Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 21. Oktober 2016 im Rah- men einer öffentlich zugänglichen Freitagspredigt in der B._____-Moschee in C._____ vor ca. 60 Personen zu Gewaltdelikten aufgerufen zu haben. Im einzel- nen habe er verkündet, dass Muslime, die nicht in der Gemeinschaft beteten, ver- bannt, weggestossen, gemieden und verleumdet werden müssten. Falls sie sich dennoch weigerten, wieder am gemeinsamen Gebet teilzunehmen, sollten sie ge- tötet werden. Solche Muslime seien in ihren Häusern zu verbrennen. Muslime, welche die fünf Gebete zusammennähmen, bekämen im Diesseits und im Jen- seits eine Strafe. Den Imamen und den "Komitees für die Durchsetzung des Rich- tigen und die Verhinderung des Verwerflichen" seien diejenigen zu verraten, wel- che das Gebet vernachlässigten oder sündigten. Das Tun von Verbotenem sei
- 6 - "mit der Hand zu unterbinden", und Gläubige seien verpflichtet, gegenüber Ehe- frauen und weitere Familienangehörigen auch Zwang anzuwenden.
b) Zur Last gelegt wird dem Beschuldigten weiter, dass er am 29. August 2016 auf seinem öffentlichen Facebook-Account eine Videoaufnahme zur Verfü- gung gestellt habe, in der zu sehen sei, wie fünf orange Overalls tragende Männer in einem eisernen Käfig ertränkt würden. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass ihm dieser Film gefalle und er ihn weiter empfehle. Am 31. Oktober 2016 habe er sich zudem über Facebook drei Fotos mit Gewaltdarstellungen beschafft, auf sei- nem Mobiltelefon gespeichert und auf seinem Facebook-Account weiteren Perso- nen zugänglich gemacht. Ein Bild zeige einen gefesselten Mann, der eine abge- trennte menschliche Hand in seinen Händen halte. Auf der zweiten Foto sei ein Mann zu sehen, der die Leiche eines Schwarzen in den Armen halte, von welcher der Unterleib abgetrennt worden sei. Die dritte Aufnahme schliesslich zeige einen abgetrennten menschlichen Kopf in einem Kochtopf über einer offenen Feuerstel- le.
c) Ein letzter Anklagepunkt enthält schliesslich den Vorwurf, dass der Be- schuldigte ab dem 1. Oktober bis zum 2. November 2016 in der B._____- Moschee die üblicherweise entgeltliche Tätigkeit eines Imams ohne die dafür er- forderliche Bewilligung ausgeübt habe. Dabei habe er täglich das Morgengebet und zwei Abendgebete sowie mindestens am 21. und 28. Oktober 2016 zudem das Freitagsgebet (recte: die Freitagspredigt) gehalten. Er sei dafür auch mit Fr. 600.– entlöhnt worden.
E. 2 a) Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten am 23. No- vember 2017 der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätig- keit (Art. 259 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) schuldig und bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit. Der Beschuldigte wurde sodann für zehn Jahre des Lan- des verwiesen und die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Infor- mationssystem angeordnet. Von den beschlagnahmten Gegenständen wurden ein Mobiltelefon und ein Notebook als Deliktswerkzeuge eingezogen und die übri-
- 7 - gen Sachen freigegeben. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten aufer- legt (Urk. 60 S. 47-49).
b) Der Beschuldigte liess rechtzeitig die Berufung gegen dieses Urteil an- melden (Urk. 52; Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht die Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 64; Art. 399 Abs. 3 StPO, vgl. Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gericht am 22. März 2018 mit, dass sie die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 68). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die stellvertretende Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land erschienen (Prot. II S. 3), erweist sich der Prozess als spruchreif.
E. 3 a) Bezüglich des Videos, in welchem zu sehen ist, wie fünf in orange Overalls gekleidete Männer in einem eisernen Käfig ertränkt werden, gab der Be- schuldigte zu Protokoll, dass er nicht nach diesem Film gesucht, sondern dass ihm jemand diesen geschickt habe. Er habe einen Kommentar dazu geschrieben, nämlich dass Gott gross sei und man für diese armen Leute beten solle, und dann das Video nicht "geliked", aber "geshared". Dies habe er getan, weil ihn diese Bil- der sehr traurig gemacht und er sie verwerflich gefunden habe (D1/7/4 S. 5, D1/7/7 S. 12/13, Prot. I S. 30/31).
b) Zu den Bildern mit Leichenteilen, die auf seinem Mobiltelefon festgestellt wurden, erklärte der Beschuldigte, dass er diese auf Facebook gesehen habe. Er habe sie auf seinem Telefon gespeichert, um sie einem Freund aus Kenia zu zei- gen. Dieser habe ihm dann am Telefon bestätigt, dass es einen solchen Vorfall
- 16 - gegeben habe. Er habe die Fotos nicht weitergegeben, sondern habe sie löschen wollen, dies dann aber vergessen. Im Übrigen seien diese Bilder von der keniani- schen Polizei als Warnung vor solchen Menschen publiziert worden und überall in den Nachrichten zu sehen gewesen (D1/7/4 S. 4, D1/7/7 S. 14-16). Die Verteidi- gung führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend aus, dass nur Darstellungen von Gewalttätigkeiten, d.h. feindlichen Angriffen auf den Körper durch Schläge etc., in den Anwendungsbereich von Art. 135 StGB fallen würden. Darstellungen des blossen Resultats solcher Gewalttätigkeiten, wie die anklagegegenständlichen Bilder mit den Leichenteilen, würden vom Wortlaut von Art. 135 StGB hingegen nicht erfasst (Urk. 76 S. 20).
c) Im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB strafbar macht sich u.a., wer Bildauf- nahmen herstellt, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise ver- letzen, ohne einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben. Ebenfalls strafbar, wenn auch mit einer milderen Strafandrohung, ist der Erwerb und die anderweitige Beschaffung solchen Bildmaterials (insbesondere über elektronische Medien) und dessen Besitz (Art. 135 Abs. 1bis StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indessen schon das gezielt vorgenom- mene Abspeichern von aus elektronischen Medien heruntergeladenen Bildern auf einem Datenträger als Herstellen solcher Bilder zu werten, weil dabei ein weiteres Exemplar davon entsteht, von dem eine zusätzliche Gefahr der Weiterverbreitung ausgeht. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Bilder tatsächlich weiter- geben will (BGE 130 IV 17 ff.). Der zitierte Bundesgerichtsentscheid bezieht sich zwar nicht auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), sondern auf denjenigen der Pornographie (Art. 197 StGB). Die Problematik ist indessen bei beiden Tatbeständen dieselbe, und die beiden genannten Gesetzesbestim- mungen sind im wesentlichen gleich strukturiert. Es muss deshalb davon ausge- gangen werden, dass die dargelegte höchstrichterliche Praxis – einschliesslich der Bemerkung, dass die per 1. April 2002 eingeführte Strafbarkeit schon des blossen Besitzes oder Konsums daran nichts zu ändern vermöge (a.a.O. S. 21 f.)
– auch im Bereich der Gewaltdarstellungen gilt.
- 17 -
d) Der Einwand des Beschuldigten, dass er die inkriminierten Fotos nieman- dem zugänglich gemacht habe, sondern sie im Gegenteil habe löschen wollen, bleibt deshalb unbehelflich. Er erfüllt den Tatbestand von Art. 135 Abs. 1 StGB schon mit dem bewussten Abspeichern der Bilder auf seinem Mobiltelefon. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn diese tatsächlich von der kenianischen Polizei veröffentlicht oder gar in Nachrichtensendungen gezeigt worden sein sollten. Der Einwand der Verteidigung, wonach die blosse Darstellung des Resultats von Gewalttätigkeiten nicht tatbestandsmässig sei, stösst ebenfalls ins Leere. Aus der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985 geht hervor, dass die zentralen Be- weggründe für die Schaffung von Art. 135 StGB die Gefahr der Verletzung des sittlichen Empfindens sowie die Furcht vor verrohenden, zu gewalttätigem Verhal- ten gegenüber Mitmenschen verleitenden Wirkungen waren (Nadine Hagenstein in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [kurz: BSK Straf- recht I], 4. A. 2019, N 4 zu Art. 135 StGB). Dass die Beeinflussung des sittlichen Empfindens und eine Verrohung nicht ausschliesslich aufgrund eindringlicher Darstellungen gewalttätigen Handelns, sondern auch der Folgen desselben erfol- gen kann, leuchtet ohne Weiteres ein. Der Ausschluss von Darstellungen der Fol- gen von Gewalttätigkeiten aus dem Anwendungsbereich von Art. 135 StGB würde dem Schutzzweck dieser Norm diametral zuwiderlaufen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.
e) Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass sein Verhalten strafbar sei. Wenn ihm dies bekannt gewesen wäre, hätte er diese Bilder nicht konsumiert (D1/7/4 S. 6). Ein Irrtum über die Rechtsla- ge führt nur zur Schuld- und damit Straflosigkeit des Täters, wenn er unvermeid- bar war (Art. 21 StGB). Mangelnde Kenntnis des Gesetzes genügt dazu nicht. Schon das unbestimmte Empfinden, dass das betreffende Verhalten unrecht und verboten sein könnte, verpflichtet den Täter, sich vorgängig über die genaue Rechtslage zu erkundigen (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar [StGB-Praxiskommentar], 3.A. 2018, N 4 und 7 zu Art. 21 mit zahlreichen Hinweisen auf die Gerichtspraxis).
- 18 - Vorliegend geht es um Bilder, die grässlichste Gewalthandlungen an Menschen bzw. das Resultat solcher Handlungen (abgetrennte Leichenteile) zeigen und de- ren Anblick nur schwer zu ertragen ist. Wer so etwas im Internet entdeckt, kann – unabhängig von der konkreten Vertrautheit mit den hiesigen Gepflogenheiten so- wie dem Internet (vgl. Urk. 76 S. 22) – nicht in guten Treuen der Meinung sein, der Umgang mit solchem Bildmaterial sei erlaubt, sondern muss diesbezüglich zumindest Zweifel haben und kann sich nicht zu seiner Entlastung auf seine allfäl- lige Unkenntnis der einschlägigen Gesetzesbestimmungen berufen (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2018 vom 16. August 2018 E. 2.4.2). Der Beschuldigte führte im Übrigen selber aus, dass er das Video verwerflich ge- funden habe (Prot. I S. 30), und sprach im Zusammenhang mit den Fotos von Kannibalismus (D1/7/4 S. 4). Das Bewusstsein, dass es hier um Unrecht ging, war bei ihm also vorhanden. Der Beschuldigte ist deshalb der Vorinstanz folgend der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 4 a) Neben der bereits berücksichtigten Deliktsmehrheit bestehen keine weiteren Straferhöhungsgründe.
b) Der Beschuldigte hat den eingeklagten objektiven Sachverhalt weitestge- hend anerkannt. In Anbetracht der diesbezüglich ohnehin klaren Beweislage, die keinen Raum für eine erfolgversprechende Bestreitung liess, und der konsequen- ten Bestreitung des subjektiven Tatbestandes kann dies aber nur zu einer leichten Strafminderung führen. Damit resultiert als Sanktion eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. Da lediglich der Beschuldigte Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil erhob, ist vorliegend jedoch das Verschlechterungsgebot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausge- sprochenen Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben hat.
d) Der Beschuldigte befand sich während 386 Tagen in Haft (D1/19/2-27, Urk. 31/3, Urk. 49). Diese sind ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die vom Beschuldigten danach bis anhin vergewärtigte Ausschaffungshaft (vgl. Urk. 72) ist dagegen nicht an die Freiheitsstrafe anzurechnen, da die Aus- schaffungshaft vorliegend nicht an die Stelle der Sicherheitshaft trat, sondern erst nach der Entlassung des Beschuldigten aus derselben (Urk. 49) und folglich ein- zig zum Zweck der Sicherung der Ausreise des Beschuldigten angeordnet wurde (BSK Strafrecht I-Mettler/Spichtin, a.a.O., N 19 zu Art. 51 StGB; OFK/StGB- Heimgartner, a.a.O., N 1 zu Art. 51 StGB; BGE 124 IV 1 E. 2.b).
E. 5 Da der Beschuldigte Ersttäter ist, gewährte ihm die Vorinstanz zu Recht den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 StGB). Dabei muss es heute auch aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleiben. V.
1. Der Beschuldigte ist Ausländer und hat die eingeklagten Vergehen – mit Ausnahme der Aufschaltung des Videofilms mit der Tötung orange gekleideter Männer – nach dem 1. Oktober 2016 begangen. Die betreffenden Straftatbestän-
- 25 - de sind nicht in der Liste der obligatorisch zur Landesverweisung führenden Delik- te (Art. 66a Abs. 1 StGB) enthalten. Das Gericht kann indessen auch den Auslän- der, der wegen eines anderen Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe verur- teilt wird, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen (Art. 66abis StGB).
2. a) Der Beschuldigte kam im April 2016 als Asylbewerber in die Schweiz. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe erwiesen sich indessen als nicht stichhaltig, weshalb sein Asylgesuch abgewiesen und er aus der Schweiz weg- gewiesen wurde (Urk. 35). Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017 abgewiesen (Urk. 74/2). Im Übrigen hat er keinerlei Beziehungen zu unserem Land. Seine Angehörigen leben alle in Äthiopien (D1/19/2 S. 1/2). Im vorliegenden Verfahren wird er u.a. wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit zu 13 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 21. Oktober 2016 in einer … Mo- schee [in C._____] predigte, Muslime müssten getötet und ihre Häuser verbrannt werden, wenn sie die Teilnahme am gemeinschaftlichen Gebet verweigerten, und man müsse "mit der Hand", also mit Gewalt, gegen diejenigen vorgehen, welche "Verbotenes" täten. Hasspredigten dieser Art sind in hohem Masse geeignet, das Zusammenleben der Muslime unterschiedlicher Glaubensrichtung und -intensität in unserer Gesellschaft zu stören und ganz allgemein die Integration von Musli- men zu beeinträchtigen. Wer als Ausländer solche Aufrufe zur Gewalttätigkeit verbreitet, ist in der Schweiz unerwünscht. Die Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung ist in solchen Fällen unabhängig davon, dass der Beschuldigte schon aufgrund des rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheids zum Verlassen des Landes verpflichtet ist, dringend geboten. Auch die erstinstanzlich festgesetz- te Verweisungsdauer von zehn Jahren ist unter den dargelegten Umständen nicht zu beanstanden. Das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ver- bietet ausserdem, über die vorinstanzlich festgelegte Dauer der Landesverwei- sung hinaus zu gehen, da nur der Beschuldigte Berufung einlegte.
b) Anzufügen bleibt, dass praktische Probleme, die bei der Wegweisung des Beschuldigten auftreten könnten, so etwa Schwierigkeiten bei der Beschaffung
- 26 - ausreichender Reisepapiere oder eine Verweigerung der Rückübernahme seitens des Herkunftsstaates, keinen Grund bilden, die Landesverweisung schon gar nicht erst anzuordnen. Die Vollzugsbehörde ist vielmehr gehalten, alles zu tun, um diese Massnahme durchzusetzen, solange nicht die Vollstreckungsverjährung eintritt. Auch allfällige rechtliche Hindernisse, die sich namentlich aus völkerrecht- lichen Grundsätzen ergeben könnten, stehen der Anordnung der Landesverwei- sung nicht entgegen, sondern bilden bloss einen Grund zum einstweiligen Auf- schub ihres Vollzugs seitens der zuständigen Migrationsbehörde (Art. 66d Abs. 1 und 2 StGB).
3. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausge- schrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ), es sei denn, ein anderer Schengen-Vertragsstaat hätte dieser Person aus humanitä- ren oder anderen gewichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer. C-4656/2012, Erw. 5). Das Schengener Durchführungsabkommen ist in diesem Punkt unklar formuliert. Auch ein Blick auf den englischen, französischen oder italienischen Text des Abkom- mens [im Internet abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/ ?uri=celex:42000A0922(02)] verschafft keine Klarheit, ob eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr oder eine Mindeststrafe von einem Jahr gemeint ist. Ers- teres kann indessen nicht die richtige Auslegung des Abkommens sein, denn so würden von der Ausschreibung im Schengen-Informationssystem nicht nur schwere Straftaten erfasst, sondern auch eine Vielzahl eher geringfügiger Delikte. Mit der Ausweitung einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme auf den ge- samten Schengenraum wird deren Sanktionswirkung sehr stark erhöht. Dies rechtfertigt sich in der Regel nur bei gravierenden Taten, die – soweit nicht Straf- milderungsgründe gegeben sind – mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ge- ahndet werden müssen. Solche hat der Beschuldigte nicht begangen. Von der
- 27 - Verbreitung von Gewaltaufrufen im Rahmen öffentlicher Gottesdienste geht aber unabhängig von der abstrakten Strafandrohung, die darauf anzuwenden ist, eine offensichtliche und ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte wird denn auch im konkreten Falle zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Bei dieser Sachlage ist die Landesverweisung im Schengen-Informationssystem auszuschreiben. VI. Da der Beschuldigte auch heute im Wesentlichen anklagegemäss schuldig gesprochen wird, steht fest, dass das beschlagnahmte Mobiltelefon und das ebenfalls konfiszierte Notebook Deliktswerkzeuge waren. Von diesen könnte in der Hand des Beschuldigten auch künftig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Sie sind deshalb einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB) VII. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird verurteilt – ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch die Kosten des er- folglos angestrengten Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Beschuldigten, da er mit seinen Anträgen unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StGB). Derzeit steht nicht mit Sicherheit fest, ob der Beschuldigte nach Äthiopien zurückgeführt werden kann. Im Falle eines längeren Verbleibens in der Schweiz könnte er durchaus in die La- ge kommen, die ihm auferlegten Kosten auch zu bezahlen. Von deren sofortiger Abschreibung ist deshalb abzusehen.
- 28 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- November 2017 bezüglich der Dispositivziffer 7 (Herausgabe von Ge- genständen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, − der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 386 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Lan- des verwiesen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
- Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. August 2017 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, KDM- - 29 - FS Asservatentriage aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung, A009'792'090, − Notebook Lenovo, A009'792'170.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'200.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben); − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich (per FAX); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaum- strasse 29, 3003 Bern; − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 30 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Kantonspolizei Zürich gemäss vorinstanzlicher Disposi- tivziffer 7); − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich gemäss Dispositivziffer 6;
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. November 2018 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Samokec - 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180115-O/U/cw-ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Knüsel sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 30. November 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
23. November 2017 (DG170055)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. August 2017 (Urk. D1/24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 47-49) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB sowie
- der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wo- von 386 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Lan- des verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. August 2017 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, KDM- FS Asservatentriage, aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen:
- 3 -
- Mobiltelefon Samsung, A009'792'090,
- Notebook Lenovo, A009'792'170.
7. Die nachfolgend genannten Gegenstände und Unterlagen werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgege- ben:
- Handschriftliche Notizschriften, A009'807'367,
- div. Schriftlichkeiten, A009'807'390,
- Diverse SIM-Karten, A009'807'470,
- Diverse Schriftunterlagen/2 CD, A009'807'481,
- Diverse Schriftunterlagen, A009'807'492,
- Diverse Schriftunterlagen, 1 SIM-Kartenhalterung, A009'807'516,
- Schriftpapier Anmeldung Arztbesuch/Transferanzeige, A009'807'538,
- 1 Schriftblock rot, diverse Schriftlichkeiten, A009'807'549. Verlangt der Beschuldigte diese Gegenstände und Unterlagen nicht innert drei Monaten nach Rechtskraft heraus, werden sie vernichtet.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 12'141.07 Auslagen (Gutachten); Fr. 260.25 Auslagen Sonstige; Fr. 6'920.00 Telefonkontrolle; Fr. 700.00 Auslagen Polizei; Fr. 24'254.85 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWSt); Fr. 59'676.17 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- 4 -
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung: (Urk. 76 S. 1) "1. In Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. No- vember 2017 sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizuspre- chen.
2. Die mit Verfügung vom 2. August 2017 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten allesamt herauszugeben. Insbesondere seien das Mobiltelefon Samsung und das Notebook Lenovo dem Beschuldig- ten herauszugeben.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die erstandene Untersu- chungshaft angemessen zu entschädigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, für das zweitinstanzliche Verfahren zugunsten des Beschuldigten.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78 S. 2) "1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 23. November 2017 zu bestätigen und der Beschuldigte
- der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkei- ten im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB,
- 5 -
- der mehrfachen Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB sowie
- der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
3. Es sei der Beschuldigte im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen." _____________________________ Erwägungen: I.
1. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 21. Oktober 2016 im Rah- men einer öffentlich zugänglichen Freitagspredigt in der B._____-Moschee in C._____ vor ca. 60 Personen zu Gewaltdelikten aufgerufen zu haben. Im einzel- nen habe er verkündet, dass Muslime, die nicht in der Gemeinschaft beteten, ver- bannt, weggestossen, gemieden und verleumdet werden müssten. Falls sie sich dennoch weigerten, wieder am gemeinsamen Gebet teilzunehmen, sollten sie ge- tötet werden. Solche Muslime seien in ihren Häusern zu verbrennen. Muslime, welche die fünf Gebete zusammennähmen, bekämen im Diesseits und im Jen- seits eine Strafe. Den Imamen und den "Komitees für die Durchsetzung des Rich- tigen und die Verhinderung des Verwerflichen" seien diejenigen zu verraten, wel- che das Gebet vernachlässigten oder sündigten. Das Tun von Verbotenem sei
- 6 - "mit der Hand zu unterbinden", und Gläubige seien verpflichtet, gegenüber Ehe- frauen und weitere Familienangehörigen auch Zwang anzuwenden.
b) Zur Last gelegt wird dem Beschuldigten weiter, dass er am 29. August 2016 auf seinem öffentlichen Facebook-Account eine Videoaufnahme zur Verfü- gung gestellt habe, in der zu sehen sei, wie fünf orange Overalls tragende Männer in einem eisernen Käfig ertränkt würden. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass ihm dieser Film gefalle und er ihn weiter empfehle. Am 31. Oktober 2016 habe er sich zudem über Facebook drei Fotos mit Gewaltdarstellungen beschafft, auf sei- nem Mobiltelefon gespeichert und auf seinem Facebook-Account weiteren Perso- nen zugänglich gemacht. Ein Bild zeige einen gefesselten Mann, der eine abge- trennte menschliche Hand in seinen Händen halte. Auf der zweiten Foto sei ein Mann zu sehen, der die Leiche eines Schwarzen in den Armen halte, von welcher der Unterleib abgetrennt worden sei. Die dritte Aufnahme schliesslich zeige einen abgetrennten menschlichen Kopf in einem Kochtopf über einer offenen Feuerstel- le.
c) Ein letzter Anklagepunkt enthält schliesslich den Vorwurf, dass der Be- schuldigte ab dem 1. Oktober bis zum 2. November 2016 in der B._____- Moschee die üblicherweise entgeltliche Tätigkeit eines Imams ohne die dafür er- forderliche Bewilligung ausgeübt habe. Dabei habe er täglich das Morgengebet und zwei Abendgebete sowie mindestens am 21. und 28. Oktober 2016 zudem das Freitagsgebet (recte: die Freitagspredigt) gehalten. Er sei dafür auch mit Fr. 600.– entlöhnt worden.
2. a) Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten am 23. No- vember 2017 der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätig- keit (Art. 259 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) schuldig und bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit. Der Beschuldigte wurde sodann für zehn Jahre des Lan- des verwiesen und die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Infor- mationssystem angeordnet. Von den beschlagnahmten Gegenständen wurden ein Mobiltelefon und ein Notebook als Deliktswerkzeuge eingezogen und die übri-
- 7 - gen Sachen freigegeben. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten aufer- legt (Urk. 60 S. 47-49).
b) Der Beschuldigte liess rechtzeitig die Berufung gegen dieses Urteil an- melden (Urk. 52; Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht die Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 64; Art. 399 Abs. 3 StPO, vgl. Urk. 57). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gericht am 22. März 2018 mit, dass sie die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 68). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die stellvertretende Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land erschienen (Prot. II S. 3), erweist sich der Prozess als spruchreif.
3. Der Beschuldigte liess Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils (Her- ausgabe von Gegenständen) unangefochten, so dass nach Art. 408 StPO die Rechtskraft dieses Entscheids im Dispositiv vorab festzustellen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). II.
a) Die Verteidigung rügte zunächst, dass das Vorverfahren lediglich auf Ba- sis einer kurzen SMS eines Journalisten eröffnet worden sei, in welcher auf tatbe- standsmässige Äusserungen im Rahmen der Freitagspredigt vom 21. Oktober 2016 in der B._____-Moschee in C._____ hingewiesen worden sei. Obwohl die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Einleitung der Strafuntersuchung weder über persönlich deponierte Aussagen des Anzeigeerstatters noch über eine Tonauf- zeichnung der in arabischer Sprache gehaltenen Freitagspredigt oder eine Über- setzung derselben verfügt habe, sei sie dennoch vom Vorliegen eines hinreichen- den Anfangsverdachts ausgegangen (Urk. 76 S. 2 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung macht es keinen Unterschied, ob ein strafbares Verhalten durch einen Journalisten oder sonst eine Person zur Anzeige
- 8 - gebracht wird. Die Staatsanwaltschaft machte anlässlich der Berufungsverhand- lung denn auch zurecht geltend, dass ein tatbestandsmässiges Verhalten nicht schon zu Beginn eines Strafverfahrens bewiesen sein muss, sondern zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung ein hinreichender Anfangsverdacht genügt (Prot. II S. 11). Ein solcher lag aufgrund der durch den Journalisten übermittelten Informa- tionen vor, weshalb das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist.
b) Weiter machte die Verteidigung wie schon vor Bezirksgericht (Urk. 46 S. 4/5) geltend, die vorliegenden Übersetzungen der Freitagspredigt vom 21. Ok- tober 2016 seien mangelhaft und nicht verwertbar (Urk. 76 S. 3 ff.). Es hätten sich anscheinend mehrere Dolmetscher mit dieser Predigt befasst und dabei nicht nur übersetzt, sondern auch Kommentare angebracht, was nicht zu den Aufgaben ei- nes Dolmetschers gehöre. Die Untersuchungsbehörde habe im Mai 2017 eine auf den 28. November 2016 zurückdatierte Dolmetscher-Erklärung zu den Akten ge- geben. Aus den vorliegenden Dokumenten gehe nicht hervor, dass die Überset- zerin auf Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Der formelle Hinweis in der er- wähnten Dolmetscher-Erklärung gelte nicht für zukünftige, sondern nur für bereits erfolgte Übersetzungen. Die Übersetzerin habe ihre Arbeit zudem nicht unter- schrieben, sondern nur mit ihrem Kürzel versehen. Der Hinweis auf die Pflicht zur korrekten Übersetzung muss logischerweise erfolgen, bevor der Übersetzer seine Arbeit aufnimmt. Er kann also entgegen der Auffassung der Verteidigung nur für künftige, aber keinesfalls für zu einem frühe- ren Zeitpunkt erstellte Übersetzungen gelten. Gemäss der vorliegenden Dolmet- scher-Erklärung wurde die Übersetzerin am 28. November 2016 zu Beginn ihrer Tätigkeit u.a. auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Übersetzung hinge- wiesen und bestätigte unterschriftlich, davon Kenntnis genommen zu haben (D1/13/7). Es besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine falsche Datierung dieses Dokuments. Keinen solchen bildet insbesondere der Umstand, dass Urkunden jüngeren Datums (D1/13/3-4 und D1/13/6) in den Akten vor der Dolmetscher- Erklärung abgelegt sind. Dies lässt sich zwanglos damit erklären, dass letztere – gewissermassen als Anhang – nach den ersten Übersetzungen abgelegt wurde.
- 9 - Jene (a.a.O.) sind im Übrigen nicht verwertbar, weil nicht ersichtlich ist, wer sie erstellt hat. Gleiches gilt für die Audioübersetzung vom 2. November 2016 (D1/13/8), für die überdies kein vorgängiger Hinweis auf Art. 307 StGB dokumen- tiert ist. Nur diese enthält im Übrigen die vom Verteidiger zu Recht kritisierten (Urk. 76 S. 4) tendenziösen Kommentare (z.B.: "Er kommt mir vor wie ein Rekru- tierungsprediger"), auf die deshalb nicht weiter einzugehen ist. Die vom 22. Mai 2017 datierten Übersetzungen der Audioaufzeichnung (D1/13/10) und der schrift- lichen Fassung der Predigt (D1/13/11) enthalten auf jeder Seite die Hinweise auf Art. 307 und 320 StGB sowie das Kurzzeichen und das Visum der Übersetzerin Frau C._____ (vgl. auch deren Unterschrift in D1/13/7). Es gibt keinen Grund, nicht auf diese Übersetzungen abzustellen, zumal weder der Beschuldigte noch dessen Verteidiger je behauptete, sie seien unzutreffend und Letzterer zudem ebenfalls auf diese abstellt (vgl. Urk. 76 S. 8 ff.). Sodann ergibt sich auch aus dem Gutachten von Prof. Dr. D._____ vom 17. April 2017 (D1/14/9) kein von diesen Übersetzungen abweichender Inhalt der fraglichen Predigt.
c) Das weitere Argument der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2016 sowie in der Hafteinvernahme vom 3. November 2016 zufolge Fehlens einer wortwörtlichen Übersetzung der Freitagspredigt vom 21. Oktober 2016 jeweils nur ein sehr all- gemein gehaltener Verdachtsvorhalt gemacht wurde (Urk. 76 S. 3 f.), stösst eben- falls ins Leere, da der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Untersuchung die Ge- legenheit erhielt, zu sämtlichen ihm konkret gemachten Anklagevorwürfen Stel- lung zu nehmen. III.
1. Die Vorinstanz würdigte die zu den eingeklagten Sachverhalten vorlie- genden Beweismittel sorgfältig und gelangte zum Schluss, dass diese mit gering- fügigen Einschränkungen (betreffend das "Liken" des Videos und das Teilen der Fotos auf Facebook gemäss Dossier 2) erstellt seien. Darauf kann vorab verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind haupt-
- 10 - sächlich zusammenfassender Natur und legen nochmals die hauptsächlichen Gründe dar, welche zur Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs führen.
2. a) Der Beschuldigte anerkennt, am 21. Oktober 2016 in der B._____- Moschee die Freitagspredigt gehalten zu haben (D1/7/1 S. 5/6, Prot. I S. 20/21). Er bestätigte auch, dass es sich bei der auf seinem Laptop gespeicherten um die- se Predigt handelt (D1/7/2 S. 5). Diese habe er selber vorbereitet (D1/7/1 S. 6), indem er im Internet passende Predigten zum Thema "Gebet" gesucht (D1/7/3 S. 5), auf www…..be bzw. www…..net zwei solche Texte gefunden (D1/7/5 S. 5/6) und daraus seine Predigt zusammengestellt habe (D1/7/3 S. 5, D1/7/5 S. 3). Die diesbezüglichen Feststellungen des Gutachters seien zutreffend (D1/7/7 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, dass die Predigt die inkriminierten, von der Anklagebehörde als Aufruf zu Verbrechen bzw. zur Gewalttätigkeit gewürdig- ten, Passagen enthält, sondern gab dies zu (D1/7/3 S. 7-9) und räumte auch ein, dass diese korrekt übersetzt worden seien (a.a.O., S. 9). Eine Ausnahme bildet die Textstelle, in der die Gläubigen aufgefordert werden, diejenigen Muslime zu denunzieren, die das Gebet vernachlässigten oder sündigten. Der Beschuldigte behauptete, dass in seiner Predigt nichts dergleichen stehe (D1/7 S. 7). Dies trifft aber nicht zu. Die betreffende Aussage findet sich sowohl in der schriftlichen Fas- sung der Predigt (D1/13/9 S. 7) als auch in der Audioaufzeichnung aus der Mo- schee (D1/13/10 S. 12).
b) Die Zugaben des Beschuldigten stehen auch im Übrigen mit den Über- setzungen, die auf Verlangen der Verteidigung (Urk. 46 S. 4, D1/17/8) im Mai 2017 erstellt wurden (D1/13/10, insbesondere S. 6/7 und S. 12/13, und D1/13/11, insbesondere S. 4/5 und S. 9/10), und mit den Feststellungen des Gutachters (D1/8 S. 6/7, D1/14/9 S. 3/4) in Übereinstimmung.
c) Der Beschuldigte bestreitet dennoch, zu Verbrechen oder zur Gewalttä- tigkeit aufgerufen zu haben (D1/7/7 S. 12), und begründet dies namentlich damit, dass er zufolge ungenügender Arabisch-Kenntnisse die Hälfte der von ihm vorge- tragenen Predigt gar nicht verstanden habe (D1/7/3 S. 10, vgl. auch D1/7/5 S. 3). Mit diesem Einwand stellt der Beschuldigte in Abrede, vorsätzlich gehandelt zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen sind indessen schon für sich allein be-
- 11 - trachtet nicht glaubhaft. Der Beschuldigte gab an, dass er eine Koranschule be- sucht habe. Dort lerne man Arabisch zu schreiben und zu lesen, aber nur "ein wenig" auch zu übersetzen (D1/7/3 S. 5). So habe er den Koran auswendig ge- lernt, nicht aber dessen Inhalt (Prot. I S. 15). Selbst wenn es mit grosser Mühe möglich sein sollte, ein ganzes Buch auswendig zu lernen, ohne dessen Text zu verstehen, bliebe unerfindlich, wozu man dies tun sollte. Der Beschuldigte gab denn auch an anderer Stelle zu, Arabisch zu 80 % zu verstehen (Prot. I S. 16). Er führte sodann aus, dass er in der ersten Predigt aus dem Internet, die ihm als Quelle diente, Teile gesehen habe, die ihm nicht gefallen hätten, weshalb er diese dann ausgelassen habe (D1/7/7 S. 2). Damit ihm ein Text "nicht gefallen" konnte, musste er dessen Inhalt verstanden haben. Der Beschuldigte erklärte ausserdem, dass wegen dieser Weglassungen die Predigt zu kurz geworden sei und er sie deshalb mit Texten aus einer weiteren im Internet gefundenen Predigt ergänzt habe (a.a.O., S. 4). Auch dies konnte ihm in sinnvoller Weise nur gelingen, wenn er sowohl den verbliebenen Rest der ersten Textvorlage als auch die aus der zweiten Quelle einzufügenden Textabschnitte verstand. Der Gutachter stellte hierzu fest, dass bei der Kompilation der beiden Quellentexte zur schliesslich ge- haltenen Predigt ein Gebilde ohne innere Widersprüche entstanden sei, was min- destens ausreichende Kenntnisse des klassischen Arabisch voraussetze (D1/8 S. 8, D1/14/9 S. 5). Er wies ferner darauf hin, dass es in der schriftlichen Fassung der Predigt – vermutlich wegen der Verwendung von eckigen Klammern oder mangels Umstellung auf Rechtsbündigkeit – zu sinnstörenden Textumstellungen gekommen sei. Der Beschuldigte habe diese in seinem mündlichen Vortrag ohne ins Stocken zu geraten soweit richtigstellen können, dass keine inhaltlichen Brü- che entstanden seien (D1/8 S. 4/5, D1/14/9 S. 6). Ausserdem sei der zweite vom Beschuldigten verwendete Quellentext weitgehend unvokalisiert (d.h. ohne die kurzen Vokale a, i und u) geschrieben. Dies bedeute, dass der Vorlesende blitzar- tig den Sinn des Textes erfassen müsse, um zu entscheiden, ob a, i oder u zu le- sen sei, um den Text richtig vorlesen zu können. Dem Beschuldigten seien dabei gerade mal vier falsche Vokalisierungen unterlaufen. Aufgrund dieser Umstände sei von sehr guten Arabischkenntnissen des Beschuldigten auszugehen (D1/8 S. 8/9, D1/14/9 S. 5/6). Dass dieser die Sprache beherrscht und insbesondere die
- 12 - Gegenstand der Anklage bildenden Textstellen verstand, stellte er schliesslich auch unmittelbar unter Beweis, indem er letztere in der Einvernahme vom 18. No- vember 2016 übersetzte (D1/7/3 S. 7/8). Damit steht ausser Zweifel, dass ihm der Sinn der inkriminierten Textpassagen bekannt war und er wusste, was er da pre- digte.
d) Der Beschuldigte brachte zu seiner Rechtfertigung auch vor, dass diese Texte nicht von ihm, sondern aus Hadithen (Überlieferungen von Äusserungen und Handlungen des Propheten Mohammed) und von grossen Schriftgelehrten stammten (D1/7/1 S. 6, D1/7/3 S. 7). Er habe sich wie einen Reporter gesehen, der einen Zeitungsausschnitt vorlese. Wenn jemand etwas vorlese, heisse das nicht, dass er es auch glaube (D1/7/3 S. 9/10). Ähnlich argumentierte auch die Verteidigung, indem sie vorbrachte, dass der Beschuldigte die fragliche Predigt wohl selbst gestaltet und nicht aus zwei im Internet zu findenden Texten zusam- mengesetzt hätte, wenn er die innere Überzeugung gehabt hätte, die Gläubigen zu Verbrechen oder Vergehen aufzurufen (Urk. 76 S. 19). Bei dieser Argumenta- tion verkennen der Beschuldigte und sein Verteidiger aber, dass die in der Auf- stachelung zur Gewalttätigkeit bestehende Wirkung derartiger Äusserungen nicht davon abhängt, ob der Täter selbst innerlich davon überzeugt ist. Ob letzteres der Fall war, kann deshalb offen bleiben.
e) Den Straftatbestand von Art. 259 Abs. 1 bzw. 2 StGB erfüllt, wer öffentlich zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Men- schen oder Sachen auffordert. Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltenswei- sen, die nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönli- che Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen (BGE 130 IV 119). Vorliegend predigte der Beschuldigte im Rahmen eines Gottesdiens- tes, der einem unbegrenzten Kreis von Gläubigen zugänglich war, und somit öf- fentlich. Aufforderung ist eine Äusserung, die darauf ausgerichtet ist, das Handeln ihrer Adressaten zu beeinflussen, und dabei eine gewisse Eindringlichkeit auf- weist, so dass sie zur Beeinflussung auch taugt (Gerhard Fiolka in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II [kurz: BSK Strafrecht II], 4.A. 2019, N 10 zu Art. 259 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In subjekti-
- 13 - ver Hinsicht bedarf es des Vorsatzes, zu einem Verbrechen oder zur Gewaltan- wendung aufzufordern, wobei auch genügt, dass der Täter die entsprechende Beeinflussung der Zuhörer für möglich hält und im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nimmt (Ulrich Weder in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB-Kommentar [kurz: OFK-StGB], 20.A. 2018, N 12 zu Art. 259). Der Zweck von Predigten besteht darin, die Zuhörerschaft im Sinne der dar- gelegten Glaubenslehren zu beeinflussen, und sie eignen sich dazu gerade ge- genüber dem in einer Moschee zu erwartenden stark religiösen Publikum in ei- nem besonderen Masse. Wer als islamischer Prediger darauf hinweist, dass hochrangige islamische Schriftgelehrte oder gar der Prophet Mohammed selbst eine bestimmte Verhaltensweise befürwortet oder ausdrücklich gewünscht haben, nimmt zumindest in Kauf, beim einen oder anderen Zuhörer eine entsprechende Handlungsbereitschaft zu bewirken. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 76 S. 11 f.) ist dabei sogar eine deutlich stärkere beeinflussende Wirkung zu erwarten, als wenn der Prediger bloss seine eigene Überzeugung darlegte. Dass dies dem Beschuldigten bewusst war, lässt sich nicht bezweifeln, nachdem er gemäss eigenen Angaben eine Koranschule besucht hat, den Koran auswendig gelernt hat (D1/7/3 S. 5, Prot. I S 15) und sich auch mit Hadithen auskennt (D1/7/3 S. 7/10, D1/7/5 S. 10). An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch das Argument der Verteidigung nichts zu ändern, wonach der Beschuldigte dazu ge- drängt worden sei, das Freitagsgebet und die Predigt zu halten (Urk. 76 S. 19), da entsprechend dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Urk. 78 S. 3) keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Textgestaltung in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt wurde.
f) Wie schon vor Vorinstanz machte die Verteidigung auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung geltend, dass nicht einfach die fünf anklagegegenständlichen Passagen der Predigt vom 21. Oktober 2016 aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissen und einzeln auf ihre angebliche Tatbestandsmässigkeit überprüft werden könnten (Urk. 76 S. 7 und 10). Vielmehr sei die fragliche Predigt als Ein- heit zu betrachten und zu prüfen, ob diese in ihrer Gesamtheit als Aufforderung zu Verbrechen verstanden werden könne (Urk. 76 S. 7). Dies sei vorliegend nicht der
- 14 - Fall. Die Predigt vom 21. Oktober 2016 handle von der Wichtigkeit des Gebetes, wobei der Beschuldigte eine Gesamtdarstellung aller Ansichten zu diesem Thema habe offenlegen wollen. Dabei habe er einerseits aufgezeigt, welche Wohltaten ein Gläubiger erlangen könne, wenn er die Gebete befolge, aber auch auf die im Koran und in Hadithen beschriebenen – je nach Lehrmeinung sehr unterschiedli- chen – Konsequenzen aufmerksam gemacht, wenn das tägliche Gebet nicht ein- gehalten werde. Der Beschuldigte habe die radikalen Ansichten im Koran und in den Hadithen bzw. gewisser Gelehrter mit keinem Wort unterstützt, sondern diese nur im Sinne eines Gesamtüberblicks wiedergegeben. Sodann hätten die Zitate, welche gemäss Anklageschrift angeblich einer Aufforderung zu Verbrechen oder Vergehen gleichkommen würden, nicht einmal einen Zehntel der gesamten Pre- digt umfasst (Urk. 76 S. 8 ff.). Diesen Vorbringen der Verteidigung ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Tatbestandsmässigkeit einer Äusserung nicht davon abhängt, welchen prozentua- len Anteil sie innerhalb eines Textes einnimmt, da rechtmässige Äusserungen un- rechtmässige nicht zu neutralisieren vermögen. Dass bei der Beurteilung der Tat- bestandsmässigkeit auch der Gesamtkontext zu berücksichtigen ist, trifft zu, ge- reicht dem Beschuldigten vorliegend aber nicht zum Vorteil. Dieser beschränkte sich in seiner Predigt darauf, unkommentiert Zitate aus dem Koran und Hadithen wiederzugeben, ohne sich insbesondere mit den von ihm vorgetragenen radikalen Lehrmeinungen in irgendeiner Form kritisch auseinanderzusetzen oder diese zu relativieren. Angesichts des Fehlens einer inhaltlichen bzw. kontextualen Ver- knüpfung der verschiedenen Zitate sind die anklagegegenständlichen Äusserun- gen des Beschuldigten nachfolgend im Einzelnen auf ihre Tatbestandsmässigkeit zu prüfen.
g) Von den in der Anklageschrift genannten Handlungsweisen, zu denen der Beschuldigte im dargelegten Sinne aufrief, sind das Töten von Muslimen, welche die Teilnahme am gemeinsamen Gebet verweigern, sowie das Verbrennen von deren Häusern (mit oder ohne Bewohner) Verbrechen im Sinne von Art. 259 Abs. 1 StGB. Klar ist auch, dass mit dem Unterbinden verbotenen Tuns "mit der Hand" (und nicht bloss "mit der Zunge") eine nicht näher umschriebene, aber je-
- 15 - denfalls strafrechtlich relevante Gewaltanwendung gegen Personen und/oder Sa- chen gemeint ist, wobei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass es sich dabei um Vergehen handelt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Äusse- rungen ist der Beschuldigte der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen im Sinne von Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. An diesem Ergebnis ver- mag auch das Argument der Verteidigung nichts zu ändern, wonach die tatbe- standsmässigen Äusserungen des Beschuldigten in der Form des Konjunktiv II er- folgt seien, womit eine Empfehlung oder ein Ratschlag, nicht aber eine Aufforde- rung ausgedrückt werde (Urk. 76 S. 13). Entgegen der Ansicht der Verteidigung spielt es keine Rolle, in welcher grammatikalischen Form die fraglichen Äusse- rungen erfolgten, da der Kern der vermittelten Botschaft immer derselbe bleibt.
h) Jemanden zu meiden und aus einer Gemeinschaft zu verstossen oder zu verbannen ist demgegenüber keine Straftat, und die Verleumdung einer Person ist zwar strafbar, aber kein Gewaltdelikt. Auch die Denunziation von Muslimen, welche das Gebet vernachlässigen oder anderweitig sündigen, ist nicht per se ei- ne Straftat, und die Ausübung von Zwang gegenüber Ehefrauen und anderen Familienangehörigen kann zwar auf gewaltsame Weise erfolgen, ist aber auch anders möglich, z.B. mittels psychischem Druck. Bezüglich der Aufforderung zu diesen Verhaltensweisen kann deshalb kein Schuldspruch ergehen.
3. a) Bezüglich des Videos, in welchem zu sehen ist, wie fünf in orange Overalls gekleidete Männer in einem eisernen Käfig ertränkt werden, gab der Be- schuldigte zu Protokoll, dass er nicht nach diesem Film gesucht, sondern dass ihm jemand diesen geschickt habe. Er habe einen Kommentar dazu geschrieben, nämlich dass Gott gross sei und man für diese armen Leute beten solle, und dann das Video nicht "geliked", aber "geshared". Dies habe er getan, weil ihn diese Bil- der sehr traurig gemacht und er sie verwerflich gefunden habe (D1/7/4 S. 5, D1/7/7 S. 12/13, Prot. I S. 30/31).
b) Zu den Bildern mit Leichenteilen, die auf seinem Mobiltelefon festgestellt wurden, erklärte der Beschuldigte, dass er diese auf Facebook gesehen habe. Er habe sie auf seinem Telefon gespeichert, um sie einem Freund aus Kenia zu zei- gen. Dieser habe ihm dann am Telefon bestätigt, dass es einen solchen Vorfall
- 16 - gegeben habe. Er habe die Fotos nicht weitergegeben, sondern habe sie löschen wollen, dies dann aber vergessen. Im Übrigen seien diese Bilder von der keniani- schen Polizei als Warnung vor solchen Menschen publiziert worden und überall in den Nachrichten zu sehen gewesen (D1/7/4 S. 4, D1/7/7 S. 14-16). Die Verteidi- gung führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend aus, dass nur Darstellungen von Gewalttätigkeiten, d.h. feindlichen Angriffen auf den Körper durch Schläge etc., in den Anwendungsbereich von Art. 135 StGB fallen würden. Darstellungen des blossen Resultats solcher Gewalttätigkeiten, wie die anklagegegenständlichen Bilder mit den Leichenteilen, würden vom Wortlaut von Art. 135 StGB hingegen nicht erfasst (Urk. 76 S. 20).
c) Im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB strafbar macht sich u.a., wer Bildauf- nahmen herstellt, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise ver- letzen, ohne einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben. Ebenfalls strafbar, wenn auch mit einer milderen Strafandrohung, ist der Erwerb und die anderweitige Beschaffung solchen Bildmaterials (insbesondere über elektronische Medien) und dessen Besitz (Art. 135 Abs. 1bis StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indessen schon das gezielt vorgenom- mene Abspeichern von aus elektronischen Medien heruntergeladenen Bildern auf einem Datenträger als Herstellen solcher Bilder zu werten, weil dabei ein weiteres Exemplar davon entsteht, von dem eine zusätzliche Gefahr der Weiterverbreitung ausgeht. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Bilder tatsächlich weiter- geben will (BGE 130 IV 17 ff.). Der zitierte Bundesgerichtsentscheid bezieht sich zwar nicht auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), sondern auf denjenigen der Pornographie (Art. 197 StGB). Die Problematik ist indessen bei beiden Tatbeständen dieselbe, und die beiden genannten Gesetzesbestim- mungen sind im wesentlichen gleich strukturiert. Es muss deshalb davon ausge- gangen werden, dass die dargelegte höchstrichterliche Praxis – einschliesslich der Bemerkung, dass die per 1. April 2002 eingeführte Strafbarkeit schon des blossen Besitzes oder Konsums daran nichts zu ändern vermöge (a.a.O. S. 21 f.)
– auch im Bereich der Gewaltdarstellungen gilt.
- 17 -
d) Der Einwand des Beschuldigten, dass er die inkriminierten Fotos nieman- dem zugänglich gemacht habe, sondern sie im Gegenteil habe löschen wollen, bleibt deshalb unbehelflich. Er erfüllt den Tatbestand von Art. 135 Abs. 1 StGB schon mit dem bewussten Abspeichern der Bilder auf seinem Mobiltelefon. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn diese tatsächlich von der kenianischen Polizei veröffentlicht oder gar in Nachrichtensendungen gezeigt worden sein sollten. Der Einwand der Verteidigung, wonach die blosse Darstellung des Resultats von Gewalttätigkeiten nicht tatbestandsmässig sei, stösst ebenfalls ins Leere. Aus der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985 geht hervor, dass die zentralen Be- weggründe für die Schaffung von Art. 135 StGB die Gefahr der Verletzung des sittlichen Empfindens sowie die Furcht vor verrohenden, zu gewalttätigem Verhal- ten gegenüber Mitmenschen verleitenden Wirkungen waren (Nadine Hagenstein in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [kurz: BSK Straf- recht I], 4. A. 2019, N 4 zu Art. 135 StGB). Dass die Beeinflussung des sittlichen Empfindens und eine Verrohung nicht ausschliesslich aufgrund eindringlicher Darstellungen gewalttätigen Handelns, sondern auch der Folgen desselben erfol- gen kann, leuchtet ohne Weiteres ein. Der Ausschluss von Darstellungen der Fol- gen von Gewalttätigkeiten aus dem Anwendungsbereich von Art. 135 StGB würde dem Schutzzweck dieser Norm diametral zuwiderlaufen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.
e) Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass sein Verhalten strafbar sei. Wenn ihm dies bekannt gewesen wäre, hätte er diese Bilder nicht konsumiert (D1/7/4 S. 6). Ein Irrtum über die Rechtsla- ge führt nur zur Schuld- und damit Straflosigkeit des Täters, wenn er unvermeid- bar war (Art. 21 StGB). Mangelnde Kenntnis des Gesetzes genügt dazu nicht. Schon das unbestimmte Empfinden, dass das betreffende Verhalten unrecht und verboten sein könnte, verpflichtet den Täter, sich vorgängig über die genaue Rechtslage zu erkundigen (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar [StGB-Praxiskommentar], 3.A. 2018, N 4 und 7 zu Art. 21 mit zahlreichen Hinweisen auf die Gerichtspraxis).
- 18 - Vorliegend geht es um Bilder, die grässlichste Gewalthandlungen an Menschen bzw. das Resultat solcher Handlungen (abgetrennte Leichenteile) zeigen und de- ren Anblick nur schwer zu ertragen ist. Wer so etwas im Internet entdeckt, kann – unabhängig von der konkreten Vertrautheit mit den hiesigen Gepflogenheiten so- wie dem Internet (vgl. Urk. 76 S. 22) – nicht in guten Treuen der Meinung sein, der Umgang mit solchem Bildmaterial sei erlaubt, sondern muss diesbezüglich zumindest Zweifel haben und kann sich nicht zu seiner Entlastung auf seine allfäl- lige Unkenntnis der einschlägigen Gesetzesbestimmungen berufen (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2018 vom 16. August 2018 E. 2.4.2). Der Beschuldigte führte im Übrigen selber aus, dass er das Video verwerflich ge- funden habe (Prot. I S. 30), und sprach im Zusammenhang mit den Fotos von Kannibalismus (D1/7/4 S. 4). Das Bewusstsein, dass es hier um Unrecht ging, war bei ihm also vorhanden. Der Beschuldigte ist deshalb der Vorinstanz folgend der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. a) Zu seiner Tätigkeit in der B._____-Moschee sagte der Beschuldigte aus, dass er Stellvertreter des Imams sei, bis man wieder einen richtigen Imam gefunden habe. Er leite seit einem Monat (D1/7/7 S. 18) das Morgengebet und zwei Gebete am Abend. Gepredigt habe er bisher an zwei Freitagen. Dazu sei er gedrängt worden (D1/7/1 S. 4). Er habe dies alles auf freiwilliger Basis getan, oh- ne eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung (D1/7/1 S. 5, D1/7/7 S. 16). Nach anfänglicher Bestreitung (D1/7/2 S. 7/8) gab der Beschuldigte zu, von "F._____" einmal Geld erhalten zu haben (D1/7/3 S. 2). Er wisse nicht mehr, ob es 400, 500 oder 600 Franken gewesen seien (a.a.O., S. 4, D1/7/7 S. 16, Prot. I S. 28). Er habe gedacht, dies sei ein Geschenk (D1/7/4 S. 2, D1/7/7 S. 16). Un- bestritten ist, dass er keine Arbeitsbewilligung hatte. Ihm sei im Übrigen eigentlich auch nicht bewusst gewesen, dass er als Asylant nicht gegen Bezahlung arbeiten dürfe (D1/7/4 S. 2/3).
b) Wer als Ausländer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben will, be- nötigt dafür – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG i.V.m. Art. 43 AsylG [SR 142.31]).
- 19 - Als Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG jede üblicherweise ge- gen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stun- den- oder tageweise oder nur vorübergehend ausgeübt wird. Der Begriff der Er- werbstätigkeit muss gemäss der Zweckbestimmung der gesetzlichen Regelung weit ausgelegt werden (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE; BGE 140 II 460]). Wer im Rahmen einer Religionsgemeinschaft Rituale leitet und predigt, tut dies üblicherweise nicht gratis, sondern erhält dafür einen Lohn. Das ist gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten auch in seiner Heimat so, wenngleich dort die Entlöhnung der Imame in der Regel für den Lebensunterhalt nicht ausreicht und die Geistlichen deshalb daneben noch einer anderen Arbeit nachgehen (D1/7/7 S. 17). Tatsächlich hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem Wirken in der Moschee auch einen kleinen Geldbetrag erhalten. Der Beschuldigte ist damit ohne die erforderliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG).
c) Ausländer bedürfen erfahrungsgemäss fast überall auf der Welt einer amtlichen Bewilligung, um eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen. Selbst wenn der Beschuldigte die einschlägigen Bestimmungen der hiesigen Gesetze nicht kannte, musste ihm bewusst sein, dass die Tätigkeit als Imam möglicherweise bewilligungspflichtig war, und er hätte dies vorgängig abklären müssen. Er kann sich deshalb nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Der vorinstanzliche Schuld- spruch ist auch in diesem Anklagepunkt zu bestätigen. IV.
1. a) Der Beschuldigte hat mehrere mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohte Straftaten begangen. Dabei wiegt die öffentliche Auffor- derung zu Verbrechen und Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), namentlich auch zur Tötung von Menschen, die vor ca. 60 Personen erfolgte, im Vergleich zum Ab- speichern von Gewaltdarstellungen auf dem persönlichen Facebook-Profil bzw.
- 20 - Mobiltelefon schwerer, weshalb zunächst dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Die Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen, der bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Vorliegend ist gemäss den nachfolgenden Erwägungen eine Freiheitsstrafe auszufällen.
b) Die weiteren vom Beschuldigten verübten Delikte führen nur zu einer Er- höhung der Freiheitsstrafe nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB), soweit auch für diese allein jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. An- sonsten sind sie mit einer Geldstrafe zu ahnden (BGE 144 IV 217 E. 3, 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).
c) Soweit für einzelne der zu beurteilenden Taten eine Strafe im Bereich bis zu 12 Monaten bzw. einer entsprechenden Anzahl Tagessätze als angemessen erscheinen sollte, ist zu berücksichtigen, dass darauf die bis Ende 2017 in Kraft gewesene Fassung des Strafgesetzbuchs als lex mitior anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Sie lässt Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu (Art. 34 Abs. 1 aStGB), während nach dem nun geltenden Recht nur noch solche bis zu 180 Ta- gessätzen ausgefällt werden dürfen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ausserdem erlaubt sie Freiheitsstrafen unterhalb von sechs Monaten nur, wenn der bedingte Strafvollzug nicht möglich ist und eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Zu beachten bleibt im Übrigen, dass dort, wo nach dem Gesetz sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe zulässig ist, vorliegend al- so bis zu einer Strafe von höchstens 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen, in der Regel auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Eine Freiheitsstrafe kommt in diesem Bereich nur in Betracht, wenn von der Geldstrafe keine genügende Wirkung er- wartet werden kann, so etwa bei Tätern, die trotz Verurteilungen zu Geldstrafen rückfällig geworden sind (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 141 IV 61 E. 6.1; 134 IV 97).
d) Hat ein Täter mehrere mit Geldstrafen zu sanktionierende Delikte verübt, so ist innerhalb dieser Gruppe von Delikten zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzusetzen und dann für die weiteren Gesetzesverstösse eine angemessene Straferhöhung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.
- 21 -
e) Im Übrigen misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
2. a) Hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalt- tätigkeit ist dem Beschuldigten zwar zugute zu halten, dass er nur einmal eine Predigt dieser Art hielt. Diese beinhaltete aber mehrere Aufrufe zu schweren De- likten bis hin zum Mord. Dass dieses Gedankengut nicht vom Beschuldigten selbst stammt, mindert sein Verschulden in keiner Weise, berief er sich doch auf hochrangige Quellen, namentlich den Propheten Mohammed persönlich, was bei den gläubigen Zuhörern viel stärker wirken musste, als wenn der Beschuldigte bloss eigene Ansichten vorgetragen hätte. Im Übrigen zeigte er auch selber an- lässlich der Predigt keinerlei Distanz zu den von ihm vorgetragenen Gewaltaufru- fen. In Anbetracht der wachsenden Zahl von Muslimen verschiedenster Glau- bensausrichtung, die in der Schweiz leben, darf die Gefahr, die von solchen Hetz- reden ausgeht, nicht unterschätzt werden. Insgesamt ist in diesem Anklagepunkt auf ein keinesfalls mehr leichtes Verschulden zu erkennen und erweist sich die von der Vorinstanz dafür festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstra- fe als angemessen.
b) Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung kann dem Beschuldig- ten nicht widerlegt werden, dass die Initiative dazu nicht von ihm ausging, son- dern die leitenden Organe der B._____-Moschee ihn dazu drängten, anstelle des fehlenden Imams Gebete zu leiten und Predigten zu halten (D1/7/1 S. 4, D1/7/2 S. 3). Er erwartete dafür keinen Lohn (D1/7/7 S. 18) und erhielt auch nur einige hundert Franken ausbezahlt (D1/7/3 S. 4, D1/7/7 S. 16). Seine Tätigkeit in der Moschee dauerte lediglich einen Monat (D1/7/7 S. 18), wobei anzumerken ist, dass der Beschuldigte sie nicht von sich aus aufgab, sondern wegen seiner Ver- haftung nicht fortsetzen konnte. Trotzdem ist hinsichtlich der Erwerbstätigkeit oh-
- 22 - ne Bewilligung von einem Bagatellfall auszugehen. Der enge sachliche und situa- tive Zusammenhang mit der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Ge- walttätigkeit legt sodann nahe, dass auch für die Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung trotz des sehr leichten Verschuldens – wofür grundsätzlich die Ausfällung einer Geldstrafe möglich wäre (Art. 115 Abs. 1 AuG) – eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion zu bestimmen ist. Angesichts der sehr geringen Verschul- densschwere, welche sich nicht merklich auf die Strafhöhe auszuwirken vermag, rechtfertigt es sich jedoch, das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung bereits als von den 15 Monaten Freiheitsstrafe für die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeiten abgegolten zu betrachten und von einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe abzusehen.
c) Der Beschuldigte postete einen Film, in dem zu sehen ist, wie fünf wehr- lose, in einem Käfig eingesperrte Männer ertränkt werden, auf sein Facebook- Profil, wo ihn jeder Besucher betrachten konnte. Sein Kommentar, dass man "für diese armen Menschen beten" solle (D1/7/4 S. 5, D1/7/7 S. 13), konnte die verro- hende Wirkung, die von solchen Bildern ausgeht, kaum schmälern. Auf seinem Mobiltelefon speicherte er zudem drei grässliche Bilder von abgetrennten Körper- teilen, u.a. die Aufnahme eines malträtierten und hernach abgetrennten menschli- chen Kopfes, der auf einer offenen Feuerstelle gekocht wird. Zu seinen Gunsten kann berücksichtigt werden, dass er nur wenig verbotenes Bildmaterial herunter- lud und die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Fotos nicht an Drittpersonen weitergab. Auch ist im Auge zu behalten, dass der Tatbestand von Art. 135 StGB schon als solcher nicht alle Abbildungen von Gewalttätigkeiten, sondern nur ein- dringliche Darstellungen grausamer, die elementare Menschenwürde verletzender Gewalthandlungen erfasst. Insgesamt trifft den Beschuldigten diesbezüglich ein als keinesfalls mehr leicht einzustufendes Verschulden, wofür isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszufällen wäre. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die öffentliche Auf- forderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit um 9 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen.
- 23 -
3. a) A._____ wurde 1992 in … (Äthiopien) geboren und ist Bürger von Äthi- opien. Er gehört zur somalischen Minderheit, die innerhalb Äthiopiens in der öst- lich gelegenen Region Ogaden lebt. Seine Eltern sind geschieden. Er hat fünf Brüder und zwei Schwestern, wobei allerdings zwei Brüder schon früh verstarben, und wuchs in Äthiopien teils bei seiner Mutter, teils bei einem Onkel auf. Der Be- schuldigte besuchte zwei Jahre eine Koranschule und dann noch etwa fünf Jahre eine kleine, nicht religiöse Privatschule. Eine Arbeitsstelle hatte er in seiner Hei- mat nie. Gemäss seinen nicht zuverlässig überprüfbaren Angaben musste er we- gen politischer Unruhen … [Ort] verlassen und lebte daraufhin ca. zwei Jahre in Jijiga, der grössten Stadt im somalischen Landesteil Äthiopiens. Dort sei er indes- sen von der "New Police" gesucht worden. Er habe sich deswegen nach Addis Abeba abgesetzt, wo er sich einige Monate bei Studenten aus Hartishek aufge- halten habe. Die "New Police" habe ihn aber auch dort aufgespürt. Er habe da- raufhin das Land verlassen und sei mit finanzieller Hilfe seiner Verwandtschaft über den Sudan und Ägypten nach Europa gereist. Fest steht, dass der Beschul- digte im April 2016 über die sogenannte "Balkanroute" in die Schweiz gelangte und ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 30. August 2017 abgewiesen, die Wegweisung des Be- schuldigten aus der Schweiz verfügt und ihm Frist zum Verlassen des Landes an- gesetzt (Urk. 35). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017 abgewie- sen (Urk. 74/2). Der Beschuldigte wohnte vor seiner Verhaftung in einer Asylun- terkunft in G._____ ZH und erhielt von der Asylorganisation Fr. 535.– pro Monat. Er ist ledig, kinderlos und hat weder Vermögen noch Schulden. Er litt an einer Lymphknoten-Tuberkulose, die aber abgeheilt ist (D1/19/2, Urk. 35, Urk. 43, Urk. 44/2, D1/7/1 S. 2 und S. 8/9). Zur Zeit ist sein Aufenthaltsort das Flughafen- gefängnis Zürich. Aus dem dargelegten Lebenslauf des Beschuldigten ergeben sich keine straferhöhend oder strafmindernd zu gewichtenden Faktoren.
b) Der Beschuldigte ist in der Schweiz (D1/19/1) und nach eigenen Angaben (D1/19/2 S. 3) auch im Ausland nicht vorbestraft.
- 24 -
4. a) Neben der bereits berücksichtigten Deliktsmehrheit bestehen keine weiteren Straferhöhungsgründe.
b) Der Beschuldigte hat den eingeklagten objektiven Sachverhalt weitestge- hend anerkannt. In Anbetracht der diesbezüglich ohnehin klaren Beweislage, die keinen Raum für eine erfolgversprechende Bestreitung liess, und der konsequen- ten Bestreitung des subjektiven Tatbestandes kann dies aber nur zu einer leichten Strafminderung führen. Damit resultiert als Sanktion eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. Da lediglich der Beschuldigte Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil erhob, ist vorliegend jedoch das Verschlechterungsgebot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausge- sprochenen Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben hat.
d) Der Beschuldigte befand sich während 386 Tagen in Haft (D1/19/2-27, Urk. 31/3, Urk. 49). Diese sind ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die vom Beschuldigten danach bis anhin vergewärtigte Ausschaffungshaft (vgl. Urk. 72) ist dagegen nicht an die Freiheitsstrafe anzurechnen, da die Aus- schaffungshaft vorliegend nicht an die Stelle der Sicherheitshaft trat, sondern erst nach der Entlassung des Beschuldigten aus derselben (Urk. 49) und folglich ein- zig zum Zweck der Sicherung der Ausreise des Beschuldigten angeordnet wurde (BSK Strafrecht I-Mettler/Spichtin, a.a.O., N 19 zu Art. 51 StGB; OFK/StGB- Heimgartner, a.a.O., N 1 zu Art. 51 StGB; BGE 124 IV 1 E. 2.b).
5. Da der Beschuldigte Ersttäter ist, gewährte ihm die Vorinstanz zu Recht den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 StGB). Dabei muss es heute auch aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleiben. V.
1. Der Beschuldigte ist Ausländer und hat die eingeklagten Vergehen – mit Ausnahme der Aufschaltung des Videofilms mit der Tötung orange gekleideter Männer – nach dem 1. Oktober 2016 begangen. Die betreffenden Straftatbestän-
- 25 - de sind nicht in der Liste der obligatorisch zur Landesverweisung führenden Delik- te (Art. 66a Abs. 1 StGB) enthalten. Das Gericht kann indessen auch den Auslän- der, der wegen eines anderen Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe verur- teilt wird, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen (Art. 66abis StGB).
2. a) Der Beschuldigte kam im April 2016 als Asylbewerber in die Schweiz. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe erwiesen sich indessen als nicht stichhaltig, weshalb sein Asylgesuch abgewiesen und er aus der Schweiz weg- gewiesen wurde (Urk. 35). Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017 abgewiesen (Urk. 74/2). Im Übrigen hat er keinerlei Beziehungen zu unserem Land. Seine Angehörigen leben alle in Äthiopien (D1/19/2 S. 1/2). Im vorliegenden Verfahren wird er u.a. wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit zu 13 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 21. Oktober 2016 in einer … Mo- schee [in C._____] predigte, Muslime müssten getötet und ihre Häuser verbrannt werden, wenn sie die Teilnahme am gemeinschaftlichen Gebet verweigerten, und man müsse "mit der Hand", also mit Gewalt, gegen diejenigen vorgehen, welche "Verbotenes" täten. Hasspredigten dieser Art sind in hohem Masse geeignet, das Zusammenleben der Muslime unterschiedlicher Glaubensrichtung und -intensität in unserer Gesellschaft zu stören und ganz allgemein die Integration von Musli- men zu beeinträchtigen. Wer als Ausländer solche Aufrufe zur Gewalttätigkeit verbreitet, ist in der Schweiz unerwünscht. Die Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung ist in solchen Fällen unabhängig davon, dass der Beschuldigte schon aufgrund des rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheids zum Verlassen des Landes verpflichtet ist, dringend geboten. Auch die erstinstanzlich festgesetz- te Verweisungsdauer von zehn Jahren ist unter den dargelegten Umständen nicht zu beanstanden. Das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ver- bietet ausserdem, über die vorinstanzlich festgelegte Dauer der Landesverwei- sung hinaus zu gehen, da nur der Beschuldigte Berufung einlegte.
b) Anzufügen bleibt, dass praktische Probleme, die bei der Wegweisung des Beschuldigten auftreten könnten, so etwa Schwierigkeiten bei der Beschaffung
- 26 - ausreichender Reisepapiere oder eine Verweigerung der Rückübernahme seitens des Herkunftsstaates, keinen Grund bilden, die Landesverweisung schon gar nicht erst anzuordnen. Die Vollzugsbehörde ist vielmehr gehalten, alles zu tun, um diese Massnahme durchzusetzen, solange nicht die Vollstreckungsverjährung eintritt. Auch allfällige rechtliche Hindernisse, die sich namentlich aus völkerrecht- lichen Grundsätzen ergeben könnten, stehen der Anordnung der Landesverwei- sung nicht entgegen, sondern bilden bloss einen Grund zum einstweiligen Auf- schub ihres Vollzugs seitens der zuständigen Migrationsbehörde (Art. 66d Abs. 1 und 2 StGB).
3. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausge- schrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Frei- heitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ), es sei denn, ein anderer Schengen-Vertragsstaat hätte dieser Person aus humanitä- ren oder anderen gewichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer. C-4656/2012, Erw. 5). Das Schengener Durchführungsabkommen ist in diesem Punkt unklar formuliert. Auch ein Blick auf den englischen, französischen oder italienischen Text des Abkom- mens [im Internet abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/ ?uri=celex:42000A0922(02)] verschafft keine Klarheit, ob eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr oder eine Mindeststrafe von einem Jahr gemeint ist. Ers- teres kann indessen nicht die richtige Auslegung des Abkommens sein, denn so würden von der Ausschreibung im Schengen-Informationssystem nicht nur schwere Straftaten erfasst, sondern auch eine Vielzahl eher geringfügiger Delikte. Mit der Ausweitung einer ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme auf den ge- samten Schengenraum wird deren Sanktionswirkung sehr stark erhöht. Dies rechtfertigt sich in der Regel nur bei gravierenden Taten, die – soweit nicht Straf- milderungsgründe gegeben sind – mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ge- ahndet werden müssen. Solche hat der Beschuldigte nicht begangen. Von der
- 27 - Verbreitung von Gewaltaufrufen im Rahmen öffentlicher Gottesdienste geht aber unabhängig von der abstrakten Strafandrohung, die darauf anzuwenden ist, eine offensichtliche und ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte wird denn auch im konkreten Falle zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Bei dieser Sachlage ist die Landesverweisung im Schengen-Informationssystem auszuschreiben. VI. Da der Beschuldigte auch heute im Wesentlichen anklagegemäss schuldig gesprochen wird, steht fest, dass das beschlagnahmte Mobiltelefon und das ebenfalls konfiszierte Notebook Deliktswerkzeuge waren. Von diesen könnte in der Hand des Beschuldigten auch künftig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Sie sind deshalb einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB) VII. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird verurteilt – ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch die Kosten des er- folglos angestrengten Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Beschuldigten, da er mit seinen Anträgen unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StGB). Derzeit steht nicht mit Sicherheit fest, ob der Beschuldigte nach Äthiopien zurückgeführt werden kann. Im Falle eines längeren Verbleibens in der Schweiz könnte er durchaus in die La- ge kommen, die ihm auferlegten Kosten auch zu bezahlen. Von deren sofortiger Abschreibung ist deshalb abzusehen.
- 28 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
23. November 2017 bezüglich der Dispositivziffer 7 (Herausgabe von Ge- genständen) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, − der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 386 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Lan- des verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. August 2017 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-
- 29 - FS Asservatentriage aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − Mobiltelefon Samsung, A009'792'090, − Notebook Lenovo, A009'792'170.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'200.– amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben); − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich (per FAX); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − das Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern; − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaum- strasse 29, 3003 Bern; − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 30 - − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Kantonspolizei Zürich gemäss vorinstanzlicher Disposi- tivziffer 7); − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich gemäss Dispositivziffer 6;
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. November 2018 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller lic. iur. Samokec
- 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.