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SB180133

Diebstahl etc.

Zürich OG · 2018-04-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom

27. September 2017 wurde die Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig ge- sprochen. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde die Be- schuldigte freigesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Der Ent- scheid wurde der Beschuldigten am 27. September 2017 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 35). In Ziffer 11 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetz- lichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 35 [Urteilsdispositiv]; Urk. 38 = Urk. 41 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom

29. September 2017 meldete die Beschuldigte Berufung an (Urk. 36). Am

22. März 2018 wurde das begründete Urteil (Urk. 38 = Urk. 41) der Beschuldigten zugestellt (Urk. 40/2).

E. 2 Auflage, Basel 2014, Art. 399 N 2).

E. 3 Die Beschuldigte hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. April 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet

- 3 - werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

E. 4 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

E. 5 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 29. September 2017 wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − den Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____ und C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180133-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad Beschluss vom 25. April 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2017 (GG170118)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom

27. September 2017 wurde die Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig ge- sprochen. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde die Be- schuldigte freigesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Der Ent- scheid wurde der Beschuldigten am 27. September 2017 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 35). In Ziffer 11 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetz- lichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 35 [Urteilsdispositiv]; Urk. 38 = Urk. 41 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom

29. September 2017 meldete die Beschuldigte Berufung an (Urk. 36). Am

22. März 2018 wurde das begründete Urteil (Urk. 38 = Urk. 41) der Beschuldigten zugestellt (Urk. 40/2).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II,

2. Auflage, Basel 2014, Art. 399 N 2).

3. Die Beschuldigte hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. April 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet

- 3 - werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

5. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 29. September 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − den Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____ und C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. April 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad