Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
20. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehr- fachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen, mit 9 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft und in eine Einrichtung für junge Er- wachsene eingewiesen (Urk. 113 S. 56 f.). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom Folgetag innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 96). Die Berufungserklärung der Anklagebehörde ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 116). Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung mit Eingabe vom 16. April 2018 innert Frist Anschlussberufung erklären (Urk. 122; vgl. auch Urk. 126 und 127; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Beschlüssen vom
8. Januar 2018 entschied die Vorinstanz sodann über die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung (Urk. 127/3/1) und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatkläger (Urk. 129/3/1). Beide erhoben dagegen Beschwerde bei der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 127/2 und Urk. 129/2), wel- che diese Verfahren mit Verfügungen vom 27. resp. 30. April 2018 zur Erledigung an die hiesige Kammer überwies (Urk. 126 und Urk. 128). Beweisergänzungs- anträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 116 und Urk. 122). Sowohl die Anklagebehörde wie die Verteidigung haben ihre Berufung respektive Anschlussberufung ausdrücklich beschränkt (Urk. 116 und Urk. 122; Art. 399 Abs. 4 und Art. 401 Abs. 1 und 2 StPO).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren ausgefällt (Urk. 113 S. 57). Die appellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren eine Strafhöhe von 12 Jahren (Urk. 113 S. 3; Urk. 116 S. 2; Urk. 138 S. 1). Die anschlussappellierende Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren eine Strafhöhe von 6 Jahren (Urk. 113 S. 4; Urk. 122 S. 4; Urk. 140 S. 1).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat vorab den anwendbaren Strafrahmen korrekt umrissen und zutreffend die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung angeführt (Urk. 113 S. 33-35). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.3 Vorliegend ist eine mehrfache Tatbegehung zu sanktionieren. Somit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (und konstanter höchstrichterlicher Praxis dazu) für die schwerste Tat eine sog. Einsatzstrafe zu bemessen und deren Dauer ange- messen zu erhöhen (sog. Asperationsprinzip; BGE 132 IV 102 E. 8.1.). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selb- ständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter
- 12 - und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzel- nen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_541/2015 vom 10. November 2015 E. 3.3.4. mit Verweis auf 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweis). Die jeweils rechtskräftig als versuchte vorsätzliche Tötung qualifizierten Taten zu- lasten der Privatkläger 1 und 2 unterscheiden sich weder betreffend Tatmotiv, Tatvorgehen noch deliktischem Erfolg wesentlich. Welche Tat als schwerere zur Bemessung einer Einsatzstrafe herangezogen und für welche Tat eine asperierte Straferhöhung vorgenommen wird, ist somit letztlich eine Ermessensfrage. Da das Verletzungsbild beim Privatkläger 1 noch etwas gravierender ausgefallen ist und die Todesfolge näher lag als beim Privatkläger 2, rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe anhand der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privat- klägers 1 festzulegen.
E. 1.4 Zur Tatkomponente der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid erwogen, der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 un- kontrolliert mit einem Klappmesser einmal in die Brust gestochen, was aufgrund der daraus resultierenden circa 8.3 Zentimeter tiefen Stichverletzung zu einer Notoperation im Universitätsspital Zürich, einem stationären Spitalaufenthalt vom
14. bis 17. August 2016 und einer 100% Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. September 2016 geführt habe. In Anbetracht der Klingenlänge der Tatwaffe von circa zwölf Zentimetern und der Einstichtiefe von circa 8.3 Zentimeter habe der Beschuldigte mit einer ziemlichen Wucht und Heftigkeit zugestochen. In einem dynamischen Geschehen ausgeführte Messerstiche seien unkontrollierbar und wiesen ein er- hebliches Gefährdungspotential auf. Konkret habe sich der Stichkanal in unmittel- barer Nähe zum Herzbeutel und zum Herzen sowie zum Zwerchfell des Privat- klägers befunden und es sei einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, dass keine gravierenderen Verletzungen resultiert hätten. Der Angriff wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, habe sich der Beschuldigte doch anfänglich und für kurze
- 13 - Zeit tatsächlich vom späteren Tatort entfernt (Urk. 113 S. 38 f.). Diese Er- wägungen sind grundsätzlich zutreffend und zu übernehmen. Die Vorinstanz hat weitere zutreffende Erwägungen zur objektiven Tatschwere angestellt, allerdings unzutreffenderweise unter dem Titel der subjektiven Tat- schwere: Die begangene Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern spontan erfolgt. Sie sei nicht nur vermeidbar, sondern eigentlich sinnlos gewesen. Die Be- teiligten hätten sich zwar während des Streits gegenseitig hochgeschaukelt, das deliktische Verhalten des Beschuldigten stehe jedoch in krassem Missverhältnis zu den vorangegangenen verbalen Streitereien. Der Beschuldigte habe das Mes- ser bereits bei früheren Anlässen dabei gehabt, was auf eine gewisse Bereitschaft schliessen lasse, diese Waffe auch einzusetzen. Er habe in äusserst aggressiver Weise gehandelt, was von einer hohen kriminellen Energie und einer grossen Gleichgültigkeit gegenüber der physischen Integrität des Privatklägers 1 zeuge (Urk. 113 S. 39 f.). Weitere Erwägungen der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten sind sodann äusserst wohlwollend: Es spreche für den Beschuldigten, dass er aus eigenem Antrieb vom Privatkläger 1 abgelassen habe, obschon er die Möglichkeit gehabt hätte, weiter auf diesen einzuwirken (Urk. 113 S. 39). Es wäre gegenteils er- schwerend zu werten, wenn der Beschuldigte mehrfach mit gleicher Intensität auf das Opfer eingestochen hätte. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass sich der Vorfall im Rahmen der Street Parade abgespielt hat, mithin einer aufgeheizten und angetrunkenen Stimmung, was durchaus auch zu einer gewissen Enthemmung des Be- schuldigten geführt haben könne (Urk. 113 S. 39; vgl. so auch die Verteidigung in Urk. 122 S. 3). Gemäss Medienmitteilungen der Stadtpolizei Zürich vom 13. und
14. August 2016 hätten ca. 900'000 Personen an der Street Parade teilgenom- men, wobei es zu diversen tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Tat des Beschuldigten war jedoch das einzige Gewaltdelikt mit Schwerverletzten (Internet, Sicherheitsdepartement, 14. August 2016, 13.03 Uhr: Street Parade
- 14 - 2016: Schlussbilanz der Stadtpolizei Zürich/Zeugenaufruf, Nachtrag zur Medien- mitteilung vom 13.8.2016, 21:57 Uhr). Sodann ist die aufgeheizte Stimmung und namentlich die individuelle Alkoholisierung des Beschuldigten nachstehend bei der subjektiven Tatschwere – und nicht doppelt – zu berücksichtigen. Insgesamt hat die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des vollendet be- gangenen Delikts als erheblich beurteilt.
E. 1.5 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe mit Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt und somit den Tod des Privatklägers 1 – lediglich, aber immerhin – in Kauf genommen. Die Tat sei aus rein egoistischen Gründen und aus nichtigem Anlass erfolgt (Urk. 113 S. 39 f.). Dies ist zutreffend. Ein nachvollziehbares Tatmotiv ist nicht zu erkennen: Entgegen seiner entsprechenden Darstellung musste sich der Beschuldigte wie erwogen (vgl. die Erwägungen in Ziffern II.3. f.) nicht gegen Angreifer verteidigen. Die erste Aggression gegen die jungen Passantinnen, die zur absolut erklärbaren Einmischung der späteren Opfer führte, ging von der Gruppe des Beschuldigten und anerkanntermassen auch von diesem persönlich aus. Der Beschuldigte kann nicht einmal eine eigentliche Provokation durch die Privatkläger geltend machen. Wenn die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe nach Erleiden der Stichverletzung in seinem Arm dies zurückzahlen wollen (Urk. 92 S. 18; Urk. 122 S. 3; Urk. 140 S. 3), ist ihm wie bereits erwogen entgegenzuhalten, dass erstens nur er als einziger Beteiligter bewaffnet war und ferner er sich diese Verletzung auch noch selber zugefügt hat. Es gab gegenüber Dritten schlicht nichts heimzu- zahlen! Die Darstellung der Verteidigung, dass auch die Opfer alkoholisiert ge- wesen seien, ist unwesentlich, da diesen eben nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten "sich leichtfertig eingemischt" und "mit ihrer Intervention über das Ziel hinausgeschossen" (Urk. 113 S. 19): Bevor der Beschuldigte offensichtlich in tät- licher Absicht auf den Privatkläger 1 zuging, hatten die späteren Opfer nichts weiter als ihn verbal aufgefordert, das Messer wegzulegen respektive sich zu entfernen. Korrekt hat die Vorinstanz das in der Untersuchung über den Beschuldigten er- stellte psychiatrische Gutachten zitiert, wonach diesem für die Tatzeit eine leicht-
- 15 - gradig verminderte Schuldfähigkeit anzurechnen ist (Urk. 113 S. 40 und S. 35-38 mit Verweis auf Urk. 14/8 S. 60), was seitens der Verteidigung zumindest bis heute ausdrücklich nicht kritisiert wurde (Urk. 92 S. 19 und S. 15 f.). Im Beru- fungsverfahren hat die Verteidigung – neu – vorgebracht, es müsse entgegen dem Gutachten und der Vorinstanz von einer leichten bis mittelgradigen Ein- schränkung ausgegangen werden (Urk. 140 S. 8). Diese Kritik ist jedoch un- begründet. Die Verteidigung verweist dabei einzig auf die Angetrunkenheit des Beschuldigten und deren mutmasslichen Einfluss auf ihn (a.a.O.). Diese "Betrun- kenheit" sowie auch das junge Alter des Beschuldigten, welches die Verteidigung bereits früher angeführt hat (Urk. 92 S. 19; Urk. 122 S. 3), sind in der Gesamtein- schätzung des Gutachters zur Schuldfähigkeit allesamt berücksichtigt. Die leichte Verminderung resultiert gemäss Gutachten aus der tatzeitaktuellen Kombination der unreifen, dissozialen Persönlichkeitszüge und der Alkoholisierung (sowie dem wahrscheinlichen Cannabiskonsum) des Beschuldigten (Urk. 14/8 S. 60).
E. 1.6 Mit der Vorinstanz wird das objektive Verschulden durch die subjektiven Elemente vorliegend leicht reduziert, weshalb das Gesamtverschulden als keines- falls leicht zu qualifizieren ist. Dies führt mit der Vorinstanz zu einer hypothe- tischen Einsatzstrafe für das vollendet begangene Delikt im mittleren Bereich (präziser: im mittleren Drittel) des anwendbaren Strafrahmens. Wenn die Vor- instanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe bemessen hat, ist dies zu tief. Diese ist vielmehr bei rund 12 Jahren anzusetzen.
E. 1.7 Die Vorinstanz hat in der Folge zuerst zutreffende theoretische Ausführun- gen zur versuchten Tatbegehung gemacht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_45/2014 vom 24. April 2015 E. 1.4.1. mit Verweis auf 6B_611/2010 vom
26. April 2011 E. 3.4) und anschliessend ebenso korrekt erwogen, es liege ein vollendeter Versuch vor; es sei nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass der deliktische Erfolg nicht ein- getreten ist und der Privatkläger 1 keine tödlichen Verletzungen erlitt. Allerdings habe gemäss medizinischer Beurteilung keine unmittelbare Lebensgefahr in dem Sinne bestanden, dass die Tat innerhalb weniger Minuten zum Tod des Opfers geführt hätte (Urk. 113 S. 40 f.; Urk. 9/7 S. 8). Hingegen fällt dann namentlich
- 16 - aufgrund des – noch – nicht gegebenen Risikos eines nahen Todeseintritts die Reduktion der vorher bemessenen Einsatzstrafe (mit nur 2 Jahren) zu gering aus: Die Beurteilung der Tatkomponente der versuchten vorsätzlichen Tötung des Pri- vatklägers 1 führt vielmehr zu einer Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe.
E. 1.8 Diese Einsatzstrafe ist in Abgeltung der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2 angemessen zu erhöhen. Vorab sind diesbezüglich die Strafzumessungskriterien mit denjenigen des vor- stehend behandelten ersten Delikts eigentlich kongruent: Zur objektiven Tat- schwere hat die Vorinstanz korrekt erwogen, der Beschuldigte habe dem Privat- kläger 2 auf der rechten Seite des Brustkorbs eine 7-8 cm tiefe Stichverletzung mit Verletzung der Leber zugefügt, was zu einer mit dem Privatkläger 1 vergleich- baren Rekonvaleszenz und Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch zu einer unmittel- baren, direkten Lebensgefahr führte (vgl. Urk. 8/5). Der Privatkläger 2 habe nur dem Privatkläger 1 helfen wollen und zu keinem Zeitpunkt eine Bedrohung für den Beschuldigten dargestellt. Völlig zurecht wird betont, der Beschuldigte habe be- züglich des Angriffs auf den Privatkläger 2 einen erneuten Tatentschluss gefasst und dadurch nochmals eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Hingegen habe B._____ durch sein Verhalten massgeblich zur Eskalation beigetragen und den Beschuldigten damit in dessen Vorgehen bestärkt (Urk. 113 S. 41 f.). Zur in leichtem Grad reduzierten Schuldfähigkeit sowie zum Ausbleiben des delik- tischen Erfolgs gilt mit der Vorinstanz uneingeschränkt das diesbezüglich bereits zur ersten Tat Erwogene. Wäre einzig die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2 zu beurteilen, würde dies ohne Weiteres zu einem Strafmass in der Höhe der vorstehend bemessenen Einsatzstrafe führen. Gemäss der vorstehend zitierten gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgabe sind die Strafen nicht zu kumulie- ren, sondern ist wie folgt durch Asperation eine Gesamtstrafe zu ermitteln: Das Einstechen auf den Privatkläger 1 und dasjenige auf den Privatkläger 2 ste- hen durchaus in einem engen Verhältnis, erfolgten die beiden Übergriffe doch in-
- 17 - nert einer sehr kurzen Zeitspanne und im Rahmen derselben tätlichen Auseinan- dersetzung. Ein zeitlich, sachlich und situativ enger Zusammenhang der beiden zu beurteilenden Delikte ist mithin gegeben. Der modus operandi war beide Male derselbe: Der Beschuldigte stach ohne Not und nicht in Bedrängnis heftig gegen den Oberkörper des jeweiligen Opfers und wandte sich dann von diesem ab. Die Taten waren allerdings voneinander unabhängig dahingehend, dass sie sich nicht gegenseitig bedingten und die zweite Tat auch keine notwendige oder konse- quente Fortsetzung der ersten Tat war. Der Beschuldigte hätte nach der ersten Tat den Tatort verlassen können, ohne auch noch den Privatkläger 2 anzugreifen. Die verletzten Rechtsgüter sind klar zu unterscheiden, verfügt doch jedes der Opfer über einen eigenen Anspruch auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
E. 1.9 Die Vorinstanz hat nach der Prüfung der Tatkomponente des zweiten Delikts die nach der Beurteilung der Tatkomponente des ersten Delikts bemessene hypo- thetische Einsatzstrafe um 4 Jahre erhöht. Wie erwogen davon ausgehend, dass auch das zweite Delikt als Einzeltat zu ei- ner Sanktion (vor der Berücksichtigung der Täterkomponente) von rund 8 Jahren geführt hätte, wird eine Erhöhung um lediglich 4 Jahre der zweiten Tat und dem diesbezüglichen Verschulden des Beschuldigten mit der Berufungsbegründung der Anklagebehörde (Urk. 116 S. 2) nicht mehr gerecht. Die Einsatzstrafe ist vielmehr um rund 5,5 Jahre zu erhöhen. Somit ist nach der Beurteilung der Tatkomponente beider Delikte von einer hypo- thetischen Einsatzstrafe von rund 13,5 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
E. 1.10 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 113 S. 43). An der Be- rufungsverhandlung wurde ergänzt, dass es ihm im Gefängnis Affoltern am Albis relativ gut gehe, er jeden Tag arbeiten könne, zur Schule gehe und viel Sport be- treibe. Er arbeite als Vorarbeiter in der Möbelschreinerei, wünsche sich aber, dass er im Strafvollzug seine vor der Inhaftierung begonnene Lehre abschliessen könne (Urk. 137 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf.
- 18 - Die Vorstrafe vom Juni 2015 wiegt mit der Vorinstanz leicht straferhöhend (Urk. 119; Urk. 113 S. 43). Der Beschuldigte begab sich unmittelbar nach der Tat zur Behandlung der Stichverletzung, die er sich selber am Arm zugefügt hatte, in ein nahes Sanitätszelt, wo er durch die avisierte Polizei in Gewahrsam ge- nommen wurde (Urk. 1). Mit der Vorinstanz war der Beschuldigte ab der ersten Befragung und konstant bis heute weitestgehend im Sinne des heutigen Anklage- sachverhalts geständig (Urk. 15/1-5; Urk. 87 S. 5 ff.; Urk. 137 S. 7). Der Beschul- digte bekundet auch echte Einsicht und Reue, worauf die Verteidigung zurecht hinweist (Urk. 87 S. 14; Urk. 92 S. 18 f.; Urk. 122 S. 3; Urk. 137 S. 7; Urk. 143). Das Nachtatverhalten wirkt sich erheblich strafmindernd aus.
E. 1.11 Die Vorinstanz hat die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Täterkomponente und in deren Berücksichtigung um einen Viertel reduziert. Dies ist angemessen und vor- liegend zu übernehmen. Somit ist der Beschuldigte für die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung mit 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
E. 1.12 Der Anrechnung der bis heute erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (Urk. 104) von insgesamt 792 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
2. Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 2 Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten, was von den an der Berufungsverhandlung anwesenden Parteien auch einstimmig bestätigt wurde (Prot. II S. 6):
- die vorinstanzlichen Schuld- respektive Freisprüche (Urteilsdispositiv-Ziff. 1. und 2.)
- 8 -
- die vorinstanzliche Regelung betreffend die im Untersuchungsverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Drogen (Urteilsdispositiv-Ziff. 7., 8., 9. und 10.)
- teilweise die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 2 (Urteilsdispositiv-Ziff. 11., 13., 14. und 15.)
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, ausgenommen die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatkläger (teilweise Urteilsdispositiv-Ziff. 16.) sowie
- die vorinstanzliche Kostenauflage (Urteilsdispositiv-Ziff. 17., 18. und 19.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dessen Bemühungen in der Untersuchung und im Hauptverfahren mit total Fr. 46'530.40 entschädigt (Urk. 113 S. 58; Urk. 127/3/1). Der Verteidiger verlangt im Rechts- mittelverfahren, die gegenüber seinem Antrag erfolgten Kürzungen der Vorinstanz seien teilweise aufzuheben. Mit den Kürzungen um 130 Minuten für "soziale Be- treuungszeit" und 45 Minuten betreffend "Rechtsstudium zum Zeugenschutz" sei er aber einverstanden (Urk. 127/2).
E. 2.2 Wie selbst die Staatsanwaltschaft (Urk. 138 S. 5) vorbringt, sind die übrigen von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen nicht nachvollziehbar und es ist auch nicht ersichtlich, warum die Honorarnote der Verteidigung zu hoch sein soll. Mit der Staatsanwaltschaft (a.a.O.) ist der vorliegende Fall als gesamthaft um- fangreich und durchaus auch als komplex zu bezeichnen, obschon der Akten- umfang für sich alleine betrachtet nicht überdurchschnittlich gross ist. Eine über die von der Verteidigung selbst akzeptierten Teile hinausgehende Kürzung ist deshalb nicht angezeigt. Die Verteidigung ist deshalb unter Abzug der akzeptier- ten Kürzung von 175 Minuten und der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 23'043.45 für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zusätzlich mit Fr. 29'266.75 (inkl. 8% MwSt.) zu entschädigen.
- 22 -
E. 2.3 Ausgangsgemäss ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdever- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen.
E. 3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers, Dr. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi als Vertreter der Anklagebehörde sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als un- entgeltliche Rechtsvertreterin der Privatkläger (Prot. II S. 4). Vorfragen waren kei- ne zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 137) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.).
E. 3.1 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 und 2 wurde von der Vorinstanz für ihre Bemühungen in der Untersuchung und im Hauptverfahren mit total Fr. 21'796.85 entschädigt (Urk. 113 S. 58; Urk. 129/3/1). Die Rechtsvertre- terin der Privatkläger 1 und 2 verlangt im Rechtsmittelverfahren, die gegenüber ih- rem Antrag erfolgten Kürzungen der Vorinstanz seien aufzuheben und sie sei mit den ursprünglich geltend gemachten Fr. 25'263.95 zu entschädigen (Urk. 129/2). Sie bringt vor, die Kürzungen seien einerseits nicht begründet worden (betreffend die Pauschalgebühr) und andererseits gehöre die Einleitung von Verfahren bei der Opferhilfestelle zur ureigensten Funktion einer Geschädigtenvertretung.
E. 3.2 Dem Gericht kommt bei der Bemessung der Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ein grosses Ermessen zu, welches nicht ohne Not durch das Er- messen der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen ist, sofern eine allfällige Abweichung nur marginal ausfallen würde. Da der Geschädigtenvertretung regelmässig an- dere Aufgaben als einer amtlichen Verteidigung zukommen, ist es überdies auch nicht angezeigt, pauschal von der gleichen Grundgebühr auszugehen. Die von der Vorinstanz für die Geschädigtenvertretung angesetzte Grundgebühr von Fr. 8'000.– erscheint in einer Gesamtbetrachtung im gesetzlich festgehaltenen Rahmen zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– aber tatsächlich als deutlich zu tief. Wenn die Vorinstanz kurz begründet festhält, es habe sich um einen durch- schnittlichen Aktenumfang und um zwei Privatkläger mit unterschiedlichen Ver- letzungen gehandelt (Urk. 129/3/1 S. 3), so ist die vorinstanzliche Gewichtung dieser Punkte jedoch nicht wirklich ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar. Wie bereits dargelegt handelt es sich vorliegend um einen umfangreichen und durch- aus auch komplexen Fall, was auch die Staatsanwaltschaft so sieht (Urk. 138 S. 5). Hinzu kommt, wie es die Vertreterin der Privatklägerin zutreffend ausführt (Urk. 129/2 S. 3), dass es um zwei separat geführte Verfahren gegen zwei Mit- beschuldigte geht, welche – erst – vor Vorinstanz gemeinsam behandelt und verhandelt wurden. Dies fällt deutlich stärker als der eher durchschnittliche Akten-
- 23 - umfang ins Gewicht. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Grundgebühr für das vorinstanzliche Verfahren derart anzuheben, dass die entsprechend von der Ver- treterin der Geschädigten dafür geltend gemachten Kosten gedeckt sind.
E. 3.3 Die Einleitung eines Verfahrens bei der Opferhilfestelle ist sicherlich eine der Aufgaben einer Geschädigtenvertretung, aber nicht eine solche, die mit dem Ge- richtsverfahren unmittelbar in Zusammenhang steht. Vielmehr ist es ein allfälliges Folgeverfahren, das einer separaten Regelung und separaten Massstäben unter- liegt. Als Verwaltungsverfahren gelten für das Verfahren bei der Opferhilfestelle grundsätzlich die Normen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2), in dessen § 16 die Voraussetzungen für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege geregelt sind. Art. 13 OHG in Verbindung mit Art. 5 OHV bieten zudem die konkrete Grundlage für die Geltendmachung von Anwalts- kosten im Verfahren bei der Opferhilfestelle. Die Aufwendungen für anwaltliche Vertretung im Verfahren vor der kantonalen Opferhilfestelle sind entsprechend auch im dortigen Verfahren geltend zu machen, weshalb die Vorinstanz zutreffend den diesbezüglich geltend gemachten Aufwand von insgesamt 165 Minuten nicht entschädigt hat.
E. 3.4 Die Entschädigung der Vertreterin der beiden Privatkläger ist somit bezüg- lich den Privatkläger D._____ um 95 Minuten und bezüglich den Privatkläger E._____ um 70 Minuten zu kürzen. Die Entschädigung für den Privatkläger D._____ beläuft sich deshalb auf Fr. 12'876.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für den Privatkläger E._____ auf Fr. 11'734.40 (inkl. Auslagen und MwSt.), gesamt- haft folglich auf Fr. 24'610.55.
E. 3.5 Ausgangsgemäss ist der Vertreterin der Privatkläger für das Beschwerde- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.
E. 4 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
- 24 -
E. 5 (…)
E. 6 (…)
E. 7 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut lagernde Klappmesser, Marke …r (Asservaten-Nr. A009'565'166) wird eingezogen und vernichtet.
E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich deponierten Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A009'565'020 und A009'565'031; BM-Lagernummer S01947-2016) wer- den eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 9 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. September 2016 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Mobiltelefon (SK 10393) wird dem Be- schuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben.
E. 10 Lässt der Beschuldigte den obengenannten Gegenstand nicht innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abholen, wird davon ausgegangen, der Beschuldigte verzich- tet auf dessen Herausgabe, und der Gegenstand wird alsdann vernichtet.
E. 11 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 12 (…)
E. 13 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 14 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
- 26 -
E. 15 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 16 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 20'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 23'976.– Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 168.– Auslagen Untersuchung (Entschädigung Zeuge) Fr. (…) amtliche Verteidigung (inkl. Akontozahlungen von Fr. 23'043.45) Fr. (…) unentgeltliche Geschädigtenvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 17 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und die Kosten des Gutachtens, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 18 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. (…)
E. 19 Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sowie des Gutachtens wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 792 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und einer Busse von Fr. 400.–.
2. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- 27 -
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, E._____, Schadener- satz von Euro 17'632.– zuzüglich 5 % Zins seit 14. August 2016 zu bezah- len.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'200.– amtliche Verteidigung Fr. 3'516.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und zu 2/5 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 3/5 einstweilen und zu 2/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. In Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers wird diesem in Korrektur des Nachtragsbeschlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 8. Januar 2018 für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ eine Entschädigung von Fr. 29'266.75 (inkl. 8% MwSt.; Fr. 23'043.45 erfolgte Zahlung bereits abgezogen) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Vertreterin der Privatkläger wird dieser in Korrektur des Nachtragsbeschlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 8. Januar 2018 für ihre Bemühungen als Vertrete- rin der Privatkläger 1 und 2 eine Entschädigung von Fr. 24'610.55 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
- 28 -
9. Der Vertreterin der Privatkläger 1 und 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (über- geben) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. T. Walthert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180125-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 15. Oktober 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend mehrfach versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Dezember 2017 (DG170182)
- 2 - sowie X._____, Dr. iur., Beschwerdeführer betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen das Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich,
8. Abteilung, vom 8. Januar 2018 (Nachtragsbeschluss zum Urteil vom 20. Dezember 2017), (DG170182-L/U) sowie Y._____, Beschwerdeführerin betreffend Entschädigung der Vertreterin der Privatkläger Beschwerde gegen das Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich,
8. Abteilung, vom 8. Januar 2018 (Nachtragsbeschluss zum Urteil vom 20. Dezember 2017), (DG170182-L/U)
- 3 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Juli 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 39). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 113 S. 56 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungs- mittelgesetzes.
2. Vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 494 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 400.–.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Er- wachsene eingewiesen.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut lagernde Klappmesser, Marke … (Asservaten-Nr. A009'565'166) wird eingezogen und vernichtet.
- 4 -
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich deponierten Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A009'565'020 und A009'565'031; BM-Lagernummer S01947-2016) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
30. September 2016 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Mobiltelefon (SK
10393) wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben.
10. Lässt der Beschuldigte den obengenannten Gegenstand nicht innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abholen, wird davon ausgegangen, der Beschuldigte verzichtet auf dessen Herausgabe, und der Gegenstand wird alsdann vernichtet.
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privat- kläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Schadenersatz von EUR 17'632.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. August 2016 zu bezahlen.
13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privat- kläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
- 5 -
16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 20'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 23'976.– Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 168.– Auslagen Untersuchung (Entschädigung Zeuge) Fr. 46'530.40 amtliche Verteidigung (inkl. Akontozahlungen von Fr. 23'043.45) Fr. 21'796.85 unentgeltliche Geschädigtenvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und die Kosten des Gutachtens, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss ent- schieden.
19. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sowie des Gutachtens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung wird mit separatem Beschluss entschie- den.
20. (Mitteilungen)
21. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 138 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu be- strafen.
2. Es sei auf eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB zu verzichten.
- 6 -
3. Die restlichen von der Vorinstanz erkannten Punkte im Urteil vom
20. Dezember 2017 gemäss Ziffer 1, 2, teilweise 3 und 5 (Busse) sowie 6 bis 19 seien zu bestätigen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigten- vertretung – seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 140 S. 1)
1. In Aufhebung des Urteils der Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich, 8. Ab- teilung) vom 20. Dezember 2017 sei der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse von CHF 300.– zu belegen.
2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen und von der Einweisung des Be- schuldigten in eine Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB sei abzusehen.
3. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 betreffend entgange- nem Gewinn sei infolge fehlender Liquidität auf den Weg der zivilen Gerichtsbarkeit zu verweisen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Über die mit Beschwerde angefochtene Honorarkürzung der Vor- instanz, betreffend Aufwand der amtlichen Verteidigung, sei ein Ent- scheid zu fällen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
c) Der Privatklägerschaft: (sinngemäss, Prot. II S. 9) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
20. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehr- fachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen, mit 9 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft und in eine Einrichtung für junge Er- wachsene eingewiesen (Urk. 113 S. 56 f.). Gegen diesen Entscheid meldete die Anklagebehörde mit Eingabe vom Folgetag innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 96). Die Berufungserklärung der Anklagebehörde ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 116). Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung mit Eingabe vom 16. April 2018 innert Frist Anschlussberufung erklären (Urk. 122; vgl. auch Urk. 126 und 127; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Beschlüssen vom
8. Januar 2018 entschied die Vorinstanz sodann über die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung (Urk. 127/3/1) und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatkläger (Urk. 129/3/1). Beide erhoben dagegen Beschwerde bei der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 127/2 und Urk. 129/2), wel- che diese Verfahren mit Verfügungen vom 27. resp. 30. April 2018 zur Erledigung an die hiesige Kammer überwies (Urk. 126 und Urk. 128). Beweisergänzungs- anträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 116 und Urk. 122). Sowohl die Anklagebehörde wie die Verteidigung haben ihre Berufung respektive Anschlussberufung ausdrücklich beschränkt (Urk. 116 und Urk. 122; Art. 399 Abs. 4 und Art. 401 Abs. 1 und 2 StPO).
2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten, was von den an der Berufungsverhandlung anwesenden Parteien auch einstimmig bestätigt wurde (Prot. II S. 6):
- die vorinstanzlichen Schuld- respektive Freisprüche (Urteilsdispositiv-Ziff. 1. und 2.)
- 8 -
- die vorinstanzliche Regelung betreffend die im Untersuchungsverfahren beschlagnahmten Gegenstände und Drogen (Urteilsdispositiv-Ziff. 7., 8., 9. und 10.)
- teilweise die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 2 (Urteilsdispositiv-Ziff. 11., 13., 14. und 15.)
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, ausgenommen die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatkläger (teilweise Urteilsdispositiv-Ziff. 16.) sowie
- die vorinstanzliche Kostenauflage (Urteilsdispositiv-Ziff. 17., 18. und 19.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers, Dr. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi als Vertreter der Anklagebehörde sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als un- entgeltliche Rechtsvertreterin der Privatkläger (Prot. II S. 4). Vorfragen waren kei- ne zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 137) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.).
4. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1,mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 9 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung erneut ausführlich zum Ablauf der Geschehnisse vom 14. August 2016 und somit zum Sachverhalt geäussert (Urk. 140 S. 2-6). Entgegen der Ansicht der Staatsanwalt- schaft (Prot. II S. 9) erwächst der Sachverhalt nicht in Rechtskraft, sondern einzig und ausschliesslich das Dispositiv (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1189/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.3). Es ist somit grundsätzlich durchaus zulässig, wenn die Verteidigung trotz unangefochtenem erstinstanzlichem Schuldspruch den Ankla- gesachverhalt anders und zugunsten des Beschuldigten auslegt. Dies beschlägt, wie es die Staatsanwaltschaft jedoch zutreffend festgehalten hat (Prot. II S. 9 f.), bei der Würdigung nicht die Tatsache, dass der Beschuldigte sowohl im bis- herigen Verfahren als auch anlässlich der Berufungsverhandlung die von ihm den beiden Privatklägern zugefügten Stichverletzungen und den entsprechenden vorinstanzlichen Schuldpunkt anerkannt hat (Urk. 137 S. 7).
2. Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren insbesondere zum subjek- tiven Sachverhalt geäussert: So hätten sich die beiden erheblich alkoholisierten Franzosen – also die beiden Privatkläger – in Szene setzen und hier in der Schweiz für Ruhe und Ordnung sorgen wollen (Urk. 140 S. 2). Der Privatkläger 1 habe zudem faktisch den Beschuldigten angegriffen, was überdies zur Folge ge- habt habe, dass sich der Beschuldigte beim gemeinsamen Sturz auf den Boden mit dem eigenen Messer eine schmerzhafte, stark blutende Stichverletzung am linken Ellbogen zugezogen habe. Der Beschuldigte sei aufgrund dieses schmerz- haften Einstichs reflexartig zum Gegenangriff übergegangen, da er den Angreifer für die erlittene Verletzung verantwortlich gemacht habe, wobei er unter Schmerz- einfluss und damit verbundenem Zorn den beiden Geschädigten je einen Messer- stich in den Oberkörper versetzt und geglaubt habe, damit auch seinen Kollegen B._____ vor möglichen Attacken der Gegner bewahren zu können (a.a.O., S. 3). Es sei zwar richtig, dass der Beschuldigte mit einem Messer gedroht habe, nach- dem sich eine grössere Anzahl von potentiellen Gegnern – inklusive einem unbe- kannten Bodybuilder – gegen ihn formiert habe. Der erste gewalttätige Übergriff
- 10 - sei aber vom Privatkläger 1 ausgegangen, welcher dem Beschuldigten einen kräf- tigen Fusstritt verpasst habe, um diesen auf Distanz zu halten (a.a.O., S. 4). Ähnlich äusserte sich auch der Beschuldigte selber, indem er angab, das Messer hervor geholt zu haben, weil die Situation für ihn bedrohlich gewesen sei; es seien viele Leute um ihn herum gestanden, die immer näher gekommen seien. Als er von jemandem umgerissen worden und zu Boden gegangen sei und auch noch eine Stichverletzung am Arm erlitten habe, habe er nichts mehr überlegt, habe einen Tunnelblick gehabt. Es sei ihm klar gewesen, dass er angegriffen werde (Urk. 137 S. 8; ähnlich auch in Urk. 143 S. 3 f.).
3. Sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte beabsichtigen damit, die Verantwortung des Beschuldigten für das Geschehene zu schmälern respektive sogar eine Notwehrsituation zu konstruieren (so wörtlich von der Verteidigung ge- nannt im Zusammenhang mit der Frage, was sich der Beschuldigte habe vorstel- len müssen; Urk. 140 S. 4). Dies kommt mit der Vertreterin der Privatkläger ten- denziell einer Täter-Opfer-Umkehr gleich (Prot. II S. 8). Da der Beschuldigte zum massgeblichen Zeitpunkt das Tatmesser bereits offen in der Hand gehalten hat, ist es aber haltlos, den Privatkläger 1 als Angreifer und somit sinngemäss als An- stifter der nachfolgenden Auseinandersetzung darzustellen. Die Schilderung einer angeblichen Notwehrsituation widerspricht klar dem erstellten Sachverhalt. Der Beschuldigte war weder in Bedrängnis, noch wurde er attackiert, auch war keine andere anwesende Person im Besitz einer Waffe. Anlassgeber für die heftige Auseinandersetzung war einzig und allein der Beschuldigte, indem er zumindest verbal massiv auf die junge Frau eingewirkt hat. Die erste Aggression erfolgte vom Beschuldigten selbst. Die Menschentraube, die sich seinen Angaben zufolge um ihn und seine Begleiter gebildet hat (Urk. 137 S. 7), entstand erst danach. Die angeblich bedrohliche Situation, in welcher er sich dadurch wähnte, hat er mit seinem Verhalten selber geschaffen. Und wenn der Privatkläger 1 den mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten mit einem Fusstritt auf Distanz halten wollte, kann deswegen mitnichten von einer Notwehrsituation des Beschuldigten gespro- chen werden.
- 11 -
4. Die Vorinstanz hat sämtliche Sachverhaltselemente sorgfältig abgewogen und diverse Details mangels klarer Beweislage auch zugunsten des Beschuldig- ten erstellt. Die soeben erwähnten Vorbringen der Verteidigung und des Beschul- digten vermögen – weil haltlos – am vorinstanzlich erstellten Sachverhalt – auch auf der subjektiven Seite – nichts zu ändern. Im Resultat hat der Beschuldigte mit der Nichtanfechtung des vorinstanzlichen Schuldspruchs auch rechtlich an- erkannt, dass keine Notwehrsituation vorgelegen hat, ansonsten er konsequen- terweise einen Schuldspruch in Verbindung mit Art. 15 StGB (rechtfertigende Notwehr) oder zumindest Art. 16 StGB (entschuldbare Notwehr) hätte beantragen müssen. III. Sanktion
1. Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung 1.1. Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren ausgefällt (Urk. 113 S. 57). Die appellierende Anklagebehörde beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren eine Strafhöhe von 12 Jahren (Urk. 113 S. 3; Urk. 116 S. 2; Urk. 138 S. 1). Die anschlussappellierende Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren eine Strafhöhe von 6 Jahren (Urk. 113 S. 4; Urk. 122 S. 4; Urk. 140 S. 1). 1.2. Die Vorinstanz hat vorab den anwendbaren Strafrahmen korrekt umrissen und zutreffend die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung angeführt (Urk. 113 S. 33-35). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Vorliegend ist eine mehrfache Tatbegehung zu sanktionieren. Somit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (und konstanter höchstrichterlicher Praxis dazu) für die schwerste Tat eine sog. Einsatzstrafe zu bemessen und deren Dauer ange- messen zu erhöhen (sog. Asperationsprinzip; BGE 132 IV 102 E. 8.1.). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzel- nen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selb- ständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter
- 12 - und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzel- nen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_541/2015 vom 10. November 2015 E. 3.3.4. mit Verweis auf 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweis). Die jeweils rechtskräftig als versuchte vorsätzliche Tötung qualifizierten Taten zu- lasten der Privatkläger 1 und 2 unterscheiden sich weder betreffend Tatmotiv, Tatvorgehen noch deliktischem Erfolg wesentlich. Welche Tat als schwerere zur Bemessung einer Einsatzstrafe herangezogen und für welche Tat eine asperierte Straferhöhung vorgenommen wird, ist somit letztlich eine Ermessensfrage. Da das Verletzungsbild beim Privatkläger 1 noch etwas gravierender ausgefallen ist und die Todesfolge näher lag als beim Privatkläger 2, rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe anhand der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privat- klägers 1 festzulegen. 1.4. Zur Tatkomponente der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid erwogen, der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 un- kontrolliert mit einem Klappmesser einmal in die Brust gestochen, was aufgrund der daraus resultierenden circa 8.3 Zentimeter tiefen Stichverletzung zu einer Notoperation im Universitätsspital Zürich, einem stationären Spitalaufenthalt vom
14. bis 17. August 2016 und einer 100% Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. September 2016 geführt habe. In Anbetracht der Klingenlänge der Tatwaffe von circa zwölf Zentimetern und der Einstichtiefe von circa 8.3 Zentimeter habe der Beschuldigte mit einer ziemlichen Wucht und Heftigkeit zugestochen. In einem dynamischen Geschehen ausgeführte Messerstiche seien unkontrollierbar und wiesen ein er- hebliches Gefährdungspotential auf. Konkret habe sich der Stichkanal in unmittel- barer Nähe zum Herzbeutel und zum Herzen sowie zum Zwerchfell des Privat- klägers befunden und es sei einem glücklichen Zufall zuzuschreiben, dass keine gravierenderen Verletzungen resultiert hätten. Der Angriff wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, habe sich der Beschuldigte doch anfänglich und für kurze
- 13 - Zeit tatsächlich vom späteren Tatort entfernt (Urk. 113 S. 38 f.). Diese Er- wägungen sind grundsätzlich zutreffend und zu übernehmen. Die Vorinstanz hat weitere zutreffende Erwägungen zur objektiven Tatschwere angestellt, allerdings unzutreffenderweise unter dem Titel der subjektiven Tat- schwere: Die begangene Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern spontan erfolgt. Sie sei nicht nur vermeidbar, sondern eigentlich sinnlos gewesen. Die Be- teiligten hätten sich zwar während des Streits gegenseitig hochgeschaukelt, das deliktische Verhalten des Beschuldigten stehe jedoch in krassem Missverhältnis zu den vorangegangenen verbalen Streitereien. Der Beschuldigte habe das Mes- ser bereits bei früheren Anlässen dabei gehabt, was auf eine gewisse Bereitschaft schliessen lasse, diese Waffe auch einzusetzen. Er habe in äusserst aggressiver Weise gehandelt, was von einer hohen kriminellen Energie und einer grossen Gleichgültigkeit gegenüber der physischen Integrität des Privatklägers 1 zeuge (Urk. 113 S. 39 f.). Weitere Erwägungen der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten sind sodann äusserst wohlwollend: Es spreche für den Beschuldigten, dass er aus eigenem Antrieb vom Privatkläger 1 abgelassen habe, obschon er die Möglichkeit gehabt hätte, weiter auf diesen einzuwirken (Urk. 113 S. 39). Es wäre gegenteils er- schwerend zu werten, wenn der Beschuldigte mehrfach mit gleicher Intensität auf das Opfer eingestochen hätte. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass sich der Vorfall im Rahmen der Street Parade abgespielt hat, mithin einer aufgeheizten und angetrunkenen Stimmung, was durchaus auch zu einer gewissen Enthemmung des Be- schuldigten geführt haben könne (Urk. 113 S. 39; vgl. so auch die Verteidigung in Urk. 122 S. 3). Gemäss Medienmitteilungen der Stadtpolizei Zürich vom 13. und
14. August 2016 hätten ca. 900'000 Personen an der Street Parade teilgenom- men, wobei es zu diversen tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Tat des Beschuldigten war jedoch das einzige Gewaltdelikt mit Schwerverletzten (Internet, Sicherheitsdepartement, 14. August 2016, 13.03 Uhr: Street Parade
- 14 - 2016: Schlussbilanz der Stadtpolizei Zürich/Zeugenaufruf, Nachtrag zur Medien- mitteilung vom 13.8.2016, 21:57 Uhr). Sodann ist die aufgeheizte Stimmung und namentlich die individuelle Alkoholisierung des Beschuldigten nachstehend bei der subjektiven Tatschwere – und nicht doppelt – zu berücksichtigen. Insgesamt hat die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des vollendet be- gangenen Delikts als erheblich beurteilt. 1.5. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe mit Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt und somit den Tod des Privatklägers 1 – lediglich, aber immerhin – in Kauf genommen. Die Tat sei aus rein egoistischen Gründen und aus nichtigem Anlass erfolgt (Urk. 113 S. 39 f.). Dies ist zutreffend. Ein nachvollziehbares Tatmotiv ist nicht zu erkennen: Entgegen seiner entsprechenden Darstellung musste sich der Beschuldigte wie erwogen (vgl. die Erwägungen in Ziffern II.3. f.) nicht gegen Angreifer verteidigen. Die erste Aggression gegen die jungen Passantinnen, die zur absolut erklärbaren Einmischung der späteren Opfer führte, ging von der Gruppe des Beschuldigten und anerkanntermassen auch von diesem persönlich aus. Der Beschuldigte kann nicht einmal eine eigentliche Provokation durch die Privatkläger geltend machen. Wenn die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte habe nach Erleiden der Stichverletzung in seinem Arm dies zurückzahlen wollen (Urk. 92 S. 18; Urk. 122 S. 3; Urk. 140 S. 3), ist ihm wie bereits erwogen entgegenzuhalten, dass erstens nur er als einziger Beteiligter bewaffnet war und ferner er sich diese Verletzung auch noch selber zugefügt hat. Es gab gegenüber Dritten schlicht nichts heimzu- zahlen! Die Darstellung der Verteidigung, dass auch die Opfer alkoholisiert ge- wesen seien, ist unwesentlich, da diesen eben nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten "sich leichtfertig eingemischt" und "mit ihrer Intervention über das Ziel hinausgeschossen" (Urk. 113 S. 19): Bevor der Beschuldigte offensichtlich in tät- licher Absicht auf den Privatkläger 1 zuging, hatten die späteren Opfer nichts weiter als ihn verbal aufgefordert, das Messer wegzulegen respektive sich zu entfernen. Korrekt hat die Vorinstanz das in der Untersuchung über den Beschuldigten er- stellte psychiatrische Gutachten zitiert, wonach diesem für die Tatzeit eine leicht-
- 15 - gradig verminderte Schuldfähigkeit anzurechnen ist (Urk. 113 S. 40 und S. 35-38 mit Verweis auf Urk. 14/8 S. 60), was seitens der Verteidigung zumindest bis heute ausdrücklich nicht kritisiert wurde (Urk. 92 S. 19 und S. 15 f.). Im Beru- fungsverfahren hat die Verteidigung – neu – vorgebracht, es müsse entgegen dem Gutachten und der Vorinstanz von einer leichten bis mittelgradigen Ein- schränkung ausgegangen werden (Urk. 140 S. 8). Diese Kritik ist jedoch un- begründet. Die Verteidigung verweist dabei einzig auf die Angetrunkenheit des Beschuldigten und deren mutmasslichen Einfluss auf ihn (a.a.O.). Diese "Betrun- kenheit" sowie auch das junge Alter des Beschuldigten, welches die Verteidigung bereits früher angeführt hat (Urk. 92 S. 19; Urk. 122 S. 3), sind in der Gesamtein- schätzung des Gutachters zur Schuldfähigkeit allesamt berücksichtigt. Die leichte Verminderung resultiert gemäss Gutachten aus der tatzeitaktuellen Kombination der unreifen, dissozialen Persönlichkeitszüge und der Alkoholisierung (sowie dem wahrscheinlichen Cannabiskonsum) des Beschuldigten (Urk. 14/8 S. 60). 1.6. Mit der Vorinstanz wird das objektive Verschulden durch die subjektiven Elemente vorliegend leicht reduziert, weshalb das Gesamtverschulden als keines- falls leicht zu qualifizieren ist. Dies führt mit der Vorinstanz zu einer hypothe- tischen Einsatzstrafe für das vollendet begangene Delikt im mittleren Bereich (präziser: im mittleren Drittel) des anwendbaren Strafrahmens. Wenn die Vor- instanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe bemessen hat, ist dies zu tief. Diese ist vielmehr bei rund 12 Jahren anzusetzen. 1.7. Die Vorinstanz hat in der Folge zuerst zutreffende theoretische Ausführun- gen zur versuchten Tatbegehung gemacht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_45/2014 vom 24. April 2015 E. 1.4.1. mit Verweis auf 6B_611/2010 vom
26. April 2011 E. 3.4) und anschliessend ebenso korrekt erwogen, es liege ein vollendeter Versuch vor; es sei nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass der deliktische Erfolg nicht ein- getreten ist und der Privatkläger 1 keine tödlichen Verletzungen erlitt. Allerdings habe gemäss medizinischer Beurteilung keine unmittelbare Lebensgefahr in dem Sinne bestanden, dass die Tat innerhalb weniger Minuten zum Tod des Opfers geführt hätte (Urk. 113 S. 40 f.; Urk. 9/7 S. 8). Hingegen fällt dann namentlich
- 16 - aufgrund des – noch – nicht gegebenen Risikos eines nahen Todeseintritts die Reduktion der vorher bemessenen Einsatzstrafe (mit nur 2 Jahren) zu gering aus: Die Beurteilung der Tatkomponente der versuchten vorsätzlichen Tötung des Pri- vatklägers 1 führt vielmehr zu einer Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe. 1.8. Diese Einsatzstrafe ist in Abgeltung der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2 angemessen zu erhöhen. Vorab sind diesbezüglich die Strafzumessungskriterien mit denjenigen des vor- stehend behandelten ersten Delikts eigentlich kongruent: Zur objektiven Tat- schwere hat die Vorinstanz korrekt erwogen, der Beschuldigte habe dem Privat- kläger 2 auf der rechten Seite des Brustkorbs eine 7-8 cm tiefe Stichverletzung mit Verletzung der Leber zugefügt, was zu einer mit dem Privatkläger 1 vergleich- baren Rekonvaleszenz und Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch zu einer unmittel- baren, direkten Lebensgefahr führte (vgl. Urk. 8/5). Der Privatkläger 2 habe nur dem Privatkläger 1 helfen wollen und zu keinem Zeitpunkt eine Bedrohung für den Beschuldigten dargestellt. Völlig zurecht wird betont, der Beschuldigte habe be- züglich des Angriffs auf den Privatkläger 2 einen erneuten Tatentschluss gefasst und dadurch nochmals eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Hingegen habe B._____ durch sein Verhalten massgeblich zur Eskalation beigetragen und den Beschuldigten damit in dessen Vorgehen bestärkt (Urk. 113 S. 41 f.). Zur in leichtem Grad reduzierten Schuldfähigkeit sowie zum Ausbleiben des delik- tischen Erfolgs gilt mit der Vorinstanz uneingeschränkt das diesbezüglich bereits zur ersten Tat Erwogene. Wäre einzig die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers 2 zu beurteilen, würde dies ohne Weiteres zu einem Strafmass in der Höhe der vorstehend bemessenen Einsatzstrafe führen. Gemäss der vorstehend zitierten gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgabe sind die Strafen nicht zu kumulie- ren, sondern ist wie folgt durch Asperation eine Gesamtstrafe zu ermitteln: Das Einstechen auf den Privatkläger 1 und dasjenige auf den Privatkläger 2 ste- hen durchaus in einem engen Verhältnis, erfolgten die beiden Übergriffe doch in-
- 17 - nert einer sehr kurzen Zeitspanne und im Rahmen derselben tätlichen Auseinan- dersetzung. Ein zeitlich, sachlich und situativ enger Zusammenhang der beiden zu beurteilenden Delikte ist mithin gegeben. Der modus operandi war beide Male derselbe: Der Beschuldigte stach ohne Not und nicht in Bedrängnis heftig gegen den Oberkörper des jeweiligen Opfers und wandte sich dann von diesem ab. Die Taten waren allerdings voneinander unabhängig dahingehend, dass sie sich nicht gegenseitig bedingten und die zweite Tat auch keine notwendige oder konse- quente Fortsetzung der ersten Tat war. Der Beschuldigte hätte nach der ersten Tat den Tatort verlassen können, ohne auch noch den Privatkläger 2 anzugreifen. Die verletzten Rechtsgüter sind klar zu unterscheiden, verfügt doch jedes der Opfer über einen eigenen Anspruch auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 1.9. Die Vorinstanz hat nach der Prüfung der Tatkomponente des zweiten Delikts die nach der Beurteilung der Tatkomponente des ersten Delikts bemessene hypo- thetische Einsatzstrafe um 4 Jahre erhöht. Wie erwogen davon ausgehend, dass auch das zweite Delikt als Einzeltat zu ei- ner Sanktion (vor der Berücksichtigung der Täterkomponente) von rund 8 Jahren geführt hätte, wird eine Erhöhung um lediglich 4 Jahre der zweiten Tat und dem diesbezüglichen Verschulden des Beschuldigten mit der Berufungsbegründung der Anklagebehörde (Urk. 116 S. 2) nicht mehr gerecht. Die Einsatzstrafe ist vielmehr um rund 5,5 Jahre zu erhöhen. Somit ist nach der Beurteilung der Tatkomponente beider Delikte von einer hypo- thetischen Einsatzstrafe von rund 13,5 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 1.10. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 113 S. 43). An der Be- rufungsverhandlung wurde ergänzt, dass es ihm im Gefängnis Affoltern am Albis relativ gut gehe, er jeden Tag arbeiten könne, zur Schule gehe und viel Sport be- treibe. Er arbeite als Vorarbeiter in der Möbelschreinerei, wünsche sich aber, dass er im Strafvollzug seine vor der Inhaftierung begonnene Lehre abschliessen könne (Urk. 137 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf.
- 18 - Die Vorstrafe vom Juni 2015 wiegt mit der Vorinstanz leicht straferhöhend (Urk. 119; Urk. 113 S. 43). Der Beschuldigte begab sich unmittelbar nach der Tat zur Behandlung der Stichverletzung, die er sich selber am Arm zugefügt hatte, in ein nahes Sanitätszelt, wo er durch die avisierte Polizei in Gewahrsam ge- nommen wurde (Urk. 1). Mit der Vorinstanz war der Beschuldigte ab der ersten Befragung und konstant bis heute weitestgehend im Sinne des heutigen Anklage- sachverhalts geständig (Urk. 15/1-5; Urk. 87 S. 5 ff.; Urk. 137 S. 7). Der Beschul- digte bekundet auch echte Einsicht und Reue, worauf die Verteidigung zurecht hinweist (Urk. 87 S. 14; Urk. 92 S. 18 f.; Urk. 122 S. 3; Urk. 137 S. 7; Urk. 143). Das Nachtatverhalten wirkt sich erheblich strafmindernd aus. 1.11. Die Vorinstanz hat die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Täterkomponente und in deren Berücksichtigung um einen Viertel reduziert. Dies ist angemessen und vor- liegend zu übernehmen. Somit ist der Beschuldigte für die mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung mit 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 1.12. Der Anrechnung der bis heute erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs (Urk. 104) von insgesamt 792 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
2. Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. In Abgeltung der Betäubungsmittelübertretungen bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 113 S. 57). Die appellie- rende Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren eine Strafhöhe von Fr. 300.– (Urk. 113 S. 4; Urk. 122 S. 4; Urk. 140 S. 9). Die Ankla- gebehörde beantragt diesbezüglich die Bestätigung des angefochtenen Entschei- des (Urk. 116 S. 2; Urk. 138 S. 1). 2.2. Namentlich angesichts der Deliktsdauer von über 1 ½ Jahren betreffend den Drogenkonsum ist die vorinstanzlich bemessene Bussenhöhe von Fr. 400.– zur Abgeltung der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes ohne weiteres an-
- 19 - gemessen und zu bestätigen. Die seitens der Verteidigung verlangte Bussenre- duktion wäre ein unangebrachter Eingriff in das – wie erwogen ohne jede Willkür ausgeübte – Ermessen der Vorinstanz. 2.3. Konsequenterweise ist somit auch die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse zu bestätigen.
3. Massnahme 3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid, dem damaligen Antrag des Beschuldigten folgend (Urk. 113 S. 4), eine stationäre Massnahme für junge Er- wachsene angeordnet und die Freiheitsstrafe zugunsten des Massnahmevollzugs aufgeschoben (Urk. 113 S. 57). Die Anklagebehörde hatte sich – bereits – im Hauptverfahren gegen eine solche Massnahme ausgesprochen (Urk. 88). 3.2. In ihrer Anschlussberufung beantragt die Verteidigung heute, es sei keine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen. Zur Begründung wird zu- sammengefasst ausgeführt (Urk. 122 S. 2 f.; Urk. 140 S. 11 ff.), der Beschuldigte habe sich mit den Vollzugsbedingungen im vorzeitigen Strafvollzug arrangiert; es bestehe bei ihm kein Wille mehr, den Strafvollzug abzubrechen und in eine Mass- nahme für junge Erwachsene zu wechseln; heute lehne er eine solche Massnah- me entschieden ab; aufgrund der nicht mehr vorhandenen Massnahmewilligkeit falle auch die Massnahmefähigkeit faktisch dahin. Eine erhebliche Persönlich- keitsstörung liege beim Beschuldigten – mit der Anklagebehörde – ohnehin nicht mehr vor. Die Anklagebehörde spricht sich auch im Berufungsverfahren gegen die Anord- nung einer Massnahme aus (Urk. 116 S. 2; Urk. 138 S. 1). 3.3. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB in der Tat zwecklos und es ist den übereinstimmenden Anträgen der Parteien folgend davon abzusehen.
- 20 - IV. Schadenersatz Privatkläger 2
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an den Privatkläger 2 in der Höhe der durch diesen geltend gemachten Forderung verpflichtet. Zur Begründung wurde erwogen, der Beschuldigte habe es unter- lassen, die substantiiert geltend gemachte Forderung substantiiert zu bestreiten (Urk. 113 S. 51 f.).
2. Auch in der Berufungserklärung begründet die Verteidigung ihren mittels Anschlussberufung gestellten Antrag auf Abweisung der Forderung des Privat- klägers 2 nicht (Urk. 122). An der Berufungsverhandlung hat sich die Verteidigung dann jedoch ausführlicher geäussert: Es fehle die schriftliche Bestätigung der Firma C._____, dass die Offerte des Privatklägers 2 bis zum Verfalldatum vom
3. Februar 2016 zum genannten Preis angenommen worden sei. Der Privatkläger 2 würde zudem keine Belege liefern, welche die von ihm aufgeführten Selbst- kosten bestätigen könnten. Es gebe zu viele Unwägbarkeiten, weshalb weder der Eintritt eines Schadens im Sinne eines Gewinnverlustes noch dessen genaue Höhe nachgewiesen seien. Die Forderung des Privatklägers sei deshalb auf den Weg der zivilen Gerichtsbarkeit zu verweisen (Urk. 140 S. 13 f.).
3. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde jedoch die Offerte des Privatklägers 2 von der C._____ einverständlich unterzeichnet (Urk. 90/4). In ei- nem späteren Schreiben hat die C._____ dann schriftlich bestätigt, dass die Ar- beit aus beim Privatkläger 2 liegenden gesundheitlichen Gründen nicht hat ausge- führt werden können und sie sich mit dem Auftrag an ein anderes Unternehmen wenden würde (Urk. 90/5). Der kausale Zusammenhang zwischen der durch den Beschuldigten verursachten Verletzung des Privatklägers 2 und der ausgebliebe- nen Auftragsausführung ist deshalb ohne weiteres gegeben. Dass es sich bei der Berechnung des Schadens (Urk. 89 S. 12), wie es die Verteidigung bemängelt (Urk. 140 S. 13), um eine Schätzung handelt, liegt in der Natur der Sache und kann nicht Zulasten des Privatklägers 2 ausgelegt werden. Den tatsächlichen Gewinn einer unterlassenen Auftragsarbeit lässt sich in gewissen Bereichen nur schätzen, denn die Aufwendungen für Personal, Material etc. sowie Steuern sind
- 21 - ja eben gerade – noch – nicht beziffert angefallen. Die Forderung der Privatklä- gers 2 ist – auch im Umfang – nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb der Be- schuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten ist, dem Pri- vatkläger 2 Euro 17'632.– zuzüglich 5 % Zins seit 14. August 2016 zu bezahlen. V. Kosten
1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 16.) ist mit Aus- nahme der Bemessung der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger ohne Weiteres zu bestätigen. 2.1. Die Vorinstanz hat den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dessen Bemühungen in der Untersuchung und im Hauptverfahren mit total Fr. 46'530.40 entschädigt (Urk. 113 S. 58; Urk. 127/3/1). Der Verteidiger verlangt im Rechts- mittelverfahren, die gegenüber seinem Antrag erfolgten Kürzungen der Vorinstanz seien teilweise aufzuheben. Mit den Kürzungen um 130 Minuten für "soziale Be- treuungszeit" und 45 Minuten betreffend "Rechtsstudium zum Zeugenschutz" sei er aber einverstanden (Urk. 127/2). 2.2. Wie selbst die Staatsanwaltschaft (Urk. 138 S. 5) vorbringt, sind die übrigen von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen nicht nachvollziehbar und es ist auch nicht ersichtlich, warum die Honorarnote der Verteidigung zu hoch sein soll. Mit der Staatsanwaltschaft (a.a.O.) ist der vorliegende Fall als gesamthaft um- fangreich und durchaus auch als komplex zu bezeichnen, obschon der Akten- umfang für sich alleine betrachtet nicht überdurchschnittlich gross ist. Eine über die von der Verteidigung selbst akzeptierten Teile hinausgehende Kürzung ist deshalb nicht angezeigt. Die Verteidigung ist deshalb unter Abzug der akzeptier- ten Kürzung von 175 Minuten und der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 23'043.45 für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zusätzlich mit Fr. 29'266.75 (inkl. 8% MwSt.) zu entschädigen.
- 22 - 2.3. Ausgangsgemäss ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdever- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. 3.1. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 und 2 wurde von der Vorinstanz für ihre Bemühungen in der Untersuchung und im Hauptverfahren mit total Fr. 21'796.85 entschädigt (Urk. 113 S. 58; Urk. 129/3/1). Die Rechtsvertre- terin der Privatkläger 1 und 2 verlangt im Rechtsmittelverfahren, die gegenüber ih- rem Antrag erfolgten Kürzungen der Vorinstanz seien aufzuheben und sie sei mit den ursprünglich geltend gemachten Fr. 25'263.95 zu entschädigen (Urk. 129/2). Sie bringt vor, die Kürzungen seien einerseits nicht begründet worden (betreffend die Pauschalgebühr) und andererseits gehöre die Einleitung von Verfahren bei der Opferhilfestelle zur ureigensten Funktion einer Geschädigtenvertretung. 3.2. Dem Gericht kommt bei der Bemessung der Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV ein grosses Ermessen zu, welches nicht ohne Not durch das Er- messen der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen ist, sofern eine allfällige Abweichung nur marginal ausfallen würde. Da der Geschädigtenvertretung regelmässig an- dere Aufgaben als einer amtlichen Verteidigung zukommen, ist es überdies auch nicht angezeigt, pauschal von der gleichen Grundgebühr auszugehen. Die von der Vorinstanz für die Geschädigtenvertretung angesetzte Grundgebühr von Fr. 8'000.– erscheint in einer Gesamtbetrachtung im gesetzlich festgehaltenen Rahmen zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– aber tatsächlich als deutlich zu tief. Wenn die Vorinstanz kurz begründet festhält, es habe sich um einen durch- schnittlichen Aktenumfang und um zwei Privatkläger mit unterschiedlichen Ver- letzungen gehandelt (Urk. 129/3/1 S. 3), so ist die vorinstanzliche Gewichtung dieser Punkte jedoch nicht wirklich ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar. Wie bereits dargelegt handelt es sich vorliegend um einen umfangreichen und durch- aus auch komplexen Fall, was auch die Staatsanwaltschaft so sieht (Urk. 138 S. 5). Hinzu kommt, wie es die Vertreterin der Privatklägerin zutreffend ausführt (Urk. 129/2 S. 3), dass es um zwei separat geführte Verfahren gegen zwei Mit- beschuldigte geht, welche – erst – vor Vorinstanz gemeinsam behandelt und verhandelt wurden. Dies fällt deutlich stärker als der eher durchschnittliche Akten-
- 23 - umfang ins Gewicht. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Grundgebühr für das vorinstanzliche Verfahren derart anzuheben, dass die entsprechend von der Ver- treterin der Geschädigten dafür geltend gemachten Kosten gedeckt sind. 3.3. Die Einleitung eines Verfahrens bei der Opferhilfestelle ist sicherlich eine der Aufgaben einer Geschädigtenvertretung, aber nicht eine solche, die mit dem Ge- richtsverfahren unmittelbar in Zusammenhang steht. Vielmehr ist es ein allfälliges Folgeverfahren, das einer separaten Regelung und separaten Massstäben unter- liegt. Als Verwaltungsverfahren gelten für das Verfahren bei der Opferhilfestelle grundsätzlich die Normen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2), in dessen § 16 die Voraussetzungen für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege geregelt sind. Art. 13 OHG in Verbindung mit Art. 5 OHV bieten zudem die konkrete Grundlage für die Geltendmachung von Anwalts- kosten im Verfahren bei der Opferhilfestelle. Die Aufwendungen für anwaltliche Vertretung im Verfahren vor der kantonalen Opferhilfestelle sind entsprechend auch im dortigen Verfahren geltend zu machen, weshalb die Vorinstanz zutreffend den diesbezüglich geltend gemachten Aufwand von insgesamt 165 Minuten nicht entschädigt hat. 3.4. Die Entschädigung der Vertreterin der beiden Privatkläger ist somit bezüg- lich den Privatkläger D._____ um 95 Minuten und bezüglich den Privatkläger E._____ um 70 Minuten zu kürzen. Die Entschädigung für den Privatkläger D._____ beläuft sich deshalb auf Fr. 12'876.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für den Privatkläger E._____ auf Fr. 11'734.40 (inkl. Auslagen und MwSt.), gesamt- haft folglich auf Fr. 24'610.55. 3.5. Ausgangsgemäss ist der Vertreterin der Privatkläger für das Beschwerde- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.
4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
- 24 -
5. Im Berufungsverfahren unterliegen
- die appellierende Anklagebehörde mit ihrem Antrag auf Straferhöhung teil- weise
- der anschlussappellierende Beschuldigte mit seinem Antrag auf Straf- reduktion vollumfänglich
- die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger mit ihrem Antrag auf eine höhere Entschädigung teilweise. Der amtliche Verteidiger obsiegt mit seinem Antrag auf eine höhere Entschädi- gung vollumfänglich. Demnach sind die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung) zu 3/5 dem Beschuldig- ten aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind zu 3/5 einstweilen und zu 2/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/5 (Art. 428 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungs- mittelgesetzes.
- 25 -
2. Vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. (…)
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017 beschlagnahmte und beim Forensischen Institut lagernde Klappmesser, Marke …r (Asservaten-Nr. A009'565'166) wird eingezogen und vernichtet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich deponierten Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A009'565'020 und A009'565'031; BM-Lagernummer S01947-2016) wer- den eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. September 2016 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Mobiltelefon (SK 10393) wird dem Be- schuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen zurückgegeben.
10. Lässt der Beschuldigte den obengenannten Gegenstand nicht innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abholen, wird davon ausgegangen, der Beschuldigte verzich- tet auf dessen Herausgabe, und der Gegenstand wird alsdann vernichtet.
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. (…)
13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
- 26 -
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen.
16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 20'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 23'976.– Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 168.– Auslagen Untersuchung (Entschädigung Zeuge) Fr. (…) amtliche Verteidigung (inkl. Akontozahlungen von Fr. 23'043.45) Fr. (…) unentgeltliche Geschädigtenvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und die Kosten des Gutachtens, werden dem Beschuldigten auferlegt.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. (…)
19. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sowie des Gutachtens wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen. (…)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 792 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und einer Busse von Fr. 400.–.
2. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- 27 -
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, E._____, Schadener- satz von Euro 17'632.– zuzüglich 5 % Zins seit 14. August 2016 zu bezah- len.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'200.– amtliche Verteidigung Fr. 3'516.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und zu 2/5 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 3/5 einstweilen und zu 2/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. In Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers wird diesem in Korrektur des Nachtragsbeschlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 8. Januar 2018 für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ eine Entschädigung von Fr. 29'266.75 (inkl. 8% MwSt.; Fr. 23'043.45 erfolgte Zahlung bereits abgezogen) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Vertreterin der Privatkläger wird dieser in Korrektur des Nachtragsbeschlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 8. Januar 2018 für ihre Bemühungen als Vertrete- rin der Privatkläger 1 und 2 eine Entschädigung von Fr. 24'610.55 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
- 28 -
9. Der Vertreterin der Privatkläger 1 und 2 wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (über- geben) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Oktober 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. T. Walthert