opencaselaw.ch

SB180124

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2018-11-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Politischer Hintergrund Bekanntlich ist die eritreische Bevölkerung - vereinfacht dargestellt - in zwei politi- sche Lager geteilt. In Eritrea gilt ein sogenanntes Einparteiensystem, es ist nur eine politische Partei offiziell zugelassen. Oppositionsparteien gelten als illegal

- 12 - und sie dürfen bei Wahlen nicht antreten. Zumindest einige der Mitbeschuldigten sind Gegner der amtierenden Regierung in Eritrea: G._____ und F._____ sind po- litisch aktiv und nahmen teils regelmässig an politischen Veranstaltungen in der Schweiz und in Deutschland teil (Urk. 1/007001 S. 5; Urk. 1/056007 S. 6 f.; Urk. 1/052004 S. 4 ff.). Die Verteidigung hat vor Vorinstanz dargelegt, der Be- schuldigte sei bisher nicht als Zugehöriger der eritreischen Opposition in Erschei- nung getreten, sondern primär sein Bruder (Urk. 39 S. 4). Dass dies bis Anhin nicht der Fall gewesen sein soll, ändert aber nichts an der Tatsache, dass auch der Beschuldigte in der Schweiz in gewissem Masse politisch aktiv war und immer noch ist, da er seinen Aussagen zufolge immer mal wieder an Demonstrationen und Veranstaltungen gegen die Regierung bzw. das System teilnimmt (Urk. 1/057005 S. 5 f. Fragen 52 ff.; Urk. 88 S. 4). Inwiefern der Privatkläger C._____ Anhänger der Regierungspartei und des eritre- ischen Präsidenten ist, wie es der Mitbeschuldigte G._____ diesem offenbar vor- geworfen hat (Urk. 1/007002 S. 1 f. Frage 5; Urk. 1/010001 S. 5 Frage 28; Urk. 1/010002 S. 3 Frage 18), ist nicht erstellt und mit der Vertreterin des Privat- klägers D._____ vorliegend auch nicht relevant (Prot. I S. 22), da dieser mut- massliche politische Hintergrund die dem Beschuldigten und den Mitbeschuldig- ten vorgeworfenen Taten in keiner Weise zu rechtfertigen vermögen.

E. 1.2 Beweismittel und deren Verwertbarkeit

E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend und abschliessend festgehalten, welche Einvernahmen von welchen Personen auch zulasten des Beschuldigten verwert- bar sind, dass auf die in den Akten liegenden Arztberichte und Fotografien der er- littenen Verletzungen abgestellt werden kann sowie dass auf das von L._____ am

24. Juni 2013 mit ihrem Smartphone erstellte Video mangels Relevanz nicht wei- ter einzugehen ist (Urk. 53 S. 12 ff.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden, zumal auch keine der Parteien dagegen opponierte oder Gegenteiliges vorge- bracht hat.

- 13 -

E. 1.2.2 Festzuhalten ist deshalb zusammenfassend, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten H._____ und M._____ sowie die Aussagen der lediglich polizei- lich befragten N._____, O._____, L._____, P._____ und Q._____ mangels Wah- rung des Teilnahmerechts des Beschuldigten bzw. mangels Konfrontation mit de- ren Aussagen nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfen.

E. 1.3 Glaubwürdigkeit der involvierten Personen

E. 1.3.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil ausführlich und zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der verschiedenen einvernommenen Personen ge- äussert und sinngemäss festgehalten, dass bei all den einvernommenen Perso- nen gewisse Zweifel und Vorbehalte angebracht bzw. bei der Würdigung ihrer Aussagen gewisse Vorsicht geboten ist, da sie entweder als (Mit-)Beschuldigte oder Privatkläger ein eigenes Interesse am Ausgang des gerichtlichen Verfahrens haben oder es sich dabei um Kollegen der Privatkläger handelt (Urk. 53 S. 14 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal auch dies von keiner Partei beanstandet wurde.

E. 1.3.2 Zutreffend konkludiert die Vorinstanz dann auch, dass nicht die pro- zessuale Stellung der Beschuldigten bzw. der Privatkläger, der Zeugen sowie der weiteren befragten Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen in erster Linie massgebend ist (Urk. 53 S. 17 f.). Denn nach herrschender Praxis darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaub- haftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen (vgl. hierzu ausführlich Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 84 ff. und Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.). Auf die Glaubhaftigkeit und die ent- sprechende Würdigung der Aussagen der diversen involvierten Personen wird nachfolgend genauer einzugehen sein.

- 14 -

2. Beweiswürdigung

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 57). Mit Schreiben vom 16. April 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, wobei sie ihre Berufung auf die Bemes- sung der Strafe beschränkte (Urk. 59). Mit Schreiben vom 17. April 2018 teilte die Vertreterin des Privatklägers D._____ einerseits Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 61) und stellte für diesen ein Begehren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 63). Am

- 9 -

25. April 2018 teilte der Vertreter des Privatklägers C._____ ebenfalls Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 66).

E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2018 wurden die diversen Eingaben den übrigen Parteien zugestellt und festgehalten, dass die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren gelte, weshalb die Vertreterin des Privatklägers D._____, Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, nicht ausdrücklich erneut zu bestellen sei (Urk. 68).

E. 1.6 Mit Schreiben vom 19. November 2018 liess der Beschuldigte den Be- weisergänzungsantrag stellen, es sei E._____, geb. …, erneut zu befragen (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2019 wurde der Beweisan- trag unter Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO abgewiesen (Urk. 83).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Vorinstanzliches Beweisergebnis

E. 2.1.1 Die Vorinstanz ist nach ausführlicher und akribischer Prüfung und Würdigung sämtlicher relevanten Aussagen des Privatklägers C._____ (Urk. 53 S. 21-34), des Privatklägers D._____ (Urk. 53 S. 34-40), der Zeugen R._____, E._____, S._____, T._____ und U._____ (Urk. 53 S. 41-55), der zumindest nicht zulasten des Beschuldigten ausfallenden Aussagen der Mitbeschuldigten V._____, F._____ und W._____ (Urk. 53 S. 55 f.), des Mitbeschuldigten G._____ (Urk. 53 S. 56-59) und der nicht zu seinen Lasten verwertbaren Aussagen der Mitbeschuldigten H._____ und M._____ sowie der lediglich polizeilich befragten O._____, L._____, N._____, P._____ und Q._____ (Urk. 53 S. 59-62) zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Privatkläger C._____ und D._____ glaubhaft seien. Der Beschuldigte hat sich weder in der Untersuchung, noch vor Vorinstanz und auch nicht an der heutigen Berufungsverhandlung zum Anklage- vorwurf geäussert (Urk. 53 S. 11 mit weiteren Hinweisen; Urk. 88).

E. 2.1.2 Die Vorinstanz erachtete deshalb den folgenden Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt (Urk. 53 S. 62-67): Am 24. Juni 2013 sei es im Restaurant I._____ zu einem tätlichen Übergriff ge- kommen, an welchem namentlich der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten V._____, G._____, F._____ und H._____ beteiligt gewesen seien. Der Vorfall ha- be dabei damit begonnen, dass der Mitbeschuldigte G._____ den Privatkläger C._____ im Restaurant I._____ auf seine politische Haltung zur eritreischen Re- gierung angesprochen habe, worauf dieser den Mitbeschuldigten G._____ vors Lokal geführt habe. Im Eingangsbereich sei der Mitbeschuldigte G._____ sodann tätlich gegen den Privatkläger C._____ vor gegangen, wobei offen bleiben müsse, ob er ihm einen Stoss mit den Händen gegen die Brust oder einen Kopfstoss ge- gen den Stirnbereich versetzt habe. Vor dem Lokal sei der Privatkläger C._____ alsdann von einer Gruppe von Männern körperlich mit Händen und Füssen an- gegriffen worden. Nachdem der Privatkläger C._____ nicht mehr ins Restaurant zurückgekehrt sei, hätten mehrere Gäste das Lokal verlassen wollen, was ihnen

- 15 - jedoch nicht gelungen sei, da der Mitbeschuldigte F._____ im Eingang gestanden, ihnen den Weg versperrt und sie zurück ins Restaurant gestossen habe. Als der Privatkläger C._____ daraufhin ins Lokal habe zurückkehren wollen, habe ihm der Mitbeschuldigte F._____ einen Fusstritt bzw. -kick gegen die Stirn versetzt. Der Privatkläger C._____ sei in der Folge zurück ins Restaurant gerannt, wobei ihm die Angreifer jedoch gefolgt seien. Dort habe ihn der Mitbeschuldigte V._____ am Kragen gepackt. Zudem habe er den Privatkläger C._____ - ein Messer in der Hand haltend - aufgefordert, sich hinzusetzen. Dieser Aufforderung sei der Privat- kläger C._____ indes nicht nach gekommen, sondern sei zurück gewichen, wo- rauf ihm der Mitbeschuldigte V._____ mit dem Messer in der Hand gefolgt sei und dabei leichte Schwingbewegungen gemacht habe. Währenddessen hätten die weiteren Angreifer im Inneren des Lokals mit ver- schiedenen Gegenständen, so insbesondere mit Flaschen und Gläsern, auf die Gäste eingeschlagen. Unter den Personen, welche mit Stühlen, Flaschen und Gläsern geworfen hätten, hätten sich dabei insbesondere der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten G._____ und F._____ befunden. Der Beschuldigte habe den Privatkläger D._____ dabei mit einer (Wodka) Flasche im Gesicht getroffen, wodurch mehrere seiner Zähne ausgefallen bzw. beschädigt worden seien, er aus dem Mund geblutet habe und seine Lippe habe genäht werden müssen. Der Mit- beschuldigte F._____ habe zudem einen Stuhl hoch gehoben, welchen er habe herumwerfen bzw. womit er habe auf Gäste einschlagen wollen. Insbesondere habe er diesen gegen die Zeugin S._____ werfen bzw. sie damit schlagen wollen. Überdies habe der Mitbeschuldigte F._____ einem der Gäste mindestens eine Ohrfeige verpasst. Der Mitbeschuldigte W._____ habe sich im Verlauf des Ge- schehens seinerseits irgendwann beim Eingang des Lokals aufgehalten. Der Vor- fall habe schliesslich damit geendet, dass der Mitbeschuldigte H._____ den Mit- beschuldigten V._____ aufgefordert habe zu verschwinden, worauf alle Angreifer das Restaurant verlassen hätten und davon gerannt seien. Aufgrund der Unterlagen der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Zürich sowie den Ausführungen des Privatklägers C._____ könne als gegeben erachtet werden, dass dieser sich im Rahmen der tätlichen

- 16 - Auseinandersetzung am 24. Juni 2013 eine Schaft-Schrägfraktur des Fingerknö- chelchens des rechten Mittelfingers zugezogen habe. Ebenso könne davon aus- gegangen werden, dass er die in der Anklageschrift aufgeführten Prellungen an der Stirn im Zuge des eingeklagten Vorfalles erlitten habe. Was den Privatkläger D._____ anbelange, müsse aufgrund der vorstehenden Ausführungen alsdann als erwiesen gelten, dass seine Gebissverletzungen bzw. -beeinträchtigungen sowie die Rissquetschwunde an seiner Unter- und Oberlippe ebenfalls von den Ereig- nissen vom 24. Juni 2013, nämlich vom Wurf einer Falsche in sein Gesicht, her- rühren würden.

E. 2.1.3 Nicht erstellen lasse sich gemäss Ausführungen der Vorinstanz hinge- gen, dass der Mitbeschuldigte G._____ zu P._____ gerannt sei, sie verfolgt und eingeholt habe, sie an den Haaren gerissen sowie ihr einmal gegen den Nacken und mindestens zweimal ins Gesicht geschlagen habe. Auch dass der Mitbe- schuldigte G._____, nachdem er sich im Anschluss an den tätlichen Übergriff auf den Privatkläger C._____ zurück ins Lokal begeben habe, mit einer Art Eisen- stange bewaffnet gewesen sein soll, lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen (Urk. 53 S. 67).

E. 2.1.4 Nach der Vorinstanz sei bezüglich den Beschuldigten somit erstellt, dass er sich zusammen mit weiteren Personen am tätlichen Übergriff auf die Gäste im Restaurant I._____ beteiligt habe, indem er sich unter den Personen befunden habe, welche im Lokal mit Gegenständen, namentlich mit Flaschen und Gläsern, geworfen hätten, wobei aufgrund der Aussagen der Zeugin E._____ zu- dem erwiesen sei, dass der Beschuldigte eine Flasche gegen den Privatkläger D._____ geworfen habe, welche diesen im Gesicht getroffen habe, woraufhin er aus dem Mund geblutet habe. Angesichts des heillosen Durcheinanders, welches im Innern des Lokales geherrscht habe, gelte dabei insbesondere auch als er- stellt, dass der Beschuldigte von der tätlichen Einwirkung der weiteren Beteiligten auf die Gäste des Restaurants I._____ Kenntnis gehabt habe. Nachgewiesen sei- en weiter die in der Anklage umschriebenen Verletzungen der Privatkläger C._____ und D._____ aufgrund dieser tätlichen Auseinandersetzung. Es lasse

- 17 - sich jedoch nicht erstellen, mit welcher Wucht die Flasche geworfen worden sei (Urk. 53 S. 67 f.).

