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SB180144

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zürich OG · 2018-08-31 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzel- gericht, vom 24. November 2017 rechtskräftig.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
  4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. August 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180144-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Was- ser-Keller und lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sa- mokec Beschluss vom 31. August 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 24. November 2017 (GG170169)

- 2 - Erwägungen: Nachdem der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte trotz ordnungsge- mässer Vorladung und Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht zur heutigen Beru- fungsverhandlung erschienen ist, da er zwar mitteilen liess, er habe das Postauto verpasst und könne deshalb nicht erscheinen (Urk. 49), was aber als Entschuldigung für das Fernbleiben von der Berufungsverhandlung nicht genügt, da unter diesen Umständen seine Berufung als zurückgezogen gilt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO), womit der Beschuldigte als unterliegende Partei die Kosten des Berufungs- verfahrens zu tragen hat, wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzel- gericht, vom 24. November 2017 rechtskräftig.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. August 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec