gelöst habe, nachdem er von ihr gebissen worden sei (Prot. I S. 12 f.). Dass es zu gewissen Unstimmigkeiten in ihren diesbezüglichen Angaben kom- men konnte, wäre angesichts des durch sie geschilderten dynamischen Gesche- hens, ihrer Aufregung in jenem Moment sowie des langen Zeitablaufs grundsätz- lich zwar nachvollziehbar. Umso mehr erstaunt es jedoch, dass sie den Bruch ih- res Fingers, welchen sie erst rund vier Jahre nach dem Vorfall untersuchen liess, jenem Handgemenge genau zuzuordnen wusste. Nicht nur aufgrund dieser Unge- reimtheiten in ihren Angaben, sondern insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie sich diesbezüglich erst so spät nach dem angeblichen Verletzungszeitpunkt in ärztliche Behandlung begab, lässt sich ein Kausalzusammenhang zwischen einer Handlung des Beschuldigten am 3./4. August 2014 und dem Bruch des kleinen Fingers der Privatklägerin nicht mehr erstellen. 4.5.7 Schliesslich weisen auch die Angaben der Privatklägerin dazu, wer den Streit am Abend des 3. August 2014 begonnen sowie dazu, wer wen zuerst angegriffen hatte, Ungereimtheiten auf. In ihrem Schreiben vom 16. August 2015 erwähnte die Privatklägerin erstmals, dass ihre Schwester, welche sonst jedes Jahr zwei Wochen Sommerurlaub bei ihr verbracht habe, gerade im Sommer 2014 eigentlich nicht habe kommen wollen, da sie oft Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und ihr habe miterleben müssen. Sie habe daher mit dem Be- schuldigten gesprochen und ihn gebeten, auf ihre Schwester Rücksicht zu neh- men und keine Auseinandersetzungen zu verursachen, was er ihr dann verspro- chen habe (Urk. 6/3 S. 1). Nachdem die Privatklägerin im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 aufgefordert wurde, zu schildern, was am 3./4. August 2014 vorgefallen sei, begann sie damit, erneut ausführlich darüber zu berichten, dass ihre Schwester in jenem Jahr zum ersten Mal ihre Ferien nicht bei ihr habe verbringen wollen. Wiederum erklärte sie, sie

- 40 - habe dem Beschuldigten das Versprechen abgenommen, dass es nicht zu einer Eskalation kommen würde, damit ihre Schwester sie trotzdem besuchen kommen würde (Urk. 30/2 S. 3 f.). Als es dann zu einer gereizten Stimmung gekommen sei an jenem Abend, sei sie dem Beschuldigten insbesondere deshalb in die Küche gefolgt, weil sie die Befürchtung ihrer Schwester im Hinterkopf gehabt habe, dass diese Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Beschuldigten miterleben müsste. Daher sei es ihr besonders wichtig gewesen, dass es nicht eskaliere. Sie habe in Ruhe reden und die Kurve kriegen wollen (Urk. 30/2 S. 4). Diese Angaben der Privatklägerin stehen jedoch im Widerspruch dazu, dass sie, wie sie im unmit- telbaren Fortgang ihrer Schilderungen erklärte, den Beschuldigten mit zuvor zufäl- lig in seiner Tasche gefunden Liebesbriefen an andere Frauen konfrontiert habe (Urk. 30/2 S. 4). Wäre es ihr tatsächlich so wichtig gewesen, dass ihre Schwester nicht einen Streit zwischen ihnen hätte miterleben müssen, so wäre kaum zu er- warten gewesen, dass sie ihn in Anwesenheit ihrer Schwester im Rahmen einer bereits zuvor gereizten Stimmung mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert hät- te. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, dass der Privatklägerin tat- sächlich so viel daran lag, dass ihre Schwester nicht Zeugin eines wüsten Streits hätte werden müssen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie ihr Bedürfnis, Es- kalationen zu verhindern, deshalb so betonte, um zu vermeiden, dass sie als die- jenige erachtet werden könnte, welche die verbale und insbesondere auch die tät- liche Auseinandersetzung initiierte. Darauf, dass die Privatklägerin gerade nicht alles daran setzte, ihre Schwester davor zu bewahren, einen Streit zwischen ihnen mitansehen zu müssen, weist zudem auch der Umstand hin, dass sie den Beschuldigten, welcher gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen die Küche eigentlich verlassen und somit auch der Auseinandersetzung aus dem Weg ge- hen wollte, gezielt zurückzuhalten versuchte. Hätte sie tatsächlich gewollt, dass es um keinen Preis zu einer Eskalation kommen würde, so hätte sie den Beschul- digten vielmehr gehen lassen und ihn weder aufgefordert zu bleiben noch ihn an seiner Kleidung zurückzuhalten versucht. Neben den angeblichen Liebesbriefen an andere Frauen konfrontierte die Privatklägerin den Beschuldigten an jenem Abend gemäss deren übereinstimmenden Angaben auch noch damit, dass der Beschuldigte nach einer Wohnung gesucht habe. Dass sie ihm diese Wohnungs-

- 41 - suche zum Vorwurf machte, erstaunt vor dem Hintergrund, dass sie in ihren Schreiben vom 16. August 2015 davon berichtete, dass sie zur selben Zeit eben- falls nach einer Wohnung gesucht habe. So erklärte sie in jenem Schreiben, in welchem sie ihre Beziehung zum Beschuldigten umschrieb, dass sie im Laufe des Jahres immer wieder selbst nach Wohnungen gesucht habe, da der Beschuldigte und sie eigentlich bereits getrennt gewesen seien und schon seit September 2013 in getrennten Zimmern geschlafen hätten (Urk. 6/5 S. 8). In ihrem Schreiben des- selben Datums zum Vorfall vom 3. August 2014 gab sie gar an, dass sie mit ihrer Schwester noch am Nachmittag des 3. Augusts 2014 auf Wohnungsbesichtigung gewesen sei (Urk. 6/3 S. 1). Abgesehen davon, dass sie im Gegensatz dazu ur- sprünglich erklärte, dass sie sich erst im Oktober 2014 getrennt hätten, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich hätte darüber ärgern sollen, dass der Beschuldigte nach einer eigenen Wohnung suchte, wenn sie ihm dies eigentlich gleich getan hatte. 4.5.8 Um aufzuzeigen, welche Verletzungsfolgen der Angriff des Beschuldig- ten vom 3./4. August 2014 bei ihr hinterliess, legte die Privatklägerin am 19. De- zember 2014 per E-Mail verschiedene Fotografien ins Recht (Urk. 7). Auf keinem der eingereichten Fotos ist das Gesicht der abgebildeten Person zu sehen. Zu er- kennen ist jedoch, dass die abgebildete Person am linken Oberarm einen grösse- ren blauen Fleck aufwies. Würgemale bzw. Verfärbungen am Hals jener Person sind jedenfalls von blossem Auge nicht zu erkennen, da die abgebildete Halspar- tie mit Haaren verdeckt wird (Urk. 7; Urk. 56/1). Um aufzuzeigen, dass eine feh- lende eindeutige Erkennbarkeit nicht gleichbedeutend mit einem Fehlen von Wür- gemalen sei, brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfah- ren vor, dass Hautunterblutungen durch Würgen auf Fotos für Laien ohne rechts- medizinische Kenntnisse von blossem Auge nur schwer zu erkennen seien (Urk. 148 S. 3 f.). Dem ist jedoch in Bezug auf den vorliegenden Fall zu entgeg- nen, dass gerade die Privatklägerin von sich aus erklärte, sie habe auf ihrer linken Halsseite starke und auf der rechten Halsseite schwache rote Streifen sowie im hinteren Halsbereich blaue bzw. dunkle Abdrücke von Fingern entdeckt (Urk. 30/2 S. 7; Urk. 55 S. 5). Entsprechend der Darstellung der Privatklägerin hätten daher Würgemale vorliegen müssen, welche grundsätzlich auch ohne Weiteres hätten

- 42 - fotografisch dargestellt werden können. Bezüglich der Entstehung der eingereich- ten Fotos machte die Privatklägerin sodann stets geltend, dass ihre Schwester sie wenige Stunden nach der Tat in der Ferienwohnung der Familie H._____I._____ fotografiert habe. Ihre Schwester sei ihr am 4. August 2014 dorthin gefolgt (Urk. 4/3 S. 5; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 7). Bereits der Umstand, dass die Halspartie – wie die Verteidigung zu Recht darauf hinwies (Urk. 147 S. 2) – in keinem der Fotos in den Fokus gestellt bzw. dass die Haare vor der Erstellung der Fotografie nicht von der zu zeigenden Stelle weggehalten wurden, lässt darauf schliessen, dass im Zeit- punkt der Entstehung der Bilder nicht die Absicht bestand, das Vorhandensein all- fälliger Verletzungen am Hals aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Angaben der Privatklägerin ab dem

15. September 2016 betreffend die erlittenen Verletzungen am Hals (Urk. 30/2 S. 6 f.) um eine nachträgliche Aggravierung dessen, was sich eigentlich abspielte, handelte. Mit der Frage konfrontiert, weshalb sie die von ihr geltend gemachten Verletzungen am Hals nicht auch fotografisch festgehalten habe, erklärte die Pri- vatklägerin am 15. September 2016, dass sie diese Verletzungen erst rund zwei Tage später und daher erst nach der Erstellung der Fotos der blauen Flecken am Arm gesehen habe (Urk. 30/2 S. 7). Entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin, dass sie jene Fotos am 4. August 2014 erstellt habe, geht aus dem elektronischen Stempel der Fotos, welcher auf dem durch die Privatklägerin am 8. August 2017 eingereichten USB-Stick ersichtlich ist, hervor, dass diese erst am 6. August 2014 erstellt worden sind (Urk. 55 S. 5; Urk. 56/0). Gemäss den Angaben der Privatklä- gerin hatte sie die roten Flecken am Hals an jenem Tag bereits bemerkt. So machte sie geltend, dass sie zu deren Kaschierung am 6. August 2014 ein Tuch gekauft habe (Urk. 30/2 S. 7; Urk. 55 S. 5 f. und 22; Urk. 56/2). Somit wäre zu er- warten gewesen, dass sie, nachdem sie bereits von ihren Armen Aufnahmen hat machen lassen, auch die Verletzungen am Hals fotografiert hätte, zumal die dadurch entstandenen Verletzungen offenbar klar zu erkennen waren. Andernfalls hätte die Privatklägerin kein Halstuch kaufen müssen, um diese zu kaschieren. Gemäss ihrer Darstellung waren an der linken Halsseite denn auch starke rote Streifen zu sehen (Urk. 30/2 S. 7). Die Privatklägerin gab weiter an, beim Haare waschen gesehen zu haben, dass im hinteren Halsbereich wie die Finger drin

- 43 - gewesen seien, also blau und dunkel (Urk. 30/2 S. 7). Im Rahmen der Einver- nahme vom 8. August 2017 gab sie erneut an, es seien direkt beim Haaransatz, hinter dem Ohr, drei bis vier dunkle Fingerabdrücke zu sehen gewesen (Urk. 55 S. 5). Vorliegend kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der elektro- nische Stempel von einer falschen Datumsanzeige auf dem Ursprungsgerät her- rührt. Weshalb die Privatklägerin die Verletzungen am Hals zu keinem Zeitpunkt fotografisch dokumentiert hat, bleibt jedoch unerklärlich, zumal das Würgen durch den Beschuldigten im Rahmen der damaligen Auseinandersetzung offensichtlich die schwerste Tathandlung darstellte. 4.5.9.1 Was den Vorfall vom 29. März 2014 betrifft, so finden sich in den Aussagen der Privatklägerin einerseits Widersprüche hinsichtlich der Stelle, an welcher sie die angebliche Ohrfeige des Beschuldigten getroffen haben soll, so- wie Ungereimtheiten in Bezug auf den Zeitpunkt des Auftretens ihrer Ohren- schmerzen. Entgegen der Auffassung ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 148 S. 6) ist in ihren diesbezüglichen Aussagen überdies auch eine Zunahme der Intensität der Ohrfeige auszumachen. Während sie teilweise wie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme lediglich in genereller Weise erklärte, der Beschuldigte habe ihr da- mals eine Ohrfeige gegeben (Urk. 4/3 S. 6), beschrieb sie zu anderen Gelegen- heiten die genaue Stelle, an welcher sie diese getroffen habe, und hob die Wucht des Schlages hervor. So führte sie in ihrem Schreiben vom 16. August 2015 aus, der Beschuldigte habe ihr die Ohrfeige auf ihr rechtes Ohr "geschossen" (Urk. 6/4 S. 2). Demgegenüber erwähnte sie in der Einvernahme vom 15. September 2016 keinen Schlag auf das Ohr, sondern gab an, dass er sie mit der offenen Hand und mit voller Wucht auf die Wange der rechten Seite geschlagen habe (Urk. 30/2 S. 10). Hätte es sich um einen Schlag auf ihre Wange gehandelt, wäre von vorn- herein fraglich, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen ihren geltend ge- machten Ohrbeschwerden und diesem angeblichen Schlag bestehen könnte. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist ein entsprechender Zusammenhang jedoch auch aufgrund der Ungereimtheiten in ihren Angaben zum Zeitpunkt des Auftre- tens jener Beschwerden sowie angesichts des Zeitpunkts ihrer ersten diesbezüg- lichen ärztlichen Konsultation zweifelhaft.

- 44 - 4.5.9.2 Zu ihrer Ohrenerkrankung erklärte die Privatklägerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2014, dass sie zwar gemerkt habe, dass sie ihre Ohren schmerzen würden, sie aber leider zu jener Zeit nicht zum Arzt gegangen sei. Erst etwa zwei Monate nach dem Vorfall vom 29. März 2014 sei sie dann zum Arzt bzw. ins Universitätsspital Zürich gegangen, da sie akute Ohrenschmerzen gehabt habe. Es sei dann festgestellt worden, dass sie kein Trommelfell mehr habe. Sie sei monatelang in Behandlung gewesen und da sie das Trommelfell nicht mehr gehabt habe, hätte sie eine Mittelohrentzündung be- kommen, welche nun chronisch sei. Als Folgeschaden höre sie zudem auf jenem Ohr nur noch etwa 30 Prozent. Ausserdem fügte sie an, dass das Trommelfell nur noch künstlich hergestellt werden könne und sie einen entsprechenden Eingriff für das nächste Jahr plane. Der Hörverlust werde jedoch bleiben. Mit der Frage kon- frontiert, ob der behandelnde Arzt damals nicht nachgefragt habe, woher diese Ohrverletzung gekommen sei, erklärte sie, dass dieser immer wieder gefragt ha- be. Zudem ergänzte sie, dass er gesagt habe, eine solche Verletzung könne nur durch einen starken Schlag auf das Ohr entstehen (Urk. 4/3 S. 6). Was sie auf die Frage des Arztes nach der Ursache gesagt habe, liess sie in jener Einvernahme aber unerwähnt. In ihrem Schreiben vom 16. August 2015 führte sie sodann aus, dass sie im Laufe der nächsten Tage nach der Ohrfeige immer noch den dumpfen und betäubenden Schlag auf ihrem Ohr gespürt habe. Der Schlag ins Gesicht ha- be sie so getroffen, dass sie versucht habe, den Schmerz und den Abend zu ver- drängen. Wenige Tage später sei ihr dann Wasser aus dem Ohr gelaufen. Sie habe sich nicht erklären können, woher dieses gekommen sei. Abgesehen von dem tauben Gefühl habe sie auf dem Ohr keine wirklichen Schmerzen gehabt. Sie habe daher auch gar nicht an die Ohrfeige gedacht und zwischen dem Schlag und dem Wasser auch keine Verbindung gesehen. Das Wasser sei im Laufe der nächsten Wochen weiter aus ihrem Ohr gelaufen. Ihr sei zwar klar gewesen, dass mit ihrem Ohr etwas nicht gestimmt habe, sie hätte aber Angst davor gehabt, zum Arzt zu gehen. Am 27. Juni 2014 sei es ihr dann so schlecht gegangen, dass sie sich von I._____, der ihr dies angeboten habe, in das Universitätsspital Zürich ha- be fahren lassen. Die Ärzte hätten auch immer wieder gefragt, woher dieser Schaden komme und ob sie einen Schlag auf das Ohr bekommen hätte. Sie habe

- 45 - dies damals aber verneint, weil es ihr peinlich gewesen sei, I._____ zu erzählen, dass der Beschuldigte sie im März 2014 geschlagen habe (Urk. 6/4 S. 3). Im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 wiederholte sie, dass sie das Wasser, welches ihr in der Nacht aus dem Ohr ge- laufen sei, zunächst nicht mit der Ohrfeige in Verbindung gebracht habe. Sie habe diesbezüglich aber keine Schmerzen verspürt und sei daher aus diesem Grund sowie aufgrund von Stress nicht zum Arzt gegangen. Sie habe irgendwann aber gemerkt, dass ihr Hörvermögen geringer geworden sei und dass daher etwas nicht stimmen könne (Urk. 30/2 S. 10 f.). Erstmals gab sie in jener Einvernahme zudem an, dass sie bereits im Dezember 2013 eine Ohrenentzündung gehabt ha- be und deswegen in Basel beim Arzt gewesen sei. Damals sei dies aber relativ schnell wieder weggegangen. Ausserdem sei vor 18 oder 20 Jahren in Deutsch- land ein Abszess im Ohr behandelt worden. Auch das sei aber unkompliziert ge- wesen und sie habe seither nie wieder Probleme mit dem Ohr gehabt. Weiter gab sie im Zusammenhang mit dieser Ohrverletzung an, dass sie immer wieder ge- fragt worden sei, was passiert sei und dass sie etwas hätte merken müssen. Aber sie habe es am Anfang gar nicht auf diesen Schlag zurückgeführt, sondern erst zwei bis drei Monate später (Urk. 30/2 S. 12). 4.5.9.3 Hinsichtlich der durch die Privatklägerin geltend gemachten Ohrver- letzungen wurde seitens der Staatsanwaltschaft beim Universitätsspital Zürich ein ärztlicher Bericht eingeholt. Aus diesem Befund vom 28. Mai 2015 geht hervor, dass die Privatklägerin bei der ersten Vorstellung am 27. Juni 2014 ein Loch im Trommelfell aufgewiesen habe. Ausserdem habe ein Hörtest eine leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit gezeigt. Weiter geht daraus hervor, dass die Privat- klägerin von einem am 28. März 2014 erlittenen direkten Ohrtrauma mit der fla- chen Hand (Ohrfeige) berichtet habe. Ausserdem ist dem ärztlichen Befund zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin bei ihnen vorgestellt habe, weil es nach Wasserkontakt zu einem akuten Infekt gekommen sei, der eine langwierige anti- biotische Behandlung notwendig gemacht habe. Schliesslich wurde erwähnt, dass ein Schlag mit der flachen Hand aufs Ohr durch die Erhöhung des Drucks im Ge- hörgang grundsätzlich zu einer Perforation des Trommelfells führen könne. Der

- 46 - Zeitpunkt der Entstehung des Lochs im Trommelfell der Privatklägerin könne aber nicht exakt bestimmt werden (Urk. 11/2). 4.5.9.4 Aufgrund dieses ärztlichen Berichts erweist es sich zwar als erstellt, dass die Privatklägerin zumindest zum Zeitpunkt der entsprechenden Diagnosen an den von ihr geltend gemachten Ohrerkrankungen litt. Weiter kann dem Bericht entnommen werden, dass ein Schlag mit der flachen Hand aufs Ohr zu einer Ver- letzung des Trommelfells führen kann. Angesichts des Zeitablaufs von fast drei Monaten zwischen dem Vorfall und dem Zeitpunkt der Erstkonsultation kann in- des nicht als erstellt betrachtet werden, dass die Ohrenleiden auf den vom Be- schuldigten angeblich am 29. März 2014 verabreichten Schlag zurückzuführen sind. Im Übrigen brachte auch die Privatklägerin ihre Ohrenbeschwerden nicht sogleich mit dem mutmasslichen Schlag des Beschuldigten vom 29. März 2014 in Verbindung (Urk. 6/4 S. 3; Urk. 30/2 S. 12). In Anbetracht dessen, dass sie bereits zuvor wegen Beschwerden in Zusammenhang mit ihren Ohren in ärztlicher Be- handlung gewesen war, erstaunt es zudem, dass sie – obwohl ihr klar gewesen sei, dass etwas mit ihrem Ohr nicht in Ordnung gewesen sei – mehr als zwei Mo- nate zuwartete, bis sie diesbezüglich einen Arzt aufsuchte. Die Privatklägerin litt bereits Ende 2013 an Ohrenbeschwerden. Gemäss dem von ihr eingereichten Bericht von Dr. med. N._____ wurde damals eine akute Trommelfellentzündung rechts festgestellt. Die Anamnese ergab Austritt von Flüssigkeit mit Hörminderung rechts (Urk. 6/2). Insbesondere in Anbetracht der vorbestehenden Erkrankungen wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin inzwischen eine grössere Sensibilität hinsichtlich der Gesundheit ihrer Ohren entwickelt hätte und sie sich entsprechend umgehend nach Auftreten erster Beschwerden in ärztliche Behand- lung begeben hätte. Da sie aber nach dem angeblichen Auftreten erster Be- schwerden noch mehrere Monate zuwartete, bis sie ärztliche Hilfe aufsuchte, er- scheint es zweifelhaft, dass diese Beschwerden tatsächlich schon kurz nach dem

29. März 2014 erstmals auftraten. Vor diesem Hintergrund kann denn auch ein Kausalzusammenhang zwischen ihren Ohrbeschwerden und einer möglichen Ohrfeige am 29. März 2014 nicht als rechtsgenügend erstellt erachtet werden. Abgesehen davon bleibt angesichts der Ungereimtheiten in ihren Angaben zur

- 47 - angeblichen Ohrfeige ohnehin fraglich, ob der Beschuldigte ihr überhaupt eine solche verpasst hatte. 4.5.10.1 Wie sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt, sagte die Privatklägerin entgegen der Auffassung ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 108 S. 5) weder hinsichtlich des Vorfalles vom 29. März 2014 noch bezüglich jenem vom 3./4. August 2014 widerspruchsfrei aus. Aufgrund der zahlreichen Ungereimthei- ten in ihren Angaben, welche insbesondere das Kerngeschehen und dabei vor al- lem ihre von den Aussagen des Beschuldigten abweichenden Schilderungen be- treffen, kann auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden. 4.5.10.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die durch den Beschuldig- ten in der Untersuchung eingereichte Telefonkorrespondenz (SMS) zwischen ihm und der Privatklägerin sowie zwischen ihm und C._____ auf ihre Echtheit zu überprüfen, wie von seiner Verteidigung beantragt wurde (Urk. 121 S. 2 ff.). Der Antrag wurde damit begründet, dass der Inhalt dieser Korrespondenzen, welche aus dem Zeitraum unmittelbar nach dem Vorfall vom 3./4. August 2014 stammen würden, sowohl im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin als auch zu jenen von C._____ stehe, was die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreiche (Urk. 121 S. 2). Bei den durch den Beschuldigten eingereichten Auflistungen der SMS-Korrespondenz (Urk. 43/6; Urk. 56/15) handelt es sich nicht um Fotografien seines Handy-Bildschirms. Der genaue Ursprung und die Echtheit dieser Korres- pondenz ist damit mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 14) grundsätzlich unklar. Im Rahmen der Berufungsverhandlung zitierte die Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin jedoch selbst aus diesen SMS-Korrespondenzen und stützte sich zur Begrün- dung dessen, dass der Privatklägerin am 29. März 2014 und am 3./4. August 2014 etwas Schreckliches habe passiert sein müssen, auch auf die zitierten Nachrichten (Prot. I S. 25 f.). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Echtheit der eingereichten Korrespondenz überhaupt noch als bestritten zu erachten ist. Unabhängig davon bestehen aber wie bereits dargelegt bereits aus anderen Gründen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin. Überdies lässt sich der Umstand, welchen der Beschuldigte vor Vorinstanz mittels dieser Telefonkorrespondenz hauptsächlich aufzuzeigen versuchte (Urk. 106 S. 6 ff.;

- 48 - Prot. I S. 42), nämlich dass die Privatklägerin trotz des angeblichen Würgevorfalls vom 3./4. August 2014 weder den Kontakt zu ihm gänzlich abbrach noch ihr Ver- trauen in ihn gänzlich verlor, auch anderweitig nachweisen. So erklärte die Privat- klägerin zumindest noch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. De- zember 2014 von sich aus, dass ihre Beziehung zum Beschuldigten erst im Okto- ber 2014 geendet habe (Urk. 4/3 S. 2). Das heisst, dass sie sich sowohl nach dem Vorfall vom 29. März 2014 als auch nach jenem vom 3./4. August 2014 noch in einer Beziehung mit dem Beschuldigten sah. Auch sie bestritt somit nicht grundsätzlich, dass nach diesem Vorfall weiterhin nicht nur Kontakt, sondern an- gesichts der aus ihrer Sicht weitergeführten Beziehung auch eine gewisse Ver- trautheit weiter bestand. 4.6 Aussagen von C._____ 4.6.1 Die Schwester der Privatklägerin, C._____, wandte sich am

4. Dezember 2014 mit einem Schreiben an die Strafverfolgungsbehörden (Urk. 8). Darin erklärte sie, dass sie am Abend des 3. August 2014 zugegen gewesen sei, als es in der gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer zunächst lautstarken verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei nannte sie ausdrücklich den Beschuldigten als denjenigen, der die verbale Ausei- nandersetzung und dann auch die Handgreiflichkeiten initiiert habe. So sei es in der Küche dazu gekommen, dass der Beschuldigte den Hals der Privatklägerin sehr fest umklammert und sie gewürgt habe. Die Privatklägerin hätte arg Proble- me bekommen, Luft zu holen, und sei langsam panisch geworden. Es habe schon sehr bedrohlich gewirkt, weshalb sie versucht habe, ihn davon abzubringen. Sie habe auf ihn eingeredet, habe aber Abstand zu ihm gehalten, um sich selbst nicht zu gefährden. Die Privatklägerin habe es dann geschafft, ihm die Hand vom Hals wegzureissen. Dann habe sie in der Not zugebissen. Als sie der Privatklägerin am Folgetag in die Ferienwohnung in J._____ gefolgt sei, habe sie das Ausmass der Auseinandersetzung in Form von massiven blauen Flecken an ihrem Arm gese- hen (Urk. 8 S. 1). 4.6.2 Am 15. September 2016 wurde C._____ in Anwesenheit des Beschul- digten durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (Urk. 30/1). Im

- 49 - Rahmen dieser Einvernahme beschrieb sie in Einklang mit den Angaben ihrer Schwester und des Beschuldigten, dass sie gemeinsam über Beziehungen und andere Themen diskutiert hätten und ihre Schwester im Laufe dieser Diskussion den Beschuldigten einerseits damit konfrontiert habe, dass er eine Wohnung ge- sucht habe und sie ihn andererseits aufgefordert habe, zuzugeben, dass er fremd gegangen sei (Urk. 30/1 S. 4). Was das Rahmengeschehen jenes Abends betrifft, stehen auch ihre weiteren Angaben in jener Einvernahme mit denjenigen der Pri- vatklägerin und des Beschuldigten überein. So schilderte auch sie beispielsweise den Biss der Privatklägerin in die Hand des Beschuldigten sowie den Umstand, dass zwischenzeitlich die Nachbarn geklingelt hätten und sie diese habe beruhi- gen müssen (Urk. 30/1 S. 5). Was die handgreifliche Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin betrifft, erklärte sie, dass es ir- gendwann sehr laut geworden sei und der Beschuldigte die Privatklägerin dann angegangen sei, als sie in der Küche gewesen seien. Sie schilderte dies so, dass der Beschuldigte ihr irgendwie an den Hals gegangen sei. Sie wisse nicht, wieso, jedenfalls sei es unnötig gewesen. Sie habe dem Beschuldigten dann auch ge- sagt, er solle die Hände vom Hals der Privatklägerin nehmen, weil diese schon ein bisschen Not bekommen habe (Urk. 30/1 S. 4). Auf Nachfrage, wie es dann weiter gegangen sei, erklärte sie, dass sie ihn zwei- bis dreimal habe bitten müs- sen, die Hände wegzunehmen. Ausserdem gab sie an, zu wissen, dass sie ihm dann die Hand weggerissen habe. Überdies fügte sie an, dass sie sich wie ein Schiedsrichter oder ein Vermittler gefühlt habe (Urk. 30/1 S. 5). In allgemeiner Hinsicht führte sie sodann aus, dass es bereits zuvor öfters Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gegeben habe und sie auf diese Streitereien eigentlich keine Lust mehr gehabt habe. Sie sei sich daher im Vornherein auch gar nicht sicher gewesen, ob sie diese Reise im Sommer überhaupt machen sol- le. Abgesehen von den übrigen Streitereien habe sie aber diese Geschichte, als er auf sie losgegangen sei, ganz schlimm gefunden. Es sei auch so unnötig ge- wesen. Daraufhin erklärte sie, dass der Beschuldigte sie auch anders hätte ab- wehren können. So müsse man einer Frau nicht an den Hals gehen. Auf die Fol- gefrage, ob die Privatklägerin den Beschuldigten denn angegriffen habe, gab sie an, dass er sie auch hätte von sich schieben können. Weiter meinte sie, dass

- 50 - man ja mit den Händen Stopp sagen und jemanden wegschieben könnte, mit dem Arm oder so, statt an den Hals zu gehen (Urk. 30/1 S. 6). 4.7 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin (Prot. II S. 23) insofern gefolgt werden kann, dass bei der Beurteilung des Aussageverhaltens von C._____ zu berücksichtigen ist, dass sie erst anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurde und sie ihr Schreiben vom

4. Dezember 2014 noch nicht unter dem Eindruck dieser Strafandrohung verfass- te. Der Hinweis auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Zeugenaussage ge- mäss Art. 307 StGB führt demgegenüber nicht zu einer generell erhöhten Glaub- würdigkeit. Der Umkehrschluss hiesse, dass jeder Person, die nicht mit dieser Strafandrohung konfrontiert wurde, a priori geringere Glaubwürdigkeit attestiert werden müsste. Für die Wahrheitsfindung kommt es zudem ohnehin primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht auf die allgemeine Glaub- würdigkeit einer Person an (BGE 133 I 33 E. 4.3). Bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit der Aussagen von C._____ kann sodann – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin – nicht ausgeblendet werden, dass sie die damaligen Ereignisse in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anders als im Schreiben vom 4. Dezember 2014 geschildert hat. Den äusseren Ablauf des in Frage stehenden Abends vom 3./4. August 2014 schilderte C._____ detailliert und widerspruchsfrei sowie grundsätzlich mit den Angaben ihrer Schwester und des Beschuldigten übereinstimmend. Was das Kerngeschehen betrifft, weisen ihre Angaben jedoch einen wesentlichen Widerspruch auf. So erklärte sie in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2014, dass es die Privatklägerin gewesen sei, wel- che damals die Hand des Beschuldigten von ihrem Hals habe lösen können (Urk. 8 S. 1). Demgegenüber gab sie in der Zeugeneinvernahme vom

15. September 2016 an, dass sie selbst die Hand des Beschuldigten vom Hals der Privatklägerin weggerissen habe (Urk. 30/1 S. 5). Angesichts des längeren Zeitablaufs seit dem Vorfall ist zwar denkbar, dass C._____ nicht mehr genau un- terscheiden konnte, was sie tatsächlich gesehen hatte und was sie aus Erzählun-

- 51 - gen der Privatklägerin wusste, und die widersprüchlichen Angaben daher rührten. Wenn die Situation damals so dramatisch gewesen wäre, wie die Privatklägerin dies schilderte, so wäre anzunehmen, dass C._____ noch gewusst hätte, ob sich die Privatklägerin letztlich selbst befreien konnte, oder ob sie selbst eingreifen musste. In ihrem Schreiben hatte C._____ zudem noch klar ausgeführt, dass sie damals Abstand zum Geschehen gehalten hat, um sich nicht zu gefährden (Urk. 8 S. 1). Zu verweisen ist sodann auf ihre Anmerkung, dass es unnötig gewesen sei und der Beschuldigte die Privatklägerin auch anders hätte abwehren können (Urk. 30/1 S. 6). Zumal die Privatklägerin sich stets als diejenige darstellte, welche durch den Beschuldigten körperlich angegriffen worden sei, läuft diese Angabe von C._____ den Schilderungen der Privatklägerin zuwider. Da von C._____ an- gesichts ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zur Privatklägerin eher zu erwarten gewesen wäre, dass sie deren Darstellung so gut wie möglich zu stützen versucht hätte, ist kaum vorstellbar, dass sie diese Angabe zu Unrecht gemacht hätte. Entsprechend entsteht der Eindruck, dass es sich dabei um eine wahr- heitsgemässe Aussage handelt, und sie die Situation damals tatsächlich so wahr- nahm, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in gewisser Weise abzuwehren hatte. Die Angaben der Schwester der Privatklägerin erweisen sich nach dem Gesagten zwar nicht als gänzlich unglaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass sie sich mit der Privatklägerin besprochen hatte, bevor sie sich gegenüber den Untersu- chungsbehörden äusserte, kann aufgrund gewisser Widersprüche in ihren Depo- sitionen aber auch nicht uneingeschränkt auf diese abgestellt werden. 4.8 Beweisanträge betreffend G._____ Die Privatklägerin liess beantragen, dass auch G._____ in diesem Strafver- fahren noch als Zeugin zu befragen sei (Urk. 139 S. 1 ff.). G._____, welche nach der Privatklägerin die Lebenspartnerin des Beschuldigten war, hat weder den Vor- fall vom 3./4. August 2014 noch jenen vom 29. März 2014 miterlebt. Da es sich bei ihr somit nicht um eine Augenzeugin handelt, könnte sie aus eigener Wahr- nehmung keine Angaben zum Ablauf der Anklagesachverhalte machen. Dies wurde auch nicht geltend gemacht. Die Befragung von G._____ wurde vielmehr mit der Begründung beantragt, dass sie Aussagen zum Verhalten des Beschuldig-

- 52 - ten während der Partnerschaft, der Gewalt, die sie durch ihn erlebt habe, sowie zu seiner Persönlichkeit machen könne (Urk. 139 S. 3). Auch in dieser Hinsicht wäre jedoch nicht zu erwarten, dass sie Angaben machen könnte, welche im Hin- blick auf die Beurteilung der Anklagesachverhalte von Relevanz wären. So liesse sich insbesondere auch dann nichts in Bezug auf den Ablauf der Vorfälle vom 3./4. August 2014 und vom 29. März 2014 ableiten, wenn der Beschuldigte ge- genüber G._____ tatsächlich gewalttätig gewesen wäre. Abgesehen davon wären ihre Aussagen ohnehin mit Vorsicht zu würdigen, da sich aus den Akten eine am- bivalente Haltung ihrerseits gegenüber dem Beschuldigten zeigt, sowie sich dar- aus ergibt, dass sich G._____ mit der Privatklägerin schon mehrfach über den Beschuldigten ausgetauscht hat, wobei auch das vorliegende Verfahren themati- siert wurde (vgl. Urk. 48/1; Urk. 56/7). So geht aus einer Aktennotiz der Staatsan- waltschaft vom 31. Mai 2017 hervor, dass sich G._____ dahingehend geäussert habe, dass sie sich eigentlich lieber aus diesem Verfahren raushalten würde, weil sie die ganze Sache emotional belaste und sie vermutlich ohnehin keine sach- dienlichen Angaben machen könne. Ausserdem geht aus jener Aktennotiz hervor, dass sie anlässlich des dokumentierten Telefongesprächs gesagt habe, dass der Beschuldigte ihr gegenüber nie tätlich geworden sei. Schliesslich ist der über ein Telefonat mit G._____ erstellten Aktennotiz auch noch zu entnehmen, dass die Privatklägerin G._____ zu einer Art Sammelklage gegen den Beschuldigten habe bewegen wollen, sie davon aber nichts habe wissen wollen (Urk. 48/1). Demge- genüber geht aus bei den Akten liegenden WhatsApp-Nachrichten, welche G._____ zu Beginn des Jahres 2017 und mithin noch vor dem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft an die Privatklägerin sandte, hervor, dass sie unter dem Be- schuldigten leide und sie Angst vor ihm habe (Urk. 56/7). Auch im weiteren Ver- lauf des Strafverfahrens richtete sich G._____ mit eigenen Schreiben an die Staatsanwaltschaft und nun auch an das Berufungsgericht, mit welchen sie den Beschuldigten als gewalttätig und gefährlich darstellte (Urk. 58; Urk. 143). Da eine Einvernahme von G._____ somit das vorliegende Beweisergebnis nicht zu beein- flussen vermöchte, ist auf diese Beweisabnahme zu verzichten. Dasselbe gilt hin- sichtlich des ebenfalls beantragten Beizugs der Akten des aufgrund der Strafan- zeige von G._____ bei der Staatsanwaltschaft Konstanz gegen den Beschuldig-

- 53 - ten angehobenen Strafverfahrens (Urk. 139 S. 1). Jenes Verfahren wurde gemäss den Angaben der Rechtsvertreterin der Privatklägerin erst zu Beginn dieses Jah- res und mithin erst vor kurzem in Gang gesetzt. Eine rechtskräftige Verurteilung liegt somit nicht vor. Schon allein aufgrund der Unschuldsvermutung liessen sich daher auch aus jenen Strafakten keine Rückschlüsse auf das vorliegende Verfah- ren ziehen, weshalb sich ein Aktenbeizug erübrigt. Demgegenüber steht einem Verbleib des Schreibens von G._____ vom 23. Januar 2019 (Urk. 143) bei den Akten – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 147 S. 16) – nichts ent- gegen, zumal es sich dabei um ein unverwertbares Beweismittel handelt.

5. Fazit 5.1 Im Ergebnis steht fest, dass es am 3./4. August 2014 zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung kam. Was den äusseren Ablauf dieser Auseinandersetzung betrifft, machten so- wohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin und deren Schwester grund- sätzlich übereinstimmende Aussagen. So ist unbestritten, dass eine anfänglich sachliche Diskussion zwischen ihnen drei mit der Zeit in eine zunächst verbale und schliesslich handgreifliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin überging. Aufgrund der ebenfalls übereinstimmenden An- gaben aller drei damals Anwesenden, wonach sich zwischenzeitlich Nachbarn nach ihrem Befinden erkundigt hätten, steht zudem auch fest, dass es sich um ei- ne lautstarke Auseinandersetzung handelte, welche auch über die Wohnungs- wände hinaus zu hören war. Schliesslich besteht auch Einigkeit darüber, dass die Auseinandersetzung zwischen den beiden durch einen Biss der Privatklägerin in die Hand des Beschuldigten beendet wurde. Auseinander gehen die Aussagen der Beteiligten jedoch hinsichtlich der Fragen, wer die handgreifliche Auseinan- dersetzung initiierte und welche Intensität die Gewaltanwendungen des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin aufwiesen. 5.2 Eine weitere Übereinstimmung in den Angaben der Beteiligten zeigt sich darin, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin erklärten, dass der Beschuldigte sich eigentlich aus der Küche habe entfernen und der Diskussi- on entziehen wollen, die Privatklägerin ihn aber sowohl mit Worten als auch durch

- 54 - Ziehen an seiner Kleidung zurückzuhalten versucht habe. Aufgrund dieses Ver- haltens zeigt sich, dass der Beschuldigte versuchte, dem Konflikt auszuweichen bzw. die aufgeflammte Diskussion zu beenden. Dies lässt eher darauf schliessen, dass die tätliche Auseinandersetzung nicht von ihm ausgegangen war. Darauf, dass es nicht der Beschuldigte war, der als erster handgreiflich wurde und die Pri- vatklägerin angriff, weist wie erwähnt auch die Aussage von C._____ hin, welche erklärte, dass dieser die Privatklägerin auch anders hätte abwehren können (Urk. 30/1 S. 6). Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin angegriffen, so hätte ih- re Schwester kaum sie als jemanden beschrieben, der hätte abgewehrt werden müssen. Darauf, dass es sich damals um eine – was die gegenseitige Gewaltan- wendung betrifft – viel ausgeglichenere Auseinandersetzung handelte, als die Pri- vatklägerin diese beschrieb, weist sodann auch die Ausdrucksweise von C._____ hin, wonach sie sich damals wie ein Schiedsrichter oder ein Vermittler gefühlt ha- be (Urk. 30/1 S. 5). Schliesslich lässt nicht nur diese nachträgliche Beschreibung der Situation durch C._____, sondern insbesondere auch deren Angaben zu ih- rem Verhalten während des angeblichen Würgevorganges auf eine weit weniger dramatische Situation schliessen, als die Privatklägerin sie umschrieb. So ist kaum vorstellbar, dass die Schwester der Privatklägerin solange zugewartet und den Beschuldigten nur mit Worten zum Ablassen von der Privatklägerin aufgefor- dert hätte, wenn diese tatsächlich länger als 1 ½ Minuten gewürgt worden wäre und kaum mehr Luft bekommen hätte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie bereits unmittelbar nach einem kurzen Zudrücken des Halses eingegriffen o- der Hilfe zu holen versucht hätte. 5.3 Nach dem Gesagten lässt sich angesichts der Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin nicht erstellen, dass sich der Vorfall vom 3./4. August 2014 so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Demgegenüber ergeben sich in Anbetracht der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und C._____ Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zu einem Zeitpunkt im Verlauf des Konflikts am Hals berührt oder ge- packt hat. Nachdem der genaue Ablauf der Auseinandersetzung anhand der vor- handenen Beweismittel nicht geklärt werden kann, kann jedoch nicht mehr eruiert werden, in welchem Zusammenhang dies erfolgte. Welche Handgreiflichkeiten

- 55 - der beteiligten Personen reine Abwehrhandlungen waren und welche als Angriffs- handlungen erfolgten, kann im Nachhinein nicht mehr erstellt werden. Bei dieser Sachlage darf sich das Gericht gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären. In Bezug auf diesen Vorfall ist der Beschuldigte demnach freizusprechen. 5.4 Schliesslich kann mit der Vorinstanz nicht als erstellt betrachtet werden, dass die späteren Ohrenbeschwerden der Privatklägerin auf den Vorfall vom

29. März 2014 zurückzuführen sind. Hinzu kommen die Ungereimtheiten in den Angaben der Privatklägerin in Bezug auf die Frage, wo die mutmassliche Ohrfeige sie getroffen haben soll. Damit verbleiben unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 29. März 2014 tatsächlich geohrfeigt hat. 5.5 Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von sämtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 3./4. Au- gust 2014 und vom 29. März 2014 freizusprechen. III. Zivilforderungen

1. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin einerseits beantragen, der Be- schuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– zzgl. Zins seit dem 28. März 2014 zu bezahlen. Andererseits verlangte sie, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber grundsätzlich schadenersatz- pflichtig sei und er dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, ihr den deliktischen Schaden zu bezahlen, sofern nicht Dritte diese Kosten übernehmen würden (Urk. 108 S. 2). Die Vorinstanz verwies ihre Zivilforderungen auf den Weg des Zi- vilprozesses (Urk. 120 S. 58 f. und 65). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hält die Privatklägerin nun an ihren ursprünglich gestellten Begehren fest (Urk. 129 S. 1; Urk. 148 S. 2).

2. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten und in An- betracht dessen, dass der Sachverhalt mit Bezug auf den Zivilpunkt nicht spruch-

- 56 - reif ist, ist die Privatklägerin mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1.1 Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Als Folge des vorinstanzlichen teilweisen Schuldspruches des Be- schuldigten, wurde ihm durch die Vorinstanz ein Teil der Verfahrenskosten aufer- legt (Urk. 120 S. 60 und 65). Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zu seinen Lasten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind nicht erfüllt. Die Gebühr für das Vorverfahren in Bezug auf den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'273.05 (Urk. 77), drei Viertel der erstinstanz- lichen Gerichtsgebühr – ein Viertel wurde rechtskräftig der Privatklägerin (Be- schuldigte 2) auferlegt – sowie die Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2 Prozessentschädigung 1.2.1 Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Prozessentschädigung zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Urk. 108 S. 2). Zur Be- gründung der Höhe der ihr zu leistenden Prozessentschädigung liess sie die Ho- norarnoten ihrer aktuellen sowie ihres vormaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, einreichen (Urk. 110/2-6). Infolge dessen, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass der Beschuldigte hinsichtlich eines Teils der ihm zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfenen Handlungen schuldig und hinsichtlich des anderen Teils freizusprechen sei, verpflichtete sie ihn schliesslich zur Zahlung einer reduzierten Prozessentschädigung für das Vorverfahren sowie das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren in der Höhe von Fr. 12'400.– (inkl. MwSt.; Urk. 120

- 57 - S. 62 ff. und 66) an die Privatklägerin. Während der Beschuldigte mit seiner Beru- fung die gänzliche Befreiung von der Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin verlangt (Urk. 121 S. 2; Urk. 147 S. 1, 13), richtet sich die An- schlussberufung der Privatklägerin gegen die Reduzierung der ursprünglich bean- tragten Höhe der Prozessentschädigung (Urk. 129 S. 1; Urk. 148 S. 2). 1.2.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Vorliegend besteht daher kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin.

2. Rechtsmittelverfahren 2.1 Berufungsverfahren 2.1.1 Während den Berufungsanträgen des Beschuldigten vollumfänglich gefolgt wird, unterliegt die Privatklägerin mit ihrer Anschlussberufung gänzlich. Da die Anschlussberufung der Privatklägerin sämtliche im Berufungsverfahren zu überprüfenden Anklagevorwürfe umfasste, sind ihr die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), jedoch zufolge erteilter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b). In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die Rückforderung für den Fall, dass die Privatklägerin in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, vorzubehalten (vgl. BGE 143 IV 154 [6B_370/2016] unpublizierte Erw. 1.2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren sind defi- nitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1.2 Für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren sind die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten sodann mit Fr. 10'352.– (inkl. MwSt.; Urk. 146) und die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 10'900.– (inkl. MwSt.; Urk. 150) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 58 - 2.2 Beschwerdeverfahren 2.2.1 Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 11. März 2016 die von der Privatklägerin geführte Beschwerde gutgeheissen, die Einstel- lungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2015 aufgehoben und die Akten zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf Fr. 1'500.– festgesetzt und die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Ent- schädigungen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 23 S. 15). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist für jede Prozessphase getrennt zu prü- fen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Wird der von der Privatklägerschaft an- gefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen, obsiegt die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf Entschädigung, während die beschuldigte Person – falls sie sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat – unterliegt und kosten- sowie ent- schädigungspflichtig wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5 mit Hinweisen). Nachdem die Privatklägerin im Beschwerdeverfahren obsiegt hat, ist ihr dafür eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Dabei er- scheint es angemessen, diese praxisgemäss auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Soweit ersichtlich, hat sich der Beschuldigte an diesem Verfahren nicht beteiligt (vgl. da- zu auch Urk. 23 S. 3). Damit ist die Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Strafverfahren gleich- zeitig sowohl gegen A._____ als auch gegen B._____ geführt wurde. Noch im vo- rinstanzlichen Gerichtsverfahren kamen diesen daher die Parteibezeichnungen "Beschuldigter 1" und "Beschuldigte 2" zu. Ausserdem konstituierten sich beide hinsichtlich der Vorwürfe gegen den jeweils anderen als Privatkläger. Aus diesem Grund kam dem damaligen "Beschuldigten 1" gleichzeitig die Parteibezeichnung "Privatkläger 1" und der "Beschuldigten 2" die Bezeichnung "Privatklägerin 2" zu. In Anbetracht dessen, dass sich die im Rahmen des Berufungsverfahrens gestell- ten Anträge betreffend A._____ lediglich auf seine Verfahrensstellung als Be- schuldigter beziehen und die von B._____ gestellten Anträge lediglich ihre Positi- on als Privatklägerin betreffen (vgl. unten Ziffer 3.1 f.), rechtfertigt es sich, erste- ren nachfolgend als "Beschuldigten" und letztere als "Privatklägerin" zu bezeich- nen.

E. 1.1 Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Als Folge des vorinstanzlichen teilweisen Schuldspruches des Be- schuldigten, wurde ihm durch die Vorinstanz ein Teil der Verfahrenskosten aufer- legt (Urk. 120 S. 60 und 65). Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zu seinen Lasten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind nicht erfüllt. Die Gebühr für das Vorverfahren in Bezug auf den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'273.05 (Urk. 77), drei Viertel der erstinstanz- lichen Gerichtsgebühr – ein Viertel wurde rechtskräftig der Privatklägerin (Be- schuldigte 2) auferlegt – sowie die Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.2 Prozessentschädigung

E. 1.2.1 Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Prozessentschädigung zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Urk. 108 S. 2). Zur Be- gründung der Höhe der ihr zu leistenden Prozessentschädigung liess sie die Ho- norarnoten ihrer aktuellen sowie ihres vormaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, einreichen (Urk. 110/2-6). Infolge dessen, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass der Beschuldigte hinsichtlich eines Teils der ihm zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfenen Handlungen schuldig und hinsichtlich des anderen Teils freizusprechen sei, verpflichtete sie ihn schliesslich zur Zahlung einer reduzierten Prozessentschädigung für das Vorverfahren sowie das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren in der Höhe von Fr. 12'400.– (inkl. MwSt.; Urk. 120

- 57 - S. 62 ff. und 66) an die Privatklägerin. Während der Beschuldigte mit seiner Beru- fung die gänzliche Befreiung von der Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin verlangt (Urk. 121 S. 2; Urk. 147 S. 1, 13), richtet sich die An- schlussberufung der Privatklägerin gegen die Reduzierung der ursprünglich bean- tragten Höhe der Prozessentschädigung (Urk. 129 S. 1; Urk. 148 S. 2).

E. 1.2.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Vorliegend besteht daher kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin.

2. Rechtsmittelverfahren

E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB betreffend den Vorfall vom 3./4. August 2014 schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– sowie mit Fr. 1'500.– Busse bestraft. Der Vollzug der Geld- strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt würde, wurde eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 15 Tagen festgesetzt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverlet- zung betreffend den Vorfall vom 29. März 2014 wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Mit demselben Urteil wurde die im Berufungsverfahren nur noch als Privatklägerin auftretende B._____ des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Der Vollzug dieser Geldstrafe wurde unter Anset-

- 8 - zung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Ausserdem wurde der bedingte Vollzug einer gegen sie mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. Juli 2013 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– widerrufen. Vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung wurde sie hingegen freige- sprochen. Ferner wurden die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und es wurde über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen entschieden. 3.1 Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Dezem- ber 2017 Berufung angemeldet (Urk. 115) und mit Eingabe vom 27. April 2018 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 119/2; Urk. 121). Er bean- tragt, auch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung betreffend den Vorfall vom 3./4. August 2014 und mithin vollumfänglich von Schuld und Strafe freige- sprochen zu werden (Urk. 121 S. 1). 3.2 Während die Staatsanwaltschaft innert der mit Präsidialverfügung vom

14. Mai 2018 angesetzten Frist auf Anschlussberufung verzichtet und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat (Urk. 125; Urk. 127), liess die Privatklä- gerin mit Eingabe vom 12. Juni 2018 innert dieser Frist Anschlussberufung erhe- ben (Urk. 126/3; Urk. 129). Mit ihrer Anschlussberufung verlangt sie einerseits, dass der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Vorfalls vom 3./4. August 2014 nicht der einfachen, sondern der schweren Kör- perverletzung, eventualiter der Gefährdung des Lebens, schuldig zu sprechen sei. Ausserdem beantragt sie einen zusätzlichen Schuldspruch wegen schwerer Kör- perverletzung betreffend den Vorfall vom 29. März 2014. Zudem opponiert sie ge- gen den vorinstanzlichen Verweis ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie dagegen, dass der Beschuldigte lediglich zur Ausrichtung einer reduzierten Pro- zessentschädigung an sie verpflichtet wurde (Urk. 129 S. 1; Urk. 134). Überdies liess sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 129 S. 2). Diesem Antrag wurde mit Präsidi- alverfügung vom 15. Juni 2018 entsprochen und es wurde Rechtsanwältin

- 9 - Y1._____ mit Wirkung ab 23. Mai 2018 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin bestellt (Urk. 131).

E. 2.1 Berufungsverfahren

E. 2.1.1 Während den Berufungsanträgen des Beschuldigten vollumfänglich gefolgt wird, unterliegt die Privatklägerin mit ihrer Anschlussberufung gänzlich. Da die Anschlussberufung der Privatklägerin sämtliche im Berufungsverfahren zu überprüfenden Anklagevorwürfe umfasste, sind ihr die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), jedoch zufolge erteilter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b). In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die Rückforderung für den Fall, dass die Privatklägerin in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, vorzubehalten (vgl. BGE 143 IV 154 [6B_370/2016] unpublizierte Erw. 1.2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren sind defi- nitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.1.2 Für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren sind die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten sodann mit Fr. 10'352.– (inkl. MwSt.; Urk. 146) und die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 10'900.– (inkl. MwSt.; Urk. 150) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 58 -

E. 2.2 Beschwerdeverfahren

E. 2.2.1 Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 11. März 2016 die von der Privatklägerin geführte Beschwerde gutgeheissen, die Einstel- lungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2015 aufgehoben und die Akten zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf Fr. 1'500.– festgesetzt und die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Ent- schädigungen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 23 S. 15). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist für jede Prozessphase getrennt zu prü- fen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Wird der von der Privatklägerschaft an- gefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen, obsiegt die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf Entschädigung, während die beschuldigte Person – falls sie sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat – unterliegt und kosten- sowie ent- schädigungspflichtig wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5 mit Hinweisen). Nachdem die Privatklägerin im Beschwerdeverfahren obsiegt hat, ist ihr dafür eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Dabei er- scheint es angemessen, diese praxisgemäss auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Soweit ersichtlich, hat sich der Beschuldigte an diesem Verfahren nicht beteiligt (vgl. da- zu auch Urk. 23 S. 3). Damit ist die Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird beschlossen:

E. 4 Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 6 (Schuldspruch der Privatklägerin wegen Fahrens ohne Be- rechtigung), 7 (Freispruch der Privatklägerin vom Vorwurf der mehrfachen Kör- perverletzung), 8 - 10 (Strafe, Vollzug und Widerruf betreffend die Privatklägerin), 12 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten), 13 (Kostenfestsetzung), 15 (Kostenauflage betreffend die Privatklägerin), 16 teilweise (Übernahme der übrigen Kosten der Untersuchung für die Privatklägerin [Fr. 1'073.05] durch die Gerichtskasse) und 18 (Zusprechen einer Prozessent- schädigung für die Privatklägerin aus der Gerichtskasse) in Rechtskraft erwach- sen ist.

E. 4.1 Glaubwürdigkeit der befragten Personen

E. 4.1.1 Was die Glaubwürdigkeit sowohl des Beschuldigten als auch der Pri- vatklägerin betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sie sich in diesem Strafverfahren beide mit gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert sahen und sie somit an ei- nem für sie günstigen Verfahrensausgang interessiert waren. Ausserdem haben sie ursprünglich beide gegen den jeweils anderen Zivilforderungen geltend ge- macht. Während der Beschuldigte an seinem ursprünglich gestellten Genugtu- ungsbegehren vor Vorinstanz nicht mehr festhielt, verlangte die Privatklägerin ei- ne Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– sowie die grundsätzliche Verpflich- tung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz (Urk. 25/1/2; Urk. 106; Urk. 108). Der Umstand, dass sie zumindest zwischenzeitlich auch finanzielle An- sprüche gegeneinander erhoben, und mithin auch aus diesem Grund an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens interessiert waren, ist bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Privat- klägerin und der Beschuldigte während rund 2 ½ Jahren eine Liebesbeziehung führten, wobei es im Oktober 2014, und mithin unmittelbar bevor der Beschuldigte den Strafantrag gegen die Privatklägerin stellte und diese in der Folge eigene Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob, zur Trennung kam (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 2). Abgesehen davon, dass sie im Streit auseinandergingen, geht aus ihren übereinstimmenden Aussagen auch hervor, dass ihre Beziehung auch

- 15 - schon lange zuvor konfliktgeladen gewesen war (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 30/2 S. 4; Urk. 43/1 S. 17). Gerade aufgrund dieser Streitigkeiten und der somit problembe- hafteten Beziehung sind sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch dieje- nigen der Privatklägerin mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte dazu vorliegen, dass sie sich zu Unrecht beschuldigten, bleibt es jedoch bei lediglich theoretischen Zweifeln hinsichtlich ihrer Glaubwür- digkeit.

E. 4.1.2 Die Schwester der Privatklägerin, C._____, ist selber nicht Partei in diesem Strafverfahren. Aufgrund ihrer familiären Bindung zur Privatklägerin ist davon auszugehen, dass sie ihr gegenüber grundsätzlich wohler gesinnt ist, als dem Beschuldigten. Dieser Umstand alleine vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht von vornherein einzuschränken. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2014 von sich aus erklärte, dass sie ihrer Schwester erzählt habe, dass sie vom Beschul- digten angezeigt worden sei und diese dann angeboten habe, sich als Zeugin des Vorfalls zur Verfügung zu stellen (Urk. 4/3 S. 5). C._____ gab in ihrer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 an, dass ihre Schwester sie gebeten habe, ein Schreiben zum Vorfall vom August 2014 zu verfassen (Urk. 30/1 S. 7). Dass sich die Privatklägerin und ihre Schwester über diesen Vor- fall unterhielten, bevor sie beide durch die Untersuchungsbehörden befragt wur- den, ist daher unbestritten. Im erwähnten Schreiben vom 4. Dezember 2014 nimmt C._____ zum Anklagesachverhalt Stellung und schildert die damaligen Er- eignisse aus ihrer Sicht (Urk. 8). Insofern legte sie sich bereits damals auf eine Sachdarstellung fest, von welcher sie in ihrer späteren formellen Einvernahme nicht mehr ohne weiteres abweichen konnte. Insgesamt ist daher auch bei der Würdigung der Aussagen von C._____ Vorsicht geboten.

E. 4.2 Aussagen des Beschuldigten

E. 4.2.1 Nachdem sich der Beschuldigte am 4. August 2014 erstmals an die Polizei gewandt und am 4. November 2014 seinen Strafantrag gestellt hatte, wur- de er schliesslich am 2. Dezember 2014 erstmals durch die Polizei zur Sache be- fragt. Der Beschuldigte wurde – aus damaliger Sicht korrekt – als Auskunftsper-

- 16 - son einvernommen (vgl. Urk. 4/1 S. 1), weshalb er zu Beginn der Einvernahme nicht über seine Rechte nach Art. 158 Abs. 1 StPO aufgeklärt wurde. Damit sind seine damaligen Aussagen nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).

E. 4.2.2 Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2017, welche in Anwesenheit der Privatklägerin stattfand, führte der Beschuldigte aus, er habe sich am Nachmittag dieses Tages zu einer Radtour entschlossen, wobei er gegen 18.00 Uhr zurückgekommen sei, da er vom Regen überrascht worden sei. Die Privatklägerin und deren Schwester seien zu diesem Zeitpunkt bereits zuhause gewesen. Sie hätten gemeinsam Abendessen gegessen und im Verlauf des Abends auch Alkohol getrunken. Das Gespräch sei in Richtung Be- ziehungsthemen abgewandert. Es sei um Vertrauen und die gemeinsame Basis gegangen, die für ihn nach mehreren Eskapaden der Privatklägerin in Frage ge- stellt gewesen sei. Gegen Mitternacht habe ihm die Privatklägerin den Screenshot einer Wohnungsanzeige gezeigt, welche sie in seiner Aktentasche gesehen habe. Sie habe ihn zur Rede gestellt und gefragt, ob er eine Wohnung suche, was er verneint habe. Sie habe ihm weiter unterstellt, dass Notizen, die sie seinem Log- buch entnommen habe, Liebesbriefe seien. Die verbale Auseinandersetzung sei immer mehr aus den Fugen geraten und er habe sich in die Küche zurückgezo- gen. Er sei dann aus der Küche geflüchtet, weil die Privatklägerin mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen habe. Sie habe auf sein Gesicht gezielt, ihn aber am Ober- arm und im Schulterbereich getroffen. Er habe die Situation deeskalieren und die Wohnung verlassen wollen. Als er die Jacke habe anziehen wollen, habe ihn die Privatklägerin daran festgehalten, worauf sie einen Riss erhalten habe. Zwi- schendurch seien auch die Nachbarn gekommen. Die Schläge hätten sich aber fortgesetzt. Er habe sich dann seitlich so hingestellt, dass die Privatklägerin ihn nicht mehr habe schlagen können. Sie habe daraufhin seine linke Hand ergriffen und mit voller Kraft zugebissen. Er habe laut aufgeschrien und sei zur Wohnungs- türe gelaufen, um seine Schuhe anzuziehen. Die Privatklägerin sei auf ihn zuge- laufen und habe sich auf die Knie begeben. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihn in den Penis gebissen und ihm gesagt, er solle keine andere Frau mehr "vögeln" (Urk. 43/1 S. 4 f.). Der Beschuldigte bestritt mehrfach, die Privatklägerin je am Hals oder der Halsgegend gepackt oder festgehalten zu haben. Er habe lediglich

- 17 - versucht, die Privatklägerin abzuwehren (Urk. 43/1 S. 6 ff.). Es sei möglich, dass er die Privatklägerin im Verlauf der Auseinandersetzung an den Armen festgehal- ten habe. Geschlagen habe er sie nicht (Urk. 43/1 S. 8). Im weiteren Verlauf der Einvernahme präzisierte der Beschuldigte, er könne nur sagen, dass es möglich sei. Aufgrund der Dramatik und Schwere des Ereignisses könne er es nicht mit Bestimmtheit bestätigen oder verneinen (Urk. 43/1 S. 22). In Bezug auf den Biss erklärte er, dass er unmittelbar nach dem Vorfall einen Arzt aufgesucht habe und dieser ihm aufgrund des Menschenbisses Antibiotika verschrieben habe (Urk. 43/1 S. 9 f.). Der entsprechende Arztbericht zur Konsultation vom 4. Sep- tember 2014 wurde in der Folge bei der K._____ Gruppenpraxis in Zürich … ein- geholt (Urk. 47/5). Was den weiteren gegen ihn erhobenen Vorwurf betreffend die Ohrfeige vom 29. März 2014 anbelangt, gab der Beschuldigte an, dass das rechte Ohr eine Schwachstelle der Privatklägerin gewesen sei. Er habe sie deswegen bereits im Jahr 2013 zum Arzt geschickt. Sie habe Ausfluss am Ohr gehabt. Er habe mehrfach darauf gedrängt, dass sie ihre Ohrenprobleme in den Griff kriege (Urk. 43/1 S. 13 f.). Er habe die Privatklägerin nie geohrfeigt (Urk. 43/1 S. 14 und 18). Dass er ihr an jenem Datum nach J._____ gefolgt sei, um sie zur Rede zu stellen, räumte der Beschuldigte hingegen ein (Urk. 43/1 S. 18). Auf Ergänzungs- frage des damaligen Rechtsvertreters der Privatklägerin machte er zudem gel- tend, die Privatklägerin habe ihm damals eine Ohrfeige verpasst (Urk. 43/1 S. 24).

E. 4.2.3 Eine weitere Einvernahme des Beschuldigten fand am 8. August 2017

– wiederum in Anwesenheit der Privatklägerin – statt. Auch im Rahmen dieser Einvernahme blieb er bei seinen früheren Schilderungen und den Bestreitungen der Vorwürfe der Privatklägerin (Urk. 54 S. 2 ff.). Gleiches gilt auch für seine Schlusseinvernahme vom 21. August 2017 (Urk. 70 S. 2 ff.).

E. 4.2.4 Wie aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung her- vorgeht, hat der Beschuldigte in jener Einvernahme bis auf entsprechende Er- mahnung des Vorderrichters, frei zu sprechen, von mitgebrachten Notizen abge- lesen (Prot. I S. 32). Seine anschliessenden freien Schilderungen stehen wiede- rum grundsätzlich in Einklang mit seinen bisherigen Depositionen. Von diesen abweichend gab er jedoch an, dass ihn die Privatklägerin am Abend des 3. auf

- 18 - den 4. August 2014 nicht nur geschlagen, sondern auch getreten habe (Prot. I S. 33). Überdies äusserte er sich erstmals konkreter zum Geschehen am

29. März 2014. Die Privatklägerin habe ihm immer gesagt, dass die Ferienwoh- nung in J._____, welche sie als ihren Rückzugsort bezeichnet habe, einem Studi- enkollegen gehören würde. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass diese der Familie H._____I._____ und somit der Familie des damaligen Liebhabers der Privatklägerin gehöre (Prot. I S. 34). Der Beschuldigte hatte bereits zuvor in der Untersuchung erklärt, dass er den Standort des Hauses habe ausfindig machen können, weil er die Metadaten der Fotos, welche sie ihm davon geschickt habe, ausgewertet habe (Urk. 43/1 S. 18). Vor Vorinstanz räumte er sodann ein, dass er damals etwa eine halbe Stunde lang auf dem Grundstück gesessen sei und in das beleuchtete Haus geschaut habe, in welchem sich die Privatklägerin und ein Mann geherzt hätten und sich näher gekommen seien. Nachdem er sich mittels SMS-Nachricht bemerkbar gemacht habe, sei es in einer gewissen Entfernung vom Haus zu einem Wortwechsel zwischen ihm und der Privatklägerin gekom- men. Er sei sich relativ sicher, dass er ihr gesagt habe, dass er sich belogen und betrogen vorkomme, woraufhin die Privatklägerin ihn geohrfeigt habe und zurück ins Haus gegangen sei (Prot. I S. 34 f.).

E. 4.2.5 Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner bisherigen Darstellung der Ereignisse. So bestritt er nach wie vor, die Pri- vatklägerin am 4. August 2014 gewürgt zu haben und machte erneut geltend, dass sie es gewesen sei, die ihn damals angegriffen habe (Prot. II S. 13). Ausser- dem räumte er nach wie vor ein, der Privatklägerin am 29. März 2014 nach J._____ gefolgt zu sein, stellte aber in Abrede, sie damals geohrfeigt zu haben (Prot. II S. 14 f.).

E. 4.3 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten

E. 4.3.1 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass seine Angaben, welche er im Laufe dieses Strafverfahrens zu den in Frage stehenden Vorfällen machte, grundsätzlich kon- stant, detailliert und weitgehend widerspruchsfrei sind. Zwar fällt auf, dass er ge- wisse Details nicht in jeder Einvernahme wiederholte. So erwähnte er beispiels-

- 19 - weise nur einmal, dass die Privatklägerin nach dem Biss in seine Genitalien ge- sagt habe, er solle nie mehr mit einer Frau "vögeln". Allerdings lassen sich sämtli- che durch ihn geschilderten Sachverhaltselemente miteinander vereinbaren und ergeben insgesamt ein stimmiges Bild. Insbesondere den Kern des Geschehens vom 3./4. August 2014 schilderte er stets gleichbleibend so, dass es nach einem zunächst friedlichen gemeinsamen Nachtessen mit der Privatklägerin und deren Schwester zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin ge- kommen sei. Gegenstand dieser Auseinandersetzung seien insbesondere Woh- nungsinserate und von ihr als Liebesbriefe verstandene Notizen von ihm gewe- sen, die sie in seinen Sachen gefunden habe, und mit welchen sie ihn an jenem Abend konfrontiert habe. Abgesehen davon, dass er somit ihre Konfrontation mit diesen Unterlagen als Ausgangspunkt der Diskussion nannte, gab er zudem auch an, dass sie es gewesen sei, welche die handgreifliche Auseinandersetzung be- gonnen habe und dass er sich lediglich dagegen gewehrt habe. Ausserdem er- wähnte er stets, dass sie ihn letztlich in die Hand und durch seine Hose in seine Genitalien gebissen habe. Der geltend gemachte Biss in seine Hand findet denn auch eine Entsprechung sowohl im Arztbericht zur Konsultation vom 4. August 2014 als auch in den durch die Polizei am selben Datum erstellten Aufnahmen (Urk. 2; Urk. 47/5). Zur Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Angriffs durch die Privatklägerin in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 trägt schliesslich auch der Umstand bei, dass er sich am Folgetag umgehend an die Polizei wandte und sich dort über ein mögliches weiteres Vorgehen informierte (Urk. 1).

E. 4.3.2 Was den Vorfall vom 29. März 2014 in J._____ betrifft, zeigte der Be- schuldigte zunächst ein eher ausweichendes Aussageverhalten. So beliess er es anfänglich dabei, pauschal zu bestreiten, dass er die Privatklägerin je geschlagen oder geohrfeigt habe. Ausserdem wies er darauf hin, dass sie bereits früher Ohr- probleme gehabt und sie sich deswegen auch in medizinische Behandlung bege- ben habe. Dass er der Privatklägerin nach J._____ an ihren Rückzugsort gefolgt sei, weil er sie dort mit einem anderen Mann vermutet habe, tönte er zwar bereits früher an. Den genauen Ablauf der Ereignisse schilderte er aber erst vor Vo- rinstanz. In Anbetracht dessen, dass dieser Umstand jedoch nicht das eigentliche Kerngeschehen – die durch die Privatklägerin geltend gemachte Ohrfeige – be-

- 20 - trifft, vermag das diesbezügliche Aussageverhalten die Glaubhaftigkeit seiner An- gaben insgesamt dennoch nicht grundsätzlich einzuschränken. Insbesondere ist auch denkbar, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieses Eingeständnisses zöger- te, weil der Umstand, dass er der Privatklägerin heimlich an ihren Rückzugsort folgte und sie dort auch noch durch das Fenster beobachtete, unabhängig davon, ob er die Privatklägerin ohrfeigte oder nicht, ihn in einem eher schlechten Licht erscheinen lässt. Alleine aus diesem Verhalten lässt sich jedoch noch nicht ablei- ten, dass er sie in der Folge auch geohrfeigt hätte.

E. 4.3.3 Was kleinere Ungereimtheiten in den Darstellungen des Beschuldigten betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass diese ohne Weiteres Folge davon sein könnten, dass der Beschuldigte erstmals im Jahr 2017 detailliert zu den in Frage stehenden Vorfällen vom 29. März 2014 bzw. 3./4. August 2014 einvernommen worden ist. So ist angesichts des langen Zeitablaufs bis zu den einzelnen Einver- nahmen gewissermassen nachvollziehbar, dass gewisse Ungenauigkeiten und Abweichungen in seinen Angaben entstanden sein könnten. Dass seine Darstel- lungen nicht immer exakt in derselben Weise erfolgten, weist zudem umso mehr darauf hin, dass seine Schilderungen auf tatsächlich Erlebtem basieren und es sich nicht um eine auswendig gelernte Geschichte handelt. Dennoch kann insbe- sondere in Anbetracht des nach wie vor sehr angespannten Verhältnisses zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei der wesentlichsten Ungereimtheit in seinen Aussagen – dem Umstand, dass er vor Vorinstanz neu geltend machte, die Privatklägerin hät- te ihn nicht nur geschlagen, sondern auch getreten – um eine bewusste Aggravie- rung handelte, um seine Abwehrhandlungen umso mehr zu rechtfertigen. Anzei- chen dafür, dass er die Vorwürfe gegenüber der Privatklägerin aber fälschlicher- weise und insbesondere nur deshalb zur Anzeige gebracht hätte, um einer allfälli- gen Anzeige durch die Privatklägerin zuvorzukommen, wie sie dies in den Raum stellte (Urk. 6/3 S. 4), bestehen hingegen nicht. Entsprechendes hätte grundsätz- lich vermutet werden können, da zum Zeitpunkt, als er sich am 4. August 2014 erstmals an die Polizei wandte und auch als er am 2. Dezember 2014 erstmals durch diese einvernommen wurde, noch kein Würgevorwurf gegen ihn im Raum gestanden war. Auf diese Weise hätte er sich als erster als denjenigen darstellen

- 21 - können, der sich zu wehren brauchte. Dass ihn damals solche Überlegungen zur Anzeige und zur Stellung des Strafantrags bewogen, erscheint aus anderen Gründen aber wiederum als unwahrscheinlich. Auch wenn seine Anzeige vom

4. August 2014 ursprünglich aus diesem Grund erfolgt wäre, so ist nicht ersicht- lich, weshalb er das Strafverfahren in der Folge mit dem Stellen des Strafantrags auch tatsächlich hätte in Gang setzen sollen. Wenn er sich am 4. August 2014 in der Angst an die Polizei wandte, die Privatklägerin könnte ihrerseits anzeigen, dass er sie gewürgt hätte, so hätte er diesbezüglich zum Zeitpunkt, als er den Strafantrag im November 2014 stellte, nicht weiter besorgt sein müssen. So wandte sich die Privatklägerin in der Zwischenzeit seit dem 4. August 2014 weder von sich aus an die Polizei noch reagierte sie auf deren Kontaktierungsversuche. Die Privatklägerin gab denn auch an, dass sie von der gegen sie gestellten An- zeige des Beschuldigten bereits am 4. August 2014 per SMS-Nachricht erfahren habe (Urk. 6/3 S. 3). Da sie trotzdem von sich aus keine möglichen Straftaten des Beschuldigten zur Anzeige brachte, konnte sich der Beschuldigte grundsätzlich in Sicherheit wiegen. Es muss ihm bewusst gewesen sein, dass er durch das Stellen des Strafantrags vom 4. November 2014 das Risiko eingeht, dass das Würgen der Privatklägerin oder die Ohrfeige im Rahmen des aufgrund des Strafantrags zu führenden Strafverfahrens zur Sprache kommen würde. Überdies gab der Be- schuldigte von sich aus an, dass die Schwester der Privatklägerin bei der Ausei- nandersetzung zwischen letzterer und ihm anwesend gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2). Auch in Anbetracht dieser Zeugin, die das Würgen mitbekommen hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte von sich aus eine Untersuchung dieser Auseinandersetzung durch die Polizei hätte veranlassen wollen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Ausdruck eines E-Mails vom 8. Januar 2019 von C._____ an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin eingereicht (Urk. 148 S. 3; Urk. 149/1). Darin führt C._____ kurz zusammengefasst aus, der Beschul- digte habe sie Ende August 2018 telefonisch kontaktiert und ihr Vorwürfe ge- macht. Er habe sie gefragt, ob ihr bewusst sei, dass sie mit ihren Aussagen einem Kind den Vater genommen habe. Sie sei schuld an der Kontaktsperre und müsse nun mit dieser Schuld leben (Urk. 149/1). Trifft die Darstellung von C._____ im erwähnten E-Mail zu, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte

- 22 - mit diesem Anruf versuchte, sie zu einem Widerruf oder Änderung ihrer Aussagen zu bewegen. Daraus lassen sich indes keine Rückschlüsse auf die Glaubhaf- tigkeit seiner Darstellung ziehen, zumal der Beschuldigte die Zeugin auch dazu aufgefordert haben kann, die Wahrheit zu sagen. Dafür spricht jedenfalls der Um- stand, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ (starke) Zweifel an ihrer Wahr- nehmung geäussert hat, wie sich aus dem erwähnten E-Mail ergibt.

E. 4.3.4 Inwiefern die in sich schlüssigen Angaben des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen und ob sie sich insbesondere auch nach einer Gegenüberstellung mit der Darstellung der Ereignisse durch die Privatkläge- rin noch als glaubhaft erweisen, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 4.4 Aussagen der Privatklägerin

E. 4.4.1 Nachdem die Privatklägerin am 3. Dezember 2014 um eine Verschie- bung der polizeilichen Einvernahme ersucht hatte, da sie sich noch vorher mit ih- rer Rechtsanwältin besprechen wollte, wurde sie am 10. Dezember 2014 erstmals zu den durch den Beschuldigten gegen sie erhobenen Vorwürfen befragt (Urk. 4/2; Urk. 4/3). Nach dem Ablauf des Abends des 3. August 2014 gefragt, er- klärte sie zunächst mit den Angaben des Beschuldigten grundsätzlich überein- stimmend, dass dieser gegen 18 oder 19 Uhr nach Hause gekommen sei und sie dann zu dritt gegessen hätten. Die Stimmung zwischen ihrer Schwester, dem Be- schuldigten und ihr sei denn anfangs auch gut gewesen. In der Folge seien sie im Gespräch auf das Thema Beziehung und ethische Werte gekommen. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte regelmässig fremd gegangen sei und auch Kontakte im Internet, in Sexforen, gepflegt habe. Sie habe mit ihm auch schon oft darüber gesprochen, er habe aber nicht verstanden, wes- halb sie dies verletzt habe. Jedenfalls sei dem Beschuldigten dann aber das Thema "Beziehungen" zu viel geworden, weshalb er in sein Bürozimmer im obe- ren Stock gegangen sei. Nach ca. 15 Minuten sei er wieder in die Küche gekom- men, wo sie sich getroffen hätten. Ihre Schwester sei zu jenem Zeitpunkt im Wohnzimmer gewesen. In der Küche habe sie dann gezielt das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht und ihn auf Liebesbriefe an fremde Frauen ange- sprochen. So sei dann die Spannung zwischen ihnen entstanden. Der Beschul-

- 23 - digte sei lauter und aggressiver geworden. In der Folge habe er aus dem Ge- spräch ausbrechen wollen. Er sei laut gewesen, sie sei aber ruhig geblieben. Je- denfalls habe er aus der Küche gehen wollen, sie habe aber gewollt, dass er blei- be und sich der Situation stelle. Daher habe sie ihn an seinem Hemd festgehalten und ihn gebeten, weiterhin zu bleiben. Ihre Schwester sei zu jenem Zeitpunkt auch in der Küche bei der Tür gewesen. Auch sie habe den Beschuldigten aufge- fordert, zu bleiben. Sie habe die Situation beruhigen wollen. Im Moment, als sie den Beschuldigten habe zurückhalten wollen, habe er ihr mit beiden Händen an den Hals gegriffen und fest zugedrückt. Er habe sie gewürgt. Sie habe keine Luft mehr gehabt. Wie lange es gedauert habe, konnte sie nicht mehr sagen. Sie habe einfach Panik gehabt und versucht, seine Hände mit ihren Händen von ihrem Hals wegzubekommen. Sie glaube, seine rechte Hand dann von ihrem Hals gelöst und dann in ihrer Panik in diese gebissen zu haben. Ihre Schwester sei auch immer noch zugegen gewesen und habe ebenfalls versucht, den Beschuldigten von ihr wegzubringen. Dann hätten auch noch die Nachbarn geklingelt. Ihre Schwester sei dann zur Tür gegangen und habe gesagt, dass sie die Situation wieder in den Griff bekommen würden. Anschliessend habe der Beschuldigte die Wohnung ver- lassen (Urk. 4/3 S. 2 f.). Auf die konkrete Frage, wie sie sich während des Würgens gefühlt habe, erklärte sie, Angst zu ersticken gehabt zu haben. Dass sie Urinabgang gehabt hätte, verneinte sie. Auch gab sie an, immer bei Bewusstsein gewesen zu sein (Urk. 4/3 S. 3). Im weiteren Verlauf jener Einvernahme räumte sie auf entsprechende Nachfrage sodann ein, dass sie einige Wochen zuvor in der Bürotasche des Beschuldigten Immobiliengesuche gefunden habe und dass sie diese am fraglichen Abend thematisiert habe (Urk. 4/3 S. 4). Dass sie den Be- schuldigten beschimpft, geohrfeigt und später auch in seine Genitalien gebissen hätte, wie dieser ihr vorwirft, bestritt sie hingegen (Urk. 4/3 S. 4).

E. 4.4.2 Zum Schluss der Einvernahme vom 12. Dezember 2014 ersuchte die Privatklägerin darum, einen weiteren Vorfall im Zusammenhang mit dem Be- schuldigten, jenen vom 29. März 2014, zu schildern. Sie sei in einem Ferienhaus von Kollegen in J._____ gewesen. Sie habe dieses als Rückzugsmöglichkeit für sich alleine nutzen können. Dem Beschuldigten habe sie die Adresse nie gege- ben. Am Abend des 29. März 2014 sei er dann aber trotzdem dort aufgetaucht

- 24 - und habe ihr unterstellt, sie würde in jenem Haus eine Affäre ausleben. An jenem Abend sei der Hauseigentümer für sie überraschend in der Wohnung gewesen. Die Privatklägerin ging sodann davon aus, dass der Beschuldigte diesen wohl durch das Fenster gesehen und sich gedacht habe, dass sie einen anderen Mann hätte. Er habe sie mit einer SMS-Nachricht konfrontiert, worauf sie ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass sie mit ihm reden wolle (Urk. 4/3 S. 5). Sowohl sie als auch der Hausbesitzer seien dann nach draussen gegangen. Letzterer, sein Name sei H._____, habe den Streit bemerkt, was ihr peinlich gewesen sei. Der Beschuldigte sei ausser sich gewesen und habe sie als Lügnerin und Hure be- schimpft. Anschliessend habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und sei dann wegge- rannt. Sie habe bemerkt, dass ihr Ohr geschmerzt habe. Leider sei sie dann aber erst zwei Monate später zum Arzt gegangen, als sie starke akute Ohrenschmer- zen gehabt habe (Urk. 4/3 S. 6).

E. 4.4.3 Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. August 2015 wurden drei Schreiben der Privatklägerin datierend vom 16. August 2015 eingereicht, in denen die Vorfälle vom 3./4. August 2014 und vom 28. bzw. 29. März 2014 sowie die Beziehung zum Beschuldigten aus ihrer Sicht geschildert werden (Urk. 6/3; Urk. 6/4; Urk. 6/5). Zwar wurden diese Schreiben durch die Privatklägerin nicht handschriftlich unterzeichnet, sie machte aber im Laufe des Verfahrens auch nie geltend, dass jemand anderes diese Schreiben verfasst hätte. Es sind daher kei- ne Gründe ersichtlich, welche einer Verwertbarkeit dieser Eingaben zumindest zugunsten des Beschuldigten entgegensprechen würden. Den Ablauf des Abends des 3. August 2014 gab die Privatklägerin in diesem Schreiben grundsätzlich in Übereinstimmung mit ihren Angaben in der polizeilichen Einvernahme vom

12. Dezember 2014 wieder. Im Unterschied zu jener Einvernahme rund ein Jahr zuvor gab sie im Schreiben neu an, dass es sich bei den Liebesbriefen, mit wel- chen sie den Beschuldigten damals konfrontiert habe, um solche handelte, die sie immer wieder bei ihm gefunden habe. Sie habe dazu aber vorerst nichts gesagt und sie einfach bei sich behalten. Ausserdem erklärte sie in diesem Zusammen- hang, dass sie zu jenem Zeitpunkt eigentlich gar nicht mehr als Paar zusammen gewesen seien und sie auch daher nichts dazu gesagt habe, dass sie eigentlich davon gewusst habe, dass er sie in der Vergangenheit regelmässig betrogen ha-

- 25 - be (Urk. 6/3 S. 1). Weiter erwähnte sie im Unterschied zu ihrer ersten Einvernah- me nur noch, dass sie den Beschuldigten an jenem Abend dann mit diesen Lie- besbriefen konfrontiert habe, die Wohnungsinserate liess sie demgegenüber un- erwähnt (Urk. 6/3 S. 2). Den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten schilderte sie wiederum so, dass sich dieser zunächst der Diskus- sion in der Küche habe entziehen wollen. Im Unterschied zu ihren früheren Anga- ben erklärte sie dann aber nicht, dass sie ihn an seinem Hemd zurückzuhalten versucht hätte, sondern dass sie ihm im Türrahmen in den Weg gestanden sei und ihn gebeten habe, zu bleiben. Da er dies nicht gewollt habe, habe er bereits da versucht, sie mit festeren Handgriffen an ihren Armen aus dem Weg zu räu- men. Zwischenzeitlich habe er sie auch angeschrien und beschimpft. Auf einmal habe er sie dann mit zwei Händen von vorne an ihrem Hals gepackt und zuge- drückt. Dabei habe sie ihm keinen Anlass dazu gegeben, sie habe ihn weder kör- perlich angegriffen noch beschimpft. Weiter wies sie darauf hin, dass sie noch recht gut wisse, was sie in jenem Moment gedacht habe, weil sie diesen Augen- blick bis heute – Zeitpunkt des Schreibens war der 16. August 2015 – nicht ver- gessen habe. So habe sie am Anfang gedacht, wie unverfroren, der drückt mir meinen Hals zu. Dann sei aber die Luft eng geworden und sie habe panisch ver- sucht, durch den Mund Luft zu schnappen. Es sei ihr dann langsam schwindelig und schwarz vor den Augen geworden. Sie habe keine Luft mehr bekommen. Ausserdem sei ihr der Gedanke gekommen, dass er sie jetzt umbringen würde. Sie habe dann versucht, mit beiden Händen seine Hände von ihrem Hals zu lö- sen. Irgendwie sei es ihr dann gelungen, wobei es auch sein könne, dass ihre damals anwesende Schwester dabei geholfen habe. Als seine Hand kurz an ih- rem Gesicht gewesen sei, habe sie den Augenblick genutzt und zugebissen (Urk. 6/3 S. 2 f.). Dass sie während des Würgevorganges spontanen Urinabgang gehabt hätte, erwähnte sie nicht. Am Schluss des Schreibens hielt sie noch fest, dass sie zunächst überrascht gewesen sei, als sie bei der Polizei von der Anzeige des Beschuldigten erfahren habe, da sie den Vorfall vom August längst verdrängt gehabt hätte (Urk. 6/3 S. 4).

E. 4.4.4 In ihrem Schreiben zum Vorfall von Ende März 2014 schilderte sie die- sen detaillierter als noch in ihrer Einvernahme vom 12. Dezember 2014, grund-

- 26 - sätzlich jedoch mit jenen Schilderungen übereinstimmend. Sie beschrieb die Aus- einandersetzung vor der Ferienwohnung in J._____ so, dass der Beschuldigte ihr zunächst ein Verhältnis mit H._____ unterstellt und sie dann beschimpft, wegges- tossen und geschubst habe. Sie habe ihn aufgefordert zu gehen, worauf er ihr plötzlich völlig unerwartet eine Ohrfeige auf ihr rechtes Ohr "geschossen" habe. Der Schlag sei sehr heftig gekommen und ihre ganze Gesichtshälfte hätte sich vom Schlag wie betäubt angefühlt. Danach sei er weggerannt (Urk. 6/4 S. 2).

E. 4.4.5 Am 15. September 2016 und mithin mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall vom 3./4. August 2014 wurde die Privatklägerin in Anwesenheit des Be- schuldigten als Auskunftsperson befragt (Urk. 30/2). Auf die eingangs gestellte Frage, ob sie auf ihre bei der Polizei gemachten Aussagen verweisen könne, gab sie an, dass es sich teilweise verändert habe. So könne sie jetzt detailliertere Aussagen machen. Sie habe es nicht mehr so präsent, aber sie wisse, dass das, was sie jetzt sagen könne, detaillierter sei als ihre Angaben von vor 1 ½ Jahren. Diesen Umstand erklärte sie damit, dass sie eine Traumatherapie gemacht habe und nach wie vor daran sei. Ausserdem habe sie auch eine Traumaexposition mitgemacht. Es gehe dabei darum, immer wieder in das Trauma zurückgeführt zu werden, bis ein Umgang damit gefunden werden könne (Urk. 30/2 S. 3). Das Rahmengeschehen schilderte die Privatklägerin in der Folge grundsätzlich mit ih- ren vorgängigen Depositionen übereinstimmend. So erwähnte sie erneut, dass der Beschuldigte während ihres verbalen Streits eigentlich aus der Küche habe gehen wollen, sie ihn aber an seinem T-Shirt oder Hemd kurz zurückgezogen ha- be. Auch gab sie erneut an, dass ihre Schwester die Auseinandersetzung in der Küche mitbekommen habe, und sie sich dann mit einem Biss in die Hand des Be- schuldigten aus der Würgesituation habe lösen können (Urk. 30/2 S. 4 ff.). Den eigentlichen Würgevorgang stellte sie dann aber weit gravierender und deren Auswirkungen auf sie weit intensiver dar als zuvor. So erklärte sie beispielsweise, dass sie seine Adern von dessen Zudrücken an ihren Händen gespürt habe. Aus- serdem erklärte sie, gemerkt zu haben, dass es kritisch würde und sie keine Luft mehr erhalte. Sie habe daher versucht, von innen Luft zu holen, um wieder atmen zu können. Es sei ihr schwindlig und schwarz vor Augen geworden. Ausserdem gab sie neu an, dass ihre Nase und alles im Augenbereich gebrannt habe wie

- 27 - Feuer. Sie habe den Druck in ihr drin gemerkt und gedacht, dass ihre Schwester ihr nun helfen müsse. Sie habe aber zu diesem Zeitpunkt nichts mehr sagen kön- nen. Irgendwann sei dann eine Phase gekommen, in welcher sie sich ergeben habe und ihr klar geworden sei, dass sie jetzt sterbe. Sie habe innerlich schon losgelassen und fast schon eine Ruhe empfunden (Urk. 30/2 S. 5 f.). Auf konkrete Nachfrage hin gab sie zudem an, dass der Würgevorgang mindestens 1 ½ Minu- ten eher aber länger gedauert habe. Ausserdem bejahte sie im Unterschied zu ih- rer polizeilichen Einvernahme nun die Frage danach, ob sie unkontrollierten Uri- nabgang gehabt habe. Letztlich machte sie auch Verletzungen bzw. sichtbare Spuren am Hals geltend (Urk. 30/2 S. 6 f.). Dass ihr das Sprechen über diesen Vorfall schwer fiel und sie dies emotional stark belastete, ist insbesondere auf der von dieser Einvernahme bestehenden Videoaufzeichnung unschwer zu erkennen. So begann die Privatklägerin während ihrer Schilderung des konkreten Würge- vorganges zu zittern und zu hyperventilieren, so dass die Einvernahme auch für kurze Zeit unterbrochen werden musste (Urk. 30/2 S. 5; unakturierte DVD zu die- ser Einvernahme). Auf die Frage, wie es ihr derzeit gesundheitlich gehe, gab sie an, sie habe kein gesundes Sicherheitsgefühl mehr. Dies könne bei allem sein, was unerwartet komme und sie nicht unter Kontrolle habe. So wenn auf der Strasse plötzlich Bohrmaschinen einsetzen würden. Es könne sogar sein, wenn ein Schmetterling von hinten komme und es komme noch ein zweiter und ein Drit- ter, dann könne sie es nicht mehr kontrolliere und kriege Panik (Urk. 30/2 S. 8 f.). Den Vorfall vom 29. März 2014 gab sie in jener Einvernahme grundsätzlich in derselben Weise wieder wie zuvor. Allerdings fällt wiederum auf, dass sie die durch sie geltend gemachte Ohrfeige nun noch intensiver schilderte. So habe er ihr dann auf einmal "wirklich eine geschossen". Ihr sei der Kopf wirklich grad auf die andere Seite geflogen. Er habe so richtig zugeschlagen mit der offenen Hand und zwar voller Wucht auf die Wange der rechten Seite (Urk. 30/2 S. 10).

E. 4.4.6 Am 8. August 2017 wurde die Privatklägerin in Anwesenheit des Be- schuldigten durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 55). Den Vorfall vom 3./4. August 2014 schilderte sie in jener Einvernahme grundsätzlich in derselben Weise wie in der Einvernahme ein Jahr zuvor (Urk. 55 S. 3 f.). Als sie danach gefragt wurde, wie sie darauf komme, dass der Würgevor-

- 28 - gang gerade 1 ½ bis 2 Minuten gedauert habe, gab sie ergänzend zur vorherigen Einvernahme an, dass bei der Traumatherapie eine spezielle Technik angewandt worden sei. Die sogenannte EMDR-Technik habe sie immer wieder in den dama- ligen Zustand bzw. das Traumaerlebnis zurückgebracht. Mit ihrem Kopf bzw. ihrer Psyche habe sie aus Angst nicht mehr an den Vorfall denken können. Ihr Körper habe die Erinnerung aber gespeichert und dies sehr genau. Die Technik beziehe sich auf Gerüche, Geräusche, Druckgefühle oder auch auf Schmerzen, aber auch auf Gedanken und Ängste, wie beispielsweise, dass sie auch immer wieder Urin abgelassen habe (Urk. 55 S. 4). Neu erwähnte sie zudem, dass sie nach dem Würgevorfall auch Schluckbeschwerden gehabt habe (Urk. 55 S. 5). Auch den Vorfall vom 29. März 2014 schilderte sie grundsätzlich auf dieselbe Weise wie be- reits zuvor. Was sie in jener Einvernahme, jedoch noch nie vorher erwähnte, war, dass während ihrer Auseinandersetzung vor dem Ferienhaus auch die Lichter in den benachbarten Häusern angegangen seien, da der Beschuldigte so laut getobt und geschrien habe (Urk. 55 S. 10).

E. 4.4.7 Die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme der Privatklägerin als beschuldigte Person fand sodann am 21. August 2017 statt (Urk. 72). Auf Vorhalt des ihr zur Last gelegten Anklagesachverhaltes in Bezug auf den Vorfall vom 3./4. August 2014 gab sie an, sich nicht mehr genau daran zu erinnern. Dass sie den Beschuldigten in die Hand gebissen habe, räumte sie aber ein (Urk. 72 S. 4).

E. 4.4.8 Im Rahmen ihrer Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung gab sie den Vorfall vom 3./4. August 2014 und wie es dazu gekom- men war grundsätzlich in derselben Weise wieder wie seit der Einvernahme vom

15. September 2016, wobei sie in ihrer freien Schilderung keinen Urinabgang er- wähnte. Erstmals machte sie nun jedoch geltend, dass der Beschuldigte sie da- mals in der Küche gepackt und an die Wand gedrückt habe (Prot. I S. 12). Was den Vorfall vom 29. März 2014 betrifft, schilderte sie diesen ebenfalls wie in ihren bisherigen Einvernahmen. Neu konkretisierte sie, dass der Beschuldigte und sie bereits rund 30 Meter vom Ferienhaus entfernt gewesen seien, als es zur Ohrfei- ge gekommen sei. Ausserdem beschrieb sie die Ohrfeige wieder so, dass er ihr "voll eine geschossen" habe. Es sei wie ein Brand gewesen (Prot. I S. 17). Im

- 29 - Rahmen ihres Schlusswortes äusserte sie sich sodann von sich aus dazu, wes- halb sich ihre Aussagen aus der ersten Anhörung bei der Polizei von ihren später getätigten Angaben unterscheiden würden. So habe sie damals, als sie beim Würgen aus sich herausgetreten sei, nicht gewusst, dass das auch Bewusstlosig- keit heisse. Sie habe mit diesem Begriff gar nichts anfangen können. Für sie habe das geheissen, dass man am Boden gelegen haben müsse. Erst als sie im Rah- men der Therapie in diese Situation zurückgeführt worden sei, habe sie erkannt, was mit ihr in den einzelnen Abschnitten passiert sei. Sie habe auch erst dann ge- lernt, darüber zu sprechen. Als Beispiel könne sie noch angeben, dass sie beim ersten Mal, als sie von der Staatsanwältin angehört worden sei, gefragt worden sei, ob sie einen Schaden davongetragen habe. Sie habe gar nicht gewusst, was sie sagen solle, ausser dass ihr Hals noch dran sei. Das zeige, dass das, was mit ihr passiert sei, sich erst viel später manifestiert habe. Dasselbe gelte für den Urin. Sie sei völlig unterwartet von einem Polizisten in die Anhörung genommen worden. Er habe dann auch mit den Händen geknackt und das sei für sie ein Trigger gewesen, weil der Beschuldigte dies auch immer gemacht habe. Sie habe dieses Fingerknacken als Aggression empfunden und deshalb nicht aussagen wollen. Dass sie vor Angst in die Hosen gemacht habe, sei ihr genauso peinlich. Das habe sie nicht sagen wollen. Aber es sei einfach so gewesen. Sie habe es später gemerkt, als sie im Auto gesessen sei, dass sie im Schritt nass gewesen sei (Prot. I S. 28).

E. 4.5 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin

E. 4.5.1 Was das Rahmengeschehen sowohl der Nacht vom 3. auf den 4. Au- gust 2014 als auch des Vorfalls vom 29. März 2014 in J._____ betrifft, stimmen die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich mit denjenigen des Beschuldigten überein. Abweichungen zeigen sich jedoch hinsichtlich der Fragen, wer die tätli- che Auseinandersetzung der beiden im August 2014 begann, ob und wenn ja, wie intensiv die Privatklägerin damals durch den Beschuldigten gewürgt wurde und ob der Beschuldigte sie im Rahmen der Auseinandersetzung Ende März 2014 ohr- feigte. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin sticht insbesondere ins Auge, dass sie das durch sie geltend gemachte Würgen ab dem 15. September 2016

- 30 - wesentlich gravierender schilderte als noch zuvor und sie den Beschuldigten da- mit auch entsprechend schwerer belastete. Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu wel- chem die Privatklägerin erstmals erklärte, dass die Taten des Beschuldigten noch gravierender gewesen seien, als sie diese zunächst schilderte, ist zu beachten, dass zuvor, am 14. September 2015, bereits eine Einstellungs- und Überwei- sungsverfügung ergangen war, da die Staatsanwaltschaft unter anderem der Auf- fassung war, dass die durch die Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen nicht aktenkundig ausgewiesen seien (Urk. 15). Zwar konnte die Privatklägerin je- ne Verfügung erfolgreich mit Beschwerde anfechten (Urk. 23 S. 15), dennoch kann insbesondere in Anbetracht der angespannten Situation zwischen ihr und dem Beschuldigten und des gewählten Zeitpunkts nicht von vornherein ausge- schlossen werden, dass sie mit diesen Aggravierungen versuchte, die Wahr- scheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten zu erhöhen. Ob sich ihre von den Schilderungen des Beschuldigten abweichenden Angaben sowie insbe- sondere ihre Erklärung für die plötzlich gravierendere Darstellung des Würgevor- gangs – dass ihr eine Traumatherapie detailliertere Angaben ermöglicht habe (Urk. 30/2 S. 3) – als glaubhaft erweisen oder nicht, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 4.5.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vor, dass hinsichtlich des Aussageverhaltens der Privatklägerin den Besonderheiten ihres Traumagedächtnisses Rechnung zu tragen sei. Auf dieses sei beispielsweise zurückzuführen, wenn ein Opfer bedingt durch die traumatypische Verarbeitung im Gedächtnis nur fragmentierte oder teilweise sich widersprechende Aussagen machen könne. Da es sich daher bei allfälligen wi- dersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin um die Folgen einer psychischen Traumatisierung handle, dürfe dies nicht Grund dafür sein, an ihrer Glaubwürdig- keit oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln (Urk. 148 S. 5). Dass ein traumatisiertes Opfer versucht, Gedanken und Erinnerungen an das Ereignis zu vermeiden, weil diese zu massiven Angstzuständen führen würden, wie dies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vorbrachte (Urk. 148 S. 5), ist durchaus nach- vollziehbar. Auch dass Erinnerungen an ein traumatisches Ereignis vorüberge- hend verblassen und erst nach Durchlaufen einer Therapie wieder zum Vorschein kommen, wie die Privatklägerin dies ab dem 15. September 2016 beschrieb, ist

- 31 - grundsätzlich vorstellbar. Zudem ist auch denkbar, dass Opfer angesichts der Schmerzen, welche ihnen im Moment der gegen sie verübten Tat zugefügt wur- den, oder aufgrund der Angst, in welche sie versetzt wurden, den genauen Tatab- lauf gar nicht detailliert wahrnehmen konnten und sie entsprechend im Anschluss auch nicht in der Lage sind, diesen genau zu schildern. Erfolgen zu einem späte- ren Zeitpunkt, wenn die Erregung abgeklungen ist, vollständigere Angaben, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um Rekonstruktionen handelt. In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin gilt es zu berücksichtigen, dass ihre erste Einvernahme nicht unmittelbar nach dem Vorfall vom 3./4. August 2014, sondern rund vier Monate danach und damit zu einem Zeitpunkt stattfand, in dem der Schock und die Aufregung über das Vorgefallene wohl bereits abge- klungen waren. Bei ihren Angaben fällt weiter auf, dass sie vor dem

15. September 2016 gar nie geltend gemacht hatte, dass ihre Erinnerung an den Vorfall verblasst oder lückenhaft sei. Zu Beginn ihrer Einvernahme vom 12. De- zember 2014 erklärte sie, sie könne sich gut daran erinnern (Urk. 4/3 S. 1). Weiter führte sie noch in ihrem Schreiben vom 16. August 2015 aus, dass sie diesen Au- genblick (des Würgens) nicht vergessen habe (Urk. 4/3 S. 2). Gleichzeitig erklärte sie in demselben Schreiben, dass sie eigentlich überrascht gewesen sei, als sie von der Anzeige des Beschuldigten gehört habe, da sie den Vorfall vom August 2014 längst verdrängt gehabt hätte (Urk. 6/3 S. 4). Während sie mit dieser Aus- sage wohl zum Ausdruck bringen wollte, dass sie nicht damit gerechnet habe, dass dieser Vorfall nochmals aufgebracht werde, geht aus den Angaben zu ihrer Erinnerung in den späteren Einvernahmen eher hervor, dass sie lediglich versucht habe, dieses Ereignis zu vergessen und es zu verdrängen, dieses Vorhaben je- doch ohne Erfolg geblieben sei (Urk. 30/2 S. 8; Urk. 55 S. 6). So begründete sie insbesondere den Umstand, dass sie nicht selbst Anzeige gegen den Beschuldig- ten erhoben habe, damit, dass sie das Ganze nur habe vergessen wollen und sie daher nicht an eine Anzeige gedacht habe (Urk. 30/2 S. 8). Wenn tatsächlich pas- sierte, was sie zuletzt schilderte, erscheint es wiederum verständlich, dass die Privatklägerin versuchte, diese Ereignisse zu vergessen oder zu verdrängen. Ge- rade diese Angaben zu ihren Versuchen, nicht an diese Ereignisse zu denken, weisen aber eher darauf hin, dass sie genaue Erinnerungen an den Vorfall hatte,

- 32 - welche sie aber loswerden wollte und sie ihre Erinnerungen selbst nicht als ver- schwommen oder lückenhaft wahrnahm. Aus ihren Aussagen geht somit nicht hervor, dass sie vor Beginn ihrer Traumatherapie davon ausging, dass ihre Erin- nerung an den Vorfall lücken- oder gar fehlerhaft hätte sein können. In Anbetracht dessen, dass sie grundsätzlich in der Lage war, sehr differenzierte Angaben zu machen, wäre von ihr auch zu erwarten gewesen, dass sie zum Ausdruck ge- bracht hätte, wenn sie sich nicht mehr an alle Details hätte erinnern können. Auf- fallend ist zudem, dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer Schlusseinvernahme vom 21. August 2017 erklärte, sich nicht mehr genau an den Vorfall vom 3./4. Au- gust 2014 erinnern zu können (Urk. 72 S. 4), sie dann aber anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2017 wiederum in der Lage war, detaillierte Angaben dazu zu machen (Prot. I S. 11 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sie noch vor dem 15. September 2016 keine Erinnerungslücken geltend machte, sowie in Anbetracht dessen, dass ihre Angaben dazu, ob und wie gut sie sich noch an den Vorfall zu erinnern vermochte, teilweise Ungereimtheiten auf- weisen, bestehen Zweifel daran, dass eine zunächst verschwommene oder nicht dem tatsächlich Geschehenen entsprechende Erinnerung erst durch die durchlau- fene Therapie geschärft wurde.

E. 4.5.3 Weiter fällt auf, dass sich ihre Angaben dazu, wie sie sich an die Er- eignisse vom 3./4. August 2014 nach der durchlaufenen Traumatherapie erinner- te, nicht ohne Weiteres mit ihren früheren Schilderungen des Vorfalles in Einklang bringen lassen. So handelt es sich bei ihren Angaben ab dem 15. September 2016 nicht lediglich um Ergänzungen ihrer bisherigen Schilderung, sondern es zeigen sich teilweise auch Widersprüche zu dieser. Insbesondere lassen sich ihre Angaben dazu, ob es während des Würgevorganges zu spontanem Urinabgang gekommen sei, nicht vereinen. So verneinte die Privatklägerin in ihrer polizeili- chen Einvernahme vom 12. Dezember 2014 ausdrücklich, dass sie während des Würgens Urinabgang gehabt habe (Urk. 4/3 S. 3). In ihrem Schreiben vom

15. August 2015 erwähnte sie dies ebenfalls nicht. Demgegenüber machte sie ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 geltend, dass es während des Würgevorganges zu unkontrolliertem Urinabgang gekom- men sei (Urk. 30/2 S. 6.; Urk. 55 S. 4; Prot. I S. 28). Als die Privatklägerin diesen

- 33 - Umstand erstmals erwähnte, tat sie dies indes nicht von sich aus, sondern erst auf die konkrete Frage, ob sie damals unkontrollierten Urinabgang gehabt habe. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2017 wurde sie damit konfrontiert, dass sie in ihrer ersten Einvernahme noch gesagt habe, dass es zu keinem Urinabgang gekommen sei. Dazu erklärte sie sodann, dass sie dies da- mals nicht gesagt habe, weil sie sich auf der einen Seite geschämt habe und sie andererseits aber auch ganz vieles weggeschoben habe, das sie damals erlebt habe. Sie habe nicht mehr darüber reden und auch nicht darüber nachdenken wollen (Urk. 55 S. 6). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie diesbezüglich an, dass es ihr peinlich gewesen sei, dass sie vor Angst in die Hosen gemacht habe und sie dies daher nicht habe sagen wollen (Prot. I S. 28). Dass es mit einer gewissen Scham verbunden ist, über unkontrollierten Urinabgang zu berichten und ihr dies daher nicht leicht fiel, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Entsprechend ist auch verständlich, dass sie dieses Thema in ih- rem von sich aus verfassten Schreiben gänzlich unerwähnt liess. Im Gegensatz dazu verneinte sie einen spontanen Urinabgang in ihrer ersten polizeilichen Ein- vernahme ausdrücklich (Urk. 4/3 S. 3). Da die Frage nach einem spontanen Uri- nabgang somit Thema war, musste sie demnach damals ohnehin darüber spre- chen. Da sie somit nicht vermeiden konnte, dass über dieses Thema gesprochen wird, ist nicht ersichtlich, weshalb sie aus Scham dennoch eine Falschaussage hätte tätigen sollen, zumal sie nicht zu erklären vermochte, weshalb sie sich spä- ter nicht mehr geschämt hatte, einzuräumen, dass es zu unkontrolliertem Urinab- gang gekommen war. Bereits aufgrund dieses Widerspruchs kommen Zweifel da- ran auf, dass es tatsächlich zu einem unkontrollierten Urinabgang kam. Diese werden sodann dadurch verstärkt, dass ihre Angaben zum angeblichen Urinab- gang auch in sich Ungereimtheiten aufweisen. So erklärte sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2017 zum spontanen Urin- abgang während des Würgevorganges, dass es nicht so gewesen sei, dass ihre Hosen bis unten nass gewesen seien. Es sei vielmehr so gewesen, wie wenn der Urin laufe und sie dies ganz schnell zu unterbinden versucht hätte. So wie wenn sie sich aus Angst eingenässt hätte (Urk. 55 S. 7). Vor Vorinstanz gab sie dann an, dass sie erst später, als sie im Auto gesessen sei, gemerkt habe, dass sie im

- 34 - Schritt nass gewesen sei (Prot. I S. 28). Diese beiden Beschreibungen dessen, wie und wann sie den Urinabgang bemerkt hatte, schliessen sich gegenseitig aus. Hätte sie den Urinabgang umgehend bemerkt und diesen in jenem Moment auch gleich zu unterdrücken versucht, wie sie es in der Einvernahme vom 8. August 2017 beschrieb, so wäre nicht mehr möglich gewesen, dass sie die Nässe erst später im Auto hätte bemerken können. Zu verweisen ist an dieser Stelle auch an ihre Aussage in der Untersuchung, wonach sie damals "immer wieder Urin abge- lassen" habe (Urk. 55 S. 4), was sich ebenfalls nicht mit ihrer Schilderung vor Vor- instanz in Überstimmung bringen lässt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es daher zweifelhaft, dass es bei der Privatklägerin tatsächlich zu spontanem Urin- abgang kam und sie diese Frage zu Beginn des Verfahrens alleine aus Scham verneinte.

E. 4.5.4 Hinsichtlich der Aussagen, welche die Privatklägerin nach Durchlaufen der Traumatherapie tätigte, fällt zudem auf, dass auch innerhalb dieser Angaben, welche an sich bereits eine Aggravierung ihrer zeitlich früheren Depositionen dar- stellen, weitere Aggravierungen zu finden sind. So erklärte die Privatklägerin zwar schon am 15. September 2016, dass es ihr schwindelig und schwarz vor Augen geworden sei sowie dass ihre Nase und alles im Augenbereich gebrannt hätte wie Feuer, als der Beschuldigte sie gewürgt habe (Urk. 30/2 S. 5 f.). Zusätzlich zu diesen körperlichen Auswirkungen des Würgevorganges, welche sie noch vor dem 15. September 2016 unerwähnt liess, berichtete sie im Rahmen der Einver- nahme vom 8. August 2017 aber auch noch von Schluckbeschwerden sowie da- von, dass sie den Eindruck gehabt habe, ihr Kehlkopf sei eingedrückt gewesen. Ausserdem gab sie an, dass diese Schmerzen noch lange, bestimmt noch drei Wochen, angehalten hätten (Urk. 55 S. 5). Zudem machte sie vor Vorinstanz erstmals geltend, dass der Beschuldigte sie unmittelbar vor dem Würgevorgang in der Küche noch gepackt und an die Wand gedrückt habe (Prot. I S. 12). Auch aufgrund dieser Steigerung der Schwere des Vorfalles innerhalb der Angaben der Privatklägerin nach Beginn ihrer Therapie bestehen weiterhin Zweifel daran, dass es sich dabei um Umschreibungen von im Rahmen einer Therapie wiedergewon- nen Erinnerungen an tatsächlich Erlebtes handelt. Andernfalls wäre eher zu er- warten gewesen, dass die wiedererlangten Erinnerungen zumindest in sich wider-

- 35 - spruchsfrei hätten wiedergegeben werden können. Insbesondere auch aus die- sem Grund können die Widersprüche in ihren Angaben somit nicht alleine auf die Besonderheiten eines Traumagedächtnisses – wie dies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend macht (Urk. 148 S. 5) – zurückgeführt werden. 4.5.5.1 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Sep- tember 2016 machte die Privatklägerin zudem erstmals geltend, dass sie auf- grund der Ereignisse vom 3./4. August 2014 an Panikattacken leide (Urk. 30/2 S. 8 ff.). Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte sie sodann geltend, dass sie aufgrund der Gewalterlebnisse mit dem Beschuldigten auch an einer Posttrauma- tischen Belastungsstörung leide (Urk. 129 S. 2). In Anbetracht dessen, dass Pani- kattacken bzw. eine Posttraumatische Belastungsstörung in der Anklageschrift nicht als Verletzungsfolgen der Privatklägerin aufgrund der Taten des Beschuldig- ten aufgeführt werden, sind das Vorliegen einer solcher Diagnose und die Frage nach einem Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 3./4. August 2014 und diesen Erkrankungen grundsätzlich nicht von Relevanz. Hingegen kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Nachweis einer Ursächlichkeit dieses Vorfal- les für entsprechende Erkrankungen einen Hinweis auf die Schwere einer allfälli- gen Tat geben würde. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass auch ihre diesbezüglichen Angaben zur Beurteilung der grundsätzlichen Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen von Relevanz sind, ist dennoch auf dieses Vorbringen einzugehen. 4.5.5.2 Dass ihr das Sprechen über diesen Vorfall schwer fiel und sie dies emotional stark belastete, ist insbesondere in der in der Videoaufzeichnung der Einvernahme vom 15. September 2016 dokumentierten Panikattacke zu sehen (Urk. 30/2 S. 5; unakturierte DVD zu dieser Einvernahme). Eine weitere Panikat- tacke erlitt die Privatklägerin sodann auch im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme ihrer Schwester, als diese dabei war, den Würgevorgang zu schildern, sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 30/1 S. 4; Prot. I S. 12). Aus einem Schreiben von Dr. med. F._____ und lic. phil. D._____, Integrierte Psychiatrie Winterthur, vom 30. Mai 2018 geht sodann her- vor, dass bei der Privatklägerin eine ausgeprägte Symptomatik mit diagnostisch

- 36 - vorliegender Posttraumatischen Belastungsstörung und vormalig schwergradigen depressiven Episode vorliege (Urk. 130/1). Dass die Privatklägerin an einer psy- chischen Erkrankung leidet, ist vor diesem Hintergrund nicht in Frage zu stellen. Zu prüfen ist jedoch, ob daraus Rückschlüsse auf den Ablauf der Ereignisse vom 3./4. August 2014 gezogen werden können. 4.5.5.3 Gemäss der psychiatrisch-psychotherapeutischen Einschätzung der Vertreter der Integrierten Psychiatrie Winterthur erweist sich das Würgeereignis vom 3./4. August 2014 für die Privatklägerin eindeutig als die auslösende und auf- rechterhaltende Belastung in der Symptomatik. So geht aus deren Schreiben vom

30. Mai 2018 hervor, dass dieses Ereignis während der gesamten Behandlung bei ihnen stets im Zentrum gestanden sei. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass bei der Privatklägerin bis zum Ereignis vom 3./4. August 2014 keinerlei psy- chiatrisch relevante Diagnosen vorgelegen hätten und sie bis zu jenem Zeitpunkt eine hohe Funktionalität in beruflicher wie in privater Hinsicht gezeigt habe. Den- noch wurde auch vermerkt, dass allenfalls subsyndromal schon eine Symptomatik vorhanden gewesen sein könnte, der Ausbruch einer Symptomatik, wie sie sich heute zeige, jedoch ohne ein zusätzlich massiv belastendes Ereignis wie jenes vom 3./4. August 2014 als unwahrscheinlich einzuschätzen sei (Urk. 130/1). 4.5.5.4 Die Privatklägerin gab am 15. September 2016 an, dass die Panikat- tacken schon ca. vier Wochen nach dem Würgen begonnen hätten. Zwei solche Attacken habe sie gar noch in der gemeinsamen Wohnung erlitten, wobei der Be- schuldigte mindestens einmal auch zugegen gewesen sei (Urk. 30/2 S. 12). Im Berufungsverfahren machte ihre Rechtsvertreterin gar geltend, dass die Privat- klägerin die ersten diesbezüglichen Veränderungen schon rund zwei Wochen nach dem Vorfall erlebt habe (Urk. 148 S. 5). Im Allgemeinen erklärte die Privat- klägerin zu den Panikattacken, dass diese fast von allem, was unerwartet komme oder was sie nicht unter Kontrolle habe, ausgelöst werden könnten (Urk. 30/2 S. 8 f.). In derselben Einvernahme gab sie zudem an, dass es ihr aufgrund der begonnenen Therapie aber immerhin besser gehe als noch ein Jahr zuvor (Urk. 30/2 S. 8). Gerade aufgrund dieser Angabe sowie angesichts des Umstan- des, dass diese Panikattacken bereits rund zwei bzw. vier Wochen nach dem ei-

- 37 - gentlichen Vorfall erstmals aufgetreten seien, wäre grundsätzlich zu erwarten ge- wesen, dass sie von diesen psychischen Problemen bereits im Rahmen ihrer Ein- vernahme vom 12. Dezember 2014 oder zumindest in ihren Schreiben vom

16. August 2015 berichtet hätte, wenn diese sie damals so stark beeinträchtigt hätten, wie sie es im Nachhinein geltend machte. Von psychischen Problemen war zuvor jedoch noch nie die Rede. Insbesondere in diesem Schreiben, welches sie anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. August 2015 von sich aus ein- reichte und in welchem sie die Vorfälle aus ihrer Sicht schilderte, erwähnte sie nichts von psychischen Problemen. Sie erklärte gar, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrags durch den Beschuldigten im November 2014 sehr überrascht darüber gewesen sei, da sie selbst den Vorfall vom August längst ver- drängt gehabt habe (Urk. 6/3 S. 4). Insbesondere in Anbetracht dessen, dass es sich bei den geltend gemachten Panikattacken in zeitlicher Hinsicht um vom Würgevorgang losgelöste Ereignisse handelt und sie nie geltend machte, dass sie die Erinnerung an diese zwischenzeitlich verloren hätte, ist fraglich, ob diese Atta- cken tatsächlich zum durch die Privatklägerin geltend gemachten Zeitpunkt erst- mals auftraten. 4.5.5.5 Weiter geht aus einem bei den Akten liegenden Schreiben von Dr. med. L._____, … Zentrum Zürich, vom 20. Januar 2016 hervor, dass sich die Privatklägerin seit dem 1. Oktober 2015 in regelmässiger Behandlung bei ihrem Hausarzt, Dr. med. M._____, befunden habe und dieser die Privatklägerin dann aufgrund einer anhaltenden depressiven Entwicklung einhergehend mit verschie- denen psychosomatischen Beschwerden an ihn überwiesen habe (Urk. 40/2 S. 1 f.). Ärztliche Konsultationen wegen psychischer Beschwerden sind somit erst seit dem 1. Oktober 2015 und mithin erst seit über einem Jahr nach dem angeblich auslösenden Ereignis dokumentiert. Abgesehen davon, dass sie trotz der angeb- lich bereits viel früher aufgetretenen Panikattacken erst am 15. September 2016 davon berichtete, suchte sie somit auch erst rund ein Jahr nach dem mutmassli- chen Auftreten der ersten Panikanfälle einen Arzt auf. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse bestehen Zweifel am Auftreten solcher Panikanfälle unmittelbar nach dem 3./4. August 2014. An dieser Einschätzung vermöchte auch die durch die Privatklägerin im Rahmen ihrer Berufungserklärung beantragte Befragung von

- 38 - Frau lic. phil. D._____, Psychologin, oder lic. phil. E._____, …, oder Dr. med. F._____, … Arzt, zu den Berichten vom 1.6.2016 (Urk. 40/3), 20.7.2016 (Urk. 40/4), 6.9.2016 (Urk. 40/5), 29.3.2017 (Urk. 40/6) sowie dem Bericht vom 30.5.2018 (Urk. 129 S. 1 f.; Urk. 139 S. 1) nichts zu ändern, zumal die Ungereimt- heiten in den diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin auch nach einer ent- sprechenden Befragung bestehen bleiben würden. Schliesslich könnte selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten vom 3./4. August 2014 bei der Privatklägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst hätte, nichts in Bezug auf den konkreten Verlauf dieser Auseinandersetzung abgeleitet werden, zumal sich aus den Akten – wie die Verteidigung zu Recht anmerkte (Urk. 147 S. 4 f.; vgl. Urk. 40/2 S. 2; Urk. 40/5 S. 1) – Hinweise auf eine psychische Vorbelastung der Privatklägerin ergeben. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass sich die Begründung der Symptomatik in den eingereichten ärztlichen Berichten bzw. die Annahme, dass am 3./4. August 2014 ein massiv belastendes Ereignis stattfand, allein auf die Aussagen der Pri- vatklägerin stützt.

E. 4.5.6 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vor, dass diese sich beim Versuch, mit beiden Händen die linke Hand des Beschuldigten von ihrem Hals zu lösen, den linken kleinen Finger ge- brochen habe. Da nach jenem Ereignis immer wieder Schmerzen in ihrem kleinen Finger aufgetreten seien, habe sie diesbezüglich am 17. Mai 2018 ihren Hausarzt Dr. med. M._____ aufgesucht. Dieser habe dann aufgrund eines Röntgenbildes festgestellt, dass der kleine Finger einst gebrochen gewesen sei und die Fraktur vor mehr als zwei Jahren habe entstanden sein müssen (Urk. 148 S. 4). Ange- sichts des eingereichten ärztlichen Zeugnisses, in welchem eine alte Fraktur des linken kleinen Fingers bestätigt wird (Urk. 149/2), ist zwar wiederum nicht in Frage zu stellen, dass sich die Privatklägerin in der Vergangenheit den kleinen Finger gebrochen hatte. Ob sie sich diesen Bruch entsprechend ihrem Vorbringen tat- sächlich im Rahmen des Vorfalls vom 4. August 2014 zuzog, ist hingegen fraglich. Die diesbezügliche Feststellung im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. M._____ be- ruht wiederum allein auf den Angaben der Privatklägerin. Gerade was die Frage betrifft, wie es schliesslich dazu gekommen sei, dass die linke Hand des Beschul-

- 39 - digten von ihrem Hals habe gelöst werden können, brachte die Privatklägerin im- mer wieder zum Ausdruck, dass sie nicht mehr genau wisse, wie dies gegangen sei und sie sich insbesondere nicht sicher sei, ob sie dies alleine geschafft habe, oder ob ihr ihre Schwester dabei noch geholfen habe. Ihre Angaben zu dieser Frage fielen sodann auch unterschiedlich aus (Urk. 4/3 S. 3; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 30/2 S. 6). Vor Vorinstanz erklärte sie gar, dass der Beschuldigte seinen Griff selber gelöst habe, nachdem er von ihr gebissen worden sei (Prot. I S. 12 f.). Dass es zu gewissen Unstimmigkeiten in ihren diesbezüglichen Angaben kom- men konnte, wäre angesichts des durch sie geschilderten dynamischen Gesche- hens, ihrer Aufregung in jenem Moment sowie des langen Zeitablaufs grundsätz- lich zwar nachvollziehbar. Umso mehr erstaunt es jedoch, dass sie den Bruch ih- res Fingers, welchen sie erst rund vier Jahre nach dem Vorfall untersuchen liess, jenem Handgemenge genau zuzuordnen wusste. Nicht nur aufgrund dieser Unge- reimtheiten in ihren Angaben, sondern insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie sich diesbezüglich erst so spät nach dem angeblichen Verletzungszeitpunkt in ärztliche Behandlung begab, lässt sich ein Kausalzusammenhang zwischen einer Handlung des Beschuldigten am 3./4. August 2014 und dem Bruch des kleinen Fingers der Privatklägerin nicht mehr erstellen.

E. 4.5.7 Schliesslich weisen auch die Angaben der Privatklägerin dazu, wer den Streit am Abend des 3. August 2014 begonnen sowie dazu, wer wen zuerst angegriffen hatte, Ungereimtheiten auf. In ihrem Schreiben vom 16. August 2015 erwähnte die Privatklägerin erstmals, dass ihre Schwester, welche sonst jedes Jahr zwei Wochen Sommerurlaub bei ihr verbracht habe, gerade im Sommer 2014 eigentlich nicht habe kommen wollen, da sie oft Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und ihr habe miterleben müssen. Sie habe daher mit dem Be- schuldigten gesprochen und ihn gebeten, auf ihre Schwester Rücksicht zu neh- men und keine Auseinandersetzungen zu verursachen, was er ihr dann verspro- chen habe (Urk. 6/3 S. 1). Nachdem die Privatklägerin im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 aufgefordert wurde, zu schildern, was am 3./4. August 2014 vorgefallen sei, begann sie damit, erneut ausführlich darüber zu berichten, dass ihre Schwester in jenem Jahr zum ersten Mal ihre Ferien nicht bei ihr habe verbringen wollen. Wiederum erklärte sie, sie

- 40 - habe dem Beschuldigten das Versprechen abgenommen, dass es nicht zu einer Eskalation kommen würde, damit ihre Schwester sie trotzdem besuchen kommen würde (Urk. 30/2 S. 3 f.). Als es dann zu einer gereizten Stimmung gekommen sei an jenem Abend, sei sie dem Beschuldigten insbesondere deshalb in die Küche gefolgt, weil sie die Befürchtung ihrer Schwester im Hinterkopf gehabt habe, dass diese Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Beschuldigten miterleben müsste. Daher sei es ihr besonders wichtig gewesen, dass es nicht eskaliere. Sie habe in Ruhe reden und die Kurve kriegen wollen (Urk. 30/2 S. 4). Diese Angaben der Privatklägerin stehen jedoch im Widerspruch dazu, dass sie, wie sie im unmit- telbaren Fortgang ihrer Schilderungen erklärte, den Beschuldigten mit zuvor zufäl- lig in seiner Tasche gefunden Liebesbriefen an andere Frauen konfrontiert habe (Urk. 30/2 S. 4). Wäre es ihr tatsächlich so wichtig gewesen, dass ihre Schwester nicht einen Streit zwischen ihnen hätte miterleben müssen, so wäre kaum zu er- warten gewesen, dass sie ihn in Anwesenheit ihrer Schwester im Rahmen einer bereits zuvor gereizten Stimmung mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert hät- te. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, dass der Privatklägerin tat- sächlich so viel daran lag, dass ihre Schwester nicht Zeugin eines wüsten Streits hätte werden müssen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie ihr Bedürfnis, Es- kalationen zu verhindern, deshalb so betonte, um zu vermeiden, dass sie als die- jenige erachtet werden könnte, welche die verbale und insbesondere auch die tät- liche Auseinandersetzung initiierte. Darauf, dass die Privatklägerin gerade nicht alles daran setzte, ihre Schwester davor zu bewahren, einen Streit zwischen ihnen mitansehen zu müssen, weist zudem auch der Umstand hin, dass sie den Beschuldigten, welcher gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen die Küche eigentlich verlassen und somit auch der Auseinandersetzung aus dem Weg ge- hen wollte, gezielt zurückzuhalten versuchte. Hätte sie tatsächlich gewollt, dass es um keinen Preis zu einer Eskalation kommen würde, so hätte sie den Beschul- digten vielmehr gehen lassen und ihn weder aufgefordert zu bleiben noch ihn an seiner Kleidung zurückzuhalten versucht. Neben den angeblichen Liebesbriefen an andere Frauen konfrontierte die Privatklägerin den Beschuldigten an jenem Abend gemäss deren übereinstimmenden Angaben auch noch damit, dass der Beschuldigte nach einer Wohnung gesucht habe. Dass sie ihm diese Wohnungs-

- 41 - suche zum Vorwurf machte, erstaunt vor dem Hintergrund, dass sie in ihren Schreiben vom 16. August 2015 davon berichtete, dass sie zur selben Zeit eben- falls nach einer Wohnung gesucht habe. So erklärte sie in jenem Schreiben, in welchem sie ihre Beziehung zum Beschuldigten umschrieb, dass sie im Laufe des Jahres immer wieder selbst nach Wohnungen gesucht habe, da der Beschuldigte und sie eigentlich bereits getrennt gewesen seien und schon seit September 2013 in getrennten Zimmern geschlafen hätten (Urk. 6/5 S. 8). In ihrem Schreiben des- selben Datums zum Vorfall vom 3. August 2014 gab sie gar an, dass sie mit ihrer Schwester noch am Nachmittag des 3. Augusts 2014 auf Wohnungsbesichtigung gewesen sei (Urk. 6/3 S. 1). Abgesehen davon, dass sie im Gegensatz dazu ur- sprünglich erklärte, dass sie sich erst im Oktober 2014 getrennt hätten, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich hätte darüber ärgern sollen, dass der Beschuldigte nach einer eigenen Wohnung suchte, wenn sie ihm dies eigentlich gleich getan hatte.

E. 4.5.8 Um aufzuzeigen, welche Verletzungsfolgen der Angriff des Beschuldig- ten vom 3./4. August 2014 bei ihr hinterliess, legte die Privatklägerin am 19. De- zember 2014 per E-Mail verschiedene Fotografien ins Recht (Urk. 7). Auf keinem der eingereichten Fotos ist das Gesicht der abgebildeten Person zu sehen. Zu er- kennen ist jedoch, dass die abgebildete Person am linken Oberarm einen grösse- ren blauen Fleck aufwies. Würgemale bzw. Verfärbungen am Hals jener Person sind jedenfalls von blossem Auge nicht zu erkennen, da die abgebildete Halspar- tie mit Haaren verdeckt wird (Urk. 7; Urk. 56/1). Um aufzuzeigen, dass eine feh- lende eindeutige Erkennbarkeit nicht gleichbedeutend mit einem Fehlen von Wür- gemalen sei, brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfah- ren vor, dass Hautunterblutungen durch Würgen auf Fotos für Laien ohne rechts- medizinische Kenntnisse von blossem Auge nur schwer zu erkennen seien (Urk. 148 S. 3 f.). Dem ist jedoch in Bezug auf den vorliegenden Fall zu entgeg- nen, dass gerade die Privatklägerin von sich aus erklärte, sie habe auf ihrer linken Halsseite starke und auf der rechten Halsseite schwache rote Streifen sowie im hinteren Halsbereich blaue bzw. dunkle Abdrücke von Fingern entdeckt (Urk. 30/2 S. 7; Urk. 55 S. 5). Entsprechend der Darstellung der Privatklägerin hätten daher Würgemale vorliegen müssen, welche grundsätzlich auch ohne Weiteres hätten

- 42 - fotografisch dargestellt werden können. Bezüglich der Entstehung der eingereich- ten Fotos machte die Privatklägerin sodann stets geltend, dass ihre Schwester sie wenige Stunden nach der Tat in der Ferienwohnung der Familie H._____I._____ fotografiert habe. Ihre Schwester sei ihr am 4. August 2014 dorthin gefolgt (Urk. 4/3 S. 5; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 7). Bereits der Umstand, dass die Halspartie – wie die Verteidigung zu Recht darauf hinwies (Urk. 147 S. 2) – in keinem der Fotos in den Fokus gestellt bzw. dass die Haare vor der Erstellung der Fotografie nicht von der zu zeigenden Stelle weggehalten wurden, lässt darauf schliessen, dass im Zeit- punkt der Entstehung der Bilder nicht die Absicht bestand, das Vorhandensein all- fälliger Verletzungen am Hals aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Angaben der Privatklägerin ab dem

15. September 2016 betreffend die erlittenen Verletzungen am Hals (Urk. 30/2 S. 6 f.) um eine nachträgliche Aggravierung dessen, was sich eigentlich abspielte, handelte. Mit der Frage konfrontiert, weshalb sie die von ihr geltend gemachten Verletzungen am Hals nicht auch fotografisch festgehalten habe, erklärte die Pri- vatklägerin am 15. September 2016, dass sie diese Verletzungen erst rund zwei Tage später und daher erst nach der Erstellung der Fotos der blauen Flecken am Arm gesehen habe (Urk. 30/2 S. 7). Entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin, dass sie jene Fotos am 4. August 2014 erstellt habe, geht aus dem elektronischen Stempel der Fotos, welcher auf dem durch die Privatklägerin am 8. August 2017 eingereichten USB-Stick ersichtlich ist, hervor, dass diese erst am 6. August 2014 erstellt worden sind (Urk. 55 S. 5; Urk. 56/0). Gemäss den Angaben der Privatklä- gerin hatte sie die roten Flecken am Hals an jenem Tag bereits bemerkt. So machte sie geltend, dass sie zu deren Kaschierung am 6. August 2014 ein Tuch gekauft habe (Urk. 30/2 S. 7; Urk. 55 S. 5 f. und 22; Urk. 56/2). Somit wäre zu er- warten gewesen, dass sie, nachdem sie bereits von ihren Armen Aufnahmen hat machen lassen, auch die Verletzungen am Hals fotografiert hätte, zumal die dadurch entstandenen Verletzungen offenbar klar zu erkennen waren. Andernfalls hätte die Privatklägerin kein Halstuch kaufen müssen, um diese zu kaschieren. Gemäss ihrer Darstellung waren an der linken Halsseite denn auch starke rote Streifen zu sehen (Urk. 30/2 S. 7). Die Privatklägerin gab weiter an, beim Haare waschen gesehen zu haben, dass im hinteren Halsbereich wie die Finger drin

- 43 - gewesen seien, also blau und dunkel (Urk. 30/2 S. 7). Im Rahmen der Einver- nahme vom 8. August 2017 gab sie erneut an, es seien direkt beim Haaransatz, hinter dem Ohr, drei bis vier dunkle Fingerabdrücke zu sehen gewesen (Urk. 55 S. 5). Vorliegend kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der elektro- nische Stempel von einer falschen Datumsanzeige auf dem Ursprungsgerät her- rührt. Weshalb die Privatklägerin die Verletzungen am Hals zu keinem Zeitpunkt fotografisch dokumentiert hat, bleibt jedoch unerklärlich, zumal das Würgen durch den Beschuldigten im Rahmen der damaligen Auseinandersetzung offensichtlich die schwerste Tathandlung darstellte. 4.5.9.1 Was den Vorfall vom 29. März 2014 betrifft, so finden sich in den Aussagen der Privatklägerin einerseits Widersprüche hinsichtlich der Stelle, an welcher sie die angebliche Ohrfeige des Beschuldigten getroffen haben soll, so- wie Ungereimtheiten in Bezug auf den Zeitpunkt des Auftretens ihrer Ohren- schmerzen. Entgegen der Auffassung ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 148 S. 6) ist in ihren diesbezüglichen Aussagen überdies auch eine Zunahme der Intensität der Ohrfeige auszumachen. Während sie teilweise wie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme lediglich in genereller Weise erklärte, der Beschuldigte habe ihr da- mals eine Ohrfeige gegeben (Urk. 4/3 S. 6), beschrieb sie zu anderen Gelegen- heiten die genaue Stelle, an welcher sie diese getroffen habe, und hob die Wucht des Schlages hervor. So führte sie in ihrem Schreiben vom 16. August 2015 aus, der Beschuldigte habe ihr die Ohrfeige auf ihr rechtes Ohr "geschossen" (Urk. 6/4 S. 2). Demgegenüber erwähnte sie in der Einvernahme vom 15. September 2016 keinen Schlag auf das Ohr, sondern gab an, dass er sie mit der offenen Hand und mit voller Wucht auf die Wange der rechten Seite geschlagen habe (Urk. 30/2 S. 10). Hätte es sich um einen Schlag auf ihre Wange gehandelt, wäre von vorn- herein fraglich, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen ihren geltend ge- machten Ohrbeschwerden und diesem angeblichen Schlag bestehen könnte. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist ein entsprechender Zusammenhang jedoch auch aufgrund der Ungereimtheiten in ihren Angaben zum Zeitpunkt des Auftre- tens jener Beschwerden sowie angesichts des Zeitpunkts ihrer ersten diesbezüg- lichen ärztlichen Konsultation zweifelhaft.

- 44 - 4.5.9.2 Zu ihrer Ohrenerkrankung erklärte die Privatklägerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2014, dass sie zwar gemerkt habe, dass sie ihre Ohren schmerzen würden, sie aber leider zu jener Zeit nicht zum Arzt gegangen sei. Erst etwa zwei Monate nach dem Vorfall vom 29. März 2014 sei sie dann zum Arzt bzw. ins Universitätsspital Zürich gegangen, da sie akute Ohrenschmerzen gehabt habe. Es sei dann festgestellt worden, dass sie kein Trommelfell mehr habe. Sie sei monatelang in Behandlung gewesen und da sie das Trommelfell nicht mehr gehabt habe, hätte sie eine Mittelohrentzündung be- kommen, welche nun chronisch sei. Als Folgeschaden höre sie zudem auf jenem Ohr nur noch etwa 30 Prozent. Ausserdem fügte sie an, dass das Trommelfell nur noch künstlich hergestellt werden könne und sie einen entsprechenden Eingriff für das nächste Jahr plane. Der Hörverlust werde jedoch bleiben. Mit der Frage kon- frontiert, ob der behandelnde Arzt damals nicht nachgefragt habe, woher diese Ohrverletzung gekommen sei, erklärte sie, dass dieser immer wieder gefragt ha- be. Zudem ergänzte sie, dass er gesagt habe, eine solche Verletzung könne nur durch einen starken Schlag auf das Ohr entstehen (Urk. 4/3 S. 6). Was sie auf die Frage des Arztes nach der Ursache gesagt habe, liess sie in jener Einvernahme aber unerwähnt. In ihrem Schreiben vom 16. August 2015 führte sie sodann aus, dass sie im Laufe der nächsten Tage nach der Ohrfeige immer noch den dumpfen und betäubenden Schlag auf ihrem Ohr gespürt habe. Der Schlag ins Gesicht ha- be sie so getroffen, dass sie versucht habe, den Schmerz und den Abend zu ver- drängen. Wenige Tage später sei ihr dann Wasser aus dem Ohr gelaufen. Sie habe sich nicht erklären können, woher dieses gekommen sei. Abgesehen von dem tauben Gefühl habe sie auf dem Ohr keine wirklichen Schmerzen gehabt. Sie habe daher auch gar nicht an die Ohrfeige gedacht und zwischen dem Schlag und dem Wasser auch keine Verbindung gesehen. Das Wasser sei im Laufe der nächsten Wochen weiter aus ihrem Ohr gelaufen. Ihr sei zwar klar gewesen, dass mit ihrem Ohr etwas nicht gestimmt habe, sie hätte aber Angst davor gehabt, zum Arzt zu gehen. Am 27. Juni 2014 sei es ihr dann so schlecht gegangen, dass sie sich von I._____, der ihr dies angeboten habe, in das Universitätsspital Zürich ha- be fahren lassen. Die Ärzte hätten auch immer wieder gefragt, woher dieser Schaden komme und ob sie einen Schlag auf das Ohr bekommen hätte. Sie habe

- 45 - dies damals aber verneint, weil es ihr peinlich gewesen sei, I._____ zu erzählen, dass der Beschuldigte sie im März 2014 geschlagen habe (Urk. 6/4 S. 3). Im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 wiederholte sie, dass sie das Wasser, welches ihr in der Nacht aus dem Ohr ge- laufen sei, zunächst nicht mit der Ohrfeige in Verbindung gebracht habe. Sie habe diesbezüglich aber keine Schmerzen verspürt und sei daher aus diesem Grund sowie aufgrund von Stress nicht zum Arzt gegangen. Sie habe irgendwann aber gemerkt, dass ihr Hörvermögen geringer geworden sei und dass daher etwas nicht stimmen könne (Urk. 30/2 S. 10 f.). Erstmals gab sie in jener Einvernahme zudem an, dass sie bereits im Dezember 2013 eine Ohrenentzündung gehabt ha- be und deswegen in Basel beim Arzt gewesen sei. Damals sei dies aber relativ schnell wieder weggegangen. Ausserdem sei vor 18 oder 20 Jahren in Deutsch- land ein Abszess im Ohr behandelt worden. Auch das sei aber unkompliziert ge- wesen und sie habe seither nie wieder Probleme mit dem Ohr gehabt. Weiter gab sie im Zusammenhang mit dieser Ohrverletzung an, dass sie immer wieder ge- fragt worden sei, was passiert sei und dass sie etwas hätte merken müssen. Aber sie habe es am Anfang gar nicht auf diesen Schlag zurückgeführt, sondern erst zwei bis drei Monate später (Urk. 30/2 S. 12). 4.5.9.3 Hinsichtlich der durch die Privatklägerin geltend gemachten Ohrver- letzungen wurde seitens der Staatsanwaltschaft beim Universitätsspital Zürich ein ärztlicher Bericht eingeholt. Aus diesem Befund vom 28. Mai 2015 geht hervor, dass die Privatklägerin bei der ersten Vorstellung am 27. Juni 2014 ein Loch im Trommelfell aufgewiesen habe. Ausserdem habe ein Hörtest eine leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit gezeigt. Weiter geht daraus hervor, dass die Privat- klägerin von einem am 28. März 2014 erlittenen direkten Ohrtrauma mit der fla- chen Hand (Ohrfeige) berichtet habe. Ausserdem ist dem ärztlichen Befund zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin bei ihnen vorgestellt habe, weil es nach Wasserkontakt zu einem akuten Infekt gekommen sei, der eine langwierige anti- biotische Behandlung notwendig gemacht habe. Schliesslich wurde erwähnt, dass ein Schlag mit der flachen Hand aufs Ohr durch die Erhöhung des Drucks im Ge- hörgang grundsätzlich zu einer Perforation des Trommelfells führen könne. Der

- 46 - Zeitpunkt der Entstehung des Lochs im Trommelfell der Privatklägerin könne aber nicht exakt bestimmt werden (Urk. 11/2). 4.5.9.4 Aufgrund dieses ärztlichen Berichts erweist es sich zwar als erstellt, dass die Privatklägerin zumindest zum Zeitpunkt der entsprechenden Diagnosen an den von ihr geltend gemachten Ohrerkrankungen litt. Weiter kann dem Bericht entnommen werden, dass ein Schlag mit der flachen Hand aufs Ohr zu einer Ver- letzung des Trommelfells führen kann. Angesichts des Zeitablaufs von fast drei Monaten zwischen dem Vorfall und dem Zeitpunkt der Erstkonsultation kann in- des nicht als erstellt betrachtet werden, dass die Ohrenleiden auf den vom Be- schuldigten angeblich am 29. März 2014 verabreichten Schlag zurückzuführen sind. Im Übrigen brachte auch die Privatklägerin ihre Ohrenbeschwerden nicht sogleich mit dem mutmasslichen Schlag des Beschuldigten vom 29. März 2014 in Verbindung (Urk. 6/4 S. 3; Urk. 30/2 S. 12). In Anbetracht dessen, dass sie bereits zuvor wegen Beschwerden in Zusammenhang mit ihren Ohren in ärztlicher Be- handlung gewesen war, erstaunt es zudem, dass sie – obwohl ihr klar gewesen sei, dass etwas mit ihrem Ohr nicht in Ordnung gewesen sei – mehr als zwei Mo- nate zuwartete, bis sie diesbezüglich einen Arzt aufsuchte. Die Privatklägerin litt bereits Ende 2013 an Ohrenbeschwerden. Gemäss dem von ihr eingereichten Bericht von Dr. med. N._____ wurde damals eine akute Trommelfellentzündung rechts festgestellt. Die Anamnese ergab Austritt von Flüssigkeit mit Hörminderung rechts (Urk. 6/2). Insbesondere in Anbetracht der vorbestehenden Erkrankungen wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin inzwischen eine grössere Sensibilität hinsichtlich der Gesundheit ihrer Ohren entwickelt hätte und sie sich entsprechend umgehend nach Auftreten erster Beschwerden in ärztliche Behand- lung begeben hätte. Da sie aber nach dem angeblichen Auftreten erster Be- schwerden noch mehrere Monate zuwartete, bis sie ärztliche Hilfe aufsuchte, er- scheint es zweifelhaft, dass diese Beschwerden tatsächlich schon kurz nach dem

29. März 2014 erstmals auftraten. Vor diesem Hintergrund kann denn auch ein Kausalzusammenhang zwischen ihren Ohrbeschwerden und einer möglichen Ohrfeige am 29. März 2014 nicht als rechtsgenügend erstellt erachtet werden. Abgesehen davon bleibt angesichts der Ungereimtheiten in ihren Angaben zur

- 47 - angeblichen Ohrfeige ohnehin fraglich, ob der Beschuldigte ihr überhaupt eine solche verpasst hatte. 4.5.10.1 Wie sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt, sagte die Privatklägerin entgegen der Auffassung ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 108 S. 5) weder hinsichtlich des Vorfalles vom 29. März 2014 noch bezüglich jenem vom 3./4. August 2014 widerspruchsfrei aus. Aufgrund der zahlreichen Ungereimthei- ten in ihren Angaben, welche insbesondere das Kerngeschehen und dabei vor al- lem ihre von den Aussagen des Beschuldigten abweichenden Schilderungen be- treffen, kann auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden. 4.5.10.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die durch den Beschuldig- ten in der Untersuchung eingereichte Telefonkorrespondenz (SMS) zwischen ihm und der Privatklägerin sowie zwischen ihm und C._____ auf ihre Echtheit zu überprüfen, wie von seiner Verteidigung beantragt wurde (Urk. 121 S. 2 ff.). Der Antrag wurde damit begründet, dass der Inhalt dieser Korrespondenzen, welche aus dem Zeitraum unmittelbar nach dem Vorfall vom 3./4. August 2014 stammen würden, sowohl im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin als auch zu jenen von C._____ stehe, was die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreiche (Urk. 121 S. 2). Bei den durch den Beschuldigten eingereichten Auflistungen der SMS-Korrespondenz (Urk. 43/6; Urk. 56/15) handelt es sich nicht um Fotografien seines Handy-Bildschirms. Der genaue Ursprung und die Echtheit dieser Korres- pondenz ist damit mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 14) grundsätzlich unklar. Im Rahmen der Berufungsverhandlung zitierte die Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin jedoch selbst aus diesen SMS-Korrespondenzen und stützte sich zur Begrün- dung dessen, dass der Privatklägerin am 29. März 2014 und am 3./4. August 2014 etwas Schreckliches habe passiert sein müssen, auch auf die zitierten Nachrichten (Prot. I S. 25 f.). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Echtheit der eingereichten Korrespondenz überhaupt noch als bestritten zu erachten ist. Unabhängig davon bestehen aber wie bereits dargelegt bereits aus anderen Gründen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin. Überdies lässt sich der Umstand, welchen der Beschuldigte vor Vorinstanz mittels dieser Telefonkorrespondenz hauptsächlich aufzuzeigen versuchte (Urk. 106 S. 6 ff.;

- 48 - Prot. I S. 42), nämlich dass die Privatklägerin trotz des angeblichen Würgevorfalls vom 3./4. August 2014 weder den Kontakt zu ihm gänzlich abbrach noch ihr Ver- trauen in ihn gänzlich verlor, auch anderweitig nachweisen. So erklärte die Privat- klägerin zumindest noch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. De- zember 2014 von sich aus, dass ihre Beziehung zum Beschuldigten erst im Okto- ber 2014 geendet habe (Urk. 4/3 S. 2). Das heisst, dass sie sich sowohl nach dem Vorfall vom 29. März 2014 als auch nach jenem vom 3./4. August 2014 noch in einer Beziehung mit dem Beschuldigten sah. Auch sie bestritt somit nicht grundsätzlich, dass nach diesem Vorfall weiterhin nicht nur Kontakt, sondern an- gesichts der aus ihrer Sicht weitergeführten Beziehung auch eine gewisse Ver- trautheit weiter bestand.

E. 4.6 Aussagen von C._____

E. 4.6.1 Die Schwester der Privatklägerin, C._____, wandte sich am

4. Dezember 2014 mit einem Schreiben an die Strafverfolgungsbehörden (Urk. 8). Darin erklärte sie, dass sie am Abend des 3. August 2014 zugegen gewesen sei, als es in der gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer zunächst lautstarken verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei nannte sie ausdrücklich den Beschuldigten als denjenigen, der die verbale Ausei- nandersetzung und dann auch die Handgreiflichkeiten initiiert habe. So sei es in der Küche dazu gekommen, dass der Beschuldigte den Hals der Privatklägerin sehr fest umklammert und sie gewürgt habe. Die Privatklägerin hätte arg Proble- me bekommen, Luft zu holen, und sei langsam panisch geworden. Es habe schon sehr bedrohlich gewirkt, weshalb sie versucht habe, ihn davon abzubringen. Sie habe auf ihn eingeredet, habe aber Abstand zu ihm gehalten, um sich selbst nicht zu gefährden. Die Privatklägerin habe es dann geschafft, ihm die Hand vom Hals wegzureissen. Dann habe sie in der Not zugebissen. Als sie der Privatklägerin am Folgetag in die Ferienwohnung in J._____ gefolgt sei, habe sie das Ausmass der Auseinandersetzung in Form von massiven blauen Flecken an ihrem Arm gese- hen (Urk. 8 S. 1).

E. 4.6.2 Am 15. September 2016 wurde C._____ in Anwesenheit des Beschul- digten durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (Urk. 30/1). Im

- 49 - Rahmen dieser Einvernahme beschrieb sie in Einklang mit den Angaben ihrer Schwester und des Beschuldigten, dass sie gemeinsam über Beziehungen und andere Themen diskutiert hätten und ihre Schwester im Laufe dieser Diskussion den Beschuldigten einerseits damit konfrontiert habe, dass er eine Wohnung ge- sucht habe und sie ihn andererseits aufgefordert habe, zuzugeben, dass er fremd gegangen sei (Urk. 30/1 S. 4). Was das Rahmengeschehen jenes Abends betrifft, stehen auch ihre weiteren Angaben in jener Einvernahme mit denjenigen der Pri- vatklägerin und des Beschuldigten überein. So schilderte auch sie beispielsweise den Biss der Privatklägerin in die Hand des Beschuldigten sowie den Umstand, dass zwischenzeitlich die Nachbarn geklingelt hätten und sie diese habe beruhi- gen müssen (Urk. 30/1 S. 5). Was die handgreifliche Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin betrifft, erklärte sie, dass es ir- gendwann sehr laut geworden sei und der Beschuldigte die Privatklägerin dann angegangen sei, als sie in der Küche gewesen seien. Sie schilderte dies so, dass der Beschuldigte ihr irgendwie an den Hals gegangen sei. Sie wisse nicht, wieso, jedenfalls sei es unnötig gewesen. Sie habe dem Beschuldigten dann auch ge- sagt, er solle die Hände vom Hals der Privatklägerin nehmen, weil diese schon ein bisschen Not bekommen habe (Urk. 30/1 S. 4). Auf Nachfrage, wie es dann weiter gegangen sei, erklärte sie, dass sie ihn zwei- bis dreimal habe bitten müs- sen, die Hände wegzunehmen. Ausserdem gab sie an, zu wissen, dass sie ihm dann die Hand weggerissen habe. Überdies fügte sie an, dass sie sich wie ein Schiedsrichter oder ein Vermittler gefühlt habe (Urk. 30/1 S. 5). In allgemeiner Hinsicht führte sie sodann aus, dass es bereits zuvor öfters Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gegeben habe und sie auf diese Streitereien eigentlich keine Lust mehr gehabt habe. Sie sei sich daher im Vornherein auch gar nicht sicher gewesen, ob sie diese Reise im Sommer überhaupt machen sol- le. Abgesehen von den übrigen Streitereien habe sie aber diese Geschichte, als er auf sie losgegangen sei, ganz schlimm gefunden. Es sei auch so unnötig ge- wesen. Daraufhin erklärte sie, dass der Beschuldigte sie auch anders hätte ab- wehren können. So müsse man einer Frau nicht an den Hals gehen. Auf die Fol- gefrage, ob die Privatklägerin den Beschuldigten denn angegriffen habe, gab sie an, dass er sie auch hätte von sich schieben können. Weiter meinte sie, dass

- 50 - man ja mit den Händen Stopp sagen und jemanden wegschieben könnte, mit dem Arm oder so, statt an den Hals zu gehen (Urk. 30/1 S. 6).

