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SB180101

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2018-11-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a - o genannten straf- baren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

E. 1.2 Diese Gesetzesänderung ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2329). Aufgrund des Rückwirkungsverbotes (Art. 2 Abs. 1 StGB) kann eine Landesverweisung nur für Taten verhängt werden, die seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden.

2. Katalogtat

E. 1.3 Auch die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl meldete mit Eingabe vom

E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2018 wurde dem Beschuldigten, den Privatklägern und den Staatsanwaltschaften Zürich - Sihl und See / Oberland Frist angesetzt, um bezüglich der jeweiligen Berufung der Gegenpartei Anschluss- berufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 115). Daraufhin erklärte die Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Eingabe vom 26. März 2018 ihren Verzicht auf Anschlussberufung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 117, Urk. 123). Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl teilte mit Eingabe vom 27. März 2018 mit, dass sie auf Anschluss- berufung verzichte und an ihrer eigenen Berufung festhalte (Urk. 119). Die Privat- kläger erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung.

E. 1.5 Am 14. Juni 2018 wurde auf den 24. September 2018 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 120, Urk. 122), zu welcher der Beschuldigte nicht erschien (vgl. Prot. II S. 3 f.). Das seitens der Verteidigung an jener Berufungsverhandlung gestellte Dispensationsgesuch wurde abgewiesen und dem Beschuldigten wurde eine Frist angesetzt, um ein Arztzeugnis nachzureichen (vgl. Prot. II S. 3 f.). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 reichte die Verteidigung innert Frist ein Arztzeugnis des Kantonsspitals Aarau ins Recht, welches dem Beschuldigten für den

24. September 2018 eine 100%-ige Arbeits- sowie eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert (Urk. 127-129). Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom

24. September 2018 somit entschuldigt fern. Am 5. Oktober 2018 wurde auf den

14. November 2018 zu einer weiteren Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 130), zu welcher der Beschuldigte wiederum nicht erschien (vgl. Prot. II S. 5). Der amtliche Verteidiger reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. I._____ ins Recht, mit welchem dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 12. bis

- 11 -

16. November 2018 eine 100%-ige Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit be- scheinigt wurde (vgl. Urk. 139). Zudem stellte der Verteidiger namens des Be- schuldigten ein Verschiebungs- resp. ein Dispensationsgesuch (Urk. 138; Prot. II. S. 6). Die Verfahrensleitung hiess das Dispensationsgesuch des Beschuldigten gut und führte die Berufungsverhandlung in entschuldigter Abwesenheit des Be- schuldigten, jedoch in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und des Staats- anwaltes der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl durch (vgl. Prot. II S. 5 ff.).

2. Umfang der Berufung

E. 2 Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von höchstens 240 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer angemessenen Busse zu bestrafen.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird praxisgemäss auf Fr. 2'500.-- festgesetzt.

E. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt grundsätzlich mit ihrer Berufung. Dass die Dauer der Landesverweisung geringer ausfiel als beantragt, entspricht einem Ermessensentscheid und fällt bei der Kostenauflage nicht ins Gewicht. Bei dieser Ausgangslage, respektive da der Beschuldigte vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens vollum- fänglich aufzuerlegen. Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei das Rückforderungsrecht des Staates gegenüber dem Be- schuldigten bezüglich dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Entschädigung für die amtliche Verteidigung

E. 2.3 Die Strafbestimmung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG knüpft an der Menge der umgesetzten Betäubungsmittel als relevanten Qualifikationsgrund an. Dieser liegt dann vor, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungs- mitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, was im Falle von Kokain bei einer Menge von 18 Gramm angenommen wird (vgl. Vorinstanz in Urk. 109 S. 46 unter Hinweis auf Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG 2016, N 181 zu Art. 19 BetmG). Mit der Vorinstanz liegt damit die vorliegend für die Beurteilung der Landesverweisung relevante Menge an rei- nem Kokain von 18,4 Gramm knapp (aber immerhin) über der qualifizierenden Grenze von 18 Gramm. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatori- schen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), welche in der Regel zur Landesverweisung des Täters zu führen hat.

3. Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB)

E. 3 Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen und im Restumfang bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre fest- zusetzen. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

E. 3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 5'964.65 ein (Urk. 143).

E. 3.2 Der geltend gemachte Aufwand sowie die in Rechnung gestellten Baraus- lagen sind ausgewiesen und erscheinen insgesamt angemessen. In Abzug zu bringen sind einzig zwei Stunden für die auf vier Stunden geschätzte Berufungs- verhandlung angesichts der effektiven Dauer der Verhandlung und einer zuge- billigten Stunde für die Nachbesprechung (vgl. Urk. 143 S. 2; Prot. II S. 5 und 9). Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 39 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

2. November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Auf das Verfahren wird hinsichtlich der Vorwürfe

- des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB;

- der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. a PBG; und

- der Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19a BetmG, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 2. November 2014 bezieht; zufolge Verjährung nicht eingetreten.

2. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig

- des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;

- der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB;

- der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB;

- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;

- des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;

- des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG;

- der mehrfachen Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19a BetmG;

- 40 -

- des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG;

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 und Abs. 3 SVG;

- der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschilder im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG;

- der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

- Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV (Nichtgewähren des Rechts- vortritts);

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (mehr- faches Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit);

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV (Überschreiten der zulässigen Parkzeit);

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Missachten eines Rotlichts);

- Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassung der Richtungsan- zeige).

3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB, eventualiter der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, freigesprochen.

4. … (Sanktion)

5. … (Vollzug Freiheitsstrafe)

6. … (Vollzug Geldstrafe und Busse)

7. … (Ersatzfreiheitsstrafe)

8. … (Widerruf)

9. … (Widerruf)

10. … (Landesverweisung)

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. August 2015 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein-tritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben:

- biometrische CH-Reiseausweis für Flüchtlinge lautend auf A._____, Ausweis- Nr. 1 (Ass-Nr. A007'595'906)

- 41 - Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. August 2015 be- schlagnahmten Mobiltelefone werden eingezogen und der Kantons-polizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich, zur gutscheinenden Verwendung über- lassen:

- 1 iPhone 5, IMEI-Nummer 2 (Ass-Nr. A007'595'268)

- 1 iPhone 5, IMEI-Nummer 3 (Ass-Nr. A007'595'279)

- 1 iPhone 4, IMEI-Nummer 4 (Ass-Nr. A007'595'280)

- 1 iPhone 4, IMEI-Nummer 5 (Ass-Nr. A007'595'326)

- 1 Samsung schwarz (Ass-Nr. A007'595'348)

- 1 Minigrip mit Sim Adapter und einem Stecker (Ass-Nr. A007'595'359)

- 1 braune Kartonschachtel "B._____", beinhaltet mit einer Halskette "C._____" und einem gelben Überraschungsei (Ass-Nr. A007'596'136)

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. August 2015 be- schlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM Lager- Nummer B04077-2014) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asser- vats-Triage, Postfach, 8021 Zürich, zur Vernichtung überlassen:

- Marihuana (Ass-Nr. A007'595'382)

- 1 Zellophanbeutel "D._____" mit diversen leeren Minigrips und Verpackungs- material (Ass-Nr. A007'595'519)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'633)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'666)

- Marihuana (Ass-Nr. A007'595'713)

- Haschisch (Ass-Nr. A007'595'768)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'779)

- Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'837)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'848)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'860)

- Marihuana (Ass-Nr. A007'595'928)

- Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'940)

- Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'962)

- 42 -

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'995)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'023)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass- Nr. A007'596'045)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'089)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'090)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'103)

- Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'125)

14. Die von der Stadtpolizei Zürich am 27. Oktober 2016 sichergestellten Betäubungs- mittel (BM Lager-Nummer S02623-2016) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, Zeughausstr. 31, Postfach, 8021 Zürich, zur Vernichtung überlassen:

- 1 Portion Kokain in Klarsichtfolie, 101.9 Gramm Bruttogewicht (Ass-Nr. A009'768'734)

- 1 Portion Kokain aus Kastenwagen, 6.9 Gramm Bruttogewicht (Ass-Nr. A009'768'767)

- 2 Portionen Marihuana in MiniGrip, 1.9 Gramm Bruttogewicht (Ass-Nr. A009'768'778)

15. Das von der Stadtpolizei Zürich am 27. Oktober 2016 sichergestellte Mobiltelefon, iPhone weiss, IMEI 6, (Ass-Nr. A009'768'745) wird eingezogen und der Bezirksge- richtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 27. März 2017 beschlag- nahmten Fr. 3'060.– werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 460.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Juli 2014 zu bezahlen.

18. Die Privatkläger 2 und 3 (F._____ und G._____) werden mit ihren Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

19. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (F._____) wird abgewiesen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (H._____) Fr. 1'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 18. Juni 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

21. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'121.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten, Telefonkontrolle)

- 43 - Fr. 10'340.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

22. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss Dispositiv- ziffer 21 werden, unter Hinweis auf Dispositivziffer 16, dem Beschuldigten auferlegt.

23. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich mit Fr. 12'900.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger des Beschuldig- ten für seine Bemühungen bereits Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 4'000.– (D1/41/11, von der Staatsanwaltschaft See/Oberland) und Fr. 10'000.– (D1/86, von der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl) ausbezahlt wurden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. "

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten (wovon 141 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'500.–.

2. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

4. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. GG140078-L) für eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.

5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

30. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. ST.2013.3690) für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.

- 44 -

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird nicht angeordnet.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.-- amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 45 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Bezirksgericht Zürich in die Akten Prozess-Nr.GG140078 − die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in die Akten Nr. ST.2013.3690

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Kümin Grell

E. 3.3 Zur Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls erwog die Vorinstanz, der in der Türkei geborene Beschuldigte sei bereits im Kindesalter, d.h. im Alter von 7 Jahren, in die Schweiz eingereist und sei seither nie mehr in der Türkei ge- wesen. Er habe hier sowohl den Kindergarten als auch die Grund- und Realschu- le besucht, bevor er mit einer Ausbildung zum Gipser begonnen habe (vgl. Urk. 109 S. 41 Ziff. 3.2.2.). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte somit weit- gehend in der Schweiz aufwuchs und den grössten Teil seines Lebens in der

- 33 - Schweiz verbrachte. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz im Besitze einer Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons Aargau betr. Verwarnung, Urk. 133). Allein diese Umstände stellen betreffend das Aussprechen einer Landesverweisung für den heute 24jährigen Beschuldigten fraglos einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar.

E. 3.4 Im Zusammenhang mit der Bestimmung des privaten Interesses des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz sind vorab wiederum die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, die Auswirkungen auf das Familienleben, die Mög- lichkeit einer Reintegration und Resozialisierung im Heimatland sowie die Aus- wirkungen einer Landesverweisung auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen zu berücksichtigen. Weiter ist das aus Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV fliessende Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu be- rücksichtigen, wobei beide Bestimmungen keinen Anspruch darauf begründen, das Familienleben an dem dafür geeignetsten Ort bzw. am Aufenthaltsort eines beliebigen Familienmitglieds zu leben (BGE 126 II 335 E. 3.a). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, impliziert die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist, bereits sein grosses privates Inte- resse am Verbleib in der Schweiz (vgl. Urk. 109 S. 42 Ziff. 3.3.1). Weiter erwog die Vorinstanz korrekt, die enge familiäre Bindung des Beschuldigten zu in der Schweiz «gefestigt anwesenheitsberechtigten» Personen (Kontakte zu einem 2-jährigen Sohn und zu seinen 7 Brüdern, die alle in der Schweiz leben und den Schweizer Pass haben und zu welchen er ein gutes Verhältnis habe, sowie zu weiteren Verwandten in der Schweiz und in Deutschland; vgl. Urk. D1 12/3 S. 18) wirkten sich erhöhend auf sein Interesse in der Schweiz zu bleiben aus, zumal die Pflege dieser familiären Beziehungen durch eine Landesverweisung stark beein- trächtigt würde (vgl. Urk. 109 S. 43 Ziff. 3.3.4). Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte in seinem Herkunftsland, der Türkei, keinerlei Familienangehörige habe (vgl. Urk. 109 S. 43). Angesichts der beim Migrationsamt des Kantons Aargau eingeholten Unterlagen (E-Mail-Verkehr betreffend freiwillige Ausreise des Vaters des Beschuldigten K._____ und Ausrei-

- 34 - semeldung, vgl. Urk. 132 und 135 f.) ist jedoch unterdessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte immerhin seinen Vater in der Türkei hat. Auch aus dem Umstand, dass offenbar die Mutter des Beschuldigten in der Türkei beerdigt wur- de (vgl. Urk. D1 12/3 S. 18 zu Frage 107), ist zu schliessen, dass die Bindungen zum Herkunftsort nicht gänzlich abgebrochen sind. Die Vorinstanz stufte die Mög- lichkeit einer Reintegration und Resozialisierung des Beschuldigten in der Türkei nicht zuletzt aufgrund seiner Zugehörigkeit zum kurdischen Volk als eher gering ein (vgl. Vorinstanz in Urk. 109 S. 43). Der Beschuldigte wie auch seine Verteidi- gung machten zwar im vorliegenden Verfahren geltend, dem Beschuldigten als Kurde würde in der Türkei allenfalls Gefängnis drohen bzw. er sehe sich in der Türkei mit einer latenten Verfolgungssituation konfrontiert (vgl. auch Vorinstanz Urk. 109 S. 43 mit Verweis auf Urk. D1/79/1/12/3 S. 18, D1/88 S. 27, D1 92 S. 18). Eine konkrete Bedrohungssituation, in welche sich der Beschuldigte bei einer Rückreise in die Türkei begeben würde, wurde jedoch nicht genügend dargetan. Eine solche scheint umso weniger wahrscheinlich, als der Vater des Beschuldig- ten sehr wohl in die Türkei zurückkehren konnte. Im Übrigen können zwar allfälli- ge Hinderungsgründe, die mit der Situation im zukünftigen Wohnstaat des Be- schuldigten zusammenhängen, bei der Beurteilung der privaten Interessen nicht völlig ausser Acht gelassen werden, haben jedoch grundsätzlich keinen Einfluss auf den Entscheid über die Anordnung der Landesverweisung (vgl. Vorinstanz in Urk. 109 S. 43 unter Hinweis auf BBl 2013 S. 6030). Dies ist allenfalls als Voll- zugshindernis im Rahmen von Art. 66d StGB (Non-refoulement-Gebot) zu be- rücksichtigen. Korrekt wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Art. 66d Abs. 1 StGB den Vollzugsbehörden lediglich den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung erlaubt, nicht aber ein gänzliches Absehen davon (vgl. Vorinstanz in Urk. 109 S. 43 ff. Ziff. 3.3.5. mit Hinweisen).

E. 3.5 Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Bei der Ermittlung des öffentlichen Interesses am Verlassen der Schweiz sind hauptsächlich die Aspekte der ausgefällten Strafe, die Art der begangenen Delikte, die Rückfallgefahr sowie die erneute Straffällig- keit nach verbüsster Freiheitsstrafe massgebend (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 103).

- 35 - Im Zusammenhang mit der ausgefällten Strafe ist in Erinnerung zu rufen, dass allein das gemäss Dossier 1 der Nachtragsanklageschrift vom 21. April 2017 begangene Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (Besitz von 20 Gramm Kokain bzw. 18,4 Gramm reinem Kokain, die zum Verkauf bestimmt waren) von Belang ist, weil die Bestimmungen über die Landesverweisung erst am 1. Oktober 2016 in Kraft traten und damit lediglich die nach diesem Zeitpunkt begangenen Taten relevant sind (vgl. oben Ausführungen zur Katalogtat, vgl. auch Vorinstanz in Urk. 109 S. 44. Ziff. 3.4.2 und 3.4.4). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass insofern die Höhe der ausgefällten Strafe nur bedingt zur Beurteilung des öffent- lichen Interesses hinzugezogen werden kann (vgl. Urk. 109 S. 44 Ziff. 3.4.2). Dennoch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch der für die Landesver- weisung relevante Betäubungsmittelhandel sich auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezog, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, was im Falle von Kokain bei einer Menge von 18 Gramm angenommen wird (vgl. Vorinstanz Urk. 109 S. 46). Durch diesen beabsichtigten Betäubungsmittel- handel gefährdete der Beschuldigte die öffentliche Gesundheit, mithin ein sehr gewichtiges, existentielles Rechtsgut, weswegen das öffentliche Interesse daran, dass der Beschuldigte die Schweiz verlassen muss, selbst unter Berücksich- tigung, dass vorliegend der Schwellenwert für den schweren Fall um lediglich (aber immerhin) 0,4 Gramm überschritten wurde, entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 46), fraglos schwer wiegt. In Bezug auf die Prüfung der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 began- gene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3.). So ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte vorliegend zudem we- gen eines Einbruchdiebstahls, einfacher Körperverletzung, Fälschung von Aus- weisen, unrechtmässiger Aneignung, Hinderung einer Amtshandlung, diverser Betäubungsmitteldelikte sowie etlicher Strassenverkehrsdelikte zu verantworten hat. Überdies ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht kein unbeschriebenes Blatt ist (drei, teilweise einschlägi- ge Vorstrafen und Delinquenz in der Probezeit, vgl. Urk. 137) und dass ihm inso- fern kein guter Leumund zu bescheinigen ist (vgl. oben unter Täterkomponente),

- 36 - was das öffentliche Interesse an seinem Verlassen der Schweiz entsprechend zusätzlich erhöht (vgl. Urk. 109 S. 46). Was seine Resozialisierungschancen betrifft, so sind diese als schlecht zu beur- teilen. Der Beschuldigte hat erst seit Anfang September 2018 eine neue Stelle, wobei zu beachten ist, dass er seither bereits zweimal krankheitshalber ausfiel (vgl. Arztzeugnisse Urk. 129 und Urk. 139). Von einer gefestigten Arbeitsstelle, zu welcher er nach seiner Entlassung zurückkehren könnte, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszugehen.

E. 3.6 Zusammengefasst stehen somit den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten die zwar nicht unerheblichen, aber doch geringeren privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Demzufolge sind selbst unter der Prämisse eines schweren persönlichen Härtefalls die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landes- verweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt.

4. Dauer der Landesverweisung

E. 4 Der für die beiden Geldstrafen gemäss Urteil BGZ vom 17. Juni 2014 sowie Entscheid der STA Muri-Bremgarten vom 30. Oktober 2014 ge- währte bedingte Vollzug sei zu widerrufen."

E. 4.1 Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 z zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).

E. 4.2 In Anbetracht des für die Beurteilung der Landesverweisung relevanten De- liktes des Beschuldigten erschiene eine Ansetzung der Dauer an der oberen Grenze nicht angemessen, da weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt sind. Angesichts der vom Beschuldigten beses- senen Kokainmenge ist die Dauer auf die minimalen 5 Jahre festzusetzen. Ins- gesamt erweisen sich die von der Staatsanwaltschaft beantragten 8 Jahre als zu hoch.

E. 4.3 Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Lan- des zu verweisen.

- 37 -

5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 5.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-VO) können Drittstaatenan- gehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS hat weit mehr als blossen Mitteilungscharakter. Nichtfreizügigkeitsberechtigte Drittstaatenange- hörige sind durch die Ausschreibung im SIS nicht nur verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, sondern werden aus dem gesamten Schengenraum verwiesen. Die Er- läuterungen des Bundesamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung halten entsprechend fest, dass die Ausschreibung im SIS zwar einen gewissen Vollzugscharakter habe, durch die Ausschreibung aber auch der ursprüngliche Inhalt der Sanktion massiv verändert werde. Aus diesem Grund wurde die Kompetenz, über die Ausschreibung einer Landesverweisung zu ent- scheiden, dem Strafgericht übertragen, welches auch die Landesverweisung an- ordnet (Erläuterungen des Bundsamts für Justiz zur Verordnung über die Einfüh- rung der Landesverweisung vom 20. Dezember 2016, Ziff. 1.6, S. 11). 5.2. Art. 20 N-SIS-VO trat im heute geltenden Wortlaut erst am 1. März 2017 in Kraft und damit nach der Tatbegehung des Beschuldigten im Oktober 2016. Die im Oktober 2016 geltende Fassung von Art. 20 aNSIS-VO lautete wie folgt: "Dritt- staatenangehörige können zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausge- schrieben werden, wenn ein Einreiseverbot einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt." Eine Ausschreibung im SIS konnte also bereits vor dem 1. März 2017 angeordnet werden, allerdings bezog sich die gesetzliche Bestimmung lediglich auf (migrationsrechtliche) Einreiseverbote und eine Kompetenz zur Anordnung der Ausschreibung durch das Strafgericht bestand nicht. Aufgrund des geschilder- ten materiellen Charakters der SIS-Ausschreibung kommt das Rückwirkungsver- bot von Art. 2 StGB zur Anwendung. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS durch das Strafgericht erscheint vor diesem Hintergrund als unzulässig.

- 38 - VI. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Das Kostendispositiv der ersten Instanz ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 7 November 2017 innert Frist Berufung an (Urk. 104). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl am 23. Februar 2018 zugestellt (Urk. 108), woraufhin diese mit Eingabe vom 26. Februar 2018 fristgerecht die Be-

- 10 - rufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte und folgende Anträge stellte (vgl. Urk. 110 S. 2): " 1. Aussprechen einer Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren (Urteilsdispositiv Vorinstanz Ziffer 10);

2. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;

3. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten."

E. 7.1 Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorweg auf den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwie- sen werden (vgl. Urk. 109 S. 26 f.). An der Berufungsverhandlung reichte die Ver- teidigung einen Anstellungsvertrag ins Recht, gemäss welchem der Beschuldigte

- 25 - seit dem 3. September 2018 bei der J._____ GmbH als Sachbearbeiter angestellt ist (Urk. 141, Prot. II S. 9). Die Vorinstanz berücksichtigte die familiäre Vorge- schichte des Beschuldigten wohlwollend mit einem Abzug von 3 Monaten als strafmindernd (vgl. Urk. 109 S. 27).

E. 7.2 Der Beschuldigte weist drei Einträge im Strafregister auf (Urk. 112): Mit Ent- scheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Juni 2013 wurde er zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt - die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2014 sowie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Oktober 2014 ausgefällten Geld- strafen bzw. Bussen wurden bereits erwähnt. In Bezug auf die Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung, des Diebstahlversuchs sowie der Vergehen und Übertretungen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz sind die Vor- strafen teilweise einschlägig. Sämtliche vorliegend relevanten Delikte beging der Beschuldigte während mindestens einer laufenden Probezeit (bzgl. Urteil vom

17. Juni 2014). Hinzu kommt, dass ihn auch weder laufende Strafverfahren noch die mit Urteil vom 17. Juni 2014 widerrufene Freiheitsstrafe von 2 Monaten, noch den Vollzug derselben (vgl. Urk. D5/14/4) von weiterer Delinquenz abhalten konn- ten (vgl. Urk. 112). Ganz im Gegenteil verübte er beispielsweise den vorliegend relevanten Einbruchdiebstahl in der Nacht, nachdem er mit ebengenanntem Urteil vom 17. Juni 2014 vom Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen versuchten Diebstahls verurteilt wurde. Offensichtlich zeigte der Beschuldigte gegenüber der Justiz und den Strafverfolgungsbehörden keinerlei Respekt. Die aus seinen frühe- ren Verfehlungen jeweils resultierenden Strafen schienen ihn gänzlich unbe- eindruckt zu lassen. Aufgrund des Ausgeführten ist eine starke Erhöhung um 12 Monate angezeigt.

E. 7.3 Zur Frage der Gewichtung der Geständnisse ist zunächst bezüglich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der Vorinstanz darauf hin- zuweisen, dass sich der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an vollum- fänglich geständig zeigte (vgl. Urk. 109 S. 27 mit weiterem Verweis). Die Vor- instanz erwog aber auch, dass es angesichts der anlässlich bei seiner Verhaftung vom 27. Oktober 2016 beschlagnahmten Menge Kokain von 103.5 Gramm wohl

- 26 - auch schwierig gewesen wäre, eine Widerhandlung gänzlich abzustreiten. Eben- so ist das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des bei ihm sichergestellten Marihuanas zu werten. Das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich des Ein- bruchdiebstahls berücksichtigte die Vorinstanz korrekt nur in geringem Umfang strafmindernd in der Erwägung, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung schliesslich zwar vollumfänglich geständig zeigte, sein Handeln aber nicht aufrichtig zu bereuen schien (vgl. Urk. 109 S. 30; Urk. 88 S. 15 ff.). Zu be- rücksichtigen sind schliesslich auch die Geständnisse des Beschuldigten be- treffend die unrechtmässige Aneignung eines "iPhones 5" (so auch Vorinstanz vgl. Urk. 109 S. 31, Urk. D1/19 S. 9 f., Urk. 109 S. 32, Urk. D1/79/1/10/1 S. 5). Demzufolge rechtfertigt sich eine Reduktion um 7 Monate. Das Geständnis in Zu- sammenhang mit der Hinderung einer Amtshandlung rechtfertigt eine leichte Re- duktion der aufgezeigten Geldstrafe.

E. 7.4 Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, das Ganze tue ihm leid, er wolle nach vorne schauen und sei froh, dass er die Drogengeschichte hinter sich gelas- sen habe (Prot. I S. 10). Echte Reue ist in diesem Bekenntnis nicht zu erblicken, zumal er sich ähnlich auch vor Bezirksgericht Zürich am 17. Juni 2014 äusserte (vgl. Prot. Vorakten BGZ GG140078 S. 6) und diesen Worten keine Taten folgen liess.

E. 7.5 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die verschiedenen Aspekte der Täterkomponente insgesamt zu einer Straferhöhung im Umfang von 2 Monaten führen.

8. Übertretungen 8.1. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sowohl für den mehrfachen Betäu- bungsmittelkonsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG als auch für die diversen Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszu- fällen ist, und machte zu den Strafzumessungsregeln korrekte Ausführungen, weshalb darauf zu verweisen ist (vgl. Urk. 109 S. 33).

- 27 - 8.2. Betäubungsmittelkonsum (Anklage D5 und Nachtragsanklage D1) Für die vorliegende Beurteilung - und unter Berücksichtigung der bereits vor Vor- instanz abgehandelten Verjährung (vgl. Urk. 109 S. 21) - zunächst relevant ist der Konsum von täglich ein bis zwei Joints und zwei bis drei Linien Kokain sowie drei bis vier Ecstasypillen jeweils an den Wochenenden im Zeitraum zwischen

2. November 2014 und 29. Januar 2015 (d.h. bis zum Strafantritt der von der Ju- gendanwaltschaft des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Juni 2013 ausge- fällten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2014 widerrufen wurde; vgl. dazu Urk. D5/14/4, vgl. auch Urk. 24 der beigezogenen Akten GG140078; vgl. Anklage vom 22.9.2016 S. 5 f.) sowie der Konsum von gelegentlich einem Joint oder Ecstasy in der Zeit danach (Ende des Strafvollzugs am 29. März 2015; vgl. Urk. D5/14/4) bis ca. Mitte April 2016 (vgl. Urk. D1/29 S. 5 f.). Weiter steht der Konsum von täglich 2 bis 5 Gramm Ko- kain sowie vier Joints in der Zeit vom 1. Mai 2016 bis am 27. Oktober 2016 zur Beurteilung an (vgl. Nachtragsanklage vom 21. April 2017 S. 4). Die Vorinstanz erwog korrekt, dass sich die genannten Übertretungen in objektiver Hinsicht als leicht erweisen, der Beschuldigte jedoch über einen längeren Zeitraum und zu- dem verschiedene Betäubungsmittel konsumierte (vgl. Urk. 109 S. 34). 8.3. Verletzungen der Verkehrsregeln (Anklage D9 und Nachtragsanklage D2 und D3) In Bezug auf die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln - mithin die Verweige- rung eines Rechtsvortritts, die Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit in- nerorts um 17 km/h, um 1 km/h und um 8 km/h, das Überschreiten der zulässigen Parkzeit um 2 Stunden, die Missachtung eines Rotlichts und das Linksabbiegen ohne vorgängig den Blinker zu stellen -, kann mit der Vorinstanz das Verschulden in objektiver Hinsicht als gerade noch leicht eingestuft werden (vgl. Urk. 109 S. 34). In subjektiver Hinsicht fällt jedoch das achtlose und gegenüber den gel- tenden Verkehrsvorschriften völlig gleichgültige Verhalten des Beschuldigten wie- derum negativ ins Gewicht.

- 28 - 8.4. Die Vorinstanz ahndete sämtliche Übertretungen (mehrfach begangene Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfache Verletzung der Ver- kehrsregeln) mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Diese Sanktion erscheint gestützt auf das oben diskutierte Verschulden ohne weiteres angemessen und wurde sei- tens der Verteidigung nicht in Frage gestellt.

9. Fazit 9.1. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich eigentlich eine Ge- samtfreiheitsstrafe von mehr als 54 Monaten. Unter Berücksichtigung des Grund- satzes des Verbots einer reformatio in peius ist jedoch eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten respektive von 4 Jahren und 6 Monaten auszusprechen. 9.2. Hinsichtlich der festzusetzenden Geldstrafe für das Fahren ohne Haftpflicht- versicherung und für die Hinderung einer Amtshandlung ist Folgendes festzuhal- ten: Die Geldstrafe betreffend Hinderung einer Amtshandlung wäre grundsätzlich mit der (obligatorisch zur Freiheitsstrafe auszusprechenden) Geldstrafe bezüglich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu asperieren. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Verbots einer reformatio in peius ist jedoch eine Asperie- rung und damit eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen nicht möglich, womit es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen bleibt. Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Berechnung der Höhe der Tagessätze sind zutreffend und vollumfänglich zu übernehmen, zumal der Be- schuldigte auch aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 109 S. 33, Urk. 141). Damit ist der Tagessatz vorliegend auf Fr. 30.– festzusetzen. 9.3. Schliesslich ist der Beschuldigte - in Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils - mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bestrafen. 9.4. Der Anrechnung von 141 Tagen erlittener Haft (vom 27. Oktober 2016 bis

17. März 2017) steht nichts im Wege.

- 29 - III. Vollzug

1. Angesichts der Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe sind sowohl ein Aufschub als auch ein teilweiser Aufschub nicht möglich (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

2. Auch die Geldstrafe ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mangels günstiger Prognose unbedingt auszusprechen. In diesem Zusammenhang ist auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015 hinzuweisen, welche bestimmt, dass wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, was hier der Fall ist, der Aufschub des Vollzugs nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten lässt die Annahme von besonders günstigen Um- ständen offensichtlich nicht zu.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall einer Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Widerruf

1. Ausgangslage

E. 12 September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.3.). Wie gesehen, ist nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor möglich, für mehrere Delikte, welche theoretisch mit separaten Strafarten bestraft werden könnten, eine einheitliche Freiheitsstrafe zu verhängen. So zum Beispiel, wenn die notwendige Zweckmässigkeit der Strafe und general- präventive Gründe nach einer Freiheitsstrafe als Sanktionsart verlangen, was der Fall sein kann, wenn der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mit einer Geldstrafe sanktioniert wurde und diese ihn offensichtlich nicht genügend beein- druckt hat. Bei der Wahl der Sanktionsart sind ferner auch Delinquenz während einer Probezeit und einer laufenden Untersuchung zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_416/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.4.2.). Der Ausfällung einer einheitlichen Freiheitsstrafe für mehrere Delikte steht ferner nichts entge-

- 15 - gen, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängenden Vorgehens sind und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1). Wenn die ver- schiedenen Straftaten eng miteinander verknüpft sind, ist es sinnvoll und zulässig, diese in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen (vgl. auch Urteile des Bun- desgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4 und 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.4.2).

E. 17 Juni 2014 und durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

30. Oktober 2014 erfolgten und zu Geldstrafen von 240 resp. 120 Tagessätzen à Fr. 30.– und zu Bussen von CHF 500.– resp. CHF 1'000.– führten, wobei es sich bei der letzterwähnten Sanktion um eine reine Zusatzstrafe zur früheren (Geld-) Strafe handelte (vgl. Urk. 112 S. 2). Die Ausfällung einer (teilweisen) Zu- satzstrafe nach Art. 49 StGB kommt hier indessen - entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 35 f.) - aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Eine Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum früheren Urteil kann nur dann aus- gefällt werden, wenn auf gleichartige Strafen zu erkennen ist (vgl. BGE 142 IV 265 Erw. 2.3.2., BGE 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4). Wie zu zeigen sein wird, ist für die meisten hier zur Diskussion stehenden Delikte - und insbesondere auch für diejenigen, welche vor der zweiten Vorstrafe vom 30. Oktober 2014 begangen wurden - auf eine Freiheitsstrafe und somit auf eine andere Strafart als bei den beiden früheren Urteilen, welche auf Geldstrafe lauteten, zu erkennen. Einzig mit Bezug auf die Beurteilung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Nacht vom 6. auf den 7. Februar 2014 sowie von ca. 1. April 2014 bis zum 17. Juni 2014 (vgl. Anklage vom 22. September 2016 S. 5 sowie nachfolgend Ziff. II./5.2.), mithin vor der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2014, stellte sich die Frage nach der Anwendung vom Art. 49 Abs. 2 StGB und der Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe. Indes ist auch eine Gesamtstrafe unter Einbezug weiterer Geldstrafen nicht möglich, da der in der bis

1. Januar 2018 gültigen Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgegebene Straf-

- 16 - rahmen angesichts der Vorstrafen (240 und 120 Tagessätze, resp. insgesamt 360 Tagessätze, vgl. Urk. 112) überschritten würde (vgl. BGE 142 IV 265 Erw. 2.4.6.). Nach neuem Recht ist der Strafrahmen für Geldstrafen ohnehin auf 180 Tagessätze begrenzt. Art. 49 Abs. 2 StGB kommt mithin nicht zur Anwen- dung und es ist eine selbständige Strafe resp. sind selbständige Strafen bezüglich der neu zu beurteilenden Delikte auszufällen.

4. Widerruf und evtl. Gesamtstrafe nach neuem Recht Der am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Art. 46 Abs. 1 StGB schreibt im Gegen- satz zum alten Recht vor, dass (ausschliesslich) bei Gleichartigkeit der widerrufe- nen Strafe und der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Da für die heute zu beurteilenden Delikte auch eine Geldstrafe auszufällen ist (im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung nach Dossier 4 [Anklage vom 22.9.2016 S. 5] und mit demjenigen der Hinderung einer Amtshandlung nach Dossier 1 [Anklage vom

E. 21 April 2017 S. 4]), läge grundsätzlich ein solcher Fall von Gleichartigkeit vor. Indessen ist diesbezüglich wiederum zu berücksichtigen, dass die zwei Vorstra- fen, deren Widerruf zur Diskussion steht, nämlich die Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu CHF 30.– gemäss Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2014 und als Zusatzstrafe dazu die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Oktober 2014, eine Gesamtstrafenbildung mit weiteren neu auszusprechenden Geldstrafen nicht zulassen. So beträgt die Geldstrafe nach neuem Sanktionenrecht höchstens 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Gesamtstrafenbildung scheitert mithin am (neuen) Höchstmass der Strafart der Geldstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Das neue Sanktionenrecht erweist sich mithin nicht als milderes Recht. Im Übrigen wäre auch nach altem Recht das Höchstmass der Geldstrafe (360 Tagessätze) durch die zu widerrufenden Sanktionen erreicht. Eine Gesamt- strafenbildung – die im Übrigen beim Widerruf nach altem Recht gestützt auf die Rechtsprechung nicht möglich war (vgl. BGE 137 IV 249 E. 3.4.3, vgl. auch BGE 134 IV 241 E. 4) - fällt somit ausser Betracht.

- 17 -

5. Sanktion bezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz be- gangen am 6./7. Februar 2014 bzw. April bis 17. Juni 2014 (Anklage D5) 5.1. Vorliegend rechtfertigt es sich, vorweg die Sanktion für die Delikte, die vor der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2014 begangen wurden, vorzunehmen, mithin separat von der Strafzumessung für die übrigen Delikte. 5.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 6. auf den 7. Februar 2014 seiner damaligen Freundin 50 Pillen Ecstasy zum Verkauf und dieser von ca. 1. April 2014 bis ca. Ende Juli 2014 (mit- hin zugunsten des Beschuldigten bis zum 17. Juni 2014, weil die Anklage die ge- nauen Daten nicht angibt) insgesamt 10 mal Kokain zum Konsum überliess. Die Vorinstanz führte hierzu korrekt aus, dass die Menge der zum Verkauf abgegebe- nen Ecstasy Pillen als nicht sehr hoch zu bewerten ist und dass die Abgabe des Kokains zum Konsum innerhalb einer Partnerschaft erfolgte, zumal der Beschul- digte mit C._____ im damaligen Zeitpunkt eine Liebesbeziehung führte. Korrekt ist weiter, dass die Abgabe im Rahmen des gemeinsamen Konsums erfolgte und sich im Grammbereich befand (vgl. Urk. 109 S. 28). Das Verschulden bezüglich der Tatschwere hinsichtlich dieser Vergehen ist daher als sehr leicht zu gewich- ten. 5.3. Der Beschuldigte beging diese Vergehen vor der Verurteilung zu der vorer- wähnten Vorstrafe des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2014, weswegen er weder in der Probezeit delinquierte, noch einschlägig vorbestraft war. Zwar liegt ein eigentliches Geständnis, welches zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte - insbesondere bezüglich der Abgabe der Tabletten zum Verkauf - nicht vor, zumal der Beschuldigte diesbezüglich von C._____ belastet wurde, welche ihrerseits aufgrund eines nachverfolgten Chatverlaufs überführt wurde (vgl. D5/6 S. 5, HD 1/29 S. 4 ff.). Bezüglich der vorliegend relevanten Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwiese sich - isoliert betrachtet - eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Angesichts der anderen damals beurteilten Delikte ist jedoch anzunehmen, dass die Strafe des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2014 auch unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vor-

- 18 - liegenden Delikte nicht höher ausgefallen wäre. Damit sind diese Delikte (Ver- gehen gemäss Anklage D5) bei der heutigen Strafzumessung nicht zusätzlich zu sanktionieren.

6. Strafzumessung für die übrigen Delikte - Tatkomponenten 6.1. Nachfolgend sind zuerst die Tatkomponenten der verschiedenen Delikte aufzuzeigen und im Anschluss daran die Täterkomponenten darzulegen. 6.2. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Nachtragsanklage D1) 6.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es sich bei Kokain um eine Droge mit sehr hohem psychischen Abhän- gigkeitspotenzial handelt und damit als besonders gefährlich gilt. Ebenfalls korrekt erwog die Vorinstanz, dass die Grenze zu einem schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG mit der verkauften bzw. zum Verkauf beabsichtigten und besesse- nen Menge von insgesamt 123.4 Gramm reinem Kokain bei weitem überschritten wurde, wobei diese Menge geeignet war, eine Vielzahl von Menschen in ihrer Ge- sundheit zu gefährden. Ebenfalls zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass das be- sagte Kokain mit einem Reinheitsgrad zwischen 70% und 92% einen überdurch- schnittlich hohen Reinheitsgrad aufwies (vgl. Urk. 109 S. 25). Dass der Beschul- digte - wie der Verteidiger an der Berufungsverhandlung ausführte - den Zugang zu sehr gutem Stoff zwei entsprechenden Kontakten zu verdanken gehabt habe (vgl. Urk. 140 S. 4), macht deutlich, dass er genau wusste, dass es sich um saubere Ware handelte. Die Vorinstanz erwog weiter, dass der Beschuldigte das Kokain über einen längeren, aber dennoch überschaubaren Zeitraum an eine Vielzahl, teilweise unbekannter Abnehmer verkaufte. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er die Drogenverkäufe im Alleingang tätigte und nicht als Mitglied einer Organisation operierte, weshalb ihm eine untergeordnete Rolle zukam. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, dass die Anzahl und der Umfang der vom Beschuldigten getätigten Drogengeschäfte daher als verhältnis- mässig eher gering einzustufen sind. Ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass dabei jeweils von Einzelhandlungen auszugehen ist. Schliesslich ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Verkaufs-

- 19 - geschäfte ausschliesslich auf nationaler bzw. lokaler Ebene stattgefunden haben, weshalb dem Beschuldigten keine zentrale Bedeutung im Betäubungsmittel- handel zugeschrieben werden kann (vgl. Urk. 109 S. 25.). 6.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte. Zu beachten ist jedoch mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte in der relevanten Zeitspanne selber täglich bis zu 6 Gramm Kokain und 3 bis 4 Joints Marihuana konsumierte (vgl. Urk. 109 S. 25 f., Urk. D1/79/1/12/3 S. 4 f.). Er beschrieb, wie er wegen Stress auf der Baustelle mit dem Kokainkonsum begonnen habe und es dann immer mehr ge- worden sei (Urk. D1/79/1/12/3 S. 4 f.). Mit seiner Arbeit auf dem Bau habe er Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- verdient, womit er "über die Runden" gekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte mit dem Erlös aus den Drogen- verkäufen den Lebensunterhalt finanzierte, liegen nicht vor. Wenn auch ange- sichts der guten Qualität des von ihm verkauften Kokains anzunehmen ist, dass er jeweils einen entsprechend hohen Erlös erzielen konnte, ist dennoch davon auszugehen, dass er mit dem Drogenhandel zu einem grossen Teil seinen Eigen- konsum finanzierte (vgl. Vorinstanz Urk. 109 S. 25 f., Urk. D1/79/1/12/3 S. 5 f.). Aufgrund dieser Umstände wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Tatverschulden leicht relativiert. 6.2.3. Demzufolge ist das Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens vorliegend als noch leicht zu qualifizieren und somit im unteren Drittel anzu- siedeln, womit eine hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponente von

E. 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint (vgl. Urk. 109 S. 26). 6.3. Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Körper- verletzung (Anklage D1) 6.3.1. Angesichts des sachlichen aber auch zeitlichen Gesamtzusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, diese Delikte zusammen zu beurteilen. 6.3.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte in der Nacht vom 18. Juni 2014 zusammen mit zwei weiteren, unbekannten

- 20 - Tätern über die Balkontüre und zwar durch Einschlagen der Glastüre in die Woh- nung der Privatklägerin H._____ einbrach, wobei diese im Schlaf überrascht wur- de. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dieses Vorgehen die Privatsphäre und das Eigentum der Privatklägerin in ihrem innersten Kern verletzte (vgl. Urk. 109 S. 29 f.). Die Vorinstanz wies sodann auf die zerstörende Wirkung dieses überraschenden Einbruchs, insbesondere auf die psychische Integrität der Privat- klägerin, hin wie auch auf die dadurch brachial gestörte Vertrautheit und Gebor- genheit des eigenen Zuhauses. Die zudem gegenüber der Privatklägerin ange- wendete Gewalt war - wie die Vorinstanz wiederum zutreffend festhielt - völlig un- begründet und zudem massiv. Die daraus resultierenden Körperverletzungen, insbesondere die Prellung des Gesichtsschädels, sind mit der Vorinstanz als er- heblich einzustufen, wobei die mittellange Rekonvaleszenzzeit mitzubeachten ist. Mit der Vorinstanz ist schliesslich leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Diebstahl im Versuchsstadium endete (vgl. Urk. 109 S. 30). 6.3.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte allein aus egoistischen, gewinnstrebenden Beweggründen handelte und sein Vorgehen von einer besonderen Skrupellosigkeit und Rück- sichtslosigkeit zeugt (vgl. Urk. 109 S. 30). Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte wiederholt angab, dass er an diesem Abend resp. in jener Nacht sehr viel Alkohol getrunken habe, weshalb er nicht mehr genau wisse, was er gemacht habe (vgl. Urk. 109 S. 30 mit weiteren Verweisen). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte offensichtlich in der Lage war, einer Regenrinne entlang bis auf den Balkon der Privatklägerin im 2. Obergeschoss zu klettern, er- scheinen dessen Behauptungen indessen als stark übertrieben, was eine Beein- trächtigung der Schuldfähigkeit ausschliesst und lediglich die Annahme einer durch den Alkoholkonsum hervorgerufene enthemmende Wirkung rechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann dem Beschuldigten deshalb hierfür le- diglich eine marginale Strafminderung zugebilligt werden. 6.3.4. Wenn die Vorinstanz von einem mittleren Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Einbruchdiebstahls und der einfachen Körperverletzung ausging, so ist dies zu übernehmen. Die Einsatzstrafe für diese Delikte müsste isoliert be-

- 21 - trachtet im Bereich von 30 Monaten festgesetzt werden. Angesichts der teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie insbesondere aufgrund des Umstands, dass die gegenüber dem Beschuldigten am Tage vor dem Einbruch ausgesprochene Geldstrafe offensichtlich nicht beeindruckte (siehe dazu nachfolgend Ziff. II./7.2.), ist vorliegend eine Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte, mithin auch für die Sach- beschädigung und den Hausfriedensbruch, angezeigt. Da eine solche aus den vorstehend unter Ziff. II./3.4. erläuterten Gründen nicht als Zusatzstrafe zu der durch das Bezirksgericht Zürich am 17. Juni 2014 verhängten Vorstrafe ausge- sprochen werden kann, ist die unter Ziffer II./6.2. erörterte hypothetische Einsatz- freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung um 10 Monate, wie sie die Vorinstanz vornahm (vgl. Urk. 109 S. 31), erweist sich aufgrund des Ausgeführten als zu milde. Angesichts des Umstands, dass die vorliegend auszufällende Strafe wegen des Verbots der reformatio in peius insgesamt nicht höher ausfallen darf als die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe, sind einer darüber hinaus- gehenden Erhöhung jedoch Grenzen gesetzt. 6.4. Fälschung von Ausweisen (Anklage D2) 6.4.1. Der Beschuldigte täuschte den Kontrolleur der S12 am 23. Juli 2014 durch Vorweisen eines auf seinen Bruder ausgestellten GA, ohne für sich ein Billet für die Zugfahrt gelöst zu haben. 6.4.2. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte zuerst be- stritt, das GA seines Bruders vorgewiesen zu haben, dass er sich jedoch diesbe- züglich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geständig zeigte (vgl. Urk. 109 S. 31, D1/29 S. 3, Urk. 88 S. 19). Der Beschuldigte habe dabei von Beginn weg gewusst, dass das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahr- ausweis nicht rechtens sei (vgl. Urk. 88 S. 19). Seine Angabe, nicht gewusst zu haben, dass das so schlimm sei (Urk. 88 S. 19), deutet auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung hin, was etwas in den Hintergrund treten lässt, dass der Deliktsbetrag eher gering ist. 6.4.3. Aufgrund des noch leichten Verschuldens erscheint eine Strafe von 45 Ein- heiten grundsätzlich als angemessen. Eine Geldstrafe ist jedoch angesichts des

- 22 - Umstands, dass sich der Beschuldigte von der wenige Wochen zuvor ausgespro- chenen Geldstrafe nicht beeindrucken liess und er während der diesbezüglich lau- fenden Probezeit erneut delinquierte, nicht angezeigt. Es rechtfertigt sich - auch mit Blick auf die deliktische Vorgeschichte - somit eine Erhöhung der besagten Einsatzfreiheitsstrafe um einen weiteren Monat. 6.5. Unrechtmässige Aneignung (Anklage D3) 6.5.1. Bezüglich der Aneignung eines "iPhones 5", welches sich in einer herren- losen Tasche befunden hatte, gab der Beschuldigte zwar an, dieses nicht benützt zu haben (Urk. D1/19 S. 10). Dennoch ist davon auszugehen, dass er das iPhone behalten und sich somit einen finanziellen Vorteil verschaffen wollte. Der Delikts- betrag ist jedoch mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 31) als gering einzustufen. 6.5.2. Angesichts des leichten Verschuldens erscheint wiederum eine Strafe von 45 Einheiten als angemessen. Aus denselben Gründen wie vorstehend bezüglich der Fälschung von Ausweisen dargelegt (Ziff. II./6.4.3.) erweist sich eine Geld- strafe jedoch nicht als angezeigt. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist somit um einen wei- teren Monat zu erhöhen. 6.6. Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Missbrauch von Ausweisen resp. Schildern (Anklage D4) 6.6.1. Der Beschuldigte gab die für vier Tage eingelösten Kontrollschilder nicht fristgerecht zurück und wurde am ersten Tag nach Ablauf der Rückgabefrist (am

14. Dezember 2014) bei einer Verkehrskontrolle angehalten (vgl. Urk. D4/1-2). Angesichts der abgelaufenen Rückgabefrist bestand bezüglich des Fahrzeugs auch keine Haftpflichtversicherung mehr. Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass dieser wusste, dass er die Kontrollschilder bereits hätte zurück- geben müssen (Urk. 88 S. 15) - dass er jedoch (lediglich) mit einer Busse rechne- te (vgl. Urk. D4/3 S. 2). Aufgrund des mit den Tagesschildern abgegebenen In- foblatts hätte ihm auch bewusst sein müssen, dass die Haftpflichtversicherung nur während der Gültigkeit des Ausweises besteht. Dem Beschuldigten war dies aber offensichtlich egal.

- 23 - 6.6.2. Das Verschulden ist diesbezüglich zwar noch als leicht einzustufen. Der Beschuldigte wurde jedoch inzwischen bereits mit zwei Vorstrafen im Jahr 2014 belegt, bei denen wie erwähnt jeweils Geldstrafen ausgefällt wurden. Dennoch delinquierte der Beschuldigte unbeeindruckt weiter. Reine Geldstrafen erscheinen daher diesbezüglich wiederum nicht angezeigt. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist auf- grund dieser beiden Delikte um einen weiteren Monat zu erhöhen. Da gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG mit einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist, ist zusätzlich grundsätzlich eine Geldstrafe auszufällen. Eine solche in der Höhe von 10 Tagessätzen scheint vorliegend angemessen (zu der Höhe der Tagessätze hinten Ziff. II./9.2.). 6.7. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (Anklage D8, D9, D13 und Nachtragsanklage D2) 6.7.1. Der Beschuldigte delinquierte am 1. und 5. Juni 2015, am 19. August 2015, am 23. Juni, 17. Juli, 18. Juli, 21. Juli sowie am 23. Juli 2016, indem er ein Fahr- zeug lenkte, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. Die Vorinstanz hielt zu- treffend fest, dass sich der Beschuldigte über mehr als ein Jahr wiederholt in glei- chem Masse strafbar machte und dies nicht nur während laufender Probezeiten, sondern teilweise auch während laufender Strafuntersuchung. Die geltenden Rechtsnormen waren ihm offensichtlich vollkommen egal und er zeigte sich reni- tent und unbelehrbar (so auch Vorinstanz, Urk. 109 S. 29). 6.7.2. Mit derselben Begründung wie bei den vorstehend behandelten Delikten kann diesbezüglich nicht auf Geldstrafe erkannt werden. Die Einsatzstrafe ist

- angesichts des erheblichen Verschuldens und des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) - um 10 Monate zu erhöhen. 6.8. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Nachtragsanklage D1) 6.8.1. Der Beschuldigte verkaufte von Mai bis Oktober 2016 total 1 Kilogramm Marihuana an verschiedene, zum Teil unbekannte Abnehmer. Wie die Vorinstanz hierzu richtig ausführte, handelt es sich dabei um eine weniger gesundheitsge- fährdende Substanz und die verkauften bzw. zum Verkauf abgegebenen Mengen

- 24 - sind als nicht sehr hoch zu bewerten. Gemäss eigenen Angaben konsumierte der Beschuldigte zu jener Zeit selber Marihuana und finanzierte sich durch den Ver- kauf den Eigenkonsum (D1/97/1/12/3 S. 3). Das Verschulden ist noch als leicht zu bewerten. 6.8.2. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte erweisen sich hierfür 30 Strafeinheiten als angemessen. Es rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe um einen Monat. 6.9. Hinderung einer Amtshandlung (Nachtragsanklage D1) 6.9.1. Der Beschuldigte wollte sich am 27. Oktober 2016 seiner Verhaftung durch Flucht entziehen, weshalb es zu einem Gerangel mit zwei Polizeibeamten kam. Dabei zogen sich die Polizisten wie auch der Beschuldigte leichte Verletzungen zu (vgl. Polizeirapport Urk. D1/79/1 S.6). Mit dem rapportierenden Polizeibeamten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei niemanden verletzen wollte (ebd.). So erfolgte auch keine Anzeige gegen ihn. Er wollte sich (lediglich) seiner Festnahme entziehen, was nicht als schwerwiegende Verfehlung zu werten ist. Mit der Vorinstanz kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte im Affekt und aus einem Angstgefühl heraus handelte (vgl. Urk. 109 S. 32 mit weiterem Verweis). Das Verschulden ist in Übereinstimmung mit der Vor- instanz als gerade noch leicht zu qualifizieren. 6.9.2. Aufgrund des Ausgeführten und angesichts des vorliegend relevanten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen, Art. 286 Abs. 1 StGB) erweist sich eine Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen als angemessen (so auch Vorinstanz, vgl. Urk. 109 S. 32 f.; zur Höhe der Tagessätze ebenfalls hinten Ziff. II./9.2.).

7. Täterkomponenten

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180101-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 14. November 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli Anklägerin und Berufungsbeklagte

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie II. Berufungsklägerin betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom

2. November 2017 (DG160024)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. September 2016 (Urk. D1/55) sowie die Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. April 2017 (Urk. D1/79/31) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 109 S. 54 ff.) "Es wird erkannt:

1. Auf das Verfahren wird hinsichtlich der Vorwürfe − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB; − der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. a PBG; und − der Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19a BetmG, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 2. November 2014 bezieht; zufolge Verjährung nicht eingetreten.

2. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1); − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1); − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB (Dossier 2);

- 3 - − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB (Dossier 3); − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Nachtrag Dossier 1 - Kokain); − des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Nachtrag Dossier 1 - Kokain); − des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Dossier 5, Nachtrag Dossier 1 - Marihuana); − der mehrfachen Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19a BetmG (Dossier 5, Nachtrag Dossier 1); − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 8, 9, 13, Nachtrag Dossier 2 (4x) und 3 (1x)); − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 und Abs. 3 SVG (Dossier 4); − der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschilder im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dossier 4); − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit − Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV (Nichtgewähren des Rechtsvortritts); − Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (mehrfaches Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit); − Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV (Überschreiten der zulässi- gen Parkzeit);

- 4 - − Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Missachten eines Rot- lichts); − Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassung der Rich- tungsanzeige).

3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB, eventualiter der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 141 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'500.–, teilweise als Zu- satzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2014 (Ge- schäfts-Nr. GG140078-L) und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 30. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. ST.2013.3690) ausgefällten Strafe.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. Die Geldstrafe und die Busse sind zu bezahlen.

7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

8. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2014 (Geschäfts- Nr. GG140078-L) für eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.

9. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. ST.2013.3690) für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.

10. Auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird ver- zichtet.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. August 2015 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben:

- 5 - − biometrische CH-Reiseausweis für Flüchtlinge lautend auf A._____, Ausweis- Nr. 1 (Ass-Nr. A007'595'906) Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. August 2015 be- schlagnahmten Mobiltelefone werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich, zur gutscheinenden Verwendung über- lassen: − 1 iPhone 5, IMEI-Nummer 2 (Ass-Nr. A007'595'268) − 1 iPhone 5, IMEI-Nummer 3 (Ass-Nr. A007'595'279) − 1 iPhone 4, IMEI-Nummer 4 (Ass-Nr. A007'595'280) − 1 iPhone 4, IMEI-Nummer 5 (Ass-Nr. A007'595'326) − 1 Samsung schwarz (Ass-Nr. A007'595'348) − 1 Minigrip mit Sim Adapter und einem Stecker (Ass-Nr. A007'595'359) − 1 braune Kartonschachtel "B._____", beinhaltet mit einer Halskette "C._____" und einem gelben Überraschungsei (Ass-Nr. A007'596'136)

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. August 2015 be- schlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM Lager- Nummer B04077-2014) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich, zur Vernichtung überlassen: − Marihuana (Ass-Nr. A007'595'382) − 1 Zellophanbeutel "D._____" mit diversen leeren Minigrips und Verpa- ckungsmaterial (Ass-Nr. A007'595'519) − unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'633) − unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'666) − Marihuana (Ass-Nr. A007'595'713) − Haschisch (Ass-Nr. A007'595'768) − unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'779) − Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'837) − unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'848) − unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'860) − Marihuana (Ass-Nr. A007'595'928)

- 6 - − Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'940) − Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'962) − unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'995) − unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'023) − unbekanntes Betäubungsmittel (Ass- Nr. A007'596'045) − unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'089) − unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'090) − unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'103) − Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'125)

14. Die von der Stadtpolizei Zürich am 27. Oktober 2016 sichergestellten Betäubungsmittel (BM Lager-Nummer S02623-2016) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, Zeughausstr. 31, Postfach, 8021 Zürich, zur Vernichtung überlassen: − 1 Portion Kokain in Klarsichtfolie, 101.9 Gramm Bruttogewicht (Ass-Nr. A009'768'734) − 1 Portion Kokain aus Kastenwagen, 6.9 Gramm Bruttogewicht (Ass-Nr. A009'768'767) − 2 Portionen Marihuana in MiniGrip, 1.9 Gramm Bruttogewicht (Ass-Nr. A009'768'778)

15. Das von der Stadtpolizei Zürich am 27. Oktober 2016 sichergestellte Mobiltelefon, iPhone weiss, IMEI 6, (Ass-Nr. A009'768'745) wird eingezogen und der Bezirksge- richtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 27. März 2017 be- schlagnahmten Fr. 3'060.– werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeld- betrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____ AG) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 460.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Juli 2014 zu bezahlen.

18. Die Privatkläger 2 und 3 (F._____ und G._____) werden mit ihren Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

19. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (F._____) wird abgewiesen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (H._____) Fr. 1'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 18. Juni 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

- 7 -

21. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'121.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten, Telefonkontrolle) Fr. 10'340.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

22. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss Dispositiv- ziffer 21 werden, unter Hinweis auf Dispositivziffer 16, dem Beschuldigten auferlegt.

23. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich mit Fr. 12'900.– (inklusive Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger des Beschul- digten für seine Bemühungen bereits Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 4'000.– (D1/41/11, von der Staatsanwaltschaft See/Oberland) und Fr. 10'000.– (D1/86, von der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl) ausbezahlt wurden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

24. (Mitteilungen)

25. (Rechtsmittel)"

- 8 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 140 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. November 2017 (DG160024-I) sei betreffend die Ziffern 4 bis 9 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 ½ Jahren, ei- ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 1'500.00 zu bestrafen.

3. Der für die beiden Geldstrafen gemäss Urteil BGZ vom 17. Juni 2014 sowie Entscheid der STA Muri-Bremgarten vom 30. Oktober 2014 gewährte be- dingte Vollzug sei zu widerrufen.

4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und demnach auf eine Landesverweisung zu verzichten.

5. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 142 S. 1)

1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. November 2017 bezüglich Dispositiv-Ziffern 1 bis 9;

2. Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren (Dispositiv Ziffer 10);

3. Bestätigung des übrigen Urteils (Dispositiv Ziffern 11 bis 25);

4. Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren an den Beschuldigten.

- 9 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum obenerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. November 2017 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 109 S. 6 f.). 1.2. Gegen das besagte Urteil vom 2. November 2017 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. November 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 99). Nachdem der Verteidigung das begründete Urteil am 23. Februar 2018 zugestellt wurde (Urk. 108), reichte diese mit Eingabe vom 15. März 2018 frist- gerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein und stellte folgende An- träge (vgl. Urk. 113 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. November 2017 (DG160024-I) sei betreffend die Ziffern 4 bis 9 aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von höchstens 240 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer angemessenen Busse zu bestrafen.

3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen und im Restumfang bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 5 Jahre fest- zusetzen. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

4. Der für die beiden Geldstrafen gemäss Urteil BGZ vom 17. Juni 2014 sowie Entscheid der STA Muri-Bremgarten vom 30. Oktober 2014 ge- währte bedingte Vollzug sei zu widerrufen." 1.3. Auch die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl meldete mit Eingabe vom

7. November 2017 innert Frist Berufung an (Urk. 104). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl am 23. Februar 2018 zugestellt (Urk. 108), woraufhin diese mit Eingabe vom 26. Februar 2018 fristgerecht die Be-

- 10 - rufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte und folgende Anträge stellte (vgl. Urk. 110 S. 2): " 1. Aussprechen einer Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren (Urteilsdispositiv Vorinstanz Ziffer 10);

2. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;

3. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten." 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2018 wurde dem Beschuldigten, den Privatklägern und den Staatsanwaltschaften Zürich - Sihl und See / Oberland Frist angesetzt, um bezüglich der jeweiligen Berufung der Gegenpartei Anschluss- berufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 115). Daraufhin erklärte die Staatsanwaltschaft See / Oberland mit Eingabe vom 26. März 2018 ihren Verzicht auf Anschlussberufung und Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 117, Urk. 123). Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl teilte mit Eingabe vom 27. März 2018 mit, dass sie auf Anschluss- berufung verzichte und an ihrer eigenen Berufung festhalte (Urk. 119). Die Privat- kläger erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung. 1.5. Am 14. Juni 2018 wurde auf den 24. September 2018 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 120, Urk. 122), zu welcher der Beschuldigte nicht erschien (vgl. Prot. II S. 3 f.). Das seitens der Verteidigung an jener Berufungsverhandlung gestellte Dispensationsgesuch wurde abgewiesen und dem Beschuldigten wurde eine Frist angesetzt, um ein Arztzeugnis nachzureichen (vgl. Prot. II S. 3 f.). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 reichte die Verteidigung innert Frist ein Arztzeugnis des Kantonsspitals Aarau ins Recht, welches dem Beschuldigten für den

24. September 2018 eine 100%-ige Arbeits- sowie eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert (Urk. 127-129). Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom

24. September 2018 somit entschuldigt fern. Am 5. Oktober 2018 wurde auf den

14. November 2018 zu einer weiteren Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 130), zu welcher der Beschuldigte wiederum nicht erschien (vgl. Prot. II S. 5). Der amtliche Verteidiger reichte ein Arztzeugnis von Dr. med. I._____ ins Recht, mit welchem dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 12. bis

- 11 -

16. November 2018 eine 100%-ige Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit be- scheinigt wurde (vgl. Urk. 139). Zudem stellte der Verteidiger namens des Be- schuldigten ein Verschiebungs- resp. ein Dispensationsgesuch (Urk. 138; Prot. II. S. 6). Die Verfahrensleitung hiess das Dispensationsgesuch des Beschuldigten gut und führte die Berufungsverhandlung in entschuldigter Abwesenheit des Be- schuldigten, jedoch in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und des Staats- anwaltes der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl durch (vgl. Prot. II S. 5 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Mit Blick auf die besagten Berufungserklärungen sind die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf bestimmte Vorwürfe), 2 (Schuldspruch betr. diverser Delikte), 3 (Freispruch betr. weiterer Vorwürfe), 11 (Herausgabe CH-Reiseausweis), 12-16 (Einziehungen von Betäubungsmitteln, Mobiltelefonen etc.), 17-20 (Scha- denersatz und Genugtuung), 21 (Kostenfestsetzung), 22 (Kostenauflage) und 23 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Ausführungen in der Berufungserklärung der Verteidigung werden die Dispositivziffern 8 und 9 bezüglich der beiden Widerrufe "vorsichts- halber mitangefochten", wobei diese jedoch inklusive des angeordneten Vollzugs akzeptiert würden (Urk. 113 S. 3; so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Urk. 140 S. 1 und S. 7). Nach der neuen Fassung von Art. 46 StGB, in Kraft seit 1.1.2018, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstra- fe zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Damit kann vorweg nicht davon ausgegangen werden, die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 sei- en in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Alle übrigen Urteilspunkte, mithin die Dispositivziffern 4-7 und Dispositivziffer 10, stehen im Berufungsverfahren zur Disposition.

- 12 - II. Sanktion

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten (abzüglich der erstandenen Haft) sowie mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'500.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. GG140078-L) und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 30. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. ST.2013.3690) ausgefällten Strafe (Urk. 109 S. 56). 1.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine mildere Strafe. An der Berufungsverhandlung beantragte sie die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von 1'500.– (Urk. 140 S. 1, vgl. Urk. 113 S. 2). Sie führte aus, der Beschuldigte bereue sein deliktisches Verhalten in- zwischen verstärkt und sei zur Einsicht gelangt, dass die richtige Strafe für sein Verhalten eine unbedingte Freiheitsstrafe sei (vgl. Urk. 140 S. 2 f.). Hingegen sei die Strafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht bei 36 Monaten, sondern viel eher im Bereich von 21 oder 22 Monaten anzusetzen (vgl. Urk. 140 S. 3).

2. Neues Sanktionenrecht Nach dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht beträgt die übliche Mindestdauer der Freiheitsstrafe nicht mehr mindestens sechs Monate, sondern drei Tage (vgl. aArt. 40 StGB, Art. 40 Abs. 1 StGB). Dem- gegenüber beläuft sich die Geldstrafe auf höchstens 180 Tage statt 360 Tage gemäss altem Recht (vgl. aArt. 34 StGB, Art. 34 StGB). Wie nachfolgend gezeigt wird, steht indessen das neue Recht, welches nur anzuwenden ist, wenn es für den Täter milder ist, nicht zur Debatte. Im Rahmen dieser Änderung wurde so- dann Art. 46 Abs. 1 StGB betreffend den Widerruf neu gefasst. Darauf ist nach- folgend einzugehen (vgl. Ziff. II./4.).

- 13 -

3. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass bei der Strafzumessung das vom Beschuldigten mit der schwersten Strafandrohung begangene Delikt den Aus- gangspunkt bildet. Sie ging dabei zutreffend vom Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Nachtragsanklage Dossier 1) als vorliegend schwerstem Delikt aus und steckte den ordentlichen Strafrahmen korrekt ab (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahren, vgl. Urk. 109 S. 24). Überdies hat die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des or- dentlichen Strafrahmens zutreffend hingewiesen (vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8) und sodann auch festgehalten, dass keine Gründe für eine Erweiterung des or- dentlichen Strafrahmens vorliegen (Urk. 109 S. 23 f.), wobei präzisierend festzu- halten ist, dass der ordentliche Strafrahmen hier keine Überschreitung zulässt, weil das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart – die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre – gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 letzter Satz StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.2. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 44 E. 5.4. ff mit Hinweisen) und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (vgl. Urk. 109 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Im Hinblick auf die allfällige Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB bezüglich der neu zu beurteilenden Delikte ist ferner auf die neuste Recht- sprechung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung hinzuweisen (BGE 144 IV 217). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionen- rechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Dabei hat sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat - nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt - namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder

- 14 - Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnis- mässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheits- strafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Zu beachten ist nach wie vor, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt; treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie neben- einander zu verhängen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Thommen, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2013, N 7 zu Art. 49 StGB). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delik- te jedoch im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom

12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.3.). Wie gesehen, ist nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor möglich, für mehrere Delikte, welche theoretisch mit separaten Strafarten bestraft werden könnten, eine einheitliche Freiheitsstrafe zu verhängen. So zum Beispiel, wenn die notwendige Zweckmässigkeit der Strafe und general- präventive Gründe nach einer Freiheitsstrafe als Sanktionsart verlangen, was der Fall sein kann, wenn der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mit einer Geldstrafe sanktioniert wurde und diese ihn offensichtlich nicht genügend beein- druckt hat. Bei der Wahl der Sanktionsart sind ferner auch Delinquenz während einer Probezeit und einer laufenden Untersuchung zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_416/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.4.2.). Der Ausfällung einer einheitlichen Freiheitsstrafe für mehrere Delikte steht ferner nichts entge-

- 15 - gen, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängenden Vorgehens sind und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1). Wenn die ver- schiedenen Straftaten eng miteinander verknüpft sind, ist es sinnvoll und zulässig, diese in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen (vgl. auch Urteile des Bun- desgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4 und 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.4.2). 3.4. Vorliegend sind Delikte zu beurteilen, die sowohl vor als auch nach zwei früheren Verurteilungen des Beschuldigten durch das Bezirksgericht Zürich vom

17. Juni 2014 und durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

30. Oktober 2014 erfolgten und zu Geldstrafen von 240 resp. 120 Tagessätzen à Fr. 30.– und zu Bussen von CHF 500.– resp. CHF 1'000.– führten, wobei es sich bei der letzterwähnten Sanktion um eine reine Zusatzstrafe zur früheren (Geld-) Strafe handelte (vgl. Urk. 112 S. 2). Die Ausfällung einer (teilweisen) Zu- satzstrafe nach Art. 49 StGB kommt hier indessen - entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 35 f.) - aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Eine Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum früheren Urteil kann nur dann aus- gefällt werden, wenn auf gleichartige Strafen zu erkennen ist (vgl. BGE 142 IV 265 Erw. 2.3.2., BGE 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4). Wie zu zeigen sein wird, ist für die meisten hier zur Diskussion stehenden Delikte - und insbesondere auch für diejenigen, welche vor der zweiten Vorstrafe vom 30. Oktober 2014 begangen wurden - auf eine Freiheitsstrafe und somit auf eine andere Strafart als bei den beiden früheren Urteilen, welche auf Geldstrafe lauteten, zu erkennen. Einzig mit Bezug auf die Beurteilung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Nacht vom 6. auf den 7. Februar 2014 sowie von ca. 1. April 2014 bis zum 17. Juni 2014 (vgl. Anklage vom 22. September 2016 S. 5 sowie nachfolgend Ziff. II./5.2.), mithin vor der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2014, stellte sich die Frage nach der Anwendung vom Art. 49 Abs. 2 StGB und der Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe. Indes ist auch eine Gesamtstrafe unter Einbezug weiterer Geldstrafen nicht möglich, da der in der bis

1. Januar 2018 gültigen Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgegebene Straf-

- 16 - rahmen angesichts der Vorstrafen (240 und 120 Tagessätze, resp. insgesamt 360 Tagessätze, vgl. Urk. 112) überschritten würde (vgl. BGE 142 IV 265 Erw. 2.4.6.). Nach neuem Recht ist der Strafrahmen für Geldstrafen ohnehin auf 180 Tagessätze begrenzt. Art. 49 Abs. 2 StGB kommt mithin nicht zur Anwen- dung und es ist eine selbständige Strafe resp. sind selbständige Strafen bezüglich der neu zu beurteilenden Delikte auszufällen.

4. Widerruf und evtl. Gesamtstrafe nach neuem Recht Der am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Art. 46 Abs. 1 StGB schreibt im Gegen- satz zum alten Recht vor, dass (ausschliesslich) bei Gleichartigkeit der widerrufe- nen Strafe und der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Da für die heute zu beurteilenden Delikte auch eine Geldstrafe auszufällen ist (im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung nach Dossier 4 [Anklage vom 22.9.2016 S. 5] und mit demjenigen der Hinderung einer Amtshandlung nach Dossier 1 [Anklage vom

21. April 2017 S. 4]), läge grundsätzlich ein solcher Fall von Gleichartigkeit vor. Indessen ist diesbezüglich wiederum zu berücksichtigen, dass die zwei Vorstra- fen, deren Widerruf zur Diskussion steht, nämlich die Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu CHF 30.– gemäss Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2014 und als Zusatzstrafe dazu die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Oktober 2014, eine Gesamtstrafenbildung mit weiteren neu auszusprechenden Geldstrafen nicht zulassen. So beträgt die Geldstrafe nach neuem Sanktionenrecht höchstens 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Gesamtstrafenbildung scheitert mithin am (neuen) Höchstmass der Strafart der Geldstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Das neue Sanktionenrecht erweist sich mithin nicht als milderes Recht. Im Übrigen wäre auch nach altem Recht das Höchstmass der Geldstrafe (360 Tagessätze) durch die zu widerrufenden Sanktionen erreicht. Eine Gesamt- strafenbildung – die im Übrigen beim Widerruf nach altem Recht gestützt auf die Rechtsprechung nicht möglich war (vgl. BGE 137 IV 249 E. 3.4.3, vgl. auch BGE 134 IV 241 E. 4) - fällt somit ausser Betracht.

- 17 -

5. Sanktion bezüglich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz be- gangen am 6./7. Februar 2014 bzw. April bis 17. Juni 2014 (Anklage D5) 5.1. Vorliegend rechtfertigt es sich, vorweg die Sanktion für die Delikte, die vor der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2014 begangen wurden, vorzunehmen, mithin separat von der Strafzumessung für die übrigen Delikte. 5.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 6. auf den 7. Februar 2014 seiner damaligen Freundin 50 Pillen Ecstasy zum Verkauf und dieser von ca. 1. April 2014 bis ca. Ende Juli 2014 (mit- hin zugunsten des Beschuldigten bis zum 17. Juni 2014, weil die Anklage die ge- nauen Daten nicht angibt) insgesamt 10 mal Kokain zum Konsum überliess. Die Vorinstanz führte hierzu korrekt aus, dass die Menge der zum Verkauf abgegebe- nen Ecstasy Pillen als nicht sehr hoch zu bewerten ist und dass die Abgabe des Kokains zum Konsum innerhalb einer Partnerschaft erfolgte, zumal der Beschul- digte mit C._____ im damaligen Zeitpunkt eine Liebesbeziehung führte. Korrekt ist weiter, dass die Abgabe im Rahmen des gemeinsamen Konsums erfolgte und sich im Grammbereich befand (vgl. Urk. 109 S. 28). Das Verschulden bezüglich der Tatschwere hinsichtlich dieser Vergehen ist daher als sehr leicht zu gewich- ten. 5.3. Der Beschuldigte beging diese Vergehen vor der Verurteilung zu der vorer- wähnten Vorstrafe des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2014, weswegen er weder in der Probezeit delinquierte, noch einschlägig vorbestraft war. Zwar liegt ein eigentliches Geständnis, welches zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte - insbesondere bezüglich der Abgabe der Tabletten zum Verkauf - nicht vor, zumal der Beschuldigte diesbezüglich von C._____ belastet wurde, welche ihrerseits aufgrund eines nachverfolgten Chatverlaufs überführt wurde (vgl. D5/6 S. 5, HD 1/29 S. 4 ff.). Bezüglich der vorliegend relevanten Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwiese sich - isoliert betrachtet - eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Angesichts der anderen damals beurteilten Delikte ist jedoch anzunehmen, dass die Strafe des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2014 auch unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vor-

- 18 - liegenden Delikte nicht höher ausgefallen wäre. Damit sind diese Delikte (Ver- gehen gemäss Anklage D5) bei der heutigen Strafzumessung nicht zusätzlich zu sanktionieren.

6. Strafzumessung für die übrigen Delikte - Tatkomponenten 6.1. Nachfolgend sind zuerst die Tatkomponenten der verschiedenen Delikte aufzuzeigen und im Anschluss daran die Täterkomponenten darzulegen. 6.2. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Nachtragsanklage D1) 6.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es sich bei Kokain um eine Droge mit sehr hohem psychischen Abhän- gigkeitspotenzial handelt und damit als besonders gefährlich gilt. Ebenfalls korrekt erwog die Vorinstanz, dass die Grenze zu einem schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG mit der verkauften bzw. zum Verkauf beabsichtigten und besesse- nen Menge von insgesamt 123.4 Gramm reinem Kokain bei weitem überschritten wurde, wobei diese Menge geeignet war, eine Vielzahl von Menschen in ihrer Ge- sundheit zu gefährden. Ebenfalls zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass das be- sagte Kokain mit einem Reinheitsgrad zwischen 70% und 92% einen überdurch- schnittlich hohen Reinheitsgrad aufwies (vgl. Urk. 109 S. 25). Dass der Beschul- digte - wie der Verteidiger an der Berufungsverhandlung ausführte - den Zugang zu sehr gutem Stoff zwei entsprechenden Kontakten zu verdanken gehabt habe (vgl. Urk. 140 S. 4), macht deutlich, dass er genau wusste, dass es sich um saubere Ware handelte. Die Vorinstanz erwog weiter, dass der Beschuldigte das Kokain über einen längeren, aber dennoch überschaubaren Zeitraum an eine Vielzahl, teilweise unbekannter Abnehmer verkaufte. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er die Drogenverkäufe im Alleingang tätigte und nicht als Mitglied einer Organisation operierte, weshalb ihm eine untergeordnete Rolle zukam. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, dass die Anzahl und der Umfang der vom Beschuldigten getätigten Drogengeschäfte daher als verhältnis- mässig eher gering einzustufen sind. Ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass dabei jeweils von Einzelhandlungen auszugehen ist. Schliesslich ist den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Verkaufs-

- 19 - geschäfte ausschliesslich auf nationaler bzw. lokaler Ebene stattgefunden haben, weshalb dem Beschuldigten keine zentrale Bedeutung im Betäubungsmittel- handel zugeschrieben werden kann (vgl. Urk. 109 S. 25.). 6.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich und aus finanziellen Motiven handelte. Zu beachten ist jedoch mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte in der relevanten Zeitspanne selber täglich bis zu 6 Gramm Kokain und 3 bis 4 Joints Marihuana konsumierte (vgl. Urk. 109 S. 25 f., Urk. D1/79/1/12/3 S. 4 f.). Er beschrieb, wie er wegen Stress auf der Baustelle mit dem Kokainkonsum begonnen habe und es dann immer mehr ge- worden sei (Urk. D1/79/1/12/3 S. 4 f.). Mit seiner Arbeit auf dem Bau habe er Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- verdient, womit er "über die Runden" gekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte mit dem Erlös aus den Drogen- verkäufen den Lebensunterhalt finanzierte, liegen nicht vor. Wenn auch ange- sichts der guten Qualität des von ihm verkauften Kokains anzunehmen ist, dass er jeweils einen entsprechend hohen Erlös erzielen konnte, ist dennoch davon auszugehen, dass er mit dem Drogenhandel zu einem grossen Teil seinen Eigen- konsum finanzierte (vgl. Vorinstanz Urk. 109 S. 25 f., Urk. D1/79/1/12/3 S. 5 f.). Aufgrund dieser Umstände wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Tatverschulden leicht relativiert. 6.2.3. Demzufolge ist das Tatverschulden angesichts des weiten Strafrahmens vorliegend als noch leicht zu qualifizieren und somit im unteren Drittel anzu- siedeln, womit eine hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponente von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheint (vgl. Urk. 109 S. 26). 6.3. Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Körper- verletzung (Anklage D1) 6.3.1. Angesichts des sachlichen aber auch zeitlichen Gesamtzusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, diese Delikte zusammen zu beurteilen. 6.3.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte in der Nacht vom 18. Juni 2014 zusammen mit zwei weiteren, unbekannten

- 20 - Tätern über die Balkontüre und zwar durch Einschlagen der Glastüre in die Woh- nung der Privatklägerin H._____ einbrach, wobei diese im Schlaf überrascht wur- de. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dieses Vorgehen die Privatsphäre und das Eigentum der Privatklägerin in ihrem innersten Kern verletzte (vgl. Urk. 109 S. 29 f.). Die Vorinstanz wies sodann auf die zerstörende Wirkung dieses überraschenden Einbruchs, insbesondere auf die psychische Integrität der Privat- klägerin, hin wie auch auf die dadurch brachial gestörte Vertrautheit und Gebor- genheit des eigenen Zuhauses. Die zudem gegenüber der Privatklägerin ange- wendete Gewalt war - wie die Vorinstanz wiederum zutreffend festhielt - völlig un- begründet und zudem massiv. Die daraus resultierenden Körperverletzungen, insbesondere die Prellung des Gesichtsschädels, sind mit der Vorinstanz als er- heblich einzustufen, wobei die mittellange Rekonvaleszenzzeit mitzubeachten ist. Mit der Vorinstanz ist schliesslich leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Diebstahl im Versuchsstadium endete (vgl. Urk. 109 S. 30). 6.3.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte allein aus egoistischen, gewinnstrebenden Beweggründen handelte und sein Vorgehen von einer besonderen Skrupellosigkeit und Rück- sichtslosigkeit zeugt (vgl. Urk. 109 S. 30). Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte wiederholt angab, dass er an diesem Abend resp. in jener Nacht sehr viel Alkohol getrunken habe, weshalb er nicht mehr genau wisse, was er gemacht habe (vgl. Urk. 109 S. 30 mit weiteren Verweisen). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte offensichtlich in der Lage war, einer Regenrinne entlang bis auf den Balkon der Privatklägerin im 2. Obergeschoss zu klettern, er- scheinen dessen Behauptungen indessen als stark übertrieben, was eine Beein- trächtigung der Schuldfähigkeit ausschliesst und lediglich die Annahme einer durch den Alkoholkonsum hervorgerufene enthemmende Wirkung rechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann dem Beschuldigten deshalb hierfür le- diglich eine marginale Strafminderung zugebilligt werden. 6.3.4. Wenn die Vorinstanz von einem mittleren Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Einbruchdiebstahls und der einfachen Körperverletzung ausging, so ist dies zu übernehmen. Die Einsatzstrafe für diese Delikte müsste isoliert be-

- 21 - trachtet im Bereich von 30 Monaten festgesetzt werden. Angesichts der teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie insbesondere aufgrund des Umstands, dass die gegenüber dem Beschuldigten am Tage vor dem Einbruch ausgesprochene Geldstrafe offensichtlich nicht beeindruckte (siehe dazu nachfolgend Ziff. II./7.2.), ist vorliegend eine Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte, mithin auch für die Sach- beschädigung und den Hausfriedensbruch, angezeigt. Da eine solche aus den vorstehend unter Ziff. II./3.4. erläuterten Gründen nicht als Zusatzstrafe zu der durch das Bezirksgericht Zürich am 17. Juni 2014 verhängten Vorstrafe ausge- sprochen werden kann, ist die unter Ziffer II./6.2. erörterte hypothetische Einsatz- freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung um 10 Monate, wie sie die Vorinstanz vornahm (vgl. Urk. 109 S. 31), erweist sich aufgrund des Ausgeführten als zu milde. Angesichts des Umstands, dass die vorliegend auszufällende Strafe wegen des Verbots der reformatio in peius insgesamt nicht höher ausfallen darf als die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe, sind einer darüber hinaus- gehenden Erhöhung jedoch Grenzen gesetzt. 6.4. Fälschung von Ausweisen (Anklage D2) 6.4.1. Der Beschuldigte täuschte den Kontrolleur der S12 am 23. Juli 2014 durch Vorweisen eines auf seinen Bruder ausgestellten GA, ohne für sich ein Billet für die Zugfahrt gelöst zu haben. 6.4.2. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte zuerst be- stritt, das GA seines Bruders vorgewiesen zu haben, dass er sich jedoch diesbe- züglich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geständig zeigte (vgl. Urk. 109 S. 31, D1/29 S. 3, Urk. 88 S. 19). Der Beschuldigte habe dabei von Beginn weg gewusst, dass das Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahr- ausweis nicht rechtens sei (vgl. Urk. 88 S. 19). Seine Angabe, nicht gewusst zu haben, dass das so schlimm sei (Urk. 88 S. 19), deutet auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung hin, was etwas in den Hintergrund treten lässt, dass der Deliktsbetrag eher gering ist. 6.4.3. Aufgrund des noch leichten Verschuldens erscheint eine Strafe von 45 Ein- heiten grundsätzlich als angemessen. Eine Geldstrafe ist jedoch angesichts des

- 22 - Umstands, dass sich der Beschuldigte von der wenige Wochen zuvor ausgespro- chenen Geldstrafe nicht beeindrucken liess und er während der diesbezüglich lau- fenden Probezeit erneut delinquierte, nicht angezeigt. Es rechtfertigt sich - auch mit Blick auf die deliktische Vorgeschichte - somit eine Erhöhung der besagten Einsatzfreiheitsstrafe um einen weiteren Monat. 6.5. Unrechtmässige Aneignung (Anklage D3) 6.5.1. Bezüglich der Aneignung eines "iPhones 5", welches sich in einer herren- losen Tasche befunden hatte, gab der Beschuldigte zwar an, dieses nicht benützt zu haben (Urk. D1/19 S. 10). Dennoch ist davon auszugehen, dass er das iPhone behalten und sich somit einen finanziellen Vorteil verschaffen wollte. Der Delikts- betrag ist jedoch mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 31) als gering einzustufen. 6.5.2. Angesichts des leichten Verschuldens erscheint wiederum eine Strafe von 45 Einheiten als angemessen. Aus denselben Gründen wie vorstehend bezüglich der Fälschung von Ausweisen dargelegt (Ziff. II./6.4.3.) erweist sich eine Geld- strafe jedoch nicht als angezeigt. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist somit um einen wei- teren Monat zu erhöhen. 6.6. Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Missbrauch von Ausweisen resp. Schildern (Anklage D4) 6.6.1. Der Beschuldigte gab die für vier Tage eingelösten Kontrollschilder nicht fristgerecht zurück und wurde am ersten Tag nach Ablauf der Rückgabefrist (am

14. Dezember 2014) bei einer Verkehrskontrolle angehalten (vgl. Urk. D4/1-2). Angesichts der abgelaufenen Rückgabefrist bestand bezüglich des Fahrzeugs auch keine Haftpflichtversicherung mehr. Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass dieser wusste, dass er die Kontrollschilder bereits hätte zurück- geben müssen (Urk. 88 S. 15) - dass er jedoch (lediglich) mit einer Busse rechne- te (vgl. Urk. D4/3 S. 2). Aufgrund des mit den Tagesschildern abgegebenen In- foblatts hätte ihm auch bewusst sein müssen, dass die Haftpflichtversicherung nur während der Gültigkeit des Ausweises besteht. Dem Beschuldigten war dies aber offensichtlich egal.

- 23 - 6.6.2. Das Verschulden ist diesbezüglich zwar noch als leicht einzustufen. Der Beschuldigte wurde jedoch inzwischen bereits mit zwei Vorstrafen im Jahr 2014 belegt, bei denen wie erwähnt jeweils Geldstrafen ausgefällt wurden. Dennoch delinquierte der Beschuldigte unbeeindruckt weiter. Reine Geldstrafen erscheinen daher diesbezüglich wiederum nicht angezeigt. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist auf- grund dieser beiden Delikte um einen weiteren Monat zu erhöhen. Da gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG mit einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist, ist zusätzlich grundsätzlich eine Geldstrafe auszufällen. Eine solche in der Höhe von 10 Tagessätzen scheint vorliegend angemessen (zu der Höhe der Tagessätze hinten Ziff. II./9.2.). 6.7. Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (Anklage D8, D9, D13 und Nachtragsanklage D2) 6.7.1. Der Beschuldigte delinquierte am 1. und 5. Juni 2015, am 19. August 2015, am 23. Juni, 17. Juli, 18. Juli, 21. Juli sowie am 23. Juli 2016, indem er ein Fahr- zeug lenkte, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. Die Vorinstanz hielt zu- treffend fest, dass sich der Beschuldigte über mehr als ein Jahr wiederholt in glei- chem Masse strafbar machte und dies nicht nur während laufender Probezeiten, sondern teilweise auch während laufender Strafuntersuchung. Die geltenden Rechtsnormen waren ihm offensichtlich vollkommen egal und er zeigte sich reni- tent und unbelehrbar (so auch Vorinstanz, Urk. 109 S. 29). 6.7.2. Mit derselben Begründung wie bei den vorstehend behandelten Delikten kann diesbezüglich nicht auf Geldstrafe erkannt werden. Die Einsatzstrafe ist

- angesichts des erheblichen Verschuldens und des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) - um 10 Monate zu erhöhen. 6.8. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Nachtragsanklage D1) 6.8.1. Der Beschuldigte verkaufte von Mai bis Oktober 2016 total 1 Kilogramm Marihuana an verschiedene, zum Teil unbekannte Abnehmer. Wie die Vorinstanz hierzu richtig ausführte, handelt es sich dabei um eine weniger gesundheitsge- fährdende Substanz und die verkauften bzw. zum Verkauf abgegebenen Mengen

- 24 - sind als nicht sehr hoch zu bewerten. Gemäss eigenen Angaben konsumierte der Beschuldigte zu jener Zeit selber Marihuana und finanzierte sich durch den Ver- kauf den Eigenkonsum (D1/97/1/12/3 S. 3). Das Verschulden ist noch als leicht zu bewerten. 6.8.2. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte erweisen sich hierfür 30 Strafeinheiten als angemessen. Es rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe um einen Monat. 6.9. Hinderung einer Amtshandlung (Nachtragsanklage D1) 6.9.1. Der Beschuldigte wollte sich am 27. Oktober 2016 seiner Verhaftung durch Flucht entziehen, weshalb es zu einem Gerangel mit zwei Polizeibeamten kam. Dabei zogen sich die Polizisten wie auch der Beschuldigte leichte Verletzungen zu (vgl. Polizeirapport Urk. D1/79/1 S.6). Mit dem rapportierenden Polizeibeamten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei niemanden verletzen wollte (ebd.). So erfolgte auch keine Anzeige gegen ihn. Er wollte sich (lediglich) seiner Festnahme entziehen, was nicht als schwerwiegende Verfehlung zu werten ist. Mit der Vorinstanz kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte im Affekt und aus einem Angstgefühl heraus handelte (vgl. Urk. 109 S. 32 mit weiterem Verweis). Das Verschulden ist in Übereinstimmung mit der Vor- instanz als gerade noch leicht zu qualifizieren. 6.9.2. Aufgrund des Ausgeführten und angesichts des vorliegend relevanten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen, Art. 286 Abs. 1 StGB) erweist sich eine Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagessätzen als angemessen (so auch Vorinstanz, vgl. Urk. 109 S. 32 f.; zur Höhe der Tagessätze ebenfalls hinten Ziff. II./9.2.).

7. Täterkomponenten 7.1. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorweg auf den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwie- sen werden (vgl. Urk. 109 S. 26 f.). An der Berufungsverhandlung reichte die Ver- teidigung einen Anstellungsvertrag ins Recht, gemäss welchem der Beschuldigte

- 25 - seit dem 3. September 2018 bei der J._____ GmbH als Sachbearbeiter angestellt ist (Urk. 141, Prot. II S. 9). Die Vorinstanz berücksichtigte die familiäre Vorge- schichte des Beschuldigten wohlwollend mit einem Abzug von 3 Monaten als strafmindernd (vgl. Urk. 109 S. 27). 7.2. Der Beschuldigte weist drei Einträge im Strafregister auf (Urk. 112): Mit Ent- scheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Juni 2013 wurde er zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt - die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2014 sowie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Oktober 2014 ausgefällten Geld- strafen bzw. Bussen wurden bereits erwähnt. In Bezug auf die Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung, des Diebstahlversuchs sowie der Vergehen und Übertretungen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz sind die Vor- strafen teilweise einschlägig. Sämtliche vorliegend relevanten Delikte beging der Beschuldigte während mindestens einer laufenden Probezeit (bzgl. Urteil vom

17. Juni 2014). Hinzu kommt, dass ihn auch weder laufende Strafverfahren noch die mit Urteil vom 17. Juni 2014 widerrufene Freiheitsstrafe von 2 Monaten, noch den Vollzug derselben (vgl. Urk. D5/14/4) von weiterer Delinquenz abhalten konn- ten (vgl. Urk. 112). Ganz im Gegenteil verübte er beispielsweise den vorliegend relevanten Einbruchdiebstahl in der Nacht, nachdem er mit ebengenanntem Urteil vom 17. Juni 2014 vom Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen versuchten Diebstahls verurteilt wurde. Offensichtlich zeigte der Beschuldigte gegenüber der Justiz und den Strafverfolgungsbehörden keinerlei Respekt. Die aus seinen frühe- ren Verfehlungen jeweils resultierenden Strafen schienen ihn gänzlich unbe- eindruckt zu lassen. Aufgrund des Ausgeführten ist eine starke Erhöhung um 12 Monate angezeigt. 7.3. Zur Frage der Gewichtung der Geständnisse ist zunächst bezüglich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der Vorinstanz darauf hin- zuweisen, dass sich der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung an vollum- fänglich geständig zeigte (vgl. Urk. 109 S. 27 mit weiterem Verweis). Die Vor- instanz erwog aber auch, dass es angesichts der anlässlich bei seiner Verhaftung vom 27. Oktober 2016 beschlagnahmten Menge Kokain von 103.5 Gramm wohl

- 26 - auch schwierig gewesen wäre, eine Widerhandlung gänzlich abzustreiten. Eben- so ist das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des bei ihm sichergestellten Marihuanas zu werten. Das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich des Ein- bruchdiebstahls berücksichtigte die Vorinstanz korrekt nur in geringem Umfang strafmindernd in der Erwägung, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung schliesslich zwar vollumfänglich geständig zeigte, sein Handeln aber nicht aufrichtig zu bereuen schien (vgl. Urk. 109 S. 30; Urk. 88 S. 15 ff.). Zu be- rücksichtigen sind schliesslich auch die Geständnisse des Beschuldigten be- treffend die unrechtmässige Aneignung eines "iPhones 5" (so auch Vorinstanz vgl. Urk. 109 S. 31, Urk. D1/19 S. 9 f., Urk. 109 S. 32, Urk. D1/79/1/10/1 S. 5). Demzufolge rechtfertigt sich eine Reduktion um 7 Monate. Das Geständnis in Zu- sammenhang mit der Hinderung einer Amtshandlung rechtfertigt eine leichte Re- duktion der aufgezeigten Geldstrafe. 7.4. Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, das Ganze tue ihm leid, er wolle nach vorne schauen und sei froh, dass er die Drogengeschichte hinter sich gelas- sen habe (Prot. I S. 10). Echte Reue ist in diesem Bekenntnis nicht zu erblicken, zumal er sich ähnlich auch vor Bezirksgericht Zürich am 17. Juni 2014 äusserte (vgl. Prot. Vorakten BGZ GG140078 S. 6) und diesen Worten keine Taten folgen liess. 7.5. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die verschiedenen Aspekte der Täterkomponente insgesamt zu einer Straferhöhung im Umfang von 2 Monaten führen.

8. Übertretungen 8.1. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sowohl für den mehrfachen Betäu- bungsmittelkonsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG als auch für die diversen Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszu- fällen ist, und machte zu den Strafzumessungsregeln korrekte Ausführungen, weshalb darauf zu verweisen ist (vgl. Urk. 109 S. 33).

- 27 - 8.2. Betäubungsmittelkonsum (Anklage D5 und Nachtragsanklage D1) Für die vorliegende Beurteilung - und unter Berücksichtigung der bereits vor Vor- instanz abgehandelten Verjährung (vgl. Urk. 109 S. 21) - zunächst relevant ist der Konsum von täglich ein bis zwei Joints und zwei bis drei Linien Kokain sowie drei bis vier Ecstasypillen jeweils an den Wochenenden im Zeitraum zwischen

2. November 2014 und 29. Januar 2015 (d.h. bis zum Strafantritt der von der Ju- gendanwaltschaft des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Juni 2013 ausge- fällten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2014 widerrufen wurde; vgl. dazu Urk. D5/14/4, vgl. auch Urk. 24 der beigezogenen Akten GG140078; vgl. Anklage vom 22.9.2016 S. 5 f.) sowie der Konsum von gelegentlich einem Joint oder Ecstasy in der Zeit danach (Ende des Strafvollzugs am 29. März 2015; vgl. Urk. D5/14/4) bis ca. Mitte April 2016 (vgl. Urk. D1/29 S. 5 f.). Weiter steht der Konsum von täglich 2 bis 5 Gramm Ko- kain sowie vier Joints in der Zeit vom 1. Mai 2016 bis am 27. Oktober 2016 zur Beurteilung an (vgl. Nachtragsanklage vom 21. April 2017 S. 4). Die Vorinstanz erwog korrekt, dass sich die genannten Übertretungen in objektiver Hinsicht als leicht erweisen, der Beschuldigte jedoch über einen längeren Zeitraum und zu- dem verschiedene Betäubungsmittel konsumierte (vgl. Urk. 109 S. 34). 8.3. Verletzungen der Verkehrsregeln (Anklage D9 und Nachtragsanklage D2 und D3) In Bezug auf die mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln - mithin die Verweige- rung eines Rechtsvortritts, die Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit in- nerorts um 17 km/h, um 1 km/h und um 8 km/h, das Überschreiten der zulässigen Parkzeit um 2 Stunden, die Missachtung eines Rotlichts und das Linksabbiegen ohne vorgängig den Blinker zu stellen -, kann mit der Vorinstanz das Verschulden in objektiver Hinsicht als gerade noch leicht eingestuft werden (vgl. Urk. 109 S. 34). In subjektiver Hinsicht fällt jedoch das achtlose und gegenüber den gel- tenden Verkehrsvorschriften völlig gleichgültige Verhalten des Beschuldigten wie- derum negativ ins Gewicht.

- 28 - 8.4. Die Vorinstanz ahndete sämtliche Übertretungen (mehrfach begangene Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfache Verletzung der Ver- kehrsregeln) mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Diese Sanktion erscheint gestützt auf das oben diskutierte Verschulden ohne weiteres angemessen und wurde sei- tens der Verteidigung nicht in Frage gestellt.

9. Fazit 9.1. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich eigentlich eine Ge- samtfreiheitsstrafe von mehr als 54 Monaten. Unter Berücksichtigung des Grund- satzes des Verbots einer reformatio in peius ist jedoch eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten respektive von 4 Jahren und 6 Monaten auszusprechen. 9.2. Hinsichtlich der festzusetzenden Geldstrafe für das Fahren ohne Haftpflicht- versicherung und für die Hinderung einer Amtshandlung ist Folgendes festzuhal- ten: Die Geldstrafe betreffend Hinderung einer Amtshandlung wäre grundsätzlich mit der (obligatorisch zur Freiheitsstrafe auszusprechenden) Geldstrafe bezüglich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu asperieren. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Verbots einer reformatio in peius ist jedoch eine Asperie- rung und damit eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen nicht möglich, womit es bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen bleibt. Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Berechnung der Höhe der Tagessätze sind zutreffend und vollumfänglich zu übernehmen, zumal der Be- schuldigte auch aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 109 S. 33, Urk. 141). Damit ist der Tagessatz vorliegend auf Fr. 30.– festzusetzen. 9.3. Schliesslich ist der Beschuldigte - in Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils - mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bestrafen. 9.4. Der Anrechnung von 141 Tagen erlittener Haft (vom 27. Oktober 2016 bis

17. März 2017) steht nichts im Wege.

- 29 - III. Vollzug

1. Angesichts der Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe sind sowohl ein Aufschub als auch ein teilweiser Aufschub nicht möglich (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

2. Auch die Geldstrafe ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mangels günstiger Prognose unbedingt auszusprechen. In diesem Zusammenhang ist auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015 hinzuweisen, welche bestimmt, dass wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, was hier der Fall ist, der Aufschub des Vollzugs nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten lässt die Annahme von besonders günstigen Um- ständen offensichtlich nicht zu.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall einer Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Widerruf

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat zum Teil die heute zu beurteilenden Taten während der ihm mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2014 angesetzten Probezeit von drei Jahren und während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Muri – Bremgarten vom 30. Oktober 2014 angesetzten Probezeit von 4 Jahren begangen. 1.2. Es wurde oben dargetan, dass vorliegend die alte Fassung von Art. 46 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt (vgl. oben Ziff. II.4.). Damit ist über den Widerruf des dem Beschuldigten gewährten bedingten Vollzug der erwähnten Geldstrafen zu befinden.

- 30 -

2. Widerruf Die oben aufgeführte Delinquenz des Beschuldigten, die sich über eine längere Zeitspanne erstreckte, lässt nicht erwarten, dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten verüben wird. Mit der Vorinstanz ist daher der bedingte Vollzug der oben erwähnten Geldstrafen zu widerrufen und die Geldstrafen sind zu vollziehen. V. Landesverweisung

1. Gesetzliche Regelung der obligatorischen Landesverweisung 1.1. In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a - o genannten straf- baren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Aus- länder einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonde- ren Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Diese Gesetzesänderung ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2329). Aufgrund des Rückwirkungsverbotes (Art. 2 Abs. 1 StGB) kann eine Landesverweisung nur für Taten verhängt werden, die seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden.

2. Katalogtat 2.1. Der Beschuldigte wird heute u.a. des Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen (vgl. oben), wobei für die Beurtei- lung der Landesverweisung nur die Tathandlungen nach dem 1. Oktober 2016 re- levant sein dürfen.

- 31 - 2.2. Dazu ist mit der Vorinstanz folgendes festzuhalten (vgl. Urk. 109 S. 45): Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. April 2017 verkaufte der Beschuldigte eingestandenermassen im Zeitraum von ca. 1. Mai 2016 bis 27. Oktober 2016 - nebst 1000 Gramm Marihuana - insgesamt 150,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 70% bis 92% an unterschied- liche Abnehmer, was einer Menge von 105 Gramm reinem Kokain entsprach. Ei- ne zeitliche Zuordnung der Verkäufe nimmt die Anklageschrift nicht vor, wes- wegen zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass diese vor dem

1. Oktober 2016 abgewickelt wurden, mithin für den Entscheid betreffend Landes- verweisung nicht relevant sind. Anlässlich seiner Verhaftung am 27. Oktober 2016 war er indessen im Besitz von 103,5 Gramm Kokain netto, von welcher Menge er gemäss Anklage beabsichtigte, 20 Gramm an unbekannte Abnehmer zu ver- kaufen, entsprechend einer Menge reinem Kokain von 18,4 Gramm. 2.3. Die Strafbestimmung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG knüpft an der Menge der umgesetzten Betäubungsmittel als relevanten Qualifikationsgrund an. Dieser liegt dann vor, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungs- mitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, was im Falle von Kokain bei einer Menge von 18 Gramm angenommen wird (vgl. Vorinstanz in Urk. 109 S. 46 unter Hinweis auf Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG 2016, N 181 zu Art. 19 BetmG). Mit der Vorinstanz liegt damit die vorliegend für die Beurteilung der Landesverweisung relevante Menge an rei- nem Kokain von 18,4 Gramm knapp (aber immerhin) über der qualifizierenden Grenze von 18 Gramm. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatori- schen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), welche in der Regel zur Landesverweisung des Täters zu führen hat.

3. Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) 3.1. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung von Art. 66a Abs. 2 StGB klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein aus- nahmsweises Absehen davon ist - mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (ent- schuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) - nur dann zulässig, wenn

- 32 - kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkun- gen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken wür- de, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüber- zustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 102). Die Vorinstanz hat im Übrigen die zu beachtenden Voraussetzungen und die ge- geneinander abzuwägenden Interessen im Zusammenhang mit der Anwendung der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausführlich und korrekt in ihrem Entscheid festgehalten. Darauf kann verwiesen werden (zu den allgemeinen Vor- aussetzungen: Urk. 109 S. 40 Ziff. 3.1.; zu den zu berücksichtigenden Komponen- ten bei der Prüfung des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls: Urk. 109 S. 41 Ziff. 3.2.1; zum privaten Interesse: Urk. 109 S. 42 Ziff. 3.3.1 und zum öffentlichen Interesse: Urk. 109 S. 44 Ziff. 3.4.1. jeweils mit Hinweisen auf Li- teratur und Judikatur). 3.2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Wer- degang kann vorerst auf die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Strafzumessung resp. der Täterkomponente sowie auf die ergänzenden Aus- führungen im vorliegenden Entscheid zum entsprechenden Thema verwiesen werden (vgl. Urk. 109 S. 26 und vorstehend Ziff. II./7.1.). 3.3. Zur Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls erwog die Vorinstanz, der in der Türkei geborene Beschuldigte sei bereits im Kindesalter, d.h. im Alter von 7 Jahren, in die Schweiz eingereist und sei seither nie mehr in der Türkei ge- wesen. Er habe hier sowohl den Kindergarten als auch die Grund- und Realschu- le besucht, bevor er mit einer Ausbildung zum Gipser begonnen habe (vgl. Urk. 109 S. 41 Ziff. 3.2.2.). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte somit weit- gehend in der Schweiz aufwuchs und den grössten Teil seines Lebens in der

- 33 - Schweiz verbrachte. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz im Besitze einer Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons Aargau betr. Verwarnung, Urk. 133). Allein diese Umstände stellen betreffend das Aussprechen einer Landesverweisung für den heute 24jährigen Beschuldigten fraglos einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 3.4. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des privaten Interesses des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz sind vorab wiederum die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, die Auswirkungen auf das Familienleben, die Mög- lichkeit einer Reintegration und Resozialisierung im Heimatland sowie die Aus- wirkungen einer Landesverweisung auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen zu berücksichtigen. Weiter ist das aus Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV fliessende Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu be- rücksichtigen, wobei beide Bestimmungen keinen Anspruch darauf begründen, das Familienleben an dem dafür geeignetsten Ort bzw. am Aufenthaltsort eines beliebigen Familienmitglieds zu leben (BGE 126 II 335 E. 3.a). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, impliziert die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist, bereits sein grosses privates Inte- resse am Verbleib in der Schweiz (vgl. Urk. 109 S. 42 Ziff. 3.3.1). Weiter erwog die Vorinstanz korrekt, die enge familiäre Bindung des Beschuldigten zu in der Schweiz «gefestigt anwesenheitsberechtigten» Personen (Kontakte zu einem 2-jährigen Sohn und zu seinen 7 Brüdern, die alle in der Schweiz leben und den Schweizer Pass haben und zu welchen er ein gutes Verhältnis habe, sowie zu weiteren Verwandten in der Schweiz und in Deutschland; vgl. Urk. D1 12/3 S. 18) wirkten sich erhöhend auf sein Interesse in der Schweiz zu bleiben aus, zumal die Pflege dieser familiären Beziehungen durch eine Landesverweisung stark beein- trächtigt würde (vgl. Urk. 109 S. 43 Ziff. 3.3.4). Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte in seinem Herkunftsland, der Türkei, keinerlei Familienangehörige habe (vgl. Urk. 109 S. 43). Angesichts der beim Migrationsamt des Kantons Aargau eingeholten Unterlagen (E-Mail-Verkehr betreffend freiwillige Ausreise des Vaters des Beschuldigten K._____ und Ausrei-

- 34 - semeldung, vgl. Urk. 132 und 135 f.) ist jedoch unterdessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte immerhin seinen Vater in der Türkei hat. Auch aus dem Umstand, dass offenbar die Mutter des Beschuldigten in der Türkei beerdigt wur- de (vgl. Urk. D1 12/3 S. 18 zu Frage 107), ist zu schliessen, dass die Bindungen zum Herkunftsort nicht gänzlich abgebrochen sind. Die Vorinstanz stufte die Mög- lichkeit einer Reintegration und Resozialisierung des Beschuldigten in der Türkei nicht zuletzt aufgrund seiner Zugehörigkeit zum kurdischen Volk als eher gering ein (vgl. Vorinstanz in Urk. 109 S. 43). Der Beschuldigte wie auch seine Verteidi- gung machten zwar im vorliegenden Verfahren geltend, dem Beschuldigten als Kurde würde in der Türkei allenfalls Gefängnis drohen bzw. er sehe sich in der Türkei mit einer latenten Verfolgungssituation konfrontiert (vgl. auch Vorinstanz Urk. 109 S. 43 mit Verweis auf Urk. D1/79/1/12/3 S. 18, D1/88 S. 27, D1 92 S. 18). Eine konkrete Bedrohungssituation, in welche sich der Beschuldigte bei einer Rückreise in die Türkei begeben würde, wurde jedoch nicht genügend dargetan. Eine solche scheint umso weniger wahrscheinlich, als der Vater des Beschuldig- ten sehr wohl in die Türkei zurückkehren konnte. Im Übrigen können zwar allfälli- ge Hinderungsgründe, die mit der Situation im zukünftigen Wohnstaat des Be- schuldigten zusammenhängen, bei der Beurteilung der privaten Interessen nicht völlig ausser Acht gelassen werden, haben jedoch grundsätzlich keinen Einfluss auf den Entscheid über die Anordnung der Landesverweisung (vgl. Vorinstanz in Urk. 109 S. 43 unter Hinweis auf BBl 2013 S. 6030). Dies ist allenfalls als Voll- zugshindernis im Rahmen von Art. 66d StGB (Non-refoulement-Gebot) zu be- rücksichtigen. Korrekt wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Art. 66d Abs. 1 StGB den Vollzugsbehörden lediglich den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung erlaubt, nicht aber ein gänzliches Absehen davon (vgl. Vorinstanz in Urk. 109 S. 43 ff. Ziff. 3.3.5. mit Hinweisen). 3.5. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Bei der Ermittlung des öffentlichen Interesses am Verlassen der Schweiz sind hauptsächlich die Aspekte der ausgefällten Strafe, die Art der begangenen Delikte, die Rückfallgefahr sowie die erneute Straffällig- keit nach verbüsster Freiheitsstrafe massgebend (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 103).

- 35 - Im Zusammenhang mit der ausgefällten Strafe ist in Erinnerung zu rufen, dass allein das gemäss Dossier 1 der Nachtragsanklageschrift vom 21. April 2017 begangene Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (Besitz von 20 Gramm Kokain bzw. 18,4 Gramm reinem Kokain, die zum Verkauf bestimmt waren) von Belang ist, weil die Bestimmungen über die Landesverweisung erst am 1. Oktober 2016 in Kraft traten und damit lediglich die nach diesem Zeitpunkt begangenen Taten relevant sind (vgl. oben Ausführungen zur Katalogtat, vgl. auch Vorinstanz in Urk. 109 S. 44. Ziff. 3.4.2 und 3.4.4). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass insofern die Höhe der ausgefällten Strafe nur bedingt zur Beurteilung des öffent- lichen Interesses hinzugezogen werden kann (vgl. Urk. 109 S. 44 Ziff. 3.4.2). Dennoch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch der für die Landesver- weisung relevante Betäubungsmittelhandel sich auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezog, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, was im Falle von Kokain bei einer Menge von 18 Gramm angenommen wird (vgl. Vorinstanz Urk. 109 S. 46). Durch diesen beabsichtigten Betäubungsmittel- handel gefährdete der Beschuldigte die öffentliche Gesundheit, mithin ein sehr gewichtiges, existentielles Rechtsgut, weswegen das öffentliche Interesse daran, dass der Beschuldigte die Schweiz verlassen muss, selbst unter Berücksich- tigung, dass vorliegend der Schwellenwert für den schweren Fall um lediglich (aber immerhin) 0,4 Gramm überschritten wurde, entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 109 S. 46), fraglos schwer wiegt. In Bezug auf die Prüfung der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 began- gene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3.). So ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte vorliegend zudem we- gen eines Einbruchdiebstahls, einfacher Körperverletzung, Fälschung von Aus- weisen, unrechtmässiger Aneignung, Hinderung einer Amtshandlung, diverser Betäubungsmitteldelikte sowie etlicher Strassenverkehrsdelikte zu verantworten hat. Überdies ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht kein unbeschriebenes Blatt ist (drei, teilweise einschlägi- ge Vorstrafen und Delinquenz in der Probezeit, vgl. Urk. 137) und dass ihm inso- fern kein guter Leumund zu bescheinigen ist (vgl. oben unter Täterkomponente),

- 36 - was das öffentliche Interesse an seinem Verlassen der Schweiz entsprechend zusätzlich erhöht (vgl. Urk. 109 S. 46). Was seine Resozialisierungschancen betrifft, so sind diese als schlecht zu beur- teilen. Der Beschuldigte hat erst seit Anfang September 2018 eine neue Stelle, wobei zu beachten ist, dass er seither bereits zweimal krankheitshalber ausfiel (vgl. Arztzeugnisse Urk. 129 und Urk. 139). Von einer gefestigten Arbeitsstelle, zu welcher er nach seiner Entlassung zurückkehren könnte, ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszugehen. 3.6. Zusammengefasst stehen somit den gewichtigen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten die zwar nicht unerheblichen, aber doch geringeren privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber. Demzufolge sind selbst unter der Prämisse eines schweren persönlichen Härtefalls die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landes- verweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nicht erfüllt.

4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 - 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 z zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). 4.2. In Anbetracht des für die Beurteilung der Landesverweisung relevanten De- liktes des Beschuldigten erschiene eine Ansetzung der Dauer an der oberen Grenze nicht angemessen, da weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt sind. Angesichts der vom Beschuldigten beses- senen Kokainmenge ist die Dauer auf die minimalen 5 Jahre festzusetzen. Ins- gesamt erweisen sich die von der Staatsanwaltschaft beantragten 8 Jahre als zu hoch. 4.3. Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Lan- des zu verweisen.

- 37 -

5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 5.1. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-VO) können Drittstaatenan- gehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS hat weit mehr als blossen Mitteilungscharakter. Nichtfreizügigkeitsberechtigte Drittstaatenange- hörige sind durch die Ausschreibung im SIS nicht nur verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, sondern werden aus dem gesamten Schengenraum verwiesen. Die Er- läuterungen des Bundesamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung halten entsprechend fest, dass die Ausschreibung im SIS zwar einen gewissen Vollzugscharakter habe, durch die Ausschreibung aber auch der ursprüngliche Inhalt der Sanktion massiv verändert werde. Aus diesem Grund wurde die Kompetenz, über die Ausschreibung einer Landesverweisung zu ent- scheiden, dem Strafgericht übertragen, welches auch die Landesverweisung an- ordnet (Erläuterungen des Bundsamts für Justiz zur Verordnung über die Einfüh- rung der Landesverweisung vom 20. Dezember 2016, Ziff. 1.6, S. 11). 5.2. Art. 20 N-SIS-VO trat im heute geltenden Wortlaut erst am 1. März 2017 in Kraft und damit nach der Tatbegehung des Beschuldigten im Oktober 2016. Die im Oktober 2016 geltende Fassung von Art. 20 aNSIS-VO lautete wie folgt: "Dritt- staatenangehörige können zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausge- schrieben werden, wenn ein Einreiseverbot einer Verwaltungs- und Justizbehörde vorliegt." Eine Ausschreibung im SIS konnte also bereits vor dem 1. März 2017 angeordnet werden, allerdings bezog sich die gesetzliche Bestimmung lediglich auf (migrationsrechtliche) Einreiseverbote und eine Kompetenz zur Anordnung der Ausschreibung durch das Strafgericht bestand nicht. Aufgrund des geschilder- ten materiellen Charakters der SIS-Ausschreibung kommt das Rückwirkungsver- bot von Art. 2 StGB zur Anwendung. Die Anordnung der Ausschreibung im SIS durch das Strafgericht erscheint vor diesem Hintergrund als unzulässig.

- 38 - VI. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der ersten Instanz Das Kostendispositiv der ersten Instanz ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird praxisgemäss auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt grundsätzlich mit ihrer Berufung. Dass die Dauer der Landesverweisung geringer ausfiel als beantragt, entspricht einem Ermessensentscheid und fällt bei der Kostenauflage nicht ins Gewicht. Bei dieser Ausgangslage, respektive da der Beschuldigte vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens vollum- fänglich aufzuerlegen. Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei das Rückforderungsrecht des Staates gegenüber dem Be- schuldigten bezüglich dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 5'964.65 ein (Urk. 143). 3.2. Der geltend gemachte Aufwand sowie die in Rechnung gestellten Baraus- lagen sind ausgewiesen und erscheinen insgesamt angemessen. In Abzug zu bringen sind einzig zwei Stunden für die auf vier Stunden geschätzte Berufungs- verhandlung angesichts der effektiven Dauer der Verhandlung und einer zuge- billigten Stunde für die Nachbesprechung (vgl. Urk. 143 S. 2; Prot. II S. 5 und 9). Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 39 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

2. November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Auf das Verfahren wird hinsichtlich der Vorwürfe

- des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB;

- der Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. a PBG; und

- der Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19a BetmG, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 2. November 2014 bezieht; zufolge Verjährung nicht eingetreten.

2. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig

- des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;

- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;

- der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB;

- der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB;

- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;

- des Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;

- des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG;

- der mehrfachen Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von Art. 19a BetmG;

- 40 -

- des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG;

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 und Abs. 3 SVG;

- der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschilder im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG;

- der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

- Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV (Nichtgewähren des Rechts- vortritts);

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (mehr- faches Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit);

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV (Überschreiten der zulässigen Parkzeit);

- Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV (Missachten eines Rotlichts);

- Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (Unterlassung der Richtungsan- zeige).

3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB, eventualiter der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, freigesprochen.

4. … (Sanktion)

5. … (Vollzug Freiheitsstrafe)

6. … (Vollzug Geldstrafe und Busse)

7. … (Ersatzfreiheitsstrafe)

8. … (Widerruf)

9. … (Widerruf)

10. … (Landesverweisung)

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. August 2015 be- schlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein-tritt der Rechts- kraft auf erstes Verlangen herausgegeben:

- biometrische CH-Reiseausweis für Flüchtlinge lautend auf A._____, Ausweis- Nr. 1 (Ass-Nr. A007'595'906)

- 41 - Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich, zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. August 2015 be- schlagnahmten Mobiltelefone werden eingezogen und der Kantons-polizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich, zur gutscheinenden Verwendung über- lassen:

- 1 iPhone 5, IMEI-Nummer 2 (Ass-Nr. A007'595'268)

- 1 iPhone 5, IMEI-Nummer 3 (Ass-Nr. A007'595'279)

- 1 iPhone 4, IMEI-Nummer 4 (Ass-Nr. A007'595'280)

- 1 iPhone 4, IMEI-Nummer 5 (Ass-Nr. A007'595'326)

- 1 Samsung schwarz (Ass-Nr. A007'595'348)

- 1 Minigrip mit Sim Adapter und einem Stecker (Ass-Nr. A007'595'359)

- 1 braune Kartonschachtel "B._____", beinhaltet mit einer Halskette "C._____" und einem gelben Überraschungsei (Ass-Nr. A007'596'136)

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 7. August 2015 be- schlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (BM Lager- Nummer B04077-2014) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asser- vats-Triage, Postfach, 8021 Zürich, zur Vernichtung überlassen:

- Marihuana (Ass-Nr. A007'595'382)

- 1 Zellophanbeutel "D._____" mit diversen leeren Minigrips und Verpackungs- material (Ass-Nr. A007'595'519)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'633)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'666)

- Marihuana (Ass-Nr. A007'595'713)

- Haschisch (Ass-Nr. A007'595'768)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'779)

- Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'837)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'848)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'860)

- Marihuana (Ass-Nr. A007'595'928)

- Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'940)

- Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'962)

- 42 -

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'595'995)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'023)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass- Nr. A007'596'045)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'089)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'090)

- unbekanntes Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'103)

- Betäubungsmittel (Ass-Nr. A007'596'125)

14. Die von der Stadtpolizei Zürich am 27. Oktober 2016 sichergestellten Betäubungs- mittel (BM Lager-Nummer S02623-2016) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, Zeughausstr. 31, Postfach, 8021 Zürich, zur Vernichtung überlassen:

- 1 Portion Kokain in Klarsichtfolie, 101.9 Gramm Bruttogewicht (Ass-Nr. A009'768'734)

- 1 Portion Kokain aus Kastenwagen, 6.9 Gramm Bruttogewicht (Ass-Nr. A009'768'767)

- 2 Portionen Marihuana in MiniGrip, 1.9 Gramm Bruttogewicht (Ass-Nr. A009'768'778)

15. Das von der Stadtpolizei Zürich am 27. Oktober 2016 sichergestellte Mobiltelefon, iPhone weiss, IMEI 6, (Ass-Nr. A009'768'745) wird eingezogen und der Bezirksge- richtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 27. März 2017 beschlag- nahmten Fr. 3'060.– werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 460.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Juli 2014 zu bezahlen.

18. Die Privatkläger 2 und 3 (F._____ und G._____) werden mit ihren Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

19. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (F._____) wird abgewiesen.

20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (H._____) Fr. 1'000.– zuzüg- lich 5 % Zins ab 18. Juni 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

21. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'121.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten, Telefonkontrolle)

- 43 - Fr. 10'340.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

22. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss Dispositiv- ziffer 21 werden, unter Hinweis auf Dispositivziffer 16, dem Beschuldigten auferlegt.

23. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich mit Fr. 12'900.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger des Beschuldig- ten für seine Bemühungen bereits Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 4'000.– (D1/41/11, von der Staatsanwaltschaft See/Oberland) und Fr. 10'000.– (D1/86, von der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl) ausbezahlt wurden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. "

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten (wovon 141 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'500.–.

2. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

4. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. GG140078-L) für eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.

5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

30. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. ST.2013.3690) für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.

- 44 -

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird nicht angeordnet.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.-- amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 45 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Bezirksgericht Zürich in die Akten Prozess-Nr.GG140078 − die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in die Akten Nr. ST.2013.3690

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. November 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Kümin Grell