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SB180162

Verleumdung etc.

Zürich OG · 2019-02-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 5. Juli 2017 vorgewor- fen (Urk. 18 S. 2 ff.), er habe mutmasslich an seinem Arbeits- und Wohnort … [Ad- resse] für die am tt. September 2016 sowohl in gedruckter Form als auch im Inter- net publizierte E._____ zu dem unter dem Titel "…" erschienenen Editorial "…" u.a. die folgenden Passagen geschrieben: "Liebe Bewohnerinnen und Bewohner des Bezirks G._____ Statthalter D._____ (FDP) wurde von SP-Regierungsrätin H._____ frist- los entlassen, obwohl er im Jahr 2001 demokratisch vom Stimmvolk gewählt und danach dreimal völlig unbestritten mit Glanzresultat im Amt bestätigt worden war. Zwei Mitarbeiterinnen - A._____ und B._____ - waren beim stellvertre- tenden Ombudsmann (SP) vorstellig geworden und hatten D._____ der Begünstigung beschuldigt. Sie nannten dabei sieben konkrete Namen. Diese "Begünstigten" wurden bereits letzten Herbst als Zeugen zu die- sen Vorwürfen befragt. Die Aussagen der beiden Frauen haben sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt. Seitdem wird das Verfah- ren von der Justizdirektion offensichtlich verzögert. Das damit bezweck- te Ziel ist erreicht; seine Partei, die FDP, stellt D._____ für die anste- henden Erneuerungswahlen nicht mehr auf. Die beiden Mitarbeiterin- nen arbeiten weiterhin bei der Justizdirektion, eine davon im General- sekretariat der …-Direktion, quasi Büro an Büro mit Frau H._____. Auch diese beiden Damen durften bei der Administrativuntersuchung und der Strafuntersuchung gegen ihren vormaligen Vorgesetzten aus- sagen. [...]" 1.1. Dies habe der Beschuldigte in Kenntnis der Akten aus dem gegen den damaligen Statthalter wegen Begünstigung und anderer Delikte laufenden Straf- verfahren und somit im Wissen darum, dass die namentlich genannten Privatklä- gerinnen A._____ und B._____ selber gar nie Strafanzeige erstattet, sondern le-

- 10 - diglich ihre Wahrnehmung über die ihrer Ansicht nach problematische Arbeitswei- se des Statthalters dem Stellvertreter des Ombudsmanns des Kantons Zürich, lic. iur. I._____, gemeldet hätten, welcher sich selber dazu veranlasst gesehen habe, die Schilderungen der beiden Mitarbeiterinnen zur Prüfung einer möglichen strafrechtlichen Relevanz bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. In seinen Publikationen habe der Beschuldigte den Privatklägerinnen ohne objektiv begrün- dete Veranlassung, mithin weder zur Wahrung öffentlicher noch privater Interes- sen, und im Bewusstsein oder zumindest in der Inkaufnahme der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen sowie mit der vorwiegenden Absicht, die Privatklägerinnen gegenüber Drittpersonen schlecht darzustellen, vorgeworfen, sie hätten den Statt- halter zu Unrecht verschiedener Straftaten bezichtigt, weshalb sie sich der fal- schen Anschuldigung strafbar gemacht hätten, was jedoch nicht den Tatsachen entsprochen habe (Urk. 18 S. 2 f.: Verleumdung, eventualiter üble Nachrede). 1.2. Ferner habe der Beschuldigte am 20. September 2016 um 22.13 Uhr an seiner Wohnadresse die nachfolgend erwähnte E-Mail verfasst und via C._____@....com an die E-Mailadressen der Rechtsvertreter der beiden Privatklä- gerinnen versandt: "Sehr geehrter Herr J._____ Sehr geehrter Herr K._____ Bezugnehmend auf Ihre diversen Schreiben in vorgenannter Angele- genheit kann ich Ihnen namens Verlag und Redaktion der E._____ und des Verfassers der beiden beanstandeten Beiträge unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das Angebot machen, die Na- men Ihrer Mandantinnen im beanstandeten Editorial in der Internet- Fassung der E._____ zu löschen. Sollten seitens Ihrer Mandantinnen rechtliche Schritte eingeleitet werden, behalten wir uns ausdrücklich vor, die beiden Namen wieder aufzuschalten." 1.3. Damit habe der Beschuldigte die Privatklägerinnen bzw. die beiden Ad- ressaten als deren Rechtsvertreter zum Rückzug der am 19. September 2016 an die Strafverfolgungsbehörden eingereichten Strafanzeigen bzw. Strafanträge we- gen Ehrverletzung und den damit einhergehenden Forderungen bewegen wollen,

- 11 - mit welchen Konsequenzen er nach den verschiedenen Kontaktaufnahmen durch die Rechtsvertreter der Privatklägerinnen ab dem 9. September 2016 habe rech- nen müssen, und er habe allfällige weitere noch in Betracht zu ziehende zivilrecht- liche Schritte unterbinden wollen. Nachdem die angeschriebenen Rechtsvertreter nicht auf diese jeglicher Grundlage entbehrenden Forderungen eingegangen sei- en, sei es nicht zu dem vom Beschuldigten beabsichtigten Ergebnis gekommen (Urk. 18 S. 4: versuchte Nötigung).

2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 79 S. 12), wurde der eingeklagte äussere Sachverhalt vom Beschuldigten im Vorverfahren und vor Vorinstanz nicht bestritten (Urk. D1/3 S. 7, S. 14 und Beilage 1; Prot. I S. 12 und S. 14) und ist seither – so auch im Berufungsverfahren (Urk. 99 S. 4) – anerkannt. Das Geständnis zum objektiven Sachverhalt deckt sich zudem mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (Urk. D1/2/1; Urk. D1/2/3; Urk. D1/2/4; Urk. D1/13/2), weshalb sich der objektive Sachverhalt als erstellt erweist.

3. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte hingegen, vorsätzlich gehandelt zu haben, und vertritt die Auffassung, seine Sachdarstellung stütze sich auf verlässliche Grundlagen und sei richtig (Urk. D1/3 Beilage 1; Prot. I S. 12). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 99 S. 4 ff.). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist. Die Feststellung des subjektiven Tatbestandes ist daher grundsätzlich Be- standteil der Sachverhaltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerich- tes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4). Da in diesem Bereich aber Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt es sich auf, diese Frage nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).

- 12 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die massgeblich inkriminierte Textpassage im Editorial der E._____ vom tt. September 2016 wurde durch die Staatsanwaltschaft als Verleumdung im Sin- ne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter als üble Nachrede im Sinne von 173 StGB angeklagt (vorstehend, Erw. III.1. und III.1.1.). 1.1. Zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff und zur Beurteilung, wann ei- ne Aussage bzw. Beschuldigung ehrenrührig ist, kann grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte verfasste für die E._____ vom tt. September 2016 ei- nen zweiseitigen Artikel mit dem Titel "…" sowie dem Vorspann "Bald jährt sich die fristlose Entlassung des G._____ Bezirksstatthalters D._____ durch Regie- rungsrätin H._____ (SP), Vorsteherin der Direktion der Justiz des Innern. Das Verfahren geht nur äusserst schleppend voran. Welches sind die Hintergründe?". Bezugnehmend auf diesen Artikel verfasste er zudem das Editorial mit dem Titel "…", bestehend aus 9 Abschnitten, wobei es sich bei einem dieser Abschnitte um die inkriminierte Textpassage handelt (Urk. D1/2/1). Der inkriminierte Text ist nicht aus der Sicht der Betroffenen zu beurteilen, sondern muss objektiv in dem Sinne interpretiert werden, wie ihn ein unbeteiligter Leser unter den gegebenen Umständen interpretieren würde. Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen ist folglich auf den Eindruck eines unbefangenen Durch- schnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustel- len (OFK/StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 173 StGB N 3). Der ankla- gegegenständliche Text ist insbesondere nicht nur anhand der verwendeten Aus- drücke zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, welcher sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; RIKLIN, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 StGB N 28 ff.). Handelt es sich zudem um eine politische Auseinandersetzung, ist eine strafrechtlich rele- vante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, da das Publi- kum in einem solchen Fall mit Übertreibungen und spitzen Formulierungen rech-

- 13 - nen darf. Entsprechend ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliegt (BGE 128 IV 53 E. 1.a; BGE 116 IV 146 E. 3.c). 1.3. Der vom Beschuldigten verfasste Artikel thematisiert ausschliesslich die Hintergründe, welche zur fristlosen Entlassung des Statthalters des Bezirks G._____ geführt haben, wobei den Privatklägerinnen im Artikel keine weiterge- hende Bedeutung beigemessen wird, und sie werden darin – im Gegensatz zum Editorial – auch nicht namentlich erwähnt. Im Artikel wird lediglich ausgeführt, dass auf Initiative von zwei Mitarbeiterinnen des Bezirksstatthalteramtes G._____ zwei Besprechungen mit dem stellvertretenden Ombudsmann des Kantons Zürich stattgefunden und die Mitarbeiterinnen zu Protokoll gegeben hätten, sie hätten begründet Anlass zur Annahme, der amtierende Statthalter begehe Begünstigun- gen, indem er schon seit Jahren durch das Statthalteramt sanktionierte Delikte verjähren lasse. Im weiteren Text des Artikels bleiben die Privatklägerinnen gänz- lich unerwähnt. Sie bilden offenkundig nicht Angriffsziel und Objekt des Artikels. Darin werden vielmehr weitere Vorwürfe gegen den Statthalter thematisiert, der schleppende Fortgang des gegen ihn laufenden Verfahrens moniert, und insbe- sondere das Vorgehen der Justizdirektion angeprangert, was bereits deutlich aus dem Titel des Artikels, "…", hervorgeht und als das eigentliche Angriffsziel und Objekt der Berichterstattung auffällt. Entsprechend ist auch das Editorial schwer- punktmässig auf die Kritik am Verhalten und Vorgehen der Regierungsrätin H._____ im Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung des Statthalters sowie am Verhalten von dessen Partei, der FDP, ausgelegt (Urk. D1/2/1). Die beiden Privatklägerinnen werden im Editorial zwar namentlich aufgeführt, aber auch hier steht einzig die Kritik an der Regierungsrätin H._____ im Fokus, und den Privat- klägerinnen respektive ihrem Verhalten wird höchstens geringe Bedeutung bei- gemessen. 1.4. Da der Beschuldigte den Artikel samt Editorial für die E._____ und der Gewerbevereine L._____, G._____, M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____ verfasst hat, handelt es sich in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin (Urk. 79 S. 15 f.) bei den Adressaten dieser Zeitung im Wesentli- chen um Vertreter der verschiedenen Gewerbebetriebe dieser Regionen. Folglich

- 14 - kann es sich beim Durchschnittsleser um einen Handwerker oder Dienstleister handeln, entgegen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 16) ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich darunter auch Leser befinden, welche ein juristisches Studium abge- schlossen haben, zumal auch Vertreter eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes als Leser dieser Zeitung in Frage kommen. Zudem ist der vom Be- schuldigten verfasste Artikel samt Editorial auch im Internet abrufbar (Urk. D1/2/2), sodass via Internet jede Person Zugang zu dieser Publikation hat, wie auch von der Staatsanwaltschaft zutreffend geltend gemacht wurde (Urk. 82 S. 2; Urk. 95 S. 4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 16) wird der Durchschnittsleser dieser Gewerbezeitung die Formulierung, die Aussagen der beiden Frauen hätten sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt, al- lerdings nicht per se als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens der Privatklägerin- nen auffassen, sondern hauptsächlich für sich mitnehmen, dass sich die Vorwürfe gegenüber dem Statthalter des Bezirks G._____ – aus welchen Gründen auch immer – nicht bewahrheitet hätten, mithin falsch seien, und zwar unabhängig da- von, ob es sich beim Durchschnittsleser um einen Handwerker oder einen Dienst- leister, vereinzelt mit juristischem Hintergrund, handelt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 bezichtigt der Beschuldigte die Privatklägerinnen gerade nicht, eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 303 StGB begangen zu haben (Urk. 95 S. 2 ff.; Urk. 96 S. 8 ff.), sondern er schrieb einzig, die Aussagen der Privatklägerinnen hätten sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt. Die zu beurteilende Textstelle des Editori- als enthält keine Formulierung, mit welcher den Privatklägerinnen ein strafbares Verhalten oder eine kriminelle Energie angelastet wird, und der Beschuldigte un- terstellt ihnen auch nicht, sie hätten bewusst Lügen in die Welt gesetzt. Der Be- schuldigte hätte die inkriminierte Textstelle prägnanter formulieren respektive die Privatklägerinnen direkt der Lüge bezichtigen oder ihnen vorwerfen müssen, sie hätten sich der falschen Anschuldigung schuldig oder strafbar gemacht, damit der Durchschnittsleser dies ohne Weiteres als Vorwurf einer strafbaren Handlung ver- standen hätte. 1.5. Die Anklageschrift umfasst einzig eine Textstelle aus dem Editorial vom tt. September 2016, sodass auch nur diese Textstelle zu beurteilen ist. Da sich

- 15 - das Editorial aber auf den Hauptartikel bezieht, kann die inkriminierte Textstelle nicht völlig losgelöst vom Hauptartikel gewürdigt werden. Werden der Hauptartikel und das Editorial in ihrer Gesamtheit gewürdigt und auf den Kerngehalt reduziert, erkennt der Leser, dass das Lob für die Arbeit des betreffenden Statthalters sowie die Kritik nicht nur am Verhalten und Vorgehen von Regierungsrätin H._____, sondern auch an den Hintergründen, welche zur fristlosen Entlassung des Statt- halters geführt haben, für den Beschuldigten als Verfasser dieser Texte klar im Vordergrund stehen. Für den Leser ist somit ersichtlich, dass es – entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (Urk. 96 S. 8) – im Kern- gehalt nicht darum geht, die Privatklägerinnen persönlich in den Fokus zu rücken, zumal sie, wie von der Verteidigung zutreffend geltend gemacht (Urk. 59 S. 8), le- diglich in einem von 9 Abschnitten thematisiert wurden. Der Beschuldigte stellt sich mit seinem Artikel hinter den Statthalter und dessen Arbeit und will damit auf- zeigen, dass sich die gegen diesen geäusserten Anschuldigungen als falsch er- wiesen hätten. So führte der Beschuldigte selber aus, dass er es nicht in Ordnung finde, wenn die Justizdirektion einen Mitarbeiter des Kantons Zürich, welcher sich fast 30 Jahre lang unbescholten als Staatsanwalt und Bezirksstatthalter für den Kanton und die Bevölkerung des Bezirks G._____ engagiert habe, einfach von ei- nem Tag auf den anderen fristlos entlasse. Irgendjemand müsse sich doch für ei- nen Menschen wehren, der wehrlos am Boden liege, und der auch von der offizi- ellen Zeitung des Bezirks G._____ keine angemessene, objektive Berichterstat- tung erhalte (Prot. I S. 18 f.). Dem Beschuldigten ist es beim Verfassen des Arti- kels sowie des dazugehörenden Editorials schwerpunktmässig darum gegangen, der Arbeit des damaligen Statthalters Wertschätzung entgegenzubringen und das Vorgehen der Justizdirektion anzuprangern und nicht die Privatklägerinnen schlecht darzustellen oder sie eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Dies ist entsprechend auch die Botschaft, welche der Leser nach der Lektüre des Artikels oder des Editorials mitnimmt, und welche dann auch bei ihm hängen bleiben dürf- te. Das Editorial enthält auch keine weiteren Informationen dazu, was oder wieso die Privatklägerinnen allenfalls falsch ausgesagt haben sollten, sondern der Be- schuldigte belässt es bei einer einzigen, pauschalen Formulierung. Dieser beiläu- fig und nicht näher kommentierten Aussage, "Die Aussagen der beiden Frauen

- 16 - haben sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt", fehlt es somit auch an Erheblichkeit, weshalb diese Textpassage – in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz (Urk. 79 S. 16 f.) – ohne weitere Ausführungen oder strafrechtliche Hin- weise nicht als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens verstanden werden kann und die Ehre der Privatklägerinnen auch nicht im strafrechtlich relevanten Sinn ver- letzt. 1.6. Ein weiterer Faktor, welcher eine nicht unbedeutende Rolle spielt, ist die politische Brisanz, welche die fristlose Entlassung des damaligen Statthalters und damit seine im Editorial thematisierte Nichtwiederaufstellung für die Erneue- rungswahlen durch seine Partei aufgewiesen hat. Es handelt sich damit auch um eine politische Auseinandersetzung, sodass der Durchschnittsleser bei der Lektü- re des Artikels und Editorials durchaus mit Übertreibungen und spitzen Formulie- rungen rechnen muss. Da bei politischen Auseinandersetzungen der Ton in der Regel etwas härter und die Formulierungen etwas spitzer sind, ist eine strafrecht- lich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 128 IV 53 E. 1.a; BGE 116 IV 146 E. 3.c), sodass in einem solchen Kontext geäusserte Kritik oder eine negative Darstellung nicht ohne Weiteres eine straf- rechtlich relevante Ehrverletzung darstellt. 1.7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die inkriminierte Textpassage im Editorial vom tt. September 2016 keine ehrverletzenden Äusserungen zum Nach- teil der Privatklägerinnen enthält, sodass der objektive Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 bzw. Art. 173 StGB nicht erfüllt ist. Die beantragten Beweisergänzungen (vorstehend, Erw. I.2.) sind nach dem Dargelegten nicht geeignet, zu einem ande- ren Beweisergebnis und damit zu einer anderen rechtlichen Würdigung zu führen, zumal die Privatklägerin 2 auch nicht substantiiert dargelegt hat, was sie aus den beantragten Beweisergänzungen ableiten will (Urk. 98), sodass sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz erübrigt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Verleumdung bzw. dem Eventualvorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. 1.8. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass weder Art. 174 noch Art. 173 StGB die Möglichkeit einer Richtigstellung, wie dies von der Privatklägerin

- 17 - 2 beantragt wird (Urk. 84 S. 2), vorsieht, sondern dies gegebenenfalls im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes auf dem Zivilweg geltend zu machen wäre.

2. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten des Beschuldigten, namentlich das Versenden der von ihm verfassten E-Mail vom 20. September 2016 an die Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eingeklagt (vorstehend, Erw. III.1.2. und III.1.3.). 2.1. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Schutzobjekt ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzel- nen. Art. 181 StGB nennt als Nötigungsmittel Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkungen, durch welche das Opfer in seiner Hand- lungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird. Als Androhung ernstlicher Nachteile gilt das Inaussichtstellen eines ernstlich erscheinenden Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichtes 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2; BGE 106 IV 125 E. 2.a). 2.2. Die Verteidigung macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass der Vorbehalt des Beschuldigten in beiden Fällen keine Wirkung gezeigt ha- be, weshalb fraglich sei, ob dieser Vorbehalt überhaupt geeignet gewesen sei, ei- ne verständige Person in der Lage der Privatklägerinnen gefügig zu machen, na- mentlich zur Unterlassung von rechtlichen Schritten zu bewegen. Es sei bisher auch nie geltend gemacht worden, die Privatklägerinnen hätten sich genötigt ge- fühlt. Auch liege keine mögliche Gefährdung des wirtschaftlichen Fortkommens durch die Veröffentlichung der Namen der Privatklägerinnen vor, da die Privatklä- gerin 1 eine noch breitere Öffentlichkeit gesucht habe, indem sie sich für den Prix Courage habe nominieren lassen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz lie- ge keine Verletzung der Privatsphäre oder anderer Rechtsgüter der Privatkläge- rinnen vor. Da keine unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 181

- 18 - StGB vorliege, wenn der Beschuldigte freiwillig bereit sei, auf die zu Recht erfolg- te Namensnennung in seiner Publikation zu verzichten, den Privatklägerinnen aber ein Rückgängigmachen der Namenslöschung in Aussicht stelle für den Fall, dass diese dennoch eine richterliche Entscheidung herbeiführen wollten, liege kein Nötigungsversuch vor, weshalb der Beschuldigte auch von diesem Anklage- vorwurf freizusprechen sei (Urk. 99 S. 11 ff.). 2.3. Der Beschuldigte hat den beiden Privatklägerinnen mit seiner Erklärung, er könne ihnen anbieten, ihre Namen im beanstandeten Editorial in der Internet- Fassung der E._____ zu löschen, mit dem Vorbehalt, dass ihre Namen wieder aufgeschaltet würden, sofern sie rechtliche Schritte gegen ihn einleiten würden, keinen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB angedroht, sondern ihnen einen Vorteil angeboten, nämlich die Löschung ihrer im Internet bereits publizier- ten Namen. Die Privatklägerinnen hatten die Wahl, sich auf dieses Angebot des Beschuldigten einzulassen, was die Löschung ihrer Namen in der Internetversion des Editorials zur Folge gehabt hätte. Damit fehlt es am Nötigungsmittel der An- drohung eines ernstlichen Nachteils. Hätten die Privatklägerinnen das Angebot des Beschuldigten angenommen, wäre es zu einer wechselseitigen Abmachung zwischen ihnen und dem Beschuldigten gekommen. Mit seinem Vorbehalt des Rückgängigmachens des gewährten Vorteils und damit der Wiederaufschaltung der Namen der Privatklägerinnen für den Fall des Nichteinhaltens der Abmachung hätte der Beschuldigte ihnen zwar einen Nachteil in Aussicht gestellt, ihre recht- lich geschützte Handlungsfreiheit wäre deswegen aber nicht widerrechtlich durch den Beschuldigten beschränkt worden, da die Privatklägerinnen ihre Handlungs- freiheit mit der eingegangenen Abmachung bereits selber beschränkt hätten. 2.4. Demzufolge hat der Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 20. September 2016 den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weshalb er auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

- 19 - V. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendma- chung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Urk. 79 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Privatklägerinnen machen Genugtuungsforderungen von je Fr. 3'000.– geltend. Diese begründen sie mit den Ehrverletzungen, da sie durch die Publikation ihrer Namen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass sich ihre Aussagen betreffend den damaligen Statthalter klar als falsche Anschuldigung herausgestellt hätten, in schwerer Weise in ihrer Persönlichkeit verletzt worden seien (Urk. 54 S. 9 ff.; Urk. 56 Rz 18 ff.). Die Privatklägerin 1 machte zudem gel- tend, dass sie als Folge davon viele Anfeindungen habe erleben müssen. Sie ha- be Schmähbriefe erhalten und sei auf der Strasse geschnitten worden. Zudem habe sie aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Affäre des da- maligen Statthalters ihre Arbeitsstelle verloren und bis heute keine adäquate neue Arbeitsstelle gefunden, da grosse Vorbehalte bestehen würden, eine als "Verräte- rin" und "falsche Anschuldigerin" gebrandmarkte Frau neu anzustellen. Die anhal- tenden Vorwürfe des Beschuldigten hätten ihr wirtschaftliches Fortkommen somit empfindlich beeinträchtigt (Urk. 54 S. 8 f.; Urk. 96 S. 3 f. und S. 12). Die Privatklä- gerin 2 führte ergänzend aus, dass sie nebst ihrer psychischen Integrität auch in ihrer beruflichen Ehre verletzt worden sei (Urk. 56 Rz 19).

3. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 macht zudem geltend, die Pri- vatklägerin 1 habe gestützt auf Art. 28a Abs. 2 ZGB Anspruch auf Beseitigung der anhaltenden Verletzung. Dementsprechend sei der Beschuldigte zu verpflichten, die inkriminierte Äusserung "klare falsche Anschuldigung" auf allen von ihm be- herrschten Internetportalen, namentlich in der Online-Ausgabe der Gewerbezei- tung, zu löschen, unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall (Urk. 96 S. 1 und S. 11 f.). Zudem beantragten beide Privatklägerinnen, der Beschuldigte sei zur Publikation eines schuldig sprechen- den Urteils in der E._____ zu verpflichten (Urk. 96 S. 1 und S. 12; Urk. 84 S. 3).

- 20 -

4. Obwohl der Beschuldigte von den Vorwürfen der Verleumdung, eventuali- ter der üblen Nachrede sowie der versuchten Nötigung freizusprechen ist, ist der Sachverhalt noch nicht spruchreif, zumal in Übereinstimmung mit der Vorderrich- terin (Urk. 79 S. 28) nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sachverhalt, welcher in Bezug auf die Ehrverletzung strafrechtlich zu einem Freispruch führte, zivilrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Entsprechend sind die Pri- vatklägerinnen mit ihren geltend gemachten Zivilansprüchen gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Ko- sten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der An- nahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ausgangsgemäss nicht ihm aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte strebt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen an. Er

- 21 - obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Staatsanwalt- schaft beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Verleum- dung, eventualiter übler Nachrede; sie unterliegt mit ihren Anträgen vollum- fänglich. Die Privatklägerinnen werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivil- weg verwiesen, weshalb auch sie mit ihren Anträgen unterliegen. Da der Hauptaufwand in der Beurteilung der Anträge zum Schuld- respektive Frei- spruch lag und den Zivilansprüchen der Privatklägerinnen darüber hinaus nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nur zu je einem Fünftel den Privatklägerinnen 1 und 2 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den unterliegenden Privatklägerinnen 1 und 2 sind keine Ent- schädigungen zuzusprechen (Art. 433 StPO).

3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühun- gen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 15 f. zu Art. 429 StPO). Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) für das gesamte Verfahren erweist sich als angemessen. 3.1. Da sich die beiden Privatklägerinnen durchaus veranlasst sehen durf- ten, die Textstelle des Beschuldigten strafrechtlich untersuchen zu lassen und ih- re Strafanträge weder als mutwillig noch grobfahrlässig bezeichnet werden kön- nen, können sie auch nicht gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen.

- 22 - 3.2. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. VII. Genugtuung

1. Der Beschuldigte beantragt, nachdem das Verfahren ein erhebliches Me- dieninteresse mit sich gebracht habe, sei ihm zumindest eine symbolische Ge- nugtuung zuzusprechen, ohne dies näher zu begründen (Urk. 99 S. 2 und S. 19).

2. Bei gänzlichem Freispruch besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entrichtung einer Genugtuung. Dieser Anspruch steht der beschul- digten Person bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine "un- angenehme" Situation reicht bei Weitem nicht, um von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeit zu sprechen. Vielmehr muss eine durch das Straf- verfahren hervorgerufene schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen vorliegen. Eine solche macht der Beschuldigte aller- dings nicht geltend. Zudem hat sich der Beschuldigte selber exponiert und die öf- fentliche Auseinandersetzung in der Presse aktiv gesucht. Er wurde in seinen persönlichen Verhältnissen nicht besonders tangiert, weshalb kein Raum für ei- nen Genugtuungsanspruch besteht. Es wird erkannt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. März 2018 liessen die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. März 2018, der Be- schuldigte mit Eingabe vom 17. März 2018 sowie die Rechtsvertretungen der bei- den Privatklägerinnen je mit Eingabe vom 13. und 19. März 2018 Berufung an- melden (Urk. 64; Urk. 68; Urk. 70; Urk. 74; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 4. April 2018 reichten die Staatsanwaltschaft sowie die erbetene Verteidigung je am 23. April 2018 und die Rechtsvertretungen der Pri- vatklägerinnen je am 24. April 2018 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 78/1-4; Urk. 82-84; Urk. 86). Mit Präsidialver- fügung vom 24. April 2018 wurde die jeweilige Berufungserklärung je der Gegen- partei sowie den Privatklägerinnen zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschul- digten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuel- len wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 87). Mit Eingabe vom

22. Mai 2018 (Poststempel) erklärte der Beschuldigte seinen Verzicht auf An- schlussberufung oder einen Nichteintretensantrag und liess das ausgefüllte Da- tenerfassungsblatt einreichen (Urk. 89; Urk. 90/2). Die Privatklägerinnen und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte die Privatklägerin 2 mit, dass sie nicht mehr anwaltlich vertreten sei (Urk. 91).

E. 1.1 Zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff und zur Beurteilung, wann ei- ne Aussage bzw. Beschuldigung ehrenrührig ist, kann grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Der Beschuldigte verfasste für die E._____ vom tt. September 2016 ei- nen zweiseitigen Artikel mit dem Titel "…" sowie dem Vorspann "Bald jährt sich die fristlose Entlassung des G._____ Bezirksstatthalters D._____ durch Regie- rungsrätin H._____ (SP), Vorsteherin der Direktion der Justiz des Innern. Das Verfahren geht nur äusserst schleppend voran. Welches sind die Hintergründe?". Bezugnehmend auf diesen Artikel verfasste er zudem das Editorial mit dem Titel "…", bestehend aus 9 Abschnitten, wobei es sich bei einem dieser Abschnitte um die inkriminierte Textpassage handelt (Urk. D1/2/1). Der inkriminierte Text ist nicht aus der Sicht der Betroffenen zu beurteilen, sondern muss objektiv in dem Sinne interpretiert werden, wie ihn ein unbeteiligter Leser unter den gegebenen Umständen interpretieren würde. Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen ist folglich auf den Eindruck eines unbefangenen Durch- schnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustel- len (OFK/StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 173 StGB N 3). Der ankla- gegegenständliche Text ist insbesondere nicht nur anhand der verwendeten Aus- drücke zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, welcher sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; RIKLIN, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 StGB N 28 ff.). Handelt es sich zudem um eine politische Auseinandersetzung, ist eine strafrechtlich rele- vante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, da das Publi- kum in einem solchen Fall mit Übertreibungen und spitzen Formulierungen rech-

- 13 - nen darf. Entsprechend ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliegt (BGE 128 IV 53 E. 1.a; BGE 116 IV 146 E. 3.c).

E. 1.3 Der vom Beschuldigten verfasste Artikel thematisiert ausschliesslich die Hintergründe, welche zur fristlosen Entlassung des Statthalters des Bezirks G._____ geführt haben, wobei den Privatklägerinnen im Artikel keine weiterge- hende Bedeutung beigemessen wird, und sie werden darin – im Gegensatz zum Editorial – auch nicht namentlich erwähnt. Im Artikel wird lediglich ausgeführt, dass auf Initiative von zwei Mitarbeiterinnen des Bezirksstatthalteramtes G._____ zwei Besprechungen mit dem stellvertretenden Ombudsmann des Kantons Zürich stattgefunden und die Mitarbeiterinnen zu Protokoll gegeben hätten, sie hätten begründet Anlass zur Annahme, der amtierende Statthalter begehe Begünstigun- gen, indem er schon seit Jahren durch das Statthalteramt sanktionierte Delikte verjähren lasse. Im weiteren Text des Artikels bleiben die Privatklägerinnen gänz- lich unerwähnt. Sie bilden offenkundig nicht Angriffsziel und Objekt des Artikels. Darin werden vielmehr weitere Vorwürfe gegen den Statthalter thematisiert, der schleppende Fortgang des gegen ihn laufenden Verfahrens moniert, und insbe- sondere das Vorgehen der Justizdirektion angeprangert, was bereits deutlich aus dem Titel des Artikels, "…", hervorgeht und als das eigentliche Angriffsziel und Objekt der Berichterstattung auffällt. Entsprechend ist auch das Editorial schwer- punktmässig auf die Kritik am Verhalten und Vorgehen der Regierungsrätin H._____ im Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung des Statthalters sowie am Verhalten von dessen Partei, der FDP, ausgelegt (Urk. D1/2/1). Die beiden Privatklägerinnen werden im Editorial zwar namentlich aufgeführt, aber auch hier steht einzig die Kritik an der Regierungsrätin H._____ im Fokus, und den Privat- klägerinnen respektive ihrem Verhalten wird höchstens geringe Bedeutung bei- gemessen.

E. 1.4 Da der Beschuldigte den Artikel samt Editorial für die E._____ und der Gewerbevereine L._____, G._____, M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____ verfasst hat, handelt es sich in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin (Urk. 79 S. 15 f.) bei den Adressaten dieser Zeitung im Wesentli- chen um Vertreter der verschiedenen Gewerbebetriebe dieser Regionen. Folglich

- 14 - kann es sich beim Durchschnittsleser um einen Handwerker oder Dienstleister handeln, entgegen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 16) ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich darunter auch Leser befinden, welche ein juristisches Studium abge- schlossen haben, zumal auch Vertreter eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes als Leser dieser Zeitung in Frage kommen. Zudem ist der vom Be- schuldigten verfasste Artikel samt Editorial auch im Internet abrufbar (Urk. D1/2/2), sodass via Internet jede Person Zugang zu dieser Publikation hat, wie auch von der Staatsanwaltschaft zutreffend geltend gemacht wurde (Urk. 82 S. 2; Urk. 95 S. 4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 16) wird der Durchschnittsleser dieser Gewerbezeitung die Formulierung, die Aussagen der beiden Frauen hätten sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt, al- lerdings nicht per se als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens der Privatklägerin- nen auffassen, sondern hauptsächlich für sich mitnehmen, dass sich die Vorwürfe gegenüber dem Statthalter des Bezirks G._____ – aus welchen Gründen auch immer – nicht bewahrheitet hätten, mithin falsch seien, und zwar unabhängig da- von, ob es sich beim Durchschnittsleser um einen Handwerker oder einen Dienst- leister, vereinzelt mit juristischem Hintergrund, handelt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 bezichtigt der Beschuldigte die Privatklägerinnen gerade nicht, eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 303 StGB begangen zu haben (Urk. 95 S. 2 ff.; Urk. 96 S. 8 ff.), sondern er schrieb einzig, die Aussagen der Privatklägerinnen hätten sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt. Die zu beurteilende Textstelle des Editori- als enthält keine Formulierung, mit welcher den Privatklägerinnen ein strafbares Verhalten oder eine kriminelle Energie angelastet wird, und der Beschuldigte un- terstellt ihnen auch nicht, sie hätten bewusst Lügen in die Welt gesetzt. Der Be- schuldigte hätte die inkriminierte Textstelle prägnanter formulieren respektive die Privatklägerinnen direkt der Lüge bezichtigen oder ihnen vorwerfen müssen, sie hätten sich der falschen Anschuldigung schuldig oder strafbar gemacht, damit der Durchschnittsleser dies ohne Weiteres als Vorwurf einer strafbaren Handlung ver- standen hätte.

E. 1.5 Die Anklageschrift umfasst einzig eine Textstelle aus dem Editorial vom tt. September 2016, sodass auch nur diese Textstelle zu beurteilen ist. Da sich

- 15 - das Editorial aber auf den Hauptartikel bezieht, kann die inkriminierte Textstelle nicht völlig losgelöst vom Hauptartikel gewürdigt werden. Werden der Hauptartikel und das Editorial in ihrer Gesamtheit gewürdigt und auf den Kerngehalt reduziert, erkennt der Leser, dass das Lob für die Arbeit des betreffenden Statthalters sowie die Kritik nicht nur am Verhalten und Vorgehen von Regierungsrätin H._____, sondern auch an den Hintergründen, welche zur fristlosen Entlassung des Statt- halters geführt haben, für den Beschuldigten als Verfasser dieser Texte klar im Vordergrund stehen. Für den Leser ist somit ersichtlich, dass es – entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (Urk. 96 S. 8) – im Kern- gehalt nicht darum geht, die Privatklägerinnen persönlich in den Fokus zu rücken, zumal sie, wie von der Verteidigung zutreffend geltend gemacht (Urk. 59 S. 8), le- diglich in einem von 9 Abschnitten thematisiert wurden. Der Beschuldigte stellt sich mit seinem Artikel hinter den Statthalter und dessen Arbeit und will damit auf- zeigen, dass sich die gegen diesen geäusserten Anschuldigungen als falsch er- wiesen hätten. So führte der Beschuldigte selber aus, dass er es nicht in Ordnung finde, wenn die Justizdirektion einen Mitarbeiter des Kantons Zürich, welcher sich fast 30 Jahre lang unbescholten als Staatsanwalt und Bezirksstatthalter für den Kanton und die Bevölkerung des Bezirks G._____ engagiert habe, einfach von ei- nem Tag auf den anderen fristlos entlasse. Irgendjemand müsse sich doch für ei- nen Menschen wehren, der wehrlos am Boden liege, und der auch von der offizi- ellen Zeitung des Bezirks G._____ keine angemessene, objektive Berichterstat- tung erhalte (Prot. I S. 18 f.). Dem Beschuldigten ist es beim Verfassen des Arti- kels sowie des dazugehörenden Editorials schwerpunktmässig darum gegangen, der Arbeit des damaligen Statthalters Wertschätzung entgegenzubringen und das Vorgehen der Justizdirektion anzuprangern und nicht die Privatklägerinnen schlecht darzustellen oder sie eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Dies ist entsprechend auch die Botschaft, welche der Leser nach der Lektüre des Artikels oder des Editorials mitnimmt, und welche dann auch bei ihm hängen bleiben dürf- te. Das Editorial enthält auch keine weiteren Informationen dazu, was oder wieso die Privatklägerinnen allenfalls falsch ausgesagt haben sollten, sondern der Be- schuldigte belässt es bei einer einzigen, pauschalen Formulierung. Dieser beiläu- fig und nicht näher kommentierten Aussage, "Die Aussagen der beiden Frauen

- 16 - haben sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt", fehlt es somit auch an Erheblichkeit, weshalb diese Textpassage – in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz (Urk. 79 S. 16 f.) – ohne weitere Ausführungen oder strafrechtliche Hin- weise nicht als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens verstanden werden kann und die Ehre der Privatklägerinnen auch nicht im strafrechtlich relevanten Sinn ver- letzt.

E. 1.6 Ein weiterer Faktor, welcher eine nicht unbedeutende Rolle spielt, ist die politische Brisanz, welche die fristlose Entlassung des damaligen Statthalters und damit seine im Editorial thematisierte Nichtwiederaufstellung für die Erneue- rungswahlen durch seine Partei aufgewiesen hat. Es handelt sich damit auch um eine politische Auseinandersetzung, sodass der Durchschnittsleser bei der Lektü- re des Artikels und Editorials durchaus mit Übertreibungen und spitzen Formulie- rungen rechnen muss. Da bei politischen Auseinandersetzungen der Ton in der Regel etwas härter und die Formulierungen etwas spitzer sind, ist eine strafrecht- lich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 128 IV 53 E. 1.a; BGE 116 IV 146 E. 3.c), sodass in einem solchen Kontext geäusserte Kritik oder eine negative Darstellung nicht ohne Weiteres eine straf- rechtlich relevante Ehrverletzung darstellt.

E. 1.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die inkriminierte Textpassage im Editorial vom tt. September 2016 keine ehrverletzenden Äusserungen zum Nach- teil der Privatklägerinnen enthält, sodass der objektive Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 bzw. Art. 173 StGB nicht erfüllt ist. Die beantragten Beweisergänzungen (vorstehend, Erw. I.2.) sind nach dem Dargelegten nicht geeignet, zu einem ande- ren Beweisergebnis und damit zu einer anderen rechtlichen Würdigung zu führen, zumal die Privatklägerin 2 auch nicht substantiiert dargelegt hat, was sie aus den beantragten Beweisergänzungen ableiten will (Urk. 98), sodass sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz erübrigt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Verleumdung bzw. dem Eventualvorwurf der üblen Nachrede freizusprechen.

E. 1.8 Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass weder Art. 174 noch Art. 173 StGB die Möglichkeit einer Richtigstellung, wie dies von der Privatklägerin

- 17 - 2 beantragt wird (Urk. 84 S. 2), vorsieht, sondern dies gegebenenfalls im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes auf dem Zivilweg geltend zu machen wäre.

2. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten des Beschuldigten, namentlich das Versenden der von ihm verfassten E-Mail vom 20. September 2016 an die Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eingeklagt (vorstehend, Erw. III.1.2. und III.1.3.).

E. 2 Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess die Privatklägerin 2 die Be- weisanträge stellen, es seien die bereits im Vorverfahren vor der Vorinstanz ein- gereichten und von dieser formell zugelassenen, aber materiell nicht berücksich- tigten Beweise gemäss Eingabe vom 20. Juli 2017 im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der Ehrverletzungstatbestände (erstmals und) umfassend zu würdi-

- 8 - gen. Zudem seien der Beschluss des Obergerichtes vom 21. März 2018 in Sa- chen (Nicht-)Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Pri- vatklägerin 2 und der Leserbrief von F._____, … [Ort], abgedruckt in der E._____ vom tt. Oktober 2016, als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 84 S. 3 f.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigt sich eine Abnahme dieser Beweis- mittel durch die Berufungsinstanz (Erw. IV.1.7.).

E. 2.1 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Schutzobjekt ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzel- nen. Art. 181 StGB nennt als Nötigungsmittel Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkungen, durch welche das Opfer in seiner Hand- lungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird. Als Androhung ernstlicher Nachteile gilt das Inaussichtstellen eines ernstlich erscheinenden Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichtes 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2; BGE 106 IV 125 E. 2.a).

E. 2.2 Die Verteidigung macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass der Vorbehalt des Beschuldigten in beiden Fällen keine Wirkung gezeigt ha- be, weshalb fraglich sei, ob dieser Vorbehalt überhaupt geeignet gewesen sei, ei- ne verständige Person in der Lage der Privatklägerinnen gefügig zu machen, na- mentlich zur Unterlassung von rechtlichen Schritten zu bewegen. Es sei bisher auch nie geltend gemacht worden, die Privatklägerinnen hätten sich genötigt ge- fühlt. Auch liege keine mögliche Gefährdung des wirtschaftlichen Fortkommens durch die Veröffentlichung der Namen der Privatklägerinnen vor, da die Privatklä- gerin 1 eine noch breitere Öffentlichkeit gesucht habe, indem sie sich für den Prix Courage habe nominieren lassen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz lie- ge keine Verletzung der Privatsphäre oder anderer Rechtsgüter der Privatkläge- rinnen vor. Da keine unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 181

- 18 - StGB vorliege, wenn der Beschuldigte freiwillig bereit sei, auf die zu Recht erfolg- te Namensnennung in seiner Publikation zu verzichten, den Privatklägerinnen aber ein Rückgängigmachen der Namenslöschung in Aussicht stelle für den Fall, dass diese dennoch eine richterliche Entscheidung herbeiführen wollten, liege kein Nötigungsversuch vor, weshalb der Beschuldigte auch von diesem Anklage- vorwurf freizusprechen sei (Urk. 99 S. 11 ff.).

E. 2.3 Der Beschuldigte hat den beiden Privatklägerinnen mit seiner Erklärung, er könne ihnen anbieten, ihre Namen im beanstandeten Editorial in der Internet- Fassung der E._____ zu löschen, mit dem Vorbehalt, dass ihre Namen wieder aufgeschaltet würden, sofern sie rechtliche Schritte gegen ihn einleiten würden, keinen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB angedroht, sondern ihnen einen Vorteil angeboten, nämlich die Löschung ihrer im Internet bereits publizier- ten Namen. Die Privatklägerinnen hatten die Wahl, sich auf dieses Angebot des Beschuldigten einzulassen, was die Löschung ihrer Namen in der Internetversion des Editorials zur Folge gehabt hätte. Damit fehlt es am Nötigungsmittel der An- drohung eines ernstlichen Nachteils. Hätten die Privatklägerinnen das Angebot des Beschuldigten angenommen, wäre es zu einer wechselseitigen Abmachung zwischen ihnen und dem Beschuldigten gekommen. Mit seinem Vorbehalt des Rückgängigmachens des gewährten Vorteils und damit der Wiederaufschaltung der Namen der Privatklägerinnen für den Fall des Nichteinhaltens der Abmachung hätte der Beschuldigte ihnen zwar einen Nachteil in Aussicht gestellt, ihre recht- lich geschützte Handlungsfreiheit wäre deswegen aber nicht widerrechtlich durch den Beschuldigten beschränkt worden, da die Privatklägerinnen ihre Handlungs- freiheit mit der eingegangenen Abmachung bereits selber beschränkt hätten.

E. 2.4 Demzufolge hat der Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 20. September 2016 den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weshalb er auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

- 19 - V. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendma- chung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Urk. 79 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Privatklägerinnen machen Genugtuungsforderungen von je Fr. 3'000.– geltend. Diese begründen sie mit den Ehrverletzungen, da sie durch die Publikation ihrer Namen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass sich ihre Aussagen betreffend den damaligen Statthalter klar als falsche Anschuldigung herausgestellt hätten, in schwerer Weise in ihrer Persönlichkeit verletzt worden seien (Urk. 54 S. 9 ff.; Urk. 56 Rz 18 ff.). Die Privatklägerin 1 machte zudem gel- tend, dass sie als Folge davon viele Anfeindungen habe erleben müssen. Sie ha- be Schmähbriefe erhalten und sei auf der Strasse geschnitten worden. Zudem habe sie aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Affäre des da- maligen Statthalters ihre Arbeitsstelle verloren und bis heute keine adäquate neue Arbeitsstelle gefunden, da grosse Vorbehalte bestehen würden, eine als "Verräte- rin" und "falsche Anschuldigerin" gebrandmarkte Frau neu anzustellen. Die anhal- tenden Vorwürfe des Beschuldigten hätten ihr wirtschaftliches Fortkommen somit empfindlich beeinträchtigt (Urk. 54 S. 8 f.; Urk. 96 S. 3 f. und S. 12). Die Privatklä- gerin 2 führte ergänzend aus, dass sie nebst ihrer psychischen Integrität auch in ihrer beruflichen Ehre verletzt worden sei (Urk. 56 Rz 19).

E. 3 Die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 macht zudem geltend, die Pri- vatklägerin 1 habe gestützt auf Art. 28a Abs. 2 ZGB Anspruch auf Beseitigung der anhaltenden Verletzung. Dementsprechend sei der Beschuldigte zu verpflichten, die inkriminierte Äusserung "klare falsche Anschuldigung" auf allen von ihm be- herrschten Internetportalen, namentlich in der Online-Ausgabe der Gewerbezei- tung, zu löschen, unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall (Urk. 96 S. 1 und S. 11 f.). Zudem beantragten beide Privatklägerinnen, der Beschuldigte sei zur Publikation eines schuldig sprechen- den Urteils in der E._____ zu verpflichten (Urk. 96 S. 1 und S. 12; Urk. 84 S. 3).

- 20 -

E. 3.1 Da sich die beiden Privatklägerinnen durchaus veranlasst sehen durf- ten, die Textstelle des Beschuldigten strafrechtlich untersuchen zu lassen und ih- re Strafanträge weder als mutwillig noch grobfahrlässig bezeichnet werden kön- nen, können sie auch nicht gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen.

- 22 -

E. 3.2 Entsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. VII. Genugtuung

1. Der Beschuldigte beantragt, nachdem das Verfahren ein erhebliches Me- dieninteresse mit sich gebracht habe, sei ihm zumindest eine symbolische Ge- nugtuung zuzusprechen, ohne dies näher zu begründen (Urk. 99 S. 2 und S. 19).

2. Bei gänzlichem Freispruch besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entrichtung einer Genugtuung. Dieser Anspruch steht der beschul- digten Person bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine "un- angenehme" Situation reicht bei Weitem nicht, um von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeit zu sprechen. Vielmehr muss eine durch das Straf- verfahren hervorgerufene schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen vorliegen. Eine solche macht der Beschuldigte aller- dings nicht geltend. Zudem hat sich der Beschuldigte selber exponiert und die öf- fentliche Auseinandersetzung in der Presse aktiv gesucht. Er wurde in seinen persönlichen Verhältnissen nicht besonders tangiert, weshalb kein Raum für ei- nen Genugtuungsanspruch besteht. Es wird erkannt:

E. 4 Obwohl der Beschuldigte von den Vorwürfen der Verleumdung, eventuali- ter der üblen Nachrede sowie der versuchten Nötigung freizusprechen ist, ist der Sachverhalt noch nicht spruchreif, zumal in Übereinstimmung mit der Vorderrich- terin (Urk. 79 S. 28) nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sachverhalt, welcher in Bezug auf die Ehrverletzung strafrechtlich zu einem Freispruch führte, zivilrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Entsprechend sind die Pri- vatklägerinnen mit ihren geltend gemachten Zivilansprüchen gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Ko- sten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der An- nahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ausgangsgemäss nicht ihm aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte strebt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen an. Er

- 21 - obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Staatsanwalt- schaft beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Verleum- dung, eventualiter übler Nachrede; sie unterliegt mit ihren Anträgen vollum- fänglich. Die Privatklägerinnen werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivil- weg verwiesen, weshalb auch sie mit ihren Anträgen unterliegen. Da der Hauptaufwand in der Beurteilung der Anträge zum Schuld- respektive Frei- spruch lag und den Zivilansprüchen der Privatklägerinnen darüber hinaus nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nur zu je einem Fünftel den Privatklägerinnen 1 und 2 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den unterliegenden Privatklägerinnen 1 und 2 sind keine Ent- schädigungen zuzusprechen (Art. 433 StPO).

3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühun- gen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 15 f. zu Art. 429 StPO). Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) für das gesamte Verfahren erweist sich als angemessen.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt. - 23 -
  4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu je einem Fünftel den Privat- klägerinnen 1 und 2 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  7. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von insgesamt Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  8. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) - die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 1 (übergeben) - die Privatklägerin 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 1 - die Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 81.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180162-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 26. Februar 2019 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Braunschweig Anklägerin und Berufungsklägerin sowie

1. A._____,

2. B._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen C._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Verleumdung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. März 2018 (GG170016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Juli 2017 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.– (entsprechend CHF 3'000.–) sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

6. Die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'000.– Total

8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

- 3 -

9. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im Verfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 8'193.30 (MWSt. einge- schlossen) zugesprochen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung eine Parteientschädigung von CHF 3'290.– (MWSt. eingeschlossen) zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung eine Parteientschädigung von CHF 3'235.50 (MWSt. eingeschlossen) zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 95 S. 1)

1. In Aufhebung von Dispositivziffer 1. des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. März 2018 sei der Be- schuldigte zusätzlich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen.

2. In Aufhebung von Dispositivziffer 3. des Urteils sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 200.00 (entsprechend CHF 10'000.00) sowie mit einer Busse von CHF 3'000.00 zu bestrafen.

3. Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen, womit auch die Entschädigungs- und allfällige Genugtuungsforderun- gen anzupassen seien.

- 4 -

b) Der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1: (Urk. 96 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der Verleumdung, evtl. der üblen Nachrede, sowie der versuchten Nötigung, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die ehrverletzende Äusserung, die Privatklägerin 1 habe den früheren Statthalter D._____ "klar falsch angeschuldigt", auf allen von ihm beherrschten Internetportalen, na- mentlich in der Online-Ausgabe der E._____ [Zeitung] vom tt. Septem- ber 2016, zu löschen, unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe ge- mäss Artikel 292 StGB im Unterlassungsfall;

3. Der Beschuldigte sie zu verpflichten, ein schuldig sprechendes Urteil in angemessener Grösse in der E._____ auf eigene Kosten zu veröffent- lichen;

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genug- tuung von CHF 3'000.00 zu bezahlen;

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 deren Auf- wendungen im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Strafverfahren in der Höhe von CHF 9'226.00 (Anwaltskosten) zu ersetzen;

6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin 1 für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen;

7. unter Kostenfolgen (Verfahrenskosten) zulasten des Beschuldigten.

c) Der Privatklägerin 2: (Urk. 98 S. 1; Urk. 84 S. 2 f.)

1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB eventualiter der üblen Nachrede im

- 5 - Sinne von Art. 173 StGB (sowie in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Es sei der Beschuldigte zu einer Richtigstellung auf S. 2 der E._____ (nächste Ausgabe nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheids in Print und Internet-Version) zu verpflichten (worin er erklärt, den Vorwurf der falschen Anschuldigung gegenüber der Privatklägerin 2 zu Unrecht erhoben zu haben und sich dafür ausdrücklich entschuldigt) und es sei der Beschuldigte zur Unterlassung des Vorwurfs der falschen Anschul- digung gegenüber der Privatklägerin 2 zu verpflichten.

3. Es sei der Beschuldigte dazu zu verpflichten, ein schuldig sprechendes Urteil in angemessener Grösse in der E._____ (online und in der Print- version) auf eigene Kosten zu veröffentlichen.

4. Es sei der Beschuldigte zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin 2 in der Höhe von CHF 12'000.- (Anteil Anwaltskos- ten) im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Strafverfahren zu erset- zen (recte: verpflichten).

5. Es sei der Beschuldigte dazu zu verpflichten, die Privatklägerin 2 für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren angemessen zu entschä- digen.

6. Es sei der Beschuldigte dazu zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.- zu bezahlen.

d) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 99 S. 2)

1. Es sei Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz (Prozess Nr. GG170016) zu bestätigen und der Berufungskläger C._____ wegen Verleumdung evtl. übler Nachrede freizusprechen.

- 6 -

2. Es seien die Ziffern 2 bis 11 des Urteils der Vorinstanz (Prozess Nr. GG170016) aufzuheben und der Berufungskläger C._____ wegen ver- suchter Nötigung freizusprechen.

3. Es seien die Verfahrenskosten der Vorinstanz und des Berufungsver- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht den Privatklä- gerinnen aufzuerlegen sind.

4. Es sei der Berufungskläger C._____ für das Verfahren vor Vorinstanz und das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu ent- schädigen, soweit nicht die Privatklägerinnen zu verpflichten sind, ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, und es sei ihm eine Genugtuung auszurichten.

5. Es sei zu prüfen, in welchem Umfang die Privatklägerinnen zu ver- pflichten sind, dem Berufungskläger C._____ eine angemessene Par- teientschädigung auszurichten.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. März 2018 liessen die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. März 2018, der Be- schuldigte mit Eingabe vom 17. März 2018 sowie die Rechtsvertretungen der bei- den Privatklägerinnen je mit Eingabe vom 13. und 19. März 2018 Berufung an- melden (Urk. 64; Urk. 68; Urk. 70; Urk. 74; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 4. April 2018 reichten die Staatsanwaltschaft sowie die erbetene Verteidigung je am 23. April 2018 und die Rechtsvertretungen der Pri- vatklägerinnen je am 24. April 2018 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 78/1-4; Urk. 82-84; Urk. 86). Mit Präsidialver- fügung vom 24. April 2018 wurde die jeweilige Berufungserklärung je der Gegen- partei sowie den Privatklägerinnen zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschul- digten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen aktuel- len wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 87). Mit Eingabe vom

22. Mai 2018 (Poststempel) erklärte der Beschuldigte seinen Verzicht auf An- schlussberufung oder einen Nichteintretensantrag und liess das ausgefüllte Da- tenerfassungsblatt einreichen (Urk. 89; Urk. 90/2). Die Privatklägerinnen und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte die Privatklägerin 2 mit, dass sie nicht mehr anwaltlich vertreten sei (Urk. 91).

2. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess die Privatklägerin 2 die Be- weisanträge stellen, es seien die bereits im Vorverfahren vor der Vorinstanz ein- gereichten und von dieser formell zugelassenen, aber materiell nicht berücksich- tigten Beweise gemäss Eingabe vom 20. Juli 2017 im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der Ehrverletzungstatbestände (erstmals und) umfassend zu würdi-

- 8 - gen. Zudem seien der Beschluss des Obergerichtes vom 21. März 2018 in Sa- chen (Nicht-)Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Pri- vatklägerin 2 und der Leserbrief von F._____, … [Ort], abgedruckt in der E._____ vom tt. Oktober 2016, als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 84 S. 3 f.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erübrigt sich eine Abnahme dieser Beweis- mittel durch die Berufungsinstanz (Erw. IV.1.7.).

3. Am 15. Oktober 2018 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 26. Februar 2019 vorgeladen (Urk. 92). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 ff.; Urk. 95 S. 1; Urk. 96 S. 1 f.; Urk. 98 S. 1; Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 99 S. 2). II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch beantragen und abgesehen vom Freispruch betreffend den Vorwurf der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede, das gesamte vorinstanzliche Ur- teil anfechten (Urk. 99 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen beschränkt (Urk. 82; Urk. 95 S. 1). Die Privatklägerinnen liessen den Frei- spruch betreffend Ehrverletzung, die Sanktion, die Zivilforderung sowie die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen anfechten (Urk. 84; Urk. 86; Urk. 96 S. 1 f.; Urk. 98 S. 1). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das gesamte Urteil angefochten ist, ist keine der vorinstanzlichen An- ordnungen in Rechtskraft erwachsen.

2. Beim Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB liegen formgültige und fristgerechte Strafanträge der Privatklägerinnen je vom 19. September 2016 vor (Art. 30 f. StGB; Urk. D1/1; Urk. D2/1).

- 9 - III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 5. Juli 2017 vorgewor- fen (Urk. 18 S. 2 ff.), er habe mutmasslich an seinem Arbeits- und Wohnort … [Ad- resse] für die am tt. September 2016 sowohl in gedruckter Form als auch im Inter- net publizierte E._____ zu dem unter dem Titel "…" erschienenen Editorial "…" u.a. die folgenden Passagen geschrieben: "Liebe Bewohnerinnen und Bewohner des Bezirks G._____ Statthalter D._____ (FDP) wurde von SP-Regierungsrätin H._____ frist- los entlassen, obwohl er im Jahr 2001 demokratisch vom Stimmvolk gewählt und danach dreimal völlig unbestritten mit Glanzresultat im Amt bestätigt worden war. Zwei Mitarbeiterinnen - A._____ und B._____ - waren beim stellvertre- tenden Ombudsmann (SP) vorstellig geworden und hatten D._____ der Begünstigung beschuldigt. Sie nannten dabei sieben konkrete Namen. Diese "Begünstigten" wurden bereits letzten Herbst als Zeugen zu die- sen Vorwürfen befragt. Die Aussagen der beiden Frauen haben sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt. Seitdem wird das Verfah- ren von der Justizdirektion offensichtlich verzögert. Das damit bezweck- te Ziel ist erreicht; seine Partei, die FDP, stellt D._____ für die anste- henden Erneuerungswahlen nicht mehr auf. Die beiden Mitarbeiterin- nen arbeiten weiterhin bei der Justizdirektion, eine davon im General- sekretariat der …-Direktion, quasi Büro an Büro mit Frau H._____. Auch diese beiden Damen durften bei der Administrativuntersuchung und der Strafuntersuchung gegen ihren vormaligen Vorgesetzten aus- sagen. [...]" 1.1. Dies habe der Beschuldigte in Kenntnis der Akten aus dem gegen den damaligen Statthalter wegen Begünstigung und anderer Delikte laufenden Straf- verfahren und somit im Wissen darum, dass die namentlich genannten Privatklä- gerinnen A._____ und B._____ selber gar nie Strafanzeige erstattet, sondern le-

- 10 - diglich ihre Wahrnehmung über die ihrer Ansicht nach problematische Arbeitswei- se des Statthalters dem Stellvertreter des Ombudsmanns des Kantons Zürich, lic. iur. I._____, gemeldet hätten, welcher sich selber dazu veranlasst gesehen habe, die Schilderungen der beiden Mitarbeiterinnen zur Prüfung einer möglichen strafrechtlichen Relevanz bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. In seinen Publikationen habe der Beschuldigte den Privatklägerinnen ohne objektiv begrün- dete Veranlassung, mithin weder zur Wahrung öffentlicher noch privater Interes- sen, und im Bewusstsein oder zumindest in der Inkaufnahme der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen sowie mit der vorwiegenden Absicht, die Privatklägerinnen gegenüber Drittpersonen schlecht darzustellen, vorgeworfen, sie hätten den Statt- halter zu Unrecht verschiedener Straftaten bezichtigt, weshalb sie sich der fal- schen Anschuldigung strafbar gemacht hätten, was jedoch nicht den Tatsachen entsprochen habe (Urk. 18 S. 2 f.: Verleumdung, eventualiter üble Nachrede). 1.2. Ferner habe der Beschuldigte am 20. September 2016 um 22.13 Uhr an seiner Wohnadresse die nachfolgend erwähnte E-Mail verfasst und via C._____@....com an die E-Mailadressen der Rechtsvertreter der beiden Privatklä- gerinnen versandt: "Sehr geehrter Herr J._____ Sehr geehrter Herr K._____ Bezugnehmend auf Ihre diversen Schreiben in vorgenannter Angele- genheit kann ich Ihnen namens Verlag und Redaktion der E._____ und des Verfassers der beiden beanstandeten Beiträge unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das Angebot machen, die Na- men Ihrer Mandantinnen im beanstandeten Editorial in der Internet- Fassung der E._____ zu löschen. Sollten seitens Ihrer Mandantinnen rechtliche Schritte eingeleitet werden, behalten wir uns ausdrücklich vor, die beiden Namen wieder aufzuschalten." 1.3. Damit habe der Beschuldigte die Privatklägerinnen bzw. die beiden Ad- ressaten als deren Rechtsvertreter zum Rückzug der am 19. September 2016 an die Strafverfolgungsbehörden eingereichten Strafanzeigen bzw. Strafanträge we- gen Ehrverletzung und den damit einhergehenden Forderungen bewegen wollen,

- 11 - mit welchen Konsequenzen er nach den verschiedenen Kontaktaufnahmen durch die Rechtsvertreter der Privatklägerinnen ab dem 9. September 2016 habe rech- nen müssen, und er habe allfällige weitere noch in Betracht zu ziehende zivilrecht- liche Schritte unterbinden wollen. Nachdem die angeschriebenen Rechtsvertreter nicht auf diese jeglicher Grundlage entbehrenden Forderungen eingegangen sei- en, sei es nicht zu dem vom Beschuldigten beabsichtigten Ergebnis gekommen (Urk. 18 S. 4: versuchte Nötigung).

2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 79 S. 12), wurde der eingeklagte äussere Sachverhalt vom Beschuldigten im Vorverfahren und vor Vorinstanz nicht bestritten (Urk. D1/3 S. 7, S. 14 und Beilage 1; Prot. I S. 12 und S. 14) und ist seither – so auch im Berufungsverfahren (Urk. 99 S. 4) – anerkannt. Das Geständnis zum objektiven Sachverhalt deckt sich zudem mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (Urk. D1/2/1; Urk. D1/2/3; Urk. D1/2/4; Urk. D1/13/2), weshalb sich der objektive Sachverhalt als erstellt erweist.

3. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte hingegen, vorsätzlich gehandelt zu haben, und vertritt die Auffassung, seine Sachdarstellung stütze sich auf verlässliche Grundlagen und sei richtig (Urk. D1/3 Beilage 1; Prot. I S. 12). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 99 S. 4 ff.). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist. Die Feststellung des subjektiven Tatbestandes ist daher grundsätzlich Be- standteil der Sachverhaltsabklärung. Es geht dabei um einen inneren Vorgang, auf den nur anhand einer Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerich- tes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4). Da in diesem Bereich aber Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind, drängt es sich auf, diese Frage nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).

- 12 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Die massgeblich inkriminierte Textpassage im Editorial der E._____ vom tt. September 2016 wurde durch die Staatsanwaltschaft als Verleumdung im Sin- ne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter als üble Nachrede im Sinne von 173 StGB angeklagt (vorstehend, Erw. III.1. und III.1.1.). 1.1. Zum strafrechtlich geschützten Ehrbegriff und zur Beurteilung, wann ei- ne Aussage bzw. Beschuldigung ehrenrührig ist, kann grundsätzlich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte verfasste für die E._____ vom tt. September 2016 ei- nen zweiseitigen Artikel mit dem Titel "…" sowie dem Vorspann "Bald jährt sich die fristlose Entlassung des G._____ Bezirksstatthalters D._____ durch Regie- rungsrätin H._____ (SP), Vorsteherin der Direktion der Justiz des Innern. Das Verfahren geht nur äusserst schleppend voran. Welches sind die Hintergründe?". Bezugnehmend auf diesen Artikel verfasste er zudem das Editorial mit dem Titel "…", bestehend aus 9 Abschnitten, wobei es sich bei einem dieser Abschnitte um die inkriminierte Textpassage handelt (Urk. D1/2/1). Der inkriminierte Text ist nicht aus der Sicht der Betroffenen zu beurteilen, sondern muss objektiv in dem Sinne interpretiert werden, wie ihn ein unbeteiligter Leser unter den gegebenen Umständen interpretieren würde. Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen ist folglich auf den Eindruck eines unbefangenen Durch- schnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustel- len (OFK/StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 173 StGB N 3). Der ankla- gegegenständliche Text ist insbesondere nicht nur anhand der verwendeten Aus- drücke zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, welcher sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; RIKLIN, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 StGB N 28 ff.). Handelt es sich zudem um eine politische Auseinandersetzung, ist eine strafrechtlich rele- vante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, da das Publi- kum in einem solchen Fall mit Übertreibungen und spitzen Formulierungen rech-

- 13 - nen darf. Entsprechend ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliegt (BGE 128 IV 53 E. 1.a; BGE 116 IV 146 E. 3.c). 1.3. Der vom Beschuldigten verfasste Artikel thematisiert ausschliesslich die Hintergründe, welche zur fristlosen Entlassung des Statthalters des Bezirks G._____ geführt haben, wobei den Privatklägerinnen im Artikel keine weiterge- hende Bedeutung beigemessen wird, und sie werden darin – im Gegensatz zum Editorial – auch nicht namentlich erwähnt. Im Artikel wird lediglich ausgeführt, dass auf Initiative von zwei Mitarbeiterinnen des Bezirksstatthalteramtes G._____ zwei Besprechungen mit dem stellvertretenden Ombudsmann des Kantons Zürich stattgefunden und die Mitarbeiterinnen zu Protokoll gegeben hätten, sie hätten begründet Anlass zur Annahme, der amtierende Statthalter begehe Begünstigun- gen, indem er schon seit Jahren durch das Statthalteramt sanktionierte Delikte verjähren lasse. Im weiteren Text des Artikels bleiben die Privatklägerinnen gänz- lich unerwähnt. Sie bilden offenkundig nicht Angriffsziel und Objekt des Artikels. Darin werden vielmehr weitere Vorwürfe gegen den Statthalter thematisiert, der schleppende Fortgang des gegen ihn laufenden Verfahrens moniert, und insbe- sondere das Vorgehen der Justizdirektion angeprangert, was bereits deutlich aus dem Titel des Artikels, "…", hervorgeht und als das eigentliche Angriffsziel und Objekt der Berichterstattung auffällt. Entsprechend ist auch das Editorial schwer- punktmässig auf die Kritik am Verhalten und Vorgehen der Regierungsrätin H._____ im Zusammenhang mit der fristlosen Entlassung des Statthalters sowie am Verhalten von dessen Partei, der FDP, ausgelegt (Urk. D1/2/1). Die beiden Privatklägerinnen werden im Editorial zwar namentlich aufgeführt, aber auch hier steht einzig die Kritik an der Regierungsrätin H._____ im Fokus, und den Privat- klägerinnen respektive ihrem Verhalten wird höchstens geringe Bedeutung bei- gemessen. 1.4. Da der Beschuldigte den Artikel samt Editorial für die E._____ und der Gewerbevereine L._____, G._____, M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____ verfasst hat, handelt es sich in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin (Urk. 79 S. 15 f.) bei den Adressaten dieser Zeitung im Wesentli- chen um Vertreter der verschiedenen Gewerbebetriebe dieser Regionen. Folglich

- 14 - kann es sich beim Durchschnittsleser um einen Handwerker oder Dienstleister handeln, entgegen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 16) ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich darunter auch Leser befinden, welche ein juristisches Studium abge- schlossen haben, zumal auch Vertreter eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes als Leser dieser Zeitung in Frage kommen. Zudem ist der vom Be- schuldigten verfasste Artikel samt Editorial auch im Internet abrufbar (Urk. D1/2/2), sodass via Internet jede Person Zugang zu dieser Publikation hat, wie auch von der Staatsanwaltschaft zutreffend geltend gemacht wurde (Urk. 82 S. 2; Urk. 95 S. 4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 16) wird der Durchschnittsleser dieser Gewerbezeitung die Formulierung, die Aussagen der beiden Frauen hätten sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt, al- lerdings nicht per se als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens der Privatklägerin- nen auffassen, sondern hauptsächlich für sich mitnehmen, dass sich die Vorwürfe gegenüber dem Statthalter des Bezirks G._____ – aus welchen Gründen auch immer – nicht bewahrheitet hätten, mithin falsch seien, und zwar unabhängig da- von, ob es sich beim Durchschnittsleser um einen Handwerker oder einen Dienst- leister, vereinzelt mit juristischem Hintergrund, handelt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 bezichtigt der Beschuldigte die Privatklägerinnen gerade nicht, eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 303 StGB begangen zu haben (Urk. 95 S. 2 ff.; Urk. 96 S. 8 ff.), sondern er schrieb einzig, die Aussagen der Privatklägerinnen hätten sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt. Die zu beurteilende Textstelle des Editori- als enthält keine Formulierung, mit welcher den Privatklägerinnen ein strafbares Verhalten oder eine kriminelle Energie angelastet wird, und der Beschuldigte un- terstellt ihnen auch nicht, sie hätten bewusst Lügen in die Welt gesetzt. Der Be- schuldigte hätte die inkriminierte Textstelle prägnanter formulieren respektive die Privatklägerinnen direkt der Lüge bezichtigen oder ihnen vorwerfen müssen, sie hätten sich der falschen Anschuldigung schuldig oder strafbar gemacht, damit der Durchschnittsleser dies ohne Weiteres als Vorwurf einer strafbaren Handlung ver- standen hätte. 1.5. Die Anklageschrift umfasst einzig eine Textstelle aus dem Editorial vom tt. September 2016, sodass auch nur diese Textstelle zu beurteilen ist. Da sich

- 15 - das Editorial aber auf den Hauptartikel bezieht, kann die inkriminierte Textstelle nicht völlig losgelöst vom Hauptartikel gewürdigt werden. Werden der Hauptartikel und das Editorial in ihrer Gesamtheit gewürdigt und auf den Kerngehalt reduziert, erkennt der Leser, dass das Lob für die Arbeit des betreffenden Statthalters sowie die Kritik nicht nur am Verhalten und Vorgehen von Regierungsrätin H._____, sondern auch an den Hintergründen, welche zur fristlosen Entlassung des Statt- halters geführt haben, für den Beschuldigten als Verfasser dieser Texte klar im Vordergrund stehen. Für den Leser ist somit ersichtlich, dass es – entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 (Urk. 96 S. 8) – im Kern- gehalt nicht darum geht, die Privatklägerinnen persönlich in den Fokus zu rücken, zumal sie, wie von der Verteidigung zutreffend geltend gemacht (Urk. 59 S. 8), le- diglich in einem von 9 Abschnitten thematisiert wurden. Der Beschuldigte stellt sich mit seinem Artikel hinter den Statthalter und dessen Arbeit und will damit auf- zeigen, dass sich die gegen diesen geäusserten Anschuldigungen als falsch er- wiesen hätten. So führte der Beschuldigte selber aus, dass er es nicht in Ordnung finde, wenn die Justizdirektion einen Mitarbeiter des Kantons Zürich, welcher sich fast 30 Jahre lang unbescholten als Staatsanwalt und Bezirksstatthalter für den Kanton und die Bevölkerung des Bezirks G._____ engagiert habe, einfach von ei- nem Tag auf den anderen fristlos entlasse. Irgendjemand müsse sich doch für ei- nen Menschen wehren, der wehrlos am Boden liege, und der auch von der offizi- ellen Zeitung des Bezirks G._____ keine angemessene, objektive Berichterstat- tung erhalte (Prot. I S. 18 f.). Dem Beschuldigten ist es beim Verfassen des Arti- kels sowie des dazugehörenden Editorials schwerpunktmässig darum gegangen, der Arbeit des damaligen Statthalters Wertschätzung entgegenzubringen und das Vorgehen der Justizdirektion anzuprangern und nicht die Privatklägerinnen schlecht darzustellen oder sie eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Dies ist entsprechend auch die Botschaft, welche der Leser nach der Lektüre des Artikels oder des Editorials mitnimmt, und welche dann auch bei ihm hängen bleiben dürf- te. Das Editorial enthält auch keine weiteren Informationen dazu, was oder wieso die Privatklägerinnen allenfalls falsch ausgesagt haben sollten, sondern der Be- schuldigte belässt es bei einer einzigen, pauschalen Formulierung. Dieser beiläu- fig und nicht näher kommentierten Aussage, "Die Aussagen der beiden Frauen

- 16 - haben sich klar als falsche Anschuldigung herausgestellt", fehlt es somit auch an Erheblichkeit, weshalb diese Textpassage – in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz (Urk. 79 S. 16 f.) – ohne weitere Ausführungen oder strafrechtliche Hin- weise nicht als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens verstanden werden kann und die Ehre der Privatklägerinnen auch nicht im strafrechtlich relevanten Sinn ver- letzt. 1.6. Ein weiterer Faktor, welcher eine nicht unbedeutende Rolle spielt, ist die politische Brisanz, welche die fristlose Entlassung des damaligen Statthalters und damit seine im Editorial thematisierte Nichtwiederaufstellung für die Erneue- rungswahlen durch seine Partei aufgewiesen hat. Es handelt sich damit auch um eine politische Auseinandersetzung, sodass der Durchschnittsleser bei der Lektü- re des Artikels und Editorials durchaus mit Übertreibungen und spitzen Formulie- rungen rechnen muss. Da bei politischen Auseinandersetzungen der Ton in der Regel etwas härter und die Formulierungen etwas spitzer sind, ist eine strafrecht- lich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 128 IV 53 E. 1.a; BGE 116 IV 146 E. 3.c), sodass in einem solchen Kontext geäusserte Kritik oder eine negative Darstellung nicht ohne Weiteres eine straf- rechtlich relevante Ehrverletzung darstellt. 1.7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die inkriminierte Textpassage im Editorial vom tt. September 2016 keine ehrverletzenden Äusserungen zum Nach- teil der Privatklägerinnen enthält, sodass der objektive Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 bzw. Art. 173 StGB nicht erfüllt ist. Die beantragten Beweisergänzungen (vorstehend, Erw. I.2.) sind nach dem Dargelegten nicht geeignet, zu einem ande- ren Beweisergebnis und damit zu einer anderen rechtlichen Würdigung zu führen, zumal die Privatklägerin 2 auch nicht substantiiert dargelegt hat, was sie aus den beantragten Beweisergänzungen ableiten will (Urk. 98), sodass sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz erübrigt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Verleumdung bzw. dem Eventualvorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. 1.8. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass weder Art. 174 noch Art. 173 StGB die Möglichkeit einer Richtigstellung, wie dies von der Privatklägerin

- 17 - 2 beantragt wird (Urk. 84 S. 2), vorsieht, sondern dies gegebenenfalls im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes auf dem Zivilweg geltend zu machen wäre.

2. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten des Beschuldigten, namentlich das Versenden der von ihm verfassten E-Mail vom 20. September 2016 an die Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eingeklagt (vorstehend, Erw. III.1.2. und III.1.3.). 2.1. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Schutzobjekt ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzel- nen. Art. 181 StGB nennt als Nötigungsmittel Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkungen, durch welche das Opfer in seiner Hand- lungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird. Als Androhung ernstlicher Nachteile gilt das Inaussichtstellen eines ernstlich erscheinenden Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichtes 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2; BGE 106 IV 125 E. 2.a). 2.2. Die Verteidigung macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass der Vorbehalt des Beschuldigten in beiden Fällen keine Wirkung gezeigt ha- be, weshalb fraglich sei, ob dieser Vorbehalt überhaupt geeignet gewesen sei, ei- ne verständige Person in der Lage der Privatklägerinnen gefügig zu machen, na- mentlich zur Unterlassung von rechtlichen Schritten zu bewegen. Es sei bisher auch nie geltend gemacht worden, die Privatklägerinnen hätten sich genötigt ge- fühlt. Auch liege keine mögliche Gefährdung des wirtschaftlichen Fortkommens durch die Veröffentlichung der Namen der Privatklägerinnen vor, da die Privatklä- gerin 1 eine noch breitere Öffentlichkeit gesucht habe, indem sie sich für den Prix Courage habe nominieren lassen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz lie- ge keine Verletzung der Privatsphäre oder anderer Rechtsgüter der Privatkläge- rinnen vor. Da keine unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 181

- 18 - StGB vorliege, wenn der Beschuldigte freiwillig bereit sei, auf die zu Recht erfolg- te Namensnennung in seiner Publikation zu verzichten, den Privatklägerinnen aber ein Rückgängigmachen der Namenslöschung in Aussicht stelle für den Fall, dass diese dennoch eine richterliche Entscheidung herbeiführen wollten, liege kein Nötigungsversuch vor, weshalb der Beschuldigte auch von diesem Anklage- vorwurf freizusprechen sei (Urk. 99 S. 11 ff.). 2.3. Der Beschuldigte hat den beiden Privatklägerinnen mit seiner Erklärung, er könne ihnen anbieten, ihre Namen im beanstandeten Editorial in der Internet- Fassung der E._____ zu löschen, mit dem Vorbehalt, dass ihre Namen wieder aufgeschaltet würden, sofern sie rechtliche Schritte gegen ihn einleiten würden, keinen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB angedroht, sondern ihnen einen Vorteil angeboten, nämlich die Löschung ihrer im Internet bereits publizier- ten Namen. Die Privatklägerinnen hatten die Wahl, sich auf dieses Angebot des Beschuldigten einzulassen, was die Löschung ihrer Namen in der Internetversion des Editorials zur Folge gehabt hätte. Damit fehlt es am Nötigungsmittel der An- drohung eines ernstlichen Nachteils. Hätten die Privatklägerinnen das Angebot des Beschuldigten angenommen, wäre es zu einer wechselseitigen Abmachung zwischen ihnen und dem Beschuldigten gekommen. Mit seinem Vorbehalt des Rückgängigmachens des gewährten Vorteils und damit der Wiederaufschaltung der Namen der Privatklägerinnen für den Fall des Nichteinhaltens der Abmachung hätte der Beschuldigte ihnen zwar einen Nachteil in Aussicht gestellt, ihre recht- lich geschützte Handlungsfreiheit wäre deswegen aber nicht widerrechtlich durch den Beschuldigten beschränkt worden, da die Privatklägerinnen ihre Handlungs- freiheit mit der eingegangenen Abmachung bereits selber beschränkt hätten. 2.4. Demzufolge hat der Beschuldigte mit seiner E-Mail vom 20. September 2016 den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, weshalb er auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

- 19 - V. Zivilansprüche

1. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendma- chung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Urk. 79 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Privatklägerinnen machen Genugtuungsforderungen von je Fr. 3'000.– geltend. Diese begründen sie mit den Ehrverletzungen, da sie durch die Publikation ihrer Namen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass sich ihre Aussagen betreffend den damaligen Statthalter klar als falsche Anschuldigung herausgestellt hätten, in schwerer Weise in ihrer Persönlichkeit verletzt worden seien (Urk. 54 S. 9 ff.; Urk. 56 Rz 18 ff.). Die Privatklägerin 1 machte zudem gel- tend, dass sie als Folge davon viele Anfeindungen habe erleben müssen. Sie ha- be Schmähbriefe erhalten und sei auf der Strasse geschnitten worden. Zudem habe sie aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Affäre des da- maligen Statthalters ihre Arbeitsstelle verloren und bis heute keine adäquate neue Arbeitsstelle gefunden, da grosse Vorbehalte bestehen würden, eine als "Verräte- rin" und "falsche Anschuldigerin" gebrandmarkte Frau neu anzustellen. Die anhal- tenden Vorwürfe des Beschuldigten hätten ihr wirtschaftliches Fortkommen somit empfindlich beeinträchtigt (Urk. 54 S. 8 f.; Urk. 96 S. 3 f. und S. 12). Die Privatklä- gerin 2 führte ergänzend aus, dass sie nebst ihrer psychischen Integrität auch in ihrer beruflichen Ehre verletzt worden sei (Urk. 56 Rz 19).

3. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 macht zudem geltend, die Pri- vatklägerin 1 habe gestützt auf Art. 28a Abs. 2 ZGB Anspruch auf Beseitigung der anhaltenden Verletzung. Dementsprechend sei der Beschuldigte zu verpflichten, die inkriminierte Äusserung "klare falsche Anschuldigung" auf allen von ihm be- herrschten Internetportalen, namentlich in der Online-Ausgabe der Gewerbezei- tung, zu löschen, unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall (Urk. 96 S. 1 und S. 11 f.). Zudem beantragten beide Privatklägerinnen, der Beschuldigte sei zur Publikation eines schuldig sprechen- den Urteils in der E._____ zu verpflichten (Urk. 96 S. 1 und S. 12; Urk. 84 S. 3).

- 20 -

4. Obwohl der Beschuldigte von den Vorwürfen der Verleumdung, eventuali- ter der üblen Nachrede sowie der versuchten Nötigung freizusprechen ist, ist der Sachverhalt noch nicht spruchreif, zumal in Übereinstimmung mit der Vorderrich- terin (Urk. 79 S. 28) nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sachverhalt, welcher in Bezug auf die Ehrverletzung strafrechtlich zu einem Freispruch führte, zivilrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Entsprechend sind die Pri- vatklägerinnen mit ihren geltend gemachten Zivilansprüchen gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Ko- sten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der An- nahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ausgangsgemäss nicht ihm aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte strebt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen an. Er

- 21 - obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss keine Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Staatsanwalt- schaft beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Verleum- dung, eventualiter übler Nachrede; sie unterliegt mit ihren Anträgen vollum- fänglich. Die Privatklägerinnen werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivil- weg verwiesen, weshalb auch sie mit ihren Anträgen unterliegen. Da der Hauptaufwand in der Beurteilung der Anträge zum Schuld- respektive Frei- spruch lag und den Zivilansprüchen der Privatklägerinnen darüber hinaus nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens nur zu je einem Fünftel den Privatklägerinnen 1 und 2 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den unterliegenden Privatklägerinnen 1 und 2 sind keine Ent- schädigungen zuzusprechen (Art. 433 StPO).

3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Die Bemühun- gen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 15 f. zu Art. 429 StPO). Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) für das gesamte Verfahren erweist sich als angemessen. 3.1. Da sich die beiden Privatklägerinnen durchaus veranlasst sehen durf- ten, die Textstelle des Beschuldigten strafrechtlich untersuchen zu lassen und ih- re Strafanträge weder als mutwillig noch grobfahrlässig bezeichnet werden kön- nen, können sie auch nicht gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen.

- 22 - 3.2. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. VII. Genugtuung

1. Der Beschuldigte beantragt, nachdem das Verfahren ein erhebliches Me- dieninteresse mit sich gebracht habe, sei ihm zumindest eine symbolische Ge- nugtuung zuzusprechen, ohne dies näher zu begründen (Urk. 99 S. 2 und S. 19).

2. Bei gänzlichem Freispruch besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entrichtung einer Genugtuung. Dieser Anspruch steht der beschul- digten Person bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Eine "un- angenehme" Situation reicht bei Weitem nicht, um von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeit zu sprechen. Vielmehr muss eine durch das Straf- verfahren hervorgerufene schwere Beeinträchtigung im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen vorliegen. Eine solche macht der Beschuldigte aller- dings nicht geltend. Zudem hat sich der Beschuldigte selber exponiert und die öf- fentliche Auseinandersetzung in der Presse aktiv gesucht. Er wurde in seinen persönlichen Verhältnissen nicht besonders tangiert, weshalb kein Raum für ei- nen Genugtuungsanspruch besteht. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 7) wird bestätigt.

- 23 -

4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu je einem Fünftel den Privat- klägerinnen 1 und 2 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen.

7. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von insgesamt Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)

- die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 1 (übergeben)

- die Privatklägerin 2 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

- die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin 1

- die Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 81.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Februar 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli MLaw Baechler