Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 22. September 2017 wurde die Beschuldigte der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer beding- ten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'200.–. bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festgesetzt (Urk. 34 = Urk. 39).
E. 2 Mit Datum vom 8. Januar 2018 erklärte der Verteidiger der Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 22. September 2017 die Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 40). Mit Präsidialver- fügung vom 7. März 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung Stellung zu nehmen (Urk. 43). Sowohl die Verteidigung der Beschuldigten mit Eingabe vom 12. März 2018 (Urk. 45) als auch die Anklägerin mit Eingabe vom 16. März 2018 (Urk. 47) reichten innert Frist ihre Stellungnahmen ein. Nachdem den Parteien in der Folge mit Präsidialverfü- gung vom 21. März 2018 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur jeweiligen Eingabe der Gegenpartei angesetzt worden war (Urk. 49), liess sich die Vertei- digung mit Eingabe vom 26. März 2018 erneut vernehmen (Urk. 51).
E. 3 Gemäss dem erstinstanzlichen Verfahrensprotokoll wurde der Beschuldigten das vorinstanzliche Urteil im Anschluss an die Hauptverhandlung vom
22. September 2017 mündlich eröffnet, woraufhin die Beschuldigte durch ihren Verteidiger die schriftliche Begründung des Urteils verlangte (Prot. I S. 16). Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, sie habe aus ihr unerklärlichen Gründen offenbar "eine Begründung des Urteils" zu Protokoll gegeben, nicht aber die An- meldung der Berufung (Urk. 45 S. 1 f.). Die Anklägerin beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, da das Verlangen einer schriftlichen Urteilsbegrün- dung für sich alleine keine Berufungsanmeldung im .Sinne von Art. 399 Abs. 1
- 3 - StPO darstellen würde und eine schriftliche Urteilsbegründung auch aus anderen Gründen verlangt werden könne (Urk. 47 S. 1).
E. 4 Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Er- klärung als rechtsgültige Anmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das Urteil Berufung an- gemeldet werden will. Das Begehren im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO, das Urteil zu begründen, stellt keine Berufungsanmeldung dar (EUGSTER, in: Niggli/ Herr/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 399 N 1a; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO,
2. Auflage, Zürich et. al. 2014, Art. 399 N 4).
E. 5 Soweit die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 26. März 2018 geltend macht, es sei schwer nachzuvollziehen, weshalb sie aus anderen Gründen eine Urteils- begründung hätte verlangen sollen, nachdem der zuständige Richter eine münd- liche Begründung abgegeben habe (Urk. 51 S. 1), ändert dies nach dem Gesag- ten nichts daran, dass das blosse Verlangen einer Urteilsbegründung nicht einer Berufungsanmeldung gleichgesetzt werden kann. Dies ergibt sich auch ohne wei- teres aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 2 StPO, der explizit zwischen dem Ver- langen einer nachträglichen Urteilsbegründung (lit. a) und der Ergreifung eines Rechtsmittels (lit. b) unterscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2017 vom
E. 7 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Beschuldigten vom 8. Januar 2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. September 2017 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 5 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180097-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 9. Mai 2018 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hinderung einer Amtshandlung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 22. September 2017 (GG170011)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 22. September 2017 wurde die Beschuldigte der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer beding- ten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'200.–. bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festgesetzt (Urk. 34 = Urk. 39).
2. Mit Datum vom 8. Januar 2018 erklärte der Verteidiger der Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 22. September 2017 die Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 40). Mit Präsidialver- fügung vom 7. März 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung Stellung zu nehmen (Urk. 43). Sowohl die Verteidigung der Beschuldigten mit Eingabe vom 12. März 2018 (Urk. 45) als auch die Anklägerin mit Eingabe vom 16. März 2018 (Urk. 47) reichten innert Frist ihre Stellungnahmen ein. Nachdem den Parteien in der Folge mit Präsidialverfü- gung vom 21. März 2018 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur jeweiligen Eingabe der Gegenpartei angesetzt worden war (Urk. 49), liess sich die Vertei- digung mit Eingabe vom 26. März 2018 erneut vernehmen (Urk. 51).
3. Gemäss dem erstinstanzlichen Verfahrensprotokoll wurde der Beschuldigten das vorinstanzliche Urteil im Anschluss an die Hauptverhandlung vom
22. September 2017 mündlich eröffnet, woraufhin die Beschuldigte durch ihren Verteidiger die schriftliche Begründung des Urteils verlangte (Prot. I S. 16). Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, sie habe aus ihr unerklärlichen Gründen offenbar "eine Begründung des Urteils" zu Protokoll gegeben, nicht aber die An- meldung der Berufung (Urk. 45 S. 1 f.). Die Anklägerin beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, da das Verlangen einer schriftlichen Urteilsbegrün- dung für sich alleine keine Berufungsanmeldung im .Sinne von Art. 399 Abs. 1
- 3 - StPO darstellen würde und eine schriftliche Urteilsbegründung auch aus anderen Gründen verlangt werden könne (Urk. 47 S. 1).
4. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Er- klärung als rechtsgültige Anmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das Urteil Berufung an- gemeldet werden will. Das Begehren im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO, das Urteil zu begründen, stellt keine Berufungsanmeldung dar (EUGSTER, in: Niggli/ Herr/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 399 N 1a; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO,
2. Auflage, Zürich et. al. 2014, Art. 399 N 4).
5. Soweit die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 26. März 2018 geltend macht, es sei schwer nachzuvollziehen, weshalb sie aus anderen Gründen eine Urteils- begründung hätte verlangen sollen, nachdem der zuständige Richter eine münd- liche Begründung abgegeben habe (Urk. 51 S. 1), ändert dies nach dem Gesag- ten nichts daran, dass das blosse Verlangen einer Urteilsbegründung nicht einer Berufungsanmeldung gleichgesetzt werden kann. Dies ergibt sich auch ohne wei- teres aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 2 StPO, der explizit zwischen dem Ver- langen einer nachträglichen Urteilsbegründung (lit. a) und der Ergreifung eines Rechtsmittels (lit. b) unterscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2017 vom
7. November 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert auch die weitere Argumentation der Verteidigung nichts, wonach ausschliesslich die Anmeldung der Berufung bzw. der Weiterzug an das Obergericht zur Diskussion gestanden habe, da die Beschuldigte und ihre Verteidigung mit dem Urteil nicht einverstanden gewesen seien, was sich ohne weiteres aus den gestellten (Beru- fungs-)Anträgen ergäbe (Urk. 51 S. 1). Entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 2) kann ihr geäussertes Begehren um Urteilsbegründung auch nicht sinngemäss als Berufungsanmeldung verstanden werden, da aus dem Begehren eine klare Kundgabe des Willens, Berufung anmelden zu wollen, gerade nicht hervorgeht.
- 4 -
6. Nachdem das vorinstanzliche Urteil den Parteien am 22. September 2017 mündlich eröffnet wurde, endete die Frist zur Anmeldung der Berufung am
2. Oktober 2017. Damit hat es die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung versäumt, innert Frist eine den Anforderungen von Art. 399 Abs. 1 StPO genügende Erklä- rung abzugeben und mit der erforderlichen Klarheit festzuhalten, dass sie gegen das vorinstanzliche Urteil die Berufung anmelden will. Auf eine nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte rechtzeitige Berufungserklärung ist nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 399 N1a).
7. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 8. Januar 2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. September 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 5 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Mai 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner