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SB180108

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2021-02-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten 1 (Beschuldigter) mit Urteil vom 16. November 2017 des gewerbsmässigen Betrugs, der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten und des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig. Vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug sprach es den Beschuldigten frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und erklärte eine ursprünglich bedingt ausgefällte Geldstrafe für vollziehbar. Die Beschuldigte 2 (Beschuldigte) sprach die Vorinstanz frei, auferlegte ihr aber einen Teil der Verfahrenskosten und sprach ihr keine Genugtuung und Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und entgangenen Verdienst zu (Urk. 96 S. 84 ff.). Die Einzelheiten des Urteils können dem Ingress dieses Entscheides entnommen werden. 2.1 Gegen den mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 47; vgl. auch Urk. 82/1-

6) liessen die beiden Beschuldigten je mit Eingaben vom 23. November 2017 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 84; Urk. 85; Urk. 97; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 5. Februar 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Par- teien (vgl. Urk. 95/1-3) und übermittelte in der Folge die Berufungsanmeldungen zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Beschuldigten reichten der er- kennenden Kammer am 2. März 2018 rechtzeitig ihre schriftlichen Berufungser- klärungen ein, in welchen sie auch Beweisanträge stellten (Urk. 99/1; Urk. 100 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft IV erklärte mit Eingabe vom 4. April 2018 Anschlussberufung sowohl im Verfahren gegen den Beschuldigten als auch in demjenigen gegen die Beschuldigte (Urk. 106). 2.2 Am 20. August 2018 verfügte der Präsident der Kammer antragsgemäss die Herausgabe von zwei Uhren und einer Taucherausrüstung an den Beschuldigten (Urk. 115). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wurde die Akturierung des Inhalts der "F._____-Kiste" angeordnet; die Aktenstücke liegen als Urk. 119/1-21 bei den

- 11 - Prozessakten (vgl. Urk 120). Die weiteren Beweisanträge der beiden Beschuldig- ten wurden bei dieser Gelegenheit einstweilen abgewiesen (Urk. 118). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 125) und mit solcher vom

22. April 2020 ihr Gesuch um Abtrennung und schriftliche Durchführung des sie betreffenden Berufungsverfahrens abgewiesen (Urk. 136; vgl. auch Urk. 131, 134 und 135). Mit Vereinbarung vom 14./19. Mai 2020, hierorts eingegangen am

22. Mai 2020, zog die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vormals Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich) ihre Anschlussberufung im Verfahren gegen die Beschuldigte zurück, und die Beschuldigte schränkte ihre auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zielende Berufung weiter ein. Gleichzeitig beantragten die Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Sachen der Beschuldig- ten und verzichteten auf weitere Ausführungen (Urk. 139 f.). Mit Verfügung vom

22. Mai 2020 wurde vom Vorgang Kenntnis genommen, die schriftliche Erledi- gung des Verfahrens betreffend die Beschuldigte angeordnet und die Vorladun- gen im Verfahren gegen die Beschuldigte abgenommen (Urk. 141). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 beantragte der Beschuldigte die Einvernahme der Beschuldig- ten und von I._____ als Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 143). Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und die Behandlung des - im Licht von Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO spät gestellten - Antrags im Rahmen der Berufungsverhandlung in Aussicht gestellt (Urk. 144). 2.3 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde der Beschuldigten mit Blick auf die krankheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ihres amtlichen Verteidigers für die bevorstehende Urteilseröffnung und die Nachbesprechnung des Endent- scheides zusätzlich Rechtsanwalt MLaw X3._____ als amtlicher Verteidiger be- stellt (Urk. 158; vgl. auch Urk. 153-156; Urk. 163).

E. 1.1 Des gewerbsmässigen Betrugs macht sich schuldig, wer berufsmässig (BGE 119 IV 129 E. 3) in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt (Art. 146 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Betrugstatbe- stand die Absicht unrechtmässiger Bereicherung und Vorsatz bezogen auf die ob- jektiven Tatbestandselemente voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, so- wie dann, wenn der Täter den Geschädigten von der möglichen Überprüfung ab-

- 167 - hält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Das gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozial- versicherungen. Die Behörden haben es in der Hand, einen Bezüger durch gele- gentliches Nachfragen zu Angaben zu seinen für den Leistungsbezug wesentli- chen Verhältnissen zu bewegen. Bereits einfache falsche Angaben auf solche Fragen, wie etwa die Bestätigung keine (weiteren) Einnahmen zu erzielen, kön- nen angesichts der regelmässig bestehenden gesetzlichen Pflicht zu vollständi- gen und wahrheitsgetreuer Auskunftserteilung (§ 18 SHG/ZH, vgl. zur Abklärung der Verhältnisse auch § 27 f. SHV/ZH; Art. 105 ff. AVG) als aktives Tun grund- sätzlich arglistig sein (vgl. BGE 6B_1323/2019 E. 3.). Die Behörde handelt jedoch leichtfertigt, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hin- gegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozi- alhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Ver- mögenswerte enthalten (BGE 6B_152/2020 E. 3.2; BGE 6B_576/2010 E. 4.1.2; BGE 6B_1437/2017 E. 1.2). Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr. Dass der Getäuschte an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden zweifelt, schliesst einen Irr- tum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nach bundesgerichtlicher Praxis nament- lich dann nicht aus, wenn erst die sichere Kenntnis über die Täuschung eine Leis- tungsverweigerung ermöglicht (BGE 6B_125/2012 E. 6.4; a.M BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 130).

- 168 - Die durch die arglistige Täuschung motivierte Vermögensdisposition muss einen Vermögensschaden bewirken. Im Bereich der Sozialversicherungen setzt das den unrechtmässigen Bezug von Leistungen voraus. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt, namentlich ganz oder teilweise arbeitslos ist und einen anre- chenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Als arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver- hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht, als teilweise arbeitslos u.a. wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitstelle sucht (Art. 10 AVIG). Ein Ar- beitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 AVIG). Der Anspruch auf Entschädigung beginnt grundsätzlich nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit (Art. 18 AVIG). Die Arbeitslosenentschädi- gung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder aus- bezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt in der Regel 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 AVIG). Versicherte, die u.a. wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, während einer beschränkten Zeit An- spruch auf das volle Taggeld (Art. 28 AVIG). Erzielt ein Arbeitsloser innerhalb ei- ner Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, reduziert dieser seinen Leistungs- anspruch. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als solcher gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienst- ausfalls besteht bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 24 Abs. 1, 3 und 4 AVIG). Art und Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe richtet sich nach den §§ 14 ff. SHG/ZH und den §§ 16 ff. SHV/ZH. Wirtschaftliche Hilfe wird demjenigen im Um- fang des sozialen Existenzminimums ausgerichtet, der für seinen Lebensunterhalt

- 169 - nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchen- den Person. Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS- Richtlinien und den Weisungen der Sicherheitsdirektion zur Anwendung dersel- ben. Ausschlaggebend ist die aktuelle Bedürftigkeit. Bei unregelmässigen Ein- künften wird der Sozialhilfeanspruch praxisgemäss jeweils für jeden Monat ge- sondert berechnet, wobei das Einkommen jeweils im Folgemonat ab- oder ange- rechnet wird (vgl. VB.2015.00406 E. 4.1 mit Hinweis auf das Sozialhilfe- Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 9.1.01 Ziff. 1.1., Version vom 28. November 2013, vgl. auch (gleichlautende) Fassung August 2012, Kap. 9.1.01 Ziff. 1.1). Eine Überschussabrechnung über einen längeren Zeitraum erfolgt ein- zig mit Blick auf die Beurteilung der Frage, ob eine Person sich noch in einer so- zialhilferechtlichen Notlage befindet, also bei der Beurteilung der Frage der Sozi- alhilfeablösung (vgl. BGE 138 V 386). Auf Sozialhilfeleistungen besteht grund- sätzlich ein Rechtsanspruch. Die Leistungen können nur ausnahmsweise ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 24a SHG). 2.1 Der Beschuldigte meldete sich mit Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. April 2010 zum Bezug von Leistungen an, wobei er mit seiner Unter- schrift bestätigte, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet zu ha- ben (Urk. D3/4 und Urk. D3/5). Das RAV bestätigte gleichentags die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ausgehend von einer Arbeitslosigkeit zu 100%. Der Be- schuldigte unterzeichnete auch dieses Formular und bestätigte damit dessen in- haltliche Richtigkeit (Urk. D3/9; vgl. auch Urk. D3/12). Mit Schreiben vom 16. Au- gust 2010 informierte die UNIA den Beschuldigten über die Höhe seines An- spruchs ab dem 12. April 2010 (Urk. D3/8; Taggeld Fr. 206.50 brutto, durch- schnittliche Monatsentschädigung ausgehend von 21,7 Tagen Fr. 4'481.– brutto). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 wurde der Beschuldigte in der Anspruchsbe- rechtigung für sechs Tage ab dem 11. Februar 2012 eingestellt (Urk. D3/14). Mit Schreiben vom 27. April 2012 informierte die UNIA den Beschuldigten darüber, dass ihm zufolge Ablaufs der Rahmenfrist für den Leistungsbezug letztmals für den 11. April 2012 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden sei

- 170 - (Urk. D3/15). Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte vom 12. April 2010 bis zum 11. April 2012 bei der Arbeitslosenkasse UNIA arbeitslos gemeldet war. 2.2.1 In den für jeden Bezugsmonat eingereichten Formularen "Angaben der ver- sicherten Person" erklärte der Beschuldigte dabei erstmals am 20. Mai 2010 und in der Folge stets erneut, arbeitslos und ohne Erwerbseinkommen zu sein (Urk. D3/17-40). Namentlich korrigierte er seine Darstellung auch nicht, als die UNIA, durch einen Zeitungsartikel zufällig auf die Verbindung zwischen dem Be- schuldigten und der E._____ aufmerksam geworden, am 16. August 2010 im Rahmen eines Gesprächs eine Klärung des Sachverhaltes verlangte. Er räumte zwar ein, für die E._____ tätig zu sein, behauptete aber, keinen Lohn zu erhalten; die E._____ finanziere ihm stattdessen eine Ausbildung (Urk. D3/16 Blatt 2; Urk. D3/2 Blätter 9, 15). Weitere Abklärungen tätigte die UNIA in der Folge nicht. Diese hätten allerdings auch nicht zur Aufdeckung des wahren Sachverhaltes geführt, war AH._____, die damals noch als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der E._____ im Handelsregister eingetragen war, und daher eine Anfrage der UNIA nach Lohnzahlungen hätte beantworten müssen, doch unter dem Eindruck ihrer eigenen Erfahrung und der Darstellung des Beschuldigten davon überzeugt, dass die E._____ nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um dem Beschuldigten ei- nen Lohn zu zahlen (Urk. D1/26/10 S. 6). Sie hätte folglich die Behauptung des Beschuldigten, er beziehe keinen Lohn, jederzeit bestätigt, was der Beschuldigte zweifellos wusste (vgl. auch Beilage 1 zu Urk. D1/26/10 S. 6 [Schreiben an das Betreibungs- und Stadthalteramt vom 13. April 2010]). Der Beschuldigte täuschte die UNIA folglich arglistig über einen für seinen Leistungsanspruch wesentlichen Sachverhalt. Das tat er vorsätzlich und in der Absicht, sich eine Arbeitslosenent- schädigung in voller Höhe zu erschleichen, obwohl er darauf, wie er wusste, kei- nen Anspruch hatte. Das über seinem Existenzminimum liegende Einkommen wäre zwar gepfändet worden. Er hätte aber mit seinen verdeckten Einkünften dennoch über dem Existenzminimum leben und gleichzeitig seine Schulden teil- weise abbauen können (zu letzterem vgl. auch Urk. D1/22/3 S. 50 [Frage 299]). 2.2.2 Allerdings kam es nicht zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung sei- tens der UNIA, da diese sich entschied, dem Beschuldigten für die Tage, an de-

- 171 - nen er in CT._____ oder einer anderen Gemeinde für diese Sicherheitsfirma ar- beite, keine Taggelder zu zahlen. Der Beschuldigte müsse auf jedem SD die ent- sprechenden Angaben machen, sprich er müsse die sogenannten Arbeitstage angeben (Urk. D3/16, Blatt 4; vgl. auch Urk. D3/12; Urk. D3/16 Blatt 4 betr. Schwierigkeiten bei der Kontrolle). Noch gleichentags meldete der Beschuldigte der Arbeitslosenkasse per E-Mail rückwirkend seine Abwesenheiten in den Mona- ten April bis Juli 2010 (Urk. D3/36 letztes Blatt) und gab dann ab August 2010 für den Rest des Jahres jeweils an, wie viele Tage er abwesend gewesen sei, wobei er im Dezember 2010 noch eine fünftägige Arbeitsunfähigkeit mittels Arztzeugnis meldete (Urk. D3/33-36) Am 15. Februar 2011 liess das RAV AL._____ die UNIA . wissen, dass der Beschuldigte im Dezember krank gewesen sei. Es sei schwierig, die Absenzen zu kontrollieren, wenn kein ZV Formular vorliege. Ferner erkundigte sich der Sachbearbeiter nach dem Namen der Sicherheitsfirma. Darauf entschied die UNIA, dass der Beschuldigte ab Januar 2011 entsprechende Einträge auf dem ZV Formular vornehmen und Arbeitsrapporte vorlegen sowie den Namen der Firma nennen müsse (Urk. D3/16 Blatt 5). In den Meldungen für die Monate ab Januar 2011 erwähnte der Beschuldigte auf dem Zusatzformular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" dann seine Tätigkeit im Ordnungs- bzw. Sicherheits- dienst der E._____ und machte Angaben dazu, an welchen Tagen er wie viele Stunden entsprechend tätig gewesen war (Urk. D3/17-32). Die für die Monate Ap- ril und Mai 2010 vorliegenden Stundenblätter weisen ab dem 12. April 2010 mit 54 ¼ Stunden und 89.25 Stunden Arbeitseinsätze in grösserem Umfang aus, als vom Beschuldigten selber angegeben (Urk. D1/15/3 Blätter 6 und 7). Die Arbeits- einsätze gemäss Stundenblättern fanden allerdings im April 2010 an drei Tagen (17., 18. und 24.) und im Mai an sieben Tagen (1., 13., 15., 22., 23., 29.) am Wo- chenende bzw. an Feiertagen (1. Mai, Auffahrt) statt. Weitere Stundenblätter und/oder Einsatzpläne liegen für den inkriminierten Zeitraum bis April 2012 nicht vor. Die Staatsanwaltschaft macht dem Beschuldigten falsche Angaben zum Um- fang seiner Einsätze jedoch auch nicht zum Vorwurf. Die ab dem 17. August 2010 für den Zeitraum von April 2010 bis März 2012 ausgestellten monatlichen Ab- rechnungen der UNIA Arbeitslosenkasse (Urk. D3/41) zeigen denn auch, dass dem Beschuldigten für keinen Monat eine Entschädigung für die gesamten durch-

- 172 - schnittlichen 21,7 Arbeitstage ausgerichtet wurde, wobei die durch die Reduktion der entschädigungsberechtigten Taggelder erzielte Kürzung des monatlichen Ar- beitslosengeldes den monatlichen Lohn von durchschnittlich ca. Fr. 900.– netto, den der Beschuldigte gemäss vorstehenden Erwägungen im fraglichen Zeitraum von der E._____ bezog, überstieg. Die Auszahlungen erreichten auch die Höhe des bei einem Zwischenverdienst von Fr. 900.– netto monatlich (entsprechend ca. Fr. 980.– brutto) unter Berücksichtigung des versicherten Verdienstes des Be- schuldigten in der Höhe von Fr. 5'601.– brutto monatlich (Urk. D3/8) zu entschä- digenden Verdienstausfalls gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG nicht. 2.3.3 Hat der Täter wie der Beschuldigte alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor, sofern der Täter seine Tatentschlossenheit manifestiert hat. Das ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte hatte alles getan, was nach seiner Vorstel- lung nötig war, um bei der nach dem System der Selbstdeklaration funktionieren- den UNIA Arbeitslosenkasse für die Bezugsdauer von zwei Jahren regelmässig eine monatliche Arbeitslosenentschädigung in voller Höhe zu erhalten, als er am

12. April 2010 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. D3/4) und dann viermal mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" bestätigte, dass er weiterhin arbeitslos sei und im vergangenen Monat keiner Erwerbstätig- keit nachgegangen sei (Urk. D3/37-40), bis er erstmals auf seine Verbindung zur E._____ angesprochen wurde. Dass das überhaupt geschah, war lediglich einem Zufall zu verdanken. 2.4 Der Beschuldigte ist folglich des versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der UNIA Arbeitslosenkasse schuldig zu sprechen.

E. 1.1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Freispruch in Nebenpunkten) sind die Kosten der gegen den Beschuldigten geführten Untersuchung (Fr. 5'000.– Ge- bühr Strafuntersuchung, Fr. 4'807.45 Auslagen Untersuchung, Fr. 65.50 Zeu- genentschädigung B._____) sowie die Kosten der Beschwerdeverfahren (Fr. 1'600.–, Fr. 1'800.–, Fr. 800.–) und eines Anteils von Fr. 4'800.– der erstin- stanzlichen Gerichtsgebühr, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, die nach Obsiegen und Unterliegen zu ver- legen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), sind dem Beschuldigten, mit Ausnahme derje- nigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich des auf das Verfahren gegen die Beschuldigte B._____ entfallenden geringfügigen Kostenanteils (vgl. E. IV.2.1.3), auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.1.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und in den ge- richtlichen Verfahren beider Instanzen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln der Kosten der Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie im Umfang der Hälfte der Kosten der Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren ist vorzubehalten.

E. 1.1.3 Der Negativsaldo aus der Verwertung der Fahrzeuge (Fr. 3'035.70) ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.1.4 Das Guthaben auf den beiden Konti bei der C._____ Bank, lautend auf den Beschuldigten, ist in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur teilweisen De- ckung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten zu verwenden.

- 193 -

E. 1.2 Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft ist dem Beschuldig- ten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Anrechnung der erstandenen Haft auf die ausgefällte Freiheitsstrafe) nicht zuzusprechen. 2.1.1 Die Beschuldigte B._____ wurde rechtskräftig von allen gegen sie erhobe- nen Vorwürfen freigesprochen. Gleichwohl auferlegte ihr die Vorinstanz die Kos- ten der gegen sie geführten Untersuchung und eine einen Anteil von einem Fünf- tel der erstinstanzlichen Gerichtskosten und wies ihren Antrag auf Schadenersatz bzw. Genugtuung ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie die ihr als formeller Geschäftsführerin der E._____ obliegenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 810 OR und 812 OR grob verletzt habe. Sie habe sich ohne ein Minimum an Abklärungen zu treffen, vom Beschuldigten einspannen lassen, der hinter ihrem Rücken unrechtmässig die Gelder der E._____ für seinen Privat- bedarf verwendet und so die Gesellschaft geschädigt habe. Dadurch habe sie ge- gen ihre zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten verstossen. Zudem habe sie durch ihre formelle Position als Gesellschaftsorgan den Anschein geweckt, dass sie die strafrechtlich relevanten Machenschaften des Beschuldigten wissentlich gedeckt habe. Sie habe damit die Einleitung des Verfahrens schuldhaft verursacht. Die Beschuldigte lässt dem entgegenhalten, dass es wohl zutreffe, dass sie den gesellschaftsrechtlichen Organpflichten nach Art. 810, 812 und 827 OR nicht nachgekommen sei. Doch diese gesetzlichen Pflichten bezweckten einzig den Schutz der Gesellschaft selber, der Gesellschafter oder der Gesellschaftsgläubi- ger. Entsprechend habe nur dieser Personenkreis Verantwortlichkeitsansprüche aus Organhaftung und gehe es bei den von der Vorinstanz erwähnten Präjudizien stets um Vorgänge, bei denen dieser Personenkreis und nicht Dritte geschädigt worden seien. Die gesellschaftsrechtlichen Organpflichten bezweckten keinen Schutz der Stadt AL._____ und ihrer Vermögensinteressen aus Sozialhilferecht (Urk. 99/1 S. 3 f.). Der angefochtene Entscheid bleibe auch den Nachweis schul- dig, dass die Beschuldigte den Sozialhilfebetrug des Beschuldigten hätte verhin- dern können, wenn sie ihren gesellschaftsrechtlichen Organpflichten nachge- kommen wäre. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Umgang des Beschuldigten mit dem Sozialamt AL._____ zu kontrollieren. Damit fehle es auch an einem adä-

- 194 - quaten Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Urk. 99/1 S. 4). Das gelte auch für ihre formelle Geschäftsführerstellung im Handelsregister, die keine Widerrechtlichkeit für die Kostenhaftung oder eine Herabsetzung der Entschädigung zu begründen vermögen (Urk, 99/1 S. 4). Die angeblichen zivil- rechtlichen Pflichtverletzungen, die der erstinstanzliche Entscheid der Beschuldig- ten vorhalte, bezögen sich zudem nur auf den untergeordneten Anklagevorwurf, dem Beschuldigten beim Sozialhilfebetrug geholfen zu haben. Der Hauptvorwurf gegen die Beschuldigte sei ein angeblicher gewerbsmässiger Sozialhilfebetrug zu Lasten der Stadt BC._____ gewesen (Urk. 99/1 S. 5). 2.1.2 Dass die Beschuldigte ihren gesellschaftsrechtlichen Organpflichten in kei- ner Weise nachkam und den Beschuldigten in der E._____ schalten und walten liess, wie es ihm beliebte, steht ausser Frage und wird auch seitens der Verteidi- gung nicht bestritten. Der von der Beschuldigten zu verantwortende Verzicht auf eine ordnungsgemässe Buchhaltung ermöglichte es dem Beschuldigten, unkon- trolliert Privatbezüge zu tätigen. Dass er die E._____ damit schädigte, ist anzu- nehmen, ein entsprechender Vorwurf aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Namentlich wurde seitens der Staatsanwaltschaft nie geltend gemacht, der Be- schuldigte hätte sich keinen Lohn auszahlen dürfen. Allerdings ermöglichten die Pflichtverletzungen der Beschuldigten dem Beschuldigten nicht nur unkontrollierte Privatbezüge. Sie verunmöglichte es der Beschuldigten auch, diese erkennen und sie als Lohnbezüge einordnen zu können. Das wiederum war die Grundlage da- für, dass sie unbewusst wahrheitswidrig zwei ihr vom Beschuldigten vorgelegte Schreiben unterzeichnete, mit denen sie als Inhaberin und Gesellschafterin der E._____ gegenüber den Sozialbehörden der Stadt AL._____ bestätigte, dass der Beschuldigte unentgeltlich bei der E._____ tätig sei. Eine entsprechende Pflicht des Arbeitsgebers zur Auskunftserteilung sieht § 48 Abs. 2 lit. d des Sozialhilfe- gesetzes des Kantons Zürich vor, woraus sich indirekt auch eine Pflicht zur Füh- rung von Lohnaufzeichnungen ergibt. Die gesellschaftsrechtlichen Organpflichten nach Art. 810, 812 und 827 OR haben in diesem Sinn zumindest Reflexwirkungen zugunsten von Behörden, denen gegenüber Arbeitgeber zu Auskünften verpflich- tet sind. Die beiden genannten Schreiben begründeten den Vorwurf der Gehilfen- schaft zum gewerbsmässigen Betrug gegen sie und waren damit kausal für die

- 195 - Durchführung des Verfahrens gegen sie in diesem Punkt. Allerdings war der An- lass für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sie und dafür, dass sie in Untersuchungshaft versetzt wurde, der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Stadt BC._____. Der entsprechende Verdacht war aufgrund von Sicherstellungen aufgekommen, die im Zusammenhang mit den Hausdurchsu- chungen im Verfahren gegen den Beschuldigten erfolgten (Urk. Urk 81/3). Mit ih- rer Stellung als Inhaberin und Geschäftsführerin der E._____ und der Verletzung der erwähnten gesellschaftsrechtlichen Organpflichten hatte das nichts zu tun. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigten zwar der Vorwurf der eklatanten Verletzung von zivilrechtlichen Pflichten gemacht werden muss, diese Pflichtverletzungen aber für die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie nur von marginaler Bedeutung waren. 2.1.3 Vor diesem Hintergrund sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens, soweit sie auf die Beschuldigte entfallen, auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es ist ihr eine Genugtuung für die 121 Tage zuzu- sprechen, die sie in Haft verbrachte (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 StPO). Die von ihr im Sinne eines Maximalbetrags beantragten Fr. 20'000.– entsprechen ca. Fr. 165.– pro Tag, was unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu Haftentschädigungen angemessen ist. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bezogen auf die Beschuldigte B._____ ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

16. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1b teilweise (Freispruch Beschuldigter 1 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug), 2 (Freispruch Beschuldigte 2), 6 (Absehen von einer Ersatzforde- rung gegen den Beschuldigten 2), 8-10 (Verwendung der Guthaben bei der D._____ AG, Vormerknahme betreffend die vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen, Verwendung von Uhren), 11 und 12 (Verwendung von Unter-

- 196 - lagen nach Abschluss des Verfahrens), 13 (Zivilansprüche Privatklägerin- nen 1 bis 4), 15 (Zivilanspruch der Privatklägerin 7), 16 (Kostenfestset- zung) sowie 17 und 18 (Honorare amtliche Verteidiger) und der gleichen- tags ergangene Beschluss (Verfahrensvereinigung) in Rechtskraft erwach- sen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − des versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 StGB; − des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (begangen am 10. August 2010, 17. Januar und 17. Au- gust 2011 und am 17. Januar 2012).

2. Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, soweit sich der Vorwurf auf die Zeit ab 10. Juni 2012 be- zieht.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 255 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 197 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Vom Widerruf des mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

20. August 2012 gegen A._____ für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– gewährten bedingten Strafvollzugs wird abgesehen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. No- vember 2015 im Verfahren gegen A._____ gesperrte Guthaben auf dem Konto Nr. 1 und dem Konto Nr. 2 bei der C._____ Bank AG, lautend auf A._____, wird zur teilweisen Deckung der auf den Beschuldigten entfallen- den Verfahrenskosten verwendet. Die C._____ Bank AG wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, dieses Guthaben an das Zentrale Inkasso des Obergerichtes des Kantons Zürich zu überweisen.

7. Auf das Schadenersatzbegehren der Stadt AL._____ (Privatklägerin 5) ge- gen den Beschuldigten A._____ wird nicht eingetreten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 34'200.– amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung Beschuldigte B._____

9. Die auf den Beschuldigten A._____ entfallenden Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Fr. 5'000.– Gebühr Strafun- tersuchung, Fr. 4'807.45 Auslagen Untersuchung, Fr. 65.50 Zeugenent- schädigung, Fr. 4'200.– Beschwerdeverfahren, Fr. 4'800.– Anteil Gerichts- gebühr), werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen zu- sammen mit dem Negativsaldo aus der Verwertung der Fahrzeuge (Fr. 3'035.70) auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die auf die Beschuldigte B._____ entfallenden Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Fr. 2'000.– Gebühr Strafun- tersuchung, Fr. 65.50 Zeugenentschädigung, Fr. 1'075,– Auslagen Unter-

- 198 - suchung, Fr. 1'200.– Anteil Gerichtsgebühr) werden zusammen mit den Kosten ihrer amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und in beiden ge- richtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ in der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von vier Fünfteln der Kosten der Verteidigung in der Untersuchung und im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren sowie im Umfang der Hälfte der Kosten der Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft von Fr. 20'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

- 199 - − die Privatklägerschaft (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden sowie die D._____ AG und das Konkursamt Kriens gemäss den Dispositivziffern 8 und 10 - 12 des erstinstanzlichen Ur- teils) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (be- treffend die Beschuldigten A._____ und B._____) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten SB120144 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B (betreffend den Beschuldigten A._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 103 (betreffend die Beschuldigte B._____) − die C._____ Bank AG mit Dispositivauszug betr. Dispositivziffer 6.

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 200 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Höchli

E. 3 Juni 2013 Fr. 550.– Postomatbezug PF BC._____SBB

- 56 -

16. Dezember 2014, 13:13 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat

27. März 2015 Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat

27. März 2015, 12:38 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat

13. April 2015, 13:53 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat

13. April 2015, 15:53 Uhr Fr. 19.60 SBB BC._____ Automat

15. April 2015, 07:56 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat

15. April 2015, 19:41Uhr Fr. 19.60 SBB BC._____ Automat

E. 3.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55).

E. 3.1.1 Mit Blick auf den Ablauf der Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung am 11. April 2012, stellte der Beschuldigte im März 2012 einen Antrag auf Sozialhilfe. Am 23. März 2012 quittierte die Sozialbehörde der Stadt AL._____ den Empfang des entsprechenden Antrags. Darin erklärte der Beschuldigte, über kein Einkommen, kein Vermögen, jedoch über Privatschulden von über Fr. 200'000.– zu verfügen. Mit seiner am 14. März 2012 geleisteten Un-

- 173 - terschrift bestätigte er ferner u.a., dass seine Angaben vollständig und korrekt seien und er davon Kenntnis habe, dass er jede Änderung der angegebenen Ein- kommens-, Vermögens-, Familien,- und Wohnverhältnisse unverzüglich den So- zialbehörden zu melden habe. Am 23. März 2012 erklärte er zudem unterschrift- lich, von den im Anhang zum Antrag auf Sozialhilfe wiedergegebenen, einschlägi- gen Gesetzesbestimmungen Kenntnis genommen zu haben (Urk. D1/2/3). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2015 anerkannte der Beschuldigte denn auch, von seinen diesbezüglichen Pflichten Kenntnis gehabt zu haben (Urk. D1/22/1 S. 4). In der Folge wurde der Beschuldigte ab dem 1. Juni 2012 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt (Urk. D1/2/2; vgl. auch Urk. D1/2/4). Die letzte Zahlung der Stadt AL._____ ging mit dem Vermerk "November 2015" am

28. Oktober 2015 im Betrag von Fr. 2'056.- auf seinem Konto bei der C._____- bank ein (Urk. D1/27/3). Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte vom 1. Juni 2012 bis und mit November 2015 Sozialleistungen der Stadt AL._____ bezog. Die Anklage wirft dem Beschuldigten den unrechtmässigen Bezug dieser Leistungen vom 1. Juni 2012 bis am 16. November 2015 vor.

E. 3.1.2 Aus dem Kontoauszug der Sozialbehörde der Stadt AL._____ betreffend den Beschuldigten ergeben sich bis und mit August 2015 (Buchungsdatum 22.07.15) Bezüge von total Fr. 96'445.90 (Urk. D1/2/1). Im Weiteren sind gestützt auf die Auszüge zum Konto des Beschuldigten bei der C._____-bank Bezüge von Fr. 1'563.– (25. August 2015), Fr. 493.– (03. September 2015), Fr. 202.75 (21. September 2015), Fr. 2'056.– (30. September 2015) und Fr. 2'056.– (28.Oktober 2015) ausgewiesen (Urk. D1/27/3). Es resultiert eine Gesamtsumme von Fr. 102'816.65. Da die Anklage dem Beschuldigten einen unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen nur bis am 16. November 2015 vorwirft, ist knapp die Hälfte der Auszahlungen für November 2015 (Fr. 960.–) nicht Gegenstand der Anklage.

E. 3.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, und teilweise mehrfach begangenen Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponen- te zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkompo- nente - zu beurteilen, und es ist die dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe unter gewissen Kon- stellationen ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzuset- zen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtli- che Rechtsprechung fordert aber ausnahmslos die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3), wobei nach neuesten Entscheiden aus dem Urteil her- vorgehen muss, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1071/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3.2), die lediglich gedankliche Bildung von Einzelstrafen also nicht (mehr) ge- nügt. Sodann ist bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzule- gen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Okto- ber 2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypotheti- schen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (Urteile des

- 186 - Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_496/2011 vom

19. November 2012 E. 2 und E. 4.2).

4. Der Beschuldigte wurde bereits mit bedingten und unbedingten Geldstrafen bestraft, ohne dass ihn dies von weiterer Delinquenz abgehalten hätte (Urk. 171). Die erneute Ausfällung einer Geldstrafe kommt daher aus spezialpräventiven Gründen auch dann nicht mehr in Betracht, wenn dies der Straftatbestand und die Verschuldensbewertung im Einzelfall zulassen würde. 4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Stadt AL._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während knapp dreieinhalb Jahren (inklusive Versuche am Schluss) delinquierte und dabei einen Betrag von insgesamt beinahe Fr. 79'000.– ertrog, was hinsichtlich Tatdau- er und Deliktssumme auch innerhalb der gewerbsmässigen Betrugsdelikte nicht unbedeutend ist. Erschwerend fällt allerdings vor allem die von erheblicher krimi- neller Energie zeugende auffällige Hartnäckigkeit und Energie ins Gewicht, die er darauf verwendete, den Mitarbeitern der Sozialabteilung der Stadt AL._____ ge- genüber den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Er zeigte sich umgänglich und um Verständnis heischend, solange das Erfolg versprach, wurde der Druck grös- ser, reagierte er jedoch mit erheblichem Gegendruck und schreckte auch nicht davor zurück, falsche Bescheinigungen vorzulegen. Dabei nützte er die rechtliche Selbständigkeit der E._____ und sein Vertrauensverhältnis zu der dort von ihm als formelle Geschäftsführerin platzierte Beschuldigten aus. Die objektive Tat- schwere erweist sich als erheblich. Diese wird durch die subjektive nicht relati- viert, zumal der Beschuldigte nicht etwa aus einer Notlage heraus handelte. Das Schicksal des Beschuldigten, sich nach einem schweren Unfall beruflich neuori- entieren zu müssen, teilen viele Menschen, ohne dass sie die daraus resultieren- den Schwierigkeiten zu einem Missbrauch der Sozialwerke verleitet. Der Be- schuldigte handelte denn auch nicht aus einer echten finanziellen Notlage heraus, sondern weil er sich einen gewissen Lebensstil leisten und sich finanziell abgesi- chert eine Firma aufbauen wollte. Deshalb wehrte er sich auch mit allen Mitteln gegen Versuche der Sozialbehörde, ihn ins "normale" Arbeitsleben zu integrieren. Innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 146 Abs. 2 StGB erweist sich eine

- 187 - hypothetische Einsatzstrafe von um die 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemes- sen. 4.2.1 Die objektive Tatschwere des versuchten gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenkasse UNIA ist ausgehend vom vollendeten Delikt zu bestimmen. Dabei fällt zunächst in Betracht, dass der (potentielle) Deliktszeitraum mit zwei Jahren nicht unerheblich war und die Deliktssumme mit Fr. 21'600.– nicht zu bagatellisieren ist. Das Tatvorgehen war jedoch - dem System der Selbstdekla- ration geschuldet - denkbar einfach. Innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 146 Abs. 2 StGB wiegt die objektive Tatschwere vor diesem Hintergrund noch leicht. Subjektive Aspekte, die die Tatschwere relativieren würden, sind nicht er- sichtlich, zumal der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang nicht aus einer Notlage heraus handelte. Es kann auf das zum Betrug zum Nachteil der Stadt AL._____ Erwogene verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe von um die 8 Mona- ten für das vollendete Delikt wird dem so bewerteten Verschulden gerecht. Diese ist aufgrund des Umstandes, dass es aufgrund eines Zufalls beim Versuch ge- blieben ist, auf 6 Monate zu reduzieren. 4.2.2. Der Beschuldigte bediente sich bei beiden Betrugstaten der gleichen Lüge und verfolgte dabei auch das gleiche Ziel. Darüber hinaus weisen die beiden Ta- ten, die sich konsekutiv gegen zwei verschiedene Geschädigte richteten, aber keine Verbindung auf. Die hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug zum Nach- teil der Stadt AL._____ ist unter Berücksichtigung des versuchten gewerbsmässi- gen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenkasse UNIA daher um vier Monate auf um die die 28 Monate zu erhöhen. 4.3.1 Was die objektive Tatschwere des (mehrfachen) Pfändungsbetrugs betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei allen vier Gelegenheiten gleich handel- te und seinen Verdienst bei der E._____, der sich von August 2010 bis April 2012 auf durchschnittlich ungefähr Fr. 1'045.– belief (E. III.5.3.3, E. III.5.4.5, E. III.5.5.5), einfach verschwieg. Er tat folglich nicht mehr, als zur Erfüllung des Tat- bestandes nötig war. Die Verheimlichung der Einkünfte führte indessen nicht nur zu einer Gefährdung der Ansprüche der Gläubiger, sondern verhinderte, dass diesen der sein betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteigende Teil sei-

- 188 - nes Einkommens aus Arbeitslosengeld (vgl. dazu Urk. D3/41 [ab 10. August durchschnittlich gut Fr. 2'400.– monatlich]) im Rahmen einer jeweils für ein Jahr verfügten Lohnpfändung (Art. 93 Abs. 2 SchKG) zugeführt werden konnten. Die Ausfälle bewegten sich dabei stets in der gleichen Grössenordnung, war sein be- treibungsrechtliches Existenzminimum doch am 10. August 2010 auf Fr. 2'574.50 (Urk. D4/13), am 17. Januar 2011 auf Fr. 2'603.30 (Urk. D4/14), am 17. August 2011 auf Fr. 2'660.75 (Urk. D4/13) und am 17. Januar 2012 auf Fr. 2'767.50 (Urk. D4/14) festgelegt worden. Die Taten sind hinsichtlich ihrer objektiven Schwere vor diesem Hintergrund vergleichbar und wiegen innerhalb des weiten Strafrahmens einzeln betrachtet noch je leicht. Subjektive Umstände, die die ob- jektive Tatschwere relativieren würden, sind keine ersichtlich. Namentlich handel- te der Beschuldigte erneut hochgradig egoistisch. Isoliert betrachtet würde sich für jede einzelne von ihnen (innerhalb des von Art. 163 Ziff. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmens) eine Freiheitstrafe von gegen zwei Monaten rechtfertigen. 4.3.2 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das strafbare Verhalten des Beschuldigten in diesen Fällen und bei den Straftaten zulasten der Arbeitslosen- kasse UNIA und der Stadt AL._____ immer auf der gleichen inneren Logik beruh- te, auch wenn stets verschiedene Rechtsgüter und Geschädigte betroffen waren, erscheint es angemessen, die hypothetische Gesamtstrafe für die Betrugsdelikte für die vier Pfändungsbetrüge auf um die 31 Monate zu erhöhen. 5.1 Der 1973 geborene Beschuldigte wuchs bis zu seinem neunten Lebensjahr als Einzelkind bei seinen Eltern in PD._____ auf. Nach der Trennung der Eltern ging er mit seiner Mutter nach PE._____, bevor er allein nach IH._____ PF._____ zog. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als Innendekora- teur, die er jedoch nicht abschloss; er habe sich mit seinem Vorarbeiter überwor- fen. Danach arbeitete er in der Sicherheitsbranche und im Gerüstbau. Bevor er den inzwischen möglichen eidgenössischen Abschluss als Gerüstbauer machen konnte, erlitt er im Jahr 2008 einen schweren Motorradunfall, der ihm die Rück- kehr in den Beruf verunmöglichte. Ab Ende 2009 engagierte er sich dann bis zu seiner Verhaftung Mitte November 2015 in der E._____. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 28. Juli 2016 lebte er von der Sozialhilfe, da er

- 189 - aufgrund von psychiatrischen Problemen, die sich bereits vor seiner Inhaftierung manifestiert, sich gemäss seinen Aussagen durch die Haft jedoch intensiviert hat- ten, nicht arbeitsfähig war (Prot. I S 17 f.). Im Januar 2020 trat er dann eine Stelle als Fahrer der PG._____ am PH._____ mit einem Pensum von 30 bis 50% an, ei- ne Tätigkeit die aufgrund der Pandemielage seit dem 16. März 2020 jedoch wie- der ruht (Prot. II S. 22; Urk. 150/9). Er lebt weiterhin von der Sozialhilfe und ist mindestens einmal wöchentlich in psychiatrischer Behandlung (Prot. II. S. 23). Der Beschuldigte ist zweifach geschieden und hat drei Kinder (PI._____ [geb. tt. Dezember 1996], PJ._____ [geb. tt.mm.2003], PK._____ [geb. tt.mm.2006], aus diesen beiden Beziehungen. Ausser mit seinem Sohn PI._____, mit welchem er sporadisch Kontakt hat bzw. hatte (Prot. II S. 19, 26 ff.), hat er keine Berüh- rungspunkte mit seinen Kindern und den Kindsmüttern PL._____ und PM._____ mehr. Seit tt.mm.2019 ist er jedoch wieder verheiratet. Seine Ehefrau ist philippi- nische Staatsangehörige, versucht sich in der Schweiz sprachlich und beruflich zu integrieren, lebt aber zurzeit ebenfalls (noch) von der Sozialhilfe (Prot. II S. 20 f.). Abgesehen von der nachfolgend zu berücksichtigenden gewissen Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten aufgrund seiner psychiatrischen Probleme, ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen nichts für die Strafzumessung Relevantes. 5.2 Der Beschuldigte ist aktuell mit zwei Vorstrafen im schweizerischen Strafre- gister verzeichnet (Urk. 171). Am 9. Februar 2012 wurde er von der Staatsanwalt- schaft PN._____-CU._____ wegen Nötigung, Amtsanmassung und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. Am 20. August 2012 bestrafte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–; die Stra- fe setzte es mit einer Probezeit von fünf Jahren zur Bewährung aus. Beide Vor- strafen liegen bereits vergleichsweise lange zurück und sind auf den ersten Blick nicht einschlägig. Diejenige vom 20. August 2012 betraf allerdings ein Schreiben zuhanden des Betreibungsamtes AL._____, das der Beschuldigte mit der fal- schen Unterschrift von AH._____ versah, um zu belegen, dass er anlässlich der bei ihm am 4. Juni 2010 vollzogenen Pfändung weder über Vermögen noch über Einkommen verfügte (Vorakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.-Nr.

- 190 - 2011/3254, und OG/ZH SB120144). Sie reiht sich damit in das im weiteren Sinne betrügerische Verhalten des Beschuldigten ein, das Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens ist. Dazu kommt, dass der Beschuldigte die heute zu beurteilen- den Taten zu einem erheblichen Teil innerhalb der mit diesem Urteil angesetzten Probezeit beging. Die damit manifestierte Unbelehrbarkeit wirkt sich leicht strafer- höhend aus. Merklich strafmindernd ist hingegen die erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, die daraus resultiert, dass er aufgrund von Kindheitserfahrungen Angstzustände erleidet, wenn er eingesperrt ist. Das feh- lende Geständnis des Beschuldigten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden leicht, weshalb die hypothetische Gesamtstrafe von 31 Monaten auf 29 Monate Frei- heitsstrafe zu reduzieren ist.

6. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nahm nach dem Eingang der Strafanzeige der Stadt AL._____ bei der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis am

16. September 2015 ihren Anfang (Urk. D1/1). Bereits am 20. April 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage am Bezirksgericht Dietikon. Knapp ein Jahr später wurde die Anklage zugelassen und schliesslich auf den 14./16. November 2017 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (Prot. I S. 2b, 4), welche wie geplant durchgeführt wurde und mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 16. November 2017 endete (Prot. I. S. 7 ff.). Der begründete Entscheid wurde am 5. Februar 2018 an die Parteien versandt (Urk. 95/1-3). Die Berufungserklä- rungen gingen am 2. März 2018 bei der erkennenden Kammer ein, worauf die von der Strafprozessordnung vorgesehenen Fristansetzungen erfolgten. Am 20. Au- gust 2018 wurde über die Herausgabe von Gegenständen entschieden. Mit Ver- fügung vom 11. Juli 2019 erfolgte ein Entscheid über die Berufungsanträge der beiden Beschuldigten, in dessen Zug die Akten in der "F._____-Kiste" und na- mentlich der unzähligen, nur rudimentär sortierten Einzelquittungen, die die "Buchhaltung" der E._____ ausmachen, akturiert. Nach weiteren prozessleiten- den Verfügungen fanden die Berufungsverhandlung bis zum Schlusswort des Be- schuldigten schliesslich am 12. Juni 2020 und die Urteilseröffnung am 17. Februar 2021 statt. Die Verfahrensdauer von insgesamt 5 ½ Jahren und dabei insbeson-

- 191 - dere die Zeit, die bis zur erstinstanzlichen Anklagezulassung, und dann im Beru- fungsverfahren bis zum ersten Entscheid über die Beweisanträge, danach bis zum ersten Teil der Berufungsverhandlung und schliesslich bis zur zweitinstanzli- chen Urteilseröffnung verstrich, erweist sich als überlang. Die Sichtung, themati- sche Einordnung und Bewertung der unzähligen Einzelbelege, die erstmals im Berufungsverfahren systematisch erfolgte, brachte zwar bereits im Hinblick auf die Prüfung der Beweisanträge und dann bei der Urteilsfällung einen enormen Aufwand mit sich. Auch dieser rechtfertigt die lange Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens aber nicht vollumfänglich. Den insgesamt wohl gegen zwei Jahren der Verfahrensverzögerung ist mit einer weiteren Strafreduktion von ca. 20 % Rech- nung zu tragen.

7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu bestrafen. Daran sind 255 Tage erstandener Haft anzurechnen. 8.1 Die Freiheitsstrafe erlaubt ihrer Höhe nach die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Strafaufschub das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Davon kann im Fall des Beschuldig- ten ausgegangen werden. Zwar erscheinen angesichts seiner Vorstrafen, seiner weiterhin ungeklärten Berufsaussichten und seiner Neigung, sein eigenes Verhal- ten schönzureden und die Gründe für seine Schwierigkeiten vor allem in den Um- ständen, dem Verhalten von Behörden etc. zu suchen, gewisse Bedenken hin- sichtlich seiner dauerhaften Bewährung angezeigt. Eine eigentliche Schlecht- prognose erlaubt das allerdings nicht, zumal der Beschuldigte 255 Tage in Haft verbrachte und die letzten Tathandlungen inzwischen über fünf Jahre zurücklie- gen. Die Strafe ist folglich bedingt auszufällen. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. 8.2 Auf den Widerruf des mit Urteil vom 20. August 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– gewährten bedingten Strafvollzugs ist unter Hinweis auf Art. 46 Abs. 5 StGB zu verzichten.

- 192 - VI. Auf das Schadenersatzbegehren der Stadt AL._____ ist unter Hinweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht einzutreten (Urk. 91 E. A.3.). VII.

E. 3.2.1 Am 31. Mai 2012 äusserte der Beschuldigte gemäss Aktennotiz der Sozial- behörden, dass er zwei- bis dreimal abends unentgeltlich als Sicherheitsmitarbei- ter des E._____ arbeite und ihm ein Lohn nicht ausbezahlt werden könne, weil die Firma nicht genug Einnahmen generiere. Die Äusserung fand Eingang in die An-

- 174 - klage und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Am 22. Oktober 2012 äusserte er wiederum u.a., er arbeite jeweils ab 18 Uhr zu ca. 20-30% unentgeltlich bei der E._____. Zudem verbringe er viel Zeit mit dem Versuch, Aufträge für die Firma zu akquirieren. Im Moment sei ein Auftrag mit KC._____ offen. Wenn die E._____ diesen Auftrag erhalte, könne er sich bei der Sozialberatung abmelden. Die zu- ständige Sachbearbeiterin entschied (wiederum gemäss Aktennotiz), dass sie dem Beschuldigten noch Zeit gebe und ihn dann im neuen Jahr für ein Programm anmelde, falls sich noch nichts Neues ergebe. Anlässlich des Klientengesprächs vom 28. November 2012 gab der Beschuldigte an, die E._____ habe bis jetzt kei- ne Aufträge an Land ziehen können. Die Sachbearbeiterin merkte an, dass sie mit dem Beschuldigten im neuen Jahr schauen werde, was sie machen könnten. Sie habe den Eindruck, dass das mit der Security-Branche doch nicht sehr realistisch sei (Urk. D1/2/5). Weitere Kontakte des Beschuldigten mit dem Sozialamt fanden gemäss der erwähnten Aktennotiz danach persönlich, telefonisch oder per E-Mail am 23. April, 5. Juli, 11. Juli, 27. August, 11. Oktober, 15. Oktober und 31. Okto- ber 2013 statt, wobei er - wie in der Anklage dargestellt - immer wieder direkt und indirekt behauptete, bei der E._____ keinen Lohn zu erzielen, was von ihm aner- kannt wird. Seiner Bitte um ein wenig Zeit, um definitiv von der Firma angestellt zu werden, trug die Sozialbehörde insofern Rechnung, als sie bereit war, mit der Anmeldung beim Reintegrationsprogramm PB._____ bis im November zuzuwar- ten. Am 11. Oktober 2013 wurde seitens der Sozialbehörden schliesslich u.a. vermerkt, dass keine Entwicklung sichtbar sei und nicht belegt werden könne, dass der Beschuldigte in Zukunft eine Festanstellung erhalte. Es sei alles sehr undurchsichtig, der Beschuldigte weiche Fragen aus und habe bis jetzt nichts Handfestes. Die momentane Situation sei von der Behörde nicht zu vertreten, da der Beschuldigte beim PB._____ einen Lohn erzielen könnte. Während des Ge- sprächs sei beschlossen worden, den Beschuldigten nun definitiv beim PB._____ anzumelden. Die entsprechende Verfügung erging am 15. Oktober 2013. Gemäss dieser wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Arbeit im PB._____/… im Umfang von 50% aufzunehmen. Über die betragliche Unterstützungsleistung werde eine separate Verfügung erlassen und einem allfälligem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. D1/2/6). Am 31. Oktober 2013 kündigte der Beschuldigte

- 175 - nach dem Vorstellungsgespräch beim PB._____ an, gegen die Verfügung auf dem Rechtsweg vorzugehen (Urk. D1/2/5, letzte Seite). Ab Dezember 2013 wurde dem Beschuldigten der erzielbare PB._____-Lohn von Fr. 960.– von den Sozial- behörden vom Grundbedarf abgezogen (Urk. D1/2/8 S. 17 f.; Urk. D1/2/7 S. 2 un- ten). Am 12. Dezember 2013 erklärte der Beschuldigte gegenüber den Sozialbe- hörden, er lebe momentan mit der Unterstützung seiner Familie in Form von Vor- schüssen (Urk. D1/2/8 S. 18). Anfangs 2014 wurde der Beschuldigte aufgefordert, einen neuen Antrag auf Sozialhilfe einzureichen, was dieser (mit Verspätung) auch tat. Darauf wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass ihm die Miete für Dezem- ber 2013 im Rahmen der Februar-Abrechnung auf sein Konto überwiesen werde (Urk. D1/2/8 S. 18). Der Aufforderung Unterlagen einzureichen, kam der Beschul- digte in der Folge zunächst nicht nach, was zu einer Buchungssperre führte, die nach dem Eintreffen der Belege am 16. April 2014 wieder aufgehoben wurde (Urk. D1/2/8 S. 16). Am 12. September 2014 (nicht am 19. wie in der Anklage aufgrund eines offensichtlichen Versehens festgehalten) erklärte der Beschuldig- te, dass er immer noch bei der E._____ arbeite. Er könne dort einfache (auch administrative) Jobs verrichten. Die Sozialbehörden erklärten dem Beschuldigten, dass sie eine Bestätigung seines Chefs einfordern wollten, die besage, dass er dort unentgeltlich arbeite und wie oft. Auf diese Ankündigung reagierte der Be- schuldigte gemäss Aktennotiz mit Unverständnis. Zu den Finanzen soll der Be- schuldigte angegeben haben, er habe Geld von Kollegen zur Bezahlung einer Busse von ca. Fr. 25'000.– ergattert, brauche das Geld jetzt aber zur Deckung seines Lebensunterhalts. Die Sozialbehörden ihrerseits vermerkten u.a., dass die Vermutung bestehe, dass die E._____ die Firma des Beschuldigten sei und es gar keine Mitarbeiter gebe und er daran sei, mittels Geld des Sozialamtes seine Firma aufzubauen (Urk. D1/2/8 S. 15 f.). Am 19. September 2014 forderten die Sozialbehörden gemäss Aktennotiz die Steuerakten der E._____ beim Kantona- len Steueramt Luzern an, erhielten am 24. September 2014 jedoch den Bescheid, dass die Gesellschaft keine Unterlagen eingereicht habe und daher nach pflicht- gemässem Ermessen habe eingeschätzt werden müssen (Urk. D1/2/8 S. 15). Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2014 wurde die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Weisung zur Arbeitsaufnahme im

- 176 - PB._____ abgewiesen. Nebenbei wurde darin jedoch festgehalten, dass die Leis- tungseinstellung um monatlich Fr. 960.– ohne rechtskonforme Verfügung erfolgt sei. Falls die Stadt AL._____ davon ausgehe, dass der Beschuldigte entweder Einkommen erziele oder durch freiwillige Leistungen Dritter sein Existenzminimum zu decken vermöge, habe sie diesbezügliche Abklärungen zu treffen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Der Entscheidbegründung ist ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte weiterhin geltend machte, bei der E._____ un- entgeltlich tätig zu sein (Urk. D1/2/7 S. 4 ff.). Der Entscheid führte zum Aktenver- merk der Sozialbehörden vom 11. November 2014 (Urk. D1/2/8 S. 14). Am 5. De- zember 2014 fand ein weiteres Gespräch mit dem Beschuldigten statt. Er behaup- tete gemäss Aktenvermerk - wie es ihm in der Anklage vorgeworfen wird - erneut, weiterhin unentgeltlich für die E._____ zu arbeiten. Er arbeite, so der Beschuldig- te u.a., nachts, weshalb eine Vereinbarung mit dem PB._____ unmöglich sei, da er tagsüber schlafen müsse. Er könne vom 26. bis 30. Januar wieder an einem Kurs in FD._____ teilnehmen, den die E._____ zahle. Die anwesenden Mitglieder der Sozialbehörde waren gemäss abschliessendem Vermerk der Auffassung, dass sich der Beschuldigte je länger je mehr in seine Lügengeschichte verstricke, es sich um ein grosses undurchsichtiges Lügenkonstrukt handle. Vom Beschul- digten verlangten sie eine Kopie der Busse, eine Liste mit Namen, Adresse und Unterschrift der Freunde und eine Auflistung, wann er wie arbeite (Urk. D1/2/8 S. 13 f.). Am 8. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten eine Arbeitsstelle offeriert, worauf er aufgebracht reagierte, das Gespräch abbrach und später in einer E-Mail erklärte, dass und weshalb er die Stelle nicht annehmen könne. Am nächsten Tag warf er den Sozialbehörden telefonisch vor, seine Zukunft zu zerstören (Urk. D1/2/8 S. 13). Weitere Versuche der autark Arbeitsvermittlung, ihm eine Stelle zu vermitteln, versuchte der Beschuldigte am 13./14. Januar 2015 zu unterlaufen, in- dem er sich gegen Modalitäten (keine vorherige Kontaktaufnahme, Begleitung durch PC._____ zum Bewerbungsgespräch) wehrte (Urk. D1/2/8 S. 10 f.). Am 19. Januar 2015 wandte sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Busse in der Höhe von Fr. 24'600.–, die er bis zum 9. Februar zu bezahlen habe, an- sonsten er an diesem Tag die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse, an die Sozial- behörden. Er habe bis heute gerade einmal Fr. 9'700.–. Bei einer Teilzahlung

- 177 - werde die Haftstrafe anteilsmässig gekürzt, das Antrittsdatum für die Haft bleibe aber bestehen. Bei dieser Ausgangslage wolle er sich erkundigen, ob das Sozial- amt Lagerräume für seine Sachen habe und wer während der Haftstrafe für seine Krankenkassenprämien aufkomme (Urk. D1/2/8 S. 9). Tags darauf liess er die Behörden wissen, dass er vom 26. bis zum 31. Januar 2015 an einem Kurs sei (Urk. D1/2/8/ S. 9, vgl. auch S. 13 [05.12.14: Kurs in FD._____]). Am 28. Januar 2015 meldete er einen heftigen Bandscheibenvorfall; es müsse alles untersucht und allenfalls operiert werden (Urk. D1/2/8 S. 9). Die Sozialbehörden verlangten darauf eine Kursbestätigung, ein Arztzeugnis und Informationen über den Haftan- tritt, um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte im März noch Unterstützung brauche. Ausserdem teilten sie ihm mit, dass sie das Verwaltungsgerichtsurteil noch einmal studiert hätten und ihm den abgezogenen Betrag auszahlen würden (Urk. D1/2/8 S. 9). Die gesundheitliche Situation führte im Folgenden zu einem E- Mail-Verkehr, ohne dass die Behörde die von ihr gewünschten aussagekräftigen Unterlagen bekam. Schliesslich stellte der Beschuldigte am 16. April 2015 eine psychiatrische Erkrankung in den Raum und erwähnte noch den Besuch eines Kurses am 20./21. April 2015 (Urk. D1/2/8 S.7). Darauf wurde er zu einem Ge- spräch auf den 22. April 2015 vorgeladen, zu dem er verschiedene Unterlagen (Arbeitsbemühungen und Einsatzplan März/April, Kursbestätigung, Arztzeugnis) mitbringen sollte (Urk. D1/2/8 S. 7, vgl. zur Reaktion des Beschuldigten S. 6 un- ten). Anlässlich des Gesprächs wollte der Beschuldigte - wie es ihm die Anklage vorwirft - keine Auskünfte zu seiner momentanen Beschäftigung bei der E._____ erteilen. Er gab an, er habe viel Gewicht verloren und leide an Schlafstörungen. Die Gefängnisstrafe habe er nicht antreten müssen; er habe das Geld ausgelie- hen und die Busse bezahlen können. Das Gespräch wurde schliesslich durch die Sozialbehörde abgebrochen, weil der Beschuldigte zu seiner Tätigkeit nichts sa- gen wollte und angab, zum nächsten Termin mit dem Anwalt kommen zu wollen (Urk. D1/2/8 S. 6). Am 5. Mai 2015 beauftragte die Sozialbehörde das Sozialin- spektorat Zürich, den Beschuldigten, die E._____ und seine Rolle darin zu über- prüfen. Insbesondere solle überprüft werden, ob der Beschuldigte Einkommen er- ziele (Urk. D1/2/11). Aus dem Entscheidprotokoll geht hervor, dass bereits im No- vember 2014 eine erste Überwachung erfolgte, die aber aufgrund des angekün-

- 178 - digten Gefängnisaufenthaltes wegen Nichtbezahlung einer Busse abgebrochen wurde. Die Ergebnisse der Überprüfung durch das Sozialinspektorat Zürich führ- ten dazu, dass die Stadt AL._____ am 15. September 2015 Strafanzeige erstatte- te.

E. 3.2.2 Der Beschuldigte beteuerte folglich gegenüber den Sozialbehörden wieder- holt wahrheitswidrig, unentgeltlich für die E._____ tätig zu sein. Mit seiner ver- meintlichen) Offenheit hinsichtlich seiner Tätigkeit für die E._____ täuschte er gu- ten Willen vor und weckte gleichzeitig die Hoffnung, dass er nur noch für eine kur- ze Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sein würde, und die Befürchtung, dass zu strik- te Auflagen, den dafür nötigen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vereiteln könn- ten. Als das nicht mehr verfing und die Behörden nachhakten, begann er sich mit diesen anzulegen und gesundheitliche Beschwerden ins Feld zu führen. Der Ab- lauf der Ereignisse zeigt exemplarisch, wie schwierig es aufgrund der Verweige- rungshaltung des Beschuldigten für die Sozialbehörde war, an für eine Leistungs- einstellung notwendige sachliche Informationen zu kommen, nachdem sie am 12. September 2014 erstmals den Verdacht gehegt hatte, der Beschuldigte belüge sie. Die Versuche, Unterlagen beim Beschuldigten einzufordern oder über die Steuerbehörden an Hinweise zu gelangen, scheiterten. Erst die umfassenden Ab- klärungen des Sozialinspektorats Zürich führten zum Erfolg. Anfragen bei der E._____ direkt wären angesichts des Verdachts der Sozialbehörde, die Firma ge- höre eigentlich dem Beschuldigten, aus deren Sicht und tatsächlich, weil der Be- schuldigte die E._____ nach dem Erwogenen effektiv beherrscht, nicht zielfüh- rend gewesen. Wenn die Anklage davon ausgeht, dass es dem Sozialamt AL._____ ohne unzumutbaren Aufwand nicht möglich gewesen sei, die Nichtde- klaration von Einkünften durch den Beschuldigten aufzudecken, ist ihr folglich bei- zupflichten und eine arglistige Täuschung im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung zu bejahen.

E. 3.2.3 Der durch die arglistige Täuschung des Beschuldigten bei den Sozialbehör- den ausgelöste Irrtum führte dazu, dass ihm Fürsorgeleistungen im vollen Umfang seines sozialhilferechtlichen Existenzminimums ausgerichtet wurden, obwohl er dieses im Umfang von durchschnittlich ca. Fr. 1'900.– monatlich aus eigener Kraft

- 179 - hätte decken können. Nicht (mehr) auf irrtümlichen Annahmen der Sozialbehör- den beruhten einzig die Auszahlungen am 30. September und am 28. Oktober 2015 für die Monate Oktober und November 2015, da mit der Erstattung der Strafanzeige am 15. September 2015 (Urk. D1/1) die sozialhilferechtlichen Vo- raussetzungen für eine sofortige Leistungseinstellung gegeben waren. Insoweit fällt einzig noch ein versuchter Betrug in Betracht. Die irrtümlich ausbezahlten Fürsorgeleistungen summieren sich auf ca. Fr. 76'000.– (Fr. 1'900.– x 40).

E. 3.3 Der Beschuldigte legte es mit seinem Verhalten ab März 2012 (im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen ab Juni 2012) bis zu seiner Verhaftung am 17. November 2015 wissentlich und willentlich auf den unrechtmässigen Be- zug von Sozialhilfeleistungen an und handelte folglich vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht. Dass er dabei gewerbsmässig im Sinne von Abs. 2 von Art. 146 StGB vorging, steht angesichts der Dauer seines deliktischen Handelns und der dabei betrügerisch erlangten Sozialhilfeleistungen von monatlich durchschnittlich gut Fr. 1'900.– ausser Frage. Als Kollektivdelikt umfasst der gewerbsmässige Be- trug auch bloss versuchte Delikte.

E. 3.3.1 Die E._____ war am 1. Oktober 2004 von AH._____ und AV._____ gegrün- det worden (Urk. D1/10/1). AH._____ und AV._____ waren in der Folge bis an- fangs Dezember 2013 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift im Handelsregister eingetragen. Am 4. Dezember 2013 wurde die Be- schuldigte als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift in das Handelsregister aufgenommen (Urk. D1/10/5). Der Beschuldigte war zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen. AH._____ gab allerdings in der polizeilichen Befragung vom 10. Februar 2016 (Urk. D1/26/8) und den beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugin vom 16. März und 1. April 2016 (Urk. D1/26/10; Urk. D1/26/12) an, dass sie dem Beschuldigten auf dessen Initiative anfangs 2010 das operative Geschäft der E._____ übertragen hatte und ihm in der Folge freie Hand bei der Gestaltung der Geschäftstätigkeit der Firma liess. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind widerspruchsfrei und stimmig und da- her - ungeachtet allfälliger Vorbehalte hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. E. III.2.2.1) - in sich glaubhaft. Sie stimmen zudem mit den Aussagen des Beschul- digten über die Umstände seines Einstiegs und seine Rolle bei der E._____ im Rahmen des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2012 abgeschlossenen Strafverfahrens gegen ihn überein. Dort hatte er in der po- lizeilichen Einvernahme vom 20. August 2010 ausgeführt, dass AH._____ die Ge- schäftstätigkeit der E._____ habe einstellen wollen, ihm dann aber die Chance gegeben habe, für die Zukunft etwas aufzubauen; seine Haupttätigkeit bestehe aktuell darin, eine Firma aufzubauen, ohne Kapital zu haben (Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. 2011/3254, Urk. 4 S. 3 f.). Und anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 20. August 2012 im gleichen Strafverfahren hatte er protokollie- ren lassen, er habe AH._____ so verstanden, dass er machen könne, was er für richtig halte, solange es rechtskonform sei und sie bzw. die Firma keine Probleme habe. Er mache alles, was ein Geschäftsführer mache, ohne dafür eingetragen zu sein. Seit 2009 passiere in der E._____ nichts, ohne dass er es entscheide (OG/ZH SB120144, Urk. 52 S. 8 f.). Gemäss ihrer auch in diesem Punkt überzeu- genden Aussage drängte AH._____ den Beschuldigten sodann zunehmend, die von Anfang an bestehende Idee, die Firma zu überschreiben, in die Tat umzuset- zen. Der Beschuldigte brachte schliesslich die Beschuldigte als Gesellschafterin

- 39 - ins Spiel und organisierte die Firmenübernahme, ohne dass die beiden Frauen je miteinander Kontakt hatten. Die bei der Übernahme zu zahlende Summe von Fr. 3'410.– brachte der Beschuldigte AH._____ in bar (Urk. D1/26/8 S. 6 f., 9; Urk. D1/26/10 S. 2, 4 f.; Urk. D1/26/12 S. 5). Dass sich nach der Übernahme der Firma durch die Beschuldigte etwas Grund- sätzliches an der Stellung des Beschuldigten in der E._____ änderte, ist bereits aufgrund dieser Vorgeschichte wenig wahrscheinlich. AJ._____ (Urk. D1/26/1 S. 2 f., 5; Urk. D1/26/4 S. 3 ff.), AM._____ (Urk. D1/26/2 S. 2; Urk. D1/26/6 S. 4) und AN._____ (Urk. D1/26/9 S. 4; D1/26/11 S. 5) deponierten gegenüber der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt denn auch für den Zeitraum nach dem definitiven Ausstieg von AH._____ aus der E._____, dass der Beschul- digte als Geschäftsführer/Chef der E._____ aufgetreten war. Die Verteidigung stellt die Überzeugungskraft dieser Aussagen zwar mit dem Hinweis auf die ext- ravertierte Art des Beschuldigten, die ihn neben der zurückhaltenden Beschuldig- ten automatisch als die bestimmende Person erscheinen lasse, in Frage (Urk. 149 S. 6). Allerdings sprechen nebst der Vorgeschichte der Übernahme auch die Aus- sagen des Beschuldigten, in denen er einen bestimmenden Einfluss auf die Ge- schäftstätigkeit der E._____ zwar explizit verneinte, gleichzeitig aber ein umfas- sendes Wissen über deren interne Abläufe offenbarte und seine Rolle innerhalb der E._____ so beschrieb, dass kein Raum für eine geschäftsführende Tätigkeit von AH._____ oder der Beschuldigten blieb (vgl. nachfolgend), und die von ihm in der Untersuchungshaft verfassten Briefe an AJ._____, mit denen er die Fortfüh- rung der Geschäftstätigkeit der E._____ mit detaillierten Hinweisen sicherzustel- len versuchte (Urk. D1/34/13 f.), dafür, dass die Zeugen die Realität richtig erfass- ten. Die davon abweichenden Behauptungen des Beschuldigten, er habe seine Tätig- keit bei der E._____ nicht als faktischer Geschäftsführer, sondern lediglich in der Funktion eines Bereichsleiters ausgeübt und sei zunächst AH._____ und später der Beschuldigten unterstellt gewesen, ist dagegen als unglaubhafte Schutzbe- hauptung zu qualifizieren. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 17. November 2015 gab er auf seine momentane Arbeitssituation angesprochen zu

- 40 - Protokoll, er sei zwischendurch unentgeltlich für die E._____ tätig (Urk. D1/22/1 S. 14). Dass er jedenfalls von seiner Funktion her deutlich intensiver in den Ge- schäftsbetrieb der E._____ eingebunden war, als diese Aussage vermuten liesse, deutete er in seinen Antworten auf die folgenden Fragen an, indem er davon sprach, dass er derjenige sei, der die Aufträge gebracht habe und als Einziger über das Fachwissen verfüge sowie im Alltagsgeschäft auch wirtschaftlich Be- rechtigter der E._____ sei. Gleichzeitig betonte er jedoch seine beschränkte Handlungskompetenz und die leitende Stellung der Beschuldigten innerhalb der E._____, indem er letztere als Geschäftsführerin, wirtschaftlich Berechtigte und einzige Zeichnungsberechtigte bezeichnete. Das tat er allerdings - trotz des expli- ziten Hinweises darauf, dass die tatsächliche Funktion der Beteiligten interessiere

- nur unter Hinweis auf das Handelsregister. Er fügte einzig noch an, die Beschul- digte sei Inhaberin der Firma. Ihre konkrete Tätigkeit benannte er nicht (Urk. D1/22/1 S. 14 f.). Die Gelegenheit, den tatsächlichen Tätigkeitsbereich auch der Beschuldigten konkret zu umschreiben, nahm er auch nicht wahr, als ihm in der Folge die Visitenkarten der E._____, auf denen er als Bereichsleiter bezeichnet wird, und die Tatsache vorgehalten wurde, dass keine Visitenkarten der Beschul- digten als Geschäftsführerin gefunden worden seien. Vielmehr reagierte er unge- halten und entwickelte seine Haltung zur Sachlage entlang von Gegenfragen und Bemerkungen, mit denen er den Vorhalt und die dazu gestellten Fragen als Zu- mutung erscheinen liess. Letztlich legte er sich auf diese Weise für seine Person darauf fest, dass er die Visitenkarte benötige, um Kunden zu akquirieren, und er sich dafür durch die Bezeichnung als Bereichsleiter das nötige Gewicht verleihe, wobei er anfügte, dass die Firma keine Visitenkarten herausgebe oder verwende. Die fehlenden Visitenkarten der Beschuldigten erklärte er dann aber damit, dass sich das Design geändert habe, was impliziert, dass die E._____ für die Beschul- digte grundsätzlich Visitenkarten gehabt hätte, also eben doch Visitenkarten her- ausgab und verwendete (Urk. D1/22/1 S. 15). Ähnlich verhielt er sich auf den wei- teren Vorhalt eines von ihm verfassten Schreibens, in dem er gegenüber AW._____ darauf pochte, der alleinige Ansprechpartner zu sein und sie aufforder- te, nicht einfach an andere Personen zu gelangen. Dabei kaprizierte er sich zu- nächst auf das fehlende Firmenlogo, das er mit der Einleitung "Weil a)" als Erklä-

- 41 - rung markierte, die er dann aber für seine Aufforderung an AW._____ tatsächlich erst in einem zweiten Schritt mit einem anderen Ansatz lieferte (Urk. D1/22/1 S. 15 f.). Die Schwierigkeiten des Beschuldigten, seine Tätigkeit für die E._____ dar- zustellen, dabei aber den sich aufdrängenden Eindruck der bestimmenden Rolle zu vermeiden, sind offensichtlich. Sie zeigen sich auch in den Antworten auf die Fragen 130 und 131, in denen er zunächst davon spricht, dass "wir" Leute brau- chen, die Ausbildungen haben, dann aber - obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen zu Beginn der Einvernahme, derjenige war, der die Aufträge brachte, als Einziger über das Fachwissen verfügte und im Alltagsgeschäft auch wirt- schaftlicher Berechtigter der E._____ gewesen war - abstrakt von "der Firma" spricht, die sage, dass man etwas machen müsse, damit "wir" an Aufträge kom- men (Urk. D1/22/1 S. 17), sowie in den Antworten auf die Vorhalte 189 (Urk. D1/22/1 S. 24), 197 bis 199 (Urk. D1/22/1 S. 25 f.), 207 bis 210 (Urk. D1/22/1 S.

26) und 243 (Urk. D1/22/1 S. 34 f.). In der Hafteinvernahme vom nächsten Tag beschrieb der Beschuldigte zunächst die Umstände des Beginns seiner Tätigkeit für die E._____ (Urk. D1/22/2 S. 2 f.). Demnach stand sein Engagement bei der E._____ mit dem Wunsch von AH._____ in Zusammenhang, aus der E._____ auszusteigen und die Firma einem Dritten zu übertragen. Er betonte jedoch, dass AH._____ das Unternehmen als Geschäftsführerin weiter geführt habe, bis es von der Beschuldigten übernommen worden sei. Die Post sei zu ihr gekommen, sie habe alle Rechnungen angeschaut und Auftragsbestätigungen unterschrieben. Sie habe alles kontrolliert (Urk. D1/22/2 S. 3). Im weiteren Verlauf der Einvernah- me konzedierte er dann allerdings auf entsprechenden Vorhalt, dass ihm AH._____ die Vollmacht über das Geschäftskonto der E._____ eingeräumt und ihm gesagt hatte, dass er alle Abrechnungen machen solle (Urk. D1/22/2 S. 10), was den zunächst erweckten Eindruck einer aktiven Geschäftsführung durch AH._____ zumindest relativiert. Aus seinen Aussagen wird denn auch deutlich, dass er in der Übernahme von Aufträgen einer konkursiten Sicherheitsfirma seine Chance auf eine berufliche Neuorientierung nach einem Motorradunfall sah und daher an einer Übernahme der E._____ interessiert war, eine solche aber daran scheiterte, dass er Vorstrafen und Schulden hatte (Urk. D1/22/2 S. 3). Um seine Pläne zu verwirklichen, war er demnach darauf angewiesen, dass AH._____ oder

- 42 - eine andere Person formell Inhaberin und Geschäftsführerin der E._____ war. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte angesichts des Wunsches von AH._____, aus der E._____ auszusteigen, "auf Zeit spielte" (Urk. D1/22/2 S. 3). Bei dieser Ausgangslage erscheint es wenig wahrscheinlich, dass er in der E._____ nicht nur formell, sondern auch tatsächlich lediglich der zweite Mann ne- ben AH._____ war, wie er es in der polizeilichen Einvernahme vom Vortag formu- liert hatte (Urk. D1/22/1 S. 25), und die Beschuldigte die E._____ später trotz sei- ner Bedenken und Warnungen übernehmen wollte, ihn also quasi zur Weiterfüh- rung der Firma überreden musste (vgl. Urk. D1/22/1 S. 4). Nach seiner Darstel- lung lag "der ganze Papierkram", also Unterlagen betreffend Mehrwertsteuer, Buchhaltung und eben alles, was eine Firma braucht, einschliesslich Arbeitsmate- rial denn auch bei ihm zu Hause, bevor die E._____ ein Büro hatte (Urk. D1/22/1 S. 4 f.; Mietvertrag mit Mietbeginn 01.10.2012, vgl. Urk. D1/20/2). Danach gefragt, wer (nach der Übernahme durch die Beschuldigte) in der E._____, welche Aufga- ben hatte, zählte er sodann vor allem auf, was er getan hatte (Licht und Ordnung in die Buchhaltung bringen, Ausbildungskonzepte erstellen, Kunden akquirieren, Arbeitsmaterial und Fahrzeuge prüfen, Sicherheitsaufträge ausführen). Konkret nach den Aufgaben der Beschuldigten gefragt, die er zunächst nur nebenbei ("immer in Absprache mit Frau B._____") erwähnt hatte, erklärte er vage, dass diese grundsätzlich das Gleiche gemacht habe wie er. Sie sei auch im Büro ge- sessen und habe die Buchhaltung studiert. Sie habe Fahrzeuge in die Reparatur gebracht. Er hätte allein gar nicht alles erledigen können (Urk. D1/22/2 S. 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er ferner, dass er die Arbeitsrapporte in der Regel ins Reine schreibe und an die Kunden verschicke. Danach gefragt, wer sonst noch solche Arbeitsrapporte machte, gab er zu Protokoll, sie (die Be- schuldigte) könne auch solche Rapporte schreiben und sie habe das, "soviel mir ist", auch schon gemacht (Urk. D1/22/2 S. 7 f.). Darauf angesprochen, wer die Lohnabrechnungen bei der E._____ ausstelle, erwiderte er, dass er das eigentlich mache, wobei "eigentlich" heisse, dass er nicht der Einzige sei, der Zugang zum System habe. Auch die Beschuldigte habe den. Wenn er Lohnabrechnungen aus- stelle, dann überweise er auch den betreffenden Betrag (Urk. D1/22/2 S. 8). Diese Schilderung der Tätigkeiten bzw. des Verhaltens der Beschuldigten entspricht

- 43 - mitnichten der Beschreibung der Funktion einer faktischen Geschäftsführerin, sondern bestätigt, dass der Beschuldigte, entgegen seinen Beteuerungen, derje- nige war, der die Geschäftstätigkeit der E._____ steuerte und die Beschuldigte lediglich seine "Hilfskraft" war. In der Konfrontationseinvernahme mit der Be- schuldigten vom 16. März 2016 (Urk. 81/23 S. 3 ff.) wand sich der Beschuldigte denn auch erneut. Er betonte wieder, dass die Beschuldigte effektiv die Inhaberin und Geschäftsführerin gewesen sei und beschrieb, dass sie Unterschriften geleis- tet und Druck aufgesetzt habe, dass die Buchhaltung gemacht werde. Eine an- schauliche Schilderung ihres tatsächlichen bestimmenden Einflusses auf die mit- tel- und langfristige Planung und/oder auf die operative Tätigkeit der E._____ fehlt gänzlich. Im Gegenteil lassen seine Schilderungen, soweit sie konkreter sind, nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen bestimm- te, und er die Beschuldigte bei all seinen Aktivitäten lediglich "mitzog". Instruktiv ist seine Reaktion auf die Frage, wie sich der Umstand erkläre, dass er im Ge- gensatz zur Beschuldigten unzählige Briefe geschrieben habe, in welchen er sich um die Angelegenheiten der E._____ gekümmert habe, und auf die Folgefragen (Urk. 81/23 S. 6 ff.). Er gab an, er habe gedacht, er müsse reagieren, falls die Be- schuldigte nicht reagiere. Vorausgesetzt, die Beschuldigte hätte tatsächlich die Geschäftsführung innegehabt, hätte er also wiederholt seine Kompetenzen über- schritten und zwar, weil er der Beschuldigten eine sachgerechte Reaktion, aus welchen Gründen auch immer, ohne Nachfrage nicht zutraute. Eine derartige Grenzüberschreitung dürfte sich ein tatsächlicher Geschäftsführer kaum wieder- holt gefallen lassen. Demgegenüber lässt sich das erstellte Verhalten des Be- schuldigten ohne Weiteres damit erklären, dass er der faktische Geschäftsführer der E._____ war. Auf die weitere Frage, warum er das gemacht habe, wenn es ja nicht seine Firma gewesen sei, konzedierte er dann zunächst, dass das grund- sätzlich richtig sei, und lenkte dann mit der sachfremden Feststellung, "aber we- gen dem Vorwurf, den man mir macht, sind wir in dieser Situation" vom Thema ab. Die Frage, warum die Beschuldigte keinen einzigen Brief in Bezug auf die E._____ geschrieben habe, beantwortete er sodann nicht unter Hinweisen auf ih- re jeweiligen Rollen innerhalb der E._____, sondern gab an, er könne nur mut- massen, um dann weiterzufahren, er sehe den Gesundheitszustand der Beschul-

- 44 - digten und wisse, wie es ihm selbst im Gefängnis gehe. Wie solle es dann der Beschuldigten gehen, die für etwas inhaftiert sei, was ihm vorgeworfen werde. Ei- ne Antwort auf die Frage, die sich auf das Verhalten der Beschuldigten vor der In- haftierung bezog, blieb er schuldig, was nur damit erklärt werden kann, dass es für dieses eine Erklärung, die zu seiner Behauptung, die Beschuldigte sei die fak- tische Geschäftsführerin gewesen, passt, nicht gibt. Aus der Defensive befreite er sich schliesslich nicht mit sachlichen Argumenten, sondern mit der Ansage, dass schlussendlich, wenn es hart auf hart komme, zwei Personen behaupten würden, man sei nicht Inhaber und Geschäftsführer der Firma. Tatsache sei aber, dass er wisse, dass aus dieser Firma keine Gelder privat verwendet worden seien. Des- halb verstehe er das Ganze nicht, was hier gehe. Den effektiven faktischen Beleg, wer der Geschäftsführer gewesen sei, "werden wir nie haben" (Urk. 81/23 S. 7). Zusammengefasst muss aus den inhaltlich überzeugenden Darstellungen der Zeugen AH._____, AJ._____, AM._____ und AN._____ geschlossen werden, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2010 der eigentliche Geschäftsführer der E._____ war. Soweit der Beschuldigte die Verhältnisse davon abweichend schil- dert und geltend macht, AH._____ bzw. der Beschuldigten sei diese Rolle zuge- kommen, überzeugen seine Aussagen nicht, wie auch schon die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 96 E. II.A.5.8). Zu folgen ist dieser denn auch, wenn sie zu- sammenfassend festhielt, dass der Beschuldigte in alle praktischen und administ- rativen Belange der E._____ involviert gewesen sei und auf der ganzen Linie Verantwortung für die Geschicke der E._____ innegehabt habe. Die vielen Belege deckten sich mit der Sachdarstellung der einvernommenen Zeugen, die unabhän- gig voneinander ausgesagt hätten, dass der Beschuldigte die zentrale Figur in- nerhalb der E._____ gewesen sei und sämtliche Fäden in der Hand gehalten ha- be. Die vorhandenen Beweise könnten zu keinem anderen Schluss führen, als dass der Beschuldigte spätestens mit der Eröffnung des neuen D._____-Kontos, für welches er die Vollmacht hatte, die Geschäftsführung der E._____ übernom- men habe. Auch mit der Überschreibung der E._____ auf die Beschuldigte habe sich im praktischen Alltag des Unternehmens und seiner Mitarbeiter nichts geän- dert, und der Beschuldigte habe dieses weiterhin als faktischer Alleinverantwortli- cher geführt (Urk. 96 E. II.A.5.9.1). Ebenfalls richtig ist, dass sich die Annahme,

- 45 - dass der Beschuldigte die Geschicke der E._____ allein gelenkt habe, mit den Er- kenntnissen aus einem früheren Strafverfahren gegen ihn decken (Urk. 96 E. II.5.9.2). Vor diesem Hintergrund besteht kein (vernünftiger) Zweifel daran, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum der faktische Geschäftsführer der E._____ war (so auch die Vorinstanz, vgl. Urk. 96 E. II.A.5.9.2).

E. 3.3.2 Als faktischer Geschäftsführer hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, im Er- gebnis unkontrolliert über die finanziellen Mittel der E._____ zu verfügen. AH._____ vertraute dem Beschuldigten gemäss ihrer insgesamt stimmigen, de- taillierten und daher glaubhaften Darstellung und liess ihm (auch) finanziell freie Hand. Sie kontrollierte Belege bzw. die Abschlussbuchhaltung lediglich stichpro- benweise. Das eine Mal, dass der Beschuldigte ihres Wissens Geld zur Bestrei- tung seines Lebensunterhalts vom Konto der E._____ bezog, habe es sich ge- mäss dessen Angaben um ein kurzfristiges Darlehen gehandelt, das er - wie sie annehme - wieder zurückbezahlt habe. Gemäss ihren Angaben hätte sich der Be- schuldigte bei entsprechendem Geschäftsgang auch ohne Weiteres einen Lohn ausbezahlen dürfen; deshalb habe sie ihm die Firma ja übergeben, damit er auch etwas für sich machen könne (Urk. D1/26/8 S. 4 ff.; Urk. D1/26/10 S. 6 ff.). Mit anderen Worten ging es AH._____ einzig darum, nicht für vom Beschuldigten eingegangene Verpflichtungen persönlich haften zu müssen. Was er mit den Net- toerträgen der E._____ machte, war für sie nicht von Interesse. Mit der Übernah- me der E._____ durch die Beschuldigte änderte sich nach dem Erwogenen an der dominierenden Stellung des Beschuldigten in der E._____ nichts. Der Beschuldig- te schaltete und waltete, wie es ihm beliebte, und bezog die Beschuldigte in die Geschäftstätigkeit nur ein, soweit das aus seiner Sicht nötig war. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Kontrolle über die Fi- nanzen der E._____ hatte. Der Beschuldigte war denn auch nicht in der Lage, ei- nen relevanten Einfluss von AH._____ bzw. der Beschuldigten auf finanzielle Ent- scheide der E._____ und/oder im Rahmen der Finanzkontrolle konkret und über- zeugend darzustellen, obwohl er über die internen Abläufe umfassend Bescheid wusste. So behauptete er im Rahmen der Hafteinvernahme vom 18. November 2015, immer wenn er für private Zwecke mit Geld vom Firmenkonto bezahlt habe, habe er die entsprechenden Buchungen rot markiert, sodass Frau AH._____ ge-

- 46 - sehen habe, was er für sich verwendet habe. Die Beträge habe er jeweils wieder im Kassenbuch als Bareinlagen verbucht (Urk. D1/22/2 S. 11). Er führte damit ei- nen auf den ersten Blick geordneten Prozess bei Privatbezügen mit AH._____ als Kontrollorgan in seine Darstellung ein, den er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht erwähnt hatte, obwohl das naheliegend gewesen wäre, wenn er so bestanden hätte. Wenn er weiter ausführte, Frau AH._____ habe immer ge- sagt, die Abrechnung müsse einfach Ende Jahr stimmen (a.a.O.), was AH._____ im Übrigen bestätigt (Urk. D1/26/10 S. 9), zeigt das, dass sie sich - wie von ihr behauptet - für Einzelheiten eben gerade nicht interessierte, sondern nur auf einer korrekten Buchhaltung bestand. Für diese sorgte der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung so, dass er die Beträge jeweils wieder "im Kassenbuch als Bareinla- gen verbuchte" (Urk. D1/22/2 S. 11), also durch einen rein buchhalterischen Vor- gang. Die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang erwähnten rot markier- ten Buchungen (Urk. D1/22/2 S. 11) finden sich im Übrigen in den "3- Kolonnenbüchern", die den Zeitraum Januar 2010 bis März 2011 und Januar bis Juli 2012 betreffen, tatsächlich, allerdings nur in den Monaten Januar bis März 2010 (Urk. 119/15/1 f.). Das ist insofern bemerkenswert, als der Beschuldigte ab April 2010 für einige Monate ohne Einkommen war und eingestandenermassen zur Deckung seines Lebensunterhalts auf das Konto der E._____ zugriff (vgl. nachfolgend E. II.4.1), es also auch für die Folgemonate rote Markierungen haben müsste, wenn der Beschuldigte seine Bezüge gegenüber AH._____ dauerhaft in der von ihm beschriebenen Weise offengelegt hätte. Dass dies nicht der Fall ist, bestätigt im Ergebnis die Aussage von AH._____, wonach der Beschuldigte ihrer Erinnerung nach ganz bzw. relativ am Anfang einmal sagte, dass er Geld vom Postkonto für private Zwecke bezogen hatte (Urk. D1/26/8 S. 5 f.; Urk. D1/26/10 S. 7 f., vgl. auch S. 9 zu den roten Markierungen). In der auf die Hafteinvernahme folgenden polizeilichen Einvernahme zur Sache vom 12. Januar 2016 gestand der Beschuldigte u.a. mit einem Bargeldbezug ab dem Konto der E._____ am 16. No- vember 2015 konfrontiert, dann ein, das Geld zur Bezahlung seines Mietzinses verwendet zu haben. Auf Vorhalt seiner Aussage in der ersten polizeilichen Ein- vernahme, er dürfe für sich kein Geld herausnehmen (vgl. Urk. D1/22/1 S. 15), er- läuterte er, es habe sich um eine Notlage gehandelt, und er habe die Beschuldig-

- 47 - te ja nicht mehr fragen können, weil sie schon in Haft gewesen sei. Er dürfe sicher nicht Geld herausnehmen, ohne dass die Beschuldigte als Chefin der Firma das bewilligt habe (Urk. D1/22/1 S. 11). Damit führte er zwar das in der Hafteinvernahme eingeführte Konzept einer Kon- trollinstanz in finanziellen Fragen weiter. Damals hatte er in diesem Zusammen- hang aber einzig AH._____ erwähnt. Das war damals insofern konsequent, als er sich mit seiner Antwort auf die Frage, ob er private Rechnungen mit dem Geld auf dem Firmenkonto bezahlt habe, auch nur auf den Zeitraum bezog, in welchem die E._____ formell noch unter der Kontrolle von AH._____ (und AV._____) stand (vgl. Urk. D1/22/2 S. 11). Im Licht seiner weiteren Depositionen handelte es sich dabei allerdings dennoch lediglich um eine Halbwahrheit; der später eingestande- ne Privatbezug zur Bezahlung der Miete fand beispielsweise Mitte November 2015 und damit lange nach dem Ausscheiden von AH._____ aus der E._____ statt. Die Behauptung, er habe auch die Beschuldigte jeweils um Bewilligung fra- gen müssen und (ausser im besagten Notfall) auch gefragt, wenn er Geld für pri- vate Zwecke bezogen habe, relativiert er in der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten zudem mit ausweichenden, vagen Aussagen im Ergebnis schliesslich soweit, dass er sie praktisch ins Gegenteil verkehrte: Zunächst erklär- te er auf die Frage, ob er Bezüge für private Zwecke auch mit der Beschuldigten besprochen habe, ausweichend, das sei eine gute Frage, bevor er fortfuhr, dass sie ja einerseits ein bestehendes System übernommen habe. Und so viel er wis- se, habe sie Ende 2013 die Firma übernommen und kurz darauf habe ihm das Sozialamt den Grundbedarf um 100 Prozent gekürzt. Er hätte gar nicht leben können. Die Beschuldigte habe ihm auch kein Geld leihen können. Es sei eine Notlage gewesen, weshalb er das Geld aus der Firma genommen habe. Sie habe es ihm nicht schriftlich gegeben, dass sie einverstanden sei. Ob sie ihr Einver- ständnis in anderer Weise erklärt hatte, liess er offen. Die vor diesem Hintergrund logische Anschlussfrage, ob er dies mit der Beschuldigten besprochen habe, be- antwortete er damit, dass das eine gute Frage sei, bevor er auf erneute Frage zu Protokoll gab, dass er das natürlich mit ihr besprochen habe. Danach gefragt, welche privaten Bezüge seinerseits er sonst noch mit der Beschuldigten bespro- chen habe, wich er erneut aus, indem er erwiderte, sehr viele privaten Bezüge

- 48 - seien ja sogar gemeinsam passiert; sie seien oft zusammen unterwegs gewesen. Nach einem kurzen Unterbruch der Einvernahme erneut darauf angesprochen, welche privaten Bezüge seinerseits er sonst noch mit der Beschuldigten bespro- chen habe, liess er protokollieren, dass er 2014 seinen Grundbedarf über das Firmenkonto habe begleichen müssen, sprach also nicht weitere private Bezüge seinerseits, sondern die "Notlage" an, die er bereits zuvor thematisiert hatte. Die diesbezügliche Aussage ergänzte er dahingehend, dass es seine stillschweigen- de Bewilligung gewesen sei. Die Frage, was er mit einer stillschweigenden Bewil- ligung meine, beantwortete er damit, dass "man die ganze Geschichte bei der Firmenübernahme mal besprochen" habe. Die Beschuldigte habe gewusst, dass er nicht gewusst habe, wovon er leben solle wegen des gekürzten Grundbedarfs. Sie habe nie explizit gesagt, er dürfe das Geld nehmen, sie habe aber auch nie das Gegenteil gesagt. Sie habe immer gewusst, was er mache, aber man habe nicht explizit über seine Privatausgaben gesprochen (Urk. 81/23 S. 14). Die Aus- sagen des Beschuldigten zur angeblich von AH._____ und der Beschuldigten ausgeübten Kontrolle über sein Finanzgebaren stehen beispielhaft für das Aussa- geverhalten des Beschuldigten insgesamt, das stets auf lediglich vordergründige Kooperation ausgerichtet war. Er reagierte einzig auf Vorhalte und passte seine Darstellung diesen situativ an. Dabei orientierte er sich wohl auch immer wieder an wahren Gegebenheiten, die er dann aber verfälschte, indem er sie beispiels- weise in einen anderen Kontext setzte oder sie zu seinen Gunsten in ihrer Bedeu- tung überzeichnete. Gelegentlich dürfte er dabei auch den Überblick über seine bereits gemachten Angaben verloren haben. Eine eigenständige konkrete und umfassende Schilderung der interessierenden Abläufe innerhalb der E._____ lie- ferte er nie, obwohl ihm dies als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft ohne weiteres möglich gewesen wäre. Spätestens nachdem er hatte zugeben müssen, dass es während des gesamten inkriminierten Zeitraums zu Privatbezügen sei- nerseits gekommen war, wären diesbezügliche Aussagen auch geeignet gewe- sen, ihn zu entlasten. Dass er dies nicht tat, lässt sich einzig damit erklären, dass es in der E._____ weder geregelte Abläufe noch eine Kontrolle bei Privatbezügen seinerseits gab. Seine Behauptungen vermögen die Annahme folglich nicht zu er- schüttern, dass er als faktischer Geschäftsführer namentlich auch die alleinige

- 49 - Kontrolle über die Finanzen der E._____ hatte und auf die finanziellen Mittel der Gesellschaft selbständig zugreifen konnte. 3.3.3.1 Das bedeutet nicht, dass nicht auch andere Personen Geld der E._____ auslegten, und es schliesst auch nicht prinzipiell aus, dass auch andere Personen auf das Geschäftskonto der E._____ zugreifen konnten. Andere Personen konn- ten aber im Gegensatz zum Beschuldigten nicht unkontrolliert über finanzielle Mit- tel der E._____ verfügen, sondern dies nur im Auftrag und/oder unter den Augen des Beschuldigten tun, der als faktischer Geschäftsführer eines Kleinunterneh- mens auch über die Verwendung der finanziellen Mittel der Gesellschaft stets im Bild gewesen sein muss. Die von ihm immer wieder als chaotisch bezeichneten Verhältnisse betrafen höchstens die Buchhaltung, die jedenfalls ab dem Ge- schäftsjahr 2012 nicht pflichtgemäss geführt wurde, und hinderten ihn nicht daran, den Überblick über die Bewegungen auf dem Geschäftskonto bzw. die Verwen- dung der finanziellen Mittel der E._____ zu behalten. Es wäre daher zu erwarten, dass der Beschuldigte zumindest im Grundsatz konkrete, in sich geschlossene Angaben darüber gemacht hätte, wer ausser ihm unter welchen Umständen über Bargeld der E._____, die Bankkarte zum Geschäftskonto und das D._____ Login- Gerät für das E-Banking verfügen konnte. Tatsächlich machte er das jedoch nicht, sondern blieb auch insoweit allzu vage: Das D._____ Login-Gerät und die D._____ Kontokarte, lautend auf den Beschuldigten, wurden an dessen Wohnort sichergestellt. Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme bestätigte er, dass es nur eine Kontokarte gegeben habe. Danach gefragt, wer von der Firma diese Karte gehabt habe, gab er zu Protokoll, dass er nicht wisse, wer sie alles gehabt habe. Auf die Anschlussfrage, wer denn in Frage komme, erwiderte er, dass das er sei, aus seinem Portemonnaie sei die Karte ja sichergestellt worden. Wenn er die Karte nicht bei sich gehabt habe, sei sie im Büro gewesen, oder er habe sie der Beschuldigten gegeben (Urk. D1/22/3 S. 9). Auf die erneute Frage, ob nebst ihm noch eine andere Person Zugriff auf die auf seinen Namen ausge- stellten Kontokarten gehabt hätten, führte er aus, dass er die Karte ins Büro ge- legt habe, wenn er sie nicht gebraucht habe, wo die Beschuldigte oder alle ande- ren, die Zutritt zum Büro gehabt hätten, Zugriff auf die Karte gehabt hätten. Dazu aufgefordert, konkret anzugeben, wer die Karte effektiv für Zahlungen verwendet

- 50 - habe, gab der Beschuldigte schliesslich an, dass er wisse, dass er und die Be- schuldigte die Karte verwendet hätten (Urk. D1/22/3 S. 10). Die Gelegenheit dar- zulegen, unter welchen Umständen und wofür er bzw. die Beschuldigte die Karte verwendet hatten, nahm er nicht wahr. Später damit konfrontiert, dass aus den Unterlagen diverse mit der Karte zulasten des Kontos der E._____ bezahlte Ein- käufe bei Lebensmittelanbietern wie BA._____ und C._____ in AL._____ und BB._____ ersichtlich seien und die Frage, wer diese getätigt habe, erwiderte der Beschuldigte, dass das teilweise er gewesen sei. Auf die Anschlussfrage, wie viel "teilweise" vom Ganzen sei, gab er zu Protokoll, dass er jeden Beleg anschauen müsste; er wisse ja nicht einmal wie viel das Ganze sei (Urk. D1/22/3 S. 17). Letz- teres traf zwar insofern zu, als der Vorhalt Einzelheiten offenliess, dem Beschul- digten also der Umfang des Vorwurfs noch nicht bekannt war. Den tatsächlichen Sachverhalt kannte er allerdings aufgrund seiner Stellung in der E._____ genau. Wäre er um Wahrhaftigkeit bemüht gewesen, hätte er seine Behauptung, die Ein- käufe seien teilweise von ihm getätigt worden, mit Details ergänzt, aus denen sich die Umstände und Gründe seiner Einkäufe und der Einkäufe von weiteren Perso- nen, namentlich der Beschuldigten, der er ja die Verwendung der Karte bereits zuvor unterstellt hatte, in Grundzügen ergeben hätten. Dass eine genaue Abgren- zung in der Folge allenfalls nur durch eine Detailanalyse von Belegen möglich gewesen wäre, hinderte das nicht. Mit anderen Worten reagierte der Beschuldigte auch auf diesen Vorhalt ausweichend und liess sich mit seiner Antwort die Mög- lichkeit einer späteren Anpassung seiner Darstellung an weitere Vorhalte offen. Auf Vorhalt der Aufstellung "Übersicht der Einkäufe bei Lebensmittelhändlern mit der Kartennummer xxx…", in welcher Einkäufe im Zeitraum April 2010 bis Ende Mai 2012 in einem Gesamtbetrag von Fr. 5'321.50 aufgelistet sind (vgl. Urk. D1/16/7), bezog er sich dann auf den Zeitraum 2013/2014, während dem ihm das Sozialamt den Grundbedarf (nachweislich fast) um 100% gekürzt hatte. Er habe damals natürlich über die Firmenkarte eingekauft. Keine Ahnung habe er, wer für die vorgehaltenen Einkäufe verantwortlich gewesen sei. Dass er auch von April bis zum Eingang der ersten Zahlung der Arbeitslosenkasse bzw. der Erstattung des Betreibungsamtes im August 2010 ohne verfügbares Einkommen gewesen war, erwähnte er nicht. Über Büroräumlichkeiten, die für weitere Mitarbeiter zu-

- 51 - gänglich gewesen wären, verfügte die E._____ sodann bis Ende September 2012 nicht, so dass seine Aussagen zum Nennwert genommen, bis zu diesem Zeit- punkt nur er oder die Beschuldigte, der er die Karte gegeben hätte, als "Verant- wortliche" in Frage kamen. Seine totale Ahnungslosigkeit war folglich vorgescho- ben. Wenn er danach gefragt, ob es einen konkreten Zusammenhang zwischen den Einkäufen und der Geschäftstätigkeit der E._____ gebe, wieder festhielt, dass man da jede einzelne Quittung anschauen müsse und jede Quittung in der einen oder anderen Art in Verbindung mit der Firma stehen müsse, setzte er sein ausweichendes Aussageverhalten fort; das soeben Erwogene gilt sinngemäss. Zudem ist zu bemerken, dass die E._____ gemäss seinen Angaben am Ge- schäftssitz erst seit ca. drei Monaten über einen Kühlschrank verfügte (Urk. D1/22/3 S. 15), und es zwar vorkam, dass die Mitarbeiter zulasten der E._____ verpflegt wurden, das allerdings lediglich so, dass man an strengen Abenden mal etwas trinken gegangen, im Restaurant gegessen oder eine Pizza bestellt habe. Die Verpflegung im Restaurant sei meistens im Restaurant BW._____ erfolgt (Urk. D1/22/3 S. 16). Für Lebensmitteleinkäufe bestand zwecks Verpflegung der Mitarbeiter also weder in der vorgehaltenen Periode bis Ende Mai 2012 noch spä- ter ein Grund. Zusammengefasst schuf der Beschuldigte mit seinen Antworten nicht Klarheit, sondern versuchte sich mit vagen Angaben die Möglichkeit zu er- halten, Kartenbuchungen je nach Situation mit dem Verweis auf Dritte und/oder geschäftliche Notwendigkeit aus seinem persönlichen Lebensbereich in das ge- schäftliche Umfeld zu verlegen. Das MKC._____ setzte er auf Vorhalt der Liste der Einkäufe im Zeitraum von Juni 2012 bis Oktober 2015 (Urk. D1/16/8) fort. Er konzedierte zwar, dass er einen "rechten Teil" der Einkäufe getätigt habe, hielt aber weitergehend fest, dass er nicht wisse, wer die alle gemacht habe (Urk. D1/22/3 S. 17). Demnach hätte er also ohne genaueren Einblick in die Akten ge- wusst, dass er nicht für alle Einkäufe verantwortlich war, grenzte seine Einkäufe von denjenigen Dritten aber nicht einmal durch grundsätzliche Erläuterungen ab, und zwar auch nicht, als er konkret nach dem Grund für die Einkäufe gefragt wur- de. Vielmehr verwies er wieder allgemein darauf, dass man da die Belege an- schauen müsste (Urk. D1/22/3 S. 18). Hinsichtlich der Barbezüge beliess er es im Wesentlichen auch bei der Feststellung, dass er keine Ahnung habe, wer diese

- 52 - alle getätigt habe bzw. nicht bei jedem Bezug einzeln wisse, wer diese getätigt habe (Urk. D1/22/3 S. 25, 28 ff.). Eindeutig sich selber ordnete er einzig die Bu- chungen im Ausland zu, die offensichtlich mit dortigen Aufenthalt seinerseits in Verbindungen standen, ihm also keinen Raum für Bestreitungen liessen. In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten gab er dann an, dass er, die Beschuldigte und jeder, dem man das Firmenkärtchen geben würde, Zugriff auf das Firmenkonto haben. Die Karte sei grundsätzlich im Besitz der Firma gewe- sen, wobei er auf Nachfrage präzisierte, das heisse, dass die Karte der Firma ge- hört habe, und fuhr dann fort, dass er sie oft bei sich gehabt habe, weil er auf den Patrouillen meist dabei gewesen sei und die Karte zum Tanken gebraucht habe. Er habe tagsüber auch das Verbrauchsmaterial für die Firma geholt (Urk. 81/23 S. 8). Erst auf wiederholte Frage äusserte er sodann eindeutig, dass es nur eine Karte zum Firmenkonto gegeben habe und gestand zu, dass diese hauptsächlich von ihm zum Zahlen oder Geldbeziehen genützt worden sei, "aber wir beide", also er und die Beschuldigte (Urk. 81/23 S. 9). Dritte erwähnte er nicht mehr und er- klärte im weiteren Verlauf der Einvernahme auf entsprechende Frage auch aus- drücklich, dass sie zwar jeder hätte benützen können, der die Karte in die Finger bekommen habe, er aber nicht glaube, dass jemand ausser ihm und der Beschul- digten die Karte in die Finger bekommen habe. Die Karte sei sehr oft bei ihm im Portemonnaie gewesen und sonst "mal noch" im Büro, wobei er nicht wisse, ob die Beschuldigte diese jemals nach Hause genommen habe (Urk. 81/23 S. 11). Danach gefragt, für welche Zwecke die Beschuldigte die Karte benutzt habe, er- klärte er, für Belange der Firma oder Barbezüge, fügte aber relativierend an, dass sie meistens gemeinsam unterwegs gewesen seien. Auf die Anschlussfrage, ob die Beschuldigte die Karte auch einmal in seiner Abwesenheit benutzt habe, de- ponierte er, dass er das nicht wisse. Auf weitere Frage bezweifelte er sodann, dass die Beschuldigte mit der Karte je Gelder für ihren privaten Gebrauch bezo- gen oder private Dinge gekauft habe. Die explizite Frage, ob er jemals festgestellt habe, dass die Beschuldigte die Karte für private Zwecke eingesetzt habe, ver- neinte er dann allerdings nicht einfach, sondern bemühte das "Chaos", um sinn- gemäss geltend zu machen, dass er eine private Verwendung der Karte durch die Beschuldigte nicht ausschliessen könne. Chaotische Zustände herrschten aller-

- 53 - dings - wie erwogen - nur insofern, als die E._____ jedenfalls ab dem Jahr 2012 keine formell korrekte Buchhaltung mehr führte. Die Ein- und Ausgänge auf dem Firmenkonto waren für den Beschuldigten ohne Weiteres überblickbar und Aus- gabenquittungen sammelte er auch. Dass ihm eine private Verwendung der Karte durch die Beschuldigte verborgen geblieben wäre, ist daher sehr unwahrschein- lich. Das von ihm erwähnte konkrete Beispiel betraf dann nur relativ abstrakt ge- schilderte gemeinsame Einkäufe in der C._____, die er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwähnt hatte, obwohl Lebensmitteleinkäufe explizit Thema gewesen waren (Urk. 81/23 S. 9). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erwähnte er dann noch weitere (mutmasslich) gemeinsame private Aktivitäten, wobei deutlich wird, dass er selber bei diesen Gelegenheiten die Karte einsetzte. Er deponierte zu- dem, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte jedes Mal gewusst habe, dass er mit Firmengeldern bezahle (Urk. 81/23 S. 16). Dass der Beschuldigte sich der Be- schuldigten B._____ gegenüber jeweils solvent bzw. generös gab und einfach be- zahlte, ist dabei unter Berücksichtigung der Depositionen von AM._____ (Urk. D1/26/1 S. 2 [Frage 18]; Urk. D1/26/6 S. 5 f. [Fragen 38-40]), die sich mit der of- fenbar vorhandenen Neigung des Beschuldigten, Frauen gegenüber "auf dicke Hose" zu machen (Urk. D1/22/1 S. 38, 40, 43), ohne weiteres in Einklang bringen lässt, mehr als plausibel, wobei die Tatsache, dass der Beschuldigte zunächst für zwei zahlte, gemäss AM._____ nicht unbedingt bedeutete, dass er letztlich auch die gesamten Kosten übernahm. Das gleiche MKC._____ zeigt sich in seinen Aussagen zum Zugriff auf das Geschäftskonto via E-Banking: Die Frage, wer ef- fektiv via E-Banking auf das Konto zugegriffen habe, beantwortete er damit, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte darüber zugegriffen habe. Nach weiteren Per- sonen gefragt, wiederholte er, er könne nichts in Stein meisseln; theoretisch kön- ne jeder zugreifen, der die Karte und das Gerät habe (Urk. 81/23 S. 11). Letzteres trifft zwar zu, ist als im konkreten Kontext hochtheoretische Möglichkeit aber ohne Belang, was selbstverständlich auch dem Beschuldigten klar war, aus dessen Aussagen wiederum geschlossen werden muss, dass er jedenfalls nie Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung des E-Banking durch die Beschuldigte oder weitere Personen hatte. Auf konkrete Frage deponierte er denn auch, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte via E-Banking Zahlungen für private Zwecke

- 54 - ausgelöst habe, er das aber nicht glaube bzw. davon ausgehe, dass sie das si- cher auch wieder zurückbezahlt hätte (Urk. 81/23 S. 12). Aus seinen Aussagen ergibt sich zudem, dass jeweils nur ein Gerät in Gebrauch war, das den Zugang zum E-Banking erlaubte (vgl. Urk. 81/23 S. 12), womit er seiner Behauptung an- lässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, dass auch die Beschuldigte über ein solches Gerät verfüge; es liege, so glaube er, im Büro (Urk. D1/22/1 S. 33), widersprach. In der Schlusseinvernahme stellte der Beschuldigte dann - auch wieder bloss als theoretische Möglichkeit - in den Raum, dass die Beschuldigte Unterwäsche für sich zulasten der E._____ gekauft hatte (Urk. D1/22/5 S. 14) und beschwerte sich in seiner schriftlichen Stellungnahme darüber, dass alles nur aus dem Blickwinkel angeschaut werde, dass er etwas genommen haben solle (Urk. D1/22/5, Anhang S. 7). Im Übrigen liess er es aber wieder bei allgemein gehalte- nen Betrachtungen bewenden, alles verbunden mit der erwiesenermassen fal- schen Darstellung seiner Funktion innerhalb der E._____ (Urk. D1/22/5, Anhang). Zusammengefasst hielt er die Beschuldigte als einzige andere Person innerhalb der E._____, die noch direkten Zugang zu den Finanzen des Unternehmens hätte haben können, im Spiel, ohne aber eine Verwendung der Karte oder des E- Banking-Zugangs durch sie nachvollziehbar darzustellen. Vor Vorinstanz bekräf- tigte er dann weiterhin, dass die Bankkarte der E._____ nicht immer in seinem Besitz gewesen sei. Manchmal habe sie auch derjenige gehabt, der sie gerade gebraucht habe (Prot. I S. 14). Er öffnete damit den Kreis der möglichen Karten- nutzer mit einer vagen Aussage wieder auf alle Mitarbeiter der E._____. Im Beru- fungsverfahren schränkte er diesen dann erneut ein, indem er geltend machen liess, dass die Beschuldigte und zusätzlich neu der als Zeuge benannte I._____ die Karte eingesetzt hätten (Urk. 149 S. 8 ff.). Das stets unspezifische Zeigen des aufgrund seiner Position über alles bestens informierten Beschuldigten auf wahl- weise alle oder einen Teil seiner Angestellten zielte offensichtlich darauf, davon abzulenken, dass nur er statt eines Lohns (zuzüglich eines allfälligen Spesener- satzes) private Ausgaben zulasten der E._____ tätigen konnte und tätigte. Der im Berufungsverfahren unternommene Versuch, seine Darstellung zu plausibilisie- ren, gelingt ihm - angesichts der Qualität seiner Aussagen wenig überraschend - nicht. Dazu folgendes:

- 55 - 3.3.3.2 Die Beschuldigte und I._____ hätten - so die Ausführungen der Verteidi- gung im Berufungsverfahren - Zugriff auf die Karte gehabt, welche jeweils im Büro gelegen habe. Diese hätten insbesondere auf der Patrouille Bezüge vorgenom- men. Beweisen lasse sich die Kartennutzung durch andere Personen dadurch, dass die Karte teilweise zu einem Zeitpunkt eingesetzt worden sei, als er gearbei- tet habe oder in den Ferien gewesen sei. Des Weiteren zeige sich, dass einige Kartenzahlungen/Bezüge in BC._____ ergangen seien. Diese müssten durch die Beschuldigte erfolgt sein, habe der Beschuldigte doch keine Veranlassung ge- habt, dorthin zu reisen und seien er und die Beschuldigte seit dem Jahr 2010 kein Paar mehr gewesen (Urk. 149 S. 8 ff. mit Hinweis auf Urk. 150/1.1 ff. ; vgl. auch Prot. II S. 43 f.). Dazu ist zunächst zu wiederholen, dass die E._____ erst ab dem 1. Oktober 2012 über Büroräumlichkeiten verfügte (vgl. Urk. D1/20/2). Wenn der Beschuldigte den Zugriff der Beschuldigten und von I._____ im Büro der E._____ behauptet, war dieser bis Ende September 2012 gar nicht möglich. Dennoch erfolgten nebst Wa- renbezügen im Jahr 2010 ab April acht, im Jahr 2011 zwei und im Jahr 2012 bis und mit September weitere zwei Bargeldbezüge in BC._____ (Urk. D1/27/6 f.). Die mit den Büroräumlichkeiten der E._____ verbundene Behauptung des Be- schuldigten zum Nennwert genommen, können diese nur von ihm getätigt worden sein. Dazu kommt, dass die Trennung von der Beschuldigten keine konsequente war. Er pflegte weiterhin Kontakt zu ihr und war auf sie als vorgeschobene Ge- schäftsführerin der E._____ angewiesen. Die Beschuldigte ihrerseits bezeichnete noch in ihrem Antrag auf Sozialhilfeunterstützung vom 8. April 2015 einzig den Beschuldigten als wichtige Kontaktperson (Urk. 81/15/6). Der Beschuldigte hielt sich sodann nachweislich auch nach der Trennung von der Beschuldigten weiter- hin im Raum BC._____ auf. So gehen aus den für den Zeitraum ab dem Jahr 2012 bei den Akten liegenden Auszügen seines privaten Kontos bei der C._____- Bank (Urk. D1/27/3) folgende Zahlungen hervor, die mit BC._____ in Verbindung stehen (der Betrag von Fr. 19.60 entspricht dem Preis für eine Bahnfahrt zwi- schen AL._____ und BC._____, Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 371):

E. 3.3.4 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im inkrimi- nierten Zeitraum der faktische Geschäftsführer der E._____ war, er als solcher freien Zugriff auf die Finanzen der Gesellschaft hatte und diesen auch alleine

- 61 - nützte bzw. nur er statt eines Lohns private Ausgaben zulasten der E._____ täti- gen konnte und tätigte. Dass andere Mitarbeiter der E._____ die Kontokarte oder den E-Banking-Zugang einsetzten und so auf das Konto der E._____ zugriffen, hatte der Beschuldigte nicht einmal im Ansatz plausibilisiert. Seine unspezifischen Aussagen erweisen sich vielmehr als ein nicht zielführender Versuch, von seiner ausschliesslichen Verantwortlichkeit abzulenken. 4.1 Auch was die private Verwendung von Firmengeldern durch ihn betrifft, sag- te der Beschuldigte im Einzelnen alles andere als überzeugend aus. So erklärte er in der ersten polizeilichen Einvernahme (Urk. D1/22/1) auf entsprechende Fra- ge, dass er derzeit von Sozialhilfe lebe. Grosse "Gümp" könne man davon nicht machen. Ende Monat habe bei ihm jeweils Ebbe geherrscht (Urk. D1/22/1 S. 1 f.). Die Kürzung des Grundbedarfs durch das Sozialamt habe er durch Darlehen von Freunden (Beschuldigte, Frau CI._____, AJ._____) überbrückt (Urk. D1/22/1 S. 3 [Frage 25]). Ferner betonte er zunächst, er dürfe nur Lohn oder Versicherungs- rechnungen der E._____ bezahlen und kein Geld für sich herausnehmen (Urk. D1/22/1 S. 15). Im weiteren Verlauf der Einvernahme mit dem Verdacht konfron- tiert, er habe seine private Billag Rechnung über das Geschäftskonto bezahlt, er- widerte er, er müsse das zuerst abklären. Die Folgefrage, ob denn allgemein die Möglichkeit bestehe, dass er private Ausgaben über das Konto der E._____ be- glichen habe, quittierte er mit der Bemerkung, ob er das zuerst abklären dürfe (Urk. D1/22/1 S. 33), um dann gegen Ende der fraglichen Einvernahme auf Vor- halt der ihn betreffenden Rechnung der Firma CC._____ vom 28. Mai 2015 für ei- nen Motorradhelm einzuräumen, dass diese über das Konto der E._____ bezahlt worden war. Als Grund dafür gab er an, dass es sich um eine Onlinezahlung ge- handelt habe (Urk. D1/22/1 S. 42 f. [Frage 309 f.]; vgl. auch Urk. D1/22/3 S. 22 [Frage 152], wonach er selber nicht über E-Banking verfügt habe). In der Haftein- vernahme vom 18. November 2015 gestand er dann weitergehend in allgemeiner Form ein, dass er zwischendurch private Rechnungen mit dem Geld auf dem Fir- menkonto bezahlt habe. Zu Zahlungen ab dem Firmenkonto für private Zwecke sei es gekommen, wenn das Sozialamt noch nicht bezahlt oder er seine eigene Kontokarte nicht dabeigehabt habe, wobei er solche Zahlun- gen durch den Hinweis auf AH._____ implizit für den Zeitraum bis anfangs De-

- 62 - zember 2013 behauptete (Urk. D1/22/2 S. 11). Er erweckte damit den Eindruck, dass es während der ersten Phase seiner Tätigkeit für die E._____, unter der Aufsicht von AH._____, bei einzelnen Gelegenheiten bzw. zur Deckung seiner Grundbedürfnisse bis zum Eingang der Leistungen des Sozialamtes zu Privatbe- zügen seinerseits gekommen war. Bei der in der ersten polizeilichen Befragung auch eingestandenen privaten Zahlung für einen Motorradhelm hätte es sich folg- lich um eine Ausnahme von der Regel gehandelt. Seine in der zweiten polizeilichen Einvernahme zur Sache vom 12. Januar 2016 auf konkrete Vorhalte eingestandenen Privatbezüge sprengen diesen Rahmen je- doch zeitlich und sachlich. So gab der Beschuldigte u.a. zu, am 16. November 2015 in der Zürcher City Fr. 1'000.– ab dem Geschäftskonto bezogen und damit seinen Mietzins bezahlt zu haben, weil er nach der Kontaktaufnahme durch die Polizei Haft befürchtet habe; es sei eine Notsituation gewesen (Urk. D1/22/3 S. 10

f. [Fragen 63 f., 68]). Auf Vorhalt der von April 2010 bis Ende Mai 2012 mit der D._____-Karte der E._____ getätigten Lebensmitteleinkäufe erwähnte der Be- schuldigte sodann, dass ihm das Sozialamt irgendwann 2013/2014 den Grundbe- darf um 100% gekürzt habe. Damals habe er über die Firmenkarte für sich einge- kauft (Urk. D1/22/3 S. 17 [Frage 112]) und konzedierte auf Vorhalt der Aufstellung der Lebensmitteleinkäufe im Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2015, dass er einen "rechten Teil" derselben getätigt habe (Urk. D1/22/3 S. 17 [Frage 116]). Auf weite- re Vorhalte ging er ferner u.a. davon aus, dass ein über das Konto der E._____ getätigter Einkauf bei Thomas Sabo am 9. September 2010 über Fr. 479.– seine Armbanduhr betreffe (Urk. D1/22/3 S. 19 [Fragen 126 f.]) und Buchungen bei CD.____ vom 2. Dezember 2010 über Fr. 149.70 (Urk. D1/22/3 S. 19 f. [Fragen 128, 135 ff.]), Zahlungen von total Fr. 168.– zugunsten der CE._____ vom 4. und

E. 3.4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Stadt AL._____ schuldig zu sprechen. C. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Anklagepunkt 1.3.)

1. Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- und Unter- stützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfü- gen könnte. Bei der Bestimmung der verfügbaren Mittel des Beschuldigten ist da- bei analog zu Art. 93 SchKG vorzugehen, wobei ein Eingriff in den Notbedarf nur zugunsten des persönlich betreibenden Unterhaltsgläubigers und auch dann nur zulässig ist, wenn dieser zur Deckung seines eigenen Notbedarfs darauf ange- wiesen ist (BGE 111 III 13; BGE 116 III 10; BGE 121 IV 272 E. 3c und 3d).

- 180 -

2. Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte über die für die Bezah- lung der Alimente nötigen finanziellen Mittel verfügte, weil er aus seiner Tätigkeit bei der E._____ ein Einkommen erzielte und daneben von der Sozialhilfe Gelder bezog, die seinen Grundbedarf und seine Kosten für Wohnung und Krankenkasse abdeckte, sodass er die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 466.– hätte bezahlen können, wenn er gewollt hätte. Der Anklage folgend wäre bei der (ana- log dem Betreibungsrecht vorzunehmenden) Beurteilung familienrechtlicher Ver- pflichtungen also auch nachweislich illegal erlangtes Einkommen zu berücksichti- gen, was einer verpönten Verschiebung illegaler Finanzmittel Vorschub leisten würde. Das kann nicht der Sinn der einschlägigen familien- und betreibungsrecht- lichen Normen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bestimmung der verfügbaren Mittel gemäss bzw. in analoger Anwendung von Art. 93 SchKG einzig auf der Basis legaler Einkommensquellen zu erfolgen hat, (nachweislich) illegale Finanzmittel also weder direkt (als Einkommen im Sinne von Art. 93 SchKG) noch indirekt (als unpfändbares Einkommen im Sinne von Art. 92 SchKG, das das Exis- tenzminimum gemäss Art. 93 SchKG [teilweise] deckt) in die Beurteilung einzube- ziehen ist. Massgeblich ist vorliegend somit einzig das gemäss Anklage vom Be- schuldigten bei seiner Tätigkeit für die E._____ generierte Einkommen, das sich nach dem Erwogenen im vorliegend relevanten Zeitraum von August 2012 bis Dezember 2014 auf monatlich durchschnittlich gut Fr. 1'800.– belief (E. III.5.4.5, E. III.5.5.5 und E. III.5.6.5).

E. 7 Mai 2015, 10:26 Uhr Fr. 19.60 SBB BC._____ Automat

29. Mai 2015, 12:25 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat In seinem Empfangsscheinbuch (Urk. 119/20/2) sind sodann Einzahlungen zu- gunsten von Dr. med. BD._____, BE._____, am 16. Mai 2011, 15. Juli 2014, 14. März und 15. Mai 2015 (Urk. 119/20/2 Nr. 135, 178, 191, 193), zugunsten von Dr. med. BF._____, BE._____, vom 15. Juli 2014 (a.a.O., Nr. 177), zugunsten von Dr. med. BG._____, BE._____, vom 15. Juli 2014 (a.a.O., Nr. 179) und zugunsten von Dr. med. BH._____, BC._____, am 16. September 2015 (a.a.O., KNr. 204) vermerkt. Teilweise mag dabei ein Zusammenhang mit den Käufen von Bahnbil- letten bestehen. Die Einzahlungen belegen darüber hinaus aber jedenfalls min- destens zwei Kontakte in die direkte Umgebung von BC._____ vor dem 16. De- zember 2014. Insgesamt sind bis Ende Mai 2015 Fahrten des Beschuldigten nach BC._____ direkt nachgewiesen. Seine Behauptung, er habe nach der Trennung von B._____ keine Veranlassung mehr gehabt, sich nach BC._____ zu begeben, ist folglich widerlegt, und es drängt sich erneut die Feststellung auf, dass der Dar- stellung des Beschuldigten, auch wenn sie einen gewissen Realitätsbezug aufzu- weisen scheint, nicht zu trauen ist. Das gilt auch hinsichtlich seiner Behauptung, die Kontokarte der E._____ sei auf Patrouille durch die Beschuldigte und I._____ oder - seine früheren Aussagen mitgedacht - andere Mitarbeiter der E._____ ein- gesetzt worden. Im (weiteren) Patrouillengebiet wurde die Kontokarte im Zeitraum von Januar 2012 bis September 2015, also während gut dreieinhalb Jahren, nie

- 57 - eingesetzt (vgl. Urk. D1/27/6 f.), wenn der Beschuldigte gemäss den Tagesrapp- orten nicht zum Team gehörte (Urk. D1/2/17; zu den Vorbehalten hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Tagesrapporte sogleich). Der Beschuldigte liess die Kontokar- te zudem nachweislich auch in Phasen längerer Abwesenheiten seinerseits nicht zuhanden seiner Mitarbeiter zurück, obwohl dies gerade dann unter dem Aspekt der Geschäftstätigkeit Sinn gemacht hätte. Das machen die Buchungen in Thai- land im Jahr 2013, diejenigen vom 12. Juni 2014 am Flughafen in Zürich und am

19. Juni 2014 am Arrival Duty Free am Flughafen Zürich, diejenigen am 16., 18. und 20. Oktober 2014 im Tessin und die Bargeldbezüge am 26., 29. und 30. Ja- nuar 2015 in FD._____ deutlich (Urk. D1/27/7), die mit seinen Ferien vom 17. Juni bis zum 3. Juli 2013 in Thailand, vom 12. bis zum 19. Juni 2014 in Ägypten und vom 16. bis 22. Oktober 2014 im Tessin und seiner Teilnahme an einem Kurs in FD._____ Ende Januar 2015 zusammenhängen. Auch als er Mitte April 2014 mit seinem Sohn in NQ.______ und PV.______ war (Urk. D12/22/3 S. 29; Urk. 119/4/4, Belege Nr. 13, 74, 80, 82, 86, 87, 88, 106), nahm er die Kontokarte mit sich, wie die Buchungen am 14. April in LX._____ und PS._____, am 16. April in PT._____ und am 17. April entlang der Gotthardroute in PU._____, an der Gott- hard-Raststätte BI._____ und einem Automaten der BJ._____ er Kantonalbank belegen (Urk. 119/4/4, E-Finance-Bewegungen). Dass er in Zeiten, in denen er anwesend war und persönlich alle Angelegenheiten der E._____ regeln konnte, die Kontokarte dem Zugriff von Teilzeitmitarbeitern überliess, ist vor diesem Hin- tergrund nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit. Die Tagesrapporte sind inhaltlich sodann nicht über jeden Zweifel erhaben, jeden- falls nicht, soweit es um Angaben geht, die wie diejenigen zur Person der Pat- rouillenangehörigen für die Abrechnung zuhanden der Gemeinden nicht wesent- lich war; die erneut ausweichenden Aussagen des Beschuldigten in Urk. D1/22/1 S. 22 f. sprechen für sich selbst. Ungereimtheiten, die darauf schliessen lassen, dass die Tagesrapporte nicht in allen Teilen der Realität entsprechen, zeigen sich auch bei einem genaueren Blick auf Aktenlage: In den (teilweise von den Tages- rapporten abweichenden) Einsatzplänen der E._____ ist I._____ bis und mit Mai 2012 regelmässig aufgeführt, danach noch einmal am 25. Mai 2013 (Urk. D1/2/17 Einsatzpläne mit der Jahreszahl 2011 betreffen tatsächlich das Jahr 2012 [Ab-

- 58 - gleich der Wochentage mit den Kalendern 2011 und 2012]). Lohnzahlungen an ihn erfolgten bis und mit Februar 2012 (Lohn Januar gebucht am 2. März, Lohn Februar gebucht am 14. März; Urk. 119/2/3 [Auszug E-Finance-Bewegungen]) und danach wieder im Juni 2013 (Vermerk: "Lohn Mai 2013"), im Juli (Vermerk: "Lohn Juni 2013), im Oktober (Vermerk: "Lohn September 2013") und im Januar 2014 (Vermerk "Lohn Dezember 2013"; Urk. 119/3/6-10 und Urk. 119/4/1 [Auszü- ge E-Finance-Bewegungen]). Gemäss dem Beschuldigten war I._____ Ende 2012 oder Anfang 2013 aus der E._____ ausgeschieden, stand danach aber noch zur Verfügung, wenn Not am Mann war (Prot. II S. 37, 40; vgl. Urk. D1/22/2 S. 4). In den Tagesrapporten ist I._____ jedoch nur noch am 19., 21. und 24. März 2012 sowie am 21. und 28. April 2012 vermerkt (Urk. D1/2/17; für die Einsätze wurde im Jahr 2012 kein Lohn bezahlt, eine Nachzahlung erfolgte womöglich durch die ohne Vermerk ausgerichteten Zahlungen am 16. September 2013, vgl. Urk. 119/3/6-10 [Auszüge E-Finance-Bewegungen]). AJ._____ berichtete sodann, dass Patrouillen manchmal abgebrochen oder verschoben worden seien (Urk. D1/26/4 S. 8), was der Beschuldigte selber ebenfalls andeutete (Urk. D1/22/1 S. 22 f.). Können die Tagesrapporte hinsichtlich Patrouillenzusammensetzung und Einsatzzeiten nicht als korrekt vorausgesetzt werden, stellt eine zeitliche Über- schneidung von Patrouillendiensten, die der Beschuldigte diesen gemäss leistete, mit an einem andern Ort getätigten Kartenzahlungen auch von Vornherein kein ernstzunehmender Hinweis darauf dar, dass die unspezifische Behauptung des Beschuldigten, nicht nur er habe auf das Konto der E._____ zugegriffen, doch stimmen könnte. Anhand der Buchungen von vier der vom Beschuldigten in Urk. 150/1.1. erwähnten Überschneidungen lässt sich denn auch beispielhaft zeigen, dass die Annahme, der Beschuldigte habe die fraglichen Kartenbuchungen nicht zu verantworten, nicht alternativlos ist: Am 15. März 2014 wurde die Karte der E._____ um 21:02 Uhr im Restaurant BK.____ zur Zahlung eines Essens für zwei Personen eingesetzt (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 49). Gemäss Tagesrapport befand sich der Beschuldigte an diesem Abend ab 20 Uhr mit BL._____ auf Patrouille. Vor der erwähnten Kartenzahlung war jedoch um 13:50 Uhr in der Nähe des Res- taurants am BM._____ parkiert (Urk 119/4/3, Beleg Nr. 27 [Parkdauer bis 17:50 Uhr]), waren um halb vier und halb fünf Uhr je zwei Pfefferminztee ebenfalls im

- 59 - Restaurant BK._____ bar bezahlt (Urk. 119/4/3, Belege Nr. 28 und 31), war um 18:15 Uhr an der BN._____ Tankstelle in der nahegelegenen BO._____-strasse getankt (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 47) und dann um 18:22 Uhr erneut in Zürich par- kiert (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 26) worden. Die Annahme liegt nahe, dass zwischen 18:15 und 18:22 Uhr die ursprünglichen Pläne geändert und entschieden wurde, noch in Zürich zu essen. Die ursprünglichen Pläne wären mit einem Patrouillen- beginn um 20 Uhr vereinbar gewesen, die geänderten Pläne mit einer kurzfristig geänderten Patrouillenbesetzung oder einem verspäteten Patrouillenbeginn. Am 25./26. September 2014 war der Beschuldigte gemäss Tagesrapport sodann von 19.00 Uhr bis 00:45 Uhr auf Patrouille. Am 25. September 2014 wurde mit der Karte der E._____ am Bahnhof AL._____ aber auch ein bis um 19:10 Uhr gültiges Einzelbillett für die Zonen 110, 120, 121, 122 und 154 des Zürcher Verkehrsver- bundes, also von AL._____ nach Winterthur, bezahlt (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 11) und die Karte gleichentags noch bei BP._____ und in der BQ._____ Apotheke in Winterthur und am Folgetag für einen Barbezug von Fr. 200.–, einen Einkauf bei C._____ im BR._____ in Winterthur um 15:52 Uhr sowie für den Kauf eines bis um 18:40 Uhr gültigen Billetts von Winterthur nach AL._____ eingesetzt (Urk. 119/4/9 Belege Nr. 5, 21 und 22). Weiter liegt der Beleg für einen Einkauf bei BS._____ im BR._____ in Winterthur am 26. September 2014 um 15.26 Uhr bei den Akten; dieser wurde mit der D._____ Karte xxxx… getätigt (Urk. 119/4/9, Be- leg Nr. 48). Die gleiche Karte war am 23. März 2014 im Outlet in BT._____ einge- setzt worden (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 59), das der Beschuldigte damals unbestrit- ten mit AM._____ besuchte (Urk. D1/26/2 S. 5 [Frage 44]; Urk. D1/22/3 S. 22 [Frage 154] zum damals gekauften Barutti-Anzug). Die Kontokarte zum privaten Konto des Beschuldigten bei der C._____-bank lautet auf die Endziffern 0241 (vgl. Urk. D1/27/3). Bei der Karte xxxx… handelt es sich folglich um die Karte von AM._____. Das indiziert, dass der Beschuldigte, dem damals der Führerausweis entzogen war, die Karte am 25./26. September 2014 in der beschriebenen Weise einsetzte, als er seine damalige Freundin, AM._____, die in LJ._____ bei Win- terthur lebte, besuchte. Dass die Kontokarte von der Beschuldigten, die AM._____ nicht persönlich kannte (Urk. D1/26/2 S. 2 [Frage 19]), oder einem an- deren der damaligen Teilzeitmitarbeiter der E._____ zufällig zur praktisch glei-

- 60 - chen Zeit und am gleichen Ort eingesetzt wurde, wie diejenige von AM._____, ist nicht mehr als eine irrelevante theoretische Möglichkeit. Schliesslich lassen sich die Kartenzahlungen vom 22. April 2014 um 20:53 Uhr im BU._____ in AL._____ (Urk. 119/4/4/, Beleg Nr. 52) und vom 2. Mai 2015 um 00:59 Uhr an der BN._____ Tankstelle in BV._____ (Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 60) zwanglos mit einem Ab- oder Unterbruch der Patrouille erklären. Die damals u.a. gekauften Zigaretten der Mar- ke Kent weisen jedenfalls direkt auf den Beschuldigten hin. Soweit dieser bezüg- lich verschiedener Buchungen bemerkt, es sei eher unwahrscheinlich, dass er die Karte eingesetzt habe, weil er in der Nacht vor dem Karteneinsatz auf Patrouille gewesen sei, ist dem im Übrigen entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte unter Schlafstörungen litt und eine gelegentlich kurze Nacht auch unabhängig davon zu den üblichen Erfahrungen gehört. Die Strecke von BB._____ ins Patrouillengebiet ist sodann innert einer Stunde bequem zu schaffen; dass es eher unwahrschein- lich sei, dass er am 20. Februar 2015 um 18:34 Uhr in BB._____ bezahlt habe, wenn er um 19:30 Uhr Arbeitsbeginn gehabt habe, überzeugt folglich nicht. Dazu kommt, dass die Karte der E._____ gleichentags auch in der Pizzeria BW._____ in CA._____ und damit im Einsatzgebiet und in einem Lokal eingesetzt wurde (Urk. 119/5/2, Beleg Nr. 12), das zu den vom Beschuldigten für die Patrouillen- verpflegung bevorzugten gehörte. Erwiesenermassen falsch ist schliesslich der Tagesrapport vom 14. April 2014, gemäss welchem der Beschuldigte ab 18 Uhr zusammen mit der Beschuldigten auf Patrouille war (Urk. D1/2/17): Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 13 weist eine auf den Namen des Beschuldigten gebuchte Übernach- tung in der Villa CB._____ in NQ.______ vom 14. auf den 15. April 2014 aus und gehört zusammen mit Urk. 119/4/4, Belege Nr. 74, 82, 84, 86 und 87, zu einer Reihe von Quittungen, die eine vom Beschuldigten Mitte April mit seinem Sohn unternommene Reise dokumentieren (vgl. E. III.3.3.3.2). Er zeigt darüber hinaus in Kombination mit Urk. 119/4/4, Belege Nr. 82, 87, dass der Beschuldigte längst in Italien war, als er gemäss dem erwähnten Tagesrapport den Patrouillendienst angetreten haben soll.

E. 11 Februar 2012 (Skifahren mit der Beschuldigten) und zugunsten von CF._____ Sport (Miete seiner Ski; Urk. D1/22/3 S. 20 f. [Fragen 138 f., 141, 144 f.]), die Zah- lung der Rechnung vom 11. Februar 2013 für seine praktische Führerprüfung der Kat. A. (Urk. D1/22/3 S. 21 [Frage 146]) und diejenige der Rechnungen für Tau- cherzubehör vom 15. und 28. Mai 2013 in der Höhe von Fr. 2'358.03 (Urk. D1/22/3 S. 21 [Frage 147 ff.]) seine privaten Angelegenheiten betrafen. Ferner brachte er die Buchung vom 4. Dezember 2013 zugunsten der CG._____ Textil

- 63 - vermutungsweise in Zusammenhang mit Unterwäsche, die er für AM._____ be- stellt hatte (Urk. D1/22/3 S. 22 [Frage 153]), und diente diejenige über Fr. 600.– vom 10. April 2014 zugunsten der CH._____ AG dazu, seine Kreditkarte für eine Reise mit seinem Sohn nach Frankreich und Italien aufzuladen (Urk. D1/22/3 S. 23 f. [Fragen 161 ff.]). Auf Vorhalt von Bezügen zwischen dem 26. Juni und dem

3. Juli 2013 in Bangkok und Singapur im Betrag von total Fr. 621.50 bestätigte er, dass er diese privat getätigt habe (Urk. D1/22/3 S. 29 [Frage 193]). Weiter räumte er ein, dass er am 28. Oktober 2013 in LW._____ und LH._____ insgesamt EUR 800.– , am 16. April 2014 in LX._____ EUR 500.–, am 22. April 2014 in PT._____ EUR 300.– und am 28. April 2014 in Paris EUR 300.– privat vom Konto der E._____ bezogen habe (Urk. D1/22/3 S. 29 f. [Fragen 198, 201, 203, 206]). Fer- ner führte er aus, dass er anfangs 2015 eine Busse aus dem Kanton Aargau von Fr. 24'500.– mit Geld (aus einem Darlehen) der E._____ bezahlt habe (Urk. D1/22/3 S. 30). In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten vom 16. März 2016 be- stätigte er dann, dass er manchmal für private Zwecke Geld ab dem Firmenkonto bezogen habe (Urk. 81/23 S. 12). Danach gefragt, ob ihm jemand diese Bezüge bewilligt habe, verwies er erneut auf AH._____ und erläuterte, dass ihm damals das Betreibungsamt von heute auf morgen das Unfalltaggeld zu 100 Prozent ge- pfändet habe, weshalb er das Existenzminimum als Darlehen aus der Firma ge- nommen habe, indem er mal online den Mietzins bezahlt, teilweise Bargeld bezo- gen und bei der C._____ eingekauft habe (Urk. 81/23 S. 13). Darauf angespro- chen, ob ihm die Beschuldigte die Bewilligung auch gegeben habe, erwiderte er ausweichend, das sei eine gute Frage und gab an, dass sie ja einerseits "ein be- stehendes System übernommen habe". Dann fuhr er fort, dass ihm das Sozialamt kurz nach der Firmenübernahme durch die Beschuldigte den Grundbedarf um 100 Prozent gekürzt habe. Er hätte gar nicht leben können. Es sei eine Notlage gewe- sen, weshalb er das Geld aus der Firma genommen habe (Urk 81/23 S. 13 f.). Dieses Zugeständnis ist zwar ohne Weiteres glaubhaft. Es zeigt aber, dass seine Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme, er habe den Engpass mit Dar- lehen von Freunden überbrückt, gelogen war, und er Privatbezüge gezielt ver- schleierte, solange der Untersuchungsstand dies aus seiner Sicht zuliess. Kon-

- 64 - kretere Aussagen zu seinen der Deckung seines "Grundbedarfs" dienenden Be- zügen machte der Beschuldigte sodann nicht. Zudem relativierte er seine Aussa- gen in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2016, mit welchen er einen privaten Hintergrund von Buchungen anerkannt hatte, mit der Begründung, dass er von der Gesamtsituation überfordert gewesen sei; er sei sich nur bei der Tauchausrüstung sicher, dass die Buchung von ihm sei (Urk. 81/23 S. 16 f.). Nun ist es, wie bereits erwogen, grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht mehr jeden einzelnen seiner Privatbezüge im Kopf hatte, jedenfalls, wenn es sich dabei nicht nur um wenige Einzelfälle handelte. Unsicherheiten oder Unge- nauigkeiten im Detail können daher nicht ohne Weiteres als Lügensignale qualifi- ziert werden. Die Behauptung, er habe anlässlich der zweiten polizeilichen Ein- vernahme aus einer Überforderung heraus Privatbezüge eingeräumt, erweist sich jedoch als Schutzbehauptung. Das Protokoll der fraglichen Einvernahme (Urk. D1/22/3) macht überdeutlich, dass der Beschuldigte stets aufmerksam war und sich keineswegs scheute, Vorhalten zu widersprechen. Es überrascht daher auch nicht, dass sich die Verteidigung nicht zu einer entsprechenden Intervention veranlasst sah. Die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Beschuldigten steht im Übrigen nicht aufgrund einzelner Unsicherheiten oder Ungenauigkeiten in Frage, sondern weil er durchgängig ausweichend und vage aussagte, sich lediglich an Vorhalten ausrichtete, statt auch eine eigenständige Sachdarstellung zu liefern, und seine Darstellung auch immer wieder dem Untersuchungsstand anpasste. Seine Sachdarstellung blieb damit insgesamt unverbindlich. 4.2 Was die behauptete vollumfängliche Rückzahlung von (nicht näher definier- ten) Privatbezügen betrifft, präsentiert sich das gleiche wenig vertrauenserwe- ckende Bild wie hinsichtlich seiner Stellung innerhalb der E._____ und dem Aus- mass der privaten Verwendung von Geldern der E._____. In der polizeilichen Ein- vernahme vom 17. November 2015 stellte es der Beschuldigte - wie erwähnt - zu- nächst so dar, dass er bei der Beschuldigten, Frau CI._____ und Herrn AJ._____ ein Darlehen von Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– aufgenommen habe, um die Kürzung des Grundbedarfs durch das Sozialamt vorübergehend auszugleichen. Dieses habe er zurückbezahlt, nachdem das Sozialamt seinen Pflichten wieder nachge- kommen sei (Urk. D1/22/1 S. 3 [Frage 25]). Wie er damals ebenfalls angab, hatte

- 65 - er die Situation so auch gegenüber dem Sozialamt dargestellt. Leistungen der E._____ an ihn persönlich stritt er zunächst ab; entsprechend machte er auch keine Rückzahlungen seinerseits geltend. Nachdem er eingeräumt hatte, die pri- vate Rechnung für einen Motorradhelm über das Konto der E._____ beglichen zu haben, behauptete er dann erstmals, das Geld an die E._____ zurückgegeben zu haben. Den Vorgang beschrieb er dabei so, dass er "es" in das Kassenbuch zu- rückgebucht habe. Belegen könne er das nicht, weil die Buchhaltung nicht ge- macht sei (Urk. D1/22/1 S. 43 [Frage 310]). Damit blieb es letztlich bei der einfa- chen Behauptung, Rückzahlungen geleistet zu haben. Wie und innert welcher Frist der Vorgang von Bezug und Rückzahlung jeweils genau erfolgte, erläuterte der Beschuldigte nicht. Eine "Rückbuchung ins Kassenbuch" könnte, wenn sie er- folgt wäre, im Übrigen zumindest als buchhalterischer Vorgang belegt werden; ei- ne nicht gemachte Buchhaltung stünde dem nicht entgegen. Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 18. November 2015 behauptete er dann wie bereits erwähnt, immer wenn er für private Zwecke mit Geld vom Firmenkonto bezahlt habe, habe er die entsprechenden Buchungen rot markiert, sodass Frau AH._____ dies gesehen habe (Urk. D1/22/2 S. 11). Als allgemeine Darstellung der Verhältnisse überzeugt die Schilderung auf den ersten Blick, auch wenn die Verbuchung als Bareinlage im Kassenbuch strenggenommen nur einen buchhal- terischen Vorgang beschreibt und nicht besagt, dass eine Rückzahlung auch tat- sächlich erfolgte. Seine Bemerkung sagt aber nichts darüber aus, wie bei Privat- bezügen verfahren wurde, nachdem AH._____ das Unternehmen verlassen hatte. Aus ihr ergibt sich ferner auch kein Hinweis auf eine andere Form der Rückzah- lung als diejenige durch Barzahlung in die Kasse. In der polizeilichen Einvernah- me vom 12. Januar 2016 konnte er dann bezüglich der am 4. Juni 2015 am Postomat in AL._____ erfolgten Einzahlung von Fr. 2'450.– zwar mit Bestimmtheit sagen, dass es sich um eine Rückzahlung von Privatbezügen seinerseits handel- te. Er konnte aber keine Auskunft darüber geben, woher die für eine Sozialhil- febezüger erkleckliche Summe stammte, und dies obwohl das Ereignis erst ein gutes halbes Jahr zurücklag (Urk. D1/22/3 S. 8). Im weiteren Verlauf der Einver- nahme räumte er (wiederum erst) auf Vorhalt einer Aufstellung mit Lebensmitte- leinkäufen mit der D._____-Karte der E._____ ein, solche Einkäufe über die Fir-

- 66 - menkarte getätigt zu haben, als ihm das Sozialamt den Grundbedarf um 100% gekürzt habe, behauptete aber erneut, die E._____ habe ihm den Grundbedarf vorgeschossen, und er habe das Geld im Februar 2015 an die Beschuldigte zu- rückbezahlt (Urk. D1/22/3 S. 17). Er erweckte damit wiederum den Eindruck, die Privatbezüge seien geordnet und nachvollziehbar mit Einwilligung der Beschuldig- ten erfolgt, womit er seiner Behauptung, er habe die Bezüge zurückbezahlt, of- fensichtlich Glaubhaftigkeit verleihen wollte. Lebensnahe Details fehlen in seiner Darstellung jedoch. Seinen weiteren Aussagen ist denn auch zu entnehmen, dass er eine auch nur annähernd genaue Vorstellung über die Höhe seiner privaten Bezüge, die das fehlende Belegsystem zur Not hätte ersetzen können, nicht hatte oder nicht vermitteln wollte. Mehr als die Zugabe, für "einen rechten Teil" der zu- lasten des Kontos der E._____ getätigten Einkäufe bei Lebensmittelhändlern ver- antwortlich zu sein, war ihm jedenfalls nicht zu entlocken (Urk. D1/22/3 S. 17). Auf die Frage, ob es weitere private, nicht mit der Firma in direktem Zusammenhang stehende Ausgaben gebe, die der E._____ belastet worden seien, hielt er in der Folge nur fest, dass der E._____ gar nichts belastet worden sei, denn seine priva- ten Ausgaben habe er zurückbezahlt (Urk. D1/22/3 S. 18). Auf Vorhalt der ent- sprechenden Rechnung, behauptete er dann namentlich, die Kosten für den Kauf einer Uhr bei Thomas Sabo am 9. September 2010 retour bezahlt und die Bu- chung bei CD._____ vom 2. Dezember 2010 sofort zurückbezahlt zu haben. Auf die Frage, wo man die Rückzahlung sehe, gab er an, indem er das Geld in die Kasse der Firma gelegt habe. Damit konfrontiert, dass keine Kasse gefunden worden sei, erwiderte er, man könne das Geld einfach reinlegen, in einem Um- schlag oder so. Die Buchung in das Kassenbuch, die er anfänglich im Zusam- menhang mit der behaupteten Rückzahlung von Privatbezügen erwähnt hatte, löste sich sodann mit seiner Bemerkung, dass man die Einbuchung in einem Kas- senbuch sehen würde, wenn es vorhanden wäre, ein solches aber fehle (Urk. D1/22/3 S. 19), in Luft auf. Auf weitere Vorhalte bestätigte er die private Natur di- verser Buchungen, behauptete erneut, ohne Einzelheiten zu nennen, die Beträge zurückbezahlt zu haben, teilweise mit Buchungen/Kontorückzahlungen und teil- weise mit Barrückzahlungen (Urk. D1/22/3 S. 20 ff.). Die im Zusammenhang mit einer Buchung über Fr. 600.– am 10. April 2014 und der vom Beschuldigten er-

- 67 - neut behaupteten Rückzahlung gestellte Frage, mit welchem Geld diese Rück- zahlung erfolgt sei, bewertete der Beschuldigte als "im Moment unwichtig", wich also der entscheidenden Frage, wie er als Sozialhilfebezüger mehrere hundert Franken für einen Ausflug mit seinem Sohn nach Frankreich zurückbezahlen konnte, explizit aus (Urk. D1/22/3 S. 23 f., 29). Auf die Bezahlung einer Busse in der Höhe von Fr. 24'500.– Anfang des Jahres 2015 angesprochen, räumte er ein, dass diese teilweise aus Geldern der E._____ beglichen worden sei, wofür er ent- lang der ihm gestellten Fragen schliesslich eine Darlehensgewährung der E._____ an ihn konstruierte, ohne deren Höhe und Modalitäten darzulegen (Urk. D1/22/3 S. 30 f.). In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 16. März 2016 bezeichnete er dann alle Münz- und Bareinzahlungen am Automaten als Rückzahlungen seinerseits (Urk. D1/23 S. 9). Ferner behauptete er, nach Ein- käufen bei C._____ hätten er und die Beschuldigte jeder seinen Teil wieder ins Kässeli geworfen (Urk. D1/22/3 S. 9). Das Kässeli setzte er auf Nachfrage dann mit dem Kassabuch gleich, das, auch wenn es nur imaginär sei, ein Kässeli sei. Wenn er z.B. am Kiosk eine Stange Zigaretten kaufe, sei das ein Privateinkauf. Wenn er später das Firmenauto mit seinem privaten Geld auftanke, dann habe er seine Schuld gegenüber der Firma getilgt. Das hätten sie häufig so gemacht, dass sie zusammen einkaufen gegangen seien, danach die Rechnung geteilt und dann den Tank der Fahrzeuge wieder aufgefüllt hätten (Urk. D1/23 S. 10). Er führte damit fünf Monate nach Beginn der Strafuntersuchung wieder eine neue Form des Ausgleichs privater Zahlungen (Verrechnung statt Rückzahlung) in seine Dar- stellung ein, wobei er nicht nur eine Kasse mit dem Kassenbuch gleichsetzte, was er, nachdem ihm das Fehlen einer Kasse vorgehalten worden waren, früher schon getan hatte, sondern das Kassenbuch, in einem weiteren Schritt auch noch durch sein Gedächtnis ersetzte. Wenn er dabei den Eindruck erweckte, die Rück- zahlung durch Bezahlung von Geschäftsauslagen sei jeweils zeitnah erfolgt, stellt sich die Frage, warum überhaupt die Karte der E._____ benutzt wurde, wenn er das Geld hatte, seinen Teil gleich wieder ins "Kässeli" zu werfen. Erfolgt die pri- vate Zahlung von Geschäftsaufwand mit zeitlicher Verzögerung bleibt offen, wie der Beschuldigte den Überblick über seine abzugeltenden Privatbezüge behielt. Wenn er später wieder angab, er habe gedacht, es sei am besten, wenn er Bar-

- 68 - bezüge als Bareinlagen wieder ins Kassabuch lege und so seine Schulden tilge (Urk. 81/23 S. 13), vermischte er erneut buchhalterische Vorgänge mit tatsächli- chen Zahlungen, ohne deutlich machen zu können, wie die behauptete Rückzah- lung seinerseits faktisch erfolgte, obwohl die Schilderung des Ablaufs, wenn eine solche erfolgt wäre, einfacher gewesen wäre, als eine theoretische Darstellung. Seine frühere, bereits als unglaubhaft beschriebene Behauptung, die Beschuldig- te habe seine Privatbezüge bewilligt, woraus auf einen geregelten Vorgang hätte geschlossen werden können, relativierte er wenig überraschend dahingehend, dass sie immer gewusst habe, was er mache, man aber nicht explizit über seine Privatausgaben gesprochen habe (Urk. 81/23 S. 14). Die von ihm eingeführte Kontrollinstanz existierte also nicht. Stattdessen behauptete er nun, dass er das, was privat gewesen sei, immer entsprechend markiert habe (Urk. 81/23 S. 14), um dann zu erklären, warum die Markierungen im Jahr 2010 nicht mehr vorhan- den waren und auf entsprechende Frage auch eine reichlich konstruiert wirkende Erklärung dafür nachzuschieben, weshalb diese in den Folgejahren fehlen (Kon- toauszüge wurden neu ausgedruckt, weil die alten "verkrugelt waren") und gleich noch relativierend anzufügen, dass er die Schulden aus dem Jahr 2014 sowieso schon lange zurückbezahlt habe, weshalb er die Markierungen ja nicht mehr ge- braucht habe (Urk. 81/23 S. 15). Das nicht vorhandene Kassabuch ersetzte er im Lauf seiner Aussagen also durch Kontoauszüge, die schliesslich aus wenig über- zeugenden Gründen auch wieder nicht vorhanden waren. Hatte er anfangs be- hauptet, die Karte des Geschäftskontos verwendet zu haben, wenn er seine eige- ne nicht dabeigehabt habe, gab er nun auf die Frage, weshalb er auf die Idee komme, einen Skipass mit Firmengeldern zu bezahlen, zu Protokoll: "Wenn man das C._____-kärtchen dabeihabe und es weit und breit keinen C._____- Bankomat gebe. Er habe gedacht, dass er das Geld am nächsten Tag wieder ins Büro lege (Urk. 81/23 S. 16). Dass er angegeben hatte, dass es keine physische Kasse gegeben hatte, blendete er dabei aus, und es bleibt offen, wieso er denn - wenn er über das Geld verfügte - nicht einfach Bargeld auf seinen Ausflug mit- nahm. Auch in diesem Zusammenhang passte der Beschuldigte seine Aussage folglich wieder an und beschrieb einen auf den ersten Blick nachvollziehbaren, bei genauerer Betrachtung aber unlogischen Vorgang. Zur Rückzahlung des von ihm

- 69 - behaupteten Darlehens über Fr. 24'500.– befragt, gab er sich schnippisch: er sei da wegen Sozialhilfebetrugs, lebe am Existenzminimum und man frage ihn, ob er innerhalb von sieben oder acht Monaten ein Darlehen in dieser Höhe zurückbe- zahlt habe. Auf Nachfrage verneinte er die Frage dann, ohne von sich aus weitere Ausführungen zu machen (Urk. 81/23 S. 19), was wenig überrascht, wenn man seine Antwort auf die Folgefrage, ob er zumindest einen Teil zurückbezahlt habe, berücksichtigt, mit welcher er einer klaren Stellungnahme erneut auswich. So gab er zunächst an, er wisse nicht, was er zurückbezahlt habe und was er der Firma noch schulde, um dann weiterzufahren, dass er im Jahr 2015 ungefähr Fr. 5'000.– zurückbezahlt habe, und dann mit der Bemerkung, wieviel es genau gewesen sei, wisse er aber nicht, das sei nur geschätzt, wieder alles offenzulassen (Urk. 81/23 S. 19). Einzelheiten, die seiner Behauptung auch nur im Ansatz Lebensnähe ver- leihen würden, fehlen gänzlich. Eine Vorstellung davon, wie die Rückzahlung konkret vor sich ging, lässt sich erneut nicht gewinnen. Zumindest für dieses Dar- lehen, entbehrt die weitere Bemerkung des Beschuldigten, wenn er die Schulden beglichen habe, dann könne er sie auch wieder vergessen (Urk. 81/23 S. 20), da- bei jeder Bedeutung. Die wenig erhellenden Aussagen des Beschuldigten dazu, wie der Vorgang Privatbezug-Rückzahlung im Einzelnen ablief, lassen sich so- dann ohnehin nicht damit erklären, dass der Beschuldigte die Höhe seiner Bezü- ge und seiner Rückzahlungen im Einzelnen nicht mehr präsent hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, er habe der Firma beim Start im Jahr 2009 Geld gegeben und die Firma habe es ihm zurückbezahlt. Irgendwann Mitte des Jahres 2010 habe man damit begonnen, das zurückzuzah- len, was u.a. er der Firma vorgeschossen habe. Dann seien bei ihm zwei Fälle gekommen. Einmal habe ihn das Betreibungsamt auf 100% gepfändet, worauf er mit Einwilligung von AH._____ Geld aus der Firma genommen habe. Das Betrei- bungsamt habe ihm dann das Geld zurückgegeben und er habe es dann auf der Post auf das Firmenkonto einbezahlt. Dasselbe habe sich mit der Sozialhilfe wie- derholt; er habe eine Kürzung von 100% gehabt und nicht gewusst, wie er habe leben sollen. Er habe das dann mit der Beschuldigten und AH._____ besprochen. Als das Geld vom Sozialamt gekommen sei, habe er es dann wieder auf das Kon- to zurücküberwiesen (Prot. II S. 45 f.). Dass er - wie aufgrund seiner bisherigen

- 70 - Aussagen zu vermuten war - nur einen ungefähren Überblick über seine Bezüge gehabt habe (Handgelenk mal Pi) räumt er ein, verwahrte sich aber gegen den Vorhalt, auch nur Handgelenk mal Pi zurückbezahlt zu haben. Man habe das ir- gendwie überschlagsmässig im Kopf gehabt, wobei er die Situation so beschrieb, dass nun nicht er kein Geld mehr hatte, wie er es in der polizeilichen Einvernah- me vom 12. Januar 2016 noch dargestellt hatte, sondern die Firma. Es habe es sehr oft gegeben, dass die Firma am 25. kein Geld mehr gehabt habe und die Kunden erst ab dem 10. zu zahlen begonnen hätten. Tanken hätten sie trotzdem gemusst und neue Reifen hätten sie vielleicht auch gebraucht. Dann habe er für Fr. 100.– von seinem Konto getankt und ab dem 10. habe die Firma wieder Geld gehabt und er sei in die C._____ gegangen und habe für Fr. 100.– eingekauft. Das hätten auch die Beschuldigte und Herr I._____ so gemacht (Prot. II S. 48 f.). Er bemühte damit erneut das Narrativ von Vorschüssen seinerseits an die Firma, das er zuvor mit seiner Schilderung zum Start des Unternehmens im Jahr 2009 eingeführt hatte. Darauf angesprochen, dass er im Zeitpunkt der Rückzahlung durch das Sozialamt eine hohe Busse habe bezahlen müssen und er früher aus- gesagt habe, dass er die Rückzahlung des Sozialamtes dafür verwendet habe, gab er zu Protokoll, er habe das Geld auf das Firmenkonto zurücküberwiesen und dann nachher zur Beschuldigten gesagt, dass er die Busse von Fr. 24'000.– be- zahlen oder ins Gefängnis müsse, worauf dann aus der Not heraus die Idee ent- standen sei, die Busse aus Firmengeld zu bezahlen und es als Darlehen anzu- schauen (Prot. II S. 47 f.). Richtig ist, dass die E._____ dem Beschuldigten und I._____ bis Ende März 2010 Zahlungen gemäss Rechnungen vom 30. Januar 2010 als Abgeltung für von diesen bezahlte Uniformteile, Ausrüstungsgegenstän- de, nicht genauer spezifizierte "Auslagen Dezember 2009" sowie Auslagen für das Bedrucken von Jacken und Autos leistete (Urk. 119/1/3, März/nicht numme- rierte Belege a.E.). Die Rückzahlung von "Vorschüssen" seinerseits war also En- de März abgeschlossen und erfolgte nicht erst ab Mitte 2010. Ab April 2010 war der Beschuldigte vielmehr auf Zuschüsse der E._____ angewiesen, weil die Ar- beitslosenkasse noch nicht zahlte, was sich auch darin zeigt, dass er nach Ein- gang der ersten Zahlungen im August 2010, die teilweise über das Betreibungs- amt erfolgten, Fr. 7'000.– mit dem Vermerk "Rückzahlung Schulden" auf das Kon-

- 71 - to der E._____ einzahlte (Urk. D1/27/6). Nachzahlung des Sozialamtes gingen am

E. 15 Januar 2015 im Betrag von Fr. 9'745.20 und am 30. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 1'774.80 auf dem Konto des Beschuldigten ein. Ferner wurden dem Konto des Beschuldigten am 22. Januar 2015 die ordentlichen Sozialhilfeleistungen (Fr. 2'056.–) gutgeschrieben. Ab dem 15. Januar und bis und mit 6. Februar 2015 be- zog der Beschuldigte in mehreren Tranchen insgesamt Fr. 15'200.– in bar. Bis zum Eingang der folgenden monatlichen Zahlung des Sozialamtes am 25. Febru- ar 2015 tätigte er lediglich noch eine Kartezahlung (Urk. D1/27/3). Am 15. Januar und am 16. Februar 2015 zahlte er am Postschalter zweimal seine monatliche Miete (total Fr. 2'140.–; vgl. Urk. 119/20/2). Dem Konto der E._____ wurden in diesem Zeitraum keine Zahlungen gutgeschrieben (Urk. D1/27/7=Urk. D1/27/8/5), wogegen der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen und nachweislich bis am 6. März 2015 (Urk. D1/3 S. 41 unten f.) eine Busse von Fr. 24'600.– in Raten abbe- zahlte. Es ist offensichtlich, dass seine Aussage, er habe zunächst seine Schul- den bei der E._____ durch eine Rückzahlung getilgt und erst in einem zweiten Schritt das nötige Kapital (als Darlehen) zur Bezahlung der Busse ab dem Konto der E._____ bezogen, nicht stimmt. In seiner Darstellung in der Berufungsver- handlung offenbart sich dagegen ein weiteres Mal seine Neigung, die Realität zu seinen Gunsten zu biegen und auf Vorhalte sofort mit Anpassungen seiner Aus- führungen zu reagieren. Ein Blick auf die Kontounterlagen der E._____ zeigt schliesslich, dass deren finanziellen Mittel auch gegen Ende eines Monats stets ausreichten, um die für die Aufrechterhaltung der Patrouillentätigkeit nötigen Aus- gaben (Benzinkosten) bis zum Eingang der nächsten Zahlungen der Kunden be- streiten zu können (Urk. D1/27/6 f.). 4.3 Die EL._____ der Kernbotschaft des Beschuldigten kann nicht darüber hin- wegtäuschen, dass seine Darstellung im Ergebnis nicht überzeugt. Die Aussagen zu seiner Rolle innerhalb der E._____ sind ausweichend, in sich widersprüchlich und allzu offensichtlich vom Bemühen getragen, seinen Einfluss auf den Ge- schäftsbetrieb der E._____ und damit den Umfang seiner Tätigkeit und seine Möglichkeit, selbstbestimmt und unkontrolliert auf die finanziellen Mittel der Ge- sellschaft zuzugreifen, herunterzuspielen. Mit ihnen gehen dem jeweiligen Unter- suchungsstand angepasste Darstellungen über seine Privatbezüge und deren

- 72 - Rückzahlung einher, die zwar isoliert betrachtet kaum je von Vornherein von der Hand zu weisen sind, bei genauerer Betrachtung aber regelmässig in Wider- spruch zu seinen weiteren Aussagen stehen oder Fragen offenlassen. Sie wider- sprechen zudem in mancherlei Hinsicht auch dem übrigen Beweisergebnis. Zu- sammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, mit denen er Pri- vatbezüge seinerseits bestreitet bzw. die vollständige Rückzahlung derselben gel- tend macht, als unglaubhaft. 5.1 Konkret geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte im Zeitraum von April 2010 bis April 2012 und von Juni 2012 bis zum 17. November 2015 167 private Rechnungen zulasten des Kontos der E._____ beglich (Urk. D1/22/5 S. 20 f. i.V.m. Urk. D1/16/9 f.), 85 private Restaurantbesuche und 152 Einkäufe von Lebensmitteln mittels Karten über das Konto der E._____ be- zahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 f. i.V.m. Urk. D1/7/21, Urk. D1/7/22, Urk. D1/16/7 [ohne Mai], Urk. D1/16/8 [ohne bar]), und er Barbezüge ab dem Konto der E._____ für private Zwecke einsetzte. Die Höhe der privat verwendeten Barbezüge berechnet die Staatsanwaltschaft dabei als Differenz zwischen den in den Listen Urk. D1/16/5 und Urk. D1/16/6 erfassten Barbezügen zulasten des Kontos der E._____ und den von ihr als "bar bezahlte Geschäftsauslagen" bewerteten Aus- gaben (Urk. D1/22/5 S. 20 f.). Letztere entsprechen in der Berechnung der Staatsanwaltschaft für die Jahre 2010 und 2012 bis 2015 den bar bezahlten Ge- schäftsauslagen gemäss den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 korrigiert um die im glei- chen Zeitraum bar bezahlten Restaurantkosten gemäss den Urk. D1/7/20 und D1/7/22 und einen Privatanteil an den Benzinkosten (Urk. D1/22/5 S. 18, 19 f. i.V.m. Urk. D1/7/6-/11, Urk. D1/7/20, Urk. D1/7/22). Die in bar bezahlten Restau- rantkosten gemäss den Urk. D1/7/20 und D1/7/22 entsprechen dabei den Kon- sumationen in Restaurants gemäss den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11. Den Privatanteil an den Benzinkosten ermittelt die Staatsanwaltschaft ausgehend vom Total der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten abzüglich eines als geschäftsbedingt anerkannten Betrages für Treibstoff von Fr. 500.– monatlich (vgl. Urk. D1/22/5 S. 13 i.V.m. Urk. D1/7/35, Urk. D1/7/36 [ohne Mai 2012; Januar bis März 2010 [Fr. 580.75] fälschlicherweise in der Rechnung belassen]). Im Ergebnis akzeptiert die

- 73 - Staatsanwaltschaft damit für die Jahre 2010 und 2012 bis 2015 einzig "Reisekos- ten" und "Anderes", sowie die Konsumationen mit dem Vermerk "Getränke" ge- mäss den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 als geschäftsbedingte Barauslagen. Für das Jahr 2011 nimmt sie bar bezahlte Geschäftsauslagen in der Höhe des Mittelwerts gemäss den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 an; eine Kürzung wie in den übrigen Jahren nimmt sie nicht vor (Urk. D1/22/5 S. 14). Die in den Listen Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 aufgeführten, in bar bezahlten Benzinkosten machte die Staatsanwaltschaft zum Teil einer auch Kartenzahlungen umfassenden Berechnung von inkriminierten Bezügen des Beschuldigten, auch wenn sie deren Ergebnis als "bar bezahlte Ge- schäftsauslagen" in die Gesamtrechnung einbezog. In die Berechnung der "bar bezahlten Geschäftsauslagen" bezieht sie schliesslich auch die von ihr als Zah- lungen des Beschuldigten anerkannten Rückzahlungen auf das Konto der E._____ und für die Periode ab dem 1. Juni 2012 zusätzlich noch Lohnzahlungen an die Beschuldigte in die Berechnung ein. Letztere haben mit der Begründung der Vorinstanz allerdings von Vornherein unberücksichtigt zu bleiben (Urk. 96 E. II. A.9.5.5.). Gleiches gilt für die Kosten des J._____ Kurses, zu denen die Vo- rinstanz das Nötige ebenfalls ausgeführt hat (Urk. 96 E. II. A.9.6.3). 5.2.1 Im Berufungsverfahren reicht der Beschuldigte die Listen Urk. D1/16/9 f. (private Rechnungen) und Urk. D1/16/8 (mit Karte bezahlte Lebensmitteleinkäufe ab Juni 2012) in einer von ihm stichwortartig kommentierten Fassung (Urk. 150/4 f.), und in gleicher Weise kommentierte Auflistungen von Barbelegen, die in den Urk. 119/2-5 und Urk. 119/12 vorhanden sind, aber keinen Eingang in die Listen Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 (bar bezahlte Geschäftsauslagen) gefunden haben, ein (Urk. 150/6/1-4). Weiter legt er - nebst der bereits erwähnten Liste "Karte nicht von mir verwendet 2014" (Urk. 150/1.1; vgl. E. III. 3.3.3.2) - die Listen "BAR- Ausgaben die nicht von mir sein können 2014" (Urk. 150/2.1), "Ausgaben, an de- nen die Firmenkarte an einem anderen Ort war" (Urk. 150/2.2), "Firmenausgaben als ich in Thailand war 2013" (Urk. 150/2.3), "von Corso anerkannte Fahrten als Geschäftsfahrten…" (Urk. 150/8.1) und "Anerkannte geschäftliche Wege" (Urk. 150/8.2) vor.

- 74 - Die in den Listen Urk. 150/2.1, 150/2.2 und 150/2.3 zusammengetragenen Bu- chungen und Barbelege sollen zeigen, dass Barauslagen auch von anderen Per- sonen als dem Beschuldigten getätigt wurden. Die Listen beruhen auf der Vorstel- lung, dass dem Beschuldigten konkrete Barauslagen als Privatbezüge angelaste- tet werden (müssen). Dem ist allerdings nicht so. Die Berechnung des monatli- chen Durchschnittseinkommens gemäss Anklage beruht hinsichtlich der Kompo- nente "Bargeldbezüge" im Ergebnis auf einer - im Vermögensstrafrecht zulässi- gen - Schätzung, die davon ausgeht, dass der Beschuldigte ab dem Konto der E._____ bezogenes Bargeld für eigene Zwecke verwendete, soweit diesen keine Geschäftsauslagen gegenüberstehen. Wer diese tätigte, ist nach der Anklage- konzeption und auch aufgrund der Aktenlage unerheblich, da nach dem Erwoge- nen feststeht, dass für in bar beglichene Geschäftsauslagen grundsätzlich Belege vorliegen und einzig der Beschuldigte über einen Zugang zu den finanziellen Mit- teln der E._____ verfügte, der es ihm erlaubte, auch nicht geschäftsbedingte Ausgaben zu tätigen. Etwas anderes hat der Beschuldigte nicht im Ansatz plausi- bel gemacht, obwohl ihm das als faktischer Geschäftsführer der E._____ ohne weiteres möglich gewesen wäre. Belege für private Auslagen, die der Beschuldig- te mit den Barmitteln der E._____ tätigte, müssen dabei nicht zwingend vorliegen (vgl. zu möglichen Ungereimtheiten in der Dokumentation der Verwendung von Barbezügen, E. II. 3.2.2.2 [Absatz 3] und E. II.3.2.2.). Im Folgenden wird daher einzig zu entscheiden sein, ob eine dokumentierte Barausgabe einen Geschäfts- bezug aufweist. 5.2.2 Wie ein Blick in die vom Beschuldigten erstellten und kommentierten Listen Urk. 150/6/1-4 zeigt, behauptet er hinsichtlich vieler der von der Staatsanwalt- schaft nicht berücksichtigten Barbelege der Jahre 2012 bis 2015 einen relevanten Geschäftsbezug bzw. anerkennt nur in ganz wenigen Fällen eine private Ausgabe explizit. Ferner lässt er sich gemäss den Kommentierungen in Urk. 150/4 f. auch nur wenige der ihm unter dem Titel "private Rechnungen" vorgeworfenen Zahlun- gen und keinen der ab Juni 2012 mit Karte bezahlten "Einkäufe bei Lebensmittel- händlern" privat zurechnen und behauptet, soweit er Privatbezüge anerkennt, verschiedentlich Rückzahlungen von Rechnungsbeträgen an die E._____. Er schliesst damit an seine bisherige Darstellung an, wonach er keine Privatbezüge

- 75 - getätigt oder diese jedenfalls durch Rückzahlungen ausgeglichen habe. Sein Standpunkt ist insofern weiterhin konstant. Konstant bleibt allerdings auch sein zumindest dehnbares Verhältnis zur Wahrheit, was sich beispielhaft im Folgenden zeigt: Mit seiner Bemerkung, bei der im September 2010 zulasten des Kontos der E._____ erworbenen Uhr von Thomas Sabo habe es sich um ein Geschenk an ihn gehandelt, da er vieles getan habe (Urk. 150/5), setzt er sich in Widerspruch zu seiner Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2016, als er auf entsprechende Frage einen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der E._____ verneint und geltend machte, der Kaufpreis sei retour bezahlt worden (Urk. D1/22/3 S. 19 [Frage 126]). Was seine Behauptung im Zusammenhang mit den Zahlungen im Juli und Oktober 2011 für Motorradbekleidung zugunsten des Motorradgeschäfts CJ._____ betrifft, er habe zu jenem Zeitpunkt noch kein Motor- rad gehabt (Urk. 150/5), ist richtig, dass er aufgrund eines Ausweisentzugs bis am

E. 20 September 2011 selber nicht Motorradfahren durfte. Mitfahren durfte er aller- dings. Ferner zahlte er zulasten des Kontos der E._____ am 16. Dezember 2011 eine "2. Rate Motorrad" und am 27. Januar 2012 eine "3. Rate VTR 1000F" an CK._____ (Urk. D1/27/6), woraus zu schliessen ist, dass er es im fraglichen Zeit- raum jedenfalls kaum abwarten konnte, wieder eine eigene Maschine zu fahren. Am 24. Dezember 2012 wurde bei CL._____ sodann ein Dachs Plüschtier und am

E. 23 März 2014 im CM._____-Shop in CN._____ ein weiterer Dachs und ein klei- nes Stinktier aus Plüsch gekauft (Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 87; Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 35). Der Beschuldigte stellt in seiner Kommentierung die Möglichkeit in den Raum, dass es sich dabei um ein Geschenk für einen Mitarbeiter gehandelt ha- ben könnte (Urk. 150/5). Dazu ist zu sagen, dass die Geschäftstätigkeit und der Mitarbeiterbestand der E._____ sehr übersichtlich war und der Beschuldigte sich zweifellos an den (eher aussergewöhnlichen) Kauf von Plüschtieren für einen sei- ner Teilzeitangestellten konkret erinnern könnte, wenn ein solcher erfolgt wäre; dass er grundsätzlich über ein gutes Gedächtnis verfügt, zeigte er an der Beru- fungsverhandlung, als er die weiteren Auftraggeber der E._____ bis ins Jahr 2010 zurück aufzählen und dabei die Aufträge auch zeitlich noch ungefähr richtig ein- ordnen konnte (vgl. E. II.3.2.1.1). Stattdessen stellt er den Kauf als Geschenk an einen beliebigen Angestellten bloss als theoretische Möglichkeit in den Raum,

- 76 - was seine Behauptung - wie andere von ähnlich bescheidener Qualität - von Vornherein als unbehelfliche Schutzbehauptung entlarvt. Am 5. Juni 2015 stellte er denn auch zwei Dachs Plüschtiere auf CO._____ zum Verkauf (Urk. D1/2/16/19 S. 7). Seinen stichwortartigen Bemerkungen in den besagten Listen ist folglich wie seinen anderen Aussagen mit allergrösster Vorsicht zu begegnen, soweit er damit Privatbezüge bestreitet und/oder Rückzahlungen behauptet. Ob Ausgaben einen Geschäftsbezug aufweisen, ist folglich anhand der Angaben in Bankunterlagen und/oder Ausgabenbelegen zu deren Gegenstand und der Ge- schäftstätigkeit der E._____ zu entscheiden. Vorbehalten bleiben spezifische, plausible Angaben des Beschuldigten im Einzelfall. Rückzahlungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie belegt sind. 5.2.3 Der Beschuldigte begründet in Urk. 150/6/1-4 u.a. Zahlungen seiner privaten Strom- und seiner privaten CP._____-Rechnung mit "Anteil Firmenkosten", quali- fiziert Ausgaben wiederholt mit den Stichworten "Verpfle- gung"/"Getränke"/"Bürokost", "Büromaterial"/"Bürobedarf" oder "Arbeitskleidung" als geschäftsbedingt, und erklärt Ausgaben im Tessin, in Italien, im Elsass und Deutschland mit Besuchen in Firmen für Sicherheitsbekleidung/Uniformen bzw. Sicherheitsausrüstungen und der Beschaffung von Arbeitsmaterial und Uniform- teilen wie Einsatzgürteln. Bei IA._____, CJ._____ und PO._____ will der Be- schuldigte (auch mit Barzahlung) wiederholt Arbeitsmaterial, Arbeitskleider und Ersatzteile etc. für Firmen- bzw. Einsatzfahrzeuge gekauft haben. Dazu drängen sich vorab einige allgemeingültige Bemerkungen auf: 5.2.3.1 Die Wohnung des Beschuldigten diente in dem von der Anklage erfassten Zeitraum bis September 2012 auch als Büro der E._____. Der Verrechnung eines dem Umfang der Nutzung angemessenen Teils der Kosten von Strom und Inter- netnutzung stand damit rechtlich im Prinzip nichts entgegen. Allerdings zeigt die Tatsache, dass der Beschuldigte die entsprechenden Rechnungen auch nach Ende September 2012 noch über das Konto der E._____ bezahlte, dass nicht ei- ne Zahlung im Sinne einer (beschränkten) Beteiligung der E._____ an den Infra- strukturkosten des Beschuldigten, sondern eine Beteiligung an seinen persönli- chen Lebenshaltungskosten beabsichtigt war, die wie eine direkte Lohnzahlung

- 77 - von betreibungs- und sozialhilferechtlicher Relevanz gewesen wäre (Reduktion des Grundbetrags). Eine angemessene Beteiligung der E._____ an den Kosten von Strom und Internetnutzung hätte unter Berücksichtigung der Geschäftstätig- keit der E._____, die nur einen beschränkten administrativen Aufwand mit sich brachte, zudem auch nur geringfügig ausfallen können. Sie wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls dadurch kompensiert, dass der Beschuldigte sei- nerseits von der E._____ finanzierte technische Infrastruktur wie Mobiltelefon, Personenwagen und Motorräder jahrelang privat nutzte, ohne dafür mehr als den auf die private Nutzung entfallenden Anteil der Benzinkosten (gemäss Anrech- nung mit vorliegenden Entscheid und mit Zahlungen aus seinen Privateinkünften) und die über die Gestehungskosten hinausgehenden Auslagen für die Motorräder übernehmen zu müssen. Ab Oktober 2012 verfügte die E._____ sodann über se- parate Büroräumlichkeiten, womit die Wohnung des Beschuldigten nicht einmal mehr eine marginale Bedeutung für die Geschäftstätigkeit der E._____ hatte. Soll- te er seine eigene Wohnung dennoch in der einen oder anderen Weise als Büro genützt haben, tat er dies ohne geschäftliche Notwendigkeit und hatte die Kosten für Strom und Internet von Vornherein selber zu bezahlen. Die entsprechenden Kosten sind daher generell als privat zu qualifizieren. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das auch für seine Mietkosten (jedenfalls ab Oktober 2012 zudem) inkl. Parkplatz gelten würde, entsprechende Zahlungen zulasten des Kontos der E._____ aber zu ignorieren sind, soweit die Staatsanwaltschaft diese nicht mittels der erwähnten Listen zur Basis der Schätzung des Einkom- mens des Beschuldigten gemacht hat (E. II. 2.2.3). 5.2.3.2 Die Geschäftstätigkeit der E._____ beschränkte sich sodann im Wesentli- chen auf den Gemeindeordnungsdienst im Raum … mit drei wöchentlichen Pat- rouillen. Der Mitarbeiterstab, dem auch Bekannte des Beschuldigten angehörten, war überblickbar. Eine nennenswerte Akquisitionstätigkeit fand nicht statt; anders ist nicht zu erklären, dass sich der Kundenstamm auch im Bereich Gemeindeord- nungsdienst, auf den sich die E._____ spezialisiert hatte, über eine Zeitdauer von mehr als fünf Jahren nicht veränderte und erweiterte. Die sachlich und personell sehr begrenzte Geschäftstätigkeit rechtfertigte regelmässige Ausgaben der E._____ für Restaurantbesuche grundsätzlich nicht, zumal Gemeindevertreter na-

- 78 - turgemäss Zurückhaltung bei der Annahme von Einladungen üben müssen und die Übernahme von Kosten der (notwendigen) Verpflegung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich nur bei einer Tätigkeit oder Weiterbildung des Arbeitnehmers ausserhalb des vereinbarten Arbeitsortes zwingend ist (vgl. Art. 327a OR). Den bereits erwähnten Aussagen von AJ._____, der bis zur Verhaf- tung des Beschuldigten mehr als zwei Jahre für die E._____ tätig gewesen war, ist denn auch zu entnehmen, dass die E._____ für die Kosten der Verpflegung ih- rer Mitarbeiter grundsätzlich nicht aufkam bzw. ihnen lediglich bei Gelegenheit ei- nen Kaffee oder Pizza eines Pizzaservices in CA._____ spendierte und bei inter- nen Schulungen in einer Waldhütte für die Kosten der Grilladen aufkam. Bemer- kenswert ist diese Aussage auch deshalb, weil AJ._____ offensichtlich das Ver- trauen des Beschuldigten zumindest so weit genossen hat, dass er sich aus der Untersuchungshaft mit der Bitte an ihn wandte, den Versuch zu unternehmen, die E._____ weiterzuführen (vgl. Urk. 34/13 S. 2). Wenn es regelmässige Essen im Kreis der Mannschaft gegeben hätte, wäre er unter diesen Umständen auch der- jenige gewesen, der gewiss dabei gewesen wäre. In die gleiche Richtung wie die Aussagen von AJ._____ weisen denn auch die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2016. Auf die Frage, ob die Mitar- beiter der E._____ zu Lasten des Arbeitgebers verpflegt würden, gab er an, dass es das in den ersten zwei Jahren "auch schon gegeben" habe, "meistens im Res- taurant BW._____" (Urk. D1/22/3 S. 15 f.). Beim Restaurant BW._____ handelt es sich unbestritten um eine Pizzeria in CA._____ (vgl. auch die Buchungsangaben in den Kontoauszügen der E._____ und die zahlreichen Bewirtungsbelege in der Belegsammlung über den gesamten inkriminierten Zeitraum), also ein Restaurant im Einsatzgebiet. Anlass dafür, dass "man mal etwas trinken" ging, im Restaurant ass oder sich eine Pizza bestellte, waren gemäss seinen Aussagen "strenge Abende", womit er sinngemäss die Patrouillentätigkeit ansprach (Urk. D1/22/3 S. 16). In der Berufungsverhandlung präzisierte er diese Aussage dahingehend, dass die Restaurantbesuche auf Patrouille ausser im BW._____, in der CA._____ Bar, der CQ._____ in CR._____, im CS._____ in CT._____ oder im McDonalds in CU._____ erfolgt seien (Prot. II S. 38, 39 unten), welche alle im (erweiterten) Pat- rouillengebiet liegen. Zusammengefasst bestand aus geschäftlicher Sicht unter

- 79 - dem Vorbehalt spezieller Gelegenheiten, wie beispielsweise auswärtigen Weiter- bildungen oder seltenen Essen mit Vertretern der Auftraggebergemeinden im Kanton Aargau, kaum Anlass für Restaurantbesuche und zwar weder für den Be- schuldigten noch für andere Mitarbeitende der E._____. Im Rahmen des Patrouil- lendienstes, der ausschliesslich im Raum … stattfand, übernahm die E._____ die Kosten der Verpflegung nur situativ an Tankstellen und in bestimmten Lokalen. "Relativ viele Geschäftsessen" konnte es entgegen der vagen Behauptung des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme (Urk. D1/22/5 S. 15) nicht gegeben ha- ben. Soweit er bei dieser Gelegenheit die zahlreichen Essen ausserhalb des Ein- satzgebietes mit einem Hinweis auf die Gepflogenheiten in der Privatwirtschaft bei der Kundenanwerbung und Gefälligkeiten zugunsten von nicht näher spezifizier- ten Personen für Hilfestellungen für die Firma erklärte (Urk. D1/22/5 S. 17), ba- siert seine Aussage - wie seine vergleichbaren Ausführungen in der Berufungs- verhandlung (vgl. Prot. II S. 38 ff.) - auf der Vorstellung einer aktiven, auf Expan- sion gerichteten Geschäftstätigkeit einer grösseren Firma, die nichts mit der ge- schäftlichen Realität der Kleinfirma E._____ zu tun hat. Ähnlich verhält es sich sodann mit seiner mit dem Hinweis auf die "unheimliche Fluktuation" in der Si- cherheitsbranche versehenen Behauptung, vor Oktober 2012 (Anmietung Büro- räumlichkeiten) hätten Bewerbungsgespräche in einem GD._____, McDonald's oder einem Café stattgefunden (Prot. II S. 39), soweit er damit mehr als nur letzt- lich vernachlässigbare Ausgaben der E._____ für Getränke bei einzelnen Gele- genheiten begründen will. Die für alle Mitarbeiter gelegentlich übernommene Ver- pflegung auf Patrouille wurde in bestimmten Restaurants oder als Getränk an Tankstellen eingenommen. Eine Übung, die Mitarbeiter grosszügig zulasten der Firma zu verpflegen, bestand bei der E._____ nicht. Für den Einkauf von Mitarbei- terverpflegung bei Grossverteilern bestand folglich weder tatsächlich noch ge- mäss Übung der E._____ ein Anlass. Das Büro in AK._____, das gemäss den Aussagen des Beschuldigten erst kurz vor seiner Verhaftung überhaupt über ei- nen Kühlschrank verfügte (vgl. auch Urk. 119/12, Beleg Nr. 261 [Kauf eines Kühl- schranks für Fr. 169.95 am 8. Juli 2015 bei CV._____ in AL._____, bezahlt mit der Kontokarte der E._____]), wurde im Übrigen in erster Linie vom Beschuldigten genützt, wobei festzuhalten ist, dass die geschäftliche Tätigkeit der E._____ auch

- 80 - seinerseits keine Dauerpräsenz im Büro erforderte. Er hatte die Kosten der übli- chen Mahlzeiten und seiner Zwischenverpflegung im Umkreis seines Wohnortes, des Bürostandortes in AK._____ und am Wohnort seiner Freundin AM._____ in LJ._____ selber zu bezahlen. Einen Anspruch darauf, sich jederzeit im Umfeld, in dem sich sein geschäftliches und persönliches Leben natürlicherweise abspielte, auf Kosten der E._____ zu verpflegen, hatte er nicht. Selber zu berappen hatte er namentlich auch die Bestellungen bei K._____ an seine Wohnadresse, die er spä- testens ab Anfang 2013 regelmässig tätigte (vgl. Urk. 119/8) und zwar auch dann, wenn er Büroarbeit (statt zu üblichen Geschäftszeiten im Büro der E._____) am Abend allein oder in Gesellschaft der Beschuldigten, die mit ihm befreundet war, bei sich zu Hause erledigte. Seine Entscheidung, abends für sich und allenfalls die Beschuldigte oder weitere Gäste nicht "zu Hause einen Topf Spaghetti" zu machen (vgl. Urk. D1/22/3 S. 15), war eine freiwillige und hatte mit der E._____ (abgesehen davon, dass dem Beschuldigten nur über sie die nötigen finanziellen Mittel für entsprechende Essensbestellungen zur Verfügung standen) nichts zu tun. Entsprechende Kosten hatte er selber zu tragen. Kam die E._____ dafür auf, zahlte diese nicht Spesen, sondern leistete (statt Lohn) einen Beitrag an die per- sönlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten. 5.2.3.3 Auf Patrouille hatten alle Mitarbeiter der E._____ Uniform zu tragen. Die Kosten für Uniformteile stellen fraglos geschäftsbedingte Auslagen dar. Uniformen haben Kennzeichnungscharakter, vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass al- le Mitarbeiter die gleiche Kleidung tragen, und lassen sich dadurch von anderen Kleidern abgrenzen. Um ihrer Einheitlichkeit willen werden sie regelmässig an ei- nem Ort für alle Mitarbeiter gemeinsam und nicht als Einzelstücke in diversen Be- kleidungsgeschäften eingekauft. Die E._____ hatte für die von ihr benötigen Uni- formteile denn auch ihre Lieferanten und kaufte bestimmte zur Uniform gehörende Kleidungsstücke, wie etwa Rollkragenpullover (vgl. Urk. 119/1/4, November/Beleg Nr. 1008), in Serien ein. Kleidung ohne den für Uniformteile typischen Kennzeich- nungscharakter ist dagegen Privatsache und war vom Beschuldigte wie von je- dem anderen Arbeitnehmer aus der eigenen Tasche zu finanzieren, auch wenn sie gegebenenfalls während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit getragen

- 81 - wurde. Mit dem Stichwort "Arbeitskleidung" kann der Geschäftsbezug einer Aus- gabe folglich nicht hergestellt werden. 5.2.3.4 Die Bemerkungen, mit denen der Beschuldigte eine relativ intensive Rei- setätigkeit und die damit verbundenen Kosten begründet, können den Eindruck entstehen lassen, dass es sich bei der E._____ um eine auch international ver- netzte und stets auf Nachschub von für ihre Geschäftstätigkeit notwendigen Mate- rials angewiesene Firma handelte. Tatsächlich war die E._____ unter der Führung des Beschuldigten ein Kleinunternehmen, das sich auf den Gemeindeordnungs- dienst konzentrierte und über Jahre den immer gleichen Auftrag im Kanton Aar- gau erledigte. Eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit, der etwa eine zusätzliche Art von Uniform oder Ausrüstung nötig gemacht hätte, zeichnete sich nie ab. Wa- ren die Uniformen und weitere für die Patrouillen nötige Ausrüstung einmal be- schafft, ein Computer und Telefon vorhanden, waren es vorwiegend noch die al- tersbedingt pannenanfälligen Patrouillenfahrzeuge, die für Aufwand im Bereich der Infrastruktur sorgen konnten. Im Übrigen war die E._____ im Alltag allenfalls auf den Ersatz von einzelnen Uniformteilen und Ausrüstungsgegenständen sowie auf etwas Büromaterial inkl. Computerzubehör und die Post angewiesen, wobei sie das Nötige vorwiegend in der Schweiz beschaffen konnte und beschaffte. Gewisse Uniformteile (Jacken, Hosen, Pullover, Rollkragen) und Ausrüstungsge- genstände (Faltleitkegel, Leuchtstäbe, Bodenblitzer, Navi Garmin, Helme, Schild, Blitzlampen, DF._____, Drehlicht, Leuchtstab, Taschenlampe, Funkgeräte, Ta- sche, Gurt, Pfefferspray, Halterungen, Handschellen) übernahm die E._____ im Januar 2010 zunächst vom Beschuldigten und von I._____ (Urk. 119/1/3, März/2Rechnungen vom 30. Januar 2010 ohne Nummerierung; für den späteren Kauf von Pfefferspray vgl. die Zahlung zugunsten der CW._____ AG in DA._____ vom 4. Oktober 2011, Urk. D1/27/6). Im Februar 2010 liess die E._____ bei der DB._____ AG in Zürich Uniformteile besticken (Urk. 119/1/3, Februar/Beleg Nr. 151). Im April 2010 berücksichtigte sie erstmals die Q._____ ag in DC._____ für die Beschaffung von 12 Diensthosen (Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 217; Postver- sand) und die R._____ Schweiz GmbH in DD._____ für die Beschaffung von 20 Polo-Shirts mit angenähten Schulterklappen und 3 Pilotenhemden (Urk. 119/1/3,

- 82 - April/Beleg Nr. 241; vor Ort bestellt und per Post geliefert). Die Kleidungsstücke wurden bei der AA._____ AG in DE._____ beschriftet (Urk. 119/1/3, Mai/Beleg Nr. 267; abgeholt). Im Juni 2010 kaufte die E._____ bei der DF._____ AG in DG._____ drei weitere Leuchtstäbe, zwei Handleuchten, eine Blitzleuchte und Zubehör (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 373; persönlich bestellt/abgeholt) sowie di- verse Signale und Signalhüllen (Urk. 119/1/4, Juli/Beleg Nr. 456; persönlich be- stellt/per DPD zugestellt) und besorgte bei der DH._____ S.A. in DI._____ per In- ternetbestellung ein Revive-Aid Notfallbeatmungsschutz (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 376). Ferner beschaffte sie sich bei der DJ._____ in DK._____. Handfesseln, Dienstgürtel, Holster, Handfessel- und Aidshandschuhtaschen, Schlüsselhalte- rungen, Gürtelhalter, Pfefferspraytaschen und -holster, Handschuhhalter, Pfeffer- schaum, Allroundhandschuhe der Grösse XS, Einsatztaschen, Untergürtel, GK- Gürtel etc. (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 401; Bestellung vom 22. Juni mit Voraus- kasse und Paketlieferung, Zahlung gebucht am 28. Juni). Im Juli 2010 erstand die E._____ sieben Mützen in DL._____'s Army Shop in Zürich (Urk. 119/1/4, Ju- li/Beleg Nr. 480; Kartenzahlung vor Ort), bestellte weitere 12 Diensthosen bei der Q._____ ag (Urk. 119/1/4, Beleg Nr. 578; Postversand) und kaufte im September 2010 ein Mobiltelefon (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 687; Internetbestel- lung/Versand) sowie einen Rucksack wiederum in DL._____'s Army Shop (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 705). Im September wurden ihr bestickte Achsel- schlaufen zu den Uniformen von der DM._____ in DN._____ (Urk. 119/1/4, Beleg Nr. 778) und Batterien von der DF._____ (Urk. 119/1/4, Beleg Nr. 779) und im Ok- tober 2010 14 DO._____ durch DP._____ AG in DQ._____ geliefert (Urk. 119/1/4, Beleg Nr. 909). Schliesslich wurden im November 2010 vom CW._____-Shop in DA._____ auf eine Internetbestellung hin drei LED-Cliplampen (Urk. 119/1/4, No- vember/Beleg Nr. 916) geliefert und im November und Dezember 2010 bei C._____ in BB._____ weitere 20 Rollkragenpullover gekauft (Urk. 119/1/4, No- vember/Beleg Nr. 923, Dezember/Beleg Nr. 1008; Buchhaltungsvermerk "Uni- form"). Erworben hatte die E._____ im Laufe des Jahres u.a. auch noch Schnee- ketten, eine Teleskop-Schneeschaufel, Unterlegkeile, Spann- Zurr- und Ratsch- gurten, diverses Werkzeug und einen Werkzeugkoffer (Urk. 119/1/3, Febru- ar/Belege Nr. 65, 87, Juni/Beleg Nr. 349; Urk. 119/1/4, Juli/Beleg Nr. 471) sowie

- 83 - ein Notebook (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 405) und eine Tasche dafür (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 663). Spätestens Ende des Jahres 2010 verfügte die E._____ damit über die von ihr für den Gemeindeordnungsdienst benötigten Uniformteile und weitere Ausrüstung und die Lieferanten, bei denen sie im Be- darfsfall ihren Bestand gezielt ergänzen oder erneuern konnte. Dass sie das auch tat, belegen beispielsweise die Zahlungen vom 9. November 2011, vom 10. Janu- ar 2013 für Einsatzhosen, vom 5. Juli 2013 für Herreneinsatzhosen und Polo- Shirts mit Achselschlaufen und vom 16. Dezember 2013 für Polo-Shirts und Pul- lover zugunsten der R._____ (Urk. D1/27/6 [Zahlung über die DR._____ AG, vgl. E. II.3.2.2]; Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 17, 30 [01-145-6, vgl. Buchung im November 2011]; Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 1; Urk. 119/3/12, Belege Nr. 6, 23), die Zahlungen vom 10. Februar 2014 über Fr. 3'434.40 mit dem Vermerk "Jacken" und vom 9. März 2015 über Fr. 341.80 zugunsten der Q._____ ag (Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 21 [01-200026-4, vgl. Urk. D1/27/6, April 2010]; Urk. 119/12, Beleg Nr. 5), diejenigen vom 2. und 12. September 2013 zugunsten der DM._____ AG (Urk. 119/3/9, Be- lege Nr. 2, 5) sowie diejenige zugunsten der DJ._____ am 17. November 2014 (Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 5). Letzterer war dabei der einzige aktenkundige Liefe- rant der E._____, der im Ausland ansässig war. Auch Büroausrüstung sowie Bü- ro- und anderes Verbrauchsmaterial konnte sich die E._____ auch ab AK._____ in einem Umkreis von rund 10 Kilometern in Filialen ortsansässiger Grossverteiler und Fachmärkte wie DS._____, DT._____ und DU._____ in AL._____, BB._____ und DV._____, bei DW._____ und EA._____ in AL._____ und bei EB._____ in AL._____ oder Zürich-Altstetten besorgen und tat das auch. Weitere für diese Zwecke gelegentlich berücksichtigte Geschäfte befanden sich beispielsweise in EC._____ (ED._____), EE._____ (EB._____) oder EF._____ (CV._____, EG._____, ED._____) in einem Umkreis von auch weniger als 30 Kilometern ab den Bürostandorten in AL._____ bzw. AK._____. Fahrzeuge und Ersatzteile dafür kaufte die E._____ an verschiedenen Orten in der Schweiz. Deren Wartung und Reparatur erfolgte im inkriminierten Zeitraum regelmässig in der L._____ Garage GmbH in EH._____ und der M._____ AG in Besenbüren und zudem im März 2012 im Autohaus CF._____ in EI._____ (Chrys- ler Stratus; Urk. 119/2/5, Beleg Nr. 2) sowie im Februar 2013 und im August 2014

- 84 - in der O._____ Garage in EJ._____ (Opel Frontera) erfolgte. Vereinzelt erbrachte zudem die Auto-Teile-EK._____ (Filialen EL._____ und EM._____) Garagen- dienstleistungen. Die notwendige Beschriftung eines der jeweiligen Patrouillen- fahrzeuge wurde im Jahr 2010 in Lindau bei der Medieninsel (Urk. 119/1/4, Sep- tember/Rechnung vom 20. Juli 2010 ohne Nummerierung; Opel Omega) und - nach einem Angebot am 20. August - im September bei der EN._____ GmbH in EO._____ veranlasst (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 5; Opel Frontera [gekauft am 14. und abgeholt am 25. August 2012 in BT._____, vgl. Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 72). Reifen bezog die E._____ im Oktober 2010 einmal bei EP._____s Reifenbörse in EQ._____, später bei der N._____ GmbH in ER._____ (wobei der Kauf im Mai 2012 nicht in die inkriminierte Zeit fällt) und einmal am 11. Juli 2013 eine Rad/Reifenkombination in Heppenheim von einem Privaten (Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 3). Die Autowäsche erfolgte regelmässig bei ES._____ in CT._____, also im Einsatzgebiet, in welchem beispielsweise bei ET._____ in EU._____ auch getankt werden konnte und wurde. Weiterbildungen besuchten Mitarbeitende der E._____ in einem Umkreis von ma- ximal 100 Kilometern ab AL._____/AK._____ (vgl. auch Urk. 78/9) beispielsweise in EV._____ oder der AB._____ (interne Schulungen; zu EV._____ vgl. Urk. 119/12, Beleg Nr. 80 [Klubhausmiete]), in EM._____ bei der dortigen Regionalpo- lizei und in EW._____ bei der S._____, der Beschuldigte zusätzlich noch in OK._____ bei der FA._____ (22./23. September 2014), bei der FB._____ AG in FC._____ (13. und 16. August 2014) und bei der J._____ in FD._____ (Kursda- ten: 26./27. November 2014, 26. bis 31. Januar, 18./19. März, 20./21. April, 18. bis 21. Mai, 14./15. September 2015 sowie unmittelbar vor seiner Verhaftung; vgl. Urk. D1/15/11). 5.2.3.5 Es liegen unzählige Belege von Motorradgeschäften wie … vor. Dort getä- tigte Einkäufe sind im Kontext des dadurch definierten Angebots zu sehen. Die rein theoretische Möglichkeit, dass dort erworbene Produkte auch anders ver- wendet worden sein könnten, ist nicht relevant. 5.3.1 Konkret gehen die Untersuchungsbehörden davon aus, dass der Beschul- digte im Jahr 2010 insgesamt 33 private Rechnungen in einem Gesamtbetrag von

- 85 - Fr. 4'945.75 mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/9). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6). Die Buchung vom 2. Dezember über Fr. 149.70 für eine Partnervermittlung ist un- bestritten dem Beschuldigten privat zuzuordnen. Die diversen Rechnungen des Elektrizitätswerks des Kantons Zürich betrafen die Privatwohnung des Beschul- digten. Deren Zahlung ist im Sinne des Erwogenen als Privatbezug zu qualifizie- ren. Gleiches gilt für die Rechnungen der Billag. Der Einkauf bei FE._____ Sport PQ._____ im April 2010 über Fr. 24.90 hatte einen privaten Hintergrund; Klei- dung, soweit sie nicht Kennzeichnungscharakter wie eine Uniform hatte, und Pflegeprodukte für Kleidung (einschliesslich Uniform, vgl. Urk. D1/15/10=Urk. 119/13, Beleg Nr. 40 mit Anweisungen zur Pflege der Uniform an die Mitarbeiten- den), hatte der Beschuldigte selber zu berappen. Das gilt auch für den am Abend des 29. April bezahlten Betrag von Fr. 39.90 in der Fachparfümerie von FF._____ in GJ._____; wie der Beschuldigte richtig anmerkt, wurde ein Damenparfüm (Brit- ney Spears Hidden Fantasy; Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 237) gekauft. Von den drei inkriminierten Zahlungen bei C._____ in BB._____ im Mai wurden diejenige über Fr. 13.90 und über Fr. 62.80 (Urk. 119/1/3, Mai/Belege Nr. 282, 283) in die Buchhaltung integriert. Die Zahlungen betreffen gemäss Quittungen den Kauf von Dübeln und Schrauben, eines nicht identifizierbaren Artikels, eines Universalmes- sers und von Selbstklebefolie. Es handelt sich um Heimwerkutensilien. Für die Buchung über Fr. 789.– fehlt eine Quittung. Gemäss Kontoauszug erfolgte die entsprechende Zahlung aber bei C._____ … ("…"), womit der Gegenstand der Einkäufe grob definiert ist. Ein Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten der E._____ ist davon ausgehend nicht ersichtlich, während die weiteren Einkäufe am gleichen Ort zeigen, dass der Beschuldigte an diesem Tag seine eigenen Inte- ressen verfolgte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die fragliche Quittung ent- gegen seiner gut dokumentierten Übung bei anderen Zahlungen dieser Art nicht in die abgeschlossene Buchhaltung integrierte, indiziert, dass er die betragsmäs- sig bedeutende Zahlung damals selber nicht als geschäftsbedingt bewertete, und er davon ausging, dass sie auch dem Buchhalter als solche auffallen würde. Die Kosten sind als Privatbezüge zu bewerten. Ausgewiesen ist weiter der Kauf eines

- 86 - Trottinetts (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 400 [Fr. 69.90]), das gemäss dem Be- schuldigten für die Beschuldigte erworben wurde. Beim Trottinett ist ein Ge- schäftsbezug nicht gegeben und zwar - die Behauptung des Beschuldigten, das Trottinett, sei für die Beschuldigte gekauft worden, als wahr vorausgesetzt - auch nicht im Sinne einer versteckten Lohnzahlung, da der Beschuldigten immer Lohn ausbezahlt wurde. Es handelt sich folglich entweder um einen privaten Einkauf der Beschuldigten oder um ein privates Geschenk des Beschuldigten an die Be- schuldigte. Für den Einkauf über Fr. 46.60 bei C._____ … findet sich in der Buch- haltung der E._____ wiederum keine Quittung. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte erneut Heimwerkutensilien kaufte und die Zahlung damals nicht als geschäftsbedingt betrachtete. Am 8. September wurde für Fr. 79.80 bei FG._____ in Zürich eingekauft. Gemäss Beleg (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 681) wurden zwei Strickwaren gekauft; Kleidung ohne Kennzeichnungscharakter hatte der Beschuldigte privat zu bezahlen. Am 9. Sep- tember wurde mit der Karte bei Thomas Sabo eine Armbanduhr für Fr. 479.– ein- gekauft. Es handelt sich um die beim Beschuldigten sichergestellte Herrenarm- banduhr. Der private Zweck dieses Einkaufs ist offensichtlich. Wenn der Beschul- digte geltend macht, es habe sich dabei um ein Geschenk der E._____ an ihn für geleistete Dienste gehandelt, ist ihm zu entgegnen, dass nicht ein Dritter, sondern er als faktischer Geschäftsführer über den Kauf entschied, er sich das "Ge- schenk" also selber gewährte, und er im Übrigen mit seiner Behauptung bestätigt, dass ein direkter Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit für die E._____ und dem "Geschenk" bestand, die dafür ausgelegten Mittel indirekt also Lohn darstell- ten. Ferner wurde die Karte für einen Einkauf bei FH._____ GmbH in Zürich im Betrag von Fr. 271.80 eingesetzt. Aus dem Beleg (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 691) ist nicht ersichtlich, was genau gekauft wurde. Der Vermerk "Uniform" in der Buchhaltung kann bei einem Geschäft, das das Wort "Schmuck" in seinem Namen trägt aber nicht zum Nennwert genommen werden; es ist von einer priva- ten Zahlung auszugehen. Für den im Oktober abgebuchten Betrag zugunsten von FG._____ (Fr. 39.90 für eine Strickware; Urk. 119/1/4, Oktober/Beleg Nr. 805) gilt das bereits Erwogene; die Zahlung ist nicht als geschäftsbedingt anzuerkennen. Am 29. Oktober, 16. November und 16. Dezember erfolgten je Buchungen zu-

- 87 - gunsten der FI._____-Shop AG über Fr. 125.50, Fr. 27.90 und Fr. 27.90. Für die erste und dritte Zahlung liegen keine Detailbelege vor. Die zweite Zahlung bezieht sich gemäss Beleg (Urk. 119/1/4, November/Beleg Nr. 908) jedoch auf den Kauf eines Albums des kanadischen PR._____ (…) und nicht - wie vom Beschuldigten im Berufungsverfahren in den Raum gestellt - auf den Kauf von Software. Das entspricht denn auch dem Sortiment des Geschäfts (vgl. www.FI._____.ch). Die Zahlungen zugunsten der FI._____-Shop AG sind nicht als geschäftsbedingt zu betrachten. Der Einkauf bei FJ._____ in Zürich am 30. November für Fr. 258.80 betraf ein Tischfeuer, ein Windlicht und eine Laterne (Urk. 119/1/4, Dezem- ber/Beleg Nr. 949). In die Buchhaltung wurde der Beleg mit dem Vermerk "Ge- schenk" integriert. Ein Geschäftsbezug ist so wenig ersichtlich, wie bei der Her- renarmbanduhr, die in der Buchhaltung der E._____ mit dem gleichen Vermerk versehen wurde, zumal der Beschuldigte diesen Grund für Einkäufe immer wieder (angesichts der Grösse des von ihm geführten Unternehmens und seines grund- sätzlich guten Gedächtnisses) auffällig vage und teilweise nachweislich falsch be- hauptet. Den Zahlungen im Dezember zugunsten der Kleidergeschäfte FK._____ und FG._____ (Fr. 118.90, Fr. 182.60, Fr. 64.50) fehlt ein geschäftlicher Bezug. Die E._____ hatte nur Kosten für Uniformen zu übernehmen. Die auf der Liste aufgeführten Zahlungen zugunsten des Club FL._____ in AL._____ über Fr. 89.50 am 27. November (gebucht am 29. November) und über Fr. 43.– am 11. Dezember (gebucht am 13. Dezember) betreffen wohl Kosten im Zusammenhang mit einem Clubbesuch. Objektive Hinweise auf die angebliche Akquisitionstätig- keit der E._____ im Clubmilieu fehlen. Es ist von privaten Kosten auszugehen. Ein Geschäftsbezug ist dagegen bei folgenden Zahlungen anzunehmen: Die Kos- ten von Fr. 1'200.– für den FM._____ Fitness Club im FN._____ in Zürich betra- fen gemäss Quittung die Vorauszahlung für ein Abonnement lautend auf I._____ (April/Beleg Nr. 258). Die E._____ finanzierte I._____ also die Mitgliedschaft im FM._____ Fitness Club. Sie tat dies gemäss Buchhaltung als Ausbildung. Ausbil- dungs- und Weiterbildungskosten wurden von der E._____ (wenn auch mit einem speziellen Abrechnungsmodus) übernommen. Die Buchung vom 9. Juni 2010 zu- gunsten der FO._____ Drogerie in Zürich-Affoltern über Fr. 69.50 betraf den Ein- kauf von schwarzem Färbemittel für Textilien (Juni/Beleg Nr. 352). Verbucht wur-

- 88 - de die Ausgabe unter dem Titel "Uniform", wobei es plausibel erscheint, dass die Farbe zum Färben bzw. Auffrischen von Uniformteilen verwendet wurde, die Far- be also dem Erhalt des Kennzeichnungscharakters von Uniformteilen diente und damit einen Geschäftsbezug hatte. Die Zahlung ist dem Beschuldigten daher nicht als persönlichen Bezug anzurechnen. Die Belege Nr. 398 und Nr. 397 vom

E. 24 und 25. Juni 2010 weisen den Kauf von Canon Druckerpatronen (Fr. 56.40) und von Polaroid (Fr. 34.50) aus. Die Druckerpatronen dienten wohl privaten und geschäftlichen Zwecken. Auf eine Abgrenzung ist jedoch angesichts der Gering- fügigkeit des Betrags und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (bei der umge- kehrt gewisse potentiell auch der Geschäftstätigkeit der E._____ dienende Ausla- gen des Beschuldigten diesem umfassend als privat angerechnet werden, vgl. dazu E. III. 5.2.3.1 und nachfolgend) zu verzichten und die Ausgabe insgesamt als geschäftsbedingt anzuerkennen. Weiter ist davon auszugehen, dass die E._____ im Rahmen der Auftragserfüllung Fotos von festgestellten Beschädigun- gen, falsch parkierten Autos etc. machen musste (vgl. Urk. D1/2/19). Die Kosten unter dem Titel "Polaroid" sind daher als geschäftsbedingt zu akzeptieren. Die Zahlung über Fr. 97.– zugunsten des TCS betrifft die Mitgliedschaft des Beschul- digten persönlich, konnte im Fall einer Panne während einer Patrouille oder einer anderen Dienstfahrt unter Beteiligung des Beschuldigten aber auch der E._____ dienen. Es ist von einer gemischten Ausgabe auszugehen; auf eine Abgrenzung ist angesichts der Geringfügigkeit des Betrages und im Rahmen der bereits er- wähnten Gesamtbetrachtung erneut zu verzichten. Zusammengefasst besteht einzig bei den Zahlungen zugunsten des FN._____ Zürich (Fr. 1'200.–) im April, der Zahlung zugunsten der FO._____ Drogerie Zü- rich (Fr. 69.50) und den Einkäufen von Polaroid und Druckerpatronen bei C._____ (Fr. 34.50 und Fr. 56.40) und bei der Zahlung zugunsten des TCS (Fr. 97.–) ein Geschäftsbezug. Insgesamt ist für das Jahr 2010 von privaten Zahlungen in der Höhe von total Fr. 3'488.35 (Fr. 4'945.75 abzgl. Fr. 1'200.-, Fr. 69.50, Fr. 34.50, Fr. 56.40, Fr. 97.–), wovon Fr. 1'234.25 auf den Zeitraum bis Ende August 2010 und Fr. 2'254.10 auf den Rest des Jahres 2010 entfallen.

- 89 - 5.3.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Jahr 2010 insgesamt 42 Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern C._____, BP._____, BA._____, FP._____ und FQ._____ GmbH in einem Ge- samtbetrag von Fr. 3'624.40 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ be- zahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/7). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6). Aus diesen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in der erwähnten Liste erfasst sind. Ausgabenbelege finden sich in der Buchhaltung 2010 (Urk. 119/1/3 f.) für die Ein- käufe bei C._____ gemäss Buchung vom 30. April für Fr. 302.05 (April/ Beleg Nr. 238), bei C._____ gemäss solcher vom 9. Juni für Fr. 135.95 (Juni/Beleg Nr. 351), bei C._____ gemäss solcher vom 13. August für Fr. 68.60 (August/Beleg Nr. 588), bei BA._____ gemäss solcher vom 26. August für Fr. 20.– (August/Beleg Nr. 624), bei C._____ gemäss solcher vom 16. September für Fr. 39.90 (Septem- ber/Beleg Nr. 710), bei C._____ gemäss solcher vom 20. September für 49.90 (September/Beleg Nr. 714), bei BA._____ gemäss solcher vom 20. September für Fr. 29.40 (September/Beleg Nr. 716), bei C._____ gemäss solcher vom 12. Okto- ber für 89.80 (Oktober/Beleg Nr. 785), bei C._____ gemäss solcher vom 13. Ok- tober für Fr. 25.10 (Oktober/Beleg Nr. 789) bei BA._____ gemäss solcher vom 22. Oktober für Fr. 20.– (Oktober/Beleg Nr. 813) und bei C._____ gemäss solcher vom 18. November für Fr. 163.25 (November/Beleg Nr. 923). Die weiteren Aus- gabenbelege wurden nicht in die Buchhaltung der E._____ für das Jahr 2010 in- tegriert. Es handelt sich im April um Einkäufe für total Fr. 298.15, im Mai um sol- che für total Fr. 530.75, im Juni um solche für total Fr. 260.40, im Juli um solche für total Fr. 511.85, im August um solche für total Fr. 515.80, im September um einen solchen für Fr. 56.55, im Oktober um solche für total Fr. 340.50, im Novem- ber um solche für total Fr. 129.25 und im Dezember um solche für total Fr. 353.35. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen, soweit sie durch Quittungen dokumentiert sind, mit Toilettenpapier, Putz- und Waschmittel, Haushaltpapier, Körperpflegeprodukten sowie Shorts, T-

- 90 - Shirts und Socken für Herren, Kleiderbügel, Aschenbecher und Gehörschutz- pfropfen überwiegend Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzu- ordnen sind, auch wenn sie teilweise bei der Arbeit getragen oder der Pflege von bei der Arbeit oder auf Patrouillen getragenen Kleidungsstücken eingesetzt wur- den. Es ist davon auszugehen, dass die nicht durch Einzelbelege dokumentierten Einkäufe in den gleichen Geschäften vergleichbare Produkte zum Gegenstand hatten und als solche grundsätzlich keinen Geschäftsbezug aufwiesen. Für einen fehlenden Geschäftsbezug spricht dabei auch, dass der Beschuldigte, die Ein- kaufsquittungen für diese Einkäufe entgegen seiner gut dokumentierten Übung in den vergleichbaren Fällen nicht aufbewahrte. Ein Geschäftsbezug fällt einzig beim Kauf von sechs Warnwesten für Fr. 36.– (Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 238 [total Fr. 302.05), von Batterien für Fr. 26.85 (Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 238 [total Fr. 302.05]) bzw. Fr. 26.85 und Fr. 17.90 (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 351 [Fr. 135.95]), Patronen für Kugelschreiber für Fr. 10.40 (Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 238 [total Fr. 302.05]), Elektronikzubehör Fr. 39.90 und einem Notebook-Rucksack für Fr. 49.90 (Urk. 119/1/4, Septem- ber/Belege Nr. 710 und 714), einem Spiralblock für Fr. 5.– (Urk. 119/1/4, Okto- ber/Beleg Nr. 789 [Fr. 25.10]) und von vier Rollkragenpullover für Fr. 79.60 (Urk. 119/1/4, November/Beleg Nr. 923 [Fr. 163.25]) in Betracht. Zu letzteren ist immerhin anzumerken, dass bereits 15 rote Rollkragenpullover gemäss Rech- nung des Beschuldigten an die E._____ vom 30. Januar 2010 (Urk. 119/1/3, März/Beleg ohne Nummer) und im November 2010 weitere 16 Rollkragenpullover unter dem Titel "Uniform" über die E._____ abgerechnet wurden (Urk. 119/1/4, November/Beleg Nr. 1008), sodass jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die E._____ damit bis auf Weiteres über die notwendige Menge an Rollkra- genpullovern verfügte. Die ebenfalls gekauften Kehrichtsäcke dürften jedenfalls teilweise auch zur Entsorgung von Abfall der E._____ verwendet worden sein. Batterien, Kugelschreiberpatrone, Schreibblock und Kehrichtsäcke sind als ge- ringfügiges Verbrauchsmaterial (ca. Fr. 10.– mtl.) im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung als durch die jahrelange entschädigungsfreie private Nutzung techni- scher Infrastruktur der E._____ abgegolten zu betrachten. Vom Totalbetrag der Einkäufe abzuziehen sind dagegen die Kosten für sechs Warnwesten (Fr. 36.–),

- 91 - Elektronikzubehör und einen Notebook-Rucksack (Fr. 89.80) und vier Rollkragen- pullover (Fr. 79.60) mit der Bemerkung, dass damit die Ausrüstung der E._____ zusammen mit den bereits erwähnten, im Jahr 2010 erworbenen Waren grund- sätzlich vollständig war. Zusammengefasst ist von privaten Einkäufen des Beschuldigten bei Lebensmit- telhändlern zulasten des Kontos der E._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 3'418.90 (Fr. 3'624.40 abzgl. Fr. 36.–, Fr. 89.90, Fr. 79.60) auszugehen, wovon Fr. 2'251.40 auf den Zeitraum bis Ende August 2010 und Fr. 1'167.50 auf den Rest des Jahres 2010 entfallen. 5.3.3 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Jahr 2010 insgesamt 15 private Restaurantbesuche für total Fr. 600.50 mit- tels Karten über das Konto der E._____ bezahlte (Urk. D1/7/21). Die entspre- chenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6). Die entsprechenden Ausgabenbelege finden sich ausser für die Positio- nen Nr. 5 und Nr. 15 gemäss Urk. D1/7/21 in der Buchhaltung 2010 (Urk. 119/1/3 f.; April/Belege Nr. 210 und 232; Mai/Belege Nr. 261 und 315; August/Beleg Nr. 550 [Zahlung im Juli]; Oktober/Belege Nr. 782 und 799; November/Belege Nr. 841 [Zahlung im Oktober], 936, 927, 896; Dezember/Belege Nr. 1095 und 1004). Die Ausgabenbelege für die Positionen Nr. 5 (Fr. 26.50) und Nr. 15 (Fr. 112.–) wurden nicht in die Buchhaltung der E._____ für das Jahr 2010 integriert. Bekannt ist je- doch aufgrund der Bankunterlagen, dass die Kosten bei McDonald's in BB._____ und im Restaurant FR._____ in Zürich anfielen. Die inkriminierten, durch Ausgabenbelege dokumentierten Restaurantbesuche fanden im Jahr 2010 bei McDonalds in CU._____, in der Pizzeria BW._____ in CA._____ und bei McDonalds in EC._____ und BB._____ statt. Für diejenigen bei McDonald's in CU._____ und in der Pizzeria BW._____ in CA._____ ist nach dem Erwogenen von einem Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit auszugehen. Sie sind daher als geschäftsbedingt anzuerkennen. Hingegen ist im Sinne des eingangs Erwogenen ein relevanter geschäftlicher Hintergrund der durch Ausga- benbelege ausgewiesenen Konsumationen bei McDonald's in EC._____ (Urk. D1/7/21, Position 2 [Fr. 30.30]) und BB._____ (Urk. D1/7/21, Position 3 [Fr.

- 92 - 17.60]) und der lediglich in den Kontounterlagen dokumentierten Zahlungen bei McDonald's in BB._____ (Fr. 26.50) und im Restaurant FR._____ in Zürich (Fr. 112.–) nicht ersichtlich. Insgesamt ist von nicht geschäftsbedingten Kartenzahlungen für Restaurantbesu- che im Jahr 2010 in der Höhe von total Fr. 186.40 auszugehen, wovon Fr. 74.40 auf den Zeitraum von April bis Ende August 2010 und Fr. 112.– auf den Rest des Jahres entfallen. 5.3.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 von den in der Liste Urk. D1/16/5 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulasten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/5 [ohne Mai 2012]). Die Barbezüge summie- ren sich auf Fr. 26'602.– und sind alle durch die einschlägigen Kontoauszüge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgten (die Buchungs- daten sagen darüber nicht notwendigerweise etwas aus), belegt (Urk. D1/27/6). Zu korrigieren sind lediglich drei offensichtliche Versehen bei der Übernahme von Buchungsdaten in die Liste (11.10.2010 statt richtig 11.11.2010; 28.10.2010 und 31.10.2010 statt richtig 28.10.2011 und 31.10.2011). Die Korrektur hat zur Folge, dass sich die Barbezüge im Oktober 2010 um zwei Bezüge à je Fr. 100.– reduzie- ren. Es ergeben sich Barbezüge von total Fr. 26'402.–, wovon Fr. 16'272.80 auf den inkriminierten Zeitraum bis Ende August und Fr. 10'129.20 auf den Rest des Jahres entfallen. 5.3.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt gemäss Urk. D1/7/6 für den Zeitraum von April bis Dezember 2010 Barauslagen (Reisekosten, "Anderes", "Getränke") in einem Gesamtbetrag von Fr. 4'791.35 (Fr. 11'986.05 abzgl. Fr. 5'068.40 Res- taurant bar [Urk. D1/7/20] und Fr. 2'126.30 Benzin bar [Urk. D1/7/37]; vgl. im Ein- zelnen die Quittungskopien gemäss Urk. D1/7/20 in Urk. D1/7/24) als geschäfts- bedingt an. Davon entfallen Fr. 428.65 in den inkriminierten Zeitraum bis Ende August und Fr. 4'362.70 auf den Rest des Jahres. Zusätzlich finden sich in der Buchhaltung des Jahres 2010 (Urk. 119/1/3 f.) Bele- ge für folgende Barzahlungen, die weder Essen in Restaurants noch Benzin zum

- 93 - Gegenstand haben: Fr. 15.40 für Lufterfrischungsprodukte mit dem Vermerk "Auto" in der Buchhal- tung: Die Ausgabe dürfte einen Geschäftsbezug haben, ist im Rahmen der er- wähnten Gesamtbetrachtung aber unter dem Titel "geringfügiges Verbrauchsma- terial" nicht den geschäftsbedingten Barauslagen zuzuschlagen Fr. 2.– für Parkgebühren in Zürich (Juni/Beleg Nr. 428): kein Geschäftsbezug er- sichtlich, als Kleinstbetrag für den Ausgang des Verfahrens aber auch nicht we- sentlich; Fr. 24.40 für abends konsumierte Getränke in der FS._____ Bar in AL._____ (Ju- li/Belege Nr. 535-539): Die in einer Bar am Wohnort des Beschuldigten generier- ten Kosten weisen keinen ersichtlichen Geschäftszusammenhang aus; Fr. 25.50 bezahlt bei Mister FT._____ in AL._____ mit dem Buchhaltungsvermerk "Arbeitsmaterial" (Artikel gemäss Quittung; "Verkauf" und "Kaba"; August/Beleg 551): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich; Fr. 1'000.– und Fr. 5'000.– für am 28. und 31. August geleistete Teilzahlungen für den Chevrolet Trailblazer (August/Beleg Nr. 657 [Kaufvertrag; die den Betrag ge- mäss Vertrag übersteigende Restzahlung vom 8. September in der Höhe von Fr. 600.– ist in der Liste der Untersuchungsbehörden aufgeführt]): Die Zahlung für das auch als Patrouillenfahrzeug genutzte Auto in der Höhe von Fr. 6'000.– ist als geschäftsbedingt anzuerkennen; Fr. 77.50 für Gravuren (Buchhaltungsvermerk "Uniform"; September/Beleg Nr. 665 [die Nummer wurde 2x vergeben]): Die Zahlung ist als geschäftsbedingt zu berücksichtigen; EUR 10.– (entsprechend Fr. 13.–) für Mautgebühren bezahlt am 18. September 2010 an der … FU._____ (Oktober/Beleg Nr. 845), EUR 14.20 (entsprechend Fr. 18.75) für Getränke im Gasthof CQ._____ in FV._____ am 19. September 2010 (September/Beleg Nr. 755) und EUR 20.– (entsprechend Fr. 26.–) für am 20. September bezahlte Parkgebühren (Oktober/Beleg Nr. 846): Die Zahlungen wei- sen unter sich und mit dem Beleg September/Nr. 754, der mit dem Vermerk "Fir- menausflug" in die Buchhaltung integriert wurde, einen Zusammenhang auf. Zu- gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Ausgaben entspre- chend dem damaligen Vermerk in der Buchhaltung mit einem Ausflug zusam-

- 94 - menhängen, der als Firmenausflug teilweise von der E._____ finanziert wurde. Der in bar bezahlte Betrag von EUR 44.20 entsprechend Fr. 57.75 ist als ge- schäftsbedingt zu qualifizieren; Fr. 80.– für Lautsprecher und Lichtschalter für ein Fahrzeug, gekauft bei der M._____ AG (September/Beleg Nr. 757): Der Betrag ist als Fahrzeugunterhalt zu den geschäftsbedingten Ausgaben zu schlagen; Fr. 4.40 für Notizblöcke (Oktober/Beleg Nr. 853): Es handelt sich, sollte er Ge- schäftszwecken gedient haben, um geringfügiges Verbrauchsmaterial, das in ei- ner Gesamtbetrachtung durch die private Nutzung von durch die E._____ finan- zierte Infrastruktur abgegolten ist; EUR 9.40 für Getränke im Café FW._____, GA._____, am 24. November 2010 (November/Beleg nicht nummeriert): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich; Fr. 21.– für Essen bei GB._____ in GC._____ am 29. November (Dezem- ber/Beleg Nr. 993): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich; Fr. 25.– für Getränke und Kuchen bei GD._____ in Zürich am Nachmittag des 21. Dezember 2010 (Dezember/Beleg Nr. 1092): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersicht- lich; Fr. 50.60 für Getränke und Snacks im GE._____ in Zürich am Abend des 22. De- zember 2010 (Dezember/Beleg Nr. 1094): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersicht- lich. Zusammengefasst sind zusätzlich zu den von der Staatsanwaltschaft als ge- schäftsbedingt akzeptierten Barauslagen von Fr. 4'791.35 die Zahlungen von Fr. 6'000.– für den Trailblazer, Fr. 77.50 für Gravuren, Fr. 80.– für Lautsprecher und Lichtschalter für ein Fahrzeug und von Fr. 57.75 für einen Firmenausflug im September zu berücksichtigen. Es ist von geschäftsbedingten Barauslagen ohne Restaurant und Benzin in der Höhe von insgesamt Fr. 11'006.60 auszugehen, wovon Fr. 6'428.65 (Fr. 428.65 zzgl. Fr. 6'000.– [Trailblazer] auf den Zeitraum von April bis August 2010 und Fr. 4'577.95 (Fr. 4'362.70 zzgl. Fr. 77.50 [Gravuren], Fr. 80.– [Lautsprecher etc.], Fr. 57.75 [Firmenausflug]) auf den Rest des Jahres entfällt.

- 95 - 5.3.4.3 In Urk. D1/7/6 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die entsprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien der Quittungen aus Urk. 119/1/3 f.]) bar bezahlte Kosten von Restaurantbesuchen in der CA._____ Bar in CA._____, im GF._____ in Zürich, im GE._____ in Zürich, im Gasthaus CQ._____ in CR._____, im Ristorante Pizzeria GG._____ in Zürich, im Restau- rant GH._____ im GI._____-Center in GJ._____, in der Pizzeria BW._____ in CA._____, in der GK._____ in Zürich, im GL._____ in DV._____, bei McDonalds an verschiedenen Standorten in Zürich und in Winterthur und am 27. Oktober in CU._____ (Nr. 194 f.), im Restaurant GM._____ an der … in Zürich, im Restau- rant GN._____ Bar in Zürich, im Restaurant Movie in Zürich, im Restaurant FR._____ in Zürich, im Restaurant GO._____ in Zürich ("…"), im … in Zürich, im Restaurant Bar GP._____ in EC._____, im GQ._____ in Zürich, im GR._____ in …, im GS._____ in BC._____, im GT._____ an der …. in Zürich, im Restaurant GU._____ in Zürich, im … in Zürich, in der … Bar in Zürich, im Restaurant … in Zürich, im Restaurant … in Zürich, im … in … und im … in Zürich und eine Bestel- lung beim Pizza Kurier …, die am Abend des 18. Juni 2010 in das Kantonsspital Wil geliefert wurde, aufgeführt. Zusätzlich finden sich in der Buchhaltung 2010 (Urk. 119/1/3 f.) Belege für in bar bezahlte Kosten von Besuchen im … in CT._____ (Fr. 48.50; Juni/Beleg Nr. 427), im Restaurant … in … am 23. Novem- ber (EUR 92.55 [entsprechend 101.10]; November/Beleg Nr. 985), im McDonalds in … am 24. November (EUR 14.96 [entsprechend 19.45]; November/Beleg 986) sowie am Abend des 7. Dezember im … in Zürich (November/Beleg Nr. 1012). Die Barauslagen im Restaurant BW._____ und der CA._____ Bar in CA._____, den Restaurants CQ._____ in CR._____, im CS._____ in CT._____ und McDo- nalds CU._____ sowie der Kosten für die Lieferung durch den Pizza Kurier …, der nicht ausschliessbar mit einem Auftrag der E._____ im Kantonsspital Wil zusam- menhing (vgl. Prot. II. S. 36 f.), sind unter Hinweis auf die allgemeinen Erwägun- gen zu den Verpflegungskosten als geschäftsbedingt anzuerkennen. Es handelt sich um Kosten in der Höhe von total Fr. 2'321.20, von Fr. 1'086.40 auf den Zeit- raum von April bis August 2010 und Fr. 1'234.80 auf den Rest des Jahres entfal- len. Im Übrigen ist ein Geschäftsbezug nicht ersichtlich. Das gilt namentlich auch für die im Ausland generierten Kosten, zumal für Fahrten ins Ausland nach dem

- 96 - eingangs Erwogenen etwa zwecks Evaluation von Lieferanten für Sicherheitsaus- rüstung im November 2010 kein Grund mehr bestand. 5.3.4.4 Die in den Listen der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für den Zeitraum April bis Dezember 2010 (Urk. D1/7/27; Urk. D1/7/37) erfassten Vorgän- ge (64 Zahlungen mit Karte im Totalbetrag von Fr. 4'916.40; 35 Zahlungen in bar im Totalbetrag von Fr. 1'545.55) sind durch die Kontounterlagen (Urk. D1/27/6) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/1/3 f., vgl. auch Urk. D1/7/42) dokumentiert. Es resultieren für das Jahr 2010 durchschnittliche monatliche Benzinkosten von Fr. 718.–. Auf die zusätzlich zu den in den Listen aufgeführten durch Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Konto ausgewiesenen Benzinkosten ist nicht weiter einzugehen, ihre Berücksich- tigung würde sich auf das Ergebnis nicht auswirken. Die ausgewiesenen Benzin- kosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechnung im Umfang von durch- schnittlich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei den Benzinpreisen im inkrimi- nierten Zeitraum des Jahres 2010 von grob zwischen Fr. 1.55 und Fr. 1.72 pro Li- ter Benzin (vgl. die Kopien der Barbelege in Urk. D1/7/42) um die 300 Liter Treib- stoff pro Monat. Der Beschuldigte gibt den Verbrauch des Opel Omega mit 13 bis 15 Litern auf 100 Kilometer, denjenigen des Frontera mit einem solchen von 15 bis 19 Litern auf 100 Kilometer und denjenigen des Trailblazer mit 22 Liter auf 100 Kilometer an (Urk. D1/22/5 S. 18), was angesichts des Alters und der Motorisierung der Fahrzeuge jedenfalls nicht unplausibel und daher anzunehmen ist. Der Durch- schnittsverbrauch der für den Patrouillendienst eingesetzten Fahrzeugflotte belief sich folglich auf ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer. Was die Kilometerzahl auf Patrouille angeht, bezifferte der Beschuldigte diese in der Schlusseinvernahme auf monatlich 1500 bis 1800 Kilometer. Dazu komme der Hin- und Rückweg (Urk. D1/22/5 S. 18). In dem auf die Fortführung der Ge- schäftstätigkeit gerichteten Schreiben an AJ._____ vom 21. November 2015 ging der Beschuldigte von ca. 120 Kilometern pro Patrouille aus (Urk. D1/34/13 S. 7). Ausgehend von durchschnittlich 156 Patrouillen pro Jahr (3 Patrouillen/52 Wo- chen) ergeben sich 18'720 km, was einer monatlich zurückgelegten Distanz von

- 97 - 1'560 Kilometer entspricht. Bis im September 2012 kam dazu noch die Hin- und Rückfahrt zwischen AL._____, wo sich das Büro der E._____ befand, und dem Einsatzgebiet von ca. 15 km (Distanzen jeweils geschätzt auf der Basis von viamichelin.ch), womit im Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit im Jahr 2010 monatlich insgesamt ca. 1800 Kilometer anfielen. Zusätzlich in die Überlegungen einzubeziehen sind weitere geschäftsbedingte Fahrten, die namentlich im Zusammenhang mit dem Unterhalt der Fahrzeuge, der Beschaffung von Material und Weiterbildungen auch ausserhalb des Einsatzge- bietes anfielen und teilweise auch ins Ausland führten. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sind dabei nicht auch unbesehen alle mit den von der Staats- anwaltschaft als geschäftsbedingt anerkannten Barauslagen verbundenen Fahr- ten einzubeziehen. Die Bestimmung der Bargeldbezüge des Beschuldigten be- ruht, wie erwogen, auf einer Schätzung, die naturgemäss gewisse Unschärfen aufweist. Solche zeigen sich u.a. auch in den Listen "Barauslagen", in die von den Untersuchungsbehörden (mit Wirkung zugunsten des Beschuldigten, vgl. auch E. III.2.3.2) auch Ausgaben aufgenommen wurden, denen ein relevanter Geschäfts- bezug bei genauer Betrachtung fehlt. Das gilt namentlich für Getränkekosten, die beispielsweise ausserhalb des (erweiterten) Einsatzgebiets und/oder zu Zeiten generiert wurden, in denen üblicherweise weder Mitarbeiter- noch Einstellungsge- spräche oder Treffen mit Behördenvertretern stattfinden, für Parkplatzgebühren sowie gewisse Hotel- und Verpflegungskosten (inkl. Zigaretten), die keinen ge- schäftlichen Aktivitäten zugeordnet werden können. Aus der Tatsache, dass an bestimmten Orten Benzinbezüge getätigt wurden, folgt zudem nicht zwingend, dass die Fahrt dorthin auch geschäftsbedingt war. Hier und für die weiteren von der Anklage erfassten Jahre, sind die geschäftsbedingten Benzinkosten daher au- tonom anhand der für die beschriebene Geschäftstätigkeit der E._____ notwendi- gen Fahrtkilometer zu schätzen, wobei die Zahl der geschäftsbedingt nötigen Fahrten und die Fahrdistanzen im Sinne des eingangs Erwogenen (E. III. 5.2.3.4) generell und auch für das Jahr 2010 im Einzelnen zu relativieren ist: Zusätzlich zum Patrouillendienst fielen in diesem selbst unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass die E._____, die ihr Büro damals in AL._____ hatte, ihre Tätigkeit im Gemeindeordnungsdienst im Jahr 2010 aufbaute und in diesem Zusammenhang

- 98 - Uniformen und weitere Ausrüstung erstmals beschaffen und zu diesem Zweck auch Lieferanten besuchen musste, keine exorbitanten Wege an. Die Zahl der im Zeitraum von April bis Dezember 2010 nötigen Fahrten nach DC._____ (Q._____ ag), DD._____ (R._____ GmbH), nach DE._____ (AA._____), DG._____ (DF._____), Zürich (DL._____ Army Shop), DN._____ (DM._____ AG) und DQ._____ (DP._____ AG) bewegte sich im tiefen zweistelligen Bereich und die zurückzulegende Distanz zwischen ca. 20 Kilometern (DE._____) und 130 Kilo- metern (DN._____) für den Hin- und Rückweg. Zu DJ._____ nach DK._____ fiel eine Fahrt an (ca. 1'000 Kilometer). Sonst wurde Material in AL._____ selber und im Umkreis von wenigen Kilometern von da besorgt, allerdings waren auch dafür nicht etwa tägliche Fahrten nötig. Autoteile wurden bei drei Gelegenheiten im ca. 20 Kilometer entfernten Rümlang erworben (Urk. 119/1/3, Juni/Rechnungen vom

E. 26 Mai, 3. und 7. Juni [ohne Nummerierung]), Reifen im Oktober im ca. 25 Kilo- meter entfernten EQ._____ (Urk. 119/1/4, Oktober/Beleg Nr. 863). Gewartet und repariert wurden die Fahrzeuge in EH._____ (L._____ Garage GmbH; Hin- und Rückweg ca. 30 Kilometer) und Besenbüren (M._____ AG; Hin- und Rückweg ca. 40 Kilometer) bei mehreren Gelegenheiten. Die Beschriftung des Patrouillenfahr- zeuges erfolgte einmalig in Lindau (Medieninsel; Hin- und Rückweg ca. 280 Kilo- meter) und der Trailblazer wurde in … gekauft, wobei dafür drei Fahrten à je ca. 100 Kilometer notwendig waren (vgl. Urk. 119/1/4, August/Vertrag [2 Teilzahlun- gen an verschiedenen Tagen], September/Beleg Nr. 699 [Restzahlung]). Auch un- ter Berücksichtigung des Firmenausflugs an den Arlberg, der Weiterbildung in EM._____ und wöchentlich zusätzlich für Beliebiges (Einkäufe, Behördengänge etc.) gefahrenen 30 Kilometer, fielen vor diesem Hintergrund geschäftsbedingt monatlich höchstens zusätzlich um die 500 Kilometer und damit insgesamt 2'300 Kilometer pro Monat an. Ausgehend vom Durchschnittsverbrauch der Fahrzeug- flotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer waren dafür rund 400 Liter Treibstoff nötig, womit bei einem Benzinpreis von grob zwischen Fr. 1.55 und Fr. 1.72 pro Liter Benzin im Jahr 2010 geschäftsbedingte Benzinkosten von ca. Fr. 650.– mo- natlich respektive Fr. 5'850.– für den Zeitraum von April bis Dezember 2010 resul- tierten.

- 99 - 5.3.4.5 Im inkriminierten Zeitraum des Jahres 2010 stehen den Bargeldbezügen von insgesamt Fr. 26'402.– damit ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 19'177.70 gegenüber (Fr. 11'006.60 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 2'321.20 [Restaurantbarauslagen] zzgl. Fr. 5'850.– [Benzinkosten]). Es ver- bleiben dem Beschuldigten privat anzurechnende Bargeldbezüge von Fr. 7'224.20. Davon entfallen Fr. 5'507.75 auf den Zeitraum von April bis August 2010 und Fr. 1'716.45 auf den Rest des Jahres. 5.3.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der am 30. August 2010 vom Beschuldigten in der Höhe von Fr. 7'000.– mit dem Vermerk "Rückzah- lung Schulden" an die E._____ geleisteten Zahlung (Urk. D1/27/6 mit Einzah- lungsschein a.E.) folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im inkriminierten Zeitraum bis Ende August private Rechnungen im Betrag von Fr. 1'234.25, private Einkäufe bei Lebensmittelhänd- lern im Wert von Fr. 2'251.40 und private Restaurantbesuche für Fr. 74.40 zulas- ten des Kontos der E._____. Dazu kommen private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 5'507.75. Seine Ende August an die E._____ geleistete Rück- zahlung glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er bereits in den ers- ten fünf Monaten des inkriminierten Zeitraums, in dem er gemäss seinen Aussa- gen lediglich auf das Vermögen der E._____ zurückgriff, weil er auf die Zahlungen der Arbeitslosenkasse bzw. die Rückzahlung des Betreibungsamtes warten muss- te, Fr. 2'067.80 oder monatlich durchschnittlich gut Fr. 410.– mehr aus der Firma bezog, als er zurückzahlte. Von September bis Dezember 2010 bezahlte er dann private Rechnungen im Be- trag von Fr.2'254.10, Lebensmitteleinkäufe im Wert von Fr. 1'167.50 und private Restaurantbesuche für Fr. 112.– zulasten des Kontos der E._____ und tätigte pri- vate Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 1'716.45, woraus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 5'250.05 oder gut Fr. 1'300.– monatlich erga- ben. 5.4.1 Für das Jahr 2011 gehen die Untersuchungsbehörden davon aus, dass der Beschuldigte insgesamt 28 private Rechnungen in einem Gesamtbetrag von

- 100 - Fr. 3'999.90 zulasten des Kontos der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/9). Ausgabenbelege liegen nicht vor. Es konnten einzig die Kontoaus- züge betreffend das Geschäftskonto der E._____ bei der D._____ zu den Akten erhoben werden (Urk. D1/27/6). Die Zahlungsadressaten sind teilweise identisch mit denjenigen im Jahr 2010 (FI._____-Shop, …, …). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass der Hintergrund dieser Zahlungen anders als im Vorjahr geschäft- licher Natur ist. Dazu kommen Zahlungen zugunsten des Zoo Zürichs, von Kinos und von Sport-, Bücher-, Schmuck- und Motorradgeschäften (CJ._____, PP._____; vgl. dazu auch E. III. 5.2.2), bei denen ein geschäftlicher Bezug nicht ersichtlich ist. Eine weitere Zahlung (Fr. 1988.90) betrifft den CV._____. Der Be- schuldigte bemerkt zu dieser vage "Bürogerät/Arbeitsgerät". Würde es sich tat- sächlich um ein solches handeln, könnte der Beschuldigte, der über ein gutes Gedächtnis verfügt, allerdings genau angeben, was gekauft wurde, zumal es sich um eine höhere Investition und um ein Gerät handelt, das er ständig gesehen ha- ben müsste. Da er dies nicht tut, ist angesichts seines generell auf Verschleierung ausgerichteten Aussageverhaltens vom Fehlen eines Geschäftsbezugs auszuge- hen. Das gilt umso mehr, als die E._____ im Juni 2010 ein Notebook gekauft hat- te und im Januar 2012 bereits wieder eines erwarb (E. III.5.2.3.3; Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 11). Zur Zahlung zugunsten von GV._____ Photographie erläutert der Beschuldigte, der Zahlungsempfänger habe die Bilder der E._____ gemacht. Dass Bilder für die E._____ gemacht werden mussten, ist ohne weiteres glaub- haft. Die Kosten für solche wären auch als geschäftsbedingt zu qualifizieren. Al- lerdings erfolgte die inkriminierte Zahlung mit dem Zahlungszweck "Workshop", wie aus den Kontounterlagen der E._____ ersichtlich ist (Urk. D1/27/6). Sie ist daher als privat zu qualifizieren. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 private Rechnungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 3'999.90 über das Konto der E._____ bezahlte. 5.4.2 Der Beschuldigte kaufte auch im Jahr 2011 wiederholt bei BA._____, C._____, FP._____ … und BP._____ in AL._____, BB._____, …, CT._____, DD._____, Zürich und HO._____ ein. Die Untersuchungsbehörden gehen von 15

- 101 - privaten Einkäufen in einem Gesamtwert von Fr. 832.90 aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. 1/16/7). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk D1/27/6). Einkaufsquittungen fehlen. Es besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, dass die Einkäufe einen anderen Hintergrund gehabt haben könnten, als die gut dokumentierten Einkäufe bei den gleichen Händlern im Vor- und in den Folgejahren (zu letzteren nachfolgend). Es ist von privaten Zahlungen auszugehen, zumal die Gefahr, dass zulasten des Beschul- digten Auslagen für Büromaterial etc. nicht berücksichtigt werden, nicht besteht: Unter den Daten vom 2. März, 18. und 20. Juli sind Einkäufe bei BA._____ und C._____ sowie im Januar, Februar, März, Mai, Juni, August und November Zah- lungen bei CV._____, ED._____, EG._____, EA._____ und EB._____ in beträcht- lichem Wert dokumentiert, deren Geschäftsbezug nicht in Frage gestellt ist. Der allfällige Kauf von kleinerem Verbrauchsmaterial wäre zudem, wie bereits erwo- gen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch die Verwendung des von der E._____ finanzierten Mobiltelefons und des (trotz Ausweisentzugs insgesamt) jah- relangen entschädigungslosen privaten Gebrauchs von durch die E._____ finan- zierten und unterhaltenen Personenwagen und durch die E._____ gekauften Mo- torrädern ausgeglichen. 5.4.3 Weiter zahlte der Beschuldigte auch im Jahr 2011 Restaurantbesuche mit der Karte der E._____. Die Untersuchungsbehörden listen in Urk. D1/7/21 27 sol- che Zahlungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 2'165.– auf. Die entsprechenden Einzelbuchungen gehen aus den Bankunterlagen der E._____ hervor (Urk. D1/27/6). Die Zahlungen gingen an Restaurants in Zürich, BC._____, HQ._____ und am 11. August 2011 an McDonald's in Basel. Letztere Zahlung in der Höhe von Fr. 31.40 ist zugunsten des Beschuldigten in einem Zusammenhang mit dem Einzelauftrag zu sehen, den die E._____ im Jahr 2011 für das Restaurant AE._____ in Basel zu erledigen hatte (vgl. E. II.3.2.1.1). Im Übrigen ist von priva- ten Restaurantbesuchen auszugehen. Zusammengefasst ist für das Jahr 2011 von privaten Kartenzahlungen für Restau- rantbesuche zulasten des Kontos der E._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 2'133.60 auszugehen.

- 102 - 5.4.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für das Jahr 2011 von den in der Liste D1/16/5 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezüge zulasten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/5 [ohne Mai 2012]). Die Barbezüge summieren sich auf Fr. 25'745.65. Sie sind mit der Korrektur, dass sich der Bargeldbezug vom 23. September 2011 auf Fr. 2'000.– und nicht auf Fr. 1'000.– belief, alle durch die einschlägigen Kontoauszüge belegt (Urk. D1/27/6). Unter Berücksichtigung dieser Korrektur eines Versehens ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 Bargeldbezüge in der Höhe von Fr. 26'745.65 tätigte. Sie bewegen sich in einer mit dem Vorjahr und den Folge- jahren vergleichbaren Höhe. 5.4.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für das Jahr 2011 Barauslagen (Reise- kosten, "Anderes", "Getränke") in einem Gesamtbetrag von Fr. 12'620.41. Der Be- trag entspricht dem Mittelwert der in den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 als "bar bezahlte Geschäftsauslagen" aufgelisteten Ausgaben ohne Kürzung um bar bezahlte Kos- ten für Restaurantbesuche und Benzin. Der Betrag liegt höher als der Mittelwert der im Berufungsverfahren ermittelten Beträge der geschäftsbedingten Barausla- gen (ohne Benzinkosten) der inkriminierten Zeiträume der Jahre 2010 und 2012 bis 2015 von knapp Fr. 10'600.– (vgl. E. 5.3.4.5, E. 5.4.4.5, E. 5.5.4.5, E. 5.6.4.5 und E. 5.7.4.5). Die Ansicht der Staatsanwaltschaft wirkt sich folglich zugunsten des Beschuldigten aus, zumal kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die geschäftliche Lage der E._____ im Jahr 2011 entscheidend anders präsentierte als im Jahr zuvor und den Jahren danach. Es besteht keine Veranlassung zu ei- ner weiteren Korrektur zugunsten des Beschuldigten. 5.4.4.3 Was die Benzinkosten angeht, ist festzuhalten, dass sich die auf Patrouille gefahrenen Kilometer im Jahr 2011 unverändert auf ca. 1800 beliefen. Die Be- schaffung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstätigkeit nötiger Ausrüs- tung und technischer Infrastruktur war jedoch erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und wo nötig erneuert und ergänzt, Ver- brauchsmaterial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Strassenverkehrs- amt [z.B. Fahrzeugprüfung im Februar in Zürich, Barzahlung in Aarau], Handels- registeramt, AH._____ etc.) erledigt werden. Die Situation entsprach damit derje-

- 103 - nigen in den Folgejahren. Unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen (E. 5.4.4.4, E. 5.4.5.4, E. 5.4.6.4 und E. 5.4.7.4) ist deshalb von monatlich weiteren 350 Kilometern Fahrtstrecke oder monatlich total 2'150 Kilometern auszugehen. Ausgehend vom Durchschnittsverbrauch der für den Patrouillendienst eingesetz- ten Fahrzeugflotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und einem im Jahr 2011 höheren durchschnittlichen Benzinpreise von Fr. 1.73 ergeben sich geschäftsbe- dingte monatliche Benzinkosten von ca. Fr. 650.– und für das ganze Jahr von Fr. 7'800.–. 5.4.4.4 Im Jahr 2011 steht den Bargeldbezügen von insgesamt Fr. 26'745.65 da- mit ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 20'420.40 gegenüber (Fr. 12'620.41 [allgemeine Barauslagen inkl. Restaurant] zzgl. Fr. 7'800.– [Ben- zinkosten]. Es verbleiben dem Beschuldigten privat anzurechnende Bargeldbezü- ge von Fr. 6'325.25. 5.4.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der am 6. April 2011 erfolgten Einzahlung von Fr. 980.95 auf das Konto der E._____ und einer am 2. September 2011 nachweislich vom Beschuldigten zugunsten der E._____ vorge- nommenen Einzahlung von Fr. 300.– (Urk. D1/27/6) folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2011 private Rechnungen im Betrag von Fr. 3'999.90, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 832.90 und private Restaurantbesuche für Fr. 2'133.60 zulasten des Kontos der E._____. Dazu kommen private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 6'325.25. Die ihm zuzurechnenden Zahlungen an die E._____ in der Höhe von total Fr. 1'280.95 glich diese Privatbezüge nicht annähernd aus, sodass er letztlich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 12'010.70 oder gut Fr. 1'000.– monatlich tätig- te. 5.5.1 Für den Zeitraum von Januar bis April 2012 gehen die Untersuchungsbe- hörden konkret von insgesamt 13 privaten Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'076.85, für denjenigen von Juni bis Dezember 2012 von insgesamt 11 priva- ten Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'387.10 aus, die der Beschuldig- te mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m.

- 104 - Urk. D1/16/9 f.). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6 f.), wobei sich die Zahlung vom 26. Ja- nuar 2012 zugunsten von FE._____ Sport, BC._____, die versehentlich ohne Be- trag in die Listeaufgenommen wurde, auf Fr. 29.90 belief. Die Gesamtsumme der privaten Zahlungen gemäss Annahme der Untersuchungsbehörden erhöht sich unter Berücksichtigung dieser Korrektur für den Zeitraum von Januar bis April 2012 um diesen Betrag auf Fr. 1'106.75. Am 5. Januar wurden bei einem Einkauf in der GW._____ in GX._____ Winter- schuhe für Fr. 249.50 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 67) und im … in AL._____ eine Gi- ro Verse und ein Giro Nine.10 Matt (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 55), also eine Skibrille und ein Skihelm, für einen Betrag von Fr. 179.90 gekauft. Es handelt sich offen- sichtlich um private Winter- bzw. Wintersportausrüstung. Es dürfte kein Zufall sein, dass der Beschuldigte nur wenige Tage nach diesen Einkäufen bei CF._____ Sport in … Skier und Skistöcke mietete (Urk. 119/1/1, Beleg Nr. 80 [Barzahlungsbeleg über Fr. 44.–). Am 16. Januar wurden bei GY._____ in BB._____ Ausgaben für "GZ._____ Herren", also für Herrenkleider, von Fr. 98.– über das Konto der E._____ abgerechnet (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 73). Die Aus- gaben haben keinen Geschäftsbezug. Bei HA._____ in BC._____ wurde am 26. Januar "Adidas" eingekauft (Fr. 29.90; Urk. 119/1/1, Beleg Nr. 51). Angeblich soll es sich dabei um Arbeitskleidung handeln (Urk. 150/5). Es ist auf das zu diesem Thema bereits Erwogene zu verweisen. Hinweise darauf, dass der Einkauf Uni- formteile betraf, fehlen. Es handelt sich um eine private Ausgabe. Die Buchungen am 6. und 13. Februar zugunsten von CF._____ Sport [total Fr. 88.–; Urk. 119/2/2, Belege Nr. 43 und 65] und der CE._____ [total Fr. 168.–]; Urk. 119/2/2, Belege Nr. 44 f. [Transaktionsbelege ohne Details] betreffen unbestritten private Wintersportaktivitäten. Gemäss dem Beschuldigten war er zusammen mit der Be- schuldigten im HB._____. Einzelbelege existieren nur für die Zahlungen bei CF._____ Sport. Die Buchung vom 13. Februar (Zahlung vom 11. Februar) bezog sich demnach auf die Miete von Skiern und nicht auf das Einstellen der Bindung des Snowboards der Beschuldigten, wie der Beschuldigte behauptet. Betreffend die andere der beiden erwähnten Buchungen liegt einzig der Kartentransaktions- beleg vor, aus dem der Grund der Zahlung nicht hervorgeht. Rückschlüsse er-

- 105 - laubt jedoch der Betrag von Fr. 44.–, den der Beschuldigte anfangs Januar (Urk. 119/1/1, Beleg Nr. 80 [Barzahlung]) und am 11. Februar beim gleichen Händler für die Miete von Skiern bezahlt hatte; es ist auch bezogen auf die Buchung vom

4. Februar davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals Skier für sich miete- te. Sollten die Zahlungen zugunsten der CE._____ tatsächlich die Kosten der Ski- abonnements beider Beschuldigten umfassen, wäre nach dem bisher Erwogenen davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Kosten ohne Wissen der Beschul- digten zulasten der E._____ bezahlte und sie entweder einlud oder von ihr die Hälfte der Kosten zurückerstattet erhielt, wobei eine solche Rückerstattung für den Ausgang des Verfahrens nur wesentlich ist, soweit der Beschuldigte auch ei- ne Rückzahlung an die E._____ leistete, was nach dem Erwogenen lediglich im Umfang von nachgewiesenen Rückzahlungen auf das Konto der E._____ anzu- nehmen ist. Die Ausgaben sind ihm daher im Gesamtbetrag als privat anzurech- nen. Die Zahlung zugunsten des Elektrizitätswerks des Kantons Zürich betrifft die Akontorechnung der Monate Januar und Februar 2012 für die Privatwohnung des Beschuldigten (Fr. 40.–; Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 16). Sie ist dem Beschuldigten persönlich anzurechnen; es gilt das Erwogene. Für die zugunsten der BQ._____ Apotheke AL._____ gebuchten Zahlungen fehlen Ausgabenbelege. Der Zah- lungsempfänger spricht für eine private Zahlung, zumal andere vorhandenen Be- lege für Einkäufe bei BQ._____ nie "erste Hilfe-Kosten oder Färbemittel" aufwei- sen. Material für die Erste Hilfe hatte die E._____ sich zwar tatsächlich besorgt, dies allerdings ordentlich belegt bei der HC._____ S.A. in DI._____ (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 376). Die Zahlungen zugunsten der Kinos HD._____ und HE._____ und des HF._____ EC._____, einem Plattengeschäft, weisen keinen ersichtlichen Geschäftsbezug auf. Dass die Tagesrapporte nicht als inhaltlich kor- rekt vorausgesetzt werden können und aus einer Überschneidung von durch die- se dokumentierten Einsätzen des Beschuldigten mit Kartenzahlungen ausserhalb des Patrouillengebiets nicht zum Schluss führen, dass die Karte der E._____ in fremden Händen war, wurde erwogen; auf das Argument wird nicht mehr einzu- gehen sein. Die Zahlung vom 5. Juni zugunsten des Elektrizitätswerks des Kan- tons Zürich betrifft die Akontorechnung für die Monate Mai und Juni 2012 für die Privatwohnung des Beschuldigten (Fr. 50.–; Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 6). Sie ist

- 106 - dem Beschuldigten persönlich anzurechnen; es gilt das Erwogene. Am 14. Juni wurden Fr. 129.90 für einen Einkauf bei CJ._____, …, einem Motorradgeschäft, über die E._____ bezahlt (Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 72). Gekauft wurden eine Brille Cobra, eine Givi GPS Universaltasche (Navitasche für den Lenker) und ein Polo Rucksack. Es handelt sich entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht um Arbeitsmaterial, sondern um sein Hobby, das Motorradfahren, betreffende persön- liche Ausrüstung. Ein Geschäftsbezug fehlt. Die dem Konto der E._____ am 1. Oktober belastete Zahlung von Fr. 259.40 zugunsten des Hotel HG._____ in HH._____ erfolgte am 30. September um 09.40 Uhr. Bezahlt wurden Zimmerkos- ten für eine Nacht und Konsumationen (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 55). Gleichentags um 10.19 Uhr wurde die Karte der E._____ in HI._____, um 14.21 Uhr in HJ._____ und um 17:45 Uhr in HK._____ zum Tanken eingesetzt (Urk. 119/2/9, Belege Nr. 44, 90, 93). Davor war sie am 28. September in Ulrichen sowie am 29. September um 09:53 Uhr in HH._____ und um 15.49 Uhr in HL._____ zum Tan- ken eingesetzt worden (Urk. 119/2/9, Nr. 67/78 und 113). Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich, namentlich hatte der Einkauf von Ersatzteilen bei HM._____ in HN._____ bereits anfangs Monat stattgefunden (und hätte im Übrigen eine Hotel- übernachtung auch nicht gerechtfertigt; Urk. 119/2/9, Belege 4, 13). Die Beher- bergungskosten müssen im Zusammenhang mit einem privaten Ausflug des Be- schuldigten stehen. Die Zahlung vom 24. Oktober zugunsten der Gamestop BB._____ (Fr. 69.90; Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 67) betrifft ein Videospiel. Die Aus- gabe hat keinen Geschäftsbezug; ob der Beschuldigte das Videospiel für sich persönlich oder als privates Geschenk für eine Drittperson kaufte, ist nicht von Belang. Die Zahlung zugunsten von CL._____ am 24. Dezember in HO._____ er- folgte für einen Dachs (Fr. 34.90; Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 87). Ein Geschäftsbe- zug ist nicht ersichtlich; es gilt das Erwogene. Ferner wurde am 24. Dezember bei Beldona zulasten des Kontos der E._____ ein roter Damenstring gekauft (Fr. 39.90; Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 29). Die Zahlung hat offensichtlich keinen ge- schäftlichen Bezug. Ein Geschäftsbezug kann jedoch, bei der Zahlung in der Höhe von Fr. 24.50 zu- gunsten der HP._____ hergestellt werden. Die dieser zugrunde liegende Zahlung erfolgte am 14. August um acht Uhr abends für eine Konsumation (Urk. 119/2/8,

- 107 - Beleg Nr. 43). Zuvor war gegen drei Uhr nachmittags mit der Karte der E._____ in BT._____ getankt (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 16) und ein Barbezug von Fr. 1'500.– getätigt worden (Urk. D1/27/7). Letzterer lässt sich mit der Anzahlung von Fr. 1'400.– erklären, die der Beschuldigte gleichentags bar für den Opel Frontera ge- leistet hatte (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 72). Die Annahme liegt nahe, dass der Be- schuldigte auf dem Rückweg von … einen Zwischenhalt einlegte. Wenn er gel- tend macht, jemand sei für die Firma unterwegs gewesen, stimmt das folglich. Die Kosten der Verpflegung sind folglich als geschäftsbedingte auswärtige Verpfle- gungskosten zu akzeptieren, auch wenn es grenzwertig erscheint, dass der Be- schuldigte sich nur wenige Kilometer von zu Hause noch auswärtig verpflegte. Die am 15. Oktober zulasten des Kontos der E._____ bezahlte Rechnung des Stras- senverkehrsamtes lautete sodann auf die E._____ und betraf Abgaben ab dem

24. August 2012 im Zusammenhang mit der Neuzulassung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild Nr. 4 (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 3 ). Bei betreffenden Fahrzeug handelt es sich um den Opel Frontera, den der Beschuldigte am 25. August in BT._____ abgeholt hatte (Urk. 119/2/8, Beleg 72; vgl. auch Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 5 [Beschriftung des Fahrzeugs Nr. 4] und Urk. D1/11/6). Die Kosten von Fr. 613.60 sind als geschäftsbedingt zu qualifizieren. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeit- raum des Jahres 2012 private Rechnungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'855.75 über das Konto der E._____ bezahlte, davon entfallen Fr. 1'106.75 auf den Zeitraum von Januar bis April 2012, und Fr. 749.– (Fr. 1'387.10 abzgl. Fr. 24.50, Fr. 613.60) auf den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012. 5.5.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te von Januar bis April 2012 dreizehnmal und von Juni bis Dezember 2012 drei- undzwanzig Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern BA._____, C._____ und FP._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 876.20 respektive Fr. 1'399.15 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/7 [ohne Mai] und Urk. D1/16/8). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6 f.). Aus diesen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in den von den Untersuchungsbehörden

- 108 - erstellten Listen erfasst sind. Ausgabenbelege finden sich in Urk. 119/2/1-12 für die Einkäufe bei C._____ gemäss Buchung vom 5. Januar für Fr. 96.50 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 65), bei C._____ gemäss Buchung vom 26. Januar für Fr. 39.40 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 50), bei C._____ gemäss Buchung vom 31. Januar für Fr. 68.25 Waschmittel (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 59), bei BA._____ gemäss Bu- chung vom 30. Januar für Fr. 39.20 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 75), bei C._____ ge- mäss Buchung vom 2. Februar für Fr. 115.15 (Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 55), bei C._____ gemäss Buchung vom 20. Februar für Fr. 59.90 (Urk 119/2/2, Beleg Nr. 58), bei C._____ gemäss Buchung vom 24. April für Fr. 39.75 (Urk. 119/2/4, Be- leg Nr. 47), bei C._____ gemäss Buchung vom 25. Juni für Fr. 139.20 (Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 93), bei BA._____ gemäss Buchung vom 11. Juli für Fr. 124.95 (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 80), bei BA._____ gemäss Buchung vom 27. August für Fr. 37.50 (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 31), bei BA._____ gemäss Buchung vom 5. September für Fr. 11.50 (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 64), bei C._____ gemäss Bu- chung vom 14. September für Fr. 271.50 (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 57), bei C._____ gemäss Buchung vom 28. September für Fr. 41.– (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 33), bei BA._____ gemäss Buchung vom 15. Oktober für Fr. 22.85 (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 48), bei BA._____ gemäss Buchung vom 22. Oktober für Fr. 38.70 (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 23), bei C._____ gemäss Buchung vom 25. Okto- ber für Fr. 39.30 (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 42), bei FP'._____ gemäss Buchung vom 26. November für Fr. 72.30 (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 17), bei C._____ ge- mäss Buchung vom 26. November für Fr. 50.80 (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 33), bei BA._____ gemäss Buchung vom 26. November für Fr. 44.25 (Urk. 119/2/11, Be- leg Nr. 49), bei C._____ gemäss Buchung vom 26. November für Fr. 27.20 (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 50) und bei BA._____ gemäss Buchung vom 12. Dezember für Fr. 35.55 (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 90). Für die Einkäufe im Januar für Fr.

E. 26.10 und Fr. 29.80, im Februar für Fr. 157.75, im März für Fr. 45.95 und Fr. 26.25, im April für Fr. 41.15, im Juli für Fr. 44.90, im August für Fr. 32.65 und Fr. 54.50, im September für Fr. 16.50, Fr. 53.20 und Fr. 33.75 und im Oktober für Fr. 27.45, Fr. 54.80 und Fr. 124.80 fehlen Quittungen. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen, soweit sie durch Quittungen dokumentiert sind, mit Toilettenpapier,

- 109 - Putz- und Waschmittel, Staubsaugerbeuteln, Haushaltpapier, Körperpflegepro- dukten, Badeboxer, Herrenbekleidung, Lebensmittel, Zigaretten und Gebührensä- cke grossmehrheitlich Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzu- ordnen sind, auch wenn sie teilweise bei der Arbeit getragen oder der Pflege von bei der Arbeit oder auf Patrouillen getragenen Kleidungsstücken eingesetzt wur- den. Hinsichtlich der nicht durch Einzelbelege dokumentierten Einkäufe in den gleichen Geschäften ist davon auszugehen, dass sie vergleichbare Produkte zum Gegenstand hatten und als solche grundsätzlich keinen Geschäftsbezug aufwie- sen, wofür auch der Umstand spricht, dass der Beschuldigte, die Einkaufsquittun- gen für diese Einkäufe entgegen seiner gut dokumentierten Übung nicht aufbe- wahrte. Ein Geschäftsbezug ist einzig bei den Ende September kurz vor dem Be- zug des Büros in AK._____ gekauften Kleiderbügeln (Fr. 9.75) anzunehmen und fällt ausserdem beim Kauf von Batterien im Februar (Fr. 89.70) in Betracht, wobei die entsprechenden Kosten diesfalls unter dem Titel "geringfügiges Verbrauchs- material" im Rahmen der eingangs erwähnten Gesamtbetrachtung der Pri- vatsphäre des Beschuldigten zuzuordnen wären. Davon ausgehend sind dem Beschuldigten mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte Einkäufe im Zeitraum von Januar bis April 2012 in einem Gesamtbetrag von Fr. 876.20 und im Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt 1'389.40 (Fr. 1'399.15 abzgl. Fr. 9.75 [Kleiderbügel]) privat anzurechnen. Soweit er Toilettenpapier, Kaffeepulver, Putzmittel, Gebührensä- cke, Milch etc. nach Bezug des Büros in AK._____ teilweise dort verwendete, gel- ten die entsprechenden Kosten als durch die jahrelange entschädigungslose Nut- zung von technischer Infrastruktur der E._____ durch den Beschuldigten abgegol- ten, zumal das Büro in AK._____ auch vor allem von ihm genutzt wurde, dort aus geschäftlichen Gründen auch seinerseits keine Dauerpräsenz nötig war und er die Kosten seiner Verpflegung etc. in seinem gewöhnlichen Lebensumfeld selber zu bezahlen hatten. 5.5.3 Die Untersuchungsbehörden gehen ferner davon aus, dass der Beschuldigte von Januar bis April 2012 acht private Restaurantbesuche im Totalbetrag von Fr. 602.20 und von Juni bis Dezember 2012 einen privaten Restaurantbesuch für

- 110 - Fr. 64.– mittels Karte über das Konto der E._____ bezahlte (Urk. D1/ S. 20 i.V.m Urk. D1/7/21 und Urk. D1/7/23). Mit Ausnahme der in Urk. D1/7/23 als Nr. 1 auf- geführten Zahlung (29. Dezember 2012) sind die entsprechenden Buchungen zu- lasten des Kontos der E._____ ausgewiesen (Urk. D1/27/6 f.). Die Ausgabenbe- lege für die mit Karte bezahlten Restaurantbesuche liegen ausser für die Positio- nen Nr. 38, 41 und 42, für die Quittungen fehlen, vor (Urk. 119/2/1, Belege Nr. 68 und 72, Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 95, Urk. 119/2/3, Beleg Nr. 86, Urk. 119/2/4, Be- leg 28). Die inkriminierten, durch Ausgabenbelege dokumentierten Restaurantbesuche fanden von Januar bis April 2012 alle im Restaurant FR._____ in Zürich statt. Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die nicht durch Bewirtungs- belege dokumentierten Restaurantbesuche im Februar und April in Zürich und im April in HQ._____. Anzufügen ist der Vollständigkeit halber, dass in den Monaten Januar bis April und im Dezember 2012 nachweislich weitere Restaurantbesuche über das Konto der E._____ abgerechnet wurden (Urk. D1/27/6 f.; Urk. 119/2/1, Belege Nr. 39, 49, 71, Urk. 119/2/2, Belege Nr. 40, 51, 72, Urk. 119/2/3, Beleg Nr. 84, Urk. 119/2/4, Belege Nr. 33, 41, Urk. 119/2/12, Belege Nr. 9, 47 und Nr. 39, 96), die von den Untersuchungsbehörden (wohl versehentlich) nicht in die Listen der privaten Buchungen aufgenommen wurden und daher im Ergebnis als ge- schäftsbedingte Ausgaben stehenbleiben. Insgesamt ist von nicht geschäftsbedingten Kartenzahlungen für Restaurantbesu- che in der Höhe von total Fr. 602.20 für den Zeitraum von Januar bis April 2012 auszugehen. Für den Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2012 sind keine sol- chen zu berücksichtigen. 5.4.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für den Zeitraum von Januar bis April 2012 und von Juni bis Dezember 2012 von den in den Listen Urk. D1/16/5 und Urk. D1/16/6 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulas- ten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/5 [ohne Mai 2012] und Urk. D1/16/6). Die Barbezüge summieren sich für den Zeitraum von Januar bis April 2012 auf Fr. 7'904.17 und für denjenigen von Juni bis De- zember 2012 auf Fr. 20'131.95. Sie sind alle durch die einschlägigen Kontoaus-

- 111 - züge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgten, be- legt (Urk. D1/27/6 f.). Zu korrigieren ist lediglich Folgendes: Am 19. April 2012 wurde der Bezug von 600 Euro mit Fr. 737.46 (und nicht mit Fr. 600.–) gebucht. Der mit dem Buchungsdatum 4. Juni in die Liste aufgenommene Bezug von Fr. 200.– erfolgte am 31. Mai und fällt damit nicht in die inkriminierte Phase. Der Be- zug von Fr. 200.– bei der HR._____ wurde nicht wie in der Liste vermerkt am

21. Dezember, sondern erst am 27. Dezember verbucht, was allerdings im Er- gebnis ohne Belang ist. Es ergeben sich damit für den Zeitraum von Januar bis April 2012 Barbezüge von total Fr. 8'041.63 und für den Zeitraum von Juni bis Dezember solche von total Fr. 9'929.20. Nicht in die Listen aufgenommene, zu- sätzliche Barbezüge von insgesamt einigen hundert Franken, die sich aus den Kontoauszügen ergeben, sind zu ignorieren (vgl. E. II.2.3.2). 5.4.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für den Zeitraum von Januar bis April 2012 Barauslagen (Reisekosten, "Anderes", "Getränke"; Urk. D1/7/7 und Urk. D1/7/8) in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'390.20 (Fr. 7'134.40 abzgl. Fr. 4'652.60 Restaurant bar [Urk. D1/7/20] und Fr. 1'091.60 Benzin bar [Urk. D1/7/38, ohne Mai]) und für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 solche von total Fr. 7'825.50 (Fr. 16'607.50 abzgl. Fr. 5'969.75 Restaurant bar [Urk. D1/7/22] und Fr. 2'812.25 Benzin bar [Urk. D1/7/38]) als geschäftsbedingt an. Zusätzlich finden sich in Urk. 119/2/1-12 für den Zeitraum von Januar bis April 2012 und von Juni bis Dezember 2012 die vom Beschuldigten in Urk. 150/6 auf- gelisteten Belege für Barzahlungen (ohne Belege Mai 2012) mit den Korrekturen, dass die Ausgaben gemäss Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 37 als Nr. 1, die nicht näher bezeichnete Ausgaben im Juni für die Kosten einer Autowäsche bei ES._____ in CT._____ und die Zahlung von Fr. 1'800.– zugunsten der S._____ als Nr. 175 be- reits Eingang in die Liste der Untersuchungsbehörden fanden, Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 81 eine Kartenzahlung betrifft, Urk. 119/2/6, Belege Nr. 86 und 90 sich auf den Monat Mai 2012 beziehen, der nicht Gegenstand der Anklage ist, und die Zahlung zugunsten von AA._____ bereits im Dezember 2009 und damit vor dem anklage- relevanten Zeitraum erfolgte. Auf die zusätzlichen Belege ist vorliegend zunächst

- 112 - einzugehen, soweit sie weder (die später zu behandelnden) Essen in Restaurants noch Benzin zum Gegenstand haben. Die Ausgaben für die Miete von Motorrädern und den Kauf eines Haarschneiders (Urk. 119/2/10, Belege Nr. 4, 5 und 112), sind unbestritten privater Natur. Die mittels Belegen ausgewiesenen Ausgaben für Parkgebühren von insgesamt um die Fr. 160.– in HS._____, Zürich, IZ._____, AL._____ und BB._____ weisen keinen erkennbaren Geschäftsbezug auf. Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 63 dokumentiert für den 11. Juni um 21:24 Uhr eine mit dem Transport eines Fahrzeugs und von Personen (Anzahl unbekannt) zusam- menhängende Ausgabe in Euro (13.10). Der Beschuldigte vermutet einen Trans- port mit einer Fähre, was Sinn ergibt, einen Geschäftsbezug aber nicht begründet. Ein geschäftlicher Grund für die Einnahme von Getränken im Januar in Zürich (Urk. 119/2//1, Belege Nr. 37, 41, 42) ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Einkaufs von Lebensmitteln bei BN._____ in CU._____ gegen 19 Uhr abends (Fr. 23.80; Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 46) können, da der Patrouillendienst verpflegt anzutreten war und die ausnahmsweise Übernahme von Verpflegungskosten auf Patrouille in den erwähnten Restaurants oder durch die Bezahlung von Getränken an Tank- stellen erfolgte, den notwendigen geschäftlichen Zusammenhang nicht aufweisen. Die Lieferung des K._____ erfolgte am 15. Februar nach 20:43 Uhr an die Wohn- adresse des Beschuldigten (Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 26) und war daher privater Natur. Sodann fehlt allen zusätzlich belegten Getränkekosten unter Berücksichti- gung von Ort und Zeit ein erkennbarer Geschäftsbezug; das gilt namentlich auch für die im Ausland generierten Kosten. Möglichen Einstellungs- und Mitarbeiter- sowie weiteren Gesprächen, die bis September 2012 mangels Büroräumlichkeiten z.B. in einem Café stattfinden mussten, wäre im Übrigen mit den von den Unter- suchungsbehörden unter dem Titel "Getränke" anerkannten Konsumationen (ca. Fr. 100.– monatlich bis April, ca. Fr. 50.– monatlich ab Juni) in jedem Fall an- gemessen Rechnung getragen. Die Kosten einer Übernachtung im Doppelzimmer für zwei Personen im HT._____ in HU._____ in der Nacht von Samstag auf Sonntag anfangs August 2012 (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 3) sind ebenfalls nicht als geschäftsbedingt zu qualifizieren. Wenn der Beschuldigte geltend macht, der Aufenthalt im Tessin habe dem Be-

- 113 - such einer Uniformschneiderei und der Beschaffung von Arbeitsmaterial gegolten, ist dem entgegenzuhalten, dass die E._____ die nötigen Uniformen und Lieferan- ten dafür und die nötigen Lieferanten für Arbeitsmaterial besass und auch die wei- teren Umstände (Wochentag und Doppelzimmer für zwei) für einen privaten Wo- chenendausflug sprechen. Ein Zusammenhang mit Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 49 ist nicht gegeben; dieser bezieht sich auf einen Benzinbezug am 12. August. Sodann ist zur Bemerkung hinsichtlich der Verpflegung bei C._____ im August "unterwegs für die Firma" erneut festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht jederzeit im Umfeld, in dem sich sein geschäftliches und persönliches Leben natürlicherweise abspielte, auf Kosten des Unternehmens verpflegen konnte, zumal die E._____ die Verpflegungsfrage - wie bereits erwogen - grundsätzlich restriktiv handhabte. Wenn er es dennoch tat, war das ein (an die Stelle eines Lohns tretender) Beitrag der E._____ an seine privaten Lebenshaltungskosten. Das gilt auch für die nach- mittägliche Verpflegung am 5. September bei HV._____ in BV._____ (Urk. 119/2/9, Belege 24 und 41), bei C._____ im Einkaufszentrum HW._____ in HO._____ und in AL._____ im Oktober (Urk. 119/2/10, Belege Nr. 27, 28, 43 und 45). Die im November zusätzlich belegten Kosten für Verpflegung in HX._____ und AL._____ (Urk. 119/2/11, Belege Nr. 29, 41) haben ausgehend von Ort, Zeit und dem Fehlen von weiteren Belegen, die etwa Besorgungen für die E._____ ausweisen würden, genauso wenig einen erkennbaren Geschäftsbezug wie die Barbelege im Dezember, die Verpflegung im C._____ in BB._____, im Haupt- bahnhof Zürich, im FJ._____ im HW._____ und bei GD._____ in Zürich auswei- sen (Urk. 119/2/12, Belege Nr. 33, 53, 31 und 100). Im Übrigen hatte der Be- schuldigte sich (sollten die Belege von ihm generiert worden sein) in seinem übli- chen Lebens- und Arbeitsumfeld auch auf eigene Kosten zu verpflegen. Die Einkäufe bei HY._____, DS._____ und BS._____ betrafen Heimwerkerutensi- lien. Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich. Der Einkauf bei BA._____ am 2. Ap- ril umfasste Incarom Kaffeepulver, Red Bull, Feuchttücher, Toiletten- und Haus- haltpapier (April/Beleg Nr. 44). Die E._____ verfügte damals noch über keine Bü- roräumlichkeiten. Bürobedarf, den der Beschuldigte geltend macht, gab es da- mals folglich (noch) nicht. Die Waren dienten seinen, unabhängig von der Tätig- keit für die E._____ bestehenden, persönlichen Bedürfnissen in seinen vier Wän-

- 114 - den. Die Ausgaben waren privater Natur. Der behauptete Bürobedarf von BS._____ in HZ._____ betraf Gewinde und Stuhlwinkel (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 71). Da die E._____ damals noch nicht über Büroräumlichkeiten verfügte, ist ein Geschäftsbezug nicht ersichtlich. Gleiches gilt bei den vorwiegend Lebensmittel und Zigaretten betreffenden Einkäufen bei FP._____ in BC._____(Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 88) und bei BP._____ in Winterthur (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 76). Zahlreiche der zusätzlichen Belege betreffen sodann Ausgaben im Zusammen- hang mit einem Motorrad und damit das Hobby des Beschuldigten: Die Belege Urk. 119/2/3, Nr. 20, 25, 41, 63 und 81 beziehen sich auf Einkäufe bei IA._____, dem bereits mehrfach erwähnten Motorradgeschäft in EO._____. Bei der vom Beschuldigten als "Schutzbrille" bezeichneten Brille handelt es sich gemäss Beleg denn auch um eine Motorradbrille. Das dort für EUR 4.99 erworbene Warndreieck mag zwar grundsätzlich auch für die Verwendung in einem Patrouillenfahrzeug geeignet gewesen sein. Dass diese im März 2012 bei einem seit Ende 2009 unter der Verantwortung des Beschuldigten im Sicherheitsbereich tätigen Unternehmen noch nicht mit einem solchen ausgerüstet waren, ist allerdings nicht anzunehmen. Die Einkäufe bei IA._____ sind vielmehr insgesamt in dem Kontext zu sehen, in dem das Geschäft seine Leistungen anbietet (Motorräder), womit ein Geschäfts- bezug entfällt. Das gilt namentlich auch für die Einkäufe dort im April, Juni, Juli und September (Urk. 119/2/3, Beleg Nr. 29; Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 28; Urk. 119/2/6, Belegen Nr. 75 und 94; Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 73; Urk. 119/3/4 [April 2013], Beleg Nr. 31). Ebenfalls um eine Schutzbehauptung handelte es sich bei der vom Beschuldigten zu Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 80, angebrachten Bemerkung "Arbeitskleidung Regenschutz". Richtig ist, dass am 4. Juni bei CJ._____ u.a. ei- ne Regenausrüstung bestehend aus Hosen, Jacke, Stiefeln und Handschuhen gekauft wurde. Dazu wurden eine Bordsteckdose (Zigarettenanzünder und eine verspiegelte COBRA gekauft. Allein diese Auswahl von Artikeln zeigt, dass der Einkauf nicht einen üblichen Regenschutz betraf. Der Ausgabenbeleg stammt denn auch erneut von einem Motorradgeschäft. Auch dieser Einkauf betraf folg- lich das Hobby des Beschuldigten und hatte seine persönliche Ausrüstung zum Gegenstand. Dass der Beschuldigte sich im Juni 2012 mit dem Motorradfahren beschäftigte, zeigt auch die (nicht geschäftsbedingte) Barausgabe von Fr. 330.50

- 115 - am 20. Juni beim IB._____ in IC._____, die sich aus Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 4 ergibt; sie betraf explizit das Motorrad Honda VTR 1000F und einen Auftrag des Beschuldigten zur Materialbearbeitung. Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 73 vom 9. Juni kann mit keinem geschäftlichen Vorgang in Verbindung gebracht werden. Der vom Beschuldigten hergestellte Zusammenhang Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 60, der einen Tankvorgang am 17. Juni betrifft, besteht nicht. Bei den im September bei ID._____, einem weiteren Motorradgeschäft, gemieteten Sachtransportanhängern (Urk. 119/2/9, Belege Nr. 2 und 7) handelt es sich - wie aufgrund des Geschäfts- feldes von ID._____ zu vermuten, um Motorradtransporter (Beleg Nr. 2 explizit; Beleg Nr. 7 "IE._____ …", vgl. www.IE._____.com) und bei den Mietkosten folg- lich nicht um Geschäftsauslagen. Die Kosten für Verpflegung in IF._____ weisen unter Berücksichtigung von Ort und Zeit der Ausgaben keinen erkennbaren Ge- schäftsbezug auf. Sie dürften vielmehr mit der Rückgabe des bei IG._____ in IH.______ i. W. gemieteten Motorradtransporters zusammenhängen (Urk. 119/2/9, Belege 40, 79 und 112; vgl. Urk. 119/2/9, Belege Nr. 2). Die Kosten des Einkaufs bei DS._____ am 19. September (Utensilien zum Entfernen von Farbe, zum Löten und Schweissen, Bestandteil einer Auspuffanlage) in ER._____ (EUR 84.15 entsprechend Fr. 102.65; Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 72) weisen auch keinen erkennbaren Geschäftszusammenhang auf. Die weiteren Aktivitäten des Be- schuldigten in diesem Zeitraum lassen im Gegenteil darauf schliessen, dass das Erworbene ebenfalls für den Unterhalt eines Motorrads gedacht war. Die bar be- zahlte Rechnung über Kosten für die Reparatur des II._____ der Beschuldigten gemäss Rechnung vom 12. Oktober 2012 bei A.T.U weist die Reparatur des Pri- vatautos der Beschuldigten aus und gehört als solche nicht in die Buchhaltung der E._____. Ferner betreffen verschiedene Auslagen Aufenthalte im Ausland, die keinen ge- schäftlichen Aktivitäten zugeordnet werden können: Die Ausgaben gemäss Urk. 119/2/2, Belege Nr. 33 und 38, getätigt am 17. und 19. Februar in IJ._____ (…), sind privater Natur. Im Juli stehen sodann diverse Ausgaben im Zusammen- hang mit einer Reise zwischen dem 12. und 15. Juli in den Raum IK._____, IL._____, IM._____ (Urk. 119/2/7, Belege Nr. 12, 61, 62 und 68). Die Behauptung des Beschuldigten, es habe sich um eine Fahrt zu DJ._____ in DK._____ und zu

- 116 - anderen Sicherheitsausrüstern gehandelt, ist angesichts des Umstandes, dass DK._____ über zwei Autostunden entfernt von IK._____ und Umgebung liegt, die E._____ spätestens Ende 2010 über das nötige Einsatzmaterial verfügte, das sie höchstens punktuell ergänzen oder ersetzen musste, weshalb neue Lieferanten weder aufwändig evaluiert noch persönliche Kontakte, die besonders gute Liefer- konditionen versprachen, gepflegt werden mussten, als Schutzbehauptung zu bewerten. Bezogen auf die im Juni generierten Urk. 119/2/6, Belege Nr. 56, 61,

E. 30 April; die Rechnung in der Höhe von Fr. 3'490.– wurde gemäss den Bankun- terlagen der E._____ am 16. August im Umfang von Fr. 2'290.– mit Firmenkarte bezahlt. Darüber hinaus erfolgte augenscheinlich eine Barzahlung (Urk. 119/7/8, Beleg Nr. 10); Fr. 300.30 für die Miete eines Autotransporters (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 2); Fr. 117.45 für Autozubehör (Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 47); Fr. 30.– (Urk. 119/3/10, Beleg Nr. 13) für die Entsorgung von privatem Siedlungs- abfall in AL._____ am 24. Oktober; der Geschäftsbezug ist zwar nicht zwingend, angesichts des Umstandes, dass die E._____ im Oktober 2012 Büroräumlichkei- ten in AK._____ neu einrichtete, was erfahrungsgemäss kaum ohne zusätzlichen Abfall möglich ist, aber denkbar. Fr. 48.– Die Kosten für die vom Beschuldigten spezifisch beschriebene Reparatur einer Uniformhose (Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 32); Fr. 65.– für die offenbar bar bezahlten Kosten für die Miete eines Parkplatzes durch die E._____ in AK._____ (Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 16). In Summe ist von bar bezahlten Geschäftsauslagen (ohne Restaurantkosten und Benzin) von Fr. 10'913.60 (Fr. 4'997.95 zzgl. 5'915.65) auszugehen. 5.5.4.3 In Urk. D1/7/9 und in der dieser inhaltlich entsprechenden Listen Urk. D1/7/22 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die ent-

- 139 - sprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien der Quittungen aus Urk. 119/3/1-12]) bar bezahlte Kosten von Besuchen in den Restaurants GM._____ in Zürich, AT._____ in …, JR._____, GN._____ Bar, KA._____ und JS._____ in Zü- rich, ME._____ in GJ._____, Pizzeria BW._____ in CA._____, GH._____ und FR._____ in Zürich, GL._____ in DV._____, AU._____ in Zürich, ME._____ in LG._____, MF._____ in MG._____, McDonald's im MH._____ und in …- DD._____, MI._____ und GT._____ in Zürich, GS._____ in BC._____ und MJ._____ in MK._____, aufgenommen. Zusätzlich finden sich in der Sammlung 2013 Belege für in bar bezahlte Kosten von Restaurantbesuchen in IJ._____ (vgl. E. III. 5.5.4.2), in den Restaurants ML._____ in JY._____ (Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 66), MM._____ in Zürich (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 29), MN._____ in MO._____ (Urk. 119/3/3, Belege Nr. 51 und 62), MP._____ in EL._____ (Urk. 119/3/3, Bele- ge Nr. 59 und 60), MQ._____ in MR._____ (Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 34, vgl. E. III. 5.5.4.2), in Restaurants in LW._____, LH._____ und MS._____ (vgl. (vgl. E. III. 5.5.4.2) und McDonald's in MT._____ (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 67) und HX._____ (Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 37; Urk. 119/3/8 Beleg Nr. 28). Die Kosten für die Restaurantbesuche im Restaurant Pizzeria BW._____ in CA._____, am 13. September (Fr. 113.80) und im gleichen Lokal gemäss den Positionen Nr. 45 bis 49 gemäss Urk. D1/7/22 (total Fr. 240.–) sind als geschäfts- bedingt zu akzeptieren; es ist von Patrouillenverpflegung auszugehen. Im Übrigen ist ein Geschäftsbezug nicht ersichtlich (vgl. auch E. II. 3.2.2.2 [Restaurant AT._____]); es gilt das zu den Restaurantbesuchen allgemein Erwogene (E. III. 3.2.2.2). Es ist folglich für das Jahr 2013 von geschäftsbedingten Barzahlungen für Res- taurantbesuche in der Höhe von Fr. 353.80 auszugehen. 5.5.4.4 Die in der Liste der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für das Jahr 2013 erfassten Vorgänge (Urk. D1/7/32 und Urk. D1/7/39, vgl. auch Urk. D1/7/36; 119 Zahlungen mit der Karte im Totalbetrag von Fr. 10'186.25; 81 Zah- lungen in bar im Totalbetrag von Fr. 4'566.70) sind durch die Kontounterlagen (Urk. D1/27/7) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/3/1-12; vgl. auch Urk. D1/7/42) dokumentiert. Es ergeben sich

- 140 - Benzinbezüge für monatlich durchschnittlich Fr. 1'229.41. Die zusätzlich zu den in der Liste aufgeführten Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Konto der E._____ ausgewiesenen Benzinkosten, sind bei der Berechnung bzw. Schätzung der "bar bezahlten Geschäftsauslagen" nicht zu berücksichtigen, da sie sich auf das Ergebnis nicht auswirken. Die ausgewiesenen Benzinkosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechnung im Umfang von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei einem Benzinpreis im Jahr 2013 von grob zwischen Fr. 1.65 und Fr. 1.82 pro Liter Benzin (vgl. die Kopien der Barbelege in Urk. D1/7/42) um die 290 Liter Treibstoff pro Monat. Ab Oktober 2012 fielen nach dem Erwogenen (E. III.5.4.4.4) im Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit monatlich ungefähr 1'650 Kilometer an. Die Beschaf- fung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstätigkeit nötiger Ausrüstung und technischer Infrastruktur war erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und wo nötig erneuert und ergänzt, Verbrauchsmate- rial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Strassenverkehrsamt [z.B. Fahr- zeugprüfung im Februar in Zürich, Barzahlung in Aarau], Handelsregisteramt, AH._____ etc.) erledigt werden. Nebst gelegentlichen Besorgungen im Umkreis von bis zu 30 Kilometern vom Bürostandort in AK._____ in den erwähnten Gross- verteilern, Fachmärkten etc., bei L._____, M._____, R._____ und AA._____ sind einzelne geschäftsbedingte Fahrten namentlich aktenkundig (Urk. 119/3/1-12; Urk. D1/27/7) nach ER._____ (N._____), ins ca. 260 Kilometer entfernte EJ._____/D, ins ca. 350 Kilometer entfernte Heppenheim/D (Räder/Reifen von Privat [Juli]) und nach DN._____ (DM._____ [Zahlung im September]). Nimmt man auch für das Jahr 2013 2'000 geschäftsbedingt gefahrenen Kilometer monat- lich an, deckt das die aufgrund der Geschäftstätigkeit der E._____ notwendigen Fahrten vor diesem Hintergrund weiterhin ab. Unter Berücksichtigung des Durch- schnittsverbrauchs der für den Patrouillendienst eingesetzten Fahrzeugflotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und einem durchschnittlichen Benzinpreis im Jahr 2012 von Fr. 1.735 ergeben sich geschätzte geschäftsbedingte Benzinkosten von monatlich Fr. 610.– bzw. Fr. 7'320.– jährlich.

- 141 - 5.5.4.5 Den Bargeldbezügen von Fr. 29'480.65 stehen ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 18'587.40 (Fr. 10'913.60 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 353.80 [Restaurantbarauslagen] zzgl. Fr. 7'320.– [Benzinkosten]) ge- genüber. Es verbleiben dem Beschuldigten für das Jahr 2013 privat anzurech- nende Bargeldbezüge von Fr. 10'893.25. 5.5.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beschuldigten auf das Konto der E._____ vom 1. Februar 2013 von Fr. 335.90 und vom 13. Juni 2013 von Fr. 464.60 auf das Konto der E._____ und der (Mehr- wertsteuer-) Rückerstattungen betreffend dem Beschuldigten privat zugeschrie- benen Rechnungen vom 18. Juni 2013 von Fr. 132.54 (KP._____) vom 19. Juni 2013 von Fr. 119.45 (KM._____), vom 28. Juni 2013 von Fr. 78.98 (www.KN._____.de), entsprechend total Fr. 1'131.50, folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2013 private Rechnungen im Betrag von Fr. 8'583.40, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 1'721.90 und private Restaurantbesuche für Fr. 1'095.90 zulasten des Kontos der E._____ und tätigte private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 10'893.25, wo- raus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 22'294.45 oder Fr. 1'857.90 monatlich ergaben. Die ihm anzurechnenden Zahlungen auf das Konto der E._____ glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er Fr. 21'162.95 oder monatlich durchschnittlich Fr. 1'763.60 mehr aus der Firma bezog, als er zurück- zahlte. 5.6.1 Für das Jahr 2014 gehen die Untersuchungsbehörden von 33 privaten Rechnungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 9'131.57 aus, die der Beschuldigte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m Urk. D1/16/10) Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind unter Berücksichtigung folgender Korrekturen ausgewiesen (Urk. D1/27/7): Bei der als Zahlung aufgeführten Buchung vom 18. Mai (Schlatter Motorräder) über Fr. 650.– handelt es sich um die Teilrückzahlung einer Kaution für die Miete eines Motorrades. Der Kautionsbetrag betrug ursprünglich Fr. 800.– und wurde in bar bezahlt. Zurückbezahlt wurden nach Abzug der Miete von Fr. 150.– noch Fr. 650.– . Die Rückzahlung erfolgte offensichtlich ebenfalls in bar; eine entspre-

- 142 - chende Buchung ist auf dem Konto der E._____ nicht ersichtlich. Bei der Miete eines Motorrades handelt es sich um eine Privatausgabe des Beschuldigten. Soll- ten die dafür nötigen Barmittel aus dem Vermögen der E._____ stammen, sind diese Teil der inkriminierte Barbezüge. Um Barbezüge bzw. Barzahlungen handelt es sich ferner bei den in Urk. D1/16/10 unter dem 6. Juli aufgeführten Beträgen von umgerechnet Fr. 245.70 und Fr. 303.60 (Übernachtungen Hotel Villa LO._____). Urk. 119/4/7, Beleg Nr. 9, eine an den Beschuldigten adressierte Rechnung eines unbekannten Lieferanten vom 4. Juli 2014, weist den Kauf von Hüftjeans über EUR 134.29 aus. Der Betrag figuriert mit umgerechnet Fr. 167.86 in Urk. D1/16/10. Eine Überweisung ab dem Konto der E._____ in der Höhe von EUR 134.29 bzw. dem entsprechenden Betrag in Schweizer Franken erfolgte je- doch nie (vgl. Urk. D1/27/7), was insofern nicht überrascht, als der Beschuldigte sich vom 4. bis zum 6. Juli in IZ._____ aufhielt (vgl. Urk. 119/4/7, Beleg Nr. 8), womit er auch eine entsprechende Barzahlung leisten konnte. Ein geschäftlicher Bezug ist bei allen diesen Beträgen nicht ersichtlich. Allerdings handelt es sich erneut um Vorgänge in bar, die der Logik der Staatsanwaltschaft folgend im vor- liegenden Zusammenhang beiseitezulassen sind, um eine Doppelberücksichti- gung zu vermeiden. Für die Buchungen zugunsten des MU._____ in Zürich am

11. April (Fr. 600.–, belasteter Betrag Fr. 639.–) und am 5. Mai (Fr. 100.–) gilt das nicht. Mit diesen Zahlungen lud der Beschuldigte seine persönliche Kreditkarte auf, was aus der Sicht der E._____ einem Mittelabfluss zugunsten des Beschul- digten entsprach. Der Einwand des Beschuldigten, bei diesem Vorgang habe es sich lediglich um ein Transfer auf ein anderes Konto gehandelt, ist deshalb einzig insofern relevant, als die später mit der Karte bezahlten Beträge als Zahlungen des Beschuldigten persönlich zu gelten haben. Zusammengefasst bleiben noch 28 Buchungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 7'527.85, die im vorliegenden Kon- text von Bedeutung sind. Im März 2014 wurde eine Mitgliedschaft bei CD._____ GmbH über die E._____ verbucht (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 9). Der private Grund für die Buchung ist evident und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. 150/5). Am 24. des Mo- nats wurden Einkäufe in vier verschiedenen Geschäften im Outlet BT._____ über das Konto der E._____ bezahlt (Urk. 119/4/3, Belege Nr. 3, 16, 29, 33, 35). Ge-

- 143 - kauft wurden Schuhpflegemittel, eine Freizeitjacke in der Grösse XL, ein Herren- anzug mit Weste, Focale und Ziertuch sowie ein Plüschtier (Dachs). Der Beschul- digte macht geltend, bei den Gegenständen handle es sich um Arbeitskleider und Arbeitsmaterial (Schuhpflege), und allenfalls um ein Geschenk für einen Mitarbei- ter mit Kind (Urk. 150/5). Kleider, die der Beschuldigte gegebenenfalls (auch) bei der Arbeit tragen wollte und Schuhpflege, hatte er, wie bereits erwogen, persön- lich zu bezahlen. Die als Möglichkeit formulierte Behauptung, die Plüschtiere sei- en als Geschenk für einen Mitarbeiter mit Kind gekauft worden, stellt eine un- behelfliche Schutzbehauptung dar (vgl. E. 5.2.2). Im April buchte der Beschuldigte wieder die Stromkosten für seine Privatwohnung über die E._____. Es gilt das be- reits Erwogene. Am 8. April wurde ein Einkauf in der MV._____ Boutique BB._____ zulasten des Geschäftskontos bezahlt. Was eingekauft wurde, ist nicht bekannt; eine Einkaufsquittung liegt nicht bei den Akten (vgl. Urk. 119/4/4), wo- raus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte diesen Einkauf in einer Modebou- tique ursprünglich nachvollziehbar nicht als geschäftsbedingte Zahlung betrachte- te. Wenn er heute mutmasst, es habe sich um den Kauf von Arbeitskleidung ge- handelt habe, ist das nicht plausibel. Im Übrigen würde das zur Arbeitskleidung bereits Erwogene gelten. Die Überweisung an AM._____, die stets angab, man habe die Kosten von Ferien hälftig geteilt, sowie die Überweisungen an die MW._____ GmbH und MX._____ GmbH im April und Mai sind im Zusammenhang mit der Reise des Paares nach Paris vom 23. bis 26. April und nach Ägypten vom

12. bis 19. Juni (vgl. E. III.3.2.2) zu sehen. Die sich in das generell wenig über- zeugende Aussageverhalten des Beschuldigten einreihende Mutmassung, es ha- be sich bei der Überweisung vom 10. April um die Rückzahlung von Kosten der E._____ gehandelt, die AM._____ übernommen habe, ist allzu vage, um Zweifel am Offensichtlichen wecken zu können. Die am 26. April am Flughaften Zürich (Arrival Duty Free 2, ankommend aus Paris) gekauften Zigaretten der Marke Kent (Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 72) stellen offensichtlich und unbestritten eine private Ausgabe dar. Im Mai wurden ferner Rechnungen von www.KN._____.de (EUR 439.– entsprechend Fr. 541.73) und KR._____ (EUR 85.30 entsprechend Fr. 105.31) für Tauchzubehör und eine Taucherversicherung über das Konto der E._____ bezahlt. Dabei handelt es sich offensichtlich und unbestrittenermassen

- 144 - um private Ausgaben des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten richtig erwähnte Erstattung von www.KN._____.de, die allerdings die Mehrwertsteuer betraf (vgl. nachfolgend E. 5.6.5) auf das Konto der E._____ wird bei den Rückzahlungen zu berücksichtigen sein. Die dem Konto der E._____ im Juni belastete Rechnung des EKZ betrifft die Stromkosten der Privatwohnung des Beschuldigten; es gilt das Erwogene. Der ETI Schutzbrief (Buchung vom 11. Juni 2014), den der Be- schuldigte wie im Jahr zuvor (vgl. Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 4; E. III.5.5.1) vor seinen Auslandferien abschloss, diente offensichtlich seiner persönlichen Absicherung im Urlaub und war von ihm persönlich zu bezahlen. Die Buchung zugunsten der MY._____ GmbH (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 59) will der Beschuldigte "nicht zuord- nen" können. Das erstaunt angesichts des Offensichtlichen, das sich aus dem Umstand ergibt, dass das genannte Unternehmen Tauchzubehör vertreibt, der Beschuldigte sich im Mai und Juni 2014 erwiesenermassen mit solchem eindeck- te und im Juli nach Ägypten in den Tauchurlaub flog; die Zahlungen betrafen sein Hobby. Am 28. Juli erfolgten zwei Belastungen des Geschäftskontos: Die eine be- traf eine Zahlung zugunsten der MZ._____ AL._____, einem Kinobetrieb, auf- grund eines "Kaufs/Online Shopping" am 26. Juli. Ein Geschäftsbezug besteht of- fensichtlich nicht. Am 12. August wurde im NA._____ Store im JG._____-zentrum in AL._____ zulasten des Geschäftskontos der E._____ Damenwäsche gekauft (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 57). Ein geschäftlicher Bezug fehlt auch hier offensicht- lich. Der Beschuldigte macht geltend, dass es sich dabei auch um einen Einkauf der Beschuldigten gehandelt haben könnte (Urk. 150/5). Es wurde erwogen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass nur der Beschuldigte die Karte der E._____ einsetzte. Was den vorliegenden Einkauf betrifft, liegen im Übrigen die Aussagen von AM._____ vor, die auf Vorhalt der entsprechenden Quittung an- gab, dass der Beschuldigte ihr ein Pyjama gekauft habe (Urk. D1/26/2 S. 8 [Frage 74]). Im September belastete der Beschuldigte erneut seine private Stromrech- nung der E._____. Es gilt das Erwogene. Die Einkäufe am 16. Oktober im FP._____ in MR._____ (Beleg 5) erfolgten im Rahmen einer Ferienreise ins Tes- sin, die der Beschuldigte zusammen mit AM._____ vom 16. bis 22. Oktober un- ternahm (vgl. Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 36; E. III.3.2.2). Es ist auch ohne Einsicht in die (nicht vorhandene) Kaufquittung von einem Privatbezug auszugehen. Die

- 145 - vom Beschuldigten in den Raum gestellte Möglichkeit des Einkaufs von Büroma- terial ist aufgrund der Umstände nicht mehr als theoretischer Natur. Am 11. No- vember wurde erneut Damenunterwäsche (PZ._____.fr) über das Geschäftskonto bezahlt (Beleg 6). Ein geschäftlicher Bezug kann ausgeschlossen werden. Ein Geschäftsbezug ist hingegen in folgender Hinsicht anzunehmen: Am 31. Juli kaufte der Beschuldigte sein Halbtax-Abonnement zulasten des Kon- tos der E._____ (Urk. 119/4/8 Beleg Nr. 22). Der Beschuldigte macht geltend, dieses für die Firma gebraucht zu haben, da er damals mit einem Führerausweis- entzug belegt gewesen sei (Urk. 150/5). Die Kosten für den Arbeitsweg trägt zwar grundsätzlich der Arbeitnehmer selber und Dritte leisteten gemäss den Angaben des Beschuldigten während der Dauer seines Ausweisentzugs auch Chauffeur- dienste mit den Fahrzeugen der E._____. Nichtdestotrotz ist zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er auch für geschäftliche Besorgungen auf die Bahn angewiesen war, weshalb die Kosten für das Halbtax-Abonnement in der Höhe von Fr. 175.– als geschäftsbedingt zu akzeptieren sind. Der am 7. Oktober zulasten des Geschäftskontos getätigte Einkauf bei Taschen- lampen-Papst betrifft ausgehend vom Tätigkeitsfeld der Unternehmung Taschen- lampen. Ein Geschäftsbezug dieser Ausgabe (Fr. 363.74) ist angesichts des Tä- tigkeitsbereichs der E._____ so naheliegend, dass davon auszugehen ist. Die Fahrradteile, die bei NB._____ für Fr. 191.25 gekauft wurden (Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 2), können mangels eines Detailbelegs nicht genauer bestimmt werden. Der Beschuldigte macht geltend, dass er sein Fahrrad habe reparieren müssen, das anlässlich einer Fahrverbotskontrolle, die er alleine mit dem Velo durchge- führt habe, kaputtgegangen sei. Angesichts des notorisch zweifelhaften Aussage- verhaltens sind auch bei dieser Darstellung Fragezeichen zu setzen. Immerhin kam es aber gemäss AJ._____ sporadisch vor, dass Fahrverbotskontrollen ein- zeln vorgenommen wurden (vgl. E. II.3.2.1.2) und verfügte der Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum nicht über einen Führerausweis (vgl. E III.3.2.2). Zu sei- nen Gunsten ist daher von geschäftsbedingten Kosten auszugehen. Zusammengefasst ist von über das Konto der E._____ bezahlten privaten Rech- nungen des Beschuldigten im Jahr 2014 in einem Gesamtbetrag von Fr.

- 146 - 6'7'97.85.10 (Fr. 7'527.85 abzgl. Fr. 175.– [Halbtax-Abonnement], Fr. 363.74 [Ta- schenlampen], Fr. 191.25 [Fahrradteile]) auszugehen. 5.6.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Jahr 2014 22 Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern C._____, FP._____ und FP._____-… sowie BA._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'512.40 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/8 [ohne "bar"]). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/7). Aus diesen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in den von den Untersuchungsbehörden erstellten Listen erfasst sind. Ausgabenbelege finden sich in Urk. 119/6 für die Einkäufe bei C._____ am 9. Januar (Beleg Nr. 58), bei FP._____-… am 22. Janu- ar (Beleg Nr. 57), bei BA._____ am 1. Februar (Beleg Nr. 54), bei C._____ am 13. und 26. Februar (Belege Nr. 55 und 34), bei BA._____ am 27. Februar (Beleg Nr. 59), bei C._____ am 7. und 17. März (Belege Nr. 32 und 35), bei BA._____ am

25. März und 3. April (Beleg Nr. 33 und 53), bei C._____ am 19. April, 15. Mai und 5. Juni (Belege Nr. 60, 61 und 51), bei BA._____ am 8. Juli, 13., 15. und 24. September (Belege Nr. 50, 38, 41 und 40 ), bei C._____ am 7. Oktober (Beleg Nr. 48), bei FP._____ am 10. Oktober (Beleg Nr. 44), bei C._____ am 22. Oktober (Beleg Nr. 42), bei BA._____ am 29. Oktober (Beleg Nr. 46) und bei C._____ am

1. November (Beleg Nr. 47). Die Sammlung der Belege ist vollständig. Gemäss dem Beschuldigten sollen die Einkäufe im Wesentlichen als Bürobedarf und Ver- pflegung einen geschäftlichen Hintergrund gehabt haben. Am 22. Januar und am

8. Juli habe er gearbeitet, womit er sinngemäss behauptet, die entsprechenden Einkäufe bei FP._____-… und BA._____ nicht getätigt zu haben. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen auch im Jahr 2014 mit Toilettenpapier und Feuchttüchern, Wasch- und Putzmittel, Küchenpapier, Lebensmitteln (auch in Form von Zwischen- bzw. Take- Away-Verpflegung) einschliesslich Ricola Bonbons und Nahrungsergänzung, Körperpflegeprodukten inkl. Rasierklingen, Gebührensäcken, Getränken, Kaffee- und Trinkschokoladenpulver, Zigaretten und Kerzen Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzuordnen sind, auch wenn sie teilweise zur Pflege von

- 147 - bei der Arbeit oder auf Patrouille getragenen Kleidungsstücken eingesetzt wur- den. Ferner wurde ein Lottoeinsatz geleistet, der auch vom Beschuldigten (zu Recht) als privat qualifiziert wird. Es gilt das bereits mehrfach Ausgeführte, auch was den Einwand des Beschuldigten betrifft, er sei für einen Teil der Einkäufe nicht verantwortlich. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 sämtliche der inkriminierten Einkäufe in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'512.40 für sich persönlich mit der Karte der E._____ tätigte. Soweit er Teile des gekauften Toilettenpapiers und Kaffees bzw. der gekauften Putzmittel, Gebührensäcke, Milch etc. im Büro verwendete, gelten die entsprechenden Kosten im Rahmen ei- ner Gesamtbetrachtung als durch die private Nutzung von durch die E._____ fi- nanzierter Infrastruktur abgegolten, zumal das Büro der E._____ auch vor allem durch den Beschuldigten genützt wurde. 5.6.3 Die Untersuchungsbehörden gehen ferner davon aus, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 17 Restaurantbesuche im Totalbetrag von Fr. 1'297.10 mittels Karte der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 21 i.V.m. Urk. D1/7/23). Die entsprechen- den Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/7). Die Restaurantbesuche fanden bei McDonald's in DV._____ am 19. Ja- nuar, in Zürich am 15. und 19. Februar, in Wädenswil am 23. Februar und in BB._____ am 12. März, im GO._____ in Zürich am 25. Januar und am 15. März, im GT._____ in Zürich am 5. Februar und 24. März, im FR._____ in Zürich am 22. Februar, am 19. Mai, am 2. Juni, am 15. September und am 15. Dezember, im KD._____ in Zürich am 8. März, im Restaurant LB._____ in LC._____ am 29. Mai und im Restaurant JU._____ in AL._____ am 26. Juli statt. Ein Geschäftsbezug ist vor dem Hintergrund der Geschäftstätigkeit der E._____ bei keinem dieser Essen ersichtlich. Insgesamt ist von privaten Restaurantbesu- chen im Jahr 2014 mit über die E._____ abgerechneten Kosten von total Fr. 1'297.10 auszugehen. 5.6.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für das Jahr 2014 von den in der Liste Urk. D1/16/6 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulas-

- 148 - ten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/6). Die Barbezüge summieren sich auf Fr. 31'033.52. Sie sind durch die Kontoauszüge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgt sind, belegt (Urk. D1/27/7). Der nicht in die Listen aufgenommene Bargeldbezug von EUR 700.– entsprechend Fr. 751.30 am 14. Juli (einer von drei, nicht von zwei solcher Bezügen) ist zu ignorieren (vgl. E. II. 2.3.2). 5.6.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für das Jahr 2014 Barauslagen (Reise- kosten, "Anderes", "Getränke"; Urk. D1/7/9) in einem Gesamtbetrag von Fr. 4'229.50 (Fr. 9'020.05 abzgl. Fr. 2'180.10 Restaurant bar [Urk. D1/7/22] und Fr. 2'610.45 Benzin bar [Urk. D1/7/40) als geschäftsbedingt an. Davon entfallen Fr. 52.– auf Getränke. Zusätzlich finden sich in Urk. 119/4/1-12 die vom Beschuldigten in Urk. 150/6/2 aufgelisteten Quittungen für Barzahlungen. Auf diese zusätzlichen Quittungen ist vorliegend zunächst einzugehen, soweit sie weder Restaurantbesuche noch Treibstoff zum Gegenstand haben. Der Beschuldigte räumt ein, dass Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 45 und Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 65 ihm privat zuzurechnende Auslagen für den Kauf von Zigaretten (der Marke Kent), Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 64 ihm privat zuzurechnende Getränke be- trifft und Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 36 die Kosten eines von ihm und AM._____ be- wohnten Ferienhauses in NC._____ ausweisen. Die im Januar in BC._____ und Zürich, im Februar in ND._____ und AL._____, im März in Zürich, im April in NE._____, ND._____, Italien, NF._____, NG._____ und am Flughafen in Zürich, im Mai in Zürich, im Juni in AI._____, im August in Zürich (…) und Winterthur, im September in Zürich, im November in Basel und im De- zember in JB._____ ausgelegten Parkgebühren in einem Gesamtbetrag von Fr. 158.80 und EUR 3.50, weisen örtlich und/oder unter Berücksichtigung der wei- teren vorhandenen Belege keinen ersichtlichen Geschäftsbezug auf. Die im Zeitraum vom 30. Januar bis 4. Februar 2014 in NH._____ bzw. auf dem Weg hin und zurück angefallenen Kosten (Urk. 119/4/1, Belege Nr. 1-5; Urk. 119/4/2, Belege Nr. 56-59) weisen keinen ersichtlichen Geschäftsbezug auf; hätte damals ein Teamausflug stattgefunden, wüsste der Beschuldigte das sicher

- 149 - und hätte im Übrigen auch daran teilgenommen. Die E._____ brauchte nament- lich auch keine Schneeketten, verfügte sie mit dem Trailblazer doch über ein win- tertaugliches Patrouillenfahrzeug. Die Einkäufe bei NI._____ in AL._____ (Getränke und Kaffeerahm), FP._____ … in NJ._____ (Zigaretten, Schokolade, Getränke, Milch, Ricola Bonbons) und C._____ in NK._____ (Fleischkäse, Milch; Urk. 119/4/2, Belege Nr. 31, 32, 38) betreffen wie die Einkäufe im August (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 45) und September (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 43) Waren, die dem persönlichen Gebrauch (des Be- schuldigten) zuzuordnen sind und aufgrund von Ort und Zeit auch keinen erkenn- baren Geschäftsbezug haben. Sollten der Beschuldigte und/oder allenfalls ein sel- tener mit der Geschäftstätigkeit der E._____ in Zusammenhang stehender Besu- cher diese teilweise im Büro in AK._____ konsumiert haben, wäre das durch den jahrelangen, entschädigungslosen privaten Gebrauch von durch die E._____ fi- nanzierter Infrastruktur durch den Beschuldigten abgegolten. Keinen erkennbaren Geschäftsbezug weist auch der Einkauf im Februar bei BQ._____ (Supradyn, Otalgan; Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 45) auf. Die Quittung des Restaurants NL._____ in BC._____ weist eine Konsumation für eine Person am Tisch 408 aus (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 34); die vom Beschuldigten behauptete "Verpflegung, wenn es Sitzung oder Arbeit im Büro gab" liegt nicht vor. Mittagsverpflegung und nachmittägliche Zwischenmahlzeiten wie diejenige am 19. März 2014, gekauft bei C._____ im MH._____ (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 18) und alle weiteren Verpfle- gungsquittungen weisen keinen relevanten Geschäftszusammenhang auf. Es kann auf das zur Verpflegung allgemein Erwogene verwiesen werden (E. III. 5.2.3). Auch können die am 5. und 22. August (Urk. 119/4/8, Belege Nr. 53 [1 Lat- te Macchiato um 9:35 Uhr am Bahnhof AL._____] und 46), im September in NM._____ (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 30 [Samstag gegen Abend, Mineralwasser und 2 Glacé]), bei NI._____ in AL._____ (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 41, 17) und die am 8. Dezember gegen halb zehn abends bei GD._____ in Zürich bezahlten Ge- tränke (Urk. 119/4/12, Beleg Nr. 9) nicht mit relevanten geschäftlichen Aktivitäten der E._____ in Verbindung gebracht werden, namentlich auch nicht mit Kursbe- suchen, die gemäss Urk. D1/2/17 [Einsatzplan] im Oktober stattfanden. Das am Samstag den 6. September um kurz nach halb neun in DV._____ bei McDonald's

- 150 - gekaufte Essen (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 38) und die später gegen halb elf Uhr in BB._____ bei McDonald's gekauften zwei Cheesburger (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 42), weisen so wenig einen Geschäftsbezug auf wie die zuvor in der Nacht um 02:20 Uhr nachts (möglicherweise nach Beendigung der Patrouille) an der BN._____ Tankstelle in BV._____ gekauften Getränke, Eier und Fleischkäse (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 46). Die am 26. September nachmittags bei BS._____ in Win- terthur gekaufte Verpflegung und Massband, weist keinen Geschäftsbezug auf (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 48). Der Einkauf wurde mit der Karte von AM._____ be- zahlt (vgl. E. III. 3.3.3.2), der Beschuldigte war also privat mit seiner Freundin un- terwegs. Die Kosten der Glühlampe gemäss Urk. 119/4/1, Beleg Nr. 40 (Fr. 8.90) und der Papeterieartikel gemäss Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 26 (Fr. 9.40) sind, sofern die Waren geschäftlich genutzt wurden, als Verbrauchsmaterial durch die jahre- lange entschädigungslose private Nutzung von durch die E._____ finanzierter Inf- rastruktur durch den Beschuldigten abgegolten. Der am 7. Oktober gegen halb sechs Uhr abends im BB._____ zusammen mit einem Getränk gekaufte Fleisch- käse war, für wen auch immer er bestimmt war, mangels eines erkennbaren rele- vanten Geschäftszusammenhanges privat zu bezahlen (Urk. 119/4/10, Belege Nr. 19 und 22). Betreffend die Einkäufe vom 5. November, 15. November und 10. Dezember (Urk. 119/4/11, Belege Nr. 66, 69 und 70; Urk. 119/4/12, Beleg Nr. 38) ist zu bemerken, dass der Patrouillendienst verpflegt anzutreten war und Einkäufe in Lebensmittelgeschäften mit den von der E._____ gelegentlich für alle Patrouil- lenmitglieder gemeinsam übernommenen Verpflegungs- oder Getränkekosten nichts zu tun hatten. Der Kauf auch von Milch und Kaffeepulver am 10. Dezember macht denn auch deutlich, dass zumindest dieser wie diejenigen, die bei C._____, BA._____, BP._____ etc. mit der Karte der E._____ getätigt wurden, der Befriedi- gung privater Bedürfnisse diente. Der Kauf einer Batterie bei NN._____ ist dem Privatbereich zuzuordnen; die vom Beschuldigten in den Raum gestellte Hypo- these (geschäftlich bedingt "Batterie an einem Gerät wechseln") entbehrt ange- sichts des Sortiments des berücksichtigten Händlers und der Geschäftstätigkeit der E._____ jeder Plausibilität (im Gegensatz etwa zur Annahme, dass der Be- schuldigte die Batterie einer seiner Uhren austauschen liess). Der Kauf bei NO._____ in BT._____ (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 59) wurde von AM._____ bezahlt

- 151 - (vgl. E. III. 3.3.3.2); Arbeitskleidung fällt als Grund aus, würde aber nach dem Er- wogenen auch nichts an der Zuordnung der Kosten zum Privatbereich ändern. Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 30 dokumentiert eine private Zahlung im Zusammenhang mit einem Eintritt in den NP._____. Ebenfalls privater Natur war der Kauf eines Buchs über Paris (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 25; steht wohl im Zusammenhang mit dem für April in Paris geplanten Kurzurlaub). Keinen erkennbaren Geschäftsbe- zug weisen auch der Kauf eines Buches am 28. Mai (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 31), die Kosten für zwei Eintritte und Konsumationen in der Saunaose MN._____ in MO._____ (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 14) und der Kauf von Karten bei … im HR._____ Zürich (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 33) auf. Der bar bezahlte Gutschein für die C._____ … (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 59) war ein Geschenk des Beschuldigten an AM._____ (Urk. D1/26/6 S. 10) und diente nicht, wie von diesem in den Raum gestellt, der Weiterbildung eines Mitarbeiters. Sollte die am 29. August für Fr. 5.90 bei FF._____ in BB._____ (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 56) gekaufte Karte tatsächlich für einen Mitarbeiter erworben worden sein, wären die Kosten dafür im Rahmen der erwähnen Gesamtbetrachtung durch die jahrelange entschädigungslose Ver- wendung von technischer Infrastruktur der E._____ durch den Beschuldigten ab- gegolten. Einkäufe bei IA._____ (Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 71; Urk. 119//4/6, Beleg Nr. 45) sind nach dem Erwogenen generell mit dem Bereich "Motorrad" in Verbindung zu bringen und weisen deshalb allgemein keinen Geschäftsbezug auf. Ein Ge- schäftsbezug fehlt auch für die Rechnung Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 69, von N._____; sie bezieht sich (anders als Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 2, die in die Aufstel- lung der Untersuchungsbehörden Eingang gefunden hat) auf Motorradreifen. Die Motorradmiete bei Schlatter für Fr. 150.– (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 4) war vom Be- schuldigten persönlich zu bezahlen; es handelte sich um eine Ausgabe für eines seiner Hobbys. Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 49 datiert aus dem Jahr 2009 und fällt damit nicht in die inkriminierte Zeitspanne. Einkäufe in Motorradgeschäften wie POLO Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 50 [Oxford Abdeckplane] betreffen generell das Hobby des Beschuldigten; ein relevanter Geschäftsbezug besteht nicht. Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 13 für eine auf den Namen des Beschuldigten gebuchte Übernachtung vom 14. auf den 15. April in der Villa CB._____ in NQ._____, ge-

- 152 - hört zusammen mit Urk. 119/4/4, Belege Nr. 74, 82, 84, 86 und 87, zu einer Reihe von Quittungen, die eine vom Beschuldigten Mitte April mit seinem Sohn unter- nommene Reise dokumentieren (vgl. E. III.3.3.3.2). Der fehlende Geschäftsbezug ist offensichtlich. Die Belege Urk. 119/4/4, Nr. 72, 75 bis 79, 89 und 90 bis 92 ste- hen mit dem Kurzurlaub, den der Beschuldigte zusammen mit AM._____ vom 23. bis 26. April in Paris verbrachte, in Zusammenhang (vgl. E. III.3.2.2). Die Behaup- tung des Beschuldigten, "Einsatzgürtel kommen aus Frankreich", mit denen er womöglich einen Geschäftsbezug der Reise herzustellen versucht, stellt eine Schutzbehauptung dar. Urk. 119/4/7, Belege Nr. 8, 9, 13, 17, 18, 23, 24, 25, 44, 45 dokumentieren die Ausgaben anlässlich eines Aufenthalts des Beschuldigten und einer weiteren Person im Raum IZ._____ vom 4. bis 6. Juli. Gebucht war ge- mäss Hotelbeleg ein Doppelzimmer samt Eintritt in die Therme IJ._____. Die vom Beschuldigten aufgestellte Hypothese, die Übernachtung in der Villa LO._____ in Buch am LQ._____ stehe in Zusammenhang mit "Frontera bringen oder holen", ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel; der Aufenthalt war einer der verschie- denen Ausflüge in die Therme IJ._____, welche der Beschuldigte und AM._____ gemäss den Aussagen der letzteren gemeinsam unternommen hatten (Urk. D1/26/6 S. 6, 9); der Frontera wurde erst im August nach EJ._____ gebracht (vgl. sogleich). Sämtlichen bei dieser Gelegenheit generierten Kosten, ein- schliesslich der angeblichen "Arbeitskleidung", fehlt der Geschäftsbezug. Glei- ches gilt für das Bike-Kabelschloss gemäss Urk. 11974/7, Beleg Nr. 14). Urk. 119/4/10, Belege Nr. 21, 25, 31 und ein nicht mit einer Ziffer versehener Be- leg aus der Snack Box in NR._____ vom 18. Oktober [18:36 Uhr] weisen zusam- men mit Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 36, weitere Kosten im Zusammenhang mit Feri- en aus, die der Beschuldigte mit AM._____ verbracht hatte, in diesem Fall vom

16. bis 22. Oktober 2014 im Tessin (vgl. E. III.3.2.2). Sie sind privater Natur. Als geschäftsbedingt anzuerkennen sind dagegen folgende Positionen: Fr. 110.– (entsprechend ca. EUR 100.–) für die Miete eines Autotransporters am

7. April für einen Tag bei IG._____ in IH._____ i.W. (bei ER._____; Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 70). Der Beleg weist die Mietkosten nicht aus; der Betrag von EUR 100.– entspricht etwas mehr als dem Doppelten für die Miete eines Autotrans- portanhängers gemäss Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 2 [durchgestrichener Betrag] beim

- 153 - gleichen Anbieter; Fr. 80.– Prepaid Kosten im Rahmen der erwähnten Gesamtbetrachtung (Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 55; Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 57); Fr. 13.60 für Verpflegung im Kanton NT._____ (NK._____) am 27. Februar (Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 32), die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatztei- len für den Chevrolet Trailblazer bei NS._____ in NT._____ (Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 11) steht; Fr. 17.60 für Getränke in NU._____, also am Sitz der E._____ am 17. Februar (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 34); Fr. 8.50 (ca. entsprechend EUR 7.47) für am 18. April bei BS._____ in HZ._____ gekauftes Sommerscheibenklar (Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 83). Einschränkend ist festzuhalten, dass damit nicht die Annahme verbunden ist, dass die Fahrt nach HZ._____ geschäftsbedingt war. Tatsächlich lassen die Akten keinen geschäftli- chen Grund für diese erkennen; Fr. 17.90 für ein Buch BVG (Urk. 119/4/6, Beleg Nr. 48); Fr. 45.25 für Bremsbeläge für den Opel Omega (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 8); Fr. 344.85 und Fr. 865.50 für die Reparatur des Opel Frontera in EJ._____: Der Beschuldigte bringt die Ausgaben am 6. und 28. August (Urk. 119/4/8, Belege Nr. 9, 40, 42, 41, 48) mit einer Reparatur des Opel Frontera in EJ._____ in Zusam- menhang. Dass am 6. August ein Autotransporter für eine Dauer gemietet wurde, die es (gerade so) erlaubte, den Hin- und Rückweg zwischen Zürich und EJ._____ zurückzulegen, steht fest (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 9). Erstellt ist auch, dass jemand am 26. August per Bahn von Winterthur nach EJ._____ fuhr (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 40 bis 42), und dass um 13:29 Uhr in EJ._____ getankt wurde (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 48). Um 16:10 Uhr wurde die Karte der Beschul- digten an der Tankstelle von FP._____ … in NV._____ zum Tanken eingesetzt (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 55; vgl. Urk. 81/18/1), was mit der Fahrzeit ab EJ._____ und damit mit der Behauptung des Beschuldigten, die Beschuldigte habe das Fahrzeug abgeholt, vereinbar ist. Die Kosten von total Fr. 344.85 für Bahntickets und die Miete eines Transportfahrzeugs (Treibstoff separat) sind zusammen mit den am 26. August vom Konto der E._____ bezogenen EUR 700.– entsprechend Fr. 865.50, die der Barzahlung der Werkstattrechnung gedient haben müssen, als

- 154 - geschäftsbedingte Barauslagen anzuerkennen. Belastungen der privaten Konten des Beschuldigten oder von B._____, die mit einer namhaften Zahlung in Deutschland korrelieren würde, gab es zum fraglichen Zeitpunkt keine (Urk. 81/18/1; Urk. 81/18/16; Urk. D1/27/3). Hingegen kann die Fahrt per Bahn zwischen AL._____ und ER._____ am 8. August nicht mit geschäftlichen Aktivitä- ten der E._____ in Verbindung gebracht werden; Fr. 265.– (ca. entsprechend EUR 244.–) für Auslagen für öffentlichen Verkehr an- lässlich der vom Beschuldigten besuchten Fachtagung bei der J._____ in FD._____ am 26. und 27. November (Urk. D1/15/11, Blatt 8; Urk. 119/4/11, Bele- ge Nr. 12 bis 29 und 56 bis 58, 61 sowie 72. Die ausgewiesenen Kosten sind ins- gesamt zu den geschäftsbedingten Kosten zu schlagen, allerdings mit der Be- merkung, dass damit zugunsten des Beschuldigten auch gewisse Kosten berück- sichtigt werden, die nach Abschluss der Fachtagung anfielen. Privater Natur wa- ren dagegen die Ausgaben bei CV._____ und Karstadt in FD._____ (Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 59; Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 10). Zusammengefasst ist für das Jahr 2014 von bar bezahlten Geschäftsauslagen (ohne Restaurantkosten und Benzin) von Fr. 6'766.15 (Fr. 4'997.95 zzgl. Fr.1'768.20) auszugehen. 5.6.4.3 In Urk. D1/7/10 und in der dieser inhaltlich entsprechenden Liste Urk. D1/7/22 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die ent- sprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien der Quittungen aus Urk. 119/4/1-12]) für das Jahr 2014 bar bezahlte Kosten von Besuchen in den Restaurants FR._____ und GT._____ in Zürich, GL._____ in DV._____, NW._____ in NX._____ (Pizzakurier), NY._____ in Luzern, NZ._____ in …, OA._____ in OB._____, OC._____ in OD._____, GS._____ in BC._____, McDo- nald's in Zürich am 12. Juli, OE._____ in Winterthur, GM._____ in Zürich, OF._____s in Winterthur, …-platz in EW._____, OG._____ in MR._____, OH._____ in Zürich, OI._____ in EW._____ und in der Pizzeria BW._____ in CA._____ aufgeführt. Zusätzlich finden sich (über die Quittungen aus NH._____, IZ._____, dem Tessin und FD._____ hinaus) in den Urk. 119/4/1-12 Belege für in bar bezahlte Restaurantbesuche im Restaurant im McDonald's in HX._____ am

- 155 -

18. Mai (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 34) und am 6. September in DV._____ und BB._____ (Urk. 119/4/9, Belege Nr. 38, 42), im OJ._____ in OK._____ (Urk. 119/4/9, Belege Nr. 14, 44), und für Lieferungen der Pizza-Kuriere LI._____ (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 31) und OL._____ an die Wohnadresse von AM._____ in LJ._____ (Urk. 119/4/12, Beleg Nr. 6). Die Ausgaben im Restaurant Pizzeria BW._____ in der Höhe von total Fr. 159.– sind als (potentielle) Patrouillenverpflegung zu den geschäftsbedingten Kosten zu schlagen. Sodann nahm der Beschuldigte am 22. und 23. September an einem Kurs der OM._____ GmbH in OK._____ teil (Urk. D1/15/11, Blatt 6). Das bar be- zahlte Essen im dortigen Restaurant OJ._____ von zweimal Fr. 16.90 (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 14, 44), ist in diesem Zusammenhang zu sehen und die ent- sprechenden Kosten von Fr. 33.80 als geschäftsbedingtes, auswärtiges Essen zu berücksichtigen (vgl. E. III.5.2.3.). Im Übrigen ist ein Geschäftsbezug nicht ersicht- lich. Zusammengefasst ist für das Jahr 2014 von Kosten für geschäftsbedingte Res- taurantbesuche von insgesamt Fr. 192.80 auszugehen. 5.6.4.4 Die in der Liste der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für die das Jahr 2014 erfassten Vorgänge (Urk. D1/7/33 und Urk. D1/7/40; vgl. auch Urk. D1/7/36; 96 Zahlungen mit der Karte im Totalbetrag von Fr. 6'387.90; 68 Zahlungen in bar im Totalbetrag von Fr. 2'610.45) sind durch die Kontounterlagen (Urk. D1/27/7) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/4/1-12; vgl. auch Urk. D1/7/42) dokumentiert. Es ergeben sich durchschnittliche monatliche Benzinbezüge von Fr. 749.85. Die zusätzlich zu den in den Listen aufgeführten, durch Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Kon- to ausgewiesenen Benzinkosten, sind bei der Berechnung bzw. Schätzung der "bar bezahlten Geschäftsauslagen" zu ignorieren; sie beeinflussen das Ergebnis nicht. Die ausgewiesenen Benzinkosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft im Um- fang von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei einem Benzin- preis im Jahr 2014 von zwischen Fr. 1.44 und Fr. 1.78 pro Liter Benzin (vgl. die Kopien der Barbelege in Urk. D1/7/42) um die 310 Liter Treibstoff pro Monat.

- 156 - Ab Oktober 2012 fielen nach dem Erwogenen (E. III.5.4.4.4) im Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit monatlich ungefähr 1'650 Kilometer an. Die Beschaf- fung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstätigkeit nötiger Ausrüstung und technischer Infrastruktur war erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und wo nötig erneuert und ergänzt, Verbrauchsmate- rial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Strassenverkehrsamt, Handels- registeramt, Anwalt etc.) erledigt werden. Auch im Jahr 2014 lassen die vorhan- denen Belege - vor diesem Hintergrund wenig überraschend - nur auf moderate geschäftsbedingte Reisetätigkeit schliessen. Nebst gelegentlichen Besorgungen im Umkreis von bis zu 30 Kilometern vom Bürostandort in AK._____ etwa in den erwähnten Grossverteilern, Fachmärkten, bei L._____ und M._____ sind einzelne geschäftsbedingte Fahrten namentlich aktenkundig (Urk. 119/4/1-12; Urk. D1/27/7) nach ER._____ (N._____ [2x] und ein weiteres Mal IG._____) sodann nach EJ._____/D, nach DC._____ (Q._____ ag), nach NT._____ (NS._____ [Er- satzteile]) und an je zwei Tagen nach OK._____ und EW._____ (Weiterbildung). Nimmt man auch für das Jahr 2014 2'000 geschäftsbedingt gefahrene Kilometer monatlich an, deckt das die aufgrund der Geschäftstätigkeit der E._____ notwen- digen Fahrten vor diesem Hintergrund weiterhin ab. Unter Berücksichtigung des Durchschnittsverbrauchs der für den Patrouillendienst eingesetzten Fahrzeugflot- te von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und einem durchschnittlichen Benzinpreis im Jahr 2014 von Fr. 1.61 ergeben sich geschätzte geschäftsbedingte Benzinkos- ten von monatlich Fr. 565.– bzw. Fr. 6'780.– jährlich. 5.6.4.5 Den Bargeldbezügen von Fr. 31'033.52 stehen zusammengefasst ein To- tal "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 13'738.95 (Fr. 6'766.15 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 192.80 [Restaurantbarauslagen] zzgl. 6'780.– [Benzinkos- ten]) gegenüber. Es verbleiben dem Beschuldigten für das Jahr 2014 privat anzu- rechnende Bargeldbezüge von Fr. 17'294.60. 5.6.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der Rückerstattung des Hotel KX._____ Resort vom 26. Februar 2014 im Betrag von Fr. 337.99 und der (Mehrwertsteuer-) Rückerstattungen betreffend dem Beschuldigten privat zu- geschriebenen Rechnungen vom 1. Juli 2014 in den Beträgen von Fr. 78.98 resp.

- 157 - Fr. 84.20 durch KQ._____ und ON.______, www.KN._____.de, sowie am 17. Juli 2014 in der Höhe von Fr. 123.34 durch das MY._____ Institut für OP._____ GmbH, entsprechend total Fr. 624.50, folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2014 private Rechnungen im Betrag von Fr. 6'797.85, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 1'512.40 und private Restaurantbesuche für Fr. 1'297.10 zulasten des Kontos der E._____ und tätigte private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 17'294.60, wo- raus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 26'901.95 oder Fr. 2'241.80 oder monatlich ergaben. Die ihm anzurechnenden Zahlungen auf das Konto der E._____ glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er Fr. 26'277.45 oder monatlich durchschnittlich Fr. 2'189.80 mehr aus der Firma bezog, als er zurück- zahlte. 5.7.1 Für den Zeitraum von Januar bis zum 16. November 2015 gehen die Unter- suchungsbehörden von insgesamt 12 privaten Rechnungen in einem Gesamtbe- trag von Fr. 4'731.94 aus, die der Beschuldigte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 i.V.m. Urk. D1/16/10). Die entsprechenden Bu- chungen zulasten des Kontos der E._____ sind unter Berücksichtigung folgender Korrektur ausgewiesen (Urk. D1/27/7): Die Rechnung von V._____ in der Höhe von EUR 2'498.90 entsprechend Fr. 2'998.68 für eine neue Auspuffanlage für die Harley wurde in bar bezahlt (Urk. 119/12, Beleg Nr. 276). Es handelt sich zwar entgegen der Auffassung des Beschuldigten um Kosten, die er privat zu bezahlen hatte. Sollten die dafür benötigten Barmittel aus dem Vermögen der E._____ stammen, sind diese allerdings Teil der inkriminierten Bargeldbezüge und daher der Logik der Staatsanwaltschaft bei der Berechnung bzw. Schätzung des Ein- kommens des Beschuldigten folgend an dieser Stelle beiseitezulassen, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden. Es bleiben noch 11 Buchungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'733.26, die im vorliegenden Kontext von Bedeutung sind. Die Kosten für die private Stromrechnung des Beschuldigten weisen keinen Ge- schäftsbezug auf. Es gilt das bereits Erwogene. Die Kosten für Kinobesuche, Mo- torradunterhalt, Motorradzubehör und -bekleidung dienten der Freizeitgestaltung des Beschuldigten und waren als solche auch von ihm zu tragen, wobei bei Ein-

- 158 - käufen in Motorradgeschäften gemäss dem bereits Erwogenen grundsätzlich da- von auszugehen ist, dass das Erworbene keinen anderen Zusammenhang als Motorräder und Motoradfahren hat. Bei jeder anderen Möglichkeit handelt es sich um eine bloss theoretische, die im vorliegenden Kontext der Plausibilität entbehrt. Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte in der Berufungsverhandlung sein an sich gutes Gedächtnis offenbarte und Bemerkungen wie "kann auch Werkzeug oder Arbeitskleidung sein [Regen- schutz]" deshalb und im Licht seines insgesamt sehr zweifelhaften Aussagever- haltens regelmässig als Schutzbehauptungen zu bewerten sind. Die Kosten der (stets auf ein Jahr angelegten) TCS Mitgliedschaft in der Höhe von Fr. 99.– sind im Rahmen der bereits mehrfach erwähnten Gesamtbetrachtung den geschäfts- bedingten Kosten zuzuschlagen. Die Kosten des ETI Schutzbriefes, der weltweit einen umfassenden Reiseschutz bietet, also weit über die für die E._____ allen- falls interessante Pannenhilfe im benachbarten europäischen Ausland (v.a. Deutschland) hinausgeht, hatte der Beschuldigte dagegen selber zu tragen. Zusammengefasst ist von über das Konto der E._____ bezahlten privaten Rech- nungen des Beschuldigten im Jahr 2015 in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'634.25 (Fr. 1'733.26 abzgl. Fr. 99.– [TCS-Mitgliedschaft]) auszugehen. 5.7.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Zeitraum von Januar bis zum 16. November 2015 10 Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern C._____, BA._____ und BP._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 539.20 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/8 [ohne "bar"]). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen, mit Ausnahme derjenigen für den Einkauf bei BA._____ über Fr. 61.15 am 14. März (Urk. D1/27/7), der bar be- zahlt wurde (Urk. 119/6, Beleg Nr. 70). Aus diesen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in den von den Untersuchungsbehörden erstellten Listen erfasst sind. Es ist folglich von neun in der inkriminierten Phase mit der Karte der E._____ bezahlten Lebensmitteleinkäufen in einem Gesamtbetrag von Fr. 478.05 auszugehen. Ausgabenbelege finden sich in Urk. 119/6 für die Einkäufe bei C._____ am 24. Februar (Beleg Nr. 64) und 14. März (Beleg Nr. 72), bei

- 159 - BA._____ am 12. Mai (Beleg Nr. 67) und am 17. Mai (Beleg Nr. 69), bei C._____ am 21. Mai (Beleg Nr. 74), am 22. Mai (Beleg Nr. 73) und am 14. Juni (Beleg Nr. 62), bei BP._____ am 18. August (Beleg Nr. 65) und bei BA._____ am 5. Oktober (Beleg Nr. 68). Die Sammlung der Belege ist vollständig. Die Einkäufe sollen ge- mäss dem Beschuldigten erneut im Wesentlichen als Bürobedarf und Verpflegung einen geschäftlichen Hintergrund gehabt haben. Am 21. Mai und 5. Oktober habe er gearbeitet, womit er sinngemäss geltend macht, die entsprechenden Einkäufe bei C._____ und BA._____ nicht getätigt zu haben. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen auch im Jahr 2015 mit Toiletten- und Haushaltpapier, Reinigungs- und Waschmitteln, Hygieneartikeln, Lebensmitteln einschliesslich Kaffee- und Trink- schokoladenpulver, Ricola Bonbons und Getränken sowie Zigaretten der Marke Kent Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzuordnen sind, auch wenn sie teilweise zur Pflege von bei der Arbeit oder auf Patrouille getragenen Kleidungsstücken eingesetzt worden sein sollten. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar bis zum 16. November 2015 Einkäufe in einem Gesamtbetrag von Fr. 539.20 für sich persönlich mit der Karte der E._____ tätigte. Soweit er Toilet- tenpapier, Kaffee, Putzmittel, Gebührensäcke, Milch etc. teilweise im Büro ver- wendete, gelten die entsprechenden Kosten im Rahmen einer Gesamtbetrach- tung als durch die jahrelange entschädigungslose private Nutzung der von der E._____ finanzierten technischer Infrastruktur als abgegolten, zumal das Büro der E._____ auch vor allem durch den Beschuldigten genützt wurde und sich die zeit- liche Dauer der geschäftlich nötigen Präsenz dort unter Berücksichtigung der Ge- schäftstätigkeit der E._____ in engen Grenzen hielt. 5.7.3 Die Untersuchungsbehörden gehen ferner davon aus, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 14 Restaurantbesuche im Totalbetrag von Fr. 1'225.90 mittels Karte der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S.21 i.V.m. Urk. D1/7/23). Die entsprechen- den Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen. Die Kosten betreffen Besuche in den Restaurants OQ._____ und FR._____ in Zürich, Win- zerhaus in Weiningen, GT._____ in Zürich, OR._____ in Zürich und McDonald's

- 160 - in DV._____. Ein Geschäftsbezug ist vor dem Hintergrund der Geschäftstätigkeit der E._____ bei keinem dieser Essen ersichtlich. Insgesamt ist von mittels Karte über die E._____ abgerechneten privaten Restaurantkosten für den inkriminierten Zeitraum des Jahres 2015 in der Höhe von Fr. 1'225.90 auszugehen. 5.7.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für den Zeitraum von Januar bis zum

16. November 2015 von den in der Liste Urk. D1/16/6 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulasten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/6). Die Barbezüge summieren sich auf Fr. 39'417.90 (ohne Barbezug von Fr. 1'000.– vom 18. November). Sie sind durch die Kontoauszüge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgten, belegt (Urk. D1/27/7). 5.7.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für den inkriminierten Zeitraum des Jah- res 2015 Barauslagen ("Reisekosten", "Anderes", "Getränke"; Urk. D1/7/11) in ei- nem Gesamtbetrag von Fr. 2'740.50 (Fr. 5'053.45 abzgl. Fr. 796.80 Restaurant bar [Urk. D1/7/22] und Fr. 1'516.15 Benzin bar [Urk. D1/7/41]) als geschäftsbe- dingt an. Zusätzlich finden sich in Urk. 119/5/1-5 die vom Beschuldigten in Urk. 150/6/4 aufgelisteten Quittungen für Barzahlungen. Auf diese zusätzlichen Quittungen ist vorliegend zunächst einzugehen, soweit sie weder Restaurantbesuche noch Treibstoff zum Gegenstand haben. Die in Urk. 119/12 zusätzlich vorhandenen Barbelege (vom Beschuldigten nicht in seine Liste aufgenommen) finden am Schluss Erwähnung, soweit sie geschäftsbedingt sind. Der Beschuldigte besuchte vom 26. bis 31. Januar, am 18. und 19. März, am 20. und 21. April, vom 18. bis 21. Mai, am 14. und 15. September und unmittelbar vor seiner Verhaftung eine Weiterbildung der J._____ in FD._____. Die Kosten für Transport und Verpflegung während dieser Ausbildung (Urk. 119/5/ 1, Belege Nr. 14, 26, 28 bis 33; Urk. 119/5/3, Belege Nr. 10, 11; Urk. 119/5/4, Belege Nr. 21, 22,

66) stellen geschäftsbedingte Kosten dar (total EUR 199.90 entsprechend ca. Fr. 220.–), nicht aber der (erneute) Kauf eines Adapters (Urk. 119/5/1, Beleg Nr. 9;

- 161 - persönliche Ausrüstung), von Zeitschriften u.ä. (Urk. 119/5/1 Belege Nr. 21; Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 37). Die Kosten für Getränke im Restaurant GN.______ Bar (Urk. 119/5/1, Beleg Nr.

10) können weder zeitlich noch örtlich mit Geschäftsaktivitäten der E._____ in Verbindung gebracht werden. Es handelt sich wie beim am 24. Januar im Kino MZ._____ in EF._____ für Getränke ausgelegten Betrag (Urk. 119/5/1, Beleg Nr.

27) um private Kosten. Gleiches gilt für die Ausgaben für Getränke im ... (Urk. 119/5/2, Beleg Nr. 38) und bei GD._____ in Zürich (Urk. 119/5/2, Belege Nr. 9, 39), bei Beck… in EF._____ (Urk. 119/5/3, Beleg Nr. 25), im OS._____ in AL._____ (Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 36; Urk. 119/5/5, Belege Nr. 33, 34), zumal die E._____ seit langem über ein Büro verfügte, so dass auch Mitarbeiter- und Ein- stellungsgespräche etc. dort stattfinden konnten, und der Beschuldigte sich in seinem üblichen Umfeld auf eigene Kosten zu verpflegen hatte. Entsprechend haben auch die Kosten für Verpflegung am 24. Februar bei C._____ in BB._____ (Urk. 119/5/2, Beleg Nr. 19) und die mit den Stichworten "Bürobedarf Verpfle- gung" versehenen Einkäufe bei C._____ in AL._____ am 4. und 26. Mai (Urk. 119/5/2, Belege Nr. 61, 62) und am 10. Juni (Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 38) als privat zu gelten. Die Patrouille war verpflegt anzutreten; der Einkauf gemäss Urk. 119/5/1, Beleg Nr. 11, war privat zu berappen. Keinen erkennbaren Ge- schäftsbezug weisen schliesslich auch die Kosten gemäss Urk. 119/5/1, Belege 13 und 14, die Parkplatzkosten in … (Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 35), Kosten für die Bahnbillette (Urk. 119/5/4, Belege Nr. 39, 40) vom 7. Mai und die Paketkosten in HZ._____ (Urk. 119/5/4, Belege Nr. 33 [EUR 267.88], 34[EUR 35.–]) und EM._____ (Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 35) auf. Letztere stehen namentlich in keinem Zusammenhang mit geschäftsbedingten Lieferungen von Waren aus Deutsch- land; der Beschuldigte beschäftigte sich in dieser Zeit nachweislich vor allem mit der Harley und entsprechendem Zubehör. Die Maschine wurde gemäss Urk. D1/17/2 am 23. Juni 2015 über die Grenze in die Schweiz gebracht. Die Miete ei- nes Transporters bei P._____ am 23. Juni (Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 9) und die OT._____ Rechnung vom 15. Juni für die Lieferung der Harley steht in diesem Zusammenhang und waren nach dem Erwogenen (E. II.3.2.1.4) vom Beschuldig- ten selber zu tragen. Die Beschaffung von Stühlen bei OU._____ in BB._____

- 162 - (Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 8) lässt sich auch nicht mit der Geschäftstätigkeit der E._____ in einen relevanten Zusammenhang bringen; namentlich verfügte diese bereits seit Oktober 2012 über ein eingerichtetes Büro. Mangels eines relevanten Geschäftsbezugs sind auch die bei der Gelegenheit dieses Kaufs entstandenen Kosten für Verpflegung (Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 23) nicht zu den geschäftsbeding- ten Barauslagen zu schlagen. Nebst den im Zusammenhang mit der Weiterbildung des Beschuldigten in FD._____ stehenden Barauslagen von total ca. Fr. 220.– sind noch die Kosten der Miete eines Klubhauses in EV._____, und die damit zusammenhängenden Kosten von Einkäufen vom 29. August bei C._____ in EV._____ (Urk. 119/12, Be- lege Nr. 11, 71 und 80) in einem Totalbetrag von Fr. 505.65 als geschäftsbedingt zu berücksichtigen. Am fraglichen Tag fand gemäss Einsatzplan (Urk. D1/2/17) und den übereinstimmenden Aussagen von AJ._____ und AN._____ dort eine Weiterbildung mit anschliessender Grillade statt. Die von der Verteidigung angeführten "gefundenen" vier Rechnungen (Urk. 149 S.

19) wurden nicht bar bezahlt. Die handschriftlichen Anmerkungen auf der Rech- nung der J._____ vom 3. März 2015 vermerken nicht Barzahlungen, sondern die per Überweisung getätigten Ratenzahlungen (Urk. D1/27/7). Die weiteren Rech- nungen weisen einen unberührten Einzahlungsschein auf, wurden also nicht bar, sondern per Überweisung oder noch nicht bezahlt. Eine Buchung im Betrag der AHV-Rechnung geht aus den Kontounterlagen der E._____ für den 19. August hervor (Urk. D1/27/). Zusammengefasst ist für den inkriminierten Zeitraum des Jahres 2015 von bar bezahlten Geschäftsauslagen (ohne die nachfolgend zu behandelnden Restau- rantkosten und Benzin) von Fr. 3'466.15 (Fr. 2'740.50 zzgl. Fr. 220.– [FD._____], Fr. 505.65 [EV._____]) auszugehen. 5.7.4.3 In Urk. D1/7/9 und in der dieser inhaltlich entsprechenden Liste Urk. D1/7/22 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die ent- sprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien]) für das Jahr 2015 bar be- zahlte Kosten von Besuchen in den Restaurants FR._____, OV._____ und

- 163 - JR._____ in Zürich, OW._____ in Winterthur, Pizzeria BW._____ in CA._____ und OX._____'s Pizza in AL._____ aufgeführt. Ein Geschäftsbezug (Patrouille) ist einzig aber immerhin bei den Essen im Restaurant Pizzeria BW._____ in CA._____ anzunehmen. Die zu berücksichtigenden Kosten belaufen sich auf total Fr. 88.–. Zusätzliche Barauslagen für Restaurantbesuche (über diejenigen in FD._____ hinaus) sind nicht dokumentiert bzw. weisen - wie die in der Liste der Untersuchungsbehörden aufgeführten - unter Berücksichtigung von Ort, Zeit und Geschäftstätigkeit der E._____ keinen erkennbaren Geschäftsbezug auf. 5.7.4.4 Die in der Liste der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für das Jahr 2015 erfassten Vorgänge (Fr. 1516.15 bar; Fr. 4688.21 mit Karte; Urk. D1/7/34 und Urk. D1/7/41; vgl. auch Urk. D1/7/36) sind durch die Kontounter- lagen (Urk. D1/27/7) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/5/1- 5; Urk. 119/6) dokumentiert. Es ergeben sich durchschnitt- liche monatliche Benzinbezüge von Fr. 590.–. Die zusätzlich zu den in den Listen aufgeführten Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Konto der E._____ sind bei der Berechnung bzw. Schätzung der "bar bezahlten Geschäftsauslagen" zu ignorieren; sie wirken sich auf das Ergebnis nicht aus. Die ausgewiesenen Ben- zinkosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft im Umfang von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei einem Benzinpreis im inkriminierten Zeitraum des Jahres 2015 von grob zwischen Fr 1.32 und Fr. 1.7 um die 330 Liter Treib- stoff. Ab Oktober 2012 fielen nach dem Erwogenen (E. III.5.4.4.4) im Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit monatlich ungefähr 1'650 Kilometer an. Die Beschaf- fung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstätigkeit nötiger Ausrüstung und technischer Infrastruktur war erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und, wo nötig, erneuert und ergänzt, Verbrauchsma- terial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Strassenverkehrsamt, Handels- registeramt, Anwalt etc.) erledigt worden. Auch im Jahr 2015 lassen die vorhan- denen Belege - vor diesem Hintergrund wenig überraschend - nur auf moderate geschäftsbedingte Reisetätigkeit schliessen. Der Beschuldigte scheint sich vor al- lem mit der Bezahlung seiner Busse, dem Kauf etc. der Harley und seiner Weiter-

- 164 - bildung in FD._____ beschäftigt zu haben. Nebst den üblichen gelegentlichen Be- sorgungen und internen Weiterbildungen im Umkreis von vielleicht 30 Kilometern vom Bürostandort in AK._____ fallen nur eine Fahrt nach ER._____ (Reifen) und diejenigen nach FD._____ im September und November als besondere ge- schäftsbedingte Fahrten auf. Nimmt man auch für das Jahr 2015 2'000 ge- schäftsbedingt gefahrene Kilometer monatlich an, deckt das die aufgrund der Ge- schäftstätigkeit der E._____ notwendigen Fahrten vor diesem Hintergrund weiter- hin ab. Unter Berücksichtigung des Durchschnittsverbrauchs der für den Patrouil- lendienst eingesetzten Fahrzeugflotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und ei- nem durchschnittlichen Benzinpreis im Jahr 2015 von Fr. 1.51 ergeben sich ge- schätzte geschäftsbedingte Benzinkosten von monatlich Fr. 530.– bzw. Fr. 6'360.– jährlich. 5.7.4.5 Den Bargeldbezügen im Jahr 2015 bis am 16. November von Fr. 39'417.90 stehen zusammengefasst ein Total "bar bezahlter Geschäftsausla- gen" von (Fr. 3'465.15 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 88.– [Restaurantbaraus- lagen] zzgl. 6'360.– [Benzinkosten]) gegenüber. Es verbleiben dem Beschuldigten für das Jahr 2015 privat anzurechnende Bargeldbezüge von Fr. 29'504.75. 5.7.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der Rückzahlungen des Beschuldigten auf das Konto der E._____ am 17. April 2015 (Fr. 2'506.40), am 4. Juni 2015 (Fr. 2'450.–, Fr. 185.75) und am 6. Oktober 2015 (Fr. 737.15), der ihm anzurechnenden Mehrwertsteuerrückerstattungen vom 10. Juli 2015 in der Höhe von Fr. 40.62 durch CC._____, OY._____, und am 2. Oktober 2015 in der Höhe von Fr. 153.65 durch OZ._____, PA._____, AI._____... sowie dem auf das Konto der E._____ geflossenen Erlös des Verkaufs von Gegenständen, die ihm gehörten oder deren Zahlung mit Mitteln der E._____ ihm angelastet wird (namentlichen Motorradzubehör und Taschen, nicht aber die Fotoausrüstung, die gemäss seinen Aussagen der E._____ gehörte und deren Kosten ihm nicht ange- rechnet werden), von total Fr. 772.20 (Urk. D1/27/7, Gutschriften vom 29. April, 20., 21. und 24. Mai, vom 11. und 12. und 22. Juni, 6. Juli und 5. Oktober), ent- sprechend total Fr. 6'845.75, folgendes:

- 165 - Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2015 bis zum 16. November private Rechnun- gen im Betrag von Fr. 1'634.–, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 539.– und private Restaurantbesuche für Fr. 1'225.90 zulasten des Kon- tos der E._____ und tätigte private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 29'504.75, woraus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 32'903.65 oder Fr. 3'133.70 monatlich ergaben. Die ihm anzurechnenden Zahlungen auf das Konto der E._____ glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er Fr. 26'057.90 oder bis Mitte November 2015 monatlich durchschnittlich Fr. 2'481.70 mehr aus der Firma bezog, als er zurückzahlte.

6. Bei einer Gesamtschau auf das Beweisergebnis besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte in den inkriminierten Zeiträumen von April 2012 bis Mitte November 2015 als faktischer Geschäftsführer der E._____ mittels Zahlungen privater Auslagen über das Konto der E._____ und Bargeldbezügen ab dem Konto der E._____, die er für private Zwecke einsetzte, einen verdeckten Lohn für seine Tätigkeit bei der E._____ in der Grössenordnung von monatlich Fr. 900.– (April 2010 bis April 2012) respektive Fr. 1'900.– (Juni 2012 bis Mitte No- vember 2015; E.III.5.3.5, E. III.5.4.5, E. III.5.5.5, E. III.5.6.5 und E. III.5.7.5) be- zog. Die Höhe der angenommenen Lohnzahlung beruht dabei - trotz einlässlicher Auseinandersetzung mit den vorhandenen Bankunterlagen und Belegen - genau- genommen auf einer Schätzung, die naturgemäss gewisse Unschärfen aufweist. Das Ergebnis dieser Schätzung ist im Gesamtkontext der Beweislage zu sehen, die es ergänzt und bestätigt, und die nur den Schluss zulässt, dass der Beschul- digte seinen Lebensunterhalt nicht nur aus Arbeitslosen- und Sozialhilfegeldern bestritt, sondern zusätzlich massgeblich auf die Gelder der E._____ zurückgriff. IV. A. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Anklagepunkt 1.2.) Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass es Indizien dafür gebe, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht habe, ein rechtsgenügender Nachweis, dass der

- 166 - Beschuldigte während seines Führerausweisentzuges ein Motorrad gelenkt habe, aber fehle. Zwar ist in der Tat davon auszugehen, dass die Motorräder aus- schliesslich den privaten Bedürfnissen des Beschuldigten dienten, und er über die Verwendung der Bankkarte der E._____ entschied und diese zumindest gross- mehrheitlich einsetzte. Der Beschuldigte liess sich zudem auch in der Vergan- genheit durch einen Führerausweisentzug nicht davon abhalten, ein Motorfahr- zeug zu lenken (Urk. 171). Allerdings lassen sich die mit der Bankkarte der E._____ bezahlten Benzinbezüge an den anklagegegenständlichen Tagen allein aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht mit rechtsgenügender Sicherheit einem Mo- torrad zuordnen; mit Kleinmengen können auch Reservekanister und Autos be- tankt werden. Der Beschuldigte kann zudem - wie im Übrigen in den Autos - auch mitgefahren sein. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG folglich in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils freizusprechen. B. Gewerbsmässiger Betrug (Anklagepunkte 1.1 und 1.3)

Dispositiv
  1. A._____,
  2. B._____, Beschuldigte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und MLaw X3._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. November 2017 (DG160015) - 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. April 2016 (Urk. D1/43 und 81/37) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird beschlossen:
  3. Prozess Nr. GG160009-M wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG160015-M vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nummer weitergeführt.
  4. Prozess Nr. GG160009-M wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
  5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Er- öffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es wird erkannt:
  7. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB - der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. - 3 - b) Im Übrigen wird der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf des mehrfa- chen Fahrens ohne Berechtigung sowie der Gehilfenschaft zum ge- werbsmässigen Betrug freigesprochen.
  8. Die Beschuldigte B._____ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
  9. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 255 Tage durch Haft erstanden sind.
  10. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen.
  11. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2012 gegen den Beschuldigten A._____ ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.– wird widerrufen; der Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet.
  12. Von der Erhebung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird abgesehen.
  13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
  14. November 2015 im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ ge- sperrte Guthaben auf dem Konto Nr. 1 und dem Konto Nr. 2 bei der C._____ Bank AG, lautend auf A._____, wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der auf den Beschuldigten A._____ entfallenden Verfahrenskosten verwen- det. Die C._____ Bank AG wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, dieses Guthaben an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen.
  15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
  16. November 2015 im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ ange- ordnete Kontosperre betreffend dem Konto Nr. 3 bei der D._____ AG [Bank], lautend auf die E._____ GmbH, wird aufgehoben; die D._____ AG wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, das Guthaben dem Kon- - 4 - kursamt Kriens zuhanden der Konkursmasse E._____ GmbH in Liq zu überweisen.
  17. Es wird davon Vormerk genommen, dass die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. November 2015 und
  18. November 2015 im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ be- schlagnahmten Fahrzeuge vorzeitig verwertet wurden: - Audi S6 Avant quattro 4.2. - Opel Omega 3.2i V6 - Honda VTR 1000 F V-X Fire Storm - Harley-Davidson FXSB Breakout - Opel Frontera 3.2i V6 - Chevrolet TrailBlazer 4.2 LTZ.
  19. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
  20. November 2015 und 20. November 2015 im Verfahren gegen den Be- schuldigten A._____ beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A._____ innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der La- gerbehörde (Bezirksgerichtskasse) zur Vernichtung überlassen: - Taucheruhr Cressi Giotto (A009'741'808) - Herrenarmbanduhr Thomas Sabo (A008'742'061) - Fotoausrüstung Canon (A008'742'787) - Werkzeugkoffer (A008'745'559) - Winkelschleifmaschine Bosch (A008'757'048) - Tauchausrüstung (A008'757'491).
  21. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. März 2016, 14. März 2016 und 11. April 2016 im Verfahren gegen den Beschul- digten A._____ beschlagnahmten Unterlagen (schriftliche Dokumente in F._____ Schachtel) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A._____ innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde (Bezirksgerichtskasse) zur Vernichtung überlassen. - 5 -
  22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. März 2016 im Verfahren gegen die Beschuldigte B._____ beschlagnahmten Un- terlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehör- de (Bezirksgerichtskasse) zur Vernichtung überlassen.
  23. Die nachfolgenden Privatkläger werden mit ihren Zivilansprüchen gegen den Beschuldigten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: - G._____ AG (Privatklägerin 1) - Kanton Aargau (Privatkläger 2) - Kanton Zürich (Privatkläger 3) - H._____ (Privatklägerin 4).
  24. Auf die Zivilforderung der Stadt AL._____ (Privatklägerin 5) gegen den Be- schuldigten A._____ wird nicht eingetreten.
  25. Auf die Zivilforderung der Stadt BC._____(Privatklägerin 7) gegen die Be- schuldigte B._____ wird nicht eingetreten.
  26. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Kosten Beschwerdeverfahren UB160026-O A._____ Fr. 1'800.– Kosten Beschwerdeverfahren UB160050-O A._____ Fr. 800.– Kosten Beschwerdeverfahren UH160074-O A._____ Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung A._____ Fr. 65.50 Zeugenentschädigung A._____ Fr. 4'807.45 Auslagen Untersuchung A._____ Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung B._____ Fr. 65.50 Zeugenentschädigung B._____ Fr. 1'075.– Auslagen Untersuchung B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  27. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 66'017.35 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt. - 6 -
  28. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 30'738.60 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt, zusätzlich zur Akontozahlung in der Höhe von Fr. 9'000.–.
  29. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ im Umfang von 4/5 (Fr. 4'800.–) und der Beschuldigten B._____ im Umfang von 1/5 (Fr. 1'200.–) auferlegt.
  30. Die Kosten der Untersuchungen werden dem resp. der jeweiligen Beschul- digten auferlegt. Davon ausgenommen ist der Negativsaldo aus der Verwer- tung der Fahrzeuge (Fr. 3'035.70), der auf die Gerichtskasse genommen wird.
  31. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bei den Beschuldigten für die sie betreffenden Kosten der amtlichen Verteidigung.
  32. Der Antrag der Beschuldigten B._____ auf Schadenersatz resp. Genugtu- ung wird abgewiesen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 149 S. 2)
  33. Es seien die Dispositivziffern 1a), 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des gerwerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Dossi- er 1 sowie Dossier 3), der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB (Dossier 2), des mehrfachen Pfän- dungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dossi- er 4) von Schuld und Sühne freizusprechen. - 7 -
  34. Es sei die Dispositivziffer 1b) des angefochtenen Urteils zu bestätigen und der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Be- rechtigung (Dossier 1) sowie der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Dossier 5) von Schuld und Sühne freizusprechen.
  35. Es sei die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und von einem Widerruf der mit Urteil vom Obergericht des Kantons Zürich vom 20. August 2012 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.– abzusehen.
  36. Es sei Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die mit Verfügung vom 17. November 2015 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gesperrten Konti Nr. 1 und Nr. 2 bei der C._____ Bank lautend auf den Beschuldigten per sofort aufzuheben und dem Be- schuldigten die dort befindlichen Gelder zur freien Verfügung zu über- lassen.
  37. Es sei die Dispositivziffer 14 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Zivilansprüche der Privatklägerschaft vollumfänglich abzuweisen.
  38. In Abänderung der Dispositivziffern 16, 19 und 20 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, soweit sie dem Be- schuldigten auferlegt wurden, auf die Staatskasse zu nehmen.
  39. In Abänderung von Dispositivziffer 21 des angefochtenen Urteils sei auf den Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten.
  40. Es sei der Beschuldigte mit Fr. 63'750.– für die zu Unrecht erlittene Haft zu entschädigen.
  41. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. - 8 -
  42. Es sei die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungs- verfahren aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen, wobei auf einen Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten sei.
  43. Wo nicht explizit erwähnt, sind die Anträge der Anschlussberufungs- klägerin vollumfänglich abzuweisen. Eventualanträge:
  44. Es sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 409 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  45. Alles unter Kosen- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsan- waltschaft. b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 99/1 S. 1 f. und Urk. 140, schriftlich, sinngemäss)
  46. In Abänderung der Dispositivziffern 19 und 20 des erstinstanzlichen Ur- teils seien der Beschuldigten keine Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.
  47. Es sei der Beschuldigten für die erstandene Untersuchungshaft aus der Staatskasse eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zu leisten. c) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 152 S. 1 f.)
  48. Es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen. Der Antrag hinsichtlich der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Be- trug wird zurückgezogen. - 9 -
  49. Es seien die Verurteilungen des Beschuldigten wegen gewerbsmässi- gen Betruges zum Nachteil der Sozialabteilung der Stadt AL._____ sowie der Arbeitslosenkasse Unia, wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten zum Nachteil des Kantons Zürich, kjz AL._____, sowie des mehrfachen Pfändungsbetruges zum Nachteil einer Vielzahl von Geschädigten zu bestätigen.
  50. Der Berufungskläger sei entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten zu bestrafen.
  51. Die weiteren seitens der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Punk- te des Urteilsdispositivs der Vorinstanz seien zu bestätigen und die Hauptberufung des Beschuldigten abzuweisen. - 10 - Erwägungen: I.
  52. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten 1 (Beschuldigter) mit Urteil vom 16. November 2017 des gewerbsmässigen Betrugs, der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten und des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig. Vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug sprach es den Beschuldigten frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und erklärte eine ursprünglich bedingt ausgefällte Geldstrafe für vollziehbar. Die Beschuldigte 2 (Beschuldigte) sprach die Vorinstanz frei, auferlegte ihr aber einen Teil der Verfahrenskosten und sprach ihr keine Genugtuung und Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und entgangenen Verdienst zu (Urk. 96 S. 84 ff.). Die Einzelheiten des Urteils können dem Ingress dieses Entscheides entnommen werden. 2.1 Gegen den mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 47; vgl. auch Urk. 82/1- 6) liessen die beiden Beschuldigten je mit Eingaben vom 23. November 2017 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 84; Urk. 85; Urk. 97; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 5. Februar 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Par- teien (vgl. Urk. 95/1-3) und übermittelte in der Folge die Berufungsanmeldungen zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Beschuldigten reichten der er- kennenden Kammer am 2. März 2018 rechtzeitig ihre schriftlichen Berufungser- klärungen ein, in welchen sie auch Beweisanträge stellten (Urk. 99/1; Urk. 100 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft IV erklärte mit Eingabe vom 4. April 2018 Anschlussberufung sowohl im Verfahren gegen den Beschuldigten als auch in demjenigen gegen die Beschuldigte (Urk. 106). 2.2 Am 20. August 2018 verfügte der Präsident der Kammer antragsgemäss die Herausgabe von zwei Uhren und einer Taucherausrüstung an den Beschuldigten (Urk. 115). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wurde die Akturierung des Inhalts der "F._____-Kiste" angeordnet; die Aktenstücke liegen als Urk. 119/1-21 bei den - 11 - Prozessakten (vgl. Urk 120). Die weiteren Beweisanträge der beiden Beschuldig- ten wurden bei dieser Gelegenheit einstweilen abgewiesen (Urk. 118). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 125) und mit solcher vom
  53. April 2020 ihr Gesuch um Abtrennung und schriftliche Durchführung des sie betreffenden Berufungsverfahrens abgewiesen (Urk. 136; vgl. auch Urk. 131, 134 und 135). Mit Vereinbarung vom 14./19. Mai 2020, hierorts eingegangen am
  54. Mai 2020, zog die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vormals Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich) ihre Anschlussberufung im Verfahren gegen die Beschuldigte zurück, und die Beschuldigte schränkte ihre auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zielende Berufung weiter ein. Gleichzeitig beantragten die Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Sachen der Beschuldig- ten und verzichteten auf weitere Ausführungen (Urk. 139 f.). Mit Verfügung vom
  55. Mai 2020 wurde vom Vorgang Kenntnis genommen, die schriftliche Erledi- gung des Verfahrens betreffend die Beschuldigte angeordnet und die Vorladun- gen im Verfahren gegen die Beschuldigte abgenommen (Urk. 141). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 beantragte der Beschuldigte die Einvernahme der Beschuldig- ten und von I._____ als Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 143). Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und die Behandlung des - im Licht von Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO spät gestellten - Antrags im Rahmen der Berufungsverhandlung in Aussicht gestellt (Urk. 144). 2.3 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde der Beschuldigten mit Blick auf die krankheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ihres amtlichen Verteidigers für die bevorstehende Urteilseröffnung und die Nachbesprechnung des Endent- scheides zusätzlich Rechtsanwalt MLaw X3._____ als amtlicher Verteidiger be- stellt (Urk. 158; vgl. auch Urk. 153-156; Urk. 163).
  56. Die Berufungsverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten fand am
  57. Juni 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner amtlichen Verteidigerin und des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II. S. 11 ff.). Das Urteil in Sachen auch der Beschuldigten wurde nach Absprache mit der Verteidigung des - 12 - Beschuldigten (Urk.157; Urk. 160) am 17. Februar 2021 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin mündlich eröffnet. Der Beschuldig- ten und ihren Verteidigern, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft wurde das schriftliche Urteilsdispositiv gleichentags zugestellt (Prot. II S. 58 ff.). II. 1.1 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch unter Ausrichtung einer Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft. Sein Rechtsmittel richtet sich gemäss der Berufungserklärung gegen die Disposi- tivziffern 1a (Schuldspruch), 3 bis 5 (Sanktion und Widerruf), 7 (Verwendung ge- sperrter Vermögenswerte), 13 und 14 (Zivilansprüche), 16 (Kostenfestsetzung) sowie 19 bis 21 (Kostenauflage), wobei er hinsichtlich der Dispositivziffern 13 (Zi- vilansprüche Privatklägerinnen 1 bis 4) und 16 (Kostenfestsetzung) keine vom vorinstanzlichen Urteil abweichende Regelung beantragt (Urk. 149 S. 2 f.). Even- tualiter beantragt der Beschuldigte die Rückweisung der Angelegenheit zur Abklä- rung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 409 StPO an die Vorinstanz. Die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Dispositivziffer 1b und die Bemessung der Strafe (Urk. 152 S. 1 f.). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 19, 20 und 22 des vorinstanzlichen Ent- scheids (Urk. 99/1 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung im Verfahren gegen die Beschuldigte (Urk. 106 S. 2) zurückgezogen (Urk. 140) und ficht den erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Gehil- fenschaft zu gewerbsmässigem Betrug nicht mehr an (Urk. 152 S. 1). 1.2 In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 16. November 2017 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1b teilweise (Freispruch Beschuldig- ter 1 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug), 2 (Frei- spruch Beschuldigte), 6 (Absehen von einer Ersatzforderung gegen den Beschul- digten 1), 8 bis 10 (Verwendung der Guthaben bei der D._____ AG, Vormerk- nahme betreffend die vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen, Verwendung von Uhren [vgl. auch Urk. 115]), 11 und 12 (Verwendung von Unterlagen nach Ab- - 13 - schluss des Verfahrens), 13 (Zivilansprüche Privatklägerinnen 1 bis 4), 15 (Zi- vilanspruch der Privatklägerin 7), 16 (Kostenfestsetzung) sowie 17 und 18 (Hono- rare amtliche Verteidiger). Unangefochten geblieben und damit rechtskräftig ge- worden ist ferner der gleichentags ergangene Beschluss (Verfahrensvereinigung). Das ist vorab festzustellen.
  58. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 2. März 2018 beantragen, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die nach deren Ansicht nicht begründeten Ge- schäftsausgaben und somit die ihm als Privatbezüge vorgeworfenen deklarierten Ausgaben vollumfänglich zusammenzustellen und aufzulisten, zu belegen und ihm vorzuhalten (Urk. 100 S. 3). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom
  59. Juli 2019 vorläufig abgewiesen (Urk. 118). Anlässlich der Berufungsverhand- lung stellte die Verteidigung in der Folge "nur" noch den Eventualantrag, die An- gelegenheit zur Abklärung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 409 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 149 S. 3). Beide Anträge fussen im Wesentli- chen auf dem Vorwurf, die vorhandenen Ausgabenbelege seien von den Ermitt- lungs- und Untersuchungsbehörden unvollständig ausgewertet worden, und der Beschuldigte habe sich zu den Vorwürfen nicht angemessen äussern können, weil ihm lediglich Listen vorgehalten worden seien, in denen der ermittelnde Poli- zeibeamte die aus seiner Sicht relevanten Belege zusammengetragen habe. Na- mentlich wären unter dem Titel "Geschäftsauslagen bar" dem Beschuldigten die mutmasslich privaten Bezüge vorzuhalten gewesen, und es wäre an der Untersu- chungsbehörde gewesen, dem Beschuldigten zu belegen, dass diese privat ge- wesen und nicht rückerstattet worden seien. Mit dem - von der Vorinstanz ge- schützten - Vorgehen, alle Bezüge grundsätzlich als vom Beschuldigten vorge- nommen und sodann alle Barbezüge zunächst als privat bedingt anzusehen, finde eine unrechtmässige Vorverurteilung bzw. eine unzulässige Umkehr der Beweis- last statt (Urk. 100 S. 3 ff.; Urk. 149 S. 11, 13 ff.) 2.1 Der Verfahrensgegenstand wird durch die Anklage bestimmt (Art. 9 StPO). Sie hat die Informationen zu vermitteln, die die beschuldigte Person benötigt, um sich gegen den ihr gegenüber erhobenen Vorwurf sinnvoll zu verteidigen. Das Gericht darf alleine über die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe urteilen. - 14 - Es darf dabei aber auch entlastende Umstände berücksichtigen, die nicht in der Anklageschrift erwähnt sind. Es kann folglich die Einwände eines Beschuldigten, der sich gegen die Anklagevorwürfe wehrt und die Sichtweise der Anklagebehör- de nicht teilt, umfassend prüfen. Das gilt auch im Berufungsverfahren, handelt es sich bei der Berufung doch um ein vollumfängliches reformatorisches Rechtsmit- tel. Eine kassatorische Erledigung durch Rückweisung, wie sie die Verteidigung eventualiter anstrebt, ist gerade zufolge dieses reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgäng- lich ist, wie etwa bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte. Erforderliche zusätzliche Be- weiserhebungen sind im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen und stellen keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt (BGer 6B_1084/2019 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauft und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGer 6B_1084/2019 E. 2.5 mit Hin- weisen). 2.2 Die Anklagevorwürfe ergeben sich im Einzelnen aus Urk. D1/43. Die Ankla- ge umfasst u.a. die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs, des Fahrens oh- ne Berechtigung, der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten und des Pfändungsbetrugs, wobei der Beschuldigte die Tatbestände teilweise mehrfach verwirklicht haben soll. Mit Ausnahme des mehrfachen Fahrens ohne Berechti- - 15 - gung beruhen die Anklagevorwürfe in tatsächlicher Hinsicht direkt oder indirekt auf der Annahme, dass der Beschuldigte Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der E._____ GmbH (E._____) verheimlichte. So soll er im Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. April 2012 gegenüber der Arbeitslosenkasse UNIA und im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. November 2015 gegenüber dem Sozialamt AL._____ entsprechende Einkünfte verschwiegen und so zusammengefasst unter Aufwendung von viel Zeit und Mitteln für die deliktische Tätigkeit regelmässig un- rechtmässig Gelder der Arbeitslosenkasse und des Sozialamtes in namhafter Hö- he erhältlich gemacht haben, wobei es den Geschädigten nicht möglich gewesen sei, die (teilweise mit Schreiben untermauerten) Falschangaben mit zumutbarem Aufwand zu erkennen. Ferner soll er seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der E._____ verheimlicht haben, um Einkommenspfändungen zu verhindern (Zeit- raum August 2010 bis Juni 2015) und die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbei- träge für seinen Sohn nicht bezahlen zu müssen (Zeitraum August 2012 bis De- zember 2014). Das inkriminierte Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der E._____ bestand gemäss Anklage in Bezügen ab dem Firmenkonto, die seinem privaten Lebensunterhalt dienten und sich für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum
  60. November 2015 auf ca. Fr. 128'169.19 (Urk. 43 S. 2), für denjenigen vom
  61. April 2010 bis zum 16. November 2015 auf ca. Fr. 184'000.– (Urk. 43 S. 7) und für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. April 2012 auf ca. Fr. 56'084.56 (Urk. 43 S. 10) beliefen und einem monatlichen Durchschnittseinkommen von ca. Fr. 3'000.– (Urk. 43 S. 2), ca. Fr. 2'750.– (Urk. 43 S. 7) respektive ca. Fr. 2'250.– (Urk. 43 S. 10) entsprachen. Die Bezüge erfolgten gemäss Anklage in Form von Bargeldbezügen und Einkäufen in Lebensmittelgeschäften sowie durch das Bezahlen privater Rechnungen und der Parkplatzmiete am Wohnort. Der An- klagevorwurf enthält alle für die Subsumption unter die entsprechenden Straftat- bestände wesentlichen Elemente des dem Beschuldigten zum Vorwurf gemach- ten Verhaltens und wird folglich dem Anklageprinzip gerecht. 2.3.1 Die den Gesamt- und Durchschnittsbeträgen gemäss Anklage zugrundelie- gende Berechnung des im Rahmen der Tätigkeit für die E._____ erzielten unge- fähren Einkommens wurde dem Beschuldigten ab Seite 11 der Schlusseinver- nahme vom 15. April 2016 vorgehalten (Urk. D1/22/4) und dem Beschuldigten - 16 - schliesslich die Schlussrechnung präsentiert, aus welcher sich das gemäss An- klage anrechenbare Einkommen wie folgt ergibt: A. Zeitraum April 2010 bis April 2012 Barbezüge Fr. 38'066.11 (Fr. 60'251.82 abzgl. Fr. 22'185.71) Lebensmitteleinkäufe Fr. 5'230.45 (Kartenzahlung) Private Rechnungen Fr. 10'022.50 (Kartenzahlung) Restaurantbesuche Fr. 2'765.50 (Kartenzahlung) Total Fr. 56'084.56 B. Zeitraum Juni 2012 bis 17. November 2015 Barbezüge Fr. 92'285.12 (Fr. 120'074.03 abzgl. Fr. 27'788.91) Lebensmitteleinkäufe Fr. 5'127.65 (Kartenzahlung) Private Rechnungen Fr. 24'028.02 (Kartenzahlung) J._____ Kurs Fr. 3'000.– (Kartenzahlung) Restaurantbesuche Fr. 3'728.40 (Kartenzahlung) Total Fr. 128'169.19 Die Vorhalte erfolgten ausgehend vom Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen zu den Bestellungen bei K._____, zu den mit Karte zulasten des Kontos der E._____ bezahlten Lebensmitteleinkäufen, zu den über das Konto der E._____ verrechne- ten privaten Rechnungen, zu den Mobiltelefonkosten, zu den Barbezügen und zum J._____ Kurs (vgl. Urk. D1/22/1 S. 34), wie es in den Aufstellungen Urk. D1/16/2, Urk. D1/16/7 f., Urk. D1/16/10 f., Urk. D1/16/3, Urk. D1/16/5 f. zusam- mengefasst ist. Mit dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen war der Beschuldigte vor der Schlusseinvernahme im Rahmen zweier polizeilichen Einvernahmen und der Hafteinvernahme (Urk. D1/22/1-5; Urk. 81/23) konfrontiert worden. Diese hatten u.a. die Eigentümerschaft, Finanzierung und Verwendung verschiedener Fahr- zeuge, die E._____, ihre Geschäftstätigkeit und Mitarbeiter, seine eigene Funktion innerhalb der E._____, den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit für die Gesell- - 17 - schaft und diverse Hinweise zum Gegenstand, die aus polizeilicher Sicht den Verdacht begründeten, dass er diese Tätigkeit nur scheinbar unentgeltlich ausüb- te. Weiter wurde er zum Zugang zum Firmenkonto (E-Banking, Kontokarte), den sichergestellten Mäppchen mit monatlichen Kontoauszügen, Quittungen etc. und zur Übernahme von Verpflegungskosten durch die E._____ vernommen sowie in allgemeiner Form danach gefragt, was die E._____ mit ihren Einnahmen machte und ob er private Ausgaben über das Geschäftskonto bezahlt habe. Es wurden ihm sodann diverse über das Geschäftskonto der E._____ bezahlte Rechnungen, Gegenstände und Buchungen vorgehalten, hinsichtlich welcher aus polizeilicher Sicht der Verdacht bestand, dass es sich um seine privaten Ausgaben und damit um indirekte Lohnzahlungen handelte. Sodann wurden die Gründe für die zahlrei- chen Barabhebungen in Schweizer Franken und in Euro zulasten des Geschäfts- kontos der E._____ im Allgemeinen und gewisser im Ausland erfolgter Barbezüge im Speziellen sowie seine Stellungnahmen zu diversen Ausgabenkategorien er- fragt. Die Einvernahmen erfolgten unter Vorlage diverser Dokumente und der bei den Akten liegenden Aufstellungen über seine Arbeitseinsätze, Rechnungen und Zahlungen (Urk. D1/15/6; Urk. D1/16/1), die Rechnungen des K._____ AL._____ (Urk. D1/16/2), der im Zeitraum von April 2010 bis Oktober 2015 mit Karte bezahl- ten Einkäufe von Lebensmitteln (Urk. D1/16/7 f.), der im Zeitraum von April 2010 bis September 2015 über die E._____ verrechneten privaten Rechnungen (Urk. D1/16/9 f.), und der Barbezüge Juni 2012 bis 18. November 2015 (Urk. D1/16/5 f.), die die Beweislage aus polizeilicher Sicht zusammenfassen. Das polizeiliche Ermittlungsergebnis und die ihm zugrundeliegenden Gedankengänge waren dem Beschuldigten damit spätestens nach der zweiten polizeilichen Einvernahme vom
  62. Januar 2016 (Urk. D1/22/3) im Wesentlichen bekannt. Mit ihnen befasste er sich in der Folge noch vor der Schlusseinvernahme erneut und entwickelte eine detaillierte Gegenposition, wie seine Eingaben an den Haftrichter vom 12. und 22. Februar 2016 (Urk. D1/34/39 f.; vgl. auch Urk. D1/34/42), seine "Beschwerde ge- gen das Untersuchungsverfahren" vom 15. Februar 2016 (Urk. D1/38/1) und sei- ne "Einsprache" gegen den Haftrichterentscheid vom 24. Februar 2016 (Urk. D1/34/47) belegen, in denen er sich mit dem die polizeilichen Ermittlungen abschliessenden Rapport des polizeilichen Sachbearbeiters vom 22. Januar 2016 - 18 - vertieft auseinandersetzte (Urk. D1/3). Am 14. März 2016, also einen Monat vor der Schlusseinvernahme, nahm die Verteidigung zudem u.a. sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Quittungen/Einkaufsbelege im Original zur Einsicht in Empfang (Urk. D1/33/31). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihren Vorhalten in der Schlusseinvernahme von den Annahmen des ermittelnden Polizeibeamten abwich, tat sie dies explizit und legte dar, dass sie in Berücksichtigung seiner Einwände die aus Geschäftsvermö- gen bar bezahlten, polizeilicherseits als privat bewerteten Auslagen einschliess- lich K._____ bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens nicht zusätz- lich zu den Barbezügen berücksichtigt und neu ferner belegte Barzahlungen von Geschäftsauslagen von den Barbezügen abgezogen würden. Für letzteres ver- wies die Staatsanwältin auf eine Excel-Liste, in die die entsprechenden Quittun- gen aufgenommen worden seien und aus der sich für die erste Phase des inkri- minierten Zeitraums ein zu berücksichtigender Totalbetrag geschäftsbedingter Barauslagen von Fr. 19'120.45 und für die zweite ein solcher von Fr. 43'981.60 ergebe. Für das Jahr 2011 werde vom Durchschnitt aller in den Jahren 2010 und 2012 bis 2015 durch Quittungen belegten Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 63'102.05 ausgegangen. Bar bezahlte Restaurantbesuche würden nicht als Geschäftsauslagen betrachtet. Weiter eröffnete die Staatsanwältin dem Beschul- digten, dass ihm zudem die mit Karte bezahlten Restaurantbesuche und alle Fr. 500.– im Monat bzw. insgesamt Fr. 13'000.– und Fr. 21'000.– übersteigenden Benzinkosten als Einkommen angerechnet und zu seinen Gunsten seine gesam- ten Einzahlungen auf das Konto der E._____, die sich auf total Fr. 8'680.35 res- pektive auf Fr. 9'280.95 beliefen, und seine Lohnzahlung in bar an die Beschul- digte in der Höhe von Fr. 5'241.37 berücksichtigt würden. Welche Barauslagen die Staatsanwaltschaft als geschäftsbedingt anerkennt, konkretisierte sie folglich in der Schlusseinvernahme. Weitere Barauslagen - das ergibt sich im Umkehr- schluss - hatte die E._____ ihrer Auffassung nach nicht. Das war auch dem Be- schuldigten klar, weshalb er auch in der Schlusseinvernahme (wie bereits zuvor) geltend machte, die (in Listen zusammengefasste; vgl. zur Konkretisierung E. III.5) Auswertung der Belege sei unvollständig erfolgt und Ausgaben zu Unrecht nicht als geschäftsbedingt anerkannt worden. - 19 - Eine Befragung zu jeder einzelnen Position der den Vorhalten in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zugrundeliegenden Aufstellungen und zu jedem einzelnen sichergestellten Ausgabenbeleg erfolgte im Vorverfahren nie. Das war allerdings entbehrlich, nachdem der Beschuldigte deutlich gemacht hatte, dass die Aufstellungen unvollständig oder aus anderem Grund falsch seien, und er die Gründe dafür hatte darlegen können. Die Verteidigung beantragte eine Detailbefragung im Vorverfahren denn auch nie, stellte keine Ergänzungsfragen zu einzelnen Buchungen, Belegen oder Positionen in den Aufstellungen und reichte auch keine (mit der Vielzahl von Belegen erklärbare) schriftliche Stellung- nahme des Beschuldigten dazu ein. 2.3.2 Zu der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Berechnung des anre- chenbaren ungefähren Einkommens und den einzelnen als Ausgangspunkt für diese verwendeten Positionen konnten sich die Verteidigung und der Beschuldig- te sodann noch in Gerichtsverfahren zweier Instanzen äussern. Dabei standen ihnen auch stets die gesamten Unterlagen in der "F._____-Kiste" zur Verfügung. Im Berufungsverfahren wurde die Bezugnahme auf diese durch die Akturierung der Unterlagen vereinfacht. Die grosse Zahl potentiell relevanter Belege machte es dabei für die Verteidigung und den Beschuldigten zweifellos herausfordernd und zeitintensiv, der Anklage die eigene Position nicht nur in grossen Linien, son- dern auch im Detail (vgl. dazu die eingereichten Zusammenstellungen mit Beila- gen, Urk. 150/1-8) darzulegen. Das liegt allerdings in der Natur der Sache und rechtfertigt den Vorwurf der Gehörsverweigerung nicht. Unter Hinweis auf Art. 3 StPO (Fairnessgebot) ist der auf den besagten Listen beruhenden Untersu- chungsführung und Anklageerhebung jedoch insofern Rechnung zu tragen, als bei der Bestimmung des mutmasslichen Einkommens von den relevanten Listen nur zugunsten des Beschuldigten abzuweichen ist. Der Einbezug des gesamten Datenmaterials in die Beweiswürdigung bleibt vorbehalten. 2.4 Die Einwände des Beschuldigten machen zwar - wie zu zeigen ist - eine de- tailliertere Auseinandersetzung mit der Beweislage notwendig, als es die Vor- instanz für nötig hielt. Diese kann und hat jedoch im Berufungsverfahren zu erfol- gen, in dem zweitinstanzlich darüber zu befinden ist, ob die Anklage der Staats- - 20 - anwaltschaft unter Berücksichtigung der ihr zugrundeliegenden Berechnung des Einkommens des Beschuldigten aus der E._____ auch inhaltlich überzeugt.
  63. Der Beschuldigte beantragt, es sei eine Expertise betreffend die Geschäfts- mässigkeit der inkriminierten Bezüge und zusätzlich Quittungen von Barbezü- gen/Rechnungen von Autowerkstätten, einer Autovermietung, Lieferanten von Uniformen, Anbietern von Weiterbildungskursen etc., die Mehrwertsteuerrech- nungen für die Jahre 2009 bis November 2015 und die Steuerunterlagen für die Jahre 2010 bis Ende 2015 der E._____ Security GmbH (E._____) einzuholen, und es seien die Beschuldigte, deren Freispruch nun rechtskräftig sei, und I._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 100 S. 3 ff.; Urk. 143). Darauf ist zu verzichten. 3.1 Die Anklagebehörde bestimmt das ungefähre Einkommen des Beschuldig- ten aus seiner Tätigkeit für die E._____ u.a. anhand von Gutschriften und Belas- tungen des Geschäftskontos der E._____ und von Ausgabenbelegen. Die Beur- teilung, ob die Datenbasis für den von der Anklage erfassten Zeitraum valide ist, die ausgewiesenen Auslagen einen geschäftlichen Hintergrund haben, und ob Bargeldbezüge privaten Zwecken des Beschuldigten dienten, soweit keine ent- sprechenden Ausgabenbelege vorliegen, obliegt dabei als Teil der Beweiswürdi- gung dem Gericht. Namentlich gibt es eine von der Würdigung der vorhandenen Beweismittel unabhängige wissenschaftliche Antwort auf die Frage, ob Bezüge einen geschäftlichen Hintergrund haben, nicht. Entsprechend ist die von der Ver- teidigung beantragte Expertise entbehrlich. Mehrwertsteuerrechnungen und Steu- erunterlagen, namentlich Einschätzungsentscheide, sagen sodann nichts über die effektive Höhe von Geschäftsausgaben aus, sondern geben nur wieder, was ein Unternehmen deklariert bzw. wie es von den Steuerbehörden eingeschätzt wurde. Sie sind daher als Beleg dafür, dass "die Geschäftsausgaben um einiges höher waren, als seitens der Anklagebehörde und der Vorinstanz anerkannt" (Urk. 100 S. 11) nicht geeignet. 3.2 Der Beweisantrag betreffend den Beizug von Quittungen/Rechnungen von Autowerkstätten (L._____, M._____, N._____, O._____), der Autovermietung P._____, von Lieferanten von Uniformen (Q._____ ag, R._____ Schweiz), von - 21 - Weiterbildungsinstituten (S._____ AG, Regionalpolizei T._____), der U._____ (Firmenausflug), der V._____, der W._____ Versicherung und der AA._____ AG (Drucksachen) zielt darauf, in bar bezahlte geschäftliche Auslagen zu belegen. 3.2.1.1Die E._____ war im anklagerelevanten Zeitraum im Ordnungsdienst für die Aargauer Gemeinden … sowie für die AB._____ [Oberstufe] in … und das regio- nale Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum AC._____ in … (Sportzentrum AC._____) tätig. Die Rechnungstellung erfolgte an die einzelnen Gemeinden, die AB._____ und das Sportzentrum AC._____ separat, die Patrouillentätigkeit je- doch koordiniert. Nach den Worten des Beschuldigten handelte es sich um einen Auftrag bestehend aus sechs Einzelaufträgen (Urk. D1/22/1 S. 27), wobei das Sportzentrum AC._____ ab Ende 2011 und … ab Frühling 2013 bedient wurden (Urk. D1/10/2 f.; Urk. 119/13 Beleg 47; Urk. 119/13 Beleg 22; Urk. D1/27/6 f. [Gut- schriften, namentlich Dezember 2011 und April 2013]). Die E._____ erzielte damit von April bis Dezember 2010 Einkünfte von knapp Fr. 97'000.–, und in den Folge- jahren von rund Fr. 111'000.– (2011, 2012), Fr. 126'000.– (2013), Fr. 135'000.– (2014) und Fr. 125'000.– (Januar bis 16. November 2015). Weitere Auftraggeber hatte die E._____ nur sehr wenige. Dokumentiert sind Zahlungseingänge der AD._____ Zürich (Fr. 950.– am 9. August 2010), der AE._____ AG (Fr. 588.60 am
  64. Dezember 2011) und der AF._____ (AF._____, Fr. 1'383.48 und Fr. 218.16 am
  65. November 2014 und 26. Januar 2015). Der Beschuldigte sprach selber von ein paar Nebenaufträgen und erwähnte das Spital Wil (mutmasslich im Jahr 2010), ein Strassenfest in … (mutmasslich im Jahr 2011), einen Auftrag der AG._____ ebenfalls auf dem Gemeindegebiet, eine Veranstaltung im AE._____ in W._____ (mutmasslich 2011) und die AF._____ (Ende 2014 oder Mitte 2015; Prot. II S. 36 f.). Wenn der Beschuldigte für die Anfangsphase Versuche unter Be- teiligung von I.______ schildert, alte Kontakte u.a. in der Clubszene zu reaktivie- ren (Prot. II S. 39 f.; vgl. auch Urk. 119/5), waren diese jedenfalls nicht besonders erfolgreich. Die sichergestellten Dokumente belegen denn auch, dass die E._____ ihre Geschäftstätigkeit grundsätzlich ganz auf die Tätigkeit für Gemein- den ausrichtete (Urk. 119/13 Belege 42, 44, 45, Urk. 119/14 Beleg 7, 9). Das ent- spricht den Aussagen der Zeugin AH._____, die festhielt, dass sie vorwiegend im Ordnungsdienst an Festen tätig gewesen sei, der Beschuldige sich aber auf den - 22 - Gemeindeordnungsdienst spezialisiert habe (Urk. D1/26/10 S. 12). Die Kunden- basis konnte aber auch in diesem Geschäftsfeld nicht erweitert werden; die Offer- ten der E._____ für Aufträge der Städte KC._____ und Winterthur im Herbst 2012 und August 2015 blieben unberücksichtigt (Urk. D1/2/20; Urk. D1/2/5 [Notiz vom
  66. November 2012]; Urk. 119/14, Belege 1-3). Die Offerte für den Ordnungs- und Verkehrsdienst Innenstadt AI._____ (Urk. 78/2 f.), die nur mit Unterschrift gültig wäre, wurde offenbar nicht eingereicht, was aufgrund des gänzlich anderen Ein- satzgebietes auch nicht überraschen würde. Zusammengefasst handelte es sich bei der E._____ um ein in den Aargauer Bezirken … und … im Gemeindeord- nungsdienst tätiges Kleinunternehmen, das während seiner rund fünfjährigen Ge- schäftstätigkeit de facto einen Auftrag betreute, aus dem es praktisch seinen ge- samten Umsatz generierte. Nennenswerte Akquisitionstätigkeit entwickelte es bis zur Verhaftung des Beschuldigten nicht. Anders ist auch eingedenk üblicher Fehl- schläge nicht zu erklären, dass der Auftragsbestand über Jahre praktisch unver- ändert blieb. Die von AJ._____ angesprochenen Werbemassnahmen sollten erst noch geplant werden (vgl. Urk. D1/26/4 S. 6, 12). Über Büroräumlichkeiten verfüg- te die E._____ ab dem 1. Oktober 2012 in AK._____ (Bezirk …; Urk. D1/20/2). Davor erledigte der Beschuldigte die Büroarbeit bei sich zu Hause in AL._____ (Urk. D1/22/1 S. 32; Urk. D1/22/2 S. 4f.) 3.2.1.2 Gemäss Auftragsbestätigungen "Gemeindeordnungsdienst Gemeinde …" und "Gemeindeordnungsdienst AB._____" vom 9. Dezember 2009 erfolgten die Einsätze an drei wechselnden Tagen pro Woche während sieben Stunden, in ei- ner 2er Patrouille, uniformiert (Tenue A) und ausgerüstet mit Taschenlampe, Pfef- ferspray, Handschellen, einem Polizeimehrzweckstock (PR 24) und Handy (Urk. D1/2/19; Urk. 78/6; vgl. auch Urk. 2/22). Die Einsatzpläne und Protokolle, die den Zeitraum ab Januar 2012 abdecken (Urk. D1/2/17), dokumentieren für den gan- zen Aargauer Auftrag wöchentlich drei abendliche Patrouillen in 2er Teams. Der Zeuge AJ._____, der ab Mai 2013 für die E._____ tätig war, bestätigte, dass die normalen Patrouillen zu zweit erfolgten. Fahrverbotskontrollen im … hätten spo- radisch einzeln stattgefunden. Bei einem Grossanlass in der AC._____ seien sie zu viert im Einsatz gewesen. In der Woche hätten die Patrouillen an drei bis vier Tagen während acht bis neun Stunden stattgefunden. Für die Patrouillentätigkeit - 23 - standen während der gesamten rund fünf Jahre die Beschuldigten und zusätzlich einige wenige - teilweise auch nur sporadisch - in kleinen Pensen im Stundenlohn tätige Mitarbeiter zur Verfügung. Die ausbezahlten Löhne überstiegen je kaum ein paar hundert Franken monatlich. Lohn wurde immer per Banküberweisung aus- bezahlt und ging namentlich auch an die Beschuldigte (ab März 2010), an I._____ (ab Oktober 2010 bis Februar 2012, Mai, Juni, September und Dezember 2013) und an AJ._____ (ab Mai 2013; Urk. 119/1-5 [Auszüge E-Finance-Bewegungen]; Urk. D1/27/6 f.). Der Beschuldigte gehörte im Gegensatz zu allen anderen Mitar- beitern bei den allermeisten Patrouillen zum Team, Lohnzahlungen an ihn erfolg- ten jedoch nicht (vgl. dazu auch E. III.3.3.3.2). Die Patrouillen wurden mit Personenwagen durchgeführt, gemäss AJ._____ hauptsächlich mit einem angeschriebenen Opel Frontera. Ausserdem hätten sie einen Opel Omega Kombi als Zivilfahrzeug gehabt. Für den Winter und für Notfäl- le habe noch ein Chevrolet Trailblazer zur Verfügung gestanden. Das Motorrad habe man nicht gebraucht (Urk. D1/26/1 S. 6; Urk. D1/26/4 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. D1/26/6 S. 10 [Zeugin AM._____] und Urk. D1/26/11 S. 6 [Zeuge AN._____]). Das lässt sich mit dem in Einklang bringen, was aus den vom Be- schuldigten aus der Untersuchungshaft an AJ._____ geschriebenen Briefen her- vorgeht (Urk. 34/13 S. 2): Der Opel Frontera und der Opel Omega waren die für die Patrouillen ausgerüsteten Fahrzeuge, der Chevrolet TrailBlazer war das zivile Winterfahrzeug. Letzteres wurde gemäss den übereinstimmenden Depositionen der Zeugen AJ._____ (Urk. D1/26/1 S. 6; Urk. D1/26/4 S. 12 f.) und der Zeugin AM._____ vom Beschuldigten auch privat genutzt. Gemäss AM._____, die der Beschuldigte im Juni 2012 kennengelernt hatte und mit der er in der Folge mit kurzen Unterbrüchen bis zu seiner Verhaftung liiert war (Urk. D1/22/3 S. 33 [Fra- ge 223]; Urk. D1/26/2 S. 1; Urk. D1/26/6 S. 3, 13), nutzte der Beschuldigte auch den Opel Omega privat (Urk. D1/26/2 S. 8; Urk. D1/26/6 S. 10 ff.). Es besteht kein Grund, an diesen Aussagen zu zweifeln (vgl. auch E. III.2.2.). Anzufügen ist, dass die E._____ zu Beginn (anstelle der zuletzt sichergestellten) und teilweise für nur ganz kurze Zeit über andere (potentielle) Patrouillenfahrzeuge (mehrere Opel Omega 2.5, Chrysler Stratus, Ford Maverick) verfügte (vgl. dazu die Belegsamm- lung und Urk. 78/9), was jedoch nichts ändert. - 24 - 3.2.1.3 Material und Uniform wurde ausgehend von den Aussagen von AJ._____ durch die E._____ bezahlt. Weiterbildungen habe die E._____ ebenfalls bezahlt, wobei der Beschuldigte den Mitarbeitern einen Teil vom Lohn abgezogen und diesen Teil dann nach und nach wieder rückvergütet habe (Urk. D1/26/1 S. 6). Der Beschuldigte habe lediglich den Kaffee, den sie mal an der Tankstelle oder im Schulhaus getrunken hätten, bezahlt. Bei internen Schulungen in einer Waldhütte seien die Grilladen von der Firma bezahlt worden; das sei sicher zweimal vorge- kommen. Vor dem Jahr 2015 sei es auch sieben oder acht Mal vorgekommen, dass sie zusammen Pizza gegessen hätten. Die Pizza sei von einem Pizzaservice in … gekommen. Ansonsten habe die E._____ keine Kosten für Verpflegung übernommen. Auch keine Benzinkosten oder so. Telefoniert habe er auch auf ei- gene Kosten (Urk. D1/26/1 S. 8; Urk. D1/26/4 S. 13 f.). Das entspricht bezüglich Ausbildungskosten, Verpflegung und Uniform/Ausrüstung der Regelung, wie sie mit Wirkung ab dem 1. August 2014 im Dienstreglement der E._____ in den Art. 3.4.1, Art. 4.3.4 und Art. 5 schriftlich niedergelegt war (Urk. 119/13, Beleg Nr. 40; vgl. zur Uniform auch Art. 11 GAV [Urk. 119/13 , Beleg Nr. 41), und ist nicht anzu- zweifeln. Dass hinsichtlich der Weiterbildungskosten tatsächlich wie von AJ._____ geschildert verfahren wurde, ist zudem aus den Lohnabrechnungen der Beschul- digten ersichtlich (Urk. D1/18/1; Urk. D1/24/2). 3.2.1.4 Vor diesem Hintergrund können typischerweise namentlich Aufwände für Löhne, den Erwerb, Unterhalt und den Treibstoff von Personenwagen für den Pat- rouillendienst, die tagsüber auch für allfällige geschäftliche Besorgungen einge- setzt werden konnten, und solche für Uniformen, Büromiete inkl. Nebenkosten, In- ternet(-auftritt) und Telefon, Versicherungen, Mitgliederbeiträge, Steuern und an- dere Abgaben, Büro- und Arbeitsmaterial sowie Akquisitionskosten und Kosten für die Mitarbeiterwerbung als geschäftsbedingt gelten (vgl. dazu auch nachfolgend E.III.5.2.3). Zu letzterem ist einschränkend festzuhalten, dass gewisse Mitarbeiter auch aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten stammten und Bewer- bungsgespräche ab Oktober 2012 im Büro der E._____ in AK._____ stattfanden (Prot. II S. 39). Die Kosten für Aus- und Weiterbildung wurden von der E._____ über Lohnabzüge zunächst auf die Mitarbeiter abgewälzt, dann aber über Lohn- zuschläge wieder abgegolten. Auch sie stellen folglich Geschäftsauslagen dar, mit - 25 - der Besonderheit, dass sie nicht nur in auf die E._____ lautenden Ausgabenbele- gen, sondern auch in den Lohnzahlungen abgebildet sind, so dass selbst fehlen- de Ausgabenbelege für Barzahlungen sich im Ergebnis nicht zulasten des Be- schuldigten auswirken könnten. Die Quittungen/Rechnungen, die gemäss dem Beweisantrag eingeholt werden sollen, betreffen demgemäss grundsätzlich Aus- gaben, die als geschäftsbedingt zu betrachten und daher für den Ausgang des Verfahrens relevant sind. Eine Ausnahme bilden Aufwendungen für Motorräder und das Fahrzeug Audi S6. Die Motorräder wurden zwar von der E._____ be- zahlt, von dieser aber nicht für geschäftliche Zwecke genutzt, sondern dienten einzig den persönlichen Bedürfnissen des Beschuldigten. Daran ändert auch nichts, dass dieser die Motorräder gelegentlich für geschäftliche Besorgungen nützte; er folgte insoweit einzig einer persönlichen Präferenz. Illustrativ ist in die- sem Zusammenhang die Aussage des Zeugen AO._____, wonach der Beschul- digte ihm gegenüber davon sprach, er habe sich mit der Harley einen Traum ver- wirklichen können (Urk. D1/26/7 S. 4; Urk. D1/26/3 S. 4; vgl. auch E. III.2.2). Sie lässt sich ohne weiteres damit in Einklang bringen, dass der entsprechende Kauf- vertrag zunächst auf den Beschuldigten persönlich ausgestellt wurde (Urk. D1/17/1) und die Lieferung und Einlösung der Maschine (vgl. Urk. D1/3 S. 23 un- ten; Urk. D1/17/2) in den Zeitraum fiel, in dem der Fahrausweisentzug des Be- schuldigten endete (vgl. Urk. D1/7/3). Wenn der Beschuldigte geltend macht, die Maschine sei "als Kapitalgewinn" gekauft worden (Urk. D1/22/1 S. 40 f.), was er im Übrigen auch hinsichtlich der Honda VRT behauptet hatte (Urk. D1/22/1 S. 13), handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Folglich hatte der Beschuldigte Be- trieb und Unterhalt der Motorräder einschliesslich aller Kosten, mit denen er die Maschinen für sich verfüg- (und nach seinen Wünschen) benutzbar machte, per- sönlich zu tragen (wozu u.a. auch Versicherungskosten und Abgaben gehören würden, die allerdings soweit von der E._____ bezahlt (z.B. Urk. 119/3/12, Belege Nr. 18, 20), nicht in den Listen figurieren, die die Staatsanwaltschaft der Schät- zung des Einkommens zugrunde legt (vgl. für die Konsequenzen daraus E. II. 2.2.3). Das Fahrzeug Audi S6 hatte der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen sodann im Jahr 2008 für sich gekauft. Danach stand es wahlweise in seinem oder im Eigentum der Beschuldigten und wurde seit dem 6. April 2010 - 26 - nicht mehr benutzt (Urk. D1/22/1 S. 8 ff.). Belege zu Betriebs- und Unterhaltskos- ten dieser Fahrzeuge (die vom Konto der E._____ abgebuchten Erwerbskosten der Motorräder werden dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft anders als von polizeilichen Sachbearbeitern [vgl. Urk. D1/3 S. 25 unten] nicht als Einkom- men angerechnet) sind von Vornherein nicht geeignet, Geschäftsausgaben zu be- legen. Eine Ergänzung der Akten erübrigt sich insoweit bereits aus diesem Grund. 3.2.2.1 Die E._____ war als juristische Person zur Buchhaltung und Rechnungs- legung nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 801 i.V.m. Art. 662a ff. aOR; Art. 957 ff. OR, in Kraft seit 1. Januar 2013) verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam sie für das Geschäftsjahr 2010 formal nach. Die Buch- haltung liegt als Urk. 119/1-4 bei den Akten. Für das Jahr 2011 fehlen jegliche Buchhaltungsunterlagen. Ab dem Jahr 2012 existieren lediglich Mäppchen, in de- nen sich u.a. Ausgabenbelege befinden (Urk. 119/1-5; Urk. 119/6; Urk. 119/12). Die Aktenlage lässt sich mit dem Umstand in Übereinstimmung bringen, dass die Steuerbehörden zuletzt für das Jahr 2010 über eine Jahresrechnung der E._____ verfügten (Urk. D1/15/14, Blatt 4). 3.2.2.2 Die erwähnten Mäppchen sind für den Zeitraum von Januar 2012 bis März 2015 sowie von Mai bis Juni 2015 mit dem jeweiligen Monat angeschrieben und enthalten nebst den (gelegentlich auch andere Monate betreffenden) Ausgaben- belegen, ein handgeschriebenes Deckblatt und den Auszug des Kontos der E._____ des betreffenden Monats (Urk. 119/2/1-12; Urk. 119/3/1-12; Urk. 119/4/1- 12; Urk. 119/5/1-5). Sodann existieren vier weitere, nicht mit einem Monat ange- schriebene Mäppchen mit Ausgabenbelegen vorwiegend aus den Monaten Juli, August, September und Oktober 2015, eines umfasst zusätzlich den Kontoauszug für den Monat Juli, ein weiteres denjenigen für den Monat August (Urk. 119/12). Von den Untersuchungsbehörden aus den Mäppchen separiert wurden Quittun- gen des Lieferdienstes K._____ (vgl. Urk. D1/22/3. S. 14 [Fragen 97 f.]), Bewir- tungsbelege aus dem Restaurant AP._____ (vgl. Urk. D1/3 S. 14) und Quittungen von Lebensmittelgeschäften (vgl. Urk. D1/3 S. 13). Sie liegen nun als Urk. 119/6-8 bei den Akten. - 27 - Den Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 12. Januar 2016 ist sodann zu entnehmen, dass die Mäppchen zu Buchhaltungszwecken zusam- mengestellt wurden und die Quittungen in den Mäppchen dazu dagewesen wä- ren, buchhalterisch die Ausgaben der Firma auszuweisen. Es seien einfach ein- mal alle Belege gewesen. Man habe grundsätzlich mal alle Belege in eine Kiste geworfen und sie dann später auf den Monat sortiert (Urk. D1/22/3 S. 11 f). Dar- aus ist zu schliessen, dass Belege für geschäftsbedingte Barausgaben konse- quent gesammelt wurden. Spätere Versuche des Beschuldigten, seine eindeuti- gen Erstaussagen zu relativieren, sind als Schutzbehauptungen zu sehen. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich folglich kein ernstzunehmender Hin- weis darauf, dass die vorhandenen Barbelege zusammen mit den Kartenbuchun- gen und Überweisungen, die durch die Kontoauszüge und teilweise zusätzlich durch Ausgabenbelege dokumentiert sind, die von der E._____ getätigten Ge- schäftsauslagen nicht abbilden. Das deckt sich mit dem Eindruck, den eine Durchsicht der Buchhaltung 2010, der für den Zeitraum ab 2012 vorhandenen Be- legsammlung und der Kontoauszüge des D._____ Kontos der E._____ (Urk. D1/27/6 f.) ergibt: Im Licht von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der E._____ zu erwartende Auslagen in bar und/oder durch Kartenzahlungen und Banküber- weisungen sind ausgewiesen (teilweise auch mit erheblicher Zahlungsverzöge- rung bzw. im Betreibungsverfahren; zu den (noch) nicht bezahlten Rechnungen, vgl. E. III.5.7.4.2 a.E). Allfällige kleinere Lücken in der Dokumentation, wie sie auch in ordentlich geführten Buchhaltungen immer wieder vorkommen, ändern an der Zuverlässigkeit des Gesamtbildes nichts. Belegt sind Zahlungen namentlich auch zugunsten der vom Beweisantrag erfassten Unternehmen (für die Einzelbe- lege [ohne aus den Kontounterlagen ersichtliche Buchungen] L._____ Garage: Urk. 119/1/3 f., Januar/Beleg Nr. 62, März/Beleg Nr. 153, September/Beleg Nr. 746, November/Beleg Nr. 892; Urk. 119/2/4, Beleg Nr. 8 [hier und fortan immer Bleistiftnummerierung, angebracht durch das Gericht]; Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 9; Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 4; Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 10; Urk. 119/3/10, Beleg Nr. 17, 18; Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 30; M._____ Automobile AG: Urk. 119/1/4 Septem- ber/Beleg Nr. 757, Oktober/Beleg Nr. 765, Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 3; N._____ GmbH: Urk. 119/2/5, Beleg Nr. 81, 65, Urk. 119/3/3, Belege Nr. 3, 4, Urk. 119/3/4, - 28 - Beleg Nr. 19, Urk. 119/4/6, Belege Nr. 2, 69, Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 8, Urk. 119/12, Beleg Nr. 10; P._____ Autovermietung Zürich: Urk. 119/1/3 Febru- ar/Beleg 127, Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 2, Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 9; Q._____ ag: Urk. 119/1/3 April/Beleg Nr. 217, August/Beleg Nr. 578, Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 9; R._____ [Zahlungen an AQ._____ AG]: Urk. 119/1/3 April/Beleg Nr. 241, Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 23, Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 1, Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 23; S._____ AG: Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 57, Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 92, Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 26; Regionalpolizei T._____ in …: Urk. 119/1/4 Juli/Beleg Nr. 450; W.______ Versicherung: Urk. 119/1/3 März/Beleg Nr. 142, Juli/Beleg Nr. 448, Dezember/Beleg Nr. 1037, Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 14, Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 4, Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 18; AA._____ AG: Urk. 119/1/3 Mai/Beleg Nr. 267, Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 2) mit Ausnahme der U._____ und der O._____ in …. Die Zahlung zugunsten der U._____ soll dabei im Zusammenhang mit einem Firmen- ausflug 2010/2011 stehen. In der Buchhaltung 2010 findet sich ein Beleg vom 18. September mit dem Vermerk "Firmenausflug" (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 754), was deutlich macht, dass auch diesbezügliche Belege nicht vergessen gin- gen und deshalb davon auszugehen ist, dass ein Beleg U._____ für das Jahr 2010 fehlt, weil 2010 zu Lasten der E._____ keine entsprechenden Kosten be- zahlt wurden. Was die Kosten von Reparaturen des im August 2012 gekauften Opel Frontera (vgl. Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 72) betrifft, erwähnte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2016, dass "Automatenreparatur in …" bar bezahlt (Urk. D1/22/3 S. 24) und in der Schlusseinvernahme, dass der Frontera in EJ._____ repariert worden sei (Urk. D1/22/5 S. 18); er konnte sich da- ran also noch erinnern. Gewartet wurden alle Fahrzeuge gemäss seinen Angaben sodann bei L._____ in … (Urk. D1/22/1 S. 46 f.). Entsprechende Zahlungen mit dem expliziten Hinweis auf den Frontera im Buchungstext ergeben sich aus den Kontounterlagen noch für das Jahr 2013 (Urk. 119/2/2 und Urk. 119/2/10 [E- Finance-Auszüge, Buchungen vom 19. Februar und 17. Oktober; vgl. auch Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 17) und eine letzte Zahlung an L._____ ist noch am 24. Au- gust 2015 dokumentiert (Urk. 119/12, Beleg Nr. 7). Dass die O._____ im Auftrag der E._____ noch andere Aufträge als Automatikrevisionen des Frontera erledig- te, wie der mit einem "insbesondere" eingeleitete Beweisantrag insinuiert, wider- - 29 - spricht folglich den Aussagen des Beschuldigten. Die am 11. April 2013 bar be- zahlte Werkstattrechnung vom 27. Februar 2013 über einen Betrag von EUR 2'778.46 entsprechend Fr. 3'473.–wurde vom Beschuldigten zu den Akten gege- ben (Urk. 78/8). Der weitere Auftrag lässt sich anhand der vorhandenen Unterla- gen rekonstruieren: die Miete eines Sachtransporters und eine Fahrt nach EJ._____ im August 2014 sind dokumentiert und diese können ihrerseits mit ei- nem Bargeldbezug in Euro ab dem Konto der E._____ in Verbindung gebracht werden (vgl. E. III.5.6.4.2). Konkrete Anhaltspunkte ergeben sich hingegen dafür, dass nicht nur Belege für geschäftsbedingte Barausgaben grundsätzlich konsequent gesammelt, sondern dass systematisch Barbelege aufgehoben wurden, die private Ausgaben (vgl. da- zu E. III. 5.) und/oder Ausgaben betrafen, die keinerlei Zusammenhang mit Bu- chungsvorgängen der Gesellschaft hatten. So räumte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme auf Vorhalt der vielen Quittungen für Restaurantbesuche ein, dass er nicht sicher sei, dass alle Quittungen von der E._____ bezahlt wor- den seien und wohl mehr Belege in der Buchhaltung gewesen seien, als Ausga- ben gewesen seien (Urk. D1/22/5 S. 16). Dieses Eingeständnis ist nicht aus der Luft gegriffen: Die Beschuldigte, B._____, arbeitete bis im Februar 2012 als Ser- vicefachangestellte im AR._____, danach bis Juli 2012 im AS._____ in Zürich, in der Folge bis im April 2013 im Restaurant AT._____ in Winterthur, dann bis Au- gust 2013 im Restaurant AU._____ in Zürich und schliesslich bis Januar 2015 im Restaurant AP._____ in Winterthur (Urk. 81/15/26 S. 2). Zahlungen mit der Karte der E._____ erfolgten in diesen Restaurants nicht, was die Aussage des Beschul- digten, z.B. nie in den Restaurants AP._____, AT._____ und AU._____ gewesen zu sein (Urk. D1/22/5 S. 15), plausibilisiert. Hingegen liegen zahlreiche Barbelege vor, die aus diesen Restaurants stammen. Auffällig an diesen Bewirtungsbelegen ist, dass sie nur in den Zeiträumen generiert wurden, als die Beschuldigte in die- sen Restaurants tätig war, wobei teilweise auch eine "B._____" als Bedienung vermerkt ist. So liegen ab Mitte Februar 2012 Belege aus dem AS._____ vor (Urk. 119/2/2, Belege Nr. 36, 84, 80, 108, 79, 28, 102, 82, 85; Urk. 119/2/3, Belege Nr. 71, 80, 55, 57, 79; Urk. 119/2/4, Belege Nr. 64, 75, 59, 21, 18, 21; Urk. 119/2/5, Belege Nr. 34, 70, 87, 83, 74, 54, 89, 96, 33; Urk. 119/2/6, Belege Nr. 41, 51, 99; - 30 - Urk. 119/2/7, Belege Nr. 31, 43, 33). Danach findet sich ein Beleg vom 7. August 2012 aus dem Restaurant AT._____ mit dem Vermerk "es bediente sie 9. B._____" (Urk. 119/2/8, Beleg 61), und es folgen weitere für August (Urk. 119/2/8, Belege Nr. 69, 70), September (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 76, 83), Oktober (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 106, 109), November (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 79), Dezem- ber (Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 60) sowie im Jahr 2013 im Monat Januar (Urk. 119/3/1, Belege Nr. 43, 74). Für den Zeitraum ab dem 17. April 2013 liegen dann Belege des Restaurants AU._____ in den Mäppchen (Urk. 119/3/4, Beleg Nr. 37, 84, 85; Urk. 119/3/5, Belege Nr. 73, 67, 64, 72, Urk. 119/3/6, Belege Nr. 47, 48, 60; Urk. 119/3/7 Belege Nr. 42, 41) und dem 31. August 2013 bis 16. Januar 2015 existieren 74 Belege aus dem AP._____, die in die erwähnten Mäppchen inte- griert worden waren (Urk. 119/7; Urk. D1/3 S. 14, 26). Das MKC._____ ist eindeu- tig und kann nur zum Schluss führen, dass die Beschuldigte an ihren jeweiligen Arbeitsorten beliebige Bewirtungsbelege behändigte, um sie in die Sammlung der E._____ zu integrieren. Dass über drei Jahre so verfahren wurde, indiziert dabei, dass es sich um ein auch in anderem Zusammenhang praktiziertes systemati- sches Vorgehen der E._____ handelte und daher in die Überlegungen einzube- ziehen ist, dass auch andere der vorhandenen Quittungen allenfalls keinen Bezug zu Buchungsvorgängen der E._____ aufweisen. Jedenfalls spricht alles dafür, dass der Beschuldigte (vgl. E. III.3.3) zu viele und nicht zu wenige Quittungen und damit grundsätzlich alle Barbelege für Geschäftsausgaben und darüber hinaus für Ausgaben, die er im Bedarfsfall (namentlich gegenüber den Steuerbehörden) als solche deklarieren wollte, sammelte. 3.2.3 Nach dem Erwogenen ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszuge- hen, dass die vorhandenen Barbelege zusammen mit den (auch) durch die Kon- toauszüge dokumentierten Kartenbuchungen und Überweisungen, die von der E._____ für geschäftliche Zwecke getätigten Auslagen - unter dem Vorbehalt ge- wisser unvermeidlicher, das Gesamtbild nicht verfälschender Lücken - vollständig abbilden, so dass eine Ergänzung der Akten durch den Beizug von Quittun- gen/Rechnungen diverser Unternehmen entbehrlich ist. Ungereimtheiten in der Dokumentation der Verwendung von Barbezügen im Jahr 2010 und im inkrimi- nierten Zeitraum ab 2012 haben ihren Grund nicht in der unvollständigen Doku- - 31 - mentation von geschäftsbedingten Ausgaben. Für das Jahr 2011 ist die Datenla- ge sodann sowieso lückenhaft; eine selektive Ergänzung der Akten würde daran nichts ändern. 3.3 Schliesslich kann auch auf die Einvernahmen der Beschuldigten und von I._____, der dem Beschuldigten seit Jahren kollegial verbunden ist (Prot. II S. 34 f.), als Zeugen verzichtet werden, von denen sich der Beschuldigte allgemeine "Klärung des Sachverhalts" bzw. Aussagen zum Tätigkeitsbereich des Beschul- digten, zur Bankkartennutzung und diversen Auslagen verspricht (Urk. 143). Kon- kret sollen die Zeugen bestätigen können, dass sie Zugriff auf die Bankkarte der E._____ hatten und insbesondere auf der Patrouille auch Bezüge vornahmen (Urk. 149 S. 9), dass mehrfach auf Patrouillen eingekehrt worden sei, man mehr- fach für die Firma unterwegs gewesen sei sowie Geschäftsausflüge und Weiter- bildungen stattgefunden hätten (Urk. 149 S. 20). Die Beschuldigte verweigerte während des gesamten gegen sie geführten Verfah- rens im Wesentlichen die Aussage, liess im Rahmen der Schlusseinvernahme aber eine von ihr unterzeichnete schriftliche Stellungnahme zur Sache einreichen. Letzterer ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschuldigte faktisch der Geschäftsführer der E._____ war, sie keinen Überblick über die Finanzen der E._____ und keinen Zugriff auf deren Konto hatte, private Dinge nicht mit Geld der E._____ bezahlte und den Aussagen des Beschuldigten vertraut hatte, dass er keinen Lohn von der E._____ bezog (Urk. 81/19/1-5; Urk. 81/23; Prot. I S. 22 f.). Sie wurde von der Vorinstanz von den gegen sie erhobenen Vorwürfen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden freigesprochen. Die Freisprüche sind mit dem Rückzug der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden. Die Beschuldigte könnte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV 97) damit heute formell als Zeugin einvernommen werden und wäre dabei grund- sätzlich zur Aussage verpflichtet. Vorbehalten bleibt allerdings das Zeugnisver- weigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 1 StPO, auf das sich die Beschuldigte aufgrund der Gefahr einer Revision zu ihren Ungunsten (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) berufen könnte. Dass sie davon nicht Gebrauch machen würde, nachdem - 32 - sie ihre Aussageverweigerung unter dem Druck des langen Strafverfahrens auf- rechterhalten hat, ist nicht anzunehmen. Selbst wenn sie wider Erwarten aussa- gen und dabei die Darstellung des Beschuldigten - namentlich im Sinn der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Aktennotiz (Urk. 150/3) - ganz oder teilweise bestätigen würde, würde in der Sache aber das gelten, was auch für I._____ gilt: Ihre Aussagen wären, wie diejenigen des Beschuldigten sel- ber, am umfangreichen weiteren Beweismaterial zu messen und das Ergebnis dieser Würdigung könnte kein anderes sein, als es im Fall des Beschuldigten ist. Mit anderen Worten, können die beantragten Zeugenaussagen am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. III. 1.1 Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zunächst zum Schluss, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum die Geschicke der E._____ selbständig als faktischer Geschäftsführer geleitet habe, und nur er habe mit seiner Bankkarte oder per E-Banking auf das Geschäftskonto der E._____ zugegriffen und so den gesamten Zahlungsverkehr der E._____ abgewickelt (Urk. 96 E. II.A.5. und E. II.A.6.). Bezüglich der Höhe und der Zuordnung der Transaktionen ging sie so- dann davon aus, dass der Berechnung (nur) die vorhandenen Belege zugrunde liegen (Urk. 96 E. II.A.8.6.1.) und dem Beschuldigten sämtliche Barbezüge zuzu- rechnen seien und ohne Belege für geschäftsbedingte Auslagen oder Rückzah- lungen von einer Verwendung für private Zwecke auszugehen sei. Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung noch eingereichten Quittungen be- rücksichtigte sie, soweit sie in der Berechnung der Staatsanwaltschaft fehlten (Urk. 96 E. II.A.8.6.2.). Unter Korrektur gewisser Annahmen der Staatsanwalt- schaft ging sie sodann für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 30. April 2012 (Peri- ode 1) von Mittelzuflüssen für private Zwecke von Fr. 42'503.81 und für den Zeit- raum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. November 2015 (Periode 2) von solchen von Fr. 105'350.47 aus, die als regelmässiges Einkommen zu betrachten seien. Es resultiere ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund Fr. 1'700.– in der Periode 1 und von Fr. 2'500.– in der Periode 2 (Urk. 96 E. II.A.9.). - 33 - 1.2 Der Beschuldigte behauptet dagegen bis heute konsequent, er habe bei der E._____ kein Erwerbseinkommen erzielt. Er stellt sich im vorliegenden Verfahren wie zuvor gegenüber den zuständigen Personen der Arbeitslosenkasse und des Sozialamtes AL._____ als Teilzeitmitarbeiter dar, dem von der E._____ im Ge- genzug für sein Engagement einzig Weiterbildungskurse bezahlt wurden. Zur Be- streitung privater Kosten habe er nur mit Zustimmung der jeweiligen Geschäfts- führerin auf die finanziellen Mittel der E._____ zugreifen dürfen und zugegriffen, wobei er Privatbezüge stets aus seinen privaten Mitteln ausgeglichen habe. Die auf dieser Darstellung beruhende Argumentation der Verteidigung im Berufungs- verfahren kann Urk. 149 entnommen werden (mit Hinweis auf die Ausführungen vor Vorinstanz, Urk. 77). Auf seine Darstellung und die entsprechenden Ausfüh- rungen der Verteidigung ist nachfolgend - soweit für die Entscheidfindung relevant - einzugehen. 2.1 Nebst vielen Dokumenten stehen als Beweismittel namentlich die Aussagen des Beschuldigten und der auch in dessen Gegenwart einvernommenen Zeugen AJ._____ (Urk. D1/26/1; Urk, D1/26/4), AM._____ (Urk. D1/26/2; Urk. D1/26/6), AO._____ (Urk. D1/26/3; Urk. D1/26/7), AH._____ (Urk. D1/26/8; Urk. D1/26/8; Urk. D1/26/10) und AN._____ (Urk. D1/26/9; Urk. D1/26/11) zur Ermittlung des Sachverhalts zur Verfügung. Die vorwiegend schriftlichen, einer klassischen Aus- sagenwürdigung nicht zugänglichen Angaben der Beschuldigten zur Sache (Urk. D1/19/1-5) sind, da die Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme ebenfalls von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 81/23), nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar. 2.2.1 Der Beschuldigte hat aufgrund seiner Stellung im Strafverfahren ein augen- fälliges Interesse daran, die Sachlage in einem für ihn günstigen Licht darzustel- len. AH._____ war bis anfangs Dezember 2013 als Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin der E._____ mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und trug damit die formelle Verantwortung für das Unternehmen. Dass sich dar- aus ebenfalls ein Motiv ergeben kann, die Abläufe und faktischen Verantwortlich- keiten innerhalb der E._____ tendenziös darzustellen, wie die Verteidigung fest- hält (Urk. 149 S. 7), trifft zu. Sodann ist es richtig, dass der Zeuge AN._____ den - 34 - Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme u.a. als rechthaberisch und nar- zisstisch veranlagt beschrieb (Urk. D1/26/8 S. 1 f.). Er tat dies aber einerseits auf entsprechende Frage, äusserte sich also nicht aus eigenem Antrieb, und betonte andererseits nicht nur, dass der Beschuldigte von sich ausgeprägt überzeugt sei, keinen Graubereich kenne und bestimmend sei, sondern auch, dass er kompetent und zuverlässig sei, zeichnete also nicht ein einseitig negatives Bild von ihm. Die Verteidigung weist zudem selber auf die Aussagen des Beschuldigten hin, wo- nach er eine Art Geltungsdrang habe, und auf seine überzeugende und bühnen- orientierte Art (Urk. 149 S. 6), die im Übrigen auch anlässlich der Berufungsver- handlung erkennbar war. Die Beschreibung der Charaktereigenschaften des Be- schuldigten durch den Zeugen entbehren folglich nachweislich auch nicht jeder Realität. Aus alledem folgt, dass der Zeuge den Beschuldigten entgegen der Ver- teidigung (Urk. 149 S. 7) nicht unnötig schlecht darzustellen versuchte und bei ihm so wenig wie bei den weiteren Zeugen konkrete Gründe ersichtlich sind, die an der Glaubwürdigkeit zweifeln lassen. 2.2.2 Entscheidend ist allerdings ohnehin die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen. Auf diese wird nachfolgend bezogen auf die Äusserungen des Beschuldigten detailliert eingegangen. Was die Depositionen der Zeugen betrifft, ist an dieser Stelle generell festzuhalten, dass sie in sich schlüssig und lebensnah sind und folglich inhaltlich überzeugen. Ein Grund, an ih- rer Zuverlässigkeit zu zweifeln, besteht nicht. Soweit angezeigt, wird das nachfol- gend noch präzisiert. 3.1 Der Beschuldigte bezog bis Ende März 2010 Unfalltaggelder der SUVA (Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. 2011/3254, Urk. 4 S. 7). Ab 12. April 2010 war er bei der Arbeitslosenkasse UNIA arbeitslos gemeldet (Urk. D3/4 f.). Die ersten Abrechnungen der UNIA Arbeitslosenkasse datieren vom 17. August
  67. Aus ihnen ergeben sich für die Monate April bis August 2010 abgerechnete Nettoentschädigungen von Fr. 1'137.65, Fr. 2'464.90, Fr. 2'640.80, Fr. 2'829.45 und Fr. 3'018.10 (Urk. D3/41), wobei die Betreffnisse für die Monate April bis Juli von der UNIA im Gesamtbetrag, und dasjenige von August im Betrag von Fr. 443.55 an das Betreibungsamt AL._____ und lediglich im Restbetrag - 35 - (Fr. 2'574.55) an den Beschuldigten überwiesen wurden (Urk. D3/41). Die zu- rückbehaltenen Gelder zahlte das Betreibungsamt dem Beschuldigten gemäss seiner - im Licht des betreibungsrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. BGE 112 III 19 E. 2c) unter Berücksichtigung seines damals auf Fr. 2'574.55 festgesetzten betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Urk. D4/15) glaubhaften - Darstellung aber Ende August aus. Ab Ende September 2010 bis Ende März 2012 bezog der Beschuldigte dann regelmässig Arbeitslosengeld, das sich im Januar 2011 auf Fr. 2'071.50 netto, im Oktober 2011 auf Fr. 2'261.35 und im Übrigen auf zwischen rund Fr. 2'450.– und Fr. 2'650.– netto belief, also weiterhin bestenfalls sein Exis- tenzminimum deckte, das vom zuständigen Betreibungsamt zuletzt am 17. Januar 2012 mit Fr. 2'767.50 berechnet worden war (Urk. D4/12, Blatt 2). Am 30. April 2012 ging die vorletzte (Fr. 1'054.30) und am 22. Mai 2012 die letzte Zahlung der UNIA in der Höhe von Fr. 310.20 auf dem Konto des Beschuldigten ein (Urk. 119/20/4/1, Belege 9, 20). Ab Juni 2012 bezog der Beschuldigte Sozialhilfe. Die erste Zahlung der Stadt AL._____ wurde dem Konto des Beschuldigten am 22. Juni in der Höhe von Fr. 977.– gutgeschrieben (Urk. D1/27/3); die Zahlung ent- sprach in ihrer Höhe dem sozialhilferechtlichen Grundbetrag. Diesen erhielt der Beschuldigte in der Folge bis und mit November 2013 (Auszahlungsdatum: 25. Oktober 2013) grundsätzlich in voller Höhe; er belief sich zuletzt auf Fr. 986.– (vgl. Urk. D1/2/1; Urk. D1/2/8 S. 17 [Telefon vom 22. November 2013]). Von De- zember 2013 bis und mit November 2014 zahlte die Stadt AL._____ dem Be- schuldigten dann jedoch nur noch einen auf Fr. 26.– monatlich reduzierten Grundbetrag aus, ab Juli 2014 erhöht um den Betrag für die Miete, die das Sozi- alamt bis dahin wie den Krankenkassenbeitrag direkt bezahlt hatte (Urk. D1/27/3; vgl. Urk. D1/2/1). Nach einem Verwaltungsgerichtsentscheid, der die vorgenom- mene Kürzung kritisierte, wurde dem Konto des Beschuldigten ab Dezember 2014 dann nebst der Miete monatlich grundsätzlich wieder der volle Grundbetrag von Fr. 986.– gutschrieben (total Fr. 2'056.–); die Kürzungen der Monate Mai bis Juni 2015 wurden durch eine Zahlung von Fr. 591.60 am 26. Juni 2015 ausgegli- chen (Urk. D1/27/3; Urk. D1/2/1). Die letzte Zahlung der Stadt AL._____ ging mit dem Vermerk "November 2015" am 28. Oktober 2015 im Betrag von Fr. 2'056.– auf dem Konto des Beschuldigten bei der C._____-bank ein (Urk. D1/27/3). Am - 36 -
  68. und 30. Januar 2015 hatte die Stadt AL._____ zudem die zu Unrecht vorge- nommenen Kürzungen des Grundbetrags durch Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 9'745.20 und Fr. 1'774.90 ausgeglichen (Urk. D1/27/3; Urk. D1/2/1). 3.2.1 Der (vermögenslose) Beschuldigte musste folglich von April bis zum Ein- gang der ersten Zahlung der Arbeitslosenkasse und der Überweisung des Betrei- bungsamtes Ende August 2010 und im Zeitraum von Dezember 2013 bis Novem- ber 2014 zur Überbrückung seines finanziellen Engpasses zwingend auf Drittmit- tel zurückgreifen. Unabhängig davon standen ihm aber aus Arbeitslosengeldern und Sozialhilfe im gesamten anklagerelevanten Zeitraum lediglich finanzielle Mit- tel im Umfang seines Existenzminimums zur Verfügung. Zur freien Verfügung hat- te er damit bis Ende Mai 2012 maximal den betreibungsrechtlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.– und ab dem 22. Juni 2012 den sozialhilferechtlichen Grundbetrag von höchstens Fr. 986.–, mit dem er sämtliche persönlichen Ausgaben namentlich für Nahrung, Kleidung, Energie (ohne Wohnnebenkosten), Mobilität, Haushaltarti- kel, Post, Telefon, Tabakwaren, Radio/TV-Konzession, Computer, Drucker, Körper- pflege zu bestreiten hatte. Der finanzielle Spielraum des Beschuldigten war folg- lich sehr begrenzt. Für nicht notwendige Ausgaben, insbesondere für solche im Bereich von Reisen, Ferien, Hobbys und Gastronomie, reichten seine Mittel nicht. Auswärtige Konsumationen, Geschenke und Ausflüge konnte er nur in sehr be- scheidenem Mass und auch nur dann finanzieren, wenn er ansonsten grosse fi- nanzielle Disziplin aufbrachte, also prinzipiell einen sehr bescheidenen Lebensstil pflegte. 3.2.2 Der Beschuldigte, der anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme tref- fend festgehalten hatte, dass man von der Sozialhilfe keine grossen "Gümp" ma- chen könne (Urk. D1/22/1 S. 1), fuhr jedoch, wenn ihm der Führerausweis nicht gerade entzogen war (vgl. Urk. D1/7/3 [Entzug vom 1. Juli 2010 bis 20. Septem- ber 2011 und vom 1. Juli 2014 bis 12. Juli 2015]), Motorrad und auch privat Auto (Urk. D1/26/1 S. 6 ff , Urk. D1/26/4 S. 11 ff.; Urk. D1/26/2 S. 8 f., Urk. D1/26/6 S. 10 ff.; Urk. D1/26/3 S.4, Urk. D1/26/7 S. 4), ging nachweislich spätestens ab April 2013 tauchen (Urk. 119/20/3; Urk. D1/22/3 S. 21) und machte Tagesausflü- ge, Kurzurlaube und Ferien. Erstellt sind Ferien in Thailand vom 17. Juni bis 3. - 37 - Juli 2013 (vgl. Urk. D1/2/5, Notiz vom 7. Juli 2013; Urk. D1/26/2 S. 3, Urk. D1/26/6 S. 6), vom 12. bis 19. Juni 2014 solche in Ägypten (Urk. D1/29/3; Urk. D1/26/2 S. 3, 6, Urk. D1/26/6 S. 6) und vom 16. bis 22. Oktober 2014 im Tessin (Urk. D1/26/2 S. 6, Urk. D1/26/6 S. 8; Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 36), Tagesausflüge ins HB._____ (Skifahren im Februar 2012; Urk. D1/22/3 S. 20), nach Rust (Urk. D1/22/3 S. 26) und JK.____/JJ._____ (Urk. D1/26/2 S. 6, Urk. D1/26/6 S. 8) sowie Kurzurlaube in LW._____ und LH._____ (mit AM._____ im Oktober 2013; Urk. D1/22/3 S. 29; Urk. D1/26/2 S. 6, Urk. D1/26/6 S. 8), PV._____, PU._____ und NQ._____ (mit dem Sohn im April 2014; Urk. D1/22/3 S. 23 f., 29), in Paris (23. bis 26. April 2014 mit AM._____; Urk. D1/22/3 S. 29 f. Urk. D1/26/2 S. 5, Urk. D1/26/6 S. 6; Urk. 119/12, Beleg Nr. 264), mehrmals in bzw. im Raum IZ._____ (Urk. D1/22/3 S. 22, 26, 29; Urk. D1/26/2 S. 3, 8, Urk. D1/26/6 S. 6, 9) und in PW.______/PT._____ (mit AM._____ im September 2015, Urk. D1/22/3 S. 29 f. Urk. D1/26/2 S. 5, Urk. D1/26/6 S. 8), in der Region KV.______ (mit AM._____ im September 2014; Urk. D1/26/2 S. 4 f., 7). Ferner beschenkte er sei- ne Freundin AM._____ (2x Unterwäsche, Pyjama, silberner Anhänger, Gutschein der C._____-Klubschule, Küchenmaschine; Urk. D1/26/2 S. 5, Urk. D1/26/2 S. 8, 10; vgl. auch Urk. D1/22/3 S. 22) und ging mit ihr auswärts essen (Urk. D1/26/2 S. 9). Im Jahr 2015 bezahlte er zudem bis zum 6. März persönliche Bussen von ins- gesamt Fr. 24'600.– an das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (Urk. D1/22/3 S. 30; Urk. D1/3 S. 41 f.). 3.2.3 Die Behauptung des Beschuldigten, er habe im inkriminierten Zeitraum im Ergebnis ausschliesslich von den ihm ausbezahlten Arbeitslosengeldern und der Sozialhilfe gelebt, ist nach dem Erwogenen allein gemessen an seinem Lebensstil nicht glaubhaft. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass er zur Finanzierung sei- nes Lebensunterhaltes auch auf Mittel der E._____ zurückgriff und so indirekt ei- ne Entschädigung für seine Tätigkeit bezog, wie es alle anderen Mitarbeiter ein- schliesslich der Beschuldigten in Form von Lohn ebenfalls taten. Angesichts der drohenden bzw. laufenden Lohnpfändungen und um die E._____ abgesichert durch Arbeitslosen- und Sozialhilfe aufbauen und betreiben zu können, hatte er ein starkes Motiv, offiziell nicht über Lohn zu verfügen. Ferner hatte er, wie zu zeigen ist, die Gelegenheit, frei auf die Mittel der E._____ zuzugreifen: - 38 - 3.3.1 Die E._____ war am 1. Oktober 2004 von AH._____ und AV._____ gegrün- det worden (Urk. D1/10/1). AH._____ und AV._____ waren in der Folge bis an- fangs Dezember 2013 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift im Handelsregister eingetragen. Am 4. Dezember 2013 wurde die Be- schuldigte als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift in das Handelsregister aufgenommen (Urk. D1/10/5). Der Beschuldigte war zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen. AH._____ gab allerdings in der polizeilichen Befragung vom 10. Februar 2016 (Urk. D1/26/8) und den beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugin vom 16. März und 1. April 2016 (Urk. D1/26/10; Urk. D1/26/12) an, dass sie dem Beschuldigten auf dessen Initiative anfangs 2010 das operative Geschäft der E._____ übertragen hatte und ihm in der Folge freie Hand bei der Gestaltung der Geschäftstätigkeit der Firma liess. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind widerspruchsfrei und stimmig und da- her - ungeachtet allfälliger Vorbehalte hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. E. III.2.2.1) - in sich glaubhaft. Sie stimmen zudem mit den Aussagen des Beschul- digten über die Umstände seines Einstiegs und seine Rolle bei der E._____ im Rahmen des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2012 abgeschlossenen Strafverfahrens gegen ihn überein. Dort hatte er in der po- lizeilichen Einvernahme vom 20. August 2010 ausgeführt, dass AH._____ die Ge- schäftstätigkeit der E._____ habe einstellen wollen, ihm dann aber die Chance gegeben habe, für die Zukunft etwas aufzubauen; seine Haupttätigkeit bestehe aktuell darin, eine Firma aufzubauen, ohne Kapital zu haben (Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. 2011/3254, Urk. 4 S. 3 f.). Und anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 20. August 2012 im gleichen Strafverfahren hatte er protokollie- ren lassen, er habe AH._____ so verstanden, dass er machen könne, was er für richtig halte, solange es rechtskonform sei und sie bzw. die Firma keine Probleme habe. Er mache alles, was ein Geschäftsführer mache, ohne dafür eingetragen zu sein. Seit 2009 passiere in der E._____ nichts, ohne dass er es entscheide (OG/ZH SB120144, Urk. 52 S. 8 f.). Gemäss ihrer auch in diesem Punkt überzeu- genden Aussage drängte AH._____ den Beschuldigten sodann zunehmend, die von Anfang an bestehende Idee, die Firma zu überschreiben, in die Tat umzuset- zen. Der Beschuldigte brachte schliesslich die Beschuldigte als Gesellschafterin - 39 - ins Spiel und organisierte die Firmenübernahme, ohne dass die beiden Frauen je miteinander Kontakt hatten. Die bei der Übernahme zu zahlende Summe von Fr. 3'410.– brachte der Beschuldigte AH._____ in bar (Urk. D1/26/8 S. 6 f., 9; Urk. D1/26/10 S. 2, 4 f.; Urk. D1/26/12 S. 5). Dass sich nach der Übernahme der Firma durch die Beschuldigte etwas Grund- sätzliches an der Stellung des Beschuldigten in der E._____ änderte, ist bereits aufgrund dieser Vorgeschichte wenig wahrscheinlich. AJ._____ (Urk. D1/26/1 S. 2 f., 5; Urk. D1/26/4 S. 3 ff.), AM._____ (Urk. D1/26/2 S. 2; Urk. D1/26/6 S. 4) und AN._____ (Urk. D1/26/9 S. 4; D1/26/11 S. 5) deponierten gegenüber der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt denn auch für den Zeitraum nach dem definitiven Ausstieg von AH._____ aus der E._____, dass der Beschul- digte als Geschäftsführer/Chef der E._____ aufgetreten war. Die Verteidigung stellt die Überzeugungskraft dieser Aussagen zwar mit dem Hinweis auf die ext- ravertierte Art des Beschuldigten, die ihn neben der zurückhaltenden Beschuldig- ten automatisch als die bestimmende Person erscheinen lasse, in Frage (Urk. 149 S. 6). Allerdings sprechen nebst der Vorgeschichte der Übernahme auch die Aus- sagen des Beschuldigten, in denen er einen bestimmenden Einfluss auf die Ge- schäftstätigkeit der E._____ zwar explizit verneinte, gleichzeitig aber ein umfas- sendes Wissen über deren interne Abläufe offenbarte und seine Rolle innerhalb der E._____ so beschrieb, dass kein Raum für eine geschäftsführende Tätigkeit von AH._____ oder der Beschuldigten blieb (vgl. nachfolgend), und die von ihm in der Untersuchungshaft verfassten Briefe an AJ._____, mit denen er die Fortfüh- rung der Geschäftstätigkeit der E._____ mit detaillierten Hinweisen sicherzustel- len versuchte (Urk. D1/34/13 f.), dafür, dass die Zeugen die Realität richtig erfass- ten. Die davon abweichenden Behauptungen des Beschuldigten, er habe seine Tätig- keit bei der E._____ nicht als faktischer Geschäftsführer, sondern lediglich in der Funktion eines Bereichsleiters ausgeübt und sei zunächst AH._____ und später der Beschuldigten unterstellt gewesen, ist dagegen als unglaubhafte Schutzbe- hauptung zu qualifizieren. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 17. November 2015 gab er auf seine momentane Arbeitssituation angesprochen zu - 40 - Protokoll, er sei zwischendurch unentgeltlich für die E._____ tätig (Urk. D1/22/1 S. 14). Dass er jedenfalls von seiner Funktion her deutlich intensiver in den Ge- schäftsbetrieb der E._____ eingebunden war, als diese Aussage vermuten liesse, deutete er in seinen Antworten auf die folgenden Fragen an, indem er davon sprach, dass er derjenige sei, der die Aufträge gebracht habe und als Einziger über das Fachwissen verfüge sowie im Alltagsgeschäft auch wirtschaftlich Be- rechtigter der E._____ sei. Gleichzeitig betonte er jedoch seine beschränkte Handlungskompetenz und die leitende Stellung der Beschuldigten innerhalb der E._____, indem er letztere als Geschäftsführerin, wirtschaftlich Berechtigte und einzige Zeichnungsberechtigte bezeichnete. Das tat er allerdings - trotz des expli- ziten Hinweises darauf, dass die tatsächliche Funktion der Beteiligten interessiere - nur unter Hinweis auf das Handelsregister. Er fügte einzig noch an, die Beschul- digte sei Inhaberin der Firma. Ihre konkrete Tätigkeit benannte er nicht (Urk. D1/22/1 S. 14 f.). Die Gelegenheit, den tatsächlichen Tätigkeitsbereich auch der Beschuldigten konkret zu umschreiben, nahm er auch nicht wahr, als ihm in der Folge die Visitenkarten der E._____, auf denen er als Bereichsleiter bezeichnet wird, und die Tatsache vorgehalten wurde, dass keine Visitenkarten der Beschul- digten als Geschäftsführerin gefunden worden seien. Vielmehr reagierte er unge- halten und entwickelte seine Haltung zur Sachlage entlang von Gegenfragen und Bemerkungen, mit denen er den Vorhalt und die dazu gestellten Fragen als Zu- mutung erscheinen liess. Letztlich legte er sich auf diese Weise für seine Person darauf fest, dass er die Visitenkarte benötige, um Kunden zu akquirieren, und er sich dafür durch die Bezeichnung als Bereichsleiter das nötige Gewicht verleihe, wobei er anfügte, dass die Firma keine Visitenkarten herausgebe oder verwende. Die fehlenden Visitenkarten der Beschuldigten erklärte er dann aber damit, dass sich das Design geändert habe, was impliziert, dass die E._____ für die Beschul- digte grundsätzlich Visitenkarten gehabt hätte, also eben doch Visitenkarten her- ausgab und verwendete (Urk. D1/22/1 S. 15). Ähnlich verhielt er sich auf den wei- teren Vorhalt eines von ihm verfassten Schreibens, in dem er gegenüber AW._____ darauf pochte, der alleinige Ansprechpartner zu sein und sie aufforder- te, nicht einfach an andere Personen zu gelangen. Dabei kaprizierte er sich zu- nächst auf das fehlende Firmenlogo, das er mit der Einleitung "Weil a)" als Erklä- - 41 - rung markierte, die er dann aber für seine Aufforderung an AW._____ tatsächlich erst in einem zweiten Schritt mit einem anderen Ansatz lieferte (Urk. D1/22/1 S. 15 f.). Die Schwierigkeiten des Beschuldigten, seine Tätigkeit für die E._____ dar- zustellen, dabei aber den sich aufdrängenden Eindruck der bestimmenden Rolle zu vermeiden, sind offensichtlich. Sie zeigen sich auch in den Antworten auf die Fragen 130 und 131, in denen er zunächst davon spricht, dass "wir" Leute brau- chen, die Ausbildungen haben, dann aber - obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen zu Beginn der Einvernahme, derjenige war, der die Aufträge brachte, als Einziger über das Fachwissen verfügte und im Alltagsgeschäft auch wirt- schaftlicher Berechtigter der E._____ gewesen war - abstrakt von "der Firma" spricht, die sage, dass man etwas machen müsse, damit "wir" an Aufträge kom- men (Urk. D1/22/1 S. 17), sowie in den Antworten auf die Vorhalte 189 (Urk. D1/22/1 S. 24), 197 bis 199 (Urk. D1/22/1 S. 25 f.), 207 bis 210 (Urk. D1/22/1 S. 26) und 243 (Urk. D1/22/1 S. 34 f.). In der Hafteinvernahme vom nächsten Tag beschrieb der Beschuldigte zunächst die Umstände des Beginns seiner Tätigkeit für die E._____ (Urk. D1/22/2 S. 2 f.). Demnach stand sein Engagement bei der E._____ mit dem Wunsch von AH._____ in Zusammenhang, aus der E._____ auszusteigen und die Firma einem Dritten zu übertragen. Er betonte jedoch, dass AH._____ das Unternehmen als Geschäftsführerin weiter geführt habe, bis es von der Beschuldigten übernommen worden sei. Die Post sei zu ihr gekommen, sie habe alle Rechnungen angeschaut und Auftragsbestätigungen unterschrieben. Sie habe alles kontrolliert (Urk. D1/22/2 S. 3). Im weiteren Verlauf der Einvernah- me konzedierte er dann allerdings auf entsprechenden Vorhalt, dass ihm AH._____ die Vollmacht über das Geschäftskonto der E._____ eingeräumt und ihm gesagt hatte, dass er alle Abrechnungen machen solle (Urk. D1/22/2 S. 10), was den zunächst erweckten Eindruck einer aktiven Geschäftsführung durch AH._____ zumindest relativiert. Aus seinen Aussagen wird denn auch deutlich, dass er in der Übernahme von Aufträgen einer konkursiten Sicherheitsfirma seine Chance auf eine berufliche Neuorientierung nach einem Motorradunfall sah und daher an einer Übernahme der E._____ interessiert war, eine solche aber daran scheiterte, dass er Vorstrafen und Schulden hatte (Urk. D1/22/2 S. 3). Um seine Pläne zu verwirklichen, war er demnach darauf angewiesen, dass AH._____ oder - 42 - eine andere Person formell Inhaberin und Geschäftsführerin der E._____ war. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte angesichts des Wunsches von AH._____, aus der E._____ auszusteigen, "auf Zeit spielte" (Urk. D1/22/2 S. 3). Bei dieser Ausgangslage erscheint es wenig wahrscheinlich, dass er in der E._____ nicht nur formell, sondern auch tatsächlich lediglich der zweite Mann ne- ben AH._____ war, wie er es in der polizeilichen Einvernahme vom Vortag formu- liert hatte (Urk. D1/22/1 S. 25), und die Beschuldigte die E._____ später trotz sei- ner Bedenken und Warnungen übernehmen wollte, ihn also quasi zur Weiterfüh- rung der Firma überreden musste (vgl. Urk. D1/22/1 S. 4). Nach seiner Darstel- lung lag "der ganze Papierkram", also Unterlagen betreffend Mehrwertsteuer, Buchhaltung und eben alles, was eine Firma braucht, einschliesslich Arbeitsmate- rial denn auch bei ihm zu Hause, bevor die E._____ ein Büro hatte (Urk. D1/22/1 S. 4 f.; Mietvertrag mit Mietbeginn 01.10.2012, vgl. Urk. D1/20/2). Danach gefragt, wer (nach der Übernahme durch die Beschuldigte) in der E._____, welche Aufga- ben hatte, zählte er sodann vor allem auf, was er getan hatte (Licht und Ordnung in die Buchhaltung bringen, Ausbildungskonzepte erstellen, Kunden akquirieren, Arbeitsmaterial und Fahrzeuge prüfen, Sicherheitsaufträge ausführen). Konkret nach den Aufgaben der Beschuldigten gefragt, die er zunächst nur nebenbei ("immer in Absprache mit Frau B._____") erwähnt hatte, erklärte er vage, dass diese grundsätzlich das Gleiche gemacht habe wie er. Sie sei auch im Büro ge- sessen und habe die Buchhaltung studiert. Sie habe Fahrzeuge in die Reparatur gebracht. Er hätte allein gar nicht alles erledigen können (Urk. D1/22/2 S. 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er ferner, dass er die Arbeitsrapporte in der Regel ins Reine schreibe und an die Kunden verschicke. Danach gefragt, wer sonst noch solche Arbeitsrapporte machte, gab er zu Protokoll, sie (die Be- schuldigte) könne auch solche Rapporte schreiben und sie habe das, "soviel mir ist", auch schon gemacht (Urk. D1/22/2 S. 7 f.). Darauf angesprochen, wer die Lohnabrechnungen bei der E._____ ausstelle, erwiderte er, dass er das eigentlich mache, wobei "eigentlich" heisse, dass er nicht der Einzige sei, der Zugang zum System habe. Auch die Beschuldigte habe den. Wenn er Lohnabrechnungen aus- stelle, dann überweise er auch den betreffenden Betrag (Urk. D1/22/2 S. 8). Diese Schilderung der Tätigkeiten bzw. des Verhaltens der Beschuldigten entspricht - 43 - mitnichten der Beschreibung der Funktion einer faktischen Geschäftsführerin, sondern bestätigt, dass der Beschuldigte, entgegen seinen Beteuerungen, derje- nige war, der die Geschäftstätigkeit der E._____ steuerte und die Beschuldigte lediglich seine "Hilfskraft" war. In der Konfrontationseinvernahme mit der Be- schuldigten vom 16. März 2016 (Urk. 81/23 S. 3 ff.) wand sich der Beschuldigte denn auch erneut. Er betonte wieder, dass die Beschuldigte effektiv die Inhaberin und Geschäftsführerin gewesen sei und beschrieb, dass sie Unterschriften geleis- tet und Druck aufgesetzt habe, dass die Buchhaltung gemacht werde. Eine an- schauliche Schilderung ihres tatsächlichen bestimmenden Einflusses auf die mit- tel- und langfristige Planung und/oder auf die operative Tätigkeit der E._____ fehlt gänzlich. Im Gegenteil lassen seine Schilderungen, soweit sie konkreter sind, nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen bestimm- te, und er die Beschuldigte bei all seinen Aktivitäten lediglich "mitzog". Instruktiv ist seine Reaktion auf die Frage, wie sich der Umstand erkläre, dass er im Ge- gensatz zur Beschuldigten unzählige Briefe geschrieben habe, in welchen er sich um die Angelegenheiten der E._____ gekümmert habe, und auf die Folgefragen (Urk. 81/23 S. 6 ff.). Er gab an, er habe gedacht, er müsse reagieren, falls die Be- schuldigte nicht reagiere. Vorausgesetzt, die Beschuldigte hätte tatsächlich die Geschäftsführung innegehabt, hätte er also wiederholt seine Kompetenzen über- schritten und zwar, weil er der Beschuldigten eine sachgerechte Reaktion, aus welchen Gründen auch immer, ohne Nachfrage nicht zutraute. Eine derartige Grenzüberschreitung dürfte sich ein tatsächlicher Geschäftsführer kaum wieder- holt gefallen lassen. Demgegenüber lässt sich das erstellte Verhalten des Be- schuldigten ohne Weiteres damit erklären, dass er der faktische Geschäftsführer der E._____ war. Auf die weitere Frage, warum er das gemacht habe, wenn es ja nicht seine Firma gewesen sei, konzedierte er dann zunächst, dass das grund- sätzlich richtig sei, und lenkte dann mit der sachfremden Feststellung, "aber we- gen dem Vorwurf, den man mir macht, sind wir in dieser Situation" vom Thema ab. Die Frage, warum die Beschuldigte keinen einzigen Brief in Bezug auf die E._____ geschrieben habe, beantwortete er sodann nicht unter Hinweisen auf ih- re jeweiligen Rollen innerhalb der E._____, sondern gab an, er könne nur mut- massen, um dann weiterzufahren, er sehe den Gesundheitszustand der Beschul- - 44 - digten und wisse, wie es ihm selbst im Gefängnis gehe. Wie solle es dann der Beschuldigten gehen, die für etwas inhaftiert sei, was ihm vorgeworfen werde. Ei- ne Antwort auf die Frage, die sich auf das Verhalten der Beschuldigten vor der In- haftierung bezog, blieb er schuldig, was nur damit erklärt werden kann, dass es für dieses eine Erklärung, die zu seiner Behauptung, die Beschuldigte sei die fak- tische Geschäftsführerin gewesen, passt, nicht gibt. Aus der Defensive befreite er sich schliesslich nicht mit sachlichen Argumenten, sondern mit der Ansage, dass schlussendlich, wenn es hart auf hart komme, zwei Personen behaupten würden, man sei nicht Inhaber und Geschäftsführer der Firma. Tatsache sei aber, dass er wisse, dass aus dieser Firma keine Gelder privat verwendet worden seien. Des- halb verstehe er das Ganze nicht, was hier gehe. Den effektiven faktischen Beleg, wer der Geschäftsführer gewesen sei, "werden wir nie haben" (Urk. 81/23 S. 7). Zusammengefasst muss aus den inhaltlich überzeugenden Darstellungen der Zeugen AH._____, AJ._____, AM._____ und AN._____ geschlossen werden, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2010 der eigentliche Geschäftsführer der E._____ war. Soweit der Beschuldigte die Verhältnisse davon abweichend schil- dert und geltend macht, AH._____ bzw. der Beschuldigten sei diese Rolle zuge- kommen, überzeugen seine Aussagen nicht, wie auch schon die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 96 E. II.A.5.8). Zu folgen ist dieser denn auch, wenn sie zu- sammenfassend festhielt, dass der Beschuldigte in alle praktischen und administ- rativen Belange der E._____ involviert gewesen sei und auf der ganzen Linie Verantwortung für die Geschicke der E._____ innegehabt habe. Die vielen Belege deckten sich mit der Sachdarstellung der einvernommenen Zeugen, die unabhän- gig voneinander ausgesagt hätten, dass der Beschuldigte die zentrale Figur in- nerhalb der E._____ gewesen sei und sämtliche Fäden in der Hand gehalten ha- be. Die vorhandenen Beweise könnten zu keinem anderen Schluss führen, als dass der Beschuldigte spätestens mit der Eröffnung des neuen D._____-Kontos, für welches er die Vollmacht hatte, die Geschäftsführung der E._____ übernom- men habe. Auch mit der Überschreibung der E._____ auf die Beschuldigte habe sich im praktischen Alltag des Unternehmens und seiner Mitarbeiter nichts geän- dert, und der Beschuldigte habe dieses weiterhin als faktischer Alleinverantwortli- cher geführt (Urk. 96 E. II.A.5.9.1). Ebenfalls richtig ist, dass sich die Annahme, - 45 - dass der Beschuldigte die Geschicke der E._____ allein gelenkt habe, mit den Er- kenntnissen aus einem früheren Strafverfahren gegen ihn decken (Urk. 96 E. II.5.9.2). Vor diesem Hintergrund besteht kein (vernünftiger) Zweifel daran, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum der faktische Geschäftsführer der E._____ war (so auch die Vorinstanz, vgl. Urk. 96 E. II.A.5.9.2). 3.3.2 Als faktischer Geschäftsführer hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, im Er- gebnis unkontrolliert über die finanziellen Mittel der E._____ zu verfügen. AH._____ vertraute dem Beschuldigten gemäss ihrer insgesamt stimmigen, de- taillierten und daher glaubhaften Darstellung und liess ihm (auch) finanziell freie Hand. Sie kontrollierte Belege bzw. die Abschlussbuchhaltung lediglich stichpro- benweise. Das eine Mal, dass der Beschuldigte ihres Wissens Geld zur Bestrei- tung seines Lebensunterhalts vom Konto der E._____ bezog, habe es sich ge- mäss dessen Angaben um ein kurzfristiges Darlehen gehandelt, das er - wie sie annehme - wieder zurückbezahlt habe. Gemäss ihren Angaben hätte sich der Be- schuldigte bei entsprechendem Geschäftsgang auch ohne Weiteres einen Lohn ausbezahlen dürfen; deshalb habe sie ihm die Firma ja übergeben, damit er auch etwas für sich machen könne (Urk. D1/26/8 S. 4 ff.; Urk. D1/26/10 S. 6 ff.). Mit anderen Worten ging es AH._____ einzig darum, nicht für vom Beschuldigten eingegangene Verpflichtungen persönlich haften zu müssen. Was er mit den Net- toerträgen der E._____ machte, war für sie nicht von Interesse. Mit der Übernah- me der E._____ durch die Beschuldigte änderte sich nach dem Erwogenen an der dominierenden Stellung des Beschuldigten in der E._____ nichts. Der Beschuldig- te schaltete und waltete, wie es ihm beliebte, und bezog die Beschuldigte in die Geschäftstätigkeit nur ein, soweit das aus seiner Sicht nötig war. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Kontrolle über die Fi- nanzen der E._____ hatte. Der Beschuldigte war denn auch nicht in der Lage, ei- nen relevanten Einfluss von AH._____ bzw. der Beschuldigten auf finanzielle Ent- scheide der E._____ und/oder im Rahmen der Finanzkontrolle konkret und über- zeugend darzustellen, obwohl er über die internen Abläufe umfassend Bescheid wusste. So behauptete er im Rahmen der Hafteinvernahme vom 18. November 2015, immer wenn er für private Zwecke mit Geld vom Firmenkonto bezahlt habe, habe er die entsprechenden Buchungen rot markiert, sodass Frau AH._____ ge- - 46 - sehen habe, was er für sich verwendet habe. Die Beträge habe er jeweils wieder im Kassenbuch als Bareinlagen verbucht (Urk. D1/22/2 S. 11). Er führte damit ei- nen auf den ersten Blick geordneten Prozess bei Privatbezügen mit AH._____ als Kontrollorgan in seine Darstellung ein, den er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht erwähnt hatte, obwohl das naheliegend gewesen wäre, wenn er so bestanden hätte. Wenn er weiter ausführte, Frau AH._____ habe immer ge- sagt, die Abrechnung müsse einfach Ende Jahr stimmen (a.a.O.), was AH._____ im Übrigen bestätigt (Urk. D1/26/10 S. 9), zeigt das, dass sie sich - wie von ihr behauptet - für Einzelheiten eben gerade nicht interessierte, sondern nur auf einer korrekten Buchhaltung bestand. Für diese sorgte der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung so, dass er die Beträge jeweils wieder "im Kassenbuch als Bareinla- gen verbuchte" (Urk. D1/22/2 S. 11), also durch einen rein buchhalterischen Vor- gang. Die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang erwähnten rot markier- ten Buchungen (Urk. D1/22/2 S. 11) finden sich im Übrigen in den "3- Kolonnenbüchern", die den Zeitraum Januar 2010 bis März 2011 und Januar bis Juli 2012 betreffen, tatsächlich, allerdings nur in den Monaten Januar bis März 2010 (Urk. 119/15/1 f.). Das ist insofern bemerkenswert, als der Beschuldigte ab April 2010 für einige Monate ohne Einkommen war und eingestandenermassen zur Deckung seines Lebensunterhalts auf das Konto der E._____ zugriff (vgl. nachfolgend E. II.4.1), es also auch für die Folgemonate rote Markierungen haben müsste, wenn der Beschuldigte seine Bezüge gegenüber AH._____ dauerhaft in der von ihm beschriebenen Weise offengelegt hätte. Dass dies nicht der Fall ist, bestätigt im Ergebnis die Aussage von AH._____, wonach der Beschuldigte ihrer Erinnerung nach ganz bzw. relativ am Anfang einmal sagte, dass er Geld vom Postkonto für private Zwecke bezogen hatte (Urk. D1/26/8 S. 5 f.; Urk. D1/26/10 S. 7 f., vgl. auch S. 9 zu den roten Markierungen). In der auf die Hafteinvernahme folgenden polizeilichen Einvernahme zur Sache vom 12. Januar 2016 gestand der Beschuldigte u.a. mit einem Bargeldbezug ab dem Konto der E._____ am 16. No- vember 2015 konfrontiert, dann ein, das Geld zur Bezahlung seines Mietzinses verwendet zu haben. Auf Vorhalt seiner Aussage in der ersten polizeilichen Ein- vernahme, er dürfe für sich kein Geld herausnehmen (vgl. Urk. D1/22/1 S. 15), er- läuterte er, es habe sich um eine Notlage gehandelt, und er habe die Beschuldig- - 47 - te ja nicht mehr fragen können, weil sie schon in Haft gewesen sei. Er dürfe sicher nicht Geld herausnehmen, ohne dass die Beschuldigte als Chefin der Firma das bewilligt habe (Urk. D1/22/1 S. 11). Damit führte er zwar das in der Hafteinvernahme eingeführte Konzept einer Kon- trollinstanz in finanziellen Fragen weiter. Damals hatte er in diesem Zusammen- hang aber einzig AH._____ erwähnt. Das war damals insofern konsequent, als er sich mit seiner Antwort auf die Frage, ob er private Rechnungen mit dem Geld auf dem Firmenkonto bezahlt habe, auch nur auf den Zeitraum bezog, in welchem die E._____ formell noch unter der Kontrolle von AH._____ (und AV._____) stand (vgl. Urk. D1/22/2 S. 11). Im Licht seiner weiteren Depositionen handelte es sich dabei allerdings dennoch lediglich um eine Halbwahrheit; der später eingestande- ne Privatbezug zur Bezahlung der Miete fand beispielsweise Mitte November 2015 und damit lange nach dem Ausscheiden von AH._____ aus der E._____ statt. Die Behauptung, er habe auch die Beschuldigte jeweils um Bewilligung fra- gen müssen und (ausser im besagten Notfall) auch gefragt, wenn er Geld für pri- vate Zwecke bezogen habe, relativiert er in der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten zudem mit ausweichenden, vagen Aussagen im Ergebnis schliesslich soweit, dass er sie praktisch ins Gegenteil verkehrte: Zunächst erklär- te er auf die Frage, ob er Bezüge für private Zwecke auch mit der Beschuldigten besprochen habe, ausweichend, das sei eine gute Frage, bevor er fortfuhr, dass sie ja einerseits ein bestehendes System übernommen habe. Und so viel er wis- se, habe sie Ende 2013 die Firma übernommen und kurz darauf habe ihm das Sozialamt den Grundbedarf um 100 Prozent gekürzt. Er hätte gar nicht leben können. Die Beschuldigte habe ihm auch kein Geld leihen können. Es sei eine Notlage gewesen, weshalb er das Geld aus der Firma genommen habe. Sie habe es ihm nicht schriftlich gegeben, dass sie einverstanden sei. Ob sie ihr Einver- ständnis in anderer Weise erklärt hatte, liess er offen. Die vor diesem Hintergrund logische Anschlussfrage, ob er dies mit der Beschuldigten besprochen habe, be- antwortete er damit, dass das eine gute Frage sei, bevor er auf erneute Frage zu Protokoll gab, dass er das natürlich mit ihr besprochen habe. Danach gefragt, welche privaten Bezüge seinerseits er sonst noch mit der Beschuldigten bespro- chen habe, wich er erneut aus, indem er erwiderte, sehr viele privaten Bezüge - 48 - seien ja sogar gemeinsam passiert; sie seien oft zusammen unterwegs gewesen. Nach einem kurzen Unterbruch der Einvernahme erneut darauf angesprochen, welche privaten Bezüge seinerseits er sonst noch mit der Beschuldigten bespro- chen habe, liess er protokollieren, dass er 2014 seinen Grundbedarf über das Firmenkonto habe begleichen müssen, sprach also nicht weitere private Bezüge seinerseits, sondern die "Notlage" an, die er bereits zuvor thematisiert hatte. Die diesbezügliche Aussage ergänzte er dahingehend, dass es seine stillschweigen- de Bewilligung gewesen sei. Die Frage, was er mit einer stillschweigenden Bewil- ligung meine, beantwortete er damit, dass "man die ganze Geschichte bei der Firmenübernahme mal besprochen" habe. Die Beschuldigte habe gewusst, dass er nicht gewusst habe, wovon er leben solle wegen des gekürzten Grundbedarfs. Sie habe nie explizit gesagt, er dürfe das Geld nehmen, sie habe aber auch nie das Gegenteil gesagt. Sie habe immer gewusst, was er mache, aber man habe nicht explizit über seine Privatausgaben gesprochen (Urk. 81/23 S. 14). Die Aus- sagen des Beschuldigten zur angeblich von AH._____ und der Beschuldigten ausgeübten Kontrolle über sein Finanzgebaren stehen beispielhaft für das Aussa- geverhalten des Beschuldigten insgesamt, das stets auf lediglich vordergründige Kooperation ausgerichtet war. Er reagierte einzig auf Vorhalte und passte seine Darstellung diesen situativ an. Dabei orientierte er sich wohl auch immer wieder an wahren Gegebenheiten, die er dann aber verfälschte, indem er sie beispiels- weise in einen anderen Kontext setzte oder sie zu seinen Gunsten in ihrer Bedeu- tung überzeichnete. Gelegentlich dürfte er dabei auch den Überblick über seine bereits gemachten Angaben verloren haben. Eine eigenständige konkrete und umfassende Schilderung der interessierenden Abläufe innerhalb der E._____ lie- ferte er nie, obwohl ihm dies als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft ohne weiteres möglich gewesen wäre. Spätestens nachdem er hatte zugeben müssen, dass es während des gesamten inkriminierten Zeitraums zu Privatbezügen sei- nerseits gekommen war, wären diesbezügliche Aussagen auch geeignet gewe- sen, ihn zu entlasten. Dass er dies nicht tat, lässt sich einzig damit erklären, dass es in der E._____ weder geregelte Abläufe noch eine Kontrolle bei Privatbezügen seinerseits gab. Seine Behauptungen vermögen die Annahme folglich nicht zu er- schüttern, dass er als faktischer Geschäftsführer namentlich auch die alleinige - 49 - Kontrolle über die Finanzen der E._____ hatte und auf die finanziellen Mittel der Gesellschaft selbständig zugreifen konnte. 3.3.3.1 Das bedeutet nicht, dass nicht auch andere Personen Geld der E._____ auslegten, und es schliesst auch nicht prinzipiell aus, dass auch andere Personen auf das Geschäftskonto der E._____ zugreifen konnten. Andere Personen konn- ten aber im Gegensatz zum Beschuldigten nicht unkontrolliert über finanzielle Mit- tel der E._____ verfügen, sondern dies nur im Auftrag und/oder unter den Augen des Beschuldigten tun, der als faktischer Geschäftsführer eines Kleinunterneh- mens auch über die Verwendung der finanziellen Mittel der Gesellschaft stets im Bild gewesen sein muss. Die von ihm immer wieder als chaotisch bezeichneten Verhältnisse betrafen höchstens die Buchhaltung, die jedenfalls ab dem Ge- schäftsjahr 2012 nicht pflichtgemäss geführt wurde, und hinderten ihn nicht daran, den Überblick über die Bewegungen auf dem Geschäftskonto bzw. die Verwen- dung der finanziellen Mittel der E._____ zu behalten. Es wäre daher zu erwarten, dass der Beschuldigte zumindest im Grundsatz konkrete, in sich geschlossene Angaben darüber gemacht hätte, wer ausser ihm unter welchen Umständen über Bargeld der E._____, die Bankkarte zum Geschäftskonto und das D._____ Login- Gerät für das E-Banking verfügen konnte. Tatsächlich machte er das jedoch nicht, sondern blieb auch insoweit allzu vage: Das D._____ Login-Gerät und die D._____ Kontokarte, lautend auf den Beschuldigten, wurden an dessen Wohnort sichergestellt. Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme bestätigte er, dass es nur eine Kontokarte gegeben habe. Danach gefragt, wer von der Firma diese Karte gehabt habe, gab er zu Protokoll, dass er nicht wisse, wer sie alles gehabt habe. Auf die Anschlussfrage, wer denn in Frage komme, erwiderte er, dass das er sei, aus seinem Portemonnaie sei die Karte ja sichergestellt worden. Wenn er die Karte nicht bei sich gehabt habe, sei sie im Büro gewesen, oder er habe sie der Beschuldigten gegeben (Urk. D1/22/3 S. 9). Auf die erneute Frage, ob nebst ihm noch eine andere Person Zugriff auf die auf seinen Namen ausge- stellten Kontokarten gehabt hätten, führte er aus, dass er die Karte ins Büro ge- legt habe, wenn er sie nicht gebraucht habe, wo die Beschuldigte oder alle ande- ren, die Zutritt zum Büro gehabt hätten, Zugriff auf die Karte gehabt hätten. Dazu aufgefordert, konkret anzugeben, wer die Karte effektiv für Zahlungen verwendet - 50 - habe, gab der Beschuldigte schliesslich an, dass er wisse, dass er und die Be- schuldigte die Karte verwendet hätten (Urk. D1/22/3 S. 10). Die Gelegenheit dar- zulegen, unter welchen Umständen und wofür er bzw. die Beschuldigte die Karte verwendet hatten, nahm er nicht wahr. Später damit konfrontiert, dass aus den Unterlagen diverse mit der Karte zulasten des Kontos der E._____ bezahlte Ein- käufe bei Lebensmittelanbietern wie BA._____ und C._____ in AL._____ und BB._____ ersichtlich seien und die Frage, wer diese getätigt habe, erwiderte der Beschuldigte, dass das teilweise er gewesen sei. Auf die Anschlussfrage, wie viel "teilweise" vom Ganzen sei, gab er zu Protokoll, dass er jeden Beleg anschauen müsste; er wisse ja nicht einmal wie viel das Ganze sei (Urk. D1/22/3 S. 17). Letz- teres traf zwar insofern zu, als der Vorhalt Einzelheiten offenliess, dem Beschul- digten also der Umfang des Vorwurfs noch nicht bekannt war. Den tatsächlichen Sachverhalt kannte er allerdings aufgrund seiner Stellung in der E._____ genau. Wäre er um Wahrhaftigkeit bemüht gewesen, hätte er seine Behauptung, die Ein- käufe seien teilweise von ihm getätigt worden, mit Details ergänzt, aus denen sich die Umstände und Gründe seiner Einkäufe und der Einkäufe von weiteren Perso- nen, namentlich der Beschuldigten, der er ja die Verwendung der Karte bereits zuvor unterstellt hatte, in Grundzügen ergeben hätten. Dass eine genaue Abgren- zung in der Folge allenfalls nur durch eine Detailanalyse von Belegen möglich gewesen wäre, hinderte das nicht. Mit anderen Worten reagierte der Beschuldigte auch auf diesen Vorhalt ausweichend und liess sich mit seiner Antwort die Mög- lichkeit einer späteren Anpassung seiner Darstellung an weitere Vorhalte offen. Auf Vorhalt der Aufstellung "Übersicht der Einkäufe bei Lebensmittelhändlern mit der Kartennummer xxx…", in welcher Einkäufe im Zeitraum April 2010 bis Ende Mai 2012 in einem Gesamtbetrag von Fr. 5'321.50 aufgelistet sind (vgl. Urk. D1/16/7), bezog er sich dann auf den Zeitraum 2013/2014, während dem ihm das Sozialamt den Grundbedarf (nachweislich fast) um 100% gekürzt hatte. Er habe damals natürlich über die Firmenkarte eingekauft. Keine Ahnung habe er, wer für die vorgehaltenen Einkäufe verantwortlich gewesen sei. Dass er auch von April bis zum Eingang der ersten Zahlung der Arbeitslosenkasse bzw. der Erstattung des Betreibungsamtes im August 2010 ohne verfügbares Einkommen gewesen war, erwähnte er nicht. Über Büroräumlichkeiten, die für weitere Mitarbeiter zu- - 51 - gänglich gewesen wären, verfügte die E._____ sodann bis Ende September 2012 nicht, so dass seine Aussagen zum Nennwert genommen, bis zu diesem Zeit- punkt nur er oder die Beschuldigte, der er die Karte gegeben hätte, als "Verant- wortliche" in Frage kamen. Seine totale Ahnungslosigkeit war folglich vorgescho- ben. Wenn er danach gefragt, ob es einen konkreten Zusammenhang zwischen den Einkäufen und der Geschäftstätigkeit der E._____ gebe, wieder festhielt, dass man da jede einzelne Quittung anschauen müsse und jede Quittung in der einen oder anderen Art in Verbindung mit der Firma stehen müsse, setzte er sein ausweichendes Aussageverhalten fort; das soeben Erwogene gilt sinngemäss. Zudem ist zu bemerken, dass die E._____ gemäss seinen Angaben am Ge- schäftssitz erst seit ca. drei Monaten über einen Kühlschrank verfügte (Urk. D1/22/3 S. 15), und es zwar vorkam, dass die Mitarbeiter zulasten der E._____ verpflegt wurden, das allerdings lediglich so, dass man an strengen Abenden mal etwas trinken gegangen, im Restaurant gegessen oder eine Pizza bestellt habe. Die Verpflegung im Restaurant sei meistens im Restaurant BW._____ erfolgt (Urk. D1/22/3 S. 16). Für Lebensmitteleinkäufe bestand zwecks Verpflegung der Mitarbeiter also weder in der vorgehaltenen Periode bis Ende Mai 2012 noch spä- ter ein Grund. Zusammengefasst schuf der Beschuldigte mit seinen Antworten nicht Klarheit, sondern versuchte sich mit vagen Angaben die Möglichkeit zu er- halten, Kartenbuchungen je nach Situation mit dem Verweis auf Dritte und/oder geschäftliche Notwendigkeit aus seinem persönlichen Lebensbereich in das ge- schäftliche Umfeld zu verlegen. Das MKC._____ setzte er auf Vorhalt der Liste der Einkäufe im Zeitraum von Juni 2012 bis Oktober 2015 (Urk. D1/16/8) fort. Er konzedierte zwar, dass er einen "rechten Teil" der Einkäufe getätigt habe, hielt aber weitergehend fest, dass er nicht wisse, wer die alle gemacht habe (Urk. D1/22/3 S. 17). Demnach hätte er also ohne genaueren Einblick in die Akten ge- wusst, dass er nicht für alle Einkäufe verantwortlich war, grenzte seine Einkäufe von denjenigen Dritten aber nicht einmal durch grundsätzliche Erläuterungen ab, und zwar auch nicht, als er konkret nach dem Grund für die Einkäufe gefragt wur- de. Vielmehr verwies er wieder allgemein darauf, dass man da die Belege an- schauen müsste (Urk. D1/22/3 S. 18). Hinsichtlich der Barbezüge beliess er es im Wesentlichen auch bei der Feststellung, dass er keine Ahnung habe, wer diese - 52 - alle getätigt habe bzw. nicht bei jedem Bezug einzeln wisse, wer diese getätigt habe (Urk. D1/22/3 S. 25, 28 ff.). Eindeutig sich selber ordnete er einzig die Bu- chungen im Ausland zu, die offensichtlich mit dortigen Aufenthalt seinerseits in Verbindungen standen, ihm also keinen Raum für Bestreitungen liessen. In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten gab er dann an, dass er, die Beschuldigte und jeder, dem man das Firmenkärtchen geben würde, Zugriff auf das Firmenkonto haben. Die Karte sei grundsätzlich im Besitz der Firma gewe- sen, wobei er auf Nachfrage präzisierte, das heisse, dass die Karte der Firma ge- hört habe, und fuhr dann fort, dass er sie oft bei sich gehabt habe, weil er auf den Patrouillen meist dabei gewesen sei und die Karte zum Tanken gebraucht habe. Er habe tagsüber auch das Verbrauchsmaterial für die Firma geholt (Urk. 81/23 S. 8). Erst auf wiederholte Frage äusserte er sodann eindeutig, dass es nur eine Karte zum Firmenkonto gegeben habe und gestand zu, dass diese hauptsächlich von ihm zum Zahlen oder Geldbeziehen genützt worden sei, "aber wir beide", also er und die Beschuldigte (Urk. 81/23 S. 9). Dritte erwähnte er nicht mehr und er- klärte im weiteren Verlauf der Einvernahme auf entsprechende Frage auch aus- drücklich, dass sie zwar jeder hätte benützen können, der die Karte in die Finger bekommen habe, er aber nicht glaube, dass jemand ausser ihm und der Beschul- digten die Karte in die Finger bekommen habe. Die Karte sei sehr oft bei ihm im Portemonnaie gewesen und sonst "mal noch" im Büro, wobei er nicht wisse, ob die Beschuldigte diese jemals nach Hause genommen habe (Urk. 81/23 S. 11). Danach gefragt, für welche Zwecke die Beschuldigte die Karte benutzt habe, er- klärte er, für Belange der Firma oder Barbezüge, fügte aber relativierend an, dass sie meistens gemeinsam unterwegs gewesen seien. Auf die Anschlussfrage, ob die Beschuldigte die Karte auch einmal in seiner Abwesenheit benutzt habe, de- ponierte er, dass er das nicht wisse. Auf weitere Frage bezweifelte er sodann, dass die Beschuldigte mit der Karte je Gelder für ihren privaten Gebrauch bezo- gen oder private Dinge gekauft habe. Die explizite Frage, ob er jemals festgestellt habe, dass die Beschuldigte die Karte für private Zwecke eingesetzt habe, ver- neinte er dann allerdings nicht einfach, sondern bemühte das "Chaos", um sinn- gemäss geltend zu machen, dass er eine private Verwendung der Karte durch die Beschuldigte nicht ausschliessen könne. Chaotische Zustände herrschten aller- - 53 - dings - wie erwogen - nur insofern, als die E._____ jedenfalls ab dem Jahr 2012 keine formell korrekte Buchhaltung mehr führte. Die Ein- und Ausgänge auf dem Firmenkonto waren für den Beschuldigten ohne Weiteres überblickbar und Aus- gabenquittungen sammelte er auch. Dass ihm eine private Verwendung der Karte durch die Beschuldigte verborgen geblieben wäre, ist daher sehr unwahrschein- lich. Das von ihm erwähnte konkrete Beispiel betraf dann nur relativ abstrakt ge- schilderte gemeinsame Einkäufe in der C._____, die er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwähnt hatte, obwohl Lebensmitteleinkäufe explizit Thema gewesen waren (Urk. 81/23 S. 9). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erwähnte er dann noch weitere (mutmasslich) gemeinsame private Aktivitäten, wobei deutlich wird, dass er selber bei diesen Gelegenheiten die Karte einsetzte. Er deponierte zu- dem, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte jedes Mal gewusst habe, dass er mit Firmengeldern bezahle (Urk. 81/23 S. 16). Dass der Beschuldigte sich der Be- schuldigten B._____ gegenüber jeweils solvent bzw. generös gab und einfach be- zahlte, ist dabei unter Berücksichtigung der Depositionen von AM._____ (Urk. D1/26/1 S. 2 [Frage 18]; Urk. D1/26/6 S. 5 f. [Fragen 38-40]), die sich mit der of- fenbar vorhandenen Neigung des Beschuldigten, Frauen gegenüber "auf dicke Hose" zu machen (Urk. D1/22/1 S. 38, 40, 43), ohne weiteres in Einklang bringen lässt, mehr als plausibel, wobei die Tatsache, dass der Beschuldigte zunächst für zwei zahlte, gemäss AM._____ nicht unbedingt bedeutete, dass er letztlich auch die gesamten Kosten übernahm. Das gleiche MKC._____ zeigt sich in seinen Aussagen zum Zugriff auf das Geschäftskonto via E-Banking: Die Frage, wer ef- fektiv via E-Banking auf das Konto zugegriffen habe, beantwortete er damit, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte darüber zugegriffen habe. Nach weiteren Per- sonen gefragt, wiederholte er, er könne nichts in Stein meisseln; theoretisch kön- ne jeder zugreifen, der die Karte und das Gerät habe (Urk. 81/23 S. 11). Letzteres trifft zwar zu, ist als im konkreten Kontext hochtheoretische Möglichkeit aber ohne Belang, was selbstverständlich auch dem Beschuldigten klar war, aus dessen Aussagen wiederum geschlossen werden muss, dass er jedenfalls nie Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung des E-Banking durch die Beschuldigte oder weitere Personen hatte. Auf konkrete Frage deponierte er denn auch, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte via E-Banking Zahlungen für private Zwecke - 54 - ausgelöst habe, er das aber nicht glaube bzw. davon ausgehe, dass sie das si- cher auch wieder zurückbezahlt hätte (Urk. 81/23 S. 12). Aus seinen Aussagen ergibt sich zudem, dass jeweils nur ein Gerät in Gebrauch war, das den Zugang zum E-Banking erlaubte (vgl. Urk. 81/23 S. 12), womit er seiner Behauptung an- lässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, dass auch die Beschuldigte über ein solches Gerät verfüge; es liege, so glaube er, im Büro (Urk. D1/22/1 S. 33), widersprach. In der Schlusseinvernahme stellte der Beschuldigte dann - auch wieder bloss als theoretische Möglichkeit - in den Raum, dass die Beschuldigte Unterwäsche für sich zulasten der E._____ gekauft hatte (Urk. D1/22/5 S. 14) und beschwerte sich in seiner schriftlichen Stellungnahme darüber, dass alles nur aus dem Blickwinkel angeschaut werde, dass er etwas genommen haben solle (Urk. D1/22/5, Anhang S. 7). Im Übrigen liess er es aber wieder bei allgemein gehalte- nen Betrachtungen bewenden, alles verbunden mit der erwiesenermassen fal- schen Darstellung seiner Funktion innerhalb der E._____ (Urk. D1/22/5, Anhang). Zusammengefasst hielt er die Beschuldigte als einzige andere Person innerhalb der E._____, die noch direkten Zugang zu den Finanzen des Unternehmens hätte haben können, im Spiel, ohne aber eine Verwendung der Karte oder des E- Banking-Zugangs durch sie nachvollziehbar darzustellen. Vor Vorinstanz bekräf- tigte er dann weiterhin, dass die Bankkarte der E._____ nicht immer in seinem Besitz gewesen sei. Manchmal habe sie auch derjenige gehabt, der sie gerade gebraucht habe (Prot. I S. 14). Er öffnete damit den Kreis der möglichen Karten- nutzer mit einer vagen Aussage wieder auf alle Mitarbeiter der E._____. Im Beru- fungsverfahren schränkte er diesen dann erneut ein, indem er geltend machen liess, dass die Beschuldigte und zusätzlich neu der als Zeuge benannte I._____ die Karte eingesetzt hätten (Urk. 149 S. 8 ff.). Das stets unspezifische Zeigen des aufgrund seiner Position über alles bestens informierten Beschuldigten auf wahl- weise alle oder einen Teil seiner Angestellten zielte offensichtlich darauf, davon abzulenken, dass nur er statt eines Lohns (zuzüglich eines allfälligen Spesener- satzes) private Ausgaben zulasten der E._____ tätigen konnte und tätigte. Der im Berufungsverfahren unternommene Versuch, seine Darstellung zu plausibilisie- ren, gelingt ihm - angesichts der Qualität seiner Aussagen wenig überraschend - nicht. Dazu folgendes: - 55 - 3.3.3.2 Die Beschuldigte und I._____ hätten - so die Ausführungen der Verteidi- gung im Berufungsverfahren - Zugriff auf die Karte gehabt, welche jeweils im Büro gelegen habe. Diese hätten insbesondere auf der Patrouille Bezüge vorgenom- men. Beweisen lasse sich die Kartennutzung durch andere Personen dadurch, dass die Karte teilweise zu einem Zeitpunkt eingesetzt worden sei, als er gearbei- tet habe oder in den Ferien gewesen sei. Des Weiteren zeige sich, dass einige Kartenzahlungen/Bezüge in BC._____ ergangen seien. Diese müssten durch die Beschuldigte erfolgt sein, habe der Beschuldigte doch keine Veranlassung ge- habt, dorthin zu reisen und seien er und die Beschuldigte seit dem Jahr 2010 kein Paar mehr gewesen (Urk. 149 S. 8 ff. mit Hinweis auf Urk. 150/1.1 ff. ; vgl. auch Prot. II S. 43 f.). Dazu ist zunächst zu wiederholen, dass die E._____ erst ab dem 1. Oktober 2012 über Büroräumlichkeiten verfügte (vgl. Urk. D1/20/2). Wenn der Beschuldigte den Zugriff der Beschuldigten und von I._____ im Büro der E._____ behauptet, war dieser bis Ende September 2012 gar nicht möglich. Dennoch erfolgten nebst Wa- renbezügen im Jahr 2010 ab April acht, im Jahr 2011 zwei und im Jahr 2012 bis und mit September weitere zwei Bargeldbezüge in BC._____ (Urk. D1/27/6 f.). Die mit den Büroräumlichkeiten der E._____ verbundene Behauptung des Be- schuldigten zum Nennwert genommen, können diese nur von ihm getätigt worden sein. Dazu kommt, dass die Trennung von der Beschuldigten keine konsequente war. Er pflegte weiterhin Kontakt zu ihr und war auf sie als vorgeschobene Ge- schäftsführerin der E._____ angewiesen. Die Beschuldigte ihrerseits bezeichnete noch in ihrem Antrag auf Sozialhilfeunterstützung vom 8. April 2015 einzig den Beschuldigten als wichtige Kontaktperson (Urk. 81/15/6). Der Beschuldigte hielt sich sodann nachweislich auch nach der Trennung von der Beschuldigten weiter- hin im Raum BC._____ auf. So gehen aus den für den Zeitraum ab dem Jahr 2012 bei den Akten liegenden Auszügen seines privaten Kontos bei der C._____- Bank (Urk. D1/27/3) folgende Zahlungen hervor, die mit BC._____ in Verbindung stehen (der Betrag von Fr. 19.60 entspricht dem Preis für eine Bahnfahrt zwi- schen AL._____ und BC._____, Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 371):
  69. Juni 2013 Fr. 550.– Postomatbezug PF BC._____SBB - 56 -
  70. Dezember 2014, 13:13 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat
  71. März 2015 Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat
  72. März 2015, 12:38 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat
  73. April 2015, 13:53 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat
  74. April 2015, 15:53 Uhr Fr. 19.60 SBB BC._____ Automat
  75. April 2015, 07:56 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat
  76. April 2015, 19:41Uhr Fr. 19.60 SBB BC._____ Automat
  77. Mai 2015, 08:31 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat
  78. Mai 2015, 10:26 Uhr Fr. 19.60 SBB BC._____ Automat
  79. Mai 2015, 12:25 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat In seinem Empfangsscheinbuch (Urk. 119/20/2) sind sodann Einzahlungen zu- gunsten von Dr. med. BD._____, BE._____, am 16. Mai 2011, 15. Juli 2014, 14. März und 15. Mai 2015 (Urk. 119/20/2 Nr. 135, 178, 191, 193), zugunsten von Dr. med. BF._____, BE._____, vom 15. Juli 2014 (a.a.O., Nr. 177), zugunsten von Dr. med. BG._____, BE._____, vom 15. Juli 2014 (a.a.O., Nr. 179) und zugunsten von Dr. med. BH._____, BC._____, am 16. September 2015 (a.a.O., KNr. 204) vermerkt. Teilweise mag dabei ein Zusammenhang mit den Käufen von Bahnbil- letten bestehen. Die Einzahlungen belegen darüber hinaus aber jedenfalls min- destens zwei Kontakte in die direkte Umgebung von BC._____ vor dem 16. De- zember 2014. Insgesamt sind bis Ende Mai 2015 Fahrten des Beschuldigten nach BC._____ direkt nachgewiesen. Seine Behauptung, er habe nach der Trennung von B._____ keine Veranlassung mehr gehabt, sich nach BC._____ zu begeben, ist folglich widerlegt, und es drängt sich erneut die Feststellung auf, dass der Dar- stellung des Beschuldigten, auch wenn sie einen gewissen Realitätsbezug aufzu- weisen scheint, nicht zu trauen ist. Das gilt auch hinsichtlich seiner Behauptung, die Kontokarte der E._____ sei auf Patrouille durch die Beschuldigte und I._____ oder - seine früheren Aussagen mitgedacht - andere Mitarbeiter der E._____ ein- gesetzt worden. Im (weiteren) Patrouillengebiet wurde die Kontokarte im Zeitraum von Januar 2012 bis September 2015, also während gut dreieinhalb Jahren, nie - 57 - eingesetzt (vgl. Urk. D1/27/6 f.), wenn der Beschuldigte gemäss den Tagesrapp- orten nicht zum Team gehörte (Urk. D1/2/17; zu den Vorbehalten hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Tagesrapporte sogleich). Der Beschuldigte liess die Kontokar- te zudem nachweislich auch in Phasen längerer Abwesenheiten seinerseits nicht zuhanden seiner Mitarbeiter zurück, obwohl dies gerade dann unter dem Aspekt der Geschäftstätigkeit Sinn gemacht hätte. Das machen die Buchungen in Thai- land im Jahr 2013, diejenigen vom 12. Juni 2014 am Flughafen in Zürich und am
  80. Juni 2014 am Arrival Duty Free am Flughafen Zürich, diejenigen am 16., 18. und 20. Oktober 2014 im Tessin und die Bargeldbezüge am 26., 29. und 30. Ja- nuar 2015 in FD._____ deutlich (Urk. D1/27/7), die mit seinen Ferien vom 17. Juni bis zum 3. Juli 2013 in Thailand, vom 12. bis zum 19. Juni 2014 in Ägypten und vom 16. bis 22. Oktober 2014 im Tessin und seiner Teilnahme an einem Kurs in FD._____ Ende Januar 2015 zusammenhängen. Auch als er Mitte April 2014 mit seinem Sohn in NQ.______ und PV.______ war (Urk. D12/22/3 S. 29; Urk. 119/4/4, Belege Nr. 13, 74, 80, 82, 86, 87, 88, 106), nahm er die Kontokarte mit sich, wie die Buchungen am 14. April in LX._____ und PS._____, am 16. April in PT._____ und am 17. April entlang der Gotthardroute in PU._____, an der Gott- hard-Raststätte BI._____ und einem Automaten der BJ._____ er Kantonalbank belegen (Urk. 119/4/4, E-Finance-Bewegungen). Dass er in Zeiten, in denen er anwesend war und persönlich alle Angelegenheiten der E._____ regeln konnte, die Kontokarte dem Zugriff von Teilzeitmitarbeitern überliess, ist vor diesem Hin- tergrund nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit. Die Tagesrapporte sind inhaltlich sodann nicht über jeden Zweifel erhaben, jeden- falls nicht, soweit es um Angaben geht, die wie diejenigen zur Person der Pat- rouillenangehörigen für die Abrechnung zuhanden der Gemeinden nicht wesent- lich war; die erneut ausweichenden Aussagen des Beschuldigten in Urk. D1/22/1 S. 22 f. sprechen für sich selbst. Ungereimtheiten, die darauf schliessen lassen, dass die Tagesrapporte nicht in allen Teilen der Realität entsprechen, zeigen sich auch bei einem genaueren Blick auf Aktenlage: In den (teilweise von den Tages- rapporten abweichenden) Einsatzplänen der E._____ ist I._____ bis und mit Mai 2012 regelmässig aufgeführt, danach noch einmal am 25. Mai 2013 (Urk. D1/2/17 Einsatzpläne mit der Jahreszahl 2011 betreffen tatsächlich das Jahr 2012 [Ab- - 58 - gleich der Wochentage mit den Kalendern 2011 und 2012]). Lohnzahlungen an ihn erfolgten bis und mit Februar 2012 (Lohn Januar gebucht am 2. März, Lohn Februar gebucht am 14. März; Urk. 119/2/3 [Auszug E-Finance-Bewegungen]) und danach wieder im Juni 2013 (Vermerk: "Lohn Mai 2013"), im Juli (Vermerk: "Lohn Juni 2013), im Oktober (Vermerk: "Lohn September 2013") und im Januar 2014 (Vermerk "Lohn Dezember 2013"; Urk. 119/3/6-10 und Urk. 119/4/1 [Auszü- ge E-Finance-Bewegungen]). Gemäss dem Beschuldigten war I._____ Ende 2012 oder Anfang 2013 aus der E._____ ausgeschieden, stand danach aber noch zur Verfügung, wenn Not am Mann war (Prot. II S. 37, 40; vgl. Urk. D1/22/2 S. 4). In den Tagesrapporten ist I._____ jedoch nur noch am 19., 21. und 24. März 2012 sowie am 21. und 28. April 2012 vermerkt (Urk. D1/2/17; für die Einsätze wurde im Jahr 2012 kein Lohn bezahlt, eine Nachzahlung erfolgte womöglich durch die ohne Vermerk ausgerichteten Zahlungen am 16. September 2013, vgl. Urk. 119/3/6-10 [Auszüge E-Finance-Bewegungen]). AJ._____ berichtete sodann, dass Patrouillen manchmal abgebrochen oder verschoben worden seien (Urk. D1/26/4 S. 8), was der Beschuldigte selber ebenfalls andeutete (Urk. D1/22/1 S. 22 f.). Können die Tagesrapporte hinsichtlich Patrouillenzusammensetzung und Einsatzzeiten nicht als korrekt vorausgesetzt werden, stellt eine zeitliche Über- schneidung von Patrouillendiensten, die der Beschuldigte diesen gemäss leistete, mit an einem andern Ort getätigten Kartenzahlungen auch von Vornherein kein ernstzunehmender Hinweis darauf dar, dass die unspezifische Behauptung des Beschuldigten, nicht nur er habe auf das Konto der E._____ zugegriffen, doch stimmen könnte. Anhand der Buchungen von vier der vom Beschuldigten in Urk. 150/1.1. erwähnten Überschneidungen lässt sich denn auch beispielhaft zeigen, dass die Annahme, der Beschuldigte habe die fraglichen Kartenbuchungen nicht zu verantworten, nicht alternativlos ist: Am 15. März 2014 wurde die Karte der E._____ um 21:02 Uhr im Restaurant BK.____ zur Zahlung eines Essens für zwei Personen eingesetzt (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 49). Gemäss Tagesrapport befand sich der Beschuldigte an diesem Abend ab 20 Uhr mit BL._____ auf Patrouille. Vor der erwähnten Kartenzahlung war jedoch um 13:50 Uhr in der Nähe des Res- taurants am BM._____ parkiert (Urk 119/4/3, Beleg Nr. 27 [Parkdauer bis 17:50 Uhr]), waren um halb vier und halb fünf Uhr je zwei Pfefferminztee ebenfalls im - 59 - Restaurant BK._____ bar bezahlt (Urk. 119/4/3, Belege Nr. 28 und 31), war um 18:15 Uhr an der BN._____ Tankstelle in der nahegelegenen BO._____-strasse getankt (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 47) und dann um 18:22 Uhr erneut in Zürich par- kiert (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 26) worden. Die Annahme liegt nahe, dass zwischen 18:15 und 18:22 Uhr die ursprünglichen Pläne geändert und entschieden wurde, noch in Zürich zu essen. Die ursprünglichen Pläne wären mit einem Patrouillen- beginn um 20 Uhr vereinbar gewesen, die geänderten Pläne mit einer kurzfristig geänderten Patrouillenbesetzung oder einem verspäteten Patrouillenbeginn. Am 25./26. September 2014 war der Beschuldigte gemäss Tagesrapport sodann von 19.00 Uhr bis 00:45 Uhr auf Patrouille. Am 25. September 2014 wurde mit der Karte der E._____ am Bahnhof AL._____ aber auch ein bis um 19:10 Uhr gültiges Einzelbillett für die Zonen 110, 120, 121, 122 und 154 des Zürcher Verkehrsver- bundes, also von AL._____ nach Winterthur, bezahlt (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 11) und die Karte gleichentags noch bei BP._____ und in der BQ._____ Apotheke in Winterthur und am Folgetag für einen Barbezug von Fr. 200.–, einen Einkauf bei C._____ im BR._____ in Winterthur um 15:52 Uhr sowie für den Kauf eines bis um 18:40 Uhr gültigen Billetts von Winterthur nach AL._____ eingesetzt (Urk. 119/4/9 Belege Nr. 5, 21 und 22). Weiter liegt der Beleg für einen Einkauf bei BS._____ im BR._____ in Winterthur am 26. September 2014 um 15.26 Uhr bei den Akten; dieser wurde mit der D._____ Karte xxxx… getätigt (Urk. 119/4/9, Be- leg Nr. 48). Die gleiche Karte war am 23. März 2014 im Outlet in BT._____ einge- setzt worden (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 59), das der Beschuldigte damals unbestrit- ten mit AM._____ besuchte (Urk. D1/26/2 S. 5 [Frage 44]; Urk. D1/22/3 S. 22 [Frage 154] zum damals gekauften Barutti-Anzug). Die Kontokarte zum privaten Konto des Beschuldigten bei der C._____-bank lautet auf die Endziffern 0241 (vgl. Urk. D1/27/3). Bei der Karte xxxx… handelt es sich folglich um die Karte von AM._____. Das indiziert, dass der Beschuldigte, dem damals der Führerausweis entzogen war, die Karte am 25./26. September 2014 in der beschriebenen Weise einsetzte, als er seine damalige Freundin, AM._____, die in LJ._____ bei Win- terthur lebte, besuchte. Dass die Kontokarte von der Beschuldigten, die AM._____ nicht persönlich kannte (Urk. D1/26/2 S. 2 [Frage 19]), oder einem an- deren der damaligen Teilzeitmitarbeiter der E._____ zufällig zur praktisch glei- - 60 - chen Zeit und am gleichen Ort eingesetzt wurde, wie diejenige von AM._____, ist nicht mehr als eine irrelevante theoretische Möglichkeit. Schliesslich lassen sich die Kartenzahlungen vom 22. April 2014 um 20:53 Uhr im BU._____ in AL._____ (Urk. 119/4/4/, Beleg Nr. 52) und vom 2. Mai 2015 um 00:59 Uhr an der BN._____ Tankstelle in BV._____ (Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 60) zwanglos mit einem Ab- oder Unterbruch der Patrouille erklären. Die damals u.a. gekauften Zigaretten der Mar- ke Kent weisen jedenfalls direkt auf den Beschuldigten hin. Soweit dieser bezüg- lich verschiedener Buchungen bemerkt, es sei eher unwahrscheinlich, dass er die Karte eingesetzt habe, weil er in der Nacht vor dem Karteneinsatz auf Patrouille gewesen sei, ist dem im Übrigen entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte unter Schlafstörungen litt und eine gelegentlich kurze Nacht auch unabhängig davon zu den üblichen Erfahrungen gehört. Die Strecke von BB._____ ins Patrouillengebiet ist sodann innert einer Stunde bequem zu schaffen; dass es eher unwahrschein- lich sei, dass er am 20. Februar 2015 um 18:34 Uhr in BB._____ bezahlt habe, wenn er um 19:30 Uhr Arbeitsbeginn gehabt habe, überzeugt folglich nicht. Dazu kommt, dass die Karte der E._____ gleichentags auch in der Pizzeria BW._____ in CA._____ und damit im Einsatzgebiet und in einem Lokal eingesetzt wurde (Urk. 119/5/2, Beleg Nr. 12), das zu den vom Beschuldigten für die Patrouillen- verpflegung bevorzugten gehörte. Erwiesenermassen falsch ist schliesslich der Tagesrapport vom 14. April 2014, gemäss welchem der Beschuldigte ab 18 Uhr zusammen mit der Beschuldigten auf Patrouille war (Urk. D1/2/17): Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 13 weist eine auf den Namen des Beschuldigten gebuchte Übernach- tung in der Villa CB._____ in NQ.______ vom 14. auf den 15. April 2014 aus und gehört zusammen mit Urk. 119/4/4, Belege Nr. 74, 82, 84, 86 und 87, zu einer Reihe von Quittungen, die eine vom Beschuldigten Mitte April mit seinem Sohn unternommene Reise dokumentieren (vgl. E. III.3.3.3.2). Er zeigt darüber hinaus in Kombination mit Urk. 119/4/4, Belege Nr. 82, 87, dass der Beschuldigte längst in Italien war, als er gemäss dem erwähnten Tagesrapport den Patrouillendienst angetreten haben soll. 3.3.4 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im inkrimi- nierten Zeitraum der faktische Geschäftsführer der E._____ war, er als solcher freien Zugriff auf die Finanzen der Gesellschaft hatte und diesen auch alleine - 61 - nützte bzw. nur er statt eines Lohns private Ausgaben zulasten der E._____ täti- gen konnte und tätigte. Dass andere Mitarbeiter der E._____ die Kontokarte oder den E-Banking-Zugang einsetzten und so auf das Konto der E._____ zugriffen, hatte der Beschuldigte nicht einmal im Ansatz plausibilisiert. Seine unspezifischen Aussagen erweisen sich vielmehr als ein nicht zielführender Versuch, von seiner ausschliesslichen Verantwortlichkeit abzulenken. 4.1 Auch was die private Verwendung von Firmengeldern durch ihn betrifft, sag- te der Beschuldigte im Einzelnen alles andere als überzeugend aus. So erklärte er in der ersten polizeilichen Einvernahme (Urk. D1/22/1) auf entsprechende Fra- ge, dass er derzeit von Sozialhilfe lebe. Grosse "Gümp" könne man davon nicht machen. Ende Monat habe bei ihm jeweils Ebbe geherrscht (Urk. D1/22/1 S. 1 f.). Die Kürzung des Grundbedarfs durch das Sozialamt habe er durch Darlehen von Freunden (Beschuldigte, Frau CI._____, AJ._____) überbrückt (Urk. D1/22/1 S. 3 [Frage 25]). Ferner betonte er zunächst, er dürfe nur Lohn oder Versicherungs- rechnungen der E._____ bezahlen und kein Geld für sich herausnehmen (Urk. D1/22/1 S. 15). Im weiteren Verlauf der Einvernahme mit dem Verdacht konfron- tiert, er habe seine private Billag Rechnung über das Geschäftskonto bezahlt, er- widerte er, er müsse das zuerst abklären. Die Folgefrage, ob denn allgemein die Möglichkeit bestehe, dass er private Ausgaben über das Konto der E._____ be- glichen habe, quittierte er mit der Bemerkung, ob er das zuerst abklären dürfe (Urk. D1/22/1 S. 33), um dann gegen Ende der fraglichen Einvernahme auf Vor- halt der ihn betreffenden Rechnung der Firma CC._____ vom 28. Mai 2015 für ei- nen Motorradhelm einzuräumen, dass diese über das Konto der E._____ bezahlt worden war. Als Grund dafür gab er an, dass es sich um eine Onlinezahlung ge- handelt habe (Urk. D1/22/1 S. 42 f. [Frage 309 f.]; vgl. auch Urk. D1/22/3 S. 22 [Frage 152], wonach er selber nicht über E-Banking verfügt habe). In der Haftein- vernahme vom 18. November 2015 gestand er dann weitergehend in allgemeiner Form ein, dass er zwischendurch private Rechnungen mit dem Geld auf dem Fir- menkonto bezahlt habe. Zu Zahlungen ab dem Firmenkonto für private Zwecke sei es gekommen, wenn das Sozialamt noch nicht bezahlt oder er seine eigene Kontokarte nicht dabeigehabt habe, wobei er solche Zahlun- gen durch den Hinweis auf AH._____ implizit für den Zeitraum bis anfangs De- - 62 - zember 2013 behauptete (Urk. D1/22/2 S. 11). Er erweckte damit den Eindruck, dass es während der ersten Phase seiner Tätigkeit für die E._____, unter der Aufsicht von AH._____, bei einzelnen Gelegenheiten bzw. zur Deckung seiner Grundbedürfnisse bis zum Eingang der Leistungen des Sozialamtes zu Privatbe- zügen seinerseits gekommen war. Bei der in der ersten polizeilichen Befragung auch eingestandenen privaten Zahlung für einen Motorradhelm hätte es sich folg- lich um eine Ausnahme von der Regel gehandelt. Seine in der zweiten polizeilichen Einvernahme zur Sache vom 12. Januar 2016 auf konkrete Vorhalte eingestandenen Privatbezüge sprengen diesen Rahmen je- doch zeitlich und sachlich. So gab der Beschuldigte u.a. zu, am 16. November 2015 in der Zürcher City Fr. 1'000.– ab dem Geschäftskonto bezogen und damit seinen Mietzins bezahlt zu haben, weil er nach der Kontaktaufnahme durch die Polizei Haft befürchtet habe; es sei eine Notsituation gewesen (Urk. D1/22/3 S. 10 f. [Fragen 63 f., 68]). Auf Vorhalt der von April 2010 bis Ende Mai 2012 mit der D._____-Karte der E._____ getätigten Lebensmitteleinkäufe erwähnte der Be- schuldigte sodann, dass ihm das Sozialamt irgendwann 2013/2014 den Grundbe- darf um 100% gekürzt habe. Damals habe er über die Firmenkarte für sich einge- kauft (Urk. D1/22/3 S. 17 [Frage 112]) und konzedierte auf Vorhalt der Aufstellung der Lebensmitteleinkäufe im Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2015, dass er einen "rechten Teil" derselben getätigt habe (Urk. D1/22/3 S. 17 [Frage 116]). Auf weite- re Vorhalte ging er ferner u.a. davon aus, dass ein über das Konto der E._____ getätigter Einkauf bei Thomas Sabo am 9. September 2010 über Fr. 479.– seine Armbanduhr betreffe (Urk. D1/22/3 S. 19 [Fragen 126 f.]) und Buchungen bei CD.____ vom 2. Dezember 2010 über Fr. 149.70 (Urk. D1/22/3 S. 19 f. [Fragen 128, 135 ff.]), Zahlungen von total Fr. 168.– zugunsten der CE._____ vom 4. und
  81. Februar 2012 (Skifahren mit der Beschuldigten) und zugunsten von CF._____ Sport (Miete seiner Ski; Urk. D1/22/3 S. 20 f. [Fragen 138 f., 141, 144 f.]), die Zah- lung der Rechnung vom 11. Februar 2013 für seine praktische Führerprüfung der Kat. A. (Urk. D1/22/3 S. 21 [Frage 146]) und diejenige der Rechnungen für Tau- cherzubehör vom 15. und 28. Mai 2013 in der Höhe von Fr. 2'358.03 (Urk. D1/22/3 S. 21 [Frage 147 ff.]) seine privaten Angelegenheiten betrafen. Ferner brachte er die Buchung vom 4. Dezember 2013 zugunsten der CG._____ Textil - 63 - vermutungsweise in Zusammenhang mit Unterwäsche, die er für AM._____ be- stellt hatte (Urk. D1/22/3 S. 22 [Frage 153]), und diente diejenige über Fr. 600.– vom 10. April 2014 zugunsten der CH._____ AG dazu, seine Kreditkarte für eine Reise mit seinem Sohn nach Frankreich und Italien aufzuladen (Urk. D1/22/3 S. 23 f. [Fragen 161 ff.]). Auf Vorhalt von Bezügen zwischen dem 26. Juni und dem
  82. Juli 2013 in Bangkok und Singapur im Betrag von total Fr. 621.50 bestätigte er, dass er diese privat getätigt habe (Urk. D1/22/3 S. 29 [Frage 193]). Weiter räumte er ein, dass er am 28. Oktober 2013 in LW._____ und LH._____ insgesamt EUR 800.– , am 16. April 2014 in LX._____ EUR 500.–, am 22. April 2014 in PT._____ EUR 300.– und am 28. April 2014 in Paris EUR 300.– privat vom Konto der E._____ bezogen habe (Urk. D1/22/3 S. 29 f. [Fragen 198, 201, 203, 206]). Fer- ner führte er aus, dass er anfangs 2015 eine Busse aus dem Kanton Aargau von Fr. 24'500.– mit Geld (aus einem Darlehen) der E._____ bezahlt habe (Urk. D1/22/3 S. 30). In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten vom 16. März 2016 be- stätigte er dann, dass er manchmal für private Zwecke Geld ab dem Firmenkonto bezogen habe (Urk. 81/23 S. 12). Danach gefragt, ob ihm jemand diese Bezüge bewilligt habe, verwies er erneut auf AH._____ und erläuterte, dass ihm damals das Betreibungsamt von heute auf morgen das Unfalltaggeld zu 100 Prozent ge- pfändet habe, weshalb er das Existenzminimum als Darlehen aus der Firma ge- nommen habe, indem er mal online den Mietzins bezahlt, teilweise Bargeld bezo- gen und bei der C._____ eingekauft habe (Urk. 81/23 S. 13). Darauf angespro- chen, ob ihm die Beschuldigte die Bewilligung auch gegeben habe, erwiderte er ausweichend, das sei eine gute Frage und gab an, dass sie ja einerseits "ein be- stehendes System übernommen habe". Dann fuhr er fort, dass ihm das Sozialamt kurz nach der Firmenübernahme durch die Beschuldigte den Grundbedarf um 100 Prozent gekürzt habe. Er hätte gar nicht leben können. Es sei eine Notlage gewe- sen, weshalb er das Geld aus der Firma genommen habe (Urk 81/23 S. 13 f.). Dieses Zugeständnis ist zwar ohne Weiteres glaubhaft. Es zeigt aber, dass seine Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme, er habe den Engpass mit Dar- lehen von Freunden überbrückt, gelogen war, und er Privatbezüge gezielt ver- schleierte, solange der Untersuchungsstand dies aus seiner Sicht zuliess. Kon- - 64 - kretere Aussagen zu seinen der Deckung seines "Grundbedarfs" dienenden Be- zügen machte der Beschuldigte sodann nicht. Zudem relativierte er seine Aussa- gen in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2016, mit welchen er einen privaten Hintergrund von Buchungen anerkannt hatte, mit der Begründung, dass er von der Gesamtsituation überfordert gewesen sei; er sei sich nur bei der Tauchausrüstung sicher, dass die Buchung von ihm sei (Urk. 81/23 S. 16 f.). Nun ist es, wie bereits erwogen, grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht mehr jeden einzelnen seiner Privatbezüge im Kopf hatte, jedenfalls, wenn es sich dabei nicht nur um wenige Einzelfälle handelte. Unsicherheiten oder Unge- nauigkeiten im Detail können daher nicht ohne Weiteres als Lügensignale qualifi- ziert werden. Die Behauptung, er habe anlässlich der zweiten polizeilichen Ein- vernahme aus einer Überforderung heraus Privatbezüge eingeräumt, erweist sich jedoch als Schutzbehauptung. Das Protokoll der fraglichen Einvernahme (Urk. D1/22/3) macht überdeutlich, dass der Beschuldigte stets aufmerksam war und sich keineswegs scheute, Vorhalten zu widersprechen. Es überrascht daher auch nicht, dass sich die Verteidigung nicht zu einer entsprechenden Intervention veranlasst sah. Die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Beschuldigten steht im Übrigen nicht aufgrund einzelner Unsicherheiten oder Ungenauigkeiten in Frage, sondern weil er durchgängig ausweichend und vage aussagte, sich lediglich an Vorhalten ausrichtete, statt auch eine eigenständige Sachdarstellung zu liefern, und seine Darstellung auch immer wieder dem Untersuchungsstand anpasste. Seine Sachdarstellung blieb damit insgesamt unverbindlich. 4.2 Was die behauptete vollumfängliche Rückzahlung von (nicht näher definier- ten) Privatbezügen betrifft, präsentiert sich das gleiche wenig vertrauenserwe- ckende Bild wie hinsichtlich seiner Stellung innerhalb der E._____ und dem Aus- mass der privaten Verwendung von Geldern der E._____. In der polizeilichen Ein- vernahme vom 17. November 2015 stellte es der Beschuldigte - wie erwähnt - zu- nächst so dar, dass er bei der Beschuldigten, Frau CI._____ und Herrn AJ._____ ein Darlehen von Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– aufgenommen habe, um die Kürzung des Grundbedarfs durch das Sozialamt vorübergehend auszugleichen. Dieses habe er zurückbezahlt, nachdem das Sozialamt seinen Pflichten wieder nachge- kommen sei (Urk. D1/22/1 S. 3 [Frage 25]). Wie er damals ebenfalls angab, hatte - 65 - er die Situation so auch gegenüber dem Sozialamt dargestellt. Leistungen der E._____ an ihn persönlich stritt er zunächst ab; entsprechend machte er auch keine Rückzahlungen seinerseits geltend. Nachdem er eingeräumt hatte, die pri- vate Rechnung für einen Motorradhelm über das Konto der E._____ beglichen zu haben, behauptete er dann erstmals, das Geld an die E._____ zurückgegeben zu haben. Den Vorgang beschrieb er dabei so, dass er "es" in das Kassenbuch zu- rückgebucht habe. Belegen könne er das nicht, weil die Buchhaltung nicht ge- macht sei (Urk. D1/22/1 S. 43 [Frage 310]). Damit blieb es letztlich bei der einfa- chen Behauptung, Rückzahlungen geleistet zu haben. Wie und innert welcher Frist der Vorgang von Bezug und Rückzahlung jeweils genau erfolgte, erläuterte der Beschuldigte nicht. Eine "Rückbuchung ins Kassenbuch" könnte, wenn sie er- folgt wäre, im Übrigen zumindest als buchhalterischer Vorgang belegt werden; ei- ne nicht gemachte Buchhaltung stünde dem nicht entgegen. Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 18. November 2015 behauptete er dann wie bereits erwähnt, immer wenn er für private Zwecke mit Geld vom Firmenkonto bezahlt habe, habe er die entsprechenden Buchungen rot markiert, sodass Frau AH._____ dies gesehen habe (Urk. D1/22/2 S. 11). Als allgemeine Darstellung der Verhältnisse überzeugt die Schilderung auf den ersten Blick, auch wenn die Verbuchung als Bareinlage im Kassenbuch strenggenommen nur einen buchhal- terischen Vorgang beschreibt und nicht besagt, dass eine Rückzahlung auch tat- sächlich erfolgte. Seine Bemerkung sagt aber nichts darüber aus, wie bei Privat- bezügen verfahren wurde, nachdem AH._____ das Unternehmen verlassen hatte. Aus ihr ergibt sich ferner auch kein Hinweis auf eine andere Form der Rückzah- lung als diejenige durch Barzahlung in die Kasse. In der polizeilichen Einvernah- me vom 12. Januar 2016 konnte er dann bezüglich der am 4. Juni 2015 am Postomat in AL._____ erfolgten Einzahlung von Fr. 2'450.– zwar mit Bestimmtheit sagen, dass es sich um eine Rückzahlung von Privatbezügen seinerseits handel- te. Er konnte aber keine Auskunft darüber geben, woher die für eine Sozialhil- febezüger erkleckliche Summe stammte, und dies obwohl das Ereignis erst ein gutes halbes Jahr zurücklag (Urk. D1/22/3 S. 8). Im weiteren Verlauf der Einver- nahme räumte er (wiederum erst) auf Vorhalt einer Aufstellung mit Lebensmitte- leinkäufen mit der D._____-Karte der E._____ ein, solche Einkäufe über die Fir- - 66 - menkarte getätigt zu haben, als ihm das Sozialamt den Grundbedarf um 100% gekürzt habe, behauptete aber erneut, die E._____ habe ihm den Grundbedarf vorgeschossen, und er habe das Geld im Februar 2015 an die Beschuldigte zu- rückbezahlt (Urk. D1/22/3 S. 17). Er erweckte damit wiederum den Eindruck, die Privatbezüge seien geordnet und nachvollziehbar mit Einwilligung der Beschuldig- ten erfolgt, womit er seiner Behauptung, er habe die Bezüge zurückbezahlt, of- fensichtlich Glaubhaftigkeit verleihen wollte. Lebensnahe Details fehlen in seiner Darstellung jedoch. Seinen weiteren Aussagen ist denn auch zu entnehmen, dass er eine auch nur annähernd genaue Vorstellung über die Höhe seiner privaten Bezüge, die das fehlende Belegsystem zur Not hätte ersetzen können, nicht hatte oder nicht vermitteln wollte. Mehr als die Zugabe, für "einen rechten Teil" der zu- lasten des Kontos der E._____ getätigten Einkäufe bei Lebensmittelhändlern ver- antwortlich zu sein, war ihm jedenfalls nicht zu entlocken (Urk. D1/22/3 S. 17). Auf die Frage, ob es weitere private, nicht mit der Firma in direktem Zusammenhang stehende Ausgaben gebe, die der E._____ belastet worden seien, hielt er in der Folge nur fest, dass der E._____ gar nichts belastet worden sei, denn seine priva- ten Ausgaben habe er zurückbezahlt (Urk. D1/22/3 S. 18). Auf Vorhalt der ent- sprechenden Rechnung, behauptete er dann namentlich, die Kosten für den Kauf einer Uhr bei Thomas Sabo am 9. September 2010 retour bezahlt und die Bu- chung bei CD._____ vom 2. Dezember 2010 sofort zurückbezahlt zu haben. Auf die Frage, wo man die Rückzahlung sehe, gab er an, indem er das Geld in die Kasse der Firma gelegt habe. Damit konfrontiert, dass keine Kasse gefunden worden sei, erwiderte er, man könne das Geld einfach reinlegen, in einem Um- schlag oder so. Die Buchung in das Kassenbuch, die er anfänglich im Zusam- menhang mit der behaupteten Rückzahlung von Privatbezügen erwähnt hatte, löste sich sodann mit seiner Bemerkung, dass man die Einbuchung in einem Kas- senbuch sehen würde, wenn es vorhanden wäre, ein solches aber fehle (Urk. D1/22/3 S. 19), in Luft auf. Auf weitere Vorhalte bestätigte er die private Natur di- verser Buchungen, behauptete erneut, ohne Einzelheiten zu nennen, die Beträge zurückbezahlt zu haben, teilweise mit Buchungen/Kontorückzahlungen und teil- weise mit Barrückzahlungen (Urk. D1/22/3 S. 20 ff.). Die im Zusammenhang mit einer Buchung über Fr. 600.– am 10. April 2014 und der vom Beschuldigten er- - 67 - neut behaupteten Rückzahlung gestellte Frage, mit welchem Geld diese Rück- zahlung erfolgt sei, bewertete der Beschuldigte als "im Moment unwichtig", wich also der entscheidenden Frage, wie er als Sozialhilfebezüger mehrere hundert Franken für einen Ausflug mit seinem Sohn nach Frankreich zurückbezahlen konnte, explizit aus (Urk. D1/22/3 S. 23 f., 29). Auf die Bezahlung einer Busse in der Höhe von Fr. 24'500.– Anfang des Jahres 2015 angesprochen, räumte er ein, dass diese teilweise aus Geldern der E._____ beglichen worden sei, wofür er ent- lang der ihm gestellten Fragen schliesslich eine Darlehensgewährung der E._____ an ihn konstruierte, ohne deren Höhe und Modalitäten darzulegen (Urk. D1/22/3 S. 30 f.). In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 16. März 2016 bezeichnete er dann alle Münz- und Bareinzahlungen am Automaten als Rückzahlungen seinerseits (Urk. D1/23 S. 9). Ferner behauptete er, nach Ein- käufen bei C._____ hätten er und die Beschuldigte jeder seinen Teil wieder ins Kässeli geworfen (Urk. D1/22/3 S. 9). Das Kässeli setzte er auf Nachfrage dann mit dem Kassabuch gleich, das, auch wenn es nur imaginär sei, ein Kässeli sei. Wenn er z.B. am Kiosk eine Stange Zigaretten kaufe, sei das ein Privateinkauf. Wenn er später das Firmenauto mit seinem privaten Geld auftanke, dann habe er seine Schuld gegenüber der Firma getilgt. Das hätten sie häufig so gemacht, dass sie zusammen einkaufen gegangen seien, danach die Rechnung geteilt und dann den Tank der Fahrzeuge wieder aufgefüllt hätten (Urk. D1/23 S. 10). Er führte damit fünf Monate nach Beginn der Strafuntersuchung wieder eine neue Form des Ausgleichs privater Zahlungen (Verrechnung statt Rückzahlung) in seine Dar- stellung ein, wobei er nicht nur eine Kasse mit dem Kassenbuch gleichsetzte, was er, nachdem ihm das Fehlen einer Kasse vorgehalten worden waren, früher schon getan hatte, sondern das Kassenbuch, in einem weiteren Schritt auch noch durch sein Gedächtnis ersetzte. Wenn er dabei den Eindruck erweckte, die Rück- zahlung durch Bezahlung von Geschäftsauslagen sei jeweils zeitnah erfolgt, stellt sich die Frage, warum überhaupt die Karte der E._____ benutzt wurde, wenn er das Geld hatte, seinen Teil gleich wieder ins "Kässeli" zu werfen. Erfolgt die pri- vate Zahlung von Geschäftsaufwand mit zeitlicher Verzögerung bleibt offen, wie der Beschuldigte den Überblick über seine abzugeltenden Privatbezüge behielt. Wenn er später wieder angab, er habe gedacht, es sei am besten, wenn er Bar- - 68 - bezüge als Bareinlagen wieder ins Kassabuch lege und so seine Schulden tilge (Urk. 81/23 S. 13), vermischte er erneut buchhalterische Vorgänge mit tatsächli- chen Zahlungen, ohne deutlich machen zu können, wie die behauptete Rückzah- lung seinerseits faktisch erfolgte, obwohl die Schilderung des Ablaufs, wenn eine solche erfolgt wäre, einfacher gewesen wäre, als eine theoretische Darstellung. Seine frühere, bereits als unglaubhaft beschriebene Behauptung, die Beschuldig- te habe seine Privatbezüge bewilligt, woraus auf einen geregelten Vorgang hätte geschlossen werden können, relativierte er wenig überraschend dahingehend, dass sie immer gewusst habe, was er mache, man aber nicht explizit über seine Privatausgaben gesprochen habe (Urk. 81/23 S. 14). Die von ihm eingeführte Kontrollinstanz existierte also nicht. Stattdessen behauptete er nun, dass er das, was privat gewesen sei, immer entsprechend markiert habe (Urk. 81/23 S. 14), um dann zu erklären, warum die Markierungen im Jahr 2010 nicht mehr vorhan- den waren und auf entsprechende Frage auch eine reichlich konstruiert wirkende Erklärung dafür nachzuschieben, weshalb diese in den Folgejahren fehlen (Kon- toauszüge wurden neu ausgedruckt, weil die alten "verkrugelt waren") und gleich noch relativierend anzufügen, dass er die Schulden aus dem Jahr 2014 sowieso schon lange zurückbezahlt habe, weshalb er die Markierungen ja nicht mehr ge- braucht habe (Urk. 81/23 S. 15). Das nicht vorhandene Kassabuch ersetzte er im Lauf seiner Aussagen also durch Kontoauszüge, die schliesslich aus wenig über- zeugenden Gründen auch wieder nicht vorhanden waren. Hatte er anfangs be- hauptet, die Karte des Geschäftskontos verwendet zu haben, wenn er seine eige- ne nicht dabeigehabt habe, gab er nun auf die Frage, weshalb er auf die Idee komme, einen Skipass mit Firmengeldern zu bezahlen, zu Protokoll: "Wenn man das C._____-kärtchen dabeihabe und es weit und breit keinen C._____- Bankomat gebe. Er habe gedacht, dass er das Geld am nächsten Tag wieder ins Büro lege (Urk. 81/23 S. 16). Dass er angegeben hatte, dass es keine physische Kasse gegeben hatte, blendete er dabei aus, und es bleibt offen, wieso er denn - wenn er über das Geld verfügte - nicht einfach Bargeld auf seinen Ausflug mit- nahm. Auch in diesem Zusammenhang passte der Beschuldigte seine Aussage folglich wieder an und beschrieb einen auf den ersten Blick nachvollziehbaren, bei genauerer Betrachtung aber unlogischen Vorgang. Zur Rückzahlung des von ihm - 69 - behaupteten Darlehens über Fr. 24'500.– befragt, gab er sich schnippisch: er sei da wegen Sozialhilfebetrugs, lebe am Existenzminimum und man frage ihn, ob er innerhalb von sieben oder acht Monaten ein Darlehen in dieser Höhe zurückbe- zahlt habe. Auf Nachfrage verneinte er die Frage dann, ohne von sich aus weitere Ausführungen zu machen (Urk. 81/23 S. 19), was wenig überrascht, wenn man seine Antwort auf die Folgefrage, ob er zumindest einen Teil zurückbezahlt habe, berücksichtigt, mit welcher er einer klaren Stellungnahme erneut auswich. So gab er zunächst an, er wisse nicht, was er zurückbezahlt habe und was er der Firma noch schulde, um dann weiterzufahren, dass er im Jahr 2015 ungefähr Fr. 5'000.– zurückbezahlt habe, und dann mit der Bemerkung, wieviel es genau gewesen sei, wisse er aber nicht, das sei nur geschätzt, wieder alles offenzulassen (Urk. 81/23 S. 19). Einzelheiten, die seiner Behauptung auch nur im Ansatz Lebensnähe ver- leihen würden, fehlen gänzlich. Eine Vorstellung davon, wie die Rückzahlung konkret vor sich ging, lässt sich erneut nicht gewinnen. Zumindest für dieses Dar- lehen, entbehrt die weitere Bemerkung des Beschuldigten, wenn er die Schulden beglichen habe, dann könne er sie auch wieder vergessen (Urk. 81/23 S. 20), da- bei jeder Bedeutung. Die wenig erhellenden Aussagen des Beschuldigten dazu, wie der Vorgang Privatbezug-Rückzahlung im Einzelnen ablief, lassen sich so- dann ohnehin nicht damit erklären, dass der Beschuldigte die Höhe seiner Bezü- ge und seiner Rückzahlungen im Einzelnen nicht mehr präsent hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, er habe der Firma beim Start im Jahr 2009 Geld gegeben und die Firma habe es ihm zurückbezahlt. Irgendwann Mitte des Jahres 2010 habe man damit begonnen, das zurückzuzah- len, was u.a. er der Firma vorgeschossen habe. Dann seien bei ihm zwei Fälle gekommen. Einmal habe ihn das Betreibungsamt auf 100% gepfändet, worauf er mit Einwilligung von AH._____ Geld aus der Firma genommen habe. Das Betrei- bungsamt habe ihm dann das Geld zurückgegeben und er habe es dann auf der Post auf das Firmenkonto einbezahlt. Dasselbe habe sich mit der Sozialhilfe wie- derholt; er habe eine Kürzung von 100% gehabt und nicht gewusst, wie er habe leben sollen. Er habe das dann mit der Beschuldigten und AH._____ besprochen. Als das Geld vom Sozialamt gekommen sei, habe er es dann wieder auf das Kon- to zurücküberwiesen (Prot. II S. 45 f.). Dass er - wie aufgrund seiner bisherigen - 70 - Aussagen zu vermuten war - nur einen ungefähren Überblick über seine Bezüge gehabt habe (Handgelenk mal Pi) räumt er ein, verwahrte sich aber gegen den Vorhalt, auch nur Handgelenk mal Pi zurückbezahlt zu haben. Man habe das ir- gendwie überschlagsmässig im Kopf gehabt, wobei er die Situation so beschrieb, dass nun nicht er kein Geld mehr hatte, wie er es in der polizeilichen Einvernah- me vom 12. Januar 2016 noch dargestellt hatte, sondern die Firma. Es habe es sehr oft gegeben, dass die Firma am 25. kein Geld mehr gehabt habe und die Kunden erst ab dem 10. zu zahlen begonnen hätten. Tanken hätten sie trotzdem gemusst und neue Reifen hätten sie vielleicht auch gebraucht. Dann habe er für Fr. 100.– von seinem Konto getankt und ab dem 10. habe die Firma wieder Geld gehabt und er sei in die C._____ gegangen und habe für Fr. 100.– eingekauft. Das hätten auch die Beschuldigte und Herr I._____ so gemacht (Prot. II S. 48 f.). Er bemühte damit erneut das Narrativ von Vorschüssen seinerseits an die Firma, das er zuvor mit seiner Schilderung zum Start des Unternehmens im Jahr 2009 eingeführt hatte. Darauf angesprochen, dass er im Zeitpunkt der Rückzahlung durch das Sozialamt eine hohe Busse habe bezahlen müssen und er früher aus- gesagt habe, dass er die Rückzahlung des Sozialamtes dafür verwendet habe, gab er zu Protokoll, er habe das Geld auf das Firmenkonto zurücküberwiesen und dann nachher zur Beschuldigten gesagt, dass er die Busse von Fr. 24'000.– be- zahlen oder ins Gefängnis müsse, worauf dann aus der Not heraus die Idee ent- standen sei, die Busse aus Firmengeld zu bezahlen und es als Darlehen anzu- schauen (Prot. II S. 47 f.). Richtig ist, dass die E._____ dem Beschuldigten und I._____ bis Ende März 2010 Zahlungen gemäss Rechnungen vom 30. Januar 2010 als Abgeltung für von diesen bezahlte Uniformteile, Ausrüstungsgegenstän- de, nicht genauer spezifizierte "Auslagen Dezember 2009" sowie Auslagen für das Bedrucken von Jacken und Autos leistete (Urk. 119/1/3, März/nicht numme- rierte Belege a.E.). Die Rückzahlung von "Vorschüssen" seinerseits war also En- de März abgeschlossen und erfolgte nicht erst ab Mitte 2010. Ab April 2010 war der Beschuldigte vielmehr auf Zuschüsse der E._____ angewiesen, weil die Ar- beitslosenkasse noch nicht zahlte, was sich auch darin zeigt, dass er nach Ein- gang der ersten Zahlungen im August 2010, die teilweise über das Betreibungs- amt erfolgten, Fr. 7'000.– mit dem Vermerk "Rückzahlung Schulden" auf das Kon- - 71 - to der E._____ einzahlte (Urk. D1/27/6). Nachzahlung des Sozialamtes gingen am
  83. Januar 2015 im Betrag von Fr. 9'745.20 und am 30. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 1'774.80 auf dem Konto des Beschuldigten ein. Ferner wurden dem Konto des Beschuldigten am 22. Januar 2015 die ordentlichen Sozialhilfeleistungen (Fr. 2'056.–) gutgeschrieben. Ab dem 15. Januar und bis und mit 6. Februar 2015 be- zog der Beschuldigte in mehreren Tranchen insgesamt Fr. 15'200.– in bar. Bis zum Eingang der folgenden monatlichen Zahlung des Sozialamtes am 25. Febru- ar 2015 tätigte er lediglich noch eine Kartezahlung (Urk. D1/27/3). Am 15. Januar und am 16. Februar 2015 zahlte er am Postschalter zweimal seine monatliche Miete (total Fr. 2'140.–; vgl. Urk. 119/20/2). Dem Konto der E._____ wurden in diesem Zeitraum keine Zahlungen gutgeschrieben (Urk. D1/27/7=Urk. D1/27/8/5), wogegen der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen und nachweislich bis am 6. März 2015 (Urk. D1/3 S. 41 unten f.) eine Busse von Fr. 24'600.– in Raten abbe- zahlte. Es ist offensichtlich, dass seine Aussage, er habe zunächst seine Schul- den bei der E._____ durch eine Rückzahlung getilgt und erst in einem zweiten Schritt das nötige Kapital (als Darlehen) zur Bezahlung der Busse ab dem Konto der E._____ bezogen, nicht stimmt. In seiner Darstellung in der Berufungsver- handlung offenbart sich dagegen ein weiteres Mal seine Neigung, die Realität zu seinen Gunsten zu biegen und auf Vorhalte sofort mit Anpassungen seiner Aus- führungen zu reagieren. Ein Blick auf die Kontounterlagen der E._____ zeigt schliesslich, dass deren finanziellen Mittel auch gegen Ende eines Monats stets ausreichten, um die für die Aufrechterhaltung der Patrouillentätigkeit nötigen Aus- gaben (Benzinkosten) bis zum Eingang der nächsten Zahlungen der Kunden be- streiten zu können (Urk. D1/27/6 f.). 4.3 Die EL._____ der Kernbotschaft des Beschuldigten kann nicht darüber hin- wegtäuschen, dass seine Darstellung im Ergebnis nicht überzeugt. Die Aussagen zu seiner Rolle innerhalb der E._____ sind ausweichend, in sich widersprüchlich und allzu offensichtlich vom Bemühen getragen, seinen Einfluss auf den Ge- schäftsbetrieb der E._____ und damit den Umfang seiner Tätigkeit und seine Möglichkeit, selbstbestimmt und unkontrolliert auf die finanziellen Mittel der Ge- sellschaft zuzugreifen, herunterzuspielen. Mit ihnen gehen dem jeweiligen Unter- suchungsstand angepasste Darstellungen über seine Privatbezüge und deren - 72 - Rückzahlung einher, die zwar isoliert betrachtet kaum je von Vornherein von der Hand zu weisen sind, bei genauerer Betrachtung aber regelmässig in Wider- spruch zu seinen weiteren Aussagen stehen oder Fragen offenlassen. Sie wider- sprechen zudem in mancherlei Hinsicht auch dem übrigen Beweisergebnis. Zu- sammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, mit denen er Pri- vatbezüge seinerseits bestreitet bzw. die vollständige Rückzahlung derselben gel- tend macht, als unglaubhaft. 5.1 Konkret geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte im Zeitraum von April 2010 bis April 2012 und von Juni 2012 bis zum 17. November 2015 167 private Rechnungen zulasten des Kontos der E._____ beglich (Urk. D1/22/5 S. 20 f. i.V.m. Urk. D1/16/9 f.), 85 private Restaurantbesuche und 152 Einkäufe von Lebensmitteln mittels Karten über das Konto der E._____ be- zahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 f. i.V.m. Urk. D1/7/21, Urk. D1/7/22, Urk. D1/16/7 [ohne Mai], Urk. D1/16/8 [ohne bar]), und er Barbezüge ab dem Konto der E._____ für private Zwecke einsetzte. Die Höhe der privat verwendeten Barbezüge berechnet die Staatsanwaltschaft dabei als Differenz zwischen den in den Listen Urk. D1/16/5 und Urk. D1/16/6 erfassten Barbezügen zulasten des Kontos der E._____ und den von ihr als "bar bezahlte Geschäftsauslagen" bewerteten Aus- gaben (Urk. D1/22/5 S. 20 f.). Letztere entsprechen in der Berechnung der Staatsanwaltschaft für die Jahre 2010 und 2012 bis 2015 den bar bezahlten Ge- schäftsauslagen gemäss den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 korrigiert um die im glei- chen Zeitraum bar bezahlten Restaurantkosten gemäss den Urk. D1/7/20 und D1/7/22 und einen Privatanteil an den Benzinkosten (Urk. D1/22/5 S. 18, 19 f. i.V.m. Urk. D1/7/6-/11, Urk. D1/7/20, Urk. D1/7/22). Die in bar bezahlten Restau- rantkosten gemäss den Urk. D1/7/20 und D1/7/22 entsprechen dabei den Kon- sumationen in Restaurants gemäss den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11. Den Privatanteil an den Benzinkosten ermittelt die Staatsanwaltschaft ausgehend vom Total der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten abzüglich eines als geschäftsbedingt anerkannten Betrages für Treibstoff von Fr. 500.– monatlich (vgl. Urk. D1/22/5 S. 13 i.V.m. Urk. D1/7/35, Urk. D1/7/36 [ohne Mai 2012; Januar bis März 2010 [Fr. 580.75] fälschlicherweise in der Rechnung belassen]). Im Ergebnis akzeptiert die - 73 - Staatsanwaltschaft damit für die Jahre 2010 und 2012 bis 2015 einzig "Reisekos- ten" und "Anderes", sowie die Konsumationen mit dem Vermerk "Getränke" ge- mäss den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 als geschäftsbedingte Barauslagen. Für das Jahr 2011 nimmt sie bar bezahlte Geschäftsauslagen in der Höhe des Mittelwerts gemäss den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 an; eine Kürzung wie in den übrigen Jahren nimmt sie nicht vor (Urk. D1/22/5 S. 14). Die in den Listen Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 aufgeführten, in bar bezahlten Benzinkosten machte die Staatsanwaltschaft zum Teil einer auch Kartenzahlungen umfassenden Berechnung von inkriminierten Bezügen des Beschuldigten, auch wenn sie deren Ergebnis als "bar bezahlte Ge- schäftsauslagen" in die Gesamtrechnung einbezog. In die Berechnung der "bar bezahlten Geschäftsauslagen" bezieht sie schliesslich auch die von ihr als Zah- lungen des Beschuldigten anerkannten Rückzahlungen auf das Konto der E._____ und für die Periode ab dem 1. Juni 2012 zusätzlich noch Lohnzahlungen an die Beschuldigte in die Berechnung ein. Letztere haben mit der Begründung der Vorinstanz allerdings von Vornherein unberücksichtigt zu bleiben (Urk. 96 E. II. A.9.5.5.). Gleiches gilt für die Kosten des J._____ Kurses, zu denen die Vo- rinstanz das Nötige ebenfalls ausgeführt hat (Urk. 96 E. II. A.9.6.3). 5.2.1 Im Berufungsverfahren reicht der Beschuldigte die Listen Urk. D1/16/9 f. (private Rechnungen) und Urk. D1/16/8 (mit Karte bezahlte Lebensmitteleinkäufe ab Juni 2012) in einer von ihm stichwortartig kommentierten Fassung (Urk. 150/4 f.), und in gleicher Weise kommentierte Auflistungen von Barbelegen, die in den Urk. 119/2-5 und Urk. 119/12 vorhanden sind, aber keinen Eingang in die Listen Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 (bar bezahlte Geschäftsauslagen) gefunden haben, ein (Urk. 150/6/1-4). Weiter legt er - nebst der bereits erwähnten Liste "Karte nicht von mir verwendet 2014" (Urk. 150/1.1; vgl. E. III. 3.3.3.2) - die Listen "BAR- Ausgaben die nicht von mir sein können 2014" (Urk. 150/2.1), "Ausgaben, an de- nen die Firmenkarte an einem anderen Ort war" (Urk. 150/2.2), "Firmenausgaben als ich in Thailand war 2013" (Urk. 150/2.3), "von Corso anerkannte Fahrten als Geschäftsfahrten…" (Urk. 150/8.1) und "Anerkannte geschäftliche Wege" (Urk. 150/8.2) vor. - 74 - Die in den Listen Urk. 150/2.1, 150/2.2 und 150/2.3 zusammengetragenen Bu- chungen und Barbelege sollen zeigen, dass Barauslagen auch von anderen Per- sonen als dem Beschuldigten getätigt wurden. Die Listen beruhen auf der Vorstel- lung, dass dem Beschuldigten konkrete Barauslagen als Privatbezüge angelaste- tet werden (müssen). Dem ist allerdings nicht so. Die Berechnung des monatli- chen Durchschnittseinkommens gemäss Anklage beruht hinsichtlich der Kompo- nente "Bargeldbezüge" im Ergebnis auf einer - im Vermögensstrafrecht zulässi- gen - Schätzung, die davon ausgeht, dass der Beschuldigte ab dem Konto der E._____ bezogenes Bargeld für eigene Zwecke verwendete, soweit diesen keine Geschäftsauslagen gegenüberstehen. Wer diese tätigte, ist nach der Anklage- konzeption und auch aufgrund der Aktenlage unerheblich, da nach dem Erwoge- nen feststeht, dass für in bar beglichene Geschäftsauslagen grundsätzlich Belege vorliegen und einzig der Beschuldigte über einen Zugang zu den finanziellen Mit- teln der E._____ verfügte, der es ihm erlaubte, auch nicht geschäftsbedingte Ausgaben zu tätigen. Etwas anderes hat der Beschuldigte nicht im Ansatz plausi- bel gemacht, obwohl ihm das als faktischer Geschäftsführer der E._____ ohne weiteres möglich gewesen wäre. Belege für private Auslagen, die der Beschuldig- te mit den Barmitteln der E._____ tätigte, müssen dabei nicht zwingend vorliegen (vgl. zu möglichen Ungereimtheiten in der Dokumentation der Verwendung von Barbezügen, E. II. 3.2.2.2 [Absatz 3] und E. II.3.2.2.). Im Folgenden wird daher einzig zu entscheiden sein, ob eine dokumentierte Barausgabe einen Geschäfts- bezug aufweist. 5.2.2 Wie ein Blick in die vom Beschuldigten erstellten und kommentierten Listen Urk. 150/6/1-4 zeigt, behauptet er hinsichtlich vieler der von der Staatsanwalt- schaft nicht berücksichtigten Barbelege der Jahre 2012 bis 2015 einen relevanten Geschäftsbezug bzw. anerkennt nur in ganz wenigen Fällen eine private Ausgabe explizit. Ferner lässt er sich gemäss den Kommentierungen in Urk. 150/4 f. auch nur wenige der ihm unter dem Titel "private Rechnungen" vorgeworfenen Zahlun- gen und keinen der ab Juni 2012 mit Karte bezahlten "Einkäufe bei Lebensmittel- händlern" privat zurechnen und behauptet, soweit er Privatbezüge anerkennt, verschiedentlich Rückzahlungen von Rechnungsbeträgen an die E._____. Er schliesst damit an seine bisherige Darstellung an, wonach er keine Privatbezüge - 75 - getätigt oder diese jedenfalls durch Rückzahlungen ausgeglichen habe. Sein Standpunkt ist insofern weiterhin konstant. Konstant bleibt allerdings auch sein zumindest dehnbares Verhältnis zur Wahrheit, was sich beispielhaft im Folgenden zeigt: Mit seiner Bemerkung, bei der im September 2010 zulasten des Kontos der E._____ erworbenen Uhr von Thomas Sabo habe es sich um ein Geschenk an ihn gehandelt, da er vieles getan habe (Urk. 150/5), setzt er sich in Widerspruch zu seiner Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2016, als er auf entsprechende Frage einen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der E._____ verneint und geltend machte, der Kaufpreis sei retour bezahlt worden (Urk. D1/22/3 S. 19 [Frage 126]). Was seine Behauptung im Zusammenhang mit den Zahlungen im Juli und Oktober 2011 für Motorradbekleidung zugunsten des Motorradgeschäfts CJ._____ betrifft, er habe zu jenem Zeitpunkt noch kein Motor- rad gehabt (Urk. 150/5), ist richtig, dass er aufgrund eines Ausweisentzugs bis am
  84. September 2011 selber nicht Motorradfahren durfte. Mitfahren durfte er aller- dings. Ferner zahlte er zulasten des Kontos der E._____ am 16. Dezember 2011 eine "2. Rate Motorrad" und am 27. Januar 2012 eine "3. Rate VTR 1000F" an CK._____ (Urk. D1/27/6), woraus zu schliessen ist, dass er es im fraglichen Zeit- raum jedenfalls kaum abwarten konnte, wieder eine eigene Maschine zu fahren. Am 24. Dezember 2012 wurde bei CL._____ sodann ein Dachs Plüschtier und am
  85. März 2014 im CM._____-Shop in CN._____ ein weiterer Dachs und ein klei- nes Stinktier aus Plüsch gekauft (Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 87; Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 35). Der Beschuldigte stellt in seiner Kommentierung die Möglichkeit in den Raum, dass es sich dabei um ein Geschenk für einen Mitarbeiter gehandelt ha- ben könnte (Urk. 150/5). Dazu ist zu sagen, dass die Geschäftstätigkeit und der Mitarbeiterbestand der E._____ sehr übersichtlich war und der Beschuldigte sich zweifellos an den (eher aussergewöhnlichen) Kauf von Plüschtieren für einen sei- ner Teilzeitangestellten konkret erinnern könnte, wenn ein solcher erfolgt wäre; dass er grundsätzlich über ein gutes Gedächtnis verfügt, zeigte er an der Beru- fungsverhandlung, als er die weiteren Auftraggeber der E._____ bis ins Jahr 2010 zurück aufzählen und dabei die Aufträge auch zeitlich noch ungefähr richtig ein- ordnen konnte (vgl. E. II.3.2.1.1). Stattdessen stellt er den Kauf als Geschenk an einen beliebigen Angestellten bloss als theoretische Möglichkeit in den Raum, - 76 - was seine Behauptung - wie andere von ähnlich bescheidener Qualität - von Vornherein als unbehelfliche Schutzbehauptung entlarvt. Am 5. Juni 2015 stellte er denn auch zwei Dachs Plüschtiere auf CO._____ zum Verkauf (Urk. D1/2/16/19 S. 7). Seinen stichwortartigen Bemerkungen in den besagten Listen ist folglich wie seinen anderen Aussagen mit allergrösster Vorsicht zu begegnen, soweit er damit Privatbezüge bestreitet und/oder Rückzahlungen behauptet. Ob Ausgaben einen Geschäftsbezug aufweisen, ist folglich anhand der Angaben in Bankunterlagen und/oder Ausgabenbelegen zu deren Gegenstand und der Ge- schäftstätigkeit der E._____ zu entscheiden. Vorbehalten bleiben spezifische, plausible Angaben des Beschuldigten im Einzelfall. Rückzahlungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie belegt sind. 5.2.3 Der Beschuldigte begründet in Urk. 150/6/1-4 u.a. Zahlungen seiner privaten Strom- und seiner privaten CP._____-Rechnung mit "Anteil Firmenkosten", quali- fiziert Ausgaben wiederholt mit den Stichworten "Verpfle- gung"/"Getränke"/"Bürokost", "Büromaterial"/"Bürobedarf" oder "Arbeitskleidung" als geschäftsbedingt, und erklärt Ausgaben im Tessin, in Italien, im Elsass und Deutschland mit Besuchen in Firmen für Sicherheitsbekleidung/Uniformen bzw. Sicherheitsausrüstungen und der Beschaffung von Arbeitsmaterial und Uniform- teilen wie Einsatzgürteln. Bei IA._____, CJ._____ und PO._____ will der Be- schuldigte (auch mit Barzahlung) wiederholt Arbeitsmaterial, Arbeitskleider und Ersatzteile etc. für Firmen- bzw. Einsatzfahrzeuge gekauft haben. Dazu drängen sich vorab einige allgemeingültige Bemerkungen auf: 5.2.3.1 Die Wohnung des Beschuldigten diente in dem von der Anklage erfassten Zeitraum bis September 2012 auch als Büro der E._____. Der Verrechnung eines dem Umfang der Nutzung angemessenen Teils der Kosten von Strom und Inter- netnutzung stand damit rechtlich im Prinzip nichts entgegen. Allerdings zeigt die Tatsache, dass der Beschuldigte die entsprechenden Rechnungen auch nach Ende September 2012 noch über das Konto der E._____ bezahlte, dass nicht ei- ne Zahlung im Sinne einer (beschränkten) Beteiligung der E._____ an den Infra- strukturkosten des Beschuldigten, sondern eine Beteiligung an seinen persönli- chen Lebenshaltungskosten beabsichtigt war, die wie eine direkte Lohnzahlung - 77 - von betreibungs- und sozialhilferechtlicher Relevanz gewesen wäre (Reduktion des Grundbetrags). Eine angemessene Beteiligung der E._____ an den Kosten von Strom und Internetnutzung hätte unter Berücksichtigung der Geschäftstätig- keit der E._____, die nur einen beschränkten administrativen Aufwand mit sich brachte, zudem auch nur geringfügig ausfallen können. Sie wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls dadurch kompensiert, dass der Beschuldigte sei- nerseits von der E._____ finanzierte technische Infrastruktur wie Mobiltelefon, Personenwagen und Motorräder jahrelang privat nutzte, ohne dafür mehr als den auf die private Nutzung entfallenden Anteil der Benzinkosten (gemäss Anrech- nung mit vorliegenden Entscheid und mit Zahlungen aus seinen Privateinkünften) und die über die Gestehungskosten hinausgehenden Auslagen für die Motorräder übernehmen zu müssen. Ab Oktober 2012 verfügte die E._____ sodann über se- parate Büroräumlichkeiten, womit die Wohnung des Beschuldigten nicht einmal mehr eine marginale Bedeutung für die Geschäftstätigkeit der E._____ hatte. Soll- te er seine eigene Wohnung dennoch in der einen oder anderen Weise als Büro genützt haben, tat er dies ohne geschäftliche Notwendigkeit und hatte die Kosten für Strom und Internet von Vornherein selber zu bezahlen. Die entsprechenden Kosten sind daher generell als privat zu qualifizieren. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das auch für seine Mietkosten (jedenfalls ab Oktober 2012 zudem) inkl. Parkplatz gelten würde, entsprechende Zahlungen zulasten des Kontos der E._____ aber zu ignorieren sind, soweit die Staatsanwaltschaft diese nicht mittels der erwähnten Listen zur Basis der Schätzung des Einkom- mens des Beschuldigten gemacht hat (E. II. 2.2.3). 5.2.3.2 Die Geschäftstätigkeit der E._____ beschränkte sich sodann im Wesentli- chen auf den Gemeindeordnungsdienst im Raum … mit drei wöchentlichen Pat- rouillen. Der Mitarbeiterstab, dem auch Bekannte des Beschuldigten angehörten, war überblickbar. Eine nennenswerte Akquisitionstätigkeit fand nicht statt; anders ist nicht zu erklären, dass sich der Kundenstamm auch im Bereich Gemeindeord- nungsdienst, auf den sich die E._____ spezialisiert hatte, über eine Zeitdauer von mehr als fünf Jahren nicht veränderte und erweiterte. Die sachlich und personell sehr begrenzte Geschäftstätigkeit rechtfertigte regelmässige Ausgaben der E._____ für Restaurantbesuche grundsätzlich nicht, zumal Gemeindevertreter na- - 78 - turgemäss Zurückhaltung bei der Annahme von Einladungen üben müssen und die Übernahme von Kosten der (notwendigen) Verpflegung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich nur bei einer Tätigkeit oder Weiterbildung des Arbeitnehmers ausserhalb des vereinbarten Arbeitsortes zwingend ist (vgl. Art. 327a OR). Den bereits erwähnten Aussagen von AJ._____, der bis zur Verhaf- tung des Beschuldigten mehr als zwei Jahre für die E._____ tätig gewesen war, ist denn auch zu entnehmen, dass die E._____ für die Kosten der Verpflegung ih- rer Mitarbeiter grundsätzlich nicht aufkam bzw. ihnen lediglich bei Gelegenheit ei- nen Kaffee oder Pizza eines Pizzaservices in CA._____ spendierte und bei inter- nen Schulungen in einer Waldhütte für die Kosten der Grilladen aufkam. Bemer- kenswert ist diese Aussage auch deshalb, weil AJ._____ offensichtlich das Ver- trauen des Beschuldigten zumindest so weit genossen hat, dass er sich aus der Untersuchungshaft mit der Bitte an ihn wandte, den Versuch zu unternehmen, die E._____ weiterzuführen (vgl. Urk. 34/13 S. 2). Wenn es regelmässige Essen im Kreis der Mannschaft gegeben hätte, wäre er unter diesen Umständen auch der- jenige gewesen, der gewiss dabei gewesen wäre. In die gleiche Richtung wie die Aussagen von AJ._____ weisen denn auch die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2016. Auf die Frage, ob die Mitar- beiter der E._____ zu Lasten des Arbeitgebers verpflegt würden, gab er an, dass es das in den ersten zwei Jahren "auch schon gegeben" habe, "meistens im Res- taurant BW._____" (Urk. D1/22/3 S. 15 f.). Beim Restaurant BW._____ handelt es sich unbestritten um eine Pizzeria in CA._____ (vgl. auch die Buchungsangaben in den Kontoauszügen der E._____ und die zahlreichen Bewirtungsbelege in der Belegsammlung über den gesamten inkriminierten Zeitraum), also ein Restaurant im Einsatzgebiet. Anlass dafür, dass "man mal etwas trinken" ging, im Restaurant ass oder sich eine Pizza bestellte, waren gemäss seinen Aussagen "strenge Abende", womit er sinngemäss die Patrouillentätigkeit ansprach (Urk. D1/22/3 S. 16). In der Berufungsverhandlung präzisierte er diese Aussage dahingehend, dass die Restaurantbesuche auf Patrouille ausser im BW._____, in der CA._____ Bar, der CQ._____ in CR._____, im CS._____ in CT._____ oder im McDonalds in CU._____ erfolgt seien (Prot. II S. 38, 39 unten), welche alle im (erweiterten) Pat- rouillengebiet liegen. Zusammengefasst bestand aus geschäftlicher Sicht unter - 79 - dem Vorbehalt spezieller Gelegenheiten, wie beispielsweise auswärtigen Weiter- bildungen oder seltenen Essen mit Vertretern der Auftraggebergemeinden im Kanton Aargau, kaum Anlass für Restaurantbesuche und zwar weder für den Be- schuldigten noch für andere Mitarbeitende der E._____. Im Rahmen des Patrouil- lendienstes, der ausschliesslich im Raum … stattfand, übernahm die E._____ die Kosten der Verpflegung nur situativ an Tankstellen und in bestimmten Lokalen. "Relativ viele Geschäftsessen" konnte es entgegen der vagen Behauptung des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme (Urk. D1/22/5 S. 15) nicht gegeben ha- ben. Soweit er bei dieser Gelegenheit die zahlreichen Essen ausserhalb des Ein- satzgebietes mit einem Hinweis auf die Gepflogenheiten in der Privatwirtschaft bei der Kundenanwerbung und Gefälligkeiten zugunsten von nicht näher spezifizier- ten Personen für Hilfestellungen für die Firma erklärte (Urk. D1/22/5 S. 17), ba- siert seine Aussage - wie seine vergleichbaren Ausführungen in der Berufungs- verhandlung (vgl. Prot. II S. 38 ff.) - auf der Vorstellung einer aktiven, auf Expan- sion gerichteten Geschäftstätigkeit einer grösseren Firma, die nichts mit der ge- schäftlichen Realität der Kleinfirma E._____ zu tun hat. Ähnlich verhält es sich sodann mit seiner mit dem Hinweis auf die "unheimliche Fluktuation" in der Si- cherheitsbranche versehenen Behauptung, vor Oktober 2012 (Anmietung Büro- räumlichkeiten) hätten Bewerbungsgespräche in einem GD._____, McDonald's oder einem Café stattgefunden (Prot. II S. 39), soweit er damit mehr als nur letzt- lich vernachlässigbare Ausgaben der E._____ für Getränke bei einzelnen Gele- genheiten begründen will. Die für alle Mitarbeiter gelegentlich übernommene Ver- pflegung auf Patrouille wurde in bestimmten Restaurants oder als Getränk an Tankstellen eingenommen. Eine Übung, die Mitarbeiter grosszügig zulasten der Firma zu verpflegen, bestand bei der E._____ nicht. Für den Einkauf von Mitarbei- terverpflegung bei Grossverteilern bestand folglich weder tatsächlich noch ge- mäss Übung der E._____ ein Anlass. Das Büro in AK._____, das gemäss den Aussagen des Beschuldigten erst kurz vor seiner Verhaftung überhaupt über ei- nen Kühlschrank verfügte (vgl. auch Urk. 119/12, Beleg Nr. 261 [Kauf eines Kühl- schranks für Fr. 169.95 am 8. Juli 2015 bei CV._____ in AL._____, bezahlt mit der Kontokarte der E._____]), wurde im Übrigen in erster Linie vom Beschuldigten genützt, wobei festzuhalten ist, dass die geschäftliche Tätigkeit der E._____ auch - 80 - seinerseits keine Dauerpräsenz im Büro erforderte. Er hatte die Kosten der übli- chen Mahlzeiten und seiner Zwischenverpflegung im Umkreis seines Wohnortes, des Bürostandortes in AK._____ und am Wohnort seiner Freundin AM._____ in LJ._____ selber zu bezahlen. Einen Anspruch darauf, sich jederzeit im Umfeld, in dem sich sein geschäftliches und persönliches Leben natürlicherweise abspielte, auf Kosten der E._____ zu verpflegen, hatte er nicht. Selber zu berappen hatte er namentlich auch die Bestellungen bei K._____ an seine Wohnadresse, die er spä- testens ab Anfang 2013 regelmässig tätigte (vgl. Urk. 119/8) und zwar auch dann, wenn er Büroarbeit (statt zu üblichen Geschäftszeiten im Büro der E._____) am Abend allein oder in Gesellschaft der Beschuldigten, die mit ihm befreundet war, bei sich zu Hause erledigte. Seine Entscheidung, abends für sich und allenfalls die Beschuldigte oder weitere Gäste nicht "zu Hause einen Topf Spaghetti" zu machen (vgl. Urk. D1/22/3 S. 15), war eine freiwillige und hatte mit der E._____ (abgesehen davon, dass dem Beschuldigten nur über sie die nötigen finanziellen Mittel für entsprechende Essensbestellungen zur Verfügung standen) nichts zu tun. Entsprechende Kosten hatte er selber zu tragen. Kam die E._____ dafür auf, zahlte diese nicht Spesen, sondern leistete (statt Lohn) einen Beitrag an die per- sönlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten. 5.2.3.3 Auf Patrouille hatten alle Mitarbeiter der E._____ Uniform zu tragen. Die Kosten für Uniformteile stellen fraglos geschäftsbedingte Auslagen dar. Uniformen haben Kennzeichnungscharakter, vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass al- le Mitarbeiter die gleiche Kleidung tragen, und lassen sich dadurch von anderen Kleidern abgrenzen. Um ihrer Einheitlichkeit willen werden sie regelmässig an ei- nem Ort für alle Mitarbeiter gemeinsam und nicht als Einzelstücke in diversen Be- kleidungsgeschäften eingekauft. Die E._____ hatte für die von ihr benötigen Uni- formteile denn auch ihre Lieferanten und kaufte bestimmte zur Uniform gehörende Kleidungsstücke, wie etwa Rollkragenpullover (vgl. Urk. 119/1/4, November/Beleg Nr. 1008), in Serien ein. Kleidung ohne den für Uniformteile typischen Kennzeich- nungscharakter ist dagegen Privatsache und war vom Beschuldigte wie von je- dem anderen Arbeitnehmer aus der eigenen Tasche zu finanzieren, auch wenn sie gegebenenfalls während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit getragen - 81 - wurde. Mit dem Stichwort "Arbeitskleidung" kann der Geschäftsbezug einer Aus- gabe folglich nicht hergestellt werden. 5.2.3.4 Die Bemerkungen, mit denen der Beschuldigte eine relativ intensive Rei- setätigkeit und die damit verbundenen Kosten begründet, können den Eindruck entstehen lassen, dass es sich bei der E._____ um eine auch international ver- netzte und stets auf Nachschub von für ihre Geschäftstätigkeit notwendigen Mate- rials angewiesene Firma handelte. Tatsächlich war die E._____ unter der Führung des Beschuldigten ein Kleinunternehmen, das sich auf den Gemeindeordnungs- dienst konzentrierte und über Jahre den immer gleichen Auftrag im Kanton Aar- gau erledigte. Eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit, der etwa eine zusätzliche Art von Uniform oder Ausrüstung nötig gemacht hätte, zeichnete sich nie ab. Wa- ren die Uniformen und weitere für die Patrouillen nötige Ausrüstung einmal be- schafft, ein Computer und Telefon vorhanden, waren es vorwiegend noch die al- tersbedingt pannenanfälligen Patrouillenfahrzeuge, die für Aufwand im Bereich der Infrastruktur sorgen konnten. Im Übrigen war die E._____ im Alltag allenfalls auf den Ersatz von einzelnen Uniformteilen und Ausrüstungsgegenständen sowie auf etwas Büromaterial inkl. Computerzubehör und die Post angewiesen, wobei sie das Nötige vorwiegend in der Schweiz beschaffen konnte und beschaffte. Gewisse Uniformteile (Jacken, Hosen, Pullover, Rollkragen) und Ausrüstungsge- genstände (Faltleitkegel, Leuchtstäbe, Bodenblitzer, Navi Garmin, Helme, Schild, Blitzlampen, DF._____, Drehlicht, Leuchtstab, Taschenlampe, Funkgeräte, Ta- sche, Gurt, Pfefferspray, Halterungen, Handschellen) übernahm die E._____ im Januar 2010 zunächst vom Beschuldigten und von I._____ (Urk. 119/1/3, März/2Rechnungen vom 30. Januar 2010 ohne Nummerierung; für den späteren Kauf von Pfefferspray vgl. die Zahlung zugunsten der CW._____ AG in DA._____ vom 4. Oktober 2011, Urk. D1/27/6). Im Februar 2010 liess die E._____ bei der DB._____ AG in Zürich Uniformteile besticken (Urk. 119/1/3, Februar/Beleg Nr. 151). Im April 2010 berücksichtigte sie erstmals die Q._____ ag in DC._____ für die Beschaffung von 12 Diensthosen (Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 217; Postver- sand) und die R._____ Schweiz GmbH in DD._____ für die Beschaffung von 20 Polo-Shirts mit angenähten Schulterklappen und 3 Pilotenhemden (Urk. 119/1/3, - 82 - April/Beleg Nr. 241; vor Ort bestellt und per Post geliefert). Die Kleidungsstücke wurden bei der AA._____ AG in DE._____ beschriftet (Urk. 119/1/3, Mai/Beleg Nr. 267; abgeholt). Im Juni 2010 kaufte die E._____ bei der DF._____ AG in DG._____ drei weitere Leuchtstäbe, zwei Handleuchten, eine Blitzleuchte und Zubehör (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 373; persönlich bestellt/abgeholt) sowie di- verse Signale und Signalhüllen (Urk. 119/1/4, Juli/Beleg Nr. 456; persönlich be- stellt/per DPD zugestellt) und besorgte bei der DH._____ S.A. in DI._____ per In- ternetbestellung ein Revive-Aid Notfallbeatmungsschutz (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 376). Ferner beschaffte sie sich bei der DJ._____ in DK._____. Handfesseln, Dienstgürtel, Holster, Handfessel- und Aidshandschuhtaschen, Schlüsselhalte- rungen, Gürtelhalter, Pfefferspraytaschen und -holster, Handschuhhalter, Pfeffer- schaum, Allroundhandschuhe der Grösse XS, Einsatztaschen, Untergürtel, GK- Gürtel etc. (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 401; Bestellung vom 22. Juni mit Voraus- kasse und Paketlieferung, Zahlung gebucht am 28. Juni). Im Juli 2010 erstand die E._____ sieben Mützen in DL._____'s Army Shop in Zürich (Urk. 119/1/4, Ju- li/Beleg Nr. 480; Kartenzahlung vor Ort), bestellte weitere 12 Diensthosen bei der Q._____ ag (Urk. 119/1/4, Beleg Nr. 578; Postversand) und kaufte im September 2010 ein Mobiltelefon (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 687; Internetbestel- lung/Versand) sowie einen Rucksack wiederum in DL._____'s Army Shop (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 705). Im September wurden ihr bestickte Achsel- schlaufen zu den Uniformen von der DM._____ in DN._____ (Urk. 119/1/4, Beleg Nr. 778) und Batterien von der DF._____ (Urk. 119/1/4, Beleg Nr. 779) und im Ok- tober 2010 14 DO._____ durch DP._____ AG in DQ._____ geliefert (Urk. 119/1/4, Beleg Nr. 909). Schliesslich wurden im November 2010 vom CW._____-Shop in DA._____ auf eine Internetbestellung hin drei LED-Cliplampen (Urk. 119/1/4, No- vember/Beleg Nr. 916) geliefert und im November und Dezember 2010 bei C._____ in BB._____ weitere 20 Rollkragenpullover gekauft (Urk. 119/1/4, No- vember/Beleg Nr. 923, Dezember/Beleg Nr. 1008; Buchhaltungsvermerk "Uni- form"). Erworben hatte die E._____ im Laufe des Jahres u.a. auch noch Schnee- ketten, eine Teleskop-Schneeschaufel, Unterlegkeile, Spann- Zurr- und Ratsch- gurten, diverses Werkzeug und einen Werkzeugkoffer (Urk. 119/1/3, Febru- ar/Belege Nr. 65, 87, Juni/Beleg Nr. 349; Urk. 119/1/4, Juli/Beleg Nr. 471) sowie - 83 - ein Notebook (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 405) und eine Tasche dafür (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 663). Spätestens Ende des Jahres 2010 verfügte die E._____ damit über die von ihr für den Gemeindeordnungsdienst benötigten Uniformteile und weitere Ausrüstung und die Lieferanten, bei denen sie im Be- darfsfall ihren Bestand gezielt ergänzen oder erneuern konnte. Dass sie das auch tat, belegen beispielsweise die Zahlungen vom 9. November 2011, vom 10. Janu- ar 2013 für Einsatzhosen, vom 5. Juli 2013 für Herreneinsatzhosen und Polo- Shirts mit Achselschlaufen und vom 16. Dezember 2013 für Polo-Shirts und Pul- lover zugunsten der R._____ (Urk. D1/27/6 [Zahlung über die DR._____ AG, vgl. E. II.3.2.2]; Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 17, 30 [01-145-6, vgl. Buchung im November 2011]; Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 1; Urk. 119/3/12, Belege Nr. 6, 23), die Zahlungen vom 10. Februar 2014 über Fr. 3'434.40 mit dem Vermerk "Jacken" und vom 9. März 2015 über Fr. 341.80 zugunsten der Q._____ ag (Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 21 [01-200026-4, vgl. Urk. D1/27/6, April 2010]; Urk. 119/12, Beleg Nr. 5), diejenigen vom 2. und 12. September 2013 zugunsten der DM._____ AG (Urk. 119/3/9, Be- lege Nr. 2, 5) sowie diejenige zugunsten der DJ._____ am 17. November 2014 (Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 5). Letzterer war dabei der einzige aktenkundige Liefe- rant der E._____, der im Ausland ansässig war. Auch Büroausrüstung sowie Bü- ro- und anderes Verbrauchsmaterial konnte sich die E._____ auch ab AK._____ in einem Umkreis von rund 10 Kilometern in Filialen ortsansässiger Grossverteiler und Fachmärkte wie DS._____, DT._____ und DU._____ in AL._____, BB._____ und DV._____, bei DW._____ und EA._____ in AL._____ und bei EB._____ in AL._____ oder Zürich-Altstetten besorgen und tat das auch. Weitere für diese Zwecke gelegentlich berücksichtigte Geschäfte befanden sich beispielsweise in EC._____ (ED._____), EE._____ (EB._____) oder EF._____ (CV._____, EG._____, ED._____) in einem Umkreis von auch weniger als 30 Kilometern ab den Bürostandorten in AL._____ bzw. AK._____. Fahrzeuge und Ersatzteile dafür kaufte die E._____ an verschiedenen Orten in der Schweiz. Deren Wartung und Reparatur erfolgte im inkriminierten Zeitraum regelmässig in der L._____ Garage GmbH in EH._____ und der M._____ AG in Besenbüren und zudem im März 2012 im Autohaus CF._____ in EI._____ (Chrys- ler Stratus; Urk. 119/2/5, Beleg Nr. 2) sowie im Februar 2013 und im August 2014 - 84 - in der O._____ Garage in EJ._____ (Opel Frontera) erfolgte. Vereinzelt erbrachte zudem die Auto-Teile-EK._____ (Filialen EL._____ und EM._____) Garagen- dienstleistungen. Die notwendige Beschriftung eines der jeweiligen Patrouillen- fahrzeuge wurde im Jahr 2010 in Lindau bei der Medieninsel (Urk. 119/1/4, Sep- tember/Rechnung vom 20. Juli 2010 ohne Nummerierung; Opel Omega) und - nach einem Angebot am 20. August - im September bei der EN._____ GmbH in EO._____ veranlasst (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 5; Opel Frontera [gekauft am 14. und abgeholt am 25. August 2012 in BT._____, vgl. Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 72). Reifen bezog die E._____ im Oktober 2010 einmal bei EP._____s Reifenbörse in EQ._____, später bei der N._____ GmbH in ER._____ (wobei der Kauf im Mai 2012 nicht in die inkriminierte Zeit fällt) und einmal am 11. Juli 2013 eine Rad/Reifenkombination in Heppenheim von einem Privaten (Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 3). Die Autowäsche erfolgte regelmässig bei ES._____ in CT._____, also im Einsatzgebiet, in welchem beispielsweise bei ET._____ in EU._____ auch getankt werden konnte und wurde. Weiterbildungen besuchten Mitarbeitende der E._____ in einem Umkreis von ma- ximal 100 Kilometern ab AL._____/AK._____ (vgl. auch Urk. 78/9) beispielsweise in EV._____ oder der AB._____ (interne Schulungen; zu EV._____ vgl. Urk. 119/12, Beleg Nr. 80 [Klubhausmiete]), in EM._____ bei der dortigen Regionalpo- lizei und in EW._____ bei der S._____, der Beschuldigte zusätzlich noch in OK._____ bei der FA._____ (22./23. September 2014), bei der FB._____ AG in FC._____ (13. und 16. August 2014) und bei der J._____ in FD._____ (Kursda- ten: 26./27. November 2014, 26. bis 31. Januar, 18./19. März, 20./21. April, 18. bis 21. Mai, 14./15. September 2015 sowie unmittelbar vor seiner Verhaftung; vgl. Urk. D1/15/11). 5.2.3.5 Es liegen unzählige Belege von Motorradgeschäften wie … vor. Dort getä- tigte Einkäufe sind im Kontext des dadurch definierten Angebots zu sehen. Die rein theoretische Möglichkeit, dass dort erworbene Produkte auch anders ver- wendet worden sein könnten, ist nicht relevant. 5.3.1 Konkret gehen die Untersuchungsbehörden davon aus, dass der Beschul- digte im Jahr 2010 insgesamt 33 private Rechnungen in einem Gesamtbetrag von - 85 - Fr. 4'945.75 mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/9). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6). Die Buchung vom 2. Dezember über Fr. 149.70 für eine Partnervermittlung ist un- bestritten dem Beschuldigten privat zuzuordnen. Die diversen Rechnungen des Elektrizitätswerks des Kantons Zürich betrafen die Privatwohnung des Beschul- digten. Deren Zahlung ist im Sinne des Erwogenen als Privatbezug zu qualifizie- ren. Gleiches gilt für die Rechnungen der Billag. Der Einkauf bei FE._____ Sport PQ._____ im April 2010 über Fr. 24.90 hatte einen privaten Hintergrund; Klei- dung, soweit sie nicht Kennzeichnungscharakter wie eine Uniform hatte, und Pflegeprodukte für Kleidung (einschliesslich Uniform, vgl. Urk. D1/15/10=Urk. 119/13, Beleg Nr. 40 mit Anweisungen zur Pflege der Uniform an die Mitarbeiten- den), hatte der Beschuldigte selber zu berappen. Das gilt auch für den am Abend des 29. April bezahlten Betrag von Fr. 39.90 in der Fachparfümerie von FF._____ in GJ._____; wie der Beschuldigte richtig anmerkt, wurde ein Damenparfüm (Brit- ney Spears Hidden Fantasy; Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 237) gekauft. Von den drei inkriminierten Zahlungen bei C._____ in BB._____ im Mai wurden diejenige über Fr. 13.90 und über Fr. 62.80 (Urk. 119/1/3, Mai/Belege Nr. 282, 283) in die Buchhaltung integriert. Die Zahlungen betreffen gemäss Quittungen den Kauf von Dübeln und Schrauben, eines nicht identifizierbaren Artikels, eines Universalmes- sers und von Selbstklebefolie. Es handelt sich um Heimwerkutensilien. Für die Buchung über Fr. 789.– fehlt eine Quittung. Gemäss Kontoauszug erfolgte die entsprechende Zahlung aber bei C._____ … ("…"), womit der Gegenstand der Einkäufe grob definiert ist. Ein Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten der E._____ ist davon ausgehend nicht ersichtlich, während die weiteren Einkäufe am gleichen Ort zeigen, dass der Beschuldigte an diesem Tag seine eigenen Inte- ressen verfolgte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die fragliche Quittung ent- gegen seiner gut dokumentierten Übung bei anderen Zahlungen dieser Art nicht in die abgeschlossene Buchhaltung integrierte, indiziert, dass er die betragsmäs- sig bedeutende Zahlung damals selber nicht als geschäftsbedingt bewertete, und er davon ausging, dass sie auch dem Buchhalter als solche auffallen würde. Die Kosten sind als Privatbezüge zu bewerten. Ausgewiesen ist weiter der Kauf eines - 86 - Trottinetts (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 400 [Fr. 69.90]), das gemäss dem Be- schuldigten für die Beschuldigte erworben wurde. Beim Trottinett ist ein Ge- schäftsbezug nicht gegeben und zwar - die Behauptung des Beschuldigten, das Trottinett, sei für die Beschuldigte gekauft worden, als wahr vorausgesetzt - auch nicht im Sinne einer versteckten Lohnzahlung, da der Beschuldigten immer Lohn ausbezahlt wurde. Es handelt sich folglich entweder um einen privaten Einkauf der Beschuldigten oder um ein privates Geschenk des Beschuldigten an die Be- schuldigte. Für den Einkauf über Fr. 46.60 bei C._____ … findet sich in der Buch- haltung der E._____ wiederum keine Quittung. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte erneut Heimwerkutensilien kaufte und die Zahlung damals nicht als geschäftsbedingt betrachtete. Am 8. September wurde für Fr. 79.80 bei FG._____ in Zürich eingekauft. Gemäss Beleg (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 681) wurden zwei Strickwaren gekauft; Kleidung ohne Kennzeichnungscharakter hatte der Beschuldigte privat zu bezahlen. Am 9. Sep- tember wurde mit der Karte bei Thomas Sabo eine Armbanduhr für Fr. 479.– ein- gekauft. Es handelt sich um die beim Beschuldigten sichergestellte Herrenarm- banduhr. Der private Zweck dieses Einkaufs ist offensichtlich. Wenn der Beschul- digte geltend macht, es habe sich dabei um ein Geschenk der E._____ an ihn für geleistete Dienste gehandelt, ist ihm zu entgegnen, dass nicht ein Dritter, sondern er als faktischer Geschäftsführer über den Kauf entschied, er sich das "Ge- schenk" also selber gewährte, und er im Übrigen mit seiner Behauptung bestätigt, dass ein direkter Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit für die E._____ und dem "Geschenk" bestand, die dafür ausgelegten Mittel indirekt also Lohn darstell- ten. Ferner wurde die Karte für einen Einkauf bei FH._____ GmbH in Zürich im Betrag von Fr. 271.80 eingesetzt. Aus dem Beleg (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 691) ist nicht ersichtlich, was genau gekauft wurde. Der Vermerk "Uniform" in der Buchhaltung kann bei einem Geschäft, das das Wort "Schmuck" in seinem Namen trägt aber nicht zum Nennwert genommen werden; es ist von einer priva- ten Zahlung auszugehen. Für den im Oktober abgebuchten Betrag zugunsten von FG._____ (Fr. 39.90 für eine Strickware; Urk. 119/1/4, Oktober/Beleg Nr. 805) gilt das bereits Erwogene; die Zahlung ist nicht als geschäftsbedingt anzuerkennen. Am 29. Oktober, 16. November und 16. Dezember erfolgten je Buchungen zu- - 87 - gunsten der FI._____-Shop AG über Fr. 125.50, Fr. 27.90 und Fr. 27.90. Für die erste und dritte Zahlung liegen keine Detailbelege vor. Die zweite Zahlung bezieht sich gemäss Beleg (Urk. 119/1/4, November/Beleg Nr. 908) jedoch auf den Kauf eines Albums des kanadischen PR._____ (…) und nicht - wie vom Beschuldigten im Berufungsverfahren in den Raum gestellt - auf den Kauf von Software. Das entspricht denn auch dem Sortiment des Geschäfts (vgl. www.FI._____.ch). Die Zahlungen zugunsten der FI._____-Shop AG sind nicht als geschäftsbedingt zu betrachten. Der Einkauf bei FJ._____ in Zürich am 30. November für Fr. 258.80 betraf ein Tischfeuer, ein Windlicht und eine Laterne (Urk. 119/1/4, Dezem- ber/Beleg Nr. 949). In die Buchhaltung wurde der Beleg mit dem Vermerk "Ge- schenk" integriert. Ein Geschäftsbezug ist so wenig ersichtlich, wie bei der Her- renarmbanduhr, die in der Buchhaltung der E._____ mit dem gleichen Vermerk versehen wurde, zumal der Beschuldigte diesen Grund für Einkäufe immer wieder (angesichts der Grösse des von ihm geführten Unternehmens und seines grund- sätzlich guten Gedächtnisses) auffällig vage und teilweise nachweislich falsch be- hauptet. Den Zahlungen im Dezember zugunsten der Kleidergeschäfte FK._____ und FG._____ (Fr. 118.90, Fr. 182.60, Fr. 64.50) fehlt ein geschäftlicher Bezug. Die E._____ hatte nur Kosten für Uniformen zu übernehmen. Die auf der Liste aufgeführten Zahlungen zugunsten des Club FL._____ in AL._____ über Fr. 89.50 am 27. November (gebucht am 29. November) und über Fr. 43.– am 11. Dezember (gebucht am 13. Dezember) betreffen wohl Kosten im Zusammenhang mit einem Clubbesuch. Objektive Hinweise auf die angebliche Akquisitionstätig- keit der E._____ im Clubmilieu fehlen. Es ist von privaten Kosten auszugehen. Ein Geschäftsbezug ist dagegen bei folgenden Zahlungen anzunehmen: Die Kos- ten von Fr. 1'200.– für den FM._____ Fitness Club im FN._____ in Zürich betra- fen gemäss Quittung die Vorauszahlung für ein Abonnement lautend auf I._____ (April/Beleg Nr. 258). Die E._____ finanzierte I._____ also die Mitgliedschaft im FM._____ Fitness Club. Sie tat dies gemäss Buchhaltung als Ausbildung. Ausbil- dungs- und Weiterbildungskosten wurden von der E._____ (wenn auch mit einem speziellen Abrechnungsmodus) übernommen. Die Buchung vom 9. Juni 2010 zu- gunsten der FO._____ Drogerie in Zürich-Affoltern über Fr. 69.50 betraf den Ein- kauf von schwarzem Färbemittel für Textilien (Juni/Beleg Nr. 352). Verbucht wur- - 88 - de die Ausgabe unter dem Titel "Uniform", wobei es plausibel erscheint, dass die Farbe zum Färben bzw. Auffrischen von Uniformteilen verwendet wurde, die Far- be also dem Erhalt des Kennzeichnungscharakters von Uniformteilen diente und damit einen Geschäftsbezug hatte. Die Zahlung ist dem Beschuldigten daher nicht als persönlichen Bezug anzurechnen. Die Belege Nr. 398 und Nr. 397 vom
  86. und 25. Juni 2010 weisen den Kauf von Canon Druckerpatronen (Fr. 56.40) und von Polaroid (Fr. 34.50) aus. Die Druckerpatronen dienten wohl privaten und geschäftlichen Zwecken. Auf eine Abgrenzung ist jedoch angesichts der Gering- fügigkeit des Betrags und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (bei der umge- kehrt gewisse potentiell auch der Geschäftstätigkeit der E._____ dienende Ausla- gen des Beschuldigten diesem umfassend als privat angerechnet werden, vgl. dazu E. III. 5.2.3.1 und nachfolgend) zu verzichten und die Ausgabe insgesamt als geschäftsbedingt anzuerkennen. Weiter ist davon auszugehen, dass die E._____ im Rahmen der Auftragserfüllung Fotos von festgestellten Beschädigun- gen, falsch parkierten Autos etc. machen musste (vgl. Urk. D1/2/19). Die Kosten unter dem Titel "Polaroid" sind daher als geschäftsbedingt zu akzeptieren. Die Zahlung über Fr. 97.– zugunsten des TCS betrifft die Mitgliedschaft des Beschul- digten persönlich, konnte im Fall einer Panne während einer Patrouille oder einer anderen Dienstfahrt unter Beteiligung des Beschuldigten aber auch der E._____ dienen. Es ist von einer gemischten Ausgabe auszugehen; auf eine Abgrenzung ist angesichts der Geringfügigkeit des Betrages und im Rahmen der bereits er- wähnten Gesamtbetrachtung erneut zu verzichten. Zusammengefasst besteht einzig bei den Zahlungen zugunsten des FN._____ Zürich (Fr. 1'200.–) im April, der Zahlung zugunsten der FO._____ Drogerie Zü- rich (Fr. 69.50) und den Einkäufen von Polaroid und Druckerpatronen bei C._____ (Fr. 34.50 und Fr. 56.40) und bei der Zahlung zugunsten des TCS (Fr. 97.–) ein Geschäftsbezug. Insgesamt ist für das Jahr 2010 von privaten Zahlungen in der Höhe von total Fr. 3'488.35 (Fr. 4'945.75 abzgl. Fr. 1'200.-, Fr. 69.50, Fr. 34.50, Fr. 56.40, Fr. 97.–), wovon Fr. 1'234.25 auf den Zeitraum bis Ende August 2010 und Fr. 2'254.10 auf den Rest des Jahres 2010 entfallen. - 89 - 5.3.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Jahr 2010 insgesamt 42 Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern C._____, BP._____, BA._____, FP._____ und FQ._____ GmbH in einem Ge- samtbetrag von Fr. 3'624.40 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ be- zahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/7). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6). Aus diesen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in der erwähnten Liste erfasst sind. Ausgabenbelege finden sich in der Buchhaltung 2010 (Urk. 119/1/3 f.) für die Ein- käufe bei C._____ gemäss Buchung vom 30. April für Fr. 302.05 (April/ Beleg Nr. 238), bei C._____ gemäss solcher vom 9. Juni für Fr. 135.95 (Juni/Beleg Nr. 351), bei C._____ gemäss solcher vom 13. August für Fr. 68.60 (August/Beleg Nr. 588), bei BA._____ gemäss solcher vom 26. August für Fr. 20.– (August/Beleg Nr. 624), bei C._____ gemäss solcher vom 16. September für Fr. 39.90 (Septem- ber/Beleg Nr. 710), bei C._____ gemäss solcher vom 20. September für 49.90 (September/Beleg Nr. 714), bei BA._____ gemäss solcher vom 20. September für Fr. 29.40 (September/Beleg Nr. 716), bei C._____ gemäss solcher vom 12. Okto- ber für 89.80 (Oktober/Beleg Nr. 785), bei C._____ gemäss solcher vom 13. Ok- tober für Fr. 25.10 (Oktober/Beleg Nr. 789) bei BA._____ gemäss solcher vom 22. Oktober für Fr. 20.– (Oktober/Beleg Nr. 813) und bei C._____ gemäss solcher vom 18. November für Fr. 163.25 (November/Beleg Nr. 923). Die weiteren Aus- gabenbelege wurden nicht in die Buchhaltung der E._____ für das Jahr 2010 in- tegriert. Es handelt sich im April um Einkäufe für total Fr. 298.15, im Mai um sol- che für total Fr. 530.75, im Juni um solche für total Fr. 260.40, im Juli um solche für total Fr. 511.85, im August um solche für total Fr. 515.80, im September um einen solchen für Fr. 56.55, im Oktober um solche für total Fr. 340.50, im Novem- ber um solche für total Fr. 129.25 und im Dezember um solche für total Fr. 353.35. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen, soweit sie durch Quittungen dokumentiert sind, mit Toilettenpapier, Putz- und Waschmittel, Haushaltpapier, Körperpflegeprodukten sowie Shorts, T- - 90 - Shirts und Socken für Herren, Kleiderbügel, Aschenbecher und Gehörschutz- pfropfen überwiegend Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzu- ordnen sind, auch wenn sie teilweise bei der Arbeit getragen oder der Pflege von bei der Arbeit oder auf Patrouillen getragenen Kleidungsstücken eingesetzt wur- den. Es ist davon auszugehen, dass die nicht durch Einzelbelege dokumentierten Einkäufe in den gleichen Geschäften vergleichbare Produkte zum Gegenstand hatten und als solche grundsätzlich keinen Geschäftsbezug aufwiesen. Für einen fehlenden Geschäftsbezug spricht dabei auch, dass der Beschuldigte, die Ein- kaufsquittungen für diese Einkäufe entgegen seiner gut dokumentierten Übung in den vergleichbaren Fällen nicht aufbewahrte. Ein Geschäftsbezug fällt einzig beim Kauf von sechs Warnwesten für Fr. 36.– (Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 238 [total Fr. 302.05), von Batterien für Fr. 26.85 (Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 238 [total Fr. 302.05]) bzw. Fr. 26.85 und Fr. 17.90 (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 351 [Fr. 135.95]), Patronen für Kugelschreiber für Fr. 10.40 (Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 238 [total Fr. 302.05]), Elektronikzubehör Fr. 39.90 und einem Notebook-Rucksack für Fr. 49.90 (Urk. 119/1/4, Septem- ber/Belege Nr. 710 und 714), einem Spiralblock für Fr. 5.– (Urk. 119/1/4, Okto- ber/Beleg Nr. 789 [Fr. 25.10]) und von vier Rollkragenpullover für Fr. 79.60 (Urk. 119/1/4, November/Beleg Nr. 923 [Fr. 163.25]) in Betracht. Zu letzteren ist immerhin anzumerken, dass bereits 15 rote Rollkragenpullover gemäss Rech- nung des Beschuldigten an die E._____ vom 30. Januar 2010 (Urk. 119/1/3, März/Beleg ohne Nummer) und im November 2010 weitere 16 Rollkragenpullover unter dem Titel "Uniform" über die E._____ abgerechnet wurden (Urk. 119/1/4, November/Beleg Nr. 1008), sodass jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die E._____ damit bis auf Weiteres über die notwendige Menge an Rollkra- genpullovern verfügte. Die ebenfalls gekauften Kehrichtsäcke dürften jedenfalls teilweise auch zur Entsorgung von Abfall der E._____ verwendet worden sein. Batterien, Kugelschreiberpatrone, Schreibblock und Kehrichtsäcke sind als ge- ringfügiges Verbrauchsmaterial (ca. Fr. 10.– mtl.) im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung als durch die jahrelange entschädigungsfreie private Nutzung techni- scher Infrastruktur der E._____ abgegolten zu betrachten. Vom Totalbetrag der Einkäufe abzuziehen sind dagegen die Kosten für sechs Warnwesten (Fr. 36.–), - 91 - Elektronikzubehör und einen Notebook-Rucksack (Fr. 89.80) und vier Rollkragen- pullover (Fr. 79.60) mit der Bemerkung, dass damit die Ausrüstung der E._____ zusammen mit den bereits erwähnten, im Jahr 2010 erworbenen Waren grund- sätzlich vollständig war. Zusammengefasst ist von privaten Einkäufen des Beschuldigten bei Lebensmit- telhändlern zulasten des Kontos der E._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 3'418.90 (Fr. 3'624.40 abzgl. Fr. 36.–, Fr. 89.90, Fr. 79.60) auszugehen, wovon Fr. 2'251.40 auf den Zeitraum bis Ende August 2010 und Fr. 1'167.50 auf den Rest des Jahres 2010 entfallen. 5.3.3 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Jahr 2010 insgesamt 15 private Restaurantbesuche für total Fr. 600.50 mit- tels Karten über das Konto der E._____ bezahlte (Urk. D1/7/21). Die entspre- chenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6). Die entsprechenden Ausgabenbelege finden sich ausser für die Positio- nen Nr. 5 und Nr. 15 gemäss Urk. D1/7/21 in der Buchhaltung 2010 (Urk. 119/1/3 f.; April/Belege Nr. 210 und 232; Mai/Belege Nr. 261 und 315; August/Beleg Nr. 550 [Zahlung im Juli]; Oktober/Belege Nr. 782 und 799; November/Belege Nr. 841 [Zahlung im Oktober], 936, 927, 896; Dezember/Belege Nr. 1095 und 1004). Die Ausgabenbelege für die Positionen Nr. 5 (Fr. 26.50) und Nr. 15 (Fr. 112.–) wurden nicht in die Buchhaltung der E._____ für das Jahr 2010 integriert. Bekannt ist je- doch aufgrund der Bankunterlagen, dass die Kosten bei McDonald's in BB._____ und im Restaurant FR._____ in Zürich anfielen. Die inkriminierten, durch Ausgabenbelege dokumentierten Restaurantbesuche fanden im Jahr 2010 bei McDonalds in CU._____, in der Pizzeria BW._____ in CA._____ und bei McDonalds in EC._____ und BB._____ statt. Für diejenigen bei McDonald's in CU._____ und in der Pizzeria BW._____ in CA._____ ist nach dem Erwogenen von einem Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit auszugehen. Sie sind daher als geschäftsbedingt anzuerkennen. Hingegen ist im Sinne des eingangs Erwogenen ein relevanter geschäftlicher Hintergrund der durch Ausga- benbelege ausgewiesenen Konsumationen bei McDonald's in EC._____ (Urk. D1/7/21, Position 2 [Fr. 30.30]) und BB._____ (Urk. D1/7/21, Position 3 [Fr. - 92 - 17.60]) und der lediglich in den Kontounterlagen dokumentierten Zahlungen bei McDonald's in BB._____ (Fr. 26.50) und im Restaurant FR._____ in Zürich (Fr. 112.–) nicht ersichtlich. Insgesamt ist von nicht geschäftsbedingten Kartenzahlungen für Restaurantbesu- che im Jahr 2010 in der Höhe von total Fr. 186.40 auszugehen, wovon Fr. 74.40 auf den Zeitraum von April bis Ende August 2010 und Fr. 112.– auf den Rest des Jahres entfallen. 5.3.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 von den in der Liste Urk. D1/16/5 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulasten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/5 [ohne Mai 2012]). Die Barbezüge summie- ren sich auf Fr. 26'602.– und sind alle durch die einschlägigen Kontoauszüge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgten (die Buchungs- daten sagen darüber nicht notwendigerweise etwas aus), belegt (Urk. D1/27/6). Zu korrigieren sind lediglich drei offensichtliche Versehen bei der Übernahme von Buchungsdaten in die Liste (11.10.2010 statt richtig 11.11.2010; 28.10.2010 und 31.10.2010 statt richtig 28.10.2011 und 31.10.2011). Die Korrektur hat zur Folge, dass sich die Barbezüge im Oktober 2010 um zwei Bezüge à je Fr. 100.– reduzie- ren. Es ergeben sich Barbezüge von total Fr. 26'402.–, wovon Fr. 16'272.80 auf den inkriminierten Zeitraum bis Ende August und Fr. 10'129.20 auf den Rest des Jahres entfallen. 5.3.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt gemäss Urk. D1/7/6 für den Zeitraum von April bis Dezember 2010 Barauslagen (Reisekosten, "Anderes", "Getränke") in einem Gesamtbetrag von Fr. 4'791.35 (Fr. 11'986.05 abzgl. Fr. 5'068.40 Res- taurant bar [Urk. D1/7/20] und Fr. 2'126.30 Benzin bar [Urk. D1/7/37]; vgl. im Ein- zelnen die Quittungskopien gemäss Urk. D1/7/20 in Urk. D1/7/24) als geschäfts- bedingt an. Davon entfallen Fr. 428.65 in den inkriminierten Zeitraum bis Ende August und Fr. 4'362.70 auf den Rest des Jahres. Zusätzlich finden sich in der Buchhaltung des Jahres 2010 (Urk. 119/1/3 f.) Bele- ge für folgende Barzahlungen, die weder Essen in Restaurants noch Benzin zum - 93 - Gegenstand haben: Fr. 15.40 für Lufterfrischungsprodukte mit dem Vermerk "Auto" in der Buchhal- tung: Die Ausgabe dürfte einen Geschäftsbezug haben, ist im Rahmen der er- wähnten Gesamtbetrachtung aber unter dem Titel "geringfügiges Verbrauchsma- terial" nicht den geschäftsbedingten Barauslagen zuzuschlagen Fr. 2.– für Parkgebühren in Zürich (Juni/Beleg Nr. 428): kein Geschäftsbezug er- sichtlich, als Kleinstbetrag für den Ausgang des Verfahrens aber auch nicht we- sentlich; Fr. 24.40 für abends konsumierte Getränke in der FS._____ Bar in AL._____ (Ju- li/Belege Nr. 535-539): Die in einer Bar am Wohnort des Beschuldigten generier- ten Kosten weisen keinen ersichtlichen Geschäftszusammenhang aus; Fr. 25.50 bezahlt bei Mister FT._____ in AL._____ mit dem Buchhaltungsvermerk "Arbeitsmaterial" (Artikel gemäss Quittung; "Verkauf" und "Kaba"; August/Beleg 551): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich; Fr. 1'000.– und Fr. 5'000.– für am 28. und 31. August geleistete Teilzahlungen für den Chevrolet Trailblazer (August/Beleg Nr. 657 [Kaufvertrag; die den Betrag ge- mäss Vertrag übersteigende Restzahlung vom 8. September in der Höhe von Fr. 600.– ist in der Liste der Untersuchungsbehörden aufgeführt]): Die Zahlung für das auch als Patrouillenfahrzeug genutzte Auto in der Höhe von Fr. 6'000.– ist als geschäftsbedingt anzuerkennen; Fr. 77.50 für Gravuren (Buchhaltungsvermerk "Uniform"; September/Beleg Nr. 665 [die Nummer wurde 2x vergeben]): Die Zahlung ist als geschäftsbedingt zu berücksichtigen; EUR 10.– (entsprechend Fr. 13.–) für Mautgebühren bezahlt am 18. September 2010 an der … FU._____ (Oktober/Beleg Nr. 845), EUR 14.20 (entsprechend Fr. 18.75) für Getränke im Gasthof CQ._____ in FV._____ am 19. September 2010 (September/Beleg Nr. 755) und EUR 20.– (entsprechend Fr. 26.–) für am 20. September bezahlte Parkgebühren (Oktober/Beleg Nr. 846): Die Zahlungen wei- sen unter sich und mit dem Beleg September/Nr. 754, der mit dem Vermerk "Fir- menausflug" in die Buchhaltung integriert wurde, einen Zusammenhang auf. Zu- gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Ausgaben entspre- chend dem damaligen Vermerk in der Buchhaltung mit einem Ausflug zusam- - 94 - menhängen, der als Firmenausflug teilweise von der E._____ finanziert wurde. Der in bar bezahlte Betrag von EUR 44.20 entsprechend Fr. 57.75 ist als ge- schäftsbedingt zu qualifizieren; Fr. 80.– für Lautsprecher und Lichtschalter für ein Fahrzeug, gekauft bei der M._____ AG (September/Beleg Nr. 757): Der Betrag ist als Fahrzeugunterhalt zu den geschäftsbedingten Ausgaben zu schlagen; Fr. 4.40 für Notizblöcke (Oktober/Beleg Nr. 853): Es handelt sich, sollte er Ge- schäftszwecken gedient haben, um geringfügiges Verbrauchsmaterial, das in ei- ner Gesamtbetrachtung durch die private Nutzung von durch die E._____ finan- zierte Infrastruktur abgegolten ist; EUR 9.40 für Getränke im Café FW._____, GA._____, am 24. November 2010 (November/Beleg nicht nummeriert): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich; Fr. 21.– für Essen bei GB._____ in GC._____ am 29. November (Dezem- ber/Beleg Nr. 993): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich; Fr. 25.– für Getränke und Kuchen bei GD._____ in Zürich am Nachmittag des 21. Dezember 2010 (Dezember/Beleg Nr. 1092): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersicht- lich; Fr. 50.60 für Getränke und Snacks im GE._____ in Zürich am Abend des 22. De- zember 2010 (Dezember/Beleg Nr. 1094): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersicht- lich. Zusammengefasst sind zusätzlich zu den von der Staatsanwaltschaft als ge- schäftsbedingt akzeptierten Barauslagen von Fr. 4'791.35 die Zahlungen von Fr. 6'000.– für den Trailblazer, Fr. 77.50 für Gravuren, Fr. 80.– für Lautsprecher und Lichtschalter für ein Fahrzeug und von Fr. 57.75 für einen Firmenausflug im September zu berücksichtigen. Es ist von geschäftsbedingten Barauslagen ohne Restaurant und Benzin in der Höhe von insgesamt Fr. 11'006.60 auszugehen, wovon Fr. 6'428.65 (Fr. 428.65 zzgl. Fr. 6'000.– [Trailblazer] auf den Zeitraum von April bis August 2010 und Fr. 4'577.95 (Fr. 4'362.70 zzgl. Fr. 77.50 [Gravuren], Fr. 80.– [Lautsprecher etc.], Fr. 57.75 [Firmenausflug]) auf den Rest des Jahres entfällt. - 95 - 5.3.4.3 In Urk. D1/7/6 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die entsprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien der Quittungen aus Urk. 119/1/3 f.]) bar bezahlte Kosten von Restaurantbesuchen in der CA._____ Bar in CA._____, im GF._____ in Zürich, im GE._____ in Zürich, im Gasthaus CQ._____ in CR._____, im Ristorante Pizzeria GG._____ in Zürich, im Restau- rant GH._____ im GI._____-Center in GJ._____, in der Pizzeria BW._____ in CA._____, in der GK._____ in Zürich, im GL._____ in DV._____, bei McDonalds an verschiedenen Standorten in Zürich und in Winterthur und am 27. Oktober in CU._____ (Nr. 194 f.), im Restaurant GM._____ an der … in Zürich, im Restau- rant GN._____ Bar in Zürich, im Restaurant Movie in Zürich, im Restaurant FR._____ in Zürich, im Restaurant GO._____ in Zürich ("…"), im … in Zürich, im Restaurant Bar GP._____ in EC._____, im GQ._____ in Zürich, im GR._____ in …, im GS._____ in BC._____, im GT._____ an der …. in Zürich, im Restaurant GU._____ in Zürich, im … in Zürich, in der … Bar in Zürich, im Restaurant … in Zürich, im Restaurant … in Zürich, im … in … und im … in Zürich und eine Bestel- lung beim Pizza Kurier …, die am Abend des 18. Juni 2010 in das Kantonsspital Wil geliefert wurde, aufgeführt. Zusätzlich finden sich in der Buchhaltung 2010 (Urk. 119/1/3 f.) Belege für in bar bezahlte Kosten von Besuchen im … in CT._____ (Fr. 48.50; Juni/Beleg Nr. 427), im Restaurant … in … am 23. Novem- ber (EUR 92.55 [entsprechend 101.10]; November/Beleg Nr. 985), im McDonalds in … am 24. November (EUR 14.96 [entsprechend 19.45]; November/Beleg 986) sowie am Abend des 7. Dezember im … in Zürich (November/Beleg Nr. 1012). Die Barauslagen im Restaurant BW._____ und der CA._____ Bar in CA._____, den Restaurants CQ._____ in CR._____, im CS._____ in CT._____ und McDo- nalds CU._____ sowie der Kosten für die Lieferung durch den Pizza Kurier …, der nicht ausschliessbar mit einem Auftrag der E._____ im Kantonsspital Wil zusam- menhing (vgl. Prot. II. S. 36 f.), sind unter Hinweis auf die allgemeinen Erwägun- gen zu den Verpflegungskosten als geschäftsbedingt anzuerkennen. Es handelt sich um Kosten in der Höhe von total Fr. 2'321.20, von Fr. 1'086.40 auf den Zeit- raum von April bis August 2010 und Fr. 1'234.80 auf den Rest des Jahres entfal- len. Im Übrigen ist ein Geschäftsbezug nicht ersichtlich. Das gilt namentlich auch für die im Ausland generierten Kosten, zumal für Fahrten ins Ausland nach dem - 96 - eingangs Erwogenen etwa zwecks Evaluation von Lieferanten für Sicherheitsaus- rüstung im November 2010 kein Grund mehr bestand. 5.3.4.4 Die in den Listen der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für den Zeitraum April bis Dezember 2010 (Urk. D1/7/27; Urk. D1/7/37) erfassten Vorgän- ge (64 Zahlungen mit Karte im Totalbetrag von Fr. 4'916.40; 35 Zahlungen in bar im Totalbetrag von Fr. 1'545.55) sind durch die Kontounterlagen (Urk. D1/27/6) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/1/3 f., vgl. auch Urk. D1/7/42) dokumentiert. Es resultieren für das Jahr 2010 durchschnittliche monatliche Benzinkosten von Fr. 718.–. Auf die zusätzlich zu den in den Listen aufgeführten durch Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Konto ausgewiesenen Benzinkosten ist nicht weiter einzugehen, ihre Berücksich- tigung würde sich auf das Ergebnis nicht auswirken. Die ausgewiesenen Benzin- kosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechnung im Umfang von durch- schnittlich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei den Benzinpreisen im inkrimi- nierten Zeitraum des Jahres 2010 von grob zwischen Fr. 1.55 und Fr. 1.72 pro Li- ter Benzin (vgl. die Kopien der Barbelege in Urk. D1/7/42) um die 300 Liter Treib- stoff pro Monat. Der Beschuldigte gibt den Verbrauch des Opel Omega mit 13 bis 15 Litern auf 100 Kilometer, denjenigen des Frontera mit einem solchen von 15 bis 19 Litern auf 100 Kilometer und denjenigen des Trailblazer mit 22 Liter auf 100 Kilometer an (Urk. D1/22/5 S. 18), was angesichts des Alters und der Motorisierung der Fahrzeuge jedenfalls nicht unplausibel und daher anzunehmen ist. Der Durch- schnittsverbrauch der für den Patrouillendienst eingesetzten Fahrzeugflotte belief sich folglich auf ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer. Was die Kilometerzahl auf Patrouille angeht, bezifferte der Beschuldigte diese in der Schlusseinvernahme auf monatlich 1500 bis 1800 Kilometer. Dazu komme der Hin- und Rückweg (Urk. D1/22/5 S. 18). In dem auf die Fortführung der Ge- schäftstätigkeit gerichteten Schreiben an AJ._____ vom 21. November 2015 ging der Beschuldigte von ca. 120 Kilometern pro Patrouille aus (Urk. D1/34/13 S. 7). Ausgehend von durchschnittlich 156 Patrouillen pro Jahr (3 Patrouillen/52 Wo- chen) ergeben sich 18'720 km, was einer monatlich zurückgelegten Distanz von - 97 - 1'560 Kilometer entspricht. Bis im September 2012 kam dazu noch die Hin- und Rückfahrt zwischen AL._____, wo sich das Büro der E._____ befand, und dem Einsatzgebiet von ca. 15 km (Distanzen jeweils geschätzt auf der Basis von viamichelin.ch), womit im Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit im Jahr 2010 monatlich insgesamt ca. 1800 Kilometer anfielen. Zusätzlich in die Überlegungen einzubeziehen sind weitere geschäftsbedingte Fahrten, die namentlich im Zusammenhang mit dem Unterhalt der Fahrzeuge, der Beschaffung von Material und Weiterbildungen auch ausserhalb des Einsatzge- bietes anfielen und teilweise auch ins Ausland führten. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sind dabei nicht auch unbesehen alle mit den von der Staats- anwaltschaft als geschäftsbedingt anerkannten Barauslagen verbundenen Fahr- ten einzubeziehen. Die Bestimmung der Bargeldbezüge des Beschuldigten be- ruht, wie erwogen, auf einer Schätzung, die naturgemäss gewisse Unschärfen aufweist. Solche zeigen sich u.a. auch in den Listen "Barauslagen", in die von den Untersuchungsbehörden (mit Wirkung zugunsten des Beschuldigten, vgl. auch E. III.2.3.2) auch Ausgaben aufgenommen wurden, denen ein relevanter Geschäfts- bezug bei genauer Betrachtung fehlt. Das gilt namentlich für Getränkekosten, die beispielsweise ausserhalb des (erweiterten) Einsatzgebiets und/oder zu Zeiten generiert wurden, in denen üblicherweise weder Mitarbeiter- noch Einstellungsge- spräche oder Treffen mit Behördenvertretern stattfinden, für Parkplatzgebühren sowie gewisse Hotel- und Verpflegungskosten (inkl. Zigaretten), die keinen ge- schäftlichen Aktivitäten zugeordnet werden können. Aus der Tatsache, dass an bestimmten Orten Benzinbezüge getätigt wurden, folgt zudem nicht zwingend, dass die Fahrt dorthin auch geschäftsbedingt war. Hier und für die weiteren von der Anklage erfassten Jahre, sind die geschäftsbedingten Benzinkosten daher au- tonom anhand der für die beschriebene Geschäftstätigkeit der E._____ notwendi- gen Fahrtkilometer zu schätzen, wobei die Zahl der geschäftsbedingt nötigen Fahrten und die Fahrdistanzen im Sinne des eingangs Erwogenen (E. III. 5.2.3.4) generell und auch für das Jahr 2010 im Einzelnen zu relativieren ist: Zusätzlich zum Patrouillendienst fielen in diesem selbst unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass die E._____, die ihr Büro damals in AL._____ hatte, ihre Tätigkeit im Gemeindeordnungsdienst im Jahr 2010 aufbaute und in diesem Zusammenhang - 98 - Uniformen und weitere Ausrüstung erstmals beschaffen und zu diesem Zweck auch Lieferanten besuchen musste, keine exorbitanten Wege an. Die Zahl der im Zeitraum von April bis Dezember 2010 nötigen Fahrten nach DC._____ (Q._____ ag), DD._____ (R._____ GmbH), nach DE._____ (AA._____), DG._____ (DF._____), Zürich (DL._____ Army Shop), DN._____ (DM._____ AG) und DQ._____ (DP._____ AG) bewegte sich im tiefen zweistelligen Bereich und die zurückzulegende Distanz zwischen ca. 20 Kilometern (DE._____) und 130 Kilo- metern (DN._____) für den Hin- und Rückweg. Zu DJ._____ nach DK._____ fiel eine Fahrt an (ca. 1'000 Kilometer). Sonst wurde Material in AL._____ selber und im Umkreis von wenigen Kilometern von da besorgt, allerdings waren auch dafür nicht etwa tägliche Fahrten nötig. Autoteile wurden bei drei Gelegenheiten im ca. 20 Kilometer entfernten Rümlang erworben (Urk. 119/1/3, Juni/Rechnungen vom
  87. Mai, 3. und 7. Juni [ohne Nummerierung]), Reifen im Oktober im ca. 25 Kilo- meter entfernten EQ._____ (Urk. 119/1/4, Oktober/Beleg Nr. 863). Gewartet und repariert wurden die Fahrzeuge in EH._____ (L._____ Garage GmbH; Hin- und Rückweg ca. 30 Kilometer) und Besenbüren (M._____ AG; Hin- und Rückweg ca. 40 Kilometer) bei mehreren Gelegenheiten. Die Beschriftung des Patrouillenfahr- zeuges erfolgte einmalig in Lindau (Medieninsel; Hin- und Rückweg ca. 280 Kilo- meter) und der Trailblazer wurde in … gekauft, wobei dafür drei Fahrten à je ca. 100 Kilometer notwendig waren (vgl. Urk. 119/1/4, August/Vertrag [2 Teilzahlun- gen an verschiedenen Tagen], September/Beleg Nr. 699 [Restzahlung]). Auch un- ter Berücksichtigung des Firmenausflugs an den Arlberg, der Weiterbildung in EM._____ und wöchentlich zusätzlich für Beliebiges (Einkäufe, Behördengänge etc.) gefahrenen 30 Kilometer, fielen vor diesem Hintergrund geschäftsbedingt monatlich höchstens zusätzlich um die 500 Kilometer und damit insgesamt 2'300 Kilometer pro Monat an. Ausgehend vom Durchschnittsverbrauch der Fahrzeug- flotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer waren dafür rund 400 Liter Treibstoff nötig, womit bei einem Benzinpreis von grob zwischen Fr. 1.55 und Fr. 1.72 pro Liter Benzin im Jahr 2010 geschäftsbedingte Benzinkosten von ca. Fr. 650.– mo- natlich respektive Fr. 5'850.– für den Zeitraum von April bis Dezember 2010 resul- tierten. - 99 - 5.3.4.5 Im inkriminierten Zeitraum des Jahres 2010 stehen den Bargeldbezügen von insgesamt Fr. 26'402.– damit ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 19'177.70 gegenüber (Fr. 11'006.60 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 2'321.20 [Restaurantbarauslagen] zzgl. Fr. 5'850.– [Benzinkosten]). Es ver- bleiben dem Beschuldigten privat anzurechnende Bargeldbezüge von Fr. 7'224.20. Davon entfallen Fr. 5'507.75 auf den Zeitraum von April bis August 2010 und Fr. 1'716.45 auf den Rest des Jahres. 5.3.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der am 30. August 2010 vom Beschuldigten in der Höhe von Fr. 7'000.– mit dem Vermerk "Rückzah- lung Schulden" an die E._____ geleisteten Zahlung (Urk. D1/27/6 mit Einzah- lungsschein a.E.) folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im inkriminierten Zeitraum bis Ende August private Rechnungen im Betrag von Fr. 1'234.25, private Einkäufe bei Lebensmittelhänd- lern im Wert von Fr. 2'251.40 und private Restaurantbesuche für Fr. 74.40 zulas- ten des Kontos der E._____. Dazu kommen private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 5'507.75. Seine Ende August an die E._____ geleistete Rück- zahlung glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er bereits in den ers- ten fünf Monaten des inkriminierten Zeitraums, in dem er gemäss seinen Aussa- gen lediglich auf das Vermögen der E._____ zurückgriff, weil er auf die Zahlungen der Arbeitslosenkasse bzw. die Rückzahlung des Betreibungsamtes warten muss- te, Fr. 2'067.80 oder monatlich durchschnittlich gut Fr. 410.– mehr aus der Firma bezog, als er zurückzahlte. Von September bis Dezember 2010 bezahlte er dann private Rechnungen im Be- trag von Fr.2'254.10, Lebensmitteleinkäufe im Wert von Fr. 1'167.50 und private Restaurantbesuche für Fr. 112.– zulasten des Kontos der E._____ und tätigte pri- vate Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 1'716.45, woraus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 5'250.05 oder gut Fr. 1'300.– monatlich erga- ben. 5.4.1 Für das Jahr 2011 gehen die Untersuchungsbehörden davon aus, dass der Beschuldigte insgesamt 28 private Rechnungen in einem Gesamtbetrag von - 100 - Fr. 3'999.90 zulasten des Kontos der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/9). Ausgabenbelege liegen nicht vor. Es konnten einzig die Kontoaus- züge betreffend das Geschäftskonto der E._____ bei der D._____ zu den Akten erhoben werden (Urk. D1/27/6). Die Zahlungsadressaten sind teilweise identisch mit denjenigen im Jahr 2010 (FI._____-Shop, …, …). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass der Hintergrund dieser Zahlungen anders als im Vorjahr geschäft- licher Natur ist. Dazu kommen Zahlungen zugunsten des Zoo Zürichs, von Kinos und von Sport-, Bücher-, Schmuck- und Motorradgeschäften (CJ._____, PP._____; vgl. dazu auch E. III. 5.2.2), bei denen ein geschäftlicher Bezug nicht ersichtlich ist. Eine weitere Zahlung (Fr. 1988.90) betrifft den CV._____. Der Be- schuldigte bemerkt zu dieser vage "Bürogerät/Arbeitsgerät". Würde es sich tat- sächlich um ein solches handeln, könnte der Beschuldigte, der über ein gutes Gedächtnis verfügt, allerdings genau angeben, was gekauft wurde, zumal es sich um eine höhere Investition und um ein Gerät handelt, das er ständig gesehen ha- ben müsste. Da er dies nicht tut, ist angesichts seines generell auf Verschleierung ausgerichteten Aussageverhaltens vom Fehlen eines Geschäftsbezugs auszuge- hen. Das gilt umso mehr, als die E._____ im Juni 2010 ein Notebook gekauft hat- te und im Januar 2012 bereits wieder eines erwarb (E. III.5.2.3.3; Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 11). Zur Zahlung zugunsten von GV._____ Photographie erläutert der Beschuldigte, der Zahlungsempfänger habe die Bilder der E._____ gemacht. Dass Bilder für die E._____ gemacht werden mussten, ist ohne weiteres glaub- haft. Die Kosten für solche wären auch als geschäftsbedingt zu qualifizieren. Al- lerdings erfolgte die inkriminierte Zahlung mit dem Zahlungszweck "Workshop", wie aus den Kontounterlagen der E._____ ersichtlich ist (Urk. D1/27/6). Sie ist daher als privat zu qualifizieren. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 private Rechnungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 3'999.90 über das Konto der E._____ bezahlte. 5.4.2 Der Beschuldigte kaufte auch im Jahr 2011 wiederholt bei BA._____, C._____, FP._____ … und BP._____ in AL._____, BB._____, …, CT._____, DD._____, Zürich und HO._____ ein. Die Untersuchungsbehörden gehen von 15 - 101 - privaten Einkäufen in einem Gesamtwert von Fr. 832.90 aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. 1/16/7). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk D1/27/6). Einkaufsquittungen fehlen. Es besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, dass die Einkäufe einen anderen Hintergrund gehabt haben könnten, als die gut dokumentierten Einkäufe bei den gleichen Händlern im Vor- und in den Folgejahren (zu letzteren nachfolgend). Es ist von privaten Zahlungen auszugehen, zumal die Gefahr, dass zulasten des Beschul- digten Auslagen für Büromaterial etc. nicht berücksichtigt werden, nicht besteht: Unter den Daten vom 2. März, 18. und 20. Juli sind Einkäufe bei BA._____ und C._____ sowie im Januar, Februar, März, Mai, Juni, August und November Zah- lungen bei CV._____, ED._____, EG._____, EA._____ und EB._____ in beträcht- lichem Wert dokumentiert, deren Geschäftsbezug nicht in Frage gestellt ist. Der allfällige Kauf von kleinerem Verbrauchsmaterial wäre zudem, wie bereits erwo- gen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch die Verwendung des von der E._____ finanzierten Mobiltelefons und des (trotz Ausweisentzugs insgesamt) jah- relangen entschädigungslosen privaten Gebrauchs von durch die E._____ finan- zierten und unterhaltenen Personenwagen und durch die E._____ gekauften Mo- torrädern ausgeglichen. 5.4.3 Weiter zahlte der Beschuldigte auch im Jahr 2011 Restaurantbesuche mit der Karte der E._____. Die Untersuchungsbehörden listen in Urk. D1/7/21 27 sol- che Zahlungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 2'165.– auf. Die entsprechenden Einzelbuchungen gehen aus den Bankunterlagen der E._____ hervor (Urk. D1/27/6). Die Zahlungen gingen an Restaurants in Zürich, BC._____, HQ._____ und am 11. August 2011 an McDonald's in Basel. Letztere Zahlung in der Höhe von Fr. 31.40 ist zugunsten des Beschuldigten in einem Zusammenhang mit dem Einzelauftrag zu sehen, den die E._____ im Jahr 2011 für das Restaurant AE._____ in Basel zu erledigen hatte (vgl. E. II.3.2.1.1). Im Übrigen ist von priva- ten Restaurantbesuchen auszugehen. Zusammengefasst ist für das Jahr 2011 von privaten Kartenzahlungen für Restau- rantbesuche zulasten des Kontos der E._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 2'133.60 auszugehen. - 102 - 5.4.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für das Jahr 2011 von den in der Liste D1/16/5 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezüge zulasten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/5 [ohne Mai 2012]). Die Barbezüge summieren sich auf Fr. 25'745.65. Sie sind mit der Korrektur, dass sich der Bargeldbezug vom 23. September 2011 auf Fr. 2'000.– und nicht auf Fr. 1'000.– belief, alle durch die einschlägigen Kontoauszüge belegt (Urk. D1/27/6). Unter Berücksichtigung dieser Korrektur eines Versehens ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 Bargeldbezüge in der Höhe von Fr. 26'745.65 tätigte. Sie bewegen sich in einer mit dem Vorjahr und den Folge- jahren vergleichbaren Höhe. 5.4.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für das Jahr 2011 Barauslagen (Reise- kosten, "Anderes", "Getränke") in einem Gesamtbetrag von Fr. 12'620.41. Der Be- trag entspricht dem Mittelwert der in den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 als "bar bezahlte Geschäftsauslagen" aufgelisteten Ausgaben ohne Kürzung um bar bezahlte Kos- ten für Restaurantbesuche und Benzin. Der Betrag liegt höher als der Mittelwert der im Berufungsverfahren ermittelten Beträge der geschäftsbedingten Barausla- gen (ohne Benzinkosten) der inkriminierten Zeiträume der Jahre 2010 und 2012 bis 2015 von knapp Fr. 10'600.– (vgl. E. 5.3.4.5, E. 5.4.4.5, E. 5.5.4.5, E. 5.6.4.5 und E. 5.7.4.5). Die Ansicht der Staatsanwaltschaft wirkt sich folglich zugunsten des Beschuldigten aus, zumal kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die geschäftliche Lage der E._____ im Jahr 2011 entscheidend anders präsentierte als im Jahr zuvor und den Jahren danach. Es besteht keine Veranlassung zu ei- ner weiteren Korrektur zugunsten des Beschuldigten. 5.4.4.3 Was die Benzinkosten angeht, ist festzuhalten, dass sich die auf Patrouille gefahrenen Kilometer im Jahr 2011 unverändert auf ca. 1800 beliefen. Die Be- schaffung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstätigkeit nötiger Ausrüs- tung und technischer Infrastruktur war jedoch erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und wo nötig erneuert und ergänzt, Ver- brauchsmaterial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Strassenverkehrs- amt [z.B. Fahrzeugprüfung im Februar in Zürich, Barzahlung in Aarau], Handels- registeramt, AH._____ etc.) erledigt werden. Die Situation entsprach damit derje- - 103 - nigen in den Folgejahren. Unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen (E. 5.4.4.4, E. 5.4.5.4, E. 5.4.6.4 und E. 5.4.7.4) ist deshalb von monatlich weiteren 350 Kilometern Fahrtstrecke oder monatlich total 2'150 Kilometern auszugehen. Ausgehend vom Durchschnittsverbrauch der für den Patrouillendienst eingesetz- ten Fahrzeugflotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und einem im Jahr 2011 höheren durchschnittlichen Benzinpreise von Fr. 1.73 ergeben sich geschäftsbe- dingte monatliche Benzinkosten von ca. Fr. 650.– und für das ganze Jahr von Fr. 7'800.–. 5.4.4.4 Im Jahr 2011 steht den Bargeldbezügen von insgesamt Fr. 26'745.65 da- mit ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 20'420.40 gegenüber (Fr. 12'620.41 [allgemeine Barauslagen inkl. Restaurant] zzgl. Fr. 7'800.– [Ben- zinkosten]. Es verbleiben dem Beschuldigten privat anzurechnende Bargeldbezü- ge von Fr. 6'325.25. 5.4.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der am 6. April 2011 erfolgten Einzahlung von Fr. 980.95 auf das Konto der E._____ und einer am 2. September 2011 nachweislich vom Beschuldigten zugunsten der E._____ vorge- nommenen Einzahlung von Fr. 300.– (Urk. D1/27/6) folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2011 private Rechnungen im Betrag von Fr. 3'999.90, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 832.90 und private Restaurantbesuche für Fr. 2'133.60 zulasten des Kontos der E._____. Dazu kommen private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 6'325.25. Die ihm zuzurechnenden Zahlungen an die E._____ in der Höhe von total Fr. 1'280.95 glich diese Privatbezüge nicht annähernd aus, sodass er letztlich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 12'010.70 oder gut Fr. 1'000.– monatlich tätig- te. 5.5.1 Für den Zeitraum von Januar bis April 2012 gehen die Untersuchungsbe- hörden konkret von insgesamt 13 privaten Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'076.85, für denjenigen von Juni bis Dezember 2012 von insgesamt 11 priva- ten Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'387.10 aus, die der Beschuldig- te mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. - 104 - Urk. D1/16/9 f.). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6 f.), wobei sich die Zahlung vom 26. Ja- nuar 2012 zugunsten von FE._____ Sport, BC._____, die versehentlich ohne Be- trag in die Listeaufgenommen wurde, auf Fr. 29.90 belief. Die Gesamtsumme der privaten Zahlungen gemäss Annahme der Untersuchungsbehörden erhöht sich unter Berücksichtigung dieser Korrektur für den Zeitraum von Januar bis April 2012 um diesen Betrag auf Fr. 1'106.75. Am 5. Januar wurden bei einem Einkauf in der GW._____ in GX._____ Winter- schuhe für Fr. 249.50 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 67) und im … in AL._____ eine Gi- ro Verse und ein Giro Nine.10 Matt (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 55), also eine Skibrille und ein Skihelm, für einen Betrag von Fr. 179.90 gekauft. Es handelt sich offen- sichtlich um private Winter- bzw. Wintersportausrüstung. Es dürfte kein Zufall sein, dass der Beschuldigte nur wenige Tage nach diesen Einkäufen bei CF._____ Sport in … Skier und Skistöcke mietete (Urk. 119/1/1, Beleg Nr. 80 [Barzahlungsbeleg über Fr. 44.–). Am 16. Januar wurden bei GY._____ in BB._____ Ausgaben für "GZ._____ Herren", also für Herrenkleider, von Fr. 98.– über das Konto der E._____ abgerechnet (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 73). Die Aus- gaben haben keinen Geschäftsbezug. Bei HA._____ in BC._____ wurde am 26. Januar "Adidas" eingekauft (Fr. 29.90; Urk. 119/1/1, Beleg Nr. 51). Angeblich soll es sich dabei um Arbeitskleidung handeln (Urk. 150/5). Es ist auf das zu diesem Thema bereits Erwogene zu verweisen. Hinweise darauf, dass der Einkauf Uni- formteile betraf, fehlen. Es handelt sich um eine private Ausgabe. Die Buchungen am 6. und 13. Februar zugunsten von CF._____ Sport [total Fr. 88.–; Urk. 119/2/2, Belege Nr. 43 und 65] und der CE._____ [total Fr. 168.–]; Urk. 119/2/2, Belege Nr. 44 f. [Transaktionsbelege ohne Details] betreffen unbestritten private Wintersportaktivitäten. Gemäss dem Beschuldigten war er zusammen mit der Be- schuldigten im HB._____. Einzelbelege existieren nur für die Zahlungen bei CF._____ Sport. Die Buchung vom 13. Februar (Zahlung vom 11. Februar) bezog sich demnach auf die Miete von Skiern und nicht auf das Einstellen der Bindung des Snowboards der Beschuldigten, wie der Beschuldigte behauptet. Betreffend die andere der beiden erwähnten Buchungen liegt einzig der Kartentransaktions- beleg vor, aus dem der Grund der Zahlung nicht hervorgeht. Rückschlüsse er- - 105 - laubt jedoch der Betrag von Fr. 44.–, den der Beschuldigte anfangs Januar (Urk. 119/1/1, Beleg Nr. 80 [Barzahlung]) und am 11. Februar beim gleichen Händler für die Miete von Skiern bezahlt hatte; es ist auch bezogen auf die Buchung vom
  88. Februar davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals Skier für sich miete- te. Sollten die Zahlungen zugunsten der CE._____ tatsächlich die Kosten der Ski- abonnements beider Beschuldigten umfassen, wäre nach dem bisher Erwogenen davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Kosten ohne Wissen der Beschul- digten zulasten der E._____ bezahlte und sie entweder einlud oder von ihr die Hälfte der Kosten zurückerstattet erhielt, wobei eine solche Rückerstattung für den Ausgang des Verfahrens nur wesentlich ist, soweit der Beschuldigte auch ei- ne Rückzahlung an die E._____ leistete, was nach dem Erwogenen lediglich im Umfang von nachgewiesenen Rückzahlungen auf das Konto der E._____ anzu- nehmen ist. Die Ausgaben sind ihm daher im Gesamtbetrag als privat anzurech- nen. Die Zahlung zugunsten des Elektrizitätswerks des Kantons Zürich betrifft die Akontorechnung der Monate Januar und Februar 2012 für die Privatwohnung des Beschuldigten (Fr. 40.–; Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 16). Sie ist dem Beschuldigten persönlich anzurechnen; es gilt das Erwogene. Für die zugunsten der BQ._____ Apotheke AL._____ gebuchten Zahlungen fehlen Ausgabenbelege. Der Zah- lungsempfänger spricht für eine private Zahlung, zumal andere vorhandenen Be- lege für Einkäufe bei BQ._____ nie "erste Hilfe-Kosten oder Färbemittel" aufwei- sen. Material für die Erste Hilfe hatte die E._____ sich zwar tatsächlich besorgt, dies allerdings ordentlich belegt bei der HC._____ S.A. in DI._____ (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 376). Die Zahlungen zugunsten der Kinos HD._____ und HE._____ und des HF._____ EC._____, einem Plattengeschäft, weisen keinen ersichtlichen Geschäftsbezug auf. Dass die Tagesrapporte nicht als inhaltlich kor- rekt vorausgesetzt werden können und aus einer Überschneidung von durch die- se dokumentierten Einsätzen des Beschuldigten mit Kartenzahlungen ausserhalb des Patrouillengebiets nicht zum Schluss führen, dass die Karte der E._____ in fremden Händen war, wurde erwogen; auf das Argument wird nicht mehr einzu- gehen sein. Die Zahlung vom 5. Juni zugunsten des Elektrizitätswerks des Kan- tons Zürich betrifft die Akontorechnung für die Monate Mai und Juni 2012 für die Privatwohnung des Beschuldigten (Fr. 50.–; Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 6). Sie ist - 106 - dem Beschuldigten persönlich anzurechnen; es gilt das Erwogene. Am 14. Juni wurden Fr. 129.90 für einen Einkauf bei CJ._____, …, einem Motorradgeschäft, über die E._____ bezahlt (Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 72). Gekauft wurden eine Brille Cobra, eine Givi GPS Universaltasche (Navitasche für den Lenker) und ein Polo Rucksack. Es handelt sich entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht um Arbeitsmaterial, sondern um sein Hobby, das Motorradfahren, betreffende persön- liche Ausrüstung. Ein Geschäftsbezug fehlt. Die dem Konto der E._____ am 1. Oktober belastete Zahlung von Fr. 259.40 zugunsten des Hotel HG._____ in HH._____ erfolgte am 30. September um 09.40 Uhr. Bezahlt wurden Zimmerkos- ten für eine Nacht und Konsumationen (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 55). Gleichentags um 10.19 Uhr wurde die Karte der E._____ in HI._____, um 14.21 Uhr in HJ._____ und um 17:45 Uhr in HK._____ zum Tanken eingesetzt (Urk. 119/2/9, Belege Nr. 44, 90, 93). Davor war sie am 28. September in Ulrichen sowie am 29. September um 09:53 Uhr in HH._____ und um 15.49 Uhr in HL._____ zum Tan- ken eingesetzt worden (Urk. 119/2/9, Nr. 67/78 und 113). Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich, namentlich hatte der Einkauf von Ersatzteilen bei HM._____ in HN._____ bereits anfangs Monat stattgefunden (und hätte im Übrigen eine Hotel- übernachtung auch nicht gerechtfertigt; Urk. 119/2/9, Belege 4, 13). Die Beher- bergungskosten müssen im Zusammenhang mit einem privaten Ausflug des Be- schuldigten stehen. Die Zahlung vom 24. Oktober zugunsten der Gamestop BB._____ (Fr. 69.90; Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 67) betrifft ein Videospiel. Die Aus- gabe hat keinen Geschäftsbezug; ob der Beschuldigte das Videospiel für sich persönlich oder als privates Geschenk für eine Drittperson kaufte, ist nicht von Belang. Die Zahlung zugunsten von CL._____ am 24. Dezember in HO._____ er- folgte für einen Dachs (Fr. 34.90; Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 87). Ein Geschäftsbe- zug ist nicht ersichtlich; es gilt das Erwogene. Ferner wurde am 24. Dezember bei Beldona zulasten des Kontos der E._____ ein roter Damenstring gekauft (Fr. 39.90; Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 29). Die Zahlung hat offensichtlich keinen ge- schäftlichen Bezug. Ein Geschäftsbezug kann jedoch, bei der Zahlung in der Höhe von Fr. 24.50 zu- gunsten der HP._____ hergestellt werden. Die dieser zugrunde liegende Zahlung erfolgte am 14. August um acht Uhr abends für eine Konsumation (Urk. 119/2/8, - 107 - Beleg Nr. 43). Zuvor war gegen drei Uhr nachmittags mit der Karte der E._____ in BT._____ getankt (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 16) und ein Barbezug von Fr. 1'500.– getätigt worden (Urk. D1/27/7). Letzterer lässt sich mit der Anzahlung von Fr. 1'400.– erklären, die der Beschuldigte gleichentags bar für den Opel Frontera ge- leistet hatte (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 72). Die Annahme liegt nahe, dass der Be- schuldigte auf dem Rückweg von … einen Zwischenhalt einlegte. Wenn er gel- tend macht, jemand sei für die Firma unterwegs gewesen, stimmt das folglich. Die Kosten der Verpflegung sind folglich als geschäftsbedingte auswärtige Verpfle- gungskosten zu akzeptieren, auch wenn es grenzwertig erscheint, dass der Be- schuldigte sich nur wenige Kilometer von zu Hause noch auswärtig verpflegte. Die am 15. Oktober zulasten des Kontos der E._____ bezahlte Rechnung des Stras- senverkehrsamtes lautete sodann auf die E._____ und betraf Abgaben ab dem
  89. August 2012 im Zusammenhang mit der Neuzulassung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild Nr. 4 (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 3 ). Bei betreffenden Fahrzeug handelt es sich um den Opel Frontera, den der Beschuldigte am 25. August in BT._____ abgeholt hatte (Urk. 119/2/8, Beleg 72; vgl. auch Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 5 [Beschriftung des Fahrzeugs Nr. 4] und Urk. D1/11/6). Die Kosten von Fr. 613.60 sind als geschäftsbedingt zu qualifizieren. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeit- raum des Jahres 2012 private Rechnungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'855.75 über das Konto der E._____ bezahlte, davon entfallen Fr. 1'106.75 auf den Zeitraum von Januar bis April 2012, und Fr. 749.– (Fr. 1'387.10 abzgl. Fr. 24.50, Fr. 613.60) auf den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012. 5.5.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te von Januar bis April 2012 dreizehnmal und von Juni bis Dezember 2012 drei- undzwanzig Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern BA._____, C._____ und FP._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 876.20 respektive Fr. 1'399.15 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/7 [ohne Mai] und Urk. D1/16/8). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6 f.). Aus diesen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in den von den Untersuchungsbehörden - 108 - erstellten Listen erfasst sind. Ausgabenbelege finden sich in Urk. 119/2/1-12 für die Einkäufe bei C._____ gemäss Buchung vom 5. Januar für Fr. 96.50 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 65), bei C._____ gemäss Buchung vom 26. Januar für Fr. 39.40 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 50), bei C._____ gemäss Buchung vom 31. Januar für Fr. 68.25 Waschmittel (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 59), bei BA._____ gemäss Bu- chung vom 30. Januar für Fr. 39.20 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 75), bei C._____ ge- mäss Buchung vom 2. Februar für Fr. 115.15 (Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 55), bei C._____ gemäss Buchung vom 20. Februar für Fr. 59.90 (Urk 119/2/2, Beleg Nr. 58), bei C._____ gemäss Buchung vom 24. April für Fr. 39.75 (Urk. 119/2/4, Be- leg Nr. 47), bei C._____ gemäss Buchung vom 25. Juni für Fr. 139.20 (Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 93), bei BA._____ gemäss Buchung vom 11. Juli für Fr. 124.95 (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 80), bei BA._____ gemäss Buchung vom 27. August für Fr. 37.50 (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 31), bei BA._____ gemäss Buchung vom 5. September für Fr. 11.50 (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 64), bei C._____ gemäss Bu- chung vom 14. September für Fr. 271.50 (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 57), bei C._____ gemäss Buchung vom 28. September für Fr. 41.– (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 33), bei BA._____ gemäss Buchung vom 15. Oktober für Fr. 22.85 (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 48), bei BA._____ gemäss Buchung vom 22. Oktober für Fr. 38.70 (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 23), bei C._____ gemäss Buchung vom 25. Okto- ber für Fr. 39.30 (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 42), bei FP'._____ gemäss Buchung vom 26. November für Fr. 72.30 (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 17), bei C._____ ge- mäss Buchung vom 26. November für Fr. 50.80 (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 33), bei BA._____ gemäss Buchung vom 26. November für Fr. 44.25 (Urk. 119/2/11, Be- leg Nr. 49), bei C._____ gemäss Buchung vom 26. November für Fr. 27.20 (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 50) und bei BA._____ gemäss Buchung vom 12. Dezember für Fr. 35.55 (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 90). Für die Einkäufe im Januar für Fr. 26.10 und Fr. 29.80, im Februar für Fr. 157.75, im März für Fr. 45.95 und Fr. 26.25, im April für Fr. 41.15, im Juli für Fr. 44.90, im August für Fr. 32.65 und Fr. 54.50, im September für Fr. 16.50, Fr. 53.20 und Fr. 33.75 und im Oktober für Fr. 27.45, Fr. 54.80 und Fr. 124.80 fehlen Quittungen. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen, soweit sie durch Quittungen dokumentiert sind, mit Toilettenpapier, - 109 - Putz- und Waschmittel, Staubsaugerbeuteln, Haushaltpapier, Körperpflegepro- dukten, Badeboxer, Herrenbekleidung, Lebensmittel, Zigaretten und Gebührensä- cke grossmehrheitlich Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzu- ordnen sind, auch wenn sie teilweise bei der Arbeit getragen oder der Pflege von bei der Arbeit oder auf Patrouillen getragenen Kleidungsstücken eingesetzt wur- den. Hinsichtlich der nicht durch Einzelbelege dokumentierten Einkäufe in den gleichen Geschäften ist davon auszugehen, dass sie vergleichbare Produkte zum Gegenstand hatten und als solche grundsätzlich keinen Geschäftsbezug aufwie- sen, wofür auch der Umstand spricht, dass der Beschuldigte, die Einkaufsquittun- gen für diese Einkäufe entgegen seiner gut dokumentierten Übung nicht aufbe- wahrte. Ein Geschäftsbezug ist einzig bei den Ende September kurz vor dem Be- zug des Büros in AK._____ gekauften Kleiderbügeln (Fr. 9.75) anzunehmen und fällt ausserdem beim Kauf von Batterien im Februar (Fr. 89.70) in Betracht, wobei die entsprechenden Kosten diesfalls unter dem Titel "geringfügiges Verbrauchs- material" im Rahmen der eingangs erwähnten Gesamtbetrachtung der Pri- vatsphäre des Beschuldigten zuzuordnen wären. Davon ausgehend sind dem Beschuldigten mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte Einkäufe im Zeitraum von Januar bis April 2012 in einem Gesamtbetrag von Fr. 876.20 und im Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt 1'389.40 (Fr. 1'399.15 abzgl. Fr. 9.75 [Kleiderbügel]) privat anzurechnen. Soweit er Toilettenpapier, Kaffeepulver, Putzmittel, Gebührensä- cke, Milch etc. nach Bezug des Büros in AK._____ teilweise dort verwendete, gel- ten die entsprechenden Kosten als durch die jahrelange entschädigungslose Nut- zung von technischer Infrastruktur der E._____ durch den Beschuldigten abgegol- ten, zumal das Büro in AK._____ auch vor allem von ihm genutzt wurde, dort aus geschäftlichen Gründen auch seinerseits keine Dauerpräsenz nötig war und er die Kosten seiner Verpflegung etc. in seinem gewöhnlichen Lebensumfeld selber zu bezahlen hatten. 5.5.3 Die Untersuchungsbehörden gehen ferner davon aus, dass der Beschuldigte von Januar bis April 2012 acht private Restaurantbesuche im Totalbetrag von Fr. 602.20 und von Juni bis Dezember 2012 einen privaten Restaurantbesuch für - 110 - Fr. 64.– mittels Karte über das Konto der E._____ bezahlte (Urk. D1/ S. 20 i.V.m Urk. D1/7/21 und Urk. D1/7/23). Mit Ausnahme der in Urk. D1/7/23 als Nr. 1 auf- geführten Zahlung (29. Dezember 2012) sind die entsprechenden Buchungen zu- lasten des Kontos der E._____ ausgewiesen (Urk. D1/27/6 f.). Die Ausgabenbe- lege für die mit Karte bezahlten Restaurantbesuche liegen ausser für die Positio- nen Nr. 38, 41 und 42, für die Quittungen fehlen, vor (Urk. 119/2/1, Belege Nr. 68 und 72, Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 95, Urk. 119/2/3, Beleg Nr. 86, Urk. 119/2/4, Be- leg 28). Die inkriminierten, durch Ausgabenbelege dokumentierten Restaurantbesuche fanden von Januar bis April 2012 alle im Restaurant FR._____ in Zürich statt. Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die nicht durch Bewirtungs- belege dokumentierten Restaurantbesuche im Februar und April in Zürich und im April in HQ._____. Anzufügen ist der Vollständigkeit halber, dass in den Monaten Januar bis April und im Dezember 2012 nachweislich weitere Restaurantbesuche über das Konto der E._____ abgerechnet wurden (Urk. D1/27/6 f.; Urk. 119/2/1, Belege Nr. 39, 49, 71, Urk. 119/2/2, Belege Nr. 40, 51, 72, Urk. 119/2/3, Beleg Nr. 84, Urk. 119/2/4, Belege Nr. 33, 41, Urk. 119/2/12, Belege Nr. 9, 47 und Nr. 39, 96), die von den Untersuchungsbehörden (wohl versehentlich) nicht in die Listen der privaten Buchungen aufgenommen wurden und daher im Ergebnis als ge- schäftsbedingte Ausgaben stehenbleiben. Insgesamt ist von nicht geschäftsbedingten Kartenzahlungen für Restaurantbesu- che in der Höhe von total Fr. 602.20 für den Zeitraum von Januar bis April 2012 auszugehen. Für den Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2012 sind keine sol- chen zu berücksichtigen. 5.4.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für den Zeitraum von Januar bis April 2012 und von Juni bis Dezember 2012 von den in den Listen Urk. D1/16/5 und Urk. D1/16/6 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulas- ten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/5 [ohne Mai 2012] und Urk. D1/16/6). Die Barbezüge summieren sich für den Zeitraum von Januar bis April 2012 auf Fr. 7'904.17 und für denjenigen von Juni bis De- zember 2012 auf Fr. 20'131.95. Sie sind alle durch die einschlägigen Kontoaus- - 111 - züge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgten, be- legt (Urk. D1/27/6 f.). Zu korrigieren ist lediglich Folgendes: Am 19. April 2012 wurde der Bezug von 600 Euro mit Fr. 737.46 (und nicht mit Fr. 600.–) gebucht. Der mit dem Buchungsdatum 4. Juni in die Liste aufgenommene Bezug von Fr. 200.– erfolgte am 31. Mai und fällt damit nicht in die inkriminierte Phase. Der Be- zug von Fr. 200.– bei der HR._____ wurde nicht wie in der Liste vermerkt am
  90. Dezember, sondern erst am 27. Dezember verbucht, was allerdings im Er- gebnis ohne Belang ist. Es ergeben sich damit für den Zeitraum von Januar bis April 2012 Barbezüge von total Fr. 8'041.63 und für den Zeitraum von Juni bis Dezember solche von total Fr. 9'929.20. Nicht in die Listen aufgenommene, zu- sätzliche Barbezüge von insgesamt einigen hundert Franken, die sich aus den Kontoauszügen ergeben, sind zu ignorieren (vgl. E. II.2.3.2). 5.4.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für den Zeitraum von Januar bis April 2012 Barauslagen (Reisekosten, "Anderes", "Getränke"; Urk. D1/7/7 und Urk. D1/7/8) in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'390.20 (Fr. 7'134.40 abzgl. Fr. 4'652.60 Restaurant bar [Urk. D1/7/20] und Fr. 1'091.60 Benzin bar [Urk. D1/7/38, ohne Mai]) und für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 solche von total Fr. 7'825.50 (Fr. 16'607.50 abzgl. Fr. 5'969.75 Restaurant bar [Urk. D1/7/22] und Fr. 2'812.25 Benzin bar [Urk. D1/7/38]) als geschäftsbedingt an. Zusätzlich finden sich in Urk. 119/2/1-12 für den Zeitraum von Januar bis April 2012 und von Juni bis Dezember 2012 die vom Beschuldigten in Urk. 150/6 auf- gelisteten Belege für Barzahlungen (ohne Belege Mai 2012) mit den Korrekturen, dass die Ausgaben gemäss Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 37 als Nr. 1, die nicht näher bezeichnete Ausgaben im Juni für die Kosten einer Autowäsche bei ES._____ in CT._____ und die Zahlung von Fr. 1'800.– zugunsten der S._____ als Nr. 175 be- reits Eingang in die Liste der Untersuchungsbehörden fanden, Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 81 eine Kartenzahlung betrifft, Urk. 119/2/6, Belege Nr. 86 und 90 sich auf den Monat Mai 2012 beziehen, der nicht Gegenstand der Anklage ist, und die Zahlung zugunsten von AA._____ bereits im Dezember 2009 und damit vor dem anklage- relevanten Zeitraum erfolgte. Auf die zusätzlichen Belege ist vorliegend zunächst - 112 - einzugehen, soweit sie weder (die später zu behandelnden) Essen in Restaurants noch Benzin zum Gegenstand haben. Die Ausgaben für die Miete von Motorrädern und den Kauf eines Haarschneiders (Urk. 119/2/10, Belege Nr. 4, 5 und 112), sind unbestritten privater Natur. Die mittels Belegen ausgewiesenen Ausgaben für Parkgebühren von insgesamt um die Fr. 160.– in HS._____, Zürich, IZ._____, AL._____ und BB._____ weisen keinen erkennbaren Geschäftsbezug auf. Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 63 dokumentiert für den 11. Juni um 21:24 Uhr eine mit dem Transport eines Fahrzeugs und von Personen (Anzahl unbekannt) zusam- menhängende Ausgabe in Euro (13.10). Der Beschuldigte vermutet einen Trans- port mit einer Fähre, was Sinn ergibt, einen Geschäftsbezug aber nicht begründet. Ein geschäftlicher Grund für die Einnahme von Getränken im Januar in Zürich (Urk. 119/2//1, Belege Nr. 37, 41, 42) ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Einkaufs von Lebensmitteln bei BN._____ in CU._____ gegen 19 Uhr abends (Fr. 23.80; Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 46) können, da der Patrouillendienst verpflegt anzutreten war und die ausnahmsweise Übernahme von Verpflegungskosten auf Patrouille in den erwähnten Restaurants oder durch die Bezahlung von Getränken an Tank- stellen erfolgte, den notwendigen geschäftlichen Zusammenhang nicht aufweisen. Die Lieferung des K._____ erfolgte am 15. Februar nach 20:43 Uhr an die Wohn- adresse des Beschuldigten (Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 26) und war daher privater Natur. Sodann fehlt allen zusätzlich belegten Getränkekosten unter Berücksichti- gung von Ort und Zeit ein erkennbarer Geschäftsbezug; das gilt namentlich auch für die im Ausland generierten Kosten. Möglichen Einstellungs- und Mitarbeiter- sowie weiteren Gesprächen, die bis September 2012 mangels Büroräumlichkeiten z.B. in einem Café stattfinden mussten, wäre im Übrigen mit den von den Unter- suchungsbehörden unter dem Titel "Getränke" anerkannten Konsumationen (ca. Fr. 100.– monatlich bis April, ca. Fr. 50.– monatlich ab Juni) in jedem Fall an- gemessen Rechnung getragen. Die Kosten einer Übernachtung im Doppelzimmer für zwei Personen im HT._____ in HU._____ in der Nacht von Samstag auf Sonntag anfangs August 2012 (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 3) sind ebenfalls nicht als geschäftsbedingt zu qualifizieren. Wenn der Beschuldigte geltend macht, der Aufenthalt im Tessin habe dem Be- - 113 - such einer Uniformschneiderei und der Beschaffung von Arbeitsmaterial gegolten, ist dem entgegenzuhalten, dass die E._____ die nötigen Uniformen und Lieferan- ten dafür und die nötigen Lieferanten für Arbeitsmaterial besass und auch die wei- teren Umstände (Wochentag und Doppelzimmer für zwei) für einen privaten Wo- chenendausflug sprechen. Ein Zusammenhang mit Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 49 ist nicht gegeben; dieser bezieht sich auf einen Benzinbezug am 12. August. Sodann ist zur Bemerkung hinsichtlich der Verpflegung bei C._____ im August "unterwegs für die Firma" erneut festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht jederzeit im Umfeld, in dem sich sein geschäftliches und persönliches Leben natürlicherweise abspielte, auf Kosten des Unternehmens verpflegen konnte, zumal die E._____ die Verpflegungsfrage - wie bereits erwogen - grundsätzlich restriktiv handhabte. Wenn er es dennoch tat, war das ein (an die Stelle eines Lohns tretender) Beitrag der E._____ an seine privaten Lebenshaltungskosten. Das gilt auch für die nach- mittägliche Verpflegung am 5. September bei HV._____ in BV._____ (Urk. 119/2/9, Belege 24 und 41), bei C._____ im Einkaufszentrum HW._____ in HO._____ und in AL._____ im Oktober (Urk. 119/2/10, Belege Nr. 27, 28, 43 und 45). Die im November zusätzlich belegten Kosten für Verpflegung in HX._____ und AL._____ (Urk. 119/2/11, Belege Nr. 29, 41) haben ausgehend von Ort, Zeit und dem Fehlen von weiteren Belegen, die etwa Besorgungen für die E._____ ausweisen würden, genauso wenig einen erkennbaren Geschäftsbezug wie die Barbelege im Dezember, die Verpflegung im C._____ in BB._____, im Haupt- bahnhof Zürich, im FJ._____ im HW._____ und bei GD._____ in Zürich auswei- sen (Urk. 119/2/12, Belege Nr. 33, 53, 31 und 100). Im Übrigen hatte der Be- schuldigte sich (sollten die Belege von ihm generiert worden sein) in seinem übli- chen Lebens- und Arbeitsumfeld auch auf eigene Kosten zu verpflegen. Die Einkäufe bei HY._____, DS._____ und BS._____ betrafen Heimwerkerutensi- lien. Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich. Der Einkauf bei BA._____ am 2. Ap- ril umfasste Incarom Kaffeepulver, Red Bull, Feuchttücher, Toiletten- und Haus- haltpapier (April/Beleg Nr. 44). Die E._____ verfügte damals noch über keine Bü- roräumlichkeiten. Bürobedarf, den der Beschuldigte geltend macht, gab es da- mals folglich (noch) nicht. Die Waren dienten seinen, unabhängig von der Tätig- keit für die E._____ bestehenden, persönlichen Bedürfnissen in seinen vier Wän- - 114 - den. Die Ausgaben waren privater Natur. Der behauptete Bürobedarf von BS._____ in HZ._____ betraf Gewinde und Stuhlwinkel (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 71). Da die E._____ damals noch nicht über Büroräumlichkeiten verfügte, ist ein Geschäftsbezug nicht ersichtlich. Gleiches gilt bei den vorwiegend Lebensmittel und Zigaretten betreffenden Einkäufen bei FP._____ in BC._____(Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 88) und bei BP._____ in Winterthur (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 76). Zahlreiche der zusätzlichen Belege betreffen sodann Ausgaben im Zusammen- hang mit einem Motorrad und damit das Hobby des Beschuldigten: Die Belege Urk. 119/2/3, Nr. 20, 25, 41, 63 und 81 beziehen sich auf Einkäufe bei IA._____, dem bereits mehrfach erwähnten Motorradgeschäft in EO._____. Bei der vom Beschuldigten als "Schutzbrille" bezeichneten Brille handelt es sich gemäss Beleg denn auch um eine Motorradbrille. Das dort für EUR 4.99 erworbene Warndreieck mag zwar grundsätzlich auch für die Verwendung in einem Patrouillenfahrzeug geeignet gewesen sein. Dass diese im März 2012 bei einem seit Ende 2009 unter der Verantwortung des Beschuldigten im Sicherheitsbereich tätigen Unternehmen noch nicht mit einem solchen ausgerüstet waren, ist allerdings nicht anzunehmen. Die Einkäufe bei IA._____ sind vielmehr insgesamt in dem Kontext zu sehen, in dem das Geschäft seine Leistungen anbietet (Motorräder), womit ein Geschäfts- bezug entfällt. Das gilt namentlich auch für die Einkäufe dort im April, Juni, Juli und September (Urk. 119/2/3, Beleg Nr. 29; Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 28; Urk. 119/2/6, Belegen Nr. 75 und 94; Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 73; Urk. 119/3/4 [April 2013], Beleg Nr. 31). Ebenfalls um eine Schutzbehauptung handelte es sich bei der vom Beschuldigten zu Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 80, angebrachten Bemerkung "Arbeitskleidung Regenschutz". Richtig ist, dass am 4. Juni bei CJ._____ u.a. ei- ne Regenausrüstung bestehend aus Hosen, Jacke, Stiefeln und Handschuhen gekauft wurde. Dazu wurden eine Bordsteckdose (Zigarettenanzünder und eine verspiegelte COBRA gekauft. Allein diese Auswahl von Artikeln zeigt, dass der Einkauf nicht einen üblichen Regenschutz betraf. Der Ausgabenbeleg stammt denn auch erneut von einem Motorradgeschäft. Auch dieser Einkauf betraf folg- lich das Hobby des Beschuldigten und hatte seine persönliche Ausrüstung zum Gegenstand. Dass der Beschuldigte sich im Juni 2012 mit dem Motorradfahren beschäftigte, zeigt auch die (nicht geschäftsbedingte) Barausgabe von Fr. 330.50 - 115 - am 20. Juni beim IB._____ in IC._____, die sich aus Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 4 ergibt; sie betraf explizit das Motorrad Honda VTR 1000F und einen Auftrag des Beschuldigten zur Materialbearbeitung. Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 73 vom 9. Juni kann mit keinem geschäftlichen Vorgang in Verbindung gebracht werden. Der vom Beschuldigten hergestellte Zusammenhang Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 60, der einen Tankvorgang am 17. Juni betrifft, besteht nicht. Bei den im September bei ID._____, einem weiteren Motorradgeschäft, gemieteten Sachtransportanhängern (Urk. 119/2/9, Belege Nr. 2 und 7) handelt es sich - wie aufgrund des Geschäfts- feldes von ID._____ zu vermuten, um Motorradtransporter (Beleg Nr. 2 explizit; Beleg Nr. 7 "IE._____ …", vgl. www.IE._____.com) und bei den Mietkosten folg- lich nicht um Geschäftsauslagen. Die Kosten für Verpflegung in IF._____ weisen unter Berücksichtigung von Ort und Zeit der Ausgaben keinen erkennbaren Ge- schäftsbezug auf. Sie dürften vielmehr mit der Rückgabe des bei IG._____ in IH.______ i. W. gemieteten Motorradtransporters zusammenhängen (Urk. 119/2/9, Belege 40, 79 und 112; vgl. Urk. 119/2/9, Belege Nr. 2). Die Kosten des Einkaufs bei DS._____ am 19. September (Utensilien zum Entfernen von Farbe, zum Löten und Schweissen, Bestandteil einer Auspuffanlage) in ER._____ (EUR 84.15 entsprechend Fr. 102.65; Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 72) weisen auch keinen erkennbaren Geschäftszusammenhang auf. Die weiteren Aktivitäten des Be- schuldigten in diesem Zeitraum lassen im Gegenteil darauf schliessen, dass das Erworbene ebenfalls für den Unterhalt eines Motorrads gedacht war. Die bar be- zahlte Rechnung über Kosten für die Reparatur des II._____ der Beschuldigten gemäss Rechnung vom 12. Oktober 2012 bei A.T.U weist die Reparatur des Pri- vatautos der Beschuldigten aus und gehört als solche nicht in die Buchhaltung der E._____. Ferner betreffen verschiedene Auslagen Aufenthalte im Ausland, die keinen ge- schäftlichen Aktivitäten zugeordnet werden können: Die Ausgaben gemäss Urk. 119/2/2, Belege Nr. 33 und 38, getätigt am 17. und 19. Februar in IJ._____ (…), sind privater Natur. Im Juli stehen sodann diverse Ausgaben im Zusammen- hang mit einer Reise zwischen dem 12. und 15. Juli in den Raum IK._____, IL._____, IM._____ (Urk. 119/2/7, Belege Nr. 12, 61, 62 und 68). Die Behauptung des Beschuldigten, es habe sich um eine Fahrt zu DJ._____ in DK._____ und zu - 116 - anderen Sicherheitsausrüstern gehandelt, ist angesichts des Umstandes, dass DK._____ über zwei Autostunden entfernt von IK._____ und Umgebung liegt, die E._____ spätestens Ende 2010 über das nötige Einsatzmaterial verfügte, das sie höchstens punktuell ergänzen oder ersetzen musste, weshalb neue Lieferanten weder aufwändig evaluiert noch persönliche Kontakte, die besonders gute Liefer- konditionen versprachen, gepflegt werden mussten, als Schutzbehauptung zu bewerten. Bezogen auf die im Juni generierten Urk. 119/2/6, Belege Nr. 56, 61, 30 bis 34, 89 und 94 bis 97 behauptet der Beschuldigte, diese stünden im Zu- sammenhang mit dem Besuch der Firma IN._____., einer Firma für Sicherheits- bekleidung und Uniformenschneiderei, und vermerkt, die Handschrift auf den Be- legen stamme von der Beschuldigten. Hinsichtlich des Belegs für ein Essen in IO._____ (…) fügt er zusätzlich zum Hinweis auf die Handschrift der Beschuldig- ten an, dieser betreffe mehrere Personen, und er trinke keinen Alkohol. Dazu ist folgendes festzuhalten: Betrachtet man die Belege in chronologischer Reihenfol- ge, nahmen am 5. Juni drei Personen ("3x Coperto") in IO._____ das Abendes- sen ein (Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 32). Gleichentags war die Karte der E._____ in IP._____ an einer Tankstelle eingesetzt worden. Am 6. Juni wurde sie in IQ._____ und in IR._____ für Bargeldbezüge von je EUR 400.– eingesetzt (Urk. D1/27/7). In IR._____, … (…), assen dann gleichentags wieder drei Personen in einem Restaurant ("3 Coperto"; Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 59). Vom 6. auf den 7. Juni übernachteten drei Personen im Hotel IS._____ in IR._____, zwei davon in einem Doppelzimmer. Dokumentiert sind die Gästenamen PX._____, deutscher Staatsangehöriger, und A._____ (Urk. 119/2/6, Belege Nr. 30, 56, 61). Am 7. Juni folgte ein Besuch in der Bar IT._____ in IU._____ (Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 96) und am 8. Juni ein solcher im Ristorante IV._____ in IW.______, (Urk. 119/2/6, Belege Nr. 34, 89, 95; alle kurz nach 21 Uhr erstellt), die Konsumationen erfolgten also weiterhin im …. Am 9. Juni passierte ein Fahrzeug gemäss den vorliegenden Be- legen um 17:43 Uhr die IX._____ (…-Autobahn) und 19:11 Uhr die IY._____ (…; Urk. 119/2/6, Belege Nr. 73, 97). Um 19:58 Uhr wurde in … getankt (Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 35). Ferner ist der Kauf von Verpflegung in … am … und später in FU._____ am … belegt (Urk. 119/2/6, Belege Nr. 38, 46). Insgesamt zeugen die Belege von einem Ausflug des Beschuldigten mit mindestens einer betriebsfrem- - 117 - den und einer weiteren Person über IP._____, IO._____ ins … und zurück, der vom 6. bis zum 9. Juni dauerte. Zu einer Bestellung bei IN._____ kam es weder in diesem Zeitraum noch später. Zwar ist richtig, dass geschäftliche Kontakte nicht zwingend zu einem Vertragsabschluss führen müssen. Die E._____ verfügte aber, wie erwogen, über die für den von ihr geleisteten Gemeindeordnungsdienst notwendige Ausrüstung, konnte bei ihren bestehenden Lieferanten Fehlendes ge- zielt nachkaufen und tat dies auch. Eine Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit, die etwa eine zusätzliche Art von Uniform nötig gemacht hätte, zeichnete sich nicht ab. Es bestand vor diesem Hintergrund keinerlei Veranlassung, neue Lieferanten zu evaluieren. Die Behauptung des Beschuldigten ist auch in diesem Zusammen- hang als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wenn er geltend macht, das Essen in IR._____ sei akzeptiert worden, irrt er insofern, als die Staatsanwaltschaft auch dieses Essen (zu Recht) von den geschäftsbedingten Auslagen abzieht. Selbst wenn das allerdings nicht der Fall wäre, könnte er daraus - wie bereits erwogen - nicht ableiten, dass auch die weiteren belegten Auslagen als geschäftsbedingt anzuerkennen wären. Die Belege vom 6. und 7. Oktober weisen einen weiteren Aufenthalt im Raum IZ._____ mit einem Besuch der JA._____ aus (Urk. 119/2/10, Belege Nr. 31, 24, 22 und 25; Urk. 119/11, Beleg Nr. 23). Dass der Besuch in der JA._____ keinen Geschäftsbezug hatte, räumt auch der Beschuldigte (sinnge- mäss) ein ("Keine Ahnung warum dieser Beleg hier ist"). Im Weiteren behauptet er jedoch bezogen auf den Kauf von "Lederwaren" und "Geschenkartikel" den Kauf von Arbeitskleidung und Bürobedarf bzw. bezüglich der bezahlten Getränke eine Konsumation im Rahmen der Tätigkeit für die Firma. Ein Geschäftsbezug ist jedoch nicht ersichtlich, und es ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei der E._____ um eine Kleinfirma handelte, deren Geschäftstätigkeit im Prinzip keine Auslandreisen nötig machte. Die zusätzlichen Belege im Dezember betreffen zu- nächst Ausgaben in JA'._____, IZ._____, EL._____, JB._____, JC._____ und JD._____ (Urk. 119/2/12, Belege Nr. 3, 97, 98, 15, 16, 20, 17, 34, 35, 44, 40, 42, 46, 47 (vom Beschuldigten nicht erwähnt), 38, 43, 54). Urk. 119/2/12, Belege Nr. 3, 97 und 46, welche im Zeitraum vom 20. bis 22. Dezember in JA'._____ und IZ._____ generiert wurden, ordnet der Beschuldigte, auf dessen Namen der Übernachtungsbeleg ausgestellt ist, selber den privaten Ausgaben zu, was offen- - 118 - sichtlich richtig ist. Die im gleichen Zeitraum in IZ._____ für einen Parkplatz und Bekleidung sowie in JA'._____ für Schuhe getätigten Ausgaben (Belege Nr. 15, 26, 35, 44, 40 und 42) sind ebenfalls als privat zu qualifizieren. Auf Patrouille hat- ten alle Mitarbeiter Uniform zu tragen, die allein um ihrer Einheitlichkeit willen an einem Ort für alle gemeinsam und nicht als Einzelstücke in diversen Bekleidungs- geschäften in IZ._____ eingekauft werden mussten. Hosen etc., die der Beschul- digte privat, während seiner übrigen Tätigkeit für die E._____ ausserhalb des Pat- rouillendienstes oder unter der Uniform trug, hatte er aus privaten Mitteln zu be- zahlen. In den Kontext der vom Beschuldigten (womöglich in Begleitung von AM._____) unternommenen kurzen Reise nach IZ._____ gehört im Übrigen auch der Einkauf von Jeans/Hüftjeans bei JE._____ in IZ._____ am 20. Dezember 2012 über EUR 364.60 (Urk. 119/3/1 [Mäppchen Januar 2013], Beleg Nr. 9). Für wen die Hosen gekauft wurden, spielt für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die entsprechenden Kosten als Geschäftsauslagen zu qualifizieren sind, keine Rolle. Die über die Weihnachtsfeiertage und danach in JB._____ und dem nahegelegenen JD._____ angefallenen Auslagen weisen ebenfalls keinen erkennbaren Geschäftsbezug auf. Die Vermutung liegt nahe, dass sie von der Beschuldigten, die aus JB._____ stammt, anlässlich eines weihnachtlichen Kurz- urlaubs bei ihrer Familie getätigt wurden. Wenn der Beschuldigte diese Belege der Beschuldigten zuordnet, ist ihm also beizupflichten, auch wenn das für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich ist. Die Auslagen für Verpflegung an der Raststätte JC._____ an der Autobahn … IZ._____-… (Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 38) am 22. Dezember haben offensichtlich keinen Geschäftsbezug. In EL._____ wurden gemäss Urk. 119/2/12, Belege Nr. 16, 34 und 57 am 13. Dezember ein Strickteil bei FG._____, ein Kinderbuch und Tonträger bei JF._____ und zwei Paar Schuhe in Grösse 44 (das entspricht der Grösse, der in JA'._____ gekauften braunen Schuhe, die der Beschuldigte nicht für sich gekauft haben will) gekauft. Ein Geschäftsbezug ist auch hier nicht ersichtlich. Die in EL._____ einzeln ge- kauften Kleidungsstücke und Schuhe entsprechen den Anforderungen an Uni- formteile nicht. Von der E._____ zu bezahlende Arbeitsbekleidung gab es nicht. Von einem weiteren Auslandaufenthalt zeugen schliesslich Urk. 119/2/12, Belege Nr. 35 und 50. Sie betreffen eine Hotelübernachtung vom 1. auf den 2. Dezember - 119 - in der Residenz zum JG._____ in JH._____ und die Kosten für Getränke und Kleinspeisen in der JI._____ Bar am gleichen Ort, welche am 2. Dezember um 0:11 Uhr bezahlt wurden. Der Beschuldigte macht geltend, die Kosten seien an- gefallen, als Arbeitsmaterial in JJ._____ und JK.____ geholt oder bestellt worden sei. Belege für Bestellungen oder Zahlungen, die mit einem Aufenthalt anfangs Dezember 2012 in Einklang gebracht werden könnten, liegen jedoch nicht vor. Geschäftliche Termine in der Region JJ.____/JK._____ können aus der Region Zürich zudem problemlos innert eines Tages ohne Übernachtung erledigt werden. Im Licht auch des generell we- nig vertrauenswürdigen Aussageverhaltens des Beschuldigten ist vor diesem Hin- tergrund ein Geschäftsbezug zu verneinen. Die Kosten für den Kauf von Notizblö- cken etc. vom 30. Januar 2012 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 48 [Fr. 127.30]) und eines Klebers UHU gemäss Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 72 (Fr. 5.70), welche umgelegt auf elf Monate nur Fr. 12.– ausmachen, gehören, soweit sie tatsächlich geschäftsbe- dingt gewesen sein sollten, zu den durch die private Nutzung der firmenfinanzier- ten Infrastruktur abgegoltenen Auslagen für Verbrauchsmaterial und sind daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Zu den geschäftsbedingten Kosten zu schlagen sind dagegen zusätzlich folgende Ausgaben: Kosten einer Autoreparatur im Autohaus CF._____ in EI._____ im März gemäss Urk. 119/2/4, Beleg Nr. 2 (EUR 124.34 [nach Abzug zurückerstatteter Mehrwert- steuer] entsprechend Fr. 152.95), für ein damaliges Firmenauto (…); Kosten für die Entsorgung einer PKW Batterie (Fr. 10.–; Urk. 119/3/1 [Mäppchen Januar 2013] Beleg Nr. 3; vgl. auch Beleg Nr. 2 [privater Siedlungsabfall, kein Geschäftsbezug]); Auslagen von Fr. 23.50 an der BN._____ Tankstelle in CU._____ am 6. Juli 2012 (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 72) und von Fr. 8.20 an der BN._____ Tankstelle in CU._____ am 17. August um 23:38 Uhr (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 25) als Patrouil- lenverpflegung; Barauslage am 2. August bei JL._____ betreffend ein Fahrzeugteil (Fr. 7.–; Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 12); Parkplatzkosten am 25. August in BT._____ von Fr. 5.– (Abholen Frontera; - 120 - Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 37) und die Verpflegung bei JM._____, dem …- unternehmen, um 10:09 Uhr am gleichen Tag; die Verpflegungskosten sind als Geschäftsauslagen anzuerkennen, zumal es sich beim Abholen des Patrouillen- fahrzeug um einen eigentlichen Auswärtstermin handelte, den der Beschuldigte zudem wahrnahm, nachdem er in der Nacht bis 2 Uhr auf Patrouille gewesen war, was ihm wenig Zeit für ein Frühstück zu Hause liess (Fr. 20.40; Urk. 119/2/8, Be- leg Nr. 26, vgl. auch Beleg Nr. 72); Verpflegung an der JN._____ Tankstelle in JO._____ am 12. Dezember von Fr. 6.10, die gemäss der nachvollziehbaren Behauptung des Beschuldigten mit ei- nem (auswärtigen) Termin bei AH._____ in Zusammenhang stand, der die E._____ damals noch gehörte (Urk. 119/2/12, Beleg 45); Kosten der Beschriftung des OPEL Frontera, die von der EN._____ GmbH in EO._____ erledigt wurde (EUR 578.– entsprechend Fr. 705.16; Urk. 119/2/9, Be- leg Nr. 5) und die damit zusammenhängenden Ausgaben für öffentliche Ver- kehrsmittel (Fr. 12.40; Urk. 119/2/9, Belege 52 und 53); Kosten für einen Handelsregisterauszug (Fr. 40.–; Urk. 119/3/1 [Mäppchen Janu- ar 2013, Quittung vom 16. Oktober 2012], Beleg Nr. 10); Kosten von Stahlfussrohren etc. (Fr. 101.35; Urk. 119/2/11 [Mäppchen Novem- ber], Beleg Nr. 30) und eines Heizlüfters (Fr. 49.90; Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 110), die am 2. Oktober im DS._____ DV._____ gekauft wurden, sind im Zusammen- hang mit dem Bezug des Büros in AK._____ per 1. Oktober 2012 zu sehen; im Rahmen der bereits mehrfach erwähnten Gesamtbetrachtung sind sodann die im Oktober bezahlten Prepaid-Kosten von total Fr. 50.– zu berücksichtigen (Urk. 119/2/10, Belege 69 und 71) Zusammengefasst ist für das Jahr 2012 für den Zeitraum von Januar bis April von geschäftsbedingten Barauslagen (ohne Restaurant und Benzin) von insgesamt Fr. 1'543.15 (Fr. 1'390.20 zzgl. Fr. 152.95 [Autohaus CF._____]) und für den Zeit- raum von Juni bis Dezember 2012 von solchen von total Fr. 8'864.50 (Fr. 7'825.50 zzgl. Auslagen gemäss zusätzlichen Belegen ohne Autohaus CF._____) auszugehen. - 121 - 5.4.4.3 In Urk. D1/7/7 f. und in der diesen inhaltlich entsprechenden Listen Urk. D1/7/22 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die ent- sprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien der Quittungen auch Urk. 119/2/1-12]) für den Zeitraum von Januar bis April 2012 bar bezahlte Kosten von Besuchen in den Restaurants JP._____ in Zürich, GR._____ in ..., FR._____ und GE._____, JQ._____s und GM._____ in Zürich, AS._____, JR._____, JS._____ und JT._____ in Zürich, JU._____ in …, (JV._____ AG) JW._____ in Zürich, JX._____ in JY._____, GN._____ Bar in Zürich, … und bei McDonald's in Zürich sowie im Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 zusätzlich in den Restau- rants JZ._____ in EE._____, GH._____ in Zürich, KA._____ in Zürich, KB._____ in KC._____, KD._____ in Zürich, KE._____ in Zürich, KF._____ in EE._____, KG._____ in EW._____ und GL._____ in DV._____ aufgeführt. Ferner listete sie Bestellungen bei K._____ auf. Belege existieren sodann (über die bereits disku- tierten im KH._____, Raum IK._____, EL._____ und Raum JB._____ hinaus) noch für weitere bar bezahlte Essen im Restaurant KD._____ am 27. April (Urk. 119/2/4, Beleg Nr. 35; Essen am 12. November [Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 43] wurde mit Karte bezahlt) und im bzw. vom BW._____ (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 94; Urk. 119/2/11, Beleg Nr.16). Die Kosten des Essens in der KG._____ in EW._____ am 15. Dezember 2012 in der Höhe von Fr. 133.90 sind im Zusammenhang mit einer Weiterbildung zu se- hen, die die beiden Beschuldigten zusammen mit BL._____ und KI._____ in EW._____ besuchten (Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 57; Urk. D1/2/17 [Einsatzplan]). Die Konsumationen aus bzw. im BW._____ sind als geschäftsbedingt anzusehen und mit Fr. 131.– in die Rechnung aufzunehmen. Zugunsten des Beschuldigen ist sodann von einem Zusammenhang zwischen dem Essen im Restaurant KB._____ in KC._____ und einer Offerte für einen Auftrag der Stadt KC._____, die im Oktober 2012 noch offen war (Urk. D1/2/5, S. 1; Urk. D1/2/20; Rekognos- zieren) auszugehen und die entsprechenden Kosten von Fr. 79.70 in die Liste der geschäftsbedingten Barauslagen aufzunehmen. Im Übrigen ist ein Geschäftsbe- zug nicht ersichtlich (vgl. auch E. II. 3.2.2.2 [Restaurant AS._____] und E. III. 5.2.3 [K._____]; es gilt das zu den Restaurantbesuchen allgemein Erwogene (E. III. 3.2.2.2). - 122 - Es ergeben sich als geschäftsbedingt anzuerkennende bar bezahlte Restaurant- kosten von Fr. 344.60 für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012. 5.4.4.4 Die in der Liste der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für die Zeiträume von Januar bis April sowie Juni bis Dezember 2012 (Urk. D1/7/36) er- fassten Vorgänge (44 und 87 Zahlungen mit der Karte im Totalbetrag von Fr. 3'267.95 und Fr. 6'316.40; 26 und 78 Zahlungen in bar im Totalbetrag von Fr. 1'091.60 und Fr. 2'772.25 sind durch die Kontounterlagen (Urk. D1/27/6 f.) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/2/1-12; vgl. auch Urk. D1/7/42) dokumentiert. Es ergeben sich für den Zeitraum von Ja- nuar bis April 2012 Benzinkosten von total Fr. 4'359.55 und für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 solche von insgesamt Fr. 9'088.65 (inkl. Verpflegung von Fr. 12.– gemäss Urk. D1/7/42, Quittung Nr. 690), was durchschnittlichen monatli- chen Benzinkosten von Fr. 1'089.90 (Januar bis April 2012) und Fr. 1'296.65 (Juni bis Dezember 2012 (ohne Verpflegung) entspricht. Die zusätzlich zu den in den Listen aufgeführten durch Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Konto aus- gewiesenen Benzinkosten sind nicht einzukalkulieren; ihre Berücksichtigung wür- de am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. II.2.3.2). Die ausgewiesenen Benzinkosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechnung im Umfang von durchschnitt- lich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei einem Benzinpreis im inkriminierten Zeitraum des Jahres 2012 von grob zwischen Fr. 1.70 und Fr. 1.90 pro Liter Ben- zin (vgl. die Kopien der Barbelege in Urk. D1/7/42) um die 280 Litern Treibstoff pro Monat. Bis im September 2012 fielen nach dem Erwogenen (E. III.5.3.4.4) bei der Pat- rouillentätigkeit monatlich ca. 1800 Kilometer an. Ab Oktober 2012 verfügte die E._____ über ein Büro und Parkplätze in AK._____, womit sich der Weg ins Ein- satzgebiet auf ca. 5 Kilometer und die im Zusammenhang mit der Patrouillentätig- keit anfallenden Kilometer auf monatlich ungefähr 1'650 reduzierten (die Kosten des Arbeitsweges hatte der Beschuldigte wie alle anderen Mitarbeiter persönlich zu finanzieren). Die Beschaffung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstä- tigkeit nötiger Ausrüstung und technischer Infrastruktur war erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und wo nötig erneuert und - 123 - ergänzt, Verbrauchsmaterial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Stras- senverkehrsamt, Handelsregisteramt, AH._____, Offerten KC._____ und Win- terthur [vgl. Urk. Urk. D1/2/2] etc.) erledigt werden. Nebst den hauptsächlichen Fahrten zu Geschäften und L._____ in einem Umkreis von bis zu 30 Kilometer von den Bürostandorten sind einzelne geschäftsbedingte Fahrten namentlich ak- tenkundig (Urk. 119/2/1-12; Urk. D1/27/6 f.) nach EL._____ und EM._____ (A.T.U. [Januar und Dezember]), EI._____ (Autohaus CF._____ [März]), BT._____ (Frontera), EO._____ (EN._____ Werbetechnik, August), HN._____ (HM._____, September), DD._____ (R._____, November [Urk. 119/3/1 [Mäpp- chen Januar 2013], Beleg Nr. 17]), nach ER._____ (N._____, November [Urk. 119/3/5 [Mäppchen Mai 2013], Beleg Nr. 19 ) und für Weiterbildung nach EW._____ (S._____ [15. Dezember]; Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 26, D1/2/17 [Ein- satzplan]) und EM._____ (8. Dezember; Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 12; Urk. D1/2/17 [Einsatzplan]. Innert der elf inkriminierten Monate fielen bei dieser Ausgangslage maximal gegen 4000 bzw. monatlich um die 350 Kilometer geschäftsbedingt zu- sätzlich an, so dass im Jahr 2012 bis September (ohne Mai) von monatlich ge- schätzt 2'215 und ab Oktober von 2'000 geschäftsbedingt gefahrenen Kilometer auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Durchschnittsverbrauchs der für den Patrouillendienst eingesetzten Fahrzeugflotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und einem durchschnittlichen Benzinpreises im Jahr 2012 von Fr. 1.80 ergeben sich geschätzte geschäftsbedingte Benzinkosten von monatlich Fr. 700.– bis im September 2012 und für den Rest des Jahres von Fr. 630.– bzw. von total Fr. 2'800.– bis April und total Fr. 4'690.– für den Zeitraum von Juni bis Dezember. 5.4.4.5 Den Bargeldbezügen von Fr. 8'041.63 im Zeitraum von Januar bis April 2012 stehen zusammengefasst ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 4'343.15 (Fr. 1'543.15 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 0.– [Restaurantbar- auslagen] zzgl. Fr. 2'800.– [Benzinkosten]). Den Bargeldbezügen von Fr. 19'931.95 im Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 stehen zusammengefasst ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 13'899.10 (Fr. 8'864.50 [all- gemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 344.60 [Restaurantbarauslagen] zzgl. Fr. 4'690.– [Benzinkosten]). Es verbleiben dem Beschuldigten privat anzurechnende Bar- - 124 - geldbezüge von Fr. 3'698.50 für den Zeitraum von Januar bis April 2012 und Fr. 6'032.85 für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012. 5.4.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der am 6. Juni 2012 vom Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'000.– an die E._____ geleisteten Zah- lung folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im inkriminierten Zeitraum bis Ende April private Rech- nungen im Betrag von Fr. 1'106.75, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 876.20 und private Restaurantbesuche für Fr. 602.20 zulasten des Kontos der E._____ und tätigte private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 3'698.50, woraus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 6'283.65 mo- natlich ergaben. Seine anfangs Juni an die E._____ geleistete Rückzahlung glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er im Ergebnis von Januar bis April 2012 Fr. 4'283.65 oder monatlich durchschnittlich Fr. 1'070.90 aus der Firma be- zogen hatte. Von Juni bis Dezember 2012 bezahlte er dann private Rechnungen im Betrag von Fr. 749.– und Lebensmitteleinkäufe im Wert von Fr. 1'389.40 zulas- ten des Kontos der E._____. Dazu kommen private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 6'032.85. Es ergeben sich Privatbezüge in dieser Phase von total Fr. 8'171.25 oder durchschnittlich Fr. 1'167.30 monatlich. 5.5.1 Für das Jahr 2013 gehen die Untersuchungsbehörden von insgesamt 37 privaten Rechnungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 8'777.40 aus, die der Be- schuldigte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/10). Beim Vorgang vom 16. Februar handelt es sich um einen Bar- geldbezug von EUR 150.– entsprechend Fr. 187.–, der im vorliegenden Zusam- menhang bedeutungslos ist (vgl. aber E. III.5.5.4.1 nachfolgend). Im Übrigen sind die in Urk. D1/16/10 aufgelisteten Buchungen im Jahr 2013 zulasten des Kontos der E._____ ausgewiesen (Urk. D1/27/7), namentlich auch diejenigen vom 16.,
  91. und 29. Mai, die der Beschuldigte in Urk. 150/5 mit den Stichworten "von mir bezahlt" bzw. "ging wieder zurück und wurde an Firma zurückbezahlt" oder "ging eventuell zurück" versehen wurden. - 125 - Bei den Rechnungen der KJ._____ für diverse Ersatzteile für die Honda VTR (Fr. 366.86 und Fr. 511.85; Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 36 und 38), der Rechnung des Strassenverkehrsamts des KK._____ für die praktische Führerprüfung des Be- schuldigten, den Rechnungen für Taucherzubehör der KL._____, von KM._____.de, von www.KN._____.de, der KO._____.de, des KP._____ und von KQ._____ sowie der Rechnung der KR._____ für eine Tauchversicherung handelt es sich offensichtlich - und vom Beschuldigten teilweise ausdrücklich bestätigt - um solche privater Natur. Dass lediglich die Kosten für Uniformteile und nicht be- liebige Kleidung Geschäftsauslagen darstellen, wurde bereits erwogen. Die Zah- lung zugunsten von PY._____.de ist folglich als privat zu qualifizieren. Keine Ge- schäftsauslagen stellen sodann die Ausgaben für Strom und Internet in der priva- ten Wohnung des Beschuldigten und die Billagrechnung des Beschuldigten per- sönlich dar; es kann auf das Erwogene verwiesen werden. Im Dezember wurde ein Einkauf bei CG._____ Textil über das Firmenkonto abgerechnet. Der Rech- nung liegt eine Bestellung des Beschuldigten für rote Damenunterwäsche zu- grunde (Fr. 238.15; Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 11). Die privaten Hintergründe der Buchung sind evident. Sie wurden im Übrigen von AM._____ bestätigt. Rückzah- lungen von CG._____ Textil, die die Bemerkung des Beschuldigten "ging eventu- ell zurück", bestätigen würden, gingen auf dem Konto de E._____ nicht ein (Urk. D1/27/7). Die Buchung zugunsten der KS._____ AG in AI._____ über Fr. 230.70 betraf den Einkauf von Zahnpflegeprodukten, Nagellack, Parfum und von drei I- puro Raumdüften (Urk. 119/3/9, Beleg Nr. 51). Letztere im Wert von Fr. 86.70 sol- len gemäss dem Beschuldigten für das Büro gekauft worden sein (Urk. 150/5). Selbst wenn das (teilweise) der Fall gewesen sein sollte, wären diese Kosten, die auch im Büro in erster Linie dem Wohlbefinden des Beschuldigten dienten, von diesem wie Toilettenpapier etc. als Ausgleich für die jahrelange entschädigungs- lose, private Nutzung der Infrastruktur der E._____ persönlich zu tragen. Im Mai und Juni kaufte der Beschuldigte zulasten des Kontos der E._____ Reisetaschen (Vaude Samoa auf Rollen, Samsonite Duffle) und Koffer/Tasche (Vaude Samoa auf Rollen; Reisekoffer Samsonite Spinner 75/28; Vaude Umhängetasche; Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 2; Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 3). Dass es sich dabei um privaten Zwecken dienende Einkäufe handelte, ist evident, zumal der Beschuldigte am 17. - 126 - Juni mit AM._____ für zwei Wochen nach Thailand in die Ferien verreiste (Urk. D1/2/5) und u.a. seine Tauchausrüstung verstauen musste. Dass dafür Rollkoffer und Taschen seine Wahl waren, zeigt die Sicherstellung von Tauchausrüstung und Tauschgegenständen in einem Rollkoffer und einer Tasche (Urk. D1/32/7). Die Behauptung des Beschuldigten, es habe sich um eine Tasche für Einsatzma- terial in Firmenfahrzeugen gehandelt, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, um so mehr, als die E._____ aus früheren Beschaffungen bei der DJ._____ in DK._____ über Einsatztaschen verfügte. Die Überweisung von Fr. 1'000.– an AM._____ Ende Mai stand im Zusammenhang mit den erwähnten ge- meinsamen Ferien in Thailand und diente damit, wie die vom Beschuldigten als privat anerkannten Ausgaben im KT._____ (Fr. 46.–; Urk. 119/3/9, Beleg Nr. 50), im Ristorante KU._____ in KV._____ (Fr. 116.70; Urk 119/3/9, Beleg Nr. 60) und im Hotel KW._____ (Fr. 233.–; Urk. 119/3/9, Beleg Nr. 1), der Freizeitgestaltung des Beschuldigten. Dass AM._____, wie der Beschuldigte anmerkt, einen Beitrag an Teile dieser Kosten leistete, ist auch deren Aussagen zu entnehmen. Das än- dert am Ergebnis aber nur dann und insoweit etwas, als der Beschuldigte auch tatsächlich Rückzahlungen an die E._____ leistete (vgl. dazu nachfolgend) Der ETI Schutzbrief (Fr. 145.–; Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 4), den der Beschuldigte im Jahr 2013 wie im darauffolgenden Jahr (vgl. Buchung vom 11. Juni 2014 gemäss Urk. D1/16/10) vor seinen Auslandferien (2013: Thailand; 2014: Ägypten; vgl. E. III.3.2.2) abschloss, diente offensichtlich seiner persönlichen Absicherung im Ur- laub und war von ihm persönlich zu bezahlen. Am 12. Dezember wurden das Konto der E._____ ferner mit einer Zahlung von Fr. 352.03 (entsprechend EUR 285.–) zugunsten des Hotel KX._____ Resort, KY._____, belastet (Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 6). Am 26. Februar 2014 (Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 17) wurden dem Konto der E._____ mit dem Vermerk "Rückzahlung Anzahlung" Fr. 337.99 (entsprechend EUR 280.–) gutgeschrieben. Es ist davon auszugehen, dass die beiden Buchungen miteinander in Verbindung stehen, sodass die E._____ im Ergebnis noch Fr. 14.04 bezahlte. Dass der Aufenthalt im Hotel KX._____, einem Wellnesshotel, einen geschäftlichen Hintergrund gehabt hätte, macht auch der Beschuldigte nicht geltend. Die Nettobelastung des E._____ Kon- tos ist an sich vernachlässigbar. Der Vorgang zeigt aber erneut, dass der Be- - 127 - schuldigte das Konto der E._____ verwendete, um private Kurzurlaube zu bezah- len. Zu den Kosten der TCS Mitgliedschaft des Beschuldigten wurde das Nötige ebenfalls bereits ausgeführt; sie sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu den geschäftsbedingten Kosten zu schlagen (Fr. 194.–; Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 13; Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 13). Zusammengefasst ist einzig bei den Zahlungen für die TCS Mitgliedschaft von Fr. 194.– ein Geschäftsbezug anzunehmen. Es resultieren insgesamt private Zah- lungen in der Höhe von Fr. 8'583.40 im Jahr 2013 (Fr. 8'777.40 abzgl. Fr. 194.–). Die Rückzahlung von Fr. 337.99 durch das Hotel KX._____ am 26. Februar 2014 wird an gegebener Stelle bei den Rückzahlungen zu berücksichtigen sein (vgl. E. III.5.6.4.5). 5.5.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Jahr 2013 27 Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern BA._____, C._____, FP._____-… und BP._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'721.90 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/8 [ohne "bar"]). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind mit Ausnahme derjenigen vom 19. und 22. Juli über Fr. 114.65 respektive Fr. 14.10 und vom 19. Oktober über Fr. 127.85 ausgewiesen (Urk. D1/27/7; vgl. auch Urk. 119/6, Belege Nr. 4, 12, 16 [Zahlungen mit einer nicht der E._____ zuzuordnenden Karte]). Aus den Kontounterlagen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in den von den Untersuchungsbehörden er- stellten Listen erfasst sind. Einzig der Einkauf am 17. September für Fr. 34.45 wurde nicht bei BA._____, sondern bei C._____ AL._____-… getätigt. Unter Be- rücksichtigung dieser Korrekturen bleiben 24 Einkäufe bei Lebensmittelhändlern zulasten des Kontos der E._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'465.30. Aus- gabenbelege finden sich in Urk. 119/6 für die Einkäufe bei C._____ am 3., 4., 24. und 30. Januar (Belege Nr. 11, 9, 7, 10), bei BA._____ am 30. Januar (Beleg Nr. 8), bei FP._____-… am 18. Februar (Beleg Nr. 18), bei FP._____-… am 5. März (Beleg Nr. 24), bei BA._____ am 11. März (Beleg Nr. 14), bei C._____ am 12. Ap- ril (Beleg Nr. 22), bei BA._____ am 2. Mai (Beleg Nr. 27), bei C._____ am 3. und
  92. Mai (Belege Nr. 20 und 28), bei BA._____ am 7. und 15. Juni (Belege Nr. 19 - 128 - und 2), bei C._____ am 13. Juni (Beleg Nr. 17), bei BA._____ am 17. und 22. Juli (Belege Nr. 5 und 3 [Fr. 48.15]), bei BA._____ am 8. und 26. September (Belege Nr. 13 und 30), bei C._____ am 17. September (Beleg Nr. 6 [in der Liste fälschli- cherweise "BA._____"]), bei BA._____ am 4. Oktober (Beleg Nr. 1), bei C._____ am 19. Oktober (Beleg Nr. 23), bei BA._____ am 19. November (Beleg Nr. 29) und bei FP._____-… am 8. Dezember (Beleg Nr. 15). Die Sammlung der Belege ist vollständig. Die Einkäufe sollen seinen Bemerkungen in Urk. 150/4 zufolge wiederum als Bürobedarf, Verpflegung, Arbeitskleidung und Auslagen für einen Grillabend der E._____ im Anschluss an eine Sitzung geschäftsbedingt gewesen sein. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen auch im Jahr 2013 mit Toilettenpapier und Feuchttüchern, Wasch- und Putzmittel, Lebensmitteln (auch in Form von Zwischen- bzw. Take-Away- Verpflegung) einschliesslich Ricola Bonbons, Körperpflegeprodukten, Gebühren- säcken, Getränken, Kaffee- und Trinkschokoladenpulver, Zigaretten der Marke Kent und Herrenbekleidung Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzuordnen sind, auch wenn sie teilweise zur Pflege von bei der Arbeit oder auf Patrouille getragenen Kleidungsstücken eingesetzt wurden. Der Einkauf von Cle- mentinen, die der Beschuldigte gemäss seiner Bemerkung nicht isst und daraus wohl ableiten will, dass er für diesen Einkauf nicht verantwortlich ist, erfolgte zu- sammen mit Getränk und Gebäck am Sonntag den 8. Dezember um 10:35 Uhr am Bahnhof seiner Wohngemeinde AL._____. Dass ein Dritter zu diesem Zeit- punkt und an diesem Ort mit der Karte der E._____ einkaufte, ist auch losgelöst vom übrigen Beweisergebnis, das zeigt, dass nur er die Karte verwendete, nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit. Die Clementinen kann er, das sei neben- bei bemerkt, auch für jemand anderen, beispielsweise seine Freundin, gekauft haben. Ergänzend ist zu den Einkäufen vom 3. Mai und 13. Juni, je bei C._____, noch folgendes festzuhalten: Am 3. Mai 2013 wurden bei C._____ in LA._____ Grilladen gekauft (Urk. 119/6, Beleg Nr. 20). Gleichentags erfolgte eine Zahlung mit der Karte der E._____ zugunsten der KZ._____ von über Fr. 700.– für Bier und weitere Getränke (Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 18 [von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt und daher nicht in die Rechnung aufzunehmen], Urk. 119/3/5, - 129 - Belege Nr. 20 und 22) und es wurden in HZ._____ noch Hähnchenbrustfilets etc. gekauft (Urk. 119/3/5, Belege Nr. 20 und 22). Die Einkäufe erfolgten nur eine gute Woche nach dem 40. Geburtstag des Beschuldigten am 24. April, aus welchem Anlass (auch) gemäss den Aussagen des Beschuldigten ein Fest in einer Wald- hütte in LA._____ stattfand (Urk. 22/3 S. 34). Der Zusammenhang und damit na- mentlich der private Hintergrund des hier interessierenden Einkaufs vom 3. Mai bei C._____ in LA._____ ist offensichtlich. Die Behauptung des Beschuldigten, die Einkäufe stünden mit einer Sitzung der E._____ im Zusammenhang, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Kauf am 13. Juni 2013 bei C._____ betraf sodann fünf Herren Shirts und sieben Herren Shorts, Zahnpasta und Zahnbürste sowie Körperpflegeprodukte (für Herren; Urk. 119/6, Beleg Nr. 17). Selbst wenn der Beschuldigte die gekauften Kleidungsstücke (auch) bei der Arbeit getragen haben sollte, wären die entsprechenden Kosten nicht als geschäftsbedingt zu qualifizieren. Es kann auf das bereits Erwogene verwiesen werden. Allerdings ist ohnehin davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bei dieser Gelegenheit für die am 17. Juni anstehende zweiwöchige Ferienreise nach Thailand (Urk. D1/2/5) mit dem Nötigen eindeckte. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 sämtliche der inkriminierten Einkäufe in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'721.90 für sich tätigte. Soweit er Teile des gekauften Toilettenpapiers und Kaffees bzw. der gekauften Putzmittel, Gebührensäcke, Milch etc. im Büro verwendete, gelten die entsprechenden Kosten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als durch die jahre- lange entschädigungslose private Nutzung von durch die E._____ finanzierter technischer Infrastruktur abgegolten, zumal das Büro der E._____ auch vor allem durch den Beschuldigten genutzt wurde. 5.5.3 Die Untersuchungsbehörden gehen ferner davon aus, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 10 Restaurantbesuche im Totalbetrag von Fr. 1'205.40 mittels Karte der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/7). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/7). Die Ausgabenbelege liegen für alle Konsumationen, also für diejenigen im Res- taurant KD._____ in Zürich am 19. Januar (Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 70 [Transakti- - 130 - onsbeleg; Zahlung um 22:31 Uhr]), im Restaurant FR._____ in Zürich am 4. Feb- ruar (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 27 [2 Gäste, Zahlung um 20:28 Uhr]), im Restaurant GM._____ in der … in Zürich am 30. März (Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 34 [2 Gäste, Zahlung 22:01 Uhr]), im Restaurant LB._____ in LC._____ am 31. März (Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 50 [nur Transaktionsbeleg noch leserlich; Zahlung um 21:11 Uhr]), im Restaurant FR._____ in Zürich am 13. April (Urk. 119/3/4, Beleg Nr. 53 [2 Gäste, Zahlung um 22:40 Uhr]), im Restaurant KD._____ in Zürich am 17. Mai (Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 35 [Zahlung 23:18 Uhr]), im Restaurant LB._____ in LC._____ am 23. Mai (Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 38 [nur Transaktionsbeleg noch le- serlich; Zahlung um 21:22 Uhr]), im Restaurant FR._____ in Zürich am 19. August (Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 37 [1 Gast, Zahlung um 19:32 Uhr]) und diejenigen im Restaurant Pizzeria BW._____ in CA._____ am 11. Oktober und am 15. Novem- ber (Urk. 119/3/10, Beleg Nr. 32 [nur Transaktionsbeleg, Zahlung um 22:56 Uhr]; Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 55 [nur Transaktionsbeleg; Zahlung um 22:50 Uhr]) vor. Am 11. Oktober und 15. November waren der Beschuldigte und AJ._____ ge- mäss den Tagesrapporten (Urk. D1/2/17) gemeinsam auf Patrouille. Die Ausga- ben im Restaurant Pizzeria BW._____ in CA._____ im Gesamtbetrag von Fr. 109.50 sind in diesem Zusammenhang zu sehen und haben folglich einen Ge- schäftsbezug. Im Übrigen ist ein solcher aber vor dem Hintergrund der Geschäfts- tätigkeit der E._____ nicht ersichtlich. Insgesamt ist von privaten Zahlungen für Restaurantbesuche im Jahr 2013 in der Höhe von total Fr. 1'095.90 auszugehen. 5.5.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für das Jahr 2013 von den in der Liste Urk. D1/16/6 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulas- ten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/6). Die Barbezüge summieren sich auf Fr. 29'293.66. Sie sind alle durch die Kontoaus- züge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgten, be- legt (Urk. D1/27/7). Hinzuzuzählen ist der versehentlich in der Liste der privaten Rechnungen erfasste Bargeldbezug vom 16. Februar in der Höhe von EUR 150.– entsprechend Fr. 187.–. Der nicht in die Listen aufgenommene Bargeldbezug von EUR 50.– entsprechend Fr. 62.60 am 17. Juli in IW._____ ist dagegen zu ignorie- - 131 - ren (vgl. E. II. 2.3.2). Die relevante Summe der Bargeldbezüge erhöht sich für das Jahr 2013 damit auf Fr. 29'480.65. 5.5.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für das Jahr 2013 Barauslagen (Reise- kosten, "Anderes", "Getränke"; Urk. D1/7/9) in einem Gesamtbetrag von Fr. 4'997.95 (Fr. 13'300.60 abzgl. Fr. 3'735.95 Restaurant bar [Urk. D1/7/22] und Fr. 4'566.70 Benzin bar [Urk. D1/7/39]) als geschäftsbedingt an. Zusätzlich finden sich in Urk. 119/3/1-12 die vom Beschuldigten in Urk. 150/6/2 aufgelisteten Quittungen für Barzahlungen (ohne Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 30, der unter "Anderes" und "Garage" bereits in der Liste der Staatsanwaltschaft enthal- ten ist), und in Urk. 119/6 die Belege Nr. 4, 12, 16, 21, 25 und 26 für Einkäufe bei C._____, BP._____, FP._____-… und BA._____, die als Barbelege zu behandeln sind, weil sie auf Buchungen mit Karten zurückgehen, die nicht der E._____ zu- geordnet werden können. Ferner liegt zusätzlich die Rechnung der O._____ in EJ._____ vom 27. Februar 2013 über EUR 2'778.46 entsprechend Fr. 3'473.– vor, die bar bezahlt wurde. Auf diese zusätzlichen Quittungen ist vorliegend zu- nächst einzugehen, soweit sie weder Restaurantbesuche noch Treibstoff zum Gegenstand haben. Zu bemerken ist allerdings sogleich, dass Quittungen für Ein- käufe bei C._____, BP._____, FP._____-… und BA._____ wie die zuvor diskutier- ten, Produkte zum Gegenstand haben, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzuordnen sind. Die entsprechenden Kosten sind daher und unter Hinweis auf das Erwogene (E. III.5.5.2) als privat zu qualifizieren. Demgegenüber betrifft die Rechnung der O._____ die Kosten für die Reparatur eines Patrouillenfahrzeuges, die ohne weiteres als geschäftsbedingt anzusehen sind. Kein Geschäftsbezug, der die Auslagen rechtfertigen könnte, ist bei den Park- platzkosten in GJ._____ und LD._____ (Urk. 119/3/2, Belege Nr. 41 und 43), Win- terthur (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 69), in Zürich (Urk. 119/3/9, Belege Nr. 64 und 65), in Frankreich (Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 33), denjenigen gemäss Urk. 119/3/10, Belege Nr. 24f. ("LE._____", mutmasslich LF._____ am Zürich- see), LG._____ (Urk. 119/3/10, Beleg Nr. 26), in LH._____ (Urk. 119/3/10, Beleg Nr. 55) und bezüglich der im November und Dezember in Euro bezahlten Park- platzkosten (Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 33; Urk. 119/3/12, Belege Nr. 58 und 59) er- - 132 - sichtlich. Gleiches gilt für die Fährenkosten (Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 76; Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 20). Aus den Getränkequittungen vom 1. Januar (total Fr. 9.60; Urk. 119/3/1, Belege Nr. 69 und 84, 39) ist nicht ersichtlich, woher sie stammen. Aufgrund des Zeit- punkts der Zahlung (zwischen 22:00 und 23:00 Uhr) ist ein Zusammenhang mit dem Patrouillendienst der beiden Beschuldigten, der gemäss Tagesrapport am
  93. Januar um 23 Uhr endete (Urk. D1/2/17), denkbar. Bezüglich aller weiteren Quittungen für Getränke und Verpflegung ist jedoch unter Berücksichtigung von Ort, Zeit und der konkreten Geschäftstätigkeit ein relevanter Geschäftsbezug nicht ersichtlich, umso mehr als die E._____ inzwischen auch über ein Büro ver- fügte, wo Einstellungs- und Mitarbeitergespräche stattfinden konnten. Ferner kann auf das zur Übernahme von Essenskosten durch die E._____ bereits Erwogene verwiesen werden. Keinen Geschäftsbezug weisen namentlich auch die in Basel generierten Getränkekosten auf (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 62); der Auftrag des Res- taurant AE._____ wurde bereits im Dezember 2011 abgerechnet (vgl. E. II.3.2.1.1). Der Beleg über Ausgaben an der BN._____ Tankstelle in CU._____ am 3. Juni (Fr. 44.85; Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 38) betrifft nicht Patrouillenverpfle- gung, sondern den Einkauf von Lebensmitteln und Zigaretten der Marke Kent, ähnlich der mit Karte bezahlten Einkäufe bei C._____ etc. Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 68 und Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 72 betreffen Bestellungen beim Pizzakurier LI._____ (je zwei Pizzen und ein Salat) am 13. November und 1. Dezember. Die Lieferung erfolgte an den Wohnort von AM._____ in LJ._____ bei Winterthur; es handelt sich offensichtlich um private Mahlzeiten; wenn der Beschuldigte behaup- tet, er habe das Essen zur Arbeit mitgenommen, ist das abwegig. Dass die Einkäufe vom 3. Mai (Urk. 1119/3/5, Belege Nr. 20 und 22) nicht mit ei- ner Teamsitzung zusammenhängen, wurde bereits erwogen (E. III.5.5.2). Die Ausgaben waren privater Natur. Der Einkauf bei C._____ am 20. Juli betraf nebst Lebensmitteln, Gefrierbeuteln und einen Polaroidfilm für Fr. 29.95 (Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 48). Bei letzterem ist zugunsten des Beschuldigten ein Geschäftsbezug (Fotos auf Patrouille) anzunehmen. Unter Hinweis auf das bisher zu Arbeitsbe- kleidung, Motorradunterhalt etc., Waschmittel und Lebensmittel Erwogene erweist - 133 - sich auch der Einkauf bei C._____ am 5. August (Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 44) als privat. Der Einkauf bei C._____ am 28. September, der Lebensmittel wie u.a. Piz- zateig und Eier, die für einen Privathaushalt und nicht für eine Bürositzung einge- kauft werden (Urk. 119/3/9, Beleg Nr. 71), zum Gegenstand hatte. Gleiches gilt für die durch Quittung ausgewiesenen Lebensmitteleinkäufe vom 9., 17. und 21. Sep- tember (Urk. 119/3/9, Belege Nr. 76 , 36 und 42). Der Samstagseinkauf am 9. November gemäss Beleg Nr. 58 (Urk. 119/3/11) betraf zwei Gläser Honig, Brot, Zopf, Rinderwurst und Holunderblütensirup. Weder Zeitpunkt noch erstandene Waren lassen einen Geschäftszusammenhang auch nur ansatzweise plausibel erscheinen. Gleiches gilt für den Einkauf bei der Confiserie Teuscher am Sonn- tag, den 17. November (Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 35). Die Einkäufe bei C._____ in HO._____ und BB._____, bei LK._____, BA._____ und BP._____ in Winterthur sowie in einer Apotheke in HX._____ (Bücher, Fotobuch, Fleischkäse plus Ge- tränk, Getränke, Vitamin und Körperpflegeprodukte; Urk. 119/3/12, Belege Nr. 49, 50, 51, 53, 54, 68) weisen wie vergleichbare bereits erwähnte Einkäufe keinen er- kennbaren Geschäftszusammenhang auf. Der Einkauf am 11. Dezember im Dorf- laden Sennhof beinhaltete Lebensmittel für einen Privathaushalt (u.a. Vollrahm, Reibkäse) und keine Verpflegung für eine Teamsitzung (Urk. 119/3/11 [Mäppchen November], Beleg Nr. 36). Bei den am 14. Februar gekauften Blumen (Urk. 119/3/2, Beleg 44), liegt die An- nahme nahe, dass der Kauf anlässlich des Valentinstags für die Freundin des Be- schuldigten erfolgte. Für die vom Beschuldigten lediglich als Frage aufgeworfene Behauptung, es habe sich um ein Geschenk für einen Mitarbeiter gehandelt, feh- len jegliche Anhaltspunkte. Gemäss Rechnung vom 8. März wurden bei N._____ in ER._____ - wie vom Beschuldigten festgehalten - Motorradreifen gekauft (Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 3). Die entsprechenden, dem Unterhalt des von ihm privat ge- nutzten Motorrads der E._____ dienenden Kosten stellen keine Geschäftsausga- ben dar. Die bei DS._____ in ER._____ gekauften Waren (EUR 70.80 entspre- chend Fr. 86.35; Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 43) können dem Auto- oder dem Motor- radunterhalt dienen. Zugunsten des Beschuldigten ist ersteres anzunehmen und die Ausgabe als geschäftsbedingt zu akzeptieren. Hingegen weisen die Kosten des Einkaufs von Heimwerkerutensilien am 5. März bei BS._____ in … keinen - 134 - Geschäftsbezug auf. Bei den Ausgaben bei OU._____ für Kerzen ("Dagligen"; Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 44) sieht auch der Beschuldigte keinen zwingenden Ge- schäftsbezug; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Am 2. Juni wurden bei Guess in NR._____ zwei unterschiedliche Pullover (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 64) und am
  94. Juni bei WE in Winterthur ein Gürtel (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 103) gekauft. Kleider, die gegebenenfalls (auch) bei der Arbeit getragen wurden, stellen wie be- reits wiederholt festgehalten, keine Geschäftsauslagen dar (Urk. 119/3/11, Belege Nr. 34, 37, 47, 59, 61 zusätzlich). Die Einkäufe waren (nach dem zum Einkauf von Kleidung bereits Erwogenen) privat zu berappen. Schuhpflegemittel für seine Ar- beitsschuhe hatte der Beschuldigte, der seine Arbeitskleider einschliesslich der Uniform (vgl. dazu auch das bereits erwähnte Dienstreglement der E._____, vgl. E. II. 3.2.1.3) persönlich in Ordnung zu halten hatte, selber zu tragen. Was die Zugbillette vom 2. Juli betrifft, ergeben sich aus der Belegsammlung keine korres- pondierenden geschäftlichen Aktivitäten. Keinen ersichtlichen Geschäftsbezug weisen auch die bei LK._____ und LM._____ in HO._____ für Bücher u.a. über Singapur (Urk. 119/3/7, Belege Nr. 47 und 66) generierten Kosten auf. Der Ein- kauf mit der M-Card des Beschuldigten bei LK._____ (Filme, Bücher) war privater Natur (Urk. 119/3/9, Beleg Nr. 74). Ein Anlass für geschäftsbedingte Geschenke ist nicht ersichtlich; der Beschuldigte nennt auch keinen solchen, obwohl dies an- gesichts der übersichtlichen Geschäftstätigkeit der E._____ zu erwarten wäre, wenn es einen solchen gegeben hätte. Die Fr. 136.60 für eine im Namen der E._____ geleistete Zahlung an CP._____ sind (zugunsten des Beschuldigten) als geschäftsbedingt zu akzeptieren. Die vom Beschuldigten erwähnten Entsor- gungskosten wurden dagegen mit der Karte der E._____ bezahlt (Urk. 119/3/3 [Mäppchen März], Beleg Nr. 2) und als Geschäftskosten nie in Frage gestellt; sie gehören nicht in den vorliegenden Zusammenhang. Die Zahlungen zugunsten von IA._____ und LN._____ (Urk. 119/3/7, Belege Nr. 20, 73; Urk. 119/3/8, Belege Nr. 21 , 22, 36), stehen im Zusammenhang mit dem Hobby des Beschuldigten und weisen keinen Geschäftsbezug auf. Das gilt na- mentlich auch für die Kosten der bei IA._____ gekauften Verpflegung, die (als auswärtige Verpflegung) nur dann eine Geschäftsbezug aufweisen würde, wenn die Fahrt nach EO._____ einen solchen aufweisen würde. Das ist jedoch nicht der - 135 - Fall. Der betreffende Einkauf im Motorradfachgeschäft IA._____ (Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 20) betraf wie erwogen das Hobby des Beschuldigten. Die folgenden im Ausland generierten Kosten für Übernachtungen etc. weisen ebenfalls keinen Geschäftsbezug auf: Die Übernachtung in der Villa LO._____, welche gemäss Hotelrechnung mit einer Thermeneintrittskarte der Therme IJ._____ verbunden waren (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 8), stellt, wie die Ausgaben für Getränke in IJ._____ (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 50), eine private Ausgabe des Be- schuldigten dar. Die Quittung aus der LP._____ in IZ._____ weist den Kauf von Lederhandschuhen, eines Einstecktuchs und einer Krawatte aus (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 46). Der private Bezug ist offensichtlich. Im Übrigen hätte der Beschul- digte nach dem Erwogenen (auch) bei der Arbeit getragene Kleidungsstücke, so- weit es sich wie vorliegend offensichtlich nicht um Uniformteile handelte, aus ei- genen Mitteln zu bezahlen gehabt. Privater Natur war auch der durch Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 56, ausgewiesene Einkauf bei Douglas in IZ._____. Privater Natur sind sodann auch die Kosten einer Tauchinstruktion am 28. April in 85445 Aufkirch (Urk. 119/3/4, Beleg Nr. 57) und von Tauchzubehör (Urk. 119/3/4, Beleg Nr. 47). Die Übernachtung in der Villa LO._____, in dem lediglich rund 20 Automi- nuten von Aufkirch entfernten Buch am LQ._____, betrifft die Nacht vom 27. auf den 28. April (Urk. 119/3/4, Beleg Nr. 32) und steht damit in offensichtlichem Zu- sammenhang mit dem erwähnten Tauchkurs; ein Geschäftsbezug besteht entge- gen dem Beschuldigten (Urk. 150/6/2 ["Autoreparatur?", "Sicherheitsshop?"] nicht. Was die Zahlung von Fr. 1'000.– vom 26. März zugunsten von LR._____ (Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 9) betrifft, ist festzuhalten, dass diese, unabhängig davon, von wem sie geleistet wurde (vgl. Urk. 150/6/2), einem privaten Zweck diente (Ferien- reise nach Thailand, vgl. Urk. D1/2/5). Die in LS._____ getätigten Ausgaben wa- ren offensichtlich und grundsätzlich auch unbestritten privater Natur. Einzig was das dort für umgerechnet Fr. 23.70 erworbene Ladegerät betrifft (Urk. 19/3/5, Be- leg Nr. 77), das der Beschuldigte eventuell dem Firmengerät zuordnet (Urk. 150/6/2), ist zugunsten des Beschuldigten einer konsequenten Betrachtung fol- gend (Mobiltelefon als durch die E._____ finanzierte Infrastruktur, deren Benüt- zung bei einer Gesamtbetrachtung vom Beschuldigten allenfalls getätigte Ausla- gen aufwiegt) von einer geschäftsbedingten Zahlung auszugehen. Die Belege - 136 - Urk. 119/3/7, Belege Nr. 76-78 stammen aus der Region LT._____. Vorliegend re- levant wäre einzig derjenige für Getränke vom 13. Juli (Beleg Nr. 77). Der Be- schuldigte behauptet erneut einen Besuch bei der Firma IN._____ und einer Schneiderei. Belege, die entsprechende geschäftliche Aktivitäten plausibilisieren würden, fehlen auch hier. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass die E._____ über Uniformen und Ausrüstung für den Gemeindeordnungsdienst und im Be- darfsfall auch über Lieferanten verfügte, um die Bestände zu ergänzen. Es ist von privaten Aufwendungen auszugehen. Die Kosten für Mautgebühren (Urk. 119/3/7, Belege Nr. 58 und 61) weisen keinen ersichtlichen Geschäftsbezug auf; sie hän- gen möglicherweise mit dem Ausflug ins KH._____ zusammen. Unbestritten pri- vater Natur waren die Übernachtungskosten in LU._____ für den Zeitraum vom 1. bis 3. August (Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 12). Die Verpflegungskosten an der LV._____ Tankstelle in HN._____ am 1. August (Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 29), sind im Zusammenhang mit dem Kurzurlaub im Tessin zu sehen; ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich. Im Oktober fallen zunächst eine Reihe Belege auf, die vom
  95. Oktober bis 25. Oktober im Raum LH._____/LW._____ generiert wurden und offensichtlich zusammenhängen (Urk. 119/3/10, Belege Nr. 2, 22, 23, 39, 40, 41, 45, 46, 51, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 72). Dazu kommen der Beleg Nr. 28 vom 20. Oktober, der die Bezahlung von Verpflegung in der auf der Gotthardroute nach Italien liegenden LV._____ Tankstelle HN._____ um halb elf Uhr morgens ausweist, der Beleg Nr. 52 (Kartenzahlung) betreffend den Kauf von Benzin in LX._____ am Abend des 25. Oktober, und diverse im fraglichen Zeitraum erfolgte Buchungen auf dem Konto der E._____, die auf einen Karteneinsatz im Tessin und in Italien (einschliesslich zweier Bargeldbezüge in LH._____ und LW._____) zurückgehen. Das Gesamtbild passt zu einer kürzeren Ferienreise in die Region LH._____/LW._____. Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schuldigten auch nicht geltend gemacht. Dass allenfalls (auch) bei der Arbeit ge- tragene Kleidung mit Ausnahme der Uniform privat zu bezahlen war, wurde be- reits erwogen. Das gilt selbstverständlich auch für Sneakers/Halbschuhe, wie sie gemäss der erwähnten Quittung erworben wurden ("Snake Y", vgl. www.LY._____.com). Vom 20. bis 23. Dezember hielt sich der Beschuldigte im Raum IZ._____ auf. Die Übernachtungskosten für drei Nächte und einen Tiefga- - 137 - ragenplatz für einen Tag sind in Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 15, ausgewiesen. Dazu kommen Parkplatzkosten (Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 61), Kosten für Einkäufe bei JF._____, LZ._____ (Beleg Nr. 62), in der MA._____ (Zahnpflege, Spiele; Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 63) und bei Zara (Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 65) in LZ._____ am 21. Dezember und Kosten für einen Aufenthalt von gegen 11 Stunden in der JA._____ am 22. Dezember, wobei die Rechnung zwei (Garderoben-)Schränke und je eine Position "Männerwelt mit Maske" und "Frauenwelt mit Maske" aus- weist, was indiziert, dass der Beschuldigte in Begleitung von AM._____ im Raum IZ._____ war und dort einen der (von AM._____ geschilderten) Kurzurlaube ver- brachte. Dass es darum ging, Arbeitskleidung und Arbeitsmaterial anzusehen, wie der Beschuldigte vage behauptet, kann ausgeschlossen werden, zumal die E._____ wie erwähnt auch über entsprechende Lieferanten verfügte, die die be- stehende Ausrüstung bei Bedarf gezielt hätten ergänzen können. Wie im Fall der Firma IN._____ fehlen denn auch jegliche Hinweise auf eine auch nur lose Ge- schäftsbeziehung zu Lieferanten von Arbeitskleidern oder Arbeitsmaterial aus dem Raum IZ._____, während erstellt ist, dass der Beschuldigte im Raum IZ._____ Tauchlektionen und die JA._____ besuchte. Zusätzlich zu den nach dem Erwogenen geschäftsbedingten Auslagen für die Re- paratur in der O._____ (Fr. 3'473.–), Getränke (Fr. 9.60), einen Polaroidfilm (Fr. 29.95), den Fahrzeugunterhalt (Fr. 86.35), das in Thailand erworbene Ladegerät (Fr. 23.70) und die Zahlung zugunsten der CP._____ (Fr. 136.60) sind noch fol- genden Zahlungen als geschäftsbedingt zu bewerten: Fr. 200.– für Gesprächsguthaben im Rahmen der erwähnten Gesamtbetrachtung (Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 68; Urk. 119/3/6, Belege Nr. 41 und 73; Urk. 119/3/5, Be- leg Nr. 24); Fr. 11.– für einen Paketversand (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 68); Fr. 81.95 für Parkplatz- (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 40) und Getränkekosten (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 53) sowie Kosten für Verpflegung, Getränke und eine Schifffahrt in Luzern (Urk. 119/3/9, Belege Nr. 16, 72 und 70; mögliche Termine mit AH._____); Fr. 57.40 für Patrouillenverpflegung an der BN._____ Tankstelle in CU._____ (Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 73; Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 52; Urk. 119/3/6, Beleg Nr. - 138 - 66); Fr. 29.– für Passfotos für die Erlangung von Ausweisen und Bewilligungen (im Sinn einer Beurteilung zugunsten des Beschuldigten davon ausgehend, dass es um Ausweise und Bewilligungen im Zusammenhang mit der E._____ ging; Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 39); Fr. 16.35 für Verpflegung bei MB._____ in MC._____ (EUR 13.40; Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 80), die denkbar mit der geschäftsbedingten Fahrt nach EO._____ zur Beschaffung von Autoreifen am gleichen Tag zusammenhängen (Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 17 [vgl. Urk. D1/7/9 Nr. 35]; der vom Beschuldigten hergestellte Zu- sammenhang mit den Belegen Nr. 30 und 35, die vom 30. und 23. März stam- men, besteht dagegen offensichtlich nicht); Fr. 1'200.– für die Reparatur des Trailblazer bei der M._____ in Besenbüren am
  96. April; die Rechnung in der Höhe von Fr. 3'490.– wurde gemäss den Bankun- terlagen der E._____ am 16. August im Umfang von Fr. 2'290.– mit Firmenkarte bezahlt. Darüber hinaus erfolgte augenscheinlich eine Barzahlung (Urk. 119/7/8, Beleg Nr. 10); Fr. 300.30 für die Miete eines Autotransporters (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 2); Fr. 117.45 für Autozubehör (Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 47); Fr. 30.– (Urk. 119/3/10, Beleg Nr. 13) für die Entsorgung von privatem Siedlungs- abfall in AL._____ am 24. Oktober; der Geschäftsbezug ist zwar nicht zwingend, angesichts des Umstandes, dass die E._____ im Oktober 2012 Büroräumlichkei- ten in AK._____ neu einrichtete, was erfahrungsgemäss kaum ohne zusätzlichen Abfall möglich ist, aber denkbar. Fr. 48.– Die Kosten für die vom Beschuldigten spezifisch beschriebene Reparatur einer Uniformhose (Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 32); Fr. 65.– für die offenbar bar bezahlten Kosten für die Miete eines Parkplatzes durch die E._____ in AK._____ (Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 16). In Summe ist von bar bezahlten Geschäftsauslagen (ohne Restaurantkosten und Benzin) von Fr. 10'913.60 (Fr. 4'997.95 zzgl. 5'915.65) auszugehen. 5.5.4.3 In Urk. D1/7/9 und in der dieser inhaltlich entsprechenden Listen Urk. D1/7/22 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die ent- - 139 - sprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien der Quittungen aus Urk. 119/3/1-12]) bar bezahlte Kosten von Besuchen in den Restaurants GM._____ in Zürich, AT._____ in …, JR._____, GN._____ Bar, KA._____ und JS._____ in Zü- rich, ME._____ in GJ._____, Pizzeria BW._____ in CA._____, GH._____ und FR._____ in Zürich, GL._____ in DV._____, AU._____ in Zürich, ME._____ in LG._____, MF._____ in MG._____, McDonald's im MH._____ und in …- DD._____, MI._____ und GT._____ in Zürich, GS._____ in BC._____ und MJ._____ in MK._____, aufgenommen. Zusätzlich finden sich in der Sammlung 2013 Belege für in bar bezahlte Kosten von Restaurantbesuchen in IJ._____ (vgl. E. III. 5.5.4.2), in den Restaurants ML._____ in JY._____ (Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 66), MM._____ in Zürich (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 29), MN._____ in MO._____ (Urk. 119/3/3, Belege Nr. 51 und 62), MP._____ in EL._____ (Urk. 119/3/3, Bele- ge Nr. 59 und 60), MQ._____ in MR._____ (Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 34, vgl. E. III. 5.5.4.2), in Restaurants in LW._____, LH._____ und MS._____ (vgl. (vgl. E. III. 5.5.4.2) und McDonald's in MT._____ (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 67) und HX._____ (Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 37; Urk. 119/3/8 Beleg Nr. 28). Die Kosten für die Restaurantbesuche im Restaurant Pizzeria BW._____ in CA._____, am 13. September (Fr. 113.80) und im gleichen Lokal gemäss den Positionen Nr. 45 bis 49 gemäss Urk. D1/7/22 (total Fr. 240.–) sind als geschäfts- bedingt zu akzeptieren; es ist von Patrouillenverpflegung auszugehen. Im Übrigen ist ein Geschäftsbezug nicht ersichtlich (vgl. auch E. II. 3.2.2.2 [Restaurant AT._____]); es gilt das zu den Restaurantbesuchen allgemein Erwogene (E. III. 3.2.2.2). Es ist folglich für das Jahr 2013 von geschäftsbedingten Barzahlungen für Res- taurantbesuche in der Höhe von Fr. 353.80 auszugehen. 5.5.4.4 Die in der Liste der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für das Jahr 2013 erfassten Vorgänge (Urk. D1/7/32 und Urk. D1/7/39, vgl. auch Urk. D1/7/36; 119 Zahlungen mit der Karte im Totalbetrag von Fr. 10'186.25; 81 Zah- lungen in bar im Totalbetrag von Fr. 4'566.70) sind durch die Kontounterlagen (Urk. D1/27/7) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/3/1-12; vgl. auch Urk. D1/7/42) dokumentiert. Es ergeben sich - 140 - Benzinbezüge für monatlich durchschnittlich Fr. 1'229.41. Die zusätzlich zu den in der Liste aufgeführten Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Konto der E._____ ausgewiesenen Benzinkosten, sind bei der Berechnung bzw. Schätzung der "bar bezahlten Geschäftsauslagen" nicht zu berücksichtigen, da sie sich auf das Ergebnis nicht auswirken. Die ausgewiesenen Benzinkosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechnung im Umfang von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei einem Benzinpreis im Jahr 2013 von grob zwischen Fr. 1.65 und Fr. 1.82 pro Liter Benzin (vgl. die Kopien der Barbelege in Urk. D1/7/42) um die 290 Liter Treibstoff pro Monat. Ab Oktober 2012 fielen nach dem Erwogenen (E. III.5.4.4.4) im Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit monatlich ungefähr 1'650 Kilometer an. Die Beschaf- fung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstätigkeit nötiger Ausrüstung und technischer Infrastruktur war erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und wo nötig erneuert und ergänzt, Verbrauchsmate- rial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Strassenverkehrsamt [z.B. Fahr- zeugprüfung im Februar in Zürich, Barzahlung in Aarau], Handelsregisteramt, AH._____ etc.) erledigt werden. Nebst gelegentlichen Besorgungen im Umkreis von bis zu 30 Kilometern vom Bürostandort in AK._____ in den erwähnten Gross- verteilern, Fachmärkten etc., bei L._____, M._____, R._____ und AA._____ sind einzelne geschäftsbedingte Fahrten namentlich aktenkundig (Urk. 119/3/1-12; Urk. D1/27/7) nach ER._____ (N._____), ins ca. 260 Kilometer entfernte EJ._____/D, ins ca. 350 Kilometer entfernte Heppenheim/D (Räder/Reifen von Privat [Juli]) und nach DN._____ (DM._____ [Zahlung im September]). Nimmt man auch für das Jahr 2013 2'000 geschäftsbedingt gefahrenen Kilometer monat- lich an, deckt das die aufgrund der Geschäftstätigkeit der E._____ notwendigen Fahrten vor diesem Hintergrund weiterhin ab. Unter Berücksichtigung des Durch- schnittsverbrauchs der für den Patrouillendienst eingesetzten Fahrzeugflotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und einem durchschnittlichen Benzinpreis im Jahr 2012 von Fr. 1.735 ergeben sich geschätzte geschäftsbedingte Benzinkosten von monatlich Fr. 610.– bzw. Fr. 7'320.– jährlich. - 141 - 5.5.4.5 Den Bargeldbezügen von Fr. 29'480.65 stehen ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 18'587.40 (Fr. 10'913.60 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 353.80 [Restaurantbarauslagen] zzgl. Fr. 7'320.– [Benzinkosten]) ge- genüber. Es verbleiben dem Beschuldigten für das Jahr 2013 privat anzurech- nende Bargeldbezüge von Fr. 10'893.25. 5.5.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beschuldigten auf das Konto der E._____ vom 1. Februar 2013 von Fr. 335.90 und vom 13. Juni 2013 von Fr. 464.60 auf das Konto der E._____ und der (Mehr- wertsteuer-) Rückerstattungen betreffend dem Beschuldigten privat zugeschrie- benen Rechnungen vom 18. Juni 2013 von Fr. 132.54 (KP._____) vom 19. Juni 2013 von Fr. 119.45 (KM._____), vom 28. Juni 2013 von Fr. 78.98 (www.KN._____.de), entsprechend total Fr. 1'131.50, folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2013 private Rechnungen im Betrag von Fr. 8'583.40, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 1'721.90 und private Restaurantbesuche für Fr. 1'095.90 zulasten des Kontos der E._____ und tätigte private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 10'893.25, wo- raus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 22'294.45 oder Fr. 1'857.90 monatlich ergaben. Die ihm anzurechnenden Zahlungen auf das Konto der E._____ glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er Fr. 21'162.95 oder monatlich durchschnittlich Fr. 1'763.60 mehr aus der Firma bezog, als er zurück- zahlte. 5.6.1 Für das Jahr 2014 gehen die Untersuchungsbehörden von 33 privaten Rechnungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 9'131.57 aus, die der Beschuldigte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m Urk. D1/16/10) Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind unter Berücksichtigung folgender Korrekturen ausgewiesen (Urk. D1/27/7): Bei der als Zahlung aufgeführten Buchung vom 18. Mai (Schlatter Motorräder) über Fr. 650.– handelt es sich um die Teilrückzahlung einer Kaution für die Miete eines Motorrades. Der Kautionsbetrag betrug ursprünglich Fr. 800.– und wurde in bar bezahlt. Zurückbezahlt wurden nach Abzug der Miete von Fr. 150.– noch Fr. 650.– . Die Rückzahlung erfolgte offensichtlich ebenfalls in bar; eine entspre- - 142 - chende Buchung ist auf dem Konto der E._____ nicht ersichtlich. Bei der Miete eines Motorrades handelt es sich um eine Privatausgabe des Beschuldigten. Soll- ten die dafür nötigen Barmittel aus dem Vermögen der E._____ stammen, sind diese Teil der inkriminierte Barbezüge. Um Barbezüge bzw. Barzahlungen handelt es sich ferner bei den in Urk. D1/16/10 unter dem 6. Juli aufgeführten Beträgen von umgerechnet Fr. 245.70 und Fr. 303.60 (Übernachtungen Hotel Villa LO._____). Urk. 119/4/7, Beleg Nr. 9, eine an den Beschuldigten adressierte Rechnung eines unbekannten Lieferanten vom 4. Juli 2014, weist den Kauf von Hüftjeans über EUR 134.29 aus. Der Betrag figuriert mit umgerechnet Fr. 167.86 in Urk. D1/16/10. Eine Überweisung ab dem Konto der E._____ in der Höhe von EUR 134.29 bzw. dem entsprechenden Betrag in Schweizer Franken erfolgte je- doch nie (vgl. Urk. D1/27/7), was insofern nicht überrascht, als der Beschuldigte sich vom 4. bis zum 6. Juli in IZ._____ aufhielt (vgl. Urk. 119/4/7, Beleg Nr. 8), womit er auch eine entsprechende Barzahlung leisten konnte. Ein geschäftlicher Bezug ist bei allen diesen Beträgen nicht ersichtlich. Allerdings handelt es sich erneut um Vorgänge in bar, die der Logik der Staatsanwaltschaft folgend im vor- liegenden Zusammenhang beiseitezulassen sind, um eine Doppelberücksichti- gung zu vermeiden. Für die Buchungen zugunsten des MU._____ in Zürich am
  97. April (Fr. 600.–, belasteter Betrag Fr. 639.–) und am 5. Mai (Fr. 100.–) gilt das nicht. Mit diesen Zahlungen lud der Beschuldigte seine persönliche Kreditkarte auf, was aus der Sicht der E._____ einem Mittelabfluss zugunsten des Beschul- digten entsprach. Der Einwand des Beschuldigten, bei diesem Vorgang habe es sich lediglich um ein Transfer auf ein anderes Konto gehandelt, ist deshalb einzig insofern relevant, als die später mit der Karte bezahlten Beträge als Zahlungen des Beschuldigten persönlich zu gelten haben. Zusammengefasst bleiben noch 28 Buchungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 7'527.85, die im vorliegenden Kon- text von Bedeutung sind. Im März 2014 wurde eine Mitgliedschaft bei CD._____ GmbH über die E._____ verbucht (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 9). Der private Grund für die Buchung ist evident und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. 150/5). Am 24. des Mo- nats wurden Einkäufe in vier verschiedenen Geschäften im Outlet BT._____ über das Konto der E._____ bezahlt (Urk. 119/4/3, Belege Nr. 3, 16, 29, 33, 35). Ge- - 143 - kauft wurden Schuhpflegemittel, eine Freizeitjacke in der Grösse XL, ein Herren- anzug mit Weste, Focale und Ziertuch sowie ein Plüschtier (Dachs). Der Beschul- digte macht geltend, bei den Gegenständen handle es sich um Arbeitskleider und Arbeitsmaterial (Schuhpflege), und allenfalls um ein Geschenk für einen Mitarbei- ter mit Kind (Urk. 150/5). Kleider, die der Beschuldigte gegebenenfalls (auch) bei der Arbeit tragen wollte und Schuhpflege, hatte er, wie bereits erwogen, persön- lich zu bezahlen. Die als Möglichkeit formulierte Behauptung, die Plüschtiere sei- en als Geschenk für einen Mitarbeiter mit Kind gekauft worden, stellt eine un- behelfliche Schutzbehauptung dar (vgl. E. 5.2.2). Im April buchte der Beschuldigte wieder die Stromkosten für seine Privatwohnung über die E._____. Es gilt das be- reits Erwogene. Am 8. April wurde ein Einkauf in der MV._____ Boutique BB._____ zulasten des Geschäftskontos bezahlt. Was eingekauft wurde, ist nicht bekannt; eine Einkaufsquittung liegt nicht bei den Akten (vgl. Urk. 119/4/4), wo- raus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte diesen Einkauf in einer Modebou- tique ursprünglich nachvollziehbar nicht als geschäftsbedingte Zahlung betrachte- te. Wenn er heute mutmasst, es habe sich um den Kauf von Arbeitskleidung ge- handelt habe, ist das nicht plausibel. Im Übrigen würde das zur Arbeitskleidung bereits Erwogene gelten. Die Überweisung an AM._____, die stets angab, man habe die Kosten von Ferien hälftig geteilt, sowie die Überweisungen an die MW._____ GmbH und MX._____ GmbH im April und Mai sind im Zusammenhang mit der Reise des Paares nach Paris vom 23. bis 26. April und nach Ägypten vom
  98. bis 19. Juni (vgl. E. III.3.2.2) zu sehen. Die sich in das generell wenig über- zeugende Aussageverhalten des Beschuldigten einreihende Mutmassung, es ha- be sich bei der Überweisung vom 10. April um die Rückzahlung von Kosten der E._____ gehandelt, die AM._____ übernommen habe, ist allzu vage, um Zweifel am Offensichtlichen wecken zu können. Die am 26. April am Flughaften Zürich (Arrival Duty Free 2, ankommend aus Paris) gekauften Zigaretten der Marke Kent (Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 72) stellen offensichtlich und unbestritten eine private Ausgabe dar. Im Mai wurden ferner Rechnungen von www.KN._____.de (EUR 439.– entsprechend Fr. 541.73) und KR._____ (EUR 85.30 entsprechend Fr. 105.31) für Tauchzubehör und eine Taucherversicherung über das Konto der E._____ bezahlt. Dabei handelt es sich offensichtlich und unbestrittenermassen - 144 - um private Ausgaben des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten richtig erwähnte Erstattung von www.KN._____.de, die allerdings die Mehrwertsteuer betraf (vgl. nachfolgend E. 5.6.5) auf das Konto der E._____ wird bei den Rückzahlungen zu berücksichtigen sein. Die dem Konto der E._____ im Juni belastete Rechnung des EKZ betrifft die Stromkosten der Privatwohnung des Beschuldigten; es gilt das Erwogene. Der ETI Schutzbrief (Buchung vom 11. Juni 2014), den der Be- schuldigte wie im Jahr zuvor (vgl. Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 4; E. III.5.5.1) vor seinen Auslandferien abschloss, diente offensichtlich seiner persönlichen Absicherung im Urlaub und war von ihm persönlich zu bezahlen. Die Buchung zugunsten der MY._____ GmbH (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 59) will der Beschuldigte "nicht zuord- nen" können. Das erstaunt angesichts des Offensichtlichen, das sich aus dem Umstand ergibt, dass das genannte Unternehmen Tauchzubehör vertreibt, der Beschuldigte sich im Mai und Juni 2014 erwiesenermassen mit solchem eindeck- te und im Juli nach Ägypten in den Tauchurlaub flog; die Zahlungen betrafen sein Hobby. Am 28. Juli erfolgten zwei Belastungen des Geschäftskontos: Die eine be- traf eine Zahlung zugunsten der MZ._____ AL._____, einem Kinobetrieb, auf- grund eines "Kaufs/Online Shopping" am 26. Juli. Ein Geschäftsbezug besteht of- fensichtlich nicht. Am 12. August wurde im NA._____ Store im JG._____-zentrum in AL._____ zulasten des Geschäftskontos der E._____ Damenwäsche gekauft (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 57). Ein geschäftlicher Bezug fehlt auch hier offensicht- lich. Der Beschuldigte macht geltend, dass es sich dabei auch um einen Einkauf der Beschuldigten gehandelt haben könnte (Urk. 150/5). Es wurde erwogen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass nur der Beschuldigte die Karte der E._____ einsetzte. Was den vorliegenden Einkauf betrifft, liegen im Übrigen die Aussagen von AM._____ vor, die auf Vorhalt der entsprechenden Quittung an- gab, dass der Beschuldigte ihr ein Pyjama gekauft habe (Urk. D1/26/2 S. 8 [Frage 74]). Im September belastete der Beschuldigte erneut seine private Stromrech- nung der E._____. Es gilt das Erwogene. Die Einkäufe am 16. Oktober im FP._____ in MR._____ (Beleg 5) erfolgten im Rahmen einer Ferienreise ins Tes- sin, die der Beschuldigte zusammen mit AM._____ vom 16. bis 22. Oktober un- ternahm (vgl. Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 36; E. III.3.2.2). Es ist auch ohne Einsicht in die (nicht vorhandene) Kaufquittung von einem Privatbezug auszugehen. Die - 145 - vom Beschuldigten in den Raum gestellte Möglichkeit des Einkaufs von Büroma- terial ist aufgrund der Umstände nicht mehr als theoretischer Natur. Am 11. No- vember wurde erneut Damenunterwäsche (PZ._____.fr) über das Geschäftskonto bezahlt (Beleg 6). Ein geschäftlicher Bezug kann ausgeschlossen werden. Ein Geschäftsbezug ist hingegen in folgender Hinsicht anzunehmen: Am 31. Juli kaufte der Beschuldigte sein Halbtax-Abonnement zulasten des Kon- tos der E._____ (Urk. 119/4/8 Beleg Nr. 22). Der Beschuldigte macht geltend, dieses für die Firma gebraucht zu haben, da er damals mit einem Führerausweis- entzug belegt gewesen sei (Urk. 150/5). Die Kosten für den Arbeitsweg trägt zwar grundsätzlich der Arbeitnehmer selber und Dritte leisteten gemäss den Angaben des Beschuldigten während der Dauer seines Ausweisentzugs auch Chauffeur- dienste mit den Fahrzeugen der E._____. Nichtdestotrotz ist zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er auch für geschäftliche Besorgungen auf die Bahn angewiesen war, weshalb die Kosten für das Halbtax-Abonnement in der Höhe von Fr. 175.– als geschäftsbedingt zu akzeptieren sind. Der am 7. Oktober zulasten des Geschäftskontos getätigte Einkauf bei Taschen- lampen-Papst betrifft ausgehend vom Tätigkeitsfeld der Unternehmung Taschen- lampen. Ein Geschäftsbezug dieser Ausgabe (Fr. 363.74) ist angesichts des Tä- tigkeitsbereichs der E._____ so naheliegend, dass davon auszugehen ist. Die Fahrradteile, die bei NB._____ für Fr. 191.25 gekauft wurden (Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 2), können mangels eines Detailbelegs nicht genauer bestimmt werden. Der Beschuldigte macht geltend, dass er sein Fahrrad habe reparieren müssen, das anlässlich einer Fahrverbotskontrolle, die er alleine mit dem Velo durchge- führt habe, kaputtgegangen sei. Angesichts des notorisch zweifelhaften Aussage- verhaltens sind auch bei dieser Darstellung Fragezeichen zu setzen. Immerhin kam es aber gemäss AJ._____ sporadisch vor, dass Fahrverbotskontrollen ein- zeln vorgenommen wurden (vgl. E. II.3.2.1.2) und verfügte der Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum nicht über einen Führerausweis (vgl. E III.3.2.2). Zu sei- nen Gunsten ist daher von geschäftsbedingten Kosten auszugehen. Zusammengefasst ist von über das Konto der E._____ bezahlten privaten Rech- nungen des Beschuldigten im Jahr 2014 in einem Gesamtbetrag von Fr. - 146 - 6'7'97.85.10 (Fr. 7'527.85 abzgl. Fr. 175.– [Halbtax-Abonnement], Fr. 363.74 [Ta- schenlampen], Fr. 191.25 [Fahrradteile]) auszugehen. 5.6.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Jahr 2014 22 Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern C._____, FP._____ und FP._____-… sowie BA._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'512.40 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/8 [ohne "bar"]). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/7). Aus diesen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in den von den Untersuchungsbehörden erstellten Listen erfasst sind. Ausgabenbelege finden sich in Urk. 119/6 für die Einkäufe bei C._____ am 9. Januar (Beleg Nr. 58), bei FP._____-… am 22. Janu- ar (Beleg Nr. 57), bei BA._____ am 1. Februar (Beleg Nr. 54), bei C._____ am 13. und 26. Februar (Belege Nr. 55 und 34), bei BA._____ am 27. Februar (Beleg Nr. 59), bei C._____ am 7. und 17. März (Belege Nr. 32 und 35), bei BA._____ am
  99. März und 3. April (Beleg Nr. 33 und 53), bei C._____ am 19. April, 15. Mai und 5. Juni (Belege Nr. 60, 61 und 51), bei BA._____ am 8. Juli, 13., 15. und 24. September (Belege Nr. 50, 38, 41 und 40 ), bei C._____ am 7. Oktober (Beleg Nr. 48), bei FP._____ am 10. Oktober (Beleg Nr. 44), bei C._____ am 22. Oktober (Beleg Nr. 42), bei BA._____ am 29. Oktober (Beleg Nr. 46) und bei C._____ am
  100. November (Beleg Nr. 47). Die Sammlung der Belege ist vollständig. Gemäss dem Beschuldigten sollen die Einkäufe im Wesentlichen als Bürobedarf und Ver- pflegung einen geschäftlichen Hintergrund gehabt haben. Am 22. Januar und am
  101. Juli habe er gearbeitet, womit er sinngemäss behauptet, die entsprechenden Einkäufe bei FP._____-… und BA._____ nicht getätigt zu haben. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen auch im Jahr 2014 mit Toilettenpapier und Feuchttüchern, Wasch- und Putzmittel, Küchenpapier, Lebensmitteln (auch in Form von Zwischen- bzw. Take- Away-Verpflegung) einschliesslich Ricola Bonbons und Nahrungsergänzung, Körperpflegeprodukten inkl. Rasierklingen, Gebührensäcken, Getränken, Kaffee- und Trinkschokoladenpulver, Zigaretten und Kerzen Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzuordnen sind, auch wenn sie teilweise zur Pflege von - 147 - bei der Arbeit oder auf Patrouille getragenen Kleidungsstücken eingesetzt wur- den. Ferner wurde ein Lottoeinsatz geleistet, der auch vom Beschuldigten (zu Recht) als privat qualifiziert wird. Es gilt das bereits mehrfach Ausgeführte, auch was den Einwand des Beschuldigten betrifft, er sei für einen Teil der Einkäufe nicht verantwortlich. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 sämtliche der inkriminierten Einkäufe in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'512.40 für sich persönlich mit der Karte der E._____ tätigte. Soweit er Teile des gekauften Toilettenpapiers und Kaffees bzw. der gekauften Putzmittel, Gebührensäcke, Milch etc. im Büro verwendete, gelten die entsprechenden Kosten im Rahmen ei- ner Gesamtbetrachtung als durch die private Nutzung von durch die E._____ fi- nanzierter Infrastruktur abgegolten, zumal das Büro der E._____ auch vor allem durch den Beschuldigten genützt wurde. 5.6.3 Die Untersuchungsbehörden gehen ferner davon aus, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 17 Restaurantbesuche im Totalbetrag von Fr. 1'297.10 mittels Karte der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 21 i.V.m. Urk. D1/7/23). Die entsprechen- den Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/7). Die Restaurantbesuche fanden bei McDonald's in DV._____ am 19. Ja- nuar, in Zürich am 15. und 19. Februar, in Wädenswil am 23. Februar und in BB._____ am 12. März, im GO._____ in Zürich am 25. Januar und am 15. März, im GT._____ in Zürich am 5. Februar und 24. März, im FR._____ in Zürich am 22. Februar, am 19. Mai, am 2. Juni, am 15. September und am 15. Dezember, im KD._____ in Zürich am 8. März, im Restaurant LB._____ in LC._____ am 29. Mai und im Restaurant JU._____ in AL._____ am 26. Juli statt. Ein Geschäftsbezug ist vor dem Hintergrund der Geschäftstätigkeit der E._____ bei keinem dieser Essen ersichtlich. Insgesamt ist von privaten Restaurantbesu- chen im Jahr 2014 mit über die E._____ abgerechneten Kosten von total Fr. 1'297.10 auszugehen. 5.6.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für das Jahr 2014 von den in der Liste Urk. D1/16/6 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulas- - 148 - ten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/6). Die Barbezüge summieren sich auf Fr. 31'033.52. Sie sind durch die Kontoauszüge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgt sind, belegt (Urk. D1/27/7). Der nicht in die Listen aufgenommene Bargeldbezug von EUR 700.– entsprechend Fr. 751.30 am 14. Juli (einer von drei, nicht von zwei solcher Bezügen) ist zu ignorieren (vgl. E. II. 2.3.2). 5.6.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für das Jahr 2014 Barauslagen (Reise- kosten, "Anderes", "Getränke"; Urk. D1/7/9) in einem Gesamtbetrag von Fr. 4'229.50 (Fr. 9'020.05 abzgl. Fr. 2'180.10 Restaurant bar [Urk. D1/7/22] und Fr. 2'610.45 Benzin bar [Urk. D1/7/40) als geschäftsbedingt an. Davon entfallen Fr. 52.– auf Getränke. Zusätzlich finden sich in Urk. 119/4/1-12 die vom Beschuldigten in Urk. 150/6/2 aufgelisteten Quittungen für Barzahlungen. Auf diese zusätzlichen Quittungen ist vorliegend zunächst einzugehen, soweit sie weder Restaurantbesuche noch Treibstoff zum Gegenstand haben. Der Beschuldigte räumt ein, dass Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 45 und Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 65 ihm privat zuzurechnende Auslagen für den Kauf von Zigaretten (der Marke Kent), Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 64 ihm privat zuzurechnende Getränke be- trifft und Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 36 die Kosten eines von ihm und AM._____ be- wohnten Ferienhauses in NC._____ ausweisen. Die im Januar in BC._____ und Zürich, im Februar in ND._____ und AL._____, im März in Zürich, im April in NE._____, ND._____, Italien, NF._____, NG._____ und am Flughafen in Zürich, im Mai in Zürich, im Juni in AI._____, im August in Zürich (…) und Winterthur, im September in Zürich, im November in Basel und im De- zember in JB._____ ausgelegten Parkgebühren in einem Gesamtbetrag von Fr. 158.80 und EUR 3.50, weisen örtlich und/oder unter Berücksichtigung der wei- teren vorhandenen Belege keinen ersichtlichen Geschäftsbezug auf. Die im Zeitraum vom 30. Januar bis 4. Februar 2014 in NH._____ bzw. auf dem Weg hin und zurück angefallenen Kosten (Urk. 119/4/1, Belege Nr. 1-5; Urk. 119/4/2, Belege Nr. 56-59) weisen keinen ersichtlichen Geschäftsbezug auf; hätte damals ein Teamausflug stattgefunden, wüsste der Beschuldigte das sicher - 149 - und hätte im Übrigen auch daran teilgenommen. Die E._____ brauchte nament- lich auch keine Schneeketten, verfügte sie mit dem Trailblazer doch über ein win- tertaugliches Patrouillenfahrzeug. Die Einkäufe bei NI._____ in AL._____ (Getränke und Kaffeerahm), FP._____ … in NJ._____ (Zigaretten, Schokolade, Getränke, Milch, Ricola Bonbons) und C._____ in NK._____ (Fleischkäse, Milch; Urk. 119/4/2, Belege Nr. 31, 32, 38) betreffen wie die Einkäufe im August (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 45) und September (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 43) Waren, die dem persönlichen Gebrauch (des Be- schuldigten) zuzuordnen sind und aufgrund von Ort und Zeit auch keinen erkenn- baren Geschäftsbezug haben. Sollten der Beschuldigte und/oder allenfalls ein sel- tener mit der Geschäftstätigkeit der E._____ in Zusammenhang stehender Besu- cher diese teilweise im Büro in AK._____ konsumiert haben, wäre das durch den jahrelangen, entschädigungslosen privaten Gebrauch von durch die E._____ fi- nanzierter Infrastruktur durch den Beschuldigten abgegolten. Keinen erkennbaren Geschäftsbezug weist auch der Einkauf im Februar bei BQ._____ (Supradyn, Otalgan; Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 45) auf. Die Quittung des Restaurants NL._____ in BC._____ weist eine Konsumation für eine Person am Tisch 408 aus (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 34); die vom Beschuldigten behauptete "Verpflegung, wenn es Sitzung oder Arbeit im Büro gab" liegt nicht vor. Mittagsverpflegung und nachmittägliche Zwischenmahlzeiten wie diejenige am 19. März 2014, gekauft bei C._____ im MH._____ (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 18) und alle weiteren Verpfle- gungsquittungen weisen keinen relevanten Geschäftszusammenhang auf. Es kann auf das zur Verpflegung allgemein Erwogene verwiesen werden (E. III. 5.2.3). Auch können die am 5. und 22. August (Urk. 119/4/8, Belege Nr. 53 [1 Lat- te Macchiato um 9:35 Uhr am Bahnhof AL._____] und 46), im September in NM._____ (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 30 [Samstag gegen Abend, Mineralwasser und 2 Glacé]), bei NI._____ in AL._____ (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 41, 17) und die am 8. Dezember gegen halb zehn abends bei GD._____ in Zürich bezahlten Ge- tränke (Urk. 119/4/12, Beleg Nr. 9) nicht mit relevanten geschäftlichen Aktivitäten der E._____ in Verbindung gebracht werden, namentlich auch nicht mit Kursbe- suchen, die gemäss Urk. D1/2/17 [Einsatzplan] im Oktober stattfanden. Das am Samstag den 6. September um kurz nach halb neun in DV._____ bei McDonald's - 150 - gekaufte Essen (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 38) und die später gegen halb elf Uhr in BB._____ bei McDonald's gekauften zwei Cheesburger (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 42), weisen so wenig einen Geschäftsbezug auf wie die zuvor in der Nacht um 02:20 Uhr nachts (möglicherweise nach Beendigung der Patrouille) an der BN._____ Tankstelle in BV._____ gekauften Getränke, Eier und Fleischkäse (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 46). Die am 26. September nachmittags bei BS._____ in Win- terthur gekaufte Verpflegung und Massband, weist keinen Geschäftsbezug auf (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 48). Der Einkauf wurde mit der Karte von AM._____ be- zahlt (vgl. E. III. 3.3.3.2), der Beschuldigte war also privat mit seiner Freundin un- terwegs. Die Kosten der Glühlampe gemäss Urk. 119/4/1, Beleg Nr. 40 (Fr. 8.90) und der Papeterieartikel gemäss Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 26 (Fr. 9.40) sind, sofern die Waren geschäftlich genutzt wurden, als Verbrauchsmaterial durch die jahre- lange entschädigungslose private Nutzung von durch die E._____ finanzierter Inf- rastruktur durch den Beschuldigten abgegolten. Der am 7. Oktober gegen halb sechs Uhr abends im BB._____ zusammen mit einem Getränk gekaufte Fleisch- käse war, für wen auch immer er bestimmt war, mangels eines erkennbaren rele- vanten Geschäftszusammenhanges privat zu bezahlen (Urk. 119/4/10, Belege Nr. 19 und 22). Betreffend die Einkäufe vom 5. November, 15. November und 10. Dezember (Urk. 119/4/11, Belege Nr. 66, 69 und 70; Urk. 119/4/12, Beleg Nr. 38) ist zu bemerken, dass der Patrouillendienst verpflegt anzutreten war und Einkäufe in Lebensmittelgeschäften mit den von der E._____ gelegentlich für alle Patrouil- lenmitglieder gemeinsam übernommenen Verpflegungs- oder Getränkekosten nichts zu tun hatten. Der Kauf auch von Milch und Kaffeepulver am 10. Dezember macht denn auch deutlich, dass zumindest dieser wie diejenigen, die bei C._____, BA._____, BP._____ etc. mit der Karte der E._____ getätigt wurden, der Befriedi- gung privater Bedürfnisse diente. Der Kauf einer Batterie bei NN._____ ist dem Privatbereich zuzuordnen; die vom Beschuldigten in den Raum gestellte Hypo- these (geschäftlich bedingt "Batterie an einem Gerät wechseln") entbehrt ange- sichts des Sortiments des berücksichtigten Händlers und der Geschäftstätigkeit der E._____ jeder Plausibilität (im Gegensatz etwa zur Annahme, dass der Be- schuldigte die Batterie einer seiner Uhren austauschen liess). Der Kauf bei NO._____ in BT._____ (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 59) wurde von AM._____ bezahlt - 151 - (vgl. E. III. 3.3.3.2); Arbeitskleidung fällt als Grund aus, würde aber nach dem Er- wogenen auch nichts an der Zuordnung der Kosten zum Privatbereich ändern. Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 30 dokumentiert eine private Zahlung im Zusammenhang mit einem Eintritt in den NP._____. Ebenfalls privater Natur war der Kauf eines Buchs über Paris (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 25; steht wohl im Zusammenhang mit dem für April in Paris geplanten Kurzurlaub). Keinen erkennbaren Geschäftsbe- zug weisen auch der Kauf eines Buches am 28. Mai (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 31), die Kosten für zwei Eintritte und Konsumationen in der Saunaose MN._____ in MO._____ (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 14) und der Kauf von Karten bei … im HR._____ Zürich (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 33) auf. Der bar bezahlte Gutschein für die C._____ … (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 59) war ein Geschenk des Beschuldigten an AM._____ (Urk. D1/26/6 S. 10) und diente nicht, wie von diesem in den Raum gestellt, der Weiterbildung eines Mitarbeiters. Sollte die am 29. August für Fr. 5.90 bei FF._____ in BB._____ (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 56) gekaufte Karte tatsächlich für einen Mitarbeiter erworben worden sein, wären die Kosten dafür im Rahmen der erwähnen Gesamtbetrachtung durch die jahrelange entschädigungslose Ver- wendung von technischer Infrastruktur der E._____ durch den Beschuldigten ab- gegolten. Einkäufe bei IA._____ (Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 71; Urk. 119//4/6, Beleg Nr. 45) sind nach dem Erwogenen generell mit dem Bereich "Motorrad" in Verbindung zu bringen und weisen deshalb allgemein keinen Geschäftsbezug auf. Ein Ge- schäftsbezug fehlt auch für die Rechnung Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 69, von N._____; sie bezieht sich (anders als Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 2, die in die Aufstel- lung der Untersuchungsbehörden Eingang gefunden hat) auf Motorradreifen. Die Motorradmiete bei Schlatter für Fr. 150.– (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 4) war vom Be- schuldigten persönlich zu bezahlen; es handelte sich um eine Ausgabe für eines seiner Hobbys. Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 49 datiert aus dem Jahr 2009 und fällt damit nicht in die inkriminierte Zeitspanne. Einkäufe in Motorradgeschäften wie POLO Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 50 [Oxford Abdeckplane] betreffen generell das Hobby des Beschuldigten; ein relevanter Geschäftsbezug besteht nicht. Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 13 für eine auf den Namen des Beschuldigten gebuchte Übernachtung vom 14. auf den 15. April in der Villa CB._____ in NQ._____, ge- - 152 - hört zusammen mit Urk. 119/4/4, Belege Nr. 74, 82, 84, 86 und 87, zu einer Reihe von Quittungen, die eine vom Beschuldigten Mitte April mit seinem Sohn unter- nommene Reise dokumentieren (vgl. E. III.3.3.3.2). Der fehlende Geschäftsbezug ist offensichtlich. Die Belege Urk. 119/4/4, Nr. 72, 75 bis 79, 89 und 90 bis 92 ste- hen mit dem Kurzurlaub, den der Beschuldigte zusammen mit AM._____ vom 23. bis 26. April in Paris verbrachte, in Zusammenhang (vgl. E. III.3.2.2). Die Behaup- tung des Beschuldigten, "Einsatzgürtel kommen aus Frankreich", mit denen er womöglich einen Geschäftsbezug der Reise herzustellen versucht, stellt eine Schutzbehauptung dar. Urk. 119/4/7, Belege Nr. 8, 9, 13, 17, 18, 23, 24, 25, 44, 45 dokumentieren die Ausgaben anlässlich eines Aufenthalts des Beschuldigten und einer weiteren Person im Raum IZ._____ vom 4. bis 6. Juli. Gebucht war ge- mäss Hotelbeleg ein Doppelzimmer samt Eintritt in die Therme IJ._____. Die vom Beschuldigten aufgestellte Hypothese, die Übernachtung in der Villa LO._____ in Buch am LQ._____ stehe in Zusammenhang mit "Frontera bringen oder holen", ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel; der Aufenthalt war einer der verschie- denen Ausflüge in die Therme IJ._____, welche der Beschuldigte und AM._____ gemäss den Aussagen der letzteren gemeinsam unternommen hatten (Urk. D1/26/6 S. 6, 9); der Frontera wurde erst im August nach EJ._____ gebracht (vgl. sogleich). Sämtlichen bei dieser Gelegenheit generierten Kosten, ein- schliesslich der angeblichen "Arbeitskleidung", fehlt der Geschäftsbezug. Glei- ches gilt für das Bike-Kabelschloss gemäss Urk. 11974/7, Beleg Nr. 14). Urk. 119/4/10, Belege Nr. 21, 25, 31 und ein nicht mit einer Ziffer versehener Be- leg aus der Snack Box in NR._____ vom 18. Oktober [18:36 Uhr] weisen zusam- men mit Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 36, weitere Kosten im Zusammenhang mit Feri- en aus, die der Beschuldigte mit AM._____ verbracht hatte, in diesem Fall vom
  102. bis 22. Oktober 2014 im Tessin (vgl. E. III.3.2.2). Sie sind privater Natur. Als geschäftsbedingt anzuerkennen sind dagegen folgende Positionen: Fr. 110.– (entsprechend ca. EUR 100.–) für die Miete eines Autotransporters am
  103. April für einen Tag bei IG._____ in IH._____ i.W. (bei ER._____; Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 70). Der Beleg weist die Mietkosten nicht aus; der Betrag von EUR 100.– entspricht etwas mehr als dem Doppelten für die Miete eines Autotrans- portanhängers gemäss Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 2 [durchgestrichener Betrag] beim - 153 - gleichen Anbieter; Fr. 80.– Prepaid Kosten im Rahmen der erwähnten Gesamtbetrachtung (Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 55; Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 57); Fr. 13.60 für Verpflegung im Kanton NT._____ (NK._____) am 27. Februar (Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 32), die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatztei- len für den Chevrolet Trailblazer bei NS._____ in NT._____ (Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 11) steht; Fr. 17.60 für Getränke in NU._____, also am Sitz der E._____ am 17. Februar (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 34); Fr. 8.50 (ca. entsprechend EUR 7.47) für am 18. April bei BS._____ in HZ._____ gekauftes Sommerscheibenklar (Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 83). Einschränkend ist festzuhalten, dass damit nicht die Annahme verbunden ist, dass die Fahrt nach HZ._____ geschäftsbedingt war. Tatsächlich lassen die Akten keinen geschäftli- chen Grund für diese erkennen; Fr. 17.90 für ein Buch BVG (Urk. 119/4/6, Beleg Nr. 48); Fr. 45.25 für Bremsbeläge für den Opel Omega (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 8); Fr. 344.85 und Fr. 865.50 für die Reparatur des Opel Frontera in EJ._____: Der Beschuldigte bringt die Ausgaben am 6. und 28. August (Urk. 119/4/8, Belege Nr. 9, 40, 42, 41, 48) mit einer Reparatur des Opel Frontera in EJ._____ in Zusam- menhang. Dass am 6. August ein Autotransporter für eine Dauer gemietet wurde, die es (gerade so) erlaubte, den Hin- und Rückweg zwischen Zürich und EJ._____ zurückzulegen, steht fest (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 9). Erstellt ist auch, dass jemand am 26. August per Bahn von Winterthur nach EJ._____ fuhr (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 40 bis 42), und dass um 13:29 Uhr in EJ._____ getankt wurde (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 48). Um 16:10 Uhr wurde die Karte der Beschul- digten an der Tankstelle von FP._____ … in NV._____ zum Tanken eingesetzt (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 55; vgl. Urk. 81/18/1), was mit der Fahrzeit ab EJ._____ und damit mit der Behauptung des Beschuldigten, die Beschuldigte habe das Fahrzeug abgeholt, vereinbar ist. Die Kosten von total Fr. 344.85 für Bahntickets und die Miete eines Transportfahrzeugs (Treibstoff separat) sind zusammen mit den am 26. August vom Konto der E._____ bezogenen EUR 700.– entsprechend Fr. 865.50, die der Barzahlung der Werkstattrechnung gedient haben müssen, als - 154 - geschäftsbedingte Barauslagen anzuerkennen. Belastungen der privaten Konten des Beschuldigten oder von B._____, die mit einer namhaften Zahlung in Deutschland korrelieren würde, gab es zum fraglichen Zeitpunkt keine (Urk. 81/18/1; Urk. 81/18/16; Urk. D1/27/3). Hingegen kann die Fahrt per Bahn zwischen AL._____ und ER._____ am 8. August nicht mit geschäftlichen Aktivitä- ten der E._____ in Verbindung gebracht werden; Fr. 265.– (ca. entsprechend EUR 244.–) für Auslagen für öffentlichen Verkehr an- lässlich der vom Beschuldigten besuchten Fachtagung bei der J._____ in FD._____ am 26. und 27. November (Urk. D1/15/11, Blatt 8; Urk. 119/4/11, Bele- ge Nr. 12 bis 29 und 56 bis 58, 61 sowie 72. Die ausgewiesenen Kosten sind ins- gesamt zu den geschäftsbedingten Kosten zu schlagen, allerdings mit der Be- merkung, dass damit zugunsten des Beschuldigten auch gewisse Kosten berück- sichtigt werden, die nach Abschluss der Fachtagung anfielen. Privater Natur wa- ren dagegen die Ausgaben bei CV._____ und Karstadt in FD._____ (Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 59; Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 10). Zusammengefasst ist für das Jahr 2014 von bar bezahlten Geschäftsauslagen (ohne Restaurantkosten und Benzin) von Fr. 6'766.15 (Fr. 4'997.95 zzgl. Fr.1'768.20) auszugehen. 5.6.4.3 In Urk. D1/7/10 und in der dieser inhaltlich entsprechenden Liste Urk. D1/7/22 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die ent- sprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien der Quittungen aus Urk. 119/4/1-12]) für das Jahr 2014 bar bezahlte Kosten von Besuchen in den Restaurants FR._____ und GT._____ in Zürich, GL._____ in DV._____, NW._____ in NX._____ (Pizzakurier), NY._____ in Luzern, NZ._____ in …, OA._____ in OB._____, OC._____ in OD._____, GS._____ in BC._____, McDo- nald's in Zürich am 12. Juli, OE._____ in Winterthur, GM._____ in Zürich, OF._____s in Winterthur, …-platz in EW._____, OG._____ in MR._____, OH._____ in Zürich, OI._____ in EW._____ und in der Pizzeria BW._____ in CA._____ aufgeführt. Zusätzlich finden sich (über die Quittungen aus NH._____, IZ._____, dem Tessin und FD._____ hinaus) in den Urk. 119/4/1-12 Belege für in bar bezahlte Restaurantbesuche im Restaurant im McDonald's in HX._____ am - 155 -
  104. Mai (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 34) und am 6. September in DV._____ und BB._____ (Urk. 119/4/9, Belege Nr. 38, 42), im OJ._____ in OK._____ (Urk. 119/4/9, Belege Nr. 14, 44), und für Lieferungen der Pizza-Kuriere LI._____ (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 31) und OL._____ an die Wohnadresse von AM._____ in LJ._____ (Urk. 119/4/12, Beleg Nr. 6). Die Ausgaben im Restaurant Pizzeria BW._____ in der Höhe von total Fr. 159.– sind als (potentielle) Patrouillenverpflegung zu den geschäftsbedingten Kosten zu schlagen. Sodann nahm der Beschuldigte am 22. und 23. September an einem Kurs der OM._____ GmbH in OK._____ teil (Urk. D1/15/11, Blatt 6). Das bar be- zahlte Essen im dortigen Restaurant OJ._____ von zweimal Fr. 16.90 (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 14, 44), ist in diesem Zusammenhang zu sehen und die ent- sprechenden Kosten von Fr. 33.80 als geschäftsbedingtes, auswärtiges Essen zu berücksichtigen (vgl. E. III.5.2.3.). Im Übrigen ist ein Geschäftsbezug nicht ersicht- lich. Zusammengefasst ist für das Jahr 2014 von Kosten für geschäftsbedingte Res- taurantbesuche von insgesamt Fr. 192.80 auszugehen. 5.6.4.4 Die in der Liste der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für die das Jahr 2014 erfassten Vorgänge (Urk. D1/7/33 und Urk. D1/7/40; vgl. auch Urk. D1/7/36; 96 Zahlungen mit der Karte im Totalbetrag von Fr. 6'387.90; 68 Zahlungen in bar im Totalbetrag von Fr. 2'610.45) sind durch die Kontounterlagen (Urk. D1/27/7) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/4/1-12; vgl. auch Urk. D1/7/42) dokumentiert. Es ergeben sich durchschnittliche monatliche Benzinbezüge von Fr. 749.85. Die zusätzlich zu den in den Listen aufgeführten, durch Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Kon- to ausgewiesenen Benzinkosten, sind bei der Berechnung bzw. Schätzung der "bar bezahlten Geschäftsauslagen" zu ignorieren; sie beeinflussen das Ergebnis nicht. Die ausgewiesenen Benzinkosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft im Um- fang von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei einem Benzin- preis im Jahr 2014 von zwischen Fr. 1.44 und Fr. 1.78 pro Liter Benzin (vgl. die Kopien der Barbelege in Urk. D1/7/42) um die 310 Liter Treibstoff pro Monat. - 156 - Ab Oktober 2012 fielen nach dem Erwogenen (E. III.5.4.4.4) im Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit monatlich ungefähr 1'650 Kilometer an. Die Beschaf- fung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstätigkeit nötiger Ausrüstung und technischer Infrastruktur war erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und wo nötig erneuert und ergänzt, Verbrauchsmate- rial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Strassenverkehrsamt, Handels- registeramt, Anwalt etc.) erledigt werden. Auch im Jahr 2014 lassen die vorhan- denen Belege - vor diesem Hintergrund wenig überraschend - nur auf moderate geschäftsbedingte Reisetätigkeit schliessen. Nebst gelegentlichen Besorgungen im Umkreis von bis zu 30 Kilometern vom Bürostandort in AK._____ etwa in den erwähnten Grossverteilern, Fachmärkten, bei L._____ und M._____ sind einzelne geschäftsbedingte Fahrten namentlich aktenkundig (Urk. 119/4/1-12; Urk. D1/27/7) nach ER._____ (N._____ [2x] und ein weiteres Mal IG._____) sodann nach EJ._____/D, nach DC._____ (Q._____ ag), nach NT._____ (NS._____ [Er- satzteile]) und an je zwei Tagen nach OK._____ und EW._____ (Weiterbildung). Nimmt man auch für das Jahr 2014 2'000 geschäftsbedingt gefahrene Kilometer monatlich an, deckt das die aufgrund der Geschäftstätigkeit der E._____ notwen- digen Fahrten vor diesem Hintergrund weiterhin ab. Unter Berücksichtigung des Durchschnittsverbrauchs der für den Patrouillendienst eingesetzten Fahrzeugflot- te von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und einem durchschnittlichen Benzinpreis im Jahr 2014 von Fr. 1.61 ergeben sich geschätzte geschäftsbedingte Benzinkos- ten von monatlich Fr. 565.– bzw. Fr. 6'780.– jährlich. 5.6.4.5 Den Bargeldbezügen von Fr. 31'033.52 stehen zusammengefasst ein To- tal "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 13'738.95 (Fr. 6'766.15 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 192.80 [Restaurantbarauslagen] zzgl. 6'780.– [Benzinkos- ten]) gegenüber. Es verbleiben dem Beschuldigten für das Jahr 2014 privat anzu- rechnende Bargeldbezüge von Fr. 17'294.60. 5.6.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der Rückerstattung des Hotel KX._____ Resort vom 26. Februar 2014 im Betrag von Fr. 337.99 und der (Mehrwertsteuer-) Rückerstattungen betreffend dem Beschuldigten privat zu- geschriebenen Rechnungen vom 1. Juli 2014 in den Beträgen von Fr. 78.98 resp. - 157 - Fr. 84.20 durch KQ._____ und ON.______, www.KN._____.de, sowie am 17. Juli 2014 in der Höhe von Fr. 123.34 durch das MY._____ Institut für OP._____ GmbH, entsprechend total Fr. 624.50, folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2014 private Rechnungen im Betrag von Fr. 6'797.85, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 1'512.40 und private Restaurantbesuche für Fr. 1'297.10 zulasten des Kontos der E._____ und tätigte private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 17'294.60, wo- raus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 26'901.95 oder Fr. 2'241.80 oder monatlich ergaben. Die ihm anzurechnenden Zahlungen auf das Konto der E._____ glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er Fr. 26'277.45 oder monatlich durchschnittlich Fr. 2'189.80 mehr aus der Firma bezog, als er zurück- zahlte. 5.7.1 Für den Zeitraum von Januar bis zum 16. November 2015 gehen die Unter- suchungsbehörden von insgesamt 12 privaten Rechnungen in einem Gesamtbe- trag von Fr. 4'731.94 aus, die der Beschuldigte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 i.V.m. Urk. D1/16/10). Die entsprechenden Bu- chungen zulasten des Kontos der E._____ sind unter Berücksichtigung folgender Korrektur ausgewiesen (Urk. D1/27/7): Die Rechnung von V._____ in der Höhe von EUR 2'498.90 entsprechend Fr. 2'998.68 für eine neue Auspuffanlage für die Harley wurde in bar bezahlt (Urk. 119/12, Beleg Nr. 276). Es handelt sich zwar entgegen der Auffassung des Beschuldigten um Kosten, die er privat zu bezahlen hatte. Sollten die dafür benötigten Barmittel aus dem Vermögen der E._____ stammen, sind diese allerdings Teil der inkriminierten Bargeldbezüge und daher der Logik der Staatsanwaltschaft bei der Berechnung bzw. Schätzung des Ein- kommens des Beschuldigten folgend an dieser Stelle beiseitezulassen, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden. Es bleiben noch 11 Buchungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'733.26, die im vorliegenden Kontext von Bedeutung sind. Die Kosten für die private Stromrechnung des Beschuldigten weisen keinen Ge- schäftsbezug auf. Es gilt das bereits Erwogene. Die Kosten für Kinobesuche, Mo- torradunterhalt, Motorradzubehör und -bekleidung dienten der Freizeitgestaltung des Beschuldigten und waren als solche auch von ihm zu tragen, wobei bei Ein- - 158 - käufen in Motorradgeschäften gemäss dem bereits Erwogenen grundsätzlich da- von auszugehen ist, dass das Erworbene keinen anderen Zusammenhang als Motorräder und Motoradfahren hat. Bei jeder anderen Möglichkeit handelt es sich um eine bloss theoretische, die im vorliegenden Kontext der Plausibilität entbehrt. Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte in der Berufungsverhandlung sein an sich gutes Gedächtnis offenbarte und Bemerkungen wie "kann auch Werkzeug oder Arbeitskleidung sein [Regen- schutz]" deshalb und im Licht seines insgesamt sehr zweifelhaften Aussagever- haltens regelmässig als Schutzbehauptungen zu bewerten sind. Die Kosten der (stets auf ein Jahr angelegten) TCS Mitgliedschaft in der Höhe von Fr. 99.– sind im Rahmen der bereits mehrfach erwähnten Gesamtbetrachtung den geschäfts- bedingten Kosten zuzuschlagen. Die Kosten des ETI Schutzbriefes, der weltweit einen umfassenden Reiseschutz bietet, also weit über die für die E._____ allen- falls interessante Pannenhilfe im benachbarten europäischen Ausland (v.a. Deutschland) hinausgeht, hatte der Beschuldigte dagegen selber zu tragen. Zusammengefasst ist von über das Konto der E._____ bezahlten privaten Rech- nungen des Beschuldigten im Jahr 2015 in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'634.25 (Fr. 1'733.26 abzgl. Fr. 99.– [TCS-Mitgliedschaft]) auszugehen. 5.7.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Zeitraum von Januar bis zum 16. November 2015 10 Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern C._____, BA._____ und BP._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 539.20 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/8 [ohne "bar"]). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen, mit Ausnahme derjenigen für den Einkauf bei BA._____ über Fr. 61.15 am 14. März (Urk. D1/27/7), der bar be- zahlt wurde (Urk. 119/6, Beleg Nr. 70). Aus diesen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in den von den Untersuchungsbehörden erstellten Listen erfasst sind. Es ist folglich von neun in der inkriminierten Phase mit der Karte der E._____ bezahlten Lebensmitteleinkäufen in einem Gesamtbetrag von Fr. 478.05 auszugehen. Ausgabenbelege finden sich in Urk. 119/6 für die Einkäufe bei C._____ am 24. Februar (Beleg Nr. 64) und 14. März (Beleg Nr. 72), bei - 159 - BA._____ am 12. Mai (Beleg Nr. 67) und am 17. Mai (Beleg Nr. 69), bei C._____ am 21. Mai (Beleg Nr. 74), am 22. Mai (Beleg Nr. 73) und am 14. Juni (Beleg Nr. 62), bei BP._____ am 18. August (Beleg Nr. 65) und bei BA._____ am 5. Oktober (Beleg Nr. 68). Die Sammlung der Belege ist vollständig. Die Einkäufe sollen ge- mäss dem Beschuldigten erneut im Wesentlichen als Bürobedarf und Verpflegung einen geschäftlichen Hintergrund gehabt haben. Am 21. Mai und 5. Oktober habe er gearbeitet, womit er sinngemäss geltend macht, die entsprechenden Einkäufe bei C._____ und BA._____ nicht getätigt zu haben. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen auch im Jahr 2015 mit Toiletten- und Haushaltpapier, Reinigungs- und Waschmitteln, Hygieneartikeln, Lebensmitteln einschliesslich Kaffee- und Trink- schokoladenpulver, Ricola Bonbons und Getränken sowie Zigaretten der Marke Kent Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzuordnen sind, auch wenn sie teilweise zur Pflege von bei der Arbeit oder auf Patrouille getragenen Kleidungsstücken eingesetzt worden sein sollten. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar bis zum 16. November 2015 Einkäufe in einem Gesamtbetrag von Fr. 539.20 für sich persönlich mit der Karte der E._____ tätigte. Soweit er Toilet- tenpapier, Kaffee, Putzmittel, Gebührensäcke, Milch etc. teilweise im Büro ver- wendete, gelten die entsprechenden Kosten im Rahmen einer Gesamtbetrach- tung als durch die jahrelange entschädigungslose private Nutzung der von der E._____ finanzierten technischer Infrastruktur als abgegolten, zumal das Büro der E._____ auch vor allem durch den Beschuldigten genützt wurde und sich die zeit- liche Dauer der geschäftlich nötigen Präsenz dort unter Berücksichtigung der Ge- schäftstätigkeit der E._____ in engen Grenzen hielt. 5.7.3 Die Untersuchungsbehörden gehen ferner davon aus, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 14 Restaurantbesuche im Totalbetrag von Fr. 1'225.90 mittels Karte der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S.21 i.V.m. Urk. D1/7/23). Die entsprechen- den Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen. Die Kosten betreffen Besuche in den Restaurants OQ._____ und FR._____ in Zürich, Win- zerhaus in Weiningen, GT._____ in Zürich, OR._____ in Zürich und McDonald's - 160 - in DV._____. Ein Geschäftsbezug ist vor dem Hintergrund der Geschäftstätigkeit der E._____ bei keinem dieser Essen ersichtlich. Insgesamt ist von mittels Karte über die E._____ abgerechneten privaten Restaurantkosten für den inkriminierten Zeitraum des Jahres 2015 in der Höhe von Fr. 1'225.90 auszugehen. 5.7.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für den Zeitraum von Januar bis zum
  105. November 2015 von den in der Liste Urk. D1/16/6 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulasten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/6). Die Barbezüge summieren sich auf Fr. 39'417.90 (ohne Barbezug von Fr. 1'000.– vom 18. November). Sie sind durch die Kontoauszüge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgten, belegt (Urk. D1/27/7). 5.7.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für den inkriminierten Zeitraum des Jah- res 2015 Barauslagen ("Reisekosten", "Anderes", "Getränke"; Urk. D1/7/11) in ei- nem Gesamtbetrag von Fr. 2'740.50 (Fr. 5'053.45 abzgl. Fr. 796.80 Restaurant bar [Urk. D1/7/22] und Fr. 1'516.15 Benzin bar [Urk. D1/7/41]) als geschäftsbe- dingt an. Zusätzlich finden sich in Urk. 119/5/1-5 die vom Beschuldigten in Urk. 150/6/4 aufgelisteten Quittungen für Barzahlungen. Auf diese zusätzlichen Quittungen ist vorliegend zunächst einzugehen, soweit sie weder Restaurantbesuche noch Treibstoff zum Gegenstand haben. Die in Urk. 119/12 zusätzlich vorhandenen Barbelege (vom Beschuldigten nicht in seine Liste aufgenommen) finden am Schluss Erwähnung, soweit sie geschäftsbedingt sind. Der Beschuldigte besuchte vom 26. bis 31. Januar, am 18. und 19. März, am 20. und 21. April, vom 18. bis 21. Mai, am 14. und 15. September und unmittelbar vor seiner Verhaftung eine Weiterbildung der J._____ in FD._____. Die Kosten für Transport und Verpflegung während dieser Ausbildung (Urk. 119/5/ 1, Belege Nr. 14, 26, 28 bis 33; Urk. 119/5/3, Belege Nr. 10, 11; Urk. 119/5/4, Belege Nr. 21, 22, 66) stellen geschäftsbedingte Kosten dar (total EUR 199.90 entsprechend ca. Fr. 220.–), nicht aber der (erneute) Kauf eines Adapters (Urk. 119/5/1, Beleg Nr. 9; - 161 - persönliche Ausrüstung), von Zeitschriften u.ä. (Urk. 119/5/1 Belege Nr. 21; Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 37). Die Kosten für Getränke im Restaurant GN.______ Bar (Urk. 119/5/1, Beleg Nr. 10) können weder zeitlich noch örtlich mit Geschäftsaktivitäten der E._____ in Verbindung gebracht werden. Es handelt sich wie beim am 24. Januar im Kino MZ._____ in EF._____ für Getränke ausgelegten Betrag (Urk. 119/5/1, Beleg Nr. 27) um private Kosten. Gleiches gilt für die Ausgaben für Getränke im ... (Urk. 119/5/2, Beleg Nr. 38) und bei GD._____ in Zürich (Urk. 119/5/2, Belege Nr. 9, 39), bei Beck… in EF._____ (Urk. 119/5/3, Beleg Nr. 25), im OS._____ in AL._____ (Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 36; Urk. 119/5/5, Belege Nr. 33, 34), zumal die E._____ seit langem über ein Büro verfügte, so dass auch Mitarbeiter- und Ein- stellungsgespräche etc. dort stattfinden konnten, und der Beschuldigte sich in seinem üblichen Umfeld auf eigene Kosten zu verpflegen hatte. Entsprechend haben auch die Kosten für Verpflegung am 24. Februar bei C._____ in BB._____ (Urk. 119/5/2, Beleg Nr. 19) und die mit den Stichworten "Bürobedarf Verpfle- gung" versehenen Einkäufe bei C._____ in AL._____ am 4. und 26. Mai (Urk. 119/5/2, Belege Nr. 61, 62) und am 10. Juni (Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 38) als privat zu gelten. Die Patrouille war verpflegt anzutreten; der Einkauf gemäss Urk. 119/5/1, Beleg Nr. 11, war privat zu berappen. Keinen erkennbaren Ge- schäftsbezug weisen schliesslich auch die Kosten gemäss Urk. 119/5/1, Belege 13 und 14, die Parkplatzkosten in … (Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 35), Kosten für die Bahnbillette (Urk. 119/5/4, Belege Nr. 39, 40) vom 7. Mai und die Paketkosten in HZ._____ (Urk. 119/5/4, Belege Nr. 33 [EUR 267.88], 34[EUR 35.–]) und EM._____ (Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 35) auf. Letztere stehen namentlich in keinem Zusammenhang mit geschäftsbedingten Lieferungen von Waren aus Deutsch- land; der Beschuldigte beschäftigte sich in dieser Zeit nachweislich vor allem mit der Harley und entsprechendem Zubehör. Die Maschine wurde gemäss Urk. D1/17/2 am 23. Juni 2015 über die Grenze in die Schweiz gebracht. Die Miete ei- nes Transporters bei P._____ am 23. Juni (Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 9) und die OT._____ Rechnung vom 15. Juni für die Lieferung der Harley steht in diesem Zusammenhang und waren nach dem Erwogenen (E. II.3.2.1.4) vom Beschuldig- ten selber zu tragen. Die Beschaffung von Stühlen bei OU._____ in BB._____ - 162 - (Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 8) lässt sich auch nicht mit der Geschäftstätigkeit der E._____ in einen relevanten Zusammenhang bringen; namentlich verfügte diese bereits seit Oktober 2012 über ein eingerichtetes Büro. Mangels eines relevanten Geschäftsbezugs sind auch die bei der Gelegenheit dieses Kaufs entstandenen Kosten für Verpflegung (Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 23) nicht zu den geschäftsbeding- ten Barauslagen zu schlagen. Nebst den im Zusammenhang mit der Weiterbildung des Beschuldigten in FD._____ stehenden Barauslagen von total ca. Fr. 220.– sind noch die Kosten der Miete eines Klubhauses in EV._____, und die damit zusammenhängenden Kosten von Einkäufen vom 29. August bei C._____ in EV._____ (Urk. 119/12, Be- lege Nr. 11, 71 und 80) in einem Totalbetrag von Fr. 505.65 als geschäftsbedingt zu berücksichtigen. Am fraglichen Tag fand gemäss Einsatzplan (Urk. D1/2/17) und den übereinstimmenden Aussagen von AJ._____ und AN._____ dort eine Weiterbildung mit anschliessender Grillade statt. Die von der Verteidigung angeführten "gefundenen" vier Rechnungen (Urk. 149 S. 19) wurden nicht bar bezahlt. Die handschriftlichen Anmerkungen auf der Rech- nung der J._____ vom 3. März 2015 vermerken nicht Barzahlungen, sondern die per Überweisung getätigten Ratenzahlungen (Urk. D1/27/7). Die weiteren Rech- nungen weisen einen unberührten Einzahlungsschein auf, wurden also nicht bar, sondern per Überweisung oder noch nicht bezahlt. Eine Buchung im Betrag der AHV-Rechnung geht aus den Kontounterlagen der E._____ für den 19. August hervor (Urk. D1/27/). Zusammengefasst ist für den inkriminierten Zeitraum des Jahres 2015 von bar bezahlten Geschäftsauslagen (ohne die nachfolgend zu behandelnden Restau- rantkosten und Benzin) von Fr. 3'466.15 (Fr. 2'740.50 zzgl. Fr. 220.– [FD._____], Fr. 505.65 [EV._____]) auszugehen. 5.7.4.3 In Urk. D1/7/9 und in der dieser inhaltlich entsprechenden Liste Urk. D1/7/22 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die ent- sprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien]) für das Jahr 2015 bar be- zahlte Kosten von Besuchen in den Restaurants FR._____, OV._____ und - 163 - JR._____ in Zürich, OW._____ in Winterthur, Pizzeria BW._____ in CA._____ und OX._____'s Pizza in AL._____ aufgeführt. Ein Geschäftsbezug (Patrouille) ist einzig aber immerhin bei den Essen im Restaurant Pizzeria BW._____ in CA._____ anzunehmen. Die zu berücksichtigenden Kosten belaufen sich auf total Fr. 88.–. Zusätzliche Barauslagen für Restaurantbesuche (über diejenigen in FD._____ hinaus) sind nicht dokumentiert bzw. weisen - wie die in der Liste der Untersuchungsbehörden aufgeführten - unter Berücksichtigung von Ort, Zeit und Geschäftstätigkeit der E._____ keinen erkennbaren Geschäftsbezug auf. 5.7.4.4 Die in der Liste der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für das Jahr 2015 erfassten Vorgänge (Fr. 1516.15 bar; Fr. 4688.21 mit Karte; Urk. D1/7/34 und Urk. D1/7/41; vgl. auch Urk. D1/7/36) sind durch die Kontounter- lagen (Urk. D1/27/7) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/5/1- 5; Urk. 119/6) dokumentiert. Es ergeben sich durchschnitt- liche monatliche Benzinbezüge von Fr. 590.–. Die zusätzlich zu den in den Listen aufgeführten Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Konto der E._____ sind bei der Berechnung bzw. Schätzung der "bar bezahlten Geschäftsauslagen" zu ignorieren; sie wirken sich auf das Ergebnis nicht aus. Die ausgewiesenen Ben- zinkosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft im Umfang von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei einem Benzinpreis im inkriminierten Zeitraum des Jahres 2015 von grob zwischen Fr 1.32 und Fr. 1.7 um die 330 Liter Treib- stoff. Ab Oktober 2012 fielen nach dem Erwogenen (E. III.5.4.4.4) im Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit monatlich ungefähr 1'650 Kilometer an. Die Beschaf- fung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstätigkeit nötiger Ausrüstung und technischer Infrastruktur war erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und, wo nötig, erneuert und ergänzt, Verbrauchsma- terial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Strassenverkehrsamt, Handels- registeramt, Anwalt etc.) erledigt worden. Auch im Jahr 2015 lassen die vorhan- denen Belege - vor diesem Hintergrund wenig überraschend - nur auf moderate geschäftsbedingte Reisetätigkeit schliessen. Der Beschuldigte scheint sich vor al- lem mit der Bezahlung seiner Busse, dem Kauf etc. der Harley und seiner Weiter- - 164 - bildung in FD._____ beschäftigt zu haben. Nebst den üblichen gelegentlichen Be- sorgungen und internen Weiterbildungen im Umkreis von vielleicht 30 Kilometern vom Bürostandort in AK._____ fallen nur eine Fahrt nach ER._____ (Reifen) und diejenigen nach FD._____ im September und November als besondere ge- schäftsbedingte Fahrten auf. Nimmt man auch für das Jahr 2015 2'000 ge- schäftsbedingt gefahrene Kilometer monatlich an, deckt das die aufgrund der Ge- schäftstätigkeit der E._____ notwendigen Fahrten vor diesem Hintergrund weiter- hin ab. Unter Berücksichtigung des Durchschnittsverbrauchs der für den Patrouil- lendienst eingesetzten Fahrzeugflotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und ei- nem durchschnittlichen Benzinpreis im Jahr 2015 von Fr. 1.51 ergeben sich ge- schätzte geschäftsbedingte Benzinkosten von monatlich Fr. 530.– bzw. Fr. 6'360.– jährlich. 5.7.4.5 Den Bargeldbezügen im Jahr 2015 bis am 16. November von Fr. 39'417.90 stehen zusammengefasst ein Total "bar bezahlter Geschäftsausla- gen" von (Fr. 3'465.15 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 88.– [Restaurantbaraus- lagen] zzgl. 6'360.– [Benzinkosten]) gegenüber. Es verbleiben dem Beschuldigten für das Jahr 2015 privat anzurechnende Bargeldbezüge von Fr. 29'504.75. 5.7.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der Rückzahlungen des Beschuldigten auf das Konto der E._____ am 17. April 2015 (Fr. 2'506.40), am 4. Juni 2015 (Fr. 2'450.–, Fr. 185.75) und am 6. Oktober 2015 (Fr. 737.15), der ihm anzurechnenden Mehrwertsteuerrückerstattungen vom 10. Juli 2015 in der Höhe von Fr. 40.62 durch CC._____, OY._____, und am 2. Oktober 2015 in der Höhe von Fr. 153.65 durch OZ._____, PA._____, AI._____... sowie dem auf das Konto der E._____ geflossenen Erlös des Verkaufs von Gegenständen, die ihm gehörten oder deren Zahlung mit Mitteln der E._____ ihm angelastet wird (namentlichen Motorradzubehör und Taschen, nicht aber die Fotoausrüstung, die gemäss seinen Aussagen der E._____ gehörte und deren Kosten ihm nicht ange- rechnet werden), von total Fr. 772.20 (Urk. D1/27/7, Gutschriften vom 29. April, 20., 21. und 24. Mai, vom 11. und 12. und 22. Juni, 6. Juli und 5. Oktober), ent- sprechend total Fr. 6'845.75, folgendes: - 165 - Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2015 bis zum 16. November private Rechnun- gen im Betrag von Fr. 1'634.–, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 539.– und private Restaurantbesuche für Fr. 1'225.90 zulasten des Kon- tos der E._____ und tätigte private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 29'504.75, woraus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 32'903.65 oder Fr. 3'133.70 monatlich ergaben. Die ihm anzurechnenden Zahlungen auf das Konto der E._____ glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er Fr. 26'057.90 oder bis Mitte November 2015 monatlich durchschnittlich Fr. 2'481.70 mehr aus der Firma bezog, als er zurückzahlte.
  106. Bei einer Gesamtschau auf das Beweisergebnis besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte in den inkriminierten Zeiträumen von April 2012 bis Mitte November 2015 als faktischer Geschäftsführer der E._____ mittels Zahlungen privater Auslagen über das Konto der E._____ und Bargeldbezügen ab dem Konto der E._____, die er für private Zwecke einsetzte, einen verdeckten Lohn für seine Tätigkeit bei der E._____ in der Grössenordnung von monatlich Fr. 900.– (April 2010 bis April 2012) respektive Fr. 1'900.– (Juni 2012 bis Mitte No- vember 2015; E.III.5.3.5, E. III.5.4.5, E. III.5.5.5, E. III.5.6.5 und E. III.5.7.5) be- zog. Die Höhe der angenommenen Lohnzahlung beruht dabei - trotz einlässlicher Auseinandersetzung mit den vorhandenen Bankunterlagen und Belegen - genau- genommen auf einer Schätzung, die naturgemäss gewisse Unschärfen aufweist. Das Ergebnis dieser Schätzung ist im Gesamtkontext der Beweislage zu sehen, die es ergänzt und bestätigt, und die nur den Schluss zulässt, dass der Beschul- digte seinen Lebensunterhalt nicht nur aus Arbeitslosen- und Sozialhilfegeldern bestritt, sondern zusätzlich massgeblich auf die Gelder der E._____ zurückgriff. IV. A. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Anklagepunkt 1.2.) Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass es Indizien dafür gebe, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht habe, ein rechtsgenügender Nachweis, dass der - 166 - Beschuldigte während seines Führerausweisentzuges ein Motorrad gelenkt habe, aber fehle. Zwar ist in der Tat davon auszugehen, dass die Motorräder aus- schliesslich den privaten Bedürfnissen des Beschuldigten dienten, und er über die Verwendung der Bankkarte der E._____ entschied und diese zumindest gross- mehrheitlich einsetzte. Der Beschuldigte liess sich zudem auch in der Vergan- genheit durch einen Führerausweisentzug nicht davon abhalten, ein Motorfahr- zeug zu lenken (Urk. 171). Allerdings lassen sich die mit der Bankkarte der E._____ bezahlten Benzinbezüge an den anklagegegenständlichen Tagen allein aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht mit rechtsgenügender Sicherheit einem Mo- torrad zuordnen; mit Kleinmengen können auch Reservekanister und Autos be- tankt werden. Der Beschuldigte kann zudem - wie im Übrigen in den Autos - auch mitgefahren sein. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG folglich in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils freizusprechen. B. Gewerbsmässiger Betrug (Anklagepunkte 1.1 und 1.3) 1.1 Des gewerbsmässigen Betrugs macht sich schuldig, wer berufsmässig (BGE 119 IV 129 E. 3) in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt (Art. 146 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Betrugstatbe- stand die Absicht unrechtmässiger Bereicherung und Vorsatz bezogen auf die ob- jektiven Tatbestandselemente voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, so- wie dann, wenn der Täter den Geschädigten von der möglichen Überprüfung ab- - 167 - hält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Das gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozial- versicherungen. Die Behörden haben es in der Hand, einen Bezüger durch gele- gentliches Nachfragen zu Angaben zu seinen für den Leistungsbezug wesentli- chen Verhältnissen zu bewegen. Bereits einfache falsche Angaben auf solche Fragen, wie etwa die Bestätigung keine (weiteren) Einnahmen zu erzielen, kön- nen angesichts der regelmässig bestehenden gesetzlichen Pflicht zu vollständi- gen und wahrheitsgetreuer Auskunftserteilung (§ 18 SHG/ZH, vgl. zur Abklärung der Verhältnisse auch § 27 f. SHV/ZH; Art. 105 ff. AVG) als aktives Tun grund- sätzlich arglistig sein (vgl. BGE 6B_1323/2019 E. 3.). Die Behörde handelt jedoch leichtfertigt, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hin- gegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozi- alhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Ver- mögenswerte enthalten (BGE 6B_152/2020 E. 3.2; BGE 6B_576/2010 E. 4.1.2; BGE 6B_1437/2017 E. 1.2). Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr. Dass der Getäuschte an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden zweifelt, schliesst einen Irr- tum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nach bundesgerichtlicher Praxis nament- lich dann nicht aus, wenn erst die sichere Kenntnis über die Täuschung eine Leis- tungsverweigerung ermöglicht (BGE 6B_125/2012 E. 6.4; a.M BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 130). - 168 - Die durch die arglistige Täuschung motivierte Vermögensdisposition muss einen Vermögensschaden bewirken. Im Bereich der Sozialversicherungen setzt das den unrechtmässigen Bezug von Leistungen voraus. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt, namentlich ganz oder teilweise arbeitslos ist und einen anre- chenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Als arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver- hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht, als teilweise arbeitslos u.a. wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitstelle sucht (Art. 10 AVIG). Ein Ar- beitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 AVIG). Der Anspruch auf Entschädigung beginnt grundsätzlich nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit (Art. 18 AVIG). Die Arbeitslosenentschädi- gung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder aus- bezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt in der Regel 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 AVIG). Versicherte, die u.a. wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, während einer beschränkten Zeit An- spruch auf das volle Taggeld (Art. 28 AVIG). Erzielt ein Arbeitsloser innerhalb ei- ner Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, reduziert dieser seinen Leistungs- anspruch. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als solcher gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienst- ausfalls besteht bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 24 Abs. 1, 3 und 4 AVIG). Art und Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe richtet sich nach den §§ 14 ff. SHG/ZH und den §§ 16 ff. SHV/ZH. Wirtschaftliche Hilfe wird demjenigen im Um- fang des sozialen Existenzminimums ausgerichtet, der für seinen Lebensunterhalt - 169 - nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchen- den Person. Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS- Richtlinien und den Weisungen der Sicherheitsdirektion zur Anwendung dersel- ben. Ausschlaggebend ist die aktuelle Bedürftigkeit. Bei unregelmässigen Ein- künften wird der Sozialhilfeanspruch praxisgemäss jeweils für jeden Monat ge- sondert berechnet, wobei das Einkommen jeweils im Folgemonat ab- oder ange- rechnet wird (vgl. VB.2015.00406 E. 4.1 mit Hinweis auf das Sozialhilfe- Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 9.1.01 Ziff. 1.1., Version vom 28. November 2013, vgl. auch (gleichlautende) Fassung August 2012, Kap. 9.1.01 Ziff. 1.1). Eine Überschussabrechnung über einen längeren Zeitraum erfolgt ein- zig mit Blick auf die Beurteilung der Frage, ob eine Person sich noch in einer so- zialhilferechtlichen Notlage befindet, also bei der Beurteilung der Frage der Sozi- alhilfeablösung (vgl. BGE 138 V 386). Auf Sozialhilfeleistungen besteht grund- sätzlich ein Rechtsanspruch. Die Leistungen können nur ausnahmsweise ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 24a SHG). 2.1 Der Beschuldigte meldete sich mit Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. April 2010 zum Bezug von Leistungen an, wobei er mit seiner Unter- schrift bestätigte, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet zu ha- ben (Urk. D3/4 und Urk. D3/5). Das RAV bestätigte gleichentags die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ausgehend von einer Arbeitslosigkeit zu 100%. Der Be- schuldigte unterzeichnete auch dieses Formular und bestätigte damit dessen in- haltliche Richtigkeit (Urk. D3/9; vgl. auch Urk. D3/12). Mit Schreiben vom 16. Au- gust 2010 informierte die UNIA den Beschuldigten über die Höhe seines An- spruchs ab dem 12. April 2010 (Urk. D3/8; Taggeld Fr. 206.50 brutto, durch- schnittliche Monatsentschädigung ausgehend von 21,7 Tagen Fr. 4'481.– brutto). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 wurde der Beschuldigte in der Anspruchsbe- rechtigung für sechs Tage ab dem 11. Februar 2012 eingestellt (Urk. D3/14). Mit Schreiben vom 27. April 2012 informierte die UNIA den Beschuldigten darüber, dass ihm zufolge Ablaufs der Rahmenfrist für den Leistungsbezug letztmals für den 11. April 2012 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden sei - 170 - (Urk. D3/15). Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte vom 12. April 2010 bis zum 11. April 2012 bei der Arbeitslosenkasse UNIA arbeitslos gemeldet war. 2.2.1 In den für jeden Bezugsmonat eingereichten Formularen "Angaben der ver- sicherten Person" erklärte der Beschuldigte dabei erstmals am 20. Mai 2010 und in der Folge stets erneut, arbeitslos und ohne Erwerbseinkommen zu sein (Urk. D3/17-40). Namentlich korrigierte er seine Darstellung auch nicht, als die UNIA, durch einen Zeitungsartikel zufällig auf die Verbindung zwischen dem Be- schuldigten und der E._____ aufmerksam geworden, am 16. August 2010 im Rahmen eines Gesprächs eine Klärung des Sachverhaltes verlangte. Er räumte zwar ein, für die E._____ tätig zu sein, behauptete aber, keinen Lohn zu erhalten; die E._____ finanziere ihm stattdessen eine Ausbildung (Urk. D3/16 Blatt 2; Urk. D3/2 Blätter 9, 15). Weitere Abklärungen tätigte die UNIA in der Folge nicht. Diese hätten allerdings auch nicht zur Aufdeckung des wahren Sachverhaltes geführt, war AH._____, die damals noch als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der E._____ im Handelsregister eingetragen war, und daher eine Anfrage der UNIA nach Lohnzahlungen hätte beantworten müssen, doch unter dem Eindruck ihrer eigenen Erfahrung und der Darstellung des Beschuldigten davon überzeugt, dass die E._____ nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um dem Beschuldigten ei- nen Lohn zu zahlen (Urk. D1/26/10 S. 6). Sie hätte folglich die Behauptung des Beschuldigten, er beziehe keinen Lohn, jederzeit bestätigt, was der Beschuldigte zweifellos wusste (vgl. auch Beilage 1 zu Urk. D1/26/10 S. 6 [Schreiben an das Betreibungs- und Stadthalteramt vom 13. April 2010]). Der Beschuldigte täuschte die UNIA folglich arglistig über einen für seinen Leistungsanspruch wesentlichen Sachverhalt. Das tat er vorsätzlich und in der Absicht, sich eine Arbeitslosenent- schädigung in voller Höhe zu erschleichen, obwohl er darauf, wie er wusste, kei- nen Anspruch hatte. Das über seinem Existenzminimum liegende Einkommen wäre zwar gepfändet worden. Er hätte aber mit seinen verdeckten Einkünften dennoch über dem Existenzminimum leben und gleichzeitig seine Schulden teil- weise abbauen können (zu letzterem vgl. auch Urk. D1/22/3 S. 50 [Frage 299]). 2.2.2 Allerdings kam es nicht zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung sei- tens der UNIA, da diese sich entschied, dem Beschuldigten für die Tage, an de- - 171 - nen er in CT._____ oder einer anderen Gemeinde für diese Sicherheitsfirma ar- beite, keine Taggelder zu zahlen. Der Beschuldigte müsse auf jedem SD die ent- sprechenden Angaben machen, sprich er müsse die sogenannten Arbeitstage angeben (Urk. D3/16, Blatt 4; vgl. auch Urk. D3/12; Urk. D3/16 Blatt 4 betr. Schwierigkeiten bei der Kontrolle). Noch gleichentags meldete der Beschuldigte der Arbeitslosenkasse per E-Mail rückwirkend seine Abwesenheiten in den Mona- ten April bis Juli 2010 (Urk. D3/36 letztes Blatt) und gab dann ab August 2010 für den Rest des Jahres jeweils an, wie viele Tage er abwesend gewesen sei, wobei er im Dezember 2010 noch eine fünftägige Arbeitsunfähigkeit mittels Arztzeugnis meldete (Urk. D3/33-36) Am 15. Februar 2011 liess das RAV AL._____ die UNIA . wissen, dass der Beschuldigte im Dezember krank gewesen sei. Es sei schwierig, die Absenzen zu kontrollieren, wenn kein ZV Formular vorliege. Ferner erkundigte sich der Sachbearbeiter nach dem Namen der Sicherheitsfirma. Darauf entschied die UNIA, dass der Beschuldigte ab Januar 2011 entsprechende Einträge auf dem ZV Formular vornehmen und Arbeitsrapporte vorlegen sowie den Namen der Firma nennen müsse (Urk. D3/16 Blatt 5). In den Meldungen für die Monate ab Januar 2011 erwähnte der Beschuldigte auf dem Zusatzformular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" dann seine Tätigkeit im Ordnungs- bzw. Sicherheits- dienst der E._____ und machte Angaben dazu, an welchen Tagen er wie viele Stunden entsprechend tätig gewesen war (Urk. D3/17-32). Die für die Monate Ap- ril und Mai 2010 vorliegenden Stundenblätter weisen ab dem 12. April 2010 mit 54 ¼ Stunden und 89.25 Stunden Arbeitseinsätze in grösserem Umfang aus, als vom Beschuldigten selber angegeben (Urk. D1/15/3 Blätter 6 und 7). Die Arbeits- einsätze gemäss Stundenblättern fanden allerdings im April 2010 an drei Tagen (17., 18. und 24.) und im Mai an sieben Tagen (1., 13., 15., 22., 23., 29.) am Wo- chenende bzw. an Feiertagen (1. Mai, Auffahrt) statt. Weitere Stundenblätter und/oder Einsatzpläne liegen für den inkriminierten Zeitraum bis April 2012 nicht vor. Die Staatsanwaltschaft macht dem Beschuldigten falsche Angaben zum Um- fang seiner Einsätze jedoch auch nicht zum Vorwurf. Die ab dem 17. August 2010 für den Zeitraum von April 2010 bis März 2012 ausgestellten monatlichen Ab- rechnungen der UNIA Arbeitslosenkasse (Urk. D3/41) zeigen denn auch, dass dem Beschuldigten für keinen Monat eine Entschädigung für die gesamten durch- - 172 - schnittlichen 21,7 Arbeitstage ausgerichtet wurde, wobei die durch die Reduktion der entschädigungsberechtigten Taggelder erzielte Kürzung des monatlichen Ar- beitslosengeldes den monatlichen Lohn von durchschnittlich ca. Fr. 900.– netto, den der Beschuldigte gemäss vorstehenden Erwägungen im fraglichen Zeitraum von der E._____ bezog, überstieg. Die Auszahlungen erreichten auch die Höhe des bei einem Zwischenverdienst von Fr. 900.– netto monatlich (entsprechend ca. Fr. 980.– brutto) unter Berücksichtigung des versicherten Verdienstes des Be- schuldigten in der Höhe von Fr. 5'601.– brutto monatlich (Urk. D3/8) zu entschä- digenden Verdienstausfalls gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG nicht. 2.3.3 Hat der Täter wie der Beschuldigte alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor, sofern der Täter seine Tatentschlossenheit manifestiert hat. Das ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte hatte alles getan, was nach seiner Vorstel- lung nötig war, um bei der nach dem System der Selbstdeklaration funktionieren- den UNIA Arbeitslosenkasse für die Bezugsdauer von zwei Jahren regelmässig eine monatliche Arbeitslosenentschädigung in voller Höhe zu erhalten, als er am
  107. April 2010 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. D3/4) und dann viermal mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" bestätigte, dass er weiterhin arbeitslos sei und im vergangenen Monat keiner Erwerbstätig- keit nachgegangen sei (Urk. D3/37-40), bis er erstmals auf seine Verbindung zur E._____ angesprochen wurde. Dass das überhaupt geschah, war lediglich einem Zufall zu verdanken. 2.4 Der Beschuldigte ist folglich des versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der UNIA Arbeitslosenkasse schuldig zu sprechen. 3.1.1 Mit Blick auf den Ablauf der Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung am 11. April 2012, stellte der Beschuldigte im März 2012 einen Antrag auf Sozialhilfe. Am 23. März 2012 quittierte die Sozialbehörde der Stadt AL._____ den Empfang des entsprechenden Antrags. Darin erklärte der Beschuldigte, über kein Einkommen, kein Vermögen, jedoch über Privatschulden von über Fr. 200'000.– zu verfügen. Mit seiner am 14. März 2012 geleisteten Un- - 173 - terschrift bestätigte er ferner u.a., dass seine Angaben vollständig und korrekt seien und er davon Kenntnis habe, dass er jede Änderung der angegebenen Ein- kommens-, Vermögens-, Familien,- und Wohnverhältnisse unverzüglich den So- zialbehörden zu melden habe. Am 23. März 2012 erklärte er zudem unterschrift- lich, von den im Anhang zum Antrag auf Sozialhilfe wiedergegebenen, einschlägi- gen Gesetzesbestimmungen Kenntnis genommen zu haben (Urk. D1/2/3). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2015 anerkannte der Beschuldigte denn auch, von seinen diesbezüglichen Pflichten Kenntnis gehabt zu haben (Urk. D1/22/1 S. 4). In der Folge wurde der Beschuldigte ab dem 1. Juni 2012 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt (Urk. D1/2/2; vgl. auch Urk. D1/2/4). Die letzte Zahlung der Stadt AL._____ ging mit dem Vermerk "November 2015" am
  108. Oktober 2015 im Betrag von Fr. 2'056.- auf seinem Konto bei der C._____- bank ein (Urk. D1/27/3). Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte vom 1. Juni 2012 bis und mit November 2015 Sozialleistungen der Stadt AL._____ bezog. Die Anklage wirft dem Beschuldigten den unrechtmässigen Bezug dieser Leistungen vom 1. Juni 2012 bis am 16. November 2015 vor. 3.1.2 Aus dem Kontoauszug der Sozialbehörde der Stadt AL._____ betreffend den Beschuldigten ergeben sich bis und mit August 2015 (Buchungsdatum 22.07.15) Bezüge von total Fr. 96'445.90 (Urk. D1/2/1). Im Weiteren sind gestützt auf die Auszüge zum Konto des Beschuldigten bei der C._____-bank Bezüge von Fr. 1'563.– (25. August 2015), Fr. 493.– (03. September 2015), Fr. 202.75 (21. September 2015), Fr. 2'056.– (30. September 2015) und Fr. 2'056.– (28.Oktober 2015) ausgewiesen (Urk. D1/27/3). Es resultiert eine Gesamtsumme von Fr. 102'816.65. Da die Anklage dem Beschuldigten einen unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen nur bis am 16. November 2015 vorwirft, ist knapp die Hälfte der Auszahlungen für November 2015 (Fr. 960.–) nicht Gegenstand der Anklage. 3.2.1. Am 31. Mai 2012 äusserte der Beschuldigte gemäss Aktennotiz der Sozial- behörden, dass er zwei- bis dreimal abends unentgeltlich als Sicherheitsmitarbei- ter des E._____ arbeite und ihm ein Lohn nicht ausbezahlt werden könne, weil die Firma nicht genug Einnahmen generiere. Die Äusserung fand Eingang in die An- - 174 - klage und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Am 22. Oktober 2012 äusserte er wiederum u.a., er arbeite jeweils ab 18 Uhr zu ca. 20-30% unentgeltlich bei der E._____. Zudem verbringe er viel Zeit mit dem Versuch, Aufträge für die Firma zu akquirieren. Im Moment sei ein Auftrag mit KC._____ offen. Wenn die E._____ diesen Auftrag erhalte, könne er sich bei der Sozialberatung abmelden. Die zu- ständige Sachbearbeiterin entschied (wiederum gemäss Aktennotiz), dass sie dem Beschuldigten noch Zeit gebe und ihn dann im neuen Jahr für ein Programm anmelde, falls sich noch nichts Neues ergebe. Anlässlich des Klientengesprächs vom 28. November 2012 gab der Beschuldigte an, die E._____ habe bis jetzt kei- ne Aufträge an Land ziehen können. Die Sachbearbeiterin merkte an, dass sie mit dem Beschuldigten im neuen Jahr schauen werde, was sie machen könnten. Sie habe den Eindruck, dass das mit der Security-Branche doch nicht sehr realistisch sei (Urk. D1/2/5). Weitere Kontakte des Beschuldigten mit dem Sozialamt fanden gemäss der erwähnten Aktennotiz danach persönlich, telefonisch oder per E-Mail am 23. April, 5. Juli, 11. Juli, 27. August, 11. Oktober, 15. Oktober und 31. Okto- ber 2013 statt, wobei er - wie in der Anklage dargestellt - immer wieder direkt und indirekt behauptete, bei der E._____ keinen Lohn zu erzielen, was von ihm aner- kannt wird. Seiner Bitte um ein wenig Zeit, um definitiv von der Firma angestellt zu werden, trug die Sozialbehörde insofern Rechnung, als sie bereit war, mit der Anmeldung beim Reintegrationsprogramm PB._____ bis im November zuzuwar- ten. Am 11. Oktober 2013 wurde seitens der Sozialbehörden schliesslich u.a. vermerkt, dass keine Entwicklung sichtbar sei und nicht belegt werden könne, dass der Beschuldigte in Zukunft eine Festanstellung erhalte. Es sei alles sehr undurchsichtig, der Beschuldigte weiche Fragen aus und habe bis jetzt nichts Handfestes. Die momentane Situation sei von der Behörde nicht zu vertreten, da der Beschuldigte beim PB._____ einen Lohn erzielen könnte. Während des Ge- sprächs sei beschlossen worden, den Beschuldigten nun definitiv beim PB._____ anzumelden. Die entsprechende Verfügung erging am 15. Oktober 2013. Gemäss dieser wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Arbeit im PB._____/… im Umfang von 50% aufzunehmen. Über die betragliche Unterstützungsleistung werde eine separate Verfügung erlassen und einem allfälligem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. D1/2/6). Am 31. Oktober 2013 kündigte der Beschuldigte - 175 - nach dem Vorstellungsgespräch beim PB._____ an, gegen die Verfügung auf dem Rechtsweg vorzugehen (Urk. D1/2/5, letzte Seite). Ab Dezember 2013 wurde dem Beschuldigten der erzielbare PB._____-Lohn von Fr. 960.– von den Sozial- behörden vom Grundbedarf abgezogen (Urk. D1/2/8 S. 17 f.; Urk. D1/2/7 S. 2 un- ten). Am 12. Dezember 2013 erklärte der Beschuldigte gegenüber den Sozialbe- hörden, er lebe momentan mit der Unterstützung seiner Familie in Form von Vor- schüssen (Urk. D1/2/8 S. 18). Anfangs 2014 wurde der Beschuldigte aufgefordert, einen neuen Antrag auf Sozialhilfe einzureichen, was dieser (mit Verspätung) auch tat. Darauf wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass ihm die Miete für Dezem- ber 2013 im Rahmen der Februar-Abrechnung auf sein Konto überwiesen werde (Urk. D1/2/8 S. 18). Der Aufforderung Unterlagen einzureichen, kam der Beschul- digte in der Folge zunächst nicht nach, was zu einer Buchungssperre führte, die nach dem Eintreffen der Belege am 16. April 2014 wieder aufgehoben wurde (Urk. D1/2/8 S. 16). Am 12. September 2014 (nicht am 19. wie in der Anklage aufgrund eines offensichtlichen Versehens festgehalten) erklärte der Beschuldig- te, dass er immer noch bei der E._____ arbeite. Er könne dort einfache (auch administrative) Jobs verrichten. Die Sozialbehörden erklärten dem Beschuldigten, dass sie eine Bestätigung seines Chefs einfordern wollten, die besage, dass er dort unentgeltlich arbeite und wie oft. Auf diese Ankündigung reagierte der Be- schuldigte gemäss Aktennotiz mit Unverständnis. Zu den Finanzen soll der Be- schuldigte angegeben haben, er habe Geld von Kollegen zur Bezahlung einer Busse von ca. Fr. 25'000.– ergattert, brauche das Geld jetzt aber zur Deckung seines Lebensunterhalts. Die Sozialbehörden ihrerseits vermerkten u.a., dass die Vermutung bestehe, dass die E._____ die Firma des Beschuldigten sei und es gar keine Mitarbeiter gebe und er daran sei, mittels Geld des Sozialamtes seine Firma aufzubauen (Urk. D1/2/8 S. 15 f.). Am 19. September 2014 forderten die Sozialbehörden gemäss Aktennotiz die Steuerakten der E._____ beim Kantona- len Steueramt Luzern an, erhielten am 24. September 2014 jedoch den Bescheid, dass die Gesellschaft keine Unterlagen eingereicht habe und daher nach pflicht- gemässem Ermessen habe eingeschätzt werden müssen (Urk. D1/2/8 S. 15). Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2014 wurde die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Weisung zur Arbeitsaufnahme im - 176 - PB._____ abgewiesen. Nebenbei wurde darin jedoch festgehalten, dass die Leis- tungseinstellung um monatlich Fr. 960.– ohne rechtskonforme Verfügung erfolgt sei. Falls die Stadt AL._____ davon ausgehe, dass der Beschuldigte entweder Einkommen erziele oder durch freiwillige Leistungen Dritter sein Existenzminimum zu decken vermöge, habe sie diesbezügliche Abklärungen zu treffen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Der Entscheidbegründung ist ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte weiterhin geltend machte, bei der E._____ un- entgeltlich tätig zu sein (Urk. D1/2/7 S. 4 ff.). Der Entscheid führte zum Aktenver- merk der Sozialbehörden vom 11. November 2014 (Urk. D1/2/8 S. 14). Am 5. De- zember 2014 fand ein weiteres Gespräch mit dem Beschuldigten statt. Er behaup- tete gemäss Aktenvermerk - wie es ihm in der Anklage vorgeworfen wird - erneut, weiterhin unentgeltlich für die E._____ zu arbeiten. Er arbeite, so der Beschuldig- te u.a., nachts, weshalb eine Vereinbarung mit dem PB._____ unmöglich sei, da er tagsüber schlafen müsse. Er könne vom 26. bis 30. Januar wieder an einem Kurs in FD._____ teilnehmen, den die E._____ zahle. Die anwesenden Mitglieder der Sozialbehörde waren gemäss abschliessendem Vermerk der Auffassung, dass sich der Beschuldigte je länger je mehr in seine Lügengeschichte verstricke, es sich um ein grosses undurchsichtiges Lügenkonstrukt handle. Vom Beschul- digten verlangten sie eine Kopie der Busse, eine Liste mit Namen, Adresse und Unterschrift der Freunde und eine Auflistung, wann er wie arbeite (Urk. D1/2/8 S. 13 f.). Am 8. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten eine Arbeitsstelle offeriert, worauf er aufgebracht reagierte, das Gespräch abbrach und später in einer E-Mail erklärte, dass und weshalb er die Stelle nicht annehmen könne. Am nächsten Tag warf er den Sozialbehörden telefonisch vor, seine Zukunft zu zerstören (Urk. D1/2/8 S. 13). Weitere Versuche der autark Arbeitsvermittlung, ihm eine Stelle zu vermitteln, versuchte der Beschuldigte am 13./14. Januar 2015 zu unterlaufen, in- dem er sich gegen Modalitäten (keine vorherige Kontaktaufnahme, Begleitung durch PC._____ zum Bewerbungsgespräch) wehrte (Urk. D1/2/8 S. 10 f.). Am 19. Januar 2015 wandte sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Busse in der Höhe von Fr. 24'600.–, die er bis zum 9. Februar zu bezahlen habe, an- sonsten er an diesem Tag die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse, an die Sozial- behörden. Er habe bis heute gerade einmal Fr. 9'700.–. Bei einer Teilzahlung - 177 - werde die Haftstrafe anteilsmässig gekürzt, das Antrittsdatum für die Haft bleibe aber bestehen. Bei dieser Ausgangslage wolle er sich erkundigen, ob das Sozial- amt Lagerräume für seine Sachen habe und wer während der Haftstrafe für seine Krankenkassenprämien aufkomme (Urk. D1/2/8 S. 9). Tags darauf liess er die Behörden wissen, dass er vom 26. bis zum 31. Januar 2015 an einem Kurs sei (Urk. D1/2/8/ S. 9, vgl. auch S. 13 [05.12.14: Kurs in FD._____]). Am 28. Januar 2015 meldete er einen heftigen Bandscheibenvorfall; es müsse alles untersucht und allenfalls operiert werden (Urk. D1/2/8 S. 9). Die Sozialbehörden verlangten darauf eine Kursbestätigung, ein Arztzeugnis und Informationen über den Haftan- tritt, um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte im März noch Unterstützung brauche. Ausserdem teilten sie ihm mit, dass sie das Verwaltungsgerichtsurteil noch einmal studiert hätten und ihm den abgezogenen Betrag auszahlen würden (Urk. D1/2/8 S. 9). Die gesundheitliche Situation führte im Folgenden zu einem E- Mail-Verkehr, ohne dass die Behörde die von ihr gewünschten aussagekräftigen Unterlagen bekam. Schliesslich stellte der Beschuldigte am 16. April 2015 eine psychiatrische Erkrankung in den Raum und erwähnte noch den Besuch eines Kurses am 20./21. April 2015 (Urk. D1/2/8 S.7). Darauf wurde er zu einem Ge- spräch auf den 22. April 2015 vorgeladen, zu dem er verschiedene Unterlagen (Arbeitsbemühungen und Einsatzplan März/April, Kursbestätigung, Arztzeugnis) mitbringen sollte (Urk. D1/2/8 S. 7, vgl. zur Reaktion des Beschuldigten S. 6 un- ten). Anlässlich des Gesprächs wollte der Beschuldigte - wie es ihm die Anklage vorwirft - keine Auskünfte zu seiner momentanen Beschäftigung bei der E._____ erteilen. Er gab an, er habe viel Gewicht verloren und leide an Schlafstörungen. Die Gefängnisstrafe habe er nicht antreten müssen; er habe das Geld ausgelie- hen und die Busse bezahlen können. Das Gespräch wurde schliesslich durch die Sozialbehörde abgebrochen, weil der Beschuldigte zu seiner Tätigkeit nichts sa- gen wollte und angab, zum nächsten Termin mit dem Anwalt kommen zu wollen (Urk. D1/2/8 S. 6). Am 5. Mai 2015 beauftragte die Sozialbehörde das Sozialin- spektorat Zürich, den Beschuldigten, die E._____ und seine Rolle darin zu über- prüfen. Insbesondere solle überprüft werden, ob der Beschuldigte Einkommen er- ziele (Urk. D1/2/11). Aus dem Entscheidprotokoll geht hervor, dass bereits im No- vember 2014 eine erste Überwachung erfolgte, die aber aufgrund des angekün- - 178 - digten Gefängnisaufenthaltes wegen Nichtbezahlung einer Busse abgebrochen wurde. Die Ergebnisse der Überprüfung durch das Sozialinspektorat Zürich führ- ten dazu, dass die Stadt AL._____ am 15. September 2015 Strafanzeige erstatte- te. 3.2.2 Der Beschuldigte beteuerte folglich gegenüber den Sozialbehörden wieder- holt wahrheitswidrig, unentgeltlich für die E._____ tätig zu sein. Mit seiner ver- meintlichen) Offenheit hinsichtlich seiner Tätigkeit für die E._____ täuschte er gu- ten Willen vor und weckte gleichzeitig die Hoffnung, dass er nur noch für eine kur- ze Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sein würde, und die Befürchtung, dass zu strik- te Auflagen, den dafür nötigen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vereiteln könn- ten. Als das nicht mehr verfing und die Behörden nachhakten, begann er sich mit diesen anzulegen und gesundheitliche Beschwerden ins Feld zu führen. Der Ab- lauf der Ereignisse zeigt exemplarisch, wie schwierig es aufgrund der Verweige- rungshaltung des Beschuldigten für die Sozialbehörde war, an für eine Leistungs- einstellung notwendige sachliche Informationen zu kommen, nachdem sie am 12. September 2014 erstmals den Verdacht gehegt hatte, der Beschuldigte belüge sie. Die Versuche, Unterlagen beim Beschuldigten einzufordern oder über die Steuerbehörden an Hinweise zu gelangen, scheiterten. Erst die umfassenden Ab- klärungen des Sozialinspektorats Zürich führten zum Erfolg. Anfragen bei der E._____ direkt wären angesichts des Verdachts der Sozialbehörde, die Firma ge- höre eigentlich dem Beschuldigten, aus deren Sicht und tatsächlich, weil der Be- schuldigte die E._____ nach dem Erwogenen effektiv beherrscht, nicht zielfüh- rend gewesen. Wenn die Anklage davon ausgeht, dass es dem Sozialamt AL._____ ohne unzumutbaren Aufwand nicht möglich gewesen sei, die Nichtde- klaration von Einkünften durch den Beschuldigten aufzudecken, ist ihr folglich bei- zupflichten und eine arglistige Täuschung im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung zu bejahen. 3.2.3 Der durch die arglistige Täuschung des Beschuldigten bei den Sozialbehör- den ausgelöste Irrtum führte dazu, dass ihm Fürsorgeleistungen im vollen Umfang seines sozialhilferechtlichen Existenzminimums ausgerichtet wurden, obwohl er dieses im Umfang von durchschnittlich ca. Fr. 1'900.– monatlich aus eigener Kraft - 179 - hätte decken können. Nicht (mehr) auf irrtümlichen Annahmen der Sozialbehör- den beruhten einzig die Auszahlungen am 30. September und am 28. Oktober 2015 für die Monate Oktober und November 2015, da mit der Erstattung der Strafanzeige am 15. September 2015 (Urk. D1/1) die sozialhilferechtlichen Vo- raussetzungen für eine sofortige Leistungseinstellung gegeben waren. Insoweit fällt einzig noch ein versuchter Betrug in Betracht. Die irrtümlich ausbezahlten Fürsorgeleistungen summieren sich auf ca. Fr. 76'000.– (Fr. 1'900.– x 40). 3.3 Der Beschuldigte legte es mit seinem Verhalten ab März 2012 (im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen ab Juni 2012) bis zu seiner Verhaftung am 17. November 2015 wissentlich und willentlich auf den unrechtmässigen Be- zug von Sozialhilfeleistungen an und handelte folglich vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht. Dass er dabei gewerbsmässig im Sinne von Abs. 2 von Art. 146 StGB vorging, steht angesichts der Dauer seines deliktischen Handelns und der dabei betrügerisch erlangten Sozialhilfeleistungen von monatlich durchschnittlich gut Fr. 1'900.– ausser Frage. Als Kollektivdelikt umfasst der gewerbsmässige Be- trug auch bloss versuchte Delikte. 3.4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Stadt AL._____ schuldig zu sprechen. C. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Anklagepunkt 1.3.)
  109. Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- und Unter- stützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfü- gen könnte. Bei der Bestimmung der verfügbaren Mittel des Beschuldigten ist da- bei analog zu Art. 93 SchKG vorzugehen, wobei ein Eingriff in den Notbedarf nur zugunsten des persönlich betreibenden Unterhaltsgläubigers und auch dann nur zulässig ist, wenn dieser zur Deckung seines eigenen Notbedarfs darauf ange- wiesen ist (BGE 111 III 13; BGE 116 III 10; BGE 121 IV 272 E. 3c und 3d). - 180 -
  110. Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte über die für die Bezah- lung der Alimente nötigen finanziellen Mittel verfügte, weil er aus seiner Tätigkeit bei der E._____ ein Einkommen erzielte und daneben von der Sozialhilfe Gelder bezog, die seinen Grundbedarf und seine Kosten für Wohnung und Krankenkasse abdeckte, sodass er die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 466.– hätte bezahlen können, wenn er gewollt hätte. Der Anklage folgend wäre bei der (ana- log dem Betreibungsrecht vorzunehmenden) Beurteilung familienrechtlicher Ver- pflichtungen also auch nachweislich illegal erlangtes Einkommen zu berücksichti- gen, was einer verpönten Verschiebung illegaler Finanzmittel Vorschub leisten würde. Das kann nicht der Sinn der einschlägigen familien- und betreibungsrecht- lichen Normen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bestimmung der verfügbaren Mittel gemäss bzw. in analoger Anwendung von Art. 93 SchKG einzig auf der Basis legaler Einkommensquellen zu erfolgen hat, (nachweislich) illegale Finanzmittel also weder direkt (als Einkommen im Sinne von Art. 93 SchKG) noch indirekt (als unpfändbares Einkommen im Sinne von Art. 92 SchKG, das das Exis- tenzminimum gemäss Art. 93 SchKG [teilweise] deckt) in die Beurteilung einzube- ziehen ist. Massgeblich ist vorliegend somit einzig das gemäss Anklage vom Be- schuldigten bei seiner Tätigkeit für die E._____ generierte Einkommen, das sich nach dem Erwogenen im vorliegend relevanten Zeitraum von August 2012 bis Dezember 2014 auf monatlich durchschnittlich gut Fr. 1'800.– belief (E. III.5.4.5, E. III.5.5.5 und E. III.5.6.5). 3.1 Zum Existenzminimum des Beschuldigten äussert sich die Anklage nicht, was unter dem Aspekt des Anklageprinzips grundsätzlich einen Mangel darstellt. Eine Ergänzung der Anklage ist jedoch entbehrlich, da sie ausgehend von der Ak- tenlage am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchte. So setzte das zuständige Betreibungsamt das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Be- schuldigten letztmals am 17. Januar 2012 fest. Dies tat es zwar unter der Annah- me, der Beschuldigte sei arbeitslos und berücksichtigte deshalb auch Fr. 100.– für die Arbeitssuche. Ausgehend von einer Erwerbstätigkeit des Beschuldigten wären jedoch Berufskosten in mutmasslich ähnlicher Höhe einzusetzen gewesen. Mit Fr. 2'767.50 (Urk. D4/12) überstieg der vom Betreibungsamt richtig festgelegte Not- - 181 - bedarf des Beschuldigten das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten klar. 3.2 Die in Frage stehenden Alimente wurden gemäss Strafanzeige zumindest teilweise durch die Gemeinden Wettswil und IH._____ bevorschusst (Urk. D2/2). Einzelheiten dazu lassen sich den Akten nicht entnehmen, weshalb zugunsten des Beschuldigten von einer vollumfänglich Bevorschussung ausgegangen oder jedenfalls angenommen werden muss, dass der Unterhaltsgläubiger zur Deckung seines Notbedarfs auf die Alimente des Beschuldigten nicht unbedingt angewie- sen war, weil beispielsweise seine Mutter für diesen aufkommen konnte. Dass in den Notbedarf des Beschuldigten hätte eingegriffen werden dürfen, ist folglich nicht nachgewiesen.
  111. Nach der erwähnten Rechtsprechung verfügte der Beschuldigte damit nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um die für seinen Sohn geschuldeten Alimente (auch nur teilweise) zu bezahlen. Dass er bei ihm zumutbaren Anstren- gungen einen höheren Verdienst hätte erzielen können, wird ihm von der Anklage nicht vorgeworfen. Er ist daher vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten ohne Weiteres freizusprechen. D. Mehrfacher Pfändungsbetrug (Anklagepunkt 1.5)
  112. Des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich schul- dig, wer als Schuldner zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn Verlustscheine ausgestellt worden sind. Als Gefährdungsdelikt setzt Art. 163 StGB nicht voraus, dass ein Schaden tatsächlich eintritt. Es genügt, dass das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen. Taugliches Tatobjekt ist das schuldnerische Vermögen insoweit, als es der Befriedigung der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren dienen soll. Dazu gehört namentlich das Er- werbseinkommen, also jedes Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners, auch für bloss gelegentliche Erwerbstätigkeit (BGE 5P.246/2006 E. 4.3; BGE 6B_403/2009). Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist er- - 182 - füllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt oder wenn der Täter wahrheitswidrig behauptet, es seien keine weiteren Vermögenswerte vorhanden. Ob die Vermögenswerte tatsächlich pfändbar sind, ist für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (BGE 6B_1172/2013 E. 4.4.; BGE 6B_338/2012 E. 6.3; BGE 129 IV 68 E. 2.1), solange es seiner Natur nach dem Zugriff der Gläubiger im Pfändungsverfahren offensteht (vgl. BGE 103 IV 227 E. 1c); über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Be- treibungsamt. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz genügt. Dieser muss sich auch auf die Gläubigerschädigung beziehen, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein objektives Tatbestandsmerkmal ist (vgl. BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 163 N 70 ff.).
  113. Im Zeitraum von August 2010 bis Juni 2015 wurde in Betreibungsverfahren gegen den Beschuldigten dreizehnmal eine Pfändung vollzogen (Urk. D4/3 bis Urk. D4/15; Pfändungsvollzug am 10. August 2010, 17. Januar und 17. August 2011, 17. Januar, 10. Juni und 2. Oktober 2012, 18. März, 14. Juni und 20. De- zember 2013, 7. Mai, 29. Juli und 3. November 2014, 1. Juni 2015). Der Beschul- digte gab stets an, sein Einkommen beschränke sich auf die Bezüge aus der Ar- beitslosenkasse bzw. das Sozialhilfegeld. Tatsächlich verfügte er in diesem Zeit- raum und bis Mitte November 2015, bis zu welchem Zeitpunkt eine allfällige am
  114. Juni 2015 vollzogene Lohnpfändung Wirkung entfaltet hätte (Art. 93 Abs. 2 SchKG), nach dem Erwogenen zusätzlich über regelmässige Einkünfte aus der E._____ in einem Gesamtbetrag von ungefähr Fr. 101'430.– bzw. Fr. 1'597.– mo- natlich (E. III.5.3.5, E. III.5.4.5, E. III.5.5.5, E. III.5.6.5 und E. III.5.7.5), die er ge- genüber dem Betreibungsamt AL._____ bewusst verschwieg. Das verheimlichte Einkommen des Beschuldigten deckte sein zuletzt mit Fr. 2'826.65 (Urk. D4/12) festgesetztes Existenzminimum allerdings zu keinem Zeitpunkt, namentlich auch nicht im Jahr 2015 als dieses gegen ca. Fr. 2'500.– monatlich einen Höchststand erreichte. Sozialhilfegelder konnte der Beschuldigte legal nur bis zu seinem sozi- alhilferechtlichen Existenzminimum beziehen. Die Fürsorgeleistungen waren zu- dem unpfändbar (Art. 92 Ziff. 8 SchKG) und damit dem Zugriff der Gläubiger ihrer - 183 - Natur nach entzogen. Die von ihm verheimlichten Bezüge bei der E._____ er- reichten sein Existenzminimum nicht. Das Verheimlichen des Einkommens durch den Beschuldigten war folglich im inkriminierten Zeitraum ab Juni 2012 objektiv nicht geeignet, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen, womit zumin- dest der Vorsatz der Gläubigerschädigung entfällt. Die von der UNIA bezogenen Gelder standen dem Beschuldigten dagegen nach dem Erwogenen ihrer Höhe nach auch unter Anrechnung seines damaligen "Zusatzeinkommens", zu und un- terlagen wie das Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit bei der E._____ der Lohn- pfändung. Insoweit war die Auskunftspflicht nach dem Erwogenen umfassend. Sie bezog sich namentlich auch auf veränderliche Einkünfte, bei denen es Sache des Betreibungsamtes war, allfällige Ausgleichungsansprüche des Beschuldigten zu wahren (BGE 6S.455/2005 E. 1; BGE 116 III 15 E. 2; BGE 112 III 19 E. 2c; BGE 5A_56/2013 E. 5.2) und über den Umfang der Pfändung zu entscheiden. Zu einer Lohnpfändung wäre es im Übrigen tatsächlich gekommen, da die Arbeitslosen- gelder (vgl. Urk. D3/3 [Monatsabrechnungen]) zusammen mit dem vom Beschul- digten bei der E._____ erzielten durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkom- men, das sich von August 2010 bis April 2012 auf durchschnittlich ungefähr Fr. 1'045.– (E. III.5.3.3, E. III.5.4.5, E. III.5.5.5) dessen betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum im inkriminierten Zeitraum immer überstieg. Indem der Beschuldigte anlässlich der Pfändungen vom 10. August 2010, 17. Januar und 17. August 2011 und am 17. Januar 2012 sein Einkommen bei der E._____ verheimlichte, erfüllte er folglich den Tatbestand des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, zumal insoweit nicht zweifelhaft sein kann, dass er dies wissentlich und wil- lentlich tat und eine Gläubigerschädigung dabei zumindest in Kauf nahm. Die ob- jektive Strafbarkeitsbedingung ist gegeben: Gegen den Beschuldigten wurden im Zeitraum von August 2010 bis April 2012 vier Verlustscheine ausgestellt (Urk. D4/17).
  115. Der Beschuldigte ist folglich des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (begangen am 10. August 2010, 17. Januar und 17. Au- gust 2011 und am 17. Januar 2012) schuldig zu sprechen. Im Übrigen (Pfändun- gen vom 10. Juni und 2. Oktober 2012, 18. März, 14. Juni und 20. Dezember - 184 - 2013, 7. Mai, 29. Juli und 3. November 2014, 1. Juni 2015) ist er von diesem Vorwurf freizusprechen. V.
  116. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) began- gen. Das geltende Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die beschuldigte Person im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist vorlie- gend der Fall, da die Neuregelung gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB die Gewährung des bedingten Strafvollzugs in subjektiver Hinsicht nur dann vom Vorliegen be- sonders günstiger Umstände abhängig macht, wenn der Täter innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, während gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB bereits eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen für eine restriktive Gewährung desselben ge- nügte. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe vom 9. Februar 2012 auf, die zu ei- ner unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen führte. Dass besonders günsti- ge Umstände, die einen Strafaufschub rechtfertigen würden vorliegen, kann na- mentlich angesichts der weiterhin ungeklärten beruflichen Situation trotz des Zeit- ablauf seit der letzten Tathandlung nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Sanktion ist daher gestützt auf die heute geltenden Bestimmungen festzulegen, wobei der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass die Höhe der Sanktion nach dem im Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Recht gleich ausfallen würde.
  117. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also der gewerbsmässige Betrug. Art. 146 Abs. 2 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor, während Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den durch den Tatbestand des gewerbsmäs- - 185 - sigen Betrugs gesetzten Strafrahmen zu verlassen, bestehen vorliegend auch un- ter Berücksichtigung der Tatmehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 3.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, und teilweise mehrfach begangenen Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponen- te zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkompo- nente - zu beurteilen, und es ist die dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe unter gewissen Kon- stellationen ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzuset- zen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtli- che Rechtsprechung fordert aber ausnahmslos die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3), wobei nach neuesten Entscheiden aus dem Urteil her- vorgehen muss, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1071/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3.2), die lediglich gedankliche Bildung von Einzelstrafen also nicht (mehr) ge- nügt. Sodann ist bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzule- gen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Okto- ber 2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypotheti- schen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (Urteile des - 186 - Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_496/2011 vom
  118. November 2012 E. 2 und E. 4.2).
  119. Der Beschuldigte wurde bereits mit bedingten und unbedingten Geldstrafen bestraft, ohne dass ihn dies von weiterer Delinquenz abgehalten hätte (Urk. 171). Die erneute Ausfällung einer Geldstrafe kommt daher aus spezialpräventiven Gründen auch dann nicht mehr in Betracht, wenn dies der Straftatbestand und die Verschuldensbewertung im Einzelfall zulassen würde. 4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Stadt AL._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während knapp dreieinhalb Jahren (inklusive Versuche am Schluss) delinquierte und dabei einen Betrag von insgesamt beinahe Fr. 79'000.– ertrog, was hinsichtlich Tatdau- er und Deliktssumme auch innerhalb der gewerbsmässigen Betrugsdelikte nicht unbedeutend ist. Erschwerend fällt allerdings vor allem die von erheblicher krimi- neller Energie zeugende auffällige Hartnäckigkeit und Energie ins Gewicht, die er darauf verwendete, den Mitarbeitern der Sozialabteilung der Stadt AL._____ ge- genüber den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Er zeigte sich umgänglich und um Verständnis heischend, solange das Erfolg versprach, wurde der Druck grös- ser, reagierte er jedoch mit erheblichem Gegendruck und schreckte auch nicht davor zurück, falsche Bescheinigungen vorzulegen. Dabei nützte er die rechtliche Selbständigkeit der E._____ und sein Vertrauensverhältnis zu der dort von ihm als formelle Geschäftsführerin platzierte Beschuldigten aus. Die objektive Tat- schwere erweist sich als erheblich. Diese wird durch die subjektive nicht relati- viert, zumal der Beschuldigte nicht etwa aus einer Notlage heraus handelte. Das Schicksal des Beschuldigten, sich nach einem schweren Unfall beruflich neuori- entieren zu müssen, teilen viele Menschen, ohne dass sie die daraus resultieren- den Schwierigkeiten zu einem Missbrauch der Sozialwerke verleitet. Der Be- schuldigte handelte denn auch nicht aus einer echten finanziellen Notlage heraus, sondern weil er sich einen gewissen Lebensstil leisten und sich finanziell abgesi- chert eine Firma aufbauen wollte. Deshalb wehrte er sich auch mit allen Mitteln gegen Versuche der Sozialbehörde, ihn ins "normale" Arbeitsleben zu integrieren. Innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 146 Abs. 2 StGB erweist sich eine - 187 - hypothetische Einsatzstrafe von um die 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemes- sen. 4.2.1 Die objektive Tatschwere des versuchten gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenkasse UNIA ist ausgehend vom vollendeten Delikt zu bestimmen. Dabei fällt zunächst in Betracht, dass der (potentielle) Deliktszeitraum mit zwei Jahren nicht unerheblich war und die Deliktssumme mit Fr. 21'600.– nicht zu bagatellisieren ist. Das Tatvorgehen war jedoch - dem System der Selbstdekla- ration geschuldet - denkbar einfach. Innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 146 Abs. 2 StGB wiegt die objektive Tatschwere vor diesem Hintergrund noch leicht. Subjektive Aspekte, die die Tatschwere relativieren würden, sind nicht er- sichtlich, zumal der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang nicht aus einer Notlage heraus handelte. Es kann auf das zum Betrug zum Nachteil der Stadt AL._____ Erwogene verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe von um die 8 Mona- ten für das vollendete Delikt wird dem so bewerteten Verschulden gerecht. Diese ist aufgrund des Umstandes, dass es aufgrund eines Zufalls beim Versuch ge- blieben ist, auf 6 Monate zu reduzieren. 4.2.2. Der Beschuldigte bediente sich bei beiden Betrugstaten der gleichen Lüge und verfolgte dabei auch das gleiche Ziel. Darüber hinaus weisen die beiden Ta- ten, die sich konsekutiv gegen zwei verschiedene Geschädigte richteten, aber keine Verbindung auf. Die hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug zum Nach- teil der Stadt AL._____ ist unter Berücksichtigung des versuchten gewerbsmässi- gen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenkasse UNIA daher um vier Monate auf um die die 28 Monate zu erhöhen. 4.3.1 Was die objektive Tatschwere des (mehrfachen) Pfändungsbetrugs betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei allen vier Gelegenheiten gleich handel- te und seinen Verdienst bei der E._____, der sich von August 2010 bis April 2012 auf durchschnittlich ungefähr Fr. 1'045.– belief (E. III.5.3.3, E. III.5.4.5, E. III.5.5.5), einfach verschwieg. Er tat folglich nicht mehr, als zur Erfüllung des Tat- bestandes nötig war. Die Verheimlichung der Einkünfte führte indessen nicht nur zu einer Gefährdung der Ansprüche der Gläubiger, sondern verhinderte, dass diesen der sein betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteigende Teil sei- - 188 - nes Einkommens aus Arbeitslosengeld (vgl. dazu Urk. D3/41 [ab 10. August durchschnittlich gut Fr. 2'400.– monatlich]) im Rahmen einer jeweils für ein Jahr verfügten Lohnpfändung (Art. 93 Abs. 2 SchKG) zugeführt werden konnten. Die Ausfälle bewegten sich dabei stets in der gleichen Grössenordnung, war sein be- treibungsrechtliches Existenzminimum doch am 10. August 2010 auf Fr. 2'574.50 (Urk. D4/13), am 17. Januar 2011 auf Fr. 2'603.30 (Urk. D4/14), am 17. August 2011 auf Fr. 2'660.75 (Urk. D4/13) und am 17. Januar 2012 auf Fr. 2'767.50 (Urk. D4/14) festgelegt worden. Die Taten sind hinsichtlich ihrer objektiven Schwere vor diesem Hintergrund vergleichbar und wiegen innerhalb des weiten Strafrahmens einzeln betrachtet noch je leicht. Subjektive Umstände, die die ob- jektive Tatschwere relativieren würden, sind keine ersichtlich. Namentlich handel- te der Beschuldigte erneut hochgradig egoistisch. Isoliert betrachtet würde sich für jede einzelne von ihnen (innerhalb des von Art. 163 Ziff. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmens) eine Freiheitstrafe von gegen zwei Monaten rechtfertigen. 4.3.2 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das strafbare Verhalten des Beschuldigten in diesen Fällen und bei den Straftaten zulasten der Arbeitslosen- kasse UNIA und der Stadt AL._____ immer auf der gleichen inneren Logik beruh- te, auch wenn stets verschiedene Rechtsgüter und Geschädigte betroffen waren, erscheint es angemessen, die hypothetische Gesamtstrafe für die Betrugsdelikte für die vier Pfändungsbetrüge auf um die 31 Monate zu erhöhen. 5.1 Der 1973 geborene Beschuldigte wuchs bis zu seinem neunten Lebensjahr als Einzelkind bei seinen Eltern in PD._____ auf. Nach der Trennung der Eltern ging er mit seiner Mutter nach PE._____, bevor er allein nach IH._____ PF._____ zog. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als Innendekora- teur, die er jedoch nicht abschloss; er habe sich mit seinem Vorarbeiter überwor- fen. Danach arbeitete er in der Sicherheitsbranche und im Gerüstbau. Bevor er den inzwischen möglichen eidgenössischen Abschluss als Gerüstbauer machen konnte, erlitt er im Jahr 2008 einen schweren Motorradunfall, der ihm die Rück- kehr in den Beruf verunmöglichte. Ab Ende 2009 engagierte er sich dann bis zu seiner Verhaftung Mitte November 2015 in der E._____. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 28. Juli 2016 lebte er von der Sozialhilfe, da er - 189 - aufgrund von psychiatrischen Problemen, die sich bereits vor seiner Inhaftierung manifestiert, sich gemäss seinen Aussagen durch die Haft jedoch intensiviert hat- ten, nicht arbeitsfähig war (Prot. I S 17 f.). Im Januar 2020 trat er dann eine Stelle als Fahrer der PG._____ am PH._____ mit einem Pensum von 30 bis 50% an, ei- ne Tätigkeit die aufgrund der Pandemielage seit dem 16. März 2020 jedoch wie- der ruht (Prot. II S. 22; Urk. 150/9). Er lebt weiterhin von der Sozialhilfe und ist mindestens einmal wöchentlich in psychiatrischer Behandlung (Prot. II. S. 23). Der Beschuldigte ist zweifach geschieden und hat drei Kinder (PI._____ [geb. tt. Dezember 1996], PJ._____ [geb. tt.mm.2003], PK._____ [geb. tt.mm.2006], aus diesen beiden Beziehungen. Ausser mit seinem Sohn PI._____, mit welchem er sporadisch Kontakt hat bzw. hatte (Prot. II S. 19, 26 ff.), hat er keine Berüh- rungspunkte mit seinen Kindern und den Kindsmüttern PL._____ und PM._____ mehr. Seit tt.mm.2019 ist er jedoch wieder verheiratet. Seine Ehefrau ist philippi- nische Staatsangehörige, versucht sich in der Schweiz sprachlich und beruflich zu integrieren, lebt aber zurzeit ebenfalls (noch) von der Sozialhilfe (Prot. II S. 20 f.). Abgesehen von der nachfolgend zu berücksichtigenden gewissen Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten aufgrund seiner psychiatrischen Probleme, ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen nichts für die Strafzumessung Relevantes. 5.2 Der Beschuldigte ist aktuell mit zwei Vorstrafen im schweizerischen Strafre- gister verzeichnet (Urk. 171). Am 9. Februar 2012 wurde er von der Staatsanwalt- schaft PN._____-CU._____ wegen Nötigung, Amtsanmassung und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. Am 20. August 2012 bestrafte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–; die Stra- fe setzte es mit einer Probezeit von fünf Jahren zur Bewährung aus. Beide Vor- strafen liegen bereits vergleichsweise lange zurück und sind auf den ersten Blick nicht einschlägig. Diejenige vom 20. August 2012 betraf allerdings ein Schreiben zuhanden des Betreibungsamtes AL._____, das der Beschuldigte mit der fal- schen Unterschrift von AH._____ versah, um zu belegen, dass er anlässlich der bei ihm am 4. Juni 2010 vollzogenen Pfändung weder über Vermögen noch über Einkommen verfügte (Vorakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.-Nr. - 190 - 2011/3254, und OG/ZH SB120144). Sie reiht sich damit in das im weiteren Sinne betrügerische Verhalten des Beschuldigten ein, das Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens ist. Dazu kommt, dass der Beschuldigte die heute zu beurteilen- den Taten zu einem erheblichen Teil innerhalb der mit diesem Urteil angesetzten Probezeit beging. Die damit manifestierte Unbelehrbarkeit wirkt sich leicht strafer- höhend aus. Merklich strafmindernd ist hingegen die erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, die daraus resultiert, dass er aufgrund von Kindheitserfahrungen Angstzustände erleidet, wenn er eingesperrt ist. Das feh- lende Geständnis des Beschuldigten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden leicht, weshalb die hypothetische Gesamtstrafe von 31 Monaten auf 29 Monate Frei- heitsstrafe zu reduzieren ist.
  120. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nahm nach dem Eingang der Strafanzeige der Stadt AL._____ bei der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis am
  121. September 2015 ihren Anfang (Urk. D1/1). Bereits am 20. April 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage am Bezirksgericht Dietikon. Knapp ein Jahr später wurde die Anklage zugelassen und schliesslich auf den 14./16. November 2017 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (Prot. I S. 2b, 4), welche wie geplant durchgeführt wurde und mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 16. November 2017 endete (Prot. I. S. 7 ff.). Der begründete Entscheid wurde am 5. Februar 2018 an die Parteien versandt (Urk. 95/1-3). Die Berufungserklä- rungen gingen am 2. März 2018 bei der erkennenden Kammer ein, worauf die von der Strafprozessordnung vorgesehenen Fristansetzungen erfolgten. Am 20. Au- gust 2018 wurde über die Herausgabe von Gegenständen entschieden. Mit Ver- fügung vom 11. Juli 2019 erfolgte ein Entscheid über die Berufungsanträge der beiden Beschuldigten, in dessen Zug die Akten in der "F._____-Kiste" und na- mentlich der unzähligen, nur rudimentär sortierten Einzelquittungen, die die "Buchhaltung" der E._____ ausmachen, akturiert. Nach weiteren prozessleiten- den Verfügungen fanden die Berufungsverhandlung bis zum Schlusswort des Be- schuldigten schliesslich am 12. Juni 2020 und die Urteilseröffnung am 17. Februar 2021 statt. Die Verfahrensdauer von insgesamt 5 ½ Jahren und dabei insbeson- - 191 - dere die Zeit, die bis zur erstinstanzlichen Anklagezulassung, und dann im Beru- fungsverfahren bis zum ersten Entscheid über die Beweisanträge, danach bis zum ersten Teil der Berufungsverhandlung und schliesslich bis zur zweitinstanzli- chen Urteilseröffnung verstrich, erweist sich als überlang. Die Sichtung, themati- sche Einordnung und Bewertung der unzähligen Einzelbelege, die erstmals im Berufungsverfahren systematisch erfolgte, brachte zwar bereits im Hinblick auf die Prüfung der Beweisanträge und dann bei der Urteilsfällung einen enormen Aufwand mit sich. Auch dieser rechtfertigt die lange Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens aber nicht vollumfänglich. Den insgesamt wohl gegen zwei Jahren der Verfahrensverzögerung ist mit einer weiteren Strafreduktion von ca. 20 % Rech- nung zu tragen.
  122. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu bestrafen. Daran sind 255 Tage erstandener Haft anzurechnen. 8.1 Die Freiheitsstrafe erlaubt ihrer Höhe nach die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Strafaufschub das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Davon kann im Fall des Beschuldig- ten ausgegangen werden. Zwar erscheinen angesichts seiner Vorstrafen, seiner weiterhin ungeklärten Berufsaussichten und seiner Neigung, sein eigenes Verhal- ten schönzureden und die Gründe für seine Schwierigkeiten vor allem in den Um- ständen, dem Verhalten von Behörden etc. zu suchen, gewisse Bedenken hin- sichtlich seiner dauerhaften Bewährung angezeigt. Eine eigentliche Schlecht- prognose erlaubt das allerdings nicht, zumal der Beschuldigte 255 Tage in Haft verbrachte und die letzten Tathandlungen inzwischen über fünf Jahre zurücklie- gen. Die Strafe ist folglich bedingt auszufällen. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. 8.2 Auf den Widerruf des mit Urteil vom 20. August 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– gewährten bedingten Strafvollzugs ist unter Hinweis auf Art. 46 Abs. 5 StGB zu verzichten. - 192 - VI. Auf das Schadenersatzbegehren der Stadt AL._____ ist unter Hinweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht einzutreten (Urk. 91 E. A.3.). VII. 1.1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Freispruch in Nebenpunkten) sind die Kosten der gegen den Beschuldigten geführten Untersuchung (Fr. 5'000.– Ge- bühr Strafuntersuchung, Fr. 4'807.45 Auslagen Untersuchung, Fr. 65.50 Zeu- genentschädigung B._____) sowie die Kosten der Beschwerdeverfahren (Fr. 1'600.–, Fr. 1'800.–, Fr. 800.–) und eines Anteils von Fr. 4'800.– der erstin- stanzlichen Gerichtsgebühr, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, die nach Obsiegen und Unterliegen zu ver- legen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), sind dem Beschuldigten, mit Ausnahme derje- nigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich des auf das Verfahren gegen die Beschuldigte B._____ entfallenden geringfügigen Kostenanteils (vgl. E. IV.2.1.3), auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.1.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und in den ge- richtlichen Verfahren beider Instanzen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln der Kosten der Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie im Umfang der Hälfte der Kosten der Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren ist vorzubehalten. 1.1.3 Der Negativsaldo aus der Verwertung der Fahrzeuge (Fr. 3'035.70) ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.1.4 Das Guthaben auf den beiden Konti bei der C._____ Bank, lautend auf den Beschuldigten, ist in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur teilweisen De- ckung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten zu verwenden. - 193 - 1.2 Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft ist dem Beschuldig- ten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Anrechnung der erstandenen Haft auf die ausgefällte Freiheitsstrafe) nicht zuzusprechen. 2.1.1 Die Beschuldigte B._____ wurde rechtskräftig von allen gegen sie erhobe- nen Vorwürfen freigesprochen. Gleichwohl auferlegte ihr die Vorinstanz die Kos- ten der gegen sie geführten Untersuchung und eine einen Anteil von einem Fünf- tel der erstinstanzlichen Gerichtskosten und wies ihren Antrag auf Schadenersatz bzw. Genugtuung ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie die ihr als formeller Geschäftsführerin der E._____ obliegenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 810 OR und 812 OR grob verletzt habe. Sie habe sich ohne ein Minimum an Abklärungen zu treffen, vom Beschuldigten einspannen lassen, der hinter ihrem Rücken unrechtmässig die Gelder der E._____ für seinen Privat- bedarf verwendet und so die Gesellschaft geschädigt habe. Dadurch habe sie ge- gen ihre zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten verstossen. Zudem habe sie durch ihre formelle Position als Gesellschaftsorgan den Anschein geweckt, dass sie die strafrechtlich relevanten Machenschaften des Beschuldigten wissentlich gedeckt habe. Sie habe damit die Einleitung des Verfahrens schuldhaft verursacht. Die Beschuldigte lässt dem entgegenhalten, dass es wohl zutreffe, dass sie den gesellschaftsrechtlichen Organpflichten nach Art. 810, 812 und 827 OR nicht nachgekommen sei. Doch diese gesetzlichen Pflichten bezweckten einzig den Schutz der Gesellschaft selber, der Gesellschafter oder der Gesellschaftsgläubi- ger. Entsprechend habe nur dieser Personenkreis Verantwortlichkeitsansprüche aus Organhaftung und gehe es bei den von der Vorinstanz erwähnten Präjudizien stets um Vorgänge, bei denen dieser Personenkreis und nicht Dritte geschädigt worden seien. Die gesellschaftsrechtlichen Organpflichten bezweckten keinen Schutz der Stadt AL._____ und ihrer Vermögensinteressen aus Sozialhilferecht (Urk. 99/1 S. 3 f.). Der angefochtene Entscheid bleibe auch den Nachweis schul- dig, dass die Beschuldigte den Sozialhilfebetrug des Beschuldigten hätte verhin- dern können, wenn sie ihren gesellschaftsrechtlichen Organpflichten nachge- kommen wäre. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Umgang des Beschuldigten mit dem Sozialamt AL._____ zu kontrollieren. Damit fehle es auch an einem adä- - 194 - quaten Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Urk. 99/1 S. 4). Das gelte auch für ihre formelle Geschäftsführerstellung im Handelsregister, die keine Widerrechtlichkeit für die Kostenhaftung oder eine Herabsetzung der Entschädigung zu begründen vermögen (Urk, 99/1 S. 4). Die angeblichen zivil- rechtlichen Pflichtverletzungen, die der erstinstanzliche Entscheid der Beschuldig- ten vorhalte, bezögen sich zudem nur auf den untergeordneten Anklagevorwurf, dem Beschuldigten beim Sozialhilfebetrug geholfen zu haben. Der Hauptvorwurf gegen die Beschuldigte sei ein angeblicher gewerbsmässiger Sozialhilfebetrug zu Lasten der Stadt BC._____ gewesen (Urk. 99/1 S. 5). 2.1.2 Dass die Beschuldigte ihren gesellschaftsrechtlichen Organpflichten in kei- ner Weise nachkam und den Beschuldigten in der E._____ schalten und walten liess, wie es ihm beliebte, steht ausser Frage und wird auch seitens der Verteidi- gung nicht bestritten. Der von der Beschuldigten zu verantwortende Verzicht auf eine ordnungsgemässe Buchhaltung ermöglichte es dem Beschuldigten, unkon- trolliert Privatbezüge zu tätigen. Dass er die E._____ damit schädigte, ist anzu- nehmen, ein entsprechender Vorwurf aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Namentlich wurde seitens der Staatsanwaltschaft nie geltend gemacht, der Be- schuldigte hätte sich keinen Lohn auszahlen dürfen. Allerdings ermöglichten die Pflichtverletzungen der Beschuldigten dem Beschuldigten nicht nur unkontrollierte Privatbezüge. Sie verunmöglichte es der Beschuldigten auch, diese erkennen und sie als Lohnbezüge einordnen zu können. Das wiederum war die Grundlage da- für, dass sie unbewusst wahrheitswidrig zwei ihr vom Beschuldigten vorgelegte Schreiben unterzeichnete, mit denen sie als Inhaberin und Gesellschafterin der E._____ gegenüber den Sozialbehörden der Stadt AL._____ bestätigte, dass der Beschuldigte unentgeltlich bei der E._____ tätig sei. Eine entsprechende Pflicht des Arbeitsgebers zur Auskunftserteilung sieht § 48 Abs. 2 lit. d des Sozialhilfe- gesetzes des Kantons Zürich vor, woraus sich indirekt auch eine Pflicht zur Füh- rung von Lohnaufzeichnungen ergibt. Die gesellschaftsrechtlichen Organpflichten nach Art. 810, 812 und 827 OR haben in diesem Sinn zumindest Reflexwirkungen zugunsten von Behörden, denen gegenüber Arbeitgeber zu Auskünften verpflich- tet sind. Die beiden genannten Schreiben begründeten den Vorwurf der Gehilfen- schaft zum gewerbsmässigen Betrug gegen sie und waren damit kausal für die - 195 - Durchführung des Verfahrens gegen sie in diesem Punkt. Allerdings war der An- lass für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sie und dafür, dass sie in Untersuchungshaft versetzt wurde, der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Stadt BC._____. Der entsprechende Verdacht war aufgrund von Sicherstellungen aufgekommen, die im Zusammenhang mit den Hausdurchsu- chungen im Verfahren gegen den Beschuldigten erfolgten (Urk. Urk 81/3). Mit ih- rer Stellung als Inhaberin und Geschäftsführerin der E._____ und der Verletzung der erwähnten gesellschaftsrechtlichen Organpflichten hatte das nichts zu tun. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigten zwar der Vorwurf der eklatanten Verletzung von zivilrechtlichen Pflichten gemacht werden muss, diese Pflichtverletzungen aber für die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie nur von marginaler Bedeutung waren. 2.1.3 Vor diesem Hintergrund sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens, soweit sie auf die Beschuldigte entfallen, auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es ist ihr eine Genugtuung für die 121 Tage zuzu- sprechen, die sie in Haft verbrachte (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 StPO). Die von ihr im Sinne eines Maximalbetrags beantragten Fr. 20'000.– entsprechen ca. Fr. 165.– pro Tag, was unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu Haftentschädigungen angemessen ist. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bezogen auf die Beschuldigte B._____ ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  123. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
  124. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1b teilweise (Freispruch Beschuldigter 1 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug), 2 (Freispruch Beschuldigte 2), 6 (Absehen von einer Ersatzforde- rung gegen den Beschuldigten 2), 8-10 (Verwendung der Guthaben bei der D._____ AG, Vormerknahme betreffend die vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen, Verwendung von Uhren), 11 und 12 (Verwendung von Unter- - 196 - lagen nach Abschluss des Verfahrens), 13 (Zivilansprüche Privatklägerin- nen 1 bis 4), 15 (Zivilanspruch der Privatklägerin 7), 16 (Kostenfestset- zung) sowie 17 und 18 (Honorare amtliche Verteidiger) und der gleichen- tags ergangene Beschluss (Verfahrensvereinigung) in Rechtskraft erwach- sen sind.
  125. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  126. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − des versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 StGB; − des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (begangen am 10. August 2010, 17. Januar und 17. Au- gust 2011 und am 17. Januar 2012).
  127. Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, soweit sich der Vorwurf auf die Zeit ab 10. Juni 2012 be- zieht.
  128. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 255 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. - 197 -
  129. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  130. Vom Widerruf des mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
  131. August 2012 gegen A._____ für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– gewährten bedingten Strafvollzugs wird abgesehen.
  132. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. No- vember 2015 im Verfahren gegen A._____ gesperrte Guthaben auf dem Konto Nr. 1 und dem Konto Nr. 2 bei der C._____ Bank AG, lautend auf A._____, wird zur teilweisen Deckung der auf den Beschuldigten entfallen- den Verfahrenskosten verwendet. Die C._____ Bank AG wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, dieses Guthaben an das Zentrale Inkasso des Obergerichtes des Kantons Zürich zu überweisen.
  133. Auf das Schadenersatzbegehren der Stadt AL._____ (Privatklägerin 5) ge- gen den Beschuldigten A._____ wird nicht eingetreten.
  134. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 34'200.– amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung Beschuldigte B._____
  135. Die auf den Beschuldigten A._____ entfallenden Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Fr. 5'000.– Gebühr Strafun- tersuchung, Fr. 4'807.45 Auslagen Untersuchung, Fr. 65.50 Zeugenent- schädigung, Fr. 4'200.– Beschwerdeverfahren, Fr. 4'800.– Anteil Gerichts- gebühr), werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen zu- sammen mit dem Negativsaldo aus der Verwertung der Fahrzeuge (Fr. 3'035.70) auf die Gerichtskasse genommen.
  136. Die auf die Beschuldigte B._____ entfallenden Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Fr. 2'000.– Gebühr Strafun- tersuchung, Fr. 65.50 Zeugenentschädigung, Fr. 1'075,– Auslagen Unter- - 198 - suchung, Fr. 1'200.– Anteil Gerichtsgebühr) werden zusammen mit den Kosten ihrer amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und in beiden ge- richtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse genommen.
  137. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  138. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ in der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von vier Fünfteln der Kosten der Verteidigung in der Untersuchung und im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren sowie im Umfang der Hälfte der Kosten der Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  139. Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft von Fr. 20'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  140. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis - 199 - − die Privatklägerschaft (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden sowie die D._____ AG und das Konkursamt Kriens gemäss den Dispositivziffern 8 und 10 - 12 des erstinstanzlichen Ur- teils) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (be- treffend die Beschuldigten A._____ und B._____) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten SB120144 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B (betreffend den Beschuldigten A._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 103 (betreffend die Beschuldigte B._____) − die C._____ Bank AG mit Dispositivauszug betr. Dispositivziffer 6.
  141. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 200 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180108-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 17. Februar 2021 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und MLaw X3._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. November 2017 (DG160015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. April 2016 (Urk. D1/43 und 81/37) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird beschlossen:

