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SB180172

Drohung etc.

Zürich OG · 2019-01-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 Mai 2018 angesetzten Frist nicht vernehmen und verzichtete damit ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 47; Urk. 48/3). 2.2 Am 28. Mai 2018 ging das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungs- blatt samt Beilagen beim Gericht ein (Urk. 50; Urk. 51/1-5). Am 10. August 2018 verfügte der Präsident der erkennenden Kammer die Einvernahme der Privatklä- gerin bezüglich des Vorwurfs der Drohung anlässlich der Berufungsverhandlung;

- 5 - die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten gemäss Berufungserklärung vom

7. Mai 2018 wies er einstweilen ab (Urk. 53).

3. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt. Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson be- fragt (Prot. II S. 5 ff.). II. Der Beschuldigte beantragt im Rechtsmittelverfahren einen Freispruch auch von den Vorwürfen der Drohung und der mehrfachen üblen Nachrede. Dementspre- chend richtet sich seine Berufung gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 7 (Kostenauflage) sowie die Höhe der ihm für seine anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfah- ren zugesprochene Entschädigung (Dispositivziffer 8 und E. VIII. 2; Verfügung vom 28. März 2018). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil damit hinsichtlich dessen Dispositivziffern 2 (Freispruch), 5 (Verwendung sicher- gestellter Pistolen) und 6 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist. II. Drohung 1.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten u.a. vor, dass er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Februar 2017 gegenüber der Privatklägerin äusserte, er werde den Vater eines ihrer Kollegen, B._____, in der Slowakei treffen und ihm die Zähne ausschlagen, wobei es ihm egal sei, wenn er deswegen ins Gefängnis komme. Die Privatklägerin habe durch diese bewusst getätigte Aussage Angst bekommen, dass der Beschuldigte den Genannten aufsuchen werde, um ihm et- was anzutun, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Die Pri- vatklägerin habe B._____ gleichentags oder am Tag darauf von der Äusserung des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt, weil sie Angst gehabt habe (Urk. 43 S. 4

- 6 - f.). Er habe sich dadurch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.1.2 Der Beschuldigte bestreitet die Äusserung (Prot. I S. 9; Prot. II S. 21; vgl. auch Urk. 56 S. 8 ff.). Die Verteidigung hält zudem dafür, dass es auch ausge- schlossen sei, dass die Privatklägerin Angst bekommen habe. Dazu habe nicht der geringste Anlass bestanden. Weder aus der von ihr mit ihrer gezielten Provo- kation geschaffenen Situation heraus, noch allgemein. Sie habe genau gewusst, dass der Beschuldigte keiner Fliege etwas zuleide tun könne. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte selber angenommen habe, dass die Privatklägerin wegen irgendwelcher Aussagen vor ihm Angst bekommen und be- fürchten würde, dass er B._____ etwas antun könne, sei abwegig (Urk. 34 Rz 93 f.). Schliesslich verkenne die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Drohung in- sofern, als eine solche gegen die in Angst und Schrecken versetzte Person selbst gerichtet sein müsse, was gemäss Anklagesachverhalt vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 34 Rz 95). 2.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, das in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Bei den bedrohten Rechtsgütern kann es sich - entgegen der Auffassung der Vertei- digung - nicht nur um diejenigen des Bedrohten selber handeln, sondern auch um solche von Dritten oder des Täters selbst (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N. 17, 23; vgl. auch BGE 6B_192/2012 E. 1.1). Erforderlich ist ein Verhalten, das als ernst gemeint in Erscheinung tritt und geeignet ist, den Bedrohten in Schre- cken oder Angst zu versetzen, bei ihm also einen massiven Verlust des Sicher- heitsgefühls zu bewirken bzw. ein belastendes, quälendes Gefühl auszulösen, sein inneres Gleichgewicht nachhaltig zu stören. Massgeblich für die Beurteilung der Schwere einer Drohung sind nebst dem Wortlaut die Umstände einer Äusse- rung einschliesslich deren Vorgeschichte (BGE 99 IV 212 E. 1a), wobei grund- sätzlich ein objektiver Massstab anzulegen ist (BGE 6B_192/2012 E. 1.1; BGE 6B_307/2013 E. 5.1). Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch

- 7 - das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. An- dernfalls kommt nur eine versuchte Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbe- stand verlangt mindestens Eventualvorsatz. 2.2.1 Nach übereinstimmender Darstellung sprach die Privatklägerin den Be- schuldigten im Februar 2017 auf dessen Vergangenheit als Mitarbeiter des tsche- choslowakischen Staatssicherheitsdienstes an (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 4/1 S. 4 f; Urk. 4/2 S. 12 f.). Die Privatklägerin konfrontierte den Beschuldig- ten mit seinem Decknamen Student und sagte, dass sie wisse, dass er vom Si- cherheitsdienst geschickt worden sei, um Landleute auszuspionieren. Sie zeigte ihm auf dem Handy zwei Fotos von einem Dokument, in welchem er 1974 vom Staatssicherheitsdienst fichiert worden war. Der Beschuldigte wollte gemäss sei- ner Schilderung in der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2017 wissen, was das solle, woher sie das habe, worauf die Privatklägerin gesagt habe, von C._____ und dieser habe es von seinem Vater B._____ (Urk. 3/1 S. 3). Die Pri- vatklägerin gibt demgegenüber an, der Beschuldigte sei sofort wütend geworden und habe selber sofort gemeint, dass B._____ ihr das erzählt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 13). Jedenfalls steht damit fest, dass der Beschuldigte annahm bzw. sicher war und ist, dass B._____ hinter der Provokation steckte (vgl. Urk. 34 Rz 90). Ferner zeigt sein SMS vom 2. und 11. März 2017 an die Privatklägerin (Urk. 3/5/6 Nr. 9), dass ihn die Bemerkung nachhaltig beunruhigte. Wenn die Privatklä- gerin in der polizeilichen Befragung vom 22. März 2017 angab, der wütende Be- schuldigte habe angekündigt, B._____ die Zähne ausschlagen zu wollen (Urk. 4/1 S. 5), fügt sich das in die damalige Situation stimmig ein. Ihre Darstellung bestä- tigte sie sodann als Auskunftsperson in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 12) und auch heute (Prot. II S. 8 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht den Tatsachen entspricht, fehlen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sie bei einer falschen Anschuldigung eine Drohung zu Protokoll hätte geben können, die auf eine Tat in der Schweiz bezogen und somit einfacher nachvollziehbar gewesen wäre. Bei der angeklagten Äusserung handelt sich um eine originelle Schilderung, was deren Glaubhaftigkeit verstärkt. Es ist vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der Privatklägerin gegenüber wie angeklagt äusserte.

- 8 - 2.3.1 Der Beschuldigte drohte damit, B._____ eine Körperverletzung zuzufügen, welche hinsichtlich ihrer Schwere zumindest einer einfachen im Sinne von Art. 123 StGB entsprach. Er drohte folglich mit einem strafbaren Verhalten von eini- gem Gewicht. Eine solche Androhung erfüllt in der Regel die Anforderungen an eine schwere Drohung im Rechtssinn (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N. 19), sofern sie ernst zu nehmen ist. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist zu- mindest nicht evident, kündigte der Beschuldigte doch nicht an, B._____ in der Schweiz, wo beide seit Jahren Wohnsitz haben, zu verletzen, sondern stellte er Entsprechendes für ein allfälliges Zusammentreffen in der Slowakei in Aussicht. Objektiv hat seine Androhung daher eher den Charakter einer unbedachten Äusserung als Mittel der emotionalen Entlastung und erscheint wenig geeignet, Angst und Schrecken zu erzeugen. Die weiteren Umstände führen zu keiner an- deren Einordnung. Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich 2016 in der …kirche in Zürich kennen; C._____ stellte sie einander vor. Später trafen sie sich im Pflegeheim D._____ wieder, wo der Beschuldigte regelmässig eine durch ihn verbeiständete Frau besuchte und die Privatklägerin arbeitete. Es entwickelte sich ein privater Kontakt, der auch von der Privatklägerin als anfänglich gut beschrieben wird (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4). Mit der Zeit fühlte sie sich allerdings zunehmend vom Be- schuldigten bedrängt, begann sich von diesem zu distanzieren und wollte den Kontakt schliesslich abbrechen (vgl. Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 4; Prot. II S. 7 f.). Der Beschuldigte verstand das nicht (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 5; Urk. 3/4 S. 2 f.,

6) und kontaktierte sie weiterhin (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 3/4 S. 2 f.). Er gibt an, sie ha- be ihm gesagt, dass sie ihn privat nicht treffen wolle, aber ihm nie gesagt habe, dass er ihr nicht mehr schreiben solle (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/4 S. 4). Er habe ein- fach gewollt, dass sie einsehe, dass er keine bösen Absichten habe und sie nicht verfolge. Er habe einfach Frieden und eine Versöhnung gewollt (Urk. 3/4 S. 4 f.). Seine bei den Akten liegenden Textnachrichten und E-Mails an die Privatklägerin belegen für den Januar 2017 ein penetrantes Beharren auf Kontakt (vgl. Urk. 3/5/2; Urk. 3/5/4; Urk. 3/5/6; Urk. 3/5/12; Urk. 3/5/14 [vgl. dazu auch Urk. 4/2 S. 12, Frage 60]). Ungeachtet des mehrfach geäusserten Wunsches nach Versöh- nung sind die Mitteilungen immer wieder in einem fordernden und teilweise auch

- 9 - in drohendem Ton verfasst. Letzteres gilt für die mit drei Ausrufezeichen versehe- ne Äusserung am 13. Januar 2017, die Privatklägerin verstecke sich jetzt und ig- noriere ihn, er verliere aber schwer und "who makes me poor, I make him poorer", sie solle sich das merken (Urk. 3/5/2). Zudem enthalten bereits die beiden wenige Minuten vorher versandten Nachrichten Passagen, die im Kontext einer geschei- terten (kollegialen) Beziehung zumindest als bedrohlich empfunden werden kön- nen (Urk. 3/5/2; "[…] definitiv zu Deinem Nachteil" und "[…] PS: Ich wünsche Dir auch Wachsamkeit, Gescheitheit und gutes Denken und aus dem Weg gehen von abstrusem und täuschendem Einfluss der Um- gebung, der Welt der Dämonen und Missgönner, aber auch Kraft die eigenen Kapriolen zu beherrschen"). Gleiches gilt für den in Urk. 3/5/4 verurkundeten Inhalt der SMS vom 12. und 13. Januar 2017, in welcher der Beschuldigte die Privatklägerin vor weiterer Schwarzarbeit warnt. Am 14. Januar 2017 wurde er diesbezüglich denn auch deutlich (Urk. 3/5/12): "Darüber, dass Du samstags schwarz schuftest, werde ich alle informieren, auch in der Arbeit. Ich bin fertig mit dir, mich wirst du nicht herab- setzen". Damit steht fest, dass sich die Privatklägerin objektiv nachvollziehbar be- drängt fühlte und beunruhigt war und sie entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (vgl. Urk. 34 Rz 41; Urk. 45 S. 6 Rz 6 c) insbesondere nicht einfach nur an Verfolgungswahn litt. Der Beschuldigte respektierte den Wunsch der Privatkläge- rin nach Distanz nicht, drängte sich ihr auf und wollte eine Versöh- nung/Verzeihung erzwingen. Er drohte ihr dabei teilweise auch mit Nachteilen, was angesichts seiner offensichtlich tief verletzten Gefühle Grund genug war, verunsichert zu sein und ein schlechtes Gefühl zu haben (vgl. Urk. 4/1 S. 4, 8 [Fragen 23, 71]. Daran ändert nichts, dass sein Verhalten nach der rechtskräfti- gen Feststellung der Vorinstanz keinen Straftatbestand erfüllt. Ferner bestätigte sich die Annahme der Privatklägerin, der Beschuldigte sei im Besitz von Waffen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 14/3; vgl. auch Urk. 3/1 S. 5 f.). Mit Waffengewalt hatte der Beschuldigte allerdings nie gedroht, weder ausdrücklich noch sinngemäss. Er hat- te lediglich davon erzählt, Waffen zuhause und eine Waffe in die Schweiz ge- schmuggelt zu haben (vgl. Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 7). Ferner war er nie tätlich geworden, auch nicht als er von der Privatklägerin mit seiner Vergangenheit kon- frontiert und deshalb wütend geworden war. Etwas anderes behauptete die Pri- vatklägerin auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht (Prot. II S. 7 ff.).

