Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer 1 Folgendes vorgeworfen: Ca. am 6. Mai 2016, ca. 17.15 Uhr, habe sich der Beschuldigte auf dem Balkon
- 6 - der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin C._____ an der …strasse … in Zürich … befunden. Ebenfalls auf dem Balkon anwesend gewesen seien C._____ und deren Schwester B._____. Nach einer längeren Diskussion mit C._____ habe der Beschuldigte auf italienisch gesagt, dass er sie und B._____ vom Balkon wer- fen werde (italienisch: „vi butto dal balcone“), sollte B._____ nicht aufhören für C._____ Partei zu ergreifen. Der Beschuldigte habe dabei zumindest in Kauf ge- nommen, dass C._____ diese Aussage ihrer Schwester B._____ übersetzen wür- de, was diese dann auch getan habe. B._____ habe aufgrund dieser Aussage des Beschuldigten kurz darauf die Wohnung verlassen und sich – wie vom Be- schuldigten beabsichtigt – nicht mehr in die Diskussion zwischen ihm und C._____ eingemischt.
2. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2, 3, 15, 18 und 37), der Geschädigten C._____ (Urk. 4 und 16) und der Geschädigten B._____ (Urk. 17) bei den Akten. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten wie- dergegeben (Urk. 46 S. 10 ff.) und die Beweise gewürdigt. Sie hat die allgemei- nen Beweiswürdigungsregeln korrekt dargelegt (Urk. 46 S. 6 ff.) und gestützt da- rauf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen (Urk. 46 S. 8 f.) sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Urk. 46 S. 9 ff.) eingehend und sorgfältig be- urteilt. Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nochmals vertieft einzugehen ist immerhin auf die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten zum Kerngeschehen. Gewisse Punkte sind hervorzuhe- ben, zu ergänzen und gegebenenfalls neu einzuordnen. 3.1 Der Tatvorwurf gemäss Anklageziffer 1 beruht auf Aussagen der Geschädig- ten C._____ und B._____. 3.2 Gemäss Polizeirapport vom 31. Mai 2016 erklärte C._____ nach der polizei- lichen Einvernahme vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 4), d.h. ausserhalb der protokol- lierten Befragung, sich an einen Vorfall vom 6. Mai 2016 zu erinnern, bei welchem ihre Schwester B._____ bei ihr zu Besuch gewesen sei und sie sich mit den Kin- dern auf dem Balkon aufgehalten hätten. Dabei habe ihre Schwester Partei für sie
- 7 - ergriffen, worauf der Beschuldigte ihnen beiden gegenüber gesagt habe, sie (ihre Schwester) solle sofort damit aufhören, ansonsten er sie beide vom Balkon stos- se. Da diese Äusserung sie verunsichert habe, hätten sie sich danach in die Wohnung begeben (Urk. 1 S. 3). In der Folge wurde C._____ am 15. August 2017 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin zum betreffenden Vorfall einvernommen. Sie führte aus, zuvor bei ihrer Schwester gewesen zu sein. Nachdem der Beschuldigte sie angerufen habe und "Telefonterror" gemacht habe, sei sie zusammen mit ihrer Schwester nach Hause gekommen. Ihre Schwester habe sie begleitet, weil sie sie nicht habe allein lassen wollen. Zuhause seien sie auf den Balkon gegangen, da schönes Wetter gewesen sei. Die Kinder seien auch auf dem Balkon gewesen. Die Diskussion mit dem Be- schuldigten sei auf dem Balkon weiter gegangen. Er habe dann gesagt, falls sie und ihre Schwester jetzt nicht aufhören würden, würde er beide vom Balkon wer- fen (Urk. 16 S. 7 Fragen 45 und 46). Auf Nachfrage, womit sie denn hätten aufhö- ren sollen, erklärte sie: "Weil meine Schwester für mich Partei ergriff." Es sei da- rum gegangen, dass sie an jenem Abend eine Geburtstagsfeier bei einer Kollegin gehabt habe. Sie habe den Beschuldigten schon lange gefragt, ob er dann auf die Kinder aufpassen könne. Er habe gesagt, wir würden mal schauen; wenn sie nett wäre mit ihm, dann schon, sonst nicht. Das habe ihr nicht gepasst, so dass sie ei- ne Babysitterin organisiert habe. Das sei auch ein Grund für die Diskussion ge- wesen. Er habe gefunden, er sei ja da, da müsse keine Babysitterin kommen. Ihre Schwester (B._____) habe ihn gefragt, ob er sich nicht mal entscheiden könne und klare Aussagen machen wolle. Es sei wirklich laut geworden. Sie selbst habe dann irgendwann nichts mehr gesagt. Ihre Schwester habe noch weiter mit ihm gesprochen (Urk. 16 S. 7 f. Fragen 48 und 49). Nachdem der Beschuldigte gesagt habe, er werfe sie vom Balkon, seien sie sofort hinein gegangen. Ihr sei "eh nicht mehr wohl [gewesen] in der ganzen Situation" (Urk. 16 S. 8 Frage 50). Im Moment habe sie wirklich ein bisschen Angst gehabt (Urk. 16 S. 8 Frage 52). Ihre Schwes- ter auch; sie habe es nicht lustig gefunden (Urk. 16 S. 8 Frage 53). Ihnen beiden sei die Situation nicht angenehm gewesen. Sie hätten sich angeschaut und seien hinein gegangen (Urk. 16 S. 8 Frage 54). Auf die Frage, was der Beschuldigte genau gesagt habe, erklärte C._____ (Urk. 16 S. 11 Frage 76): "Auf Italienisch: 'Vi
- 8 - butto dal balcone'. 'Ich rüehr eu vom Balkon' (übersetzt)". Als er dies gesagt habe, sei sie mit ihrer Schwester auf dem Balkon gestanden und der Beschuldigte bei der Balkontür (Urk. 16 S. 11 Frage 78). Sie hätten dann die Kinder genommen und seien hineingegangen (Urk. 16 S. 12 Frage 79). Ihre Schwester sei dann nach Hause gegangen, sei aber zuerst noch im Treppenhaus geblieben, da sie Angst um sie gehabt habe (Urk. 16 S. 8 Frage 51, S. 12 Frage 80). 3.3 Die Geschädigte B._____ schilderte den Vorfall anlässlich der Zeugenein- vernahme vom 15. August 2017 wie folgt: Ihre Schwester C._____ sei am Nach- mittag des 6. Mai 2016 bei ihr vorbeigekommen, während der Beschuldigte bei ih- rer Schwester zuhause am Kinderhüten gewesen sei. Der Beschuldigte habe sehr oft angerufen, habe gefragt wo sie (C._____) sei und sei hässig gewesen. Sie selbst habe den Beschuldigten dann zurückgerufen und ihm gesagt, er solle nicht so mit ihrer Schwester sprechen. Er habe ihr dann das Telefon aufgehängt. Sie sei beunruhigt gewesen und habe ihre Schwester nicht alleine nach Hause gehen lassen wollen. Sie sei darum mit ihr nach Hause gegangen, wo auch der Be- schuldigte gewesen sei. Die Stimmung sei anfangs nicht so schlecht gewesen und sie seien mit den Kindern auf den Balkon gegangen. Ihre Schwester habe an jenem Abend weggehen wollen, weil eine Kollegin Geburtstag gehabt habe. Zur Frage, ob er zu den Kindern schauen könne, habe der Beschuldigte gesagt, wenn sie nett sei, dann schaue er schon. Er habe ihr nicht geglaubt, dass es eine Ge- burtstagsfeier sei; er sei misstrauisch gewesen und habe einfach nicht gewollt, dass sie weggehe. Weil sie nie eine klare Antwort vom Beschuldigten erhalten habe, habe Ihre Schwester dann noch die Mutter einer Kollegin gefragt, ob sie babysitten könne. Sie (B._____) habe sich dann eingemischt und gesagt, er solle mal eine klare Antwort geben. Er sei dann hässig geworden und habe gesagt, sie würde sich immer einmischen. Ihre Schwester sei immer leiser geworden. Er ha- be gesagt, sie (B._____) solle nach Hause gehen. Sie habe gesagt, sie würde bleiben. Er sei immer wütender geworden und habe schliesslich gesagt, wenn sie nicht gehe, werde er sie beide vom Balkon schmeissen. Er sei dann hinein ge- gangen. Sie hätten auch sofort die Kinder genommen und seien auch hinein ge- gangen. Sie sei dann weg gegangen, habe aber noch ca. fünf Minuten vor der Tür gewartet, ob noch etwas sei. Ihre Schwester habe ihr dann geschrieben, dass es
- 9 - okay sei, und dann sei sie definitiv weg gegangen (Urk. 17 S. 3 f. Frage 13). Auf die Frage, ob sie sich an die genauen Worte erinnern könne, welche der Beschul- digte benutzt habe, erklärte B._____: "Er sagte es auf italienisch und meine Schwester sagte dann zu mir, er habe soeben gesagt, er 'schiesse' uns vom Bal- kon" (Urk. 17 S. 4 Frage 14). Sie habe es auf italienisch nicht verstanden und könnte nun auch nicht wörtlich sagen, was er auf italienisch gesagt habe (Urk. 17 S. 4 Frage 15). Sie habe sich nicht in dem Sinn bedroht gefühlt, dass er sie nun runterwerfen würde. Aber sie sei beunruhigt gewesen, weil sie nicht gewusst ha- be, ob noch irgend etwas passieren würde. Sie habe Angst um ihre Schwester gehabt (Urk. 17 S. 4 Frage 16). Auf die Frage, ob sie aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten ihr Verhalten auf irgendeine Art und Weise geändert habe, er- klärte sie, sie hätten die Kinder vom Balkon in die Wohnung genommen. Sie glaube, sie habe dann nicht mehr mit dem Beschuldigten gesprochen, sondern sei gegangen und habe vor der Tür gewartet (Urk. 17 S. 4 Frage 18). Auf Ergän- zungsfrage des Verteidigers, wann ihr der auf italienisch gesprochene Satz des Beschuldigten übersetzt worden sei, erklärte sie, dies sei im gleichen Moment ge- schehen, als er es gesagt habe. D.h. er habe diesen Satz gesagt und sei sogleich in die Wohnung gegangen. Dann habe ihr die Schwester den Satz übersetzt (Urk. 17 S. 6 Frage 28). 4.1 Der Beschuldigte wurde erstmals in der polizeilichen Befragung vom 31. Mai 2016 mit dem Vorwurf konfrontiert. Auf den Vorhalt, er solle gegenüber C._____ und deren Schwester B._____ gesagt haben, sollte diese nicht aufhören gegen ihn Partei zu ergreifen, würde er beide vom Balkon stossen, erklärte er: "Sie hat sich in unser Leben eingemischt. Das geht sie nichts an. Ich habe das gesagt, das gebe ich zu. Ich habe mich dann aber sofort wieder entschuldigt. Ich habe das lachend gesagt und bin dann zurück auf's Sofa gegangen" (Urk. 2 S. 6 Frage 43). 4.2 In der Hafteinvernahme vom gleichen Tag erklärte er auf Vorhalt der Vor- würfe gemäss Anklageziffern 1 und 4, er habe ein italienisches Temperament. Die Wörter, die Italiener verwendeten, seien halt manchmal etwas hart. Er sei nicht gewalttätig, habe noch nie Gewalt angewendet und suche auch keinen Streit. Die
- 10 - Schwester seiner Frau habe ihn auch provoziert und er sei ausgewichen (Urk. 3 S. 2 Frage 4). Auf die Frage, ob der Vorwurf selber stimme, meinte er, ein paar Sachen stimmten, ein par nicht (Urk. 3 S. 2 Frage 5). 4.3 In der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2017 erklärte der Beschuldigte, nie gesagt zu haben, er würde C._____ und B._____ vom Balkon runterstossen (Urk. 15 S. 2 Frage 4). 4.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. September 2017 bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Urk. 18 S. 2 Frage 3). Zu den Aussagen der Zeugin B._____ meinte er, diese verstehe ja kein italienisch; das sei für ihn keine Aussage. Er habe "Buttatevi dall balcone" gesagt, was soviel heisse wie "Gumped vom Balkon" (Urk. 18 S. 4 Frage 17). Auf die Frage, ob er damit gerechnet habe, dass C._____ ihrer Schwester übersetzen würde, was er gesagt habe, erklärte er, an "Buttatevi dall balcone" sei ja nichts Schlimmes dran. Er habe keinesfalls daran gedacht, dass sie das übersetze. Er sei zu den Kindern hinein gegangen, welche einen Trickfilm geschaut hätten. Die Kinder seien gar nicht auf dem Balkon gewesen, weil C._____ und B._____ am Rauchen gewesen seien (Urk. 18 S. 5 Frage 19). 4.5 Vor Gericht blieb der Beschuldigte bei dieser Sachdarstellung (Prot. I S. 14 ff. und Prot. II S. 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er neu vor, dass die einvernehmende Polizistin seine Aussage wohl falsch wieder- gegeben habe. Darüber hinaus wandte er ein, er sei in der Wohnung gewesen und die Geschädigten hätten sich noch auf dem Balkon befunden, wobei die Dis- tanz zwischen ihnen etwa zweieinhalb bis drei Meter betragen habe, weshalb da- von auszugehen sei, dass die Geschädigte B._____ die Aussage durch die dicke Balkonscheibe hindurch gar nicht habe hören können bzw. falsch verstan- den habe. Eventuell hätten die Geschädigten auch verkannt, dass es sich bei "buttatevi dal balcone" um eine Redewendung handle, welche sinngemäss über- setzt "ich schiesse euch auf den Mond" bedeute (Prot. II S. 11 ff. in Verbindung mit Urk. 69 S. 5 f.).
- 11 - 5.1 Nicht streitig ist, dass die Geschädigten C._____ und B._____ und der Be- schuldigte auf dem Balkon eine Diskussion führten. Übereinstimmend geschildert wird auch, dass B._____ sich auf die Seite ihrer Schwester schlug (und damit Partei gegen den Beschuldigten einnahm) und der Beschuldigte sich hierüber är- gerte. Einig sind sich alle Beteiligten weiter, dass die verbale Auseinandersetzung schliesslich in eine Äusserung des Beschuldigten in italienischer Sprache münde- te. Gemäss der Geschädigten C._____ sagte der Beschuldigte "Vi butto dal bal- cone" (Ich werfe euch vom Balkon). Der Beschuldigte stellt sich auf den Stand- punkt, "Buttatevi dal balcone" (Stürzt euch vom Balkon) gesagt zu haben. 5.2 Die Vorinstanz (Urk. 46 S. 16 E. 6.2.5) weist zunächst zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte selbst anlässlich der polizeilichen Befragung Ende Mai 2016 auf entsprechenden Vorhalt hin zugab, gesagt zu haben, dass er sie vom Balkon stossen werde, wobei er präzisierte, er habe sich sofort entschuldigt und er habe es lachend gesagt. Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag korrigierte er den Vorhalt nicht konkret, sondern meinte pauschal, ein paar Sachen stimmten, ein paar nicht. Erst an einer über ein Jahr später – im Juni 2017 – erfolgten weiteren Hafteinvernahme erklärte er, nie gesagt zu haben, er würde die Geschädigten runterstossen. Und anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom September 2017 gab er erstmals an, in Wahrheit "But- tatevi dal balcone" gesagt zu haben. Dies ist nicht glaubhaft. Zum einen weist das inkonsistente Aussageverhalten bereits für sich genommen darauf hin, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit eine Ausrede konstruierte. Zum andern hat die Ge- schädigte C._____ den von ihr wiedergegebenen Wortlaut der Äusserung ("Vi butto dal balcone") umgehend ihrer Schwester übersetzt und lässt sich das von den Geschädigten geschilderte, bei ihnen bewirkte Unbehagen nur mit einer sol- chen Drohung in Einklang bringen. Die Aufforderung "Buttatevi dal balcone" hätte nicht zu der Verunsicherung geführt, wie sie von den beiden Geschwistern le- bensnah geschildert wurde. Auch die Behauptung des Beschuldigten, die Äusse- rung lachend gemacht zu haben, erscheint angesichts des heftig geführten Streits nicht stimmig. Im Übrigen kann auf die eingehende Aussagenwürdigung im vo- rinstanzlichen Urteil (Urk. 46 S. 14 ff. E. 6.2.4 f.) verwiesen werden. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass der Be-
- 12 - schuldigte "Vi butto dal balcone" sagte. Insbesondere vermag der anlässlich der Berufungsverhandlung nachgeschobene Erklärungsversuch des Beschuldigten, die Geschädigten hätten ihn aufgrund der Distanz nicht oder nicht richtig gehört bzw. hätten die Redewendung falsch verstanden, nicht zu überzeugen. 5.3 Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte die Androhung, die beiden Schwestern vom Balkon zu werfen ("Vi butto dal balcone"), mit der Bedingung verknüpft, dass "B._____ nicht aufhören [sollte], für C._____ Partei zu ergreifen". Tatsächlich entspricht dies der Aussage von C._____, wie sie im Polizeirapport vom 31. Mai 2019 wiedergegeben wird. Die konditionale Verknüpfung wurde in der Folge auch in den Vorhalt der Anklagebehörde aufgenommen und von C._____ im Zeugenstand in leicht abgeänderter und etwas unbestimmterer Weise wiederholt: „Er sagte dann, falls wir (meine Schwester und ich) jetzt nicht aufhö- ren würden, würde er uns beide vom Balkon werfen“ (Urk. 16 S. 7 Frage 46). Auf Nachfrage, womit sie denn hätten aufhören sollen, erklärte sie: "Weil meine Schwester für mich Partei ergriff" (Urk. 16 S. 7 f. Frage 48). Auch B._____ formu- lierte eine entsprechende Bedingung, wenn auch wiederum mit Abweichungen im Detail: „Er wurde immer wütender und sagte schliesslich, wenn ich nicht gehen würde, würde er uns beide vom Balkon schmeissen“ (Urk. 17 S. 4 Frage 13). Die Unterschiede sind an sich nicht besonders gross und lassen sich teilweise damit erklären, dass B._____ gar kein italienisch versteht. Auffallend ist allerdings, dass C._____ auf die Frage, was der Beschuldigte genau gesagt habe, bloss angab: "Auf Italienisch: 'Vi butto dal balcone'. 'Ich rüehr eu vom Balkon' (übersetzt)" (Urk. 16 S. 11 Frage 76). Einen konkreten Wortlaut mit der Verknüpfung "Wenn … dann" (z.B. "Wenn deine Schwester nicht aufhört, für dich Partei zu ergreifen, dann stosse ich euch vom Balkon" oder "Deine Schwester soll aufhören, für dich Partei zu ergreifen, sonst stosse ich euch vom Balkon" ) gab sie aber nirgends wieder. Die Geschädigte B._____ erklärte auf die Frage nach den genauen vom Beschuldigten verwendeten Worten: „Er sagte es auf italienisch und meine Schwester sagte dann zu mir, er habe soeben gesagt, er ‚schiesse‘ uns vom Bal- kon“ (Urk. 17 S. 4 Frage 14). Auch B._____ gibt damit keinen (ihr von C._____ übersetzten) Wortlaut mit einer konditionalen Verknüpfung ("Wenn … dann") wie-
- 13 - der. Es drängt sich damit die Vermutung auf, dass C._____ bei der Schilderung des Vorfalles die in ihrer Erinnerung haften gebliebene Äusserung des Beschul- digten ("Vi butto dal balcone") – aus der Gesamtsituation heraus – vermeintlich sinnvoll um einen zweiten Teilsatz ergänzt bzw. "aufgefüllt" hat (vgl. zur Ausfül- lungsneigung bzw. zum Gesetz der Ganzheit: Bender/Nack/Treuer, Tatsachen- feststellung vor Gericht, 4. A. München 2014, Rz. 68 f.). Mit anderen Worten: C._____ nahm aufgrund des kausalen Zusammenhangs ("Weil") zwischen dem Partei-Ergreifen bzw. Einmischen ihrer Schwester und der Wut des Beschuldigten eine konditionale Verknüpfung ("Wenn … dann") vor, auch wenn dies (wohl) nicht der Wirklichkeit entsprach. 5.4 Nach dem Ausgeführten ist die Äusserung des Beschuldigten, er stosse die zwei Schwestern vom Balkon, erstellt. Nicht erstellen lässt sich indes die Ver- knüpfung mit der Bedingung, dass "B._____ nicht aufhören [sollte], für C._____ Partei zu ergreifen". Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Wut über die beiden Schwestern "einfach" drohte: "Ich werfe Euch vom Balkon" bzw. eben "Vi butto dal balcone". Hiermit korrespondiert, dass der Beschuldigte zum einen seine Drohung auf beide Schwestern bezog sowie zum andern – wie von B._____ und vom Beschuldigten selbst geschildert – daraufhin umgehend den Balkon verliess und sich zurück in die Wohnung begab. Die Diskussion war damit beendet. 5.5 Im Weiteren geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 Rz. 10) – unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass C._____ ihre Schwester von der Drohung in Kenntnis setzt, und dass dies auch dem Beschuldigten klar sein musste. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 17 f. E. 6.2.7) kann verwiesen werden. 5.6 Nachvollziehbar und lebensnah erscheinen schliesslich die Schilderungen der Geschädigten B._____, wonach sie zwar nicht befürchtete, der Beschuldigte würde sie vom Balkon werfen, sie jedoch – vor dem Hintergrund der Gesamtsitua- tion – Angst gehabt habe, "etwas" könnte passieren. Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 15 E. 6.2.4) ver- wiesen werden.
- 14 - 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1 mit Ausnahme des Halbsatzes "sollte B._____ nicht aufhören für C._____ Partei zu ergreifen" sowie des Einschubs „wie vom Beschuldigten beabsichtigt“ erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklagebehörde und Vorinstanz qualifizieren den angeklagten Sachverhalt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2.1 Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 2.2 Das Nötigungsmittel der Androhung von Nachteilen liegt vor, wenn ein Übel in Aussicht gestellt wird, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweck- ten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ih- re Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 181 N 5 m.H.). Nicht relevant ist, ob der Täter seine Androhung wahr machen will (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 29 m.H.), doch muss das Opfer die Drohung ernst nehmen (PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 181 N 4, 37). 2.3 Dem Opfer muss durch die Drohung ein bestimmtes Verhalten (ein Tun, Un- terlassen oder Dulden) abgenötigt werden (Nötigungserfolg; BSK StGB- Velnon/Rüdy, Art. 181 N 49). 2.4 In subjektiver Hinsicht bedarf es des Vorsatzes, der sich auf die Einfluss- nahme (Nötigungsmittel) und das abgenötigte Verhalten (Nötigungserfolg) bezie- hen muss. Der Täter muss wissentlich und willentlich den Willen des Opfers beu- gen und es dadurch in seiner rechtlich geschützten Freiheit beschränken (BSK StGB-Velnon/Rüdy, Art. 181 N 55). Während ein Teil der Lehre bezüglich des Nö- tigungserfolgs direkten Vorsatz verlangt (Schubarth, Kommentar Strafrecht, Be-
- 15 - sonderer Teil, 3. Bd., Bern 1984, Art. 181 N 67 m.H.; zur Finalstruktur der Nöti- gung Imperatori, Das Unrecht der Nötigung, Diss. Zürich 1987, S. 118 ff.), genügt nach herrschender Lehre an sich Eventualvorsatz (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A. Bern 2010, § 5 Rz. 14 m.H.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 55). Gleichzeitig werden allerdings vom Be- schuldigten nicht direkt angestrebte, sondern bloss hingenommene Beschränkun- gen der Handlungsfreiheit nicht als Nötigung erfasst bzw. "ausgeschieden" (Stra- tenwerth/Jenny/ Bommer, § 5 Rz. 14). Ob Drohung oder Nötigung vorliegt, ent- scheidet sich nach dem Tätervorsatz (Imperatori, a.a.O., S. 137). 3.1 Die im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung erfolgte Äusserung des Beschuldigten, er werde C._____ und B._____ vom Balkon stossen, ist als An- drohung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren. In Aussicht gestellt wird eine Ge- waltanwendung, die grundsätzlich geeignet ist, jemanden einzuschüchtern und gefügig zu machen. B._____ gab denn auch an, sie habe sich zwar nicht in dem Sinn bedroht gefühlt, dass der Beschuldigte sie nun (wortwörtlich) runterwerfen würde. Aber sie sei beunruhigt gewesen, weil sie nicht gewusst habe, ob noch ir- gend etwas passieren würde (Urk. 17 S. 4 Frage 16). 3.2 Nicht erfüllt ist demgegenüber die Tatbestandsvoraussetzung des Abnöti- gens eines bestimmten Verhaltens. Dem Beschuldigten kann nicht unterstellt werden, dass die von ihm geäusserte Drohung ("Vi butto dal balcone") darauf ab- zielte, den Willen B._____s zu beugen und sie zu einem bestimmten Verhalten ("aufhören, für C._____ Partei zu ergreifen") zu nötigen, zumal er selbst den Bal- kon umgehend verliess und damit seinerseits das Streitgespräch beendete (vorne E. III/5.3 f.). Vielmehr beschränkte sich der Vorsatz des Beschuldigten auf die ge- äusserte Drohung und die dadurch bewirkte Verunsicherung der Geschädigten.
4. Nach dem Ausgeführten hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht schuldig gemacht und ist er freizusprechen.
5. Nicht geprüft werden muss, ob der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt ist, fehlte es doch von vornherein am erforderlichen Strafan- trag.
- 16 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung zu bestätigen und sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Riedo/Allemann, Art. 55a N 217).
2. Für die anwaltliche Verteidigung ist dem Beschuldigten eine Prozessent- schädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Anbetracht dessen, dass sich der Fall nicht sonderlich komplex gestaltete, erscheint für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 20'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) angemessen (vgl. Urk. 70/1 und Urk. 69 S. 13 in Verbindung mir Prot. II S. 15). Der für den Fall der Abweisung der Berufung gestellte Antrag des Beschuldigten auf rückwirkende Bestellung einer amtlichen Verteidigung ist demgemäss gegen- standslos.
3. Für die erstandene Haft ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3.). Es wird beschlossen:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 3).
- 4 -
E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Dezember 2017 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 25.-, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, bestraft (Urk. 40). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 8). Mit Eingabe vom
21. Dezember 2017 liess der Beschuldigte gegen das Urteil innert Frist Berufung anmelden (Urk. 42), worauf ihm am 14. März 2018 das begründete Urteil zuge- stellt wurde (Urk. 43; Urk. 45/2). Mit Eingaben vom 13. März 2018 erklärten die Geschädigten B._____ und C._____ ihr ausdrückliches Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldigten (Urk. 47/1-2). Am 15. März 2018 erfolgte eine sich hierauf beziehende Eingabe des Beschuldigten (Urk. 48). Am 28. März 2018 liess der Beschuldigte die Berufungserklärung einreichen (Urk. 52).
E. 2.1 Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
E. 2.2 Das Nötigungsmittel der Androhung von Nachteilen liegt vor, wenn ein Übel in Aussicht gestellt wird, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweck- ten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ih- re Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 181 N 5 m.H.). Nicht relevant ist, ob der Täter seine Androhung wahr machen will (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 29 m.H.), doch muss das Opfer die Drohung ernst nehmen (PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 181 N 4, 37).
E. 2.3 Dem Opfer muss durch die Drohung ein bestimmtes Verhalten (ein Tun, Un- terlassen oder Dulden) abgenötigt werden (Nötigungserfolg; BSK StGB- Velnon/Rüdy, Art. 181 N 49).
E. 2.4 In subjektiver Hinsicht bedarf es des Vorsatzes, der sich auf die Einfluss- nahme (Nötigungsmittel) und das abgenötigte Verhalten (Nötigungserfolg) bezie- hen muss. Der Täter muss wissentlich und willentlich den Willen des Opfers beu- gen und es dadurch in seiner rechtlich geschützten Freiheit beschränken (BSK StGB-Velnon/Rüdy, Art. 181 N 55). Während ein Teil der Lehre bezüglich des Nö- tigungserfolgs direkten Vorsatz verlangt (Schubarth, Kommentar Strafrecht, Be-
- 15 - sonderer Teil, 3. Bd., Bern 1984, Art. 181 N 67 m.H.; zur Finalstruktur der Nöti- gung Imperatori, Das Unrecht der Nötigung, Diss. Zürich 1987, S. 118 ff.), genügt nach herrschender Lehre an sich Eventualvorsatz (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A. Bern 2010, § 5 Rz. 14 m.H.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 55). Gleichzeitig werden allerdings vom Be- schuldigten nicht direkt angestrebte, sondern bloss hingenommene Beschränkun- gen der Handlungsfreiheit nicht als Nötigung erfasst bzw. "ausgeschieden" (Stra- tenwerth/Jenny/ Bommer, § 5 Rz. 14). Ob Drohung oder Nötigung vorliegt, ent- scheidet sich nach dem Tätervorsatz (Imperatori, a.a.O., S. 137).
E. 3 Der Verteidiger beantragt in der Berufungserklärung, die Geschädigten, die ihr ausdrückliches Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung des Beschuldig- ten erklärt hätten, seien insbesondere zur Frage des Strafbedürfnisses nochmals einzuvernehmen (Urk. 52 S. 2 f.). Da einerseits mit Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil der Geschädigten C._____ das Verfahren bereits eingestellt wurde und es sich anderseits bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Nötigung zum Nachteil der Geschädigten B._____ um ein Offizialdelikt handelt (Art. 181 StGB), ist von der beantragten Einvernahme der Geschädigten abzusehen. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer 1 Folgendes vorgeworfen: Ca. am 6. Mai 2016, ca. 17.15 Uhr, habe sich der Beschuldigte auf dem Balkon
- 6 - der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin C._____ an der …strasse … in Zürich … befunden. Ebenfalls auf dem Balkon anwesend gewesen seien C._____ und deren Schwester B._____. Nach einer längeren Diskussion mit C._____ habe der Beschuldigte auf italienisch gesagt, dass er sie und B._____ vom Balkon wer- fen werde (italienisch: „vi butto dal balcone“), sollte B._____ nicht aufhören für C._____ Partei zu ergreifen. Der Beschuldigte habe dabei zumindest in Kauf ge- nommen, dass C._____ diese Aussage ihrer Schwester B._____ übersetzen wür- de, was diese dann auch getan habe. B._____ habe aufgrund dieser Aussage des Beschuldigten kurz darauf die Wohnung verlassen und sich – wie vom Be- schuldigten beabsichtigt – nicht mehr in die Diskussion zwischen ihm und C._____ eingemischt.
2. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2, 3, 15, 18 und 37), der Geschädigten C._____ (Urk. 4 und 16) und der Geschädigten B._____ (Urk. 17) bei den Akten. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten wie- dergegeben (Urk. 46 S. 10 ff.) und die Beweise gewürdigt. Sie hat die allgemei- nen Beweiswürdigungsregeln korrekt dargelegt (Urk. 46 S. 6 ff.) und gestützt da- rauf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen (Urk. 46 S. 8 f.) sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Urk. 46 S. 9 ff.) eingehend und sorgfältig be- urteilt. Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nochmals vertieft einzugehen ist immerhin auf die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten zum Kerngeschehen. Gewisse Punkte sind hervorzuhe- ben, zu ergänzen und gegebenenfalls neu einzuordnen.
E. 3.1 Die im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung erfolgte Äusserung des Beschuldigten, er werde C._____ und B._____ vom Balkon stossen, ist als An- drohung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren. In Aussicht gestellt wird eine Ge- waltanwendung, die grundsätzlich geeignet ist, jemanden einzuschüchtern und gefügig zu machen. B._____ gab denn auch an, sie habe sich zwar nicht in dem Sinn bedroht gefühlt, dass der Beschuldigte sie nun (wortwörtlich) runterwerfen würde. Aber sie sei beunruhigt gewesen, weil sie nicht gewusst habe, ob noch ir- gend etwas passieren würde (Urk. 17 S. 4 Frage 16).
E. 3.2 Nicht erfüllt ist demgegenüber die Tatbestandsvoraussetzung des Abnöti- gens eines bestimmten Verhaltens. Dem Beschuldigten kann nicht unterstellt werden, dass die von ihm geäusserte Drohung ("Vi butto dal balcone") darauf ab- zielte, den Willen B._____s zu beugen und sie zu einem bestimmten Verhalten ("aufhören, für C._____ Partei zu ergreifen") zu nötigen, zumal er selbst den Bal- kon umgehend verliess und damit seinerseits das Streitgespräch beendete (vorne E. III/5.3 f.). Vielmehr beschränkte sich der Vorsatz des Beschuldigten auf die ge- äusserte Drohung und die dadurch bewirkte Verunsicherung der Geschädigten.
E. 3.3 Die Geschädigte B._____ schilderte den Vorfall anlässlich der Zeugenein- vernahme vom 15. August 2017 wie folgt: Ihre Schwester C._____ sei am Nach- mittag des 6. Mai 2016 bei ihr vorbeigekommen, während der Beschuldigte bei ih- rer Schwester zuhause am Kinderhüten gewesen sei. Der Beschuldigte habe sehr oft angerufen, habe gefragt wo sie (C._____) sei und sei hässig gewesen. Sie selbst habe den Beschuldigten dann zurückgerufen und ihm gesagt, er solle nicht so mit ihrer Schwester sprechen. Er habe ihr dann das Telefon aufgehängt. Sie sei beunruhigt gewesen und habe ihre Schwester nicht alleine nach Hause gehen lassen wollen. Sie sei darum mit ihr nach Hause gegangen, wo auch der Be- schuldigte gewesen sei. Die Stimmung sei anfangs nicht so schlecht gewesen und sie seien mit den Kindern auf den Balkon gegangen. Ihre Schwester habe an jenem Abend weggehen wollen, weil eine Kollegin Geburtstag gehabt habe. Zur Frage, ob er zu den Kindern schauen könne, habe der Beschuldigte gesagt, wenn sie nett sei, dann schaue er schon. Er habe ihr nicht geglaubt, dass es eine Ge- burtstagsfeier sei; er sei misstrauisch gewesen und habe einfach nicht gewollt, dass sie weggehe. Weil sie nie eine klare Antwort vom Beschuldigten erhalten habe, habe Ihre Schwester dann noch die Mutter einer Kollegin gefragt, ob sie babysitten könne. Sie (B._____) habe sich dann eingemischt und gesagt, er solle mal eine klare Antwort geben. Er sei dann hässig geworden und habe gesagt, sie würde sich immer einmischen. Ihre Schwester sei immer leiser geworden. Er ha- be gesagt, sie (B._____) solle nach Hause gehen. Sie habe gesagt, sie würde bleiben. Er sei immer wütender geworden und habe schliesslich gesagt, wenn sie nicht gehe, werde er sie beide vom Balkon schmeissen. Er sei dann hinein ge- gangen. Sie hätten auch sofort die Kinder genommen und seien auch hinein ge- gangen. Sie sei dann weg gegangen, habe aber noch ca. fünf Minuten vor der Tür gewartet, ob noch etwas sei. Ihre Schwester habe ihr dann geschrieben, dass es
- 9 - okay sei, und dann sei sie definitiv weg gegangen (Urk. 17 S. 3 f. Frage 13). Auf die Frage, ob sie sich an die genauen Worte erinnern könne, welche der Beschul- digte benutzt habe, erklärte B._____: "Er sagte es auf italienisch und meine Schwester sagte dann zu mir, er habe soeben gesagt, er 'schiesse' uns vom Bal- kon" (Urk. 17 S. 4 Frage 14). Sie habe es auf italienisch nicht verstanden und könnte nun auch nicht wörtlich sagen, was er auf italienisch gesagt habe (Urk. 17 S. 4 Frage 15). Sie habe sich nicht in dem Sinn bedroht gefühlt, dass er sie nun runterwerfen würde. Aber sie sei beunruhigt gewesen, weil sie nicht gewusst ha- be, ob noch irgend etwas passieren würde. Sie habe Angst um ihre Schwester gehabt (Urk. 17 S. 4 Frage 16). Auf die Frage, ob sie aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten ihr Verhalten auf irgendeine Art und Weise geändert habe, er- klärte sie, sie hätten die Kinder vom Balkon in die Wohnung genommen. Sie glaube, sie habe dann nicht mehr mit dem Beschuldigten gesprochen, sondern sei gegangen und habe vor der Tür gewartet (Urk. 17 S. 4 Frage 18). Auf Ergän- zungsfrage des Verteidigers, wann ihr der auf italienisch gesprochene Satz des Beschuldigten übersetzt worden sei, erklärte sie, dies sei im gleichen Moment ge- schehen, als er es gesagt habe. D.h. er habe diesen Satz gesagt und sei sogleich in die Wohnung gegangen. Dann habe ihr die Schwester den Satz übersetzt (Urk. 17 S. 6 Frage 28). 4.1 Der Beschuldigte wurde erstmals in der polizeilichen Befragung vom 31. Mai 2016 mit dem Vorwurf konfrontiert. Auf den Vorhalt, er solle gegenüber C._____ und deren Schwester B._____ gesagt haben, sollte diese nicht aufhören gegen ihn Partei zu ergreifen, würde er beide vom Balkon stossen, erklärte er: "Sie hat sich in unser Leben eingemischt. Das geht sie nichts an. Ich habe das gesagt, das gebe ich zu. Ich habe mich dann aber sofort wieder entschuldigt. Ich habe das lachend gesagt und bin dann zurück auf's Sofa gegangen" (Urk. 2 S. 6 Frage 43). 4.2 In der Hafteinvernahme vom gleichen Tag erklärte er auf Vorhalt der Vor- würfe gemäss Anklageziffern 1 und 4, er habe ein italienisches Temperament. Die Wörter, die Italiener verwendeten, seien halt manchmal etwas hart. Er sei nicht gewalttätig, habe noch nie Gewalt angewendet und suche auch keinen Streit. Die
- 10 - Schwester seiner Frau habe ihn auch provoziert und er sei ausgewichen (Urk. 3 S. 2 Frage 4). Auf die Frage, ob der Vorwurf selber stimme, meinte er, ein paar Sachen stimmten, ein par nicht (Urk. 3 S. 2 Frage 5). 4.3 In der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2017 erklärte der Beschuldigte, nie gesagt zu haben, er würde C._____ und B._____ vom Balkon runterstossen (Urk. 15 S. 2 Frage 4). 4.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. September 2017 bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Urk. 18 S. 2 Frage 3). Zu den Aussagen der Zeugin B._____ meinte er, diese verstehe ja kein italienisch; das sei für ihn keine Aussage. Er habe "Buttatevi dall balcone" gesagt, was soviel heisse wie "Gumped vom Balkon" (Urk. 18 S. 4 Frage 17). Auf die Frage, ob er damit gerechnet habe, dass C._____ ihrer Schwester übersetzen würde, was er gesagt habe, erklärte er, an "Buttatevi dall balcone" sei ja nichts Schlimmes dran. Er habe keinesfalls daran gedacht, dass sie das übersetze. Er sei zu den Kindern hinein gegangen, welche einen Trickfilm geschaut hätten. Die Kinder seien gar nicht auf dem Balkon gewesen, weil C._____ und B._____ am Rauchen gewesen seien (Urk. 18 S. 5 Frage 19). 4.5 Vor Gericht blieb der Beschuldigte bei dieser Sachdarstellung (Prot. I S. 14 ff. und Prot. II S. 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er neu vor, dass die einvernehmende Polizistin seine Aussage wohl falsch wieder- gegeben habe. Darüber hinaus wandte er ein, er sei in der Wohnung gewesen und die Geschädigten hätten sich noch auf dem Balkon befunden, wobei die Dis- tanz zwischen ihnen etwa zweieinhalb bis drei Meter betragen habe, weshalb da- von auszugehen sei, dass die Geschädigte B._____ die Aussage durch die dicke Balkonscheibe hindurch gar nicht habe hören können bzw. falsch verstan- den habe. Eventuell hätten die Geschädigten auch verkannt, dass es sich bei "buttatevi dal balcone" um eine Redewendung handle, welche sinngemäss über- setzt "ich schiesse euch auf den Mond" bedeute (Prot. II S. 11 ff. in Verbindung mit Urk. 69 S. 5 f.).
- 11 - 5.1 Nicht streitig ist, dass die Geschädigten C._____ und B._____ und der Be- schuldigte auf dem Balkon eine Diskussion führten. Übereinstimmend geschildert wird auch, dass B._____ sich auf die Seite ihrer Schwester schlug (und damit Partei gegen den Beschuldigten einnahm) und der Beschuldigte sich hierüber är- gerte. Einig sind sich alle Beteiligten weiter, dass die verbale Auseinandersetzung schliesslich in eine Äusserung des Beschuldigten in italienischer Sprache münde- te. Gemäss der Geschädigten C._____ sagte der Beschuldigte "Vi butto dal bal- cone" (Ich werfe euch vom Balkon). Der Beschuldigte stellt sich auf den Stand- punkt, "Buttatevi dal balcone" (Stürzt euch vom Balkon) gesagt zu haben. 5.2 Die Vorinstanz (Urk. 46 S. 16 E. 6.2.5) weist zunächst zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte selbst anlässlich der polizeilichen Befragung Ende Mai 2016 auf entsprechenden Vorhalt hin zugab, gesagt zu haben, dass er sie vom Balkon stossen werde, wobei er präzisierte, er habe sich sofort entschuldigt und er habe es lachend gesagt. Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag korrigierte er den Vorhalt nicht konkret, sondern meinte pauschal, ein paar Sachen stimmten, ein paar nicht. Erst an einer über ein Jahr später – im Juni 2017 – erfolgten weiteren Hafteinvernahme erklärte er, nie gesagt zu haben, er würde die Geschädigten runterstossen. Und anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom September 2017 gab er erstmals an, in Wahrheit "But- tatevi dal balcone" gesagt zu haben. Dies ist nicht glaubhaft. Zum einen weist das inkonsistente Aussageverhalten bereits für sich genommen darauf hin, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit eine Ausrede konstruierte. Zum andern hat die Ge- schädigte C._____ den von ihr wiedergegebenen Wortlaut der Äusserung ("Vi butto dal balcone") umgehend ihrer Schwester übersetzt und lässt sich das von den Geschädigten geschilderte, bei ihnen bewirkte Unbehagen nur mit einer sol- chen Drohung in Einklang bringen. Die Aufforderung "Buttatevi dal balcone" hätte nicht zu der Verunsicherung geführt, wie sie von den beiden Geschwistern le- bensnah geschildert wurde. Auch die Behauptung des Beschuldigten, die Äusse- rung lachend gemacht zu haben, erscheint angesichts des heftig geführten Streits nicht stimmig. Im Übrigen kann auf die eingehende Aussagenwürdigung im vo- rinstanzlichen Urteil (Urk. 46 S. 14 ff. E. 6.2.4 f.) verwiesen werden. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass der Be-
- 12 - schuldigte "Vi butto dal balcone" sagte. Insbesondere vermag der anlässlich der Berufungsverhandlung nachgeschobene Erklärungsversuch des Beschuldigten, die Geschädigten hätten ihn aufgrund der Distanz nicht oder nicht richtig gehört bzw. hätten die Redewendung falsch verstanden, nicht zu überzeugen. 5.3 Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte die Androhung, die beiden Schwestern vom Balkon zu werfen ("Vi butto dal balcone"), mit der Bedingung verknüpft, dass "B._____ nicht aufhören [sollte], für C._____ Partei zu ergreifen". Tatsächlich entspricht dies der Aussage von C._____, wie sie im Polizeirapport vom 31. Mai 2019 wiedergegeben wird. Die konditionale Verknüpfung wurde in der Folge auch in den Vorhalt der Anklagebehörde aufgenommen und von C._____ im Zeugenstand in leicht abgeänderter und etwas unbestimmterer Weise wiederholt: „Er sagte dann, falls wir (meine Schwester und ich) jetzt nicht aufhö- ren würden, würde er uns beide vom Balkon werfen“ (Urk. 16 S. 7 Frage 46). Auf Nachfrage, womit sie denn hätten aufhören sollen, erklärte sie: "Weil meine Schwester für mich Partei ergriff" (Urk. 16 S. 7 f. Frage 48). Auch B._____ formu- lierte eine entsprechende Bedingung, wenn auch wiederum mit Abweichungen im Detail: „Er wurde immer wütender und sagte schliesslich, wenn ich nicht gehen würde, würde er uns beide vom Balkon schmeissen“ (Urk. 17 S. 4 Frage 13). Die Unterschiede sind an sich nicht besonders gross und lassen sich teilweise damit erklären, dass B._____ gar kein italienisch versteht. Auffallend ist allerdings, dass C._____ auf die Frage, was der Beschuldigte genau gesagt habe, bloss angab: "Auf Italienisch: 'Vi butto dal balcone'. 'Ich rüehr eu vom Balkon' (übersetzt)" (Urk. 16 S. 11 Frage 76). Einen konkreten Wortlaut mit der Verknüpfung "Wenn … dann" (z.B. "Wenn deine Schwester nicht aufhört, für dich Partei zu ergreifen, dann stosse ich euch vom Balkon" oder "Deine Schwester soll aufhören, für dich Partei zu ergreifen, sonst stosse ich euch vom Balkon" ) gab sie aber nirgends wieder. Die Geschädigte B._____ erklärte auf die Frage nach den genauen vom Beschuldigten verwendeten Worten: „Er sagte es auf italienisch und meine Schwester sagte dann zu mir, er habe soeben gesagt, er ‚schiesse‘ uns vom Bal- kon“ (Urk. 17 S. 4 Frage 14). Auch B._____ gibt damit keinen (ihr von C._____ übersetzten) Wortlaut mit einer konditionalen Verknüpfung ("Wenn … dann") wie-
- 13 - der. Es drängt sich damit die Vermutung auf, dass C._____ bei der Schilderung des Vorfalles die in ihrer Erinnerung haften gebliebene Äusserung des Beschul- digten ("Vi butto dal balcone") – aus der Gesamtsituation heraus – vermeintlich sinnvoll um einen zweiten Teilsatz ergänzt bzw. "aufgefüllt" hat (vgl. zur Ausfül- lungsneigung bzw. zum Gesetz der Ganzheit: Bender/Nack/Treuer, Tatsachen- feststellung vor Gericht, 4. A. München 2014, Rz. 68 f.). Mit anderen Worten: C._____ nahm aufgrund des kausalen Zusammenhangs ("Weil") zwischen dem Partei-Ergreifen bzw. Einmischen ihrer Schwester und der Wut des Beschuldigten eine konditionale Verknüpfung ("Wenn … dann") vor, auch wenn dies (wohl) nicht der Wirklichkeit entsprach. 5.4 Nach dem Ausgeführten ist die Äusserung des Beschuldigten, er stosse die zwei Schwestern vom Balkon, erstellt. Nicht erstellen lässt sich indes die Ver- knüpfung mit der Bedingung, dass "B._____ nicht aufhören [sollte], für C._____ Partei zu ergreifen". Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Wut über die beiden Schwestern "einfach" drohte: "Ich werfe Euch vom Balkon" bzw. eben "Vi butto dal balcone". Hiermit korrespondiert, dass der Beschuldigte zum einen seine Drohung auf beide Schwestern bezog sowie zum andern – wie von B._____ und vom Beschuldigten selbst geschildert – daraufhin umgehend den Balkon verliess und sich zurück in die Wohnung begab. Die Diskussion war damit beendet. 5.5 Im Weiteren geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 Rz. 10) – unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass C._____ ihre Schwester von der Drohung in Kenntnis setzt, und dass dies auch dem Beschuldigten klar sein musste. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 17 f. E. 6.2.7) kann verwiesen werden. 5.6 Nachvollziehbar und lebensnah erscheinen schliesslich die Schilderungen der Geschädigten B._____, wonach sie zwar nicht befürchtete, der Beschuldigte würde sie vom Balkon werfen, sie jedoch – vor dem Hintergrund der Gesamtsitua- tion – Angst gehabt habe, "etwas" könnte passieren. Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 15 E. 6.2.4) ver- wiesen werden.
- 14 - 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1 mit Ausnahme des Halbsatzes "sollte B._____ nicht aufhören für C._____ Partei zu ergreifen" sowie des Einschubs „wie vom Beschuldigten beabsichtigt“ erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklagebehörde und Vorinstanz qualifizieren den angeklagten Sachverhalt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
E. 4 Nach dem Ausgeführten hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht schuldig gemacht und ist er freizusprechen.
E. 5 Nicht geprüft werden muss, ob der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt ist, fehlte es doch von vornherein am erforderlichen Strafan- trag.
- 16 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung zu bestätigen und sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Riedo/Allemann, Art. 55a N 217).
2. Für die anwaltliche Verteidigung ist dem Beschuldigten eine Prozessent- schädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Anbetracht dessen, dass sich der Fall nicht sonderlich komplex gestaltete, erscheint für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 20'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) angemessen (vgl. Urk. 70/1 und Urk. 69 S. 13 in Verbindung mir Prot. II S. 15). Der für den Fall der Abweisung der Berufung gestellte Antrag des Beschuldigten auf rückwirkende Bestellung einer amtlichen Verteidigung ist demgemäss gegen- standslos.
3. Für die erstandene Haft ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3.). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Verfahren bezüglich der Anklagevorwürfe der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der mehrfachen versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffern 2, 3 und 4) mit Be- schluss vom 1. November 2018 eingestellt wurde.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 17 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagezif- fer 1) nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenaufstellung wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 20'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten wird für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 50 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel: - 18 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. März 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180131-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichter Dr. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Leuthard Urteil vom 15. März 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 13. Dezember 2017 (GG170202)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Oktober 2017 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 25.–, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1 f.)
1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 zum Nachteil von B._____ (Anklageziffer 1) vollumfänglich freizusprechen.
2. Der Berufungskläger sei für die zu Unrecht erstandene Haft mit CHF 200.– zu entschädigen.
3. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Un- tersuchungskosten) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zzgl. MwSt) zu Las- ten der Staatskasse.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 58, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 3).
- 4 -
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Dezember 2017 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 25.-, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, bestraft (Urk. 40). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 8). Mit Eingabe vom
21. Dezember 2017 liess der Beschuldigte gegen das Urteil innert Frist Berufung anmelden (Urk. 42), worauf ihm am 14. März 2018 das begründete Urteil zuge- stellt wurde (Urk. 43; Urk. 45/2). Mit Eingaben vom 13. März 2018 erklärten die Geschädigten B._____ und C._____ ihr ausdrückliches Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldigten (Urk. 47/1-2). Am 15. März 2018 erfolgte eine sich hierauf beziehende Eingabe des Beschuldigten (Urk. 48). Am 28. März 2018 liess der Beschuldigte die Berufungserklärung einreichen (Urk. 52).
3. Mit Beschluss vom 16. April 2018 wurde das Verfahren bezüglich der Vor- würfe zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffern 2, 3 und 4) für längstens sechs Monate sistiert. Nicht sistiert wurde das Verfahren bezüglich des Vorwurfs zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer 1; Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2018 wurde der Staatsanwaltschaft die Beru- fungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberu- fung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 25. April 2018, auf Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Der Beschuldigte liess am 25. Juni 2018 Unter- lagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 62; Urk. 63/1-6). Mit Beschluss vom 1. November 2018 wurde das Verfahren bezüglich der Anklage- vorwürfe der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der mehrfachen versuch- ten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffern 2, 3 und 4) eingestellt (Urk. 66). In der Folge wurde (bezüglich des fortzuführenden Teils des Beru- fungsverfahrens) zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68). Die Berufungs- verhandlung fand am 15. März 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten und
- 5 - Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ statt, welcher den erbetenen Verteidiger Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ substituiert hat (Prot. II S. 5). II. Prozessuales
1. Mit Beschluss vom 1. November 2018 wurde das Verfahren bezüglich der Anklagevorwürfe der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffern 2, 3 und 4) gestützt auf Art. 55a Abs. 3 StGB eingestellt (Urk. 66). Dies ist der Vollständigkeit halber vorzumerken.
2. Es verbleibt, das vorinstanzliche Urteil bezüglich des Anklagevorwurfs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer 1) zu überprüfen sowie insgesamt (auch bezüglich des eingestell- ten Verfahrens) über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden (vgl. Urk. 66 Dispositiv-Ziffer 2).
3. Der Verteidiger beantragt in der Berufungserklärung, die Geschädigten, die ihr ausdrückliches Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung des Beschuldig- ten erklärt hätten, seien insbesondere zur Frage des Strafbedürfnisses nochmals einzuvernehmen (Urk. 52 S. 2 f.). Da einerseits mit Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil der Geschädigten C._____ das Verfahren bereits eingestellt wurde und es sich anderseits bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Nötigung zum Nachteil der Geschädigten B._____ um ein Offizialdelikt handelt (Art. 181 StGB), ist von der beantragten Einvernahme der Geschädigten abzusehen. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer 1 Folgendes vorgeworfen: Ca. am 6. Mai 2016, ca. 17.15 Uhr, habe sich der Beschuldigte auf dem Balkon
- 6 - der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin C._____ an der …strasse … in Zürich … befunden. Ebenfalls auf dem Balkon anwesend gewesen seien C._____ und deren Schwester B._____. Nach einer längeren Diskussion mit C._____ habe der Beschuldigte auf italienisch gesagt, dass er sie und B._____ vom Balkon wer- fen werde (italienisch: „vi butto dal balcone“), sollte B._____ nicht aufhören für C._____ Partei zu ergreifen. Der Beschuldigte habe dabei zumindest in Kauf ge- nommen, dass C._____ diese Aussage ihrer Schwester B._____ übersetzen wür- de, was diese dann auch getan habe. B._____ habe aufgrund dieser Aussage des Beschuldigten kurz darauf die Wohnung verlassen und sich – wie vom Be- schuldigten beabsichtigt – nicht mehr in die Diskussion zwischen ihm und C._____ eingemischt.
2. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2, 3, 15, 18 und 37), der Geschädigten C._____ (Urk. 4 und 16) und der Geschädigten B._____ (Urk. 17) bei den Akten. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten wie- dergegeben (Urk. 46 S. 10 ff.) und die Beweise gewürdigt. Sie hat die allgemei- nen Beweiswürdigungsregeln korrekt dargelegt (Urk. 46 S. 6 ff.) und gestützt da- rauf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen (Urk. 46 S. 8 f.) sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Urk. 46 S. 9 ff.) eingehend und sorgfältig be- urteilt. Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nochmals vertieft einzugehen ist immerhin auf die Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten zum Kerngeschehen. Gewisse Punkte sind hervorzuhe- ben, zu ergänzen und gegebenenfalls neu einzuordnen. 3.1 Der Tatvorwurf gemäss Anklageziffer 1 beruht auf Aussagen der Geschädig- ten C._____ und B._____. 3.2 Gemäss Polizeirapport vom 31. Mai 2016 erklärte C._____ nach der polizei- lichen Einvernahme vom 30. Mai 2016 (vgl. Urk. 4), d.h. ausserhalb der protokol- lierten Befragung, sich an einen Vorfall vom 6. Mai 2016 zu erinnern, bei welchem ihre Schwester B._____ bei ihr zu Besuch gewesen sei und sie sich mit den Kin- dern auf dem Balkon aufgehalten hätten. Dabei habe ihre Schwester Partei für sie
- 7 - ergriffen, worauf der Beschuldigte ihnen beiden gegenüber gesagt habe, sie (ihre Schwester) solle sofort damit aufhören, ansonsten er sie beide vom Balkon stos- se. Da diese Äusserung sie verunsichert habe, hätten sie sich danach in die Wohnung begeben (Urk. 1 S. 3). In der Folge wurde C._____ am 15. August 2017 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin zum betreffenden Vorfall einvernommen. Sie führte aus, zuvor bei ihrer Schwester gewesen zu sein. Nachdem der Beschuldigte sie angerufen habe und "Telefonterror" gemacht habe, sei sie zusammen mit ihrer Schwester nach Hause gekommen. Ihre Schwester habe sie begleitet, weil sie sie nicht habe allein lassen wollen. Zuhause seien sie auf den Balkon gegangen, da schönes Wetter gewesen sei. Die Kinder seien auch auf dem Balkon gewesen. Die Diskussion mit dem Be- schuldigten sei auf dem Balkon weiter gegangen. Er habe dann gesagt, falls sie und ihre Schwester jetzt nicht aufhören würden, würde er beide vom Balkon wer- fen (Urk. 16 S. 7 Fragen 45 und 46). Auf Nachfrage, womit sie denn hätten aufhö- ren sollen, erklärte sie: "Weil meine Schwester für mich Partei ergriff." Es sei da- rum gegangen, dass sie an jenem Abend eine Geburtstagsfeier bei einer Kollegin gehabt habe. Sie habe den Beschuldigten schon lange gefragt, ob er dann auf die Kinder aufpassen könne. Er habe gesagt, wir würden mal schauen; wenn sie nett wäre mit ihm, dann schon, sonst nicht. Das habe ihr nicht gepasst, so dass sie ei- ne Babysitterin organisiert habe. Das sei auch ein Grund für die Diskussion ge- wesen. Er habe gefunden, er sei ja da, da müsse keine Babysitterin kommen. Ihre Schwester (B._____) habe ihn gefragt, ob er sich nicht mal entscheiden könne und klare Aussagen machen wolle. Es sei wirklich laut geworden. Sie selbst habe dann irgendwann nichts mehr gesagt. Ihre Schwester habe noch weiter mit ihm gesprochen (Urk. 16 S. 7 f. Fragen 48 und 49). Nachdem der Beschuldigte gesagt habe, er werfe sie vom Balkon, seien sie sofort hinein gegangen. Ihr sei "eh nicht mehr wohl [gewesen] in der ganzen Situation" (Urk. 16 S. 8 Frage 50). Im Moment habe sie wirklich ein bisschen Angst gehabt (Urk. 16 S. 8 Frage 52). Ihre Schwes- ter auch; sie habe es nicht lustig gefunden (Urk. 16 S. 8 Frage 53). Ihnen beiden sei die Situation nicht angenehm gewesen. Sie hätten sich angeschaut und seien hinein gegangen (Urk. 16 S. 8 Frage 54). Auf die Frage, was der Beschuldigte genau gesagt habe, erklärte C._____ (Urk. 16 S. 11 Frage 76): "Auf Italienisch: 'Vi
- 8 - butto dal balcone'. 'Ich rüehr eu vom Balkon' (übersetzt)". Als er dies gesagt habe, sei sie mit ihrer Schwester auf dem Balkon gestanden und der Beschuldigte bei der Balkontür (Urk. 16 S. 11 Frage 78). Sie hätten dann die Kinder genommen und seien hineingegangen (Urk. 16 S. 12 Frage 79). Ihre Schwester sei dann nach Hause gegangen, sei aber zuerst noch im Treppenhaus geblieben, da sie Angst um sie gehabt habe (Urk. 16 S. 8 Frage 51, S. 12 Frage 80). 3.3 Die Geschädigte B._____ schilderte den Vorfall anlässlich der Zeugenein- vernahme vom 15. August 2017 wie folgt: Ihre Schwester C._____ sei am Nach- mittag des 6. Mai 2016 bei ihr vorbeigekommen, während der Beschuldigte bei ih- rer Schwester zuhause am Kinderhüten gewesen sei. Der Beschuldigte habe sehr oft angerufen, habe gefragt wo sie (C._____) sei und sei hässig gewesen. Sie selbst habe den Beschuldigten dann zurückgerufen und ihm gesagt, er solle nicht so mit ihrer Schwester sprechen. Er habe ihr dann das Telefon aufgehängt. Sie sei beunruhigt gewesen und habe ihre Schwester nicht alleine nach Hause gehen lassen wollen. Sie sei darum mit ihr nach Hause gegangen, wo auch der Be- schuldigte gewesen sei. Die Stimmung sei anfangs nicht so schlecht gewesen und sie seien mit den Kindern auf den Balkon gegangen. Ihre Schwester habe an jenem Abend weggehen wollen, weil eine Kollegin Geburtstag gehabt habe. Zur Frage, ob er zu den Kindern schauen könne, habe der Beschuldigte gesagt, wenn sie nett sei, dann schaue er schon. Er habe ihr nicht geglaubt, dass es eine Ge- burtstagsfeier sei; er sei misstrauisch gewesen und habe einfach nicht gewollt, dass sie weggehe. Weil sie nie eine klare Antwort vom Beschuldigten erhalten habe, habe Ihre Schwester dann noch die Mutter einer Kollegin gefragt, ob sie babysitten könne. Sie (B._____) habe sich dann eingemischt und gesagt, er solle mal eine klare Antwort geben. Er sei dann hässig geworden und habe gesagt, sie würde sich immer einmischen. Ihre Schwester sei immer leiser geworden. Er ha- be gesagt, sie (B._____) solle nach Hause gehen. Sie habe gesagt, sie würde bleiben. Er sei immer wütender geworden und habe schliesslich gesagt, wenn sie nicht gehe, werde er sie beide vom Balkon schmeissen. Er sei dann hinein ge- gangen. Sie hätten auch sofort die Kinder genommen und seien auch hinein ge- gangen. Sie sei dann weg gegangen, habe aber noch ca. fünf Minuten vor der Tür gewartet, ob noch etwas sei. Ihre Schwester habe ihr dann geschrieben, dass es
- 9 - okay sei, und dann sei sie definitiv weg gegangen (Urk. 17 S. 3 f. Frage 13). Auf die Frage, ob sie sich an die genauen Worte erinnern könne, welche der Beschul- digte benutzt habe, erklärte B._____: "Er sagte es auf italienisch und meine Schwester sagte dann zu mir, er habe soeben gesagt, er 'schiesse' uns vom Bal- kon" (Urk. 17 S. 4 Frage 14). Sie habe es auf italienisch nicht verstanden und könnte nun auch nicht wörtlich sagen, was er auf italienisch gesagt habe (Urk. 17 S. 4 Frage 15). Sie habe sich nicht in dem Sinn bedroht gefühlt, dass er sie nun runterwerfen würde. Aber sie sei beunruhigt gewesen, weil sie nicht gewusst ha- be, ob noch irgend etwas passieren würde. Sie habe Angst um ihre Schwester gehabt (Urk. 17 S. 4 Frage 16). Auf die Frage, ob sie aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten ihr Verhalten auf irgendeine Art und Weise geändert habe, er- klärte sie, sie hätten die Kinder vom Balkon in die Wohnung genommen. Sie glaube, sie habe dann nicht mehr mit dem Beschuldigten gesprochen, sondern sei gegangen und habe vor der Tür gewartet (Urk. 17 S. 4 Frage 18). Auf Ergän- zungsfrage des Verteidigers, wann ihr der auf italienisch gesprochene Satz des Beschuldigten übersetzt worden sei, erklärte sie, dies sei im gleichen Moment ge- schehen, als er es gesagt habe. D.h. er habe diesen Satz gesagt und sei sogleich in die Wohnung gegangen. Dann habe ihr die Schwester den Satz übersetzt (Urk. 17 S. 6 Frage 28). 4.1 Der Beschuldigte wurde erstmals in der polizeilichen Befragung vom 31. Mai 2016 mit dem Vorwurf konfrontiert. Auf den Vorhalt, er solle gegenüber C._____ und deren Schwester B._____ gesagt haben, sollte diese nicht aufhören gegen ihn Partei zu ergreifen, würde er beide vom Balkon stossen, erklärte er: "Sie hat sich in unser Leben eingemischt. Das geht sie nichts an. Ich habe das gesagt, das gebe ich zu. Ich habe mich dann aber sofort wieder entschuldigt. Ich habe das lachend gesagt und bin dann zurück auf's Sofa gegangen" (Urk. 2 S. 6 Frage 43). 4.2 In der Hafteinvernahme vom gleichen Tag erklärte er auf Vorhalt der Vor- würfe gemäss Anklageziffern 1 und 4, er habe ein italienisches Temperament. Die Wörter, die Italiener verwendeten, seien halt manchmal etwas hart. Er sei nicht gewalttätig, habe noch nie Gewalt angewendet und suche auch keinen Streit. Die
- 10 - Schwester seiner Frau habe ihn auch provoziert und er sei ausgewichen (Urk. 3 S. 2 Frage 4). Auf die Frage, ob der Vorwurf selber stimme, meinte er, ein paar Sachen stimmten, ein par nicht (Urk. 3 S. 2 Frage 5). 4.3 In der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2017 erklärte der Beschuldigte, nie gesagt zu haben, er würde C._____ und B._____ vom Balkon runterstossen (Urk. 15 S. 2 Frage 4). 4.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. September 2017 bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Urk. 18 S. 2 Frage 3). Zu den Aussagen der Zeugin B._____ meinte er, diese verstehe ja kein italienisch; das sei für ihn keine Aussage. Er habe "Buttatevi dall balcone" gesagt, was soviel heisse wie "Gumped vom Balkon" (Urk. 18 S. 4 Frage 17). Auf die Frage, ob er damit gerechnet habe, dass C._____ ihrer Schwester übersetzen würde, was er gesagt habe, erklärte er, an "Buttatevi dall balcone" sei ja nichts Schlimmes dran. Er habe keinesfalls daran gedacht, dass sie das übersetze. Er sei zu den Kindern hinein gegangen, welche einen Trickfilm geschaut hätten. Die Kinder seien gar nicht auf dem Balkon gewesen, weil C._____ und B._____ am Rauchen gewesen seien (Urk. 18 S. 5 Frage 19). 4.5 Vor Gericht blieb der Beschuldigte bei dieser Sachdarstellung (Prot. I S. 14 ff. und Prot. II S. 11 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er neu vor, dass die einvernehmende Polizistin seine Aussage wohl falsch wieder- gegeben habe. Darüber hinaus wandte er ein, er sei in der Wohnung gewesen und die Geschädigten hätten sich noch auf dem Balkon befunden, wobei die Dis- tanz zwischen ihnen etwa zweieinhalb bis drei Meter betragen habe, weshalb da- von auszugehen sei, dass die Geschädigte B._____ die Aussage durch die dicke Balkonscheibe hindurch gar nicht habe hören können bzw. falsch verstan- den habe. Eventuell hätten die Geschädigten auch verkannt, dass es sich bei "buttatevi dal balcone" um eine Redewendung handle, welche sinngemäss über- setzt "ich schiesse euch auf den Mond" bedeute (Prot. II S. 11 ff. in Verbindung mit Urk. 69 S. 5 f.).
- 11 - 5.1 Nicht streitig ist, dass die Geschädigten C._____ und B._____ und der Be- schuldigte auf dem Balkon eine Diskussion führten. Übereinstimmend geschildert wird auch, dass B._____ sich auf die Seite ihrer Schwester schlug (und damit Partei gegen den Beschuldigten einnahm) und der Beschuldigte sich hierüber är- gerte. Einig sind sich alle Beteiligten weiter, dass die verbale Auseinandersetzung schliesslich in eine Äusserung des Beschuldigten in italienischer Sprache münde- te. Gemäss der Geschädigten C._____ sagte der Beschuldigte "Vi butto dal bal- cone" (Ich werfe euch vom Balkon). Der Beschuldigte stellt sich auf den Stand- punkt, "Buttatevi dal balcone" (Stürzt euch vom Balkon) gesagt zu haben. 5.2 Die Vorinstanz (Urk. 46 S. 16 E. 6.2.5) weist zunächst zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte selbst anlässlich der polizeilichen Befragung Ende Mai 2016 auf entsprechenden Vorhalt hin zugab, gesagt zu haben, dass er sie vom Balkon stossen werde, wobei er präzisierte, er habe sich sofort entschuldigt und er habe es lachend gesagt. Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom gleichen Tag korrigierte er den Vorhalt nicht konkret, sondern meinte pauschal, ein paar Sachen stimmten, ein paar nicht. Erst an einer über ein Jahr später – im Juni 2017 – erfolgten weiteren Hafteinvernahme erklärte er, nie gesagt zu haben, er würde die Geschädigten runterstossen. Und anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom September 2017 gab er erstmals an, in Wahrheit "But- tatevi dal balcone" gesagt zu haben. Dies ist nicht glaubhaft. Zum einen weist das inkonsistente Aussageverhalten bereits für sich genommen darauf hin, dass sich der Beschuldigte mit der Zeit eine Ausrede konstruierte. Zum andern hat die Ge- schädigte C._____ den von ihr wiedergegebenen Wortlaut der Äusserung ("Vi butto dal balcone") umgehend ihrer Schwester übersetzt und lässt sich das von den Geschädigten geschilderte, bei ihnen bewirkte Unbehagen nur mit einer sol- chen Drohung in Einklang bringen. Die Aufforderung "Buttatevi dal balcone" hätte nicht zu der Verunsicherung geführt, wie sie von den beiden Geschwistern le- bensnah geschildert wurde. Auch die Behauptung des Beschuldigten, die Äusse- rung lachend gemacht zu haben, erscheint angesichts des heftig geführten Streits nicht stimmig. Im Übrigen kann auf die eingehende Aussagenwürdigung im vo- rinstanzlichen Urteil (Urk. 46 S. 14 ff. E. 6.2.4 f.) verwiesen werden. Mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass der Be-
- 12 - schuldigte "Vi butto dal balcone" sagte. Insbesondere vermag der anlässlich der Berufungsverhandlung nachgeschobene Erklärungsversuch des Beschuldigten, die Geschädigten hätten ihn aufgrund der Distanz nicht oder nicht richtig gehört bzw. hätten die Redewendung falsch verstanden, nicht zu überzeugen. 5.3 Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte die Androhung, die beiden Schwestern vom Balkon zu werfen ("Vi butto dal balcone"), mit der Bedingung verknüpft, dass "B._____ nicht aufhören [sollte], für C._____ Partei zu ergreifen". Tatsächlich entspricht dies der Aussage von C._____, wie sie im Polizeirapport vom 31. Mai 2019 wiedergegeben wird. Die konditionale Verknüpfung wurde in der Folge auch in den Vorhalt der Anklagebehörde aufgenommen und von C._____ im Zeugenstand in leicht abgeänderter und etwas unbestimmterer Weise wiederholt: „Er sagte dann, falls wir (meine Schwester und ich) jetzt nicht aufhö- ren würden, würde er uns beide vom Balkon werfen“ (Urk. 16 S. 7 Frage 46). Auf Nachfrage, womit sie denn hätten aufhören sollen, erklärte sie: "Weil meine Schwester für mich Partei ergriff" (Urk. 16 S. 7 f. Frage 48). Auch B._____ formu- lierte eine entsprechende Bedingung, wenn auch wiederum mit Abweichungen im Detail: „Er wurde immer wütender und sagte schliesslich, wenn ich nicht gehen würde, würde er uns beide vom Balkon schmeissen“ (Urk. 17 S. 4 Frage 13). Die Unterschiede sind an sich nicht besonders gross und lassen sich teilweise damit erklären, dass B._____ gar kein italienisch versteht. Auffallend ist allerdings, dass C._____ auf die Frage, was der Beschuldigte genau gesagt habe, bloss angab: "Auf Italienisch: 'Vi butto dal balcone'. 'Ich rüehr eu vom Balkon' (übersetzt)" (Urk. 16 S. 11 Frage 76). Einen konkreten Wortlaut mit der Verknüpfung "Wenn … dann" (z.B. "Wenn deine Schwester nicht aufhört, für dich Partei zu ergreifen, dann stosse ich euch vom Balkon" oder "Deine Schwester soll aufhören, für dich Partei zu ergreifen, sonst stosse ich euch vom Balkon" ) gab sie aber nirgends wieder. Die Geschädigte B._____ erklärte auf die Frage nach den genauen vom Beschuldigten verwendeten Worten: „Er sagte es auf italienisch und meine Schwester sagte dann zu mir, er habe soeben gesagt, er ‚schiesse‘ uns vom Bal- kon“ (Urk. 17 S. 4 Frage 14). Auch B._____ gibt damit keinen (ihr von C._____ übersetzten) Wortlaut mit einer konditionalen Verknüpfung ("Wenn … dann") wie-
- 13 - der. Es drängt sich damit die Vermutung auf, dass C._____ bei der Schilderung des Vorfalles die in ihrer Erinnerung haften gebliebene Äusserung des Beschul- digten ("Vi butto dal balcone") – aus der Gesamtsituation heraus – vermeintlich sinnvoll um einen zweiten Teilsatz ergänzt bzw. "aufgefüllt" hat (vgl. zur Ausfül- lungsneigung bzw. zum Gesetz der Ganzheit: Bender/Nack/Treuer, Tatsachen- feststellung vor Gericht, 4. A. München 2014, Rz. 68 f.). Mit anderen Worten: C._____ nahm aufgrund des kausalen Zusammenhangs ("Weil") zwischen dem Partei-Ergreifen bzw. Einmischen ihrer Schwester und der Wut des Beschuldigten eine konditionale Verknüpfung ("Wenn … dann") vor, auch wenn dies (wohl) nicht der Wirklichkeit entsprach. 5.4 Nach dem Ausgeführten ist die Äusserung des Beschuldigten, er stosse die zwei Schwestern vom Balkon, erstellt. Nicht erstellen lässt sich indes die Ver- knüpfung mit der Bedingung, dass "B._____ nicht aufhören [sollte], für C._____ Partei zu ergreifen". Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Wut über die beiden Schwestern "einfach" drohte: "Ich werfe Euch vom Balkon" bzw. eben "Vi butto dal balcone". Hiermit korrespondiert, dass der Beschuldigte zum einen seine Drohung auf beide Schwestern bezog sowie zum andern – wie von B._____ und vom Beschuldigten selbst geschildert – daraufhin umgehend den Balkon verliess und sich zurück in die Wohnung begab. Die Diskussion war damit beendet. 5.5 Im Weiteren geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 Rz. 10) – unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass C._____ ihre Schwester von der Drohung in Kenntnis setzt, und dass dies auch dem Beschuldigten klar sein musste. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 17 f. E. 6.2.7) kann verwiesen werden. 5.6 Nachvollziehbar und lebensnah erscheinen schliesslich die Schilderungen der Geschädigten B._____, wonach sie zwar nicht befürchtete, der Beschuldigte würde sie vom Balkon werfen, sie jedoch – vor dem Hintergrund der Gesamtsitua- tion – Angst gehabt habe, "etwas" könnte passieren. Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 15 E. 6.2.4) ver- wiesen werden.
- 14 - 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1 mit Ausnahme des Halbsatzes "sollte B._____ nicht aufhören für C._____ Partei zu ergreifen" sowie des Einschubs „wie vom Beschuldigten beabsichtigt“ erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Anklagebehörde und Vorinstanz qualifizieren den angeklagten Sachverhalt als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2.1 Gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 2.2 Das Nötigungsmittel der Androhung von Nachteilen liegt vor, wenn ein Übel in Aussicht gestellt wird, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweck- ten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ih- re Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 181 N 5 m.H.). Nicht relevant ist, ob der Täter seine Androhung wahr machen will (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 29 m.H.), doch muss das Opfer die Drohung ernst nehmen (PK StGB-Trechsel/Mona, Art. 181 N 4, 37). 2.3 Dem Opfer muss durch die Drohung ein bestimmtes Verhalten (ein Tun, Un- terlassen oder Dulden) abgenötigt werden (Nötigungserfolg; BSK StGB- Velnon/Rüdy, Art. 181 N 49). 2.4 In subjektiver Hinsicht bedarf es des Vorsatzes, der sich auf die Einfluss- nahme (Nötigungsmittel) und das abgenötigte Verhalten (Nötigungserfolg) bezie- hen muss. Der Täter muss wissentlich und willentlich den Willen des Opfers beu- gen und es dadurch in seiner rechtlich geschützten Freiheit beschränken (BSK StGB-Velnon/Rüdy, Art. 181 N 55). Während ein Teil der Lehre bezüglich des Nö- tigungserfolgs direkten Vorsatz verlangt (Schubarth, Kommentar Strafrecht, Be-
- 15 - sonderer Teil, 3. Bd., Bern 1984, Art. 181 N 67 m.H.; zur Finalstruktur der Nöti- gung Imperatori, Das Unrecht der Nötigung, Diss. Zürich 1987, S. 118 ff.), genügt nach herrschender Lehre an sich Eventualvorsatz (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A. Bern 2010, § 5 Rz. 14 m.H.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 55). Gleichzeitig werden allerdings vom Be- schuldigten nicht direkt angestrebte, sondern bloss hingenommene Beschränkun- gen der Handlungsfreiheit nicht als Nötigung erfasst bzw. "ausgeschieden" (Stra- tenwerth/Jenny/ Bommer, § 5 Rz. 14). Ob Drohung oder Nötigung vorliegt, ent- scheidet sich nach dem Tätervorsatz (Imperatori, a.a.O., S. 137). 3.1 Die im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung erfolgte Äusserung des Beschuldigten, er werde C._____ und B._____ vom Balkon stossen, ist als An- drohung ernstlicher Nachteile zu qualifizieren. In Aussicht gestellt wird eine Ge- waltanwendung, die grundsätzlich geeignet ist, jemanden einzuschüchtern und gefügig zu machen. B._____ gab denn auch an, sie habe sich zwar nicht in dem Sinn bedroht gefühlt, dass der Beschuldigte sie nun (wortwörtlich) runterwerfen würde. Aber sie sei beunruhigt gewesen, weil sie nicht gewusst habe, ob noch ir- gend etwas passieren würde (Urk. 17 S. 4 Frage 16). 3.2 Nicht erfüllt ist demgegenüber die Tatbestandsvoraussetzung des Abnöti- gens eines bestimmten Verhaltens. Dem Beschuldigten kann nicht unterstellt werden, dass die von ihm geäusserte Drohung ("Vi butto dal balcone") darauf ab- zielte, den Willen B._____s zu beugen und sie zu einem bestimmten Verhalten ("aufhören, für C._____ Partei zu ergreifen") zu nötigen, zumal er selbst den Bal- kon umgehend verliess und damit seinerseits das Streitgespräch beendete (vorne E. III/5.3 f.). Vielmehr beschränkte sich der Vorsatz des Beschuldigten auf die ge- äusserte Drohung und die dadurch bewirkte Verunsicherung der Geschädigten.
4. Nach dem Ausgeführten hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht schuldig gemacht und ist er freizusprechen.
5. Nicht geprüft werden muss, ob der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt ist, fehlte es doch von vornherein am erforderlichen Strafan- trag.
- 16 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung zu bestätigen und sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO; BSK StPO-Riedo/Allemann, Art. 55a N 217).
2. Für die anwaltliche Verteidigung ist dem Beschuldigten eine Prozessent- schädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Anbetracht dessen, dass sich der Fall nicht sonderlich komplex gestaltete, erscheint für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 20'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) angemessen (vgl. Urk. 70/1 und Urk. 69 S. 13 in Verbindung mir Prot. II S. 15). Der für den Fall der Abweisung der Berufung gestellte Antrag des Beschuldigten auf rückwirkende Bestellung einer amtlichen Verteidigung ist demgemäss gegen- standslos.
3. Für die erstandene Haft ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3.). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Verfahren bezüglich der Anklagevorwürfe der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der mehrfachen versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ (Anklageziffern 2, 3 und 4) mit Be- schluss vom 1. November 2018 eingestellt wurde.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagezif- fer 1) nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 20'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 50 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
8. Rechtsmittel:
- 18 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. März 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard