Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, gemeinsam mit der Beschuldig- ten 2 (sep. Verurteilung: Urk. 93, rechtskräftig) in gleich massgeblichem Zusam- menwirken, jeder mit der Tathandlung des anderen zumindest konkludent einver- standen, am Samstagabend, 23. Mai 2015, in dessen Wohnung an der …-strasse …, … Zürich, der Privatklägerin gemäss vorgängiger Übereinkunft mit der Be-
- 15 - schuldigten 2 und in der Absicht, die Privatklägerin im Hinblick auf zu begehende sexuelle Handlungen widerstandsunfähig zu machen, anlässlich des Abendes- sens heimlich Schlaftabletten, namentlich das Medikament Zolpidem, verabreicht zu haben, nachdem sie diese vorgängig zu einem gemeinsamen Abendessen eingeladen hätten. Dabei sei die Privatklägerin aufgrund des ihr heimlich verab- reichten Medikamentes zu nicht näher bekannter Zeit nach der Einnahme des gemeinsamen Abendessens, jedenfalls nach 20.30 Uhr, wie geplant eingeschla- fen. In der Folge sei sie schlafend von den Beschuldigten ins Bett im Schlafzim- mer des Beschuldigten 1 geschafft und anschliessend von ihnen gemeinsam voll- ständig ausgezogen worden. Zu nicht näher bekannter Uhrzeit, noch vor ca. 02.00 Uhr und 03.00 Uhr morgens, habe sich der Beschuldigte 1 schliesslich an der noch immer unter dem Einfluss des Schlafmittels stehenden und somit, wie er wusste, widerstandsunfähigen Privatklägerin vergangen, indem er ihr mindestens einen seiner Finger oder einen unbekannten Gegenstand in ihre Scheide einge- führt habe (Urk. 54 S. 3 f.). In der ergänzten Anklageschrift vom 15. Februar 2019 wird dem Beschuldig- ten 1 weiter vorgeworfen, die Privatklägerin, noch während sich diese in seinem Bett in seinem Schlafzimmer befunden habe, ins Gesicht geschlagen, an den Haaren gerissen, und aufgefordert zu haben, die sich ebenfalls im Bett befindliche Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen, wobei es der Privatklägerin aufgrund ihres Zustandes nicht gelungen sei, seinem Ansinnen zu folgen. Dadurch habe er die Privatklägerin zu einer sexuellen Handlung zwingen wollen, die sie selber nicht gewollt habe, wobei er davon ausgegangen sei, dass sie zu- folge der ihr zuvor verabreichten Medikamente und der von ihr konsumierten al- koholischen Getränke sowie unter dem Eindruck der Schläge seinem Anliegen keinen Widerstand mehr entgegensetzen könne (Urk. 156 S. 2).
2. Der Beschuldigte 1 hat den anklagegegenständlichen Sachverhalt stets bestritten. Er hat zwar anerkannt, dass die ihm bis dahin nicht näher bekannte Privatklägerin zusammen mit seiner damaligen Freundin, der Beschuldigten 2, bei ihm zu Hause zum gemeinsamen Abendessen war und dort nach dem Konsum von viel Alkohol übernachtet habe, stellte aber in Abrede, ihr Schlafmittel verab-
- 16 - reicht und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben, nachdem sie wi- derstandsunfähig geworden sei, oder sie an den Haaren gerissen resp. ins Ge- sicht geschlagen zu haben. Er habe zwar mit der Beschuldigten 2 WhatsApp- Nachrichten ausgetauscht, in welchen eine heimliche Tablettenverabreichung und sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin Thema gewesen seien, dies seien aber bloss Phantasien und Spinnereien gewesen (Urk. 8 S. 1 ff.; Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 19 S. 2 ff., insbes. S. 4 f.; Urk. 22 S. 3 ff.; Prot. I S. 26 ff.). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). 2.1. Das den eigentlichen Tathandlungen vorausgehende gemeinsame Abendessen und die Übernachtung der Privatklägerin in der Wohnung des Be- schuldigten 1 ist somit unbestritten. 2.2. Bestritten wird das heimliche Verabreichen von Schlafmittel, namentlich des Medikamentes Zolpidem, die Vornahme sexueller Handlungen zum Nachteil der widerstandsunfähigen Privatklägerin durch das Einführen mindestens einer seiner Finger oder eines unbekannten Gegenstandes in ihre Scheide, und das Schlagen in ihr Gesicht sowie Reissen an ihren Haaren, um sexuelle Handlungen mit der Beschuldigten 2 zu erzwingen. Die bestrittenen Elemente des Anklagesa- chverhaltes sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorge- brachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen, wo- bei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2).
3. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 109 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als verwertbare Personalbeweismittel liegen die Aussagen
- des Beschuldigten 1 (Urk. 8 S. 1 ff.; Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 19 S. 2 ff.; Urk. 22 S. 3 ff.; Prot. I S. 26 ff.; Prot. II S. 15 ff.),
- der Beschuldigten 2 (Urk. 15; Urk. 17; Urk. 22; Urk. 30; Prot. I S. 28 ff.) und
- 17 -
- der Privatklägerin (Urk. 3; Urk. 27; Prot. I S. 12 ff.) vor. Als Sachbeweismittel sind
- die WhatsApp-Chatverlaufsprotokolle der beiden Beschuldigten (Urk. 13/1- 3),
- das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 über die körper- liche Untersuchung des Intimbereichs der Privatklägerin (Urk. 35/3),
- das Protokoll dieser Untersuchung vom 24. Mai 2015 von 23.00 Uhr bis 00.05 Uhr (Urk. 35/4),
- die forensisch-toxikologischen Prüf- bzw. Abschlussberichte des Kantonsspi- tals Aarau vom 10. Juli 2015 und der Universität Bern vom 18. Juni 2015 be- treffend die der Privatklägerin am 24. Mai 2015, 23.55 Uhr, entnommene Blutprobe mit dem Nachweis von Zolpidem (Urk. 35/5; Urk. 35/7; Urk. 35/4 S. 4),
- das forensisch-toxikologische Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität Bern vom 26. Juli 2016 betr. zeitliche Nachweisbarkeit von Zolpidem im Blut der Privatklägerin (Urk. 37/9),
- das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin der Universität Zürich vom 6. Oktober 2016 betr. kein Nachweis von Zolpidem im Urin der Privatklägerin (Urk. 36/11),
- die DNA-Kurzberichte der Kantonspolizei Zürich und des Forensischen Insti- tuts Zürich (Urk. 34/1–10), inkl. Auswertungen durch das Institut für Rechts- medizin der Universität Zürich (Urk. 34/7–10; Urk. 36/5),
- das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
19. April 2016 zur Auswertung und Beweisberechnung von DNA-Spuren in Stichproben ab dem Bundbereich innenseitig auf der sichergestellten schwarzen Jeanshose der Privatklägerin, ab dem Bundbereich innenseitig ihres Slips sowie ab Verschluss und Innenkante der Körbchen ihres Büsten- halters (Urk. 37/6),
- das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 29. November 2016 zu den Ergänzungsfragen der Verteidigung betr. mögliche Übertragbarkeit von DNA-Spuren auf Textilien etc. (Urk. 37/14),
- die vorsorglich sichergestellten Asservate, das Protokoll der ärztlichen Un- tersuchung des Beschuldigten 1 und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Juli 2015 zu seiner körperlichen Untersuchung vom 25. Mai 2015, 21.50 Uhr (Urk. 36/1–3),
- die von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotobögen über die Privatkläge- rin (Urk. 14/1), die Tatörtlichkeit und die Sicherstellungen in der Wohnung des Beschuldigten 1 (Urk. 14/2+3) und die Sicherstellungen in der Wohnung der Beschuldigten 2, insbesondere Medikamente (Urk. 14/4, insbes. S. 3– S. 14),
- das Protokoll der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 1 vom 25. Mai 2015 (Urk. 31/1),
- 18 -
- das Protokoll der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten 2 vom 16. Juni 2015 (Urk. 32/4),
- die Sicherstellungslisten (Urk. 33/1; Urk. 33/3-4) und
- die Ergänzungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
30. April 2019 zu den Auswertungen von DNA-Spuren gemäss Schreiben vom 24. Juni 2015 inkl. Ergänzungsfragen der Verteidigung sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 157) vorhanden. 3.2. Die Vorderrichter würdigten die generelle Glaubwürdigkeit der Beteilig- ten zutreffend (Urk. 109 S. 12 f.). Der Vollständigkeit halber ist nochmals hervor- zuheben, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächli- chen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 3.3. Die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 109 S. 14–16, resp. S. 16–19) sowie jene der Privatklägerin (Urk. 109 S. 19–22) wurden im angefoch- tenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und mit überzeugender Begründung zusammen mit den weiteren Beweismitteln zutreffend gewürdigt (Urk. 109 S. 22 ff. und S. 29 ff.); darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit der Berichtigung, dass die Beschuldigte 2 (und nicht die Privatklägerin) die Privatklägerin auf der Toilette aufgesucht habe (Urk. 109 S. 28, Ziff. 6.2., 8. Linie). 3.4. Die beiden Beschuldigten tauschten sich via WhatsApp (vgl. Urk. 13/1) mehrfach darüber aus, wie sie den Tatabend mit der Privatklägerin verbringen und was sie mit ihr anstellen wollten. Sie haben sich nicht nur ausgiebig darüber unterhalten, dass sie der Privatklägerin an diesem Abend heimlich Tabletten ver- abreichen wollten, sondern es wurde auch entsprechendes Bildmaterial, Bildan- hang der Nachricht vom 23. Mai 2015, 09.18 Uhr (weisses Pulver in brauner
- 19 - Schale, Urk. 13/4), verschickt. So schrieben die Beschuldigten zusammengefasst im Wesentlichen: "Was trinkt die??? Frag sie bitte" (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 115). "Alles was ihr gibst" (Beschuldigte 2, ebenda S. 115). "Aha. Mit Tbl??? Oder traust du dir das nicht?" (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). "Von mir aus..", "Kannste mir auch die Tbl rein mischen, wird lustig.." (Beschuldigte 2, ebenda S. 116 und S. 123). "Was soll passieren, wenn du die Tbl nimmst?", "Checkst nur nix", "Dann nehme ich auch eine. Hehe", "Dann sind wir alle verpeilt" (Beschuldig- ter 1, ebenda S. 123 f.). "Haha du bist krank", "Ich liebe es wenn du so Assi Ideen hast" (Beschuldigte 2, ebenda S. 124). "Aha. Es war deine Idee. Vielleicht find ich ja auf Arbeit noch paar leckere Pillen", "Aber dann nehmen wir alle welche. Ok? Versprochen??? Aber der Schlampe geben wir sie heimlich" (Beschuldigter 1, ebenda S. 124). "Ja ok. Versprochen.", "Nur pass auf dass du nachher nix mit Schlampe machen kannst" (Beschuldigte 2, ebenda S. 124 f.). Am Tattag selber schrieben die Beschuldigten im Wesentlichen: "Ich hab jetzt das Zeug geholt" (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 168), "Haha du Tabletten- pussy" (Beschuldigte 2, ebenda S. 168), "Ich hol dich um 7 und schreib du der Schlampe. Ich habe ihren Cocktail fertig", "Sag ihr, sie soll nix essen!!! Das ist wichtig!!!" (Beschuldigter 1, ebenda S. 172). "Du Arsch… nur nicht das sie nach- her zu irgendjemand was sagt" (Beschuldigte 2, ebenda S. 152). "Nee. Sie checkt nix" (Beschuldigter 1, ebenda S. 152). 3.4.1. Aus diesem Chatverlauf geht unmissverständlich hervor, dass geplant war, der Privatklägerin heimlich Tabletten zu verabreichen, dass der Beschuldig- te 1 diese Tabletten beschaffen sollte, und dass vorwiegend er für die Umsetzung dieses Planes zuständig war. Im Blut der Privatklägerin konnte dann für die Tat- zeit auch der Wirkstoff Zolpidem nachgewiesen werden, was sowohl der Prüfbe- richt des Kantonsspitals Aarau vom 10. Juli 2015 (Urk. 35/5) als auch der foren- sisch-toxikologische Abschlussbericht sowie das forensisch-toxikologische Akten- gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), Universität Bern, vom 18. Juni 2015 (Urk. 35/7 S. 2) und vom 26. Juli 2016 (Urk. 37/9 S. 1 f.) belegen. Auch die Beschuldigte 2 bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie und der Beschuldigte 1 sich gemeinsam dazu entschlossen hätten, der Privat-
- 20 - klägerin Tabletten zu verabreichen, wobei diese nicht gewusst habe, dass sie Tabletten einnehmen solle. Auch sie und der Beschuldigte 1 hätten am Tatabend die gleichen Tabletten konsumiert. Der Beschuldigte 1 habe ihr die Tabletten per- sönlich gegeben und gesagt, dass diese Zolpidem heissen würden. Als er ihr die Tabletten gegeben habe, habe er diese gleichzeitig auch eingenommen (Prot. I S. 37 f. und S. 44). Diese Aussagen wirken durchaus glaubhaft, zumal sich die Beschuldigte 2 damit selber belastet hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie den Beschuldigten 1 mit ihren Aussagen übermässig oder zu Unrecht habe belasten wollen. Im Gegenteil, sagte sie während ihren Einvernahmen doch eher zurückhaltend aus und machte mehrmals geltend, sich nicht mehr an alle Geschehnisse erinnern zu können (Urk. 17; Urk. 22; Prot. I S. 36 ff.). Dass es sich bei den ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten nur um Phantasien der beiden Beschuldigten gehandelt haben könnte, wird somit nicht nur durch den Nachweis von Zolpidem im Blut der Privatklägerin, sondern auch durch das Eingeständnis der Beschuldigten 2 und die ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Beschuldigten, insbesondere die Nachricht des Beschuldigten 1 nach dem Tatabend, "Warum weiss die Schlampe nix mehr??? Hab ich doch gesagt. Hehe" (Urk. 13/1 S. 185), widerlegt. 3.4.2. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte bezüglich der ausge- tauschten WhatsApp-Nachrichten ebenfalls geltend, es habe sich dabei nur um widerliche Gedanken der beiden Beschuldigten gehandelt, welche nicht in die Tat umgesetzt worden seien (Urk. 165 S. 14). Dies vermag vor dem Hintergrund, dass sich die Beschuldigten nach dem Tatabend weiterhin darüber unterhalten haben, was passiert ist, jedoch nicht zu überzeugen, zumal dieser Nachrichten- austausch in einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beschuldigten noch nicht damit rechnen mussten, dass ihr Chatverlauf kontrolliert werden könnte, und sie sich deshalb völlig frei äussern konnten. Es ist schlicht unglaubhaft, dass die Beschul- digten selbst nach dem Tatabend mit ihren WhatsApp-Nachrichten weiterhin nur so getan haben sollen, als hätte das Geschriebene tatsächlich stattgefunden, zu- mal im Blut der Privatklägerin tatsächlich Zolpidem nachgewiesen wurde (vorste- hend, Erw. III.3.4.1.) und sie entsprechende Verletzungen erlitten hat (nachfol- gend, Erw. III.3.5. und III.3.6.3.1.). Ebenfalls unglaubhaft ist, dass nur ein Teil des
- 21 - Geplanten umgesetzt worden sein soll, wie das gemeinsame Essen, Trinken und Fernsehen, es zu einer Verabreichung und Einnahme von Tabletten dann aber gerade nicht gekommen sein soll, die Beschuldigten somit unter anderem nur von diesem Teil des Planes abgewichen sein sollen, obwohl sie sich darüber viel in- tensiver und detailreicher ausgetauscht haben als beispielsweise über die Wahl des Essens oder der Getränke. 3.4.3. Aufgrund des Chatverlaufes ist entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 19 f.) auch nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte 2 der Privatklägerin die Tabletten heimlich verabreicht oder sie dazu überredet haben könnte, diese selber einzunehmen. Da sich die Beschuldigten jeweils sehr detailliert und frei darüber ausgetauscht haben, wie sie vorgehen werden, und vom Beschuldigten 1 auch klare Anweisungen erteilt wurden, was die Beschuldigte 2 der Privatklägerin alles sagen müsse, so beispielsweise, dass diese vorgängig nichts mehr essen solle, hätten sich die Beschuldigten wohl auch offen darüber ausgetauscht, wenn die Beschuldigte 2 der Privatklägerin die Tabletten hätte verabreichen oder sie zur Einnahme hätte überreden sollen. Dem gesamten Chatverlauf ist aber nichts der- gleichen zu entnehmen (vgl. Urk. 13/1), und es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass eine Drittperson der Privatklägerin Tabletten mit dem Wirkstoff Zolpidem hätte verabreichen sollen. 3.4.4. Auch dass sich die Privatklägerin selber in einen Rauschzustand ver- setzen wollte, und aus diesem Grund an diesem Abend rege Alkohol konsumierte, führt entgegen der Verteidigung nicht zu der Annahme, dass die Privatklägerin die Tabletten allenfalls selber eingenommen haben könnte (Urk. 135 S. 19), zumal sie mit der Einnahme eines Schlafmittels gerade nicht einen Rauschzustand und eine lustige Stimmung erreicht hätte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 33) sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten 1, und damit bei einer ihr unbekannten Person, selber mit Schlafmittel hätte betäuben und in einen k.o.-Zustand versetzen sollen, um den ganzen Abend zu verschlafen, obwohl ein gemeinsames Fernsehen in geselliger Runde vereinbart worden ist. Bei einer bewussten Einnahme von Schlafmitteln hätte die Privatklägerin am nächsten Morgen auch nicht bei der Be-
- 22 - schuldigten 2 nachgefragt, weshalb sie sich an nichts mehr erinnern könne (Urk. 13/2 S. 214). 3.4.5. Der Einwand der Verteidigung, wonach beim Beschuldigten 1 in der Wohnung weder eine Schachtel eines Schlafmittels mit dem Wirkstoff Zolpidem noch einzelne Tabletten und auch keine Spuren eines solchen Medikamentes in den Essens- und Getränkeresten auf dem Geschirr und in den Gläsern gefunden werden konnten (Urk. 135 S. 18 f.; Urk. 165 S. 12), belastet den Beschuldigten 1 zwar nicht, es entlastet ihn entgegen der Auffassung der Verteidigung aber auch nicht, da er eine Verpackung ohne Weiteres vorgängig entsorgt respektive die Tabletten auch lose ohne Verpackung von der Arbeit mitgenommen haben könn- te, wo er mühelos Zugang zu entsprechenden Tabletten hatte. Auch brauchte der Beschuldigte 1 nicht mehrere dieser Tabletten oder eine ganze Schachtel davon mit in seine Wohnung zu nehmen, sondern es reichte, wenn er gerade so viele Tabletten mitnahm, wie sie am Tatabend zu konsumieren beabsichtigten. Wie die Verteidigung selber ausführte, hat der Beschuldigte 1 das gebrauchte Geschirr samt Gläser in die Geschirrspülmaschine geräumt (Urk. 135 S. 18). Entsprechend waren bei der Hausdurchsuchung keine Essens- und Getränkereste mehr vor- handen, und es ist auch nicht auszuschliessen, dass er das Geschirr und die Glä- ser zusätzlich abspülte, bevor er sie in die Maschine räumte, wodurch allfällige Spuren von Zolpidem ohnehin beseitigt worden wären. 3.4.6. Auch dass der Beschuldigte 1 getestet worden ist und bei ihm kein Zolpidem nachgewiesen werden konnte, führt entgegen der Verteidigung nicht zu seiner Entlastung, und bestätigt auch nicht, dass er dieses Medikament am Tat- abend nicht ebenfalls eingenommen hat (Urk. 135 S. 21). Gemäss dem pharma- kologisch-toxikologischen Gutachten des IRM, Universität Zürich, vom 6. Oktober 2016 kann aufgrund der grossen Zeitdifferenz zwischen Ereignis und Urinasser- vierung von 40 ¾ bis 47 ¼ Stunden, und damit von fast 2 Tagen, nicht ausge- schlossen werden, dass vom Beschuldigten 1 bis zum Zeitpunkt der Urinasservie- rung alles Zolpidem inkl. Metaboliten bereits ausgeschieden worden ist (Urk. 36/11 S. 2). Somit kann der Beschuldigte 1 dieses Medikament am Tat- abend durchaus eingenommen haben, ohne dass es aufgrund der langen Zeit-
- 23 - dauer bei ihm noch nachgewiesen werden konnte. Zudem ist auch nicht klar, ob der Beschuldigte 1 die gleich hohe Dosis eingenommen hat, wie sie der Privatklä- gerin verabreicht worden ist. 3.4.7. Aufgrund seiner Arbeitsstelle in der Pflege wusste der Beschuldigte 1, welche Dosis erforderlich sein und wie lange die Wirkung anhalten würde, zumal er auch bestätigte, dieses Medikament selber schon eingenommen zu haben, als er Dienstwechsel von Spät- auf Frühdienst gehabt habe (vgl. Prot. I S. 32 f.). Der WhatsApp-Chatverlauf weist ebenfalls daraufhin, dass die Beschuldigten bereits zuvor Erfahrungen mit Schlaftabletten gesammelt haben und der Beschuldigte 1 durchaus im Besitz von Schlaftabletten war. So schrieb er (Urk. 13/1 S. 97): "Die Schlaftabletten bekommst du nicht.", "Aber die bring ich dir mit.", "Ich hab noch welche bei mir…". Zudem haben die Beschuldigten einen Abend vor der Tat das gleiche oder zumindest ein ähnliches Medikament eingenommen, weshalb sie im Umgang damit und mit dessen Wirkung vertraut waren. So schrieben die Be- schuldigten am Morgen des Tattages: "Was weisst du von gestern Abend noch?" (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 162), "Eigentlich alles", "Nur nicht wann ich einge- schlafen hab sonst alles" (Beschuldigte 2, ebenda S. 162), "Echt? Dann muss ich doch noch die Tbl von der Arbeit holen" (Beschuldigter 1, ebenda S. 162). Diese Nachrichten hinterlassen den Eindruck, es habe zuerst ein "Probedurchlauf" statt- gefunden, damit sich die Beschuldigten einen Abend vorher vergewissern konn- ten, dass diese Tabletten ihre Wirkung nicht verfehlen, bevor sie diese am nächs- ten Abend der Privatklägerin verabreichen würden. 3.4.8. Weiter macht die Verteidigung geltend, die Aussage des Beschuldig- ten 1, es sei wichtig, dass die Privatklägerin vorgängig nichts esse, sei einzig er- folgt, weil es dem Beschuldigten 1 keinen Spass gemacht hätte, für jemanden zu kochen, der keinen Hunger mehr gehabt hätte (Urk. 135 S. 22). Dass die Anwei- sung des Beschuldigten 1 an die Beschuldigte 2, "Sag ihr, sie soll nix essen!!! Das ist wichtig!!!" (Urk. 13/1 S. 172), jedoch nichts mit einer allfälligen Medika- menteneinnahme zu tun gehabt haben soll, erscheint wenig glaubhaft, da bekannt ist, dass Nahrung die Aufnahme der Wirkstoffe von Medikamenten ins Blut behin-
- 24 - dern kann, was dem Beschuldigten 1 aufgrund seines Berufes bestens bekannt gewesen ist. 3.4.9. Der Beschuldigte 1 führte aus, das per WhatsApp an die Beschuldig- te 2 geschickte Foto (Urk. 13/4) zeige Backpulver (Urk. 19 S. 2). Dies erscheint wenig glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich ist, wieso er der Beschuldigten 2 einfach so – zusammenhangslos mitten in einer laufenden Konversation – ein Fo- to mit Backpulver geschickt haben soll. Zudem hätte er Backpulver wohl kaum in einer solch kleinen Menge in einer Schale mit einem Messer daneben abgebildet. Naheliegender ist, dass er der Beschuldigten 2 damit zeigen wollte, dass er die Tablette mit dem Messer zu Pulver verarbeitet hat, um sie in ein Getränk mischen zu können, wozu auch seine nachfolgende Nachricht, der Cocktail für die Privat- klägerin sei fertig (Urk. 13/1 S. 172), passt. 3.4.10. Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere den WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Beschuldigten, den Prüfbericht des Kan- tonsspitals Aarau und den forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM, Universität Bern, sowie die Aussagen der Beschuldigten 2 bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Privatkläge- rin heimlich Schlaftabletten, namentlich das Medikament Zolpidem, verabreicht wurde, um sie widerstandsunfähig zu machen. Dieser Teil des Sachverhaltes ist somit anklagegemäss erstellt. 3.5. Gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 konnte bei der Privatklägerin anlässlich der forensisch-klinischen Untersuchung am
24. Mai 2015 an der hinteren Verbindungsstelle der grossen Schamlippen ein fri- scher Schleimhautriss festgestellt werden. Zudem waren eine diffuse Rötung so- wie linksseitig oberflächliche Verletzungen an der Scheidenschleimhaut abgrenz- bar. Diese im Genitalbereich festgestellten Verletzungen waren frisch, die Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung, und würden sich gemäss Gutachter aufgrund der wundmorphologischen Aspekte zwanglos dem geltend gemachten Ereignis in der Tatnacht zuordnen lassen. Eine Entstehung der vaginalen Verletzungen durch eine gewaltsame Penetration, beispielsweise im Rahmen eines Geschlechtsver- kehrs komme ohne Weiteres in Frage. Grundsätzlich würden sich die Befunde
- 25 - aber auch als Folge von Manipulationen mit anderen Körperteilen, wie Einführen von Fingern, respektive mit Gegenständen erklären lassen (Urk. 35/3 S. 2 f.). Dem Untersuchungsprotokoll des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Privatklägerin an der Vaginalschleimhaut am Scheideneingang eine ca. 1.5 cm lange, längs entlang des Scheidenrohres ver- laufende Schleimhautläsion mit blutigen Auflagerungen aufwies, sich im Schei- denrohr seitlich eine weitere Schleimhautschürfung nachweisen liess, und das gesamte Scheidenrohr vermehrt gerötet war (Urk. 35/4 S. 4). 3.5.1. Der Argumentation der Verteidigung, wonach die Privatklägerin nichts beschrieben habe, was ihre Verletzungen erklären würde, sodass dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau (Urk. 35/3) nur die Information entnommen werden könne, dass die Verletzungen während der Zeit entstanden sein könnten, welche die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten 1 verbracht habe (Urk. 135 S. 5), kann nicht gefolgt werden, da im Gutachten klar festgehalten wird, die Pri- vatklägerin habe anlässlich ihrer Untersuchung angegeben, am Abend des
23. Mai 2015 in Zürich-D._____ von einem entfernt Bekannten mutmasslich unter dem Einfluss von KO-Tropfen vergewaltigt worden zu sein (Urk. 35/4 S. 2; Urk. 35/3 S. 1). Dass sie keine näheren Angaben machen konnte, liegt in der Na- tur der Sache. 3.5.2. Die beiden Beschuldigten tauschten sich nicht nur vorgängig darüber aus, dass es am Tatabend zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin kom- men soll, sondern auch ihre Nachrichten nach dem Tatabend enthalten – entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 135 S. 11 ff.) – Indizien dafür, dass entsprechende Handlungen tatsächlich stattgefunden haben. So schrieben die Beschuldigten vor dem Tatabend zusammengefasst im Wesentlichen: "Du willst auch nicht, dass ich sie…" (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 116). "Willst du das??" (Beschuldigte 2, ebenda S. 116). "Gerne." (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). "Ehr- lich?" (Beschuldigte 2, ebenda S. 116). "Klar warum nicht??? Aber wir können es entscheiden. Spontan" (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). "Aha…also du willst es. Ok. Und nächste für spielen wird Italianer für ihm mach ich ein Plan. Du kannst Plan mit ihr machen, Spontan.", "Nee. Ich hab gesagt du kannst für ihr Plan ma-
- 26 - chen weil ich merk das du irgebdwelche deine Ideen hast.", "Ich mach Plan für Italianer. Du kannst sie übernehmen." (Beschuldigte 2, ebenda S. 116). "Hehe… Ich kann sie übernehmen… Hehe. Ok", "Mit Bi-Sex…" (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). "Aha. Du willst doch die ficken haste gesagt also bitteschön", "Lesbefick- pussyarsch" (Beschuldigte 2, ebenda S. 117). "Sag nur wenn ich es machen soll…" (Beschuldigter 1, ebenda S. 117). "Und warum sollte ich sie nicht ficken? Sag" (Beschuldigter 1, ebenda S. 120). "Mir ist geil weil wir Pillen nehmen…mit ihr machen wir Heut ein Plan" (Beschuldigte 2, ebenda S. 129). "Hehe… Du bist sooooo dermassen krank und da steh ich voll drauf!!!!!!!!" (Beschuldigter 1, eben- da S. 129). "Nenee du bist kraaaaank man und ich LIEBEE das!!!!!!" (Beschuldig- te 2, ebenda S. 129). "Ich will meinen/unseren Spass haben u dann interessiert sie mich nicht mehr" (Beschuldigter 1, ebenda S. 137). Nach dem Tatabend schrieben die Beschuldigten im Wesentlichen: "Weil du so sehr die Schlampe gequält hast…naja..", "Ja weil du sie ganz fertig machen wolltest u dann wird es nicht gut..quälen könntest du trotz", "Odr haste es ge- macht? Ich erinerre mich die Sachen bissel nicht…" (Beschuldigte 2, Urk. 13/1 S. 185). "Hey sie hat sich nicht mal gewehrt. Ausser einmal." (Beschuldigter 1, ebenda S. 186). "Und denkst dann noch, ich hätte die Lesbe gefickt…" (Beschul- digter 1, ebenda S. 187). "Tja sorry so hat es ausgesehen" (Beschuldigte 2, ebenda S. 187). "Und entblocke die Schlampe wieder. Wir MÜSSEN unbedingt nochwas mit ihr machen. Echt.", "Heul wenns dir danach besser geht", "So wie die Lesbe heute Nacht" (Beschuldigter 1, ebenda S. 199 und S. 210). "E._____ zieh ihr alle kleider aus ich will die töten", "Du wolltest eher nur ficken usw. spass haben" (Beschuldigte 2, Urk. 13/2 S. 232). 3.5.3. Der Beschuldigte 1 bestreitet, dass es zu irgendwelchen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gekommen sei und er diese geschlagen oder an den Haaren gerissen haben soll, um so sexuelle Handlungen zwischen ihr und der Beschuldigten 2 zu erzwingen. Seine Bestreitungen wirken allerdings bereits aufgrund seiner eigenen Nachrichten, wonach sich die Privatklägerin gewehrt und an diesem Abend geweint habe (vorstehend, Erw. III.3.5.2.), unglaubhaft. Wenn
- 27 - am Tatabend tatsächlich nichts vorgefallen wäre, hätte sich die Privatklägerin we- der wehren noch weinen müssen. 3.5.4. Auch die Nachrichten der Beschuldigten 2 weisen daraufhin, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin gekommen ist. Wäre der Beschuldigte 1 lediglich neben der Privatklägerin gele- gen, und hätte er diese weder berührt noch sonst etwas mit ihr gemacht, hätte die Beschuldigte 2 wohl nicht geschrieben, es habe so ausgesehen, als habe er die Privatklägerin "gefickt" (vorstehend, Erw. III.3.5.2.). Einen solchen Eindruck kann die Beschuldigte 2 nur erhalten haben, wenn sich der Beschuldigte 1 über der Privatklägerin befunden respektive sich zumindest über sie gebeugt hätte. Auch dass er die Privatklägerin "so sehr gequält" (vorstehend, Erw. III.3.5.2.) haben soll, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 12) – ein Indiz dafür, dass es zu mehr als nur Schlägen ins Gesicht oder einem Reissen an den Haaren (vgl. nach- folgend, Erw. III.3.6. ff.) gekommen sein muss, ansonsten die Beschuldigte 2 wohl kaum das Wort "quälen" verwendet hätte. Zudem gab die Beschuldigte 2 zu Pro- tokoll, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin sehr gewalttätig ge- worden sei und sie nicht gewusst habe, dass er "so weit" gehen und sich auf die Privatklägerin einlassen würde (Prot. I S. 55 f.). Auch dies deutet auf mehr als nur ein Ohrfeigen und Reissen an den Haaren hin. 3.5.5. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte (Urk. 135 S. 5 ff.), ergab die Auswertung von DNA-Spuren des IRM, Universität Zürich, vom 24. Juni 2015, dass sich in den von der Privatklägerin entnommenen Abstrichen ab Vulva und Vagina weder Spermarückstände noch DNA-Rückstände einer männlichen Per- son nachweisen liessen (Urk. 36/5), was den Beschuldigten 1 nicht zusätzlich be- lastet. Allerdings zeugt dies entgegen der Verteidigung nicht von seiner Unschuld, und auch die Argumentation, es könne ausgeschlossen werden, dass der Be- schuldigte 1 mindestens einen seiner Finger oder einen Gegenstand in die Schei- de der Privatklägerin eingeführt habe, ansonsten er zweifellos DNA-Spuren hätte hinterlassen müssen (Urk. 135 S. 6), erweist sich als unzutreffend. In den Ergän- zungen zu den Auswertungen von DNA-Spuren des IRM, Universität Zürich, vom
30. April 2019 wird ganz klar festgehalten, dass nach dem Einführen eines Fin-
- 28 - gers oder Gegenstandes in die Scheide durch die Täterschaft nicht zwingend DNA-Spuren der Täterschaft in den Genitalabstrichen nachweisbar sein müssen. Es sei möglich, dass dabei keine oder eine zu geringe, an der Nachweisgrenze liegende Menge an Hautzellen bzw. DNA hinterlassen werde und diese metho- disch bedingt nicht mehr nachweisbar seien. Negative Befunde würden sich auch ergeben, wenn das eingeführte Körperteil zum Beispiel mit einem Kondom oder Handschuhen geschützt worden sei. Zudem könnten die beim Eindringen mit dem Finger in die Scheide allenfalls übertragenen Hautzellen in der Scheidenflora rasch wieder abgebaut werden. Entsprechend sei nicht auszuschliessen, dass ehemals vorhandene Kontaktspuren in den 26 Stunden, welche zwischen dem Ereigniszeitpunkt und der Entnahme des Scheidenabstriches verstrichen seien, bereits auf natürliche Weise wieder abgebaut wurden. Im Kantonsspital Aarau seien sichtbare Blutspuren im Scheidenbereich der Privatklägerin festgestellt worden, weshalb auch denkbar sei, dass ehemals vorhandene Kontaktspuren mit dem Blutaustritt aus dem Scheidenbereich wieder entfernt worden seien (Urk. 157 S. 2 f.). Damit entlastet der Umstand, dass keine DNA-Spuren des Beschuldigten 1 in den Genitalabstrichen der Privatklägerin gefunden werden konnten, diesen entgegen der Auffassung der Verteidigung gerade nicht. Der Beschuldigte 1 kann gestützt auf diese Ergänzungen des IRM, Universität Zürich, durchaus wie in der Anklage umschrieben mindestens einen seiner Finger oder einen unbekannten Gegenstand in die Scheide der Privatklägerin eingeführt haben, ohne dabei zwin- gend DNA-Spuren zu hinterlassen oder diese könnten sich bis zur Untersuchung auch bereits wieder abgebaut haben. 3.5.6. In der Wohnung des Beschuldigten 1 wurden keine gebrauchten Prä- servative gefunden, was ihn entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 165 S. 11) aber nicht entlastet, da er solche im Anschluss einfach entsorgt oder allen- falls in der Toilette weggespült haben könnte, und auch der Auffassung, es wäre höchst lebensfremd, anzunehmen, der Beschuldigte 1 hätte Präservative über seine Finger oder einen Gegenstand gestülpt, bevor er die Privatklägerin pene- triert hätte (Urk. 165 S. 11), kann nicht gefolgt werden, zumal ein Präservativ je nach Oberfläche eines Gegenstandes ein besseres Gleiten bewirken kann. Ange- sichts der Tatsache, dass selbst ohne Verwendung eines Präservativs beim Ein-
- 29 - führen eines Fingers oder Gegenstandes nicht zwingend DNA-Spuren hinterlas- sen werden müssen, ist der Umstand, dass in der Wohnung des Beschuldigten 1 kein gebrauchtes Präservativ gefunden worden ist, nicht weiter relevant. Dies gilt auch für den Einwand, es sei weiter abzuklären, ob die Privatklägerin vor der Un- tersuchung geduscht oder gebadet habe (ebenda, S. 11). Da eine Penetration möglich ist, ohne zwingend DNA-Spuren zu hinterlassen, ist auch dies nicht wei- ter von Bedeutung. 3.5.7. Die Verteidigung bringt weiter vor, es erscheine durchaus nicht abwe- gig, dass die Beschuldigte 2 und die Privatklägerin, die beide zunehmend alkoho- lisiert waren, von Medikamenten ganz zu schweigen sowie von Cannabis, genü- gend enthemmt gewesen seien, um sich einer erotischen Spielerei hinzugeben, wobei sich die Privatklägerin selber, vielleicht aber auch die Beschuldigte 2 ihr etwas in die Scheide eingeführt haben und so deren Verletzungen entstanden sein könnten. Die beiden Frauen seien an diesem Abend mehrfach längere Zeit im Badezimmer gewesen, wo es durchaus zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen gekommen sein könnte. Die Vorinstanz habe nicht nur die Affinität der Be- schuldigten 2 gegenüber weiblicher Homosexualität ignoriert, zumal diese ge- mäss Auskunft der Privatklägerin ein Jahr zuvor eine lesbische Beziehung gehabt habe, und es sei absurd, erotische Handlungen zwischen den beiden Frauen vor dem Hintergrund, dass es am Tatabend tatsächlich zu erotischen Handlungen zwischen ihnen gekommen sei, vollständig in Abrede zu stellen (Urk. 135 S. 7 ff.). 3.5.7.1. Im Chatverlauf zwischen den beiden Beschuldigten finden sich we- der Anhaltspunkte dafür, dass sexuelle Handlungen zwischen den beiden Frauen geplant gewesen wären noch dass solche tatsächlich stattgefunden bzw. sich die Beschuldigte 2 von der Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt haben könnte. Im Gegenteil; aus den WhatsApp-Nachrichten zwischen den Beschuldigten geht vielmehr klar hervor, dass es der Beschuldigte 1 gewesen ist, der sexuelle Hand- lungen mit der Privatklägerin mehrmals angesprochen hat und von dieser Idee sehr angetan war. Die Beschuldigte 2 schrieb nie, dass sie ebenfalls gerne sexu- elle Handlungen mit der Privatklägerin vornehmen würde. Es war nicht einmal die Rede davon, dass sie nicht abgeneigt wäre, wenn es zu solchen kommen würde.
- 30 - Auch zu den vom Beschuldigten 1 klar gewünschten sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin äusserte sich die Beschuldigte 2 eher ausweichend respektive klar abweisend, und dies in einem Zeitpunkt, als sich die beiden noch völlig frei austauschen konnten und nicht damit rechnen mussten, dass irgendjemand ihre Nachrichten je überprüfen würde. So schrieb die Beschuldigte 2 zu den geplanten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zu- sammengefasst im Wesentlichen: "Pussy? Wer will hier irgendwelche Lesbe fi- cken? Ich nicht.", "Du fickst keine Schlampe am Samstag", "Warum sollte mein Freund dort irgendwelche billige Schlampe ficken? Nee das geht nicht" (Urk. 13/1 S. 117 ff.). Nach dem Tatabend schrieben die Beschuldigten diesbezüglich im Wesentlichen: "Ich habe nieee in meinem Leben…aber nieee", "Jemand wer ekli- ger als die Schlampe küsst geküsst", "Ohne scheiss", "Neee…ich striche nicht ab ich hab schon mit frau u man geküsst", "Aber so eklig wie die küsst hat mich si- cher nicht gefallen", "Ohne scheiss", "Hetero 100%", "Wegen dir", "Weil es wegen dir war", "Nur wegen dir", "Doch ich hab dir gesagt nee A._____ ich will es nicht usw", "Deswegen", "Hor auf man u erriner mich nie mehr auf dem scheiss" (Be- schuldigte 2, Urk. 13/1 S. 196 f.). "Geleckt hat sie dich auch noch" (Beschuldigter 1, Urk. 13/2 S. 228). "Wegen dir war das", "U sag erriner mich an das nieee mehr in meinem Leben bitte" (Beschuldigte 2, Urk. 13/2 S. 228). 3.5.7.2. Aus diesen Nachrichten sind weder Begierde noch Begeisterung der Beschuldigten 2 für sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin abzuleiten. Auch dass sie die Privatklägerin besonders attraktiv finden würde und deshalb nicht abgeneigt wäre, wenn die Privatklägerin irgendwelche sexuellen Handlungen vor- nehmen würde, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil, die Beschuldigte 2 bringt ihre Abneigung im Gegensatz zur Begeisterung des Beschuldigten 1 im Hinblick auf sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin mehrfach deutlich zum Ausdruck. Zwar ist unbestritten, dass es am Tatabend zu Küssen zwischen der Privatkläge- rin und der Beschuldigten 2 gekommen ist und diese auch versucht hat, die Be- schuldigte 2 oral zu befriedigen. Die Verteidigung ignoriert dabei allerdings den Umstand, dass dies nicht freiwillig erfolgt ist, weil sich die beiden Frauen sexuell zueinander hingezogen gefühlt hätten, sondern nur weil der Beschuldigte 1 die Privatklägerin ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gerissen hat, um sie so
- 31 - zu entsprechenden Handlungen mit der Beschuldigten 2 zu zwingen (vgl. nach- folgend, Erw. 3.6. ff.). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 2 mehrfach aus, sie habe nicht gewollt, dass der Beschuldigte 1 Geschlechtsverkehr mit der Privatklä- gerin habe, und sie persönlich habe überhaupt keinen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gewollt. Der Beschuldigte 1 hätte sie und die Privatklägerin ge- zwungen, Dinge zu machen, die sie nicht hätten machen wollen (Prot. I S. 50, S. 52 und S. 55). Damit decken sich ihre Aussagen auch mit ihren WhatsApp- Nachrichten, welche sie dem Beschuldigten 1 geschrieben hat. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welches Verhalten oder auf welche Äusserun- gen der Beschuldigten 2 die Verteidigung eine erotische Stimmung zwischen den beiden Frauen respektive die Vornahme allfällig freiwilliger sexueller Handlungen ableiten will. 3.5.7.3. Da sich die beiden Beschuldigten jeweils hemmungslos über alles per WhatsApp ausgetauscht haben, ist davon auszugehen, dass sie sich auch bis ins kleinste Detail darüber ausgetauscht hätten, wenn tatsächlich sexuelle Hand- lungen zwischen der Beschuldigten 2 und der Privatklägerin geplant gewesen respektive solche stattgefunden hätten, insbesondere da es sich der Beschuldig- te 1 auch nicht verkneifen konnte, der Beschuldigten 2 unverblümt zu schreiben, dass die Privatklägerin sie am Tatabend geleckt habe, obwohl sie ihm deutlich zu verstehen gab, an das Vorgefallene nicht erinnert werden zu wollen (vorstehend, Erw. III.3.5.7.1.). Wenn tatsächlich noch weitere sexuelle Handlungen zwischen den beiden Frauen stattgefunden hätten, dann hätte der Beschuldigte 1 wohl auch darüber geschrieben und sich damit nicht zurückhalten können. Dem Chat- verlauf zwischen den beiden Beschuldigten ist aber nichts dergleichen zu ent- nehmen, was ebenfalls dagegen spricht, dass es zu weiteren als nur den vom Beschuldigten 1 erzwungenen sexuellen Handlungen zwischen der Beschuldig- ten 2 und der Privatklägerin gekommen ist. 3.5.7.4. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidi- gung, weshalb es ausgerechnet im Badezimmer des Beschuldigten 1 zu eroti- schen Spielen zwischen den beiden Frauen hätte kommen sollen. Hätten sich die beiden Frauen zueinander hingezogen gefühlt und sexuelle Handlungen mitei-
- 32 - nander vornehmen wollen, hätten sie dies wohl eher im Schlafzimmer im Bett ge- tan, wo sie beide bereits nackt gelegen sind, als sich dafür ins Badezimmer zu- rückzuziehen, zumal es auch keinen Grund gegeben hätte, dies vor dem Be- schuldigten 1 zu verstecken, welcher von sexuellen Handlungen mit der Privat- klägerin oder zu dritt sehr angetan war, was die Beschuldigte 2 gewusst hat. Die beiden Beschuldigten hatten auch keine Hemmungen, Geschlechtsverkehr mitei- nander zu haben, während die Privatklägerin ebenfalls nackt bei ihnen im Bett lag (vgl. Prot. I S. 31 und S. 42). Zudem bestätigte die Privatklägerin auch, dass die Beschuldigte 2 am Tatabend keinerlei Andeutungen gemacht habe, dass sie mit ihr sexuelle Handlungen vornehmen wolle oder daran interessiert sein könnte (Urk. 27 S. 14, Antw. auf Frage 94). 3.5.7.5. Da die Privatklägerin in der Tatnacht in einem desolaten Zustand gewesen ist, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 135 S. 9), wird dies auch Auswirkungen auf ihre Fortbewegung und allgemein die Koordination ihrer Bewegungen gehabt haben. Entsprechend wird sie sich wohl auch langsa- mer bewegt und für sämtliche Handlungen, auch auf der Toilette, mehr Zeit benö- tigt haben, da in einem solchen Zustand ein koordiniertes Bewegen respektive ein zielgerichtetes Gehen erheblich erschwert sein kann. Wenn die Privatklägerin aufgrund des verabreichten Schlafmittels in Kombination mit den konsumierten alkoholischen Getränken unsicher auf den Beinen und orientierungslos gewesen ist, wie sie selber ausführte (Urk. 3 S. 4, Antw. auf Frage 18; Urk. 27 S. 16, Antw. auf Frage 105; Prot. I S. 19), dann hätte sie bereits für einen normalen Toiletten- gang deutlich mehr Zeit benötigt. Aufgrund ihres Zustandes ist zudem auch nicht auszuschliessen, dass sie sich im Badezimmer übergeben musste und deshalb längere Zeit verschwunden war. Dass die Beschuldigte 2 aufgrund des schlechten Zustandes der Privatklägerin nach dieser gesehen und ihr geholfen hat, ist nach- vollziehbar, und wird so auch von der Privatklägerin bestätigt, welche aussagte, dass sie im Badezimmer gewesen sei und die Beschuldigte 2 gebeten habe, ihr ihre Kleider zu holen, als diese nach ihr gesehen habe (Prot. I S. 19 und S. 24). Auch die Beschuldigte 2 bestätigte, dass die Privatklägerin entweder auf der WC- Schüssel gesessen sei oder sich im Spiegel angesehen habe. Vor allem sei diese nicht so stabil auf den Beinen gewesen, darum sei sie mitgegangen (Urk. 22
- 33 - S. 6). Entgegen der Verteidigung liegen damit durchaus glaubhafte Aussagen da- zu vor, was im Badezimmer jeweils stattgefunden hat. 3.5.7.6. Selbst wenn sich die beiden Frauen mehrmals für längere Zeit im Badezimmer aufgehalten hätten, erscheinen andere Szenarien (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.7.5.) als die von der Verteidigung beschriebenen erotischen Spielerei- en zwischen ihnen (vgl. Urk. 135 S. 7 f.) weitaus naheliegender. Es liegen nicht nur keine belegten Zeitangaben darüber vor, wie lange sich die beiden Frauen tatsächlich im Badezimmer aufgehalten haben, bei der Angabe von ca. 20 Minu- ten handelt es sich einzig um eine Einschätzung des Beschuldigten 1, was weder von der Privatklägerin noch der Beschuldigten 2 bestätigt worden ist, sondern es ist auch davon auszugehen, dass sämtliche Beteiligten aufgrund ihres alkoholi- sierten Zustandes und der Einnahme von Zolpidem in einem Zustand waren, in welchem die Zeit nicht mehr ganz zuverlässig geschätzt werden konnte. Folglich ist es naheliegender, dass dem Beschuldigten 1 die Zeit, welche die beiden Frau- en im Badezimmer verbracht haben, länger vorgekommen ist, als sie es tatsäch- lich war. 3.5.7.7. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie verneint habe respektive gesagt habe, sich nicht sicher zu sein, ob sie die Beschuldigte 2 küssen möchte (Prot. I S. 19), und aufgrund der Tatsache, dass sie vom Beschul- digten 1 durch Gewaltanwendung zur Vornahme sexueller Handlungen gezwun- gen werden musste (vgl. nachfolgend, Erw. 3.6. ff.), ist ebenfalls nicht nachvoll- ziehbar, worauf die Verteidigung ihr Vorbringen, die Privatklägerin habe sich aktiv und gewollt auf sexuelle Handlungen mit der Beschuldigten 2 eingelassen, stützt. Hätte sich die Privatklägerin sexuell zur Beschuldigten 2 hingezogen gefühlt und sexuelle Handlungen respektive erotische Spielereien mit ihr gewollt, dann hätte sie vom Beschuldigten 1 nicht mittels Schlägen und Reissen an ihren Haaren ge- waltsam dazu gezwungen werden müssen, sondern sich freiwillig darauf einge- lassen. Die Privatklägerin gab zudem glaubhaft zu Protokoll, dass sie die Be- schuldigte 2 nicht habe küssen wollen (Prot. I S. 19). Sie schilderte in ihren Ein- vernahmen jeweils sachlich und konstant den Ablauf des Tatabends respektive diejenigen Vorkommnisse, an welche sie sich überhaupt zu erinnern vermochte.
- 34 - Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht zudem, dass sie ohne Weiteres einräumte, wenn sie sich nicht sicher war oder an etwas nicht erinnern konnte. Weder das Verhalten der Privatklägerin noch ihre Aussagen widerspiegeln eine sexuelle Zuneigung zur Beschuldigten 2, und es liegen auch keinerlei Anhalts- punkte vor, die darauf hinweisen würden, dass sie freiwillig sexuelle Handlungen mit der Beschuldigten 2 vornehmen respektive sich solchen hätte hingeben wol- len. 3.5.7.8. Die Privatklägerin führte lediglich aus, dass sie vom Beschuldigten 1 mittels Schlägen ins Gesicht und durch sein Reissen an ihren Haaren dazu ge- zwungen worden sei, die Beschuldigte 2 zu küssen respektive zu versuchen, die- se oral zu befriedigen (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.6. ff.). In sämtlichen Einver- nahmen der Privatklägerin (Urk. 3; Urk. 27; Prot. I S. 12-26) finden sich keine Aussagen, wonach die Beschuldigte 2 sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, respektive dass es zu erotischen Spielereien zwischen ihnen gekommen sei. Die Privatklägerin und die Beschuldigte 2 waren ursprünglich zwar befreun- det, haben nach dem Tatabend allerdings den Kontakt zueinander abgebrochen (Prot. I S. 14; Urk. 17 S. 7). Entsprechend ist kein Grund ersichtlich, wieso sie die Beschuldigte 2 schützen und allfällig von dieser vorgenommene sexuelle Hand- lungen verschweigen sollte, zumal sie auch den ihr bis zum Tatabend unbekann- ten Beschuldigten 1 nicht übermässig belastete, sondern glaubhaft zu Protokoll gab, nicht mitbekommen zu haben, welche Handlungen an ihr vorgenommen worden seien (Prot. I S. 21), und sie anlässlich ihrer körperlichen Untersuchung erklärte, die Blutunterlaufung an ihrem rechten Oberschenkel sei aufgrund einer sportlichen Betätigung entstanden (Urk. 35/3 S. 3). Dabei wäre es für sie ein Leichtes gewesen, auszuführen, dass diese Verletzung durch die Gewalteinwir- kung des Beschuldigten 1 entstanden sei. 3.5.8. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Privatklägerin könne sich auch beim Einführen eines Tampons verletzt haben, zumal die Beschuldigte 2 dem Be- schuldigten 1 erklärt habe, sie habe der Privatklägerin geholfen, diese habe ihre Tage gehabt (Urk. 135 S. 8 ff.). Gemäss Untersuchungsprotokoll des Kantonsspi- tals Aarau vom 11. Juni 2015 hatte die Privatklägerin bei ihrer Untersuchung am
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24. Mai 2015 und damit am Tag nach der Tat keine Menstruation mehr, und der Beginn der letzten Periode wurde mit 17. Mai 2015 notiert (Urk. 35/4). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Menstruation der Privatklägerin am Tatabend am Ausklingen gewesen wäre und sie diese noch ganz schwach gehabt hätte, was die Privatklägerin so auch ausgeführt hat (Urk. 27 S. 12; Prot. I S. 25), ist ausgeschlossen, dass durch das Einführen eines Tampons Verletzungen ver- ursacht werden, für welche gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom
11. Juni 2015 eine gewaltsame Penetration in Frage kommt, zumal es sich bei ei- nem Tampon um einen weichen Gegenstand handelt, welcher nicht durch gewalt- same Penetration eingeführt werden muss. 3.5.9. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Verletzungen der Privatklägerin durch sexuelle Handlungen mit einer Drittperson entstanden sein könnten (Urk. 165 S. 13), vermag nicht zu überzeugen, da die Privatklägerin glaubhaft ausführte, noch Jungfrau gewesen zu sein (Urk. 27 S. 15, Antw. auf Frage 102), und verneinte, früheren Geschlechtsverkehr oder einen Freund ge- habt zu haben (Urk. 1 S. 4). Sie bestätigte, an besagtem Wochenende keinerlei sexuellen Kontakt zu anderen Personen gehabt zu haben (Urk. 27 S. 13, Antw. auf Frage 83). Sie habe noch nie Sex mit einem Mann gehabt, da sie lesbisch sei, und auch ihre sexuellen Erfahrungen mit einer Frau seien ohne Penetration ge- wesen (Urk. 27 S. 9 und S. 13). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, wieso die Privatklägerin diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt haben soll. 3.5.10. Die Verteidigung führte zutreffend aus, dass an den Kleidern der Pri- vatklägerin, insbesondere an deren Slip, DNA-Spuren des Beschuldigten 1 fest- gestellt wurden, was nicht auf ein strafbares Verhalten hindeute, insbesondere nicht darauf, dass er sie entkleidet und in der Folge sexuell missbraucht hätte (Urk. 135 S. 16). Die Auswertungen des IRM, Universität Zürich, vom 26. August 2015 sowie vom 19. April 2016 bestätigen, dass in den Stichproben ab dem Bundbereich innenseitig des Slips, der Jeanshose sowie beim Verschluss und den Innenkanten der Körbchen ihres Büstenhalters DNA-Spuren des Beschuldig- ten 1 festgestellt wurden (Urk. 34/7; Urk. 34/9; Urk. 37/6).
- 36 - 3.5.10.1. Zur Beantwortung von Ergänzungsfragen der Verteidigung betref- fend mögliche indirekte Übertragbarkeit von DNA-Spuren auf Textilien ohne un- mittelbare Berührung durch den Spurengeber, erstattete das IRM, Universität Zü- rich, am 29. November 2016 ein Aktengutachten (Urk. 37/14). Daraus geht her- vor, dass eine Übertragung von DNA-Rückständen beispielsweise von einem Bettlaken auf eine Person, welche längere Zeit nackt auf diesem lag, nicht ausge- schlossen werden kann und auch ein anschliessender weiterer DNA-Transfer vom Körper auf einen Slip nicht auszuschliessen und theoretisch denkbar sei. Zu beachten sei indessen, dass es bei jedem Transfer auch zu einem Verlust der ur- sprünglich übertragenen DNA komme, sodass nach mehreren Übertragungen immer weniger bis schliesslich keine DNA mehr vorhanden sei. Da bei der geltend gemachten DNA-Übertragung zu viele für die Gutachter nicht bekannte Faktoren eine Rolle spielten, könne eine solche Übertragung weder ausgeschlossen noch bestätigt werden. Aufgrund der nachgewiesenen DNA allein könne nicht verläss- lich abgeleitet werden, wie die DNA-Spuren auf den Slip gelangt seien. Analog fiel die Antwort auch bei einer geltend gemachten Übertragung von DNA- Rückständen des Beschuldigten 1 an den Beinen der Privatklägerin aus, welche sie beim Anziehen des Slips auf diesen hätte übertragen können (Urk. 37/14 S. 2 f.). 3.5.10.2. Somit kann aufgrund der Tatsache, dass an den Innenseiten ge- wisser Kleidungsstücke der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten 1 ge- funden wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass er diese ausgezogen hat. Angesichts der Mehrzahl von DNA-Spuren des Beschuldigten 1 (und der Be- schuldigten 2) an gleich mehreren spezifischen Stellen von Kleidungsstücken der Privatklägerin ist eine indirekte Übertragung ohne unmittelbare Berührung durch den Beschuldigten 1 jedoch als eher unwahrscheinlich einzustufen. Die Mehrzahl, Qualität und Örtlichkeit der gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigte 1 stellen vielmehr gewichtige Hinweise auf direkte Berührungen beim Ausziehen der Pri- vatklägerin dar. Diesen Erkenntnissen ist allerdings lediglich Indiziencharakter zu- zuerkennen, welche für sich allein ein gemeinsames Ausziehen der Privatklägerin durch die Beschuldigten nicht zu beweisen vermöchten. Für die Erstellung des Anklagesachverhaltes ist allerdings auch nicht relevant, ob die beiden Beschuldig-
- 37 - ten gemeinsam oder lediglich die Beschuldigte 2, allenfalls – wie von ihr ausge- sagt (Prot. I S. 42) – auf Anweisung des Beschuldigten 1, die Privatklägerin aus- gezogen haben. Denn dass die Privatklägerin vollständig entkleidet im Bett des Beschuldigten 1 aufgewacht ist, wurde von ihr mehrfach glaubhaft geschildert (Urk. 3 S. 4, Antw. auf Frage 24; Urk. 27 S. 4; Prot. I S. 19). Der Einwand der Ver- teidigung, wonach es ganz normal, ja geradezu fürsorglich sei, der Privatklägerin dabei zu helfen, es sich für die Nacht bequemer zu machen (Urk. 135 S. 15), er- weist sich als reine Schutzbehauptung, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Privatklägerin dafür nicht nur die Jeanshose, sondern auch ihre Unterwäsche ausgezogen worden ist, sodass sie vollständig nackt im Bett des Beschuldigten 1 gelegen ist. 3.5.11. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen der Ver- teidigung, wonach ein gewichtiges Indiz für die Unschuld des Beschuldigten 1 der Umstand sei, dass sich die beiden Beschuldigten via WhatsApp über alles ausge- tauscht hätten, es dann aber zu keinen Vertuschungshandlungen oder Abspra- chen zwischen ihnen gekommen sei (Urk. 135 S. 13). Dieses Verhalten ist – ent- gegen der Verteidigung – vielmehr darauf zurückzuführen, dass es im Zeitpunkt als sich die beiden Beschuldigten frei über alles ausgetauscht haben, noch keinen Grund gegeben hat, wieso sie sich hätten Sorgen machen respektive befürchten müssen, dass ihre Taten auffliegen könnten. Ihr ungehemmter Nachrichtenaus- tausch erfolgte in einem Zeitpunkt, als die beiden Beschuldigten noch in keiner Weise damit rechnen mussten, dass ihr Chatverlauf jemals kontrolliert würde. Zu sehr waren beide der Überzeugung, dass sich die Privatklägerin aufgrund des verabreichten Zolpidems an nichts mehr würde erinnern können. Dass die Be- schuldigten keine Vertuschungshandlungen oder Absprachen getroffen haben, ist darauf zurückzuführen, dass sie sich in absoluter Sicherheit gewähnt haben. 3.5.12. Für einen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gab es keine entsprechende Spurenlage, und ein solcher wird dem Beschuldigten 1 auch nicht vorgeworfen. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel, insbesondere gestützt auf den WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Beschuldigten sowie das Gutachten samt Untersuchungsprotokoll des Kantonsspitals Aarau je vom 11. Juni 2015 an-
- 38 - lässlich der forensisch-klinischen Untersuchung der Privatklägerin am 24. Mai 2015, verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich der Beschuldigte 1 an der noch immer unter dem Einfluss eines Schlafmedikamentes stehenden und somit, wie er wusste, widerstandsunfähigen Privatklägerin verging, indem er ihr mindestens einen seiner Finger oder einen unbekannten Gegenstand in deren Scheide einführte, zumal nicht ersichtlich ist, dass die bei der Privatklägerin eingetretenen Verletzungen auf eine andere Weise entstanden sein könnten und auch keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft vorliegen. Dieser Teil des Sachverhaltes ist damit ebenfalls ankla- gegemäss erstellt. 3.6. Die Privatklägerin schilderte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung detailliert, dass der Beschuldigte 1 sie an den Haaren gepackt, daran gezogen, und sie gefragt habe, ob sie die Beschuldigte 2 küssen wolle. Sie habe dies verneint oder gesagt, dass sie es nicht wisse. Daraufhin habe er ihr eine Ohr- feige gegeben. Er habe sie dann erneut gefragt, und sie habe wieder verneint, woraufhin er sie nochmals geschlagen habe. Auf erneutes Fragen und um weitere Schläge zu verhindern, habe sie dann ja gesagt und die Beschuldigte 2 schnell geküsst. Der Beschuldigte 1 habe sie danach weiterhin an den Haaren festgehal- ten und ihr gesagt, sie solle die Beschuldigte 2 an ihrer Intimstelle lecken. Sie ha- be dann mit nein geantwortet, woraufhin er sie nochmals geschlagen habe. Auf erneutes Fragen und um weitere Schläge zu vermeiden, habe sie dann eingewil- ligt. Sie habe daraufhin den Kopf gesenkt und es versucht. Sie sei sich nicht ganz sicher, ob er sie danach nochmals an den Haaren gepackt oder geschlagen habe. Es sei ihr dann einfach gelungen, von den Beschuldigten wegzukommen (Prot. I S. 19). 3.6.1. Die Privatklägerin bestätigte mit ihren Aussagen vor Vorinstanz ihre Darstellung, welche sie bereits anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 27. August 2015 (Urk. 27 S. 5) sowie am 25. Mai 2015 gegenüber der Polizei (Urk. 3 S. 4) zu Protokoll gegeben hatte. Sie schilderte das Vorgefallene in allen Einvernahmen detailliert und gleichbleibend, sodass sich entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 165 S. 10) eine weitere Befragung der Privatkläge-
- 39 - rin als nicht notwendig erweist, zumal eine solche auch nicht geeignet ist, das Beweisergebnis umzustossen (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.6.2. ff.). 3.6.2. Entgegen der Verteidigung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es in den späteren Einvernahmen der Privatklägerin zu einem Ausweiten des Sachver- haltes gekommen sein soll (Urk. 165 S. 10). Zutreffend ist zwar, dass sie erst an- lässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2015 aus- führte, der Beschuldigte 1 habe sie mittels Schlägen, und indem er sie an den Haaren gepackt habe, auch dazu zwingen wollen, die Beschuldigte 2 oral zu be- friedigen, dass der Beschuldigte 1 sie aber ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gepackt habe, um sie dadurch zu zwingen, die Beschuldigte 2 zu küssen, sagte sie bereits gegenüber der Polizei aus (Urk. 3 S. 4 f., Antw. auf Frage 27). Dass sich die Privatklägerin aufgrund ihres Zustandes gegenüber der Polizei noch nicht an jedes Detail zu erinnern vermochte, ist durchaus nachvollziehbar, da der Wirkstoff Zolpidem gemäss forensisch-toxikologischem Aktengutachten des IRM, Universität Bern, vom 26. Juli 2016 zu vorübergehenden Erinnerungslücken füh- ren kann (Urk. 37/9 S. 3). Zudem gab sie bereits anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 27. August 2015 zu Protokoll, dass sie versucht habe, die Beschuldigte 2 zu lecken, allerdings könne sie sich ja an fast nichts mehr erinnern (Urk. 27 S. 15). 3.6.3. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden nicht nur durch die Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 und 30. August 2016 gestützt, sondern auch durch die Aussagen der Beschuldigten 2 und die WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Beschuldigten. 3.6.3.1. Das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 hält fest, dass bei der Privatklägerin an der Stirn, im Bereich des Haaransatzes, zwei diskrete Rötungen festgestellt werden konnten, die sich zwanglos durch ein Zie- hen an den Stirnhaaren, wie es die Privatklägerin anlässlich der Untersuchung angegeben habe, erklären lassen (Urk. 35/3 S. 2 f.), und auch aus dem Gutach- ten vom 30. August 2016 geht hervor, dass ein Reissen an den Haaren ohne Wei- teres über eine mechanische Belastung der Kopfhaut eine Hautrötung der be- troffenen Region bewirken kann (Urk. 37/11). Der Gutachter kommt weiter zum
- 40 - Schluss, dass umschriebene Hautrötungen Ausdruck einer lokalen, schädigenden Einwirkung seien und bei einer allergischen Reaktion auf Substanzen in einem Shampoo im Falle einer Kontaktallergie eher eine Verteilung des Befundes über die gesamte behaarte Kopfhaut zu erwarten wäre (Urk. 37/11 S. 4). 3.6.3.2. Auch die Aussagen der Beschuldigten 2 untermauern die Aussagen der Privatklägerin, indem diese ebenfalls bestätigte, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin geohrfeigt, ihr vulgäre Sachen gesagt, und diese so gezwungen habe, sie zu küssen. Sie könne sich an die Schläge erinnern und wie er sehr laut sagte: "Du Hure, küss sie" (Prot. I S. 42 f.). Der Beschuldigte 1 sei der Privatklä- gerin gegenüber sehr gewalttätig gewesen. Er habe sie geschlagen, beleidigt und vulgäre Ausdrücke verwendet. Er habe sie und die Privatklägerin gezwungen, Dinge zu machen, die sie nicht haben machen wollen. Sein aggressives Verhalten und die Schläge hätten dazu geführt, dass sie mit seinem Benehmen nicht ein- verstanden gewesen sei (ebenda, S. 55). 3.6.3.3. Auch die WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Beschuldig- ten ergeben zusammen mit den übrigen Beweismitteln ein stimmiges Gesamtbild, denn wenn an diesem Abend tatsächlich nichts vorgefallen wäre, wie dies der Be- schuldigte 1 glauben machen will, dann hätte die Privatklägerin am Tatabend nicht geweint, sich gewehrt und wäre nicht gequält worden, worüber sich die Be- schuldigten nach dem Tatabend unmissverständlich ausgetauscht haben (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.2.). Wäre es am Tatabend tatsächlich nur bei einem ge- meinsamen Abendessen mit anschliessendem Fernsehen geblieben, hätte die Beschuldigte 2 wohl auch nicht ausgesagt, dass sie an jenem Abend nicht gewollt habe, dass es zu dem kommen würde, zu was es gekommen sei (Prot. I S. 55). 3.6.4. Die Privatklägerin führte aus, sie habe gemerkt, dass die beiden Be- schuldigten Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten, als der Beschuldig- te 1 sie an den Haaren gepackt und sie angewiesen habe, die Beschuldigte 2 "zu schlecken" (Prot. I S. 21). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wird dem Beschuldigten 1 in der ergänzten Anklageschrift nicht vorgeworfen, die Privatklä- gerin geschlagen zu haben, während er mit der Beschuldigten 2 Geschlechtsver- kehr gehabt habe. Dem Beschuldigten 1 wird in diesem Zusammenhang einzig
- 41 - vorgeworfen, die Privatklägerin, noch während sich diese in seinem Bett in sei- nem Schlafzimmer befunden habe, ins Gesicht geschlagen, an den Haaren geris- sen, und diese dazu aufgefordert zu haben, die sich ebenfalls im Bett befindliche Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen (Urk. 156 S. 2). Nicht weiter umschrieben sind die Positionen der beiden Beschuldigten oder der Privatkläge- rin, als es zu den Schlägen oder dem Reissen an ihren Haaren gekommen ist. Dem Beschuldigten 1 wird nicht vorgeworfen, die Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin vorgenommen zu haben, als die Beschuldigte 2 auf ihm geses- sen und er auf dem Rücken auf dem Bett gelegen ist. Demzufolge sind auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach fraglich sei, wie der Beschuldigte 1 die Privatklägerin habe ohrfeigen können, während die Beschuldigte 2 auf seinem Unterleib sitzend der Geschlechtsakt in vollem Gange gewesen sei (Urk. 165 S. 9), nicht weiter von Bedeutung, da ihm dies so gar nicht zur Last gelegt wird. Sowohl die Privatklägerin als auch die Beschuldigte 2 haben anschaulich und glaubhaft ausgeführt, dass es im Bett des Beschuldigten 1 zu den umschrie- benen Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten 1 gegenüber der Privat- klägerin gekommen ist. Dass das Reissen an den Haaren der Privatklägerin dabei während des Geschlechtsverkehrs der beiden Beschuldigten stattgefunden haben soll, wie dies die Privatklägerin ausführte, führt nicht automatisch zur Annahme, dass es in dieser Position auch zu den Schlägen gekommen sein muss. Diese können bereits vor dem Geschlechtsverkehr oder bei einem allfälligen Positions- wechsel erfolgt sein. Ein Reissen an den Haaren kann jedenfalls durchaus erfol- gen, wenn der Beschuldigte 1 auf dem Rücken liegt, die Beschuldigte 2 auf sei- nem Unterleib sitzend, wie dies die Privatklägerin auch geschildert hat (vgl. Prot. I S. 20). Für die Erstellung des Sachverhaltes ist zudem nicht weiter relevant, in welcher Position es zu den jeweiligen Gewaltanwendungen gekommen ist, da es sich beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs und allfälligen sexuellen Handlungen um ein dynamisches Geschehen handelt und in der Anklageschrift genügend um- schrieben ist, dass die Schläge und das Reissen an den Haaren der Privatkläge- rin im Schlafzimmer des Beschuldigten 1 erfolgt sind, als alle Beteiligten noch nackt in seinem Bett lagen.
- 42 - 3.6.5. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel, insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die beiden Gutachten des Kan- tonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 und 30. August 2016 sowie die Aussagen der Beschuldigten 2, verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin, noch während sich diese in seinem Bett in seinem Schlafzimmer befunden hat, ins Gesicht ge- schlagen, an den Haaren gerissen, und aufgefordert hat, die sich ebenfalls im Bett befindliche Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen, wobei es der Privatklägerin aufgrund ihres Zustandes nicht gelungen ist, seinem Ansinnen zu folgen. Dieser Teil des Sachverhaltes ist damit ebenfalls anklagegemäss erstellt. 3.7. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 22) sehr detailarm sowie kurz ausgefallen sind und er sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die glaubhaf- ten Belastungen der Privatklägerin respektive die geschriebenen WhatsApp- Nachrichten zwischen ihm und der Beschuldigten 2 als blosse Spinnereien bzw. Hirngespinste und nichts Ernstzunehmendes abzutun (Prot. I S. 36; Prot. II S. 22). Seinen Beteuerungen, darüber zu schreiben, bedeute nicht, solches auch zu tun, wird durch die im Intimbereich der Privatklägerin festgestellten frischen Verletzun- gen und das in ihrem Blut für die Tatzeit nachgewiesene Zolpidem jede entlasten- de Grundlage entzogen. Seine Aussagen weichen nicht nur deutlich von den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin, sondern auch von denjenigen der Beschuldigten 2 ab und stimmen auch nicht mit seinen eigenen WhatsApp- Nachrichten überein. Er begnügt sich damit, neben den pauschal vorgebrachten Bestreitungen nach ausfluchtartigen Erklärungen für den Zustand der Privatkläge- rin zu suchen. Weiter unterstützend wird die Darstellung der Privatklägerin und der dem Beschuldigten 1 zur Last gelegte Anklagesachverhalt durch den Um- stand untermauert, dass die Beschuldigte 2 die Tatvorwürfe, nach anfänglichem Bestreiten bei der Polizei und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme (Urk. 15 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 2 ff.), schliesslich anerkannt und den vor- instanzlichen Schuldspruch akzeptiert hat.
- 43 -
4. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageschrift respektive ergänzter An- klageschrift ist damit vollumfänglich erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB).
2. Der Beschuldigte 1 hat gemeinsam mit der Beschuldigten 2 die Privatklä- gerin durch die heimliche Verabreichung des Schlafmittels Zolpidem gegen ihren Willen in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt und damit erreicht, dass sie widerstandslos duldete, gegen ihren Willen vollständig ausgezogen wor- den zu sein, und der Beschuldigte 1 in der Folge sexuelle Handlungen an ihr vor- nehmen konnte, indem er ihr mindestens einen seiner Finger oder einen unbe- kannten Gegenstand in ihre Scheide einführte. Damit hat er den objektiven Tat- bestand der sexuellen Nötigung erfüllt.
3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Straftatbestand der sexuellen Nöti- gung eine vorsätzliche Begehung der Tat. Der Täter muss die Tat bewusst, d.h. mit Wissen und Willen, begehen. Dabei muss er wissen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 StGB). Die Privatklägerin war nach der unbewussten Einnahme des Schlafmittels Zolpidem eingeschlafen und dadurch von den Beschuldigten be- wusst und gewollt in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt worden. Die vom Beschuldigten 1 in der Folge an der schlafenden Privatklägerin vorge- nommenen sexuellen Handlungen erfolgten somit bewusst und gewollt unter Ausnützung der herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit und ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen, weshalb auch der subjektive Tatbestand dieser Strafbestim- mungen erfüllt ist.
4. Darüber hinaus hat der Beschuldigte 1 die Privatklägerin ins Gesicht ge- schlagen, an den Haaren gerissen, und aufgefordert, die Beschuldigte 2 zu küs-
- 44 - sen und oral zu befriedigen. Der Beschuldigte 1 hat mehrfach Gewalt gegen die Privatklägerin angewandt, um diese so zu sexuellen Handlungen mit der Be- schuldigten 2 zu zwingen, welche die Privatklägerin selber nicht vornehmen woll- te. Durch das der Privatklägerin zuvor verabreichten Schlafmittel, die von ihr kon- sumierten alkoholischen Getränke sowie unter dem Eindruck seiner Schläge und dem Reissen an ihren Haaren konnte die Privatklägerin dem Ansinnen des Be- schuldigten 1 keinen Widerstand mehr entgegensetzen. Der Beschuldigte 1 han- delte bewusst und gewollt sowie im Wissen darum, dass er gegen den Willen der Privatklägerin handelte, welche mehrmals äusserte, die Beschuldigte 2 nicht küs- sen und oral befriedigen zu wollen, und nur einlenkte, um weiteren Gewaltanwen- dungen des Beschuldigten 1 zu entgehen (vorstehend, Erw. III.3.6.). Da es der Privatklägerin nicht gelungen ist, dem Ansinnen des Beschuldigten 1 zu folgen, und die Beschuldigte 2 oral zu befriedigen, blieb es diesbezüglich beim Versuch einer sexuellen Nötigung.
5. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend erwogen, dass die Tabletten- verabreichung dazu geführt hatte, dass die Privatklägerin im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Widerstand unfähig gemacht wurde, was als Tatmittel der sexu- ellen Nötigung zu qualifizieren sei. Auch wenn dieses Tatmittel zu einer geringfü- gigen Schädigung ihrer physischen Integrität geführt habe, liege bei dieser Beein- trächtigung der körperlichen Integrität eine Handlungseinheit mit der Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin vor, welche auf dem selben Willensent- schluss des Beschuldigten 1 beruhe (Urk. 109 S. 40). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die einfache Körperverletzung wird daher als Be- gleitdelikt der sexuellen Nötigung konsumiert (MAIER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2018, N 80 zu Art. 189 StGB). Der Be- schuldigte 1 hat nicht zusätzlich auch noch den Tatbestand der einfachen Körper- verletzung erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat diese rechtliche Würdigung zu Recht nicht beanstandet.
6. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte 1 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
- 45 - sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz die Bestrafung des Be- schuldigten 1 mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 83 S. 1 f.). Die Vorinstanz be- strafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 109 S. 52). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung erneut die Bestrafung mit 4 ½ Jahren Frei- heitsstrafe (Urk. 114; Urk. 137). Der Beschuldigte 1 liess mit seiner Berufung kei- nen Eventualantrag zur Strafhöhe stellen (Urk. 111; Urk. 135 S. 29 f.; Urk. 165).
2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die zu beurteilende Straftat wurde vor In- krafttreten des neuen Rechts begangen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neu- em Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommen- tar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte 1 mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Da eine Bestrafung des Beschuldigten 1 nach neuem Recht zur Ausfäl- lung derselben Strafe, mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führen würde, ist das alte Recht anzuwenden.
3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wieder- gegeben und unter Berücksichtigung des bei den Beschuldigten anzuwendenden besonderen fakultativen Strafschärfungsgrundes von Art. 200 StGB zutreffend erwogen, dass keine aussergewöhnlichen Umstände gegeben sind, welche ein
- 46 - Verlassen dieses Strafrahmens verlangen würden (Urk. 109 S. 41 f.). Diese vorin- stanzlichen Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Der für die sexuel- le Nötigung massgebliche Strafrahmen ist indessen nicht bloss Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre (Urk. 109 S. 41, Ziff. 1.2.); dieser umfasst auch Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere der sexuellen Nötigung ist zu gewichten, dass der verheiratete Beschuldigte 1 sich als treibende Kraft die Mitwirkung und Unterstützung des Tatvorgehens durch seine damalige, rund 22 Jahre jüngere, zur Tatzeit gut 18-jährige und damit unerfahrene Freundin, der Beschuldigten 2, zu Nutze machte. Insofern ging die Initiative stärker von ihm aus, wenngleich die Tat ohne die Mitwirkung der Beschuldigten 2 nicht möglich gewesen wäre, da nur sie die Privatklägerin zuvor bereits aus der Schule gekannt und die Einladung auf den Samstagabend, 23. Mai 2015, dieser gegenüber ausgesprochen hatte (Urk. 15 S. 8; Urk. 8 S. 2), die eigentlichen Tathandlungen aber alle in der Woh- nung des Beschuldigten 1 stattfanden. Gemeinsam mit der Beschuldigten 2 trug er die bereits in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzte Privatklägerin in sein Zimmer, wo sie entkleidet wurde. Die im Sinne von Art. 200 StGB gemein- same Tatvorbereitung und –begehung wirkt sich spürbar verschuldens- und damit straferhöhend aus. 3.1.1. Dabei machten sich die Beschuldigten weiter zu Nutze, dass die Pri- vatklägerin völlig arg- und ahnungslos war. So konnte sich der Beschuldigte 1 si- cher sein, dass sie seine Absichten nicht erkennen konnte, zumal sie unter dem Vorwand zum gemeinsamen Abendessen eingeladen worden war, den Eurovision Song Contest im Fernsehen zu schauen. Er nutzte das Vertrauen der Privatkläge- rin in die Beschuldigte 2 mit der geplanten heimlichen Verabreichung des Schlaf- mittels gezielt und perfid aus. Aufgrund seines beruflichen Hintergrundes war ihm der Wirkstoff von Zolpidem bekannt. Er kannte somit das Medikament, das der Privatklägerin verabreicht wurde. Mit der Verabreichung dieses rezeptpflichtigen Medikamentes in Kombination mit Alkohol, wurde sie zudem einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.
- 47 - 3.1.2. Die von ihm an der Privatklägerin im Zustand der Widerstandsunfä- higkeit vorgenommenen sexuellen Handlungen sowie die ihr gegenüber erfolgte Gewaltanwendung durch Schläge und Reissen an ihren Haaren, um sie zu sexu- ellen Handlungen mit der Beschuldigten 2 zu zwingen, sind als äusserst verwerf- lich einzustufen, wobei diese keine gravierenden körperlichen Verletzungen zur Folge hatten. Das ihr zugefügte psychische Leid schlägt sich verschuldenserhö- hend nieder. Sie litt ereignisbedingt weiter an Angst- und Konzentrationsstörun- gen, weshalb sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen musste (Prot. I S. 22). 3.1.3. Durch diese Tat wurden sowohl die sexuelle Integrität als auch das Selbstwertgefühl der Privatklägerin erheblich verletzt, indem er sie überdies de- mütigte und während des Tatgeschehens beschimpfte und zusätzlich ohrfeigte. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten 1 lediglich, dass er keine schwerwiegende physische Gewalt anwandte und dadurch auch keine gravierenderen Verletzun- gen bei der Privatklägerin, insbesondere in deren Vaginalbereich, verursachte. Diese heilten innert Wochen folgenlos ab (Urk. 35/3 S. 3 u.). 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte 1 gezielt, vorsätzlich, rücksichtslos und aus rein egoistischen Beweg- gründen handelte, um unter Miteinbezug der Beschuldigten 2 seine sexuelle Lust zu befriedigen, ohne dass die Privatklägerin dazu auch nur den geringsten Anlass geboten hätte, wobei zu beachten ist, dass jeder sexuellen Nötigung eine egoisti- sche Motivlage immanent ist. Der Beschuldigte 1 handelte aus eigenem Antrieb und nach eingehender gemeinsamer Planung mit der Beschuldigten 2, um die so geschaffene Gelegenheit zum Nachteil der arglosen Privatklägerin herbeizufüh- ren. Sein gesamtes Vorgehen zeugt von einer ausgeprägten kriminellen Energie. Dabei hätte er sich ohne Weiteres auf seine sexuellen Aktivitäten zusammen mit der Beschuldigten 2 beschränken können. Die subjektive Schwere seiner Tat- handlungen mag deren objektive Tatschwere nicht zu mindern. 3.3. Das Verschulden ist somit als keineswegs mehr leicht einzustufen und rechtfertigt die bereits durch die Vorderrichter im oberen Bereich der unteren Hälf- te des massgeblichen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe fest-
- 48 - gelegte hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe. Unter Berück- sichtigung, dass der eingeklagte Versuch einer sexuellen Nötigung, indem der Beschuldigte 1 die Privatklägerin ins Gesicht geschlagen, an den Haaren gerissen und aufgefordert hat, die Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen, was der Privatklägerin aufgrund ihres Zustandes allerdings nicht gelungen ist, zu kei- ner weiteren Straferhöhung führt, da das Verschulden des Beschuldigten 1 dies- bezüglich als leicht einzustufen ist, zumal es zu keinen exzessiven Gewaltanwen- dungen gegenüber der Privatklägerin gekommen ist und durch das Reissen an ih- ren Haaren nur geringfügige Rötungen entstanden sind, bleibt es bei einer hypo- thetischen Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentli- chen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte 1 wurde am tt. Mai 1975 in F._____, Deutschland, ge- boren und ist zusammen mit seinem Bruder bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und anschliessend eine Ausbildung zum Einzelkaufmann absolviert. Hernach habe er eine Zweitausbildung als Poli- zist durchlaufen und zwischen 1994 und 1998 als solcher gearbeitet. Zwischen 2001 und 2002 habe er sich zum Gesundheits- und Krankenpfleger weitergebil- det. Im Oktober 2005 sei er in die Schweiz eingewandert. Er sei seit 2013 verhei- ratet und im mm.2017 Vater geworden. Derzeit arbeite er im Wohn- und Pfleg- heim G._____ in H._____ ZH als Pflegefachmann. Im Zeitpunkt der Tat verfügte er über die Niederlassungsbewilligung C und verdiente Fr. 6'200.– pro Monat und im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung Fr. 6'500.– brutto als Grundlohn, zuzüglich Zulagen für Spät- und Wochenenddienst und 13. Monats- lohn. Die Frage, ob er für andere Personen finanziell aufkomme, Schulden oder
- 49 - Vermögen habe, verneinte er (Urk. 8 S. 8; Urk. 29 S. 4 f.; Prot. I S. 26 ff.; Urk. 86/1+2). 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass er nicht nur einen Sohn ha- be, sondern auch eine Tochter, welche 18 Jahre alt werde und in Deutschland le- be. Er habe unterdessen für die Schweiz einen Aufenthaltsstatus B erhalten. Im Wohn- und Pflegeheim G._____ habe er gekündigt. Er sei im Moment temporär an verschiedenen Orten beschäftigt. Da er auf Stundenlohnbasis bezahlt werde, variiere auch sein Verdienst. Er verdiene im Schnitt monatlich ca. Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.–. Dies sei deutlich weniger, als er zuvor verdient habe. Seine Ehefrau arbeite ebenfalls in einem Pensum von 50% als Pflegefachfrau und verdiene mo- natlich netto ca. Fr. 2'500.–. Vermögen und Schulden habe er keine (Prot. II S. 12 ff.). 4.3. Im Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen finden sich keine strafmassrelevanten Besonderheiten. 4.4. Im Schweizerischen Strafregister vom 9. Januar 2019 ist der Beschul- digte 1 nicht verzeichnet (Urk. 110). Gemäss Auskunft aus dem deutschen Zent- ralregister (Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn) wurde am 26. September 2013 ei- ne "Verwarnung mit Strafvorbehalt" wegen "Verletzung der Unterhaltspflicht" ge- gen ihn ausgesprochen. Das "Datum der (letzten) Tat" soll dabei der 22. Dezem- ber 2008 gewesen sein. Die vorbehaltene Strafe lautete auf 50 Tagessätze Geld- strafe zu EUR 80, bedingt, bei einer "Bewährungszeit" von 2 Jahren (Urk. 49/3). Dieser länger zurückliegende Vorgang wirkt sich in Übereinstimmung mit der vor- instanzlichen Beurteilung nicht auf die auszufällende Freiheitsstrafe aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Entgegen der vorinstanzlichen Formulierung kann eine Vorstrafe indessen nicht das (Tat-)Verschulden betreffen ("wirkt sich nicht ver- schuldenserhöhend aus", Urk. 109 S. 46 oben). 4.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Das Geständnis, das kooperative Verhal- ten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken straf-
- 50 - mindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Ein Ge- ständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzu- messung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Da der Beschuldigte 1 das Kerngeschehen und die ei- gentlichen Tatvorwürfe bislang gänzlich in Abrede stellte und die Bestreitung des äusseren Sachverhaltes aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privat- klägerin und der Beschuldigten 2 ohnehin unbehelflich gewesen wäre, entfällt ei- ne mögliche Strafminderung beim Nachtatverhalten.
5. Da sich aus der Täterkomponente weder straferhöhende noch strafmin- dernde Faktoren ergeben, bleibt es bei der Einsatzstrafe, weshalb der Beschul- digte mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
6. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen 122 Tage Unter- suchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe entfällt die Möglichkeit eines be- dingten oder teilbedingten Vollzuges derselben (Art. 42 f. StGB). VI. Zivilansprüche
1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass die beiden Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig seien. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies die Vorinstanz die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem wurden die beiden Beschuldigten solidarisch verpflich- tet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 109 S. 52 f.).
- 51 -
2. Die Beschuldigte 2 hat das vorinstanzliche Urteil akzeptiert, weshalb die- se Anordnungen ihr gegenüber Wirkung entfalten. Da die Privatklägerin die vor- instanzlichen Anordnungen zu den Zivilansprüchen nicht angefochten hat, ist die Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Fr. 12'000.– übersteigenden Mehrbe- trag ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vorstehend, Erw. II.2.). Der Beschuldig- te 1 liess vor Vorinstanz lediglich die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklä- gerin beantragen (Urk. 85).
3. Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 109 S. 47 ff.). Diese Erwägungen brau- chen nicht wiederholt zu werden. 3.1. Nachdem der Beschuldigte 1 ebenfalls schuldig gesprochen wird, haftet er infolge gemeinsamer Tatbegehung für durch die Tat verursachten Schaden mit der Beschuldigten 2 solidarisch. Da ein Entscheid über den geltend gemachten Schadenersatz nicht liquide ist, er weder hinreichend begründet noch belegt wur- de, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz bislang nur dem Grundsatz nach erfüllt. Es ist daher festzustellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grund- satz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Pri- vatklägerin ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzes auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses zu verweisen. 3.2. Die Privatklägerin wurde durch die Tat der beiden Beschuldigten in ihrer körperlichen und psychischen Integrität massiv, widerrechtlich und schuldhaft ver- letzt. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ge- geben. Der Beschuldigte 1 griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein und verletzte sie dadurch erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten. Die von ihm an der völlig arg- und ahnungslosen Privatklägerin im Zustand der Widerstandsunfähigkeit vorgenommenen sexuellen Handlungen sind äusserst verwerflich, wobei diese keine gravierenden körperli-
- 52 - chen Verletzungen zur Folge hatten und innert Wochen folgenlos abheilten (Urk. 35/3 S. 3 u.). 3.2.1. Das ihr zugefügte psychische Leid schlägt sich verschuldenserhöhend nieder. Sie litt ereignisbedingt an Angst- und Konzentrationsstörungen, weshalb sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen musste (vorstehend, Erw. V.3.1.2.). Damit wurde die sexuelle Integrität der Privatklägerin grob und längerfristig beeinträchtigt. Zudem fällt ins Gewicht, dass das Vertrauensverhält- nis zur Beschuldigten 2 ausgenutzt und die Tat perfide geplant wurde. Physische Gewalt stand nicht im Vordergrund. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Privat- klägerin im Tatzeitpunkt noch nicht einmal 19-jährig war und eigenen Angaben zufolge noch nie Geschlechtsverkehr hatte, womit sie erst am Anfang ihrer per- sönlichen und sexuellen Entwicklung stand. Diese Entwicklung wurde durch die Tathandlungen der beiden Beschuldigten nachhaltig gestört. Die Privatklägerin wird unter den Folgen noch länger zu leiden haben. 3.2.2. Es handelt sich somit um eine objektiv und subjektiv nicht mehr leichte Verletzung der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschuldigten aufgrund der gemein- samen Tatbegehung, mithin auch den Beschuldigten 1, solidarisch zu verpflich- ten, ihr Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da der vorinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich bestätigt wird und der Beschuldigte 1 vollumfänglich unterliegt, ist auch die vorinstanzliche Kostenaufla- ge und der Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu bestätigten (Dispositivziffern 12, 13 teilweise, und 14 teilweise).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten 1 auch die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt zwar mit ihrer
- 53 - Anschlussberufung, da keine Erhöhung der Strafe auf 4 ½ Freiheitsstrafe erfolgt. Nachdem der Beschuldigte 1 mit einer solchen von 4 Jahren bestraft wird, recht- fertigt es sich indessen nicht, einen kleinen Bruchteil der Kosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigung reichte zwei unterschiedliche Honorarnoten für den Fall eines Freispruchs oder eines Schuldspruchs ein (Urk. 170/2-3). Auf- wendungen im Zusammenhang mit einer Beschwerde ans Bundesgericht sind nicht im kantonalen Berufungsverfahren zu vergüten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 16'842.75 (Urk. 170/2), zuzüglich Fr. 605.10 im Zusammenhang mit der Anfechtung der vo- rinstanzlichen "Berichtigung vom 6. Juni 2018" entstandener Aufwand (vgl. Urk. 125 S. 7; Urk. 126/1 = Urk. 128; Urk. 126/2), sind unter Vorbehalt des Rück- forderungsrechtes des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1 auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtlichen Verteidigung wurden be- reits Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'264.55 (Urk. 139; Urk. 150) geleistet.
3. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 Abs. 1 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO) und wird zu- nächst allein vom Staat geleistet. Definitiv ist darüber ebenfalls im Endentscheid zu befinden. Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Staat. Sie gilt als dem Staat abgetreten (Art. 138 Abs. 2 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 138 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin belaufen sich auf Fr. 3'062.80.– (Urk. 171/2). Nach Korrektur eines Rechnungsfehlers sind diese in der Höhe von Fr. 2'952.80 auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 im Umfang der ihm auferlegten Ge- richtskosten vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO,
- 54 - Art. 135 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_279/2015 vom 14. April 2016 E. 6 mit Hinweisen).
4. Da die damals noch erbetene Vertreterin der Privatklägerin im gesamten vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung für anwaltliche Vertretung der Privatklägerin gestellt und beziffert hat, konnte die Vorinstanz der damals erbetenen Vertreterin der Privatklägerin auch nicht nachträglich, d.h. nach Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens, eine solche Prozessentschädigung zusprechen, resp. den Beschuldigten 1 nachträg- lich zu einer solchen verpflichten. Die amtliche Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. vorstehend, Erw. I.3. f., insbes. Erw. I.3.2.), dass die Vertretung der Privatklägerin die fehlende Regelung im vorinstanzlichen Urteil mit einer Beru- fung, beschränkt auf die Beanstandung des Fehlens eines Entscheides über ihre Entschädigung, hätte anfechten können und müssen. Indem die Vorinstanz mit ih- rem Beschluss vom 6. Juni 2018 nachträglich einen solchen Entscheid fällte und den Beschuldigten 1 nachträglich zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 11'954.– verpflichtete, hat sie unzulässig und unter Verletzung der ent- sprechenden strafprozessualen Bestimmungen in das Verfahren eingegriffen. Der Privatklägerin ist deshalb in Abänderung des Beschlusses vom 6. Juni 2018 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (70 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2017 liess der Beschuldigte 1 noch vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 72; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 27. März 2018 reichte die amtliche Verteidigung am 13. April 2018 (Poststempel) fristgerecht die Berufungs- erklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit dem Antrag auf einen voll- ständigen Freispruch (Urk. 111; Urk. 108/2). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2018 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten 1 der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen be- gründeten Nichteintretensantrag angesetzt. Zudem wurde die Privatklägerin auf- gefordert, in der selben Frist mitzuteilen, ob sie verlange, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und sie gegebenenfalls von dieser zu befragen sei (Urk. 112). Mit Eingabe vom 18. April 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, beschränkt auf eine Erhöhung der durch die Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 4 auf die bereits vor Vorinstanz beantragten 4 ½ Jahre (Urk. 114; Urk. 83 S. 1 f.). Beweisanträge wurden keine gestellt.
E. 2 Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin ersuchte um eine Erstreckung der Frist für Anschlussberufung, worauf sie fernmündlich darauf hingewiesen wurde, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Urk. 115 ff.). Mit Eingabe vom
9. Mai 2018 (Poststempel) beantragte sie, es sei auf die Berufung nicht einzutre- ten (gemeint: abzuweisen), und die Privatklägerin sei gegebenenfalls durch eine Person gleichen Geschlechts anzuhören. Ausserdem sei der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da sie finanziell nicht in der Lage sei, die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen (Urk. 117). Mit Präsidialverfügung vom
15. Mai 2018 wurde dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin eine Kopie der
- 8 - Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 119). Mit Präsidialver- fügung vom 28. Mai 2018 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um eine allfäl- lige Mittellosigkeit darzulegen (Urk. 121), worauf sie mit Eingabe vom 15. Juni 2018 einige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen liess (Urk. 123 f.).
E. 2.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten 1 auch die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt zwar mit ihrer
- 53 - Anschlussberufung, da keine Erhöhung der Strafe auf 4 ½ Freiheitsstrafe erfolgt. Nachdem der Beschuldigte 1 mit einer solchen von 4 Jahren bestraft wird, recht- fertigt es sich indessen nicht, einen kleinen Bruchteil der Kosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung reichte zwei unterschiedliche Honorarnoten für den Fall eines Freispruchs oder eines Schuldspruchs ein (Urk. 170/2-3). Auf- wendungen im Zusammenhang mit einer Beschwerde ans Bundesgericht sind nicht im kantonalen Berufungsverfahren zu vergüten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 16'842.75 (Urk. 170/2), zuzüglich Fr. 605.10 im Zusammenhang mit der Anfechtung der vo- rinstanzlichen "Berichtigung vom 6. Juni 2018" entstandener Aufwand (vgl. Urk. 125 S. 7; Urk. 126/1 = Urk. 128; Urk. 126/2), sind unter Vorbehalt des Rück- forderungsrechtes des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1 auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtlichen Verteidigung wurden be- reits Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'264.55 (Urk. 139; Urk. 150) geleistet.
3. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 Abs. 1 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO) und wird zu- nächst allein vom Staat geleistet. Definitiv ist darüber ebenfalls im Endentscheid zu befinden. Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Staat. Sie gilt als dem Staat abgetreten (Art. 138 Abs. 2 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 138 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin belaufen sich auf Fr. 3'062.80.– (Urk. 171/2). Nach Korrektur eines Rechnungsfehlers sind diese in der Höhe von Fr. 2'952.80 auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 im Umfang der ihm auferlegten Ge- richtskosten vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO,
- 54 - Art. 135 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_279/2015 vom 14. April 2016 E. 6 mit Hinweisen).
4. Da die damals noch erbetene Vertreterin der Privatklägerin im gesamten vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung für anwaltliche Vertretung der Privatklägerin gestellt und beziffert hat, konnte die Vorinstanz der damals erbetenen Vertreterin der Privatklägerin auch nicht nachträglich, d.h. nach Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens, eine solche Prozessentschädigung zusprechen, resp. den Beschuldigten 1 nachträg- lich zu einer solchen verpflichten. Die amtliche Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. vorstehend, Erw. I.3. f., insbes. Erw. I.3.2.), dass die Vertretung der Privatklägerin die fehlende Regelung im vorinstanzlichen Urteil mit einer Beru- fung, beschränkt auf die Beanstandung des Fehlens eines Entscheides über ihre Entschädigung, hätte anfechten können und müssen. Indem die Vorinstanz mit ih- rem Beschluss vom 6. Juni 2018 nachträglich einen solchen Entscheid fällte und den Beschuldigten 1 nachträglich zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 11'954.– verpflichtete, hat sie unzulässig und unter Verletzung der ent- sprechenden strafprozessualen Bestimmungen in das Verfahren eingegriffen. Der Privatklägerin ist deshalb in Abänderung des Beschlusses vom 6. Juni 2018 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 erliess die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (unter dem Titel Berichtigung) eine Ergänzung ihres Ur- teils vom 13. November 2017, mit einer solidarischen Verpflichtung der (beiden) Beschuldigten (1 und 2), der Privatklägerin für das gesamte Verfahren (gemeint: für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren vor der ersten Instanz) eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 11'954.– zu bezahlen, wobei die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mangels eines entsprechenden Gesuches (im Vorverfahren und vor Vorinstanz) nie als unentgeltliche Geschä- digtenvertreterin bestellt und keine Mehrwertsteuer geltend gemacht worden sei (Urk. 126/1 = Urk. 128, insbes. S. 3 f.; vgl. Urk. 96 f.; Urk. 98; Urk. 111/1-4, vorin- stanzl. Akturierung; Urk. 113 ff., vorinstanzl. Akturierung).
E. 3.1 Nachdem der Beschuldigte 1 ebenfalls schuldig gesprochen wird, haftet er infolge gemeinsamer Tatbegehung für durch die Tat verursachten Schaden mit der Beschuldigten 2 solidarisch. Da ein Entscheid über den geltend gemachten Schadenersatz nicht liquide ist, er weder hinreichend begründet noch belegt wur- de, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz bislang nur dem Grundsatz nach erfüllt. Es ist daher festzustellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grund- satz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Pri- vatklägerin ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzes auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses zu verweisen.
E. 3.1.1 Dabei machten sich die Beschuldigten weiter zu Nutze, dass die Pri- vatklägerin völlig arg- und ahnungslos war. So konnte sich der Beschuldigte 1 si- cher sein, dass sie seine Absichten nicht erkennen konnte, zumal sie unter dem Vorwand zum gemeinsamen Abendessen eingeladen worden war, den Eurovision Song Contest im Fernsehen zu schauen. Er nutzte das Vertrauen der Privatkläge- rin in die Beschuldigte 2 mit der geplanten heimlichen Verabreichung des Schlaf- mittels gezielt und perfid aus. Aufgrund seines beruflichen Hintergrundes war ihm der Wirkstoff von Zolpidem bekannt. Er kannte somit das Medikament, das der Privatklägerin verabreicht wurde. Mit der Verabreichung dieses rezeptpflichtigen Medikamentes in Kombination mit Alkohol, wurde sie zudem einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.
- 47 -
E. 3.1.2 Die von ihm an der Privatklägerin im Zustand der Widerstandsunfä- higkeit vorgenommenen sexuellen Handlungen sowie die ihr gegenüber erfolgte Gewaltanwendung durch Schläge und Reissen an ihren Haaren, um sie zu sexu- ellen Handlungen mit der Beschuldigten 2 zu zwingen, sind als äusserst verwerf- lich einzustufen, wobei diese keine gravierenden körperlichen Verletzungen zur Folge hatten. Das ihr zugefügte psychische Leid schlägt sich verschuldenserhö- hend nieder. Sie litt ereignisbedingt weiter an Angst- und Konzentrationsstörun- gen, weshalb sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen musste (Prot. I S. 22).
E. 3.1.3 Durch diese Tat wurden sowohl die sexuelle Integrität als auch das Selbstwertgefühl der Privatklägerin erheblich verletzt, indem er sie überdies de- mütigte und während des Tatgeschehens beschimpfte und zusätzlich ohrfeigte. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten 1 lediglich, dass er keine schwerwiegende physische Gewalt anwandte und dadurch auch keine gravierenderen Verletzun- gen bei der Privatklägerin, insbesondere in deren Vaginalbereich, verursachte. Diese heilten innert Wochen folgenlos ab (Urk. 35/3 S. 3 u.).
E. 3.2 Die Privatklägerin wurde durch die Tat der beiden Beschuldigten in ihrer körperlichen und psychischen Integrität massiv, widerrechtlich und schuldhaft ver- letzt. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ge- geben. Der Beschuldigte 1 griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein und verletzte sie dadurch erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten. Die von ihm an der völlig arg- und ahnungslosen Privatklägerin im Zustand der Widerstandsunfähigkeit vorgenommenen sexuellen Handlungen sind äusserst verwerflich, wobei diese keine gravierenden körperli-
- 52 - chen Verletzungen zur Folge hatten und innert Wochen folgenlos abheilten (Urk. 35/3 S. 3 u.).
E. 3.2.1 Das ihr zugefügte psychische Leid schlägt sich verschuldenserhöhend nieder. Sie litt ereignisbedingt an Angst- und Konzentrationsstörungen, weshalb sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen musste (vorstehend, Erw. V.3.1.2.). Damit wurde die sexuelle Integrität der Privatklägerin grob und längerfristig beeinträchtigt. Zudem fällt ins Gewicht, dass das Vertrauensverhält- nis zur Beschuldigten 2 ausgenutzt und die Tat perfide geplant wurde. Physische Gewalt stand nicht im Vordergrund. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Privat- klägerin im Tatzeitpunkt noch nicht einmal 19-jährig war und eigenen Angaben zufolge noch nie Geschlechtsverkehr hatte, womit sie erst am Anfang ihrer per- sönlichen und sexuellen Entwicklung stand. Diese Entwicklung wurde durch die Tathandlungen der beiden Beschuldigten nachhaltig gestört. Die Privatklägerin wird unter den Folgen noch länger zu leiden haben.
E. 3.2.2 Es handelt sich somit um eine objektiv und subjektiv nicht mehr leichte Verletzung der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschuldigten aufgrund der gemein- samen Tatbegehung, mithin auch den Beschuldigten 1, solidarisch zu verpflich- ten, ihr Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da der vorinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich bestätigt wird und der Beschuldigte 1 vollumfänglich unterliegt, ist auch die vorinstanzliche Kostenaufla- ge und der Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu bestätigten (Dispositivziffern 12, 13 teilweise, und 14 teilweise).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 3.3 Das Verschulden ist somit als keineswegs mehr leicht einzustufen und rechtfertigt die bereits durch die Vorderrichter im oberen Bereich der unteren Hälf- te des massgeblichen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe fest-
- 48 - gelegte hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe. Unter Berück- sichtigung, dass der eingeklagte Versuch einer sexuellen Nötigung, indem der Beschuldigte 1 die Privatklägerin ins Gesicht geschlagen, an den Haaren gerissen und aufgefordert hat, die Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen, was der Privatklägerin aufgrund ihres Zustandes allerdings nicht gelungen ist, zu kei- ner weiteren Straferhöhung führt, da das Verschulden des Beschuldigten 1 dies- bezüglich als leicht einzustufen ist, zumal es zu keinen exzessiven Gewaltanwen- dungen gegenüber der Privatklägerin gekommen ist und durch das Reissen an ih- ren Haaren nur geringfügige Rötungen entstanden sind, bleibt es bei einer hypo- thetischen Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentli- chen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
E. 3.4 Die beiden Beschuldigten tauschten sich via WhatsApp (vgl. Urk. 13/1) mehrfach darüber aus, wie sie den Tatabend mit der Privatklägerin verbringen und was sie mit ihr anstellen wollten. Sie haben sich nicht nur ausgiebig darüber unterhalten, dass sie der Privatklägerin an diesem Abend heimlich Tabletten ver- abreichen wollten, sondern es wurde auch entsprechendes Bildmaterial, Bildan- hang der Nachricht vom 23. Mai 2015, 09.18 Uhr (weisses Pulver in brauner
- 19 - Schale, Urk. 13/4), verschickt. So schrieben die Beschuldigten zusammengefasst im Wesentlichen: "Was trinkt die??? Frag sie bitte" (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 115). "Alles was ihr gibst" (Beschuldigte 2, ebenda S. 115). "Aha. Mit Tbl??? Oder traust du dir das nicht?" (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). "Von mir aus..", "Kannste mir auch die Tbl rein mischen, wird lustig.." (Beschuldigte 2, ebenda S. 116 und S. 123). "Was soll passieren, wenn du die Tbl nimmst?", "Checkst nur nix", "Dann nehme ich auch eine. Hehe", "Dann sind wir alle verpeilt" (Beschuldig- ter 1, ebenda S. 123 f.). "Haha du bist krank", "Ich liebe es wenn du so Assi Ideen hast" (Beschuldigte 2, ebenda S. 124). "Aha. Es war deine Idee. Vielleicht find ich ja auf Arbeit noch paar leckere Pillen", "Aber dann nehmen wir alle welche. Ok? Versprochen??? Aber der Schlampe geben wir sie heimlich" (Beschuldigter 1, ebenda S. 124). "Ja ok. Versprochen.", "Nur pass auf dass du nachher nix mit Schlampe machen kannst" (Beschuldigte 2, ebenda S. 124 f.). Am Tattag selber schrieben die Beschuldigten im Wesentlichen: "Ich hab jetzt das Zeug geholt" (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 168), "Haha du Tabletten- pussy" (Beschuldigte 2, ebenda S. 168), "Ich hol dich um 7 und schreib du der Schlampe. Ich habe ihren Cocktail fertig", "Sag ihr, sie soll nix essen!!! Das ist wichtig!!!" (Beschuldigter 1, ebenda S. 172). "Du Arsch… nur nicht das sie nach- her zu irgendjemand was sagt" (Beschuldigte 2, ebenda S. 152). "Nee. Sie checkt nix" (Beschuldigter 1, ebenda S. 152).
E. 3.4.1 Aus diesem Chatverlauf geht unmissverständlich hervor, dass geplant war, der Privatklägerin heimlich Tabletten zu verabreichen, dass der Beschuldig- te 1 diese Tabletten beschaffen sollte, und dass vorwiegend er für die Umsetzung dieses Planes zuständig war. Im Blut der Privatklägerin konnte dann für die Tat- zeit auch der Wirkstoff Zolpidem nachgewiesen werden, was sowohl der Prüfbe- richt des Kantonsspitals Aarau vom 10. Juli 2015 (Urk. 35/5) als auch der foren- sisch-toxikologische Abschlussbericht sowie das forensisch-toxikologische Akten- gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), Universität Bern, vom 18. Juni 2015 (Urk. 35/7 S. 2) und vom 26. Juli 2016 (Urk. 37/9 S. 1 f.) belegen. Auch die Beschuldigte 2 bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie und der Beschuldigte 1 sich gemeinsam dazu entschlossen hätten, der Privat-
- 20 - klägerin Tabletten zu verabreichen, wobei diese nicht gewusst habe, dass sie Tabletten einnehmen solle. Auch sie und der Beschuldigte 1 hätten am Tatabend die gleichen Tabletten konsumiert. Der Beschuldigte 1 habe ihr die Tabletten per- sönlich gegeben und gesagt, dass diese Zolpidem heissen würden. Als er ihr die Tabletten gegeben habe, habe er diese gleichzeitig auch eingenommen (Prot. I S. 37 f. und S. 44). Diese Aussagen wirken durchaus glaubhaft, zumal sich die Beschuldigte 2 damit selber belastet hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie den Beschuldigten 1 mit ihren Aussagen übermässig oder zu Unrecht habe belasten wollen. Im Gegenteil, sagte sie während ihren Einvernahmen doch eher zurückhaltend aus und machte mehrmals geltend, sich nicht mehr an alle Geschehnisse erinnern zu können (Urk. 17; Urk. 22; Prot. I S. 36 ff.). Dass es sich bei den ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten nur um Phantasien der beiden Beschuldigten gehandelt haben könnte, wird somit nicht nur durch den Nachweis von Zolpidem im Blut der Privatklägerin, sondern auch durch das Eingeständnis der Beschuldigten 2 und die ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Beschuldigten, insbesondere die Nachricht des Beschuldigten 1 nach dem Tatabend, "Warum weiss die Schlampe nix mehr??? Hab ich doch gesagt. Hehe" (Urk. 13/1 S. 185), widerlegt.
E. 3.4.2 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte bezüglich der ausge- tauschten WhatsApp-Nachrichten ebenfalls geltend, es habe sich dabei nur um widerliche Gedanken der beiden Beschuldigten gehandelt, welche nicht in die Tat umgesetzt worden seien (Urk. 165 S. 14). Dies vermag vor dem Hintergrund, dass sich die Beschuldigten nach dem Tatabend weiterhin darüber unterhalten haben, was passiert ist, jedoch nicht zu überzeugen, zumal dieser Nachrichten- austausch in einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beschuldigten noch nicht damit rechnen mussten, dass ihr Chatverlauf kontrolliert werden könnte, und sie sich deshalb völlig frei äussern konnten. Es ist schlicht unglaubhaft, dass die Beschul- digten selbst nach dem Tatabend mit ihren WhatsApp-Nachrichten weiterhin nur so getan haben sollen, als hätte das Geschriebene tatsächlich stattgefunden, zu- mal im Blut der Privatklägerin tatsächlich Zolpidem nachgewiesen wurde (vorste- hend, Erw. III.3.4.1.) und sie entsprechende Verletzungen erlitten hat (nachfol- gend, Erw. III.3.5. und III.3.6.3.1.). Ebenfalls unglaubhaft ist, dass nur ein Teil des
- 21 - Geplanten umgesetzt worden sein soll, wie das gemeinsame Essen, Trinken und Fernsehen, es zu einer Verabreichung und Einnahme von Tabletten dann aber gerade nicht gekommen sein soll, die Beschuldigten somit unter anderem nur von diesem Teil des Planes abgewichen sein sollen, obwohl sie sich darüber viel in- tensiver und detailreicher ausgetauscht haben als beispielsweise über die Wahl des Essens oder der Getränke.
E. 3.4.3 Aufgrund des Chatverlaufes ist entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 19 f.) auch nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte 2 der Privatklägerin die Tabletten heimlich verabreicht oder sie dazu überredet haben könnte, diese selber einzunehmen. Da sich die Beschuldigten jeweils sehr detailliert und frei darüber ausgetauscht haben, wie sie vorgehen werden, und vom Beschuldigten 1 auch klare Anweisungen erteilt wurden, was die Beschuldigte 2 der Privatklägerin alles sagen müsse, so beispielsweise, dass diese vorgängig nichts mehr essen solle, hätten sich die Beschuldigten wohl auch offen darüber ausgetauscht, wenn die Beschuldigte 2 der Privatklägerin die Tabletten hätte verabreichen oder sie zur Einnahme hätte überreden sollen. Dem gesamten Chatverlauf ist aber nichts der- gleichen zu entnehmen (vgl. Urk. 13/1), und es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass eine Drittperson der Privatklägerin Tabletten mit dem Wirkstoff Zolpidem hätte verabreichen sollen.
E. 3.4.4 Auch dass sich die Privatklägerin selber in einen Rauschzustand ver- setzen wollte, und aus diesem Grund an diesem Abend rege Alkohol konsumierte, führt entgegen der Verteidigung nicht zu der Annahme, dass die Privatklägerin die Tabletten allenfalls selber eingenommen haben könnte (Urk. 135 S. 19), zumal sie mit der Einnahme eines Schlafmittels gerade nicht einen Rauschzustand und eine lustige Stimmung erreicht hätte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 33) sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten 1, und damit bei einer ihr unbekannten Person, selber mit Schlafmittel hätte betäuben und in einen k.o.-Zustand versetzen sollen, um den ganzen Abend zu verschlafen, obwohl ein gemeinsames Fernsehen in geselliger Runde vereinbart worden ist. Bei einer bewussten Einnahme von Schlafmitteln hätte die Privatklägerin am nächsten Morgen auch nicht bei der Be-
- 22 - schuldigten 2 nachgefragt, weshalb sie sich an nichts mehr erinnern könne (Urk. 13/2 S. 214).
E. 3.4.5 Der Einwand der Verteidigung, wonach beim Beschuldigten 1 in der Wohnung weder eine Schachtel eines Schlafmittels mit dem Wirkstoff Zolpidem noch einzelne Tabletten und auch keine Spuren eines solchen Medikamentes in den Essens- und Getränkeresten auf dem Geschirr und in den Gläsern gefunden werden konnten (Urk. 135 S. 18 f.; Urk. 165 S. 12), belastet den Beschuldigten 1 zwar nicht, es entlastet ihn entgegen der Auffassung der Verteidigung aber auch nicht, da er eine Verpackung ohne Weiteres vorgängig entsorgt respektive die Tabletten auch lose ohne Verpackung von der Arbeit mitgenommen haben könn- te, wo er mühelos Zugang zu entsprechenden Tabletten hatte. Auch brauchte der Beschuldigte 1 nicht mehrere dieser Tabletten oder eine ganze Schachtel davon mit in seine Wohnung zu nehmen, sondern es reichte, wenn er gerade so viele Tabletten mitnahm, wie sie am Tatabend zu konsumieren beabsichtigten. Wie die Verteidigung selber ausführte, hat der Beschuldigte 1 das gebrauchte Geschirr samt Gläser in die Geschirrspülmaschine geräumt (Urk. 135 S. 18). Entsprechend waren bei der Hausdurchsuchung keine Essens- und Getränkereste mehr vor- handen, und es ist auch nicht auszuschliessen, dass er das Geschirr und die Glä- ser zusätzlich abspülte, bevor er sie in die Maschine räumte, wodurch allfällige Spuren von Zolpidem ohnehin beseitigt worden wären.
E. 3.4.6 Auch dass der Beschuldigte 1 getestet worden ist und bei ihm kein Zolpidem nachgewiesen werden konnte, führt entgegen der Verteidigung nicht zu seiner Entlastung, und bestätigt auch nicht, dass er dieses Medikament am Tat- abend nicht ebenfalls eingenommen hat (Urk. 135 S. 21). Gemäss dem pharma- kologisch-toxikologischen Gutachten des IRM, Universität Zürich, vom 6. Oktober 2016 kann aufgrund der grossen Zeitdifferenz zwischen Ereignis und Urinasser- vierung von 40 ¾ bis 47 ¼ Stunden, und damit von fast 2 Tagen, nicht ausge- schlossen werden, dass vom Beschuldigten 1 bis zum Zeitpunkt der Urinasservie- rung alles Zolpidem inkl. Metaboliten bereits ausgeschieden worden ist (Urk. 36/11 S. 2). Somit kann der Beschuldigte 1 dieses Medikament am Tat- abend durchaus eingenommen haben, ohne dass es aufgrund der langen Zeit-
- 23 - dauer bei ihm noch nachgewiesen werden konnte. Zudem ist auch nicht klar, ob der Beschuldigte 1 die gleich hohe Dosis eingenommen hat, wie sie der Privatklä- gerin verabreicht worden ist.
E. 3.4.7 Aufgrund seiner Arbeitsstelle in der Pflege wusste der Beschuldigte 1, welche Dosis erforderlich sein und wie lange die Wirkung anhalten würde, zumal er auch bestätigte, dieses Medikament selber schon eingenommen zu haben, als er Dienstwechsel von Spät- auf Frühdienst gehabt habe (vgl. Prot. I S. 32 f.). Der WhatsApp-Chatverlauf weist ebenfalls daraufhin, dass die Beschuldigten bereits zuvor Erfahrungen mit Schlaftabletten gesammelt haben und der Beschuldigte 1 durchaus im Besitz von Schlaftabletten war. So schrieb er (Urk. 13/1 S. 97): "Die Schlaftabletten bekommst du nicht.", "Aber die bring ich dir mit.", "Ich hab noch welche bei mir…". Zudem haben die Beschuldigten einen Abend vor der Tat das gleiche oder zumindest ein ähnliches Medikament eingenommen, weshalb sie im Umgang damit und mit dessen Wirkung vertraut waren. So schrieben die Be- schuldigten am Morgen des Tattages: "Was weisst du von gestern Abend noch?" (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 162), "Eigentlich alles", "Nur nicht wann ich einge- schlafen hab sonst alles" (Beschuldigte 2, ebenda S. 162), "Echt? Dann muss ich doch noch die Tbl von der Arbeit holen" (Beschuldigter 1, ebenda S. 162). Diese Nachrichten hinterlassen den Eindruck, es habe zuerst ein "Probedurchlauf" statt- gefunden, damit sich die Beschuldigten einen Abend vorher vergewissern konn- ten, dass diese Tabletten ihre Wirkung nicht verfehlen, bevor sie diese am nächs- ten Abend der Privatklägerin verabreichen würden.
E. 3.4.8 Weiter macht die Verteidigung geltend, die Aussage des Beschuldig- ten 1, es sei wichtig, dass die Privatklägerin vorgängig nichts esse, sei einzig er- folgt, weil es dem Beschuldigten 1 keinen Spass gemacht hätte, für jemanden zu kochen, der keinen Hunger mehr gehabt hätte (Urk. 135 S. 22). Dass die Anwei- sung des Beschuldigten 1 an die Beschuldigte 2, "Sag ihr, sie soll nix essen!!! Das ist wichtig!!!" (Urk. 13/1 S. 172), jedoch nichts mit einer allfälligen Medika- menteneinnahme zu tun gehabt haben soll, erscheint wenig glaubhaft, da bekannt ist, dass Nahrung die Aufnahme der Wirkstoffe von Medikamenten ins Blut behin-
- 24 - dern kann, was dem Beschuldigten 1 aufgrund seines Berufes bestens bekannt gewesen ist.
E. 3.4.9 Der Beschuldigte 1 führte aus, das per WhatsApp an die Beschuldig- te 2 geschickte Foto (Urk. 13/4) zeige Backpulver (Urk. 19 S. 2). Dies erscheint wenig glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich ist, wieso er der Beschuldigten 2 einfach so – zusammenhangslos mitten in einer laufenden Konversation – ein Fo- to mit Backpulver geschickt haben soll. Zudem hätte er Backpulver wohl kaum in einer solch kleinen Menge in einer Schale mit einem Messer daneben abgebildet. Naheliegender ist, dass er der Beschuldigten 2 damit zeigen wollte, dass er die Tablette mit dem Messer zu Pulver verarbeitet hat, um sie in ein Getränk mischen zu können, wozu auch seine nachfolgende Nachricht, der Cocktail für die Privat- klägerin sei fertig (Urk. 13/1 S. 172), passt.
E. 3.4.10 Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere den WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Beschuldigten, den Prüfbericht des Kan- tonsspitals Aarau und den forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM, Universität Bern, sowie die Aussagen der Beschuldigten 2 bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Privatkläge- rin heimlich Schlaftabletten, namentlich das Medikament Zolpidem, verabreicht wurde, um sie widerstandsunfähig zu machen. Dieser Teil des Sachverhaltes ist somit anklagegemäss erstellt.
E. 3.5 Gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 konnte bei der Privatklägerin anlässlich der forensisch-klinischen Untersuchung am
E. 3.5.1 Der Argumentation der Verteidigung, wonach die Privatklägerin nichts beschrieben habe, was ihre Verletzungen erklären würde, sodass dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau (Urk. 35/3) nur die Information entnommen werden könne, dass die Verletzungen während der Zeit entstanden sein könnten, welche die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten 1 verbracht habe (Urk. 135 S. 5), kann nicht gefolgt werden, da im Gutachten klar festgehalten wird, die Pri- vatklägerin habe anlässlich ihrer Untersuchung angegeben, am Abend des
23. Mai 2015 in Zürich-D._____ von einem entfernt Bekannten mutmasslich unter dem Einfluss von KO-Tropfen vergewaltigt worden zu sein (Urk. 35/4 S. 2; Urk. 35/3 S. 1). Dass sie keine näheren Angaben machen konnte, liegt in der Na- tur der Sache.
E. 3.5.2 Die beiden Beschuldigten tauschten sich nicht nur vorgängig darüber aus, dass es am Tatabend zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin kom- men soll, sondern auch ihre Nachrichten nach dem Tatabend enthalten – entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 135 S. 11 ff.) – Indizien dafür, dass entsprechende Handlungen tatsächlich stattgefunden haben. So schrieben die Beschuldigten vor dem Tatabend zusammengefasst im Wesentlichen: "Du willst auch nicht, dass ich sie…" (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 116). "Willst du das??" (Beschuldigte 2, ebenda S. 116). "Gerne." (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). "Ehr- lich?" (Beschuldigte 2, ebenda S. 116). "Klar warum nicht??? Aber wir können es entscheiden. Spontan" (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). "Aha…also du willst es. Ok. Und nächste für spielen wird Italianer für ihm mach ich ein Plan. Du kannst Plan mit ihr machen, Spontan.", "Nee. Ich hab gesagt du kannst für ihr Plan ma-
- 26 - chen weil ich merk das du irgebdwelche deine Ideen hast.", "Ich mach Plan für Italianer. Du kannst sie übernehmen." (Beschuldigte 2, ebenda S. 116). "Hehe… Ich kann sie übernehmen… Hehe. Ok", "Mit Bi-Sex…" (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). "Aha. Du willst doch die ficken haste gesagt also bitteschön", "Lesbefick- pussyarsch" (Beschuldigte 2, ebenda S. 117). "Sag nur wenn ich es machen soll…" (Beschuldigter 1, ebenda S. 117). "Und warum sollte ich sie nicht ficken? Sag" (Beschuldigter 1, ebenda S. 120). "Mir ist geil weil wir Pillen nehmen…mit ihr machen wir Heut ein Plan" (Beschuldigte 2, ebenda S. 129). "Hehe… Du bist sooooo dermassen krank und da steh ich voll drauf!!!!!!!!" (Beschuldigter 1, eben- da S. 129). "Nenee du bist kraaaaank man und ich LIEBEE das!!!!!!" (Beschuldig- te 2, ebenda S. 129). "Ich will meinen/unseren Spass haben u dann interessiert sie mich nicht mehr" (Beschuldigter 1, ebenda S. 137). Nach dem Tatabend schrieben die Beschuldigten im Wesentlichen: "Weil du so sehr die Schlampe gequält hast…naja..", "Ja weil du sie ganz fertig machen wolltest u dann wird es nicht gut..quälen könntest du trotz", "Odr haste es ge- macht? Ich erinerre mich die Sachen bissel nicht…" (Beschuldigte 2, Urk. 13/1 S. 185). "Hey sie hat sich nicht mal gewehrt. Ausser einmal." (Beschuldigter 1, ebenda S. 186). "Und denkst dann noch, ich hätte die Lesbe gefickt…" (Beschul- digter 1, ebenda S. 187). "Tja sorry so hat es ausgesehen" (Beschuldigte 2, ebenda S. 187). "Und entblocke die Schlampe wieder. Wir MÜSSEN unbedingt nochwas mit ihr machen. Echt.", "Heul wenns dir danach besser geht", "So wie die Lesbe heute Nacht" (Beschuldigter 1, ebenda S. 199 und S. 210). "E._____ zieh ihr alle kleider aus ich will die töten", "Du wolltest eher nur ficken usw. spass haben" (Beschuldigte 2, Urk. 13/2 S. 232).
E. 3.5.3 Der Beschuldigte 1 bestreitet, dass es zu irgendwelchen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gekommen sei und er diese geschlagen oder an den Haaren gerissen haben soll, um so sexuelle Handlungen zwischen ihr und der Beschuldigten 2 zu erzwingen. Seine Bestreitungen wirken allerdings bereits aufgrund seiner eigenen Nachrichten, wonach sich die Privatklägerin gewehrt und an diesem Abend geweint habe (vorstehend, Erw. III.3.5.2.), unglaubhaft. Wenn
- 27 - am Tatabend tatsächlich nichts vorgefallen wäre, hätte sich die Privatklägerin we- der wehren noch weinen müssen.
E. 3.5.4 Auch die Nachrichten der Beschuldigten 2 weisen daraufhin, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin gekommen ist. Wäre der Beschuldigte 1 lediglich neben der Privatklägerin gele- gen, und hätte er diese weder berührt noch sonst etwas mit ihr gemacht, hätte die Beschuldigte 2 wohl nicht geschrieben, es habe so ausgesehen, als habe er die Privatklägerin "gefickt" (vorstehend, Erw. III.3.5.2.). Einen solchen Eindruck kann die Beschuldigte 2 nur erhalten haben, wenn sich der Beschuldigte 1 über der Privatklägerin befunden respektive sich zumindest über sie gebeugt hätte. Auch dass er die Privatklägerin "so sehr gequält" (vorstehend, Erw. III.3.5.2.) haben soll, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 12) – ein Indiz dafür, dass es zu mehr als nur Schlägen ins Gesicht oder einem Reissen an den Haaren (vgl. nach- folgend, Erw. III.3.6. ff.) gekommen sein muss, ansonsten die Beschuldigte 2 wohl kaum das Wort "quälen" verwendet hätte. Zudem gab die Beschuldigte 2 zu Pro- tokoll, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin sehr gewalttätig ge- worden sei und sie nicht gewusst habe, dass er "so weit" gehen und sich auf die Privatklägerin einlassen würde (Prot. I S. 55 f.). Auch dies deutet auf mehr als nur ein Ohrfeigen und Reissen an den Haaren hin.
E. 3.5.5 Wie die Verteidigung zutreffend ausführte (Urk. 135 S. 5 ff.), ergab die Auswertung von DNA-Spuren des IRM, Universität Zürich, vom 24. Juni 2015, dass sich in den von der Privatklägerin entnommenen Abstrichen ab Vulva und Vagina weder Spermarückstände noch DNA-Rückstände einer männlichen Per- son nachweisen liessen (Urk. 36/5), was den Beschuldigten 1 nicht zusätzlich be- lastet. Allerdings zeugt dies entgegen der Verteidigung nicht von seiner Unschuld, und auch die Argumentation, es könne ausgeschlossen werden, dass der Be- schuldigte 1 mindestens einen seiner Finger oder einen Gegenstand in die Schei- de der Privatklägerin eingeführt habe, ansonsten er zweifellos DNA-Spuren hätte hinterlassen müssen (Urk. 135 S. 6), erweist sich als unzutreffend. In den Ergän- zungen zu den Auswertungen von DNA-Spuren des IRM, Universität Zürich, vom
30. April 2019 wird ganz klar festgehalten, dass nach dem Einführen eines Fin-
- 28 - gers oder Gegenstandes in die Scheide durch die Täterschaft nicht zwingend DNA-Spuren der Täterschaft in den Genitalabstrichen nachweisbar sein müssen. Es sei möglich, dass dabei keine oder eine zu geringe, an der Nachweisgrenze liegende Menge an Hautzellen bzw. DNA hinterlassen werde und diese metho- disch bedingt nicht mehr nachweisbar seien. Negative Befunde würden sich auch ergeben, wenn das eingeführte Körperteil zum Beispiel mit einem Kondom oder Handschuhen geschützt worden sei. Zudem könnten die beim Eindringen mit dem Finger in die Scheide allenfalls übertragenen Hautzellen in der Scheidenflora rasch wieder abgebaut werden. Entsprechend sei nicht auszuschliessen, dass ehemals vorhandene Kontaktspuren in den 26 Stunden, welche zwischen dem Ereigniszeitpunkt und der Entnahme des Scheidenabstriches verstrichen seien, bereits auf natürliche Weise wieder abgebaut wurden. Im Kantonsspital Aarau seien sichtbare Blutspuren im Scheidenbereich der Privatklägerin festgestellt worden, weshalb auch denkbar sei, dass ehemals vorhandene Kontaktspuren mit dem Blutaustritt aus dem Scheidenbereich wieder entfernt worden seien (Urk. 157 S. 2 f.). Damit entlastet der Umstand, dass keine DNA-Spuren des Beschuldigten 1 in den Genitalabstrichen der Privatklägerin gefunden werden konnten, diesen entgegen der Auffassung der Verteidigung gerade nicht. Der Beschuldigte 1 kann gestützt auf diese Ergänzungen des IRM, Universität Zürich, durchaus wie in der Anklage umschrieben mindestens einen seiner Finger oder einen unbekannten Gegenstand in die Scheide der Privatklägerin eingeführt haben, ohne dabei zwin- gend DNA-Spuren zu hinterlassen oder diese könnten sich bis zur Untersuchung auch bereits wieder abgebaut haben.
E. 3.5.6 In der Wohnung des Beschuldigten 1 wurden keine gebrauchten Prä- servative gefunden, was ihn entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 165 S. 11) aber nicht entlastet, da er solche im Anschluss einfach entsorgt oder allen- falls in der Toilette weggespült haben könnte, und auch der Auffassung, es wäre höchst lebensfremd, anzunehmen, der Beschuldigte 1 hätte Präservative über seine Finger oder einen Gegenstand gestülpt, bevor er die Privatklägerin pene- triert hätte (Urk. 165 S. 11), kann nicht gefolgt werden, zumal ein Präservativ je nach Oberfläche eines Gegenstandes ein besseres Gleiten bewirken kann. Ange- sichts der Tatsache, dass selbst ohne Verwendung eines Präservativs beim Ein-
- 29 - führen eines Fingers oder Gegenstandes nicht zwingend DNA-Spuren hinterlas- sen werden müssen, ist der Umstand, dass in der Wohnung des Beschuldigten 1 kein gebrauchtes Präservativ gefunden worden ist, nicht weiter relevant. Dies gilt auch für den Einwand, es sei weiter abzuklären, ob die Privatklägerin vor der Un- tersuchung geduscht oder gebadet habe (ebenda, S. 11). Da eine Penetration möglich ist, ohne zwingend DNA-Spuren zu hinterlassen, ist auch dies nicht wei- ter von Bedeutung.
E. 3.5.7 Die Verteidigung bringt weiter vor, es erscheine durchaus nicht abwe- gig, dass die Beschuldigte 2 und die Privatklägerin, die beide zunehmend alkoho- lisiert waren, von Medikamenten ganz zu schweigen sowie von Cannabis, genü- gend enthemmt gewesen seien, um sich einer erotischen Spielerei hinzugeben, wobei sich die Privatklägerin selber, vielleicht aber auch die Beschuldigte 2 ihr etwas in die Scheide eingeführt haben und so deren Verletzungen entstanden sein könnten. Die beiden Frauen seien an diesem Abend mehrfach längere Zeit im Badezimmer gewesen, wo es durchaus zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen gekommen sein könnte. Die Vorinstanz habe nicht nur die Affinität der Be- schuldigten 2 gegenüber weiblicher Homosexualität ignoriert, zumal diese ge- mäss Auskunft der Privatklägerin ein Jahr zuvor eine lesbische Beziehung gehabt habe, und es sei absurd, erotische Handlungen zwischen den beiden Frauen vor dem Hintergrund, dass es am Tatabend tatsächlich zu erotischen Handlungen zwischen ihnen gekommen sei, vollständig in Abrede zu stellen (Urk. 135 S. 7 ff.).
E. 3.5.7.1 Im Chatverlauf zwischen den beiden Beschuldigten finden sich we- der Anhaltspunkte dafür, dass sexuelle Handlungen zwischen den beiden Frauen geplant gewesen wären noch dass solche tatsächlich stattgefunden bzw. sich die Beschuldigte 2 von der Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt haben könnte. Im Gegenteil; aus den WhatsApp-Nachrichten zwischen den Beschuldigten geht vielmehr klar hervor, dass es der Beschuldigte 1 gewesen ist, der sexuelle Hand- lungen mit der Privatklägerin mehrmals angesprochen hat und von dieser Idee sehr angetan war. Die Beschuldigte 2 schrieb nie, dass sie ebenfalls gerne sexu- elle Handlungen mit der Privatklägerin vornehmen würde. Es war nicht einmal die Rede davon, dass sie nicht abgeneigt wäre, wenn es zu solchen kommen würde.
- 30 - Auch zu den vom Beschuldigten 1 klar gewünschten sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin äusserte sich die Beschuldigte 2 eher ausweichend respektive klar abweisend, und dies in einem Zeitpunkt, als sich die beiden noch völlig frei austauschen konnten und nicht damit rechnen mussten, dass irgendjemand ihre Nachrichten je überprüfen würde. So schrieb die Beschuldigte 2 zu den geplanten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zu- sammengefasst im Wesentlichen: "Pussy? Wer will hier irgendwelche Lesbe fi- cken? Ich nicht.", "Du fickst keine Schlampe am Samstag", "Warum sollte mein Freund dort irgendwelche billige Schlampe ficken? Nee das geht nicht" (Urk. 13/1 S. 117 ff.). Nach dem Tatabend schrieben die Beschuldigten diesbezüglich im Wesentlichen: "Ich habe nieee in meinem Leben…aber nieee", "Jemand wer ekli- ger als die Schlampe küsst geküsst", "Ohne scheiss", "Neee…ich striche nicht ab ich hab schon mit frau u man geküsst", "Aber so eklig wie die küsst hat mich si- cher nicht gefallen", "Ohne scheiss", "Hetero 100%", "Wegen dir", "Weil es wegen dir war", "Nur wegen dir", "Doch ich hab dir gesagt nee A._____ ich will es nicht usw", "Deswegen", "Hor auf man u erriner mich nie mehr auf dem scheiss" (Be- schuldigte 2, Urk. 13/1 S. 196 f.). "Geleckt hat sie dich auch noch" (Beschuldigter 1, Urk. 13/2 S. 228). "Wegen dir war das", "U sag erriner mich an das nieee mehr in meinem Leben bitte" (Beschuldigte 2, Urk. 13/2 S. 228).
E. 3.5.7.2 Aus diesen Nachrichten sind weder Begierde noch Begeisterung der Beschuldigten 2 für sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin abzuleiten. Auch dass sie die Privatklägerin besonders attraktiv finden würde und deshalb nicht abgeneigt wäre, wenn die Privatklägerin irgendwelche sexuellen Handlungen vor- nehmen würde, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil, die Beschuldigte 2 bringt ihre Abneigung im Gegensatz zur Begeisterung des Beschuldigten 1 im Hinblick auf sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin mehrfach deutlich zum Ausdruck. Zwar ist unbestritten, dass es am Tatabend zu Küssen zwischen der Privatkläge- rin und der Beschuldigten 2 gekommen ist und diese auch versucht hat, die Be- schuldigte 2 oral zu befriedigen. Die Verteidigung ignoriert dabei allerdings den Umstand, dass dies nicht freiwillig erfolgt ist, weil sich die beiden Frauen sexuell zueinander hingezogen gefühlt hätten, sondern nur weil der Beschuldigte 1 die Privatklägerin ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gerissen hat, um sie so
- 31 - zu entsprechenden Handlungen mit der Beschuldigten 2 zu zwingen (vgl. nach- folgend, Erw. 3.6. ff.). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 2 mehrfach aus, sie habe nicht gewollt, dass der Beschuldigte 1 Geschlechtsverkehr mit der Privatklä- gerin habe, und sie persönlich habe überhaupt keinen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gewollt. Der Beschuldigte 1 hätte sie und die Privatklägerin ge- zwungen, Dinge zu machen, die sie nicht hätten machen wollen (Prot. I S. 50, S. 52 und S. 55). Damit decken sich ihre Aussagen auch mit ihren WhatsApp- Nachrichten, welche sie dem Beschuldigten 1 geschrieben hat. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welches Verhalten oder auf welche Äusserun- gen der Beschuldigten 2 die Verteidigung eine erotische Stimmung zwischen den beiden Frauen respektive die Vornahme allfällig freiwilliger sexueller Handlungen ableiten will.
E. 3.5.7.3 Da sich die beiden Beschuldigten jeweils hemmungslos über alles per WhatsApp ausgetauscht haben, ist davon auszugehen, dass sie sich auch bis ins kleinste Detail darüber ausgetauscht hätten, wenn tatsächlich sexuelle Hand- lungen zwischen der Beschuldigten 2 und der Privatklägerin geplant gewesen respektive solche stattgefunden hätten, insbesondere da es sich der Beschuldig- te 1 auch nicht verkneifen konnte, der Beschuldigten 2 unverblümt zu schreiben, dass die Privatklägerin sie am Tatabend geleckt habe, obwohl sie ihm deutlich zu verstehen gab, an das Vorgefallene nicht erinnert werden zu wollen (vorstehend, Erw. III.3.5.7.1.). Wenn tatsächlich noch weitere sexuelle Handlungen zwischen den beiden Frauen stattgefunden hätten, dann hätte der Beschuldigte 1 wohl auch darüber geschrieben und sich damit nicht zurückhalten können. Dem Chat- verlauf zwischen den beiden Beschuldigten ist aber nichts dergleichen zu ent- nehmen, was ebenfalls dagegen spricht, dass es zu weiteren als nur den vom Beschuldigten 1 erzwungenen sexuellen Handlungen zwischen der Beschuldig- ten 2 und der Privatklägerin gekommen ist.
E. 3.5.7.4 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidi- gung, weshalb es ausgerechnet im Badezimmer des Beschuldigten 1 zu eroti- schen Spielen zwischen den beiden Frauen hätte kommen sollen. Hätten sich die beiden Frauen zueinander hingezogen gefühlt und sexuelle Handlungen mitei-
- 32 - nander vornehmen wollen, hätten sie dies wohl eher im Schlafzimmer im Bett ge- tan, wo sie beide bereits nackt gelegen sind, als sich dafür ins Badezimmer zu- rückzuziehen, zumal es auch keinen Grund gegeben hätte, dies vor dem Be- schuldigten 1 zu verstecken, welcher von sexuellen Handlungen mit der Privat- klägerin oder zu dritt sehr angetan war, was die Beschuldigte 2 gewusst hat. Die beiden Beschuldigten hatten auch keine Hemmungen, Geschlechtsverkehr mitei- nander zu haben, während die Privatklägerin ebenfalls nackt bei ihnen im Bett lag (vgl. Prot. I S. 31 und S. 42). Zudem bestätigte die Privatklägerin auch, dass die Beschuldigte 2 am Tatabend keinerlei Andeutungen gemacht habe, dass sie mit ihr sexuelle Handlungen vornehmen wolle oder daran interessiert sein könnte (Urk. 27 S. 14, Antw. auf Frage 94).
E. 3.5.7.5 Da die Privatklägerin in der Tatnacht in einem desolaten Zustand gewesen ist, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 135 S. 9), wird dies auch Auswirkungen auf ihre Fortbewegung und allgemein die Koordination ihrer Bewegungen gehabt haben. Entsprechend wird sie sich wohl auch langsa- mer bewegt und für sämtliche Handlungen, auch auf der Toilette, mehr Zeit benö- tigt haben, da in einem solchen Zustand ein koordiniertes Bewegen respektive ein zielgerichtetes Gehen erheblich erschwert sein kann. Wenn die Privatklägerin aufgrund des verabreichten Schlafmittels in Kombination mit den konsumierten alkoholischen Getränken unsicher auf den Beinen und orientierungslos gewesen ist, wie sie selber ausführte (Urk. 3 S. 4, Antw. auf Frage 18; Urk. 27 S. 16, Antw. auf Frage 105; Prot. I S. 19), dann hätte sie bereits für einen normalen Toiletten- gang deutlich mehr Zeit benötigt. Aufgrund ihres Zustandes ist zudem auch nicht auszuschliessen, dass sie sich im Badezimmer übergeben musste und deshalb längere Zeit verschwunden war. Dass die Beschuldigte 2 aufgrund des schlechten Zustandes der Privatklägerin nach dieser gesehen und ihr geholfen hat, ist nach- vollziehbar, und wird so auch von der Privatklägerin bestätigt, welche aussagte, dass sie im Badezimmer gewesen sei und die Beschuldigte 2 gebeten habe, ihr ihre Kleider zu holen, als diese nach ihr gesehen habe (Prot. I S. 19 und S. 24). Auch die Beschuldigte 2 bestätigte, dass die Privatklägerin entweder auf der WC- Schüssel gesessen sei oder sich im Spiegel angesehen habe. Vor allem sei diese nicht so stabil auf den Beinen gewesen, darum sei sie mitgegangen (Urk. 22
- 33 - S. 6). Entgegen der Verteidigung liegen damit durchaus glaubhafte Aussagen da- zu vor, was im Badezimmer jeweils stattgefunden hat.
E. 3.5.7.6 Selbst wenn sich die beiden Frauen mehrmals für längere Zeit im Badezimmer aufgehalten hätten, erscheinen andere Szenarien (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.7.5.) als die von der Verteidigung beschriebenen erotischen Spielerei- en zwischen ihnen (vgl. Urk. 135 S. 7 f.) weitaus naheliegender. Es liegen nicht nur keine belegten Zeitangaben darüber vor, wie lange sich die beiden Frauen tatsächlich im Badezimmer aufgehalten haben, bei der Angabe von ca. 20 Minu- ten handelt es sich einzig um eine Einschätzung des Beschuldigten 1, was weder von der Privatklägerin noch der Beschuldigten 2 bestätigt worden ist, sondern es ist auch davon auszugehen, dass sämtliche Beteiligten aufgrund ihres alkoholi- sierten Zustandes und der Einnahme von Zolpidem in einem Zustand waren, in welchem die Zeit nicht mehr ganz zuverlässig geschätzt werden konnte. Folglich ist es naheliegender, dass dem Beschuldigten 1 die Zeit, welche die beiden Frau- en im Badezimmer verbracht haben, länger vorgekommen ist, als sie es tatsäch- lich war.
E. 3.5.7.7 Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie verneint habe respektive gesagt habe, sich nicht sicher zu sein, ob sie die Beschuldigte 2 küssen möchte (Prot. I S. 19), und aufgrund der Tatsache, dass sie vom Beschul- digten 1 durch Gewaltanwendung zur Vornahme sexueller Handlungen gezwun- gen werden musste (vgl. nachfolgend, Erw. 3.6. ff.), ist ebenfalls nicht nachvoll- ziehbar, worauf die Verteidigung ihr Vorbringen, die Privatklägerin habe sich aktiv und gewollt auf sexuelle Handlungen mit der Beschuldigten 2 eingelassen, stützt. Hätte sich die Privatklägerin sexuell zur Beschuldigten 2 hingezogen gefühlt und sexuelle Handlungen respektive erotische Spielereien mit ihr gewollt, dann hätte sie vom Beschuldigten 1 nicht mittels Schlägen und Reissen an ihren Haaren ge- waltsam dazu gezwungen werden müssen, sondern sich freiwillig darauf einge- lassen. Die Privatklägerin gab zudem glaubhaft zu Protokoll, dass sie die Be- schuldigte 2 nicht habe küssen wollen (Prot. I S. 19). Sie schilderte in ihren Ein- vernahmen jeweils sachlich und konstant den Ablauf des Tatabends respektive diejenigen Vorkommnisse, an welche sie sich überhaupt zu erinnern vermochte.
- 34 - Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht zudem, dass sie ohne Weiteres einräumte, wenn sie sich nicht sicher war oder an etwas nicht erinnern konnte. Weder das Verhalten der Privatklägerin noch ihre Aussagen widerspiegeln eine sexuelle Zuneigung zur Beschuldigten 2, und es liegen auch keinerlei Anhalts- punkte vor, die darauf hinweisen würden, dass sie freiwillig sexuelle Handlungen mit der Beschuldigten 2 vornehmen respektive sich solchen hätte hingeben wol- len.
E. 3.5.7.8 Die Privatklägerin führte lediglich aus, dass sie vom Beschuldigten 1 mittels Schlägen ins Gesicht und durch sein Reissen an ihren Haaren dazu ge- zwungen worden sei, die Beschuldigte 2 zu küssen respektive zu versuchen, die- se oral zu befriedigen (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.6. ff.). In sämtlichen Einver- nahmen der Privatklägerin (Urk. 3; Urk. 27; Prot. I S. 12-26) finden sich keine Aussagen, wonach die Beschuldigte 2 sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, respektive dass es zu erotischen Spielereien zwischen ihnen gekommen sei. Die Privatklägerin und die Beschuldigte 2 waren ursprünglich zwar befreun- det, haben nach dem Tatabend allerdings den Kontakt zueinander abgebrochen (Prot. I S. 14; Urk. 17 S. 7). Entsprechend ist kein Grund ersichtlich, wieso sie die Beschuldigte 2 schützen und allfällig von dieser vorgenommene sexuelle Hand- lungen verschweigen sollte, zumal sie auch den ihr bis zum Tatabend unbekann- ten Beschuldigten 1 nicht übermässig belastete, sondern glaubhaft zu Protokoll gab, nicht mitbekommen zu haben, welche Handlungen an ihr vorgenommen worden seien (Prot. I S. 21), und sie anlässlich ihrer körperlichen Untersuchung erklärte, die Blutunterlaufung an ihrem rechten Oberschenkel sei aufgrund einer sportlichen Betätigung entstanden (Urk. 35/3 S. 3). Dabei wäre es für sie ein Leichtes gewesen, auszuführen, dass diese Verletzung durch die Gewalteinwir- kung des Beschuldigten 1 entstanden sei.
E. 3.5.8 Die Verteidigung bringt weiter vor, die Privatklägerin könne sich auch beim Einführen eines Tampons verletzt haben, zumal die Beschuldigte 2 dem Be- schuldigten 1 erklärt habe, sie habe der Privatklägerin geholfen, diese habe ihre Tage gehabt (Urk. 135 S. 8 ff.). Gemäss Untersuchungsprotokoll des Kantonsspi- tals Aarau vom 11. Juni 2015 hatte die Privatklägerin bei ihrer Untersuchung am
- 35 -
E. 3.5.9 Auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Verletzungen der Privatklägerin durch sexuelle Handlungen mit einer Drittperson entstanden sein könnten (Urk. 165 S. 13), vermag nicht zu überzeugen, da die Privatklägerin glaubhaft ausführte, noch Jungfrau gewesen zu sein (Urk. 27 S. 15, Antw. auf Frage 102), und verneinte, früheren Geschlechtsverkehr oder einen Freund ge- habt zu haben (Urk. 1 S. 4). Sie bestätigte, an besagtem Wochenende keinerlei sexuellen Kontakt zu anderen Personen gehabt zu haben (Urk. 27 S. 13, Antw. auf Frage 83). Sie habe noch nie Sex mit einem Mann gehabt, da sie lesbisch sei, und auch ihre sexuellen Erfahrungen mit einer Frau seien ohne Penetration ge- wesen (Urk. 27 S. 9 und S. 13). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, wieso die Privatklägerin diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt haben soll.
E. 3.5.10 Die Verteidigung führte zutreffend aus, dass an den Kleidern der Pri- vatklägerin, insbesondere an deren Slip, DNA-Spuren des Beschuldigten 1 fest- gestellt wurden, was nicht auf ein strafbares Verhalten hindeute, insbesondere nicht darauf, dass er sie entkleidet und in der Folge sexuell missbraucht hätte (Urk. 135 S. 16). Die Auswertungen des IRM, Universität Zürich, vom 26. August 2015 sowie vom 19. April 2016 bestätigen, dass in den Stichproben ab dem Bundbereich innenseitig des Slips, der Jeanshose sowie beim Verschluss und den Innenkanten der Körbchen ihres Büstenhalters DNA-Spuren des Beschuldig- ten 1 festgestellt wurden (Urk. 34/7; Urk. 34/9; Urk. 37/6).
- 36 -
E. 3.5.10.1 Zur Beantwortung von Ergänzungsfragen der Verteidigung betref- fend mögliche indirekte Übertragbarkeit von DNA-Spuren auf Textilien ohne un- mittelbare Berührung durch den Spurengeber, erstattete das IRM, Universität Zü- rich, am 29. November 2016 ein Aktengutachten (Urk. 37/14). Daraus geht her- vor, dass eine Übertragung von DNA-Rückständen beispielsweise von einem Bettlaken auf eine Person, welche längere Zeit nackt auf diesem lag, nicht ausge- schlossen werden kann und auch ein anschliessender weiterer DNA-Transfer vom Körper auf einen Slip nicht auszuschliessen und theoretisch denkbar sei. Zu beachten sei indessen, dass es bei jedem Transfer auch zu einem Verlust der ur- sprünglich übertragenen DNA komme, sodass nach mehreren Übertragungen immer weniger bis schliesslich keine DNA mehr vorhanden sei. Da bei der geltend gemachten DNA-Übertragung zu viele für die Gutachter nicht bekannte Faktoren eine Rolle spielten, könne eine solche Übertragung weder ausgeschlossen noch bestätigt werden. Aufgrund der nachgewiesenen DNA allein könne nicht verläss- lich abgeleitet werden, wie die DNA-Spuren auf den Slip gelangt seien. Analog fiel die Antwort auch bei einer geltend gemachten Übertragung von DNA- Rückständen des Beschuldigten 1 an den Beinen der Privatklägerin aus, welche sie beim Anziehen des Slips auf diesen hätte übertragen können (Urk. 37/14 S. 2 f.).
E. 3.5.10.2 Somit kann aufgrund der Tatsache, dass an den Innenseiten ge- wisser Kleidungsstücke der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten 1 ge- funden wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass er diese ausgezogen hat. Angesichts der Mehrzahl von DNA-Spuren des Beschuldigten 1 (und der Be- schuldigten 2) an gleich mehreren spezifischen Stellen von Kleidungsstücken der Privatklägerin ist eine indirekte Übertragung ohne unmittelbare Berührung durch den Beschuldigten 1 jedoch als eher unwahrscheinlich einzustufen. Die Mehrzahl, Qualität und Örtlichkeit der gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigte 1 stellen vielmehr gewichtige Hinweise auf direkte Berührungen beim Ausziehen der Pri- vatklägerin dar. Diesen Erkenntnissen ist allerdings lediglich Indiziencharakter zu- zuerkennen, welche für sich allein ein gemeinsames Ausziehen der Privatklägerin durch die Beschuldigten nicht zu beweisen vermöchten. Für die Erstellung des Anklagesachverhaltes ist allerdings auch nicht relevant, ob die beiden Beschuldig-
- 37 - ten gemeinsam oder lediglich die Beschuldigte 2, allenfalls – wie von ihr ausge- sagt (Prot. I S. 42) – auf Anweisung des Beschuldigten 1, die Privatklägerin aus- gezogen haben. Denn dass die Privatklägerin vollständig entkleidet im Bett des Beschuldigten 1 aufgewacht ist, wurde von ihr mehrfach glaubhaft geschildert (Urk. 3 S. 4, Antw. auf Frage 24; Urk. 27 S. 4; Prot. I S. 19). Der Einwand der Ver- teidigung, wonach es ganz normal, ja geradezu fürsorglich sei, der Privatklägerin dabei zu helfen, es sich für die Nacht bequemer zu machen (Urk. 135 S. 15), er- weist sich als reine Schutzbehauptung, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Privatklägerin dafür nicht nur die Jeanshose, sondern auch ihre Unterwäsche ausgezogen worden ist, sodass sie vollständig nackt im Bett des Beschuldigten 1 gelegen ist.
E. 3.5.11 Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen der Ver- teidigung, wonach ein gewichtiges Indiz für die Unschuld des Beschuldigten 1 der Umstand sei, dass sich die beiden Beschuldigten via WhatsApp über alles ausge- tauscht hätten, es dann aber zu keinen Vertuschungshandlungen oder Abspra- chen zwischen ihnen gekommen sei (Urk. 135 S. 13). Dieses Verhalten ist – ent- gegen der Verteidigung – vielmehr darauf zurückzuführen, dass es im Zeitpunkt als sich die beiden Beschuldigten frei über alles ausgetauscht haben, noch keinen Grund gegeben hat, wieso sie sich hätten Sorgen machen respektive befürchten müssen, dass ihre Taten auffliegen könnten. Ihr ungehemmter Nachrichtenaus- tausch erfolgte in einem Zeitpunkt, als die beiden Beschuldigten noch in keiner Weise damit rechnen mussten, dass ihr Chatverlauf jemals kontrolliert würde. Zu sehr waren beide der Überzeugung, dass sich die Privatklägerin aufgrund des verabreichten Zolpidems an nichts mehr würde erinnern können. Dass die Be- schuldigten keine Vertuschungshandlungen oder Absprachen getroffen haben, ist darauf zurückzuführen, dass sie sich in absoluter Sicherheit gewähnt haben.
E. 3.5.12 Für einen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gab es keine entsprechende Spurenlage, und ein solcher wird dem Beschuldigten 1 auch nicht vorgeworfen. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel, insbesondere gestützt auf den WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Beschuldigten sowie das Gutachten samt Untersuchungsprotokoll des Kantonsspitals Aarau je vom 11. Juni 2015 an-
- 38 - lässlich der forensisch-klinischen Untersuchung der Privatklägerin am 24. Mai 2015, verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich der Beschuldigte 1 an der noch immer unter dem Einfluss eines Schlafmedikamentes stehenden und somit, wie er wusste, widerstandsunfähigen Privatklägerin verging, indem er ihr mindestens einen seiner Finger oder einen unbekannten Gegenstand in deren Scheide einführte, zumal nicht ersichtlich ist, dass die bei der Privatklägerin eingetretenen Verletzungen auf eine andere Weise entstanden sein könnten und auch keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft vorliegen. Dieser Teil des Sachverhaltes ist damit ebenfalls ankla- gegemäss erstellt.
E. 3.6 Die Privatklägerin schilderte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung detailliert, dass der Beschuldigte 1 sie an den Haaren gepackt, daran gezogen, und sie gefragt habe, ob sie die Beschuldigte 2 küssen wolle. Sie habe dies verneint oder gesagt, dass sie es nicht wisse. Daraufhin habe er ihr eine Ohr- feige gegeben. Er habe sie dann erneut gefragt, und sie habe wieder verneint, woraufhin er sie nochmals geschlagen habe. Auf erneutes Fragen und um weitere Schläge zu verhindern, habe sie dann ja gesagt und die Beschuldigte 2 schnell geküsst. Der Beschuldigte 1 habe sie danach weiterhin an den Haaren festgehal- ten und ihr gesagt, sie solle die Beschuldigte 2 an ihrer Intimstelle lecken. Sie ha- be dann mit nein geantwortet, woraufhin er sie nochmals geschlagen habe. Auf erneutes Fragen und um weitere Schläge zu vermeiden, habe sie dann eingewil- ligt. Sie habe daraufhin den Kopf gesenkt und es versucht. Sie sei sich nicht ganz sicher, ob er sie danach nochmals an den Haaren gepackt oder geschlagen habe. Es sei ihr dann einfach gelungen, von den Beschuldigten wegzukommen (Prot. I S. 19).
E. 3.6.1 Die Privatklägerin bestätigte mit ihren Aussagen vor Vorinstanz ihre Darstellung, welche sie bereits anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 27. August 2015 (Urk. 27 S. 5) sowie am 25. Mai 2015 gegenüber der Polizei (Urk. 3 S. 4) zu Protokoll gegeben hatte. Sie schilderte das Vorgefallene in allen Einvernahmen detailliert und gleichbleibend, sodass sich entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 165 S. 10) eine weitere Befragung der Privatkläge-
- 39 - rin als nicht notwendig erweist, zumal eine solche auch nicht geeignet ist, das Beweisergebnis umzustossen (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.6.2. ff.).
E. 3.6.2 Entgegen der Verteidigung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es in den späteren Einvernahmen der Privatklägerin zu einem Ausweiten des Sachver- haltes gekommen sein soll (Urk. 165 S. 10). Zutreffend ist zwar, dass sie erst an- lässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2015 aus- führte, der Beschuldigte 1 habe sie mittels Schlägen, und indem er sie an den Haaren gepackt habe, auch dazu zwingen wollen, die Beschuldigte 2 oral zu be- friedigen, dass der Beschuldigte 1 sie aber ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gepackt habe, um sie dadurch zu zwingen, die Beschuldigte 2 zu küssen, sagte sie bereits gegenüber der Polizei aus (Urk. 3 S. 4 f., Antw. auf Frage 27). Dass sich die Privatklägerin aufgrund ihres Zustandes gegenüber der Polizei noch nicht an jedes Detail zu erinnern vermochte, ist durchaus nachvollziehbar, da der Wirkstoff Zolpidem gemäss forensisch-toxikologischem Aktengutachten des IRM, Universität Bern, vom 26. Juli 2016 zu vorübergehenden Erinnerungslücken füh- ren kann (Urk. 37/9 S. 3). Zudem gab sie bereits anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 27. August 2015 zu Protokoll, dass sie versucht habe, die Beschuldigte 2 zu lecken, allerdings könne sie sich ja an fast nichts mehr erinnern (Urk. 27 S. 15).
E. 3.6.3 Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden nicht nur durch die Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 und 30. August 2016 gestützt, sondern auch durch die Aussagen der Beschuldigten 2 und die WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Beschuldigten.
E. 3.6.3.1 Das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 hält fest, dass bei der Privatklägerin an der Stirn, im Bereich des Haaransatzes, zwei diskrete Rötungen festgestellt werden konnten, die sich zwanglos durch ein Zie- hen an den Stirnhaaren, wie es die Privatklägerin anlässlich der Untersuchung angegeben habe, erklären lassen (Urk. 35/3 S. 2 f.), und auch aus dem Gutach- ten vom 30. August 2016 geht hervor, dass ein Reissen an den Haaren ohne Wei- teres über eine mechanische Belastung der Kopfhaut eine Hautrötung der be- troffenen Region bewirken kann (Urk. 37/11). Der Gutachter kommt weiter zum
- 40 - Schluss, dass umschriebene Hautrötungen Ausdruck einer lokalen, schädigenden Einwirkung seien und bei einer allergischen Reaktion auf Substanzen in einem Shampoo im Falle einer Kontaktallergie eher eine Verteilung des Befundes über die gesamte behaarte Kopfhaut zu erwarten wäre (Urk. 37/11 S. 4).
E. 3.6.3.2 Auch die Aussagen der Beschuldigten 2 untermauern die Aussagen der Privatklägerin, indem diese ebenfalls bestätigte, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin geohrfeigt, ihr vulgäre Sachen gesagt, und diese so gezwungen habe, sie zu küssen. Sie könne sich an die Schläge erinnern und wie er sehr laut sagte: "Du Hure, küss sie" (Prot. I S. 42 f.). Der Beschuldigte 1 sei der Privatklä- gerin gegenüber sehr gewalttätig gewesen. Er habe sie geschlagen, beleidigt und vulgäre Ausdrücke verwendet. Er habe sie und die Privatklägerin gezwungen, Dinge zu machen, die sie nicht haben machen wollen. Sein aggressives Verhalten und die Schläge hätten dazu geführt, dass sie mit seinem Benehmen nicht ein- verstanden gewesen sei (ebenda, S. 55).
E. 3.6.3.3 Auch die WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Beschuldig- ten ergeben zusammen mit den übrigen Beweismitteln ein stimmiges Gesamtbild, denn wenn an diesem Abend tatsächlich nichts vorgefallen wäre, wie dies der Be- schuldigte 1 glauben machen will, dann hätte die Privatklägerin am Tatabend nicht geweint, sich gewehrt und wäre nicht gequält worden, worüber sich die Be- schuldigten nach dem Tatabend unmissverständlich ausgetauscht haben (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.2.). Wäre es am Tatabend tatsächlich nur bei einem ge- meinsamen Abendessen mit anschliessendem Fernsehen geblieben, hätte die Beschuldigte 2 wohl auch nicht ausgesagt, dass sie an jenem Abend nicht gewollt habe, dass es zu dem kommen würde, zu was es gekommen sei (Prot. I S. 55).
E. 3.6.4 Die Privatklägerin führte aus, sie habe gemerkt, dass die beiden Be- schuldigten Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten, als der Beschuldig- te 1 sie an den Haaren gepackt und sie angewiesen habe, die Beschuldigte 2 "zu schlecken" (Prot. I S. 21). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wird dem Beschuldigten 1 in der ergänzten Anklageschrift nicht vorgeworfen, die Privatklä- gerin geschlagen zu haben, während er mit der Beschuldigten 2 Geschlechtsver- kehr gehabt habe. Dem Beschuldigten 1 wird in diesem Zusammenhang einzig
- 41 - vorgeworfen, die Privatklägerin, noch während sich diese in seinem Bett in sei- nem Schlafzimmer befunden habe, ins Gesicht geschlagen, an den Haaren geris- sen, und diese dazu aufgefordert zu haben, die sich ebenfalls im Bett befindliche Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen (Urk. 156 S. 2). Nicht weiter umschrieben sind die Positionen der beiden Beschuldigten oder der Privatkläge- rin, als es zu den Schlägen oder dem Reissen an ihren Haaren gekommen ist. Dem Beschuldigten 1 wird nicht vorgeworfen, die Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin vorgenommen zu haben, als die Beschuldigte 2 auf ihm geses- sen und er auf dem Rücken auf dem Bett gelegen ist. Demzufolge sind auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach fraglich sei, wie der Beschuldigte 1 die Privatklägerin habe ohrfeigen können, während die Beschuldigte 2 auf seinem Unterleib sitzend der Geschlechtsakt in vollem Gange gewesen sei (Urk. 165 S. 9), nicht weiter von Bedeutung, da ihm dies so gar nicht zur Last gelegt wird. Sowohl die Privatklägerin als auch die Beschuldigte 2 haben anschaulich und glaubhaft ausgeführt, dass es im Bett des Beschuldigten 1 zu den umschrie- benen Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten 1 gegenüber der Privat- klägerin gekommen ist. Dass das Reissen an den Haaren der Privatklägerin dabei während des Geschlechtsverkehrs der beiden Beschuldigten stattgefunden haben soll, wie dies die Privatklägerin ausführte, führt nicht automatisch zur Annahme, dass es in dieser Position auch zu den Schlägen gekommen sein muss. Diese können bereits vor dem Geschlechtsverkehr oder bei einem allfälligen Positions- wechsel erfolgt sein. Ein Reissen an den Haaren kann jedenfalls durchaus erfol- gen, wenn der Beschuldigte 1 auf dem Rücken liegt, die Beschuldigte 2 auf sei- nem Unterleib sitzend, wie dies die Privatklägerin auch geschildert hat (vgl. Prot. I S. 20). Für die Erstellung des Sachverhaltes ist zudem nicht weiter relevant, in welcher Position es zu den jeweiligen Gewaltanwendungen gekommen ist, da es sich beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs und allfälligen sexuellen Handlungen um ein dynamisches Geschehen handelt und in der Anklageschrift genügend um- schrieben ist, dass die Schläge und das Reissen an den Haaren der Privatkläge- rin im Schlafzimmer des Beschuldigten 1 erfolgt sind, als alle Beteiligten noch nackt in seinem Bett lagen.
- 42 -
E. 3.6.5 Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel, insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die beiden Gutachten des Kan- tonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 und 30. August 2016 sowie die Aussagen der Beschuldigten 2, verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin, noch während sich diese in seinem Bett in seinem Schlafzimmer befunden hat, ins Gesicht ge- schlagen, an den Haaren gerissen, und aufgefordert hat, die sich ebenfalls im Bett befindliche Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen, wobei es der Privatklägerin aufgrund ihres Zustandes nicht gelungen ist, seinem Ansinnen zu folgen. Dieser Teil des Sachverhaltes ist damit ebenfalls anklagegemäss erstellt.
E. 3.7 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 22) sehr detailarm sowie kurz ausgefallen sind und er sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die glaubhaf- ten Belastungen der Privatklägerin respektive die geschriebenen WhatsApp- Nachrichten zwischen ihm und der Beschuldigten 2 als blosse Spinnereien bzw. Hirngespinste und nichts Ernstzunehmendes abzutun (Prot. I S. 36; Prot. II S. 22). Seinen Beteuerungen, darüber zu schreiben, bedeute nicht, solches auch zu tun, wird durch die im Intimbereich der Privatklägerin festgestellten frischen Verletzun- gen und das in ihrem Blut für die Tatzeit nachgewiesene Zolpidem jede entlasten- de Grundlage entzogen. Seine Aussagen weichen nicht nur deutlich von den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin, sondern auch von denjenigen der Beschuldigten 2 ab und stimmen auch nicht mit seinen eigenen WhatsApp- Nachrichten überein. Er begnügt sich damit, neben den pauschal vorgebrachten Bestreitungen nach ausfluchtartigen Erklärungen für den Zustand der Privatkläge- rin zu suchen. Weiter unterstützend wird die Darstellung der Privatklägerin und der dem Beschuldigten 1 zur Last gelegte Anklagesachverhalt durch den Um- stand untermauert, dass die Beschuldigte 2 die Tatvorwürfe, nach anfänglichem Bestreiten bei der Polizei und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme (Urk. 15 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 2 ff.), schliesslich anerkannt und den vor- instanzlichen Schuldspruch akzeptiert hat.
- 43 -
4. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageschrift respektive ergänzter An- klageschrift ist damit vollumfänglich erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB).
2. Der Beschuldigte 1 hat gemeinsam mit der Beschuldigten 2 die Privatklä- gerin durch die heimliche Verabreichung des Schlafmittels Zolpidem gegen ihren Willen in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt und damit erreicht, dass sie widerstandslos duldete, gegen ihren Willen vollständig ausgezogen wor- den zu sein, und der Beschuldigte 1 in der Folge sexuelle Handlungen an ihr vor- nehmen konnte, indem er ihr mindestens einen seiner Finger oder einen unbe- kannten Gegenstand in ihre Scheide einführte. Damit hat er den objektiven Tat- bestand der sexuellen Nötigung erfüllt.
3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Straftatbestand der sexuellen Nöti- gung eine vorsätzliche Begehung der Tat. Der Täter muss die Tat bewusst, d.h. mit Wissen und Willen, begehen. Dabei muss er wissen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 StGB). Die Privatklägerin war nach der unbewussten Einnahme des Schlafmittels Zolpidem eingeschlafen und dadurch von den Beschuldigten be- wusst und gewollt in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt worden. Die vom Beschuldigten 1 in der Folge an der schlafenden Privatklägerin vorge- nommenen sexuellen Handlungen erfolgten somit bewusst und gewollt unter Ausnützung der herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit und ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen, weshalb auch der subjektive Tatbestand dieser Strafbestim- mungen erfüllt ist.
4. Darüber hinaus hat der Beschuldigte 1 die Privatklägerin ins Gesicht ge- schlagen, an den Haaren gerissen, und aufgefordert, die Beschuldigte 2 zu küs-
- 44 - sen und oral zu befriedigen. Der Beschuldigte 1 hat mehrfach Gewalt gegen die Privatklägerin angewandt, um diese so zu sexuellen Handlungen mit der Be- schuldigten 2 zu zwingen, welche die Privatklägerin selber nicht vornehmen woll- te. Durch das der Privatklägerin zuvor verabreichten Schlafmittel, die von ihr kon- sumierten alkoholischen Getränke sowie unter dem Eindruck seiner Schläge und dem Reissen an ihren Haaren konnte die Privatklägerin dem Ansinnen des Be- schuldigten 1 keinen Widerstand mehr entgegensetzen. Der Beschuldigte 1 han- delte bewusst und gewollt sowie im Wissen darum, dass er gegen den Willen der Privatklägerin handelte, welche mehrmals äusserte, die Beschuldigte 2 nicht küs- sen und oral befriedigen zu wollen, und nur einlenkte, um weiteren Gewaltanwen- dungen des Beschuldigten 1 zu entgehen (vorstehend, Erw. III.3.6.). Da es der Privatklägerin nicht gelungen ist, dem Ansinnen des Beschuldigten 1 zu folgen, und die Beschuldigte 2 oral zu befriedigen, blieb es diesbezüglich beim Versuch einer sexuellen Nötigung.
5. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend erwogen, dass die Tabletten- verabreichung dazu geführt hatte, dass die Privatklägerin im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Widerstand unfähig gemacht wurde, was als Tatmittel der sexu- ellen Nötigung zu qualifizieren sei. Auch wenn dieses Tatmittel zu einer geringfü- gigen Schädigung ihrer physischen Integrität geführt habe, liege bei dieser Beein- trächtigung der körperlichen Integrität eine Handlungseinheit mit der Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin vor, welche auf dem selben Willensent- schluss des Beschuldigten 1 beruhe (Urk. 109 S. 40). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die einfache Körperverletzung wird daher als Be- gleitdelikt der sexuellen Nötigung konsumiert (MAIER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2018, N 80 zu Art. 189 StGB). Der Be- schuldigte 1 hat nicht zusätzlich auch noch den Tatbestand der einfachen Körper- verletzung erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat diese rechtliche Würdigung zu Recht nicht beanstandet.
6. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte 1 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
- 45 - sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz die Bestrafung des Be- schuldigten 1 mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 83 S. 1 f.). Die Vorinstanz be- strafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 109 S. 52). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung erneut die Bestrafung mit 4 ½ Jahren Frei- heitsstrafe (Urk. 114; Urk. 137). Der Beschuldigte 1 liess mit seiner Berufung kei- nen Eventualantrag zur Strafhöhe stellen (Urk. 111; Urk. 135 S. 29 f.; Urk. 165).
2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die zu beurteilende Straftat wurde vor In- krafttreten des neuen Rechts begangen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neu- em Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommen- tar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte 1 mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Da eine Bestrafung des Beschuldigten 1 nach neuem Recht zur Ausfäl- lung derselben Strafe, mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führen würde, ist das alte Recht anzuwenden.
3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wieder- gegeben und unter Berücksichtigung des bei den Beschuldigten anzuwendenden besonderen fakultativen Strafschärfungsgrundes von Art. 200 StGB zutreffend erwogen, dass keine aussergewöhnlichen Umstände gegeben sind, welche ein
- 46 - Verlassen dieses Strafrahmens verlangen würden (Urk. 109 S. 41 f.). Diese vorin- stanzlichen Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Der für die sexuel- le Nötigung massgebliche Strafrahmen ist indessen nicht bloss Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre (Urk. 109 S. 41, Ziff. 1.2.); dieser umfasst auch Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2018 wurde der Privatklägerin mit Wir- kung ab 9. Mai 2018 (Datum des Antrages) die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt und ihre Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Zu- dem wurden ihr und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten 1 vom 21. Juni 2018 (gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 6. Juni 2018) zugestellt.
E. 4.1 Der Beschuldigte 1 wurde am tt. Mai 1975 in F._____, Deutschland, ge- boren und ist zusammen mit seinem Bruder bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und anschliessend eine Ausbildung zum Einzelkaufmann absolviert. Hernach habe er eine Zweitausbildung als Poli- zist durchlaufen und zwischen 1994 und 1998 als solcher gearbeitet. Zwischen 2001 und 2002 habe er sich zum Gesundheits- und Krankenpfleger weitergebil- det. Im Oktober 2005 sei er in die Schweiz eingewandert. Er sei seit 2013 verhei- ratet und im mm.2017 Vater geworden. Derzeit arbeite er im Wohn- und Pfleg- heim G._____ in H._____ ZH als Pflegefachmann. Im Zeitpunkt der Tat verfügte er über die Niederlassungsbewilligung C und verdiente Fr. 6'200.– pro Monat und im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung Fr. 6'500.– brutto als Grundlohn, zuzüglich Zulagen für Spät- und Wochenenddienst und 13. Monats- lohn. Die Frage, ob er für andere Personen finanziell aufkomme, Schulden oder
- 49 - Vermögen habe, verneinte er (Urk. 8 S. 8; Urk. 29 S. 4 f.; Prot. I S. 26 ff.; Urk. 86/1+2).
E. 4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass er nicht nur einen Sohn ha- be, sondern auch eine Tochter, welche 18 Jahre alt werde und in Deutschland le- be. Er habe unterdessen für die Schweiz einen Aufenthaltsstatus B erhalten. Im Wohn- und Pflegeheim G._____ habe er gekündigt. Er sei im Moment temporär an verschiedenen Orten beschäftigt. Da er auf Stundenlohnbasis bezahlt werde, variiere auch sein Verdienst. Er verdiene im Schnitt monatlich ca. Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.–. Dies sei deutlich weniger, als er zuvor verdient habe. Seine Ehefrau arbeite ebenfalls in einem Pensum von 50% als Pflegefachfrau und verdiene mo- natlich netto ca. Fr. 2'500.–. Vermögen und Schulden habe er keine (Prot. II S. 12 ff.).
E. 4.3 Im Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen finden sich keine strafmassrelevanten Besonderheiten.
E. 4.4 Im Schweizerischen Strafregister vom 9. Januar 2019 ist der Beschul- digte 1 nicht verzeichnet (Urk. 110). Gemäss Auskunft aus dem deutschen Zent- ralregister (Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn) wurde am 26. September 2013 ei- ne "Verwarnung mit Strafvorbehalt" wegen "Verletzung der Unterhaltspflicht" ge- gen ihn ausgesprochen. Das "Datum der (letzten) Tat" soll dabei der 22. Dezem- ber 2008 gewesen sein. Die vorbehaltene Strafe lautete auf 50 Tagessätze Geld- strafe zu EUR 80, bedingt, bei einer "Bewährungszeit" von 2 Jahren (Urk. 49/3). Dieser länger zurückliegende Vorgang wirkt sich in Übereinstimmung mit der vor- instanzlichen Beurteilung nicht auf die auszufällende Freiheitsstrafe aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Entgegen der vorinstanzlichen Formulierung kann eine Vorstrafe indessen nicht das (Tat-)Verschulden betreffen ("wirkt sich nicht ver- schuldenserhöhend aus", Urk. 109 S. 46 oben).
E. 4.5 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Das Geständnis, das kooperative Verhal- ten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken straf-
- 50 - mindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Ein Ge- ständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzu- messung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Da der Beschuldigte 1 das Kerngeschehen und die ei- gentlichen Tatvorwürfe bislang gänzlich in Abrede stellte und die Bestreitung des äusseren Sachverhaltes aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privat- klägerin und der Beschuldigten 2 ohnehin unbehelflich gewesen wäre, entfällt ei- ne mögliche Strafminderung beim Nachtatverhalten.
5. Da sich aus der Täterkomponente weder straferhöhende noch strafmin- dernde Faktoren ergeben, bleibt es bei der Einsatzstrafe, weshalb der Beschul- digte mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
6. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen 122 Tage Unter- suchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe entfällt die Möglichkeit eines be- dingten oder teilbedingten Vollzuges derselben (Art. 42 f. StGB). VI. Zivilansprüche
1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass die beiden Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig seien. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies die Vorinstanz die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem wurden die beiden Beschuldigten solidarisch verpflich- tet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 109 S. 52 f.).
- 51 -
2. Die Beschuldigte 2 hat das vorinstanzliche Urteil akzeptiert, weshalb die- se Anordnungen ihr gegenüber Wirkung entfalten. Da die Privatklägerin die vor- instanzlichen Anordnungen zu den Zivilansprüchen nicht angefochten hat, ist die Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Fr. 12'000.– übersteigenden Mehrbe- trag ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vorstehend, Erw. II.2.). Der Beschuldig- te 1 liess vor Vorinstanz lediglich die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklä- gerin beantragen (Urk. 85).
3. Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 109 S. 47 ff.). Diese Erwägungen brau- chen nicht wiederholt zu werden.
E. 5 Am 3. Oktober 2018 wurde zur Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2019 vorgeladen (Urk. 132). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge, es wurde die persönliche Befragung
- 10 - des Beschuldigten 1 durchgeführt, die Parteien hielten ihre Parteivorträge und das Gericht beschloss, die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage einzuladen (Urk. 135 S. 1 f.; Urk. 137 S. 1 f.; Urk. 142; Prot. II S. 10 ff. und S. 24 ff.).
E. 6 Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 ersuchte die amtliche Verteidigung um Entschädigung ihres bisherigen Aufwandes im Berufungsverfahren in der Hö- he von Fr. 10'264.55, woraufhin sie mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2019 einstweilen mit einer Akontozahlung von Fr. 6'843.– entschädigt wurde (Urk. 138; Urk. 139). Nachdem die Verteidigung mit Schreiben vom 18. Januar 2019 um eine Akontozahlung in der gesamten Höhe des von ihr geltend gemachten Betrages ersuchte, wurde sie mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2019 einstweilen mit einer weiteren Akontozahlung in der Höhe von Fr. 3'421.55 entschädigt (Urk. 141; Urk. 150).
E. 7 Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 wurde Dr. phil. C._____, Institut für Rechtsmedizin, …, Universität Zürich, beauftragt, eine Ergänzung gemäss sepa- ratem Fragenkatalog zum Schreiben vom 24. Juni 2015 an die Staatsanwaltschaft betreffend Auswertung von DNA-Spuren einzureichen, und den Parteien wurde Frist angesetzt, um allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 144; Urk. 145). Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft innert Frist ihren Ver- zicht auf Ergänzungsfragen mit (Urk. 148), und sowohl die amtliche Verteidigung als auch die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin reichten fristge- mäss ihre Ergänzungsfragen je mit Eingaben vom 8. Februar 2019 (Urk. 149) und
E. 11 Februar 2019 (Urk. 152) ein. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wurde der Beschluss vom 28. Januar 2019 (Urk. 144) samt Fragenkatalog der Sachverstän- digen zugestellt (Urk. 153; Urk. 154).
8. Am 18. Februar 2019 ging die ergänzte Anklageschrift vom 15. Februar 2019 (Urk. 156) und am 2. Mai 2019 das Schreiben mit den Ergänzungen zu den Auswertungen von DNA-Spuren (Urk. 157) ein, welche den Parteien je mit Präsi- dialverfügung vom 3. Mai 2019 zugestellt wurden, und es wurde ihnen Frist zur freigestellten Stellungnahme sowie für die Mitteilung, ob sie eine mündliche Eröff- nung des Urteils wünschen, angesetzt (Urk. 159). Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 teilte die Staatsanwaltschaft innert Frist ihren Verzicht auf eine Stellungnahme
- 11 - und eine mündliche Urteilseröffnung mit (Urk. 162). Die Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin teilte mit Eingabe vom 23. Mai 2018 fristgemäss mit, dass sie weder Bemerkungen zur ergänzten Anklageschrift noch zu den Beweisergänzungen ha- be und die Privatklägerin eine mündliche Urteilseröffnung wünsche (Urk. 162A). Die Stellungnahme der Verteidigung zur Anklage- und Beweisergänzung mit dem Antrag, auf die Anklageergänzung vom 15. Februar 2019 sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Beschuldigte vom neuen Anklagevorwurf freizusprechen (vgl. nachfolgend, Erw. II.4. ff.), inkl. Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung ging am 17. Juni 2019 innert erstreckter Frist ein (Urk. 165) und wurde der Staatsan- waltschaft sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 167/1-2). Nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung der Privatklä- gerin bestätigte diese ebenfalls den Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Urk. 168). Der Fall erweist sich nunmehr als spruchreif. II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte 1 liess mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil in den ihn betreffenden Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 und 4 (Strafe), 9 und 10, teilweise (Zivilansprüche Privatklägerin), 12, 13, teilweise, und 14, teil- weise (Kostenauflage sowie Nachforderung für die Entschädigungen der amtli- chen Verteidigungen) anfechten. Ausserdem ficht er den Beschluss vom 6. Juni 2018 an (Urk. 135 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung auf den Strafpunkt beschränkt und beantragt, der Beschuldigte 1 sei mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 114 S. 2; Urk. 137 S. 1 f.). Die Privatklägerin liess weder Berufung noch Anschlussberufung erheben, ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragte mit Eingabe vom 9. Mai 2018, es sei auf die Beru- fung nicht einzutreten. Aus den Anträgen und deren Kurzbegründung erhellt je- doch, dass damit eine Abweisung der Berufung gemeint sein dürfte, zumal darin festgehalten wurde, die von der Vorinstanz (für den Beschuldigten 1) festgesetzte Freiheitsstrafe von 4 Jahren sei gerechtfertigt, und dieser sei verpflichtet, der Pri- vatklägerin Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 117 S. 2). An ihren An-
- 12 - trägen hielt die Rechtsvertretung der Privatklägerin auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung fest (Prot. II S. 24 f.).
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 7 und 8 (Herausgabe betr. Beschuldigter 1), 10, 2. Satz (Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Fr. 12'000.– übersteigenden Mehrbe- trag), 11, 13, teilweise, und 14, teilweise (Kostenfestsetzung und Honorare amtli- che Verteidigungen) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Privatklägerin hat mit dem von ihr am 1. Juni 2015 unterzeichneten Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 als Straf- und Zivil- klägerin zu beteiligen (Urk. 38/3). Somit hat sie sich rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 f. StPO). Zudem hat sie mit dem von ihr am 25. Mai 2015 un- terzeichneten Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" rechtsgültig Strafantrag gegen die Beschuldigten wegen allfälliger, anlässlich der anklagegegenständli- chen Vorkommnisse vom 23. Mai 2015 zu ihrem Nachteil begangener Antragsde- likte gestellt (Urk. 2; Urk. 3 S. 2 ff.; Art. 30 ff. StGB; Art. 303 f. StPO).
4. Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 wurde in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO eine Rückweisung der Anklage zwecks Einladung der Anklagebehörde zur entsprechenden Anpassung des Sachverhaltes angeordnet (Urk. 142), worauf die Staatsanwaltschaft am 18. Feb- ruar 2019 die ergänzte Anklageschrift vom 15. Februar 2019 einreichte (Urk. 156).
E. 15 April 2014, 6B_428/2013, vor (Urk. 165 S. 7 f.). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, gemeinsam mit der Beschuldig- ten 2 (sep. Verurteilung: Urk. 93, rechtskräftig) in gleich massgeblichem Zusam- menwirken, jeder mit der Tathandlung des anderen zumindest konkludent einver- standen, am Samstagabend, 23. Mai 2015, in dessen Wohnung an der …-strasse …, … Zürich, der Privatklägerin gemäss vorgängiger Übereinkunft mit der Be-
- 15 - schuldigten 2 und in der Absicht, die Privatklägerin im Hinblick auf zu begehende sexuelle Handlungen widerstandsunfähig zu machen, anlässlich des Abendes- sens heimlich Schlaftabletten, namentlich das Medikament Zolpidem, verabreicht zu haben, nachdem sie diese vorgängig zu einem gemeinsamen Abendessen eingeladen hätten. Dabei sei die Privatklägerin aufgrund des ihr heimlich verab- reichten Medikamentes zu nicht näher bekannter Zeit nach der Einnahme des gemeinsamen Abendessens, jedenfalls nach 20.30 Uhr, wie geplant eingeschla- fen. In der Folge sei sie schlafend von den Beschuldigten ins Bett im Schlafzim- mer des Beschuldigten 1 geschafft und anschliessend von ihnen gemeinsam voll- ständig ausgezogen worden. Zu nicht näher bekannter Uhrzeit, noch vor ca. 02.00 Uhr und 03.00 Uhr morgens, habe sich der Beschuldigte 1 schliesslich an der noch immer unter dem Einfluss des Schlafmittels stehenden und somit, wie er wusste, widerstandsunfähigen Privatklägerin vergangen, indem er ihr mindestens einen seiner Finger oder einen unbekannten Gegenstand in ihre Scheide einge- führt habe (Urk. 54 S. 3 f.). In der ergänzten Anklageschrift vom 15. Februar 2019 wird dem Beschuldig- ten 1 weiter vorgeworfen, die Privatklägerin, noch während sich diese in seinem Bett in seinem Schlafzimmer befunden habe, ins Gesicht geschlagen, an den Haaren gerissen, und aufgefordert zu haben, die sich ebenfalls im Bett befindliche Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen, wobei es der Privatklägerin aufgrund ihres Zustandes nicht gelungen sei, seinem Ansinnen zu folgen. Dadurch habe er die Privatklägerin zu einer sexuellen Handlung zwingen wollen, die sie selber nicht gewollt habe, wobei er davon ausgegangen sei, dass sie zu- folge der ihr zuvor verabreichten Medikamente und der von ihr konsumierten al- koholischen Getränke sowie unter dem Eindruck der Schläge seinem Anliegen keinen Widerstand mehr entgegensetzen könne (Urk. 156 S. 2).
2. Der Beschuldigte 1 hat den anklagegegenständlichen Sachverhalt stets bestritten. Er hat zwar anerkannt, dass die ihm bis dahin nicht näher bekannte Privatklägerin zusammen mit seiner damaligen Freundin, der Beschuldigten 2, bei ihm zu Hause zum gemeinsamen Abendessen war und dort nach dem Konsum von viel Alkohol übernachtet habe, stellte aber in Abrede, ihr Schlafmittel verab-
- 16 - reicht und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben, nachdem sie wi- derstandsunfähig geworden sei, oder sie an den Haaren gerissen resp. ins Ge- sicht geschlagen zu haben. Er habe zwar mit der Beschuldigten 2 WhatsApp- Nachrichten ausgetauscht, in welchen eine heimliche Tablettenverabreichung und sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin Thema gewesen seien, dies seien aber bloss Phantasien und Spinnereien gewesen (Urk. 8 S. 1 ff.; Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 19 S. 2 ff., insbes. S. 4 f.; Urk. 22 S. 3 ff.; Prot. I S. 26 ff.). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.).
E. 19 April 2016 zur Auswertung und Beweisberechnung von DNA-Spuren in Stichproben ab dem Bundbereich innenseitig auf der sichergestellten schwarzen Jeanshose der Privatklägerin, ab dem Bundbereich innenseitig ihres Slips sowie ab Verschluss und Innenkante der Körbchen ihres Büsten- halters (Urk. 37/6),
- das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 29. November 2016 zu den Ergänzungsfragen der Verteidigung betr. mögliche Übertragbarkeit von DNA-Spuren auf Textilien etc. (Urk. 37/14),
- die vorsorglich sichergestellten Asservate, das Protokoll der ärztlichen Un- tersuchung des Beschuldigten 1 und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Juli 2015 zu seiner körperlichen Untersuchung vom 25. Mai 2015, 21.50 Uhr (Urk. 36/1–3),
- die von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotobögen über die Privatkläge- rin (Urk. 14/1), die Tatörtlichkeit und die Sicherstellungen in der Wohnung des Beschuldigten 1 (Urk. 14/2+3) und die Sicherstellungen in der Wohnung der Beschuldigten 2, insbesondere Medikamente (Urk. 14/4, insbes. S. 3– S. 14),
- das Protokoll der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 1 vom 25. Mai 2015 (Urk. 31/1),
- 18 -
- das Protokoll der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten 2 vom 16. Juni 2015 (Urk. 32/4),
- die Sicherstellungslisten (Urk. 33/1; Urk. 33/3-4) und
- die Ergänzungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
30. April 2019 zu den Auswertungen von DNA-Spuren gemäss Schreiben vom 24. Juni 2015 inkl. Ergänzungsfragen der Verteidigung sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 157) vorhanden.
E. 24 Mai 2015 und damit am Tag nach der Tat keine Menstruation mehr, und der Beginn der letzten Periode wurde mit 17. Mai 2015 notiert (Urk. 35/4). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Menstruation der Privatklägerin am Tatabend am Ausklingen gewesen wäre und sie diese noch ganz schwach gehabt hätte, was die Privatklägerin so auch ausgeführt hat (Urk. 27 S. 12; Prot. I S. 25), ist ausgeschlossen, dass durch das Einführen eines Tampons Verletzungen ver- ursacht werden, für welche gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom
11. Juni 2015 eine gewaltsame Penetration in Frage kommt, zumal es sich bei ei- nem Tampon um einen weichen Gegenstand handelt, welcher nicht durch gewalt- same Penetration eingeführt werden muss.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 13. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 7 und 8 (Her- ausgabe betr. Beschuldigter 1), 10 2. Satz (Abweisung des Genugtuungs- begehrens im Fr. 12'000.– übersteigenden Mehrbetrag), 11, 13, teilweise, und 14, teilweise (Kostenfestsetzung und Honorare amtliche Verteidigun- gen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 55 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig - der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie - der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 122 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch mit der Beschuldigten 2 schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte 1 wird (solidarisch mit der Beschuldigten 2) verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
- Der Privatklägerin wird in Abänderung des Beschlusses vom 6. Juni 2018 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Pro- zessentschädigung zugesprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12, 13, teilweise, und 14, teilweise) wird bestätigt. - 56 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 321.75 Gutachten Fr. 17'450.00 amtliche Verteidigung Fr. 2'952.80 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten 1 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten 1 im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 57 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180143-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 22. Oktober 2019 in Sachen
1. A._____,
2. ... Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend sexuelle Nötigung
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
13. November 2017 sowie einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung, vom 6. Juni 2018 (DG170098)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift vom 31. März 2017 (Urk. 54) und die ergänzte Anklageschrift vom 15. Februar 2019 (Urk. 156) der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl sind die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
2. […]
3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 122 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird nicht aufge- schoben.
5. […]
6. […]
7. Die sichergestellten Gegenstände − Damenbekleidung (Ass.-Nr. A008'233'543), − Herrenunterwäsche, Marke "Calvin Klein", (Ass.-Nr. A008'233'565), − Bettwäsche, 1 Kissenbezug, 1 Deckenbezug, 1 Leintuch, (Ass.-Nr. A008'233'781) sind dem Beschuldigten A._____ innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben, ansonsten sie der Lagerungsbehörde zur Vernichtung überlassen werden.