- 10 - 2.3.2 Unbestritten ist, dass die Privatklägerin B._____ über die Androhung des Beschuldigten in Kenntnis setzte. Die Anklage nimmt an, dass die Privatklägerin dies aus Angst davor getan habe, dass der Beschuldigte B._____ aufsuchen und ihm etwas antun könnte (Urk. 22 S. 5). Tatsächlich erklärte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten als Auskunftsperson be- fragt, dass sie B._____ gleichentags oder tags darauf von der Androhung erzählt habe und sie Angst gehabt habe, dass er die Drohung in die Tat umsetzen könnte (Urk. 4/2 S. 13). Ob sie selber das Gespräch mit B._____ suchte oder ob nicht dieser mit ihr reden wollte, ist unklar. Auf letzteres weist ihre Aussage im Vorver- fahrenhin, der Beschuldigte habe gegenüber B._____ sehr über sie geschimpft, weswegen dieser mit ihr habe sprechen wollen (Urk. 4/2 S. 12 [Frage 63]). Heute sagte sie anders aus: So habe sie nach der angeklagten Äusserung des Beschul- digten Kontakt mit C._____ aufgenommen, gesagt, um was es gehe und gefragt, ob sie vorbeikommen könne, was sie auch gemacht habe (Prot. II S. 12 f. und 16). Die Androhung, B._____ die Zähne einzuschlagen, war aber jedenfalls nicht der Auslöser für die Anzeige gegen den Beschuldigten. Vielmehr ging es der Privat- klägerin darum, vom Beschuldigten in Ruhe gelassen zu werden und eine Ruf- schädigung zu vermeiden. Als Reaktion auf die Anzeige fürchtete sie mehr Nach- richten und den Versuch des Beschuldigten, sie noch schlechter zu machen (Urk. 4/1 S. 6, 8 f. [Frage 40 f., 64, 68 f., 84]). Das bestätigen ihre heutigen Aussagen auf die Frage, auf was sich der damalige Antrag auf Drohung bezog. Sie erklärte auf entsprechende Frage, sie habe Strafanzeige erstattet, weil sie Angst gehabt habe. Auf Nachhaken des Präsidenten gab sie an, sie habe Angst vor dem Be- schuldigten gehabt, weil er gesagt habe, dass er sich darum kümmern werde, dass sie die Schule nicht fertig machen könne und weil er im Betrieb gesagt habe, dass sie eine Flasche Gin trinke, in den Ausgang gehe und dann am Morgen di- rekt zur Arbeit komme. Auf nochmaliges explizites Nachfragen des Präsidenten, auf was sich der Strafantrag wegen Drohung bezogen habe, antwortete die Pri- vatklägerin wiederum nicht konkret, sondern sagte, sie habe sich Gedanken ge- macht, wieso er gesagt habe, er könne sehr lieb aber auch sehr böse sein. Sie habe auch diese Aussage, dass er sehr böse sein könne, gemeint und Angst ge-

- 11 - habt, dass er ihr etwas antun würde (Prot. II S. 13 f.). Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob überhaupt ein gültiger Strafantrag bezüglich der Drohung gegen B._____ vorliegt. Letztlich kann die Frage aber offen bleiben. Jedenfalls ergibt sich aus der Schilderung der Privatklägerin nichts, aus dem geschlossen werden müsste, die angeklagte Äusserung sei objektiv geeignet gewesen, Angst und Schrecken zu erzeugen. Dass diese nicht zumindest einer der Gründe für den Gang zur Polizei war und die Privatklägerin sie dort eher beiläufig erwähnte (vgl. Urk. 4/1 S. 3 f.), bestätigt diese Wertung. 2.4 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass zwar erstellt werden kann, dass der Beschuldigte die angeklagte Äusserung gegenüber der Privatklägerin getätigt hat, diese jedoch nicht ernst zu nehmen war, weil sie gemäss ihrem Wort- laut auf die Slowakei bezogen war, wo keiner der Kontrahenten seinen Wohnsitz hat, und auch die übrigen Umstände nicht dafür sprachen, dass der Beschuldigte seine Aggressionen durch physische Gewalt regulieren würde. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. Mehrfache üble Nachrede 3.1 Gemäss Anklage äusserte der Beschuldigte ungefähr Mitte Februar 2017 gegenüber der Personalverantwortlichen und am 30. März 2017 gegenüber der Vorgesetzten der Privatklägerin, dass letztere bis in die frühen Morgenstunden im Ausgang sei und anschliessend direkt zur Arbeit komme, dass sie ihr Natel wäh- rend der Arbeit auf sich trage und auf der Abteilung der Privatklägerin Patienten falsche Medikamente verabreicht worden seien. Dadurch habe er die Ehre der Privatklägerin verletzt. Er habe insgesamt das Bild einer unzuverlässigen, sich nicht an die Regeln haltenden Angestellten gezeichnet und sie so in einem derart schlechten Licht präsentiert, dass sie im Ansehen ihres Arbeitsgebers empfindlich herabsetzt worden sei. In subjektiver Hinsicht geht die Anklage davon aus, dass der Beschuldigte sich der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen bewusst gewesen sei und zumindest in Kauf genommen habe, dass bei den Vorgesetzten der Pri- vatklägerin der Eindruck habe entstehen können, dass sich diese nicht so be- nehme, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Ange- stellter sich zu verhalten pflege und dass dadurch der Ruf der Privatklägerin ge-

- 12 - schädigt würde. Dies habe er weder zur Wahrung öffentlicher noch privater Inte- ressen mit der vorwiegenden Absicht getan, die Geschädigte bei ihrem Arbeitge- ber in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen (Urk. 43 S. 5 f.). 3.2 Der Beschuldigte anerkennt, sich wie ihm von der Anklage vorgeworfen ge- äussert zu haben. Er habe sich verpflichtet gefühlt, die Defizite aufzuzeigen. Er habe das nicht gesagt, weil die Privatklägerin ihn ignoriert habe, sondern weil sie mit dem Decknamen Student gekommen sei und ihm den Vorwurf mit der Stasi gemacht habe (Urk. 3/4 S. 4; vgl. auch Prot. I S. 9 und Prot. II S. 26). Die Vertei- digung betont, dass der Beschuldigte die Arbeitgeberin der Privatklägerin berech- tigterweise über betriebsrelevante Sachverhalte informiert habe (Urk. 34 Rz 14). Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Die zur Diskussion stehenden Äusserungen erfolgten gegenüber der Personalverantwortlichen der Privatklägerin und betrafen gemäss Anklagesachverhalt allein die berufliche Geltung ("Bild einer unzuverlässigen, sich nicht an die Regeln haltenden Angestellten"; "im Ansehen ihres Arbeitsgebers empfindlich herabgesetzt wird"; "dass bei den Vorgesetzten der Geschädigten der Eindruck entstehen könnte, dass sich diese nicht so benimmt, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Angestellter sich zu verhalten pflegt"). Sie werden damit vom strafrechtlichen Ehrbegriff, der einzig die sog. sittli- che Ehre schützt (BGE 115 IV 42; BGE 116 IV 205; vgl. auch BSK StGB-RIKLIN, vor Art. 173 N. 16 ff.), nicht erfasst. So ist denn auch Ausgang bis in die frühen Morgenstunden an sich nicht ehrenrührig, sondern nur in Kombination mit dem Vorwurf, dass deshalb der Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt werden könne. Die Anklage, an die das Gericht gemäss dem Anklageprinzip gebunden ist, legt dem Beschuldigten damit kein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last. Der Be- schuldigte ist folglich vom Vorwurf der üblen Nachrede ohne Weiteres freizuspre- chen. Zusammenfassung

4. Der Beschuldigte ist folglich ferner von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Damit erübrigen sich die durch die Verteidi- gung gestellten Beweisanträge (Urk. 45 und Urk. 56 S. 1).

- 13 - III.

1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. zur Höhe nachfolgend E. III.2).

2. Der Beschuldigte beantragt, ihm sei auf der Grundlage der Erwägungen im Kostenentscheid vom 28. März 2018 eine volle Parteientschädigung zuzuspre- chen (Urk. 56 S. 1). In der genannten Verfügung wird der zu berücksichtigende Aufwand für das Vorverfahren auf Fr. 7'134.55 und die Grundgebühr für das ge- richtliche Verfahren auf Fr. 4'200.– festgesetzt, jedoch jeweils aufgrund des teil- weisen Schuldspruches um einen Drittel reduziert (Urk. 38 S. 3 f.). Die Festset- zung erscheint im Lichte der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) als angemessen und ist dem Beschuldigten wie beantragt aufgrund des heutigen Freispruchs in vollem Umfang zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren recht- fertigt es sich, eine Gebühr im ähnlichen Umfang wie der vor Vorinstanz zuge- sprochenen festzusetzen. Dies erscheint auch im Verhältnis zu den geltend ge- machten Stunden nicht als unangemessen (Urk. 57/6). Weiter ist zu berücksichti- gen, dass das Urteil nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Dem Beschuldigten ist somit für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 15'500.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zuzusprechen.

- 14 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 29. Januar 2018 bezüglich Dispositivziffern 2 (Frei- spruch), 5 (Verwendung sichergestellter Pistolen) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  5. Die Kosten des Vorverfahrens und beider gerichtlicher Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 15'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft - 15 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Lagerbehörde) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180172-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 15. Januar 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.______ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 29. Januar 2018 (GG170244)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. November 2017 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB sowie − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die sichergestellten Pistolen (Nr. 128222, 133761 sowie 77723) inkl. Maga- zine sind dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse genommen.

- 3 -

8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 1)

1. Es sei Dispositiv Ziff. 1, Einzüge 1 und 2, des Urteils vom 29.01.2018 aufzuheben.

2. Es seien Dispositiv Ziff. 3 und 4 des Urteils vom 29.01.2018 aufzuhe- ben.

3. Es sei Dispositiv Ziff. 7 des Urteils vom 29.01.2018 aufzuheben, soweit dem Beschuldigten darin Kosten auferlegt werden.

4. Es sei Dispositiv Ziff. 8 des Urteils vom 29.01.2018 dahingehend zu präzisieren, dass dem Beschuldigten und Appellanten eine volle Par- teientschädigung zugesprochen wird, auf der Grundlage der Erwägun- gen im Kostenentscheid vom 28.03.2018, jedoch ohne die dort infolge teilweisen Unterliegens vorgenommene Reduktion um rund einen Drit- tel. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Kanton Zürich).

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 49, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 29. Januar 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, den Beschuldigten der Drohung und der mehrfachen üblen Nachrede schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung sprach es den Be- schuldigten frei. Ferner entschied es über die Verwendung sichergestellter Pisto- len und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 43 S. 39 f.). Mit Ver- fügung vom 28. März 2018 setzte es sodann die Entschädigung des Beschuldig- ten für die anwaltliche Verteidigung zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 7'556.35 fest (Prot. I S. 15). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 14) meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 37; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 13. April 2018 ver- sandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 42/1-3) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Am 7. Mai 2018 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte der er- kennenden Kammer seine schriftliche Berufungserklärung innert Frist ein (Urk. 42/2; Urk. 45; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete mit Eingabe vom 17. Mai 2018 auf eine Anschlussberu- fung (Urk. 49). Die Privatklägerin liess sich innert der mit Präsidialverfügung vom

9. Mai 2018 angesetzten Frist nicht vernehmen und verzichtete damit ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 47; Urk. 48/3). 2.2 Am 28. Mai 2018 ging das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungs- blatt samt Beilagen beim Gericht ein (Urk. 50; Urk. 51/1-5). Am 10. August 2018 verfügte der Präsident der erkennenden Kammer die Einvernahme der Privatklä- gerin bezüglich des Vorwurfs der Drohung anlässlich der Berufungsverhandlung;

- 5 - die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten gemäss Berufungserklärung vom

7. Mai 2018 wies er einstweilen ab (Urk. 53).

3. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt. Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson be- fragt (Prot. II S. 5 ff.). II. Der Beschuldigte beantragt im Rechtsmittelverfahren einen Freispruch auch von den Vorwürfen der Drohung und der mehrfachen üblen Nachrede. Dementspre- chend richtet sich seine Berufung gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 7 (Kostenauflage) sowie die Höhe der ihm für seine anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfah- ren zugesprochene Entschädigung (Dispositivziffer 8 und E. VIII. 2; Verfügung vom 28. März 2018). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil damit hinsichtlich dessen Dispositivziffern 2 (Freispruch), 5 (Verwendung sicher- gestellter Pistolen) und 6 (Kostenfestsetzung), was vorab festzustellen ist. II. Drohung 1.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten u.a. vor, dass er zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Februar 2017 gegenüber der Privatklägerin äusserte, er werde den Vater eines ihrer Kollegen, B._____, in der Slowakei treffen und ihm die Zähne ausschlagen, wobei es ihm egal sei, wenn er deswegen ins Gefängnis komme. Die Privatklägerin habe durch diese bewusst getätigte Aussage Angst bekommen, dass der Beschuldigte den Genannten aufsuchen werde, um ihm et- was anzutun, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Die Pri- vatklägerin habe B._____ gleichentags oder am Tag darauf von der Äusserung des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt, weil sie Angst gehabt habe (Urk. 43 S. 4

- 6 - f.). Er habe sich dadurch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.1.2 Der Beschuldigte bestreitet die Äusserung (Prot. I S. 9; Prot. II S. 21; vgl. auch Urk. 56 S. 8 ff.). Die Verteidigung hält zudem dafür, dass es auch ausge- schlossen sei, dass die Privatklägerin Angst bekommen habe. Dazu habe nicht der geringste Anlass bestanden. Weder aus der von ihr mit ihrer gezielten Provo- kation geschaffenen Situation heraus, noch allgemein. Sie habe genau gewusst, dass der Beschuldigte keiner Fliege etwas zuleide tun könne. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte selber angenommen habe, dass die Privatklägerin wegen irgendwelcher Aussagen vor ihm Angst bekommen und be- fürchten würde, dass er B._____ etwas antun könne, sei abwegig (Urk. 34 Rz 93 f.). Schliesslich verkenne die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Drohung in- sofern, als eine solche gegen die in Angst und Schrecken versetzte Person selbst gerichtet sein müsse, was gemäss Anklagesachverhalt vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 34 Rz 95). 2.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, das in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Bei den bedrohten Rechtsgütern kann es sich - entgegen der Auffassung der Vertei- digung - nicht nur um diejenigen des Bedrohten selber handeln, sondern auch um solche von Dritten oder des Täters selbst (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N. 17, 23; vgl. auch BGE 6B_192/2012 E. 1.1). Erforderlich ist ein Verhalten, das als ernst gemeint in Erscheinung tritt und geeignet ist, den Bedrohten in Schre- cken oder Angst zu versetzen, bei ihm also einen massiven Verlust des Sicher- heitsgefühls zu bewirken bzw. ein belastendes, quälendes Gefühl auszulösen, sein inneres Gleichgewicht nachhaltig zu stören. Massgeblich für die Beurteilung der Schwere einer Drohung sind nebst dem Wortlaut die Umstände einer Äusse- rung einschliesslich deren Vorgeschichte (BGE 99 IV 212 E. 1a), wobei grund- sätzlich ein objektiver Massstab anzulegen ist (BGE 6B_192/2012 E. 1.1; BGE 6B_307/2013 E. 5.1). Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch

- 7 - das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. An- dernfalls kommt nur eine versuchte Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbe- stand verlangt mindestens Eventualvorsatz. 2.2.1 Nach übereinstimmender Darstellung sprach die Privatklägerin den Be- schuldigten im Februar 2017 auf dessen Vergangenheit als Mitarbeiter des tsche- choslowakischen Staatssicherheitsdienstes an (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 4/1 S. 4 f; Urk. 4/2 S. 12 f.). Die Privatklägerin konfrontierte den Beschuldig- ten mit seinem Decknamen Student und sagte, dass sie wisse, dass er vom Si- cherheitsdienst geschickt worden sei, um Landleute auszuspionieren. Sie zeigte ihm auf dem Handy zwei Fotos von einem Dokument, in welchem er 1974 vom Staatssicherheitsdienst fichiert worden war. Der Beschuldigte wollte gemäss sei- ner Schilderung in der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2017 wissen, was das solle, woher sie das habe, worauf die Privatklägerin gesagt habe, von C._____ und dieser habe es von seinem Vater B._____ (Urk. 3/1 S. 3). Die Pri- vatklägerin gibt demgegenüber an, der Beschuldigte sei sofort wütend geworden und habe selber sofort gemeint, dass B._____ ihr das erzählt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/2 S. 13). Jedenfalls steht damit fest, dass der Beschuldigte annahm bzw. sicher war und ist, dass B._____ hinter der Provokation steckte (vgl. Urk. 34 Rz 90). Ferner zeigt sein SMS vom 2. und 11. März 2017 an die Privatklägerin (Urk. 3/5/6 Nr. 9), dass ihn die Bemerkung nachhaltig beunruhigte. Wenn die Privatklä- gerin in der polizeilichen Befragung vom 22. März 2017 angab, der wütende Be- schuldigte habe angekündigt, B._____ die Zähne ausschlagen zu wollen (Urk. 4/1 S. 5), fügt sich das in die damalige Situation stimmig ein. Ihre Darstellung bestä- tigte sie sodann als Auskunftsperson in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 12) und auch heute (Prot. II S. 8 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht den Tatsachen entspricht, fehlen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sie bei einer falschen Anschuldigung eine Drohung zu Protokoll hätte geben können, die auf eine Tat in der Schweiz bezogen und somit einfacher nachvollziehbar gewesen wäre. Bei der angeklagten Äusserung handelt sich um eine originelle Schilderung, was deren Glaubhaftigkeit verstärkt. Es ist vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der Privatklägerin gegenüber wie angeklagt äusserte.

- 8 - 2.3.1 Der Beschuldigte drohte damit, B._____ eine Körperverletzung zuzufügen, welche hinsichtlich ihrer Schwere zumindest einer einfachen im Sinne von Art. 123 StGB entsprach. Er drohte folglich mit einem strafbaren Verhalten von eini- gem Gewicht. Eine solche Androhung erfüllt in der Regel die Anforderungen an eine schwere Drohung im Rechtssinn (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N. 19), sofern sie ernst zu nehmen ist. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist zu- mindest nicht evident, kündigte der Beschuldigte doch nicht an, B._____ in der Schweiz, wo beide seit Jahren Wohnsitz haben, zu verletzen, sondern stellte er Entsprechendes für ein allfälliges Zusammentreffen in der Slowakei in Aussicht. Objektiv hat seine Androhung daher eher den Charakter einer unbedachten Äusserung als Mittel der emotionalen Entlastung und erscheint wenig geeignet, Angst und Schrecken zu erzeugen. Die weiteren Umstände führen zu keiner an- deren Einordnung. Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich 2016 in der …kirche in Zürich kennen; C._____ stellte sie einander vor. Später trafen sie sich im Pflegeheim D._____ wieder, wo der Beschuldigte regelmässig eine durch ihn verbeiständete Frau besuchte und die Privatklägerin arbeitete. Es entwickelte sich ein privater Kontakt, der auch von der Privatklägerin als anfänglich gut beschrieben wird (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4). Mit der Zeit fühlte sie sich allerdings zunehmend vom Be- schuldigten bedrängt, begann sich von diesem zu distanzieren und wollte den Kontakt schliesslich abbrechen (vgl. Urk. 3/2 S. 3; Urk. 3/3 S. 4; Prot. II S. 7 f.). Der Beschuldigte verstand das nicht (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 5; Urk. 3/4 S. 2 f.,

6) und kontaktierte sie weiterhin (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 3/4 S. 2 f.). Er gibt an, sie ha- be ihm gesagt, dass sie ihn privat nicht treffen wolle, aber ihm nie gesagt habe, dass er ihr nicht mehr schreiben solle (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/4 S. 4). Er habe ein- fach gewollt, dass sie einsehe, dass er keine bösen Absichten habe und sie nicht verfolge. Er habe einfach Frieden und eine Versöhnung gewollt (Urk. 3/4 S. 4 f.). Seine bei den Akten liegenden Textnachrichten und E-Mails an die Privatklägerin belegen für den Januar 2017 ein penetrantes Beharren auf Kontakt (vgl. Urk. 3/5/2; Urk. 3/5/4; Urk. 3/5/6; Urk. 3/5/12; Urk. 3/5/14 [vgl. dazu auch Urk. 4/2 S. 12, Frage 60]). Ungeachtet des mehrfach geäusserten Wunsches nach Versöh- nung sind die Mitteilungen immer wieder in einem fordernden und teilweise auch

