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SB180087

Versuchter Raub etc.

Zürich OG · 2018-09-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Am 7. April 2015 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Pfäffikon Anklage gegen den Beschuldigten A._____ wegen ver- suchten Raubes und weiterer Delikte (Urk. 34). Mit Eingabe vom 19. August 2015 zog die Anklägerin die Anklage vorläufig zurück, da zwischenzeitlich der beim versuchten Raub mitbeteiligte E._____ in Italien hatte verhaftet und an die Schweiz ausgeliefert werden können (Urk. 64/47). Das unter der Geschäfts- Nummer DG150004-H hängige Gerichtsverfahren wurde vom Bezirksgericht Pfäf- fikon in der Folge am 27. August 2015 abgeschrieben (Urk. 64/48).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft von 206 Tagen, bestraft. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – den Kokainkonsum vor der Fahrt nach I._____ – hat sie zusätzlich eine Busse von Fr. 500.– ausgefällt und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage angesetzt.

E. 1.2 Die Verteidigung beantragt – unter der Prämisse eines Freispruchs von den Hauptvorwürfen des versuchten Raubes, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz – eine Bestra- fung mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten oder einer entspre- chenden Geldstrafe. Die von den Vorderrichtern für die Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes ausgefällte Busse von Fr. 500.– beanstandet sie nicht. Für den Fall der vollumfänglichen oder teilweisen Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs in den Hauptanklagepunkten verlangt sie eine deutlich mildere Strafe, ohne einen konkreten Antrag gestellt zu haben (Urk. 143 S. 1 f.; Urk. 152 S. 1; Prot. II S. 10 f.).

E. 1.3 Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung bilden somit die folgenden Delikte:

- versuchter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB,

- Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG,

- 25 -

- mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG,

- mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und

- Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. Nicht mehr einzugehen ist demgegenüber auf die für die Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes ausgefällte und unangefochten gebliebene Busse von Fr. 500.–. Diese ist keine gleichartige Strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und für die nachfolgende Gesamtstrafenbildung nicht von Belang (BGE 137 IV 48; BGE 138 IV 122 f.).

2. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen

E. 1.4.1 Entgegen der Kritik der Verteidigung ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Darstellung des Beschuldigten A._____, wonach er mit dem Beschuldigten E._____ gutgläubig in der Meinung mitgegangen sei, um für diesen bei der Abwicklung eines legalen Geschäfts Dol- metscherdienste zu leisten, wobei er von dessen unvermitteltem Faustschlag ge- gen den Privatkläger überrascht worden sei, erscheint zwar nicht von vornherein

- 13 - ausgeschlossen. Dieser theoretisch denkbaren Version stehen aber die konstan- ten und widerspruchsfreien Aussagen des Privatklägers D._____ entgegen, wo- nach beide Beschuldigten auf ihn los gekommen seien bzw. sich auf ihn gestürzt hätten (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/4 S. 6 und 13). Als abwegig erscheint dabei das Vor- bringen, der Versuch des Beschuldigten A._____, E._____ vom Privatkläger weg- zuziehen, sei in der Hitze des Gefechts fälschlicherweise so wahrgenommen worden, als hätte er sich aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Der Privatkläger stellte klar, dass es beide Beschuldigten waren, die sich sofort auf ihn stürzten, als er nach dem Faustschlag aufgesprungen war, um in den Nebenraum zu gelangen (Urk. 5/4 S. 6 und 8). Dies bekräftigte er noch einmal anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Rahmen seiner Stellungnahme zur Beru- fungsbegründung (Prot. II S. 11). Er führte ausserdem aus, dass die Beschuldig- ten von vorne auf ihn loskamen (Urk. 5/4 S. 7 oben). Dass der Privatkläger das Verhalten des Beschuldigten A._____ fälschlicherweise für einen Angriff hielt, während dieser ihm in Wahrheit zu helfen versuchte – wie dies die Verteidigung auch heute wieder vorbrachte (Urk. 152 S. 7; Prot. II S. 8 und 13) –, ist auszu- schliessen. Darüber hinaus schilderte der Privatkläger, dass der Beschuldigte A._____ seine Beine zu fixieren versuchte, als er, D._____, nach dem Gerangel gestürzt war und auf dem Boden lag. Für die Annahme einer fehlinterpretierten Hilfeleistung besteht entgegen der Argumentation der Verteidigung kein Raum. Es vermag auch nicht einzuleuchten, weshalb der Beschuldigte A._____ flüchtete, nachdem es dem Privatkläger dank massiver Gegenwehr gelungen war, wieder auf die Beine zu kommen. Der Privatkläger war verletzt, wovon unter anderem die Blutspuren aufgrund der erlittenen Rissquetschwunde am Kopf am Tatort zeugen (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 8; Urk. 10 S. 24 und 26). Als D._____ auf dem Boden lag, hat- te er laut um Hilfe geschrien (Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/4 S. 7). Dass der angeblich ah- nungslose Beschuldigte A._____, der zuvor vergeblich dem Privatkläger zu Hilfe geeilt sein will, sich nicht um diesen kümmerte, weder Polizei noch sonst jeman- den verständigte, sondern stattdessen gemeinsam mit E._____ aus dem Antiqui- tätengeschäft flüchtete, ist lebensfremd und lässt sich auch nicht mit Überra- schung über den unvermittelten Angriff oder den umgefallenen und beschädigten Garderobenständer erklären. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte A._____, vom

- 14 - Privatkläger D._____ und dem Passanten G._____ während der Flucht verfolgt, am Boden hinter einem Baum sitzend oder kauernd angetroffen werden konnte und sich anschliessend widerstandslos festnehmen liess (Urk. 152 S. 7). Der Pri- vatkläger führte in diesem Zusammenhang jedoch überzeugend aus, dass er ge- wusst habe, dass er den Beschuldigten A._____ erwischen würde, da der Ab- stand zwischen ihnen während der Verfolgung gleich geblieben sei, und er, D._____, noch schneller hätte rennen können. Der Beschuldigte A._____ habe sich dann in einem kleinen Wald hinter einem grossen Baum mit dickem Stamm zu verstecken versucht (Urk. 5/4 S. 10) und wohl gehofft, dass er, D._____, an ihm vorbeirennen würde (Urk. 5/1 S. 7). Als er, D._____, sich mit einem Ast in der Hand vor ihn gestellt habe, habe der Beschuldigte A._____ gesagt "nicht schla- gen, es war ja der andere" (Urk. 5/1 S. 7 f.). Der Beschuldigte A._____ hatte of- fenbar die Ausweglosigkeit seiner Flucht erkannt und zunächst versucht, sich zu verstecken. Als ihm dies nicht gelang, weil er vom Privatkläger D._____ entdeckt worden war, verlegte er sich stattdessen darauf, die ganze Verantwortung für das Geschehene seinem Kollegen E._____ zuzuschieben und zu betonen, dass er nichts gemacht habe. Die zufällig anwesende Zeugin H._____, welche den Be- schuldigten mit den von der Polizei mitgebrachten Handschellen fesselte, meinte zudem, dass dieser auch keine Puste mehr gehabt hätte, um davon zu springen; sie habe gestaunt über die Ausdauer der alten Herren (Urk. 6/8 S. 4). Zu Recht hat die Vorinstanz im Fluchtverhalten keinen entlastenden Umstand gesehen und konstatiert, der Beschuldigte habe bereits da begonnen, sich herauszureden (Urk. 142 S. 14). Im Übrigen wäre eher zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte A._____ nicht einfach widerstandslos von Zivilpersonen in Handschellen hätte le- gen lassen, wenn er tatsächlich unschuldig gewesen wäre und sich noch dazu während des Überfalls gegen seinen Kollegen zur Wehr gesetzt hätte. Dies ins- besondere, nachdem er erst wenige Monate zuvor im Zusammenhang mit dem nachfolgend zu behandelnden Vorfall in I._____ nach seinem Dafürhalten eben- falls zu Unrecht eines (dort nicht bis ins Versuchsstadium gelangten) Raubüber- falles beschuldigt worden und während rund drei Wochen inhaftiert war (Urk. 4/2). Dass der Beschuldigte A._____ zudem gleich zweimal fälschlicherweise schwer-

- 15 - wiegender Delikte bezichtigt worden wäre, obschon er in beiden Fällen mit allem nichts zu tun hatte und seinen ihn je belastenden Kollegen lediglich einen Gefal- len machen wollte, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, jedoch äusserst unge- wöhnlich. Ungewöhnlich scheint auch, dass der in Basel wohnhafte Beschuldigte A._____ am Vorabend des 28. August 2014 zufällig dem ihm nur flüchtig bekann- ten E._____ begegnet sein will, dem er sofort zusagte, ihn am nächsten Tag, an dem er, A._____, zufällig gerade nicht arbeiten musste, in das weit entfernte C._____ zu begleiten (Urk. 4/7 S. 3; Urk. 4/8 S. 4 f.) – obwohl der Beschuldigte kein Geld und keinen Führerausweis besass – lediglich um diesem zu helfen, dessen Schmuck zu verkaufen. Weit plausibler wirkt die Darstellung von E._____, sie hätten sich zum Überfall entschlossen, weil sie beide Geld für Drogen ge- braucht hätten (Urk. 51/1 und Urk. 51/4). Dass beide Beschuldigten Kokain kon- sumierten, steht aufgrund ihrer eigenen Zugaben fest.

E. 1.4.2 Die Verteidigung verweist auf die genauen Umstände der Anreise nach C._____, welche gemäss deren Dafürhalten nicht mit dem Auto des Beschuldig- ten A._____ erfolgt sei. Vielmehr habe der Beschuldigte sein Auto in Zürich ge- lassen und ein weiterer Kollege von E._____ namens J._____ habe die Beiden nach C._____ chauffiert (Urk. 152 S. 6). Für den in Frage stehenden Raubver- such ist die Relevanz der Anreise allerdings gering. Selbst wenn es zutreffen soll- te, dass eine weitere Person die Beschuldigten von Zürich nach C._____ gefahren haben sollte, ändert dies nichts daran, dass es der Beschuldig- te A._____ war, der zusammen mit E._____ zum vereinbarten Termin das Anti- quitätengeschäft des Privatklägers betrat, sich mit E._____ auf diesen stürzte, dem am Boden liegenden Privatkläger die Beine zu fixieren versuchte und schliesslich mit E._____ aus dem Geschäft flüchtete, nachdem sich der Privatklä- ger erfolgreich zur Wehr gesetzt hatte. Niemand, nicht einmal der Beschuldigte A._____ selbst, macht geltend, dass am eigentlichen Überfall eine weitere Person beteiligt gewesen wäre. Und auch die Zeugen G._____, K._____ und L._____, welche dem Privatkläger während dessen Verfolgung zu Hilfe eilten, berichteten von keinen Beobachtungen hinsichtlich einer Drittperson. Beweisabnahmen zur Frage, ob der Beschuldigte am fraglichen Donnerstag mit seinem Auto lediglich

- 16 - nach Zürich fuhr, wo er E._____ traf und das Auto einem anderen Kollegen für ei- nen Familienbesuch überliess, konnten daher ohne weiteres unterbleiben.

E. 1.4.3 Einzuräumen ist, dass die Aussagen des Beschuldigten E._____ einige Widersprüche enthalten wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 152 S. 5 f.), so etwa wo und in welcher Distanz zum Antiquitätengeschäft sie das Auto parkten oder von wem die Idee stammte, eine Waffe mitzunehmen. Auch wollte sich E._____ zunächst nicht daran erinnern, ob er den Privatkläger, wie von diesem geltend gemacht und auf der Fotodokumentation ersichtlich, ins Gesicht geschla- gen hatte. Von durchwegs gleichbleibenden Aussagen, wie dies die Vorinstanz tut, kann daher nicht gesprochen werden. Entscheidend ist jedoch, dass E._____ von Beginn weg den Beschuldigten A._____ belastete, mit ihm den Überfall auf das Antiquitätengeschäft in C._____ begangen zu haben, wobei sie sich zu dieser Tat entschlossen hätten, weil sie Geld für Drogen gebraucht hätten. Dabei deckt sich die gemeinsame Begehung der Tat wie gesehen mit den Wahrnehmungen des Privatklägers D._____. Es würde denn auch keinen Sinn machen, unter dem Vorwand benötigter Dolmetscherdienste für einen angeblichen Schmuckverkauf in einem Antiquitätengeschäft einen unbeteiligten Kollegen mitzunehmen, wenn man in Wahrheit im Alleingang einen Raubüberfall verüben wollte. Für einen Einzel- täter wäre das mögliche Verhalten des nichtsahnenden Kollegen während des Überfalls kaum einschätz- bzw. vorhersehbar und viel zu gross das damit einher- gehende Risiko des Scheiterns. Selbst nach geglückter Tat bestände die nahe- liegende Gefahr, dass der Kollege, Augenzeuge des Verbrechens geworden, ge- genüber der Polizei den wahren Täter nennt oder zumindest nähere Angaben machen könnte, die zu dessen Auffinden führen. Weshalb ausgerechnet der Be- schuldigte E._____ dieses Risiko hätte eingehen sollen, legt der Beschuldigte A._____ nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Relevante Zweifel an der Täter- schaft des Beschuldigten A._____ bestehen somit keine. Die genannten Wider- sprüche wie auch einzelne Ungereimtheiten in den Aussagen von E._____ lassen sich zudem ohne weiteres mit dem Zeitablauf und der verblassenden Erinnerung des menschlichen Gedächtnisses erklären. Umso bezeichnender ist es, dass der Beschuldigte E._____ konstant dabei blieb, den Raubüberfall gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ geplant und begangen zu haben. An der Berufungsver-

- 17 - handlung brachte die Verteidigung zudem vor, E._____ habe A._____ belastet, um sich selbst zu entlasten (Urk. 152 S. 5). Dem ist zu entgegnen, dass ein Raub, bei welchem zwei Täter auf ein Opfer losgehen, schwerwiegender erscheint, als ein solcher eines Einzeltäters. Damit hatte E._____ gerade kein Motiv für eine Falschbelastung von A._____.

E. 1.4.4 Eine kleine Präzisierung drängt sich immerhin in folgendem Punkt auf: Die Anklage wirft dem Beschuldigten A._____ vor, er habe dem am Boden liegenden Privatkläger, mehrfach mit den Füssen derart stark gegen den Oberkörper ge- treten, so dass dieser eine Rippenprellung erlitten habe, welche ihm über mehrere Monate Schmerzen bereitet habe. Die Tritte seien zeitgleich erfolgt, als der Be- schuldigte E._____ versucht habe, den Privatkläger am Boden zu fixieren und ihm einen "Lumpen" auf den Mund zu drücken. Dass der Privatkläger eine Rippenprellung erlitt, ist aufgrund der medizini- schen Akten erstellt. Aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers in seiner weiteren Einvernahme vom 6. Januar 2016 ergibt sich auch, dass er wegen der genannten Verletzung über mehrere Monate hinweg Schmerzen hatte (Urk. 52/1 S. 4). Allerdings sprach er stets davon, dass er einen Schlag oder Tritt in die Seite erhalten habe (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/4 S. 8; Urk. 52/1 S. 4). Mehrfaches Treten oder Schlagen, wie die Anklagebehörde behauptet, lässt sich daher nicht er- stellen. Keine relevanten Zweifel bestehen jedoch entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 152 S. 6 f.) daran, dass es der Beschuldigte A._____ war, der dem Privatkläger den einen Tritt oder Schlag in die linke Rippengegend versetzte. Da E._____ in diesem Moment damit beschäftigt war, den Oberkörper des Privat- klägers mit den Händen zu fixieren, bleibt für den Schlag oder Tritt nur die Täter- schaft A._____s. Auch der Privatkläger kam zu diesem Schluss, wenngleich er nicht mit letzter Sicherheit bestätigen konnte, dass ihm der Beschuldigte A._____ in die Seite geschlagen resp. getreten hatte, da er den Schlag oder Tritt nur ge- spürt, nicht aber gesehen hatte. Dieses vorsichtige Aussagenverhalten zeigt auch, dass der Privatkläger darum bemüht war, seine Erinnerungen an den Vor- fall korrekt zu schildern und die Täter nicht fälschlicherweise zu belasten.

- 18 -

E. 1.4.5 Was schliesslich die Frage betrifft, ob der Beschuldigte A._____ von der mitgeführten Pistole wusste, kann auf die Aussagen E._____s abgestellt werden.

E. 1.4.6 Der Argumentation der Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung ist sodann zu entgegnen, dass es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall des Grundsatzes "in dubio pro reo" handelt. So wurde der Be- schuldigte von der Vorinstanz nicht schuldig gesprochen, bloss weil er zur fal- schen Zeit am falschen Ort war (vgl. Urk. 152 S. 2), sondern weil der Privatkläger D._____ und der Mitbeschuldigte E._____ in den wesentlichen Punkten in Bezug auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten A._____ übereinstimmend ausgesagt haben, die Beweislage damit geradezu erdrückend ist und folglich keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten A._____ bestehen. Bei den Aussagen des Privatklägers D._____ und des Mitbeschuldigten E._____ handelt es sich im Üb- rigen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 152 S. 4) durchaus um direkte Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts, schliesslich belasten sie den Be- schuldigten unmittelbar und nicht bloss indirekt im Sinne von Hilfstatsachen oder Indizien (vgl. dazu Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, N 3 vor Art. 139). Mit den obgenannten zusätzlichen kleineren Präzisierungen ist der Sachverhalt somit erstellt.

E. 1.5 Ausgehend vom erstellten Sachverhalt erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend. Der Beschuldigte A._____ ist demnach des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff.1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Führerausweis ist wie erwähnt nicht angefochten. Auf die Länge der gefahrenen Strecke ist im Zusammenhang mit der Strafzumessung zurückzukommen.

2. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub, Anstaltentreffen zu einer Widerhandlung gegen das BetmG (D3 = ND 2)

E. 2 Am 27. Oktober 2016 ging beim Bezirksgericht Pfäffikon die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. September 2016 gegen die Beschuldigten A._____ und E._____ ein (Urk. 62). Nach durchgeführter Hauptverhandlung wies das Gericht mit Beschluss vom 7. Februar 2017 die An- klage zur Ergänzung bzw. Berichtigung der Untersuchung an die Untersuchungs- behörde zurück (Urk. 90).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung aus- führlich und korrekt dargelegt und auch den Strafrahmen richtig abgesteckt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 142 S. 40 ff.).

E. 2.2 Richtig ist auch, dass der Beschuldigte die im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Taten beging, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. März 2016 bestraft wurde, worauf die Vorinstanz zu- treffend hingewiesen hat (Urk. 102). Da heute – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, liegt jedoch kein Fall der retrospektiven Kon- kurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor (BGE 138 IV 120, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014, E. 2.5.2).

3. Einsatzstrafe

E. 2.3 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten A._____ auch diesbezüglich schuldig (Urk. 142 S. 34 und 55). Seinen Standpunkt, wonach er mit allem nichts zu tun habe und seine Kollegen M._____ und N._____ lediglich gefälligkeitshalber nach I._____ gefahren habe, damit diese mit einer älteren Frau namens O'._____ oder O''._____ über Marihuana hätten sprechen können, erachtete sie unter Ein- bezug der belastenden Aussagen von N._____ und unter Berücksichtigung der sichergestellten Gegenstände als unglaubhaft (Urk. 142 S. 28 ff.).

- 20 -

E. 2.4.1 Was die Verteidigung dagegen einwendet – der Beschuldigte sei nicht dar- über informiert gewesen, dass die Beiden einen Raub begehen wollten, er habe sie lediglich von Basel nach I._____ gefahren (Urk. 152 S. 8) – verfängt nicht. Es kann hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden, welche in ihrem Entscheid auch die wesentlichen Aussagen der Be- teiligten wiedergegeben hat (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 142 S. 28 ff.). Fest steht, dass O._____ im Keller ihres Einfamilienhauses in I._____ eine Indoor- Hanfplantage betrieb, wofür sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur- Unterland vom 18. Juni 2014 auch verurteilt wurde (Urk. 21 in Beizugsakten O._____). Weshalb der Beschuldigte und seine Kollegen an jenem Abend Sturmmasken, Handschuhe, Schraubenzieher, Zange, Klebeband und eine von einer Feuerwaffe kaum zu unterscheidende Gasdruckpistole mit sich führten, vermochte der Beschuldigte entgegen der Verteidigung (Urk. 152 S. 8) nicht glaubhaft zu erklären. Für ein blosses Gespräch über Marihuana oder, wie von M._____ geltend gemacht, den Kauf von Marihuana wäre das Mitführen der si- chergestellten Gegenstände zudem nicht erforderlich gewesen. Doch allein schon die weite Fahrt zu Dritt von Basel via Schaffhausen nach I._____ für ein Gespräch über Marihuana erscheint abwegig. Durch das Engagieren eines ahnungslosen Fahrers wären N._____ und M._____ sodann ein grosses Risiko eingegangen, was absurd erscheint. Vielmehr lassen die genannten Umstände nur den Schluss zu, dass das Trio die Hanfplantagenbetreiberin O._____ "nicht in friedlicher Ab- sicht aufsuchen" wollte, wie im erstinstanzlichen Strafurteil gegen M._____ vom

E. 2.4.2 Fraglich ist, ob beim Überfall nicht nur Marihuana, sondern auch Geld hätte erbeutet werden sollen. Letzteres wird von der Verteidigung bestritten (Urk. 152 S. 9). N._____ führte dazu aus, er habe Informationen bekommen, wonach die Frau (gemeint O._____) Gras habe und Bargeld (Urk. 51, Anhang Blatt 416), und er anerkannte auch, dass geplant war, O._____ aufzusuchen, mit der Gasdruck- pistole zu bedrohen und so Geld und Marihuana zu erbeuten (a.a.O.). Zudem ist notorisch, dass Lieferanten von Betäubungsmitteln häufig über grössere Bargeld- beträge verfügen. Bei der Hausdurchsuchung im Einfamilienhaus von O._____ konnten denn auch EUR 2'990 sichergestellt werden. Dass die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland das Geld nicht als Deliktserlös betrachtete und des- halb nicht einzog, sondern zur Kostendeckung verwendete (Urk. 21 in Beizugsak- ten O._____), ist nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, welchen Plan die Täter verfolgten. Dieser bestand offensichtlich in der Erbeutung auch von Geld.

E. 2.4.3 Eingewendet wurde weiter, es hätte – wenn überhaupt – lediglich ein Ein- bruchdiebstahl, nicht aber ein Raubüberfall verübt werden sollen, wie sich aus der genauen Analyse der Aussagen von N._____ ergebe. Da Vorbereitungs- handlungen zu Diebstahl nicht strafbar seien, sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 105 S. 9 f.).

- 22 - N._____ schilderte, dass er bereits zwei Wochen zuvor mit zwei anderen Personen nach I._____ fuhr, nachdem er die Informationen betreffend O._____, wonach sie über Gras und Bargeld verfüge, ihre Adresse und weitere Informatio- nen erhalten hatte. Dabei wollten er und die anderen Personen damals wohl tat- sächlich einen Einbruchdiebstahl begehen. Nach den mitgeführten Utensilien ge- fragt, berichtete er einzig von Einbruchwerkzeugen. Zudem kehrten er und seine Begleiter unverrichteter Dinge zurück, als sie im Haus von O._____ entgegen ih- rer Erwartung aufgrund der vorgängig erhaltenen Informationen Licht sahen (Urk. 51, Anhang). Demgegenüber wurde beim zweiten und hier interessierenden Mal auch die oben erwähnte Pistole mitgeführt. Diese soll zwar M._____ mitgenom- men haben, dessen DNA-Spuren sich auch darauf fanden. Die Pistole gehörte je- doch ursprünglich N._____ (Urk. 51 S. 4), was M._____ und der Beschuldigte A._____ ebenfalls bestätigten. Die Frage, was vorgesehen gewesen sei, beant- wortete N._____ mit "Klopfen, reingehen. Ich weiss es gar nicht mehr" (Urk. 51 S. 4). Das passt zu einem Raubüberfall, jedoch kaum zu einem Einbruchdieb- stahl. Anders als beim ersten Mal wurde im Auto auch kein Brecheisen o.ä. mitge- führt. Wie bereits erwähnt, nannte N._____ sodann als Ziel der (zweiten) Fahrt nach I._____ ausdrücklich die Beraubung von O._____. Dabei mag zutreffen, dass Laien zwischen Diebstahl und Raub begrifflich nicht immer unterscheiden. N._____ anerkannte jedoch wie gesehen ausdrücklich den Vorhalt, es sei geplant gewesen, O._____ mit der Gasdruckpistole zu bedrohen und so Geld und Mari- huana zu erbeuten. Dass er dies in Anwesenheit seines Verteidigers zugegeben hätte, obschon in Tat und Wahrheit lediglich ein Einbruchdiebstahl geplant gewe- sen wäre, erscheint lebensfremd. Schliesslich wurde er rechtskräftig wegen Vor- bereitungshandlungen zu Raub zum Nachteil von O._____ verurteilt. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass sein Verteidiger dagegen opponiert resp. ihm die Ab- lehnung des Urteilsvorschlags empfohlen hätte, wenn nicht von (strafbaren) Vor- bereitungshandlungen zu Raub, sondern nur von (straflosen) Vorbereitungshand- lungen zu Diebstahl auszugehen gewesen wäre.

E. 2.4.4 Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 27. April 2017 bestätigte N._____, dass sie am fraglichen Abend zu dritt unterwegs gewesen seien und dass jeder gewusst habe, worum es gegangen sei. Er erklärte jedoch auch, dass

- 23 - der Beschuldigte A._____ nicht ins Haus von O._____ gegangen wäre, sondern nur er und M._____ (Urk. 51 S. 4). A._____ sei der Lenker gewesen. Er, N._____, gehe davon aus, dass die Beute durch Drei geteilt worden wäre. Darüber hätten sie gar nicht geredet, doch wäre das für ihn logisch gewesen (Urk. 51 S. 5). Zu- gunsten des Beschuldigten A._____ ist deshalb von dieser Variante auszugehen. Mit dieser Einschränkung ist der Sachverhalt erstellt.

E. 2.5 In rechtlicher Hinsicht kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Tatbeständen der strafbaren Vorbereitungshandlungen und des Anstaltentreffens zum Verkauf von Betäubungsmitteln verwiesen werden (Urk. 142 S. 31 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn der Beschuldigte A._____ nicht ins Haus von O._____ mitgegangen wäre, kam ihm die Rolle eines Mittäters beim geplanten Raubüber- fall zu. Da die Drei sowohl Geld als auch Marihuana erbeuten wollten, welches sie anschliessend verkauft hätten, ist die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz zutreffend. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Betäubungsmittel keine verkehrsfähigen Sachen sind und Diebstahl und somit auch Raub daran nicht möglich ist (BGE 122 IV 183; 124 IV 104; 132 IV 8 f.), ist hier angesichts des Plans, auch Geld zu erbeuten, nicht relevant. Zu bemerken ist noch, dass die Vorinstanz versehentlich Art. 19 Ziff. 1 lit. g BetmG anstelle von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG geschrieben hat.

3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte A._____ zusätzlich zu den nicht ange- fochtenen Schuldsprüchen (wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Aus- weises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Überlassens eines Motorfahrzeu- ges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis

- 24 - Abs. 1 lit. d StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Ausgangslage

E. 3 Am 12. Juni 2017 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich er- neut Anklage beim Bezirksgericht Pfäffikon gegen die Beschuldigten A._____ und E._____. Dieses stellte das Verfahren betreffend Anklageziffer D2 [ND 1; Übertre- tung des BetmG] zufolge Verjährung ein. Im Übrigen sprach es die Beschuldigten anklagegemäss schuldig. Den Beschuldigten A._____ bestrafte es mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Haft von 206 Tagen, so- wie mit einer Busse von Fr. 500.–, den Beschuldigten E._____ mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Haft von 831 Tagen, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Strafen sprach die Vorinstanz als Zusatzstrafe (Be- schuldigter A._____) bzw. teilweise Zusatzstrafe (Beschuldigter E._____) aus. Ferner entschied sie über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft (Urk. 142 S. 55 ff.).

- 8 -

E. 3.1 Zur objektiven Tatschwere hinsichtlich des versuchten Raubes zum Nachteil des Privatklägers D._____ hat die Vorinstanz überzeugend ausgeführt, der Tat sei eine nicht unwesentliche Planung vorangegangen. Die Beschuldigten hätten Abklärungen dazu treffen müssen, wann der Privatkläger in seinem Geschäft sein

- 26 - würde bzw. dass man einen Termin habe vereinbaren müssen. In der Folge habe dann der Termin vereinbart werden müssen. Ausserdem hätten die Beschuldigten Schmuck organisieren müssen, den sie dem Privatkläger hätten vorlegen können und auch die Flucht sei geplant erschienen. Weiter habe im Vorfeld der Tat die Waffe besorgt werden müssen. Das Vorgehen sei relativ gewalttätig gewesen, sei man doch zu zweit gegen ein ahnungsloses Opfer vorgegangen, welches man auch noch traktiert habe, als es am Boden gelegen habe. Sodann sei eine Waffe im Spiel gewesen. Die angestrebte Beute und damit der Deliktsbetrag sei hinge- gen nicht besonders hoch gewesen (Urk. 142 S. 43). Diesen Erwägungen ist mit der Präzisierung, dass die Waffe nicht geladen war, zuzustimmen, ebenso wie der Feststellung, das Vorgehen zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie. Relativierend ist immerhin zu berücksichtigen, dass der Termin im Antiquitäten- geschäft D._____ nicht vom Beschuldigten A._____, sondern von einer unbe- kannt gebliebenen Drittperson vereinbart wurde. Die objektive Tatschwere für das mutmasslich vollendete Delikt ist alles in allem als noch nicht erheblich zu be- zeichnen, und die Einsatzstrafe – etwas tiefer als die Vorinstanz – auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 3.2 Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativeren, wie im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt worden ist (Urk. 142 S. 44). Der Beschuldigte A._____ handelte mit direktem Vorsatz, und er beging die Tat, weil er wie sein Kollege E._____ Geld für Drogen brauchte. Der Beschul- digte war indessen nicht süchtig, weshalb sich die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit nicht stellt.

E. 3.3 Zu berücksichtigen ist, dass es bei einer versuchten Tatbegehung blieb. Die Vollendung des Raubes scheiterte nur am handfesten Widerstand des Privat- klägers, alles andere haben die beiden Beschuldigten unternommen, um die Tat zu vollenden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des Versuchs nur geringfügig um drei Monate zu reduzieren.

- 27 -

4. Asperation

E. 4 Während der Beschuldigte E._____ das Urteil akzeptierte, liess der Be- schuldigte A._____ durch seinen amtlichen Verteidiger am 22. August 2017 frist- gerecht Berufung anmelden (Urk. 112). Mit Eingabe vom 27. September 2017 gab der neue erbetene Verteidiger der Vorinstanz die Mandatsübernahme bekannt (Urk. 132). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 nahm die vorinstanzliche Verfah- rensleitung von der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten A._____ Vormerk und widerrief das amtliche Mandat mit Wirkung per 27. September 2017 (Urk. 133).

E. 4.1 Vorbereitungshandlungen zu Raub

E. 4.1.1 In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass die Vorbereitungshandlungen zu Raub weit fortgeschritten waren und an der Grenze zum beginnenden Versuch anzusiedeln sind. Der Beschuldigte war mit seinen Komplizen und der gesamten für den Raub benötigten Ausrüstung – Handschuhe, Sturmhaube, Werkzeug, Pistole, Klebeband – die relativ weite Strecke von Basel nach I._____/ZH ge- fahren und befand sich bereits in der Nähe des vorgesehenen Tatorts. Dass die geplante Tat nicht zur Ausführung gelangte, ist der rechtzeitigen Intervention der ausgerückten Kantonspolizei Zürich zu verdanken, welche von aufmerksamen Anwohnern, denen das mehrmalige Hin- und Herfahren des Fahrzeugs des Be- schuldigten auffällig erschien, verständigt worden war. Zu Gunsten des Beschul- digten A._____ ist zu berücksichtigen, dass die Idee für die Tat nicht von ihm stammte und er auch weder die mitgeführte Tatausrüstung noch die Pistole be- schaffte. Sodann hätte er gemäss den Aussagen N._____s das Haus von O._____ nicht betreten. Gleichwohl wäre sein Tatbeitrag wesentlich für die Durch- führung des Raubes gewesen. Unter Berücksichtigung des konkreten Strafrah- mens und im Vergleich zu den weiteren möglichen, teilweise schwerwiegenderen Katalogdelikten gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB ist die objektive Tatschwere als noch nicht erheblich zu würdigen.

E. 4.1.2 In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte lediglich aus finanziellen Gründen, mithin aus egoistischen Beweggründen handelte. Damit wird das objektive Verschulden durch die subjektive Tatkomponente nicht relati- viert.

E. 4.1.3 Für die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe – bereits asperiert – um sieben Mona- te. Dies erscheint namentlich im Vergleich zu den bereits verurteilten Mittätern des Beschuldigten angemessen.

- 28 -

E. 4.2 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 4.2.1 Mit dem geplanten Raub hätte nach der Vorstellung des Beschuldigten und seiner Mittäter eine nicht unwesentliche Menge Marihuana erbeutet werden sol- len, welches zum Weiterverkauf bestimmt gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist das im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln geringere Gefährdungspotenzial von Marihuana. Erschwerend wirkt sich das geplante Tatvorgehen aus, welches in zweifacher Hinsicht von einer Geringschätzung gegenüber der geltenden Rechtsordnung zeugt. Innerhalb des bis drei Jahre reichenden Strafrahmens kann die objektive Tatschwere – mit der Vorinstanz – als gerade noch leicht bezeichnet werden. Das subjektive Tatverschulden – der Beschuldigte A._____ handelte di- rektvorsätzlich und aus finanziellen Gründen – relativiert die objektive Tatschwere auch hier nicht.

E. 4.2.2 Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere in Anwendung des Aspera- tionsprinzips eine Erhöhung um drei Monate angemessen.

E. 4.3 SVG-Delikte

E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat die verschiedenen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz im Rahmen der Asperation gemeinsam beurteilt. Dieses Vor- gehen erscheint aufgrund der Identität des geschützten Rechtsgutes – Sicherheit im Strassenverkehr – und den identischen Strafrahmen zulässig und ist auch für das Berufungsverfahren zu übernehmen. Nachdem sich der Beschuldigte von den drei bisherigen Geldstrafen im SVG-Bereich, welche allesamt zunächst bedingt ausgesprochen wurden, wobei im ersten Fall ein Widerruf des bedingten Vollzugs und im zweiten Fall eine Verlängerung der Probezeit angeordnet wurde (Urk. 145), komplett unbeeindruckt zeigte, kommt auch für diese Delikte heute nunmehr nur eine Freiheitsstrafe in Frage.

E. 4.3.2 Bei der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zu Recht in Betracht ge- zogen, dass der Beschuldigte mehrfach und zum Teil über weite Strecken sein Fahrzeug lenkte, obwohl er Drogen konsumiert hatte und ihm der Führerschein

- 29 - entzogen worden war (Urk. 142 S. 45). Dass er im Zusammenhang mit dem Raubversuch zum Nachteil des Privatklägers D._____ das Fahrzeug womöglich nur von Basel nach Zürich und nicht bis nach C._____ lenkte, relativiert sein Ver- schulden nicht entscheidend. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend berücksichtigt, dass er jeweils mit anderen Personen im Fahrzeug fuhr, weshalb er nicht nur sich (und andere Strassenbenützer), sondern auch seine Mitfahrer gefährdete.

E. 4.3.3 Der Beschuldigte hätte ohne weiteres auf die Fahrten verzichten und erst recht das Lenken einer anderen Person überlassen können. Ein nachvollzieh- barer Beweggrund für sein Handeln ist nicht ersichtlich. In Bezug auf die Fahrten trotz Entzug des Führerausweises handelte er direktvorsätzlich. Das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand nahm er zumindest in Kauf. Mit seinem Handeln offenbarte er grosse Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung.

E. 4.3.4 Sowohl die objektive als auch subjektive Tatschwere für die Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz wiegen nicht mehr leicht, und die hypo- thetische Einsatzstrafe ist – asperiert – um weitere sechs Monate zu erhöhen.

5. Zwischenfazit Aufgrund der Tatkomponente resultiert für sämtliche vom Beschuldigten vor- stehend dargestellten Delikte somit eine Freiheitsstrafe von 37 Monaten. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe nicht nur für den versuchten Raub, sondern auch für die weiteren Delikte erscheint vorliegend sachgerecht, da die Mehrheit der Taten zeitlich und sachlich in engem Zusammenhang mit den beiden Vorfällen in C._____ und in I._____ stehen, für welche in Anbetracht der Strafhöhe resp. des Verschuldens ohnehin nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Für die verblei- benden SVG-Delikte erweist sich eine Freiheitsstrafe deshalb als angezeigt, weil der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist und sich dennoch nicht von erneuter Delinquenz abhalten liess.

- 30 -

6. Täterkomponente

E. 5 Das begründete Urteil wurde beiden Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern am 26. resp. 27. Januar 2018 zugestellt (Urk. 138/1-5), wo- raufhin der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 15. Februar 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichen liess (Urk. 143).

E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich sowie den Privatklägern je eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 146). Da- raufhin liessen sich weder die Anklagebehörde noch die Privatkläger vernehmen. Am 22. Februar 2018 sowie am 31. August 2018 war jeweils ein aktueller Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 145; Urk. 150). Sie stimmen mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. 102) inhaltlich überein.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Täter- komponente dargestellt und daraus zutreffend geschlossen, dass sich aus dem Vorleben des Beschuldigten A._____ – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 10)

– nichts ergibt, was bei der Strafzumessung zu beachten wäre. Darauf kann ver- wiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass eines der drei Kinder des Be- schuldigten an einer Entwicklungsbehinderung mit Cerebralparese sowie emotio- naler und sozialer Verhaltensstörung leidet. Daraus folgt aber keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Zwar mag zutreffen, dass der behinderte Sohn darunter litt, dass er seinen Vater während der Untersuchungshaft nicht sehen konnte. Den- noch hielt den Beschuldigten seine ihm bekannte familiäre Situation nicht von deliktischem Verhalten ab. Es kommt hinzu, dass er bereits im April 2014 im Zu- sammenhang mit dem Vorfall in I._____ rund drei Wochen in Haft verbrachte. Trotzdem beging er bereits wenige Monate später mit einem anderen Mittäter den gravierenden Raubversuch zum Nachteil des Privatklägers D._____.

E. 6.2 Der Beschuldigte weist drei teilweise einschlägige Vorstrafen auf, die er alle im Bereich des Strassenverkehrsrechts erwirkte. Davon zeigte er sich jedoch völlig unbeeindruckt, ebenso wie vom erneuten Führerausweisentzug im Februar

2014. Doch selbst die rund dreiwöchige Untersuchungshaft im April 2014 zeigte keine Wirkung beim Beschuldigten. Nur ca. vier Monate später – und damit (wie- derum) während laufender Untersuchung – beging er ein gleichartiges Delikt. Eine derartige Unbelehrbarkeit ist sehr deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Das Teilgeständnis des Beschuldigten kann sich nur leicht strafmindernd auswirken. Zum einen zeigt er sich hinsichtlich der Haupttaten auch heute noch nicht gestän- dig, zum anderen präsentierte sich die Sach- und Beweislage hinsichtlich der ein- gestandenen Tatvorwürfe relativ eindeutig, wurde er doch mehrheitlich in flagranti erwischt.

E. 6.3 Dass die dem Beschuldigten heute zum Vorwurf gereichenden Taten nun- mehr über vier Jahre zurückliegen, kann entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 11) nicht strafreduzierend angerechnet werden. Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots liegt nicht vor. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e

- 31 - StGB gelangt erst zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abge- laufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zudem stellt nach der Rechtsprechung das Wohlverhalten seit der Tat in aller Regel kei- ne besondere strafzumessungsrelevante Leistung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017, E. 1.5).

E. 6.4 Im Rahmen der Täterkomponente rechtfertigt es sich insgesamt, die Frei- heitsstrafe um fünf Monate auf 42 Monate zu erhöhen.

7. Fazit Alles in allem ist der Beschuldigte A._____ zusätzlich zur unangefochten ge- bliebenen vorinstanzlichen Busse von Fr. 500.– mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. Daran anzurechnen ist die erstandene Haft von 206 Tagen. Angesichts der Höhe der auszufällenden Sanktion von 3½ Jahren Freiheitsstrafe fällt der bedingte resp. teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher zu vollziehen. V. Schadenersatz / Genugtuung

1. Die Vorinstanz hat in Dispositiv Ziff. 6. festgestellt, dass die Beschuldigten 1 (A._____) und 2 (E._____) gegenüber dem Privatkläger 2 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis und unter Solidarhaftung dem Grundsatze nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs gegenüber dem Beschuldigten A._____ hat sie den Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen (Dispositiv Ziff. 9).

2. Nachdem der Beschuldigte A._____ heute des versuchten Raubes zum Nachteil des Privatklägers D._____ schuldig zu sprechen ist, ist das vorinstanzli- che Erkenntnis auch in diesem Punkt zu bestätigen. Wie die Vorinstanz zutreffend und unter Hinweis auf die massgebenden rechtlichen Normen ausgeführt hat,

- 32 - sind die Voraussetzungen zur Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Die solidarische Haftung folgt aus der gemeinsamen Tatbegehung (Art. 50 Abs. 1 OR).

3. Die Feststellung der Haftung lediglich im Grundsatz und Verweisung im Quantitativ auf den Zivilweg ist nach Art. 126 Abs. 3 StPO an sich nur dort vorge- sehen, wo die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist. Dabei soll das Gericht Ansprüche von geringer Höhe nach Mög- lichkeit selbst beurteilen. Abs. 4 der nämlichen Vorschrift bestimmt zudem, dass in Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen kann und anschliessend die Verfahrensleitung als Einzel- gericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage ungeachtet des Streitwerts beurteilt. Ob die Vorinstanz den Privatkläger D._____, Opfer eines Raubversuchs, un- ter diesen Umständen zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satz- und Genugtuungsanspruchs gegenüber dem Beschuldigten A._____ auf den Zivilweg hätte verweisen dürfen, erscheint zweifelhaft, ist aber aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots nicht näher zu prü- fen. Vielmehr muss es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziffern 11-13) zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Der Beschuldigte A._____ dringt im Be- rufungsverfahren nur teilweise im Rahmen seines Eventualantrages durch. Insbe- sondere unterliegt er mit seinem Hauptantrag auf Freispruch vom Vorwurf des versuchten Raubes, der Vorbereitungshandlungen zu Raub und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Lichte einer interessensgemässen Ge- wichtung der Anträge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 dem Be-

- 33 - schuldigten aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist ihm eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.– für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. August 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Übertretung nach Art. 19a BetmG (D2 [= ND 1]) in Folge Verjährung eingestellt.

2. (Rechtsmittel.) Es wird erkannt:

1. a) Der Beschuldigte 1 ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforder- lichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 34 - b) Der Beschuldigte 2 ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 WV), − des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG.

2. a) Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit (…) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (…). b) Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 831 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BS / SBA, Basel vom

E. 7 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Pri- vatkläger D._____ (Prot. II S. 3). Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 143; Prot. II S. 5). II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte A._____ lässt mit seiner Berufung (Urk. 143 S. 1) in erster Linie die ihn betreffenden Schuldsprüche wegen versuchten Raubes, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz anfechten (Dispositivziffer 1.a). Er beantragt insoweit einen Freispruch und

- 9 - ficht in diesem Zusammenhang auch die Bemessung der Strafe sowie deren Voll- zug an (Dispositivziffern 2.a und 3.a). Die Strafzumessung beanstandet er ferner für den Fall, dass die genannten Schuldsprüche im Berufungsverfahren ganz oder teilweise zu bestätigen sein sollten. Im Weiteren wendet er sich gegen seine grundsätzliche und solidarische Verpflichtung mit dem Beschuldigten E._____ zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger D._____ (Dis- positivziffer 6) sowie die ihn treffende Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12).

2. Nicht angefochten hat er nebst der Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehr- fachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Ab- erkennung des erforderlichen Ausweises, Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie wegen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes, die für das letztgenannte Delikt ausgefällte Busse, die Ein- ziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons Brondi (Dispositiv- ziffer 4) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) (Urk. 143 S. 1 f.). In diesem wie auch im übrigen nicht angefochtenen Umfang ist das vorinstanzliche Urteil samt Beschluss in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

3. Präzisierend ist festzuhalten, dass die in Dispositivziffer 13 des vorinstanz- lichen Urteils vorbehaltene Nachforderung der amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Anbetracht der beantragten Freisprüche und ge- setzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge als mitangefochten zu gelten hat. Gleiches trifft auf Dispositivziffer 9 zu, welche zwar den Privatkläger D._____ zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatz- und Genugtuungs- anspruchs auf den Zivilweg verweist, thematisch aber mit der vom Beschuldigten angefochtenen grundsätzlichen Feststellung der Schadenersatz- und Genugtu- ungspflicht zusammenhängt.

- 10 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Versuchter Raub zum Nachteil von D._____, C._____ (HD = D1)

E. 12 März 2015 erwogen wurde (Beizugsakten M._____, Urteil des Strafdreierge- richts Basel-Stadt, S. 21) und welcher Beurteilung sich das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 13. Januar 2016 anschloss (Beizugsakten M._____, Urteil Appellationsgericht, S. 3). N._____ bestätigte denn auch, dass das Ziel der Fahrt die "Beraubung dieser Frau" und Mitnahme von grösseren Mengen Marihuana war (Urk. 51 S. 3 f.), und er aner- kannte bereits in einer früheren Einvernahme, dass mit der Fahrt nach I._____, dem Beschaffen der verschiedenen Werkzeuge, Utensilien und der Waffe und der gezielten Auswahl und Bestimmung des Opfers er, M._____ und der Beschuldigte

- 21 - A._____ planmässige und konkrete Vorkehrungen zur Ausführung des Raubes trafen (Urk. 51, Anhang Blatt 418). Daran hielt er auch nach seiner rechtskräftigen Verurteilung in Anwesenheit des Beschuldigten A._____ und dessen Verteidiger ausdrücklich fest (Urk. 51 S. 6 f.). Erwähnenswert dabei ist, dass der Beschuldigte N._____ seinerseits als seinen Freund oder gar als besten Freund bezeichnete hatte (Urk. ND 2/4/1 S. 1). Dementsprechend vermochte A._____ auch kein Motiv für eine Falschbelastung durch N._____ zu nennen. Würde die Version des Be- schuldigten, dass er über den geplanten Raub nicht informiert gewesen sei, zu- treffen, so hätte N._____ keine Veranlassung gehabt, den Beschuldigten A._____ zu Unrecht zu belasten. Abgesehen davon belastete sich N._____ mit seinen Aussagen selber massiv. Darauf hat bereits die Vorinstanz mit Recht hingewiesen (Urk. 142 S. 30).

E. 14 August 2014 ausgefällten Strafe.

- 35 -

3. a) (…) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 1 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 2 wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 2 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

E. 18 Dezember 2014 beschlagnahmte Mobiltelefon Brondi (schwarz, Sach- kaution 10116) wird eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde (Kasse Sta I-IV) zur Vernichtung überlassen.

5. Die sichergestellte albanische Identitätskarte, Nummer ..., lautend auf den Beschuldigten 2, sowie der albanische Reisepass, Nummer ..., lautend auf den Beschuldigten 2, werden dem Beschuldigten 2 nach Rechtskraft auf ers- tes Verlangen ausgehändigt.

6. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten (…) 2 gegenüber dem Privat- kläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis und unter Solidarhaftung dem Grund- satze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sind.

7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 2 die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 2 in der Höhe von Fr. 4'747.60, des Privatklägers 1 in der Höhe von Fr. 100.–, des Geschädigten B._____ in der Höhe von Fr. 500.– sowie des ...vereins C._____ als Geschädigter in der Höhe von Fr. 1'664.– anerkannt hat.

8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 2 den Genugtuungsanspruch des Privatklägers 2 in der Höhe von Fr. 8'000.– anerkannt hat.

9. (…)

- 36 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren (Beschuldigter 1) Fr. 4'351.75 Auslagen Gutachten (Beschuldigter 1) Fr. 2'120.– Telefonkontrolle (Beschuldigter 1) Fr. 583.– Auslagen Gutachten (Beschuldigter 1) Fr. 1'762.50 Auslagen Polizei (Beschuldigter 1) Fr. 93.– Zeugenentschädigung (Beschuldigter 1) Entschädigung amtliche Verteidigung, inkl. 8% MwSt., Fr. 24'387.95 (Beschuldigter 1) Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren (Beschuldigter 2) Fr. 2'185.– Auslagen Gutachten (Beschuldigter 2) Fr. 2'120.– Telefonkontrolle (Beschuldigter 2) Fr. 1'331.25 Auslagen Polizei (Beschuldigter 2) Fr. 25.– Zeugenentschädigung (Beschuldigter 2) Entschädigung amtliche Verteidigung, inkl. 8% MwSt., Fr. 35'936.90 Fr. 20'691.85 als Akontozahlung bereits ausbezahlt (Beschuldigter 2) Fr. -390.– Anrechnung Kaution/Sicherstellung (Beschuldigter 2) Allfällig weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichts- kasse Rechnung stellen.

11. (…)

12. (…)

13. (…)

14. (Mitteilungen.)

15. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 37 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB sowie − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 206 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch mit dem Beschuldigten E._____ haftend schadenersatz- und ge- nugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspru- ches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11-13) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 dem Beschuldigten A._____ auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten A._____ wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt)

- 38 - − den Privatkläger D._____ (übergeben) − den Privatkläger G._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, Clarastrasse 38, Postfach, 4005 Basel − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. N. Anner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180087-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job und Ersatzoberrichter Dr. iur. R. Bezgovsek sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Anner Urteil vom 6. September 2018 in Sachen

1. A._____,

2. ... Beschuldigter und Berufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 22. August 2017 (DG170008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Mai 2017 (Urk. 53) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 142 S. 55 ff.) "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Übertretung nach Art. 19a BetmG (D2 [= ND 1]) in Folge Verjährung eingestellt.

2. (Rechtsmittel.) Es wird erkannt:

1. a) Der Beschuldigte 1 ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB, − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. g BetmG, − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforder- lichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 3 - b) Der Beschuldigte 2 ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 WV), − des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG.

2. a) Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 54 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 206 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. März 2016 ausgefällten Strafe. b) Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 831 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BS / SBA, Basel vom

14. August 2014 ausgefällten Strafe.

- 4 -

3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 1 wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 1 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 2 wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 2 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

18. Dezember 2014 beschlagnahmte Mobiltelefon Brondi (schwarz, Sach- kaution 10116) wird eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde (Kasse Sta I-IV) zur Vernichtung überlassen.

5. Die sichergestellte albanische Identitätskarte, Nummer ..., lautend auf den Beschuldigten 2, sowie der albanische Reisepass, Nummer ..., lautend auf den Beschuldigten 2, werden dem Beschuldigten 2 nach Rechtskraft auf ers- tes Verlangen ausgehändigt.

6. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber dem Privat- kläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis und unter Solidarhaftung dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sind.

7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 2 die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 2 in der Höhe von Fr. 4'747.60, des Privatklägers 1 in der Höhe von Fr. 100.–, des Geschädigten B._____ in der Höhe von Fr. 500.– sowie des ...vereins C._____ als Geschädigter in der Höhe von Fr. 1'664.– anerkannt hat.

8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 2 den Genugtuungsanspruch des Privatklägers 2 in der Höhe von Fr. 8'000.– anerkannt hat.

9. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genug- tuungsanspruchs gegenüber dem Beschuldigten 1 wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 5 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren (Beschuldigter 1) Fr. 4'351.75 Auslagen Gutachten (Beschuldigter 1) Fr. 2'120.– Telefonkontrolle (Beschuldigter 1) Fr. 583.– Auslagen Gutachten (Beschuldigter 1) Fr. 1'762.50 Auslagen Polizei (Beschuldigter 1) Fr. 93.– Zeugenentschädigung (Beschuldigter 1) Entschädigung amtliche Verteidigung, inkl. 8% MwSt., Fr. 24'387.95 (Beschuldigter 1) Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren (Beschuldigter 2) Fr. 2'185.– Auslagen Gutachten (Beschuldigter 2) Fr. 2'120.– Telefonkontrolle (Beschuldigter 2) Fr. 1'331.25 Auslagen Polizei (Beschuldigter 2) Fr. 25.– Zeugenentschädigung (Beschuldigter 2) Entschädigung amtliche Verteidigung, inkl. 8% MwSt., Fr. 35'936.90 Fr. 20'691.85 als Akontozahlung bereits ausbezahlt (Beschuldigter 2) Fr. -390.– Anrechnung Kaution/Sicherstellung (Beschuldigter 2) Allfällig weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichts- kasse Rechnung stellen.

11. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.

12. Die jeweiligen Kosten der Untersuchung (Gebühr für das Vorverfahren sowie Auslagen), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem jeweiligen Beschuldigten auferlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. (Mitteilungen.)

15. (Rechtsmittel.)"

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 143 S. 1 f.; Urk. 152 S. 1; Prot. II S. 3 f.)

1. Ziff. 1 lit. a, Ziff. 2 lit. a, Ziff. 3 lit. a, Ziff. 6, Ziff. 11 und Ziff. 12 des angefoch- tenen Urteils seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte 1 (A._____) sei von den Hauptvorwürfen, nämlich dem Vorwurf des versuchten Raubes, vom Vorwurf der strafbaren Vor- bereitungshandlungen zu Raub und vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

3. Für die nicht angefochtenen Schuldsprüche sei er milde zu bestrafen (nebst der Busse von Fr. 500.– für den Drogenkonsum) mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten oder einer entsprechenden Geldstrafe, wobei festzustellen sei, dass die auszusprechende Strafe bereits durch Haft er- standen ist.

4. Eventualiter (falls das Obergericht wider Erwarten keinen oder nur einen teilweisen Freispruch von den Hauptvorwürfen ausfällen sollte), wäre der Beschuldigte 1 zumindest deutlich milder zu bestrafen.

5. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: Keine Anträge.

c) Des Privatklägers D._____ (Prot. II S. 11 ff., sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 7. April 2015 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Pfäffikon Anklage gegen den Beschuldigten A._____ wegen ver- suchten Raubes und weiterer Delikte (Urk. 34). Mit Eingabe vom 19. August 2015 zog die Anklägerin die Anklage vorläufig zurück, da zwischenzeitlich der beim versuchten Raub mitbeteiligte E._____ in Italien hatte verhaftet und an die Schweiz ausgeliefert werden können (Urk. 64/47). Das unter der Geschäfts- Nummer DG150004-H hängige Gerichtsverfahren wurde vom Bezirksgericht Pfäf- fikon in der Folge am 27. August 2015 abgeschrieben (Urk. 64/48).

2. Am 27. Oktober 2016 ging beim Bezirksgericht Pfäffikon die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. September 2016 gegen die Beschuldigten A._____ und E._____ ein (Urk. 62). Nach durchgeführter Hauptverhandlung wies das Gericht mit Beschluss vom 7. Februar 2017 die An- klage zur Ergänzung bzw. Berichtigung der Untersuchung an die Untersuchungs- behörde zurück (Urk. 90).

3. Am 12. Juni 2017 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich er- neut Anklage beim Bezirksgericht Pfäffikon gegen die Beschuldigten A._____ und E._____. Dieses stellte das Verfahren betreffend Anklageziffer D2 [ND 1; Übertre- tung des BetmG] zufolge Verjährung ein. Im Übrigen sprach es die Beschuldigten anklagegemäss schuldig. Den Beschuldigten A._____ bestrafte es mit 54 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Haft von 206 Tagen, so- wie mit einer Busse von Fr. 500.–, den Beschuldigten E._____ mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich der erstandenen Haft von 831 Tagen, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. Die Strafen sprach die Vorinstanz als Zusatzstrafe (Be- schuldigter A._____) bzw. teilweise Zusatzstrafe (Beschuldigter E._____) aus. Ferner entschied sie über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft (Urk. 142 S. 55 ff.).

- 8 -

4. Während der Beschuldigte E._____ das Urteil akzeptierte, liess der Be- schuldigte A._____ durch seinen amtlichen Verteidiger am 22. August 2017 frist- gerecht Berufung anmelden (Urk. 112). Mit Eingabe vom 27. September 2017 gab der neue erbetene Verteidiger der Vorinstanz die Mandatsübernahme bekannt (Urk. 132). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 nahm die vorinstanzliche Verfah- rensleitung von der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten A._____ Vormerk und widerrief das amtliche Mandat mit Wirkung per 27. September 2017 (Urk. 133).

5. Das begründete Urteil wurde beiden Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern am 26. resp. 27. Januar 2018 zugestellt (Urk. 138/1-5), wo- raufhin der Beschuldigte A._____ mit Eingabe vom 15. Februar 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichen liess (Urk. 143).

6. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich sowie den Privatklägern je eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 146). Da- raufhin liessen sich weder die Anklagebehörde noch die Privatkläger vernehmen. Am 22. Februar 2018 sowie am 31. August 2018 war jeweils ein aktueller Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 145; Urk. 150). Sie stimmen mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. 102) inhaltlich überein.

7. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Pri- vatkläger D._____ (Prot. II S. 3). Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 143; Prot. II S. 5). II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte A._____ lässt mit seiner Berufung (Urk. 143 S. 1) in erster Linie die ihn betreffenden Schuldsprüche wegen versuchten Raubes, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub und Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz anfechten (Dispositivziffer 1.a). Er beantragt insoweit einen Freispruch und

- 9 - ficht in diesem Zusammenhang auch die Bemessung der Strafe sowie deren Voll- zug an (Dispositivziffern 2.a und 3.a). Die Strafzumessung beanstandet er ferner für den Fall, dass die genannten Schuldsprüche im Berufungsverfahren ganz oder teilweise zu bestätigen sein sollten. Im Weiteren wendet er sich gegen seine grundsätzliche und solidarische Verpflichtung mit dem Beschuldigten E._____ zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger D._____ (Dis- positivziffer 6) sowie die ihn treffende Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12).

2. Nicht angefochten hat er nebst der Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehr- fachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Ab- erkennung des erforderlichen Ausweises, Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis sowie wegen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes, die für das letztgenannte Delikt ausgefällte Busse, die Ein- ziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons Brondi (Dispositiv- ziffer 4) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) (Urk. 143 S. 1 f.). In diesem wie auch im übrigen nicht angefochtenen Umfang ist das vorinstanzliche Urteil samt Beschluss in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

3. Präzisierend ist festzuhalten, dass die in Dispositivziffer 13 des vorinstanz- lichen Urteils vorbehaltene Nachforderung der amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Anbetracht der beantragten Freisprüche und ge- setzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge als mitangefochten zu gelten hat. Gleiches trifft auf Dispositivziffer 9 zu, welche zwar den Privatkläger D._____ zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatz- und Genugtuungs- anspruchs auf den Zivilweg verweist, thematisch aber mit der vom Beschuldigten angefochtenen grundsätzlichen Feststellung der Schadenersatz- und Genugtu- ungspflicht zusammenhängt.

- 10 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Versuchter Raub zum Nachteil von D._____, C._____ (HD = D1) 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird zusammengefasst vorgeworfen, an einem nicht näher bestimmten Datum vor dem 28. August 2014 mit dem Beschuldigten E._____ übereingekommen zu sein, einen Raub zu begehen, wobei E._____ er- klärt habe, dass er eine Pistole mitnehmen werde. Nachdem sich die Beschuldig- ten am 28. August 2014 getroffen hätten, habe A._____ den Personenwagen Alfa Romeo BS ... trotz Entzug des Führerausweises nach C._____ gelenkt. Dort an- gekommen, hätten die Beschuldigten zwischen ca. 13.00 Uhr bis 13.15 Uhr das Antiquitätengeschäft D._____ an der ...strasse ... betreten, wo sie vom Privatklä- ger D._____, dem Inhaber des Geschäfts, aufgrund eines Tage zuvor durch eine nicht näher bekannte Person telefonisch vereinbarten Termins betreffend Verkauf von Gold erwartet worden seien. Nachdem alle drei an einem Tisch im Geschäft Platz genommen hätten, hätten die Beschuldigten D._____ den mitgeführten Mo- deschmuck vorgelegt. D._____ habe die minderwertige Qualität des Schmucks umgehend realisiert und dies den Beschuldigten mitgeteilt. Daraufhin habe der Beschuldigte E._____ D._____ sofort und für diesen völlig überraschend mit ei- nem Faustschlag gegen den Kopf attackiert. Es sei zu einem Gerangel zwischen den Beschuldigten einerseits und D._____ andererseits gekommen, wobei Letzte- rer durch die Gewaltanwendung der Beschuldigten zu Boden gestürzt sei. E._____ habe versucht, den am Boden liegenden D._____ zu fixieren und habe diesem einen "Lumpen" gegen den Mund gedrückt, um ihn am Schreien zu hin- dern. Zeitgleich habe der Beschuldigte A._____ D._____ mehrfach mit den Füs- sen derart stark gegen dessen Oberkörper getreten, so dass dieser eine Rippen- prellung erlitten habe. Im Rahmen der Auseinandersetzung habe E._____ die mitgeführte Pistole gezogen und damit in Richtung von D._____ gezielt, während der Beschuldigte A._____ versucht habe, D._____s Beine zu fixieren. Ungeachtet der Bedrohung durch die auf ihn gerichtete Waffe habe sich D._____ weiter ge- wehrt, wobei es ihm gelungen sei, dem Beschuldigten E._____ einen Faustschlag ins Gesicht zu verabreichen und anschliessend aufzustehen. Angesichts der

- 11 - massiven Gegenwehr seien die Beschuldigten daraufhin ohne Beute geflüchtet (Urk. 53 S. 3 ff.). 1.2. Der Beschuldigte A._____ anerkannte einzelne Teile des Anklagesachver- halts, wies jedoch jegliche Beteiligung an dem ihm zur Last gelegten Raubver- such von sich: Er habe den Beschuldigten E._____, welchen er als F._____ ken- ne, auf dessen Bitte zum vereinbarten Termin beim Antiquitätenhändler in C._____ begleitet, um zu übersetzen. Nachdem sie sich alle im Büro hingesetzt hätten und der Händler die vorgelegten Schmuckstücke auf Echtheit überprüft habe, sei sein Kollege plötzlich auf den Händler losgegangen. Er habe die beiden auseinanderreissen wollen, was ihm nicht gelungen sei. Er sei weggerannt, da er von der Situation überrascht gewesen sei. Er habe weder eine Pistole gesehen noch, dass dem Antiquitätenhändler ein "Lumpen" auf den Mund gedrückt worden sei (Urk. 4/7 S. 2 ff.; Urk. 4/8 S. 3 f.; Urk. 105 S. 2 ff.; Urk. 152 S. 3 ff.). 1.3. Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung (Urk. 142 S. 10 f.) und äusserte sich sodann zur Glaubwürdig- keit der beteiligten Personen (S. 12). Anschliessend gab sie die Aussagen der beiden Beschuldigten sowie des Privatklägers D._____ ausführlich wieder. Darauf kann vorweg verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Angaben der genann- ten Personen würdigte die Vorinstanz sodann je einzeln und im Kontext mit den Aussagen der anderen Beteiligten (S. 12 ff.). Im Rahmen ihrer Würdigung erach- tete sie die Darstellung des Beschuldigten A._____ als wenig überzeugend. Zwar würden seine Aussagen im Kerngehalt keine wesentlichen Widersprüche oder Strukturbrüche enthalten, jedoch seien sie sehr allgemein gehalten und wenig aussagekräftig, habe er sich doch vor allem darauf beschränkt, seine Tatbeteili- gung zu negieren und seine Rolle zu verharmlosen. In Nebenschauplätzen, näm- lich betreffend den Verbleib seines Portemonnaies und Telefons, habe er sich auch in Widersprüche verwickelt. Es sei wenig plausibel, dass der Beschuldigte A._____ nur in die Sache hineingezogen worden sei und die gesamte Planung und Idee alleine vom Beschuldigten E._____ stamme (S. 14). Zu den Angaben des Letzteren erwog die Vorinstanz, dass dessen Aussagen durchwegs gleich- bleibend seien, jedoch nicht einstudiert oder erfunden wirken würden. Er habe

- 12 - seinen Tatbeitrag offen gelegt und auch die Rolle des Beschuldigten A._____ an- schaulich beschrieben, wobei er sich selbst erheblich belastet und letztlich den Anklagevorwurf anerkannt habe. Er habe auch seine eigenen Gefühle und Befind- lichkeiten gut erklärt und beispielsweise sehr genau beschrieben, wenn er etwas nicht wisse oder nicht richtig einordnen könne (S. 18). Zum Privatkläger D._____ hielt die Vorinstanz fest, dass dessen Aussagen konstant und widerspruchsfrei seien. Er habe die Geschehnisse anschaulich und auf eine Art und Weise ge- schildert, wie dies nur von jemandem zu erwarten sei, der das Ganze auch so er- lebt habe. Er habe zurückhaltend ausgesagt und auch zugegeben, wenn er etwas nicht gewusst habe und betont, wenn er sich bei etwas sicher gewesen sei. Es sei ferner nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger D._____ die beiden Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte (S. 22). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass auf die weitestgehend übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers D._____ und des Beschuldigten E._____ abgestellt werden könne. Da der Privatkläger den Ablauf etwas präziser und verlässlicher geschildert habe, sei insbesondere zum ersten Schlag auf dessen Darstellung abzustellen. Dass der Beschuldigte A._____ vom Beschuldigten E._____ unwissend in die Sache hineingezogen worden sei, sei nicht glaubhaft. Auch dass A._____ nur halbherzig geflüchtet sei, sei kein Anzeichen für seine Unschuld, vielmehr habe er bereits da begonnen, sich herauszureden. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt deshalb als erstellt, mit Ausnahme der Verwendung des Lappens durch den Beschuldigten E._____. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Letzterer dies, eigentlich ein unwesent- liches Detail, bestreiten sollte, wenn er nicht tatsächlich keinen Lappen dabei ge- habt hätte (S. 22). 1.4. 1.4.1. Entgegen der Kritik der Verteidigung ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Darstellung des Beschuldigten A._____, wonach er mit dem Beschuldigten E._____ gutgläubig in der Meinung mitgegangen sei, um für diesen bei der Abwicklung eines legalen Geschäfts Dol- metscherdienste zu leisten, wobei er von dessen unvermitteltem Faustschlag ge- gen den Privatkläger überrascht worden sei, erscheint zwar nicht von vornherein

- 13 - ausgeschlossen. Dieser theoretisch denkbaren Version stehen aber die konstan- ten und widerspruchsfreien Aussagen des Privatklägers D._____ entgegen, wo- nach beide Beschuldigten auf ihn los gekommen seien bzw. sich auf ihn gestürzt hätten (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/4 S. 6 und 13). Als abwegig erscheint dabei das Vor- bringen, der Versuch des Beschuldigten A._____, E._____ vom Privatkläger weg- zuziehen, sei in der Hitze des Gefechts fälschlicherweise so wahrgenommen worden, als hätte er sich aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Der Privatkläger stellte klar, dass es beide Beschuldigten waren, die sich sofort auf ihn stürzten, als er nach dem Faustschlag aufgesprungen war, um in den Nebenraum zu gelangen (Urk. 5/4 S. 6 und 8). Dies bekräftigte er noch einmal anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Rahmen seiner Stellungnahme zur Beru- fungsbegründung (Prot. II S. 11). Er führte ausserdem aus, dass die Beschuldig- ten von vorne auf ihn loskamen (Urk. 5/4 S. 7 oben). Dass der Privatkläger das Verhalten des Beschuldigten A._____ fälschlicherweise für einen Angriff hielt, während dieser ihm in Wahrheit zu helfen versuchte – wie dies die Verteidigung auch heute wieder vorbrachte (Urk. 152 S. 7; Prot. II S. 8 und 13) –, ist auszu- schliessen. Darüber hinaus schilderte der Privatkläger, dass der Beschuldigte A._____ seine Beine zu fixieren versuchte, als er, D._____, nach dem Gerangel gestürzt war und auf dem Boden lag. Für die Annahme einer fehlinterpretierten Hilfeleistung besteht entgegen der Argumentation der Verteidigung kein Raum. Es vermag auch nicht einzuleuchten, weshalb der Beschuldigte A._____ flüchtete, nachdem es dem Privatkläger dank massiver Gegenwehr gelungen war, wieder auf die Beine zu kommen. Der Privatkläger war verletzt, wovon unter anderem die Blutspuren aufgrund der erlittenen Rissquetschwunde am Kopf am Tatort zeugen (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 8; Urk. 10 S. 24 und 26). Als D._____ auf dem Boden lag, hat- te er laut um Hilfe geschrien (Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/4 S. 7). Dass der angeblich ah- nungslose Beschuldigte A._____, der zuvor vergeblich dem Privatkläger zu Hilfe geeilt sein will, sich nicht um diesen kümmerte, weder Polizei noch sonst jeman- den verständigte, sondern stattdessen gemeinsam mit E._____ aus dem Antiqui- tätengeschäft flüchtete, ist lebensfremd und lässt sich auch nicht mit Überra- schung über den unvermittelten Angriff oder den umgefallenen und beschädigten Garderobenständer erklären. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte A._____, vom

- 14 - Privatkläger D._____ und dem Passanten G._____ während der Flucht verfolgt, am Boden hinter einem Baum sitzend oder kauernd angetroffen werden konnte und sich anschliessend widerstandslos festnehmen liess (Urk. 152 S. 7). Der Pri- vatkläger führte in diesem Zusammenhang jedoch überzeugend aus, dass er ge- wusst habe, dass er den Beschuldigten A._____ erwischen würde, da der Ab- stand zwischen ihnen während der Verfolgung gleich geblieben sei, und er, D._____, noch schneller hätte rennen können. Der Beschuldigte A._____ habe sich dann in einem kleinen Wald hinter einem grossen Baum mit dickem Stamm zu verstecken versucht (Urk. 5/4 S. 10) und wohl gehofft, dass er, D._____, an ihm vorbeirennen würde (Urk. 5/1 S. 7). Als er, D._____, sich mit einem Ast in der Hand vor ihn gestellt habe, habe der Beschuldigte A._____ gesagt "nicht schla- gen, es war ja der andere" (Urk. 5/1 S. 7 f.). Der Beschuldigte A._____ hatte of- fenbar die Ausweglosigkeit seiner Flucht erkannt und zunächst versucht, sich zu verstecken. Als ihm dies nicht gelang, weil er vom Privatkläger D._____ entdeckt worden war, verlegte er sich stattdessen darauf, die ganze Verantwortung für das Geschehene seinem Kollegen E._____ zuzuschieben und zu betonen, dass er nichts gemacht habe. Die zufällig anwesende Zeugin H._____, welche den Be- schuldigten mit den von der Polizei mitgebrachten Handschellen fesselte, meinte zudem, dass dieser auch keine Puste mehr gehabt hätte, um davon zu springen; sie habe gestaunt über die Ausdauer der alten Herren (Urk. 6/8 S. 4). Zu Recht hat die Vorinstanz im Fluchtverhalten keinen entlastenden Umstand gesehen und konstatiert, der Beschuldigte habe bereits da begonnen, sich herauszureden (Urk. 142 S. 14). Im Übrigen wäre eher zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte A._____ nicht einfach widerstandslos von Zivilpersonen in Handschellen hätte le- gen lassen, wenn er tatsächlich unschuldig gewesen wäre und sich noch dazu während des Überfalls gegen seinen Kollegen zur Wehr gesetzt hätte. Dies ins- besondere, nachdem er erst wenige Monate zuvor im Zusammenhang mit dem nachfolgend zu behandelnden Vorfall in I._____ nach seinem Dafürhalten eben- falls zu Unrecht eines (dort nicht bis ins Versuchsstadium gelangten) Raubüber- falles beschuldigt worden und während rund drei Wochen inhaftiert war (Urk. 4/2). Dass der Beschuldigte A._____ zudem gleich zweimal fälschlicherweise schwer-

- 15 - wiegender Delikte bezichtigt worden wäre, obschon er in beiden Fällen mit allem nichts zu tun hatte und seinen ihn je belastenden Kollegen lediglich einen Gefal- len machen wollte, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, jedoch äusserst unge- wöhnlich. Ungewöhnlich scheint auch, dass der in Basel wohnhafte Beschuldigte A._____ am Vorabend des 28. August 2014 zufällig dem ihm nur flüchtig bekann- ten E._____ begegnet sein will, dem er sofort zusagte, ihn am nächsten Tag, an dem er, A._____, zufällig gerade nicht arbeiten musste, in das weit entfernte C._____ zu begleiten (Urk. 4/7 S. 3; Urk. 4/8 S. 4 f.) – obwohl der Beschuldigte kein Geld und keinen Führerausweis besass – lediglich um diesem zu helfen, dessen Schmuck zu verkaufen. Weit plausibler wirkt die Darstellung von E._____, sie hätten sich zum Überfall entschlossen, weil sie beide Geld für Drogen ge- braucht hätten (Urk. 51/1 und Urk. 51/4). Dass beide Beschuldigten Kokain kon- sumierten, steht aufgrund ihrer eigenen Zugaben fest. 1.4.2. Die Verteidigung verweist auf die genauen Umstände der Anreise nach C._____, welche gemäss deren Dafürhalten nicht mit dem Auto des Beschuldig- ten A._____ erfolgt sei. Vielmehr habe der Beschuldigte sein Auto in Zürich ge- lassen und ein weiterer Kollege von E._____ namens J._____ habe die Beiden nach C._____ chauffiert (Urk. 152 S. 6). Für den in Frage stehenden Raubver- such ist die Relevanz der Anreise allerdings gering. Selbst wenn es zutreffen soll- te, dass eine weitere Person die Beschuldigten von Zürich nach C._____ gefahren haben sollte, ändert dies nichts daran, dass es der Beschuldig- te A._____ war, der zusammen mit E._____ zum vereinbarten Termin das Anti- quitätengeschäft des Privatklägers betrat, sich mit E._____ auf diesen stürzte, dem am Boden liegenden Privatkläger die Beine zu fixieren versuchte und schliesslich mit E._____ aus dem Geschäft flüchtete, nachdem sich der Privatklä- ger erfolgreich zur Wehr gesetzt hatte. Niemand, nicht einmal der Beschuldigte A._____ selbst, macht geltend, dass am eigentlichen Überfall eine weitere Person beteiligt gewesen wäre. Und auch die Zeugen G._____, K._____ und L._____, welche dem Privatkläger während dessen Verfolgung zu Hilfe eilten, berichteten von keinen Beobachtungen hinsichtlich einer Drittperson. Beweisabnahmen zur Frage, ob der Beschuldigte am fraglichen Donnerstag mit seinem Auto lediglich

- 16 - nach Zürich fuhr, wo er E._____ traf und das Auto einem anderen Kollegen für ei- nen Familienbesuch überliess, konnten daher ohne weiteres unterbleiben. 1.4.3. Einzuräumen ist, dass die Aussagen des Beschuldigten E._____ einige Widersprüche enthalten wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 152 S. 5 f.), so etwa wo und in welcher Distanz zum Antiquitätengeschäft sie das Auto parkten oder von wem die Idee stammte, eine Waffe mitzunehmen. Auch wollte sich E._____ zunächst nicht daran erinnern, ob er den Privatkläger, wie von diesem geltend gemacht und auf der Fotodokumentation ersichtlich, ins Gesicht geschla- gen hatte. Von durchwegs gleichbleibenden Aussagen, wie dies die Vorinstanz tut, kann daher nicht gesprochen werden. Entscheidend ist jedoch, dass E._____ von Beginn weg den Beschuldigten A._____ belastete, mit ihm den Überfall auf das Antiquitätengeschäft in C._____ begangen zu haben, wobei sie sich zu dieser Tat entschlossen hätten, weil sie Geld für Drogen gebraucht hätten. Dabei deckt sich die gemeinsame Begehung der Tat wie gesehen mit den Wahrnehmungen des Privatklägers D._____. Es würde denn auch keinen Sinn machen, unter dem Vorwand benötigter Dolmetscherdienste für einen angeblichen Schmuckverkauf in einem Antiquitätengeschäft einen unbeteiligten Kollegen mitzunehmen, wenn man in Wahrheit im Alleingang einen Raubüberfall verüben wollte. Für einen Einzel- täter wäre das mögliche Verhalten des nichtsahnenden Kollegen während des Überfalls kaum einschätz- bzw. vorhersehbar und viel zu gross das damit einher- gehende Risiko des Scheiterns. Selbst nach geglückter Tat bestände die nahe- liegende Gefahr, dass der Kollege, Augenzeuge des Verbrechens geworden, ge- genüber der Polizei den wahren Täter nennt oder zumindest nähere Angaben machen könnte, die zu dessen Auffinden führen. Weshalb ausgerechnet der Be- schuldigte E._____ dieses Risiko hätte eingehen sollen, legt der Beschuldigte A._____ nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Relevante Zweifel an der Täter- schaft des Beschuldigten A._____ bestehen somit keine. Die genannten Wider- sprüche wie auch einzelne Ungereimtheiten in den Aussagen von E._____ lassen sich zudem ohne weiteres mit dem Zeitablauf und der verblassenden Erinnerung des menschlichen Gedächtnisses erklären. Umso bezeichnender ist es, dass der Beschuldigte E._____ konstant dabei blieb, den Raubüberfall gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ geplant und begangen zu haben. An der Berufungsver-

- 17 - handlung brachte die Verteidigung zudem vor, E._____ habe A._____ belastet, um sich selbst zu entlasten (Urk. 152 S. 5). Dem ist zu entgegnen, dass ein Raub, bei welchem zwei Täter auf ein Opfer losgehen, schwerwiegender erscheint, als ein solcher eines Einzeltäters. Damit hatte E._____ gerade kein Motiv für eine Falschbelastung von A._____. 1.4.4. Eine kleine Präzisierung drängt sich immerhin in folgendem Punkt auf: Die Anklage wirft dem Beschuldigten A._____ vor, er habe dem am Boden liegenden Privatkläger, mehrfach mit den Füssen derart stark gegen den Oberkörper ge- treten, so dass dieser eine Rippenprellung erlitten habe, welche ihm über mehrere Monate Schmerzen bereitet habe. Die Tritte seien zeitgleich erfolgt, als der Be- schuldigte E._____ versucht habe, den Privatkläger am Boden zu fixieren und ihm einen "Lumpen" auf den Mund zu drücken. Dass der Privatkläger eine Rippenprellung erlitt, ist aufgrund der medizini- schen Akten erstellt. Aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers in seiner weiteren Einvernahme vom 6. Januar 2016 ergibt sich auch, dass er wegen der genannten Verletzung über mehrere Monate hinweg Schmerzen hatte (Urk. 52/1 S. 4). Allerdings sprach er stets davon, dass er einen Schlag oder Tritt in die Seite erhalten habe (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/4 S. 8; Urk. 52/1 S. 4). Mehrfaches Treten oder Schlagen, wie die Anklagebehörde behauptet, lässt sich daher nicht er- stellen. Keine relevanten Zweifel bestehen jedoch entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 152 S. 6 f.) daran, dass es der Beschuldigte A._____ war, der dem Privatkläger den einen Tritt oder Schlag in die linke Rippengegend versetzte. Da E._____ in diesem Moment damit beschäftigt war, den Oberkörper des Privat- klägers mit den Händen zu fixieren, bleibt für den Schlag oder Tritt nur die Täter- schaft A._____s. Auch der Privatkläger kam zu diesem Schluss, wenngleich er nicht mit letzter Sicherheit bestätigen konnte, dass ihm der Beschuldigte A._____ in die Seite geschlagen resp. getreten hatte, da er den Schlag oder Tritt nur ge- spürt, nicht aber gesehen hatte. Dieses vorsichtige Aussagenverhalten zeigt auch, dass der Privatkläger darum bemüht war, seine Erinnerungen an den Vor- fall korrekt zu schildern und die Täter nicht fälschlicherweise zu belasten.

- 18 - 1.4.5. Was schliesslich die Frage betrifft, ob der Beschuldigte A._____ von der mitgeführten Pistole wusste, kann auf die Aussagen E._____s abgestellt werden. 1.4.6. Der Argumentation der Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungs- verhandlung ist sodann zu entgegnen, dass es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall des Grundsatzes "in dubio pro reo" handelt. So wurde der Be- schuldigte von der Vorinstanz nicht schuldig gesprochen, bloss weil er zur fal- schen Zeit am falschen Ort war (vgl. Urk. 152 S. 2), sondern weil der Privatkläger D._____ und der Mitbeschuldigte E._____ in den wesentlichen Punkten in Bezug auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten A._____ übereinstimmend ausgesagt haben, die Beweislage damit geradezu erdrückend ist und folglich keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten A._____ bestehen. Bei den Aussagen des Privatklägers D._____ und des Mitbeschuldigten E._____ handelt es sich im Üb- rigen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 152 S. 4) durchaus um direkte Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts, schliesslich belasten sie den Be- schuldigten unmittelbar und nicht bloss indirekt im Sinne von Hilfstatsachen oder Indizien (vgl. dazu Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, N 3 vor Art. 139). Mit den obgenannten zusätzlichen kleineren Präzisierungen ist der Sachverhalt somit erstellt. 1.5. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend. Der Beschuldigte A._____ ist demnach des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff.1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Führerausweis ist wie erwähnt nicht angefochten. Auf die Länge der gefahrenen Strecke ist im Zusammenhang mit der Strafzumessung zurückzukommen.

2. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub, Anstaltentreffen zu einer Widerhandlung gegen das BetmG (D3 = ND 2) 2.1. Am Montag, 7. April 2014 gingen bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich mehrere Anrufe ein, wonach ein Personenwagen der Marke Alfa Romeo mit dem Kennzeichen BS ... in I._____/ZH durch mehrmaliges Hin- und Herfahren

- 19 - im Bereich der ... ...strasse aufgefallen sei. Bei der polizeilichen Kontrolle und nä- heren Überprüfung des Fahrzeugs konnten darin mehrere Schraubenzieher, eine Zange, mehrere Handschuhe, eine Sturmhaube, eine Gasdruckpistole und eine Rolle Klebeband gefunden werden. Am Steuer des Autos befand sich der Be- schuldigte A._____, neben ihm auf dem Beifahrersitz sass M._____ und auf dem Rücksitz war N._____. Anlässlich der Leibesvisitation kam bei N._____ eine wei- tere Sturmhaube zum Vorschein, welche er in der Unterhose mitführte (Urk. ND 2/1). Beim Alfa Romeo ... mit dem Kennzeichen BS ... handelt es sich um das Auto des Beschuldigten (Urk. ND 2/4/1 S. 1), das er sich mit seiner ge- trennt lebenden Ehefrau teilt. 2.2. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten A._____ zusammengefasst vor, er habe mit seinen beiden Mittätern M._____ und N._____ am fraglichen Abend um ca. 21 Uhr maskiert in das an der ...strasse ... in ... I._____ gelegene Einfamilienhaus von O._____ eindringen und Letztere sowie allenfalls weitere anwesende Personen unter Bedrohung mit der Waffe zum Widerstand unfähig machen wollen, um anschliessend in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Bar- geld und Marihuana zum Weiterverkauf zu behändigen. Wären der Beschuldigte und seine Komplizen nicht verhaftet worden, hätten sie ihren Plan in die Tat um- gesetzt und den Überfall auf O._____ durchgeführt. Mit der gemeinsamen Fahrt von Basel nach I._____, dem Beschaffen und Mitführen der sichergestellten Utensilien und der Waffe sowie der gezielten Auswahl des Opfers hätten der Be- schuldigte A._____ und seine Mittäter planmässige sowie konkrete Vorkehrungen zur Ausführung des Raubes und zum Erlangen von Marihuana zum Weiterverkauf getroffen (Urk. 53 S. 6 ff.). 2.3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten A._____ auch diesbezüglich schuldig (Urk. 142 S. 34 und 55). Seinen Standpunkt, wonach er mit allem nichts zu tun habe und seine Kollegen M._____ und N._____ lediglich gefälligkeitshalber nach I._____ gefahren habe, damit diese mit einer älteren Frau namens O'._____ oder O''._____ über Marihuana hätten sprechen können, erachtete sie unter Ein- bezug der belastenden Aussagen von N._____ und unter Berücksichtigung der sichergestellten Gegenstände als unglaubhaft (Urk. 142 S. 28 ff.).

- 20 - 2.4. 2.4.1. Was die Verteidigung dagegen einwendet – der Beschuldigte sei nicht dar- über informiert gewesen, dass die Beiden einen Raub begehen wollten, er habe sie lediglich von Basel nach I._____ gefahren (Urk. 152 S. 8) – verfängt nicht. Es kann hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden, welche in ihrem Entscheid auch die wesentlichen Aussagen der Be- teiligten wiedergegeben hat (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 142 S. 28 ff.). Fest steht, dass O._____ im Keller ihres Einfamilienhauses in I._____ eine Indoor- Hanfplantage betrieb, wofür sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur- Unterland vom 18. Juni 2014 auch verurteilt wurde (Urk. 21 in Beizugsakten O._____). Weshalb der Beschuldigte und seine Kollegen an jenem Abend Sturmmasken, Handschuhe, Schraubenzieher, Zange, Klebeband und eine von einer Feuerwaffe kaum zu unterscheidende Gasdruckpistole mit sich führten, vermochte der Beschuldigte entgegen der Verteidigung (Urk. 152 S. 8) nicht glaubhaft zu erklären. Für ein blosses Gespräch über Marihuana oder, wie von M._____ geltend gemacht, den Kauf von Marihuana wäre das Mitführen der si- chergestellten Gegenstände zudem nicht erforderlich gewesen. Doch allein schon die weite Fahrt zu Dritt von Basel via Schaffhausen nach I._____ für ein Gespräch über Marihuana erscheint abwegig. Durch das Engagieren eines ahnungslosen Fahrers wären N._____ und M._____ sodann ein grosses Risiko eingegangen, was absurd erscheint. Vielmehr lassen die genannten Umstände nur den Schluss zu, dass das Trio die Hanfplantagenbetreiberin O._____ "nicht in friedlicher Ab- sicht aufsuchen" wollte, wie im erstinstanzlichen Strafurteil gegen M._____ vom

12. März 2015 erwogen wurde (Beizugsakten M._____, Urteil des Strafdreierge- richts Basel-Stadt, S. 21) und welcher Beurteilung sich das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 13. Januar 2016 anschloss (Beizugsakten M._____, Urteil Appellationsgericht, S. 3). N._____ bestätigte denn auch, dass das Ziel der Fahrt die "Beraubung dieser Frau" und Mitnahme von grösseren Mengen Marihuana war (Urk. 51 S. 3 f.), und er aner- kannte bereits in einer früheren Einvernahme, dass mit der Fahrt nach I._____, dem Beschaffen der verschiedenen Werkzeuge, Utensilien und der Waffe und der gezielten Auswahl und Bestimmung des Opfers er, M._____ und der Beschuldigte

- 21 - A._____ planmässige und konkrete Vorkehrungen zur Ausführung des Raubes trafen (Urk. 51, Anhang Blatt 418). Daran hielt er auch nach seiner rechtskräftigen Verurteilung in Anwesenheit des Beschuldigten A._____ und dessen Verteidiger ausdrücklich fest (Urk. 51 S. 6 f.). Erwähnenswert dabei ist, dass der Beschuldigte N._____ seinerseits als seinen Freund oder gar als besten Freund bezeichnete hatte (Urk. ND 2/4/1 S. 1). Dementsprechend vermochte A._____ auch kein Motiv für eine Falschbelastung durch N._____ zu nennen. Würde die Version des Be- schuldigten, dass er über den geplanten Raub nicht informiert gewesen sei, zu- treffen, so hätte N._____ keine Veranlassung gehabt, den Beschuldigten A._____ zu Unrecht zu belasten. Abgesehen davon belastete sich N._____ mit seinen Aussagen selber massiv. Darauf hat bereits die Vorinstanz mit Recht hingewiesen (Urk. 142 S. 30). 2.4.2. Fraglich ist, ob beim Überfall nicht nur Marihuana, sondern auch Geld hätte erbeutet werden sollen. Letzteres wird von der Verteidigung bestritten (Urk. 152 S. 9). N._____ führte dazu aus, er habe Informationen bekommen, wonach die Frau (gemeint O._____) Gras habe und Bargeld (Urk. 51, Anhang Blatt 416), und er anerkannte auch, dass geplant war, O._____ aufzusuchen, mit der Gasdruck- pistole zu bedrohen und so Geld und Marihuana zu erbeuten (a.a.O.). Zudem ist notorisch, dass Lieferanten von Betäubungsmitteln häufig über grössere Bargeld- beträge verfügen. Bei der Hausdurchsuchung im Einfamilienhaus von O._____ konnten denn auch EUR 2'990 sichergestellt werden. Dass die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland das Geld nicht als Deliktserlös betrachtete und des- halb nicht einzog, sondern zur Kostendeckung verwendete (Urk. 21 in Beizugsak- ten O._____), ist nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, welchen Plan die Täter verfolgten. Dieser bestand offensichtlich in der Erbeutung auch von Geld. 2.4.3. Eingewendet wurde weiter, es hätte – wenn überhaupt – lediglich ein Ein- bruchdiebstahl, nicht aber ein Raubüberfall verübt werden sollen, wie sich aus der genauen Analyse der Aussagen von N._____ ergebe. Da Vorbereitungs- handlungen zu Diebstahl nicht strafbar seien, sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 105 S. 9 f.).

- 22 - N._____ schilderte, dass er bereits zwei Wochen zuvor mit zwei anderen Personen nach I._____ fuhr, nachdem er die Informationen betreffend O._____, wonach sie über Gras und Bargeld verfüge, ihre Adresse und weitere Informatio- nen erhalten hatte. Dabei wollten er und die anderen Personen damals wohl tat- sächlich einen Einbruchdiebstahl begehen. Nach den mitgeführten Utensilien ge- fragt, berichtete er einzig von Einbruchwerkzeugen. Zudem kehrten er und seine Begleiter unverrichteter Dinge zurück, als sie im Haus von O._____ entgegen ih- rer Erwartung aufgrund der vorgängig erhaltenen Informationen Licht sahen (Urk. 51, Anhang). Demgegenüber wurde beim zweiten und hier interessierenden Mal auch die oben erwähnte Pistole mitgeführt. Diese soll zwar M._____ mitgenom- men haben, dessen DNA-Spuren sich auch darauf fanden. Die Pistole gehörte je- doch ursprünglich N._____ (Urk. 51 S. 4), was M._____ und der Beschuldigte A._____ ebenfalls bestätigten. Die Frage, was vorgesehen gewesen sei, beant- wortete N._____ mit "Klopfen, reingehen. Ich weiss es gar nicht mehr" (Urk. 51 S. 4). Das passt zu einem Raubüberfall, jedoch kaum zu einem Einbruchdieb- stahl. Anders als beim ersten Mal wurde im Auto auch kein Brecheisen o.ä. mitge- führt. Wie bereits erwähnt, nannte N._____ sodann als Ziel der (zweiten) Fahrt nach I._____ ausdrücklich die Beraubung von O._____. Dabei mag zutreffen, dass Laien zwischen Diebstahl und Raub begrifflich nicht immer unterscheiden. N._____ anerkannte jedoch wie gesehen ausdrücklich den Vorhalt, es sei geplant gewesen, O._____ mit der Gasdruckpistole zu bedrohen und so Geld und Mari- huana zu erbeuten. Dass er dies in Anwesenheit seines Verteidigers zugegeben hätte, obschon in Tat und Wahrheit lediglich ein Einbruchdiebstahl geplant gewe- sen wäre, erscheint lebensfremd. Schliesslich wurde er rechtskräftig wegen Vor- bereitungshandlungen zu Raub zum Nachteil von O._____ verurteilt. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass sein Verteidiger dagegen opponiert resp. ihm die Ab- lehnung des Urteilsvorschlags empfohlen hätte, wenn nicht von (strafbaren) Vor- bereitungshandlungen zu Raub, sondern nur von (straflosen) Vorbereitungshand- lungen zu Diebstahl auszugehen gewesen wäre. 2.4.4. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 27. April 2017 bestätigte N._____, dass sie am fraglichen Abend zu dritt unterwegs gewesen seien und dass jeder gewusst habe, worum es gegangen sei. Er erklärte jedoch auch, dass

- 23 - der Beschuldigte A._____ nicht ins Haus von O._____ gegangen wäre, sondern nur er und M._____ (Urk. 51 S. 4). A._____ sei der Lenker gewesen. Er, N._____, gehe davon aus, dass die Beute durch Drei geteilt worden wäre. Darüber hätten sie gar nicht geredet, doch wäre das für ihn logisch gewesen (Urk. 51 S. 5). Zu- gunsten des Beschuldigten A._____ ist deshalb von dieser Variante auszugehen. Mit dieser Einschränkung ist der Sachverhalt erstellt. 2.5. In rechtlicher Hinsicht kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Tatbeständen der strafbaren Vorbereitungshandlungen und des Anstaltentreffens zum Verkauf von Betäubungsmitteln verwiesen werden (Urk. 142 S. 31 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn der Beschuldigte A._____ nicht ins Haus von O._____ mitgegangen wäre, kam ihm die Rolle eines Mittäters beim geplanten Raubüber- fall zu. Da die Drei sowohl Geld als auch Marihuana erbeuten wollten, welches sie anschliessend verkauft hätten, ist die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz zutreffend. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Betäubungsmittel keine verkehrsfähigen Sachen sind und Diebstahl und somit auch Raub daran nicht möglich ist (BGE 122 IV 183; 124 IV 104; 132 IV 8 f.), ist hier angesichts des Plans, auch Geld zu erbeuten, nicht relevant. Zu bemerken ist noch, dass die Vorinstanz versehentlich Art. 19 Ziff. 1 lit. g BetmG anstelle von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG geschrieben hat.

3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte A._____ zusätzlich zu den nicht ange- fochtenen Schuldsprüchen (wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Aus- weises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Überlassens eines Motorfahrzeu- ges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis

- 24 - Abs. 1 lit. d StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft von 206 Tagen, bestraft. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – den Kokainkonsum vor der Fahrt nach I._____ – hat sie zusätzlich eine Busse von Fr. 500.– ausgefällt und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage angesetzt. 1.2. Die Verteidigung beantragt – unter der Prämisse eines Freispruchs von den Hauptvorwürfen des versuchten Raubes, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz – eine Bestra- fung mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten oder einer entspre- chenden Geldstrafe. Die von den Vorderrichtern für die Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes ausgefällte Busse von Fr. 500.– beanstandet sie nicht. Für den Fall der vollumfänglichen oder teilweisen Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs in den Hauptanklagepunkten verlangt sie eine deutlich mildere Strafe, ohne einen konkreten Antrag gestellt zu haben (Urk. 143 S. 1 f.; Urk. 152 S. 1; Prot. II S. 10 f.). 1.3. Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung bilden somit die folgenden Delikte:

- versuchter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB,

- Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG,

- 25 -

- mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG,

- mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und

- Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. Nicht mehr einzugehen ist demgegenüber auf die für die Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes ausgefällte und unangefochten gebliebene Busse von Fr. 500.–. Diese ist keine gleichartige Strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und für die nachfolgende Gesamtstrafenbildung nicht von Belang (BGE 137 IV 48; BGE 138 IV 122 f.).

2. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung aus- führlich und korrekt dargelegt und auch den Strafrahmen richtig abgesteckt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 142 S. 40 ff.). 2.2. Richtig ist auch, dass der Beschuldigte die im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Taten beging, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. März 2016 bestraft wurde, worauf die Vorinstanz zu- treffend hingewiesen hat (Urk. 102). Da heute – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, liegt jedoch kein Fall der retrospektiven Kon- kurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor (BGE 138 IV 120, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014, E. 2.5.2).

3. Einsatzstrafe 3.1. Zur objektiven Tatschwere hinsichtlich des versuchten Raubes zum Nachteil des Privatklägers D._____ hat die Vorinstanz überzeugend ausgeführt, der Tat sei eine nicht unwesentliche Planung vorangegangen. Die Beschuldigten hätten Abklärungen dazu treffen müssen, wann der Privatkläger in seinem Geschäft sein

- 26 - würde bzw. dass man einen Termin habe vereinbaren müssen. In der Folge habe dann der Termin vereinbart werden müssen. Ausserdem hätten die Beschuldigten Schmuck organisieren müssen, den sie dem Privatkläger hätten vorlegen können und auch die Flucht sei geplant erschienen. Weiter habe im Vorfeld der Tat die Waffe besorgt werden müssen. Das Vorgehen sei relativ gewalttätig gewesen, sei man doch zu zweit gegen ein ahnungsloses Opfer vorgegangen, welches man auch noch traktiert habe, als es am Boden gelegen habe. Sodann sei eine Waffe im Spiel gewesen. Die angestrebte Beute und damit der Deliktsbetrag sei hinge- gen nicht besonders hoch gewesen (Urk. 142 S. 43). Diesen Erwägungen ist mit der Präzisierung, dass die Waffe nicht geladen war, zuzustimmen, ebenso wie der Feststellung, das Vorgehen zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie. Relativierend ist immerhin zu berücksichtigen, dass der Termin im Antiquitäten- geschäft D._____ nicht vom Beschuldigten A._____, sondern von einer unbe- kannt gebliebenen Drittperson vereinbart wurde. Die objektive Tatschwere für das mutmasslich vollendete Delikt ist alles in allem als noch nicht erheblich zu be- zeichnen, und die Einsatzstrafe – etwas tiefer als die Vorinstanz – auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativeren, wie im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt worden ist (Urk. 142 S. 44). Der Beschuldigte A._____ handelte mit direktem Vorsatz, und er beging die Tat, weil er wie sein Kollege E._____ Geld für Drogen brauchte. Der Beschul- digte war indessen nicht süchtig, weshalb sich die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit nicht stellt. 3.3. Zu berücksichtigen ist, dass es bei einer versuchten Tatbegehung blieb. Die Vollendung des Raubes scheiterte nur am handfesten Widerstand des Privat- klägers, alles andere haben die beiden Beschuldigten unternommen, um die Tat zu vollenden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund des Versuchs nur geringfügig um drei Monate zu reduzieren.

- 27 -

4. Asperation 4.1. Vorbereitungshandlungen zu Raub 4.1.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass die Vorbereitungshandlungen zu Raub weit fortgeschritten waren und an der Grenze zum beginnenden Versuch anzusiedeln sind. Der Beschuldigte war mit seinen Komplizen und der gesamten für den Raub benötigten Ausrüstung – Handschuhe, Sturmhaube, Werkzeug, Pistole, Klebeband – die relativ weite Strecke von Basel nach I._____/ZH ge- fahren und befand sich bereits in der Nähe des vorgesehenen Tatorts. Dass die geplante Tat nicht zur Ausführung gelangte, ist der rechtzeitigen Intervention der ausgerückten Kantonspolizei Zürich zu verdanken, welche von aufmerksamen Anwohnern, denen das mehrmalige Hin- und Herfahren des Fahrzeugs des Be- schuldigten auffällig erschien, verständigt worden war. Zu Gunsten des Beschul- digten A._____ ist zu berücksichtigen, dass die Idee für die Tat nicht von ihm stammte und er auch weder die mitgeführte Tatausrüstung noch die Pistole be- schaffte. Sodann hätte er gemäss den Aussagen N._____s das Haus von O._____ nicht betreten. Gleichwohl wäre sein Tatbeitrag wesentlich für die Durch- führung des Raubes gewesen. Unter Berücksichtigung des konkreten Strafrah- mens und im Vergleich zu den weiteren möglichen, teilweise schwerwiegenderen Katalogdelikten gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB ist die objektive Tatschwere als noch nicht erheblich zu würdigen. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte lediglich aus finanziellen Gründen, mithin aus egoistischen Beweggründen handelte. Damit wird das objektive Verschulden durch die subjektive Tatkomponente nicht relati- viert. 4.1.3. Für die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe – bereits asperiert – um sieben Mona- te. Dies erscheint namentlich im Vergleich zu den bereits verurteilten Mittätern des Beschuldigten angemessen.

- 28 - 4.2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.2.1. Mit dem geplanten Raub hätte nach der Vorstellung des Beschuldigten und seiner Mittäter eine nicht unwesentliche Menge Marihuana erbeutet werden sol- len, welches zum Weiterverkauf bestimmt gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist das im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln geringere Gefährdungspotenzial von Marihuana. Erschwerend wirkt sich das geplante Tatvorgehen aus, welches in zweifacher Hinsicht von einer Geringschätzung gegenüber der geltenden Rechtsordnung zeugt. Innerhalb des bis drei Jahre reichenden Strafrahmens kann die objektive Tatschwere – mit der Vorinstanz – als gerade noch leicht bezeichnet werden. Das subjektive Tatverschulden – der Beschuldigte A._____ handelte di- rektvorsätzlich und aus finanziellen Gründen – relativiert die objektive Tatschwere auch hier nicht. 4.2.2. Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere in Anwendung des Aspera- tionsprinzips eine Erhöhung um drei Monate angemessen. 4.3. SVG-Delikte 4.3.1. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz im Rahmen der Asperation gemeinsam beurteilt. Dieses Vor- gehen erscheint aufgrund der Identität des geschützten Rechtsgutes – Sicherheit im Strassenverkehr – und den identischen Strafrahmen zulässig und ist auch für das Berufungsverfahren zu übernehmen. Nachdem sich der Beschuldigte von den drei bisherigen Geldstrafen im SVG-Bereich, welche allesamt zunächst bedingt ausgesprochen wurden, wobei im ersten Fall ein Widerruf des bedingten Vollzugs und im zweiten Fall eine Verlängerung der Probezeit angeordnet wurde (Urk. 145), komplett unbeeindruckt zeigte, kommt auch für diese Delikte heute nunmehr nur eine Freiheitsstrafe in Frage. 4.3.2. Bei der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zu Recht in Betracht ge- zogen, dass der Beschuldigte mehrfach und zum Teil über weite Strecken sein Fahrzeug lenkte, obwohl er Drogen konsumiert hatte und ihm der Führerschein

- 29 - entzogen worden war (Urk. 142 S. 45). Dass er im Zusammenhang mit dem Raubversuch zum Nachteil des Privatklägers D._____ das Fahrzeug womöglich nur von Basel nach Zürich und nicht bis nach C._____ lenkte, relativiert sein Ver- schulden nicht entscheidend. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend berücksichtigt, dass er jeweils mit anderen Personen im Fahrzeug fuhr, weshalb er nicht nur sich (und andere Strassenbenützer), sondern auch seine Mitfahrer gefährdete. 4.3.3. Der Beschuldigte hätte ohne weiteres auf die Fahrten verzichten und erst recht das Lenken einer anderen Person überlassen können. Ein nachvollzieh- barer Beweggrund für sein Handeln ist nicht ersichtlich. In Bezug auf die Fahrten trotz Entzug des Führerausweises handelte er direktvorsätzlich. Das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand nahm er zumindest in Kauf. Mit seinem Handeln offenbarte er grosse Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. 4.3.4. Sowohl die objektive als auch subjektive Tatschwere für die Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz wiegen nicht mehr leicht, und die hypo- thetische Einsatzstrafe ist – asperiert – um weitere sechs Monate zu erhöhen.

5. Zwischenfazit Aufgrund der Tatkomponente resultiert für sämtliche vom Beschuldigten vor- stehend dargestellten Delikte somit eine Freiheitsstrafe von 37 Monaten. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe nicht nur für den versuchten Raub, sondern auch für die weiteren Delikte erscheint vorliegend sachgerecht, da die Mehrheit der Taten zeitlich und sachlich in engem Zusammenhang mit den beiden Vorfällen in C._____ und in I._____ stehen, für welche in Anbetracht der Strafhöhe resp. des Verschuldens ohnehin nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Für die verblei- benden SVG-Delikte erweist sich eine Freiheitsstrafe deshalb als angezeigt, weil der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist und sich dennoch nicht von erneuter Delinquenz abhalten liess.

- 30 -

6. Täterkomponente 6.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Täter- komponente dargestellt und daraus zutreffend geschlossen, dass sich aus dem Vorleben des Beschuldigten A._____ – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 10)

– nichts ergibt, was bei der Strafzumessung zu beachten wäre. Darauf kann ver- wiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass eines der drei Kinder des Be- schuldigten an einer Entwicklungsbehinderung mit Cerebralparese sowie emotio- naler und sozialer Verhaltensstörung leidet. Daraus folgt aber keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Zwar mag zutreffen, dass der behinderte Sohn darunter litt, dass er seinen Vater während der Untersuchungshaft nicht sehen konnte. Den- noch hielt den Beschuldigten seine ihm bekannte familiäre Situation nicht von deliktischem Verhalten ab. Es kommt hinzu, dass er bereits im April 2014 im Zu- sammenhang mit dem Vorfall in I._____ rund drei Wochen in Haft verbrachte. Trotzdem beging er bereits wenige Monate später mit einem anderen Mittäter den gravierenden Raubversuch zum Nachteil des Privatklägers D._____. 6.2. Der Beschuldigte weist drei teilweise einschlägige Vorstrafen auf, die er alle im Bereich des Strassenverkehrsrechts erwirkte. Davon zeigte er sich jedoch völlig unbeeindruckt, ebenso wie vom erneuten Führerausweisentzug im Februar

2014. Doch selbst die rund dreiwöchige Untersuchungshaft im April 2014 zeigte keine Wirkung beim Beschuldigten. Nur ca. vier Monate später – und damit (wie- derum) während laufender Untersuchung – beging er ein gleichartiges Delikt. Eine derartige Unbelehrbarkeit ist sehr deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Das Teilgeständnis des Beschuldigten kann sich nur leicht strafmindernd auswirken. Zum einen zeigt er sich hinsichtlich der Haupttaten auch heute noch nicht gestän- dig, zum anderen präsentierte sich die Sach- und Beweislage hinsichtlich der ein- gestandenen Tatvorwürfe relativ eindeutig, wurde er doch mehrheitlich in flagranti erwischt. 6.3. Dass die dem Beschuldigten heute zum Vorwurf gereichenden Taten nun- mehr über vier Jahre zurückliegen, kann entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 11) nicht strafreduzierend angerechnet werden. Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots liegt nicht vor. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e

- 31 - StGB gelangt erst zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abge- laufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zudem stellt nach der Rechtsprechung das Wohlverhalten seit der Tat in aller Regel kei- ne besondere strafzumessungsrelevante Leistung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017, E. 1.5). 6.4. Im Rahmen der Täterkomponente rechtfertigt es sich insgesamt, die Frei- heitsstrafe um fünf Monate auf 42 Monate zu erhöhen.

7. Fazit Alles in allem ist der Beschuldigte A._____ zusätzlich zur unangefochten ge- bliebenen vorinstanzlichen Busse von Fr. 500.– mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. Daran anzurechnen ist die erstandene Haft von 206 Tagen. Angesichts der Höhe der auszufällenden Sanktion von 3½ Jahren Freiheitsstrafe fällt der bedingte resp. teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher zu vollziehen. V. Schadenersatz / Genugtuung

1. Die Vorinstanz hat in Dispositiv Ziff. 6. festgestellt, dass die Beschuldigten 1 (A._____) und 2 (E._____) gegenüber dem Privatkläger 2 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis und unter Solidarhaftung dem Grundsatze nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs gegenüber dem Beschuldigten A._____ hat sie den Privatkläger D._____ auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen (Dispositiv Ziff. 9).

2. Nachdem der Beschuldigte A._____ heute des versuchten Raubes zum Nachteil des Privatklägers D._____ schuldig zu sprechen ist, ist das vorinstanzli- che Erkenntnis auch in diesem Punkt zu bestätigen. Wie die Vorinstanz zutreffend und unter Hinweis auf die massgebenden rechtlichen Normen ausgeführt hat,

- 32 - sind die Voraussetzungen zur Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Die solidarische Haftung folgt aus der gemeinsamen Tatbegehung (Art. 50 Abs. 1 OR).

3. Die Feststellung der Haftung lediglich im Grundsatz und Verweisung im Quantitativ auf den Zivilweg ist nach Art. 126 Abs. 3 StPO an sich nur dort vorge- sehen, wo die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist. Dabei soll das Gericht Ansprüche von geringer Höhe nach Mög- lichkeit selbst beurteilen. Abs. 4 der nämlichen Vorschrift bestimmt zudem, dass in Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen kann und anschliessend die Verfahrensleitung als Einzel- gericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage ungeachtet des Streitwerts beurteilt. Ob die Vorinstanz den Privatkläger D._____, Opfer eines Raubversuchs, un- ter diesen Umständen zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satz- und Genugtuungsanspruchs gegenüber dem Beschuldigten A._____ auf den Zivilweg hätte verweisen dürfen, erscheint zweifelhaft, ist aber aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots nicht näher zu prü- fen. Vielmehr muss es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziffern 11-13) zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- verfahren ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Der Beschuldigte A._____ dringt im Be- rufungsverfahren nur teilweise im Rahmen seines Eventualantrages durch. Insbe- sondere unterliegt er mit seinem Hauptantrag auf Freispruch vom Vorwurf des versuchten Raubes, der Vorbereitungshandlungen zu Raub und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Lichte einer interessensgemässen Ge- wichtung der Anträge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 dem Be-

- 33 - schuldigten aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist ihm eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.– für seine erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. August 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Übertretung nach Art. 19a BetmG (D2 [= ND 1]) in Folge Verjährung eingestellt.

2. (Rechtsmittel.) Es wird erkannt:

1. a) Der Beschuldigte 1 ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − des Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforder- lichen Ausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 34 - b) Der Beschuldigte 2 ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (in Verbindung mit Art. 7 WG und Art. 12 WV), − des Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG.

2. a) Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit (…) sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (…). b) Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 831 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BS / SBA, Basel vom

14. August 2014 ausgefällten Strafe.

- 35 -

3. a) (…) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 1 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 2 wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 2 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

18. Dezember 2014 beschlagnahmte Mobiltelefon Brondi (schwarz, Sach- kaution 10116) wird eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde (Kasse Sta I-IV) zur Vernichtung überlassen.

5. Die sichergestellte albanische Identitätskarte, Nummer ..., lautend auf den Beschuldigten 2, sowie der albanische Reisepass, Nummer ..., lautend auf den Beschuldigten 2, werden dem Beschuldigten 2 nach Rechtskraft auf ers- tes Verlangen ausgehändigt.

6. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten (…) 2 gegenüber dem Privat- kläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis und unter Solidarhaftung dem Grund- satze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig sind.

7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 2 die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 2 in der Höhe von Fr. 4'747.60, des Privatklägers 1 in der Höhe von Fr. 100.–, des Geschädigten B._____ in der Höhe von Fr. 500.– sowie des ...vereins C._____ als Geschädigter in der Höhe von Fr. 1'664.– anerkannt hat.

8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte 2 den Genugtuungsanspruch des Privatklägers 2 in der Höhe von Fr. 8'000.– anerkannt hat.

9. (…)

- 36 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren (Beschuldigter 1) Fr. 4'351.75 Auslagen Gutachten (Beschuldigter 1) Fr. 2'120.– Telefonkontrolle (Beschuldigter 1) Fr. 583.– Auslagen Gutachten (Beschuldigter 1) Fr. 1'762.50 Auslagen Polizei (Beschuldigter 1) Fr. 93.– Zeugenentschädigung (Beschuldigter 1) Entschädigung amtliche Verteidigung, inkl. 8% MwSt., Fr. 24'387.95 (Beschuldigter 1) Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren (Beschuldigter 2) Fr. 2'185.– Auslagen Gutachten (Beschuldigter 2) Fr. 2'120.– Telefonkontrolle (Beschuldigter 2) Fr. 1'331.25 Auslagen Polizei (Beschuldigter 2) Fr. 25.– Zeugenentschädigung (Beschuldigter 2) Entschädigung amtliche Verteidigung, inkl. 8% MwSt., Fr. 35'936.90 Fr. 20'691.85 als Akontozahlung bereits ausbezahlt (Beschuldigter 2) Fr. -390.– Anrechnung Kaution/Sicherstellung (Beschuldigter 2) Allfällig weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichts- kasse Rechnung stellen.

11. (…)

12. (…)

13. (…)

14. (Mitteilungen.)

15. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 37 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB sowie − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 206 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch mit dem Beschuldigten E._____ haftend schadenersatz- und ge- nugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspru- ches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11-13) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 dem Beschuldigten A._____ auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten A._____ wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt)

- 38 - − den Privatkläger D._____ (übergeben) − den Privatkläger G._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, Clarastrasse 38, Postfach, 4005 Basel − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. September 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. N. Anner