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SB180141

Ungetreue Geschäftsbesorgung

Zürich OG · 2019-04-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe den Privatkläger in grober Verletzung seiner Fürsorge- und Treuepflichten, welche auf den mit dem Privatkläger geschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen basierten, in der Zeit zwischen 30. Juni 2002 bis 27. Dezember 2002 nicht über die auf dem L._____-Tradingkonto und dem M._____-Konto eingetretenen Verluste orientiert. Es sei in der fraglichen Zeit eine Vergrösserung des Vermögensverlustes um Fr. 475'034.50 eingetreten. Der Privatkläger habe im Unwissen um die Verlustsi- tuation keine Möglichkeiten gehabt, weitere Verluste zu verhindern. Der Beschul- digte habe gewusst oder habe zumindest davon ausgehen müssen, dass ihm der Privatkläger das Vermögensverwaltungsmandat entzogen hätte, wenn er ihn zeit- nah über die eingetretenen Verluste in der fraglichen Zeit orientiert hätte. Indem er den Privatkläger davon abgehalten habe, ihm das Vermögensverwaltungs- mandat zu entziehen, habe er sich durch Bezug der Vermögensverwaltungsge- bühr von 0,75% p.a. zuzüglich Mehrwertsteuer sowie von Retrozessionen für die beiden Tradingkonten für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen. Infolge grober Verletzung der Treue- und Fürsorgepflicht habe der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ver- mögensverwaltungsgebühr und Retrozessionen gehabt, weshalb sich der Be- schuldigte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe zukommen lassen.

2. Erstellter Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 127 S. 25) ist der Anklagesachverhalt unbestritten bezüglich der Entstehung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (lit. A Anklage), der Stellung des Beschuldig- ten als selbständiger Vermögensverwalter (lit. C Anklage), der geschlossenen Vermögensverwaltungsverträge (lit. D Anklage) und der Quartalsbesprechungen (lit. E Anklage).

- 15 - Im Umfang des vom Beschuldigten anerkannten Sachverhaltes ist dieser auch durch die Akten erstellt.

3. Zu erstellender Sachverhalt 3.1. Allgemeine Vorbemerkung Da der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch in der Befragung vor Vorinstanz die Aussage zum Anklagevorwurf verweigerte, ist aufgrund der Vor- bringen der Verteidigung festzustellen, in welchen Punkten der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt bestreitet.

a) Vermögensstände auf den beiden Tradingkonten per 30. Juni 2002 und per

31. Dezember 2002 Die Vermögensstände auf den beiden Tradingkonten per 30. Juni 2002 und per

31. Dezember 2002 wurden von der Vorinstanz als unbestritten bewertet. Im Be- rufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, die Kontostände an den Stich- daten seien den Akten nicht zu entnehmen und würden bestritten (Urk. 131 S. 8; Urk. 158 S. 22).

b) Vereinbarung von Retrozessionen und Gebühren auf den beiden Trading- konten Die Verteidigung macht geltend, bezüglich der beiden mit Lombardkredit finan- zierten Tradingkonten habe eine besondere Vergütungsregelung bestanden. Die C._____ und der Privatkläger hätten diesbezüglich ein reines Erfolgshonorar ab- gemacht, was bedeute, dass nur im Falle eines Nettogewinns überhaupt Gebüh- ren anfallen würden. Zudem sei vereinbart gewesen, dass für die Berechnung des Erfolgs die Verluste vorgetragen werden (Urk. 103 S. 6; Urk. 151 S. 5). Mangels Honorarberechtigung könne keine Bereicherungsabsicht vorliegen. Ausserdem seien bezüglich der auf reiner Erfolgsbasis vergüteten Tradingkonten "N._____" und "O._____" keine Retrozessionen mit den Banken vereinbart gewesen (Urk. 103 S. 6 f.; Urk. 151 S. 5).

- 16 -

c) Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte liess geltend machen, Bereicherungsabsicht setze voraus, dass der Täter die Absicht verfolge, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Vermögensvorteil zu bereichern, welcher dem Geschädigten entzogen wird. Stoffgleichheit sei nur dann gegeben, wenn der Täter in der Absicht handle, sich gerade aus denjenigen Vermögenswerten zu bereichern, welche dem Opfer ent- zogen werden (Urk. 103 S. 7; Urk. 151 S. 5 ff.). Ungerechtfertigte Bereicherung liege nicht vor. Zwar könne unsorgfältige Auf- tragserfüllung zu einer Herabsetzung der Honorarforderung führen oder es könne eine Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der Honorarforderung erfol- gen. Allfällige Retrozessionen würden nicht aus dem Vermögen des Privatklägers, sondern aus dem Vermögen der Depotbank stammen, welche ihrerseits einen vertraglichen Anspruch aus der Retroabrede erfülle (Urk. 103 S. 12; Urk. 151 S. 12). Der Bezug von Retrozessionen sei vertraglich gerechtfertigt gewesen, eine Unrechtmässigkeit sei zum vornherein zu verneinen (Urk. 103 S. 13; Urk. 151 S. 12). Hätte der Privatkläger für das Halbjahr tatsächlich ein Honorar bezahlt, was nicht der Fall sei, und hätte er dieses zurückgefordert, da er sich nicht voll- ständig informiert gefühlt habe, so hätte die C._____ oder der Beschuldigte den Anspruch geprüft. Sowohl die C._____ wie auch der Beschuldigte seien zu einer Rückvergütung jederzeit in der Lage gewesen (Urk. 103 S. 13; Urk. 151 S. 12).

d) Abmachung mit dem Privatkläger betr. Ausfall der Quartalsbesprechung im zweiten Halbjahr / fehlende Pflichtverletzung Der Beschuldigte beruft sich darauf, er habe sich an die Abmachung halten dür- fen, wonach im zweiten Halbjahr 2002 aufgrund der Auslandsabwesenheit des Privatklägers keine Quartalsbesprechung durchgeführt werde und erst im Januar 2003 eine Semesterbesprechung erfolge (Urk. 131 S. 9; Urk. 158 S. 10). Die Schwankungen auf den Tradingkonten hätten sich im üblichen Rahmen gehalten, die Parteien hätten regelmässig kommuniziert, der Privatkläger sei ein erfahrener Anleger und selber Vermögensverwalter und habe den Kurs der Titel selber durch Konsultation der öffentlich zugänglichen Börsenkurse verfolgt und dem Beschul-

- 17 - digten darüber berichtet (Urk. 131 S. 9; Urk. 158 S. 35; Urk. 160 S. 28). Das wüs- te Bild habe es aufgrund der Börsenschwäche im ganzen Jahr 2002 gegeben und sei im Rahmen der Neuabschlüsse der Lombardkredite im Frühjahr 2002 ausführ- lich analysiert worden, nicht umsonst sei der Privatkläger bereits damals gehalten gewesen, zusätzliche Sicherheiten beizubringen (Urk. 107 S. 70; Urk. 158 S. 19 f.). Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er eine Verletzung der Fürsorge- und Treuepflicht begangen habe. Er hält fest, der Privatkläger habe die Strategie ge- habt, Verluste auszusitzen, solche seien denn auch bereits im Zeitpunkt des Tref- fens vom 10. Juli 2002 eingetreten gewesen. Der Privatkläger habe ihn zudem angewiesen, ihn im darauf folgenden Halbjahr nicht zu kontaktieren und die nächste Quartalsbesprechung sei auf Januar 2003 terminiert gewesen. Er habe in der Zeit zwischen 10. Juli 2002 (Quartalstreffen mit dem Privatkläger) und dem

27. Dezember 2002 (Telefonat mit dem Privatkläger) Kontakt mit dem Privatkläger gehabt und diesen über den Vermögensstand informiert.

e) Schadensberechnung Die Verteidigung vertritt den Standpunkt, aus der Entwicklung des Wertes einzel- ner Anlagen in einer willkürlichen Periode könne nicht auf einen Verlust oder gar Schaden im Rechtssinn geschlossen werden, insbesondere, wenn die Anlagen nach dem willkürlichen Enddatum nicht realisiert oder liquidiert worden seien, sondern auf lange Zeit weitergehalten wurden. Es müsse für die Schadensberechnung auf das gesamte zur Verwaltung überge- bene Vermögen abgestellt werden. Dessen konkrete Entwicklung während der in- kriminierten Zeitperiode müsse der hypothetischen Entwicklung des Vermögens bei pflichtkonformer Verwaltung gegenübergestellt werden. Der Vermögensstand nach dem schädigenden Ereignis sei mit dem hypothetischen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu vergleichen (Urk. 107 S. 92; Urk. 158 S. 21 ff.; Urk. 160 S. 21 ff.). Die Anklageschrift enthalte keine Ausführungen zur hypotheti- schen Vermögensentwicklung (Urk. 107 S. 93; Urk. 160 S. 23).

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f) Information des Privatklägers im zweiten Halbjahr 2002 Der Privatkläger habe selber eingeräumt, dass es zwischen dem 10. Juli 2002 und dem 27. Dezember 2002 ein oder zwei Telefonanrufe gegeben habe (Urk. 103 S. 15; Urk. 158 S. 25). Anlässlich dieser Telefonate habe der Beschul- digte den Privatkläger im Detail über den Stand seiner Vermögensanlagen rap- portiert. Er habe den Privatkläger am 25.07.02, 21.08.02, 23.08.02, 09.10.02, 11.12.02 und am 20.12.02 über den Stand der Vermögensanlagen informiert. Er habe daher seine Informationspflicht in keinem Zeitpunkt verletzt.

g) Kausalzusammenhang Die Verteidigung macht geltend, selbst wenn der Beschuldigte seine Informati- onspflicht verletzt hätte, wäre dies für den Lauf des Vermögensstands unbeacht- lich gewesen. Bei Unterlassungsdelikten sei der hypothetische Kausalzusam- menhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reiche zur Bejahung des hypothetischen Kausalverlaufs nicht aus (Urk. 107 S. 98; BGE 117 IV 130 E. 2a; S. 133 f.). Die Staatsanwaltschaft wäre gehalten gewesen, konkret darzulegen, in welchem Zeit- punkt der durchschnittlich sorgfältige Vermögensverwalter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (Vertragsgrundlagen, Weisungen, Börsenverlauf, Portfo- lioentwicklung etc.) den Privatkläger in welcher Art informiert hätte und wie der Privatkläger reagiert hätte (Urk. 107 S. 99). Der Privatkläger habe an der Quar- talsbesprechung im Juli 2002 und während den weiteren Kontakten im zweiten Halbjahr 2002 im Bewusstsein um die angespannte Börsensituation an der ge- wählten Strategie des Aussitzens festgehalten. Ein anderes Vorgehen wäre mit Blick auf die Börsenbaisse nicht verlustmindernd gewesen. Allfällige Verluste auf den beiden Tradingkonten seien unausweichliche Folge der vom Privatkläger ver- folgten und vom Beschuldigten von Anfang an als risikoreich qualifizierten Strate- gie gewesen (Urk. 107 S. 100; Urk. 160 S. 24 f.).

- 19 - Der Privatkläger hätte unabhängig von der Kenntnis der Entwicklung der Vermö- gensverwaltung im 3. und 4. Quartal 2002 dem Beschuldigten keine anderen Weisungen erteilt oder die Verwaltung des Vermögens selber in die Hand ge- nommen, dies ergebe sich aus seinem Verhalten nach dem 27. Dezember 2002. Der Privatkläger habe keine Massnahmen eingeleitet und die Vermögensverwal- tungsverträge nicht gekündigt (Urk. 107 S. 101; Urk. 160 S. 25). Der Privatkläger habe seit dem 27. Dezember 2002 dem Beschuldigten kein einziges Mal bei Tref- fen oder im Rahmen der Korrespondenz den Vorwurf gemacht, ihn nicht über die Entwicklung und den Stand des Vermögens im zweiten Halbjahr 2002 informiert zu haben. 3.2. Sachverhaltserstellung 3.2.1. Vermögenssaldo auf den beiden Tradingkonten per 30. Juni 2002 und per 31. Dezember 2002 Wie bereits vorstehend erwähnt, werden die in der Anklage aufgeführten Vermö- gensstände per 1. Juli 2002 und 31. Dezember 2002 auf den beiden Tradingkon- ten vom Beschuldigten bestritten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind die Vermögensstände gemäss Anklage betreffend beide Tradingkonten für beide Stichdaten belegt (betr. L._____-Tradingkonto Urk. 2/1 02000223 und Urk. 02000240; betr. M._____-Konto Urk.2/ Bundesordner mit Hängeregister 30000816 und 30000783). Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend diesen Anklagepunkt erstellt. 3.2.2. Vermögensverwaltungsgebühren und Retrozessionen Der Beschuldigte liess geltend machen, bezüglich der beiden Tradingkonten sei- en keine Vermögensverwaltungsgebühren und keine Retrozessionen vereinbart gewesen, vielmehr sei ein reines Erfolgshonorar abgemacht gewesen. Zwar ist dem Einwand der Verteidigung zu folgen, wonach bezüglich der Trading- konten gemäss Ergänzung vom 3. Mai 1999 zum Vermögensverwaltungsvertrag eine Gewinnbeteiligung vereinbart wurde (Urk. 2/Bundesordner Hängeregister "N1 N._____/M._____ …" 30000670 und Urk.2/Bundesordner Hängeregister

- 20 - "A._____ (Rubrik Lombard) / L._____ Zürich …" 30001051). Dies schliesst jedoch auch bei Negativverlauf der Tradingkonten eine mögliche Bereicherungsabsicht nicht zum vornherein aus, war doch betreffend die Pensionskassendepots eine Verwaltungsgebühr vereinbart. Bezüglich Retrozessionen wird in der Anklage le- diglich festgehalten, der Beschuldigte habe aus dem Vermögensverwaltungsver- hältnis Retrozessionen vereinnahmt, was üblich ist und vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Eine mögliche Bereicherung des Beschuldigen durch Einnahme von Vermögensverwaltungsgebühren und Retrozessionen im zweiten Halbjahr 2002 kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. In welchem Umfang ihm solche zugeflossen sein sollen, lässt sich der Anklage nicht entnehmen, was im Falle eines Schuldspruches bei der Strafzumessung zugunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden müsste. 3.2.3. Pflichtverletzung 3.2.3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe seine Treue- und Vermögensfürsorgepflichten gegenüber dem Privatkläger in grober Weise ver- letzt, indem er ihn in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 nicht über den Eintritt weiterer namhafter Verluste orientiert habe. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass das Nichtabliefern von Retrozessionen entge- gen dem Vorbringen des Privatklägers (Urk. 156 S. 22) nicht von diesem Ankla- gevorwurf erfasst ist und sich daher auch die Prüfung einer allenfalls im Zusam- menhang mit der Nichtablieferung von Retrozessionen begangenen Pflichtverlet- zung erübrigt. In der Anklage wird die Vereinnahmung von Retrozessionen durch den Beschuldigten denn auch als Teil des Vermögensvorteils, um welchen er sich unrechtmässig bereichert haben soll, und nicht als aus der Verletzung der Treue- und Vermögensfürsorgepflichten resultierender Schaden umschrieben (Urk. 2/16 28000019 ff.). Daran, dass eine mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Nichtablieferns von Retrozessionen nicht Gegenstand der Anklage und mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, vermag auch das Vorbringen des Pri- vatklägers, dass das Nichtabliefern von Retrozessionen als mögliche Pflichtver- letzung ganz grundsätzlich vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfasst werden könnte (Urk. 156 S. 22), nichts zu ändern.

- 21 - 3.2.3.2 In seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Februar 2012 (Urk. 2/3 06000001 ff.) sagte der Privatkläger aus, am 10. Juli 2002 habe eine Quartalsbesprechung mit dem Beschuldigten stattgefunden. Bei den Quartalsbe- sprechungen habe ihm der Beschuldigte jeweils die Ringhefte für die Depots A._____, H._____ und I._____ und die Tabellen für die beiden Tradingkonten in- klusive der vom Beschuldigten angefertigten Abrechnungen sowie die bankla- gernde Post (Bankauszüge und Börsenabrechnungen) übergeben (Urk. 2/3 0600003 f.). Ende September/anfangs Oktober 2002 habe er sich in Kanada und den USA aufgehalten, weshalb anfangs Oktober keine Quartalsbesprechung für das 3. Quartal 2002 stattgefunden habe. In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Januar 2017 (Urk. 2/15 23100001 ff.) bestätigte der Privatkläger, am 11.01.2001, 03.04.2001, 05.07.2001, 11.01.2002, 16.05.2002, 10.07.2002 und am 10.01.2003 die bankla- gernde Post betreffend das L._____-Tradingkonto vom Beschuldigten ausgehän- digt erhalten zu haben (Urk. 2/15 23100008). Auch bestätigte er ausdrücklich, dass ihm am 10.07.2002 die banklagernde Post vom Beschuldigten ausgehändigt worden sei (Urk. 2/15 23100010). Er habe zusammen mit dem Beschuldigten die mit der banklagernden Post übergebenen Konto- und Depotauszüge angeschaut (Urk. 2/15 23100011). Ferner bestätigte der Privatkläger, es sei bereits am 2. April 2002 vereinbart worden, dass die Quartalsbesprechung im Oktober 2002 wegen Auslandabwesenheit des Privatklägers ausfalle (Urk. 2/15 23100013). Zwischen dem 10. Februar 2002 und dem 27. Dezember 2002 habe es zwischen ihm und dem Beschuldigten ein oder zwei Telefonate gegeben. In dieser Zeit sei er vom Beschuldigten nicht über die Vermögensentwicklung orientiert worden (Urk. 2/15 23100014 f.). Am 27. Dezember 2002 habe er den Beschuldigten angerufen, um den Termin vom 10. Januar 2003 zu bestätigen. Der Beschuldigte habe ihm bei diesem Gespräch gesagt, es sei ein "wüeschtes" Bild vorhanden (Urk. 2/15 23100014). 3.2.3.3. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers ist erstellt, dass er am

10. Juli 2002 vom Beschuldigten anlässlich der Quartalsbesprechung über den Vermögensstand orientiert wurde, mit ihm die Konto- und Depotauszüge an-

- 22 - schaute und die banklagernde Post ausgehändigt erhalten hat. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung liess der Privatkläger jedoch in Abrede stellen, dass es als erstellt erachtet werden könne, dass der Beschuldigte ihm damals tatsächlich alle Unterlagen betreffend die Depots und Konti übergeben habe. Auch bedeute der Umstand, dass er zusammen mit dem Beschuldigten die Konto- und Depotauszü- ge angeschaut habe, nicht mit Sicherheit, dass er danach eine Übersicht über den wahren Vermögensstand gehabt habe. Er liess insbesondere in den Raum stel- len, dass es auch sein könne, dass er nur über die Abrechnungen der Pensions- kassendepots und nicht auch über die in Frage stehenden Tradingkonten umfas- send informiert worden sei. So seien ihm, was die Tradingkonten betreffe, nicht wie hinsichtlich der Pensionskassendepots Belege und Bankunterlagen, sondern selber erstellte Performance-Ausweisen vorgelegt worden. Dadurch habe für den Beschuldigten die Möglichkeit bestanden, nach dessen Belieben Informationen zu präsentieren und wegzulassen. Da er dem Beschuldigten aber vollumfänglich ver- traut habe, sei er auch davon ausgegangen, dass das, was ihm vorgelegt worden sei, auch der Wahrheit entsprochen habe (Urk. 156 S. 4 ff., 11 ff.). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs gefälschter Quartalsabrechnungen mit Einstellungsverfü- gung vom 22. März 2017 bereits rechtskräftig eingestellt wurde. In der Einstel- lungsverfügung wurde festgehalten, dass ausser der Quartalsabrechnung per 30.03.2001, in welcher vier Transaktionen nicht ausgewiesen wurden, alle Quar- talsabrechnungen durch den Beschuldigten wahrheitsgemäss erstellt wurden (Urk. 2/16 28000003). Daraus folgt, dass der Privatkläger vom Beschuldigten mit- tels Quartalsabrechnungen wahrheitsgemäss über den Vermögensstand orientiert wurde. Die Vorinstanz hat bezüglich der Gegenstand der Anklage bildenden bei- den Tradingkonten dargelegt, wie sich der Vermögensstand auf diesen Konten zwischen dem 29. März 2002 (L._____-Konto) bzw. 31. Mai 2002 (M._____- Konto) und dem 31. Dezember 2002 entwickelt hat (Urk. 127 S. 29 f.). Diese Auf- stellung ist nachfolgend nochmals wiederzugeben:

- 23 - " Vermögensausweise des L._____-Trading-Kontos Gemäss den in den Akten liegenden Vermögensausweisen war der Stand des Nettovermögens auf dem L._____-Tradingkonto zwischen dem 29. März 2002 und dem 31. Dezember 2002 wie folgt (siehe entsprechende Aktorenstelle in act. 2/1/…) per 29. März 2002 CHF -1'169'091.– (02000213) per 28. Juni 2002 CHF -1'499'236.– (02000221) per 30. September 2002 CHF -1'795'198.– (02000233) per 26. Dezember 2002 CHF -1'793'900.– (02000106) per 31. Dezember 2002 CHF -1'819'349.– (02000240) Vermögensausweise des M._____-Tradingkontos Gemäss den in den Akten liegenden Vermögensausweisen war der Stand des Nettovermögens auf dem M.______-Tradingkonto zwischen dem 31. Mai 2002 und dem 31. Dezember 2002 wie folgt (siehe entsprechende Aktorenstelle in act. 2/Hängeregister "N 1 N._____ /M._____. 10.142295_6"/…): per 31. Mai 2002 CHF -1'254'725.03 (30000821) per 30. Juni 2002 CHF -1'477'185.93 (30000816) per 31. August 2002 CHF -1'575'133.83 (30000810) per 30. September 2002 CHF -1'627'053.96 (30000799) per 31. Oktober 2002 CHF -1'588'316.97 (30000804) per 30. November 2002 CHF -1'587'964.72 (30000793) per 31. Dezember 2002 CHF -1'632'107.40 (30000783)" Der vorstehenden Aufstellung kann entnommen werden, dass sich das Vermögen auf dem L._____-Tradingkonto zwischen 29. März 2002 und 28. Juni 2002 um rund Fr. 330'000.-- reduziert hat, wobei das Nettovermögen bereits Ende März 2002 rund Fr. -1'169'000.-- betrug. In der Zeit zwischen Ende Juni 2002 und Ende Dezember 2002 reduzierte es sich abermals um rund Fr. 320'000.--. Auf dem M._____-Tradingkonto betrug der Stand des Nettovermögens per 31. Mai 2002 Fr. -1'254'725.- und reduzierte sich per 30. Juni 2002 um rund Fr. 222'460.-- und in der Zeit von Ende Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 um weitere Fr. 154'922.--. Da die Quartalsabrechnungen vom Beschuldigten wahrheitsgemäss erstellt wur- den, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger anlässlich der Quartalsbespre- chung vom 10. Juli 2002 Kenntnis von der Höhe des Negativsaldos auf beiden

- 24 - Tradingkonten per Ende Juni 2002 erhielt und über die Entwicklung seit dem ers- ten Quartal informiert war. Trotz dieser Kenntnisse hielt er daran fest, die Quar- talsbesprechung für das dritte Quartal infolge seiner Auslandabwesenheit ausfal- len zu lassen (Urk. 2/15 23100001 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Privatkläger über die hohen Negativsaldi per

30. Juni 2002 auf den beiden Tradingkonten informiert war und auch darüber, dass sich diese im zweiten Quartal 2002 deutlich erhöht hatten, und zwar um ei- nen Betrag, welcher mit demjenigen vergleichbar ist, der in der Zeit von Ende Juni 2002 bis Ende Dezember 2002 eingetreten ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass anfangs 2002 der Lombardkredit bei der P._____ zur Bank M._____ transfe- riert wurde. Der entsprechende Vertrag datiert vom 11. April 2002 und wurde vom Privatkläger unterzeichnet (Urk. 2/13 20000032). Dies indiziert ebenfalls, dass der Privatkläger über die Vermögenssituation bestens informiert war, ist doch ohne weiteres davon auszugehen, dass das Vermögen im Rahmen der Neuabschlüsse der Lombardkredite im Frühjahr 2002 ausführlich analysiert wurde. Gegenteiliges wurde vom Privatkläger auch nicht behauptet. Beim Privatkläger handelt es sich ausserdem um eine im Bereich der Vermö- gensverwaltung erfahrene Person. Er legte selber dar, dass er die Vermögens- verwaltung für die Damen H._____ und I._____ zunächst selbständig ausgeführt habe. Nachdem Frau H._____ angefangen habe, sich Sorgen darüber zu ma- chen, was geschehen würde, wenn er verunfallen würde, habe er im Jahre 1999 einen externen Vermögensverwalter gesucht und im Beschuldigten gefunden (Urk. 2/3 06000002). Der Privatkläger erteilte dem Beschuldigten nach eigener Darstellung auch Stop/Loss- Instruktionen und Instruktionen betreffend die Art der Titel, die er erwerben wollte (Urk. 2/3 06000010). Er bestätigte, dass es seine Idee gewesen sei, mittels Ausnützung zweier Lombardkredite Tradinggeschäfte zu tätigen, um zusätzlichen Ertrag zu generieren. Er habe in den vorangehenden Jahren Erfahrungen im Wertpapierhandel gesammelt unter Benützung eines Lombardkredites und habe dies mit der stetigen Setzung von Stop/Loss-Aufträgen diszipliniert (Urk. 2/3 06000014). Aus dem Schreiben des Privatklägers an den Beschuldigten vom 29. April 1999, welches er im Zusammenhang mit der Manda-

- 25 - tierung des Beschuldigten als Vermögensverwalter verfasste, geht hervor, dass der Privatkläger sehr genaue Vorstellungen darüber hatte, wie der Beschuldigte das Vermögen bewirtschaften sollte. Auf Vorhalt dieses Schreibens wurde er in der Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Februar 2012 gefragt, woher er selber über fundierte Kenntnisse in der Vermögensverwaltung verfüge. Er antwor- tete, sein Vater und Grossvater hätten Börsengeschäfte getätigt, den Rest habe er sich mit "learning by doing" erarbeitet und habe entsprechende Literatur stu- diert (Urk. 2/3 06000015 und 06000091). Der Beschuldigte machte geltend, der Privatkläger habe die Strategie verfolgt, Börsenverluste auszusitzen und habe diese Strategie als Strategie "Fisch" bezeichnet. Sein Vorbringen wird gestützt durch das Schreiben des Privatklägers vom 29. April 1999, in welchem er dem Beschuldigten die Anweisung erteilte, es sei vor allem die Methode "Fisch" anzu- wenden (Urk. 2/3 06000091). In seiner Strafanzeige umschrieb der Privatkläger die Börsenmethode "Fisch", die er sich über die Jahre zurecht gelegt habe, da- hingehend, dass ausgesuchte Aktien von führenden Unternehmen langfristig stei- gen, zwischendurch zwar fallen, aber nur um dann alsbald wieder die langfristige Richtung des Anstiegs zu nehmen. Nie werde ein Fisch definitiv in die Tiefgründe des Meers oder Sees absinken und nie mehr an die Oberfläche kommen (Urk. 2/1 02000015 Randziffer 31). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger selber über Erfahrung in der Vermögensverwaltung verfügte, über lange Zeit das Vermögen von H._____ und I.______ selbständig verwaltet hatte, dem Beschuldigten genaue Anweisungen für die Vermögensverwaltung erteilt hatte, die Strategie "Fisch" ver- folgen wollte, über die Vermögensentwicklung anlässlich von Quartalsbespre- chungen wahrheitsgemäss orientiert wurde, das Vermögen im Zusammenhang mit der Transferierung der Lombardkredite im Frühling 2002 von der P.______ auf die Bank M._____ analysiert wurde, wovon der Privatkläger Kenntnis hatte. Auf- grund der wahrheitsgemässen Orientierung durch den Beschuldigten anlässlich der Quartalsbesprechung vom 10. Juli 2002 musste der Privatkläger auch Kennt- nis davon haben, dass der Negativsaldo auf den Tradingkonten sich zwischen dem ersten und zweiten Quartal 2002 markant vergrössert hatte, jedenfalls durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass der Privatkläger Kenntnis davon hatte.

- 26 - Der Privatkläger verzichtete vor diesem Hintergrund dennoch auf die Durchfüh- rung einer Quartalsbesprechung per Ende September 2002. 3.2.3.4. Der Privatkläger war über den hohen Negativsaldo des Vermögens auf den Tradingkonten per 30. Juni 2002 informiert und hatte Kenntnis von der Ver- änderung des Negativsaldos zwischen dem ersten und zweiten Quartal 2002. Dennoch hielt er immer noch an seiner Strategie "Fisch" fest, welche nichts ande- res bedeutete als Börsenbaissen auszusitzen. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen trotz des vereinbar- ten Verzichts auf Durchführung einer Quartalbesprechung betreffend das dritte Quartal 2002 verpflichtet gewesen wäre, den Privatkläger über den weiteren An- stieg des Negativsaldos auf den beiden Tradingkonten zu informieren. Der Ankla- ge ist nicht zu entnehmen, wann im Zeitraum zwischen 10. Juli 2002 und 27. De- zember 2002 den Beschuldigten eine solche Verpflichtung getroffen hätte und aufgrund welcher Entwicklung. Auf die Frage, ob angesichts dieser Unklarheit entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 160 S. 11) eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, ist jedoch nicht weiter einzugehen, da das Vorliegen einer Pflichtverletzung – wie zu zeigen sein wird – von vornherein zu verneinen ist. Unbeachtlich hat aber jedenfalls der Einwand des Privatklägers zu bleiben, wonach der Beschuldigte ihn eigentlich bereits ab dem ersten Quartal 2001 im Dunkeln darüber gelassen habe, was effektiv passiert sei (Urk. 156 S. 14), da sich dieser Vorwurf auf einen Zeitpunkt ausserhalb des Zeitraums vom 10. Juli 2002 bis zum 27. Dezember 2002 bezieht und somit nicht Gegenstand der Anklage bil- det. Der Beschuldigte liess geltend machen, das negative Bild habe sich aufgrund der Börsenschwäche im ganzen Jahr 2002 ergeben und sei im Rahmen der Neu- abschlüsse der Lombardkredite im Frühjahr 2002 ausführlich analysiert worden, nicht umsonst sei der Privatkläger bereits damals gehalten gewesen, zusätzliche Sicherheiten beizubringen (Urk. 107 S. 70). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich das negative Bild aufgrund der Börsenschwäche im ganzen Jahr 2002 ergeben habe, lässt sich nicht widerlegen. Von Bedeutung für die Frage, ob der Beschuldigte die Informationspflicht aus dem Vermögensverwaltungsmandat verletzt hat, ist auch der Stand und die Entwicklung des gesamten verwalteten Vermögens, nicht nur desjenigen auf den Tradingkonten. Über die Entwicklung

- 27 - des gesamten Vermögens im fraglichen Halbjahr lässt sich der Anklage nichts entnehmen, ebenso wenig darüber, aufgrund welcher Entwicklungen die hohen bereits anfangs 2002 bestehenden Negativsaldi auf den Tradingkonten entstan- den waren und darüber, von welcher weiteren Entwicklung bei der Quartalsbe- sprechung vom 10. Juli 2002 ausgegangen wurde. An dieser Stelle ist festzuhal- ten, dass der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Vorsatz erfordert, welcher sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden bezieht. An den Nachweis des Vor- satzes sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverlet- zung relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2. S. 351). Unter den gegebenen Umständen lässt sich der Nachweis nicht erbringen, dass der Beschuldigte im Sinne von Eventualvorsatz mindestens in Kauf nahm, eine In- formationspflicht gegenüber dem Privatkläger zu verletzen, zumal dieser infor- miert war über die hohen Negativsaldi und deren starke Erhöhung im ersten Halb- jahr 2002, die Vermögenssituation im Frühling 2002 bei der Transferierung der Lombardkredite analysiert worden war, worüber der Privatkläger orientiert war und der Privatkläger zudem eine in der Vermögensverwaltung erfahrene Person war und die Strategie ("Fisch") verfolgte, Börsenbaissen auszusitzen. Gemäss nicht widerlegter Darstellung des Beschuldigten war die weitere Erhöhung des Negativsaldos auf den Tradingkonten im zweiten Halbjahr 2002 nicht auf beson- dere Ereignisse zurückzuführen, über die der Privatkläger hätte informiert werden müssen, sondern auf die allgemeine Börsenschwäche im Jahre 2002. 3.2.3.5. Fazit Pflichtverletzung Unter den gegebenen Umständen ist eine Verletzung der aus den Vermögens- verwaltungsverträgen resultierenden Informationspflicht des Beschuldigten zu verneinen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mangels Nachweis einer Pflichtverletzung freizusprechen.

- 28 - 3.2.4. Kausalzusammenhang Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass selbst wenn entgegen der hier vertre- tenen Auffassung eine Pflichtverletzung bejaht würde, dennoch ein Freispruch zu ergehen hätte, da nicht erkennbar ist, inwiefern der Privatkläger bei Information über die Entwicklung des Saldos auf den Tradingkonten vor dem 27. Dezember 2002 Möglichkeiten gehabt hätte, weitere Verluste zu verhindern. Die Anklage schweigt sich darüber aus und beschränkt sich auf den Vorwurf, der Privatkläger habe im Unwissen über die Verlustsituation keine Möglichkeit gehabt, weitere Verluste zu verhindern. Da weder den Akten noch dem Anklagevorwurf zu ent- nehmen ist, welches die Ursachen für die eingetretenen Verluste waren, lässt sich auch nicht erstellen, dass der Privatkläger auf den Eintritt der Verluste hätte Ein- fluss nehmen können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass allein eine Kündigung von Vermögensverwaltungsverträgen mit dem Beschuldigten geeignet gewesen wäre, Verluste zu verhindern oder bereits eingetretene Verluste zu min- dern. Mit anderen Worten ist kein Kausalzusammenhang zwischen der angeklag- ten Verletzung der Informationspflicht des Beschuldigten und den eingetretenen Verlusten erkennbar. 3.2.5. Schaden Überdies könnte auch ein Schaden, so wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, nicht als ausgewiesen erachtet werden. Gemäss der Anklage soll der durch die Verletzung der Treue- und Fürsorgepflichten des Beschuldigten beim Privat- kläger entstandene Schaden in jenem Betrag bestehen, um welchen sich der am

10. Juli 2002 bereits bestandene Vermögensverlust auf den beiden Tradingkonten bis am 27. Dezember 2002 vergrössert habe (Urk. 2/16 28000019 f.). Die Vertei- digung wies jedoch zu Recht darauf hin, dass zur Ermittlung eines allfälligen Schadens auf das gesamte zur Verwaltung übergebene Vermögen hätte abge- stellt und die konkrete Entwicklung des Vermögens während der inkriminierten Zeitperiode und die hypothetische Entwicklung dieses Vermögens bei pflichtkon- former Verwaltung hätten gegenübergestellt werden müssen (Urk. 160 S. 19). Würden aber entsprechend der Umschreibung in der Anklage nur die Vermö- gensstände der beiden Tradingkonten zu unterschiedlichen Zeitpunkten vergli-

- 29 - chen, würde dies einem willkürlichen Herausschneiden eines bestimmten Zeit- raumes sowie eines bestimmten Vermögensausschnitts gleichkommen. III. Zivilforderungen Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'955'883.-- sowie Retro- zessionen in der Höhe von Fr. 114'098.075 und eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zu bezahlen, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2002. Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren und das Begehren um Verpflich- tung des Beschuldigten zur Zahlung von zurückbehaltenen Retrozessionen auf den Zivilweg verwiesen und das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Dispositiv- Ziffer 6 a) und b). Der Privatkläger beantragte in der Berufungserklärung die Zusprechung der gel- tend gemachten Zivilansprüche (Urk. 128). In der Berufungsverhandlung stellte er den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 475'043.50, eventualiter von Fr. 3'845.-- je zuzüglich 5 % Zins seit 27. Dezember 2002 zu bezahlen sowie zurückbehaltene Retrozessionen im Betrage von Fr. 5'988.56. Ferner beantragte er die Zusprechung einer Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 27. Dezember 2002 (Urk. 156 S. 1). Zur Begründung seiner Zivilansprüche machte der Privatkläger geltend, der Be- schuldigte habe die aus dem Auftrag fliessende Pflicht zur Information über we- sentliche Vermögensverluste verletzt. Der aus dieser Pflichtverletzung resultie- rende Schaden sei von der Staatsanwaltschaft in der Anklage mit Fr. 475'034.50 beziffert worden und ergebe sich aus der Differenz der Kontostände beider Tra- dingkonten zwischen dem 30. Juni 2002 und dem 31. Dezember 2002 (Urk. 156 S. 24 f.). Eventualiter macht der Privatkläger unter Bezugnahme auf die Erwä- gungen der Vorinstanz geltend, der Beschuldigte hätte spätestens anfangs Okto- ber 2002 über die eingefahrenen Verluste informieren müssen. Basierend auf der Gegenüberstellung der Vermögensstände per Ende September 2002 und denje-

- 30 - nigen vom 27. Dezember 2002 resultiere eine Vermögensverringerung von Fr. 3'845.--, welche die Vorinstanz als Schaden feststelle (Urk. 156 S. 25). Der Privatkläger fordert ferner die Herausgabe des hälftigen Anteils der im ange- klagten Zeitraum auf den beiden Tradingkonten eingenommenen und nicht abge- lieferten Retrozessionen mit der Begründung, die Strafbarkeit der Nichtablieferung von Retrozessionen ergebe sich gemäss BGE 144 IV 294 E.3 nicht aus der blos- sen Nichtablieferung, sondern aus der unterbliebenen Information des Auftragge- bers (Urk. 156 S. 27). Seine Genugtuungsforderung begründet der Privatkläger damit, dass durch den ungeheuren Vertrauensbruch des Beschuldigten und den von ihm angerichteten Schaden das Leben seiner Familie von einem Tag auf den andern völlig auf den Kopf gestellt worden sei. Ein Grossteil der verfügbaren Vermögenswerte (Ferien- haus, Boot, Auto, Wertschriften etc.) habe versilbert werden müssen. Er könne seinen Lebensabend nicht geniessen, sondern müsse sich ständig mit Anwälten zusammensetzen, Akten einsehen, Eingaben durchsehen etc. (Urk.105 S. 25). Er habe im August 2015 einen Zusammenbruch erlitten und am 10. September 2017 einen Herzinfarkt (Urk. 105 S. 26; Urk. 156 S. 31). Im vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten einzig vorgeworfen, seine In- formationspflicht bezüglich der Vergrösserung der Verluste in der Zeit zwischen

10. Juli 2002 und 27. Dezember 2002 verletzt zu haben. Da unterlassene Her- ausgabe von Retrozessionen nicht Gegenstand der Anklage bildet, ist der Privat- kläger mit der diesbezüglichen Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Genug- tuungsrelevant könnte aufgrund des Anklagesachverhaltes nur eine Folge der Verletzung der Informationspflicht in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 sein. Darauf nimmt der Privatkläger jedoch in seinem Vorbringen keinen Be- zug. Vielmehr begründet er sein Genugtuungsbegehren mit den eingetretenen gesamten Verlusten, der daraus resultierenden Umstellung in seiner Lebenshal- tung und der Belastung während der Dauer sämtlicher Verfahren. Da nicht er- kennbar ist, dass eine Verletzung der Informationspflicht in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 geeignet wäre, den Privatkläger in seiner Persön-

- 31 - lichkeit zu verletzen und eine entsprechende Pflichtverletzung zudem zu vernei- nen ist, ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen. Unter Hinweis auf die Erwägungen zur Sachverhaltserstellung ist der Schadener- satzanspruch im Betrage von Fr. 475'034.50 für eingetretene Verluste in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 mangels Bejahung einer Verletzung der Informationspflicht sowie Verneinung eines Kausalzusammenhanges nicht aus- gewiesen. Der Privatkläger ist mit seinem Schadenersatzbegehren daher auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Einziehungen/Beschlagnahmungen Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO wird bei Abschluss des Verfahrens über beschlag- nahmte Gegenstände und Vermögenswerte entschieden. Eine Einziehung von Gegenständen im Sinne von Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person dann, wenn diese zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder diese durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn die Gegenstände die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mit Verfügungen vom 27. September 2016, vom 29. November 2016 und vom

2. Dezember 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zahlreiche Unterlagen, welche im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei der C._____ AG und am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt wurden. Ange- sichts des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten liegen keine Hinweise dazu vor, dass diese Unterlagen in einem deliktischen Zusammenhang stehen würden. Entsprechend sind die nachfolgenden Unterlagen der C._____ AG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids auf erstes Verlangen herauszuge- ben. Bei Nichtabholung innert 6 Monaten seit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sind die Unterlagen bei den Akten zu belassen:

- anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 am Arbeitsplatz des Beschuldigten bei der C._____ AG sichergestellte und mit Verfügung der

- 32 - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 beschlag- nahmte Akten (act. 2/16/26000007-26000009),

- gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. August 2009 bei der C._____ AG edierte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. November 2016 be- schlagnahmte Akten (act. 2/16/26000001-26000003),

- mit Verfügung vom 27. September 2016 der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich beschlagnahmte Unterlagen der C._____ AG. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 am Wohnort des Be- schuldigten sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 beschlagnahmten Akten (act. 2/1626000004-26000006) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Voll- streckbarkeit dieses Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nicht- abholung innert 6 Monaten seit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sind die Unterlagen bei den Akten zu belassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenregelung Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung kann dem Beschuldig- ten nicht der Vorwurf rechtswidriger und schuldhafter Einleitung des Verfahrens gemacht werden, zumal gemäss vorstehenden Erwägungen keine Verletzung der Informationspflicht vorliegt. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der ersten Instanz sowie die Gebühr von Fr. 500.-- für das Beschwerdeverfahren gemäss Beschluss des Obergerichts vom 29. Sep- tember 2017 (Geschäfts-Nr. UH160310, Urk. 38) ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Entschädi- gungsforderung – wie zu zeigen sein wird – zwar im Quantitativ, dringt im Übrigen jedoch mit sämtlichen Anträgen durch. Der Privatkläger unterliegt demgegenüber

- 33 - vollumfänglich. Da es sich bei der Entschädigung des Beschuldigten für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte lediglich um eine Nebenfolge handelt, sind dem Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens dennoch voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

2. Entschädigungsfolgen 2.1. Entschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren 2.1.1. Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz, es sei ihm eine Entschä- digung von Fr. 415'513.50 (Verteidigungskosten) und Fr. 6'220.50 (Aufwendun- gen PR-Agentur) zuzusprechen. Im Berufungsverfahren hielt er an den gestellten Anträgen fest (Urk. 158 S. 1). 2.1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu er- setzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 4). Laut der Botschaft des Bundesrats setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechts- vertretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeits- aufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). 2.1.3. Bezüglich der Kosten der PR-Agentur machte der Beschuldigte gel- tend, diese seien entstanden, da er den Diffamierungsversuchen seitens des Pri- vatklägers habe kontern müssen. Er sei von Oktober 2011 bis Januar 2012 als Gemeinderat und Präsident a.i. der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommis- sion der Stadt G._____ tätig gewesen und als Kandidat für die Kantonsratswahlen aufgestellt worden.

- 34 - Aus der Darstellung des Beschuldigten geht hervor, dass die Kosten der PR- Agentur aufgrund von Massnahmen des Privatklägers gegen ihn im zivil- und strafrechtlichen Bereich entstanden sind. Bereits die Vorinstanz hielt zutreffend fest (Urk. 127 S. 70 f.), dass die Aufwendungen der PR-Agentur nach der Darstel- lung des Beschuldigten nicht durch das Strafverfahren verursacht wurden, viel- mehr allenfalls durch das Verhalten des Privatklägers. Bezüglich dieser Kosten ist kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat gestützt auf Art. 429 StPO gegeben. 2.1.4. Der Beschuldigte verlangt für die Kosten der anwaltlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die Zusprechung einer Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 415'513.30. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 64'558.15 gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Y._____ vom 19. Dezember 2017 für die Zeit vom 11.11.2016 bis 19.12.2017 (Urk 108 Beilage 1) sowie Fr. 350'955.35 gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Q._____ für die gesamte Zeit seit Beginn der Untersuchung (Urk. 109 Beilage 2). 2.1.4.1 Angesichts des Umfanges des Falles sowie des Umstandes, dass der Privatkläger ebenfalls anwaltlich vertreten ist, steht ausser Frage, dass der Be- schuldigte für die gehörige Führung des Prozesses anwaltlicher Vertretung be- durfte. Dagegen war für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach Erlass des Strafbefehls vom 22. März 2017 nicht die Vertretung durch zwei An- wälte angezeigt, zumal der Anklagevorwurf, welcher Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bildet, nicht mehr besonders komplex erscheint und einen eng eingegrenzten Anklagesachverhalt betrifft. Zwar stand es ihm ohne Weiteres frei, einen zweiten Verteidiger zu mandatieren, die Kosten einer zweiten Verteidigung sind aus diesem Grund jedoch nicht im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO durch den Staat zu entschädigen. Weiter ist allgemein zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren mit Bezug auf den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfäl- schung mit Einstellungsverfügung vom 22. März 2017 eingestellt wurde (Urk. 2/16 28000001). Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren nur Aufwendun- gen zu entschädigen, welche sich auf Bemühungen im Zusammenhang mit dem heute zu beurteilenden Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung be-

- 35 - ziehen. Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen bezüglich der rechtskräftig eingestellten Vorwürfe. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Einstel- lungsverfügung vom 22. März 2017 bilden Gegenstand des Kostenbeschwerde- verfahrens UH170108, welches vom Obergericht, III. Strafkammer, sistiert wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zur Aufteilung des Aufwandes auf die verschiedenen Vorwürfe und überliess die Ausscheidung dem Gericht (Urk. 158 S. 59 f.). 2.1.4.2 Da der Beschuldigte zwei Anwälte mandatiert hat, welche separat für ihre Bemühungen Rechnung stellten, jedoch nur der Aufwand für die Bemühun- gen eines Verteidigers durch den Staat zu entschädigen ist, hat unter Berücksich- tigung der beiden Honorarnoten nach Ermessen die Festlegung einer Entschädi- gung zu erfolgen. Dabei richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem An- waltstarif und dem Zeitaufwand des Verteidigers (BSK StPO Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15). Während sich die Gebühr der Vertretung im Vorverfahren gemäss § 16 AnwGebV nach Zeitaufwand bemisst, wird die Führung eines Strafprozesses nach Anklage- erhebung gemäss § 17 AnwGebV durch eine pauschale Grundgebühr und Zu- schläge abgegolten. Rechtsanwalt Y._____ stellt einen Stundenansatz von Fr. 300.-- in Rechnung, Rechtsanwalt Q._____ einen solchen von Fr. 380.--. Bei der Festlegung der Ent- schädigung für das Vorverfahren aus der Staatskasse, welche sich nach Zeitauf- wand bemisst, ist der tiefere Ansatz von Fr. 300.-- pro Stunde zur Anwendung zu bringen, unter Hinweis darauf, dass der zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Stundenansatz für die Festlegung der Parteientschä- digung nicht bindend ist (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 16). 2.1.4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der für die Bemühungen von Rechtsan- walt Q._____ geltend gemachte Betrag von Fr. 350'955.-- die ganze Zeit seit Be- ginn der Untersuchung bis zum 19. Dezember 2017 beschlägt. Belegt durch die

- 36 - vor Vorinstanz eingereichten einzelnen Honorarrechnungen ist jedoch nur der Aufwand seit 7. März 2017 im Gesamtbetrag von Fr. 153'126.50. Aus diesen de- taillierten Honorarrechnungen geht im Übrigen hervor, dass der Aufwand für das vorliegende Strafverfahren und derjenige für die verschiedenen Beschwerdever- fahren in dieser Sache nicht separiert wurden (Urk. 109 Beilage 2). Betreffend die weiteren Fr. 197'828.85 liegen keine detaillierten Honorarrechnungen vor. Da die- ser Betrag zudem eine Zeitspanne betrifft, in welcher der heute zu beurteilende Anklagevorwurf noch nicht, bzw. in der späten Phase der Untersuchung zusam- men mit den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugs, Gegenstand der Untersuchung bildete, ist ein Entschädigungsanspruch im Umfang von Fr. 197'828.85 zum vornherein nicht ausgewiesen. Die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Y._____ bezieht sich auf Bemühungen ab 14. November 2016, erfasst damit auch Aufwand, welcher vor Erlass der Ein- stellungsverfügung vom 22. März 2017 betreffend Betrug und Urkundenfälschung angefallen ist. Insgesamt handelt es sich um 53,4 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 300.-- , was einen Betrag von Fr. 16'020.-- ergibt. Da darin auch der Aufwand für die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Betrugs enthalten ist, erscheint es angemessen, für den vorliegenden Anklagevorwurf einen Drittel (Fr. 5'340.--) einzusetzen, weshalb das geltend gemachte Honorar um Fr. 10'680.-- zu kürzen ist. Die 18 Stunden für die Untersuchung sind mit rund Fr. 6'000.– zu entschädigen. Anzumerken ist zudem, dass auch in der detaillierten Honoraraufstellung von Rechtsanwalt Y._____ Aufwandpositionen enthalten sind, welche die in dieser Sache geführten Beschwerdeverfahren betreffen (Urk. 108 Beilage 1). Daraus folgt, dass eine Honorarrechnung von Rechtsanwalt Y._____ (gekürzt um Fr. 10'680.-- ) im Betrage von Fr. 53'878.15 und eine Honorarrechnung von Rechtsanwalt Q._____ im Betrag von Fr. 153'126.50 vorliegen, welche zu prüfen sind. Während Rechtsanwalt Y._____ rund 180 Stunden (Fr. 53'878.15 : 300) in Rech- nung stellt, wovon rund 18 Stunden auf die Untersuchung entfallen, beträgt der

- 37 - Aufwand von Rechtsanwalt Q._____ rund 400 Stunden (Fr. 153'126.50 : 380) und bezieht sich einzig auf die Verteidigung im gerichtlichen Verfahren. 2.1.4.4 Für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren vor Einzelgericht beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.--. Angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles ist von der höchs- ten Grundgebühr von Fr. 8'000.-- auszugehen, welche unter Berücksichtigung von Zuschlägen für diverse separate Eingaben (Beweisanträge, Einrede der örtlichen Unzuständigkeit; Verjährungseinrede) und die separate mündliche Eröffnung in Anwendung von § 17 Abs. 2 und 3 AnwGebV in Verbindung mit § 11 Abs. 3 An- wGebV zu verdoppeln ist. Es resultiert eine Entschädigung von Fr. 16'000.-- für die Verteidigung im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren. Inklusive Mehrwertsteuer ergibt dies für die Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 23'400.--. Eine Gegen- überstellung der in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung ermittelten Ent- schädigung mit den von Rechtsanwalt Y._____ und Rechtsanwalt Q._____ je ein- zeln geltend gemachten Beträgen zeigt, dass letztere die gemäss Anwaltsgebüh- renverordnung ermittelte Entschädigung um ein Mehrfaches übersteigen. Zu prü- fen bleibt, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der gemäss Verord- nung berechneten Gebühr und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung besteht (§ 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV). 2.1.4.5 Der Beschuldigte liess geltend machen, bei der Festlegung der Ent- schädigung sei zu berücksichtigen, dass der wirtschaftliche Hintergrund der Straf- untersuchung überaus komplex gewesen sei (Urk. 158 S. 60 f.), die Strafuntersu- chung fast 10 Jahre lang gedauert habe, für den Beschuldigten die berufliche Zu- kunft auf dem Spiel gestanden habe und der Privatkläger durch zahllose illegiti- me, illegale und strafwürdige Angriffe auf den Beschuldigten und dessen Familie einen substantiellen Mehraufwand verursacht habe. Diesem Vorbringen ist entge- genzuhalten, dass der wirtschaftliche Hintergrund im vorliegenden Verfahren nicht mehr ausserordentlich komplex ist. Erneut ist in Erinnerung zu rufen, dass einzig der Vorwurf der Verletzung der Informationspflicht über eingetretene Verluste in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 zu prüfen war. Der insgesamt

- 38 - erhöhten Komplexität des Falles gegenüber einem durchschnittlichen in einzel- richterliche Kompetenz fallenden Fall wurde bereits durch Anwendung der höchs- ten Grundgebühr und deren Verdoppelung angemessen Rechnung getragen. Die Strafuntersuchung betreffend den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Anklagesachverhalt dauerte nicht lange. Wie die Verteidigung zutreffend anführt, wurde der Vorwurf der Verletzung der Informationspflicht betreffend die Vermö- gensentwicklung im zweiten Halbjahr 2002 erst gegen Ende der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft eingebracht und dem Beschuldigten vorgehalten. Eine lange Dauer der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor und rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Entschädigung. Dass das vorliegende Verfahren von bedeutendem Einfluss auf die berufliche und familiäre Zukunft des Beschuldigten ist, liegt auf der Hand. Auch diesem Umstand wurde durch Ver- doppelung der Grundgebühr angemessen Rechnung getragen. Durch geltend gemachte illegale Angriffe des Privatklägers verursachter Mehraufwand ist nicht durch den Staat zu entschädigen und fällt bei der aus der Gerichtskasse zuzu- sprechenden Entschädigung ausser Betracht. 2.2. Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren Zu berücksichtigen ist, dass die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlichen Frei- spruch akzeptiert hat. Im Berufungsverfahren war der Schuldpunkt einzig auf- grund der Berufung des Privatklägers zu beurteilen. Bei einem Freispruch sind die Kosten der Verteidigung dem Grundsatze nach vom Staat zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der besonderen Situation im Rechtsmittelverfahren Rechnung zu tragen, wenn – wie vorliegend – nur die Privatklägerschaft gegen ein freisprechendes Urteil ein Rechtsmittel einlegt, der Staat dagegen nicht interveniert. Bei einer solchen Kons- tellation wird die unterliegende Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Der Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Entschädigung für das Beru- fungsverfahren im Betrage von Fr. 77'294.60 (Urk. 159/1).

- 39 - Im Berufungsverfarhen wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil voll- umfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend in seiner Gesamtheit angefochten. Auch für das Berufungsverfahren ist nicht erkennbar, dass die Verteidigung durch zwei Anwälte erforderlich war. Vielmehr hat sich gezeigt, dass es zu unnötigen Überschneidungen und Wiederholungen kam, welche auch eine lange Dauer der Berufungsverhandlung mit sich brachten. Insgesamt ist festzuhalten, dass im Be- rufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren. Inhalt- lich decken sich die Vorbringen der Verteidigung denn auch in weiten Teilen mit denjenigen vor Vorinstanz. Angesichts des Aufwandes für die umfangreichen im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge rechtfertigt es sich vorliegend aber dennoch, neben der maximalen Grundgebühr von Fr. 8'000.-- einen Zuschlag von Fr. 2'000.-- zu gewähren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwGebV). Unter diesen Umständen ist die vom Privatkläger zu bezah- lende Entschädigung für die Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Entsprechend ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. MwSt.) für die Kos- ten der Verteidigung zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom

22. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freigesprochen. Es wurde über die Verwendung der beschlagnahmten Akten und Unterlagen ent- schieden. Der Privatkläger wurde mit seinem Schadenersatzbegehren und dem Begehren auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von zurückbehaltenen Retrozessionen auf den Zivilweg verwiesen, und sein Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ge-

- 7 - richtsverfahrens sowie der beiden Gutachten und die Gebühr von Fr. 500.-- für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wurden dem Beschuldigten auferlegt. Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung zugesprochen. Der Antrag des Privatklägers auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Parteient- schädigung wurde abgewiesen. Gegen das am 12. Januar 2018 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 75) haben der Privatkläger mit Eingabe vom 16. Januar 2018 (Urk. 116) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Januar 2018 (Urk. 118) fristgerecht Berufung angemeldet. Der Privatkläger beantragte fristwahrend mit Berufungserklärung vom 26. März 2018, der Beschuldigte sei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen, Zusprechung der Zivilforderun- gen und Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädi- gung an den Privatkläger (Urk. 128). Der Beschuldigte reichte seine Berufungser- klärung fristgerecht mit Eingabe vom 9. April 2018 ein (Urk. 131). Er beantragte, die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens, der beiden Gutachten sowie des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 415'513.50 und Fr. 6'220.50 zuzusprechen. Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben (Urk. 133). Unangefochten blieben somit nur die Dispositiv-Ziffern 2-5 (Einziehungen) und 7 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils. Zwar überprüft das Berufungs- gericht gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten. Nach Art. 404 Abs. 2 StPO kann es jedoch zugunsten der be- schuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidri- ge oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Trotz des vollumfänglichen Frei- spruchs des Beschuldigten ordnete die Vorinstanz die Einziehung sämtlicher si- chergestellter und beschlagnahmter Unterlagen an. Da es hinsichtlich dieser Un- terlagen somit aber offensichtlich an einem deliktischen Zusammenhang fehlt, mangelte es an einer Rechtsgrundlage für eine Einziehung dieser Unterlagen im Sinne von 69 StGB. Vor diesem Hintergrund sind die Anordnungen gemäss den

- 8 - Dispositiv-Ziffern 2-5 im Berufungsverfahren zu überprüfen, obwohl sie nicht ex- plizit angefochten wurden. Das vorinstanzliche Urteil ist somit lediglich bezüglich der Dispositiv-Ziffer 7 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. Alle weiteren Punkte bilden Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

E. 2 Örtliche Zuständigkeit

E. 2.1 Entschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren

E. 2.1.1 Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz, es sei ihm eine Entschä- digung von Fr. 415'513.50 (Verteidigungskosten) und Fr. 6'220.50 (Aufwendun- gen PR-Agentur) zuzusprechen. Im Berufungsverfahren hielt er an den gestellten Anträgen fest (Urk. 158 S. 1).

E. 2.1.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu er- setzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 4). Laut der Botschaft des Bundesrats setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechts- vertretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeits- aufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1).

E. 2.1.3 Bezüglich der Kosten der PR-Agentur machte der Beschuldigte gel- tend, diese seien entstanden, da er den Diffamierungsversuchen seitens des Pri- vatklägers habe kontern müssen. Er sei von Oktober 2011 bis Januar 2012 als Gemeinderat und Präsident a.i. der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommis- sion der Stadt G._____ tätig gewesen und als Kandidat für die Kantonsratswahlen aufgestellt worden.

- 34 - Aus der Darstellung des Beschuldigten geht hervor, dass die Kosten der PR- Agentur aufgrund von Massnahmen des Privatklägers gegen ihn im zivil- und strafrechtlichen Bereich entstanden sind. Bereits die Vorinstanz hielt zutreffend fest (Urk. 127 S. 70 f.), dass die Aufwendungen der PR-Agentur nach der Darstel- lung des Beschuldigten nicht durch das Strafverfahren verursacht wurden, viel- mehr allenfalls durch das Verhalten des Privatklägers. Bezüglich dieser Kosten ist kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat gestützt auf Art. 429 StPO gegeben.

E. 2.1.4 Der Beschuldigte verlangt für die Kosten der anwaltlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die Zusprechung einer Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 415'513.30. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 64'558.15 gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Y._____ vom 19. Dezember 2017 für die Zeit vom 11.11.2016 bis 19.12.2017 (Urk 108 Beilage 1) sowie Fr. 350'955.35 gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Q._____ für die gesamte Zeit seit Beginn der Untersuchung (Urk. 109 Beilage 2).

E. 2.1.4.1 Angesichts des Umfanges des Falles sowie des Umstandes, dass der Privatkläger ebenfalls anwaltlich vertreten ist, steht ausser Frage, dass der Be- schuldigte für die gehörige Führung des Prozesses anwaltlicher Vertretung be- durfte. Dagegen war für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach Erlass des Strafbefehls vom 22. März 2017 nicht die Vertretung durch zwei An- wälte angezeigt, zumal der Anklagevorwurf, welcher Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bildet, nicht mehr besonders komplex erscheint und einen eng eingegrenzten Anklagesachverhalt betrifft. Zwar stand es ihm ohne Weiteres frei, einen zweiten Verteidiger zu mandatieren, die Kosten einer zweiten Verteidigung sind aus diesem Grund jedoch nicht im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO durch den Staat zu entschädigen. Weiter ist allgemein zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren mit Bezug auf den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfäl- schung mit Einstellungsverfügung vom 22. März 2017 eingestellt wurde (Urk. 2/16 28000001). Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren nur Aufwendun- gen zu entschädigen, welche sich auf Bemühungen im Zusammenhang mit dem heute zu beurteilenden Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung be-

- 35 - ziehen. Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen bezüglich der rechtskräftig eingestellten Vorwürfe. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Einstel- lungsverfügung vom 22. März 2017 bilden Gegenstand des Kostenbeschwerde- verfahrens UH170108, welches vom Obergericht, III. Strafkammer, sistiert wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zur Aufteilung des Aufwandes auf die verschiedenen Vorwürfe und überliess die Ausscheidung dem Gericht (Urk. 158 S. 59 f.).

E. 2.1.4.2 Da der Beschuldigte zwei Anwälte mandatiert hat, welche separat für ihre Bemühungen Rechnung stellten, jedoch nur der Aufwand für die Bemühun- gen eines Verteidigers durch den Staat zu entschädigen ist, hat unter Berücksich- tigung der beiden Honorarnoten nach Ermessen die Festlegung einer Entschädi- gung zu erfolgen. Dabei richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem An- waltstarif und dem Zeitaufwand des Verteidigers (BSK StPO Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15). Während sich die Gebühr der Vertretung im Vorverfahren gemäss § 16 AnwGebV nach Zeitaufwand bemisst, wird die Führung eines Strafprozesses nach Anklage- erhebung gemäss § 17 AnwGebV durch eine pauschale Grundgebühr und Zu- schläge abgegolten. Rechtsanwalt Y._____ stellt einen Stundenansatz von Fr. 300.-- in Rechnung, Rechtsanwalt Q._____ einen solchen von Fr. 380.--. Bei der Festlegung der Ent- schädigung für das Vorverfahren aus der Staatskasse, welche sich nach Zeitauf- wand bemisst, ist der tiefere Ansatz von Fr. 300.-- pro Stunde zur Anwendung zu bringen, unter Hinweis darauf, dass der zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Stundenansatz für die Festlegung der Parteientschä- digung nicht bindend ist (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 16).

E. 2.1.4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der für die Bemühungen von Rechtsan- walt Q._____ geltend gemachte Betrag von Fr. 350'955.-- die ganze Zeit seit Be- ginn der Untersuchung bis zum 19. Dezember 2017 beschlägt. Belegt durch die

- 36 - vor Vorinstanz eingereichten einzelnen Honorarrechnungen ist jedoch nur der Aufwand seit 7. März 2017 im Gesamtbetrag von Fr. 153'126.50. Aus diesen de- taillierten Honorarrechnungen geht im Übrigen hervor, dass der Aufwand für das vorliegende Strafverfahren und derjenige für die verschiedenen Beschwerdever- fahren in dieser Sache nicht separiert wurden (Urk. 109 Beilage 2). Betreffend die weiteren Fr. 197'828.85 liegen keine detaillierten Honorarrechnungen vor. Da die- ser Betrag zudem eine Zeitspanne betrifft, in welcher der heute zu beurteilende Anklagevorwurf noch nicht, bzw. in der späten Phase der Untersuchung zusam- men mit den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugs, Gegenstand der Untersuchung bildete, ist ein Entschädigungsanspruch im Umfang von Fr. 197'828.85 zum vornherein nicht ausgewiesen. Die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Y._____ bezieht sich auf Bemühungen ab 14. November 2016, erfasst damit auch Aufwand, welcher vor Erlass der Ein- stellungsverfügung vom 22. März 2017 betreffend Betrug und Urkundenfälschung angefallen ist. Insgesamt handelt es sich um 53,4 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 300.-- , was einen Betrag von Fr. 16'020.-- ergibt. Da darin auch der Aufwand für die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Betrugs enthalten ist, erscheint es angemessen, für den vorliegenden Anklagevorwurf einen Drittel (Fr. 5'340.--) einzusetzen, weshalb das geltend gemachte Honorar um Fr. 10'680.-- zu kürzen ist. Die 18 Stunden für die Untersuchung sind mit rund Fr. 6'000.– zu entschädigen. Anzumerken ist zudem, dass auch in der detaillierten Honoraraufstellung von Rechtsanwalt Y._____ Aufwandpositionen enthalten sind, welche die in dieser Sache geführten Beschwerdeverfahren betreffen (Urk. 108 Beilage 1). Daraus folgt, dass eine Honorarrechnung von Rechtsanwalt Y._____ (gekürzt um Fr. 10'680.-- ) im Betrage von Fr. 53'878.15 und eine Honorarrechnung von Rechtsanwalt Q._____ im Betrag von Fr. 153'126.50 vorliegen, welche zu prüfen sind. Während Rechtsanwalt Y._____ rund 180 Stunden (Fr. 53'878.15 : 300) in Rech- nung stellt, wovon rund 18 Stunden auf die Untersuchung entfallen, beträgt der

- 37 - Aufwand von Rechtsanwalt Q._____ rund 400 Stunden (Fr. 153'126.50 : 380) und bezieht sich einzig auf die Verteidigung im gerichtlichen Verfahren.

E. 2.1.4.4 Für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren vor Einzelgericht beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.--. Angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles ist von der höchs- ten Grundgebühr von Fr. 8'000.-- auszugehen, welche unter Berücksichtigung von Zuschlägen für diverse separate Eingaben (Beweisanträge, Einrede der örtlichen Unzuständigkeit; Verjährungseinrede) und die separate mündliche Eröffnung in Anwendung von § 17 Abs. 2 und 3 AnwGebV in Verbindung mit § 11 Abs. 3 An- wGebV zu verdoppeln ist. Es resultiert eine Entschädigung von Fr. 16'000.-- für die Verteidigung im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren. Inklusive Mehrwertsteuer ergibt dies für die Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 23'400.--. Eine Gegen- überstellung der in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung ermittelten Ent- schädigung mit den von Rechtsanwalt Y._____ und Rechtsanwalt Q._____ je ein- zeln geltend gemachten Beträgen zeigt, dass letztere die gemäss Anwaltsgebüh- renverordnung ermittelte Entschädigung um ein Mehrfaches übersteigen. Zu prü- fen bleibt, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der gemäss Verord- nung berechneten Gebühr und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung besteht (§ 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV).

E. 2.1.4.5 Der Beschuldigte liess geltend machen, bei der Festlegung der Ent- schädigung sei zu berücksichtigen, dass der wirtschaftliche Hintergrund der Straf- untersuchung überaus komplex gewesen sei (Urk. 158 S. 60 f.), die Strafuntersu- chung fast 10 Jahre lang gedauert habe, für den Beschuldigten die berufliche Zu- kunft auf dem Spiel gestanden habe und der Privatkläger durch zahllose illegiti- me, illegale und strafwürdige Angriffe auf den Beschuldigten und dessen Familie einen substantiellen Mehraufwand verursacht habe. Diesem Vorbringen ist entge- genzuhalten, dass der wirtschaftliche Hintergrund im vorliegenden Verfahren nicht mehr ausserordentlich komplex ist. Erneut ist in Erinnerung zu rufen, dass einzig der Vorwurf der Verletzung der Informationspflicht über eingetretene Verluste in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 zu prüfen war. Der insgesamt

- 38 - erhöhten Komplexität des Falles gegenüber einem durchschnittlichen in einzel- richterliche Kompetenz fallenden Fall wurde bereits durch Anwendung der höchs- ten Grundgebühr und deren Verdoppelung angemessen Rechnung getragen. Die Strafuntersuchung betreffend den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Anklagesachverhalt dauerte nicht lange. Wie die Verteidigung zutreffend anführt, wurde der Vorwurf der Verletzung der Informationspflicht betreffend die Vermö- gensentwicklung im zweiten Halbjahr 2002 erst gegen Ende der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft eingebracht und dem Beschuldigten vorgehalten. Eine lange Dauer der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor und rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Entschädigung. Dass das vorliegende Verfahren von bedeutendem Einfluss auf die berufliche und familiäre Zukunft des Beschuldigten ist, liegt auf der Hand. Auch diesem Umstand wurde durch Ver- doppelung der Grundgebühr angemessen Rechnung getragen. Durch geltend gemachte illegale Angriffe des Privatklägers verursachter Mehraufwand ist nicht durch den Staat zu entschädigen und fällt bei der aus der Gerichtskasse zuzu- sprechenden Entschädigung ausser Betracht.

E. 2.2 Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren Zu berücksichtigen ist, dass die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlichen Frei- spruch akzeptiert hat. Im Berufungsverfahren war der Schuldpunkt einzig auf- grund der Berufung des Privatklägers zu beurteilen. Bei einem Freispruch sind die Kosten der Verteidigung dem Grundsatze nach vom Staat zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der besonderen Situation im Rechtsmittelverfahren Rechnung zu tragen, wenn – wie vorliegend – nur die Privatklägerschaft gegen ein freisprechendes Urteil ein Rechtsmittel einlegt, der Staat dagegen nicht interveniert. Bei einer solchen Kons- tellation wird die unterliegende Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Der Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Entschädigung für das Beru- fungsverfahren im Betrage von Fr. 77'294.60 (Urk. 159/1).

- 39 - Im Berufungsverfarhen wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil voll- umfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend in seiner Gesamtheit angefochten. Auch für das Berufungsverfahren ist nicht erkennbar, dass die Verteidigung durch zwei Anwälte erforderlich war. Vielmehr hat sich gezeigt, dass es zu unnötigen Überschneidungen und Wiederholungen kam, welche auch eine lange Dauer der Berufungsverhandlung mit sich brachten. Insgesamt ist festzuhalten, dass im Be- rufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren. Inhalt- lich decken sich die Vorbringen der Verteidigung denn auch in weiten Teilen mit denjenigen vor Vorinstanz. Angesichts des Aufwandes für die umfangreichen im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge rechtfertigt es sich vorliegend aber dennoch, neben der maximalen Grundgebühr von Fr. 8'000.-- einen Zuschlag von Fr. 2'000.-- zu gewähren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwGebV). Unter diesen Umständen ist die vom Privatkläger zu bezah- lende Entschädigung für die Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Entsprechend ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. MwSt.) für die Kos- ten der Verteidigung zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 3 Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte im Rahmen der Vor- fragen beantragen, es sei auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten, da die Berufungsanträge des Privatklägers in seiner Berufungserklärung den Anfor- derungen von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nicht genügen würden. So bleibe insbe- sondere unklar, was der Privatkläger konkret verlange, da er seine Zivilforderun- gen nicht beziffert habe (Urk. 152 S. 1 f.). Dieser Antrag wurde bereits anlässlich der Berufungsverhandlung nach einer internen Beratung zu den Vorfragen abge- wiesen. Die Abweisung dieses Antrages wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Privatkläger seine Zivilansprüche bereits vor Vorinstanz substantiiert ha- be und das Berufungsgericht daher davon ausgehen könne, dass er mit der nun im Berufungsverfahren beantragten Gutheissung seiner Zivilforderungen auf die zuvor gestellten Anträge Bezug nehme. Ausserdem seien diese Anträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren auch der Gegenpartei bekannt, weshalb die diesbe-

- 10 - zügliche Transparenz gewahrt sei. Insofern habe der Privatkläger mit seiner Beru- fungserklärung deren primären Zweck, die Orientierung des Gerichts und der Par- teien darüber, was mit der Berufung erreicht werden soll, erfüllt (Prot. II S. 15 f.).

E. 3.1 Allgemeine Vorbemerkung Da der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch in der Befragung vor Vorinstanz die Aussage zum Anklagevorwurf verweigerte, ist aufgrund der Vor- bringen der Verteidigung festzustellen, in welchen Punkten der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt bestreitet.

a) Vermögensstände auf den beiden Tradingkonten per 30. Juni 2002 und per

31. Dezember 2002 Die Vermögensstände auf den beiden Tradingkonten per 30. Juni 2002 und per

31. Dezember 2002 wurden von der Vorinstanz als unbestritten bewertet. Im Be- rufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, die Kontostände an den Stich- daten seien den Akten nicht zu entnehmen und würden bestritten (Urk. 131 S. 8; Urk. 158 S. 22).

b) Vereinbarung von Retrozessionen und Gebühren auf den beiden Trading- konten Die Verteidigung macht geltend, bezüglich der beiden mit Lombardkredit finan- zierten Tradingkonten habe eine besondere Vergütungsregelung bestanden. Die C._____ und der Privatkläger hätten diesbezüglich ein reines Erfolgshonorar ab- gemacht, was bedeute, dass nur im Falle eines Nettogewinns überhaupt Gebüh- ren anfallen würden. Zudem sei vereinbart gewesen, dass für die Berechnung des Erfolgs die Verluste vorgetragen werden (Urk. 103 S. 6; Urk. 151 S. 5). Mangels Honorarberechtigung könne keine Bereicherungsabsicht vorliegen. Ausserdem seien bezüglich der auf reiner Erfolgsbasis vergüteten Tradingkonten "N._____" und "O._____" keine Retrozessionen mit den Banken vereinbart gewesen (Urk. 103 S. 6 f.; Urk. 151 S. 5).

- 16 -

c) Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte liess geltend machen, Bereicherungsabsicht setze voraus, dass der Täter die Absicht verfolge, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Vermögensvorteil zu bereichern, welcher dem Geschädigten entzogen wird. Stoffgleichheit sei nur dann gegeben, wenn der Täter in der Absicht handle, sich gerade aus denjenigen Vermögenswerten zu bereichern, welche dem Opfer ent- zogen werden (Urk. 103 S. 7; Urk. 151 S. 5 ff.). Ungerechtfertigte Bereicherung liege nicht vor. Zwar könne unsorgfältige Auf- tragserfüllung zu einer Herabsetzung der Honorarforderung führen oder es könne eine Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der Honorarforderung erfol- gen. Allfällige Retrozessionen würden nicht aus dem Vermögen des Privatklägers, sondern aus dem Vermögen der Depotbank stammen, welche ihrerseits einen vertraglichen Anspruch aus der Retroabrede erfülle (Urk. 103 S. 12; Urk. 151 S. 12). Der Bezug von Retrozessionen sei vertraglich gerechtfertigt gewesen, eine Unrechtmässigkeit sei zum vornherein zu verneinen (Urk. 103 S. 13; Urk. 151 S. 12). Hätte der Privatkläger für das Halbjahr tatsächlich ein Honorar bezahlt, was nicht der Fall sei, und hätte er dieses zurückgefordert, da er sich nicht voll- ständig informiert gefühlt habe, so hätte die C._____ oder der Beschuldigte den Anspruch geprüft. Sowohl die C._____ wie auch der Beschuldigte seien zu einer Rückvergütung jederzeit in der Lage gewesen (Urk. 103 S. 13; Urk. 151 S. 12).

d) Abmachung mit dem Privatkläger betr. Ausfall der Quartalsbesprechung im zweiten Halbjahr / fehlende Pflichtverletzung Der Beschuldigte beruft sich darauf, er habe sich an die Abmachung halten dür- fen, wonach im zweiten Halbjahr 2002 aufgrund der Auslandsabwesenheit des Privatklägers keine Quartalsbesprechung durchgeführt werde und erst im Januar 2003 eine Semesterbesprechung erfolge (Urk. 131 S. 9; Urk. 158 S. 10). Die Schwankungen auf den Tradingkonten hätten sich im üblichen Rahmen gehalten, die Parteien hätten regelmässig kommuniziert, der Privatkläger sei ein erfahrener Anleger und selber Vermögensverwalter und habe den Kurs der Titel selber durch Konsultation der öffentlich zugänglichen Börsenkurse verfolgt und dem Beschul-

- 17 - digten darüber berichtet (Urk. 131 S. 9; Urk. 158 S. 35; Urk. 160 S. 28). Das wüs- te Bild habe es aufgrund der Börsenschwäche im ganzen Jahr 2002 gegeben und sei im Rahmen der Neuabschlüsse der Lombardkredite im Frühjahr 2002 ausführ- lich analysiert worden, nicht umsonst sei der Privatkläger bereits damals gehalten gewesen, zusätzliche Sicherheiten beizubringen (Urk. 107 S. 70; Urk. 158 S. 19 f.). Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er eine Verletzung der Fürsorge- und Treuepflicht begangen habe. Er hält fest, der Privatkläger habe die Strategie ge- habt, Verluste auszusitzen, solche seien denn auch bereits im Zeitpunkt des Tref- fens vom 10. Juli 2002 eingetreten gewesen. Der Privatkläger habe ihn zudem angewiesen, ihn im darauf folgenden Halbjahr nicht zu kontaktieren und die nächste Quartalsbesprechung sei auf Januar 2003 terminiert gewesen. Er habe in der Zeit zwischen 10. Juli 2002 (Quartalstreffen mit dem Privatkläger) und dem

27. Dezember 2002 (Telefonat mit dem Privatkläger) Kontakt mit dem Privatkläger gehabt und diesen über den Vermögensstand informiert.

e) Schadensberechnung Die Verteidigung vertritt den Standpunkt, aus der Entwicklung des Wertes einzel- ner Anlagen in einer willkürlichen Periode könne nicht auf einen Verlust oder gar Schaden im Rechtssinn geschlossen werden, insbesondere, wenn die Anlagen nach dem willkürlichen Enddatum nicht realisiert oder liquidiert worden seien, sondern auf lange Zeit weitergehalten wurden. Es müsse für die Schadensberechnung auf das gesamte zur Verwaltung überge- bene Vermögen abgestellt werden. Dessen konkrete Entwicklung während der in- kriminierten Zeitperiode müsse der hypothetischen Entwicklung des Vermögens bei pflichtkonformer Verwaltung gegenübergestellt werden. Der Vermögensstand nach dem schädigenden Ereignis sei mit dem hypothetischen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu vergleichen (Urk. 107 S. 92; Urk. 158 S. 21 ff.; Urk. 160 S. 21 ff.). Die Anklageschrift enthalte keine Ausführungen zur hypotheti- schen Vermögensentwicklung (Urk. 107 S. 93; Urk. 160 S. 23).

- 18 -

f) Information des Privatklägers im zweiten Halbjahr 2002 Der Privatkläger habe selber eingeräumt, dass es zwischen dem 10. Juli 2002 und dem 27. Dezember 2002 ein oder zwei Telefonanrufe gegeben habe (Urk. 103 S. 15; Urk. 158 S. 25). Anlässlich dieser Telefonate habe der Beschul- digte den Privatkläger im Detail über den Stand seiner Vermögensanlagen rap- portiert. Er habe den Privatkläger am 25.07.02, 21.08.02, 23.08.02, 09.10.02, 11.12.02 und am 20.12.02 über den Stand der Vermögensanlagen informiert. Er habe daher seine Informationspflicht in keinem Zeitpunkt verletzt.

g) Kausalzusammenhang Die Verteidigung macht geltend, selbst wenn der Beschuldigte seine Informati- onspflicht verletzt hätte, wäre dies für den Lauf des Vermögensstands unbeacht- lich gewesen. Bei Unterlassungsdelikten sei der hypothetische Kausalzusam- menhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reiche zur Bejahung des hypothetischen Kausalverlaufs nicht aus (Urk. 107 S. 98; BGE 117 IV 130 E. 2a; S. 133 f.). Die Staatsanwaltschaft wäre gehalten gewesen, konkret darzulegen, in welchem Zeit- punkt der durchschnittlich sorgfältige Vermögensverwalter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (Vertragsgrundlagen, Weisungen, Börsenverlauf, Portfo- lioentwicklung etc.) den Privatkläger in welcher Art informiert hätte und wie der Privatkläger reagiert hätte (Urk. 107 S. 99). Der Privatkläger habe an der Quar- talsbesprechung im Juli 2002 und während den weiteren Kontakten im zweiten Halbjahr 2002 im Bewusstsein um die angespannte Börsensituation an der ge- wählten Strategie des Aussitzens festgehalten. Ein anderes Vorgehen wäre mit Blick auf die Börsenbaisse nicht verlustmindernd gewesen. Allfällige Verluste auf den beiden Tradingkonten seien unausweichliche Folge der vom Privatkläger ver- folgten und vom Beschuldigten von Anfang an als risikoreich qualifizierten Strate- gie gewesen (Urk. 107 S. 100; Urk. 160 S. 24 f.).

- 19 - Der Privatkläger hätte unabhängig von der Kenntnis der Entwicklung der Vermö- gensverwaltung im 3. und 4. Quartal 2002 dem Beschuldigten keine anderen Weisungen erteilt oder die Verwaltung des Vermögens selber in die Hand ge- nommen, dies ergebe sich aus seinem Verhalten nach dem 27. Dezember 2002. Der Privatkläger habe keine Massnahmen eingeleitet und die Vermögensverwal- tungsverträge nicht gekündigt (Urk. 107 S. 101; Urk. 160 S. 25). Der Privatkläger habe seit dem 27. Dezember 2002 dem Beschuldigten kein einziges Mal bei Tref- fen oder im Rahmen der Korrespondenz den Vorwurf gemacht, ihn nicht über die Entwicklung und den Stand des Vermögens im zweiten Halbjahr 2002 informiert zu haben.

E. 3.2 Sachverhaltserstellung

E. 3.2.1 Vermögenssaldo auf den beiden Tradingkonten per 30. Juni 2002 und per 31. Dezember 2002 Wie bereits vorstehend erwähnt, werden die in der Anklage aufgeführten Vermö- gensstände per 1. Juli 2002 und 31. Dezember 2002 auf den beiden Tradingkon- ten vom Beschuldigten bestritten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind die Vermögensstände gemäss Anklage betreffend beide Tradingkonten für beide Stichdaten belegt (betr. L._____-Tradingkonto Urk. 2/1 02000223 und Urk. 02000240; betr. M._____-Konto Urk.2/ Bundesordner mit Hängeregister 30000816 und 30000783). Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend diesen Anklagepunkt erstellt.

E. 3.2.2 Vermögensverwaltungsgebühren und Retrozessionen Der Beschuldigte liess geltend machen, bezüglich der beiden Tradingkonten sei- en keine Vermögensverwaltungsgebühren und keine Retrozessionen vereinbart gewesen, vielmehr sei ein reines Erfolgshonorar abgemacht gewesen. Zwar ist dem Einwand der Verteidigung zu folgen, wonach bezüglich der Trading- konten gemäss Ergänzung vom 3. Mai 1999 zum Vermögensverwaltungsvertrag eine Gewinnbeteiligung vereinbart wurde (Urk. 2/Bundesordner Hängeregister "N1 N._____/M._____ …" 30000670 und Urk.2/Bundesordner Hängeregister

- 20 - "A._____ (Rubrik Lombard) / L._____ Zürich …" 30001051). Dies schliesst jedoch auch bei Negativverlauf der Tradingkonten eine mögliche Bereicherungsabsicht nicht zum vornherein aus, war doch betreffend die Pensionskassendepots eine Verwaltungsgebühr vereinbart. Bezüglich Retrozessionen wird in der Anklage le- diglich festgehalten, der Beschuldigte habe aus dem Vermögensverwaltungsver- hältnis Retrozessionen vereinnahmt, was üblich ist und vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Eine mögliche Bereicherung des Beschuldigen durch Einnahme von Vermögensverwaltungsgebühren und Retrozessionen im zweiten Halbjahr 2002 kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. In welchem Umfang ihm solche zugeflossen sein sollen, lässt sich der Anklage nicht entnehmen, was im Falle eines Schuldspruches bei der Strafzumessung zugunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden müsste.

E. 3.2.3 Pflichtverletzung

E. 3.2.3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe seine Treue- und Vermögensfürsorgepflichten gegenüber dem Privatkläger in grober Weise ver- letzt, indem er ihn in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 nicht über den Eintritt weiterer namhafter Verluste orientiert habe. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass das Nichtabliefern von Retrozessionen entge- gen dem Vorbringen des Privatklägers (Urk. 156 S. 22) nicht von diesem Ankla- gevorwurf erfasst ist und sich daher auch die Prüfung einer allenfalls im Zusam- menhang mit der Nichtablieferung von Retrozessionen begangenen Pflichtverlet- zung erübrigt. In der Anklage wird die Vereinnahmung von Retrozessionen durch den Beschuldigten denn auch als Teil des Vermögensvorteils, um welchen er sich unrechtmässig bereichert haben soll, und nicht als aus der Verletzung der Treue- und Vermögensfürsorgepflichten resultierender Schaden umschrieben (Urk. 2/16 28000019 ff.). Daran, dass eine mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Nichtablieferns von Retrozessionen nicht Gegenstand der Anklage und mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, vermag auch das Vorbringen des Pri- vatklägers, dass das Nichtabliefern von Retrozessionen als mögliche Pflichtver- letzung ganz grundsätzlich vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfasst werden könnte (Urk. 156 S. 22), nichts zu ändern.

- 21 -

E. 3.2.3.2 In seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Februar 2012 (Urk. 2/3 06000001 ff.) sagte der Privatkläger aus, am 10. Juli 2002 habe eine Quartalsbesprechung mit dem Beschuldigten stattgefunden. Bei den Quartalsbe- sprechungen habe ihm der Beschuldigte jeweils die Ringhefte für die Depots A._____, H._____ und I._____ und die Tabellen für die beiden Tradingkonten in- klusive der vom Beschuldigten angefertigten Abrechnungen sowie die bankla- gernde Post (Bankauszüge und Börsenabrechnungen) übergeben (Urk. 2/3 0600003 f.). Ende September/anfangs Oktober 2002 habe er sich in Kanada und den USA aufgehalten, weshalb anfangs Oktober keine Quartalsbesprechung für das 3. Quartal 2002 stattgefunden habe. In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Januar 2017 (Urk. 2/15 23100001 ff.) bestätigte der Privatkläger, am 11.01.2001, 03.04.2001, 05.07.2001, 11.01.2002, 16.05.2002, 10.07.2002 und am 10.01.2003 die bankla- gernde Post betreffend das L._____-Tradingkonto vom Beschuldigten ausgehän- digt erhalten zu haben (Urk. 2/15 23100008). Auch bestätigte er ausdrücklich, dass ihm am 10.07.2002 die banklagernde Post vom Beschuldigten ausgehändigt worden sei (Urk. 2/15 23100010). Er habe zusammen mit dem Beschuldigten die mit der banklagernden Post übergebenen Konto- und Depotauszüge angeschaut (Urk. 2/15 23100011). Ferner bestätigte der Privatkläger, es sei bereits am 2. April 2002 vereinbart worden, dass die Quartalsbesprechung im Oktober 2002 wegen Auslandabwesenheit des Privatklägers ausfalle (Urk. 2/15 23100013). Zwischen dem 10. Februar 2002 und dem 27. Dezember 2002 habe es zwischen ihm und dem Beschuldigten ein oder zwei Telefonate gegeben. In dieser Zeit sei er vom Beschuldigten nicht über die Vermögensentwicklung orientiert worden (Urk. 2/15 23100014 f.). Am 27. Dezember 2002 habe er den Beschuldigten angerufen, um den Termin vom 10. Januar 2003 zu bestätigen. Der Beschuldigte habe ihm bei diesem Gespräch gesagt, es sei ein "wüeschtes" Bild vorhanden (Urk. 2/15 23100014).

E. 3.2.3.3 Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers ist erstellt, dass er am

E. 3.2.3.4 Der Privatkläger war über den hohen Negativsaldo des Vermögens auf den Tradingkonten per 30. Juni 2002 informiert und hatte Kenntnis von der Ver- änderung des Negativsaldos zwischen dem ersten und zweiten Quartal 2002. Dennoch hielt er immer noch an seiner Strategie "Fisch" fest, welche nichts ande- res bedeutete als Börsenbaissen auszusitzen. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen trotz des vereinbar- ten Verzichts auf Durchführung einer Quartalbesprechung betreffend das dritte Quartal 2002 verpflichtet gewesen wäre, den Privatkläger über den weiteren An- stieg des Negativsaldos auf den beiden Tradingkonten zu informieren. Der Ankla- ge ist nicht zu entnehmen, wann im Zeitraum zwischen 10. Juli 2002 und 27. De- zember 2002 den Beschuldigten eine solche Verpflichtung getroffen hätte und aufgrund welcher Entwicklung. Auf die Frage, ob angesichts dieser Unklarheit entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 160 S. 11) eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, ist jedoch nicht weiter einzugehen, da das Vorliegen einer Pflichtverletzung – wie zu zeigen sein wird – von vornherein zu verneinen ist. Unbeachtlich hat aber jedenfalls der Einwand des Privatklägers zu bleiben, wonach der Beschuldigte ihn eigentlich bereits ab dem ersten Quartal 2001 im Dunkeln darüber gelassen habe, was effektiv passiert sei (Urk. 156 S. 14), da sich dieser Vorwurf auf einen Zeitpunkt ausserhalb des Zeitraums vom 10. Juli 2002 bis zum 27. Dezember 2002 bezieht und somit nicht Gegenstand der Anklage bil- det. Der Beschuldigte liess geltend machen, das negative Bild habe sich aufgrund der Börsenschwäche im ganzen Jahr 2002 ergeben und sei im Rahmen der Neu- abschlüsse der Lombardkredite im Frühjahr 2002 ausführlich analysiert worden, nicht umsonst sei der Privatkläger bereits damals gehalten gewesen, zusätzliche Sicherheiten beizubringen (Urk. 107 S. 70). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich das negative Bild aufgrund der Börsenschwäche im ganzen Jahr 2002 ergeben habe, lässt sich nicht widerlegen. Von Bedeutung für die Frage, ob der Beschuldigte die Informationspflicht aus dem Vermögensverwaltungsmandat verletzt hat, ist auch der Stand und die Entwicklung des gesamten verwalteten Vermögens, nicht nur desjenigen auf den Tradingkonten. Über die Entwicklung

- 27 - des gesamten Vermögens im fraglichen Halbjahr lässt sich der Anklage nichts entnehmen, ebenso wenig darüber, aufgrund welcher Entwicklungen die hohen bereits anfangs 2002 bestehenden Negativsaldi auf den Tradingkonten entstan- den waren und darüber, von welcher weiteren Entwicklung bei der Quartalsbe- sprechung vom 10. Juli 2002 ausgegangen wurde. An dieser Stelle ist festzuhal- ten, dass der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Vorsatz erfordert, welcher sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden bezieht. An den Nachweis des Vor- satzes sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverlet- zung relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2. S. 351). Unter den gegebenen Umständen lässt sich der Nachweis nicht erbringen, dass der Beschuldigte im Sinne von Eventualvorsatz mindestens in Kauf nahm, eine In- formationspflicht gegenüber dem Privatkläger zu verletzen, zumal dieser infor- miert war über die hohen Negativsaldi und deren starke Erhöhung im ersten Halb- jahr 2002, die Vermögenssituation im Frühling 2002 bei der Transferierung der Lombardkredite analysiert worden war, worüber der Privatkläger orientiert war und der Privatkläger zudem eine in der Vermögensverwaltung erfahrene Person war und die Strategie ("Fisch") verfolgte, Börsenbaissen auszusitzen. Gemäss nicht widerlegter Darstellung des Beschuldigten war die weitere Erhöhung des Negativsaldos auf den Tradingkonten im zweiten Halbjahr 2002 nicht auf beson- dere Ereignisse zurückzuführen, über die der Privatkläger hätte informiert werden müssen, sondern auf die allgemeine Börsenschwäche im Jahre 2002.

E. 3.2.3.5 Fazit Pflichtverletzung Unter den gegebenen Umständen ist eine Verletzung der aus den Vermögens- verwaltungsverträgen resultierenden Informationspflicht des Beschuldigten zu verneinen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mangels Nachweis einer Pflichtverletzung freizusprechen.

- 28 -

E. 3.2.4 Kausalzusammenhang Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass selbst wenn entgegen der hier vertre- tenen Auffassung eine Pflichtverletzung bejaht würde, dennoch ein Freispruch zu ergehen hätte, da nicht erkennbar ist, inwiefern der Privatkläger bei Information über die Entwicklung des Saldos auf den Tradingkonten vor dem 27. Dezember 2002 Möglichkeiten gehabt hätte, weitere Verluste zu verhindern. Die Anklage schweigt sich darüber aus und beschränkt sich auf den Vorwurf, der Privatkläger habe im Unwissen über die Verlustsituation keine Möglichkeit gehabt, weitere Verluste zu verhindern. Da weder den Akten noch dem Anklagevorwurf zu ent- nehmen ist, welches die Ursachen für die eingetretenen Verluste waren, lässt sich auch nicht erstellen, dass der Privatkläger auf den Eintritt der Verluste hätte Ein- fluss nehmen können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass allein eine Kündigung von Vermögensverwaltungsverträgen mit dem Beschuldigten geeignet gewesen wäre, Verluste zu verhindern oder bereits eingetretene Verluste zu min- dern. Mit anderen Worten ist kein Kausalzusammenhang zwischen der angeklag- ten Verletzung der Informationspflicht des Beschuldigten und den eingetretenen Verlusten erkennbar.

E. 3.2.5 Schaden Überdies könnte auch ein Schaden, so wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, nicht als ausgewiesen erachtet werden. Gemäss der Anklage soll der durch die Verletzung der Treue- und Fürsorgepflichten des Beschuldigten beim Privat- kläger entstandene Schaden in jenem Betrag bestehen, um welchen sich der am

E. 4 Verjährung Feststeht, dass bezüglich des Grundtatbestands der ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 22. Dezember 2017 die Verjährung bereits eingetreten war, nicht dagegen betreffend den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. Abs. 3 StGB, der auf der subjektiven Seite Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vo- raussetzt. Eine solche wird dem Beschuldigten denn auch im Anklagesachverhalt vorgeworfen. Es wird ausgeführt, der Beschuldigte habe durch die unterlassene Information des Privatklägers letzteren davon abgehalten, ihm das Vermögens- verwaltungsmandat zu entziehen, wodurch der Beschuldigte den Anspruch auf Vermögensverwaltungsgebühren und Retrozessionen verloren hätte. Die unge- rechtfertigte Bereicherung des Beschuldigten besteht gemäss Anklagevorwurf im Bezug von Retrozessionen und Vermögensverwaltungsgebühren. Der Beschuldigte liess bereits vor Vorinstanz geltend machen, entgegen dem An- klagevorwurf liege keine Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vor, weshalb die Voraussetzung für den qualifizierten Tatbestand nicht erfüllt seien und das Ver- fahren infolge Verjährung einzustellen sei. Diesen Antrag liess er anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen erneuern (Urk. 151 S. 1). Auch dieser Antrag des Beschuldigten wurde nach einer internen Beratung zu den Vorfragen noch in der Berufungsverhandlung abgewiesen. Zur Begründung dieses Entscheids wurde zunächst darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das revidierte Verjährungsrecht, welches am 1. Oktober 2002 in Kraft trat, zur Anwendung komme. So liege der Anklage ein Unterlassungsdelikt zugrunde, weshalb die Verjährung im vorliegenden Fall erst an jenem Tag begonnen habe, bis zu welchem der Täter gemäss der Anklageschrift hätte handeln sollen. In die- sem Fall sei dies der 27. Dezember 2002. Während ein erstinstanzliches Urteil nach dem alten Recht nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hätte,

- 11 - habe das am 22. Dezember 2017 ergangene erstinstanzliche Urteil angesichts der Anwendbarkeit des neuen Rechts vorliegend zur Folge, dass die Verjährung damit unterbrochen worden sei. Diese sei somit noch nicht eingetreten, obwohl seit dem 27. Dezember 2002 bereits mehr als 15 Jahre vergangen seien. Ausser- dem wurde darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Frage der Verjährung auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abgestellt werden müs- se. Demnach trete das Prozesshindernis der Verjährung nur dann ein, wenn der Anklagevorwurf so formuliert sei, dass unter der Voraussetzung, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht habe, wie in der Anklage umschrieben, die Verjährung eingetreten wäre. Wenn aber zuerst eine materielle Prüfung erforderlich sei, um überhaupt beurteilen zu können, ob der Vorwurf verjährt sei, so müsse zunächst auf die Berufung eingetreten werden (Prot. II S. 16 f.). Die Frage, ob sich eine Ab- sicht ungerechtfertigter Bereicherung erstellen lässt, ist somit im Rahmen der ma- teriellen Beurteilung zu prüfen, da sie von der Erstellung weiterer Umstände ab- hängt, aus denen entweder auf eine Bereicherungsabsicht geschlossen werden kann oder eine solche auszuschliessen ist.

E. 5 Beweisanträge

E. 5.1 des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung Beweisanträge auf Zeugen- einvernahme von H._____, I._____, J._____ und Einvernahme von A._____ als Auskunftsperson, Edition der vollständigen Steuererklärungen des Privatklägers für die Jahre 2000 bis 2004 und der vollständigen Unterlagen über die seit 1. Ja- nuar 2003 bis 31. Dezember 2005 getätigten Vermögensanlagen, Einholung ei- nes Gutachtens über die Entwicklung des der C._____ AG (nachfolgend C._____) zur Verwaltung übergebenen Gesamtvermögens des Privatklägers für den Zeit- raum vom 1. Mai 1999 bis 31. März 2003 und vom 1. Juli 2002 bis 30. Dezember 2002 (Urk. 131 S. 2 f.). Diese Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom

20. Juni 2018 einstweilen abgewiesen (Urk. 139). Im Rahmen der Berufungsver- handlung liess der Beschuldigte ebendiese Beweisanträge erneuern (Urk. 153). Nach einer internen Beratung zu den Vorfragen wurden sie jedoch erneut abge- wiesen (Prot. II S. 17 ff.).

- 12 - Zur Begründung der Beweisanträge liess der Beschuldigte geltend machen, der Vorwurf unterbliebener Aufklärung über die angeblich im zweiten Halbjahr einge- tretenen Verluste sei nicht Thema der Untersuchung gewesen. Die beantragten Zeugenbefragungen und die Befragung des Privatklägers als Auskunftsperson seien deshalb vorzunehmen (Urk. 131 S. 14; Urk. 153 S. 3 ff.). Dass diese bean- tragten Einvernahmen nicht angezeigt und die entsprechenden Beweisanträge daher abzuweisen sind, wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung damit be- gründet, dass in Bezug auf H._____ und I._____ nicht erwartet werden könne, dass sie über das vorliegende Prozessthema relevante Angaben machen könn- ten, zumal sie ihr Vermögen gerade dem Privatkläger zur Verwaltung übertragen hätten und nicht direkt mit dem Beschuldigten in Kontakt gestanden seien. Von ihnen könnten schliesslich keine Informationen erwartet werden, welche zu einem Schluss führen würden, welcher nicht auch ohne deren Befragungen gezogen werden könnte. Weiter sei die Ehefrau des Privatklägers, J._____, bereits befragt worden. Da sie zum hier interessierenden Thema aber keine Angaben habe ma- chen können und sie überdies bereits so sehr in das Verfahren involviert sei, dass sie alle Parteistandpunkte kenne, erweise sich eine erneute Befragung nicht als erforderlich, da auch von einer solchen keine neuen für das vorliegende Verfah- ren relevanten Erkenntnisse erwartet werden könnten. Schliesslich sei auch eine erneute Befragung des Privatklägers nicht angezeigt, da seine Aussagen zum Gegenstand dieses Verfahrens bereits vorliegen würden (Prot. II S. 17 ff.). Die Editionsbegehren des Beschuldigten zielen darauf ab, darzulegen, dass das Gesamtvermögen des Privatklägers keinen Schaden erlitten hat und dass der Pri- vatkläger nach dem 27. Dezember 2002 das Portfolio nicht liquidiert hat, die Ver- mögensverwaltung nicht aufgegeben hat, die Anlagestrategie und die Lombard- kredite beibehalten hat (Urk. 131 S. 15 f.; Urk. 153 S. 6 ff.). Die Abweisung dieser Beweisanträge wurde anlässlich der Berufungsverhandlung damit begründet, dass es zur Beurteilung des Anklagesachverhaltes nicht auf die Entwicklung des Gesamtvermögens des Privatklägers ankomme, da das zur Anklage gebrachte Delikt auch begangen werden könne, indem man sich nur in Bezug auf einen Teil des verwalteten Vermögens Pflichtverletzungen zu schulden kommen lasse. Da somit der Anklagesachverhalt unabhängig davon geprüft werden müsse, was mit

- 13 - dem restlichen Vermögen des Privatklägers passiert sei, würden sich die bean- tragten Erhebungen, welche sich auf das Gesamtvermögen beziehen, erübrigen (Prot. II S. 17 f.).

E. 5.2 des Privatklägers Der Privatkläger stellte mit Eingabe vom 4. März 2019 den Antrag, es sei die Ex- pertise der K._____ AG vom 4. März 2019 zu den Akten zu nehmen und als Be- weis zu erheben (Urk. 142 und 143). Zur Begründung dieses Beweisantrages brachte er vor, der Beschuldigte habe ihn ab dem 1. Quartal 2001 in den Quar- talsbesprechungen systematisch getäuscht und ihm nicht den tatsächlichen Ver- mögensstand und die Vermögensentwicklung präsentiert, er habe eine Vielzahl von Käufen und Verkäufen verheimlicht und dem Privatkläger erst offenbart, als es am 27. Dezember 2002 zum Kollaps gekommen sei. Der Expertise der K._____ AG seien sämtliche Käufe und Verkäufe von Wertschriften auf den bei- den relevanten Depots zu entnehmen, daraus sei zu entnehmen, welche Transak- tionen der Beschuldigte tatsächlich vorgenommen habe und ob sie zu Gewinn oder Verlust führten. Diese Darstellung der tatsächlichen Transaktionen werde den vom Beschuldigten selbst erstellten und dem Privatkläger anlässlich der Quartalsbesprechungen präsentierten Transaktionen gegenübergestellt (Urk. 142 S. 2 f.). An diesem Beweisantrag hielt der Privatkläger auch im Rahmen der Beru- fungsverhandlung fest (Urk. 150). Hinsichtlich dieses Beweisantrages wurde in einer internen Beratung zu den Vor- fragen im Rahmen der Berufungsverhandlung entschieden, dass die bereits ein- gereichte Expertise vom 4. März 2019 zwar zu den Akten genommen, diese je- doch nicht als beweisrelevant erachtet werde. Grund dafür ist der Umstand, dass der Vorwurf einer Täuschung des Privatklägers über die Vermögensentwicklung und den Vermögensstand, welche der Privatkläger mit der eingereichten Exper- tise belegen will, nicht Gegenstand des Anklagevorwurfes bildet. Der entspre- chende Vorwurf wurde mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III vom

22. März 2017 rechtskräftig eingestellt (Urk. 2/16 28000001; Prot. II S. 17 ff.).

- 14 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe den Privatkläger in grober Verletzung seiner Fürsorge- und Treuepflichten, welche auf den mit dem Privatkläger geschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen basierten, in der Zeit zwischen 30. Juni 2002 bis 27. Dezember 2002 nicht über die auf dem L._____-Tradingkonto und dem M._____-Konto eingetretenen Verluste orientiert. Es sei in der fraglichen Zeit eine Vergrösserung des Vermögensverlustes um Fr. 475'034.50 eingetreten. Der Privatkläger habe im Unwissen um die Verlustsi- tuation keine Möglichkeiten gehabt, weitere Verluste zu verhindern. Der Beschul- digte habe gewusst oder habe zumindest davon ausgehen müssen, dass ihm der Privatkläger das Vermögensverwaltungsmandat entzogen hätte, wenn er ihn zeit- nah über die eingetretenen Verluste in der fraglichen Zeit orientiert hätte. Indem er den Privatkläger davon abgehalten habe, ihm das Vermögensverwaltungs- mandat zu entziehen, habe er sich durch Bezug der Vermögensverwaltungsge- bühr von 0,75% p.a. zuzüglich Mehrwertsteuer sowie von Retrozessionen für die beiden Tradingkonten für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen. Infolge grober Verletzung der Treue- und Fürsorgepflicht habe der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ver- mögensverwaltungsgebühr und Retrozessionen gehabt, weshalb sich der Be- schuldigte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe zukommen lassen.

2. Erstellter Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 127 S. 25) ist der Anklagesachverhalt unbestritten bezüglich der Entstehung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (lit. A Anklage), der Stellung des Beschuldig- ten als selbständiger Vermögensverwalter (lit. C Anklage), der geschlossenen Vermögensverwaltungsverträge (lit. D Anklage) und der Quartalsbesprechungen (lit. E Anklage).

- 15 - Im Umfang des vom Beschuldigten anerkannten Sachverhaltes ist dieser auch durch die Akten erstellt.

3. Zu erstellender Sachverhalt

E. 10 Juli 2002 und 27. Dezember 2002 verletzt zu haben. Da unterlassene Her- ausgabe von Retrozessionen nicht Gegenstand der Anklage bildet, ist der Privat- kläger mit der diesbezüglichen Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Genug- tuungsrelevant könnte aufgrund des Anklagesachverhaltes nur eine Folge der Verletzung der Informationspflicht in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 sein. Darauf nimmt der Privatkläger jedoch in seinem Vorbringen keinen Be- zug. Vielmehr begründet er sein Genugtuungsbegehren mit den eingetretenen gesamten Verlusten, der daraus resultierenden Umstellung in seiner Lebenshal- tung und der Belastung während der Dauer sämtlicher Verfahren. Da nicht er- kennbar ist, dass eine Verletzung der Informationspflicht in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 geeignet wäre, den Privatkläger in seiner Persön-

- 31 - lichkeit zu verletzen und eine entsprechende Pflichtverletzung zudem zu vernei- nen ist, ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen. Unter Hinweis auf die Erwägungen zur Sachverhaltserstellung ist der Schadener- satzanspruch im Betrage von Fr. 475'034.50 für eingetretene Verluste in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 mangels Bejahung einer Verletzung der Informationspflicht sowie Verneinung eines Kausalzusammenhanges nicht aus- gewiesen. Der Privatkläger ist mit seinem Schadenersatzbegehren daher auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Einziehungen/Beschlagnahmungen Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO wird bei Abschluss des Verfahrens über beschlag- nahmte Gegenstände und Vermögenswerte entschieden. Eine Einziehung von Gegenständen im Sinne von Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person dann, wenn diese zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder diese durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn die Gegenstände die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mit Verfügungen vom 27. September 2016, vom 29. November 2016 und vom

2. Dezember 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zahlreiche Unterlagen, welche im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei der C._____ AG und am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt wurden. Ange- sichts des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten liegen keine Hinweise dazu vor, dass diese Unterlagen in einem deliktischen Zusammenhang stehen würden. Entsprechend sind die nachfolgenden Unterlagen der C._____ AG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids auf erstes Verlangen herauszuge- ben. Bei Nichtabholung innert 6 Monaten seit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sind die Unterlagen bei den Akten zu belassen:

- anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 am Arbeitsplatz des Beschuldigten bei der C._____ AG sichergestellte und mit Verfügung der

- 32 - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 beschlag- nahmte Akten (act. 2/16/26000007-26000009),

- gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. August 2009 bei der C._____ AG edierte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. November 2016 be- schlagnahmte Akten (act. 2/16/26000001-26000003),

- mit Verfügung vom 27. September 2016 der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich beschlagnahmte Unterlagen der C._____ AG. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 am Wohnort des Be- schuldigten sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 beschlagnahmten Akten (act. 2/1626000004-26000006) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Voll- streckbarkeit dieses Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nicht- abholung innert 6 Monaten seit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sind die Unterlagen bei den Akten zu belassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenregelung Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung kann dem Beschuldig- ten nicht der Vorwurf rechtswidriger und schuldhafter Einleitung des Verfahrens gemacht werden, zumal gemäss vorstehenden Erwägungen keine Verletzung der Informationspflicht vorliegt. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der ersten Instanz sowie die Gebühr von Fr. 500.-- für das Beschwerdeverfahren gemäss Beschluss des Obergerichts vom 29. Sep- tember 2017 (Geschäfts-Nr. UH160310, Urk. 38) ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Entschädi- gungsforderung – wie zu zeigen sein wird – zwar im Quantitativ, dringt im Übrigen jedoch mit sämtlichen Anträgen durch. Der Privatkläger unterliegt demgegenüber

- 33 - vollumfänglich. Da es sich bei der Entschädigung des Beschuldigten für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte lediglich um eine Nebenfolge handelt, sind dem Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens dennoch voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

2. Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 22. Dezember 2017 bezüglich der Dispositivzif- fer 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 40 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  4. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen.
  5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.
  6. Nachfolgende Unterlagen werden der C._____ AG nach Eintritt der Voll- streckbarkeit dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert 6 Monaten seit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ur- teils werden die Unterlagen bei den Akten belassen: - anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 am Arbeits- platz des Beschuldigten bei der C._____ AG sichergestellte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  7. Dezember 2016 beschlagnahmte Akten (act. 2/16/26000007- 26000009), - gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 26. August 2009 bei der C._____ AG edierte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  8. November 2016 beschlagnahmte Akten (act. 2/16/26000001- 26000003), - mit Verfügung vom 27. September 2016 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmte Unterlagen der C._____ AG.
  9. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 am Wohnort des Beschuldigten sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 beschlagnahmten Ak- ten (act. 2/1626000004-26000006) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgege- - 41 - ben. Bei Nichtabholung innert 6 Monaten seit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils werden die Unterlagen bei den Akten belassen.
  10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens inklusive derjenigen der beiden Gutachten und die Gebühr von Fr. 500.-- gemäss Beschluss des Obergerichtes, III. Strafkammer, vom 29. September 2017 (Geschäfts-Nr. UH160310-O) werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  11. Dem Beschuldigten wird für die Kosten der Verteidigung in der Untersu- chung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 23'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
  14. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) zu bezah- len.
  15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers - die C._____ AG, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers - 42 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, in die Akten UH170381 - die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, in die Akten UH170108 - die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren UH160310-O, unter Hinweis auf Dispositivziffer 6 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) - die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 130 - die C._____ AG, … [Adresse], betr. die Herausgabefrist gemäss Dis- positivziffer 4.
  16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. April 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180141-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Was- ser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 1. April 2019 in Sachen A._____, Privatkläger und Erstberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 22. Dezember 2017 (GB170006)

- 3 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. März 2017 (Urk. 2/16 28000014 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte B._____ ist der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 am Arbeitsplatz des Beschuldigten bei der C._____ AG sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 be- schlagnahmten Akten werden eingezogen.

3. Die gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 26. August 2009 bei der C._____ AG edierten und mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. November 2016 beschlagnahmten Akten werden eingezogen.

4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 am Wohnort des Beschuldigten sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 beschlagnahmten Ak- ten werden eingezogen.

5. Die mit Verfügung vom 27. September 2016 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmten Unterlagen der C._____ AG werden ein- gezogen.

6. a) Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren und seinem Begehren auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von zu- rückbehaltenen Retrozessionen auf den Zivilweg verwiesen.

b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

- 4 -

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 800.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 595.50 Kosten Gutachten Dr. D._____ CHF 4'175.00 Kosten Gutachten Dr. E._____ CHF 10'570.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Anklagebehörde) und des gerichtli- chen Verfahrens sowie der beiden Gutachten werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die mit Beschluss des Obergerichts vom 29. September 2017 (Geschäfts- Nr. UH1650310-O) festgesetzte Gebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 500.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

10. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

11. Der Antrag des Privatklägers auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Leis- tung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 158 S. 1)

1. Die Dispositivziffern 8, 9 und 10 des Urteils vom 22. Dezember 2017 seien aufzuheben.

- 5 -

2. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Anklagebehörde) und des ge- richtlichen Verfahrens sowie der beiden Gutachter seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Die mit Beschluss des Obergerichtes vom 29. September 2017 (Ge- schäfts-Nr. UH160310) festgesetzte Gebühr für das Beschwerdever- fahren in der Höhe von Fr. 500.– sei auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dem Beschuldigten sei für die Strafuntersuchung und das Verfahren vor Bezirksgericht Winterthur eine Entschädigung von Fr. 415'513.50 und Fr. 6'220.50 zuzusprechen.

5. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung gemäss eingelegten Kostennoten zuzüglich der Kosten dieser Berufungsverhandlung auszurichten.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: Keine Anträge.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 156 S. 1)

1. Es seien die Dispositivziffern 1, 6 und 11 des Urteils des Bezirksgerich- tes Winterthur vom 22. Dezember 2017 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und zu be- strafen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 475'034.50, plus 5 % Zins seit 27. September 2002

- 6 - zu bezahlen; eventualiter sei der Beschuldigte zur Zahlung von Fr. 3'845.– plus 5 % Zins seit 27. Dezember 2002 zu verpflichten.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger zurückbehaltene Retrozessionen in der Höhe von Fr. 5'988.56 plus Zins zu 5 % seit

27. Dezember 2002 zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 268'909.05 zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 30'000.– plus Zins zu 5 % ab 27. Dezember 2002 zu bezahlen.

7. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom

22. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freigesprochen. Es wurde über die Verwendung der beschlagnahmten Akten und Unterlagen ent- schieden. Der Privatkläger wurde mit seinem Schadenersatzbegehren und dem Begehren auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von zurückbehaltenen Retrozessionen auf den Zivilweg verwiesen, und sein Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Ge-

- 7 - richtsverfahrens sowie der beiden Gutachten und die Gebühr von Fr. 500.-- für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wurden dem Beschuldigten auferlegt. Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung zugesprochen. Der Antrag des Privatklägers auf Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Parteient- schädigung wurde abgewiesen. Gegen das am 12. Januar 2018 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 75) haben der Privatkläger mit Eingabe vom 16. Januar 2018 (Urk. 116) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Januar 2018 (Urk. 118) fristgerecht Berufung angemeldet. Der Privatkläger beantragte fristwahrend mit Berufungserklärung vom 26. März 2018, der Beschuldigte sei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen, Zusprechung der Zivilforderun- gen und Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädi- gung an den Privatkläger (Urk. 128). Der Beschuldigte reichte seine Berufungser- klärung fristgerecht mit Eingabe vom 9. April 2018 ein (Urk. 131). Er beantragte, die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens, der beiden Gutachten sowie des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 415'513.50 und Fr. 6'220.50 zuzusprechen. Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben (Urk. 133). Unangefochten blieben somit nur die Dispositiv-Ziffern 2-5 (Einziehungen) und 7 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils. Zwar überprüft das Berufungs- gericht gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten. Nach Art. 404 Abs. 2 StPO kann es jedoch zugunsten der be- schuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidri- ge oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Trotz des vollumfänglichen Frei- spruchs des Beschuldigten ordnete die Vorinstanz die Einziehung sämtlicher si- chergestellter und beschlagnahmter Unterlagen an. Da es hinsichtlich dieser Un- terlagen somit aber offensichtlich an einem deliktischen Zusammenhang fehlt, mangelte es an einer Rechtsgrundlage für eine Einziehung dieser Unterlagen im Sinne von 69 StGB. Vor diesem Hintergrund sind die Anordnungen gemäss den

- 8 - Dispositiv-Ziffern 2-5 im Berufungsverfahren zu überprüfen, obwohl sie nicht ex- plizit angefochten wurden. Das vorinstanzliche Urteil ist somit lediglich bezüglich der Dispositiv-Ziffer 7 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. Alle weiteren Punkte bilden Gegen- stand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

2. Örtliche Zuständigkeit 2.1. Prozessverlauf Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz die Einrede der örtlichen Unzuständig- keit des Bezirksgerichtes Winterthur erhoben hatte und geltend machte, das Be- zirksgericht Bülach sei örtlich zuständig, hat die Vorinstanz mit Verfügung vom

14. August 2017 den Antrag des Beschuldigten auf Nichteintreten und Rückwei- sung der Anklage an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, resp. Über- weisung der Anklage an das zuständige Gericht, abgewiesen (Urk. 29). Gegen diesen Entscheid hat der Beschuldigte Beschwerde an das Obergericht des Kan- tons Zürich erhoben. Mit Beschluss vom 20. September 2017 ist das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, auf die Beschwerde nicht eingetreten (Urk. 35). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. November 2017 gutgeheissen, den angefochtenen Beschluss aufgeho- ben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zü- rich zurückgewiesen (Urk. 81). Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, hat das Verfahren mit Beschluss vom 15. Februar 2018 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens sistiert (Urk. 122). 2.2. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit von 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 in Verletzung seiner aus dem Vermö- gensverwaltungsverhältnis resultierenden Treue- und Vermögensverwaltungs-

- 9 - pflichten unterlassen, den Privatkläger über die in dieser Zeit eingetretenen Ver- luste zu orientieren. Im Anklagesachverhalt wird festgehalten, der Beschuldigte sei Partner der C._____ AG mit Sitz in F._____ gewesen, wo er auch tätig gewe- sen sei und habe im Rahmen des Vermögensverwaltungsverhältnisses mit dem Privatkläger Quartalsbesprechungen am Sitz der C._____ in F._____ abgehalten, dem Privatkläger dabei Unterlagen und die banklagernde Post übergeben. Dem Beschuldigten wird Tatbegehung durch Unterlassung vorgeworfen. Da die Quar- talsbesprechungen mit dem Privatkläger gemäss Anklagesachverhalt jeweils in F._____ am Sitz der C._____ stattfanden, wo der Beschuldigte auch tätig war, ist davon auszugehen, dass auch die unterlassene Orientierung in F._____ oder von F._____ aus hätte erfolgen sollen. Beim Unterlassungsdelikt befindet sich der Tatort dort, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen (BSK-StPO, U. Baretzko, Art. 31 N. 9). Da sich dieser Ort vorliegend in F._____ befindet, ist die örtliche Zu- ständigkeit des Bezirksgerichtes Winterthur gegeben. Dem Vorbringen des Be- schuldigten, wonach er die Anlagen des Privatklägers von seinem Büro in G._____ aus überwacht habe, weshalb die vorgeworfene Unterlassung in G._____ stattgefunden habe, ist nicht zu folgen.

3. Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte im Rahmen der Vor- fragen beantragen, es sei auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten, da die Berufungsanträge des Privatklägers in seiner Berufungserklärung den Anfor- derungen von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nicht genügen würden. So bleibe insbe- sondere unklar, was der Privatkläger konkret verlange, da er seine Zivilforderun- gen nicht beziffert habe (Urk. 152 S. 1 f.). Dieser Antrag wurde bereits anlässlich der Berufungsverhandlung nach einer internen Beratung zu den Vorfragen abge- wiesen. Die Abweisung dieses Antrages wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Privatkläger seine Zivilansprüche bereits vor Vorinstanz substantiiert ha- be und das Berufungsgericht daher davon ausgehen könne, dass er mit der nun im Berufungsverfahren beantragten Gutheissung seiner Zivilforderungen auf die zuvor gestellten Anträge Bezug nehme. Ausserdem seien diese Anträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren auch der Gegenpartei bekannt, weshalb die diesbe-

- 10 - zügliche Transparenz gewahrt sei. Insofern habe der Privatkläger mit seiner Beru- fungserklärung deren primären Zweck, die Orientierung des Gerichts und der Par- teien darüber, was mit der Berufung erreicht werden soll, erfüllt (Prot. II S. 15 f.).

4. Verjährung Feststeht, dass bezüglich des Grundtatbestands der ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 22. Dezember 2017 die Verjährung bereits eingetreten war, nicht dagegen betreffend den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. Abs. 3 StGB, der auf der subjektiven Seite Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vo- raussetzt. Eine solche wird dem Beschuldigten denn auch im Anklagesachverhalt vorgeworfen. Es wird ausgeführt, der Beschuldigte habe durch die unterlassene Information des Privatklägers letzteren davon abgehalten, ihm das Vermögens- verwaltungsmandat zu entziehen, wodurch der Beschuldigte den Anspruch auf Vermögensverwaltungsgebühren und Retrozessionen verloren hätte. Die unge- rechtfertigte Bereicherung des Beschuldigten besteht gemäss Anklagevorwurf im Bezug von Retrozessionen und Vermögensverwaltungsgebühren. Der Beschuldigte liess bereits vor Vorinstanz geltend machen, entgegen dem An- klagevorwurf liege keine Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vor, weshalb die Voraussetzung für den qualifizierten Tatbestand nicht erfüllt seien und das Ver- fahren infolge Verjährung einzustellen sei. Diesen Antrag liess er anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen erneuern (Urk. 151 S. 1). Auch dieser Antrag des Beschuldigten wurde nach einer internen Beratung zu den Vorfragen noch in der Berufungsverhandlung abgewiesen. Zur Begründung dieses Entscheids wurde zunächst darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das revidierte Verjährungsrecht, welches am 1. Oktober 2002 in Kraft trat, zur Anwendung komme. So liege der Anklage ein Unterlassungsdelikt zugrunde, weshalb die Verjährung im vorliegenden Fall erst an jenem Tag begonnen habe, bis zu welchem der Täter gemäss der Anklageschrift hätte handeln sollen. In die- sem Fall sei dies der 27. Dezember 2002. Während ein erstinstanzliches Urteil nach dem alten Recht nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hätte,

- 11 - habe das am 22. Dezember 2017 ergangene erstinstanzliche Urteil angesichts der Anwendbarkeit des neuen Rechts vorliegend zur Folge, dass die Verjährung damit unterbrochen worden sei. Diese sei somit noch nicht eingetreten, obwohl seit dem 27. Dezember 2002 bereits mehr als 15 Jahre vergangen seien. Ausser- dem wurde darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Frage der Verjährung auf den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt abgestellt werden müs- se. Demnach trete das Prozesshindernis der Verjährung nur dann ein, wenn der Anklagevorwurf so formuliert sei, dass unter der Voraussetzung, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht habe, wie in der Anklage umschrieben, die Verjährung eingetreten wäre. Wenn aber zuerst eine materielle Prüfung erforderlich sei, um überhaupt beurteilen zu können, ob der Vorwurf verjährt sei, so müsse zunächst auf die Berufung eingetreten werden (Prot. II S. 16 f.). Die Frage, ob sich eine Ab- sicht ungerechtfertigter Bereicherung erstellen lässt, ist somit im Rahmen der ma- teriellen Beurteilung zu prüfen, da sie von der Erstellung weiterer Umstände ab- hängt, aus denen entweder auf eine Bereicherungsabsicht geschlossen werden kann oder eine solche auszuschliessen ist.

5. Beweisanträge 5.1. des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung Beweisanträge auf Zeugen- einvernahme von H._____, I._____, J._____ und Einvernahme von A._____ als Auskunftsperson, Edition der vollständigen Steuererklärungen des Privatklägers für die Jahre 2000 bis 2004 und der vollständigen Unterlagen über die seit 1. Ja- nuar 2003 bis 31. Dezember 2005 getätigten Vermögensanlagen, Einholung ei- nes Gutachtens über die Entwicklung des der C._____ AG (nachfolgend C._____) zur Verwaltung übergebenen Gesamtvermögens des Privatklägers für den Zeit- raum vom 1. Mai 1999 bis 31. März 2003 und vom 1. Juli 2002 bis 30. Dezember 2002 (Urk. 131 S. 2 f.). Diese Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom

20. Juni 2018 einstweilen abgewiesen (Urk. 139). Im Rahmen der Berufungsver- handlung liess der Beschuldigte ebendiese Beweisanträge erneuern (Urk. 153). Nach einer internen Beratung zu den Vorfragen wurden sie jedoch erneut abge- wiesen (Prot. II S. 17 ff.).

- 12 - Zur Begründung der Beweisanträge liess der Beschuldigte geltend machen, der Vorwurf unterbliebener Aufklärung über die angeblich im zweiten Halbjahr einge- tretenen Verluste sei nicht Thema der Untersuchung gewesen. Die beantragten Zeugenbefragungen und die Befragung des Privatklägers als Auskunftsperson seien deshalb vorzunehmen (Urk. 131 S. 14; Urk. 153 S. 3 ff.). Dass diese bean- tragten Einvernahmen nicht angezeigt und die entsprechenden Beweisanträge daher abzuweisen sind, wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung damit be- gründet, dass in Bezug auf H._____ und I._____ nicht erwartet werden könne, dass sie über das vorliegende Prozessthema relevante Angaben machen könn- ten, zumal sie ihr Vermögen gerade dem Privatkläger zur Verwaltung übertragen hätten und nicht direkt mit dem Beschuldigten in Kontakt gestanden seien. Von ihnen könnten schliesslich keine Informationen erwartet werden, welche zu einem Schluss führen würden, welcher nicht auch ohne deren Befragungen gezogen werden könnte. Weiter sei die Ehefrau des Privatklägers, J._____, bereits befragt worden. Da sie zum hier interessierenden Thema aber keine Angaben habe ma- chen können und sie überdies bereits so sehr in das Verfahren involviert sei, dass sie alle Parteistandpunkte kenne, erweise sich eine erneute Befragung nicht als erforderlich, da auch von einer solchen keine neuen für das vorliegende Verfah- ren relevanten Erkenntnisse erwartet werden könnten. Schliesslich sei auch eine erneute Befragung des Privatklägers nicht angezeigt, da seine Aussagen zum Gegenstand dieses Verfahrens bereits vorliegen würden (Prot. II S. 17 ff.). Die Editionsbegehren des Beschuldigten zielen darauf ab, darzulegen, dass das Gesamtvermögen des Privatklägers keinen Schaden erlitten hat und dass der Pri- vatkläger nach dem 27. Dezember 2002 das Portfolio nicht liquidiert hat, die Ver- mögensverwaltung nicht aufgegeben hat, die Anlagestrategie und die Lombard- kredite beibehalten hat (Urk. 131 S. 15 f.; Urk. 153 S. 6 ff.). Die Abweisung dieser Beweisanträge wurde anlässlich der Berufungsverhandlung damit begründet, dass es zur Beurteilung des Anklagesachverhaltes nicht auf die Entwicklung des Gesamtvermögens des Privatklägers ankomme, da das zur Anklage gebrachte Delikt auch begangen werden könne, indem man sich nur in Bezug auf einen Teil des verwalteten Vermögens Pflichtverletzungen zu schulden kommen lasse. Da somit der Anklagesachverhalt unabhängig davon geprüft werden müsse, was mit

- 13 - dem restlichen Vermögen des Privatklägers passiert sei, würden sich die bean- tragten Erhebungen, welche sich auf das Gesamtvermögen beziehen, erübrigen (Prot. II S. 17 f.). 5.2. des Privatklägers Der Privatkläger stellte mit Eingabe vom 4. März 2019 den Antrag, es sei die Ex- pertise der K._____ AG vom 4. März 2019 zu den Akten zu nehmen und als Be- weis zu erheben (Urk. 142 und 143). Zur Begründung dieses Beweisantrages brachte er vor, der Beschuldigte habe ihn ab dem 1. Quartal 2001 in den Quar- talsbesprechungen systematisch getäuscht und ihm nicht den tatsächlichen Ver- mögensstand und die Vermögensentwicklung präsentiert, er habe eine Vielzahl von Käufen und Verkäufen verheimlicht und dem Privatkläger erst offenbart, als es am 27. Dezember 2002 zum Kollaps gekommen sei. Der Expertise der K._____ AG seien sämtliche Käufe und Verkäufe von Wertschriften auf den bei- den relevanten Depots zu entnehmen, daraus sei zu entnehmen, welche Transak- tionen der Beschuldigte tatsächlich vorgenommen habe und ob sie zu Gewinn oder Verlust führten. Diese Darstellung der tatsächlichen Transaktionen werde den vom Beschuldigten selbst erstellten und dem Privatkläger anlässlich der Quartalsbesprechungen präsentierten Transaktionen gegenübergestellt (Urk. 142 S. 2 f.). An diesem Beweisantrag hielt der Privatkläger auch im Rahmen der Beru- fungsverhandlung fest (Urk. 150). Hinsichtlich dieses Beweisantrages wurde in einer internen Beratung zu den Vor- fragen im Rahmen der Berufungsverhandlung entschieden, dass die bereits ein- gereichte Expertise vom 4. März 2019 zwar zu den Akten genommen, diese je- doch nicht als beweisrelevant erachtet werde. Grund dafür ist der Umstand, dass der Vorwurf einer Täuschung des Privatklägers über die Vermögensentwicklung und den Vermögensstand, welche der Privatkläger mit der eingereichten Exper- tise belegen will, nicht Gegenstand des Anklagevorwurfes bildet. Der entspre- chende Vorwurf wurde mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III vom

22. März 2017 rechtskräftig eingestellt (Urk. 2/16 28000001; Prot. II S. 17 ff.).

- 14 - II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe den Privatkläger in grober Verletzung seiner Fürsorge- und Treuepflichten, welche auf den mit dem Privatkläger geschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen basierten, in der Zeit zwischen 30. Juni 2002 bis 27. Dezember 2002 nicht über die auf dem L._____-Tradingkonto und dem M._____-Konto eingetretenen Verluste orientiert. Es sei in der fraglichen Zeit eine Vergrösserung des Vermögensverlustes um Fr. 475'034.50 eingetreten. Der Privatkläger habe im Unwissen um die Verlustsi- tuation keine Möglichkeiten gehabt, weitere Verluste zu verhindern. Der Beschul- digte habe gewusst oder habe zumindest davon ausgehen müssen, dass ihm der Privatkläger das Vermögensverwaltungsmandat entzogen hätte, wenn er ihn zeit- nah über die eingetretenen Verluste in der fraglichen Zeit orientiert hätte. Indem er den Privatkläger davon abgehalten habe, ihm das Vermögensverwaltungs- mandat zu entziehen, habe er sich durch Bezug der Vermögensverwaltungsge- bühr von 0,75% p.a. zuzüglich Mehrwertsteuer sowie von Retrozessionen für die beiden Tradingkonten für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen lassen. Infolge grober Verletzung der Treue- und Fürsorgepflicht habe der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ver- mögensverwaltungsgebühr und Retrozessionen gehabt, weshalb sich der Be- schuldigte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe zukommen lassen.

2. Erstellter Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 127 S. 25) ist der Anklagesachverhalt unbestritten bezüglich der Entstehung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (lit. A Anklage), der Stellung des Beschuldig- ten als selbständiger Vermögensverwalter (lit. C Anklage), der geschlossenen Vermögensverwaltungsverträge (lit. D Anklage) und der Quartalsbesprechungen (lit. E Anklage).

- 15 - Im Umfang des vom Beschuldigten anerkannten Sachverhaltes ist dieser auch durch die Akten erstellt.

3. Zu erstellender Sachverhalt 3.1. Allgemeine Vorbemerkung Da der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch in der Befragung vor Vorinstanz die Aussage zum Anklagevorwurf verweigerte, ist aufgrund der Vor- bringen der Verteidigung festzustellen, in welchen Punkten der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt bestreitet.

a) Vermögensstände auf den beiden Tradingkonten per 30. Juni 2002 und per

31. Dezember 2002 Die Vermögensstände auf den beiden Tradingkonten per 30. Juni 2002 und per

31. Dezember 2002 wurden von der Vorinstanz als unbestritten bewertet. Im Be- rufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, die Kontostände an den Stich- daten seien den Akten nicht zu entnehmen und würden bestritten (Urk. 131 S. 8; Urk. 158 S. 22).

b) Vereinbarung von Retrozessionen und Gebühren auf den beiden Trading- konten Die Verteidigung macht geltend, bezüglich der beiden mit Lombardkredit finan- zierten Tradingkonten habe eine besondere Vergütungsregelung bestanden. Die C._____ und der Privatkläger hätten diesbezüglich ein reines Erfolgshonorar ab- gemacht, was bedeute, dass nur im Falle eines Nettogewinns überhaupt Gebüh- ren anfallen würden. Zudem sei vereinbart gewesen, dass für die Berechnung des Erfolgs die Verluste vorgetragen werden (Urk. 103 S. 6; Urk. 151 S. 5). Mangels Honorarberechtigung könne keine Bereicherungsabsicht vorliegen. Ausserdem seien bezüglich der auf reiner Erfolgsbasis vergüteten Tradingkonten "N._____" und "O._____" keine Retrozessionen mit den Banken vereinbart gewesen (Urk. 103 S. 6 f.; Urk. 151 S. 5).

- 16 -

c) Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte liess geltend machen, Bereicherungsabsicht setze voraus, dass der Täter die Absicht verfolge, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Vermögensvorteil zu bereichern, welcher dem Geschädigten entzogen wird. Stoffgleichheit sei nur dann gegeben, wenn der Täter in der Absicht handle, sich gerade aus denjenigen Vermögenswerten zu bereichern, welche dem Opfer ent- zogen werden (Urk. 103 S. 7; Urk. 151 S. 5 ff.). Ungerechtfertigte Bereicherung liege nicht vor. Zwar könne unsorgfältige Auf- tragserfüllung zu einer Herabsetzung der Honorarforderung führen oder es könne eine Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der Honorarforderung erfol- gen. Allfällige Retrozessionen würden nicht aus dem Vermögen des Privatklägers, sondern aus dem Vermögen der Depotbank stammen, welche ihrerseits einen vertraglichen Anspruch aus der Retroabrede erfülle (Urk. 103 S. 12; Urk. 151 S. 12). Der Bezug von Retrozessionen sei vertraglich gerechtfertigt gewesen, eine Unrechtmässigkeit sei zum vornherein zu verneinen (Urk. 103 S. 13; Urk. 151 S. 12). Hätte der Privatkläger für das Halbjahr tatsächlich ein Honorar bezahlt, was nicht der Fall sei, und hätte er dieses zurückgefordert, da er sich nicht voll- ständig informiert gefühlt habe, so hätte die C._____ oder der Beschuldigte den Anspruch geprüft. Sowohl die C._____ wie auch der Beschuldigte seien zu einer Rückvergütung jederzeit in der Lage gewesen (Urk. 103 S. 13; Urk. 151 S. 12).

d) Abmachung mit dem Privatkläger betr. Ausfall der Quartalsbesprechung im zweiten Halbjahr / fehlende Pflichtverletzung Der Beschuldigte beruft sich darauf, er habe sich an die Abmachung halten dür- fen, wonach im zweiten Halbjahr 2002 aufgrund der Auslandsabwesenheit des Privatklägers keine Quartalsbesprechung durchgeführt werde und erst im Januar 2003 eine Semesterbesprechung erfolge (Urk. 131 S. 9; Urk. 158 S. 10). Die Schwankungen auf den Tradingkonten hätten sich im üblichen Rahmen gehalten, die Parteien hätten regelmässig kommuniziert, der Privatkläger sei ein erfahrener Anleger und selber Vermögensverwalter und habe den Kurs der Titel selber durch Konsultation der öffentlich zugänglichen Börsenkurse verfolgt und dem Beschul-

- 17 - digten darüber berichtet (Urk. 131 S. 9; Urk. 158 S. 35; Urk. 160 S. 28). Das wüs- te Bild habe es aufgrund der Börsenschwäche im ganzen Jahr 2002 gegeben und sei im Rahmen der Neuabschlüsse der Lombardkredite im Frühjahr 2002 ausführ- lich analysiert worden, nicht umsonst sei der Privatkläger bereits damals gehalten gewesen, zusätzliche Sicherheiten beizubringen (Urk. 107 S. 70; Urk. 158 S. 19 f.). Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er eine Verletzung der Fürsorge- und Treuepflicht begangen habe. Er hält fest, der Privatkläger habe die Strategie ge- habt, Verluste auszusitzen, solche seien denn auch bereits im Zeitpunkt des Tref- fens vom 10. Juli 2002 eingetreten gewesen. Der Privatkläger habe ihn zudem angewiesen, ihn im darauf folgenden Halbjahr nicht zu kontaktieren und die nächste Quartalsbesprechung sei auf Januar 2003 terminiert gewesen. Er habe in der Zeit zwischen 10. Juli 2002 (Quartalstreffen mit dem Privatkläger) und dem

27. Dezember 2002 (Telefonat mit dem Privatkläger) Kontakt mit dem Privatkläger gehabt und diesen über den Vermögensstand informiert.

e) Schadensberechnung Die Verteidigung vertritt den Standpunkt, aus der Entwicklung des Wertes einzel- ner Anlagen in einer willkürlichen Periode könne nicht auf einen Verlust oder gar Schaden im Rechtssinn geschlossen werden, insbesondere, wenn die Anlagen nach dem willkürlichen Enddatum nicht realisiert oder liquidiert worden seien, sondern auf lange Zeit weitergehalten wurden. Es müsse für die Schadensberechnung auf das gesamte zur Verwaltung überge- bene Vermögen abgestellt werden. Dessen konkrete Entwicklung während der in- kriminierten Zeitperiode müsse der hypothetischen Entwicklung des Vermögens bei pflichtkonformer Verwaltung gegenübergestellt werden. Der Vermögensstand nach dem schädigenden Ereignis sei mit dem hypothetischen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu vergleichen (Urk. 107 S. 92; Urk. 158 S. 21 ff.; Urk. 160 S. 21 ff.). Die Anklageschrift enthalte keine Ausführungen zur hypotheti- schen Vermögensentwicklung (Urk. 107 S. 93; Urk. 160 S. 23).

- 18 -

f) Information des Privatklägers im zweiten Halbjahr 2002 Der Privatkläger habe selber eingeräumt, dass es zwischen dem 10. Juli 2002 und dem 27. Dezember 2002 ein oder zwei Telefonanrufe gegeben habe (Urk. 103 S. 15; Urk. 158 S. 25). Anlässlich dieser Telefonate habe der Beschul- digte den Privatkläger im Detail über den Stand seiner Vermögensanlagen rap- portiert. Er habe den Privatkläger am 25.07.02, 21.08.02, 23.08.02, 09.10.02, 11.12.02 und am 20.12.02 über den Stand der Vermögensanlagen informiert. Er habe daher seine Informationspflicht in keinem Zeitpunkt verletzt.

g) Kausalzusammenhang Die Verteidigung macht geltend, selbst wenn der Beschuldigte seine Informati- onspflicht verletzt hätte, wäre dies für den Lauf des Vermögensstands unbeacht- lich gewesen. Bei Unterlassungsdelikten sei der hypothetische Kausalzusam- menhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reiche zur Bejahung des hypothetischen Kausalverlaufs nicht aus (Urk. 107 S. 98; BGE 117 IV 130 E. 2a; S. 133 f.). Die Staatsanwaltschaft wäre gehalten gewesen, konkret darzulegen, in welchem Zeit- punkt der durchschnittlich sorgfältige Vermögensverwalter unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (Vertragsgrundlagen, Weisungen, Börsenverlauf, Portfo- lioentwicklung etc.) den Privatkläger in welcher Art informiert hätte und wie der Privatkläger reagiert hätte (Urk. 107 S. 99). Der Privatkläger habe an der Quar- talsbesprechung im Juli 2002 und während den weiteren Kontakten im zweiten Halbjahr 2002 im Bewusstsein um die angespannte Börsensituation an der ge- wählten Strategie des Aussitzens festgehalten. Ein anderes Vorgehen wäre mit Blick auf die Börsenbaisse nicht verlustmindernd gewesen. Allfällige Verluste auf den beiden Tradingkonten seien unausweichliche Folge der vom Privatkläger ver- folgten und vom Beschuldigten von Anfang an als risikoreich qualifizierten Strate- gie gewesen (Urk. 107 S. 100; Urk. 160 S. 24 f.).

- 19 - Der Privatkläger hätte unabhängig von der Kenntnis der Entwicklung der Vermö- gensverwaltung im 3. und 4. Quartal 2002 dem Beschuldigten keine anderen Weisungen erteilt oder die Verwaltung des Vermögens selber in die Hand ge- nommen, dies ergebe sich aus seinem Verhalten nach dem 27. Dezember 2002. Der Privatkläger habe keine Massnahmen eingeleitet und die Vermögensverwal- tungsverträge nicht gekündigt (Urk. 107 S. 101; Urk. 160 S. 25). Der Privatkläger habe seit dem 27. Dezember 2002 dem Beschuldigten kein einziges Mal bei Tref- fen oder im Rahmen der Korrespondenz den Vorwurf gemacht, ihn nicht über die Entwicklung und den Stand des Vermögens im zweiten Halbjahr 2002 informiert zu haben. 3.2. Sachverhaltserstellung 3.2.1. Vermögenssaldo auf den beiden Tradingkonten per 30. Juni 2002 und per 31. Dezember 2002 Wie bereits vorstehend erwähnt, werden die in der Anklage aufgeführten Vermö- gensstände per 1. Juli 2002 und 31. Dezember 2002 auf den beiden Tradingkon- ten vom Beschuldigten bestritten. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind die Vermögensstände gemäss Anklage betreffend beide Tradingkonten für beide Stichdaten belegt (betr. L._____-Tradingkonto Urk. 2/1 02000223 und Urk. 02000240; betr. M._____-Konto Urk.2/ Bundesordner mit Hängeregister 30000816 und 30000783). Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend diesen Anklagepunkt erstellt. 3.2.2. Vermögensverwaltungsgebühren und Retrozessionen Der Beschuldigte liess geltend machen, bezüglich der beiden Tradingkonten sei- en keine Vermögensverwaltungsgebühren und keine Retrozessionen vereinbart gewesen, vielmehr sei ein reines Erfolgshonorar abgemacht gewesen. Zwar ist dem Einwand der Verteidigung zu folgen, wonach bezüglich der Trading- konten gemäss Ergänzung vom 3. Mai 1999 zum Vermögensverwaltungsvertrag eine Gewinnbeteiligung vereinbart wurde (Urk. 2/Bundesordner Hängeregister "N1 N._____/M._____ …" 30000670 und Urk.2/Bundesordner Hängeregister

- 20 - "A._____ (Rubrik Lombard) / L._____ Zürich …" 30001051). Dies schliesst jedoch auch bei Negativverlauf der Tradingkonten eine mögliche Bereicherungsabsicht nicht zum vornherein aus, war doch betreffend die Pensionskassendepots eine Verwaltungsgebühr vereinbart. Bezüglich Retrozessionen wird in der Anklage le- diglich festgehalten, der Beschuldigte habe aus dem Vermögensverwaltungsver- hältnis Retrozessionen vereinnahmt, was üblich ist und vom Beschuldigten nicht bestritten wird. Eine mögliche Bereicherung des Beschuldigen durch Einnahme von Vermögensverwaltungsgebühren und Retrozessionen im zweiten Halbjahr 2002 kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. In welchem Umfang ihm solche zugeflossen sein sollen, lässt sich der Anklage nicht entnehmen, was im Falle eines Schuldspruches bei der Strafzumessung zugunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden müsste. 3.2.3. Pflichtverletzung 3.2.3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe seine Treue- und Vermögensfürsorgepflichten gegenüber dem Privatkläger in grober Weise ver- letzt, indem er ihn in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 nicht über den Eintritt weiterer namhafter Verluste orientiert habe. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass das Nichtabliefern von Retrozessionen entge- gen dem Vorbringen des Privatklägers (Urk. 156 S. 22) nicht von diesem Ankla- gevorwurf erfasst ist und sich daher auch die Prüfung einer allenfalls im Zusam- menhang mit der Nichtablieferung von Retrozessionen begangenen Pflichtverlet- zung erübrigt. In der Anklage wird die Vereinnahmung von Retrozessionen durch den Beschuldigten denn auch als Teil des Vermögensvorteils, um welchen er sich unrechtmässig bereichert haben soll, und nicht als aus der Verletzung der Treue- und Vermögensfürsorgepflichten resultierender Schaden umschrieben (Urk. 2/16 28000019 ff.). Daran, dass eine mögliche Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Nichtablieferns von Retrozessionen nicht Gegenstand der Anklage und mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, vermag auch das Vorbringen des Pri- vatklägers, dass das Nichtabliefern von Retrozessionen als mögliche Pflichtver- letzung ganz grundsätzlich vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfasst werden könnte (Urk. 156 S. 22), nichts zu ändern.

- 21 - 3.2.3.2 In seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Februar 2012 (Urk. 2/3 06000001 ff.) sagte der Privatkläger aus, am 10. Juli 2002 habe eine Quartalsbesprechung mit dem Beschuldigten stattgefunden. Bei den Quartalsbe- sprechungen habe ihm der Beschuldigte jeweils die Ringhefte für die Depots A._____, H._____ und I._____ und die Tabellen für die beiden Tradingkonten in- klusive der vom Beschuldigten angefertigten Abrechnungen sowie die bankla- gernde Post (Bankauszüge und Börsenabrechnungen) übergeben (Urk. 2/3 0600003 f.). Ende September/anfangs Oktober 2002 habe er sich in Kanada und den USA aufgehalten, weshalb anfangs Oktober keine Quartalsbesprechung für das 3. Quartal 2002 stattgefunden habe. In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Januar 2017 (Urk. 2/15 23100001 ff.) bestätigte der Privatkläger, am 11.01.2001, 03.04.2001, 05.07.2001, 11.01.2002, 16.05.2002, 10.07.2002 und am 10.01.2003 die bankla- gernde Post betreffend das L._____-Tradingkonto vom Beschuldigten ausgehän- digt erhalten zu haben (Urk. 2/15 23100008). Auch bestätigte er ausdrücklich, dass ihm am 10.07.2002 die banklagernde Post vom Beschuldigten ausgehändigt worden sei (Urk. 2/15 23100010). Er habe zusammen mit dem Beschuldigten die mit der banklagernden Post übergebenen Konto- und Depotauszüge angeschaut (Urk. 2/15 23100011). Ferner bestätigte der Privatkläger, es sei bereits am 2. April 2002 vereinbart worden, dass die Quartalsbesprechung im Oktober 2002 wegen Auslandabwesenheit des Privatklägers ausfalle (Urk. 2/15 23100013). Zwischen dem 10. Februar 2002 und dem 27. Dezember 2002 habe es zwischen ihm und dem Beschuldigten ein oder zwei Telefonate gegeben. In dieser Zeit sei er vom Beschuldigten nicht über die Vermögensentwicklung orientiert worden (Urk. 2/15 23100014 f.). Am 27. Dezember 2002 habe er den Beschuldigten angerufen, um den Termin vom 10. Januar 2003 zu bestätigen. Der Beschuldigte habe ihm bei diesem Gespräch gesagt, es sei ein "wüeschtes" Bild vorhanden (Urk. 2/15 23100014). 3.2.3.3. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers ist erstellt, dass er am

10. Juli 2002 vom Beschuldigten anlässlich der Quartalsbesprechung über den Vermögensstand orientiert wurde, mit ihm die Konto- und Depotauszüge an-

- 22 - schaute und die banklagernde Post ausgehändigt erhalten hat. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung liess der Privatkläger jedoch in Abrede stellen, dass es als erstellt erachtet werden könne, dass der Beschuldigte ihm damals tatsächlich alle Unterlagen betreffend die Depots und Konti übergeben habe. Auch bedeute der Umstand, dass er zusammen mit dem Beschuldigten die Konto- und Depotauszü- ge angeschaut habe, nicht mit Sicherheit, dass er danach eine Übersicht über den wahren Vermögensstand gehabt habe. Er liess insbesondere in den Raum stel- len, dass es auch sein könne, dass er nur über die Abrechnungen der Pensions- kassendepots und nicht auch über die in Frage stehenden Tradingkonten umfas- send informiert worden sei. So seien ihm, was die Tradingkonten betreffe, nicht wie hinsichtlich der Pensionskassendepots Belege und Bankunterlagen, sondern selber erstellte Performance-Ausweisen vorgelegt worden. Dadurch habe für den Beschuldigten die Möglichkeit bestanden, nach dessen Belieben Informationen zu präsentieren und wegzulassen. Da er dem Beschuldigten aber vollumfänglich ver- traut habe, sei er auch davon ausgegangen, dass das, was ihm vorgelegt worden sei, auch der Wahrheit entsprochen habe (Urk. 156 S. 4 ff., 11 ff.). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs gefälschter Quartalsabrechnungen mit Einstellungsverfü- gung vom 22. März 2017 bereits rechtskräftig eingestellt wurde. In der Einstel- lungsverfügung wurde festgehalten, dass ausser der Quartalsabrechnung per 30.03.2001, in welcher vier Transaktionen nicht ausgewiesen wurden, alle Quar- talsabrechnungen durch den Beschuldigten wahrheitsgemäss erstellt wurden (Urk. 2/16 28000003). Daraus folgt, dass der Privatkläger vom Beschuldigten mit- tels Quartalsabrechnungen wahrheitsgemäss über den Vermögensstand orientiert wurde. Die Vorinstanz hat bezüglich der Gegenstand der Anklage bildenden bei- den Tradingkonten dargelegt, wie sich der Vermögensstand auf diesen Konten zwischen dem 29. März 2002 (L._____-Konto) bzw. 31. Mai 2002 (M._____- Konto) und dem 31. Dezember 2002 entwickelt hat (Urk. 127 S. 29 f.). Diese Auf- stellung ist nachfolgend nochmals wiederzugeben:

- 23 - " Vermögensausweise des L._____-Trading-Kontos Gemäss den in den Akten liegenden Vermögensausweisen war der Stand des Nettovermögens auf dem L._____-Tradingkonto zwischen dem 29. März 2002 und dem 31. Dezember 2002 wie folgt (siehe entsprechende Aktorenstelle in act. 2/1/…) per 29. März 2002 CHF -1'169'091.– (02000213) per 28. Juni 2002 CHF -1'499'236.– (02000221) per 30. September 2002 CHF -1'795'198.– (02000233) per 26. Dezember 2002 CHF -1'793'900.– (02000106) per 31. Dezember 2002 CHF -1'819'349.– (02000240) Vermögensausweise des M._____-Tradingkontos Gemäss den in den Akten liegenden Vermögensausweisen war der Stand des Nettovermögens auf dem M.______-Tradingkonto zwischen dem 31. Mai 2002 und dem 31. Dezember 2002 wie folgt (siehe entsprechende Aktorenstelle in act. 2/Hängeregister "N 1 N._____ /M._____. 10.142295_6"/…): per 31. Mai 2002 CHF -1'254'725.03 (30000821) per 30. Juni 2002 CHF -1'477'185.93 (30000816) per 31. August 2002 CHF -1'575'133.83 (30000810) per 30. September 2002 CHF -1'627'053.96 (30000799) per 31. Oktober 2002 CHF -1'588'316.97 (30000804) per 30. November 2002 CHF -1'587'964.72 (30000793) per 31. Dezember 2002 CHF -1'632'107.40 (30000783)" Der vorstehenden Aufstellung kann entnommen werden, dass sich das Vermögen auf dem L._____-Tradingkonto zwischen 29. März 2002 und 28. Juni 2002 um rund Fr. 330'000.-- reduziert hat, wobei das Nettovermögen bereits Ende März 2002 rund Fr. -1'169'000.-- betrug. In der Zeit zwischen Ende Juni 2002 und Ende Dezember 2002 reduzierte es sich abermals um rund Fr. 320'000.--. Auf dem M._____-Tradingkonto betrug der Stand des Nettovermögens per 31. Mai 2002 Fr. -1'254'725.- und reduzierte sich per 30. Juni 2002 um rund Fr. 222'460.-- und in der Zeit von Ende Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 um weitere Fr. 154'922.--. Da die Quartalsabrechnungen vom Beschuldigten wahrheitsgemäss erstellt wur- den, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger anlässlich der Quartalsbespre- chung vom 10. Juli 2002 Kenntnis von der Höhe des Negativsaldos auf beiden

- 24 - Tradingkonten per Ende Juni 2002 erhielt und über die Entwicklung seit dem ers- ten Quartal informiert war. Trotz dieser Kenntnisse hielt er daran fest, die Quar- talsbesprechung für das dritte Quartal infolge seiner Auslandabwesenheit ausfal- len zu lassen (Urk. 2/15 23100001 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Privatkläger über die hohen Negativsaldi per

30. Juni 2002 auf den beiden Tradingkonten informiert war und auch darüber, dass sich diese im zweiten Quartal 2002 deutlich erhöht hatten, und zwar um ei- nen Betrag, welcher mit demjenigen vergleichbar ist, der in der Zeit von Ende Juni 2002 bis Ende Dezember 2002 eingetreten ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass anfangs 2002 der Lombardkredit bei der P._____ zur Bank M._____ transfe- riert wurde. Der entsprechende Vertrag datiert vom 11. April 2002 und wurde vom Privatkläger unterzeichnet (Urk. 2/13 20000032). Dies indiziert ebenfalls, dass der Privatkläger über die Vermögenssituation bestens informiert war, ist doch ohne weiteres davon auszugehen, dass das Vermögen im Rahmen der Neuabschlüsse der Lombardkredite im Frühjahr 2002 ausführlich analysiert wurde. Gegenteiliges wurde vom Privatkläger auch nicht behauptet. Beim Privatkläger handelt es sich ausserdem um eine im Bereich der Vermö- gensverwaltung erfahrene Person. Er legte selber dar, dass er die Vermögens- verwaltung für die Damen H._____ und I._____ zunächst selbständig ausgeführt habe. Nachdem Frau H._____ angefangen habe, sich Sorgen darüber zu ma- chen, was geschehen würde, wenn er verunfallen würde, habe er im Jahre 1999 einen externen Vermögensverwalter gesucht und im Beschuldigten gefunden (Urk. 2/3 06000002). Der Privatkläger erteilte dem Beschuldigten nach eigener Darstellung auch Stop/Loss- Instruktionen und Instruktionen betreffend die Art der Titel, die er erwerben wollte (Urk. 2/3 06000010). Er bestätigte, dass es seine Idee gewesen sei, mittels Ausnützung zweier Lombardkredite Tradinggeschäfte zu tätigen, um zusätzlichen Ertrag zu generieren. Er habe in den vorangehenden Jahren Erfahrungen im Wertpapierhandel gesammelt unter Benützung eines Lombardkredites und habe dies mit der stetigen Setzung von Stop/Loss-Aufträgen diszipliniert (Urk. 2/3 06000014). Aus dem Schreiben des Privatklägers an den Beschuldigten vom 29. April 1999, welches er im Zusammenhang mit der Manda-

- 25 - tierung des Beschuldigten als Vermögensverwalter verfasste, geht hervor, dass der Privatkläger sehr genaue Vorstellungen darüber hatte, wie der Beschuldigte das Vermögen bewirtschaften sollte. Auf Vorhalt dieses Schreibens wurde er in der Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Februar 2012 gefragt, woher er selber über fundierte Kenntnisse in der Vermögensverwaltung verfüge. Er antwor- tete, sein Vater und Grossvater hätten Börsengeschäfte getätigt, den Rest habe er sich mit "learning by doing" erarbeitet und habe entsprechende Literatur stu- diert (Urk. 2/3 06000015 und 06000091). Der Beschuldigte machte geltend, der Privatkläger habe die Strategie verfolgt, Börsenverluste auszusitzen und habe diese Strategie als Strategie "Fisch" bezeichnet. Sein Vorbringen wird gestützt durch das Schreiben des Privatklägers vom 29. April 1999, in welchem er dem Beschuldigten die Anweisung erteilte, es sei vor allem die Methode "Fisch" anzu- wenden (Urk. 2/3 06000091). In seiner Strafanzeige umschrieb der Privatkläger die Börsenmethode "Fisch", die er sich über die Jahre zurecht gelegt habe, da- hingehend, dass ausgesuchte Aktien von führenden Unternehmen langfristig stei- gen, zwischendurch zwar fallen, aber nur um dann alsbald wieder die langfristige Richtung des Anstiegs zu nehmen. Nie werde ein Fisch definitiv in die Tiefgründe des Meers oder Sees absinken und nie mehr an die Oberfläche kommen (Urk. 2/1 02000015 Randziffer 31). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Privatkläger selber über Erfahrung in der Vermögensverwaltung verfügte, über lange Zeit das Vermögen von H._____ und I.______ selbständig verwaltet hatte, dem Beschuldigten genaue Anweisungen für die Vermögensverwaltung erteilt hatte, die Strategie "Fisch" ver- folgen wollte, über die Vermögensentwicklung anlässlich von Quartalsbespre- chungen wahrheitsgemäss orientiert wurde, das Vermögen im Zusammenhang mit der Transferierung der Lombardkredite im Frühling 2002 von der P.______ auf die Bank M._____ analysiert wurde, wovon der Privatkläger Kenntnis hatte. Auf- grund der wahrheitsgemässen Orientierung durch den Beschuldigten anlässlich der Quartalsbesprechung vom 10. Juli 2002 musste der Privatkläger auch Kennt- nis davon haben, dass der Negativsaldo auf den Tradingkonten sich zwischen dem ersten und zweiten Quartal 2002 markant vergrössert hatte, jedenfalls durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass der Privatkläger Kenntnis davon hatte.

- 26 - Der Privatkläger verzichtete vor diesem Hintergrund dennoch auf die Durchfüh- rung einer Quartalsbesprechung per Ende September 2002. 3.2.3.4. Der Privatkläger war über den hohen Negativsaldo des Vermögens auf den Tradingkonten per 30. Juni 2002 informiert und hatte Kenntnis von der Ver- änderung des Negativsaldos zwischen dem ersten und zweiten Quartal 2002. Dennoch hielt er immer noch an seiner Strategie "Fisch" fest, welche nichts ande- res bedeutete als Börsenbaissen auszusitzen. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen trotz des vereinbar- ten Verzichts auf Durchführung einer Quartalbesprechung betreffend das dritte Quartal 2002 verpflichtet gewesen wäre, den Privatkläger über den weiteren An- stieg des Negativsaldos auf den beiden Tradingkonten zu informieren. Der Ankla- ge ist nicht zu entnehmen, wann im Zeitraum zwischen 10. Juli 2002 und 27. De- zember 2002 den Beschuldigten eine solche Verpflichtung getroffen hätte und aufgrund welcher Entwicklung. Auf die Frage, ob angesichts dieser Unklarheit entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 160 S. 11) eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, ist jedoch nicht weiter einzugehen, da das Vorliegen einer Pflichtverletzung – wie zu zeigen sein wird – von vornherein zu verneinen ist. Unbeachtlich hat aber jedenfalls der Einwand des Privatklägers zu bleiben, wonach der Beschuldigte ihn eigentlich bereits ab dem ersten Quartal 2001 im Dunkeln darüber gelassen habe, was effektiv passiert sei (Urk. 156 S. 14), da sich dieser Vorwurf auf einen Zeitpunkt ausserhalb des Zeitraums vom 10. Juli 2002 bis zum 27. Dezember 2002 bezieht und somit nicht Gegenstand der Anklage bil- det. Der Beschuldigte liess geltend machen, das negative Bild habe sich aufgrund der Börsenschwäche im ganzen Jahr 2002 ergeben und sei im Rahmen der Neu- abschlüsse der Lombardkredite im Frühjahr 2002 ausführlich analysiert worden, nicht umsonst sei der Privatkläger bereits damals gehalten gewesen, zusätzliche Sicherheiten beizubringen (Urk. 107 S. 70). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich das negative Bild aufgrund der Börsenschwäche im ganzen Jahr 2002 ergeben habe, lässt sich nicht widerlegen. Von Bedeutung für die Frage, ob der Beschuldigte die Informationspflicht aus dem Vermögensverwaltungsmandat verletzt hat, ist auch der Stand und die Entwicklung des gesamten verwalteten Vermögens, nicht nur desjenigen auf den Tradingkonten. Über die Entwicklung

- 27 - des gesamten Vermögens im fraglichen Halbjahr lässt sich der Anklage nichts entnehmen, ebenso wenig darüber, aufgrund welcher Entwicklungen die hohen bereits anfangs 2002 bestehenden Negativsaldi auf den Tradingkonten entstan- den waren und darüber, von welcher weiteren Entwicklung bei der Quartalsbe- sprechung vom 10. Juli 2002 ausgegangen wurde. An dieser Stelle ist festzuhal- ten, dass der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Vorsatz erfordert, welcher sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden bezieht. An den Nachweis des Vor- satzes sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverlet- zung relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2. S. 351). Unter den gegebenen Umständen lässt sich der Nachweis nicht erbringen, dass der Beschuldigte im Sinne von Eventualvorsatz mindestens in Kauf nahm, eine In- formationspflicht gegenüber dem Privatkläger zu verletzen, zumal dieser infor- miert war über die hohen Negativsaldi und deren starke Erhöhung im ersten Halb- jahr 2002, die Vermögenssituation im Frühling 2002 bei der Transferierung der Lombardkredite analysiert worden war, worüber der Privatkläger orientiert war und der Privatkläger zudem eine in der Vermögensverwaltung erfahrene Person war und die Strategie ("Fisch") verfolgte, Börsenbaissen auszusitzen. Gemäss nicht widerlegter Darstellung des Beschuldigten war die weitere Erhöhung des Negativsaldos auf den Tradingkonten im zweiten Halbjahr 2002 nicht auf beson- dere Ereignisse zurückzuführen, über die der Privatkläger hätte informiert werden müssen, sondern auf die allgemeine Börsenschwäche im Jahre 2002. 3.2.3.5. Fazit Pflichtverletzung Unter den gegebenen Umständen ist eine Verletzung der aus den Vermögens- verwaltungsverträgen resultierenden Informationspflicht des Beschuldigten zu verneinen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mangels Nachweis einer Pflichtverletzung freizusprechen.

- 28 - 3.2.4. Kausalzusammenhang Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass selbst wenn entgegen der hier vertre- tenen Auffassung eine Pflichtverletzung bejaht würde, dennoch ein Freispruch zu ergehen hätte, da nicht erkennbar ist, inwiefern der Privatkläger bei Information über die Entwicklung des Saldos auf den Tradingkonten vor dem 27. Dezember 2002 Möglichkeiten gehabt hätte, weitere Verluste zu verhindern. Die Anklage schweigt sich darüber aus und beschränkt sich auf den Vorwurf, der Privatkläger habe im Unwissen über die Verlustsituation keine Möglichkeit gehabt, weitere Verluste zu verhindern. Da weder den Akten noch dem Anklagevorwurf zu ent- nehmen ist, welches die Ursachen für die eingetretenen Verluste waren, lässt sich auch nicht erstellen, dass der Privatkläger auf den Eintritt der Verluste hätte Ein- fluss nehmen können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass allein eine Kündigung von Vermögensverwaltungsverträgen mit dem Beschuldigten geeignet gewesen wäre, Verluste zu verhindern oder bereits eingetretene Verluste zu min- dern. Mit anderen Worten ist kein Kausalzusammenhang zwischen der angeklag- ten Verletzung der Informationspflicht des Beschuldigten und den eingetretenen Verlusten erkennbar. 3.2.5. Schaden Überdies könnte auch ein Schaden, so wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, nicht als ausgewiesen erachtet werden. Gemäss der Anklage soll der durch die Verletzung der Treue- und Fürsorgepflichten des Beschuldigten beim Privat- kläger entstandene Schaden in jenem Betrag bestehen, um welchen sich der am

10. Juli 2002 bereits bestandene Vermögensverlust auf den beiden Tradingkonten bis am 27. Dezember 2002 vergrössert habe (Urk. 2/16 28000019 f.). Die Vertei- digung wies jedoch zu Recht darauf hin, dass zur Ermittlung eines allfälligen Schadens auf das gesamte zur Verwaltung übergebene Vermögen hätte abge- stellt und die konkrete Entwicklung des Vermögens während der inkriminierten Zeitperiode und die hypothetische Entwicklung dieses Vermögens bei pflichtkon- former Verwaltung hätten gegenübergestellt werden müssen (Urk. 160 S. 19). Würden aber entsprechend der Umschreibung in der Anklage nur die Vermö- gensstände der beiden Tradingkonten zu unterschiedlichen Zeitpunkten vergli-

- 29 - chen, würde dies einem willkürlichen Herausschneiden eines bestimmten Zeit- raumes sowie eines bestimmten Vermögensausschnitts gleichkommen. III. Zivilforderungen Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'955'883.-- sowie Retro- zessionen in der Höhe von Fr. 114'098.075 und eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zu bezahlen, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2002. Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren und das Begehren um Verpflich- tung des Beschuldigten zur Zahlung von zurückbehaltenen Retrozessionen auf den Zivilweg verwiesen und das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Dispositiv- Ziffer 6 a) und b). Der Privatkläger beantragte in der Berufungserklärung die Zusprechung der gel- tend gemachten Zivilansprüche (Urk. 128). In der Berufungsverhandlung stellte er den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 475'043.50, eventualiter von Fr. 3'845.-- je zuzüglich 5 % Zins seit 27. Dezember 2002 zu bezahlen sowie zurückbehaltene Retrozessionen im Betrage von Fr. 5'988.56. Ferner beantragte er die Zusprechung einer Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 27. Dezember 2002 (Urk. 156 S. 1). Zur Begründung seiner Zivilansprüche machte der Privatkläger geltend, der Be- schuldigte habe die aus dem Auftrag fliessende Pflicht zur Information über we- sentliche Vermögensverluste verletzt. Der aus dieser Pflichtverletzung resultie- rende Schaden sei von der Staatsanwaltschaft in der Anklage mit Fr. 475'034.50 beziffert worden und ergebe sich aus der Differenz der Kontostände beider Tra- dingkonten zwischen dem 30. Juni 2002 und dem 31. Dezember 2002 (Urk. 156 S. 24 f.). Eventualiter macht der Privatkläger unter Bezugnahme auf die Erwä- gungen der Vorinstanz geltend, der Beschuldigte hätte spätestens anfangs Okto- ber 2002 über die eingefahrenen Verluste informieren müssen. Basierend auf der Gegenüberstellung der Vermögensstände per Ende September 2002 und denje-

- 30 - nigen vom 27. Dezember 2002 resultiere eine Vermögensverringerung von Fr. 3'845.--, welche die Vorinstanz als Schaden feststelle (Urk. 156 S. 25). Der Privatkläger fordert ferner die Herausgabe des hälftigen Anteils der im ange- klagten Zeitraum auf den beiden Tradingkonten eingenommenen und nicht abge- lieferten Retrozessionen mit der Begründung, die Strafbarkeit der Nichtablieferung von Retrozessionen ergebe sich gemäss BGE 144 IV 294 E.3 nicht aus der blos- sen Nichtablieferung, sondern aus der unterbliebenen Information des Auftragge- bers (Urk. 156 S. 27). Seine Genugtuungsforderung begründet der Privatkläger damit, dass durch den ungeheuren Vertrauensbruch des Beschuldigten und den von ihm angerichteten Schaden das Leben seiner Familie von einem Tag auf den andern völlig auf den Kopf gestellt worden sei. Ein Grossteil der verfügbaren Vermögenswerte (Ferien- haus, Boot, Auto, Wertschriften etc.) habe versilbert werden müssen. Er könne seinen Lebensabend nicht geniessen, sondern müsse sich ständig mit Anwälten zusammensetzen, Akten einsehen, Eingaben durchsehen etc. (Urk.105 S. 25). Er habe im August 2015 einen Zusammenbruch erlitten und am 10. September 2017 einen Herzinfarkt (Urk. 105 S. 26; Urk. 156 S. 31). Im vorliegenden Verfahren wird dem Beschuldigten einzig vorgeworfen, seine In- formationspflicht bezüglich der Vergrösserung der Verluste in der Zeit zwischen

10. Juli 2002 und 27. Dezember 2002 verletzt zu haben. Da unterlassene Her- ausgabe von Retrozessionen nicht Gegenstand der Anklage bildet, ist der Privat- kläger mit der diesbezüglichen Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Genug- tuungsrelevant könnte aufgrund des Anklagesachverhaltes nur eine Folge der Verletzung der Informationspflicht in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 sein. Darauf nimmt der Privatkläger jedoch in seinem Vorbringen keinen Be- zug. Vielmehr begründet er sein Genugtuungsbegehren mit den eingetretenen gesamten Verlusten, der daraus resultierenden Umstellung in seiner Lebenshal- tung und der Belastung während der Dauer sämtlicher Verfahren. Da nicht er- kennbar ist, dass eine Verletzung der Informationspflicht in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 geeignet wäre, den Privatkläger in seiner Persön-

- 31 - lichkeit zu verletzen und eine entsprechende Pflichtverletzung zudem zu vernei- nen ist, ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen. Unter Hinweis auf die Erwägungen zur Sachverhaltserstellung ist der Schadener- satzanspruch im Betrage von Fr. 475'034.50 für eingetretene Verluste in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 mangels Bejahung einer Verletzung der Informationspflicht sowie Verneinung eines Kausalzusammenhanges nicht aus- gewiesen. Der Privatkläger ist mit seinem Schadenersatzbegehren daher auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Einziehungen/Beschlagnahmungen Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO wird bei Abschluss des Verfahrens über beschlag- nahmte Gegenstände und Vermögenswerte entschieden. Eine Einziehung von Gegenständen im Sinne von Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person dann, wenn diese zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder diese durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn die Gegenstände die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mit Verfügungen vom 27. September 2016, vom 29. November 2016 und vom

2. Dezember 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zahlreiche Unterlagen, welche im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei der C._____ AG und am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt wurden. Ange- sichts des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten liegen keine Hinweise dazu vor, dass diese Unterlagen in einem deliktischen Zusammenhang stehen würden. Entsprechend sind die nachfolgenden Unterlagen der C._____ AG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids auf erstes Verlangen herauszuge- ben. Bei Nichtabholung innert 6 Monaten seit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sind die Unterlagen bei den Akten zu belassen:

- anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 am Arbeitsplatz des Beschuldigten bei der C._____ AG sichergestellte und mit Verfügung der

- 32 - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 beschlag- nahmte Akten (act. 2/16/26000007-26000009),

- gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. August 2009 bei der C._____ AG edierte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. November 2016 be- schlagnahmte Akten (act. 2/16/26000001-26000003),

- mit Verfügung vom 27. September 2016 der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich beschlagnahmte Unterlagen der C._____ AG. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 am Wohnort des Be- schuldigten sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 beschlagnahmten Akten (act. 2/1626000004-26000006) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Voll- streckbarkeit dieses Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nicht- abholung innert 6 Monaten seit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sind die Unterlagen bei den Akten zu belassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenregelung Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung kann dem Beschuldig- ten nicht der Vorwurf rechtswidriger und schuldhafter Einleitung des Verfahrens gemacht werden, zumal gemäss vorstehenden Erwägungen keine Verletzung der Informationspflicht vorliegt. Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der ersten Instanz sowie die Gebühr von Fr. 500.-- für das Beschwerdeverfahren gemäss Beschluss des Obergerichts vom 29. Sep- tember 2017 (Geschäfts-Nr. UH160310, Urk. 38) ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte hinsichtlich seiner Entschädi- gungsforderung – wie zu zeigen sein wird – zwar im Quantitativ, dringt im Übrigen jedoch mit sämtlichen Anträgen durch. Der Privatkläger unterliegt demgegenüber

- 33 - vollumfänglich. Da es sich bei der Entschädigung des Beschuldigten für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte lediglich um eine Nebenfolge handelt, sind dem Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens dennoch voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

2. Entschädigungsfolgen 2.1. Entschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren 2.1.1. Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz, es sei ihm eine Entschä- digung von Fr. 415'513.50 (Verteidigungskosten) und Fr. 6'220.50 (Aufwendun- gen PR-Agentur) zuzusprechen. Im Berufungsverfahren hielt er an den gestellten Anträgen fest (Urk. 158 S. 1). 2.1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu er- setzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 4). Laut der Botschaft des Bundesrats setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechts- vertretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeits- aufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). 2.1.3. Bezüglich der Kosten der PR-Agentur machte der Beschuldigte gel- tend, diese seien entstanden, da er den Diffamierungsversuchen seitens des Pri- vatklägers habe kontern müssen. Er sei von Oktober 2011 bis Januar 2012 als Gemeinderat und Präsident a.i. der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommis- sion der Stadt G._____ tätig gewesen und als Kandidat für die Kantonsratswahlen aufgestellt worden.

- 34 - Aus der Darstellung des Beschuldigten geht hervor, dass die Kosten der PR- Agentur aufgrund von Massnahmen des Privatklägers gegen ihn im zivil- und strafrechtlichen Bereich entstanden sind. Bereits die Vorinstanz hielt zutreffend fest (Urk. 127 S. 70 f.), dass die Aufwendungen der PR-Agentur nach der Darstel- lung des Beschuldigten nicht durch das Strafverfahren verursacht wurden, viel- mehr allenfalls durch das Verhalten des Privatklägers. Bezüglich dieser Kosten ist kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat gestützt auf Art. 429 StPO gegeben. 2.1.4. Der Beschuldigte verlangt für die Kosten der anwaltlichen Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die Zusprechung einer Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 415'513.30. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 64'558.15 gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Y._____ vom 19. Dezember 2017 für die Zeit vom 11.11.2016 bis 19.12.2017 (Urk 108 Beilage 1) sowie Fr. 350'955.35 gemäss Honorarnote von Rechtsanwalt Q._____ für die gesamte Zeit seit Beginn der Untersuchung (Urk. 109 Beilage 2). 2.1.4.1 Angesichts des Umfanges des Falles sowie des Umstandes, dass der Privatkläger ebenfalls anwaltlich vertreten ist, steht ausser Frage, dass der Be- schuldigte für die gehörige Führung des Prozesses anwaltlicher Vertretung be- durfte. Dagegen war für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach Erlass des Strafbefehls vom 22. März 2017 nicht die Vertretung durch zwei An- wälte angezeigt, zumal der Anklagevorwurf, welcher Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bildet, nicht mehr besonders komplex erscheint und einen eng eingegrenzten Anklagesachverhalt betrifft. Zwar stand es ihm ohne Weiteres frei, einen zweiten Verteidiger zu mandatieren, die Kosten einer zweiten Verteidigung sind aus diesem Grund jedoch nicht im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO durch den Staat zu entschädigen. Weiter ist allgemein zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren mit Bezug auf den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfäl- schung mit Einstellungsverfügung vom 22. März 2017 eingestellt wurde (Urk. 2/16 28000001). Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Verfahren nur Aufwendun- gen zu entschädigen, welche sich auf Bemühungen im Zusammenhang mit dem heute zu beurteilenden Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung be-

- 35 - ziehen. Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen bezüglich der rechtskräftig eingestellten Vorwürfe. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Einstel- lungsverfügung vom 22. März 2017 bilden Gegenstand des Kostenbeschwerde- verfahrens UH170108, welches vom Obergericht, III. Strafkammer, sistiert wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zur Aufteilung des Aufwandes auf die verschiedenen Vorwürfe und überliess die Ausscheidung dem Gericht (Urk. 158 S. 59 f.). 2.1.4.2 Da der Beschuldigte zwei Anwälte mandatiert hat, welche separat für ihre Bemühungen Rechnung stellten, jedoch nur der Aufwand für die Bemühun- gen eines Verteidigers durch den Staat zu entschädigen ist, hat unter Berücksich- tigung der beiden Honorarnoten nach Ermessen die Festlegung einer Entschädi- gung zu erfolgen. Dabei richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem An- waltstarif und dem Zeitaufwand des Verteidigers (BSK StPO Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15). Während sich die Gebühr der Vertretung im Vorverfahren gemäss § 16 AnwGebV nach Zeitaufwand bemisst, wird die Führung eines Strafprozesses nach Anklage- erhebung gemäss § 17 AnwGebV durch eine pauschale Grundgebühr und Zu- schläge abgegolten. Rechtsanwalt Y._____ stellt einen Stundenansatz von Fr. 300.-- in Rechnung, Rechtsanwalt Q._____ einen solchen von Fr. 380.--. Bei der Festlegung der Ent- schädigung für das Vorverfahren aus der Staatskasse, welche sich nach Zeitauf- wand bemisst, ist der tiefere Ansatz von Fr. 300.-- pro Stunde zur Anwendung zu bringen, unter Hinweis darauf, dass der zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Stundenansatz für die Festlegung der Parteientschä- digung nicht bindend ist (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 16). 2.1.4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der für die Bemühungen von Rechtsan- walt Q._____ geltend gemachte Betrag von Fr. 350'955.-- die ganze Zeit seit Be- ginn der Untersuchung bis zum 19. Dezember 2017 beschlägt. Belegt durch die

- 36 - vor Vorinstanz eingereichten einzelnen Honorarrechnungen ist jedoch nur der Aufwand seit 7. März 2017 im Gesamtbetrag von Fr. 153'126.50. Aus diesen de- taillierten Honorarrechnungen geht im Übrigen hervor, dass der Aufwand für das vorliegende Strafverfahren und derjenige für die verschiedenen Beschwerdever- fahren in dieser Sache nicht separiert wurden (Urk. 109 Beilage 2). Betreffend die weiteren Fr. 197'828.85 liegen keine detaillierten Honorarrechnungen vor. Da die- ser Betrag zudem eine Zeitspanne betrifft, in welcher der heute zu beurteilende Anklagevorwurf noch nicht, bzw. in der späten Phase der Untersuchung zusam- men mit den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugs, Gegenstand der Untersuchung bildete, ist ein Entschädigungsanspruch im Umfang von Fr. 197'828.85 zum vornherein nicht ausgewiesen. Die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Y._____ bezieht sich auf Bemühungen ab 14. November 2016, erfasst damit auch Aufwand, welcher vor Erlass der Ein- stellungsverfügung vom 22. März 2017 betreffend Betrug und Urkundenfälschung angefallen ist. Insgesamt handelt es sich um 53,4 Stunden zu einem Stundenan- satz von Fr. 300.-- , was einen Betrag von Fr. 16'020.-- ergibt. Da darin auch der Aufwand für die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Betrugs enthalten ist, erscheint es angemessen, für den vorliegenden Anklagevorwurf einen Drittel (Fr. 5'340.--) einzusetzen, weshalb das geltend gemachte Honorar um Fr. 10'680.-- zu kürzen ist. Die 18 Stunden für die Untersuchung sind mit rund Fr. 6'000.– zu entschädigen. Anzumerken ist zudem, dass auch in der detaillierten Honoraraufstellung von Rechtsanwalt Y._____ Aufwandpositionen enthalten sind, welche die in dieser Sache geführten Beschwerdeverfahren betreffen (Urk. 108 Beilage 1). Daraus folgt, dass eine Honorarrechnung von Rechtsanwalt Y._____ (gekürzt um Fr. 10'680.-- ) im Betrage von Fr. 53'878.15 und eine Honorarrechnung von Rechtsanwalt Q._____ im Betrag von Fr. 153'126.50 vorliegen, welche zu prüfen sind. Während Rechtsanwalt Y._____ rund 180 Stunden (Fr. 53'878.15 : 300) in Rech- nung stellt, wovon rund 18 Stunden auf die Untersuchung entfallen, beträgt der

- 37 - Aufwand von Rechtsanwalt Q._____ rund 400 Stunden (Fr. 153'126.50 : 380) und bezieht sich einzig auf die Verteidigung im gerichtlichen Verfahren. 2.1.4.4 Für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren vor Einzelgericht beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.--. Angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles ist von der höchs- ten Grundgebühr von Fr. 8'000.-- auszugehen, welche unter Berücksichtigung von Zuschlägen für diverse separate Eingaben (Beweisanträge, Einrede der örtlichen Unzuständigkeit; Verjährungseinrede) und die separate mündliche Eröffnung in Anwendung von § 17 Abs. 2 und 3 AnwGebV in Verbindung mit § 11 Abs. 3 An- wGebV zu verdoppeln ist. Es resultiert eine Entschädigung von Fr. 16'000.-- für die Verteidigung im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren. Inklusive Mehrwertsteuer ergibt dies für die Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 23'400.--. Eine Gegen- überstellung der in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung ermittelten Ent- schädigung mit den von Rechtsanwalt Y._____ und Rechtsanwalt Q._____ je ein- zeln geltend gemachten Beträgen zeigt, dass letztere die gemäss Anwaltsgebüh- renverordnung ermittelte Entschädigung um ein Mehrfaches übersteigen. Zu prü- fen bleibt, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der gemäss Verord- nung berechneten Gebühr und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung besteht (§ 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV). 2.1.4.5 Der Beschuldigte liess geltend machen, bei der Festlegung der Ent- schädigung sei zu berücksichtigen, dass der wirtschaftliche Hintergrund der Straf- untersuchung überaus komplex gewesen sei (Urk. 158 S. 60 f.), die Strafuntersu- chung fast 10 Jahre lang gedauert habe, für den Beschuldigten die berufliche Zu- kunft auf dem Spiel gestanden habe und der Privatkläger durch zahllose illegiti- me, illegale und strafwürdige Angriffe auf den Beschuldigten und dessen Familie einen substantiellen Mehraufwand verursacht habe. Diesem Vorbringen ist entge- genzuhalten, dass der wirtschaftliche Hintergrund im vorliegenden Verfahren nicht mehr ausserordentlich komplex ist. Erneut ist in Erinnerung zu rufen, dass einzig der Vorwurf der Verletzung der Informationspflicht über eingetretene Verluste in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 27. Dezember 2002 zu prüfen war. Der insgesamt

- 38 - erhöhten Komplexität des Falles gegenüber einem durchschnittlichen in einzel- richterliche Kompetenz fallenden Fall wurde bereits durch Anwendung der höchs- ten Grundgebühr und deren Verdoppelung angemessen Rechnung getragen. Die Strafuntersuchung betreffend den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Anklagesachverhalt dauerte nicht lange. Wie die Verteidigung zutreffend anführt, wurde der Vorwurf der Verletzung der Informationspflicht betreffend die Vermö- gensentwicklung im zweiten Halbjahr 2002 erst gegen Ende der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft eingebracht und dem Beschuldigten vorgehalten. Eine lange Dauer der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor und rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Entschädigung. Dass das vorliegende Verfahren von bedeutendem Einfluss auf die berufliche und familiäre Zukunft des Beschuldigten ist, liegt auf der Hand. Auch diesem Umstand wurde durch Ver- doppelung der Grundgebühr angemessen Rechnung getragen. Durch geltend gemachte illegale Angriffe des Privatklägers verursachter Mehraufwand ist nicht durch den Staat zu entschädigen und fällt bei der aus der Gerichtskasse zuzu- sprechenden Entschädigung ausser Betracht. 2.2. Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren Zu berücksichtigen ist, dass die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlichen Frei- spruch akzeptiert hat. Im Berufungsverfahren war der Schuldpunkt einzig auf- grund der Berufung des Privatklägers zu beurteilen. Bei einem Freispruch sind die Kosten der Verteidigung dem Grundsatze nach vom Staat zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der besonderen Situation im Rechtsmittelverfahren Rechnung zu tragen, wenn – wie vorliegend – nur die Privatklägerschaft gegen ein freisprechendes Urteil ein Rechtsmittel einlegt, der Staat dagegen nicht interveniert. Bei einer solchen Kons- tellation wird die unterliegende Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Der Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Entschädigung für das Beru- fungsverfahren im Betrage von Fr. 77'294.60 (Urk. 159/1).

- 39 - Im Berufungsverfarhen wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil voll- umfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend in seiner Gesamtheit angefochten. Auch für das Berufungsverfahren ist nicht erkennbar, dass die Verteidigung durch zwei Anwälte erforderlich war. Vielmehr hat sich gezeigt, dass es zu unnötigen Überschneidungen und Wiederholungen kam, welche auch eine lange Dauer der Berufungsverhandlung mit sich brachten. Insgesamt ist festzuhalten, dass im Be- rufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen waren. Inhalt- lich decken sich die Vorbringen der Verteidigung denn auch in weiten Teilen mit denjenigen vor Vorinstanz. Angesichts des Aufwandes für die umfangreichen im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge rechtfertigt es sich vorliegend aber dennoch, neben der maximalen Grundgebühr von Fr. 8'000.-- einen Zuschlag von Fr. 2'000.-- zu gewähren (§ 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwGebV). Unter diesen Umständen ist die vom Privatkläger zu bezah- lende Entschädigung für die Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Entsprechend ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. MwSt.) für die Kos- ten der Verteidigung zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 22. Dezember 2017 bezüglich der Dispositivzif- fer 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 40 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen.

3. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

4. Nachfolgende Unterlagen werden der C._____ AG nach Eintritt der Voll- streckbarkeit dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert 6 Monaten seit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ur- teils werden die Unterlagen bei den Akten belassen:

- anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 am Arbeits- platz des Beschuldigten bei der C._____ AG sichergestellte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

2. Dezember 2016 beschlagnahmte Akten (act. 2/16/26000007- 26000009),

- gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 26. August 2009 bei der C._____ AG edierte und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

29. November 2016 beschlagnahmte Akten (act. 2/16/26000001- 26000003),

- mit Verfügung vom 27. September 2016 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmte Unterlagen der C._____ AG.

5. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 am Wohnort des Beschuldigten sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 beschlagnahmten Ak- ten (act. 2/1626000004-26000006) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgege-

- 41 - ben. Bei Nichtabholung innert 6 Monaten seit Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils werden die Unterlagen bei den Akten belassen.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens inklusive derjenigen der beiden Gutachten und die Gebühr von Fr. 500.-- gemäss Beschluss des Obergerichtes, III. Strafkammer, vom 29. September 2017 (Geschäfts-Nr. UH160310-O) werden auf die Gerichtskasse genom- men.

7. Dem Beschuldigten wird für die Kosten der Verteidigung in der Untersu- chung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 23'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

10. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) zu bezah- len.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten

- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

- den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

- die C._____ AG, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten

- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

- den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

- 42 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, in die Akten UH170381

- die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, in die Akten UH170108

- die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren UH160310-O, unter Hinweis auf Dispositivziffer 6

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 130

- die C._____ AG, … [Adresse], betr. die Herausgabefrist gemäss Dis- positivziffer 4.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. April 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli