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SB180158

Drohung

Zürich OG · 2018-10-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 18. Januar 2016 Folgen- des vorgeworfen (Urk. 22 S. 2 f.): Am Morgen des 7. Mai 2015 hätten sich zwei Funktionäre der Stadtpolizei Win- terthur, B._____ und C._____, in zivil gekleidet an den Wohnort des Beschuldig- ten begeben, um ihm einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Als der Beschuldigte auf das Klingeln an der Wohnungstüre nicht reagiert habe, sei B._____ um das Mehrfamilienhaus herum zum Gartensitzplatz des Beschuldigten gegangen, habe mehrmals gegen die offenstehende Sitzplatztüre geklopft und gerufen, ob jemand da sei. Der Beschuldigte, der in seinem Büro am Pult mit Blick in Richtung Gartensitzplatz gesessen sei, habe diese Rufe gehört und mit dem Erscheinen von B._____ gerechnet. Als dieser weiter der Fassade entlang zum Bürozimmer gekommen sei, habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich ei- ne geladene Pistole … Kaliber 9mm Para mit einer Patrone im Lauf gegen den Oberkörper von B._____ gerichtet, die Waffe mit beiden Händen am Griff in schussbereiter Position auf Kinnhöhe haltend. Der Beschuldigte, der nicht ge- wusst habe, dass B._____ Polizist sei, habe gefragt, wer dieser sei und was das solle, wobei er die Waffe unverändert auf B._____ gerichtet habe, der sich da- raufhin zurückgezogen habe. B._____ sei durch die gezielt auf ihn gerichtete Faustfeuerwaffe massiv in Angst versetzt worden, was der Beschuldigte zumin- dest in Kauf genommen habe.

2. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf im Wesentlichen, machte jedoch geltend, die Rufe des Privatklägers B._____ nicht gehört zu haben, da er darin vertieft gewesen sei, auf dem Handy mit Kopfhörern die Aufzeichnung einer Rede abzuhören. Er sei erschrocken, als er den Privatkläger vor seinem Bürofenster erblickt habe. Er habe sich erst recht bedroht gefühlt, als dieser auf seine ent- sprechende Frage hin nicht gesagt habe, wer er sei, sondern ihn gefragt habe, ob

- 10 - er A._____ sei. Daraufhin habe er, der Beschuldigte, seine rasch greifbare Waffe aus dem Vitrinenschrank im Büro geholt und diese zunächst sitzend im Hüft- anschlag gehalten. Danach sei er langsam aufgestanden. Es sei nicht zutreffend, dass er die Pistole mit beiden Händen umfasst gehabt habe (Urk. 3/3 S. 2 ff.). An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wie bereits vor Vorinstanz von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 100 S. 1 f.; Prot. I S. 7 ff.) und hielt damit sinngemäss an seiner bisherigen Darstellung fest.

3. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte habe glaubhaft darlegen können, dass er den Privatkläger nicht habe kommen hören, weil er Kopfhörer ge- tragen und die Aufnahme eines Vortrages abgehört habe. Ebenso glaubhaft habe der Beschuldigte angegeben, wie er, erschrocken über das unverhoffte Auftau- chen des Privatklägers, zu seiner Waffe gegriffen habe, nachdem der Privatkläger auf Nachfrage nicht angegeben habe, wer er sei, sondern eine Gegenfrage ge- stellt habe. Da der Beschuldigte die Waffe unbestrittenermassen griffbereit neben seinem Schreibtisch aufbewahrt habe und er gemäss seinen unwiderlegten Aus- sagen ein geübter Schütze sei, erscheine es auch nicht abwegig, dass der Be- schuldigte seine Waffe mit einer raschen Bewegung habe ergreifen können, als er den Privatkläger vor seinem Fenster erblickt habe. Die Schilderung des Privatklä- gers, wonach er zunächst vor der offenen Sitzplatztüre gerufen und an die Türe geklopft habe, vermöge ebenfalls zu überzeugen und lasse sich im Übrigen auch mit den örtlichen Begebenheiten in Einklang bringen. Nicht vollends zu überzeu- gen vermöchten die weiteren Aussagen des Privatklägers, wonach er beim Auf- tauchen vor dem Bürofenster in den Lauf einer Waffe geschaut habe. Es bleibe unklar, wie gut der Privatkläger überhaupt ins Innere des Büros habe blicken können, zeige sich doch zumindest auf der Fotodokumentation eine erhebliche Spiegelung im Bürofenster, was der Privatkläger im Übrigen auch hinsichtlich des besagten Morgens bestätigt habe. Ebenso habe der Privatkläger nicht abschlies- send angeben können, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Erblickens Kopf- hörer getragen habe oder nicht. Zugunsten des Beschuldigten müsse daher da- von ausgegangen werden, dass er den Privatkläger nicht bereits gehört und mit gezückter Waffe erwartet habe, sondern erschrocken sei, als der Privatkläger vor

- 11 - seinem Fenster aufgetaucht sei. Entsprechend sei auf die Aussagen des Be- schuldigten abzustellen, wonach er die Pistole erst ergriffen habe, als der Privat- kläger die Frage, wer er sei, mit einer Gegenfrage beantwortet und sich nicht ausgewiesen habe. Das stimme im Übrigen auch mit den Angaben im Polizei- rapport überein, wonach es zunächst zu einem Wortwechsel gekommen sein sol- le. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Polizei nicht erwartet habe bzw. ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Polizei allen- falls versuchen würde, ihm etwas zuzustellen (Urk. 64 S. 2 f.).

4. Die Staatsanwaltschaft beanstandet diese Erwägungen mit ihrer Anschluss- berufung: Die Vorinstanz verkenne, dass der rapportierende Polizist weder am Vorfall beteiligt noch am Tatort gewesen sei und die Zusammenfassung des Sachverhalts im Rapport einzig aufgrund der Angaben des Beschuldigten erstellt habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschuldigten mit den Angaben im Polizeirapport übereinstimmten, sei daher untauglich (Urk. 75 S. 2 f.; Urk. 101 S. 7 f.). Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten, wonach er wegen den Kopfhörern weder das Klopfen gehört noch den Privatkläger sich habe nähern hören, dann aber sehr wohl genau gehört haben wolle, dass der Privatkläger nicht gesagt habe, dass er von der Polizei sei, und er deshalb sofort zur Waffe gegriffen habe, widersprüchlich und deshalb unglaubhaft (Urk. 75 S. 3 f.; Urk. 101 S. 8). Der Privatkläger habe klar und deutlich ausgesagt, dass er in das Zimmer hineingeblickt habe, ohne ein Wort zu sagen und bereits in den Lauf der Waffe geschaut habe. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage lasse sich nicht ernsthaft und begründet zweifeln. Der Privatkläger gewinne durch seine Aussage nichts; eine geladene Waffe zu ziehen und gegen einen Menschen zu zielen, sei so oder anders verboten. Der Hinweis der Vorinstanz, dass der Privat- kläger nicht abschliessend habe angeben können, ob der Beschuldigte Kopfhörer getragen habe oder nicht, überzeuge nicht und sei wohl ihrer Unerfahrenheit in Gefahrensituationen geschuldet: Wer überraschend in einen Waffenlauf schaue, achte sich nicht mehr auf Nebensächlichkeiten wie Kopfhörer tragen. Wenn die Vorinstanz zudem ausführe, dass der Privatkläger bestätigt habe, dass es eine erhebliche Spiegelung im Fenster gegeben habe, erscheine das Zitat in dieser Allgemeinheit schlicht falsch. Der Privatkläger habe gesagt, dass es ein wenig

- 12 - gespiegelt habe und es vielleicht eine halbe Sekunde gegangen sei, bis er die Situation habe realisieren können und dass es in dieser Zeitspanne gar nicht möglich gewesen sei, dass der Beschuldigte sich so schnell hätte bewegen kön- nen, eine Waffe behändigen und dann hätte zielen können (Urk. 75 S. 4; Urk. 101 S. 9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Aussagen des Privat- klägers nicht vollends zu überzeugen vermöchten, sei daher willkürlich (Urk. 75 S. 4 f.; Urk. 101 S. 9). Die Sachdarstellung des Beschuldigten sei unglaubhaft und stimme vom zeitlichen Ablauf nicht mit derjenigen des Privatklägers überein. Gehe man von der Schilderung des Beschuldigten aus (Auftauchen des Privat- klägers am Fenster, zweimaliges Fragen, Gegenfrage, Zurückrollen mit dem Stuhl, Öffnen der Glastüre mit dem Schlüssel, Griff in den Ordner, Behändigen der Waffe, langsames Aufstehen mit der Waffe), gehe das alles nicht in einer halben Sekunde, auch nicht in ein, zwei oder drei Sekunden, sondern vielleicht in fünf oder acht Sekunden (Urk. 75 S. 5; Urk. 101 S. 10). Wenn es fünf oder acht Sekunden gedauert habe, warum habe der Privatkläger nicht das Geringste davon beschrieben? Der Privatkläger gewinne nichts, wenn er diesen Zeitablauf und die Handlungen des Beschuldigten verschweige. Entsprechend sei nicht von der Version des Beschuldigten, sondern von derjenigen des Privatklägers auszu- gehen. Damit müsse der Beschuldigte eine Vorwarnzeit gehabt haben, in welcher er die Waffe habe behändigen und in Anschlag bringen können, was bedeute, dass er den Privatkläger zuvor gehört habe oder gehört haben müsse (Urk. 75 S. 6; Urk. 101 S. 11). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die notwendigen Erwägungen zur Beweiswürdigung im Allgemeinen und zur Theorie der Aussagewürdigung gemacht. Sie hat auch die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers B._____ und des Polizisten C._____ wiedergegeben (Urk. 64 S. 5-10). Dabei hat sie richtig erkannt, dass C._____ zum Kern des anklagegegenständlichen Vorwurfs keine Aussagen habe machen können, da sich dieser zum Zeitpunkt der Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf der anderen Seite der Liegenschaft

- 13 - befunden habe (Urk. 64 S. 11). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie zum Schluss gelangt, es sei von der zuvor wiedergegebenen Sachdarstellung des Beschuldigten auszuge- hen, wonach er die Waffe erst ergriffen und auf den Privatkläger gerichtet habe, als dieser die Frage, wer er sei, mit einer Gegenfrage beantwortet und sich nicht ausgewiesen habe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Beweiswürdigung in- soweit zu Recht. Der Privatkläger schilderte eindrücklich, konstant und lebensnah, wie er, nachdem auf sein Rufen und Klopfen an der geöffneten Terrassentür keine Reaktion erfolgte, der Fassade entlang zum nächsten Fenster weiterging, hineinschaute und in den Lauf einer Faustfeuerwaffe schaute, mit welcher der am Schreibtisch sitzende Beschuldigte auf ihn zielte (Urk. 5 S. 4, 7; so schon Urk. 4 S. 2). Dabei stellte der Privatkläger klar, dass die Waffe bereits auf ihn gerichtet war, bevor der Beschuldigte ihn fragte, wer er sei und was er wolle (Urk. 5 S. 8 f.; Urk. 4 S. 2). Und er wies auch die Darstellung des Beschuldigten ausdrücklich als falsch zurück, wonach dieser die Waffe erst nach dem von ihm geschilderten kurzen Gespräch hervorgeholt habe (Urk. 5 S. 9). 5.3. Zu Unrecht wertet die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers wegen der vermeintlich erheblichen Spiegelung im Bürofenster als nicht vollends überzeu- gend. Richtig ist zwar, dass sich gemäss der von der Kantonspolizei erstellten Fo- todokumentation im Fenster des Büros die rechts davon im rechten Winkel verlau- fende Hausfassade und ein Teil des Gartens spiegelt (Urk. 8 S. 6). Allerdings ist darauf das Büroinnere trotz Spiegelung gleichwohl sichtbar, jedenfalls derjenige Teil des Raumes, der sich in der Nähe des grossen und breiten Fensters mit sei- ner tiefliegenden Fensterbank befindet. Der direkt am Fenster stehende Bürotisch samt Schreibtischlampe und weitere darauf liegende Gegenstände sind von draussen gut erkennbar, ebenso der Bürostuhl, obschon dieser sogar hinter dem Schreibtisch und damit weiter weg vom Fenster platziert ist. Von ähnlichen Sicht- verhältnissen ist auch für den Tatzeitpunkt auszugehen, auch wenn die Auf- nahmen der Kantonspolizei selbstredend nicht zur exakten Tatzeit, sondern wohl etwas später am gleichen Tag angefertigt wurden. Daraus ergibt sich, dass der

- 14 - Privatkläger, als er vor dem Fenster stand und ins Innere des Büros schaute, sehr wohl den auf dem Bürostuhl sitzenden Beschuldigten und die auf ihn gerichtete Waffe sehen konnte, auch wenn sich seine Augen im ersten Moment auf die Licht- und Sichtverhältnisse einstellen mussten. Anschaulich schilderte dies auch der Privatkläger in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme: In dem Moment, als er ins Fenster geschaut habe, habe der Beschuldigte bereits mit seiner Waffe auf ihn gezielt. Er müsse dazu noch sagen, es habe ein wenig gespiegelt. Es sei vielleicht eine halbe Sekunde gegangen, bis er – der Privatkläger – die Situation realisiert habe. […] Es habe gespiegelt. Er habe sich für einen kurzen Moment sammeln müssen (Urk. 5 S. 7). Die von der Vorinstanz angenommene Erheblich- keit der Spiegelung wurde vom Privatkläger gerade nicht bestätigt. 5.4. Auszuschliessen ist mit der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte in dem vom Privatkläger glaubhaft beschriebenen kurzen Moment der Orientierung die durchgeladene Schusswaffe hätte behändigen und auf den Privatkläger rich- ten können. Zwar ist der Beschuldigte offenbar tatsächlich in der Lage, seine Waffe, welche er geladen in einem Ordner im verschliessbaren Vitrinenschrank des Büros aufbewahrte, ausserordentlich rasch hervorzuholen, wie er auf der ein- gereichten Videoaufnahme (mit einem anderen Gegenstand) überzeugend de- monstriert. Dazu stösst er sich mit seinem Bürostuhl mit Rollen vom Schreibtisch ab, rollt mit Schwung zum nah gelegenen Vitrinenschrank, in welchem bereits der Schlüssel steckt, öffnet mit sicherem Griff in rascher Folge die beiden Flügeltüren, zieht sogleich mit der linken Hand den als Waffenversteck dienenden Ordner her- vor, lässt die Waffe routiniert in die ausgestreckte rechte Hand fallen, schiebt den Ordner links in den Schrank zurück, rollt mit dem Stuhl zum Schreibtisch zurück und richtet bereits im Zurückrollen die Faustfeuerwaffe auf den (imaginären) An- greifer vor dem Bürofenster (Urk. 54). Trotz des mit beeindruckender Geschwin- digkeit ausgeführten und offensichtlich gut geübten Manövers dauert dieses knappe 5 Sekunden. Rechnet man das vom Beschuldigten geltend gemachte langsame Aufstehen mit der Waffe im Anschlag hinzu, erhöht sich die benötigte Zeit auf rund 7 Sekunden. Es erscheint abwegig, dass der Privatkläger keine einzige der mit diesem Vorgang verbundenen zahlreichen Einzelbewegungen des Beschuldigten bemerkt hätte, wenn dieser, wie geltend gemacht, die Waffe tat-

- 15 - sächlich erst aus dem Vitrinenschrank holte, nachdem der Privatkläger schon vor dem Bürofenster stand. Zumindest schemenhafte Bewegungen wären trotz Spiegelung sichtbar gewesen. Es kommt hinzu, dass der Privatkläger, folgt man der Darstellung des Beschuldigten, diesen noch vor dem Behändigen der Waffe gefragt haben soll, ob er "Herr A._____" sei. Nach dieser Version musste der Pri- vatkläger den Beschuldigten also spätestens in diesem Zeitpunkt gesehen ha- ben. Umso unwahrscheinlicher erscheint es da, dass der Privatkläger anschlies- send nicht bemerkt hätte, dass der Beschuldigte, immer noch auf dem Bürostuhl sitzend, die Waffe aus dem Versteck im Vitrinenschrank geholt und auf den Pri- vatkläger gerichtet hätte. Es ist zudem zu bedenken, dass Letzterer als Polizeibe- amter mit Schusswaffen vertraut (s. dazu Urk. 5 S. 7) und für derartige Situatio- nen ausgebildet ist. Hätte es sich so zugetragen, wie der Beschuldigte behauptet, wäre naheliegend, dass der Privatkläger selbst seine Pistole gezogen oder dies wenigstens versucht hätte. Solches geschah aber nicht. Der Privatkläger führte aus, dass er gar nicht in Versuchung gekommen sei, seine Waffe zu ziehen, weil er keine Chance gehabt hätte (Urk. 5 S. 9). Das steht im Einklang mit seinen Aus- sagen, wonach der Beschuldigte von Anfang an die Waffe auf ihn gerichtet habe (Urk. 5 S. 9). 5.5. Dass der Privatkläger nicht abschliessend angeben konnte, ob der Beschul- digte im Tatzeitpunkt Kopfhörer trug oder nicht, bedeutet im Übrigen nicht, dass der Privatkläger nicht gut ins Innere des Büros hätte blicken können oder dass deswegen auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen wäre, wie die Vor- instanz sinngemäss erwägt (Urk. 64 S. 13). Gemäss eigenen Angaben hörte der Beschuldigte auf seinem Smartphone eine Rede ab, wobei er Kopfhörer anhatte (Urk. 3/3 S. 12). Bei den Kopfhörern handelte es sich aber um Ohrstöpsel (Urk. 3/2 S. 4), welche im Vergleich zu Bügelkopfhörern weniger auffallen. Dass sich der Privatkläger nicht sicher war, ob der Beschuldigte damals Kopfhörer trug oder nicht, ist daher nicht aussagekräftig. 5.6. Alles in allem erweist sich die Darstellung des Beschuldigten zum Tatablauf selbst als wenig überzeugend. Es ist vielmehr auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ge-

- 16 - ladene Pistole bereits auf den Privatkläger richtete, als dieser vor dem Büro- zimmer auftauchte, und zwar, bevor er ihn fragte, wer er sei und was er wolle. Dabei hielt der Beschuldigte die Waffe unverändert auf den Privatkläger gerichtet, worauf sich dieser als Polizist zu erkennen gab und zurückzog. Dass im Polizei- rapport die Rede davon ist, dass dem Ziehen der Waffe das kurze Gespräch vorausging, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, dass der rapportierende Polizeibeamte über zusätzliche Erkenntnisse verfügte, die ihm zu dieser Feststellung Anlass hätten geben können.

6. Ist auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen, wonach er sogleich in den Lauf einer Waffe blickte, als er vor das Bürozimmer trat und hinein schaute, bedeutet dies auch, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen das Rufen (oder auch Klopfen) des Privatklägers an der geöffneten Terrassentür vorgängig gehört haben muss. Die offene Terrassentür und das Büro, wo der Beschuldigte am Schreibtisch mit Blickrichtung Terrasse sass, liegen nahe nebeneinander, wie sich aus der Fotodokumentation und der eingereichten Videoaufnahme ergibt. Das Rufen konnte der Beschuldigte deshalb auch hören, wenn er zunächst tat- sächlich mit dem Abhören einer Aufnahme einer Rede auf seinem Smartphone beschäftigt war und dabei Kopfhörer trug. Hörte er das Rufen an der offenen Terrassentüre, konnte er Kopfhörer und Telefon weglegen, mit geübten Griffen seine geladene Waffe aus dem Ordnerversteck im Vitrinenschrank holen und die Pistole bereits gezielt gegen den Privatkläger richten, als dieser kurz darauf er- wartungsgemäss draussen vor dem Bürofenster auftauchte. Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz zum an sich nebensächlichen Detail, ob der Beschuldigte die Pistole mit beiden Händen am Griff auf den Oberkörper des Privatklägers richtete, wie die Anklage ausführt, oder ob er die Pistole lediglich mit der rechten Hand festhielt, wie der Beschuldigte behauptet. Nachdem auch der Privatkläger in beiden Einvernahmen davon sprach, dass der Beschuldigte die Pistole mit der bzw. mit einer Hand gehalten habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 8), ist von Letzterem auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Privatkläger bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit beiden Händen eine fiktive Waffe auf

- 17 - Kinnhöhe hielt (Urk. 5 S. 8). Damit wollte er wohl vor allem zeigen, dass der Be- schuldigte die Pistole beim Zielen relativ hoch und nicht nur auf Hüfthöhe hielt. Dass der Privatkläger durch die gezielt auf ihn gerichtete Faustfeuerwaffe massiv in Angst versetzt wurde, weil er befürchtete, im Falle einer Schussabgabe schwer verletzt oder getötet zu werden, ergibt sich aus dessen glaubhaften Aussagen (Urk. 5 S. 8) und wird auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Dass er den Privatkläger durch sein Handeln in Angst versetzte, nahm er in Kauf resp. wollte dies (Urk. 3/2 S. 8). Mit der obigen Einschränkung ist der Anklagesachverhalt somit erstellt. Auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Putativnotwehrlage ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Ausgehend vom erstellten Sachverhalt ist der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zweifellos erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Dabei nahm er nicht nur in Kauf, dass er den Privat- kläger in Angst versetzte. Vielmehr wollte er dies auch, wie vorstehend dargelegt wurde. Der subjektive Tatbestand ist deshalb ebenfalls erfüllt. Der Verteidiger bestreitet den subjektiven Tatbestand unter Berufung auf BSK StGB I-Niggli-Mäder, Art. 13 N 3 (recte: Art. 13 N 13): Wer eine Person in ver- meintlicher Notwehr bedrohe, bei dem richte sich der Wille nicht auf die Verwirk- lichung des Unrechts, sondern auf die Ausübung eines Rechts, weshalb es an dem für das vorsätzliche Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehle (Urk. 83 S. 12). Damit verwechselt die Verteidigung Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit. An der zitierten Stelle wird denn auch festgehalten, wer einen anderen in vermeintlicher oder tatsächlicher Notwehr verletze, dies willentlich tue,

- 18 - es jedoch an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert genauso fehle wie bei einem Tatbestandsirrtum.

2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 2.1. Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Der Beschuldigte habe sich, als er die Pistole genom- men und auf den Privatkläger gerichtet habe, in einer Notwehrlage gewähnt und daher in rechtfertigender Putativnotwehr gehandelt. Eventualiter sei von einem entschuldbaren Putativnotwehrexzess auszugehen (Urk. 83 S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft bestreitet mit ihrer Anschlussberufung, dass sich der Be- schuldigte in einer tatsächlichen oder vermeintlichen Notwehrsituation befand und erachtet die diesbezüglichen Vorbringen als Schutzbehauptung. Entsprechend beantragt sie einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 75 S. 2 ff.; Urk. 101 S. 11 ff.). 2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuld- barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Sog. Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlicherweise von einer Not- wehrlage ausgeht. Die Tathandlung wird dann nach dem Sachverhalt beurteilt, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). War der Irrtum ver- meidbar, ist der Täter wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Be- gehung der Tat strafbar ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Der vermeintlich Angegriffene muss aber Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (BGE 93 IV 81, S. 84 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017, 6B_676/2016 E. 2).

- 19 - Der Angriff kann sich gegen ein beliebiges persönliches Rechtsgut richten. Not- wehrfähig sind daher ausser Leib und Leben insbesondere auch Hausfrieden und Eigentum. Die Abwehr in einer (tatsächlichen oder vermeintlichen) Notwehrsitua- tion muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Dies ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Ange- griffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechts- güter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3 mit Hinweisen). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger ge- fährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des ge- fährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädi- gung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Indessen gibt das Notwehrrecht nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit de- nen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr er- möglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 3 und E. 4.2; Urteil des Bun- desgerichts vom 1. Oktober 2010, 6B_432/2010 E. 5.3). Um ein Notwehrrecht zu begründen, muss der Angriff allerdings bereits im Gange sein oder unmittelbar drohen. Daran fehlt es, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Die Frage, ob ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder nicht, ist nicht immer leicht zu beantworten. Nach der Rechtsprechung wird vom An- gegriffenen nicht verlangt, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe le- gen. Solche Anzeichen liegen z.B. vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem

- 20 - Sinne gedeutet werden können (BGE 93 IV 81, S. 83 mit Hinweisen). Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zu- warten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht m.a.W. nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE a.a.O; Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2014, 6B_281/2014, E. 2.3.1). "Präventive" Notwehr gibt es nicht.

3. Gemäss Anklage wusste der Beschuldigte nicht, dass es sich beim Privat- kläger um einen Polizeibeamten handelte, der ihn zwecks Zustellung eines Zah- lungsbefehls aufsuchte. Mit der Vorinstanz muss auch davon ausgegangen wer- den, dass er die Polizei am fraglichen Morgen nicht erwartete bzw. ihm nicht be- kannt war, dass die Polizei allenfalls versuchen würde, ihm etwas zuzustellen (Urk. 64 S. 13). Insbesondere kann ihm nicht widerlegt werden, dass ihn die vor- gängige SMS, worin ihn Polizist C._____ um einen Rückruf bat, nicht erreichte (Urk. 64 S. 13 mit Verweis auf Urk. 6 S. 3; Urk. 3/2 S. 9 und Urk. 7 S. 9). Der Gar- ten des Beschuldigten ist mit einem Metallgeländer umfriedet. Das Gartentor ist mit dem Schild "Kein Durchgang" versehen (Urk. 8 S. 3-5; s. auch Urk. 83 S. 5 mit Verweis auf die eingereichte Videodokumentation). Aus Sicht des Beschuldigten lag daher eine Verletzung seines Hausrechts vor, als sich der Privatkläger inner- halb des Gartens vor der Terrassentüre seines Wohnzimmers befand. Dieser, aus Sicht des Beschuldigten rechtswidrige Zustand dauerte an, als der Privatkläger hernach vor das Bürofenster trat. Der Beschuldigte war daher – entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 75 S. 6; Urk. 101 S. 11), welche auf die örtliche Situation nicht eingeht – zur angemessenen Abwehr des Angriffs auf sein Haus- recht berechtigt.

- 21 - 4. 4.1. Die Vorinstanz ging nicht nur von einem (vermeintlichen) Angriff auf das Hausrecht aus, sondern auch davon, dass sich der Beschuldigte fälschlicherweise einem potentiellen Angreifer gegen seine Person gegenüber gewähnt habe (Urk. 64 S. 16). Sie hielt jedoch auch fest, dass kein unmittelbarer Angriff gegen Leib und Leben vorgelegen habe und auch der Beschuldigte nichts Dergleichen vorbringe (S. 17). Sie befand daher, dass unter diesen Umständen der Einsatz ei- ner Pistole unverhältnismässig sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der Einsatz einer Faustfeuerwaffe grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Auch wenn die einschlägige bundesgerichtliche Rechtspre- chung vor allem Situationen betreffe, in welchen Schüsse abgefeuert werden, könne sie insofern auf den vorliegenden Fall übertragen werden, als beim Ge- brauch von Schusswaffen in Notwehrsituationen äusserste Zurückhaltung gebo- ten sei. Es wäre dem Beschuldigten zuzumuten gewesen bzw. er wäre geradezu gehalten gewesen, auf andere Weise auf den vermeintlichen Angriff zu reagieren. Immerhin seien sich der Beschuldigte und der Privatkläger nicht einmal von An- gesicht zu Angesicht gegenüber gestanden, habe sich der Beschuldigte in der Wohnung befunden, während der Privatkläger ausserhalb gestanden sei und von seinem Standort den Beschuldigten gar nicht unmittelbar hätte angreifen können. Auch wenn eine Flucht in einer Notwehrsituation nicht erwartet werden dürfe, so wäre es ihm zumindest möglich gewesen, um Hilfe zu rufen, zu schreien oder sich im Zimmer zu verstecken. Der Beschuldigte habe den vermeintlichen Angriff zu- sammenfassend nicht in angemessener Weise abgewehrt und dabei die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten (Urk. 64 S. 17 f.). 4.2. Die Verteidigung hält dem entgegen, dass der Beschuldigte vor dem Hin- tergrund seiner konfliktträchtigen Situation mit seinen ehemaligen Geschäftspart- nern die Situation instinktiv als gefährlich beurteilt habe, weswegen er zur Waffe gegriffen habe. Dabei habe er nicht unkontrolliert, sondern entsprechend den als Offizier in der Schweizer Armee gelernten und gelehrten Automatismen gehan- delt. Damit habe er reflexartig die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt, die ihm unmittelbar zur Verfügung gestanden sei und die den Angriff mit Sicher-

- 22 - heit sofort beendet hätte. Die Vorinstanz gewichte zu wenig, dass es gar nicht zum "Einsatz" einer Faustfeuerwaffe gekommen sei, sondern die Waffe einzig als Mittel zur Distanzhaltung verwendet worden sei. Die analoge Bewertung durch die Vorinstanz gehe fehl. Wäre es tatsächlich zum Angriff gekommen, hätten auf je- den Fall weder das von der Vorinstanz geforderte Hilferufen, Schreien oder im Zimmer verstecken, geholfen. Zudem sei es dem Angegriffenen gestattet, statt unsichere sogleich voraussichtlich wirksame Mittel einzusetzen. Darüber hinaus handle es sich bei den alternativen Verteidigungsmitteln bei Lichte besehen alle- samt um Fluchtmittel, welche von der Rechtsprechung als mildere Mittel explizit nicht gefordert würden. Die Behändigung der Waffe zwecks Aufrechterhaltung der Distanz sei ein probates und vernünftiges Mittel gewesen. Der Beschuldigte habe sich zusätzlich zur Verletzung seines Hausrechts mit einem unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben konfrontiert geglaubt, womit seine Abwehrhandlung nicht offensichtlich über das Notwendige hinausgegangen sei. Die durch den Hausfriedensbruch sowie den vermeintlichen Angriff drohenden Rechtsverletzun- gen stünden ohne weiteres in einem proportionalen Verhältnis zu der durch die Abwehr erfolgte Rechtsverletzung (Urk. 83 S. 6-10). 4.3. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, dass der Beschul- digte in der gegebenen Situation gar nicht davon ausgegangen sei und auch nicht davon habe ausgehen dürfen, dass ein Angriff gegen seine Person vorliege. Bei seinem Vorbringen, wonach er Angst vor Einbrechern oder Russen gehabt habe, die ihm ein Leid hätten antun wollen, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Wäre er tatsächlich von einer derartigen Gefahrensituation ausgegangen, wäre die einzig logische Reaktion gewesen, sich, eventuell unter Behändigung der Waffe im Zimmer zu verstecken und sich nicht demonstrativ offen und schutz- und deckungslos mit der Waffe im Anschlag vor das Fenster hinzustellen. Ebenfalls hätte er die Waffe in Richtung Eingangsbereich zum Büro gerichtet haben müssen, da Einbrecher und auch gefährliche Russen nicht an der weit offenen Terrassentüre vorbei gegangen wären, um durch ein geschlossenes Fenster hin- durch zu schauen. Es sei auch absolut lebensfremd, annehmen zu wollen, dass sich Einbrecher und Böses wollende Russen vorher durch Rufen an einer offenen Terrassentüre ankündigten und vor sich warnten. Der Beschuldigte habe auch

- 23 - sehr wohl gehört, dass eine Person etwas gerufen habe, und zwar auf Schwei- zerdeutsch. Er habe daher auf keinen Fall davon ausgehen können, dass es sich um einen Einbrecher oder um einen bösen Russen handeln würde, da, wie er- wähnt, weder ein Einbrecher noch ein böser Russe sich durch Rufen an einer offen stehenden Terrassentüre anmelden, sondern vielmehr ohne verbale Anmel- dung in die Wohnung eindringen würden. Dass die Terrassentüre offen stand, habe der Beschuldigte gewusst, habe er sie doch selber geöffnet und in offenem Zustand belassen. Damit habe weder eine Notwehrsituation noch eine Pu- tativnotwehrsituation vorgelegen (Urk. 75 S. 6-7; Urk. 101 S. 12 f.). 4.4. An der geltend gemachten Angst des Beschuldigten vor einem Angriff be- stehen gewisse Zweifel. Es fällt auf, dass seine diesbezüglichen Aussagen im Verlaufe der Untersuchung eine zunehmende Steigerung erfuhren. In der polizei- lichen Einvernahme am Tattag sprach er lediglich davon, dass ihn das plötzliche Auftauchen eines ihm unbekannten und unangemeldeten Mannes sehr erschreckt habe. Er erklärte ausserdem, dass er nicht gerne habe, wenn jemand auf seinen Sitzplatz komme, dass er niemandem die Türe aufmache, wenn er keinen Termin habe und dass ihm sogar der Gärtner Bescheid gebe, wenn dieser komme (Urk. 3/1 S. 2). Er verneinte ausdrücklich, dass der Privatkläger ihn bedroht habe (Urk. 3/1 S. 4). In der Hafteinvernahme gab er ebenfalls an, erschrocken zu sein. Er erwähnte nun auch zwei bis drei Einbruchversuche und zwei Einbrüche in seine Wohnung in den letzten Jahren, und er betonte, dass jeder, der zu ihm komme, sich telefonisch anmelde. Sodann erklärte er, dass er vier Jahre lang in Russland mit seinem Auto mit Zürcher Nummer gefahren sei, weshalb man ihn immer finden könne. Weiter verwies er auf einen zivilrechtlichen Prozess in Zürich gegen bekannte Schweizer Unternehmer, bei welchem er Ankläger sei. Es gehe um 80 bis 100 Millionen, wobei er viel Geld verloren habe. In diesem Zusammen- hang sei er mehrfach verbal von Ausländern bedroht worden (Urk. 3/2 S. 6 u. 9). Dass er zum Tatzeitpunkt Angst gehabt oder sich bedroht gefühlt habe, verneinte er. Er habe sich so unangenehm gefühlt, dass er seine Pistole gezogen habe. Der Privatkläger habe ihn nicht bedroht. Aber er sei in seinem Garten gewesen. Auf die Frage, was er konkret befürchtet habe, stellte er klar, er habe nicht gesagt, dass er sich gefürchtet habe. Er habe die Waffe genommen, um sich zu stärken;

- 24 - dafür habe man eine Waffe (Urk. 3/2 S. 7). Erst anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 24. November 2015, mithin mehrere Monate nach dem Vorfall, sprach er erstmals davon, dass er sich in dem Moment bedroht gefühlt habe (Urk. 3/3 S. 2 f. und S. 6). Was er in der damaligen Situation konkret be- fürchtet hatte, vermochte er jedoch auch auf Nachfrage nicht zu sagen (Urk. 3/3 S. 6). Der Beschuldigte schilderte die Situation im Verlauf der Untersuchung somit zunehmend bedrohlicher, wobei er letztlich im Dunkeln liess, worin die (vermeint- liche) Bedrohung für ihn im Tatzeitpunkt genau bestanden haben soll. Dabei fällt auf, dass er auch bei der angeführten latenten Bedrohung im Zusammenhang mit seinem mehrjährigen Aufenthalt in Russland und einem Prozess in Zürich sehr vage blieb. Zudem lassen sich die angeblichen unspezifischen Gefahren nicht recht in Einklang damit bringen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aus- sagen oft die Sitzplatztüre offen lässt, wie er dies auch am fraglichen Morgen tat. Der normal hohe Gartenhag und die mit "Kein Durchgang" beschilderte Gartentür, die von jedermann geöffnet werden kann, bieten keinen wirksamen Schutz gegen Eindringlinge. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldig- te offenbar bereits mehrere Monate vor der Tat seine geladene und schussbereite Waffe in seinem Büro deponierte, um sie bei Bedarf rasch behändigen zu können, was gewisse Befürchtungen seinerseits nahelegt. Auch wurde offenbar tatsäch- lich bereits einmal in die Wohnung des Beschuldigten eingebrochen, auch wenn dies bereits längere Zeit zurückliegt und sich der Beschuldigte damals nicht in der Wohnung befand (Urk. 3/3 S. 5). Entgegen der Staatsanwaltschaft lässt sich auch nicht sagen, dass Einbrecher oder andere Personen in deliktischer Absicht in je- dem Fall sogleich die Wohnung betreten hätten und sich keinesfalls durch Rufen an einer offenen Terrassentüre angekündigt hätten. Gemäss Anklagesachverhalt rief der Privatkläger ins Innere der Wohnung, ob jemand zugegen sei. Dies hätte womöglich auch ein Einbrecher getan, um sicherzugehen, dass er weder vom Hausbesitzer noch von anderen Personen während des geplanten Diebstahls ge- stört würde. Die Situation präsentierte sich für den Beschuldigten damit letztlich so, dass eine ihm unbekannte Person unerlaubterweise sein Grundstück betrat und in die Wohnung rief, ob jemand da sei. Dass der Beschuldigte, der lediglich angemeldeten Besuch empfängt und sein Gartentor extra mit dem Schild "Kein

- 25 - Durchgang" versehen hat, einen möglichen Angriff auf seine Person unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund diffuser Befürchtungen wegen seiner Ver- gangenheit in Erwägung zog, mag zutreffen. Allerdings sah sich der Beschuldigte entgegen der Verteidigung keineswegs mit einem unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben konfrontiert. Gemäss erstelltem Sachverhalt verhielt es sich so, dass der Beschuldigte, als er den Privatkläger an der Terrassentür des Wohnzimmers rufen hörte, sogleich mit geübten Griffen seine geladene und schussbereite Faustfeuerwaffe hervorholte und den Privatkläger mit gezogener Waffe erwartete, als dieser vor dem Bürofenster auftauchte. Der Beschuldigte hatte mithin die Waf- fe behändigt und auf den Privatkläger gezielt, ohne dass Anzeichen einer Gefahr gegen Leib und Leben vorhanden gewesen wären, die eine Verteidigung nahe gelegt hätten. Weder hatte der Privatkläger eine drohende Haltung eingenommen noch sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen gemacht, die in diesem Sinne hätten gedeutet werden können. Von einem (vermeintlich) unmittelbar drohenden Angriff auf Leib und Leben konnte der Beschuldigte somit auch nach seiner eigenen Vorstellung nicht ausgehen. Dass er durch die Verteidigung das Gegenteil behaupten lässt (Urk. 83 S. 5 f.), genügt dafür nicht; vielmehr hätte er die Umstände nachweisen oder zumindest dartun müssen, die ihn (fälschlicher- weise) zum Schluss veranlassten, ein Angriff auf seine körperliche Integrität stehe unmittelbar bevor. Sodann konnte der Beschuldigte auch nicht glaubhaft machen, dass er von einer Dauergefahr ausgegangen sei, aufgrund welcher er mit einem Angriff ernstlich hätte rechnen müssen. 4.5. Gleiches trifft hinsichtlich eines allfällig befürchteten Angriffs auf sein Ei- gentum (in Form eines Einbruchdiebstahls) zu, wobei der Beschuldigte gar nicht geltend macht, die Pistole zur Abwehr eines Angriffs auf sein Eigentum behändigt zu haben. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte lediglich hinsichtlich der (vermeintlichen) Verletzung seines Hausrechts auf eine Putativnotwehrlage beru- fen kann (s. oben). Bezüglich des befürchteten Angriffs auf Leib und Leben fehlt es dagegen an einer (Putativ-)Notwehrsituation, da ein diesbezüglicher Angriff nicht im Gange war und auch gar nicht unmittelbar drohte (sog. extensiver Not- wehrexzess). Das übersieht insbesondere auch die Verteidigung, wenn sie die

- 26 - Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung vorwiegend am behaupte- ten unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben misst. 4.6. Als der Beschuldigte seine Pistole …, Modell …. 75, Kaliber 9 mm Para, aus dem Ordnerversteck im Vitrinenschrank hervorholte und den Privatkläger mit gezogener Waffe am Schreibtisch sitzend erwartete, befand sich diese im sog. durchgeladenen Zustand. In der Waffe war ein Magazin mit sechs Patronen ein- gesetzt, eine Patrone war bereits im Patronenlager, der Hammer entspannt. Für eine Schussabgabe hätte lediglich der Abzug durchgezogen werden müssen (Urk. 10/4-5; so auch der Beschuldigte in Urk. 3/2 S. 7 f.), wobei beim ersten Schuss ein höheres Abzugsgewicht hätte überwunden werden müssen (Double Action-Modus), während die darauf folgenden Schüsse im Single Action-Modus (mit einem tieferen Abzugsgewicht) hätten erfolgen können (so die Staatsanwalt- schaft in Urk. 75 S. 8 bzw. Urk. 101 S. 15); Letzteres wird von der Verteidigung zu Recht nicht in Abrede gestellt). Das gezielte Richten der durchgeladenen Faust- feuerwaffe gegen den Oberkörper des Privatklägers vor dem Bürofenster zur Abwehr des im Gange befindlichen (vermeintlichen oder auch tatsächlichen) An- griffs auf das Hausrecht war klarerweise nicht verhältnismässig. Das unbefugte Betreten eines Privatgrundstücks berechtigt den Inhaber des Hausrechts nicht zu einem derartigen Handeln in Wildwestmanier. Art und Intensität des Angriffs ste- hen in keinem Verhältnis zur gewählten Vorgehensweise des Beschuldigten. Zwar sind ähnliche Rechtsgüter betroffen (Hausrecht c. innere Freiheit/Sicherheits- gefühl), welche bei einer weiten Betrachtung unter Umständen als gleichartig im Sinne einer Freiheit des Willens bezeichnet werden könnten (s. dazu Trechsel/ Mona, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Aufl., Zürich 2018, Art. 180 N 1 und Art. 186 N 1). Jedoch wiegt der (vermeint- liche) Angriff durch den Privatkläger auf das Hausrecht relativ gering, hatte dieser doch lediglich den Garten gegen den mittels Umfriedung und Schild "Kein Zutritt" geäusserten Willen des Beschuldigten betreten und war der Hausfassade entlang zur Terrassentür gelangt, wo er rief, ob jemand zugegen sei. Demgegenüber handelt es sich bei der Abwehrhandlung des Beschuldigten sowohl von der Art des Abwehrmittels (grosskalibrige Faustfeuerwaffe) als auch von der tatsäch- lichen Verwendung um eine erhebliche Verletzung des geschützten Rechtsgutes.

- 27 - Mit einer durchgeladenen Waffe dieses Typs aus relativ naher Distanz auf den Oberkörper eines Menschen zu zielen, ist zudem äusserst gefährlich, selbst wenn sich dazwischen wie hier noch eine Fensterscheibe befand. Das musste auch dem Beschuldigten bekannt sein, der als ehemaliger Hauptmann im Militär nicht nur an der betreffenden Waffe – seiner ehemaligen Dienstwaffe – geschult ist, sondern darüber hinaus Soldaten den korrekten und sicheren Umgang mit Waffen beizubringen hatte. Dass der Privatkläger nicht sicher wusste, ob die Faustfeuer- waffe durchgeladen ist, ist hier irrelevant. Denn die Verhältnismässigkeit der Ab- wehr ist aufgrund derjenigen Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene, hier der Beschuldigte, im Zeitpunkt seiner Tat befand. Abgesehen davon führte der Privatkläger aus, er habe um sein Leben gefürchtet; er habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte abdrücke oder nicht (Urk. 5 S. 8), was zeigt, dass er von einer potentiell tödlichen Gefahrenlage ausging. 4.7. Unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit des Handelns des Beschuldig- ten hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur zurückhaltenden Verwendung von gefährlichen Werkzeugen (Messer, Schusswaffen etc.) zur Abwehr herangezo- gen. Dabei hat sie nicht verkannt, dass es vorliegend gar nicht zum "Einsatz" bzw. Abfeuern der Waffe kam. Sie hat aber überzeugend erwogen, dass in Anlehnung zu besagter Rechtsprechung der Beschuldigte gehalten gewesen wäre, auf ande- re Weise auf den vermeintlichen Angriff zu reagieren als mit einer Bedrohung mit einer Faustfeuerwaffe (Urk. 64 S. 17). Die erwähnte Rechtsprechung (statt vieler

s. BGE 136 IV 49, E. 3.5) wird damit begründet, dass der Einsatz der gefährlichen Gegenstände stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Gemäss Bundesgericht besteht unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB, wenn jemand eine geladene Pistole mit der Kugel im Lauf (bzw. der Kugel im Patronenlager) auf nahestehende Personen richtet, auch wenn er dabei einen relativ grossen Widerstand – konkret 5,5 kg – überwinden muss, um den Abzugshahn durchzudrücken (BGE 121 IV 67, E. 2d). Daraus ergibt sich, dass auch das nahezu identische Handeln des Beschuldigten gefährlich war, weshalb – wie bei der eigentlichen Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr – Zurückhaltung beim Zielen mit durchgeladenen Schusswaffen auf den (tatsächlichen oder vermeintlichen) Angreifer geboten ist.

- 28 - Zur Durchsetzung seines Rechts auf Hausfrieden wären dem Beschuldigten so- dann mildere Mittel als die sofortige Behändigung seiner Schusswaffe mit geziel- tem Richten gegen den Oberkörper des Privatklägers zur Verfügung gestanden. Es wäre dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, die ihm unbekannte Person verbal aufzufordern, sein Grundstück unverzüglich zu verlassen; dabei hätte er diese Aufforderung auch sogleich mittels körperlichem Zwang durchsetzen dürfen oder mit der Warnung, er werde sonst die Polizei benachrichtigen, kombinieren können. Wäre ihm dies als ungeeignetes Mittel erschienen, hätte er dem ver- meintlichen Eindringling in seinem Garten auch erklären können, dass er, der Beschuldigte, bewaffnet sei. Somit wären ihm eine oder sogar mehrere erfolgs- versprechende Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr missachtet hat. Es liegt damit ein Putativnotwehrexzess vor. 4.8. Entgegen der Verteidigung kann sie aus dem Entscheid der Kammer vom

21. Mai 2012 (Prozess Nr. SB110712) nichts anderes ableiten. Zwar ging es dort ebenfalls um einen Hausbesitzer, der sich gegen die Verletzung seines Haus- rechts durch einen Eindringling zur Wehr setzte. Nachdem sich dieser geweigert hatte, das Grundstück zu verlassen, holte der Hausbesitzer seine Waffe und schoss dem Eindringling direkt vor die Füsse, wodurch dieser Beinverletzungen erlitt. Die Kammer erwog in diesem Zusammenhang zwar auch, der (dortige) Beschuldigte hätte deutlich seitlich neben dem Privatkläger einen Warnschuss abgeben können. Die Überschreitung des Notwehrrechts wurde aber von der Kammer vor allem deshalb bejaht, weil der Hausbesitzer – in Übereinstimmung mit der vorerwähnten Rechtsprechung – die Schussabgabe vorgängig nicht an- gedroht hatte. Jedenfalls kann aus dem fraglichen Entscheid nicht abgeleitet werden, dass nach Ansicht der Kammer Warnschüsse gegen einen Eindringling stets gerechtfertigt wären. Zudem unterscheidet sich jener Fall von der heute zu beurteilenden Konstellation, weil der Beschuldigte den Privatkläger vorliegend noch gar nicht zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert hatte. Im vorliegen- den Fall bestanden wie dargelegt andere Handlungsalternativen, die der Beschul- digte hätte ergreifen können und müssen.

- 29 - 4.9. Am vorliegenden Ergebnis – Handeln im Putativnotwehrexzess – ändert sich selbst dann nichts, wenn davon ausgegangen würde, dass sich die Tat, wie vom Beschuldigten dargestellt, abgespielt hätte. Denn auch hier ist unbestritten, dass der Privatkläger weder eine Waffe in der Hand hielt noch irgendwelche Bewegungen machte, die als Vorbereitung zum Kampf hätten gedeutet werden können. Zudem waren der Beschuldigte und der Privatkläger durch eine Fenster- scheibe getrennt. Der Privatkläger hätte den Beschuldigten von seinem Standort aus gar nicht unmittelbar angreifen können. Es fehlt auch bei dieser Sach- verhaltsvariante somit an der Unmittelbarkeit eines (vermeintlich befürchteten) Angriffs auf Leib und Leben. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

5. Mit der Vorinstanz ist auch der seitens der Verteidigung geltend gemachte Schuldausschlussgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (Handeln in entschuld- barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff) zu verneinen. Dafür wäre vorausgesetzt, dass auch ein rechtlich gesinnter Mensch durch die Verletzung des Hausrechts in Aufregung und Bestürzung geraten wäre und deshalb die Grenzen der Notwehr überschritten hätte. Davon kann nach den gesamten Umständen nicht ausgegangen werden. Es kann hierzu zunächst auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein extensiver Notwehrexzess keine Berufung auf Art. 16 Abs. 2 StGB erlaubt.

6. Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. V. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Vollzuges, bestraft. Daran angerechnet hat sie zwei Tage Haft (Urk. 64 S. 26).

- 30 - 1.2. Die Verteidigung hat die vorinstanzliche Strafzumessung im Grundsatz nicht kritisiert (Urk. 65; Urk. 83). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Ausfällung einer höheren Strafe und beantragt eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Urk. 101 S. 6).

2. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung richtig dargelegt und auch den für Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB anwend- baren Strafrahmen korrekt bemessen. Sie hat weiter zutreffend festgehalten, dass Strafmilderungsgründe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind und dies beim hier anwendbaren Strafmilderungsgrund des Putativnotwehrexzesses nicht anders zu handhaben ist.

3. Tatkomponente 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, der Beschul- digte habe dem Privatkläger zwar einen Eingriff in das höchste Rechtsgut, Leib und Leben, angedroht, indem er eine Faustfeuerwaffe auf ihn gerichtet gehabt habe. Zudem habe er den Privatkläger einer grossen Gefährdung ausgesetzt, sei die Waffe doch geladen gewesen. Es sei indes zu berücksichtigen, dass der Vor- fall nur wenige Sekunden gedauert habe und der Beschuldigte die Waffe sofort wieder weggelegt habe, nachdem er erkannt habe, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Das Verschulden sei insgesamt als noch leicht zu gewichten (Urk. 64 S. 21). Der Ladezustand der Waffe kann jedoch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bei der Beurteilung der Tatkompo- nente des Tatbestands der Drohung gegen den Privatkläger nicht massgebend sein. Das direkte Zielen mit einer grosskalibrigen Faustfeuerwaffe auf den Ober- körper eines Menschen ist eine grundsätzlich erhebliche Androhung einer Gefahr für Leib und Leben mit einem massiven Tatmittel. Die implizite Todesdrohung oder Androhung schwerer Verletzung setzte dem Privatkläger denn auch erheb- lich zu. Allerdings sind entgegen der Staatsanwaltschaft noch schwerwiegendere Tatvarianten vorstellbar. Zudem dauerte gemäss Anklagesachverhalt die Drohung

- 31 - in der Tat nur äusserst kurz. Das hängt aber auch damit zusammen, dass sich der Privatkläger in Anbetracht der Bedrohungssituation sofort zurückzog. Die objek- tive Tatschwere ist unter diesen Umständen als nicht mehr leicht zu gewichten. 3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es kann ihm aber zugute ge- halten werden, dass er die Tat nicht geplant hatte, sondern spontan handelte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die Waffe seit einiger Zeit in durchgeladenem Zustand im mehrfach erwähnten Versteck im Büro aufbewahrt hatte. Das Mass der Verschuldensreduktion für den Notwehrexzess hängt davon ab, wie stark der Täter das Notwehrrecht überschritten hat. Vorliegend griff der Beschul- digte sogleich zur Waffe, als er eine Person bemerkte, die sich (vermeintlich) rechtswidrig in seinem Garten aufhielt und durch Rufen fragte, ob jemand zuge- gen sei. Auch wenn man die diffusen Ängste des Beschuldigten einbezieht, war seine Reaktion klar unangemessen, weshalb von einer deutlichen Überschreitung seines Notwehrrechts auszugehen ist. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere daher leicht relativiert. 3.3. Insgesamt erweist sich für die Tatkomponente eine Strafe im Bereich von 7 Monaten resp. 210 Tagessätzen als angemessen.

4. Täterkomponente 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung ausgeführt, dass er eine in Russland lebende Partnerin habe, welche von ihm unterstützt werde. Er sei Eigentümer eines Einfamilienhauses in D._____/TG, welches er vermietet habe. Aus den Mieterträgen habe er monatlich Fr. 1'200.– zur Verfügung. Er sei Be- triebsökonom HWV und arbeite bei einem Unternehmen namens E._____ AG mit Sitz F._____/SZ. Ergänzend ist festzuhalten, dass ihm die Arbeitgeberin Woh- nungsmiete und Auto bezahlt, ihm wegen Liquiditätsproblemen jedoch keinen zu- sätzlichen Lohn ausbezahle (Urk. 64 S. 21). Im Übrigen sind die Einkommensver-

- 32 - hältnisse des Beschuldigten unklar – auch weil er anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung die Aussagen zur Person (und zur Sache) verweigerte. Mit der Vorinstanz sind den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien zu entnehmen. 4.2. Die im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Vorstrafe wegen Verkehrsdelik- ten ist zwischenzeitlich gelöscht (Urk. 91) und hier nicht mehr relevant. Hingegen ergibt sich, dass gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland weitere Strafuntersuchungen wegen Drohung geführt werden. Ein Strafentscheid ist jedoch noch nicht ergangen, weshalb auf die entsprechenden Vorwürfe nicht weiter einzugehen ist. Es gilt die Unschuldsvermutung. In objek- tiver Hinsicht ergibt sich damit nichts, was für das vorliegende Verfahren relevant ist. 4.3. In subjektiver Hinsicht wirkt sich das Teilgeständnis des Beschuldigten aus, auch wenn der Beschuldigte die Verantwortung für den Vorfall weitgehend auf den Privatkläger schiebt und es daher an echter Einsicht und Reue zu vermissen lassen scheint. 4.4. Alles in allem erweist sich nach Berücksichtigung der Tat- und Täter- komponenten eine Strafe von 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen als angemessen.

5. Strafart Der Beschuldigte erscheint heute als Ersttäter. In Anbetracht der heute auszu- sprechenden Strafe ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– wurde von niemandem beanstandet, erweist sich als angemessen und ist somit zu bestätigen. Anzurechnen ist die erstandene Haft, welche die Vorinstanz auf zwei Tage aufgerundet hat, was auch im Berufungsverfahren nicht anders zu handhaben ist.

6. Vollzug Ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte heute Ersttäter ist, ist auf die Minimalprobezeit von zwei Jahren zu erkennen. Für den Beschuldigten gilt die

- 33 - Unschuldsvermutung, weshalb die laufenden Strafuntersuchungen wegen Dro- hung hier entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 101 S. 16 f.) keine Rolle spielen dürfen. VI. Einziehungen

1. Die Vorinstanz verfügte gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Ver- nichtung der beschlagnahmten Pistole (…, Modell …. 75, Kaliber 9 mm Para) so- wie der ebenfalls beschlagnahmten Munition (17 Patronen Fabrikat … Kaliber 9 mm Para). Der Beschuldigte lässt dies berufungsweise anfechten und verlangt die Herausgabe an ihn (Urk. 65 S. 2; Urk. 83 S. 13). Dies begründet er mit dem bean- tragten Freispruch.

2. Der Beschuldigte ist heute der Drohung schuldig zu sprechen. Die Voraus- setzungen zur Einziehung der genannten Waffe nach Art. 69 StGB sind offen- sichtlich gegeben. Die Pistole diente dem Beschuldigten als Tatmittel. Die künftige Gefährdung der Sicherheit von Menschen ist ebenfalls zu bejahen. Davon muss auch hinsichtlich der ebenfalls beschlagnahmten Munition für besagte Waffe ausgegangen werden. Waffe und Munition sind somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Erkenntnis einzuziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt im Ergebnis im Schuldpunkt, unterliegt aber teilweise im Strafpunkt. Bei einer in- teressengemässen Gewichtung und unter Berücksichtigung des Rückzugs der Hauptberufung der Staatsanwaltschaft rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die

- 34 - Kosten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger reichte dem Gericht eine Honorarnote über Fr. 6'852.35 (inkl. Barauslagen und MwSt) ein, wobei für die Berufungsverhandlung und die Urteilseröffnung inkl. Weg ein Aufwand von 5½ Stunden veranschlagt wurde (Urk. 93). Der geltend gemachte Aufwand und die Barauslagen erscheinen grundsätzlich angemessen, die Berufungsverhandlung inklusive Urteilseröffnung dauerte jedoch lediglich 2½ Stunden. Hinzuzurechnen ist noch 1 Stunde Weg, womit insgesamt 3½ Stunden für die Berufungsverhandlung zu entschädigen sind. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist damit für seine ausgewiesenen Aufwen- dungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 11. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

- 35 -

5. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Dezember 2015 beschlagnahmte Gegenstand wird dem Beschuldig- ten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt:

- Bajonett (Offiziersdolch …, Schweiz mit Stahlblechschneide, Offizier-Schlagbund und zwei Militärpatten, Marke …, Seriennummer …, Asservat Nr. A008'187'357).

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 7'832.00 amtliche Verteidigungskosten Fr. 10'932.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. (…)

9. (Mitteilungen.)

10. (Rechtsmittel.)"

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Beru- fung mit Schreiben vom 10. April 2018 zurückgezogen hat.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 36 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Dezember 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich eingelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:

- Pistole (Marke …, Modell …. 75, Kaliber 9 mm Para, Nr. …, Asservat Nr. A008'185'942);

- Munition (17 Patronen Fabrikat …, Kaliber 9 mm Para, Asservat Nr. A008'185'953).

5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'400.– amtliche Verteidigung.

- 37 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Der restliche Fünftel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Privatkläger B._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 4 − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen gemäss Dispositiv- ziffer 4 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich gemäss Dispositivziffer 4.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 38 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. N. Anner Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Tag Haft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 39).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Vollzuges, bestraft. Daran angerechnet hat sie zwei Tage Haft (Urk. 64 S. 26).

- 30 -

E. 1.2 Die Verteidigung hat die vorinstanzliche Strafzumessung im Grundsatz nicht kritisiert (Urk. 65; Urk. 83). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Ausfällung einer höheren Strafe und beantragt eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Urk. 101 S. 6).

2. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung richtig dargelegt und auch den für Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB anwend- baren Strafrahmen korrekt bemessen. Sie hat weiter zutreffend festgehalten, dass Strafmilderungsgründe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind und dies beim hier anwendbaren Strafmilderungsgrund des Putativnotwehrexzesses nicht anders zu handhaben ist.

3. Tatkomponente

E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft hierorts innert Frist Beru- fung (Urk. 37). Die Kammer hob das Urteil mit Beschluss vom 16. Mai 2017 auf und wies den Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da die erst-

- 5 - instanzliche Hauptverhandlung ohne anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten durchgeführt worden war (Urk. 43).

E. 2.1 Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Der Beschuldigte habe sich, als er die Pistole genom- men und auf den Privatkläger gerichtet habe, in einer Notwehrlage gewähnt und daher in rechtfertigender Putativnotwehr gehandelt. Eventualiter sei von einem entschuldbaren Putativnotwehrexzess auszugehen (Urk. 83 S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft bestreitet mit ihrer Anschlussberufung, dass sich der Be- schuldigte in einer tatsächlichen oder vermeintlichen Notwehrsituation befand und erachtet die diesbezüglichen Vorbringen als Schutzbehauptung. Entsprechend beantragt sie einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 75 S. 2 ff.; Urk. 101 S. 11 ff.).

E. 2.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuld- barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Sog. Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlicherweise von einer Not- wehrlage ausgeht. Die Tathandlung wird dann nach dem Sachverhalt beurteilt, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). War der Irrtum ver- meidbar, ist der Täter wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Be- gehung der Tat strafbar ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Der vermeintlich Angegriffene muss aber Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (BGE 93 IV 81, S. 84 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017, 6B_676/2016 E. 2).

- 19 - Der Angriff kann sich gegen ein beliebiges persönliches Rechtsgut richten. Not- wehrfähig sind daher ausser Leib und Leben insbesondere auch Hausfrieden und Eigentum. Die Abwehr in einer (tatsächlichen oder vermeintlichen) Notwehrsitua- tion muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Dies ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Ange- griffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechts- güter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3 mit Hinweisen). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger ge- fährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des ge- fährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädi- gung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Indessen gibt das Notwehrrecht nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit de- nen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr er- möglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 3 und E. 4.2; Urteil des Bun- desgerichts vom 1. Oktober 2010, 6B_432/2010 E. 5.3). Um ein Notwehrrecht zu begründen, muss der Angriff allerdings bereits im Gange sein oder unmittelbar drohen. Daran fehlt es, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Die Frage, ob ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder nicht, ist nicht immer leicht zu beantworten. Nach der Rechtsprechung wird vom An- gegriffenen nicht verlangt, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe le- gen. Solche Anzeichen liegen z.B. vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem

- 20 - Sinne gedeutet werden können (BGE 93 IV 81, S. 83 mit Hinweisen). Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zu- warten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht m.a.W. nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE a.a.O; Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2014, 6B_281/2014, E. 2.3.1). "Präventive" Notwehr gibt es nicht.

3. Gemäss Anklage wusste der Beschuldigte nicht, dass es sich beim Privat- kläger um einen Polizeibeamten handelte, der ihn zwecks Zustellung eines Zah- lungsbefehls aufsuchte. Mit der Vorinstanz muss auch davon ausgegangen wer- den, dass er die Polizei am fraglichen Morgen nicht erwartete bzw. ihm nicht be- kannt war, dass die Polizei allenfalls versuchen würde, ihm etwas zuzustellen (Urk. 64 S. 13). Insbesondere kann ihm nicht widerlegt werden, dass ihn die vor- gängige SMS, worin ihn Polizist C._____ um einen Rückruf bat, nicht erreichte (Urk. 64 S. 13 mit Verweis auf Urk. 6 S. 3; Urk. 3/2 S. 9 und Urk. 7 S. 9). Der Gar- ten des Beschuldigten ist mit einem Metallgeländer umfriedet. Das Gartentor ist mit dem Schild "Kein Durchgang" versehen (Urk. 8 S. 3-5; s. auch Urk. 83 S. 5 mit Verweis auf die eingereichte Videodokumentation). Aus Sicht des Beschuldigten lag daher eine Verletzung seines Hausrechts vor, als sich der Privatkläger inner- halb des Gartens vor der Terrassentüre seines Wohnzimmers befand. Dieser, aus Sicht des Beschuldigten rechtswidrige Zustand dauerte an, als der Privatkläger hernach vor das Bürofenster trat. Der Beschuldigte war daher – entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 75 S. 6; Urk. 101 S. 11), welche auf die örtliche Situation nicht eingeht – zur angemessenen Abwehr des Angriffs auf sein Haus- recht berechtigt.

- 21 - 4.

E. 3 Die Vorinstanz führte am 11. Dezember 2017 in neuer Besetzung die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Ver- teidigers durch (Prot. I S. 5). Mit Urteil vom gleichen Tag sprach sie den Beschul- digten wiederum der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig, wobei sie im Sachverhalt weitergehender als im ersten Verfahren auf die Aussagen des Beschuldigten abstellte. Sie ging aber weiterhin von einem Putativnotwehrexzess aus und erachtete auch den geltend gemachten Schuldausschlussgrund nach Art. 16 Abs. 2 StGB (Handeln in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff) als nicht erfüllt. Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von neu 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, woran sie zwei Tage Haft anrechnete. Den Vollzug der Geldstrafe schob sie unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren auf. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wies sie ab. Weiter ordnete sie die Einziehung der beschlagnahmten Tatwaffe, einer Pistole …, Modell …, samt Munition an. Den ebenfalls beschlagnahmten Offiziersdolch gab sie frei. Schliesslich entschied sie über die Kostenfolgen (Urk. 64).

E. 3.1 Betreffend die objektive Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, der Beschul- digte habe dem Privatkläger zwar einen Eingriff in das höchste Rechtsgut, Leib und Leben, angedroht, indem er eine Faustfeuerwaffe auf ihn gerichtet gehabt habe. Zudem habe er den Privatkläger einer grossen Gefährdung ausgesetzt, sei die Waffe doch geladen gewesen. Es sei indes zu berücksichtigen, dass der Vor- fall nur wenige Sekunden gedauert habe und der Beschuldigte die Waffe sofort wieder weggelegt habe, nachdem er erkannt habe, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Das Verschulden sei insgesamt als noch leicht zu gewichten (Urk. 64 S. 21). Der Ladezustand der Waffe kann jedoch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bei der Beurteilung der Tatkompo- nente des Tatbestands der Drohung gegen den Privatkläger nicht massgebend sein. Das direkte Zielen mit einer grosskalibrigen Faustfeuerwaffe auf den Ober- körper eines Menschen ist eine grundsätzlich erhebliche Androhung einer Gefahr für Leib und Leben mit einem massiven Tatmittel. Die implizite Todesdrohung oder Androhung schwerer Verletzung setzte dem Privatkläger denn auch erheb- lich zu. Allerdings sind entgegen der Staatsanwaltschaft noch schwerwiegendere Tatvarianten vorstellbar. Zudem dauerte gemäss Anklagesachverhalt die Drohung

- 31 - in der Tat nur äusserst kurz. Das hängt aber auch damit zusammen, dass sich der Privatkläger in Anbetracht der Bedrohungssituation sofort zurückzog. Die objek- tive Tatschwere ist unter diesen Umständen als nicht mehr leicht zu gewichten.

E. 3.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es kann ihm aber zugute ge- halten werden, dass er die Tat nicht geplant hatte, sondern spontan handelte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die Waffe seit einiger Zeit in durchgeladenem Zustand im mehrfach erwähnten Versteck im Büro aufbewahrt hatte. Das Mass der Verschuldensreduktion für den Notwehrexzess hängt davon ab, wie stark der Täter das Notwehrrecht überschritten hat. Vorliegend griff der Beschul- digte sogleich zur Waffe, als er eine Person bemerkte, die sich (vermeintlich) rechtswidrig in seinem Garten aufhielt und durch Rufen fragte, ob jemand zuge- gen sei. Auch wenn man die diffusen Ängste des Beschuldigten einbezieht, war seine Reaktion klar unangemessen, weshalb von einer deutlichen Überschreitung seines Notwehrrechts auszugehen ist. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere daher leicht relativiert.

E. 3.3 Insgesamt erweist sich für die Tatkomponente eine Strafe im Bereich von

E. 4 Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 und die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom

19. Dezember 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 57 und Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 21. März 2018 reichte die amt- liche Verteidigung innert Frist die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Schrei- ben vom 10. April 2018 zurück (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2018 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatklä- ger zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 73). Während sich der Privatkläger nicht vernehmen liess, erhob die Staatsanwaltschaft innert Frist Anschlussberufung (Urk. 75). Mit Präsidial- verfügung vom 5. Juni 2018 wurde die Anschlussberufung der amtlichen Ver- teidigung sowie dem Privatkläger zugestellt (Urk. 77).

- 6 -

E. 4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung ausgeführt, dass er eine in Russland lebende Partnerin habe, welche von ihm unterstützt werde. Er sei Eigentümer eines Einfamilienhauses in D._____/TG, welches er vermietet habe. Aus den Mieterträgen habe er monatlich Fr. 1'200.– zur Verfügung. Er sei Be- triebsökonom HWV und arbeite bei einem Unternehmen namens E._____ AG mit Sitz F._____/SZ. Ergänzend ist festzuhalten, dass ihm die Arbeitgeberin Woh- nungsmiete und Auto bezahlt, ihm wegen Liquiditätsproblemen jedoch keinen zu- sätzlichen Lohn ausbezahle (Urk. 64 S. 21). Im Übrigen sind die Einkommensver-

- 32 - hältnisse des Beschuldigten unklar – auch weil er anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung die Aussagen zur Person (und zur Sache) verweigerte. Mit der Vorinstanz sind den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien zu entnehmen.

E. 4.2 Die im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Vorstrafe wegen Verkehrsdelik- ten ist zwischenzeitlich gelöscht (Urk. 91) und hier nicht mehr relevant. Hingegen ergibt sich, dass gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland weitere Strafuntersuchungen wegen Drohung geführt werden. Ein Strafentscheid ist jedoch noch nicht ergangen, weshalb auf die entsprechenden Vorwürfe nicht weiter einzugehen ist. Es gilt die Unschuldsvermutung. In objek- tiver Hinsicht ergibt sich damit nichts, was für das vorliegende Verfahren relevant ist.

E. 4.3 In subjektiver Hinsicht wirkt sich das Teilgeständnis des Beschuldigten aus, auch wenn der Beschuldigte die Verantwortung für den Vorfall weitgehend auf den Privatkläger schiebt und es daher an echter Einsicht und Reue zu vermissen lassen scheint.

E. 4.4 Alles in allem erweist sich nach Berücksichtigung der Tat- und Täter- komponenten eine Strafe von 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen als angemessen.

5. Strafart Der Beschuldigte erscheint heute als Ersttäter. In Anbetracht der heute auszu- sprechenden Strafe ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– wurde von niemandem beanstandet, erweist sich als angemessen und ist somit zu bestätigen. Anzurechnen ist die erstandene Haft, welche die Vorinstanz auf zwei Tage aufgerundet hat, was auch im Berufungsverfahren nicht anders zu handhaben ist.

6. Vollzug Ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte heute Ersttäter ist, ist auf die Minimalprobezeit von zwei Jahren zu erkennen. Für den Beschuldigten gilt die

- 33 - Unschuldsvermutung, weshalb die laufenden Strafuntersuchungen wegen Dro- hung hier entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 101 S. 16 f.) keine Rolle spielen dürfen. VI. Einziehungen

1. Die Vorinstanz verfügte gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Ver- nichtung der beschlagnahmten Pistole (…, Modell …. 75, Kaliber 9 mm Para) so- wie der ebenfalls beschlagnahmten Munition (17 Patronen Fabrikat … Kaliber 9 mm Para). Der Beschuldigte lässt dies berufungsweise anfechten und verlangt die Herausgabe an ihn (Urk. 65 S. 2; Urk. 83 S. 13). Dies begründet er mit dem bean- tragten Freispruch.

2. Der Beschuldigte ist heute der Drohung schuldig zu sprechen. Die Voraus- setzungen zur Einziehung der genannten Waffe nach Art. 69 StGB sind offen- sichtlich gegeben. Die Pistole diente dem Beschuldigten als Tatmittel. Die künftige Gefährdung der Sicherheit von Menschen ist ebenfalls zu bejahen. Davon muss auch hinsichtlich der ebenfalls beschlagnahmten Munition für besagte Waffe ausgegangen werden. Waffe und Munition sind somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Erkenntnis einzuziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt im Ergebnis im Schuldpunkt, unterliegt aber teilweise im Strafpunkt. Bei einer in- teressengemässen Gewichtung und unter Berücksichtigung des Rückzugs der Hauptberufung der Staatsanwaltschaft rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die

- 34 - Kosten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger reichte dem Gericht eine Honorarnote über Fr. 6'852.35 (inkl. Barauslagen und MwSt) ein, wobei für die Berufungsverhandlung und die Urteilseröffnung inkl. Weg ein Aufwand von 5½ Stunden veranschlagt wurde (Urk. 93). Der geltend gemachte Aufwand und die Barauslagen erscheinen grundsätzlich angemessen, die Berufungsverhandlung inklusive Urteilseröffnung dauerte jedoch lediglich 2½ Stunden. Hinzuzurechnen ist noch 1 Stunde Weg, womit insgesamt 3½ Stunden für die Berufungsverhandlung zu entschädigen sind. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist damit für seine ausgewiesenen Aufwen- dungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 11. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

- 35 -

5. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Dezember 2015 beschlagnahmte Gegenstand wird dem Beschuldig- ten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt:

- Bajonett (Offiziersdolch …, Schweiz mit Stahlblechschneide, Offizier-Schlagbund und zwei Militärpatten, Marke …, Seriennummer …, Asservat Nr. A008'187'357).

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

E. 4.5 Gleiches trifft hinsichtlich eines allfällig befürchteten Angriffs auf sein Ei- gentum (in Form eines Einbruchdiebstahls) zu, wobei der Beschuldigte gar nicht geltend macht, die Pistole zur Abwehr eines Angriffs auf sein Eigentum behändigt zu haben. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte lediglich hinsichtlich der (vermeintlichen) Verletzung seines Hausrechts auf eine Putativnotwehrlage beru- fen kann (s. oben). Bezüglich des befürchteten Angriffs auf Leib und Leben fehlt es dagegen an einer (Putativ-)Notwehrsituation, da ein diesbezüglicher Angriff nicht im Gange war und auch gar nicht unmittelbar drohte (sog. extensiver Not- wehrexzess). Das übersieht insbesondere auch die Verteidigung, wenn sie die

- 26 - Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung vorwiegend am behaupte- ten unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben misst.

E. 4.6 Als der Beschuldigte seine Pistole …, Modell …. 75, Kaliber 9 mm Para, aus dem Ordnerversteck im Vitrinenschrank hervorholte und den Privatkläger mit gezogener Waffe am Schreibtisch sitzend erwartete, befand sich diese im sog. durchgeladenen Zustand. In der Waffe war ein Magazin mit sechs Patronen ein- gesetzt, eine Patrone war bereits im Patronenlager, der Hammer entspannt. Für eine Schussabgabe hätte lediglich der Abzug durchgezogen werden müssen (Urk. 10/4-5; so auch der Beschuldigte in Urk. 3/2 S. 7 f.), wobei beim ersten Schuss ein höheres Abzugsgewicht hätte überwunden werden müssen (Double Action-Modus), während die darauf folgenden Schüsse im Single Action-Modus (mit einem tieferen Abzugsgewicht) hätten erfolgen können (so die Staatsanwalt- schaft in Urk. 75 S. 8 bzw. Urk. 101 S. 15); Letzteres wird von der Verteidigung zu Recht nicht in Abrede gestellt). Das gezielte Richten der durchgeladenen Faust- feuerwaffe gegen den Oberkörper des Privatklägers vor dem Bürofenster zur Abwehr des im Gange befindlichen (vermeintlichen oder auch tatsächlichen) An- griffs auf das Hausrecht war klarerweise nicht verhältnismässig. Das unbefugte Betreten eines Privatgrundstücks berechtigt den Inhaber des Hausrechts nicht zu einem derartigen Handeln in Wildwestmanier. Art und Intensität des Angriffs ste- hen in keinem Verhältnis zur gewählten Vorgehensweise des Beschuldigten. Zwar sind ähnliche Rechtsgüter betroffen (Hausrecht c. innere Freiheit/Sicherheits- gefühl), welche bei einer weiten Betrachtung unter Umständen als gleichartig im Sinne einer Freiheit des Willens bezeichnet werden könnten (s. dazu Trechsel/ Mona, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Aufl., Zürich 2018, Art. 180 N 1 und Art. 186 N 1). Jedoch wiegt der (vermeint- liche) Angriff durch den Privatkläger auf das Hausrecht relativ gering, hatte dieser doch lediglich den Garten gegen den mittels Umfriedung und Schild "Kein Zutritt" geäusserten Willen des Beschuldigten betreten und war der Hausfassade entlang zur Terrassentür gelangt, wo er rief, ob jemand zugegen sei. Demgegenüber handelt es sich bei der Abwehrhandlung des Beschuldigten sowohl von der Art des Abwehrmittels (grosskalibrige Faustfeuerwaffe) als auch von der tatsäch- lichen Verwendung um eine erhebliche Verletzung des geschützten Rechtsgutes.

- 27 - Mit einer durchgeladenen Waffe dieses Typs aus relativ naher Distanz auf den Oberkörper eines Menschen zu zielen, ist zudem äusserst gefährlich, selbst wenn sich dazwischen wie hier noch eine Fensterscheibe befand. Das musste auch dem Beschuldigten bekannt sein, der als ehemaliger Hauptmann im Militär nicht nur an der betreffenden Waffe – seiner ehemaligen Dienstwaffe – geschult ist, sondern darüber hinaus Soldaten den korrekten und sicheren Umgang mit Waffen beizubringen hatte. Dass der Privatkläger nicht sicher wusste, ob die Faustfeuer- waffe durchgeladen ist, ist hier irrelevant. Denn die Verhältnismässigkeit der Ab- wehr ist aufgrund derjenigen Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene, hier der Beschuldigte, im Zeitpunkt seiner Tat befand. Abgesehen davon führte der Privatkläger aus, er habe um sein Leben gefürchtet; er habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte abdrücke oder nicht (Urk. 5 S. 8), was zeigt, dass er von einer potentiell tödlichen Gefahrenlage ausging.

E. 4.7 Unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit des Handelns des Beschuldig- ten hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur zurückhaltenden Verwendung von gefährlichen Werkzeugen (Messer, Schusswaffen etc.) zur Abwehr herangezo- gen. Dabei hat sie nicht verkannt, dass es vorliegend gar nicht zum "Einsatz" bzw. Abfeuern der Waffe kam. Sie hat aber überzeugend erwogen, dass in Anlehnung zu besagter Rechtsprechung der Beschuldigte gehalten gewesen wäre, auf ande- re Weise auf den vermeintlichen Angriff zu reagieren als mit einer Bedrohung mit einer Faustfeuerwaffe (Urk. 64 S. 17). Die erwähnte Rechtsprechung (statt vieler

s. BGE 136 IV 49, E. 3.5) wird damit begründet, dass der Einsatz der gefährlichen Gegenstände stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Gemäss Bundesgericht besteht unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB, wenn jemand eine geladene Pistole mit der Kugel im Lauf (bzw. der Kugel im Patronenlager) auf nahestehende Personen richtet, auch wenn er dabei einen relativ grossen Widerstand – konkret 5,5 kg – überwinden muss, um den Abzugshahn durchzudrücken (BGE 121 IV 67, E. 2d). Daraus ergibt sich, dass auch das nahezu identische Handeln des Beschuldigten gefährlich war, weshalb – wie bei der eigentlichen Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr – Zurückhaltung beim Zielen mit durchgeladenen Schusswaffen auf den (tatsächlichen oder vermeintlichen) Angreifer geboten ist.

- 28 - Zur Durchsetzung seines Rechts auf Hausfrieden wären dem Beschuldigten so- dann mildere Mittel als die sofortige Behändigung seiner Schusswaffe mit geziel- tem Richten gegen den Oberkörper des Privatklägers zur Verfügung gestanden. Es wäre dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, die ihm unbekannte Person verbal aufzufordern, sein Grundstück unverzüglich zu verlassen; dabei hätte er diese Aufforderung auch sogleich mittels körperlichem Zwang durchsetzen dürfen oder mit der Warnung, er werde sonst die Polizei benachrichtigen, kombinieren können. Wäre ihm dies als ungeeignetes Mittel erschienen, hätte er dem ver- meintlichen Eindringling in seinem Garten auch erklären können, dass er, der Beschuldigte, bewaffnet sei. Somit wären ihm eine oder sogar mehrere erfolgs- versprechende Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr missachtet hat. Es liegt damit ein Putativnotwehrexzess vor.

E. 4.8 Entgegen der Verteidigung kann sie aus dem Entscheid der Kammer vom

21. Mai 2012 (Prozess Nr. SB110712) nichts anderes ableiten. Zwar ging es dort ebenfalls um einen Hausbesitzer, der sich gegen die Verletzung seines Haus- rechts durch einen Eindringling zur Wehr setzte. Nachdem sich dieser geweigert hatte, das Grundstück zu verlassen, holte der Hausbesitzer seine Waffe und schoss dem Eindringling direkt vor die Füsse, wodurch dieser Beinverletzungen erlitt. Die Kammer erwog in diesem Zusammenhang zwar auch, der (dortige) Beschuldigte hätte deutlich seitlich neben dem Privatkläger einen Warnschuss abgeben können. Die Überschreitung des Notwehrrechts wurde aber von der Kammer vor allem deshalb bejaht, weil der Hausbesitzer – in Übereinstimmung mit der vorerwähnten Rechtsprechung – die Schussabgabe vorgängig nicht an- gedroht hatte. Jedenfalls kann aus dem fraglichen Entscheid nicht abgeleitet werden, dass nach Ansicht der Kammer Warnschüsse gegen einen Eindringling stets gerechtfertigt wären. Zudem unterscheidet sich jener Fall von der heute zu beurteilenden Konstellation, weil der Beschuldigte den Privatkläger vorliegend noch gar nicht zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert hatte. Im vorliegen- den Fall bestanden wie dargelegt andere Handlungsalternativen, die der Beschul- digte hätte ergreifen können und müssen.

- 29 -

E. 4.9 Am vorliegenden Ergebnis – Handeln im Putativnotwehrexzess – ändert sich selbst dann nichts, wenn davon ausgegangen würde, dass sich die Tat, wie vom Beschuldigten dargestellt, abgespielt hätte. Denn auch hier ist unbestritten, dass der Privatkläger weder eine Waffe in der Hand hielt noch irgendwelche Bewegungen machte, die als Vorbereitung zum Kampf hätten gedeutet werden können. Zudem waren der Beschuldigte und der Privatkläger durch eine Fenster- scheibe getrennt. Der Privatkläger hätte den Beschuldigten von seinem Standort aus gar nicht unmittelbar angreifen können. Es fehlt auch bei dieser Sach- verhaltsvariante somit an der Unmittelbarkeit eines (vermeintlich befürchteten) Angriffs auf Leib und Leben. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

5. Mit der Vorinstanz ist auch der seitens der Verteidigung geltend gemachte Schuldausschlussgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (Handeln in entschuld- barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff) zu verneinen. Dafür wäre vorausgesetzt, dass auch ein rechtlich gesinnter Mensch durch die Verletzung des Hausrechts in Aufregung und Bestürzung geraten wäre und deshalb die Grenzen der Notwehr überschritten hätte. Davon kann nach den gesamten Umständen nicht ausgegangen werden. Es kann hierzu zunächst auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein extensiver Notwehrexzess keine Berufung auf Art. 16 Abs. 2 StGB erlaubt.

6. Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. V. Sanktion

1. Ausgangslage

E. 5 Am 5. Oktober 2018 ging hierorts eine Eingabe der amtlichen Verteidigung ein, worin sich diese u.a. zum Schuldpunkt äusserte (Urk. 83). Die Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 12. April 2018, 1. und 16. Oktober 2018 wurde je ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 70, 82 und 91). Der mit Eingabe vom

15. Oktober 2018 gestellte diesbezügliche Beweisantrag 1 der Staatsanwaltschaft (Urk. 87) ist damit gegenstandslos. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 95) wurden in Gutheissung des Beweisantrages 2 der Staatsanwaltschaft die Akten der weiteren gegen den Beschuldigten laufenden Strafuntersuchungen beigezogen (Urk. 98-99).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die notwendigen Erwägungen zur Beweiswürdigung im Allgemeinen und zur Theorie der Aussagewürdigung gemacht. Sie hat auch die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers B._____ und des Polizisten C._____ wiedergegeben (Urk. 64 S. 5-10). Dabei hat sie richtig erkannt, dass C._____ zum Kern des anklagegegenständlichen Vorwurfs keine Aussagen habe machen können, da sich dieser zum Zeitpunkt der Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf der anderen Seite der Liegenschaft

- 13 - befunden habe (Urk. 64 S. 11). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie zum Schluss gelangt, es sei von der zuvor wiedergegebenen Sachdarstellung des Beschuldigten auszuge- hen, wonach er die Waffe erst ergriffen und auf den Privatkläger gerichtet habe, als dieser die Frage, wer er sei, mit einer Gegenfrage beantwortet und sich nicht ausgewiesen habe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Beweiswürdigung in- soweit zu Recht. Der Privatkläger schilderte eindrücklich, konstant und lebensnah, wie er, nachdem auf sein Rufen und Klopfen an der geöffneten Terrassentür keine Reaktion erfolgte, der Fassade entlang zum nächsten Fenster weiterging, hineinschaute und in den Lauf einer Faustfeuerwaffe schaute, mit welcher der am Schreibtisch sitzende Beschuldigte auf ihn zielte (Urk. 5 S. 4, 7; so schon Urk. 4 S. 2). Dabei stellte der Privatkläger klar, dass die Waffe bereits auf ihn gerichtet war, bevor der Beschuldigte ihn fragte, wer er sei und was er wolle (Urk. 5 S. 8 f.; Urk. 4 S. 2). Und er wies auch die Darstellung des Beschuldigten ausdrücklich als falsch zurück, wonach dieser die Waffe erst nach dem von ihm geschilderten kurzen Gespräch hervorgeholt habe (Urk. 5 S. 9).

E. 5.3 Zu Unrecht wertet die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers wegen der vermeintlich erheblichen Spiegelung im Bürofenster als nicht vollends überzeu- gend. Richtig ist zwar, dass sich gemäss der von der Kantonspolizei erstellten Fo- todokumentation im Fenster des Büros die rechts davon im rechten Winkel verlau- fende Hausfassade und ein Teil des Gartens spiegelt (Urk. 8 S. 6). Allerdings ist darauf das Büroinnere trotz Spiegelung gleichwohl sichtbar, jedenfalls derjenige Teil des Raumes, der sich in der Nähe des grossen und breiten Fensters mit sei- ner tiefliegenden Fensterbank befindet. Der direkt am Fenster stehende Bürotisch samt Schreibtischlampe und weitere darauf liegende Gegenstände sind von draussen gut erkennbar, ebenso der Bürostuhl, obschon dieser sogar hinter dem Schreibtisch und damit weiter weg vom Fenster platziert ist. Von ähnlichen Sicht- verhältnissen ist auch für den Tatzeitpunkt auszugehen, auch wenn die Auf- nahmen der Kantonspolizei selbstredend nicht zur exakten Tatzeit, sondern wohl etwas später am gleichen Tag angefertigt wurden. Daraus ergibt sich, dass der

- 14 - Privatkläger, als er vor dem Fenster stand und ins Innere des Büros schaute, sehr wohl den auf dem Bürostuhl sitzenden Beschuldigten und die auf ihn gerichtete Waffe sehen konnte, auch wenn sich seine Augen im ersten Moment auf die Licht- und Sichtverhältnisse einstellen mussten. Anschaulich schilderte dies auch der Privatkläger in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme: In dem Moment, als er ins Fenster geschaut habe, habe der Beschuldigte bereits mit seiner Waffe auf ihn gezielt. Er müsse dazu noch sagen, es habe ein wenig gespiegelt. Es sei vielleicht eine halbe Sekunde gegangen, bis er – der Privatkläger – die Situation realisiert habe. […] Es habe gespiegelt. Er habe sich für einen kurzen Moment sammeln müssen (Urk. 5 S. 7). Die von der Vorinstanz angenommene Erheblich- keit der Spiegelung wurde vom Privatkläger gerade nicht bestätigt.

E. 5.4 Auszuschliessen ist mit der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte in dem vom Privatkläger glaubhaft beschriebenen kurzen Moment der Orientierung die durchgeladene Schusswaffe hätte behändigen und auf den Privatkläger rich- ten können. Zwar ist der Beschuldigte offenbar tatsächlich in der Lage, seine Waffe, welche er geladen in einem Ordner im verschliessbaren Vitrinenschrank des Büros aufbewahrte, ausserordentlich rasch hervorzuholen, wie er auf der ein- gereichten Videoaufnahme (mit einem anderen Gegenstand) überzeugend de- monstriert. Dazu stösst er sich mit seinem Bürostuhl mit Rollen vom Schreibtisch ab, rollt mit Schwung zum nah gelegenen Vitrinenschrank, in welchem bereits der Schlüssel steckt, öffnet mit sicherem Griff in rascher Folge die beiden Flügeltüren, zieht sogleich mit der linken Hand den als Waffenversteck dienenden Ordner her- vor, lässt die Waffe routiniert in die ausgestreckte rechte Hand fallen, schiebt den Ordner links in den Schrank zurück, rollt mit dem Stuhl zum Schreibtisch zurück und richtet bereits im Zurückrollen die Faustfeuerwaffe auf den (imaginären) An- greifer vor dem Bürofenster (Urk. 54). Trotz des mit beeindruckender Geschwin- digkeit ausgeführten und offensichtlich gut geübten Manövers dauert dieses knappe 5 Sekunden. Rechnet man das vom Beschuldigten geltend gemachte langsame Aufstehen mit der Waffe im Anschlag hinzu, erhöht sich die benötigte Zeit auf rund 7 Sekunden. Es erscheint abwegig, dass der Privatkläger keine einzige der mit diesem Vorgang verbundenen zahlreichen Einzelbewegungen des Beschuldigten bemerkt hätte, wenn dieser, wie geltend gemacht, die Waffe tat-

- 15 - sächlich erst aus dem Vitrinenschrank holte, nachdem der Privatkläger schon vor dem Bürofenster stand. Zumindest schemenhafte Bewegungen wären trotz Spiegelung sichtbar gewesen. Es kommt hinzu, dass der Privatkläger, folgt man der Darstellung des Beschuldigten, diesen noch vor dem Behändigen der Waffe gefragt haben soll, ob er "Herr A._____" sei. Nach dieser Version musste der Pri- vatkläger den Beschuldigten also spätestens in diesem Zeitpunkt gesehen ha- ben. Umso unwahrscheinlicher erscheint es da, dass der Privatkläger anschlies- send nicht bemerkt hätte, dass der Beschuldigte, immer noch auf dem Bürostuhl sitzend, die Waffe aus dem Versteck im Vitrinenschrank geholt und auf den Pri- vatkläger gerichtet hätte. Es ist zudem zu bedenken, dass Letzterer als Polizeibe- amter mit Schusswaffen vertraut (s. dazu Urk. 5 S. 7) und für derartige Situatio- nen ausgebildet ist. Hätte es sich so zugetragen, wie der Beschuldigte behauptet, wäre naheliegend, dass der Privatkläger selbst seine Pistole gezogen oder dies wenigstens versucht hätte. Solches geschah aber nicht. Der Privatkläger führte aus, dass er gar nicht in Versuchung gekommen sei, seine Waffe zu ziehen, weil er keine Chance gehabt hätte (Urk. 5 S. 9). Das steht im Einklang mit seinen Aus- sagen, wonach der Beschuldigte von Anfang an die Waffe auf ihn gerichtet habe (Urk. 5 S. 9).

E. 5.5 Dass der Privatkläger nicht abschliessend angeben konnte, ob der Beschul- digte im Tatzeitpunkt Kopfhörer trug oder nicht, bedeutet im Übrigen nicht, dass der Privatkläger nicht gut ins Innere des Büros hätte blicken können oder dass deswegen auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen wäre, wie die Vor- instanz sinngemäss erwägt (Urk. 64 S. 13). Gemäss eigenen Angaben hörte der Beschuldigte auf seinem Smartphone eine Rede ab, wobei er Kopfhörer anhatte (Urk. 3/3 S. 12). Bei den Kopfhörern handelte es sich aber um Ohrstöpsel (Urk. 3/2 S. 4), welche im Vergleich zu Bügelkopfhörern weniger auffallen. Dass sich der Privatkläger nicht sicher war, ob der Beschuldigte damals Kopfhörer trug oder nicht, ist daher nicht aussagekräftig.

E. 5.6 Alles in allem erweist sich die Darstellung des Beschuldigten zum Tatablauf selbst als wenig überzeugend. Es ist vielmehr auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ge-

- 16 - ladene Pistole bereits auf den Privatkläger richtete, als dieser vor dem Büro- zimmer auftauchte, und zwar, bevor er ihn fragte, wer er sei und was er wolle. Dabei hielt der Beschuldigte die Waffe unverändert auf den Privatkläger gerichtet, worauf sich dieser als Polizist zu erkennen gab und zurückzog. Dass im Polizei- rapport die Rede davon ist, dass dem Ziehen der Waffe das kurze Gespräch vorausging, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, dass der rapportierende Polizeibeamte über zusätzliche Erkenntnisse verfügte, die ihm zu dieser Feststellung Anlass hätten geben können.

6. Ist auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen, wonach er sogleich in den Lauf einer Waffe blickte, als er vor das Bürozimmer trat und hinein schaute, bedeutet dies auch, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen das Rufen (oder auch Klopfen) des Privatklägers an der geöffneten Terrassentür vorgängig gehört haben muss. Die offene Terrassentür und das Büro, wo der Beschuldigte am Schreibtisch mit Blickrichtung Terrasse sass, liegen nahe nebeneinander, wie sich aus der Fotodokumentation und der eingereichten Videoaufnahme ergibt. Das Rufen konnte der Beschuldigte deshalb auch hören, wenn er zunächst tat- sächlich mit dem Abhören einer Aufnahme einer Rede auf seinem Smartphone beschäftigt war und dabei Kopfhörer trug. Hörte er das Rufen an der offenen Terrassentüre, konnte er Kopfhörer und Telefon weglegen, mit geübten Griffen seine geladene Waffe aus dem Ordnerversteck im Vitrinenschrank holen und die Pistole bereits gezielt gegen den Privatkläger richten, als dieser kurz darauf er- wartungsgemäss draussen vor dem Bürofenster auftauchte. Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz zum an sich nebensächlichen Detail, ob der Beschuldigte die Pistole mit beiden Händen am Griff auf den Oberkörper des Privatklägers richtete, wie die Anklage ausführt, oder ob er die Pistole lediglich mit der rechten Hand festhielt, wie der Beschuldigte behauptet. Nachdem auch der Privatkläger in beiden Einvernahmen davon sprach, dass der Beschuldigte die Pistole mit der bzw. mit einer Hand gehalten habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 8), ist von Letzterem auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Privatkläger bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit beiden Händen eine fiktive Waffe auf

- 17 - Kinnhöhe hielt (Urk. 5 S. 8). Damit wollte er wohl vor allem zeigen, dass der Be- schuldigte die Pistole beim Zielen relativ hoch und nicht nur auf Hüfthöhe hielt. Dass der Privatkläger durch die gezielt auf ihn gerichtete Faustfeuerwaffe massiv in Angst versetzt wurde, weil er befürchtete, im Falle einer Schussabgabe schwer verletzt oder getötet zu werden, ergibt sich aus dessen glaubhaften Aussagen (Urk. 5 S. 8) und wird auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Dass er den Privatkläger durch sein Handeln in Angst versetzte, nahm er in Kauf resp. wollte dies (Urk. 3/2 S. 8). Mit der obigen Einschränkung ist der Anklagesachverhalt somit erstellt. Auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Putativnotwehrlage ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Ausgehend vom erstellten Sachverhalt ist der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zweifellos erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Dabei nahm er nicht nur in Kauf, dass er den Privat- kläger in Angst versetzte. Vielmehr wollte er dies auch, wie vorstehend dargelegt wurde. Der subjektive Tatbestand ist deshalb ebenfalls erfüllt. Der Verteidiger bestreitet den subjektiven Tatbestand unter Berufung auf BSK StGB I-Niggli-Mäder, Art. 13 N 3 (recte: Art. 13 N 13): Wer eine Person in ver- meintlicher Notwehr bedrohe, bei dem richte sich der Wille nicht auf die Verwirk- lichung des Unrechts, sondern auf die Ausübung eines Rechts, weshalb es an dem für das vorsätzliche Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehle (Urk. 83 S. 12). Damit verwechselt die Verteidigung Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit. An der zitierten Stelle wird denn auch festgehalten, wer einen anderen in vermeintlicher oder tatsächlicher Notwehr verletze, dies willentlich tue,

- 18 - es jedoch an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert genauso fehle wie bei einem Tatbestandsirrtum.

2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe

E. 6 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die stellver- tretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser sowie der Privatkläger B._____ (Prot. II. S. 6). II. Prozessuales

1. Umfang von Berufung und Anschlussberufung

E. 7 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 7'832.00 amtliche Verteidigungskosten Fr. 10'932.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

E. 8 (…)

E. 9 (Mitteilungen.)

E. 10 (Rechtsmittel.)"

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Beru- fung mit Schreiben vom 10. April 2018 zurückgezogen hat.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 36 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Dezember 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich eingelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:

- Pistole (Marke …, Modell …. 75, Kaliber 9 mm Para, Nr. …, Asservat Nr. A008'185'942);

- Munition (17 Patronen Fabrikat …, Kaliber 9 mm Para, Asservat Nr. A008'185'953).

5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'400.– amtliche Verteidigung.

- 37 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Der restliche Fünftel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Privatkläger B._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 4 − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen gemäss Dispositiv- ziffer 4 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich gemäss Dispositivziffer 4.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 38 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. N. Anner Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Dezember 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich eingelager- ten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung über- lassen: - Pistole (Marke …, Modell …, Kaliber 9 mm Para, Nr. …, Asservat Nr. A008'185'942); - Munition (17 Patronen Fabrikat …, Kaliber 9 mm Para, Asservat Nr. A008'185'953).
  2. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  3. Dezember 2015 beschlagnahmte Gegenstand wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt: - Bajonett (Offiziersdolch …, Schweiz mit Stahlblechschneide, Offizier- Schlagbund und zwei Militärpatten, Marke …, Seriennummer …, Asservat Nr. A008'187'357).
  4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird ab-gewiesen. - 3 -
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 7'832.00 amtliche Verteidigungskosten Fr. 10'932.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
  6. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziff. 7 werden dem Beschuldigten auferlegt, die- jenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  7. (Mitteilungen.)
  8. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2; Urk. 83 S. 12 f.; Prot. II S. 6) Der Beschuldigte sei freizusprechen unter Zusprechung einer Entschädi- gung von Fr. 3'450.25 sowie einer angemessenen Genugtuung zuzüglich Zins ab dem 8. Mai 2015 (in Änderung von Dispositiv Ziff. 1, 2, 3 sowie 8); es seien die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben (in Änderung von Dispositiv Ziff. 4); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. - 4 - b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 101 S. 6; Prot. II S. 6 f.)
  9. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
  10. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.
  11. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.
  12. Eventualiter sei die Schuld des Beschuldigten festzustellen und im Rahmen eines Schuldinterlokuts über die Strafe und die Vollzugsfrage in einer zweiten Verhandlung nach Eingang des psychiatrischen Gut- achtens zu entscheiden.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  14. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom
  15. April 2016 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ schuldig gesprochen. Das Gericht attestierte dem Beschuldigten Handeln in Putativnotwehr, ging jedoch von einer Überschreitung der Grenzen des Abwehrrechts (Exzess) aus. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, abzüglich 1 Tag Haft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 39).
  16. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft hierorts innert Frist Beru- fung (Urk. 37). Die Kammer hob das Urteil mit Beschluss vom 16. Mai 2017 auf und wies den Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da die erst- - 5 - instanzliche Hauptverhandlung ohne anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten durchgeführt worden war (Urk. 43).
  17. Die Vorinstanz führte am 11. Dezember 2017 in neuer Besetzung die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Ver- teidigers durch (Prot. I S. 5). Mit Urteil vom gleichen Tag sprach sie den Beschul- digten wiederum der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig, wobei sie im Sachverhalt weitergehender als im ersten Verfahren auf die Aussagen des Beschuldigten abstellte. Sie ging aber weiterhin von einem Putativnotwehrexzess aus und erachtete auch den geltend gemachten Schuldausschlussgrund nach Art. 16 Abs. 2 StGB (Handeln in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff) als nicht erfüllt. Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von neu 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, woran sie zwei Tage Haft anrechnete. Den Vollzug der Geldstrafe schob sie unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren auf. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wies sie ab. Weiter ordnete sie die Einziehung der beschlagnahmten Tatwaffe, einer Pistole …, Modell …, samt Munition an. Den ebenfalls beschlagnahmten Offiziersdolch gab sie frei. Schliesslich entschied sie über die Kostenfolgen (Urk. 64).
  18. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 und die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom
  19. Dezember 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 57 und Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 21. März 2018 reichte die amt- liche Verteidigung innert Frist die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Schrei- ben vom 10. April 2018 zurück (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2018 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatklä- ger zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 73). Während sich der Privatkläger nicht vernehmen liess, erhob die Staatsanwaltschaft innert Frist Anschlussberufung (Urk. 75). Mit Präsidial- verfügung vom 5. Juni 2018 wurde die Anschlussberufung der amtlichen Ver- teidigung sowie dem Privatkläger zugestellt (Urk. 77). - 6 -
  20. Am 5. Oktober 2018 ging hierorts eine Eingabe der amtlichen Verteidigung ein, worin sich diese u.a. zum Schuldpunkt äusserte (Urk. 83). Die Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 12. April 2018, 1. und 16. Oktober 2018 wurde je ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 70, 82 und 91). Der mit Eingabe vom
  21. Oktober 2018 gestellte diesbezügliche Beweisantrag 1 der Staatsanwaltschaft (Urk. 87) ist damit gegenstandslos. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 95) wurden in Gutheissung des Beweisantrages 2 der Staatsanwaltschaft die Akten der weiteren gegen den Beschuldigten laufenden Strafuntersuchungen beigezogen (Urk. 98-99).
  22. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die stellver- tretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser sowie der Privatkläger B._____ (Prot. II. S. 6). II. Prozessuales
  23. Umfang von Berufung und Anschlussberufung 1.1. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vor- wurf der Drohung, die Zusprechung einer Entschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Vorverfahren sowie einer angemessenen Genugtuung. Weiter verlangt er die Herausgabe der beschlagnahmten Pistole und Munition (Urk. 65 S. 2; Urk. 83 S. 12). Die Staatsanwaltschaft beanstandet im Rahmen ihrer Anschlussberufung die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Annahme einer Putativnotwehrlage zugunsten des Beschuldigten. Sie beantragt neu die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Urk. 75 S. 2; Urk. 101 S. 6). 1.2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 5 (Herausgabe des beschlagnahmten Offiziersdolchs - 7 - an den Beschuldigten), 6 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privat- klägers B._____) und 7 (Kostenfestsetzung, einschliesslich Entschädigung der amtlichen Verteidigung) unangefochten blieben (Prot. II S. 7 f.), ist mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
  24. Rückzug der Berufung Sodann ist vorzumerken, dass die Staatsanwaltschaft ihre (Haupt-)Berufung mit Schreiben vom 10. April 2018 (Urk. 68) zurückgezogen hat.
  25. Beweisanträge 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 (Urk. 87) nebst den bereits erwähnten und behandelten Beweisanträgen betreffend Ein- holung eines Strafregisterauszuges und Beizug der Untersuchungsakten folgen- den weiteren Beweisantrag: "3. Es sei über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen." Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung des Antrages aus, dass die beigezogenen Untersuchungsakten unter Berücksichtigung des heute relevanten Sachverhaltes sowie der zu berücksich- tigenden Unschuldsvermutung zumindest den dringenden Verdacht erweckten, dass der Beschuldigte "alles andere als normal" reagiere und sich verhalte, indem er bei Kränkungen oder Störungen ein Verhalten an den Tag lege, welches per- sönlichkeitsimanent oder krankheitsbedingt erscheine. Sei wie vorliegend ein ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit gegeben, so bestehe eine Begutachtungspflicht. Sodann habe der Beschuldigte eine Gewaltbereitschaft ge- zeigt, daher sei im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung auch das Risiko für weitere schwere Straftaten abzuklären und Massnahmen zu prüfen (Urk. 101 S. 2 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte die Abweisung des Beweisantrages und verwies auf seine mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 eingereichte schriftliche - 8 - Stellungnahme (Urk. 92). Es handle sich um reine Stimmungsmache gegen sei- nen Mandanten. Es sei der Staatsanwaltschaft freigestellt, in den anderen zwei Verfahren ein entsprechendes Gutachten einzuholen, doch dort seien seit März 2016 keine Untersuchungshandlungen mehr durchgeführt worden. Im vorliegen- den Verfahren habe die Staatsanwaltschaft am 18. Januar 2016 Anklage erhoben und damit die Verfahrensherrschaft abgegeben (Urk. 92 S. 3 f.). Die Akten der neuen Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten wurden vom Berufungsgericht beigezogen, doch gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten (vgl. auch Urk. 95). Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, welche für das vorliegende Verfahren Zweifel an der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten aufkommen lassen. Folglich gibt es keine Veranlassung, eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen, weshalb der ent- sprechende Beweisantrag abzuweisen ist. 3.2. Die Verteidigung reichte vor Vorinstanz einen Datenträger mit insgesamt drei Videoaufnahmen ein (Urk. 54; Prot. I S. 12 f.). Die von der Verteidigung er- stellten Aufnahmen zeigen die räumlichen Verhältnisse am Tatort, den Lageort der Tatwaffe und enthalten eine Demonstration des Beschuldigten, wie er damals die Tatwaffe – auf dem Video mit einem anderen Gegenstand nachgespielt – be- händigt haben soll. Die Videoaufzeichnungen, welche zu einer ähnlichen Tages- und Uhrzeit bei ähnlichen Witterungsverhältnissen, fast auf den Tag genau zwei Jahre nach dem relevanten Vorfall erstellt wurden, vermögen zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, weshalb sie zu den Akten zu nehmen sind.
  26. Verwertbarkeit Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz, dass die polizeiliche Einvernahme vom
  27. Mai 2015 (Urk. 3/1), die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 8. Mai 2015 (Urk. 3/2) sowie die Einvernahme von der ersten Hauptverhandlung nicht verwertbar seien, da der Beschuldigte nicht verteidigt gewesen sei (Prot. I S. 13 f.). Die Vorinstanz begründete zutreffend (Urk. 64 S. 7 f.), weshalb – anders als die Einvernahme an der ersten Hauptverhandlung – die beiden ganz zu Be- - 9 - ginn der Untersuchung durchgeführten Einvernahmen verwertet werden können; darauf kann verwiesen werden. III. Sachverhalt
  28. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 18. Januar 2016 Folgen- des vorgeworfen (Urk. 22 S. 2 f.): Am Morgen des 7. Mai 2015 hätten sich zwei Funktionäre der Stadtpolizei Win- terthur, B._____ und C._____, in zivil gekleidet an den Wohnort des Beschuldig- ten begeben, um ihm einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Als der Beschuldigte auf das Klingeln an der Wohnungstüre nicht reagiert habe, sei B._____ um das Mehrfamilienhaus herum zum Gartensitzplatz des Beschuldigten gegangen, habe mehrmals gegen die offenstehende Sitzplatztüre geklopft und gerufen, ob jemand da sei. Der Beschuldigte, der in seinem Büro am Pult mit Blick in Richtung Gartensitzplatz gesessen sei, habe diese Rufe gehört und mit dem Erscheinen von B._____ gerechnet. Als dieser weiter der Fassade entlang zum Bürozimmer gekommen sei, habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich ei- ne geladene Pistole … Kaliber 9mm Para mit einer Patrone im Lauf gegen den Oberkörper von B._____ gerichtet, die Waffe mit beiden Händen am Griff in schussbereiter Position auf Kinnhöhe haltend. Der Beschuldigte, der nicht ge- wusst habe, dass B._____ Polizist sei, habe gefragt, wer dieser sei und was das solle, wobei er die Waffe unverändert auf B._____ gerichtet habe, der sich da- raufhin zurückgezogen habe. B._____ sei durch die gezielt auf ihn gerichtete Faustfeuerwaffe massiv in Angst versetzt worden, was der Beschuldigte zumin- dest in Kauf genommen habe.
  29. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf im Wesentlichen, machte jedoch geltend, die Rufe des Privatklägers B._____ nicht gehört zu haben, da er darin vertieft gewesen sei, auf dem Handy mit Kopfhörern die Aufzeichnung einer Rede abzuhören. Er sei erschrocken, als er den Privatkläger vor seinem Bürofenster erblickt habe. Er habe sich erst recht bedroht gefühlt, als dieser auf seine ent- sprechende Frage hin nicht gesagt habe, wer er sei, sondern ihn gefragt habe, ob - 10 - er A._____ sei. Daraufhin habe er, der Beschuldigte, seine rasch greifbare Waffe aus dem Vitrinenschrank im Büro geholt und diese zunächst sitzend im Hüft- anschlag gehalten. Danach sei er langsam aufgestanden. Es sei nicht zutreffend, dass er die Pistole mit beiden Händen umfasst gehabt habe (Urk. 3/3 S. 2 ff.). An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wie bereits vor Vorinstanz von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 100 S. 1 f.; Prot. I S. 7 ff.) und hielt damit sinngemäss an seiner bisherigen Darstellung fest.
  30. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte habe glaubhaft darlegen können, dass er den Privatkläger nicht habe kommen hören, weil er Kopfhörer ge- tragen und die Aufnahme eines Vortrages abgehört habe. Ebenso glaubhaft habe der Beschuldigte angegeben, wie er, erschrocken über das unverhoffte Auftau- chen des Privatklägers, zu seiner Waffe gegriffen habe, nachdem der Privatkläger auf Nachfrage nicht angegeben habe, wer er sei, sondern eine Gegenfrage ge- stellt habe. Da der Beschuldigte die Waffe unbestrittenermassen griffbereit neben seinem Schreibtisch aufbewahrt habe und er gemäss seinen unwiderlegten Aus- sagen ein geübter Schütze sei, erscheine es auch nicht abwegig, dass der Be- schuldigte seine Waffe mit einer raschen Bewegung habe ergreifen können, als er den Privatkläger vor seinem Fenster erblickt habe. Die Schilderung des Privatklä- gers, wonach er zunächst vor der offenen Sitzplatztüre gerufen und an die Türe geklopft habe, vermöge ebenfalls zu überzeugen und lasse sich im Übrigen auch mit den örtlichen Begebenheiten in Einklang bringen. Nicht vollends zu überzeu- gen vermöchten die weiteren Aussagen des Privatklägers, wonach er beim Auf- tauchen vor dem Bürofenster in den Lauf einer Waffe geschaut habe. Es bleibe unklar, wie gut der Privatkläger überhaupt ins Innere des Büros habe blicken können, zeige sich doch zumindest auf der Fotodokumentation eine erhebliche Spiegelung im Bürofenster, was der Privatkläger im Übrigen auch hinsichtlich des besagten Morgens bestätigt habe. Ebenso habe der Privatkläger nicht abschlies- send angeben können, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Erblickens Kopf- hörer getragen habe oder nicht. Zugunsten des Beschuldigten müsse daher da- von ausgegangen werden, dass er den Privatkläger nicht bereits gehört und mit gezückter Waffe erwartet habe, sondern erschrocken sei, als der Privatkläger vor - 11 - seinem Fenster aufgetaucht sei. Entsprechend sei auf die Aussagen des Be- schuldigten abzustellen, wonach er die Pistole erst ergriffen habe, als der Privat- kläger die Frage, wer er sei, mit einer Gegenfrage beantwortet und sich nicht ausgewiesen habe. Das stimme im Übrigen auch mit den Angaben im Polizei- rapport überein, wonach es zunächst zu einem Wortwechsel gekommen sein sol- le. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Polizei nicht erwartet habe bzw. ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Polizei allen- falls versuchen würde, ihm etwas zuzustellen (Urk. 64 S. 2 f.).
  31. Die Staatsanwaltschaft beanstandet diese Erwägungen mit ihrer Anschluss- berufung: Die Vorinstanz verkenne, dass der rapportierende Polizist weder am Vorfall beteiligt noch am Tatort gewesen sei und die Zusammenfassung des Sachverhalts im Rapport einzig aufgrund der Angaben des Beschuldigten erstellt habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschuldigten mit den Angaben im Polizeirapport übereinstimmten, sei daher untauglich (Urk. 75 S. 2 f.; Urk. 101 S. 7 f.). Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten, wonach er wegen den Kopfhörern weder das Klopfen gehört noch den Privatkläger sich habe nähern hören, dann aber sehr wohl genau gehört haben wolle, dass der Privatkläger nicht gesagt habe, dass er von der Polizei sei, und er deshalb sofort zur Waffe gegriffen habe, widersprüchlich und deshalb unglaubhaft (Urk. 75 S. 3 f.; Urk. 101 S. 8). Der Privatkläger habe klar und deutlich ausgesagt, dass er in das Zimmer hineingeblickt habe, ohne ein Wort zu sagen und bereits in den Lauf der Waffe geschaut habe. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage lasse sich nicht ernsthaft und begründet zweifeln. Der Privatkläger gewinne durch seine Aussage nichts; eine geladene Waffe zu ziehen und gegen einen Menschen zu zielen, sei so oder anders verboten. Der Hinweis der Vorinstanz, dass der Privat- kläger nicht abschliessend habe angeben können, ob der Beschuldigte Kopfhörer getragen habe oder nicht, überzeuge nicht und sei wohl ihrer Unerfahrenheit in Gefahrensituationen geschuldet: Wer überraschend in einen Waffenlauf schaue, achte sich nicht mehr auf Nebensächlichkeiten wie Kopfhörer tragen. Wenn die Vorinstanz zudem ausführe, dass der Privatkläger bestätigt habe, dass es eine erhebliche Spiegelung im Fenster gegeben habe, erscheine das Zitat in dieser Allgemeinheit schlicht falsch. Der Privatkläger habe gesagt, dass es ein wenig - 12 - gespiegelt habe und es vielleicht eine halbe Sekunde gegangen sei, bis er die Situation habe realisieren können und dass es in dieser Zeitspanne gar nicht möglich gewesen sei, dass der Beschuldigte sich so schnell hätte bewegen kön- nen, eine Waffe behändigen und dann hätte zielen können (Urk. 75 S. 4; Urk. 101 S. 9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Aussagen des Privat- klägers nicht vollends zu überzeugen vermöchten, sei daher willkürlich (Urk. 75 S. 4 f.; Urk. 101 S. 9). Die Sachdarstellung des Beschuldigten sei unglaubhaft und stimme vom zeitlichen Ablauf nicht mit derjenigen des Privatklägers überein. Gehe man von der Schilderung des Beschuldigten aus (Auftauchen des Privat- klägers am Fenster, zweimaliges Fragen, Gegenfrage, Zurückrollen mit dem Stuhl, Öffnen der Glastüre mit dem Schlüssel, Griff in den Ordner, Behändigen der Waffe, langsames Aufstehen mit der Waffe), gehe das alles nicht in einer halben Sekunde, auch nicht in ein, zwei oder drei Sekunden, sondern vielleicht in fünf oder acht Sekunden (Urk. 75 S. 5; Urk. 101 S. 10). Wenn es fünf oder acht Sekunden gedauert habe, warum habe der Privatkläger nicht das Geringste davon beschrieben? Der Privatkläger gewinne nichts, wenn er diesen Zeitablauf und die Handlungen des Beschuldigten verschweige. Entsprechend sei nicht von der Version des Beschuldigten, sondern von derjenigen des Privatklägers auszu- gehen. Damit müsse der Beschuldigte eine Vorwarnzeit gehabt haben, in welcher er die Waffe habe behändigen und in Anschlag bringen können, was bedeute, dass er den Privatkläger zuvor gehört habe oder gehört haben müsse (Urk. 75 S. 6; Urk. 101 S. 11).
  32. 5.1. Die Vorinstanz hat die notwendigen Erwägungen zur Beweiswürdigung im Allgemeinen und zur Theorie der Aussagewürdigung gemacht. Sie hat auch die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers B._____ und des Polizisten C._____ wiedergegeben (Urk. 64 S. 5-10). Dabei hat sie richtig erkannt, dass C._____ zum Kern des anklagegegenständlichen Vorwurfs keine Aussagen habe machen können, da sich dieser zum Zeitpunkt der Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf der anderen Seite der Liegenschaft - 13 - befunden habe (Urk. 64 S. 11). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie zum Schluss gelangt, es sei von der zuvor wiedergegebenen Sachdarstellung des Beschuldigten auszuge- hen, wonach er die Waffe erst ergriffen und auf den Privatkläger gerichtet habe, als dieser die Frage, wer er sei, mit einer Gegenfrage beantwortet und sich nicht ausgewiesen habe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Beweiswürdigung in- soweit zu Recht. Der Privatkläger schilderte eindrücklich, konstant und lebensnah, wie er, nachdem auf sein Rufen und Klopfen an der geöffneten Terrassentür keine Reaktion erfolgte, der Fassade entlang zum nächsten Fenster weiterging, hineinschaute und in den Lauf einer Faustfeuerwaffe schaute, mit welcher der am Schreibtisch sitzende Beschuldigte auf ihn zielte (Urk. 5 S. 4, 7; so schon Urk. 4 S. 2). Dabei stellte der Privatkläger klar, dass die Waffe bereits auf ihn gerichtet war, bevor der Beschuldigte ihn fragte, wer er sei und was er wolle (Urk. 5 S. 8 f.; Urk. 4 S. 2). Und er wies auch die Darstellung des Beschuldigten ausdrücklich als falsch zurück, wonach dieser die Waffe erst nach dem von ihm geschilderten kurzen Gespräch hervorgeholt habe (Urk. 5 S. 9). 5.3. Zu Unrecht wertet die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers wegen der vermeintlich erheblichen Spiegelung im Bürofenster als nicht vollends überzeu- gend. Richtig ist zwar, dass sich gemäss der von der Kantonspolizei erstellten Fo- todokumentation im Fenster des Büros die rechts davon im rechten Winkel verlau- fende Hausfassade und ein Teil des Gartens spiegelt (Urk. 8 S. 6). Allerdings ist darauf das Büroinnere trotz Spiegelung gleichwohl sichtbar, jedenfalls derjenige Teil des Raumes, der sich in der Nähe des grossen und breiten Fensters mit sei- ner tiefliegenden Fensterbank befindet. Der direkt am Fenster stehende Bürotisch samt Schreibtischlampe und weitere darauf liegende Gegenstände sind von draussen gut erkennbar, ebenso der Bürostuhl, obschon dieser sogar hinter dem Schreibtisch und damit weiter weg vom Fenster platziert ist. Von ähnlichen Sicht- verhältnissen ist auch für den Tatzeitpunkt auszugehen, auch wenn die Auf- nahmen der Kantonspolizei selbstredend nicht zur exakten Tatzeit, sondern wohl etwas später am gleichen Tag angefertigt wurden. Daraus ergibt sich, dass der - 14 - Privatkläger, als er vor dem Fenster stand und ins Innere des Büros schaute, sehr wohl den auf dem Bürostuhl sitzenden Beschuldigten und die auf ihn gerichtete Waffe sehen konnte, auch wenn sich seine Augen im ersten Moment auf die Licht- und Sichtverhältnisse einstellen mussten. Anschaulich schilderte dies auch der Privatkläger in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme: In dem Moment, als er ins Fenster geschaut habe, habe der Beschuldigte bereits mit seiner Waffe auf ihn gezielt. Er müsse dazu noch sagen, es habe ein wenig gespiegelt. Es sei vielleicht eine halbe Sekunde gegangen, bis er – der Privatkläger – die Situation realisiert habe. […] Es habe gespiegelt. Er habe sich für einen kurzen Moment sammeln müssen (Urk. 5 S. 7). Die von der Vorinstanz angenommene Erheblich- keit der Spiegelung wurde vom Privatkläger gerade nicht bestätigt. 5.4. Auszuschliessen ist mit der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte in dem vom Privatkläger glaubhaft beschriebenen kurzen Moment der Orientierung die durchgeladene Schusswaffe hätte behändigen und auf den Privatkläger rich- ten können. Zwar ist der Beschuldigte offenbar tatsächlich in der Lage, seine Waffe, welche er geladen in einem Ordner im verschliessbaren Vitrinenschrank des Büros aufbewahrte, ausserordentlich rasch hervorzuholen, wie er auf der ein- gereichten Videoaufnahme (mit einem anderen Gegenstand) überzeugend de- monstriert. Dazu stösst er sich mit seinem Bürostuhl mit Rollen vom Schreibtisch ab, rollt mit Schwung zum nah gelegenen Vitrinenschrank, in welchem bereits der Schlüssel steckt, öffnet mit sicherem Griff in rascher Folge die beiden Flügeltüren, zieht sogleich mit der linken Hand den als Waffenversteck dienenden Ordner her- vor, lässt die Waffe routiniert in die ausgestreckte rechte Hand fallen, schiebt den Ordner links in den Schrank zurück, rollt mit dem Stuhl zum Schreibtisch zurück und richtet bereits im Zurückrollen die Faustfeuerwaffe auf den (imaginären) An- greifer vor dem Bürofenster (Urk. 54). Trotz des mit beeindruckender Geschwin- digkeit ausgeführten und offensichtlich gut geübten Manövers dauert dieses knappe 5 Sekunden. Rechnet man das vom Beschuldigten geltend gemachte langsame Aufstehen mit der Waffe im Anschlag hinzu, erhöht sich die benötigte Zeit auf rund 7 Sekunden. Es erscheint abwegig, dass der Privatkläger keine einzige der mit diesem Vorgang verbundenen zahlreichen Einzelbewegungen des Beschuldigten bemerkt hätte, wenn dieser, wie geltend gemacht, die Waffe tat- - 15 - sächlich erst aus dem Vitrinenschrank holte, nachdem der Privatkläger schon vor dem Bürofenster stand. Zumindest schemenhafte Bewegungen wären trotz Spiegelung sichtbar gewesen. Es kommt hinzu, dass der Privatkläger, folgt man der Darstellung des Beschuldigten, diesen noch vor dem Behändigen der Waffe gefragt haben soll, ob er "Herr A._____" sei. Nach dieser Version musste der Pri- vatkläger den Beschuldigten also spätestens in diesem Zeitpunkt gesehen ha- ben. Umso unwahrscheinlicher erscheint es da, dass der Privatkläger anschlies- send nicht bemerkt hätte, dass der Beschuldigte, immer noch auf dem Bürostuhl sitzend, die Waffe aus dem Versteck im Vitrinenschrank geholt und auf den Pri- vatkläger gerichtet hätte. Es ist zudem zu bedenken, dass Letzterer als Polizeibe- amter mit Schusswaffen vertraut (s. dazu Urk. 5 S. 7) und für derartige Situatio- nen ausgebildet ist. Hätte es sich so zugetragen, wie der Beschuldigte behauptet, wäre naheliegend, dass der Privatkläger selbst seine Pistole gezogen oder dies wenigstens versucht hätte. Solches geschah aber nicht. Der Privatkläger führte aus, dass er gar nicht in Versuchung gekommen sei, seine Waffe zu ziehen, weil er keine Chance gehabt hätte (Urk. 5 S. 9). Das steht im Einklang mit seinen Aus- sagen, wonach der Beschuldigte von Anfang an die Waffe auf ihn gerichtet habe (Urk. 5 S. 9). 5.5. Dass der Privatkläger nicht abschliessend angeben konnte, ob der Beschul- digte im Tatzeitpunkt Kopfhörer trug oder nicht, bedeutet im Übrigen nicht, dass der Privatkläger nicht gut ins Innere des Büros hätte blicken können oder dass deswegen auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen wäre, wie die Vor- instanz sinngemäss erwägt (Urk. 64 S. 13). Gemäss eigenen Angaben hörte der Beschuldigte auf seinem Smartphone eine Rede ab, wobei er Kopfhörer anhatte (Urk. 3/3 S. 12). Bei den Kopfhörern handelte es sich aber um Ohrstöpsel (Urk. 3/2 S. 4), welche im Vergleich zu Bügelkopfhörern weniger auffallen. Dass sich der Privatkläger nicht sicher war, ob der Beschuldigte damals Kopfhörer trug oder nicht, ist daher nicht aussagekräftig. 5.6. Alles in allem erweist sich die Darstellung des Beschuldigten zum Tatablauf selbst als wenig überzeugend. Es ist vielmehr auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ge- - 16 - ladene Pistole bereits auf den Privatkläger richtete, als dieser vor dem Büro- zimmer auftauchte, und zwar, bevor er ihn fragte, wer er sei und was er wolle. Dabei hielt der Beschuldigte die Waffe unverändert auf den Privatkläger gerichtet, worauf sich dieser als Polizist zu erkennen gab und zurückzog. Dass im Polizei- rapport die Rede davon ist, dass dem Ziehen der Waffe das kurze Gespräch vorausging, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, dass der rapportierende Polizeibeamte über zusätzliche Erkenntnisse verfügte, die ihm zu dieser Feststellung Anlass hätten geben können.
  33. Ist auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen, wonach er sogleich in den Lauf einer Waffe blickte, als er vor das Bürozimmer trat und hinein schaute, bedeutet dies auch, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen das Rufen (oder auch Klopfen) des Privatklägers an der geöffneten Terrassentür vorgängig gehört haben muss. Die offene Terrassentür und das Büro, wo der Beschuldigte am Schreibtisch mit Blickrichtung Terrasse sass, liegen nahe nebeneinander, wie sich aus der Fotodokumentation und der eingereichten Videoaufnahme ergibt. Das Rufen konnte der Beschuldigte deshalb auch hören, wenn er zunächst tat- sächlich mit dem Abhören einer Aufnahme einer Rede auf seinem Smartphone beschäftigt war und dabei Kopfhörer trug. Hörte er das Rufen an der offenen Terrassentüre, konnte er Kopfhörer und Telefon weglegen, mit geübten Griffen seine geladene Waffe aus dem Ordnerversteck im Vitrinenschrank holen und die Pistole bereits gezielt gegen den Privatkläger richten, als dieser kurz darauf er- wartungsgemäss draussen vor dem Bürofenster auftauchte. Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz zum an sich nebensächlichen Detail, ob der Beschuldigte die Pistole mit beiden Händen am Griff auf den Oberkörper des Privatklägers richtete, wie die Anklage ausführt, oder ob er die Pistole lediglich mit der rechten Hand festhielt, wie der Beschuldigte behauptet. Nachdem auch der Privatkläger in beiden Einvernahmen davon sprach, dass der Beschuldigte die Pistole mit der bzw. mit einer Hand gehalten habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 8), ist von Letzterem auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Privatkläger bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit beiden Händen eine fiktive Waffe auf - 17 - Kinnhöhe hielt (Urk. 5 S. 8). Damit wollte er wohl vor allem zeigen, dass der Be- schuldigte die Pistole beim Zielen relativ hoch und nicht nur auf Hüfthöhe hielt. Dass der Privatkläger durch die gezielt auf ihn gerichtete Faustfeuerwaffe massiv in Angst versetzt wurde, weil er befürchtete, im Falle einer Schussabgabe schwer verletzt oder getötet zu werden, ergibt sich aus dessen glaubhaften Aussagen (Urk. 5 S. 8) und wird auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Dass er den Privatkläger durch sein Handeln in Angst versetzte, nahm er in Kauf resp. wollte dies (Urk. 3/2 S. 8). Mit der obigen Einschränkung ist der Anklagesachverhalt somit erstellt. Auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Putativnotwehrlage ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
  34. Objektiver und subjektiver Tatbestand Ausgehend vom erstellten Sachverhalt ist der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zweifellos erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Dabei nahm er nicht nur in Kauf, dass er den Privat- kläger in Angst versetzte. Vielmehr wollte er dies auch, wie vorstehend dargelegt wurde. Der subjektive Tatbestand ist deshalb ebenfalls erfüllt. Der Verteidiger bestreitet den subjektiven Tatbestand unter Berufung auf BSK StGB I-Niggli-Mäder, Art. 13 N 3 (recte: Art. 13 N 13): Wer eine Person in ver- meintlicher Notwehr bedrohe, bei dem richte sich der Wille nicht auf die Verwirk- lichung des Unrechts, sondern auf die Ausübung eines Rechts, weshalb es an dem für das vorsätzliche Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehle (Urk. 83 S. 12). Damit verwechselt die Verteidigung Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit. An der zitierten Stelle wird denn auch festgehalten, wer einen anderen in vermeintlicher oder tatsächlicher Notwehr verletze, dies willentlich tue, - 18 - es jedoch an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert genauso fehle wie bei einem Tatbestandsirrtum.
  35. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 2.1. Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Der Beschuldigte habe sich, als er die Pistole genom- men und auf den Privatkläger gerichtet habe, in einer Notwehrlage gewähnt und daher in rechtfertigender Putativnotwehr gehandelt. Eventualiter sei von einem entschuldbaren Putativnotwehrexzess auszugehen (Urk. 83 S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft bestreitet mit ihrer Anschlussberufung, dass sich der Be- schuldigte in einer tatsächlichen oder vermeintlichen Notwehrsituation befand und erachtet die diesbezüglichen Vorbringen als Schutzbehauptung. Entsprechend beantragt sie einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 75 S. 2 ff.; Urk. 101 S. 11 ff.). 2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuld- barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Sog. Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlicherweise von einer Not- wehrlage ausgeht. Die Tathandlung wird dann nach dem Sachverhalt beurteilt, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). War der Irrtum ver- meidbar, ist der Täter wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Be- gehung der Tat strafbar ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Der vermeintlich Angegriffene muss aber Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (BGE 93 IV 81, S. 84 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017, 6B_676/2016 E. 2). - 19 - Der Angriff kann sich gegen ein beliebiges persönliches Rechtsgut richten. Not- wehrfähig sind daher ausser Leib und Leben insbesondere auch Hausfrieden und Eigentum. Die Abwehr in einer (tatsächlichen oder vermeintlichen) Notwehrsitua- tion muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Dies ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Ange- griffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechts- güter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3 mit Hinweisen). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger ge- fährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des ge- fährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädi- gung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Indessen gibt das Notwehrrecht nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit de- nen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr er- möglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 3 und E. 4.2; Urteil des Bun- desgerichts vom 1. Oktober 2010, 6B_432/2010 E. 5.3). Um ein Notwehrrecht zu begründen, muss der Angriff allerdings bereits im Gange sein oder unmittelbar drohen. Daran fehlt es, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Die Frage, ob ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder nicht, ist nicht immer leicht zu beantworten. Nach der Rechtsprechung wird vom An- gegriffenen nicht verlangt, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe le- gen. Solche Anzeichen liegen z.B. vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem - 20 - Sinne gedeutet werden können (BGE 93 IV 81, S. 83 mit Hinweisen). Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zu- warten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht m.a.W. nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE a.a.O; Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2014, 6B_281/2014, E. 2.3.1). "Präventive" Notwehr gibt es nicht.
  36. Gemäss Anklage wusste der Beschuldigte nicht, dass es sich beim Privat- kläger um einen Polizeibeamten handelte, der ihn zwecks Zustellung eines Zah- lungsbefehls aufsuchte. Mit der Vorinstanz muss auch davon ausgegangen wer- den, dass er die Polizei am fraglichen Morgen nicht erwartete bzw. ihm nicht be- kannt war, dass die Polizei allenfalls versuchen würde, ihm etwas zuzustellen (Urk. 64 S. 13). Insbesondere kann ihm nicht widerlegt werden, dass ihn die vor- gängige SMS, worin ihn Polizist C._____ um einen Rückruf bat, nicht erreichte (Urk. 64 S. 13 mit Verweis auf Urk. 6 S. 3; Urk. 3/2 S. 9 und Urk. 7 S. 9). Der Gar- ten des Beschuldigten ist mit einem Metallgeländer umfriedet. Das Gartentor ist mit dem Schild "Kein Durchgang" versehen (Urk. 8 S. 3-5; s. auch Urk. 83 S. 5 mit Verweis auf die eingereichte Videodokumentation). Aus Sicht des Beschuldigten lag daher eine Verletzung seines Hausrechts vor, als sich der Privatkläger inner- halb des Gartens vor der Terrassentüre seines Wohnzimmers befand. Dieser, aus Sicht des Beschuldigten rechtswidrige Zustand dauerte an, als der Privatkläger hernach vor das Bürofenster trat. Der Beschuldigte war daher – entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 75 S. 6; Urk. 101 S. 11), welche auf die örtliche Situation nicht eingeht – zur angemessenen Abwehr des Angriffs auf sein Haus- recht berechtigt. - 21 -
  37. 4.1. Die Vorinstanz ging nicht nur von einem (vermeintlichen) Angriff auf das Hausrecht aus, sondern auch davon, dass sich der Beschuldigte fälschlicherweise einem potentiellen Angreifer gegen seine Person gegenüber gewähnt habe (Urk. 64 S. 16). Sie hielt jedoch auch fest, dass kein unmittelbarer Angriff gegen Leib und Leben vorgelegen habe und auch der Beschuldigte nichts Dergleichen vorbringe (S. 17). Sie befand daher, dass unter diesen Umständen der Einsatz ei- ner Pistole unverhältnismässig sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der Einsatz einer Faustfeuerwaffe grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Auch wenn die einschlägige bundesgerichtliche Rechtspre- chung vor allem Situationen betreffe, in welchen Schüsse abgefeuert werden, könne sie insofern auf den vorliegenden Fall übertragen werden, als beim Ge- brauch von Schusswaffen in Notwehrsituationen äusserste Zurückhaltung gebo- ten sei. Es wäre dem Beschuldigten zuzumuten gewesen bzw. er wäre geradezu gehalten gewesen, auf andere Weise auf den vermeintlichen Angriff zu reagieren. Immerhin seien sich der Beschuldigte und der Privatkläger nicht einmal von An- gesicht zu Angesicht gegenüber gestanden, habe sich der Beschuldigte in der Wohnung befunden, während der Privatkläger ausserhalb gestanden sei und von seinem Standort den Beschuldigten gar nicht unmittelbar hätte angreifen können. Auch wenn eine Flucht in einer Notwehrsituation nicht erwartet werden dürfe, so wäre es ihm zumindest möglich gewesen, um Hilfe zu rufen, zu schreien oder sich im Zimmer zu verstecken. Der Beschuldigte habe den vermeintlichen Angriff zu- sammenfassend nicht in angemessener Weise abgewehrt und dabei die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten (Urk. 64 S. 17 f.). 4.2. Die Verteidigung hält dem entgegen, dass der Beschuldigte vor dem Hin- tergrund seiner konfliktträchtigen Situation mit seinen ehemaligen Geschäftspart- nern die Situation instinktiv als gefährlich beurteilt habe, weswegen er zur Waffe gegriffen habe. Dabei habe er nicht unkontrolliert, sondern entsprechend den als Offizier in der Schweizer Armee gelernten und gelehrten Automatismen gehan- delt. Damit habe er reflexartig die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt, die ihm unmittelbar zur Verfügung gestanden sei und die den Angriff mit Sicher- - 22 - heit sofort beendet hätte. Die Vorinstanz gewichte zu wenig, dass es gar nicht zum "Einsatz" einer Faustfeuerwaffe gekommen sei, sondern die Waffe einzig als Mittel zur Distanzhaltung verwendet worden sei. Die analoge Bewertung durch die Vorinstanz gehe fehl. Wäre es tatsächlich zum Angriff gekommen, hätten auf je- den Fall weder das von der Vorinstanz geforderte Hilferufen, Schreien oder im Zimmer verstecken, geholfen. Zudem sei es dem Angegriffenen gestattet, statt unsichere sogleich voraussichtlich wirksame Mittel einzusetzen. Darüber hinaus handle es sich bei den alternativen Verteidigungsmitteln bei Lichte besehen alle- samt um Fluchtmittel, welche von der Rechtsprechung als mildere Mittel explizit nicht gefordert würden. Die Behändigung der Waffe zwecks Aufrechterhaltung der Distanz sei ein probates und vernünftiges Mittel gewesen. Der Beschuldigte habe sich zusätzlich zur Verletzung seines Hausrechts mit einem unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben konfrontiert geglaubt, womit seine Abwehrhandlung nicht offensichtlich über das Notwendige hinausgegangen sei. Die durch den Hausfriedensbruch sowie den vermeintlichen Angriff drohenden Rechtsverletzun- gen stünden ohne weiteres in einem proportionalen Verhältnis zu der durch die Abwehr erfolgte Rechtsverletzung (Urk. 83 S. 6-10). 4.3. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, dass der Beschul- digte in der gegebenen Situation gar nicht davon ausgegangen sei und auch nicht davon habe ausgehen dürfen, dass ein Angriff gegen seine Person vorliege. Bei seinem Vorbringen, wonach er Angst vor Einbrechern oder Russen gehabt habe, die ihm ein Leid hätten antun wollen, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Wäre er tatsächlich von einer derartigen Gefahrensituation ausgegangen, wäre die einzig logische Reaktion gewesen, sich, eventuell unter Behändigung der Waffe im Zimmer zu verstecken und sich nicht demonstrativ offen und schutz- und deckungslos mit der Waffe im Anschlag vor das Fenster hinzustellen. Ebenfalls hätte er die Waffe in Richtung Eingangsbereich zum Büro gerichtet haben müssen, da Einbrecher und auch gefährliche Russen nicht an der weit offenen Terrassentüre vorbei gegangen wären, um durch ein geschlossenes Fenster hin- durch zu schauen. Es sei auch absolut lebensfremd, annehmen zu wollen, dass sich Einbrecher und Böses wollende Russen vorher durch Rufen an einer offenen Terrassentüre ankündigten und vor sich warnten. Der Beschuldigte habe auch - 23 - sehr wohl gehört, dass eine Person etwas gerufen habe, und zwar auf Schwei- zerdeutsch. Er habe daher auf keinen Fall davon ausgehen können, dass es sich um einen Einbrecher oder um einen bösen Russen handeln würde, da, wie er- wähnt, weder ein Einbrecher noch ein böser Russe sich durch Rufen an einer offen stehenden Terrassentüre anmelden, sondern vielmehr ohne verbale Anmel- dung in die Wohnung eindringen würden. Dass die Terrassentüre offen stand, habe der Beschuldigte gewusst, habe er sie doch selber geöffnet und in offenem Zustand belassen. Damit habe weder eine Notwehrsituation noch eine Pu- tativnotwehrsituation vorgelegen (Urk. 75 S. 6-7; Urk. 101 S. 12 f.). 4.4. An der geltend gemachten Angst des Beschuldigten vor einem Angriff be- stehen gewisse Zweifel. Es fällt auf, dass seine diesbezüglichen Aussagen im Verlaufe der Untersuchung eine zunehmende Steigerung erfuhren. In der polizei- lichen Einvernahme am Tattag sprach er lediglich davon, dass ihn das plötzliche Auftauchen eines ihm unbekannten und unangemeldeten Mannes sehr erschreckt habe. Er erklärte ausserdem, dass er nicht gerne habe, wenn jemand auf seinen Sitzplatz komme, dass er niemandem die Türe aufmache, wenn er keinen Termin habe und dass ihm sogar der Gärtner Bescheid gebe, wenn dieser komme (Urk. 3/1 S. 2). Er verneinte ausdrücklich, dass der Privatkläger ihn bedroht habe (Urk. 3/1 S. 4). In der Hafteinvernahme gab er ebenfalls an, erschrocken zu sein. Er erwähnte nun auch zwei bis drei Einbruchversuche und zwei Einbrüche in seine Wohnung in den letzten Jahren, und er betonte, dass jeder, der zu ihm komme, sich telefonisch anmelde. Sodann erklärte er, dass er vier Jahre lang in Russland mit seinem Auto mit Zürcher Nummer gefahren sei, weshalb man ihn immer finden könne. Weiter verwies er auf einen zivilrechtlichen Prozess in Zürich gegen bekannte Schweizer Unternehmer, bei welchem er Ankläger sei. Es gehe um 80 bis 100 Millionen, wobei er viel Geld verloren habe. In diesem Zusammen- hang sei er mehrfach verbal von Ausländern bedroht worden (Urk. 3/2 S. 6 u. 9). Dass er zum Tatzeitpunkt Angst gehabt oder sich bedroht gefühlt habe, verneinte er. Er habe sich so unangenehm gefühlt, dass er seine Pistole gezogen habe. Der Privatkläger habe ihn nicht bedroht. Aber er sei in seinem Garten gewesen. Auf die Frage, was er konkret befürchtet habe, stellte er klar, er habe nicht gesagt, dass er sich gefürchtet habe. Er habe die Waffe genommen, um sich zu stärken; - 24 - dafür habe man eine Waffe (Urk. 3/2 S. 7). Erst anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 24. November 2015, mithin mehrere Monate nach dem Vorfall, sprach er erstmals davon, dass er sich in dem Moment bedroht gefühlt habe (Urk. 3/3 S. 2 f. und S. 6). Was er in der damaligen Situation konkret be- fürchtet hatte, vermochte er jedoch auch auf Nachfrage nicht zu sagen (Urk. 3/3 S. 6). Der Beschuldigte schilderte die Situation im Verlauf der Untersuchung somit zunehmend bedrohlicher, wobei er letztlich im Dunkeln liess, worin die (vermeint- liche) Bedrohung für ihn im Tatzeitpunkt genau bestanden haben soll. Dabei fällt auf, dass er auch bei der angeführten latenten Bedrohung im Zusammenhang mit seinem mehrjährigen Aufenthalt in Russland und einem Prozess in Zürich sehr vage blieb. Zudem lassen sich die angeblichen unspezifischen Gefahren nicht recht in Einklang damit bringen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aus- sagen oft die Sitzplatztüre offen lässt, wie er dies auch am fraglichen Morgen tat. Der normal hohe Gartenhag und die mit "Kein Durchgang" beschilderte Gartentür, die von jedermann geöffnet werden kann, bieten keinen wirksamen Schutz gegen Eindringlinge. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldig- te offenbar bereits mehrere Monate vor der Tat seine geladene und schussbereite Waffe in seinem Büro deponierte, um sie bei Bedarf rasch behändigen zu können, was gewisse Befürchtungen seinerseits nahelegt. Auch wurde offenbar tatsäch- lich bereits einmal in die Wohnung des Beschuldigten eingebrochen, auch wenn dies bereits längere Zeit zurückliegt und sich der Beschuldigte damals nicht in der Wohnung befand (Urk. 3/3 S. 5). Entgegen der Staatsanwaltschaft lässt sich auch nicht sagen, dass Einbrecher oder andere Personen in deliktischer Absicht in je- dem Fall sogleich die Wohnung betreten hätten und sich keinesfalls durch Rufen an einer offenen Terrassentüre angekündigt hätten. Gemäss Anklagesachverhalt rief der Privatkläger ins Innere der Wohnung, ob jemand zugegen sei. Dies hätte womöglich auch ein Einbrecher getan, um sicherzugehen, dass er weder vom Hausbesitzer noch von anderen Personen während des geplanten Diebstahls ge- stört würde. Die Situation präsentierte sich für den Beschuldigten damit letztlich so, dass eine ihm unbekannte Person unerlaubterweise sein Grundstück betrat und in die Wohnung rief, ob jemand da sei. Dass der Beschuldigte, der lediglich angemeldeten Besuch empfängt und sein Gartentor extra mit dem Schild "Kein - 25 - Durchgang" versehen hat, einen möglichen Angriff auf seine Person unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund diffuser Befürchtungen wegen seiner Ver- gangenheit in Erwägung zog, mag zutreffen. Allerdings sah sich der Beschuldigte entgegen der Verteidigung keineswegs mit einem unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben konfrontiert. Gemäss erstelltem Sachverhalt verhielt es sich so, dass der Beschuldigte, als er den Privatkläger an der Terrassentür des Wohnzimmers rufen hörte, sogleich mit geübten Griffen seine geladene und schussbereite Faustfeuerwaffe hervorholte und den Privatkläger mit gezogener Waffe erwartete, als dieser vor dem Bürofenster auftauchte. Der Beschuldigte hatte mithin die Waf- fe behändigt und auf den Privatkläger gezielt, ohne dass Anzeichen einer Gefahr gegen Leib und Leben vorhanden gewesen wären, die eine Verteidigung nahe gelegt hätten. Weder hatte der Privatkläger eine drohende Haltung eingenommen noch sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen gemacht, die in diesem Sinne hätten gedeutet werden können. Von einem (vermeintlich) unmittelbar drohenden Angriff auf Leib und Leben konnte der Beschuldigte somit auch nach seiner eigenen Vorstellung nicht ausgehen. Dass er durch die Verteidigung das Gegenteil behaupten lässt (Urk. 83 S. 5 f.), genügt dafür nicht; vielmehr hätte er die Umstände nachweisen oder zumindest dartun müssen, die ihn (fälschlicher- weise) zum Schluss veranlassten, ein Angriff auf seine körperliche Integrität stehe unmittelbar bevor. Sodann konnte der Beschuldigte auch nicht glaubhaft machen, dass er von einer Dauergefahr ausgegangen sei, aufgrund welcher er mit einem Angriff ernstlich hätte rechnen müssen. 4.5. Gleiches trifft hinsichtlich eines allfällig befürchteten Angriffs auf sein Ei- gentum (in Form eines Einbruchdiebstahls) zu, wobei der Beschuldigte gar nicht geltend macht, die Pistole zur Abwehr eines Angriffs auf sein Eigentum behändigt zu haben. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte lediglich hinsichtlich der (vermeintlichen) Verletzung seines Hausrechts auf eine Putativnotwehrlage beru- fen kann (s. oben). Bezüglich des befürchteten Angriffs auf Leib und Leben fehlt es dagegen an einer (Putativ-)Notwehrsituation, da ein diesbezüglicher Angriff nicht im Gange war und auch gar nicht unmittelbar drohte (sog. extensiver Not- wehrexzess). Das übersieht insbesondere auch die Verteidigung, wenn sie die - 26 - Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung vorwiegend am behaupte- ten unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben misst. 4.6. Als der Beschuldigte seine Pistole …, Modell …. 75, Kaliber 9 mm Para, aus dem Ordnerversteck im Vitrinenschrank hervorholte und den Privatkläger mit gezogener Waffe am Schreibtisch sitzend erwartete, befand sich diese im sog. durchgeladenen Zustand. In der Waffe war ein Magazin mit sechs Patronen ein- gesetzt, eine Patrone war bereits im Patronenlager, der Hammer entspannt. Für eine Schussabgabe hätte lediglich der Abzug durchgezogen werden müssen (Urk. 10/4-5; so auch der Beschuldigte in Urk. 3/2 S. 7 f.), wobei beim ersten Schuss ein höheres Abzugsgewicht hätte überwunden werden müssen (Double Action-Modus), während die darauf folgenden Schüsse im Single Action-Modus (mit einem tieferen Abzugsgewicht) hätten erfolgen können (so die Staatsanwalt- schaft in Urk. 75 S. 8 bzw. Urk. 101 S. 15); Letzteres wird von der Verteidigung zu Recht nicht in Abrede gestellt). Das gezielte Richten der durchgeladenen Faust- feuerwaffe gegen den Oberkörper des Privatklägers vor dem Bürofenster zur Abwehr des im Gange befindlichen (vermeintlichen oder auch tatsächlichen) An- griffs auf das Hausrecht war klarerweise nicht verhältnismässig. Das unbefugte Betreten eines Privatgrundstücks berechtigt den Inhaber des Hausrechts nicht zu einem derartigen Handeln in Wildwestmanier. Art und Intensität des Angriffs ste- hen in keinem Verhältnis zur gewählten Vorgehensweise des Beschuldigten. Zwar sind ähnliche Rechtsgüter betroffen (Hausrecht c. innere Freiheit/Sicherheits- gefühl), welche bei einer weiten Betrachtung unter Umständen als gleichartig im Sinne einer Freiheit des Willens bezeichnet werden könnten (s. dazu Trechsel/ Mona, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
  38. Aufl., Zürich 2018, Art. 180 N 1 und Art. 186 N 1). Jedoch wiegt der (vermeint- liche) Angriff durch den Privatkläger auf das Hausrecht relativ gering, hatte dieser doch lediglich den Garten gegen den mittels Umfriedung und Schild "Kein Zutritt" geäusserten Willen des Beschuldigten betreten und war der Hausfassade entlang zur Terrassentür gelangt, wo er rief, ob jemand zugegen sei. Demgegenüber handelt es sich bei der Abwehrhandlung des Beschuldigten sowohl von der Art des Abwehrmittels (grosskalibrige Faustfeuerwaffe) als auch von der tatsäch- lichen Verwendung um eine erhebliche Verletzung des geschützten Rechtsgutes. - 27 - Mit einer durchgeladenen Waffe dieses Typs aus relativ naher Distanz auf den Oberkörper eines Menschen zu zielen, ist zudem äusserst gefährlich, selbst wenn sich dazwischen wie hier noch eine Fensterscheibe befand. Das musste auch dem Beschuldigten bekannt sein, der als ehemaliger Hauptmann im Militär nicht nur an der betreffenden Waffe – seiner ehemaligen Dienstwaffe – geschult ist, sondern darüber hinaus Soldaten den korrekten und sicheren Umgang mit Waffen beizubringen hatte. Dass der Privatkläger nicht sicher wusste, ob die Faustfeuer- waffe durchgeladen ist, ist hier irrelevant. Denn die Verhältnismässigkeit der Ab- wehr ist aufgrund derjenigen Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene, hier der Beschuldigte, im Zeitpunkt seiner Tat befand. Abgesehen davon führte der Privatkläger aus, er habe um sein Leben gefürchtet; er habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte abdrücke oder nicht (Urk. 5 S. 8), was zeigt, dass er von einer potentiell tödlichen Gefahrenlage ausging. 4.7. Unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit des Handelns des Beschuldig- ten hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur zurückhaltenden Verwendung von gefährlichen Werkzeugen (Messer, Schusswaffen etc.) zur Abwehr herangezo- gen. Dabei hat sie nicht verkannt, dass es vorliegend gar nicht zum "Einsatz" bzw. Abfeuern der Waffe kam. Sie hat aber überzeugend erwogen, dass in Anlehnung zu besagter Rechtsprechung der Beschuldigte gehalten gewesen wäre, auf ande- re Weise auf den vermeintlichen Angriff zu reagieren als mit einer Bedrohung mit einer Faustfeuerwaffe (Urk. 64 S. 17). Die erwähnte Rechtsprechung (statt vieler s. BGE 136 IV 49, E. 3.5) wird damit begründet, dass der Einsatz der gefährlichen Gegenstände stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Gemäss Bundesgericht besteht unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB, wenn jemand eine geladene Pistole mit der Kugel im Lauf (bzw. der Kugel im Patronenlager) auf nahestehende Personen richtet, auch wenn er dabei einen relativ grossen Widerstand – konkret 5,5 kg – überwinden muss, um den Abzugshahn durchzudrücken (BGE 121 IV 67, E. 2d). Daraus ergibt sich, dass auch das nahezu identische Handeln des Beschuldigten gefährlich war, weshalb – wie bei der eigentlichen Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr – Zurückhaltung beim Zielen mit durchgeladenen Schusswaffen auf den (tatsächlichen oder vermeintlichen) Angreifer geboten ist. - 28 - Zur Durchsetzung seines Rechts auf Hausfrieden wären dem Beschuldigten so- dann mildere Mittel als die sofortige Behändigung seiner Schusswaffe mit geziel- tem Richten gegen den Oberkörper des Privatklägers zur Verfügung gestanden. Es wäre dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, die ihm unbekannte Person verbal aufzufordern, sein Grundstück unverzüglich zu verlassen; dabei hätte er diese Aufforderung auch sogleich mittels körperlichem Zwang durchsetzen dürfen oder mit der Warnung, er werde sonst die Polizei benachrichtigen, kombinieren können. Wäre ihm dies als ungeeignetes Mittel erschienen, hätte er dem ver- meintlichen Eindringling in seinem Garten auch erklären können, dass er, der Beschuldigte, bewaffnet sei. Somit wären ihm eine oder sogar mehrere erfolgs- versprechende Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr missachtet hat. Es liegt damit ein Putativnotwehrexzess vor. 4.8. Entgegen der Verteidigung kann sie aus dem Entscheid der Kammer vom
  39. Mai 2012 (Prozess Nr. SB110712) nichts anderes ableiten. Zwar ging es dort ebenfalls um einen Hausbesitzer, der sich gegen die Verletzung seines Haus- rechts durch einen Eindringling zur Wehr setzte. Nachdem sich dieser geweigert hatte, das Grundstück zu verlassen, holte der Hausbesitzer seine Waffe und schoss dem Eindringling direkt vor die Füsse, wodurch dieser Beinverletzungen erlitt. Die Kammer erwog in diesem Zusammenhang zwar auch, der (dortige) Beschuldigte hätte deutlich seitlich neben dem Privatkläger einen Warnschuss abgeben können. Die Überschreitung des Notwehrrechts wurde aber von der Kammer vor allem deshalb bejaht, weil der Hausbesitzer – in Übereinstimmung mit der vorerwähnten Rechtsprechung – die Schussabgabe vorgängig nicht an- gedroht hatte. Jedenfalls kann aus dem fraglichen Entscheid nicht abgeleitet werden, dass nach Ansicht der Kammer Warnschüsse gegen einen Eindringling stets gerechtfertigt wären. Zudem unterscheidet sich jener Fall von der heute zu beurteilenden Konstellation, weil der Beschuldigte den Privatkläger vorliegend noch gar nicht zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert hatte. Im vorliegen- den Fall bestanden wie dargelegt andere Handlungsalternativen, die der Beschul- digte hätte ergreifen können und müssen. - 29 - 4.9. Am vorliegenden Ergebnis – Handeln im Putativnotwehrexzess – ändert sich selbst dann nichts, wenn davon ausgegangen würde, dass sich die Tat, wie vom Beschuldigten dargestellt, abgespielt hätte. Denn auch hier ist unbestritten, dass der Privatkläger weder eine Waffe in der Hand hielt noch irgendwelche Bewegungen machte, die als Vorbereitung zum Kampf hätten gedeutet werden können. Zudem waren der Beschuldigte und der Privatkläger durch eine Fenster- scheibe getrennt. Der Privatkläger hätte den Beschuldigten von seinem Standort aus gar nicht unmittelbar angreifen können. Es fehlt auch bei dieser Sach- verhaltsvariante somit an der Unmittelbarkeit eines (vermeintlich befürchteten) Angriffs auf Leib und Leben. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.
  40. Mit der Vorinstanz ist auch der seitens der Verteidigung geltend gemachte Schuldausschlussgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (Handeln in entschuld- barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff) zu verneinen. Dafür wäre vorausgesetzt, dass auch ein rechtlich gesinnter Mensch durch die Verletzung des Hausrechts in Aufregung und Bestürzung geraten wäre und deshalb die Grenzen der Notwehr überschritten hätte. Davon kann nach den gesamten Umständen nicht ausgegangen werden. Es kann hierzu zunächst auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein extensiver Notwehrexzess keine Berufung auf Art. 16 Abs. 2 StGB erlaubt.
  41. Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. V. Sanktion
  42. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Vollzuges, bestraft. Daran angerechnet hat sie zwei Tage Haft (Urk. 64 S. 26). - 30 - 1.2. Die Verteidigung hat die vorinstanzliche Strafzumessung im Grundsatz nicht kritisiert (Urk. 65; Urk. 83). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Ausfällung einer höheren Strafe und beantragt eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Urk. 101 S. 6).
  43. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung richtig dargelegt und auch den für Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB anwend- baren Strafrahmen korrekt bemessen. Sie hat weiter zutreffend festgehalten, dass Strafmilderungsgründe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind und dies beim hier anwendbaren Strafmilderungsgrund des Putativnotwehrexzesses nicht anders zu handhaben ist.
  44. Tatkomponente 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, der Beschul- digte habe dem Privatkläger zwar einen Eingriff in das höchste Rechtsgut, Leib und Leben, angedroht, indem er eine Faustfeuerwaffe auf ihn gerichtet gehabt habe. Zudem habe er den Privatkläger einer grossen Gefährdung ausgesetzt, sei die Waffe doch geladen gewesen. Es sei indes zu berücksichtigen, dass der Vor- fall nur wenige Sekunden gedauert habe und der Beschuldigte die Waffe sofort wieder weggelegt habe, nachdem er erkannt habe, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Das Verschulden sei insgesamt als noch leicht zu gewichten (Urk. 64 S. 21). Der Ladezustand der Waffe kann jedoch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bei der Beurteilung der Tatkompo- nente des Tatbestands der Drohung gegen den Privatkläger nicht massgebend sein. Das direkte Zielen mit einer grosskalibrigen Faustfeuerwaffe auf den Ober- körper eines Menschen ist eine grundsätzlich erhebliche Androhung einer Gefahr für Leib und Leben mit einem massiven Tatmittel. Die implizite Todesdrohung oder Androhung schwerer Verletzung setzte dem Privatkläger denn auch erheb- lich zu. Allerdings sind entgegen der Staatsanwaltschaft noch schwerwiegendere Tatvarianten vorstellbar. Zudem dauerte gemäss Anklagesachverhalt die Drohung - 31 - in der Tat nur äusserst kurz. Das hängt aber auch damit zusammen, dass sich der Privatkläger in Anbetracht der Bedrohungssituation sofort zurückzog. Die objek- tive Tatschwere ist unter diesen Umständen als nicht mehr leicht zu gewichten. 3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es kann ihm aber zugute ge- halten werden, dass er die Tat nicht geplant hatte, sondern spontan handelte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die Waffe seit einiger Zeit in durchgeladenem Zustand im mehrfach erwähnten Versteck im Büro aufbewahrt hatte. Das Mass der Verschuldensreduktion für den Notwehrexzess hängt davon ab, wie stark der Täter das Notwehrrecht überschritten hat. Vorliegend griff der Beschul- digte sogleich zur Waffe, als er eine Person bemerkte, die sich (vermeintlich) rechtswidrig in seinem Garten aufhielt und durch Rufen fragte, ob jemand zuge- gen sei. Auch wenn man die diffusen Ängste des Beschuldigten einbezieht, war seine Reaktion klar unangemessen, weshalb von einer deutlichen Überschreitung seines Notwehrrechts auszugehen ist. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere daher leicht relativiert. 3.3. Insgesamt erweist sich für die Tatkomponente eine Strafe im Bereich von 7 Monaten resp. 210 Tagessätzen als angemessen.
  45. Täterkomponente 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung ausgeführt, dass er eine in Russland lebende Partnerin habe, welche von ihm unterstützt werde. Er sei Eigentümer eines Einfamilienhauses in D._____/TG, welches er vermietet habe. Aus den Mieterträgen habe er monatlich Fr. 1'200.– zur Verfügung. Er sei Be- triebsökonom HWV und arbeite bei einem Unternehmen namens E._____ AG mit Sitz F._____/SZ. Ergänzend ist festzuhalten, dass ihm die Arbeitgeberin Woh- nungsmiete und Auto bezahlt, ihm wegen Liquiditätsproblemen jedoch keinen zu- sätzlichen Lohn ausbezahle (Urk. 64 S. 21). Im Übrigen sind die Einkommensver- - 32 - hältnisse des Beschuldigten unklar – auch weil er anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung die Aussagen zur Person (und zur Sache) verweigerte. Mit der Vorinstanz sind den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien zu entnehmen. 4.2. Die im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Vorstrafe wegen Verkehrsdelik- ten ist zwischenzeitlich gelöscht (Urk. 91) und hier nicht mehr relevant. Hingegen ergibt sich, dass gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland weitere Strafuntersuchungen wegen Drohung geführt werden. Ein Strafentscheid ist jedoch noch nicht ergangen, weshalb auf die entsprechenden Vorwürfe nicht weiter einzugehen ist. Es gilt die Unschuldsvermutung. In objek- tiver Hinsicht ergibt sich damit nichts, was für das vorliegende Verfahren relevant ist. 4.3. In subjektiver Hinsicht wirkt sich das Teilgeständnis des Beschuldigten aus, auch wenn der Beschuldigte die Verantwortung für den Vorfall weitgehend auf den Privatkläger schiebt und es daher an echter Einsicht und Reue zu vermissen lassen scheint. 4.4. Alles in allem erweist sich nach Berücksichtigung der Tat- und Täter- komponenten eine Strafe von 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen als angemessen.
  46. Strafart Der Beschuldigte erscheint heute als Ersttäter. In Anbetracht der heute auszu- sprechenden Strafe ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– wurde von niemandem beanstandet, erweist sich als angemessen und ist somit zu bestätigen. Anzurechnen ist die erstandene Haft, welche die Vorinstanz auf zwei Tage aufgerundet hat, was auch im Berufungsverfahren nicht anders zu handhaben ist.
  47. Vollzug Ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte heute Ersttäter ist, ist auf die Minimalprobezeit von zwei Jahren zu erkennen. Für den Beschuldigten gilt die - 33 - Unschuldsvermutung, weshalb die laufenden Strafuntersuchungen wegen Dro- hung hier entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 101 S. 16 f.) keine Rolle spielen dürfen. VI. Einziehungen
  48. Die Vorinstanz verfügte gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Ver- nichtung der beschlagnahmten Pistole (…, Modell …. 75, Kaliber 9 mm Para) so- wie der ebenfalls beschlagnahmten Munition (17 Patronen Fabrikat … Kaliber 9 mm Para). Der Beschuldigte lässt dies berufungsweise anfechten und verlangt die Herausgabe an ihn (Urk. 65 S. 2; Urk. 83 S. 13). Dies begründet er mit dem bean- tragten Freispruch.
  49. Der Beschuldigte ist heute der Drohung schuldig zu sprechen. Die Voraus- setzungen zur Einziehung der genannten Waffe nach Art. 69 StGB sind offen- sichtlich gegeben. Die Pistole diente dem Beschuldigten als Tatmittel. Die künftige Gefährdung der Sicherheit von Menschen ist ebenfalls zu bejahen. Davon muss auch hinsichtlich der ebenfalls beschlagnahmten Munition für besagte Waffe ausgegangen werden. Waffe und Munition sind somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Erkenntnis einzuziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  50. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  51. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
  52. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt im Ergebnis im Schuldpunkt, unterliegt aber teilweise im Strafpunkt. Bei einer in- teressengemässen Gewichtung und unter Berücksichtigung des Rückzugs der Hauptberufung der Staatsanwaltschaft rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die - 34 - Kosten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger reichte dem Gericht eine Honorarnote über Fr. 6'852.35 (inkl. Barauslagen und MwSt) ein, wobei für die Berufungsverhandlung und die Urteilseröffnung inkl. Weg ein Aufwand von 5½ Stunden veranschlagt wurde (Urk. 93). Der geltend gemachte Aufwand und die Barauslagen erscheinen grundsätzlich angemessen, die Berufungsverhandlung inklusive Urteilseröffnung dauerte jedoch lediglich 2½ Stunden. Hinzuzurechnen ist noch 1 Stunde Weg, womit insgesamt 3½ Stunden für die Berufungsverhandlung zu entschädigen sind. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist damit für seine ausgewiesenen Aufwen- dungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  53. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 11. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt:
  54. (…)
  55. (…)
  56. (…)
  57. (…) - 35 -
  58. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Dezember 2015 beschlagnahmte Gegenstand wird dem Beschuldig- ten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt: - Bajonett (Offiziersdolch …, Schweiz mit Stahlblechschneide, Offizier-Schlagbund und zwei Militärpatten, Marke …, Seriennummer …, Asservat Nr. A008'187'357).
  59. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
  60. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 7'832.00 amtliche Verteidigungskosten Fr. 10'932.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  61. (…)
  62. (Mitteilungen.)
  63. (Rechtsmittel.)"
  64. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Beru- fung mit Schreiben vom 10. April 2018 zurückgezogen hat.
  65. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  66. Gegen Ziff. 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 36 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  67. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
  68. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  69. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  70. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Dezember 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich eingelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: - Pistole (Marke …, Modell …. 75, Kaliber 9 mm Para, Nr. …, Asservat Nr. A008'185'942); - Munition (17 Patronen Fabrikat …, Kaliber 9 mm Para, Asservat Nr. A008'185'953).
  71. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 8) wird bestätigt.
  72. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'400.– amtliche Verteidigung. - 37 -
  73. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Der restliche Fünftel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  74. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Privatkläger B._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 4 − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen gemäss Dispositiv- ziffer 4 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich gemäss Dispositivziffer 4.
  75. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 38 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180158-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und die Er- satzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Anner Urteil vom 25. Oktober 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 11. Dezember 2017 (GG170066)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Januar 2016 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 26 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–), wobei zwei Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

1. Dezember 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich eingelager- ten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung über- lassen:

- Pistole (Marke …, Modell …, Kaliber 9 mm Para, Nr. …, Asservat Nr. A008'185'942);

- Munition (17 Patronen Fabrikat …, Kaliber 9 mm Para, Asservat Nr. A008'185'953).

5. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

1. Dezember 2015 beschlagnahmte Gegenstand wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt:

- Bajonett (Offiziersdolch …, Schweiz mit Stahlblechschneide, Offizier- Schlagbund und zwei Militärpatten, Marke …, Seriennummer …, Asservat Nr. A008'187'357).

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird ab-gewiesen.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 7'832.00 amtliche Verteidigungskosten Fr. 10'932.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziff. 7 werden dem Beschuldigten auferlegt, die- jenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. (Mitteilungen.)

10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2; Urk. 83 S. 12 f.; Prot. II S. 6) Der Beschuldigte sei freizusprechen unter Zusprechung einer Entschädi- gung von Fr. 3'450.25 sowie einer angemessenen Genugtuung zuzüglich Zins ab dem 8. Mai 2015 (in Änderung von Dispositiv Ziff. 1, 2, 3 sowie 8); es seien die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben (in Änderung von Dispositiv Ziff. 4); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 101 S. 6; Prot. II S. 6 f.)

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.

4. Eventualiter sei die Schuld des Beschuldigten festzustellen und im Rahmen eines Schuldinterlokuts über die Strafe und die Vollzugsfrage in einer zweiten Verhandlung nach Eingang des psychiatrischen Gut- achtens zu entscheiden.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom

25. April 2016 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ schuldig gesprochen. Das Gericht attestierte dem Beschuldigten Handeln in Putativnotwehr, ging jedoch von einer Überschreitung der Grenzen des Abwehrrechts (Exzess) aus. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, abzüglich 1 Tag Haft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 39).

2. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft hierorts innert Frist Beru- fung (Urk. 37). Die Kammer hob das Urteil mit Beschluss vom 16. Mai 2017 auf und wies den Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da die erst-

- 5 - instanzliche Hauptverhandlung ohne anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten durchgeführt worden war (Urk. 43).

3. Die Vorinstanz führte am 11. Dezember 2017 in neuer Besetzung die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Ver- teidigers durch (Prot. I S. 5). Mit Urteil vom gleichen Tag sprach sie den Beschul- digten wiederum der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig, wobei sie im Sachverhalt weitergehender als im ersten Verfahren auf die Aussagen des Beschuldigten abstellte. Sie ging aber weiterhin von einem Putativnotwehrexzess aus und erachtete auch den geltend gemachten Schuldausschlussgrund nach Art. 16 Abs. 2 StGB (Handeln in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff) als nicht erfüllt. Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von neu 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, woran sie zwei Tage Haft anrechnete. Den Vollzug der Geldstrafe schob sie unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren auf. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wies sie ab. Weiter ordnete sie die Einziehung der beschlagnahmten Tatwaffe, einer Pistole …, Modell …, samt Munition an. Den ebenfalls beschlagnahmten Offiziersdolch gab sie frei. Schliesslich entschied sie über die Kostenfolgen (Urk. 64).

4. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 und die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom

19. Dezember 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 57 und Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 21. März 2018 reichte die amt- liche Verteidigung innert Frist die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Schrei- ben vom 10. April 2018 zurück (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2018 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatklä- ger zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 73). Während sich der Privatkläger nicht vernehmen liess, erhob die Staatsanwaltschaft innert Frist Anschlussberufung (Urk. 75). Mit Präsidial- verfügung vom 5. Juni 2018 wurde die Anschlussberufung der amtlichen Ver- teidigung sowie dem Privatkläger zugestellt (Urk. 77).

- 6 -

5. Am 5. Oktober 2018 ging hierorts eine Eingabe der amtlichen Verteidigung ein, worin sich diese u.a. zum Schuldpunkt äusserte (Urk. 83). Die Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 12. April 2018, 1. und 16. Oktober 2018 wurde je ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 70, 82 und 91). Der mit Eingabe vom

15. Oktober 2018 gestellte diesbezügliche Beweisantrag 1 der Staatsanwaltschaft (Urk. 87) ist damit gegenstandslos. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2018 (Urk. 95) wurden in Gutheissung des Beweisantrages 2 der Staatsanwaltschaft die Akten der weiteren gegen den Beschuldigten laufenden Strafuntersuchungen beigezogen (Urk. 98-99).

6. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die stellver- tretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser sowie der Privatkläger B._____ (Prot. II. S. 6). II. Prozessuales

1. Umfang von Berufung und Anschlussberufung 1.1. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vor- wurf der Drohung, die Zusprechung einer Entschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Vorverfahren sowie einer angemessenen Genugtuung. Weiter verlangt er die Herausgabe der beschlagnahmten Pistole und Munition (Urk. 65 S. 2; Urk. 83 S. 12). Die Staatsanwaltschaft beanstandet im Rahmen ihrer Anschlussberufung die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Annahme einer Putativnotwehrlage zugunsten des Beschuldigten. Sie beantragt neu die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Urk. 75 S. 2; Urk. 101 S. 6). 1.2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 5 (Herausgabe des beschlagnahmten Offiziersdolchs

- 7 - an den Beschuldigten), 6 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privat- klägers B._____) und 7 (Kostenfestsetzung, einschliesslich Entschädigung der amtlichen Verteidigung) unangefochten blieben (Prot. II S. 7 f.), ist mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Rückzug der Berufung Sodann ist vorzumerken, dass die Staatsanwaltschaft ihre (Haupt-)Berufung mit Schreiben vom 10. April 2018 (Urk. 68) zurückgezogen hat.

3. Beweisanträge 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 (Urk. 87) nebst den bereits erwähnten und behandelten Beweisanträgen betreffend Ein- holung eines Strafregisterauszuges und Beizug der Untersuchungsakten folgen- den weiteren Beweisantrag: "3. Es sei über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen." Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung des Antrages aus, dass die beigezogenen Untersuchungsakten unter Berücksichtigung des heute relevanten Sachverhaltes sowie der zu berücksich- tigenden Unschuldsvermutung zumindest den dringenden Verdacht erweckten, dass der Beschuldigte "alles andere als normal" reagiere und sich verhalte, indem er bei Kränkungen oder Störungen ein Verhalten an den Tag lege, welches per- sönlichkeitsimanent oder krankheitsbedingt erscheine. Sei wie vorliegend ein ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit gegeben, so bestehe eine Begutachtungspflicht. Sodann habe der Beschuldigte eine Gewaltbereitschaft ge- zeigt, daher sei im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung auch das Risiko für weitere schwere Straftaten abzuklären und Massnahmen zu prüfen (Urk. 101 S. 2 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte die Abweisung des Beweisantrages und verwies auf seine mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 eingereichte schriftliche

- 8 - Stellungnahme (Urk. 92). Es handle sich um reine Stimmungsmache gegen sei- nen Mandanten. Es sei der Staatsanwaltschaft freigestellt, in den anderen zwei Verfahren ein entsprechendes Gutachten einzuholen, doch dort seien seit März 2016 keine Untersuchungshandlungen mehr durchgeführt worden. Im vorliegen- den Verfahren habe die Staatsanwaltschaft am 18. Januar 2016 Anklage erhoben und damit die Verfahrensherrschaft abgegeben (Urk. 92 S. 3 f.). Die Akten der neuen Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten wurden vom Berufungsgericht beigezogen, doch gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten (vgl. auch Urk. 95). Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, welche für das vorliegende Verfahren Zweifel an der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten aufkommen lassen. Folglich gibt es keine Veranlassung, eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen, weshalb der ent- sprechende Beweisantrag abzuweisen ist. 3.2. Die Verteidigung reichte vor Vorinstanz einen Datenträger mit insgesamt drei Videoaufnahmen ein (Urk. 54; Prot. I S. 12 f.). Die von der Verteidigung er- stellten Aufnahmen zeigen die räumlichen Verhältnisse am Tatort, den Lageort der Tatwaffe und enthalten eine Demonstration des Beschuldigten, wie er damals die Tatwaffe – auf dem Video mit einem anderen Gegenstand nachgespielt – be- händigt haben soll. Die Videoaufzeichnungen, welche zu einer ähnlichen Tages- und Uhrzeit bei ähnlichen Witterungsverhältnissen, fast auf den Tag genau zwei Jahre nach dem relevanten Vorfall erstellt wurden, vermögen zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, weshalb sie zu den Akten zu nehmen sind.

4. Verwertbarkeit Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz, dass die polizeiliche Einvernahme vom

7. Mai 2015 (Urk. 3/1), die staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 8. Mai 2015 (Urk. 3/2) sowie die Einvernahme von der ersten Hauptverhandlung nicht verwertbar seien, da der Beschuldigte nicht verteidigt gewesen sei (Prot. I S. 13 f.). Die Vorinstanz begründete zutreffend (Urk. 64 S. 7 f.), weshalb – anders als die Einvernahme an der ersten Hauptverhandlung – die beiden ganz zu Be-

- 9 - ginn der Untersuchung durchgeführten Einvernahmen verwertet werden können; darauf kann verwiesen werden. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 18. Januar 2016 Folgen- des vorgeworfen (Urk. 22 S. 2 f.): Am Morgen des 7. Mai 2015 hätten sich zwei Funktionäre der Stadtpolizei Win- terthur, B._____ und C._____, in zivil gekleidet an den Wohnort des Beschuldig- ten begeben, um ihm einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Als der Beschuldigte auf das Klingeln an der Wohnungstüre nicht reagiert habe, sei B._____ um das Mehrfamilienhaus herum zum Gartensitzplatz des Beschuldigten gegangen, habe mehrmals gegen die offenstehende Sitzplatztüre geklopft und gerufen, ob jemand da sei. Der Beschuldigte, der in seinem Büro am Pult mit Blick in Richtung Gartensitzplatz gesessen sei, habe diese Rufe gehört und mit dem Erscheinen von B._____ gerechnet. Als dieser weiter der Fassade entlang zum Bürozimmer gekommen sei, habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich ei- ne geladene Pistole … Kaliber 9mm Para mit einer Patrone im Lauf gegen den Oberkörper von B._____ gerichtet, die Waffe mit beiden Händen am Griff in schussbereiter Position auf Kinnhöhe haltend. Der Beschuldigte, der nicht ge- wusst habe, dass B._____ Polizist sei, habe gefragt, wer dieser sei und was das solle, wobei er die Waffe unverändert auf B._____ gerichtet habe, der sich da- raufhin zurückgezogen habe. B._____ sei durch die gezielt auf ihn gerichtete Faustfeuerwaffe massiv in Angst versetzt worden, was der Beschuldigte zumin- dest in Kauf genommen habe.

2. Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf im Wesentlichen, machte jedoch geltend, die Rufe des Privatklägers B._____ nicht gehört zu haben, da er darin vertieft gewesen sei, auf dem Handy mit Kopfhörern die Aufzeichnung einer Rede abzuhören. Er sei erschrocken, als er den Privatkläger vor seinem Bürofenster erblickt habe. Er habe sich erst recht bedroht gefühlt, als dieser auf seine ent- sprechende Frage hin nicht gesagt habe, wer er sei, sondern ihn gefragt habe, ob

- 10 - er A._____ sei. Daraufhin habe er, der Beschuldigte, seine rasch greifbare Waffe aus dem Vitrinenschrank im Büro geholt und diese zunächst sitzend im Hüft- anschlag gehalten. Danach sei er langsam aufgestanden. Es sei nicht zutreffend, dass er die Pistole mit beiden Händen umfasst gehabt habe (Urk. 3/3 S. 2 ff.). An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wie bereits vor Vorinstanz von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 100 S. 1 f.; Prot. I S. 7 ff.) und hielt damit sinngemäss an seiner bisherigen Darstellung fest.

3. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte habe glaubhaft darlegen können, dass er den Privatkläger nicht habe kommen hören, weil er Kopfhörer ge- tragen und die Aufnahme eines Vortrages abgehört habe. Ebenso glaubhaft habe der Beschuldigte angegeben, wie er, erschrocken über das unverhoffte Auftau- chen des Privatklägers, zu seiner Waffe gegriffen habe, nachdem der Privatkläger auf Nachfrage nicht angegeben habe, wer er sei, sondern eine Gegenfrage ge- stellt habe. Da der Beschuldigte die Waffe unbestrittenermassen griffbereit neben seinem Schreibtisch aufbewahrt habe und er gemäss seinen unwiderlegten Aus- sagen ein geübter Schütze sei, erscheine es auch nicht abwegig, dass der Be- schuldigte seine Waffe mit einer raschen Bewegung habe ergreifen können, als er den Privatkläger vor seinem Fenster erblickt habe. Die Schilderung des Privatklä- gers, wonach er zunächst vor der offenen Sitzplatztüre gerufen und an die Türe geklopft habe, vermöge ebenfalls zu überzeugen und lasse sich im Übrigen auch mit den örtlichen Begebenheiten in Einklang bringen. Nicht vollends zu überzeu- gen vermöchten die weiteren Aussagen des Privatklägers, wonach er beim Auf- tauchen vor dem Bürofenster in den Lauf einer Waffe geschaut habe. Es bleibe unklar, wie gut der Privatkläger überhaupt ins Innere des Büros habe blicken können, zeige sich doch zumindest auf der Fotodokumentation eine erhebliche Spiegelung im Bürofenster, was der Privatkläger im Übrigen auch hinsichtlich des besagten Morgens bestätigt habe. Ebenso habe der Privatkläger nicht abschlies- send angeben können, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt des Erblickens Kopf- hörer getragen habe oder nicht. Zugunsten des Beschuldigten müsse daher da- von ausgegangen werden, dass er den Privatkläger nicht bereits gehört und mit gezückter Waffe erwartet habe, sondern erschrocken sei, als der Privatkläger vor

- 11 - seinem Fenster aufgetaucht sei. Entsprechend sei auf die Aussagen des Be- schuldigten abzustellen, wonach er die Pistole erst ergriffen habe, als der Privat- kläger die Frage, wer er sei, mit einer Gegenfrage beantwortet und sich nicht ausgewiesen habe. Das stimme im Übrigen auch mit den Angaben im Polizei- rapport überein, wonach es zunächst zu einem Wortwechsel gekommen sein sol- le. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Polizei nicht erwartet habe bzw. ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Polizei allen- falls versuchen würde, ihm etwas zuzustellen (Urk. 64 S. 2 f.).

4. Die Staatsanwaltschaft beanstandet diese Erwägungen mit ihrer Anschluss- berufung: Die Vorinstanz verkenne, dass der rapportierende Polizist weder am Vorfall beteiligt noch am Tatort gewesen sei und die Zusammenfassung des Sachverhalts im Rapport einzig aufgrund der Angaben des Beschuldigten erstellt habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschuldigten mit den Angaben im Polizeirapport übereinstimmten, sei daher untauglich (Urk. 75 S. 2 f.; Urk. 101 S. 7 f.). Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten, wonach er wegen den Kopfhörern weder das Klopfen gehört noch den Privatkläger sich habe nähern hören, dann aber sehr wohl genau gehört haben wolle, dass der Privatkläger nicht gesagt habe, dass er von der Polizei sei, und er deshalb sofort zur Waffe gegriffen habe, widersprüchlich und deshalb unglaubhaft (Urk. 75 S. 3 f.; Urk. 101 S. 8). Der Privatkläger habe klar und deutlich ausgesagt, dass er in das Zimmer hineingeblickt habe, ohne ein Wort zu sagen und bereits in den Lauf der Waffe geschaut habe. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage lasse sich nicht ernsthaft und begründet zweifeln. Der Privatkläger gewinne durch seine Aussage nichts; eine geladene Waffe zu ziehen und gegen einen Menschen zu zielen, sei so oder anders verboten. Der Hinweis der Vorinstanz, dass der Privat- kläger nicht abschliessend habe angeben können, ob der Beschuldigte Kopfhörer getragen habe oder nicht, überzeuge nicht und sei wohl ihrer Unerfahrenheit in Gefahrensituationen geschuldet: Wer überraschend in einen Waffenlauf schaue, achte sich nicht mehr auf Nebensächlichkeiten wie Kopfhörer tragen. Wenn die Vorinstanz zudem ausführe, dass der Privatkläger bestätigt habe, dass es eine erhebliche Spiegelung im Fenster gegeben habe, erscheine das Zitat in dieser Allgemeinheit schlicht falsch. Der Privatkläger habe gesagt, dass es ein wenig

- 12 - gespiegelt habe und es vielleicht eine halbe Sekunde gegangen sei, bis er die Situation habe realisieren können und dass es in dieser Zeitspanne gar nicht möglich gewesen sei, dass der Beschuldigte sich so schnell hätte bewegen kön- nen, eine Waffe behändigen und dann hätte zielen können (Urk. 75 S. 4; Urk. 101 S. 9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Aussagen des Privat- klägers nicht vollends zu überzeugen vermöchten, sei daher willkürlich (Urk. 75 S. 4 f.; Urk. 101 S. 9). Die Sachdarstellung des Beschuldigten sei unglaubhaft und stimme vom zeitlichen Ablauf nicht mit derjenigen des Privatklägers überein. Gehe man von der Schilderung des Beschuldigten aus (Auftauchen des Privat- klägers am Fenster, zweimaliges Fragen, Gegenfrage, Zurückrollen mit dem Stuhl, Öffnen der Glastüre mit dem Schlüssel, Griff in den Ordner, Behändigen der Waffe, langsames Aufstehen mit der Waffe), gehe das alles nicht in einer halben Sekunde, auch nicht in ein, zwei oder drei Sekunden, sondern vielleicht in fünf oder acht Sekunden (Urk. 75 S. 5; Urk. 101 S. 10). Wenn es fünf oder acht Sekunden gedauert habe, warum habe der Privatkläger nicht das Geringste davon beschrieben? Der Privatkläger gewinne nichts, wenn er diesen Zeitablauf und die Handlungen des Beschuldigten verschweige. Entsprechend sei nicht von der Version des Beschuldigten, sondern von derjenigen des Privatklägers auszu- gehen. Damit müsse der Beschuldigte eine Vorwarnzeit gehabt haben, in welcher er die Waffe habe behändigen und in Anschlag bringen können, was bedeute, dass er den Privatkläger zuvor gehört habe oder gehört haben müsse (Urk. 75 S. 6; Urk. 101 S. 11). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die notwendigen Erwägungen zur Beweiswürdigung im Allgemeinen und zur Theorie der Aussagewürdigung gemacht. Sie hat auch die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers B._____ und des Polizisten C._____ wiedergegeben (Urk. 64 S. 5-10). Dabei hat sie richtig erkannt, dass C._____ zum Kern des anklagegegenständlichen Vorwurfs keine Aussagen habe machen können, da sich dieser zum Zeitpunkt der Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger auf der anderen Seite der Liegenschaft

- 13 - befunden habe (Urk. 64 S. 11). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie zum Schluss gelangt, es sei von der zuvor wiedergegebenen Sachdarstellung des Beschuldigten auszuge- hen, wonach er die Waffe erst ergriffen und auf den Privatkläger gerichtet habe, als dieser die Frage, wer er sei, mit einer Gegenfrage beantwortet und sich nicht ausgewiesen habe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Beweiswürdigung in- soweit zu Recht. Der Privatkläger schilderte eindrücklich, konstant und lebensnah, wie er, nachdem auf sein Rufen und Klopfen an der geöffneten Terrassentür keine Reaktion erfolgte, der Fassade entlang zum nächsten Fenster weiterging, hineinschaute und in den Lauf einer Faustfeuerwaffe schaute, mit welcher der am Schreibtisch sitzende Beschuldigte auf ihn zielte (Urk. 5 S. 4, 7; so schon Urk. 4 S. 2). Dabei stellte der Privatkläger klar, dass die Waffe bereits auf ihn gerichtet war, bevor der Beschuldigte ihn fragte, wer er sei und was er wolle (Urk. 5 S. 8 f.; Urk. 4 S. 2). Und er wies auch die Darstellung des Beschuldigten ausdrücklich als falsch zurück, wonach dieser die Waffe erst nach dem von ihm geschilderten kurzen Gespräch hervorgeholt habe (Urk. 5 S. 9). 5.3. Zu Unrecht wertet die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers wegen der vermeintlich erheblichen Spiegelung im Bürofenster als nicht vollends überzeu- gend. Richtig ist zwar, dass sich gemäss der von der Kantonspolizei erstellten Fo- todokumentation im Fenster des Büros die rechts davon im rechten Winkel verlau- fende Hausfassade und ein Teil des Gartens spiegelt (Urk. 8 S. 6). Allerdings ist darauf das Büroinnere trotz Spiegelung gleichwohl sichtbar, jedenfalls derjenige Teil des Raumes, der sich in der Nähe des grossen und breiten Fensters mit sei- ner tiefliegenden Fensterbank befindet. Der direkt am Fenster stehende Bürotisch samt Schreibtischlampe und weitere darauf liegende Gegenstände sind von draussen gut erkennbar, ebenso der Bürostuhl, obschon dieser sogar hinter dem Schreibtisch und damit weiter weg vom Fenster platziert ist. Von ähnlichen Sicht- verhältnissen ist auch für den Tatzeitpunkt auszugehen, auch wenn die Auf- nahmen der Kantonspolizei selbstredend nicht zur exakten Tatzeit, sondern wohl etwas später am gleichen Tag angefertigt wurden. Daraus ergibt sich, dass der

- 14 - Privatkläger, als er vor dem Fenster stand und ins Innere des Büros schaute, sehr wohl den auf dem Bürostuhl sitzenden Beschuldigten und die auf ihn gerichtete Waffe sehen konnte, auch wenn sich seine Augen im ersten Moment auf die Licht- und Sichtverhältnisse einstellen mussten. Anschaulich schilderte dies auch der Privatkläger in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme: In dem Moment, als er ins Fenster geschaut habe, habe der Beschuldigte bereits mit seiner Waffe auf ihn gezielt. Er müsse dazu noch sagen, es habe ein wenig gespiegelt. Es sei vielleicht eine halbe Sekunde gegangen, bis er – der Privatkläger – die Situation realisiert habe. […] Es habe gespiegelt. Er habe sich für einen kurzen Moment sammeln müssen (Urk. 5 S. 7). Die von der Vorinstanz angenommene Erheblich- keit der Spiegelung wurde vom Privatkläger gerade nicht bestätigt. 5.4. Auszuschliessen ist mit der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte in dem vom Privatkläger glaubhaft beschriebenen kurzen Moment der Orientierung die durchgeladene Schusswaffe hätte behändigen und auf den Privatkläger rich- ten können. Zwar ist der Beschuldigte offenbar tatsächlich in der Lage, seine Waffe, welche er geladen in einem Ordner im verschliessbaren Vitrinenschrank des Büros aufbewahrte, ausserordentlich rasch hervorzuholen, wie er auf der ein- gereichten Videoaufnahme (mit einem anderen Gegenstand) überzeugend de- monstriert. Dazu stösst er sich mit seinem Bürostuhl mit Rollen vom Schreibtisch ab, rollt mit Schwung zum nah gelegenen Vitrinenschrank, in welchem bereits der Schlüssel steckt, öffnet mit sicherem Griff in rascher Folge die beiden Flügeltüren, zieht sogleich mit der linken Hand den als Waffenversteck dienenden Ordner her- vor, lässt die Waffe routiniert in die ausgestreckte rechte Hand fallen, schiebt den Ordner links in den Schrank zurück, rollt mit dem Stuhl zum Schreibtisch zurück und richtet bereits im Zurückrollen die Faustfeuerwaffe auf den (imaginären) An- greifer vor dem Bürofenster (Urk. 54). Trotz des mit beeindruckender Geschwin- digkeit ausgeführten und offensichtlich gut geübten Manövers dauert dieses knappe 5 Sekunden. Rechnet man das vom Beschuldigten geltend gemachte langsame Aufstehen mit der Waffe im Anschlag hinzu, erhöht sich die benötigte Zeit auf rund 7 Sekunden. Es erscheint abwegig, dass der Privatkläger keine einzige der mit diesem Vorgang verbundenen zahlreichen Einzelbewegungen des Beschuldigten bemerkt hätte, wenn dieser, wie geltend gemacht, die Waffe tat-

- 15 - sächlich erst aus dem Vitrinenschrank holte, nachdem der Privatkläger schon vor dem Bürofenster stand. Zumindest schemenhafte Bewegungen wären trotz Spiegelung sichtbar gewesen. Es kommt hinzu, dass der Privatkläger, folgt man der Darstellung des Beschuldigten, diesen noch vor dem Behändigen der Waffe gefragt haben soll, ob er "Herr A._____" sei. Nach dieser Version musste der Pri- vatkläger den Beschuldigten also spätestens in diesem Zeitpunkt gesehen ha- ben. Umso unwahrscheinlicher erscheint es da, dass der Privatkläger anschlies- send nicht bemerkt hätte, dass der Beschuldigte, immer noch auf dem Bürostuhl sitzend, die Waffe aus dem Versteck im Vitrinenschrank geholt und auf den Pri- vatkläger gerichtet hätte. Es ist zudem zu bedenken, dass Letzterer als Polizeibe- amter mit Schusswaffen vertraut (s. dazu Urk. 5 S. 7) und für derartige Situatio- nen ausgebildet ist. Hätte es sich so zugetragen, wie der Beschuldigte behauptet, wäre naheliegend, dass der Privatkläger selbst seine Pistole gezogen oder dies wenigstens versucht hätte. Solches geschah aber nicht. Der Privatkläger führte aus, dass er gar nicht in Versuchung gekommen sei, seine Waffe zu ziehen, weil er keine Chance gehabt hätte (Urk. 5 S. 9). Das steht im Einklang mit seinen Aus- sagen, wonach der Beschuldigte von Anfang an die Waffe auf ihn gerichtet habe (Urk. 5 S. 9). 5.5. Dass der Privatkläger nicht abschliessend angeben konnte, ob der Beschul- digte im Tatzeitpunkt Kopfhörer trug oder nicht, bedeutet im Übrigen nicht, dass der Privatkläger nicht gut ins Innere des Büros hätte blicken können oder dass deswegen auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen wäre, wie die Vor- instanz sinngemäss erwägt (Urk. 64 S. 13). Gemäss eigenen Angaben hörte der Beschuldigte auf seinem Smartphone eine Rede ab, wobei er Kopfhörer anhatte (Urk. 3/3 S. 12). Bei den Kopfhörern handelte es sich aber um Ohrstöpsel (Urk. 3/2 S. 4), welche im Vergleich zu Bügelkopfhörern weniger auffallen. Dass sich der Privatkläger nicht sicher war, ob der Beschuldigte damals Kopfhörer trug oder nicht, ist daher nicht aussagekräftig. 5.6. Alles in allem erweist sich die Darstellung des Beschuldigten zum Tatablauf selbst als wenig überzeugend. Es ist vielmehr auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ge-

- 16 - ladene Pistole bereits auf den Privatkläger richtete, als dieser vor dem Büro- zimmer auftauchte, und zwar, bevor er ihn fragte, wer er sei und was er wolle. Dabei hielt der Beschuldigte die Waffe unverändert auf den Privatkläger gerichtet, worauf sich dieser als Polizist zu erkennen gab und zurückzog. Dass im Polizei- rapport die Rede davon ist, dass dem Ziehen der Waffe das kurze Gespräch vorausging, vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, dass der rapportierende Polizeibeamte über zusätzliche Erkenntnisse verfügte, die ihm zu dieser Feststellung Anlass hätten geben können.

6. Ist auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen, wonach er sogleich in den Lauf einer Waffe blickte, als er vor das Bürozimmer trat und hinein schaute, bedeutet dies auch, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen das Rufen (oder auch Klopfen) des Privatklägers an der geöffneten Terrassentür vorgängig gehört haben muss. Die offene Terrassentür und das Büro, wo der Beschuldigte am Schreibtisch mit Blickrichtung Terrasse sass, liegen nahe nebeneinander, wie sich aus der Fotodokumentation und der eingereichten Videoaufnahme ergibt. Das Rufen konnte der Beschuldigte deshalb auch hören, wenn er zunächst tat- sächlich mit dem Abhören einer Aufnahme einer Rede auf seinem Smartphone beschäftigt war und dabei Kopfhörer trug. Hörte er das Rufen an der offenen Terrassentüre, konnte er Kopfhörer und Telefon weglegen, mit geübten Griffen seine geladene Waffe aus dem Ordnerversteck im Vitrinenschrank holen und die Pistole bereits gezielt gegen den Privatkläger richten, als dieser kurz darauf er- wartungsgemäss draussen vor dem Bürofenster auftauchte. Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz zum an sich nebensächlichen Detail, ob der Beschuldigte die Pistole mit beiden Händen am Griff auf den Oberkörper des Privatklägers richtete, wie die Anklage ausführt, oder ob er die Pistole lediglich mit der rechten Hand festhielt, wie der Beschuldigte behauptet. Nachdem auch der Privatkläger in beiden Einvernahmen davon sprach, dass der Beschuldigte die Pistole mit der bzw. mit einer Hand gehalten habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 S. 8), ist von Letzterem auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Privatkläger bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit beiden Händen eine fiktive Waffe auf

- 17 - Kinnhöhe hielt (Urk. 5 S. 8). Damit wollte er wohl vor allem zeigen, dass der Be- schuldigte die Pistole beim Zielen relativ hoch und nicht nur auf Hüfthöhe hielt. Dass der Privatkläger durch die gezielt auf ihn gerichtete Faustfeuerwaffe massiv in Angst versetzt wurde, weil er befürchtete, im Falle einer Schussabgabe schwer verletzt oder getötet zu werden, ergibt sich aus dessen glaubhaften Aussagen (Urk. 5 S. 8) und wird auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Dass er den Privatkläger durch sein Handeln in Angst versetzte, nahm er in Kauf resp. wollte dies (Urk. 3/2 S. 8). Mit der obigen Einschränkung ist der Anklagesachverhalt somit erstellt. Auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Putativnotwehrlage ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Ausgehend vom erstellten Sachverhalt ist der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zweifellos erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Dabei nahm er nicht nur in Kauf, dass er den Privat- kläger in Angst versetzte. Vielmehr wollte er dies auch, wie vorstehend dargelegt wurde. Der subjektive Tatbestand ist deshalb ebenfalls erfüllt. Der Verteidiger bestreitet den subjektiven Tatbestand unter Berufung auf BSK StGB I-Niggli-Mäder, Art. 13 N 3 (recte: Art. 13 N 13): Wer eine Person in ver- meintlicher Notwehr bedrohe, bei dem richte sich der Wille nicht auf die Verwirk- lichung des Unrechts, sondern auf die Ausübung eines Rechts, weshalb es an dem für das vorsätzliche Verhalten charakteristischen Handlungsunwert fehle (Urk. 83 S. 12). Damit verwechselt die Verteidigung Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit. An der zitierten Stelle wird denn auch festgehalten, wer einen anderen in vermeintlicher oder tatsächlicher Notwehr verletze, dies willentlich tue,

- 18 - es jedoch an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert genauso fehle wie bei einem Tatbestandsirrtum.

2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 2.1. Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Der Beschuldigte habe sich, als er die Pistole genom- men und auf den Privatkläger gerichtet habe, in einer Notwehrlage gewähnt und daher in rechtfertigender Putativnotwehr gehandelt. Eventualiter sei von einem entschuldbaren Putativnotwehrexzess auszugehen (Urk. 83 S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft bestreitet mit ihrer Anschlussberufung, dass sich der Be- schuldigte in einer tatsächlichen oder vermeintlichen Notwehrsituation befand und erachtet die diesbezüglichen Vorbringen als Schutzbehauptung. Entsprechend beantragt sie einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 75 S. 2 ff.; Urk. 101 S. 11 ff.). 2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuld- barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Sog. Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlicherweise von einer Not- wehrlage ausgeht. Die Tathandlung wird dann nach dem Sachverhalt beurteilt, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). War der Irrtum ver- meidbar, ist der Täter wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Be- gehung der Tat strafbar ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Der vermeintlich Angegriffene muss aber Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (BGE 93 IV 81, S. 84 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017, 6B_676/2016 E. 2).

- 19 - Der Angriff kann sich gegen ein beliebiges persönliches Rechtsgut richten. Not- wehrfähig sind daher ausser Leib und Leben insbesondere auch Hausfrieden und Eigentum. Die Abwehr in einer (tatsächlichen oder vermeintlichen) Notwehrsitua- tion muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Dies ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Ange- griffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechts- güter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3 mit Hinweisen). Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger ge- fährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des ge- fährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädi- gung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Indessen gibt das Notwehrrecht nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit de- nen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr er- möglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 136 IV 49 E. 3 und E. 4.2; Urteil des Bun- desgerichts vom 1. Oktober 2010, 6B_432/2010 E. 5.3). Um ein Notwehrrecht zu begründen, muss der Angriff allerdings bereits im Gange sein oder unmittelbar drohen. Daran fehlt es, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Die Frage, ob ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder nicht, ist nicht immer leicht zu beantworten. Nach der Rechtsprechung wird vom An- gegriffenen nicht verlangt, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe le- gen. Solche Anzeichen liegen z.B. vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem

- 20 - Sinne gedeutet werden können (BGE 93 IV 81, S. 83 mit Hinweisen). Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zu- warten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht m.a.W. nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern schon dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE a.a.O; Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2014, 6B_281/2014, E. 2.3.1). "Präventive" Notwehr gibt es nicht.

3. Gemäss Anklage wusste der Beschuldigte nicht, dass es sich beim Privat- kläger um einen Polizeibeamten handelte, der ihn zwecks Zustellung eines Zah- lungsbefehls aufsuchte. Mit der Vorinstanz muss auch davon ausgegangen wer- den, dass er die Polizei am fraglichen Morgen nicht erwartete bzw. ihm nicht be- kannt war, dass die Polizei allenfalls versuchen würde, ihm etwas zuzustellen (Urk. 64 S. 13). Insbesondere kann ihm nicht widerlegt werden, dass ihn die vor- gängige SMS, worin ihn Polizist C._____ um einen Rückruf bat, nicht erreichte (Urk. 64 S. 13 mit Verweis auf Urk. 6 S. 3; Urk. 3/2 S. 9 und Urk. 7 S. 9). Der Gar- ten des Beschuldigten ist mit einem Metallgeländer umfriedet. Das Gartentor ist mit dem Schild "Kein Durchgang" versehen (Urk. 8 S. 3-5; s. auch Urk. 83 S. 5 mit Verweis auf die eingereichte Videodokumentation). Aus Sicht des Beschuldigten lag daher eine Verletzung seines Hausrechts vor, als sich der Privatkläger inner- halb des Gartens vor der Terrassentüre seines Wohnzimmers befand. Dieser, aus Sicht des Beschuldigten rechtswidrige Zustand dauerte an, als der Privatkläger hernach vor das Bürofenster trat. Der Beschuldigte war daher – entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 75 S. 6; Urk. 101 S. 11), welche auf die örtliche Situation nicht eingeht – zur angemessenen Abwehr des Angriffs auf sein Haus- recht berechtigt.

- 21 - 4. 4.1. Die Vorinstanz ging nicht nur von einem (vermeintlichen) Angriff auf das Hausrecht aus, sondern auch davon, dass sich der Beschuldigte fälschlicherweise einem potentiellen Angreifer gegen seine Person gegenüber gewähnt habe (Urk. 64 S. 16). Sie hielt jedoch auch fest, dass kein unmittelbarer Angriff gegen Leib und Leben vorgelegen habe und auch der Beschuldigte nichts Dergleichen vorbringe (S. 17). Sie befand daher, dass unter diesen Umständen der Einsatz ei- ner Pistole unverhältnismässig sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne der Einsatz einer Faustfeuerwaffe grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Auch wenn die einschlägige bundesgerichtliche Rechtspre- chung vor allem Situationen betreffe, in welchen Schüsse abgefeuert werden, könne sie insofern auf den vorliegenden Fall übertragen werden, als beim Ge- brauch von Schusswaffen in Notwehrsituationen äusserste Zurückhaltung gebo- ten sei. Es wäre dem Beschuldigten zuzumuten gewesen bzw. er wäre geradezu gehalten gewesen, auf andere Weise auf den vermeintlichen Angriff zu reagieren. Immerhin seien sich der Beschuldigte und der Privatkläger nicht einmal von An- gesicht zu Angesicht gegenüber gestanden, habe sich der Beschuldigte in der Wohnung befunden, während der Privatkläger ausserhalb gestanden sei und von seinem Standort den Beschuldigten gar nicht unmittelbar hätte angreifen können. Auch wenn eine Flucht in einer Notwehrsituation nicht erwartet werden dürfe, so wäre es ihm zumindest möglich gewesen, um Hilfe zu rufen, zu schreien oder sich im Zimmer zu verstecken. Der Beschuldigte habe den vermeintlichen Angriff zu- sammenfassend nicht in angemessener Weise abgewehrt und dabei die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten (Urk. 64 S. 17 f.). 4.2. Die Verteidigung hält dem entgegen, dass der Beschuldigte vor dem Hin- tergrund seiner konfliktträchtigen Situation mit seinen ehemaligen Geschäftspart- nern die Situation instinktiv als gefährlich beurteilt habe, weswegen er zur Waffe gegriffen habe. Dabei habe er nicht unkontrolliert, sondern entsprechend den als Offizier in der Schweizer Armee gelernten und gelehrten Automatismen gehan- delt. Damit habe er reflexartig die ungefährlichste Art der Verteidigung gewählt, die ihm unmittelbar zur Verfügung gestanden sei und die den Angriff mit Sicher-

- 22 - heit sofort beendet hätte. Die Vorinstanz gewichte zu wenig, dass es gar nicht zum "Einsatz" einer Faustfeuerwaffe gekommen sei, sondern die Waffe einzig als Mittel zur Distanzhaltung verwendet worden sei. Die analoge Bewertung durch die Vorinstanz gehe fehl. Wäre es tatsächlich zum Angriff gekommen, hätten auf je- den Fall weder das von der Vorinstanz geforderte Hilferufen, Schreien oder im Zimmer verstecken, geholfen. Zudem sei es dem Angegriffenen gestattet, statt unsichere sogleich voraussichtlich wirksame Mittel einzusetzen. Darüber hinaus handle es sich bei den alternativen Verteidigungsmitteln bei Lichte besehen alle- samt um Fluchtmittel, welche von der Rechtsprechung als mildere Mittel explizit nicht gefordert würden. Die Behändigung der Waffe zwecks Aufrechterhaltung der Distanz sei ein probates und vernünftiges Mittel gewesen. Der Beschuldigte habe sich zusätzlich zur Verletzung seines Hausrechts mit einem unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben konfrontiert geglaubt, womit seine Abwehrhandlung nicht offensichtlich über das Notwendige hinausgegangen sei. Die durch den Hausfriedensbruch sowie den vermeintlichen Angriff drohenden Rechtsverletzun- gen stünden ohne weiteres in einem proportionalen Verhältnis zu der durch die Abwehr erfolgte Rechtsverletzung (Urk. 83 S. 6-10). 4.3. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, dass der Beschul- digte in der gegebenen Situation gar nicht davon ausgegangen sei und auch nicht davon habe ausgehen dürfen, dass ein Angriff gegen seine Person vorliege. Bei seinem Vorbringen, wonach er Angst vor Einbrechern oder Russen gehabt habe, die ihm ein Leid hätten antun wollen, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Wäre er tatsächlich von einer derartigen Gefahrensituation ausgegangen, wäre die einzig logische Reaktion gewesen, sich, eventuell unter Behändigung der Waffe im Zimmer zu verstecken und sich nicht demonstrativ offen und schutz- und deckungslos mit der Waffe im Anschlag vor das Fenster hinzustellen. Ebenfalls hätte er die Waffe in Richtung Eingangsbereich zum Büro gerichtet haben müssen, da Einbrecher und auch gefährliche Russen nicht an der weit offenen Terrassentüre vorbei gegangen wären, um durch ein geschlossenes Fenster hin- durch zu schauen. Es sei auch absolut lebensfremd, annehmen zu wollen, dass sich Einbrecher und Böses wollende Russen vorher durch Rufen an einer offenen Terrassentüre ankündigten und vor sich warnten. Der Beschuldigte habe auch

- 23 - sehr wohl gehört, dass eine Person etwas gerufen habe, und zwar auf Schwei- zerdeutsch. Er habe daher auf keinen Fall davon ausgehen können, dass es sich um einen Einbrecher oder um einen bösen Russen handeln würde, da, wie er- wähnt, weder ein Einbrecher noch ein böser Russe sich durch Rufen an einer offen stehenden Terrassentüre anmelden, sondern vielmehr ohne verbale Anmel- dung in die Wohnung eindringen würden. Dass die Terrassentüre offen stand, habe der Beschuldigte gewusst, habe er sie doch selber geöffnet und in offenem Zustand belassen. Damit habe weder eine Notwehrsituation noch eine Pu- tativnotwehrsituation vorgelegen (Urk. 75 S. 6-7; Urk. 101 S. 12 f.). 4.4. An der geltend gemachten Angst des Beschuldigten vor einem Angriff be- stehen gewisse Zweifel. Es fällt auf, dass seine diesbezüglichen Aussagen im Verlaufe der Untersuchung eine zunehmende Steigerung erfuhren. In der polizei- lichen Einvernahme am Tattag sprach er lediglich davon, dass ihn das plötzliche Auftauchen eines ihm unbekannten und unangemeldeten Mannes sehr erschreckt habe. Er erklärte ausserdem, dass er nicht gerne habe, wenn jemand auf seinen Sitzplatz komme, dass er niemandem die Türe aufmache, wenn er keinen Termin habe und dass ihm sogar der Gärtner Bescheid gebe, wenn dieser komme (Urk. 3/1 S. 2). Er verneinte ausdrücklich, dass der Privatkläger ihn bedroht habe (Urk. 3/1 S. 4). In der Hafteinvernahme gab er ebenfalls an, erschrocken zu sein. Er erwähnte nun auch zwei bis drei Einbruchversuche und zwei Einbrüche in seine Wohnung in den letzten Jahren, und er betonte, dass jeder, der zu ihm komme, sich telefonisch anmelde. Sodann erklärte er, dass er vier Jahre lang in Russland mit seinem Auto mit Zürcher Nummer gefahren sei, weshalb man ihn immer finden könne. Weiter verwies er auf einen zivilrechtlichen Prozess in Zürich gegen bekannte Schweizer Unternehmer, bei welchem er Ankläger sei. Es gehe um 80 bis 100 Millionen, wobei er viel Geld verloren habe. In diesem Zusammen- hang sei er mehrfach verbal von Ausländern bedroht worden (Urk. 3/2 S. 6 u. 9). Dass er zum Tatzeitpunkt Angst gehabt oder sich bedroht gefühlt habe, verneinte er. Er habe sich so unangenehm gefühlt, dass er seine Pistole gezogen habe. Der Privatkläger habe ihn nicht bedroht. Aber er sei in seinem Garten gewesen. Auf die Frage, was er konkret befürchtet habe, stellte er klar, er habe nicht gesagt, dass er sich gefürchtet habe. Er habe die Waffe genommen, um sich zu stärken;

- 24 - dafür habe man eine Waffe (Urk. 3/2 S. 7). Erst anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 24. November 2015, mithin mehrere Monate nach dem Vorfall, sprach er erstmals davon, dass er sich in dem Moment bedroht gefühlt habe (Urk. 3/3 S. 2 f. und S. 6). Was er in der damaligen Situation konkret be- fürchtet hatte, vermochte er jedoch auch auf Nachfrage nicht zu sagen (Urk. 3/3 S. 6). Der Beschuldigte schilderte die Situation im Verlauf der Untersuchung somit zunehmend bedrohlicher, wobei er letztlich im Dunkeln liess, worin die (vermeint- liche) Bedrohung für ihn im Tatzeitpunkt genau bestanden haben soll. Dabei fällt auf, dass er auch bei der angeführten latenten Bedrohung im Zusammenhang mit seinem mehrjährigen Aufenthalt in Russland und einem Prozess in Zürich sehr vage blieb. Zudem lassen sich die angeblichen unspezifischen Gefahren nicht recht in Einklang damit bringen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aus- sagen oft die Sitzplatztüre offen lässt, wie er dies auch am fraglichen Morgen tat. Der normal hohe Gartenhag und die mit "Kein Durchgang" beschilderte Gartentür, die von jedermann geöffnet werden kann, bieten keinen wirksamen Schutz gegen Eindringlinge. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldig- te offenbar bereits mehrere Monate vor der Tat seine geladene und schussbereite Waffe in seinem Büro deponierte, um sie bei Bedarf rasch behändigen zu können, was gewisse Befürchtungen seinerseits nahelegt. Auch wurde offenbar tatsäch- lich bereits einmal in die Wohnung des Beschuldigten eingebrochen, auch wenn dies bereits längere Zeit zurückliegt und sich der Beschuldigte damals nicht in der Wohnung befand (Urk. 3/3 S. 5). Entgegen der Staatsanwaltschaft lässt sich auch nicht sagen, dass Einbrecher oder andere Personen in deliktischer Absicht in je- dem Fall sogleich die Wohnung betreten hätten und sich keinesfalls durch Rufen an einer offenen Terrassentüre angekündigt hätten. Gemäss Anklagesachverhalt rief der Privatkläger ins Innere der Wohnung, ob jemand zugegen sei. Dies hätte womöglich auch ein Einbrecher getan, um sicherzugehen, dass er weder vom Hausbesitzer noch von anderen Personen während des geplanten Diebstahls ge- stört würde. Die Situation präsentierte sich für den Beschuldigten damit letztlich so, dass eine ihm unbekannte Person unerlaubterweise sein Grundstück betrat und in die Wohnung rief, ob jemand da sei. Dass der Beschuldigte, der lediglich angemeldeten Besuch empfängt und sein Gartentor extra mit dem Schild "Kein

- 25 - Durchgang" versehen hat, einen möglichen Angriff auf seine Person unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund diffuser Befürchtungen wegen seiner Ver- gangenheit in Erwägung zog, mag zutreffen. Allerdings sah sich der Beschuldigte entgegen der Verteidigung keineswegs mit einem unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben konfrontiert. Gemäss erstelltem Sachverhalt verhielt es sich so, dass der Beschuldigte, als er den Privatkläger an der Terrassentür des Wohnzimmers rufen hörte, sogleich mit geübten Griffen seine geladene und schussbereite Faustfeuerwaffe hervorholte und den Privatkläger mit gezogener Waffe erwartete, als dieser vor dem Bürofenster auftauchte. Der Beschuldigte hatte mithin die Waf- fe behändigt und auf den Privatkläger gezielt, ohne dass Anzeichen einer Gefahr gegen Leib und Leben vorhanden gewesen wären, die eine Verteidigung nahe gelegt hätten. Weder hatte der Privatkläger eine drohende Haltung eingenommen noch sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen gemacht, die in diesem Sinne hätten gedeutet werden können. Von einem (vermeintlich) unmittelbar drohenden Angriff auf Leib und Leben konnte der Beschuldigte somit auch nach seiner eigenen Vorstellung nicht ausgehen. Dass er durch die Verteidigung das Gegenteil behaupten lässt (Urk. 83 S. 5 f.), genügt dafür nicht; vielmehr hätte er die Umstände nachweisen oder zumindest dartun müssen, die ihn (fälschlicher- weise) zum Schluss veranlassten, ein Angriff auf seine körperliche Integrität stehe unmittelbar bevor. Sodann konnte der Beschuldigte auch nicht glaubhaft machen, dass er von einer Dauergefahr ausgegangen sei, aufgrund welcher er mit einem Angriff ernstlich hätte rechnen müssen. 4.5. Gleiches trifft hinsichtlich eines allfällig befürchteten Angriffs auf sein Ei- gentum (in Form eines Einbruchdiebstahls) zu, wobei der Beschuldigte gar nicht geltend macht, die Pistole zur Abwehr eines Angriffs auf sein Eigentum behändigt zu haben. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte lediglich hinsichtlich der (vermeintlichen) Verletzung seines Hausrechts auf eine Putativnotwehrlage beru- fen kann (s. oben). Bezüglich des befürchteten Angriffs auf Leib und Leben fehlt es dagegen an einer (Putativ-)Notwehrsituation, da ein diesbezüglicher Angriff nicht im Gange war und auch gar nicht unmittelbar drohte (sog. extensiver Not- wehrexzess). Das übersieht insbesondere auch die Verteidigung, wenn sie die

- 26 - Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung vorwiegend am behaupte- ten unmittelbaren Angriff auf Leib und Leben misst. 4.6. Als der Beschuldigte seine Pistole …, Modell …. 75, Kaliber 9 mm Para, aus dem Ordnerversteck im Vitrinenschrank hervorholte und den Privatkläger mit gezogener Waffe am Schreibtisch sitzend erwartete, befand sich diese im sog. durchgeladenen Zustand. In der Waffe war ein Magazin mit sechs Patronen ein- gesetzt, eine Patrone war bereits im Patronenlager, der Hammer entspannt. Für eine Schussabgabe hätte lediglich der Abzug durchgezogen werden müssen (Urk. 10/4-5; so auch der Beschuldigte in Urk. 3/2 S. 7 f.), wobei beim ersten Schuss ein höheres Abzugsgewicht hätte überwunden werden müssen (Double Action-Modus), während die darauf folgenden Schüsse im Single Action-Modus (mit einem tieferen Abzugsgewicht) hätten erfolgen können (so die Staatsanwalt- schaft in Urk. 75 S. 8 bzw. Urk. 101 S. 15); Letzteres wird von der Verteidigung zu Recht nicht in Abrede gestellt). Das gezielte Richten der durchgeladenen Faust- feuerwaffe gegen den Oberkörper des Privatklägers vor dem Bürofenster zur Abwehr des im Gange befindlichen (vermeintlichen oder auch tatsächlichen) An- griffs auf das Hausrecht war klarerweise nicht verhältnismässig. Das unbefugte Betreten eines Privatgrundstücks berechtigt den Inhaber des Hausrechts nicht zu einem derartigen Handeln in Wildwestmanier. Art und Intensität des Angriffs ste- hen in keinem Verhältnis zur gewählten Vorgehensweise des Beschuldigten. Zwar sind ähnliche Rechtsgüter betroffen (Hausrecht c. innere Freiheit/Sicherheits- gefühl), welche bei einer weiten Betrachtung unter Umständen als gleichartig im Sinne einer Freiheit des Willens bezeichnet werden könnten (s. dazu Trechsel/ Mona, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Aufl., Zürich 2018, Art. 180 N 1 und Art. 186 N 1). Jedoch wiegt der (vermeint- liche) Angriff durch den Privatkläger auf das Hausrecht relativ gering, hatte dieser doch lediglich den Garten gegen den mittels Umfriedung und Schild "Kein Zutritt" geäusserten Willen des Beschuldigten betreten und war der Hausfassade entlang zur Terrassentür gelangt, wo er rief, ob jemand zugegen sei. Demgegenüber handelt es sich bei der Abwehrhandlung des Beschuldigten sowohl von der Art des Abwehrmittels (grosskalibrige Faustfeuerwaffe) als auch von der tatsäch- lichen Verwendung um eine erhebliche Verletzung des geschützten Rechtsgutes.

- 27 - Mit einer durchgeladenen Waffe dieses Typs aus relativ naher Distanz auf den Oberkörper eines Menschen zu zielen, ist zudem äusserst gefährlich, selbst wenn sich dazwischen wie hier noch eine Fensterscheibe befand. Das musste auch dem Beschuldigten bekannt sein, der als ehemaliger Hauptmann im Militär nicht nur an der betreffenden Waffe – seiner ehemaligen Dienstwaffe – geschult ist, sondern darüber hinaus Soldaten den korrekten und sicheren Umgang mit Waffen beizubringen hatte. Dass der Privatkläger nicht sicher wusste, ob die Faustfeuer- waffe durchgeladen ist, ist hier irrelevant. Denn die Verhältnismässigkeit der Ab- wehr ist aufgrund derjenigen Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene, hier der Beschuldigte, im Zeitpunkt seiner Tat befand. Abgesehen davon führte der Privatkläger aus, er habe um sein Leben gefürchtet; er habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte abdrücke oder nicht (Urk. 5 S. 8), was zeigt, dass er von einer potentiell tödlichen Gefahrenlage ausging. 4.7. Unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit des Handelns des Beschuldig- ten hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur zurückhaltenden Verwendung von gefährlichen Werkzeugen (Messer, Schusswaffen etc.) zur Abwehr herangezo- gen. Dabei hat sie nicht verkannt, dass es vorliegend gar nicht zum "Einsatz" bzw. Abfeuern der Waffe kam. Sie hat aber überzeugend erwogen, dass in Anlehnung zu besagter Rechtsprechung der Beschuldigte gehalten gewesen wäre, auf ande- re Weise auf den vermeintlichen Angriff zu reagieren als mit einer Bedrohung mit einer Faustfeuerwaffe (Urk. 64 S. 17). Die erwähnte Rechtsprechung (statt vieler

s. BGE 136 IV 49, E. 3.5) wird damit begründet, dass der Einsatz der gefährlichen Gegenstände stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Gemäss Bundesgericht besteht unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB, wenn jemand eine geladene Pistole mit der Kugel im Lauf (bzw. der Kugel im Patronenlager) auf nahestehende Personen richtet, auch wenn er dabei einen relativ grossen Widerstand – konkret 5,5 kg – überwinden muss, um den Abzugshahn durchzudrücken (BGE 121 IV 67, E. 2d). Daraus ergibt sich, dass auch das nahezu identische Handeln des Beschuldigten gefährlich war, weshalb – wie bei der eigentlichen Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr – Zurückhaltung beim Zielen mit durchgeladenen Schusswaffen auf den (tatsächlichen oder vermeintlichen) Angreifer geboten ist.

- 28 - Zur Durchsetzung seines Rechts auf Hausfrieden wären dem Beschuldigten so- dann mildere Mittel als die sofortige Behändigung seiner Schusswaffe mit geziel- tem Richten gegen den Oberkörper des Privatklägers zur Verfügung gestanden. Es wäre dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, die ihm unbekannte Person verbal aufzufordern, sein Grundstück unverzüglich zu verlassen; dabei hätte er diese Aufforderung auch sogleich mittels körperlichem Zwang durchsetzen dürfen oder mit der Warnung, er werde sonst die Polizei benachrichtigen, kombinieren können. Wäre ihm dies als ungeeignetes Mittel erschienen, hätte er dem ver- meintlichen Eindringling in seinem Garten auch erklären können, dass er, der Beschuldigte, bewaffnet sei. Somit wären ihm eine oder sogar mehrere erfolgs- versprechende Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr missachtet hat. Es liegt damit ein Putativnotwehrexzess vor. 4.8. Entgegen der Verteidigung kann sie aus dem Entscheid der Kammer vom

21. Mai 2012 (Prozess Nr. SB110712) nichts anderes ableiten. Zwar ging es dort ebenfalls um einen Hausbesitzer, der sich gegen die Verletzung seines Haus- rechts durch einen Eindringling zur Wehr setzte. Nachdem sich dieser geweigert hatte, das Grundstück zu verlassen, holte der Hausbesitzer seine Waffe und schoss dem Eindringling direkt vor die Füsse, wodurch dieser Beinverletzungen erlitt. Die Kammer erwog in diesem Zusammenhang zwar auch, der (dortige) Beschuldigte hätte deutlich seitlich neben dem Privatkläger einen Warnschuss abgeben können. Die Überschreitung des Notwehrrechts wurde aber von der Kammer vor allem deshalb bejaht, weil der Hausbesitzer – in Übereinstimmung mit der vorerwähnten Rechtsprechung – die Schussabgabe vorgängig nicht an- gedroht hatte. Jedenfalls kann aus dem fraglichen Entscheid nicht abgeleitet werden, dass nach Ansicht der Kammer Warnschüsse gegen einen Eindringling stets gerechtfertigt wären. Zudem unterscheidet sich jener Fall von der heute zu beurteilenden Konstellation, weil der Beschuldigte den Privatkläger vorliegend noch gar nicht zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert hatte. Im vorliegen- den Fall bestanden wie dargelegt andere Handlungsalternativen, die der Beschul- digte hätte ergreifen können und müssen.

- 29 - 4.9. Am vorliegenden Ergebnis – Handeln im Putativnotwehrexzess – ändert sich selbst dann nichts, wenn davon ausgegangen würde, dass sich die Tat, wie vom Beschuldigten dargestellt, abgespielt hätte. Denn auch hier ist unbestritten, dass der Privatkläger weder eine Waffe in der Hand hielt noch irgendwelche Bewegungen machte, die als Vorbereitung zum Kampf hätten gedeutet werden können. Zudem waren der Beschuldigte und der Privatkläger durch eine Fenster- scheibe getrennt. Der Privatkläger hätte den Beschuldigten von seinem Standort aus gar nicht unmittelbar angreifen können. Es fehlt auch bei dieser Sach- verhaltsvariante somit an der Unmittelbarkeit eines (vermeintlich befürchteten) Angriffs auf Leib und Leben. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

5. Mit der Vorinstanz ist auch der seitens der Verteidigung geltend gemachte Schuldausschlussgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (Handeln in entschuld- barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff) zu verneinen. Dafür wäre vorausgesetzt, dass auch ein rechtlich gesinnter Mensch durch die Verletzung des Hausrechts in Aufregung und Bestürzung geraten wäre und deshalb die Grenzen der Notwehr überschritten hätte. Davon kann nach den gesamten Umständen nicht ausgegangen werden. Es kann hierzu zunächst auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein extensiver Notwehrexzess keine Berufung auf Art. 16 Abs. 2 StGB erlaubt.

6. Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. V. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 30.–, unter Gewährung des bedingten Vollzuges, bestraft. Daran angerechnet hat sie zwei Tage Haft (Urk. 64 S. 26).

- 30 - 1.2. Die Verteidigung hat die vorinstanzliche Strafzumessung im Grundsatz nicht kritisiert (Urk. 65; Urk. 83). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Ausfällung einer höheren Strafe und beantragt eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Urk. 101 S. 6).

2. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung richtig dargelegt und auch den für Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB anwend- baren Strafrahmen korrekt bemessen. Sie hat weiter zutreffend festgehalten, dass Strafmilderungsgründe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind und dies beim hier anwendbaren Strafmilderungsgrund des Putativnotwehrexzesses nicht anders zu handhaben ist.

3. Tatkomponente 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, der Beschul- digte habe dem Privatkläger zwar einen Eingriff in das höchste Rechtsgut, Leib und Leben, angedroht, indem er eine Faustfeuerwaffe auf ihn gerichtet gehabt habe. Zudem habe er den Privatkläger einer grossen Gefährdung ausgesetzt, sei die Waffe doch geladen gewesen. Es sei indes zu berücksichtigen, dass der Vor- fall nur wenige Sekunden gedauert habe und der Beschuldigte die Waffe sofort wieder weggelegt habe, nachdem er erkannt habe, dass es sich beim Privatkläger um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Das Verschulden sei insgesamt als noch leicht zu gewichten (Urk. 64 S. 21). Der Ladezustand der Waffe kann jedoch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bei der Beurteilung der Tatkompo- nente des Tatbestands der Drohung gegen den Privatkläger nicht massgebend sein. Das direkte Zielen mit einer grosskalibrigen Faustfeuerwaffe auf den Ober- körper eines Menschen ist eine grundsätzlich erhebliche Androhung einer Gefahr für Leib und Leben mit einem massiven Tatmittel. Die implizite Todesdrohung oder Androhung schwerer Verletzung setzte dem Privatkläger denn auch erheb- lich zu. Allerdings sind entgegen der Staatsanwaltschaft noch schwerwiegendere Tatvarianten vorstellbar. Zudem dauerte gemäss Anklagesachverhalt die Drohung

- 31 - in der Tat nur äusserst kurz. Das hängt aber auch damit zusammen, dass sich der Privatkläger in Anbetracht der Bedrohungssituation sofort zurückzog. Die objek- tive Tatschwere ist unter diesen Umständen als nicht mehr leicht zu gewichten. 3.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es kann ihm aber zugute ge- halten werden, dass er die Tat nicht geplant hatte, sondern spontan handelte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die Waffe seit einiger Zeit in durchgeladenem Zustand im mehrfach erwähnten Versteck im Büro aufbewahrt hatte. Das Mass der Verschuldensreduktion für den Notwehrexzess hängt davon ab, wie stark der Täter das Notwehrrecht überschritten hat. Vorliegend griff der Beschul- digte sogleich zur Waffe, als er eine Person bemerkte, die sich (vermeintlich) rechtswidrig in seinem Garten aufhielt und durch Rufen fragte, ob jemand zuge- gen sei. Auch wenn man die diffusen Ängste des Beschuldigten einbezieht, war seine Reaktion klar unangemessen, weshalb von einer deutlichen Überschreitung seines Notwehrrechts auszugehen ist. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatschwere daher leicht relativiert. 3.3. Insgesamt erweist sich für die Tatkomponente eine Strafe im Bereich von 7 Monaten resp. 210 Tagessätzen als angemessen.

4. Täterkomponente 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung ausgeführt, dass er eine in Russland lebende Partnerin habe, welche von ihm unterstützt werde. Er sei Eigentümer eines Einfamilienhauses in D._____/TG, welches er vermietet habe. Aus den Mieterträgen habe er monatlich Fr. 1'200.– zur Verfügung. Er sei Be- triebsökonom HWV und arbeite bei einem Unternehmen namens E._____ AG mit Sitz F._____/SZ. Ergänzend ist festzuhalten, dass ihm die Arbeitgeberin Woh- nungsmiete und Auto bezahlt, ihm wegen Liquiditätsproblemen jedoch keinen zu- sätzlichen Lohn ausbezahle (Urk. 64 S. 21). Im Übrigen sind die Einkommensver-

- 32 - hältnisse des Beschuldigten unklar – auch weil er anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung die Aussagen zur Person (und zur Sache) verweigerte. Mit der Vorinstanz sind den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien zu entnehmen. 4.2. Die im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Vorstrafe wegen Verkehrsdelik- ten ist zwischenzeitlich gelöscht (Urk. 91) und hier nicht mehr relevant. Hingegen ergibt sich, dass gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland weitere Strafuntersuchungen wegen Drohung geführt werden. Ein Strafentscheid ist jedoch noch nicht ergangen, weshalb auf die entsprechenden Vorwürfe nicht weiter einzugehen ist. Es gilt die Unschuldsvermutung. In objek- tiver Hinsicht ergibt sich damit nichts, was für das vorliegende Verfahren relevant ist. 4.3. In subjektiver Hinsicht wirkt sich das Teilgeständnis des Beschuldigten aus, auch wenn der Beschuldigte die Verantwortung für den Vorfall weitgehend auf den Privatkläger schiebt und es daher an echter Einsicht und Reue zu vermissen lassen scheint. 4.4. Alles in allem erweist sich nach Berücksichtigung der Tat- und Täter- komponenten eine Strafe von 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen als angemessen.

5. Strafart Der Beschuldigte erscheint heute als Ersttäter. In Anbetracht der heute auszu- sprechenden Strafe ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– wurde von niemandem beanstandet, erweist sich als angemessen und ist somit zu bestätigen. Anzurechnen ist die erstandene Haft, welche die Vorinstanz auf zwei Tage aufgerundet hat, was auch im Berufungsverfahren nicht anders zu handhaben ist.

6. Vollzug Ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte heute Ersttäter ist, ist auf die Minimalprobezeit von zwei Jahren zu erkennen. Für den Beschuldigten gilt die

- 33 - Unschuldsvermutung, weshalb die laufenden Strafuntersuchungen wegen Dro- hung hier entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 101 S. 16 f.) keine Rolle spielen dürfen. VI. Einziehungen

1. Die Vorinstanz verfügte gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Ver- nichtung der beschlagnahmten Pistole (…, Modell …. 75, Kaliber 9 mm Para) so- wie der ebenfalls beschlagnahmten Munition (17 Patronen Fabrikat … Kaliber 9 mm Para). Der Beschuldigte lässt dies berufungsweise anfechten und verlangt die Herausgabe an ihn (Urk. 65 S. 2; Urk. 83 S. 13). Dies begründet er mit dem bean- tragten Freispruch.

2. Der Beschuldigte ist heute der Drohung schuldig zu sprechen. Die Voraus- setzungen zur Einziehung der genannten Waffe nach Art. 69 StGB sind offen- sichtlich gegeben. Die Pistole diente dem Beschuldigten als Tatmittel. Die künftige Gefährdung der Sicherheit von Menschen ist ebenfalls zu bejahen. Davon muss auch hinsichtlich der ebenfalls beschlagnahmten Munition für besagte Waffe ausgegangen werden. Waffe und Munition sind somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Erkenntnis einzuziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt im Ergebnis im Schuldpunkt, unterliegt aber teilweise im Strafpunkt. Bei einer in- teressengemässen Gewichtung und unter Berücksichtigung des Rückzugs der Hauptberufung der Staatsanwaltschaft rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die

- 34 - Kosten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger reichte dem Gericht eine Honorarnote über Fr. 6'852.35 (inkl. Barauslagen und MwSt) ein, wobei für die Berufungsverhandlung und die Urteilseröffnung inkl. Weg ein Aufwand von 5½ Stunden veranschlagt wurde (Urk. 93). Der geltend gemachte Aufwand und die Barauslagen erscheinen grundsätzlich angemessen, die Berufungsverhandlung inklusive Urteilseröffnung dauerte jedoch lediglich 2½ Stunden. Hinzuzurechnen ist noch 1 Stunde Weg, womit insgesamt 3½ Stunden für die Berufungsverhandlung zu entschädigen sind. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist damit für seine ausgewiesenen Aufwen- dungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 11. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

- 35 -

5. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Dezember 2015 beschlagnahmte Gegenstand wird dem Beschuldig- ten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt:

- Bajonett (Offiziersdolch …, Schweiz mit Stahlblechschneide, Offizier-Schlagbund und zwei Militärpatten, Marke …, Seriennummer …, Asservat Nr. A008'187'357).

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 7'832.00 amtliche Verteidigungskosten Fr. 10'932.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. (…)

9. (Mitteilungen.)

10. (Rechtsmittel.)"

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Beru- fung mit Schreiben vom 10. April 2018 zurückgezogen hat.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 36 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Dezember 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich eingelagerten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:

- Pistole (Marke …, Modell …. 75, Kaliber 9 mm Para, Nr. …, Asservat Nr. A008'185'942);

- Munition (17 Patronen Fabrikat …, Kaliber 9 mm Para, Asservat Nr. A008'185'953).

5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'400.– amtliche Verteidigung.

- 37 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Der restliche Fünftel wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Privatkläger B._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 4 − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen gemäss Dispositiv- ziffer 4 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich gemäss Dispositivziffer 4.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 38 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. N. Anner Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.