Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 59 S. 4).
E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
19. September 2017, wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der fahrlässi- gen Körperverletzung freigesprochen (Urk. 59). Gegen dieses Urteil, welches den Parteien im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 19. September 2017 münd- lich eröffnet wurde (Prot. I S. 13), liess der Privatkläger A._____ gleichentags schriftlich Berufung anmelden (Urk. 55). Das begründete Urteil (Urk. 57) wurde dem Vertreter des Privatklägers in der Folge am 22. Februar 2018 zugestellt (Urk. 58), woraufhin dieser mit Eingabe vom 5. März 2018 fristgerecht die Beru- fungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte, wobei er gleichzeitig Beweisan- träge stellte (Urk. 60).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2018 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 12'000.– zu leisten (Urk. 64). Nach Eingang der Prozesskaution am 19. März 2018 (Urk. 66) wurde dem Be- schuldigten sowie der Anklagebehörde mit Präsidialverfügung vom 20. März 2018 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein-
- 5 - treten auf die Berufung zu beantragen, sowie um zu den Beweisanträgen des Pri- vatklägers Stellung zu nehmen (Urk. 67). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 23. März 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschluss- berufung und beantrage die Abweisung der Beweisanträge des Privatklägers (Urk. 69). Der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist das Datenerfassungs- blatt ein (Urk. 73/1-6), liess sich ansonsten aber nicht verlauten. In der Folge wur- de dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 24. April 2018 Frist zur freige- stellten Vernehmlassung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angesetzt (Urk. 75), woraufhin der Privatkläger mit Eingabe vom 27. April 2018 mitteilte, an seinen Beweisanträgen festzuhalten (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2018 wurden die Beweisanträge des Privatklägers schliesslich abgewiesen (Urk. 82).
E. 1.4 Am 20. August 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin RAin lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seines Vertreters RA lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 8). Die Vertretung der Anklagebehörde hat auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet (Urk. 86).
E. 2 Umfang der Berufung Der Privatkläger erklärte in seiner Berufungserklärung vom 5. März 2018, das vor- instanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 anzufechten (Urk. 60 S. 2), weshalb das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten ist. Folglich steht das gesamte vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition (Prot. II S. 10).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und §14 Abs. 1 lit. a GebV OG).
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend war einzig
- 15 - die Berufung des Privatklägers zu behandeln. Da er vollständig unterliegt, wäh- rend der Beschuldigte im gleichen Masse obsiegt, hat der Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese Kosten sind mit der vom Privatkläger geleisteten Prozesskaution zu verrechnen.
3. Entschädigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren
E. 2.3 Der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nachfolgend ist da- her zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, wobei von dem unbestrittenen, in der Anklageschrift umschriebenen Unfall- hergang auszugehen ist.
3. Sorgfaltspflichtverletzung
E. 3 Strafantrag Bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestand der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antrags- delikt, weshalb das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraus- setzung ist. Der entsprechende Strafantrag des Privatklägers vom 12. Januar 2015 liegt vor (vgl. Urk. 3). Des Weiteren hat sich A._____ mit Formular vom
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27. Februar 2015 sowohl als Straf- als auch als Privatkläger konstituiert (Urk. 25/2).
E. 3.1 Die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, machte mit Honorarnote vom 20. August 2018 Aufwendungen für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 3'652.65 geltend (Urk. 91). Dieser Auf- wand sowie die Auslagen erscheinen angemessen und sie werden im Übrigen vom Privatkläger akzeptiert (Prot. II S. 12), weshalb es sich rechtfertigt, dem Be- schuldigten für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 3'652.65 (inkl. MWSt) zuzusprechen.
E. 3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen, wenn nur die Privat- klägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt (BGE 139 IV 45 E. 1; BGE 141 IV 476 E. 1; Art. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat nur der Privatkläger Berufung gegen den erstin- stanzlichen Freispruch erhoben, weshalb er die Verteidigungskosten des Be- schuldigten zu tragen hat. Diese sind ebenfalls mit der vom Privatkläger geleiste- ten Prozesskaution von Fr. 12'000.– (Urk. 66) zu verrechnen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das auf die grundsätzliche Feststellung einer Schadenersatz- und Genug- tuungsverpflichtung zielende Begehren des Privatklägers A._____ wird ab- gewiesen.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
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E. 3.3 Zwar hat ein Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu las- sen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betre- ten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wo ein Fussgän- gerübergang durch eine Signalanlage gesichert ist. Zeigt ein Lichtsignal für den Fahrzeuglenker grün, darf er mit der den Umständen angemessenen Geschwin- digkeit zufahren, ohne mit Fussgängern rechnen zu müssen, die sein Vortritts- recht verletzen (H. Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 33 N 9; Ph. Weissenberger; Kommentar Strassenverkehrs- gesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 33 N 11; BGE 95 II 184 E. 2). Mithin darf sich ein Fahrzeugführer darauf verlassen, dass ein erwachsener Fussgänger nicht unvermittelt vom Trottoir auf die Fahrbahn hin- austritt. Sodann muss ein Fahrzeugführer nicht damit rechnen, dass ein Fussgän- ger an einer gesicherten Kreuzung die Signalanlage missachtet. Nimmt ein Fahr- zeuglenker jedoch infolge der rechtlich gebotenen Aufmerksamkeit konkrete An- zeichen für ein verkehrswidriges Verhalten war, muss er alle zur Vermeidung ei- nes Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (H. Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 26 N 19).
E. 3.4 Vorliegend stand die Signalanlage für den Privatkläger auf Rot, während sie für den Beschuldigten grün anzeigte. Mithin war der Beschuldigte vortrittsbe- rechtigt und durfte grundsätzlich mit angemessener Geschwindigkeit zufahren, ohne damit rechnen zu müssen, dass ein Fussgänger sein Vortrittsrecht verletzt. Entscheidend ist auch der Umstand, dass die Überlandstrasse eine vierspurige
- 10 - Strasse darstellt, mit je zwei Spuren pro Fahrtrichtung. Der Fussgängerstreifen, über welchen der Privatkläger gegangen ist, wird in der Strassenmitte durch eine vier Meter breite Insel unterbrochen, die gegeneinander laufenden Fahrbahnen sind da auch von einem entsprechend breiten Grünstreifen voneinander getrennt (siehe Planrolle).
E. 3.5 Der Vertreter der Privatklägers machte vor Vorinstanz geltend, der Be- schuldigte habe selber ausgesagt, er habe den Privatkläger wahrgenommen, als er mit seinem Wagen auf Höhe der Tankstelle gewesen sei. Er habe gesehen, wie der Privatkläger auf den Fussgängerstreifen getreten und bis in die Mitte der linken Fahrbahn gelaufen sei, obwohl er rot gehabt habe. Der Beschuldigte habe deshalb auch abgebremst, jedoch wieder beschleunigt, als er gesehen habe, wie der Privatkläger mitten auf der linken Fahrspur stehen geblieben sei. Der Vertreter des Privatklägers erachtet dieses Verhalten als nicht nachvollziehbar und macht geltend, der Beschuldigte hätte den Bremsvorgang bis zur Klärung der Situation fortsetzen müssen. Er habe gesehen, dass sich der Privatkläger nicht richtig ver- halten habe, weshalb er im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG besonders vorsichtig hätte sein müssen. Stattdessen habe er versucht, seinen Vortritt zu erzwingen und eine schwere Schädigung des Privatklägers bewusst in Kauf genommen (Urk. 49 E. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er sodann, die Umstände, dass der Privatkläger angehalten und mit dem Beschuldigten Blick- kontakt gehabt habe, würden nicht reichen, um darauf vertrauen zu können, der Privatkläger werde sich korrekt verhalten. Bei unklaren Verkehrssituationen brau- che es mehr. Es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte hätte bremsen oder nach links ausweichen müssen, was eindeutig zu bejahen sei. Denn der Beschul- digte habe ohne Zweifel gesehen, dass sich der Privatkläger regelwidrig verhalten habe, und hätte bereits zu diesem Zeitpunkt bremsen müssen. Es sei dann be- sondere Vorsicht geboten, wenn sich ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrs- teilnehmers nicht erst abzeichne, sondern bereits im Gang sei. Indem der Be- schuldigt nicht abgebremst und nicht einmal gehupt oder auszuweichen versucht habe, als der Privatkläger bei Rot auf die Strasse getreten sei, habe er die nach den Verkehrsregeln geforderte Sorgfalt nicht walten lassen. Es habe für den Be- schuldigten zu diesem massgebenden Zeitpunkt keine Veranlassung gegeben da-
- 11 - rauf zu vertrauen, dass der Privatkläger anhalten und den Gefahrenbereich wie- der verlassen bzw. zurück auf die Mittelinsel gehen würde. Dass der Beschuldigte zudem nicht nach links ausgewichen und so problemlos am Privatkläger vorbei gefahren sei, sei eine Fehlreaktion des Beschuldigten, was auch der Gutachter so bezeichnet habe (Prot. II S. 12 f.; Urk. 89 S. 4 ff.).
E. 3.6 Wie zuvor ausgeführt, muss ein Fahrzeuglenker alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen, wenn er konkrete Anzei- chen für ein verkehrswidriges Verhalten wahrnimmt. Der Beschuldigte nahm war, wie der Privatkläger in einer Distanz von ca. 50 Meter den Fussgängerstreifen querte und auf der Mittelinsel stehen blieb. Des Weiteren nahm er wahr, dass der Privatkläger ihn anschaute und den Anschein machte, er wolle die Fahrbahn des Beschuldigten trotz Rotlicht betreten, sowie dass er einen Schritt in Richtung Fahrbahn machte (Urk. 34 S. 2). Mithin nahm er konkrete Anzeichen für ein ver- kehrswidriges Verhalten des Privatklägers wahr, worauf er jedoch auch reagierte, indem er aufgrund dieser Wahrnehmung Bremsbereitschaft erstellte und auch leicht abbremste (Urk. 34 S. 2). Folglich ist das Verhalten des Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt noch nicht verpflichtet, eine Vollbremsung einzuleiten, weshalb sich auch die von der Verteidigung beantragte Ergänzung des Gutachten erübrigt. Anschliessend erhöhte der Beschuldigte sein Tempo jedoch wieder auf ca. 60 km/h, allerdings erst nachdem er wahrgenommen hatte, wie der Privatkläger stehen geblieben war. Unmittelbar darauf rannte der Privatkläger bei Rotlicht in die Fahrbahn, worauf er trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst wurde (Urk. 34 S. 2). In der Anklageschrift sind keine An- zeichen – wie beispielsweise Torkeln, unsicherer Gang etc. – aufgeführt, aus wel- chen der Beschuldigte hätte schliessen müssen, dass der Privatkläger stark be- trunken war, weshalb allgemein eine besondere Vorsicht erforderlich gewesen wäre. Zwar nahm der Beschuldigte wahr, dass der Privatkläger den Fussgänger- streifen der linken Fahrbahn trotz Rotlicht überquerte und im Begriff war, auch seine Fahrbahn zu überqueren, jedoch hielt der Privatkläger inne, nachdem er den Beschuldigten erblickt hatte. Wobei hier erneut festzuhalten ist, dass die Fahrbahnseite des Beschuldigten zweispurig war und der Privatkläger auf die lin-
- 12 - ke der beiden Fahrbahnen trat, wohingegen der Beschuldigte auf der rechten der beiden Spuren fuhr. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung durfte der Be- schuldigte ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Privatkläger die heranna- hende Gefahr somit erkannt hatte, ansonsten er wohl nicht angehalten hätte, nachdem er den Beschuldigten erblickt hatte. Der Beschuldigte musste daher nicht damit rechnen, dass der Privatkläger – eine erwachsene Person – über- raschend bei Rotlicht den Streifen betritt, obwohl er den sich nähernden, vortritts- berechtigten Beschuldigten wahrgenommen hatte (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015, E. 2.3). Dieses Verhalten des Privatklägers widerspricht jeglicher Vernunft und ist daher als aussergewöhnlich einzustufen. Mit der Verteidigung (Prot. II S. 13 f.) müssen in einer solchen Verkehrssituation die nonverbalen Zeichen des Privatklägers – Blickkontakt und Anhalten – gegen- über dem vortrittsberechtigten Beschuldigten genügen, dass er darauf vertrauen konnte, der Privatkläger würde sich (nun) regelkonform verhalten. Anzeichen da- für, dass der Beschuldigte daran hätte zweifeln müssen, waren aus seiner Sicht nicht vorhanden. Insbesondere wird dem Beschuldigten wie gezeigt nicht vorge- worfen, er hätte die doch recht massive Trunkenheit des Privatklägers erkennen müssen. Inwiefern also eine, trotz Blickkontakt und Anhalten des Privatklägers, unklare Verkehrssituation vorgelegen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Vertreter des Privatklägers auch nicht näher dargelegt (Prot. II S. 12 f.). Vielmehr ist den Behauptungen des Vertreters des Privatklägers klar Folgendes entgegen zu halten: Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, er sei im Unfallzeitpunkt zu schnell gefahren und habe eine Geschwindigkeitsübertretung begangen. Ebenso wenig hat der Gutachter die Reaktion des Beschuldigten als Fehlreaktion bezeichnet, indem er nicht nach links ausgewichen sei. Gegenteils hat der Gutachter mit der Verteidigung (Prot. II S. 11) klar festgehalten, dass das Einleiten eines Ausweichmanövers reflexartig passiere und typischerweise von der Gefahr weg passiere, folglich bei einer Gefahr von links ein Ausweichmanöver nach rechts und umgekehrt erfolge. Dies könne nicht als Fehlreaktion des Be- schuldigten angesehen werden (Urk. 12/9 S. 16 oben). Diese Ausführungen des Vertreters des Privatklägers (Urk. 89 S. 2 Rz. 4 und S. 4 Rz. 7) dehnen den An- klagesachverhalt in unzulässiger Weise aus und sind zudem schlichtweg falsch.
- 13 -
E. 3.7 Schliesslich befand sich der Beschuldigte gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. Januar 2017 in einer Entfernung von 9.7 bis 22.3 Meter, als der Privatkläger losrannte (Urk. 12/9 S. 12). Der Beschuldigte hät- te aufgrund seiner Geschwindigkeit von 60 km/h eine Anhaltestrecke von ca. 36 bis 38 Meter benötigt (Urk. 12/9 S. 11). Mithin hätte der Beschuldigte eine Kollision einzig vermeiden können, wenn er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Wie vorstehend dargelegt, war der Beschul- digte jedoch nicht verpflichtet, bereits früher eine Vollbremsung einzuleiten, zumal er seine Geschwindigkeit reduzierte und Bremsbereitschaft erstellte, solange das verkehrswidrige Verhalten des Privatklägers andauerte. Nachdem der Privatklä- ger ihn aber wahrgenommen und bei der Überquerung des Fussgängerstreifens innegehalten hatte, durfte der Beschuldigte aufgrund der allgemeinen Lebenser- fahrung darauf vertrauen, dass der Privatkläger ihm den Vortritt gewährte.
E. 3.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz völlig zutreffend festgestellt, dass es für den Beschuldigten weder voraussehbar noch erkennbar war, dass der Privat- kläger, nachdem er in die Richtung des Beschuldigten geblickt hatte und bei der Mittelinsel stehen geblieben war, trotz der erkennbar herannahenden Gefahr und fehlendem Vortrittsrecht bei Rotlicht über die Fahrbahn rennen würde (vgl. Urk. 59 S. 12 f.). Das Verhalten des Privatklägers ist als so aussergewöhnlich einzustu- fen, dass damit schlechterdings nicht hätte gerechnet werden müssen. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Zivilansprüche
1. Wie bereits vor Vorinstanz, beantragt der Privatkläger auch im Berufungs- verfahren, der Beschuldigte sei zu verpflichten, seine Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche dem Grundsatz nach vollumfänglich zu ersetzen (Urk. 60 S. 2; Urk. 89 S. 1).
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2. Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche des Privatklägers in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, weil dieser seine Forde- rung weder beziffert, noch belegt, noch substantiiert habe (Urk. 59 S. 13 f.).
3. Diese vorinstanzliche Würdigung ist jedoch falsch. Erfolgt der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wie vorliegend aus rechtlichen Gründen (fehlender adäquater Kausalzusammenhang mangels Voraussehbar- keit), kann keine Verweisung auf den Zivilweg aufgrund eines nicht spruchreifen Sachverhaltes erfolgen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Denn der Sachverhalt ist rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte hat trotz erstelltem eingeklagtem Sach- verhalt keinen Straftatbestand erfüllt. Entsprechend sind auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen (gemäss Art. 41 ff. OR), insbesondere der Kausalzusam- menhang, nicht gegeben und es fehlt an der Grundlage für einen Adhäsionsan- spruch (BSK StPO-Dolge, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 126 N 21; Lieber in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2014, Art. 126 N 8). Das auf die grundsätzliche Festlegung einer Schadenersatz- und Genugtuungs- verpflichtung zielende Begehren des Privatklägers ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten und Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens Nachdem der erstinstanzliche Freispruch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist, ist auch das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) ohne Weiteres zu bestätigen.
2. Kosten des Berufungsverfahren
E. 4 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
E. 4.1 Der Privatkläger wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge, wonach C._____, Experte für Unfallanalytik des Forensischen Instituts Zürich, mit der Ergänzung des Gutachtens vom 10. Januar 2017 zu beauftragen sei, um verschiedene Fra- gen zu beantworten (Urk. 60 S. 3; Prot. II S. 10; Urk. 89 S. 1 und 4). Zur Begrün- dung dieser Beweisanträge führte er aus, der Beschuldigte hätte – entgegen der Vorinstanz – bremsen müssen, als der Privatkläger die Mittelinsel verlassen und den Fussgängerstreifen betreten habe, weshalb entscheidend sei, ob die Kollision zu jenem Zeitpunkt vermeidbar gewesen sei. Folglich sei eine entsprechende Er- gänzung des Gutachtens notwendig (Urk. 60 S. 3 f.).
E. 4.2 Die Anklagebehörde stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt aufgrund des Blickkontaktes mit dem Privatkläger und dessen Innehaltens nicht habe davon ausgehen müssen, dass dieser dennoch losrenne. Folglich sei irrele- vant, ob der Beschuldigte die Kollision hätte vermeiden können, wenn er bereits eine Vollbremsung eingeleitet hätte, als der Privatkläger den Fussgängerstreifen betrat, weshalb sich auch eine Ergänzung des Gutachtens erübrige (Urk. 69).
E. 4.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, musste der Beschuldigte – in Über- einstimmung mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz – nicht bereits eine Vollbremsung einleiten, als der Privatkläger einen Schritt von der Mittelinsel auf die Fahrbahn machte, sondern erst, als dieser losrannte, obwohl er den Beschul- digten erblickt hatte und deshalb zunächst stehen geblieben war. Somit ist für die Beurteilung des vorliegend angeklagten Sachverhalts irrelevant, ob der Beschul- digte rechtzeitig hätte bremsen können, wenn er bereits eine Vollbremsung einge- leitet hätte, als der Privatkläger einen Schritt von der Mittelinsel auf die Fahrbahn machte. Eine Ergänzung des Gutachtens erübrigt sich daher, weshalb die ent- sprechenden Beweisanträge des Privatklägers abzuweisen sind.
- 7 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten kollidierte am 8. Januar 2015 auf der ...strasse in ..., auf Höhe des Fussgängerstreifen "..., Station ...", mit seinem Personenwagen mit dem Pri- vatkläger A._____, als dieser die Fahrbahn bei Rotlicht überquerte, wodurch der Privatkläger diverse Verletzungen erlitt. In der Anklageschrift vom 16. März 2017 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er hätte die Kollision ver- meiden können, wenn er rechtzeitig auf das Verhalten des Privatklägers reagiert hätte. Aufgrund des Verhaltens des Privatklägers, welcher den Fussgängerstrei- fen trotz Rotlicht betreten und bereits einen Schritt in Richtung Fahrbahn des Be- schuldigten gemacht habe, hätte der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass der Privatkläger den Fussgängerstreifen trotz Rotlicht betrete und sein Fahrver- halten – im Wissen darum, dass eine Kollision zwischen einem Fahrzeug und ei- nem Fussgänger für Letzteren fatale Folgen haben könnte – diesem Umstand an- passen müssen. Dennoch sei der Beschuldigte bloss leicht vom Gas gegangen und habe sein Fahrzeug gar wieder beschleunigt, worauf es zur Kollision mit dem Privatkläger gekommen sei, als dieser zwar unvermittelt, aber nicht unerwartet, auf die Fahrbahn gerannt sei (Urk. 34 S. 2 f.).
2. Ausgangslage
E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
E. 6 Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'652.65 für anwaltliche Ver- teidigung zu bezahlen.
E. 7 Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 12'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und Entschädigung gemäss vorstehenden Dispositivziffern 4 und 6 verwendet. Der Restbetrag wird dem Privatkläger zurückerstattet.
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 28/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen (PIN: ...).
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Walthert
Dispositiv
- Der Beschuldigte, B._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigespro- chen.
- Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten Fr. 4'155.– Auslagen Untersuchung, Fr. 8'959.20 Gutachten/Expertise etc., Fr. 3'040.– Kosten der Kantonspolizei Zürich, Fr. 2'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'500.– (inklusive MWSt und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 89 S. 1)
- Die Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichtes in Strafsachen am Bezirksgericht Uster vom 19. September 2017 seien aufzuheben und entsprechend den nachfolgenden Anträgen zu ändern. - 3 -
- Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche des Privatklägers dem Grundsatz nach vollumfäng- lich zu ersetzen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für das Unter- suchungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft mit CHF 7'792.05 und für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 3'674.70 ausserordentlich zu entschädigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.). b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1)
- Die Berufung der Privatklägerschaft sei vollumfänglich abzuweisen.
- Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. September 2017 sei voll- umfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte vom Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung freizusprechen.
- Demnach seien die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers abzuweisen.
- Die Ansprüche betreffend Entschädigung des Privatklägers für die Un- tersuchungs- und Verfahrenskosten seien vollumfänglich abzuweisen, und die erstinstanzliche Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 3. und
- des erstinstanzlichen Entscheids sei zu bestätigen.
- Der Beschuldigte sei für die Kosten der Verteidigung im Berufungsver- fahren von der Privatklägerschaft angemessen zu entschädigen.
- Die Gerichtskosten seien dem Berufungskläger zu überbinden. - 4 - c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 69) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 59 S. 4). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
- September 2017, wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der fahrlässi- gen Körperverletzung freigesprochen (Urk. 59). Gegen dieses Urteil, welches den Parteien im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 19. September 2017 münd- lich eröffnet wurde (Prot. I S. 13), liess der Privatkläger A._____ gleichentags schriftlich Berufung anmelden (Urk. 55). Das begründete Urteil (Urk. 57) wurde dem Vertreter des Privatklägers in der Folge am 22. Februar 2018 zugestellt (Urk. 58), woraufhin dieser mit Eingabe vom 5. März 2018 fristgerecht die Beru- fungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte, wobei er gleichzeitig Beweisan- träge stellte (Urk. 60). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2018 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 12'000.– zu leisten (Urk. 64). Nach Eingang der Prozesskaution am 19. März 2018 (Urk. 66) wurde dem Be- schuldigten sowie der Anklagebehörde mit Präsidialverfügung vom 20. März 2018 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein- - 5 - treten auf die Berufung zu beantragen, sowie um zu den Beweisanträgen des Pri- vatklägers Stellung zu nehmen (Urk. 67). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 23. März 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschluss- berufung und beantrage die Abweisung der Beweisanträge des Privatklägers (Urk. 69). Der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist das Datenerfassungs- blatt ein (Urk. 73/1-6), liess sich ansonsten aber nicht verlauten. In der Folge wur- de dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 24. April 2018 Frist zur freige- stellten Vernehmlassung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angesetzt (Urk. 75), woraufhin der Privatkläger mit Eingabe vom 27. April 2018 mitteilte, an seinen Beweisanträgen festzuhalten (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2018 wurden die Beweisanträge des Privatklägers schliesslich abgewiesen (Urk. 82). 1.4. Am 20. August 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin RAin lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seines Vertreters RA lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 8). Die Vertretung der Anklagebehörde hat auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet (Urk. 86).
- Umfang der Berufung Der Privatkläger erklärte in seiner Berufungserklärung vom 5. März 2018, das vor- instanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 anzufechten (Urk. 60 S. 2), weshalb das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten ist. Folglich steht das gesamte vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition (Prot. II S. 10).
- Strafantrag Bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestand der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antrags- delikt, weshalb das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraus- setzung ist. Der entsprechende Strafantrag des Privatklägers vom 12. Januar 2015 liegt vor (vgl. Urk. 3). Des Weiteren hat sich A._____ mit Formular vom - 6 -
- Februar 2015 sowohl als Straf- als auch als Privatkläger konstituiert (Urk. 25/2).
- Beweisanträge 4.1. Der Privatkläger wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge, wonach C._____, Experte für Unfallanalytik des Forensischen Instituts Zürich, mit der Ergänzung des Gutachtens vom 10. Januar 2017 zu beauftragen sei, um verschiedene Fra- gen zu beantworten (Urk. 60 S. 3; Prot. II S. 10; Urk. 89 S. 1 und 4). Zur Begrün- dung dieser Beweisanträge führte er aus, der Beschuldigte hätte – entgegen der Vorinstanz – bremsen müssen, als der Privatkläger die Mittelinsel verlassen und den Fussgängerstreifen betreten habe, weshalb entscheidend sei, ob die Kollision zu jenem Zeitpunkt vermeidbar gewesen sei. Folglich sei eine entsprechende Er- gänzung des Gutachtens notwendig (Urk. 60 S. 3 f.). 4.2. Die Anklagebehörde stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt aufgrund des Blickkontaktes mit dem Privatkläger und dessen Innehaltens nicht habe davon ausgehen müssen, dass dieser dennoch losrenne. Folglich sei irrele- vant, ob der Beschuldigte die Kollision hätte vermeiden können, wenn er bereits eine Vollbremsung eingeleitet hätte, als der Privatkläger den Fussgängerstreifen betrat, weshalb sich auch eine Ergänzung des Gutachtens erübrige (Urk. 69). 4.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, musste der Beschuldigte – in Über- einstimmung mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz – nicht bereits eine Vollbremsung einleiten, als der Privatkläger einen Schritt von der Mittelinsel auf die Fahrbahn machte, sondern erst, als dieser losrannte, obwohl er den Beschul- digten erblickt hatte und deshalb zunächst stehen geblieben war. Somit ist für die Beurteilung des vorliegend angeklagten Sachverhalts irrelevant, ob der Beschul- digte rechtzeitig hätte bremsen können, wenn er bereits eine Vollbremsung einge- leitet hätte, als der Privatkläger einen Schritt von der Mittelinsel auf die Fahrbahn machte. Eine Ergänzung des Gutachtens erübrigt sich daher, weshalb die ent- sprechenden Beweisanträge des Privatklägers abzuweisen sind. - 7 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Anklagevorwurf Der Beschuldigten kollidierte am 8. Januar 2015 auf der ...strasse in ..., auf Höhe des Fussgängerstreifen "..., Station ...", mit seinem Personenwagen mit dem Pri- vatkläger A._____, als dieser die Fahrbahn bei Rotlicht überquerte, wodurch der Privatkläger diverse Verletzungen erlitt. In der Anklageschrift vom 16. März 2017 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er hätte die Kollision ver- meiden können, wenn er rechtzeitig auf das Verhalten des Privatklägers reagiert hätte. Aufgrund des Verhaltens des Privatklägers, welcher den Fussgängerstrei- fen trotz Rotlicht betreten und bereits einen Schritt in Richtung Fahrbahn des Be- schuldigten gemacht habe, hätte der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass der Privatkläger den Fussgängerstreifen trotz Rotlicht betrete und sein Fahrver- halten – im Wissen darum, dass eine Kollision zwischen einem Fahrzeug und ei- nem Fussgänger für Letzteren fatale Folgen haben könnte – diesem Umstand an- passen müssen. Dennoch sei der Beschuldigte bloss leicht vom Gas gegangen und habe sein Fahrzeug gar wieder beschleunigt, worauf es zur Kollision mit dem Privatkläger gekommen sei, als dieser zwar unvermittelt, aber nicht unerwartet, auf die Fahrbahn gerannt sei (Urk. 34 S. 2 f.).
- Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der äussere Ablauf des Unfallher- gangs nicht umstritten sei und durch die vorliegenden Beweismittel unterstützt werde. Sie erachtete daher den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erstellt (Urk. 59 S. 5 ff.). Entgegen der Anklagebehörde gelangte die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dem Beschuldigten könne keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden. Es sei für ihn weder voraussehbar noch erkennbar gewesen, dass der Privatkläger trotz erkennbar herannahender Gefahr durch den Personenwa- gen und fehlendem Vortrittsrecht über eine doppelspurige Fahrbahn losrennen würde. Das Verhalten des Privatklägers sei als aussergewöhnlich einzustufen, so dass es der Beschuldigte nicht habe voraussehen können (Urk. 59 S. 7 ff.). - 8 - 2.2. Auch der Privatkläger geht in seiner Berufungserklärung davon aus, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend als erstellt erachtet habe. Demge- genüber kritisiert der Privatkläger die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte das Bremsmanöver habe abbrechen und sein Fahrzeug beschleuni- gen dürfen, als der Privatkläger innegehalten und den Beschuldigten angeschaut habe, er mithin erst habe abbremsen müssen, als der Privatkläger losgerannt sei. Nach Ansicht des Privatklägers hätte der Beschuldigte bereits abbremsen müs- sen, als der Privatkläger die Mittelinsel verlassen und den Fussgängerstreifen be- treten hatte (Urk. 60 S. 3 f.). 2.3. Der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nachfolgend ist da- her zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, wobei von dem unbestrittenen, in der Anklageschrift umschriebenen Unfall- hergang auszugehen ist.
- Sorgfaltspflichtverletzung 3.1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der fahrläs- sigen Körperverletzung, insbesondere zur Verletzung einer Sorgfaltspflicht, sowie zu den vorliegend relevanten Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 7 ff.). 3.2. Im Verkehr muss sich jedermann so verhalten, dass er andere in der ord- nungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ord- nungsgemäss verhalten (Vertrauensgrundsatz; vgl. BGE 125 IV 83 E. 2.b; - 9 - BGE 120 IV 252 E. 2 d.aa). Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann des- halb sorgfaltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kin- dern, Gebrechlichen und alten Leuten (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). 3.3. Zwar hat ein Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu las- sen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betre- ten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wo ein Fussgän- gerübergang durch eine Signalanlage gesichert ist. Zeigt ein Lichtsignal für den Fahrzeuglenker grün, darf er mit der den Umständen angemessenen Geschwin- digkeit zufahren, ohne mit Fussgängern rechnen zu müssen, die sein Vortritts- recht verletzen (H. Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 33 N 9; Ph. Weissenberger; Kommentar Strassenverkehrs- gesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 33 N 11; BGE 95 II 184 E. 2). Mithin darf sich ein Fahrzeugführer darauf verlassen, dass ein erwachsener Fussgänger nicht unvermittelt vom Trottoir auf die Fahrbahn hin- austritt. Sodann muss ein Fahrzeugführer nicht damit rechnen, dass ein Fussgän- ger an einer gesicherten Kreuzung die Signalanlage missachtet. Nimmt ein Fahr- zeuglenker jedoch infolge der rechtlich gebotenen Aufmerksamkeit konkrete An- zeichen für ein verkehrswidriges Verhalten war, muss er alle zur Vermeidung ei- nes Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (H. Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 26 N 19). 3.4. Vorliegend stand die Signalanlage für den Privatkläger auf Rot, während sie für den Beschuldigten grün anzeigte. Mithin war der Beschuldigte vortrittsbe- rechtigt und durfte grundsätzlich mit angemessener Geschwindigkeit zufahren, ohne damit rechnen zu müssen, dass ein Fussgänger sein Vortrittsrecht verletzt. Entscheidend ist auch der Umstand, dass die Überlandstrasse eine vierspurige - 10 - Strasse darstellt, mit je zwei Spuren pro Fahrtrichtung. Der Fussgängerstreifen, über welchen der Privatkläger gegangen ist, wird in der Strassenmitte durch eine vier Meter breite Insel unterbrochen, die gegeneinander laufenden Fahrbahnen sind da auch von einem entsprechend breiten Grünstreifen voneinander getrennt (siehe Planrolle). 3.5. Der Vertreter der Privatklägers machte vor Vorinstanz geltend, der Be- schuldigte habe selber ausgesagt, er habe den Privatkläger wahrgenommen, als er mit seinem Wagen auf Höhe der Tankstelle gewesen sei. Er habe gesehen, wie der Privatkläger auf den Fussgängerstreifen getreten und bis in die Mitte der linken Fahrbahn gelaufen sei, obwohl er rot gehabt habe. Der Beschuldigte habe deshalb auch abgebremst, jedoch wieder beschleunigt, als er gesehen habe, wie der Privatkläger mitten auf der linken Fahrspur stehen geblieben sei. Der Vertreter des Privatklägers erachtet dieses Verhalten als nicht nachvollziehbar und macht geltend, der Beschuldigte hätte den Bremsvorgang bis zur Klärung der Situation fortsetzen müssen. Er habe gesehen, dass sich der Privatkläger nicht richtig ver- halten habe, weshalb er im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG besonders vorsichtig hätte sein müssen. Stattdessen habe er versucht, seinen Vortritt zu erzwingen und eine schwere Schädigung des Privatklägers bewusst in Kauf genommen (Urk. 49 E. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er sodann, die Umstände, dass der Privatkläger angehalten und mit dem Beschuldigten Blick- kontakt gehabt habe, würden nicht reichen, um darauf vertrauen zu können, der Privatkläger werde sich korrekt verhalten. Bei unklaren Verkehrssituationen brau- che es mehr. Es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte hätte bremsen oder nach links ausweichen müssen, was eindeutig zu bejahen sei. Denn der Beschul- digte habe ohne Zweifel gesehen, dass sich der Privatkläger regelwidrig verhalten habe, und hätte bereits zu diesem Zeitpunkt bremsen müssen. Es sei dann be- sondere Vorsicht geboten, wenn sich ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrs- teilnehmers nicht erst abzeichne, sondern bereits im Gang sei. Indem der Be- schuldigt nicht abgebremst und nicht einmal gehupt oder auszuweichen versucht habe, als der Privatkläger bei Rot auf die Strasse getreten sei, habe er die nach den Verkehrsregeln geforderte Sorgfalt nicht walten lassen. Es habe für den Be- schuldigten zu diesem massgebenden Zeitpunkt keine Veranlassung gegeben da- - 11 - rauf zu vertrauen, dass der Privatkläger anhalten und den Gefahrenbereich wie- der verlassen bzw. zurück auf die Mittelinsel gehen würde. Dass der Beschuldigte zudem nicht nach links ausgewichen und so problemlos am Privatkläger vorbei gefahren sei, sei eine Fehlreaktion des Beschuldigten, was auch der Gutachter so bezeichnet habe (Prot. II S. 12 f.; Urk. 89 S. 4 ff.). 3.6. Wie zuvor ausgeführt, muss ein Fahrzeuglenker alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen, wenn er konkrete Anzei- chen für ein verkehrswidriges Verhalten wahrnimmt. Der Beschuldigte nahm war, wie der Privatkläger in einer Distanz von ca. 50 Meter den Fussgängerstreifen querte und auf der Mittelinsel stehen blieb. Des Weiteren nahm er wahr, dass der Privatkläger ihn anschaute und den Anschein machte, er wolle die Fahrbahn des Beschuldigten trotz Rotlicht betreten, sowie dass er einen Schritt in Richtung Fahrbahn machte (Urk. 34 S. 2). Mithin nahm er konkrete Anzeichen für ein ver- kehrswidriges Verhalten des Privatklägers wahr, worauf er jedoch auch reagierte, indem er aufgrund dieser Wahrnehmung Bremsbereitschaft erstellte und auch leicht abbremste (Urk. 34 S. 2). Folglich ist das Verhalten des Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt noch nicht verpflichtet, eine Vollbremsung einzuleiten, weshalb sich auch die von der Verteidigung beantragte Ergänzung des Gutachten erübrigt. Anschliessend erhöhte der Beschuldigte sein Tempo jedoch wieder auf ca. 60 km/h, allerdings erst nachdem er wahrgenommen hatte, wie der Privatkläger stehen geblieben war. Unmittelbar darauf rannte der Privatkläger bei Rotlicht in die Fahrbahn, worauf er trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst wurde (Urk. 34 S. 2). In der Anklageschrift sind keine An- zeichen – wie beispielsweise Torkeln, unsicherer Gang etc. – aufgeführt, aus wel- chen der Beschuldigte hätte schliessen müssen, dass der Privatkläger stark be- trunken war, weshalb allgemein eine besondere Vorsicht erforderlich gewesen wäre. Zwar nahm der Beschuldigte wahr, dass der Privatkläger den Fussgänger- streifen der linken Fahrbahn trotz Rotlicht überquerte und im Begriff war, auch seine Fahrbahn zu überqueren, jedoch hielt der Privatkläger inne, nachdem er den Beschuldigten erblickt hatte. Wobei hier erneut festzuhalten ist, dass die Fahrbahnseite des Beschuldigten zweispurig war und der Privatkläger auf die lin- - 12 - ke der beiden Fahrbahnen trat, wohingegen der Beschuldigte auf der rechten der beiden Spuren fuhr. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung durfte der Be- schuldigte ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Privatkläger die heranna- hende Gefahr somit erkannt hatte, ansonsten er wohl nicht angehalten hätte, nachdem er den Beschuldigten erblickt hatte. Der Beschuldigte musste daher nicht damit rechnen, dass der Privatkläger – eine erwachsene Person – über- raschend bei Rotlicht den Streifen betritt, obwohl er den sich nähernden, vortritts- berechtigten Beschuldigten wahrgenommen hatte (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015, E. 2.3). Dieses Verhalten des Privatklägers widerspricht jeglicher Vernunft und ist daher als aussergewöhnlich einzustufen. Mit der Verteidigung (Prot. II S. 13 f.) müssen in einer solchen Verkehrssituation die nonverbalen Zeichen des Privatklägers – Blickkontakt und Anhalten – gegen- über dem vortrittsberechtigten Beschuldigten genügen, dass er darauf vertrauen konnte, der Privatkläger würde sich (nun) regelkonform verhalten. Anzeichen da- für, dass der Beschuldigte daran hätte zweifeln müssen, waren aus seiner Sicht nicht vorhanden. Insbesondere wird dem Beschuldigten wie gezeigt nicht vorge- worfen, er hätte die doch recht massive Trunkenheit des Privatklägers erkennen müssen. Inwiefern also eine, trotz Blickkontakt und Anhalten des Privatklägers, unklare Verkehrssituation vorgelegen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Vertreter des Privatklägers auch nicht näher dargelegt (Prot. II S. 12 f.). Vielmehr ist den Behauptungen des Vertreters des Privatklägers klar Folgendes entgegen zu halten: Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, er sei im Unfallzeitpunkt zu schnell gefahren und habe eine Geschwindigkeitsübertretung begangen. Ebenso wenig hat der Gutachter die Reaktion des Beschuldigten als Fehlreaktion bezeichnet, indem er nicht nach links ausgewichen sei. Gegenteils hat der Gutachter mit der Verteidigung (Prot. II S. 11) klar festgehalten, dass das Einleiten eines Ausweichmanövers reflexartig passiere und typischerweise von der Gefahr weg passiere, folglich bei einer Gefahr von links ein Ausweichmanöver nach rechts und umgekehrt erfolge. Dies könne nicht als Fehlreaktion des Be- schuldigten angesehen werden (Urk. 12/9 S. 16 oben). Diese Ausführungen des Vertreters des Privatklägers (Urk. 89 S. 2 Rz. 4 und S. 4 Rz. 7) dehnen den An- klagesachverhalt in unzulässiger Weise aus und sind zudem schlichtweg falsch. - 13 - 3.7. Schliesslich befand sich der Beschuldigte gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. Januar 2017 in einer Entfernung von 9.7 bis 22.3 Meter, als der Privatkläger losrannte (Urk. 12/9 S. 12). Der Beschuldigte hät- te aufgrund seiner Geschwindigkeit von 60 km/h eine Anhaltestrecke von ca. 36 bis 38 Meter benötigt (Urk. 12/9 S. 11). Mithin hätte der Beschuldigte eine Kollision einzig vermeiden können, wenn er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Wie vorstehend dargelegt, war der Beschul- digte jedoch nicht verpflichtet, bereits früher eine Vollbremsung einzuleiten, zumal er seine Geschwindigkeit reduzierte und Bremsbereitschaft erstellte, solange das verkehrswidrige Verhalten des Privatklägers andauerte. Nachdem der Privatklä- ger ihn aber wahrgenommen und bei der Überquerung des Fussgängerstreifens innegehalten hatte, durfte der Beschuldigte aufgrund der allgemeinen Lebenser- fahrung darauf vertrauen, dass der Privatkläger ihm den Vortritt gewährte. 3.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz völlig zutreffend festgestellt, dass es für den Beschuldigten weder voraussehbar noch erkennbar war, dass der Privat- kläger, nachdem er in die Richtung des Beschuldigten geblickt hatte und bei der Mittelinsel stehen geblieben war, trotz der erkennbar herannahenden Gefahr und fehlendem Vortrittsrecht bei Rotlicht über die Fahrbahn rennen würde (vgl. Urk. 59 S. 12 f.). Das Verhalten des Privatklägers ist als so aussergewöhnlich einzustu- fen, dass damit schlechterdings nicht hätte gerechnet werden müssen. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Zivilansprüche
- Wie bereits vor Vorinstanz, beantragt der Privatkläger auch im Berufungs- verfahren, der Beschuldigte sei zu verpflichten, seine Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche dem Grundsatz nach vollumfänglich zu ersetzen (Urk. 60 S. 2; Urk. 89 S. 1). - 14 -
- Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche des Privatklägers in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, weil dieser seine Forde- rung weder beziffert, noch belegt, noch substantiiert habe (Urk. 59 S. 13 f.).
- Diese vorinstanzliche Würdigung ist jedoch falsch. Erfolgt der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wie vorliegend aus rechtlichen Gründen (fehlender adäquater Kausalzusammenhang mangels Voraussehbar- keit), kann keine Verweisung auf den Zivilweg aufgrund eines nicht spruchreifen Sachverhaltes erfolgen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Denn der Sachverhalt ist rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte hat trotz erstelltem eingeklagtem Sach- verhalt keinen Straftatbestand erfüllt. Entsprechend sind auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen (gemäss Art. 41 ff. OR), insbesondere der Kausalzusam- menhang, nicht gegeben und es fehlt an der Grundlage für einen Adhäsionsan- spruch (BSK StPO-Dolge, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 126 N 21; Lieber in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2014, Art. 126 N 8). Das auf die grundsätzliche Festlegung einer Schadenersatz- und Genugtuungs- verpflichtung zielende Begehren des Privatklägers ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kosten und Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens Nachdem der erstinstanzliche Freispruch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist, ist auch das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) ohne Weiteres zu bestätigen.
- Kosten des Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und §14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend war einzig - 15 - die Berufung des Privatklägers zu behandeln. Da er vollständig unterliegt, wäh- rend der Beschuldigte im gleichen Masse obsiegt, hat der Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese Kosten sind mit der vom Privatkläger geleisteten Prozesskaution zu verrechnen.
- Entschädigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren 3.1. Die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, machte mit Honorarnote vom 20. August 2018 Aufwendungen für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 3'652.65 geltend (Urk. 91). Dieser Auf- wand sowie die Auslagen erscheinen angemessen und sie werden im Übrigen vom Privatkläger akzeptiert (Prot. II S. 12), weshalb es sich rechtfertigt, dem Be- schuldigten für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 3'652.65 (inkl. MWSt) zuzusprechen. 3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen, wenn nur die Privat- klägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt (BGE 139 IV 45 E. 1; BGE 141 IV 476 E. 1; Art. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat nur der Privatkläger Berufung gegen den erstin- stanzlichen Freispruch erhoben, weshalb er die Verteidigungskosten des Be- schuldigten zu tragen hat. Diese sind ebenfalls mit der vom Privatkläger geleiste- ten Prozesskaution von Fr. 12'000.– (Urk. 66) zu verrechnen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Das auf die grundsätzliche Feststellung einer Schadenersatz- und Genug- tuungsverpflichtung zielende Begehren des Privatklägers A._____ wird ab- gewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. - 16 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
- Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'652.65 für anwaltliche Ver- teidigung zu bezahlen.
- Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 12'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und Entschädigung gemäss vorstehenden Dispositivziffern 4 und 6 verwendet. Der Restbetrag wird dem Privatkläger zurückerstattet.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 28/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen (PIN: ...).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180100-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 20. August 2018 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 19. September 2017 (GG170007) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34).
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 15 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, B._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigespro- chen.
2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten Fr. 4'155.– Auslagen Untersuchung, Fr. 8'959.20 Gutachten/Expertise etc., Fr. 3'040.– Kosten der Kantonspolizei Zürich, Fr. 2'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'500.– (inklusive MWSt und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Vertretung des Privatklägers: (Urk. 89 S. 1)
1. Die Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichtes in Strafsachen am Bezirksgericht Uster vom 19. September 2017 seien aufzuheben und entsprechend den nachfolgenden Anträgen zu ändern.
- 3 -
2. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche des Privatklägers dem Grundsatz nach vollumfäng- lich zu ersetzen.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für das Unter- suchungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft mit CHF 7'792.05 und für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 3'674.70 ausserordentlich zu entschädigen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.).
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1)
1. Die Berufung der Privatklägerschaft sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. September 2017 sei voll- umfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte vom Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung freizusprechen.
3. Demnach seien die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers abzuweisen.
4. Die Ansprüche betreffend Entschädigung des Privatklägers für die Un- tersuchungs- und Verfahrenskosten seien vollumfänglich abzuweisen, und die erstinstanzliche Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 3. und
4. des erstinstanzlichen Entscheids sei zu bestätigen.
5. Der Beschuldigte sei für die Kosten der Verteidigung im Berufungsver- fahren von der Privatklägerschaft angemessen zu entschädigen.
6. Die Gerichtskosten seien dem Berufungskläger zu überbinden.
- 4 -
c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 69) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 59 S. 4). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
19. September 2017, wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der fahrlässi- gen Körperverletzung freigesprochen (Urk. 59). Gegen dieses Urteil, welches den Parteien im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 19. September 2017 münd- lich eröffnet wurde (Prot. I S. 13), liess der Privatkläger A._____ gleichentags schriftlich Berufung anmelden (Urk. 55). Das begründete Urteil (Urk. 57) wurde dem Vertreter des Privatklägers in der Folge am 22. Februar 2018 zugestellt (Urk. 58), woraufhin dieser mit Eingabe vom 5. März 2018 fristgerecht die Beru- fungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte, wobei er gleichzeitig Beweisan- träge stellte (Urk. 60). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2018 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 12'000.– zu leisten (Urk. 64). Nach Eingang der Prozesskaution am 19. März 2018 (Urk. 66) wurde dem Be- schuldigten sowie der Anklagebehörde mit Präsidialverfügung vom 20. März 2018 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichtein-
- 5 - treten auf die Berufung zu beantragen, sowie um zu den Beweisanträgen des Pri- vatklägers Stellung zu nehmen (Urk. 67). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 23. März 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschluss- berufung und beantrage die Abweisung der Beweisanträge des Privatklägers (Urk. 69). Der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist das Datenerfassungs- blatt ein (Urk. 73/1-6), liess sich ansonsten aber nicht verlauten. In der Folge wur- de dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 24. April 2018 Frist zur freige- stellten Vernehmlassung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angesetzt (Urk. 75), woraufhin der Privatkläger mit Eingabe vom 27. April 2018 mitteilte, an seinen Beweisanträgen festzuhalten (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2018 wurden die Beweisanträge des Privatklägers schliesslich abgewiesen (Urk. 82). 1.4. Am 20. August 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin RAin lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seines Vertreters RA lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 8). Die Vertretung der Anklagebehörde hat auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet (Urk. 86).
2. Umfang der Berufung Der Privatkläger erklärte in seiner Berufungserklärung vom 5. März 2018, das vor- instanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 anzufechten (Urk. 60 S. 2), weshalb das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten ist. Folglich steht das gesamte vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition (Prot. II S. 10).
3. Strafantrag Bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestand der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antrags- delikt, weshalb das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraus- setzung ist. Der entsprechende Strafantrag des Privatklägers vom 12. Januar 2015 liegt vor (vgl. Urk. 3). Des Weiteren hat sich A._____ mit Formular vom
- 6 -
27. Februar 2015 sowohl als Straf- als auch als Privatkläger konstituiert (Urk. 25/2).
4. Beweisanträge 4.1. Der Privatkläger wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge, wonach C._____, Experte für Unfallanalytik des Forensischen Instituts Zürich, mit der Ergänzung des Gutachtens vom 10. Januar 2017 zu beauftragen sei, um verschiedene Fra- gen zu beantworten (Urk. 60 S. 3; Prot. II S. 10; Urk. 89 S. 1 und 4). Zur Begrün- dung dieser Beweisanträge führte er aus, der Beschuldigte hätte – entgegen der Vorinstanz – bremsen müssen, als der Privatkläger die Mittelinsel verlassen und den Fussgängerstreifen betreten habe, weshalb entscheidend sei, ob die Kollision zu jenem Zeitpunkt vermeidbar gewesen sei. Folglich sei eine entsprechende Er- gänzung des Gutachtens notwendig (Urk. 60 S. 3 f.). 4.2. Die Anklagebehörde stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt aufgrund des Blickkontaktes mit dem Privatkläger und dessen Innehaltens nicht habe davon ausgehen müssen, dass dieser dennoch losrenne. Folglich sei irrele- vant, ob der Beschuldigte die Kollision hätte vermeiden können, wenn er bereits eine Vollbremsung eingeleitet hätte, als der Privatkläger den Fussgängerstreifen betrat, weshalb sich auch eine Ergänzung des Gutachtens erübrige (Urk. 69). 4.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, musste der Beschuldigte – in Über- einstimmung mit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz – nicht bereits eine Vollbremsung einleiten, als der Privatkläger einen Schritt von der Mittelinsel auf die Fahrbahn machte, sondern erst, als dieser losrannte, obwohl er den Beschul- digten erblickt hatte und deshalb zunächst stehen geblieben war. Somit ist für die Beurteilung des vorliegend angeklagten Sachverhalts irrelevant, ob der Beschul- digte rechtzeitig hätte bremsen können, wenn er bereits eine Vollbremsung einge- leitet hätte, als der Privatkläger einen Schritt von der Mittelinsel auf die Fahrbahn machte. Eine Ergänzung des Gutachtens erübrigt sich daher, weshalb die ent- sprechenden Beweisanträge des Privatklägers abzuweisen sind.
- 7 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten kollidierte am 8. Januar 2015 auf der ...strasse in ..., auf Höhe des Fussgängerstreifen "..., Station ...", mit seinem Personenwagen mit dem Pri- vatkläger A._____, als dieser die Fahrbahn bei Rotlicht überquerte, wodurch der Privatkläger diverse Verletzungen erlitt. In der Anklageschrift vom 16. März 2017 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er hätte die Kollision ver- meiden können, wenn er rechtzeitig auf das Verhalten des Privatklägers reagiert hätte. Aufgrund des Verhaltens des Privatklägers, welcher den Fussgängerstrei- fen trotz Rotlicht betreten und bereits einen Schritt in Richtung Fahrbahn des Be- schuldigten gemacht habe, hätte der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass der Privatkläger den Fussgängerstreifen trotz Rotlicht betrete und sein Fahrver- halten – im Wissen darum, dass eine Kollision zwischen einem Fahrzeug und ei- nem Fussgänger für Letzteren fatale Folgen haben könnte – diesem Umstand an- passen müssen. Dennoch sei der Beschuldigte bloss leicht vom Gas gegangen und habe sein Fahrzeug gar wieder beschleunigt, worauf es zur Kollision mit dem Privatkläger gekommen sei, als dieser zwar unvermittelt, aber nicht unerwartet, auf die Fahrbahn gerannt sei (Urk. 34 S. 2 f.).