8. Der Antrag betreffend Herausgabe des Eherings an den Beschuldigten A._____ wird abgewiesen.
- 4 -
9. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
10. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'172.80 Auslagen (diverse Gutachten) Fr. 50.00 Auslagen Fr. 16'085.30 Entschädigung amtliche Verteidigerin des Beschuldigten Entschädigung ehemaliger amtlicher Verteidiger des Be- Fr. 11'659.10 schuldigten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. […].
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ von Fr. 16'085.30 werden auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten A._____.
14. Hinsichtlich der Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ von Fr. 11'659.10 wird eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Beschuldigten A._____ vorbehalten.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 135 S. 1 f.; Urk. 165 S. 1, sinngemäss)
1. In Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen, und es sei von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. Ebenso wenig sei er wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen und zu bestrafen.
2. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz in der Höhe von Fr. 36'927.-- auszurichten sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.--, je zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2015.
3. Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.
4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen, und die Ziffern 9 und 10 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
5. Hinsichtlich des nachträglichen Beschlusses der Vorinstanz vom 6. Ju- ni 2018 wird an den Anträgen gemäss Eingabe vom 21. Juni 2018 festgehalten.
6. Von einer hälftigen Kostenauflage an den Beschuldigten hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung sei abzuse- hen, und diese Kosten seien in Abänderung von Ziffer 12 des ange- fochtenen Urteils definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
7. In Abänderung der Ziffern 13 und 14 des angefochtenen Urteils sei von einer Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich seiner Verteidigungskosten (RA X2._____ und RA X1._____) abzusehen, und diese Kosten seien ebenfalls definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
- 6 -
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien wie die Kosten der amtli- chen Verteidigung (inkl. MWSt) auf die Staatskasse zu nehmen.
10. Auf die Anklageergänzung vom 15. Februar 2019 sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Beschuldigte vom neuen Anklagevorwurf freizu- sprechen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 137 S. 1 f.)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Urteilsdispositiv Zif- fer 1);
2. Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren, abzüglich der erstandenen Haft (Urteilsdispositiv Ziff. 3);
3. Verweigerung des bedingten Vollzugs dieser Freiheitsstrafe (Urteils- dispositiv Ziff. 4);
4. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;
5. Unter Kostenfolge des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Be- schuldigten A._____.
c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Prot. II S. 24 f., sinngemäss)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und Bestrafung des Beschuldigten 1 mit 4½ Jahren Freiheitsstrafe;
2. Festhalten an der Genugtuung von Fr. 12'000.–;
3. Festhalten am Antrag betreffend den Beschluss vom 16. Juni 2018 über die Anwaltskosten.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2017 liess der Beschuldigte 1 noch vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 72; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 27. März 2018 reichte die amtliche Verteidigung am 13. April 2018 (Poststempel) fristgerecht die Berufungs- erklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit dem Antrag auf einen voll- ständigen Freispruch (Urk. 111; Urk. 108/2). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2018 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten 1 der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen be- gründeten Nichteintretensantrag angesetzt. Zudem wurde die Privatklägerin auf- gefordert, in der selben Frist mitzuteilen, ob sie verlange, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre und sie gegebenenfalls von dieser zu befragen sei (Urk. 112). Mit Eingabe vom 18. April 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, beschränkt auf eine Erhöhung der durch die Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 4 auf die bereits vor Vorinstanz beantragten 4 ½ Jahre (Urk. 114; Urk. 83 S. 1 f.). Beweisanträge wurden keine gestellt.
2. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin ersuchte um eine Erstreckung der Frist für Anschlussberufung, worauf sie fernmündlich darauf hingewiesen wurde, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Urk. 115 ff.). Mit Eingabe vom
9. Mai 2018 (Poststempel) beantragte sie, es sei auf die Berufung nicht einzutre- ten (gemeint: abzuweisen), und die Privatklägerin sei gegebenenfalls durch eine Person gleichen Geschlechts anzuhören. Ausserdem sei der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da sie finanziell nicht in der Lage sei, die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen (Urk. 117). Mit Präsidialverfügung vom
15. Mai 2018 wurde dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin eine Kopie der
- 8 - Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 119). Mit Präsidialver- fügung vom 28. Mai 2018 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um eine allfäl- lige Mittellosigkeit darzulegen (Urk. 121), worauf sie mit Eingabe vom 15. Juni 2018 einige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen liess (Urk. 123 f.).
3. Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 erliess die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (unter dem Titel Berichtigung) eine Ergänzung ihres Ur- teils vom 13. November 2017, mit einer solidarischen Verpflichtung der (beiden) Beschuldigten (1 und 2), der Privatklägerin für das gesamte Verfahren (gemeint: für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren vor der ersten Instanz) eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 11'954.– zu bezahlen, wobei die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mangels eines entsprechenden Gesuches (im Vorverfahren und vor Vorinstanz) nie als unentgeltliche Geschä- digtenvertreterin bestellt und keine Mehrwertsteuer geltend gemacht worden sei (Urk. 126/1 = Urk. 128, insbes. S. 3 f.; vgl. Urk. 96 f.; Urk. 98; Urk. 111/1-4, vorin- stanzl. Akturierung; Urk. 113 ff., vorinstanzl. Akturierung). 3.1. Der Beschluss der Vorinstanz vom 6. Juni 2018 (vorstehend, Erw. I.3.) wurde den Parteien am 15. Juni 2018 zugestellt (Urk. 129/1+2; Urk. 129/4). Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 liess der Beschuldigte 1 Berufung gegen diesen Nachtragsbeschluss erheben, mit den Anträgen, dessen Ziffer 1 sei aufzuheben, die amtliche Verteidigung sei mit Fr. 605.10 zu entschädigen, die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und dieses Verfahren sei mit dem (vorliegenden) Verfahren (SB180143) zu vereinigen (Urk. 125). 3.2. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, im Urteil der Vorin- stanz vom 13. November 2017 fehle es im Dispositiv und den Erwägungen an ei- nem Entscheid über eine Prozessentschädigung, weshalb es unzulässig sei, den Beschuldigten 1 nachträglich mittels Berichtigung zu verpflichten, der Rechtsver- tretung der Privatklägerin (für das erstinstanzliche Verfahren) ein Honorar zu be- zahlen. Vielmehr hätte diese ebenfalls Berufung (gegen das vorinstanzliche Urteil) einlegen müssen, sofern sie überhaupt in genügender Form eine Prozessent- schädigung (vor Vorinstanz) beantragt haben würde, dies sei jedoch weder aus
- 9 - dem (vorinstanzlichen) Protokoll, den Erwägungen, noch aus dem Urteilsdisposi- tiv zu entnehmen. Mit dem Beschluss vom 6. Juni 2018 habe die Vorinstanz das Zulässige einer Berichtigung klar überschritten. Eine solche diene gemäss Art. 83 StPO der Korrektur von Schreib- oder Rechnungsfehlern, falscher Parteibezeich- nung und Ähnlichem, mithin von offensichtlichen Versehen. Dies sei im Urteil vom
13. November 2017 aber nicht der Fall. Eigentliche inhaltliche Korrekturen dürften nicht auf dem Wege der Berichtigung vorgenommen werden. Der angefochtene Beschluss sei daher in diesem Punkt aufzuheben. Da fraglich sei, ob die Rechts- vertretung der Privatklägerin ihre Entschädigungsforderung (rechtzeitig) gemäss Art. 433 Abs. 3 StPO bei der Strafbehörde beantragt, beziffert und belegt habe, gehe sie ihrer Rechte auf Prozessentschädigung verlustig. Hätte die Rechtsver- tretung der Privatklägerin aber einen ausreichenden Antrag auf Entschädigung der Anwaltskosten gestellt, wäre eine Berufung gegen das Fehlen der Zuspre- chung einer solchen im Urteil vom 13. November 2017 bei einer Verurteilung der beiden Beschuldigten erfolgsversprechend gewesen. Eine solche Berufung habe die Rechtsvertretung der Privatklägerin jedoch unterlassen, was ebenfalls nicht durch eine Berichtigung geheilt werden könne und dürfe. Da der amtlichen Vertei- digung durch dieses Verfahren zusätzlicher Aufwand in der Höhe von Fr. 605.10 (inkl. Spesen und MWSt) entstanden sei, sei dies zu entschädigen (Urk. 125 S. 2 ff.; Urk. 126/2). 3.3. Darüber ist im Rahmen des Entscheides über die Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu befinden (Erw. VIII.4.).
4. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2018 wurde der Privatklägerin mit Wir- kung ab 9. Mai 2018 (Datum des Antrages) die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt und ihre Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Zu- dem wurden ihr und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten 1 vom 21. Juni 2018 (gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 6. Juni 2018) zugestellt.
5. Am 3. Oktober 2018 wurde zur Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2019 vorgeladen (Urk. 132). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge, es wurde die persönliche Befragung
- 10 - des Beschuldigten 1 durchgeführt, die Parteien hielten ihre Parteivorträge und das Gericht beschloss, die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage einzuladen (Urk. 135 S. 1 f.; Urk. 137 S. 1 f.; Urk. 142; Prot. II S. 10 ff. und S. 24 ff.).
6. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 ersuchte die amtliche Verteidigung um Entschädigung ihres bisherigen Aufwandes im Berufungsverfahren in der Hö- he von Fr. 10'264.55, woraufhin sie mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2019 einstweilen mit einer Akontozahlung von Fr. 6'843.– entschädigt wurde (Urk. 138; Urk. 139). Nachdem die Verteidigung mit Schreiben vom 18. Januar 2019 um eine Akontozahlung in der gesamten Höhe des von ihr geltend gemachten Betrages ersuchte, wurde sie mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2019 einstweilen mit einer weiteren Akontozahlung in der Höhe von Fr. 3'421.55 entschädigt (Urk. 141; Urk. 150).
7. Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 wurde Dr. phil. C._____, Institut für Rechtsmedizin, …, Universität Zürich, beauftragt, eine Ergänzung gemäss sepa- ratem Fragenkatalog zum Schreiben vom 24. Juni 2015 an die Staatsanwaltschaft betreffend Auswertung von DNA-Spuren einzureichen, und den Parteien wurde Frist angesetzt, um allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 144; Urk. 145). Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft innert Frist ihren Ver- zicht auf Ergänzungsfragen mit (Urk. 148), und sowohl die amtliche Verteidigung als auch die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin reichten fristge- mäss ihre Ergänzungsfragen je mit Eingaben vom 8. Februar 2019 (Urk. 149) und
11. Februar 2019 (Urk. 152) ein. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wurde der Beschluss vom 28. Januar 2019 (Urk. 144) samt Fragenkatalog der Sachverstän- digen zugestellt (Urk. 153; Urk. 154).
8. Am 18. Februar 2019 ging die ergänzte Anklageschrift vom 15. Februar 2019 (Urk. 156) und am 2. Mai 2019 das Schreiben mit den Ergänzungen zu den Auswertungen von DNA-Spuren (Urk. 157) ein, welche den Parteien je mit Präsi- dialverfügung vom 3. Mai 2019 zugestellt wurden, und es wurde ihnen Frist zur freigestellten Stellungnahme sowie für die Mitteilung, ob sie eine mündliche Eröff- nung des Urteils wünschen, angesetzt (Urk. 159). Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 teilte die Staatsanwaltschaft innert Frist ihren Verzicht auf eine Stellungnahme
- 11 - und eine mündliche Urteilseröffnung mit (Urk. 162). Die Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin teilte mit Eingabe vom 23. Mai 2018 fristgemäss mit, dass sie weder Bemerkungen zur ergänzten Anklageschrift noch zu den Beweisergänzungen ha- be und die Privatklägerin eine mündliche Urteilseröffnung wünsche (Urk. 162A). Die Stellungnahme der Verteidigung zur Anklage- und Beweisergänzung mit dem Antrag, auf die Anklageergänzung vom 15. Februar 2019 sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Beschuldigte vom neuen Anklagevorwurf freizusprechen (vgl. nachfolgend, Erw. II.4. ff.), inkl. Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung ging am 17. Juni 2019 innert erstreckter Frist ein (Urk. 165) und wurde der Staatsan- waltschaft sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 167/1-2). Nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung der Privatklä- gerin bestätigte diese ebenfalls den Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Urk. 168). Der Fall erweist sich nunmehr als spruchreif. II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte 1 liess mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil in den ihn betreffenden Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 und 4 (Strafe), 9 und 10, teilweise (Zivilansprüche Privatklägerin), 12, 13, teilweise, und 14, teil- weise (Kostenauflage sowie Nachforderung für die Entschädigungen der amtli- chen Verteidigungen) anfechten. Ausserdem ficht er den Beschluss vom 6. Juni 2018 an (Urk. 135 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung auf den Strafpunkt beschränkt und beantragt, der Beschuldigte 1 sei mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 114 S. 2; Urk. 137 S. 1 f.). Die Privatklägerin liess weder Berufung noch Anschlussberufung erheben, ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragte mit Eingabe vom 9. Mai 2018, es sei auf die Beru- fung nicht einzutreten. Aus den Anträgen und deren Kurzbegründung erhellt je- doch, dass damit eine Abweisung der Berufung gemeint sein dürfte, zumal darin festgehalten wurde, die von der Vorinstanz (für den Beschuldigten 1) festgesetzte Freiheitsstrafe von 4 Jahren sei gerechtfertigt, und dieser sei verpflichtet, der Pri- vatklägerin Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 117 S. 2). An ihren An-
- 12 - trägen hielt die Rechtsvertretung der Privatklägerin auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung fest (Prot. II S. 24 f.).
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 7 und 8 (Herausgabe betr. Beschuldigter 1), 10, 2. Satz (Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Fr. 12'000.– übersteigenden Mehrbe- trag), 11, 13, teilweise, und 14, teilweise (Kostenfestsetzung und Honorare amtli- che Verteidigungen) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Privatklägerin hat mit dem von ihr am 1. Juni 2015 unterzeichneten Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 als Straf- und Zivil- klägerin zu beteiligen (Urk. 38/3). Somit hat sie sich rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 f. StPO). Zudem hat sie mit dem von ihr am 25. Mai 2015 un- terzeichneten Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" rechtsgültig Strafantrag gegen die Beschuldigten wegen allfälliger, anlässlich der anklagegegenständli- chen Vorkommnisse vom 23. Mai 2015 zu ihrem Nachteil begangener Antragsde- likte gestellt (Urk. 2; Urk. 3 S. 2 ff.; Art. 30 ff. StGB; Art. 303 f. StPO).
4. Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 wurde in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO eine Rückweisung der Anklage zwecks Einladung der Anklagebehörde zur entsprechenden Anpassung des Sachverhaltes angeordnet (Urk. 142), worauf die Staatsanwaltschaft am 18. Feb- ruar 2019 die ergänzte Anklageschrift vom 15. Februar 2019 einreichte (Urk. 156). 4.1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 stellte die Verteidigung den Antrag, auf die Anklageergänzung vom 15. Februar 2019 sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Beschuldigte vom neuen Anklagevorwurf freizusprechen (Urk. 165 S. 1). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, eine Rückweisung gestützt auf Art. 329 StPO sei nicht zulässig, da Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO ergänzend festhal- te, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden könne, sobald allfällige Vorfragen behandelt
- 13 - worden seien, und diese seien längst erledigt gewesen, als die Anordnung einer Rückweisung erfolgt sei. Auch sei keine Anklageerweiterung gestützt auf Art. 333 Abs. 2 StPO möglich, da bereits lange vor Beginn der ersten Hauptverhandlung bekannt gewesen sei, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten 1 vorwerfe, sie geschlagen und an den Haaren gerissen zu haben, um damit sexuelle Handlun- gen von ihr an der Beschuldigten 2 erwirken zu wollen. Es könne keine Rede da- von sein, dass dieses angebliche Verhalten des Beschuldigten 1 erst während des Hauptverfahrens als neue angebliche Straftat bekanntgeworden sei. Eine An- klageergänzung im vorgelegten Ausmass sei auch gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO unzulässig, zumal es nicht um ein Detail des angeklagten Lebenssachver- haltes gehe, welches in der Anklage nicht beschrieben worden sei, das für eine Verurteilung wegen des bereits ursprünglich angeklagten Lebenssachverhaltes aber nötig wäre, sondern um einen anderen, gänzlich neuen Lebenssachverhalt, um ein zweites Delikt, das zuvor keinerlei Eingang gefunden habe in die ur- sprüngliche Anklage, obwohl die diesbezüglichen Vorwürfe der Privatklägerin seit Beginn des Strafverfahrens bekannt gewesen seien. Eine solche Erweiterung letztlich um ein zweites Delikt gehe aber nicht nur weit über den Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO hinaus, eine derartige Erweiterung sprenge ebenso den Rahmen der mit dem Wortlaut sehr grosszügig umgehenden herrschenden Lehre, und es sei auch kein Entscheid in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu finden, mit welchem eine derartige Anklageerweiterung gutgeheissen worden wä- re (Urk. 165 S. 1 ff.). 4.2. Art. 329 Abs. 2 StPO kommt zur Anwendung, wenn die in der Hauptver- handlung relevierten Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang er- geben, als in der Anklage geschildert. Bei einer solchen Konstellation ist eine Rückweisung der Anklage zwecks Anpassung des Sachverhaltes an das neue Beweisergebnis statthaft und aus Gründen der Wahrheitsfindung des staatlichen Strafanspruches auch zu begrüssen. Zwar weist die systematische Stellung von Art. 329 StPO auf ein frühes Verfahrensstadium hin, bei welchem die Verfahrens- leitung die Prozessvoraussetzungen prüft, Art. 329 Abs. 2 StPO stellt aber klar, dass eine Rückweisung auch später im Verfahren, bis zur zweitinstanzlichen Ur- teilsberatung, möglich ist (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: NIGGLI/HEER/
- 14 - WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 329 StPO und N 6 zu Art. 333 StPO). 4.3. Da sich aus den im Berufungsverfahren relevierten Beweisen ein etwas anders gearteter Lebensvorgang, als in der Anklage geschildert, ergeben könnte, wonach der Beschuldigte 1 anlässlich der anklagegegenständlichen Geschehnis- se die Privatklägerin auf seinem Bett in seinem Zimmer auch ins Gesicht ge- schlagen, an den Haaren gerissen, und dazu aufgefordert habe, die Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen, ist eine Rückweisung der Anklage zwecks Anpassung des Sachverhaltes an das neue Beweisergebnis gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO statthaft. Bei einer derartigen Rückweisung der Anklage sind sämtli- che Parteirechte zu wahren, was mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 erfolgt ist (Urk. 159). 4.4. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz den Ent- scheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzli- chen Gericht nicht bekannt sein konnten. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung verstösst die Anklageergänzung damit nicht gegen das Verbot der referma- tio in peius, da nicht nur ein Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten 1 ergriffen worden ist, sondern die Staatsanwaltschaft ebenfalls Anschlussberufung be- schränkt auf den Strafpunkt erhoben hat. Damit liegt auch eine andere Ausgangs- lage als dem von der Verteidigung zitierten Entscheid des Bundesgerichtes vom
15. April 2014, 6B_428/2013, vor (Urk. 165 S. 7 f.). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, gemeinsam mit der Beschuldig- ten 2 (sep. Verurteilung: Urk. 93, rechtskräftig) in gleich massgeblichem Zusam- menwirken, jeder mit der Tathandlung des anderen zumindest konkludent einver- standen, am Samstagabend, 23. Mai 2015, in dessen Wohnung an der …-strasse …, … Zürich, der Privatklägerin gemäss vorgängiger Übereinkunft mit der Be-
- 15 - schuldigten 2 und in der Absicht, die Privatklägerin im Hinblick auf zu begehende sexuelle Handlungen widerstandsunfähig zu machen, anlässlich des Abendes- sens heimlich Schlaftabletten, namentlich das Medikament Zolpidem, verabreicht zu haben, nachdem sie diese vorgängig zu einem gemeinsamen Abendessen eingeladen hätten. Dabei sei die Privatklägerin aufgrund des ihr heimlich verab- reichten Medikamentes zu nicht näher bekannter Zeit nach der Einnahme des gemeinsamen Abendessens, jedenfalls nach 20.30 Uhr, wie geplant eingeschla- fen. In der Folge sei sie schlafend von den Beschuldigten ins Bett im Schlafzim- mer des Beschuldigten 1 geschafft und anschliessend von ihnen gemeinsam voll- ständig ausgezogen worden. Zu nicht näher bekannter Uhrzeit, noch vor ca. 02.00 Uhr und 03.00 Uhr morgens, habe sich der Beschuldigte 1 schliesslich an der noch immer unter dem Einfluss des Schlafmittels stehenden und somit, wie er wusste, widerstandsunfähigen Privatklägerin vergangen, indem er ihr mindestens einen seiner Finger oder einen unbekannten Gegenstand in ihre Scheide einge- führt habe (Urk. 54 S. 3 f.). In der ergänzten Anklageschrift vom 15. Februar 2019 wird dem Beschuldig- ten 1 weiter vorgeworfen, die Privatklägerin, noch während sich diese in seinem Bett in seinem Schlafzimmer befunden habe, ins Gesicht geschlagen, an den Haaren gerissen, und aufgefordert zu haben, die sich ebenfalls im Bett befindliche Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen, wobei es der Privatklägerin aufgrund ihres Zustandes nicht gelungen sei, seinem Ansinnen zu folgen. Dadurch habe er die Privatklägerin zu einer sexuellen Handlung zwingen wollen, die sie selber nicht gewollt habe, wobei er davon ausgegangen sei, dass sie zu- folge der ihr zuvor verabreichten Medikamente und der von ihr konsumierten al- koholischen Getränke sowie unter dem Eindruck der Schläge seinem Anliegen keinen Widerstand mehr entgegensetzen könne (Urk. 156 S. 2).
2. Der Beschuldigte 1 hat den anklagegegenständlichen Sachverhalt stets bestritten. Er hat zwar anerkannt, dass die ihm bis dahin nicht näher bekannte Privatklägerin zusammen mit seiner damaligen Freundin, der Beschuldigten 2, bei ihm zu Hause zum gemeinsamen Abendessen war und dort nach dem Konsum von viel Alkohol übernachtet habe, stellte aber in Abrede, ihr Schlafmittel verab-
- 16 - reicht und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben, nachdem sie wi- derstandsunfähig geworden sei, oder sie an den Haaren gerissen resp. ins Ge- sicht geschlagen zu haben. Er habe zwar mit der Beschuldigten 2 WhatsApp- Nachrichten ausgetauscht, in welchen eine heimliche Tablettenverabreichung und sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin Thema gewesen seien, dies seien aber bloss Phantasien und Spinnereien gewesen (Urk. 8 S. 1 ff.; Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 19 S. 2 ff., insbes. S. 4 f.; Urk. 22 S. 3 ff.; Prot. I S. 26 ff.). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15 ff.). 2.1. Das den eigentlichen Tathandlungen vorausgehende gemeinsame Abendessen und die Übernachtung der Privatklägerin in der Wohnung des Be- schuldigten 1 ist somit unbestritten. 2.2. Bestritten wird das heimliche Verabreichen von Schlafmittel, namentlich des Medikamentes Zolpidem, die Vornahme sexueller Handlungen zum Nachteil der widerstandsunfähigen Privatklägerin durch das Einführen mindestens einer seiner Finger oder eines unbekannten Gegenstandes in ihre Scheide, und das Schlagen in ihr Gesicht sowie Reissen an ihren Haaren, um sexuelle Handlungen mit der Beschuldigten 2 zu erzwingen. Die bestrittenen Elemente des Anklagesa- chverhaltes sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorge- brachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen, wo- bei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2).
3. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 109 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als verwertbare Personalbeweismittel liegen die Aussagen
- des Beschuldigten 1 (Urk. 8 S. 1 ff.; Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 19 S. 2 ff.; Urk. 22 S. 3 ff.; Prot. I S. 26 ff.; Prot. II S. 15 ff.),
- der Beschuldigten 2 (Urk. 15; Urk. 17; Urk. 22; Urk. 30; Prot. I S. 28 ff.) und
- 17 -
- der Privatklägerin (Urk. 3; Urk. 27; Prot. I S. 12 ff.) vor. Als Sachbeweismittel sind
- die WhatsApp-Chatverlaufsprotokolle der beiden Beschuldigten (Urk. 13/1- 3),
- das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 über die körper- liche Untersuchung des Intimbereichs der Privatklägerin (Urk. 35/3),
- das Protokoll dieser Untersuchung vom 24. Mai 2015 von 23.00 Uhr bis 00.05 Uhr (Urk. 35/4),
- die forensisch-toxikologischen Prüf- bzw. Abschlussberichte des Kantonsspi- tals Aarau vom 10. Juli 2015 und der Universität Bern vom 18. Juni 2015 be- treffend die der Privatklägerin am 24. Mai 2015, 23.55 Uhr, entnommene Blutprobe mit dem Nachweis von Zolpidem (Urk. 35/5; Urk. 35/7; Urk. 35/4 S. 4),
- das forensisch-toxikologische Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität Bern vom 26. Juli 2016 betr. zeitliche Nachweisbarkeit von Zolpidem im Blut der Privatklägerin (Urk. 37/9),
- das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin der Universität Zürich vom 6. Oktober 2016 betr. kein Nachweis von Zolpidem im Urin der Privatklägerin (Urk. 36/11),
- die DNA-Kurzberichte der Kantonspolizei Zürich und des Forensischen Insti- tuts Zürich (Urk. 34/1–10), inkl. Auswertungen durch das Institut für Rechts- medizin der Universität Zürich (Urk. 34/7–10; Urk. 36/5),
- das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
19. April 2016 zur Auswertung und Beweisberechnung von DNA-Spuren in Stichproben ab dem Bundbereich innenseitig auf der sichergestellten schwarzen Jeanshose der Privatklägerin, ab dem Bundbereich innenseitig ihres Slips sowie ab Verschluss und Innenkante der Körbchen ihres Büsten- halters (Urk. 37/6),
- das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 29. November 2016 zu den Ergänzungsfragen der Verteidigung betr. mögliche Übertragbarkeit von DNA-Spuren auf Textilien etc. (Urk. 37/14),
- die vorsorglich sichergestellten Asservate, das Protokoll der ärztlichen Un- tersuchung des Beschuldigten 1 und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 6. Juli 2015 zu seiner körperlichen Untersuchung vom 25. Mai 2015, 21.50 Uhr (Urk. 36/1–3),
- die von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotobögen über die Privatkläge- rin (Urk. 14/1), die Tatörtlichkeit und die Sicherstellungen in der Wohnung des Beschuldigten 1 (Urk. 14/2+3) und die Sicherstellungen in der Wohnung der Beschuldigten 2, insbesondere Medikamente (Urk. 14/4, insbes. S. 3– S. 14),
- das Protokoll der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 1 vom 25. Mai 2015 (Urk. 31/1),
- 18 -
- das Protokoll der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten 2 vom 16. Juni 2015 (Urk. 32/4),
- die Sicherstellungslisten (Urk. 33/1; Urk. 33/3-4) und
- die Ergänzungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
30. April 2019 zu den Auswertungen von DNA-Spuren gemäss Schreiben vom 24. Juni 2015 inkl. Ergänzungsfragen der Verteidigung sowie der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 157) vorhanden. 3.2. Die Vorderrichter würdigten die generelle Glaubwürdigkeit der Beteilig- ten zutreffend (Urk. 109 S. 12 f.). Der Vollständigkeit halber ist nochmals hervor- zuheben, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächli- chen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 3.3. Die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 (Urk. 109 S. 14–16, resp. S. 16–19) sowie jene der Privatklägerin (Urk. 109 S. 19–22) wurden im angefoch- tenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben und mit überzeugender Begründung zusammen mit den weiteren Beweismitteln zutreffend gewürdigt (Urk. 109 S. 22 ff. und S. 29 ff.); darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit der Berichtigung, dass die Beschuldigte 2 (und nicht die Privatklägerin) die Privatklägerin auf der Toilette aufgesucht habe (Urk. 109 S. 28, Ziff. 6.2., 8. Linie). 3.4. Die beiden Beschuldigten tauschten sich via WhatsApp (vgl. Urk. 13/1) mehrfach darüber aus, wie sie den Tatabend mit der Privatklägerin verbringen und was sie mit ihr anstellen wollten. Sie haben sich nicht nur ausgiebig darüber unterhalten, dass sie der Privatklägerin an diesem Abend heimlich Tabletten ver- abreichen wollten, sondern es wurde auch entsprechendes Bildmaterial, Bildan- hang der Nachricht vom 23. Mai 2015, 09.18 Uhr (weisses Pulver in brauner
- 19 - Schale, Urk. 13/4), verschickt. So schrieben die Beschuldigten zusammengefasst im Wesentlichen: "Was trinkt die??? Frag sie bitte" (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 115). "Alles was ihr gibst" (Beschuldigte 2, ebenda S. 115). "Aha. Mit Tbl??? Oder traust du dir das nicht?" (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). "Von mir aus..", "Kannste mir auch die Tbl rein mischen, wird lustig.." (Beschuldigte 2, ebenda S. 116 und S. 123). "Was soll passieren, wenn du die Tbl nimmst?", "Checkst nur nix", "Dann nehme ich auch eine. Hehe", "Dann sind wir alle verpeilt" (Beschuldig- ter 1, ebenda S. 123 f.). "Haha du bist krank", "Ich liebe es wenn du so Assi Ideen hast" (Beschuldigte 2, ebenda S. 124). "Aha. Es war deine Idee. Vielleicht find ich ja auf Arbeit noch paar leckere Pillen", "Aber dann nehmen wir alle welche. Ok? Versprochen??? Aber der Schlampe geben wir sie heimlich" (Beschuldigter 1, ebenda S. 124). "Ja ok. Versprochen.", "Nur pass auf dass du nachher nix mit Schlampe machen kannst" (Beschuldigte 2, ebenda S. 124 f.). Am Tattag selber schrieben die Beschuldigten im Wesentlichen: "Ich hab jetzt das Zeug geholt" (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 168), "Haha du Tabletten- pussy" (Beschuldigte 2, ebenda S. 168), "Ich hol dich um 7 und schreib du der Schlampe. Ich habe ihren Cocktail fertig", "Sag ihr, sie soll nix essen!!! Das ist wichtig!!!" (Beschuldigter 1, ebenda S. 172). "Du Arsch… nur nicht das sie nach- her zu irgendjemand was sagt" (Beschuldigte 2, ebenda S. 152). "Nee. Sie checkt nix" (Beschuldigter 1, ebenda S. 152). 3.4.1. Aus diesem Chatverlauf geht unmissverständlich hervor, dass geplant war, der Privatklägerin heimlich Tabletten zu verabreichen, dass der Beschuldig- te 1 diese Tabletten beschaffen sollte, und dass vorwiegend er für die Umsetzung dieses Planes zuständig war. Im Blut der Privatklägerin konnte dann für die Tat- zeit auch der Wirkstoff Zolpidem nachgewiesen werden, was sowohl der Prüfbe- richt des Kantonsspitals Aarau vom 10. Juli 2015 (Urk. 35/5) als auch der foren- sisch-toxikologische Abschlussbericht sowie das forensisch-toxikologische Akten- gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), Universität Bern, vom 18. Juni 2015 (Urk. 35/7 S. 2) und vom 26. Juli 2016 (Urk. 37/9 S. 1 f.) belegen. Auch die Beschuldigte 2 bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie und der Beschuldigte 1 sich gemeinsam dazu entschlossen hätten, der Privat-
- 20 - klägerin Tabletten zu verabreichen, wobei diese nicht gewusst habe, dass sie Tabletten einnehmen solle. Auch sie und der Beschuldigte 1 hätten am Tatabend die gleichen Tabletten konsumiert. Der Beschuldigte 1 habe ihr die Tabletten per- sönlich gegeben und gesagt, dass diese Zolpidem heissen würden. Als er ihr die Tabletten gegeben habe, habe er diese gleichzeitig auch eingenommen (Prot. I S. 37 f. und S. 44). Diese Aussagen wirken durchaus glaubhaft, zumal sich die Beschuldigte 2 damit selber belastet hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie den Beschuldigten 1 mit ihren Aussagen übermässig oder zu Unrecht habe belasten wollen. Im Gegenteil, sagte sie während ihren Einvernahmen doch eher zurückhaltend aus und machte mehrmals geltend, sich nicht mehr an alle Geschehnisse erinnern zu können (Urk. 17; Urk. 22; Prot. I S. 36 ff.). Dass es sich bei den ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten nur um Phantasien der beiden Beschuldigten gehandelt haben könnte, wird somit nicht nur durch den Nachweis von Zolpidem im Blut der Privatklägerin, sondern auch durch das Eingeständnis der Beschuldigten 2 und die ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Beschuldigten, insbesondere die Nachricht des Beschuldigten 1 nach dem Tatabend, "Warum weiss die Schlampe nix mehr??? Hab ich doch gesagt. Hehe" (Urk. 13/1 S. 185), widerlegt. 3.4.2. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte bezüglich der ausge- tauschten WhatsApp-Nachrichten ebenfalls geltend, es habe sich dabei nur um widerliche Gedanken der beiden Beschuldigten gehandelt, welche nicht in die Tat umgesetzt worden seien (Urk. 165 S. 14). Dies vermag vor dem Hintergrund, dass sich die Beschuldigten nach dem Tatabend weiterhin darüber unterhalten haben, was passiert ist, jedoch nicht zu überzeugen, zumal dieser Nachrichten- austausch in einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beschuldigten noch nicht damit rechnen mussten, dass ihr Chatverlauf kontrolliert werden könnte, und sie sich deshalb völlig frei äussern konnten. Es ist schlicht unglaubhaft, dass die Beschul- digten selbst nach dem Tatabend mit ihren WhatsApp-Nachrichten weiterhin nur so getan haben sollen, als hätte das Geschriebene tatsächlich stattgefunden, zu- mal im Blut der Privatklägerin tatsächlich Zolpidem nachgewiesen wurde (vorste- hend, Erw. III.3.4.1.) und sie entsprechende Verletzungen erlitten hat (nachfol- gend, Erw. III.3.5. und III.3.6.3.1.). Ebenfalls unglaubhaft ist, dass nur ein Teil des
- 21 - Geplanten umgesetzt worden sein soll, wie das gemeinsame Essen, Trinken und Fernsehen, es zu einer Verabreichung und Einnahme von Tabletten dann aber gerade nicht gekommen sein soll, die Beschuldigten somit unter anderem nur von diesem Teil des Planes abgewichen sein sollen, obwohl sie sich darüber viel in- tensiver und detailreicher ausgetauscht haben als beispielsweise über die Wahl des Essens oder der Getränke. 3.4.3. Aufgrund des Chatverlaufes ist entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 19 f.) auch nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte 2 der Privatklägerin die Tabletten heimlich verabreicht oder sie dazu überredet haben könnte, diese selber einzunehmen. Da sich die Beschuldigten jeweils sehr detailliert und frei darüber ausgetauscht haben, wie sie vorgehen werden, und vom Beschuldigten 1 auch klare Anweisungen erteilt wurden, was die Beschuldigte 2 der Privatklägerin alles sagen müsse, so beispielsweise, dass diese vorgängig nichts mehr essen solle, hätten sich die Beschuldigten wohl auch offen darüber ausgetauscht, wenn die Beschuldigte 2 der Privatklägerin die Tabletten hätte verabreichen oder sie zur Einnahme hätte überreden sollen. Dem gesamten Chatverlauf ist aber nichts der- gleichen zu entnehmen (vgl. Urk. 13/1), und es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass eine Drittperson der Privatklägerin Tabletten mit dem Wirkstoff Zolpidem hätte verabreichen sollen. 3.4.4. Auch dass sich die Privatklägerin selber in einen Rauschzustand ver- setzen wollte, und aus diesem Grund an diesem Abend rege Alkohol konsumierte, führt entgegen der Verteidigung nicht zu der Annahme, dass die Privatklägerin die Tabletten allenfalls selber eingenommen haben könnte (Urk. 135 S. 19), zumal sie mit der Einnahme eines Schlafmittels gerade nicht einen Rauschzustand und eine lustige Stimmung erreicht hätte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 33) sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten 1, und damit bei einer ihr unbekannten Person, selber mit Schlafmittel hätte betäuben und in einen k.o.-Zustand versetzen sollen, um den ganzen Abend zu verschlafen, obwohl ein gemeinsames Fernsehen in geselliger Runde vereinbart worden ist. Bei einer bewussten Einnahme von Schlafmitteln hätte die Privatklägerin am nächsten Morgen auch nicht bei der Be-
- 22 - schuldigten 2 nachgefragt, weshalb sie sich an nichts mehr erinnern könne (Urk. 13/2 S. 214). 3.4.5. Der Einwand der Verteidigung, wonach beim Beschuldigten 1 in der Wohnung weder eine Schachtel eines Schlafmittels mit dem Wirkstoff Zolpidem noch einzelne Tabletten und auch keine Spuren eines solchen Medikamentes in den Essens- und Getränkeresten auf dem Geschirr und in den Gläsern gefunden werden konnten (Urk. 135 S. 18 f.; Urk. 165 S. 12), belastet den Beschuldigten 1 zwar nicht, es entlastet ihn entgegen der Auffassung der Verteidigung aber auch nicht, da er eine Verpackung ohne Weiteres vorgängig entsorgt respektive die Tabletten auch lose ohne Verpackung von der Arbeit mitgenommen haben könn- te, wo er mühelos Zugang zu entsprechenden Tabletten hatte. Auch brauchte der Beschuldigte 1 nicht mehrere dieser Tabletten oder eine ganze Schachtel davon mit in seine Wohnung zu nehmen, sondern es reichte, wenn er gerade so viele Tabletten mitnahm, wie sie am Tatabend zu konsumieren beabsichtigten. Wie die Verteidigung selber ausführte, hat der Beschuldigte 1 das gebrauchte Geschirr samt Gläser in die Geschirrspülmaschine geräumt (Urk. 135 S. 18). Entsprechend waren bei der Hausdurchsuchung keine Essens- und Getränkereste mehr vor- handen, und es ist auch nicht auszuschliessen, dass er das Geschirr und die Glä- ser zusätzlich abspülte, bevor er sie in die Maschine räumte, wodurch allfällige Spuren von Zolpidem ohnehin beseitigt worden wären. 3.4.6. Auch dass der Beschuldigte 1 getestet worden ist und bei ihm kein Zolpidem nachgewiesen werden konnte, führt entgegen der Verteidigung nicht zu seiner Entlastung, und bestätigt auch nicht, dass er dieses Medikament am Tat- abend nicht ebenfalls eingenommen hat (Urk. 135 S. 21). Gemäss dem pharma- kologisch-toxikologischen Gutachten des IRM, Universität Zürich, vom 6. Oktober 2016 kann aufgrund der grossen Zeitdifferenz zwischen Ereignis und Urinasser- vierung von 40 ¾ bis 47 ¼ Stunden, und damit von fast 2 Tagen, nicht ausge- schlossen werden, dass vom Beschuldigten 1 bis zum Zeitpunkt der Urinasservie- rung alles Zolpidem inkl. Metaboliten bereits ausgeschieden worden ist (Urk. 36/11 S. 2). Somit kann der Beschuldigte 1 dieses Medikament am Tat- abend durchaus eingenommen haben, ohne dass es aufgrund der langen Zeit-
- 23 - dauer bei ihm noch nachgewiesen werden konnte. Zudem ist auch nicht klar, ob der Beschuldigte 1 die gleich hohe Dosis eingenommen hat, wie sie der Privatklä- gerin verabreicht worden ist. 3.4.7. Aufgrund seiner Arbeitsstelle in der Pflege wusste der Beschuldigte 1, welche Dosis erforderlich sein und wie lange die Wirkung anhalten würde, zumal er auch bestätigte, dieses Medikament selber schon eingenommen zu haben, als er Dienstwechsel von Spät- auf Frühdienst gehabt habe (vgl. Prot. I S. 32 f.). Der WhatsApp-Chatverlauf weist ebenfalls daraufhin, dass die Beschuldigten bereits zuvor Erfahrungen mit Schlaftabletten gesammelt haben und der Beschuldigte 1 durchaus im Besitz von Schlaftabletten war. So schrieb er (Urk. 13/1 S. 97): "Die Schlaftabletten bekommst du nicht.", "Aber die bring ich dir mit.", "Ich hab noch welche bei mir…". Zudem haben die Beschuldigten einen Abend vor der Tat das gleiche oder zumindest ein ähnliches Medikament eingenommen, weshalb sie im Umgang damit und mit dessen Wirkung vertraut waren. So schrieben die Be- schuldigten am Morgen des Tattages: "Was weisst du von gestern Abend noch?" (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 162), "Eigentlich alles", "Nur nicht wann ich einge- schlafen hab sonst alles" (Beschuldigte 2, ebenda S. 162), "Echt? Dann muss ich doch noch die Tbl von der Arbeit holen" (Beschuldigter 1, ebenda S. 162). Diese Nachrichten hinterlassen den Eindruck, es habe zuerst ein "Probedurchlauf" statt- gefunden, damit sich die Beschuldigten einen Abend vorher vergewissern konn- ten, dass diese Tabletten ihre Wirkung nicht verfehlen, bevor sie diese am nächs- ten Abend der Privatklägerin verabreichen würden. 3.4.8. Weiter macht die Verteidigung geltend, die Aussage des Beschuldig- ten 1, es sei wichtig, dass die Privatklägerin vorgängig nichts esse, sei einzig er- folgt, weil es dem Beschuldigten 1 keinen Spass gemacht hätte, für jemanden zu kochen, der keinen Hunger mehr gehabt hätte (Urk. 135 S. 22). Dass die Anwei- sung des Beschuldigten 1 an die Beschuldigte 2, "Sag ihr, sie soll nix essen!!! Das ist wichtig!!!" (Urk. 13/1 S. 172), jedoch nichts mit einer allfälligen Medika- menteneinnahme zu tun gehabt haben soll, erscheint wenig glaubhaft, da bekannt ist, dass Nahrung die Aufnahme der Wirkstoffe von Medikamenten ins Blut behin-
- 24 - dern kann, was dem Beschuldigten 1 aufgrund seines Berufes bestens bekannt gewesen ist. 3.4.9. Der Beschuldigte 1 führte aus, das per WhatsApp an die Beschuldig- te 2 geschickte Foto (Urk. 13/4) zeige Backpulver (Urk. 19 S. 2). Dies erscheint wenig glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich ist, wieso er der Beschuldigten 2 einfach so – zusammenhangslos mitten in einer laufenden Konversation – ein Fo- to mit Backpulver geschickt haben soll. Zudem hätte er Backpulver wohl kaum in einer solch kleinen Menge in einer Schale mit einem Messer daneben abgebildet. Naheliegender ist, dass er der Beschuldigten 2 damit zeigen wollte, dass er die Tablette mit dem Messer zu Pulver verarbeitet hat, um sie in ein Getränk mischen zu können, wozu auch seine nachfolgende Nachricht, der Cocktail für die Privat- klägerin sei fertig (Urk. 13/1 S. 172), passt. 3.4.10. Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere den WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Beschuldigten, den Prüfbericht des Kan- tonsspitals Aarau und den forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM, Universität Bern, sowie die Aussagen der Beschuldigten 2 bestehen somit keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Privatkläge- rin heimlich Schlaftabletten, namentlich das Medikament Zolpidem, verabreicht wurde, um sie widerstandsunfähig zu machen. Dieser Teil des Sachverhaltes ist somit anklagegemäss erstellt. 3.5. Gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 konnte bei der Privatklägerin anlässlich der forensisch-klinischen Untersuchung am
24. Mai 2015 an der hinteren Verbindungsstelle der grossen Schamlippen ein fri- scher Schleimhautriss festgestellt werden. Zudem waren eine diffuse Rötung so- wie linksseitig oberflächliche Verletzungen an der Scheidenschleimhaut abgrenz- bar. Diese im Genitalbereich festgestellten Verletzungen waren frisch, die Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung, und würden sich gemäss Gutachter aufgrund der wundmorphologischen Aspekte zwanglos dem geltend gemachten Ereignis in der Tatnacht zuordnen lassen. Eine Entstehung der vaginalen Verletzungen durch eine gewaltsame Penetration, beispielsweise im Rahmen eines Geschlechtsver- kehrs komme ohne Weiteres in Frage. Grundsätzlich würden sich die Befunde
- 25 - aber auch als Folge von Manipulationen mit anderen Körperteilen, wie Einführen von Fingern, respektive mit Gegenständen erklären lassen (Urk. 35/3 S. 2 f.). Dem Untersuchungsprotokoll des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Privatklägerin an der Vaginalschleimhaut am Scheideneingang eine ca. 1.5 cm lange, längs entlang des Scheidenrohres ver- laufende Schleimhautläsion mit blutigen Auflagerungen aufwies, sich im Schei- denrohr seitlich eine weitere Schleimhautschürfung nachweisen liess, und das gesamte Scheidenrohr vermehrt gerötet war (Urk. 35/4 S. 4). 3.5.1. Der Argumentation der Verteidigung, wonach die Privatklägerin nichts beschrieben habe, was ihre Verletzungen erklären würde, sodass dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau (Urk. 35/3) nur die Information entnommen werden könne, dass die Verletzungen während der Zeit entstanden sein könnten, welche die Privatklägerin in der Wohnung des Beschuldigten 1 verbracht habe (Urk. 135 S. 5), kann nicht gefolgt werden, da im Gutachten klar festgehalten wird, die Pri- vatklägerin habe anlässlich ihrer Untersuchung angegeben, am Abend des
23. Mai 2015 in Zürich-D._____ von einem entfernt Bekannten mutmasslich unter dem Einfluss von KO-Tropfen vergewaltigt worden zu sein (Urk. 35/4 S. 2; Urk. 35/3 S. 1). Dass sie keine näheren Angaben machen konnte, liegt in der Na- tur der Sache. 3.5.2. Die beiden Beschuldigten tauschten sich nicht nur vorgängig darüber aus, dass es am Tatabend zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin kom- men soll, sondern auch ihre Nachrichten nach dem Tatabend enthalten – entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 135 S. 11 ff.) – Indizien dafür, dass entsprechende Handlungen tatsächlich stattgefunden haben. So schrieben die Beschuldigten vor dem Tatabend zusammengefasst im Wesentlichen: "Du willst auch nicht, dass ich sie…" (Beschuldigter 1, Urk. 13/1 S. 116). "Willst du das??" (Beschuldigte 2, ebenda S. 116). "Gerne." (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). "Ehr- lich?" (Beschuldigte 2, ebenda S. 116). "Klar warum nicht??? Aber wir können es entscheiden. Spontan" (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). "Aha…also du willst es. Ok. Und nächste für spielen wird Italianer für ihm mach ich ein Plan. Du kannst Plan mit ihr machen, Spontan.", "Nee. Ich hab gesagt du kannst für ihr Plan ma-
- 26 - chen weil ich merk das du irgebdwelche deine Ideen hast.", "Ich mach Plan für Italianer. Du kannst sie übernehmen." (Beschuldigte 2, ebenda S. 116). "Hehe… Ich kann sie übernehmen… Hehe. Ok", "Mit Bi-Sex…" (Beschuldigter 1, ebenda S. 116). "Aha. Du willst doch die ficken haste gesagt also bitteschön", "Lesbefick- pussyarsch" (Beschuldigte 2, ebenda S. 117). "Sag nur wenn ich es machen soll…" (Beschuldigter 1, ebenda S. 117). "Und warum sollte ich sie nicht ficken? Sag" (Beschuldigter 1, ebenda S. 120). "Mir ist geil weil wir Pillen nehmen…mit ihr machen wir Heut ein Plan" (Beschuldigte 2, ebenda S. 129). "Hehe… Du bist sooooo dermassen krank und da steh ich voll drauf!!!!!!!!" (Beschuldigter 1, eben- da S. 129). "Nenee du bist kraaaaank man und ich LIEBEE das!!!!!!" (Beschuldig- te 2, ebenda S. 129). "Ich will meinen/unseren Spass haben u dann interessiert sie mich nicht mehr" (Beschuldigter 1, ebenda S. 137). Nach dem Tatabend schrieben die Beschuldigten im Wesentlichen: "Weil du so sehr die Schlampe gequält hast…naja..", "Ja weil du sie ganz fertig machen wolltest u dann wird es nicht gut..quälen könntest du trotz", "Odr haste es ge- macht? Ich erinerre mich die Sachen bissel nicht…" (Beschuldigte 2, Urk. 13/1 S. 185). "Hey sie hat sich nicht mal gewehrt. Ausser einmal." (Beschuldigter 1, ebenda S. 186). "Und denkst dann noch, ich hätte die Lesbe gefickt…" (Beschul- digter 1, ebenda S. 187). "Tja sorry so hat es ausgesehen" (Beschuldigte 2, ebenda S. 187). "Und entblocke die Schlampe wieder. Wir MÜSSEN unbedingt nochwas mit ihr machen. Echt.", "Heul wenns dir danach besser geht", "So wie die Lesbe heute Nacht" (Beschuldigter 1, ebenda S. 199 und S. 210). "E._____ zieh ihr alle kleider aus ich will die töten", "Du wolltest eher nur ficken usw. spass haben" (Beschuldigte 2, Urk. 13/2 S. 232). 3.5.3. Der Beschuldigte 1 bestreitet, dass es zu irgendwelchen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gekommen sei und er diese geschlagen oder an den Haaren gerissen haben soll, um so sexuelle Handlungen zwischen ihr und der Beschuldigten 2 zu erzwingen. Seine Bestreitungen wirken allerdings bereits aufgrund seiner eigenen Nachrichten, wonach sich die Privatklägerin gewehrt und an diesem Abend geweint habe (vorstehend, Erw. III.3.5.2.), unglaubhaft. Wenn
- 27 - am Tatabend tatsächlich nichts vorgefallen wäre, hätte sich die Privatklägerin we- der wehren noch weinen müssen. 3.5.4. Auch die Nachrichten der Beschuldigten 2 weisen daraufhin, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin gekommen ist. Wäre der Beschuldigte 1 lediglich neben der Privatklägerin gele- gen, und hätte er diese weder berührt noch sonst etwas mit ihr gemacht, hätte die Beschuldigte 2 wohl nicht geschrieben, es habe so ausgesehen, als habe er die Privatklägerin "gefickt" (vorstehend, Erw. III.3.5.2.). Einen solchen Eindruck kann die Beschuldigte 2 nur erhalten haben, wenn sich der Beschuldigte 1 über der Privatklägerin befunden respektive sich zumindest über sie gebeugt hätte. Auch dass er die Privatklägerin "so sehr gequält" (vorstehend, Erw. III.3.5.2.) haben soll, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 135 S. 12) – ein Indiz dafür, dass es zu mehr als nur Schlägen ins Gesicht oder einem Reissen an den Haaren (vgl. nach- folgend, Erw. III.3.6. ff.) gekommen sein muss, ansonsten die Beschuldigte 2 wohl kaum das Wort "quälen" verwendet hätte. Zudem gab die Beschuldigte 2 zu Pro- tokoll, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin sehr gewalttätig ge- worden sei und sie nicht gewusst habe, dass er "so weit" gehen und sich auf die Privatklägerin einlassen würde (Prot. I S. 55 f.). Auch dies deutet auf mehr als nur ein Ohrfeigen und Reissen an den Haaren hin. 3.5.5. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte (Urk. 135 S. 5 ff.), ergab die Auswertung von DNA-Spuren des IRM, Universität Zürich, vom 24. Juni 2015, dass sich in den von der Privatklägerin entnommenen Abstrichen ab Vulva und Vagina weder Spermarückstände noch DNA-Rückstände einer männlichen Per- son nachweisen liessen (Urk. 36/5), was den Beschuldigten 1 nicht zusätzlich be- lastet. Allerdings zeugt dies entgegen der Verteidigung nicht von seiner Unschuld, und auch die Argumentation, es könne ausgeschlossen werden, dass der Be- schuldigte 1 mindestens einen seiner Finger oder einen Gegenstand in die Schei- de der Privatklägerin eingeführt habe, ansonsten er zweifellos DNA-Spuren hätte hinterlassen müssen (Urk. 135 S. 6), erweist sich als unzutreffend. In den Ergän- zungen zu den Auswertungen von DNA-Spuren des IRM, Universität Zürich, vom
30. April 2019 wird ganz klar festgehalten, dass nach dem Einführen eines Fin-
- 28 - gers oder Gegenstandes in die Scheide durch die Täterschaft nicht zwingend DNA-Spuren der Täterschaft in den Genitalabstrichen nachweisbar sein müssen. Es sei möglich, dass dabei keine oder eine zu geringe, an der Nachweisgrenze liegende Menge an Hautzellen bzw. DNA hinterlassen werde und diese metho- disch bedingt nicht mehr nachweisbar seien. Negative Befunde würden sich auch ergeben, wenn das eingeführte Körperteil zum Beispiel mit einem Kondom oder Handschuhen geschützt worden sei. Zudem könnten die beim Eindringen mit dem Finger in die Scheide allenfalls übertragenen Hautzellen in der Scheidenflora rasch wieder abgebaut werden. Entsprechend sei nicht auszuschliessen, dass ehemals vorhandene Kontaktspuren in den 26 Stunden, welche zwischen dem Ereigniszeitpunkt und der Entnahme des Scheidenabstriches verstrichen seien, bereits auf natürliche Weise wieder abgebaut wurden. Im Kantonsspital Aarau seien sichtbare Blutspuren im Scheidenbereich der Privatklägerin festgestellt worden, weshalb auch denkbar sei, dass ehemals vorhandene Kontaktspuren mit dem Blutaustritt aus dem Scheidenbereich wieder entfernt worden seien (Urk. 157 S. 2 f.). Damit entlastet der Umstand, dass keine DNA-Spuren des Beschuldigten 1 in den Genitalabstrichen der Privatklägerin gefunden werden konnten, diesen entgegen der Auffassung der Verteidigung gerade nicht. Der Beschuldigte 1 kann gestützt auf diese Ergänzungen des IRM, Universität Zürich, durchaus wie in der Anklage umschrieben mindestens einen seiner Finger oder einen unbekannten Gegenstand in die Scheide der Privatklägerin eingeführt haben, ohne dabei zwin- gend DNA-Spuren zu hinterlassen oder diese könnten sich bis zur Untersuchung auch bereits wieder abgebaut haben. 3.5.6. In der Wohnung des Beschuldigten 1 wurden keine gebrauchten Prä- servative gefunden, was ihn entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 165 S. 11) aber nicht entlastet, da er solche im Anschluss einfach entsorgt oder allen- falls in der Toilette weggespült haben könnte, und auch der Auffassung, es wäre höchst lebensfremd, anzunehmen, der Beschuldigte 1 hätte Präservative über seine Finger oder einen Gegenstand gestülpt, bevor er die Privatklägerin pene- triert hätte (Urk. 165 S. 11), kann nicht gefolgt werden, zumal ein Präservativ je nach Oberfläche eines Gegenstandes ein besseres Gleiten bewirken kann. Ange- sichts der Tatsache, dass selbst ohne Verwendung eines Präservativs beim Ein-
- 29 - führen eines Fingers oder Gegenstandes nicht zwingend DNA-Spuren hinterlas- sen werden müssen, ist der Umstand, dass in der Wohnung des Beschuldigten 1 kein gebrauchtes Präservativ gefunden worden ist, nicht weiter relevant. Dies gilt auch für den Einwand, es sei weiter abzuklären, ob die Privatklägerin vor der Un- tersuchung geduscht oder gebadet habe (ebenda, S. 11). Da eine Penetration möglich ist, ohne zwingend DNA-Spuren zu hinterlassen, ist auch dies nicht wei- ter von Bedeutung. 3.5.7. Die Verteidigung bringt weiter vor, es erscheine durchaus nicht abwe- gig, dass die Beschuldigte 2 und die Privatklägerin, die beide zunehmend alkoho- lisiert waren, von Medikamenten ganz zu schweigen sowie von Cannabis, genü- gend enthemmt gewesen seien, um sich einer erotischen Spielerei hinzugeben, wobei sich die Privatklägerin selber, vielleicht aber auch die Beschuldigte 2 ihr etwas in die Scheide eingeführt haben und so deren Verletzungen entstanden sein könnten. Die beiden Frauen seien an diesem Abend mehrfach längere Zeit im Badezimmer gewesen, wo es durchaus zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen gekommen sein könnte. Die Vorinstanz habe nicht nur die Affinität der Be- schuldigten 2 gegenüber weiblicher Homosexualität ignoriert, zumal diese ge- mäss Auskunft der Privatklägerin ein Jahr zuvor eine lesbische Beziehung gehabt habe, und es sei absurd, erotische Handlungen zwischen den beiden Frauen vor dem Hintergrund, dass es am Tatabend tatsächlich zu erotischen Handlungen zwischen ihnen gekommen sei, vollständig in Abrede zu stellen (Urk. 135 S. 7 ff.). 3.5.7.1. Im Chatverlauf zwischen den beiden Beschuldigten finden sich we- der Anhaltspunkte dafür, dass sexuelle Handlungen zwischen den beiden Frauen geplant gewesen wären noch dass solche tatsächlich stattgefunden bzw. sich die Beschuldigte 2 von der Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt haben könnte. Im Gegenteil; aus den WhatsApp-Nachrichten zwischen den Beschuldigten geht vielmehr klar hervor, dass es der Beschuldigte 1 gewesen ist, der sexuelle Hand- lungen mit der Privatklägerin mehrmals angesprochen hat und von dieser Idee sehr angetan war. Die Beschuldigte 2 schrieb nie, dass sie ebenfalls gerne sexu- elle Handlungen mit der Privatklägerin vornehmen würde. Es war nicht einmal die Rede davon, dass sie nicht abgeneigt wäre, wenn es zu solchen kommen würde.
- 30 - Auch zu den vom Beschuldigten 1 klar gewünschten sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin äusserte sich die Beschuldigte 2 eher ausweichend respektive klar abweisend, und dies in einem Zeitpunkt, als sich die beiden noch völlig frei austauschen konnten und nicht damit rechnen mussten, dass irgendjemand ihre Nachrichten je überprüfen würde. So schrieb die Beschuldigte 2 zu den geplanten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin zu- sammengefasst im Wesentlichen: "Pussy? Wer will hier irgendwelche Lesbe fi- cken? Ich nicht.", "Du fickst keine Schlampe am Samstag", "Warum sollte mein Freund dort irgendwelche billige Schlampe ficken? Nee das geht nicht" (Urk. 13/1 S. 117 ff.). Nach dem Tatabend schrieben die Beschuldigten diesbezüglich im Wesentlichen: "Ich habe nieee in meinem Leben…aber nieee", "Jemand wer ekli- ger als die Schlampe küsst geküsst", "Ohne scheiss", "Neee…ich striche nicht ab ich hab schon mit frau u man geküsst", "Aber so eklig wie die küsst hat mich si- cher nicht gefallen", "Ohne scheiss", "Hetero 100%", "Wegen dir", "Weil es wegen dir war", "Nur wegen dir", "Doch ich hab dir gesagt nee A._____ ich will es nicht usw", "Deswegen", "Hor auf man u erriner mich nie mehr auf dem scheiss" (Be- schuldigte 2, Urk. 13/1 S. 196 f.). "Geleckt hat sie dich auch noch" (Beschuldigter 1, Urk. 13/2 S. 228). "Wegen dir war das", "U sag erriner mich an das nieee mehr in meinem Leben bitte" (Beschuldigte 2, Urk. 13/2 S. 228). 3.5.7.2. Aus diesen Nachrichten sind weder Begierde noch Begeisterung der Beschuldigten 2 für sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin abzuleiten. Auch dass sie die Privatklägerin besonders attraktiv finden würde und deshalb nicht abgeneigt wäre, wenn die Privatklägerin irgendwelche sexuellen Handlungen vor- nehmen würde, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil, die Beschuldigte 2 bringt ihre Abneigung im Gegensatz zur Begeisterung des Beschuldigten 1 im Hinblick auf sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin mehrfach deutlich zum Ausdruck. Zwar ist unbestritten, dass es am Tatabend zu Küssen zwischen der Privatkläge- rin und der Beschuldigten 2 gekommen ist und diese auch versucht hat, die Be- schuldigte 2 oral zu befriedigen. Die Verteidigung ignoriert dabei allerdings den Umstand, dass dies nicht freiwillig erfolgt ist, weil sich die beiden Frauen sexuell zueinander hingezogen gefühlt hätten, sondern nur weil der Beschuldigte 1 die Privatklägerin ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gerissen hat, um sie so
- 31 - zu entsprechenden Handlungen mit der Beschuldigten 2 zu zwingen (vgl. nach- folgend, Erw. 3.6. ff.). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte 2 mehrfach aus, sie habe nicht gewollt, dass der Beschuldigte 1 Geschlechtsverkehr mit der Privatklä- gerin habe, und sie persönlich habe überhaupt keinen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gewollt. Der Beschuldigte 1 hätte sie und die Privatklägerin ge- zwungen, Dinge zu machen, die sie nicht hätten machen wollen (Prot. I S. 50, S. 52 und S. 55). Damit decken sich ihre Aussagen auch mit ihren WhatsApp- Nachrichten, welche sie dem Beschuldigten 1 geschrieben hat. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welches Verhalten oder auf welche Äusserun- gen der Beschuldigten 2 die Verteidigung eine erotische Stimmung zwischen den beiden Frauen respektive die Vornahme allfällig freiwilliger sexueller Handlungen ableiten will. 3.5.7.3. Da sich die beiden Beschuldigten jeweils hemmungslos über alles per WhatsApp ausgetauscht haben, ist davon auszugehen, dass sie sich auch bis ins kleinste Detail darüber ausgetauscht hätten, wenn tatsächlich sexuelle Hand- lungen zwischen der Beschuldigten 2 und der Privatklägerin geplant gewesen respektive solche stattgefunden hätten, insbesondere da es sich der Beschuldig- te 1 auch nicht verkneifen konnte, der Beschuldigten 2 unverblümt zu schreiben, dass die Privatklägerin sie am Tatabend geleckt habe, obwohl sie ihm deutlich zu verstehen gab, an das Vorgefallene nicht erinnert werden zu wollen (vorstehend, Erw. III.3.5.7.1.). Wenn tatsächlich noch weitere sexuelle Handlungen zwischen den beiden Frauen stattgefunden hätten, dann hätte der Beschuldigte 1 wohl auch darüber geschrieben und sich damit nicht zurückhalten können. Dem Chat- verlauf zwischen den beiden Beschuldigten ist aber nichts dergleichen zu ent- nehmen, was ebenfalls dagegen spricht, dass es zu weiteren als nur den vom Beschuldigten 1 erzwungenen sexuellen Handlungen zwischen der Beschuldig- ten 2 und der Privatklägerin gekommen ist. 3.5.7.4. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidi- gung, weshalb es ausgerechnet im Badezimmer des Beschuldigten 1 zu eroti- schen Spielen zwischen den beiden Frauen hätte kommen sollen. Hätten sich die beiden Frauen zueinander hingezogen gefühlt und sexuelle Handlungen mitei-
- 32 - nander vornehmen wollen, hätten sie dies wohl eher im Schlafzimmer im Bett ge- tan, wo sie beide bereits nackt gelegen sind, als sich dafür ins Badezimmer zu- rückzuziehen, zumal es auch keinen Grund gegeben hätte, dies vor dem Be- schuldigten 1 zu verstecken, welcher von sexuellen Handlungen mit der Privat- klägerin oder zu dritt sehr angetan war, was die Beschuldigte 2 gewusst hat. Die beiden Beschuldigten hatten auch keine Hemmungen, Geschlechtsverkehr mitei- nander zu haben, während die Privatklägerin ebenfalls nackt bei ihnen im Bett lag (vgl. Prot. I S. 31 und S. 42). Zudem bestätigte die Privatklägerin auch, dass die Beschuldigte 2 am Tatabend keinerlei Andeutungen gemacht habe, dass sie mit ihr sexuelle Handlungen vornehmen wolle oder daran interessiert sein könnte (Urk. 27 S. 14, Antw. auf Frage 94). 3.5.7.5. Da die Privatklägerin in der Tatnacht in einem desolaten Zustand gewesen ist, worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 135 S. 9), wird dies auch Auswirkungen auf ihre Fortbewegung und allgemein die Koordination ihrer Bewegungen gehabt haben. Entsprechend wird sie sich wohl auch langsa- mer bewegt und für sämtliche Handlungen, auch auf der Toilette, mehr Zeit benö- tigt haben, da in einem solchen Zustand ein koordiniertes Bewegen respektive ein zielgerichtetes Gehen erheblich erschwert sein kann. Wenn die Privatklägerin aufgrund des verabreichten Schlafmittels in Kombination mit den konsumierten alkoholischen Getränken unsicher auf den Beinen und orientierungslos gewesen ist, wie sie selber ausführte (Urk. 3 S. 4, Antw. auf Frage 18; Urk. 27 S. 16, Antw. auf Frage 105; Prot. I S. 19), dann hätte sie bereits für einen normalen Toiletten- gang deutlich mehr Zeit benötigt. Aufgrund ihres Zustandes ist zudem auch nicht auszuschliessen, dass sie sich im Badezimmer übergeben musste und deshalb längere Zeit verschwunden war. Dass die Beschuldigte 2 aufgrund des schlechten Zustandes der Privatklägerin nach dieser gesehen und ihr geholfen hat, ist nach- vollziehbar, und wird so auch von der Privatklägerin bestätigt, welche aussagte, dass sie im Badezimmer gewesen sei und die Beschuldigte 2 gebeten habe, ihr ihre Kleider zu holen, als diese nach ihr gesehen habe (Prot. I S. 19 und S. 24). Auch die Beschuldigte 2 bestätigte, dass die Privatklägerin entweder auf der WC- Schüssel gesessen sei oder sich im Spiegel angesehen habe. Vor allem sei diese nicht so stabil auf den Beinen gewesen, darum sei sie mitgegangen (Urk. 22
- 33 - S. 6). Entgegen der Verteidigung liegen damit durchaus glaubhafte Aussagen da- zu vor, was im Badezimmer jeweils stattgefunden hat. 3.5.7.6. Selbst wenn sich die beiden Frauen mehrmals für längere Zeit im Badezimmer aufgehalten hätten, erscheinen andere Szenarien (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.7.5.) als die von der Verteidigung beschriebenen erotischen Spielerei- en zwischen ihnen (vgl. Urk. 135 S. 7 f.) weitaus naheliegender. Es liegen nicht nur keine belegten Zeitangaben darüber vor, wie lange sich die beiden Frauen tatsächlich im Badezimmer aufgehalten haben, bei der Angabe von ca. 20 Minu- ten handelt es sich einzig um eine Einschätzung des Beschuldigten 1, was weder von der Privatklägerin noch der Beschuldigten 2 bestätigt worden ist, sondern es ist auch davon auszugehen, dass sämtliche Beteiligten aufgrund ihres alkoholi- sierten Zustandes und der Einnahme von Zolpidem in einem Zustand waren, in welchem die Zeit nicht mehr ganz zuverlässig geschätzt werden konnte. Folglich ist es naheliegender, dass dem Beschuldigten 1 die Zeit, welche die beiden Frau- en im Badezimmer verbracht haben, länger vorgekommen ist, als sie es tatsäch- lich war. 3.5.7.7. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie verneint habe respektive gesagt habe, sich nicht sicher zu sein, ob sie die Beschuldigte 2 küssen möchte (Prot. I S. 19), und aufgrund der Tatsache, dass sie vom Beschul- digten 1 durch Gewaltanwendung zur Vornahme sexueller Handlungen gezwun- gen werden musste (vgl. nachfolgend, Erw. 3.6. ff.), ist ebenfalls nicht nachvoll- ziehbar, worauf die Verteidigung ihr Vorbringen, die Privatklägerin habe sich aktiv und gewollt auf sexuelle Handlungen mit der Beschuldigten 2 eingelassen, stützt. Hätte sich die Privatklägerin sexuell zur Beschuldigten 2 hingezogen gefühlt und sexuelle Handlungen respektive erotische Spielereien mit ihr gewollt, dann hätte sie vom Beschuldigten 1 nicht mittels Schlägen und Reissen an ihren Haaren ge- waltsam dazu gezwungen werden müssen, sondern sich freiwillig darauf einge- lassen. Die Privatklägerin gab zudem glaubhaft zu Protokoll, dass sie die Be- schuldigte 2 nicht habe küssen wollen (Prot. I S. 19). Sie schilderte in ihren Ein- vernahmen jeweils sachlich und konstant den Ablauf des Tatabends respektive diejenigen Vorkommnisse, an welche sie sich überhaupt zu erinnern vermochte.
- 34 - Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht zudem, dass sie ohne Weiteres einräumte, wenn sie sich nicht sicher war oder an etwas nicht erinnern konnte. Weder das Verhalten der Privatklägerin noch ihre Aussagen widerspiegeln eine sexuelle Zuneigung zur Beschuldigten 2, und es liegen auch keinerlei Anhalts- punkte vor, die darauf hinweisen würden, dass sie freiwillig sexuelle Handlungen mit der Beschuldigten 2 vornehmen respektive sich solchen hätte hingeben wol- len. 3.5.7.8. Die Privatklägerin führte lediglich aus, dass sie vom Beschuldigten 1 mittels Schlägen ins Gesicht und durch sein Reissen an ihren Haaren dazu ge- zwungen worden sei, die Beschuldigte 2 zu küssen respektive zu versuchen, die- se oral zu befriedigen (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.6. ff.). In sämtlichen Einver- nahmen der Privatklägerin (Urk. 3; Urk. 27; Prot. I S. 12-26) finden sich keine Aussagen, wonach die Beschuldigte 2 sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, respektive dass es zu erotischen Spielereien zwischen ihnen gekommen sei. Die Privatklägerin und die Beschuldigte 2 waren ursprünglich zwar befreun- det, haben nach dem Tatabend allerdings den Kontakt zueinander abgebrochen (Prot. I S. 14; Urk. 17 S. 7). Entsprechend ist kein Grund ersichtlich, wieso sie die Beschuldigte 2 schützen und allfällig von dieser vorgenommene sexuelle Hand- lungen verschweigen sollte, zumal sie auch den ihr bis zum Tatabend unbekann- ten Beschuldigten 1 nicht übermässig belastete, sondern glaubhaft zu Protokoll gab, nicht mitbekommen zu haben, welche Handlungen an ihr vorgenommen worden seien (Prot. I S. 21), und sie anlässlich ihrer körperlichen Untersuchung erklärte, die Blutunterlaufung an ihrem rechten Oberschenkel sei aufgrund einer sportlichen Betätigung entstanden (Urk. 35/3 S. 3). Dabei wäre es für sie ein Leichtes gewesen, auszuführen, dass diese Verletzung durch die Gewalteinwir- kung des Beschuldigten 1 entstanden sei. 3.5.8. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Privatklägerin könne sich auch beim Einführen eines Tampons verletzt haben, zumal die Beschuldigte 2 dem Be- schuldigten 1 erklärt habe, sie habe der Privatklägerin geholfen, diese habe ihre Tage gehabt (Urk. 135 S. 8 ff.). Gemäss Untersuchungsprotokoll des Kantonsspi- tals Aarau vom 11. Juni 2015 hatte die Privatklägerin bei ihrer Untersuchung am
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24. Mai 2015 und damit am Tag nach der Tat keine Menstruation mehr, und der Beginn der letzten Periode wurde mit 17. Mai 2015 notiert (Urk. 35/4). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Menstruation der Privatklägerin am Tatabend am Ausklingen gewesen wäre und sie diese noch ganz schwach gehabt hätte, was die Privatklägerin so auch ausgeführt hat (Urk. 27 S. 12; Prot. I S. 25), ist ausgeschlossen, dass durch das Einführen eines Tampons Verletzungen ver- ursacht werden, für welche gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom
11. Juni 2015 eine gewaltsame Penetration in Frage kommt, zumal es sich bei ei- nem Tampon um einen weichen Gegenstand handelt, welcher nicht durch gewalt- same Penetration eingeführt werden muss. 3.5.9. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Verletzungen der Privatklägerin durch sexuelle Handlungen mit einer Drittperson entstanden sein könnten (Urk. 165 S. 13), vermag nicht zu überzeugen, da die Privatklägerin glaubhaft ausführte, noch Jungfrau gewesen zu sein (Urk. 27 S. 15, Antw. auf Frage 102), und verneinte, früheren Geschlechtsverkehr oder einen Freund ge- habt zu haben (Urk. 1 S. 4). Sie bestätigte, an besagtem Wochenende keinerlei sexuellen Kontakt zu anderen Personen gehabt zu haben (Urk. 27 S. 13, Antw. auf Frage 83). Sie habe noch nie Sex mit einem Mann gehabt, da sie lesbisch sei, und auch ihre sexuellen Erfahrungen mit einer Frau seien ohne Penetration ge- wesen (Urk. 27 S. 9 und S. 13). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, wieso die Privatklägerin diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt haben soll. 3.5.10. Die Verteidigung führte zutreffend aus, dass an den Kleidern der Pri- vatklägerin, insbesondere an deren Slip, DNA-Spuren des Beschuldigten 1 fest- gestellt wurden, was nicht auf ein strafbares Verhalten hindeute, insbesondere nicht darauf, dass er sie entkleidet und in der Folge sexuell missbraucht hätte (Urk. 135 S. 16). Die Auswertungen des IRM, Universität Zürich, vom 26. August 2015 sowie vom 19. April 2016 bestätigen, dass in den Stichproben ab dem Bundbereich innenseitig des Slips, der Jeanshose sowie beim Verschluss und den Innenkanten der Körbchen ihres Büstenhalters DNA-Spuren des Beschuldig- ten 1 festgestellt wurden (Urk. 34/7; Urk. 34/9; Urk. 37/6).
- 36 - 3.5.10.1. Zur Beantwortung von Ergänzungsfragen der Verteidigung betref- fend mögliche indirekte Übertragbarkeit von DNA-Spuren auf Textilien ohne un- mittelbare Berührung durch den Spurengeber, erstattete das IRM, Universität Zü- rich, am 29. November 2016 ein Aktengutachten (Urk. 37/14). Daraus geht her- vor, dass eine Übertragung von DNA-Rückständen beispielsweise von einem Bettlaken auf eine Person, welche längere Zeit nackt auf diesem lag, nicht ausge- schlossen werden kann und auch ein anschliessender weiterer DNA-Transfer vom Körper auf einen Slip nicht auszuschliessen und theoretisch denkbar sei. Zu beachten sei indessen, dass es bei jedem Transfer auch zu einem Verlust der ur- sprünglich übertragenen DNA komme, sodass nach mehreren Übertragungen immer weniger bis schliesslich keine DNA mehr vorhanden sei. Da bei der geltend gemachten DNA-Übertragung zu viele für die Gutachter nicht bekannte Faktoren eine Rolle spielten, könne eine solche Übertragung weder ausgeschlossen noch bestätigt werden. Aufgrund der nachgewiesenen DNA allein könne nicht verläss- lich abgeleitet werden, wie die DNA-Spuren auf den Slip gelangt seien. Analog fiel die Antwort auch bei einer geltend gemachten Übertragung von DNA- Rückständen des Beschuldigten 1 an den Beinen der Privatklägerin aus, welche sie beim Anziehen des Slips auf diesen hätte übertragen können (Urk. 37/14 S. 2 f.). 3.5.10.2. Somit kann aufgrund der Tatsache, dass an den Innenseiten ge- wisser Kleidungsstücke der Privatklägerin DNA-Spuren des Beschuldigten 1 ge- funden wurden, nicht darauf geschlossen werden, dass er diese ausgezogen hat. Angesichts der Mehrzahl von DNA-Spuren des Beschuldigten 1 (und der Be- schuldigten 2) an gleich mehreren spezifischen Stellen von Kleidungsstücken der Privatklägerin ist eine indirekte Übertragung ohne unmittelbare Berührung durch den Beschuldigten 1 jedoch als eher unwahrscheinlich einzustufen. Die Mehrzahl, Qualität und Örtlichkeit der gefundenen DNA-Spuren des Beschuldigte 1 stellen vielmehr gewichtige Hinweise auf direkte Berührungen beim Ausziehen der Pri- vatklägerin dar. Diesen Erkenntnissen ist allerdings lediglich Indiziencharakter zu- zuerkennen, welche für sich allein ein gemeinsames Ausziehen der Privatklägerin durch die Beschuldigten nicht zu beweisen vermöchten. Für die Erstellung des Anklagesachverhaltes ist allerdings auch nicht relevant, ob die beiden Beschuldig-
- 37 - ten gemeinsam oder lediglich die Beschuldigte 2, allenfalls – wie von ihr ausge- sagt (Prot. I S. 42) – auf Anweisung des Beschuldigten 1, die Privatklägerin aus- gezogen haben. Denn dass die Privatklägerin vollständig entkleidet im Bett des Beschuldigten 1 aufgewacht ist, wurde von ihr mehrfach glaubhaft geschildert (Urk. 3 S. 4, Antw. auf Frage 24; Urk. 27 S. 4; Prot. I S. 19). Der Einwand der Ver- teidigung, wonach es ganz normal, ja geradezu fürsorglich sei, der Privatklägerin dabei zu helfen, es sich für die Nacht bequemer zu machen (Urk. 135 S. 15), er- weist sich als reine Schutzbehauptung, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Privatklägerin dafür nicht nur die Jeanshose, sondern auch ihre Unterwäsche ausgezogen worden ist, sodass sie vollständig nackt im Bett des Beschuldigten 1 gelegen ist. 3.5.11. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die Ausführungen der Ver- teidigung, wonach ein gewichtiges Indiz für die Unschuld des Beschuldigten 1 der Umstand sei, dass sich die beiden Beschuldigten via WhatsApp über alles ausge- tauscht hätten, es dann aber zu keinen Vertuschungshandlungen oder Abspra- chen zwischen ihnen gekommen sei (Urk. 135 S. 13). Dieses Verhalten ist – ent- gegen der Verteidigung – vielmehr darauf zurückzuführen, dass es im Zeitpunkt als sich die beiden Beschuldigten frei über alles ausgetauscht haben, noch keinen Grund gegeben hat, wieso sie sich hätten Sorgen machen respektive befürchten müssen, dass ihre Taten auffliegen könnten. Ihr ungehemmter Nachrichtenaus- tausch erfolgte in einem Zeitpunkt, als die beiden Beschuldigten noch in keiner Weise damit rechnen mussten, dass ihr Chatverlauf jemals kontrolliert würde. Zu sehr waren beide der Überzeugung, dass sich die Privatklägerin aufgrund des verabreichten Zolpidems an nichts mehr würde erinnern können. Dass die Be- schuldigten keine Vertuschungshandlungen oder Absprachen getroffen haben, ist darauf zurückzuführen, dass sie sich in absoluter Sicherheit gewähnt haben. 3.5.12. Für einen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gab es keine entsprechende Spurenlage, und ein solcher wird dem Beschuldigten 1 auch nicht vorgeworfen. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel, insbesondere gestützt auf den WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Beschuldigten sowie das Gutachten samt Untersuchungsprotokoll des Kantonsspitals Aarau je vom 11. Juni 2015 an-
- 38 - lässlich der forensisch-klinischen Untersuchung der Privatklägerin am 24. Mai 2015, verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich der Beschuldigte 1 an der noch immer unter dem Einfluss eines Schlafmedikamentes stehenden und somit, wie er wusste, widerstandsunfähigen Privatklägerin verging, indem er ihr mindestens einen seiner Finger oder einen unbekannten Gegenstand in deren Scheide einführte, zumal nicht ersichtlich ist, dass die bei der Privatklägerin eingetretenen Verletzungen auf eine andere Weise entstanden sein könnten und auch keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine Dritttäterschaft vorliegen. Dieser Teil des Sachverhaltes ist damit ebenfalls ankla- gegemäss erstellt. 3.6. Die Privatklägerin schilderte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung detailliert, dass der Beschuldigte 1 sie an den Haaren gepackt, daran gezogen, und sie gefragt habe, ob sie die Beschuldigte 2 küssen wolle. Sie habe dies verneint oder gesagt, dass sie es nicht wisse. Daraufhin habe er ihr eine Ohr- feige gegeben. Er habe sie dann erneut gefragt, und sie habe wieder verneint, woraufhin er sie nochmals geschlagen habe. Auf erneutes Fragen und um weitere Schläge zu verhindern, habe sie dann ja gesagt und die Beschuldigte 2 schnell geküsst. Der Beschuldigte 1 habe sie danach weiterhin an den Haaren festgehal- ten und ihr gesagt, sie solle die Beschuldigte 2 an ihrer Intimstelle lecken. Sie ha- be dann mit nein geantwortet, woraufhin er sie nochmals geschlagen habe. Auf erneutes Fragen und um weitere Schläge zu vermeiden, habe sie dann eingewil- ligt. Sie habe daraufhin den Kopf gesenkt und es versucht. Sie sei sich nicht ganz sicher, ob er sie danach nochmals an den Haaren gepackt oder geschlagen habe. Es sei ihr dann einfach gelungen, von den Beschuldigten wegzukommen (Prot. I S. 19). 3.6.1. Die Privatklägerin bestätigte mit ihren Aussagen vor Vorinstanz ihre Darstellung, welche sie bereits anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 27. August 2015 (Urk. 27 S. 5) sowie am 25. Mai 2015 gegenüber der Polizei (Urk. 3 S. 4) zu Protokoll gegeben hatte. Sie schilderte das Vorgefallene in allen Einvernahmen detailliert und gleichbleibend, sodass sich entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 165 S. 10) eine weitere Befragung der Privatkläge-
- 39 - rin als nicht notwendig erweist, zumal eine solche auch nicht geeignet ist, das Beweisergebnis umzustossen (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.6.2. ff.). 3.6.2. Entgegen der Verteidigung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es in den späteren Einvernahmen der Privatklägerin zu einem Ausweiten des Sachver- haltes gekommen sein soll (Urk. 165 S. 10). Zutreffend ist zwar, dass sie erst an- lässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2015 aus- führte, der Beschuldigte 1 habe sie mittels Schlägen, und indem er sie an den Haaren gepackt habe, auch dazu zwingen wollen, die Beschuldigte 2 oral zu be- friedigen, dass der Beschuldigte 1 sie aber ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gepackt habe, um sie dadurch zu zwingen, die Beschuldigte 2 zu küssen, sagte sie bereits gegenüber der Polizei aus (Urk. 3 S. 4 f., Antw. auf Frage 27). Dass sich die Privatklägerin aufgrund ihres Zustandes gegenüber der Polizei noch nicht an jedes Detail zu erinnern vermochte, ist durchaus nachvollziehbar, da der Wirkstoff Zolpidem gemäss forensisch-toxikologischem Aktengutachten des IRM, Universität Bern, vom 26. Juli 2016 zu vorübergehenden Erinnerungslücken füh- ren kann (Urk. 37/9 S. 3). Zudem gab sie bereits anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 27. August 2015 zu Protokoll, dass sie versucht habe, die Beschuldigte 2 zu lecken, allerdings könne sie sich ja an fast nichts mehr erinnern (Urk. 27 S. 15). 3.6.3. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin werden nicht nur durch die Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 und 30. August 2016 gestützt, sondern auch durch die Aussagen der Beschuldigten 2 und die WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Beschuldigten. 3.6.3.1. Das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 hält fest, dass bei der Privatklägerin an der Stirn, im Bereich des Haaransatzes, zwei diskrete Rötungen festgestellt werden konnten, die sich zwanglos durch ein Zie- hen an den Stirnhaaren, wie es die Privatklägerin anlässlich der Untersuchung angegeben habe, erklären lassen (Urk. 35/3 S. 2 f.), und auch aus dem Gutach- ten vom 30. August 2016 geht hervor, dass ein Reissen an den Haaren ohne Wei- teres über eine mechanische Belastung der Kopfhaut eine Hautrötung der be- troffenen Region bewirken kann (Urk. 37/11). Der Gutachter kommt weiter zum
- 40 - Schluss, dass umschriebene Hautrötungen Ausdruck einer lokalen, schädigenden Einwirkung seien und bei einer allergischen Reaktion auf Substanzen in einem Shampoo im Falle einer Kontaktallergie eher eine Verteilung des Befundes über die gesamte behaarte Kopfhaut zu erwarten wäre (Urk. 37/11 S. 4). 3.6.3.2. Auch die Aussagen der Beschuldigten 2 untermauern die Aussagen der Privatklägerin, indem diese ebenfalls bestätigte, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin geohrfeigt, ihr vulgäre Sachen gesagt, und diese so gezwungen habe, sie zu küssen. Sie könne sich an die Schläge erinnern und wie er sehr laut sagte: "Du Hure, küss sie" (Prot. I S. 42 f.). Der Beschuldigte 1 sei der Privatklä- gerin gegenüber sehr gewalttätig gewesen. Er habe sie geschlagen, beleidigt und vulgäre Ausdrücke verwendet. Er habe sie und die Privatklägerin gezwungen, Dinge zu machen, die sie nicht haben machen wollen. Sein aggressives Verhalten und die Schläge hätten dazu geführt, dass sie mit seinem Benehmen nicht ein- verstanden gewesen sei (ebenda, S. 55). 3.6.3.3. Auch die WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Beschuldig- ten ergeben zusammen mit den übrigen Beweismitteln ein stimmiges Gesamtbild, denn wenn an diesem Abend tatsächlich nichts vorgefallen wäre, wie dies der Be- schuldigte 1 glauben machen will, dann hätte die Privatklägerin am Tatabend nicht geweint, sich gewehrt und wäre nicht gequält worden, worüber sich die Be- schuldigten nach dem Tatabend unmissverständlich ausgetauscht haben (vgl. vorstehend, Erw. III.3.5.2.). Wäre es am Tatabend tatsächlich nur bei einem ge- meinsamen Abendessen mit anschliessendem Fernsehen geblieben, hätte die Beschuldigte 2 wohl auch nicht ausgesagt, dass sie an jenem Abend nicht gewollt habe, dass es zu dem kommen würde, zu was es gekommen sei (Prot. I S. 55). 3.6.4. Die Privatklägerin führte aus, sie habe gemerkt, dass die beiden Be- schuldigten Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten, als der Beschuldig- te 1 sie an den Haaren gepackt und sie angewiesen habe, die Beschuldigte 2 "zu schlecken" (Prot. I S. 21). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wird dem Beschuldigten 1 in der ergänzten Anklageschrift nicht vorgeworfen, die Privatklä- gerin geschlagen zu haben, während er mit der Beschuldigten 2 Geschlechtsver- kehr gehabt habe. Dem Beschuldigten 1 wird in diesem Zusammenhang einzig
- 41 - vorgeworfen, die Privatklägerin, noch während sich diese in seinem Bett in sei- nem Schlafzimmer befunden habe, ins Gesicht geschlagen, an den Haaren geris- sen, und diese dazu aufgefordert zu haben, die sich ebenfalls im Bett befindliche Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen (Urk. 156 S. 2). Nicht weiter umschrieben sind die Positionen der beiden Beschuldigten oder der Privatkläge- rin, als es zu den Schlägen oder dem Reissen an ihren Haaren gekommen ist. Dem Beschuldigten 1 wird nicht vorgeworfen, die Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin vorgenommen zu haben, als die Beschuldigte 2 auf ihm geses- sen und er auf dem Rücken auf dem Bett gelegen ist. Demzufolge sind auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach fraglich sei, wie der Beschuldigte 1 die Privatklägerin habe ohrfeigen können, während die Beschuldigte 2 auf seinem Unterleib sitzend der Geschlechtsakt in vollem Gange gewesen sei (Urk. 165 S. 9), nicht weiter von Bedeutung, da ihm dies so gar nicht zur Last gelegt wird. Sowohl die Privatklägerin als auch die Beschuldigte 2 haben anschaulich und glaubhaft ausgeführt, dass es im Bett des Beschuldigten 1 zu den umschrie- benen Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten 1 gegenüber der Privat- klägerin gekommen ist. Dass das Reissen an den Haaren der Privatklägerin dabei während des Geschlechtsverkehrs der beiden Beschuldigten stattgefunden haben soll, wie dies die Privatklägerin ausführte, führt nicht automatisch zur Annahme, dass es in dieser Position auch zu den Schlägen gekommen sein muss. Diese können bereits vor dem Geschlechtsverkehr oder bei einem allfälligen Positions- wechsel erfolgt sein. Ein Reissen an den Haaren kann jedenfalls durchaus erfol- gen, wenn der Beschuldigte 1 auf dem Rücken liegt, die Beschuldigte 2 auf sei- nem Unterleib sitzend, wie dies die Privatklägerin auch geschildert hat (vgl. Prot. I S. 20). Für die Erstellung des Sachverhaltes ist zudem nicht weiter relevant, in welcher Position es zu den jeweiligen Gewaltanwendungen gekommen ist, da es sich beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs und allfälligen sexuellen Handlungen um ein dynamisches Geschehen handelt und in der Anklageschrift genügend um- schrieben ist, dass die Schläge und das Reissen an den Haaren der Privatkläge- rin im Schlafzimmer des Beschuldigten 1 erfolgt sind, als alle Beteiligten noch nackt in seinem Bett lagen.
- 42 - 3.6.5. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel, insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die beiden Gutachten des Kan- tonsspitals Aarau vom 11. Juni 2015 und 30. August 2016 sowie die Aussagen der Beschuldigten 2, verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte 1 die Privatklägerin, noch während sich diese in seinem Bett in seinem Schlafzimmer befunden hat, ins Gesicht ge- schlagen, an den Haaren gerissen, und aufgefordert hat, die sich ebenfalls im Bett befindliche Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen, wobei es der Privatklägerin aufgrund ihres Zustandes nicht gelungen ist, seinem Ansinnen zu folgen. Dieser Teil des Sachverhaltes ist damit ebenfalls anklagegemäss erstellt. 3.7. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 22) sehr detailarm sowie kurz ausgefallen sind und er sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die glaubhaf- ten Belastungen der Privatklägerin respektive die geschriebenen WhatsApp- Nachrichten zwischen ihm und der Beschuldigten 2 als blosse Spinnereien bzw. Hirngespinste und nichts Ernstzunehmendes abzutun (Prot. I S. 36; Prot. II S. 22). Seinen Beteuerungen, darüber zu schreiben, bedeute nicht, solches auch zu tun, wird durch die im Intimbereich der Privatklägerin festgestellten frischen Verletzun- gen und das in ihrem Blut für die Tatzeit nachgewiesene Zolpidem jede entlasten- de Grundlage entzogen. Seine Aussagen weichen nicht nur deutlich von den Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin, sondern auch von denjenigen der Beschuldigten 2 ab und stimmen auch nicht mit seinen eigenen WhatsApp- Nachrichten überein. Er begnügt sich damit, neben den pauschal vorgebrachten Bestreitungen nach ausfluchtartigen Erklärungen für den Zustand der Privatkläge- rin zu suchen. Weiter unterstützend wird die Darstellung der Privatklägerin und der dem Beschuldigten 1 zur Last gelegte Anklagesachverhalt durch den Um- stand untermauert, dass die Beschuldigte 2 die Tatvorwürfe, nach anfänglichem Bestreiten bei der Polizei und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme (Urk. 15 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 2 ff.), schliesslich anerkannt und den vor- instanzlichen Schuldspruch akzeptiert hat.
- 43 -
4. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageschrift respektive ergänzter An- klageschrift ist damit vollumfänglich erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, nament- lich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB).
2. Der Beschuldigte 1 hat gemeinsam mit der Beschuldigten 2 die Privatklä- gerin durch die heimliche Verabreichung des Schlafmittels Zolpidem gegen ihren Willen in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt und damit erreicht, dass sie widerstandslos duldete, gegen ihren Willen vollständig ausgezogen wor- den zu sein, und der Beschuldigte 1 in der Folge sexuelle Handlungen an ihr vor- nehmen konnte, indem er ihr mindestens einen seiner Finger oder einen unbe- kannten Gegenstand in ihre Scheide einführte. Damit hat er den objektiven Tat- bestand der sexuellen Nötigung erfüllt.
3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Straftatbestand der sexuellen Nöti- gung eine vorsätzliche Begehung der Tat. Der Täter muss die Tat bewusst, d.h. mit Wissen und Willen, begehen. Dabei muss er wissen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 StGB). Die Privatklägerin war nach der unbewussten Einnahme des Schlafmittels Zolpidem eingeschlafen und dadurch von den Beschuldigten be- wusst und gewollt in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt worden. Die vom Beschuldigten 1 in der Folge an der schlafenden Privatklägerin vorge- nommenen sexuellen Handlungen erfolgten somit bewusst und gewollt unter Ausnützung der herbeigeführten Widerstandsunfähigkeit und ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen, weshalb auch der subjektive Tatbestand dieser Strafbestim- mungen erfüllt ist.
4. Darüber hinaus hat der Beschuldigte 1 die Privatklägerin ins Gesicht ge- schlagen, an den Haaren gerissen, und aufgefordert, die Beschuldigte 2 zu küs-
- 44 - sen und oral zu befriedigen. Der Beschuldigte 1 hat mehrfach Gewalt gegen die Privatklägerin angewandt, um diese so zu sexuellen Handlungen mit der Be- schuldigten 2 zu zwingen, welche die Privatklägerin selber nicht vornehmen woll- te. Durch das der Privatklägerin zuvor verabreichten Schlafmittel, die von ihr kon- sumierten alkoholischen Getränke sowie unter dem Eindruck seiner Schläge und dem Reissen an ihren Haaren konnte die Privatklägerin dem Ansinnen des Be- schuldigten 1 keinen Widerstand mehr entgegensetzen. Der Beschuldigte 1 han- delte bewusst und gewollt sowie im Wissen darum, dass er gegen den Willen der Privatklägerin handelte, welche mehrmals äusserte, die Beschuldigte 2 nicht küs- sen und oral befriedigen zu wollen, und nur einlenkte, um weiteren Gewaltanwen- dungen des Beschuldigten 1 zu entgehen (vorstehend, Erw. III.3.6.). Da es der Privatklägerin nicht gelungen ist, dem Ansinnen des Beschuldigten 1 zu folgen, und die Beschuldigte 2 oral zu befriedigen, blieb es diesbezüglich beim Versuch einer sexuellen Nötigung.
5. Im angefochtenen Urteil wurde zutreffend erwogen, dass die Tabletten- verabreichung dazu geführt hatte, dass die Privatklägerin im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Widerstand unfähig gemacht wurde, was als Tatmittel der sexu- ellen Nötigung zu qualifizieren sei. Auch wenn dieses Tatmittel zu einer geringfü- gigen Schädigung ihrer physischen Integrität geführt habe, liege bei dieser Beein- trächtigung der körperlichen Integrität eine Handlungseinheit mit der Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin vor, welche auf dem selben Willensent- schluss des Beschuldigten 1 beruhe (Urk. 109 S. 40). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die einfache Körperverletzung wird daher als Be- gleitdelikt der sexuellen Nötigung konsumiert (MAIER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2018, N 80 zu Art. 189 StGB). Der Be- schuldigte 1 hat nicht zusätzlich auch noch den Tatbestand der einfachen Körper- verletzung erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat diese rechtliche Würdigung zu Recht nicht beanstandet.
6. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte 1 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
- 45 - sowie der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Die Anklagebehörde beantragte vor Vorinstanz die Bestrafung des Be- schuldigten 1 mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 83 S. 1 f.). Die Vorinstanz be- strafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 109 S. 52). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung erneut die Bestrafung mit 4 ½ Jahren Frei- heitsstrafe (Urk. 114; Urk. 137). Der Beschuldigte 1 liess mit seiner Berufung kei- nen Eventualantrag zur Strafhöhe stellen (Urk. 111; Urk. 135 S. 29 f.; Urk. 165).
2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die zu beurteilende Straftat wurde vor In- krafttreten des neuen Rechts begangen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neu- em Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommen- tar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte 1 mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Da eine Bestrafung des Beschuldigten 1 nach neuem Recht zur Ausfäl- lung derselben Strafe, mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führen würde, ist das alte Recht anzuwenden.
3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wieder- gegeben und unter Berücksichtigung des bei den Beschuldigten anzuwendenden besonderen fakultativen Strafschärfungsgrundes von Art. 200 StGB zutreffend erwogen, dass keine aussergewöhnlichen Umstände gegeben sind, welche ein
- 46 - Verlassen dieses Strafrahmens verlangen würden (Urk. 109 S. 41 f.). Diese vorin- stanzlichen Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Der für die sexuel- le Nötigung massgebliche Strafrahmen ist indessen nicht bloss Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre (Urk. 109 S. 41, Ziff. 1.2.); dieser umfasst auch Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere der sexuellen Nötigung ist zu gewichten, dass der verheiratete Beschuldigte 1 sich als treibende Kraft die Mitwirkung und Unterstützung des Tatvorgehens durch seine damalige, rund 22 Jahre jüngere, zur Tatzeit gut 18-jährige und damit unerfahrene Freundin, der Beschuldigten 2, zu Nutze machte. Insofern ging die Initiative stärker von ihm aus, wenngleich die Tat ohne die Mitwirkung der Beschuldigten 2 nicht möglich gewesen wäre, da nur sie die Privatklägerin zuvor bereits aus der Schule gekannt und die Einladung auf den Samstagabend, 23. Mai 2015, dieser gegenüber ausgesprochen hatte (Urk. 15 S. 8; Urk. 8 S. 2), die eigentlichen Tathandlungen aber alle in der Woh- nung des Beschuldigten 1 stattfanden. Gemeinsam mit der Beschuldigten 2 trug er die bereits in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzte Privatklägerin in sein Zimmer, wo sie entkleidet wurde. Die im Sinne von Art. 200 StGB gemein- same Tatvorbereitung und –begehung wirkt sich spürbar verschuldens- und damit straferhöhend aus. 3.1.1. Dabei machten sich die Beschuldigten weiter zu Nutze, dass die Pri- vatklägerin völlig arg- und ahnungslos war. So konnte sich der Beschuldigte 1 si- cher sein, dass sie seine Absichten nicht erkennen konnte, zumal sie unter dem Vorwand zum gemeinsamen Abendessen eingeladen worden war, den Eurovision Song Contest im Fernsehen zu schauen. Er nutzte das Vertrauen der Privatkläge- rin in die Beschuldigte 2 mit der geplanten heimlichen Verabreichung des Schlaf- mittels gezielt und perfid aus. Aufgrund seines beruflichen Hintergrundes war ihm der Wirkstoff von Zolpidem bekannt. Er kannte somit das Medikament, das der Privatklägerin verabreicht wurde. Mit der Verabreichung dieses rezeptpflichtigen Medikamentes in Kombination mit Alkohol, wurde sie zudem einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt.
- 47 - 3.1.2. Die von ihm an der Privatklägerin im Zustand der Widerstandsunfä- higkeit vorgenommenen sexuellen Handlungen sowie die ihr gegenüber erfolgte Gewaltanwendung durch Schläge und Reissen an ihren Haaren, um sie zu sexu- ellen Handlungen mit der Beschuldigten 2 zu zwingen, sind als äusserst verwerf- lich einzustufen, wobei diese keine gravierenden körperlichen Verletzungen zur Folge hatten. Das ihr zugefügte psychische Leid schlägt sich verschuldenserhö- hend nieder. Sie litt ereignisbedingt weiter an Angst- und Konzentrationsstörun- gen, weshalb sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen musste (Prot. I S. 22). 3.1.3. Durch diese Tat wurden sowohl die sexuelle Integrität als auch das Selbstwertgefühl der Privatklägerin erheblich verletzt, indem er sie überdies de- mütigte und während des Tatgeschehens beschimpfte und zusätzlich ohrfeigte. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten 1 lediglich, dass er keine schwerwiegende physische Gewalt anwandte und dadurch auch keine gravierenderen Verletzun- gen bei der Privatklägerin, insbesondere in deren Vaginalbereich, verursachte. Diese heilten innert Wochen folgenlos ab (Urk. 35/3 S. 3 u.). 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte 1 gezielt, vorsätzlich, rücksichtslos und aus rein egoistischen Beweg- gründen handelte, um unter Miteinbezug der Beschuldigten 2 seine sexuelle Lust zu befriedigen, ohne dass die Privatklägerin dazu auch nur den geringsten Anlass geboten hätte, wobei zu beachten ist, dass jeder sexuellen Nötigung eine egoisti- sche Motivlage immanent ist. Der Beschuldigte 1 handelte aus eigenem Antrieb und nach eingehender gemeinsamer Planung mit der Beschuldigten 2, um die so geschaffene Gelegenheit zum Nachteil der arglosen Privatklägerin herbeizufüh- ren. Sein gesamtes Vorgehen zeugt von einer ausgeprägten kriminellen Energie. Dabei hätte er sich ohne Weiteres auf seine sexuellen Aktivitäten zusammen mit der Beschuldigten 2 beschränken können. Die subjektive Schwere seiner Tat- handlungen mag deren objektive Tatschwere nicht zu mindern. 3.3. Das Verschulden ist somit als keineswegs mehr leicht einzustufen und rechtfertigt die bereits durch die Vorderrichter im oberen Bereich der unteren Hälf- te des massgeblichen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe fest-
- 48 - gelegte hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe. Unter Berück- sichtigung, dass der eingeklagte Versuch einer sexuellen Nötigung, indem der Beschuldigte 1 die Privatklägerin ins Gesicht geschlagen, an den Haaren gerissen und aufgefordert hat, die Beschuldigte 2 zu küssen und oral zu befriedigen, was der Privatklägerin aufgrund ihres Zustandes allerdings nicht gelungen ist, zu kei- ner weiteren Straferhöhung führt, da das Verschulden des Beschuldigten 1 dies- bezüglich als leicht einzustufen ist, zumal es zu keinen exzessiven Gewaltanwen- dungen gegenüber der Privatklägerin gekommen ist und durch das Reissen an ih- ren Haaren nur geringfügige Rötungen entstanden sind, bleibt es bei einer hypo- thetischen Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemes- sene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentli- chen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte 1 wurde am tt. Mai 1975 in F._____, Deutschland, ge- boren und ist zusammen mit seinem Bruder bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und anschliessend eine Ausbildung zum Einzelkaufmann absolviert. Hernach habe er eine Zweitausbildung als Poli- zist durchlaufen und zwischen 1994 und 1998 als solcher gearbeitet. Zwischen 2001 und 2002 habe er sich zum Gesundheits- und Krankenpfleger weitergebil- det. Im Oktober 2005 sei er in die Schweiz eingewandert. Er sei seit 2013 verhei- ratet und im mm.2017 Vater geworden. Derzeit arbeite er im Wohn- und Pfleg- heim G._____ in H._____ ZH als Pflegefachmann. Im Zeitpunkt der Tat verfügte er über die Niederlassungsbewilligung C und verdiente Fr. 6'200.– pro Monat und im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung Fr. 6'500.– brutto als Grundlohn, zuzüglich Zulagen für Spät- und Wochenenddienst und 13. Monats- lohn. Die Frage, ob er für andere Personen finanziell aufkomme, Schulden oder
- 49 - Vermögen habe, verneinte er (Urk. 8 S. 8; Urk. 29 S. 4 f.; Prot. I S. 26 ff.; Urk. 86/1+2). 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass er nicht nur einen Sohn ha- be, sondern auch eine Tochter, welche 18 Jahre alt werde und in Deutschland le- be. Er habe unterdessen für die Schweiz einen Aufenthaltsstatus B erhalten. Im Wohn- und Pflegeheim G._____ habe er gekündigt. Er sei im Moment temporär an verschiedenen Orten beschäftigt. Da er auf Stundenlohnbasis bezahlt werde, variiere auch sein Verdienst. Er verdiene im Schnitt monatlich ca. Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.–. Dies sei deutlich weniger, als er zuvor verdient habe. Seine Ehefrau arbeite ebenfalls in einem Pensum von 50% als Pflegefachfrau und verdiene mo- natlich netto ca. Fr. 2'500.–. Vermögen und Schulden habe er keine (Prot. II S. 12 ff.). 4.3. Im Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen finden sich keine strafmassrelevanten Besonderheiten. 4.4. Im Schweizerischen Strafregister vom 9. Januar 2019 ist der Beschul- digte 1 nicht verzeichnet (Urk. 110). Gemäss Auskunft aus dem deutschen Zent- ralregister (Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn) wurde am 26. September 2013 ei- ne "Verwarnung mit Strafvorbehalt" wegen "Verletzung der Unterhaltspflicht" ge- gen ihn ausgesprochen. Das "Datum der (letzten) Tat" soll dabei der 22. Dezem- ber 2008 gewesen sein. Die vorbehaltene Strafe lautete auf 50 Tagessätze Geld- strafe zu EUR 80, bedingt, bei einer "Bewährungszeit" von 2 Jahren (Urk. 49/3). Dieser länger zurückliegende Vorgang wirkt sich in Übereinstimmung mit der vor- instanzlichen Beurteilung nicht auf die auszufällende Freiheitsstrafe aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Entgegen der vorinstanzlichen Formulierung kann eine Vorstrafe indessen nicht das (Tat-)Verschulden betreffen ("wirkt sich nicht ver- schuldenserhöhend aus", Urk. 109 S. 46 oben). 4.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Das Geständnis, das kooperative Verhal- ten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken straf-
- 50 - mindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kom- mentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Ein Ge- ständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzu- messung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Da der Beschuldigte 1 das Kerngeschehen und die ei- gentlichen Tatvorwürfe bislang gänzlich in Abrede stellte und die Bestreitung des äusseren Sachverhaltes aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privat- klägerin und der Beschuldigten 2 ohnehin unbehelflich gewesen wäre, entfällt ei- ne mögliche Strafminderung beim Nachtatverhalten.
5. Da sich aus der Täterkomponente weder straferhöhende noch strafmin- dernde Faktoren ergeben, bleibt es bei der Einsatzstrafe, weshalb der Beschul- digte mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
6. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen 122 Tage Unter- suchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe entfällt die Möglichkeit eines be- dingten oder teilbedingten Vollzuges derselben (Art. 42 f. StGB). VI. Zivilansprüche
1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass die beiden Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig seien. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies die Vorinstanz die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem wurden die beiden Beschuldigten solidarisch verpflich- tet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 109 S. 52 f.).
- 51 -
2. Die Beschuldigte 2 hat das vorinstanzliche Urteil akzeptiert, weshalb die- se Anordnungen ihr gegenüber Wirkung entfalten. Da die Privatklägerin die vor- instanzlichen Anordnungen zu den Zivilansprüchen nicht angefochten hat, ist die Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Fr. 12'000.– übersteigenden Mehrbe- trag ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vorstehend, Erw. II.2.). Der Beschuldig- te 1 liess vor Vorinstanz lediglich die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklä- gerin beantragen (Urk. 85).
3. Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 109 S. 47 ff.). Diese Erwägungen brau- chen nicht wiederholt zu werden. 3.1. Nachdem der Beschuldigte 1 ebenfalls schuldig gesprochen wird, haftet er infolge gemeinsamer Tatbegehung für durch die Tat verursachten Schaden mit der Beschuldigten 2 solidarisch. Da ein Entscheid über den geltend gemachten Schadenersatz nicht liquide ist, er weder hinreichend begründet noch belegt wur- de, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz bislang nur dem Grundsatz nach erfüllt. Es ist daher festzustellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grund- satz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Pri- vatklägerin ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzes auf den Weg des ordentlichen Zivil- prozesses zu verweisen. 3.2. Die Privatklägerin wurde durch die Tat der beiden Beschuldigten in ihrer körperlichen und psychischen Integrität massiv, widerrechtlich und schuldhaft ver- letzt. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ge- geben. Der Beschuldigte 1 griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein und verletzte sie dadurch erheblich in ihren Persönlichkeitsrechten. Die von ihm an der völlig arg- und ahnungslosen Privatklägerin im Zustand der Widerstandsunfähigkeit vorgenommenen sexuellen Handlungen sind äusserst verwerflich, wobei diese keine gravierenden körperli-
- 52 - chen Verletzungen zur Folge hatten und innert Wochen folgenlos abheilten (Urk. 35/3 S. 3 u.). 3.2.1. Das ihr zugefügte psychische Leid schlägt sich verschuldenserhöhend nieder. Sie litt ereignisbedingt an Angst- und Konzentrationsstörungen, weshalb sie medizinische Behandlung in Anspruch nehmen musste (vorstehend, Erw. V.3.1.2.). Damit wurde die sexuelle Integrität der Privatklägerin grob und längerfristig beeinträchtigt. Zudem fällt ins Gewicht, dass das Vertrauensverhält- nis zur Beschuldigten 2 ausgenutzt und die Tat perfide geplant wurde. Physische Gewalt stand nicht im Vordergrund. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Privat- klägerin im Tatzeitpunkt noch nicht einmal 19-jährig war und eigenen Angaben zufolge noch nie Geschlechtsverkehr hatte, womit sie erst am Anfang ihrer per- sönlichen und sexuellen Entwicklung stand. Diese Entwicklung wurde durch die Tathandlungen der beiden Beschuldigten nachhaltig gestört. Die Privatklägerin wird unter den Folgen noch länger zu leiden haben. 3.2.2. Es handelt sich somit um eine objektiv und subjektiv nicht mehr leichte Verletzung der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschuldigten aufgrund der gemein- samen Tatbegehung, mithin auch den Beschuldigten 1, solidarisch zu verpflich- ten, ihr Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da der vorinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich bestätigt wird und der Beschuldigte 1 vollumfänglich unterliegt, ist auch die vorinstanzliche Kostenaufla- ge und der Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu bestätigten (Dispositivziffern 12, 13 teilweise, und 14 teilweise).
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten 1 auch die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt zwar mit ihrer
- 53 - Anschlussberufung, da keine Erhöhung der Strafe auf 4 ½ Freiheitsstrafe erfolgt. Nachdem der Beschuldigte 1 mit einer solchen von 4 Jahren bestraft wird, recht- fertigt es sich indessen nicht, einen kleinen Bruchteil der Kosten auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 2.2. Die amtliche Verteidigung reichte zwei unterschiedliche Honorarnoten für den Fall eines Freispruchs oder eines Schuldspruchs ein (Urk. 170/2-3). Auf- wendungen im Zusammenhang mit einer Beschwerde ans Bundesgericht sind nicht im kantonalen Berufungsverfahren zu vergüten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt Fr. 16'842.75 (Urk. 170/2), zuzüglich Fr. 605.10 im Zusammenhang mit der Anfechtung der vo- rinstanzlichen "Berichtigung vom 6. Juni 2018" entstandener Aufwand (vgl. Urk. 125 S. 7; Urk. 126/1 = Urk. 128; Urk. 126/2), sind unter Vorbehalt des Rück- forderungsrechtes des Staates gegenüber dem Beschuldigten 1 auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtlichen Verteidigung wurden be- reits Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'264.55 (Urk. 139; Urk. 150) geleistet.
3. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 Abs. 1 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO) und wird zu- nächst allein vom Staat geleistet. Definitiv ist darüber ebenfalls im Endentscheid zu befinden. Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Staat. Sie gilt als dem Staat abgetreten (Art. 138 Abs. 2 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 138 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin belaufen sich auf Fr. 3'062.80.– (Urk. 171/2). Nach Korrektur eines Rechnungsfehlers sind diese in der Höhe von Fr. 2'952.80 auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 im Umfang der ihm auferlegten Ge- richtskosten vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO,
- 54 - Art. 135 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_279/2015 vom 14. April 2016 E. 6 mit Hinweisen).
4. Da die damals noch erbetene Vertreterin der Privatklägerin im gesamten vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung für anwaltliche Vertretung der Privatklägerin gestellt und beziffert hat, konnte die Vorinstanz der damals erbetenen Vertreterin der Privatklägerin auch nicht nachträglich, d.h. nach Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens, eine solche Prozessentschädigung zusprechen, resp. den Beschuldigten 1 nachträg- lich zu einer solchen verpflichten. Die amtliche Verteidigung hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. vorstehend, Erw. I.3. f., insbes. Erw. I.3.2.), dass die Vertretung der Privatklägerin die fehlende Regelung im vorinstanzlichen Urteil mit einer Beru- fung, beschränkt auf die Beanstandung des Fehlens eines Entscheides über ihre Entschädigung, hätte anfechten können und müssen. Indem die Vorinstanz mit ih- rem Beschluss vom 6. Juni 2018 nachträglich einen solchen Entscheid fällte und den Beschuldigten 1 nachträglich zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 11'954.– verpflichtete, hat sie unzulässig und unter Verletzung der ent- sprechenden strafprozessualen Bestimmungen in das Verfahren eingegriffen. Der Privatklägerin ist deshalb in Abänderung des Beschlusses vom 6. Juni 2018 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Prozessent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 13. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 7 und 8 (Her- ausgabe betr. Beschuldigter 1), 10 2. Satz (Abweisung des Genugtuungs- begehrens im Fr. 12'000.– übersteigenden Mehrbetrag), 11, 13, teilweise, und 14, teilweise (Kostenfestsetzung und Honorare amtliche Verteidigun- gen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 55 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig
- der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie
- der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 122 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch mit der Beschuldigten 2 schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Beschuldigte 1 wird (solidarisch mit der Beschuldigten 2) verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
5. Der Privatklägerin wird in Abänderung des Beschlusses vom 6. Juni 2018 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Pro- zessentschädigung zugesprochen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12, 13, teilweise, und 14, teilweise) wird bestätigt.
- 56 -
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 321.75 Gutachten Fr. 17'450.00 amtliche Verteidigung Fr. 2'952.80 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten 1 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten 1 im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
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10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler