opencaselaw.ch

SB180126

einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2018-11-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, zumal kein Anwen- dungsfall von Art. 430 Abs. 1 StPO vorliegt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 1.2 Die Verteidigung macht für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 12'416.90 inkl. 8% Mehrwertsteuer geltend (vgl. Urk. 77 S. 7, Urk. 79/2-3). Die in den eingereichten Honorarnoten vom 5. Januar 2017 und vom 30. Januar 2018 ausgewiesenen Kosten erscheinen angemessen. Der Beschuldigten ist daher für das Unter-

- 11 - suchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'416.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

2. Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren 2.1. Ebenso ist der Beschuldigten aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Ver- fahrens eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2. Für das Berufungsverfahren machte die Verteidigung Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'961.10 inkl. 7.7% Mehrwertsteuer geltend (Urk. 79/4). Die geltend gemachten Kosten sind ausgewiesen und erscheinen auch mit Blick auf §17 und §18 Abs. 1 AnwGebV als angemessen. Der Beschuldigten ist somit für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'961.10 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

6. November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 263.80 Auslagen (Arztbericht Spital Bülach) Fr. 3'363.80 Total

4. Die Kosten für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren werden (…) der Pri- vatklägerin B._____ (…) zur Hälfte auferlegt.

- 12 -

5. (…)

6. Der Privatklägerin B._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2018 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung der Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 67). Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. April 2018 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69). Die Vertretung der Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 den Verzicht der Privatklägerin auf Anschlussberufung und Beteiligung am Rechtsmittelver- fahren mit (Urk. 71).

E. 1.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte, ging dem Zusammentreffen der Privatklägerin und der Beschuldigten am Abend des 17. Februars 2016, bei wel- chem die Beschuldigte die Privatklägerin gemäss Anklage mit einem Elektro- schockgerät verletzt haben soll, ein bereits länger andauernder Streit über den Verbleib des Hundes C._____ voraus (vgl. Urk. 58 S. 25). C._____ gehörte der Privatklägerin resp. deren Ehemann D._____. Daran ändert auch der Einwand der Beschuldigten, ihr Sohn habe ihr den Hund verkaufen wollen (Urk. 2 S. 3,

- 8 - Urk. 50 S. 17), nichts. Zuletzt befand sich der Hund C._____ jedoch in Gewahr- sam der Beschuldigten. Am 17. Februar 2016 versuchten die Privatklägerin und deren Ehemann den Hund C._____ mit polizeilicher Hilfe - jedoch erfolglos - bei der Beschuldigten abzuholen. Die Beschuldigte gab im Nachhinein an, den Hund während der ersten Hausdurchsuchung im Haus versteckt und danach weggege- ben zu haben (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 50 S. 20). Sie machte hierfür verschiedene Gründe geltend, so auch eine Notstandsituation: C._____ sei von der Privatkläge- rin und deren Ehemann misshandelt und nicht ausreichend ernährt worden (vgl. Urk. 3 S. 2 ff., Urk. 50 S. 17). Das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Sa- chentziehung wurde - wie auch das vorliegende betreffend Angriff mit einem Elektroschockgerät - mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

E. 1.3.2 Das vorliegende - nach dem Rückweisungsentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 21. Dezember 2016 (Urk. 22/4) wieder aufge- nommene - Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, bezüglich welcher die Beschuldigte alsdann von der Vorinstanz freigesprochen wurde, bezieht sich wie erwähnt auf den von der Privatklägerin behaupteten Vorfall am Abend des

17. Februars 2016. Dabei soll die Privatklägerin auf die Beschuldigte, welche sich mit dem Hund C._____ auf einem Spaziergang befunden habe, zugerannt sein, um diese zur Rückgabe des Hundes C._____ aufzufordern, worauf die Beschul- digte unvermittelt ein Elektroschockgerät gegen die Privatklägerin eingesetzt ha- be.

E. 1.3.3 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Kostenauflage, dass die Beschuldig- te den Hund C._____ hätte an die Privatklägerin und deren Ehemann herausge- ben müssen, und bezeichnete das Verhalten der Beschuldigten als rechtswidrige Selbstjustiz, welche zusammen mit dem Verhalten der Privatklägerin letztlich kau- sal für das vorliegende Strafverfahren gewesen sei (vgl. Urk. 58 S. 25 f.). Zwar ist vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang gegeben, das heisst, es wäre am Abend des 17. Februars 2016 nicht zu einem Zusammentreffen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen, wenn Erstere den Hund C._____ nicht zurück- behalten hätte. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass das von ihr als rechtswidrig

- 9 - bezeichnete Zurückbehalten des Hundes C._____ nicht die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung gewesen sein konnte. Aufgrund der Anzeige D._____s vom 18. Februar 2016 bei der Kan- tonspolizei Zürich wurden zwar die Ermittlungen wegen Sachentziehung, Körper- verletzung und unberechtigten Tragens einer Waffe gleichzeitig aufgenommen (vgl. Urk. 1 S. 3). Die Vorwürfe betreffen jedoch nicht den gleichen Sachverhalt, wenn auch der Streit um den Hund C._____ auch beim von der Privatklägerin be- haupteten Vorfall mit dem Taser eine Rolle gespielt habe. Die Beschuldigte wurde bezüglich des Angriffs mit einem Taser freigesprochen und es kann ihr kein an- derweitiges widerrechtliches Verhalten, auch nicht ein gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen verstossendes Benehmen, in Bezug auf einen physischen Angriff gegen die Privatklägerin vorgeworfen werden, welches die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt hätte. Das Zurückbehalten des Hundes C._____ war für sich gesehen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung nicht geeignet, Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung zu geben. Vielmehr waren offensichtlich entsprechende Schilderungen der Privatklägerin und die bei den Akten liegenden Arztberichte vom 18. und 19. Februar 2016 (Urk. 12/1-2) hierfür entscheidend. Nebenbei be- merkt wurde im besagten Rückweisungsentscheid der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich neben prozessualen Erwägungen festgehalten, dass aufgrund der Ausführungen im ärztlichen Befund des Spitals Bülach der Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin durch ein Elektroschockgerät verletzt wur- de (Urk. 22/4 S. 5). Die Streitigkeiten der Parteien um den Hund C._____ resp. das Zurückbehalten durch die Privatklägerin wurden mit keinem Wort erwähnt, was zeigt, dass dieser Umstand auch für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Körperverletzung nicht ausschlaggebend war. Ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf den Hund C._____ und der Einleitung resp. der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Körperverletzung zulasten der Privatklägerin ergibt sich demzufolge nicht. Ledig- lich in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens wegen Sachentziehung, welche vorliegend jedoch nicht mehr Thema ist, war die Verweigerung der Herausgabe des Hundes C._____ adäquat kausal.

- 10 -

E. 1.3.4 Ob, wie von der Verteidigung geltend gemacht, ein Rechtfertigungsgrund für die verweigerte Herausgabe des Hundes bestand, muss nach dem vorstehend Ausgeführten nicht näher geprüft werden, da dieses Verhalten der Beschuldigten wie ausgeführt nicht adäquat kausal ist für den Vorwurf betreffend einfache Kör- perverletzung.

E. 1.4 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Einleitung des vorliegenden Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung nicht durch ein adäquat kausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt wurde. Die Verfahrenskosten können der Beschul- digten daher nicht auferlegt werden. Die ihr von der Vorinstanz zur Hälfte aufer- legten Kosten in der Höhe von Fr. 1'681.90 für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten im Berufungsverfahren Die Beschuldigte obsiegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren - wie auch nachfolgend unter dem Titel "Entschädigungsfolgen" noch zu zeigen sein wird - vollumfänglich. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). III. Entschädigungsfolgen

1. Prozessentschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichts- verfahren

E. 1.5 Die ebenerwähnte Berufungsbegründung der Beschuldigten wurde mit Präsi- dialverfügung vom 16. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zu- gestellt, wobei der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt wurde, um die Berufungs- antwort einzureichen und eigene Beweisanträge zu stellen (Urk. 80). Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung gegeben (ebd.). Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 teilte die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 82). Die Staatsanwaltschaft er- klärte mit Eingabe vom 20. Juli 2018 ihren Verzicht auf eine Berufungsantwort sowie auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 84). Das vorliegende Verfahren erweist sich heute als spruchreif.

- 6 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Mit Blick auf die erwähnten Berufungsanträge sind die Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Verweis der Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg), 3 (Kostenfestsetzung), 4 (Hälftige Kostenauferlegung zulasten der Privatklägerin B._____), 6 (Keine Entschädigung an die Privatklägerin), 7 (Abweisung Gesuch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft) nicht angefochten und damit in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Die übrigen Urteilspunkte, mithin Dispositivziffer 4 betreffend Kostentragung in Bezug auf die Beschuldigte und Dispositivziffer 5 betreffend Entschädigung der Beschuldigten, stehen im Berufungsverfahren demgegenüber zur Disposition. II. Kostenfolgen

1. Kosten für die Untersuchung und das Verfahren vor erster Instanz

E. 6 November 2017 (Geschäfts-Nr. GG170019) sei aufzuheben. Der Be- rufungsklägerin sei für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Entschädigung im Betrag von CHF 11'497.10 zu- züglich 8% MwSt, mithin gesamthaft CHF 12'416.90 zuzusprechen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen, und der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung, mithin CHF 1'820.90 zuzüglich 7.7% MwSt, mithin gesamthaft CHF 1'961.10 zuzusprechen."

E. 7 Das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft wird abgewiesen.

E. 8 (Mitteilungen)

E. 9 (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die der Beschuldigten von der Vorinstanz zur Hälfte auferlegten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 1'681.90 werden auf die Gerichtskasse genommen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 14'378.– für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, insb. Kantonspolizei Zürich und Koordinationsstelle VOSTRA]

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Kümin Grell

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 263.80 Auslagen (Arztbericht Spital Bülach) Fr. 3'363.80 Total
  4. Die Kosten für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren werden der Be- schuldigten A._____ und der Privatklägerin B._____ je zur Hälfte auferlegt.
  5. Der Beschuldigten A._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.
  6. Der Privatklägerin B._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.
  7. Das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft wird abgewiesen.
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 75, Urk. 77): "1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  10. November 2017 (Geschäfts-Nr. GG170019) sei aufzuheben. Von ei- ner Kostenauflage zulasten der Berufungsklägerin sei abzusehen bzw. der von der Vorinstanz der Berufungsklägerin zur Hälfte auferleg- te Teil der Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens sei auf die Staatskasse zu nehmen.
  11. Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  12. November 2017 (Geschäfts-Nr. GG170019) sei aufzuheben. Der Be- rufungsklägerin sei für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung im Betrag von CHF 11'497.10 zuzüglich 8% MwSt, mithin gesamthaft CHF 12'416.90 zuzusprechen.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen, und der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung, mithin CHF 1'820.90 zuzüglich 7.7% MwSt, mithin gesamthaft CHF 1'961.10 zuzusprechen." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  14. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum obenerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. November 2017 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in je- nem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 58 S. 4). 1.2. Gegen das besagte Urteil vom 6. November 2017 liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. November 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 54). Nachdem der Verteidigung das begründete Urteil am 13. März 2018 zugestellt wurde (Urk. 53/3), reichte diese mit Eingabe vom 3. April 2018 frist- gerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein unter Bekanntgabe, dass sich die Berufung auf die Kostenauflage (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs) und die verweigerte Entschädigung (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs) beschränke (vgl. Urk. 65). Auch die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 17. November 2017 frist- gerecht Berufung an (Urk. 55), zog diese jedoch am 13. März 2018 zurück (Urk. 59). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2018 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung der Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 67). Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. April 2018 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69). Die Vertretung der Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 den Verzicht der Privatklägerin auf Anschlussberufung und Beteiligung am Rechtsmittelver- fahren mit (Urk. 71). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 73). Gleichzeitig wur- de der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu - 5 - begründen. Innert einmalig erstreckter Frist reichte die Verteidigung ihre Beru- fungsbegründung ins Recht und stellte folgende Anträge (Urk. 75, Urk. 77): "1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  15. November 2017 (Geschäfts-Nr. GG170019) sei aufzuheben. Von ei- ner Kostenauflage zulasten der Berufungsklägerin sei abzusehen bzw. der von der Vorinstanz der Berufungsklägerin zur Hälfte auferlegte Teil der Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens sei auf die Staatskasse zu nehmen.
  16. Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  17. November 2017 (Geschäfts-Nr. GG170019) sei aufzuheben. Der Be- rufungsklägerin sei für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Entschädigung im Betrag von CHF 11'497.10 zu- züglich 8% MwSt, mithin gesamthaft CHF 12'416.90 zuzusprechen.
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen, und der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung, mithin CHF 1'820.90 zuzüglich 7.7% MwSt, mithin gesamthaft CHF 1'961.10 zuzusprechen." 1.5. Die ebenerwähnte Berufungsbegründung der Beschuldigten wurde mit Präsi- dialverfügung vom 16. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zu- gestellt, wobei der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt wurde, um die Berufungs- antwort einzureichen und eigene Beweisanträge zu stellen (Urk. 80). Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung gegeben (ebd.). Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 teilte die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 82). Die Staatsanwaltschaft er- klärte mit Eingabe vom 20. Juli 2018 ihren Verzicht auf eine Berufungsantwort sowie auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 84). Das vorliegende Verfahren erweist sich heute als spruchreif. - 6 -
  19. Umfang der Berufung 2.1. Mit Blick auf die erwähnten Berufungsanträge sind die Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Verweis der Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg), 3 (Kostenfestsetzung), 4 (Hälftige Kostenauferlegung zulasten der Privatklägerin B._____), 6 (Keine Entschädigung an die Privatklägerin), 7 (Abweisung Gesuch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft) nicht angefochten und damit in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Die übrigen Urteilspunkte, mithin Dispositivziffer 4 betreffend Kostentragung in Bezug auf die Beschuldigte und Dispositivziffer 5 betreffend Entschädigung der Beschuldigten, stehen im Berufungsverfahren demgegenüber zur Disposition. II. Kostenfolgen
  20. Kosten für die Untersuchung und das Verfahren vor erster Instanz 1.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung, resp. vollumfänglich, frei und verpflichtete diese wie auch die Privat- klägerin zur hälftigen Kostentragung (Urk. 58 S. 27). Zur Begründung wies sie zu- nächst auf die weitschweifende Diskussion der Parteien über den Verbleib des Hundes C._____ hin und führte sodann Folgendes aus (vgl. Urk. 58 S. 25 f.): Letztlich sei unbestritten, dass C._____ im Eigentum von D._____ (Ehemann der Privatklägerin und Sohn der Beschuldigten) gestanden habe, dass die Beschul- digte den Hund lediglich auf befristete Zeit erhalten habe und sie ihn daher auf erstes Verlangen des Eigentümers diesem hätte herausgeben müssen. Unbestrit- ten sei zudem, dass die Privatklägerin und deren Ehemann den Hund anfangs mit polizeilicher Hilfe, danach jedoch auf eigene Faust, hätten der Beschuldigten ab- nehmen wollen. Dies, obschon ihnen die Polizei deutlich gemacht habe, dass nichts mehr zu machen sei und sie zwecks Erwirkung eines Herausgabebefehls an das Gericht verwiesen worden seien. Zum eigentlichen Vorfall am späten Abend des 17. Februars 2016 - wie sich dieser auch immer zugetragen habe - sei es also nur gekommen, weil die Beschuldigte C._____ entgegen ihrer Verpflich- - 7 - tung nicht herausgegeben habe und die Privatklägerin zusammen mit ihrem Ehemann keinen Gerichtsentscheid habe abwarten, sondern den Hund sofort ha- be herausholen wollen. Diese rechtswidrige Selbstjustiz von beiden Parteien sei letztlich kausal für das vorliegende Strafverfahren. Da das Verschulden die Par- teien gleichermassen treffe, seien sie je zur hälftigen Kostentragung zu verpflich- ten. 1.2. Die Verfahrenskosten können einer freigesprochenen Person ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtwidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StGB). Bei der Kostentragungspflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfah- ren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl. Art. 426 N 29). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 1B_180/2012 vom 24.05.2012 Erw. 2.2). Ein widerrecht- liches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der freigesprochenen Person nicht aus. Zudem erforderlich ist, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war, was dann der Fall ist, wenn das feh- lerhafte Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafver- fahrens zu geben resp. die Durchführung des Strafprozesses zu erschweren (BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl. Art. 426 N 29). 1.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte, ging dem Zusammentreffen der Privatklägerin und der Beschuldigten am Abend des 17. Februars 2016, bei wel- chem die Beschuldigte die Privatklägerin gemäss Anklage mit einem Elektro- schockgerät verletzt haben soll, ein bereits länger andauernder Streit über den Verbleib des Hundes C._____ voraus (vgl. Urk. 58 S. 25). C._____ gehörte der Privatklägerin resp. deren Ehemann D._____. Daran ändert auch der Einwand der Beschuldigten, ihr Sohn habe ihr den Hund verkaufen wollen (Urk. 2 S. 3, - 8 - Urk. 50 S. 17), nichts. Zuletzt befand sich der Hund C._____ jedoch in Gewahr- sam der Beschuldigten. Am 17. Februar 2016 versuchten die Privatklägerin und deren Ehemann den Hund C._____ mit polizeilicher Hilfe - jedoch erfolglos - bei der Beschuldigten abzuholen. Die Beschuldigte gab im Nachhinein an, den Hund während der ersten Hausdurchsuchung im Haus versteckt und danach weggege- ben zu haben (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 50 S. 20). Sie machte hierfür verschiedene Gründe geltend, so auch eine Notstandsituation: C._____ sei von der Privatkläge- rin und deren Ehemann misshandelt und nicht ausreichend ernährt worden (vgl. Urk. 3 S. 2 ff., Urk. 50 S. 17). Das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Sa- chentziehung wurde - wie auch das vorliegende betreffend Angriff mit einem Elektroschockgerät - mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
  21. resp. 9. September 2016 eingestellt (Urk. 17). 1.3.2. Das vorliegende - nach dem Rückweisungsentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 21. Dezember 2016 (Urk. 22/4) wieder aufge- nommene - Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, bezüglich welcher die Beschuldigte alsdann von der Vorinstanz freigesprochen wurde, bezieht sich wie erwähnt auf den von der Privatklägerin behaupteten Vorfall am Abend des
  22. Februars 2016. Dabei soll die Privatklägerin auf die Beschuldigte, welche sich mit dem Hund C._____ auf einem Spaziergang befunden habe, zugerannt sein, um diese zur Rückgabe des Hundes C._____ aufzufordern, worauf die Beschul- digte unvermittelt ein Elektroschockgerät gegen die Privatklägerin eingesetzt ha- be. 1.3.3. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Kostenauflage, dass die Beschuldig- te den Hund C._____ hätte an die Privatklägerin und deren Ehemann herausge- ben müssen, und bezeichnete das Verhalten der Beschuldigten als rechtswidrige Selbstjustiz, welche zusammen mit dem Verhalten der Privatklägerin letztlich kau- sal für das vorliegende Strafverfahren gewesen sei (vgl. Urk. 58 S. 25 f.). Zwar ist vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang gegeben, das heisst, es wäre am Abend des 17. Februars 2016 nicht zu einem Zusammentreffen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen, wenn Erstere den Hund C._____ nicht zurück- behalten hätte. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass das von ihr als rechtswidrig - 9 - bezeichnete Zurückbehalten des Hundes C._____ nicht die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung gewesen sein konnte. Aufgrund der Anzeige D._____s vom 18. Februar 2016 bei der Kan- tonspolizei Zürich wurden zwar die Ermittlungen wegen Sachentziehung, Körper- verletzung und unberechtigten Tragens einer Waffe gleichzeitig aufgenommen (vgl. Urk. 1 S. 3). Die Vorwürfe betreffen jedoch nicht den gleichen Sachverhalt, wenn auch der Streit um den Hund C._____ auch beim von der Privatklägerin be- haupteten Vorfall mit dem Taser eine Rolle gespielt habe. Die Beschuldigte wurde bezüglich des Angriffs mit einem Taser freigesprochen und es kann ihr kein an- derweitiges widerrechtliches Verhalten, auch nicht ein gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen verstossendes Benehmen, in Bezug auf einen physischen Angriff gegen die Privatklägerin vorgeworfen werden, welches die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt hätte. Das Zurückbehalten des Hundes C._____ war für sich gesehen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung nicht geeignet, Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung zu geben. Vielmehr waren offensichtlich entsprechende Schilderungen der Privatklägerin und die bei den Akten liegenden Arztberichte vom 18. und 19. Februar 2016 (Urk. 12/1-2) hierfür entscheidend. Nebenbei be- merkt wurde im besagten Rückweisungsentscheid der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich neben prozessualen Erwägungen festgehalten, dass aufgrund der Ausführungen im ärztlichen Befund des Spitals Bülach der Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin durch ein Elektroschockgerät verletzt wur- de (Urk. 22/4 S. 5). Die Streitigkeiten der Parteien um den Hund C._____ resp. das Zurückbehalten durch die Privatklägerin wurden mit keinem Wort erwähnt, was zeigt, dass dieser Umstand auch für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Körperverletzung nicht ausschlaggebend war. Ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf den Hund C._____ und der Einleitung resp. der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Körperverletzung zulasten der Privatklägerin ergibt sich demzufolge nicht. Ledig- lich in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens wegen Sachentziehung, welche vorliegend jedoch nicht mehr Thema ist, war die Verweigerung der Herausgabe des Hundes C._____ adäquat kausal. - 10 - 1.3.4. Ob, wie von der Verteidigung geltend gemacht, ein Rechtfertigungsgrund für die verweigerte Herausgabe des Hundes bestand, muss nach dem vorstehend Ausgeführten nicht näher geprüft werden, da dieses Verhalten der Beschuldigten wie ausgeführt nicht adäquat kausal ist für den Vorwurf betreffend einfache Kör- perverletzung. 1.4. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Einleitung des vorliegenden Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung nicht durch ein adäquat kausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt wurde. Die Verfahrenskosten können der Beschul- digten daher nicht auferlegt werden. Die ihr von der Vorinstanz zur Hälfte aufer- legten Kosten in der Höhe von Fr. 1'681.90 für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  23. Kosten im Berufungsverfahren Die Beschuldigte obsiegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren - wie auch nachfolgend unter dem Titel "Entschädigungsfolgen" noch zu zeigen sein wird - vollumfänglich. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). III. Entschädigungsfolgen
  24. Prozessentschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichts- verfahren 1.1. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, zumal kein Anwen- dungsfall von Art. 430 Abs. 1 StPO vorliegt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Die Verteidigung macht für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 12'416.90 inkl. 8% Mehrwertsteuer geltend (vgl. Urk. 77 S. 7, Urk. 79/2-3). Die in den eingereichten Honorarnoten vom 5. Januar 2017 und vom 30. Januar 2018 ausgewiesenen Kosten erscheinen angemessen. Der Beschuldigten ist daher für das Unter- - 11 - suchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'416.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
  25. Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren 2.1. Ebenso ist der Beschuldigten aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Ver- fahrens eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2. Für das Berufungsverfahren machte die Verteidigung Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'961.10 inkl. 7.7% Mehrwertsteuer geltend (Urk. 79/4). Die geltend gemachten Kosten sind ausgewiesen und erscheinen auch mit Blick auf §17 und §18 Abs. 1 AnwGebV als angemessen. Der Beschuldigten ist somit für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'961.10 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  26. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  27. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  28. November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  29. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
  30. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 263.80 Auslagen (Arztbericht Spital Bülach) Fr. 3'363.80 Total
  31. Die Kosten für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren werden (…) der Pri- vatklägerin B._____ (…) zur Hälfte auferlegt. - 12 -
  32. (…)
  33. Der Privatklägerin B._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.
  34. Das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft wird abgewiesen.
  35. (Mitteilungen)
  36. (Rechtsmittel)"
  37. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  38. Die der Beschuldigten von der Vorinstanz zur Hälfte auferlegten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 1'681.90 werden auf die Gerichtskasse genommen.
  39. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  40. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 14'378.– für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  41. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, insb. Kantonspolizei Zürich und Koordinationsstelle VOSTRA]
  42. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180126-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. Kaiser Job sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 27. November 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom

6. November 2017 (GG170019)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Juli 2017 (Urk. 40) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 26 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 263.80 Auslagen (Arztbericht Spital Bülach) Fr. 3'363.80 Total

4. Die Kosten für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren werden der Be- schuldigten A._____ und der Privatklägerin B._____ je zur Hälfte auferlegt.

5. Der Beschuldigten A._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Der Privatklägerin B._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.

7. Das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft wird abgewiesen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 75, Urk. 77): "1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

6. November 2017 (Geschäfts-Nr. GG170019) sei aufzuheben. Von ei- ner Kostenauflage zulasten der Berufungsklägerin sei abzusehen bzw. der von der Vorinstanz der Berufungsklägerin zur Hälfte auferleg- te Teil der Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens sei auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

6. November 2017 (Geschäfts-Nr. GG170019) sei aufzuheben. Der Be- rufungsklägerin sei für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung im Betrag von CHF 11'497.10 zuzüglich 8% MwSt, mithin gesamthaft CHF 12'416.90 zuzusprechen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen, und der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung, mithin CHF 1'820.90 zuzüglich 7.7% MwSt, mithin gesamthaft CHF 1'961.10 zuzusprechen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum obenerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. November 2017 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in je- nem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 58 S. 4). 1.2. Gegen das besagte Urteil vom 6. November 2017 liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. November 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 54). Nachdem der Verteidigung das begründete Urteil am 13. März 2018 zugestellt wurde (Urk. 53/3), reichte diese mit Eingabe vom 3. April 2018 frist- gerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein unter Bekanntgabe, dass sich die Berufung auf die Kostenauflage (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs) und die verweigerte Entschädigung (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs) beschränke (vgl. Urk. 65). Auch die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 17. November 2017 frist- gerecht Berufung an (Urk. 55), zog diese jedoch am 13. März 2018 zurück (Urk. 59). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2018 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung der Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 67). Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. April 2018 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69). Die Vertretung der Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 den Verzicht der Privatklägerin auf Anschlussberufung und Beteiligung am Rechtsmittelver- fahren mit (Urk. 71). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 73). Gleichzeitig wur- de der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu

- 5 - begründen. Innert einmalig erstreckter Frist reichte die Verteidigung ihre Beru- fungsbegründung ins Recht und stellte folgende Anträge (Urk. 75, Urk. 77): "1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

6. November 2017 (Geschäfts-Nr. GG170019) sei aufzuheben. Von ei- ner Kostenauflage zulasten der Berufungsklägerin sei abzusehen bzw. der von der Vorinstanz der Berufungsklägerin zur Hälfte auferlegte Teil der Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens sei auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

6. November 2017 (Geschäfts-Nr. GG170019) sei aufzuheben. Der Be- rufungsklägerin sei für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Entschädigung im Betrag von CHF 11'497.10 zu- züglich 8% MwSt, mithin gesamthaft CHF 12'416.90 zuzusprechen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen, und der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung, mithin CHF 1'820.90 zuzüglich 7.7% MwSt, mithin gesamthaft CHF 1'961.10 zuzusprechen." 1.5. Die ebenerwähnte Berufungsbegründung der Beschuldigten wurde mit Präsi- dialverfügung vom 16. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zu- gestellt, wobei der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt wurde, um die Berufungs- antwort einzureichen und eigene Beweisanträge zu stellen (Urk. 80). Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung gegeben (ebd.). Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 teilte die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 82). Die Staatsanwaltschaft er- klärte mit Eingabe vom 20. Juli 2018 ihren Verzicht auf eine Berufungsantwort sowie auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 84). Das vorliegende Verfahren erweist sich heute als spruchreif.

- 6 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Mit Blick auf die erwähnten Berufungsanträge sind die Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Verweis der Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg), 3 (Kostenfestsetzung), 4 (Hälftige Kostenauferlegung zulasten der Privatklägerin B._____), 6 (Keine Entschädigung an die Privatklägerin), 7 (Abweisung Gesuch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft) nicht angefochten und damit in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Die übrigen Urteilspunkte, mithin Dispositivziffer 4 betreffend Kostentragung in Bezug auf die Beschuldigte und Dispositivziffer 5 betreffend Entschädigung der Beschuldigten, stehen im Berufungsverfahren demgegenüber zur Disposition. II. Kostenfolgen

1. Kosten für die Untersuchung und das Verfahren vor erster Instanz 1.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung, resp. vollumfänglich, frei und verpflichtete diese wie auch die Privat- klägerin zur hälftigen Kostentragung (Urk. 58 S. 27). Zur Begründung wies sie zu- nächst auf die weitschweifende Diskussion der Parteien über den Verbleib des Hundes C._____ hin und führte sodann Folgendes aus (vgl. Urk. 58 S. 25 f.): Letztlich sei unbestritten, dass C._____ im Eigentum von D._____ (Ehemann der Privatklägerin und Sohn der Beschuldigten) gestanden habe, dass die Beschul- digte den Hund lediglich auf befristete Zeit erhalten habe und sie ihn daher auf erstes Verlangen des Eigentümers diesem hätte herausgeben müssen. Unbestrit- ten sei zudem, dass die Privatklägerin und deren Ehemann den Hund anfangs mit polizeilicher Hilfe, danach jedoch auf eigene Faust, hätten der Beschuldigten ab- nehmen wollen. Dies, obschon ihnen die Polizei deutlich gemacht habe, dass nichts mehr zu machen sei und sie zwecks Erwirkung eines Herausgabebefehls an das Gericht verwiesen worden seien. Zum eigentlichen Vorfall am späten Abend des 17. Februars 2016 - wie sich dieser auch immer zugetragen habe - sei es also nur gekommen, weil die Beschuldigte C._____ entgegen ihrer Verpflich-

- 7 - tung nicht herausgegeben habe und die Privatklägerin zusammen mit ihrem Ehemann keinen Gerichtsentscheid habe abwarten, sondern den Hund sofort ha- be herausholen wollen. Diese rechtswidrige Selbstjustiz von beiden Parteien sei letztlich kausal für das vorliegende Strafverfahren. Da das Verschulden die Par- teien gleichermassen treffe, seien sie je zur hälftigen Kostentragung zu verpflich- ten. 1.2. Die Verfahrenskosten können einer freigesprochenen Person ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtwidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StGB). Bei der Kostentragungspflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfah- ren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl. Art. 426 N 29). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 1B_180/2012 vom 24.05.2012 Erw. 2.2). Ein widerrecht- liches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der freigesprochenen Person nicht aus. Zudem erforderlich ist, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war, was dann der Fall ist, wenn das feh- lerhafte Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafver- fahrens zu geben resp. die Durchführung des Strafprozesses zu erschweren (BSK StPO-Domeisen, 2. Aufl. Art. 426 N 29). 1.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte, ging dem Zusammentreffen der Privatklägerin und der Beschuldigten am Abend des 17. Februars 2016, bei wel- chem die Beschuldigte die Privatklägerin gemäss Anklage mit einem Elektro- schockgerät verletzt haben soll, ein bereits länger andauernder Streit über den Verbleib des Hundes C._____ voraus (vgl. Urk. 58 S. 25). C._____ gehörte der Privatklägerin resp. deren Ehemann D._____. Daran ändert auch der Einwand der Beschuldigten, ihr Sohn habe ihr den Hund verkaufen wollen (Urk. 2 S. 3,

- 8 - Urk. 50 S. 17), nichts. Zuletzt befand sich der Hund C._____ jedoch in Gewahr- sam der Beschuldigten. Am 17. Februar 2016 versuchten die Privatklägerin und deren Ehemann den Hund C._____ mit polizeilicher Hilfe - jedoch erfolglos - bei der Beschuldigten abzuholen. Die Beschuldigte gab im Nachhinein an, den Hund während der ersten Hausdurchsuchung im Haus versteckt und danach weggege- ben zu haben (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 50 S. 20). Sie machte hierfür verschiedene Gründe geltend, so auch eine Notstandsituation: C._____ sei von der Privatkläge- rin und deren Ehemann misshandelt und nicht ausreichend ernährt worden (vgl. Urk. 3 S. 2 ff., Urk. 50 S. 17). Das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Sa- chentziehung wurde - wie auch das vorliegende betreffend Angriff mit einem Elektroschockgerät - mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

7. resp. 9. September 2016 eingestellt (Urk. 17). 1.3.2. Das vorliegende - nach dem Rückweisungsentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 21. Dezember 2016 (Urk. 22/4) wieder aufge- nommene - Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, bezüglich welcher die Beschuldigte alsdann von der Vorinstanz freigesprochen wurde, bezieht sich wie erwähnt auf den von der Privatklägerin behaupteten Vorfall am Abend des

17. Februars 2016. Dabei soll die Privatklägerin auf die Beschuldigte, welche sich mit dem Hund C._____ auf einem Spaziergang befunden habe, zugerannt sein, um diese zur Rückgabe des Hundes C._____ aufzufordern, worauf die Beschul- digte unvermittelt ein Elektroschockgerät gegen die Privatklägerin eingesetzt ha- be. 1.3.3. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Kostenauflage, dass die Beschuldig- te den Hund C._____ hätte an die Privatklägerin und deren Ehemann herausge- ben müssen, und bezeichnete das Verhalten der Beschuldigten als rechtswidrige Selbstjustiz, welche zusammen mit dem Verhalten der Privatklägerin letztlich kau- sal für das vorliegende Strafverfahren gewesen sei (vgl. Urk. 58 S. 25 f.). Zwar ist vorliegend der natürliche Kausalzusammenhang gegeben, das heisst, es wäre am Abend des 17. Februars 2016 nicht zu einem Zusammentreffen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen, wenn Erstere den Hund C._____ nicht zurück- behalten hätte. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass das von ihr als rechtswidrig

- 9 - bezeichnete Zurückbehalten des Hundes C._____ nicht die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung gewesen sein konnte. Aufgrund der Anzeige D._____s vom 18. Februar 2016 bei der Kan- tonspolizei Zürich wurden zwar die Ermittlungen wegen Sachentziehung, Körper- verletzung und unberechtigten Tragens einer Waffe gleichzeitig aufgenommen (vgl. Urk. 1 S. 3). Die Vorwürfe betreffen jedoch nicht den gleichen Sachverhalt, wenn auch der Streit um den Hund C._____ auch beim von der Privatklägerin be- haupteten Vorfall mit dem Taser eine Rolle gespielt habe. Die Beschuldigte wurde bezüglich des Angriffs mit einem Taser freigesprochen und es kann ihr kein an- derweitiges widerrechtliches Verhalten, auch nicht ein gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen verstossendes Benehmen, in Bezug auf einen physischen Angriff gegen die Privatklägerin vorgeworfen werden, welches die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt hätte. Das Zurückbehalten des Hundes C._____ war für sich gesehen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung nicht geeignet, Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung zu geben. Vielmehr waren offensichtlich entsprechende Schilderungen der Privatklägerin und die bei den Akten liegenden Arztberichte vom 18. und 19. Februar 2016 (Urk. 12/1-2) hierfür entscheidend. Nebenbei be- merkt wurde im besagten Rückweisungsentscheid der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich neben prozessualen Erwägungen festgehalten, dass aufgrund der Ausführungen im ärztlichen Befund des Spitals Bülach der Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin durch ein Elektroschockgerät verletzt wur- de (Urk. 22/4 S. 5). Die Streitigkeiten der Parteien um den Hund C._____ resp. das Zurückbehalten durch die Privatklägerin wurden mit keinem Wort erwähnt, was zeigt, dass dieser Umstand auch für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Körperverletzung nicht ausschlaggebend war. Ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf den Hund C._____ und der Einleitung resp. der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Körperverletzung zulasten der Privatklägerin ergibt sich demzufolge nicht. Ledig- lich in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens wegen Sachentziehung, welche vorliegend jedoch nicht mehr Thema ist, war die Verweigerung der Herausgabe des Hundes C._____ adäquat kausal.

- 10 - 1.3.4. Ob, wie von der Verteidigung geltend gemacht, ein Rechtfertigungsgrund für die verweigerte Herausgabe des Hundes bestand, muss nach dem vorstehend Ausgeführten nicht näher geprüft werden, da dieses Verhalten der Beschuldigten wie ausgeführt nicht adäquat kausal ist für den Vorwurf betreffend einfache Kör- perverletzung. 1.4. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Einleitung des vorliegenden Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung nicht durch ein adäquat kausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt wurde. Die Verfahrenskosten können der Beschul- digten daher nicht auferlegt werden. Die ihr von der Vorinstanz zur Hälfte aufer- legten Kosten in der Höhe von Fr. 1'681.90 für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten im Berufungsverfahren Die Beschuldigte obsiegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren - wie auch nachfolgend unter dem Titel "Entschädigungsfolgen" noch zu zeigen sein wird - vollumfänglich. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). III. Entschädigungsfolgen

1. Prozessentschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichts- verfahren 1.1. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen, zumal kein Anwen- dungsfall von Art. 430 Abs. 1 StPO vorliegt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Die Verteidigung macht für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ge- richtsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 12'416.90 inkl. 8% Mehrwertsteuer geltend (vgl. Urk. 77 S. 7, Urk. 79/2-3). Die in den eingereichten Honorarnoten vom 5. Januar 2017 und vom 30. Januar 2018 ausgewiesenen Kosten erscheinen angemessen. Der Beschuldigten ist daher für das Unter-

- 11 - suchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'416.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

2. Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren 2.1. Ebenso ist der Beschuldigten aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Ver- fahrens eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2. Für das Berufungsverfahren machte die Verteidigung Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'961.10 inkl. 7.7% Mehrwertsteuer geltend (Urk. 79/4). Die geltend gemachten Kosten sind ausgewiesen und erscheinen auch mit Blick auf §17 und §18 Abs. 1 AnwGebV als angemessen. Der Beschuldigten ist somit für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'961.10 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2017 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

6. November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 263.80 Auslagen (Arztbericht Spital Bülach) Fr. 3'363.80 Total

4. Die Kosten für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren werden (…) der Pri- vatklägerin B._____ (…) zur Hälfte auferlegt.

- 12 -

5. (…)

6. Der Privatklägerin B._____ wird keine Entschädigung zugesprochen.

7. Das Gesuch von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft wird abgewiesen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die der Beschuldigten von der Vorinstanz zur Hälfte auferlegten Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 1'681.90 werden auf die Gerichtskasse genommen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 14'378.– für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, insb. Kantonspolizei Zürich und Koordinationsstelle VOSTRA]

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 13 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Kümin Grell