2. Ausgangslage 2.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der äussere Ablauf des Unfallher- gangs nicht umstritten sei und durch die vorliegenden Beweismittel unterstützt werde. Sie erachtete daher den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erstellt (Urk. 59 S. 5 ff.). Entgegen der Anklagebehörde gelangte die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dem Beschuldigten könne keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden. Es sei für ihn weder voraussehbar noch erkennbar gewesen, dass der Privatkläger trotz erkennbar herannahender Gefahr durch den Personenwa- gen und fehlendem Vortrittsrecht über eine doppelspurige Fahrbahn losrennen würde. Das Verhalten des Privatklägers sei als aussergewöhnlich einzustufen, so dass es der Beschuldigte nicht habe voraussehen können (Urk. 59 S. 7 ff.).
- 8 - 2.2. Auch der Privatkläger geht in seiner Berufungserklärung davon aus, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend als erstellt erachtet habe. Demge- genüber kritisiert der Privatkläger die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte das Bremsmanöver habe abbrechen und sein Fahrzeug beschleuni- gen dürfen, als der Privatkläger innegehalten und den Beschuldigten angeschaut habe, er mithin erst habe abbremsen müssen, als der Privatkläger losgerannt sei. Nach Ansicht des Privatklägers hätte der Beschuldigte bereits abbremsen müs- sen, als der Privatkläger die Mittelinsel verlassen und den Fussgängerstreifen be- treten hatte (Urk. 60 S. 3 f.). 2.3. Der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nachfolgend ist da- her zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, wobei von dem unbestrittenen, in der Anklageschrift umschriebenen Unfall- hergang auszugehen ist.
3. Sorgfaltspflichtverletzung 3.1. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der fahrläs- sigen Körperverletzung, insbesondere zur Verletzung einer Sorgfaltspflicht, sowie zu den vorliegend relevanten Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 7 ff.). 3.2. Im Verkehr muss sich jedermann so verhalten, dass er andere in der ord- nungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, darf darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ord- nungsgemäss verhalten (Vertrauensgrundsatz; vgl. BGE 125 IV 83 E. 2.b;
- 9 - BGE 120 IV 252 E. 2 d.aa). Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann des- halb sorgfaltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kin- dern, Gebrechlichen und alten Leuten (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). 3.3. Zwar hat ein Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu las- sen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betre- ten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wo ein Fussgän- gerübergang durch eine Signalanlage gesichert ist. Zeigt ein Lichtsignal für den Fahrzeuglenker grün, darf er mit der den Umständen angemessenen Geschwin- digkeit zufahren, ohne mit Fussgängern rechnen zu müssen, die sein Vortritts- recht verletzen (H. Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 33 N 9; Ph. Weissenberger; Kommentar Strassenverkehrs- gesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 33 N 11; BGE 95 II 184 E. 2). Mithin darf sich ein Fahrzeugführer darauf verlassen, dass ein erwachsener Fussgänger nicht unvermittelt vom Trottoir auf die Fahrbahn hin- austritt. Sodann muss ein Fahrzeugführer nicht damit rechnen, dass ein Fussgän- ger an einer gesicherten Kreuzung die Signalanlage missachtet. Nimmt ein Fahr- zeuglenker jedoch infolge der rechtlich gebotenen Aufmerksamkeit konkrete An- zeichen für ein verkehrswidriges Verhalten war, muss er alle zur Vermeidung ei- nes Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (H. Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 26 N 19). 3.4. Vorliegend stand die Signalanlage für den Privatkläger auf Rot, während sie für den Beschuldigten grün anzeigte. Mithin war der Beschuldigte vortrittsbe- rechtigt und durfte grundsätzlich mit angemessener Geschwindigkeit zufahren, ohne damit rechnen zu müssen, dass ein Fussgänger sein Vortrittsrecht verletzt. Entscheidend ist auch der Umstand, dass die Überlandstrasse eine vierspurige
- 10 - Strasse darstellt, mit je zwei Spuren pro Fahrtrichtung. Der Fussgängerstreifen, über welchen der Privatkläger gegangen ist, wird in der Strassenmitte durch eine vier Meter breite Insel unterbrochen, die gegeneinander laufenden Fahrbahnen sind da auch von einem entsprechend breiten Grünstreifen voneinander getrennt (siehe Planrolle). 3.5. Der Vertreter der Privatklägers machte vor Vorinstanz geltend, der Be- schuldigte habe selber ausgesagt, er habe den Privatkläger wahrgenommen, als er mit seinem Wagen auf Höhe der Tankstelle gewesen sei. Er habe gesehen, wie der Privatkläger auf den Fussgängerstreifen getreten und bis in die Mitte der linken Fahrbahn gelaufen sei, obwohl er rot gehabt habe. Der Beschuldigte habe deshalb auch abgebremst, jedoch wieder beschleunigt, als er gesehen habe, wie der Privatkläger mitten auf der linken Fahrspur stehen geblieben sei. Der Vertreter des Privatklägers erachtet dieses Verhalten als nicht nachvollziehbar und macht geltend, der Beschuldigte hätte den Bremsvorgang bis zur Klärung der Situation fortsetzen müssen. Er habe gesehen, dass sich der Privatkläger nicht richtig ver- halten habe, weshalb er im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG besonders vorsichtig hätte sein müssen. Stattdessen habe er versucht, seinen Vortritt zu erzwingen und eine schwere Schädigung des Privatklägers bewusst in Kauf genommen (Urk. 49 E. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er sodann, die Umstände, dass der Privatkläger angehalten und mit dem Beschuldigten Blick- kontakt gehabt habe, würden nicht reichen, um darauf vertrauen zu können, der Privatkläger werde sich korrekt verhalten. Bei unklaren Verkehrssituationen brau- che es mehr. Es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte hätte bremsen oder nach links ausweichen müssen, was eindeutig zu bejahen sei. Denn der Beschul- digte habe ohne Zweifel gesehen, dass sich der Privatkläger regelwidrig verhalten habe, und hätte bereits zu diesem Zeitpunkt bremsen müssen. Es sei dann be- sondere Vorsicht geboten, wenn sich ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrs- teilnehmers nicht erst abzeichne, sondern bereits im Gang sei. Indem der Be- schuldigt nicht abgebremst und nicht einmal gehupt oder auszuweichen versucht habe, als der Privatkläger bei Rot auf die Strasse getreten sei, habe er die nach den Verkehrsregeln geforderte Sorgfalt nicht walten lassen. Es habe für den Be- schuldigten zu diesem massgebenden Zeitpunkt keine Veranlassung gegeben da-
- 11 - rauf zu vertrauen, dass der Privatkläger anhalten und den Gefahrenbereich wie- der verlassen bzw. zurück auf die Mittelinsel gehen würde. Dass der Beschuldigte zudem nicht nach links ausgewichen und so problemlos am Privatkläger vorbei gefahren sei, sei eine Fehlreaktion des Beschuldigten, was auch der Gutachter so bezeichnet habe (Prot. II S. 12 f.; Urk. 89 S. 4 ff.). 3.6. Wie zuvor ausgeführt, muss ein Fahrzeuglenker alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen, wenn er konkrete Anzei- chen für ein verkehrswidriges Verhalten wahrnimmt. Der Beschuldigte nahm war, wie der Privatkläger in einer Distanz von ca. 50 Meter den Fussgängerstreifen querte und auf der Mittelinsel stehen blieb. Des Weiteren nahm er wahr, dass der Privatkläger ihn anschaute und den Anschein machte, er wolle die Fahrbahn des Beschuldigten trotz Rotlicht betreten, sowie dass er einen Schritt in Richtung Fahrbahn machte (Urk. 34 S. 2). Mithin nahm er konkrete Anzeichen für ein ver- kehrswidriges Verhalten des Privatklägers wahr, worauf er jedoch auch reagierte, indem er aufgrund dieser Wahrnehmung Bremsbereitschaft erstellte und auch leicht abbremste (Urk. 34 S. 2). Folglich ist das Verhalten des Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt noch nicht verpflichtet, eine Vollbremsung einzuleiten, weshalb sich auch die von der Verteidigung beantragte Ergänzung des Gutachten erübrigt. Anschliessend erhöhte der Beschuldigte sein Tempo jedoch wieder auf ca. 60 km/h, allerdings erst nachdem er wahrgenommen hatte, wie der Privatkläger stehen geblieben war. Unmittelbar darauf rannte der Privatkläger bei Rotlicht in die Fahrbahn, worauf er trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst wurde (Urk. 34 S. 2). In der Anklageschrift sind keine An- zeichen – wie beispielsweise Torkeln, unsicherer Gang etc. – aufgeführt, aus wel- chen der Beschuldigte hätte schliessen müssen, dass der Privatkläger stark be- trunken war, weshalb allgemein eine besondere Vorsicht erforderlich gewesen wäre. Zwar nahm der Beschuldigte wahr, dass der Privatkläger den Fussgänger- streifen der linken Fahrbahn trotz Rotlicht überquerte und im Begriff war, auch seine Fahrbahn zu überqueren, jedoch hielt der Privatkläger inne, nachdem er den Beschuldigten erblickt hatte. Wobei hier erneut festzuhalten ist, dass die Fahrbahnseite des Beschuldigten zweispurig war und der Privatkläger auf die lin-
- 12 - ke der beiden Fahrbahnen trat, wohingegen der Beschuldigte auf der rechten der beiden Spuren fuhr. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung durfte der Be- schuldigte ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Privatkläger die heranna- hende Gefahr somit erkannt hatte, ansonsten er wohl nicht angehalten hätte, nachdem er den Beschuldigten erblickt hatte. Der Beschuldigte musste daher nicht damit rechnen, dass der Privatkläger – eine erwachsene Person – über- raschend bei Rotlicht den Streifen betritt, obwohl er den sich nähernden, vortritts- berechtigten Beschuldigten wahrgenommen hatte (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015, E. 2.3). Dieses Verhalten des Privatklägers widerspricht jeglicher Vernunft und ist daher als aussergewöhnlich einzustufen. Mit der Verteidigung (Prot. II S. 13 f.) müssen in einer solchen Verkehrssituation die nonverbalen Zeichen des Privatklägers – Blickkontakt und Anhalten – gegen- über dem vortrittsberechtigten Beschuldigten genügen, dass er darauf vertrauen konnte, der Privatkläger würde sich (nun) regelkonform verhalten. Anzeichen da- für, dass der Beschuldigte daran hätte zweifeln müssen, waren aus seiner Sicht nicht vorhanden. Insbesondere wird dem Beschuldigten wie gezeigt nicht vorge- worfen, er hätte die doch recht massive Trunkenheit des Privatklägers erkennen müssen. Inwiefern also eine, trotz Blickkontakt und Anhalten des Privatklägers, unklare Verkehrssituation vorgelegen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Vertreter des Privatklägers auch nicht näher dargelegt (Prot. II S. 12 f.). Vielmehr ist den Behauptungen des Vertreters des Privatklägers klar Folgendes entgegen zu halten: Dem Beschuldigten wird in der Anklage nicht vorgeworfen, er sei im Unfallzeitpunkt zu schnell gefahren und habe eine Geschwindigkeitsübertretung begangen. Ebenso wenig hat der Gutachter die Reaktion des Beschuldigten als Fehlreaktion bezeichnet, indem er nicht nach links ausgewichen sei. Gegenteils hat der Gutachter mit der Verteidigung (Prot. II S. 11) klar festgehalten, dass das Einleiten eines Ausweichmanövers reflexartig passiere und typischerweise von der Gefahr weg passiere, folglich bei einer Gefahr von links ein Ausweichmanöver nach rechts und umgekehrt erfolge. Dies könne nicht als Fehlreaktion des Be- schuldigten angesehen werden (Urk. 12/9 S. 16 oben). Diese Ausführungen des Vertreters des Privatklägers (Urk. 89 S. 2 Rz. 4 und S. 4 Rz. 7) dehnen den An- klagesachverhalt in unzulässiger Weise aus und sind zudem schlichtweg falsch.
- 13 - 3.7. Schliesslich befand sich der Beschuldigte gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 10. Januar 2017 in einer Entfernung von 9.7 bis 22.3 Meter, als der Privatkläger losrannte (Urk. 12/9 S. 12). Der Beschuldigte hät- te aufgrund seiner Geschwindigkeit von 60 km/h eine Anhaltestrecke von ca. 36 bis 38 Meter benötigt (Urk. 12/9 S. 11). Mithin hätte der Beschuldigte eine Kollision einzig vermeiden können, wenn er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Wie vorstehend dargelegt, war der Beschul- digte jedoch nicht verpflichtet, bereits früher eine Vollbremsung einzuleiten, zumal er seine Geschwindigkeit reduzierte und Bremsbereitschaft erstellte, solange das verkehrswidrige Verhalten des Privatklägers andauerte. Nachdem der Privatklä- ger ihn aber wahrgenommen und bei der Überquerung des Fussgängerstreifens innegehalten hatte, durfte der Beschuldigte aufgrund der allgemeinen Lebenser- fahrung darauf vertrauen, dass der Privatkläger ihm den Vortritt gewährte. 3.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz völlig zutreffend festgestellt, dass es für den Beschuldigten weder voraussehbar noch erkennbar war, dass der Privat- kläger, nachdem er in die Richtung des Beschuldigten geblickt hatte und bei der Mittelinsel stehen geblieben war, trotz der erkennbar herannahenden Gefahr und fehlendem Vortrittsrecht bei Rotlicht über die Fahrbahn rennen würde (vgl. Urk. 59 S. 12 f.). Das Verhalten des Privatklägers ist als so aussergewöhnlich einzustu- fen, dass damit schlechterdings nicht hätte gerechnet werden müssen. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Zivilansprüche
1. Wie bereits vor Vorinstanz, beantragt der Privatkläger auch im Berufungs- verfahren, der Beschuldigte sei zu verpflichten, seine Schadenersatz- und Genug- tuungsansprüche dem Grundsatz nach vollumfänglich zu ersetzen (Urk. 60 S. 2; Urk. 89 S. 1).
- 14 -
2. Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche des Privatklägers in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, weil dieser seine Forde- rung weder beziffert, noch belegt, noch substantiiert habe (Urk. 59 S. 13 f.).
3. Diese vorinstanzliche Würdigung ist jedoch falsch. Erfolgt der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wie vorliegend aus rechtlichen Gründen (fehlender adäquater Kausalzusammenhang mangels Voraussehbar- keit), kann keine Verweisung auf den Zivilweg aufgrund eines nicht spruchreifen Sachverhaltes erfolgen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Denn der Sachverhalt ist rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte hat trotz erstelltem eingeklagtem Sach- verhalt keinen Straftatbestand erfüllt. Entsprechend sind auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen (gemäss Art. 41 ff. OR), insbesondere der Kausalzusam- menhang, nicht gegeben und es fehlt an der Grundlage für einen Adhäsionsan- spruch (BSK StPO-Dolge, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 126 N 21; Lieber in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2014, Art. 126 N 8). Das auf die grundsätzliche Festlegung einer Schadenersatz- und Genugtuungs- verpflichtung zielende Begehren des Privatklägers ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten und Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens Nachdem der erstinstanzliche Freispruch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist, ist auch das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) ohne Weiteres zu bestätigen.
2. Kosten des Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und §14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend war einzig
- 15 - die Berufung des Privatklägers zu behandeln. Da er vollständig unterliegt, wäh- rend der Beschuldigte im gleichen Masse obsiegt, hat der Privatkläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese Kosten sind mit der vom Privatkläger geleisteten Prozesskaution zu verrechnen.
3. Entschädigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren 3.1. Die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, machte mit Honorarnote vom 20. August 2018 Aufwendungen für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 3'652.65 geltend (Urk. 91). Dieser Auf- wand sowie die Auslagen erscheinen angemessen und sie werden im Übrigen vom Privatkläger akzeptiert (Prot. II S. 12), weshalb es sich rechtfertigt, dem Be- schuldigten für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 3'652.65 (inkl. MWSt) zuzusprechen. 3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen, wenn nur die Privat- klägerschaft die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt (BGE 139 IV 45 E. 1; BGE 141 IV 476 E. 1; Art. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat nur der Privatkläger Berufung gegen den erstin- stanzlichen Freispruch erhoben, weshalb er die Verteidigungskosten des Be- schuldigten zu tragen hat. Diese sind ebenfalls mit der vom Privatkläger geleiste- ten Prozesskaution von Fr. 12'000.– (Urk. 66) zu verrechnen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das auf die grundsätzliche Feststellung einer Schadenersatz- und Genug- tuungsverpflichtung zielende Begehren des Privatklägers A._____ wird ab- gewiesen.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
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4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
6. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'652.65 für anwaltliche Ver- teidigung zu bezahlen.
7. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 12'000.– wird zur Deckung der Gerichtskosten und Entschädigung gemäss vorstehenden Dispositivziffern 4 und 6 verwendet. Der Restbetrag wird dem Privatkläger zurückerstattet.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 28/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen (PIN: ...).
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 17 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Walthert