E. 4.7 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin (Prot. II S. 23) insofern gefolgt werden kann, dass bei der Beurteilung des Aussageverhaltens von C._____ zu berücksichtigen ist, dass sie erst anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurde und sie ihr Schreiben vom

4. Dezember 2014 noch nicht unter dem Eindruck dieser Strafandrohung verfass- te. Der Hinweis auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Zeugenaussage ge- mäss Art. 307 StGB führt demgegenüber nicht zu einer generell erhöhten Glaub- würdigkeit. Der Umkehrschluss hiesse, dass jeder Person, die nicht mit dieser Strafandrohung konfrontiert wurde, a priori geringere Glaubwürdigkeit attestiert werden müsste. Für die Wahrheitsfindung kommt es zudem ohnehin primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht auf die allgemeine Glaub- würdigkeit einer Person an (BGE 133 I 33 E. 4.3). Bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit der Aussagen von C._____ kann sodann – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin – nicht ausgeblendet werden, dass sie die damaligen Ereignisse in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anders als im Schreiben vom 4. Dezember 2014 geschildert hat. Den äusseren Ablauf des in Frage stehenden Abends vom 3./4. August 2014 schilderte C._____ detailliert und widerspruchsfrei sowie grundsätzlich mit den Angaben ihrer Schwester und des Beschuldigten übereinstimmend. Was das Kerngeschehen betrifft, weisen ihre Angaben jedoch einen wesentlichen Widerspruch auf. So erklärte sie in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2014, dass es die Privatklägerin gewesen sei, wel- che damals die Hand des Beschuldigten von ihrem Hals habe lösen können (Urk. 8 S. 1). Demgegenüber gab sie in der Zeugeneinvernahme vom

15. September 2016 an, dass sie selbst die Hand des Beschuldigten vom Hals der Privatklägerin weggerissen habe (Urk. 30/1 S. 5). Angesichts des längeren Zeitablaufs seit dem Vorfall ist zwar denkbar, dass C._____ nicht mehr genau un- terscheiden konnte, was sie tatsächlich gesehen hatte und was sie aus Erzählun-

- 51 - gen der Privatklägerin wusste, und die widersprüchlichen Angaben daher rührten. Wenn die Situation damals so dramatisch gewesen wäre, wie die Privatklägerin dies schilderte, so wäre anzunehmen, dass C._____ noch gewusst hätte, ob sich die Privatklägerin letztlich selbst befreien konnte, oder ob sie selbst eingreifen musste. In ihrem Schreiben hatte C._____ zudem noch klar ausgeführt, dass sie damals Abstand zum Geschehen gehalten hat, um sich nicht zu gefährden (Urk. 8 S. 1). Zu verweisen ist sodann auf ihre Anmerkung, dass es unnötig gewesen sei und der Beschuldigte die Privatklägerin auch anders hätte abwehren können (Urk. 30/1 S. 6). Zumal die Privatklägerin sich stets als diejenige darstellte, welche durch den Beschuldigten körperlich angegriffen worden sei, läuft diese Angabe von C._____ den Schilderungen der Privatklägerin zuwider. Da von C._____ an- gesichts ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zur Privatklägerin eher zu erwarten gewesen wäre, dass sie deren Darstellung so gut wie möglich zu stützen versucht hätte, ist kaum vorstellbar, dass sie diese Angabe zu Unrecht gemacht hätte. Entsprechend entsteht der Eindruck, dass es sich dabei um eine wahr- heitsgemässe Aussage handelt, und sie die Situation damals tatsächlich so wahr- nahm, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in gewisser Weise abzuwehren hatte. Die Angaben der Schwester der Privatklägerin erweisen sich nach dem Gesagten zwar nicht als gänzlich unglaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass sie sich mit der Privatklägerin besprochen hatte, bevor sie sich gegenüber den Untersu- chungsbehörden äusserte, kann aufgrund gewisser Widersprüche in ihren Depo- sitionen aber auch nicht uneingeschränkt auf diese abgestellt werden.

E. 4.8 Beweisanträge betreffend G._____ Die Privatklägerin liess beantragen, dass auch G._____ in diesem Strafver- fahren noch als Zeugin zu befragen sei (Urk. 139 S. 1 ff.). G._____, welche nach der Privatklägerin die Lebenspartnerin des Beschuldigten war, hat weder den Vor- fall vom 3./4. August 2014 noch jenen vom 29. März 2014 miterlebt. Da es sich bei ihr somit nicht um eine Augenzeugin handelt, könnte sie aus eigener Wahr- nehmung keine Angaben zum Ablauf der Anklagesachverhalte machen. Dies wurde auch nicht geltend gemacht. Die Befragung von G._____ wurde vielmehr mit der Begründung beantragt, dass sie Aussagen zum Verhalten des Beschuldig-

- 52 - ten während der Partnerschaft, der Gewalt, die sie durch ihn erlebt habe, sowie zu seiner Persönlichkeit machen könne (Urk. 139 S. 3). Auch in dieser Hinsicht wäre jedoch nicht zu erwarten, dass sie Angaben machen könnte, welche im Hin- blick auf die Beurteilung der Anklagesachverhalte von Relevanz wären. So liesse sich insbesondere auch dann nichts in Bezug auf den Ablauf der Vorfälle vom 3./4. August 2014 und vom 29. März 2014 ableiten, wenn der Beschuldigte ge- genüber G._____ tatsächlich gewalttätig gewesen wäre. Abgesehen davon wären ihre Aussagen ohnehin mit Vorsicht zu würdigen, da sich aus den Akten eine am- bivalente Haltung ihrerseits gegenüber dem Beschuldigten zeigt, sowie sich dar- aus ergibt, dass sich G._____ mit der Privatklägerin schon mehrfach über den Beschuldigten ausgetauscht hat, wobei auch das vorliegende Verfahren themati- siert wurde (vgl. Urk. 48/1; Urk. 56/7). So geht aus einer Aktennotiz der Staatsan- waltschaft vom 31. Mai 2017 hervor, dass sich G._____ dahingehend geäussert habe, dass sie sich eigentlich lieber aus diesem Verfahren raushalten würde, weil sie die ganze Sache emotional belaste und sie vermutlich ohnehin keine sach- dienlichen Angaben machen könne. Ausserdem geht aus jener Aktennotiz hervor, dass sie anlässlich des dokumentierten Telefongesprächs gesagt habe, dass der Beschuldigte ihr gegenüber nie tätlich geworden sei. Schliesslich ist der über ein Telefonat mit G._____ erstellten Aktennotiz auch noch zu entnehmen, dass die Privatklägerin G._____ zu einer Art Sammelklage gegen den Beschuldigten habe bewegen wollen, sie davon aber nichts habe wissen wollen (Urk. 48/1). Demge- genüber geht aus bei den Akten liegenden WhatsApp-Nachrichten, welche G._____ zu Beginn des Jahres 2017 und mithin noch vor dem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft an die Privatklägerin sandte, hervor, dass sie unter dem Be- schuldigten leide und sie Angst vor ihm habe (Urk. 56/7). Auch im weiteren Ver- lauf des Strafverfahrens richtete sich G._____ mit eigenen Schreiben an die Staatsanwaltschaft und nun auch an das Berufungsgericht, mit welchen sie den Beschuldigten als gewalttätig und gefährlich darstellte (Urk. 58; Urk. 143). Da eine Einvernahme von G._____ somit das vorliegende Beweisergebnis nicht zu beein- flussen vermöchte, ist auf diese Beweisabnahme zu verzichten. Dasselbe gilt hin- sichtlich des ebenfalls beantragten Beizugs der Akten des aufgrund der Strafan- zeige von G._____ bei der Staatsanwaltschaft Konstanz gegen den Beschuldig-

- 53 - ten angehobenen Strafverfahrens (Urk. 139 S. 1). Jenes Verfahren wurde gemäss den Angaben der Rechtsvertreterin der Privatklägerin erst zu Beginn dieses Jah- res und mithin erst vor kurzem in Gang gesetzt. Eine rechtskräftige Verurteilung liegt somit nicht vor. Schon allein aufgrund der Unschuldsvermutung liessen sich daher auch aus jenen Strafakten keine Rückschlüsse auf das vorliegende Verfah- ren ziehen, weshalb sich ein Aktenbeizug erübrigt. Demgegenüber steht einem Verbleib des Schreibens von G._____ vom 23. Januar 2019 (Urk. 143) bei den Akten – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 147 S. 16) – nichts ent- gegen, zumal es sich dabei um ein unverwertbares Beweismittel handelt.

E. 5 Fazit

E. 5.1 Im Ergebnis steht fest, dass es am 3./4. August 2014 zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung kam. Was den äusseren Ablauf dieser Auseinandersetzung betrifft, machten so- wohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin und deren Schwester grund- sätzlich übereinstimmende Aussagen. So ist unbestritten, dass eine anfänglich sachliche Diskussion zwischen ihnen drei mit der Zeit in eine zunächst verbale und schliesslich handgreifliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin überging. Aufgrund der ebenfalls übereinstimmenden An- gaben aller drei damals Anwesenden, wonach sich zwischenzeitlich Nachbarn nach ihrem Befinden erkundigt hätten, steht zudem auch fest, dass es sich um ei- ne lautstarke Auseinandersetzung handelte, welche auch über die Wohnungs- wände hinaus zu hören war. Schliesslich besteht auch Einigkeit darüber, dass die Auseinandersetzung zwischen den beiden durch einen Biss der Privatklägerin in die Hand des Beschuldigten beendet wurde. Auseinander gehen die Aussagen der Beteiligten jedoch hinsichtlich der Fragen, wer die handgreifliche Auseinan- dersetzung initiierte und welche Intensität die Gewaltanwendungen des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin aufwiesen.

E. 5.2 Eine weitere Übereinstimmung in den Angaben der Beteiligten zeigt sich darin, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin erklärten, dass der Beschuldigte sich eigentlich aus der Küche habe entfernen und der Diskussi- on entziehen wollen, die Privatklägerin ihn aber sowohl mit Worten als auch durch

- 54 - Ziehen an seiner Kleidung zurückzuhalten versucht habe. Aufgrund dieses Ver- haltens zeigt sich, dass der Beschuldigte versuchte, dem Konflikt auszuweichen bzw. die aufgeflammte Diskussion zu beenden. Dies lässt eher darauf schliessen, dass die tätliche Auseinandersetzung nicht von ihm ausgegangen war. Darauf, dass es nicht der Beschuldigte war, der als erster handgreiflich wurde und die Pri- vatklägerin angriff, weist wie erwähnt auch die Aussage von C._____ hin, welche erklärte, dass dieser die Privatklägerin auch anders hätte abwehren können (Urk. 30/1 S. 6). Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin angegriffen, so hätte ih- re Schwester kaum sie als jemanden beschrieben, der hätte abgewehrt werden müssen. Darauf, dass es sich damals um eine – was die gegenseitige Gewaltan- wendung betrifft – viel ausgeglichenere Auseinandersetzung handelte, als die Pri- vatklägerin diese beschrieb, weist sodann auch die Ausdrucksweise von C._____ hin, wonach sie sich damals wie ein Schiedsrichter oder ein Vermittler gefühlt ha- be (Urk. 30/1 S. 5). Schliesslich lässt nicht nur diese nachträgliche Beschreibung der Situation durch C._____, sondern insbesondere auch deren Angaben zu ih- rem Verhalten während des angeblichen Würgevorganges auf eine weit weniger dramatische Situation schliessen, als die Privatklägerin sie umschrieb. So ist kaum vorstellbar, dass die Schwester der Privatklägerin solange zugewartet und den Beschuldigten nur mit Worten zum Ablassen von der Privatklägerin aufgefor- dert hätte, wenn diese tatsächlich länger als 1 ½ Minuten gewürgt worden wäre und kaum mehr Luft bekommen hätte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie bereits unmittelbar nach einem kurzen Zudrücken des Halses eingegriffen o- der Hilfe zu holen versucht hätte.

E. 5.3 Nach dem Gesagten lässt sich angesichts der Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin nicht erstellen, dass sich der Vorfall vom 3./4. August 2014 so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Demgegenüber ergeben sich in Anbetracht der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und C._____ Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zu einem Zeitpunkt im Verlauf des Konflikts am Hals berührt oder ge- packt hat. Nachdem der genaue Ablauf der Auseinandersetzung anhand der vor- handenen Beweismittel nicht geklärt werden kann, kann jedoch nicht mehr eruiert werden, in welchem Zusammenhang dies erfolgte. Welche Handgreiflichkeiten

- 55 - der beteiligten Personen reine Abwehrhandlungen waren und welche als Angriffs- handlungen erfolgten, kann im Nachhinein nicht mehr erstellt werden. Bei dieser Sachlage darf sich das Gericht gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären. In Bezug auf diesen Vorfall ist der Beschuldigte demnach freizusprechen.

E. 5.4 Schliesslich kann mit der Vorinstanz nicht als erstellt betrachtet werden, dass die späteren Ohrenbeschwerden der Privatklägerin auf den Vorfall vom

29. März 2014 zurückzuführen sind. Hinzu kommen die Ungereimtheiten in den Angaben der Privatklägerin in Bezug auf die Frage, wo die mutmassliche Ohrfeige sie getroffen haben soll. Damit verbleiben unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 29. März 2014 tatsächlich geohrfeigt hat.

E. 5.5 Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von sämtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 3./4. Au- gust 2014 und vom 29. März 2014 freizusprechen. III. Zivilforderungen

1. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin einerseits beantragen, der Be- schuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– zzgl. Zins seit dem 28. März 2014 zu bezahlen. Andererseits verlangte sie, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber grundsätzlich schadenersatz- pflichtig sei und er dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, ihr den deliktischen Schaden zu bezahlen, sofern nicht Dritte diese Kosten übernehmen würden (Urk. 108 S. 2). Die Vorinstanz verwies ihre Zivilforderungen auf den Weg des Zi- vilprozesses (Urk. 120 S. 58 f. und 65). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hält die Privatklägerin nun an ihren ursprünglich gestellten Begehren fest (Urk. 129 S. 1; Urk. 148 S. 2).

2. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten und in An- betracht dessen, dass der Sachverhalt mit Bezug auf den Zivilpunkt nicht spruch-

- 56 - reif ist, ist die Privatklägerin mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom
  2. Dezember 2017 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Schuldspruch der Pri- vatklägerin wegen Fahrens ohne Berechtigung), 7 (Freispruch der Privatklä- gerin vom Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung), 8 - 10 (Strafe, Vollzug und Widerruf betreffend die Privatklägerin), 12 (Festsetzung der Entschädi- - 59 - gung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten), 13 (Kostenfestset- zung), 15 (Kostenauflage betreffend die Privatklägerin), 16 teilweise (Über- nahme der übrigen Kosten der Untersuchung für die Privatklägerin [Fr. 1'073.05] durch die Gerichtskasse) und 18 (Zusprechen einer Prozess- entschädigung für die Privatklägerin aus der Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  5. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
  6. Die Kosten der Untersuchung in Bezug auf den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'273.05, die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens in der Höhe von Fr. 1'350.– sowie die Kosten der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Der Privatklägerin wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. - 60 -
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'352.– amtliche Verteidigung Fr. 10'900.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden der Privatklägerin auferlegt, zufolge gewährter unentgeltli- cher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UE150247 in der Höhe von Fr. 1'500.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
  11. Der Privatklägerin wird für das Beschwerdeverfahren UE150247 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) - die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin - 61 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Amtsstellen betreffend die Beschuldigte 2/Privatklägerin 2 gemäss vorstehendem Beschluss [Koordinationsstelle VOSTRA, Strassenverkehrsamt sowie in die Akten des Bezirksgerichts Horgen, Geschäfts-Nr. GB130003-F]) - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten betreffend den Beschuldigten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 123.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180183-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Höchli Urteil vom 25. Januar 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____

- 2 - betreffend mehrfache einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

19. Dezember 2017 (GG170034)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Septem- ber 2017 (Urk. 80) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte 1 ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB betreffend dem Vor- fall vom 3./4. August 2014 schuldig.

2. Der Beschuldigte 1 wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB betref- fend dem Vorfall vom 29. März 2014 freigesprochen.

3. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 1500.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe (Dispositivziffer 3) wird für den Beschuldigten 1 aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse (Dispo- sitivziffer 3) ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte 1 die Busse (Dispositivziffer 3) schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

6. Die Beschuldigte 2 ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

7. Die Beschuldigte 2 wird vom Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB freige- sprochen.

8. Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

- 4 -

9. Der Vollzug der Geldstrafe (Dispositivziffer 8) wird für die Beschuldigte 2 aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

10. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Juli 2013 (Geschäfts-Nr. GB130003-F) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– für die Beschuldigte 2 wird widerrufen. Die Geldstrafe ist innert ei- ner von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.

11. Die Privatklägerin 2 wird mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwie- sen.

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 16‘300.– (inkl. 8 % MWST) entschädigt.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'273.05 Kosten Vorverfahren Beschuldigter 1 Fr. 2'173.05 Kosten Vorverfahren Beschuldigte 2 Kosten amtliche Verteidigung (gemäss Ziff. 12 Fr. 16‘300.00 vorstehend) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung für den Beschuldigten 1 in Höhe von Fr. 1'273.05 und ein Viertel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 1 auferlegt.

15. Die Kosten der Untersuchung für die Beschuldigte 2 in Höhe von Fr. 2'173.05 werden der Beschuldigten 2 zu Fr. 1‘100.– auferlegt. Die Kos- ten des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten 2 zu einem Vier- tel auferlegt.

16. Die übrigen Kosten der Untersuchung für die Beschuldigte 2 und die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden ebenfalls auf die

- 5 - Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kos- ten für die amtliche Verteidigung vom Beschuldigten 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 12‘400.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

18. Der Beschuldigten 2 wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8‘300.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 147 S. 1)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen aufzuheben und der Be- schuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB betreffend den Vorfall vom 3./4. August 2014 vollumfänglich freizusprechen.

2. Es sei die Anschlussberufung der Privatklägerin vom 12. Juni 2018 vollumfänglich abzuweisen. Unter ausgangsgemässer (Neu-) Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren.

b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 148 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, alternativ Art. 122 Abs. 2 StGB, eventualiter der

- 6 - Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB betreffend den Vorfall vom 3./4. August 2014 schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, eventualiter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB betreffend den Vorfall vom 29. März 2014 schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ungssumme von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 29. März 2014 zu bezahlen.

5. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegen- über grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und er sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihr den deliktischen Schaden zu bezahlen, sofern nicht Dritte diese Kosten übernehmen.

6. Es sei das Honorar der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Sinne der eingereichten Honorarnote zuzüglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung festzulegen.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsver- fahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Geschädigten- vertretung zuzüglich MwSt., seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Privatklägerin sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozess- entschädigung im Sinne der eingereichten Honorarnoten zuzuspre- chen.

c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 127, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Strafverfahren gleich- zeitig sowohl gegen A._____ als auch gegen B._____ geführt wurde. Noch im vo- rinstanzlichen Gerichtsverfahren kamen diesen daher die Parteibezeichnungen "Beschuldigter 1" und "Beschuldigte 2" zu. Ausserdem konstituierten sich beide hinsichtlich der Vorwürfe gegen den jeweils anderen als Privatkläger. Aus diesem Grund kam dem damaligen "Beschuldigten 1" gleichzeitig die Parteibezeichnung "Privatkläger 1" und der "Beschuldigten 2" die Bezeichnung "Privatklägerin 2" zu. In Anbetracht dessen, dass sich die im Rahmen des Berufungsverfahrens gestell- ten Anträge betreffend A._____ lediglich auf seine Verfahrensstellung als Be- schuldigter beziehen und die von B._____ gestellten Anträge lediglich ihre Positi- on als Privatklägerin betreffen (vgl. unten Ziffer 3.1 f.), rechtfertigt es sich, erste- ren nachfolgend als "Beschuldigten" und letztere als "Privatklägerin" zu bezeich- nen.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB betreffend den Vorfall vom 3./4. August 2014 schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– sowie mit Fr. 1'500.– Busse bestraft. Der Vollzug der Geld- strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt würde, wurde eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 15 Tagen festgesetzt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverlet- zung betreffend den Vorfall vom 29. März 2014 wurde der Beschuldigte freige- sprochen. Mit demselben Urteil wurde die im Berufungsverfahren nur noch als Privatklägerin auftretende B._____ des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Der Vollzug dieser Geldstrafe wurde unter Anset-

- 8 - zung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Ausserdem wurde der bedingte Vollzug einer gegen sie mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. Juli 2013 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– widerrufen. Vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung wurde sie hingegen freige- sprochen. Ferner wurden die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und es wurde über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen entschieden. 3.1 Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Dezem- ber 2017 Berufung angemeldet (Urk. 115) und mit Eingabe vom 27. April 2018 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 119/2; Urk. 121). Er bean- tragt, auch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung betreffend den Vorfall vom 3./4. August 2014 und mithin vollumfänglich von Schuld und Strafe freige- sprochen zu werden (Urk. 121 S. 1). 3.2 Während die Staatsanwaltschaft innert der mit Präsidialverfügung vom

14. Mai 2018 angesetzten Frist auf Anschlussberufung verzichtet und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat (Urk. 125; Urk. 127), liess die Privatklä- gerin mit Eingabe vom 12. Juni 2018 innert dieser Frist Anschlussberufung erhe- ben (Urk. 126/3; Urk. 129). Mit ihrer Anschlussberufung verlangt sie einerseits, dass der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Vorfalls vom 3./4. August 2014 nicht der einfachen, sondern der schweren Kör- perverletzung, eventualiter der Gefährdung des Lebens, schuldig zu sprechen sei. Ausserdem beantragt sie einen zusätzlichen Schuldspruch wegen schwerer Kör- perverletzung betreffend den Vorfall vom 29. März 2014. Zudem opponiert sie ge- gen den vorinstanzlichen Verweis ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie dagegen, dass der Beschuldigte lediglich zur Ausrichtung einer reduzierten Pro- zessentschädigung an sie verpflichtet wurde (Urk. 129 S. 1; Urk. 134). Überdies liess sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 129 S. 2). Diesem Antrag wurde mit Präsidi- alverfügung vom 15. Juni 2018 entsprochen und es wurde Rechtsanwältin

- 9 - Y1._____ mit Wirkung ab 23. Mai 2018 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin bestellt (Urk. 131).

4. Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 6 (Schuldspruch der Privatklägerin wegen Fahrens ohne Be- rechtigung), 7 (Freispruch der Privatklägerin vom Vorwurf der mehrfachen Kör- perverletzung), 8 - 10 (Strafe, Vollzug und Widerruf betreffend die Privatklägerin), 12 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldig- ten), 13 (Kostenfestsetzung), 15 (Kostenauflage betreffend die Privatklägerin), 16 teilweise (Übernahme der übrigen Kosten der Untersuchung für die Privatklägerin [Fr. 1'073.05] durch die Gerichtskasse) und 18 (Zusprechen einer Prozessent- schädigung für die Privatklägerin aus der Gerichtskasse) in Rechtskraft erwach- sen ist.

5. Gleichzeitig mit seiner Berufungserklärung vom 27. April 2018 liess der Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es sei die durch ihn eingereichte Tele- fonkorrespondenz (SMS) zwischen ihm und der Privatklägerin sowie zwischen ihm und der Zeugin C._____ auf ihre Echtheit durch geeignete Massnahmen zu überprüfen und es seien zur Beurteilung der durch die Privatklägerin geltend ge- machten Verletzungen die referenzierten Druckereiprüfdrucke beizuziehen (Urk. 121 S. 2 ff.). Zudem liess die Privatklägerin in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2018 den Beweisantrag stellen, es seien Frau lic. phil. D._____, Psychologin, o- der lic. phil. E._____, … [Funktion], oder Dr. med. F._____, … [Funktion] Arzt, als Sachverständige zu den Berichten vom 1.6.2016 (Urk. 40/3), 20.7.2016 (Urk. 40/4), 6.9.2016 (Urk. 40/5), 29.3.2017 (Urk. 40/6) sowie dem Bericht vom 30.5.2018 zu befragen (Urk. 129 S. 1 f.). Die durch den Beschuldigten eingereich- ten referenzierten Druckereiprüfdrucke wurden zu den Akten genommen. Die wei- teren Anträge wurden mit Präsidialverfügung vom 22. August 2018 einstweilen abgewiesen (Urk. 135). Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 liess die Privatklägerin einerseits ihren Beweisantrag betreffend die Befragung von lic. phil. D._____, lic. phil. E._____ oder Dr. med. F._____ erneuern und andererseits zwei neue Be- weisanträge stellen. So liess sie beantragen, es sei Frau G._____ als Zeugin ein- zuvernehmen und es seien die Akten des durch G._____ gegen den Beschuldig-

- 10 - ten bei der Staatsanwaltschaft Konstanz angehobenen Strafverfahrens beizuzie- hen (Urk. 139 S. 1). Wie sich in den nachstehenden Erwägungen zeigen wird, er- übrigen sich weitere Beweisabnahmen. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1 Der Anklageschrift vom 4. September 2017 ist zu entnehmen, dass es zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Konkubinatspartnerin, der Privatklägerin, in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung an der …strasse … in … [Ortschaft] in Anwesenheit der Schwester der Privatklägerin, C._____, zunächst zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen sei. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung habe der Be- schuldigte das Wohnzimmer verlassen. Nachdem er zunächst in den oberen Stock gegangen sei, habe er sich dann in die Küche begeben. Dorthin habe sich dann auch die Privatklägerin begeben, worauf der Streit von Neuem aufgeflammt sei. Kurz darauf habe sich auch die Schwester der Privatklägerin in die Küche be- geben. Als sich der Beschuldigte dann um ca. 01.00 Uhr habe entfernen wollen, habe ihn die Privatklägerin mit einem Griff an seine Oberbekleidung zurückzuhal- ten versucht. Hinsichtlich des weiteren Geschehens wird dem Beschuldigten so- dann zur Last gelegt, die Privatklägerin mit beiden Händen an ihren Armen und schliesslich am Hals gepackt und dabei fest zugedrückt zu haben. Dies habe er während ca. zwei Minuten so intensiv getan, dass die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen habe, ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie einen Spon- tanurinabgang gehabt habe. Gleichzeitig habe sie starken Druck auf die Augen und ein Brennen in der Nase bekommen. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Wissen darum gehandelt zu haben, dass ein solches Würgen am Hals die Privatklägerin durchaus in Lebensgefahr habe bringen können. Aufgrund dieses Vorfalls habe die Privatklägerin zudem während längerer Zeit massive Halsschmerzen und auch diverse Hämatome an den Oberarmen und am Hals gehabt. Was das weitere Geschehen anbelangt, ist der Anklageschrift zu ent-

- 11 - nehmen, dass die Privatklägerin erfolglos versucht habe, mit beiden Händen die Arme des Beschuldigten wegzudrücken und ihn in den Genitalbereich zu treten. Auch Aufforderungen der Schwester, die Privatklägerin loszulassen, seien ohne Erfolg geblieben. Als er auf all das nicht reagiert habe, sei die Schwester der Pri- vatklägerin auf beide zugegangen und habe eine der beiden Hände des Beschul- digten vom Hals der Privatklägerin gerissen. Gleichzeitig habe die Privatklägerin nach der Hand des Beschuldigten gegriffen und zugebissen. 1.2 Überdies wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, der Privatklägerin am 29. März 2014 um ca. 22.00 Uhr vor dem Ferienhaus der Fami- lie H._____I._____ am …weg … in J._____ [Ortschaft] nach einer vorerst verba- len Auseinandersetzung eine so heftige Ohrfeige an den rechten Wangen- /Ohrenbereich verpasst zu haben, dass das Trommelfell ihres rechten Ohres ge- rissen sei und sie zudem heftige Schmerzen bekommen habe. Diesbezüglich wird ihm zur Last gelegt, in vollem Wissen darum gehandelt zu haben, dass die Privat- klägerin bereits Probleme mit den Ohren gehabt habe und ein Schlag an die Oh- ren fatale Folgen haben könnte.

2. Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz Was die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 3./4. August 2014 gemachten Vorwürfe betrifft, wurde durch die Vorinstanz nicht als erstellt erachtet, dass er die Privatklägerin intensiv gewürgt habe. Demgegen- über gelangte sie zum Schluss, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach Wiederaufflammen des Streits mit beiden Händen an ihren Armen und schliess- lich am Hals gepackt und dann zugedrückt habe. Ausserdem erachtete sie es als erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund dieses Vorfalles diverse Hämatome an den Oberarmen und Rötungen am Hals erlitten habe (Urk. 120 S. 25 ff.). Hinsicht- lich des Vorwurfs betreffend den 29. März 2014 erwog die Vorinstanz, dass es sowohl sein könne, dass die Angaben des Beschuldigten zu diesem Vorfall zutref- fend seien, als auch dass es die Privatklägerin sei, die den Sachverhalt so schil- dere, wie er sich zugetragen habe. Aus diesem Grund sowie in Anbetracht des- sen, dass erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass es sich bei der Ohr- verletzung der Privatklägerin um eine unmittelbare Folge einer potentiell durch

- 12 - den Beschuldigten ausgeteilten Ohrfeige handle, gelangte die Vorinstanz in An- wendung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Schluss, dass dieser Sachverhalt nicht als erstellt gelten könne (Urk. 120 S. 32). Ob dieser Einschätzung zu folgen ist, ob entsprechend dem Vorbringen des Beschuldigten ein vollständiger Frei- spruch zu ergehen hat oder ob er zusätzlich wegen des Würgevorgangs und einer Ohrfeige schuldig zu sprechen ist, wie dies durch die Privatklägerin verlangt wird, ist im Folgenden aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen.

3. Chronologie 3.1 Dieses Strafverfahren wurde ursprünglich durch eine Anzeige des Be- schuldigten gegen die Privatklägerin in Gang gesetzt. Eigene Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob diese erst im Laufe des Verfahrens. Um nachvollziehen zu können, wer zu welchem Zeitpunkt welche Vorwürfe gegen den jeweils anderen erhob, rechtfertigt es sich daher, zunächst die Chronologie dieses Strafverfahrens nachzuzeichnen. 3.2.1 Der Beschuldigte begab sich am 4. August 2014 auf den Polizeiposten …[Ortschaft] und erklärte dort, dass ihm die Privatklägerin in der Nacht zuvor im Verlaufe eines Streits in die Hand und in seine Genitalien gebissen habe. An- schliessend habe er sich betreffend das weitere Vorgehen beraten lassen, worauf er auf die Strafantragsfrist von 3 Monaten hingewiesen worden sei. Zudem seien auf dem Polizeiposten Fotos seiner Hand erstellt worden. Im Genitalbereich hät- ten gemäss dem Polizeirapport keine Bissspuren mehr festgestellt werden kön- nen (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3 S. 3; Urk. 10/1). Versuche der Polizei, die Privatklägerin an jenem Tag telefonisch zu kontaktieren, um sie zum Sachverhalt zu befragen, blieben gemäss dem Polizeirapport ohne Erfolg (Urk. 1 S. 2). 3.2.2 Der Beschuldigte und die Privatklägerin führten ihre Beziehung ge- mäss Angaben der Privatklägerin in der Folge weiter, wobei es im Oktober 2014 zur Trennung kam (Urk. 4/3 S. 2). Am 4. November 2014 stellte der Beschuldigte sodann noch innert der dreimonatigen Frist Strafantrag gegen die Privatklägerin (Urk. 3 S. 1; Urk. 10/2). In der Folge wurde er am 2. Dezember 2014 durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache befragt (Urk. 4/1). Für die Privatklägerin war am

- 13 -

3. Dezember 2014 eine polizeiliche Befragung zur Sache vorgesehen. Sie bat je- doch darum, die Einvernahme zu verschieben und erst fortzusetzen, wenn sie sich mit ihrer Rechtsanwältin habe besprechen können. Ausserdem stellte sie damals ein Schreiben ihrer Schwester, welche am 3./4. August 2014 vor Ort ge- wesen war, zum in Frage stehenden Vorfall in Aussicht (Urk. 4/2 S. 1 f.). Die Pri- vatklägerin wurde sodann am 12. Dezember 2014 polizeilich einvernommen. Sie bestritt damals die Angaben des Beschuldigten zur Auseinandersetzung in der Nacht vom 3./4. August 2014 und gab an, dass vielmehr er sie angegriffen habe und sie ihn lediglich zur Verteidigung in die Hand gebissen habe. Sie schilderte dann erstmals den Würgevorfall und gab an, dass es bereits vor diesem Vorfall zu einem Zwischenfall gekommen sei. So habe der Beschuldigte sie am 29. März 2014 geohrfeigt und ihr so eine schwere Ohrenverletzung zugefügt (Urk. 4/3). 3.2.3 Am 17. August 2015 und mithin mehr als ein Jahr nach den in Frage stehenden Vorfällen führte die Staatsanwaltschaft eine Vergleichsverhandlung mit beiden Parteien durch, wobei kein Vergleich erzielt werden konnte (Urk. 5). In der Folge erging am 14. September 2015 durch die Staatsanwaltschaft eine Einstel- lungs- und Überweisungsverfügung, mit welcher das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung eingestellt und die Akten dem Statthalteramt Horgen zur weiteren Veranlassung überwiesen wurden. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass die durch die Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen und auch die durch den Beschuldigten geltend gemachten Bissverletzungen an seinen Genitalien nicht aktenkundig ausgewiesen seien, weshalb höchstens Tät- lichkeiten oder allenfalls, was die angebliche Ohrfeige betreffe, eine fahrlässige einfache Körperverletzung Gegenstand des Strafverfahrens bilden würden. Da es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung um ein Antragsdelikt handle, die Pri- vatklägerin die Antragsfrist aber verpasst habe, falle jedoch auch eine solche ausser Betracht (Urk. 15). Gegen diese Verfügung vom 14. September 2015 liess die Privatklägerin Beschwerde erheben. Sie beantragte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und eine entsprechende Anklageerhebung (Urk. 18). Diese Be- schwerde wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 11. März 2016 gutgeheissen, die Einstellungs- und Überwei- sungsverfügung vom 14. September 2015 wurde aufgehoben und die Akten zur

- 14 - neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zurückgewiesen (Urk. 23 S. 15). Am 4. September 2017 folgte schliesslich die Anklageerhebung an das Bezirksgericht Horgen (Urk. 80).

4. Sachverhaltserstellung Während der Beschuldigte die Privatklägerin am 29. März 2014 in J._____ geohrfeigt haben soll, ohne dass dieses Geschehen von Dritten hätte wahrge- nommen werden können, war anlässlich des Vorfalles vom 3./4. August 2014 auch die Schwester der Privatklägerin zugegen. Neben den Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin kommt daher bei der Beweiswürdigung auch ihren Aussagen entscheidende Bedeutung zu. 4.1 Glaubwürdigkeit der befragten Personen 4.1.1 Was die Glaubwürdigkeit sowohl des Beschuldigten als auch der Pri- vatklägerin betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sie sich in diesem Strafverfahren beide mit gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert sahen und sie somit an ei- nem für sie günstigen Verfahrensausgang interessiert waren. Ausserdem haben sie ursprünglich beide gegen den jeweils anderen Zivilforderungen geltend ge- macht. Während der Beschuldigte an seinem ursprünglich gestellten Genugtu- ungsbegehren vor Vorinstanz nicht mehr festhielt, verlangte die Privatklägerin ei- ne Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– sowie die grundsätzliche Verpflich- tung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz (Urk. 25/1/2; Urk. 106; Urk. 108). Der Umstand, dass sie zumindest zwischenzeitlich auch finanzielle An- sprüche gegeneinander erhoben, und mithin auch aus diesem Grund an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens interessiert waren, ist bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Privat- klägerin und der Beschuldigte während rund 2 ½ Jahren eine Liebesbeziehung führten, wobei es im Oktober 2014, und mithin unmittelbar bevor der Beschuldigte den Strafantrag gegen die Privatklägerin stellte und diese in der Folge eigene Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob, zur Trennung kam (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 2). Abgesehen davon, dass sie im Streit auseinandergingen, geht aus ihren übereinstimmenden Aussagen auch hervor, dass ihre Beziehung auch

- 15 - schon lange zuvor konfliktgeladen gewesen war (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 30/2 S. 4; Urk. 43/1 S. 17). Gerade aufgrund dieser Streitigkeiten und der somit problembe- hafteten Beziehung sind sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch dieje- nigen der Privatklägerin mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte dazu vorliegen, dass sie sich zu Unrecht beschuldigten, bleibt es jedoch bei lediglich theoretischen Zweifeln hinsichtlich ihrer Glaubwür- digkeit. 4.1.2 Die Schwester der Privatklägerin, C._____, ist selber nicht Partei in diesem Strafverfahren. Aufgrund ihrer familiären Bindung zur Privatklägerin ist davon auszugehen, dass sie ihr gegenüber grundsätzlich wohler gesinnt ist, als dem Beschuldigten. Dieser Umstand alleine vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht von vornherein einzuschränken. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2014 von sich aus erklärte, dass sie ihrer Schwester erzählt habe, dass sie vom Beschul- digten angezeigt worden sei und diese dann angeboten habe, sich als Zeugin des Vorfalls zur Verfügung zu stellen (Urk. 4/3 S. 5). C._____ gab in ihrer staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 an, dass ihre Schwester sie gebeten habe, ein Schreiben zum Vorfall vom August 2014 zu verfassen (Urk. 30/1 S. 7). Dass sich die Privatklägerin und ihre Schwester über diesen Vor- fall unterhielten, bevor sie beide durch die Untersuchungsbehörden befragt wur- den, ist daher unbestritten. Im erwähnten Schreiben vom 4. Dezember 2014 nimmt C._____ zum Anklagesachverhalt Stellung und schildert die damaligen Er- eignisse aus ihrer Sicht (Urk. 8). Insofern legte sie sich bereits damals auf eine Sachdarstellung fest, von welcher sie in ihrer späteren formellen Einvernahme nicht mehr ohne weiteres abweichen konnte. Insgesamt ist daher auch bei der Würdigung der Aussagen von C._____ Vorsicht geboten. 4.2 Aussagen des Beschuldigten 4.2.1 Nachdem sich der Beschuldigte am 4. August 2014 erstmals an die Polizei gewandt und am 4. November 2014 seinen Strafantrag gestellt hatte, wur- de er schliesslich am 2. Dezember 2014 erstmals durch die Polizei zur Sache be- fragt. Der Beschuldigte wurde – aus damaliger Sicht korrekt – als Auskunftsper-

- 16 - son einvernommen (vgl. Urk. 4/1 S. 1), weshalb er zu Beginn der Einvernahme nicht über seine Rechte nach Art. 158 Abs. 1 StPO aufgeklärt wurde. Damit sind seine damaligen Aussagen nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). 4.2.2 Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2017, welche in Anwesenheit der Privatklägerin stattfand, führte der Beschuldigte aus, er habe sich am Nachmittag dieses Tages zu einer Radtour entschlossen, wobei er gegen 18.00 Uhr zurückgekommen sei, da er vom Regen überrascht worden sei. Die Privatklägerin und deren Schwester seien zu diesem Zeitpunkt bereits zuhause gewesen. Sie hätten gemeinsam Abendessen gegessen und im Verlauf des Abends auch Alkohol getrunken. Das Gespräch sei in Richtung Be- ziehungsthemen abgewandert. Es sei um Vertrauen und die gemeinsame Basis gegangen, die für ihn nach mehreren Eskapaden der Privatklägerin in Frage ge- stellt gewesen sei. Gegen Mitternacht habe ihm die Privatklägerin den Screenshot einer Wohnungsanzeige gezeigt, welche sie in seiner Aktentasche gesehen habe. Sie habe ihn zur Rede gestellt und gefragt, ob er eine Wohnung suche, was er verneint habe. Sie habe ihm weiter unterstellt, dass Notizen, die sie seinem Log- buch entnommen habe, Liebesbriefe seien. Die verbale Auseinandersetzung sei immer mehr aus den Fugen geraten und er habe sich in die Küche zurückgezo- gen. Er sei dann aus der Küche geflüchtet, weil die Privatklägerin mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen habe. Sie habe auf sein Gesicht gezielt, ihn aber am Ober- arm und im Schulterbereich getroffen. Er habe die Situation deeskalieren und die Wohnung verlassen wollen. Als er die Jacke habe anziehen wollen, habe ihn die Privatklägerin daran festgehalten, worauf sie einen Riss erhalten habe. Zwi- schendurch seien auch die Nachbarn gekommen. Die Schläge hätten sich aber fortgesetzt. Er habe sich dann seitlich so hingestellt, dass die Privatklägerin ihn nicht mehr habe schlagen können. Sie habe daraufhin seine linke Hand ergriffen und mit voller Kraft zugebissen. Er habe laut aufgeschrien und sei zur Wohnungs- türe gelaufen, um seine Schuhe anzuziehen. Die Privatklägerin sei auf ihn zuge- laufen und habe sich auf die Knie begeben. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihn in den Penis gebissen und ihm gesagt, er solle keine andere Frau mehr "vögeln" (Urk. 43/1 S. 4 f.). Der Beschuldigte bestritt mehrfach, die Privatklägerin je am Hals oder der Halsgegend gepackt oder festgehalten zu haben. Er habe lediglich

- 17 - versucht, die Privatklägerin abzuwehren (Urk. 43/1 S. 6 ff.). Es sei möglich, dass er die Privatklägerin im Verlauf der Auseinandersetzung an den Armen festgehal- ten habe. Geschlagen habe er sie nicht (Urk. 43/1 S. 8). Im weiteren Verlauf der Einvernahme präzisierte der Beschuldigte, er könne nur sagen, dass es möglich sei. Aufgrund der Dramatik und Schwere des Ereignisses könne er es nicht mit Bestimmtheit bestätigen oder verneinen (Urk. 43/1 S. 22). In Bezug auf den Biss erklärte er, dass er unmittelbar nach dem Vorfall einen Arzt aufgesucht habe und dieser ihm aufgrund des Menschenbisses Antibiotika verschrieben habe (Urk. 43/1 S. 9 f.). Der entsprechende Arztbericht zur Konsultation vom 4. Sep- tember 2014 wurde in der Folge bei der K._____ Gruppenpraxis in Zürich … ein- geholt (Urk. 47/5). Was den weiteren gegen ihn erhobenen Vorwurf betreffend die Ohrfeige vom 29. März 2014 anbelangt, gab der Beschuldigte an, dass das rechte Ohr eine Schwachstelle der Privatklägerin gewesen sei. Er habe sie deswegen bereits im Jahr 2013 zum Arzt geschickt. Sie habe Ausfluss am Ohr gehabt. Er habe mehrfach darauf gedrängt, dass sie ihre Ohrenprobleme in den Griff kriege (Urk. 43/1 S. 13 f.). Er habe die Privatklägerin nie geohrfeigt (Urk. 43/1 S. 14 und 18). Dass er ihr an jenem Datum nach J._____ gefolgt sei, um sie zur Rede zu stellen, räumte der Beschuldigte hingegen ein (Urk. 43/1 S. 18). Auf Ergänzungs- frage des damaligen Rechtsvertreters der Privatklägerin machte er zudem gel- tend, die Privatklägerin habe ihm damals eine Ohrfeige verpasst (Urk. 43/1 S. 24). 4.2.3 Eine weitere Einvernahme des Beschuldigten fand am 8. August 2017

– wiederum in Anwesenheit der Privatklägerin – statt. Auch im Rahmen dieser Einvernahme blieb er bei seinen früheren Schilderungen und den Bestreitungen der Vorwürfe der Privatklägerin (Urk. 54 S. 2 ff.). Gleiches gilt auch für seine Schlusseinvernahme vom 21. August 2017 (Urk. 70 S. 2 ff.). 4.2.4 Wie aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung her- vorgeht, hat der Beschuldigte in jener Einvernahme bis auf entsprechende Er- mahnung des Vorderrichters, frei zu sprechen, von mitgebrachten Notizen abge- lesen (Prot. I S. 32). Seine anschliessenden freien Schilderungen stehen wiede- rum grundsätzlich in Einklang mit seinen bisherigen Depositionen. Von diesen abweichend gab er jedoch an, dass ihn die Privatklägerin am Abend des 3. auf

- 18 - den 4. August 2014 nicht nur geschlagen, sondern auch getreten habe (Prot. I S. 33). Überdies äusserte er sich erstmals konkreter zum Geschehen am

29. März 2014. Die Privatklägerin habe ihm immer gesagt, dass die Ferienwoh- nung in J._____, welche sie als ihren Rückzugsort bezeichnet habe, einem Studi- enkollegen gehören würde. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass diese der Familie H._____I._____ und somit der Familie des damaligen Liebhabers der Privatklägerin gehöre (Prot. I S. 34). Der Beschuldigte hatte bereits zuvor in der Untersuchung erklärt, dass er den Standort des Hauses habe ausfindig machen können, weil er die Metadaten der Fotos, welche sie ihm davon geschickt habe, ausgewertet habe (Urk. 43/1 S. 18). Vor Vorinstanz räumte er sodann ein, dass er damals etwa eine halbe Stunde lang auf dem Grundstück gesessen sei und in das beleuchtete Haus geschaut habe, in welchem sich die Privatklägerin und ein Mann geherzt hätten und sich näher gekommen seien. Nachdem er sich mittels SMS-Nachricht bemerkbar gemacht habe, sei es in einer gewissen Entfernung vom Haus zu einem Wortwechsel zwischen ihm und der Privatklägerin gekom- men. Er sei sich relativ sicher, dass er ihr gesagt habe, dass er sich belogen und betrogen vorkomme, woraufhin die Privatklägerin ihn geohrfeigt habe und zurück ins Haus gegangen sei (Prot. I S. 34 f.). 4.2.5 Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner bisherigen Darstellung der Ereignisse. So bestritt er nach wie vor, die Pri- vatklägerin am 4. August 2014 gewürgt zu haben und machte erneut geltend, dass sie es gewesen sei, die ihn damals angegriffen habe (Prot. II S. 13). Ausser- dem räumte er nach wie vor ein, der Privatklägerin am 29. März 2014 nach J._____ gefolgt zu sein, stellte aber in Abrede, sie damals geohrfeigt zu haben (Prot. II S. 14 f.). 4.3 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 4.3.1 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass seine Angaben, welche er im Laufe dieses Strafverfahrens zu den in Frage stehenden Vorfällen machte, grundsätzlich kon- stant, detailliert und weitgehend widerspruchsfrei sind. Zwar fällt auf, dass er ge- wisse Details nicht in jeder Einvernahme wiederholte. So erwähnte er beispiels-

- 19 - weise nur einmal, dass die Privatklägerin nach dem Biss in seine Genitalien ge- sagt habe, er solle nie mehr mit einer Frau "vögeln". Allerdings lassen sich sämtli- che durch ihn geschilderten Sachverhaltselemente miteinander vereinbaren und ergeben insgesamt ein stimmiges Bild. Insbesondere den Kern des Geschehens vom 3./4. August 2014 schilderte er stets gleichbleibend so, dass es nach einem zunächst friedlichen gemeinsamen Nachtessen mit der Privatklägerin und deren Schwester zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin ge- kommen sei. Gegenstand dieser Auseinandersetzung seien insbesondere Woh- nungsinserate und von ihr als Liebesbriefe verstandene Notizen von ihm gewe- sen, die sie in seinen Sachen gefunden habe, und mit welchen sie ihn an jenem Abend konfrontiert habe. Abgesehen davon, dass er somit ihre Konfrontation mit diesen Unterlagen als Ausgangspunkt der Diskussion nannte, gab er zudem auch an, dass sie es gewesen sei, welche die handgreifliche Auseinandersetzung be- gonnen habe und dass er sich lediglich dagegen gewehrt habe. Ausserdem er- wähnte er stets, dass sie ihn letztlich in die Hand und durch seine Hose in seine Genitalien gebissen habe. Der geltend gemachte Biss in seine Hand findet denn auch eine Entsprechung sowohl im Arztbericht zur Konsultation vom 4. August 2014 als auch in den durch die Polizei am selben Datum erstellten Aufnahmen (Urk. 2; Urk. 47/5). Zur Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Angriffs durch die Privatklägerin in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 trägt schliesslich auch der Umstand bei, dass er sich am Folgetag umgehend an die Polizei wandte und sich dort über ein mögliches weiteres Vorgehen informierte (Urk. 1). 4.3.2 Was den Vorfall vom 29. März 2014 in J._____ betrifft, zeigte der Be- schuldigte zunächst ein eher ausweichendes Aussageverhalten. So beliess er es anfänglich dabei, pauschal zu bestreiten, dass er die Privatklägerin je geschlagen oder geohrfeigt habe. Ausserdem wies er darauf hin, dass sie bereits früher Ohr- probleme gehabt und sie sich deswegen auch in medizinische Behandlung bege- ben habe. Dass er der Privatklägerin nach J._____ an ihren Rückzugsort gefolgt sei, weil er sie dort mit einem anderen Mann vermutet habe, tönte er zwar bereits früher an. Den genauen Ablauf der Ereignisse schilderte er aber erst vor Vo- rinstanz. In Anbetracht dessen, dass dieser Umstand jedoch nicht das eigentliche Kerngeschehen – die durch die Privatklägerin geltend gemachte Ohrfeige – be-

- 20 - trifft, vermag das diesbezügliche Aussageverhalten die Glaubhaftigkeit seiner An- gaben insgesamt dennoch nicht grundsätzlich einzuschränken. Insbesondere ist auch denkbar, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieses Eingeständnisses zöger- te, weil der Umstand, dass er der Privatklägerin heimlich an ihren Rückzugsort folgte und sie dort auch noch durch das Fenster beobachtete, unabhängig davon, ob er die Privatklägerin ohrfeigte oder nicht, ihn in einem eher schlechten Licht erscheinen lässt. Alleine aus diesem Verhalten lässt sich jedoch noch nicht ablei- ten, dass er sie in der Folge auch geohrfeigt hätte. 4.3.3 Was kleinere Ungereimtheiten in den Darstellungen des Beschuldigten betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass diese ohne Weiteres Folge davon sein könnten, dass der Beschuldigte erstmals im Jahr 2017 detailliert zu den in Frage stehenden Vorfällen vom 29. März 2014 bzw. 3./4. August 2014 einvernommen worden ist. So ist angesichts des langen Zeitablaufs bis zu den einzelnen Einver- nahmen gewissermassen nachvollziehbar, dass gewisse Ungenauigkeiten und Abweichungen in seinen Angaben entstanden sein könnten. Dass seine Darstel- lungen nicht immer exakt in derselben Weise erfolgten, weist zudem umso mehr darauf hin, dass seine Schilderungen auf tatsächlich Erlebtem basieren und es sich nicht um eine auswendig gelernte Geschichte handelt. Dennoch kann insbe- sondere in Anbetracht des nach wie vor sehr angespannten Verhältnisses zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei der wesentlichsten Ungereimtheit in seinen Aussagen – dem Umstand, dass er vor Vorinstanz neu geltend machte, die Privatklägerin hät- te ihn nicht nur geschlagen, sondern auch getreten – um eine bewusste Aggravie- rung handelte, um seine Abwehrhandlungen umso mehr zu rechtfertigen. Anzei- chen dafür, dass er die Vorwürfe gegenüber der Privatklägerin aber fälschlicher- weise und insbesondere nur deshalb zur Anzeige gebracht hätte, um einer allfälli- gen Anzeige durch die Privatklägerin zuvorzukommen, wie sie dies in den Raum stellte (Urk. 6/3 S. 4), bestehen hingegen nicht. Entsprechendes hätte grundsätz- lich vermutet werden können, da zum Zeitpunkt, als er sich am 4. August 2014 erstmals an die Polizei wandte und auch als er am 2. Dezember 2014 erstmals durch diese einvernommen wurde, noch kein Würgevorwurf gegen ihn im Raum gestanden war. Auf diese Weise hätte er sich als erster als denjenigen darstellen

- 21 - können, der sich zu wehren brauchte. Dass ihn damals solche Überlegungen zur Anzeige und zur Stellung des Strafantrags bewogen, erscheint aus anderen Gründen aber wiederum als unwahrscheinlich. Auch wenn seine Anzeige vom

4. August 2014 ursprünglich aus diesem Grund erfolgt wäre, so ist nicht ersicht- lich, weshalb er das Strafverfahren in der Folge mit dem Stellen des Strafantrags auch tatsächlich hätte in Gang setzen sollen. Wenn er sich am 4. August 2014 in der Angst an die Polizei wandte, die Privatklägerin könnte ihrerseits anzeigen, dass er sie gewürgt hätte, so hätte er diesbezüglich zum Zeitpunkt, als er den Strafantrag im November 2014 stellte, nicht weiter besorgt sein müssen. So wandte sich die Privatklägerin in der Zwischenzeit seit dem 4. August 2014 weder von sich aus an die Polizei noch reagierte sie auf deren Kontaktierungsversuche. Die Privatklägerin gab denn auch an, dass sie von der gegen sie gestellten An- zeige des Beschuldigten bereits am 4. August 2014 per SMS-Nachricht erfahren habe (Urk. 6/3 S. 3). Da sie trotzdem von sich aus keine möglichen Straftaten des Beschuldigten zur Anzeige brachte, konnte sich der Beschuldigte grundsätzlich in Sicherheit wiegen. Es muss ihm bewusst gewesen sein, dass er durch das Stellen des Strafantrags vom 4. November 2014 das Risiko eingeht, dass das Würgen der Privatklägerin oder die Ohrfeige im Rahmen des aufgrund des Strafantrags zu führenden Strafverfahrens zur Sprache kommen würde. Überdies gab der Be- schuldigte von sich aus an, dass die Schwester der Privatklägerin bei der Ausei- nandersetzung zwischen letzterer und ihm anwesend gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2). Auch in Anbetracht dieser Zeugin, die das Würgen mitbekommen hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte von sich aus eine Untersuchung dieser Auseinandersetzung durch die Polizei hätte veranlassen wollen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Ausdruck eines E-Mails vom 8. Januar 2019 von C._____ an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin eingereicht (Urk. 148 S. 3; Urk. 149/1). Darin führt C._____ kurz zusammengefasst aus, der Beschul- digte habe sie Ende August 2018 telefonisch kontaktiert und ihr Vorwürfe ge- macht. Er habe sie gefragt, ob ihr bewusst sei, dass sie mit ihren Aussagen einem Kind den Vater genommen habe. Sie sei schuld an der Kontaktsperre und müsse nun mit dieser Schuld leben (Urk. 149/1). Trifft die Darstellung von C._____ im erwähnten E-Mail zu, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte

- 22 - mit diesem Anruf versuchte, sie zu einem Widerruf oder Änderung ihrer Aussagen zu bewegen. Daraus lassen sich indes keine Rückschlüsse auf die Glaubhaf- tigkeit seiner Darstellung ziehen, zumal der Beschuldigte die Zeugin auch dazu aufgefordert haben kann, die Wahrheit zu sagen. Dafür spricht jedenfalls der Um- stand, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ (starke) Zweifel an ihrer Wahr- nehmung geäussert hat, wie sich aus dem erwähnten E-Mail ergibt. 4.3.4 Inwiefern die in sich schlüssigen Angaben des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen und ob sie sich insbesondere auch nach einer Gegenüberstellung mit der Darstellung der Ereignisse durch die Privatkläge- rin noch als glaubhaft erweisen, ist nachfolgend zu prüfen. 4.4 Aussagen der Privatklägerin 4.4.1 Nachdem die Privatklägerin am 3. Dezember 2014 um eine Verschie- bung der polizeilichen Einvernahme ersucht hatte, da sie sich noch vorher mit ih- rer Rechtsanwältin besprechen wollte, wurde sie am 10. Dezember 2014 erstmals zu den durch den Beschuldigten gegen sie erhobenen Vorwürfen befragt (Urk. 4/2; Urk. 4/3). Nach dem Ablauf des Abends des 3. August 2014 gefragt, er- klärte sie zunächst mit den Angaben des Beschuldigten grundsätzlich überein- stimmend, dass dieser gegen 18 oder 19 Uhr nach Hause gekommen sei und sie dann zu dritt gegessen hätten. Die Stimmung zwischen ihrer Schwester, dem Be- schuldigten und ihr sei denn anfangs auch gut gewesen. In der Folge seien sie im Gespräch auf das Thema Beziehung und ethische Werte gekommen. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte regelmässig fremd gegangen sei und auch Kontakte im Internet, in Sexforen, gepflegt habe. Sie habe mit ihm auch schon oft darüber gesprochen, er habe aber nicht verstanden, wes- halb sie dies verletzt habe. Jedenfalls sei dem Beschuldigten dann aber das Thema "Beziehungen" zu viel geworden, weshalb er in sein Bürozimmer im obe- ren Stock gegangen sei. Nach ca. 15 Minuten sei er wieder in die Küche gekom- men, wo sie sich getroffen hätten. Ihre Schwester sei zu jenem Zeitpunkt im Wohnzimmer gewesen. In der Küche habe sie dann gezielt das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht und ihn auf Liebesbriefe an fremde Frauen ange- sprochen. So sei dann die Spannung zwischen ihnen entstanden. Der Beschul-

- 23 - digte sei lauter und aggressiver geworden. In der Folge habe er aus dem Ge- spräch ausbrechen wollen. Er sei laut gewesen, sie sei aber ruhig geblieben. Je- denfalls habe er aus der Küche gehen wollen, sie habe aber gewollt, dass er blei- be und sich der Situation stelle. Daher habe sie ihn an seinem Hemd festgehalten und ihn gebeten, weiterhin zu bleiben. Ihre Schwester sei zu jenem Zeitpunkt auch in der Küche bei der Tür gewesen. Auch sie habe den Beschuldigten aufge- fordert, zu bleiben. Sie habe die Situation beruhigen wollen. Im Moment, als sie den Beschuldigten habe zurückhalten wollen, habe er ihr mit beiden Händen an den Hals gegriffen und fest zugedrückt. Er habe sie gewürgt. Sie habe keine Luft mehr gehabt. Wie lange es gedauert habe, konnte sie nicht mehr sagen. Sie habe einfach Panik gehabt und versucht, seine Hände mit ihren Händen von ihrem Hals wegzubekommen. Sie glaube, seine rechte Hand dann von ihrem Hals gelöst und dann in ihrer Panik in diese gebissen zu haben. Ihre Schwester sei auch immer noch zugegen gewesen und habe ebenfalls versucht, den Beschuldigten von ihr wegzubringen. Dann hätten auch noch die Nachbarn geklingelt. Ihre Schwester sei dann zur Tür gegangen und habe gesagt, dass sie die Situation wieder in den Griff bekommen würden. Anschliessend habe der Beschuldigte die Wohnung ver- lassen (Urk. 4/3 S. 2 f.). Auf die konkrete Frage, wie sie sich während des Würgens gefühlt habe, erklärte sie, Angst zu ersticken gehabt zu haben. Dass sie Urinabgang gehabt hätte, verneinte sie. Auch gab sie an, immer bei Bewusstsein gewesen zu sein (Urk. 4/3 S. 3). Im weiteren Verlauf jener Einvernahme räumte sie auf entsprechende Nachfrage sodann ein, dass sie einige Wochen zuvor in der Bürotasche des Beschuldigten Immobiliengesuche gefunden habe und dass sie diese am fraglichen Abend thematisiert habe (Urk. 4/3 S. 4). Dass sie den Be- schuldigten beschimpft, geohrfeigt und später auch in seine Genitalien gebissen hätte, wie dieser ihr vorwirft, bestritt sie hingegen (Urk. 4/3 S. 4). 4.4.2 Zum Schluss der Einvernahme vom 12. Dezember 2014 ersuchte die Privatklägerin darum, einen weiteren Vorfall im Zusammenhang mit dem Be- schuldigten, jenen vom 29. März 2014, zu schildern. Sie sei in einem Ferienhaus von Kollegen in J._____ gewesen. Sie habe dieses als Rückzugsmöglichkeit für sich alleine nutzen können. Dem Beschuldigten habe sie die Adresse nie gege- ben. Am Abend des 29. März 2014 sei er dann aber trotzdem dort aufgetaucht

- 24 - und habe ihr unterstellt, sie würde in jenem Haus eine Affäre ausleben. An jenem Abend sei der Hauseigentümer für sie überraschend in der Wohnung gewesen. Die Privatklägerin ging sodann davon aus, dass der Beschuldigte diesen wohl durch das Fenster gesehen und sich gedacht habe, dass sie einen anderen Mann hätte. Er habe sie mit einer SMS-Nachricht konfrontiert, worauf sie ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass sie mit ihm reden wolle (Urk. 4/3 S. 5). Sowohl sie als auch der Hausbesitzer seien dann nach draussen gegangen. Letzterer, sein Name sei H._____, habe den Streit bemerkt, was ihr peinlich gewesen sei. Der Beschuldigte sei ausser sich gewesen und habe sie als Lügnerin und Hure be- schimpft. Anschliessend habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und sei dann wegge- rannt. Sie habe bemerkt, dass ihr Ohr geschmerzt habe. Leider sei sie dann aber erst zwei Monate später zum Arzt gegangen, als sie starke akute Ohrenschmer- zen gehabt habe (Urk. 4/3 S. 6). 4.4.3 Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. August 2015 wurden drei Schreiben der Privatklägerin datierend vom 16. August 2015 eingereicht, in denen die Vorfälle vom 3./4. August 2014 und vom 28. bzw. 29. März 2014 sowie die Beziehung zum Beschuldigten aus ihrer Sicht geschildert werden (Urk. 6/3; Urk. 6/4; Urk. 6/5). Zwar wurden diese Schreiben durch die Privatklägerin nicht handschriftlich unterzeichnet, sie machte aber im Laufe des Verfahrens auch nie geltend, dass jemand anderes diese Schreiben verfasst hätte. Es sind daher kei- ne Gründe ersichtlich, welche einer Verwertbarkeit dieser Eingaben zumindest zugunsten des Beschuldigten entgegensprechen würden. Den Ablauf des Abends des 3. August 2014 gab die Privatklägerin in diesem Schreiben grundsätzlich in Übereinstimmung mit ihren Angaben in der polizeilichen Einvernahme vom

12. Dezember 2014 wieder. Im Unterschied zu jener Einvernahme rund ein Jahr zuvor gab sie im Schreiben neu an, dass es sich bei den Liebesbriefen, mit wel- chen sie den Beschuldigten damals konfrontiert habe, um solche handelte, die sie immer wieder bei ihm gefunden habe. Sie habe dazu aber vorerst nichts gesagt und sie einfach bei sich behalten. Ausserdem erklärte sie in diesem Zusammen- hang, dass sie zu jenem Zeitpunkt eigentlich gar nicht mehr als Paar zusammen gewesen seien und sie auch daher nichts dazu gesagt habe, dass sie eigentlich davon gewusst habe, dass er sie in der Vergangenheit regelmässig betrogen ha-

- 25 - be (Urk. 6/3 S. 1). Weiter erwähnte sie im Unterschied zu ihrer ersten Einvernah- me nur noch, dass sie den Beschuldigten an jenem Abend dann mit diesen Lie- besbriefen konfrontiert habe, die Wohnungsinserate liess sie demgegenüber un- erwähnt (Urk. 6/3 S. 2). Den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten schilderte sie wiederum so, dass sich dieser zunächst der Diskus- sion in der Küche habe entziehen wollen. Im Unterschied zu ihren früheren Anga- ben erklärte sie dann aber nicht, dass sie ihn an seinem Hemd zurückzuhalten versucht hätte, sondern dass sie ihm im Türrahmen in den Weg gestanden sei und ihn gebeten habe, zu bleiben. Da er dies nicht gewollt habe, habe er bereits da versucht, sie mit festeren Handgriffen an ihren Armen aus dem Weg zu räu- men. Zwischenzeitlich habe er sie auch angeschrien und beschimpft. Auf einmal habe er sie dann mit zwei Händen von vorne an ihrem Hals gepackt und zuge- drückt. Dabei habe sie ihm keinen Anlass dazu gegeben, sie habe ihn weder kör- perlich angegriffen noch beschimpft. Weiter wies sie darauf hin, dass sie noch recht gut wisse, was sie in jenem Moment gedacht habe, weil sie diesen Augen- blick bis heute – Zeitpunkt des Schreibens war der 16. August 2015 – nicht ver- gessen habe. So habe sie am Anfang gedacht, wie unverfroren, der drückt mir meinen Hals zu. Dann sei aber die Luft eng geworden und sie habe panisch ver- sucht, durch den Mund Luft zu schnappen. Es sei ihr dann langsam schwindelig und schwarz vor den Augen geworden. Sie habe keine Luft mehr bekommen. Ausserdem sei ihr der Gedanke gekommen, dass er sie jetzt umbringen würde. Sie habe dann versucht, mit beiden Händen seine Hände von ihrem Hals zu lö- sen. Irgendwie sei es ihr dann gelungen, wobei es auch sein könne, dass ihre damals anwesende Schwester dabei geholfen habe. Als seine Hand kurz an ih- rem Gesicht gewesen sei, habe sie den Augenblick genutzt und zugebissen (Urk. 6/3 S. 2 f.). Dass sie während des Würgevorganges spontanen Urinabgang gehabt hätte, erwähnte sie nicht. Am Schluss des Schreibens hielt sie noch fest, dass sie zunächst überrascht gewesen sei, als sie bei der Polizei von der Anzeige des Beschuldigten erfahren habe, da sie den Vorfall vom August längst verdrängt gehabt hätte (Urk. 6/3 S. 4). 4.4.4 In ihrem Schreiben zum Vorfall von Ende März 2014 schilderte sie die- sen detaillierter als noch in ihrer Einvernahme vom 12. Dezember 2014, grund-

- 26 - sätzlich jedoch mit jenen Schilderungen übereinstimmend. Sie beschrieb die Aus- einandersetzung vor der Ferienwohnung in J._____ so, dass der Beschuldigte ihr zunächst ein Verhältnis mit H._____ unterstellt und sie dann beschimpft, wegges- tossen und geschubst habe. Sie habe ihn aufgefordert zu gehen, worauf er ihr plötzlich völlig unerwartet eine Ohrfeige auf ihr rechtes Ohr "geschossen" habe. Der Schlag sei sehr heftig gekommen und ihre ganze Gesichtshälfte hätte sich vom Schlag wie betäubt angefühlt. Danach sei er weggerannt (Urk. 6/4 S. 2). 4.4.5 Am 15. September 2016 und mithin mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall vom 3./4. August 2014 wurde die Privatklägerin in Anwesenheit des Be- schuldigten als Auskunftsperson befragt (Urk. 30/2). Auf die eingangs gestellte Frage, ob sie auf ihre bei der Polizei gemachten Aussagen verweisen könne, gab sie an, dass es sich teilweise verändert habe. So könne sie jetzt detailliertere Aussagen machen. Sie habe es nicht mehr so präsent, aber sie wisse, dass das, was sie jetzt sagen könne, detaillierter sei als ihre Angaben von vor 1 ½ Jahren. Diesen Umstand erklärte sie damit, dass sie eine Traumatherapie gemacht habe und nach wie vor daran sei. Ausserdem habe sie auch eine Traumaexposition mitgemacht. Es gehe dabei darum, immer wieder in das Trauma zurückgeführt zu werden, bis ein Umgang damit gefunden werden könne (Urk. 30/2 S. 3). Das Rahmengeschehen schilderte die Privatklägerin in der Folge grundsätzlich mit ih- ren vorgängigen Depositionen übereinstimmend. So erwähnte sie erneut, dass der Beschuldigte während ihres verbalen Streits eigentlich aus der Küche habe gehen wollen, sie ihn aber an seinem T-Shirt oder Hemd kurz zurückgezogen ha- be. Auch gab sie erneut an, dass ihre Schwester die Auseinandersetzung in der Küche mitbekommen habe, und sie sich dann mit einem Biss in die Hand des Be- schuldigten aus der Würgesituation habe lösen können (Urk. 30/2 S. 4 ff.). Den eigentlichen Würgevorgang stellte sie dann aber weit gravierender und deren Auswirkungen auf sie weit intensiver dar als zuvor. So erklärte sie beispielsweise, dass sie seine Adern von dessen Zudrücken an ihren Händen gespürt habe. Aus- serdem erklärte sie, gemerkt zu haben, dass es kritisch würde und sie keine Luft mehr erhalte. Sie habe daher versucht, von innen Luft zu holen, um wieder atmen zu können. Es sei ihr schwindlig und schwarz vor Augen geworden. Ausserdem gab sie neu an, dass ihre Nase und alles im Augenbereich gebrannt habe wie

- 27 - Feuer. Sie habe den Druck in ihr drin gemerkt und gedacht, dass ihre Schwester ihr nun helfen müsse. Sie habe aber zu diesem Zeitpunkt nichts mehr sagen kön- nen. Irgendwann sei dann eine Phase gekommen, in welcher sie sich ergeben habe und ihr klar geworden sei, dass sie jetzt sterbe. Sie habe innerlich schon losgelassen und fast schon eine Ruhe empfunden (Urk. 30/2 S. 5 f.). Auf konkrete Nachfrage hin gab sie zudem an, dass der Würgevorgang mindestens 1 ½ Minu- ten eher aber länger gedauert habe. Ausserdem bejahte sie im Unterschied zu ih- rer polizeilichen Einvernahme nun die Frage danach, ob sie unkontrollierten Uri- nabgang gehabt habe. Letztlich machte sie auch Verletzungen bzw. sichtbare Spuren am Hals geltend (Urk. 30/2 S. 6 f.). Dass ihr das Sprechen über diesen Vorfall schwer fiel und sie dies emotional stark belastete, ist insbesondere auf der von dieser Einvernahme bestehenden Videoaufzeichnung unschwer zu erkennen. So begann die Privatklägerin während ihrer Schilderung des konkreten Würge- vorganges zu zittern und zu hyperventilieren, so dass die Einvernahme auch für kurze Zeit unterbrochen werden musste (Urk. 30/2 S. 5; unakturierte DVD zu die- ser Einvernahme). Auf die Frage, wie es ihr derzeit gesundheitlich gehe, gab sie an, sie habe kein gesundes Sicherheitsgefühl mehr. Dies könne bei allem sein, was unerwartet komme und sie nicht unter Kontrolle habe. So wenn auf der Strasse plötzlich Bohrmaschinen einsetzen würden. Es könne sogar sein, wenn ein Schmetterling von hinten komme und es komme noch ein zweiter und ein Drit- ter, dann könne sie es nicht mehr kontrolliere und kriege Panik (Urk. 30/2 S. 8 f.). Den Vorfall vom 29. März 2014 gab sie in jener Einvernahme grundsätzlich in derselben Weise wieder wie zuvor. Allerdings fällt wiederum auf, dass sie die durch sie geltend gemachte Ohrfeige nun noch intensiver schilderte. So habe er ihr dann auf einmal "wirklich eine geschossen". Ihr sei der Kopf wirklich grad auf die andere Seite geflogen. Er habe so richtig zugeschlagen mit der offenen Hand und zwar voller Wucht auf die Wange der rechten Seite (Urk. 30/2 S. 10). 4.4.6 Am 8. August 2017 wurde die Privatklägerin in Anwesenheit des Be- schuldigten durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 55). Den Vorfall vom 3./4. August 2014 schilderte sie in jener Einvernahme grundsätzlich in derselben Weise wie in der Einvernahme ein Jahr zuvor (Urk. 55 S. 3 f.). Als sie danach gefragt wurde, wie sie darauf komme, dass der Würgevor-

- 28 - gang gerade 1 ½ bis 2 Minuten gedauert habe, gab sie ergänzend zur vorherigen Einvernahme an, dass bei der Traumatherapie eine spezielle Technik angewandt worden sei. Die sogenannte EMDR-Technik habe sie immer wieder in den dama- ligen Zustand bzw. das Traumaerlebnis zurückgebracht. Mit ihrem Kopf bzw. ihrer Psyche habe sie aus Angst nicht mehr an den Vorfall denken können. Ihr Körper habe die Erinnerung aber gespeichert und dies sehr genau. Die Technik beziehe sich auf Gerüche, Geräusche, Druckgefühle oder auch auf Schmerzen, aber auch auf Gedanken und Ängste, wie beispielsweise, dass sie auch immer wieder Urin abgelassen habe (Urk. 55 S. 4). Neu erwähnte sie zudem, dass sie nach dem Würgevorfall auch Schluckbeschwerden gehabt habe (Urk. 55 S. 5). Auch den Vorfall vom 29. März 2014 schilderte sie grundsätzlich auf dieselbe Weise wie be- reits zuvor. Was sie in jener Einvernahme, jedoch noch nie vorher erwähnte, war, dass während ihrer Auseinandersetzung vor dem Ferienhaus auch die Lichter in den benachbarten Häusern angegangen seien, da der Beschuldigte so laut getobt und geschrien habe (Urk. 55 S. 10). 4.4.7 Die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme der Privatklägerin als beschuldigte Person fand sodann am 21. August 2017 statt (Urk. 72). Auf Vorhalt des ihr zur Last gelegten Anklagesachverhaltes in Bezug auf den Vorfall vom 3./4. August 2014 gab sie an, sich nicht mehr genau daran zu erinnern. Dass sie den Beschuldigten in die Hand gebissen habe, räumte sie aber ein (Urk. 72 S. 4). 4.4.8 Im Rahmen ihrer Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung gab sie den Vorfall vom 3./4. August 2014 und wie es dazu gekom- men war grundsätzlich in derselben Weise wieder wie seit der Einvernahme vom

15. September 2016, wobei sie in ihrer freien Schilderung keinen Urinabgang er- wähnte. Erstmals machte sie nun jedoch geltend, dass der Beschuldigte sie da- mals in der Küche gepackt und an die Wand gedrückt habe (Prot. I S. 12). Was den Vorfall vom 29. März 2014 betrifft, schilderte sie diesen ebenfalls wie in ihren bisherigen Einvernahmen. Neu konkretisierte sie, dass der Beschuldigte und sie bereits rund 30 Meter vom Ferienhaus entfernt gewesen seien, als es zur Ohrfei- ge gekommen sei. Ausserdem beschrieb sie die Ohrfeige wieder so, dass er ihr "voll eine geschossen" habe. Es sei wie ein Brand gewesen (Prot. I S. 17). Im

- 29 - Rahmen ihres Schlusswortes äusserte sie sich sodann von sich aus dazu, wes- halb sich ihre Aussagen aus der ersten Anhörung bei der Polizei von ihren später getätigten Angaben unterscheiden würden. So habe sie damals, als sie beim Würgen aus sich herausgetreten sei, nicht gewusst, dass das auch Bewusstlosig- keit heisse. Sie habe mit diesem Begriff gar nichts anfangen können. Für sie habe das geheissen, dass man am Boden gelegen haben müsse. Erst als sie im Rah- men der Therapie in diese Situation zurückgeführt worden sei, habe sie erkannt, was mit ihr in den einzelnen Abschnitten passiert sei. Sie habe auch erst dann ge- lernt, darüber zu sprechen. Als Beispiel könne sie noch angeben, dass sie beim ersten Mal, als sie von der Staatsanwältin angehört worden sei, gefragt worden sei, ob sie einen Schaden davongetragen habe. Sie habe gar nicht gewusst, was sie sagen solle, ausser dass ihr Hals noch dran sei. Das zeige, dass das, was mit ihr passiert sei, sich erst viel später manifestiert habe. Dasselbe gelte für den Urin. Sie sei völlig unterwartet von einem Polizisten in die Anhörung genommen worden. Er habe dann auch mit den Händen geknackt und das sei für sie ein Trigger gewesen, weil der Beschuldigte dies auch immer gemacht habe. Sie habe dieses Fingerknacken als Aggression empfunden und deshalb nicht aussagen wollen. Dass sie vor Angst in die Hosen gemacht habe, sei ihr genauso peinlich. Das habe sie nicht sagen wollen. Aber es sei einfach so gewesen. Sie habe es später gemerkt, als sie im Auto gesessen sei, dass sie im Schritt nass gewesen sei (Prot. I S. 28). 4.5 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 4.5.1 Was das Rahmengeschehen sowohl der Nacht vom 3. auf den 4. Au- gust 2014 als auch des Vorfalls vom 29. März 2014 in J._____ betrifft, stimmen die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich mit denjenigen des Beschuldigten überein. Abweichungen zeigen sich jedoch hinsichtlich der Fragen, wer die tätli- che Auseinandersetzung der beiden im August 2014 begann, ob und wenn ja, wie intensiv die Privatklägerin damals durch den Beschuldigten gewürgt wurde und ob der Beschuldigte sie im Rahmen der Auseinandersetzung Ende März 2014 ohr- feigte. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin sticht insbesondere ins Auge, dass sie das durch sie geltend gemachte Würgen ab dem 15. September 2016

- 30 - wesentlich gravierender schilderte als noch zuvor und sie den Beschuldigten da- mit auch entsprechend schwerer belastete. Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu wel- chem die Privatklägerin erstmals erklärte, dass die Taten des Beschuldigten noch gravierender gewesen seien, als sie diese zunächst schilderte, ist zu beachten, dass zuvor, am 14. September 2015, bereits eine Einstellungs- und Überwei- sungsverfügung ergangen war, da die Staatsanwaltschaft unter anderem der Auf- fassung war, dass die durch die Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen nicht aktenkundig ausgewiesen seien (Urk. 15). Zwar konnte die Privatklägerin je- ne Verfügung erfolgreich mit Beschwerde anfechten (Urk. 23 S. 15), dennoch kann insbesondere in Anbetracht der angespannten Situation zwischen ihr und dem Beschuldigten und des gewählten Zeitpunkts nicht von vornherein ausge- schlossen werden, dass sie mit diesen Aggravierungen versuchte, die Wahr- scheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten zu erhöhen. Ob sich ihre von den Schilderungen des Beschuldigten abweichenden Angaben sowie insbe- sondere ihre Erklärung für die plötzlich gravierendere Darstellung des Würgevor- gangs – dass ihr eine Traumatherapie detailliertere Angaben ermöglicht habe (Urk. 30/2 S. 3) – als glaubhaft erweisen oder nicht, ist nachfolgend zu prüfen. 4.5.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vor, dass hinsichtlich des Aussageverhaltens der Privatklägerin den Besonderheiten ihres Traumagedächtnisses Rechnung zu tragen sei. Auf dieses sei beispielsweise zurückzuführen, wenn ein Opfer bedingt durch die traumatypische Verarbeitung im Gedächtnis nur fragmentierte oder teilweise sich widersprechende Aussagen machen könne. Da es sich daher bei allfälligen wi- dersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin um die Folgen einer psychischen Traumatisierung handle, dürfe dies nicht Grund dafür sein, an ihrer Glaubwürdig- keit oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln (Urk. 148 S. 5). Dass ein traumatisiertes Opfer versucht, Gedanken und Erinnerungen an das Ereignis zu vermeiden, weil diese zu massiven Angstzuständen führen würden, wie dies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vorbrachte (Urk. 148 S. 5), ist durchaus nach- vollziehbar. Auch dass Erinnerungen an ein traumatisches Ereignis vorüberge- hend verblassen und erst nach Durchlaufen einer Therapie wieder zum Vorschein kommen, wie die Privatklägerin dies ab dem 15. September 2016 beschrieb, ist

- 31 - grundsätzlich vorstellbar. Zudem ist auch denkbar, dass Opfer angesichts der Schmerzen, welche ihnen im Moment der gegen sie verübten Tat zugefügt wur- den, oder aufgrund der Angst, in welche sie versetzt wurden, den genauen Tatab- lauf gar nicht detailliert wahrnehmen konnten und sie entsprechend im Anschluss auch nicht in der Lage sind, diesen genau zu schildern. Erfolgen zu einem späte- ren Zeitpunkt, wenn die Erregung abgeklungen ist, vollständigere Angaben, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um Rekonstruktionen handelt. In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin gilt es zu berücksichtigen, dass ihre erste Einvernahme nicht unmittelbar nach dem Vorfall vom 3./4. August 2014, sondern rund vier Monate danach und damit zu einem Zeitpunkt stattfand, in dem der Schock und die Aufregung über das Vorgefallene wohl bereits abge- klungen waren. Bei ihren Angaben fällt weiter auf, dass sie vor dem

15. September 2016 gar nie geltend gemacht hatte, dass ihre Erinnerung an den Vorfall verblasst oder lückenhaft sei. Zu Beginn ihrer Einvernahme vom 12. De- zember 2014 erklärte sie, sie könne sich gut daran erinnern (Urk. 4/3 S. 1). Weiter führte sie noch in ihrem Schreiben vom 16. August 2015 aus, dass sie diesen Au- genblick (des Würgens) nicht vergessen habe (Urk. 4/3 S. 2). Gleichzeitig erklärte sie in demselben Schreiben, dass sie eigentlich überrascht gewesen sei, als sie von der Anzeige des Beschuldigten gehört habe, da sie den Vorfall vom August 2014 längst verdrängt gehabt hätte (Urk. 6/3 S. 4). Während sie mit dieser Aus- sage wohl zum Ausdruck bringen wollte, dass sie nicht damit gerechnet habe, dass dieser Vorfall nochmals aufgebracht werde, geht aus den Angaben zu ihrer Erinnerung in den späteren Einvernahmen eher hervor, dass sie lediglich versucht habe, dieses Ereignis zu vergessen und es zu verdrängen, dieses Vorhaben je- doch ohne Erfolg geblieben sei (Urk. 30/2 S. 8; Urk. 55 S. 6). So begründete sie insbesondere den Umstand, dass sie nicht selbst Anzeige gegen den Beschuldig- ten erhoben habe, damit, dass sie das Ganze nur habe vergessen wollen und sie daher nicht an eine Anzeige gedacht habe (Urk. 30/2 S. 8). Wenn tatsächlich pas- sierte, was sie zuletzt schilderte, erscheint es wiederum verständlich, dass die Privatklägerin versuchte, diese Ereignisse zu vergessen oder zu verdrängen. Ge- rade diese Angaben zu ihren Versuchen, nicht an diese Ereignisse zu denken, weisen aber eher darauf hin, dass sie genaue Erinnerungen an den Vorfall hatte,

- 32 - welche sie aber loswerden wollte und sie ihre Erinnerungen selbst nicht als ver- schwommen oder lückenhaft wahrnahm. Aus ihren Aussagen geht somit nicht hervor, dass sie vor Beginn ihrer Traumatherapie davon ausging, dass ihre Erin- nerung an den Vorfall lücken- oder gar fehlerhaft hätte sein können. In Anbetracht dessen, dass sie grundsätzlich in der Lage war, sehr differenzierte Angaben zu machen, wäre von ihr auch zu erwarten gewesen, dass sie zum Ausdruck ge- bracht hätte, wenn sie sich nicht mehr an alle Details hätte erinnern können. Auf- fallend ist zudem, dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer Schlusseinvernahme vom 21. August 2017 erklärte, sich nicht mehr genau an den Vorfall vom 3./4. Au- gust 2014 erinnern zu können (Urk. 72 S. 4), sie dann aber anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2017 wiederum in der Lage war, detaillierte Angaben dazu zu machen (Prot. I S. 11 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sie noch vor dem 15. September 2016 keine Erinnerungslücken geltend machte, sowie in Anbetracht dessen, dass ihre Angaben dazu, ob und wie gut sie sich noch an den Vorfall zu erinnern vermochte, teilweise Ungereimtheiten auf- weisen, bestehen Zweifel daran, dass eine zunächst verschwommene oder nicht dem tatsächlich Geschehenen entsprechende Erinnerung erst durch die durchlau- fene Therapie geschärft wurde. 4.5.3 Weiter fällt auf, dass sich ihre Angaben dazu, wie sie sich an die Er- eignisse vom 3./4. August 2014 nach der durchlaufenen Traumatherapie erinner- te, nicht ohne Weiteres mit ihren früheren Schilderungen des Vorfalles in Einklang bringen lassen. So handelt es sich bei ihren Angaben ab dem 15. September 2016 nicht lediglich um Ergänzungen ihrer bisherigen Schilderung, sondern es zeigen sich teilweise auch Widersprüche zu dieser. Insbesondere lassen sich ihre Angaben dazu, ob es während des Würgevorganges zu spontanem Urinabgang gekommen sei, nicht vereinen. So verneinte die Privatklägerin in ihrer polizeili- chen Einvernahme vom 12. Dezember 2014 ausdrücklich, dass sie während des Würgens Urinabgang gehabt habe (Urk. 4/3 S. 3). In ihrem Schreiben vom

15. August 2015 erwähnte sie dies ebenfalls nicht. Demgegenüber machte sie ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 geltend, dass es während des Würgevorganges zu unkontrolliertem Urinabgang gekom- men sei (Urk. 30/2 S. 6.; Urk. 55 S. 4; Prot. I S. 28). Als die Privatklägerin diesen

- 33 - Umstand erstmals erwähnte, tat sie dies indes nicht von sich aus, sondern erst auf die konkrete Frage, ob sie damals unkontrollierten Urinabgang gehabt habe. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2017 wurde sie damit konfrontiert, dass sie in ihrer ersten Einvernahme noch gesagt habe, dass es zu keinem Urinabgang gekommen sei. Dazu erklärte sie sodann, dass sie dies da- mals nicht gesagt habe, weil sie sich auf der einen Seite geschämt habe und sie andererseits aber auch ganz vieles weggeschoben habe, das sie damals erlebt habe. Sie habe nicht mehr darüber reden und auch nicht darüber nachdenken wollen (Urk. 55 S. 6). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie diesbezüglich an, dass es ihr peinlich gewesen sei, dass sie vor Angst in die Hosen gemacht habe und sie dies daher nicht habe sagen wollen (Prot. I S. 28). Dass es mit einer gewissen Scham verbunden ist, über unkontrollierten Urinabgang zu berichten und ihr dies daher nicht leicht fiel, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Entsprechend ist auch verständlich, dass sie dieses Thema in ih- rem von sich aus verfassten Schreiben gänzlich unerwähnt liess. Im Gegensatz dazu verneinte sie einen spontanen Urinabgang in ihrer ersten polizeilichen Ein- vernahme ausdrücklich (Urk. 4/3 S. 3). Da die Frage nach einem spontanen Uri- nabgang somit Thema war, musste sie demnach damals ohnehin darüber spre- chen. Da sie somit nicht vermeiden konnte, dass über dieses Thema gesprochen wird, ist nicht ersichtlich, weshalb sie aus Scham dennoch eine Falschaussage hätte tätigen sollen, zumal sie nicht zu erklären vermochte, weshalb sie sich spä- ter nicht mehr geschämt hatte, einzuräumen, dass es zu unkontrolliertem Urinab- gang gekommen war. Bereits aufgrund dieses Widerspruchs kommen Zweifel da- ran auf, dass es tatsächlich zu einem unkontrollierten Urinabgang kam. Diese werden sodann dadurch verstärkt, dass ihre Angaben zum angeblichen Urinab- gang auch in sich Ungereimtheiten aufweisen. So erklärte sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2017 zum spontanen Urin- abgang während des Würgevorganges, dass es nicht so gewesen sei, dass ihre Hosen bis unten nass gewesen seien. Es sei vielmehr so gewesen, wie wenn der Urin laufe und sie dies ganz schnell zu unterbinden versucht hätte. So wie wenn sie sich aus Angst eingenässt hätte (Urk. 55 S. 7). Vor Vorinstanz gab sie dann an, dass sie erst später, als sie im Auto gesessen sei, gemerkt habe, dass sie im

- 34 - Schritt nass gewesen sei (Prot. I S. 28). Diese beiden Beschreibungen dessen, wie und wann sie den Urinabgang bemerkt hatte, schliessen sich gegenseitig aus. Hätte sie den Urinabgang umgehend bemerkt und diesen in jenem Moment auch gleich zu unterdrücken versucht, wie sie es in der Einvernahme vom 8. August 2017 beschrieb, so wäre nicht mehr möglich gewesen, dass sie die Nässe erst später im Auto hätte bemerken können. Zu verweisen ist an dieser Stelle auch an ihre Aussage in der Untersuchung, wonach sie damals "immer wieder Urin abge- lassen" habe (Urk. 55 S. 4), was sich ebenfalls nicht mit ihrer Schilderung vor Vor- instanz in Überstimmung bringen lässt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es daher zweifelhaft, dass es bei der Privatklägerin tatsächlich zu spontanem Urin- abgang kam und sie diese Frage zu Beginn des Verfahrens alleine aus Scham verneinte. 4.5.4 Hinsichtlich der Aussagen, welche die Privatklägerin nach Durchlaufen der Traumatherapie tätigte, fällt zudem auf, dass auch innerhalb dieser Angaben, welche an sich bereits eine Aggravierung ihrer zeitlich früheren Depositionen dar- stellen, weitere Aggravierungen zu finden sind. So erklärte die Privatklägerin zwar schon am 15. September 2016, dass es ihr schwindelig und schwarz vor Augen geworden sei sowie dass ihre Nase und alles im Augenbereich gebrannt hätte wie Feuer, als der Beschuldigte sie gewürgt habe (Urk. 30/2 S. 5 f.). Zusätzlich zu diesen körperlichen Auswirkungen des Würgevorganges, welche sie noch vor dem 15. September 2016 unerwähnt liess, berichtete sie im Rahmen der Einver- nahme vom 8. August 2017 aber auch noch von Schluckbeschwerden sowie da- von, dass sie den Eindruck gehabt habe, ihr Kehlkopf sei eingedrückt gewesen. Ausserdem gab sie an, dass diese Schmerzen noch lange, bestimmt noch drei Wochen, angehalten hätten (Urk. 55 S. 5). Zudem machte sie vor Vorinstanz erstmals geltend, dass der Beschuldigte sie unmittelbar vor dem Würgevorgang in der Küche noch gepackt und an die Wand gedrückt habe (Prot. I S. 12). Auch aufgrund dieser Steigerung der Schwere des Vorfalles innerhalb der Angaben der Privatklägerin nach Beginn ihrer Therapie bestehen weiterhin Zweifel daran, dass es sich dabei um Umschreibungen von im Rahmen einer Therapie wiedergewon- nen Erinnerungen an tatsächlich Erlebtes handelt. Andernfalls wäre eher zu er- warten gewesen, dass die wiedererlangten Erinnerungen zumindest in sich wider-

- 35 - spruchsfrei hätten wiedergegeben werden können. Insbesondere auch aus die- sem Grund können die Widersprüche in ihren Angaben somit nicht alleine auf die Besonderheiten eines Traumagedächtnisses – wie dies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend macht (Urk. 148 S. 5) – zurückgeführt werden. 4.5.5.1 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Sep- tember 2016 machte die Privatklägerin zudem erstmals geltend, dass sie auf- grund der Ereignisse vom 3./4. August 2014 an Panikattacken leide (Urk. 30/2 S. 8 ff.). Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte sie sodann geltend, dass sie aufgrund der Gewalterlebnisse mit dem Beschuldigten auch an einer Posttrauma- tischen Belastungsstörung leide (Urk. 129 S. 2). In Anbetracht dessen, dass Pani- kattacken bzw. eine Posttraumatische Belastungsstörung in der Anklageschrift nicht als Verletzungsfolgen der Privatklägerin aufgrund der Taten des Beschuldig- ten aufgeführt werden, sind das Vorliegen einer solcher Diagnose und die Frage nach einem Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 3./4. August 2014 und diesen Erkrankungen grundsätzlich nicht von Relevanz. Hingegen kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Nachweis einer Ursächlichkeit dieses Vorfal- les für entsprechende Erkrankungen einen Hinweis auf die Schwere einer allfälli- gen Tat geben würde. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass auch ihre diesbezüglichen Angaben zur Beurteilung der grundsätzlichen Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen von Relevanz sind, ist dennoch auf dieses Vorbringen einzugehen. 4.5.5.2 Dass ihr das Sprechen über diesen Vorfall schwer fiel und sie dies emotional stark belastete, ist insbesondere in der in der Videoaufzeichnung der Einvernahme vom 15. September 2016 dokumentierten Panikattacke zu sehen (Urk. 30/2 S. 5; unakturierte DVD zu dieser Einvernahme). Eine weitere Panikat- tacke erlitt die Privatklägerin sodann auch im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme ihrer Schwester, als diese dabei war, den Würgevorgang zu schildern, sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 30/1 S. 4; Prot. I S. 12). Aus einem Schreiben von Dr. med. F._____ und lic. phil. D._____, Integrierte Psychiatrie Winterthur, vom 30. Mai 2018 geht sodann her- vor, dass bei der Privatklägerin eine ausgeprägte Symptomatik mit diagnostisch

- 36 - vorliegender Posttraumatischen Belastungsstörung und vormalig schwergradigen depressiven Episode vorliege (Urk. 130/1). Dass die Privatklägerin an einer psy- chischen Erkrankung leidet, ist vor diesem Hintergrund nicht in Frage zu stellen. Zu prüfen ist jedoch, ob daraus Rückschlüsse auf den Ablauf der Ereignisse vom 3./4. August 2014 gezogen werden können. 4.5.5.3 Gemäss der psychiatrisch-psychotherapeutischen Einschätzung der Vertreter der Integrierten Psychiatrie Winterthur erweist sich das Würgeereignis vom 3./4. August 2014 für die Privatklägerin eindeutig als die auslösende und auf- rechterhaltende Belastung in der Symptomatik. So geht aus deren Schreiben vom

30. Mai 2018 hervor, dass dieses Ereignis während der gesamten Behandlung bei ihnen stets im Zentrum gestanden sei. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass bei der Privatklägerin bis zum Ereignis vom 3./4. August 2014 keinerlei psy- chiatrisch relevante Diagnosen vorgelegen hätten und sie bis zu jenem Zeitpunkt eine hohe Funktionalität in beruflicher wie in privater Hinsicht gezeigt habe. Den- noch wurde auch vermerkt, dass allenfalls subsyndromal schon eine Symptomatik vorhanden gewesen sein könnte, der Ausbruch einer Symptomatik, wie sie sich heute zeige, jedoch ohne ein zusätzlich massiv belastendes Ereignis wie jenes vom 3./4. August 2014 als unwahrscheinlich einzuschätzen sei (Urk. 130/1). 4.5.5.4 Die Privatklägerin gab am 15. September 2016 an, dass die Panikat- tacken schon ca. vier Wochen nach dem Würgen begonnen hätten. Zwei solche Attacken habe sie gar noch in der gemeinsamen Wohnung erlitten, wobei der Be- schuldigte mindestens einmal auch zugegen gewesen sei (Urk. 30/2 S. 12). Im Berufungsverfahren machte ihre Rechtsvertreterin gar geltend, dass die Privat- klägerin die ersten diesbezüglichen Veränderungen schon rund zwei Wochen nach dem Vorfall erlebt habe (Urk. 148 S. 5). Im Allgemeinen erklärte die Privat- klägerin zu den Panikattacken, dass diese fast von allem, was unerwartet komme oder was sie nicht unter Kontrolle habe, ausgelöst werden könnten (Urk. 30/2 S. 8 f.). In derselben Einvernahme gab sie zudem an, dass es ihr aufgrund der begonnenen Therapie aber immerhin besser gehe als noch ein Jahr zuvor (Urk. 30/2 S. 8). Gerade aufgrund dieser Angabe sowie angesichts des Umstan- des, dass diese Panikattacken bereits rund zwei bzw. vier Wochen nach dem ei-

- 37 - gentlichen Vorfall erstmals aufgetreten seien, wäre grundsätzlich zu erwarten ge- wesen, dass sie von diesen psychischen Problemen bereits im Rahmen ihrer Ein- vernahme vom 12. Dezember 2014 oder zumindest in ihren Schreiben vom

16. August 2015 berichtet hätte, wenn diese sie damals so stark beeinträchtigt hätten, wie sie es im Nachhinein geltend machte. Von psychischen Problemen war zuvor jedoch noch nie die Rede. Insbesondere in diesem Schreiben, welches sie anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. August 2015 von sich aus ein- reichte und in welchem sie die Vorfälle aus ihrer Sicht schilderte, erwähnte sie nichts von psychischen Problemen. Sie erklärte gar, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrags durch den Beschuldigten im November 2014 sehr überrascht darüber gewesen sei, da sie selbst den Vorfall vom August längst ver- drängt gehabt habe (Urk. 6/3 S. 4). Insbesondere in Anbetracht dessen, dass es sich bei den geltend gemachten Panikattacken in zeitlicher Hinsicht um vom Würgevorgang losgelöste Ereignisse handelt und sie nie geltend machte, dass sie die Erinnerung an diese zwischenzeitlich verloren hätte, ist fraglich, ob diese Atta- cken tatsächlich zum durch die Privatklägerin geltend gemachten Zeitpunkt erst- mals auftraten. 4.5.5.5 Weiter geht aus einem bei den Akten liegenden Schreiben von Dr. med. L._____, … Zentrum Zürich, vom 20. Januar 2016 hervor, dass sich die Privatklägerin seit dem 1. Oktober 2015 in regelmässiger Behandlung bei ihrem Hausarzt, Dr. med. M._____, befunden habe und dieser die Privatklägerin dann aufgrund einer anhaltenden depressiven Entwicklung einhergehend mit verschie- denen psychosomatischen Beschwerden an ihn überwiesen habe (Urk. 40/2 S. 1 f.). Ärztliche Konsultationen wegen psychischer Beschwerden sind somit erst seit dem 1. Oktober 2015 und mithin erst seit über einem Jahr nach dem angeblich auslösenden Ereignis dokumentiert. Abgesehen davon, dass sie trotz der angeb- lich bereits viel früher aufgetretenen Panikattacken erst am 15. September 2016 davon berichtete, suchte sie somit auch erst rund ein Jahr nach dem mutmassli- chen Auftreten der ersten Panikanfälle einen Arzt auf. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse bestehen Zweifel am Auftreten solcher Panikanfälle unmittelbar nach dem 3./4. August 2014. An dieser Einschätzung vermöchte auch die durch die Privatklägerin im Rahmen ihrer Berufungserklärung beantragte Befragung von

- 38 - Frau lic. phil. D._____, Psychologin, oder lic. phil. E._____, …, oder Dr. med. F._____, … Arzt, zu den Berichten vom 1.6.2016 (Urk. 40/3), 20.7.2016 (Urk. 40/4), 6.9.2016 (Urk. 40/5), 29.3.2017 (Urk. 40/6) sowie dem Bericht vom 30.5.2018 (Urk. 129 S. 1 f.; Urk. 139 S. 1) nichts zu ändern, zumal die Ungereimt- heiten in den diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin auch nach einer ent- sprechenden Befragung bestehen bleiben würden. Schliesslich könnte selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten vom 3./4. August 2014 bei der Privatklägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst hätte, nichts in Bezug auf den konkreten Verlauf dieser Auseinandersetzung abgeleitet werden, zumal sich aus den Akten – wie die Verteidigung zu Recht anmerkte (Urk. 147 S. 4 f.; vgl. Urk. 40/2 S. 2; Urk. 40/5 S. 1) – Hinweise auf eine psychische Vorbelastung der Privatklägerin ergeben. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass sich die Begründung der Symptomatik in den eingereichten ärztlichen Berichten bzw. die Annahme, dass am 3./4. August 2014 ein massiv belastendes Ereignis stattfand, allein auf die Aussagen der Pri- vatklägerin stützt. 4.5.6 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vor, dass diese sich beim Versuch, mit beiden Händen die linke Hand des Beschuldigten von ihrem Hals zu lösen, den linken kleinen Finger ge- brochen habe. Da nach jenem Ereignis immer wieder Schmerzen in ihrem kleinen Finger aufgetreten seien, habe sie diesbezüglich am 17. Mai 2018 ihren Hausarzt Dr. med. M._____ aufgesucht. Dieser habe dann aufgrund eines Röntgenbildes festgestellt, dass der kleine Finger einst gebrochen gewesen sei und die Fraktur vor mehr als zwei Jahren habe entstanden sein müssen (Urk. 148 S. 4). Ange- sichts des eingereichten ärztlichen Zeugnisses, in welchem eine alte Fraktur des linken kleinen Fingers bestätigt wird (Urk. 149/2), ist zwar wiederum nicht in Frage zu stellen, dass sich die Privatklägerin in der Vergangenheit den kleinen Finger gebrochen hatte. Ob sie sich diesen Bruch entsprechend ihrem Vorbringen tat- sächlich im Rahmen des Vorfalls vom 4. August 2014 zuzog, ist hingegen fraglich. Die diesbezügliche Feststellung im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. M._____ be- ruht wiederum allein auf den Angaben der Privatklägerin. Gerade was die Frage betrifft, wie es schliesslich dazu gekommen sei, dass die linke Hand des Beschul-

- 39 - digten von ihrem Hals habe gelöst werden können, brachte die Privatklägerin im- mer wieder zum Ausdruck, dass sie nicht mehr genau wisse, wie dies gegangen sei und sie sich insbesondere nicht sicher sei, ob sie dies alleine geschafft habe, oder ob ihr ihre Schwester dabei noch geholfen habe. Ihre Angaben zu dieser Frage fielen sodann auch unterschiedlich aus (Urk. 4/3 S. 3; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 30/2 S. 6). Vor Vorinstanz erklärte sie gar, dass der Beschuldigte seinen Griff selber gelöst habe, nachdem er von ihr gebissen worden sei (Prot. I S. 12 f.). Dass es zu gewissen Unstimmigkeiten in ihren diesbezüglichen Angaben kom- men konnte, wäre angesichts des durch sie geschilderten dynamischen Gesche- hens, ihrer Aufregung in jenem Moment sowie des langen Zeitablaufs grundsätz- lich zwar nachvollziehbar. Umso mehr erstaunt es jedoch, dass sie den Bruch ih- res Fingers, welchen sie erst rund vier Jahre nach dem Vorfall untersuchen liess, jenem Handgemenge genau zuzuordnen wusste. Nicht nur aufgrund dieser Unge- reimtheiten in ihren Angaben, sondern insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie sich diesbezüglich erst so spät nach dem angeblichen Verletzungszeitpunkt in ärztliche Behandlung begab, lässt sich ein Kausalzusammenhang zwischen einer Handlung des Beschuldigten am 3./4. August 2014 und dem Bruch des kleinen Fingers der Privatklägerin nicht mehr erstellen. 4.5.7 Schliesslich weisen auch die Angaben der Privatklägerin dazu, wer den Streit am Abend des 3. August 2014 begonnen sowie dazu, wer wen zuerst angegriffen hatte, Ungereimtheiten auf. In ihrem Schreiben vom 16. August 2015 erwähnte die Privatklägerin erstmals, dass ihre Schwester, welche sonst jedes Jahr zwei Wochen Sommerurlaub bei ihr verbracht habe, gerade im Sommer 2014 eigentlich nicht habe kommen wollen, da sie oft Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und ihr habe miterleben müssen. Sie habe daher mit dem Be- schuldigten gesprochen und ihn gebeten, auf ihre Schwester Rücksicht zu neh- men und keine Auseinandersetzungen zu verursachen, was er ihr dann verspro- chen habe (Urk. 6/3 S. 1). Nachdem die Privatklägerin im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 aufgefordert wurde, zu schildern, was am 3./4. August 2014 vorgefallen sei, begann sie damit, erneut ausführlich darüber zu berichten, dass ihre Schwester in jenem Jahr zum ersten Mal ihre Ferien nicht bei ihr habe verbringen wollen. Wiederum erklärte sie, sie

- 40 - habe dem Beschuldigten das Versprechen abgenommen, dass es nicht zu einer Eskalation kommen würde, damit ihre Schwester sie trotzdem besuchen kommen würde (Urk. 30/2 S. 3 f.). Als es dann zu einer gereizten Stimmung gekommen sei an jenem Abend, sei sie dem Beschuldigten insbesondere deshalb in die Küche gefolgt, weil sie die Befürchtung ihrer Schwester im Hinterkopf gehabt habe, dass diese Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Beschuldigten miterleben müsste. Daher sei es ihr besonders wichtig gewesen, dass es nicht eskaliere. Sie habe in Ruhe reden und die Kurve kriegen wollen (Urk. 30/2 S. 4). Diese Angaben der Privatklägerin stehen jedoch im Widerspruch dazu, dass sie, wie sie im unmit- telbaren Fortgang ihrer Schilderungen erklärte, den Beschuldigten mit zuvor zufäl- lig in seiner Tasche gefunden Liebesbriefen an andere Frauen konfrontiert habe (Urk. 30/2 S. 4). Wäre es ihr tatsächlich so wichtig gewesen, dass ihre Schwester nicht einen Streit zwischen ihnen hätte miterleben müssen, so wäre kaum zu er- warten gewesen, dass sie ihn in Anwesenheit ihrer Schwester im Rahmen einer bereits zuvor gereizten Stimmung mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert hät- te. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, dass der Privatklägerin tat- sächlich so viel daran lag, dass ihre Schwester nicht Zeugin eines wüsten Streits hätte werden müssen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie ihr Bedürfnis, Es- kalationen zu verhindern, deshalb so betonte, um zu vermeiden, dass sie als die- jenige erachtet werden könnte, welche die verbale und insbesondere auch die tät- liche Auseinandersetzung initiierte. Darauf, dass die Privatklägerin gerade nicht alles daran setzte, ihre Schwester davor zu bewahren, einen Streit zwischen ihnen mitansehen zu müssen, weist zudem auch der Umstand hin, dass sie den Beschuldigten, welcher gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen die Küche eigentlich verlassen und somit auch der Auseinandersetzung aus dem Weg ge- hen wollte, gezielt zurückzuhalten versuchte. Hätte sie tatsächlich gewollt, dass es um keinen Preis zu einer Eskalation kommen würde, so hätte sie den Beschul- digten vielmehr gehen lassen und ihn weder aufgefordert zu bleiben noch ihn an seiner Kleidung zurückzuhalten versucht. Neben den angeblichen Liebesbriefen an andere Frauen konfrontierte die Privatklägerin den Beschuldigten an jenem Abend gemäss deren übereinstimmenden Angaben auch noch damit, dass der Beschuldigte nach einer Wohnung gesucht habe. Dass sie ihm diese Wohnungs-

- 41 - suche zum Vorwurf machte, erstaunt vor dem Hintergrund, dass sie in ihren Schreiben vom 16. August 2015 davon berichtete, dass sie zur selben Zeit eben- falls nach einer Wohnung gesucht habe. So erklärte sie in jenem Schreiben, in welchem sie ihre Beziehung zum Beschuldigten umschrieb, dass sie im Laufe des Jahres immer wieder selbst nach Wohnungen gesucht habe, da der Beschuldigte und sie eigentlich bereits getrennt gewesen seien und schon seit September 2013 in getrennten Zimmern geschlafen hätten (Urk. 6/5 S. 8). In ihrem Schreiben des- selben Datums zum Vorfall vom 3. August 2014 gab sie gar an, dass sie mit ihrer Schwester noch am Nachmittag des 3. Augusts 2014 auf Wohnungsbesichtigung gewesen sei (Urk. 6/3 S. 1). Abgesehen davon, dass sie im Gegensatz dazu ur- sprünglich erklärte, dass sie sich erst im Oktober 2014 getrennt hätten, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich hätte darüber ärgern sollen, dass der Beschuldigte nach einer eigenen Wohnung suchte, wenn sie ihm dies eigentlich gleich getan hatte. 4.5.8 Um aufzuzeigen, welche Verletzungsfolgen der Angriff des Beschuldig- ten vom 3./4. August 2014 bei ihr hinterliess, legte die Privatklägerin am 19. De- zember 2014 per E-Mail verschiedene Fotografien ins Recht (Urk. 7). Auf keinem der eingereichten Fotos ist das Gesicht der abgebildeten Person zu sehen. Zu er- kennen ist jedoch, dass die abgebildete Person am linken Oberarm einen grösse- ren blauen Fleck aufwies. Würgemale bzw. Verfärbungen am Hals jener Person sind jedenfalls von blossem Auge nicht zu erkennen, da die abgebildete Halspar- tie mit Haaren verdeckt wird (Urk. 7; Urk. 56/1). Um aufzuzeigen, dass eine feh- lende eindeutige Erkennbarkeit nicht gleichbedeutend mit einem Fehlen von Wür- gemalen sei, brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfah- ren vor, dass Hautunterblutungen durch Würgen auf Fotos für Laien ohne rechts- medizinische Kenntnisse von blossem Auge nur schwer zu erkennen seien (Urk. 148 S. 3 f.). Dem ist jedoch in Bezug auf den vorliegenden Fall zu entgeg- nen, dass gerade die Privatklägerin von sich aus erklärte, sie habe auf ihrer linken Halsseite starke und auf der rechten Halsseite schwache rote Streifen sowie im hinteren Halsbereich blaue bzw. dunkle Abdrücke von Fingern entdeckt (Urk. 30/2 S. 7; Urk. 55 S. 5). Entsprechend der Darstellung der Privatklägerin hätten daher Würgemale vorliegen müssen, welche grundsätzlich auch ohne Weiteres hätten

- 42 - fotografisch dargestellt werden können. Bezüglich der Entstehung der eingereich- ten Fotos machte die Privatklägerin sodann stets geltend, dass ihre Schwester sie wenige Stunden nach der Tat in der Ferienwohnung der Familie H._____I._____ fotografiert habe. Ihre Schwester sei ihr am 4. August 2014 dorthin gefolgt (Urk. 4/3 S. 5; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 7). Bereits der Umstand, dass die Halspartie – wie die Verteidigung zu Recht darauf hinwies (Urk. 147 S. 2) – in keinem der Fotos in den Fokus gestellt bzw. dass die Haare vor der Erstellung der Fotografie nicht von der zu zeigenden Stelle weggehalten wurden, lässt darauf schliessen, dass im Zeit- punkt der Entstehung der Bilder nicht die Absicht bestand, das Vorhandensein all- fälliger Verletzungen am Hals aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Angaben der Privatklägerin ab dem

15. September 2016 betreffend die erlittenen Verletzungen am Hals (Urk. 30/2 S. 6 f.) um eine nachträgliche Aggravierung dessen, was sich eigentlich abspielte, handelte. Mit der Frage konfrontiert, weshalb sie die von ihr geltend gemachten Verletzungen am Hals nicht auch fotografisch festgehalten habe, erklärte die Pri- vatklägerin am 15. September 2016, dass sie diese Verletzungen erst rund zwei Tage später und daher erst nach der Erstellung der Fotos der blauen Flecken am Arm gesehen habe (Urk. 30/2 S. 7). Entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin, dass sie jene Fotos am 4. August 2014 erstellt habe, geht aus dem elektronischen Stempel der Fotos, welcher auf dem durch die Privatklägerin am 8. August 2017 eingereichten USB-Stick ersichtlich ist, hervor, dass diese erst am 6. August 2014 erstellt worden sind (Urk. 55 S. 5; Urk. 56/0). Gemäss den Angaben der Privatklä- gerin hatte sie die roten Flecken am Hals an jenem Tag bereits bemerkt. So machte sie geltend, dass sie zu deren Kaschierung am 6. August 2014 ein Tuch gekauft habe (Urk. 30/2 S. 7; Urk. 55 S. 5 f. und 22; Urk. 56/2). Somit wäre zu er- warten gewesen, dass sie, nachdem sie bereits von ihren Armen Aufnahmen hat machen lassen, auch die Verletzungen am Hals fotografiert hätte, zumal die dadurch entstandenen Verletzungen offenbar klar zu erkennen waren. Andernfalls hätte die Privatklägerin kein Halstuch kaufen müssen, um diese zu kaschieren. Gemäss ihrer Darstellung waren an der linken Halsseite denn auch starke rote Streifen zu sehen (Urk. 30/2 S. 7). Die Privatklägerin gab weiter an, beim Haare waschen gesehen zu haben, dass im hinteren Halsbereich wie die Finger drin

- 43 - gewesen seien, also blau und dunkel (Urk. 30/2 S. 7). Im Rahmen der Einver- nahme vom 8. August 2017 gab sie erneut an, es seien direkt beim Haaransatz, hinter dem Ohr, drei bis vier dunkle Fingerabdrücke zu sehen gewesen (Urk. 55 S. 5). Vorliegend kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der elektro- nische Stempel von einer falschen Datumsanzeige auf dem Ursprungsgerät her- rührt. Weshalb die Privatklägerin die Verletzungen am Hals zu keinem Zeitpunkt fotografisch dokumentiert hat, bleibt jedoch unerklärlich, zumal das Würgen durch den Beschuldigten im Rahmen der damaligen Auseinandersetzung offensichtlich die schwerste Tathandlung darstellte. 4.5.9.1 Was den Vorfall vom 29. März 2014 betrifft, so finden sich in den Aussagen der Privatklägerin einerseits Widersprüche hinsichtlich der Stelle, an welcher sie die angebliche Ohrfeige des Beschuldigten getroffen haben soll, so- wie Ungereimtheiten in Bezug auf den Zeitpunkt des Auftretens ihrer Ohren- schmerzen. Entgegen der Auffassung ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 148 S. 6) ist in ihren diesbezüglichen Aussagen überdies auch eine Zunahme der Intensität der Ohrfeige auszumachen. Während sie teilweise wie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme lediglich in genereller Weise erklärte, der Beschuldigte habe ihr da- mals eine Ohrfeige gegeben (Urk. 4/3 S. 6), beschrieb sie zu anderen Gelegen- heiten die genaue Stelle, an welcher sie diese getroffen habe, und hob die Wucht des Schlages hervor. So führte sie in ihrem Schreiben vom 16. August 2015 aus, der Beschuldigte habe ihr die Ohrfeige auf ihr rechtes Ohr "geschossen" (Urk. 6/4 S. 2). Demgegenüber erwähnte sie in der Einvernahme vom 15. September 2016 keinen Schlag auf das Ohr, sondern gab an, dass er sie mit der offenen Hand und mit voller Wucht auf die Wange der rechten Seite geschlagen habe (Urk. 30/2 S. 10). Hätte es sich um einen Schlag auf ihre Wange gehandelt, wäre von vorn- herein fraglich, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen ihren geltend ge- machten Ohrbeschwerden und diesem angeblichen Schlag bestehen könnte. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist ein entsprechender Zusammenhang jedoch auch aufgrund der Ungereimtheiten in ihren Angaben zum Zeitpunkt des Auftre- tens jener Beschwerden sowie angesichts des Zeitpunkts ihrer ersten diesbezüg- lichen ärztlichen Konsultation zweifelhaft.

- 44 - 4.5.9.2 Zu ihrer Ohrenerkrankung erklärte die Privatklägerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2014, dass sie zwar gemerkt habe, dass sie ihre Ohren schmerzen würden, sie aber leider zu jener Zeit nicht zum Arzt gegangen sei. Erst etwa zwei Monate nach dem Vorfall vom 29. März 2014 sei sie dann zum Arzt bzw. ins Universitätsspital Zürich gegangen, da sie akute Ohrenschmerzen gehabt habe. Es sei dann festgestellt worden, dass sie kein Trommelfell mehr habe. Sie sei monatelang in Behandlung gewesen und da sie das Trommelfell nicht mehr gehabt habe, hätte sie eine Mittelohrentzündung be- kommen, welche nun chronisch sei. Als Folgeschaden höre sie zudem auf jenem Ohr nur noch etwa 30 Prozent. Ausserdem fügte sie an, dass das Trommelfell nur noch künstlich hergestellt werden könne und sie einen entsprechenden Eingriff für das nächste Jahr plane. Der Hörverlust werde jedoch bleiben. Mit der Frage kon- frontiert, ob der behandelnde Arzt damals nicht nachgefragt habe, woher diese Ohrverletzung gekommen sei, erklärte sie, dass dieser immer wieder gefragt ha- be. Zudem ergänzte sie, dass er gesagt habe, eine solche Verletzung könne nur durch einen starken Schlag auf das Ohr entstehen (Urk. 4/3 S. 6). Was sie auf die Frage des Arztes nach der Ursache gesagt habe, liess sie in jener Einvernahme aber unerwähnt. In ihrem Schreiben vom 16. August 2015 führte sie sodann aus, dass sie im Laufe der nächsten Tage nach der Ohrfeige immer noch den dumpfen und betäubenden Schlag auf ihrem Ohr gespürt habe. Der Schlag ins Gesicht ha- be sie so getroffen, dass sie versucht habe, den Schmerz und den Abend zu ver- drängen. Wenige Tage später sei ihr dann Wasser aus dem Ohr gelaufen. Sie habe sich nicht erklären können, woher dieses gekommen sei. Abgesehen von dem tauben Gefühl habe sie auf dem Ohr keine wirklichen Schmerzen gehabt. Sie habe daher auch gar nicht an die Ohrfeige gedacht und zwischen dem Schlag und dem Wasser auch keine Verbindung gesehen. Das Wasser sei im Laufe der nächsten Wochen weiter aus ihrem Ohr gelaufen. Ihr sei zwar klar gewesen, dass mit ihrem Ohr etwas nicht gestimmt habe, sie hätte aber Angst davor gehabt, zum Arzt zu gehen. Am 27. Juni 2014 sei es ihr dann so schlecht gegangen, dass sie sich von I._____, der ihr dies angeboten habe, in das Universitätsspital Zürich ha- be fahren lassen. Die Ärzte hätten auch immer wieder gefragt, woher dieser Schaden komme und ob sie einen Schlag auf das Ohr bekommen hätte. Sie habe

- 45 - dies damals aber verneint, weil es ihr peinlich gewesen sei, I._____ zu erzählen, dass der Beschuldigte sie im März 2014 geschlagen habe (Urk. 6/4 S. 3). Im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 wiederholte sie, dass sie das Wasser, welches ihr in der Nacht aus dem Ohr ge- laufen sei, zunächst nicht mit der Ohrfeige in Verbindung gebracht habe. Sie habe diesbezüglich aber keine Schmerzen verspürt und sei daher aus diesem Grund sowie aufgrund von Stress nicht zum Arzt gegangen. Sie habe irgendwann aber gemerkt, dass ihr Hörvermögen geringer geworden sei und dass daher etwas nicht stimmen könne (Urk. 30/2 S. 10 f.). Erstmals gab sie in jener Einvernahme zudem an, dass sie bereits im Dezember 2013 eine Ohrenentzündung gehabt ha- be und deswegen in Basel beim Arzt gewesen sei. Damals sei dies aber relativ schnell wieder weggegangen. Ausserdem sei vor 18 oder 20 Jahren in Deutsch- land ein Abszess im Ohr behandelt worden. Auch das sei aber unkompliziert ge- wesen und sie habe seither nie wieder Probleme mit dem Ohr gehabt. Weiter gab sie im Zusammenhang mit dieser Ohrverletzung an, dass sie immer wieder ge- fragt worden sei, was passiert sei und dass sie etwas hätte merken müssen. Aber sie habe es am Anfang gar nicht auf diesen Schlag zurückgeführt, sondern erst zwei bis drei Monate später (Urk. 30/2 S. 12). 4.5.9.3 Hinsichtlich der durch die Privatklägerin geltend gemachten Ohrver- letzungen wurde seitens der Staatsanwaltschaft beim Universitätsspital Zürich ein ärztlicher Bericht eingeholt. Aus diesem Befund vom 28. Mai 2015 geht hervor, dass die Privatklägerin bei der ersten Vorstellung am 27. Juni 2014 ein Loch im Trommelfell aufgewiesen habe. Ausserdem habe ein Hörtest eine leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit gezeigt. Weiter geht daraus hervor, dass die Privat- klägerin von einem am 28. März 2014 erlittenen direkten Ohrtrauma mit der fla- chen Hand (Ohrfeige) berichtet habe. Ausserdem ist dem ärztlichen Befund zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin bei ihnen vorgestellt habe, weil es nach Wasserkontakt zu einem akuten Infekt gekommen sei, der eine langwierige anti- biotische Behandlung notwendig gemacht habe. Schliesslich wurde erwähnt, dass ein Schlag mit der flachen Hand aufs Ohr durch die Erhöhung des Drucks im Ge- hörgang grundsätzlich zu einer Perforation des Trommelfells führen könne. Der

- 46 - Zeitpunkt der Entstehung des Lochs im Trommelfell der Privatklägerin könne aber nicht exakt bestimmt werden (Urk. 11/2). 4.5.9.4 Aufgrund dieses ärztlichen Berichts erweist es sich zwar als erstellt, dass die Privatklägerin zumindest zum Zeitpunkt der entsprechenden Diagnosen an den von ihr geltend gemachten Ohrerkrankungen litt. Weiter kann dem Bericht entnommen werden, dass ein Schlag mit der flachen Hand aufs Ohr zu einer Ver- letzung des Trommelfells führen kann. Angesichts des Zeitablaufs von fast drei Monaten zwischen dem Vorfall und dem Zeitpunkt der Erstkonsultation kann in- des nicht als erstellt betrachtet werden, dass die Ohrenleiden auf den vom Be- schuldigten angeblich am 29. März 2014 verabreichten Schlag zurückzuführen sind. Im Übrigen brachte auch die Privatklägerin ihre Ohrenbeschwerden nicht sogleich mit dem mutmasslichen Schlag des Beschuldigten vom 29. März 2014 in Verbindung (Urk. 6/4 S. 3; Urk. 30/2 S. 12). In Anbetracht dessen, dass sie bereits zuvor wegen Beschwerden in Zusammenhang mit ihren Ohren in ärztlicher Be- handlung gewesen war, erstaunt es zudem, dass sie – obwohl ihr klar gewesen sei, dass etwas mit ihrem Ohr nicht in Ordnung gewesen sei – mehr als zwei Mo- nate zuwartete, bis sie diesbezüglich einen Arzt aufsuchte. Die Privatklägerin litt bereits Ende 2013 an Ohrenbeschwerden. Gemäss dem von ihr eingereichten Bericht von Dr. med. N._____ wurde damals eine akute Trommelfellentzündung rechts festgestellt. Die Anamnese ergab Austritt von Flüssigkeit mit Hörminderung rechts (Urk. 6/2). Insbesondere in Anbetracht der vorbestehenden Erkrankungen wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin inzwischen eine grössere Sensibilität hinsichtlich der Gesundheit ihrer Ohren entwickelt hätte und sie sich entsprechend umgehend nach Auftreten erster Beschwerden in ärztliche Behand- lung begeben hätte. Da sie aber nach dem angeblichen Auftreten erster Be- schwerden noch mehrere Monate zuwartete, bis sie ärztliche Hilfe aufsuchte, er- scheint es zweifelhaft, dass diese Beschwerden tatsächlich schon kurz nach dem

29. März 2014 erstmals auftraten. Vor diesem Hintergrund kann denn auch ein Kausalzusammenhang zwischen ihren Ohrbeschwerden und einer möglichen Ohrfeige am 29. März 2014 nicht als rechtsgenügend erstellt erachtet werden. Abgesehen davon bleibt angesichts der Ungereimtheiten in ihren Angaben zur

- 47 - angeblichen Ohrfeige ohnehin fraglich, ob der Beschuldigte ihr überhaupt eine solche verpasst hatte. 4.5.10.1 Wie sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt, sagte die Privatklägerin entgegen der Auffassung ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 108 S. 5) weder hinsichtlich des Vorfalles vom 29. März 2014 noch bezüglich jenem vom 3./4. August 2014 widerspruchsfrei aus. Aufgrund der zahlreichen Ungereimthei- ten in ihren Angaben, welche insbesondere das Kerngeschehen und dabei vor al- lem ihre von den Aussagen des Beschuldigten abweichenden Schilderungen be- treffen, kann auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden. 4.5.10.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die durch den Beschuldig- ten in der Untersuchung eingereichte Telefonkorrespondenz (SMS) zwischen ihm und der Privatklägerin sowie zwischen ihm und C._____ auf ihre Echtheit zu überprüfen, wie von seiner Verteidigung beantragt wurde (Urk. 121 S. 2 ff.). Der Antrag wurde damit begründet, dass der Inhalt dieser Korrespondenzen, welche aus dem Zeitraum unmittelbar nach dem Vorfall vom 3./4. August 2014 stammen würden, sowohl im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin als auch zu jenen von C._____ stehe, was die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreiche (Urk. 121 S. 2). Bei den durch den Beschuldigten eingereichten Auflistungen der SMS-Korrespondenz (Urk. 43/6; Urk. 56/15) handelt es sich nicht um Fotografien seines Handy-Bildschirms. Der genaue Ursprung und die Echtheit dieser Korres- pondenz ist damit mit der Vorinstanz (Urk. 120 S. 14) grundsätzlich unklar. Im Rahmen der Berufungsverhandlung zitierte die Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin jedoch selbst aus diesen SMS-Korrespondenzen und stützte sich zur Begrün- dung dessen, dass der Privatklägerin am 29. März 2014 und am 3./4. August 2014 etwas Schreckliches habe passiert sein müssen, auch auf die zitierten Nachrichten (Prot. I S. 25 f.). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Echtheit der eingereichten Korrespondenz überhaupt noch als bestritten zu erachten ist. Unabhängig davon bestehen aber wie bereits dargelegt bereits aus anderen Gründen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin. Überdies lässt sich der Umstand, welchen der Beschuldigte vor Vorinstanz mittels dieser Telefonkorrespondenz hauptsächlich aufzuzeigen versuchte (Urk. 106 S. 6 ff.;

- 48 - Prot. I S. 42), nämlich dass die Privatklägerin trotz des angeblichen Würgevorfalls vom 3./4. August 2014 weder den Kontakt zu ihm gänzlich abbrach noch ihr Ver- trauen in ihn gänzlich verlor, auch anderweitig nachweisen. So erklärte die Privat- klägerin zumindest noch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. De- zember 2014 von sich aus, dass ihre Beziehung zum Beschuldigten erst im Okto- ber 2014 geendet habe (Urk. 4/3 S. 2). Das heisst, dass sie sich sowohl nach dem Vorfall vom 29. März 2014 als auch nach jenem vom 3./4. August 2014 noch in einer Beziehung mit dem Beschuldigten sah. Auch sie bestritt somit nicht grundsätzlich, dass nach diesem Vorfall weiterhin nicht nur Kontakt, sondern an- gesichts der aus ihrer Sicht weitergeführten Beziehung auch eine gewisse Ver- trautheit weiter bestand. 4.6 Aussagen von C._____ 4.6.1 Die Schwester der Privatklägerin, C._____, wandte sich am

4. Dezember 2014 mit einem Schreiben an die Strafverfolgungsbehörden (Urk. 8). Darin erklärte sie, dass sie am Abend des 3. August 2014 zugegen gewesen sei, als es in der gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer zunächst lautstarken verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei nannte sie ausdrücklich den Beschuldigten als denjenigen, der die verbale Ausei- nandersetzung und dann auch die Handgreiflichkeiten initiiert habe. So sei es in der Küche dazu gekommen, dass der Beschuldigte den Hals der Privatklägerin sehr fest umklammert und sie gewürgt habe. Die Privatklägerin hätte arg Proble- me bekommen, Luft zu holen, und sei langsam panisch geworden. Es habe schon sehr bedrohlich gewirkt, weshalb sie versucht habe, ihn davon abzubringen. Sie habe auf ihn eingeredet, habe aber Abstand zu ihm gehalten, um sich selbst nicht zu gefährden. Die Privatklägerin habe es dann geschafft, ihm die Hand vom Hals wegzureissen. Dann habe sie in der Not zugebissen. Als sie der Privatklägerin am Folgetag in die Ferienwohnung in J._____ gefolgt sei, habe sie das Ausmass der Auseinandersetzung in Form von massiven blauen Flecken an ihrem Arm gese- hen (Urk. 8 S. 1). 4.6.2 Am 15. September 2016 wurde C._____ in Anwesenheit des Beschul- digten durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (Urk. 30/1). Im

- 49 - Rahmen dieser Einvernahme beschrieb sie in Einklang mit den Angaben ihrer Schwester und des Beschuldigten, dass sie gemeinsam über Beziehungen und andere Themen diskutiert hätten und ihre Schwester im Laufe dieser Diskussion den Beschuldigten einerseits damit konfrontiert habe, dass er eine Wohnung ge- sucht habe und sie ihn andererseits aufgefordert habe, zuzugeben, dass er fremd gegangen sei (Urk. 30/1 S. 4). Was das Rahmengeschehen jenes Abends betrifft, stehen auch ihre weiteren Angaben in jener Einvernahme mit denjenigen der Pri- vatklägerin und des Beschuldigten überein. So schilderte auch sie beispielsweise den Biss der Privatklägerin in die Hand des Beschuldigten sowie den Umstand, dass zwischenzeitlich die Nachbarn geklingelt hätten und sie diese habe beruhi- gen müssen (Urk. 30/1 S. 5). Was die handgreifliche Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin betrifft, erklärte sie, dass es ir- gendwann sehr laut geworden sei und der Beschuldigte die Privatklägerin dann angegangen sei, als sie in der Küche gewesen seien. Sie schilderte dies so, dass der Beschuldigte ihr irgendwie an den Hals gegangen sei. Sie wisse nicht, wieso, jedenfalls sei es unnötig gewesen. Sie habe dem Beschuldigten dann auch ge- sagt, er solle die Hände vom Hals der Privatklägerin nehmen, weil diese schon ein bisschen Not bekommen habe (Urk. 30/1 S. 4). Auf Nachfrage, wie es dann weiter gegangen sei, erklärte sie, dass sie ihn zwei- bis dreimal habe bitten müs- sen, die Hände wegzunehmen. Ausserdem gab sie an, zu wissen, dass sie ihm dann die Hand weggerissen habe. Überdies fügte sie an, dass sie sich wie ein Schiedsrichter oder ein Vermittler gefühlt habe (Urk. 30/1 S. 5). In allgemeiner Hinsicht führte sie sodann aus, dass es bereits zuvor öfters Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gegeben habe und sie auf diese Streitereien eigentlich keine Lust mehr gehabt habe. Sie sei sich daher im Vornherein auch gar nicht sicher gewesen, ob sie diese Reise im Sommer überhaupt machen sol- le. Abgesehen von den übrigen Streitereien habe sie aber diese Geschichte, als er auf sie losgegangen sei, ganz schlimm gefunden. Es sei auch so unnötig ge- wesen. Daraufhin erklärte sie, dass der Beschuldigte sie auch anders hätte ab- wehren können. So müsse man einer Frau nicht an den Hals gehen. Auf die Fol- gefrage, ob die Privatklägerin den Beschuldigten denn angegriffen habe, gab sie an, dass er sie auch hätte von sich schieben können. Weiter meinte sie, dass

- 50 - man ja mit den Händen Stopp sagen und jemanden wegschieben könnte, mit dem Arm oder so, statt an den Hals zu gehen (Urk. 30/1 S. 6). 4.7 Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreterin der Privatkläge- rin (Prot. II S. 23) insofern gefolgt werden kann, dass bei der Beurteilung des Aussageverhaltens von C._____ zu berücksichtigen ist, dass sie erst anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurde und sie ihr Schreiben vom

4. Dezember 2014 noch nicht unter dem Eindruck dieser Strafandrohung verfass- te. Der Hinweis auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Zeugenaussage ge- mäss Art. 307 StGB führt demgegenüber nicht zu einer generell erhöhten Glaub- würdigkeit. Der Umkehrschluss hiesse, dass jeder Person, die nicht mit dieser Strafandrohung konfrontiert wurde, a priori geringere Glaubwürdigkeit attestiert werden müsste. Für die Wahrheitsfindung kommt es zudem ohnehin primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht auf die allgemeine Glaub- würdigkeit einer Person an (BGE 133 I 33 E. 4.3). Bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit der Aussagen von C._____ kann sodann – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin – nicht ausgeblendet werden, dass sie die damaligen Ereignisse in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anders als im Schreiben vom 4. Dezember 2014 geschildert hat. Den äusseren Ablauf des in Frage stehenden Abends vom 3./4. August 2014 schilderte C._____ detailliert und widerspruchsfrei sowie grundsätzlich mit den Angaben ihrer Schwester und des Beschuldigten übereinstimmend. Was das Kerngeschehen betrifft, weisen ihre Angaben jedoch einen wesentlichen Widerspruch auf. So erklärte sie in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2014, dass es die Privatklägerin gewesen sei, wel- che damals die Hand des Beschuldigten von ihrem Hals habe lösen können (Urk. 8 S. 1). Demgegenüber gab sie in der Zeugeneinvernahme vom

15. September 2016 an, dass sie selbst die Hand des Beschuldigten vom Hals der Privatklägerin weggerissen habe (Urk. 30/1 S. 5). Angesichts des längeren Zeitablaufs seit dem Vorfall ist zwar denkbar, dass C._____ nicht mehr genau un- terscheiden konnte, was sie tatsächlich gesehen hatte und was sie aus Erzählun-

- 51 - gen der Privatklägerin wusste, und die widersprüchlichen Angaben daher rührten. Wenn die Situation damals so dramatisch gewesen wäre, wie die Privatklägerin dies schilderte, so wäre anzunehmen, dass C._____ noch gewusst hätte, ob sich die Privatklägerin letztlich selbst befreien konnte, oder ob sie selbst eingreifen musste. In ihrem Schreiben hatte C._____ zudem noch klar ausgeführt, dass sie damals Abstand zum Geschehen gehalten hat, um sich nicht zu gefährden (Urk. 8 S. 1). Zu verweisen ist sodann auf ihre Anmerkung, dass es unnötig gewesen sei und der Beschuldigte die Privatklägerin auch anders hätte abwehren können (Urk. 30/1 S. 6). Zumal die Privatklägerin sich stets als diejenige darstellte, welche durch den Beschuldigten körperlich angegriffen worden sei, läuft diese Angabe von C._____ den Schilderungen der Privatklägerin zuwider. Da von C._____ an- gesichts ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zur Privatklägerin eher zu erwarten gewesen wäre, dass sie deren Darstellung so gut wie möglich zu stützen versucht hätte, ist kaum vorstellbar, dass sie diese Angabe zu Unrecht gemacht hätte. Entsprechend entsteht der Eindruck, dass es sich dabei um eine wahr- heitsgemässe Aussage handelt, und sie die Situation damals tatsächlich so wahr- nahm, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in gewisser Weise abzuwehren hatte. Die Angaben der Schwester der Privatklägerin erweisen sich nach dem Gesagten zwar nicht als gänzlich unglaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass sie sich mit der Privatklägerin besprochen hatte, bevor sie sich gegenüber den Untersu- chungsbehörden äusserte, kann aufgrund gewisser Widersprüche in ihren Depo- sitionen aber auch nicht uneingeschränkt auf diese abgestellt werden. 4.8 Beweisanträge betreffend G._____ Die Privatklägerin liess beantragen, dass auch G._____ in diesem Strafver- fahren noch als Zeugin zu befragen sei (Urk. 139 S. 1 ff.). G._____, welche nach der Privatklägerin die Lebenspartnerin des Beschuldigten war, hat weder den Vor- fall vom 3./4. August 2014 noch jenen vom 29. März 2014 miterlebt. Da es sich bei ihr somit nicht um eine Augenzeugin handelt, könnte sie aus eigener Wahr- nehmung keine Angaben zum Ablauf der Anklagesachverhalte machen. Dies wurde auch nicht geltend gemacht. Die Befragung von G._____ wurde vielmehr mit der Begründung beantragt, dass sie Aussagen zum Verhalten des Beschuldig-

- 52 - ten während der Partnerschaft, der Gewalt, die sie durch ihn erlebt habe, sowie zu seiner Persönlichkeit machen könne (Urk. 139 S. 3). Auch in dieser Hinsicht wäre jedoch nicht zu erwarten, dass sie Angaben machen könnte, welche im Hin- blick auf die Beurteilung der Anklagesachverhalte von Relevanz wären. So liesse sich insbesondere auch dann nichts in Bezug auf den Ablauf der Vorfälle vom 3./4. August 2014 und vom 29. März 2014 ableiten, wenn der Beschuldigte ge- genüber G._____ tatsächlich gewalttätig gewesen wäre. Abgesehen davon wären ihre Aussagen ohnehin mit Vorsicht zu würdigen, da sich aus den Akten eine am- bivalente Haltung ihrerseits gegenüber dem Beschuldigten zeigt, sowie sich dar- aus ergibt, dass sich G._____ mit der Privatklägerin schon mehrfach über den Beschuldigten ausgetauscht hat, wobei auch das vorliegende Verfahren themati- siert wurde (vgl. Urk. 48/1; Urk. 56/7). So geht aus einer Aktennotiz der Staatsan- waltschaft vom 31. Mai 2017 hervor, dass sich G._____ dahingehend geäussert habe, dass sie sich eigentlich lieber aus diesem Verfahren raushalten würde, weil sie die ganze Sache emotional belaste und sie vermutlich ohnehin keine sach- dienlichen Angaben machen könne. Ausserdem geht aus jener Aktennotiz hervor, dass sie anlässlich des dokumentierten Telefongesprächs gesagt habe, dass der Beschuldigte ihr gegenüber nie tätlich geworden sei. Schliesslich ist der über ein Telefonat mit G._____ erstellten Aktennotiz auch noch zu entnehmen, dass die Privatklägerin G._____ zu einer Art Sammelklage gegen den Beschuldigten habe bewegen wollen, sie davon aber nichts habe wissen wollen (Urk. 48/1). Demge- genüber geht aus bei den Akten liegenden WhatsApp-Nachrichten, welche G._____ zu Beginn des Jahres 2017 und mithin noch vor dem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft an die Privatklägerin sandte, hervor, dass sie unter dem Be- schuldigten leide und sie Angst vor ihm habe (Urk. 56/7). Auch im weiteren Ver- lauf des Strafverfahrens richtete sich G._____ mit eigenen Schreiben an die Staatsanwaltschaft und nun auch an das Berufungsgericht, mit welchen sie den Beschuldigten als gewalttätig und gefährlich darstellte (Urk. 58; Urk. 143). Da eine Einvernahme von G._____ somit das vorliegende Beweisergebnis nicht zu beein- flussen vermöchte, ist auf diese Beweisabnahme zu verzichten. Dasselbe gilt hin- sichtlich des ebenfalls beantragten Beizugs der Akten des aufgrund der Strafan- zeige von G._____ bei der Staatsanwaltschaft Konstanz gegen den Beschuldig-

- 53 - ten angehobenen Strafverfahrens (Urk. 139 S. 1). Jenes Verfahren wurde gemäss den Angaben der Rechtsvertreterin der Privatklägerin erst zu Beginn dieses Jah- res und mithin erst vor kurzem in Gang gesetzt. Eine rechtskräftige Verurteilung liegt somit nicht vor. Schon allein aufgrund der Unschuldsvermutung liessen sich daher auch aus jenen Strafakten keine Rückschlüsse auf das vorliegende Verfah- ren ziehen, weshalb sich ein Aktenbeizug erübrigt. Demgegenüber steht einem Verbleib des Schreibens von G._____ vom 23. Januar 2019 (Urk. 143) bei den Akten – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 147 S. 16) – nichts ent- gegen, zumal es sich dabei um ein unverwertbares Beweismittel handelt.

5. Fazit 5.1 Im Ergebnis steht fest, dass es am 3./4. August 2014 zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung kam. Was den äusseren Ablauf dieser Auseinandersetzung betrifft, machten so- wohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin und deren Schwester grund- sätzlich übereinstimmende Aussagen. So ist unbestritten, dass eine anfänglich sachliche Diskussion zwischen ihnen drei mit der Zeit in eine zunächst verbale und schliesslich handgreifliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin überging. Aufgrund der ebenfalls übereinstimmenden An- gaben aller drei damals Anwesenden, wonach sich zwischenzeitlich Nachbarn nach ihrem Befinden erkundigt hätten, steht zudem auch fest, dass es sich um ei- ne lautstarke Auseinandersetzung handelte, welche auch über die Wohnungs- wände hinaus zu hören war. Schliesslich besteht auch Einigkeit darüber, dass die Auseinandersetzung zwischen den beiden durch einen Biss der Privatklägerin in die Hand des Beschuldigten beendet wurde. Auseinander gehen die Aussagen der Beteiligten jedoch hinsichtlich der Fragen, wer die handgreifliche Auseinan- dersetzung initiierte und welche Intensität die Gewaltanwendungen des Beschul- digten gegenüber der Privatklägerin aufwiesen. 5.2 Eine weitere Übereinstimmung in den Angaben der Beteiligten zeigt sich darin, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin erklärten, dass der Beschuldigte sich eigentlich aus der Küche habe entfernen und der Diskussi- on entziehen wollen, die Privatklägerin ihn aber sowohl mit Worten als auch durch

- 54 - Ziehen an seiner Kleidung zurückzuhalten versucht habe. Aufgrund dieses Ver- haltens zeigt sich, dass der Beschuldigte versuchte, dem Konflikt auszuweichen bzw. die aufgeflammte Diskussion zu beenden. Dies lässt eher darauf schliessen, dass die tätliche Auseinandersetzung nicht von ihm ausgegangen war. Darauf, dass es nicht der Beschuldigte war, der als erster handgreiflich wurde und die Pri- vatklägerin angriff, weist wie erwähnt auch die Aussage von C._____ hin, welche erklärte, dass dieser die Privatklägerin auch anders hätte abwehren können (Urk. 30/1 S. 6). Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin angegriffen, so hätte ih- re Schwester kaum sie als jemanden beschrieben, der hätte abgewehrt werden müssen. Darauf, dass es sich damals um eine – was die gegenseitige Gewaltan- wendung betrifft – viel ausgeglichenere Auseinandersetzung handelte, als die Pri- vatklägerin diese beschrieb, weist sodann auch die Ausdrucksweise von C._____ hin, wonach sie sich damals wie ein Schiedsrichter oder ein Vermittler gefühlt ha- be (Urk. 30/1 S. 5). Schliesslich lässt nicht nur diese nachträgliche Beschreibung der Situation durch C._____, sondern insbesondere auch deren Angaben zu ih- rem Verhalten während des angeblichen Würgevorganges auf eine weit weniger dramatische Situation schliessen, als die Privatklägerin sie umschrieb. So ist kaum vorstellbar, dass die Schwester der Privatklägerin solange zugewartet und den Beschuldigten nur mit Worten zum Ablassen von der Privatklägerin aufgefor- dert hätte, wenn diese tatsächlich länger als 1 ½ Minuten gewürgt worden wäre und kaum mehr Luft bekommen hätte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie bereits unmittelbar nach einem kurzen Zudrücken des Halses eingegriffen o- der Hilfe zu holen versucht hätte. 5.3 Nach dem Gesagten lässt sich angesichts der Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin nicht erstellen, dass sich der Vorfall vom 3./4. August 2014 so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben ist. Demgegenüber ergeben sich in Anbetracht der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und C._____ Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zu einem Zeitpunkt im Verlauf des Konflikts am Hals berührt oder ge- packt hat. Nachdem der genaue Ablauf der Auseinandersetzung anhand der vor- handenen Beweismittel nicht geklärt werden kann, kann jedoch nicht mehr eruiert werden, in welchem Zusammenhang dies erfolgte. Welche Handgreiflichkeiten

- 55 - der beteiligten Personen reine Abwehrhandlungen waren und welche als Angriffs- handlungen erfolgten, kann im Nachhinein nicht mehr erstellt werden. Bei dieser Sachlage darf sich das Gericht gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären. In Bezug auf diesen Vorfall ist der Beschuldigte demnach freizusprechen. 5.4 Schliesslich kann mit der Vorinstanz nicht als erstellt betrachtet werden, dass die späteren Ohrenbeschwerden der Privatklägerin auf den Vorfall vom

29. März 2014 zurückzuführen sind. Hinzu kommen die Ungereimtheiten in den Angaben der Privatklägerin in Bezug auf die Frage, wo die mutmassliche Ohrfeige sie getroffen haben soll. Damit verbleiben unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 29. März 2014 tatsächlich geohrfeigt hat. 5.5 Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von sämtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 3./4. Au- gust 2014 und vom 29. März 2014 freizusprechen. III. Zivilforderungen

1. Vor Vorinstanz liess die Privatklägerin einerseits beantragen, der Be- schuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– zzgl. Zins seit dem 28. März 2014 zu bezahlen. Andererseits verlangte sie, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber grundsätzlich schadenersatz- pflichtig sei und er dem Grundsatz nach zu verpflichten sei, ihr den deliktischen Schaden zu bezahlen, sofern nicht Dritte diese Kosten übernehmen würden (Urk. 108 S. 2). Die Vorinstanz verwies ihre Zivilforderungen auf den Weg des Zi- vilprozesses (Urk. 120 S. 58 f. und 65). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hält die Privatklägerin nun an ihren ursprünglich gestellten Begehren fest (Urk. 129 S. 1; Urk. 148 S. 2).

2. Aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten und in An- betracht dessen, dass der Sachverhalt mit Bezug auf den Zivilpunkt nicht spruch-

- 56 - reif ist, ist die Privatklägerin mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1.1 Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Als Folge des vorinstanzlichen teilweisen Schuldspruches des Be- schuldigten, wurde ihm durch die Vorinstanz ein Teil der Verfahrenskosten aufer- legt (Urk. 120 S. 60 und 65). Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zu seinen Lasten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind nicht erfüllt. Die Gebühr für das Vorverfahren in Bezug auf den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'273.05 (Urk. 77), drei Viertel der erstinstanz- lichen Gerichtsgebühr – ein Viertel wurde rechtskräftig der Privatklägerin (Be- schuldigte 2) auferlegt – sowie die Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2 Prozessentschädigung 1.2.1 Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung einer Prozessentschädigung zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Urk. 108 S. 2). Zur Be- gründung der Höhe der ihr zu leistenden Prozessentschädigung liess sie die Ho- norarnoten ihrer aktuellen sowie ihres vormaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, einreichen (Urk. 110/2-6). Infolge dessen, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass der Beschuldigte hinsichtlich eines Teils der ihm zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfenen Handlungen schuldig und hinsichtlich des anderen Teils freizusprechen sei, verpflichtete sie ihn schliesslich zur Zahlung einer reduzierten Prozessentschädigung für das Vorverfahren sowie das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren in der Höhe von Fr. 12'400.– (inkl. MwSt.; Urk. 120

- 57 - S. 62 ff. und 66) an die Privatklägerin. Während der Beschuldigte mit seiner Beru- fung die gänzliche Befreiung von der Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin verlangt (Urk. 121 S. 2; Urk. 147 S. 1, 13), richtet sich die An- schlussberufung der Privatklägerin gegen die Reduzierung der ursprünglich bean- tragten Höhe der Prozessentschädigung (Urk. 129 S. 1; Urk. 148 S. 2). 1.2.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Vorliegend besteht daher kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin.

2. Rechtsmittelverfahren 2.1 Berufungsverfahren 2.1.1 Während den Berufungsanträgen des Beschuldigten vollumfänglich gefolgt wird, unterliegt die Privatklägerin mit ihrer Anschlussberufung gänzlich. Da die Anschlussberufung der Privatklägerin sämtliche im Berufungsverfahren zu überprüfenden Anklagevorwürfe umfasste, sind ihr die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), jedoch zufolge erteilter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 136 Abs. 2 lit. b). In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die Rückforderung für den Fall, dass die Privatklägerin in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, vorzubehalten (vgl. BGE 143 IV 154 [6B_370/2016] unpublizierte Erw. 1.2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren sind defi- nitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1.2 Für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren sind die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten sodann mit Fr. 10'352.– (inkl. MwSt.; Urk. 146) und die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 10'900.– (inkl. MwSt.; Urk. 150) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 58 - 2.2 Beschwerdeverfahren 2.2.1 Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 11. März 2016 die von der Privatklägerin geführte Beschwerde gutgeheissen, die Einstel- lungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2015 aufgehoben und die Akten zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf Fr. 1'500.– festgesetzt und die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Ent- schädigungen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 23 S. 15). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist für jede Prozessphase getrennt zu prü- fen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Wird der von der Privatklägerschaft an- gefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen, obsiegt die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf Entschädigung, während die beschuldigte Person – falls sie sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat – unterliegt und kosten- sowie ent- schädigungspflichtig wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5 mit Hinweisen). Nachdem die Privatklägerin im Beschwerdeverfahren obsiegt hat, ist ihr dafür eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Dabei er- scheint es angemessen, diese praxisgemäss auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Soweit ersichtlich, hat sich der Beschuldigte an diesem Verfahren nicht beteiligt (vgl. da- zu auch Urk. 23 S. 3). Damit ist die Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom

19. Dezember 2017 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Schuldspruch der Pri- vatklägerin wegen Fahrens ohne Berechtigung), 7 (Freispruch der Privatklä- gerin vom Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung), 8 - 10 (Strafe, Vollzug und Widerruf betreffend die Privatklägerin), 12 (Festsetzung der Entschädi-

- 59 - gung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten), 13 (Kostenfestset- zung), 15 (Kostenauflage betreffend die Privatklägerin), 16 teilweise (Über- nahme der übrigen Kosten der Untersuchung für die Privatklägerin [Fr. 1'073.05] durch die Gerichtskasse) und 18 (Zusprechen einer Prozess- entschädigung für die Privatklägerin aus der Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

3. Die Kosten der Untersuchung in Bezug auf den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'273.05, die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens in der Höhe von Fr. 1'350.– sowie die Kosten der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Privatklägerin wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 60 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'352.– amtliche Verteidigung Fr. 10'900.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden der Privatklägerin auferlegt, zufolge gewährter unentgeltli- cher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UE150247 in der Höhe von Fr. 1'500.– werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Der Privatklägerin wird für das Beschwerdeverfahren UE150247 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)

- die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

- 61 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Amtsstellen betreffend die Beschuldigte 2/Privatklägerin 2 gemäss vorstehendem Beschluss [Koordinationsstelle VOSTRA, Strassenverkehrsamt sowie in die Akten des Bezirksgerichts Horgen, Geschäfts-Nr. GB130003-F])

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten betreffend den Beschuldigten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 123.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Burger MLaw Höchli