1. Prozess Nr. GG160009-M wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG160015-M vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nummer weitergeführt.

2. Prozess Nr. GG160009-M wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Er- öffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es wird erkannt:

1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB

- der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB

- des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.

- 3 -

b) Im Übrigen wird der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf des mehrfa- chen Fahrens ohne Berechtigung sowie der Gehilfenschaft zum ge- werbsmässigen Betrug freigesprochen.

2. Die Beschuldigte B._____ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 255 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2012 gegen den Beschuldigten A._____ ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.– wird widerrufen; der Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet.

6. Von der Erhebung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird abgesehen.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

17. November 2015 im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ ge- sperrte Guthaben auf dem Konto Nr. 1 und dem Konto Nr. 2 bei der C._____ Bank AG, lautend auf A._____, wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der auf den Beschuldigten A._____ entfallenden Verfahrenskosten verwen- det. Die C._____ Bank AG wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, dieses Guthaben an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

17. November 2015 im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ ange- ordnete Kontosperre betreffend dem Konto Nr. 3 bei der D._____ AG [Bank], lautend auf die E._____ GmbH, wird aufgehoben; die D._____ AG wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, das Guthaben dem Kon-

- 4 - kursamt Kriens zuhanden der Konkursmasse E._____ GmbH in Liq zu überweisen.

9. Es wird davon Vormerk genommen, dass die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. November 2015 und

19. November 2015 im Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ be- schlagnahmten Fahrzeuge vorzeitig verwertet wurden:

- Audi S6 Avant quattro 4.2.

- Opel Omega 3.2i V6

- Honda VTR 1000 F V-X Fire Storm

- Harley-Davidson FXSB Breakout

- Opel Frontera 3.2i V6

- Chevrolet TrailBlazer 4.2 LTZ.

10. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom

19. November 2015 und 20. November 2015 im Verfahren gegen den Be- schuldigten A._____ beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A._____ innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der La- gerbehörde (Bezirksgerichtskasse) zur Vernichtung überlassen:

- Taucheruhr Cressi Giotto (A009'741'808)

- Herrenarmbanduhr Thomas Sabo (A008'742'061)

- Fotoausrüstung Canon (A008'742'787)

- Werkzeugkoffer (A008'745'559)

- Winkelschleifmaschine Bosch (A008'757'048)

- Tauchausrüstung (A008'757'491).

11. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. März 2016, 14. März 2016 und 11. April 2016 im Verfahren gegen den Beschul- digten A._____ beschlagnahmten Unterlagen (schriftliche Dokumente in F._____ Schachtel) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A._____ innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde (Bezirksgerichtskasse) zur Vernichtung überlassen.

- 5 -

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 9. März 2016 im Verfahren gegen die Beschuldigte B._____ beschlagnahmten Un- terlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehör- de (Bezirksgerichtskasse) zur Vernichtung überlassen.

13. Die nachfolgenden Privatkläger werden mit ihren Zivilansprüchen gegen den Beschuldigten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

- G._____ AG (Privatklägerin 1)

- Kanton Aargau (Privatkläger 2)

- Kanton Zürich (Privatkläger 3)

- H._____ (Privatklägerin 4).

14. Auf die Zivilforderung der Stadt AL._____ (Privatklägerin 5) gegen den Be- schuldigten A._____ wird nicht eingetreten.

15. Auf die Zivilforderung der Stadt BC._____(Privatklägerin 7) gegen die Be- schuldigte B._____ wird nicht eingetreten.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Kosten Beschwerdeverfahren UB160026-O A._____ Fr. 1'800.– Kosten Beschwerdeverfahren UB160050-O A._____ Fr. 800.– Kosten Beschwerdeverfahren UH160074-O A._____ Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung A._____ Fr. 65.50 Zeugenentschädigung A._____ Fr. 4'807.45 Auslagen Untersuchung A._____ Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung B._____ Fr. 65.50 Zeugenentschädigung B._____ Fr. 1'075.– Auslagen Untersuchung B._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

17. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 66'017.35 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt.

- 6 -

18. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 30'738.60 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt, zusätzlich zur Akontozahlung in der Höhe von Fr. 9'000.–.

19. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ im Umfang von 4/5 (Fr. 4'800.–) und der Beschuldigten B._____ im Umfang von 1/5 (Fr. 1'200.–) auferlegt.

20. Die Kosten der Untersuchungen werden dem resp. der jeweiligen Beschul- digten auferlegt. Davon ausgenommen ist der Negativsaldo aus der Verwer- tung der Fahrzeuge (Fr. 3'035.70), der auf die Gerichtskasse genommen wird.

21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bei den Beschuldigten für die sie betreffenden Kosten der amtlichen Verteidigung.

22. Der Antrag der Beschuldigten B._____ auf Schadenersatz resp. Genugtu- ung wird abgewiesen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 149 S. 2)

1. Es seien die Dispositivziffern 1a), 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des gerwerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Dossi- er 1 sowie Dossier 3), der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB (Dossier 2), des mehrfachen Pfän- dungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dossi- er 4) von Schuld und Sühne freizusprechen.

- 7 -

2. Es sei die Dispositivziffer 1b) des angefochtenen Urteils zu bestätigen und der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Be- rechtigung (Dossier 1) sowie der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Dossier 5) von Schuld und Sühne freizusprechen.

3. Es sei die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und von einem Widerruf der mit Urteil vom Obergericht des Kantons Zürich vom 20. August 2012 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.– abzusehen.

4. Es sei Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die mit Verfügung vom 17. November 2015 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gesperrten Konti Nr. 1 und Nr. 2 bei der C._____ Bank lautend auf den Beschuldigten per sofort aufzuheben und dem Be- schuldigten die dort befindlichen Gelder zur freien Verfügung zu über- lassen.

5. Es sei die Dispositivziffer 14 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien die Zivilansprüche der Privatklägerschaft vollumfänglich abzuweisen.

6. In Abänderung der Dispositivziffern 16, 19 und 20 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, soweit sie dem Be- schuldigten auferlegt wurden, auf die Staatskasse zu nehmen.

7. In Abänderung von Dispositivziffer 21 des angefochtenen Urteils sei auf den Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten.

8. Es sei der Beschuldigte mit Fr. 63'750.– für die zu Unrecht erlittene Haft zu entschädigen.

9. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

- 8 -

10. Es sei die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungs- verfahren aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen, wobei auf einen Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten sei.

11. Wo nicht explizit erwähnt, sind die Anträge der Anschlussberufungs- klägerin vollumfänglich abzuweisen. Eventualanträge:

1. Es sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 409 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Alles unter Kosen- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsan- waltschaft.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 99/1 S. 1 f. und Urk. 140, schriftlich, sinngemäss)

1. In Abänderung der Dispositivziffern 19 und 20 des erstinstanzlichen Ur- teils seien der Beschuldigten keine Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

2. Es sei der Beschuldigten für die erstandene Untersuchungshaft aus der Staatskasse eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zu leisten.

c) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 152 S. 1 f.)

1. Es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen. Der Antrag hinsichtlich der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Be- trug wird zurückgezogen.

- 9 -

2. Es seien die Verurteilungen des Beschuldigten wegen gewerbsmässi- gen Betruges zum Nachteil der Sozialabteilung der Stadt AL._____ sowie der Arbeitslosenkasse Unia, wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten zum Nachteil des Kantons Zürich, kjz AL._____, sowie des mehrfachen Pfändungsbetruges zum Nachteil einer Vielzahl von Geschädigten zu bestätigen.

3. Der Berufungskläger sei entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten zu bestrafen.

4. Die weiteren seitens der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Punk- te des Urteilsdispositivs der Vorinstanz seien zu bestätigen und die Hauptberufung des Beschuldigten abzuweisen.

- 10 - Erwägungen: I.

1. Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten 1 (Beschuldigter) mit Urteil vom 16. November 2017 des gewerbsmässigen Betrugs, der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten und des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig. Vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug sprach es den Beschuldigten frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und erklärte eine ursprünglich bedingt ausgefällte Geldstrafe für vollziehbar. Die Beschuldigte 2 (Beschuldigte) sprach die Vorinstanz frei, auferlegte ihr aber einen Teil der Verfahrenskosten und sprach ihr keine Genugtuung und Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und entgangenen Verdienst zu (Urk. 96 S. 84 ff.). Die Einzelheiten des Urteils können dem Ingress dieses Entscheides entnommen werden. 2.1 Gegen den mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 47; vgl. auch Urk. 82/1-

6) liessen die beiden Beschuldigten je mit Eingaben vom 23. November 2017 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 84; Urk. 85; Urk. 97; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 5. Februar 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Par- teien (vgl. Urk. 95/1-3) und übermittelte in der Folge die Berufungsanmeldungen zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Beschuldigten reichten der er- kennenden Kammer am 2. März 2018 rechtzeitig ihre schriftlichen Berufungser- klärungen ein, in welchen sie auch Beweisanträge stellten (Urk. 99/1; Urk. 100 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft IV erklärte mit Eingabe vom 4. April 2018 Anschlussberufung sowohl im Verfahren gegen den Beschuldigten als auch in demjenigen gegen die Beschuldigte (Urk. 106). 2.2 Am 20. August 2018 verfügte der Präsident der Kammer antragsgemäss die Herausgabe von zwei Uhren und einer Taucherausrüstung an den Beschuldigten (Urk. 115). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wurde die Akturierung des Inhalts der "F._____-Kiste" angeordnet; die Aktenstücke liegen als Urk. 119/1-21 bei den

- 11 - Prozessakten (vgl. Urk 120). Die weiteren Beweisanträge der beiden Beschuldig- ten wurden bei dieser Gelegenheit einstweilen abgewiesen (Urk. 118). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 125) und mit solcher vom

22. April 2020 ihr Gesuch um Abtrennung und schriftliche Durchführung des sie betreffenden Berufungsverfahrens abgewiesen (Urk. 136; vgl. auch Urk. 131, 134 und 135). Mit Vereinbarung vom 14./19. Mai 2020, hierorts eingegangen am

22. Mai 2020, zog die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vormals Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich) ihre Anschlussberufung im Verfahren gegen die Beschuldigte zurück, und die Beschuldigte schränkte ihre auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zielende Berufung weiter ein. Gleichzeitig beantragten die Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Sachen der Beschuldig- ten und verzichteten auf weitere Ausführungen (Urk. 139 f.). Mit Verfügung vom

22. Mai 2020 wurde vom Vorgang Kenntnis genommen, die schriftliche Erledi- gung des Verfahrens betreffend die Beschuldigte angeordnet und die Vorladun- gen im Verfahren gegen die Beschuldigte abgenommen (Urk. 141). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 beantragte der Beschuldigte die Einvernahme der Beschuldig- ten und von I._____ als Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 143). Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht und die Behandlung des - im Licht von Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO spät gestellten - Antrags im Rahmen der Berufungsverhandlung in Aussicht gestellt (Urk. 144). 2.3 Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde der Beschuldigten mit Blick auf die krankheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ihres amtlichen Verteidigers für die bevorstehende Urteilseröffnung und die Nachbesprechnung des Endent- scheides zusätzlich Rechtsanwalt MLaw X3._____ als amtlicher Verteidiger be- stellt (Urk. 158; vgl. auch Urk. 153-156; Urk. 163).

3. Die Berufungsverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten fand am

12. Juni 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner amtlichen Verteidigerin und des Vertreters der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II. S. 11 ff.). Das Urteil in Sachen auch der Beschuldigten wurde nach Absprache mit der Verteidigung des

- 12 - Beschuldigten (Urk.157; Urk. 160) am 17. Februar 2021 in Anwesenheit des Be- schuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin mündlich eröffnet. Der Beschuldig- ten und ihren Verteidigern, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft wurde das schriftliche Urteilsdispositiv gleichentags zugestellt (Prot. II S. 58 ff.). II. 1.1 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch unter Ausrichtung einer Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft. Sein Rechtsmittel richtet sich gemäss der Berufungserklärung gegen die Disposi- tivziffern 1a (Schuldspruch), 3 bis 5 (Sanktion und Widerruf), 7 (Verwendung ge- sperrter Vermögenswerte), 13 und 14 (Zivilansprüche), 16 (Kostenfestsetzung) sowie 19 bis 21 (Kostenauflage), wobei er hinsichtlich der Dispositivziffern 13 (Zi- vilansprüche Privatklägerinnen 1 bis 4) und 16 (Kostenfestsetzung) keine vom vorinstanzlichen Urteil abweichende Regelung beantragt (Urk. 149 S. 2 f.). Even- tualiter beantragt der Beschuldigte die Rückweisung der Angelegenheit zur Abklä- rung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 409 StPO an die Vorinstanz. Die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Dispositivziffer 1b und die Bemessung der Strafe (Urk. 152 S. 1 f.). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 19, 20 und 22 des vorinstanzlichen Ent- scheids (Urk. 99/1 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung im Verfahren gegen die Beschuldigte (Urk. 106 S. 2) zurückgezogen (Urk. 140) und ficht den erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Gehil- fenschaft zu gewerbsmässigem Betrug nicht mehr an (Urk. 152 S. 1). 1.2 In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 16. November 2017 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1b teilweise (Freispruch Beschuldig- ter 1 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug), 2 (Frei- spruch Beschuldigte), 6 (Absehen von einer Ersatzforderung gegen den Beschul- digten 1), 8 bis 10 (Verwendung der Guthaben bei der D._____ AG, Vormerk- nahme betreffend die vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen, Verwendung von Uhren [vgl. auch Urk. 115]), 11 und 12 (Verwendung von Unterlagen nach Ab-

- 13 - schluss des Verfahrens), 13 (Zivilansprüche Privatklägerinnen 1 bis 4), 15 (Zi- vilanspruch der Privatklägerin 7), 16 (Kostenfestsetzung) sowie 17 und 18 (Hono- rare amtliche Verteidiger). Unangefochten geblieben und damit rechtskräftig ge- worden ist ferner der gleichentags ergangene Beschluss (Verfahrensvereinigung). Das ist vorab festzustellen.

2. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 2. März 2018 beantragen, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die nach deren Ansicht nicht begründeten Ge- schäftsausgaben und somit die ihm als Privatbezüge vorgeworfenen deklarierten Ausgaben vollumfänglich zusammenzustellen und aufzulisten, zu belegen und ihm vorzuhalten (Urk. 100 S. 3). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom

11. Juli 2019 vorläufig abgewiesen (Urk. 118). Anlässlich der Berufungsverhand- lung stellte die Verteidigung in der Folge "nur" noch den Eventualantrag, die An- gelegenheit zur Abklärung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 409 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 149 S. 3). Beide Anträge fussen im Wesentli- chen auf dem Vorwurf, die vorhandenen Ausgabenbelege seien von den Ermitt- lungs- und Untersuchungsbehörden unvollständig ausgewertet worden, und der Beschuldigte habe sich zu den Vorwürfen nicht angemessen äussern können, weil ihm lediglich Listen vorgehalten worden seien, in denen der ermittelnde Poli- zeibeamte die aus seiner Sicht relevanten Belege zusammengetragen habe. Na- mentlich wären unter dem Titel "Geschäftsauslagen bar" dem Beschuldigten die mutmasslich privaten Bezüge vorzuhalten gewesen, und es wäre an der Untersu- chungsbehörde gewesen, dem Beschuldigten zu belegen, dass diese privat ge- wesen und nicht rückerstattet worden seien. Mit dem - von der Vorinstanz ge- schützten - Vorgehen, alle Bezüge grundsätzlich als vom Beschuldigten vorge- nommen und sodann alle Barbezüge zunächst als privat bedingt anzusehen, finde eine unrechtmässige Vorverurteilung bzw. eine unzulässige Umkehr der Beweis- last statt (Urk. 100 S. 3 ff.; Urk. 149 S. 11, 13 ff.) 2.1 Der Verfahrensgegenstand wird durch die Anklage bestimmt (Art. 9 StPO). Sie hat die Informationen zu vermitteln, die die beschuldigte Person benötigt, um sich gegen den ihr gegenüber erhobenen Vorwurf sinnvoll zu verteidigen. Das Gericht darf alleine über die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe urteilen.

- 14 - Es darf dabei aber auch entlastende Umstände berücksichtigen, die nicht in der Anklageschrift erwähnt sind. Es kann folglich die Einwände eines Beschuldigten, der sich gegen die Anklagevorwürfe wehrt und die Sichtweise der Anklagebehör- de nicht teilt, umfassend prüfen. Das gilt auch im Berufungsverfahren, handelt es sich bei der Berufung doch um ein vollumfängliches reformatorisches Rechtsmit- tel. Eine kassatorische Erledigung durch Rückweisung, wie sie die Verteidigung eventualiter anstrebt, ist gerade zufolge dieses reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgäng- lich ist, wie etwa bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte. Erforderliche zusätzliche Be- weiserhebungen sind im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen und stellen keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt (BGer 6B_1084/2019 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzu- sehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauft und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGer 6B_1084/2019 E. 2.5 mit Hin- weisen). 2.2 Die Anklagevorwürfe ergeben sich im Einzelnen aus Urk. D1/43. Die Ankla- ge umfasst u.a. die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs, des Fahrens oh- ne Berechtigung, der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten und des Pfändungsbetrugs, wobei der Beschuldigte die Tatbestände teilweise mehrfach verwirklicht haben soll. Mit Ausnahme des mehrfachen Fahrens ohne Berechti-

- 15 - gung beruhen die Anklagevorwürfe in tatsächlicher Hinsicht direkt oder indirekt auf der Annahme, dass der Beschuldigte Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der E._____ GmbH (E._____) verheimlichte. So soll er im Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. April 2012 gegenüber der Arbeitslosenkasse UNIA und im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. November 2015 gegenüber dem Sozialamt AL._____ entsprechende Einkünfte verschwiegen und so zusammengefasst unter Aufwendung von viel Zeit und Mitteln für die deliktische Tätigkeit regelmässig un- rechtmässig Gelder der Arbeitslosenkasse und des Sozialamtes in namhafter Hö- he erhältlich gemacht haben, wobei es den Geschädigten nicht möglich gewesen sei, die (teilweise mit Schreiben untermauerten) Falschangaben mit zumutbarem Aufwand zu erkennen. Ferner soll er seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der E._____ verheimlicht haben, um Einkommenspfändungen zu verhindern (Zeit- raum August 2010 bis Juni 2015) und die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbei- träge für seinen Sohn nicht bezahlen zu müssen (Zeitraum August 2012 bis De- zember 2014). Das inkriminierte Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der E._____ bestand gemäss Anklage in Bezügen ab dem Firmenkonto, die seinem privaten Lebensunterhalt dienten und sich für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum

16. November 2015 auf ca. Fr. 128'169.19 (Urk. 43 S. 2), für denjenigen vom

1. April 2010 bis zum 16. November 2015 auf ca. Fr. 184'000.– (Urk. 43 S. 7) und für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. April 2012 auf ca. Fr. 56'084.56 (Urk. 43 S. 10) beliefen und einem monatlichen Durchschnittseinkommen von ca. Fr. 3'000.– (Urk. 43 S. 2), ca. Fr. 2'750.– (Urk. 43 S. 7) respektive ca. Fr. 2'250.– (Urk. 43 S. 10) entsprachen. Die Bezüge erfolgten gemäss Anklage in Form von Bargeldbezügen und Einkäufen in Lebensmittelgeschäften sowie durch das Bezahlen privater Rechnungen und der Parkplatzmiete am Wohnort. Der An- klagevorwurf enthält alle für die Subsumption unter die entsprechenden Straftat- bestände wesentlichen Elemente des dem Beschuldigten zum Vorwurf gemach- ten Verhaltens und wird folglich dem Anklageprinzip gerecht. 2.3.1 Die den Gesamt- und Durchschnittsbeträgen gemäss Anklage zugrundelie- gende Berechnung des im Rahmen der Tätigkeit für die E._____ erzielten unge- fähren Einkommens wurde dem Beschuldigten ab Seite 11 der Schlusseinver- nahme vom 15. April 2016 vorgehalten (Urk. D1/22/4) und dem Beschuldigten

- 16 - schliesslich die Schlussrechnung präsentiert, aus welcher sich das gemäss An- klage anrechenbare Einkommen wie folgt ergibt: A. Zeitraum April 2010 bis April 2012 Barbezüge Fr. 38'066.11 (Fr. 60'251.82 abzgl. Fr. 22'185.71) Lebensmitteleinkäufe Fr. 5'230.45 (Kartenzahlung) Private Rechnungen Fr. 10'022.50 (Kartenzahlung) Restaurantbesuche Fr. 2'765.50 (Kartenzahlung) Total Fr. 56'084.56 B. Zeitraum Juni 2012 bis 17. November 2015 Barbezüge Fr. 92'285.12 (Fr. 120'074.03 abzgl. Fr. 27'788.91) Lebensmitteleinkäufe Fr. 5'127.65 (Kartenzahlung) Private Rechnungen Fr. 24'028.02 (Kartenzahlung) J._____ Kurs Fr. 3'000.– (Kartenzahlung) Restaurantbesuche Fr. 3'728.40 (Kartenzahlung) Total Fr. 128'169.19 Die Vorhalte erfolgten ausgehend vom Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen zu den Bestellungen bei K._____, zu den mit Karte zulasten des Kontos der E._____ bezahlten Lebensmitteleinkäufen, zu den über das Konto der E._____ verrechne- ten privaten Rechnungen, zu den Mobiltelefonkosten, zu den Barbezügen und zum J._____ Kurs (vgl. Urk. D1/22/1 S. 34), wie es in den Aufstellungen Urk. D1/16/2, Urk. D1/16/7 f., Urk. D1/16/10 f., Urk. D1/16/3, Urk. D1/16/5 f. zusam- mengefasst ist. Mit dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen war der Beschuldigte vor der Schlusseinvernahme im Rahmen zweier polizeilichen Einvernahmen und der Hafteinvernahme (Urk. D1/22/1-5; Urk. 81/23) konfrontiert worden. Diese hatten u.a. die Eigentümerschaft, Finanzierung und Verwendung verschiedener Fahr- zeuge, die E._____, ihre Geschäftstätigkeit und Mitarbeiter, seine eigene Funktion innerhalb der E._____, den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit für die Gesell-

- 17 - schaft und diverse Hinweise zum Gegenstand, die aus polizeilicher Sicht den Verdacht begründeten, dass er diese Tätigkeit nur scheinbar unentgeltlich ausüb- te. Weiter wurde er zum Zugang zum Firmenkonto (E-Banking, Kontokarte), den sichergestellten Mäppchen mit monatlichen Kontoauszügen, Quittungen etc. und zur Übernahme von Verpflegungskosten durch die E._____ vernommen sowie in allgemeiner Form danach gefragt, was die E._____ mit ihren Einnahmen machte und ob er private Ausgaben über das Geschäftskonto bezahlt habe. Es wurden ihm sodann diverse über das Geschäftskonto der E._____ bezahlte Rechnungen, Gegenstände und Buchungen vorgehalten, hinsichtlich welcher aus polizeilicher Sicht der Verdacht bestand, dass es sich um seine privaten Ausgaben und damit um indirekte Lohnzahlungen handelte. Sodann wurden die Gründe für die zahlrei- chen Barabhebungen in Schweizer Franken und in Euro zulasten des Geschäfts- kontos der E._____ im Allgemeinen und gewisser im Ausland erfolgter Barbezüge im Speziellen sowie seine Stellungnahmen zu diversen Ausgabenkategorien er- fragt. Die Einvernahmen erfolgten unter Vorlage diverser Dokumente und der bei den Akten liegenden Aufstellungen über seine Arbeitseinsätze, Rechnungen und Zahlungen (Urk. D1/15/6; Urk. D1/16/1), die Rechnungen des K._____ AL._____ (Urk. D1/16/2), der im Zeitraum von April 2010 bis Oktober 2015 mit Karte bezahl- ten Einkäufe von Lebensmitteln (Urk. D1/16/7 f.), der im Zeitraum von April 2010 bis September 2015 über die E._____ verrechneten privaten Rechnungen (Urk. D1/16/9 f.), und der Barbezüge Juni 2012 bis 18. November 2015 (Urk. D1/16/5 f.), die die Beweislage aus polizeilicher Sicht zusammenfassen. Das polizeiliche Ermittlungsergebnis und die ihm zugrundeliegenden Gedankengänge waren dem Beschuldigten damit spätestens nach der zweiten polizeilichen Einvernahme vom

12. Januar 2016 (Urk. D1/22/3) im Wesentlichen bekannt. Mit ihnen befasste er sich in der Folge noch vor der Schlusseinvernahme erneut und entwickelte eine detaillierte Gegenposition, wie seine Eingaben an den Haftrichter vom 12. und 22. Februar 2016 (Urk. D1/34/39 f.; vgl. auch Urk. D1/34/42), seine "Beschwerde ge- gen das Untersuchungsverfahren" vom 15. Februar 2016 (Urk. D1/38/1) und sei- ne "Einsprache" gegen den Haftrichterentscheid vom 24. Februar 2016 (Urk. D1/34/47) belegen, in denen er sich mit dem die polizeilichen Ermittlungen abschliessenden Rapport des polizeilichen Sachbearbeiters vom 22. Januar 2016

- 18 - vertieft auseinandersetzte (Urk. D1/3). Am 14. März 2016, also einen Monat vor der Schlusseinvernahme, nahm die Verteidigung zudem u.a. sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Quittungen/Einkaufsbelege im Original zur Einsicht in Empfang (Urk. D1/33/31). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihren Vorhalten in der Schlusseinvernahme von den Annahmen des ermittelnden Polizeibeamten abwich, tat sie dies explizit und legte dar, dass sie in Berücksichtigung seiner Einwände die aus Geschäftsvermö- gen bar bezahlten, polizeilicherseits als privat bewerteten Auslagen einschliess- lich K._____ bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens nicht zusätz- lich zu den Barbezügen berücksichtigt und neu ferner belegte Barzahlungen von Geschäftsauslagen von den Barbezügen abgezogen würden. Für letzteres ver- wies die Staatsanwältin auf eine Excel-Liste, in die die entsprechenden Quittun- gen aufgenommen worden seien und aus der sich für die erste Phase des inkri- minierten Zeitraums ein zu berücksichtigender Totalbetrag geschäftsbedingter Barauslagen von Fr. 19'120.45 und für die zweite ein solcher von Fr. 43'981.60 ergebe. Für das Jahr 2011 werde vom Durchschnitt aller in den Jahren 2010 und 2012 bis 2015 durch Quittungen belegten Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 63'102.05 ausgegangen. Bar bezahlte Restaurantbesuche würden nicht als Geschäftsauslagen betrachtet. Weiter eröffnete die Staatsanwältin dem Beschul- digten, dass ihm zudem die mit Karte bezahlten Restaurantbesuche und alle Fr. 500.– im Monat bzw. insgesamt Fr. 13'000.– und Fr. 21'000.– übersteigenden Benzinkosten als Einkommen angerechnet und zu seinen Gunsten seine gesam- ten Einzahlungen auf das Konto der E._____, die sich auf total Fr. 8'680.35 res- pektive auf Fr. 9'280.95 beliefen, und seine Lohnzahlung in bar an die Beschul- digte in der Höhe von Fr. 5'241.37 berücksichtigt würden. Welche Barauslagen die Staatsanwaltschaft als geschäftsbedingt anerkennt, konkretisierte sie folglich in der Schlusseinvernahme. Weitere Barauslagen - das ergibt sich im Umkehr- schluss - hatte die E._____ ihrer Auffassung nach nicht. Das war auch dem Be- schuldigten klar, weshalb er auch in der Schlusseinvernahme (wie bereits zuvor) geltend machte, die (in Listen zusammengefasste; vgl. zur Konkretisierung E. III.5) Auswertung der Belege sei unvollständig erfolgt und Ausgaben zu Unrecht nicht als geschäftsbedingt anerkannt worden.

- 19 - Eine Befragung zu jeder einzelnen Position der den Vorhalten in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zugrundeliegenden Aufstellungen und zu jedem einzelnen sichergestellten Ausgabenbeleg erfolgte im Vorverfahren nie. Das war allerdings entbehrlich, nachdem der Beschuldigte deutlich gemacht hatte, dass die Aufstellungen unvollständig oder aus anderem Grund falsch seien, und er die Gründe dafür hatte darlegen können. Die Verteidigung beantragte eine Detailbefragung im Vorverfahren denn auch nie, stellte keine Ergänzungsfragen zu einzelnen Buchungen, Belegen oder Positionen in den Aufstellungen und reichte auch keine (mit der Vielzahl von Belegen erklärbare) schriftliche Stellung- nahme des Beschuldigten dazu ein. 2.3.2 Zu der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Berechnung des anre- chenbaren ungefähren Einkommens und den einzelnen als Ausgangspunkt für diese verwendeten Positionen konnten sich die Verteidigung und der Beschuldig- te sodann noch in Gerichtsverfahren zweier Instanzen äussern. Dabei standen ihnen auch stets die gesamten Unterlagen in der "F._____-Kiste" zur Verfügung. Im Berufungsverfahren wurde die Bezugnahme auf diese durch die Akturierung der Unterlagen vereinfacht. Die grosse Zahl potentiell relevanter Belege machte es dabei für die Verteidigung und den Beschuldigten zweifellos herausfordernd und zeitintensiv, der Anklage die eigene Position nicht nur in grossen Linien, son- dern auch im Detail (vgl. dazu die eingereichten Zusammenstellungen mit Beila- gen, Urk. 150/1-8) darzulegen. Das liegt allerdings in der Natur der Sache und rechtfertigt den Vorwurf der Gehörsverweigerung nicht. Unter Hinweis auf Art. 3 StPO (Fairnessgebot) ist der auf den besagten Listen beruhenden Untersu- chungsführung und Anklageerhebung jedoch insofern Rechnung zu tragen, als bei der Bestimmung des mutmasslichen Einkommens von den relevanten Listen nur zugunsten des Beschuldigten abzuweichen ist. Der Einbezug des gesamten Datenmaterials in die Beweiswürdigung bleibt vorbehalten. 2.4 Die Einwände des Beschuldigten machen zwar - wie zu zeigen ist - eine de- tailliertere Auseinandersetzung mit der Beweislage notwendig, als es die Vor- instanz für nötig hielt. Diese kann und hat jedoch im Berufungsverfahren zu erfol- gen, in dem zweitinstanzlich darüber zu befinden ist, ob die Anklage der Staats-

- 20 - anwaltschaft unter Berücksichtigung der ihr zugrundeliegenden Berechnung des Einkommens des Beschuldigten aus der E._____ auch inhaltlich überzeugt.

3. Der Beschuldigte beantragt, es sei eine Expertise betreffend die Geschäfts- mässigkeit der inkriminierten Bezüge und zusätzlich Quittungen von Barbezü- gen/Rechnungen von Autowerkstätten, einer Autovermietung, Lieferanten von Uniformen, Anbietern von Weiterbildungskursen etc., die Mehrwertsteuerrech- nungen für die Jahre 2009 bis November 2015 und die Steuerunterlagen für die Jahre 2010 bis Ende 2015 der E._____ Security GmbH (E._____) einzuholen, und es seien die Beschuldigte, deren Freispruch nun rechtskräftig sei, und I._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 100 S. 3 ff.; Urk. 143). Darauf ist zu verzichten. 3.1 Die Anklagebehörde bestimmt das ungefähre Einkommen des Beschuldig- ten aus seiner Tätigkeit für die E._____ u.a. anhand von Gutschriften und Belas- tungen des Geschäftskontos der E._____ und von Ausgabenbelegen. Die Beur- teilung, ob die Datenbasis für den von der Anklage erfassten Zeitraum valide ist, die ausgewiesenen Auslagen einen geschäftlichen Hintergrund haben, und ob Bargeldbezüge privaten Zwecken des Beschuldigten dienten, soweit keine ent- sprechenden Ausgabenbelege vorliegen, obliegt dabei als Teil der Beweiswürdi- gung dem Gericht. Namentlich gibt es eine von der Würdigung der vorhandenen Beweismittel unabhängige wissenschaftliche Antwort auf die Frage, ob Bezüge einen geschäftlichen Hintergrund haben, nicht. Entsprechend ist die von der Ver- teidigung beantragte Expertise entbehrlich. Mehrwertsteuerrechnungen und Steu- erunterlagen, namentlich Einschätzungsentscheide, sagen sodann nichts über die effektive Höhe von Geschäftsausgaben aus, sondern geben nur wieder, was ein Unternehmen deklariert bzw. wie es von den Steuerbehörden eingeschätzt wurde. Sie sind daher als Beleg dafür, dass "die Geschäftsausgaben um einiges höher waren, als seitens der Anklagebehörde und der Vorinstanz anerkannt" (Urk. 100 S. 11) nicht geeignet. 3.2 Der Beweisantrag betreffend den Beizug von Quittungen/Rechnungen von Autowerkstätten (L._____, M._____, N._____, O._____), der Autovermietung P._____, von Lieferanten von Uniformen (Q._____ ag, R._____ Schweiz), von

- 21 - Weiterbildungsinstituten (S._____ AG, Regionalpolizei T._____), der U._____ (Firmenausflug), der V._____, der W._____ Versicherung und der AA._____ AG (Drucksachen) zielt darauf, in bar bezahlte geschäftliche Auslagen zu belegen. 3.2.1.1Die E._____ war im anklagerelevanten Zeitraum im Ordnungsdienst für die Aargauer Gemeinden … sowie für die AB._____ [Oberstufe] in … und das regio- nale Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum AC._____ in … (Sportzentrum AC._____) tätig. Die Rechnungstellung erfolgte an die einzelnen Gemeinden, die AB._____ und das Sportzentrum AC._____ separat, die Patrouillentätigkeit je- doch koordiniert. Nach den Worten des Beschuldigten handelte es sich um einen Auftrag bestehend aus sechs Einzelaufträgen (Urk. D1/22/1 S. 27), wobei das Sportzentrum AC._____ ab Ende 2011 und … ab Frühling 2013 bedient wurden (Urk. D1/10/2 f.; Urk. 119/13 Beleg 47; Urk. 119/13 Beleg 22; Urk. D1/27/6 f. [Gut- schriften, namentlich Dezember 2011 und April 2013]). Die E._____ erzielte damit von April bis Dezember 2010 Einkünfte von knapp Fr. 97'000.–, und in den Folge- jahren von rund Fr. 111'000.– (2011, 2012), Fr. 126'000.– (2013), Fr. 135'000.– (2014) und Fr. 125'000.– (Januar bis 16. November 2015). Weitere Auftraggeber hatte die E._____ nur sehr wenige. Dokumentiert sind Zahlungseingänge der AD._____ Zürich (Fr. 950.– am 9. August 2010), der AE._____ AG (Fr. 588.60 am

9. Dezember 2011) und der AF._____ (AF._____, Fr. 1'383.48 und Fr. 218.16 am

27. November 2014 und 26. Januar 2015). Der Beschuldigte sprach selber von ein paar Nebenaufträgen und erwähnte das Spital Wil (mutmasslich im Jahr 2010), ein Strassenfest in … (mutmasslich im Jahr 2011), einen Auftrag der AG._____ ebenfalls auf dem Gemeindegebiet, eine Veranstaltung im AE._____ in W._____ (mutmasslich 2011) und die AF._____ (Ende 2014 oder Mitte 2015; Prot. II S. 36 f.). Wenn der Beschuldigte für die Anfangsphase Versuche unter Be- teiligung von I.______ schildert, alte Kontakte u.a. in der Clubszene zu reaktivie- ren (Prot. II S. 39 f.; vgl. auch Urk. 119/5), waren diese jedenfalls nicht besonders erfolgreich. Die sichergestellten Dokumente belegen denn auch, dass die E._____ ihre Geschäftstätigkeit grundsätzlich ganz auf die Tätigkeit für Gemein- den ausrichtete (Urk. 119/13 Belege 42, 44, 45, Urk. 119/14 Beleg 7, 9). Das ent- spricht den Aussagen der Zeugin AH._____, die festhielt, dass sie vorwiegend im Ordnungsdienst an Festen tätig gewesen sei, der Beschuldige sich aber auf den

- 22 - Gemeindeordnungsdienst spezialisiert habe (Urk. D1/26/10 S. 12). Die Kunden- basis konnte aber auch in diesem Geschäftsfeld nicht erweitert werden; die Offer- ten der E._____ für Aufträge der Städte KC._____ und Winterthur im Herbst 2012 und August 2015 blieben unberücksichtigt (Urk. D1/2/20; Urk. D1/2/5 [Notiz vom

28. November 2012]; Urk. 119/14, Belege 1-3). Die Offerte für den Ordnungs- und Verkehrsdienst Innenstadt AI._____ (Urk. 78/2 f.), die nur mit Unterschrift gültig wäre, wurde offenbar nicht eingereicht, was aufgrund des gänzlich anderen Ein- satzgebietes auch nicht überraschen würde. Zusammengefasst handelte es sich bei der E._____ um ein in den Aargauer Bezirken … und … im Gemeindeord- nungsdienst tätiges Kleinunternehmen, das während seiner rund fünfjährigen Ge- schäftstätigkeit de facto einen Auftrag betreute, aus dem es praktisch seinen ge- samten Umsatz generierte. Nennenswerte Akquisitionstätigkeit entwickelte es bis zur Verhaftung des Beschuldigten nicht. Anders ist auch eingedenk üblicher Fehl- schläge nicht zu erklären, dass der Auftragsbestand über Jahre praktisch unver- ändert blieb. Die von AJ._____ angesprochenen Werbemassnahmen sollten erst noch geplant werden (vgl. Urk. D1/26/4 S. 6, 12). Über Büroräumlichkeiten verfüg- te die E._____ ab dem 1. Oktober 2012 in AK._____ (Bezirk …; Urk. D1/20/2). Davor erledigte der Beschuldigte die Büroarbeit bei sich zu Hause in AL._____ (Urk. D1/22/1 S. 32; Urk. D1/22/2 S. 4f.) 3.2.1.2 Gemäss Auftragsbestätigungen "Gemeindeordnungsdienst Gemeinde …" und "Gemeindeordnungsdienst AB._____" vom 9. Dezember 2009 erfolgten die Einsätze an drei wechselnden Tagen pro Woche während sieben Stunden, in ei- ner 2er Patrouille, uniformiert (Tenue A) und ausgerüstet mit Taschenlampe, Pfef- ferspray, Handschellen, einem Polizeimehrzweckstock (PR 24) und Handy (Urk. D1/2/19; Urk. 78/6; vgl. auch Urk. 2/22). Die Einsatzpläne und Protokolle, die den Zeitraum ab Januar 2012 abdecken (Urk. D1/2/17), dokumentieren für den gan- zen Aargauer Auftrag wöchentlich drei abendliche Patrouillen in 2er Teams. Der Zeuge AJ._____, der ab Mai 2013 für die E._____ tätig war, bestätigte, dass die normalen Patrouillen zu zweit erfolgten. Fahrverbotskontrollen im … hätten spo- radisch einzeln stattgefunden. Bei einem Grossanlass in der AC._____ seien sie zu viert im Einsatz gewesen. In der Woche hätten die Patrouillen an drei bis vier Tagen während acht bis neun Stunden stattgefunden. Für die Patrouillentätigkeit

- 23 - standen während der gesamten rund fünf Jahre die Beschuldigten und zusätzlich einige wenige - teilweise auch nur sporadisch - in kleinen Pensen im Stundenlohn tätige Mitarbeiter zur Verfügung. Die ausbezahlten Löhne überstiegen je kaum ein paar hundert Franken monatlich. Lohn wurde immer per Banküberweisung aus- bezahlt und ging namentlich auch an die Beschuldigte (ab März 2010), an I._____ (ab Oktober 2010 bis Februar 2012, Mai, Juni, September und Dezember 2013) und an AJ._____ (ab Mai 2013; Urk. 119/1-5 [Auszüge E-Finance-Bewegungen]; Urk. D1/27/6 f.). Der Beschuldigte gehörte im Gegensatz zu allen anderen Mitar- beitern bei den allermeisten Patrouillen zum Team, Lohnzahlungen an ihn erfolg- ten jedoch nicht (vgl. dazu auch E. III.3.3.3.2). Die Patrouillen wurden mit Personenwagen durchgeführt, gemäss AJ._____ hauptsächlich mit einem angeschriebenen Opel Frontera. Ausserdem hätten sie einen Opel Omega Kombi als Zivilfahrzeug gehabt. Für den Winter und für Notfäl- le habe noch ein Chevrolet Trailblazer zur Verfügung gestanden. Das Motorrad habe man nicht gebraucht (Urk. D1/26/1 S. 6; Urk. D1/26/4 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. D1/26/6 S. 10 [Zeugin AM._____] und Urk. D1/26/11 S. 6 [Zeuge AN._____]). Das lässt sich mit dem in Einklang bringen, was aus den vom Be- schuldigten aus der Untersuchungshaft an AJ._____ geschriebenen Briefen her- vorgeht (Urk. 34/13 S. 2): Der Opel Frontera und der Opel Omega waren die für die Patrouillen ausgerüsteten Fahrzeuge, der Chevrolet TrailBlazer war das zivile Winterfahrzeug. Letzteres wurde gemäss den übereinstimmenden Depositionen der Zeugen AJ._____ (Urk. D1/26/1 S. 6; Urk. D1/26/4 S. 12 f.) und der Zeugin AM._____ vom Beschuldigten auch privat genutzt. Gemäss AM._____, die der Beschuldigte im Juni 2012 kennengelernt hatte und mit der er in der Folge mit kurzen Unterbrüchen bis zu seiner Verhaftung liiert war (Urk. D1/22/3 S. 33 [Fra- ge 223]; Urk. D1/26/2 S. 1; Urk. D1/26/6 S. 3, 13), nutzte der Beschuldigte auch den Opel Omega privat (Urk. D1/26/2 S. 8; Urk. D1/26/6 S. 10 ff.). Es besteht kein Grund, an diesen Aussagen zu zweifeln (vgl. auch E. III.2.2.). Anzufügen ist, dass die E._____ zu Beginn (anstelle der zuletzt sichergestellten) und teilweise für nur ganz kurze Zeit über andere (potentielle) Patrouillenfahrzeuge (mehrere Opel Omega 2.5, Chrysler Stratus, Ford Maverick) verfügte (vgl. dazu die Belegsamm- lung und Urk. 78/9), was jedoch nichts ändert.

- 24 - 3.2.1.3 Material und Uniform wurde ausgehend von den Aussagen von AJ._____ durch die E._____ bezahlt. Weiterbildungen habe die E._____ ebenfalls bezahlt, wobei der Beschuldigte den Mitarbeitern einen Teil vom Lohn abgezogen und diesen Teil dann nach und nach wieder rückvergütet habe (Urk. D1/26/1 S. 6). Der Beschuldigte habe lediglich den Kaffee, den sie mal an der Tankstelle oder im Schulhaus getrunken hätten, bezahlt. Bei internen Schulungen in einer Waldhütte seien die Grilladen von der Firma bezahlt worden; das sei sicher zweimal vorge- kommen. Vor dem Jahr 2015 sei es auch sieben oder acht Mal vorgekommen, dass sie zusammen Pizza gegessen hätten. Die Pizza sei von einem Pizzaservice in … gekommen. Ansonsten habe die E._____ keine Kosten für Verpflegung übernommen. Auch keine Benzinkosten oder so. Telefoniert habe er auch auf ei- gene Kosten (Urk. D1/26/1 S. 8; Urk. D1/26/4 S. 13 f.). Das entspricht bezüglich Ausbildungskosten, Verpflegung und Uniform/Ausrüstung der Regelung, wie sie mit Wirkung ab dem 1. August 2014 im Dienstreglement der E._____ in den Art. 3.4.1, Art. 4.3.4 und Art. 5 schriftlich niedergelegt war (Urk. 119/13, Beleg Nr. 40; vgl. zur Uniform auch Art. 11 GAV [Urk. 119/13 , Beleg Nr. 41), und ist nicht anzu- zweifeln. Dass hinsichtlich der Weiterbildungskosten tatsächlich wie von AJ._____ geschildert verfahren wurde, ist zudem aus den Lohnabrechnungen der Beschul- digten ersichtlich (Urk. D1/18/1; Urk. D1/24/2). 3.2.1.4 Vor diesem Hintergrund können typischerweise namentlich Aufwände für Löhne, den Erwerb, Unterhalt und den Treibstoff von Personenwagen für den Pat- rouillendienst, die tagsüber auch für allfällige geschäftliche Besorgungen einge- setzt werden konnten, und solche für Uniformen, Büromiete inkl. Nebenkosten, In- ternet(-auftritt) und Telefon, Versicherungen, Mitgliederbeiträge, Steuern und an- dere Abgaben, Büro- und Arbeitsmaterial sowie Akquisitionskosten und Kosten für die Mitarbeiterwerbung als geschäftsbedingt gelten (vgl. dazu auch nachfolgend E.III.5.2.3). Zu letzterem ist einschränkend festzuhalten, dass gewisse Mitarbeiter auch aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten stammten und Bewer- bungsgespräche ab Oktober 2012 im Büro der E._____ in AK._____ stattfanden (Prot. II S. 39). Die Kosten für Aus- und Weiterbildung wurden von der E._____ über Lohnabzüge zunächst auf die Mitarbeiter abgewälzt, dann aber über Lohn- zuschläge wieder abgegolten. Auch sie stellen folglich Geschäftsauslagen dar, mit

- 25 - der Besonderheit, dass sie nicht nur in auf die E._____ lautenden Ausgabenbele- gen, sondern auch in den Lohnzahlungen abgebildet sind, so dass selbst fehlen- de Ausgabenbelege für Barzahlungen sich im Ergebnis nicht zulasten des Be- schuldigten auswirken könnten. Die Quittungen/Rechnungen, die gemäss dem Beweisantrag eingeholt werden sollen, betreffen demgemäss grundsätzlich Aus- gaben, die als geschäftsbedingt zu betrachten und daher für den Ausgang des Verfahrens relevant sind. Eine Ausnahme bilden Aufwendungen für Motorräder und das Fahrzeug Audi S6. Die Motorräder wurden zwar von der E._____ be- zahlt, von dieser aber nicht für geschäftliche Zwecke genutzt, sondern dienten einzig den persönlichen Bedürfnissen des Beschuldigten. Daran ändert auch nichts, dass dieser die Motorräder gelegentlich für geschäftliche Besorgungen nützte; er folgte insoweit einzig einer persönlichen Präferenz. Illustrativ ist in die- sem Zusammenhang die Aussage des Zeugen AO._____, wonach der Beschul- digte ihm gegenüber davon sprach, er habe sich mit der Harley einen Traum ver- wirklichen können (Urk. D1/26/7 S. 4; Urk. D1/26/3 S. 4; vgl. auch E. III.2.2). Sie lässt sich ohne weiteres damit in Einklang bringen, dass der entsprechende Kauf- vertrag zunächst auf den Beschuldigten persönlich ausgestellt wurde (Urk. D1/17/1) und die Lieferung und Einlösung der Maschine (vgl. Urk. D1/3 S. 23 un- ten; Urk. D1/17/2) in den Zeitraum fiel, in dem der Fahrausweisentzug des Be- schuldigten endete (vgl. Urk. D1/7/3). Wenn der Beschuldigte geltend macht, die Maschine sei "als Kapitalgewinn" gekauft worden (Urk. D1/22/1 S. 40 f.), was er im Übrigen auch hinsichtlich der Honda VRT behauptet hatte (Urk. D1/22/1 S. 13), handelt es sich um eine Schutzbehauptung. Folglich hatte der Beschuldigte Be- trieb und Unterhalt der Motorräder einschliesslich aller Kosten, mit denen er die Maschinen für sich verfüg- (und nach seinen Wünschen) benutzbar machte, per- sönlich zu tragen (wozu u.a. auch Versicherungskosten und Abgaben gehören würden, die allerdings soweit von der E._____ bezahlt (z.B. Urk. 119/3/12, Belege Nr. 18, 20), nicht in den Listen figurieren, die die Staatsanwaltschaft der Schät- zung des Einkommens zugrunde legt (vgl. für die Konsequenzen daraus E. II. 2.2.3). Das Fahrzeug Audi S6 hatte der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen sodann im Jahr 2008 für sich gekauft. Danach stand es wahlweise in seinem oder im Eigentum der Beschuldigten und wurde seit dem 6. April 2010

- 26 - nicht mehr benutzt (Urk. D1/22/1 S. 8 ff.). Belege zu Betriebs- und Unterhaltskos- ten dieser Fahrzeuge (die vom Konto der E._____ abgebuchten Erwerbskosten der Motorräder werden dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft anders als von polizeilichen Sachbearbeitern [vgl. Urk. D1/3 S. 25 unten] nicht als Einkom- men angerechnet) sind von Vornherein nicht geeignet, Geschäftsausgaben zu be- legen. Eine Ergänzung der Akten erübrigt sich insoweit bereits aus diesem Grund. 3.2.2.1 Die E._____ war als juristische Person zur Buchhaltung und Rechnungs- legung nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 801 i.V.m. Art. 662a ff. aOR; Art. 957 ff. OR, in Kraft seit 1. Januar 2013) verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam sie für das Geschäftsjahr 2010 formal nach. Die Buch- haltung liegt als Urk. 119/1-4 bei den Akten. Für das Jahr 2011 fehlen jegliche Buchhaltungsunterlagen. Ab dem Jahr 2012 existieren lediglich Mäppchen, in de- nen sich u.a. Ausgabenbelege befinden (Urk. 119/1-5; Urk. 119/6; Urk. 119/12). Die Aktenlage lässt sich mit dem Umstand in Übereinstimmung bringen, dass die Steuerbehörden zuletzt für das Jahr 2010 über eine Jahresrechnung der E._____ verfügten (Urk. D1/15/14, Blatt 4). 3.2.2.2 Die erwähnten Mäppchen sind für den Zeitraum von Januar 2012 bis März 2015 sowie von Mai bis Juni 2015 mit dem jeweiligen Monat angeschrieben und enthalten nebst den (gelegentlich auch andere Monate betreffenden) Ausgaben- belegen, ein handgeschriebenes Deckblatt und den Auszug des Kontos der E._____ des betreffenden Monats (Urk. 119/2/1-12; Urk. 119/3/1-12; Urk. 119/4/1- 12; Urk. 119/5/1-5). Sodann existieren vier weitere, nicht mit einem Monat ange- schriebene Mäppchen mit Ausgabenbelegen vorwiegend aus den Monaten Juli, August, September und Oktober 2015, eines umfasst zusätzlich den Kontoauszug für den Monat Juli, ein weiteres denjenigen für den Monat August (Urk. 119/12). Von den Untersuchungsbehörden aus den Mäppchen separiert wurden Quittun- gen des Lieferdienstes K._____ (vgl. Urk. D1/22/3. S. 14 [Fragen 97 f.]), Bewir- tungsbelege aus dem Restaurant AP._____ (vgl. Urk. D1/3 S. 14) und Quittungen von Lebensmittelgeschäften (vgl. Urk. D1/3 S. 13). Sie liegen nun als Urk. 119/6-8 bei den Akten.

- 27 - Den Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 12. Januar 2016 ist sodann zu entnehmen, dass die Mäppchen zu Buchhaltungszwecken zusam- mengestellt wurden und die Quittungen in den Mäppchen dazu dagewesen wä- ren, buchhalterisch die Ausgaben der Firma auszuweisen. Es seien einfach ein- mal alle Belege gewesen. Man habe grundsätzlich mal alle Belege in eine Kiste geworfen und sie dann später auf den Monat sortiert (Urk. D1/22/3 S. 11 f). Dar- aus ist zu schliessen, dass Belege für geschäftsbedingte Barausgaben konse- quent gesammelt wurden. Spätere Versuche des Beschuldigten, seine eindeuti- gen Erstaussagen zu relativieren, sind als Schutzbehauptungen zu sehen. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich folglich kein ernstzunehmender Hin- weis darauf, dass die vorhandenen Barbelege zusammen mit den Kartenbuchun- gen und Überweisungen, die durch die Kontoauszüge und teilweise zusätzlich durch Ausgabenbelege dokumentiert sind, die von der E._____ getätigten Ge- schäftsauslagen nicht abbilden. Das deckt sich mit dem Eindruck, den eine Durchsicht der Buchhaltung 2010, der für den Zeitraum ab 2012 vorhandenen Be- legsammlung und der Kontoauszüge des D._____ Kontos der E._____ (Urk. D1/27/6 f.) ergibt: Im Licht von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der E._____ zu erwartende Auslagen in bar und/oder durch Kartenzahlungen und Banküber- weisungen sind ausgewiesen (teilweise auch mit erheblicher Zahlungsverzöge- rung bzw. im Betreibungsverfahren; zu den (noch) nicht bezahlten Rechnungen, vgl. E. III.5.7.4.2 a.E). Allfällige kleinere Lücken in der Dokumentation, wie sie auch in ordentlich geführten Buchhaltungen immer wieder vorkommen, ändern an der Zuverlässigkeit des Gesamtbildes nichts. Belegt sind Zahlungen namentlich auch zugunsten der vom Beweisantrag erfassten Unternehmen (für die Einzelbe- lege [ohne aus den Kontounterlagen ersichtliche Buchungen] L._____ Garage: Urk. 119/1/3 f., Januar/Beleg Nr. 62, März/Beleg Nr. 153, September/Beleg Nr. 746, November/Beleg Nr. 892; Urk. 119/2/4, Beleg Nr. 8 [hier und fortan immer Bleistiftnummerierung, angebracht durch das Gericht]; Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 9; Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 4; Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 10; Urk. 119/3/10, Beleg Nr. 17, 18; Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 30; M._____ Automobile AG: Urk. 119/1/4 Septem- ber/Beleg Nr. 757, Oktober/Beleg Nr. 765, Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 3; N._____ GmbH: Urk. 119/2/5, Beleg Nr. 81, 65, Urk. 119/3/3, Belege Nr. 3, 4, Urk. 119/3/4,

- 28 - Beleg Nr. 19, Urk. 119/4/6, Belege Nr. 2, 69, Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 8, Urk. 119/12, Beleg Nr. 10; P._____ Autovermietung Zürich: Urk. 119/1/3 Febru- ar/Beleg 127, Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 2, Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 9; Q._____ ag: Urk. 119/1/3 April/Beleg Nr. 217, August/Beleg Nr. 578, Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 9; R._____ [Zahlungen an AQ._____ AG]: Urk. 119/1/3 April/Beleg Nr. 241, Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 23, Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 1, Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 23; S._____ AG: Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 57, Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 92, Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 26; Regionalpolizei T._____ in …: Urk. 119/1/4 Juli/Beleg Nr. 450; W.______ Versicherung: Urk. 119/1/3 März/Beleg Nr. 142, Juli/Beleg Nr. 448, Dezember/Beleg Nr. 1037, Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 14, Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 4, Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 18; AA._____ AG: Urk. 119/1/3 Mai/Beleg Nr. 267, Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 2) mit Ausnahme der U._____ und der O._____ in …. Die Zahlung zugunsten der U._____ soll dabei im Zusammenhang mit einem Firmen- ausflug 2010/2011 stehen. In der Buchhaltung 2010 findet sich ein Beleg vom 18. September mit dem Vermerk "Firmenausflug" (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 754), was deutlich macht, dass auch diesbezügliche Belege nicht vergessen gin- gen und deshalb davon auszugehen ist, dass ein Beleg U._____ für das Jahr 2010 fehlt, weil 2010 zu Lasten der E._____ keine entsprechenden Kosten be- zahlt wurden. Was die Kosten von Reparaturen des im August 2012 gekauften Opel Frontera (vgl. Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 72) betrifft, erwähnte der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2016, dass "Automatenreparatur in …" bar bezahlt (Urk. D1/22/3 S. 24) und in der Schlusseinvernahme, dass der Frontera in EJ._____ repariert worden sei (Urk. D1/22/5 S. 18); er konnte sich da- ran also noch erinnern. Gewartet wurden alle Fahrzeuge gemäss seinen Angaben sodann bei L._____ in … (Urk. D1/22/1 S. 46 f.). Entsprechende Zahlungen mit dem expliziten Hinweis auf den Frontera im Buchungstext ergeben sich aus den Kontounterlagen noch für das Jahr 2013 (Urk. 119/2/2 und Urk. 119/2/10 [E- Finance-Auszüge, Buchungen vom 19. Februar und 17. Oktober; vgl. auch Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 17) und eine letzte Zahlung an L._____ ist noch am 24. Au- gust 2015 dokumentiert (Urk. 119/12, Beleg Nr. 7). Dass die O._____ im Auftrag der E._____ noch andere Aufträge als Automatikrevisionen des Frontera erledig- te, wie der mit einem "insbesondere" eingeleitete Beweisantrag insinuiert, wider-

- 29 - spricht folglich den Aussagen des Beschuldigten. Die am 11. April 2013 bar be- zahlte Werkstattrechnung vom 27. Februar 2013 über einen Betrag von EUR 2'778.46 entsprechend Fr. 3'473.–wurde vom Beschuldigten zu den Akten gege- ben (Urk. 78/8). Der weitere Auftrag lässt sich anhand der vorhandenen Unterla- gen rekonstruieren: die Miete eines Sachtransporters und eine Fahrt nach EJ._____ im August 2014 sind dokumentiert und diese können ihrerseits mit ei- nem Bargeldbezug in Euro ab dem Konto der E._____ in Verbindung gebracht werden (vgl. E. III.5.6.4.2). Konkrete Anhaltspunkte ergeben sich hingegen dafür, dass nicht nur Belege für geschäftsbedingte Barausgaben grundsätzlich konsequent gesammelt, sondern dass systematisch Barbelege aufgehoben wurden, die private Ausgaben (vgl. da- zu E. III. 5.) und/oder Ausgaben betrafen, die keinerlei Zusammenhang mit Bu- chungsvorgängen der Gesellschaft hatten. So räumte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme auf Vorhalt der vielen Quittungen für Restaurantbesuche ein, dass er nicht sicher sei, dass alle Quittungen von der E._____ bezahlt wor- den seien und wohl mehr Belege in der Buchhaltung gewesen seien, als Ausga- ben gewesen seien (Urk. D1/22/5 S. 16). Dieses Eingeständnis ist nicht aus der Luft gegriffen: Die Beschuldigte, B._____, arbeitete bis im Februar 2012 als Ser- vicefachangestellte im AR._____, danach bis Juli 2012 im AS._____ in Zürich, in der Folge bis im April 2013 im Restaurant AT._____ in Winterthur, dann bis Au- gust 2013 im Restaurant AU._____ in Zürich und schliesslich bis Januar 2015 im Restaurant AP._____ in Winterthur (Urk. 81/15/26 S. 2). Zahlungen mit der Karte der E._____ erfolgten in diesen Restaurants nicht, was die Aussage des Beschul- digten, z.B. nie in den Restaurants AP._____, AT._____ und AU._____ gewesen zu sein (Urk. D1/22/5 S. 15), plausibilisiert. Hingegen liegen zahlreiche Barbelege vor, die aus diesen Restaurants stammen. Auffällig an diesen Bewirtungsbelegen ist, dass sie nur in den Zeiträumen generiert wurden, als die Beschuldigte in die- sen Restaurants tätig war, wobei teilweise auch eine "B._____" als Bedienung vermerkt ist. So liegen ab Mitte Februar 2012 Belege aus dem AS._____ vor (Urk. 119/2/2, Belege Nr. 36, 84, 80, 108, 79, 28, 102, 82, 85; Urk. 119/2/3, Belege Nr. 71, 80, 55, 57, 79; Urk. 119/2/4, Belege Nr. 64, 75, 59, 21, 18, 21; Urk. 119/2/5, Belege Nr. 34, 70, 87, 83, 74, 54, 89, 96, 33; Urk. 119/2/6, Belege Nr. 41, 51, 99;

- 30 - Urk. 119/2/7, Belege Nr. 31, 43, 33). Danach findet sich ein Beleg vom 7. August 2012 aus dem Restaurant AT._____ mit dem Vermerk "es bediente sie 9. B._____" (Urk. 119/2/8, Beleg 61), und es folgen weitere für August (Urk. 119/2/8, Belege Nr. 69, 70), September (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 76, 83), Oktober (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 106, 109), November (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 79), Dezem- ber (Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 60) sowie im Jahr 2013 im Monat Januar (Urk. 119/3/1, Belege Nr. 43, 74). Für den Zeitraum ab dem 17. April 2013 liegen dann Belege des Restaurants AU._____ in den Mäppchen (Urk. 119/3/4, Beleg Nr. 37, 84, 85; Urk. 119/3/5, Belege Nr. 73, 67, 64, 72, Urk. 119/3/6, Belege Nr. 47, 48, 60; Urk. 119/3/7 Belege Nr. 42, 41) und dem 31. August 2013 bis 16. Januar 2015 existieren 74 Belege aus dem AP._____, die in die erwähnten Mäppchen inte- griert worden waren (Urk. 119/7; Urk. D1/3 S. 14, 26). Das MKC._____ ist eindeu- tig und kann nur zum Schluss führen, dass die Beschuldigte an ihren jeweiligen Arbeitsorten beliebige Bewirtungsbelege behändigte, um sie in die Sammlung der E._____ zu integrieren. Dass über drei Jahre so verfahren wurde, indiziert dabei, dass es sich um ein auch in anderem Zusammenhang praktiziertes systemati- sches Vorgehen der E._____ handelte und daher in die Überlegungen einzube- ziehen ist, dass auch andere der vorhandenen Quittungen allenfalls keinen Bezug zu Buchungsvorgängen der E._____ aufweisen. Jedenfalls spricht alles dafür, dass der Beschuldigte (vgl. E. III.3.3) zu viele und nicht zu wenige Quittungen und damit grundsätzlich alle Barbelege für Geschäftsausgaben und darüber hinaus für Ausgaben, die er im Bedarfsfall (namentlich gegenüber den Steuerbehörden) als solche deklarieren wollte, sammelte. 3.2.3 Nach dem Erwogenen ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszuge- hen, dass die vorhandenen Barbelege zusammen mit den (auch) durch die Kon- toauszüge dokumentierten Kartenbuchungen und Überweisungen, die von der E._____ für geschäftliche Zwecke getätigten Auslagen - unter dem Vorbehalt ge- wisser unvermeidlicher, das Gesamtbild nicht verfälschender Lücken - vollständig abbilden, so dass eine Ergänzung der Akten durch den Beizug von Quittun- gen/Rechnungen diverser Unternehmen entbehrlich ist. Ungereimtheiten in der Dokumentation der Verwendung von Barbezügen im Jahr 2010 und im inkrimi- nierten Zeitraum ab 2012 haben ihren Grund nicht in der unvollständigen Doku-

- 31 - mentation von geschäftsbedingten Ausgaben. Für das Jahr 2011 ist die Datenla- ge sodann sowieso lückenhaft; eine selektive Ergänzung der Akten würde daran nichts ändern. 3.3 Schliesslich kann auch auf die Einvernahmen der Beschuldigten und von I._____, der dem Beschuldigten seit Jahren kollegial verbunden ist (Prot. II S. 34 f.), als Zeugen verzichtet werden, von denen sich der Beschuldigte allgemeine "Klärung des Sachverhalts" bzw. Aussagen zum Tätigkeitsbereich des Beschul- digten, zur Bankkartennutzung und diversen Auslagen verspricht (Urk. 143). Kon- kret sollen die Zeugen bestätigen können, dass sie Zugriff auf die Bankkarte der E._____ hatten und insbesondere auf der Patrouille auch Bezüge vornahmen (Urk. 149 S. 9), dass mehrfach auf Patrouillen eingekehrt worden sei, man mehr- fach für die Firma unterwegs gewesen sei sowie Geschäftsausflüge und Weiter- bildungen stattgefunden hätten (Urk. 149 S. 20). Die Beschuldigte verweigerte während des gesamten gegen sie geführten Verfah- rens im Wesentlichen die Aussage, liess im Rahmen der Schlusseinvernahme aber eine von ihr unterzeichnete schriftliche Stellungnahme zur Sache einreichen. Letzterer ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschuldigte faktisch der Geschäftsführer der E._____ war, sie keinen Überblick über die Finanzen der E._____ und keinen Zugriff auf deren Konto hatte, private Dinge nicht mit Geld der E._____ bezahlte und den Aussagen des Beschuldigten vertraut hatte, dass er keinen Lohn von der E._____ bezog (Urk. 81/19/1-5; Urk. 81/23; Prot. I S. 22 f.). Sie wurde von der Vorinstanz von den gegen sie erhobenen Vorwürfen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden freigesprochen. Die Freisprüche sind mit dem Rückzug der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig geworden. Die Beschuldigte könnte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV

97) damit heute formell als Zeugin einvernommen werden und wäre dabei grund- sätzlich zur Aussage verpflichtet. Vorbehalten bleibt allerdings das Zeugnisver- weigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 1 StPO, auf das sich die Beschuldigte aufgrund der Gefahr einer Revision zu ihren Ungunsten (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) berufen könnte. Dass sie davon nicht Gebrauch machen würde, nachdem

- 32 - sie ihre Aussageverweigerung unter dem Druck des langen Strafverfahrens auf- rechterhalten hat, ist nicht anzunehmen. Selbst wenn sie wider Erwarten aussa- gen und dabei die Darstellung des Beschuldigten - namentlich im Sinn der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Aktennotiz (Urk. 150/3) - ganz oder teilweise bestätigen würde, würde in der Sache aber das gelten, was auch für I._____ gilt: Ihre Aussagen wären, wie diejenigen des Beschuldigten sel- ber, am umfangreichen weiteren Beweismaterial zu messen und das Ergebnis dieser Würdigung könnte kein anderes sein, als es im Fall des Beschuldigten ist. Mit anderen Worten, können die beantragten Zeugenaussagen am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. III. 1.1 Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zunächst zum Schluss, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum die Geschicke der E._____ selbständig als faktischer Geschäftsführer geleitet habe, und nur er habe mit seiner Bankkarte oder per E-Banking auf das Geschäftskonto der E._____ zugegriffen und so den gesamten Zahlungsverkehr der E._____ abgewickelt (Urk. 96 E. II.A.5. und E. II.A.6.). Bezüglich der Höhe und der Zuordnung der Transaktionen ging sie so- dann davon aus, dass der Berechnung (nur) die vorhandenen Belege zugrunde liegen (Urk. 96 E. II.A.8.6.1.) und dem Beschuldigten sämtliche Barbezüge zuzu- rechnen seien und ohne Belege für geschäftsbedingte Auslagen oder Rückzah- lungen von einer Verwendung für private Zwecke auszugehen sei. Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung noch eingereichten Quittungen be- rücksichtigte sie, soweit sie in der Berechnung der Staatsanwaltschaft fehlten (Urk. 96 E. II.A.8.6.2.). Unter Korrektur gewisser Annahmen der Staatsanwalt- schaft ging sie sodann für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 30. April 2012 (Peri- ode 1) von Mittelzuflüssen für private Zwecke von Fr. 42'503.81 und für den Zeit- raum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. November 2015 (Periode 2) von solchen von Fr. 105'350.47 aus, die als regelmässiges Einkommen zu betrachten seien. Es resultiere ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund Fr. 1'700.– in der Periode 1 und von Fr. 2'500.– in der Periode 2 (Urk. 96 E. II.A.9.).

- 33 - 1.2 Der Beschuldigte behauptet dagegen bis heute konsequent, er habe bei der E._____ kein Erwerbseinkommen erzielt. Er stellt sich im vorliegenden Verfahren wie zuvor gegenüber den zuständigen Personen der Arbeitslosenkasse und des Sozialamtes AL._____ als Teilzeitmitarbeiter dar, dem von der E._____ im Ge- genzug für sein Engagement einzig Weiterbildungskurse bezahlt wurden. Zur Be- streitung privater Kosten habe er nur mit Zustimmung der jeweiligen Geschäfts- führerin auf die finanziellen Mittel der E._____ zugreifen dürfen und zugegriffen, wobei er Privatbezüge stets aus seinen privaten Mitteln ausgeglichen habe. Die auf dieser Darstellung beruhende Argumentation der Verteidigung im Berufungs- verfahren kann Urk. 149 entnommen werden (mit Hinweis auf die Ausführungen vor Vorinstanz, Urk. 77). Auf seine Darstellung und die entsprechenden Ausfüh- rungen der Verteidigung ist nachfolgend - soweit für die Entscheidfindung relevant

- einzugehen. 2.1 Nebst vielen Dokumenten stehen als Beweismittel namentlich die Aussagen des Beschuldigten und der auch in dessen Gegenwart einvernommenen Zeugen AJ._____ (Urk. D1/26/1; Urk, D1/26/4), AM._____ (Urk. D1/26/2; Urk. D1/26/6), AO._____ (Urk. D1/26/3; Urk. D1/26/7), AH._____ (Urk. D1/26/8; Urk. D1/26/8; Urk. D1/26/10) und AN._____ (Urk. D1/26/9; Urk. D1/26/11) zur Ermittlung des Sachverhalts zur Verfügung. Die vorwiegend schriftlichen, einer klassischen Aus- sagenwürdigung nicht zugänglichen Angaben der Beschuldigten zur Sache (Urk. D1/19/1-5) sind, da die Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme ebenfalls von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 81/23), nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar. 2.2.1 Der Beschuldigte hat aufgrund seiner Stellung im Strafverfahren ein augen- fälliges Interesse daran, die Sachlage in einem für ihn günstigen Licht darzustel- len. AH._____ war bis anfangs Dezember 2013 als Gesellschafterin und Ge- schäftsführerin der E._____ mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und trug damit die formelle Verantwortung für das Unternehmen. Dass sich dar- aus ebenfalls ein Motiv ergeben kann, die Abläufe und faktischen Verantwortlich- keiten innerhalb der E._____ tendenziös darzustellen, wie die Verteidigung fest- hält (Urk. 149 S. 7), trifft zu. Sodann ist es richtig, dass der Zeuge AN._____ den

- 34 - Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme u.a. als rechthaberisch und nar- zisstisch veranlagt beschrieb (Urk. D1/26/8 S. 1 f.). Er tat dies aber einerseits auf entsprechende Frage, äusserte sich also nicht aus eigenem Antrieb, und betonte andererseits nicht nur, dass der Beschuldigte von sich ausgeprägt überzeugt sei, keinen Graubereich kenne und bestimmend sei, sondern auch, dass er kompetent und zuverlässig sei, zeichnete also nicht ein einseitig negatives Bild von ihm. Die Verteidigung weist zudem selber auf die Aussagen des Beschuldigten hin, wo- nach er eine Art Geltungsdrang habe, und auf seine überzeugende und bühnen- orientierte Art (Urk. 149 S. 6), die im Übrigen auch anlässlich der Berufungsver- handlung erkennbar war. Die Beschreibung der Charaktereigenschaften des Be- schuldigten durch den Zeugen entbehren folglich nachweislich auch nicht jeder Realität. Aus alledem folgt, dass der Zeuge den Beschuldigten entgegen der Ver- teidigung (Urk. 149 S. 7) nicht unnötig schlecht darzustellen versuchte und bei ihm so wenig wie bei den weiteren Zeugen konkrete Gründe ersichtlich sind, die an der Glaubwürdigkeit zweifeln lassen. 2.2.2 Entscheidend ist allerdings ohnehin die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen. Auf diese wird nachfolgend bezogen auf die Äusserungen des Beschuldigten detailliert eingegangen. Was die Depositionen der Zeugen betrifft, ist an dieser Stelle generell festzuhalten, dass sie in sich schlüssig und lebensnah sind und folglich inhaltlich überzeugen. Ein Grund, an ih- rer Zuverlässigkeit zu zweifeln, besteht nicht. Soweit angezeigt, wird das nachfol- gend noch präzisiert. 3.1 Der Beschuldigte bezog bis Ende März 2010 Unfalltaggelder der SUVA (Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. 2011/3254, Urk. 4 S. 7). Ab 12. April 2010 war er bei der Arbeitslosenkasse UNIA arbeitslos gemeldet (Urk. D3/4 f.). Die ersten Abrechnungen der UNIA Arbeitslosenkasse datieren vom 17. August

2010. Aus ihnen ergeben sich für die Monate April bis August 2010 abgerechnete Nettoentschädigungen von Fr. 1'137.65, Fr. 2'464.90, Fr. 2'640.80, Fr. 2'829.45 und Fr. 3'018.10 (Urk. D3/41), wobei die Betreffnisse für die Monate April bis Juli von der UNIA im Gesamtbetrag, und dasjenige von August im Betrag von Fr. 443.55 an das Betreibungsamt AL._____ und lediglich im Restbetrag

- 35 - (Fr. 2'574.55) an den Beschuldigten überwiesen wurden (Urk. D3/41). Die zu- rückbehaltenen Gelder zahlte das Betreibungsamt dem Beschuldigten gemäss seiner - im Licht des betreibungsrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. BGE 112 III 19 E. 2c) unter Berücksichtigung seines damals auf Fr. 2'574.55 festgesetzten betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Urk. D4/15) glaubhaften - Darstellung aber Ende August aus. Ab Ende September 2010 bis Ende März 2012 bezog der Beschuldigte dann regelmässig Arbeitslosengeld, das sich im Januar 2011 auf Fr. 2'071.50 netto, im Oktober 2011 auf Fr. 2'261.35 und im Übrigen auf zwischen rund Fr. 2'450.– und Fr. 2'650.– netto belief, also weiterhin bestenfalls sein Exis- tenzminimum deckte, das vom zuständigen Betreibungsamt zuletzt am 17. Januar 2012 mit Fr. 2'767.50 berechnet worden war (Urk. D4/12, Blatt 2). Am 30. April 2012 ging die vorletzte (Fr. 1'054.30) und am 22. Mai 2012 die letzte Zahlung der UNIA in der Höhe von Fr. 310.20 auf dem Konto des Beschuldigten ein (Urk. 119/20/4/1, Belege 9, 20). Ab Juni 2012 bezog der Beschuldigte Sozialhilfe. Die erste Zahlung der Stadt AL._____ wurde dem Konto des Beschuldigten am 22. Juni in der Höhe von Fr. 977.– gutgeschrieben (Urk. D1/27/3); die Zahlung ent- sprach in ihrer Höhe dem sozialhilferechtlichen Grundbetrag. Diesen erhielt der Beschuldigte in der Folge bis und mit November 2013 (Auszahlungsdatum: 25. Oktober 2013) grundsätzlich in voller Höhe; er belief sich zuletzt auf Fr. 986.– (vgl. Urk. D1/2/1; Urk. D1/2/8 S. 17 [Telefon vom 22. November 2013]). Von De- zember 2013 bis und mit November 2014 zahlte die Stadt AL._____ dem Be- schuldigten dann jedoch nur noch einen auf Fr. 26.– monatlich reduzierten Grundbetrag aus, ab Juli 2014 erhöht um den Betrag für die Miete, die das Sozi- alamt bis dahin wie den Krankenkassenbeitrag direkt bezahlt hatte (Urk. D1/27/3; vgl. Urk. D1/2/1). Nach einem Verwaltungsgerichtsentscheid, der die vorgenom- mene Kürzung kritisierte, wurde dem Konto des Beschuldigten ab Dezember 2014 dann nebst der Miete monatlich grundsätzlich wieder der volle Grundbetrag von Fr. 986.– gutschrieben (total Fr. 2'056.–); die Kürzungen der Monate Mai bis Juni 2015 wurden durch eine Zahlung von Fr. 591.60 am 26. Juni 2015 ausgegli- chen (Urk. D1/27/3; Urk. D1/2/1). Die letzte Zahlung der Stadt AL._____ ging mit dem Vermerk "November 2015" am 28. Oktober 2015 im Betrag von Fr. 2'056.– auf dem Konto des Beschuldigten bei der C._____-bank ein (Urk. D1/27/3). Am

- 36 -

15. und 30. Januar 2015 hatte die Stadt AL._____ zudem die zu Unrecht vorge- nommenen Kürzungen des Grundbetrags durch Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 9'745.20 und Fr. 1'774.90 ausgeglichen (Urk. D1/27/3; Urk. D1/2/1). 3.2.1 Der (vermögenslose) Beschuldigte musste folglich von April bis zum Ein- gang der ersten Zahlung der Arbeitslosenkasse und der Überweisung des Betrei- bungsamtes Ende August 2010 und im Zeitraum von Dezember 2013 bis Novem- ber 2014 zur Überbrückung seines finanziellen Engpasses zwingend auf Drittmit- tel zurückgreifen. Unabhängig davon standen ihm aber aus Arbeitslosengeldern und Sozialhilfe im gesamten anklagerelevanten Zeitraum lediglich finanzielle Mit- tel im Umfang seines Existenzminimums zur Verfügung. Zur freien Verfügung hat- te er damit bis Ende Mai 2012 maximal den betreibungsrechtlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.– und ab dem 22. Juni 2012 den sozialhilferechtlichen Grundbetrag von höchstens Fr. 986.–, mit dem er sämtliche persönlichen Ausgaben namentlich für Nahrung, Kleidung, Energie (ohne Wohnnebenkosten), Mobilität, Haushaltarti- kel, Post, Telefon, Tabakwaren, Radio/TV-Konzession, Computer, Drucker, Körper- pflege zu bestreiten hatte. Der finanzielle Spielraum des Beschuldigten war folg- lich sehr begrenzt. Für nicht notwendige Ausgaben, insbesondere für solche im Bereich von Reisen, Ferien, Hobbys und Gastronomie, reichten seine Mittel nicht. Auswärtige Konsumationen, Geschenke und Ausflüge konnte er nur in sehr be- scheidenem Mass und auch nur dann finanzieren, wenn er ansonsten grosse fi- nanzielle Disziplin aufbrachte, also prinzipiell einen sehr bescheidenen Lebensstil pflegte. 3.2.2 Der Beschuldigte, der anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme tref- fend festgehalten hatte, dass man von der Sozialhilfe keine grossen "Gümp" ma- chen könne (Urk. D1/22/1 S. 1), fuhr jedoch, wenn ihm der Führerausweis nicht gerade entzogen war (vgl. Urk. D1/7/3 [Entzug vom 1. Juli 2010 bis 20. Septem- ber 2011 und vom 1. Juli 2014 bis 12. Juli 2015]), Motorrad und auch privat Auto (Urk. D1/26/1 S. 6 ff , Urk. D1/26/4 S. 11 ff.; Urk. D1/26/2 S. 8 f., Urk. D1/26/6 S. 10 ff.; Urk. D1/26/3 S.4, Urk. D1/26/7 S. 4), ging nachweislich spätestens ab April 2013 tauchen (Urk. 119/20/3; Urk. D1/22/3 S. 21) und machte Tagesausflü- ge, Kurzurlaube und Ferien. Erstellt sind Ferien in Thailand vom 17. Juni bis 3.

- 37 - Juli 2013 (vgl. Urk. D1/2/5, Notiz vom 7. Juli 2013; Urk. D1/26/2 S. 3, Urk. D1/26/6 S. 6), vom 12. bis 19. Juni 2014 solche in Ägypten (Urk. D1/29/3; Urk. D1/26/2 S. 3, 6, Urk. D1/26/6 S. 6) und vom 16. bis 22. Oktober 2014 im Tessin (Urk. D1/26/2 S. 6, Urk. D1/26/6 S. 8; Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 36), Tagesausflüge ins HB._____ (Skifahren im Februar 2012; Urk. D1/22/3 S. 20), nach Rust (Urk. D1/22/3 S. 26) und JK.____/JJ._____ (Urk. D1/26/2 S. 6, Urk. D1/26/6 S. 8) sowie Kurzurlaube in LW._____ und LH._____ (mit AM._____ im Oktober 2013; Urk. D1/22/3 S. 29; Urk. D1/26/2 S. 6, Urk. D1/26/6 S. 8), PV._____, PU._____ und NQ._____ (mit dem Sohn im April 2014; Urk. D1/22/3 S. 23 f., 29), in Paris (23. bis 26. April 2014 mit AM._____; Urk. D1/22/3 S. 29 f. Urk. D1/26/2 S. 5, Urk. D1/26/6 S. 6; Urk. 119/12, Beleg Nr. 264), mehrmals in bzw. im Raum IZ._____ (Urk. D1/22/3 S. 22, 26, 29; Urk. D1/26/2 S. 3, 8, Urk. D1/26/6 S. 6, 9) und in PW.______/PT._____ (mit AM._____ im September 2015, Urk. D1/22/3 S. 29 f. Urk. D1/26/2 S. 5, Urk. D1/26/6 S. 8), in der Region KV.______ (mit AM._____ im September 2014; Urk. D1/26/2 S. 4 f., 7). Ferner beschenkte er sei- ne Freundin AM._____ (2x Unterwäsche, Pyjama, silberner Anhänger, Gutschein der C._____-Klubschule, Küchenmaschine; Urk. D1/26/2 S. 5, Urk. D1/26/2 S. 8, 10; vgl. auch Urk. D1/22/3 S. 22) und ging mit ihr auswärts essen (Urk. D1/26/2 S. 9). Im Jahr 2015 bezahlte er zudem bis zum 6. März persönliche Bussen von ins- gesamt Fr. 24'600.– an das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (Urk. D1/22/3 S. 30; Urk. D1/3 S. 41 f.). 3.2.3 Die Behauptung des Beschuldigten, er habe im inkriminierten Zeitraum im Ergebnis ausschliesslich von den ihm ausbezahlten Arbeitslosengeldern und der Sozialhilfe gelebt, ist nach dem Erwogenen allein gemessen an seinem Lebensstil nicht glaubhaft. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass er zur Finanzierung sei- nes Lebensunterhaltes auch auf Mittel der E._____ zurückgriff und so indirekt ei- ne Entschädigung für seine Tätigkeit bezog, wie es alle anderen Mitarbeiter ein- schliesslich der Beschuldigten in Form von Lohn ebenfalls taten. Angesichts der drohenden bzw. laufenden Lohnpfändungen und um die E._____ abgesichert durch Arbeitslosen- und Sozialhilfe aufbauen und betreiben zu können, hatte er ein starkes Motiv, offiziell nicht über Lohn zu verfügen. Ferner hatte er, wie zu zeigen ist, die Gelegenheit, frei auf die Mittel der E._____ zuzugreifen:

- 38 - 3.3.1 Die E._____ war am 1. Oktober 2004 von AH._____ und AV._____ gegrün- det worden (Urk. D1/10/1). AH._____ und AV._____ waren in der Folge bis an- fangs Dezember 2013 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift im Handelsregister eingetragen. Am 4. Dezember 2013 wurde die Be- schuldigte als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift in das Handelsregister aufgenommen (Urk. D1/10/5). Der Beschuldigte war zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen. AH._____ gab allerdings in der polizeilichen Befragung vom 10. Februar 2016 (Urk. D1/26/8) und den beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als Zeugin vom 16. März und 1. April 2016 (Urk. D1/26/10; Urk. D1/26/12) an, dass sie dem Beschuldigten auf dessen Initiative anfangs 2010 das operative Geschäft der E._____ übertragen hatte und ihm in der Folge freie Hand bei der Gestaltung der Geschäftstätigkeit der Firma liess. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind widerspruchsfrei und stimmig und da- her - ungeachtet allfälliger Vorbehalte hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. E. III.2.2.1) - in sich glaubhaft. Sie stimmen zudem mit den Aussagen des Beschul- digten über die Umstände seines Einstiegs und seine Rolle bei der E._____ im Rahmen des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2012 abgeschlossenen Strafverfahrens gegen ihn überein. Dort hatte er in der po- lizeilichen Einvernahme vom 20. August 2010 ausgeführt, dass AH._____ die Ge- schäftstätigkeit der E._____ habe einstellen wollen, ihm dann aber die Chance gegeben habe, für die Zukunft etwas aufzubauen; seine Haupttätigkeit bestehe aktuell darin, eine Firma aufzubauen, ohne Kapital zu haben (Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.Nr. 2011/3254, Urk. 4 S. 3 f.). Und anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 20. August 2012 im gleichen Strafverfahren hatte er protokollie- ren lassen, er habe AH._____ so verstanden, dass er machen könne, was er für richtig halte, solange es rechtskonform sei und sie bzw. die Firma keine Probleme habe. Er mache alles, was ein Geschäftsführer mache, ohne dafür eingetragen zu sein. Seit 2009 passiere in der E._____ nichts, ohne dass er es entscheide (OG/ZH SB120144, Urk. 52 S. 8 f.). Gemäss ihrer auch in diesem Punkt überzeu- genden Aussage drängte AH._____ den Beschuldigten sodann zunehmend, die von Anfang an bestehende Idee, die Firma zu überschreiben, in die Tat umzuset- zen. Der Beschuldigte brachte schliesslich die Beschuldigte als Gesellschafterin

- 39 - ins Spiel und organisierte die Firmenübernahme, ohne dass die beiden Frauen je miteinander Kontakt hatten. Die bei der Übernahme zu zahlende Summe von Fr. 3'410.– brachte der Beschuldigte AH._____ in bar (Urk. D1/26/8 S. 6 f., 9; Urk. D1/26/10 S. 2, 4 f.; Urk. D1/26/12 S. 5). Dass sich nach der Übernahme der Firma durch die Beschuldigte etwas Grund- sätzliches an der Stellung des Beschuldigten in der E._____ änderte, ist bereits aufgrund dieser Vorgeschichte wenig wahrscheinlich. AJ._____ (Urk. D1/26/1 S. 2 f., 5; Urk. D1/26/4 S. 3 ff.), AM._____ (Urk. D1/26/2 S. 2; Urk. D1/26/6 S. 4) und AN._____ (Urk. D1/26/9 S. 4; D1/26/11 S. 5) deponierten gegenüber der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt denn auch für den Zeitraum nach dem definitiven Ausstieg von AH._____ aus der E._____, dass der Beschul- digte als Geschäftsführer/Chef der E._____ aufgetreten war. Die Verteidigung stellt die Überzeugungskraft dieser Aussagen zwar mit dem Hinweis auf die ext- ravertierte Art des Beschuldigten, die ihn neben der zurückhaltenden Beschuldig- ten automatisch als die bestimmende Person erscheinen lasse, in Frage (Urk. 149 S. 6). Allerdings sprechen nebst der Vorgeschichte der Übernahme auch die Aus- sagen des Beschuldigten, in denen er einen bestimmenden Einfluss auf die Ge- schäftstätigkeit der E._____ zwar explizit verneinte, gleichzeitig aber ein umfas- sendes Wissen über deren interne Abläufe offenbarte und seine Rolle innerhalb der E._____ so beschrieb, dass kein Raum für eine geschäftsführende Tätigkeit von AH._____ oder der Beschuldigten blieb (vgl. nachfolgend), und die von ihm in der Untersuchungshaft verfassten Briefe an AJ._____, mit denen er die Fortfüh- rung der Geschäftstätigkeit der E._____ mit detaillierten Hinweisen sicherzustel- len versuchte (Urk. D1/34/13 f.), dafür, dass die Zeugen die Realität richtig erfass- ten. Die davon abweichenden Behauptungen des Beschuldigten, er habe seine Tätig- keit bei der E._____ nicht als faktischer Geschäftsführer, sondern lediglich in der Funktion eines Bereichsleiters ausgeübt und sei zunächst AH._____ und später der Beschuldigten unterstellt gewesen, ist dagegen als unglaubhafte Schutzbe- hauptung zu qualifizieren. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 17. November 2015 gab er auf seine momentane Arbeitssituation angesprochen zu

- 40 - Protokoll, er sei zwischendurch unentgeltlich für die E._____ tätig (Urk. D1/22/1 S. 14). Dass er jedenfalls von seiner Funktion her deutlich intensiver in den Ge- schäftsbetrieb der E._____ eingebunden war, als diese Aussage vermuten liesse, deutete er in seinen Antworten auf die folgenden Fragen an, indem er davon sprach, dass er derjenige sei, der die Aufträge gebracht habe und als Einziger über das Fachwissen verfüge sowie im Alltagsgeschäft auch wirtschaftlich Be- rechtigter der E._____ sei. Gleichzeitig betonte er jedoch seine beschränkte Handlungskompetenz und die leitende Stellung der Beschuldigten innerhalb der E._____, indem er letztere als Geschäftsführerin, wirtschaftlich Berechtigte und einzige Zeichnungsberechtigte bezeichnete. Das tat er allerdings - trotz des expli- ziten Hinweises darauf, dass die tatsächliche Funktion der Beteiligten interessiere

- nur unter Hinweis auf das Handelsregister. Er fügte einzig noch an, die Beschul- digte sei Inhaberin der Firma. Ihre konkrete Tätigkeit benannte er nicht (Urk. D1/22/1 S. 14 f.). Die Gelegenheit, den tatsächlichen Tätigkeitsbereich auch der Beschuldigten konkret zu umschreiben, nahm er auch nicht wahr, als ihm in der Folge die Visitenkarten der E._____, auf denen er als Bereichsleiter bezeichnet wird, und die Tatsache vorgehalten wurde, dass keine Visitenkarten der Beschul- digten als Geschäftsführerin gefunden worden seien. Vielmehr reagierte er unge- halten und entwickelte seine Haltung zur Sachlage entlang von Gegenfragen und Bemerkungen, mit denen er den Vorhalt und die dazu gestellten Fragen als Zu- mutung erscheinen liess. Letztlich legte er sich auf diese Weise für seine Person darauf fest, dass er die Visitenkarte benötige, um Kunden zu akquirieren, und er sich dafür durch die Bezeichnung als Bereichsleiter das nötige Gewicht verleihe, wobei er anfügte, dass die Firma keine Visitenkarten herausgebe oder verwende. Die fehlenden Visitenkarten der Beschuldigten erklärte er dann aber damit, dass sich das Design geändert habe, was impliziert, dass die E._____ für die Beschul- digte grundsätzlich Visitenkarten gehabt hätte, also eben doch Visitenkarten her- ausgab und verwendete (Urk. D1/22/1 S. 15). Ähnlich verhielt er sich auf den wei- teren Vorhalt eines von ihm verfassten Schreibens, in dem er gegenüber AW._____ darauf pochte, der alleinige Ansprechpartner zu sein und sie aufforder- te, nicht einfach an andere Personen zu gelangen. Dabei kaprizierte er sich zu- nächst auf das fehlende Firmenlogo, das er mit der Einleitung "Weil a)" als Erklä-

- 41 - rung markierte, die er dann aber für seine Aufforderung an AW._____ tatsächlich erst in einem zweiten Schritt mit einem anderen Ansatz lieferte (Urk. D1/22/1 S. 15 f.). Die Schwierigkeiten des Beschuldigten, seine Tätigkeit für die E._____ dar- zustellen, dabei aber den sich aufdrängenden Eindruck der bestimmenden Rolle zu vermeiden, sind offensichtlich. Sie zeigen sich auch in den Antworten auf die Fragen 130 und 131, in denen er zunächst davon spricht, dass "wir" Leute brau- chen, die Ausbildungen haben, dann aber - obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen zu Beginn der Einvernahme, derjenige war, der die Aufträge brachte, als Einziger über das Fachwissen verfügte und im Alltagsgeschäft auch wirt- schaftlicher Berechtigter der E._____ gewesen war - abstrakt von "der Firma" spricht, die sage, dass man etwas machen müsse, damit "wir" an Aufträge kom- men (Urk. D1/22/1 S. 17), sowie in den Antworten auf die Vorhalte 189 (Urk. D1/22/1 S. 24), 197 bis 199 (Urk. D1/22/1 S. 25 f.), 207 bis 210 (Urk. D1/22/1 S.

26) und 243 (Urk. D1/22/1 S. 34 f.). In der Hafteinvernahme vom nächsten Tag beschrieb der Beschuldigte zunächst die Umstände des Beginns seiner Tätigkeit für die E._____ (Urk. D1/22/2 S. 2 f.). Demnach stand sein Engagement bei der E._____ mit dem Wunsch von AH._____ in Zusammenhang, aus der E._____ auszusteigen und die Firma einem Dritten zu übertragen. Er betonte jedoch, dass AH._____ das Unternehmen als Geschäftsführerin weiter geführt habe, bis es von der Beschuldigten übernommen worden sei. Die Post sei zu ihr gekommen, sie habe alle Rechnungen angeschaut und Auftragsbestätigungen unterschrieben. Sie habe alles kontrolliert (Urk. D1/22/2 S. 3). Im weiteren Verlauf der Einvernah- me konzedierte er dann allerdings auf entsprechenden Vorhalt, dass ihm AH._____ die Vollmacht über das Geschäftskonto der E._____ eingeräumt und ihm gesagt hatte, dass er alle Abrechnungen machen solle (Urk. D1/22/2 S. 10), was den zunächst erweckten Eindruck einer aktiven Geschäftsführung durch AH._____ zumindest relativiert. Aus seinen Aussagen wird denn auch deutlich, dass er in der Übernahme von Aufträgen einer konkursiten Sicherheitsfirma seine Chance auf eine berufliche Neuorientierung nach einem Motorradunfall sah und daher an einer Übernahme der E._____ interessiert war, eine solche aber daran scheiterte, dass er Vorstrafen und Schulden hatte (Urk. D1/22/2 S. 3). Um seine Pläne zu verwirklichen, war er demnach darauf angewiesen, dass AH._____ oder

- 42 - eine andere Person formell Inhaberin und Geschäftsführerin der E._____ war. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte angesichts des Wunsches von AH._____, aus der E._____ auszusteigen, "auf Zeit spielte" (Urk. D1/22/2 S. 3). Bei dieser Ausgangslage erscheint es wenig wahrscheinlich, dass er in der E._____ nicht nur formell, sondern auch tatsächlich lediglich der zweite Mann ne- ben AH._____ war, wie er es in der polizeilichen Einvernahme vom Vortag formu- liert hatte (Urk. D1/22/1 S. 25), und die Beschuldigte die E._____ später trotz sei- ner Bedenken und Warnungen übernehmen wollte, ihn also quasi zur Weiterfüh- rung der Firma überreden musste (vgl. Urk. D1/22/1 S. 4). Nach seiner Darstel- lung lag "der ganze Papierkram", also Unterlagen betreffend Mehrwertsteuer, Buchhaltung und eben alles, was eine Firma braucht, einschliesslich Arbeitsmate- rial denn auch bei ihm zu Hause, bevor die E._____ ein Büro hatte (Urk. D1/22/1 S. 4 f.; Mietvertrag mit Mietbeginn 01.10.2012, vgl. Urk. D1/20/2). Danach gefragt, wer (nach der Übernahme durch die Beschuldigte) in der E._____, welche Aufga- ben hatte, zählte er sodann vor allem auf, was er getan hatte (Licht und Ordnung in die Buchhaltung bringen, Ausbildungskonzepte erstellen, Kunden akquirieren, Arbeitsmaterial und Fahrzeuge prüfen, Sicherheitsaufträge ausführen). Konkret nach den Aufgaben der Beschuldigten gefragt, die er zunächst nur nebenbei ("immer in Absprache mit Frau B._____") erwähnt hatte, erklärte er vage, dass diese grundsätzlich das Gleiche gemacht habe wie er. Sie sei auch im Büro ge- sessen und habe die Buchhaltung studiert. Sie habe Fahrzeuge in die Reparatur gebracht. Er hätte allein gar nicht alles erledigen können (Urk. D1/22/2 S. 5). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte er ferner, dass er die Arbeitsrapporte in der Regel ins Reine schreibe und an die Kunden verschicke. Danach gefragt, wer sonst noch solche Arbeitsrapporte machte, gab er zu Protokoll, sie (die Be- schuldigte) könne auch solche Rapporte schreiben und sie habe das, "soviel mir ist", auch schon gemacht (Urk. D1/22/2 S. 7 f.). Darauf angesprochen, wer die Lohnabrechnungen bei der E._____ ausstelle, erwiderte er, dass er das eigentlich mache, wobei "eigentlich" heisse, dass er nicht der Einzige sei, der Zugang zum System habe. Auch die Beschuldigte habe den. Wenn er Lohnabrechnungen aus- stelle, dann überweise er auch den betreffenden Betrag (Urk. D1/22/2 S. 8). Diese Schilderung der Tätigkeiten bzw. des Verhaltens der Beschuldigten entspricht

- 43 - mitnichten der Beschreibung der Funktion einer faktischen Geschäftsführerin, sondern bestätigt, dass der Beschuldigte, entgegen seinen Beteuerungen, derje- nige war, der die Geschäftstätigkeit der E._____ steuerte und die Beschuldigte lediglich seine "Hilfskraft" war. In der Konfrontationseinvernahme mit der Be- schuldigten vom 16. März 2016 (Urk. 81/23 S. 3 ff.) wand sich der Beschuldigte denn auch erneut. Er betonte wieder, dass die Beschuldigte effektiv die Inhaberin und Geschäftsführerin gewesen sei und beschrieb, dass sie Unterschriften geleis- tet und Druck aufgesetzt habe, dass die Buchhaltung gemacht werde. Eine an- schauliche Schilderung ihres tatsächlichen bestimmenden Einflusses auf die mit- tel- und langfristige Planung und/oder auf die operative Tätigkeit der E._____ fehlt gänzlich. Im Gegenteil lassen seine Schilderungen, soweit sie konkreter sind, nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen bestimm- te, und er die Beschuldigte bei all seinen Aktivitäten lediglich "mitzog". Instruktiv ist seine Reaktion auf die Frage, wie sich der Umstand erkläre, dass er im Ge- gensatz zur Beschuldigten unzählige Briefe geschrieben habe, in welchen er sich um die Angelegenheiten der E._____ gekümmert habe, und auf die Folgefragen (Urk. 81/23 S. 6 ff.). Er gab an, er habe gedacht, er müsse reagieren, falls die Be- schuldigte nicht reagiere. Vorausgesetzt, die Beschuldigte hätte tatsächlich die Geschäftsführung innegehabt, hätte er also wiederholt seine Kompetenzen über- schritten und zwar, weil er der Beschuldigten eine sachgerechte Reaktion, aus welchen Gründen auch immer, ohne Nachfrage nicht zutraute. Eine derartige Grenzüberschreitung dürfte sich ein tatsächlicher Geschäftsführer kaum wieder- holt gefallen lassen. Demgegenüber lässt sich das erstellte Verhalten des Be- schuldigten ohne Weiteres damit erklären, dass er der faktische Geschäftsführer der E._____ war. Auf die weitere Frage, warum er das gemacht habe, wenn es ja nicht seine Firma gewesen sei, konzedierte er dann zunächst, dass das grund- sätzlich richtig sei, und lenkte dann mit der sachfremden Feststellung, "aber we- gen dem Vorwurf, den man mir macht, sind wir in dieser Situation" vom Thema ab. Die Frage, warum die Beschuldigte keinen einzigen Brief in Bezug auf die E._____ geschrieben habe, beantwortete er sodann nicht unter Hinweisen auf ih- re jeweiligen Rollen innerhalb der E._____, sondern gab an, er könne nur mut- massen, um dann weiterzufahren, er sehe den Gesundheitszustand der Beschul-

- 44 - digten und wisse, wie es ihm selbst im Gefängnis gehe. Wie solle es dann der Beschuldigten gehen, die für etwas inhaftiert sei, was ihm vorgeworfen werde. Ei- ne Antwort auf die Frage, die sich auf das Verhalten der Beschuldigten vor der In- haftierung bezog, blieb er schuldig, was nur damit erklärt werden kann, dass es für dieses eine Erklärung, die zu seiner Behauptung, die Beschuldigte sei die fak- tische Geschäftsführerin gewesen, passt, nicht gibt. Aus der Defensive befreite er sich schliesslich nicht mit sachlichen Argumenten, sondern mit der Ansage, dass schlussendlich, wenn es hart auf hart komme, zwei Personen behaupten würden, man sei nicht Inhaber und Geschäftsführer der Firma. Tatsache sei aber, dass er wisse, dass aus dieser Firma keine Gelder privat verwendet worden seien. Des- halb verstehe er das Ganze nicht, was hier gehe. Den effektiven faktischen Beleg, wer der Geschäftsführer gewesen sei, "werden wir nie haben" (Urk. 81/23 S. 7). Zusammengefasst muss aus den inhaltlich überzeugenden Darstellungen der Zeugen AH._____, AJ._____, AM._____ und AN._____ geschlossen werden, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2010 der eigentliche Geschäftsführer der E._____ war. Soweit der Beschuldigte die Verhältnisse davon abweichend schil- dert und geltend macht, AH._____ bzw. der Beschuldigten sei diese Rolle zuge- kommen, überzeugen seine Aussagen nicht, wie auch schon die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 96 E. II.A.5.8). Zu folgen ist dieser denn auch, wenn sie zu- sammenfassend festhielt, dass der Beschuldigte in alle praktischen und administ- rativen Belange der E._____ involviert gewesen sei und auf der ganzen Linie Verantwortung für die Geschicke der E._____ innegehabt habe. Die vielen Belege deckten sich mit der Sachdarstellung der einvernommenen Zeugen, die unabhän- gig voneinander ausgesagt hätten, dass der Beschuldigte die zentrale Figur in- nerhalb der E._____ gewesen sei und sämtliche Fäden in der Hand gehalten ha- be. Die vorhandenen Beweise könnten zu keinem anderen Schluss führen, als dass der Beschuldigte spätestens mit der Eröffnung des neuen D._____-Kontos, für welches er die Vollmacht hatte, die Geschäftsführung der E._____ übernom- men habe. Auch mit der Überschreibung der E._____ auf die Beschuldigte habe sich im praktischen Alltag des Unternehmens und seiner Mitarbeiter nichts geän- dert, und der Beschuldigte habe dieses weiterhin als faktischer Alleinverantwortli- cher geführt (Urk. 96 E. II.A.5.9.1). Ebenfalls richtig ist, dass sich die Annahme,

- 45 - dass der Beschuldigte die Geschicke der E._____ allein gelenkt habe, mit den Er- kenntnissen aus einem früheren Strafverfahren gegen ihn decken (Urk. 96 E. II.5.9.2). Vor diesem Hintergrund besteht kein (vernünftiger) Zweifel daran, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum der faktische Geschäftsführer der E._____ war (so auch die Vorinstanz, vgl. Urk. 96 E. II.A.5.9.2). 3.3.2 Als faktischer Geschäftsführer hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, im Er- gebnis unkontrolliert über die finanziellen Mittel der E._____ zu verfügen. AH._____ vertraute dem Beschuldigten gemäss ihrer insgesamt stimmigen, de- taillierten und daher glaubhaften Darstellung und liess ihm (auch) finanziell freie Hand. Sie kontrollierte Belege bzw. die Abschlussbuchhaltung lediglich stichpro- benweise. Das eine Mal, dass der Beschuldigte ihres Wissens Geld zur Bestrei- tung seines Lebensunterhalts vom Konto der E._____ bezog, habe es sich ge- mäss dessen Angaben um ein kurzfristiges Darlehen gehandelt, das er - wie sie annehme - wieder zurückbezahlt habe. Gemäss ihren Angaben hätte sich der Be- schuldigte bei entsprechendem Geschäftsgang auch ohne Weiteres einen Lohn ausbezahlen dürfen; deshalb habe sie ihm die Firma ja übergeben, damit er auch etwas für sich machen könne (Urk. D1/26/8 S. 4 ff.; Urk. D1/26/10 S. 6 ff.). Mit anderen Worten ging es AH._____ einzig darum, nicht für vom Beschuldigten eingegangene Verpflichtungen persönlich haften zu müssen. Was er mit den Net- toerträgen der E._____ machte, war für sie nicht von Interesse. Mit der Übernah- me der E._____ durch die Beschuldigte änderte sich nach dem Erwogenen an der dominierenden Stellung des Beschuldigten in der E._____ nichts. Der Beschuldig- te schaltete und waltete, wie es ihm beliebte, und bezog die Beschuldigte in die Geschäftstätigkeit nur ein, soweit das aus seiner Sicht nötig war. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Kontrolle über die Fi- nanzen der E._____ hatte. Der Beschuldigte war denn auch nicht in der Lage, ei- nen relevanten Einfluss von AH._____ bzw. der Beschuldigten auf finanzielle Ent- scheide der E._____ und/oder im Rahmen der Finanzkontrolle konkret und über- zeugend darzustellen, obwohl er über die internen Abläufe umfassend Bescheid wusste. So behauptete er im Rahmen der Hafteinvernahme vom 18. November 2015, immer wenn er für private Zwecke mit Geld vom Firmenkonto bezahlt habe, habe er die entsprechenden Buchungen rot markiert, sodass Frau AH._____ ge-

- 46 - sehen habe, was er für sich verwendet habe. Die Beträge habe er jeweils wieder im Kassenbuch als Bareinlagen verbucht (Urk. D1/22/2 S. 11). Er führte damit ei- nen auf den ersten Blick geordneten Prozess bei Privatbezügen mit AH._____ als Kontrollorgan in seine Darstellung ein, den er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht erwähnt hatte, obwohl das naheliegend gewesen wäre, wenn er so bestanden hätte. Wenn er weiter ausführte, Frau AH._____ habe immer ge- sagt, die Abrechnung müsse einfach Ende Jahr stimmen (a.a.O.), was AH._____ im Übrigen bestätigt (Urk. D1/26/10 S. 9), zeigt das, dass sie sich - wie von ihr behauptet - für Einzelheiten eben gerade nicht interessierte, sondern nur auf einer korrekten Buchhaltung bestand. Für diese sorgte der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung so, dass er die Beträge jeweils wieder "im Kassenbuch als Bareinla- gen verbuchte" (Urk. D1/22/2 S. 11), also durch einen rein buchhalterischen Vor- gang. Die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang erwähnten rot markier- ten Buchungen (Urk. D1/22/2 S. 11) finden sich im Übrigen in den "3- Kolonnenbüchern", die den Zeitraum Januar 2010 bis März 2011 und Januar bis Juli 2012 betreffen, tatsächlich, allerdings nur in den Monaten Januar bis März 2010 (Urk. 119/15/1 f.). Das ist insofern bemerkenswert, als der Beschuldigte ab April 2010 für einige Monate ohne Einkommen war und eingestandenermassen zur Deckung seines Lebensunterhalts auf das Konto der E._____ zugriff (vgl. nachfolgend E. II.4.1), es also auch für die Folgemonate rote Markierungen haben müsste, wenn der Beschuldigte seine Bezüge gegenüber AH._____ dauerhaft in der von ihm beschriebenen Weise offengelegt hätte. Dass dies nicht der Fall ist, bestätigt im Ergebnis die Aussage von AH._____, wonach der Beschuldigte ihrer Erinnerung nach ganz bzw. relativ am Anfang einmal sagte, dass er Geld vom Postkonto für private Zwecke bezogen hatte (Urk. D1/26/8 S. 5 f.; Urk. D1/26/10 S. 7 f., vgl. auch S. 9 zu den roten Markierungen). In der auf die Hafteinvernahme folgenden polizeilichen Einvernahme zur Sache vom 12. Januar 2016 gestand der Beschuldigte u.a. mit einem Bargeldbezug ab dem Konto der E._____ am 16. No- vember 2015 konfrontiert, dann ein, das Geld zur Bezahlung seines Mietzinses verwendet zu haben. Auf Vorhalt seiner Aussage in der ersten polizeilichen Ein- vernahme, er dürfe für sich kein Geld herausnehmen (vgl. Urk. D1/22/1 S. 15), er- läuterte er, es habe sich um eine Notlage gehandelt, und er habe die Beschuldig-

- 47 - te ja nicht mehr fragen können, weil sie schon in Haft gewesen sei. Er dürfe sicher nicht Geld herausnehmen, ohne dass die Beschuldigte als Chefin der Firma das bewilligt habe (Urk. D1/22/1 S. 11). Damit führte er zwar das in der Hafteinvernahme eingeführte Konzept einer Kon- trollinstanz in finanziellen Fragen weiter. Damals hatte er in diesem Zusammen- hang aber einzig AH._____ erwähnt. Das war damals insofern konsequent, als er sich mit seiner Antwort auf die Frage, ob er private Rechnungen mit dem Geld auf dem Firmenkonto bezahlt habe, auch nur auf den Zeitraum bezog, in welchem die E._____ formell noch unter der Kontrolle von AH._____ (und AV._____) stand (vgl. Urk. D1/22/2 S. 11). Im Licht seiner weiteren Depositionen handelte es sich dabei allerdings dennoch lediglich um eine Halbwahrheit; der später eingestande- ne Privatbezug zur Bezahlung der Miete fand beispielsweise Mitte November 2015 und damit lange nach dem Ausscheiden von AH._____ aus der E._____ statt. Die Behauptung, er habe auch die Beschuldigte jeweils um Bewilligung fra- gen müssen und (ausser im besagten Notfall) auch gefragt, wenn er Geld für pri- vate Zwecke bezogen habe, relativiert er in der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten zudem mit ausweichenden, vagen Aussagen im Ergebnis schliesslich soweit, dass er sie praktisch ins Gegenteil verkehrte: Zunächst erklär- te er auf die Frage, ob er Bezüge für private Zwecke auch mit der Beschuldigten besprochen habe, ausweichend, das sei eine gute Frage, bevor er fortfuhr, dass sie ja einerseits ein bestehendes System übernommen habe. Und so viel er wis- se, habe sie Ende 2013 die Firma übernommen und kurz darauf habe ihm das Sozialamt den Grundbedarf um 100 Prozent gekürzt. Er hätte gar nicht leben können. Die Beschuldigte habe ihm auch kein Geld leihen können. Es sei eine Notlage gewesen, weshalb er das Geld aus der Firma genommen habe. Sie habe es ihm nicht schriftlich gegeben, dass sie einverstanden sei. Ob sie ihr Einver- ständnis in anderer Weise erklärt hatte, liess er offen. Die vor diesem Hintergrund logische Anschlussfrage, ob er dies mit der Beschuldigten besprochen habe, be- antwortete er damit, dass das eine gute Frage sei, bevor er auf erneute Frage zu Protokoll gab, dass er das natürlich mit ihr besprochen habe. Danach gefragt, welche privaten Bezüge seinerseits er sonst noch mit der Beschuldigten bespro- chen habe, wich er erneut aus, indem er erwiderte, sehr viele privaten Bezüge

- 48 - seien ja sogar gemeinsam passiert; sie seien oft zusammen unterwegs gewesen. Nach einem kurzen Unterbruch der Einvernahme erneut darauf angesprochen, welche privaten Bezüge seinerseits er sonst noch mit der Beschuldigten bespro- chen habe, liess er protokollieren, dass er 2014 seinen Grundbedarf über das Firmenkonto habe begleichen müssen, sprach also nicht weitere private Bezüge seinerseits, sondern die "Notlage" an, die er bereits zuvor thematisiert hatte. Die diesbezügliche Aussage ergänzte er dahingehend, dass es seine stillschweigen- de Bewilligung gewesen sei. Die Frage, was er mit einer stillschweigenden Bewil- ligung meine, beantwortete er damit, dass "man die ganze Geschichte bei der Firmenübernahme mal besprochen" habe. Die Beschuldigte habe gewusst, dass er nicht gewusst habe, wovon er leben solle wegen des gekürzten Grundbedarfs. Sie habe nie explizit gesagt, er dürfe das Geld nehmen, sie habe aber auch nie das Gegenteil gesagt. Sie habe immer gewusst, was er mache, aber man habe nicht explizit über seine Privatausgaben gesprochen (Urk. 81/23 S. 14). Die Aus- sagen des Beschuldigten zur angeblich von AH._____ und der Beschuldigten ausgeübten Kontrolle über sein Finanzgebaren stehen beispielhaft für das Aussa- geverhalten des Beschuldigten insgesamt, das stets auf lediglich vordergründige Kooperation ausgerichtet war. Er reagierte einzig auf Vorhalte und passte seine Darstellung diesen situativ an. Dabei orientierte er sich wohl auch immer wieder an wahren Gegebenheiten, die er dann aber verfälschte, indem er sie beispiels- weise in einen anderen Kontext setzte oder sie zu seinen Gunsten in ihrer Bedeu- tung überzeichnete. Gelegentlich dürfte er dabei auch den Überblick über seine bereits gemachten Angaben verloren haben. Eine eigenständige konkrete und umfassende Schilderung der interessierenden Abläufe innerhalb der E._____ lie- ferte er nie, obwohl ihm dies als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft ohne weiteres möglich gewesen wäre. Spätestens nachdem er hatte zugeben müssen, dass es während des gesamten inkriminierten Zeitraums zu Privatbezügen sei- nerseits gekommen war, wären diesbezügliche Aussagen auch geeignet gewe- sen, ihn zu entlasten. Dass er dies nicht tat, lässt sich einzig damit erklären, dass es in der E._____ weder geregelte Abläufe noch eine Kontrolle bei Privatbezügen seinerseits gab. Seine Behauptungen vermögen die Annahme folglich nicht zu er- schüttern, dass er als faktischer Geschäftsführer namentlich auch die alleinige

- 49 - Kontrolle über die Finanzen der E._____ hatte und auf die finanziellen Mittel der Gesellschaft selbständig zugreifen konnte. 3.3.3.1 Das bedeutet nicht, dass nicht auch andere Personen Geld der E._____ auslegten, und es schliesst auch nicht prinzipiell aus, dass auch andere Personen auf das Geschäftskonto der E._____ zugreifen konnten. Andere Personen konn- ten aber im Gegensatz zum Beschuldigten nicht unkontrolliert über finanzielle Mit- tel der E._____ verfügen, sondern dies nur im Auftrag und/oder unter den Augen des Beschuldigten tun, der als faktischer Geschäftsführer eines Kleinunterneh- mens auch über die Verwendung der finanziellen Mittel der Gesellschaft stets im Bild gewesen sein muss. Die von ihm immer wieder als chaotisch bezeichneten Verhältnisse betrafen höchstens die Buchhaltung, die jedenfalls ab dem Ge- schäftsjahr 2012 nicht pflichtgemäss geführt wurde, und hinderten ihn nicht daran, den Überblick über die Bewegungen auf dem Geschäftskonto bzw. die Verwen- dung der finanziellen Mittel der E._____ zu behalten. Es wäre daher zu erwarten, dass der Beschuldigte zumindest im Grundsatz konkrete, in sich geschlossene Angaben darüber gemacht hätte, wer ausser ihm unter welchen Umständen über Bargeld der E._____, die Bankkarte zum Geschäftskonto und das D._____ Login- Gerät für das E-Banking verfügen konnte. Tatsächlich machte er das jedoch nicht, sondern blieb auch insoweit allzu vage: Das D._____ Login-Gerät und die D._____ Kontokarte, lautend auf den Beschuldigten, wurden an dessen Wohnort sichergestellt. Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme bestätigte er, dass es nur eine Kontokarte gegeben habe. Danach gefragt, wer von der Firma diese Karte gehabt habe, gab er zu Protokoll, dass er nicht wisse, wer sie alles gehabt habe. Auf die Anschlussfrage, wer denn in Frage komme, erwiderte er, dass das er sei, aus seinem Portemonnaie sei die Karte ja sichergestellt worden. Wenn er die Karte nicht bei sich gehabt habe, sei sie im Büro gewesen, oder er habe sie der Beschuldigten gegeben (Urk. D1/22/3 S. 9). Auf die erneute Frage, ob nebst ihm noch eine andere Person Zugriff auf die auf seinen Namen ausge- stellten Kontokarten gehabt hätten, führte er aus, dass er die Karte ins Büro ge- legt habe, wenn er sie nicht gebraucht habe, wo die Beschuldigte oder alle ande- ren, die Zutritt zum Büro gehabt hätten, Zugriff auf die Karte gehabt hätten. Dazu aufgefordert, konkret anzugeben, wer die Karte effektiv für Zahlungen verwendet

- 50 - habe, gab der Beschuldigte schliesslich an, dass er wisse, dass er und die Be- schuldigte die Karte verwendet hätten (Urk. D1/22/3 S. 10). Die Gelegenheit dar- zulegen, unter welchen Umständen und wofür er bzw. die Beschuldigte die Karte verwendet hatten, nahm er nicht wahr. Später damit konfrontiert, dass aus den Unterlagen diverse mit der Karte zulasten des Kontos der E._____ bezahlte Ein- käufe bei Lebensmittelanbietern wie BA._____ und C._____ in AL._____ und BB._____ ersichtlich seien und die Frage, wer diese getätigt habe, erwiderte der Beschuldigte, dass das teilweise er gewesen sei. Auf die Anschlussfrage, wie viel "teilweise" vom Ganzen sei, gab er zu Protokoll, dass er jeden Beleg anschauen müsste; er wisse ja nicht einmal wie viel das Ganze sei (Urk. D1/22/3 S. 17). Letz- teres traf zwar insofern zu, als der Vorhalt Einzelheiten offenliess, dem Beschul- digten also der Umfang des Vorwurfs noch nicht bekannt war. Den tatsächlichen Sachverhalt kannte er allerdings aufgrund seiner Stellung in der E._____ genau. Wäre er um Wahrhaftigkeit bemüht gewesen, hätte er seine Behauptung, die Ein- käufe seien teilweise von ihm getätigt worden, mit Details ergänzt, aus denen sich die Umstände und Gründe seiner Einkäufe und der Einkäufe von weiteren Perso- nen, namentlich der Beschuldigten, der er ja die Verwendung der Karte bereits zuvor unterstellt hatte, in Grundzügen ergeben hätten. Dass eine genaue Abgren- zung in der Folge allenfalls nur durch eine Detailanalyse von Belegen möglich gewesen wäre, hinderte das nicht. Mit anderen Worten reagierte der Beschuldigte auch auf diesen Vorhalt ausweichend und liess sich mit seiner Antwort die Mög- lichkeit einer späteren Anpassung seiner Darstellung an weitere Vorhalte offen. Auf Vorhalt der Aufstellung "Übersicht der Einkäufe bei Lebensmittelhändlern mit der Kartennummer xxx…", in welcher Einkäufe im Zeitraum April 2010 bis Ende Mai 2012 in einem Gesamtbetrag von Fr. 5'321.50 aufgelistet sind (vgl. Urk. D1/16/7), bezog er sich dann auf den Zeitraum 2013/2014, während dem ihm das Sozialamt den Grundbedarf (nachweislich fast) um 100% gekürzt hatte. Er habe damals natürlich über die Firmenkarte eingekauft. Keine Ahnung habe er, wer für die vorgehaltenen Einkäufe verantwortlich gewesen sei. Dass er auch von April bis zum Eingang der ersten Zahlung der Arbeitslosenkasse bzw. der Erstattung des Betreibungsamtes im August 2010 ohne verfügbares Einkommen gewesen war, erwähnte er nicht. Über Büroräumlichkeiten, die für weitere Mitarbeiter zu-

- 51 - gänglich gewesen wären, verfügte die E._____ sodann bis Ende September 2012 nicht, so dass seine Aussagen zum Nennwert genommen, bis zu diesem Zeit- punkt nur er oder die Beschuldigte, der er die Karte gegeben hätte, als "Verant- wortliche" in Frage kamen. Seine totale Ahnungslosigkeit war folglich vorgescho- ben. Wenn er danach gefragt, ob es einen konkreten Zusammenhang zwischen den Einkäufen und der Geschäftstätigkeit der E._____ gebe, wieder festhielt, dass man da jede einzelne Quittung anschauen müsse und jede Quittung in der einen oder anderen Art in Verbindung mit der Firma stehen müsse, setzte er sein ausweichendes Aussageverhalten fort; das soeben Erwogene gilt sinngemäss. Zudem ist zu bemerken, dass die E._____ gemäss seinen Angaben am Ge- schäftssitz erst seit ca. drei Monaten über einen Kühlschrank verfügte (Urk. D1/22/3 S. 15), und es zwar vorkam, dass die Mitarbeiter zulasten der E._____ verpflegt wurden, das allerdings lediglich so, dass man an strengen Abenden mal etwas trinken gegangen, im Restaurant gegessen oder eine Pizza bestellt habe. Die Verpflegung im Restaurant sei meistens im Restaurant BW._____ erfolgt (Urk. D1/22/3 S. 16). Für Lebensmitteleinkäufe bestand zwecks Verpflegung der Mitarbeiter also weder in der vorgehaltenen Periode bis Ende Mai 2012 noch spä- ter ein Grund. Zusammengefasst schuf der Beschuldigte mit seinen Antworten nicht Klarheit, sondern versuchte sich mit vagen Angaben die Möglichkeit zu er- halten, Kartenbuchungen je nach Situation mit dem Verweis auf Dritte und/oder geschäftliche Notwendigkeit aus seinem persönlichen Lebensbereich in das ge- schäftliche Umfeld zu verlegen. Das MKC._____ setzte er auf Vorhalt der Liste der Einkäufe im Zeitraum von Juni 2012 bis Oktober 2015 (Urk. D1/16/8) fort. Er konzedierte zwar, dass er einen "rechten Teil" der Einkäufe getätigt habe, hielt aber weitergehend fest, dass er nicht wisse, wer die alle gemacht habe (Urk. D1/22/3 S. 17). Demnach hätte er also ohne genaueren Einblick in die Akten ge- wusst, dass er nicht für alle Einkäufe verantwortlich war, grenzte seine Einkäufe von denjenigen Dritten aber nicht einmal durch grundsätzliche Erläuterungen ab, und zwar auch nicht, als er konkret nach dem Grund für die Einkäufe gefragt wur- de. Vielmehr verwies er wieder allgemein darauf, dass man da die Belege an- schauen müsste (Urk. D1/22/3 S. 18). Hinsichtlich der Barbezüge beliess er es im Wesentlichen auch bei der Feststellung, dass er keine Ahnung habe, wer diese

- 52 - alle getätigt habe bzw. nicht bei jedem Bezug einzeln wisse, wer diese getätigt habe (Urk. D1/22/3 S. 25, 28 ff.). Eindeutig sich selber ordnete er einzig die Bu- chungen im Ausland zu, die offensichtlich mit dortigen Aufenthalt seinerseits in Verbindungen standen, ihm also keinen Raum für Bestreitungen liessen. In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten gab er dann an, dass er, die Beschuldigte und jeder, dem man das Firmenkärtchen geben würde, Zugriff auf das Firmenkonto haben. Die Karte sei grundsätzlich im Besitz der Firma gewe- sen, wobei er auf Nachfrage präzisierte, das heisse, dass die Karte der Firma ge- hört habe, und fuhr dann fort, dass er sie oft bei sich gehabt habe, weil er auf den Patrouillen meist dabei gewesen sei und die Karte zum Tanken gebraucht habe. Er habe tagsüber auch das Verbrauchsmaterial für die Firma geholt (Urk. 81/23 S. 8). Erst auf wiederholte Frage äusserte er sodann eindeutig, dass es nur eine Karte zum Firmenkonto gegeben habe und gestand zu, dass diese hauptsächlich von ihm zum Zahlen oder Geldbeziehen genützt worden sei, "aber wir beide", also er und die Beschuldigte (Urk. 81/23 S. 9). Dritte erwähnte er nicht mehr und er- klärte im weiteren Verlauf der Einvernahme auf entsprechende Frage auch aus- drücklich, dass sie zwar jeder hätte benützen können, der die Karte in die Finger bekommen habe, er aber nicht glaube, dass jemand ausser ihm und der Beschul- digten die Karte in die Finger bekommen habe. Die Karte sei sehr oft bei ihm im Portemonnaie gewesen und sonst "mal noch" im Büro, wobei er nicht wisse, ob die Beschuldigte diese jemals nach Hause genommen habe (Urk. 81/23 S. 11). Danach gefragt, für welche Zwecke die Beschuldigte die Karte benutzt habe, er- klärte er, für Belange der Firma oder Barbezüge, fügte aber relativierend an, dass sie meistens gemeinsam unterwegs gewesen seien. Auf die Anschlussfrage, ob die Beschuldigte die Karte auch einmal in seiner Abwesenheit benutzt habe, de- ponierte er, dass er das nicht wisse. Auf weitere Frage bezweifelte er sodann, dass die Beschuldigte mit der Karte je Gelder für ihren privaten Gebrauch bezo- gen oder private Dinge gekauft habe. Die explizite Frage, ob er jemals festgestellt habe, dass die Beschuldigte die Karte für private Zwecke eingesetzt habe, ver- neinte er dann allerdings nicht einfach, sondern bemühte das "Chaos", um sinn- gemäss geltend zu machen, dass er eine private Verwendung der Karte durch die Beschuldigte nicht ausschliessen könne. Chaotische Zustände herrschten aller-

- 53 - dings - wie erwogen - nur insofern, als die E._____ jedenfalls ab dem Jahr 2012 keine formell korrekte Buchhaltung mehr führte. Die Ein- und Ausgänge auf dem Firmenkonto waren für den Beschuldigten ohne Weiteres überblickbar und Aus- gabenquittungen sammelte er auch. Dass ihm eine private Verwendung der Karte durch die Beschuldigte verborgen geblieben wäre, ist daher sehr unwahrschein- lich. Das von ihm erwähnte konkrete Beispiel betraf dann nur relativ abstrakt ge- schilderte gemeinsame Einkäufe in der C._____, die er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwähnt hatte, obwohl Lebensmitteleinkäufe explizit Thema gewesen waren (Urk. 81/23 S. 9). Im weiteren Verlauf der Einvernahme erwähnte er dann noch weitere (mutmasslich) gemeinsame private Aktivitäten, wobei deutlich wird, dass er selber bei diesen Gelegenheiten die Karte einsetzte. Er deponierte zu- dem, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte jedes Mal gewusst habe, dass er mit Firmengeldern bezahle (Urk. 81/23 S. 16). Dass der Beschuldigte sich der Be- schuldigten B._____ gegenüber jeweils solvent bzw. generös gab und einfach be- zahlte, ist dabei unter Berücksichtigung der Depositionen von AM._____ (Urk. D1/26/1 S. 2 [Frage 18]; Urk. D1/26/6 S. 5 f. [Fragen 38-40]), die sich mit der of- fenbar vorhandenen Neigung des Beschuldigten, Frauen gegenüber "auf dicke Hose" zu machen (Urk. D1/22/1 S. 38, 40, 43), ohne weiteres in Einklang bringen lässt, mehr als plausibel, wobei die Tatsache, dass der Beschuldigte zunächst für zwei zahlte, gemäss AM._____ nicht unbedingt bedeutete, dass er letztlich auch die gesamten Kosten übernahm. Das gleiche MKC._____ zeigt sich in seinen Aussagen zum Zugriff auf das Geschäftskonto via E-Banking: Die Frage, wer ef- fektiv via E-Banking auf das Konto zugegriffen habe, beantwortete er damit, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte darüber zugegriffen habe. Nach weiteren Per- sonen gefragt, wiederholte er, er könne nichts in Stein meisseln; theoretisch kön- ne jeder zugreifen, der die Karte und das Gerät habe (Urk. 81/23 S. 11). Letzteres trifft zwar zu, ist als im konkreten Kontext hochtheoretische Möglichkeit aber ohne Belang, was selbstverständlich auch dem Beschuldigten klar war, aus dessen Aussagen wiederum geschlossen werden muss, dass er jedenfalls nie Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung des E-Banking durch die Beschuldigte oder weitere Personen hatte. Auf konkrete Frage deponierte er denn auch, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte via E-Banking Zahlungen für private Zwecke

- 54 - ausgelöst habe, er das aber nicht glaube bzw. davon ausgehe, dass sie das si- cher auch wieder zurückbezahlt hätte (Urk. 81/23 S. 12). Aus seinen Aussagen ergibt sich zudem, dass jeweils nur ein Gerät in Gebrauch war, das den Zugang zum E-Banking erlaubte (vgl. Urk. 81/23 S. 12), womit er seiner Behauptung an- lässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, dass auch die Beschuldigte über ein solches Gerät verfüge; es liege, so glaube er, im Büro (Urk. D1/22/1 S. 33), widersprach. In der Schlusseinvernahme stellte der Beschuldigte dann - auch wieder bloss als theoretische Möglichkeit - in den Raum, dass die Beschuldigte Unterwäsche für sich zulasten der E._____ gekauft hatte (Urk. D1/22/5 S. 14) und beschwerte sich in seiner schriftlichen Stellungnahme darüber, dass alles nur aus dem Blickwinkel angeschaut werde, dass er etwas genommen haben solle (Urk. D1/22/5, Anhang S. 7). Im Übrigen liess er es aber wieder bei allgemein gehalte- nen Betrachtungen bewenden, alles verbunden mit der erwiesenermassen fal- schen Darstellung seiner Funktion innerhalb der E._____ (Urk. D1/22/5, Anhang). Zusammengefasst hielt er die Beschuldigte als einzige andere Person innerhalb der E._____, die noch direkten Zugang zu den Finanzen des Unternehmens hätte haben können, im Spiel, ohne aber eine Verwendung der Karte oder des E- Banking-Zugangs durch sie nachvollziehbar darzustellen. Vor Vorinstanz bekräf- tigte er dann weiterhin, dass die Bankkarte der E._____ nicht immer in seinem Besitz gewesen sei. Manchmal habe sie auch derjenige gehabt, der sie gerade gebraucht habe (Prot. I S. 14). Er öffnete damit den Kreis der möglichen Karten- nutzer mit einer vagen Aussage wieder auf alle Mitarbeiter der E._____. Im Beru- fungsverfahren schränkte er diesen dann erneut ein, indem er geltend machen liess, dass die Beschuldigte und zusätzlich neu der als Zeuge benannte I._____ die Karte eingesetzt hätten (Urk. 149 S. 8 ff.). Das stets unspezifische Zeigen des aufgrund seiner Position über alles bestens informierten Beschuldigten auf wahl- weise alle oder einen Teil seiner Angestellten zielte offensichtlich darauf, davon abzulenken, dass nur er statt eines Lohns (zuzüglich eines allfälligen Spesener- satzes) private Ausgaben zulasten der E._____ tätigen konnte und tätigte. Der im Berufungsverfahren unternommene Versuch, seine Darstellung zu plausibilisie- ren, gelingt ihm - angesichts der Qualität seiner Aussagen wenig überraschend - nicht. Dazu folgendes:

- 55 - 3.3.3.2 Die Beschuldigte und I._____ hätten - so die Ausführungen der Verteidi- gung im Berufungsverfahren - Zugriff auf die Karte gehabt, welche jeweils im Büro gelegen habe. Diese hätten insbesondere auf der Patrouille Bezüge vorgenom- men. Beweisen lasse sich die Kartennutzung durch andere Personen dadurch, dass die Karte teilweise zu einem Zeitpunkt eingesetzt worden sei, als er gearbei- tet habe oder in den Ferien gewesen sei. Des Weiteren zeige sich, dass einige Kartenzahlungen/Bezüge in BC._____ ergangen seien. Diese müssten durch die Beschuldigte erfolgt sein, habe der Beschuldigte doch keine Veranlassung ge- habt, dorthin zu reisen und seien er und die Beschuldigte seit dem Jahr 2010 kein Paar mehr gewesen (Urk. 149 S. 8 ff. mit Hinweis auf Urk. 150/1.1 ff. ; vgl. auch Prot. II S. 43 f.). Dazu ist zunächst zu wiederholen, dass die E._____ erst ab dem 1. Oktober 2012 über Büroräumlichkeiten verfügte (vgl. Urk. D1/20/2). Wenn der Beschuldigte den Zugriff der Beschuldigten und von I._____ im Büro der E._____ behauptet, war dieser bis Ende September 2012 gar nicht möglich. Dennoch erfolgten nebst Wa- renbezügen im Jahr 2010 ab April acht, im Jahr 2011 zwei und im Jahr 2012 bis und mit September weitere zwei Bargeldbezüge in BC._____ (Urk. D1/27/6 f.). Die mit den Büroräumlichkeiten der E._____ verbundene Behauptung des Be- schuldigten zum Nennwert genommen, können diese nur von ihm getätigt worden sein. Dazu kommt, dass die Trennung von der Beschuldigten keine konsequente war. Er pflegte weiterhin Kontakt zu ihr und war auf sie als vorgeschobene Ge- schäftsführerin der E._____ angewiesen. Die Beschuldigte ihrerseits bezeichnete noch in ihrem Antrag auf Sozialhilfeunterstützung vom 8. April 2015 einzig den Beschuldigten als wichtige Kontaktperson (Urk. 81/15/6). Der Beschuldigte hielt sich sodann nachweislich auch nach der Trennung von der Beschuldigten weiter- hin im Raum BC._____ auf. So gehen aus den für den Zeitraum ab dem Jahr 2012 bei den Akten liegenden Auszügen seines privaten Kontos bei der C._____- Bank (Urk. D1/27/3) folgende Zahlungen hervor, die mit BC._____ in Verbindung stehen (der Betrag von Fr. 19.60 entspricht dem Preis für eine Bahnfahrt zwi- schen AL._____ und BC._____, Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 371):

3. Juni 2013 Fr. 550.– Postomatbezug PF BC._____SBB

- 56 -

16. Dezember 2014, 13:13 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat

27. März 2015 Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat

27. März 2015, 12:38 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat

13. April 2015, 13:53 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat

13. April 2015, 15:53 Uhr Fr. 19.60 SBB BC._____ Automat

15. April 2015, 07:56 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat

15. April 2015, 19:41Uhr Fr. 19.60 SBB BC._____ Automat

7. Mai 2015, 08:31 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat

7. Mai 2015, 10:26 Uhr Fr. 19.60 SBB BC._____ Automat

29. Mai 2015, 12:25 Uhr Fr. 19.60 SBB AL._____ Automat In seinem Empfangsscheinbuch (Urk. 119/20/2) sind sodann Einzahlungen zu- gunsten von Dr. med. BD._____, BE._____, am 16. Mai 2011, 15. Juli 2014, 14. März und 15. Mai 2015 (Urk. 119/20/2 Nr. 135, 178, 191, 193), zugunsten von Dr. med. BF._____, BE._____, vom 15. Juli 2014 (a.a.O., Nr. 177), zugunsten von Dr. med. BG._____, BE._____, vom 15. Juli 2014 (a.a.O., Nr. 179) und zugunsten von Dr. med. BH._____, BC._____, am 16. September 2015 (a.a.O., KNr. 204) vermerkt. Teilweise mag dabei ein Zusammenhang mit den Käufen von Bahnbil- letten bestehen. Die Einzahlungen belegen darüber hinaus aber jedenfalls min- destens zwei Kontakte in die direkte Umgebung von BC._____ vor dem 16. De- zember 2014. Insgesamt sind bis Ende Mai 2015 Fahrten des Beschuldigten nach BC._____ direkt nachgewiesen. Seine Behauptung, er habe nach der Trennung von B._____ keine Veranlassung mehr gehabt, sich nach BC._____ zu begeben, ist folglich widerlegt, und es drängt sich erneut die Feststellung auf, dass der Dar- stellung des Beschuldigten, auch wenn sie einen gewissen Realitätsbezug aufzu- weisen scheint, nicht zu trauen ist. Das gilt auch hinsichtlich seiner Behauptung, die Kontokarte der E._____ sei auf Patrouille durch die Beschuldigte und I._____ oder - seine früheren Aussagen mitgedacht - andere Mitarbeiter der E._____ ein- gesetzt worden. Im (weiteren) Patrouillengebiet wurde die Kontokarte im Zeitraum von Januar 2012 bis September 2015, also während gut dreieinhalb Jahren, nie

- 57 - eingesetzt (vgl. Urk. D1/27/6 f.), wenn der Beschuldigte gemäss den Tagesrapp- orten nicht zum Team gehörte (Urk. D1/2/17; zu den Vorbehalten hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Tagesrapporte sogleich). Der Beschuldigte liess die Kontokar- te zudem nachweislich auch in Phasen längerer Abwesenheiten seinerseits nicht zuhanden seiner Mitarbeiter zurück, obwohl dies gerade dann unter dem Aspekt der Geschäftstätigkeit Sinn gemacht hätte. Das machen die Buchungen in Thai- land im Jahr 2013, diejenigen vom 12. Juni 2014 am Flughafen in Zürich und am

19. Juni 2014 am Arrival Duty Free am Flughafen Zürich, diejenigen am 16., 18. und 20. Oktober 2014 im Tessin und die Bargeldbezüge am 26., 29. und 30. Ja- nuar 2015 in FD._____ deutlich (Urk. D1/27/7), die mit seinen Ferien vom 17. Juni bis zum 3. Juli 2013 in Thailand, vom 12. bis zum 19. Juni 2014 in Ägypten und vom 16. bis 22. Oktober 2014 im Tessin und seiner Teilnahme an einem Kurs in FD._____ Ende Januar 2015 zusammenhängen. Auch als er Mitte April 2014 mit seinem Sohn in NQ.______ und PV.______ war (Urk. D12/22/3 S. 29; Urk. 119/4/4, Belege Nr. 13, 74, 80, 82, 86, 87, 88, 106), nahm er die Kontokarte mit sich, wie die Buchungen am 14. April in LX._____ und PS._____, am 16. April in PT._____ und am 17. April entlang der Gotthardroute in PU._____, an der Gott- hard-Raststätte BI._____ und einem Automaten der BJ._____ er Kantonalbank belegen (Urk. 119/4/4, E-Finance-Bewegungen). Dass er in Zeiten, in denen er anwesend war und persönlich alle Angelegenheiten der E._____ regeln konnte, die Kontokarte dem Zugriff von Teilzeitmitarbeitern überliess, ist vor diesem Hin- tergrund nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit. Die Tagesrapporte sind inhaltlich sodann nicht über jeden Zweifel erhaben, jeden- falls nicht, soweit es um Angaben geht, die wie diejenigen zur Person der Pat- rouillenangehörigen für die Abrechnung zuhanden der Gemeinden nicht wesent- lich war; die erneut ausweichenden Aussagen des Beschuldigten in Urk. D1/22/1 S. 22 f. sprechen für sich selbst. Ungereimtheiten, die darauf schliessen lassen, dass die Tagesrapporte nicht in allen Teilen der Realität entsprechen, zeigen sich auch bei einem genaueren Blick auf Aktenlage: In den (teilweise von den Tages- rapporten abweichenden) Einsatzplänen der E._____ ist I._____ bis und mit Mai 2012 regelmässig aufgeführt, danach noch einmal am 25. Mai 2013 (Urk. D1/2/17 Einsatzpläne mit der Jahreszahl 2011 betreffen tatsächlich das Jahr 2012 [Ab-

- 58 - gleich der Wochentage mit den Kalendern 2011 und 2012]). Lohnzahlungen an ihn erfolgten bis und mit Februar 2012 (Lohn Januar gebucht am 2. März, Lohn Februar gebucht am 14. März; Urk. 119/2/3 [Auszug E-Finance-Bewegungen]) und danach wieder im Juni 2013 (Vermerk: "Lohn Mai 2013"), im Juli (Vermerk: "Lohn Juni 2013), im Oktober (Vermerk: "Lohn September 2013") und im Januar 2014 (Vermerk "Lohn Dezember 2013"; Urk. 119/3/6-10 und Urk. 119/4/1 [Auszü- ge E-Finance-Bewegungen]). Gemäss dem Beschuldigten war I._____ Ende 2012 oder Anfang 2013 aus der E._____ ausgeschieden, stand danach aber noch zur Verfügung, wenn Not am Mann war (Prot. II S. 37, 40; vgl. Urk. D1/22/2 S. 4). In den Tagesrapporten ist I._____ jedoch nur noch am 19., 21. und 24. März 2012 sowie am 21. und 28. April 2012 vermerkt (Urk. D1/2/17; für die Einsätze wurde im Jahr 2012 kein Lohn bezahlt, eine Nachzahlung erfolgte womöglich durch die ohne Vermerk ausgerichteten Zahlungen am 16. September 2013, vgl. Urk. 119/3/6-10 [Auszüge E-Finance-Bewegungen]). AJ._____ berichtete sodann, dass Patrouillen manchmal abgebrochen oder verschoben worden seien (Urk. D1/26/4 S. 8), was der Beschuldigte selber ebenfalls andeutete (Urk. D1/22/1 S. 22 f.). Können die Tagesrapporte hinsichtlich Patrouillenzusammensetzung und Einsatzzeiten nicht als korrekt vorausgesetzt werden, stellt eine zeitliche Über- schneidung von Patrouillendiensten, die der Beschuldigte diesen gemäss leistete, mit an einem andern Ort getätigten Kartenzahlungen auch von Vornherein kein ernstzunehmender Hinweis darauf dar, dass die unspezifische Behauptung des Beschuldigten, nicht nur er habe auf das Konto der E._____ zugegriffen, doch stimmen könnte. Anhand der Buchungen von vier der vom Beschuldigten in Urk. 150/1.1. erwähnten Überschneidungen lässt sich denn auch beispielhaft zeigen, dass die Annahme, der Beschuldigte habe die fraglichen Kartenbuchungen nicht zu verantworten, nicht alternativlos ist: Am 15. März 2014 wurde die Karte der E._____ um 21:02 Uhr im Restaurant BK.____ zur Zahlung eines Essens für zwei Personen eingesetzt (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 49). Gemäss Tagesrapport befand sich der Beschuldigte an diesem Abend ab 20 Uhr mit BL._____ auf Patrouille. Vor der erwähnten Kartenzahlung war jedoch um 13:50 Uhr in der Nähe des Res- taurants am BM._____ parkiert (Urk 119/4/3, Beleg Nr. 27 [Parkdauer bis 17:50 Uhr]), waren um halb vier und halb fünf Uhr je zwei Pfefferminztee ebenfalls im

- 59 - Restaurant BK._____ bar bezahlt (Urk. 119/4/3, Belege Nr. 28 und 31), war um 18:15 Uhr an der BN._____ Tankstelle in der nahegelegenen BO._____-strasse getankt (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 47) und dann um 18:22 Uhr erneut in Zürich par- kiert (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 26) worden. Die Annahme liegt nahe, dass zwischen 18:15 und 18:22 Uhr die ursprünglichen Pläne geändert und entschieden wurde, noch in Zürich zu essen. Die ursprünglichen Pläne wären mit einem Patrouillen- beginn um 20 Uhr vereinbar gewesen, die geänderten Pläne mit einer kurzfristig geänderten Patrouillenbesetzung oder einem verspäteten Patrouillenbeginn. Am 25./26. September 2014 war der Beschuldigte gemäss Tagesrapport sodann von 19.00 Uhr bis 00:45 Uhr auf Patrouille. Am 25. September 2014 wurde mit der Karte der E._____ am Bahnhof AL._____ aber auch ein bis um 19:10 Uhr gültiges Einzelbillett für die Zonen 110, 120, 121, 122 und 154 des Zürcher Verkehrsver- bundes, also von AL._____ nach Winterthur, bezahlt (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 11) und die Karte gleichentags noch bei BP._____ und in der BQ._____ Apotheke in Winterthur und am Folgetag für einen Barbezug von Fr. 200.–, einen Einkauf bei C._____ im BR._____ in Winterthur um 15:52 Uhr sowie für den Kauf eines bis um 18:40 Uhr gültigen Billetts von Winterthur nach AL._____ eingesetzt (Urk. 119/4/9 Belege Nr. 5, 21 und 22). Weiter liegt der Beleg für einen Einkauf bei BS._____ im BR._____ in Winterthur am 26. September 2014 um 15.26 Uhr bei den Akten; dieser wurde mit der D._____ Karte xxxx… getätigt (Urk. 119/4/9, Be- leg Nr. 48). Die gleiche Karte war am 23. März 2014 im Outlet in BT._____ einge- setzt worden (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 59), das der Beschuldigte damals unbestrit- ten mit AM._____ besuchte (Urk. D1/26/2 S. 5 [Frage 44]; Urk. D1/22/3 S. 22 [Frage 154] zum damals gekauften Barutti-Anzug). Die Kontokarte zum privaten Konto des Beschuldigten bei der C._____-bank lautet auf die Endziffern 0241 (vgl. Urk. D1/27/3). Bei der Karte xxxx… handelt es sich folglich um die Karte von AM._____. Das indiziert, dass der Beschuldigte, dem damals der Führerausweis entzogen war, die Karte am 25./26. September 2014 in der beschriebenen Weise einsetzte, als er seine damalige Freundin, AM._____, die in LJ._____ bei Win- terthur lebte, besuchte. Dass die Kontokarte von der Beschuldigten, die AM._____ nicht persönlich kannte (Urk. D1/26/2 S. 2 [Frage 19]), oder einem an- deren der damaligen Teilzeitmitarbeiter der E._____ zufällig zur praktisch glei-

- 60 - chen Zeit und am gleichen Ort eingesetzt wurde, wie diejenige von AM._____, ist nicht mehr als eine irrelevante theoretische Möglichkeit. Schliesslich lassen sich die Kartenzahlungen vom 22. April 2014 um 20:53 Uhr im BU._____ in AL._____ (Urk. 119/4/4/, Beleg Nr. 52) und vom 2. Mai 2015 um 00:59 Uhr an der BN._____ Tankstelle in BV._____ (Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 60) zwanglos mit einem Ab- oder Unterbruch der Patrouille erklären. Die damals u.a. gekauften Zigaretten der Mar- ke Kent weisen jedenfalls direkt auf den Beschuldigten hin. Soweit dieser bezüg- lich verschiedener Buchungen bemerkt, es sei eher unwahrscheinlich, dass er die Karte eingesetzt habe, weil er in der Nacht vor dem Karteneinsatz auf Patrouille gewesen sei, ist dem im Übrigen entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte unter Schlafstörungen litt und eine gelegentlich kurze Nacht auch unabhängig davon zu den üblichen Erfahrungen gehört. Die Strecke von BB._____ ins Patrouillengebiet ist sodann innert einer Stunde bequem zu schaffen; dass es eher unwahrschein- lich sei, dass er am 20. Februar 2015 um 18:34 Uhr in BB._____ bezahlt habe, wenn er um 19:30 Uhr Arbeitsbeginn gehabt habe, überzeugt folglich nicht. Dazu kommt, dass die Karte der E._____ gleichentags auch in der Pizzeria BW._____ in CA._____ und damit im Einsatzgebiet und in einem Lokal eingesetzt wurde (Urk. 119/5/2, Beleg Nr. 12), das zu den vom Beschuldigten für die Patrouillen- verpflegung bevorzugten gehörte. Erwiesenermassen falsch ist schliesslich der Tagesrapport vom 14. April 2014, gemäss welchem der Beschuldigte ab 18 Uhr zusammen mit der Beschuldigten auf Patrouille war (Urk. D1/2/17): Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 13 weist eine auf den Namen des Beschuldigten gebuchte Übernach- tung in der Villa CB._____ in NQ.______ vom 14. auf den 15. April 2014 aus und gehört zusammen mit Urk. 119/4/4, Belege Nr. 74, 82, 84, 86 und 87, zu einer Reihe von Quittungen, die eine vom Beschuldigten Mitte April mit seinem Sohn unternommene Reise dokumentieren (vgl. E. III.3.3.3.2). Er zeigt darüber hinaus in Kombination mit Urk. 119/4/4, Belege Nr. 82, 87, dass der Beschuldigte längst in Italien war, als er gemäss dem erwähnten Tagesrapport den Patrouillendienst angetreten haben soll. 3.3.4 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im inkrimi- nierten Zeitraum der faktische Geschäftsführer der E._____ war, er als solcher freien Zugriff auf die Finanzen der Gesellschaft hatte und diesen auch alleine

- 61 - nützte bzw. nur er statt eines Lohns private Ausgaben zulasten der E._____ täti- gen konnte und tätigte. Dass andere Mitarbeiter der E._____ die Kontokarte oder den E-Banking-Zugang einsetzten und so auf das Konto der E._____ zugriffen, hatte der Beschuldigte nicht einmal im Ansatz plausibilisiert. Seine unspezifischen Aussagen erweisen sich vielmehr als ein nicht zielführender Versuch, von seiner ausschliesslichen Verantwortlichkeit abzulenken. 4.1 Auch was die private Verwendung von Firmengeldern durch ihn betrifft, sag- te der Beschuldigte im Einzelnen alles andere als überzeugend aus. So erklärte er in der ersten polizeilichen Einvernahme (Urk. D1/22/1) auf entsprechende Fra- ge, dass er derzeit von Sozialhilfe lebe. Grosse "Gümp" könne man davon nicht machen. Ende Monat habe bei ihm jeweils Ebbe geherrscht (Urk. D1/22/1 S. 1 f.). Die Kürzung des Grundbedarfs durch das Sozialamt habe er durch Darlehen von Freunden (Beschuldigte, Frau CI._____, AJ._____) überbrückt (Urk. D1/22/1 S. 3 [Frage 25]). Ferner betonte er zunächst, er dürfe nur Lohn oder Versicherungs- rechnungen der E._____ bezahlen und kein Geld für sich herausnehmen (Urk. D1/22/1 S. 15). Im weiteren Verlauf der Einvernahme mit dem Verdacht konfron- tiert, er habe seine private Billag Rechnung über das Geschäftskonto bezahlt, er- widerte er, er müsse das zuerst abklären. Die Folgefrage, ob denn allgemein die Möglichkeit bestehe, dass er private Ausgaben über das Konto der E._____ be- glichen habe, quittierte er mit der Bemerkung, ob er das zuerst abklären dürfe (Urk. D1/22/1 S. 33), um dann gegen Ende der fraglichen Einvernahme auf Vor- halt der ihn betreffenden Rechnung der Firma CC._____ vom 28. Mai 2015 für ei- nen Motorradhelm einzuräumen, dass diese über das Konto der E._____ bezahlt worden war. Als Grund dafür gab er an, dass es sich um eine Onlinezahlung ge- handelt habe (Urk. D1/22/1 S. 42 f. [Frage 309 f.]; vgl. auch Urk. D1/22/3 S. 22 [Frage 152], wonach er selber nicht über E-Banking verfügt habe). In der Haftein- vernahme vom 18. November 2015 gestand er dann weitergehend in allgemeiner Form ein, dass er zwischendurch private Rechnungen mit dem Geld auf dem Fir- menkonto bezahlt habe. Zu Zahlungen ab dem Firmenkonto für private Zwecke sei es gekommen, wenn das Sozialamt noch nicht bezahlt oder er seine eigene Kontokarte nicht dabeigehabt habe, wobei er solche Zahlun- gen durch den Hinweis auf AH._____ implizit für den Zeitraum bis anfangs De-

- 62 - zember 2013 behauptete (Urk. D1/22/2 S. 11). Er erweckte damit den Eindruck, dass es während der ersten Phase seiner Tätigkeit für die E._____, unter der Aufsicht von AH._____, bei einzelnen Gelegenheiten bzw. zur Deckung seiner Grundbedürfnisse bis zum Eingang der Leistungen des Sozialamtes zu Privatbe- zügen seinerseits gekommen war. Bei der in der ersten polizeilichen Befragung auch eingestandenen privaten Zahlung für einen Motorradhelm hätte es sich folg- lich um eine Ausnahme von der Regel gehandelt. Seine in der zweiten polizeilichen Einvernahme zur Sache vom 12. Januar 2016 auf konkrete Vorhalte eingestandenen Privatbezüge sprengen diesen Rahmen je- doch zeitlich und sachlich. So gab der Beschuldigte u.a. zu, am 16. November 2015 in der Zürcher City Fr. 1'000.– ab dem Geschäftskonto bezogen und damit seinen Mietzins bezahlt zu haben, weil er nach der Kontaktaufnahme durch die Polizei Haft befürchtet habe; es sei eine Notsituation gewesen (Urk. D1/22/3 S. 10

f. [Fragen 63 f., 68]). Auf Vorhalt der von April 2010 bis Ende Mai 2012 mit der D._____-Karte der E._____ getätigten Lebensmitteleinkäufe erwähnte der Be- schuldigte sodann, dass ihm das Sozialamt irgendwann 2013/2014 den Grundbe- darf um 100% gekürzt habe. Damals habe er über die Firmenkarte für sich einge- kauft (Urk. D1/22/3 S. 17 [Frage 112]) und konzedierte auf Vorhalt der Aufstellung der Lebensmitteleinkäufe im Zeitraum Juni 2012 bis Oktober 2015, dass er einen "rechten Teil" derselben getätigt habe (Urk. D1/22/3 S. 17 [Frage 116]). Auf weite- re Vorhalte ging er ferner u.a. davon aus, dass ein über das Konto der E._____ getätigter Einkauf bei Thomas Sabo am 9. September 2010 über Fr. 479.– seine Armbanduhr betreffe (Urk. D1/22/3 S. 19 [Fragen 126 f.]) und Buchungen bei CD.____ vom 2. Dezember 2010 über Fr. 149.70 (Urk. D1/22/3 S. 19 f. [Fragen 128, 135 ff.]), Zahlungen von total Fr. 168.– zugunsten der CE._____ vom 4. und

11. Februar 2012 (Skifahren mit der Beschuldigten) und zugunsten von CF._____ Sport (Miete seiner Ski; Urk. D1/22/3 S. 20 f. [Fragen 138 f., 141, 144 f.]), die Zah- lung der Rechnung vom 11. Februar 2013 für seine praktische Führerprüfung der Kat. A. (Urk. D1/22/3 S. 21 [Frage 146]) und diejenige der Rechnungen für Tau- cherzubehör vom 15. und 28. Mai 2013 in der Höhe von Fr. 2'358.03 (Urk. D1/22/3 S. 21 [Frage 147 ff.]) seine privaten Angelegenheiten betrafen. Ferner brachte er die Buchung vom 4. Dezember 2013 zugunsten der CG._____ Textil

- 63 - vermutungsweise in Zusammenhang mit Unterwäsche, die er für AM._____ be- stellt hatte (Urk. D1/22/3 S. 22 [Frage 153]), und diente diejenige über Fr. 600.– vom 10. April 2014 zugunsten der CH._____ AG dazu, seine Kreditkarte für eine Reise mit seinem Sohn nach Frankreich und Italien aufzuladen (Urk. D1/22/3 S. 23 f. [Fragen 161 ff.]). Auf Vorhalt von Bezügen zwischen dem 26. Juni und dem

3. Juli 2013 in Bangkok und Singapur im Betrag von total Fr. 621.50 bestätigte er, dass er diese privat getätigt habe (Urk. D1/22/3 S. 29 [Frage 193]). Weiter räumte er ein, dass er am 28. Oktober 2013 in LW._____ und LH._____ insgesamt EUR 800.– , am 16. April 2014 in LX._____ EUR 500.–, am 22. April 2014 in PT._____ EUR 300.– und am 28. April 2014 in Paris EUR 300.– privat vom Konto der E._____ bezogen habe (Urk. D1/22/3 S. 29 f. [Fragen 198, 201, 203, 206]). Fer- ner führte er aus, dass er anfangs 2015 eine Busse aus dem Kanton Aargau von Fr. 24'500.– mit Geld (aus einem Darlehen) der E._____ bezahlt habe (Urk. D1/22/3 S. 30). In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten vom 16. März 2016 be- stätigte er dann, dass er manchmal für private Zwecke Geld ab dem Firmenkonto bezogen habe (Urk. 81/23 S. 12). Danach gefragt, ob ihm jemand diese Bezüge bewilligt habe, verwies er erneut auf AH._____ und erläuterte, dass ihm damals das Betreibungsamt von heute auf morgen das Unfalltaggeld zu 100 Prozent ge- pfändet habe, weshalb er das Existenzminimum als Darlehen aus der Firma ge- nommen habe, indem er mal online den Mietzins bezahlt, teilweise Bargeld bezo- gen und bei der C._____ eingekauft habe (Urk. 81/23 S. 13). Darauf angespro- chen, ob ihm die Beschuldigte die Bewilligung auch gegeben habe, erwiderte er ausweichend, das sei eine gute Frage und gab an, dass sie ja einerseits "ein be- stehendes System übernommen habe". Dann fuhr er fort, dass ihm das Sozialamt kurz nach der Firmenübernahme durch die Beschuldigte den Grundbedarf um 100 Prozent gekürzt habe. Er hätte gar nicht leben können. Es sei eine Notlage gewe- sen, weshalb er das Geld aus der Firma genommen habe (Urk 81/23 S. 13 f.). Dieses Zugeständnis ist zwar ohne Weiteres glaubhaft. Es zeigt aber, dass seine Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme, er habe den Engpass mit Dar- lehen von Freunden überbrückt, gelogen war, und er Privatbezüge gezielt ver- schleierte, solange der Untersuchungsstand dies aus seiner Sicht zuliess. Kon-

- 64 - kretere Aussagen zu seinen der Deckung seines "Grundbedarfs" dienenden Be- zügen machte der Beschuldigte sodann nicht. Zudem relativierte er seine Aussa- gen in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2016, mit welchen er einen privaten Hintergrund von Buchungen anerkannt hatte, mit der Begründung, dass er von der Gesamtsituation überfordert gewesen sei; er sei sich nur bei der Tauchausrüstung sicher, dass die Buchung von ihm sei (Urk. 81/23 S. 16 f.). Nun ist es, wie bereits erwogen, grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht mehr jeden einzelnen seiner Privatbezüge im Kopf hatte, jedenfalls, wenn es sich dabei nicht nur um wenige Einzelfälle handelte. Unsicherheiten oder Unge- nauigkeiten im Detail können daher nicht ohne Weiteres als Lügensignale qualifi- ziert werden. Die Behauptung, er habe anlässlich der zweiten polizeilichen Ein- vernahme aus einer Überforderung heraus Privatbezüge eingeräumt, erweist sich jedoch als Schutzbehauptung. Das Protokoll der fraglichen Einvernahme (Urk. D1/22/3) macht überdeutlich, dass der Beschuldigte stets aufmerksam war und sich keineswegs scheute, Vorhalten zu widersprechen. Es überrascht daher auch nicht, dass sich die Verteidigung nicht zu einer entsprechenden Intervention veranlasst sah. Die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Beschuldigten steht im Übrigen nicht aufgrund einzelner Unsicherheiten oder Ungenauigkeiten in Frage, sondern weil er durchgängig ausweichend und vage aussagte, sich lediglich an Vorhalten ausrichtete, statt auch eine eigenständige Sachdarstellung zu liefern, und seine Darstellung auch immer wieder dem Untersuchungsstand anpasste. Seine Sachdarstellung blieb damit insgesamt unverbindlich. 4.2 Was die behauptete vollumfängliche Rückzahlung von (nicht näher definier- ten) Privatbezügen betrifft, präsentiert sich das gleiche wenig vertrauenserwe- ckende Bild wie hinsichtlich seiner Stellung innerhalb der E._____ und dem Aus- mass der privaten Verwendung von Geldern der E._____. In der polizeilichen Ein- vernahme vom 17. November 2015 stellte es der Beschuldigte - wie erwähnt - zu- nächst so dar, dass er bei der Beschuldigten, Frau CI._____ und Herrn AJ._____ ein Darlehen von Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– aufgenommen habe, um die Kürzung des Grundbedarfs durch das Sozialamt vorübergehend auszugleichen. Dieses habe er zurückbezahlt, nachdem das Sozialamt seinen Pflichten wieder nachge- kommen sei (Urk. D1/22/1 S. 3 [Frage 25]). Wie er damals ebenfalls angab, hatte

- 65 - er die Situation so auch gegenüber dem Sozialamt dargestellt. Leistungen der E._____ an ihn persönlich stritt er zunächst ab; entsprechend machte er auch keine Rückzahlungen seinerseits geltend. Nachdem er eingeräumt hatte, die pri- vate Rechnung für einen Motorradhelm über das Konto der E._____ beglichen zu haben, behauptete er dann erstmals, das Geld an die E._____ zurückgegeben zu haben. Den Vorgang beschrieb er dabei so, dass er "es" in das Kassenbuch zu- rückgebucht habe. Belegen könne er das nicht, weil die Buchhaltung nicht ge- macht sei (Urk. D1/22/1 S. 43 [Frage 310]). Damit blieb es letztlich bei der einfa- chen Behauptung, Rückzahlungen geleistet zu haben. Wie und innert welcher Frist der Vorgang von Bezug und Rückzahlung jeweils genau erfolgte, erläuterte der Beschuldigte nicht. Eine "Rückbuchung ins Kassenbuch" könnte, wenn sie er- folgt wäre, im Übrigen zumindest als buchhalterischer Vorgang belegt werden; ei- ne nicht gemachte Buchhaltung stünde dem nicht entgegen. Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 18. November 2015 behauptete er dann wie bereits erwähnt, immer wenn er für private Zwecke mit Geld vom Firmenkonto bezahlt habe, habe er die entsprechenden Buchungen rot markiert, sodass Frau AH._____ dies gesehen habe (Urk. D1/22/2 S. 11). Als allgemeine Darstellung der Verhältnisse überzeugt die Schilderung auf den ersten Blick, auch wenn die Verbuchung als Bareinlage im Kassenbuch strenggenommen nur einen buchhal- terischen Vorgang beschreibt und nicht besagt, dass eine Rückzahlung auch tat- sächlich erfolgte. Seine Bemerkung sagt aber nichts darüber aus, wie bei Privat- bezügen verfahren wurde, nachdem AH._____ das Unternehmen verlassen hatte. Aus ihr ergibt sich ferner auch kein Hinweis auf eine andere Form der Rückzah- lung als diejenige durch Barzahlung in die Kasse. In der polizeilichen Einvernah- me vom 12. Januar 2016 konnte er dann bezüglich der am 4. Juni 2015 am Postomat in AL._____ erfolgten Einzahlung von Fr. 2'450.– zwar mit Bestimmtheit sagen, dass es sich um eine Rückzahlung von Privatbezügen seinerseits handel- te. Er konnte aber keine Auskunft darüber geben, woher die für eine Sozialhil- febezüger erkleckliche Summe stammte, und dies obwohl das Ereignis erst ein gutes halbes Jahr zurücklag (Urk. D1/22/3 S. 8). Im weiteren Verlauf der Einver- nahme räumte er (wiederum erst) auf Vorhalt einer Aufstellung mit Lebensmitte- leinkäufen mit der D._____-Karte der E._____ ein, solche Einkäufe über die Fir-

- 66 - menkarte getätigt zu haben, als ihm das Sozialamt den Grundbedarf um 100% gekürzt habe, behauptete aber erneut, die E._____ habe ihm den Grundbedarf vorgeschossen, und er habe das Geld im Februar 2015 an die Beschuldigte zu- rückbezahlt (Urk. D1/22/3 S. 17). Er erweckte damit wiederum den Eindruck, die Privatbezüge seien geordnet und nachvollziehbar mit Einwilligung der Beschuldig- ten erfolgt, womit er seiner Behauptung, er habe die Bezüge zurückbezahlt, of- fensichtlich Glaubhaftigkeit verleihen wollte. Lebensnahe Details fehlen in seiner Darstellung jedoch. Seinen weiteren Aussagen ist denn auch zu entnehmen, dass er eine auch nur annähernd genaue Vorstellung über die Höhe seiner privaten Bezüge, die das fehlende Belegsystem zur Not hätte ersetzen können, nicht hatte oder nicht vermitteln wollte. Mehr als die Zugabe, für "einen rechten Teil" der zu- lasten des Kontos der E._____ getätigten Einkäufe bei Lebensmittelhändlern ver- antwortlich zu sein, war ihm jedenfalls nicht zu entlocken (Urk. D1/22/3 S. 17). Auf die Frage, ob es weitere private, nicht mit der Firma in direktem Zusammenhang stehende Ausgaben gebe, die der E._____ belastet worden seien, hielt er in der Folge nur fest, dass der E._____ gar nichts belastet worden sei, denn seine priva- ten Ausgaben habe er zurückbezahlt (Urk. D1/22/3 S. 18). Auf Vorhalt der ent- sprechenden Rechnung, behauptete er dann namentlich, die Kosten für den Kauf einer Uhr bei Thomas Sabo am 9. September 2010 retour bezahlt und die Bu- chung bei CD._____ vom 2. Dezember 2010 sofort zurückbezahlt zu haben. Auf die Frage, wo man die Rückzahlung sehe, gab er an, indem er das Geld in die Kasse der Firma gelegt habe. Damit konfrontiert, dass keine Kasse gefunden worden sei, erwiderte er, man könne das Geld einfach reinlegen, in einem Um- schlag oder so. Die Buchung in das Kassenbuch, die er anfänglich im Zusam- menhang mit der behaupteten Rückzahlung von Privatbezügen erwähnt hatte, löste sich sodann mit seiner Bemerkung, dass man die Einbuchung in einem Kas- senbuch sehen würde, wenn es vorhanden wäre, ein solches aber fehle (Urk. D1/22/3 S. 19), in Luft auf. Auf weitere Vorhalte bestätigte er die private Natur di- verser Buchungen, behauptete erneut, ohne Einzelheiten zu nennen, die Beträge zurückbezahlt zu haben, teilweise mit Buchungen/Kontorückzahlungen und teil- weise mit Barrückzahlungen (Urk. D1/22/3 S. 20 ff.). Die im Zusammenhang mit einer Buchung über Fr. 600.– am 10. April 2014 und der vom Beschuldigten er-

- 67 - neut behaupteten Rückzahlung gestellte Frage, mit welchem Geld diese Rück- zahlung erfolgt sei, bewertete der Beschuldigte als "im Moment unwichtig", wich also der entscheidenden Frage, wie er als Sozialhilfebezüger mehrere hundert Franken für einen Ausflug mit seinem Sohn nach Frankreich zurückbezahlen konnte, explizit aus (Urk. D1/22/3 S. 23 f., 29). Auf die Bezahlung einer Busse in der Höhe von Fr. 24'500.– Anfang des Jahres 2015 angesprochen, räumte er ein, dass diese teilweise aus Geldern der E._____ beglichen worden sei, wofür er ent- lang der ihm gestellten Fragen schliesslich eine Darlehensgewährung der E._____ an ihn konstruierte, ohne deren Höhe und Modalitäten darzulegen (Urk. D1/22/3 S. 30 f.). In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 16. März 2016 bezeichnete er dann alle Münz- und Bareinzahlungen am Automaten als Rückzahlungen seinerseits (Urk. D1/23 S. 9). Ferner behauptete er, nach Ein- käufen bei C._____ hätten er und die Beschuldigte jeder seinen Teil wieder ins Kässeli geworfen (Urk. D1/22/3 S. 9). Das Kässeli setzte er auf Nachfrage dann mit dem Kassabuch gleich, das, auch wenn es nur imaginär sei, ein Kässeli sei. Wenn er z.B. am Kiosk eine Stange Zigaretten kaufe, sei das ein Privateinkauf. Wenn er später das Firmenauto mit seinem privaten Geld auftanke, dann habe er seine Schuld gegenüber der Firma getilgt. Das hätten sie häufig so gemacht, dass sie zusammen einkaufen gegangen seien, danach die Rechnung geteilt und dann den Tank der Fahrzeuge wieder aufgefüllt hätten (Urk. D1/23 S. 10). Er führte damit fünf Monate nach Beginn der Strafuntersuchung wieder eine neue Form des Ausgleichs privater Zahlungen (Verrechnung statt Rückzahlung) in seine Dar- stellung ein, wobei er nicht nur eine Kasse mit dem Kassenbuch gleichsetzte, was er, nachdem ihm das Fehlen einer Kasse vorgehalten worden waren, früher schon getan hatte, sondern das Kassenbuch, in einem weiteren Schritt auch noch durch sein Gedächtnis ersetzte. Wenn er dabei den Eindruck erweckte, die Rück- zahlung durch Bezahlung von Geschäftsauslagen sei jeweils zeitnah erfolgt, stellt sich die Frage, warum überhaupt die Karte der E._____ benutzt wurde, wenn er das Geld hatte, seinen Teil gleich wieder ins "Kässeli" zu werfen. Erfolgt die pri- vate Zahlung von Geschäftsaufwand mit zeitlicher Verzögerung bleibt offen, wie der Beschuldigte den Überblick über seine abzugeltenden Privatbezüge behielt. Wenn er später wieder angab, er habe gedacht, es sei am besten, wenn er Bar-

- 68 - bezüge als Bareinlagen wieder ins Kassabuch lege und so seine Schulden tilge (Urk. 81/23 S. 13), vermischte er erneut buchhalterische Vorgänge mit tatsächli- chen Zahlungen, ohne deutlich machen zu können, wie die behauptete Rückzah- lung seinerseits faktisch erfolgte, obwohl die Schilderung des Ablaufs, wenn eine solche erfolgt wäre, einfacher gewesen wäre, als eine theoretische Darstellung. Seine frühere, bereits als unglaubhaft beschriebene Behauptung, die Beschuldig- te habe seine Privatbezüge bewilligt, woraus auf einen geregelten Vorgang hätte geschlossen werden können, relativierte er wenig überraschend dahingehend, dass sie immer gewusst habe, was er mache, man aber nicht explizit über seine Privatausgaben gesprochen habe (Urk. 81/23 S. 14). Die von ihm eingeführte Kontrollinstanz existierte also nicht. Stattdessen behauptete er nun, dass er das, was privat gewesen sei, immer entsprechend markiert habe (Urk. 81/23 S. 14), um dann zu erklären, warum die Markierungen im Jahr 2010 nicht mehr vorhan- den waren und auf entsprechende Frage auch eine reichlich konstruiert wirkende Erklärung dafür nachzuschieben, weshalb diese in den Folgejahren fehlen (Kon- toauszüge wurden neu ausgedruckt, weil die alten "verkrugelt waren") und gleich noch relativierend anzufügen, dass er die Schulden aus dem Jahr 2014 sowieso schon lange zurückbezahlt habe, weshalb er die Markierungen ja nicht mehr ge- braucht habe (Urk. 81/23 S. 15). Das nicht vorhandene Kassabuch ersetzte er im Lauf seiner Aussagen also durch Kontoauszüge, die schliesslich aus wenig über- zeugenden Gründen auch wieder nicht vorhanden waren. Hatte er anfangs be- hauptet, die Karte des Geschäftskontos verwendet zu haben, wenn er seine eige- ne nicht dabeigehabt habe, gab er nun auf die Frage, weshalb er auf die Idee komme, einen Skipass mit Firmengeldern zu bezahlen, zu Protokoll: "Wenn man das C._____-kärtchen dabeihabe und es weit und breit keinen C._____- Bankomat gebe. Er habe gedacht, dass er das Geld am nächsten Tag wieder ins Büro lege (Urk. 81/23 S. 16). Dass er angegeben hatte, dass es keine physische Kasse gegeben hatte, blendete er dabei aus, und es bleibt offen, wieso er denn - wenn er über das Geld verfügte - nicht einfach Bargeld auf seinen Ausflug mit- nahm. Auch in diesem Zusammenhang passte der Beschuldigte seine Aussage folglich wieder an und beschrieb einen auf den ersten Blick nachvollziehbaren, bei genauerer Betrachtung aber unlogischen Vorgang. Zur Rückzahlung des von ihm

- 69 - behaupteten Darlehens über Fr. 24'500.– befragt, gab er sich schnippisch: er sei da wegen Sozialhilfebetrugs, lebe am Existenzminimum und man frage ihn, ob er innerhalb von sieben oder acht Monaten ein Darlehen in dieser Höhe zurückbe- zahlt habe. Auf Nachfrage verneinte er die Frage dann, ohne von sich aus weitere Ausführungen zu machen (Urk. 81/23 S. 19), was wenig überrascht, wenn man seine Antwort auf die Folgefrage, ob er zumindest einen Teil zurückbezahlt habe, berücksichtigt, mit welcher er einer klaren Stellungnahme erneut auswich. So gab er zunächst an, er wisse nicht, was er zurückbezahlt habe und was er der Firma noch schulde, um dann weiterzufahren, dass er im Jahr 2015 ungefähr Fr. 5'000.– zurückbezahlt habe, und dann mit der Bemerkung, wieviel es genau gewesen sei, wisse er aber nicht, das sei nur geschätzt, wieder alles offenzulassen (Urk. 81/23 S. 19). Einzelheiten, die seiner Behauptung auch nur im Ansatz Lebensnähe ver- leihen würden, fehlen gänzlich. Eine Vorstellung davon, wie die Rückzahlung konkret vor sich ging, lässt sich erneut nicht gewinnen. Zumindest für dieses Dar- lehen, entbehrt die weitere Bemerkung des Beschuldigten, wenn er die Schulden beglichen habe, dann könne er sie auch wieder vergessen (Urk. 81/23 S. 20), da- bei jeder Bedeutung. Die wenig erhellenden Aussagen des Beschuldigten dazu, wie der Vorgang Privatbezug-Rückzahlung im Einzelnen ablief, lassen sich so- dann ohnehin nicht damit erklären, dass der Beschuldigte die Höhe seiner Bezü- ge und seiner Rückzahlungen im Einzelnen nicht mehr präsent hatte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er schliesslich an, er habe der Firma beim Start im Jahr 2009 Geld gegeben und die Firma habe es ihm zurückbezahlt. Irgendwann Mitte des Jahres 2010 habe man damit begonnen, das zurückzuzah- len, was u.a. er der Firma vorgeschossen habe. Dann seien bei ihm zwei Fälle gekommen. Einmal habe ihn das Betreibungsamt auf 100% gepfändet, worauf er mit Einwilligung von AH._____ Geld aus der Firma genommen habe. Das Betrei- bungsamt habe ihm dann das Geld zurückgegeben und er habe es dann auf der Post auf das Firmenkonto einbezahlt. Dasselbe habe sich mit der Sozialhilfe wie- derholt; er habe eine Kürzung von 100% gehabt und nicht gewusst, wie er habe leben sollen. Er habe das dann mit der Beschuldigten und AH._____ besprochen. Als das Geld vom Sozialamt gekommen sei, habe er es dann wieder auf das Kon- to zurücküberwiesen (Prot. II S. 45 f.). Dass er - wie aufgrund seiner bisherigen

- 70 - Aussagen zu vermuten war - nur einen ungefähren Überblick über seine Bezüge gehabt habe (Handgelenk mal Pi) räumt er ein, verwahrte sich aber gegen den Vorhalt, auch nur Handgelenk mal Pi zurückbezahlt zu haben. Man habe das ir- gendwie überschlagsmässig im Kopf gehabt, wobei er die Situation so beschrieb, dass nun nicht er kein Geld mehr hatte, wie er es in der polizeilichen Einvernah- me vom 12. Januar 2016 noch dargestellt hatte, sondern die Firma. Es habe es sehr oft gegeben, dass die Firma am 25. kein Geld mehr gehabt habe und die Kunden erst ab dem 10. zu zahlen begonnen hätten. Tanken hätten sie trotzdem gemusst und neue Reifen hätten sie vielleicht auch gebraucht. Dann habe er für Fr. 100.– von seinem Konto getankt und ab dem 10. habe die Firma wieder Geld gehabt und er sei in die C._____ gegangen und habe für Fr. 100.– eingekauft. Das hätten auch die Beschuldigte und Herr I._____ so gemacht (Prot. II S. 48 f.). Er bemühte damit erneut das Narrativ von Vorschüssen seinerseits an die Firma, das er zuvor mit seiner Schilderung zum Start des Unternehmens im Jahr 2009 eingeführt hatte. Darauf angesprochen, dass er im Zeitpunkt der Rückzahlung durch das Sozialamt eine hohe Busse habe bezahlen müssen und er früher aus- gesagt habe, dass er die Rückzahlung des Sozialamtes dafür verwendet habe, gab er zu Protokoll, er habe das Geld auf das Firmenkonto zurücküberwiesen und dann nachher zur Beschuldigten gesagt, dass er die Busse von Fr. 24'000.– be- zahlen oder ins Gefängnis müsse, worauf dann aus der Not heraus die Idee ent- standen sei, die Busse aus Firmengeld zu bezahlen und es als Darlehen anzu- schauen (Prot. II S. 47 f.). Richtig ist, dass die E._____ dem Beschuldigten und I._____ bis Ende März 2010 Zahlungen gemäss Rechnungen vom 30. Januar 2010 als Abgeltung für von diesen bezahlte Uniformteile, Ausrüstungsgegenstän- de, nicht genauer spezifizierte "Auslagen Dezember 2009" sowie Auslagen für das Bedrucken von Jacken und Autos leistete (Urk. 119/1/3, März/nicht numme- rierte Belege a.E.). Die Rückzahlung von "Vorschüssen" seinerseits war also En- de März abgeschlossen und erfolgte nicht erst ab Mitte 2010. Ab April 2010 war der Beschuldigte vielmehr auf Zuschüsse der E._____ angewiesen, weil die Ar- beitslosenkasse noch nicht zahlte, was sich auch darin zeigt, dass er nach Ein- gang der ersten Zahlungen im August 2010, die teilweise über das Betreibungs- amt erfolgten, Fr. 7'000.– mit dem Vermerk "Rückzahlung Schulden" auf das Kon-

- 71 - to der E._____ einzahlte (Urk. D1/27/6). Nachzahlung des Sozialamtes gingen am

15. Januar 2015 im Betrag von Fr. 9'745.20 und am 30. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 1'774.80 auf dem Konto des Beschuldigten ein. Ferner wurden dem Konto des Beschuldigten am 22. Januar 2015 die ordentlichen Sozialhilfeleistungen (Fr. 2'056.–) gutgeschrieben. Ab dem 15. Januar und bis und mit 6. Februar 2015 be- zog der Beschuldigte in mehreren Tranchen insgesamt Fr. 15'200.– in bar. Bis zum Eingang der folgenden monatlichen Zahlung des Sozialamtes am 25. Febru- ar 2015 tätigte er lediglich noch eine Kartezahlung (Urk. D1/27/3). Am 15. Januar und am 16. Februar 2015 zahlte er am Postschalter zweimal seine monatliche Miete (total Fr. 2'140.–; vgl. Urk. 119/20/2). Dem Konto der E._____ wurden in diesem Zeitraum keine Zahlungen gutgeschrieben (Urk. D1/27/7=Urk. D1/27/8/5), wogegen der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen und nachweislich bis am 6. März 2015 (Urk. D1/3 S. 41 unten f.) eine Busse von Fr. 24'600.– in Raten abbe- zahlte. Es ist offensichtlich, dass seine Aussage, er habe zunächst seine Schul- den bei der E._____ durch eine Rückzahlung getilgt und erst in einem zweiten Schritt das nötige Kapital (als Darlehen) zur Bezahlung der Busse ab dem Konto der E._____ bezogen, nicht stimmt. In seiner Darstellung in der Berufungsver- handlung offenbart sich dagegen ein weiteres Mal seine Neigung, die Realität zu seinen Gunsten zu biegen und auf Vorhalte sofort mit Anpassungen seiner Aus- führungen zu reagieren. Ein Blick auf die Kontounterlagen der E._____ zeigt schliesslich, dass deren finanziellen Mittel auch gegen Ende eines Monats stets ausreichten, um die für die Aufrechterhaltung der Patrouillentätigkeit nötigen Aus- gaben (Benzinkosten) bis zum Eingang der nächsten Zahlungen der Kunden be- streiten zu können (Urk. D1/27/6 f.). 4.3 Die EL._____ der Kernbotschaft des Beschuldigten kann nicht darüber hin- wegtäuschen, dass seine Darstellung im Ergebnis nicht überzeugt. Die Aussagen zu seiner Rolle innerhalb der E._____ sind ausweichend, in sich widersprüchlich und allzu offensichtlich vom Bemühen getragen, seinen Einfluss auf den Ge- schäftsbetrieb der E._____ und damit den Umfang seiner Tätigkeit und seine Möglichkeit, selbstbestimmt und unkontrolliert auf die finanziellen Mittel der Ge- sellschaft zuzugreifen, herunterzuspielen. Mit ihnen gehen dem jeweiligen Unter- suchungsstand angepasste Darstellungen über seine Privatbezüge und deren

- 72 - Rückzahlung einher, die zwar isoliert betrachtet kaum je von Vornherein von der Hand zu weisen sind, bei genauerer Betrachtung aber regelmässig in Wider- spruch zu seinen weiteren Aussagen stehen oder Fragen offenlassen. Sie wider- sprechen zudem in mancherlei Hinsicht auch dem übrigen Beweisergebnis. Zu- sammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, mit denen er Pri- vatbezüge seinerseits bestreitet bzw. die vollständige Rückzahlung derselben gel- tend macht, als unglaubhaft. 5.1 Konkret geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte im Zeitraum von April 2010 bis April 2012 und von Juni 2012 bis zum 17. November 2015 167 private Rechnungen zulasten des Kontos der E._____ beglich (Urk. D1/22/5 S. 20 f. i.V.m. Urk. D1/16/9 f.), 85 private Restaurantbesuche und 152 Einkäufe von Lebensmitteln mittels Karten über das Konto der E._____ be- zahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 f. i.V.m. Urk. D1/7/21, Urk. D1/7/22, Urk. D1/16/7 [ohne Mai], Urk. D1/16/8 [ohne bar]), und er Barbezüge ab dem Konto der E._____ für private Zwecke einsetzte. Die Höhe der privat verwendeten Barbezüge berechnet die Staatsanwaltschaft dabei als Differenz zwischen den in den Listen Urk. D1/16/5 und Urk. D1/16/6 erfassten Barbezügen zulasten des Kontos der E._____ und den von ihr als "bar bezahlte Geschäftsauslagen" bewerteten Aus- gaben (Urk. D1/22/5 S. 20 f.). Letztere entsprechen in der Berechnung der Staatsanwaltschaft für die Jahre 2010 und 2012 bis 2015 den bar bezahlten Ge- schäftsauslagen gemäss den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 korrigiert um die im glei- chen Zeitraum bar bezahlten Restaurantkosten gemäss den Urk. D1/7/20 und D1/7/22 und einen Privatanteil an den Benzinkosten (Urk. D1/22/5 S. 18, 19 f. i.V.m. Urk. D1/7/6-/11, Urk. D1/7/20, Urk. D1/7/22). Die in bar bezahlten Restau- rantkosten gemäss den Urk. D1/7/20 und D1/7/22 entsprechen dabei den Kon- sumationen in Restaurants gemäss den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11. Den Privatanteil an den Benzinkosten ermittelt die Staatsanwaltschaft ausgehend vom Total der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten abzüglich eines als geschäftsbedingt anerkannten Betrages für Treibstoff von Fr. 500.– monatlich (vgl. Urk. D1/22/5 S. 13 i.V.m. Urk. D1/7/35, Urk. D1/7/36 [ohne Mai 2012; Januar bis März 2010 [Fr. 580.75] fälschlicherweise in der Rechnung belassen]). Im Ergebnis akzeptiert die

- 73 - Staatsanwaltschaft damit für die Jahre 2010 und 2012 bis 2015 einzig "Reisekos- ten" und "Anderes", sowie die Konsumationen mit dem Vermerk "Getränke" ge- mäss den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 als geschäftsbedingte Barauslagen. Für das Jahr 2011 nimmt sie bar bezahlte Geschäftsauslagen in der Höhe des Mittelwerts gemäss den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 an; eine Kürzung wie in den übrigen Jahren nimmt sie nicht vor (Urk. D1/22/5 S. 14). Die in den Listen Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 aufgeführten, in bar bezahlten Benzinkosten machte die Staatsanwaltschaft zum Teil einer auch Kartenzahlungen umfassenden Berechnung von inkriminierten Bezügen des Beschuldigten, auch wenn sie deren Ergebnis als "bar bezahlte Ge- schäftsauslagen" in die Gesamtrechnung einbezog. In die Berechnung der "bar bezahlten Geschäftsauslagen" bezieht sie schliesslich auch die von ihr als Zah- lungen des Beschuldigten anerkannten Rückzahlungen auf das Konto der E._____ und für die Periode ab dem 1. Juni 2012 zusätzlich noch Lohnzahlungen an die Beschuldigte in die Berechnung ein. Letztere haben mit der Begründung der Vorinstanz allerdings von Vornherein unberücksichtigt zu bleiben (Urk. 96 E. II. A.9.5.5.). Gleiches gilt für die Kosten des J._____ Kurses, zu denen die Vo- rinstanz das Nötige ebenfalls ausgeführt hat (Urk. 96 E. II. A.9.6.3). 5.2.1 Im Berufungsverfahren reicht der Beschuldigte die Listen Urk. D1/16/9 f. (private Rechnungen) und Urk. D1/16/8 (mit Karte bezahlte Lebensmitteleinkäufe ab Juni 2012) in einer von ihm stichwortartig kommentierten Fassung (Urk. 150/4 f.), und in gleicher Weise kommentierte Auflistungen von Barbelegen, die in den Urk. 119/2-5 und Urk. 119/12 vorhanden sind, aber keinen Eingang in die Listen Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 (bar bezahlte Geschäftsauslagen) gefunden haben, ein (Urk. 150/6/1-4). Weiter legt er - nebst der bereits erwähnten Liste "Karte nicht von mir verwendet 2014" (Urk. 150/1.1; vgl. E. III. 3.3.3.2) - die Listen "BAR- Ausgaben die nicht von mir sein können 2014" (Urk. 150/2.1), "Ausgaben, an de- nen die Firmenkarte an einem anderen Ort war" (Urk. 150/2.2), "Firmenausgaben als ich in Thailand war 2013" (Urk. 150/2.3), "von Corso anerkannte Fahrten als Geschäftsfahrten…" (Urk. 150/8.1) und "Anerkannte geschäftliche Wege" (Urk. 150/8.2) vor.

- 74 - Die in den Listen Urk. 150/2.1, 150/2.2 und 150/2.3 zusammengetragenen Bu- chungen und Barbelege sollen zeigen, dass Barauslagen auch von anderen Per- sonen als dem Beschuldigten getätigt wurden. Die Listen beruhen auf der Vorstel- lung, dass dem Beschuldigten konkrete Barauslagen als Privatbezüge angelaste- tet werden (müssen). Dem ist allerdings nicht so. Die Berechnung des monatli- chen Durchschnittseinkommens gemäss Anklage beruht hinsichtlich der Kompo- nente "Bargeldbezüge" im Ergebnis auf einer - im Vermögensstrafrecht zulässi- gen - Schätzung, die davon ausgeht, dass der Beschuldigte ab dem Konto der E._____ bezogenes Bargeld für eigene Zwecke verwendete, soweit diesen keine Geschäftsauslagen gegenüberstehen. Wer diese tätigte, ist nach der Anklage- konzeption und auch aufgrund der Aktenlage unerheblich, da nach dem Erwoge- nen feststeht, dass für in bar beglichene Geschäftsauslagen grundsätzlich Belege vorliegen und einzig der Beschuldigte über einen Zugang zu den finanziellen Mit- teln der E._____ verfügte, der es ihm erlaubte, auch nicht geschäftsbedingte Ausgaben zu tätigen. Etwas anderes hat der Beschuldigte nicht im Ansatz plausi- bel gemacht, obwohl ihm das als faktischer Geschäftsführer der E._____ ohne weiteres möglich gewesen wäre. Belege für private Auslagen, die der Beschuldig- te mit den Barmitteln der E._____ tätigte, müssen dabei nicht zwingend vorliegen (vgl. zu möglichen Ungereimtheiten in der Dokumentation der Verwendung von Barbezügen, E. II. 3.2.2.2 [Absatz 3] und E. II.3.2.2.). Im Folgenden wird daher einzig zu entscheiden sein, ob eine dokumentierte Barausgabe einen Geschäfts- bezug aufweist. 5.2.2 Wie ein Blick in die vom Beschuldigten erstellten und kommentierten Listen Urk. 150/6/1-4 zeigt, behauptet er hinsichtlich vieler der von der Staatsanwalt- schaft nicht berücksichtigten Barbelege der Jahre 2012 bis 2015 einen relevanten Geschäftsbezug bzw. anerkennt nur in ganz wenigen Fällen eine private Ausgabe explizit. Ferner lässt er sich gemäss den Kommentierungen in Urk. 150/4 f. auch nur wenige der ihm unter dem Titel "private Rechnungen" vorgeworfenen Zahlun- gen und keinen der ab Juni 2012 mit Karte bezahlten "Einkäufe bei Lebensmittel- händlern" privat zurechnen und behauptet, soweit er Privatbezüge anerkennt, verschiedentlich Rückzahlungen von Rechnungsbeträgen an die E._____. Er schliesst damit an seine bisherige Darstellung an, wonach er keine Privatbezüge

- 75 - getätigt oder diese jedenfalls durch Rückzahlungen ausgeglichen habe. Sein Standpunkt ist insofern weiterhin konstant. Konstant bleibt allerdings auch sein zumindest dehnbares Verhältnis zur Wahrheit, was sich beispielhaft im Folgenden zeigt: Mit seiner Bemerkung, bei der im September 2010 zulasten des Kontos der E._____ erworbenen Uhr von Thomas Sabo habe es sich um ein Geschenk an ihn gehandelt, da er vieles getan habe (Urk. 150/5), setzt er sich in Widerspruch zu seiner Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2016, als er auf entsprechende Frage einen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der E._____ verneint und geltend machte, der Kaufpreis sei retour bezahlt worden (Urk. D1/22/3 S. 19 [Frage 126]). Was seine Behauptung im Zusammenhang mit den Zahlungen im Juli und Oktober 2011 für Motorradbekleidung zugunsten des Motorradgeschäfts CJ._____ betrifft, er habe zu jenem Zeitpunkt noch kein Motor- rad gehabt (Urk. 150/5), ist richtig, dass er aufgrund eines Ausweisentzugs bis am

20. September 2011 selber nicht Motorradfahren durfte. Mitfahren durfte er aller- dings. Ferner zahlte er zulasten des Kontos der E._____ am 16. Dezember 2011 eine "2. Rate Motorrad" und am 27. Januar 2012 eine "3. Rate VTR 1000F" an CK._____ (Urk. D1/27/6), woraus zu schliessen ist, dass er es im fraglichen Zeit- raum jedenfalls kaum abwarten konnte, wieder eine eigene Maschine zu fahren. Am 24. Dezember 2012 wurde bei CL._____ sodann ein Dachs Plüschtier und am

23. März 2014 im CM._____-Shop in CN._____ ein weiterer Dachs und ein klei- nes Stinktier aus Plüsch gekauft (Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 87; Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 35). Der Beschuldigte stellt in seiner Kommentierung die Möglichkeit in den Raum, dass es sich dabei um ein Geschenk für einen Mitarbeiter gehandelt ha- ben könnte (Urk. 150/5). Dazu ist zu sagen, dass die Geschäftstätigkeit und der Mitarbeiterbestand der E._____ sehr übersichtlich war und der Beschuldigte sich zweifellos an den (eher aussergewöhnlichen) Kauf von Plüschtieren für einen sei- ner Teilzeitangestellten konkret erinnern könnte, wenn ein solcher erfolgt wäre; dass er grundsätzlich über ein gutes Gedächtnis verfügt, zeigte er an der Beru- fungsverhandlung, als er die weiteren Auftraggeber der E._____ bis ins Jahr 2010 zurück aufzählen und dabei die Aufträge auch zeitlich noch ungefähr richtig ein- ordnen konnte (vgl. E. II.3.2.1.1). Stattdessen stellt er den Kauf als Geschenk an einen beliebigen Angestellten bloss als theoretische Möglichkeit in den Raum,

- 76 - was seine Behauptung - wie andere von ähnlich bescheidener Qualität - von Vornherein als unbehelfliche Schutzbehauptung entlarvt. Am 5. Juni 2015 stellte er denn auch zwei Dachs Plüschtiere auf CO._____ zum Verkauf (Urk. D1/2/16/19 S. 7). Seinen stichwortartigen Bemerkungen in den besagten Listen ist folglich wie seinen anderen Aussagen mit allergrösster Vorsicht zu begegnen, soweit er damit Privatbezüge bestreitet und/oder Rückzahlungen behauptet. Ob Ausgaben einen Geschäftsbezug aufweisen, ist folglich anhand der Angaben in Bankunterlagen und/oder Ausgabenbelegen zu deren Gegenstand und der Ge- schäftstätigkeit der E._____ zu entscheiden. Vorbehalten bleiben spezifische, plausible Angaben des Beschuldigten im Einzelfall. Rückzahlungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie belegt sind. 5.2.3 Der Beschuldigte begründet in Urk. 150/6/1-4 u.a. Zahlungen seiner privaten Strom- und seiner privaten CP._____-Rechnung mit "Anteil Firmenkosten", quali- fiziert Ausgaben wiederholt mit den Stichworten "Verpfle- gung"/"Getränke"/"Bürokost", "Büromaterial"/"Bürobedarf" oder "Arbeitskleidung" als geschäftsbedingt, und erklärt Ausgaben im Tessin, in Italien, im Elsass und Deutschland mit Besuchen in Firmen für Sicherheitsbekleidung/Uniformen bzw. Sicherheitsausrüstungen und der Beschaffung von Arbeitsmaterial und Uniform- teilen wie Einsatzgürteln. Bei IA._____, CJ._____ und PO._____ will der Be- schuldigte (auch mit Barzahlung) wiederholt Arbeitsmaterial, Arbeitskleider und Ersatzteile etc. für Firmen- bzw. Einsatzfahrzeuge gekauft haben. Dazu drängen sich vorab einige allgemeingültige Bemerkungen auf: 5.2.3.1 Die Wohnung des Beschuldigten diente in dem von der Anklage erfassten Zeitraum bis September 2012 auch als Büro der E._____. Der Verrechnung eines dem Umfang der Nutzung angemessenen Teils der Kosten von Strom und Inter- netnutzung stand damit rechtlich im Prinzip nichts entgegen. Allerdings zeigt die Tatsache, dass der Beschuldigte die entsprechenden Rechnungen auch nach Ende September 2012 noch über das Konto der E._____ bezahlte, dass nicht ei- ne Zahlung im Sinne einer (beschränkten) Beteiligung der E._____ an den Infra- strukturkosten des Beschuldigten, sondern eine Beteiligung an seinen persönli- chen Lebenshaltungskosten beabsichtigt war, die wie eine direkte Lohnzahlung

- 77 - von betreibungs- und sozialhilferechtlicher Relevanz gewesen wäre (Reduktion des Grundbetrags). Eine angemessene Beteiligung der E._____ an den Kosten von Strom und Internetnutzung hätte unter Berücksichtigung der Geschäftstätig- keit der E._____, die nur einen beschränkten administrativen Aufwand mit sich brachte, zudem auch nur geringfügig ausfallen können. Sie wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls dadurch kompensiert, dass der Beschuldigte sei- nerseits von der E._____ finanzierte technische Infrastruktur wie Mobiltelefon, Personenwagen und Motorräder jahrelang privat nutzte, ohne dafür mehr als den auf die private Nutzung entfallenden Anteil der Benzinkosten (gemäss Anrech- nung mit vorliegenden Entscheid und mit Zahlungen aus seinen Privateinkünften) und die über die Gestehungskosten hinausgehenden Auslagen für die Motorräder übernehmen zu müssen. Ab Oktober 2012 verfügte die E._____ sodann über se- parate Büroräumlichkeiten, womit die Wohnung des Beschuldigten nicht einmal mehr eine marginale Bedeutung für die Geschäftstätigkeit der E._____ hatte. Soll- te er seine eigene Wohnung dennoch in der einen oder anderen Weise als Büro genützt haben, tat er dies ohne geschäftliche Notwendigkeit und hatte die Kosten für Strom und Internet von Vornherein selber zu bezahlen. Die entsprechenden Kosten sind daher generell als privat zu qualifizieren. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das auch für seine Mietkosten (jedenfalls ab Oktober 2012 zudem) inkl. Parkplatz gelten würde, entsprechende Zahlungen zulasten des Kontos der E._____ aber zu ignorieren sind, soweit die Staatsanwaltschaft diese nicht mittels der erwähnten Listen zur Basis der Schätzung des Einkom- mens des Beschuldigten gemacht hat (E. II. 2.2.3). 5.2.3.2 Die Geschäftstätigkeit der E._____ beschränkte sich sodann im Wesentli- chen auf den Gemeindeordnungsdienst im Raum … mit drei wöchentlichen Pat- rouillen. Der Mitarbeiterstab, dem auch Bekannte des Beschuldigten angehörten, war überblickbar. Eine nennenswerte Akquisitionstätigkeit fand nicht statt; anders ist nicht zu erklären, dass sich der Kundenstamm auch im Bereich Gemeindeord- nungsdienst, auf den sich die E._____ spezialisiert hatte, über eine Zeitdauer von mehr als fünf Jahren nicht veränderte und erweiterte. Die sachlich und personell sehr begrenzte Geschäftstätigkeit rechtfertigte regelmässige Ausgaben der E._____ für Restaurantbesuche grundsätzlich nicht, zumal Gemeindevertreter na-

- 78 - turgemäss Zurückhaltung bei der Annahme von Einladungen üben müssen und die Übernahme von Kosten der (notwendigen) Verpflegung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich nur bei einer Tätigkeit oder Weiterbildung des Arbeitnehmers ausserhalb des vereinbarten Arbeitsortes zwingend ist (vgl. Art. 327a OR). Den bereits erwähnten Aussagen von AJ._____, der bis zur Verhaf- tung des Beschuldigten mehr als zwei Jahre für die E._____ tätig gewesen war, ist denn auch zu entnehmen, dass die E._____ für die Kosten der Verpflegung ih- rer Mitarbeiter grundsätzlich nicht aufkam bzw. ihnen lediglich bei Gelegenheit ei- nen Kaffee oder Pizza eines Pizzaservices in CA._____ spendierte und bei inter- nen Schulungen in einer Waldhütte für die Kosten der Grilladen aufkam. Bemer- kenswert ist diese Aussage auch deshalb, weil AJ._____ offensichtlich das Ver- trauen des Beschuldigten zumindest so weit genossen hat, dass er sich aus der Untersuchungshaft mit der Bitte an ihn wandte, den Versuch zu unternehmen, die E._____ weiterzuführen (vgl. Urk. 34/13 S. 2). Wenn es regelmässige Essen im Kreis der Mannschaft gegeben hätte, wäre er unter diesen Umständen auch der- jenige gewesen, der gewiss dabei gewesen wäre. In die gleiche Richtung wie die Aussagen von AJ._____ weisen denn auch die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2016. Auf die Frage, ob die Mitar- beiter der E._____ zu Lasten des Arbeitgebers verpflegt würden, gab er an, dass es das in den ersten zwei Jahren "auch schon gegeben" habe, "meistens im Res- taurant BW._____" (Urk. D1/22/3 S. 15 f.). Beim Restaurant BW._____ handelt es sich unbestritten um eine Pizzeria in CA._____ (vgl. auch die Buchungsangaben in den Kontoauszügen der E._____ und die zahlreichen Bewirtungsbelege in der Belegsammlung über den gesamten inkriminierten Zeitraum), also ein Restaurant im Einsatzgebiet. Anlass dafür, dass "man mal etwas trinken" ging, im Restaurant ass oder sich eine Pizza bestellte, waren gemäss seinen Aussagen "strenge Abende", womit er sinngemäss die Patrouillentätigkeit ansprach (Urk. D1/22/3 S. 16). In der Berufungsverhandlung präzisierte er diese Aussage dahingehend, dass die Restaurantbesuche auf Patrouille ausser im BW._____, in der CA._____ Bar, der CQ._____ in CR._____, im CS._____ in CT._____ oder im McDonalds in CU._____ erfolgt seien (Prot. II S. 38, 39 unten), welche alle im (erweiterten) Pat- rouillengebiet liegen. Zusammengefasst bestand aus geschäftlicher Sicht unter

- 79 - dem Vorbehalt spezieller Gelegenheiten, wie beispielsweise auswärtigen Weiter- bildungen oder seltenen Essen mit Vertretern der Auftraggebergemeinden im Kanton Aargau, kaum Anlass für Restaurantbesuche und zwar weder für den Be- schuldigten noch für andere Mitarbeitende der E._____. Im Rahmen des Patrouil- lendienstes, der ausschliesslich im Raum … stattfand, übernahm die E._____ die Kosten der Verpflegung nur situativ an Tankstellen und in bestimmten Lokalen. "Relativ viele Geschäftsessen" konnte es entgegen der vagen Behauptung des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme (Urk. D1/22/5 S. 15) nicht gegeben ha- ben. Soweit er bei dieser Gelegenheit die zahlreichen Essen ausserhalb des Ein- satzgebietes mit einem Hinweis auf die Gepflogenheiten in der Privatwirtschaft bei der Kundenanwerbung und Gefälligkeiten zugunsten von nicht näher spezifizier- ten Personen für Hilfestellungen für die Firma erklärte (Urk. D1/22/5 S. 17), ba- siert seine Aussage - wie seine vergleichbaren Ausführungen in der Berufungs- verhandlung (vgl. Prot. II S. 38 ff.) - auf der Vorstellung einer aktiven, auf Expan- sion gerichteten Geschäftstätigkeit einer grösseren Firma, die nichts mit der ge- schäftlichen Realität der Kleinfirma E._____ zu tun hat. Ähnlich verhält es sich sodann mit seiner mit dem Hinweis auf die "unheimliche Fluktuation" in der Si- cherheitsbranche versehenen Behauptung, vor Oktober 2012 (Anmietung Büro- räumlichkeiten) hätten Bewerbungsgespräche in einem GD._____, McDonald's oder einem Café stattgefunden (Prot. II S. 39), soweit er damit mehr als nur letzt- lich vernachlässigbare Ausgaben der E._____ für Getränke bei einzelnen Gele- genheiten begründen will. Die für alle Mitarbeiter gelegentlich übernommene Ver- pflegung auf Patrouille wurde in bestimmten Restaurants oder als Getränk an Tankstellen eingenommen. Eine Übung, die Mitarbeiter grosszügig zulasten der Firma zu verpflegen, bestand bei der E._____ nicht. Für den Einkauf von Mitarbei- terverpflegung bei Grossverteilern bestand folglich weder tatsächlich noch ge- mäss Übung der E._____ ein Anlass. Das Büro in AK._____, das gemäss den Aussagen des Beschuldigten erst kurz vor seiner Verhaftung überhaupt über ei- nen Kühlschrank verfügte (vgl. auch Urk. 119/12, Beleg Nr. 261 [Kauf eines Kühl- schranks für Fr. 169.95 am 8. Juli 2015 bei CV._____ in AL._____, bezahlt mit der Kontokarte der E._____]), wurde im Übrigen in erster Linie vom Beschuldigten genützt, wobei festzuhalten ist, dass die geschäftliche Tätigkeit der E._____ auch

- 80 - seinerseits keine Dauerpräsenz im Büro erforderte. Er hatte die Kosten der übli- chen Mahlzeiten und seiner Zwischenverpflegung im Umkreis seines Wohnortes, des Bürostandortes in AK._____ und am Wohnort seiner Freundin AM._____ in LJ._____ selber zu bezahlen. Einen Anspruch darauf, sich jederzeit im Umfeld, in dem sich sein geschäftliches und persönliches Leben natürlicherweise abspielte, auf Kosten der E._____ zu verpflegen, hatte er nicht. Selber zu berappen hatte er namentlich auch die Bestellungen bei K._____ an seine Wohnadresse, die er spä- testens ab Anfang 2013 regelmässig tätigte (vgl. Urk. 119/8) und zwar auch dann, wenn er Büroarbeit (statt zu üblichen Geschäftszeiten im Büro der E._____) am Abend allein oder in Gesellschaft der Beschuldigten, die mit ihm befreundet war, bei sich zu Hause erledigte. Seine Entscheidung, abends für sich und allenfalls die Beschuldigte oder weitere Gäste nicht "zu Hause einen Topf Spaghetti" zu machen (vgl. Urk. D1/22/3 S. 15), war eine freiwillige und hatte mit der E._____ (abgesehen davon, dass dem Beschuldigten nur über sie die nötigen finanziellen Mittel für entsprechende Essensbestellungen zur Verfügung standen) nichts zu tun. Entsprechende Kosten hatte er selber zu tragen. Kam die E._____ dafür auf, zahlte diese nicht Spesen, sondern leistete (statt Lohn) einen Beitrag an die per- sönlichen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten. 5.2.3.3 Auf Patrouille hatten alle Mitarbeiter der E._____ Uniform zu tragen. Die Kosten für Uniformteile stellen fraglos geschäftsbedingte Auslagen dar. Uniformen haben Kennzeichnungscharakter, vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass al- le Mitarbeiter die gleiche Kleidung tragen, und lassen sich dadurch von anderen Kleidern abgrenzen. Um ihrer Einheitlichkeit willen werden sie regelmässig an ei- nem Ort für alle Mitarbeiter gemeinsam und nicht als Einzelstücke in diversen Be- kleidungsgeschäften eingekauft. Die E._____ hatte für die von ihr benötigen Uni- formteile denn auch ihre Lieferanten und kaufte bestimmte zur Uniform gehörende Kleidungsstücke, wie etwa Rollkragenpullover (vgl. Urk. 119/1/4, November/Beleg Nr. 1008), in Serien ein. Kleidung ohne den für Uniformteile typischen Kennzeich- nungscharakter ist dagegen Privatsache und war vom Beschuldigte wie von je- dem anderen Arbeitnehmer aus der eigenen Tasche zu finanzieren, auch wenn sie gegebenenfalls während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit getragen

- 81 - wurde. Mit dem Stichwort "Arbeitskleidung" kann der Geschäftsbezug einer Aus- gabe folglich nicht hergestellt werden. 5.2.3.4 Die Bemerkungen, mit denen der Beschuldigte eine relativ intensive Rei- setätigkeit und die damit verbundenen Kosten begründet, können den Eindruck entstehen lassen, dass es sich bei der E._____ um eine auch international ver- netzte und stets auf Nachschub von für ihre Geschäftstätigkeit notwendigen Mate- rials angewiesene Firma handelte. Tatsächlich war die E._____ unter der Führung des Beschuldigten ein Kleinunternehmen, das sich auf den Gemeindeordnungs- dienst konzentrierte und über Jahre den immer gleichen Auftrag im Kanton Aar- gau erledigte. Eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit, der etwa eine zusätzliche Art von Uniform oder Ausrüstung nötig gemacht hätte, zeichnete sich nie ab. Wa- ren die Uniformen und weitere für die Patrouillen nötige Ausrüstung einmal be- schafft, ein Computer und Telefon vorhanden, waren es vorwiegend noch die al- tersbedingt pannenanfälligen Patrouillenfahrzeuge, die für Aufwand im Bereich der Infrastruktur sorgen konnten. Im Übrigen war die E._____ im Alltag allenfalls auf den Ersatz von einzelnen Uniformteilen und Ausrüstungsgegenständen sowie auf etwas Büromaterial inkl. Computerzubehör und die Post angewiesen, wobei sie das Nötige vorwiegend in der Schweiz beschaffen konnte und beschaffte. Gewisse Uniformteile (Jacken, Hosen, Pullover, Rollkragen) und Ausrüstungsge- genstände (Faltleitkegel, Leuchtstäbe, Bodenblitzer, Navi Garmin, Helme, Schild, Blitzlampen, DF._____, Drehlicht, Leuchtstab, Taschenlampe, Funkgeräte, Ta- sche, Gurt, Pfefferspray, Halterungen, Handschellen) übernahm die E._____ im Januar 2010 zunächst vom Beschuldigten und von I._____ (Urk. 119/1/3, März/2Rechnungen vom 30. Januar 2010 ohne Nummerierung; für den späteren Kauf von Pfefferspray vgl. die Zahlung zugunsten der CW._____ AG in DA._____ vom 4. Oktober 2011, Urk. D1/27/6). Im Februar 2010 liess die E._____ bei der DB._____ AG in Zürich Uniformteile besticken (Urk. 119/1/3, Februar/Beleg Nr. 151). Im April 2010 berücksichtigte sie erstmals die Q._____ ag in DC._____ für die Beschaffung von 12 Diensthosen (Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 217; Postver- sand) und die R._____ Schweiz GmbH in DD._____ für die Beschaffung von 20 Polo-Shirts mit angenähten Schulterklappen und 3 Pilotenhemden (Urk. 119/1/3,

- 82 - April/Beleg Nr. 241; vor Ort bestellt und per Post geliefert). Die Kleidungsstücke wurden bei der AA._____ AG in DE._____ beschriftet (Urk. 119/1/3, Mai/Beleg Nr. 267; abgeholt). Im Juni 2010 kaufte die E._____ bei der DF._____ AG in DG._____ drei weitere Leuchtstäbe, zwei Handleuchten, eine Blitzleuchte und Zubehör (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 373; persönlich bestellt/abgeholt) sowie di- verse Signale und Signalhüllen (Urk. 119/1/4, Juli/Beleg Nr. 456; persönlich be- stellt/per DPD zugestellt) und besorgte bei der DH._____ S.A. in DI._____ per In- ternetbestellung ein Revive-Aid Notfallbeatmungsschutz (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 376). Ferner beschaffte sie sich bei der DJ._____ in DK._____. Handfesseln, Dienstgürtel, Holster, Handfessel- und Aidshandschuhtaschen, Schlüsselhalte- rungen, Gürtelhalter, Pfefferspraytaschen und -holster, Handschuhhalter, Pfeffer- schaum, Allroundhandschuhe der Grösse XS, Einsatztaschen, Untergürtel, GK- Gürtel etc. (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 401; Bestellung vom 22. Juni mit Voraus- kasse und Paketlieferung, Zahlung gebucht am 28. Juni). Im Juli 2010 erstand die E._____ sieben Mützen in DL._____'s Army Shop in Zürich (Urk. 119/1/4, Ju- li/Beleg Nr. 480; Kartenzahlung vor Ort), bestellte weitere 12 Diensthosen bei der Q._____ ag (Urk. 119/1/4, Beleg Nr. 578; Postversand) und kaufte im September 2010 ein Mobiltelefon (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 687; Internetbestel- lung/Versand) sowie einen Rucksack wiederum in DL._____'s Army Shop (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 705). Im September wurden ihr bestickte Achsel- schlaufen zu den Uniformen von der DM._____ in DN._____ (Urk. 119/1/4, Beleg Nr. 778) und Batterien von der DF._____ (Urk. 119/1/4, Beleg Nr. 779) und im Ok- tober 2010 14 DO._____ durch DP._____ AG in DQ._____ geliefert (Urk. 119/1/4, Beleg Nr. 909). Schliesslich wurden im November 2010 vom CW._____-Shop in DA._____ auf eine Internetbestellung hin drei LED-Cliplampen (Urk. 119/1/4, No- vember/Beleg Nr. 916) geliefert und im November und Dezember 2010 bei C._____ in BB._____ weitere 20 Rollkragenpullover gekauft (Urk. 119/1/4, No- vember/Beleg Nr. 923, Dezember/Beleg Nr. 1008; Buchhaltungsvermerk "Uni- form"). Erworben hatte die E._____ im Laufe des Jahres u.a. auch noch Schnee- ketten, eine Teleskop-Schneeschaufel, Unterlegkeile, Spann- Zurr- und Ratsch- gurten, diverses Werkzeug und einen Werkzeugkoffer (Urk. 119/1/3, Febru- ar/Belege Nr. 65, 87, Juni/Beleg Nr. 349; Urk. 119/1/4, Juli/Beleg Nr. 471) sowie

- 83 - ein Notebook (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 405) und eine Tasche dafür (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 663). Spätestens Ende des Jahres 2010 verfügte die E._____ damit über die von ihr für den Gemeindeordnungsdienst benötigten Uniformteile und weitere Ausrüstung und die Lieferanten, bei denen sie im Be- darfsfall ihren Bestand gezielt ergänzen oder erneuern konnte. Dass sie das auch tat, belegen beispielsweise die Zahlungen vom 9. November 2011, vom 10. Janu- ar 2013 für Einsatzhosen, vom 5. Juli 2013 für Herreneinsatzhosen und Polo- Shirts mit Achselschlaufen und vom 16. Dezember 2013 für Polo-Shirts und Pul- lover zugunsten der R._____ (Urk. D1/27/6 [Zahlung über die DR._____ AG, vgl. E. II.3.2.2]; Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 17, 30 [01-145-6, vgl. Buchung im November 2011]; Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 1; Urk. 119/3/12, Belege Nr. 6, 23), die Zahlungen vom 10. Februar 2014 über Fr. 3'434.40 mit dem Vermerk "Jacken" und vom 9. März 2015 über Fr. 341.80 zugunsten der Q._____ ag (Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 21 [01-200026-4, vgl. Urk. D1/27/6, April 2010]; Urk. 119/12, Beleg Nr. 5), diejenigen vom 2. und 12. September 2013 zugunsten der DM._____ AG (Urk. 119/3/9, Be- lege Nr. 2, 5) sowie diejenige zugunsten der DJ._____ am 17. November 2014 (Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 5). Letzterer war dabei der einzige aktenkundige Liefe- rant der E._____, der im Ausland ansässig war. Auch Büroausrüstung sowie Bü- ro- und anderes Verbrauchsmaterial konnte sich die E._____ auch ab AK._____ in einem Umkreis von rund 10 Kilometern in Filialen ortsansässiger Grossverteiler und Fachmärkte wie DS._____, DT._____ und DU._____ in AL._____, BB._____ und DV._____, bei DW._____ und EA._____ in AL._____ und bei EB._____ in AL._____ oder Zürich-Altstetten besorgen und tat das auch. Weitere für diese Zwecke gelegentlich berücksichtigte Geschäfte befanden sich beispielsweise in EC._____ (ED._____), EE._____ (EB._____) oder EF._____ (CV._____, EG._____, ED._____) in einem Umkreis von auch weniger als 30 Kilometern ab den Bürostandorten in AL._____ bzw. AK._____. Fahrzeuge und Ersatzteile dafür kaufte die E._____ an verschiedenen Orten in der Schweiz. Deren Wartung und Reparatur erfolgte im inkriminierten Zeitraum regelmässig in der L._____ Garage GmbH in EH._____ und der M._____ AG in Besenbüren und zudem im März 2012 im Autohaus CF._____ in EI._____ (Chrys- ler Stratus; Urk. 119/2/5, Beleg Nr. 2) sowie im Februar 2013 und im August 2014

- 84 - in der O._____ Garage in EJ._____ (Opel Frontera) erfolgte. Vereinzelt erbrachte zudem die Auto-Teile-EK._____ (Filialen EL._____ und EM._____) Garagen- dienstleistungen. Die notwendige Beschriftung eines der jeweiligen Patrouillen- fahrzeuge wurde im Jahr 2010 in Lindau bei der Medieninsel (Urk. 119/1/4, Sep- tember/Rechnung vom 20. Juli 2010 ohne Nummerierung; Opel Omega) und - nach einem Angebot am 20. August - im September bei der EN._____ GmbH in EO._____ veranlasst (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 5; Opel Frontera [gekauft am 14. und abgeholt am 25. August 2012 in BT._____, vgl. Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 72). Reifen bezog die E._____ im Oktober 2010 einmal bei EP._____s Reifenbörse in EQ._____, später bei der N._____ GmbH in ER._____ (wobei der Kauf im Mai 2012 nicht in die inkriminierte Zeit fällt) und einmal am 11. Juli 2013 eine Rad/Reifenkombination in Heppenheim von einem Privaten (Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 3). Die Autowäsche erfolgte regelmässig bei ES._____ in CT._____, also im Einsatzgebiet, in welchem beispielsweise bei ET._____ in EU._____ auch getankt werden konnte und wurde. Weiterbildungen besuchten Mitarbeitende der E._____ in einem Umkreis von ma- ximal 100 Kilometern ab AL._____/AK._____ (vgl. auch Urk. 78/9) beispielsweise in EV._____ oder der AB._____ (interne Schulungen; zu EV._____ vgl. Urk. 119/12, Beleg Nr. 80 [Klubhausmiete]), in EM._____ bei der dortigen Regionalpo- lizei und in EW._____ bei der S._____, der Beschuldigte zusätzlich noch in OK._____ bei der FA._____ (22./23. September 2014), bei der FB._____ AG in FC._____ (13. und 16. August 2014) und bei der J._____ in FD._____ (Kursda- ten: 26./27. November 2014, 26. bis 31. Januar, 18./19. März, 20./21. April, 18. bis 21. Mai, 14./15. September 2015 sowie unmittelbar vor seiner Verhaftung; vgl. Urk. D1/15/11). 5.2.3.5 Es liegen unzählige Belege von Motorradgeschäften wie … vor. Dort getä- tigte Einkäufe sind im Kontext des dadurch definierten Angebots zu sehen. Die rein theoretische Möglichkeit, dass dort erworbene Produkte auch anders ver- wendet worden sein könnten, ist nicht relevant. 5.3.1 Konkret gehen die Untersuchungsbehörden davon aus, dass der Beschul- digte im Jahr 2010 insgesamt 33 private Rechnungen in einem Gesamtbetrag von

- 85 - Fr. 4'945.75 mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/9). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6). Die Buchung vom 2. Dezember über Fr. 149.70 für eine Partnervermittlung ist un- bestritten dem Beschuldigten privat zuzuordnen. Die diversen Rechnungen des Elektrizitätswerks des Kantons Zürich betrafen die Privatwohnung des Beschul- digten. Deren Zahlung ist im Sinne des Erwogenen als Privatbezug zu qualifizie- ren. Gleiches gilt für die Rechnungen der Billag. Der Einkauf bei FE._____ Sport PQ._____ im April 2010 über Fr. 24.90 hatte einen privaten Hintergrund; Klei- dung, soweit sie nicht Kennzeichnungscharakter wie eine Uniform hatte, und Pflegeprodukte für Kleidung (einschliesslich Uniform, vgl. Urk. D1/15/10=Urk. 119/13, Beleg Nr. 40 mit Anweisungen zur Pflege der Uniform an die Mitarbeiten- den), hatte der Beschuldigte selber zu berappen. Das gilt auch für den am Abend des 29. April bezahlten Betrag von Fr. 39.90 in der Fachparfümerie von FF._____ in GJ._____; wie der Beschuldigte richtig anmerkt, wurde ein Damenparfüm (Brit- ney Spears Hidden Fantasy; Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 237) gekauft. Von den drei inkriminierten Zahlungen bei C._____ in BB._____ im Mai wurden diejenige über Fr. 13.90 und über Fr. 62.80 (Urk. 119/1/3, Mai/Belege Nr. 282, 283) in die Buchhaltung integriert. Die Zahlungen betreffen gemäss Quittungen den Kauf von Dübeln und Schrauben, eines nicht identifizierbaren Artikels, eines Universalmes- sers und von Selbstklebefolie. Es handelt sich um Heimwerkutensilien. Für die Buchung über Fr. 789.– fehlt eine Quittung. Gemäss Kontoauszug erfolgte die entsprechende Zahlung aber bei C._____ … ("…"), womit der Gegenstand der Einkäufe grob definiert ist. Ein Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten der E._____ ist davon ausgehend nicht ersichtlich, während die weiteren Einkäufe am gleichen Ort zeigen, dass der Beschuldigte an diesem Tag seine eigenen Inte- ressen verfolgte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die fragliche Quittung ent- gegen seiner gut dokumentierten Übung bei anderen Zahlungen dieser Art nicht in die abgeschlossene Buchhaltung integrierte, indiziert, dass er die betragsmäs- sig bedeutende Zahlung damals selber nicht als geschäftsbedingt bewertete, und er davon ausging, dass sie auch dem Buchhalter als solche auffallen würde. Die Kosten sind als Privatbezüge zu bewerten. Ausgewiesen ist weiter der Kauf eines

- 86 - Trottinetts (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 400 [Fr. 69.90]), das gemäss dem Be- schuldigten für die Beschuldigte erworben wurde. Beim Trottinett ist ein Ge- schäftsbezug nicht gegeben und zwar - die Behauptung des Beschuldigten, das Trottinett, sei für die Beschuldigte gekauft worden, als wahr vorausgesetzt - auch nicht im Sinne einer versteckten Lohnzahlung, da der Beschuldigten immer Lohn ausbezahlt wurde. Es handelt sich folglich entweder um einen privaten Einkauf der Beschuldigten oder um ein privates Geschenk des Beschuldigten an die Be- schuldigte. Für den Einkauf über Fr. 46.60 bei C._____ … findet sich in der Buch- haltung der E._____ wiederum keine Quittung. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte erneut Heimwerkutensilien kaufte und die Zahlung damals nicht als geschäftsbedingt betrachtete. Am 8. September wurde für Fr. 79.80 bei FG._____ in Zürich eingekauft. Gemäss Beleg (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 681) wurden zwei Strickwaren gekauft; Kleidung ohne Kennzeichnungscharakter hatte der Beschuldigte privat zu bezahlen. Am 9. Sep- tember wurde mit der Karte bei Thomas Sabo eine Armbanduhr für Fr. 479.– ein- gekauft. Es handelt sich um die beim Beschuldigten sichergestellte Herrenarm- banduhr. Der private Zweck dieses Einkaufs ist offensichtlich. Wenn der Beschul- digte geltend macht, es habe sich dabei um ein Geschenk der E._____ an ihn für geleistete Dienste gehandelt, ist ihm zu entgegnen, dass nicht ein Dritter, sondern er als faktischer Geschäftsführer über den Kauf entschied, er sich das "Ge- schenk" also selber gewährte, und er im Übrigen mit seiner Behauptung bestätigt, dass ein direkter Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit für die E._____ und dem "Geschenk" bestand, die dafür ausgelegten Mittel indirekt also Lohn darstell- ten. Ferner wurde die Karte für einen Einkauf bei FH._____ GmbH in Zürich im Betrag von Fr. 271.80 eingesetzt. Aus dem Beleg (Urk. 119/1/4, September/Beleg Nr. 691) ist nicht ersichtlich, was genau gekauft wurde. Der Vermerk "Uniform" in der Buchhaltung kann bei einem Geschäft, das das Wort "Schmuck" in seinem Namen trägt aber nicht zum Nennwert genommen werden; es ist von einer priva- ten Zahlung auszugehen. Für den im Oktober abgebuchten Betrag zugunsten von FG._____ (Fr. 39.90 für eine Strickware; Urk. 119/1/4, Oktober/Beleg Nr. 805) gilt das bereits Erwogene; die Zahlung ist nicht als geschäftsbedingt anzuerkennen. Am 29. Oktober, 16. November und 16. Dezember erfolgten je Buchungen zu-

- 87 - gunsten der FI._____-Shop AG über Fr. 125.50, Fr. 27.90 und Fr. 27.90. Für die erste und dritte Zahlung liegen keine Detailbelege vor. Die zweite Zahlung bezieht sich gemäss Beleg (Urk. 119/1/4, November/Beleg Nr. 908) jedoch auf den Kauf eines Albums des kanadischen PR._____ (…) und nicht - wie vom Beschuldigten im Berufungsverfahren in den Raum gestellt - auf den Kauf von Software. Das entspricht denn auch dem Sortiment des Geschäfts (vgl. www.FI._____.ch). Die Zahlungen zugunsten der FI._____-Shop AG sind nicht als geschäftsbedingt zu betrachten. Der Einkauf bei FJ._____ in Zürich am 30. November für Fr. 258.80 betraf ein Tischfeuer, ein Windlicht und eine Laterne (Urk. 119/1/4, Dezem- ber/Beleg Nr. 949). In die Buchhaltung wurde der Beleg mit dem Vermerk "Ge- schenk" integriert. Ein Geschäftsbezug ist so wenig ersichtlich, wie bei der Her- renarmbanduhr, die in der Buchhaltung der E._____ mit dem gleichen Vermerk versehen wurde, zumal der Beschuldigte diesen Grund für Einkäufe immer wieder (angesichts der Grösse des von ihm geführten Unternehmens und seines grund- sätzlich guten Gedächtnisses) auffällig vage und teilweise nachweislich falsch be- hauptet. Den Zahlungen im Dezember zugunsten der Kleidergeschäfte FK._____ und FG._____ (Fr. 118.90, Fr. 182.60, Fr. 64.50) fehlt ein geschäftlicher Bezug. Die E._____ hatte nur Kosten für Uniformen zu übernehmen. Die auf der Liste aufgeführten Zahlungen zugunsten des Club FL._____ in AL._____ über Fr. 89.50 am 27. November (gebucht am 29. November) und über Fr. 43.– am 11. Dezember (gebucht am 13. Dezember) betreffen wohl Kosten im Zusammenhang mit einem Clubbesuch. Objektive Hinweise auf die angebliche Akquisitionstätig- keit der E._____ im Clubmilieu fehlen. Es ist von privaten Kosten auszugehen. Ein Geschäftsbezug ist dagegen bei folgenden Zahlungen anzunehmen: Die Kos- ten von Fr. 1'200.– für den FM._____ Fitness Club im FN._____ in Zürich betra- fen gemäss Quittung die Vorauszahlung für ein Abonnement lautend auf I._____ (April/Beleg Nr. 258). Die E._____ finanzierte I._____ also die Mitgliedschaft im FM._____ Fitness Club. Sie tat dies gemäss Buchhaltung als Ausbildung. Ausbil- dungs- und Weiterbildungskosten wurden von der E._____ (wenn auch mit einem speziellen Abrechnungsmodus) übernommen. Die Buchung vom 9. Juni 2010 zu- gunsten der FO._____ Drogerie in Zürich-Affoltern über Fr. 69.50 betraf den Ein- kauf von schwarzem Färbemittel für Textilien (Juni/Beleg Nr. 352). Verbucht wur-

- 88 - de die Ausgabe unter dem Titel "Uniform", wobei es plausibel erscheint, dass die Farbe zum Färben bzw. Auffrischen von Uniformteilen verwendet wurde, die Far- be also dem Erhalt des Kennzeichnungscharakters von Uniformteilen diente und damit einen Geschäftsbezug hatte. Die Zahlung ist dem Beschuldigten daher nicht als persönlichen Bezug anzurechnen. Die Belege Nr. 398 und Nr. 397 vom

24. und 25. Juni 2010 weisen den Kauf von Canon Druckerpatronen (Fr. 56.40) und von Polaroid (Fr. 34.50) aus. Die Druckerpatronen dienten wohl privaten und geschäftlichen Zwecken. Auf eine Abgrenzung ist jedoch angesichts der Gering- fügigkeit des Betrags und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (bei der umge- kehrt gewisse potentiell auch der Geschäftstätigkeit der E._____ dienende Ausla- gen des Beschuldigten diesem umfassend als privat angerechnet werden, vgl. dazu E. III. 5.2.3.1 und nachfolgend) zu verzichten und die Ausgabe insgesamt als geschäftsbedingt anzuerkennen. Weiter ist davon auszugehen, dass die E._____ im Rahmen der Auftragserfüllung Fotos von festgestellten Beschädigun- gen, falsch parkierten Autos etc. machen musste (vgl. Urk. D1/2/19). Die Kosten unter dem Titel "Polaroid" sind daher als geschäftsbedingt zu akzeptieren. Die Zahlung über Fr. 97.– zugunsten des TCS betrifft die Mitgliedschaft des Beschul- digten persönlich, konnte im Fall einer Panne während einer Patrouille oder einer anderen Dienstfahrt unter Beteiligung des Beschuldigten aber auch der E._____ dienen. Es ist von einer gemischten Ausgabe auszugehen; auf eine Abgrenzung ist angesichts der Geringfügigkeit des Betrages und im Rahmen der bereits er- wähnten Gesamtbetrachtung erneut zu verzichten. Zusammengefasst besteht einzig bei den Zahlungen zugunsten des FN._____ Zürich (Fr. 1'200.–) im April, der Zahlung zugunsten der FO._____ Drogerie Zü- rich (Fr. 69.50) und den Einkäufen von Polaroid und Druckerpatronen bei C._____ (Fr. 34.50 und Fr. 56.40) und bei der Zahlung zugunsten des TCS (Fr. 97.–) ein Geschäftsbezug. Insgesamt ist für das Jahr 2010 von privaten Zahlungen in der Höhe von total Fr. 3'488.35 (Fr. 4'945.75 abzgl. Fr. 1'200.-, Fr. 69.50, Fr. 34.50, Fr. 56.40, Fr. 97.–), wovon Fr. 1'234.25 auf den Zeitraum bis Ende August 2010 und Fr. 2'254.10 auf den Rest des Jahres 2010 entfallen.

- 89 - 5.3.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Jahr 2010 insgesamt 42 Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern C._____, BP._____, BA._____, FP._____ und FQ._____ GmbH in einem Ge- samtbetrag von Fr. 3'624.40 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ be- zahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/7). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6). Aus diesen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in der erwähnten Liste erfasst sind. Ausgabenbelege finden sich in der Buchhaltung 2010 (Urk. 119/1/3 f.) für die Ein- käufe bei C._____ gemäss Buchung vom 30. April für Fr. 302.05 (April/ Beleg Nr. 238), bei C._____ gemäss solcher vom 9. Juni für Fr. 135.95 (Juni/Beleg Nr. 351), bei C._____ gemäss solcher vom 13. August für Fr. 68.60 (August/Beleg Nr. 588), bei BA._____ gemäss solcher vom 26. August für Fr. 20.– (August/Beleg Nr. 624), bei C._____ gemäss solcher vom 16. September für Fr. 39.90 (Septem- ber/Beleg Nr. 710), bei C._____ gemäss solcher vom 20. September für 49.90 (September/Beleg Nr. 714), bei BA._____ gemäss solcher vom 20. September für Fr. 29.40 (September/Beleg Nr. 716), bei C._____ gemäss solcher vom 12. Okto- ber für 89.80 (Oktober/Beleg Nr. 785), bei C._____ gemäss solcher vom 13. Ok- tober für Fr. 25.10 (Oktober/Beleg Nr. 789) bei BA._____ gemäss solcher vom 22. Oktober für Fr. 20.– (Oktober/Beleg Nr. 813) und bei C._____ gemäss solcher vom 18. November für Fr. 163.25 (November/Beleg Nr. 923). Die weiteren Aus- gabenbelege wurden nicht in die Buchhaltung der E._____ für das Jahr 2010 in- tegriert. Es handelt sich im April um Einkäufe für total Fr. 298.15, im Mai um sol- che für total Fr. 530.75, im Juni um solche für total Fr. 260.40, im Juli um solche für total Fr. 511.85, im August um solche für total Fr. 515.80, im September um einen solchen für Fr. 56.55, im Oktober um solche für total Fr. 340.50, im Novem- ber um solche für total Fr. 129.25 und im Dezember um solche für total Fr. 353.35. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen, soweit sie durch Quittungen dokumentiert sind, mit Toilettenpapier, Putz- und Waschmittel, Haushaltpapier, Körperpflegeprodukten sowie Shorts, T-

- 90 - Shirts und Socken für Herren, Kleiderbügel, Aschenbecher und Gehörschutz- pfropfen überwiegend Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzu- ordnen sind, auch wenn sie teilweise bei der Arbeit getragen oder der Pflege von bei der Arbeit oder auf Patrouillen getragenen Kleidungsstücken eingesetzt wur- den. Es ist davon auszugehen, dass die nicht durch Einzelbelege dokumentierten Einkäufe in den gleichen Geschäften vergleichbare Produkte zum Gegenstand hatten und als solche grundsätzlich keinen Geschäftsbezug aufwiesen. Für einen fehlenden Geschäftsbezug spricht dabei auch, dass der Beschuldigte, die Ein- kaufsquittungen für diese Einkäufe entgegen seiner gut dokumentierten Übung in den vergleichbaren Fällen nicht aufbewahrte. Ein Geschäftsbezug fällt einzig beim Kauf von sechs Warnwesten für Fr. 36.– (Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 238 [total Fr. 302.05), von Batterien für Fr. 26.85 (Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 238 [total Fr. 302.05]) bzw. Fr. 26.85 und Fr. 17.90 (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 351 [Fr. 135.95]), Patronen für Kugelschreiber für Fr. 10.40 (Urk. 119/1/3, April/Beleg Nr. 238 [total Fr. 302.05]), Elektronikzubehör Fr. 39.90 und einem Notebook-Rucksack für Fr. 49.90 (Urk. 119/1/4, Septem- ber/Belege Nr. 710 und 714), einem Spiralblock für Fr. 5.– (Urk. 119/1/4, Okto- ber/Beleg Nr. 789 [Fr. 25.10]) und von vier Rollkragenpullover für Fr. 79.60 (Urk. 119/1/4, November/Beleg Nr. 923 [Fr. 163.25]) in Betracht. Zu letzteren ist immerhin anzumerken, dass bereits 15 rote Rollkragenpullover gemäss Rech- nung des Beschuldigten an die E._____ vom 30. Januar 2010 (Urk. 119/1/3, März/Beleg ohne Nummer) und im November 2010 weitere 16 Rollkragenpullover unter dem Titel "Uniform" über die E._____ abgerechnet wurden (Urk. 119/1/4, November/Beleg Nr. 1008), sodass jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die E._____ damit bis auf Weiteres über die notwendige Menge an Rollkra- genpullovern verfügte. Die ebenfalls gekauften Kehrichtsäcke dürften jedenfalls teilweise auch zur Entsorgung von Abfall der E._____ verwendet worden sein. Batterien, Kugelschreiberpatrone, Schreibblock und Kehrichtsäcke sind als ge- ringfügiges Verbrauchsmaterial (ca. Fr. 10.– mtl.) im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung als durch die jahrelange entschädigungsfreie private Nutzung techni- scher Infrastruktur der E._____ abgegolten zu betrachten. Vom Totalbetrag der Einkäufe abzuziehen sind dagegen die Kosten für sechs Warnwesten (Fr. 36.–),

- 91 - Elektronikzubehör und einen Notebook-Rucksack (Fr. 89.80) und vier Rollkragen- pullover (Fr. 79.60) mit der Bemerkung, dass damit die Ausrüstung der E._____ zusammen mit den bereits erwähnten, im Jahr 2010 erworbenen Waren grund- sätzlich vollständig war. Zusammengefasst ist von privaten Einkäufen des Beschuldigten bei Lebensmit- telhändlern zulasten des Kontos der E._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 3'418.90 (Fr. 3'624.40 abzgl. Fr. 36.–, Fr. 89.90, Fr. 79.60) auszugehen, wovon Fr. 2'251.40 auf den Zeitraum bis Ende August 2010 und Fr. 1'167.50 auf den Rest des Jahres 2010 entfallen. 5.3.3 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Jahr 2010 insgesamt 15 private Restaurantbesuche für total Fr. 600.50 mit- tels Karten über das Konto der E._____ bezahlte (Urk. D1/7/21). Die entspre- chenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6). Die entsprechenden Ausgabenbelege finden sich ausser für die Positio- nen Nr. 5 und Nr. 15 gemäss Urk. D1/7/21 in der Buchhaltung 2010 (Urk. 119/1/3 f.; April/Belege Nr. 210 und 232; Mai/Belege Nr. 261 und 315; August/Beleg Nr. 550 [Zahlung im Juli]; Oktober/Belege Nr. 782 und 799; November/Belege Nr. 841 [Zahlung im Oktober], 936, 927, 896; Dezember/Belege Nr. 1095 und 1004). Die Ausgabenbelege für die Positionen Nr. 5 (Fr. 26.50) und Nr. 15 (Fr. 112.–) wurden nicht in die Buchhaltung der E._____ für das Jahr 2010 integriert. Bekannt ist je- doch aufgrund der Bankunterlagen, dass die Kosten bei McDonald's in BB._____ und im Restaurant FR._____ in Zürich anfielen. Die inkriminierten, durch Ausgabenbelege dokumentierten Restaurantbesuche fanden im Jahr 2010 bei McDonalds in CU._____, in der Pizzeria BW._____ in CA._____ und bei McDonalds in EC._____ und BB._____ statt. Für diejenigen bei McDonald's in CU._____ und in der Pizzeria BW._____ in CA._____ ist nach dem Erwogenen von einem Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit auszugehen. Sie sind daher als geschäftsbedingt anzuerkennen. Hingegen ist im Sinne des eingangs Erwogenen ein relevanter geschäftlicher Hintergrund der durch Ausga- benbelege ausgewiesenen Konsumationen bei McDonald's in EC._____ (Urk. D1/7/21, Position 2 [Fr. 30.30]) und BB._____ (Urk. D1/7/21, Position 3 [Fr.

- 92 - 17.60]) und der lediglich in den Kontounterlagen dokumentierten Zahlungen bei McDonald's in BB._____ (Fr. 26.50) und im Restaurant FR._____ in Zürich (Fr. 112.–) nicht ersichtlich. Insgesamt ist von nicht geschäftsbedingten Kartenzahlungen für Restaurantbesu- che im Jahr 2010 in der Höhe von total Fr. 186.40 auszugehen, wovon Fr. 74.40 auf den Zeitraum von April bis Ende August 2010 und Fr. 112.– auf den Rest des Jahres entfallen. 5.3.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 von den in der Liste Urk. D1/16/5 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulasten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/5 [ohne Mai 2012]). Die Barbezüge summie- ren sich auf Fr. 26'602.– und sind alle durch die einschlägigen Kontoauszüge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgten (die Buchungs- daten sagen darüber nicht notwendigerweise etwas aus), belegt (Urk. D1/27/6). Zu korrigieren sind lediglich drei offensichtliche Versehen bei der Übernahme von Buchungsdaten in die Liste (11.10.2010 statt richtig 11.11.2010; 28.10.2010 und 31.10.2010 statt richtig 28.10.2011 und 31.10.2011). Die Korrektur hat zur Folge, dass sich die Barbezüge im Oktober 2010 um zwei Bezüge à je Fr. 100.– reduzie- ren. Es ergeben sich Barbezüge von total Fr. 26'402.–, wovon Fr. 16'272.80 auf den inkriminierten Zeitraum bis Ende August und Fr. 10'129.20 auf den Rest des Jahres entfallen. 5.3.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt gemäss Urk. D1/7/6 für den Zeitraum von April bis Dezember 2010 Barauslagen (Reisekosten, "Anderes", "Getränke") in einem Gesamtbetrag von Fr. 4'791.35 (Fr. 11'986.05 abzgl. Fr. 5'068.40 Res- taurant bar [Urk. D1/7/20] und Fr. 2'126.30 Benzin bar [Urk. D1/7/37]; vgl. im Ein- zelnen die Quittungskopien gemäss Urk. D1/7/20 in Urk. D1/7/24) als geschäfts- bedingt an. Davon entfallen Fr. 428.65 in den inkriminierten Zeitraum bis Ende August und Fr. 4'362.70 auf den Rest des Jahres. Zusätzlich finden sich in der Buchhaltung des Jahres 2010 (Urk. 119/1/3 f.) Bele- ge für folgende Barzahlungen, die weder Essen in Restaurants noch Benzin zum

- 93 - Gegenstand haben: Fr. 15.40 für Lufterfrischungsprodukte mit dem Vermerk "Auto" in der Buchhal- tung: Die Ausgabe dürfte einen Geschäftsbezug haben, ist im Rahmen der er- wähnten Gesamtbetrachtung aber unter dem Titel "geringfügiges Verbrauchsma- terial" nicht den geschäftsbedingten Barauslagen zuzuschlagen Fr. 2.– für Parkgebühren in Zürich (Juni/Beleg Nr. 428): kein Geschäftsbezug er- sichtlich, als Kleinstbetrag für den Ausgang des Verfahrens aber auch nicht we- sentlich; Fr. 24.40 für abends konsumierte Getränke in der FS._____ Bar in AL._____ (Ju- li/Belege Nr. 535-539): Die in einer Bar am Wohnort des Beschuldigten generier- ten Kosten weisen keinen ersichtlichen Geschäftszusammenhang aus; Fr. 25.50 bezahlt bei Mister FT._____ in AL._____ mit dem Buchhaltungsvermerk "Arbeitsmaterial" (Artikel gemäss Quittung; "Verkauf" und "Kaba"; August/Beleg 551): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich; Fr. 1'000.– und Fr. 5'000.– für am 28. und 31. August geleistete Teilzahlungen für den Chevrolet Trailblazer (August/Beleg Nr. 657 [Kaufvertrag; die den Betrag ge- mäss Vertrag übersteigende Restzahlung vom 8. September in der Höhe von Fr. 600.– ist in der Liste der Untersuchungsbehörden aufgeführt]): Die Zahlung für das auch als Patrouillenfahrzeug genutzte Auto in der Höhe von Fr. 6'000.– ist als geschäftsbedingt anzuerkennen; Fr. 77.50 für Gravuren (Buchhaltungsvermerk "Uniform"; September/Beleg Nr. 665 [die Nummer wurde 2x vergeben]): Die Zahlung ist als geschäftsbedingt zu berücksichtigen; EUR 10.– (entsprechend Fr. 13.–) für Mautgebühren bezahlt am 18. September 2010 an der … FU._____ (Oktober/Beleg Nr. 845), EUR 14.20 (entsprechend Fr. 18.75) für Getränke im Gasthof CQ._____ in FV._____ am 19. September 2010 (September/Beleg Nr. 755) und EUR 20.– (entsprechend Fr. 26.–) für am 20. September bezahlte Parkgebühren (Oktober/Beleg Nr. 846): Die Zahlungen wei- sen unter sich und mit dem Beleg September/Nr. 754, der mit dem Vermerk "Fir- menausflug" in die Buchhaltung integriert wurde, einen Zusammenhang auf. Zu- gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Ausgaben entspre- chend dem damaligen Vermerk in der Buchhaltung mit einem Ausflug zusam-

- 94 - menhängen, der als Firmenausflug teilweise von der E._____ finanziert wurde. Der in bar bezahlte Betrag von EUR 44.20 entsprechend Fr. 57.75 ist als ge- schäftsbedingt zu qualifizieren; Fr. 80.– für Lautsprecher und Lichtschalter für ein Fahrzeug, gekauft bei der M._____ AG (September/Beleg Nr. 757): Der Betrag ist als Fahrzeugunterhalt zu den geschäftsbedingten Ausgaben zu schlagen; Fr. 4.40 für Notizblöcke (Oktober/Beleg Nr. 853): Es handelt sich, sollte er Ge- schäftszwecken gedient haben, um geringfügiges Verbrauchsmaterial, das in ei- ner Gesamtbetrachtung durch die private Nutzung von durch die E._____ finan- zierte Infrastruktur abgegolten ist; EUR 9.40 für Getränke im Café FW._____, GA._____, am 24. November 2010 (November/Beleg nicht nummeriert): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich; Fr. 21.– für Essen bei GB._____ in GC._____ am 29. November (Dezem- ber/Beleg Nr. 993): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich; Fr. 25.– für Getränke und Kuchen bei GD._____ in Zürich am Nachmittag des 21. Dezember 2010 (Dezember/Beleg Nr. 1092): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersicht- lich; Fr. 50.60 für Getränke und Snacks im GE._____ in Zürich am Abend des 22. De- zember 2010 (Dezember/Beleg Nr. 1094): Ein Geschäftsbezug ist nicht ersicht- lich. Zusammengefasst sind zusätzlich zu den von der Staatsanwaltschaft als ge- schäftsbedingt akzeptierten Barauslagen von Fr. 4'791.35 die Zahlungen von Fr. 6'000.– für den Trailblazer, Fr. 77.50 für Gravuren, Fr. 80.– für Lautsprecher und Lichtschalter für ein Fahrzeug und von Fr. 57.75 für einen Firmenausflug im September zu berücksichtigen. Es ist von geschäftsbedingten Barauslagen ohne Restaurant und Benzin in der Höhe von insgesamt Fr. 11'006.60 auszugehen, wovon Fr. 6'428.65 (Fr. 428.65 zzgl. Fr. 6'000.– [Trailblazer] auf den Zeitraum von April bis August 2010 und Fr. 4'577.95 (Fr. 4'362.70 zzgl. Fr. 77.50 [Gravuren], Fr. 80.– [Lautsprecher etc.], Fr. 57.75 [Firmenausflug]) auf den Rest des Jahres entfällt.

- 95 - 5.3.4.3 In Urk. D1/7/6 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die entsprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien der Quittungen aus Urk. 119/1/3 f.]) bar bezahlte Kosten von Restaurantbesuchen in der CA._____ Bar in CA._____, im GF._____ in Zürich, im GE._____ in Zürich, im Gasthaus CQ._____ in CR._____, im Ristorante Pizzeria GG._____ in Zürich, im Restau- rant GH._____ im GI._____-Center in GJ._____, in der Pizzeria BW._____ in CA._____, in der GK._____ in Zürich, im GL._____ in DV._____, bei McDonalds an verschiedenen Standorten in Zürich und in Winterthur und am 27. Oktober in CU._____ (Nr. 194 f.), im Restaurant GM._____ an der … in Zürich, im Restau- rant GN._____ Bar in Zürich, im Restaurant Movie in Zürich, im Restaurant FR._____ in Zürich, im Restaurant GO._____ in Zürich ("…"), im … in Zürich, im Restaurant Bar GP._____ in EC._____, im GQ._____ in Zürich, im GR._____ in …, im GS._____ in BC._____, im GT._____ an der …. in Zürich, im Restaurant GU._____ in Zürich, im … in Zürich, in der … Bar in Zürich, im Restaurant … in Zürich, im Restaurant … in Zürich, im … in … und im … in Zürich und eine Bestel- lung beim Pizza Kurier …, die am Abend des 18. Juni 2010 in das Kantonsspital Wil geliefert wurde, aufgeführt. Zusätzlich finden sich in der Buchhaltung 2010 (Urk. 119/1/3 f.) Belege für in bar bezahlte Kosten von Besuchen im … in CT._____ (Fr. 48.50; Juni/Beleg Nr. 427), im Restaurant … in … am 23. Novem- ber (EUR 92.55 [entsprechend 101.10]; November/Beleg Nr. 985), im McDonalds in … am 24. November (EUR 14.96 [entsprechend 19.45]; November/Beleg 986) sowie am Abend des 7. Dezember im … in Zürich (November/Beleg Nr. 1012). Die Barauslagen im Restaurant BW._____ und der CA._____ Bar in CA._____, den Restaurants CQ._____ in CR._____, im CS._____ in CT._____ und McDo- nalds CU._____ sowie der Kosten für die Lieferung durch den Pizza Kurier …, der nicht ausschliessbar mit einem Auftrag der E._____ im Kantonsspital Wil zusam- menhing (vgl. Prot. II. S. 36 f.), sind unter Hinweis auf die allgemeinen Erwägun- gen zu den Verpflegungskosten als geschäftsbedingt anzuerkennen. Es handelt sich um Kosten in der Höhe von total Fr. 2'321.20, von Fr. 1'086.40 auf den Zeit- raum von April bis August 2010 und Fr. 1'234.80 auf den Rest des Jahres entfal- len. Im Übrigen ist ein Geschäftsbezug nicht ersichtlich. Das gilt namentlich auch für die im Ausland generierten Kosten, zumal für Fahrten ins Ausland nach dem

- 96 - eingangs Erwogenen etwa zwecks Evaluation von Lieferanten für Sicherheitsaus- rüstung im November 2010 kein Grund mehr bestand. 5.3.4.4 Die in den Listen der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für den Zeitraum April bis Dezember 2010 (Urk. D1/7/27; Urk. D1/7/37) erfassten Vorgän- ge (64 Zahlungen mit Karte im Totalbetrag von Fr. 4'916.40; 35 Zahlungen in bar im Totalbetrag von Fr. 1'545.55) sind durch die Kontounterlagen (Urk. D1/27/6) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/1/3 f., vgl. auch Urk. D1/7/42) dokumentiert. Es resultieren für das Jahr 2010 durchschnittliche monatliche Benzinkosten von Fr. 718.–. Auf die zusätzlich zu den in den Listen aufgeführten durch Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Konto ausgewiesenen Benzinkosten ist nicht weiter einzugehen, ihre Berücksich- tigung würde sich auf das Ergebnis nicht auswirken. Die ausgewiesenen Benzin- kosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechnung im Umfang von durch- schnittlich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei den Benzinpreisen im inkrimi- nierten Zeitraum des Jahres 2010 von grob zwischen Fr. 1.55 und Fr. 1.72 pro Li- ter Benzin (vgl. die Kopien der Barbelege in Urk. D1/7/42) um die 300 Liter Treib- stoff pro Monat. Der Beschuldigte gibt den Verbrauch des Opel Omega mit 13 bis 15 Litern auf 100 Kilometer, denjenigen des Frontera mit einem solchen von 15 bis 19 Litern auf 100 Kilometer und denjenigen des Trailblazer mit 22 Liter auf 100 Kilometer an (Urk. D1/22/5 S. 18), was angesichts des Alters und der Motorisierung der Fahrzeuge jedenfalls nicht unplausibel und daher anzunehmen ist. Der Durch- schnittsverbrauch der für den Patrouillendienst eingesetzten Fahrzeugflotte belief sich folglich auf ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer. Was die Kilometerzahl auf Patrouille angeht, bezifferte der Beschuldigte diese in der Schlusseinvernahme auf monatlich 1500 bis 1800 Kilometer. Dazu komme der Hin- und Rückweg (Urk. D1/22/5 S. 18). In dem auf die Fortführung der Ge- schäftstätigkeit gerichteten Schreiben an AJ._____ vom 21. November 2015 ging der Beschuldigte von ca. 120 Kilometern pro Patrouille aus (Urk. D1/34/13 S. 7). Ausgehend von durchschnittlich 156 Patrouillen pro Jahr (3 Patrouillen/52 Wo- chen) ergeben sich 18'720 km, was einer monatlich zurückgelegten Distanz von

- 97 - 1'560 Kilometer entspricht. Bis im September 2012 kam dazu noch die Hin- und Rückfahrt zwischen AL._____, wo sich das Büro der E._____ befand, und dem Einsatzgebiet von ca. 15 km (Distanzen jeweils geschätzt auf der Basis von viamichelin.ch), womit im Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit im Jahr 2010 monatlich insgesamt ca. 1800 Kilometer anfielen. Zusätzlich in die Überlegungen einzubeziehen sind weitere geschäftsbedingte Fahrten, die namentlich im Zusammenhang mit dem Unterhalt der Fahrzeuge, der Beschaffung von Material und Weiterbildungen auch ausserhalb des Einsatzge- bietes anfielen und teilweise auch ins Ausland führten. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sind dabei nicht auch unbesehen alle mit den von der Staats- anwaltschaft als geschäftsbedingt anerkannten Barauslagen verbundenen Fahr- ten einzubeziehen. Die Bestimmung der Bargeldbezüge des Beschuldigten be- ruht, wie erwogen, auf einer Schätzung, die naturgemäss gewisse Unschärfen aufweist. Solche zeigen sich u.a. auch in den Listen "Barauslagen", in die von den Untersuchungsbehörden (mit Wirkung zugunsten des Beschuldigten, vgl. auch E. III.2.3.2) auch Ausgaben aufgenommen wurden, denen ein relevanter Geschäfts- bezug bei genauer Betrachtung fehlt. Das gilt namentlich für Getränkekosten, die beispielsweise ausserhalb des (erweiterten) Einsatzgebiets und/oder zu Zeiten generiert wurden, in denen üblicherweise weder Mitarbeiter- noch Einstellungsge- spräche oder Treffen mit Behördenvertretern stattfinden, für Parkplatzgebühren sowie gewisse Hotel- und Verpflegungskosten (inkl. Zigaretten), die keinen ge- schäftlichen Aktivitäten zugeordnet werden können. Aus der Tatsache, dass an bestimmten Orten Benzinbezüge getätigt wurden, folgt zudem nicht zwingend, dass die Fahrt dorthin auch geschäftsbedingt war. Hier und für die weiteren von der Anklage erfassten Jahre, sind die geschäftsbedingten Benzinkosten daher au- tonom anhand der für die beschriebene Geschäftstätigkeit der E._____ notwendi- gen Fahrtkilometer zu schätzen, wobei die Zahl der geschäftsbedingt nötigen Fahrten und die Fahrdistanzen im Sinne des eingangs Erwogenen (E. III. 5.2.3.4) generell und auch für das Jahr 2010 im Einzelnen zu relativieren ist: Zusätzlich zum Patrouillendienst fielen in diesem selbst unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass die E._____, die ihr Büro damals in AL._____ hatte, ihre Tätigkeit im Gemeindeordnungsdienst im Jahr 2010 aufbaute und in diesem Zusammenhang

- 98 - Uniformen und weitere Ausrüstung erstmals beschaffen und zu diesem Zweck auch Lieferanten besuchen musste, keine exorbitanten Wege an. Die Zahl der im Zeitraum von April bis Dezember 2010 nötigen Fahrten nach DC._____ (Q._____ ag), DD._____ (R._____ GmbH), nach DE._____ (AA._____), DG._____ (DF._____), Zürich (DL._____ Army Shop), DN._____ (DM._____ AG) und DQ._____ (DP._____ AG) bewegte sich im tiefen zweistelligen Bereich und die zurückzulegende Distanz zwischen ca. 20 Kilometern (DE._____) und 130 Kilo- metern (DN._____) für den Hin- und Rückweg. Zu DJ._____ nach DK._____ fiel eine Fahrt an (ca. 1'000 Kilometer). Sonst wurde Material in AL._____ selber und im Umkreis von wenigen Kilometern von da besorgt, allerdings waren auch dafür nicht etwa tägliche Fahrten nötig. Autoteile wurden bei drei Gelegenheiten im ca. 20 Kilometer entfernten Rümlang erworben (Urk. 119/1/3, Juni/Rechnungen vom

26. Mai, 3. und 7. Juni [ohne Nummerierung]), Reifen im Oktober im ca. 25 Kilo- meter entfernten EQ._____ (Urk. 119/1/4, Oktober/Beleg Nr. 863). Gewartet und repariert wurden die Fahrzeuge in EH._____ (L._____ Garage GmbH; Hin- und Rückweg ca. 30 Kilometer) und Besenbüren (M._____ AG; Hin- und Rückweg ca. 40 Kilometer) bei mehreren Gelegenheiten. Die Beschriftung des Patrouillenfahr- zeuges erfolgte einmalig in Lindau (Medieninsel; Hin- und Rückweg ca. 280 Kilo- meter) und der Trailblazer wurde in … gekauft, wobei dafür drei Fahrten à je ca. 100 Kilometer notwendig waren (vgl. Urk. 119/1/4, August/Vertrag [2 Teilzahlun- gen an verschiedenen Tagen], September/Beleg Nr. 699 [Restzahlung]). Auch un- ter Berücksichtigung des Firmenausflugs an den Arlberg, der Weiterbildung in EM._____ und wöchentlich zusätzlich für Beliebiges (Einkäufe, Behördengänge etc.) gefahrenen 30 Kilometer, fielen vor diesem Hintergrund geschäftsbedingt monatlich höchstens zusätzlich um die 500 Kilometer und damit insgesamt 2'300 Kilometer pro Monat an. Ausgehend vom Durchschnittsverbrauch der Fahrzeug- flotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer waren dafür rund 400 Liter Treibstoff nötig, womit bei einem Benzinpreis von grob zwischen Fr. 1.55 und Fr. 1.72 pro Liter Benzin im Jahr 2010 geschäftsbedingte Benzinkosten von ca. Fr. 650.– mo- natlich respektive Fr. 5'850.– für den Zeitraum von April bis Dezember 2010 resul- tierten.

- 99 - 5.3.4.5 Im inkriminierten Zeitraum des Jahres 2010 stehen den Bargeldbezügen von insgesamt Fr. 26'402.– damit ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 19'177.70 gegenüber (Fr. 11'006.60 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 2'321.20 [Restaurantbarauslagen] zzgl. Fr. 5'850.– [Benzinkosten]). Es ver- bleiben dem Beschuldigten privat anzurechnende Bargeldbezüge von Fr. 7'224.20. Davon entfallen Fr. 5'507.75 auf den Zeitraum von April bis August 2010 und Fr. 1'716.45 auf den Rest des Jahres. 5.3.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der am 30. August 2010 vom Beschuldigten in der Höhe von Fr. 7'000.– mit dem Vermerk "Rückzah- lung Schulden" an die E._____ geleisteten Zahlung (Urk. D1/27/6 mit Einzah- lungsschein a.E.) folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im inkriminierten Zeitraum bis Ende August private Rechnungen im Betrag von Fr. 1'234.25, private Einkäufe bei Lebensmittelhänd- lern im Wert von Fr. 2'251.40 und private Restaurantbesuche für Fr. 74.40 zulas- ten des Kontos der E._____. Dazu kommen private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 5'507.75. Seine Ende August an die E._____ geleistete Rück- zahlung glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er bereits in den ers- ten fünf Monaten des inkriminierten Zeitraums, in dem er gemäss seinen Aussa- gen lediglich auf das Vermögen der E._____ zurückgriff, weil er auf die Zahlungen der Arbeitslosenkasse bzw. die Rückzahlung des Betreibungsamtes warten muss- te, Fr. 2'067.80 oder monatlich durchschnittlich gut Fr. 410.– mehr aus der Firma bezog, als er zurückzahlte. Von September bis Dezember 2010 bezahlte er dann private Rechnungen im Be- trag von Fr.2'254.10, Lebensmitteleinkäufe im Wert von Fr. 1'167.50 und private Restaurantbesuche für Fr. 112.– zulasten des Kontos der E._____ und tätigte pri- vate Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 1'716.45, woraus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 5'250.05 oder gut Fr. 1'300.– monatlich erga- ben. 5.4.1 Für das Jahr 2011 gehen die Untersuchungsbehörden davon aus, dass der Beschuldigte insgesamt 28 private Rechnungen in einem Gesamtbetrag von

- 100 - Fr. 3'999.90 zulasten des Kontos der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/9). Ausgabenbelege liegen nicht vor. Es konnten einzig die Kontoaus- züge betreffend das Geschäftskonto der E._____ bei der D._____ zu den Akten erhoben werden (Urk. D1/27/6). Die Zahlungsadressaten sind teilweise identisch mit denjenigen im Jahr 2010 (FI._____-Shop, …, …). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass der Hintergrund dieser Zahlungen anders als im Vorjahr geschäft- licher Natur ist. Dazu kommen Zahlungen zugunsten des Zoo Zürichs, von Kinos und von Sport-, Bücher-, Schmuck- und Motorradgeschäften (CJ._____, PP._____; vgl. dazu auch E. III. 5.2.2), bei denen ein geschäftlicher Bezug nicht ersichtlich ist. Eine weitere Zahlung (Fr. 1988.90) betrifft den CV._____. Der Be- schuldigte bemerkt zu dieser vage "Bürogerät/Arbeitsgerät". Würde es sich tat- sächlich um ein solches handeln, könnte der Beschuldigte, der über ein gutes Gedächtnis verfügt, allerdings genau angeben, was gekauft wurde, zumal es sich um eine höhere Investition und um ein Gerät handelt, das er ständig gesehen ha- ben müsste. Da er dies nicht tut, ist angesichts seines generell auf Verschleierung ausgerichteten Aussageverhaltens vom Fehlen eines Geschäftsbezugs auszuge- hen. Das gilt umso mehr, als die E._____ im Juni 2010 ein Notebook gekauft hat- te und im Januar 2012 bereits wieder eines erwarb (E. III.5.2.3.3; Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 11). Zur Zahlung zugunsten von GV._____ Photographie erläutert der Beschuldigte, der Zahlungsempfänger habe die Bilder der E._____ gemacht. Dass Bilder für die E._____ gemacht werden mussten, ist ohne weiteres glaub- haft. Die Kosten für solche wären auch als geschäftsbedingt zu qualifizieren. Al- lerdings erfolgte die inkriminierte Zahlung mit dem Zahlungszweck "Workshop", wie aus den Kontounterlagen der E._____ ersichtlich ist (Urk. D1/27/6). Sie ist daher als privat zu qualifizieren. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 private Rechnungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 3'999.90 über das Konto der E._____ bezahlte. 5.4.2 Der Beschuldigte kaufte auch im Jahr 2011 wiederholt bei BA._____, C._____, FP._____ … und BP._____ in AL._____, BB._____, …, CT._____, DD._____, Zürich und HO._____ ein. Die Untersuchungsbehörden gehen von 15

- 101 - privaten Einkäufen in einem Gesamtwert von Fr. 832.90 aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. 1/16/7). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk D1/27/6). Einkaufsquittungen fehlen. Es besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, dass die Einkäufe einen anderen Hintergrund gehabt haben könnten, als die gut dokumentierten Einkäufe bei den gleichen Händlern im Vor- und in den Folgejahren (zu letzteren nachfolgend). Es ist von privaten Zahlungen auszugehen, zumal die Gefahr, dass zulasten des Beschul- digten Auslagen für Büromaterial etc. nicht berücksichtigt werden, nicht besteht: Unter den Daten vom 2. März, 18. und 20. Juli sind Einkäufe bei BA._____ und C._____ sowie im Januar, Februar, März, Mai, Juni, August und November Zah- lungen bei CV._____, ED._____, EG._____, EA._____ und EB._____ in beträcht- lichem Wert dokumentiert, deren Geschäftsbezug nicht in Frage gestellt ist. Der allfällige Kauf von kleinerem Verbrauchsmaterial wäre zudem, wie bereits erwo- gen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch die Verwendung des von der E._____ finanzierten Mobiltelefons und des (trotz Ausweisentzugs insgesamt) jah- relangen entschädigungslosen privaten Gebrauchs von durch die E._____ finan- zierten und unterhaltenen Personenwagen und durch die E._____ gekauften Mo- torrädern ausgeglichen. 5.4.3 Weiter zahlte der Beschuldigte auch im Jahr 2011 Restaurantbesuche mit der Karte der E._____. Die Untersuchungsbehörden listen in Urk. D1/7/21 27 sol- che Zahlungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 2'165.– auf. Die entsprechenden Einzelbuchungen gehen aus den Bankunterlagen der E._____ hervor (Urk. D1/27/6). Die Zahlungen gingen an Restaurants in Zürich, BC._____, HQ._____ und am 11. August 2011 an McDonald's in Basel. Letztere Zahlung in der Höhe von Fr. 31.40 ist zugunsten des Beschuldigten in einem Zusammenhang mit dem Einzelauftrag zu sehen, den die E._____ im Jahr 2011 für das Restaurant AE._____ in Basel zu erledigen hatte (vgl. E. II.3.2.1.1). Im Übrigen ist von priva- ten Restaurantbesuchen auszugehen. Zusammengefasst ist für das Jahr 2011 von privaten Kartenzahlungen für Restau- rantbesuche zulasten des Kontos der E._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 2'133.60 auszugehen.

- 102 - 5.4.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für das Jahr 2011 von den in der Liste D1/16/5 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezüge zulasten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/5 [ohne Mai 2012]). Die Barbezüge summieren sich auf Fr. 25'745.65. Sie sind mit der Korrektur, dass sich der Bargeldbezug vom 23. September 2011 auf Fr. 2'000.– und nicht auf Fr. 1'000.– belief, alle durch die einschlägigen Kontoauszüge belegt (Urk. D1/27/6). Unter Berücksichtigung dieser Korrektur eines Versehens ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 Bargeldbezüge in der Höhe von Fr. 26'745.65 tätigte. Sie bewegen sich in einer mit dem Vorjahr und den Folge- jahren vergleichbaren Höhe. 5.4.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für das Jahr 2011 Barauslagen (Reise- kosten, "Anderes", "Getränke") in einem Gesamtbetrag von Fr. 12'620.41. Der Be- trag entspricht dem Mittelwert der in den Urk. D1/7/6 bis D1/7/11 als "bar bezahlte Geschäftsauslagen" aufgelisteten Ausgaben ohne Kürzung um bar bezahlte Kos- ten für Restaurantbesuche und Benzin. Der Betrag liegt höher als der Mittelwert der im Berufungsverfahren ermittelten Beträge der geschäftsbedingten Barausla- gen (ohne Benzinkosten) der inkriminierten Zeiträume der Jahre 2010 und 2012 bis 2015 von knapp Fr. 10'600.– (vgl. E. 5.3.4.5, E. 5.4.4.5, E. 5.5.4.5, E. 5.6.4.5 und E. 5.7.4.5). Die Ansicht der Staatsanwaltschaft wirkt sich folglich zugunsten des Beschuldigten aus, zumal kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die geschäftliche Lage der E._____ im Jahr 2011 entscheidend anders präsentierte als im Jahr zuvor und den Jahren danach. Es besteht keine Veranlassung zu ei- ner weiteren Korrektur zugunsten des Beschuldigten. 5.4.4.3 Was die Benzinkosten angeht, ist festzuhalten, dass sich die auf Patrouille gefahrenen Kilometer im Jahr 2011 unverändert auf ca. 1800 beliefen. Die Be- schaffung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstätigkeit nötiger Ausrüs- tung und technischer Infrastruktur war jedoch erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und wo nötig erneuert und ergänzt, Ver- brauchsmaterial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Strassenverkehrs- amt [z.B. Fahrzeugprüfung im Februar in Zürich, Barzahlung in Aarau], Handels- registeramt, AH._____ etc.) erledigt werden. Die Situation entsprach damit derje-

- 103 - nigen in den Folgejahren. Unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen (E. 5.4.4.4, E. 5.4.5.4, E. 5.4.6.4 und E. 5.4.7.4) ist deshalb von monatlich weiteren 350 Kilometern Fahrtstrecke oder monatlich total 2'150 Kilometern auszugehen. Ausgehend vom Durchschnittsverbrauch der für den Patrouillendienst eingesetz- ten Fahrzeugflotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und einem im Jahr 2011 höheren durchschnittlichen Benzinpreise von Fr. 1.73 ergeben sich geschäftsbe- dingte monatliche Benzinkosten von ca. Fr. 650.– und für das ganze Jahr von Fr. 7'800.–. 5.4.4.4 Im Jahr 2011 steht den Bargeldbezügen von insgesamt Fr. 26'745.65 da- mit ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 20'420.40 gegenüber (Fr. 12'620.41 [allgemeine Barauslagen inkl. Restaurant] zzgl. Fr. 7'800.– [Ben- zinkosten]. Es verbleiben dem Beschuldigten privat anzurechnende Bargeldbezü- ge von Fr. 6'325.25. 5.4.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der am 6. April 2011 erfolgten Einzahlung von Fr. 980.95 auf das Konto der E._____ und einer am 2. September 2011 nachweislich vom Beschuldigten zugunsten der E._____ vorge- nommenen Einzahlung von Fr. 300.– (Urk. D1/27/6) folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2011 private Rechnungen im Betrag von Fr. 3'999.90, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 832.90 und private Restaurantbesuche für Fr. 2'133.60 zulasten des Kontos der E._____. Dazu kommen private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 6'325.25. Die ihm zuzurechnenden Zahlungen an die E._____ in der Höhe von total Fr. 1'280.95 glich diese Privatbezüge nicht annähernd aus, sodass er letztlich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 12'010.70 oder gut Fr. 1'000.– monatlich tätig- te. 5.5.1 Für den Zeitraum von Januar bis April 2012 gehen die Untersuchungsbe- hörden konkret von insgesamt 13 privaten Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'076.85, für denjenigen von Juni bis Dezember 2012 von insgesamt 11 priva- ten Rechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'387.10 aus, die der Beschuldig- te mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m.

- 104 - Urk. D1/16/9 f.). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6 f.), wobei sich die Zahlung vom 26. Ja- nuar 2012 zugunsten von FE._____ Sport, BC._____, die versehentlich ohne Be- trag in die Listeaufgenommen wurde, auf Fr. 29.90 belief. Die Gesamtsumme der privaten Zahlungen gemäss Annahme der Untersuchungsbehörden erhöht sich unter Berücksichtigung dieser Korrektur für den Zeitraum von Januar bis April 2012 um diesen Betrag auf Fr. 1'106.75. Am 5. Januar wurden bei einem Einkauf in der GW._____ in GX._____ Winter- schuhe für Fr. 249.50 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 67) und im … in AL._____ eine Gi- ro Verse und ein Giro Nine.10 Matt (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 55), also eine Skibrille und ein Skihelm, für einen Betrag von Fr. 179.90 gekauft. Es handelt sich offen- sichtlich um private Winter- bzw. Wintersportausrüstung. Es dürfte kein Zufall sein, dass der Beschuldigte nur wenige Tage nach diesen Einkäufen bei CF._____ Sport in … Skier und Skistöcke mietete (Urk. 119/1/1, Beleg Nr. 80 [Barzahlungsbeleg über Fr. 44.–). Am 16. Januar wurden bei GY._____ in BB._____ Ausgaben für "GZ._____ Herren", also für Herrenkleider, von Fr. 98.– über das Konto der E._____ abgerechnet (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 73). Die Aus- gaben haben keinen Geschäftsbezug. Bei HA._____ in BC._____ wurde am 26. Januar "Adidas" eingekauft (Fr. 29.90; Urk. 119/1/1, Beleg Nr. 51). Angeblich soll es sich dabei um Arbeitskleidung handeln (Urk. 150/5). Es ist auf das zu diesem Thema bereits Erwogene zu verweisen. Hinweise darauf, dass der Einkauf Uni- formteile betraf, fehlen. Es handelt sich um eine private Ausgabe. Die Buchungen am 6. und 13. Februar zugunsten von CF._____ Sport [total Fr. 88.–; Urk. 119/2/2, Belege Nr. 43 und 65] und der CE._____ [total Fr. 168.–]; Urk. 119/2/2, Belege Nr. 44 f. [Transaktionsbelege ohne Details] betreffen unbestritten private Wintersportaktivitäten. Gemäss dem Beschuldigten war er zusammen mit der Be- schuldigten im HB._____. Einzelbelege existieren nur für die Zahlungen bei CF._____ Sport. Die Buchung vom 13. Februar (Zahlung vom 11. Februar) bezog sich demnach auf die Miete von Skiern und nicht auf das Einstellen der Bindung des Snowboards der Beschuldigten, wie der Beschuldigte behauptet. Betreffend die andere der beiden erwähnten Buchungen liegt einzig der Kartentransaktions- beleg vor, aus dem der Grund der Zahlung nicht hervorgeht. Rückschlüsse er-

- 105 - laubt jedoch der Betrag von Fr. 44.–, den der Beschuldigte anfangs Januar (Urk. 119/1/1, Beleg Nr. 80 [Barzahlung]) und am 11. Februar beim gleichen Händler für die Miete von Skiern bezahlt hatte; es ist auch bezogen auf die Buchung vom

4. Februar davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals Skier für sich miete- te. Sollten die Zahlungen zugunsten der CE._____ tatsächlich die Kosten der Ski- abonnements beider Beschuldigten umfassen, wäre nach dem bisher Erwogenen davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Kosten ohne Wissen der Beschul- digten zulasten der E._____ bezahlte und sie entweder einlud oder von ihr die Hälfte der Kosten zurückerstattet erhielt, wobei eine solche Rückerstattung für den Ausgang des Verfahrens nur wesentlich ist, soweit der Beschuldigte auch ei- ne Rückzahlung an die E._____ leistete, was nach dem Erwogenen lediglich im Umfang von nachgewiesenen Rückzahlungen auf das Konto der E._____ anzu- nehmen ist. Die Ausgaben sind ihm daher im Gesamtbetrag als privat anzurech- nen. Die Zahlung zugunsten des Elektrizitätswerks des Kantons Zürich betrifft die Akontorechnung der Monate Januar und Februar 2012 für die Privatwohnung des Beschuldigten (Fr. 40.–; Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 16). Sie ist dem Beschuldigten persönlich anzurechnen; es gilt das Erwogene. Für die zugunsten der BQ._____ Apotheke AL._____ gebuchten Zahlungen fehlen Ausgabenbelege. Der Zah- lungsempfänger spricht für eine private Zahlung, zumal andere vorhandenen Be- lege für Einkäufe bei BQ._____ nie "erste Hilfe-Kosten oder Färbemittel" aufwei- sen. Material für die Erste Hilfe hatte die E._____ sich zwar tatsächlich besorgt, dies allerdings ordentlich belegt bei der HC._____ S.A. in DI._____ (Urk. 119/1/3, Juni/Beleg Nr. 376). Die Zahlungen zugunsten der Kinos HD._____ und HE._____ und des HF._____ EC._____, einem Plattengeschäft, weisen keinen ersichtlichen Geschäftsbezug auf. Dass die Tagesrapporte nicht als inhaltlich kor- rekt vorausgesetzt werden können und aus einer Überschneidung von durch die- se dokumentierten Einsätzen des Beschuldigten mit Kartenzahlungen ausserhalb des Patrouillengebiets nicht zum Schluss führen, dass die Karte der E._____ in fremden Händen war, wurde erwogen; auf das Argument wird nicht mehr einzu- gehen sein. Die Zahlung vom 5. Juni zugunsten des Elektrizitätswerks des Kan- tons Zürich betrifft die Akontorechnung für die Monate Mai und Juni 2012 für die Privatwohnung des Beschuldigten (Fr. 50.–; Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 6). Sie ist

- 106 - dem Beschuldigten persönlich anzurechnen; es gilt das Erwogene. Am 14. Juni wurden Fr. 129.90 für einen Einkauf bei CJ._____, …, einem Motorradgeschäft, über die E._____ bezahlt (Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 72). Gekauft wurden eine Brille Cobra, eine Givi GPS Universaltasche (Navitasche für den Lenker) und ein Polo Rucksack. Es handelt sich entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht um Arbeitsmaterial, sondern um sein Hobby, das Motorradfahren, betreffende persön- liche Ausrüstung. Ein Geschäftsbezug fehlt. Die dem Konto der E._____ am 1. Oktober belastete Zahlung von Fr. 259.40 zugunsten des Hotel HG._____ in HH._____ erfolgte am 30. September um 09.40 Uhr. Bezahlt wurden Zimmerkos- ten für eine Nacht und Konsumationen (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 55). Gleichentags um 10.19 Uhr wurde die Karte der E._____ in HI._____, um 14.21 Uhr in HJ._____ und um 17:45 Uhr in HK._____ zum Tanken eingesetzt (Urk. 119/2/9, Belege Nr. 44, 90, 93). Davor war sie am 28. September in Ulrichen sowie am 29. September um 09:53 Uhr in HH._____ und um 15.49 Uhr in HL._____ zum Tan- ken eingesetzt worden (Urk. 119/2/9, Nr. 67/78 und 113). Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich, namentlich hatte der Einkauf von Ersatzteilen bei HM._____ in HN._____ bereits anfangs Monat stattgefunden (und hätte im Übrigen eine Hotel- übernachtung auch nicht gerechtfertigt; Urk. 119/2/9, Belege 4, 13). Die Beher- bergungskosten müssen im Zusammenhang mit einem privaten Ausflug des Be- schuldigten stehen. Die Zahlung vom 24. Oktober zugunsten der Gamestop BB._____ (Fr. 69.90; Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 67) betrifft ein Videospiel. Die Aus- gabe hat keinen Geschäftsbezug; ob der Beschuldigte das Videospiel für sich persönlich oder als privates Geschenk für eine Drittperson kaufte, ist nicht von Belang. Die Zahlung zugunsten von CL._____ am 24. Dezember in HO._____ er- folgte für einen Dachs (Fr. 34.90; Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 87). Ein Geschäftsbe- zug ist nicht ersichtlich; es gilt das Erwogene. Ferner wurde am 24. Dezember bei Beldona zulasten des Kontos der E._____ ein roter Damenstring gekauft (Fr. 39.90; Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 29). Die Zahlung hat offensichtlich keinen ge- schäftlichen Bezug. Ein Geschäftsbezug kann jedoch, bei der Zahlung in der Höhe von Fr. 24.50 zu- gunsten der HP._____ hergestellt werden. Die dieser zugrunde liegende Zahlung erfolgte am 14. August um acht Uhr abends für eine Konsumation (Urk. 119/2/8,

- 107 - Beleg Nr. 43). Zuvor war gegen drei Uhr nachmittags mit der Karte der E._____ in BT._____ getankt (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 16) und ein Barbezug von Fr. 1'500.– getätigt worden (Urk. D1/27/7). Letzterer lässt sich mit der Anzahlung von Fr. 1'400.– erklären, die der Beschuldigte gleichentags bar für den Opel Frontera ge- leistet hatte (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 72). Die Annahme liegt nahe, dass der Be- schuldigte auf dem Rückweg von … einen Zwischenhalt einlegte. Wenn er gel- tend macht, jemand sei für die Firma unterwegs gewesen, stimmt das folglich. Die Kosten der Verpflegung sind folglich als geschäftsbedingte auswärtige Verpfle- gungskosten zu akzeptieren, auch wenn es grenzwertig erscheint, dass der Be- schuldigte sich nur wenige Kilometer von zu Hause noch auswärtig verpflegte. Die am 15. Oktober zulasten des Kontos der E._____ bezahlte Rechnung des Stras- senverkehrsamtes lautete sodann auf die E._____ und betraf Abgaben ab dem

24. August 2012 im Zusammenhang mit der Neuzulassung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild Nr. 4 (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 3 ). Bei betreffenden Fahrzeug handelt es sich um den Opel Frontera, den der Beschuldigte am 25. August in BT._____ abgeholt hatte (Urk. 119/2/8, Beleg 72; vgl. auch Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 5 [Beschriftung des Fahrzeugs Nr. 4] und Urk. D1/11/6). Die Kosten von Fr. 613.60 sind als geschäftsbedingt zu qualifizieren. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeit- raum des Jahres 2012 private Rechnungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'855.75 über das Konto der E._____ bezahlte, davon entfallen Fr. 1'106.75 auf den Zeitraum von Januar bis April 2012, und Fr. 749.– (Fr. 1'387.10 abzgl. Fr. 24.50, Fr. 613.60) auf den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012. 5.5.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te von Januar bis April 2012 dreizehnmal und von Juni bis Dezember 2012 drei- undzwanzig Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern BA._____, C._____ und FP._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 876.20 respektive Fr. 1'399.15 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/7 [ohne Mai] und Urk. D1/16/8). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/6 f.). Aus diesen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in den von den Untersuchungsbehörden

- 108 - erstellten Listen erfasst sind. Ausgabenbelege finden sich in Urk. 119/2/1-12 für die Einkäufe bei C._____ gemäss Buchung vom 5. Januar für Fr. 96.50 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 65), bei C._____ gemäss Buchung vom 26. Januar für Fr. 39.40 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 50), bei C._____ gemäss Buchung vom 31. Januar für Fr. 68.25 Waschmittel (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 59), bei BA._____ gemäss Bu- chung vom 30. Januar für Fr. 39.20 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 75), bei C._____ ge- mäss Buchung vom 2. Februar für Fr. 115.15 (Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 55), bei C._____ gemäss Buchung vom 20. Februar für Fr. 59.90 (Urk 119/2/2, Beleg Nr. 58), bei C._____ gemäss Buchung vom 24. April für Fr. 39.75 (Urk. 119/2/4, Be- leg Nr. 47), bei C._____ gemäss Buchung vom 25. Juni für Fr. 139.20 (Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 93), bei BA._____ gemäss Buchung vom 11. Juli für Fr. 124.95 (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 80), bei BA._____ gemäss Buchung vom 27. August für Fr. 37.50 (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 31), bei BA._____ gemäss Buchung vom 5. September für Fr. 11.50 (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 64), bei C._____ gemäss Bu- chung vom 14. September für Fr. 271.50 (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 57), bei C._____ gemäss Buchung vom 28. September für Fr. 41.– (Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 33), bei BA._____ gemäss Buchung vom 15. Oktober für Fr. 22.85 (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 48), bei BA._____ gemäss Buchung vom 22. Oktober für Fr. 38.70 (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 23), bei C._____ gemäss Buchung vom 25. Okto- ber für Fr. 39.30 (Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 42), bei FP'._____ gemäss Buchung vom 26. November für Fr. 72.30 (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 17), bei C._____ ge- mäss Buchung vom 26. November für Fr. 50.80 (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 33), bei BA._____ gemäss Buchung vom 26. November für Fr. 44.25 (Urk. 119/2/11, Be- leg Nr. 49), bei C._____ gemäss Buchung vom 26. November für Fr. 27.20 (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 50) und bei BA._____ gemäss Buchung vom 12. Dezember für Fr. 35.55 (Urk. 119/2/11, Beleg Nr. 90). Für die Einkäufe im Januar für Fr. 26.10 und Fr. 29.80, im Februar für Fr. 157.75, im März für Fr. 45.95 und Fr. 26.25, im April für Fr. 41.15, im Juli für Fr. 44.90, im August für Fr. 32.65 und Fr. 54.50, im September für Fr. 16.50, Fr. 53.20 und Fr. 33.75 und im Oktober für Fr. 27.45, Fr. 54.80 und Fr. 124.80 fehlen Quittungen. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen, soweit sie durch Quittungen dokumentiert sind, mit Toilettenpapier,

- 109 - Putz- und Waschmittel, Staubsaugerbeuteln, Haushaltpapier, Körperpflegepro- dukten, Badeboxer, Herrenbekleidung, Lebensmittel, Zigaretten und Gebührensä- cke grossmehrheitlich Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzu- ordnen sind, auch wenn sie teilweise bei der Arbeit getragen oder der Pflege von bei der Arbeit oder auf Patrouillen getragenen Kleidungsstücken eingesetzt wur- den. Hinsichtlich der nicht durch Einzelbelege dokumentierten Einkäufe in den gleichen Geschäften ist davon auszugehen, dass sie vergleichbare Produkte zum Gegenstand hatten und als solche grundsätzlich keinen Geschäftsbezug aufwie- sen, wofür auch der Umstand spricht, dass der Beschuldigte, die Einkaufsquittun- gen für diese Einkäufe entgegen seiner gut dokumentierten Übung nicht aufbe- wahrte. Ein Geschäftsbezug ist einzig bei den Ende September kurz vor dem Be- zug des Büros in AK._____ gekauften Kleiderbügeln (Fr. 9.75) anzunehmen und fällt ausserdem beim Kauf von Batterien im Februar (Fr. 89.70) in Betracht, wobei die entsprechenden Kosten diesfalls unter dem Titel "geringfügiges Verbrauchs- material" im Rahmen der eingangs erwähnten Gesamtbetrachtung der Pri- vatsphäre des Beschuldigten zuzuordnen wären. Davon ausgehend sind dem Beschuldigten mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte Einkäufe im Zeitraum von Januar bis April 2012 in einem Gesamtbetrag von Fr. 876.20 und im Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt 1'389.40 (Fr. 1'399.15 abzgl. Fr. 9.75 [Kleiderbügel]) privat anzurechnen. Soweit er Toilettenpapier, Kaffeepulver, Putzmittel, Gebührensä- cke, Milch etc. nach Bezug des Büros in AK._____ teilweise dort verwendete, gel- ten die entsprechenden Kosten als durch die jahrelange entschädigungslose Nut- zung von technischer Infrastruktur der E._____ durch den Beschuldigten abgegol- ten, zumal das Büro in AK._____ auch vor allem von ihm genutzt wurde, dort aus geschäftlichen Gründen auch seinerseits keine Dauerpräsenz nötig war und er die Kosten seiner Verpflegung etc. in seinem gewöhnlichen Lebensumfeld selber zu bezahlen hatten. 5.5.3 Die Untersuchungsbehörden gehen ferner davon aus, dass der Beschuldigte von Januar bis April 2012 acht private Restaurantbesuche im Totalbetrag von Fr. 602.20 und von Juni bis Dezember 2012 einen privaten Restaurantbesuch für

- 110 - Fr. 64.– mittels Karte über das Konto der E._____ bezahlte (Urk. D1/ S. 20 i.V.m Urk. D1/7/21 und Urk. D1/7/23). Mit Ausnahme der in Urk. D1/7/23 als Nr. 1 auf- geführten Zahlung (29. Dezember 2012) sind die entsprechenden Buchungen zu- lasten des Kontos der E._____ ausgewiesen (Urk. D1/27/6 f.). Die Ausgabenbe- lege für die mit Karte bezahlten Restaurantbesuche liegen ausser für die Positio- nen Nr. 38, 41 und 42, für die Quittungen fehlen, vor (Urk. 119/2/1, Belege Nr. 68 und 72, Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 95, Urk. 119/2/3, Beleg Nr. 86, Urk. 119/2/4, Be- leg 28). Die inkriminierten, durch Ausgabenbelege dokumentierten Restaurantbesuche fanden von Januar bis April 2012 alle im Restaurant FR._____ in Zürich statt. Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die nicht durch Bewirtungs- belege dokumentierten Restaurantbesuche im Februar und April in Zürich und im April in HQ._____. Anzufügen ist der Vollständigkeit halber, dass in den Monaten Januar bis April und im Dezember 2012 nachweislich weitere Restaurantbesuche über das Konto der E._____ abgerechnet wurden (Urk. D1/27/6 f.; Urk. 119/2/1, Belege Nr. 39, 49, 71, Urk. 119/2/2, Belege Nr. 40, 51, 72, Urk. 119/2/3, Beleg Nr. 84, Urk. 119/2/4, Belege Nr. 33, 41, Urk. 119/2/12, Belege Nr. 9, 47 und Nr. 39, 96), die von den Untersuchungsbehörden (wohl versehentlich) nicht in die Listen der privaten Buchungen aufgenommen wurden und daher im Ergebnis als ge- schäftsbedingte Ausgaben stehenbleiben. Insgesamt ist von nicht geschäftsbedingten Kartenzahlungen für Restaurantbesu- che in der Höhe von total Fr. 602.20 für den Zeitraum von Januar bis April 2012 auszugehen. Für den Zeitraum zwischen Juni und Dezember 2012 sind keine sol- chen zu berücksichtigen. 5.4.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für den Zeitraum von Januar bis April 2012 und von Juni bis Dezember 2012 von den in den Listen Urk. D1/16/5 und Urk. D1/16/6 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulas- ten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/5 [ohne Mai 2012] und Urk. D1/16/6). Die Barbezüge summieren sich für den Zeitraum von Januar bis April 2012 auf Fr. 7'904.17 und für denjenigen von Juni bis De- zember 2012 auf Fr. 20'131.95. Sie sind alle durch die einschlägigen Kontoaus-

- 111 - züge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgten, be- legt (Urk. D1/27/6 f.). Zu korrigieren ist lediglich Folgendes: Am 19. April 2012 wurde der Bezug von 600 Euro mit Fr. 737.46 (und nicht mit Fr. 600.–) gebucht. Der mit dem Buchungsdatum 4. Juni in die Liste aufgenommene Bezug von Fr. 200.– erfolgte am 31. Mai und fällt damit nicht in die inkriminierte Phase. Der Be- zug von Fr. 200.– bei der HR._____ wurde nicht wie in der Liste vermerkt am

21. Dezember, sondern erst am 27. Dezember verbucht, was allerdings im Er- gebnis ohne Belang ist. Es ergeben sich damit für den Zeitraum von Januar bis April 2012 Barbezüge von total Fr. 8'041.63 und für den Zeitraum von Juni bis Dezember solche von total Fr. 9'929.20. Nicht in die Listen aufgenommene, zu- sätzliche Barbezüge von insgesamt einigen hundert Franken, die sich aus den Kontoauszügen ergeben, sind zu ignorieren (vgl. E. II.2.3.2). 5.4.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für den Zeitraum von Januar bis April 2012 Barauslagen (Reisekosten, "Anderes", "Getränke"; Urk. D1/7/7 und Urk. D1/7/8) in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'390.20 (Fr. 7'134.40 abzgl. Fr. 4'652.60 Restaurant bar [Urk. D1/7/20] und Fr. 1'091.60 Benzin bar [Urk. D1/7/38, ohne Mai]) und für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 solche von total Fr. 7'825.50 (Fr. 16'607.50 abzgl. Fr. 5'969.75 Restaurant bar [Urk. D1/7/22] und Fr. 2'812.25 Benzin bar [Urk. D1/7/38]) als geschäftsbedingt an. Zusätzlich finden sich in Urk. 119/2/1-12 für den Zeitraum von Januar bis April 2012 und von Juni bis Dezember 2012 die vom Beschuldigten in Urk. 150/6 auf- gelisteten Belege für Barzahlungen (ohne Belege Mai 2012) mit den Korrekturen, dass die Ausgaben gemäss Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 37 als Nr. 1, die nicht näher bezeichnete Ausgaben im Juni für die Kosten einer Autowäsche bei ES._____ in CT._____ und die Zahlung von Fr. 1'800.– zugunsten der S._____ als Nr. 175 be- reits Eingang in die Liste der Untersuchungsbehörden fanden, Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 81 eine Kartenzahlung betrifft, Urk. 119/2/6, Belege Nr. 86 und 90 sich auf den Monat Mai 2012 beziehen, der nicht Gegenstand der Anklage ist, und die Zahlung zugunsten von AA._____ bereits im Dezember 2009 und damit vor dem anklage- relevanten Zeitraum erfolgte. Auf die zusätzlichen Belege ist vorliegend zunächst

- 112 - einzugehen, soweit sie weder (die später zu behandelnden) Essen in Restaurants noch Benzin zum Gegenstand haben. Die Ausgaben für die Miete von Motorrädern und den Kauf eines Haarschneiders (Urk. 119/2/10, Belege Nr. 4, 5 und 112), sind unbestritten privater Natur. Die mittels Belegen ausgewiesenen Ausgaben für Parkgebühren von insgesamt um die Fr. 160.– in HS._____, Zürich, IZ._____, AL._____ und BB._____ weisen keinen erkennbaren Geschäftsbezug auf. Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 63 dokumentiert für den 11. Juni um 21:24 Uhr eine mit dem Transport eines Fahrzeugs und von Personen (Anzahl unbekannt) zusam- menhängende Ausgabe in Euro (13.10). Der Beschuldigte vermutet einen Trans- port mit einer Fähre, was Sinn ergibt, einen Geschäftsbezug aber nicht begründet. Ein geschäftlicher Grund für die Einnahme von Getränken im Januar in Zürich (Urk. 119/2//1, Belege Nr. 37, 41, 42) ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Einkaufs von Lebensmitteln bei BN._____ in CU._____ gegen 19 Uhr abends (Fr. 23.80; Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 46) können, da der Patrouillendienst verpflegt anzutreten war und die ausnahmsweise Übernahme von Verpflegungskosten auf Patrouille in den erwähnten Restaurants oder durch die Bezahlung von Getränken an Tank- stellen erfolgte, den notwendigen geschäftlichen Zusammenhang nicht aufweisen. Die Lieferung des K._____ erfolgte am 15. Februar nach 20:43 Uhr an die Wohn- adresse des Beschuldigten (Urk. 119/2/2, Beleg Nr. 26) und war daher privater Natur. Sodann fehlt allen zusätzlich belegten Getränkekosten unter Berücksichti- gung von Ort und Zeit ein erkennbarer Geschäftsbezug; das gilt namentlich auch für die im Ausland generierten Kosten. Möglichen Einstellungs- und Mitarbeiter- sowie weiteren Gesprächen, die bis September 2012 mangels Büroräumlichkeiten z.B. in einem Café stattfinden mussten, wäre im Übrigen mit den von den Unter- suchungsbehörden unter dem Titel "Getränke" anerkannten Konsumationen (ca. Fr. 100.– monatlich bis April, ca. Fr. 50.– monatlich ab Juni) in jedem Fall an- gemessen Rechnung getragen. Die Kosten einer Übernachtung im Doppelzimmer für zwei Personen im HT._____ in HU._____ in der Nacht von Samstag auf Sonntag anfangs August 2012 (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 3) sind ebenfalls nicht als geschäftsbedingt zu qualifizieren. Wenn der Beschuldigte geltend macht, der Aufenthalt im Tessin habe dem Be-

- 113 - such einer Uniformschneiderei und der Beschaffung von Arbeitsmaterial gegolten, ist dem entgegenzuhalten, dass die E._____ die nötigen Uniformen und Lieferan- ten dafür und die nötigen Lieferanten für Arbeitsmaterial besass und auch die wei- teren Umstände (Wochentag und Doppelzimmer für zwei) für einen privaten Wo- chenendausflug sprechen. Ein Zusammenhang mit Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 49 ist nicht gegeben; dieser bezieht sich auf einen Benzinbezug am 12. August. Sodann ist zur Bemerkung hinsichtlich der Verpflegung bei C._____ im August "unterwegs für die Firma" erneut festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht jederzeit im Umfeld, in dem sich sein geschäftliches und persönliches Leben natürlicherweise abspielte, auf Kosten des Unternehmens verpflegen konnte, zumal die E._____ die Verpflegungsfrage - wie bereits erwogen - grundsätzlich restriktiv handhabte. Wenn er es dennoch tat, war das ein (an die Stelle eines Lohns tretender) Beitrag der E._____ an seine privaten Lebenshaltungskosten. Das gilt auch für die nach- mittägliche Verpflegung am 5. September bei HV._____ in BV._____ (Urk. 119/2/9, Belege 24 und 41), bei C._____ im Einkaufszentrum HW._____ in HO._____ und in AL._____ im Oktober (Urk. 119/2/10, Belege Nr. 27, 28, 43 und 45). Die im November zusätzlich belegten Kosten für Verpflegung in HX._____ und AL._____ (Urk. 119/2/11, Belege Nr. 29, 41) haben ausgehend von Ort, Zeit und dem Fehlen von weiteren Belegen, die etwa Besorgungen für die E._____ ausweisen würden, genauso wenig einen erkennbaren Geschäftsbezug wie die Barbelege im Dezember, die Verpflegung im C._____ in BB._____, im Haupt- bahnhof Zürich, im FJ._____ im HW._____ und bei GD._____ in Zürich auswei- sen (Urk. 119/2/12, Belege Nr. 33, 53, 31 und 100). Im Übrigen hatte der Be- schuldigte sich (sollten die Belege von ihm generiert worden sein) in seinem übli- chen Lebens- und Arbeitsumfeld auch auf eigene Kosten zu verpflegen. Die Einkäufe bei HY._____, DS._____ und BS._____ betrafen Heimwerkerutensi- lien. Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich. Der Einkauf bei BA._____ am 2. Ap- ril umfasste Incarom Kaffeepulver, Red Bull, Feuchttücher, Toiletten- und Haus- haltpapier (April/Beleg Nr. 44). Die E._____ verfügte damals noch über keine Bü- roräumlichkeiten. Bürobedarf, den der Beschuldigte geltend macht, gab es da- mals folglich (noch) nicht. Die Waren dienten seinen, unabhängig von der Tätig- keit für die E._____ bestehenden, persönlichen Bedürfnissen in seinen vier Wän-

- 114 - den. Die Ausgaben waren privater Natur. Der behauptete Bürobedarf von BS._____ in HZ._____ betraf Gewinde und Stuhlwinkel (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 71). Da die E._____ damals noch nicht über Büroräumlichkeiten verfügte, ist ein Geschäftsbezug nicht ersichtlich. Gleiches gilt bei den vorwiegend Lebensmittel und Zigaretten betreffenden Einkäufen bei FP._____ in BC._____(Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 88) und bei BP._____ in Winterthur (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 76). Zahlreiche der zusätzlichen Belege betreffen sodann Ausgaben im Zusammen- hang mit einem Motorrad und damit das Hobby des Beschuldigten: Die Belege Urk. 119/2/3, Nr. 20, 25, 41, 63 und 81 beziehen sich auf Einkäufe bei IA._____, dem bereits mehrfach erwähnten Motorradgeschäft in EO._____. Bei der vom Beschuldigten als "Schutzbrille" bezeichneten Brille handelt es sich gemäss Beleg denn auch um eine Motorradbrille. Das dort für EUR 4.99 erworbene Warndreieck mag zwar grundsätzlich auch für die Verwendung in einem Patrouillenfahrzeug geeignet gewesen sein. Dass diese im März 2012 bei einem seit Ende 2009 unter der Verantwortung des Beschuldigten im Sicherheitsbereich tätigen Unternehmen noch nicht mit einem solchen ausgerüstet waren, ist allerdings nicht anzunehmen. Die Einkäufe bei IA._____ sind vielmehr insgesamt in dem Kontext zu sehen, in dem das Geschäft seine Leistungen anbietet (Motorräder), womit ein Geschäfts- bezug entfällt. Das gilt namentlich auch für die Einkäufe dort im April, Juni, Juli und September (Urk. 119/2/3, Beleg Nr. 29; Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 28; Urk. 119/2/6, Belegen Nr. 75 und 94; Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 73; Urk. 119/3/4 [April 2013], Beleg Nr. 31). Ebenfalls um eine Schutzbehauptung handelte es sich bei der vom Beschuldigten zu Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 80, angebrachten Bemerkung "Arbeitskleidung Regenschutz". Richtig ist, dass am 4. Juni bei CJ._____ u.a. ei- ne Regenausrüstung bestehend aus Hosen, Jacke, Stiefeln und Handschuhen gekauft wurde. Dazu wurden eine Bordsteckdose (Zigarettenanzünder und eine verspiegelte COBRA gekauft. Allein diese Auswahl von Artikeln zeigt, dass der Einkauf nicht einen üblichen Regenschutz betraf. Der Ausgabenbeleg stammt denn auch erneut von einem Motorradgeschäft. Auch dieser Einkauf betraf folg- lich das Hobby des Beschuldigten und hatte seine persönliche Ausrüstung zum Gegenstand. Dass der Beschuldigte sich im Juni 2012 mit dem Motorradfahren beschäftigte, zeigt auch die (nicht geschäftsbedingte) Barausgabe von Fr. 330.50

- 115 - am 20. Juni beim IB._____ in IC._____, die sich aus Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 4 ergibt; sie betraf explizit das Motorrad Honda VTR 1000F und einen Auftrag des Beschuldigten zur Materialbearbeitung. Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 73 vom 9. Juni kann mit keinem geschäftlichen Vorgang in Verbindung gebracht werden. Der vom Beschuldigten hergestellte Zusammenhang Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 60, der einen Tankvorgang am 17. Juni betrifft, besteht nicht. Bei den im September bei ID._____, einem weiteren Motorradgeschäft, gemieteten Sachtransportanhängern (Urk. 119/2/9, Belege Nr. 2 und 7) handelt es sich - wie aufgrund des Geschäfts- feldes von ID._____ zu vermuten, um Motorradtransporter (Beleg Nr. 2 explizit; Beleg Nr. 7 "IE._____ …", vgl. www.IE._____.com) und bei den Mietkosten folg- lich nicht um Geschäftsauslagen. Die Kosten für Verpflegung in IF._____ weisen unter Berücksichtigung von Ort und Zeit der Ausgaben keinen erkennbaren Ge- schäftsbezug auf. Sie dürften vielmehr mit der Rückgabe des bei IG._____ in IH.______ i. W. gemieteten Motorradtransporters zusammenhängen (Urk. 119/2/9, Belege 40, 79 und 112; vgl. Urk. 119/2/9, Belege Nr. 2). Die Kosten des Einkaufs bei DS._____ am 19. September (Utensilien zum Entfernen von Farbe, zum Löten und Schweissen, Bestandteil einer Auspuffanlage) in ER._____ (EUR 84.15 entsprechend Fr. 102.65; Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 72) weisen auch keinen erkennbaren Geschäftszusammenhang auf. Die weiteren Aktivitäten des Be- schuldigten in diesem Zeitraum lassen im Gegenteil darauf schliessen, dass das Erworbene ebenfalls für den Unterhalt eines Motorrads gedacht war. Die bar be- zahlte Rechnung über Kosten für die Reparatur des II._____ der Beschuldigten gemäss Rechnung vom 12. Oktober 2012 bei A.T.U weist die Reparatur des Pri- vatautos der Beschuldigten aus und gehört als solche nicht in die Buchhaltung der E._____. Ferner betreffen verschiedene Auslagen Aufenthalte im Ausland, die keinen ge- schäftlichen Aktivitäten zugeordnet werden können: Die Ausgaben gemäss Urk. 119/2/2, Belege Nr. 33 und 38, getätigt am 17. und 19. Februar in IJ._____ (…), sind privater Natur. Im Juli stehen sodann diverse Ausgaben im Zusammen- hang mit einer Reise zwischen dem 12. und 15. Juli in den Raum IK._____, IL._____, IM._____ (Urk. 119/2/7, Belege Nr. 12, 61, 62 und 68). Die Behauptung des Beschuldigten, es habe sich um eine Fahrt zu DJ._____ in DK._____ und zu

- 116 - anderen Sicherheitsausrüstern gehandelt, ist angesichts des Umstandes, dass DK._____ über zwei Autostunden entfernt von IK._____ und Umgebung liegt, die E._____ spätestens Ende 2010 über das nötige Einsatzmaterial verfügte, das sie höchstens punktuell ergänzen oder ersetzen musste, weshalb neue Lieferanten weder aufwändig evaluiert noch persönliche Kontakte, die besonders gute Liefer- konditionen versprachen, gepflegt werden mussten, als Schutzbehauptung zu bewerten. Bezogen auf die im Juni generierten Urk. 119/2/6, Belege Nr. 56, 61, 30 bis 34, 89 und 94 bis 97 behauptet der Beschuldigte, diese stünden im Zu- sammenhang mit dem Besuch der Firma IN._____., einer Firma für Sicherheits- bekleidung und Uniformenschneiderei, und vermerkt, die Handschrift auf den Be- legen stamme von der Beschuldigten. Hinsichtlich des Belegs für ein Essen in IO._____ (…) fügt er zusätzlich zum Hinweis auf die Handschrift der Beschuldig- ten an, dieser betreffe mehrere Personen, und er trinke keinen Alkohol. Dazu ist folgendes festzuhalten: Betrachtet man die Belege in chronologischer Reihenfol- ge, nahmen am 5. Juni drei Personen ("3x Coperto") in IO._____ das Abendes- sen ein (Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 32). Gleichentags war die Karte der E._____ in IP._____ an einer Tankstelle eingesetzt worden. Am 6. Juni wurde sie in IQ._____ und in IR._____ für Bargeldbezüge von je EUR 400.– eingesetzt (Urk. D1/27/7). In IR._____, … (…), assen dann gleichentags wieder drei Personen in einem Restaurant ("3 Coperto"; Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 59). Vom 6. auf den 7. Juni übernachteten drei Personen im Hotel IS._____ in IR._____, zwei davon in einem Doppelzimmer. Dokumentiert sind die Gästenamen PX._____, deutscher Staatsangehöriger, und A._____ (Urk. 119/2/6, Belege Nr. 30, 56, 61). Am 7. Juni folgte ein Besuch in der Bar IT._____ in IU._____ (Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 96) und am 8. Juni ein solcher im Ristorante IV._____ in IW.______, (Urk. 119/2/6, Belege Nr. 34, 89, 95; alle kurz nach 21 Uhr erstellt), die Konsumationen erfolgten also weiterhin im …. Am 9. Juni passierte ein Fahrzeug gemäss den vorliegenden Be- legen um 17:43 Uhr die IX._____ (…-Autobahn) und 19:11 Uhr die IY._____ (…; Urk. 119/2/6, Belege Nr. 73, 97). Um 19:58 Uhr wurde in … getankt (Urk. 119/2/6, Beleg Nr. 35). Ferner ist der Kauf von Verpflegung in … am … und später in FU._____ am … belegt (Urk. 119/2/6, Belege Nr. 38, 46). Insgesamt zeugen die Belege von einem Ausflug des Beschuldigten mit mindestens einer betriebsfrem-

- 117 - den und einer weiteren Person über IP._____, IO._____ ins … und zurück, der vom 6. bis zum 9. Juni dauerte. Zu einer Bestellung bei IN._____ kam es weder in diesem Zeitraum noch später. Zwar ist richtig, dass geschäftliche Kontakte nicht zwingend zu einem Vertragsabschluss führen müssen. Die E._____ verfügte aber, wie erwogen, über die für den von ihr geleisteten Gemeindeordnungsdienst notwendige Ausrüstung, konnte bei ihren bestehenden Lieferanten Fehlendes ge- zielt nachkaufen und tat dies auch. Eine Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit, die etwa eine zusätzliche Art von Uniform nötig gemacht hätte, zeichnete sich nicht ab. Es bestand vor diesem Hintergrund keinerlei Veranlassung, neue Lieferanten zu evaluieren. Die Behauptung des Beschuldigten ist auch in diesem Zusammen- hang als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wenn er geltend macht, das Essen in IR._____ sei akzeptiert worden, irrt er insofern, als die Staatsanwaltschaft auch dieses Essen (zu Recht) von den geschäftsbedingten Auslagen abzieht. Selbst wenn das allerdings nicht der Fall wäre, könnte er daraus - wie bereits erwogen - nicht ableiten, dass auch die weiteren belegten Auslagen als geschäftsbedingt anzuerkennen wären. Die Belege vom 6. und 7. Oktober weisen einen weiteren Aufenthalt im Raum IZ._____ mit einem Besuch der JA._____ aus (Urk. 119/2/10, Belege Nr. 31, 24, 22 und 25; Urk. 119/11, Beleg Nr. 23). Dass der Besuch in der JA._____ keinen Geschäftsbezug hatte, räumt auch der Beschuldigte (sinnge- mäss) ein ("Keine Ahnung warum dieser Beleg hier ist"). Im Weiteren behauptet er jedoch bezogen auf den Kauf von "Lederwaren" und "Geschenkartikel" den Kauf von Arbeitskleidung und Bürobedarf bzw. bezüglich der bezahlten Getränke eine Konsumation im Rahmen der Tätigkeit für die Firma. Ein Geschäftsbezug ist jedoch nicht ersichtlich, und es ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei der E._____ um eine Kleinfirma handelte, deren Geschäftstätigkeit im Prinzip keine Auslandreisen nötig machte. Die zusätzlichen Belege im Dezember betreffen zu- nächst Ausgaben in JA'._____, IZ._____, EL._____, JB._____, JC._____ und JD._____ (Urk. 119/2/12, Belege Nr. 3, 97, 98, 15, 16, 20, 17, 34, 35, 44, 40, 42, 46, 47 (vom Beschuldigten nicht erwähnt), 38, 43, 54). Urk. 119/2/12, Belege Nr. 3, 97 und 46, welche im Zeitraum vom 20. bis 22. Dezember in JA'._____ und IZ._____ generiert wurden, ordnet der Beschuldigte, auf dessen Namen der Übernachtungsbeleg ausgestellt ist, selber den privaten Ausgaben zu, was offen-

- 118 - sichtlich richtig ist. Die im gleichen Zeitraum in IZ._____ für einen Parkplatz und Bekleidung sowie in JA'._____ für Schuhe getätigten Ausgaben (Belege Nr. 15, 26, 35, 44, 40 und 42) sind ebenfalls als privat zu qualifizieren. Auf Patrouille hat- ten alle Mitarbeiter Uniform zu tragen, die allein um ihrer Einheitlichkeit willen an einem Ort für alle gemeinsam und nicht als Einzelstücke in diversen Bekleidungs- geschäften in IZ._____ eingekauft werden mussten. Hosen etc., die der Beschul- digte privat, während seiner übrigen Tätigkeit für die E._____ ausserhalb des Pat- rouillendienstes oder unter der Uniform trug, hatte er aus privaten Mitteln zu be- zahlen. In den Kontext der vom Beschuldigten (womöglich in Begleitung von AM._____) unternommenen kurzen Reise nach IZ._____ gehört im Übrigen auch der Einkauf von Jeans/Hüftjeans bei JE._____ in IZ._____ am 20. Dezember 2012 über EUR 364.60 (Urk. 119/3/1 [Mäppchen Januar 2013], Beleg Nr. 9). Für wen die Hosen gekauft wurden, spielt für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die entsprechenden Kosten als Geschäftsauslagen zu qualifizieren sind, keine Rolle. Die über die Weihnachtsfeiertage und danach in JB._____ und dem nahegelegenen JD._____ angefallenen Auslagen weisen ebenfalls keinen erkennbaren Geschäftsbezug auf. Die Vermutung liegt nahe, dass sie von der Beschuldigten, die aus JB._____ stammt, anlässlich eines weihnachtlichen Kurz- urlaubs bei ihrer Familie getätigt wurden. Wenn der Beschuldigte diese Belege der Beschuldigten zuordnet, ist ihm also beizupflichten, auch wenn das für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich ist. Die Auslagen für Verpflegung an der Raststätte JC._____ an der Autobahn … IZ._____-… (Urk. 119/2/12, Beleg Nr.

38) am 22. Dezember haben offensichtlich keinen Geschäftsbezug. In EL._____ wurden gemäss Urk. 119/2/12, Belege Nr. 16, 34 und 57 am 13. Dezember ein Strickteil bei FG._____, ein Kinderbuch und Tonträger bei JF._____ und zwei Paar Schuhe in Grösse 44 (das entspricht der Grösse, der in JA'._____ gekauften braunen Schuhe, die der Beschuldigte nicht für sich gekauft haben will) gekauft. Ein Geschäftsbezug ist auch hier nicht ersichtlich. Die in EL._____ einzeln ge- kauften Kleidungsstücke und Schuhe entsprechen den Anforderungen an Uni- formteile nicht. Von der E._____ zu bezahlende Arbeitsbekleidung gab es nicht. Von einem weiteren Auslandaufenthalt zeugen schliesslich Urk. 119/2/12, Belege Nr. 35 und 50. Sie betreffen eine Hotelübernachtung vom 1. auf den 2. Dezember

- 119 - in der Residenz zum JG._____ in JH._____ und die Kosten für Getränke und Kleinspeisen in der JI._____ Bar am gleichen Ort, welche am 2. Dezember um 0:11 Uhr bezahlt wurden. Der Beschuldigte macht geltend, die Kosten seien an- gefallen, als Arbeitsmaterial in JJ._____ und JK.____ geholt oder bestellt worden sei. Belege für Bestellungen oder Zahlungen, die mit einem Aufenthalt anfangs Dezember 2012 in Einklang gebracht werden könnten, liegen jedoch nicht vor. Geschäftliche Termine in der Region JJ.____/JK._____ können aus der Region Zürich zudem problemlos innert eines Tages ohne Übernachtung erledigt werden. Im Licht auch des generell we- nig vertrauenswürdigen Aussageverhaltens des Beschuldigten ist vor diesem Hin- tergrund ein Geschäftsbezug zu verneinen. Die Kosten für den Kauf von Notizblö- cken etc. vom 30. Januar 2012 (Urk. 119/2/1, Beleg Nr. 48 [Fr. 127.30]) und eines Klebers UHU gemäss Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 72 (Fr. 5.70), welche umgelegt auf elf Monate nur Fr. 12.– ausmachen, gehören, soweit sie tatsächlich geschäftsbe- dingt gewesen sein sollten, zu den durch die private Nutzung der firmenfinanzier- ten Infrastruktur abgegoltenen Auslagen für Verbrauchsmaterial und sind daher nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Zu den geschäftsbedingten Kosten zu schlagen sind dagegen zusätzlich folgende Ausgaben: Kosten einer Autoreparatur im Autohaus CF._____ in EI._____ im März gemäss Urk. 119/2/4, Beleg Nr. 2 (EUR 124.34 [nach Abzug zurückerstatteter Mehrwert- steuer] entsprechend Fr. 152.95), für ein damaliges Firmenauto (…); Kosten für die Entsorgung einer PKW Batterie (Fr. 10.–; Urk. 119/3/1 [Mäppchen Januar 2013] Beleg Nr. 3; vgl. auch Beleg Nr. 2 [privater Siedlungsabfall, kein Geschäftsbezug]); Auslagen von Fr. 23.50 an der BN._____ Tankstelle in CU._____ am 6. Juli 2012 (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 72) und von Fr. 8.20 an der BN._____ Tankstelle in CU._____ am 17. August um 23:38 Uhr (Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 25) als Patrouil- lenverpflegung; Barauslage am 2. August bei JL._____ betreffend ein Fahrzeugteil (Fr. 7.–; Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 12); Parkplatzkosten am 25. August in BT._____ von Fr. 5.– (Abholen Frontera;

- 120 - Urk. 119/2/8, Beleg Nr. 37) und die Verpflegung bei JM._____, dem …- unternehmen, um 10:09 Uhr am gleichen Tag; die Verpflegungskosten sind als Geschäftsauslagen anzuerkennen, zumal es sich beim Abholen des Patrouillen- fahrzeug um einen eigentlichen Auswärtstermin handelte, den der Beschuldigte zudem wahrnahm, nachdem er in der Nacht bis 2 Uhr auf Patrouille gewesen war, was ihm wenig Zeit für ein Frühstück zu Hause liess (Fr. 20.40; Urk. 119/2/8, Be- leg Nr. 26, vgl. auch Beleg Nr. 72); Verpflegung an der JN._____ Tankstelle in JO._____ am 12. Dezember von Fr. 6.10, die gemäss der nachvollziehbaren Behauptung des Beschuldigten mit ei- nem (auswärtigen) Termin bei AH._____ in Zusammenhang stand, der die E._____ damals noch gehörte (Urk. 119/2/12, Beleg 45); Kosten der Beschriftung des OPEL Frontera, die von der EN._____ GmbH in EO._____ erledigt wurde (EUR 578.– entsprechend Fr. 705.16; Urk. 119/2/9, Be- leg Nr. 5) und die damit zusammenhängenden Ausgaben für öffentliche Ver- kehrsmittel (Fr. 12.40; Urk. 119/2/9, Belege 52 und 53); Kosten für einen Handelsregisterauszug (Fr. 40.–; Urk. 119/3/1 [Mäppchen Janu- ar 2013, Quittung vom 16. Oktober 2012], Beleg Nr. 10); Kosten von Stahlfussrohren etc. (Fr. 101.35; Urk. 119/2/11 [Mäppchen Novem- ber], Beleg Nr. 30) und eines Heizlüfters (Fr. 49.90; Urk. 119/2/10, Beleg Nr. 110), die am 2. Oktober im DS._____ DV._____ gekauft wurden, sind im Zusammen- hang mit dem Bezug des Büros in AK._____ per 1. Oktober 2012 zu sehen; im Rahmen der bereits mehrfach erwähnten Gesamtbetrachtung sind sodann die im Oktober bezahlten Prepaid-Kosten von total Fr. 50.– zu berücksichtigen (Urk. 119/2/10, Belege 69 und 71) Zusammengefasst ist für das Jahr 2012 für den Zeitraum von Januar bis April von geschäftsbedingten Barauslagen (ohne Restaurant und Benzin) von insgesamt Fr. 1'543.15 (Fr. 1'390.20 zzgl. Fr. 152.95 [Autohaus CF._____]) und für den Zeit- raum von Juni bis Dezember 2012 von solchen von total Fr. 8'864.50 (Fr. 7'825.50 zzgl. Auslagen gemäss zusätzlichen Belegen ohne Autohaus CF._____) auszugehen.

- 121 - 5.4.4.3 In Urk. D1/7/7 f. und in der diesen inhaltlich entsprechenden Listen Urk. D1/7/22 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die ent- sprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien der Quittungen auch Urk. 119/2/1-12]) für den Zeitraum von Januar bis April 2012 bar bezahlte Kosten von Besuchen in den Restaurants JP._____ in Zürich, GR._____ in ..., FR._____ und GE._____, JQ._____s und GM._____ in Zürich, AS._____, JR._____, JS._____ und JT._____ in Zürich, JU._____ in …, (JV._____ AG) JW._____ in Zürich, JX._____ in JY._____, GN._____ Bar in Zürich, … und bei McDonald's in Zürich sowie im Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 zusätzlich in den Restau- rants JZ._____ in EE._____, GH._____ in Zürich, KA._____ in Zürich, KB._____ in KC._____, KD._____ in Zürich, KE._____ in Zürich, KF._____ in EE._____, KG._____ in EW._____ und GL._____ in DV._____ aufgeführt. Ferner listete sie Bestellungen bei K._____ auf. Belege existieren sodann (über die bereits disku- tierten im KH._____, Raum IK._____, EL._____ und Raum JB._____ hinaus) noch für weitere bar bezahlte Essen im Restaurant KD._____ am 27. April (Urk. 119/2/4, Beleg Nr. 35; Essen am 12. November [Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 43] wurde mit Karte bezahlt) und im bzw. vom BW._____ (Urk. 119/2/7, Beleg Nr. 94; Urk. 119/2/11, Beleg Nr.16). Die Kosten des Essens in der KG._____ in EW._____ am 15. Dezember 2012 in der Höhe von Fr. 133.90 sind im Zusammenhang mit einer Weiterbildung zu se- hen, die die beiden Beschuldigten zusammen mit BL._____ und KI._____ in EW._____ besuchten (Urk. 119/2/12, Beleg Nr. 57; Urk. D1/2/17 [Einsatzplan]). Die Konsumationen aus bzw. im BW._____ sind als geschäftsbedingt anzusehen und mit Fr. 131.– in die Rechnung aufzunehmen. Zugunsten des Beschuldigen ist sodann von einem Zusammenhang zwischen dem Essen im Restaurant KB._____ in KC._____ und einer Offerte für einen Auftrag der Stadt KC._____, die im Oktober 2012 noch offen war (Urk. D1/2/5, S. 1; Urk. D1/2/20; Rekognos- zieren) auszugehen und die entsprechenden Kosten von Fr. 79.70 in die Liste der geschäftsbedingten Barauslagen aufzunehmen. Im Übrigen ist ein Geschäftsbe- zug nicht ersichtlich (vgl. auch E. II. 3.2.2.2 [Restaurant AS._____] und E. III. 5.2.3 [K._____]; es gilt das zu den Restaurantbesuchen allgemein Erwogene (E. III. 3.2.2.2).

- 122 - Es ergeben sich als geschäftsbedingt anzuerkennende bar bezahlte Restaurant- kosten von Fr. 344.60 für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012. 5.4.4.4 Die in der Liste der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für die Zeiträume von Januar bis April sowie Juni bis Dezember 2012 (Urk. D1/7/36) er- fassten Vorgänge (44 und 87 Zahlungen mit der Karte im Totalbetrag von Fr. 3'267.95 und Fr. 6'316.40; 26 und 78 Zahlungen in bar im Totalbetrag von Fr. 1'091.60 und Fr. 2'772.25 sind durch die Kontounterlagen (Urk. D1/27/6 f.) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/2/1-12; vgl. auch Urk. D1/7/42) dokumentiert. Es ergeben sich für den Zeitraum von Ja- nuar bis April 2012 Benzinkosten von total Fr. 4'359.55 und für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 solche von insgesamt Fr. 9'088.65 (inkl. Verpflegung von Fr. 12.– gemäss Urk. D1/7/42, Quittung Nr. 690), was durchschnittlichen monatli- chen Benzinkosten von Fr. 1'089.90 (Januar bis April 2012) und Fr. 1'296.65 (Juni bis Dezember 2012 (ohne Verpflegung) entspricht. Die zusätzlich zu den in den Listen aufgeführten durch Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Konto aus- gewiesenen Benzinkosten sind nicht einzukalkulieren; ihre Berücksichtigung wür- de am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. II.2.3.2). Die ausgewiesenen Benzinkosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechnung im Umfang von durchschnitt- lich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei einem Benzinpreis im inkriminierten Zeitraum des Jahres 2012 von grob zwischen Fr. 1.70 und Fr. 1.90 pro Liter Ben- zin (vgl. die Kopien der Barbelege in Urk. D1/7/42) um die 280 Litern Treibstoff pro Monat. Bis im September 2012 fielen nach dem Erwogenen (E. III.5.3.4.4) bei der Pat- rouillentätigkeit monatlich ca. 1800 Kilometer an. Ab Oktober 2012 verfügte die E._____ über ein Büro und Parkplätze in AK._____, womit sich der Weg ins Ein- satzgebiet auf ca. 5 Kilometer und die im Zusammenhang mit der Patrouillentätig- keit anfallenden Kilometer auf monatlich ungefähr 1'650 reduzierten (die Kosten des Arbeitsweges hatte der Beschuldigte wie alle anderen Mitarbeiter persönlich zu finanzieren). Die Beschaffung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstä- tigkeit nötiger Ausrüstung und technischer Infrastruktur war erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und wo nötig erneuert und

- 123 - ergänzt, Verbrauchsmaterial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Stras- senverkehrsamt, Handelsregisteramt, AH._____, Offerten KC._____ und Win- terthur [vgl. Urk. Urk. D1/2/2] etc.) erledigt werden. Nebst den hauptsächlichen Fahrten zu Geschäften und L._____ in einem Umkreis von bis zu 30 Kilometer von den Bürostandorten sind einzelne geschäftsbedingte Fahrten namentlich ak- tenkundig (Urk. 119/2/1-12; Urk. D1/27/6 f.) nach EL._____ und EM._____ (A.T.U. [Januar und Dezember]), EI._____ (Autohaus CF._____ [März]), BT._____ (Frontera), EO._____ (EN._____ Werbetechnik, August), HN._____ (HM._____, September), DD._____ (R._____, November [Urk. 119/3/1 [Mäpp- chen Januar 2013], Beleg Nr. 17]), nach ER._____ (N._____, November [Urk. 119/3/5 [Mäppchen Mai 2013], Beleg Nr. 19 ) und für Weiterbildung nach EW._____ (S._____ [15. Dezember]; Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 26, D1/2/17 [Ein- satzplan]) und EM._____ (8. Dezember; Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 12; Urk. D1/2/17 [Einsatzplan]. Innert der elf inkriminierten Monate fielen bei dieser Ausgangslage maximal gegen 4000 bzw. monatlich um die 350 Kilometer geschäftsbedingt zu- sätzlich an, so dass im Jahr 2012 bis September (ohne Mai) von monatlich ge- schätzt 2'215 und ab Oktober von 2'000 geschäftsbedingt gefahrenen Kilometer auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Durchschnittsverbrauchs der für den Patrouillendienst eingesetzten Fahrzeugflotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und einem durchschnittlichen Benzinpreises im Jahr 2012 von Fr. 1.80 ergeben sich geschätzte geschäftsbedingte Benzinkosten von monatlich Fr. 700.– bis im September 2012 und für den Rest des Jahres von Fr. 630.– bzw. von total Fr. 2'800.– bis April und total Fr. 4'690.– für den Zeitraum von Juni bis Dezember. 5.4.4.5 Den Bargeldbezügen von Fr. 8'041.63 im Zeitraum von Januar bis April 2012 stehen zusammengefasst ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 4'343.15 (Fr. 1'543.15 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 0.– [Restaurantbar- auslagen] zzgl. Fr. 2'800.– [Benzinkosten]). Den Bargeldbezügen von Fr. 19'931.95 im Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 stehen zusammengefasst ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 13'899.10 (Fr. 8'864.50 [all- gemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 344.60 [Restaurantbarauslagen] zzgl. Fr. 4'690.– [Benzinkosten]). Es verbleiben dem Beschuldigten privat anzurechnende Bar-

- 124 - geldbezüge von Fr. 3'698.50 für den Zeitraum von Januar bis April 2012 und Fr. 6'032.85 für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2012. 5.4.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der am 6. Juni 2012 vom Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'000.– an die E._____ geleisteten Zah- lung folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im inkriminierten Zeitraum bis Ende April private Rech- nungen im Betrag von Fr. 1'106.75, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 876.20 und private Restaurantbesuche für Fr. 602.20 zulasten des Kontos der E._____ und tätigte private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 3'698.50, woraus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 6'283.65 mo- natlich ergaben. Seine anfangs Juni an die E._____ geleistete Rückzahlung glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er im Ergebnis von Januar bis April 2012 Fr. 4'283.65 oder monatlich durchschnittlich Fr. 1'070.90 aus der Firma be- zogen hatte. Von Juni bis Dezember 2012 bezahlte er dann private Rechnungen im Betrag von Fr. 749.– und Lebensmitteleinkäufe im Wert von Fr. 1'389.40 zulas- ten des Kontos der E._____. Dazu kommen private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 6'032.85. Es ergeben sich Privatbezüge in dieser Phase von total Fr. 8'171.25 oder durchschnittlich Fr. 1'167.30 monatlich. 5.5.1 Für das Jahr 2013 gehen die Untersuchungsbehörden von insgesamt 37 privaten Rechnungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 8'777.40 aus, die der Be- schuldigte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/10). Beim Vorgang vom 16. Februar handelt es sich um einen Bar- geldbezug von EUR 150.– entsprechend Fr. 187.–, der im vorliegenden Zusam- menhang bedeutungslos ist (vgl. aber E. III.5.5.4.1 nachfolgend). Im Übrigen sind die in Urk. D1/16/10 aufgelisteten Buchungen im Jahr 2013 zulasten des Kontos der E._____ ausgewiesen (Urk. D1/27/7), namentlich auch diejenigen vom 16.,

21. und 29. Mai, die der Beschuldigte in Urk. 150/5 mit den Stichworten "von mir bezahlt" bzw. "ging wieder zurück und wurde an Firma zurückbezahlt" oder "ging eventuell zurück" versehen wurden.

- 125 - Bei den Rechnungen der KJ._____ für diverse Ersatzteile für die Honda VTR (Fr. 366.86 und Fr. 511.85; Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 36 und 38), der Rechnung des Strassenverkehrsamts des KK._____ für die praktische Führerprüfung des Be- schuldigten, den Rechnungen für Taucherzubehör der KL._____, von KM._____.de, von www.KN._____.de, der KO._____.de, des KP._____ und von KQ._____ sowie der Rechnung der KR._____ für eine Tauchversicherung handelt es sich offensichtlich - und vom Beschuldigten teilweise ausdrücklich bestätigt - um solche privater Natur. Dass lediglich die Kosten für Uniformteile und nicht be- liebige Kleidung Geschäftsauslagen darstellen, wurde bereits erwogen. Die Zah- lung zugunsten von PY._____.de ist folglich als privat zu qualifizieren. Keine Ge- schäftsauslagen stellen sodann die Ausgaben für Strom und Internet in der priva- ten Wohnung des Beschuldigten und die Billagrechnung des Beschuldigten per- sönlich dar; es kann auf das Erwogene verwiesen werden. Im Dezember wurde ein Einkauf bei CG._____ Textil über das Firmenkonto abgerechnet. Der Rech- nung liegt eine Bestellung des Beschuldigten für rote Damenunterwäsche zu- grunde (Fr. 238.15; Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 11). Die privaten Hintergründe der Buchung sind evident. Sie wurden im Übrigen von AM._____ bestätigt. Rückzah- lungen von CG._____ Textil, die die Bemerkung des Beschuldigten "ging eventu- ell zurück", bestätigen würden, gingen auf dem Konto de E._____ nicht ein (Urk. D1/27/7). Die Buchung zugunsten der KS._____ AG in AI._____ über Fr. 230.70 betraf den Einkauf von Zahnpflegeprodukten, Nagellack, Parfum und von drei I- puro Raumdüften (Urk. 119/3/9, Beleg Nr. 51). Letztere im Wert von Fr. 86.70 sol- len gemäss dem Beschuldigten für das Büro gekauft worden sein (Urk. 150/5). Selbst wenn das (teilweise) der Fall gewesen sein sollte, wären diese Kosten, die auch im Büro in erster Linie dem Wohlbefinden des Beschuldigten dienten, von diesem wie Toilettenpapier etc. als Ausgleich für die jahrelange entschädigungs- lose, private Nutzung der Infrastruktur der E._____ persönlich zu tragen. Im Mai und Juni kaufte der Beschuldigte zulasten des Kontos der E._____ Reisetaschen (Vaude Samoa auf Rollen, Samsonite Duffle) und Koffer/Tasche (Vaude Samoa auf Rollen; Reisekoffer Samsonite Spinner 75/28; Vaude Umhängetasche; Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 2; Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 3). Dass es sich dabei um privaten Zwecken dienende Einkäufe handelte, ist evident, zumal der Beschuldigte am 17.

- 126 - Juni mit AM._____ für zwei Wochen nach Thailand in die Ferien verreiste (Urk. D1/2/5) und u.a. seine Tauchausrüstung verstauen musste. Dass dafür Rollkoffer und Taschen seine Wahl waren, zeigt die Sicherstellung von Tauchausrüstung und Tauschgegenständen in einem Rollkoffer und einer Tasche (Urk. D1/32/7). Die Behauptung des Beschuldigten, es habe sich um eine Tasche für Einsatzma- terial in Firmenfahrzeugen gehandelt, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, um so mehr, als die E._____ aus früheren Beschaffungen bei der DJ._____ in DK._____ über Einsatztaschen verfügte. Die Überweisung von Fr. 1'000.– an AM._____ Ende Mai stand im Zusammenhang mit den erwähnten ge- meinsamen Ferien in Thailand und diente damit, wie die vom Beschuldigten als privat anerkannten Ausgaben im KT._____ (Fr. 46.–; Urk. 119/3/9, Beleg Nr. 50), im Ristorante KU._____ in KV._____ (Fr. 116.70; Urk 119/3/9, Beleg Nr. 60) und im Hotel KW._____ (Fr. 233.–; Urk. 119/3/9, Beleg Nr. 1), der Freizeitgestaltung des Beschuldigten. Dass AM._____, wie der Beschuldigte anmerkt, einen Beitrag an Teile dieser Kosten leistete, ist auch deren Aussagen zu entnehmen. Das än- dert am Ergebnis aber nur dann und insoweit etwas, als der Beschuldigte auch tatsächlich Rückzahlungen an die E._____ leistete (vgl. dazu nachfolgend) Der ETI Schutzbrief (Fr. 145.–; Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 4), den der Beschuldigte im Jahr 2013 wie im darauffolgenden Jahr (vgl. Buchung vom 11. Juni 2014 gemäss Urk. D1/16/10) vor seinen Auslandferien (2013: Thailand; 2014: Ägypten; vgl. E. III.3.2.2) abschloss, diente offensichtlich seiner persönlichen Absicherung im Ur- laub und war von ihm persönlich zu bezahlen. Am 12. Dezember wurden das Konto der E._____ ferner mit einer Zahlung von Fr. 352.03 (entsprechend EUR 285.–) zugunsten des Hotel KX._____ Resort, KY._____, belastet (Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 6). Am 26. Februar 2014 (Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 17) wurden dem Konto der E._____ mit dem Vermerk "Rückzahlung Anzahlung" Fr. 337.99 (entsprechend EUR 280.–) gutgeschrieben. Es ist davon auszugehen, dass die beiden Buchungen miteinander in Verbindung stehen, sodass die E._____ im Ergebnis noch Fr. 14.04 bezahlte. Dass der Aufenthalt im Hotel KX._____, einem Wellnesshotel, einen geschäftlichen Hintergrund gehabt hätte, macht auch der Beschuldigte nicht geltend. Die Nettobelastung des E._____ Kon- tos ist an sich vernachlässigbar. Der Vorgang zeigt aber erneut, dass der Be-

- 127 - schuldigte das Konto der E._____ verwendete, um private Kurzurlaube zu bezah- len. Zu den Kosten der TCS Mitgliedschaft des Beschuldigten wurde das Nötige ebenfalls bereits ausgeführt; sie sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu den geschäftsbedingten Kosten zu schlagen (Fr. 194.–; Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 13; Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 13). Zusammengefasst ist einzig bei den Zahlungen für die TCS Mitgliedschaft von Fr. 194.– ein Geschäftsbezug anzunehmen. Es resultieren insgesamt private Zah- lungen in der Höhe von Fr. 8'583.40 im Jahr 2013 (Fr. 8'777.40 abzgl. Fr. 194.–). Die Rückzahlung von Fr. 337.99 durch das Hotel KX._____ am 26. Februar 2014 wird an gegebener Stelle bei den Rückzahlungen zu berücksichtigen sein (vgl. E. III.5.6.4.5). 5.5.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Jahr 2013 27 Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern BA._____, C._____, FP._____-… und BP._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'721.90 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/8 [ohne "bar"]). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind mit Ausnahme derjenigen vom 19. und 22. Juli über Fr. 114.65 respektive Fr. 14.10 und vom 19. Oktober über Fr. 127.85 ausgewiesen (Urk. D1/27/7; vgl. auch Urk. 119/6, Belege Nr. 4, 12, 16 [Zahlungen mit einer nicht der E._____ zuzuordnenden Karte]). Aus den Kontounterlagen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in den von den Untersuchungsbehörden er- stellten Listen erfasst sind. Einzig der Einkauf am 17. September für Fr. 34.45 wurde nicht bei BA._____, sondern bei C._____ AL._____-… getätigt. Unter Be- rücksichtigung dieser Korrekturen bleiben 24 Einkäufe bei Lebensmittelhändlern zulasten des Kontos der E._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'465.30. Aus- gabenbelege finden sich in Urk. 119/6 für die Einkäufe bei C._____ am 3., 4., 24. und 30. Januar (Belege Nr. 11, 9, 7, 10), bei BA._____ am 30. Januar (Beleg Nr. 8), bei FP._____-… am 18. Februar (Beleg Nr. 18), bei FP._____-… am 5. März (Beleg Nr. 24), bei BA._____ am 11. März (Beleg Nr. 14), bei C._____ am 12. Ap- ril (Beleg Nr. 22), bei BA._____ am 2. Mai (Beleg Nr. 27), bei C._____ am 3. und

24. Mai (Belege Nr. 20 und 28), bei BA._____ am 7. und 15. Juni (Belege Nr. 19

- 128 - und 2), bei C._____ am 13. Juni (Beleg Nr. 17), bei BA._____ am 17. und 22. Juli (Belege Nr. 5 und 3 [Fr. 48.15]), bei BA._____ am 8. und 26. September (Belege Nr. 13 und 30), bei C._____ am 17. September (Beleg Nr. 6 [in der Liste fälschli- cherweise "BA._____"]), bei BA._____ am 4. Oktober (Beleg Nr. 1), bei C._____ am 19. Oktober (Beleg Nr. 23), bei BA._____ am 19. November (Beleg Nr. 29) und bei FP._____-… am 8. Dezember (Beleg Nr. 15). Die Sammlung der Belege ist vollständig. Die Einkäufe sollen seinen Bemerkungen in Urk. 150/4 zufolge wiederum als Bürobedarf, Verpflegung, Arbeitskleidung und Auslagen für einen Grillabend der E._____ im Anschluss an eine Sitzung geschäftsbedingt gewesen sein. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen auch im Jahr 2013 mit Toilettenpapier und Feuchttüchern, Wasch- und Putzmittel, Lebensmitteln (auch in Form von Zwischen- bzw. Take-Away- Verpflegung) einschliesslich Ricola Bonbons, Körperpflegeprodukten, Gebühren- säcken, Getränken, Kaffee- und Trinkschokoladenpulver, Zigaretten der Marke Kent und Herrenbekleidung Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzuordnen sind, auch wenn sie teilweise zur Pflege von bei der Arbeit oder auf Patrouille getragenen Kleidungsstücken eingesetzt wurden. Der Einkauf von Cle- mentinen, die der Beschuldigte gemäss seiner Bemerkung nicht isst und daraus wohl ableiten will, dass er für diesen Einkauf nicht verantwortlich ist, erfolgte zu- sammen mit Getränk und Gebäck am Sonntag den 8. Dezember um 10:35 Uhr am Bahnhof seiner Wohngemeinde AL._____. Dass ein Dritter zu diesem Zeit- punkt und an diesem Ort mit der Karte der E._____ einkaufte, ist auch losgelöst vom übrigen Beweisergebnis, das zeigt, dass nur er die Karte verwendete, nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit. Die Clementinen kann er, das sei neben- bei bemerkt, auch für jemand anderen, beispielsweise seine Freundin, gekauft haben. Ergänzend ist zu den Einkäufen vom 3. Mai und 13. Juni, je bei C._____, noch folgendes festzuhalten: Am 3. Mai 2013 wurden bei C._____ in LA._____ Grilladen gekauft (Urk. 119/6, Beleg Nr. 20). Gleichentags erfolgte eine Zahlung mit der Karte der E._____ zugunsten der KZ._____ von über Fr. 700.– für Bier und weitere Getränke (Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 18 [von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt und daher nicht in die Rechnung aufzunehmen], Urk. 119/3/5,

- 129 - Belege Nr. 20 und 22) und es wurden in HZ._____ noch Hähnchenbrustfilets etc. gekauft (Urk. 119/3/5, Belege Nr. 20 und 22). Die Einkäufe erfolgten nur eine gute Woche nach dem 40. Geburtstag des Beschuldigten am 24. April, aus welchem Anlass (auch) gemäss den Aussagen des Beschuldigten ein Fest in einer Wald- hütte in LA._____ stattfand (Urk. 22/3 S. 34). Der Zusammenhang und damit na- mentlich der private Hintergrund des hier interessierenden Einkaufs vom 3. Mai bei C._____ in LA._____ ist offensichtlich. Die Behauptung des Beschuldigten, die Einkäufe stünden mit einer Sitzung der E._____ im Zusammenhang, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Kauf am 13. Juni 2013 bei C._____ betraf sodann fünf Herren Shirts und sieben Herren Shorts, Zahnpasta und Zahnbürste sowie Körperpflegeprodukte (für Herren; Urk. 119/6, Beleg Nr. 17). Selbst wenn der Beschuldigte die gekauften Kleidungsstücke (auch) bei der Arbeit getragen haben sollte, wären die entsprechenden Kosten nicht als geschäftsbedingt zu qualifizieren. Es kann auf das bereits Erwogene verwiesen werden. Allerdings ist ohnehin davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bei dieser Gelegenheit für die am 17. Juni anstehende zweiwöchige Ferienreise nach Thailand (Urk. D1/2/5) mit dem Nötigen eindeckte. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 sämtliche der inkriminierten Einkäufe in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'721.90 für sich tätigte. Soweit er Teile des gekauften Toilettenpapiers und Kaffees bzw. der gekauften Putzmittel, Gebührensäcke, Milch etc. im Büro verwendete, gelten die entsprechenden Kosten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als durch die jahre- lange entschädigungslose private Nutzung von durch die E._____ finanzierter technischer Infrastruktur abgegolten, zumal das Büro der E._____ auch vor allem durch den Beschuldigten genutzt wurde. 5.5.3 Die Untersuchungsbehörden gehen ferner davon aus, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 10 Restaurantbesuche im Totalbetrag von Fr. 1'205.40 mittels Karte der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/7). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/7). Die Ausgabenbelege liegen für alle Konsumationen, also für diejenigen im Res- taurant KD._____ in Zürich am 19. Januar (Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 70 [Transakti-

- 130 - onsbeleg; Zahlung um 22:31 Uhr]), im Restaurant FR._____ in Zürich am 4. Feb- ruar (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 27 [2 Gäste, Zahlung um 20:28 Uhr]), im Restaurant GM._____ in der … in Zürich am 30. März (Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 34 [2 Gäste, Zahlung 22:01 Uhr]), im Restaurant LB._____ in LC._____ am 31. März (Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 50 [nur Transaktionsbeleg noch leserlich; Zahlung um 21:11 Uhr]), im Restaurant FR._____ in Zürich am 13. April (Urk. 119/3/4, Beleg Nr. 53 [2 Gäste, Zahlung um 22:40 Uhr]), im Restaurant KD._____ in Zürich am 17. Mai (Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 35 [Zahlung 23:18 Uhr]), im Restaurant LB._____ in LC._____ am 23. Mai (Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 38 [nur Transaktionsbeleg noch le- serlich; Zahlung um 21:22 Uhr]), im Restaurant FR._____ in Zürich am 19. August (Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 37 [1 Gast, Zahlung um 19:32 Uhr]) und diejenigen im Restaurant Pizzeria BW._____ in CA._____ am 11. Oktober und am 15. Novem- ber (Urk. 119/3/10, Beleg Nr. 32 [nur Transaktionsbeleg, Zahlung um 22:56 Uhr]; Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 55 [nur Transaktionsbeleg; Zahlung um 22:50 Uhr]) vor. Am 11. Oktober und 15. November waren der Beschuldigte und AJ._____ ge- mäss den Tagesrapporten (Urk. D1/2/17) gemeinsam auf Patrouille. Die Ausga- ben im Restaurant Pizzeria BW._____ in CA._____ im Gesamtbetrag von Fr. 109.50 sind in diesem Zusammenhang zu sehen und haben folglich einen Ge- schäftsbezug. Im Übrigen ist ein solcher aber vor dem Hintergrund der Geschäfts- tätigkeit der E._____ nicht ersichtlich. Insgesamt ist von privaten Zahlungen für Restaurantbesuche im Jahr 2013 in der Höhe von total Fr. 1'095.90 auszugehen. 5.5.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für das Jahr 2013 von den in der Liste Urk. D1/16/6 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulas- ten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/6). Die Barbezüge summieren sich auf Fr. 29'293.66. Sie sind alle durch die Kontoaus- züge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgten, be- legt (Urk. D1/27/7). Hinzuzuzählen ist der versehentlich in der Liste der privaten Rechnungen erfasste Bargeldbezug vom 16. Februar in der Höhe von EUR 150.– entsprechend Fr. 187.–. Der nicht in die Listen aufgenommene Bargeldbezug von EUR 50.– entsprechend Fr. 62.60 am 17. Juli in IW._____ ist dagegen zu ignorie-

- 131 - ren (vgl. E. II. 2.3.2). Die relevante Summe der Bargeldbezüge erhöht sich für das Jahr 2013 damit auf Fr. 29'480.65. 5.5.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für das Jahr 2013 Barauslagen (Reise- kosten, "Anderes", "Getränke"; Urk. D1/7/9) in einem Gesamtbetrag von Fr. 4'997.95 (Fr. 13'300.60 abzgl. Fr. 3'735.95 Restaurant bar [Urk. D1/7/22] und Fr. 4'566.70 Benzin bar [Urk. D1/7/39]) als geschäftsbedingt an. Zusätzlich finden sich in Urk. 119/3/1-12 die vom Beschuldigten in Urk. 150/6/2 aufgelisteten Quittungen für Barzahlungen (ohne Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 30, der unter "Anderes" und "Garage" bereits in der Liste der Staatsanwaltschaft enthal- ten ist), und in Urk. 119/6 die Belege Nr. 4, 12, 16, 21, 25 und 26 für Einkäufe bei C._____, BP._____, FP._____-… und BA._____, die als Barbelege zu behandeln sind, weil sie auf Buchungen mit Karten zurückgehen, die nicht der E._____ zu- geordnet werden können. Ferner liegt zusätzlich die Rechnung der O._____ in EJ._____ vom 27. Februar 2013 über EUR 2'778.46 entsprechend Fr. 3'473.– vor, die bar bezahlt wurde. Auf diese zusätzlichen Quittungen ist vorliegend zu- nächst einzugehen, soweit sie weder Restaurantbesuche noch Treibstoff zum Gegenstand haben. Zu bemerken ist allerdings sogleich, dass Quittungen für Ein- käufe bei C._____, BP._____, FP._____-… und BA._____ wie die zuvor diskutier- ten, Produkte zum Gegenstand haben, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzuordnen sind. Die entsprechenden Kosten sind daher und unter Hinweis auf das Erwogene (E. III.5.5.2) als privat zu qualifizieren. Demgegenüber betrifft die Rechnung der O._____ die Kosten für die Reparatur eines Patrouillenfahrzeuges, die ohne weiteres als geschäftsbedingt anzusehen sind. Kein Geschäftsbezug, der die Auslagen rechtfertigen könnte, ist bei den Park- platzkosten in GJ._____ und LD._____ (Urk. 119/3/2, Belege Nr. 41 und 43), Win- terthur (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 69), in Zürich (Urk. 119/3/9, Belege Nr. 64 und 65), in Frankreich (Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 33), denjenigen gemäss Urk. 119/3/10, Belege Nr. 24f. ("LE._____", mutmasslich LF._____ am Zürich- see), LG._____ (Urk. 119/3/10, Beleg Nr. 26), in LH._____ (Urk. 119/3/10, Beleg Nr. 55) und bezüglich der im November und Dezember in Euro bezahlten Park- platzkosten (Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 33; Urk. 119/3/12, Belege Nr. 58 und 59) er-

- 132 - sichtlich. Gleiches gilt für die Fährenkosten (Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 76; Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 20). Aus den Getränkequittungen vom 1. Januar (total Fr. 9.60; Urk. 119/3/1, Belege Nr. 69 und 84, 39) ist nicht ersichtlich, woher sie stammen. Aufgrund des Zeit- punkts der Zahlung (zwischen 22:00 und 23:00 Uhr) ist ein Zusammenhang mit dem Patrouillendienst der beiden Beschuldigten, der gemäss Tagesrapport am

1. Januar um 23 Uhr endete (Urk. D1/2/17), denkbar. Bezüglich aller weiteren Quittungen für Getränke und Verpflegung ist jedoch unter Berücksichtigung von Ort, Zeit und der konkreten Geschäftstätigkeit ein relevanter Geschäftsbezug nicht ersichtlich, umso mehr als die E._____ inzwischen auch über ein Büro ver- fügte, wo Einstellungs- und Mitarbeitergespräche stattfinden konnten. Ferner kann auf das zur Übernahme von Essenskosten durch die E._____ bereits Erwogene verwiesen werden. Keinen Geschäftsbezug weisen namentlich auch die in Basel generierten Getränkekosten auf (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 62); der Auftrag des Res- taurant AE._____ wurde bereits im Dezember 2011 abgerechnet (vgl. E. II.3.2.1.1). Der Beleg über Ausgaben an der BN._____ Tankstelle in CU._____ am 3. Juni (Fr. 44.85; Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 38) betrifft nicht Patrouillenverpfle- gung, sondern den Einkauf von Lebensmitteln und Zigaretten der Marke Kent, ähnlich der mit Karte bezahlten Einkäufe bei C._____ etc. Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 68 und Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 72 betreffen Bestellungen beim Pizzakurier LI._____ (je zwei Pizzen und ein Salat) am 13. November und 1. Dezember. Die Lieferung erfolgte an den Wohnort von AM._____ in LJ._____ bei Winterthur; es handelt sich offensichtlich um private Mahlzeiten; wenn der Beschuldigte behaup- tet, er habe das Essen zur Arbeit mitgenommen, ist das abwegig. Dass die Einkäufe vom 3. Mai (Urk. 1119/3/5, Belege Nr. 20 und 22) nicht mit ei- ner Teamsitzung zusammenhängen, wurde bereits erwogen (E. III.5.5.2). Die Ausgaben waren privater Natur. Der Einkauf bei C._____ am 20. Juli betraf nebst Lebensmitteln, Gefrierbeuteln und einen Polaroidfilm für Fr. 29.95 (Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 48). Bei letzterem ist zugunsten des Beschuldigten ein Geschäftsbezug (Fotos auf Patrouille) anzunehmen. Unter Hinweis auf das bisher zu Arbeitsbe- kleidung, Motorradunterhalt etc., Waschmittel und Lebensmittel Erwogene erweist

- 133 - sich auch der Einkauf bei C._____ am 5. August (Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 44) als privat. Der Einkauf bei C._____ am 28. September, der Lebensmittel wie u.a. Piz- zateig und Eier, die für einen Privathaushalt und nicht für eine Bürositzung einge- kauft werden (Urk. 119/3/9, Beleg Nr. 71), zum Gegenstand hatte. Gleiches gilt für die durch Quittung ausgewiesenen Lebensmitteleinkäufe vom 9., 17. und 21. Sep- tember (Urk. 119/3/9, Belege Nr. 76 , 36 und 42). Der Samstagseinkauf am 9. November gemäss Beleg Nr. 58 (Urk. 119/3/11) betraf zwei Gläser Honig, Brot, Zopf, Rinderwurst und Holunderblütensirup. Weder Zeitpunkt noch erstandene Waren lassen einen Geschäftszusammenhang auch nur ansatzweise plausibel erscheinen. Gleiches gilt für den Einkauf bei der Confiserie Teuscher am Sonn- tag, den 17. November (Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 35). Die Einkäufe bei C._____ in HO._____ und BB._____, bei LK._____, BA._____ und BP._____ in Winterthur sowie in einer Apotheke in HX._____ (Bücher, Fotobuch, Fleischkäse plus Ge- tränk, Getränke, Vitamin und Körperpflegeprodukte; Urk. 119/3/12, Belege Nr. 49, 50, 51, 53, 54, 68) weisen wie vergleichbare bereits erwähnte Einkäufe keinen er- kennbaren Geschäftszusammenhang auf. Der Einkauf am 11. Dezember im Dorf- laden Sennhof beinhaltete Lebensmittel für einen Privathaushalt (u.a. Vollrahm, Reibkäse) und keine Verpflegung für eine Teamsitzung (Urk. 119/3/11 [Mäppchen November], Beleg Nr. 36). Bei den am 14. Februar gekauften Blumen (Urk. 119/3/2, Beleg 44), liegt die An- nahme nahe, dass der Kauf anlässlich des Valentinstags für die Freundin des Be- schuldigten erfolgte. Für die vom Beschuldigten lediglich als Frage aufgeworfene Behauptung, es habe sich um ein Geschenk für einen Mitarbeiter gehandelt, feh- len jegliche Anhaltspunkte. Gemäss Rechnung vom 8. März wurden bei N._____ in ER._____ - wie vom Beschuldigten festgehalten - Motorradreifen gekauft (Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 3). Die entsprechenden, dem Unterhalt des von ihm privat ge- nutzten Motorrads der E._____ dienenden Kosten stellen keine Geschäftsausga- ben dar. Die bei DS._____ in ER._____ gekauften Waren (EUR 70.80 entspre- chend Fr. 86.35; Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 43) können dem Auto- oder dem Motor- radunterhalt dienen. Zugunsten des Beschuldigten ist ersteres anzunehmen und die Ausgabe als geschäftsbedingt zu akzeptieren. Hingegen weisen die Kosten des Einkaufs von Heimwerkerutensilien am 5. März bei BS._____ in … keinen

- 134 - Geschäftsbezug auf. Bei den Ausgaben bei OU._____ für Kerzen ("Dagligen"; Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 44) sieht auch der Beschuldigte keinen zwingenden Ge- schäftsbezug; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Am 2. Juni wurden bei Guess in NR._____ zwei unterschiedliche Pullover (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 64) und am

14. Juni bei WE in Winterthur ein Gürtel (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 103) gekauft. Kleider, die gegebenenfalls (auch) bei der Arbeit getragen wurden, stellen wie be- reits wiederholt festgehalten, keine Geschäftsauslagen dar (Urk. 119/3/11, Belege Nr. 34, 37, 47, 59, 61 zusätzlich). Die Einkäufe waren (nach dem zum Einkauf von Kleidung bereits Erwogenen) privat zu berappen. Schuhpflegemittel für seine Ar- beitsschuhe hatte der Beschuldigte, der seine Arbeitskleider einschliesslich der Uniform (vgl. dazu auch das bereits erwähnte Dienstreglement der E._____, vgl. E. II. 3.2.1.3) persönlich in Ordnung zu halten hatte, selber zu tragen. Was die Zugbillette vom 2. Juli betrifft, ergeben sich aus der Belegsammlung keine korres- pondierenden geschäftlichen Aktivitäten. Keinen ersichtlichen Geschäftsbezug weisen auch die bei LK._____ und LM._____ in HO._____ für Bücher u.a. über Singapur (Urk. 119/3/7, Belege Nr. 47 und 66) generierten Kosten auf. Der Ein- kauf mit der M-Card des Beschuldigten bei LK._____ (Filme, Bücher) war privater Natur (Urk. 119/3/9, Beleg Nr. 74). Ein Anlass für geschäftsbedingte Geschenke ist nicht ersichtlich; der Beschuldigte nennt auch keinen solchen, obwohl dies an- gesichts der übersichtlichen Geschäftstätigkeit der E._____ zu erwarten wäre, wenn es einen solchen gegeben hätte. Die Fr. 136.60 für eine im Namen der E._____ geleistete Zahlung an CP._____ sind (zugunsten des Beschuldigten) als geschäftsbedingt zu akzeptieren. Die vom Beschuldigten erwähnten Entsor- gungskosten wurden dagegen mit der Karte der E._____ bezahlt (Urk. 119/3/3 [Mäppchen März], Beleg Nr. 2) und als Geschäftskosten nie in Frage gestellt; sie gehören nicht in den vorliegenden Zusammenhang. Die Zahlungen zugunsten von IA._____ und LN._____ (Urk. 119/3/7, Belege Nr. 20, 73; Urk. 119/3/8, Belege Nr. 21 , 22, 36), stehen im Zusammenhang mit dem Hobby des Beschuldigten und weisen keinen Geschäftsbezug auf. Das gilt na- mentlich auch für die Kosten der bei IA._____ gekauften Verpflegung, die (als auswärtige Verpflegung) nur dann eine Geschäftsbezug aufweisen würde, wenn die Fahrt nach EO._____ einen solchen aufweisen würde. Das ist jedoch nicht der

- 135 - Fall. Der betreffende Einkauf im Motorradfachgeschäft IA._____ (Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 20) betraf wie erwogen das Hobby des Beschuldigten. Die folgenden im Ausland generierten Kosten für Übernachtungen etc. weisen ebenfalls keinen Geschäftsbezug auf: Die Übernachtung in der Villa LO._____, welche gemäss Hotelrechnung mit einer Thermeneintrittskarte der Therme IJ._____ verbunden waren (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 8), stellt, wie die Ausgaben für Getränke in IJ._____ (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 50), eine private Ausgabe des Be- schuldigten dar. Die Quittung aus der LP._____ in IZ._____ weist den Kauf von Lederhandschuhen, eines Einstecktuchs und einer Krawatte aus (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 46). Der private Bezug ist offensichtlich. Im Übrigen hätte der Beschul- digte nach dem Erwogenen (auch) bei der Arbeit getragene Kleidungsstücke, so- weit es sich wie vorliegend offensichtlich nicht um Uniformteile handelte, aus ei- genen Mitteln zu bezahlen gehabt. Privater Natur war auch der durch Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 56, ausgewiesene Einkauf bei Douglas in IZ._____. Privater Natur sind sodann auch die Kosten einer Tauchinstruktion am 28. April in 85445 Aufkirch (Urk. 119/3/4, Beleg Nr. 57) und von Tauchzubehör (Urk. 119/3/4, Beleg Nr. 47). Die Übernachtung in der Villa LO._____, in dem lediglich rund 20 Automi- nuten von Aufkirch entfernten Buch am LQ._____, betrifft die Nacht vom 27. auf den 28. April (Urk. 119/3/4, Beleg Nr. 32) und steht damit in offensichtlichem Zu- sammenhang mit dem erwähnten Tauchkurs; ein Geschäftsbezug besteht entge- gen dem Beschuldigten (Urk. 150/6/2 ["Autoreparatur?", "Sicherheitsshop?"] nicht. Was die Zahlung von Fr. 1'000.– vom 26. März zugunsten von LR._____ (Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 9) betrifft, ist festzuhalten, dass diese, unabhängig davon, von wem sie geleistet wurde (vgl. Urk. 150/6/2), einem privaten Zweck diente (Ferien- reise nach Thailand, vgl. Urk. D1/2/5). Die in LS._____ getätigten Ausgaben wa- ren offensichtlich und grundsätzlich auch unbestritten privater Natur. Einzig was das dort für umgerechnet Fr. 23.70 erworbene Ladegerät betrifft (Urk. 19/3/5, Be- leg Nr. 77), das der Beschuldigte eventuell dem Firmengerät zuordnet (Urk. 150/6/2), ist zugunsten des Beschuldigten einer konsequenten Betrachtung fol- gend (Mobiltelefon als durch die E._____ finanzierte Infrastruktur, deren Benüt- zung bei einer Gesamtbetrachtung vom Beschuldigten allenfalls getätigte Ausla- gen aufwiegt) von einer geschäftsbedingten Zahlung auszugehen. Die Belege

- 136 - Urk. 119/3/7, Belege Nr. 76-78 stammen aus der Region LT._____. Vorliegend re- levant wäre einzig derjenige für Getränke vom 13. Juli (Beleg Nr. 77). Der Be- schuldigte behauptet erneut einen Besuch bei der Firma IN._____ und einer Schneiderei. Belege, die entsprechende geschäftliche Aktivitäten plausibilisieren würden, fehlen auch hier. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass die E._____ über Uniformen und Ausrüstung für den Gemeindeordnungsdienst und im Be- darfsfall auch über Lieferanten verfügte, um die Bestände zu ergänzen. Es ist von privaten Aufwendungen auszugehen. Die Kosten für Mautgebühren (Urk. 119/3/7, Belege Nr. 58 und 61) weisen keinen ersichtlichen Geschäftsbezug auf; sie hän- gen möglicherweise mit dem Ausflug ins KH._____ zusammen. Unbestritten pri- vater Natur waren die Übernachtungskosten in LU._____ für den Zeitraum vom 1. bis 3. August (Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 12). Die Verpflegungskosten an der LV._____ Tankstelle in HN._____ am 1. August (Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 29), sind im Zusammenhang mit dem Kurzurlaub im Tessin zu sehen; ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich. Im Oktober fallen zunächst eine Reihe Belege auf, die vom

21. Oktober bis 25. Oktober im Raum LH._____/LW._____ generiert wurden und offensichtlich zusammenhängen (Urk. 119/3/10, Belege Nr. 2, 22, 23, 39, 40, 41, 45, 46, 51, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 72). Dazu kommen der Beleg Nr. 28 vom 20. Oktober, der die Bezahlung von Verpflegung in der auf der Gotthardroute nach Italien liegenden LV._____ Tankstelle HN._____ um halb elf Uhr morgens ausweist, der Beleg Nr. 52 (Kartenzahlung) betreffend den Kauf von Benzin in LX._____ am Abend des 25. Oktober, und diverse im fraglichen Zeitraum erfolgte Buchungen auf dem Konto der E._____, die auf einen Karteneinsatz im Tessin und in Italien (einschliesslich zweier Bargeldbezüge in LH._____ und LW._____) zurückgehen. Das Gesamtbild passt zu einer kürzeren Ferienreise in die Region LH._____/LW._____. Ein Geschäftsbezug ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schuldigten auch nicht geltend gemacht. Dass allenfalls (auch) bei der Arbeit ge- tragene Kleidung mit Ausnahme der Uniform privat zu bezahlen war, wurde be- reits erwogen. Das gilt selbstverständlich auch für Sneakers/Halbschuhe, wie sie gemäss der erwähnten Quittung erworben wurden ("Snake Y", vgl. www.LY._____.com). Vom 20. bis 23. Dezember hielt sich der Beschuldigte im Raum IZ._____ auf. Die Übernachtungskosten für drei Nächte und einen Tiefga-

- 137 - ragenplatz für einen Tag sind in Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 15, ausgewiesen. Dazu kommen Parkplatzkosten (Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 61), Kosten für Einkäufe bei JF._____, LZ._____ (Beleg Nr. 62), in der MA._____ (Zahnpflege, Spiele; Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 63) und bei Zara (Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 65) in LZ._____ am 21. Dezember und Kosten für einen Aufenthalt von gegen 11 Stunden in der JA._____ am 22. Dezember, wobei die Rechnung zwei (Garderoben-)Schränke und je eine Position "Männerwelt mit Maske" und "Frauenwelt mit Maske" aus- weist, was indiziert, dass der Beschuldigte in Begleitung von AM._____ im Raum IZ._____ war und dort einen der (von AM._____ geschilderten) Kurzurlaube ver- brachte. Dass es darum ging, Arbeitskleidung und Arbeitsmaterial anzusehen, wie der Beschuldigte vage behauptet, kann ausgeschlossen werden, zumal die E._____ wie erwähnt auch über entsprechende Lieferanten verfügte, die die be- stehende Ausrüstung bei Bedarf gezielt hätten ergänzen können. Wie im Fall der Firma IN._____ fehlen denn auch jegliche Hinweise auf eine auch nur lose Ge- schäftsbeziehung zu Lieferanten von Arbeitskleidern oder Arbeitsmaterial aus dem Raum IZ._____, während erstellt ist, dass der Beschuldigte im Raum IZ._____ Tauchlektionen und die JA._____ besuchte. Zusätzlich zu den nach dem Erwogenen geschäftsbedingten Auslagen für die Re- paratur in der O._____ (Fr. 3'473.–), Getränke (Fr. 9.60), einen Polaroidfilm (Fr. 29.95), den Fahrzeugunterhalt (Fr. 86.35), das in Thailand erworbene Ladegerät (Fr. 23.70) und die Zahlung zugunsten der CP._____ (Fr. 136.60) sind noch fol- genden Zahlungen als geschäftsbedingt zu bewerten: Fr. 200.– für Gesprächsguthaben im Rahmen der erwähnten Gesamtbetrachtung (Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 68; Urk. 119/3/6, Belege Nr. 41 und 73; Urk. 119/3/5, Be- leg Nr. 24); Fr. 11.– für einen Paketversand (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 68); Fr. 81.95 für Parkplatz- (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 40) und Getränkekosten (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 53) sowie Kosten für Verpflegung, Getränke und eine Schifffahrt in Luzern (Urk. 119/3/9, Belege Nr. 16, 72 und 70; mögliche Termine mit AH._____); Fr. 57.40 für Patrouillenverpflegung an der BN._____ Tankstelle in CU._____ (Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 73; Urk. 119/3/7, Beleg Nr. 52; Urk. 119/3/6, Beleg Nr.

- 138 - 66); Fr. 29.– für Passfotos für die Erlangung von Ausweisen und Bewilligungen (im Sinn einer Beurteilung zugunsten des Beschuldigten davon ausgehend, dass es um Ausweise und Bewilligungen im Zusammenhang mit der E._____ ging; Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 39); Fr. 16.35 für Verpflegung bei MB._____ in MC._____ (EUR 13.40; Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 80), die denkbar mit der geschäftsbedingten Fahrt nach EO._____ zur Beschaffung von Autoreifen am gleichen Tag zusammenhängen (Urk. 119/3/3, Beleg Nr. 17 [vgl. Urk. D1/7/9 Nr. 35]; der vom Beschuldigten hergestellte Zu- sammenhang mit den Belegen Nr. 30 und 35, die vom 30. und 23. März stam- men, besteht dagegen offensichtlich nicht); Fr. 1'200.– für die Reparatur des Trailblazer bei der M._____ in Besenbüren am

30. April; die Rechnung in der Höhe von Fr. 3'490.– wurde gemäss den Bankun- terlagen der E._____ am 16. August im Umfang von Fr. 2'290.– mit Firmenkarte bezahlt. Darüber hinaus erfolgte augenscheinlich eine Barzahlung (Urk. 119/7/8, Beleg Nr. 10); Fr. 300.30 für die Miete eines Autotransporters (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 2); Fr. 117.45 für Autozubehör (Urk. 119/3/5, Beleg Nr. 47); Fr. 30.– (Urk. 119/3/10, Beleg Nr. 13) für die Entsorgung von privatem Siedlungs- abfall in AL._____ am 24. Oktober; der Geschäftsbezug ist zwar nicht zwingend, angesichts des Umstandes, dass die E._____ im Oktober 2012 Büroräumlichkei- ten in AK._____ neu einrichtete, was erfahrungsgemäss kaum ohne zusätzlichen Abfall möglich ist, aber denkbar. Fr. 48.– Die Kosten für die vom Beschuldigten spezifisch beschriebene Reparatur einer Uniformhose (Urk. 119/3/11, Beleg Nr. 32); Fr. 65.– für die offenbar bar bezahlten Kosten für die Miete eines Parkplatzes durch die E._____ in AK._____ (Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 16). In Summe ist von bar bezahlten Geschäftsauslagen (ohne Restaurantkosten und Benzin) von Fr. 10'913.60 (Fr. 4'997.95 zzgl. 5'915.65) auszugehen. 5.5.4.3 In Urk. D1/7/9 und in der dieser inhaltlich entsprechenden Listen Urk. D1/7/22 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die ent-

- 139 - sprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien der Quittungen aus Urk. 119/3/1-12]) bar bezahlte Kosten von Besuchen in den Restaurants GM._____ in Zürich, AT._____ in …, JR._____, GN._____ Bar, KA._____ und JS._____ in Zü- rich, ME._____ in GJ._____, Pizzeria BW._____ in CA._____, GH._____ und FR._____ in Zürich, GL._____ in DV._____, AU._____ in Zürich, ME._____ in LG._____, MF._____ in MG._____, McDonald's im MH._____ und in …- DD._____, MI._____ und GT._____ in Zürich, GS._____ in BC._____ und MJ._____ in MK._____, aufgenommen. Zusätzlich finden sich in der Sammlung 2013 Belege für in bar bezahlte Kosten von Restaurantbesuchen in IJ._____ (vgl. E. III. 5.5.4.2), in den Restaurants ML._____ in JY._____ (Urk. 119/3/1, Beleg Nr. 66), MM._____ in Zürich (Urk. 119/3/2, Beleg Nr. 29), MN._____ in MO._____ (Urk. 119/3/3, Belege Nr. 51 und 62), MP._____ in EL._____ (Urk. 119/3/3, Bele- ge Nr. 59 und 60), MQ._____ in MR._____ (Urk. 119/3/8, Beleg Nr. 34, vgl. E. III. 5.5.4.2), in Restaurants in LW._____, LH._____ und MS._____ (vgl. (vgl. E. III. 5.5.4.2) und McDonald's in MT._____ (Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 67) und HX._____ (Urk. 119/3/12, Beleg Nr. 37; Urk. 119/3/8 Beleg Nr. 28). Die Kosten für die Restaurantbesuche im Restaurant Pizzeria BW._____ in CA._____, am 13. September (Fr. 113.80) und im gleichen Lokal gemäss den Positionen Nr. 45 bis 49 gemäss Urk. D1/7/22 (total Fr. 240.–) sind als geschäfts- bedingt zu akzeptieren; es ist von Patrouillenverpflegung auszugehen. Im Übrigen ist ein Geschäftsbezug nicht ersichtlich (vgl. auch E. II. 3.2.2.2 [Restaurant AT._____]); es gilt das zu den Restaurantbesuchen allgemein Erwogene (E. III. 3.2.2.2). Es ist folglich für das Jahr 2013 von geschäftsbedingten Barzahlungen für Res- taurantbesuche in der Höhe von Fr. 353.80 auszugehen. 5.5.4.4 Die in der Liste der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für das Jahr 2013 erfassten Vorgänge (Urk. D1/7/32 und Urk. D1/7/39, vgl. auch Urk. D1/7/36; 119 Zahlungen mit der Karte im Totalbetrag von Fr. 10'186.25; 81 Zah- lungen in bar im Totalbetrag von Fr. 4'566.70) sind durch die Kontounterlagen (Urk. D1/27/7) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/3/1-12; vgl. auch Urk. D1/7/42) dokumentiert. Es ergeben sich

- 140 - Benzinbezüge für monatlich durchschnittlich Fr. 1'229.41. Die zusätzlich zu den in der Liste aufgeführten Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Konto der E._____ ausgewiesenen Benzinkosten, sind bei der Berechnung bzw. Schätzung der "bar bezahlten Geschäftsauslagen" nicht zu berücksichtigen, da sie sich auf das Ergebnis nicht auswirken. Die ausgewiesenen Benzinkosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechnung im Umfang von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei einem Benzinpreis im Jahr 2013 von grob zwischen Fr. 1.65 und Fr. 1.82 pro Liter Benzin (vgl. die Kopien der Barbelege in Urk. D1/7/42) um die 290 Liter Treibstoff pro Monat. Ab Oktober 2012 fielen nach dem Erwogenen (E. III.5.4.4.4) im Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit monatlich ungefähr 1'650 Kilometer an. Die Beschaf- fung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstätigkeit nötiger Ausrüstung und technischer Infrastruktur war erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und wo nötig erneuert und ergänzt, Verbrauchsmate- rial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Strassenverkehrsamt [z.B. Fahr- zeugprüfung im Februar in Zürich, Barzahlung in Aarau], Handelsregisteramt, AH._____ etc.) erledigt werden. Nebst gelegentlichen Besorgungen im Umkreis von bis zu 30 Kilometern vom Bürostandort in AK._____ in den erwähnten Gross- verteilern, Fachmärkten etc., bei L._____, M._____, R._____ und AA._____ sind einzelne geschäftsbedingte Fahrten namentlich aktenkundig (Urk. 119/3/1-12; Urk. D1/27/7) nach ER._____ (N._____), ins ca. 260 Kilometer entfernte EJ._____/D, ins ca. 350 Kilometer entfernte Heppenheim/D (Räder/Reifen von Privat [Juli]) und nach DN._____ (DM._____ [Zahlung im September]). Nimmt man auch für das Jahr 2013 2'000 geschäftsbedingt gefahrenen Kilometer monat- lich an, deckt das die aufgrund der Geschäftstätigkeit der E._____ notwendigen Fahrten vor diesem Hintergrund weiterhin ab. Unter Berücksichtigung des Durch- schnittsverbrauchs der für den Patrouillendienst eingesetzten Fahrzeugflotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und einem durchschnittlichen Benzinpreis im Jahr 2012 von Fr. 1.735 ergeben sich geschätzte geschäftsbedingte Benzinkosten von monatlich Fr. 610.– bzw. Fr. 7'320.– jährlich.

- 141 - 5.5.4.5 Den Bargeldbezügen von Fr. 29'480.65 stehen ein Total "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 18'587.40 (Fr. 10'913.60 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 353.80 [Restaurantbarauslagen] zzgl. Fr. 7'320.– [Benzinkosten]) ge- genüber. Es verbleiben dem Beschuldigten für das Jahr 2013 privat anzurech- nende Bargeldbezüge von Fr. 10'893.25. 5.5.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beschuldigten auf das Konto der E._____ vom 1. Februar 2013 von Fr. 335.90 und vom 13. Juni 2013 von Fr. 464.60 auf das Konto der E._____ und der (Mehr- wertsteuer-) Rückerstattungen betreffend dem Beschuldigten privat zugeschrie- benen Rechnungen vom 18. Juni 2013 von Fr. 132.54 (KP._____) vom 19. Juni 2013 von Fr. 119.45 (KM._____), vom 28. Juni 2013 von Fr. 78.98 (www.KN._____.de), entsprechend total Fr. 1'131.50, folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2013 private Rechnungen im Betrag von Fr. 8'583.40, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 1'721.90 und private Restaurantbesuche für Fr. 1'095.90 zulasten des Kontos der E._____ und tätigte private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 10'893.25, wo- raus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 22'294.45 oder Fr. 1'857.90 monatlich ergaben. Die ihm anzurechnenden Zahlungen auf das Konto der E._____ glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er Fr. 21'162.95 oder monatlich durchschnittlich Fr. 1'763.60 mehr aus der Firma bezog, als er zurück- zahlte. 5.6.1 Für das Jahr 2014 gehen die Untersuchungsbehörden von 33 privaten Rechnungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 9'131.57 aus, die der Beschuldigte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m Urk. D1/16/10) Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind unter Berücksichtigung folgender Korrekturen ausgewiesen (Urk. D1/27/7): Bei der als Zahlung aufgeführten Buchung vom 18. Mai (Schlatter Motorräder) über Fr. 650.– handelt es sich um die Teilrückzahlung einer Kaution für die Miete eines Motorrades. Der Kautionsbetrag betrug ursprünglich Fr. 800.– und wurde in bar bezahlt. Zurückbezahlt wurden nach Abzug der Miete von Fr. 150.– noch Fr. 650.– . Die Rückzahlung erfolgte offensichtlich ebenfalls in bar; eine entspre-

- 142 - chende Buchung ist auf dem Konto der E._____ nicht ersichtlich. Bei der Miete eines Motorrades handelt es sich um eine Privatausgabe des Beschuldigten. Soll- ten die dafür nötigen Barmittel aus dem Vermögen der E._____ stammen, sind diese Teil der inkriminierte Barbezüge. Um Barbezüge bzw. Barzahlungen handelt es sich ferner bei den in Urk. D1/16/10 unter dem 6. Juli aufgeführten Beträgen von umgerechnet Fr. 245.70 und Fr. 303.60 (Übernachtungen Hotel Villa LO._____). Urk. 119/4/7, Beleg Nr. 9, eine an den Beschuldigten adressierte Rechnung eines unbekannten Lieferanten vom 4. Juli 2014, weist den Kauf von Hüftjeans über EUR 134.29 aus. Der Betrag figuriert mit umgerechnet Fr. 167.86 in Urk. D1/16/10. Eine Überweisung ab dem Konto der E._____ in der Höhe von EUR 134.29 bzw. dem entsprechenden Betrag in Schweizer Franken erfolgte je- doch nie (vgl. Urk. D1/27/7), was insofern nicht überrascht, als der Beschuldigte sich vom 4. bis zum 6. Juli in IZ._____ aufhielt (vgl. Urk. 119/4/7, Beleg Nr. 8), womit er auch eine entsprechende Barzahlung leisten konnte. Ein geschäftlicher Bezug ist bei allen diesen Beträgen nicht ersichtlich. Allerdings handelt es sich erneut um Vorgänge in bar, die der Logik der Staatsanwaltschaft folgend im vor- liegenden Zusammenhang beiseitezulassen sind, um eine Doppelberücksichti- gung zu vermeiden. Für die Buchungen zugunsten des MU._____ in Zürich am

11. April (Fr. 600.–, belasteter Betrag Fr. 639.–) und am 5. Mai (Fr. 100.–) gilt das nicht. Mit diesen Zahlungen lud der Beschuldigte seine persönliche Kreditkarte auf, was aus der Sicht der E._____ einem Mittelabfluss zugunsten des Beschul- digten entsprach. Der Einwand des Beschuldigten, bei diesem Vorgang habe es sich lediglich um ein Transfer auf ein anderes Konto gehandelt, ist deshalb einzig insofern relevant, als die später mit der Karte bezahlten Beträge als Zahlungen des Beschuldigten persönlich zu gelten haben. Zusammengefasst bleiben noch 28 Buchungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 7'527.85, die im vorliegenden Kon- text von Bedeutung sind. Im März 2014 wurde eine Mitgliedschaft bei CD._____ GmbH über die E._____ verbucht (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 9). Der private Grund für die Buchung ist evident und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. 150/5). Am 24. des Mo- nats wurden Einkäufe in vier verschiedenen Geschäften im Outlet BT._____ über das Konto der E._____ bezahlt (Urk. 119/4/3, Belege Nr. 3, 16, 29, 33, 35). Ge-

- 143 - kauft wurden Schuhpflegemittel, eine Freizeitjacke in der Grösse XL, ein Herren- anzug mit Weste, Focale und Ziertuch sowie ein Plüschtier (Dachs). Der Beschul- digte macht geltend, bei den Gegenständen handle es sich um Arbeitskleider und Arbeitsmaterial (Schuhpflege), und allenfalls um ein Geschenk für einen Mitarbei- ter mit Kind (Urk. 150/5). Kleider, die der Beschuldigte gegebenenfalls (auch) bei der Arbeit tragen wollte und Schuhpflege, hatte er, wie bereits erwogen, persön- lich zu bezahlen. Die als Möglichkeit formulierte Behauptung, die Plüschtiere sei- en als Geschenk für einen Mitarbeiter mit Kind gekauft worden, stellt eine un- behelfliche Schutzbehauptung dar (vgl. E. 5.2.2). Im April buchte der Beschuldigte wieder die Stromkosten für seine Privatwohnung über die E._____. Es gilt das be- reits Erwogene. Am 8. April wurde ein Einkauf in der MV._____ Boutique BB._____ zulasten des Geschäftskontos bezahlt. Was eingekauft wurde, ist nicht bekannt; eine Einkaufsquittung liegt nicht bei den Akten (vgl. Urk. 119/4/4), wo- raus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte diesen Einkauf in einer Modebou- tique ursprünglich nachvollziehbar nicht als geschäftsbedingte Zahlung betrachte- te. Wenn er heute mutmasst, es habe sich um den Kauf von Arbeitskleidung ge- handelt habe, ist das nicht plausibel. Im Übrigen würde das zur Arbeitskleidung bereits Erwogene gelten. Die Überweisung an AM._____, die stets angab, man habe die Kosten von Ferien hälftig geteilt, sowie die Überweisungen an die MW._____ GmbH und MX._____ GmbH im April und Mai sind im Zusammenhang mit der Reise des Paares nach Paris vom 23. bis 26. April und nach Ägypten vom

12. bis 19. Juni (vgl. E. III.3.2.2) zu sehen. Die sich in das generell wenig über- zeugende Aussageverhalten des Beschuldigten einreihende Mutmassung, es ha- be sich bei der Überweisung vom 10. April um die Rückzahlung von Kosten der E._____ gehandelt, die AM._____ übernommen habe, ist allzu vage, um Zweifel am Offensichtlichen wecken zu können. Die am 26. April am Flughaften Zürich (Arrival Duty Free 2, ankommend aus Paris) gekauften Zigaretten der Marke Kent (Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 72) stellen offensichtlich und unbestritten eine private Ausgabe dar. Im Mai wurden ferner Rechnungen von www.KN._____.de (EUR 439.– entsprechend Fr. 541.73) und KR._____ (EUR 85.30 entsprechend Fr. 105.31) für Tauchzubehör und eine Taucherversicherung über das Konto der E._____ bezahlt. Dabei handelt es sich offensichtlich und unbestrittenermassen

- 144 - um private Ausgaben des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten richtig erwähnte Erstattung von www.KN._____.de, die allerdings die Mehrwertsteuer betraf (vgl. nachfolgend E. 5.6.5) auf das Konto der E._____ wird bei den Rückzahlungen zu berücksichtigen sein. Die dem Konto der E._____ im Juni belastete Rechnung des EKZ betrifft die Stromkosten der Privatwohnung des Beschuldigten; es gilt das Erwogene. Der ETI Schutzbrief (Buchung vom 11. Juni 2014), den der Be- schuldigte wie im Jahr zuvor (vgl. Urk. 119/3/6, Beleg Nr. 4; E. III.5.5.1) vor seinen Auslandferien abschloss, diente offensichtlich seiner persönlichen Absicherung im Urlaub und war von ihm persönlich zu bezahlen. Die Buchung zugunsten der MY._____ GmbH (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 59) will der Beschuldigte "nicht zuord- nen" können. Das erstaunt angesichts des Offensichtlichen, das sich aus dem Umstand ergibt, dass das genannte Unternehmen Tauchzubehör vertreibt, der Beschuldigte sich im Mai und Juni 2014 erwiesenermassen mit solchem eindeck- te und im Juli nach Ägypten in den Tauchurlaub flog; die Zahlungen betrafen sein Hobby. Am 28. Juli erfolgten zwei Belastungen des Geschäftskontos: Die eine be- traf eine Zahlung zugunsten der MZ._____ AL._____, einem Kinobetrieb, auf- grund eines "Kaufs/Online Shopping" am 26. Juli. Ein Geschäftsbezug besteht of- fensichtlich nicht. Am 12. August wurde im NA._____ Store im JG._____-zentrum in AL._____ zulasten des Geschäftskontos der E._____ Damenwäsche gekauft (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 57). Ein geschäftlicher Bezug fehlt auch hier offensicht- lich. Der Beschuldigte macht geltend, dass es sich dabei auch um einen Einkauf der Beschuldigten gehandelt haben könnte (Urk. 150/5). Es wurde erwogen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass nur der Beschuldigte die Karte der E._____ einsetzte. Was den vorliegenden Einkauf betrifft, liegen im Übrigen die Aussagen von AM._____ vor, die auf Vorhalt der entsprechenden Quittung an- gab, dass der Beschuldigte ihr ein Pyjama gekauft habe (Urk. D1/26/2 S. 8 [Frage 74]). Im September belastete der Beschuldigte erneut seine private Stromrech- nung der E._____. Es gilt das Erwogene. Die Einkäufe am 16. Oktober im FP._____ in MR._____ (Beleg 5) erfolgten im Rahmen einer Ferienreise ins Tes- sin, die der Beschuldigte zusammen mit AM._____ vom 16. bis 22. Oktober un- ternahm (vgl. Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 36; E. III.3.2.2). Es ist auch ohne Einsicht in die (nicht vorhandene) Kaufquittung von einem Privatbezug auszugehen. Die

- 145 - vom Beschuldigten in den Raum gestellte Möglichkeit des Einkaufs von Büroma- terial ist aufgrund der Umstände nicht mehr als theoretischer Natur. Am 11. No- vember wurde erneut Damenunterwäsche (PZ._____.fr) über das Geschäftskonto bezahlt (Beleg 6). Ein geschäftlicher Bezug kann ausgeschlossen werden. Ein Geschäftsbezug ist hingegen in folgender Hinsicht anzunehmen: Am 31. Juli kaufte der Beschuldigte sein Halbtax-Abonnement zulasten des Kon- tos der E._____ (Urk. 119/4/8 Beleg Nr. 22). Der Beschuldigte macht geltend, dieses für die Firma gebraucht zu haben, da er damals mit einem Führerausweis- entzug belegt gewesen sei (Urk. 150/5). Die Kosten für den Arbeitsweg trägt zwar grundsätzlich der Arbeitnehmer selber und Dritte leisteten gemäss den Angaben des Beschuldigten während der Dauer seines Ausweisentzugs auch Chauffeur- dienste mit den Fahrzeugen der E._____. Nichtdestotrotz ist zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er auch für geschäftliche Besorgungen auf die Bahn angewiesen war, weshalb die Kosten für das Halbtax-Abonnement in der Höhe von Fr. 175.– als geschäftsbedingt zu akzeptieren sind. Der am 7. Oktober zulasten des Geschäftskontos getätigte Einkauf bei Taschen- lampen-Papst betrifft ausgehend vom Tätigkeitsfeld der Unternehmung Taschen- lampen. Ein Geschäftsbezug dieser Ausgabe (Fr. 363.74) ist angesichts des Tä- tigkeitsbereichs der E._____ so naheliegend, dass davon auszugehen ist. Die Fahrradteile, die bei NB._____ für Fr. 191.25 gekauft wurden (Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 2), können mangels eines Detailbelegs nicht genauer bestimmt werden. Der Beschuldigte macht geltend, dass er sein Fahrrad habe reparieren müssen, das anlässlich einer Fahrverbotskontrolle, die er alleine mit dem Velo durchge- führt habe, kaputtgegangen sei. Angesichts des notorisch zweifelhaften Aussage- verhaltens sind auch bei dieser Darstellung Fragezeichen zu setzen. Immerhin kam es aber gemäss AJ._____ sporadisch vor, dass Fahrverbotskontrollen ein- zeln vorgenommen wurden (vgl. E. II.3.2.1.2) und verfügte der Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum nicht über einen Führerausweis (vgl. E III.3.2.2). Zu sei- nen Gunsten ist daher von geschäftsbedingten Kosten auszugehen. Zusammengefasst ist von über das Konto der E._____ bezahlten privaten Rech- nungen des Beschuldigten im Jahr 2014 in einem Gesamtbetrag von Fr.

- 146 - 6'7'97.85.10 (Fr. 7'527.85 abzgl. Fr. 175.– [Halbtax-Abonnement], Fr. 363.74 [Ta- schenlampen], Fr. 191.25 [Fahrradteile]) auszugehen. 5.6.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Jahr 2014 22 Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern C._____, FP._____ und FP._____-… sowie BA._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'512.40 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/8 [ohne "bar"]). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/7). Aus diesen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in den von den Untersuchungsbehörden erstellten Listen erfasst sind. Ausgabenbelege finden sich in Urk. 119/6 für die Einkäufe bei C._____ am 9. Januar (Beleg Nr. 58), bei FP._____-… am 22. Janu- ar (Beleg Nr. 57), bei BA._____ am 1. Februar (Beleg Nr. 54), bei C._____ am 13. und 26. Februar (Belege Nr. 55 und 34), bei BA._____ am 27. Februar (Beleg Nr. 59), bei C._____ am 7. und 17. März (Belege Nr. 32 und 35), bei BA._____ am

25. März und 3. April (Beleg Nr. 33 und 53), bei C._____ am 19. April, 15. Mai und 5. Juni (Belege Nr. 60, 61 und 51), bei BA._____ am 8. Juli, 13., 15. und 24. September (Belege Nr. 50, 38, 41 und 40 ), bei C._____ am 7. Oktober (Beleg Nr. 48), bei FP._____ am 10. Oktober (Beleg Nr. 44), bei C._____ am 22. Oktober (Beleg Nr. 42), bei BA._____ am 29. Oktober (Beleg Nr. 46) und bei C._____ am

1. November (Beleg Nr. 47). Die Sammlung der Belege ist vollständig. Gemäss dem Beschuldigten sollen die Einkäufe im Wesentlichen als Bürobedarf und Ver- pflegung einen geschäftlichen Hintergrund gehabt haben. Am 22. Januar und am

8. Juli habe er gearbeitet, womit er sinngemäss behauptet, die entsprechenden Einkäufe bei FP._____-… und BA._____ nicht getätigt zu haben. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen auch im Jahr 2014 mit Toilettenpapier und Feuchttüchern, Wasch- und Putzmittel, Küchenpapier, Lebensmitteln (auch in Form von Zwischen- bzw. Take- Away-Verpflegung) einschliesslich Ricola Bonbons und Nahrungsergänzung, Körperpflegeprodukten inkl. Rasierklingen, Gebührensäcken, Getränken, Kaffee- und Trinkschokoladenpulver, Zigaretten und Kerzen Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzuordnen sind, auch wenn sie teilweise zur Pflege von

- 147 - bei der Arbeit oder auf Patrouille getragenen Kleidungsstücken eingesetzt wur- den. Ferner wurde ein Lottoeinsatz geleistet, der auch vom Beschuldigten (zu Recht) als privat qualifiziert wird. Es gilt das bereits mehrfach Ausgeführte, auch was den Einwand des Beschuldigten betrifft, er sei für einen Teil der Einkäufe nicht verantwortlich. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 sämtliche der inkriminierten Einkäufe in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'512.40 für sich persönlich mit der Karte der E._____ tätigte. Soweit er Teile des gekauften Toilettenpapiers und Kaffees bzw. der gekauften Putzmittel, Gebührensäcke, Milch etc. im Büro verwendete, gelten die entsprechenden Kosten im Rahmen ei- ner Gesamtbetrachtung als durch die private Nutzung von durch die E._____ fi- nanzierter Infrastruktur abgegolten, zumal das Büro der E._____ auch vor allem durch den Beschuldigten genützt wurde. 5.6.3 Die Untersuchungsbehörden gehen ferner davon aus, dass der Beschuldigte im Jahr 2014 17 Restaurantbesuche im Totalbetrag von Fr. 1'297.10 mittels Karte der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 21 i.V.m. Urk. D1/7/23). Die entsprechen- den Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen (Urk. D1/27/7). Die Restaurantbesuche fanden bei McDonald's in DV._____ am 19. Ja- nuar, in Zürich am 15. und 19. Februar, in Wädenswil am 23. Februar und in BB._____ am 12. März, im GO._____ in Zürich am 25. Januar und am 15. März, im GT._____ in Zürich am 5. Februar und 24. März, im FR._____ in Zürich am 22. Februar, am 19. Mai, am 2. Juni, am 15. September und am 15. Dezember, im KD._____ in Zürich am 8. März, im Restaurant LB._____ in LC._____ am 29. Mai und im Restaurant JU._____ in AL._____ am 26. Juli statt. Ein Geschäftsbezug ist vor dem Hintergrund der Geschäftstätigkeit der E._____ bei keinem dieser Essen ersichtlich. Insgesamt ist von privaten Restaurantbesu- chen im Jahr 2014 mit über die E._____ abgerechneten Kosten von total Fr. 1'297.10 auszugehen. 5.6.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für das Jahr 2014 von den in der Liste Urk. D1/16/6 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulas-

- 148 - ten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/6). Die Barbezüge summieren sich auf Fr. 31'033.52. Sie sind durch die Kontoauszüge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgt sind, belegt (Urk. D1/27/7). Der nicht in die Listen aufgenommene Bargeldbezug von EUR 700.– entsprechend Fr. 751.30 am 14. Juli (einer von drei, nicht von zwei solcher Bezügen) ist zu ignorieren (vgl. E. II. 2.3.2). 5.6.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für das Jahr 2014 Barauslagen (Reise- kosten, "Anderes", "Getränke"; Urk. D1/7/9) in einem Gesamtbetrag von Fr. 4'229.50 (Fr. 9'020.05 abzgl. Fr. 2'180.10 Restaurant bar [Urk. D1/7/22] und Fr. 2'610.45 Benzin bar [Urk. D1/7/40) als geschäftsbedingt an. Davon entfallen Fr. 52.– auf Getränke. Zusätzlich finden sich in Urk. 119/4/1-12 die vom Beschuldigten in Urk. 150/6/2 aufgelisteten Quittungen für Barzahlungen. Auf diese zusätzlichen Quittungen ist vorliegend zunächst einzugehen, soweit sie weder Restaurantbesuche noch Treibstoff zum Gegenstand haben. Der Beschuldigte räumt ein, dass Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 45 und Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 65 ihm privat zuzurechnende Auslagen für den Kauf von Zigaretten (der Marke Kent), Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 64 ihm privat zuzurechnende Getränke be- trifft und Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 36 die Kosten eines von ihm und AM._____ be- wohnten Ferienhauses in NC._____ ausweisen. Die im Januar in BC._____ und Zürich, im Februar in ND._____ und AL._____, im März in Zürich, im April in NE._____, ND._____, Italien, NF._____, NG._____ und am Flughafen in Zürich, im Mai in Zürich, im Juni in AI._____, im August in Zürich (…) und Winterthur, im September in Zürich, im November in Basel und im De- zember in JB._____ ausgelegten Parkgebühren in einem Gesamtbetrag von Fr. 158.80 und EUR 3.50, weisen örtlich und/oder unter Berücksichtigung der wei- teren vorhandenen Belege keinen ersichtlichen Geschäftsbezug auf. Die im Zeitraum vom 30. Januar bis 4. Februar 2014 in NH._____ bzw. auf dem Weg hin und zurück angefallenen Kosten (Urk. 119/4/1, Belege Nr. 1-5; Urk. 119/4/2, Belege Nr. 56-59) weisen keinen ersichtlichen Geschäftsbezug auf; hätte damals ein Teamausflug stattgefunden, wüsste der Beschuldigte das sicher

- 149 - und hätte im Übrigen auch daran teilgenommen. Die E._____ brauchte nament- lich auch keine Schneeketten, verfügte sie mit dem Trailblazer doch über ein win- tertaugliches Patrouillenfahrzeug. Die Einkäufe bei NI._____ in AL._____ (Getränke und Kaffeerahm), FP._____ … in NJ._____ (Zigaretten, Schokolade, Getränke, Milch, Ricola Bonbons) und C._____ in NK._____ (Fleischkäse, Milch; Urk. 119/4/2, Belege Nr. 31, 32, 38) betreffen wie die Einkäufe im August (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 45) und September (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 43) Waren, die dem persönlichen Gebrauch (des Be- schuldigten) zuzuordnen sind und aufgrund von Ort und Zeit auch keinen erkenn- baren Geschäftsbezug haben. Sollten der Beschuldigte und/oder allenfalls ein sel- tener mit der Geschäftstätigkeit der E._____ in Zusammenhang stehender Besu- cher diese teilweise im Büro in AK._____ konsumiert haben, wäre das durch den jahrelangen, entschädigungslosen privaten Gebrauch von durch die E._____ fi- nanzierter Infrastruktur durch den Beschuldigten abgegolten. Keinen erkennbaren Geschäftsbezug weist auch der Einkauf im Februar bei BQ._____ (Supradyn, Otalgan; Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 45) auf. Die Quittung des Restaurants NL._____ in BC._____ weist eine Konsumation für eine Person am Tisch 408 aus (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 34); die vom Beschuldigten behauptete "Verpflegung, wenn es Sitzung oder Arbeit im Büro gab" liegt nicht vor. Mittagsverpflegung und nachmittägliche Zwischenmahlzeiten wie diejenige am 19. März 2014, gekauft bei C._____ im MH._____ (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 18) und alle weiteren Verpfle- gungsquittungen weisen keinen relevanten Geschäftszusammenhang auf. Es kann auf das zur Verpflegung allgemein Erwogene verwiesen werden (E. III. 5.2.3). Auch können die am 5. und 22. August (Urk. 119/4/8, Belege Nr. 53 [1 Lat- te Macchiato um 9:35 Uhr am Bahnhof AL._____] und 46), im September in NM._____ (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 30 [Samstag gegen Abend, Mineralwasser und 2 Glacé]), bei NI._____ in AL._____ (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 41, 17) und die am 8. Dezember gegen halb zehn abends bei GD._____ in Zürich bezahlten Ge- tränke (Urk. 119/4/12, Beleg Nr. 9) nicht mit relevanten geschäftlichen Aktivitäten der E._____ in Verbindung gebracht werden, namentlich auch nicht mit Kursbe- suchen, die gemäss Urk. D1/2/17 [Einsatzplan] im Oktober stattfanden. Das am Samstag den 6. September um kurz nach halb neun in DV._____ bei McDonald's

- 150 - gekaufte Essen (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 38) und die später gegen halb elf Uhr in BB._____ bei McDonald's gekauften zwei Cheesburger (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 42), weisen so wenig einen Geschäftsbezug auf wie die zuvor in der Nacht um 02:20 Uhr nachts (möglicherweise nach Beendigung der Patrouille) an der BN._____ Tankstelle in BV._____ gekauften Getränke, Eier und Fleischkäse (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 46). Die am 26. September nachmittags bei BS._____ in Win- terthur gekaufte Verpflegung und Massband, weist keinen Geschäftsbezug auf (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 48). Der Einkauf wurde mit der Karte von AM._____ be- zahlt (vgl. E. III. 3.3.3.2), der Beschuldigte war also privat mit seiner Freundin un- terwegs. Die Kosten der Glühlampe gemäss Urk. 119/4/1, Beleg Nr. 40 (Fr. 8.90) und der Papeterieartikel gemäss Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 26 (Fr. 9.40) sind, sofern die Waren geschäftlich genutzt wurden, als Verbrauchsmaterial durch die jahre- lange entschädigungslose private Nutzung von durch die E._____ finanzierter Inf- rastruktur durch den Beschuldigten abgegolten. Der am 7. Oktober gegen halb sechs Uhr abends im BB._____ zusammen mit einem Getränk gekaufte Fleisch- käse war, für wen auch immer er bestimmt war, mangels eines erkennbaren rele- vanten Geschäftszusammenhanges privat zu bezahlen (Urk. 119/4/10, Belege Nr. 19 und 22). Betreffend die Einkäufe vom 5. November, 15. November und 10. Dezember (Urk. 119/4/11, Belege Nr. 66, 69 und 70; Urk. 119/4/12, Beleg Nr. 38) ist zu bemerken, dass der Patrouillendienst verpflegt anzutreten war und Einkäufe in Lebensmittelgeschäften mit den von der E._____ gelegentlich für alle Patrouil- lenmitglieder gemeinsam übernommenen Verpflegungs- oder Getränkekosten nichts zu tun hatten. Der Kauf auch von Milch und Kaffeepulver am 10. Dezember macht denn auch deutlich, dass zumindest dieser wie diejenigen, die bei C._____, BA._____, BP._____ etc. mit der Karte der E._____ getätigt wurden, der Befriedi- gung privater Bedürfnisse diente. Der Kauf einer Batterie bei NN._____ ist dem Privatbereich zuzuordnen; die vom Beschuldigten in den Raum gestellte Hypo- these (geschäftlich bedingt "Batterie an einem Gerät wechseln") entbehrt ange- sichts des Sortiments des berücksichtigten Händlers und der Geschäftstätigkeit der E._____ jeder Plausibilität (im Gegensatz etwa zur Annahme, dass der Be- schuldigte die Batterie einer seiner Uhren austauschen liess). Der Kauf bei NO._____ in BT._____ (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 59) wurde von AM._____ bezahlt

- 151 - (vgl. E. III. 3.3.3.2); Arbeitskleidung fällt als Grund aus, würde aber nach dem Er- wogenen auch nichts an der Zuordnung der Kosten zum Privatbereich ändern. Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 30 dokumentiert eine private Zahlung im Zusammenhang mit einem Eintritt in den NP._____. Ebenfalls privater Natur war der Kauf eines Buchs über Paris (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 25; steht wohl im Zusammenhang mit dem für April in Paris geplanten Kurzurlaub). Keinen erkennbaren Geschäftsbe- zug weisen auch der Kauf eines Buches am 28. Mai (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 31), die Kosten für zwei Eintritte und Konsumationen in der Saunaose MN._____ in MO._____ (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 14) und der Kauf von Karten bei … im HR._____ Zürich (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 33) auf. Der bar bezahlte Gutschein für die C._____ … (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 59) war ein Geschenk des Beschuldigten an AM._____ (Urk. D1/26/6 S. 10) und diente nicht, wie von diesem in den Raum gestellt, der Weiterbildung eines Mitarbeiters. Sollte die am 29. August für Fr. 5.90 bei FF._____ in BB._____ (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 56) gekaufte Karte tatsächlich für einen Mitarbeiter erworben worden sein, wären die Kosten dafür im Rahmen der erwähnen Gesamtbetrachtung durch die jahrelange entschädigungslose Ver- wendung von technischer Infrastruktur der E._____ durch den Beschuldigten ab- gegolten. Einkäufe bei IA._____ (Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 71; Urk. 119//4/6, Beleg Nr. 45) sind nach dem Erwogenen generell mit dem Bereich "Motorrad" in Verbindung zu bringen und weisen deshalb allgemein keinen Geschäftsbezug auf. Ein Ge- schäftsbezug fehlt auch für die Rechnung Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 69, von N._____; sie bezieht sich (anders als Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 2, die in die Aufstel- lung der Untersuchungsbehörden Eingang gefunden hat) auf Motorradreifen. Die Motorradmiete bei Schlatter für Fr. 150.– (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 4) war vom Be- schuldigten persönlich zu bezahlen; es handelte sich um eine Ausgabe für eines seiner Hobbys. Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 49 datiert aus dem Jahr 2009 und fällt damit nicht in die inkriminierte Zeitspanne. Einkäufe in Motorradgeschäften wie POLO Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 50 [Oxford Abdeckplane] betreffen generell das Hobby des Beschuldigten; ein relevanter Geschäftsbezug besteht nicht. Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 13 für eine auf den Namen des Beschuldigten gebuchte Übernachtung vom 14. auf den 15. April in der Villa CB._____ in NQ._____, ge-

- 152 - hört zusammen mit Urk. 119/4/4, Belege Nr. 74, 82, 84, 86 und 87, zu einer Reihe von Quittungen, die eine vom Beschuldigten Mitte April mit seinem Sohn unter- nommene Reise dokumentieren (vgl. E. III.3.3.3.2). Der fehlende Geschäftsbezug ist offensichtlich. Die Belege Urk. 119/4/4, Nr. 72, 75 bis 79, 89 und 90 bis 92 ste- hen mit dem Kurzurlaub, den der Beschuldigte zusammen mit AM._____ vom 23. bis 26. April in Paris verbrachte, in Zusammenhang (vgl. E. III.3.2.2). Die Behaup- tung des Beschuldigten, "Einsatzgürtel kommen aus Frankreich", mit denen er womöglich einen Geschäftsbezug der Reise herzustellen versucht, stellt eine Schutzbehauptung dar. Urk. 119/4/7, Belege Nr. 8, 9, 13, 17, 18, 23, 24, 25, 44, 45 dokumentieren die Ausgaben anlässlich eines Aufenthalts des Beschuldigten und einer weiteren Person im Raum IZ._____ vom 4. bis 6. Juli. Gebucht war ge- mäss Hotelbeleg ein Doppelzimmer samt Eintritt in die Therme IJ._____. Die vom Beschuldigten aufgestellte Hypothese, die Übernachtung in der Villa LO._____ in Buch am LQ._____ stehe in Zusammenhang mit "Frontera bringen oder holen", ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel; der Aufenthalt war einer der verschie- denen Ausflüge in die Therme IJ._____, welche der Beschuldigte und AM._____ gemäss den Aussagen der letzteren gemeinsam unternommen hatten (Urk. D1/26/6 S. 6, 9); der Frontera wurde erst im August nach EJ._____ gebracht (vgl. sogleich). Sämtlichen bei dieser Gelegenheit generierten Kosten, ein- schliesslich der angeblichen "Arbeitskleidung", fehlt der Geschäftsbezug. Glei- ches gilt für das Bike-Kabelschloss gemäss Urk. 11974/7, Beleg Nr. 14). Urk. 119/4/10, Belege Nr. 21, 25, 31 und ein nicht mit einer Ziffer versehener Be- leg aus der Snack Box in NR._____ vom 18. Oktober [18:36 Uhr] weisen zusam- men mit Urk. 119/4/10, Beleg Nr. 36, weitere Kosten im Zusammenhang mit Feri- en aus, die der Beschuldigte mit AM._____ verbracht hatte, in diesem Fall vom

16. bis 22. Oktober 2014 im Tessin (vgl. E. III.3.2.2). Sie sind privater Natur. Als geschäftsbedingt anzuerkennen sind dagegen folgende Positionen: Fr. 110.– (entsprechend ca. EUR 100.–) für die Miete eines Autotransporters am

7. April für einen Tag bei IG._____ in IH._____ i.W. (bei ER._____; Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 70). Der Beleg weist die Mietkosten nicht aus; der Betrag von EUR 100.– entspricht etwas mehr als dem Doppelten für die Miete eines Autotrans- portanhängers gemäss Urk. 119/2/9, Beleg Nr. 2 [durchgestrichener Betrag] beim

- 153 - gleichen Anbieter; Fr. 80.– Prepaid Kosten im Rahmen der erwähnten Gesamtbetrachtung (Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 55; Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 57); Fr. 13.60 für Verpflegung im Kanton NT._____ (NK._____) am 27. Februar (Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 32), die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatztei- len für den Chevrolet Trailblazer bei NS._____ in NT._____ (Urk. 119/4/2, Beleg Nr. 11) steht; Fr. 17.60 für Getränke in NU._____, also am Sitz der E._____ am 17. Februar (Urk. 119/4/3, Beleg Nr. 34); Fr. 8.50 (ca. entsprechend EUR 7.47) für am 18. April bei BS._____ in HZ._____ gekauftes Sommerscheibenklar (Urk. 119/4/4, Beleg Nr. 83). Einschränkend ist festzuhalten, dass damit nicht die Annahme verbunden ist, dass die Fahrt nach HZ._____ geschäftsbedingt war. Tatsächlich lassen die Akten keinen geschäftli- chen Grund für diese erkennen; Fr. 17.90 für ein Buch BVG (Urk. 119/4/6, Beleg Nr. 48); Fr. 45.25 für Bremsbeläge für den Opel Omega (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 8); Fr. 344.85 und Fr. 865.50 für die Reparatur des Opel Frontera in EJ._____: Der Beschuldigte bringt die Ausgaben am 6. und 28. August (Urk. 119/4/8, Belege Nr. 9, 40, 42, 41, 48) mit einer Reparatur des Opel Frontera in EJ._____ in Zusam- menhang. Dass am 6. August ein Autotransporter für eine Dauer gemietet wurde, die es (gerade so) erlaubte, den Hin- und Rückweg zwischen Zürich und EJ._____ zurückzulegen, steht fest (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 9). Erstellt ist auch, dass jemand am 26. August per Bahn von Winterthur nach EJ._____ fuhr (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 40 bis 42), und dass um 13:29 Uhr in EJ._____ getankt wurde (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 48). Um 16:10 Uhr wurde die Karte der Beschul- digten an der Tankstelle von FP._____ … in NV._____ zum Tanken eingesetzt (Urk. 119/4/8, Beleg Nr. 55; vgl. Urk. 81/18/1), was mit der Fahrzeit ab EJ._____ und damit mit der Behauptung des Beschuldigten, die Beschuldigte habe das Fahrzeug abgeholt, vereinbar ist. Die Kosten von total Fr. 344.85 für Bahntickets und die Miete eines Transportfahrzeugs (Treibstoff separat) sind zusammen mit den am 26. August vom Konto der E._____ bezogenen EUR 700.– entsprechend Fr. 865.50, die der Barzahlung der Werkstattrechnung gedient haben müssen, als

- 154 - geschäftsbedingte Barauslagen anzuerkennen. Belastungen der privaten Konten des Beschuldigten oder von B._____, die mit einer namhaften Zahlung in Deutschland korrelieren würde, gab es zum fraglichen Zeitpunkt keine (Urk. 81/18/1; Urk. 81/18/16; Urk. D1/27/3). Hingegen kann die Fahrt per Bahn zwischen AL._____ und ER._____ am 8. August nicht mit geschäftlichen Aktivitä- ten der E._____ in Verbindung gebracht werden; Fr. 265.– (ca. entsprechend EUR 244.–) für Auslagen für öffentlichen Verkehr an- lässlich der vom Beschuldigten besuchten Fachtagung bei der J._____ in FD._____ am 26. und 27. November (Urk. D1/15/11, Blatt 8; Urk. 119/4/11, Bele- ge Nr. 12 bis 29 und 56 bis 58, 61 sowie 72. Die ausgewiesenen Kosten sind ins- gesamt zu den geschäftsbedingten Kosten zu schlagen, allerdings mit der Be- merkung, dass damit zugunsten des Beschuldigten auch gewisse Kosten berück- sichtigt werden, die nach Abschluss der Fachtagung anfielen. Privater Natur wa- ren dagegen die Ausgaben bei CV._____ und Karstadt in FD._____ (Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 59; Urk. 119/4/11, Beleg Nr. 10). Zusammengefasst ist für das Jahr 2014 von bar bezahlten Geschäftsauslagen (ohne Restaurantkosten und Benzin) von Fr. 6'766.15 (Fr. 4'997.95 zzgl. Fr.1'768.20) auszugehen. 5.6.4.3 In Urk. D1/7/10 und in der dieser inhaltlich entsprechenden Liste Urk. D1/7/22 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die ent- sprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien der Quittungen aus Urk. 119/4/1-12]) für das Jahr 2014 bar bezahlte Kosten von Besuchen in den Restaurants FR._____ und GT._____ in Zürich, GL._____ in DV._____, NW._____ in NX._____ (Pizzakurier), NY._____ in Luzern, NZ._____ in …, OA._____ in OB._____, OC._____ in OD._____, GS._____ in BC._____, McDo- nald's in Zürich am 12. Juli, OE._____ in Winterthur, GM._____ in Zürich, OF._____s in Winterthur, …-platz in EW._____, OG._____ in MR._____, OH._____ in Zürich, OI._____ in EW._____ und in der Pizzeria BW._____ in CA._____ aufgeführt. Zusätzlich finden sich (über die Quittungen aus NH._____, IZ._____, dem Tessin und FD._____ hinaus) in den Urk. 119/4/1-12 Belege für in bar bezahlte Restaurantbesuche im Restaurant im McDonald's in HX._____ am

- 155 -

18. Mai (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 34) und am 6. September in DV._____ und BB._____ (Urk. 119/4/9, Belege Nr. 38, 42), im OJ._____ in OK._____ (Urk. 119/4/9, Belege Nr. 14, 44), und für Lieferungen der Pizza-Kuriere LI._____ (Urk. 119/4/5, Beleg Nr. 31) und OL._____ an die Wohnadresse von AM._____ in LJ._____ (Urk. 119/4/12, Beleg Nr. 6). Die Ausgaben im Restaurant Pizzeria BW._____ in der Höhe von total Fr. 159.– sind als (potentielle) Patrouillenverpflegung zu den geschäftsbedingten Kosten zu schlagen. Sodann nahm der Beschuldigte am 22. und 23. September an einem Kurs der OM._____ GmbH in OK._____ teil (Urk. D1/15/11, Blatt 6). Das bar be- zahlte Essen im dortigen Restaurant OJ._____ von zweimal Fr. 16.90 (Urk. 119/4/9, Beleg Nr. 14, 44), ist in diesem Zusammenhang zu sehen und die ent- sprechenden Kosten von Fr. 33.80 als geschäftsbedingtes, auswärtiges Essen zu berücksichtigen (vgl. E. III.5.2.3.). Im Übrigen ist ein Geschäftsbezug nicht ersicht- lich. Zusammengefasst ist für das Jahr 2014 von Kosten für geschäftsbedingte Res- taurantbesuche von insgesamt Fr. 192.80 auszugehen. 5.6.4.4 Die in der Liste der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für die das Jahr 2014 erfassten Vorgänge (Urk. D1/7/33 und Urk. D1/7/40; vgl. auch Urk. D1/7/36; 96 Zahlungen mit der Karte im Totalbetrag von Fr. 6'387.90; 68 Zahlungen in bar im Totalbetrag von Fr. 2'610.45) sind durch die Kontounterlagen (Urk. D1/27/7) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/4/1-12; vgl. auch Urk. D1/7/42) dokumentiert. Es ergeben sich durchschnittliche monatliche Benzinbezüge von Fr. 749.85. Die zusätzlich zu den in den Listen aufgeführten, durch Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Kon- to ausgewiesenen Benzinkosten, sind bei der Berechnung bzw. Schätzung der "bar bezahlten Geschäftsauslagen" zu ignorieren; sie beeinflussen das Ergebnis nicht. Die ausgewiesenen Benzinkosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft im Um- fang von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei einem Benzin- preis im Jahr 2014 von zwischen Fr. 1.44 und Fr. 1.78 pro Liter Benzin (vgl. die Kopien der Barbelege in Urk. D1/7/42) um die 310 Liter Treibstoff pro Monat.

- 156 - Ab Oktober 2012 fielen nach dem Erwogenen (E. III.5.4.4.4) im Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit monatlich ungefähr 1'650 Kilometer an. Die Beschaf- fung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstätigkeit nötiger Ausrüstung und technischer Infrastruktur war erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und wo nötig erneuert und ergänzt, Verbrauchsmate- rial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Strassenverkehrsamt, Handels- registeramt, Anwalt etc.) erledigt werden. Auch im Jahr 2014 lassen die vorhan- denen Belege - vor diesem Hintergrund wenig überraschend - nur auf moderate geschäftsbedingte Reisetätigkeit schliessen. Nebst gelegentlichen Besorgungen im Umkreis von bis zu 30 Kilometern vom Bürostandort in AK._____ etwa in den erwähnten Grossverteilern, Fachmärkten, bei L._____ und M._____ sind einzelne geschäftsbedingte Fahrten namentlich aktenkundig (Urk. 119/4/1-12; Urk. D1/27/7) nach ER._____ (N._____ [2x] und ein weiteres Mal IG._____) sodann nach EJ._____/D, nach DC._____ (Q._____ ag), nach NT._____ (NS._____ [Er- satzteile]) und an je zwei Tagen nach OK._____ und EW._____ (Weiterbildung). Nimmt man auch für das Jahr 2014 2'000 geschäftsbedingt gefahrene Kilometer monatlich an, deckt das die aufgrund der Geschäftstätigkeit der E._____ notwen- digen Fahrten vor diesem Hintergrund weiterhin ab. Unter Berücksichtigung des Durchschnittsverbrauchs der für den Patrouillendienst eingesetzten Fahrzeugflot- te von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und einem durchschnittlichen Benzinpreis im Jahr 2014 von Fr. 1.61 ergeben sich geschätzte geschäftsbedingte Benzinkos- ten von monatlich Fr. 565.– bzw. Fr. 6'780.– jährlich. 5.6.4.5 Den Bargeldbezügen von Fr. 31'033.52 stehen zusammengefasst ein To- tal "bar bezahlter Geschäftsauslagen" von Fr. 13'738.95 (Fr. 6'766.15 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 192.80 [Restaurantbarauslagen] zzgl. 6'780.– [Benzinkos- ten]) gegenüber. Es verbleiben dem Beschuldigten für das Jahr 2014 privat anzu- rechnende Bargeldbezüge von Fr. 17'294.60. 5.6.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der Rückerstattung des Hotel KX._____ Resort vom 26. Februar 2014 im Betrag von Fr. 337.99 und der (Mehrwertsteuer-) Rückerstattungen betreffend dem Beschuldigten privat zu- geschriebenen Rechnungen vom 1. Juli 2014 in den Beträgen von Fr. 78.98 resp.

- 157 - Fr. 84.20 durch KQ._____ und ON.______, www.KN._____.de, sowie am 17. Juli 2014 in der Höhe von Fr. 123.34 durch das MY._____ Institut für OP._____ GmbH, entsprechend total Fr. 624.50, folgendes: Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2014 private Rechnungen im Betrag von Fr. 6'797.85, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 1'512.40 und private Restaurantbesuche für Fr. 1'297.10 zulasten des Kontos der E._____ und tätigte private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 17'294.60, wo- raus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 26'901.95 oder Fr. 2'241.80 oder monatlich ergaben. Die ihm anzurechnenden Zahlungen auf das Konto der E._____ glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er Fr. 26'277.45 oder monatlich durchschnittlich Fr. 2'189.80 mehr aus der Firma bezog, als er zurück- zahlte. 5.7.1 Für den Zeitraum von Januar bis zum 16. November 2015 gehen die Unter- suchungsbehörden von insgesamt 12 privaten Rechnungen in einem Gesamtbe- trag von Fr. 4'731.94 aus, die der Beschuldigte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 i.V.m. Urk. D1/16/10). Die entsprechenden Bu- chungen zulasten des Kontos der E._____ sind unter Berücksichtigung folgender Korrektur ausgewiesen (Urk. D1/27/7): Die Rechnung von V._____ in der Höhe von EUR 2'498.90 entsprechend Fr. 2'998.68 für eine neue Auspuffanlage für die Harley wurde in bar bezahlt (Urk. 119/12, Beleg Nr. 276). Es handelt sich zwar entgegen der Auffassung des Beschuldigten um Kosten, die er privat zu bezahlen hatte. Sollten die dafür benötigten Barmittel aus dem Vermögen der E._____ stammen, sind diese allerdings Teil der inkriminierten Bargeldbezüge und daher der Logik der Staatsanwaltschaft bei der Berechnung bzw. Schätzung des Ein- kommens des Beschuldigten folgend an dieser Stelle beiseitezulassen, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden. Es bleiben noch 11 Buchungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'733.26, die im vorliegenden Kontext von Bedeutung sind. Die Kosten für die private Stromrechnung des Beschuldigten weisen keinen Ge- schäftsbezug auf. Es gilt das bereits Erwogene. Die Kosten für Kinobesuche, Mo- torradunterhalt, Motorradzubehör und -bekleidung dienten der Freizeitgestaltung des Beschuldigten und waren als solche auch von ihm zu tragen, wobei bei Ein-

- 158 - käufen in Motorradgeschäften gemäss dem bereits Erwogenen grundsätzlich da- von auszugehen ist, dass das Erworbene keinen anderen Zusammenhang als Motorräder und Motoradfahren hat. Bei jeder anderen Möglichkeit handelt es sich um eine bloss theoretische, die im vorliegenden Kontext der Plausibilität entbehrt. Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte in der Berufungsverhandlung sein an sich gutes Gedächtnis offenbarte und Bemerkungen wie "kann auch Werkzeug oder Arbeitskleidung sein [Regen- schutz]" deshalb und im Licht seines insgesamt sehr zweifelhaften Aussagever- haltens regelmässig als Schutzbehauptungen zu bewerten sind. Die Kosten der (stets auf ein Jahr angelegten) TCS Mitgliedschaft in der Höhe von Fr. 99.– sind im Rahmen der bereits mehrfach erwähnten Gesamtbetrachtung den geschäfts- bedingten Kosten zuzuschlagen. Die Kosten des ETI Schutzbriefes, der weltweit einen umfassenden Reiseschutz bietet, also weit über die für die E._____ allen- falls interessante Pannenhilfe im benachbarten europäischen Ausland (v.a. Deutschland) hinausgeht, hatte der Beschuldigte dagegen selber zu tragen. Zusammengefasst ist von über das Konto der E._____ bezahlten privaten Rech- nungen des Beschuldigten im Jahr 2015 in einem Gesamtbetrag von Fr. 1'634.25 (Fr. 1'733.26 abzgl. Fr. 99.– [TCS-Mitgliedschaft]) auszugehen. 5.7.2 Die Untersuchungsbehörden gehen weiter davon aus, dass der Beschuldig- te im Zeitraum von Januar bis zum 16. November 2015 10 Mal Einkäufe bei den Lebensmittelhändlern C._____, BA._____ und BP._____ in einem Gesamtbetrag von Fr. 539.20 mittels Karte mit finanziellen Mitteln der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/8 [ohne "bar"]). Die entsprechenden Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen, mit Ausnahme derjenigen für den Einkauf bei BA._____ über Fr. 61.15 am 14. März (Urk. D1/27/7), der bar be- zahlt wurde (Urk. 119/6, Beleg Nr. 70). Aus diesen ergeben sich auch die Orte der Einkäufe, wie sie in den von den Untersuchungsbehörden erstellten Listen erfasst sind. Es ist folglich von neun in der inkriminierten Phase mit der Karte der E._____ bezahlten Lebensmitteleinkäufen in einem Gesamtbetrag von Fr. 478.05 auszugehen. Ausgabenbelege finden sich in Urk. 119/6 für die Einkäufe bei C._____ am 24. Februar (Beleg Nr. 64) und 14. März (Beleg Nr. 72), bei

- 159 - BA._____ am 12. Mai (Beleg Nr. 67) und am 17. Mai (Beleg Nr. 69), bei C._____ am 21. Mai (Beleg Nr. 74), am 22. Mai (Beleg Nr. 73) und am 14. Juni (Beleg Nr. 62), bei BP._____ am 18. August (Beleg Nr. 65) und bei BA._____ am 5. Oktober (Beleg Nr. 68). Die Sammlung der Belege ist vollständig. Die Einkäufe sollen ge- mäss dem Beschuldigten erneut im Wesentlichen als Bürobedarf und Verpflegung einen geschäftlichen Hintergrund gehabt haben. Am 21. Mai und 5. Oktober habe er gearbeitet, womit er sinngemäss geltend macht, die entsprechenden Einkäufe bei C._____ und BA._____ nicht getätigt zu haben. Die zulasten des Kontos der E._____ mittels Kartenzahlung getätigten Einkäufe betrafen auch im Jahr 2015 mit Toiletten- und Haushaltpapier, Reinigungs- und Waschmitteln, Hygieneartikeln, Lebensmitteln einschliesslich Kaffee- und Trink- schokoladenpulver, Ricola Bonbons und Getränken sowie Zigaretten der Marke Kent Produkte, die eindeutig dem persönlichen Gebrauch zuzuordnen sind, auch wenn sie teilweise zur Pflege von bei der Arbeit oder auf Patrouille getragenen Kleidungsstücken eingesetzt worden sein sollten. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar bis zum 16. November 2015 Einkäufe in einem Gesamtbetrag von Fr. 539.20 für sich persönlich mit der Karte der E._____ tätigte. Soweit er Toilet- tenpapier, Kaffee, Putzmittel, Gebührensäcke, Milch etc. teilweise im Büro ver- wendete, gelten die entsprechenden Kosten im Rahmen einer Gesamtbetrach- tung als durch die jahrelange entschädigungslose private Nutzung der von der E._____ finanzierten technischer Infrastruktur als abgegolten, zumal das Büro der E._____ auch vor allem durch den Beschuldigten genützt wurde und sich die zeit- liche Dauer der geschäftlich nötigen Präsenz dort unter Berücksichtigung der Ge- schäftstätigkeit der E._____ in engen Grenzen hielt. 5.7.3 Die Untersuchungsbehörden gehen ferner davon aus, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 14 Restaurantbesuche im Totalbetrag von Fr. 1'225.90 mittels Karte der E._____ bezahlte (Urk. D1/22/5 S.21 i.V.m. Urk. D1/7/23). Die entsprechen- den Buchungen zulasten des Kontos der E._____ sind ausgewiesen. Die Kosten betreffen Besuche in den Restaurants OQ._____ und FR._____ in Zürich, Win- zerhaus in Weiningen, GT._____ in Zürich, OR._____ in Zürich und McDonald's

- 160 - in DV._____. Ein Geschäftsbezug ist vor dem Hintergrund der Geschäftstätigkeit der E._____ bei keinem dieser Essen ersichtlich. Insgesamt ist von mittels Karte über die E._____ abgerechneten privaten Restaurantkosten für den inkriminierten Zeitraum des Jahres 2015 in der Höhe von Fr. 1'225.90 auszugehen. 5.7.4.1 Die Untersuchungsbehörden gehen für den Zeitraum von Januar bis zum

16. November 2015 von den in der Liste Urk. D1/16/6 mit Buchungsdatum, Ort und Währung erfassten Barbezügen zulasten des Kontos der E._____ aus (Urk. D1/22/5 S. 20 i.V.m. Urk. D1/16/6). Die Barbezüge summieren sich auf Fr. 39'417.90 (ohne Barbezug von Fr. 1'000.– vom 18. November). Sie sind durch die Kontoauszüge, aus denen auch ersichtlich ist, wann die Bezüge tatsächlich erfolgten, belegt (Urk. D1/27/7). 5.7.4.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt für den inkriminierten Zeitraum des Jah- res 2015 Barauslagen ("Reisekosten", "Anderes", "Getränke"; Urk. D1/7/11) in ei- nem Gesamtbetrag von Fr. 2'740.50 (Fr. 5'053.45 abzgl. Fr. 796.80 Restaurant bar [Urk. D1/7/22] und Fr. 1'516.15 Benzin bar [Urk. D1/7/41]) als geschäftsbe- dingt an. Zusätzlich finden sich in Urk. 119/5/1-5 die vom Beschuldigten in Urk. 150/6/4 aufgelisteten Quittungen für Barzahlungen. Auf diese zusätzlichen Quittungen ist vorliegend zunächst einzugehen, soweit sie weder Restaurantbesuche noch Treibstoff zum Gegenstand haben. Die in Urk. 119/12 zusätzlich vorhandenen Barbelege (vom Beschuldigten nicht in seine Liste aufgenommen) finden am Schluss Erwähnung, soweit sie geschäftsbedingt sind. Der Beschuldigte besuchte vom 26. bis 31. Januar, am 18. und 19. März, am 20. und 21. April, vom 18. bis 21. Mai, am 14. und 15. September und unmittelbar vor seiner Verhaftung eine Weiterbildung der J._____ in FD._____. Die Kosten für Transport und Verpflegung während dieser Ausbildung (Urk. 119/5/ 1, Belege Nr. 14, 26, 28 bis 33; Urk. 119/5/3, Belege Nr. 10, 11; Urk. 119/5/4, Belege Nr. 21, 22,

66) stellen geschäftsbedingte Kosten dar (total EUR 199.90 entsprechend ca. Fr. 220.–), nicht aber der (erneute) Kauf eines Adapters (Urk. 119/5/1, Beleg Nr. 9;

- 161 - persönliche Ausrüstung), von Zeitschriften u.ä. (Urk. 119/5/1 Belege Nr. 21; Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 37). Die Kosten für Getränke im Restaurant GN.______ Bar (Urk. 119/5/1, Beleg Nr.

10) können weder zeitlich noch örtlich mit Geschäftsaktivitäten der E._____ in Verbindung gebracht werden. Es handelt sich wie beim am 24. Januar im Kino MZ._____ in EF._____ für Getränke ausgelegten Betrag (Urk. 119/5/1, Beleg Nr.

27) um private Kosten. Gleiches gilt für die Ausgaben für Getränke im ... (Urk. 119/5/2, Beleg Nr. 38) und bei GD._____ in Zürich (Urk. 119/5/2, Belege Nr. 9, 39), bei Beck… in EF._____ (Urk. 119/5/3, Beleg Nr. 25), im OS._____ in AL._____ (Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 36; Urk. 119/5/5, Belege Nr. 33, 34), zumal die E._____ seit langem über ein Büro verfügte, so dass auch Mitarbeiter- und Ein- stellungsgespräche etc. dort stattfinden konnten, und der Beschuldigte sich in seinem üblichen Umfeld auf eigene Kosten zu verpflegen hatte. Entsprechend haben auch die Kosten für Verpflegung am 24. Februar bei C._____ in BB._____ (Urk. 119/5/2, Beleg Nr. 19) und die mit den Stichworten "Bürobedarf Verpfle- gung" versehenen Einkäufe bei C._____ in AL._____ am 4. und 26. Mai (Urk. 119/5/2, Belege Nr. 61, 62) und am 10. Juni (Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 38) als privat zu gelten. Die Patrouille war verpflegt anzutreten; der Einkauf gemäss Urk. 119/5/1, Beleg Nr. 11, war privat zu berappen. Keinen erkennbaren Ge- schäftsbezug weisen schliesslich auch die Kosten gemäss Urk. 119/5/1, Belege 13 und 14, die Parkplatzkosten in … (Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 35), Kosten für die Bahnbillette (Urk. 119/5/4, Belege Nr. 39, 40) vom 7. Mai und die Paketkosten in HZ._____ (Urk. 119/5/4, Belege Nr. 33 [EUR 267.88], 34[EUR 35.–]) und EM._____ (Urk. 119/5/4, Beleg Nr. 35) auf. Letztere stehen namentlich in keinem Zusammenhang mit geschäftsbedingten Lieferungen von Waren aus Deutsch- land; der Beschuldigte beschäftigte sich in dieser Zeit nachweislich vor allem mit der Harley und entsprechendem Zubehör. Die Maschine wurde gemäss Urk. D1/17/2 am 23. Juni 2015 über die Grenze in die Schweiz gebracht. Die Miete ei- nes Transporters bei P._____ am 23. Juni (Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 9) und die OT._____ Rechnung vom 15. Juni für die Lieferung der Harley steht in diesem Zusammenhang und waren nach dem Erwogenen (E. II.3.2.1.4) vom Beschuldig- ten selber zu tragen. Die Beschaffung von Stühlen bei OU._____ in BB._____

- 162 - (Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 8) lässt sich auch nicht mit der Geschäftstätigkeit der E._____ in einen relevanten Zusammenhang bringen; namentlich verfügte diese bereits seit Oktober 2012 über ein eingerichtetes Büro. Mangels eines relevanten Geschäftsbezugs sind auch die bei der Gelegenheit dieses Kaufs entstandenen Kosten für Verpflegung (Urk. 119/5/5, Beleg Nr. 23) nicht zu den geschäftsbeding- ten Barauslagen zu schlagen. Nebst den im Zusammenhang mit der Weiterbildung des Beschuldigten in FD._____ stehenden Barauslagen von total ca. Fr. 220.– sind noch die Kosten der Miete eines Klubhauses in EV._____, und die damit zusammenhängenden Kosten von Einkäufen vom 29. August bei C._____ in EV._____ (Urk. 119/12, Be- lege Nr. 11, 71 und 80) in einem Totalbetrag von Fr. 505.65 als geschäftsbedingt zu berücksichtigen. Am fraglichen Tag fand gemäss Einsatzplan (Urk. D1/2/17) und den übereinstimmenden Aussagen von AJ._____ und AN._____ dort eine Weiterbildung mit anschliessender Grillade statt. Die von der Verteidigung angeführten "gefundenen" vier Rechnungen (Urk. 149 S.

19) wurden nicht bar bezahlt. Die handschriftlichen Anmerkungen auf der Rech- nung der J._____ vom 3. März 2015 vermerken nicht Barzahlungen, sondern die per Überweisung getätigten Ratenzahlungen (Urk. D1/27/7). Die weiteren Rech- nungen weisen einen unberührten Einzahlungsschein auf, wurden also nicht bar, sondern per Überweisung oder noch nicht bezahlt. Eine Buchung im Betrag der AHV-Rechnung geht aus den Kontounterlagen der E._____ für den 19. August hervor (Urk. D1/27/). Zusammengefasst ist für den inkriminierten Zeitraum des Jahres 2015 von bar bezahlten Geschäftsauslagen (ohne die nachfolgend zu behandelnden Restau- rantkosten und Benzin) von Fr. 3'466.15 (Fr. 2'740.50 zzgl. Fr. 220.– [FD._____], Fr. 505.65 [EV._____]) auszugehen. 5.7.4.3 In Urk. D1/7/9 und in der dieser inhaltlich entsprechenden Liste Urk. D1/7/22 wurden von den Untersuchungsbehörden unter Hinweis auf die ent- sprechenden Quittungen (vgl. Urk. D1/7/42 [Kopien]) für das Jahr 2015 bar be- zahlte Kosten von Besuchen in den Restaurants FR._____, OV._____ und

- 163 - JR._____ in Zürich, OW._____ in Winterthur, Pizzeria BW._____ in CA._____ und OX._____'s Pizza in AL._____ aufgeführt. Ein Geschäftsbezug (Patrouille) ist einzig aber immerhin bei den Essen im Restaurant Pizzeria BW._____ in CA._____ anzunehmen. Die zu berücksichtigenden Kosten belaufen sich auf total Fr. 88.–. Zusätzliche Barauslagen für Restaurantbesuche (über diejenigen in FD._____ hinaus) sind nicht dokumentiert bzw. weisen - wie die in der Liste der Untersuchungsbehörden aufgeführten - unter Berücksichtigung von Ort, Zeit und Geschäftstätigkeit der E._____ keinen erkennbaren Geschäftsbezug auf. 5.7.4.4 Die in der Liste der mit Karte und in bar bezahlten Benzinkosten für das Jahr 2015 erfassten Vorgänge (Fr. 1516.15 bar; Fr. 4688.21 mit Karte; Urk. D1/7/34 und Urk. D1/7/41; vgl. auch Urk. D1/7/36) sind durch die Kontounter- lagen (Urk. D1/27/7) und die vorhandenen Quittungen in der Belegsammlung der E._____ (Urk. 119/5/1- 5; Urk. 119/6) dokumentiert. Es ergeben sich durchschnitt- liche monatliche Benzinbezüge von Fr. 590.–. Die zusätzlich zu den in den Listen aufgeführten Ausgabenbelege und Buchungen auf dem Konto der E._____ sind bei der Berechnung bzw. Schätzung der "bar bezahlten Geschäftsauslagen" zu ignorieren; sie wirken sich auf das Ergebnis nicht aus. Die ausgewiesenen Ben- zinkosten akzeptiert die Staatsanwaltschaft im Umfang von durchschnittlich Fr. 500.– pro Monat. Das entspricht bei einem Benzinpreis im inkriminierten Zeitraum des Jahres 2015 von grob zwischen Fr 1.32 und Fr. 1.7 um die 330 Liter Treib- stoff. Ab Oktober 2012 fielen nach dem Erwogenen (E. III.5.4.4.4) im Zusammenhang mit der Patrouillentätigkeit monatlich ungefähr 1'650 Kilometer an. Die Beschaf- fung von Uniformen und weiterer für die Geschäftstätigkeit nötiger Ausrüstung und technischer Infrastruktur war erfolgt, vorhandenes Material und Infrastruktur musste noch bewirtschaftet und, wo nötig, erneuert und ergänzt, Verbrauchsma- terial besorgt und Behördengänge und Ähnliches (Strassenverkehrsamt, Handels- registeramt, Anwalt etc.) erledigt worden. Auch im Jahr 2015 lassen die vorhan- denen Belege - vor diesem Hintergrund wenig überraschend - nur auf moderate geschäftsbedingte Reisetätigkeit schliessen. Der Beschuldigte scheint sich vor al- lem mit der Bezahlung seiner Busse, dem Kauf etc. der Harley und seiner Weiter-

- 164 - bildung in FD._____ beschäftigt zu haben. Nebst den üblichen gelegentlichen Be- sorgungen und internen Weiterbildungen im Umkreis von vielleicht 30 Kilometern vom Bürostandort in AK._____ fallen nur eine Fahrt nach ER._____ (Reifen) und diejenigen nach FD._____ im September und November als besondere ge- schäftsbedingte Fahrten auf. Nimmt man auch für das Jahr 2015 2'000 ge- schäftsbedingt gefahrene Kilometer monatlich an, deckt das die aufgrund der Ge- schäftstätigkeit der E._____ notwendigen Fahrten vor diesem Hintergrund weiter- hin ab. Unter Berücksichtigung des Durchschnittsverbrauchs der für den Patrouil- lendienst eingesetzten Fahrzeugflotte von ca. 17,5 Liter pro 100 Kilometer und ei- nem durchschnittlichen Benzinpreis im Jahr 2015 von Fr. 1.51 ergeben sich ge- schätzte geschäftsbedingte Benzinkosten von monatlich Fr. 530.– bzw. Fr. 6'360.– jährlich. 5.7.4.5 Den Bargeldbezügen im Jahr 2015 bis am 16. November von Fr. 39'417.90 stehen zusammengefasst ein Total "bar bezahlter Geschäftsausla- gen" von (Fr. 3'465.15 [allgemeine Barauslagen] zzgl. Fr. 88.– [Restaurantbaraus- lagen] zzgl. 6'360.– [Benzinkosten]) gegenüber. Es verbleiben dem Beschuldigten für das Jahr 2015 privat anzurechnende Bargeldbezüge von Fr. 29'504.75. 5.7.5 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung der Rückzahlungen des Beschuldigten auf das Konto der E._____ am 17. April 2015 (Fr. 2'506.40), am 4. Juni 2015 (Fr. 2'450.–, Fr. 185.75) und am 6. Oktober 2015 (Fr. 737.15), der ihm anzurechnenden Mehrwertsteuerrückerstattungen vom 10. Juli 2015 in der Höhe von Fr. 40.62 durch CC._____, OY._____, und am 2. Oktober 2015 in der Höhe von Fr. 153.65 durch OZ._____, PA._____, AI._____... sowie dem auf das Konto der E._____ geflossenen Erlös des Verkaufs von Gegenständen, die ihm gehörten oder deren Zahlung mit Mitteln der E._____ ihm angelastet wird (namentlichen Motorradzubehör und Taschen, nicht aber die Fotoausrüstung, die gemäss seinen Aussagen der E._____ gehörte und deren Kosten ihm nicht ange- rechnet werden), von total Fr. 772.20 (Urk. D1/27/7, Gutschriften vom 29. April, 20., 21. und 24. Mai, vom 11. und 12. und 22. Juni, 6. Juli und 5. Oktober), ent- sprechend total Fr. 6'845.75, folgendes:

- 165 - Der Beschuldigte bezahlte im Jahr 2015 bis zum 16. November private Rechnun- gen im Betrag von Fr. 1'634.–, private Einkäufe bei Lebensmittelhändlern im Wert von Fr. 539.– und private Restaurantbesuche für Fr. 1'225.90 zulasten des Kon- tos der E._____ und tätigte private Bargeldbezüge zulasten der E._____ von Fr. 29'504.75, woraus sich in der Summe Privatbezüge von total Fr. 32'903.65 oder Fr. 3'133.70 monatlich ergaben. Die ihm anzurechnenden Zahlungen auf das Konto der E._____ glich diese Privatbezüge nur teilweise aus, sodass er Fr. 26'057.90 oder bis Mitte November 2015 monatlich durchschnittlich Fr. 2'481.70 mehr aus der Firma bezog, als er zurückzahlte.

6. Bei einer Gesamtschau auf das Beweisergebnis besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte in den inkriminierten Zeiträumen von April 2012 bis Mitte November 2015 als faktischer Geschäftsführer der E._____ mittels Zahlungen privater Auslagen über das Konto der E._____ und Bargeldbezügen ab dem Konto der E._____, die er für private Zwecke einsetzte, einen verdeckten Lohn für seine Tätigkeit bei der E._____ in der Grössenordnung von monatlich Fr. 900.– (April 2010 bis April 2012) respektive Fr. 1'900.– (Juni 2012 bis Mitte No- vember 2015; E.III.5.3.5, E. III.5.4.5, E. III.5.5.5, E. III.5.6.5 und E. III.5.7.5) be- zog. Die Höhe der angenommenen Lohnzahlung beruht dabei - trotz einlässlicher Auseinandersetzung mit den vorhandenen Bankunterlagen und Belegen - genau- genommen auf einer Schätzung, die naturgemäss gewisse Unschärfen aufweist. Das Ergebnis dieser Schätzung ist im Gesamtkontext der Beweislage zu sehen, die es ergänzt und bestätigt, und die nur den Schluss zulässt, dass der Beschul- digte seinen Lebensunterhalt nicht nur aus Arbeitslosen- und Sozialhilfegeldern bestritt, sondern zusätzlich massgeblich auf die Gelder der E._____ zurückgriff. IV. A. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Anklagepunkt 1.2.) Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass es Indizien dafür gebe, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht habe, ein rechtsgenügender Nachweis, dass der

- 166 - Beschuldigte während seines Führerausweisentzuges ein Motorrad gelenkt habe, aber fehle. Zwar ist in der Tat davon auszugehen, dass die Motorräder aus- schliesslich den privaten Bedürfnissen des Beschuldigten dienten, und er über die Verwendung der Bankkarte der E._____ entschied und diese zumindest gross- mehrheitlich einsetzte. Der Beschuldigte liess sich zudem auch in der Vergan- genheit durch einen Führerausweisentzug nicht davon abhalten, ein Motorfahr- zeug zu lenken (Urk. 171). Allerdings lassen sich die mit der Bankkarte der E._____ bezahlten Benzinbezüge an den anklagegegenständlichen Tagen allein aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht mit rechtsgenügender Sicherheit einem Mo- torrad zuordnen; mit Kleinmengen können auch Reservekanister und Autos be- tankt werden. Der Beschuldigte kann zudem - wie im Übrigen in den Autos - auch mitgefahren sein. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des mehrfachen Fah- rens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG folglich in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils freizusprechen. B. Gewerbsmässiger Betrug (Anklagepunkte 1.1 und 1.3) 1.1 Des gewerbsmässigen Betrugs macht sich schuldig, wer berufsmässig (BGE 119 IV 129 E. 3) in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu ei- nem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt (Art. 146 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Betrugstatbe- stand die Absicht unrechtmässiger Bereicherung und Vorsatz bezogen auf die ob- jektiven Tatbestandselemente voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, so- wie dann, wenn der Täter den Geschädigten von der möglichen Überprüfung ab-

- 167 - hält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der An- gaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Das gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozial- versicherungen. Die Behörden haben es in der Hand, einen Bezüger durch gele- gentliches Nachfragen zu Angaben zu seinen für den Leistungsbezug wesentli- chen Verhältnissen zu bewegen. Bereits einfache falsche Angaben auf solche Fragen, wie etwa die Bestätigung keine (weiteren) Einnahmen zu erzielen, kön- nen angesichts der regelmässig bestehenden gesetzlichen Pflicht zu vollständi- gen und wahrheitsgetreuer Auskunftserteilung (§ 18 SHG/ZH, vgl. zur Abklärung der Verhältnisse auch § 27 f. SHV/ZH; Art. 105 ff. AVG) als aktives Tun grund- sätzlich arglistig sein (vgl. BGE 6B_1323/2019 E. 3.). Die Behörde handelt jedoch leichtfertigt, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hin- gegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozi- alhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Ver- mögenswerte enthalten (BGE 6B_152/2020 E. 3.2; BGE 6B_576/2010 E. 4.1.2; BGE 6B_1437/2017 E. 1.2). Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr. Dass der Getäuschte an der Wahrheit des Vorbringens des Täuschenden zweifelt, schliesst einen Irr- tum im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nach bundesgerichtlicher Praxis nament- lich dann nicht aus, wenn erst die sichere Kenntnis über die Täuschung eine Leis- tungsverweigerung ermöglicht (BGE 6B_125/2012 E. 6.4; a.M BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 130).

- 168 - Die durch die arglistige Täuschung motivierte Vermögensdisposition muss einen Vermögensschaden bewirken. Im Bereich der Sozialversicherungen setzt das den unrechtmässigen Bezug von Leistungen voraus. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt, namentlich ganz oder teilweise arbeitslos ist und einen anre- chenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Als arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver- hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht, als teilweise arbeitslos u.a. wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitstelle sucht (Art. 10 AVIG). Ein Ar- beitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 AVIG). Der Anspruch auf Entschädigung beginnt grundsätzlich nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit (Art. 18 AVIG). Die Arbeitslosenentschädi- gung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder aus- bezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt in der Regel 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 AVIG). Versicherte, die u.a. wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, während einer beschränkten Zeit An- spruch auf das volle Taggeld (Art. 28 AVIG). Erzielt ein Arbeitsloser innerhalb ei- ner Kontrollperiode einen Zwischenverdienst, reduziert dieser seinen Leistungs- anspruch. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als solcher gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienst- ausfalls besteht bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 24 Abs. 1, 3 und 4 AVIG). Art und Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe richtet sich nach den §§ 14 ff. SHG/ZH und den §§ 16 ff. SHV/ZH. Wirtschaftliche Hilfe wird demjenigen im Um- fang des sozialen Existenzminimums ausgerichtet, der für seinen Lebensunterhalt

- 169 - nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchen- den Person. Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS- Richtlinien und den Weisungen der Sicherheitsdirektion zur Anwendung dersel- ben. Ausschlaggebend ist die aktuelle Bedürftigkeit. Bei unregelmässigen Ein- künften wird der Sozialhilfeanspruch praxisgemäss jeweils für jeden Monat ge- sondert berechnet, wobei das Einkommen jeweils im Folgemonat ab- oder ange- rechnet wird (vgl. VB.2015.00406 E. 4.1 mit Hinweis auf das Sozialhilfe- Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 9.1.01 Ziff. 1.1., Version vom 28. November 2013, vgl. auch (gleichlautende) Fassung August 2012, Kap. 9.1.01 Ziff. 1.1). Eine Überschussabrechnung über einen längeren Zeitraum erfolgt ein- zig mit Blick auf die Beurteilung der Frage, ob eine Person sich noch in einer so- zialhilferechtlichen Notlage befindet, also bei der Beurteilung der Frage der Sozi- alhilfeablösung (vgl. BGE 138 V 386). Auf Sozialhilfeleistungen besteht grund- sätzlich ein Rechtsanspruch. Die Leistungen können nur ausnahmsweise ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 24a SHG). 2.1 Der Beschuldigte meldete sich mit Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. April 2010 zum Bezug von Leistungen an, wobei er mit seiner Unter- schrift bestätigte, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet zu ha- ben (Urk. D3/4 und Urk. D3/5). Das RAV bestätigte gleichentags die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ausgehend von einer Arbeitslosigkeit zu 100%. Der Be- schuldigte unterzeichnete auch dieses Formular und bestätigte damit dessen in- haltliche Richtigkeit (Urk. D3/9; vgl. auch Urk. D3/12). Mit Schreiben vom 16. Au- gust 2010 informierte die UNIA den Beschuldigten über die Höhe seines An- spruchs ab dem 12. April 2010 (Urk. D3/8; Taggeld Fr. 206.50 brutto, durch- schnittliche Monatsentschädigung ausgehend von 21,7 Tagen Fr. 4'481.– brutto). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 wurde der Beschuldigte in der Anspruchsbe- rechtigung für sechs Tage ab dem 11. Februar 2012 eingestellt (Urk. D3/14). Mit Schreiben vom 27. April 2012 informierte die UNIA den Beschuldigten darüber, dass ihm zufolge Ablaufs der Rahmenfrist für den Leistungsbezug letztmals für den 11. April 2012 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden sei

- 170 - (Urk. D3/15). Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte vom 12. April 2010 bis zum 11. April 2012 bei der Arbeitslosenkasse UNIA arbeitslos gemeldet war. 2.2.1 In den für jeden Bezugsmonat eingereichten Formularen "Angaben der ver- sicherten Person" erklärte der Beschuldigte dabei erstmals am 20. Mai 2010 und in der Folge stets erneut, arbeitslos und ohne Erwerbseinkommen zu sein (Urk. D3/17-40). Namentlich korrigierte er seine Darstellung auch nicht, als die UNIA, durch einen Zeitungsartikel zufällig auf die Verbindung zwischen dem Be- schuldigten und der E._____ aufmerksam geworden, am 16. August 2010 im Rahmen eines Gesprächs eine Klärung des Sachverhaltes verlangte. Er räumte zwar ein, für die E._____ tätig zu sein, behauptete aber, keinen Lohn zu erhalten; die E._____ finanziere ihm stattdessen eine Ausbildung (Urk. D3/16 Blatt 2; Urk. D3/2 Blätter 9, 15). Weitere Abklärungen tätigte die UNIA in der Folge nicht. Diese hätten allerdings auch nicht zur Aufdeckung des wahren Sachverhaltes geführt, war AH._____, die damals noch als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der E._____ im Handelsregister eingetragen war, und daher eine Anfrage der UNIA nach Lohnzahlungen hätte beantworten müssen, doch unter dem Eindruck ihrer eigenen Erfahrung und der Darstellung des Beschuldigten davon überzeugt, dass die E._____ nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um dem Beschuldigten ei- nen Lohn zu zahlen (Urk. D1/26/10 S. 6). Sie hätte folglich die Behauptung des Beschuldigten, er beziehe keinen Lohn, jederzeit bestätigt, was der Beschuldigte zweifellos wusste (vgl. auch Beilage 1 zu Urk. D1/26/10 S. 6 [Schreiben an das Betreibungs- und Stadthalteramt vom 13. April 2010]). Der Beschuldigte täuschte die UNIA folglich arglistig über einen für seinen Leistungsanspruch wesentlichen Sachverhalt. Das tat er vorsätzlich und in der Absicht, sich eine Arbeitslosenent- schädigung in voller Höhe zu erschleichen, obwohl er darauf, wie er wusste, kei- nen Anspruch hatte. Das über seinem Existenzminimum liegende Einkommen wäre zwar gepfändet worden. Er hätte aber mit seinen verdeckten Einkünften dennoch über dem Existenzminimum leben und gleichzeitig seine Schulden teil- weise abbauen können (zu letzterem vgl. auch Urk. D1/22/3 S. 50 [Frage 299]). 2.2.2 Allerdings kam es nicht zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung sei- tens der UNIA, da diese sich entschied, dem Beschuldigten für die Tage, an de-

- 171 - nen er in CT._____ oder einer anderen Gemeinde für diese Sicherheitsfirma ar- beite, keine Taggelder zu zahlen. Der Beschuldigte müsse auf jedem SD die ent- sprechenden Angaben machen, sprich er müsse die sogenannten Arbeitstage angeben (Urk. D3/16, Blatt 4; vgl. auch Urk. D3/12; Urk. D3/16 Blatt 4 betr. Schwierigkeiten bei der Kontrolle). Noch gleichentags meldete der Beschuldigte der Arbeitslosenkasse per E-Mail rückwirkend seine Abwesenheiten in den Mona- ten April bis Juli 2010 (Urk. D3/36 letztes Blatt) und gab dann ab August 2010 für den Rest des Jahres jeweils an, wie viele Tage er abwesend gewesen sei, wobei er im Dezember 2010 noch eine fünftägige Arbeitsunfähigkeit mittels Arztzeugnis meldete (Urk. D3/33-36) Am 15. Februar 2011 liess das RAV AL._____ die UNIA . wissen, dass der Beschuldigte im Dezember krank gewesen sei. Es sei schwierig, die Absenzen zu kontrollieren, wenn kein ZV Formular vorliege. Ferner erkundigte sich der Sachbearbeiter nach dem Namen der Sicherheitsfirma. Darauf entschied die UNIA, dass der Beschuldigte ab Januar 2011 entsprechende Einträge auf dem ZV Formular vornehmen und Arbeitsrapporte vorlegen sowie den Namen der Firma nennen müsse (Urk. D3/16 Blatt 5). In den Meldungen für die Monate ab Januar 2011 erwähnte der Beschuldigte auf dem Zusatzformular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" dann seine Tätigkeit im Ordnungs- bzw. Sicherheits- dienst der E._____ und machte Angaben dazu, an welchen Tagen er wie viele Stunden entsprechend tätig gewesen war (Urk. D3/17-32). Die für die Monate Ap- ril und Mai 2010 vorliegenden Stundenblätter weisen ab dem 12. April 2010 mit 54 ¼ Stunden und 89.25 Stunden Arbeitseinsätze in grösserem Umfang aus, als vom Beschuldigten selber angegeben (Urk. D1/15/3 Blätter 6 und 7). Die Arbeits- einsätze gemäss Stundenblättern fanden allerdings im April 2010 an drei Tagen (17., 18. und 24.) und im Mai an sieben Tagen (1., 13., 15., 22., 23., 29.) am Wo- chenende bzw. an Feiertagen (1. Mai, Auffahrt) statt. Weitere Stundenblätter und/oder Einsatzpläne liegen für den inkriminierten Zeitraum bis April 2012 nicht vor. Die Staatsanwaltschaft macht dem Beschuldigten falsche Angaben zum Um- fang seiner Einsätze jedoch auch nicht zum Vorwurf. Die ab dem 17. August 2010 für den Zeitraum von April 2010 bis März 2012 ausgestellten monatlichen Ab- rechnungen der UNIA Arbeitslosenkasse (Urk. D3/41) zeigen denn auch, dass dem Beschuldigten für keinen Monat eine Entschädigung für die gesamten durch-

- 172 - schnittlichen 21,7 Arbeitstage ausgerichtet wurde, wobei die durch die Reduktion der entschädigungsberechtigten Taggelder erzielte Kürzung des monatlichen Ar- beitslosengeldes den monatlichen Lohn von durchschnittlich ca. Fr. 900.– netto, den der Beschuldigte gemäss vorstehenden Erwägungen im fraglichen Zeitraum von der E._____ bezog, überstieg. Die Auszahlungen erreichten auch die Höhe des bei einem Zwischenverdienst von Fr. 900.– netto monatlich (entsprechend ca. Fr. 980.– brutto) unter Berücksichtigung des versicherten Verdienstes des Be- schuldigten in der Höhe von Fr. 5'601.– brutto monatlich (Urk. D3/8) zu entschä- digenden Verdienstausfalls gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG nicht. 2.3.3 Hat der Täter wie der Beschuldigte alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor, sofern der Täter seine Tatentschlossenheit manifestiert hat. Das ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte hatte alles getan, was nach seiner Vorstel- lung nötig war, um bei der nach dem System der Selbstdeklaration funktionieren- den UNIA Arbeitslosenkasse für die Bezugsdauer von zwei Jahren regelmässig eine monatliche Arbeitslosenentschädigung in voller Höhe zu erhalten, als er am

12. April 2010 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (Urk. D3/4) und dann viermal mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" bestätigte, dass er weiterhin arbeitslos sei und im vergangenen Monat keiner Erwerbstätig- keit nachgegangen sei (Urk. D3/37-40), bis er erstmals auf seine Verbindung zur E._____ angesprochen wurde. Dass das überhaupt geschah, war lediglich einem Zufall zu verdanken. 2.4 Der Beschuldigte ist folglich des versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der UNIA Arbeitslosenkasse schuldig zu sprechen. 3.1.1 Mit Blick auf den Ablauf der Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung am 11. April 2012, stellte der Beschuldigte im März 2012 einen Antrag auf Sozialhilfe. Am 23. März 2012 quittierte die Sozialbehörde der Stadt AL._____ den Empfang des entsprechenden Antrags. Darin erklärte der Beschuldigte, über kein Einkommen, kein Vermögen, jedoch über Privatschulden von über Fr. 200'000.– zu verfügen. Mit seiner am 14. März 2012 geleisteten Un-

- 173 - terschrift bestätigte er ferner u.a., dass seine Angaben vollständig und korrekt seien und er davon Kenntnis habe, dass er jede Änderung der angegebenen Ein- kommens-, Vermögens-, Familien,- und Wohnverhältnisse unverzüglich den So- zialbehörden zu melden habe. Am 23. März 2012 erklärte er zudem unterschrift- lich, von den im Anhang zum Antrag auf Sozialhilfe wiedergegebenen, einschlägi- gen Gesetzesbestimmungen Kenntnis genommen zu haben (Urk. D1/2/3). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2015 anerkannte der Beschuldigte denn auch, von seinen diesbezüglichen Pflichten Kenntnis gehabt zu haben (Urk. D1/22/1 S. 4). In der Folge wurde der Beschuldigte ab dem 1. Juni 2012 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt (Urk. D1/2/2; vgl. auch Urk. D1/2/4). Die letzte Zahlung der Stadt AL._____ ging mit dem Vermerk "November 2015" am

28. Oktober 2015 im Betrag von Fr. 2'056.- auf seinem Konto bei der C._____- bank ein (Urk. D1/27/3). Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte vom 1. Juni 2012 bis und mit November 2015 Sozialleistungen der Stadt AL._____ bezog. Die Anklage wirft dem Beschuldigten den unrechtmässigen Bezug dieser Leistungen vom 1. Juni 2012 bis am 16. November 2015 vor. 3.1.2 Aus dem Kontoauszug der Sozialbehörde der Stadt AL._____ betreffend den Beschuldigten ergeben sich bis und mit August 2015 (Buchungsdatum 22.07.15) Bezüge von total Fr. 96'445.90 (Urk. D1/2/1). Im Weiteren sind gestützt auf die Auszüge zum Konto des Beschuldigten bei der C._____-bank Bezüge von Fr. 1'563.– (25. August 2015), Fr. 493.– (03. September 2015), Fr. 202.75 (21. September 2015), Fr. 2'056.– (30. September 2015) und Fr. 2'056.– (28.Oktober 2015) ausgewiesen (Urk. D1/27/3). Es resultiert eine Gesamtsumme von Fr. 102'816.65. Da die Anklage dem Beschuldigten einen unrechtmässigen Bezug von Sozialleistungen nur bis am 16. November 2015 vorwirft, ist knapp die Hälfte der Auszahlungen für November 2015 (Fr. 960.–) nicht Gegenstand der Anklage. 3.2.1. Am 31. Mai 2012 äusserte der Beschuldigte gemäss Aktennotiz der Sozial- behörden, dass er zwei- bis dreimal abends unentgeltlich als Sicherheitsmitarbei- ter des E._____ arbeite und ihm ein Lohn nicht ausbezahlt werden könne, weil die Firma nicht genug Einnahmen generiere. Die Äusserung fand Eingang in die An-

- 174 - klage und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Am 22. Oktober 2012 äusserte er wiederum u.a., er arbeite jeweils ab 18 Uhr zu ca. 20-30% unentgeltlich bei der E._____. Zudem verbringe er viel Zeit mit dem Versuch, Aufträge für die Firma zu akquirieren. Im Moment sei ein Auftrag mit KC._____ offen. Wenn die E._____ diesen Auftrag erhalte, könne er sich bei der Sozialberatung abmelden. Die zu- ständige Sachbearbeiterin entschied (wiederum gemäss Aktennotiz), dass sie dem Beschuldigten noch Zeit gebe und ihn dann im neuen Jahr für ein Programm anmelde, falls sich noch nichts Neues ergebe. Anlässlich des Klientengesprächs vom 28. November 2012 gab der Beschuldigte an, die E._____ habe bis jetzt kei- ne Aufträge an Land ziehen können. Die Sachbearbeiterin merkte an, dass sie mit dem Beschuldigten im neuen Jahr schauen werde, was sie machen könnten. Sie habe den Eindruck, dass das mit der Security-Branche doch nicht sehr realistisch sei (Urk. D1/2/5). Weitere Kontakte des Beschuldigten mit dem Sozialamt fanden gemäss der erwähnten Aktennotiz danach persönlich, telefonisch oder per E-Mail am 23. April, 5. Juli, 11. Juli, 27. August, 11. Oktober, 15. Oktober und 31. Okto- ber 2013 statt, wobei er - wie in der Anklage dargestellt - immer wieder direkt und indirekt behauptete, bei der E._____ keinen Lohn zu erzielen, was von ihm aner- kannt wird. Seiner Bitte um ein wenig Zeit, um definitiv von der Firma angestellt zu werden, trug die Sozialbehörde insofern Rechnung, als sie bereit war, mit der Anmeldung beim Reintegrationsprogramm PB._____ bis im November zuzuwar- ten. Am 11. Oktober 2013 wurde seitens der Sozialbehörden schliesslich u.a. vermerkt, dass keine Entwicklung sichtbar sei und nicht belegt werden könne, dass der Beschuldigte in Zukunft eine Festanstellung erhalte. Es sei alles sehr undurchsichtig, der Beschuldigte weiche Fragen aus und habe bis jetzt nichts Handfestes. Die momentane Situation sei von der Behörde nicht zu vertreten, da der Beschuldigte beim PB._____ einen Lohn erzielen könnte. Während des Ge- sprächs sei beschlossen worden, den Beschuldigten nun definitiv beim PB._____ anzumelden. Die entsprechende Verfügung erging am 15. Oktober 2013. Gemäss dieser wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Arbeit im PB._____/… im Umfang von 50% aufzunehmen. Über die betragliche Unterstützungsleistung werde eine separate Verfügung erlassen und einem allfälligem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. D1/2/6). Am 31. Oktober 2013 kündigte der Beschuldigte

- 175 - nach dem Vorstellungsgespräch beim PB._____ an, gegen die Verfügung auf dem Rechtsweg vorzugehen (Urk. D1/2/5, letzte Seite). Ab Dezember 2013 wurde dem Beschuldigten der erzielbare PB._____-Lohn von Fr. 960.– von den Sozial- behörden vom Grundbedarf abgezogen (Urk. D1/2/8 S. 17 f.; Urk. D1/2/7 S. 2 un- ten). Am 12. Dezember 2013 erklärte der Beschuldigte gegenüber den Sozialbe- hörden, er lebe momentan mit der Unterstützung seiner Familie in Form von Vor- schüssen (Urk. D1/2/8 S. 18). Anfangs 2014 wurde der Beschuldigte aufgefordert, einen neuen Antrag auf Sozialhilfe einzureichen, was dieser (mit Verspätung) auch tat. Darauf wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass ihm die Miete für Dezem- ber 2013 im Rahmen der Februar-Abrechnung auf sein Konto überwiesen werde (Urk. D1/2/8 S. 18). Der Aufforderung Unterlagen einzureichen, kam der Beschul- digte in der Folge zunächst nicht nach, was zu einer Buchungssperre führte, die nach dem Eintreffen der Belege am 16. April 2014 wieder aufgehoben wurde (Urk. D1/2/8 S. 16). Am 12. September 2014 (nicht am 19. wie in der Anklage aufgrund eines offensichtlichen Versehens festgehalten) erklärte der Beschuldig- te, dass er immer noch bei der E._____ arbeite. Er könne dort einfache (auch administrative) Jobs verrichten. Die Sozialbehörden erklärten dem Beschuldigten, dass sie eine Bestätigung seines Chefs einfordern wollten, die besage, dass er dort unentgeltlich arbeite und wie oft. Auf diese Ankündigung reagierte der Be- schuldigte gemäss Aktennotiz mit Unverständnis. Zu den Finanzen soll der Be- schuldigte angegeben haben, er habe Geld von Kollegen zur Bezahlung einer Busse von ca. Fr. 25'000.– ergattert, brauche das Geld jetzt aber zur Deckung seines Lebensunterhalts. Die Sozialbehörden ihrerseits vermerkten u.a., dass die Vermutung bestehe, dass die E._____ die Firma des Beschuldigten sei und es gar keine Mitarbeiter gebe und er daran sei, mittels Geld des Sozialamtes seine Firma aufzubauen (Urk. D1/2/8 S. 15 f.). Am 19. September 2014 forderten die Sozialbehörden gemäss Aktennotiz die Steuerakten der E._____ beim Kantona- len Steueramt Luzern an, erhielten am 24. September 2014 jedoch den Bescheid, dass die Gesellschaft keine Unterlagen eingereicht habe und daher nach pflicht- gemässem Ermessen habe eingeschätzt werden müssen (Urk. D1/2/8 S. 15). Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2014 wurde die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Weisung zur Arbeitsaufnahme im

- 176 - PB._____ abgewiesen. Nebenbei wurde darin jedoch festgehalten, dass die Leis- tungseinstellung um monatlich Fr. 960.– ohne rechtskonforme Verfügung erfolgt sei. Falls die Stadt AL._____ davon ausgehe, dass der Beschuldigte entweder Einkommen erziele oder durch freiwillige Leistungen Dritter sein Existenzminimum zu decken vermöge, habe sie diesbezügliche Abklärungen zu treffen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Der Entscheidbegründung ist ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte weiterhin geltend machte, bei der E._____ un- entgeltlich tätig zu sein (Urk. D1/2/7 S. 4 ff.). Der Entscheid führte zum Aktenver- merk der Sozialbehörden vom 11. November 2014 (Urk. D1/2/8 S. 14). Am 5. De- zember 2014 fand ein weiteres Gespräch mit dem Beschuldigten statt. Er behaup- tete gemäss Aktenvermerk - wie es ihm in der Anklage vorgeworfen wird - erneut, weiterhin unentgeltlich für die E._____ zu arbeiten. Er arbeite, so der Beschuldig- te u.a., nachts, weshalb eine Vereinbarung mit dem PB._____ unmöglich sei, da er tagsüber schlafen müsse. Er könne vom 26. bis 30. Januar wieder an einem Kurs in FD._____ teilnehmen, den die E._____ zahle. Die anwesenden Mitglieder der Sozialbehörde waren gemäss abschliessendem Vermerk der Auffassung, dass sich der Beschuldigte je länger je mehr in seine Lügengeschichte verstricke, es sich um ein grosses undurchsichtiges Lügenkonstrukt handle. Vom Beschul- digten verlangten sie eine Kopie der Busse, eine Liste mit Namen, Adresse und Unterschrift der Freunde und eine Auflistung, wann er wie arbeite (Urk. D1/2/8 S. 13 f.). Am 8. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten eine Arbeitsstelle offeriert, worauf er aufgebracht reagierte, das Gespräch abbrach und später in einer E-Mail erklärte, dass und weshalb er die Stelle nicht annehmen könne. Am nächsten Tag warf er den Sozialbehörden telefonisch vor, seine Zukunft zu zerstören (Urk. D1/2/8 S. 13). Weitere Versuche der autark Arbeitsvermittlung, ihm eine Stelle zu vermitteln, versuchte der Beschuldigte am 13./14. Januar 2015 zu unterlaufen, in- dem er sich gegen Modalitäten (keine vorherige Kontaktaufnahme, Begleitung durch PC._____ zum Bewerbungsgespräch) wehrte (Urk. D1/2/8 S. 10 f.). Am 19. Januar 2015 wandte sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Busse in der Höhe von Fr. 24'600.–, die er bis zum 9. Februar zu bezahlen habe, an- sonsten er an diesem Tag die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse, an die Sozial- behörden. Er habe bis heute gerade einmal Fr. 9'700.–. Bei einer Teilzahlung

- 177 - werde die Haftstrafe anteilsmässig gekürzt, das Antrittsdatum für die Haft bleibe aber bestehen. Bei dieser Ausgangslage wolle er sich erkundigen, ob das Sozial- amt Lagerräume für seine Sachen habe und wer während der Haftstrafe für seine Krankenkassenprämien aufkomme (Urk. D1/2/8 S. 9). Tags darauf liess er die Behörden wissen, dass er vom 26. bis zum 31. Januar 2015 an einem Kurs sei (Urk. D1/2/8/ S. 9, vgl. auch S. 13 [05.12.14: Kurs in FD._____]). Am 28. Januar 2015 meldete er einen heftigen Bandscheibenvorfall; es müsse alles untersucht und allenfalls operiert werden (Urk. D1/2/8 S. 9). Die Sozialbehörden verlangten darauf eine Kursbestätigung, ein Arztzeugnis und Informationen über den Haftan- tritt, um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte im März noch Unterstützung brauche. Ausserdem teilten sie ihm mit, dass sie das Verwaltungsgerichtsurteil noch einmal studiert hätten und ihm den abgezogenen Betrag auszahlen würden (Urk. D1/2/8 S. 9). Die gesundheitliche Situation führte im Folgenden zu einem E- Mail-Verkehr, ohne dass die Behörde die von ihr gewünschten aussagekräftigen Unterlagen bekam. Schliesslich stellte der Beschuldigte am 16. April 2015 eine psychiatrische Erkrankung in den Raum und erwähnte noch den Besuch eines Kurses am 20./21. April 2015 (Urk. D1/2/8 S.7). Darauf wurde er zu einem Ge- spräch auf den 22. April 2015 vorgeladen, zu dem er verschiedene Unterlagen (Arbeitsbemühungen und Einsatzplan März/April, Kursbestätigung, Arztzeugnis) mitbringen sollte (Urk. D1/2/8 S. 7, vgl. zur Reaktion des Beschuldigten S. 6 un- ten). Anlässlich des Gesprächs wollte der Beschuldigte - wie es ihm die Anklage vorwirft - keine Auskünfte zu seiner momentanen Beschäftigung bei der E._____ erteilen. Er gab an, er habe viel Gewicht verloren und leide an Schlafstörungen. Die Gefängnisstrafe habe er nicht antreten müssen; er habe das Geld ausgelie- hen und die Busse bezahlen können. Das Gespräch wurde schliesslich durch die Sozialbehörde abgebrochen, weil der Beschuldigte zu seiner Tätigkeit nichts sa- gen wollte und angab, zum nächsten Termin mit dem Anwalt kommen zu wollen (Urk. D1/2/8 S. 6). Am 5. Mai 2015 beauftragte die Sozialbehörde das Sozialin- spektorat Zürich, den Beschuldigten, die E._____ und seine Rolle darin zu über- prüfen. Insbesondere solle überprüft werden, ob der Beschuldigte Einkommen er- ziele (Urk. D1/2/11). Aus dem Entscheidprotokoll geht hervor, dass bereits im No- vember 2014 eine erste Überwachung erfolgte, die aber aufgrund des angekün-

- 178 - digten Gefängnisaufenthaltes wegen Nichtbezahlung einer Busse abgebrochen wurde. Die Ergebnisse der Überprüfung durch das Sozialinspektorat Zürich führ- ten dazu, dass die Stadt AL._____ am 15. September 2015 Strafanzeige erstatte- te. 3.2.2 Der Beschuldigte beteuerte folglich gegenüber den Sozialbehörden wieder- holt wahrheitswidrig, unentgeltlich für die E._____ tätig zu sein. Mit seiner ver- meintlichen) Offenheit hinsichtlich seiner Tätigkeit für die E._____ täuschte er gu- ten Willen vor und weckte gleichzeitig die Hoffnung, dass er nur noch für eine kur- ze Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sein würde, und die Befürchtung, dass zu strik- te Auflagen, den dafür nötigen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vereiteln könn- ten. Als das nicht mehr verfing und die Behörden nachhakten, begann er sich mit diesen anzulegen und gesundheitliche Beschwerden ins Feld zu führen. Der Ab- lauf der Ereignisse zeigt exemplarisch, wie schwierig es aufgrund der Verweige- rungshaltung des Beschuldigten für die Sozialbehörde war, an für eine Leistungs- einstellung notwendige sachliche Informationen zu kommen, nachdem sie am 12. September 2014 erstmals den Verdacht gehegt hatte, der Beschuldigte belüge sie. Die Versuche, Unterlagen beim Beschuldigten einzufordern oder über die Steuerbehörden an Hinweise zu gelangen, scheiterten. Erst die umfassenden Ab- klärungen des Sozialinspektorats Zürich führten zum Erfolg. Anfragen bei der E._____ direkt wären angesichts des Verdachts der Sozialbehörde, die Firma ge- höre eigentlich dem Beschuldigten, aus deren Sicht und tatsächlich, weil der Be- schuldigte die E._____ nach dem Erwogenen effektiv beherrscht, nicht zielfüh- rend gewesen. Wenn die Anklage davon ausgeht, dass es dem Sozialamt AL._____ ohne unzumutbaren Aufwand nicht möglich gewesen sei, die Nichtde- klaration von Einkünften durch den Beschuldigten aufzudecken, ist ihr folglich bei- zupflichten und eine arglistige Täuschung im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung zu bejahen. 3.2.3 Der durch die arglistige Täuschung des Beschuldigten bei den Sozialbehör- den ausgelöste Irrtum führte dazu, dass ihm Fürsorgeleistungen im vollen Umfang seines sozialhilferechtlichen Existenzminimums ausgerichtet wurden, obwohl er dieses im Umfang von durchschnittlich ca. Fr. 1'900.– monatlich aus eigener Kraft

- 179 - hätte decken können. Nicht (mehr) auf irrtümlichen Annahmen der Sozialbehör- den beruhten einzig die Auszahlungen am 30. September und am 28. Oktober 2015 für die Monate Oktober und November 2015, da mit der Erstattung der Strafanzeige am 15. September 2015 (Urk. D1/1) die sozialhilferechtlichen Vo- raussetzungen für eine sofortige Leistungseinstellung gegeben waren. Insoweit fällt einzig noch ein versuchter Betrug in Betracht. Die irrtümlich ausbezahlten Fürsorgeleistungen summieren sich auf ca. Fr. 76'000.– (Fr. 1'900.– x 40). 3.3 Der Beschuldigte legte es mit seinem Verhalten ab März 2012 (im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen ab Juni 2012) bis zu seiner Verhaftung am 17. November 2015 wissentlich und willentlich auf den unrechtmässigen Be- zug von Sozialhilfeleistungen an und handelte folglich vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht. Dass er dabei gewerbsmässig im Sinne von Abs. 2 von Art. 146 StGB vorging, steht angesichts der Dauer seines deliktischen Handelns und der dabei betrügerisch erlangten Sozialhilfeleistungen von monatlich durchschnittlich gut Fr. 1'900.– ausser Frage. Als Kollektivdelikt umfasst der gewerbsmässige Be- trug auch bloss versuchte Delikte. 3.4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Stadt AL._____ schuldig zu sprechen. C. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Anklagepunkt 1.3.)

1. Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- und Unter- stützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfü- gen könnte. Bei der Bestimmung der verfügbaren Mittel des Beschuldigten ist da- bei analog zu Art. 93 SchKG vorzugehen, wobei ein Eingriff in den Notbedarf nur zugunsten des persönlich betreibenden Unterhaltsgläubigers und auch dann nur zulässig ist, wenn dieser zur Deckung seines eigenen Notbedarfs darauf ange- wiesen ist (BGE 111 III 13; BGE 116 III 10; BGE 121 IV 272 E. 3c und 3d).

- 180 -

2. Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte über die für die Bezah- lung der Alimente nötigen finanziellen Mittel verfügte, weil er aus seiner Tätigkeit bei der E._____ ein Einkommen erzielte und daneben von der Sozialhilfe Gelder bezog, die seinen Grundbedarf und seine Kosten für Wohnung und Krankenkasse abdeckte, sodass er die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 466.– hätte bezahlen können, wenn er gewollt hätte. Der Anklage folgend wäre bei der (ana- log dem Betreibungsrecht vorzunehmenden) Beurteilung familienrechtlicher Ver- pflichtungen also auch nachweislich illegal erlangtes Einkommen zu berücksichti- gen, was einer verpönten Verschiebung illegaler Finanzmittel Vorschub leisten würde. Das kann nicht der Sinn der einschlägigen familien- und betreibungsrecht- lichen Normen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bestimmung der verfügbaren Mittel gemäss bzw. in analoger Anwendung von Art. 93 SchKG einzig auf der Basis legaler Einkommensquellen zu erfolgen hat, (nachweislich) illegale Finanzmittel also weder direkt (als Einkommen im Sinne von Art. 93 SchKG) noch indirekt (als unpfändbares Einkommen im Sinne von Art. 92 SchKG, das das Exis- tenzminimum gemäss Art. 93 SchKG [teilweise] deckt) in die Beurteilung einzube- ziehen ist. Massgeblich ist vorliegend somit einzig das gemäss Anklage vom Be- schuldigten bei seiner Tätigkeit für die E._____ generierte Einkommen, das sich nach dem Erwogenen im vorliegend relevanten Zeitraum von August 2012 bis Dezember 2014 auf monatlich durchschnittlich gut Fr. 1'800.– belief (E. III.5.4.5, E. III.5.5.5 und E. III.5.6.5). 3.1 Zum Existenzminimum des Beschuldigten äussert sich die Anklage nicht, was unter dem Aspekt des Anklageprinzips grundsätzlich einen Mangel darstellt. Eine Ergänzung der Anklage ist jedoch entbehrlich, da sie ausgehend von der Ak- tenlage am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchte. So setzte das zuständige Betreibungsamt das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Be- schuldigten letztmals am 17. Januar 2012 fest. Dies tat es zwar unter der Annah- me, der Beschuldigte sei arbeitslos und berücksichtigte deshalb auch Fr. 100.– für die Arbeitssuche. Ausgehend von einer Erwerbstätigkeit des Beschuldigten wären jedoch Berufskosten in mutmasslich ähnlicher Höhe einzusetzen gewesen. Mit Fr. 2'767.50 (Urk. D4/12) überstieg der vom Betreibungsamt richtig festgelegte Not-

- 181 - bedarf des Beschuldigten das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten klar. 3.2 Die in Frage stehenden Alimente wurden gemäss Strafanzeige zumindest teilweise durch die Gemeinden Wettswil und IH._____ bevorschusst (Urk. D2/2). Einzelheiten dazu lassen sich den Akten nicht entnehmen, weshalb zugunsten des Beschuldigten von einer vollumfänglich Bevorschussung ausgegangen oder jedenfalls angenommen werden muss, dass der Unterhaltsgläubiger zur Deckung seines Notbedarfs auf die Alimente des Beschuldigten nicht unbedingt angewie- sen war, weil beispielsweise seine Mutter für diesen aufkommen konnte. Dass in den Notbedarf des Beschuldigten hätte eingegriffen werden dürfen, ist folglich nicht nachgewiesen.

4. Nach der erwähnten Rechtsprechung verfügte der Beschuldigte damit nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um die für seinen Sohn geschuldeten Alimente (auch nur teilweise) zu bezahlen. Dass er bei ihm zumutbaren Anstren- gungen einen höheren Verdienst hätte erzielen können, wird ihm von der Anklage nicht vorgeworfen. Er ist daher vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten ohne Weiteres freizusprechen. D. Mehrfacher Pfändungsbetrug (Anklagepunkt 1.5)

1. Des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich schul- dig, wer als Schuldner zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn Verlustscheine ausgestellt worden sind. Als Gefährdungsdelikt setzt Art. 163 StGB nicht voraus, dass ein Schaden tatsächlich eintritt. Es genügt, dass das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen. Taugliches Tatobjekt ist das schuldnerische Vermögen insoweit, als es der Befriedigung der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren dienen soll. Dazu gehört namentlich das Er- werbseinkommen, also jedes Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners, auch für bloss gelegentliche Erwerbstätigkeit (BGE 5P.246/2006 E. 4.3; BGE 6B_403/2009). Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist er-

- 182 - füllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt oder wenn der Täter wahrheitswidrig behauptet, es seien keine weiteren Vermögenswerte vorhanden. Ob die Vermögenswerte tatsächlich pfändbar sind, ist für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (BGE 6B_1172/2013 E. 4.4.; BGE 6B_338/2012 E. 6.3; BGE 129 IV 68 E. 2.1), solange es seiner Natur nach dem Zugriff der Gläubiger im Pfändungsverfahren offensteht (vgl. BGE 103 IV 227 E. 1c); über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Be- treibungsamt. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz genügt. Dieser muss sich auch auf die Gläubigerschädigung beziehen, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein objektives Tatbestandsmerkmal ist (vgl. BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 163 N 70 ff.).

2. Im Zeitraum von August 2010 bis Juni 2015 wurde in Betreibungsverfahren gegen den Beschuldigten dreizehnmal eine Pfändung vollzogen (Urk. D4/3 bis Urk. D4/15; Pfändungsvollzug am 10. August 2010, 17. Januar und 17. August 2011, 17. Januar, 10. Juni und 2. Oktober 2012, 18. März, 14. Juni und 20. De- zember 2013, 7. Mai, 29. Juli und 3. November 2014, 1. Juni 2015). Der Beschul- digte gab stets an, sein Einkommen beschränke sich auf die Bezüge aus der Ar- beitslosenkasse bzw. das Sozialhilfegeld. Tatsächlich verfügte er in diesem Zeit- raum und bis Mitte November 2015, bis zu welchem Zeitpunkt eine allfällige am

1. Juni 2015 vollzogene Lohnpfändung Wirkung entfaltet hätte (Art. 93 Abs. 2 SchKG), nach dem Erwogenen zusätzlich über regelmässige Einkünfte aus der E._____ in einem Gesamtbetrag von ungefähr Fr. 101'430.– bzw. Fr. 1'597.– mo- natlich (E. III.5.3.5, E. III.5.4.5, E. III.5.5.5, E. III.5.6.5 und E. III.5.7.5), die er ge- genüber dem Betreibungsamt AL._____ bewusst verschwieg. Das verheimlichte Einkommen des Beschuldigten deckte sein zuletzt mit Fr. 2'826.65 (Urk. D4/12) festgesetztes Existenzminimum allerdings zu keinem Zeitpunkt, namentlich auch nicht im Jahr 2015 als dieses gegen ca. Fr. 2'500.– monatlich einen Höchststand erreichte. Sozialhilfegelder konnte der Beschuldigte legal nur bis zu seinem sozi- alhilferechtlichen Existenzminimum beziehen. Die Fürsorgeleistungen waren zu- dem unpfändbar (Art. 92 Ziff. 8 SchKG) und damit dem Zugriff der Gläubiger ihrer

- 183 - Natur nach entzogen. Die von ihm verheimlichten Bezüge bei der E._____ er- reichten sein Existenzminimum nicht. Das Verheimlichen des Einkommens durch den Beschuldigten war folglich im inkriminierten Zeitraum ab Juni 2012 objektiv nicht geeignet, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen, womit zumin- dest der Vorsatz der Gläubigerschädigung entfällt. Die von der UNIA bezogenen Gelder standen dem Beschuldigten dagegen nach dem Erwogenen ihrer Höhe nach auch unter Anrechnung seines damaligen "Zusatzeinkommens", zu und un- terlagen wie das Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit bei der E._____ der Lohn- pfändung. Insoweit war die Auskunftspflicht nach dem Erwogenen umfassend. Sie bezog sich namentlich auch auf veränderliche Einkünfte, bei denen es Sache des Betreibungsamtes war, allfällige Ausgleichungsansprüche des Beschuldigten zu wahren (BGE 6S.455/2005 E. 1; BGE 116 III 15 E. 2; BGE 112 III 19 E. 2c; BGE 5A_56/2013 E. 5.2) und über den Umfang der Pfändung zu entscheiden. Zu einer Lohnpfändung wäre es im Übrigen tatsächlich gekommen, da die Arbeitslosen- gelder (vgl. Urk. D3/3 [Monatsabrechnungen]) zusammen mit dem vom Beschul- digten bei der E._____ erzielten durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkom- men, das sich von August 2010 bis April 2012 auf durchschnittlich ungefähr Fr. 1'045.– (E. III.5.3.3, E. III.5.4.5, E. III.5.5.5) dessen betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum im inkriminierten Zeitraum immer überstieg. Indem der Beschuldigte anlässlich der Pfändungen vom 10. August 2010, 17. Januar und 17. August 2011 und am 17. Januar 2012 sein Einkommen bei der E._____ verheimlichte, erfüllte er folglich den Tatbestand des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, zumal insoweit nicht zweifelhaft sein kann, dass er dies wissentlich und wil- lentlich tat und eine Gläubigerschädigung dabei zumindest in Kauf nahm. Die ob- jektive Strafbarkeitsbedingung ist gegeben: Gegen den Beschuldigten wurden im Zeitraum von August 2010 bis April 2012 vier Verlustscheine ausgestellt (Urk. D4/17).

3. Der Beschuldigte ist folglich des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (begangen am 10. August 2010, 17. Januar und 17. Au- gust 2011 und am 17. Januar 2012) schuldig zu sprechen. Im Übrigen (Pfändun- gen vom 10. Juni und 2. Oktober 2012, 18. März, 14. Juni und 20. Dezember

- 184 - 2013, 7. Mai, 29. Juli und 3. November 2014, 1. Juni 2015) ist er von diesem Vorwurf freizusprechen. V.

1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) began- gen. Das geltende Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die beschuldigte Person im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist vorlie- gend der Fall, da die Neuregelung gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB die Gewährung des bedingten Strafvollzugs in subjektiver Hinsicht nur dann vom Vorliegen be- sonders günstiger Umstände abhängig macht, wenn der Täter innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, während gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB bereits eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen für eine restriktive Gewährung desselben ge- nügte. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe vom 9. Februar 2012 auf, die zu ei- ner unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen führte. Dass besonders günsti- ge Umstände, die einen Strafaufschub rechtfertigen würden vorliegen, kann na- mentlich angesichts der weiterhin ungeklärten beruflichen Situation trotz des Zeit- ablauf seit der letzten Tathandlung nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Sanktion ist daher gestützt auf die heute geltenden Bestimmungen festzulegen, wobei der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass die Höhe der Sanktion nach dem im Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Recht gleich ausfallen würde.

2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also der gewerbsmässige Betrug. Art. 146 Abs. 2 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor, während Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den durch den Tatbestand des gewerbsmäs-

- 185 - sigen Betrugs gesetzten Strafrahmen zu verlassen, bestehen vorliegend auch un- ter Berücksichtigung der Tatmehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 3.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, und teilweise mehrfach begangenen Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponen- te zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkompo- nente - zu beurteilen, und es ist die dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe unter gewissen Kon- stellationen ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzuset- zen (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtli- che Rechtsprechung fordert aber ausnahmslos die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3), wobei nach neuesten Entscheiden aus dem Urteil her- vorgehen muss, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1071/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3.2), die lediglich gedankliche Bildung von Einzelstrafen also nicht (mehr) ge- nügt. Sodann ist bei gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzule- gen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Okto- ber 2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypotheti- schen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (Urteile des

- 186 - Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_496/2011 vom

19. November 2012 E. 2 und E. 4.2).

4. Der Beschuldigte wurde bereits mit bedingten und unbedingten Geldstrafen bestraft, ohne dass ihn dies von weiterer Delinquenz abgehalten hätte (Urk. 171). Die erneute Ausfällung einer Geldstrafe kommt daher aus spezialpräventiven Gründen auch dann nicht mehr in Betracht, wenn dies der Straftatbestand und die Verschuldensbewertung im Einzelfall zulassen würde. 4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Stadt AL._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während knapp dreieinhalb Jahren (inklusive Versuche am Schluss) delinquierte und dabei einen Betrag von insgesamt beinahe Fr. 79'000.– ertrog, was hinsichtlich Tatdau- er und Deliktssumme auch innerhalb der gewerbsmässigen Betrugsdelikte nicht unbedeutend ist. Erschwerend fällt allerdings vor allem die von erheblicher krimi- neller Energie zeugende auffällige Hartnäckigkeit und Energie ins Gewicht, die er darauf verwendete, den Mitarbeitern der Sozialabteilung der Stadt AL._____ ge- genüber den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Er zeigte sich umgänglich und um Verständnis heischend, solange das Erfolg versprach, wurde der Druck grös- ser, reagierte er jedoch mit erheblichem Gegendruck und schreckte auch nicht davor zurück, falsche Bescheinigungen vorzulegen. Dabei nützte er die rechtliche Selbständigkeit der E._____ und sein Vertrauensverhältnis zu der dort von ihm als formelle Geschäftsführerin platzierte Beschuldigten aus. Die objektive Tat- schwere erweist sich als erheblich. Diese wird durch die subjektive nicht relati- viert, zumal der Beschuldigte nicht etwa aus einer Notlage heraus handelte. Das Schicksal des Beschuldigten, sich nach einem schweren Unfall beruflich neuori- entieren zu müssen, teilen viele Menschen, ohne dass sie die daraus resultieren- den Schwierigkeiten zu einem Missbrauch der Sozialwerke verleitet. Der Be- schuldigte handelte denn auch nicht aus einer echten finanziellen Notlage heraus, sondern weil er sich einen gewissen Lebensstil leisten und sich finanziell abgesi- chert eine Firma aufbauen wollte. Deshalb wehrte er sich auch mit allen Mitteln gegen Versuche der Sozialbehörde, ihn ins "normale" Arbeitsleben zu integrieren. Innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 146 Abs. 2 StGB erweist sich eine

- 187 - hypothetische Einsatzstrafe von um die 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemes- sen. 4.2.1 Die objektive Tatschwere des versuchten gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenkasse UNIA ist ausgehend vom vollendeten Delikt zu bestimmen. Dabei fällt zunächst in Betracht, dass der (potentielle) Deliktszeitraum mit zwei Jahren nicht unerheblich war und die Deliktssumme mit Fr. 21'600.– nicht zu bagatellisieren ist. Das Tatvorgehen war jedoch - dem System der Selbstdekla- ration geschuldet - denkbar einfach. Innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 146 Abs. 2 StGB wiegt die objektive Tatschwere vor diesem Hintergrund noch leicht. Subjektive Aspekte, die die Tatschwere relativieren würden, sind nicht er- sichtlich, zumal der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang nicht aus einer Notlage heraus handelte. Es kann auf das zum Betrug zum Nachteil der Stadt AL._____ Erwogene verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe von um die 8 Mona- ten für das vollendete Delikt wird dem so bewerteten Verschulden gerecht. Diese ist aufgrund des Umstandes, dass es aufgrund eines Zufalls beim Versuch ge- blieben ist, auf 6 Monate zu reduzieren. 4.2.2. Der Beschuldigte bediente sich bei beiden Betrugstaten der gleichen Lüge und verfolgte dabei auch das gleiche Ziel. Darüber hinaus weisen die beiden Ta- ten, die sich konsekutiv gegen zwei verschiedene Geschädigte richteten, aber keine Verbindung auf. Die hypothetische Einsatzstrafe für den Betrug zum Nach- teil der Stadt AL._____ ist unter Berücksichtigung des versuchten gewerbsmässi- gen Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenkasse UNIA daher um vier Monate auf um die die 28 Monate zu erhöhen. 4.3.1 Was die objektive Tatschwere des (mehrfachen) Pfändungsbetrugs betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei allen vier Gelegenheiten gleich handel- te und seinen Verdienst bei der E._____, der sich von August 2010 bis April 2012 auf durchschnittlich ungefähr Fr. 1'045.– belief (E. III.5.3.3, E. III.5.4.5, E. III.5.5.5), einfach verschwieg. Er tat folglich nicht mehr, als zur Erfüllung des Tat- bestandes nötig war. Die Verheimlichung der Einkünfte führte indessen nicht nur zu einer Gefährdung der Ansprüche der Gläubiger, sondern verhinderte, dass diesen der sein betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteigende Teil sei-

- 188 - nes Einkommens aus Arbeitslosengeld (vgl. dazu Urk. D3/41 [ab 10. August durchschnittlich gut Fr. 2'400.– monatlich]) im Rahmen einer jeweils für ein Jahr verfügten Lohnpfändung (Art. 93 Abs. 2 SchKG) zugeführt werden konnten. Die Ausfälle bewegten sich dabei stets in der gleichen Grössenordnung, war sein be- treibungsrechtliches Existenzminimum doch am 10. August 2010 auf Fr. 2'574.50 (Urk. D4/13), am 17. Januar 2011 auf Fr. 2'603.30 (Urk. D4/14), am 17. August 2011 auf Fr. 2'660.75 (Urk. D4/13) und am 17. Januar 2012 auf Fr. 2'767.50 (Urk. D4/14) festgelegt worden. Die Taten sind hinsichtlich ihrer objektiven Schwere vor diesem Hintergrund vergleichbar und wiegen innerhalb des weiten Strafrahmens einzeln betrachtet noch je leicht. Subjektive Umstände, die die ob- jektive Tatschwere relativieren würden, sind keine ersichtlich. Namentlich handel- te der Beschuldigte erneut hochgradig egoistisch. Isoliert betrachtet würde sich für jede einzelne von ihnen (innerhalb des von Art. 163 Ziff. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmens) eine Freiheitstrafe von gegen zwei Monaten rechtfertigen. 4.3.2 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das strafbare Verhalten des Beschuldigten in diesen Fällen und bei den Straftaten zulasten der Arbeitslosen- kasse UNIA und der Stadt AL._____ immer auf der gleichen inneren Logik beruh- te, auch wenn stets verschiedene Rechtsgüter und Geschädigte betroffen waren, erscheint es angemessen, die hypothetische Gesamtstrafe für die Betrugsdelikte für die vier Pfändungsbetrüge auf um die 31 Monate zu erhöhen. 5.1 Der 1973 geborene Beschuldigte wuchs bis zu seinem neunten Lebensjahr als Einzelkind bei seinen Eltern in PD._____ auf. Nach der Trennung der Eltern ging er mit seiner Mutter nach PE._____, bevor er allein nach IH._____ PF._____ zog. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als Innendekora- teur, die er jedoch nicht abschloss; er habe sich mit seinem Vorarbeiter überwor- fen. Danach arbeitete er in der Sicherheitsbranche und im Gerüstbau. Bevor er den inzwischen möglichen eidgenössischen Abschluss als Gerüstbauer machen konnte, erlitt er im Jahr 2008 einen schweren Motorradunfall, der ihm die Rück- kehr in den Beruf verunmöglichte. Ab Ende 2009 engagierte er sich dann bis zu seiner Verhaftung Mitte November 2015 in der E._____. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 28. Juli 2016 lebte er von der Sozialhilfe, da er

- 189 - aufgrund von psychiatrischen Problemen, die sich bereits vor seiner Inhaftierung manifestiert, sich gemäss seinen Aussagen durch die Haft jedoch intensiviert hat- ten, nicht arbeitsfähig war (Prot. I S 17 f.). Im Januar 2020 trat er dann eine Stelle als Fahrer der PG._____ am PH._____ mit einem Pensum von 30 bis 50% an, ei- ne Tätigkeit die aufgrund der Pandemielage seit dem 16. März 2020 jedoch wie- der ruht (Prot. II S. 22; Urk. 150/9). Er lebt weiterhin von der Sozialhilfe und ist mindestens einmal wöchentlich in psychiatrischer Behandlung (Prot. II. S. 23). Der Beschuldigte ist zweifach geschieden und hat drei Kinder (PI._____ [geb. tt. Dezember 1996], PJ._____ [geb. tt.mm.2003], PK._____ [geb. tt.mm.2006], aus diesen beiden Beziehungen. Ausser mit seinem Sohn PI._____, mit welchem er sporadisch Kontakt hat bzw. hatte (Prot. II S. 19, 26 ff.), hat er keine Berüh- rungspunkte mit seinen Kindern und den Kindsmüttern PL._____ und PM._____ mehr. Seit tt.mm.2019 ist er jedoch wieder verheiratet. Seine Ehefrau ist philippi- nische Staatsangehörige, versucht sich in der Schweiz sprachlich und beruflich zu integrieren, lebt aber zurzeit ebenfalls (noch) von der Sozialhilfe (Prot. II S. 20 f.). Abgesehen von der nachfolgend zu berücksichtigenden gewissen Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten aufgrund seiner psychiatrischen Probleme, ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen nichts für die Strafzumessung Relevantes. 5.2 Der Beschuldigte ist aktuell mit zwei Vorstrafen im schweizerischen Strafre- gister verzeichnet (Urk. 171). Am 9. Februar 2012 wurde er von der Staatsanwalt- schaft PN._____-CU._____ wegen Nötigung, Amtsanmassung und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– verurteilt. Am 20. August 2012 bestrafte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–; die Stra- fe setzte es mit einer Probezeit von fünf Jahren zur Bewährung aus. Beide Vor- strafen liegen bereits vergleichsweise lange zurück und sind auf den ersten Blick nicht einschlägig. Diejenige vom 20. August 2012 betraf allerdings ein Schreiben zuhanden des Betreibungsamtes AL._____, das der Beschuldigte mit der fal- schen Unterschrift von AH._____ versah, um zu belegen, dass er anlässlich der bei ihm am 4. Juni 2010 vollzogenen Pfändung weder über Vermögen noch über Einkommen verfügte (Vorakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt.-Nr.

- 190 - 2011/3254, und OG/ZH SB120144). Sie reiht sich damit in das im weiteren Sinne betrügerische Verhalten des Beschuldigten ein, das Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens ist. Dazu kommt, dass der Beschuldigte die heute zu beurteilen- den Taten zu einem erheblichen Teil innerhalb der mit diesem Urteil angesetzten Probezeit beging. Die damit manifestierte Unbelehrbarkeit wirkt sich leicht strafer- höhend aus. Merklich strafmindernd ist hingegen die erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, die daraus resultiert, dass er aufgrund von Kindheitserfahrungen Angstzustände erleidet, wenn er eingesperrt ist. Das feh- lende Geständnis des Beschuldigten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden leicht, weshalb die hypothetische Gesamtstrafe von 31 Monaten auf 29 Monate Frei- heitsstrafe zu reduzieren ist.

6. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nahm nach dem Eingang der Strafanzeige der Stadt AL._____ bei der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis am

16. September 2015 ihren Anfang (Urk. D1/1). Bereits am 20. April 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage am Bezirksgericht Dietikon. Knapp ein Jahr später wurde die Anklage zugelassen und schliesslich auf den 14./16. November 2017 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (Prot. I S. 2b, 4), welche wie geplant durchgeführt wurde und mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 16. November 2017 endete (Prot. I. S. 7 ff.). Der begründete Entscheid wurde am 5. Februar 2018 an die Parteien versandt (Urk. 95/1-3). Die Berufungserklä- rungen gingen am 2. März 2018 bei der erkennenden Kammer ein, worauf die von der Strafprozessordnung vorgesehenen Fristansetzungen erfolgten. Am 20. Au- gust 2018 wurde über die Herausgabe von Gegenständen entschieden. Mit Ver- fügung vom 11. Juli 2019 erfolgte ein Entscheid über die Berufungsanträge der beiden Beschuldigten, in dessen Zug die Akten in der "F._____-Kiste" und na- mentlich der unzähligen, nur rudimentär sortierten Einzelquittungen, die die "Buchhaltung" der E._____ ausmachen, akturiert. Nach weiteren prozessleiten- den Verfügungen fanden die Berufungsverhandlung bis zum Schlusswort des Be- schuldigten schliesslich am 12. Juni 2020 und die Urteilseröffnung am 17. Februar 2021 statt. Die Verfahrensdauer von insgesamt 5 ½ Jahren und dabei insbeson-

- 191 - dere die Zeit, die bis zur erstinstanzlichen Anklagezulassung, und dann im Beru- fungsverfahren bis zum ersten Entscheid über die Beweisanträge, danach bis zum ersten Teil der Berufungsverhandlung und schliesslich bis zur zweitinstanzli- chen Urteilseröffnung verstrich, erweist sich als überlang. Die Sichtung, themati- sche Einordnung und Bewertung der unzähligen Einzelbelege, die erstmals im Berufungsverfahren systematisch erfolgte, brachte zwar bereits im Hinblick auf die Prüfung der Beweisanträge und dann bei der Urteilsfällung einen enormen Aufwand mit sich. Auch dieser rechtfertigt die lange Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens aber nicht vollumfänglich. Den insgesamt wohl gegen zwei Jahren der Verfahrensverzögerung ist mit einer weiteren Strafreduktion von ca. 20 % Rech- nung zu tragen.

7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu bestrafen. Daran sind 255 Tage erstandener Haft anzurechnen. 8.1 Die Freiheitsstrafe erlaubt ihrer Höhe nach die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Strafaufschub das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Davon kann im Fall des Beschuldig- ten ausgegangen werden. Zwar erscheinen angesichts seiner Vorstrafen, seiner weiterhin ungeklärten Berufsaussichten und seiner Neigung, sein eigenes Verhal- ten schönzureden und die Gründe für seine Schwierigkeiten vor allem in den Um- ständen, dem Verhalten von Behörden etc. zu suchen, gewisse Bedenken hin- sichtlich seiner dauerhaften Bewährung angezeigt. Eine eigentliche Schlecht- prognose erlaubt das allerdings nicht, zumal der Beschuldigte 255 Tage in Haft verbrachte und die letzten Tathandlungen inzwischen über fünf Jahre zurücklie- gen. Die Strafe ist folglich bedingt auszufällen. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. 8.2 Auf den Widerruf des mit Urteil vom 20. August 2012 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– gewährten bedingten Strafvollzugs ist unter Hinweis auf Art. 46 Abs. 5 StGB zu verzichten.

- 192 - VI. Auf das Schadenersatzbegehren der Stadt AL._____ ist unter Hinweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht einzutreten (Urk. 91 E. A.3.). VII. 1.1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Freispruch in Nebenpunkten) sind die Kosten der gegen den Beschuldigten geführten Untersuchung (Fr. 5'000.– Ge- bühr Strafuntersuchung, Fr. 4'807.45 Auslagen Untersuchung, Fr. 65.50 Zeu- genentschädigung B._____) sowie die Kosten der Beschwerdeverfahren (Fr. 1'600.–, Fr. 1'800.–, Fr. 800.–) und eines Anteils von Fr. 4'800.– der erstin- stanzlichen Gerichtsgebühr, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, die nach Obsiegen und Unterliegen zu ver- legen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), sind dem Beschuldigten, mit Ausnahme derje- nigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich des auf das Verfahren gegen die Beschuldigte B._____ entfallenden geringfügigen Kostenanteils (vgl. E. IV.2.1.3), auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.1.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und in den ge- richtlichen Verfahren beider Instanzen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln der Kosten der Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie im Umfang der Hälfte der Kosten der Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren ist vorzubehalten. 1.1.3 Der Negativsaldo aus der Verwertung der Fahrzeuge (Fr. 3'035.70) ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.1.4 Das Guthaben auf den beiden Konti bei der C._____ Bank, lautend auf den Beschuldigten, ist in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur teilweisen De- ckung der auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskosten zu verwenden.

- 193 - 1.2 Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft ist dem Beschuldig- ten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Anrechnung der erstandenen Haft auf die ausgefällte Freiheitsstrafe) nicht zuzusprechen. 2.1.1 Die Beschuldigte B._____ wurde rechtskräftig von allen gegen sie erhobe- nen Vorwürfen freigesprochen. Gleichwohl auferlegte ihr die Vorinstanz die Kos- ten der gegen sie geführten Untersuchung und eine einen Anteil von einem Fünf- tel der erstinstanzlichen Gerichtskosten und wies ihren Antrag auf Schadenersatz bzw. Genugtuung ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie die ihr als formeller Geschäftsführerin der E._____ obliegenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 810 OR und 812 OR grob verletzt habe. Sie habe sich ohne ein Minimum an Abklärungen zu treffen, vom Beschuldigten einspannen lassen, der hinter ihrem Rücken unrechtmässig die Gelder der E._____ für seinen Privat- bedarf verwendet und so die Gesellschaft geschädigt habe. Dadurch habe sie ge- gen ihre zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten verstossen. Zudem habe sie durch ihre formelle Position als Gesellschaftsorgan den Anschein geweckt, dass sie die strafrechtlich relevanten Machenschaften des Beschuldigten wissentlich gedeckt habe. Sie habe damit die Einleitung des Verfahrens schuldhaft verursacht. Die Beschuldigte lässt dem entgegenhalten, dass es wohl zutreffe, dass sie den gesellschaftsrechtlichen Organpflichten nach Art. 810, 812 und 827 OR nicht nachgekommen sei. Doch diese gesetzlichen Pflichten bezweckten einzig den Schutz der Gesellschaft selber, der Gesellschafter oder der Gesellschaftsgläubi- ger. Entsprechend habe nur dieser Personenkreis Verantwortlichkeitsansprüche aus Organhaftung und gehe es bei den von der Vorinstanz erwähnten Präjudizien stets um Vorgänge, bei denen dieser Personenkreis und nicht Dritte geschädigt worden seien. Die gesellschaftsrechtlichen Organpflichten bezweckten keinen Schutz der Stadt AL._____ und ihrer Vermögensinteressen aus Sozialhilferecht (Urk. 99/1 S. 3 f.). Der angefochtene Entscheid bleibe auch den Nachweis schul- dig, dass die Beschuldigte den Sozialhilfebetrug des Beschuldigten hätte verhin- dern können, wenn sie ihren gesellschaftsrechtlichen Organpflichten nachge- kommen wäre. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Umgang des Beschuldigten mit dem Sozialamt AL._____ zu kontrollieren. Damit fehle es auch an einem adä-

- 194 - quaten Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (Urk. 99/1 S. 4). Das gelte auch für ihre formelle Geschäftsführerstellung im Handelsregister, die keine Widerrechtlichkeit für die Kostenhaftung oder eine Herabsetzung der Entschädigung zu begründen vermögen (Urk, 99/1 S. 4). Die angeblichen zivil- rechtlichen Pflichtverletzungen, die der erstinstanzliche Entscheid der Beschuldig- ten vorhalte, bezögen sich zudem nur auf den untergeordneten Anklagevorwurf, dem Beschuldigten beim Sozialhilfebetrug geholfen zu haben. Der Hauptvorwurf gegen die Beschuldigte sei ein angeblicher gewerbsmässiger Sozialhilfebetrug zu Lasten der Stadt BC._____ gewesen (Urk. 99/1 S. 5). 2.1.2 Dass die Beschuldigte ihren gesellschaftsrechtlichen Organpflichten in kei- ner Weise nachkam und den Beschuldigten in der E._____ schalten und walten liess, wie es ihm beliebte, steht ausser Frage und wird auch seitens der Verteidi- gung nicht bestritten. Der von der Beschuldigten zu verantwortende Verzicht auf eine ordnungsgemässe Buchhaltung ermöglichte es dem Beschuldigten, unkon- trolliert Privatbezüge zu tätigen. Dass er die E._____ damit schädigte, ist anzu- nehmen, ein entsprechender Vorwurf aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Namentlich wurde seitens der Staatsanwaltschaft nie geltend gemacht, der Be- schuldigte hätte sich keinen Lohn auszahlen dürfen. Allerdings ermöglichten die Pflichtverletzungen der Beschuldigten dem Beschuldigten nicht nur unkontrollierte Privatbezüge. Sie verunmöglichte es der Beschuldigten auch, diese erkennen und sie als Lohnbezüge einordnen zu können. Das wiederum war die Grundlage da- für, dass sie unbewusst wahrheitswidrig zwei ihr vom Beschuldigten vorgelegte Schreiben unterzeichnete, mit denen sie als Inhaberin und Gesellschafterin der E._____ gegenüber den Sozialbehörden der Stadt AL._____ bestätigte, dass der Beschuldigte unentgeltlich bei der E._____ tätig sei. Eine entsprechende Pflicht des Arbeitsgebers zur Auskunftserteilung sieht § 48 Abs. 2 lit. d des Sozialhilfe- gesetzes des Kantons Zürich vor, woraus sich indirekt auch eine Pflicht zur Füh- rung von Lohnaufzeichnungen ergibt. Die gesellschaftsrechtlichen Organpflichten nach Art. 810, 812 und 827 OR haben in diesem Sinn zumindest Reflexwirkungen zugunsten von Behörden, denen gegenüber Arbeitgeber zu Auskünften verpflich- tet sind. Die beiden genannten Schreiben begründeten den Vorwurf der Gehilfen- schaft zum gewerbsmässigen Betrug gegen sie und waren damit kausal für die

- 195 - Durchführung des Verfahrens gegen sie in diesem Punkt. Allerdings war der An- lass für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sie und dafür, dass sie in Untersuchungshaft versetzt wurde, der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Stadt BC._____. Der entsprechende Verdacht war aufgrund von Sicherstellungen aufgekommen, die im Zusammenhang mit den Hausdurchsu- chungen im Verfahren gegen den Beschuldigten erfolgten (Urk. Urk 81/3). Mit ih- rer Stellung als Inhaberin und Geschäftsführerin der E._____ und der Verletzung der erwähnten gesellschaftsrechtlichen Organpflichten hatte das nichts zu tun. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigten zwar der Vorwurf der eklatanten Verletzung von zivilrechtlichen Pflichten gemacht werden muss, diese Pflichtverletzungen aber für die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie nur von marginaler Bedeutung waren. 2.1.3 Vor diesem Hintergrund sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens, soweit sie auf die Beschuldigte entfallen, auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es ist ihr eine Genugtuung für die 121 Tage zuzu- sprechen, die sie in Haft verbrachte (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 StPO). Die von ihr im Sinne eines Maximalbetrags beantragten Fr. 20'000.– entsprechen ca. Fr. 165.– pro Tag, was unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu Haftentschädigungen angemessen ist. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bezogen auf die Beschuldigte B._____ ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom

16. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1b teilweise (Freispruch Beschuldigter 1 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug), 2 (Freispruch Beschuldigte 2), 6 (Absehen von einer Ersatzforde- rung gegen den Beschuldigten 2), 8-10 (Verwendung der Guthaben bei der D._____ AG, Vormerknahme betreffend die vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen, Verwendung von Uhren), 11 und 12 (Verwendung von Unter-

- 196 - lagen nach Abschluss des Verfahrens), 13 (Zivilansprüche Privatklägerin- nen 1 bis 4), 15 (Zivilanspruch der Privatklägerin 7), 16 (Kostenfestset- zung) sowie 17 und 18 (Honorare amtliche Verteidiger) und der gleichen- tags ergangene Beschluss (Verfahrensvereinigung) in Rechtskraft erwach- sen sind.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − des versuchten gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 StGB; − des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (begangen am 10. August 2010, 17. Januar und 17. Au- gust 2011 und am 17. Januar 2012).

2. Der Beschuldigte A._____ wird ferner freigesprochen von den Vorwürfen − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, soweit sich der Vorwurf auf die Zeit ab 10. Juni 2012 be- zieht.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 255 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

- 197 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Vom Widerruf des mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

20. August 2012 gegen A._____ für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– gewährten bedingten Strafvollzugs wird abgesehen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. No- vember 2015 im Verfahren gegen A._____ gesperrte Guthaben auf dem Konto Nr. 1 und dem Konto Nr. 2 bei der C._____ Bank AG, lautend auf A._____, wird zur teilweisen Deckung der auf den Beschuldigten entfallen- den Verfahrenskosten verwendet. Die C._____ Bank AG wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils angewiesen, dieses Guthaben an das Zentrale Inkasso des Obergerichtes des Kantons Zürich zu überweisen.

7. Auf das Schadenersatzbegehren der Stadt AL._____ (Privatklägerin 5) ge- gen den Beschuldigten A._____ wird nicht eingetreten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 34'200.– amtliche Verteidigung Beschuldigter A._____ Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung Beschuldigte B._____

9. Die auf den Beschuldigten A._____ entfallenden Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Fr. 5'000.– Gebühr Strafun- tersuchung, Fr. 4'807.45 Auslagen Untersuchung, Fr. 65.50 Zeugenent- schädigung, Fr. 4'200.– Beschwerdeverfahren, Fr. 4'800.– Anteil Gerichts- gebühr), werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen zu- sammen mit dem Negativsaldo aus der Verwertung der Fahrzeuge (Fr. 3'035.70) auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die auf die Beschuldigte B._____ entfallenden Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Fr. 2'000.– Gebühr Strafun- tersuchung, Fr. 65.50 Zeugenentschädigung, Fr. 1'075,– Auslagen Unter-

- 198 - suchung, Fr. 1'200.– Anteil Gerichtsgebühr) werden zusammen mit den Kosten ihrer amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und in beiden ge- richtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ in der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von vier Fünfteln der Kosten der Verteidigung in der Untersuchung und im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren sowie im Umfang der Hälfte der Kosten der Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft von Fr. 20'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

- 199 - − die Privatklägerschaft (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden sowie die D._____ AG und das Konkursamt Kriens gemäss den Dispositivziffern 8 und 10 - 12 des erstinstanzlichen Ur- teils) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (be- treffend die Beschuldigten A._____ und B._____) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten SB120144 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B (betreffend den Beschuldigten A._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 103 (betreffend die Beschuldigte B._____) − die C._____ Bank AG mit Dispositivauszug betr. Dispositivziffer 6.

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 200 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Höchli