E. 2.2 Würdigung

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit den Einwänden und Ar- gumenten der Verteidigung auseinander gesetzt, weshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann. Von entscheidender Bedeutung sind die Aussagen der Zeugin E._____, da sie die einzige ist, die gesehen haben will, wie der Beschuldigte eine Flasche gegen den Privatkläger D._____ geworfen habe. Die Vorinstanz konstatierte der Zeugin E._____ ein konstantes und auch differenziertes Aussageverhalten, das entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht konstruiert wirke. Ihre Aussagen seien zudem auch zurückhaltend und es sei nicht von einer Absprache mit den Privatklägern auszugehen, da ihre Aussagen andernfalls weit mehr übereinstimmen würden. Es sei zudem davon auszugehen, dass sich die Zeugin E._____ im Restaurant und nicht im Barbereich des Lokals I._____ aufgehalten habe. Und ihre Ausführungen würden zumindest dahingehend vom Privatkläger D._____ sowie den Zeugen R._____ und U._____ gestützt, als auch diese beobachtet hätten, wie der Be- schuldigte eine Flasche geworfen habe (Urk. 53 S. 44 ff.). Es ist richtig, dass die Zeugin E._____ erst rund zwei Wochen nach dem Vorfall erstmals polizeilich be- fragt wurde. Dass ihre Aussagen dabei allenfalls konziser ausgefallen sind, als je- ne von anderen Anwesenden unmittelbar nach dem Vorfall, ist mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 46) durchaus nachvollziehbar und wohl menschlich; zwei Wochen nach einem Vorfall ist man in der Regel gefasster, reflektierter und konzentrierter als in der Hektik kurz nach einem derart aufwühlenden und chaotischen Erlebnis. Daraus lässt sich jedenfalls nichts ableiten, das zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin E._____ führen würde. Vielmehr ist festzuhalten, dass sie auf Vorlage eines Fotobogens ohne Umschweife den Beschuldigten als den- jenigen identifiziert hat, den sie mit einer Flasche in der Hand gesehen habe, die er gegen den Privatkläger D._____ geworfen habe (Urk. 1/012026 Fragen 21 f. und 24). Zudem hat sie, wie es die Vorinstanz auch zutreffend festgehalten hat, stets gesagt, wann sie etwas nicht wusste (Urk. 1/012027 f.). Das spricht nicht für

- 18 - Absprachen mit anderen Anwesenden und auch nicht für übertriebene Belastun- gen der diversen Beschuldigten. Selbiges ist zu ihrem Aussageverhalten anläss- lich der Zeugeneinvernahme vom 18. November 2013 zu sagen (Urk. 1/012191 ff.). Auch da sind keine Übertreibungen auszumachen, vielmehr hat sie auch als Zeugin stets angegeben, wenn sie etwas nicht gesehen hat. Schliesslich hielt sie auch dann an ihrer Aussage fest, der Beschuldigte habe die Flasche gegen den Privatkläger D._____ geworfen, als sie mit den unterschiedlichen Aussagen von anderen Personen konfrontiert wurde, welche diverse Personen gesehen haben wollten, die Flaschen geworfen hätten (Urk. 1/012197). Wenn die Verteidigung vorbringt, die Zeugin E._____ habe "in geradezu übertriebener Art" an ihren bei der Polizei gemachten Belastungen festgehalten und habe den einzelnen Be- schuldigten nunmehr Namen zugeordnet (Urk. 39 S. 8), so ist dies einerseits nicht zutreffend und kann andererseits daraus auch nichts zulasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin E._____ abgeleitet werden. Eine wie behauptet über- triebene Art an der Festhaltung der polizeilichen Aussagen ist nicht auszu- machen, die polizeiliche Befragung war denn auch mit keinem Wort Thema der Zeugenbefragung. Und wenn die Verteidigung gleichbleibende und widerspruchs- freie Aussagen als "übertriebene Festhaltung" an bisherigen Aussagen bezeich- net, so ist dies schlicht eine eigene Wertung, die nicht nachvollzogen werden kann. Dass die Zeugin E._____ rund fünf Monate nach dem Vorfall den Grossteil der mutmasslich Beschuldigten beim Namen nennen konnte, ist entgegen der Verteidigung nicht verwunderlich. Eher aufhorchen lässt der Umstand, dass sie denjenigen mit dem Messer (gemäss Anklage der Mitbeschuldigte V._____; Urk. 1/1000223 S. 4) auch anlässlich der Zeugenbefragung nicht namentlich nen- nen konnte (Urk. 1/012198). Dies spricht wiederum aber erneut eher gegen Ab- sprachen mit anderen Anwesenden und für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin E._____. Indem die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut die einzelnen Beteiligten und deren Ausführungen separiert betrachtet und würdigt (Urk. 89 S. 5 ff.), blendet sie das Gesamtbild aus, welches die Vorinstanz sehr ausführlich ge- zeichnet hat, welches aber, eben für die Gesamtbetrachtung, absolut zentral ist. Entscheidend sind nicht die einzelnen Aussagen der einzelnen beteiligten Per-

- 19 - sonen, sondern das Geflecht, das sich im Zusammenspiel mit den glaubhaften Aussagen der übrigen Personen und den objektivierbaren Beweismitteln ergibt. So bleibt schliesslich kein Zweifel am Tatbeitrag des Beschuldigten, so wie die Vorinstanz den Sachverhalt erstellt hat. Wenn die Verteidigung vorbringt, der Be- schuldigte stehe für einen Sachverhalt vor Gericht, den er nicht begangen habe, in den er aber hinein gezogen worden sei, weil er persönlich an jenem Abend zu- gegen gewesen sei, der Beschuldigte sinngemäss sogar gar nie dort gewesen sein will (Urk. 89 S. 3 f.), so ist dies lediglich ihre Interpretation. Diese kann jedoch insofern keiner Überprüfung zugrunde gelegt werden, als weder der Beschuldigte selber noch die Verteidigung je dargelegt haben, warum der Beschuldigte denn aus seiner Sicht an besagtem Zeitpunkt im Restaurant I._____ gewesen sein soll. Es wäre doch immerhin zu erwarten gewesen, dass plausible und optimalerweise gar überprüfbare Gründe genannt worden wären, warum genau er da war bzw. wo er alternativ gewesen sein will. Solche sind jedoch bis heute ausgeblieben.

E. 2.2.2 Mit der Vorinstanz ist der von ihr festgehaltene Sachverhalt (Urk. 53 S. 67 f.) deshalb als erstellt zu erachten.

3. Rechtliche Würdigung

E. 3 Nichteintreten auf Berufung gegen Urteilsdispositiv-Ziffer 14.

E. 3.1 Vorgehensweise

E. 3.1.1 Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, die versuchte schwere Körperver- letzung und der Angriff seien mit gleichartiger Strafe (Freiheitsstrafe oder Geld- strafe) bedroht, wobei angesichts des gewalttätigen Vorgehens des Beschuldigten die Freiheitsstrafe im Vordergrund stehen würde. Entsprechend sei eine Gesamt- strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (Urk. 53 S. 90 f.). Dies ist in der Theorie zwar falsch, denn es ist erst nach Festlegung der konkreten Strafe zu be-

- 24 - urteilen, ob gleichartige Strafen vorliegen und somit eine Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in Frage kommt (sog. "konkrete Methode", vgl. statt vieler BGE 144 IV 217, E.2.2), im Resultat, wie nachfolgend noch zu zeigen ein wird, aber inso- fern richtig, als in der konkreten Betrachtung der beiden Delikte nur eine Frei- heitsstrafe in Frage kommt.

E. 3.1.2 Die Vorinstanz hat zudem festgehalten, es dränge sich auf, die in Fra- ge stehenden Delikte gemeinsam zu beurteilen, handle es sich doch dabei um ei- nen einzigen Lebensvorgang und liessen sich die beiden Tathandlungen nicht (klar) voneinander abgrenzen. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Tat- komponente für beide Taten (Teilnahme am Angriff, Flaschenwurf) zusammen beurteilt und eine einzige Einsatzstrafe für beide Delikte festgelegt (Urk. 53 S. 92 ff.). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist die vorinstanzliche Strafe heute im Resultat zu bestätigen, die strafzumessungstechnische Vorgehensweise der Vorinstanz ist jedoch falsch und entspricht nicht der gängigen Praxis. Es ist vor- liegend entgegen der Vorinstanz denn auch kein Sonderfall auszumachen, bei welchem ausnahmsweise eine gemeinsame Beurteilung der beiden Tathandlun- gen angezeigt wäre. Es ist folglich, wie dies die Vorinstanz in ihren allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung zutreffend festgehalten hat (Urk. 53 S. 90 f.), für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe zu bilden, welche durch die weitere Tat angemessen zu erhöhen ist.

E. 3.1.3 Die Vorinstanz hat sich im Übrigen zutreffend zum Strafrahmen sowie den Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 91 f.). Aufgrund der heute anders erfolgten rechtlichen Würdigung ist jedoch festzuhalten, dass für die Bemessung des ordentlichen Strafrahmens nun der Angriff nach Art. 134 StGB heran zu ziehen ist, welcher ei- ne Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe androht. Entsprechend ist der Angriff im Sinne von Art. 134 StGB abstrakt die schwerere der beiden vom Be- schuldigten begangenen Straftaten, weshalb die Einsatzstrafe dafür zu bemessen ist. Die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt es danach strafschärfend innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

- 25 -

E. 3.2 Vorinstanzliche Strafzumessung und Würdigung

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Angriffs erwogen, der Beschuldigte habe sich an einem heftigen Angriff mit einer Vielzahl von Tätern beteiligt, indem er in der fraglichen Nacht im Restaurant I._____ mit Gegenständen, so nament- lich mit Flaschen, um sich geworfen habe. Dabei habe die durch diesen Angriff geschaffene abstrakte Gefahr in den erheblichen Verletzungen der Privatkläger D._____ und C._____ resultiert. Der Angriff sei bewusst vom Mitbeschuldigten G._____ provoziert worden, ohne dass die Gruppe der angegriffenen Personen hierzu irgend einen Anlass geliefert hätte. Die Angreifer hätten auch nicht davor zurück geschreckt Gegenstände wie Stühle, Gläser, Flaschen und sogar ein Mes- ser einzusetzen. Es sei deshalb von einem hohen deliktischen Willen sowie einer erheblichen kriminellen Energie seitens der Angreifer auszugehen. Immerhin sei der Angriff nicht durch den Beschuldigten initiiert worden, obgleich er sich erheb- lich daran beteiligt habe. Der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB umfasse Verletzungsfolgen, die bis zum Tod eines Angegriffenen oder eines Drit- ten reichen könnten, weshalb durchaus noch wesentlich massivere Vorgehens- weisen und Verletzungsfolgen denkbar seien, als die vom Privatkläger D._____ tatsächlich erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen, welche eher am untersten Rand anzusiedeln seien. Die Vorinstanz wertete schliesslich das objektive Ver- schulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht (Urk. 53 S. 93 f.). In subjektiver Hinsicht attestierte die Vorinstanz dem Beschuldigten ebenfalls ein nicht mehr leichtes Verschulden. Was den Angriff anbelange, sei indes von direk- tem Vorsatz auszugehen, habe der Beschuldigte doch im Wissen um die Betei- ligung weiterer Personen willentlich am körperlichen Übergriff auf die Gäste des Restaurants I._____ mit gewirkt. Der Angriff sei dabei offensichtlich politisch motiviert gewesen. Es möge zwar sein, dass die Abneigung des Beschuldigten gegenüber der eritreischen Regierung berechtigt sei, keinesfalls rechtfertige dies jedoch ein derart gewalttätiges Vorgehen gegen die Privatkläger sowie die übri- gen, friedlich beisammensitzenden Gäste des Restaurants I._____. Vielmehr wä- re seine Beteiligung am tätlichen Übergriff ohne Weiteres trotz des noch jungen Alters vermeidbar gewesen(Urk. 53 S. 94 f.).

- 26 -

E. 3.2.2 Im Zusammenhang mit dem Flaschenwurf hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe nicht nur die durch den Angriff geschaffene abstrakte Ge- fahr mitgetragen, sondern die Verletzungen des Privatklägers D._____ auch un- mittelbar verursacht, indem er diesem eine Flasche, also einen potentiell gefährli- chen Gegenstand, ins Gesicht geworfen habe. Dass der Privatkläger D._____ hierdurch nicht noch wesentlich gravierendere Verletzungen davon getragen ha- be, sei dabei allein dem Zufall zu verdanken, hätte doch vor allem ein Zerbersten bzw. Zersplittern der geworfenen Flasche im Gesicht des Letzteren zu wesentli- chen Augenschädigungen oder Entstellungen führen können, wenngleich Art und Beschaffenheit der Flasche nicht abschliessend geklärt seien. Die vom Privatklä- ger D._____ erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen seien mit Blick auf den in Frage stehenden Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB am untersten Rand anzusiedeln. Die Bewertung des objektiven Verschuldens hat die Vorinstanz wie dargelegt gesamthaft vorgenommen, hat dem Beschuldigten also auch hinsichtlich der von ihr gewürdigten schweren Kör- perverletzung ein nicht mehr leichtes Verschulden attestiert (Urk. 53 S. 93 f.). In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschuldigte habe in Bezug auf die schwere Körperverletzung zwar lediglich eventualvorsätzlich ge- handelt, indem er die Flasche ungezielt in die Personenmenge geworfen habe. Eine direkte Verletzungsabsicht könne ihm mithin nicht angelastet werden. Zudem sei davon auszugehen, dass das Werfen mit Gegenständen, so namentlich der Wurf der Flasche, welche den Privatkläger D._____ im Gesicht getroffen habe, nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern spontan erfolgt sei, indem sich der Beschuldigte im Lokal befindlicher Objekte bedient habe. Aus der gesamthaf- ten Verschuldensbewertung der Vorinstanz ist auch hier zu schliessen, dass sie die subjektive Seite ebenfalls mit nicht mehr leicht bewertete (Urk. 53 S. 94 f.).

E. 3.2.3 Die Verteidigung äussert sich zur vorinstanzlichen Strafzumessung in- sofern, als dass bereits die Anklagebehörde unter Berücksichtigung eines "wuch- tigen" Wurfes die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht beurteilt habe. Da nun aber im Einklang mit der Vorinstanz das Element "wuchtig" in keinster Weise objektiv erstellt sei, sei von einer noch leichten objektiven Tatschwere auszuge-

- 27 - hen, welches auch für die subjektive Seite gelte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Wille des Beschuldigten das Mittragen von irgendwelchen Waffen wie Schlagstöcken und Messern nicht miterfasst, habe sich die Angele- genheit mit der Vorinstanz doch spontan zugetragen (Urk. 89 S. 12 f.). Die Staatsanwaltschaft hingegen ist der Ansicht, die vorinstanzliche Einsatzstrafe bei einem nicht mehr leichten Verschulden von 30 Monaten sei nicht nachvollziehbar, es hätte eine deutlich höhere Einsatzstrafe festgelegt werden müssen. Angemes- sen wäre vielmehr eine Einsatzstrafe von 42 Monaten. Es sei insgesamt aber von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen und deshalb eine Einsatz- strafe von 38 Monaten angemessen (Urk. 90 S. 2 f.).

E. 3.2.4 Entgegen diesen Ansichten ist die vorinstanzliche Begründung und Wertung des Tatverschuldens nachvollziehbar und kann grundsätzlich übernom- men werden. Die Verschuldenswertung ist immer auch Ermessenssache, wobei vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, das diesbezüglich Ermessen der Vor- instanz zu relativieren oder anzupassen. Für die Teilnahme am Angriff alleine er- scheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 14 Monaten als dem objektiven und subjektiven Verschulden angemessen.

E. 3.2.5 Nachdem der Beschuldigte heute jedoch nicht der versuchten schwe- ren Körperverletzung (Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen), sondern der vollendeten einfachen Körperver- letzung (Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) zu bestrafen sein wird, sind einige Anpassungen vorzunehmen. Wie die Vorinstanz richtig er- kannt hat, sind die körperlichen Beeinträchtigungen, die der Privatkläger D._____ erlitten hat, im Rahmen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) am unters- ten Rand anzusiedeln. Tatsächlich handelte es sich bei den Verletzungen des Privatklägers D._____ wie gezeigt rechtlich gesehen aber nicht um schwere, son- dern um einfache Körperverletzungen. Dies soll die von ihm erlittenen Verletzun- gen aber keinesfalls bagatellisieren. Vielmehr ist zu bemerken, dass diese doch recht gravierenden Gebissverletzungen länger andauernder ärztliche Behandlun- gen zur Folge hatten (vgl. Urk. 24/2-7), kam es unter anderem zum Totalverlust von zwei Unterkieferfrontzähnen und zu diversen massiven Beschädigungen von

- 28 - fünf weiteren Zähnen. Das Verschulden hinsichtlich der einfachen Körperverlet- zung ist deshalb als erheblich zu qualifizieren, entsprechend ist die Strafe allein dafür im mittleren Bereich des Strafrahmens der einfachen Körperverletzung an- zusiedeln. Es rechtfertigt sich somit, die Einsatzstrafe für den Angriff unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf 24 Monaten zu erhöhen.

E. 3.2.6 Unter dem Titel Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 96). Im Be- rufungsverfahren führt der Beschuldigte ergänzend und aktualisierend aus, er ar- beite seit August 2018 in der Reinigung der …, dies vorerst befristet für ein Jahr. Nach allen Abzügen erhalte er nun vom Sozialamt monatlich Fr. 1'300.–. Zwi- schenzeitlich sei er auch anerkannter Asylant in der Schweiz, lediglich der Asyl- entscheid sei aufgrund des heutigen Verfahrens noch pendent (Urk. 88 S. 2 ff.; Prot. II S. 19). Auch unter Miteinbezug der neuesten Entwicklungen in den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keinerlei strafzumes- sungsrelevanten Erkenntnisse. Sie wirken sich vielmehr strafzumessungsneutral aus. Die Vorinstanz hat weiter richtig erkannt, dass der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt keine Vorstrafen ausgewiesen hat, was sich ebenfalls strafzumessungs- neutral auswirkt. Ebenso war der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bereit, ein Geständnis abzulegen, und zeigt auch keinerlei Einsicht und Reue ins Unrechts- gehalt seiner Taten. Hinzu kommt, dass mit der Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund des jungen Alters des Beschuldigten auszumachen ist; der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Vorfälle immerhin bereits knapp 23 Jahre alt. Dies ist alles ohne Weiteres zu übernehmen und es kann entspre- chend auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 97).

E. 3.2.7 Die Vorinstanz machte hingegen eine "wenn auch nicht krasse" Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes durch die lange Untersuchung aus, welche sich zudem nachteilig auf sein Asylverfahren auswirke, und gewährte dem Be- schuldigten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Reduktion der Einsatzstrafe um 4 Monate (Urk. 53 S. 97). Dem kann jedoch mit der Staats-

- 29 - anwaltschaft (Urk. 90 S. 3) nicht gefolgt werden. Denn dass der Beschuldigte hin- sichtlich Dossier 8 betreffend einem Vorfall, welcher sich am 23. August 2014 ab- spielte, von der Vorinstanz schliesslich freigesprochen wurde, führt selbstredend nicht dazu, dass die Dauer der diesbezüglichen Untersuchung bei der Frage einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 97) kann deshalb nicht gesagt werden, es hätten zwischen Ende 2013 und November bzw. Dezember 2015 keinerlei Un- tersuchungshandlungen statt gefunden. Entgegen der nicht näher begründeten Behauptung der Verteidigung (Urk. 89 S. 13) ist die lange Verfahrensdauer auch nicht um die "wiederum verstrichenen eineinhalb Jahren" auszudehnen. Seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist keine Verzögerung auszumachen. Dass das vorinstanzliche Urteil erst am 8. März 2018 der Verteidigung zugestellt wurde (Urk. 52/2) ist bei dem vorliegenden Akten- und Urteilsumfang nicht verwunderlich und stellt keine überlange Dauer der Entscheidbegründung dar. Und die seit dem

E. 3.2.8 Dennoch ist aufgrund der vorstehenden Strafzumessung im Resultat die vorinstanzlich ausgesprochen Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestä- tigen. Die bereits erstandenen 114 Tage Haft sind dem Beschuldigten selbst- redend gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.

4. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setz- te die Probezeit auf zwei Jahre fest (Urk. 53 S. 98 f.). An dieser Einschätzung hat sich heute nichts geändert, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden kann. Allfällige Restbedenken insbesondere aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschuldigten, wie sie die Staatsanwaltschaft vor-

- 30 - bringt (Urk. 90 S. 4), sind nicht ersichtlich. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist deshalb bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil ausführlich, akribisch und zutreffend mit den diversen Zivilansprüchen der Privatkläger auseinander gesetzt (Urk. 53 S. 100-121). Da sich weitere Ausführungen dazu in Wiederholungen erschöpfen würden, ist - mit nachfolgender Ausnahme - vollumfänglich auf die vorinstanz- lichen Ausführungen zu verweisen und das nachvollziehbar begründete Er- messen der Vorinstanz zu bestätigen. Die Vorinstanz hat sich dabei auch bereits einlässlich mit sämtlichen Einwänden der Verteidigung auseinander gesetzt.

2. Wie die Verteidigung im Berufungsverfahren aber zutreffend vorbringt (Urk. 89 S. 13), basieren die geltend gemachten Kosten von Fr. 856.80 für zwei- mal täglich Panadol über die Jahre 2013 bis 2017 (Urk. 23 S. 4) einzig auf einer Hochrechnung anhand einer einzigen Rechnung vom 13. Juni 2017 (Urk. 24/9). Damit ist nicht substantiiert dargelegt, dass der Privatkläger D._____ wie behaup- tet ab dem 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2017 täglich zwei Tabletten Pana- dol zu sich hat nehmen müssen. Die eingereichte Rechnung stammt nicht einmal aus dem geltend gemachten Zeitraum. Diese Forderung ist deshalb abzuweisen. Die vorinstanzlich festgelegten Genugtuungssummen sind schlüssig begründet, im vertretbaren Ermessen und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 89 S. 14) nicht zu hoch.

3. Folglich ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu folgenden Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zu verpflichten: Privatkläger C._____:

- Schadenersatz von Fr. 113.55, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mit- tätern

- 31 -

- zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Übrigen aus dem einge- klagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern, wobei der Privatkläger C._____ zur genauen Feststellung des Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist

- Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013, unter soli- darischer Haftung mit weiteren Mittätern; Abweisung im Mehrbetrag Privatkläger D._____:

- Schadenersatz von Fr. 848.– zzgl. 5% Zins ab 1. November 2013und von Fr. 847.80 zzgl. 5% Zins ab 1. November 2013, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern; Abweisung im Mehrbetrag

- zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Übrigen aus dem einge- klagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern, wobei der Privatkläger D._____ zur genauen Feststellung des Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist

- Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins seit 24. Juni 2013, unter so- lidarischer Haftung mit weiteren Mittätern; Abweisung im Mehrbetrag V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 17.) zu bestätigen (Art. 426 StPO) und dem Beschuldigten keine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft auszurichten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegen sowohl der Beschuldigte als auch die anschlussberufende Staatsanwaltschaft mit sämtlichen Anträgen vollumfänglich.

- 32 - Da sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft jedoch nur gegen die vor- instanzliche Strafhöhe richtete, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5. Der dem Beschuldigten anteils- mässig aufzuerlegende Teil der Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Pri- vatkläger ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 14. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Juni 2017 wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Dossier 8 wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2014 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lagernden Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen:

- Lederhut, schwarz (Asservat-Nr. A005'986'323);

- Trinkglas/Trinkgefäss (Asservat-Nr. A005'986'221);

- 33 -

- Schirm, Griff und Stiel (Asservat-Nr. A005'986'232);

- Schirm, defekter oberer Teil (Asservat-Nr. A005'986'243);

- Bierflasche "Schützengraben" (Asservat-Nr. A005'986'254);

- CD/Videodatensicherung (Asservat-Nr. A006'044'184).

6. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juni 2016 be- schlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegen- stände werden dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet:

- Jeans, Marke "Morrison", blau, mit schwarzem Hosengurt (Asservat-Nr. A007'412'853);

- T-Shirt, rot, und Unterhemd, weiss, zerschnitten und blutbefleckt (Asservat-Nr. A007'412'864);

- Sportschuhe, Marke "Adidas", grau mit schwarzen Streifen (Asservat-Nr. A007'412'875).

7. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juni 2016 be- schlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegen- stände werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet:

- T-Shirt, Marke "Lion of Judah", schwarz, Bob Marley (Asservat-Nr. A007'413'287);

- Jeans, Marke "Shenizhily", blau (Asservat-Nr. A007'413'298);

- Sportschuhe, Marke "Nike-Air Airforce AF-1 82, schwarz mit weissem Logo (Asservat-Nr. A007'413'301);

- Sportschuhe, Marke "Victory/Vty", schwarz (Asservat-Nr. A007'413'389).

E. 3.3 Bei der Bestätigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts ist des Weiteren der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zu bestätigen. Die von der Verteidigung vor Vorinstanz deponierte Behaup- tung, der Beschuldigte habe gar nicht am Angriff teilgenommen, sondern sei quasi höflich grüssend ins Restaurant getreten (Urk. 39 S. 13), wird durch den Sach- verhalt widerlegt. Es bestehen mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 68) keinerlei Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte am in Frage stehenden Angriff beteiligt hat.

E. 3.4 Der Beschuldigte ist deshalb des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Anwendbares Recht Am 19. Juni 2015 beschloss die Bundesversammlung diverse Änderungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2016 1249 ff.), welche gemäss Mit- teilung des Bundesrates vom 29. März 2016 auf den 1. Januar 2018 in Kraft ge- setzt wurden. Die dadurch erfolgte Revision des Sanktionenrechts hat vorliegend auf die Sanktionsandrohungen der eingeklagten Straftatbestände und die damit einher gehende Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe Auswirkung. Da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungs- bereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung ei- ner Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, kann das neue Recht gegenüber dem bishe- rigen Recht grundsätzlich kaum als milder qualifiziert werden (vgl. Art. 2 Abs. 2

- 23 - StGB). Im vorliegenden Fall, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist jedoch eine Freiheitsstrafe auszufällen, welche weit über der Grenze einer allenfalls noch möglichen Geldstrafe liegt, weshalb der Beschuldigte von dieser Gesetzesrevision nicht betroffen ist. Deshalb ist das alte Recht anzuwenden.

2. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren eine Bestrafung des Be- schuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 54 Monaten, wobei sie je- doch neben dem Angriff gemäss Dossier 1 von mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Dossier 1 und 8 ausging (Urk. 1/1000223 S. 11; Urk. 26 S. 18). Die Verteidigung war im Hauptverfahren im Eventualantrag der Ansicht, der Beschuldigte sei mit einer Strafe von 8 Monaten bedingt zu bestrafen (Urk. 39 S. 18). Die Vorinstanz hat, nachdem sie den Beschuldigten vom Vorwurf der ver- suchten schweren Körperverletzung gemäss Dossier 8 freigesprochen hat, eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 53 S. 123 Ziffern 3. und 4.). Im Berufungsverfahren hält die Verteidigung an ihrem Eventualstandpunkt fest, den sie bereits vor Vorinstanz vertreten hat (Urk. 89 S. 12). Die Staatsanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, die vorinstanzliche Strafe sei zu mild und der Beschuldigte sei mit ei- ner teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen, wobei die Strafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 59 S. 2; Urk. 90 S. 1).

3. Strafzumessung

E. 4 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, der Mitbe- schuldigte F._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher Z1._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ namens und im Auftrag des Mitbe- schuldigten G._____, Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli als Vertreter der Anklage- behörde, der Privatkläger C._____ in Begleitung seines Vertreters, Rechtsanwalt

- 11 - lic. iur. Y2._____, sowie Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ namens und in Vertre- tung des Privatklägers D._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu ent- scheiden. Die Verteidigung des Beschuldigten stellte wiederholt den Beweisan- trag der erneuten Einvernahme von E._____, geb. …. Zudem stellte sie den An- trag, es sei alternativ zumindest die Akten des Verfahrens gegen den vormals Mitbeschuldigten H._____ beizuziehen und das vorliegende Verfahren einstweilen zu sistieren. Zudem seien der Privatkläger D._____ erneut und zwei mutmasslich im Restaurant I._____ anwesende Personen namens J._____ und "K._____" zu befragen (Prot. II S. 11 f.). Nach Stellungnahmen einiger der anwesenden Partei- en und kurzer Zwischenberatung wurden sämtliche Beweisanträge abgewiesen, was sogleich mündlich eröffnet und begründet wurde (Prot. S. 12 ff.). Es kann auf die entsprechende Protokollstelle verwiesen werden (Prot. II S. 14). Abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 88) waren deshalb keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 15). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 30 ff.).

E. 5 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1,mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage

E. 8 (…)

E. 9 (…)

E. 10 (…)

E. 11 (…)

E. 12 (…)

E. 13 (…)

E. 14 Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 35'482.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 15 Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger C._____ und D._____ wird mit separatem Beschluss entschieden.

- 34 -

E. 16 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Untersuchung, Fr. 5'606.25 Gutachten/Expertisen etc., Fr. 4.– Zeugenentschädigung, Fr. 9'362.65 amtliche Verteidigung Untersuchung, Fr. 26'119.70 amtliche Verteidigung, Fr. 1'410.80 Vertreter Geschädigte/Privatkläger. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 17 (…)

E. 18 (…)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1. dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

- 35 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 114 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 113.55 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privat- kläger C._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haf- tung mit weiteren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ abgewiesen.

7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 848.– zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 sowie Fr. 847.80 zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers D._____ abgewiesen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger D._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis ge- mäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter soli- darischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 36 -

9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ abgewiesen.

10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung des Privatklägers C._____ (an- Fr. 800.– teilsmässig ein Drittel von insgesamt Fr. 2'400.–) unentgeltliche Vertretung des Privatklägers D._____ Fr. 1'800.– (anteilsmässig ein Drittel von insgesamt Fr. 5'400.–)

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- kläger, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro B4, Molkenstr. 15/17, 8004 Zürich − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 37 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro B4, Molkenstr. 15/17, 8004 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. November 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Walthert Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180124-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 26. November 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Juni 2017 (DG160229)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 20. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/1000223). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 123 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Dossier 8 wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 114 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2014 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lagernden Gegenstände werden als Be- weismittel bei den Akten belassen: − Lederhut, schwarz (Asservat-Nr. A005'986'323); − Trinkglas/Trinkgefäss (Asservat-Nr. A005'986'221); − Schirm, Griff und Stiel (Asservat-Nr. A005'986'232); − Schirm, defekter oberer Teil (Asservat-Nr. A005'986'243); − Bierflasche "Schützengraben" (Asservat-Nr. A005'986'254); − CD/Videodatensicherung (Asservat-Nr. A006'044'184).

6. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juni 2016 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Ge-

- 3 - genstände werden dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: − Jeans, Marke "Morrison", blau, mit schwarzem Hosengurt (Asservat-Nr. A007'412'853); − T-Shirt, rot, und Unterhemd, weiss, zerschnitten und blutbefleckt (Asservat-Nr. A007'412'864); − Sportschuhe, Marke "Adidas", grau mit schwarzen Streifen (Asservat-Nr. A007'412'875).

7. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juni 2016 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Ge- genstände werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: − T-Shirt, Marke "Lion of Judah", schwarz, Bob Marley (Asservat-Nr. A007'413'287); − Jeans, Marke "Shenizhily", blau (Asservat-Nr. A007'413'298); − Sportschuhe, Marke "Nike-Air Airforce AF-1 82, schwarz mit weissem Logo (Asservat-Nr. A007'413'301); − Sportschuhe, Marke "Victory/Vty", schwarz (Asservat-Nr. A007'413'389).

8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadener- satz von Fr. 113.55 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weite- ren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruchs wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ abgewiesen.

- 4 -

11. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadener- satz von Fr. 848.– zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013, Fr. 856.80 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2015 sowie Fr. 847.80 zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers D._____ abgewiesen.

12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger D._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weite- ren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruchs wird der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ abgewiesen.

14. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 35'482.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- kläger C._____ und D._____ wird mit separatem Beschluss entschieden.

16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Untersuchung, Fr. 5'606.25 Gutachten/Expertisen etc., Fr. 4.– Zeugenentschädigung, Fr. 9'362.65 amtliche Verteidigung Untersuchung, Fr. 26'119.70 amtliche Verteidigung, Fr. 1'410.80 Vertreter Geschädigte/Privatkläger. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 5 -

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft, werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte auferlegt; die andere Hälfte wird auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.

18. Das Begehren des Beschuldigten A._____ um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft wird abgewiesen.

19. (Mitteilungen)

20. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 89 S. 1 f.)

1. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen

- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB;

- des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuhe- ben.

3. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuhe- ben.

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4. Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuhe- ben.

5. Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuhe- ben.

6. Ziff. 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzu- heben.

7. Ziff. 11 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzu- heben.

8. Ziff. 12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzu- heben.

9. Ziff. 13 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzu- heben.

10. Ziff. 14 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 39'283.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Ge- richtskasse entschädigt.

11. Ziff. 17 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklu- sive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlich vertre- tenen Privatklägerschaft, seien vollumfänglich und definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

12. Ziff. 18 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Dem Beschuldigten A._____ ist eine angemessene Entschädigung für die unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft auszurichten.

13. Unter Kostenfolge.

- 7 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 90 S. 1)

1. Die Anträge des I. Berufungsklägers seien abzuweisen.

2. Bestätigung des Schuldpunktes Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Juni 2017.

3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten.

4. 10 Monate Freiheitsstrafe seien zu vollziehen und für die restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Anrechnung der erstandenen Haft.

6. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Juni 2017 zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 5 ff.).

c) Der Vertreterin des Privatklägers D._____: (Prot. II S. 23)

1. Die Berufung des Klägers sei abzuweisen.

2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.

3. Der Berufungskläger habe dem Privatkläger für die Kosten der Rechts- vertretung eine Parteientschädigung zu zahlen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen.

- 8 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 29. Juni 2017 kann auf die entsprechenden Ausführungen dort verwiesen werden (Urk. 53 S. 6 ff.). 1.2. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 19. und 23. Juni 2017 (Prot. I S. 8 ff. und 14 ff.) und interner Beratung am 28. und 29. Juni 2017 (Prot. I S. 40 ff.) eröffnete die Vorinstanz ihren eingangs im Dispositiv wieder gegebenen Ent- scheid mündlich (Prot. I S. 49 f.) und verurteilte den Beschuldigten wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung und Angriffs, wofür sie ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestrafte, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 44). Innert Frist (Art. 399 Abs. 1 StPO) meldete die Verteidigung des Beschuldigten am 17. Juli 2017 Berufung an (Urk. 48). Weitere Berufungen wurden weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Privatklägerschaft ange- meldet, weshalb diesen mit Schreiben vom 26. Juli 2017 die Berufungsanmeldung des Beschuldigten mitgeteilt wurde (Urk. 51/1-4). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten am 8. März 2018 (Urk. 52/2) reichte die Verteidigung innert gesetzlicher Frist (Art. 399 Abs. 2 StPO) am 19. März 2018 die Berufungserklärung ein (Urk. 55). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 57). Mit Schreiben vom 16. April 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, wobei sie ihre Berufung auf die Bemes- sung der Strafe beschränkte (Urk. 59). Mit Schreiben vom 17. April 2018 teilte die Vertreterin des Privatklägers D._____ einerseits Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 61) und stellte für diesen ein Begehren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 63). Am

- 9 -

25. April 2018 teilte der Vertreter des Privatklägers C._____ ebenfalls Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 66). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2018 wurden die diversen Eingaben den übrigen Parteien zugestellt und festgehalten, dass die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren gelte, weshalb die Vertreterin des Privatklägers D._____, Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, nicht ausdrücklich erneut zu bestellen sei (Urk. 68). 1.6. Mit Schreiben vom 19. November 2018 liess der Beschuldigte den Be- weisergänzungsantrag stellen, es sei E._____, geb. …, erneut zu befragen (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2019 wurde der Beweisan- trag unter Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO abgewiesen (Urk. 83).

2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 19. März 2018 teilte die Verteidigung des Beschuldigten mit, das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme der Dispositiv- Ziffern 2, 6, 7, 15 und 16 vollumfänglich angefochten (Urk. 55 S. 2 f.). 2.2. Demnach und aufgrund der Anpassung anlässlich der Berufungsver- handlung sind im Berufungsverfahren nicht angefochten, was von den an der Be- rufungsverhandlung anwesenden Parteien auch einstimmig bestätigt wurde (Prot. II S. 14; Urk. 89 S. 1 f.):

- der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Kör- perverletzung gemäss Dossier 8 (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.)

- die Regelungen über teilweise vom Beschuldigten beschlagahmte Gegen- stände und deren Herausgabe an ihn (Urteilsdispositiv-Ziffern 5., 6. und 7.)

- die Festhaltung, dass über die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger mit separatem Beschluss entschieden werde (Urteils- dispositiv-Ziffer 15.)

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 16.)

- 10 - Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

3. Nichteintreten auf Berufung gegen Urteilsdispositiv-Ziffer 14. 3.1. Wie soeben dargelegt ficht die Verteidigung namens des Beschuldigten un- ter anderem die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 14. an, mit dem Ersuchen, sie sei für ihre Bemühungen im Untersuchungs- sowie vorinstanzlichen Verfahren mit Fr. 39'283.95 zu entschädigen (Urk. 89 S. 2). 3.2. Wie die Verteidigung aber selber ausführt (Urk. 89 S. 15), hätte sie gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend ihr Honorar zwingend eine separate Beschwerde einreichen müssen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Dass die Honorarkürzung ihr gegenüber von der Vorinstanz offenbar nicht begründet wurde und die Be- schwerde bei gleichzeitig erhobener Berufung praxisgemäss auch gleich von der Berufungsinstanz behandelt wird (Urk. 89 S. 15), ändert daran jedoch nichts. Ei- nen begründeten anfechtbaren Entscheid über ihre Honorarnote hätte die Ver- teidigung von der Vorinstanz verlangen müssen. Und die Spaltung des Rechts- mittelweges ist schon rein deshalb zwingend, weil eine beschuldigte Person sel- ber nicht beschwert ist; es ist letztlich einzig eine Angelegenheit zwischen der amtlichen Verteidigung und dem Staat (Ruckstuhl in: BSK StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 N 16; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_551/2016 vom

14. Dezember 2016 E. 2.). Auf die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Dis- positiv-Ziffer 14. des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb nicht einzutreten, was vorab festzuhalten ist. Diese Ziffer gilt entsprechend als nicht angefochten, weshalb von deren Rechtskraft ebenfalls vorab Vormerk zu nehmen ist (Art. 404 StPO).

4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, der Mitbe- schuldigte F._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher Z1._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z2._____ namens und im Auftrag des Mitbe- schuldigten G._____, Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli als Vertreter der Anklage- behörde, der Privatkläger C._____ in Begleitung seines Vertreters, Rechtsanwalt

- 11 - lic. iur. Y2._____, sowie Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ namens und in Vertre- tung des Privatklägers D._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu ent- scheiden. Die Verteidigung des Beschuldigten stellte wiederholt den Beweisan- trag der erneuten Einvernahme von E._____, geb. …. Zudem stellte sie den An- trag, es sei alternativ zumindest die Akten des Verfahrens gegen den vormals Mitbeschuldigten H._____ beizuziehen und das vorliegende Verfahren einstweilen zu sistieren. Zudem seien der Privatkläger D._____ erneut und zwei mutmasslich im Restaurant I._____ anwesende Personen namens J._____ und "K._____" zu befragen (Prot. II S. 11 f.). Nach Stellungnahmen einiger der anwesenden Partei- en und kurzer Zwischenberatung wurden sämtliche Beweisanträge abgewiesen, was sogleich mündlich eröffnet und begründet wurde (Prot. S. 12 ff.). Es kann auf die entsprechende Protokollstelle verwiesen werden (Prot. II S. 14). Abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 88) waren deshalb keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 15). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 30 ff.).

5. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1,mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage 1.1. Politischer Hintergrund Bekanntlich ist die eritreische Bevölkerung - vereinfacht dargestellt - in zwei politi- sche Lager geteilt. In Eritrea gilt ein sogenanntes Einparteiensystem, es ist nur eine politische Partei offiziell zugelassen. Oppositionsparteien gelten als illegal

- 12 - und sie dürfen bei Wahlen nicht antreten. Zumindest einige der Mitbeschuldigten sind Gegner der amtierenden Regierung in Eritrea: G._____ und F._____ sind po- litisch aktiv und nahmen teils regelmässig an politischen Veranstaltungen in der Schweiz und in Deutschland teil (Urk. 1/007001 S. 5; Urk. 1/056007 S. 6 f.; Urk. 1/052004 S. 4 ff.). Die Verteidigung hat vor Vorinstanz dargelegt, der Be- schuldigte sei bisher nicht als Zugehöriger der eritreischen Opposition in Erschei- nung getreten, sondern primär sein Bruder (Urk. 39 S. 4). Dass dies bis Anhin nicht der Fall gewesen sein soll, ändert aber nichts an der Tatsache, dass auch der Beschuldigte in der Schweiz in gewissem Masse politisch aktiv war und immer noch ist, da er seinen Aussagen zufolge immer mal wieder an Demonstrationen und Veranstaltungen gegen die Regierung bzw. das System teilnimmt (Urk. 1/057005 S. 5 f. Fragen 52 ff.; Urk. 88 S. 4). Inwiefern der Privatkläger C._____ Anhänger der Regierungspartei und des eritre- ischen Präsidenten ist, wie es der Mitbeschuldigte G._____ diesem offenbar vor- geworfen hat (Urk. 1/007002 S. 1 f. Frage 5; Urk. 1/010001 S. 5 Frage 28; Urk. 1/010002 S. 3 Frage 18), ist nicht erstellt und mit der Vertreterin des Privat- klägers D._____ vorliegend auch nicht relevant (Prot. I S. 22), da dieser mut- massliche politische Hintergrund die dem Beschuldigten und den Mitbeschuldig- ten vorgeworfenen Taten in keiner Weise zu rechtfertigen vermögen. 1.2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 1.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend und abschliessend festgehalten, welche Einvernahmen von welchen Personen auch zulasten des Beschuldigten verwert- bar sind, dass auf die in den Akten liegenden Arztberichte und Fotografien der er- littenen Verletzungen abgestellt werden kann sowie dass auf das von L._____ am

24. Juni 2013 mit ihrem Smartphone erstellte Video mangels Relevanz nicht wei- ter einzugehen ist (Urk. 53 S. 12 ff.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden, zumal auch keine der Parteien dagegen opponierte oder Gegenteiliges vorge- bracht hat.

- 13 - 1.2.2. Festzuhalten ist deshalb zusammenfassend, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten H._____ und M._____ sowie die Aussagen der lediglich polizei- lich befragten N._____, O._____, L._____, P._____ und Q._____ mangels Wah- rung des Teilnahmerechts des Beschuldigten bzw. mangels Konfrontation mit de- ren Aussagen nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfen. 1.3. Glaubwürdigkeit der involvierten Personen 1.3.1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil ausführlich und zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der verschiedenen einvernommenen Personen ge- äussert und sinngemäss festgehalten, dass bei all den einvernommenen Perso- nen gewisse Zweifel und Vorbehalte angebracht bzw. bei der Würdigung ihrer Aussagen gewisse Vorsicht geboten ist, da sie entweder als (Mit-)Beschuldigte oder Privatkläger ein eigenes Interesse am Ausgang des gerichtlichen Verfahrens haben oder es sich dabei um Kollegen der Privatkläger handelt (Urk. 53 S. 14 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal auch dies von keiner Partei beanstandet wurde. 1.3.2. Zutreffend konkludiert die Vorinstanz dann auch, dass nicht die pro- zessuale Stellung der Beschuldigten bzw. der Privatkläger, der Zeugen sowie der weiteren befragten Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen in erster Linie massgebend ist (Urk. 53 S. 17 f.). Denn nach herrschender Praxis darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaub- haftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen (vgl. hierzu ausführlich Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 84 ff. und Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.). Auf die Glaubhaftigkeit und die ent- sprechende Würdigung der Aussagen der diversen involvierten Personen wird nachfolgend genauer einzugehen sein.

- 14 -

2. Beweiswürdigung 2.1. Vorinstanzliches Beweisergebnis 2.1.1. Die Vorinstanz ist nach ausführlicher und akribischer Prüfung und Würdigung sämtlicher relevanten Aussagen des Privatklägers C._____ (Urk. 53 S. 21-34), des Privatklägers D._____ (Urk. 53 S. 34-40), der Zeugen R._____, E._____, S._____, T._____ und U._____ (Urk. 53 S. 41-55), der zumindest nicht zulasten des Beschuldigten ausfallenden Aussagen der Mitbeschuldigten V._____, F._____ und W._____ (Urk. 53 S. 55 f.), des Mitbeschuldigten G._____ (Urk. 53 S. 56-59) und der nicht zu seinen Lasten verwertbaren Aussagen der Mitbeschuldigten H._____ und M._____ sowie der lediglich polizeilich befragten O._____, L._____, N._____, P._____ und Q._____ (Urk. 53 S. 59-62) zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Privatkläger C._____ und D._____ glaubhaft seien. Der Beschuldigte hat sich weder in der Untersuchung, noch vor Vorinstanz und auch nicht an der heutigen Berufungsverhandlung zum Anklage- vorwurf geäussert (Urk. 53 S. 11 mit weiteren Hinweisen; Urk. 88). 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete deshalb den folgenden Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt (Urk. 53 S. 62-67): Am 24. Juni 2013 sei es im Restaurant I._____ zu einem tätlichen Übergriff ge- kommen, an welchem namentlich der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten V._____, G._____, F._____ und H._____ beteiligt gewesen seien. Der Vorfall ha- be dabei damit begonnen, dass der Mitbeschuldigte G._____ den Privatkläger C._____ im Restaurant I._____ auf seine politische Haltung zur eritreischen Re- gierung angesprochen habe, worauf dieser den Mitbeschuldigten G._____ vors Lokal geführt habe. Im Eingangsbereich sei der Mitbeschuldigte G._____ sodann tätlich gegen den Privatkläger C._____ vor gegangen, wobei offen bleiben müsse, ob er ihm einen Stoss mit den Händen gegen die Brust oder einen Kopfstoss ge- gen den Stirnbereich versetzt habe. Vor dem Lokal sei der Privatkläger C._____ alsdann von einer Gruppe von Männern körperlich mit Händen und Füssen an- gegriffen worden. Nachdem der Privatkläger C._____ nicht mehr ins Restaurant zurückgekehrt sei, hätten mehrere Gäste das Lokal verlassen wollen, was ihnen

- 15 - jedoch nicht gelungen sei, da der Mitbeschuldigte F._____ im Eingang gestanden, ihnen den Weg versperrt und sie zurück ins Restaurant gestossen habe. Als der Privatkläger C._____ daraufhin ins Lokal habe zurückkehren wollen, habe ihm der Mitbeschuldigte F._____ einen Fusstritt bzw. -kick gegen die Stirn versetzt. Der Privatkläger C._____ sei in der Folge zurück ins Restaurant gerannt, wobei ihm die Angreifer jedoch gefolgt seien. Dort habe ihn der Mitbeschuldigte V._____ am Kragen gepackt. Zudem habe er den Privatkläger C._____ - ein Messer in der Hand haltend - aufgefordert, sich hinzusetzen. Dieser Aufforderung sei der Privat- kläger C._____ indes nicht nach gekommen, sondern sei zurück gewichen, wo- rauf ihm der Mitbeschuldigte V._____ mit dem Messer in der Hand gefolgt sei und dabei leichte Schwingbewegungen gemacht habe. Währenddessen hätten die weiteren Angreifer im Inneren des Lokals mit ver- schiedenen Gegenständen, so insbesondere mit Flaschen und Gläsern, auf die Gäste eingeschlagen. Unter den Personen, welche mit Stühlen, Flaschen und Gläsern geworfen hätten, hätten sich dabei insbesondere der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten G._____ und F._____ befunden. Der Beschuldigte habe den Privatkläger D._____ dabei mit einer (Wodka) Flasche im Gesicht getroffen, wodurch mehrere seiner Zähne ausgefallen bzw. beschädigt worden seien, er aus dem Mund geblutet habe und seine Lippe habe genäht werden müssen. Der Mit- beschuldigte F._____ habe zudem einen Stuhl hoch gehoben, welchen er habe herumwerfen bzw. womit er habe auf Gäste einschlagen wollen. Insbesondere habe er diesen gegen die Zeugin S._____ werfen bzw. sie damit schlagen wollen. Überdies habe der Mitbeschuldigte F._____ einem der Gäste mindestens eine Ohrfeige verpasst. Der Mitbeschuldigte W._____ habe sich im Verlauf des Ge- schehens seinerseits irgendwann beim Eingang des Lokals aufgehalten. Der Vor- fall habe schliesslich damit geendet, dass der Mitbeschuldigte H._____ den Mit- beschuldigten V._____ aufgefordert habe zu verschwinden, worauf alle Angreifer das Restaurant verlassen hätten und davon gerannt seien. Aufgrund der Unterlagen der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Zürich sowie den Ausführungen des Privatklägers C._____ könne als gegeben erachtet werden, dass dieser sich im Rahmen der tätlichen

- 16 - Auseinandersetzung am 24. Juni 2013 eine Schaft-Schrägfraktur des Fingerknö- chelchens des rechten Mittelfingers zugezogen habe. Ebenso könne davon aus- gegangen werden, dass er die in der Anklageschrift aufgeführten Prellungen an der Stirn im Zuge des eingeklagten Vorfalles erlitten habe. Was den Privatkläger D._____ anbelange, müsse aufgrund der vorstehenden Ausführungen alsdann als erwiesen gelten, dass seine Gebissverletzungen bzw. -beeinträchtigungen sowie die Rissquetschwunde an seiner Unter- und Oberlippe ebenfalls von den Ereig- nissen vom 24. Juni 2013, nämlich vom Wurf einer Falsche in sein Gesicht, her- rühren würden. 2.1.3. Nicht erstellen lasse sich gemäss Ausführungen der Vorinstanz hinge- gen, dass der Mitbeschuldigte G._____ zu P._____ gerannt sei, sie verfolgt und eingeholt habe, sie an den Haaren gerissen sowie ihr einmal gegen den Nacken und mindestens zweimal ins Gesicht geschlagen habe. Auch dass der Mitbe- schuldigte G._____, nachdem er sich im Anschluss an den tätlichen Übergriff auf den Privatkläger C._____ zurück ins Lokal begeben habe, mit einer Art Eisen- stange bewaffnet gewesen sein soll, lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen (Urk. 53 S. 67). 2.1.4. Nach der Vorinstanz sei bezüglich den Beschuldigten somit erstellt, dass er sich zusammen mit weiteren Personen am tätlichen Übergriff auf die Gäste im Restaurant I._____ beteiligt habe, indem er sich unter den Personen befunden habe, welche im Lokal mit Gegenständen, namentlich mit Flaschen und Gläsern, geworfen hätten, wobei aufgrund der Aussagen der Zeugin E._____ zu- dem erwiesen sei, dass der Beschuldigte eine Flasche gegen den Privatkläger D._____ geworfen habe, welche diesen im Gesicht getroffen habe, woraufhin er aus dem Mund geblutet habe. Angesichts des heillosen Durcheinanders, welches im Innern des Lokales geherrscht habe, gelte dabei insbesondere auch als er- stellt, dass der Beschuldigte von der tätlichen Einwirkung der weiteren Beteiligten auf die Gäste des Restaurants I._____ Kenntnis gehabt habe. Nachgewiesen sei- en weiter die in der Anklage umschriebenen Verletzungen der Privatkläger C._____ und D._____ aufgrund dieser tätlichen Auseinandersetzung. Es lasse

- 17 - sich jedoch nicht erstellen, mit welcher Wucht die Flasche geworfen worden sei (Urk. 53 S. 67 f.). 2.2. Würdigung 2.2.1. Die Vorinstanz hat sich bereits einlässlich mit den Einwänden und Ar- gumenten der Verteidigung auseinander gesetzt, weshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann. Von entscheidender Bedeutung sind die Aussagen der Zeugin E._____, da sie die einzige ist, die gesehen haben will, wie der Beschuldigte eine Flasche gegen den Privatkläger D._____ geworfen habe. Die Vorinstanz konstatierte der Zeugin E._____ ein konstantes und auch differenziertes Aussageverhalten, das entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht konstruiert wirke. Ihre Aussagen seien zudem auch zurückhaltend und es sei nicht von einer Absprache mit den Privatklägern auszugehen, da ihre Aussagen andernfalls weit mehr übereinstimmen würden. Es sei zudem davon auszugehen, dass sich die Zeugin E._____ im Restaurant und nicht im Barbereich des Lokals I._____ aufgehalten habe. Und ihre Ausführungen würden zumindest dahingehend vom Privatkläger D._____ sowie den Zeugen R._____ und U._____ gestützt, als auch diese beobachtet hätten, wie der Be- schuldigte eine Flasche geworfen habe (Urk. 53 S. 44 ff.). Es ist richtig, dass die Zeugin E._____ erst rund zwei Wochen nach dem Vorfall erstmals polizeilich be- fragt wurde. Dass ihre Aussagen dabei allenfalls konziser ausgefallen sind, als je- ne von anderen Anwesenden unmittelbar nach dem Vorfall, ist mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 46) durchaus nachvollziehbar und wohl menschlich; zwei Wochen nach einem Vorfall ist man in der Regel gefasster, reflektierter und konzentrierter als in der Hektik kurz nach einem derart aufwühlenden und chaotischen Erlebnis. Daraus lässt sich jedenfalls nichts ableiten, das zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin E._____ führen würde. Vielmehr ist festzuhalten, dass sie auf Vorlage eines Fotobogens ohne Umschweife den Beschuldigten als den- jenigen identifiziert hat, den sie mit einer Flasche in der Hand gesehen habe, die er gegen den Privatkläger D._____ geworfen habe (Urk. 1/012026 Fragen 21 f. und 24). Zudem hat sie, wie es die Vorinstanz auch zutreffend festgehalten hat, stets gesagt, wann sie etwas nicht wusste (Urk. 1/012027 f.). Das spricht nicht für

- 18 - Absprachen mit anderen Anwesenden und auch nicht für übertriebene Belastun- gen der diversen Beschuldigten. Selbiges ist zu ihrem Aussageverhalten anläss- lich der Zeugeneinvernahme vom 18. November 2013 zu sagen (Urk. 1/012191 ff.). Auch da sind keine Übertreibungen auszumachen, vielmehr hat sie auch als Zeugin stets angegeben, wenn sie etwas nicht gesehen hat. Schliesslich hielt sie auch dann an ihrer Aussage fest, der Beschuldigte habe die Flasche gegen den Privatkläger D._____ geworfen, als sie mit den unterschiedlichen Aussagen von anderen Personen konfrontiert wurde, welche diverse Personen gesehen haben wollten, die Flaschen geworfen hätten (Urk. 1/012197). Wenn die Verteidigung vorbringt, die Zeugin E._____ habe "in geradezu übertriebener Art" an ihren bei der Polizei gemachten Belastungen festgehalten und habe den einzelnen Be- schuldigten nunmehr Namen zugeordnet (Urk. 39 S. 8), so ist dies einerseits nicht zutreffend und kann andererseits daraus auch nichts zulasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin E._____ abgeleitet werden. Eine wie behauptet über- triebene Art an der Festhaltung der polizeilichen Aussagen ist nicht auszu- machen, die polizeiliche Befragung war denn auch mit keinem Wort Thema der Zeugenbefragung. Und wenn die Verteidigung gleichbleibende und widerspruchs- freie Aussagen als "übertriebene Festhaltung" an bisherigen Aussagen bezeich- net, so ist dies schlicht eine eigene Wertung, die nicht nachvollzogen werden kann. Dass die Zeugin E._____ rund fünf Monate nach dem Vorfall den Grossteil der mutmasslich Beschuldigten beim Namen nennen konnte, ist entgegen der Verteidigung nicht verwunderlich. Eher aufhorchen lässt der Umstand, dass sie denjenigen mit dem Messer (gemäss Anklage der Mitbeschuldigte V._____; Urk. 1/1000223 S. 4) auch anlässlich der Zeugenbefragung nicht namentlich nen- nen konnte (Urk. 1/012198). Dies spricht wiederum aber erneut eher gegen Ab- sprachen mit anderen Anwesenden und für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin E._____. Indem die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut die einzelnen Beteiligten und deren Ausführungen separiert betrachtet und würdigt (Urk. 89 S. 5 ff.), blendet sie das Gesamtbild aus, welches die Vorinstanz sehr ausführlich ge- zeichnet hat, welches aber, eben für die Gesamtbetrachtung, absolut zentral ist. Entscheidend sind nicht die einzelnen Aussagen der einzelnen beteiligten Per-

- 19 - sonen, sondern das Geflecht, das sich im Zusammenspiel mit den glaubhaften Aussagen der übrigen Personen und den objektivierbaren Beweismitteln ergibt. So bleibt schliesslich kein Zweifel am Tatbeitrag des Beschuldigten, so wie die Vorinstanz den Sachverhalt erstellt hat. Wenn die Verteidigung vorbringt, der Be- schuldigte stehe für einen Sachverhalt vor Gericht, den er nicht begangen habe, in den er aber hinein gezogen worden sei, weil er persönlich an jenem Abend zu- gegen gewesen sei, der Beschuldigte sinngemäss sogar gar nie dort gewesen sein will (Urk. 89 S. 3 f.), so ist dies lediglich ihre Interpretation. Diese kann jedoch insofern keiner Überprüfung zugrunde gelegt werden, als weder der Beschuldigte selber noch die Verteidigung je dargelegt haben, warum der Beschuldigte denn aus seiner Sicht an besagtem Zeitpunkt im Restaurant I._____ gewesen sein soll. Es wäre doch immerhin zu erwarten gewesen, dass plausible und optimalerweise gar überprüfbare Gründe genannt worden wären, warum genau er da war bzw. wo er alternativ gewesen sein will. Solche sind jedoch bis heute ausgeblieben. 2.2.2. Mit der Vorinstanz ist der von ihr festgehaltene Sachverhalt (Urk. 53 S. 67 f.) deshalb als erstellt zu erachten.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz ist der Anklage gefolgt und hat den Beschuldigten der ver- suchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig ge- sprochen (Urk. 68 ff.). 3.2. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 39 S. 15) hat die Vorinstanz festgehalten, es lasse sich nicht erstellen, mit welcher Wucht die Flasche geworfen worden sei, da weder die Zeugin E._____ noch der Privat- kläger D._____ sich diesbezüglich geäussert hätten (Urk. 53 S. 68). Weiter kam sie zum Schluss, dass es darauf aber auch nicht ankomme, da es sich bei einer als Wurfgeschoss verwendeten Flasche per se um einen gefährlichen Gegen- stand handle, wobei je nach Flasche kein grosser, über das zum Wurf derselben Erforderliche hinausgehender Kraftaufwand aufgewendet werden müsse, um er- hebliche Verletzungen am Kopf bzw. im Gesicht einer Person zu verursachen

- 20 - (a.a.O.). Dass die Vorinstanz dies schliesslich als versuchte schwere Körperver- letzung würdigte, ist durchaus nachvollziehbar, es fehlen mit der Verteidigung (Prot. II S. 20 f. und 26) und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 20 f.) und der Vertreterin des Privatklägers D._____ (Prot. II S. 25 f.) in der An- klage aber entscheidende Details. Denn die vorinstanzlichen Ausführungen de- cken sich primär mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 123 Ziff. 2 StGB - also der qualifizierten einfachen Körperverletzung -, wonach sich schuldig macht, wer einen gefährlichen Gegenstand derart benützt, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung des Gegenstandes die Gefahr einer schweren Schä- digung nach Art. 122 StGB mit sich bringt (so auch der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 101 IV 286 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017, E. 2.2). Die Verwendung eines solchen Gegen- standes alleine kann also nicht per se zu einer versuchten schweren Körperver- letzung führen, ansonsten Art. 123 Ziff. 2 StGB seiner Daseinsberechtigung be- raubt würde. Bei der Unterscheidung ist als Grundlage von zentraler Bedeutung, dass vom Wissen um die blosse Möglichkeit einer schweren Körperverletzung nicht einfach auf deren Inkaufnahme geschlossen werden kann. Vielmehr müssen zum bloss möglichen Erfolgseintritt noch weitere belastende Umstände hinzu kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2017 vom 15. März 2018, E. 1.4). Solche Umstände wären dann aber eben beispielsweise Ausführungen zu Wucht und Ziel des Wurfes und darüber, was der Werfer damit tatsächlich wollte. Letzte- rer Punkt lässt sich zwar einfach beantworten, denn wer wie der Beschuldigte mit einer Flasche auf Kopfhöhe anderer Personen wirft, muss damit rechnen, dass auch schwere Körperverletzungen daraus resultieren können. Das von der Vo- rinstanz aufgeführte sehr nahe Risiko, dass die Flasche zerbrechen und im Ge- sicht entstellende Narben hinterlassen oder Verletzungen eines für die Mimik be- deutenden Nervs verursachen könne, wobei auch die Möglichkeit bestehe, dass Glasscherben ins Auge gelangen könnten, was zu einem Verlust des Sehvermö- gens führen könnte (Urk. 53 S. 70), führte in einem ähnlichen und von der Vo- rinstanz auch zitierten Fall schliesslich zu einer Verurteilung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundesgerichtes 6B_590/2014 vom 12. März 2014, E. 1.3; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesge-

- 21 - richtes 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017, E. 2.2). Wenn die Vorinstanz weiter aus- führt, es sei allein dem Zufall zu verdanken, dass es vorliegend zu keinen schwerwiegenderen Verletzungen wie beispielsweise zu einem Schädelbruch, Hirnschädigungen, schweren Augenverletzungen oder einer erheblichen Entstel- lung im Gesicht gekommen sei (Urk. 53 S. 70), so reicht dies alleinstehend nicht, um auf versuchte schwere Körperverletzung zu schliessen. Denn der Faktor Zufall ist immer vorhanden, bei jedem gewaltsamen Einwirken auf den menschlichen Körper. Und mit dem Argument des nicht beeinflussbaren Zufalls liesse sich im- mer ein Schuldspruch des Versuchs eines schwereren Deliktes begründen, würde aber eine Beurteilung nach dem Erfolg bei Erfolgsdelikten aushebeln. Ähnliche Argumente sind in der Praxis jeweils bei versuchten Tötungsdelikten zu finden. Aber auch da ist ganz zentral die Betrachtung der Art und Weise der Einwirkung auf einen menschlichen Körper. Wurde einem Opfer beispielsweise eine 9 cm tie- fe Stichverletzung mit einem Messer im Oberkörper in der Nähe des Herzes zuge- fügt, wird allgemein von versuchter vorsätzlicher Tötung ausgegangen, weil die Verletzung auf einen heftigen Stich schliessen lässt. Hingegen wäre es bei einer lediglich 2-3 cm tiefen Wunde an ähnlicher Stelle nicht mehr derart klar. Es sind deshalb, wie bereits erwähnt, zusätzliche Umstände notwendig, die auf eine ver- suchte Tatbegehung eines schwereren Deliktes schliessen lassen. Vorliegend existieren aber weder Angaben zur Wucht des Wurfes, zur Wurfdistanz noch zum Ziel des Wurfes. Es ist nicht erstellt, ob der Beschuldigte mit diesem Flaschenwurf gezielt den Privatkläger D._____ im Gesicht treffen wollte oder ob er einfach eher zufällig in die Richtung der anwesenden Menschengruppierung warf. Das sind entscheidende Details bei der Beurteilung des Wollens des Beschuldigten und bei der Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte eine schwerere Verletzung er- zielen wollte - oder eine solche zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat -, als tatsächlich erfolgt ist. Denn wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellen die zwar durchaus erheblichen Verletzungen des Privatklägers D._____ im rechtlichen Sinne einfache Körperverletzungen nach Art. 123 StGB dar (Urk. 53 S. 69 f.). Der Beschuldigte ist deshalb für den Flaschenwurf der - zumindest even- tualvorsätzlichen - einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 22 - Diese andere rechtliche Würdigung ist auch prozessual zulässig, da die Verfah- rensbeteiligten anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen wurden (Art. 344 StPO; Prot. II S. 19) und sich sowohl die Verteidigung (Prot. II S. 20 f. und S. 26) als auch die Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 20 f.) und die Vertreterin des Privatklägers D._____ dazu geäussert haben (Prot. II S. 25 f.). 3.3. Bei der Bestätigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts ist des Weiteren der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB zu bestätigen. Die von der Verteidigung vor Vorinstanz deponierte Behaup- tung, der Beschuldigte habe gar nicht am Angriff teilgenommen, sondern sei quasi höflich grüssend ins Restaurant getreten (Urk. 39 S. 13), wird durch den Sach- verhalt widerlegt. Es bestehen mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 68) keinerlei Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte am in Frage stehenden Angriff beteiligt hat. 3.4. Der Beschuldigte ist deshalb des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Anwendbares Recht Am 19. Juni 2015 beschloss die Bundesversammlung diverse Änderungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2016 1249 ff.), welche gemäss Mit- teilung des Bundesrates vom 29. März 2016 auf den 1. Januar 2018 in Kraft ge- setzt wurden. Die dadurch erfolgte Revision des Sanktionenrechts hat vorliegend auf die Sanktionsandrohungen der eingeklagten Straftatbestände und die damit einher gehende Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe Auswirkung. Da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungs- bereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung ei- ner Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, kann das neue Recht gegenüber dem bishe- rigen Recht grundsätzlich kaum als milder qualifiziert werden (vgl. Art. 2 Abs. 2

- 23 - StGB). Im vorliegenden Fall, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist jedoch eine Freiheitsstrafe auszufällen, welche weit über der Grenze einer allenfalls noch möglichen Geldstrafe liegt, weshalb der Beschuldigte von dieser Gesetzesrevision nicht betroffen ist. Deshalb ist das alte Recht anzuwenden.

2. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren eine Bestrafung des Be- schuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 54 Monaten, wobei sie je- doch neben dem Angriff gemäss Dossier 1 von mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Dossier 1 und 8 ausging (Urk. 1/1000223 S. 11; Urk. 26 S. 18). Die Verteidigung war im Hauptverfahren im Eventualantrag der Ansicht, der Beschuldigte sei mit einer Strafe von 8 Monaten bedingt zu bestrafen (Urk. 39 S. 18). Die Vorinstanz hat, nachdem sie den Beschuldigten vom Vorwurf der ver- suchten schweren Körperverletzung gemäss Dossier 8 freigesprochen hat, eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 53 S. 123 Ziffern 3. und 4.). Im Berufungsverfahren hält die Verteidigung an ihrem Eventualstandpunkt fest, den sie bereits vor Vorinstanz vertreten hat (Urk. 89 S. 12). Die Staatsanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, die vorinstanzliche Strafe sei zu mild und der Beschuldigte sei mit ei- ner teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu bestrafen, wobei die Strafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 59 S. 2; Urk. 90 S. 1).

3. Strafzumessung 3.1. Vorgehensweise 3.1.1. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, die versuchte schwere Körperver- letzung und der Angriff seien mit gleichartiger Strafe (Freiheitsstrafe oder Geld- strafe) bedroht, wobei angesichts des gewalttätigen Vorgehens des Beschuldigten die Freiheitsstrafe im Vordergrund stehen würde. Entsprechend sei eine Gesamt- strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (Urk. 53 S. 90 f.). Dies ist in der Theorie zwar falsch, denn es ist erst nach Festlegung der konkreten Strafe zu be-

- 24 - urteilen, ob gleichartige Strafen vorliegen und somit eine Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in Frage kommt (sog. "konkrete Methode", vgl. statt vieler BGE 144 IV 217, E.2.2), im Resultat, wie nachfolgend noch zu zeigen ein wird, aber inso- fern richtig, als in der konkreten Betrachtung der beiden Delikte nur eine Frei- heitsstrafe in Frage kommt. 3.1.2. Die Vorinstanz hat zudem festgehalten, es dränge sich auf, die in Fra- ge stehenden Delikte gemeinsam zu beurteilen, handle es sich doch dabei um ei- nen einzigen Lebensvorgang und liessen sich die beiden Tathandlungen nicht (klar) voneinander abgrenzen. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Tat- komponente für beide Taten (Teilnahme am Angriff, Flaschenwurf) zusammen beurteilt und eine einzige Einsatzstrafe für beide Delikte festgelegt (Urk. 53 S. 92 ff.). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist die vorinstanzliche Strafe heute im Resultat zu bestätigen, die strafzumessungstechnische Vorgehensweise der Vorinstanz ist jedoch falsch und entspricht nicht der gängigen Praxis. Es ist vor- liegend entgegen der Vorinstanz denn auch kein Sonderfall auszumachen, bei welchem ausnahmsweise eine gemeinsame Beurteilung der beiden Tathandlun- gen angezeigt wäre. Es ist folglich, wie dies die Vorinstanz in ihren allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung zutreffend festgehalten hat (Urk. 53 S. 90 f.), für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe zu bilden, welche durch die weitere Tat angemessen zu erhöhen ist. 3.1.3. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen zutreffend zum Strafrahmen sowie den Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 91 f.). Aufgrund der heute anders erfolgten rechtlichen Würdigung ist jedoch festzuhalten, dass für die Bemessung des ordentlichen Strafrahmens nun der Angriff nach Art. 134 StGB heran zu ziehen ist, welcher ei- ne Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe androht. Entsprechend ist der Angriff im Sinne von Art. 134 StGB abstrakt die schwerere der beiden vom Be- schuldigten begangenen Straftaten, weshalb die Einsatzstrafe dafür zu bemessen ist. Die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt es danach strafschärfend innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

- 25 - 3.2. Vorinstanzliche Strafzumessung und Würdigung 3.2.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Angriffs erwogen, der Beschuldigte habe sich an einem heftigen Angriff mit einer Vielzahl von Tätern beteiligt, indem er in der fraglichen Nacht im Restaurant I._____ mit Gegenständen, so nament- lich mit Flaschen, um sich geworfen habe. Dabei habe die durch diesen Angriff geschaffene abstrakte Gefahr in den erheblichen Verletzungen der Privatkläger D._____ und C._____ resultiert. Der Angriff sei bewusst vom Mitbeschuldigten G._____ provoziert worden, ohne dass die Gruppe der angegriffenen Personen hierzu irgend einen Anlass geliefert hätte. Die Angreifer hätten auch nicht davor zurück geschreckt Gegenstände wie Stühle, Gläser, Flaschen und sogar ein Mes- ser einzusetzen. Es sei deshalb von einem hohen deliktischen Willen sowie einer erheblichen kriminellen Energie seitens der Angreifer auszugehen. Immerhin sei der Angriff nicht durch den Beschuldigten initiiert worden, obgleich er sich erheb- lich daran beteiligt habe. Der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB umfasse Verletzungsfolgen, die bis zum Tod eines Angegriffenen oder eines Drit- ten reichen könnten, weshalb durchaus noch wesentlich massivere Vorgehens- weisen und Verletzungsfolgen denkbar seien, als die vom Privatkläger D._____ tatsächlich erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen, welche eher am untersten Rand anzusiedeln seien. Die Vorinstanz wertete schliesslich das objektive Ver- schulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht (Urk. 53 S. 93 f.). In subjektiver Hinsicht attestierte die Vorinstanz dem Beschuldigten ebenfalls ein nicht mehr leichtes Verschulden. Was den Angriff anbelange, sei indes von direk- tem Vorsatz auszugehen, habe der Beschuldigte doch im Wissen um die Betei- ligung weiterer Personen willentlich am körperlichen Übergriff auf die Gäste des Restaurants I._____ mit gewirkt. Der Angriff sei dabei offensichtlich politisch motiviert gewesen. Es möge zwar sein, dass die Abneigung des Beschuldigten gegenüber der eritreischen Regierung berechtigt sei, keinesfalls rechtfertige dies jedoch ein derart gewalttätiges Vorgehen gegen die Privatkläger sowie die übri- gen, friedlich beisammensitzenden Gäste des Restaurants I._____. Vielmehr wä- re seine Beteiligung am tätlichen Übergriff ohne Weiteres trotz des noch jungen Alters vermeidbar gewesen(Urk. 53 S. 94 f.).

- 26 - 3.2.2. Im Zusammenhang mit dem Flaschenwurf hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe nicht nur die durch den Angriff geschaffene abstrakte Ge- fahr mitgetragen, sondern die Verletzungen des Privatklägers D._____ auch un- mittelbar verursacht, indem er diesem eine Flasche, also einen potentiell gefährli- chen Gegenstand, ins Gesicht geworfen habe. Dass der Privatkläger D._____ hierdurch nicht noch wesentlich gravierendere Verletzungen davon getragen ha- be, sei dabei allein dem Zufall zu verdanken, hätte doch vor allem ein Zerbersten bzw. Zersplittern der geworfenen Flasche im Gesicht des Letzteren zu wesentli- chen Augenschädigungen oder Entstellungen führen können, wenngleich Art und Beschaffenheit der Flasche nicht abschliessend geklärt seien. Die vom Privatklä- ger D._____ erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen seien mit Blick auf den in Frage stehenden Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB am untersten Rand anzusiedeln. Die Bewertung des objektiven Verschuldens hat die Vorinstanz wie dargelegt gesamthaft vorgenommen, hat dem Beschuldigten also auch hinsichtlich der von ihr gewürdigten schweren Kör- perverletzung ein nicht mehr leichtes Verschulden attestiert (Urk. 53 S. 93 f.). In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschuldigte habe in Bezug auf die schwere Körperverletzung zwar lediglich eventualvorsätzlich ge- handelt, indem er die Flasche ungezielt in die Personenmenge geworfen habe. Eine direkte Verletzungsabsicht könne ihm mithin nicht angelastet werden. Zudem sei davon auszugehen, dass das Werfen mit Gegenständen, so namentlich der Wurf der Flasche, welche den Privatkläger D._____ im Gesicht getroffen habe, nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern spontan erfolgt sei, indem sich der Beschuldigte im Lokal befindlicher Objekte bedient habe. Aus der gesamthaf- ten Verschuldensbewertung der Vorinstanz ist auch hier zu schliessen, dass sie die subjektive Seite ebenfalls mit nicht mehr leicht bewertete (Urk. 53 S. 94 f.). 3.2.3. Die Verteidigung äussert sich zur vorinstanzlichen Strafzumessung in- sofern, als dass bereits die Anklagebehörde unter Berücksichtigung eines "wuch- tigen" Wurfes die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht beurteilt habe. Da nun aber im Einklang mit der Vorinstanz das Element "wuchtig" in keinster Weise objektiv erstellt sei, sei von einer noch leichten objektiven Tatschwere auszuge-

- 27 - hen, welches auch für die subjektive Seite gelte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Wille des Beschuldigten das Mittragen von irgendwelchen Waffen wie Schlagstöcken und Messern nicht miterfasst, habe sich die Angele- genheit mit der Vorinstanz doch spontan zugetragen (Urk. 89 S. 12 f.). Die Staatsanwaltschaft hingegen ist der Ansicht, die vorinstanzliche Einsatzstrafe bei einem nicht mehr leichten Verschulden von 30 Monaten sei nicht nachvollziehbar, es hätte eine deutlich höhere Einsatzstrafe festgelegt werden müssen. Angemes- sen wäre vielmehr eine Einsatzstrafe von 42 Monaten. Es sei insgesamt aber von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen und deshalb eine Einsatz- strafe von 38 Monaten angemessen (Urk. 90 S. 2 f.). 3.2.4. Entgegen diesen Ansichten ist die vorinstanzliche Begründung und Wertung des Tatverschuldens nachvollziehbar und kann grundsätzlich übernom- men werden. Die Verschuldenswertung ist immer auch Ermessenssache, wobei vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, das diesbezüglich Ermessen der Vor- instanz zu relativieren oder anzupassen. Für die Teilnahme am Angriff alleine er- scheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 14 Monaten als dem objektiven und subjektiven Verschulden angemessen. 3.2.5. Nachdem der Beschuldigte heute jedoch nicht der versuchten schwe- ren Körperverletzung (Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen), sondern der vollendeten einfachen Körperver- letzung (Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) zu bestrafen sein wird, sind einige Anpassungen vorzunehmen. Wie die Vorinstanz richtig er- kannt hat, sind die körperlichen Beeinträchtigungen, die der Privatkläger D._____ erlitten hat, im Rahmen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) am unters- ten Rand anzusiedeln. Tatsächlich handelte es sich bei den Verletzungen des Privatklägers D._____ wie gezeigt rechtlich gesehen aber nicht um schwere, son- dern um einfache Körperverletzungen. Dies soll die von ihm erlittenen Verletzun- gen aber keinesfalls bagatellisieren. Vielmehr ist zu bemerken, dass diese doch recht gravierenden Gebissverletzungen länger andauernder ärztliche Behandlun- gen zur Folge hatten (vgl. Urk. 24/2-7), kam es unter anderem zum Totalverlust von zwei Unterkieferfrontzähnen und zu diversen massiven Beschädigungen von

- 28 - fünf weiteren Zähnen. Das Verschulden hinsichtlich der einfachen Körperverlet- zung ist deshalb als erheblich zu qualifizieren, entsprechend ist die Strafe allein dafür im mittleren Bereich des Strafrahmens der einfachen Körperverletzung an- zusiedeln. Es rechtfertigt sich somit, die Einsatzstrafe für den Angriff unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf 24 Monaten zu erhöhen. 3.2.6. Unter dem Titel Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 96). Im Be- rufungsverfahren führt der Beschuldigte ergänzend und aktualisierend aus, er ar- beite seit August 2018 in der Reinigung der …, dies vorerst befristet für ein Jahr. Nach allen Abzügen erhalte er nun vom Sozialamt monatlich Fr. 1'300.–. Zwi- schenzeitlich sei er auch anerkannter Asylant in der Schweiz, lediglich der Asyl- entscheid sei aufgrund des heutigen Verfahrens noch pendent (Urk. 88 S. 2 ff.; Prot. II S. 19). Auch unter Miteinbezug der neuesten Entwicklungen in den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keinerlei strafzumes- sungsrelevanten Erkenntnisse. Sie wirken sich vielmehr strafzumessungsneutral aus. Die Vorinstanz hat weiter richtig erkannt, dass der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt keine Vorstrafen ausgewiesen hat, was sich ebenfalls strafzumessungs- neutral auswirkt. Ebenso war der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bereit, ein Geständnis abzulegen, und zeigt auch keinerlei Einsicht und Reue ins Unrechts- gehalt seiner Taten. Hinzu kommt, dass mit der Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund des jungen Alters des Beschuldigten auszumachen ist; der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Vorfälle immerhin bereits knapp 23 Jahre alt. Dies ist alles ohne Weiteres zu übernehmen und es kann entspre- chend auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 97). 3.2.7. Die Vorinstanz machte hingegen eine "wenn auch nicht krasse" Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes durch die lange Untersuchung aus, welche sich zudem nachteilig auf sein Asylverfahren auswirke, und gewährte dem Be- schuldigten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine Reduktion der Einsatzstrafe um 4 Monate (Urk. 53 S. 97). Dem kann jedoch mit der Staats-

- 29 - anwaltschaft (Urk. 90 S. 3) nicht gefolgt werden. Denn dass der Beschuldigte hin- sichtlich Dossier 8 betreffend einem Vorfall, welcher sich am 23. August 2014 ab- spielte, von der Vorinstanz schliesslich freigesprochen wurde, führt selbstredend nicht dazu, dass die Dauer der diesbezüglichen Untersuchung bei der Frage einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 97) kann deshalb nicht gesagt werden, es hätten zwischen Ende 2013 und November bzw. Dezember 2015 keinerlei Un- tersuchungshandlungen statt gefunden. Entgegen der nicht näher begründeten Behauptung der Verteidigung (Urk. 89 S. 13) ist die lange Verfahrensdauer auch nicht um die "wiederum verstrichenen eineinhalb Jahren" auszudehnen. Seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist keine Verzögerung auszumachen. Dass das vorinstanzliche Urteil erst am 8. März 2018 der Verteidigung zugestellt wurde (Urk. 52/2) ist bei dem vorliegenden Akten- und Urteilsumfang nicht verwunderlich und stellt keine überlange Dauer der Entscheidbegründung dar. Und die seit dem

8. März 2018 bis zur heutigen Berufungsverhandlung verstrichenen gut 8 Monate stellen ebenfalls keine Verfahrensverzögerung dar. Es liegt ganz allgemein in der Natur solcher Verfahren, dass sowohl die Untersuchung als auch die gerichtlichen Verfahren länger dauern als bei Strafverfahren mit lediglich einem Beschuldigten. Entsprechend ist entgegen der Vorinstanz keine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes gegeben, weshalb auch eine Strafreduktion unter diesem Titel ent- fällt. 3.2.8. Dennoch ist aufgrund der vorstehenden Strafzumessung im Resultat die vorinstanzlich ausgesprochen Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestä- tigen. Die bereits erstandenen 114 Tage Haft sind dem Beschuldigten selbst- redend gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.

4. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setz- te die Probezeit auf zwei Jahre fest (Urk. 53 S. 98 f.). An dieser Einschätzung hat sich heute nichts geändert, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden kann. Allfällige Restbedenken insbesondere aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschuldigten, wie sie die Staatsanwaltschaft vor-

- 30 - bringt (Urk. 90 S. 4), sind nicht ersichtlich. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist deshalb bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil ausführlich, akribisch und zutreffend mit den diversen Zivilansprüchen der Privatkläger auseinander gesetzt (Urk. 53 S. 100-121). Da sich weitere Ausführungen dazu in Wiederholungen erschöpfen würden, ist - mit nachfolgender Ausnahme - vollumfänglich auf die vorinstanz- lichen Ausführungen zu verweisen und das nachvollziehbar begründete Er- messen der Vorinstanz zu bestätigen. Die Vorinstanz hat sich dabei auch bereits einlässlich mit sämtlichen Einwänden der Verteidigung auseinander gesetzt.

2. Wie die Verteidigung im Berufungsverfahren aber zutreffend vorbringt (Urk. 89 S. 13), basieren die geltend gemachten Kosten von Fr. 856.80 für zwei- mal täglich Panadol über die Jahre 2013 bis 2017 (Urk. 23 S. 4) einzig auf einer Hochrechnung anhand einer einzigen Rechnung vom 13. Juni 2017 (Urk. 24/9). Damit ist nicht substantiiert dargelegt, dass der Privatkläger D._____ wie behaup- tet ab dem 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2017 täglich zwei Tabletten Pana- dol zu sich hat nehmen müssen. Die eingereichte Rechnung stammt nicht einmal aus dem geltend gemachten Zeitraum. Diese Forderung ist deshalb abzuweisen. Die vorinstanzlich festgelegten Genugtuungssummen sind schlüssig begründet, im vertretbaren Ermessen und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 89 S. 14) nicht zu hoch.

3. Folglich ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu folgenden Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zu verpflichten: Privatkläger C._____:

- Schadenersatz von Fr. 113.55, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mit- tätern

- 31 -

- zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Übrigen aus dem einge- klagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern, wobei der Privatkläger C._____ zur genauen Feststellung des Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist

- Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013, unter soli- darischer Haftung mit weiteren Mittätern; Abweisung im Mehrbetrag Privatkläger D._____:

- Schadenersatz von Fr. 848.– zzgl. 5% Zins ab 1. November 2013und von Fr. 847.80 zzgl. 5% Zins ab 1. November 2013, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern; Abweisung im Mehrbetrag

- zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Übrigen aus dem einge- klagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern, wobei der Privatkläger D._____ zur genauen Feststellung des Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist

- Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins seit 24. Juni 2013, unter so- lidarischer Haftung mit weiteren Mittätern; Abweisung im Mehrbetrag V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 17.) zu bestätigen (Art. 426 StPO) und dem Beschuldigten keine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft auszurichten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegen sowohl der Beschuldigte als auch die anschlussberufende Staatsanwaltschaft mit sämtlichen Anträgen vollumfänglich.

- 32 - Da sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft jedoch nur gegen die vor- instanzliche Strafhöhe richtete, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5. Der dem Beschuldigten anteils- mässig aufzuerlegende Teil der Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Pri- vatkläger ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 14. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Juni 2017 wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Dossier 8 wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2014 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lagernden Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen:

- Lederhut, schwarz (Asservat-Nr. A005'986'323);

- Trinkglas/Trinkgefäss (Asservat-Nr. A005'986'221);

- 33 -

- Schirm, Griff und Stiel (Asservat-Nr. A005'986'232);

- Schirm, defekter oberer Teil (Asservat-Nr. A005'986'243);

- Bierflasche "Schützengraben" (Asservat-Nr. A005'986'254);

- CD/Videodatensicherung (Asservat-Nr. A006'044'184).

6. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juni 2016 be- schlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegen- stände werden dem Geschädigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet:

- Jeans, Marke "Morrison", blau, mit schwarzem Hosengurt (Asservat-Nr. A007'412'853);

- T-Shirt, rot, und Unterhemd, weiss, zerschnitten und blutbefleckt (Asservat-Nr. A007'412'864);

- Sportschuhe, Marke "Adidas", grau mit schwarzen Streifen (Asservat-Nr. A007'412'875).

7. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juni 2016 be- schlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegen- stände werden dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet:

- T-Shirt, Marke "Lion of Judah", schwarz, Bob Marley (Asservat-Nr. A007'413'287);

- Jeans, Marke "Shenizhily", blau (Asservat-Nr. A007'413'298);

- Sportschuhe, Marke "Nike-Air Airforce AF-1 82, schwarz mit weissem Logo (Asservat-Nr. A007'413'301);

- Sportschuhe, Marke "Victory/Vty", schwarz (Asservat-Nr. A007'413'389).

8. (…)

9. (…)

10. (…)

11. (…)

12. (…)

13. (…)

14. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit Fr. 35'482.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger C._____ und D._____ wird mit separatem Beschluss entschieden.

- 34 -

16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Untersuchung, Fr. 5'606.25 Gutachten/Expertisen etc., Fr. 4.– Zeugenentschädigung, Fr. 9'362.65 amtliche Verteidigung Untersuchung, Fr. 26'119.70 amtliche Verteidigung, Fr. 1'410.80 Vertreter Geschädigte/Privatkläger. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

17. (…)

18. (…)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1. dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

- 35 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 114 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 113.55 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privat- kläger C._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haf- tung mit weiteren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ abgewiesen.

7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 848.– zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 sowie Fr. 847.80 zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers D._____ abgewiesen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger D._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis ge- mäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter soli- darischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 36 -

9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ abgewiesen.

10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 17) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung unentgeltliche Vertretung des Privatklägers C._____ (an- Fr. 800.– teilsmässig ein Drittel von insgesamt Fr. 2'400.–) unentgeltliche Vertretung des Privatklägers D._____ Fr. 1'800.– (anteilsmässig ein Drittel von insgesamt Fr. 5'400.–)

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- kläger, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro B4, Molkenstr. 15/17, 8004 Zürich − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers D._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 37 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro B4, Molkenstr. 15/17, 8004 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials"

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. November 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Walthert Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.