- 9 - in drohendem Ton verfasst. Letzteres gilt für die mit drei Ausrufezeichen versehe- ne Äusserung am 13. Januar 2017, die Privatklägerin verstecke sich jetzt und ig- noriere ihn, er verliere aber schwer und "who makes me poor, I make him poorer", sie solle sich das merken (Urk. 3/5/2). Zudem enthalten bereits die beiden wenige Minuten vorher versandten Nachrichten Passagen, die im Kontext einer geschei- terten (kollegialen) Beziehung zumindest als bedrohlich empfunden werden kön- nen (Urk. 3/5/2; "[…] definitiv zu Deinem Nachteil" und "[…] PS: Ich wünsche Dir auch Wachsamkeit, Gescheitheit und gutes Denken und aus dem Weg gehen von abstrusem und täuschendem Einfluss der Um- gebung, der Welt der Dämonen und Missgönner, aber auch Kraft die eigenen Kapriolen zu beherrschen"). Gleiches gilt für den in Urk. 3/5/4 verurkundeten Inhalt der SMS vom 12. und 13. Januar 2017, in welcher der Beschuldigte die Privatklägerin vor weiterer Schwarzarbeit warnt. Am 14. Januar 2017 wurde er diesbezüglich denn auch deutlich (Urk. 3/5/12): "Darüber, dass Du samstags schwarz schuftest, werde ich alle informieren, auch in der Arbeit. Ich bin fertig mit dir, mich wirst du nicht herab- setzen". Damit steht fest, dass sich die Privatklägerin objektiv nachvollziehbar be- drängt fühlte und beunruhigt war und sie entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (vgl. Urk. 34 Rz 41; Urk. 45 S. 6 Rz 6 c) insbesondere nicht einfach nur an Verfolgungswahn litt. Der Beschuldigte respektierte den Wunsch der Privatkläge- rin nach Distanz nicht, drängte sich ihr auf und wollte eine Versöh- nung/Verzeihung erzwingen. Er drohte ihr dabei teilweise auch mit Nachteilen, was angesichts seiner offensichtlich tief verletzten Gefühle Grund genug war, verunsichert zu sein und ein schlechtes Gefühl zu haben (vgl. Urk. 4/1 S. 4, 8 [Fragen 23, 71]. Daran ändert nichts, dass sein Verhalten nach der rechtskräfti- gen Feststellung der Vorinstanz keinen Straftatbestand erfüllt. Ferner bestätigte sich die Annahme der Privatklägerin, der Beschuldigte sei im Besitz von Waffen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 14/3; vgl. auch Urk. 3/1 S. 5 f.). Mit Waffengewalt hatte der Beschuldigte allerdings nie gedroht, weder ausdrücklich noch sinngemäss. Er hat- te lediglich davon erzählt, Waffen zuhause und eine Waffe in die Schweiz ge- schmuggelt zu haben (vgl. Urk. 4/1 S. 3 f.; Urk. 4/2 S. 7). Ferner war er nie tätlich geworden, auch nicht als er von der Privatklägerin mit seiner Vergangenheit kon- frontiert und deshalb wütend geworden war. Etwas anderes behauptete die Pri- vatklägerin auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht (Prot. II S. 7 ff.).

- 10 - 2.3.2 Unbestritten ist, dass die Privatklägerin B._____ über die Androhung des Beschuldigten in Kenntnis setzte. Die Anklage nimmt an, dass die Privatklägerin dies aus Angst davor getan habe, dass der Beschuldigte B._____ aufsuchen und ihm etwas antun könnte (Urk. 22 S. 5). Tatsächlich erklärte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten als Auskunftsperson be- fragt, dass sie B._____ gleichentags oder tags darauf von der Androhung erzählt habe und sie Angst gehabt habe, dass er die Drohung in die Tat umsetzen könnte (Urk. 4/2 S. 13). Ob sie selber das Gespräch mit B._____ suchte oder ob nicht dieser mit ihr reden wollte, ist unklar. Auf letzteres weist ihre Aussage im Vorver- fahrenhin, der Beschuldigte habe gegenüber B._____ sehr über sie geschimpft, weswegen dieser mit ihr habe sprechen wollen (Urk. 4/2 S. 12 [Frage 63]). Heute sagte sie anders aus: So habe sie nach der angeklagten Äusserung des Beschul- digten Kontakt mit C._____ aufgenommen, gesagt, um was es gehe und gefragt, ob sie vorbeikommen könne, was sie auch gemacht habe (Prot. II S. 12 f. und 16). Die Androhung, B._____ die Zähne einzuschlagen, war aber jedenfalls nicht der Auslöser für die Anzeige gegen den Beschuldigten. Vielmehr ging es der Privat- klägerin darum, vom Beschuldigten in Ruhe gelassen zu werden und eine Ruf- schädigung zu vermeiden. Als Reaktion auf die Anzeige fürchtete sie mehr Nach- richten und den Versuch des Beschuldigten, sie noch schlechter zu machen (Urk. 4/1 S. 6, 8 f. [Frage 40 f., 64, 68 f., 84]). Das bestätigen ihre heutigen Aussagen auf die Frage, auf was sich der damalige Antrag auf Drohung bezog. Sie erklärte auf entsprechende Frage, sie habe Strafanzeige erstattet, weil sie Angst gehabt habe. Auf Nachhaken des Präsidenten gab sie an, sie habe Angst vor dem Be- schuldigten gehabt, weil er gesagt habe, dass er sich darum kümmern werde, dass sie die Schule nicht fertig machen könne und weil er im Betrieb gesagt habe, dass sie eine Flasche Gin trinke, in den Ausgang gehe und dann am Morgen di- rekt zur Arbeit komme. Auf nochmaliges explizites Nachfragen des Präsidenten, auf was sich der Strafantrag wegen Drohung bezogen habe, antwortete die Pri- vatklägerin wiederum nicht konkret, sondern sagte, sie habe sich Gedanken ge- macht, wieso er gesagt habe, er könne sehr lieb aber auch sehr böse sein. Sie habe auch diese Aussage, dass er sehr böse sein könne, gemeint und Angst ge-

- 11 - habt, dass er ihr etwas antun würde (Prot. II S. 13 f.). Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob überhaupt ein gültiger Strafantrag bezüglich der Drohung gegen B._____ vorliegt. Letztlich kann die Frage aber offen bleiben. Jedenfalls ergibt sich aus der Schilderung der Privatklägerin nichts, aus dem geschlossen werden müsste, die angeklagte Äusserung sei objektiv geeignet gewesen, Angst und Schrecken zu erzeugen. Dass diese nicht zumindest einer der Gründe für den Gang zur Polizei war und die Privatklägerin sie dort eher beiläufig erwähnte (vgl. Urk. 4/1 S. 3 f.), bestätigt diese Wertung. 2.4 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass zwar erstellt werden kann, dass der Beschuldigte die angeklagte Äusserung gegenüber der Privatklägerin getätigt hat, diese jedoch nicht ernst zu nehmen war, weil sie gemäss ihrem Wort- laut auf die Slowakei bezogen war, wo keiner der Kontrahenten seinen Wohnsitz hat, und auch die übrigen Umstände nicht dafür sprachen, dass der Beschuldigte seine Aggressionen durch physische Gewalt regulieren würde. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. Mehrfache üble Nachrede 3.1 Gemäss Anklage äusserte der Beschuldigte ungefähr Mitte Februar 2017 gegenüber der Personalverantwortlichen und am 30. März 2017 gegenüber der Vorgesetzten der Privatklägerin, dass letztere bis in die frühen Morgenstunden im Ausgang sei und anschliessend direkt zur Arbeit komme, dass sie ihr Natel wäh- rend der Arbeit auf sich trage und auf der Abteilung der Privatklägerin Patienten falsche Medikamente verabreicht worden seien. Dadurch habe er die Ehre der Privatklägerin verletzt. Er habe insgesamt das Bild einer unzuverlässigen, sich nicht an die Regeln haltenden Angestellten gezeichnet und sie so in einem derart schlechten Licht präsentiert, dass sie im Ansehen ihres Arbeitsgebers empfindlich herabsetzt worden sei. In subjektiver Hinsicht geht die Anklage davon aus, dass der Beschuldigte sich der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen bewusst gewesen sei und zumindest in Kauf genommen habe, dass bei den Vorgesetzten der Pri- vatklägerin der Eindruck habe entstehen können, dass sich diese nicht so be- nehme, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Ange- stellter sich zu verhalten pflege und dass dadurch der Ruf der Privatklägerin ge-

- 12 - schädigt würde. Dies habe er weder zur Wahrung öffentlicher noch privater Inte- ressen mit der vorwiegenden Absicht getan, die Geschädigte bei ihrem Arbeitge- ber in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen (Urk. 43 S. 5 f.). 3.2 Der Beschuldigte anerkennt, sich wie ihm von der Anklage vorgeworfen ge- äussert zu haben. Er habe sich verpflichtet gefühlt, die Defizite aufzuzeigen. Er habe das nicht gesagt, weil die Privatklägerin ihn ignoriert habe, sondern weil sie mit dem Decknamen Student gekommen sei und ihm den Vorwurf mit der Stasi gemacht habe (Urk. 3/4 S. 4; vgl. auch Prot. I S. 9 und Prot. II S. 26). Die Vertei- digung betont, dass der Beschuldigte die Arbeitgeberin der Privatklägerin berech- tigterweise über betriebsrelevante Sachverhalte informiert habe (Urk. 34 Rz 14). Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Die zur Diskussion stehenden Äusserungen erfolgten gegenüber der Personalverantwortlichen der Privatklägerin und betrafen gemäss Anklagesachverhalt allein die berufliche Geltung ("Bild einer unzuverlässigen, sich nicht an die Regeln haltenden Angestellten"; "im Ansehen ihres Arbeitsgebers empfindlich herabgesetzt wird"; "dass bei den Vorgesetzten der Geschädigten der Eindruck entstehen könnte, dass sich diese nicht so benimmt, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Angestellter sich zu verhalten pflegt"). Sie werden damit vom strafrechtlichen Ehrbegriff, der einzig die sog. sittli- che Ehre schützt (BGE 115 IV 42; BGE 116 IV 205; vgl. auch BSK StGB-RIKLIN, vor Art. 173 N. 16 ff.), nicht erfasst. So ist denn auch Ausgang bis in die frühen Morgenstunden an sich nicht ehrenrührig, sondern nur in Kombination mit dem Vorwurf, dass deshalb der Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt werden könne. Die Anklage, an die das Gericht gemäss dem Anklageprinzip gebunden ist, legt dem Beschuldigten damit kein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last. Der Be- schuldigte ist folglich vom Vorwurf der üblen Nachrede ohne Weiteres freizuspre- chen. Zusammenfassung

4. Der Beschuldigte ist folglich ferner von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Damit erübrigen sich die durch die Verteidi- gung gestellten Beweisanträge (Urk. 45 und Urk. 56 S. 1).

- 13 - III.

1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. zur Höhe nachfolgend E. III.2).

2. Der Beschuldigte beantragt, ihm sei auf der Grundlage der Erwägungen im Kostenentscheid vom 28. März 2018 eine volle Parteientschädigung zuzuspre- chen (Urk. 56 S. 1). In der genannten Verfügung wird der zu berücksichtigende Aufwand für das Vorverfahren auf Fr. 7'134.55 und die Grundgebühr für das ge- richtliche Verfahren auf Fr. 4'200.– festgesetzt, jedoch jeweils aufgrund des teil- weisen Schuldspruches um einen Drittel reduziert (Urk. 38 S. 3 f.). Die Festset- zung erscheint im Lichte der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) als angemessen und ist dem Beschuldigten wie beantragt aufgrund des heutigen Freispruchs in vollem Umfang zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren recht- fertigt es sich, eine Gebühr im ähnlichen Umfang wie der vor Vorinstanz zuge- sprochenen festzusetzen. Dies erscheint auch im Verhältnis zu den geltend ge- machten Stunden nicht als unangemessen (Urk. 57/6). Weiter ist zu berücksichti- gen, dass das Urteil nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Dem Beschuldigten ist somit für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 15'500.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zuzusprechen.

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 29. Januar 2018 bezüglich Dispositivziffern 2 (Frei- spruch), 5 (Verwendung sichergestellter Pistolen) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Vorverfahrens und beider gerichtlicher Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 15'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft

- 15 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Lagerbehörde) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Januar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Aardoom