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SB180153

Versuchter Mord etc.

Zürich OG · 2019-03-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 39 S. 3 ff.), am 18. November 2015, als die Privatklägerin ihr Zimmer um ca. 11.05 Uhr erneut betreten und ihre Hilfe beim Packen anerboten habe, unvermittelt zur Zimmertüre gegangen zu sein und diese geschlossen zu haben. Anschliessend habe sie mit der rechten Hand aus dem Schrank bzw. aus einem sich darin befindlichen weis- sen Plastiksack einen 43 cm langen Gertel mit einer gekrümmten, ungefähr 31 cm langen und sehr scharfen Klinge genommen. Daraufhin sei sie mit erhobener Hand auf die Privatklägerin zugegangen, welche darüber erschrocken sei und verbal versucht habe, erstere von ihrem Vorhaben abzubringen. Dessen unge- achtet habe die Beschuldigte mit der Klinge des Gertels mehrmals von vorne kräf- tig auf den Kopf der Privatklägerin eingehackt, worauf diese in sich zusammenge- sackt und schliesslich auf dem Boden zu liegen gekommen sei. In der Folge habe die Beschuldigte ungefähr zwanzig Mal mit grosser Wucht mit dem Gertel insbe- sondere auf deren Kopf, Rumpf und die Extremitäten eingeschlagen. Nachdem diese anfänglich noch versucht habe, die Schläge mit Armen und Beinen sowie durch seitliches Abdrehen abzuwehren und sich vom Boden aufzurappeln, hätten ihre Kräfte mit Fortdauer der Auseinandersetzung nachgelassen. Als sie realisiert habe, dass sie der Beschuldigten nun schutzlos ausgeliefert sei, habe sie sich flach auf den Boden gelegt, nicht mehr gesprochen und sich totgestellt. Als die Beschuldigte dies bemerkt habe, habe sie von der Privatklägerin abgelassen, sich zur Zimmertüre begeben, diese abgeschlossen und den sich daneben befindli- chen, ungefähr 160 cm hohen Kühlschrank unmittelbar davorgeschoben. Die Pri- vatklägerin ihrerseits habe ihr Mobiltelefon behändigt, um Hilfe zu rufen. Als die Beschuldigte dies bemerkt habe, habe sie ihr das Mobiltelefon entrissen. Im Ver- laufe der Auseinandersetzung habe die Beschuldigte zudem eine 1-Liter PET- Flasche mit Brennsprit ergriffen und die Privatklägerin im Bereich des Kopfes und des Oberkörpers damit bespritzt. Hernach habe sie sich umgezogen und eine Pe- rücke aufgesetzt. Nachdem sie mit der Hand eine Packung Medikamente in der Luft umhergeschwenkt habe, sei sie mit einem Migros-Papiersack und dem Gertel

- 9 - in der Hand durch das Fenster geflüchtet. Dabei habe sie die Worte "Je vais mou- rir à la prison" vorsichhergesagt. Durch die Hiebe mit dem Gertel habe die Be- schuldigte der Privatklägerin diverse in der Anklageschrift aufgeführte teils schwe- re Verletzungen (Urk. 39 S. 5 f.) zugefügt, welche nur aus Zufall nicht zum Tod geführt hätten. Bei den Gertelhieben habe die Beschuldigte um das Risiko der Verletzung lebenswichtiger Organe, wie Blutgefässe, und damit verbundene potentiell tödli- che Folgen für die Privatklägerin gewusst und dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Darüber hinaus habe sie die Absicht gehabt, die Privatklägerin anzu- zünden, wozu sie nicht mehr gekommen sei. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass das Anzünden von schnell brennbaren Flüssigkeiten auf der Haut eines Menschen zum Tod hätte führen können. Dabei habe die Beschuldigte insbesondere deshalb besonders skrupellos gehandelt, − weil sie mit dem Gertel wiederholt und wuchtig auf äusserst sensible Körper- regionen der Privatklägerin eingehackt und ihr damit besonders qualvolle, stark schmerzende Verletzungen zugefügt habe und sie darüber hinaus die Absicht gehabt habe, die Privatklägerin bei lebendigem Leib zu verbrennen, als diese wehrlos am Boden gelegen sei, − weil sie die Privatklägerin in einen Hinterhalt gelockt habe – mitunter das Zimmer abgeschlossen und den Kühlschrank vor die Türe geschoben habe

– woraus es für diese kaum noch ein Entrinnen gegeben habe, − weil ihr Handeln einzig auf einer Abneigung gegenüber einem Wohnort- wechsel beruht habe, der für die Beschuldigte keinerlei nachvollziehbaren Nachteile gebracht hätte, somit sie aus absolut nichtigen Beweggründen zur Tat geschritten sei, − weil die Beschuldigte unter den genannten Umständen mit ihrem Vorgehen einen krassen Egoismus und damit verbunden eine Geringschätzung menschlichen Lebens offenbart habe.

- 10 -

2. Die migrationsrechtliche Vorgeschichte (Urk. 39 S. 2 f.) wurde von der Beschuldigten anerkannt (Urk. 57 S. 2 ff.) und im Vorverfahren oder vor Vorin- stanz insbesondere bestätigt, dass

• ihr der Zuweisungsentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend ihren Ortswechsel in die Notunterkunft E._____ per 18. Novem- ber 2015 am 13. November 2015 eröffnet worden war (Urk. 12/2 S. 4; Prot. I S. 23; Urk. 57 S. 5);

• sie sich in der Folge mit diversen Betreuern und Betreuerinnen – namentlich mit F._____, G._____, H._____, I._____ und der Privatklägerin – sowie mit ihrer Psychiaterin med. pract. J._____ und ihrer Gynäkologin über den an- stehenden Wechsel unterhielt (Urk. 12/2 S. 4; Urk. 57 S. 5 ff.);

• die Privatklägerin sie am Vormittag des 18. November 2015 zweimal in ih- rem Zimmer … im Durchgangszentrum C._____ 2 aufsuchte (Urk. 12/2 S. 5; Prot. I S. 25 f., 30; Urk. 57 S. 8). Was den weiteren äusseren Anklagesachverhalt anbelangt, stellte die Be- schuldigte auch nicht in Abrede, dass

• sie den beschlagnahmten Gertel und die beschlagnahmte Petrolflasche in ihrem Spint resp. im Zimmer aufbewahrte (Urk. 12/1 S. 7; Urk. 11 S. 53; Urk. 12/2 S. 6 f.; Prot. I S. 27 und 35; Urk. 57 S. 5);

• dass sie der Privatklägerin das Bürotelefon wegnahm (Urk. 11/14 S. 53; Urk. 12/3 S. 3);

• dass sie im Laufe der Auseinandersetzung einen Kühlschrank vor die Zim- mertüre schob (Urk. 11 S. 53; Urk. 12/2 S. 16; Urk. 12/3 S. 7; Urk. 57 S. 5);

• dass sie sich nach der Auseinandersetzung umzog, eine Perücke aufsetzte und das Zimmer durch das Fenster verliess (Urk. 12/3 S. 4 und 16; Prot. I S. 37; Urk. 57 S. 5);

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• dass sie den Gertel in der Folge draussen ablegte (Urk. 12/3 S. 4; Urk. 57 S. 5). 2.1. Hinsichtlich des eigentlichen Tatherganges machte sie im Wesentlichen geltend, daran keine Erinnerung zu haben (Urk. 12/1 S. 7; Urk. 11/14 S. 52; Urk. 12/2 S. 10; Prot. I S. 29), anerkannte aber zumindest zeitweise, die Privat- klägerin mit dem Gertel verletzt zu haben (Urk. 12/3 S. 16). Auf dieser Zugabe ist sie zu behaften, zumal dies mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin übereinstimmt und die diversen schweren Verletzungen durch ärztliche Untersu- chungen und Berichte belegt sind (Urk. Urk. 8/3; Urk. 56/3-8) und eine Dritttäter- schaft ausgeschlossen werden kann. 2.2. Ferner machte die Beschuldigte geltend, die Privatklägerin habe damit begonnen, eigenständig ihre Kleidung zu packen und habe sie dabei wegge- schubst. Die Zimmertüre habe sie nicht im Laufe der Auseinandersetzung mit dem Schlüssel verschlossen, und sie habe die Privatklägerin auch nicht mit Petro- leum bespritzt sowie die Worte "Je vais mourir à la prison" benutzt (Urk. 11/14 S. 52 f.; Urk. 12/2 S. 15; Urk. 12/3 S. 3 und S. 6; Prot. I S. 26, 34 und 37; Urk. 57 S. 8 f.). 2.3. Den subjektiven, inneren Anklagesachverhalt hinsichtlich der Tathand- lungen zum Nachteil der Privatklägerin hat die Beschuldigte stets bestritten (Urk. 12/3 S. 18; Prot. I S. 32 ff.). 2.4. Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 21 ff.). Allerdings räumte sie ein, dass sie zwar keine Erinnerung daran habe, die Türe mit einem Schlüssel abgeschlossen zu haben, möglich sei es aber. Sie sei verwirrt gewesen wegen all dieser Probleme (Prot. II S. 29). Auch auf die Frage, ob sie anerkenne, eine Flasche Brennsprit hervorgenommen und der Privatklägerin Brennsprit ins Gesicht und auf den Oberkörper gespritzt zu haben, führte sie aus, dass sie es bedauere und sie wirk- lich nicht in ihrem Normalzustand gewesen sei (Prot. II S. 30). Insoweit erweisen sich die Vorgeschichte und der äussere Anklagesachverhalt als erstellt.

- 12 - 2.5. Die Beschuldigte bestreitet indessen einerseits einige für die rechtliche Qualifikation ihrer Tathandlungen unter einen der Tatbestände der (versuchten) Tötung im Sinne von Art. 111 ff. StGB relevanten Elemente des objektiven Sach- verhaltes, welche auch im Hinblick auf die Beweiswürdigung des subjektiven Sachverhaltes von Bedeutung sind sowie andererseits den subjektiven Sachver- halt, welcher ihr Wissen und Wollen im Zusammenhang mit der Tatbegehung an- belangt. 2.6. Die bestrittenen Elemente des objektiven (nachfolgend) und des subjek- tiven (nachfolgend, Erw. II.B.) Anklagesachverhaltes sind mit Hilfe der Untersu- chungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den vor Gericht vorgebrach- ten Argumenten nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen. Im an- gefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allge- meingültigen Beweisregeln korrekt wiedergegeben und zutreffend die wesentli- chen Beweismittel aufgeführt (Aussagen der Beschuldigten [Urk. 12/1; Urk. 11/14 S. 47-55; Urk. 12/2+3; Prot. I S. 6 ff.; hinzukommt Prot. II S. 21 ff.], der Privatklä- gerin [Urk. 13/1 S. 2 ff., wobei es sich dabei nicht um ein förmliches, von der Pri- vatklägerin unterzeichnetes Befragungsprotokoll, sondern um einen Polizeibericht handelt; Urk. 13/2], und von weiteren zur Vorgeschichte und zum Tatwerkzeug Befragten [Urk. 14/1-8; Urk. 14/10+11; Urk. 15–16], sowie der vor dem Fenster des Zimmers … des Durchgangszentrums sichergestellte Gertel [A'008'755'860; Urk. 31 S. 34 ff., S. 92 ff.] und die am Tatort sichergestellte, zusammengedrückte Petrolflasche, das Feuerzeug [A'008'754'743; Urk. 31 S. 16 ff.] und das Ge- schäftstelefon der Privatklägerin [Urk. 31 S. 37], das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich [IRM] vom 13. April 2016 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin [Urk. 8/3], die Spurenberichte des Forensischen Instituts Zürich [FOR] vom 30. November 2015 resp. 4. Januar 2016 [Urk. 7/2; Urk. 7/5], die Tatortaufnahmen vom 18. November 2015 [Urk. 5], das pharmako- logisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 18. Februar 2016 über die Be- schuldigte [Urk. 10/4], das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 [Urk. 11/14], die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [Urk. 30], die Fotodokumentation des FOR vom 20. Januar 2016 [Urk. 31] sowie

- 13 - die Privatklägerin betreffende ärztliche Berichte [Urk. 8/3; Urk. 56/3-8]). Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 69 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6.1. Die Vorinstanz hat die in Anwesenheit der Beschuldigten zu Protokoll gegebenen staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Privatklägerin vom 11. Febru- ar 2016 als Auskunftsperson zum eigentlichen Tatvorgang korrekt zitiert (Urk. 69 S. 15 ff.). Zur Veranschaulichung sind deren Aussagen zum Tatvorgang nochmals wiederzugeben (Urk. 13/2 S. 6 ff., insbes. S. 7-9): In diesem Zimmer gebe es Platz für 8 Personen, jede habe einen Schrank für sich. In dem Moment sei die Beschuldigte alleine im Zimmer gewesen. Sonst habe niemand mehr dort gewohnt. Ihr Schrank sei irgendwo in der Mitte der Schrankserie gewesen. Sie (die Privatklägerin) habe dann zwischen Schrank und dem Bett linksseitig vom Schrank aus gestanden. Die Beschuldigte habe dann die Schranktüre geöffnet, welche sich vom Schrank aus gesehen nach links geöffnet habe. Von ihrem Standort aus habe sie trotz geöffneter Schranktüre die Beschul- digte schon noch gesehen. Diese habe dort gestanden und an einem weissen Plastiksack gezogen und diesen nicht ganz aus dem Schrank herausgenommen gehabt. Plötzlich habe diese dann mit einem gebogenen Gartenmesser vor ihr gestanden. Sie sei völlig überrascht gewesen und habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie habe sich nirgendswohin bewegen können und habe dann ver- sucht, auf die Beschuldigte einzureden und diese abzulenken. Diese habe sich jedoch nicht ablenken lassen, sondern sei mit ganzer Wucht auf sie losgegangen. Sie werde deren Gesicht nie mehr vergessen, welches die Beschuldigte gehabt habe, als diese mit dem Gartenmesser auf sie zugekommen sei. Sie habe ganz böse ausgesehen, so ganz wütend. Es sei schwierig, diesen Gesichtsausdruck genau zu beschreiben. Diese habe auf sie eingeschlagen. Sie habe das Garten- messer am Griff festgehalten und irgendwie angehoben. Es sei schnell gegangen. Sie glaube, die Beschuldigte habe sie als erstes am Kopf getroffen. Von da an könne sie nicht mehr mit Sicherheit chronologisch sagen, wie es weitergegangen sei. Sie wisse einfach noch Sachen, welche in dieser anschliessenden Phase passiert seien. Sie wisse, trotz dem Schlag weiter versucht zu haben, mit ihr zu kommunizieren. Dies habe aber nicht funktioniert. Als sie am Boden gewesen sei,

- 14 - habe die Beschuldigte irgendwann einen Kühlschrank vor die Türe geschoben. Ihr sei dann am Boden in den Sinn gekommen, dass sie ein Telefon habe und dieses hervorzuholen versucht. Die Beschuldigte habe dies gesehen und ihr das Telefon weggenommen. Sie wisse nicht mehr genau, was diese mit dem Telefon gemacht habe. Sie glaube, diese habe es irgendwo hingelegt. Sie habe das Gefühl gehabt, gewusst zu haben, wohin diese es gelegt habe. Irgendwann sei die Beschuldigte dann auch noch zum Bett hingegangen und mit einer Brennspritflasche zurückge- kommen und habe ihr ins Gesicht gespritzt. Die Beschuldigte habe die Flasche zusammengedrückt und es habe vorne rausgespritzt. Sie sei noch am Boden am Sitzen gewesen und habe immer noch versucht, mir dieser zu reden. Die Be- schuldigte habe von vorne her auf sie eingespritzt und auch etwas geredet. Ir- gendwann habe sie noch Zähne im Mund gehabt; ein Weisheitszahn, insgesamt drei Zähne seien ihr aus der rechten Seite herausgeschnitten worden. Diese habe sie dann aus dem Mund gespuckt. Irgendwann habe sie bemerkt, dass das Re- den nichts bringe und sich flach auf den Boden hingelegt und mal abgewartet. Dann habe die Beschuldigte mit der Gewalt gegen sie aufgehört. Die Beschuldig- te habe kontinuierlich mit sich selber oder mit ihr geredet. Sie wisse noch, dass diese irgendwann nackt vor ihr vorbeigegangen sei und sich dann umgezogen und auch die Perücke angezogen habe. Was sie auch noch wisse, sei, dass die Beschuldigte irgendwann eine Schachtel Medikamente umhergeschwungen und dann gesagt habe: "Je vais mourir à la prison." An diesen Satz könne sie sich noch genau erinnern. Dann habe sie sich einen Plastiksack geschnappt, den man bei Migros für 2 Franken kaufen könne, und sei dann bei ihrem Bett zum Fenster rausgegangen und gegen die Strasse weggegangen. Sie habe gesehen, wie die- se am zweiten Fenster, welches näher bei ihr gewesen sei, vorbeigerannt sei. Dann sei sie einen Moment am Boden liegen geblieben, weil sie befürchtet habe, diese könnte zurückkommen. Als sie gedacht habe, die Bahn sei frei, sei sie auf- gestanden und habe das Telefon gesucht, es aber nicht gefunden. Dabei sei es ihr schwarz vor den Augen geworden. Sie habe sich dann entschieden, sich wie- der in die Blutpfütze zu legen, dort wo sie vorher gewesen sei, und habe dann auf Englisch geschrien: "Help me, help me!" Sie habe nur noch überlegen können, dass die meisten Bewohner ja kein Deutsch sprächen und gedacht, dass sie so

- 15 - eine Chance habe, von jemandem gefunden zu werden. Dann habe sie mehrmals geschrien und den Eindruck gehabt, dass es lange gegangen sei, bis jemand sie gehört habe. Dann habe sie gehört, wie jemand die Türe zu öffnen versucht und den Kühlschrank verschoben habe. Nachdem Herr I._____ den Kühlschrank ver- schoben habe, sei die Asylbewerberin ins Zimmer gekommen und habe sie dort gesehen. Auch seine Begleiterin L._____ habe reingeschaut, aber sofort wieder kehrtgemacht und sei davongerannt. Herr I._____ sei auch wieder rausgegangen. Sie habe nicht mehr alleine dort sein wollen und gesagt, sie sollten sie nicht allei- ne lassen. Er habe wohl wieder rausgehen müssen, weil es dort kein Netz gebe, um zu telefonieren. Dann werde es etwas vage. Sie wisse, dass sie Schmerzen am Rücken gehabt habe und gerne auf ein Bett gelegen wäre. Dann sei noch ihr Chef, G._____, dazugekommen. Dieser habe sie gefragt, ob sie lieber aufsitzen wolle, habe sie dann von hinten gestützt und gesagt, dass die Ambulanz gleich da wäre. Die Sanitäter hätten dann irgendwann dagestanden und ihr alle Kleider auf- geschnitten. Dann sei sie unterwegs ins Unispital gewesen. Sie wisse noch, dass viele Lichter auf sie eingeschienen hätten, sie nach den Personalien gefragt wor- den sei und sie ihr die Pearcings rausgenommen hätten. Sie habe dann noch ge- sagt, dass sie seit Geburt eine Hemiparese rechtsseitig habe, d.h. die Muskel- funktion rechtsseitig eingeschränkt sei. Sie habe Mühe mit dem rechten Arm, aber auch beim Gehen sehe man es ihr an. Deshalb seien alle Verletzungen links, ausser die Verletzung bei der Lunge, die sei rechts. Sie wisse noch, dass sie in der Röhre habe tief einatmen müssen. Von da an wisse sie nichts mehr, da sei es wie schwarz. Sie wisse noch, dass man sie gefragt habe, ob sie einen Teil eines Zahnes noch haben wolle. Sie habe dann gesagt, sie sollten machen, was sie für richtig hielten. Ihr sei dies zu jenem Zeitpunkt nicht so wichtig gewesen. Ab die- sem Zeitpunkt wisse sie nicht mehr, was geschehen sei. Es sei rundherum dunkel gewesen. 2.6.2. Bereits die Vorderrichter würdigten die Aussagen der Privatklägerin zum Tatverlauf als konstant und in sich stimmig (Urk. 69 S. 15 f.). Dem ist vollum- fänglich beizupflichten, zumal sie vereinzelt sogar durch Aussagen und Zugaben der Beschuldigten bestätigt werden. Darüber hinaus stimmen ihre staatsanwalt- schaftlichen Aussagen mit den am 23. November 2015 im Universitätsspital Zü-

- 16 - rich gegenüber dem befragenden Polizeibeamten und von diesem anschliessend in einem Bericht festgehaltenen ersten eigenen Angaben der Privatklägerin über- ein (Urk. 13/1 S. 2-4). Ihre Aussagen wirken lebensnah, enthalten keinerlei Über- treibungen und erwecken nicht den geringsten Anschein dafür, dass sie die Be- schuldigte hätte schlechtmachen oder zu Unrecht belasten wollen oder ihr Arg- wohn entgegenbringen würde, was angesichts der davongetragenen diversen schweren Verletzungen und Verletzungsfolgen sogar erstaunt. Ihre Aussagen zeichnen sich zudem durch ihre Individualität aus und werden in mehreren Details obendrein durch die von den Ermittlern angetroffene Situation am Tatort und die Sicherstellungen (Gertel und Geschäftstelefon im Freien vor dem Zimmerfenster, zusammengedrückte Brennspritflasche, Feueranzünder, tatsächlich abgeschlos- sene Türe, verbarrikadiert mit einem grossen Kühlschrank, vgl. Urk. 31 S. 16 ff., S. 34 ff., S. 37, S. 92 ff.) ausdrücklich bestätigt. 2.6.3. Es besteht daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Be- weiswürdigung nicht der geringste Anlass, an den Aussagen und der gesamten Darstellung der Privatklägerin zu zweifeln, während die eher spärlichen Aussagen der Beschuldigten teilweise bereits in sich selber Unstimmigkeiten aufweisen und auch bei einem Vergleich mit der angetroffenen Tatortsituation und den Sicher- stellungen teilweise damit im Widerspruch stehen. Für die von der Darstellung der Privatklägerin abweichenden Aussagen der Beschuldigten, wonach die Privatklä- gerin eigenständig damit begonnen habe, ihre Kleidung zu packen und sie dabei weggeschubst habe, sowie ihre Bestreitungen, die Zimmertüre im Laufe der Aus- einandersetzung mit dem Schlüssel verschlossen zu haben, die Privatklägerin alsdann auch mit Petroleum bespritzt zu haben und die Worte "Je vais mourir à la prison" benutzt zu haben (vorstehend, Erw. II.2.2.), findet sich daher keine Grund- lage. Im Gegenteil sind diese unglaubhaft, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann. Es gibt keine plausible Erklärung dafür, dass zur Tatzeit eine andere Per- son als die Beschuldigte (Drittperson) die Zimmertüre zum Tatort abgeschlossen haben könnte. Zudem räumte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung selber ein, dass sie zwar keine Erinnerung daran habe, die Türe mit einem Schlüssel abgeschlossen zu haben, dies aber möglich sei (Prot. II S. 29). Gegen die Bestreitung, die Privatklägerin mit Brennsprit bespritzt zu haben, spricht neben

- 17 - der Aussage der Privatklägerin insbesondere der Umstand, dass diese Flasche nicht irgendwo unberührt auf einem Tisch sichergestellt worden war, sondern oh- ne Deckel und zusammengedrückt am Boden gelegen hatte, wie dies bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zutreffend erkannt und festgehalten hat (Urk. 69 S. 15 ff., S. 18 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus wurde auch im Polizeirapport vom 30. Sep- tember 2016 festgehalten, dass der Boden am Tatort aufgrund des vergossenen Petroleums rutschig gewesen sei (Urk. 4/2 S. 9), und das FOR hielt im Spurenbe- richt vom 30. November 2015 fest, dass an einem Teil der Kleidung der Privatklä- gerin ein öliger Geruch wahrgenommen worden sei (Urk. 7/2 S. 6; Urk. 7/3 S. 10 f.). Auch dafür, dass die Privatklägerin die Beschuldigte geschubst oder auf andere Weise provoziert haben könnte, fehlen jedwelche Anhaltspunkte und lässt sich auch nicht mit dem sich aus ihren Aussagen ergebenden Wesen der Privat- klägerin und ihrer damaligen Funktion und Aufgabe im Rahmen des bereits fünf Tage zuvor behördlich konkret angeordneten und der Beschuldigten eröffneten Ortswechsels in Einklang bringen. Die Privatklägerin führte dazu anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Februar 2016 aus, dass sie die Beschuldigte am Tattag gegen 10.00 Uhr in deren Zimmer aufgesucht habe, um diese auf deren Austritt und den Ortswechsel vorzubereiten. Da sei die Beschul- digte noch im Bett gelegen. Sie habe dieser dann gesagt, dass sie um 12.00 Uhr parat sein und bis dann auch ihre Sachen für die neue Unterkunft gepackt haben müsse. Sie habe der Beschuldigten auch gesagt, dass sie schon einmal anfangen solle und sie später nochmals vorbeikommen werde. Als sie eine Stunde später um 11.00 Uhr erneut nach der Beschuldigten gesehen habe, sei diese im Zimmer gestanden. Sie habe dann angeboten, dieser beim Packen behilflich zu sein (Urk. 13/2 S. 6 f.). Da die Privatklägerin die Beschuldigte nur eine Stunde vor dem Unterkunftswechsel ein zweites Mal in deren Zimmer aufsuchen musste, ohne dass diese in der Zwischenzeit mit dem Packen ihrer Sachen begonnen hatte, ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin von sich aus die Sachen der Be- schuldigten aus deren Schrank genommen hat, um dieser beim Packen zu helfen. Schliesslich war es die Aufgabe der Privatklägerin, aufgrund des Zuweisungsent- scheides der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend den Ortswechsel

- 18 - in die Notunterkunft E._____ dafür besorgt zu sein, dass die Beschuldigte pünkt- lich umzugsbereit war. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin die Beschul- digte dabei weggestossen oder an deren Handgelenken gepackt haben soll, lie- gen aber keine vor. 2.6.4. Auch die weiteren Angaben der Beschuldigten zur Herkunft und zur beabsichtigten Verwendung der beiden Tatwerkzeuge Gertel und Brennspritfla- sche überzeugen nicht vorbehaltlos. Für ihre Angabe, den Gertel einige Monate vor der Tat auf dem Hof des Durchgangszentrums C._____ gefunden zu haben (Urk. 11/14 S. 54, 62; Urk. 12/2 S. 6; Prot. I S. 27), findet sich ebenfalls keine Grundlage im weiteren Beweisergebnis, so insbesondere in den Aussagen der als Zeugen befragten Mitarbeiter und Insassen des Durchgangszentrums C._____. Auch diesbezüglich kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 21 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab die Beschuldigte insbesondere zu Protokoll, dass sie den Gertel erst einige Tage vor dem Umzugsdatum im Hof des Asylheims gefunden habe (Prot. II S. 26). Auf die wiederholte Frage, ob sie den Gertel nun einige Mo- nate oder einige Tage vor der Tat zu sich genommen habe, gab die Beschuldigte ausweichend zu Protokoll: "Das war während, im Monat … Es gab einen Zeit- raum, in dem viele Leute umzogen. Damals nahm ich ihn. Das war schon lange im Zimmer gewesen." (Prot. II S. 27). Ein Gertel eignet sich vornehmlich zum Holzhacken oder generell zum Verkleinern von Holzstücken, aber nicht wirklich zur Unkrautentfernung in Blumenbeeten oder dem Schneiden von Gras, wie dies die Beschuldigte beabsichtigt haben will; allenfalls am ehesten noch zum Stutzen von Bäumen. Dass die Beschuldigte solchen Tätigkeiten nachgegangen sein will oder solche zu tun beabsichtigte, ist angesichts ihrer Lebensumstände fraglich und wenig glaubhaft und wurde auch von niemandem bestätigt. Auch die angeb- lich beabsichtigte Verwendung der Brennspritflasche zum Grillieren zusammen mit Freunden, will nicht recht einleuchten. 2.6.5. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass die Beschuldigte, welche seit geraumer Zeit und schliesslich definitiv ab dem 13. November 2015 Kenntnis vom behördlich angeordneten und damit nunmehr unmittelbar bevorstehenden Wech-

- 19 - sel ihres Aufenthaltsortes in die Notunterkunft E._____ hatte (Urk. 14/11 S. 5; Urk. 14/6 S. 9; Urk. 12/2 S. 4; Prot. I S. 23; Urk. 57 S. 5), sich Gedanken darüber gemacht und Pläne für ihr Vorgehen geschmiedet haben könnte, für den Fall, dass der von ihr abgelehnte Ortswechsel tatsächlich wie angekündigt und gegen ihren Willen umgesetzt und vollzogen werden sollte, nachdem G._____, Leiter des Durchgangszentrums C._____ 2, mehrmals mit ihr über die Verlegung ge- sprochen und ihr eröffnet hatte, dass die Polizei hinzugezogen werden müsste, falls sie sich der behördlichen Anordnung widersetzen würde (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 14/10 S. 6 und 8 f.). Ausserdem hatte die Beschuldigte erfolglos fast alles Menschenmögliche unternommen, um mit Vorsprachen bei den Mitarbeitenden des Durchgangszentrums C._____, bei ihrer Therapeutin med. pract. J._____ (Urk. 15 S. 7; Urk. 18/27), und ihrer Gynäkologin, ein Reiseunfähigkeitszeugnis erhältlich zu machen und den angeordneten Umzug zu verhindern. Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte für den Fall des Vollzuges des angeordneten Ortswechsels gegen ihren Willen, den Gertel und die Brennspritflasche zur Gegenwehr bereithielt, zumal sie anlässlich der Berufungs- verhandlung ausführte, den Gertel erst einige Tage vor dem Umzugsdatum aus dem Hof des Asylzentrums mitgenommen zu haben (vorstehend, Erw. II.A.2.6.4.). Dennoch und trotz ihrer nicht überzeugenden Angaben zur Herkunft und zur be- absichtigten Verwendung der beiden späteren Tatwerkzeuge, gibt es zwar starke Indizien aber keine objektivierbaren Hinweise dafür, dass die Beschuldigte diese tatsächlich gezielt und im Sinne eines seit einiger Zeit gefassten Planes genau für diesen Fall zur Gegenwehr und zum Verhindern eines zwangsweisen Ortswech- sels beschafft und in ihrem Kasten bereitgehalten hatte. Es ist daher in Überein- stimmung mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 21) in Anwendung der Beweiswürdi- gungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO zu ihren Gunsten von ihrer Darstellung aus- zugehen, dass sie den Gertel und die Brennspritflasche seit der von ihr angege- benen Zeit und aus den genannten Gründen in ihrem Kasten aufbewahrt hatte. Eine vorangegangene Planung der Tat lässt sich der Beschuldigten daher nicht rechtsgenügend nachweisen. 2.7. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tat- sachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei

- 20 - ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indi- zien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesge- richtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4, m.H.), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvor- satz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Erw. II.B.) zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). B. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten diese Tat als ver- suchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 39 S. 7; Urk. 54 S. 20 ff.; Urk. 69 S. 43).

2. Die Verteidigung hat mit ihrer Berufungserklärung auf ihre vorinstanzli- chen Anträge verwiesen, wo eine Schuldigsprechung wegen versuchten Tot- schlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB beantragt wurde (Urk. 76; Urk. 57). Als Begründung liess die Beschuldigte anfügen, dass sie sich seit Wochen und Monaten einem immer stärker werdenden psychischen Druck ausgesetzt gese- hen habe, welcher durch ihre sich zusehends verschlimmernde Lebenssituation ausgelöst geworden sei. Obwohl sie kein Deutsch spreche und stets den Wunsch geäussert habe, in der französisch-sprachigen Schweiz untergebracht zu werden, sei sie schon drei Mal in verschiedene Unterkünfte in der Deutschschweiz um- platziert worden. Der anstehende Umzug nach E._____ wäre bereits die vierte Verlegung in der Deutschschweiz gewesen. Dabei habe sie befürchtet, dadurch noch mehr isoliert zu werden und sei zunehmend am Umstand verzweifelt, dass man ihre Wünsche ignoriert habe. Da ihr Asylgesuch mit Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2014 abgelehnt worden sei und das dagegen eingereichte Wieder- erwägungsgesuch bis zum Tatzeitpunkt pendent geblieben sei, habe ihr jederzeit

- 21 - die Ausschaffung gedroht. Zudem habe man weder ihre physischen noch ihre psychischen Probleme ernstgenommen. Sowohl die Gynäkologin als auch die Psychiaterin hätten sich geweigert, ihre Reiseunfähigkeit zu bescheinigen. Der kontinuierlich angewachsene psychische Druck habe zur völligen Verzweiflung geführt, weswegen sie nur beschränkt in der Lage gewesen sei, ihr Verhalten zu kontrollieren. Die völlige Verzweiflung, in welcher sich die Beschuldigte nach dem über Monate angewachsenen Leidensprozess befunden habe, sei durchaus nachvollziehbar. Auch eine objektivierte Drittperson hätte in derselben Situation in eine derartige Verzweiflung geraten können. Spezielle Persönlichkeitselemente der Beschuldigten, welche erst eine solch heftige Gemütsbewegung ermöglicht hätten, seien keine zu sehen (Urk. 57 S. 13 ff.). An diesen Ausführungen hielt die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung fest, beantragte jedoch eine Schuldigsprechung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 91 S. 1 ff.).

3. Es ist somit unbestritten, dass die Tat der Beschuldigten den objektiven Tatbestand der (versuchten) vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) erfüllt. Nicht zur Anwendung gelangt dieser Grundtatbestand, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB oder den qualifizierten Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB fällt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos han- delt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Aus- führung besonders verwerflich sind. Verneint der Richter das Element der beson- deren Skrupellosigkeit im konkreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in ei- ner nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt (Art. 113 StGB). 3.1. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbe-

- 22 - standes erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen. Nachdem die der Privat- klägerin von der Beschuldigten zugefügten schweren Verletzungen nicht zum Tod der Privatklägerin führten, kann in objektiver Hinsicht einzig eine versuchte vor- sätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegen. 3.2. Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfordert den Vorsatz des Täters. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rech- net mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldig- ten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Fol- ge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfol- ges nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgsein- tritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2).

- 23 - 3.3. Durch das unkontrollierte und mit einiger Wucht ausgeführte Einhacken mit einem Gertel mit einer geschwungenen, ca. 31 cm langen und einseitig ge- schliffenen Haue, welche über eine nach unten gebogene und ca. 13 cm lange Spitze verfügt (vgl. Urk. 31 S. 93) auf Kopf und Oberkörper der Privatklägerin hät- te diese ohne Weiteres getötet werden können. Die Beschuldigte fügte ihr mehr als 21 Schnitt- und Stichwunden im Kopf- und Oberkörperbereich sowie an den Gliedmassen zu. Aufgrund von deren Anordnung zogen die untersuchenden IRM- Ärzte den Schluss, dass die Beschuldigte mindestens 15 Mal mit dem Gertel auf die Privatklägerin einhackte (Urk. 8/3 S. 11 f.; Urk. 31 S. 38 ff.). Der Gertel drang an mehreren Stellen derart tief ein (ebenda, S. 13 f., S. 17), dass eine massive Gewalteinwirkung vorgelegen haben muss. Davon zeugen auch der Schädel- durchstich, die Brüche des Augenhöhlendaches, des Jochbeins, des Kreuzbeins und der Elle (Urk. 8/3 S. 12). Die Brusthöhle der Privatklägerin wurde eröffnet, wobei der rechte Lungenflügel durchstossen wurde. Alleine an der linken Flanke drang der Gertel 14.7 cm in die Privatklägerin ein. Zudem hält das Gutachten fest, dass das Verletzungsmuster und die typischen Abwehrverletzungen, insbesonde- re der Ellenbruch, auf eine dynamische Auseinandersetzung hindeuten (ebenda, S. 14 und 17). Die Privatklägerin schwebte laut Gutachten des IRM vom 13. April 2016 u.a. aufgrund des massiven Blutverlustes in unmittelbarer Lebensgefahr wegen der Gefahr des Verblutens. Verschiedene Verletzungen waren in unmittel- barer Nähe zu lebenswichtigen Strukturen. Die Beschuldigte verfehlte beispiels- weise das Gehirn der Privatklägerin nur um wenige Millimeter, und die im Schädel verlaufenden Schlagadern und venösen Blutgefässe um ca. 1.6 cm. Die Stichver- letzungen neben dem 6. Halswirbelkörper und dem 10. Brustwirbelkörper lagen in der Nähe des Rückenmarks, des Herzes, der Hohlvene, der Körperhauptschlag- ader sowie den anderen grossen Rumpfgefässen. Mit einem weiteren Hieb wurde die Lunge verletzt, wobei der Stichkanal lediglich etwa drei Millimeter von der sehr stark durchbluteten Leber entfernt war. Die Privatklägerin erlitt einen Pneumotho- rax, welcher unbehandelt zu lebensbedrohlichen Komplikationen (Atem- und Herz-Kreislauf-Versagen) führen kann (ebenda, S. 12 ff.). Dass sie angesichts dieser ihr von der Beschuldigten zugefügten diversen schwersten Verletzungen

- 24 - nicht den Tod fand, ist alleine dem Zufall und der rechtzeitigen und erfolgreichen medizinischen Intervention zu verdanken. 3.4. Bereits die Vorderrichter haben zurecht erwogen (Urk. 69 S. 33), dass es zum absolut elementarsten Allgemeinwissen gehört, dass eine solche Vielzahl von solch heftigen Hieben auf den Kopf und Oberkörper eines Menschen mit ei- nem Werkzeug wie jenem, das die Beschuldigte verwendete, mit einer derart bra- chialen Gewalt, wie sie die Beschuldigte aufbrachte, mit grösster Wahrscheinlich- keit zum Tod eines Menschen führt. Dass die Beschuldigte über dieses Elemen- tarwissen im Tatzeitpunkt nicht verfügt haben soll, ist undenkbar. Angesichts der geschilderten Tatumstände und des gesamten Verletzungsbildes erweist sich die Beteuerung der Beschuldigten, wonach sie die Privatklägerin nicht habe töten oder verletzen wollen (Urk. 12/2 S. 13; Prot. I S. 33; Prot. II S. 29), als völlig un- glaubhaft, zumal der erste Schlag laut den glaubhaften Aussagen der Privatkläge- rin (vorstehend, Erw. II.2.6.1. ff.) direkt auf deren Kopf erfolgte. Bereits dieser al- leine wäre dazu geeignet gewesen, deren Tod zu verursachen (Urk. 8/3 S. 17). 3.4.1. Auch wenn sich der darauffolgende, konkrete Tatablauf mit einer exakten zeitlichen Reihenfolge der verschiedenen von der Beschuldigten verur- sachten Schnitt- und Stichverletzungen, nicht mehr im Detail klären lässt, ist es nicht vorstellbar, dass die Beschuldigte unter solchen Umständen die Verlet- zungsschwere hätte beeinflussen oder steuern können (Urk. 8/3 S. 17). Die Pri- vatklägerin beschrieb das Vorgehen der Beschuldigten als unerbittlich. Diese ha- be ohne zu bremsen auf sie eingeschlagen, bis sie flach auf dem Boden gelegen sei und nichts mehr gesagt habe (vorstehend, Erw. II.2.6.1.). Die wehrlose Privat- klägerin versuchte, sich während des Angriffs einzig mit blossen Händen und Ar- men zu schützen (Urk. 13/2 S. 11 f.). 3.4.2. Das gesamte Tatvorgehen, die erschreckende Heftigkeit und Intensi- tät über mehrere Minuten hinweg sowie der Umstand, dass die Beschuldigte auch dann nicht von der Privatklägerin abliess, als sie bereits am Boden lag und erst innehielt, als diese sich nicht mehr bewegte, und sie obendrein auch noch mit Brennsprit begoss, lässt mit der Vorinstanz keinen anderen Schluss zu, als dass sie ihr Opfer in jenem Zeitpunkt zu töten beabsichtigte.

- 25 - 3.4.3. Zwar bestritt die Beschuldigte, eine Tötungsabsicht gehabt zu haben und die Privatklägerin auch noch zu verbrennen gewollt zu haben (Urk. 12/2 S. 16; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 29 und S. 31). Indessen wurde am Tatort auch ein schwarzes Feuerzeug mit der Aufschrift "Chesterfield" auf dem Boden sicher- gestellt (Urk. 5 S. 1 und 3 f.; Urk. 31 S. 19 f.). Die Beschuldigte wäre somit durch- aus in der Lage gewesen, die Privatklägerin nach dem Bespritzen mit Brennsprit anzuzünden. Weshalb es letztlich nicht dazu kam, könnte damit zusammenhän- gen, dass vor der Zimmertüre ein reges Kommen und Gehen herrschte (Urk. 14/6 S. 5; Urk. 1 S. 6), die Beschuldigte sich dadurch gestört fühlte und aus Gründen des Selbstschutzes Feuer erst unmittelbar vor dem Verlassen des Tatortes hätte legen können. Im Übrigen musste sie damit rechnen, dass jederzeit jemand nach ihr oder der Privatklägerin hätte schauen können. Dass ihr diese Gefahr bewusst war, zeigt sich beispielhaft am Verschieben des Kühlschrankes vor die Zimmertü- re. Im Rahmen der Begutachtung hatte die Beschuldigte überdies eingeräumt, nicht gewollt zu haben, dass andere Personen sie in dieser Situation auffinden würden (Urk. 11/14 S. 53). Auch wenn sich die Beschuldigte dank des Kühl- schrankes vor der Türe weniger in der Gefahr einer vorzeitigen Entdeckung und Überwältigung wähnen musste, war diese Gefahr stets latent vorhanden, sodass sie sich nicht ungestört fühlen konnte. Um sich nicht selber zu gefährden, hätte sie einen Brand aber dennoch erst unmittelbar vor dem fluchtartigen Verlassen der Tatörtlichkeit entfachen können. Es ist denn auch kein anderer einigermassen plausibler Grund dafür ersichtlich, dass die Beschuldigte die Privatklägerin mit Brennsprit bespritzte. Die Privatklägerin antwortete auf die Frage, weshalb sie angenommen habe, die Beschuldigte würde sie anzünden: "Weswegen spritzt man sonst jemandem Brennsprit an. Es war die einzige logische Folge. Wenn je- mand schon bereit ist, mit einem Messer einen Menschen zu erstechen, dann ist er auch bereit, einen Menschen anzuzünden" (Urk. 13/2 S. 14). Die Beschuldigte schlug mit derart überschiessender Aggressivität mit dem Gertel auf die Privatklä- gerin ein, dass es für sie ein Leichtes gewesen wäre, die Privatklägerin anschlies- send auch noch anzuzünden. Es ist somit auch erstellt, dass die Beschuldigte die Privatklägerin in der Absicht mit Brennsprit begoss, sie in der Folge anzuzünden, ansonsten sie die Privatklägerin gar nicht erst mit Brennsprit bespritzt hätte, dies

- 26 - aus letztlich ungeklärten Gründen dann aber doch nicht in die Tat umsetzte. Die Gründe, weshalb es letztlich nicht zu einem Anzünden der Privatklägerin gekom- men ist, sind aber auch nicht weiter relevant, denn selbst wenn davon ausgegan- gen würde, dass die Beschuldigte die Privatklägerin einzig in der Absicht, dieser Angst einzujagen, mit Brennsprit übergossen hätte, wäre dies ebenso grausam und entsprechend zu würdigen (vgl. nachfolgend, Erw. II.B.5.1.). 3.4.4. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschuldigte bereits mit dem Einsatz des Gertels alles getan hatte, was vernünftigerweise erforderlich war, um die Privatklägerin zu töten. Die Privatklägerin auch noch anzünden und dadurch einen Brand legen zu wollen, hätte darüber hinaus auch noch dem Ver- nichten von Spuren dienen können, spielt aber für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten vorsätzlichen Tötung keine eigenständige Rolle mehr. 3.5. Aus dem Dargelegten, dem gesamten Tatvorgehen und den Tatum- ständen ergibt sich somit, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin mit direktem Vorsatz handelte (Art. 12 Abs. 2 StGB) und mit ihrer Tat den Tatbe- stand einer versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt hat.

4. Die Beschuldigte liess in ihrer Berufungserklärung geltend machen, zur Tatzeit unter einer grossen seelischen Belastung gestanden zu haben, welche un- ter den gegebenen Umständen entschuldbar gewesen sei. Sie sei deshalb nur beschränkt dazu in der Lage gewesen, ihr Verhalten zu kontrollieren. Sie habe sich daher des privilegierten Tatbestandes des versuchten Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 57 S. 13 ff.). 4.1. Der privilegierte Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB gelangt zur Anwendung, wenn der Täter in einer nach den Umständen ent- schuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehan- delt hat. Art. 113 StGB privilegiert indessen nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemüts- bewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten, sondern auch in ande-

- 27 - ren Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleich- barer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chroni- sche seelische Zustände, die lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völlig ver- zweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht als eine Tötung; massgebend ist dabei die Schwere und Unausweichlichkeit des Konflikts, in dem sich der Täter befindet. Mit dieser Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines Zustandes im Zeitpunkt der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren. 4.2. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müs- sen zudem entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung (und nicht etwa die Tat) bei objektiver Be- trachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem milderen Licht erscheint. Es muss an- genommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewe- gung gelten. Es ist aber auch hier zu Grunde zu legen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, wel- che die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selber ver- schuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt bzw. die seelische Belastung nicht entschuldbar (SCHWARZENEG- GER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 3 ff. zu Art. 113 StGB; BGE 119 IV 202 E. 2a und b; BGE 118 IV 233 E. 2). 4.3. Hinsichtlich der migrationsrechtlichen Vorgeschichte und der Unwäg- barkeiten, welche das Leben der Beschuldigten als Asylsuchende mit den regel- mässigen Ortswechseln mit sich brachte, kann zunächst auf die zutreffenden Er- wägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 69 S. 37 f.).

- 28 - 4.3.1. Die Beschuldigte litt unter den verschiedenen Belastungsfaktoren ei- nes ungewissen Aufenthaltsstatus, dem Damoklesschwert einer möglichen Aus- schaffung, der Arbeits- und Beschäftigungslosigkeit, der ständig wechselnden Un- terkünfte und der sozialen Isolation durch ihre fehlenden Deutschkenntnisse. Laut ihren eigenen Angaben fühlte sie sich fremdbestimmt und abhängig von Ent- scheidungsbemächtigten, was sie bezüglich der eigenen Lebensgestaltung und Zukunftspläne einschränkte. So erwähnte sie auch immer wieder ihren Wunsch, aus Sprachgründen zurück in die Romandie versetzt zu werden (Urk. 12/1 S. 2 f., S. 14; Urk. 12/3 S. 13; Prot. I S. 19, S. 25 und 27; Urk. 14/7 S. 6 ff.). 4.3.2. Vor diesem Hintergrund entwickelte die Beschuldigte nach der Ableh- nung ihres Asylgesuches im Herbst 2014 laut den Erkenntnissen aus der psychi- atrischen Begutachtung durch Prof. Dr. med. K._____ eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10; F43.25; Urk. 11/14 S. 79). Ihr psychischer Zustand war nun aber keinesfalls statisch: Ihre Psychiaterin pract. med. J._____ hielt in ihrem Behandlungsrésumé bereits zum Termin vom 27. Januar 2015 fest, dass sich die depressive Symptomatik deutlich gebessert habe. Anlässlich des Kurztermins vom 2. Juli 2017 sei der psychopa- thologische Befund weitgehend unauffällig gewesen. Am 6. Oktober 2015 berich- tete die Beschuldigte allem Anschein nach selber, dass es ihr in letzter Zeit gut- gegangen sei. In der Woche darauf erlebte die Therapeutin die Beschuldigte eher verärgert als depressiv, theatralisch-distanzlos und impulsiv im Gespräch (Urk. 18/27). Aus diesen Erkenntnissen geht hervor, dass die Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem Asylverfahren eine gewisse psychische Belastung erfuhr, welche sich tatzeitnah infolge der anstehenden Verlegung nach E._____ verstärk- te (Urk. 11/14 S. 77). 4.3.3. Diese Belastungsfaktoren erreichen indessen keinen Zustand der grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB, wie er in Praxis und Lehre vorausgesetzt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung dramatischen Situationen vorbehalten, welche den Täter in eine La- ge bringen, die eine gewisse Ähnlichkeit zu derjenigen bei der Nötigung oder dem Notstand aufweist (Urteil des Bundesgerichtes 6S.132/2001 vom 15. Juni 2001,

- 29 - E. 2.a). Weder das Asylverfahren als Ganzes noch die anstehende Verlegung und die Anpassungsstörung der Beschuldigten vermögen – auch in Kombination – ei- ne derartige emotionale Grenzsituation zu begründen, infolge derer eine Tötungs- handlung als unausweichlich erscheinen würde. 4.3.4. Auch laut den Erkenntnissen aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 kann das Vorliegen einer affektakzentu- ierten Tat bei der von ihm beschriebenen Sachverhaltsvariante 1, einer unvermit- telt auftretenden Gewaltanwendung ohne irgendeinen Vorlauf, wie sie sich bei der Beschuldigten ereignete – wie dargelegt, kann ihr eine der Tat vorangegangene Planung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (vorstehend, Erw. II.A.2.6.5.) – diskutiert werden (Urk. 11/14 S. 83). Dabei kommt der Sachver- ständige nach einlässlicher Darlegung der theoretischen Grundlagen unter Zu- grundelegung der auf die Beschuldigte zutreffenden Sachverhaltsvariante 1 mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass keine affektakzentuierte Tat im Sinne des von ihm dargelegten spezifischen Konzeptes vorliegt (Urk. 11/14 S. 88, Ziff. 6.7.2). Dies erklärt der Gutachter nachvollziehbar damit, dass bei der Tat der Beschuldigten ein zweizeitiges Tatgeschehen vorlag. Nach der Attacke mit dem Gertel behändigte die Beschuldigte die Brennspritflasche und bespritzte die ver- letzt am Boden liegende Privatklägerin damit. Darin sei eine Unterbrechung des initialen Tatablaufs festzustellen, welche aber nicht dazu geführt habe, dass die Beschuldigte Hilfe herbeigeholt oder Zeichen einer schweren Erschütterung oder Fassungslosigkeit gezeigt oder die Handlungskontinuität in einer anderen Weise unterbrochen hätte. Auch die Wegnahme des Telefons, die Flucht und die ersten Aussagen der Beschuldigten sprechen laut dem psychiatrischen Gutachter klar gegen ein scharf begrenztes situatives Geschehen mit punktuellem Charakter. Zudem dominierten in der Nachtatphase Sicherungsstrategien, wie die Flucht, und vehemente Rechtfertigungen bzw. die subjektive Begründung für die Tatbe- gehung. Schliesslich sei auch die von der Beschuldigten angegebene Erinne- rungsstörung nicht typisch für die für affektakzentuierte Taten charakteristischen Erinnerungsstörungen. Sie gebe Erinnerungsstörungen mit scharfem Beginn und scharfem Ende in Form einer "Blackbox" für die Tathandlungen im engeren Sinne an. Es fehlten aber Erinnerungsinseln mit zum Beispiel unscharfer Erinnerung.

- 30 - Nehme man als ersten bewussten Erinnerungspunkt den von der Beschuldigten angegebenen Zeitpunkt an, bei welchem sie die Privatklägerin blutend auf dem Boden gesehen habe, dann wäre theoretisch spätestens ab jenem Zeitpunkt von einer deutlichen Funktionszunahme psychischer Funktionen auszugehen gewe- sen. Wie erwähnt, sei ab diesem Zeitpunkt aber keine markante Unterbrechung der Handlungskontinuität festzustellen gewesen. Vielmehr habe die Beschuldigte gezielt anhand subjektiv plausibler Wahrnehmungen und Entscheidungen reagiert und der Privatklägerin beispielsweise das Telefon weggenommen. Zusammen- fassend seien damit wesentliche Kriterien für die Annahme einer affektakzentuier- ten Tat nicht erfüllt (Urk. 11/14 S. 88 f.). 4.3.5. Im Übrigen würde es selbst bei Vorliegen einer grossen seelischen Belastung an deren Entschuldbarkeit fehlen. Kein vernünftiger Mensch würde als Asylsuchender mit Nichteintretensentscheid angesichts eines Umzuges innerhalb des Kantons Zürich in eine grosse seelische Belastung geraten, deren unaus- weichliche Folge die Tötung einer unbeteiligten arg- und wehrlosen Betreuungs- person wäre. 4.4. Somit sind die Voraussetzungen des privilegierten Tatbestandes des versuchten Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

5. Die vorsätzliche Tötung eines Menschen ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, mithin wenn sich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung als besonders verwerflich erweist. Mord zeichnet sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die aus- sergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eige- ner Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessen- der Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Be- weggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosig- keit abgestellt werden müsste. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Ele-

- 31 - mente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlich- keit geben (BGE 117 IV 369 E. 17). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwür- digung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Affekt und verminderte Schuldfähigkeit schliessen die Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht aus (BGE 101 IV 279 E. 5). 5.1. Die Tathandlungen der Beschuldigten zeichnen sich durch ihre beson- dere Brutalität, Wut und Unerbittlichkeit aus. Die Beschuldigte hackte mit einem Gertel mit einer ungefähr 31 cm langen, gekrümmten Klinge mindestens fünfzehn Mal auf den Kopf, den Oberkörper und die Extremitäten der Privatklägerin ein. Das Verletzungsbild belegt, mit welch roher und Brachialgewalt sie gegen die völ- lig arg- und wehrlose Privatklägerin vorging. Der Schädeldurchstich, der Bruch des Augenhöhlendachs, des Jochbeins, des Kreuzbeins sowie der Elle zeugen von einem ausserordentlich grossen Krafteinsatz (Urk. 8/3 S. 13 f., 17). Die Be- schuldigte liess sich auch nicht davon beirren, dass die ihr aufgrund ihrer rechts- seitigen Hemiparese körperlich klar unterlegene Privatklägerin schrie und sich mit Händen und Armen zu wehren versuchte (Urk. 13/2 S. 14). Die Beschuldigte ging unaufhaltsam und unnachgiebig vor (Urk. 13/2 S. 12). Sie liess auch dann nicht von der Privatklägerin ab, als sie bereits wehrlos am Boden lag und hielt erst inne, als diese sich nicht mehr rührte (ebenda, S. 14). Mit ihrem Verhalten manifestierte sie eine unbeirrbare Entschlossenheit, ihr Gegenüber zu töten. Die Privatklägerin war während des gesamten Vorgangs bei Bewusstsein. Sie schilderte, wie sie gedacht habe, dass sie sterben würde. Sie habe den Tod vor Augen gehabt (ebenda, S. 12). Umso grausamer mutet es an, dass die Beschuldigte – die ge- mäss eigenen Aussagen davon ausging, dass die Privatklägerin noch am Leben war (Prot. I S. 30) – diese auch noch anzuzünden beabsichtigte. Auch in dieser Situation zeigt sich das bedachte und zielgerichtete Vorgehen der Beschuldigten.

- 32 - Dass die Beschuldigte die Privatklägerin lediglich unbewusst mit Brennsprit be- spritzt haben soll, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 91 S. 5 und S. 14), stellt dabei eine reine Schutzbehauptung dar. Im Übrigen wäre nicht an- ders zu entscheiden, wenn ihr Handeln nicht auch noch von der Absicht getragen gewesen wäre, die Privatklägerin anzuzünden. Diesfalls müsste man davon aus- gehen, dass die Beschuldigte mit der Privatklägerin ein böses Spiel getrieben hät- te. In den Augen des Opfers war der einzige logische Schluss, dass sie es bei le- bendigem Leibe verbrennen wollte (ebenda, S. 12). Das Zufügen eines solchen psychischen Leidens geht klar über das für eine (blosse) Tötung Erforderliche hinaus. Das von ihr angerichtete Blutbad liess die Beschuldigte offensichtlich kalt, da sie nach der Gertelattacke kühl berechnend, rational gezielt weiter handelte, die bereits von ihr verschlossene Zimmertüre mit dem Kühlschrank verbarrikadier- te, um allfällige Hilfe von einem Eintreten in das Zimmer abzuhalten, der Privat- klägerin das Telefon wegnahm, mit welchem diese Hilfe herbeizurufen beabsich- tigt hatte, ihre eigene Kleidung wechselte, eine Perücke aufsetzte und einige Habseligkeiten zusammenpackte, bevor sie schliesslich durch das Zimmerfenster die Tatörtlichkeit fluchtartig verliess und dabei die von ihr übelst zugerichtete und schwer verletzte Privatklägerin gleichgültig und gefühlskalt in ihrer Blutlache lie- gend zurückliess (Urk. 31 S. 35 und 37). Dieses zielgerichtete und kontrollierte Vorgehen der Beschuldigten spricht ganz klar gegen den von der Verteidigung geltend gemachten totalen Kontrollverlust der Beschuldigten über ihr Handeln und Denken (Urk. 91 S. 5). Die Verteidigung macht weiter geltend, die Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt in einem "Tunnel" befunden, welcher es ihr verunmög- licht habe, ihr Denken und Handeln vernunftgemäss zu steuern. Sie habe sich in einem Zustand der absoluten Verwirrung befunden (Urk. 91 S. 4 f.). An anderer Stelle im Plädoyer macht die Verteidigung dagegen lediglich Erinnerungslücken der Beschuldigten geltend (Urk. 91 S. 20), was aber nicht gleichbedeutend ist mit einem totalen Kontrollverlust über das Handeln und Denken. Eine völlige Schuld- und Steuerungsunfähigkeit der Beschuldigten, wie dies die Verteidigung geltend macht, wird durch die Erkenntnisse aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 auch klar widerlegt. Darin wird der Be- schuldigten maximal eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss

- 33 - Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert. Unter diesem Titel wird insbesondere auch kein möglicher "Tunnelblick" der Beschuldigten erwähnt. Ebenso schliesst der Gutach- ter eine affektakzentuierte Tat aus (Urk. 11/14 S. 90 f., S. 95 f.; vgl. nachfolgend Erw. II.B.6. ff.). Auch in ihrem Nachtatverhalten manifestierte die Beschuldigte ei- ne besondere Kaltblütigkeit, Gefühlskälte und Empathielosigkeit. Alleine die be- sonders verwerfliche Art der Tatausführung führt bereits zur Qualifikation als Mord. 5.2. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte diese Tat aus absolut nichtigem Anlass beging. Es sind keinerlei rational nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, welche die Aversion der Beschuldigten gegen den Umzug am 18. November 2015 nach E._____ zu erklären vermöchten. Daran ändert auch ihr unbestritten belas- teter psychischer Zustand nichts. Es drängt sich der Schluss geradezu auf, dass sie sich alleine deswegen zur Tat veranlasst sah, weil sie ihren Willen nicht durchsetzen konnte, man ihre Wünsche, namentlich eine Verlegung in den fran- zösischsprachigen Teil der Schweiz, nicht erfüllte, ihr kein Reiseunfähigkeits- zeugnis ausgestellt worden war und sie sich vom Asylwesen als Ganzes in ihrer Selbstbestimmung beschnitten sah. Es bestehen denn auch keinerlei Hinweise dafür, dass sich die Tat nur und ausschliesslich gegen die Privatklägerin persön- lich richtete. Für die Beschuldigte war sie ein "Teil des humanitären Verbrechens", eine Marionette des Systems, welches in ihren Augen auf ihre Wünsche keine Rücksicht nahm und sie vermeintlich unfair behandelte. Dass die Privatklägerin nicht den geringsten Einfluss darauf hatte, ob und wann die Beschuldigte wohin verlegt würde – was die Beschuldigte aus den Gesprächen mit den Betreuungs- personen in C._____ zweifellos wusste –, lässt ihr Handeln umso verwerflicher erscheinen. Entsprechend läuft auch die Argumentation der Verteidigung, wonach die Beschuldigte mit ihren Ängsten und Sorgen alleingelassen worden sei und ih- re gesundheitlichen Beschwerden nicht ernstgenommen worden seien (Urk. 91 S. 6 ff.), ins Leere. Tatsache ist, dass diverse Betreuungspersonen ein offenes Ohr für die Beschuldigte hatten und die bevorstehende Verlegung mehrfach ein- gehend mit ihr besprochen worden ist (vgl. vorstehend, Erw. II.A.2.). Ebenfalls unzutreffend ist, dass die Beschuldigte aufgrund ihres Gesundheitszustandes rei- seunfähig gewesen sein soll (Urk. 91 S. 7 f. und S. 12). Die Beschuldigte wurde

- 34 - nicht nur von ihrer Therapeutin, sondern auch von ihrer Gynäkologin angehört und untersucht, sodass beide eine Reiseunfähigkeit ausgeschlossen hatten, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, insbesondere da es sich bei der Verlegung von C._____ in die Notunterkunft E._____ auch nur um eine sehr kurze Reise gehandelt hätte. Letztlich erweist sich die Tat als absolut sinnlos und unverständlich. Es fehlt jegliches plausible Motiv und jegliche Nachvollzieh- barkeit. Wenn man dazu bereit ist, das Leben einer unbeteiligten Drittperson zu nehmen, nur weil man umziehen muss – und dies an einen anderen valablen Ort innerhalb des selben Kantons –, so kann dies nur als krass egoistisch bezeichnet werden. Auch unter diesem Blickwinkel ist das Handeln der Beschuldigten als be- sonders skrupellos zu qualifizieren. 5.3. Demzufolge hat die Beschuldigte mit ihren Tathandlungen den Tatbe- stand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

6. Im psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 wird der Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit ge- mäss Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert (Urk. 11/14 S. 90 f., S. 95 f.). 6.1. Zwar litt die Beschuldigte weder zum Zeitpunkt des Anlassvorfalles noch im Zeitpunkt der Begutachtung unter einer (schweren) psychischen Störung im engeren Sinne. Jedoch weist sie in einer spezifischen forensischen Diagnostik ei- ne Persönlichkeitsdisposition auf, die sich anhand einer Kombination von vier bis fünf Risiko-Eigenschaften (Basales Wahrnehmungsmuster: Feindlich, Basales Wahrnehmungsmuster: Versagend, Angst-/Depressions-/Suizidalitätsproblematik, Passive (depressive) Steuerungsschwäche, [fragliche Traumaproblematik]) be- schreiben lässt und – zumindest in Phasen akuter Zuspitzung – einer schweren psychischen Störung gleichwertig ist. Die beschriebenen Auffälligkeiten im Sinne einer forensisch-psychiatrischen Diagnostik können daher laut dem psychiatri- schen Gutachter unter diesen Begriff subsumiert werden. Diese Persönlichkeits- disposition legt nahe, dass die Beschuldigte ein grundlegend angespanntes und tendenziell konfliktträchtiges Verhältnis zur Umwelt aufweist, bei dem das subjek- tive Erleben, immer wieder benachteiligt und zum Opfer zu werden, eine prägen-

- 35 - de Grundbefindlichkeit darstellt. Das damit einhergehende Konfliktpotenzial wurde tatzeitnah akut verschärft durch eine vorliegende Depressionssymptomatik, wel- che die psychischen Kontroll- und Verarbeitungsmechanismen im Sinne der Pas- siven (depressiven) Steuerungsschwäche beeinträchtigt haben. Dieser gesamt- haft als explosiv einzuschätzende innerpsychische Zustand führte zu einem ho- hen aggressiven Reaktionspotential. Lediglich der subjektiv verzweifelte Zustand der Beschuldigten im Vorfeld der Tat könne in eine entsprechende Diagnose ei- nes unspezifischen allgemein-psychiatrischen Klassifikationssystem überführt werden. Anlässlich verschiedener Untersuchungen wurde zunächst die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1 nach ICD-10) gestellt und später eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Aufgrund der klaren Kausalität der Symp- tomatik zu aktuellen, schon seit längerer Zeit bestehenden Lebenssituation sei die Diagnose einer Anpassungsstörung vorzuziehen. Laut Gutachten liegt und lag somit in der unspezifischen allgemein-psychiatrischen Nomenklatur die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhal- ten (ICD-10; F43.25) vor. Symptome für eine spezifische traumaassoziierte Diag- nose sind laut Gutachten weder in der Vergangenheit in der dafür erforderlichen Art und Ausprägung beschrieben, noch aktuell in dieser Weise vorliegend. Eine spezifische traumaassoziierte Diagnose – gemäss den Kriterien der allgemein- psychiatrischen Diagnostik – wurde im Gutachten daher nicht gestellt (Urk. 11/14 S. 94 f.). 6.2. Bezüglich der Schuldfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter zu- nächst fest, dass die Tat der Beschuldigten aufgrund der in der Beurteilung aus- führlich dargestellten Gründe gemäss der spezifischen forensischen Konzeption affektakzentuierter Taten nicht als affektakzentuierte Tat einzuschätzen ist (vgl. vorstehend, Erw. II.B.4.3.4.). Daher kommt eine Verminderung der Schuldfähig- keit zumindest vor dem Hintergrund der Diskussion einer affektakzentuierten Tat nicht in Frage. Daneben weist die Beschuldigte zwar auch keine schwere psychi- sche Störung im engeren Sinne im Rahmen eines unspezifischen allgemein- psychiatrischen Klassifikationssystems auf. Sie verfügt jedoch über hoch risikore- levante Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, die für die Beurteilung der Schuldfä- higkeit ins Gewicht fallen können. Hierzu unterscheidet der Gutachter wiederum

- 36 - zwischen den zwei Sachverhaltsvarianten 1 und 2. Bei der von ihm beschriebe- nen Sachverhaltsvariante 1, einer unvermittelt auftretenden Gewaltanwendung ohne irgendeinen Vorlauf – wie dargelegt, kann der Beschuldigten eine der Tat vorangegangene Planung nicht nachgewiesen werden (vgl. vorstehend, Erw. II.A.2.6.5.) – könne durch die Kombination der oben beschriebenen Risiko- Eigenschaften in einer Gesamtgewichtung aus forensisch-psychiatriescher Sicht von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Wäre die Gewalthandlung durch einen spezifischen Vorlauf im Sinne vorausgehender Fantasien, Vorgestalten oder gar vorbereitender Handlungen/Planungen geprägt gewesen (Sachverhaltsvariante 2), läge aus forensisch-psychiatrischer Sicht volle Schuldfähigkeit für das Delikt vor (Urk. 11/14 S. 95 f.). 6.3. Da kein Anlass besteht und auch von keiner Partei geltend gemacht wird, von der sorgfältig begründeten Beurteilung des Gutachters abzuweichen, liegt bei der Beschuldigten somit keine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vor. Dagegen ist ihre Schuldfähigkeit aufgrund der leicht verminder- ten Steuerungsfähigkeit als leicht vermindert zu bewerten (Art. 19 Abs. 2 StGB), was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird (BGE 136 IV 55 Erw. 5.5).

7. Somit ist die Beschuldigte ferner des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 18 Jahren Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Beschuldigte lässt für die Verurteilung wegen vorsätzlichen Tötungsversuches maximal 9 Jahre Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft, sowie eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme beantragen (Urk. 91).

2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkraft-

- 37 - treten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist die Beschuldigte mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anzu- wenden ist.

3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wieder- gegeben (Urk. 69 S. 43 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Zu präzisie- ren ist einzig der Strafrahmen des Tatbestandes des Mordes, welcher von Frei- heitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe reicht (Art. 112 StGB), und zu korrigieren ist, dass der Strafrahmen "im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nach unten offen" sei (Urk. 69 S. 44, Ziff. 2.1.). Der ordentli- che Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert und somit auch nicht nach unten geöffnet. Der Strafmilde- rungsgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen. Dies kann aber in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd erfolgen. Der Straf- rahmen wird nur ausnahmsweise erweitert und damit nach unten geöffnet, wie im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf BGE 136 IV 55 E.5.8 im Übrigen zutref- fend festgehalten und der ordentliche Strafrahmen bei der Bemessung der Strafe auch nicht verlassen wurde (Urk. 69 S. 44, Ziff. 2.2.).

4. Da beim Tatbestand des Mordes die Qualifikationsmerkmale der beson- deren Skrupellosigkeit und der besonders verwerfliche Zweck der Tat oder die besonders verwerfliche Art der Ausführung und der besonders verwerfliche Be- weggrund sich nicht klar von der subjektiven Tatkomponente, insbesondere vom Motiv und der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, abgrenzen lassen, ist die Bewertung der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten

- 38 - gemeinsam vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018, E. 2.6.1). 4.1. Art. 112 StGB schützt das höchste aller Rechtsgüter, das Leben eines Menschen. Das Vorgehen der Beschuldigten zeugt von rücksichtsloser Brutalität und einer besonderen Geringschätzung des menschlichen Lebens. Sie hackte mit einem Gertel mit einer ungefähr 31 cm langen, gekrümmten Klinge fünfzehn- bis zwanzigmal wuchtig auf den Kopf, den Oberkörper und die Extremitäten der Pri- vatklägerin ein, wobei sie ihr diverse schwere Stich- und Schnittverletzungen zu- fügte (Urk. 8/3 S. 12 ff.). Der Einsatz eines Gertels, eines Werkzeuges, mit wel- chem üblicherweise Bäume entastet und Holzstücke oder Äste zerkleinert wer- den, erhöht die Abscheulichkeit der Tat. Die Hemmschwelle, welche bei einer derartigen Ausübung von roher Brachialgewalt gegen einen Menschen überwun- den werden muss, ist als deutlich höher einzustufen, als sie beispielsweise bei ei- ner Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz gegeben ist. Es bedarf demzufolge einer umso höheren kriminellen Energie, um die besagte Schwelle zu überschreiten. Die Beschuldigte suchte ihren Tötungsvorsatz konsequent und un- erbittlich umzusetzen, ungeachtet der verzweifelten Versuche der Privatklägerin, sie von ihrem Vorhaben abzuhalten. Letztlich lässt die massive Gewalt gegen die Privatklägerin umso verabscheuungswürdiger erscheinen, dass diese seit Geburt an einer rechtsseitigen Hemiparese, also einer unvollständigen Halbseitenläh- mung, leidet, was der Beschuldigten vom Sehen her zweifellos bewusst war. Die völlig arg- und wehrlose Privatklägerin war der Beschuldigten körperlich klar un- terlegen und völlig schutzlos ausgeliefert. 4.2. Es muss für die Privatklägerin gewesen sein, als wäre sie in einem Alb- traum erwacht, als sich die Beschuldigte nach dem Einhacken mit dem Gertel nicht etwa der Brutalität ihres Handelns bewusst wurde und innehielt, sondern sie vielmehr auch noch mit Brennsprit bespritzte. Da die Mordelemente überschies- send vorliegen, das heisst die Skrupellosigkeit sowohl in der Art der Tatausfüh- rung als auch im Beweggrund liegt, ist dieser Umstand verschuldenserhöhend zu gewichten. Die von der Privatklägerin erduldeten psychischen Qualen wiegen be- sonders schwer. Dass die Beschuldigte sie nicht auch noch angezündet hat, führt

- 39 - nicht zu einer Verschuldensminderung. Im Gegenteil, hätte sie dieses Vorhaben in die Tat umgesetzt, wäre dem verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen ge- wesen. Unter diesen Gesichtspunkten wiegt das objektive Tatverschulden für den mutmasslich vollendeten Mord sehr schwer und es erschiene eine lebenslängli- che Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. Das für gewöhnlich gegebenenfalls verschuldenserhöhend zu berück- sichtigende Tatmotiv wurde jedoch bei der Gewichtung des Handelns aus absolut nichtigen Beweggründen im Rahmen der Mordqualifikation bereits entsprechend gewichtet. Es ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten, weshalb das Tatmo- tiv im Rahmen der subjektiven Schwere der Tat nicht nochmals zu berücksichti- gen ist. Auch das Handeln mit direktem Vorsatz ist dem Mordtatbestand bereits immanent, weshalb dies ebenfalls zu keiner separaten, weiteren Verschuldenser- höhung führen kann. 4.4. Die bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt vorgelegene leicht verminder- te Schuldfähigkeit (vorstehend, Erw. II.B.6. ff.) ist leicht verschuldensmindernd zu taxieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das Schuldprin- zip, dass die Strafe bei einer mit verminderter Schuldfähigkeit begangenen Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Dementsprechend kann sich ein objektiv sehr schwe- res Tatverschulden infolge einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden mindern (vgl. BGE 136 IV 55). 4.5. Zurecht hat die Vorinstanz auch die Möglichkeit einer weiteren Vermin- derung der Schuldfähigkeit infolge eines allfälligen Einflusses von Drogen oder von Schmerzmitteln auf die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeit- punkt geprüft (Urk. 69 S. 48 f.). Dabei haben die Vorderrichter zutreffend erwo- gen, dass das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18. Februar 2016 keine tatrelevante Beeinflussung der Beschuldigten durch Schmerzmittel zeitigte und bezüglich des Kokainkonsums eine entsprechende Wirkung offenliess, da der Einnahmezeit- punkt des Kokains nicht festgestellt werden konnte (Urk. 10/4 S. 3 f.). In der Folge haben die Vorderrichter unter Anwendung der Beweiswürdigungsregel von Art. 10

- 40 - Abs. 3 StPO im Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten angenommen, dass diese das Kokain zeitlich vor der Tat konsumiert hatte (Urk. 69 S. 49). Im psychiatri- schen Gutachten wurde der Beschuldigten indessen keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge Kokainkonsums attestiert, dies erst gar nicht separat erwähnt (Urk. 11/14 S. 82 ff., insbes. S. 88 ff.), was zwanglos darauf schliessen lässt, dass der Grad der Wirkung des Kokains auf die Tat resp. auf die Steue- rungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt für den Gutachter erst gar nicht die Stufe und Wirkung einer Fallrelevanz erreichte. Dies lässt sich damit erklären, dass sich im Tatverhalten der Beschuldigten während der Tatausführung und nach der eigentlichen Tat keinerlei Hinweise für eine Sinnestrübung durch die Wirkung von Drogen oder Alkohol finden, die Beschuldigte stattdessen stets stra- tegisch, überlegt und zielgerichtet vorging, so etwa beim Verbarrikadieren der Zimmertüre mit dem Kühlschrank, der Wegnahme des Telefons der Privatkläge- rin, um ein Herbeirufen von Hilfe zu verhindern, und des Umkleidens im Rahmen der unmittelbaren Fluchtvorbereitung (Sicherungsstrategien), wie dies vom psy- chiatrischen Gutachter auch im Rahmen der Verneinung einer affektakzentuierten Tat bereits thematisiert wurde (vorstehend, Erw. II.B.6.2.). Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher auch nicht, einem allfälligen Einfluss von Kokain auch nur in gerin- gem Masse zusätzlich zur bereits attestierten leichten Verminderung der Schuld- fähigkeit (vorstehend, Erw. III.4.4. und Erw. II.B.6. ff.) Rechnung zu tragen, wie dies die Vorinstanz vorsah (Urk. 69 S. 49). 4.6. Insgesamt liegt somit ein schweres bis sehr schweres Tatverschulden vor, und es rechtfertigt sich nach dem Dargelegten, die hypothetische Einsatzstra- fe für den mutmasslich vollendeten Mord im Bereich einer Zeitstrafe gegen 20 Jahre Freiheitsstrafe anzusiedeln.

5. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und die Privatklägerin den vollendeten Mordversuch der Beschuldigten überlebte, allerdings schwere Verlet- zungen und Schäden davontrug (Urk. 18/3 S. 2; Urk. 19/2 S. 11), ist nun noch die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu ge- wichten.

- 41 - 5.1. Bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe im Rahmen der Tatkomponente mildern. Während die ältere Rechtspre- chung noch davon ausging, dass bei einem Versuch zwingend eine Strafmilde- rung vorzunehmen sei, wurde mittlerweile immerhin mit Bezug auf eine mit dem Tötungsversuch einhergehende schwere Körperverletzung entschieden, dass die Strafmilderung nur fakultativ sei (BGE 137 IV 113, E. 1.4.2; BGE 121 IV 49, E. 1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 219). Das allfällige Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem vollendeten Versuch hängt unter ande- rem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Fol- gen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). 5.2. Laut Gutachten des IRM vom 13. April 2016 zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin schwebte diese in unmittelbarer Lebensgefahr. Hirn, Herz und Leber wurden durch die Einstiche teilweise nur um Millimeter verfehlt. Bereits die Einwirkungen auf den Kopf wären potentiell geeignet gewesen, tödli- che Verletzungen herbeizuführen. Dass sich das von der Beschuldigten gesetzte Risiko nicht verwirklichte, ist einzig dem Zufall und der rechtzeitigen medizini- schen Intervention zu verdanken (Urk. 8/3 S. 12 ff.). Letztlich ist eine erhebliche Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg gegeben. Die Privatklägerin ist nur knapp dem Tod entronnen. Der Beitrag der Beschuldigten zum Ausbleiben des tatbe- standsmässigen Erfolges ist als unbedeutend und gering einzustufen. 5.3. Die Beschuldigte verursachte bei der Privatklägerin mit ihrer Tat multiple schwere Verletzungen (Urk. 8/3 S. 12). Die Privatklägerin erlitt u.a. Läsionen im Scheitel- und Stirnbereich, welche mit einem offenen Schädelbruch, Brüchen des Vorderrandes des Augenhöhlendaches und des Jochbeins sowie mit einer Zerstö- rung des linken Augapfels einhergingen (ebenda, S. 12 ff.). Der linke Augapfel der Privatklägerin konnte nicht gerettet werden, womit sich ihr Sehvermögen auf die- ser Seite definitiv nicht mehr erholen wird (Urk. 56/5). An der rechten Wange drang der Gertel in die Mundhöhle ein, wobei zwei Zähne herausgeschnitten und der Oberkiefer lädiert wurde. Mit den Stichen in den Rücken und in die Flanke wurde insbesondere die rechte Brusthöhle eröffnet und der rechte Lungenflügel durchstossen, was eine Luft- und Blutbrust (Pulmotorax) zur Folge hatte. Zudem

- 42 - kam es zu einem Bruch der Elle und damit einhergehend zu einer Durchtrennung des Muskels und der Sehnen im linken Unterarm (Urk. 8/3 S. 12 ff.), welche wäh- rend ca. eines Jahres zu Bewegungsstörungen der linken Hand führte. Als Folge der Schnittverletzungen im Gesicht leidet die Privatklägerin an Lähmungserschei- nungen, welche sich auf die Mimik auswirken. Zahlreiche Narben bleiben zurück, welche insbesondere im Gesicht stark entstellend wirken (ebenda, S. 16; Urk. 13/2 S. 18; Urk. 31). Als Folge der Tat war die Privatklägerin während beina- he eines Jahres vollumfänglich und später teilweise arbeitsunfähig (Urk. 56/1). Das Handeln der Beschuldigten wirkte sich somit besonders einschneidend auf das Lebens der Privatklägerin aus. 5.4. Insgesamt rechtfertigt es sich unter all diesen Umständen der bloss ver- suchten Tatbegehung lediglich in einem geringen Mass strafmindernd Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe für den versuchten Mord auf 18 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzulegen.

6. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 6.1. Die Beschuldigte wurde am tt. November 1980 in der Elfenbeinküste in eine Grossfamilie geboren und lebte dort an wechselnden Orten bei ihrer Mutter, einer Tante sowie einem Cousin. Bis auf zwei Schwestern und einem Bruder sei- en all ihre Geschwister umgebracht worden oder an den Folgen von Aids gestor- ben. Ihr Vater sei im Jahre 1997 und ihre Mutter im Jahre 2013 gestorben. Im Al- ter von fünf Jahren sei sie mit dem Einverständnis ihrer Eltern von einer traditio- nellen Medizinfrau beschnitten worden. Ab dem Alter von sieben Jahren habe die Beschuldigte auf Plantagen zu arbeiten begonnen – mit neun Jahren habe sie Wasser transportiert und verkauft. Später sei sie in der Gastronomie, in der Kos- metikbranche oder als Verkaufskraft tätig gewesen. Zudem habe sie vier bis

- 43 - sechs Jahre lang eine Schule besucht. Mit 15 Jahren sei eine Zwangsheirat ge- folgt. Von ihrem Ehemann, aber auch von ihrem Onkel, sei sie häufig geschlagen worden. So sei sie vor ihrer Ehe geflüchtet. Eigene Kinder habe sie nicht. Im Jah- re 2010 sei sie in die Schweiz gekommen – gemäss Aussagen von M._____ be- reits 2005 – und habe mit einer Arbeitsbewilligung in der Westschweiz als Tänze- rin zu arbeiten begonnen. Bei einer zwischenzeitlichen Rückkehr in die Elfenbein- küste im Jahre 2011 hätten dort politische Unruhen bzw. Krieg geherrscht. Sie sei dabei mehrmals verletzt und ihre Wohnung zerstört worden. Als Anfang 2012 ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auslief, verzichtete sie auf eine Ausreise und stellte erst am 11. Juni 2013 einen Asylantrag in der Westschweiz. Ihr Asyl- antrag wurde jedoch abgelehnt, wogegen zum Tatzeitpunkt noch ein Wiederer- wägungsgesuch hängig war. Dabei war sie zwischenzeitlich in den Asylzentren in N._____, O._____, P._____ und Q._____ untergebracht, bevor sie zuletzt am

8. Februar 2015 nach C._____ kam. Sie erzählte, jeweils sehr unglücklich gewe- sen und häufig nicht in Ruhe gelassen worden zu sein, da sie mit mehreren Frau- en das Zimmer habe teilen müssen und von der Arbeit abgehalten worden sei. Ihr seien dabei jeweils zwischen Fr. 20.– und Fr. 60.– pro Woche "zum Leben" zur Verfügung gestellt worden. Zudem habe sie Liebesbeziehungen zu diversen Männern gepflegt, welche ihrerseits angegeben haben, sie dafür bezahlt zu ha- ben (Urk. 11/14 S. 14 ff.; Urk. 12/1 S. 17; Urk. 12/3 S. 23 f.; Urk. 14/8 S. 4; Urk. 16/2 S. 2; Urk. 17/3 S. 2; Urk. 30; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie ergänzend aus, dass im Ok- tober eine weitere Schwester gestorben sei und nun nur noch ein Bruder und eine Schwester leben würden. Zudem sei ein Teil ihrer Geschwister auch an einem Fieber, vielleicht Gelbfieber gestorben. Mit ihren beiden Geschwistern habe sie weiterhin noch telefonisch Kontakt (Prot. II S. 11 f.). 6.2. Im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen und dem Wer- degang der Beschuldigten sind die Umstände ihrer schwierigen Kindheit leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 44 - 6.3. Die Beschuldigte verfügt in der Schweiz über keine Vorstrafen (Urk. 72). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1). 6.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 6.4.1. Die Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf trotz erdrückender Beweislage nach wie vor nur teilweise und halbherzig (Prot. II S. 21 ff.). Auch den gestützt auf das chemisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 18. Februar 2016 nachgewiesenen tatzeitnahen Kokainkonsum (Urk. 10/4 S. 3) bestreitet sie weiterhin (Prot. II S. 32 f.). 6.4.2. Zudem zeigt sich die Beschuldigte weder einsichtig noch reuig. Sie äusserte mehr Selbstmitleid als Empathie mit ihrem Opfer, und sie externalisiert ihr eigenes Fehlverhalten nach wie vor überwiegend. So gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung mehrmals zu Protokoll, dass sie aufgrund dieser Situation viel zu sehr leide (Prot. II S. 22 und S. 34). Es sei eine unglückliche und traurige Situation. Sie sei ganz hinten im Gefängnis und verbringe ihre Stunden alleine. Sie dürfe nicht wie die anderen 4 Mal Sport machen. Sie habe auch nicht das Recht, 5 Stunden in der Stadt zu sein, weil sie nicht europäische Staatsangehöri- ge sei. Sie sei alleine in der Zelle gewesen und habe sehr laut geweint. Niemand habe gehört, wenn sie geweint oder an die Türe geklopft habe (Prot. II S. 20 f.). Auch als sie im Sinne eines Schlusswortes einen Text vorlas, wurde deutlich, dass sie die Schuld für das Vorgefallene nicht bei sich sucht, sondern externe Umstände dafür verantwortlich macht, und auch nicht das Schicksal der Privat- klägerin im Vordergrund steht, sondern ihr eigenes. Entsprechend führte sie aus (Prot. II S. 39 f.): "Ohne die Umstände, die es im Leben gibt, wie Krieg und dass Menschen ausgenutzt werden oder die Geschichte von Obdachlosen und Asyl-

- 45 - bewerbern, wären wir nicht hier an diesem Tisch. Ich glaube wirklich, dass wir ei- ne bessere Welt aufbauen müssen. […] Ich bitte den Richter darum, dass er mir die Möglichkeit gibt, diese Chance zu ergreifen, und ich nochmals ein menschli- ches Leben in Betracht ziehen und aufbauen darf, dass ich respektvoll behandelt werde. […] Ich bin sehr enttäuscht von dieser Welt, die mich zu diesem Verfahren getrieben hat. […] Ich möchte die Freiheit erlangen. Ich habe so viel verloren, Geld und meine Arbeit. Ich war in einem Ausmass verzweifelt, dass ich ver- schwinden wollte. Ich bitte darum, dass ich mich in einer Welt entfalten darf." 6.4.3. Von einem umfassenden Geständnis oder aufrichtiger Einsicht und Reue kann keine Rede sein, sodass eine mögliche Strafminderung unter dem Ti- tel Nachtatverhalten entfällt. Für die im angefochtenen Urteil infolge Uneinsichtig- keit, fehlender Reue und eines "geradezu querulatorischen sowie jeglichen An- stand vermissen lassendes Nachtatverhalten der Beschuldigten" berücksichtigte leichte Straferhöhung (Urk. 69 S. 53, Ziff. 5.5.) fehlt indessen eine Rechtsgrundla- ge, weshalb eine solche Straferhöhung zu unterbleiben hat.

7. Demzufolge erweist sich eine Bestrafung der Beschuldigten mit 18 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Einer Anrechnung der bereits erstandenen Un- tersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges von insgesamt 1'217 Tagen bis und mit heute steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

8. Bei dieser Dauer der Freiheitsstrafe fällt die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges ausser Betracht (Art. 42 f. StGB).

9. Die von der Vorinstanz für die (inzwischen rechtskräftige) Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes kumulativ ausge- fällte Busse von Fr. 500.– und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung derselben (Urk. 69 S. 53 f.) blieben unbeanstandet und sind daher ohne Weiteres zu bestätigen.

- 46 - IV. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft be- antragten und von der Verteidigung befürworteten ambulanten Massnahme ver- zichtet (Urk. 69 S. 54 ff., 68). Die Staatsanwaltschaft verlangt nunmehr die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils, und die Beschuldigte lässt mit ihrer Berufung eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme beantragen (Urk. 76; Urk. 57; Urk. 91).

2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen und ein Behandlungsbedürfnis besteht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, anordnen, dass er ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit sei- nem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen. Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 bis 61, 63 und 64 StGB hat das Gericht das Verhältnismässigkeits- prinzip zu beachten (Art. 56 Abs. 2 StGB) und sich auf eine sachverständige Be- gutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung indessen nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Allfällige Abweichungen sind zu begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen). 2.1. Im psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 wurde bei der Beschuldigten lediglich eine Anpassungsstörung mit gemisch- ter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) diagnostiziert. Weder im Tat- noch im Begutachtungszeitpunkt litt sie an einer schweren psychi- schen Störung im Sinne der unspezifischen allgemein-psychiatrischen Nomenkla- tur. Prof. Dr. K._____ stellte aber fest, dass die Beschuldigte in einer spezifischen forensisch-psychiatrischen Diagnostik eine Persönlichkeitsdisposition aufweise, die sich anhand einer Kombination von vier bis fünf Risikoeigenschaften be-

- 47 - schreiben lasse und – zumindest in Phasen akuter Zuspitzung – einer schweren psychischen Störung gleichwertig sei. Diese Persönlichkeitsdisposition lege nahe, dass die Beschuldigte ein grundlegend angespanntes und tendenziell konflikt- trächtiges Verhältnis zur Umwelt aufweise (basales Wahrnehmungsmuster: feind- lich), bei dem das subjektive Erleben, immer wieder benachteiligt und zum Opfer zu werden, eine prägende Grundbefindlichkeit darstelle (basales Wahrneh- mungsmuster: versagend). Das damit einhergehende Konfliktpotential sei tatzeit- nah durch eine vorliegende Depressionssymptomatik akut verschärft worden, die die psychischen Kontroll- und Verarbeitungsmechanismen im Sinne einer passi- ven (depressiven) Steuerungsschwäche beeinträchtigt habe (vgl. vorstehend, Erw. II.B.6.2.). Der Gutachter sieht die Anlasstat als Ergebnis der kombinierten Wirkung der vorhandenen Risikoeigenschaften unter Einfluss einer subjektiv an- gespannten und zugespitzten Lebenssituation (Urk. 11/14 S. 80 und 90). 2.2. Da die Beschuldigte seit ihrem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Hin- delbank im November 2017 an einer freiwilligen Therapie teilnimmt, wurde – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 86) – ein entsprechender Verlaufsbericht bei der Universität Bern, Medizinische Fakultät, Institut für Rechtsmedizin, Foren- sisch-Psychiatrischer Dienst, eingeholt (Urk. 87; Urk. 89). Entgegen den Erkennt- nissen aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom

1. Juli 2016 (Urk. 11/14) gelangen die Verfasser dieses Berichtes vom 13. März 2019 aufgrund ihres klinischen Eindruckes zu einer abweichenden Diagnose; sie gehen von einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) aus (Urk. 89 S. 2). Diesem Therapieverlaufsbericht liegen allerdings nicht die aus ei- ner Begutachtung der Beschuldigten gewonnenen Erkenntnisse zugrunde, son- dern einzig solche gestützt auf die bisher stattgefundenen Therapiegespräche, weshalb diesem Bericht auch eine geringere Aussagekraft als dem psychiatri- schen Gutachten zukommt. Insbesondere liegen auch keine Gründe vor, welche ein Abweichen von den Erkenntnissen aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 (Urk. 11/14) sowie von der von ihm ge- stellten Diagnose rechtfertigen würden. Er gelangt klar zum Schluss, dass die charakteristischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschuldigten nicht vorliegen (Urk. 11/14 S. 79 f.).

- 48 - 2.3. Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschuldigten zudem ein moderat bis deutlich ausgeprägtes Rückfallrisiko für (auch schwere) Gewalttaten. Langfristige Rückfallfreiheit sei dementsprechend wahrscheinlicher als einschlä- gige Rückfälligkeit. Nichtsdestotrotz sei das Rückfallrisiko sehr weit von einer ge- ringen Ausprägung entfernt und gegenüber der durchschnittlichen Normalbevöl- kerung stark erhöht. Angesichts der Schwere der Anlasstat bestehe somit eine Risikoausprägung, die als so relevant zu betrachten sei, dass risikosenkende Massnahmen klar indiziert seien (Urk. 11/14 S. 80 ff., S. 97 f.). 2.4. Bei der Massnahmenindikation kam Prof. Dr. K._____ zum Schluss, dass das beschriebene risikorelevante Persönlichkeitsprofil ursächlich mit dem als relevant einzuordnenden Rückfallrisiko verbunden sei und die Problematik der Beschuldigten grundsätzlich einer therapeutischen Auseinandersetzung zu- gänglich wäre, weshalb die Anordnungsvoraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt seien. Sinnvoll sei eine ambulante, deliktorientierte Therapie, in welcher es um die Problematisierung der basalen Wahrnehmungsmuster even- tuell in Kombination mit einer Aufarbeitung traumatischer Lebenserfahrungen ge- he. Auch wenn die Hindernisse für einen erfolgreichen Therapieverlauf aktuell ge- genüber den Erfolgsfaktoren überwiegen würden, seien erstere nicht derart stark, dass der Versuch einer therapeutischen Aufarbeitung von Vornhinein chancenlos wäre. Dies umso mehr, als die Beschuldigte sich im Rahmen der Gutachtenerstel- lung grundsätzlich zur Teilnahme an einer Therapie bereiterklärt und hierfür ein authentisches Interesse signalisiert habe. Eine erfolgreich verlaufende Therapie sei geeignet, das Rückfallrisiko deutlich zu senken. Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB klar zu empfeh- len, welche problemlos strafvollzugsbegleitend durchgeführt werden könne. Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei nicht erforderlich. Bei erfolgreichem Verlauf der Therapie reiche eine ambulante Massnahme aus, um die risikorelevanten Persönlichkeitseigenschaften effektiv zu bearbeiten (Urk. 11/14 S. 91 f., S. 99 f.). 2.5. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung entsprechen denen für die entsprechende stationäre Behandlung (TRECH-

- 49 - SEL/PAUEN BORER, in: TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 63 StGB). Dabei wird vorausgesetzt, dass der Täter im Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung gelitten hat und im Urteilszeitpunkt immer noch leidet. Der Begriff der schweren psychischen Störung von Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (BGer 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4). Grundsätzlich kann die ganze Bandbreite der nach wissenschaftlichen Kriterien diagnostizierbaren, vom soge- nannten Normalen abweichenden psychischen Phänomene zu einer therapeuti- schen Massnahme führen (BGer 6B_52/2010 vom 22. März 2010, E. 2.1). Die fo- rensischen Psychiater legen ihrer Diagnose grundsätzlich die klinische Psychiatrie zugrunde. Bedeutsame Normabweichungen und Krankheiten, die unter dem ein- heitlichen Sammelbegriff "Störungen" figurieren, werden nach einem international anerkannten Diagnosesystem – gebräuchlich ist der Diagnoseschlüssel ICD-10 der WHO – festgelegt (HEER/HABERMEYER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, StGB I, 4. Auflage 2019, N 14 ff. zu Art. 59 StGB). URBANIOK/ END- RASS/NOLL/ROSSEGGER halten dagegen dafür, dass der Begriff der schweren psy- chischen Störung sich nicht an einer Diagnose nach ICD-10, sondern an einem Modell orientieren soll, das die speziellen Bedürfnisse der Forensik abdeckt (AJP 2016 S. 1671). 2.5.1. Laut den Erkenntnissen aus der psychiatrischen Begutachtung steht fest, dass die Beschuldigte weder im Tatzeitpunkt noch im Zeitpunkt der Begut- achtung an einer (schweren) psychischen Störung im Sinne der allgemein- psychiatrischen Nomenklatur litt (vorstehend, Erw. IV.2.1.). Der Gutachter erach- tet die Persönlichkeitsdisposition der Beschuldigten aber als einer (schweren) psychischen Störung gleichwertig, wobei diese zur Anlasstat in einem kausalen Zusammenhang stehe (Urk. 11/14 S. 94 und 98 f.). 2.5.2. Die Voraussetzung der schweren psychischen Störung ist bei der Be- schuldigten damit gestützt auf das psychiatrische Gutachten als erfüllt zu betrach- ten. Ihre Legalprognose ist belastet. Im Gutachten wird das Rückfallrisiko hinsicht- lich (auch schwerer) Gewalttaten nachvollziehbar als moderat bis deutlich einge- schätzt. Dies bedeute, dass das Rückfallrisiko weit von einer geringen Ausprä-

- 50 - gung entfernt und gegenüber der durchschnittlichen Normalbevölkerung stark er- höht und nicht zu vernachlässigen sei (Urk. 11/14 S. 97 f.) Indessen muss auch eine ambulante Massnahme Erfolg versprechen, d.h. im Zeitpunkt des Entschei- des muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch die Be- handlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt (TRECH- SEL/PAUEN BORER, a.a.O., N 2 zu Art. 63 StGB). Der Gutachter schätzte eine The- rapie zwar aktuell nur bedingt erfolgsversprechend ein, da die Hindernisse für ei- nen erfolgreichen Therapieverlauf gegenüber den Erfolgsfaktoren derzeit über- wiegen würden. Aus seinen Überlegungen geht aber hervor, dass der Versuch ei- ner therapeutischen Aufarbeitung nicht zum Vornherein chancenlos sein muss. Optimistisch stimmte ihn die Bereitschaft der Beschuldigten, sich einer Therapie zu unterziehen. Von einer solchen war anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung zwar noch wenig zu spüren (Prot. I S. 40; Urk. 69 S. 58, Ziff. 3.5.). Dies hat sich seit dem Eintritt der Beschuldigten in die Justizvollzugsanstalt Hindelbank im November 2017 jedoch geändert, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 91 S. 22 f.). Seither nimmt sie an einer freiwilligen Therapie mit wöchent- lichen einzeltherapeutischen Sitzungen teil, wobei sich die Therapie störungs- und deliktorientiert gestalte und systemtherapeutisch sowie kognitiv- verhaltenstherapeutisch ausgerichtet sei (Urk. 89 S. 1). Gestützt auf das psychiat- rische Gutachten, welches die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht als klar empfehlenswert erach- tet, zumal eine erfolgreich verlaufende Therapie geeignet sei, die beschriebenen Risiken bei der Beschuldigten deutlich zu senken (Urk. 11/14 S. 100), ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 12. September 2017 melde- te die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 21. September 2017 (Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 51 f.; Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Er- halt des begründeten Urteils am 15. März 2018 reichte sie am 16. März 2018 die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO, mit einer vollumfängli- chen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils, ein (Urk. 67; Urk. 71). Da die Beru- fungserklärung keine Anträge enthielt, inwiefern das vorinstanzliche Urteil abzu- ändern sei, wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 16. April 2018 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um anzugeben, welche Abänderungen bean- tragt würden. Die Präsidialverfügung wurde der amtlichen Verteidigung am

30. April 2018 zugestellt (Urk. 74; Urk. 75/3). Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 teilte diese mit, dass die Berufung auf die rechtliche Qualifikation als versuchten Mord (Urteilsdispositivziffer 1), die Bemessung der Strafe (Urteilsdispositivziffer 2) und den Entscheid betreffend ambulante Massnahme (Urteilsdispositivziffer 5) be- schränkt werde. Hinsichtlich der Änderungsanträge wurde auf das vorinstanzliche Verteidigungsplädoyer verwiesen, wonach ein Schuldspruch betr. versuchten Tot- schlages, eventualiter versuchter vorsätzlicher Tötung, und eine Bestrafung mit maximal 4 resp. eventualiter 6 Jahren Freiheitsstrafe auszufällen und eine voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen sei (Urk. 76; Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 wurde die verdeutlichte Berufungserklärung der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschluss- berufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 77). Mit Eingabe vom

22. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und ihren Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit (Urk. 79). Be- weisanträge wurden mit Ausnahme des Antrages der Verteidigung vom 11. März 2019, einen Verlaufsbericht über die von der Beschuldigten angetretene freiwillige

- 7 - Therapie im Strafvollzug einzuholen (Urk. 86), von keiner Partei gestellt. Der Ver- laufsbericht ging am 18. März 2019 bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 87; Urk. 89).

E. 2 Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 liess die Privatklägerin auf ihren (konkluden- ten) Verzicht auf Anschlussberufung hinweisen und ersuchte um die Ausstellung einer Teilrechtskraftbescheinigung für die unangefochten gebliebenen Teile des vorinstanzlichen Urteils, insbes. Ziffern 7–9 (Urk. 81). Da dessen Dispositivziffern

E. 2.1 Im psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 wurde bei der Beschuldigten lediglich eine Anpassungsstörung mit gemisch- ter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) diagnostiziert. Weder im Tat- noch im Begutachtungszeitpunkt litt sie an einer schweren psychi- schen Störung im Sinne der unspezifischen allgemein-psychiatrischen Nomenkla- tur. Prof. Dr. K._____ stellte aber fest, dass die Beschuldigte in einer spezifischen forensisch-psychiatrischen Diagnostik eine Persönlichkeitsdisposition aufweise, die sich anhand einer Kombination von vier bis fünf Risikoeigenschaften be-

- 47 - schreiben lasse und – zumindest in Phasen akuter Zuspitzung – einer schweren psychischen Störung gleichwertig sei. Diese Persönlichkeitsdisposition lege nahe, dass die Beschuldigte ein grundlegend angespanntes und tendenziell konflikt- trächtiges Verhältnis zur Umwelt aufweise (basales Wahrnehmungsmuster: feind- lich), bei dem das subjektive Erleben, immer wieder benachteiligt und zum Opfer zu werden, eine prägende Grundbefindlichkeit darstelle (basales Wahrneh- mungsmuster: versagend). Das damit einhergehende Konfliktpotential sei tatzeit- nah durch eine vorliegende Depressionssymptomatik akut verschärft worden, die die psychischen Kontroll- und Verarbeitungsmechanismen im Sinne einer passi- ven (depressiven) Steuerungsschwäche beeinträchtigt habe (vgl. vorstehend, Erw. II.B.6.2.). Der Gutachter sieht die Anlasstat als Ergebnis der kombinierten Wirkung der vorhandenen Risikoeigenschaften unter Einfluss einer subjektiv an- gespannten und zugespitzten Lebenssituation (Urk. 11/14 S. 80 und 90).

E. 2.2 Da die Beschuldigte seit ihrem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Hin- delbank im November 2017 an einer freiwilligen Therapie teilnimmt, wurde – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 86) – ein entsprechender Verlaufsbericht bei der Universität Bern, Medizinische Fakultät, Institut für Rechtsmedizin, Foren- sisch-Psychiatrischer Dienst, eingeholt (Urk. 87; Urk. 89). Entgegen den Erkennt- nissen aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom

1. Juli 2016 (Urk. 11/14) gelangen die Verfasser dieses Berichtes vom 13. März 2019 aufgrund ihres klinischen Eindruckes zu einer abweichenden Diagnose; sie gehen von einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) aus (Urk. 89 S. 2). Diesem Therapieverlaufsbericht liegen allerdings nicht die aus ei- ner Begutachtung der Beschuldigten gewonnenen Erkenntnisse zugrunde, son- dern einzig solche gestützt auf die bisher stattgefundenen Therapiegespräche, weshalb diesem Bericht auch eine geringere Aussagekraft als dem psychiatri- schen Gutachten zukommt. Insbesondere liegen auch keine Gründe vor, welche ein Abweichen von den Erkenntnissen aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 (Urk. 11/14) sowie von der von ihm ge- stellten Diagnose rechtfertigen würden. Er gelangt klar zum Schluss, dass die charakteristischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschuldigten nicht vorliegen (Urk. 11/14 S. 79 f.).

- 48 -

E. 2.3 Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschuldigten zudem ein moderat bis deutlich ausgeprägtes Rückfallrisiko für (auch schwere) Gewalttaten. Langfristige Rückfallfreiheit sei dementsprechend wahrscheinlicher als einschlä- gige Rückfälligkeit. Nichtsdestotrotz sei das Rückfallrisiko sehr weit von einer ge- ringen Ausprägung entfernt und gegenüber der durchschnittlichen Normalbevöl- kerung stark erhöht. Angesichts der Schwere der Anlasstat bestehe somit eine Risikoausprägung, die als so relevant zu betrachten sei, dass risikosenkende Massnahmen klar indiziert seien (Urk. 11/14 S. 80 ff., S. 97 f.).

E. 2.4 Bei der Massnahmenindikation kam Prof. Dr. K._____ zum Schluss, dass das beschriebene risikorelevante Persönlichkeitsprofil ursächlich mit dem als relevant einzuordnenden Rückfallrisiko verbunden sei und die Problematik der Beschuldigten grundsätzlich einer therapeutischen Auseinandersetzung zu- gänglich wäre, weshalb die Anordnungsvoraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt seien. Sinnvoll sei eine ambulante, deliktorientierte Therapie, in welcher es um die Problematisierung der basalen Wahrnehmungsmuster even- tuell in Kombination mit einer Aufarbeitung traumatischer Lebenserfahrungen ge- he. Auch wenn die Hindernisse für einen erfolgreichen Therapieverlauf aktuell ge- genüber den Erfolgsfaktoren überwiegen würden, seien erstere nicht derart stark, dass der Versuch einer therapeutischen Aufarbeitung von Vornhinein chancenlos wäre. Dies umso mehr, als die Beschuldigte sich im Rahmen der Gutachtenerstel- lung grundsätzlich zur Teilnahme an einer Therapie bereiterklärt und hierfür ein authentisches Interesse signalisiert habe. Eine erfolgreich verlaufende Therapie sei geeignet, das Rückfallrisiko deutlich zu senken. Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB klar zu empfeh- len, welche problemlos strafvollzugsbegleitend durchgeführt werden könne. Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei nicht erforderlich. Bei erfolgreichem Verlauf der Therapie reiche eine ambulante Massnahme aus, um die risikorelevanten Persönlichkeitseigenschaften effektiv zu bearbeiten (Urk. 11/14 S. 91 f., S. 99 f.).

E. 2.5 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung entsprechen denen für die entsprechende stationäre Behandlung (TRECH-

- 49 - SEL/PAUEN BORER, in: TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 63 StGB). Dabei wird vorausgesetzt, dass der Täter im Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung gelitten hat und im Urteilszeitpunkt immer noch leidet. Der Begriff der schweren psychischen Störung von Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (BGer 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4). Grundsätzlich kann die ganze Bandbreite der nach wissenschaftlichen Kriterien diagnostizierbaren, vom soge- nannten Normalen abweichenden psychischen Phänomene zu einer therapeuti- schen Massnahme führen (BGer 6B_52/2010 vom 22. März 2010, E. 2.1). Die fo- rensischen Psychiater legen ihrer Diagnose grundsätzlich die klinische Psychiatrie zugrunde. Bedeutsame Normabweichungen und Krankheiten, die unter dem ein- heitlichen Sammelbegriff "Störungen" figurieren, werden nach einem international anerkannten Diagnosesystem – gebräuchlich ist der Diagnoseschlüssel ICD-10 der WHO – festgelegt (HEER/HABERMEYER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, StGB I, 4. Auflage 2019, N 14 ff. zu Art. 59 StGB). URBANIOK/ END- RASS/NOLL/ROSSEGGER halten dagegen dafür, dass der Begriff der schweren psy- chischen Störung sich nicht an einer Diagnose nach ICD-10, sondern an einem Modell orientieren soll, das die speziellen Bedürfnisse der Forensik abdeckt (AJP 2016 S. 1671).

E. 2.5.1 Laut den Erkenntnissen aus der psychiatrischen Begutachtung steht fest, dass die Beschuldigte weder im Tatzeitpunkt noch im Zeitpunkt der Begut- achtung an einer (schweren) psychischen Störung im Sinne der allgemein- psychiatrischen Nomenklatur litt (vorstehend, Erw. IV.2.1.). Der Gutachter erach- tet die Persönlichkeitsdisposition der Beschuldigten aber als einer (schweren) psychischen Störung gleichwertig, wobei diese zur Anlasstat in einem kausalen Zusammenhang stehe (Urk. 11/14 S. 94 und 98 f.).

E. 2.5.2 Die Voraussetzung der schweren psychischen Störung ist bei der Be- schuldigten damit gestützt auf das psychiatrische Gutachten als erfüllt zu betrach- ten. Ihre Legalprognose ist belastet. Im Gutachten wird das Rückfallrisiko hinsicht- lich (auch schwerer) Gewalttaten nachvollziehbar als moderat bis deutlich einge- schätzt. Dies bedeute, dass das Rückfallrisiko weit von einer geringen Ausprä-

- 50 - gung entfernt und gegenüber der durchschnittlichen Normalbevölkerung stark er- höht und nicht zu vernachlässigen sei (Urk. 11/14 S. 97 f.) Indessen muss auch eine ambulante Massnahme Erfolg versprechen, d.h. im Zeitpunkt des Entschei- des muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch die Be- handlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt (TRECH- SEL/PAUEN BORER, a.a.O., N 2 zu Art. 63 StGB). Der Gutachter schätzte eine The- rapie zwar aktuell nur bedingt erfolgsversprechend ein, da die Hindernisse für ei- nen erfolgreichen Therapieverlauf gegenüber den Erfolgsfaktoren derzeit über- wiegen würden. Aus seinen Überlegungen geht aber hervor, dass der Versuch ei- ner therapeutischen Aufarbeitung nicht zum Vornherein chancenlos sein muss. Optimistisch stimmte ihn die Bereitschaft der Beschuldigten, sich einer Therapie zu unterziehen. Von einer solchen war anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung zwar noch wenig zu spüren (Prot. I S. 40; Urk. 69 S. 58, Ziff. 3.5.). Dies hat sich seit dem Eintritt der Beschuldigten in die Justizvollzugsanstalt Hindelbank im November 2017 jedoch geändert, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 91 S. 22 f.). Seither nimmt sie an einer freiwilligen Therapie mit wöchent- lichen einzeltherapeutischen Sitzungen teil, wobei sich die Therapie störungs- und deliktorientiert gestalte und systemtherapeutisch sowie kognitiv- verhaltenstherapeutisch ausgerichtet sei (Urk. 89 S. 1). Gestützt auf das psychiat- rische Gutachten, welches die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht als klar empfehlenswert erach- tet, zumal eine erfolgreich verlaufende Therapie geeignet sei, die beschriebenen Risiken bei der Beschuldigten deutlich zu senken (Urk. 11/14 S. 100), ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 2.6 Die bestrittenen Elemente des objektiven (nachfolgend) und des subjek- tiven (nachfolgend, Erw. II.B.) Anklagesachverhaltes sind mit Hilfe der Untersu- chungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den vor Gericht vorgebrach- ten Argumenten nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen. Im an- gefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allge- meingültigen Beweisregeln korrekt wiedergegeben und zutreffend die wesentli- chen Beweismittel aufgeführt (Aussagen der Beschuldigten [Urk. 12/1; Urk. 11/14 S. 47-55; Urk. 12/2+3; Prot. I S. 6 ff.; hinzukommt Prot. II S. 21 ff.], der Privatklä- gerin [Urk. 13/1 S. 2 ff., wobei es sich dabei nicht um ein förmliches, von der Pri- vatklägerin unterzeichnetes Befragungsprotokoll, sondern um einen Polizeibericht handelt; Urk. 13/2], und von weiteren zur Vorgeschichte und zum Tatwerkzeug Befragten [Urk. 14/1-8; Urk. 14/10+11; Urk. 15–16], sowie der vor dem Fenster des Zimmers … des Durchgangszentrums sichergestellte Gertel [A'008'755'860; Urk. 31 S. 34 ff., S. 92 ff.] und die am Tatort sichergestellte, zusammengedrückte Petrolflasche, das Feuerzeug [A'008'754'743; Urk. 31 S. 16 ff.] und das Ge- schäftstelefon der Privatklägerin [Urk. 31 S. 37], das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich [IRM] vom 13. April 2016 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin [Urk. 8/3], die Spurenberichte des Forensischen Instituts Zürich [FOR] vom 30. November 2015 resp. 4. Januar 2016 [Urk. 7/2; Urk. 7/5], die Tatortaufnahmen vom 18. November 2015 [Urk. 5], das pharmako- logisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 18. Februar 2016 über die Be- schuldigte [Urk. 10/4], das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 [Urk. 11/14], die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [Urk. 30], die Fotodokumentation des FOR vom 20. Januar 2016 [Urk. 31] sowie

- 13 - die Privatklägerin betreffende ärztliche Berichte [Urk. 8/3; Urk. 56/3-8]). Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 69 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.6.1 Die Vorinstanz hat die in Anwesenheit der Beschuldigten zu Protokoll gegebenen staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Privatklägerin vom 11. Febru- ar 2016 als Auskunftsperson zum eigentlichen Tatvorgang korrekt zitiert (Urk. 69 S. 15 ff.). Zur Veranschaulichung sind deren Aussagen zum Tatvorgang nochmals wiederzugeben (Urk. 13/2 S. 6 ff., insbes. S. 7-9): In diesem Zimmer gebe es Platz für 8 Personen, jede habe einen Schrank für sich. In dem Moment sei die Beschuldigte alleine im Zimmer gewesen. Sonst habe niemand mehr dort gewohnt. Ihr Schrank sei irgendwo in der Mitte der Schrankserie gewesen. Sie (die Privatklägerin) habe dann zwischen Schrank und dem Bett linksseitig vom Schrank aus gestanden. Die Beschuldigte habe dann die Schranktüre geöffnet, welche sich vom Schrank aus gesehen nach links geöffnet habe. Von ihrem Standort aus habe sie trotz geöffneter Schranktüre die Beschul- digte schon noch gesehen. Diese habe dort gestanden und an einem weissen Plastiksack gezogen und diesen nicht ganz aus dem Schrank herausgenommen gehabt. Plötzlich habe diese dann mit einem gebogenen Gartenmesser vor ihr gestanden. Sie sei völlig überrascht gewesen und habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie habe sich nirgendswohin bewegen können und habe dann ver- sucht, auf die Beschuldigte einzureden und diese abzulenken. Diese habe sich jedoch nicht ablenken lassen, sondern sei mit ganzer Wucht auf sie losgegangen. Sie werde deren Gesicht nie mehr vergessen, welches die Beschuldigte gehabt habe, als diese mit dem Gartenmesser auf sie zugekommen sei. Sie habe ganz böse ausgesehen, so ganz wütend. Es sei schwierig, diesen Gesichtsausdruck genau zu beschreiben. Diese habe auf sie eingeschlagen. Sie habe das Garten- messer am Griff festgehalten und irgendwie angehoben. Es sei schnell gegangen. Sie glaube, die Beschuldigte habe sie als erstes am Kopf getroffen. Von da an könne sie nicht mehr mit Sicherheit chronologisch sagen, wie es weitergegangen sei. Sie wisse einfach noch Sachen, welche in dieser anschliessenden Phase passiert seien. Sie wisse, trotz dem Schlag weiter versucht zu haben, mit ihr zu kommunizieren. Dies habe aber nicht funktioniert. Als sie am Boden gewesen sei,

- 14 - habe die Beschuldigte irgendwann einen Kühlschrank vor die Türe geschoben. Ihr sei dann am Boden in den Sinn gekommen, dass sie ein Telefon habe und dieses hervorzuholen versucht. Die Beschuldigte habe dies gesehen und ihr das Telefon weggenommen. Sie wisse nicht mehr genau, was diese mit dem Telefon gemacht habe. Sie glaube, diese habe es irgendwo hingelegt. Sie habe das Gefühl gehabt, gewusst zu haben, wohin diese es gelegt habe. Irgendwann sei die Beschuldigte dann auch noch zum Bett hingegangen und mit einer Brennspritflasche zurückge- kommen und habe ihr ins Gesicht gespritzt. Die Beschuldigte habe die Flasche zusammengedrückt und es habe vorne rausgespritzt. Sie sei noch am Boden am Sitzen gewesen und habe immer noch versucht, mir dieser zu reden. Die Be- schuldigte habe von vorne her auf sie eingespritzt und auch etwas geredet. Ir- gendwann habe sie noch Zähne im Mund gehabt; ein Weisheitszahn, insgesamt drei Zähne seien ihr aus der rechten Seite herausgeschnitten worden. Diese habe sie dann aus dem Mund gespuckt. Irgendwann habe sie bemerkt, dass das Re- den nichts bringe und sich flach auf den Boden hingelegt und mal abgewartet. Dann habe die Beschuldigte mit der Gewalt gegen sie aufgehört. Die Beschuldig- te habe kontinuierlich mit sich selber oder mit ihr geredet. Sie wisse noch, dass diese irgendwann nackt vor ihr vorbeigegangen sei und sich dann umgezogen und auch die Perücke angezogen habe. Was sie auch noch wisse, sei, dass die Beschuldigte irgendwann eine Schachtel Medikamente umhergeschwungen und dann gesagt habe: "Je vais mourir à la prison." An diesen Satz könne sie sich noch genau erinnern. Dann habe sie sich einen Plastiksack geschnappt, den man bei Migros für 2 Franken kaufen könne, und sei dann bei ihrem Bett zum Fenster rausgegangen und gegen die Strasse weggegangen. Sie habe gesehen, wie die- se am zweiten Fenster, welches näher bei ihr gewesen sei, vorbeigerannt sei. Dann sei sie einen Moment am Boden liegen geblieben, weil sie befürchtet habe, diese könnte zurückkommen. Als sie gedacht habe, die Bahn sei frei, sei sie auf- gestanden und habe das Telefon gesucht, es aber nicht gefunden. Dabei sei es ihr schwarz vor den Augen geworden. Sie habe sich dann entschieden, sich wie- der in die Blutpfütze zu legen, dort wo sie vorher gewesen sei, und habe dann auf Englisch geschrien: "Help me, help me!" Sie habe nur noch überlegen können, dass die meisten Bewohner ja kein Deutsch sprächen und gedacht, dass sie so

- 15 - eine Chance habe, von jemandem gefunden zu werden. Dann habe sie mehrmals geschrien und den Eindruck gehabt, dass es lange gegangen sei, bis jemand sie gehört habe. Dann habe sie gehört, wie jemand die Türe zu öffnen versucht und den Kühlschrank verschoben habe. Nachdem Herr I._____ den Kühlschrank ver- schoben habe, sei die Asylbewerberin ins Zimmer gekommen und habe sie dort gesehen. Auch seine Begleiterin L._____ habe reingeschaut, aber sofort wieder kehrtgemacht und sei davongerannt. Herr I._____ sei auch wieder rausgegangen. Sie habe nicht mehr alleine dort sein wollen und gesagt, sie sollten sie nicht allei- ne lassen. Er habe wohl wieder rausgehen müssen, weil es dort kein Netz gebe, um zu telefonieren. Dann werde es etwas vage. Sie wisse, dass sie Schmerzen am Rücken gehabt habe und gerne auf ein Bett gelegen wäre. Dann sei noch ihr Chef, G._____, dazugekommen. Dieser habe sie gefragt, ob sie lieber aufsitzen wolle, habe sie dann von hinten gestützt und gesagt, dass die Ambulanz gleich da wäre. Die Sanitäter hätten dann irgendwann dagestanden und ihr alle Kleider auf- geschnitten. Dann sei sie unterwegs ins Unispital gewesen. Sie wisse noch, dass viele Lichter auf sie eingeschienen hätten, sie nach den Personalien gefragt wor- den sei und sie ihr die Pearcings rausgenommen hätten. Sie habe dann noch ge- sagt, dass sie seit Geburt eine Hemiparese rechtsseitig habe, d.h. die Muskel- funktion rechtsseitig eingeschränkt sei. Sie habe Mühe mit dem rechten Arm, aber auch beim Gehen sehe man es ihr an. Deshalb seien alle Verletzungen links, ausser die Verletzung bei der Lunge, die sei rechts. Sie wisse noch, dass sie in der Röhre habe tief einatmen müssen. Von da an wisse sie nichts mehr, da sei es wie schwarz. Sie wisse noch, dass man sie gefragt habe, ob sie einen Teil eines Zahnes noch haben wolle. Sie habe dann gesagt, sie sollten machen, was sie für richtig hielten. Ihr sei dies zu jenem Zeitpunkt nicht so wichtig gewesen. Ab die- sem Zeitpunkt wisse sie nicht mehr, was geschehen sei. Es sei rundherum dunkel gewesen.

E. 2.6.2 Bereits die Vorderrichter würdigten die Aussagen der Privatklägerin zum Tatverlauf als konstant und in sich stimmig (Urk. 69 S. 15 f.). Dem ist vollum- fänglich beizupflichten, zumal sie vereinzelt sogar durch Aussagen und Zugaben der Beschuldigten bestätigt werden. Darüber hinaus stimmen ihre staatsanwalt- schaftlichen Aussagen mit den am 23. November 2015 im Universitätsspital Zü-

- 16 - rich gegenüber dem befragenden Polizeibeamten und von diesem anschliessend in einem Bericht festgehaltenen ersten eigenen Angaben der Privatklägerin über- ein (Urk. 13/1 S. 2-4). Ihre Aussagen wirken lebensnah, enthalten keinerlei Über- treibungen und erwecken nicht den geringsten Anschein dafür, dass sie die Be- schuldigte hätte schlechtmachen oder zu Unrecht belasten wollen oder ihr Arg- wohn entgegenbringen würde, was angesichts der davongetragenen diversen schweren Verletzungen und Verletzungsfolgen sogar erstaunt. Ihre Aussagen zeichnen sich zudem durch ihre Individualität aus und werden in mehreren Details obendrein durch die von den Ermittlern angetroffene Situation am Tatort und die Sicherstellungen (Gertel und Geschäftstelefon im Freien vor dem Zimmerfenster, zusammengedrückte Brennspritflasche, Feueranzünder, tatsächlich abgeschlos- sene Türe, verbarrikadiert mit einem grossen Kühlschrank, vgl. Urk. 31 S. 16 ff., S. 34 ff., S. 37, S. 92 ff.) ausdrücklich bestätigt.

E. 2.6.3 Es besteht daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Be- weiswürdigung nicht der geringste Anlass, an den Aussagen und der gesamten Darstellung der Privatklägerin zu zweifeln, während die eher spärlichen Aussagen der Beschuldigten teilweise bereits in sich selber Unstimmigkeiten aufweisen und auch bei einem Vergleich mit der angetroffenen Tatortsituation und den Sicher- stellungen teilweise damit im Widerspruch stehen. Für die von der Darstellung der Privatklägerin abweichenden Aussagen der Beschuldigten, wonach die Privatklä- gerin eigenständig damit begonnen habe, ihre Kleidung zu packen und sie dabei weggeschubst habe, sowie ihre Bestreitungen, die Zimmertüre im Laufe der Aus- einandersetzung mit dem Schlüssel verschlossen zu haben, die Privatklägerin alsdann auch mit Petroleum bespritzt zu haben und die Worte "Je vais mourir à la prison" benutzt zu haben (vorstehend, Erw. II.2.2.), findet sich daher keine Grund- lage. Im Gegenteil sind diese unglaubhaft, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann. Es gibt keine plausible Erklärung dafür, dass zur Tatzeit eine andere Per- son als die Beschuldigte (Drittperson) die Zimmertüre zum Tatort abgeschlossen haben könnte. Zudem räumte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung selber ein, dass sie zwar keine Erinnerung daran habe, die Türe mit einem Schlüssel abgeschlossen zu haben, dies aber möglich sei (Prot. II S. 29). Gegen die Bestreitung, die Privatklägerin mit Brennsprit bespritzt zu haben, spricht neben

- 17 - der Aussage der Privatklägerin insbesondere der Umstand, dass diese Flasche nicht irgendwo unberührt auf einem Tisch sichergestellt worden war, sondern oh- ne Deckel und zusammengedrückt am Boden gelegen hatte, wie dies bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zutreffend erkannt und festgehalten hat (Urk. 69 S. 15 ff., S. 18 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus wurde auch im Polizeirapport vom 30. Sep- tember 2016 festgehalten, dass der Boden am Tatort aufgrund des vergossenen Petroleums rutschig gewesen sei (Urk. 4/2 S. 9), und das FOR hielt im Spurenbe- richt vom 30. November 2015 fest, dass an einem Teil der Kleidung der Privatklä- gerin ein öliger Geruch wahrgenommen worden sei (Urk. 7/2 S. 6; Urk. 7/3 S. 10 f.). Auch dafür, dass die Privatklägerin die Beschuldigte geschubst oder auf andere Weise provoziert haben könnte, fehlen jedwelche Anhaltspunkte und lässt sich auch nicht mit dem sich aus ihren Aussagen ergebenden Wesen der Privat- klägerin und ihrer damaligen Funktion und Aufgabe im Rahmen des bereits fünf Tage zuvor behördlich konkret angeordneten und der Beschuldigten eröffneten Ortswechsels in Einklang bringen. Die Privatklägerin führte dazu anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Februar 2016 aus, dass sie die Beschuldigte am Tattag gegen 10.00 Uhr in deren Zimmer aufgesucht habe, um diese auf deren Austritt und den Ortswechsel vorzubereiten. Da sei die Beschul- digte noch im Bett gelegen. Sie habe dieser dann gesagt, dass sie um 12.00 Uhr parat sein und bis dann auch ihre Sachen für die neue Unterkunft gepackt haben müsse. Sie habe der Beschuldigten auch gesagt, dass sie schon einmal anfangen solle und sie später nochmals vorbeikommen werde. Als sie eine Stunde später um 11.00 Uhr erneut nach der Beschuldigten gesehen habe, sei diese im Zimmer gestanden. Sie habe dann angeboten, dieser beim Packen behilflich zu sein (Urk. 13/2 S. 6 f.). Da die Privatklägerin die Beschuldigte nur eine Stunde vor dem Unterkunftswechsel ein zweites Mal in deren Zimmer aufsuchen musste, ohne dass diese in der Zwischenzeit mit dem Packen ihrer Sachen begonnen hatte, ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin von sich aus die Sachen der Be- schuldigten aus deren Schrank genommen hat, um dieser beim Packen zu helfen. Schliesslich war es die Aufgabe der Privatklägerin, aufgrund des Zuweisungsent- scheides der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend den Ortswechsel

- 18 - in die Notunterkunft E._____ dafür besorgt zu sein, dass die Beschuldigte pünkt- lich umzugsbereit war. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin die Beschul- digte dabei weggestossen oder an deren Handgelenken gepackt haben soll, lie- gen aber keine vor.

E. 2.6.4 Auch die weiteren Angaben der Beschuldigten zur Herkunft und zur beabsichtigten Verwendung der beiden Tatwerkzeuge Gertel und Brennspritfla- sche überzeugen nicht vorbehaltlos. Für ihre Angabe, den Gertel einige Monate vor der Tat auf dem Hof des Durchgangszentrums C._____ gefunden zu haben (Urk. 11/14 S. 54, 62; Urk. 12/2 S. 6; Prot. I S. 27), findet sich ebenfalls keine Grundlage im weiteren Beweisergebnis, so insbesondere in den Aussagen der als Zeugen befragten Mitarbeiter und Insassen des Durchgangszentrums C._____. Auch diesbezüglich kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 21 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab die Beschuldigte insbesondere zu Protokoll, dass sie den Gertel erst einige Tage vor dem Umzugsdatum im Hof des Asylheims gefunden habe (Prot. II S. 26). Auf die wiederholte Frage, ob sie den Gertel nun einige Mo- nate oder einige Tage vor der Tat zu sich genommen habe, gab die Beschuldigte ausweichend zu Protokoll: "Das war während, im Monat … Es gab einen Zeit- raum, in dem viele Leute umzogen. Damals nahm ich ihn. Das war schon lange im Zimmer gewesen." (Prot. II S. 27). Ein Gertel eignet sich vornehmlich zum Holzhacken oder generell zum Verkleinern von Holzstücken, aber nicht wirklich zur Unkrautentfernung in Blumenbeeten oder dem Schneiden von Gras, wie dies die Beschuldigte beabsichtigt haben will; allenfalls am ehesten noch zum Stutzen von Bäumen. Dass die Beschuldigte solchen Tätigkeiten nachgegangen sein will oder solche zu tun beabsichtigte, ist angesichts ihrer Lebensumstände fraglich und wenig glaubhaft und wurde auch von niemandem bestätigt. Auch die angeb- lich beabsichtigte Verwendung der Brennspritflasche zum Grillieren zusammen mit Freunden, will nicht recht einleuchten.

E. 2.6.5 Es ist daher durchaus vorstellbar, dass die Beschuldigte, welche seit geraumer Zeit und schliesslich definitiv ab dem 13. November 2015 Kenntnis vom behördlich angeordneten und damit nunmehr unmittelbar bevorstehenden Wech-

- 19 - sel ihres Aufenthaltsortes in die Notunterkunft E._____ hatte (Urk. 14/11 S. 5; Urk. 14/6 S. 9; Urk. 12/2 S. 4; Prot. I S. 23; Urk. 57 S. 5), sich Gedanken darüber gemacht und Pläne für ihr Vorgehen geschmiedet haben könnte, für den Fall, dass der von ihr abgelehnte Ortswechsel tatsächlich wie angekündigt und gegen ihren Willen umgesetzt und vollzogen werden sollte, nachdem G._____, Leiter des Durchgangszentrums C._____ 2, mehrmals mit ihr über die Verlegung ge- sprochen und ihr eröffnet hatte, dass die Polizei hinzugezogen werden müsste, falls sie sich der behördlichen Anordnung widersetzen würde (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 14/10 S. 6 und 8 f.). Ausserdem hatte die Beschuldigte erfolglos fast alles Menschenmögliche unternommen, um mit Vorsprachen bei den Mitarbeitenden des Durchgangszentrums C._____, bei ihrer Therapeutin med. pract. J._____ (Urk. 15 S. 7; Urk. 18/27), und ihrer Gynäkologin, ein Reiseunfähigkeitszeugnis erhältlich zu machen und den angeordneten Umzug zu verhindern. Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte für den Fall des Vollzuges des angeordneten Ortswechsels gegen ihren Willen, den Gertel und die Brennspritflasche zur Gegenwehr bereithielt, zumal sie anlässlich der Berufungs- verhandlung ausführte, den Gertel erst einige Tage vor dem Umzugsdatum aus dem Hof des Asylzentrums mitgenommen zu haben (vorstehend, Erw. II.A.2.6.4.). Dennoch und trotz ihrer nicht überzeugenden Angaben zur Herkunft und zur be- absichtigten Verwendung der beiden späteren Tatwerkzeuge, gibt es zwar starke Indizien aber keine objektivierbaren Hinweise dafür, dass die Beschuldigte diese tatsächlich gezielt und im Sinne eines seit einiger Zeit gefassten Planes genau für diesen Fall zur Gegenwehr und zum Verhindern eines zwangsweisen Ortswech- sels beschafft und in ihrem Kasten bereitgehalten hatte. Es ist daher in Überein- stimmung mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 21) in Anwendung der Beweiswürdi- gungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO zu ihren Gunsten von ihrer Darstellung aus- zugehen, dass sie den Gertel und die Brennspritflasche seit der von ihr angege- benen Zeit und aus den genannten Gründen in ihrem Kasten aufbewahrt hatte. Eine vorangegangene Planung der Tat lässt sich der Beschuldigten daher nicht rechtsgenügend nachweisen.

E. 2.7 Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tat- sachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei

- 20 - ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indi- zien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesge- richtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4, m.H.), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvor- satz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Erw. II.B.) zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). B. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten diese Tat als ver- suchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 39 S. 7; Urk. 54 S. 20 ff.; Urk. 69 S. 43).

2. Die Verteidigung hat mit ihrer Berufungserklärung auf ihre vorinstanzli- chen Anträge verwiesen, wo eine Schuldigsprechung wegen versuchten Tot- schlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB beantragt wurde (Urk. 76; Urk. 57). Als Begründung liess die Beschuldigte anfügen, dass sie sich seit Wochen und Monaten einem immer stärker werdenden psychischen Druck ausgesetzt gese- hen habe, welcher durch ihre sich zusehends verschlimmernde Lebenssituation ausgelöst geworden sei. Obwohl sie kein Deutsch spreche und stets den Wunsch geäussert habe, in der französisch-sprachigen Schweiz untergebracht zu werden, sei sie schon drei Mal in verschiedene Unterkünfte in der Deutschschweiz um- platziert worden. Der anstehende Umzug nach E._____ wäre bereits die vierte Verlegung in der Deutschschweiz gewesen. Dabei habe sie befürchtet, dadurch noch mehr isoliert zu werden und sei zunehmend am Umstand verzweifelt, dass man ihre Wünsche ignoriert habe. Da ihr Asylgesuch mit Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2014 abgelehnt worden sei und das dagegen eingereichte Wieder- erwägungsgesuch bis zum Tatzeitpunkt pendent geblieben sei, habe ihr jederzeit

- 21 - die Ausschaffung gedroht. Zudem habe man weder ihre physischen noch ihre psychischen Probleme ernstgenommen. Sowohl die Gynäkologin als auch die Psychiaterin hätten sich geweigert, ihre Reiseunfähigkeit zu bescheinigen. Der kontinuierlich angewachsene psychische Druck habe zur völligen Verzweiflung geführt, weswegen sie nur beschränkt in der Lage gewesen sei, ihr Verhalten zu kontrollieren. Die völlige Verzweiflung, in welcher sich die Beschuldigte nach dem über Monate angewachsenen Leidensprozess befunden habe, sei durchaus nachvollziehbar. Auch eine objektivierte Drittperson hätte in derselben Situation in eine derartige Verzweiflung geraten können. Spezielle Persönlichkeitselemente der Beschuldigten, welche erst eine solch heftige Gemütsbewegung ermöglicht hätten, seien keine zu sehen (Urk. 57 S. 13 ff.). An diesen Ausführungen hielt die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung fest, beantragte jedoch eine Schuldigsprechung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 91 S. 1 ff.).

3. Es ist somit unbestritten, dass die Tat der Beschuldigten den objektiven Tatbestand der (versuchten) vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) erfüllt. Nicht zur Anwendung gelangt dieser Grundtatbestand, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB oder den qualifizierten Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB fällt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos han- delt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Aus- führung besonders verwerflich sind. Verneint der Richter das Element der beson- deren Skrupellosigkeit im konkreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in ei- ner nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt (Art. 113 StGB).

E. 3 Die Beschuldigte wurde am Mittwoch, 18. November 2015, 17.32 Uhr, mithin rund sechs Stunden nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen in C._____, auf dem Bahnhof in D._____, Perron zu Gleis 3, auf der Flucht verhaftet und mit Verfügung der Haftrichterin des Zwangsmassnahmengerichtes des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. November 2015, um 16.30 Uhr, in Untersuchungs- haft versetzt (Urk. 3 S. 1 u.; Urk. 28/1; Urk. 28/9). Auf ihr anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 15. Mai 2017 gestelltes Gesuch wurde der Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2017 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 28/34). Diesen trat die Beschuldigte glei- chentags an (Urk. 63).

E. 3.1 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbe-

- 22 - standes erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen. Nachdem die der Privat- klägerin von der Beschuldigten zugefügten schweren Verletzungen nicht zum Tod der Privatklägerin führten, kann in objektiver Hinsicht einzig eine versuchte vor- sätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegen.

E. 3.2 Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfordert den Vorsatz des Täters. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rech- net mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldig- ten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Fol- ge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfol- ges nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgsein- tritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2).

- 23 -

E. 3.3 Durch das unkontrollierte und mit einiger Wucht ausgeführte Einhacken mit einem Gertel mit einer geschwungenen, ca. 31 cm langen und einseitig ge- schliffenen Haue, welche über eine nach unten gebogene und ca. 13 cm lange Spitze verfügt (vgl. Urk. 31 S. 93) auf Kopf und Oberkörper der Privatklägerin hät- te diese ohne Weiteres getötet werden können. Die Beschuldigte fügte ihr mehr als 21 Schnitt- und Stichwunden im Kopf- und Oberkörperbereich sowie an den Gliedmassen zu. Aufgrund von deren Anordnung zogen die untersuchenden IRM- Ärzte den Schluss, dass die Beschuldigte mindestens 15 Mal mit dem Gertel auf die Privatklägerin einhackte (Urk. 8/3 S. 11 f.; Urk. 31 S. 38 ff.). Der Gertel drang an mehreren Stellen derart tief ein (ebenda, S. 13 f., S. 17), dass eine massive Gewalteinwirkung vorgelegen haben muss. Davon zeugen auch der Schädel- durchstich, die Brüche des Augenhöhlendaches, des Jochbeins, des Kreuzbeins und der Elle (Urk. 8/3 S. 12). Die Brusthöhle der Privatklägerin wurde eröffnet, wobei der rechte Lungenflügel durchstossen wurde. Alleine an der linken Flanke drang der Gertel 14.7 cm in die Privatklägerin ein. Zudem hält das Gutachten fest, dass das Verletzungsmuster und die typischen Abwehrverletzungen, insbesonde- re der Ellenbruch, auf eine dynamische Auseinandersetzung hindeuten (ebenda, S. 14 und 17). Die Privatklägerin schwebte laut Gutachten des IRM vom 13. April 2016 u.a. aufgrund des massiven Blutverlustes in unmittelbarer Lebensgefahr wegen der Gefahr des Verblutens. Verschiedene Verletzungen waren in unmittel- barer Nähe zu lebenswichtigen Strukturen. Die Beschuldigte verfehlte beispiels- weise das Gehirn der Privatklägerin nur um wenige Millimeter, und die im Schädel verlaufenden Schlagadern und venösen Blutgefässe um ca. 1.6 cm. Die Stichver- letzungen neben dem 6. Halswirbelkörper und dem 10. Brustwirbelkörper lagen in der Nähe des Rückenmarks, des Herzes, der Hohlvene, der Körperhauptschlag- ader sowie den anderen grossen Rumpfgefässen. Mit einem weiteren Hieb wurde die Lunge verletzt, wobei der Stichkanal lediglich etwa drei Millimeter von der sehr stark durchbluteten Leber entfernt war. Die Privatklägerin erlitt einen Pneumotho- rax, welcher unbehandelt zu lebensbedrohlichen Komplikationen (Atem- und Herz-Kreislauf-Versagen) führen kann (ebenda, S. 12 ff.). Dass sie angesichts dieser ihr von der Beschuldigten zugefügten diversen schwersten Verletzungen

- 24 - nicht den Tod fand, ist alleine dem Zufall und der rechtzeitigen und erfolgreichen medizinischen Intervention zu verdanken.

E. 3.4 Bereits die Vorderrichter haben zurecht erwogen (Urk. 69 S. 33), dass es zum absolut elementarsten Allgemeinwissen gehört, dass eine solche Vielzahl von solch heftigen Hieben auf den Kopf und Oberkörper eines Menschen mit ei- nem Werkzeug wie jenem, das die Beschuldigte verwendete, mit einer derart bra- chialen Gewalt, wie sie die Beschuldigte aufbrachte, mit grösster Wahrscheinlich- keit zum Tod eines Menschen führt. Dass die Beschuldigte über dieses Elemen- tarwissen im Tatzeitpunkt nicht verfügt haben soll, ist undenkbar. Angesichts der geschilderten Tatumstände und des gesamten Verletzungsbildes erweist sich die Beteuerung der Beschuldigten, wonach sie die Privatklägerin nicht habe töten oder verletzen wollen (Urk. 12/2 S. 13; Prot. I S. 33; Prot. II S. 29), als völlig un- glaubhaft, zumal der erste Schlag laut den glaubhaften Aussagen der Privatkläge- rin (vorstehend, Erw. II.2.6.1. ff.) direkt auf deren Kopf erfolgte. Bereits dieser al- leine wäre dazu geeignet gewesen, deren Tod zu verursachen (Urk. 8/3 S. 17).

E. 3.4.1 Auch wenn sich der darauffolgende, konkrete Tatablauf mit einer exakten zeitlichen Reihenfolge der verschiedenen von der Beschuldigten verur- sachten Schnitt- und Stichverletzungen, nicht mehr im Detail klären lässt, ist es nicht vorstellbar, dass die Beschuldigte unter solchen Umständen die Verlet- zungsschwere hätte beeinflussen oder steuern können (Urk. 8/3 S. 17). Die Pri- vatklägerin beschrieb das Vorgehen der Beschuldigten als unerbittlich. Diese ha- be ohne zu bremsen auf sie eingeschlagen, bis sie flach auf dem Boden gelegen sei und nichts mehr gesagt habe (vorstehend, Erw. II.2.6.1.). Die wehrlose Privat- klägerin versuchte, sich während des Angriffs einzig mit blossen Händen und Ar- men zu schützen (Urk. 13/2 S. 11 f.).

E. 3.4.2 Das gesamte Tatvorgehen, die erschreckende Heftigkeit und Intensi- tät über mehrere Minuten hinweg sowie der Umstand, dass die Beschuldigte auch dann nicht von der Privatklägerin abliess, als sie bereits am Boden lag und erst innehielt, als diese sich nicht mehr bewegte, und sie obendrein auch noch mit Brennsprit begoss, lässt mit der Vorinstanz keinen anderen Schluss zu, als dass sie ihr Opfer in jenem Zeitpunkt zu töten beabsichtigte.

- 25 -

E. 3.4.3 Zwar bestritt die Beschuldigte, eine Tötungsabsicht gehabt zu haben und die Privatklägerin auch noch zu verbrennen gewollt zu haben (Urk. 12/2 S. 16; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 29 und S. 31). Indessen wurde am Tatort auch ein schwarzes Feuerzeug mit der Aufschrift "Chesterfield" auf dem Boden sicher- gestellt (Urk. 5 S. 1 und 3 f.; Urk. 31 S. 19 f.). Die Beschuldigte wäre somit durch- aus in der Lage gewesen, die Privatklägerin nach dem Bespritzen mit Brennsprit anzuzünden. Weshalb es letztlich nicht dazu kam, könnte damit zusammenhän- gen, dass vor der Zimmertüre ein reges Kommen und Gehen herrschte (Urk. 14/6 S. 5; Urk. 1 S. 6), die Beschuldigte sich dadurch gestört fühlte und aus Gründen des Selbstschutzes Feuer erst unmittelbar vor dem Verlassen des Tatortes hätte legen können. Im Übrigen musste sie damit rechnen, dass jederzeit jemand nach ihr oder der Privatklägerin hätte schauen können. Dass ihr diese Gefahr bewusst war, zeigt sich beispielhaft am Verschieben des Kühlschrankes vor die Zimmertü- re. Im Rahmen der Begutachtung hatte die Beschuldigte überdies eingeräumt, nicht gewollt zu haben, dass andere Personen sie in dieser Situation auffinden würden (Urk. 11/14 S. 53). Auch wenn sich die Beschuldigte dank des Kühl- schrankes vor der Türe weniger in der Gefahr einer vorzeitigen Entdeckung und Überwältigung wähnen musste, war diese Gefahr stets latent vorhanden, sodass sie sich nicht ungestört fühlen konnte. Um sich nicht selber zu gefährden, hätte sie einen Brand aber dennoch erst unmittelbar vor dem fluchtartigen Verlassen der Tatörtlichkeit entfachen können. Es ist denn auch kein anderer einigermassen plausibler Grund dafür ersichtlich, dass die Beschuldigte die Privatklägerin mit Brennsprit bespritzte. Die Privatklägerin antwortete auf die Frage, weshalb sie angenommen habe, die Beschuldigte würde sie anzünden: "Weswegen spritzt man sonst jemandem Brennsprit an. Es war die einzige logische Folge. Wenn je- mand schon bereit ist, mit einem Messer einen Menschen zu erstechen, dann ist er auch bereit, einen Menschen anzuzünden" (Urk. 13/2 S. 14). Die Beschuldigte schlug mit derart überschiessender Aggressivität mit dem Gertel auf die Privatklä- gerin ein, dass es für sie ein Leichtes gewesen wäre, die Privatklägerin anschlies- send auch noch anzuzünden. Es ist somit auch erstellt, dass die Beschuldigte die Privatklägerin in der Absicht mit Brennsprit begoss, sie in der Folge anzuzünden, ansonsten sie die Privatklägerin gar nicht erst mit Brennsprit bespritzt hätte, dies

- 26 - aus letztlich ungeklärten Gründen dann aber doch nicht in die Tat umsetzte. Die Gründe, weshalb es letztlich nicht zu einem Anzünden der Privatklägerin gekom- men ist, sind aber auch nicht weiter relevant, denn selbst wenn davon ausgegan- gen würde, dass die Beschuldigte die Privatklägerin einzig in der Absicht, dieser Angst einzujagen, mit Brennsprit übergossen hätte, wäre dies ebenso grausam und entsprechend zu würdigen (vgl. nachfolgend, Erw. II.B.5.1.).

E. 3.4.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschuldigte bereits mit dem Einsatz des Gertels alles getan hatte, was vernünftigerweise erforderlich war, um die Privatklägerin zu töten. Die Privatklägerin auch noch anzünden und dadurch einen Brand legen zu wollen, hätte darüber hinaus auch noch dem Ver- nichten von Spuren dienen können, spielt aber für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten vorsätzlichen Tötung keine eigenständige Rolle mehr.

E. 3.5 Aus dem Dargelegten, dem gesamten Tatvorgehen und den Tatum- ständen ergibt sich somit, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin mit direktem Vorsatz handelte (Art. 12 Abs. 2 StGB) und mit ihrer Tat den Tatbe- stand einer versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt hat.

E. 4 Die Beschuldigte liess in ihrer Berufungserklärung geltend machen, zur Tatzeit unter einer grossen seelischen Belastung gestanden zu haben, welche un- ter den gegebenen Umständen entschuldbar gewesen sei. Sie sei deshalb nur beschränkt dazu in der Lage gewesen, ihr Verhalten zu kontrollieren. Sie habe sich daher des privilegierten Tatbestandes des versuchten Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 57 S. 13 ff.).

E. 4.1 Art. 112 StGB schützt das höchste aller Rechtsgüter, das Leben eines Menschen. Das Vorgehen der Beschuldigten zeugt von rücksichtsloser Brutalität und einer besonderen Geringschätzung des menschlichen Lebens. Sie hackte mit einem Gertel mit einer ungefähr 31 cm langen, gekrümmten Klinge fünfzehn- bis zwanzigmal wuchtig auf den Kopf, den Oberkörper und die Extremitäten der Pri- vatklägerin ein, wobei sie ihr diverse schwere Stich- und Schnittverletzungen zu- fügte (Urk. 8/3 S. 12 ff.). Der Einsatz eines Gertels, eines Werkzeuges, mit wel- chem üblicherweise Bäume entastet und Holzstücke oder Äste zerkleinert wer- den, erhöht die Abscheulichkeit der Tat. Die Hemmschwelle, welche bei einer derartigen Ausübung von roher Brachialgewalt gegen einen Menschen überwun- den werden muss, ist als deutlich höher einzustufen, als sie beispielsweise bei ei- ner Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz gegeben ist. Es bedarf demzufolge einer umso höheren kriminellen Energie, um die besagte Schwelle zu überschreiten. Die Beschuldigte suchte ihren Tötungsvorsatz konsequent und un- erbittlich umzusetzen, ungeachtet der verzweifelten Versuche der Privatklägerin, sie von ihrem Vorhaben abzuhalten. Letztlich lässt die massive Gewalt gegen die Privatklägerin umso verabscheuungswürdiger erscheinen, dass diese seit Geburt an einer rechtsseitigen Hemiparese, also einer unvollständigen Halbseitenläh- mung, leidet, was der Beschuldigten vom Sehen her zweifellos bewusst war. Die völlig arg- und wehrlose Privatklägerin war der Beschuldigten körperlich klar un- terlegen und völlig schutzlos ausgeliefert.

E. 4.2 Es muss für die Privatklägerin gewesen sein, als wäre sie in einem Alb- traum erwacht, als sich die Beschuldigte nach dem Einhacken mit dem Gertel nicht etwa der Brutalität ihres Handelns bewusst wurde und innehielt, sondern sie vielmehr auch noch mit Brennsprit bespritzte. Da die Mordelemente überschies- send vorliegen, das heisst die Skrupellosigkeit sowohl in der Art der Tatausfüh- rung als auch im Beweggrund liegt, ist dieser Umstand verschuldenserhöhend zu gewichten. Die von der Privatklägerin erduldeten psychischen Qualen wiegen be- sonders schwer. Dass die Beschuldigte sie nicht auch noch angezündet hat, führt

- 39 - nicht zu einer Verschuldensminderung. Im Gegenteil, hätte sie dieses Vorhaben in die Tat umgesetzt, wäre dem verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen ge- wesen. Unter diesen Gesichtspunkten wiegt das objektive Tatverschulden für den mutmasslich vollendeten Mord sehr schwer und es erschiene eine lebenslängli- che Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 4.3 Das für gewöhnlich gegebenenfalls verschuldenserhöhend zu berück- sichtigende Tatmotiv wurde jedoch bei der Gewichtung des Handelns aus absolut nichtigen Beweggründen im Rahmen der Mordqualifikation bereits entsprechend gewichtet. Es ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten, weshalb das Tatmo- tiv im Rahmen der subjektiven Schwere der Tat nicht nochmals zu berücksichti- gen ist. Auch das Handeln mit direktem Vorsatz ist dem Mordtatbestand bereits immanent, weshalb dies ebenfalls zu keiner separaten, weiteren Verschuldenser- höhung führen kann.

E. 4.3.1 Die Beschuldigte litt unter den verschiedenen Belastungsfaktoren ei- nes ungewissen Aufenthaltsstatus, dem Damoklesschwert einer möglichen Aus- schaffung, der Arbeits- und Beschäftigungslosigkeit, der ständig wechselnden Un- terkünfte und der sozialen Isolation durch ihre fehlenden Deutschkenntnisse. Laut ihren eigenen Angaben fühlte sie sich fremdbestimmt und abhängig von Ent- scheidungsbemächtigten, was sie bezüglich der eigenen Lebensgestaltung und Zukunftspläne einschränkte. So erwähnte sie auch immer wieder ihren Wunsch, aus Sprachgründen zurück in die Romandie versetzt zu werden (Urk. 12/1 S. 2 f., S. 14; Urk. 12/3 S. 13; Prot. I S. 19, S. 25 und 27; Urk. 14/7 S. 6 ff.).

E. 4.3.2 Vor diesem Hintergrund entwickelte die Beschuldigte nach der Ableh- nung ihres Asylgesuches im Herbst 2014 laut den Erkenntnissen aus der psychi- atrischen Begutachtung durch Prof. Dr. med. K._____ eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10; F43.25; Urk. 11/14 S. 79). Ihr psychischer Zustand war nun aber keinesfalls statisch: Ihre Psychiaterin pract. med. J._____ hielt in ihrem Behandlungsrésumé bereits zum Termin vom 27. Januar 2015 fest, dass sich die depressive Symptomatik deutlich gebessert habe. Anlässlich des Kurztermins vom 2. Juli 2017 sei der psychopa- thologische Befund weitgehend unauffällig gewesen. Am 6. Oktober 2015 berich- tete die Beschuldigte allem Anschein nach selber, dass es ihr in letzter Zeit gut- gegangen sei. In der Woche darauf erlebte die Therapeutin die Beschuldigte eher verärgert als depressiv, theatralisch-distanzlos und impulsiv im Gespräch (Urk. 18/27). Aus diesen Erkenntnissen geht hervor, dass die Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem Asylverfahren eine gewisse psychische Belastung erfuhr, welche sich tatzeitnah infolge der anstehenden Verlegung nach E._____ verstärk- te (Urk. 11/14 S. 77).

E. 4.3.3 Diese Belastungsfaktoren erreichen indessen keinen Zustand der grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB, wie er in Praxis und Lehre vorausgesetzt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung dramatischen Situationen vorbehalten, welche den Täter in eine La- ge bringen, die eine gewisse Ähnlichkeit zu derjenigen bei der Nötigung oder dem Notstand aufweist (Urteil des Bundesgerichtes 6S.132/2001 vom 15. Juni 2001,

- 29 - E. 2.a). Weder das Asylverfahren als Ganzes noch die anstehende Verlegung und die Anpassungsstörung der Beschuldigten vermögen – auch in Kombination – ei- ne derartige emotionale Grenzsituation zu begründen, infolge derer eine Tötungs- handlung als unausweichlich erscheinen würde.

E. 4.3.4 Auch laut den Erkenntnissen aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 kann das Vorliegen einer affektakzentu- ierten Tat bei der von ihm beschriebenen Sachverhaltsvariante 1, einer unvermit- telt auftretenden Gewaltanwendung ohne irgendeinen Vorlauf, wie sie sich bei der Beschuldigten ereignete – wie dargelegt, kann ihr eine der Tat vorangegangene Planung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (vorstehend, Erw. II.A.2.6.5.) – diskutiert werden (Urk. 11/14 S. 83). Dabei kommt der Sachver- ständige nach einlässlicher Darlegung der theoretischen Grundlagen unter Zu- grundelegung der auf die Beschuldigte zutreffenden Sachverhaltsvariante 1 mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass keine affektakzentuierte Tat im Sinne des von ihm dargelegten spezifischen Konzeptes vorliegt (Urk. 11/14 S. 88, Ziff. 6.7.2). Dies erklärt der Gutachter nachvollziehbar damit, dass bei der Tat der Beschuldigten ein zweizeitiges Tatgeschehen vorlag. Nach der Attacke mit dem Gertel behändigte die Beschuldigte die Brennspritflasche und bespritzte die ver- letzt am Boden liegende Privatklägerin damit. Darin sei eine Unterbrechung des initialen Tatablaufs festzustellen, welche aber nicht dazu geführt habe, dass die Beschuldigte Hilfe herbeigeholt oder Zeichen einer schweren Erschütterung oder Fassungslosigkeit gezeigt oder die Handlungskontinuität in einer anderen Weise unterbrochen hätte. Auch die Wegnahme des Telefons, die Flucht und die ersten Aussagen der Beschuldigten sprechen laut dem psychiatrischen Gutachter klar gegen ein scharf begrenztes situatives Geschehen mit punktuellem Charakter. Zudem dominierten in der Nachtatphase Sicherungsstrategien, wie die Flucht, und vehemente Rechtfertigungen bzw. die subjektive Begründung für die Tatbe- gehung. Schliesslich sei auch die von der Beschuldigten angegebene Erinne- rungsstörung nicht typisch für die für affektakzentuierte Taten charakteristischen Erinnerungsstörungen. Sie gebe Erinnerungsstörungen mit scharfem Beginn und scharfem Ende in Form einer "Blackbox" für die Tathandlungen im engeren Sinne an. Es fehlten aber Erinnerungsinseln mit zum Beispiel unscharfer Erinnerung.

- 30 - Nehme man als ersten bewussten Erinnerungspunkt den von der Beschuldigten angegebenen Zeitpunkt an, bei welchem sie die Privatklägerin blutend auf dem Boden gesehen habe, dann wäre theoretisch spätestens ab jenem Zeitpunkt von einer deutlichen Funktionszunahme psychischer Funktionen auszugehen gewe- sen. Wie erwähnt, sei ab diesem Zeitpunkt aber keine markante Unterbrechung der Handlungskontinuität festzustellen gewesen. Vielmehr habe die Beschuldigte gezielt anhand subjektiv plausibler Wahrnehmungen und Entscheidungen reagiert und der Privatklägerin beispielsweise das Telefon weggenommen. Zusammen- fassend seien damit wesentliche Kriterien für die Annahme einer affektakzentuier- ten Tat nicht erfüllt (Urk. 11/14 S. 88 f.).

E. 4.3.5 Im Übrigen würde es selbst bei Vorliegen einer grossen seelischen Belastung an deren Entschuldbarkeit fehlen. Kein vernünftiger Mensch würde als Asylsuchender mit Nichteintretensentscheid angesichts eines Umzuges innerhalb des Kantons Zürich in eine grosse seelische Belastung geraten, deren unaus- weichliche Folge die Tötung einer unbeteiligten arg- und wehrlosen Betreuungs- person wäre.

E. 4.4 Die bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt vorgelegene leicht verminder- te Schuldfähigkeit (vorstehend, Erw. II.B.6. ff.) ist leicht verschuldensmindernd zu taxieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das Schuldprin- zip, dass die Strafe bei einer mit verminderter Schuldfähigkeit begangenen Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Dementsprechend kann sich ein objektiv sehr schwe- res Tatverschulden infolge einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden mindern (vgl. BGE 136 IV 55).

E. 4.5 Zurecht hat die Vorinstanz auch die Möglichkeit einer weiteren Vermin- derung der Schuldfähigkeit infolge eines allfälligen Einflusses von Drogen oder von Schmerzmitteln auf die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeit- punkt geprüft (Urk. 69 S. 48 f.). Dabei haben die Vorderrichter zutreffend erwo- gen, dass das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18. Februar 2016 keine tatrelevante Beeinflussung der Beschuldigten durch Schmerzmittel zeitigte und bezüglich des Kokainkonsums eine entsprechende Wirkung offenliess, da der Einnahmezeit- punkt des Kokains nicht festgestellt werden konnte (Urk. 10/4 S. 3 f.). In der Folge haben die Vorderrichter unter Anwendung der Beweiswürdigungsregel von Art. 10

- 40 - Abs. 3 StPO im Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten angenommen, dass diese das Kokain zeitlich vor der Tat konsumiert hatte (Urk. 69 S. 49). Im psychiatri- schen Gutachten wurde der Beschuldigten indessen keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge Kokainkonsums attestiert, dies erst gar nicht separat erwähnt (Urk. 11/14 S. 82 ff., insbes. S. 88 ff.), was zwanglos darauf schliessen lässt, dass der Grad der Wirkung des Kokains auf die Tat resp. auf die Steue- rungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt für den Gutachter erst gar nicht die Stufe und Wirkung einer Fallrelevanz erreichte. Dies lässt sich damit erklären, dass sich im Tatverhalten der Beschuldigten während der Tatausführung und nach der eigentlichen Tat keinerlei Hinweise für eine Sinnestrübung durch die Wirkung von Drogen oder Alkohol finden, die Beschuldigte stattdessen stets stra- tegisch, überlegt und zielgerichtet vorging, so etwa beim Verbarrikadieren der Zimmertüre mit dem Kühlschrank, der Wegnahme des Telefons der Privatkläge- rin, um ein Herbeirufen von Hilfe zu verhindern, und des Umkleidens im Rahmen der unmittelbaren Fluchtvorbereitung (Sicherungsstrategien), wie dies vom psy- chiatrischen Gutachter auch im Rahmen der Verneinung einer affektakzentuierten Tat bereits thematisiert wurde (vorstehend, Erw. II.B.6.2.). Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher auch nicht, einem allfälligen Einfluss von Kokain auch nur in gerin- gem Masse zusätzlich zur bereits attestierten leichten Verminderung der Schuld- fähigkeit (vorstehend, Erw. III.4.4. und Erw. II.B.6. ff.) Rechnung zu tragen, wie dies die Vorinstanz vorsah (Urk. 69 S. 49).

E. 4.6 Insgesamt liegt somit ein schweres bis sehr schweres Tatverschulden vor, und es rechtfertigt sich nach dem Dargelegten, die hypothetische Einsatzstra- fe für den mutmasslich vollendeten Mord im Bereich einer Zeitstrafe gegen 20 Jahre Freiheitsstrafe anzusiedeln.

5. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und die Privatklägerin den vollendeten Mordversuch der Beschuldigten überlebte, allerdings schwere Verlet- zungen und Schäden davontrug (Urk. 18/3 S. 2; Urk. 19/2 S. 11), ist nun noch die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu ge- wichten.

- 41 -

E. 5 Die vorsätzliche Tötung eines Menschen ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, mithin wenn sich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung als besonders verwerflich erweist. Mord zeichnet sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die aus- sergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eige- ner Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessen- der Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Be- weggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosig- keit abgestellt werden müsste. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Ele-

- 31 - mente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlich- keit geben (BGE 117 IV 369 E. 17). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwür- digung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Affekt und verminderte Schuldfähigkeit schliessen die Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht aus (BGE 101 IV 279 E. 5).

E. 5.1 Bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe im Rahmen der Tatkomponente mildern. Während die ältere Rechtspre- chung noch davon ausging, dass bei einem Versuch zwingend eine Strafmilde- rung vorzunehmen sei, wurde mittlerweile immerhin mit Bezug auf eine mit dem Tötungsversuch einhergehende schwere Körperverletzung entschieden, dass die Strafmilderung nur fakultativ sei (BGE 137 IV 113, E. 1.4.2; BGE 121 IV 49, E. 1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 219). Das allfällige Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem vollendeten Versuch hängt unter ande- rem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Fol- gen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1).

E. 5.2 Laut Gutachten des IRM vom 13. April 2016 zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin schwebte diese in unmittelbarer Lebensgefahr. Hirn, Herz und Leber wurden durch die Einstiche teilweise nur um Millimeter verfehlt. Bereits die Einwirkungen auf den Kopf wären potentiell geeignet gewesen, tödli- che Verletzungen herbeizuführen. Dass sich das von der Beschuldigten gesetzte Risiko nicht verwirklichte, ist einzig dem Zufall und der rechtzeitigen medizini- schen Intervention zu verdanken (Urk. 8/3 S. 12 ff.). Letztlich ist eine erhebliche Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg gegeben. Die Privatklägerin ist nur knapp dem Tod entronnen. Der Beitrag der Beschuldigten zum Ausbleiben des tatbe- standsmässigen Erfolges ist als unbedeutend und gering einzustufen.

E. 5.3 Die Beschuldigte verursachte bei der Privatklägerin mit ihrer Tat multiple schwere Verletzungen (Urk. 8/3 S. 12). Die Privatklägerin erlitt u.a. Läsionen im Scheitel- und Stirnbereich, welche mit einem offenen Schädelbruch, Brüchen des Vorderrandes des Augenhöhlendaches und des Jochbeins sowie mit einer Zerstö- rung des linken Augapfels einhergingen (ebenda, S. 12 ff.). Der linke Augapfel der Privatklägerin konnte nicht gerettet werden, womit sich ihr Sehvermögen auf die- ser Seite definitiv nicht mehr erholen wird (Urk. 56/5). An der rechten Wange drang der Gertel in die Mundhöhle ein, wobei zwei Zähne herausgeschnitten und der Oberkiefer lädiert wurde. Mit den Stichen in den Rücken und in die Flanke wurde insbesondere die rechte Brusthöhle eröffnet und der rechte Lungenflügel durchstossen, was eine Luft- und Blutbrust (Pulmotorax) zur Folge hatte. Zudem

- 42 - kam es zu einem Bruch der Elle und damit einhergehend zu einer Durchtrennung des Muskels und der Sehnen im linken Unterarm (Urk. 8/3 S. 12 ff.), welche wäh- rend ca. eines Jahres zu Bewegungsstörungen der linken Hand führte. Als Folge der Schnittverletzungen im Gesicht leidet die Privatklägerin an Lähmungserschei- nungen, welche sich auf die Mimik auswirken. Zahlreiche Narben bleiben zurück, welche insbesondere im Gesicht stark entstellend wirken (ebenda, S. 16; Urk. 13/2 S. 18; Urk. 31). Als Folge der Tat war die Privatklägerin während beina- he eines Jahres vollumfänglich und später teilweise arbeitsunfähig (Urk. 56/1). Das Handeln der Beschuldigten wirkte sich somit besonders einschneidend auf das Lebens der Privatklägerin aus.

E. 5.4 Insgesamt rechtfertigt es sich unter all diesen Umständen der bloss ver- suchten Tatbegehung lediglich in einem geringen Mass strafmindernd Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe für den versuchten Mord auf 18 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzulegen.

6. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 6 Im psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 wird der Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit ge- mäss Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert (Urk. 11/14 S. 90 f., S. 95 f.).

E. 6.1 Die Beschuldigte wurde am tt. November 1980 in der Elfenbeinküste in eine Grossfamilie geboren und lebte dort an wechselnden Orten bei ihrer Mutter, einer Tante sowie einem Cousin. Bis auf zwei Schwestern und einem Bruder sei- en all ihre Geschwister umgebracht worden oder an den Folgen von Aids gestor- ben. Ihr Vater sei im Jahre 1997 und ihre Mutter im Jahre 2013 gestorben. Im Al- ter von fünf Jahren sei sie mit dem Einverständnis ihrer Eltern von einer traditio- nellen Medizinfrau beschnitten worden. Ab dem Alter von sieben Jahren habe die Beschuldigte auf Plantagen zu arbeiten begonnen – mit neun Jahren habe sie Wasser transportiert und verkauft. Später sei sie in der Gastronomie, in der Kos- metikbranche oder als Verkaufskraft tätig gewesen. Zudem habe sie vier bis

- 43 - sechs Jahre lang eine Schule besucht. Mit 15 Jahren sei eine Zwangsheirat ge- folgt. Von ihrem Ehemann, aber auch von ihrem Onkel, sei sie häufig geschlagen worden. So sei sie vor ihrer Ehe geflüchtet. Eigene Kinder habe sie nicht. Im Jah- re 2010 sei sie in die Schweiz gekommen – gemäss Aussagen von M._____ be- reits 2005 – und habe mit einer Arbeitsbewilligung in der Westschweiz als Tänze- rin zu arbeiten begonnen. Bei einer zwischenzeitlichen Rückkehr in die Elfenbein- küste im Jahre 2011 hätten dort politische Unruhen bzw. Krieg geherrscht. Sie sei dabei mehrmals verletzt und ihre Wohnung zerstört worden. Als Anfang 2012 ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auslief, verzichtete sie auf eine Ausreise und stellte erst am 11. Juni 2013 einen Asylantrag in der Westschweiz. Ihr Asyl- antrag wurde jedoch abgelehnt, wogegen zum Tatzeitpunkt noch ein Wiederer- wägungsgesuch hängig war. Dabei war sie zwischenzeitlich in den Asylzentren in N._____, O._____, P._____ und Q._____ untergebracht, bevor sie zuletzt am

E. 6.2 Im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen und dem Wer- degang der Beschuldigten sind die Umstände ihrer schwierigen Kindheit leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 44 -

E. 6.3 Die Beschuldigte verfügt in der Schweiz über keine Vorstrafen (Urk. 72). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1).

E. 6.4 Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 6.4.1 Die Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf trotz erdrückender Beweislage nach wie vor nur teilweise und halbherzig (Prot. II S. 21 ff.). Auch den gestützt auf das chemisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 18. Februar 2016 nachgewiesenen tatzeitnahen Kokainkonsum (Urk. 10/4 S. 3) bestreitet sie weiterhin (Prot. II S. 32 f.).

E. 6.4.2 Zudem zeigt sich die Beschuldigte weder einsichtig noch reuig. Sie äusserte mehr Selbstmitleid als Empathie mit ihrem Opfer, und sie externalisiert ihr eigenes Fehlverhalten nach wie vor überwiegend. So gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung mehrmals zu Protokoll, dass sie aufgrund dieser Situation viel zu sehr leide (Prot. II S. 22 und S. 34). Es sei eine unglückliche und traurige Situation. Sie sei ganz hinten im Gefängnis und verbringe ihre Stunden alleine. Sie dürfe nicht wie die anderen 4 Mal Sport machen. Sie habe auch nicht das Recht, 5 Stunden in der Stadt zu sein, weil sie nicht europäische Staatsangehöri- ge sei. Sie sei alleine in der Zelle gewesen und habe sehr laut geweint. Niemand habe gehört, wenn sie geweint oder an die Türe geklopft habe (Prot. II S. 20 f.). Auch als sie im Sinne eines Schlusswortes einen Text vorlas, wurde deutlich, dass sie die Schuld für das Vorgefallene nicht bei sich sucht, sondern externe Umstände dafür verantwortlich macht, und auch nicht das Schicksal der Privat- klägerin im Vordergrund steht, sondern ihr eigenes. Entsprechend führte sie aus (Prot. II S. 39 f.): "Ohne die Umstände, die es im Leben gibt, wie Krieg und dass Menschen ausgenutzt werden oder die Geschichte von Obdachlosen und Asyl-

- 45 - bewerbern, wären wir nicht hier an diesem Tisch. Ich glaube wirklich, dass wir ei- ne bessere Welt aufbauen müssen. […] Ich bitte den Richter darum, dass er mir die Möglichkeit gibt, diese Chance zu ergreifen, und ich nochmals ein menschli- ches Leben in Betracht ziehen und aufbauen darf, dass ich respektvoll behandelt werde. […] Ich bin sehr enttäuscht von dieser Welt, die mich zu diesem Verfahren getrieben hat. […] Ich möchte die Freiheit erlangen. Ich habe so viel verloren, Geld und meine Arbeit. Ich war in einem Ausmass verzweifelt, dass ich ver- schwinden wollte. Ich bitte darum, dass ich mich in einer Welt entfalten darf."

E. 6.4.3 Von einem umfassenden Geständnis oder aufrichtiger Einsicht und Reue kann keine Rede sein, sodass eine mögliche Strafminderung unter dem Ti- tel Nachtatverhalten entfällt. Für die im angefochtenen Urteil infolge Uneinsichtig- keit, fehlender Reue und eines "geradezu querulatorischen sowie jeglichen An- stand vermissen lassendes Nachtatverhalten der Beschuldigten" berücksichtigte leichte Straferhöhung (Urk. 69 S. 53, Ziff. 5.5.) fehlt indessen eine Rechtsgrundla- ge, weshalb eine solche Straferhöhung zu unterbleiben hat.

7. Demzufolge erweist sich eine Bestrafung der Beschuldigten mit 18 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Einer Anrechnung der bereits erstandenen Un- tersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges von insgesamt 1'217 Tagen bis und mit heute steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 7 Somit ist die Beschuldigte ferner des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 18 Jahren Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Beschuldigte lässt für die Verurteilung wegen vorsätzlichen Tötungsversuches maximal 9 Jahre Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft, sowie eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme beantragen (Urk. 91).

2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkraft-

- 37 - treten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist die Beschuldigte mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anzu- wenden ist.

3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wieder- gegeben (Urk. 69 S. 43 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Zu präzisie- ren ist einzig der Strafrahmen des Tatbestandes des Mordes, welcher von Frei- heitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe reicht (Art. 112 StGB), und zu korrigieren ist, dass der Strafrahmen "im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nach unten offen" sei (Urk. 69 S. 44, Ziff. 2.1.). Der ordentli- che Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert und somit auch nicht nach unten geöffnet. Der Strafmilde- rungsgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen. Dies kann aber in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd erfolgen. Der Straf- rahmen wird nur ausnahmsweise erweitert und damit nach unten geöffnet, wie im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf BGE 136 IV 55 E.5.8 im Übrigen zutref- fend festgehalten und der ordentliche Strafrahmen bei der Bemessung der Strafe auch nicht verlassen wurde (Urk. 69 S. 44, Ziff. 2.2.).

4. Da beim Tatbestand des Mordes die Qualifikationsmerkmale der beson- deren Skrupellosigkeit und der besonders verwerfliche Zweck der Tat oder die besonders verwerfliche Art der Ausführung und der besonders verwerfliche Be- weggrund sich nicht klar von der subjektiven Tatkomponente, insbesondere vom Motiv und der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, abgrenzen lassen, ist die Bewertung der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten

- 38 - gemeinsam vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018, E. 2.6.1).

E. 8 Bei dieser Dauer der Freiheitsstrafe fällt die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges ausser Betracht (Art. 42 f. StGB).

E. 9 Die von der Vorinstanz für die (inzwischen rechtskräftige) Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes kumulativ ausge- fällte Busse von Fr. 500.– und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung derselben (Urk. 69 S. 53 f.) blieben unbeanstandet und sind daher ohne Weiteres zu bestätigen.

- 46 - IV. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft be- antragten und von der Verteidigung befürworteten ambulanten Massnahme ver- zichtet (Urk. 69 S. 54 ff., 68). Die Staatsanwaltschaft verlangt nunmehr die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils, und die Beschuldigte lässt mit ihrer Berufung eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme beantragen (Urk. 76; Urk. 57; Urk. 91).

2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen und ein Behandlungsbedürfnis besteht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, anordnen, dass er ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit sei- nem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen. Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 bis 61, 63 und 64 StGB hat das Gericht das Verhältnismässigkeits- prinzip zu beachten (Art. 56 Abs. 2 StGB) und sich auf eine sachverständige Be- gutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung indessen nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Allfällige Abweichungen sind zu begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihren Anträgen – abgesehen ihres geringen Obsiegens betreffend die - 51 - Anordnung einer ambulanten Massnahme – weitestgehend. Dementsprechend sind der Beschuldigten vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen und im Umfang von einem Fünftel, worin insbesondere auch die von der Verteidigung ausgewiesenen Dolmetscherkosten (Urk. 90, Anhang) enthalten sind, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren gehen ebenfalls zu Lasten der Beschuldigten, doch hat sie diese nur dann nach- träglich im Umfang von vier Fünftel zu bezahlen, wenn es ihre finanzielle Lage er- laubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 12. September 2017 ferner bezüglich der Dispositivziffer 1,
  4. Spiegelstrich (Schuldspruch betr. mehrfache Übertretung des BetmG) in Rechtskraft erwachsen ist.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des versuchten Mordes im Sin- ne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  7. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'217 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. - 52 -
  9. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe angeordnet.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'350.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'275.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten zu vier Fünftel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 53 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180153-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 19. März 2019 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y._____ betreffend versuchten Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

12. September 2017 (DG170061)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Mai 2017 (Urk. 39 S. 2 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 664 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Es wird auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) ver- zichtet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Ap- ril 2017 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Gertel (Machete, Messer) (A008755860), sowie − 1 PET-Flasche, gefüllt mit Petroleum (A008754743), werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.

- 3 -

7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 864.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin für zukünftigen Schaden aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.

9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 110'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. November 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 15'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 5'866.– Auslagen Vorverfahren Fr. 34'082.95 Gutachten Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privat- Fr. 14'479.80 klägerin (inkl. MwSt.) Fr. 38'499.35 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden, sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin, welche definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 91 S. 1 f.)

1. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

2. Die Beschuldigte sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von maximal 9 Jah- ren zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft;

3. Es sei während des Vollzuges der Freiheitsstrafe eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen;

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 93 S. 1)

1. Vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 12. September 2017 betreffend Schuldspruch und Bestrafung gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 1 und 2 sowie der weiteren Punkte gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 3 ff.

2. Die Beschuldigte sei des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig zu sprechen.

3. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren sowie ei- ner Busse in der Höhe von Fr. 500.-- zu bestrafen.

- 5 -

4. Es seien der Beschuldigten sämtliche Kosten dieses Verfahrens, inklu- sive Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 12. September 2017 melde- te die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 21. September 2017 (Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 51 f.; Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Er- halt des begründeten Urteils am 15. März 2018 reichte sie am 16. März 2018 die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO, mit einer vollumfängli- chen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils, ein (Urk. 67; Urk. 71). Da die Beru- fungserklärung keine Anträge enthielt, inwiefern das vorinstanzliche Urteil abzu- ändern sei, wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 16. April 2018 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um anzugeben, welche Abänderungen bean- tragt würden. Die Präsidialverfügung wurde der amtlichen Verteidigung am

30. April 2018 zugestellt (Urk. 74; Urk. 75/3). Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 teilte diese mit, dass die Berufung auf die rechtliche Qualifikation als versuchten Mord (Urteilsdispositivziffer 1), die Bemessung der Strafe (Urteilsdispositivziffer 2) und den Entscheid betreffend ambulante Massnahme (Urteilsdispositivziffer 5) be- schränkt werde. Hinsichtlich der Änderungsanträge wurde auf das vorinstanzliche Verteidigungsplädoyer verwiesen, wonach ein Schuldspruch betr. versuchten Tot- schlages, eventualiter versuchter vorsätzlicher Tötung, und eine Bestrafung mit maximal 4 resp. eventualiter 6 Jahren Freiheitsstrafe auszufällen und eine voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen sei (Urk. 76; Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 wurde die verdeutlichte Berufungserklärung der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschluss- berufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 77). Mit Eingabe vom

22. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und ihren Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit (Urk. 79). Be- weisanträge wurden mit Ausnahme des Antrages der Verteidigung vom 11. März 2019, einen Verlaufsbericht über die von der Beschuldigten angetretene freiwillige

- 7 - Therapie im Strafvollzug einzuholen (Urk. 86), von keiner Partei gestellt. Der Ver- laufsbericht ging am 18. März 2019 bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 87; Urk. 89).

2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 liess die Privatklägerin auf ihren (konkluden- ten) Verzicht auf Anschlussberufung hinweisen und ersuchte um die Ausstellung einer Teilrechtskraftbescheinigung für die unangefochten gebliebenen Teile des vorinstanzlichen Urteils, insbes. Ziffern 7–9 (Urk. 81). Da dessen Dispositivziffern 3 und 4 (Vollzug, Ersatzfreiheitsstrafe) eng mit der Strafzumessung zusammen- hängen und daher als mitangefochten gelten, wurde mit separatem Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Juli 2018 bereits festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 6 (Ein- ziehung), 7 bis 9 (Zivilansprüche) sowie 10 und 11 (Kostendispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist (Urk. 82; Urk. 83/1–3). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem auch die Urteilsdispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betr. mehrfache Übertretung des BetmG), unangefochten blieb (Urk. 76; vgl. auch Urk. 57 S. 2 f.), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil auch diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Beschuldigte wurde am Mittwoch, 18. November 2015, 17.32 Uhr, mithin rund sechs Stunden nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen in C._____, auf dem Bahnhof in D._____, Perron zu Gleis 3, auf der Flucht verhaftet und mit Verfügung der Haftrichterin des Zwangsmassnahmengerichtes des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. November 2015, um 16.30 Uhr, in Untersuchungs- haft versetzt (Urk. 3 S. 1 u.; Urk. 28/1; Urk. 28/9). Auf ihr anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 15. Mai 2017 gestelltes Gesuch wurde der Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2017 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 28/34). Diesen trat die Beschuldigte glei- chentags an (Urk. 63).

4. Am 2. Oktober 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 19. März 2019 vorgeladen (Urk. 84). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 6 f.; Urk. 91 S. 1 f.; Urk. 93 S. 1).

- 8 - II. Schuldpunkt A. Sachverhalt

1. Der Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen (Urk. 39 S. 3 ff.), am 18. November 2015, als die Privatklägerin ihr Zimmer um ca. 11.05 Uhr erneut betreten und ihre Hilfe beim Packen anerboten habe, unvermittelt zur Zimmertüre gegangen zu sein und diese geschlossen zu haben. Anschliessend habe sie mit der rechten Hand aus dem Schrank bzw. aus einem sich darin befindlichen weis- sen Plastiksack einen 43 cm langen Gertel mit einer gekrümmten, ungefähr 31 cm langen und sehr scharfen Klinge genommen. Daraufhin sei sie mit erhobener Hand auf die Privatklägerin zugegangen, welche darüber erschrocken sei und verbal versucht habe, erstere von ihrem Vorhaben abzubringen. Dessen unge- achtet habe die Beschuldigte mit der Klinge des Gertels mehrmals von vorne kräf- tig auf den Kopf der Privatklägerin eingehackt, worauf diese in sich zusammenge- sackt und schliesslich auf dem Boden zu liegen gekommen sei. In der Folge habe die Beschuldigte ungefähr zwanzig Mal mit grosser Wucht mit dem Gertel insbe- sondere auf deren Kopf, Rumpf und die Extremitäten eingeschlagen. Nachdem diese anfänglich noch versucht habe, die Schläge mit Armen und Beinen sowie durch seitliches Abdrehen abzuwehren und sich vom Boden aufzurappeln, hätten ihre Kräfte mit Fortdauer der Auseinandersetzung nachgelassen. Als sie realisiert habe, dass sie der Beschuldigten nun schutzlos ausgeliefert sei, habe sie sich flach auf den Boden gelegt, nicht mehr gesprochen und sich totgestellt. Als die Beschuldigte dies bemerkt habe, habe sie von der Privatklägerin abgelassen, sich zur Zimmertüre begeben, diese abgeschlossen und den sich daneben befindli- chen, ungefähr 160 cm hohen Kühlschrank unmittelbar davorgeschoben. Die Pri- vatklägerin ihrerseits habe ihr Mobiltelefon behändigt, um Hilfe zu rufen. Als die Beschuldigte dies bemerkt habe, habe sie ihr das Mobiltelefon entrissen. Im Ver- laufe der Auseinandersetzung habe die Beschuldigte zudem eine 1-Liter PET- Flasche mit Brennsprit ergriffen und die Privatklägerin im Bereich des Kopfes und des Oberkörpers damit bespritzt. Hernach habe sie sich umgezogen und eine Pe- rücke aufgesetzt. Nachdem sie mit der Hand eine Packung Medikamente in der Luft umhergeschwenkt habe, sei sie mit einem Migros-Papiersack und dem Gertel

- 9 - in der Hand durch das Fenster geflüchtet. Dabei habe sie die Worte "Je vais mou- rir à la prison" vorsichhergesagt. Durch die Hiebe mit dem Gertel habe die Be- schuldigte der Privatklägerin diverse in der Anklageschrift aufgeführte teils schwe- re Verletzungen (Urk. 39 S. 5 f.) zugefügt, welche nur aus Zufall nicht zum Tod geführt hätten. Bei den Gertelhieben habe die Beschuldigte um das Risiko der Verletzung lebenswichtiger Organe, wie Blutgefässe, und damit verbundene potentiell tödli- che Folgen für die Privatklägerin gewusst und dies gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Darüber hinaus habe sie die Absicht gehabt, die Privatklägerin anzu- zünden, wozu sie nicht mehr gekommen sei. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass das Anzünden von schnell brennbaren Flüssigkeiten auf der Haut eines Menschen zum Tod hätte führen können. Dabei habe die Beschuldigte insbesondere deshalb besonders skrupellos gehandelt, − weil sie mit dem Gertel wiederholt und wuchtig auf äusserst sensible Körper- regionen der Privatklägerin eingehackt und ihr damit besonders qualvolle, stark schmerzende Verletzungen zugefügt habe und sie darüber hinaus die Absicht gehabt habe, die Privatklägerin bei lebendigem Leib zu verbrennen, als diese wehrlos am Boden gelegen sei, − weil sie die Privatklägerin in einen Hinterhalt gelockt habe – mitunter das Zimmer abgeschlossen und den Kühlschrank vor die Türe geschoben habe

– woraus es für diese kaum noch ein Entrinnen gegeben habe, − weil ihr Handeln einzig auf einer Abneigung gegenüber einem Wohnort- wechsel beruht habe, der für die Beschuldigte keinerlei nachvollziehbaren Nachteile gebracht hätte, somit sie aus absolut nichtigen Beweggründen zur Tat geschritten sei, − weil die Beschuldigte unter den genannten Umständen mit ihrem Vorgehen einen krassen Egoismus und damit verbunden eine Geringschätzung menschlichen Lebens offenbart habe.

- 10 -

2. Die migrationsrechtliche Vorgeschichte (Urk. 39 S. 2 f.) wurde von der Beschuldigten anerkannt (Urk. 57 S. 2 ff.) und im Vorverfahren oder vor Vorin- stanz insbesondere bestätigt, dass

• ihr der Zuweisungsentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend ihren Ortswechsel in die Notunterkunft E._____ per 18. Novem- ber 2015 am 13. November 2015 eröffnet worden war (Urk. 12/2 S. 4; Prot. I S. 23; Urk. 57 S. 5);

• sie sich in der Folge mit diversen Betreuern und Betreuerinnen – namentlich mit F._____, G._____, H._____, I._____ und der Privatklägerin – sowie mit ihrer Psychiaterin med. pract. J._____ und ihrer Gynäkologin über den an- stehenden Wechsel unterhielt (Urk. 12/2 S. 4; Urk. 57 S. 5 ff.);

• die Privatklägerin sie am Vormittag des 18. November 2015 zweimal in ih- rem Zimmer … im Durchgangszentrum C._____ 2 aufsuchte (Urk. 12/2 S. 5; Prot. I S. 25 f., 30; Urk. 57 S. 8). Was den weiteren äusseren Anklagesachverhalt anbelangt, stellte die Be- schuldigte auch nicht in Abrede, dass

• sie den beschlagnahmten Gertel und die beschlagnahmte Petrolflasche in ihrem Spint resp. im Zimmer aufbewahrte (Urk. 12/1 S. 7; Urk. 11 S. 53; Urk. 12/2 S. 6 f.; Prot. I S. 27 und 35; Urk. 57 S. 5);

• dass sie der Privatklägerin das Bürotelefon wegnahm (Urk. 11/14 S. 53; Urk. 12/3 S. 3);

• dass sie im Laufe der Auseinandersetzung einen Kühlschrank vor die Zim- mertüre schob (Urk. 11 S. 53; Urk. 12/2 S. 16; Urk. 12/3 S. 7; Urk. 57 S. 5);

• dass sie sich nach der Auseinandersetzung umzog, eine Perücke aufsetzte und das Zimmer durch das Fenster verliess (Urk. 12/3 S. 4 und 16; Prot. I S. 37; Urk. 57 S. 5);

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• dass sie den Gertel in der Folge draussen ablegte (Urk. 12/3 S. 4; Urk. 57 S. 5). 2.1. Hinsichtlich des eigentlichen Tatherganges machte sie im Wesentlichen geltend, daran keine Erinnerung zu haben (Urk. 12/1 S. 7; Urk. 11/14 S. 52; Urk. 12/2 S. 10; Prot. I S. 29), anerkannte aber zumindest zeitweise, die Privat- klägerin mit dem Gertel verletzt zu haben (Urk. 12/3 S. 16). Auf dieser Zugabe ist sie zu behaften, zumal dies mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin übereinstimmt und die diversen schweren Verletzungen durch ärztliche Untersu- chungen und Berichte belegt sind (Urk. Urk. 8/3; Urk. 56/3-8) und eine Dritttäter- schaft ausgeschlossen werden kann. 2.2. Ferner machte die Beschuldigte geltend, die Privatklägerin habe damit begonnen, eigenständig ihre Kleidung zu packen und habe sie dabei wegge- schubst. Die Zimmertüre habe sie nicht im Laufe der Auseinandersetzung mit dem Schlüssel verschlossen, und sie habe die Privatklägerin auch nicht mit Petro- leum bespritzt sowie die Worte "Je vais mourir à la prison" benutzt (Urk. 11/14 S. 52 f.; Urk. 12/2 S. 15; Urk. 12/3 S. 3 und S. 6; Prot. I S. 26, 34 und 37; Urk. 57 S. 8 f.). 2.3. Den subjektiven, inneren Anklagesachverhalt hinsichtlich der Tathand- lungen zum Nachteil der Privatklägerin hat die Beschuldigte stets bestritten (Urk. 12/3 S. 18; Prot. I S. 32 ff.). 2.4. Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 21 ff.). Allerdings räumte sie ein, dass sie zwar keine Erinnerung daran habe, die Türe mit einem Schlüssel abgeschlossen zu haben, möglich sei es aber. Sie sei verwirrt gewesen wegen all dieser Probleme (Prot. II S. 29). Auch auf die Frage, ob sie anerkenne, eine Flasche Brennsprit hervorgenommen und der Privatklägerin Brennsprit ins Gesicht und auf den Oberkörper gespritzt zu haben, führte sie aus, dass sie es bedauere und sie wirk- lich nicht in ihrem Normalzustand gewesen sei (Prot. II S. 30). Insoweit erweisen sich die Vorgeschichte und der äussere Anklagesachverhalt als erstellt.

- 12 - 2.5. Die Beschuldigte bestreitet indessen einerseits einige für die rechtliche Qualifikation ihrer Tathandlungen unter einen der Tatbestände der (versuchten) Tötung im Sinne von Art. 111 ff. StGB relevanten Elemente des objektiven Sach- verhaltes, welche auch im Hinblick auf die Beweiswürdigung des subjektiven Sachverhaltes von Bedeutung sind sowie andererseits den subjektiven Sachver- halt, welcher ihr Wissen und Wollen im Zusammenhang mit der Tatbegehung an- belangt. 2.6. Die bestrittenen Elemente des objektiven (nachfolgend) und des subjek- tiven (nachfolgend, Erw. II.B.) Anklagesachverhaltes sind mit Hilfe der Untersu- chungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den vor Gericht vorgebrach- ten Argumenten nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen. Im an- gefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allge- meingültigen Beweisregeln korrekt wiedergegeben und zutreffend die wesentli- chen Beweismittel aufgeführt (Aussagen der Beschuldigten [Urk. 12/1; Urk. 11/14 S. 47-55; Urk. 12/2+3; Prot. I S. 6 ff.; hinzukommt Prot. II S. 21 ff.], der Privatklä- gerin [Urk. 13/1 S. 2 ff., wobei es sich dabei nicht um ein förmliches, von der Pri- vatklägerin unterzeichnetes Befragungsprotokoll, sondern um einen Polizeibericht handelt; Urk. 13/2], und von weiteren zur Vorgeschichte und zum Tatwerkzeug Befragten [Urk. 14/1-8; Urk. 14/10+11; Urk. 15–16], sowie der vor dem Fenster des Zimmers … des Durchgangszentrums sichergestellte Gertel [A'008'755'860; Urk. 31 S. 34 ff., S. 92 ff.] und die am Tatort sichergestellte, zusammengedrückte Petrolflasche, das Feuerzeug [A'008'754'743; Urk. 31 S. 16 ff.] und das Ge- schäftstelefon der Privatklägerin [Urk. 31 S. 37], das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich [IRM] vom 13. April 2016 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin [Urk. 8/3], die Spurenberichte des Forensischen Instituts Zürich [FOR] vom 30. November 2015 resp. 4. Januar 2016 [Urk. 7/2; Urk. 7/5], die Tatortaufnahmen vom 18. November 2015 [Urk. 5], das pharmako- logisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 18. Februar 2016 über die Be- schuldigte [Urk. 10/4], das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 [Urk. 11/14], die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [Urk. 30], die Fotodokumentation des FOR vom 20. Januar 2016 [Urk. 31] sowie

- 13 - die Privatklägerin betreffende ärztliche Berichte [Urk. 8/3; Urk. 56/3-8]). Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 69 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6.1. Die Vorinstanz hat die in Anwesenheit der Beschuldigten zu Protokoll gegebenen staatsanwaltschaftlichen Aussagen der Privatklägerin vom 11. Febru- ar 2016 als Auskunftsperson zum eigentlichen Tatvorgang korrekt zitiert (Urk. 69 S. 15 ff.). Zur Veranschaulichung sind deren Aussagen zum Tatvorgang nochmals wiederzugeben (Urk. 13/2 S. 6 ff., insbes. S. 7-9): In diesem Zimmer gebe es Platz für 8 Personen, jede habe einen Schrank für sich. In dem Moment sei die Beschuldigte alleine im Zimmer gewesen. Sonst habe niemand mehr dort gewohnt. Ihr Schrank sei irgendwo in der Mitte der Schrankserie gewesen. Sie (die Privatklägerin) habe dann zwischen Schrank und dem Bett linksseitig vom Schrank aus gestanden. Die Beschuldigte habe dann die Schranktüre geöffnet, welche sich vom Schrank aus gesehen nach links geöffnet habe. Von ihrem Standort aus habe sie trotz geöffneter Schranktüre die Beschul- digte schon noch gesehen. Diese habe dort gestanden und an einem weissen Plastiksack gezogen und diesen nicht ganz aus dem Schrank herausgenommen gehabt. Plötzlich habe diese dann mit einem gebogenen Gartenmesser vor ihr gestanden. Sie sei völlig überrascht gewesen und habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie habe sich nirgendswohin bewegen können und habe dann ver- sucht, auf die Beschuldigte einzureden und diese abzulenken. Diese habe sich jedoch nicht ablenken lassen, sondern sei mit ganzer Wucht auf sie losgegangen. Sie werde deren Gesicht nie mehr vergessen, welches die Beschuldigte gehabt habe, als diese mit dem Gartenmesser auf sie zugekommen sei. Sie habe ganz böse ausgesehen, so ganz wütend. Es sei schwierig, diesen Gesichtsausdruck genau zu beschreiben. Diese habe auf sie eingeschlagen. Sie habe das Garten- messer am Griff festgehalten und irgendwie angehoben. Es sei schnell gegangen. Sie glaube, die Beschuldigte habe sie als erstes am Kopf getroffen. Von da an könne sie nicht mehr mit Sicherheit chronologisch sagen, wie es weitergegangen sei. Sie wisse einfach noch Sachen, welche in dieser anschliessenden Phase passiert seien. Sie wisse, trotz dem Schlag weiter versucht zu haben, mit ihr zu kommunizieren. Dies habe aber nicht funktioniert. Als sie am Boden gewesen sei,

- 14 - habe die Beschuldigte irgendwann einen Kühlschrank vor die Türe geschoben. Ihr sei dann am Boden in den Sinn gekommen, dass sie ein Telefon habe und dieses hervorzuholen versucht. Die Beschuldigte habe dies gesehen und ihr das Telefon weggenommen. Sie wisse nicht mehr genau, was diese mit dem Telefon gemacht habe. Sie glaube, diese habe es irgendwo hingelegt. Sie habe das Gefühl gehabt, gewusst zu haben, wohin diese es gelegt habe. Irgendwann sei die Beschuldigte dann auch noch zum Bett hingegangen und mit einer Brennspritflasche zurückge- kommen und habe ihr ins Gesicht gespritzt. Die Beschuldigte habe die Flasche zusammengedrückt und es habe vorne rausgespritzt. Sie sei noch am Boden am Sitzen gewesen und habe immer noch versucht, mir dieser zu reden. Die Be- schuldigte habe von vorne her auf sie eingespritzt und auch etwas geredet. Ir- gendwann habe sie noch Zähne im Mund gehabt; ein Weisheitszahn, insgesamt drei Zähne seien ihr aus der rechten Seite herausgeschnitten worden. Diese habe sie dann aus dem Mund gespuckt. Irgendwann habe sie bemerkt, dass das Re- den nichts bringe und sich flach auf den Boden hingelegt und mal abgewartet. Dann habe die Beschuldigte mit der Gewalt gegen sie aufgehört. Die Beschuldig- te habe kontinuierlich mit sich selber oder mit ihr geredet. Sie wisse noch, dass diese irgendwann nackt vor ihr vorbeigegangen sei und sich dann umgezogen und auch die Perücke angezogen habe. Was sie auch noch wisse, sei, dass die Beschuldigte irgendwann eine Schachtel Medikamente umhergeschwungen und dann gesagt habe: "Je vais mourir à la prison." An diesen Satz könne sie sich noch genau erinnern. Dann habe sie sich einen Plastiksack geschnappt, den man bei Migros für 2 Franken kaufen könne, und sei dann bei ihrem Bett zum Fenster rausgegangen und gegen die Strasse weggegangen. Sie habe gesehen, wie die- se am zweiten Fenster, welches näher bei ihr gewesen sei, vorbeigerannt sei. Dann sei sie einen Moment am Boden liegen geblieben, weil sie befürchtet habe, diese könnte zurückkommen. Als sie gedacht habe, die Bahn sei frei, sei sie auf- gestanden und habe das Telefon gesucht, es aber nicht gefunden. Dabei sei es ihr schwarz vor den Augen geworden. Sie habe sich dann entschieden, sich wie- der in die Blutpfütze zu legen, dort wo sie vorher gewesen sei, und habe dann auf Englisch geschrien: "Help me, help me!" Sie habe nur noch überlegen können, dass die meisten Bewohner ja kein Deutsch sprächen und gedacht, dass sie so

- 15 - eine Chance habe, von jemandem gefunden zu werden. Dann habe sie mehrmals geschrien und den Eindruck gehabt, dass es lange gegangen sei, bis jemand sie gehört habe. Dann habe sie gehört, wie jemand die Türe zu öffnen versucht und den Kühlschrank verschoben habe. Nachdem Herr I._____ den Kühlschrank ver- schoben habe, sei die Asylbewerberin ins Zimmer gekommen und habe sie dort gesehen. Auch seine Begleiterin L._____ habe reingeschaut, aber sofort wieder kehrtgemacht und sei davongerannt. Herr I._____ sei auch wieder rausgegangen. Sie habe nicht mehr alleine dort sein wollen und gesagt, sie sollten sie nicht allei- ne lassen. Er habe wohl wieder rausgehen müssen, weil es dort kein Netz gebe, um zu telefonieren. Dann werde es etwas vage. Sie wisse, dass sie Schmerzen am Rücken gehabt habe und gerne auf ein Bett gelegen wäre. Dann sei noch ihr Chef, G._____, dazugekommen. Dieser habe sie gefragt, ob sie lieber aufsitzen wolle, habe sie dann von hinten gestützt und gesagt, dass die Ambulanz gleich da wäre. Die Sanitäter hätten dann irgendwann dagestanden und ihr alle Kleider auf- geschnitten. Dann sei sie unterwegs ins Unispital gewesen. Sie wisse noch, dass viele Lichter auf sie eingeschienen hätten, sie nach den Personalien gefragt wor- den sei und sie ihr die Pearcings rausgenommen hätten. Sie habe dann noch ge- sagt, dass sie seit Geburt eine Hemiparese rechtsseitig habe, d.h. die Muskel- funktion rechtsseitig eingeschränkt sei. Sie habe Mühe mit dem rechten Arm, aber auch beim Gehen sehe man es ihr an. Deshalb seien alle Verletzungen links, ausser die Verletzung bei der Lunge, die sei rechts. Sie wisse noch, dass sie in der Röhre habe tief einatmen müssen. Von da an wisse sie nichts mehr, da sei es wie schwarz. Sie wisse noch, dass man sie gefragt habe, ob sie einen Teil eines Zahnes noch haben wolle. Sie habe dann gesagt, sie sollten machen, was sie für richtig hielten. Ihr sei dies zu jenem Zeitpunkt nicht so wichtig gewesen. Ab die- sem Zeitpunkt wisse sie nicht mehr, was geschehen sei. Es sei rundherum dunkel gewesen. 2.6.2. Bereits die Vorderrichter würdigten die Aussagen der Privatklägerin zum Tatverlauf als konstant und in sich stimmig (Urk. 69 S. 15 f.). Dem ist vollum- fänglich beizupflichten, zumal sie vereinzelt sogar durch Aussagen und Zugaben der Beschuldigten bestätigt werden. Darüber hinaus stimmen ihre staatsanwalt- schaftlichen Aussagen mit den am 23. November 2015 im Universitätsspital Zü-

- 16 - rich gegenüber dem befragenden Polizeibeamten und von diesem anschliessend in einem Bericht festgehaltenen ersten eigenen Angaben der Privatklägerin über- ein (Urk. 13/1 S. 2-4). Ihre Aussagen wirken lebensnah, enthalten keinerlei Über- treibungen und erwecken nicht den geringsten Anschein dafür, dass sie die Be- schuldigte hätte schlechtmachen oder zu Unrecht belasten wollen oder ihr Arg- wohn entgegenbringen würde, was angesichts der davongetragenen diversen schweren Verletzungen und Verletzungsfolgen sogar erstaunt. Ihre Aussagen zeichnen sich zudem durch ihre Individualität aus und werden in mehreren Details obendrein durch die von den Ermittlern angetroffene Situation am Tatort und die Sicherstellungen (Gertel und Geschäftstelefon im Freien vor dem Zimmerfenster, zusammengedrückte Brennspritflasche, Feueranzünder, tatsächlich abgeschlos- sene Türe, verbarrikadiert mit einem grossen Kühlschrank, vgl. Urk. 31 S. 16 ff., S. 34 ff., S. 37, S. 92 ff.) ausdrücklich bestätigt. 2.6.3. Es besteht daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Be- weiswürdigung nicht der geringste Anlass, an den Aussagen und der gesamten Darstellung der Privatklägerin zu zweifeln, während die eher spärlichen Aussagen der Beschuldigten teilweise bereits in sich selber Unstimmigkeiten aufweisen und auch bei einem Vergleich mit der angetroffenen Tatortsituation und den Sicher- stellungen teilweise damit im Widerspruch stehen. Für die von der Darstellung der Privatklägerin abweichenden Aussagen der Beschuldigten, wonach die Privatklä- gerin eigenständig damit begonnen habe, ihre Kleidung zu packen und sie dabei weggeschubst habe, sowie ihre Bestreitungen, die Zimmertüre im Laufe der Aus- einandersetzung mit dem Schlüssel verschlossen zu haben, die Privatklägerin alsdann auch mit Petroleum bespritzt zu haben und die Worte "Je vais mourir à la prison" benutzt zu haben (vorstehend, Erw. II.2.2.), findet sich daher keine Grund- lage. Im Gegenteil sind diese unglaubhaft, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann. Es gibt keine plausible Erklärung dafür, dass zur Tatzeit eine andere Per- son als die Beschuldigte (Drittperson) die Zimmertüre zum Tatort abgeschlossen haben könnte. Zudem räumte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung selber ein, dass sie zwar keine Erinnerung daran habe, die Türe mit einem Schlüssel abgeschlossen zu haben, dies aber möglich sei (Prot. II S. 29). Gegen die Bestreitung, die Privatklägerin mit Brennsprit bespritzt zu haben, spricht neben

- 17 - der Aussage der Privatklägerin insbesondere der Umstand, dass diese Flasche nicht irgendwo unberührt auf einem Tisch sichergestellt worden war, sondern oh- ne Deckel und zusammengedrückt am Boden gelegen hatte, wie dies bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zutreffend erkannt und festgehalten hat (Urk. 69 S. 15 ff., S. 18 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus wurde auch im Polizeirapport vom 30. Sep- tember 2016 festgehalten, dass der Boden am Tatort aufgrund des vergossenen Petroleums rutschig gewesen sei (Urk. 4/2 S. 9), und das FOR hielt im Spurenbe- richt vom 30. November 2015 fest, dass an einem Teil der Kleidung der Privatklä- gerin ein öliger Geruch wahrgenommen worden sei (Urk. 7/2 S. 6; Urk. 7/3 S. 10 f.). Auch dafür, dass die Privatklägerin die Beschuldigte geschubst oder auf andere Weise provoziert haben könnte, fehlen jedwelche Anhaltspunkte und lässt sich auch nicht mit dem sich aus ihren Aussagen ergebenden Wesen der Privat- klägerin und ihrer damaligen Funktion und Aufgabe im Rahmen des bereits fünf Tage zuvor behördlich konkret angeordneten und der Beschuldigten eröffneten Ortswechsels in Einklang bringen. Die Privatklägerin führte dazu anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Februar 2016 aus, dass sie die Beschuldigte am Tattag gegen 10.00 Uhr in deren Zimmer aufgesucht habe, um diese auf deren Austritt und den Ortswechsel vorzubereiten. Da sei die Beschul- digte noch im Bett gelegen. Sie habe dieser dann gesagt, dass sie um 12.00 Uhr parat sein und bis dann auch ihre Sachen für die neue Unterkunft gepackt haben müsse. Sie habe der Beschuldigten auch gesagt, dass sie schon einmal anfangen solle und sie später nochmals vorbeikommen werde. Als sie eine Stunde später um 11.00 Uhr erneut nach der Beschuldigten gesehen habe, sei diese im Zimmer gestanden. Sie habe dann angeboten, dieser beim Packen behilflich zu sein (Urk. 13/2 S. 6 f.). Da die Privatklägerin die Beschuldigte nur eine Stunde vor dem Unterkunftswechsel ein zweites Mal in deren Zimmer aufsuchen musste, ohne dass diese in der Zwischenzeit mit dem Packen ihrer Sachen begonnen hatte, ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin von sich aus die Sachen der Be- schuldigten aus deren Schrank genommen hat, um dieser beim Packen zu helfen. Schliesslich war es die Aufgabe der Privatklägerin, aufgrund des Zuweisungsent- scheides der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend den Ortswechsel

- 18 - in die Notunterkunft E._____ dafür besorgt zu sein, dass die Beschuldigte pünkt- lich umzugsbereit war. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin die Beschul- digte dabei weggestossen oder an deren Handgelenken gepackt haben soll, lie- gen aber keine vor. 2.6.4. Auch die weiteren Angaben der Beschuldigten zur Herkunft und zur beabsichtigten Verwendung der beiden Tatwerkzeuge Gertel und Brennspritfla- sche überzeugen nicht vorbehaltlos. Für ihre Angabe, den Gertel einige Monate vor der Tat auf dem Hof des Durchgangszentrums C._____ gefunden zu haben (Urk. 11/14 S. 54, 62; Urk. 12/2 S. 6; Prot. I S. 27), findet sich ebenfalls keine Grundlage im weiteren Beweisergebnis, so insbesondere in den Aussagen der als Zeugen befragten Mitarbeiter und Insassen des Durchgangszentrums C._____. Auch diesbezüglich kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 21 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab die Beschuldigte insbesondere zu Protokoll, dass sie den Gertel erst einige Tage vor dem Umzugsdatum im Hof des Asylheims gefunden habe (Prot. II S. 26). Auf die wiederholte Frage, ob sie den Gertel nun einige Mo- nate oder einige Tage vor der Tat zu sich genommen habe, gab die Beschuldigte ausweichend zu Protokoll: "Das war während, im Monat … Es gab einen Zeit- raum, in dem viele Leute umzogen. Damals nahm ich ihn. Das war schon lange im Zimmer gewesen." (Prot. II S. 27). Ein Gertel eignet sich vornehmlich zum Holzhacken oder generell zum Verkleinern von Holzstücken, aber nicht wirklich zur Unkrautentfernung in Blumenbeeten oder dem Schneiden von Gras, wie dies die Beschuldigte beabsichtigt haben will; allenfalls am ehesten noch zum Stutzen von Bäumen. Dass die Beschuldigte solchen Tätigkeiten nachgegangen sein will oder solche zu tun beabsichtigte, ist angesichts ihrer Lebensumstände fraglich und wenig glaubhaft und wurde auch von niemandem bestätigt. Auch die angeb- lich beabsichtigte Verwendung der Brennspritflasche zum Grillieren zusammen mit Freunden, will nicht recht einleuchten. 2.6.5. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass die Beschuldigte, welche seit geraumer Zeit und schliesslich definitiv ab dem 13. November 2015 Kenntnis vom behördlich angeordneten und damit nunmehr unmittelbar bevorstehenden Wech-

- 19 - sel ihres Aufenthaltsortes in die Notunterkunft E._____ hatte (Urk. 14/11 S. 5; Urk. 14/6 S. 9; Urk. 12/2 S. 4; Prot. I S. 23; Urk. 57 S. 5), sich Gedanken darüber gemacht und Pläne für ihr Vorgehen geschmiedet haben könnte, für den Fall, dass der von ihr abgelehnte Ortswechsel tatsächlich wie angekündigt und gegen ihren Willen umgesetzt und vollzogen werden sollte, nachdem G._____, Leiter des Durchgangszentrums C._____ 2, mehrmals mit ihr über die Verlegung ge- sprochen und ihr eröffnet hatte, dass die Polizei hinzugezogen werden müsste, falls sie sich der behördlichen Anordnung widersetzen würde (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 14/10 S. 6 und 8 f.). Ausserdem hatte die Beschuldigte erfolglos fast alles Menschenmögliche unternommen, um mit Vorsprachen bei den Mitarbeitenden des Durchgangszentrums C._____, bei ihrer Therapeutin med. pract. J._____ (Urk. 15 S. 7; Urk. 18/27), und ihrer Gynäkologin, ein Reiseunfähigkeitszeugnis erhältlich zu machen und den angeordneten Umzug zu verhindern. Es kann daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte für den Fall des Vollzuges des angeordneten Ortswechsels gegen ihren Willen, den Gertel und die Brennspritflasche zur Gegenwehr bereithielt, zumal sie anlässlich der Berufungs- verhandlung ausführte, den Gertel erst einige Tage vor dem Umzugsdatum aus dem Hof des Asylzentrums mitgenommen zu haben (vorstehend, Erw. II.A.2.6.4.). Dennoch und trotz ihrer nicht überzeugenden Angaben zur Herkunft und zur be- absichtigten Verwendung der beiden späteren Tatwerkzeuge, gibt es zwar starke Indizien aber keine objektivierbaren Hinweise dafür, dass die Beschuldigte diese tatsächlich gezielt und im Sinne eines seit einiger Zeit gefassten Planes genau für diesen Fall zur Gegenwehr und zum Verhindern eines zwangsweisen Ortswech- sels beschafft und in ihrem Kasten bereitgehalten hatte. Es ist daher in Überein- stimmung mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 21) in Anwendung der Beweiswürdi- gungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO zu ihren Gunsten von ihrer Darstellung aus- zugehen, dass sie den Gertel und die Brennspritflasche seit der von ihr angege- benen Zeit und aus den genannten Gründen in ihrem Kasten aufbewahrt hatte. Eine vorangegangene Planung der Tat lässt sich der Beschuldigten daher nicht rechtsgenügend nachweisen. 2.7. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tat- sachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei

- 20 - ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indi- zien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesge- richtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4, m.H.), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvor- satz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Erw. II.B.) zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.). B. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigten diese Tat als ver- suchten Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 39 S. 7; Urk. 54 S. 20 ff.; Urk. 69 S. 43).

2. Die Verteidigung hat mit ihrer Berufungserklärung auf ihre vorinstanzli- chen Anträge verwiesen, wo eine Schuldigsprechung wegen versuchten Tot- schlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB beantragt wurde (Urk. 76; Urk. 57). Als Begründung liess die Beschuldigte anfügen, dass sie sich seit Wochen und Monaten einem immer stärker werdenden psychischen Druck ausgesetzt gese- hen habe, welcher durch ihre sich zusehends verschlimmernde Lebenssituation ausgelöst geworden sei. Obwohl sie kein Deutsch spreche und stets den Wunsch geäussert habe, in der französisch-sprachigen Schweiz untergebracht zu werden, sei sie schon drei Mal in verschiedene Unterkünfte in der Deutschschweiz um- platziert worden. Der anstehende Umzug nach E._____ wäre bereits die vierte Verlegung in der Deutschschweiz gewesen. Dabei habe sie befürchtet, dadurch noch mehr isoliert zu werden und sei zunehmend am Umstand verzweifelt, dass man ihre Wünsche ignoriert habe. Da ihr Asylgesuch mit Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2014 abgelehnt worden sei und das dagegen eingereichte Wieder- erwägungsgesuch bis zum Tatzeitpunkt pendent geblieben sei, habe ihr jederzeit

- 21 - die Ausschaffung gedroht. Zudem habe man weder ihre physischen noch ihre psychischen Probleme ernstgenommen. Sowohl die Gynäkologin als auch die Psychiaterin hätten sich geweigert, ihre Reiseunfähigkeit zu bescheinigen. Der kontinuierlich angewachsene psychische Druck habe zur völligen Verzweiflung geführt, weswegen sie nur beschränkt in der Lage gewesen sei, ihr Verhalten zu kontrollieren. Die völlige Verzweiflung, in welcher sich die Beschuldigte nach dem über Monate angewachsenen Leidensprozess befunden habe, sei durchaus nachvollziehbar. Auch eine objektivierte Drittperson hätte in derselben Situation in eine derartige Verzweiflung geraten können. Spezielle Persönlichkeitselemente der Beschuldigten, welche erst eine solch heftige Gemütsbewegung ermöglicht hätten, seien keine zu sehen (Urk. 57 S. 13 ff.). An diesen Ausführungen hielt die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung fest, beantragte jedoch eine Schuldigsprechung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 91 S. 1 ff.).

3. Es ist somit unbestritten, dass die Tat der Beschuldigten den objektiven Tatbestand der (versuchten) vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) erfüllt. Nicht zur Anwendung gelangt dieser Grundtatbestand, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB oder den qualifizierten Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB fällt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos han- delt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Aus- führung besonders verwerflich sind. Verneint der Richter das Element der beson- deren Skrupellosigkeit im konkreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in ei- ner nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt (Art. 113 StGB). 3.1. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbe-

- 22 - standes erforderlich war, ohne dieses Ziel zu erreichen. Nachdem die der Privat- klägerin von der Beschuldigten zugefügten schweren Verletzungen nicht zum Tod der Privatklägerin führten, kann in objektiver Hinsicht einzig eine versuchte vor- sätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegen. 3.2. Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfordert den Vorsatz des Täters. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rech- net mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldig- ten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Fol- ge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfol- ges nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgsein- tritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2).

- 23 - 3.3. Durch das unkontrollierte und mit einiger Wucht ausgeführte Einhacken mit einem Gertel mit einer geschwungenen, ca. 31 cm langen und einseitig ge- schliffenen Haue, welche über eine nach unten gebogene und ca. 13 cm lange Spitze verfügt (vgl. Urk. 31 S. 93) auf Kopf und Oberkörper der Privatklägerin hät- te diese ohne Weiteres getötet werden können. Die Beschuldigte fügte ihr mehr als 21 Schnitt- und Stichwunden im Kopf- und Oberkörperbereich sowie an den Gliedmassen zu. Aufgrund von deren Anordnung zogen die untersuchenden IRM- Ärzte den Schluss, dass die Beschuldigte mindestens 15 Mal mit dem Gertel auf die Privatklägerin einhackte (Urk. 8/3 S. 11 f.; Urk. 31 S. 38 ff.). Der Gertel drang an mehreren Stellen derart tief ein (ebenda, S. 13 f., S. 17), dass eine massive Gewalteinwirkung vorgelegen haben muss. Davon zeugen auch der Schädel- durchstich, die Brüche des Augenhöhlendaches, des Jochbeins, des Kreuzbeins und der Elle (Urk. 8/3 S. 12). Die Brusthöhle der Privatklägerin wurde eröffnet, wobei der rechte Lungenflügel durchstossen wurde. Alleine an der linken Flanke drang der Gertel 14.7 cm in die Privatklägerin ein. Zudem hält das Gutachten fest, dass das Verletzungsmuster und die typischen Abwehrverletzungen, insbesonde- re der Ellenbruch, auf eine dynamische Auseinandersetzung hindeuten (ebenda, S. 14 und 17). Die Privatklägerin schwebte laut Gutachten des IRM vom 13. April 2016 u.a. aufgrund des massiven Blutverlustes in unmittelbarer Lebensgefahr wegen der Gefahr des Verblutens. Verschiedene Verletzungen waren in unmittel- barer Nähe zu lebenswichtigen Strukturen. Die Beschuldigte verfehlte beispiels- weise das Gehirn der Privatklägerin nur um wenige Millimeter, und die im Schädel verlaufenden Schlagadern und venösen Blutgefässe um ca. 1.6 cm. Die Stichver- letzungen neben dem 6. Halswirbelkörper und dem 10. Brustwirbelkörper lagen in der Nähe des Rückenmarks, des Herzes, der Hohlvene, der Körperhauptschlag- ader sowie den anderen grossen Rumpfgefässen. Mit einem weiteren Hieb wurde die Lunge verletzt, wobei der Stichkanal lediglich etwa drei Millimeter von der sehr stark durchbluteten Leber entfernt war. Die Privatklägerin erlitt einen Pneumotho- rax, welcher unbehandelt zu lebensbedrohlichen Komplikationen (Atem- und Herz-Kreislauf-Versagen) führen kann (ebenda, S. 12 ff.). Dass sie angesichts dieser ihr von der Beschuldigten zugefügten diversen schwersten Verletzungen

- 24 - nicht den Tod fand, ist alleine dem Zufall und der rechtzeitigen und erfolgreichen medizinischen Intervention zu verdanken. 3.4. Bereits die Vorderrichter haben zurecht erwogen (Urk. 69 S. 33), dass es zum absolut elementarsten Allgemeinwissen gehört, dass eine solche Vielzahl von solch heftigen Hieben auf den Kopf und Oberkörper eines Menschen mit ei- nem Werkzeug wie jenem, das die Beschuldigte verwendete, mit einer derart bra- chialen Gewalt, wie sie die Beschuldigte aufbrachte, mit grösster Wahrscheinlich- keit zum Tod eines Menschen führt. Dass die Beschuldigte über dieses Elemen- tarwissen im Tatzeitpunkt nicht verfügt haben soll, ist undenkbar. Angesichts der geschilderten Tatumstände und des gesamten Verletzungsbildes erweist sich die Beteuerung der Beschuldigten, wonach sie die Privatklägerin nicht habe töten oder verletzen wollen (Urk. 12/2 S. 13; Prot. I S. 33; Prot. II S. 29), als völlig un- glaubhaft, zumal der erste Schlag laut den glaubhaften Aussagen der Privatkläge- rin (vorstehend, Erw. II.2.6.1. ff.) direkt auf deren Kopf erfolgte. Bereits dieser al- leine wäre dazu geeignet gewesen, deren Tod zu verursachen (Urk. 8/3 S. 17). 3.4.1. Auch wenn sich der darauffolgende, konkrete Tatablauf mit einer exakten zeitlichen Reihenfolge der verschiedenen von der Beschuldigten verur- sachten Schnitt- und Stichverletzungen, nicht mehr im Detail klären lässt, ist es nicht vorstellbar, dass die Beschuldigte unter solchen Umständen die Verlet- zungsschwere hätte beeinflussen oder steuern können (Urk. 8/3 S. 17). Die Pri- vatklägerin beschrieb das Vorgehen der Beschuldigten als unerbittlich. Diese ha- be ohne zu bremsen auf sie eingeschlagen, bis sie flach auf dem Boden gelegen sei und nichts mehr gesagt habe (vorstehend, Erw. II.2.6.1.). Die wehrlose Privat- klägerin versuchte, sich während des Angriffs einzig mit blossen Händen und Ar- men zu schützen (Urk. 13/2 S. 11 f.). 3.4.2. Das gesamte Tatvorgehen, die erschreckende Heftigkeit und Intensi- tät über mehrere Minuten hinweg sowie der Umstand, dass die Beschuldigte auch dann nicht von der Privatklägerin abliess, als sie bereits am Boden lag und erst innehielt, als diese sich nicht mehr bewegte, und sie obendrein auch noch mit Brennsprit begoss, lässt mit der Vorinstanz keinen anderen Schluss zu, als dass sie ihr Opfer in jenem Zeitpunkt zu töten beabsichtigte.

- 25 - 3.4.3. Zwar bestritt die Beschuldigte, eine Tötungsabsicht gehabt zu haben und die Privatklägerin auch noch zu verbrennen gewollt zu haben (Urk. 12/2 S. 16; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 29 und S. 31). Indessen wurde am Tatort auch ein schwarzes Feuerzeug mit der Aufschrift "Chesterfield" auf dem Boden sicher- gestellt (Urk. 5 S. 1 und 3 f.; Urk. 31 S. 19 f.). Die Beschuldigte wäre somit durch- aus in der Lage gewesen, die Privatklägerin nach dem Bespritzen mit Brennsprit anzuzünden. Weshalb es letztlich nicht dazu kam, könnte damit zusammenhän- gen, dass vor der Zimmertüre ein reges Kommen und Gehen herrschte (Urk. 14/6 S. 5; Urk. 1 S. 6), die Beschuldigte sich dadurch gestört fühlte und aus Gründen des Selbstschutzes Feuer erst unmittelbar vor dem Verlassen des Tatortes hätte legen können. Im Übrigen musste sie damit rechnen, dass jederzeit jemand nach ihr oder der Privatklägerin hätte schauen können. Dass ihr diese Gefahr bewusst war, zeigt sich beispielhaft am Verschieben des Kühlschrankes vor die Zimmertü- re. Im Rahmen der Begutachtung hatte die Beschuldigte überdies eingeräumt, nicht gewollt zu haben, dass andere Personen sie in dieser Situation auffinden würden (Urk. 11/14 S. 53). Auch wenn sich die Beschuldigte dank des Kühl- schrankes vor der Türe weniger in der Gefahr einer vorzeitigen Entdeckung und Überwältigung wähnen musste, war diese Gefahr stets latent vorhanden, sodass sie sich nicht ungestört fühlen konnte. Um sich nicht selber zu gefährden, hätte sie einen Brand aber dennoch erst unmittelbar vor dem fluchtartigen Verlassen der Tatörtlichkeit entfachen können. Es ist denn auch kein anderer einigermassen plausibler Grund dafür ersichtlich, dass die Beschuldigte die Privatklägerin mit Brennsprit bespritzte. Die Privatklägerin antwortete auf die Frage, weshalb sie angenommen habe, die Beschuldigte würde sie anzünden: "Weswegen spritzt man sonst jemandem Brennsprit an. Es war die einzige logische Folge. Wenn je- mand schon bereit ist, mit einem Messer einen Menschen zu erstechen, dann ist er auch bereit, einen Menschen anzuzünden" (Urk. 13/2 S. 14). Die Beschuldigte schlug mit derart überschiessender Aggressivität mit dem Gertel auf die Privatklä- gerin ein, dass es für sie ein Leichtes gewesen wäre, die Privatklägerin anschlies- send auch noch anzuzünden. Es ist somit auch erstellt, dass die Beschuldigte die Privatklägerin in der Absicht mit Brennsprit begoss, sie in der Folge anzuzünden, ansonsten sie die Privatklägerin gar nicht erst mit Brennsprit bespritzt hätte, dies

- 26 - aus letztlich ungeklärten Gründen dann aber doch nicht in die Tat umsetzte. Die Gründe, weshalb es letztlich nicht zu einem Anzünden der Privatklägerin gekom- men ist, sind aber auch nicht weiter relevant, denn selbst wenn davon ausgegan- gen würde, dass die Beschuldigte die Privatklägerin einzig in der Absicht, dieser Angst einzujagen, mit Brennsprit übergossen hätte, wäre dies ebenso grausam und entsprechend zu würdigen (vgl. nachfolgend, Erw. II.B.5.1.). 3.4.4. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschuldigte bereits mit dem Einsatz des Gertels alles getan hatte, was vernünftigerweise erforderlich war, um die Privatklägerin zu töten. Die Privatklägerin auch noch anzünden und dadurch einen Brand legen zu wollen, hätte darüber hinaus auch noch dem Ver- nichten von Spuren dienen können, spielt aber für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten vorsätzlichen Tötung keine eigenständige Rolle mehr. 3.5. Aus dem Dargelegten, dem gesamten Tatvorgehen und den Tatum- ständen ergibt sich somit, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin mit direktem Vorsatz handelte (Art. 12 Abs. 2 StGB) und mit ihrer Tat den Tatbe- stand einer versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt hat.

4. Die Beschuldigte liess in ihrer Berufungserklärung geltend machen, zur Tatzeit unter einer grossen seelischen Belastung gestanden zu haben, welche un- ter den gegebenen Umständen entschuldbar gewesen sei. Sie sei deshalb nur beschränkt dazu in der Lage gewesen, ihr Verhalten zu kontrollieren. Sie habe sich daher des privilegierten Tatbestandes des versuchten Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 57 S. 13 ff.). 4.1. Der privilegierte Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB gelangt zur Anwendung, wenn der Täter in einer nach den Umständen ent- schuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehan- delt hat. Art. 113 StGB privilegiert indessen nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemüts- bewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten, sondern auch in ande-

- 27 - ren Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleich- barer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chroni- sche seelische Zustände, die lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völlig ver- zweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht als eine Tötung; massgebend ist dabei die Schwere und Unausweichlichkeit des Konflikts, in dem sich der Täter befindet. Mit dieser Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines Zustandes im Zeitpunkt der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren. 4.2. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müs- sen zudem entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung (und nicht etwa die Tat) bei objektiver Be- trachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem milderen Licht erscheint. Es muss an- genommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewe- gung gelten. Es ist aber auch hier zu Grunde zu legen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, wel- che die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selber ver- schuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt bzw. die seelische Belastung nicht entschuldbar (SCHWARZENEG- GER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 3 ff. zu Art. 113 StGB; BGE 119 IV 202 E. 2a und b; BGE 118 IV 233 E. 2). 4.3. Hinsichtlich der migrationsrechtlichen Vorgeschichte und der Unwäg- barkeiten, welche das Leben der Beschuldigten als Asylsuchende mit den regel- mässigen Ortswechseln mit sich brachte, kann zunächst auf die zutreffenden Er- wägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 69 S. 37 f.).

- 28 - 4.3.1. Die Beschuldigte litt unter den verschiedenen Belastungsfaktoren ei- nes ungewissen Aufenthaltsstatus, dem Damoklesschwert einer möglichen Aus- schaffung, der Arbeits- und Beschäftigungslosigkeit, der ständig wechselnden Un- terkünfte und der sozialen Isolation durch ihre fehlenden Deutschkenntnisse. Laut ihren eigenen Angaben fühlte sie sich fremdbestimmt und abhängig von Ent- scheidungsbemächtigten, was sie bezüglich der eigenen Lebensgestaltung und Zukunftspläne einschränkte. So erwähnte sie auch immer wieder ihren Wunsch, aus Sprachgründen zurück in die Romandie versetzt zu werden (Urk. 12/1 S. 2 f., S. 14; Urk. 12/3 S. 13; Prot. I S. 19, S. 25 und 27; Urk. 14/7 S. 6 ff.). 4.3.2. Vor diesem Hintergrund entwickelte die Beschuldigte nach der Ableh- nung ihres Asylgesuches im Herbst 2014 laut den Erkenntnissen aus der psychi- atrischen Begutachtung durch Prof. Dr. med. K._____ eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10; F43.25; Urk. 11/14 S. 79). Ihr psychischer Zustand war nun aber keinesfalls statisch: Ihre Psychiaterin pract. med. J._____ hielt in ihrem Behandlungsrésumé bereits zum Termin vom 27. Januar 2015 fest, dass sich die depressive Symptomatik deutlich gebessert habe. Anlässlich des Kurztermins vom 2. Juli 2017 sei der psychopa- thologische Befund weitgehend unauffällig gewesen. Am 6. Oktober 2015 berich- tete die Beschuldigte allem Anschein nach selber, dass es ihr in letzter Zeit gut- gegangen sei. In der Woche darauf erlebte die Therapeutin die Beschuldigte eher verärgert als depressiv, theatralisch-distanzlos und impulsiv im Gespräch (Urk. 18/27). Aus diesen Erkenntnissen geht hervor, dass die Beschuldigte im Zu- sammenhang mit dem Asylverfahren eine gewisse psychische Belastung erfuhr, welche sich tatzeitnah infolge der anstehenden Verlegung nach E._____ verstärk- te (Urk. 11/14 S. 77). 4.3.3. Diese Belastungsfaktoren erreichen indessen keinen Zustand der grossen seelischen Belastung im Sinne von Art. 113 StGB, wie er in Praxis und Lehre vorausgesetzt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung dramatischen Situationen vorbehalten, welche den Täter in eine La- ge bringen, die eine gewisse Ähnlichkeit zu derjenigen bei der Nötigung oder dem Notstand aufweist (Urteil des Bundesgerichtes 6S.132/2001 vom 15. Juni 2001,

- 29 - E. 2.a). Weder das Asylverfahren als Ganzes noch die anstehende Verlegung und die Anpassungsstörung der Beschuldigten vermögen – auch in Kombination – ei- ne derartige emotionale Grenzsituation zu begründen, infolge derer eine Tötungs- handlung als unausweichlich erscheinen würde. 4.3.4. Auch laut den Erkenntnissen aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 kann das Vorliegen einer affektakzentu- ierten Tat bei der von ihm beschriebenen Sachverhaltsvariante 1, einer unvermit- telt auftretenden Gewaltanwendung ohne irgendeinen Vorlauf, wie sie sich bei der Beschuldigten ereignete – wie dargelegt, kann ihr eine der Tat vorangegangene Planung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden (vorstehend, Erw. II.A.2.6.5.) – diskutiert werden (Urk. 11/14 S. 83). Dabei kommt der Sachver- ständige nach einlässlicher Darlegung der theoretischen Grundlagen unter Zu- grundelegung der auf die Beschuldigte zutreffenden Sachverhaltsvariante 1 mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass keine affektakzentuierte Tat im Sinne des von ihm dargelegten spezifischen Konzeptes vorliegt (Urk. 11/14 S. 88, Ziff. 6.7.2). Dies erklärt der Gutachter nachvollziehbar damit, dass bei der Tat der Beschuldigten ein zweizeitiges Tatgeschehen vorlag. Nach der Attacke mit dem Gertel behändigte die Beschuldigte die Brennspritflasche und bespritzte die ver- letzt am Boden liegende Privatklägerin damit. Darin sei eine Unterbrechung des initialen Tatablaufs festzustellen, welche aber nicht dazu geführt habe, dass die Beschuldigte Hilfe herbeigeholt oder Zeichen einer schweren Erschütterung oder Fassungslosigkeit gezeigt oder die Handlungskontinuität in einer anderen Weise unterbrochen hätte. Auch die Wegnahme des Telefons, die Flucht und die ersten Aussagen der Beschuldigten sprechen laut dem psychiatrischen Gutachter klar gegen ein scharf begrenztes situatives Geschehen mit punktuellem Charakter. Zudem dominierten in der Nachtatphase Sicherungsstrategien, wie die Flucht, und vehemente Rechtfertigungen bzw. die subjektive Begründung für die Tatbe- gehung. Schliesslich sei auch die von der Beschuldigten angegebene Erinne- rungsstörung nicht typisch für die für affektakzentuierte Taten charakteristischen Erinnerungsstörungen. Sie gebe Erinnerungsstörungen mit scharfem Beginn und scharfem Ende in Form einer "Blackbox" für die Tathandlungen im engeren Sinne an. Es fehlten aber Erinnerungsinseln mit zum Beispiel unscharfer Erinnerung.

- 30 - Nehme man als ersten bewussten Erinnerungspunkt den von der Beschuldigten angegebenen Zeitpunkt an, bei welchem sie die Privatklägerin blutend auf dem Boden gesehen habe, dann wäre theoretisch spätestens ab jenem Zeitpunkt von einer deutlichen Funktionszunahme psychischer Funktionen auszugehen gewe- sen. Wie erwähnt, sei ab diesem Zeitpunkt aber keine markante Unterbrechung der Handlungskontinuität festzustellen gewesen. Vielmehr habe die Beschuldigte gezielt anhand subjektiv plausibler Wahrnehmungen und Entscheidungen reagiert und der Privatklägerin beispielsweise das Telefon weggenommen. Zusammen- fassend seien damit wesentliche Kriterien für die Annahme einer affektakzentuier- ten Tat nicht erfüllt (Urk. 11/14 S. 88 f.). 4.3.5. Im Übrigen würde es selbst bei Vorliegen einer grossen seelischen Belastung an deren Entschuldbarkeit fehlen. Kein vernünftiger Mensch würde als Asylsuchender mit Nichteintretensentscheid angesichts eines Umzuges innerhalb des Kantons Zürich in eine grosse seelische Belastung geraten, deren unaus- weichliche Folge die Tötung einer unbeteiligten arg- und wehrlosen Betreuungs- person wäre. 4.4. Somit sind die Voraussetzungen des privilegierten Tatbestandes des versuchten Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

5. Die vorsätzliche Tötung eines Menschen ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, mithin wenn sich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung als besonders verwerflich erweist. Mord zeichnet sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die aus- sergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eige- ner Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessen- der Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Be- weggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosig- keit abgestellt werden müsste. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Ele-

- 31 - mente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlich- keit geben (BGE 117 IV 369 E. 17). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwür- digung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Affekt und verminderte Schuldfähigkeit schliessen die Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht aus (BGE 101 IV 279 E. 5). 5.1. Die Tathandlungen der Beschuldigten zeichnen sich durch ihre beson- dere Brutalität, Wut und Unerbittlichkeit aus. Die Beschuldigte hackte mit einem Gertel mit einer ungefähr 31 cm langen, gekrümmten Klinge mindestens fünfzehn Mal auf den Kopf, den Oberkörper und die Extremitäten der Privatklägerin ein. Das Verletzungsbild belegt, mit welch roher und Brachialgewalt sie gegen die völ- lig arg- und wehrlose Privatklägerin vorging. Der Schädeldurchstich, der Bruch des Augenhöhlendachs, des Jochbeins, des Kreuzbeins sowie der Elle zeugen von einem ausserordentlich grossen Krafteinsatz (Urk. 8/3 S. 13 f., 17). Die Be- schuldigte liess sich auch nicht davon beirren, dass die ihr aufgrund ihrer rechts- seitigen Hemiparese körperlich klar unterlegene Privatklägerin schrie und sich mit Händen und Armen zu wehren versuchte (Urk. 13/2 S. 14). Die Beschuldigte ging unaufhaltsam und unnachgiebig vor (Urk. 13/2 S. 12). Sie liess auch dann nicht von der Privatklägerin ab, als sie bereits wehrlos am Boden lag und hielt erst inne, als diese sich nicht mehr rührte (ebenda, S. 14). Mit ihrem Verhalten manifestierte sie eine unbeirrbare Entschlossenheit, ihr Gegenüber zu töten. Die Privatklägerin war während des gesamten Vorgangs bei Bewusstsein. Sie schilderte, wie sie gedacht habe, dass sie sterben würde. Sie habe den Tod vor Augen gehabt (ebenda, S. 12). Umso grausamer mutet es an, dass die Beschuldigte – die ge- mäss eigenen Aussagen davon ausging, dass die Privatklägerin noch am Leben war (Prot. I S. 30) – diese auch noch anzuzünden beabsichtigte. Auch in dieser Situation zeigt sich das bedachte und zielgerichtete Vorgehen der Beschuldigten.

- 32 - Dass die Beschuldigte die Privatklägerin lediglich unbewusst mit Brennsprit be- spritzt haben soll, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 91 S. 5 und S. 14), stellt dabei eine reine Schutzbehauptung dar. Im Übrigen wäre nicht an- ders zu entscheiden, wenn ihr Handeln nicht auch noch von der Absicht getragen gewesen wäre, die Privatklägerin anzuzünden. Diesfalls müsste man davon aus- gehen, dass die Beschuldigte mit der Privatklägerin ein böses Spiel getrieben hät- te. In den Augen des Opfers war der einzige logische Schluss, dass sie es bei le- bendigem Leibe verbrennen wollte (ebenda, S. 12). Das Zufügen eines solchen psychischen Leidens geht klar über das für eine (blosse) Tötung Erforderliche hinaus. Das von ihr angerichtete Blutbad liess die Beschuldigte offensichtlich kalt, da sie nach der Gertelattacke kühl berechnend, rational gezielt weiter handelte, die bereits von ihr verschlossene Zimmertüre mit dem Kühlschrank verbarrikadier- te, um allfällige Hilfe von einem Eintreten in das Zimmer abzuhalten, der Privat- klägerin das Telefon wegnahm, mit welchem diese Hilfe herbeizurufen beabsich- tigt hatte, ihre eigene Kleidung wechselte, eine Perücke aufsetzte und einige Habseligkeiten zusammenpackte, bevor sie schliesslich durch das Zimmerfenster die Tatörtlichkeit fluchtartig verliess und dabei die von ihr übelst zugerichtete und schwer verletzte Privatklägerin gleichgültig und gefühlskalt in ihrer Blutlache lie- gend zurückliess (Urk. 31 S. 35 und 37). Dieses zielgerichtete und kontrollierte Vorgehen der Beschuldigten spricht ganz klar gegen den von der Verteidigung geltend gemachten totalen Kontrollverlust der Beschuldigten über ihr Handeln und Denken (Urk. 91 S. 5). Die Verteidigung macht weiter geltend, die Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt in einem "Tunnel" befunden, welcher es ihr verunmög- licht habe, ihr Denken und Handeln vernunftgemäss zu steuern. Sie habe sich in einem Zustand der absoluten Verwirrung befunden (Urk. 91 S. 4 f.). An anderer Stelle im Plädoyer macht die Verteidigung dagegen lediglich Erinnerungslücken der Beschuldigten geltend (Urk. 91 S. 20), was aber nicht gleichbedeutend ist mit einem totalen Kontrollverlust über das Handeln und Denken. Eine völlige Schuld- und Steuerungsunfähigkeit der Beschuldigten, wie dies die Verteidigung geltend macht, wird durch die Erkenntnisse aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 auch klar widerlegt. Darin wird der Be- schuldigten maximal eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss

- 33 - Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert. Unter diesem Titel wird insbesondere auch kein möglicher "Tunnelblick" der Beschuldigten erwähnt. Ebenso schliesst der Gutach- ter eine affektakzentuierte Tat aus (Urk. 11/14 S. 90 f., S. 95 f.; vgl. nachfolgend Erw. II.B.6. ff.). Auch in ihrem Nachtatverhalten manifestierte die Beschuldigte ei- ne besondere Kaltblütigkeit, Gefühlskälte und Empathielosigkeit. Alleine die be- sonders verwerfliche Art der Tatausführung führt bereits zur Qualifikation als Mord. 5.2. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte diese Tat aus absolut nichtigem Anlass beging. Es sind keinerlei rational nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, welche die Aversion der Beschuldigten gegen den Umzug am 18. November 2015 nach E._____ zu erklären vermöchten. Daran ändert auch ihr unbestritten belas- teter psychischer Zustand nichts. Es drängt sich der Schluss geradezu auf, dass sie sich alleine deswegen zur Tat veranlasst sah, weil sie ihren Willen nicht durchsetzen konnte, man ihre Wünsche, namentlich eine Verlegung in den fran- zösischsprachigen Teil der Schweiz, nicht erfüllte, ihr kein Reiseunfähigkeits- zeugnis ausgestellt worden war und sie sich vom Asylwesen als Ganzes in ihrer Selbstbestimmung beschnitten sah. Es bestehen denn auch keinerlei Hinweise dafür, dass sich die Tat nur und ausschliesslich gegen die Privatklägerin persön- lich richtete. Für die Beschuldigte war sie ein "Teil des humanitären Verbrechens", eine Marionette des Systems, welches in ihren Augen auf ihre Wünsche keine Rücksicht nahm und sie vermeintlich unfair behandelte. Dass die Privatklägerin nicht den geringsten Einfluss darauf hatte, ob und wann die Beschuldigte wohin verlegt würde – was die Beschuldigte aus den Gesprächen mit den Betreuungs- personen in C._____ zweifellos wusste –, lässt ihr Handeln umso verwerflicher erscheinen. Entsprechend läuft auch die Argumentation der Verteidigung, wonach die Beschuldigte mit ihren Ängsten und Sorgen alleingelassen worden sei und ih- re gesundheitlichen Beschwerden nicht ernstgenommen worden seien (Urk. 91 S. 6 ff.), ins Leere. Tatsache ist, dass diverse Betreuungspersonen ein offenes Ohr für die Beschuldigte hatten und die bevorstehende Verlegung mehrfach ein- gehend mit ihr besprochen worden ist (vgl. vorstehend, Erw. II.A.2.). Ebenfalls unzutreffend ist, dass die Beschuldigte aufgrund ihres Gesundheitszustandes rei- seunfähig gewesen sein soll (Urk. 91 S. 7 f. und S. 12). Die Beschuldigte wurde

- 34 - nicht nur von ihrer Therapeutin, sondern auch von ihrer Gynäkologin angehört und untersucht, sodass beide eine Reiseunfähigkeit ausgeschlossen hatten, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, insbesondere da es sich bei der Verlegung von C._____ in die Notunterkunft E._____ auch nur um eine sehr kurze Reise gehandelt hätte. Letztlich erweist sich die Tat als absolut sinnlos und unverständlich. Es fehlt jegliches plausible Motiv und jegliche Nachvollzieh- barkeit. Wenn man dazu bereit ist, das Leben einer unbeteiligten Drittperson zu nehmen, nur weil man umziehen muss – und dies an einen anderen valablen Ort innerhalb des selben Kantons –, so kann dies nur als krass egoistisch bezeichnet werden. Auch unter diesem Blickwinkel ist das Handeln der Beschuldigten als be- sonders skrupellos zu qualifizieren. 5.3. Demzufolge hat die Beschuldigte mit ihren Tathandlungen den Tatbe- stand des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.

6. Im psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 wird der Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit ge- mäss Art. 19 Abs. 2 StGB attestiert (Urk. 11/14 S. 90 f., S. 95 f.). 6.1. Zwar litt die Beschuldigte weder zum Zeitpunkt des Anlassvorfalles noch im Zeitpunkt der Begutachtung unter einer (schweren) psychischen Störung im engeren Sinne. Jedoch weist sie in einer spezifischen forensischen Diagnostik ei- ne Persönlichkeitsdisposition auf, die sich anhand einer Kombination von vier bis fünf Risiko-Eigenschaften (Basales Wahrnehmungsmuster: Feindlich, Basales Wahrnehmungsmuster: Versagend, Angst-/Depressions-/Suizidalitätsproblematik, Passive (depressive) Steuerungsschwäche, [fragliche Traumaproblematik]) be- schreiben lässt und – zumindest in Phasen akuter Zuspitzung – einer schweren psychischen Störung gleichwertig ist. Die beschriebenen Auffälligkeiten im Sinne einer forensisch-psychiatrischen Diagnostik können daher laut dem psychiatri- schen Gutachter unter diesen Begriff subsumiert werden. Diese Persönlichkeits- disposition legt nahe, dass die Beschuldigte ein grundlegend angespanntes und tendenziell konfliktträchtiges Verhältnis zur Umwelt aufweist, bei dem das subjek- tive Erleben, immer wieder benachteiligt und zum Opfer zu werden, eine prägen-

- 35 - de Grundbefindlichkeit darstellt. Das damit einhergehende Konfliktpotenzial wurde tatzeitnah akut verschärft durch eine vorliegende Depressionssymptomatik, wel- che die psychischen Kontroll- und Verarbeitungsmechanismen im Sinne der Pas- siven (depressiven) Steuerungsschwäche beeinträchtigt haben. Dieser gesamt- haft als explosiv einzuschätzende innerpsychische Zustand führte zu einem ho- hen aggressiven Reaktionspotential. Lediglich der subjektiv verzweifelte Zustand der Beschuldigten im Vorfeld der Tat könne in eine entsprechende Diagnose ei- nes unspezifischen allgemein-psychiatrischen Klassifikationssystem überführt werden. Anlässlich verschiedener Untersuchungen wurde zunächst die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1 nach ICD-10) gestellt und später eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Aufgrund der klaren Kausalität der Symp- tomatik zu aktuellen, schon seit längerer Zeit bestehenden Lebenssituation sei die Diagnose einer Anpassungsstörung vorzuziehen. Laut Gutachten liegt und lag somit in der unspezifischen allgemein-psychiatrischen Nomenklatur die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhal- ten (ICD-10; F43.25) vor. Symptome für eine spezifische traumaassoziierte Diag- nose sind laut Gutachten weder in der Vergangenheit in der dafür erforderlichen Art und Ausprägung beschrieben, noch aktuell in dieser Weise vorliegend. Eine spezifische traumaassoziierte Diagnose – gemäss den Kriterien der allgemein- psychiatrischen Diagnostik – wurde im Gutachten daher nicht gestellt (Urk. 11/14 S. 94 f.). 6.2. Bezüglich der Schuldfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter zu- nächst fest, dass die Tat der Beschuldigten aufgrund der in der Beurteilung aus- führlich dargestellten Gründe gemäss der spezifischen forensischen Konzeption affektakzentuierter Taten nicht als affektakzentuierte Tat einzuschätzen ist (vgl. vorstehend, Erw. II.B.4.3.4.). Daher kommt eine Verminderung der Schuldfähig- keit zumindest vor dem Hintergrund der Diskussion einer affektakzentuierten Tat nicht in Frage. Daneben weist die Beschuldigte zwar auch keine schwere psychi- sche Störung im engeren Sinne im Rahmen eines unspezifischen allgemein- psychiatrischen Klassifikationssystems auf. Sie verfügt jedoch über hoch risikore- levante Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, die für die Beurteilung der Schuldfä- higkeit ins Gewicht fallen können. Hierzu unterscheidet der Gutachter wiederum

- 36 - zwischen den zwei Sachverhaltsvarianten 1 und 2. Bei der von ihm beschriebe- nen Sachverhaltsvariante 1, einer unvermittelt auftretenden Gewaltanwendung ohne irgendeinen Vorlauf – wie dargelegt, kann der Beschuldigten eine der Tat vorangegangene Planung nicht nachgewiesen werden (vgl. vorstehend, Erw. II.A.2.6.5.) – könne durch die Kombination der oben beschriebenen Risiko- Eigenschaften in einer Gesamtgewichtung aus forensisch-psychiatriescher Sicht von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Wäre die Gewalthandlung durch einen spezifischen Vorlauf im Sinne vorausgehender Fantasien, Vorgestalten oder gar vorbereitender Handlungen/Planungen geprägt gewesen (Sachverhaltsvariante 2), läge aus forensisch-psychiatrischer Sicht volle Schuldfähigkeit für das Delikt vor (Urk. 11/14 S. 95 f.). 6.3. Da kein Anlass besteht und auch von keiner Partei geltend gemacht wird, von der sorgfältig begründeten Beurteilung des Gutachters abzuweichen, liegt bei der Beschuldigten somit keine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vor. Dagegen ist ihre Schuldfähigkeit aufgrund der leicht verminder- ten Steuerungsfähigkeit als leicht vermindert zu bewerten (Art. 19 Abs. 2 StGB), was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird (BGE 136 IV 55 Erw. 5.5).

7. Somit ist die Beschuldigte ferner des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit 18 Jahren Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Beschuldigte lässt für die Verurteilung wegen vorsätzlichen Tötungsversuches maximal 9 Jahre Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft, sowie eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme beantragen (Urk. 91).

2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkraft-

- 37 - treten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist die Beschuldigte mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anzu- wenden ist.

3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wieder- gegeben (Urk. 69 S. 43 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Zu präzisie- ren ist einzig der Strafrahmen des Tatbestandes des Mordes, welcher von Frei- heitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis lebenslängliche Freiheitsstrafe reicht (Art. 112 StGB), und zu korrigieren ist, dass der Strafrahmen "im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nach unten offen" sei (Urk. 69 S. 44, Ziff. 2.1.). Der ordentli- che Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert und somit auch nicht nach unten geöffnet. Der Strafmilde- rungsgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu berücksichtigen. Dies kann aber in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd erfolgen. Der Straf- rahmen wird nur ausnahmsweise erweitert und damit nach unten geöffnet, wie im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf BGE 136 IV 55 E.5.8 im Übrigen zutref- fend festgehalten und der ordentliche Strafrahmen bei der Bemessung der Strafe auch nicht verlassen wurde (Urk. 69 S. 44, Ziff. 2.2.).

4. Da beim Tatbestand des Mordes die Qualifikationsmerkmale der beson- deren Skrupellosigkeit und der besonders verwerfliche Zweck der Tat oder die besonders verwerfliche Art der Ausführung und der besonders verwerfliche Be- weggrund sich nicht klar von der subjektiven Tatkomponente, insbesondere vom Motiv und der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, abgrenzen lassen, ist die Bewertung der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten

- 38 - gemeinsam vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018, E. 2.6.1). 4.1. Art. 112 StGB schützt das höchste aller Rechtsgüter, das Leben eines Menschen. Das Vorgehen der Beschuldigten zeugt von rücksichtsloser Brutalität und einer besonderen Geringschätzung des menschlichen Lebens. Sie hackte mit einem Gertel mit einer ungefähr 31 cm langen, gekrümmten Klinge fünfzehn- bis zwanzigmal wuchtig auf den Kopf, den Oberkörper und die Extremitäten der Pri- vatklägerin ein, wobei sie ihr diverse schwere Stich- und Schnittverletzungen zu- fügte (Urk. 8/3 S. 12 ff.). Der Einsatz eines Gertels, eines Werkzeuges, mit wel- chem üblicherweise Bäume entastet und Holzstücke oder Äste zerkleinert wer- den, erhöht die Abscheulichkeit der Tat. Die Hemmschwelle, welche bei einer derartigen Ausübung von roher Brachialgewalt gegen einen Menschen überwun- den werden muss, ist als deutlich höher einzustufen, als sie beispielsweise bei ei- ner Tötung mittels Schusswaffe aus grösserer Distanz gegeben ist. Es bedarf demzufolge einer umso höheren kriminellen Energie, um die besagte Schwelle zu überschreiten. Die Beschuldigte suchte ihren Tötungsvorsatz konsequent und un- erbittlich umzusetzen, ungeachtet der verzweifelten Versuche der Privatklägerin, sie von ihrem Vorhaben abzuhalten. Letztlich lässt die massive Gewalt gegen die Privatklägerin umso verabscheuungswürdiger erscheinen, dass diese seit Geburt an einer rechtsseitigen Hemiparese, also einer unvollständigen Halbseitenläh- mung, leidet, was der Beschuldigten vom Sehen her zweifellos bewusst war. Die völlig arg- und wehrlose Privatklägerin war der Beschuldigten körperlich klar un- terlegen und völlig schutzlos ausgeliefert. 4.2. Es muss für die Privatklägerin gewesen sein, als wäre sie in einem Alb- traum erwacht, als sich die Beschuldigte nach dem Einhacken mit dem Gertel nicht etwa der Brutalität ihres Handelns bewusst wurde und innehielt, sondern sie vielmehr auch noch mit Brennsprit bespritzte. Da die Mordelemente überschies- send vorliegen, das heisst die Skrupellosigkeit sowohl in der Art der Tatausfüh- rung als auch im Beweggrund liegt, ist dieser Umstand verschuldenserhöhend zu gewichten. Die von der Privatklägerin erduldeten psychischen Qualen wiegen be- sonders schwer. Dass die Beschuldigte sie nicht auch noch angezündet hat, führt

- 39 - nicht zu einer Verschuldensminderung. Im Gegenteil, hätte sie dieses Vorhaben in die Tat umgesetzt, wäre dem verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen ge- wesen. Unter diesen Gesichtspunkten wiegt das objektive Tatverschulden für den mutmasslich vollendeten Mord sehr schwer und es erschiene eine lebenslängli- che Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. Das für gewöhnlich gegebenenfalls verschuldenserhöhend zu berück- sichtigende Tatmotiv wurde jedoch bei der Gewichtung des Handelns aus absolut nichtigen Beweggründen im Rahmen der Mordqualifikation bereits entsprechend gewichtet. Es ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten, weshalb das Tatmo- tiv im Rahmen der subjektiven Schwere der Tat nicht nochmals zu berücksichti- gen ist. Auch das Handeln mit direktem Vorsatz ist dem Mordtatbestand bereits immanent, weshalb dies ebenfalls zu keiner separaten, weiteren Verschuldenser- höhung führen kann. 4.4. Die bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt vorgelegene leicht verminder- te Schuldfähigkeit (vorstehend, Erw. II.B.6. ff.) ist leicht verschuldensmindernd zu taxieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das Schuldprin- zip, dass die Strafe bei einer mit verminderter Schuldfähigkeit begangenen Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Dementsprechend kann sich ein objektiv sehr schwe- res Tatverschulden infolge einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden mindern (vgl. BGE 136 IV 55). 4.5. Zurecht hat die Vorinstanz auch die Möglichkeit einer weiteren Vermin- derung der Schuldfähigkeit infolge eines allfälligen Einflusses von Drogen oder von Schmerzmitteln auf die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeit- punkt geprüft (Urk. 69 S. 48 f.). Dabei haben die Vorderrichter zutreffend erwo- gen, dass das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18. Februar 2016 keine tatrelevante Beeinflussung der Beschuldigten durch Schmerzmittel zeitigte und bezüglich des Kokainkonsums eine entsprechende Wirkung offenliess, da der Einnahmezeit- punkt des Kokains nicht festgestellt werden konnte (Urk. 10/4 S. 3 f.). In der Folge haben die Vorderrichter unter Anwendung der Beweiswürdigungsregel von Art. 10

- 40 - Abs. 3 StPO im Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten angenommen, dass diese das Kokain zeitlich vor der Tat konsumiert hatte (Urk. 69 S. 49). Im psychiatri- schen Gutachten wurde der Beschuldigten indessen keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge Kokainkonsums attestiert, dies erst gar nicht separat erwähnt (Urk. 11/14 S. 82 ff., insbes. S. 88 ff.), was zwanglos darauf schliessen lässt, dass der Grad der Wirkung des Kokains auf die Tat resp. auf die Steue- rungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt für den Gutachter erst gar nicht die Stufe und Wirkung einer Fallrelevanz erreichte. Dies lässt sich damit erklären, dass sich im Tatverhalten der Beschuldigten während der Tatausführung und nach der eigentlichen Tat keinerlei Hinweise für eine Sinnestrübung durch die Wirkung von Drogen oder Alkohol finden, die Beschuldigte stattdessen stets stra- tegisch, überlegt und zielgerichtet vorging, so etwa beim Verbarrikadieren der Zimmertüre mit dem Kühlschrank, der Wegnahme des Telefons der Privatkläge- rin, um ein Herbeirufen von Hilfe zu verhindern, und des Umkleidens im Rahmen der unmittelbaren Fluchtvorbereitung (Sicherungsstrategien), wie dies vom psy- chiatrischen Gutachter auch im Rahmen der Verneinung einer affektakzentuierten Tat bereits thematisiert wurde (vorstehend, Erw. II.B.6.2.). Im Ergebnis rechtfertigt es sich daher auch nicht, einem allfälligen Einfluss von Kokain auch nur in gerin- gem Masse zusätzlich zur bereits attestierten leichten Verminderung der Schuld- fähigkeit (vorstehend, Erw. III.4.4. und Erw. II.B.6. ff.) Rechnung zu tragen, wie dies die Vorinstanz vorsah (Urk. 69 S. 49). 4.6. Insgesamt liegt somit ein schweres bis sehr schweres Tatverschulden vor, und es rechtfertigt sich nach dem Dargelegten, die hypothetische Einsatzstra- fe für den mutmasslich vollendeten Mord im Bereich einer Zeitstrafe gegen 20 Jahre Freiheitsstrafe anzusiedeln.

5. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und die Privatklägerin den vollendeten Mordversuch der Beschuldigten überlebte, allerdings schwere Verlet- zungen und Schäden davontrug (Urk. 18/3 S. 2; Urk. 19/2 S. 11), ist nun noch die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu ge- wichten.

- 41 - 5.1. Bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe im Rahmen der Tatkomponente mildern. Während die ältere Rechtspre- chung noch davon ausging, dass bei einem Versuch zwingend eine Strafmilde- rung vorzunehmen sei, wurde mittlerweile immerhin mit Bezug auf eine mit dem Tötungsversuch einhergehende schwere Körperverletzung entschieden, dass die Strafmilderung nur fakultativ sei (BGE 137 IV 113, E. 1.4.2; BGE 121 IV 49, E. 1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 219). Das allfällige Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem vollendeten Versuch hängt unter ande- rem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Fol- gen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). 5.2. Laut Gutachten des IRM vom 13. April 2016 zur körperlichen Untersu- chung der Privatklägerin schwebte diese in unmittelbarer Lebensgefahr. Hirn, Herz und Leber wurden durch die Einstiche teilweise nur um Millimeter verfehlt. Bereits die Einwirkungen auf den Kopf wären potentiell geeignet gewesen, tödli- che Verletzungen herbeizuführen. Dass sich das von der Beschuldigten gesetzte Risiko nicht verwirklichte, ist einzig dem Zufall und der rechtzeitigen medizini- schen Intervention zu verdanken (Urk. 8/3 S. 12 ff.). Letztlich ist eine erhebliche Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg gegeben. Die Privatklägerin ist nur knapp dem Tod entronnen. Der Beitrag der Beschuldigten zum Ausbleiben des tatbe- standsmässigen Erfolges ist als unbedeutend und gering einzustufen. 5.3. Die Beschuldigte verursachte bei der Privatklägerin mit ihrer Tat multiple schwere Verletzungen (Urk. 8/3 S. 12). Die Privatklägerin erlitt u.a. Läsionen im Scheitel- und Stirnbereich, welche mit einem offenen Schädelbruch, Brüchen des Vorderrandes des Augenhöhlendaches und des Jochbeins sowie mit einer Zerstö- rung des linken Augapfels einhergingen (ebenda, S. 12 ff.). Der linke Augapfel der Privatklägerin konnte nicht gerettet werden, womit sich ihr Sehvermögen auf die- ser Seite definitiv nicht mehr erholen wird (Urk. 56/5). An der rechten Wange drang der Gertel in die Mundhöhle ein, wobei zwei Zähne herausgeschnitten und der Oberkiefer lädiert wurde. Mit den Stichen in den Rücken und in die Flanke wurde insbesondere die rechte Brusthöhle eröffnet und der rechte Lungenflügel durchstossen, was eine Luft- und Blutbrust (Pulmotorax) zur Folge hatte. Zudem

- 42 - kam es zu einem Bruch der Elle und damit einhergehend zu einer Durchtrennung des Muskels und der Sehnen im linken Unterarm (Urk. 8/3 S. 12 ff.), welche wäh- rend ca. eines Jahres zu Bewegungsstörungen der linken Hand führte. Als Folge der Schnittverletzungen im Gesicht leidet die Privatklägerin an Lähmungserschei- nungen, welche sich auf die Mimik auswirken. Zahlreiche Narben bleiben zurück, welche insbesondere im Gesicht stark entstellend wirken (ebenda, S. 16; Urk. 13/2 S. 18; Urk. 31). Als Folge der Tat war die Privatklägerin während beina- he eines Jahres vollumfänglich und später teilweise arbeitsunfähig (Urk. 56/1). Das Handeln der Beschuldigten wirkte sich somit besonders einschneidend auf das Lebens der Privatklägerin aus. 5.4. Insgesamt rechtfertigt es sich unter all diesen Umständen der bloss ver- suchten Tatbegehung lediglich in einem geringen Mass strafmindernd Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe für den versuchten Mord auf 18 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzulegen.

6. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 6.1. Die Beschuldigte wurde am tt. November 1980 in der Elfenbeinküste in eine Grossfamilie geboren und lebte dort an wechselnden Orten bei ihrer Mutter, einer Tante sowie einem Cousin. Bis auf zwei Schwestern und einem Bruder sei- en all ihre Geschwister umgebracht worden oder an den Folgen von Aids gestor- ben. Ihr Vater sei im Jahre 1997 und ihre Mutter im Jahre 2013 gestorben. Im Al- ter von fünf Jahren sei sie mit dem Einverständnis ihrer Eltern von einer traditio- nellen Medizinfrau beschnitten worden. Ab dem Alter von sieben Jahren habe die Beschuldigte auf Plantagen zu arbeiten begonnen – mit neun Jahren habe sie Wasser transportiert und verkauft. Später sei sie in der Gastronomie, in der Kos- metikbranche oder als Verkaufskraft tätig gewesen. Zudem habe sie vier bis

- 43 - sechs Jahre lang eine Schule besucht. Mit 15 Jahren sei eine Zwangsheirat ge- folgt. Von ihrem Ehemann, aber auch von ihrem Onkel, sei sie häufig geschlagen worden. So sei sie vor ihrer Ehe geflüchtet. Eigene Kinder habe sie nicht. Im Jah- re 2010 sei sie in die Schweiz gekommen – gemäss Aussagen von M._____ be- reits 2005 – und habe mit einer Arbeitsbewilligung in der Westschweiz als Tänze- rin zu arbeiten begonnen. Bei einer zwischenzeitlichen Rückkehr in die Elfenbein- küste im Jahre 2011 hätten dort politische Unruhen bzw. Krieg geherrscht. Sie sei dabei mehrmals verletzt und ihre Wohnung zerstört worden. Als Anfang 2012 ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auslief, verzichtete sie auf eine Ausreise und stellte erst am 11. Juni 2013 einen Asylantrag in der Westschweiz. Ihr Asyl- antrag wurde jedoch abgelehnt, wogegen zum Tatzeitpunkt noch ein Wiederer- wägungsgesuch hängig war. Dabei war sie zwischenzeitlich in den Asylzentren in N._____, O._____, P._____ und Q._____ untergebracht, bevor sie zuletzt am

8. Februar 2015 nach C._____ kam. Sie erzählte, jeweils sehr unglücklich gewe- sen und häufig nicht in Ruhe gelassen worden zu sein, da sie mit mehreren Frau- en das Zimmer habe teilen müssen und von der Arbeit abgehalten worden sei. Ihr seien dabei jeweils zwischen Fr. 20.– und Fr. 60.– pro Woche "zum Leben" zur Verfügung gestellt worden. Zudem habe sie Liebesbeziehungen zu diversen Männern gepflegt, welche ihrerseits angegeben haben, sie dafür bezahlt zu ha- ben (Urk. 11/14 S. 14 ff.; Urk. 12/1 S. 17; Urk. 12/3 S. 23 f.; Urk. 14/8 S. 4; Urk. 16/2 S. 2; Urk. 17/3 S. 2; Urk. 30; Prot. I S. 6 ff.; Prot. II S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie ergänzend aus, dass im Ok- tober eine weitere Schwester gestorben sei und nun nur noch ein Bruder und eine Schwester leben würden. Zudem sei ein Teil ihrer Geschwister auch an einem Fieber, vielleicht Gelbfieber gestorben. Mit ihren beiden Geschwistern habe sie weiterhin noch telefonisch Kontakt (Prot. II S. 11 f.). 6.2. Im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen und dem Wer- degang der Beschuldigten sind die Umstände ihrer schwierigen Kindheit leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 44 - 6.3. Die Beschuldigte verfügt in der Schweiz über keine Vorstrafen (Urk. 72). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1). 6.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 6.4.1. Die Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf trotz erdrückender Beweislage nach wie vor nur teilweise und halbherzig (Prot. II S. 21 ff.). Auch den gestützt auf das chemisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 18. Februar 2016 nachgewiesenen tatzeitnahen Kokainkonsum (Urk. 10/4 S. 3) bestreitet sie weiterhin (Prot. II S. 32 f.). 6.4.2. Zudem zeigt sich die Beschuldigte weder einsichtig noch reuig. Sie äusserte mehr Selbstmitleid als Empathie mit ihrem Opfer, und sie externalisiert ihr eigenes Fehlverhalten nach wie vor überwiegend. So gab sie anlässlich der Berufungsverhandlung mehrmals zu Protokoll, dass sie aufgrund dieser Situation viel zu sehr leide (Prot. II S. 22 und S. 34). Es sei eine unglückliche und traurige Situation. Sie sei ganz hinten im Gefängnis und verbringe ihre Stunden alleine. Sie dürfe nicht wie die anderen 4 Mal Sport machen. Sie habe auch nicht das Recht, 5 Stunden in der Stadt zu sein, weil sie nicht europäische Staatsangehöri- ge sei. Sie sei alleine in der Zelle gewesen und habe sehr laut geweint. Niemand habe gehört, wenn sie geweint oder an die Türe geklopft habe (Prot. II S. 20 f.). Auch als sie im Sinne eines Schlusswortes einen Text vorlas, wurde deutlich, dass sie die Schuld für das Vorgefallene nicht bei sich sucht, sondern externe Umstände dafür verantwortlich macht, und auch nicht das Schicksal der Privat- klägerin im Vordergrund steht, sondern ihr eigenes. Entsprechend führte sie aus (Prot. II S. 39 f.): "Ohne die Umstände, die es im Leben gibt, wie Krieg und dass Menschen ausgenutzt werden oder die Geschichte von Obdachlosen und Asyl-

- 45 - bewerbern, wären wir nicht hier an diesem Tisch. Ich glaube wirklich, dass wir ei- ne bessere Welt aufbauen müssen. […] Ich bitte den Richter darum, dass er mir die Möglichkeit gibt, diese Chance zu ergreifen, und ich nochmals ein menschli- ches Leben in Betracht ziehen und aufbauen darf, dass ich respektvoll behandelt werde. […] Ich bin sehr enttäuscht von dieser Welt, die mich zu diesem Verfahren getrieben hat. […] Ich möchte die Freiheit erlangen. Ich habe so viel verloren, Geld und meine Arbeit. Ich war in einem Ausmass verzweifelt, dass ich ver- schwinden wollte. Ich bitte darum, dass ich mich in einer Welt entfalten darf." 6.4.3. Von einem umfassenden Geständnis oder aufrichtiger Einsicht und Reue kann keine Rede sein, sodass eine mögliche Strafminderung unter dem Ti- tel Nachtatverhalten entfällt. Für die im angefochtenen Urteil infolge Uneinsichtig- keit, fehlender Reue und eines "geradezu querulatorischen sowie jeglichen An- stand vermissen lassendes Nachtatverhalten der Beschuldigten" berücksichtigte leichte Straferhöhung (Urk. 69 S. 53, Ziff. 5.5.) fehlt indessen eine Rechtsgrundla- ge, weshalb eine solche Straferhöhung zu unterbleiben hat.

7. Demzufolge erweist sich eine Bestrafung der Beschuldigten mit 18 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Einer Anrechnung der bereits erstandenen Un- tersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges von insgesamt 1'217 Tagen bis und mit heute steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

8. Bei dieser Dauer der Freiheitsstrafe fällt die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges ausser Betracht (Art. 42 f. StGB).

9. Die von der Vorinstanz für die (inzwischen rechtskräftige) Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes kumulativ ausge- fällte Busse von Fr. 500.– und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung derselben (Urk. 69 S. 53 f.) blieben unbeanstandet und sind daher ohne Weiteres zu bestätigen.

- 46 - IV. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft be- antragten und von der Verteidigung befürworteten ambulanten Massnahme ver- zichtet (Urk. 69 S. 54 ff., 68). Die Staatsanwaltschaft verlangt nunmehr die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils, und die Beschuldigte lässt mit ihrer Berufung eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme beantragen (Urk. 76; Urk. 57; Urk. 91).

2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen und ein Behandlungsbedürfnis besteht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, anordnen, dass er ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit sei- nem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen. Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 bis 61, 63 und 64 StGB hat das Gericht das Verhältnismässigkeits- prinzip zu beachten (Art. 56 Abs. 2 StGB) und sich auf eine sachverständige Be- gutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung indessen nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Allfällige Abweichungen sind zu begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen). 2.1. Im psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 wurde bei der Beschuldigten lediglich eine Anpassungsstörung mit gemisch- ter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) diagnostiziert. Weder im Tat- noch im Begutachtungszeitpunkt litt sie an einer schweren psychi- schen Störung im Sinne der unspezifischen allgemein-psychiatrischen Nomenkla- tur. Prof. Dr. K._____ stellte aber fest, dass die Beschuldigte in einer spezifischen forensisch-psychiatrischen Diagnostik eine Persönlichkeitsdisposition aufweise, die sich anhand einer Kombination von vier bis fünf Risikoeigenschaften be-

- 47 - schreiben lasse und – zumindest in Phasen akuter Zuspitzung – einer schweren psychischen Störung gleichwertig sei. Diese Persönlichkeitsdisposition lege nahe, dass die Beschuldigte ein grundlegend angespanntes und tendenziell konflikt- trächtiges Verhältnis zur Umwelt aufweise (basales Wahrnehmungsmuster: feind- lich), bei dem das subjektive Erleben, immer wieder benachteiligt und zum Opfer zu werden, eine prägende Grundbefindlichkeit darstelle (basales Wahrneh- mungsmuster: versagend). Das damit einhergehende Konfliktpotential sei tatzeit- nah durch eine vorliegende Depressionssymptomatik akut verschärft worden, die die psychischen Kontroll- und Verarbeitungsmechanismen im Sinne einer passi- ven (depressiven) Steuerungsschwäche beeinträchtigt habe (vgl. vorstehend, Erw. II.B.6.2.). Der Gutachter sieht die Anlasstat als Ergebnis der kombinierten Wirkung der vorhandenen Risikoeigenschaften unter Einfluss einer subjektiv an- gespannten und zugespitzten Lebenssituation (Urk. 11/14 S. 80 und 90). 2.2. Da die Beschuldigte seit ihrem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Hin- delbank im November 2017 an einer freiwilligen Therapie teilnimmt, wurde – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 86) – ein entsprechender Verlaufsbericht bei der Universität Bern, Medizinische Fakultät, Institut für Rechtsmedizin, Foren- sisch-Psychiatrischer Dienst, eingeholt (Urk. 87; Urk. 89). Entgegen den Erkennt- nissen aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom

1. Juli 2016 (Urk. 11/14) gelangen die Verfasser dieses Berichtes vom 13. März 2019 aufgrund ihres klinischen Eindruckes zu einer abweichenden Diagnose; sie gehen von einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) aus (Urk. 89 S. 2). Diesem Therapieverlaufsbericht liegen allerdings nicht die aus ei- ner Begutachtung der Beschuldigten gewonnenen Erkenntnisse zugrunde, son- dern einzig solche gestützt auf die bisher stattgefundenen Therapiegespräche, weshalb diesem Bericht auch eine geringere Aussagekraft als dem psychiatri- schen Gutachten zukommt. Insbesondere liegen auch keine Gründe vor, welche ein Abweichen von den Erkenntnissen aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. K._____ vom 1. Juli 2016 (Urk. 11/14) sowie von der von ihm ge- stellten Diagnose rechtfertigen würden. Er gelangt klar zum Schluss, dass die charakteristischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschuldigten nicht vorliegen (Urk. 11/14 S. 79 f.).

- 48 - 2.3. Der psychiatrische Gutachter attestierte der Beschuldigten zudem ein moderat bis deutlich ausgeprägtes Rückfallrisiko für (auch schwere) Gewalttaten. Langfristige Rückfallfreiheit sei dementsprechend wahrscheinlicher als einschlä- gige Rückfälligkeit. Nichtsdestotrotz sei das Rückfallrisiko sehr weit von einer ge- ringen Ausprägung entfernt und gegenüber der durchschnittlichen Normalbevöl- kerung stark erhöht. Angesichts der Schwere der Anlasstat bestehe somit eine Risikoausprägung, die als so relevant zu betrachten sei, dass risikosenkende Massnahmen klar indiziert seien (Urk. 11/14 S. 80 ff., S. 97 f.). 2.4. Bei der Massnahmenindikation kam Prof. Dr. K._____ zum Schluss, dass das beschriebene risikorelevante Persönlichkeitsprofil ursächlich mit dem als relevant einzuordnenden Rückfallrisiko verbunden sei und die Problematik der Beschuldigten grundsätzlich einer therapeutischen Auseinandersetzung zu- gänglich wäre, weshalb die Anordnungsvoraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllt seien. Sinnvoll sei eine ambulante, deliktorientierte Therapie, in welcher es um die Problematisierung der basalen Wahrnehmungsmuster even- tuell in Kombination mit einer Aufarbeitung traumatischer Lebenserfahrungen ge- he. Auch wenn die Hindernisse für einen erfolgreichen Therapieverlauf aktuell ge- genüber den Erfolgsfaktoren überwiegen würden, seien erstere nicht derart stark, dass der Versuch einer therapeutischen Aufarbeitung von Vornhinein chancenlos wäre. Dies umso mehr, als die Beschuldigte sich im Rahmen der Gutachtenerstel- lung grundsätzlich zur Teilnahme an einer Therapie bereiterklärt und hierfür ein authentisches Interesse signalisiert habe. Eine erfolgreich verlaufende Therapie sei geeignet, das Rückfallrisiko deutlich zu senken. Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB klar zu empfeh- len, welche problemlos strafvollzugsbegleitend durchgeführt werden könne. Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei nicht erforderlich. Bei erfolgreichem Verlauf der Therapie reiche eine ambulante Massnahme aus, um die risikorelevanten Persönlichkeitseigenschaften effektiv zu bearbeiten (Urk. 11/14 S. 91 f., S. 99 f.). 2.5. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung entsprechen denen für die entsprechende stationäre Behandlung (TRECH-

- 49 - SEL/PAUEN BORER, in: TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 63 StGB). Dabei wird vorausgesetzt, dass der Täter im Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung gelitten hat und im Urteilszeitpunkt immer noch leidet. Der Begriff der schweren psychischen Störung von Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (BGer 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4). Grundsätzlich kann die ganze Bandbreite der nach wissenschaftlichen Kriterien diagnostizierbaren, vom soge- nannten Normalen abweichenden psychischen Phänomene zu einer therapeuti- schen Massnahme führen (BGer 6B_52/2010 vom 22. März 2010, E. 2.1). Die fo- rensischen Psychiater legen ihrer Diagnose grundsätzlich die klinische Psychiatrie zugrunde. Bedeutsame Normabweichungen und Krankheiten, die unter dem ein- heitlichen Sammelbegriff "Störungen" figurieren, werden nach einem international anerkannten Diagnosesystem – gebräuchlich ist der Diagnoseschlüssel ICD-10 der WHO – festgelegt (HEER/HABERMEYER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, StGB I, 4. Auflage 2019, N 14 ff. zu Art. 59 StGB). URBANIOK/ END- RASS/NOLL/ROSSEGGER halten dagegen dafür, dass der Begriff der schweren psy- chischen Störung sich nicht an einer Diagnose nach ICD-10, sondern an einem Modell orientieren soll, das die speziellen Bedürfnisse der Forensik abdeckt (AJP 2016 S. 1671). 2.5.1. Laut den Erkenntnissen aus der psychiatrischen Begutachtung steht fest, dass die Beschuldigte weder im Tatzeitpunkt noch im Zeitpunkt der Begut- achtung an einer (schweren) psychischen Störung im Sinne der allgemein- psychiatrischen Nomenklatur litt (vorstehend, Erw. IV.2.1.). Der Gutachter erach- tet die Persönlichkeitsdisposition der Beschuldigten aber als einer (schweren) psychischen Störung gleichwertig, wobei diese zur Anlasstat in einem kausalen Zusammenhang stehe (Urk. 11/14 S. 94 und 98 f.). 2.5.2. Die Voraussetzung der schweren psychischen Störung ist bei der Be- schuldigten damit gestützt auf das psychiatrische Gutachten als erfüllt zu betrach- ten. Ihre Legalprognose ist belastet. Im Gutachten wird das Rückfallrisiko hinsicht- lich (auch schwerer) Gewalttaten nachvollziehbar als moderat bis deutlich einge- schätzt. Dies bedeute, dass das Rückfallrisiko weit von einer geringen Ausprä-

- 50 - gung entfernt und gegenüber der durchschnittlichen Normalbevölkerung stark er- höht und nicht zu vernachlässigen sei (Urk. 11/14 S. 97 f.) Indessen muss auch eine ambulante Massnahme Erfolg versprechen, d.h. im Zeitpunkt des Entschei- des muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch die Be- handlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt (TRECH- SEL/PAUEN BORER, a.a.O., N 2 zu Art. 63 StGB). Der Gutachter schätzte eine The- rapie zwar aktuell nur bedingt erfolgsversprechend ein, da die Hindernisse für ei- nen erfolgreichen Therapieverlauf gegenüber den Erfolgsfaktoren derzeit über- wiegen würden. Aus seinen Überlegungen geht aber hervor, dass der Versuch ei- ner therapeutischen Aufarbeitung nicht zum Vornherein chancenlos sein muss. Optimistisch stimmte ihn die Bereitschaft der Beschuldigten, sich einer Therapie zu unterziehen. Von einer solchen war anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung zwar noch wenig zu spüren (Prot. I S. 40; Urk. 69 S. 58, Ziff. 3.5.). Dies hat sich seit dem Eintritt der Beschuldigten in die Justizvollzugsanstalt Hindelbank im November 2017 jedoch geändert, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 91 S. 22 f.). Seither nimmt sie an einer freiwilligen Therapie mit wöchent- lichen einzeltherapeutischen Sitzungen teil, wobei sich die Therapie störungs- und deliktorientiert gestalte und systemtherapeutisch sowie kognitiv- verhaltenstherapeutisch ausgerichtet sei (Urk. 89 S. 1). Gestützt auf das psychiat- rische Gutachten, welches die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht als klar empfehlenswert erach- tet, zumal eine erfolgreich verlaufende Therapie geeignet sei, die beschriebenen Risiken bei der Beschuldigten deutlich zu senken (Urk. 11/14 S. 100), ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihren Anträgen – abgesehen ihres geringen Obsiegens betreffend die

- 51 - Anordnung einer ambulanten Massnahme – weitestgehend. Dementsprechend sind der Beschuldigten vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen und im Umfang von einem Fünftel, worin insbesondere auch die von der Verteidigung ausgewiesenen Dolmetscherkosten (Urk. 90, Anhang) enthalten sind, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren gehen ebenfalls zu Lasten der Beschuldigten, doch hat sie diese nur dann nach- träglich im Umfang von vier Fünftel zu bezahlen, wenn es ihre finanzielle Lage er- laubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abtei- lung, vom 12. September 2017 ferner bezüglich der Dispositivziffer 1,

2. Spiegelstrich (Schuldspruch betr. mehrfache Übertretung des BetmG) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des versuchten Mordes im Sin- ne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'217 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 52 -

4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe angeordnet.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'350.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'275.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten zu vier Fünftel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 53 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler