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SB180086

Mehrfache, teilweise qualifizierte Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2019-01-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 9. November 2017, das gleichentags mündlich eröffnet, dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatklägerin 2 übergeben (Prot. I S. 53) und den Privatklägern 3 und 4 postalisch zugestellt (Urk. 77/1-2) wurde, meldete die Ver- teidigung rechtzeitig Berufung an (Urk. 84) und reichte mit Eingabe vom 23. Feb- ruar 2018 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 118). Mit Präsidialverfü- gung vom 2. März 2018 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger- schaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein begründetes Nichteintre- tensgesuch zu stellen (Urk. 120), wobei lediglich die Staatsanwaltschaft An- schlussberufung erhob (Urk. 127).

E. 1.1 Die schwersten Delikte stellen vorliegend die im Rahmen der sexuellen Übergriffe im Oktober/November 2014 (Dossier 1, Anklageziffer 1) sowie am Mor- gen des 15. August 2016 (Dossier 1, Anklageziffer 7) vom Beschuldigten began- genen qualifizierten Vergewaltigungen sowie die mehrfachen, teilweise versuch- ten, qualifizierten sexuellen Nötigungen dar, da für beide Tatbestände eine Be- strafung mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren bis 20 Jahre vorgesehen ist (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB). Ausserge- wöhnliche Gründe, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen vorliegend nicht, wobei eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben von vornherein ausser Betracht fällt, da der massgebli- che ordentliche Strafrahmen mit 20 Jahren bereits die mögliche Strafhöchstdauer erreicht (Art. 40 StGB). Die Tatmehrheit wird damit innerhalb des vorgenannten ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen sein. Die im psychi- atrischen Gutachten vom 22. April 2017 (D1 act. 8/7 S. 54) festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ihm in Ankla- gedossier 2 vorgeworfenen einfachen Körperverletzungen wird dagegen ebenfalls innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen sein

- 40 - (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Für die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB ist eine separate Busse auszufällen (BGE 6B_65/2009 E. 1.2; Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Vorliegend erfolgten die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin 2 immer auf die gleiche Art und Weise. Die sich innerhalb eines solchen Übergriffs abspielenden Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen er- weisen sich sowohl in zeitlicher, wie auch in sachlicher Hinsicht als derart eng miteinander verknüpft, dass sich das Verschulden des Beschuldigten nicht sinn- voll auf die einzelnen Delikte aufteilen lässt, weshalb sich vorliegend eine ge- meinsame Beurteilung rechtfertigt.

2. Mehrfache qualifizierte Vergewaltigung und mehrfache, teilweise ver- suchte, qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 1, Anklageziffern 1 und 7)

E. 1.3 Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 4. Abteilung, vom 9. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teil- weise Einstellung des Verfahrens), 2 alinea 4, 5 und 6 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Drohung und mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatkläge- rin 2 sowie wegen mehrfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4), 6 (Herausgaben an die Privatklägerin 2), 12 und 13 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin 2) sowie 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Verschlechterungsverbot

E. 2 Mit ihrer Berufungserklärung reichte die amtliche Verteidigung u.a. noch ein Schreiben der Privatklägerin 2 ein, in welchem Letztere zusammenge- fasst ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldigten erklärt (Urk. 119/4). Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte der damalige Rechtsver- treter der Privatklägerin 2, Rechtsanwalt MLaw Y2._____, mit Eingabe vom

26. März 2018 dem hiesigen Gericht mit, dass ihm seine Klientin ihr nach wie vor bestehendes Desinteresse an der Strafverfolgung mitgeteilt habe, wobei sie die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nach wie vor für richtig halte (Urk. 131). Weiter teilte der unentgeltliche Rechtsvertreter in der- selben Eingabe mit, dass der Antrag der Privatklägerin 2, wonach ihr eine Richte- rin zur Verfügung zu stellen sei (Urk. 128) durch das Gericht fälschlicherweise als Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung verstanden worden sei. Die Privatklägerin 2 habe damit lediglich beantragt, dass sie für den Fall ihrer Befragung durch das Berufungsgericht von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 131). In der Folge wurde Rechtsanwalt MLaw

- 9 - Y2._____ mit Präsidialverfügung vom 28. September 2018 als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2 entlassen (Urk. 183) und mit Beschluss vom 15. Ok- tober 2018 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt (Urk. 192).

E. 2.1 Die Vorinstanz folgte den von der Privatklägerin 2 anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gestellten Anträgen (Urk. 69) und stellte im ange- fochtenen Urteil fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies die Privatklägerin 2 zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 116 S. 79).

E. 2.1.1 Eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störun- gen nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann vom Gericht dann angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang ste- hender Taten begegnen (lit. b). Dabei ist auch entscheidend, dass die von einer Massnahme betroffene Person einer Behandlung überhaupt zugänglich ist. Ist ei- ne Massnahme von vornherein aussichtslos, fällt sie ausser Betracht. Nach kon- stanter Praxis des Bundesgerichts muss ein Mindestmass an Kooperation erwar- tet werden können. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der

- 52 - Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_835/2017 vom 22. März E. 5.2.2., nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken gilt es, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazu gehört (HEER, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 78 ff. zu Art. 59 StGB; TRECHSEL/ BORER, in: Trechsel/ Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2018, N 9 zu Art. 59 StGB).

E. 2.1.2 Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf ein fachärztliches Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist bei der Würdigung eines Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fach- fragen darf das Gericht jedoch nur dann von den gutachterlichen Feststellungen abweichen, wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Abweichungen von gutachterlichen Feststellungen sind zu begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3.; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.3., nicht publ. in. BGE 144 IV 176; HEER, a.a.O., N 74 zu Art. 56 StGB, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2 Der Beschuldigte liess dagegen im Berufungsverfahren, wie vor Vorinstanz (Urk. 72), die Abweisung ihrer Zivilansprüche beantragen (Urk. 118 S. 2; Urk. 213 S. 2).

- 56 -

E. 2.2.1 Gemäss der Diagnose des Gutachters Dr. med. L._____ wies der Be- schuldigte in den fraglichen Tatzeiträumen eine kombinierte Persönlichkeitsstö- rung mit narzisstisch-dominanten und impulsiven Zügen (ICD-10: F61.0) sowie episodisch eine leichtgradige Depression (ICD-10: F33.01) auf (D1 Urk. 8/7 S. 54). Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass die Persönlichkeitsstörung und die mittelbar relevanten depressiven Episoden weiterhin bestehen und ur- sächlich mit den Tatvorwürfen in Zusammenhang stehen (D1 Urk. 8/7 S. 54 f.).

E. 2.2.2 Die Rückfallgefahr für erneute (sexuelle) Gewalthandlungen gegen- über der Privatklägerin 2 sei als hoch, für Gewalt gegen den Sohn als deutlich und gegenüber Nachbarn wie Passanten zumindest als moderat einzuschätzen. Die Rückfallgefahr bestehe einerseits aufgrund persönlichkeitsimmanenter Züge, namentlich der narzisstisch-dominanten Grundhaltung mit erhöhter Provozierbar-

- 53 - keit und Aggressionsbereitschaft, des Weiteren aber aufgrund der Lebensum- stände aus fehlender Tagesstruktur, Bedeutungsverlust mit Unzufriedenheit und Anspannung sowie leichtgradiger Depressivität (D1 Urk. 8/7 S. 54).

E. 2.2.3 Aufgrund der belasteten Legalprognose bestehe gemäss psychiatri- schem Gutachten eine dringende Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten (D1 Urk. 8/7 S. 52 und 55).

E. 2.2.4 Zur Massnahmewilligkeit des Beschuldigten äussert sich das psychiat- rische Gutachten dahingehend, dass dieser zwar seine Bereitschaft signalisiert habe, bei Notwendigkeit in eine Klinik einzutreten oder allenfalls notwendige Me- dikamente einzunehmen, ihm jedoch der deliktspräventive Sinn dieser Interven- tionen nicht klar sei. Eine generelle Bereitschaft sich einer Behandlung zu unter- ziehen sei jedoch gegeben (D1 Urk. 8/7 S. 55). Dies zeigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wo der Beschuldigte auf die Frage, ob er gewillt sei, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen antwortete, dass er den diesbezüglichen Entscheid des Gerichtes respektieren werde (Prot. II S. 44). Ein Mindestmass an Therapiewilligkeit bzw. die Motivierbarkeit zur Therapie ist beim Beschuldigten damit ohne Weiteres vorhanden.

E. 2.2.5 Zur Massnahmefähigkeit des Beschuldigten hält das psychiatrische Gutachten fest, dass nach wie vor eine unzureichende Verantwortungsübernah- me sowie ein mangelndes Problembewusstsein des Beschuldigten bestehe und auch dessen intellektuelle Leistungsfähigkeit bei ausgeprägter Rigidität bedinge, dass eine eigentliche deliktpräventive Therapie mit dezidiert psychotherapeuti- schen Interventionen den Beschuldigten nicht nur kognitiv überfordern, sondern die Bemühungen auch auf die Ungeständigkeit bzw. die Nichtanerkennung seiner Verfehlungen treffen würde. Eine Massnahmeempfehlung lasse sich damit aus gutachterlicher Sicht nur bedingt und nicht dezidiert aussprechen, wobei die Er- folgsaussichten fraglich seien (D1 Urk. 8/7 S. 55). Gleichzeitig hält das psychiatri- sche Gutachten aber fest, dass generell jede therapeutische Anbindung des Be- schuldigten zu begrüssen und gegenüber einem fehlenden Helfernetz vorzuzie- hen sei (D1 Urk. 8/7 S. 52). Mit der Anordnung einer Massnahme würde dem Be- schuldigten vorliegend trotz fraglicher Erfolgsaussichten immerhin die Chance

- 54 - gegeben, die bestehende Rückfallgefahr mithilfe einer Therapie zu vermindern, zumal er gemäss gutachterlicher Einschätzung ja auch dringend massnahmebe- dürftig ist. Würde der Beschuldigte dagegen im Strafvollzug belassen, wo seine psychische Erkrankung unbehandelt bliebe, wäre eine Verminderung der Rück- fallgefahr von Anfang an ausgeschlossen. Schliesslich kann es auch nicht im Inte- resse der öffentlichen Sicherheit liegen, dass sich die psychische Störung des Beschuldigten zufolge eines unterlassenen Behandlungsversuchs aufgrund unsi- cherer Erfolgsaussichten weiter verfestigt oder gar verschlechtert. Angesichts der fraglichen Erreichbarkeit und Beeinflussbarkeit des Beschuldigten durch Rat- schläge oder Kontrolle (D1 Urk. 8/7 S.52) erscheint die Anordnung einer stationä- ren Massnahme dem Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten angemessen.

E. 2.2.6 Angesichts der hohen Gefahr für die erneute Begehung von sexuellen Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin 2 sowie der moderaten Gefahr für erneute Gewalthandlungen gegenüber Nachbarn und Passanten sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte für die von ihm begangenen Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen ist, erweist sich die Anordnung einer stationären Massnahme ohne Weiteres als verhältnismässig.

E. 2.3 Vorliegend ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach der Privatklägerin 2 ein Schaden in der Form von Behandlungskosten entstanden sei, wobei dieser zufolge weiterhin nötiger psychotherapeutischer Be- handlung noch nicht beziffert werden könne. Der natürliche sowie der adäquate Kausalzusammenhang zu den Tathandlungen des Beschuldigten sei ebenfalls gegeben. Schliesslich sei der Beschuldigte hinsichtlich der Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 urteilsfähig gewesen (vgl. D1 Urk. 8/7 S. 50 und 54) und habe den Eintritt eines Schadens zumindest in Kauf genommen, womit auch ein Verschulden des Beschuldigten vorliege (Urk. 116 S. 74 f.). Die vorinstanzli- che Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem eingeklagten Ereignis ist zu bestätigen und die Privatklägerin 2 zur genauen Feststellung ihres Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Zivilforderungen der Privatkläger 3 und 4

E. 2.4 Angesichts des insgesamt als noch leicht zu bezeichnenden Verschul- dens des Beschuldigten erscheint die Festlegung einer hypothetischen Einsatz- strafe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

3. Mehrfache, teilweise versuchte, Vergewaltigung und mehrfache sexuel- le Nötigung (Dossier 1, Anklageziffern 4 und 8)

E. 3 Mit Eingabe vom 26. September 2018 (Urk. 183) stellte die amtliche Verteidigung die Anträge, es sei der Austrittsbericht der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich vom 31. Januar 2017 als Beweismittel miteinzubeziehen, wobei sie ihrer Eingabe den entsprechenden Bericht beilegte (Urk. 184). Des Weiteren beantragte die Verteidigung die Erstellung eines neuen und umfassenden psychi- atrischen Gutachtens sowie die Befragung der Privatklägerin 2 zu ihrer Desinte- resseerklärung (Urk. 183 S. 2). Ihren Beweisantrag zur Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens zog die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung zurück (Prot. II S. 53).

E. 3.1 Die Privatkläger 3 und 4 beantragten vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz aus dem eingeklagten Ereig- nis. Der Privatkläger 3 verlangte überdies die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 8'000.– (D2 Urk. 3/2 S. 9; D2 Urk. 8/3) und die Privatklägerin 4 einer solchen von Fr. 15'000.– (D2 Urk. 3/4 S. 9, D2 Urk. 8/8).

E. 3.1.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der

- 18 - aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straf- tatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objek- tiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]).

E. 3.1.2 Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bun- desgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]).

E. 3.1.3 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese – wie grundsätzlich alle Beweismittel – nach Art. 10 Abs. 2 StPO vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Es ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Anga- ben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, wel-

- 19 - che durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Er- leben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskrite- rien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 127 IV 172 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23.Mai 2018 E. 2.2.3.1 [zur Publ. vor- gesehen]; 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/ Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).

E. 3.1.4 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine An- wendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich 2018 [kurz: StPO Praxiskommentar], Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. Basel 2014 [kurz: BSK StPO], Art. 10 N 21).

E. 3.1.5 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfs- tatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich

- 20 - allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1).

E. 3.2 Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 3 und 4 zufolge fehlender Bezifferung sowie übriger Substantiierung auf den Zi- vilweg (Urk. 116 S. 75). Hinsichtlich der Genugtuungsforderungen erwog sie, dass der anklagegegenständliche Vorfall sicherlich ein einschneidendes Erlebnis ge- wesen sei, die psychische Beeinträchtigung aber nicht so gross scheine, als dass die beiden Privatkläger tatsächlich schwerere bleibende Beeinträchtigungen da- vontragen würden. Hinzu komme, dass sich die Privatkläger 3 und 4 im mit dem Beschuldigten geschlossenen Vergleich vom 10. März 2016 (D2 Urk. 4) bereit er- klärt hätten, die von ihnen gestellten Strafanträge gegen den Beschuldigten ge- gen eine "Wiedergutmachungszahlung" von Fr. 500.– an den Privatkläger 3 res- pektive von Fr. 300.– an die Privatklägerin 4 zurückzuziehen. Diese Beträge wür- den auch unter Berücksichtigung der erlittenen Unbill als angemessen erschei-

- 57 - nen, wobei auch die beiden Privatkläger dieser Ansicht sein müssten, ansonsten sie den Vergleich nicht unterzeichnet hätten (Urk. 116 S. 75 f.).

E. 3.2.1 Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 26. September 2018 den An- trag, die Privatklägerin 2 sei zu ihrer Desinteresseerklärung vom 24. Januar 2018 zu befragen (Urk. 183 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung begründete die Verteidigung ihren Antrag damit, dass sie unter dem Eindruck stehe, dass das Gericht der Ansicht sei, die Privatklägerin 2 habe ihre Desinteresseerklärung nur zufolge Druckausübung der Familie des Beschuldigten und nicht aus echter Überzeugung abgegeben (Prot. II S. 53), weshalb sie dazu zu befragen sei.

E. 3.2.2 Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 erklärte die Privatklägerin 2 zu- sammengefasst gegenüber der Vorinstanz, dass sie sicher gewesen sei, dass ihr Gang zur Polizei bewirken würde, dass der Beschuldigte in ein Spital bzw. in eine Klinik geschickt und dann gesund würde. Damit, dass er bestraft werden würde, habe sie nicht gerechnet. Sie habe gespürt, dass er krank sei und habe ihm hel- fen, ihn aber gerade nicht bestrafen wollen. Dennoch hielt sie fest, dass alles stimme, was sie gegenüber der Polizei und auch gegenüber ihrer Rechtsanwältin gesagt habe. Sie würde wollen, dass das Gericht den Beschuldigten ins Spital bringe und sie dann mit dem Arzt zusammenarbeiten und den Beschuldigten spä- ter nach Hause nehmen könne. Das sei die beste Lösung für die Familie und für den Beschuldigten die beste Therapie (Urk. 104 = Urk. 119/4). Dieses Vorbringen wurde durch den damaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 in seiner Eingabe vom 26. März 2018 aufgegriffen, indem dieser ausführte, dass die Privatklägerin 2 ihm ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldig- ten mitgeteilt habe, sie aber weiterhin eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für richtig halte (Urk. 131). Schliesslich gab die Privatklägerin 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie immer dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte in einem Spital behandelt werde. Sie habe dem Beschuldigten und auch der Familie helfen wollen. Sie sei nicht unter Druck gestanden und habe selber entschieden, dem Beschuldigten eine Chance zu geben, sich zu heilen. Sie habe selber gesehen, dass der Beschuldigte sehr krank gewesen sei, habe ihn

- 14 - aber nicht alleine ins Spital bringen können. Auch wenn sie das nicht gewollt ha- be, sei sie dazu gezwungen gewesen zur Polizei zu gehen. Sie habe dem Be- schuldigten helfen wollen, damit sich dieser therapieren lasse. Durch die ärztliche und therapeutische Behandlung im Gefängnis habe sich der Beschuldigte verbes- sert. Sie habe gesehen, dass die Therapie geholfen habe und wolle, dass es so weiter gehe (Prot. II S. 53 f. und 57).

E. 3.2.3 Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht grundsätzlich, im Vorver- fahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die un- mittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht jedoch nur dann unverzicht- bar, wenn ausser den entsprechenden Aussagen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen, welche vom Gericht gewürdigt werden können (BGE 6B_70/2015 vom 20. April 2016, E. 1.4.1.; BGE 140 IV 196, E. 4.4.).

E. 3.2.4 Die Privatklägerin 2 wurde am 15. August 2016 durch die Polizei (D1 Urk. 3/1) und am 5. Oktober 2016, 2. November 2016, 3. November 2016, 31. Ja- nuar 2017 sowie am 7. April 2017 von der Staatsanwaltschaft (D1 Urk. 3/2, 3/6 und 3/8-10) jeweils in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers einvernommen. Abgesehen von der Einvernahme vom 7. April 2017 existieren von sämtlichen üb- rigen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen elektronische Aufzeichnungen in Bild und Ton (D1 Urk. 3/11). Die Aussagen der Privatklägerin 2 wurden im Vorver- fahren demnach ordnungsgemäss erhoben und dokumentiert. Die vorhandenen elektronischen Aufzeichnungen in Bild und Ton erlauben es dem Gericht, sich vom Aussageverhalten der Privatklägerin 2 ein persönliches Bild zu machen. Zu- dem liegen auch noch weitere Personal- und Sachbeweise, namentlich die Video- aufzeichnung der Einvernahme des Sohnes der Privatklägerin 2 sowie der dazu- gehörige Bericht (D1 Urk. 4/1), die Einvernahmen der Auskunftspersonen F._____ (D1 Urk. 5/2) und G._____ (D1 Urk. 5/3), ein ärztlicher Befund von Dr. med. H._____ vom 17. Dezember 2016 (D1 act. 9/3), sichergestellte Gegen- stände (Messer, Beil, Rucksack, Spielteppich) und eine Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin 2 (D1 Urk. 6/1) vor, welche zusätzlich gewürdigt

- 15 - werden können. Aus diesem Grund erscheint die unmittelbare Wahrnehmung der Privatklägerin 2 durch das Berufungsgericht in diesem Fall grundsätzlich nicht notwendig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Privatklägerin 2 am

24. Januar 2018 ihr Desinteresse an der Bestrafung des Beschuldigten erklärte. Mit derselben Erklärung hielt sie daran fest, dass sie sehr wohl eine Behandlung des Beschuldigten wünsche (Urk. 119/4). Daneben, dass dies auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter dahingehend konkretisiert wurde, dass die Privatkläge- rin 2 für den Beschuldigten die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für richtig halte (Urk. 131), hielt die Privatklägerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung fest. Im Übrigen betonte die Privatklägerin 2 sowohl in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2018 als auch anlässlich der Berufungsverhand- lung, dass alles stimme, was sie gegenüber der Polizei und ihrer Rechtsanwältin gesagt habe (Urk. 119/4), bzw. dass sie im bisherigen Verfahren stets wahrheits- gemäss ausgesagt habe (Prot. II S. 54). Entsprechend ist in ihrer Erklärung vom

24. Januar 2018 auch nicht ein Wechsel ihres Standpunktes zu diesem Verfahren zu erkennen, welcher auf eine Druckausübung durch eine Drittpartei hindeuten und eine erneute Befragung der Privatklägerin 2 notwendig machen würde. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Sachverhalt (Dossier 1, Anklageziffern 1, 3, 4, 7, und 8)

1. Der Anklagesachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 3. Juli 2017 (D1 Urk. 18 S. 2 ff.). Dem Beschuldigten wird kurz zusammenge- fasst vorgeworfen, er habe an den in der Anklageschrift genannten Daten gegen den Willen der Privatklägerin 2 an dieser sexuelle Handlungen vorgenommen oder mit ihr den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei es teilweise auch beim Versuch geblieben sei. Die vorgenannten Tathandlungen sei- en dabei auf einer Decke vorgenommen worden, welche der Beschuldigte jeweils zum Zwecke der sexuellen Handlungen auf dem Küchenboden ausgebreitet ha- be. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 zu den sexuellen Handlungen ge-

- 16 - zwungen, indem er sie mit Faustschlägen gegen Kopf und Körper sowie mit Fuss- tritten traktiert, an ihren Haaren gerissen, sie am ganzen Körper gebissen, ihr ge- genüber Todesdrohungen ausgestossen oder ihr – teilweise mit Verweis auf ein demonstrativ platziertes Messer – damit gedroht habe, ihr mit dem Messer in die Vagina zu schneiden. Einmal habe er der Privatklägerin 2 zudem das Messer mehrere Minuten direkt mit der Schneide an den Hals gehalten, wobei er ihr zu- sätzlich verbal mit dem Tod gedroht habe, um sie in Todesangst zu versetzen. Auch während der sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte die Privatkläge- rin mit Schlägen und Tritten traktiert, sie an den Haaren gezogen, gekratzt und am ganzen Körper – teilweise auch im Schambereich – gebissen (D1 Urk. 18 S. 2 ff.).

E. 3.3 Diesen luciden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Damit ist der Beschuldigte

– in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Fr. 500.– und der Privatklägerin 4 Fr. 300.–, je zuzüglich 5% Zins ab dem 8. De- zember 2015 und unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 3 und 4 auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kostenfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt die Staatsanwaltschaft im Wesentli- chen, indem die sexuellen Übergriffe gemäss Dossier 1, Anklageziffer 1 als quali- fizierte Taten gewertet und auch die vorinstanzliche Strafe leicht erhöht wurde. Dass das Ausmass der Straferhöhung nicht im beantragten Umfang ausfiel, ist auf das dem Berufungsgericht bei der Strafzumessung zustehende weite Ermes- sen zurückzuführen und wirkt sich nicht auf die Kostenfolgen aus. Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen dagegen vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der unentgeltlichen Privatklägervertretung, aufzu- erlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie diejeni- gen der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind angesichts der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten und der langjährigen Freiheitsstrafe defi- nitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

- 58 -

3. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwen- dungen in der Höhe von Fr. 9'227.40 (inkl. Barauslagen, MwSt.; Urk. 214) gel- tend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, wobei der Aufwand für die Berufungs- verhandlung (inkl. Weg- und Nachbereitungszeit) um 2 Stunden zu tief geschätzt wurde, so dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ insgesamt mit gerundet Fr. 9'600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privat- klägerin 2, Rechtsanwalt MLaw Y2._____, wurde für seine Aufwendungen im Be- rufungsverfahren bereits mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 mit einem Betrag von Fr. 1'617.– entschädigt (Urk. 192). Es wird beschlossen:

E. 3.4 Isoliert betrachtet erscheint für die mehrfache, teilweise versuchte, Vergewaltigung und die mehrfache sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe im Be- reich von 4 ½ Jahren dem insgesamt als keinesfalls mehr leicht zu qualifizieren- den Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache qualifi- zierte Vergewaltigung und die mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte sexuel- le Nötigung aufgrund dieser Taten um 3 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4. Gefährdung des Lebens (Dossier 1, Anklageziffer 3)

E. 4 Die Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2019, zu welcher am

31. August 2018 vorgeladen worden war, fand in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigung, Staatsanwalt lic. iur. Knauss sowie der Privat- klägerin 2 statt (Prot. II S. 27). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Teilrechtskraft

E. 4.1 In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 2 die Schneide des Messers über mehrere Minuten an den Hals ge- halten hat. Die Vorinstanz wies zudem bereits zutreffend darauf hin (Urk. 116 S. 65), dass sich die Privatklägerin 2 aufgrund des auf ihr liegenden Beschuldig- ten diesem sowieso bereits hilflos ausgeliefert war, wobei sich diese Hilflosigkeit

- 44 - dadurch noch verstärkte, dass ihr ein Messer an den Hals gehalten wurde. Die Privatklägerin 2 hat aufgrund dieses einmaligen Vorfalls indessen in körperlicher Hinsicht keine Schäden davongetragen. Auch hier zeugt das Vorgehen des Be- schuldigten aber von einer offenbar völligen Gleichgültigkeit hinsichtlich des Wohlbefindens seiner Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohnes. Im Rahmen der denkbaren Tatbestandsbegehungen ist die vorliegende Tathandlung des Be- schuldigten trotzdem noch als im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb das ob- jektive Tatverschulden als noch leicht zu qualifizieren ist.

E. 4.2 In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und sein Handeln wiederum im Lichte seiner herrischen und unterdrückenden Grundhaltung der Privatklägerin 2 gegenüber zu sehen ist. Hinzu kommt, dass er der Privatklägerin 2 das Messer an den Hals hielt, um den ihr gegenüber gleichzeitig ausgestossenen verbalen To- desdrohungen Nachdruck zu verleihen. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Faktoren daher nicht relativiert. Insgesamt ist damit von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Gefährdung des Lebens stellt da- bei aber keine isolierte Tathandlung dar, sondern ist im Zusammenhang mit den übrigen Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 2 zu sehen, in welchen eine gewisse Machtdemonstration des Beschuldigten gegen- über seiner Ehefrau zu erkennen ist. Dieser sachliche und persönliche Gesamt- zusammenhang legt daher nahe, dass auch für die Gefährdung des Lebens, trotz des leichten Tatverschuldens – wofür angesichts des Strafrahmens für den Tat- bestand der Gefährdung des Lebens, welcher von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, grundsätzlich die Ausfällung einer Geldstrafe möglich wäre

– eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion zu bestimmen ist. Vorliegend er- scheint – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe im Bereich von 10 Monaten Freiheitsstrafe dem Tatverschulden des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für die vorstehenden Delikte um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 45 -

E. 4.4 Hinzu kommt, dass die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklä- gerin 2 auch durch die Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten sowie durch die objektiven Beweismittel gestützt wird.

E. 4.4.1 Der gemeinsame Sohn der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten, E._____, gab im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er von sei- nem Vater mehrmals mit der Faust geschlagen, an den Haaren gerissen oder ge- schubst worden sei (D1 Urk. 4/1 Minute 28:45 ff.). Teilweise sei er so fest ge- schubst worden, dass er auf der Couch gelandet sei (D1 Urk. 4/1 Minute 26:38 ff.). Gründe für die Schläge habe es "paar mal nöd, paar mal scho" gegeben (D1 Urk. 4/1 Minute 28:15 ff.). Der Beschuldigte sei gewalttätig geworden, wenn man nicht das gemacht habe, was er gesagt habe (D1 Urk. 4/1 Minute 26:10 ff.). Die- ses Verhalten habe lange Zeit vor seinem 10. Lebensjahr angefangen, habe über längere Zeit angedauert und regelmässig stattgefunden (D1 Urk. 4/1 Minute 29:36 ff.). Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er seiner Mutter gesagt habe, sie solle die Polizei rufen; auch weil sie selbst vom Beschuldigten geschlagen worden sei (D1 Urk. 4/1 Minuten 30:35 ff. und 36:31 ff.). Der Beschuldigte habe

- 30 - die Privatklägerin 2 nur dann geschlagen, wenn er (E._____) draussen oder wo- anders gewesen sei, nicht aber wenn er sich zuhause aufgehalten habe. Seine Mutter habe ihm aber ein paar Mal erzählt, dass sie vom Beschuldigten geschla- gen werde (D1 Urk. 4/1 Minute 30:55 ff.). Er habe auch einmal gesehen, wie die Privatklägerin 2 vom Beschuldigten mit der Faust oder einem Schuh geschlagen worden sei (D1 Urk. 4/1 Minute 32:22 ff. und 33:55 ff.). Der Beschuldigte sage zu ihm und der Privatklägerin 2 auch böse Sachen (D1 Urk. 4/1 Minute 35:54 ff.) und stosse auch Drohungen aus ("mach das, oder ich schlahne dich"; D1 Urk. 4/1 Mi- nute 39:56 ff.). Zur Privatklägerin 2 habe er einmal gesagt "ich töte dich" (D1 Urk. 4/1 Minute 40:30 ff.). Er sage ihr gegenüber sodann auch "Gott wird dir öppis mache." (D1 Urk. 4/1 Minute 57:05 ff.). Viel sage er auch "Ich bin än Gott für eu zwei.". Er habe das Gefühl, der Beschuldigte meine dies ernst, da dieser zuhause mache, was er wolle (D1 Urk. 4/1 Minute 57:36 ff.). Er und die Privatklägerin 2 hätten den Beschuldigten auch gefilmt, wenn er etwas Schlechtes zu ihnen ge- sagt habe, um Beweise zu haben (D1 Urk. 4/1 Minute 59:16 ff.). Auf das Messer angesprochen, führte E._____ sodann aus, dass sich dieses teilweise im Schrank, teilweise aber auch in seinem kleinen Rucksack befinde (D1 Urk. 4/1 Minute 42:50 ff.). Der Beschuldigte packe das Messer jeweils so weit in den Rucksack rein, dass man es nicht mehr sehe (D1 Urk. 4/1 Minute 45:40 ff.). Den Rucksack nehme der Beschuldigte jeweils mit, wenn er zum Arbeitsort der Privat- klägerin 2 gehe (D1 Urk. 4/1 Minute 46:00 ff.). Er selbst sei vom Beschuldigten nie mit dem Messer bedroht worden, aber seine Mutter schon. Der Beschuldigte habe das Messer einmal in den Raum gelegt, in welchem er (E._____) und die Privat- klägerin 2 geschlafen hätten und habe zu Letzterer gesagt, "Aufpassen, wenn du noch etwas sagst, dann töte ich dich." (D1 Urk. 4/1 Minute 43:43 ff.). Die Aussagen von E._____ stützen die Ausführungen der Privatklägerin 2 insofern, als dass sie den Lebensalltag zuhause identisch, mithin von Gewalt, Be- drohungen und Beleidigungen geprägt, darstellen. E._____ nannte insbesondere auch gewisse Drohungen ("Ich bin Gott für euch zwei.") oder Handlungen des Be- schuldigten, namentlich das Deponieren des Messers im Schlafraum der Privat- klägerin 2 und von E._____, welche derart charakteristisch und originell sind, dass es sich zweifellos um tatsächlich Erlebtes handeln muss. Die Tatsache, dass

- 31 - sich diese Beschreibungen mit denjenigen der Privatklägerin 2 decken, spricht ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit. Dafür, dass E._____ instruiert wurde oder mit der Privatklägerin 2 ein Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet haben sollte, bestehen – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (D1 Urk. 2/2 S. 5; D1 Urk. 2/3 S. 3; Prot. I S. 28 und 30) – keine Hinweise. Auch eine übermässige Be- lastung des Beschuldigten ist aufgrund des defensiven und zurückhaltenden Aus- sageverhaltens von E._____ nicht ersichtlich.

E. 4.4.2 Die Aussagen der beiden als Zeuginnen befragten Arbeitskolleginnen der Privatklägerin 2, F._____ und G._____, liefern weitere Indizien dafür, dass die Privatklägerin 2, wie von ihr geschildert, Opfer regelmässiger Gewalt des Be- schuldigten wurde. Die Zeugin F._____ gab anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme an, dass sie einmal im Jahr 2016 eine "grüne Fläche" auf der linken Wan- ge der Privatklägerin 2 bemerkt habe. Letztere habe zudem immer Makeup im Gesicht gehabt, damit man solche Flecken nicht sehe (D1 Urk. 5/2 S. 4). Die Zeugin G._____ erklärte zudem, dass sie bereits das erste Mal, als sie die Privat- klägerin 2 gesehen habe, festgestellt habe, dass mit dieser etwas nicht stimme. Sie sei immer sehr sehr ängstlich gewesen und sogleich erschrocken, wenn man sie etwas gefragt habe. Die Privatklägerin 2 sei zudem immer sehr stark ge- schminkt gewesen und habe einen Schal getragen. Beim Arbeiten sei dieser Schal ab und zu runtergefallen, worauf man blaue Flecken gesehen habe. Diese hätten sich am Hals und im Gesicht befunden. Das Gesicht der Privatklägerin 2 sei auch ein bisschen angeschwollen gewesen. Man habe gesehen, dass es un- ter der Schminke angeschwollen gewesen sei. Ab und zu habe die Privatklägerin 2 auch am Arm Fingerabdrücke und blaue Flecken gehabt. Es sei sicher zwei Mal pro Monat vorgekommen, dass sie solche Flecken bemerkt habe (D1 Urk. 5/3 S. 3). Zwar ist nicht ausser Acht zu lassen, dass diese Zeuginnen angesichts der gemeinsamen Arbeitstätigkeit mit der Privatklägerin 2 dieser wohler gesinnt sein könnten, als dem Beschuldigten. Insbesondere aber angesichts des Umstands, dass auch Fotografien der Privatklägerin 2 bestehen, welche sie mit genau sol- chen Verletzungen zeigen (D1 Urk. 6/1-2), wie sie von den Zeuginnen beschrie- ben wurden, ist die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben dennoch nicht in Frage gestellt.

- 32 -

E. 4.5 Schliesslich stützen auch die objektiven Beweismittel – namentlich der ärztliche Befund von Dr. med H._____ vom 17. Dezember 2016 (D1 act. 9/3), die sichergestellten Gegenstände (Messer, Beil, Rucksack, Spielteppich) sowie die von der Stadtpolizei Zürich erstellte Fotodokumentation (D1 Urk. 6/1) – die Schil- derungen der Privatklägerin 2 des von Drohungen, Gewalt und Kontrolle gepräg- ten Lebensalltags, und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die im Arztbe- richt überlieferten Schilderungen der Privatklägerin 2 stimmen sowohl im Gesam- ten, als auch im Einzelnen mit ihren im Vorverfahren getätigten Aussagen über- ein. Die Fotodokumentation, auf welcher die Privatklägerin 2 mit Kratz- und Biss- spuren sowie mit aufgeschwollenem Gesicht zu sehen ist, stellen sodann ein ein- drückliches Indiz dafür dar, mit welchem Ausmass an Gewalt sich die Privatkläge- rin 2 in ihrem Alltag konfrontiert sah.

E. 5 Mehrfache Drohung (Dossier 1, Anklageziffern 2 und 3)

E. 5.1 In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zunächst die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. So stiess der Beschuldigte über einen mehrere Monate andauernden Zeitraum beinahe täglich Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin 2 aus. Abgesehen davon, dass es sich bei Todesdrohungen ohne- hin mitunter um die schwerstmöglichen Drohungen handelt, verlieh er diesen teil- weise auch noch mittels eines Küchenmessers Nachdruck, indem er auf dieses verwies, es innerhalb der Wohnung demonstrativ platzierte oder es auch einmal an den Hals der Privatklägerin 2 hielt. Das objektive Tatverschulden ist damit als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

E. 5.2 In subjektiver Hinsicht ist wiederum die direktvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.

E. 5.3 Da auch die mehrfachen Drohungen in einem engen persönlichen und sachlichen Gesamtzusammenhang mit den übrigen vom Beschuldigten gegen- über der Privatklägerin 2 begangenen Tathandlungen stehen (vorstehend, Ziffer 4.2.), erweist sich auch hier nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als zweck- mässig. Angesichts des insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizierenden Tat- verschuldens erweist sich – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe im Bereich von 10 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für die übrigen Delikte um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 6 Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 2)

E. 6.1 Vor dem Hintergrund, dass die einfachen Körperverletzungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 innerhalb eines zusammenhängenden Tatge- schehens begangen wurden und damit sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht eine eigentliche Handlungseinheit bilden, rechtfertigt es sich vorliegend, diese gemeinsam zu beurteilen.

- 46 -

E. 6.2 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass es sich um zwei Tathandlungen zum Nachteil zweier verschiedener Opfer handelte. Dabei erlitt der Privatkläger 3 durch die Faustschläge des Beschuldigten eine Schädelprellung mit massiver Druckschmerzhaftigkeit und Schwellungen im Be- reich des Gesichtsschädels, eine Nasenprellung mit Nasenbluten sowie eine klei- ne Stichwunde unterhalb des rechten Auges zuzog, welche Verletzungen eine Behandlung im Spital notwendig machten (D2 Urk. 5/4; D2 Urk. 5/9). Die Privat- klägerin 4 erlitt dagegen aufgrund des Stosses des Beschuldigten eine offene Schürfwunde sowie ein Hämatom an ihrem rechten Knie und litt in der Folge an Druckschmerzhaftigkeit sowie bewegungsunabhängigen Schmerzen in ihrer rech- ten Hüfte, welche physiotherapeutisch behandelt werden mussten (D2 Urk. 5/4; D2 Urk. 6/3). Bezüglich des konkreten Tatvorgehens fällt sodann in Betracht, dass der Beschuldigte nicht einfach mit der blossen Faust auf den Privatkläger 3 ein- wirkte, sondern zusätzlich noch einen Schlüsselbund in seine Schlaghand nahm, so dass der Bart eines Schlüssels zwischen seinen Fingern herausragte. Seinen Schlägen kam damit ein erheblich grösseres Verletzungsrisiko zu. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt dennoch als noch leicht zu qualifizieren, da auch deutlich gravierendere Tathandlungen, welche unter diesen Straftatbestand zu subsumieren sind, denkbar sind.

E. 6.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 3 gegenüber direktvorsätzlich handelte. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung zum Nachteil der Privatklägerin 4 ist dage- gen verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Sodann ist der Ansicht der Vor- instanz zu folgen, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen nicht geplant hat sondern diese sich spontan im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 3 ergaben. Schliesslich ist leicht verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen, dass das psychiatrische Gutachten vom 22. April 2017 dem Be- schuldigten hinsichtlich der Tathandlungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 eine höchstens leichtgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und mithin eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit attestierte (D1 Urk. 8/7 S. 48 f. und 54).

- 47 -

E. 6.4 Insgesamt ergibt sich infolge des Eventualvorsatzes sowie der leicht- gradig verminderten Schuldfähigkeit eine leichte Relativierung des objektiven Tat- verschuldens des Beschuldigten. Angesichts des insgesamt aber nach wie vor als noch leicht zu bewertenden Verschuldens erscheint es zweckmässig und ausrei- chend für die mehrfachen einfachen Körperverletzungen zum Nachteil der Privat- kläger 3 und 4 – welche in keinem Zusammenhang mit den übrigen Tathandlun- gen gemäss Anklagedossier 1 stehen – eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

E. 7 Täterkomponente 7.1.1. Zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie an- lässlich seiner psychiatrischen Begutachtung zusammengefasst aus, dass er am

E. 7.2 Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Anklagevorwürfe betref- fend die Privatklägerin 2 weder geständig noch einsichtig oder reuig. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 zeigte sich der Beschuldigte dagegen im Wesentlichen geständig, was hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe eine Strafminderung im Umfang von 40 Tagessät- zen rechtfertigt.

E. 7.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes betonte wiederholt, dass ei- ne erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu beja- hen ist; insbesondere bei medizinischen Gründen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3.). Allerdings kann sich die Straf- empfindlichkeit einer beschuldigten Person aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters

- 49 - erheblich erhöhen, wie das Bundesgericht entschied (Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E.4.5., mit Hinweis auf BGE 92 IV 201 E. Id). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte bereits 65 Jahre alt ist, rechtfertigt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 116 S. 68) – die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit, weshalb hinsichtlich der Gesamt- freiheitsstrafe eine Strafminderung im Umfang von 6 Monaten angemessen, aber auch ausreichend erscheint. 7.4.1. Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung sehen (a.a.O; E.5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung er- kennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Be- drängnis und das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hinweisen). 7.4.2. Der Beschuldigte lebte vor seiner Verhaftung von einer IV-Rente von Fr. 800.– sowie von Zusatzleistungen im Umfang von etwa Fr. 2'000.– pro Monat, wobei die Ausrichtung dieser Leistungen zufolge seiner Inhaftierung sistiert wurde (vorstehend, Ziffer 7.1.2.). Aufgrund dieser schlechten finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz für die Geldstrafe auf Fr. 10.– festzusetzen.

8. Mehrfache Tätlichkeiten 8.1. Für die mehrfachen Tätlichkeiten ist der Beschuldigte zusätzlich mit ei- ner Busse zu bestrafen, die grundsätzlich bis zu Fr. 10'000.– betragen kann (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 106 Abs. 1 StGB).

- 50 - 8.2. Hinsichtlich des Tatverschuldens ist in objektiver Hinsicht die mehrfa- che Tatbegehung zu berücksichtigen. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzu- merken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und bereits auch die Tätlichkeiten sinnbildlich für seine Geringschätzung der Privatklägerin 2 gegen- über sind. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 500.– erweist sich vor diesem Hinter- grund als seinem Verschulden und seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen als angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

9. Gesamtfazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 1) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und einer Busse von Fr. 500.– sowie für diejenigen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 (Dossier 2) mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestra- fen. Der Anrechnung der vom Beschuldigten seit dem 15. August 2016 durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 880 Tage an die auszufällende Frei- heitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB). D. Vollzug

1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ergibt sich aus dem Gesetz. Zu prüfen bleibt unabhängig davon, ob die Geldstrafe zu vollziehen ist oder nicht. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten.

2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 117). Unabhängig davon, dass das psychiatrische Gutachten dem Beschuldigten eine moderate

- 51 - Rückfallgefahr bezüglich Gewalthandlungen gegenüber Nachbarn oder Passan- ten attestiert (D1 Urk. 8/7 S. 51 und 54), erscheint der Vollzug der Geldstrafe – auch angesichts der von ihm zu verbüssenden Freiheitsstrafe – nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die 110 Tagessätze Geldstrafe sind somit bedingt auszusprechen und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. E. Massnahme

1. Im angefochtenen Urteil wurde unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB verzichtet (Urk. 116 S. 69 ff.). Die amtliche Verteidigung stellte dem- gegenüber den Antrag, dass ein allfällig unbedingt zu vollziehender Teil der Frei- heitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei (Urk. 213 S. 2).

E. 10 Januar 1954 in … [Ortschaft] in Serbien geboren wurde (D1 Urk. 2/1 S. 7; D1 Urk. 2/6 S.11; Prot. I S. 12). Er habe zwei in Serbien wohnhafte Brüder und zwei Schwestern, wovon eine in I._____ SZ und die andere in J._____ SG lebe (D1 Urk. 8/7 S. 32). Seine Eltern seien beide verstorben (D1 Urk. 2/6 S. 11; D1 Urk. 8/7 S. 32). Er habe an seinem Heimatort die Grundschule besucht und später in Pristina während vier Jahren Wirtschaft studiert und das Studium mit Diplom abgeschlossen (D1 Urk. 8/7 S. 32; Prot. I S. 12;). Er habe danach aber nicht auf seinem erlernten Beruf gearbeitet, da dies aus politischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Er sei schliesslich zu einem ihm nicht mehr genau bekannten Zeit- punkt aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen und habe hier auf dem Bau schwere körperliche Arbeit als Flachdachdecker verrichtet (D1 Urk. 8/7 S. 32 f.; Prot. I S. 13). Er habe während seiner Arbeitstätigkeit zwei Unfälle erlit- ten, weshalb er mehrfach habe operiert werden und schliesslich auch seinen Ar- beitsplatz habe wechseln müssen. Er habe daraufhin bei der K._____ im Lager gearbeitet und nach zwei oder drei Jahren Vollzeittätigkeit eine IV-Rente bezogen (D1 Urk. 8/7 S. 33). Vor der Ehe mit der Privatklägerin 2 sei er mit einer 14 Jahre älteren Schweizerin verheiratet gewesen, welche er auf der Strasse kennenge- lernt habe. Er sei fünf Jahre mit dieser verheiratet gewesen, worauf sie dann die Scheidung verlangt habe (Prot. I S. 18 f.; D1 Urk. 8/7 S. 33 f.). Mit der Privatkläge-

- 48 - rin 2 sei er seit etwa 17 oder 18 Jahren verheiratet und habe einen gemeinsamen Sohn namens E._____, welcher am tt.mm.2006 geboren wurde (Prot. I S. 16 f.). Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte er aus, dass er eine monatliche IV- Rente von Fr. 800.– sowie Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich etwa Fr. 2'000.– erhalte. Sodann würden die Miete und seine Krankenkassenprämien von der IV bezahlt (D1 Urk. 2/1 S. 7; D1 Urk. 2/6 S.10 ff.; Prot. I S.13 f.). Erspar- nisse habe er keine. Er und die Privatklägerin 2 besässen jedoch zusammen ein bescheidenes Haus in seinem Heimatland (Prot. I S. 20 f.). 7.1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, dass die Ausrichtung seiner IV-Rente sowie der Zusatzleistungen seit seiner Verhaftung sistiert seien. Seine Ehefrau arbeite nach wie vor am … und erwirtschafte damit ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.– (Prot. II S. 39). Im Gefängnis gehe es ihm grundsätzlich gut. Er komme mit den Mitgefangenen sehr gut zurecht und könne auch arbeiten, wenn es Arbeit gebe. Zudem nehme er regelmässig Termine beim Arzt sowie beim Psychiater wahr und nehme täglich die Medikamente "Cipralex" und "Dipiperon" ein (Prot. II S. 41 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Ebenso hat sich seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 117) neutral auf die Strafzumessung auszuwirken (BGE 136 IV 1).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 9. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teilweise Ein- stellung des Verfahrens), 2 alinea 4, 5 und 6 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Drohung und mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil der Privat- klägerin 2 sowie wegen mehrfacher Körperverletzung zum Nachteil der Pri- vatkläger 3 und 4), 6 (Herausgaben an die Privatklägerin 2), 12 und 13 (Ent- schädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin 2) sowie 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen, teilweise qualifizierten, Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB; - 59 - − der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren (wovon 880 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- standen sind), 110 Tagessätzen zu Fr. 10.– Geldstrafe und mit Fr. 500.– Busse.
  5. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung psychischer Störungen) angeordnet und der Vollzug der Freiheits- strafe zu diesem Zweck aufgeschoben.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich 1 Beil (Asservat-Nr. A009' 571'157) sowie 1 Messer mit Scheide (Asservat-Nr. A009'571'168) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
  9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8.1. Der Privatkläger 3 C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 60 - 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9.1. Die Privatklägerin 4 D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 D._____ Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15-18) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'600.00 amtliche Verteidigung unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 2 Fr. 1'617.00 (bereits bezahlt)
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerin 2 (übergeben); − die Privatkläger 3 und 4; (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; - 61 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend die vorinstanzliche Dispositivziffer 6); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG; − die Obergerichtskasse gemäss Dispositivziffer 6.
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 62 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180086-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 11. Januar 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Knauss, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie

1. ...

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____, Privatkläger, Berufungsbeklagter betreffend mehrfache, teilweise qualifizierte Vergewaltigung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

9. November 2017 (DG170179)

- 3 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 (D1 Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 116 S. 77 ff.)

1. Das Verfahren betreffend Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und mehr- facher Tätlichkeit im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen, teilweisen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie des Ver- suchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen, teilweisen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB;

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB;

- der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB sowie

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 451 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 4 -

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 1 Beil (Asservat-Nr. A009'571'157);

- 1 Messer mit Scheide (Asservat-Nr. A009'571'168).

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatkläge- rin 2 B._____ nach Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben:

- 1 Mobiltelefon iPhone 6+ (Asservat-Nr. A009'569'828);

- 1 Mobiltelefon iPhone 5 (Asservat-Nr. A009'571'191);

- 1 Decke;

- 1 Kinderrucksack Star Wars. Beantragt die Privatklägerin 2 B._____ nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und die genannten Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 2 B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

8. Der Privatkläger 3 C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Bereits geleistete Zahlungen können in Abzug gebracht werden.

- 5 -

10. Die Privatklägerin 4 D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 D._____ Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Bereits geleistete Zahlungen können in Abzug gebracht werden.

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 26'121.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 mit Fr. 14'287.85 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 15'148.70 Gutachten / Expertisen Fr. 742.50 Auslagen Untersuchung Gerichtsgebühr gem. Beschluss des OGer ZH, III. Straf- Fr. 1'000.– kammer, vom 10. März 2017, UB170024 Gerichtsgebühr gem. Beschluss des OGer ZH, III. Straf- Fr. 1'000.– kammer, vom 30. Mai 2017, UB170066 Kosten ehemalige unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 14'287.85 Privatklägerin 2 Fr. 26'121.– Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin 2 werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch ab- geschrieben.

- 6 -

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Die Gerichtsgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich, III. Strafkammer, vom 10. März 2017, UB170024, wird dem Beschuldig- ten auferlegt, jedoch abgeschrieben.

18. Die Gerichtsgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich, III. Strafkammer, vom 30. Mai 2017, UB170066, wird dem Beschuldig- ten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 118 S. 2 und 213 S. 2; sinngemäss)

1. Das Bezirksgerichtliche Urteil sei folgendermassen abzuändern: 1.1. Bezüglich Dossier 2 sei mein Mandant wegen der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu ge- währen sei. 1.2. Bezüglich des Dossiers 1 sei mein Mandant von den Vorwürfen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung freizusprechen; be- züglich der Drohung und der Tätlichkeiten sei er schuldig zu spre- chen. 1.3. Es sei die Strafe in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 auf eine bedingt zu vollziehende Strafe von maximal 24 Monaten zu reduzieren.

- 7 - 1.4. Eventualiter sei ein allfällig unbedingt zu vollziehender Teil der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzu- schieben.

2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich ab- zuweisen.

3. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivil- weg zu verweisen.

4. Unter ausgangsgemässer Verlegung von Kosten- und Entschädigungs- folgen.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk.127 S. 2 und Urk. 215 S. 1; sinngemäss)

1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.

2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des ange- fochtenen Urteils mit Bezug auf Dossier 1, Anklageziffer 1, anklagege- mäss wegen qualifizierter Vergewaltigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB und wegen versuchter qualifizierter sexueller Nötigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.

3. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des ange- fochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen. Im Übrigen sei die zusätzliche vorinstanzliche Bestrafung des Beschul- digten mit einer Busse von CHF 500.– zu bestätigen.

4. Dem Beschuldigten seien die kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin seien unter Rückforderungs- vorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen.

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 9. November 2017, das gleichentags mündlich eröffnet, dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatklägerin 2 übergeben (Prot. I S. 53) und den Privatklägern 3 und 4 postalisch zugestellt (Urk. 77/1-2) wurde, meldete die Ver- teidigung rechtzeitig Berufung an (Urk. 84) und reichte mit Eingabe vom 23. Feb- ruar 2018 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 118). Mit Präsidialverfü- gung vom 2. März 2018 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger- schaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein begründetes Nichteintre- tensgesuch zu stellen (Urk. 120), wobei lediglich die Staatsanwaltschaft An- schlussberufung erhob (Urk. 127).

2. Mit ihrer Berufungserklärung reichte die amtliche Verteidigung u.a. noch ein Schreiben der Privatklägerin 2 ein, in welchem Letztere zusammenge- fasst ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldigten erklärt (Urk. 119/4). Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte der damalige Rechtsver- treter der Privatklägerin 2, Rechtsanwalt MLaw Y2._____, mit Eingabe vom

26. März 2018 dem hiesigen Gericht mit, dass ihm seine Klientin ihr nach wie vor bestehendes Desinteresse an der Strafverfolgung mitgeteilt habe, wobei sie die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nach wie vor für richtig halte (Urk. 131). Weiter teilte der unentgeltliche Rechtsvertreter in der- selben Eingabe mit, dass der Antrag der Privatklägerin 2, wonach ihr eine Richte- rin zur Verfügung zu stellen sei (Urk. 128) durch das Gericht fälschlicherweise als Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung verstanden worden sei. Die Privatklägerin 2 habe damit lediglich beantragt, dass sie für den Fall ihrer Befragung durch das Berufungsgericht von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 131). In der Folge wurde Rechtsanwalt MLaw

- 9 - Y2._____ mit Präsidialverfügung vom 28. September 2018 als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2 entlassen (Urk. 183) und mit Beschluss vom 15. Ok- tober 2018 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt (Urk. 192).

3. Mit Eingabe vom 26. September 2018 (Urk. 183) stellte die amtliche Verteidigung die Anträge, es sei der Austrittsbericht der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich vom 31. Januar 2017 als Beweismittel miteinzubeziehen, wobei sie ihrer Eingabe den entsprechenden Bericht beilegte (Urk. 184). Des Weiteren beantragte die Verteidigung die Erstellung eines neuen und umfassenden psychi- atrischen Gutachtens sowie die Befragung der Privatklägerin 2 zu ihrer Desinte- resseerklärung (Urk. 183 S. 2). Ihren Beweisantrag zur Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens zog die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung zurück (Prot. II S. 53).

4. Die Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2019, zu welcher am

31. August 2018 vorgeladen worden war, fand in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigung, Staatsanwalt lic. iur. Knauss sowie der Privat- klägerin 2 statt (Prot. II S. 27). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem- entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer

- 10 - Überprüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbe- dingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zu- sammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsge- richt den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid/ Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; Hug / Scheidegger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2. Aufl. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO],

2. Aufl., Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beur- teilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2.1. Der Beschuldigte lässt, mit Ausnahme seiner Verurteilung wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatkläge- rin 2 (Dispositivziffer 2 alinea 4 und 5) sowie wegen mehrfacher einfacher Körper- verletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 (Dispositivziffer 2 alinea 6) den gesamten Schuldspruch anfechten. Für die Begehung der mehrfachen Drohun- gen und mehrfachen Tätlichkeiten sowie der mehrfachen einfachen Körperverlet- zungen sei eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten auszusprechen, wobei ein allfällig unbedingt zu vollziehender Teil der Freiheits- strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. Allfällige Zi- vilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen und die Kosten- und Ent-

- 11 - schädigungsfolgen ausgangsgemäss zu verlegen (Urk. 118 S. 2 und 6; Urk. 213 S. 2). 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt anschlussberufungshalber der Be- schuldigte sei in Bezug auf Dossier 1 Anklageziffer 1 anklagegemäss wegen qua- lifizierter Vergewaltigung und versuchter qualifizierter sexueller Nötigung schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Der Beschuldigte sei sodann mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen und die zusätzliche vorinstanzliche Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestä- tigen (Urk.127 S. 2; Urk. 215 S. 1). 1.3. Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 4. Abteilung, vom 9. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teil- weise Einstellung des Verfahrens), 2 alinea 4, 5 und 6 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Drohung und mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatkläge- rin 2 sowie wegen mehrfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4), 6 (Herausgaben an die Privatklägerin 2), 12 und 13 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge- rin 2) sowie 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Verschlechterungsverbot 2.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in pei- us vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entspre- chend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue

- 12 - Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 2.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft hinsichtlich Dossier 1, Anklageziffer 1, die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen qualifizierter Vergewaltigung und versuchter qualifizierter sexueller Nötigung beantragt, ist das Verschlechte- rungsgebot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bei der Beurteilung dieses Ankla- gesachverhalts nicht zu beachten und kann namentlich auch ein härterer Schuld- spruch ergehen. Die übrigen, ausschliesslich vom Beschuldigten angefochtenen Anklagesachverhalte sind dagegen in Nachachtung des Verschlechterungsver- bots einzig zugunsten des Beschuldigten zu prüfen und es fällt eine andere, schwerere rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten ausser Be- tracht. Beim Strafmass ist das Berufungsgericht infolge der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sodann grundsätzlich nicht an die Maximalhöhe der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe gebunden. 2.3. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht sodann hervor, dass die Tathand- lungen im Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 Anklageziffer 3 alleine als Ge- fährdung des Lebens sowie Drohung, nicht aber auch als versuchte qualifizierte Vergewaltigung beurteilt wurden (Urk. 116 S. 42 und 43 f.). Die diesbezügliche rechtliche Würdigung blieb unangefochten. Entsprechend fällt hinsichtlich dieses Anklagesachverhaltes auch eine zusätzliche Bestrafung des Beschuldigten we- gen versuchter qualifizierter Vergewaltigung ausser Betracht.

3. Beweisanträge 3.1. Beizug Austrittsbericht 3.1.1. Die amtliche Verteidigung stellte mit Eingabe vom 26. September 2018 den Beweisantrag (Urk. 183 S. 3), es sei der Austrittsbericht der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich vom 31. Januar 2017 als Beweismittel miteinzube- ziehen, wobei sie eine Kopie desselben zu den Akten reichte (Urk. 184). 3.1.2. In Anbetracht dessen, dass die amtliche Verteidigung den vorgenann- ten Austrittsbericht vom 31. Januar 2017 bereits eingereicht hat und ihr dies

- 13 - grundsätzlich offen steht, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser nicht zu den Akten genommen werden sollte. 3.2. Gerichtliche Befragung der Privatklägerin 2 3.2.1. Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 26. September 2018 den An- trag, die Privatklägerin 2 sei zu ihrer Desinteresseerklärung vom 24. Januar 2018 zu befragen (Urk. 183 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung begründete die Verteidigung ihren Antrag damit, dass sie unter dem Eindruck stehe, dass das Gericht der Ansicht sei, die Privatklägerin 2 habe ihre Desinteresseerklärung nur zufolge Druckausübung der Familie des Beschuldigten und nicht aus echter Überzeugung abgegeben (Prot. II S. 53), weshalb sie dazu zu befragen sei. 3.2.2. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 erklärte die Privatklägerin 2 zu- sammengefasst gegenüber der Vorinstanz, dass sie sicher gewesen sei, dass ihr Gang zur Polizei bewirken würde, dass der Beschuldigte in ein Spital bzw. in eine Klinik geschickt und dann gesund würde. Damit, dass er bestraft werden würde, habe sie nicht gerechnet. Sie habe gespürt, dass er krank sei und habe ihm hel- fen, ihn aber gerade nicht bestrafen wollen. Dennoch hielt sie fest, dass alles stimme, was sie gegenüber der Polizei und auch gegenüber ihrer Rechtsanwältin gesagt habe. Sie würde wollen, dass das Gericht den Beschuldigten ins Spital bringe und sie dann mit dem Arzt zusammenarbeiten und den Beschuldigten spä- ter nach Hause nehmen könne. Das sei die beste Lösung für die Familie und für den Beschuldigten die beste Therapie (Urk. 104 = Urk. 119/4). Dieses Vorbringen wurde durch den damaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 in seiner Eingabe vom 26. März 2018 aufgegriffen, indem dieser ausführte, dass die Privatklägerin 2 ihm ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldig- ten mitgeteilt habe, sie aber weiterhin eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für richtig halte (Urk. 131). Schliesslich gab die Privatklägerin 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie immer dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte in einem Spital behandelt werde. Sie habe dem Beschuldigten und auch der Familie helfen wollen. Sie sei nicht unter Druck gestanden und habe selber entschieden, dem Beschuldigten eine Chance zu geben, sich zu heilen. Sie habe selber gesehen, dass der Beschuldigte sehr krank gewesen sei, habe ihn

- 14 - aber nicht alleine ins Spital bringen können. Auch wenn sie das nicht gewollt ha- be, sei sie dazu gezwungen gewesen zur Polizei zu gehen. Sie habe dem Be- schuldigten helfen wollen, damit sich dieser therapieren lasse. Durch die ärztliche und therapeutische Behandlung im Gefängnis habe sich der Beschuldigte verbes- sert. Sie habe gesehen, dass die Therapie geholfen habe und wolle, dass es so weiter gehe (Prot. II S. 53 f. und 57). 3.2.3 Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht grundsätzlich, im Vorver- fahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die un- mittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht jedoch nur dann unverzicht- bar, wenn ausser den entsprechenden Aussagen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen, welche vom Gericht gewürdigt werden können (BGE 6B_70/2015 vom 20. April 2016, E. 1.4.1.; BGE 140 IV 196, E. 4.4.). 3.2.4 Die Privatklägerin 2 wurde am 15. August 2016 durch die Polizei (D1 Urk. 3/1) und am 5. Oktober 2016, 2. November 2016, 3. November 2016, 31. Ja- nuar 2017 sowie am 7. April 2017 von der Staatsanwaltschaft (D1 Urk. 3/2, 3/6 und 3/8-10) jeweils in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers einvernommen. Abgesehen von der Einvernahme vom 7. April 2017 existieren von sämtlichen üb- rigen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen elektronische Aufzeichnungen in Bild und Ton (D1 Urk. 3/11). Die Aussagen der Privatklägerin 2 wurden im Vorver- fahren demnach ordnungsgemäss erhoben und dokumentiert. Die vorhandenen elektronischen Aufzeichnungen in Bild und Ton erlauben es dem Gericht, sich vom Aussageverhalten der Privatklägerin 2 ein persönliches Bild zu machen. Zu- dem liegen auch noch weitere Personal- und Sachbeweise, namentlich die Video- aufzeichnung der Einvernahme des Sohnes der Privatklägerin 2 sowie der dazu- gehörige Bericht (D1 Urk. 4/1), die Einvernahmen der Auskunftspersonen F._____ (D1 Urk. 5/2) und G._____ (D1 Urk. 5/3), ein ärztlicher Befund von Dr. med. H._____ vom 17. Dezember 2016 (D1 act. 9/3), sichergestellte Gegen- stände (Messer, Beil, Rucksack, Spielteppich) und eine Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin 2 (D1 Urk. 6/1) vor, welche zusätzlich gewürdigt

- 15 - werden können. Aus diesem Grund erscheint die unmittelbare Wahrnehmung der Privatklägerin 2 durch das Berufungsgericht in diesem Fall grundsätzlich nicht notwendig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Privatklägerin 2 am

24. Januar 2018 ihr Desinteresse an der Bestrafung des Beschuldigten erklärte. Mit derselben Erklärung hielt sie daran fest, dass sie sehr wohl eine Behandlung des Beschuldigten wünsche (Urk. 119/4). Daneben, dass dies auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter dahingehend konkretisiert wurde, dass die Privatkläge- rin 2 für den Beschuldigten die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für richtig halte (Urk. 131), hielt die Privatklägerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung fest. Im Übrigen betonte die Privatklägerin 2 sowohl in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2018 als auch anlässlich der Berufungsverhand- lung, dass alles stimme, was sie gegenüber der Polizei und ihrer Rechtsanwältin gesagt habe (Urk. 119/4), bzw. dass sie im bisherigen Verfahren stets wahrheits- gemäss ausgesagt habe (Prot. II S. 54). Entsprechend ist in ihrer Erklärung vom

24. Januar 2018 auch nicht ein Wechsel ihres Standpunktes zu diesem Verfahren zu erkennen, welcher auf eine Druckausübung durch eine Drittpartei hindeuten und eine erneute Befragung der Privatklägerin 2 notwendig machen würde. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Sachverhalt (Dossier 1, Anklageziffern 1, 3, 4, 7, und 8)

1. Der Anklagesachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 3. Juli 2017 (D1 Urk. 18 S. 2 ff.). Dem Beschuldigten wird kurz zusammenge- fasst vorgeworfen, er habe an den in der Anklageschrift genannten Daten gegen den Willen der Privatklägerin 2 an dieser sexuelle Handlungen vorgenommen oder mit ihr den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei es teilweise auch beim Versuch geblieben sei. Die vorgenannten Tathandlungen sei- en dabei auf einer Decke vorgenommen worden, welche der Beschuldigte jeweils zum Zwecke der sexuellen Handlungen auf dem Küchenboden ausgebreitet ha- be. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 zu den sexuellen Handlungen ge-

- 16 - zwungen, indem er sie mit Faustschlägen gegen Kopf und Körper sowie mit Fuss- tritten traktiert, an ihren Haaren gerissen, sie am ganzen Körper gebissen, ihr ge- genüber Todesdrohungen ausgestossen oder ihr – teilweise mit Verweis auf ein demonstrativ platziertes Messer – damit gedroht habe, ihr mit dem Messer in die Vagina zu schneiden. Einmal habe er der Privatklägerin 2 zudem das Messer mehrere Minuten direkt mit der Schneide an den Hals gehalten, wobei er ihr zu- sätzlich verbal mit dem Tod gedroht habe, um sie in Todesangst zu versetzen. Auch während der sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte die Privatkläge- rin mit Schlägen und Tritten traktiert, sie an den Haaren gezogen, gekratzt und am ganzen Körper – teilweise auch im Schambereich – gebissen (D1 Urk. 18 S. 2 ff.). 2.1. Der Beschuldigte stritt die Begehung der ihm vorgeworfenen Tathand- lungen ab (D1 Urk. 2/1 S. 1 ff.; D1 Urk. 2/2 S. 2 ff.; D1 Urk. 2/3 S. 2 ff.; D1 Urk. 2/5 S. 2 ff.; D1 Urk. 2/6 S. 3 ff.; Prot. I S. 22 ff.; Prot. II S. 45 ff.). Im Laufe des Vorverfahrens bzw. vor Vorinstanz räumte er jedoch grundsätzlich ein, dass es vorgekommen sei, dass er der Privatklägerin 2 eine Ohrfeige gegeben bzw. sie mit der Hand oder mit der Faust geschlagen habe (D1 Urk. 2/3 S. 2; Prot. I S. 29 und 35). Er stellte auch nicht in Abrede, dass er bis zu seiner Verhaftung Ge- schlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 praktiziert habe, wobei dieser im Schlaf- zimmer oder aber auch auf dem Küchenboden auf einer Decke – namentlich dem beschlagnahmten Spielteppich (D1 Urk. 3/7) – stattgefunden habe (Prot. I S. 31 f.). Er habe die Privatklägerin 2 jedoch nicht dazu gezwungen, wenn sie keine Lust oder keinen Willen gehabt habe (Prot. I S. 31 f.). Sodann treffe es zu, dass es früher vorgekommen sei, dass er die Privatklägerin 2 während des Ge- schlechtsverkehrs in den Hintern, die Oberschenkel, den Rücken die Waden und in die Vagina gebissen und sie gekratzt habe. Dies alles sei aber mit dem Einver- ständnis der Privatklägerin 2 geschehen (Prot. I S. 34 ff.). 2.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass es vorgekommen sei, dass er die Privatklägerin 2 im Rahmen eines verbalen Konfliktes geohrfeigt bzw. geschlagen habe, wobei er sich aber nicht mehr an die Anzahl solcher Vorfälle erinnern konnte (Prot. II S. 45). Hingegen be-

- 17 - stritt er, die Privatklägerin 2 zu sexuellen Handlungen gezwungen und mit ihr ge- gen ihren Willen Sex gehabt zu haben (Prot. II S. 46 ff.). Dass er die Privatkläge- rin 2 während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs gekratzt habe, sei zwar vorgekommen, jedoch habe die Privatklägerin 2 hierzu ihre Einwilligung gegeben (Prot. II S. 48 f.). Über seinen Verteidiger liess er sodann zusammengefasst ein- wenden, dass sich die Vorwürfe in Anklagedossier 1 ausschliesslich auf die Aus- sagen der Privatklägerin 2 stützen und keine anderen Beweismittel vorliegen wür- den. Es gebe keine Zeugenaussagen von Nachbarn, keine Aussagen des Sohnes und keine Arztberichte, die auf Entsprechendes hinweisen würden. Auch sei der Körper der Privatklägerin 2 nach den Tathandlungen nicht auf Bissspuren, Narben oder ähnliches untersucht worden, um die Vorwürfe zu belegen. Wenn es, wie vorliegend, Aussage gegen Aussage stehe und keine weiteren Beweismittel vor- handen seien, dürfe kein Schuldspruch erfolgen. Hinzu komme, dass die Aussa- gen der Privatklägerin 2 nicht glaubhaft seien bzw. von der Vorinstanz falsch ge- würdigt worden seien. Dies zeige sich auch daran, dass die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 vor Vorinstanz davon berichtete, dass ihre Klientin ihr vorwerfe, dass sie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jah- ren zu verantworten habe (vgl. Urk. 96). Es habe somit zwischen den rechtsan- wendenden Behörden und der Privatklägerin 2 erhebliche Missverständnisse ge- geben. Die angefochtenen Anklagevorwürfe seien letztlich nicht bewiesen, wes- halb ein Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen habe (Urk. 118 S. 3 ff.). Schliess- lich habe die Privatklägerin 2 ihren Unwillen hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten auch nie in genügend klarer Form kundgetan. Aufgrund der unklaren Kommunikation von Seiten der Privatklägerin 2 habe der Beschuldig- te nicht realisieren können, dass der sexuelle Kontakt bzw. die Art desselben un- erwünscht gewesen sei (Urk. 213 S. 3 ff.). Zudem sei der Beschuldigte überhaupt nicht im Stande gewesen zu realisieren, dass er eine Drohung ausspreche bzw. strukturelle Gewalt ausübe, womit auch keine Nötigungshandlungen vorliegen würden (Urk. 213 S. 5 f.; Prot. II S. 52). 3.1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der

- 18 - aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straf- tatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objek- tiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]). 3.1.2. Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bun- desgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). 3.1.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese – wie grundsätzlich alle Beweismittel – nach Art. 10 Abs. 2 StPO vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Es ist anhand sämtlicher Um- stände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Anga- ben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdig- keit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, wel-

- 19 - che durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Er- leben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskrite- rien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 127 IV 172 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23.Mai 2018 E. 2.2.3.1 [zur Publ. vor- gesehen]; 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/ Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). 3.1.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine An- wendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich 2018 [kurz: StPO Praxiskommentar], Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. Basel 2014 [kurz: BSK StPO], Art. 10 N 21). 3.1.5. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfs- tatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich

- 20 - allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). 3.2. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Privatklägerin 2 zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzu- gehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen). 4.1.1. Die Vorinstanz hat sich mit jedem einzelnen Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift ausführlich auseinandergesetzt. Dabei hat sie vorerst die zur Beur- teilung des umstrittenen Sachverhalts zur Verfügung stehenden relevanten Be- weismittel vollständig aufgezählt und die jeweils für die einzelnen Anklagepunkte relevanten Aussagen zusammenfassend detailliert und korrekt aufgeführt und an- schliessend gewürdigt (Urk. 116 S. 13 ff. und 29 ff.). Das Bezirksgericht ist dabei sehr sorgfältig und alle Eventualitäten abwägend vorgegangen. Seine Beweis- würdigung ist in allen Details gut nachvollziehbar und überzeugt im Einzelnen wie auch im Gesamten. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten in Dossier 1 der

- 21 - Anklage aufgeführten Tathandlungen und die Umstände als rechtsgenügend er- stellt betrachtet (Urk. 116 S. 29 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die überzeugende Beweiswürdigung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Aussagen der einzelnen Beteiligten ist nachfolgend, soweit notwendig, zurückzukommen. Ebenfalls sind, wo nötig, Ergänzungen oder Korrekturen im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Ankla- gepunkten anzubringen. 4.1.2. Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Aussagenwürdigung zusammenge- fasst zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 konstant, stimmig, oh- ne wesentliche Widersprüche und lebensnah seien sowie den Eindruck hinterlas- sen würden, dass tatsächlich Erlebtes wiedergegeben werde (Urk. 116 S. 22). Zwar seien an einigen Stellen gewisse Dramatisierungs- oder Übertreibungsten- denzen bezüglich den geschilderten äusseren Umständen ersichtlich, jedoch würden diese die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht als unglaubhaft erscheinen lassen (Urk. 116 S. 21 f.). Sodann sei kein Motiv ersichtlich, wonach die Privat- klägerin 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten könnte. Sie lebe bereits lange in der Schweiz und habe im Gegensatz zum Beschuldigten eine Arbeitsstelle, weshalb es ihr also grundsätzlich ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich von ihm zu trennen (Urk. 116 S. 18). Die Aussagen der Privatklägerin 2 in Bezug auf die Gewalthandlungen würden sowohl vom Beschuldigten, welcher im Laufe des Verfahrens einige der Anschuldigungen eingestanden habe, als auch von den Zeuginnen G._____ und F._____ gestützt, deren Aussagen auf physische Gewalt gegenüber der Privatklägerin 2 hingedeutet hätten (Urk. 116 S. 23 f.). Schliesslich habe auch der gemeinsame Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 ausgeführt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 wiederholt mit der Faust oder dem Schuh geschlagen habe (Urk. 116 S. 22 f.). Diese Aussagen würden den Schluss zulassen, dass die familiäre Beziehung von Gewalt, Angst und Ag- gression geprägt und die Privatklägerin 2 diesen Situationen wiederholt ausge- setzt gewesen sei. Es gebe demnach grundsätzlich keinen Anlass, an den Aus- sagen der Privatklägerin 2 zu zweifeln. Diese erschienen insgesamt glaubhaft (Urk. 116 S. 24) und würden überdies auch durch die objektiven Beweismittel be- stätigt (Urk. 116 S. 28). Entsprechend erachtete sie die dem Beschuldigten in

- 22 - Dossier 1, Anklageziffern 1, 3, 4, 7 und 8 vorgeworfenen Tathandlungen – mit Ausnahme der versuchten qualifizierten Vergewaltigung in Anklageziffer 3 –, wie in der Anklageschrift umschrieben, als rechtsgenügend erstellt. Mit Ausnahme der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts von Dossier 1, Anklageziffer 1, ist diesen ausführlichen, nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz zuzustimmen, weshalb – vorbehältlich der nachfolgenden Anmerkungen und Ergänzungen – darauf verwiesen werden kann (Urk. 116 S. 13 ff. und S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 zunächst un- mittelbar nach ihrer Anzeigeerstattung am 15. August 2016 durch die Polizei ein- vernommen (D1 Urk. 3/1) und hernach noch vier Mal durch die Staatsanwalt- schaft in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung sowie teilweise des Beschuldig- ten befragt wurde (D1 Urk. 3/2, 3/6 und 3/8-10). Im Rahmen dieser Einvernahmen wurden je einzelne Tatvorgänge thematisiert. Eine Einvernahme, in welcher sie aufgefordert wurde, zusammenhängend sämtliche Tatvorwürfe erneut zu schil- dern, fand hingegen nie statt. Dies ist insofern von Belang, als dass sie auf diese Weise kaum in die Lage hätte kommen können, widersprüchlich auszusagen. Dass dies indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht von vornherein aus- schliesst, liegt insbesondere daran, dass ihre Aussagen insgesamt – wie bereits erwähnt – ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild ergeben. Ausserdem lässt auch gerade der Umstand, dass die Privatklägerin 2 nicht sogleich in der ersten polizeilichen Einvernahme ihre ganze geltend gemachte Leidensgeschichte preis- gab, darauf schliessen, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes und nicht um eine auswendig gelernte Geschichte handelt. Überdies liegen, wie zu zeigen sein wird, auch keine Hinweise dazu vor, dass sie den Beschuldigten fälschlicherweise hätte belasten wollen. 4.2.2. Zu den sexuellen Übergriffen gab die Privatklägerin 2 gleichbleibend an, dass es immer wieder Vergewaltigungen gegeben habe, wobei der Beschul- digte sie mittels Drohungen und Gewalt – teilweise unter Verweis auf ein Messer

– zum Geschlechtsverkehr genötigt habe (D1 Urk. 3/1 S. 1 ff.; D1 Urk. 3/2 S. 4 ff. ; D1 Urk. 3/6 S. 4 ff.; D1 Urk. 3/8 S. 3 ff.; D1 Urk. 3/9 S. 4 ff.; D1 Urk. 3/10 S. 3 ff.).

- 23 - Sie habe sich dann einfach hingelegt, wie eine Puppe oder wie ein Roboter und habe den Beschuldigten gebeten, dass er sie nicht in den Arm kneife oder ihr weh mache (D1 Urk. 3/1 S. 3). Während der Übergriffe sei sie vom Beschuldigten je- weils bedroht, beschimpft, an den Haaren gezogen, geschlagen, gekniffen, ge- kratzt oder aber auch am ganzen Körper – so auch im Schambereich – gebissen worden. Die sexuellen Übergriffe habe sie erduldet, da sie Angst davor gehabt habe, dass der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn umbringe oder dass er sie schlage (D1 Urk. 3/1 S. 3; D1 Urk. 3/2 S. 10). Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung lässt sich aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin 2 nicht immer ex- plizit gegen die sexuellen Übergriffe gewehrt hat, nichts zugunsten des Beschul- digten ableiten. Hätten die anklagegegenständlichen sexuellen Kontakte tatsäch- lich auf freiwilliger Basis stattgefunden, hätte es für den Beschuldigten keinen An- lass gegeben die Privatklägerin 2 vor Beginn der sexuellen Handlungen bzw. des Geschlechtsverkehrs mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, sie an den Haaren zu reissen, zu treten oder mit dem Tod zu bedrohen, bis sie sich schliesslich auszog und auf die Decke legte. Angesichts der Intensität der körperlichen Übergriffe und Drohungen des Beschuldigten kann – entgegen der Argumentation der Verteidi- gung – zudem auch nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte nicht bewusst war, dass er die Privatklägerin 2 mit seinem gewalttä- tigen und drohenden Verhalten gegen deren Willen zu sexuellen Handlungen bzw. zum Geschlechtsverkehr nötigte, zumal auch aus dem psychiatrischen Gut- achten hervorgeht, dass diesbezüglich weder die Einsichts- noch die Steuerungs- fähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt waren (D1 Urk. 8/7 S. 54). 4.2.3. Daneben, dass die Privatklägerin 2 die anklagegegenständlichen Tat- handlungen detailliert, lebensnah und im Kerngeschehen ohne wesentliche Wi- dersprüche schildert, erweisen sich auch ihre Depositionen zur allgemeinen Le- benssituation als detailliert und authentisch. Ihre Ausführungen zeichnen dabei ein Bild des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten, welches von Beleidigun- gen, Gewalt, Kontrollausübung und Angst geprägt war. So erklärte sie, dass der Beschuldigte sie eigentlich immer geschlagen habe. Bereits am Anfang der Ehe habe er sie beleidigt, sie fertig gemacht, ihr Druck gemacht. Jedes Mal, wenn sie angefangen habe zu diskutieren, habe er sie fertig gemacht (D1 Urk. 3/1 S. 4; D1

- 24 - Urk. 3/2 S. 4). Ihre Verletzungen habe sie jeweils mit Schminke versteckt, wobei sie aber erklärte – und offenbar selbst davon ausging – dass die Personen aus ih- rem Umfeld dennoch gesehen hätten, dass psychisch etwas bei ihr nicht ge- stimmt habe (D1 Urk. 3/1 S. 4). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 ge- mäss deren Aussagen zudem zur Arbeit begleitet, sie von dort wieder abgeholt und auch an ihrem Arbeitsplatz beobachtet, wobei er dabei ein Messer in einem Rucksack bei sich getragen habe (D1 Urk. 3/1 S. 2; D1 Urk. 3/2 S. 5 f.). Des Wei- teren habe er die Privatklägerin 2 bei jeder Gelegenheit beschuldigt, mit anderen Männern geschlafen zu haben oder mit anderen Männern schlafen zu wollen (D1 Urk. 3/1 S. 1; D1 Urk. 3/2 S. 6; D1 Urk. 3/6 S. 8 f.). Trotz allem sei sie dem Be- schuldigten aber immer beigestanden, habe ihm geholfen, ihm geglaubt und ver- traut (D1 Urk. 3/2 S. 4). Sie habe auch versucht, diese Probleme mit der Familie zu regeln. Sie sei enttäuscht darüber, dass das nicht gegangen sei (D1 Urk. 3/6 S. 3). Sie habe niemanden in der Familie gefunden, der ihr zugehört habe (D1 Urk. 3/8 S. 2). Auch wenn diese Schilderungen der Privatklägerin 2 aus ihrem Le- bensalltag nicht direkt die anklagegegenständlichen Tathandlungen betreffen, so bilden sie dennoch einen Handlungsrahmen, in welchen sich das von der Privat- klägerin 2 – ebenfalls glaubhaft – geschilderte Kerngeschehen nahtlos einfügt und wodurch ein in sich stimmiges und glaubhaftes Gesamtbild entsteht. 4.2.4. Sodann ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. Wie die Vorinstanz zutref- fend erwog (Urk. 116 S. 18), verfügt die Privatklägerin 2 – im Gegensatz zum Be- schuldigten – über eine Arbeitsstelle. Aufgrund ihrer finanziellen Unabhängigkeit wäre es der Privatklägerin 2 folglich grundsätzlich jederzeit möglich gewesen, sich vom Beschuldigten zu trennen. Tatsächlich befand sie sich bereits vor ihrer An- zeigeerstattung auf Wohnungssuche und verheimlichte dies auch nicht vor dem Beschuldigten (D1 Urk. 3/1 S. 2; D1 Urk. 3/6 S. 15 f.; D1 Urk. 3/8 S. 3 f. und S. 8 f.). Eine Anzeigeerstattung mit dem Ziel den Beschuldigten "loszuwerden" er- scheint unter diesen Umständen unwahrscheinlich. Überdies entsteht aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 2 auch nicht der Eindruck, dass diese ihn über- mässig belasten will. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass sie sich in ihren Einvernahmen nicht einfach darauf beschränkte, dem Beschuldigten ein bestimm-

- 25 - tes Fehlverhalten vorzuwerfen, sondern dass sie auch betonte, dass sie ihm trotz allem immer beigestanden sei und zudem auch darlegte, wie sie versucht habe, aus eigener Kraft eine Lösung für diese problembeladene Situation zu finden, in- dem sie (erfolglos) ihre Familie um Hilfe gebeten oder eben eine eigene Wohnung gesucht habe (D1 Urk. 3/2 S. 4; D1 Urk. 3/6 S. 3; D1 Urk. 3/8 S. 2). 4.2.5. Dass sie eine Anzeige des Beschuldigten eigentlich mit allen Mitteln zu vermeiden versuchte und dies für sie lediglich eine ultima ratio darstellte, zeigt sich auch an ihren realitätsnahen Schilderungen dazu, wie es zur Anzeigeerstat- tung kam. So führte sie aus, dass ihr Sohn sie laufend darum gebeten habe, die Polizei zu benachrichtigen. Sie habe aber kein grosses Vertrauen in die Polizei gehabt. Sie begründete dies damit, dass die Polizei, welche im Jahr 2015 einmal vorbeigekommen sei, weil der Beschuldigte ein Ehepaar aus Sri Lanka geschla- gen habe, sie nie gefragt habe, ob dieser auch ihr etwas antue (D1 Urk. 3/8 S. 4). Sie habe ihrem Sohn diverse Male das Telefon abgenommen, als dieser die Poli- zei habe anrufen wollen. Sie habe ihn auch gebeten, in der Schule nichts zu er- zählen (D1 Urk. 3/8 S. 8). Als ihr Sohn dann am 15. August 2016 nach einer Wohnungsbesichtigung am frühen Abend nicht mehr mit ihr in die Familienwoh- nung habe zurückkehren wollen und der Privatklägerin 2 eröffnet habe, dass er mitbekommen habe, was der Beschuldigte mit ihr in der Küche gemacht habe, habe sie sich schliesslich doch noch dazu entschlossen zur Polizei zu gehen (D1 Urk. 3/8 S. 10 f.). 4.2.6. Schliesslich ergibt sich aus dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2017, dass die Privatklägerin 2 zwar erwähnte, dass es, neben den anklagegegenständlichen Übergriffen, noch weitere Tathandlungen des Beschuldigten gegeben habe, sie darüber aber nicht mehr habe sprechen wollen (D1 Urk. 3/9 S. 11). Sie hätte kaum so gehandelt, wenn es ihr selbsterklär- tes Ziel gewesen wäre, den Beschuldigten in ein möglichst schlechtes Licht zu rü- cken. Gegen eine Anzeigeerstattung aus unlauteren Motiven spricht schliesslich auch, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten während des Berufungsverfah- rens regelmässig im Gefängnis besuchte (vgl. die zahlreichen bei den Akten lie- genden Gesuche um Erteilung einer Besuchsbewilligung) und sich zudem auch

- 26 - dafür einsetzte, dass er im Rahmen einer Massnahme behandelt werde (Urk. 119/4; Urk. 131; Prot. II S. 53 f. und 57). 4.2.7. Im Übrigen ist weder in ihren Gefängnisbesuchen noch in ihrer Erklä- rung vom 24. Januar 2018, mit welcher sie zum Ausdruck brachte, dass sie an ei- ner Bestrafung des Beschuldigten nicht interessiert sei und sie vielmehr dessen Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme wünsche, ein grundsätzli- cher Widerspruch zu ihrer ursprünglichen Anzeigeerstattung zu sehen. Auch wenn sie nun erklärte, dass sie eigentlich wolle, dass der Beschuldigte irgend- wann wieder zu ihr nach Hause komme, heisst das nicht, dass sie es nicht als schlimm empfand, was der Beschuldigte ihr angetan hat. So erklärte sie explizit, dass sie gespürt habe, dass er Hilfe brauche (Urk. 119/4; Prot. II S. 53 f. und 57). Entsprechend geht sie davon aus, dass er sich mit der entsprechenden Hilfe bes- sern würde und sie sich dann auch wieder ein Zusammenleben mit ihm vorstellen könnte. 4.2.8. Die Aussagen der Privatklägerin 2 erweisen sich damit – in Überein- stimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 4.3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wies die Vorinstanz bereits zurecht darauf hin, dass er als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein durchaus legitimes Interesse daran habe, sich selbst nicht oder bloss zurück- haltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn güns- tigen Licht darzustellen (Urk. 116 S. 11). Seine Aussagen sind daher entspre- chend vorsichtig zu würdigen, wobei seine Glaubwürdigkeit dennoch nicht von vornherein eingeschränkt ist. 4.3.2. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass er im Gegensatz zur Pri- vatklägerin 2 weit weniger detaillierte Aussagen tätigte, zumindest im Ansatz da- rauf zurückzuführen ist, dass er die Anklagevorwürfe im Wesentlichen bestritt. Entsprechend konnte er die der Anklageschrift zugrunde liegenden Vorgänge auch nicht detailgetreu schildern. Diejenigen Aussagen, die der Beschuldigte tä- tigte, qualifizierte die Vorinstanz jedoch zurecht als wenig überzeugend, wider-

- 27 - sprüchlich sowie in wesentlichen Punkten nicht konstant und in sich nicht schlüs- sig (Urk. 116 S. 18). Nachdem der Beschuldigte die Vorwürfe der Privatklägerin 2 zunächst vollumfänglich bestritt, räumte er im Rahmen des Vorverfahrens sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass er der Privatkläge- rin 2 einmal eine Ohrfeige gegeben habe (D1 Urk. 2/3 S. 2), bzw. dass es vorge- kommen sei, dass er die Privatklägerin 2 geschlagen habe, bzw. dass es zu Kon- flikten gekommen sei und er die Privatklägerin 2 attackiert habe (Prot. I S. 29 und 35). Er stellte auch nicht in Abrede, dass es auf dem Küchenboden auf dem be- schlagnahmten Spielteppich zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (Prot. I S. 31 f.), wobei es früher vorgekommen sei, dass er die Privatklägerin 2 dabei – mit deren Einverständnis – in den Hintern, die Oberschenkel, den Rücken, die Waden und in die Vagina gebissen und sie gekratzt habe (Prot. I S. 34 ff.). Was der Grund für diese Konflikte war, weshalb er die Privatklägerin 2 geschlagen ha- be oder weshalb er davon ausgegangen sei, dass diese mit dem Geschlechtsver- kehr in der geschilderten Form einverstanden gewesen sei, begründete der Be- schuldigte indessen nicht. Er gab hierzu lediglich an, falls er die Privatklägerin 2 geschlagen hätte, dann hätte er einen Grund dafür gehabt (D1 Urk. 2/3 S. 3) und wenn die Privatklägerin 2 keinen Geschlechtsverkehr hätte haben wollen, habe er sie in Ruhe gelassen und es ihr ermöglicht wegzulaufen (D1 Urk. 2/4 S. 2; D1 2/5 S. 2; D1 Urk. 2/6 S. 4; Prot. I S. 34). Gleichermassen pauschal bestritt der Beschuldigte, dass er die Privatkläge- rin 2 bedroht habe, denn wenn er diese mit dem Tod bedroht hätte, dann wäre sie jetzt tot (D1 Urk. 2/2 S. 3; D1 Urk. 2/3 S. 2 f.; D1 Urk. 2/5 S. 3). Dass er ihr ein Messer an den Hals gehalten habe, stimme auch nicht, denn es sei am Körper der Privatklägerin 2 keine einzige Narbe zu finden, welche von einem Messer- schnitt stamme (D1 Urk. 2/5 S. 5; D1 Urk. 2/6 S. 5). Solche kurzen und pauscha- len Antworten, mit welchen der Beschuldigte nicht einmal im Ansatz zu schildern versuchte, wie sich die anklagegegenständlichen Vorfälle aus seiner Sicht abge- spielt hätten oder wie er selber die allgemeine Lebenssituation zuhause wahr- nahm, stehen sinnbildlich für das Aussageverhalten des Beschuldigten.

- 28 - Statt die ihm gestellten Fragen zu beantworten, flüchtete er sich zudem häu- fig – unter Hinweis auf die von ihm einzunehmenden Medikamente und von ihm durchgemachten Operationen – in Selbstmitleid (D1 Urk. 2/3 S. 3; Prot. I S. 35 und 41) oder machte der Privatklägerin 2 pauschale und unsubstantiierte Vorwür- fe. So sei Letztere daran Schuld, dass er psychisch kaputt sei, da sie immer sage, sie würde sich scheiden lassen, sich eine eigene Wohnung nehmen und mit dem gemeinsamen Sohn weggehen (D1 Urk. 2/2 S. 4 f.; D1 Urk. 2/3 S. 3). Zudem äusserte er den Verdacht, dass die Privatklägerin 2 eine aussereheliche Bezie- hung habe (D1 Urk. 2/2 S. 4), was auch der Grund dafür sei, dass er diese an ih- rem Arbeitsort beobachte und dabei in einem Rucksack ein Messer mitgetragen habe (Prot. I S. 26), wobei er diese Verhaltensweise während des Vorverfahrens noch kategorisch abgestritten hatte (D1 Urk. 2/2 S. 4; D1 Urk. 2/6 S. 4). Gerade in diesem Punkt stimmen seine Aussagen denn beispielsweise auch mit jenen der Privatklägerin 2 sowie denjenigen des gemeinsamen Sohnes (nachstehend, Ziffer 4/4/1) überein. Weshalb er nun zu seinen Ungunsten zu Unrecht hätte einräumen sollen, dass er der Privatklägerin 2 mit einem Messer im Rucksack nachgestellt habe, ist nicht ersichtlich. Umso mehr wird daher die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Privatklägerin 2 gestützt. 4.3.3. Das vorerwähnte Aussageverhalten setzte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung fort, wo der Beschuldigte zu Beginn seiner Befragung an- gab, dass er bereue, was passiert sei und dass er sich dafür bei der Privatkläge- rin 2 entschuldigen wolle. Wofür genau er sich entschuldigen wolle, dazu schwieg er sich jedoch aus. Er gab lediglich an, dass er nicht vor Gericht wäre, wenn nichts passiert wäre. Es sei schon etwas passiert, weswegen er es bereue (Prot. II S. 30 f.). In der weiteren Befragung räumte der Beschuldigte wiederum ein, dass es vorgekommen sei, dass er die Privatklägerin 2 im Rahmen eines verbalen Konfliktes geschlagen bzw. geohrfeigt habe. Wie oft dies vorgekommen sei, wisse er aber nicht (Prot. II S. 45). Die übrigen anklagegegenständlichen Tat- handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 wurden vom Beschuldigten hinge- gen wiederum pauschal bestritten. So stimme es nicht, dass er die Privatkläge- rin 2 mit dem Tod bedroht habe (Prot. II S. 46). Dass er Letztere an deren Ar- beitsplatz beobachtet und dabei in einem Rucksack ein Messer mitgeführt habe,

- 29 - stellte er entgegen ursprünglicher Zugaben zunächst wieder in Abrede, nur um kurz darauf wiederum zu bestätigen, dass dies doch einmal vorgekommen sei (Prot. II S. 49 f.). Dass er die Privatklägerin 2 zu sexuellen Handlungen genötigt und gegen deren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, sei falsch. Es habe einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben, wenn die Privat- klägerin 2 das gewollt habe. Wenn Letztere nicht wollte, habe er sie losgelassen (Prot. II S. 46). Dass er die Privatklägerin 2 während des Geschlechtsverkehrs gekratzt habe, sei schon vorgekommen, jedoch habe diese hierzu eingewilligt (Prot. II S. 48 f.). Entgegen seiner Zugaben vor Vorinstanz bestritt der Beschuldig- te hingegen, dass es in der Küche auf einem Spielteppich zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Der Geschlechtsverkehr habe ausschliesslich im Schlafzimmer stattgefunden (Prot. II S. 47 f.). 4.3.4. Angesichts des vorstehend geschilderten Aussageverhaltens des Be- schuldigten, bestehen – im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin 2 – erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. 4.4. Hinzu kommt, dass die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklä- gerin 2 auch durch die Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten sowie durch die objektiven Beweismittel gestützt wird. 4.4.1. Der gemeinsame Sohn der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten, E._____, gab im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er von sei- nem Vater mehrmals mit der Faust geschlagen, an den Haaren gerissen oder ge- schubst worden sei (D1 Urk. 4/1 Minute 28:45 ff.). Teilweise sei er so fest ge- schubst worden, dass er auf der Couch gelandet sei (D1 Urk. 4/1 Minute 26:38 ff.). Gründe für die Schläge habe es "paar mal nöd, paar mal scho" gegeben (D1 Urk. 4/1 Minute 28:15 ff.). Der Beschuldigte sei gewalttätig geworden, wenn man nicht das gemacht habe, was er gesagt habe (D1 Urk. 4/1 Minute 26:10 ff.). Die- ses Verhalten habe lange Zeit vor seinem 10. Lebensjahr angefangen, habe über längere Zeit angedauert und regelmässig stattgefunden (D1 Urk. 4/1 Minute 29:36 ff.). Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er seiner Mutter gesagt habe, sie solle die Polizei rufen; auch weil sie selbst vom Beschuldigten geschlagen worden sei (D1 Urk. 4/1 Minuten 30:35 ff. und 36:31 ff.). Der Beschuldigte habe

- 30 - die Privatklägerin 2 nur dann geschlagen, wenn er (E._____) draussen oder wo- anders gewesen sei, nicht aber wenn er sich zuhause aufgehalten habe. Seine Mutter habe ihm aber ein paar Mal erzählt, dass sie vom Beschuldigten geschla- gen werde (D1 Urk. 4/1 Minute 30:55 ff.). Er habe auch einmal gesehen, wie die Privatklägerin 2 vom Beschuldigten mit der Faust oder einem Schuh geschlagen worden sei (D1 Urk. 4/1 Minute 32:22 ff. und 33:55 ff.). Der Beschuldigte sage zu ihm und der Privatklägerin 2 auch böse Sachen (D1 Urk. 4/1 Minute 35:54 ff.) und stosse auch Drohungen aus ("mach das, oder ich schlahne dich"; D1 Urk. 4/1 Mi- nute 39:56 ff.). Zur Privatklägerin 2 habe er einmal gesagt "ich töte dich" (D1 Urk. 4/1 Minute 40:30 ff.). Er sage ihr gegenüber sodann auch "Gott wird dir öppis mache." (D1 Urk. 4/1 Minute 57:05 ff.). Viel sage er auch "Ich bin än Gott für eu zwei.". Er habe das Gefühl, der Beschuldigte meine dies ernst, da dieser zuhause mache, was er wolle (D1 Urk. 4/1 Minute 57:36 ff.). Er und die Privatklägerin 2 hätten den Beschuldigten auch gefilmt, wenn er etwas Schlechtes zu ihnen ge- sagt habe, um Beweise zu haben (D1 Urk. 4/1 Minute 59:16 ff.). Auf das Messer angesprochen, führte E._____ sodann aus, dass sich dieses teilweise im Schrank, teilweise aber auch in seinem kleinen Rucksack befinde (D1 Urk. 4/1 Minute 42:50 ff.). Der Beschuldigte packe das Messer jeweils so weit in den Rucksack rein, dass man es nicht mehr sehe (D1 Urk. 4/1 Minute 45:40 ff.). Den Rucksack nehme der Beschuldigte jeweils mit, wenn er zum Arbeitsort der Privat- klägerin 2 gehe (D1 Urk. 4/1 Minute 46:00 ff.). Er selbst sei vom Beschuldigten nie mit dem Messer bedroht worden, aber seine Mutter schon. Der Beschuldigte habe das Messer einmal in den Raum gelegt, in welchem er (E._____) und die Privat- klägerin 2 geschlafen hätten und habe zu Letzterer gesagt, "Aufpassen, wenn du noch etwas sagst, dann töte ich dich." (D1 Urk. 4/1 Minute 43:43 ff.). Die Aussagen von E._____ stützen die Ausführungen der Privatklägerin 2 insofern, als dass sie den Lebensalltag zuhause identisch, mithin von Gewalt, Be- drohungen und Beleidigungen geprägt, darstellen. E._____ nannte insbesondere auch gewisse Drohungen ("Ich bin Gott für euch zwei.") oder Handlungen des Be- schuldigten, namentlich das Deponieren des Messers im Schlafraum der Privat- klägerin 2 und von E._____, welche derart charakteristisch und originell sind, dass es sich zweifellos um tatsächlich Erlebtes handeln muss. Die Tatsache, dass

- 31 - sich diese Beschreibungen mit denjenigen der Privatklägerin 2 decken, spricht ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit. Dafür, dass E._____ instruiert wurde oder mit der Privatklägerin 2 ein Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet haben sollte, bestehen – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (D1 Urk. 2/2 S. 5; D1 Urk. 2/3 S. 3; Prot. I S. 28 und 30) – keine Hinweise. Auch eine übermässige Be- lastung des Beschuldigten ist aufgrund des defensiven und zurückhaltenden Aus- sageverhaltens von E._____ nicht ersichtlich. 4.4.2. Die Aussagen der beiden als Zeuginnen befragten Arbeitskolleginnen der Privatklägerin 2, F._____ und G._____, liefern weitere Indizien dafür, dass die Privatklägerin 2, wie von ihr geschildert, Opfer regelmässiger Gewalt des Be- schuldigten wurde. Die Zeugin F._____ gab anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme an, dass sie einmal im Jahr 2016 eine "grüne Fläche" auf der linken Wan- ge der Privatklägerin 2 bemerkt habe. Letztere habe zudem immer Makeup im Gesicht gehabt, damit man solche Flecken nicht sehe (D1 Urk. 5/2 S. 4). Die Zeugin G._____ erklärte zudem, dass sie bereits das erste Mal, als sie die Privat- klägerin 2 gesehen habe, festgestellt habe, dass mit dieser etwas nicht stimme. Sie sei immer sehr sehr ängstlich gewesen und sogleich erschrocken, wenn man sie etwas gefragt habe. Die Privatklägerin 2 sei zudem immer sehr stark ge- schminkt gewesen und habe einen Schal getragen. Beim Arbeiten sei dieser Schal ab und zu runtergefallen, worauf man blaue Flecken gesehen habe. Diese hätten sich am Hals und im Gesicht befunden. Das Gesicht der Privatklägerin 2 sei auch ein bisschen angeschwollen gewesen. Man habe gesehen, dass es un- ter der Schminke angeschwollen gewesen sei. Ab und zu habe die Privatklägerin 2 auch am Arm Fingerabdrücke und blaue Flecken gehabt. Es sei sicher zwei Mal pro Monat vorgekommen, dass sie solche Flecken bemerkt habe (D1 Urk. 5/3 S. 3). Zwar ist nicht ausser Acht zu lassen, dass diese Zeuginnen angesichts der gemeinsamen Arbeitstätigkeit mit der Privatklägerin 2 dieser wohler gesinnt sein könnten, als dem Beschuldigten. Insbesondere aber angesichts des Umstands, dass auch Fotografien der Privatklägerin 2 bestehen, welche sie mit genau sol- chen Verletzungen zeigen (D1 Urk. 6/1-2), wie sie von den Zeuginnen beschrie- ben wurden, ist die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben dennoch nicht in Frage gestellt.

- 32 - 4.5. Schliesslich stützen auch die objektiven Beweismittel – namentlich der ärztliche Befund von Dr. med H._____ vom 17. Dezember 2016 (D1 act. 9/3), die sichergestellten Gegenstände (Messer, Beil, Rucksack, Spielteppich) sowie die von der Stadtpolizei Zürich erstellte Fotodokumentation (D1 Urk. 6/1) – die Schil- derungen der Privatklägerin 2 des von Drohungen, Gewalt und Kontrolle gepräg- ten Lebensalltags, und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die im Arztbe- richt überlieferten Schilderungen der Privatklägerin 2 stimmen sowohl im Gesam- ten, als auch im Einzelnen mit ihren im Vorverfahren getätigten Aussagen über- ein. Die Fotodokumentation, auf welcher die Privatklägerin 2 mit Kratz- und Biss- spuren sowie mit aufgeschwollenem Gesicht zu sehen ist, stellen sodann ein ein- drückliches Indiz dafür dar, mit welchem Ausmass an Gewalt sich die Privatkläge- rin 2 in ihrem Alltag konfrontiert sah.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel daran beste- hen, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss den überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 2, deren Glaubhaftigkeit zudem von den Aussagen von E._____, der Zeuginnen F._____ und G._____ – und teilweise auch durch die Aussagen des Beschuldigten – sowie der objektiven Beweismittel gestützt wird, zugetragen hat. B. Rechtliche Würdigung (Dossier 1, Anklageziffern 1, 3, 4, 7, und 8) 1.1. Die Vorinstanz nahm – unter vorgängiger Darstellung der rechtlichen Grundlagen der relevanten Tatbestände – eine sorgfältige und zutreffende rechtli- che Würdigung der einzelnen Sachverhalte des Anklagedossiers 1 vor, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 116 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte anschlussberufungsweise, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhalts in Dossier 1, Anklageziffer 1, nicht wie von der Vorinstanz wegen Vergewaltigung und versuchter sexueller Nötigung, sondern anklagegemäss wegen qualifizierter Vergewaltigung sowie versuchter

- 33 - qualifizierter sexueller Nötigung schuldig zu sprechen sei. Im Übrigen seien die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen. Sie begründete dies zusammenge- fasst damit, dass der Beschuldigte beim Vorfall gemäss Anklageziffer 1, auch nachdem er die Privatklägerin 2 mit Gewalt und Todesdrohungen widerstandsun- fähig gemacht habe, ihr während den anschliessenden sexuellen Handlungen weiterhin Gewalt und Schmerzen zugefügt habe, indem er sie – u.a. in den Schambereich – gebissen, sie wiederholt geschlagen und gekratzt habe. Er habe der Privatklägerin 2 damit weit mehr Qualen zugefügt, als für die eigentliche Nöti- gungshandlung erforderlich gewesen sei, namentlich um sie zu demütigen und ihr seine Überlegenheit zu demonstrieren bzw. um sich selbst mit dieser Gewalt so- weit in sexuelle Erregung zu bringen und endlich zum Samenerguss zu kommen. Damit seien Sadismus, Brutalität und Gefühllosigkeit über dem Schmerz der Pri- vatklägerin 2 vorgelegen, weshalb ein grausames Handeln im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB und Art. 190 Abs. 3 StGB vorgelegen habe (Urk. 127 S. 2). Was die- se Anklagevorwürfe betrifft, beantragt der Beschuldigte ohnehin einen Freispruch (Urk. 118 S. 2; Urk. 213 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz führte zur Frage der qualifizierten Tatbegehung betref- fend Anklageziffer 1 aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 zwar drang- saliert habe, dies jedoch nicht mit einer solchen Intensität, dass bereits von einem regelrecht sadistischen Vorgehen gesprochen werden könne. Angesichts des Sachverhalts von Anklageziffer 1 würde der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB einzig durch die Benutzung des Messers in Frage kommen, welches der Beschuldigte gut sichtbar platziert habe. Konkret habe er im Rahmen der Tathandlung aber nur auf dieses Messer verwie- sen, um seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen. Er habe das Messer aber nicht aktiv benutzt, was für die Bejahung des Qualifikationstatbestandes erforder- lich gewesen wäre. Er habe damit weder einen gefährlichen Gegenstand benutzt noch habe er der Privatklägerin 2 übermässige Qualen zugefügt, weshalb keine Grausamkeit im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB vor- liege (Urk. 116 S. 38).

- 34 -

3. Der qualifizierte Tatbestand der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewal- tigung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter unverhältnismässige oder gefährliche Tatmittel einsetzt und dadurch besondere Leiden zufügt, d.h. andere Leiden als diejenigen, welche das Opfer schon deswe- gen erdulden muss, weil es sexuell genötigt oder vergewaltigt wird. Dies sind Lei- den, die mit der Begehung nicht notwendigerweise verknüpft sind, sondern die durch Sadismus oder zumindest durch die Absicht, Schmerzen zuzufügen, oder durch Rücksichtslosigkeit (Rohheit) und gegen fremde Leiden unbarmherzige Ge- sinnung (Gefühllosigkeit) bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_37/2011 vom 19. Oktober 2011 E.3., u.a. mit Hinweis auf BGE 119 IV 49 E. 3d; Ulrich We- der in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB-Kommentar [kurz: OFK-StGB], 20. Auflage 2018, N 9b zu Art. 190 StGB).

4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erfüllt der Beschuldigte den quali- fizierten Tatbestand, indem er der Privatklägerin 2 unnötige Schmerzen zufügte (Versetzen eines heftigen Faustschlages, so dass sie aus dem Mund und aus der Nase blutete), sie quälte und demütigte, sie wiederholt am ganzen Körper – und insbesondere auch im Schambereich – biss und ihr gar drohte, ihre Vagina mit dem Messer zu schneiden. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Rück- sichtslosigkeit und das gewalttätige Einwirken auf die körperliche Integrität der Privatklägerin 2 nach bereits erfolgter Aufgabe jeglichen Widerstands geht vorlie- gend weit über das für die Erfüllung des Grundtatbestandes notwendige Mass an körperlicher Kraftentfaltung hinaus, welche für den Vollzug der sexuellen Nötigung bzw. des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen der Privatklägerin 2 notwendig war. Namentlich die zahlreichen zugefügten Bisse und Schläge sind als unnötig, zusätzlich demütigend und sadistisch zu betrachten. Dass der Beschuldigte diese Wirkung erzielen wollte, somit vorsätzlich handelte, ergibt sich durch sein zielge- richtetes Vorgehen selbst. Damit hat der Beschuldigte objektiv und subjektiv den qualifizierten Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB bezüglich An- klageziffer 1 des Dossiers 1 erfüllt, wobei es bei der qualifizierten sexuellen Nöti- gung beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB blieb.

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5. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der übrigen anklagegegen- ständlichen sexuellen Übergriffe betreffend die Anklageziffern 3, 4, 7 und 8 von Dossier 1 sowie der Gefährdung des Lebens in Anklageziffer 3 von Dossier 1, kann auf die einlässlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 116 S. 40 ff.). Entsprechend ist der Beschuldigte neben den un- angefochten gebliebenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB und mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB ferner der mehrfachen, teilweise qualifizierten, Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweisen qualifizierten, sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie des Ver- suchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe und Vollzug A. Parteistandpunkte und Vorinstanz

1. Der Beschuldigte lässt beantragen, er sei für die von ihm begangenen Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie für die ein- fachen Körperverletzungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 mit einer be- dingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen. Ein allfällig unbe- dingt zu vollziehender Teil der Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben (Urk. 118 S. 6; Urk. 213 S. 2).

2. Die Staatsanwaltschaft erachtet demgegenüber die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion als zu niedrig und beantragt die Bestrafung des Beschuldig- ten mit 9 Jahren Freiheitsstrafe. Im Übrigen sei die zusätzliche vorinstanzliche Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestätigen (Urk. 127 S. 2; Urk. 215 S. 1).

- 36 -

3. Die Vorinstanz bildete angesichts der Tatmehrheit in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Dabei teilte sie die vom Beschuldigten verübten Taten in unterschiedliche Deliktsgrup- pen ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 immer auf die gleiche Art und Weise bzw. in einem wiederkehrenden Muster begangen habe. Die einzelnen Delikte würden sodann in einem engen Zusammenhang stehen und liessen sich nicht separat beurteilen (Urk. 116 S. 61). Entsprechend legte sie für die schwerste De- liktsgruppe, namentlich die qualifizierte sexuelle Nötigung und die qualifizierte Vergewaltigung eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe fest und erhöhte diese für die weiteren Deliktsgruppen um 3 ½ Jahre und fällte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe aus. Für die Begehung der mehrfachen Tätlichkeiten sprach sie sodann eine Busse in der Höhe von Fr. 500.– aus (Urk. 116 S. 59 ff.). B. Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und des anwendbaren Rechts korrekt dargelegt (Urk. 116 S. 59 ff.), so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Im Sinne einer Ergänzung ist Folgendes festzuhalten: 2.1.1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Ände- rung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkraft- treten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbre- chen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10).

- 37 - 2.1.2. Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen sowie Fr. 500.– Busse zu bestrafen (nachstehend, Ziffer C.1. ff.). Da eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem Recht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer mil- deren Bestrafung führen würde, kommt vorliegend das alte Recht zur Anwen- dung. 2.2.1. Im Hinblick auf das konkrete Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstra- fe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist sodann auf die neuste diesbezügliche Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung zu verweisen (BGE 144 IV 217). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Frei- heitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschlies- send geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechts- güter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang ste- hen (E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht in BGE 144 IV 217 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weite- ren Delikte angemessen erhöht wird (Urteile 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/ 2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene

- 38 - Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.2.2. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Stra- fen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Ge- setzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. März 2016 in https://ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2016/ 2016-0329.html; Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Sanktionenrechts, BBl 2012 4721, 4731 ff.). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere, Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 2043; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3.; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rah- men der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil jedoch die Wahl der Sanktionsart zu be-

- 39 - gründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). 2.3. Da die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt, hat die erkennende Kammer die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vor- behalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteil des Bundesge- richts 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). Insofern ist die erkennende Kammer nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (BGE 144 IV 217 E. 1.3.3.; Urteile des Bundesgerich- tes 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2.1.; 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). C. Konkrete Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Die schwersten Delikte stellen vorliegend die im Rahmen der sexuellen Übergriffe im Oktober/November 2014 (Dossier 1, Anklageziffer 1) sowie am Mor- gen des 15. August 2016 (Dossier 1, Anklageziffer 7) vom Beschuldigten began- genen qualifizierten Vergewaltigungen sowie die mehrfachen, teilweise versuch- ten, qualifizierten sexuellen Nötigungen dar, da für beide Tatbestände eine Be- strafung mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren bis 20 Jahre vorgesehen ist (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB). Ausserge- wöhnliche Gründe, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen vorliegend nicht, wobei eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben von vornherein ausser Betracht fällt, da der massgebli- che ordentliche Strafrahmen mit 20 Jahren bereits die mögliche Strafhöchstdauer erreicht (Art. 40 StGB). Die Tatmehrheit wird damit innerhalb des vorgenannten ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen sein. Die im psychi- atrischen Gutachten vom 22. April 2017 (D1 act. 8/7 S. 54) festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ihm in Ankla- gedossier 2 vorgeworfenen einfachen Körperverletzungen wird dagegen ebenfalls innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen sein

- 40 - (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Für die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB ist eine separate Busse auszufällen (BGE 6B_65/2009 E. 1.2; Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Vorliegend erfolgten die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin 2 immer auf die gleiche Art und Weise. Die sich innerhalb eines solchen Übergriffs abspielenden Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen er- weisen sich sowohl in zeitlicher, wie auch in sachlicher Hinsicht als derart eng miteinander verknüpft, dass sich das Verschulden des Beschuldigten nicht sinn- voll auf die einzelnen Delikte aufteilen lässt, weshalb sich vorliegend eine ge- meinsame Beurteilung rechtfertigt.

2. Mehrfache qualifizierte Vergewaltigung und mehrfache, teilweise ver- suchte, qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 1, Anklageziffern 1 und 7) 2.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass die mehrfachen qualifizierten Vergewaltigungen und die mehr- fachen, teilweise versuchten, qualifizierten sexuellen Nötigungen im Rahmen von zwei Übergriffen erfolgten, wovon der erste im Oktober/November 2014 und der darauffolgende am 15. August 2016 stattfand. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Opfer um die Ehefrau des Beschuldigten und Mutter des gemeinsa- men Sohnes handelte und er mit seinem Handeln das Vertrauen der mit ihm am engsten verbundenen Person in massiver Weise missbrauchte. Ausserdem of- fenbarte er durch seine Taten eine beispiellose Geringschätzung der Privatkläge- rin 2. Auch wenn die durch den Beschuldigten bei diesem sexuellen Übergriff ge- genüber der Privatklägerin 2 gezeigte Gewalt nicht zu bagatellisieren ist, so sind innerhalb der möglichen unter diese qualifizierten Tatbestände fallenden Tathand- lungen weit schwerwiegendere denkbar. Ausserdem trug die Privatklägerin 2 ab- gesehen von bläulichen Bissmarken glücklicherweise keine schweren oder blei- benden körperlichen Schäden davon. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten dennoch als noch leicht zu bezeichnen.

- 41 - 2.2. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zudem liegt auch ein planmässi- ges Handeln vor, indem er, während die Privatklägerin 2 ausser Haus war, zu- hause auf dem Küchenboden den Spielteppich ausbreitete und die Privatkläge- rin 2 nach ihrer Heimkehr mit Gewalt auf ebendiesen Teppich befehligte und dort anschliessend die sexuellen Handlungen an ihr vornahm. Er handelte sodann zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung und mithin aus allein egoistischen Motiven. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren. 2.3. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es im Falle einer qualifizier- ten sexuellen Nötigung (Dossier 1, Anklageziffer 1) beim Versuch blieb. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte Tatbegehung aber grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend versuchte der Beschuldigte im Rahmen des sexuellen Übergriffs im Oktober bzw. November 2014 (Anklageziffer 1) mit seinem Penis in den Anus der Privatklägerin 2 einzu- dringen. Als dies nicht klappte, schlug er die Privatklägerin 2, kratzte sie am Rü- cken und biss sie mehrmals seitlich in den linken Ober- und Unterschenkel und versuchte anschliessend erneut, ihren Anus zu penetrieren. Als dies wiederum nicht gelang, legte er sich – nach weiteren Schlägen, Kratzern und Bissen – auf die Privatklägerin 2 und penetrierte mit seinem Penis deren Vagina, bis er schliesslich zum Samenerguss kam (D1 Urk. 18 S. 4). Aus diesem Geschehens- verlauf wird ersichtlich, dass die Schwere des sexuellen Übergriffs des Beschul- digten gemäss Dossier 1, Anklageziffer 1, nicht durch die Tatsache geschmälert wird, dass es bei der mehrfach versuchten Penetration des Anus der Privatkläge- rin 2 beim Versuch blieb. Der sexuelle Übergriff dauerte trotz der erfolglosen Ver- suche, den Analverkehr mit der Privatklägerin 2 zu vollziehen, weiter an und dies solange, bis es dem Beschuldigten schliesslich gelang, sie vaginal zu penetrieren und so zum Samenerguss zu kommen. Die versuchte Tatbegehung wirkt sich damit lediglich marginal strafmindernd aus.

- 42 - 2.4. Angesichts des insgesamt als noch leicht zu bezeichnenden Verschul- dens des Beschuldigten erscheint die Festlegung einer hypothetischen Einsatz- strafe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

3. Mehrfache, teilweise versuchte, Vergewaltigung und mehrfache sexuel- le Nötigung (Dossier 1, Anklageziffern 4 und 8) 3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt ins Gewicht, dass sich die mehrfache, teilweise versuchte, Vergewaltigung und die mehrfache sexuelle Nötigung im Rahmen von zwei in zeitlich unmittelbarer Nähe stattfindenden Über- griffen am 12. und am 15. August 2016 abgespielt haben. Weiter ist zu berück- sichtigen, dass sämtliche dieser Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 in der ehelichen Wohnung begangen wurden. Dadurch, dass er innerhalb weniger Tage wiederholt sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerin 2 verübte, wird wiederum ei- ne Rücksichtslosigkeit ihr gegenüber und eine Gleichgültigkeit hinsichtlich ihres Wohlergehens deutlich. Während dieser sexuellen Übergriffe ging er die Privat- klägerin 2 sowohl in verbaler, als auch in körperlicher Hinsicht massiv an, indem er sie beschimpfte, bedrohte, auf sie einschlug, sie kratzte und teilweise auch in alle möglichen Körperstellen biss. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 2 zumindest in körperlicher Hinsicht keine schweren oder dauerhaften Schäden davontrug. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte durch sein Handeln ausser Acht liess, dass seine Taten bei der Privat- klägerin 2 zu einem Verlust ihres Sicherheitsgefühls innerhalb ihrer eigenen vier Wände hätte führen können. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist damit hinsichtlich dieser Delikte als keinesfalls mehr leicht zu bezeichnen. 3.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist wiederum zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und planmässig handelte, in- dem er jeweils, wenn die Privatklägerin 2 ausser Hause war, auf dem Küchenbo- den eine Decke auslegte, und seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr abpasste und in die Küche verbrachte, wo er sich schliesslich an ihr verging. Sein Handeln war ausschliesslich auf die Befriedigung seiner sexuellen Lust beschränkt und rein egoistisch motiviert, wobei die Vorinstanz zurecht darauf hinwies, dass der Be- schuldigte die sexuellen Übergriffe auch als Mittel zur Machtausübung und Unter-

- 43 - drückung einsetzte. Auch hinsichtlich dieser Delikte lag im Tatzeitpunkt keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB vor. Das subjektive Tat- verschulden vermag das objektive damit nicht zu relativieren. 3.3. Dagegen ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass es im Falle einer Vergewaltigung (Dossier 1, Anklageziffer 8) bei einem Versuch blieb. Jedoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nachdem es ihm nicht gelungen war mit sei- nem Penis in die Vagina der Privatklägerin 2 einzudringen, nicht etwa von Letzte- rer abliess, sondern sie an ihren Haaren zog, sie in den Rücken biss, sie kniff und mehrmals – wiederum erfolglos – versuchte, deren Anus zu penetrieren, wobei er sich schliesslich auf sie legte und dabei zum Samenerguss kam (D1 Urk. 18 S. 9). Wie bei der versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Dossier 1, An- klageziffer 1 (vorstehend, Ziffer 2.3.) wird auch hier die Schwere des Übergriffs nicht dadurch geschmälert, dass es hinsichtlich der Vergewaltigung bei einem Versuch blieb, zumal dieser Umstand weder in diesem noch im zuvor beschrie- benen Fall auf ein Ablassen von der Tat durch den Beschuldigten zurückzuführen ist. Die versuchte Tatbegehungen wirkt sich damit lediglich marginal strafmin- dernd aus. 3.4. Isoliert betrachtet erscheint für die mehrfache, teilweise versuchte, Vergewaltigung und die mehrfache sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe im Be- reich von 4 ½ Jahren dem insgesamt als keinesfalls mehr leicht zu qualifizieren- den Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache qualifi- zierte Vergewaltigung und die mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte sexuel- le Nötigung aufgrund dieser Taten um 3 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4. Gefährdung des Lebens (Dossier 1, Anklageziffer 3) 4.1. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin 2 die Schneide des Messers über mehrere Minuten an den Hals ge- halten hat. Die Vorinstanz wies zudem bereits zutreffend darauf hin (Urk. 116 S. 65), dass sich die Privatklägerin 2 aufgrund des auf ihr liegenden Beschuldig- ten diesem sowieso bereits hilflos ausgeliefert war, wobei sich diese Hilflosigkeit

- 44 - dadurch noch verstärkte, dass ihr ein Messer an den Hals gehalten wurde. Die Privatklägerin 2 hat aufgrund dieses einmaligen Vorfalls indessen in körperlicher Hinsicht keine Schäden davongetragen. Auch hier zeugt das Vorgehen des Be- schuldigten aber von einer offenbar völligen Gleichgültigkeit hinsichtlich des Wohlbefindens seiner Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohnes. Im Rahmen der denkbaren Tatbestandsbegehungen ist die vorliegende Tathandlung des Be- schuldigten trotzdem noch als im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb das ob- jektive Tatverschulden als noch leicht zu qualifizieren ist. 4.2. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und sein Handeln wiederum im Lichte seiner herrischen und unterdrückenden Grundhaltung der Privatklägerin 2 gegenüber zu sehen ist. Hinzu kommt, dass er der Privatklägerin 2 das Messer an den Hals hielt, um den ihr gegenüber gleichzeitig ausgestossenen verbalen To- desdrohungen Nachdruck zu verleihen. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Faktoren daher nicht relativiert. Insgesamt ist damit von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Gefährdung des Lebens stellt da- bei aber keine isolierte Tathandlung dar, sondern ist im Zusammenhang mit den übrigen Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 2 zu sehen, in welchen eine gewisse Machtdemonstration des Beschuldigten gegen- über seiner Ehefrau zu erkennen ist. Dieser sachliche und persönliche Gesamt- zusammenhang legt daher nahe, dass auch für die Gefährdung des Lebens, trotz des leichten Tatverschuldens – wofür angesichts des Strafrahmens für den Tat- bestand der Gefährdung des Lebens, welcher von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, grundsätzlich die Ausfällung einer Geldstrafe möglich wäre

– eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion zu bestimmen ist. Vorliegend er- scheint – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe im Bereich von 10 Monaten Freiheitsstrafe dem Tatverschulden des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für die vorstehenden Delikte um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 45 -

5. Mehrfache Drohung (Dossier 1, Anklageziffern 2 und 3) 5.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zunächst die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. So stiess der Beschuldigte über einen mehrere Monate andauernden Zeitraum beinahe täglich Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin 2 aus. Abgesehen davon, dass es sich bei Todesdrohungen ohne- hin mitunter um die schwerstmöglichen Drohungen handelt, verlieh er diesen teil- weise auch noch mittels eines Küchenmessers Nachdruck, indem er auf dieses verwies, es innerhalb der Wohnung demonstrativ platzierte oder es auch einmal an den Hals der Privatklägerin 2 hielt. Das objektive Tatverschulden ist damit als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist wiederum die direktvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. 5.3. Da auch die mehrfachen Drohungen in einem engen persönlichen und sachlichen Gesamtzusammenhang mit den übrigen vom Beschuldigten gegen- über der Privatklägerin 2 begangenen Tathandlungen stehen (vorstehend, Ziffer 4.2.), erweist sich auch hier nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als zweck- mässig. Angesichts des insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizierenden Tat- verschuldens erweist sich – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe im Bereich von 10 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Unter Be- rücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für die übrigen Delikte um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 2) 6.1. Vor dem Hintergrund, dass die einfachen Körperverletzungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 innerhalb eines zusammenhängenden Tatge- schehens begangen wurden und damit sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht eine eigentliche Handlungseinheit bilden, rechtfertigt es sich vorliegend, diese gemeinsam zu beurteilen.

- 46 - 6.2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass es sich um zwei Tathandlungen zum Nachteil zweier verschiedener Opfer handelte. Dabei erlitt der Privatkläger 3 durch die Faustschläge des Beschuldigten eine Schädelprellung mit massiver Druckschmerzhaftigkeit und Schwellungen im Be- reich des Gesichtsschädels, eine Nasenprellung mit Nasenbluten sowie eine klei- ne Stichwunde unterhalb des rechten Auges zuzog, welche Verletzungen eine Behandlung im Spital notwendig machten (D2 Urk. 5/4; D2 Urk. 5/9). Die Privat- klägerin 4 erlitt dagegen aufgrund des Stosses des Beschuldigten eine offene Schürfwunde sowie ein Hämatom an ihrem rechten Knie und litt in der Folge an Druckschmerzhaftigkeit sowie bewegungsunabhängigen Schmerzen in ihrer rech- ten Hüfte, welche physiotherapeutisch behandelt werden mussten (D2 Urk. 5/4; D2 Urk. 6/3). Bezüglich des konkreten Tatvorgehens fällt sodann in Betracht, dass der Beschuldigte nicht einfach mit der blossen Faust auf den Privatkläger 3 ein- wirkte, sondern zusätzlich noch einen Schlüsselbund in seine Schlaghand nahm, so dass der Bart eines Schlüssels zwischen seinen Fingern herausragte. Seinen Schlägen kam damit ein erheblich grösseres Verletzungsrisiko zu. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt dennoch als noch leicht zu qualifizieren, da auch deutlich gravierendere Tathandlungen, welche unter diesen Straftatbestand zu subsumieren sind, denkbar sind. 6.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 3 gegenüber direktvorsätzlich handelte. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung zum Nachteil der Privatklägerin 4 ist dage- gen verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Sodann ist der Ansicht der Vor- instanz zu folgen, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen nicht geplant hat sondern diese sich spontan im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 3 ergaben. Schliesslich ist leicht verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen, dass das psychiatrische Gutachten vom 22. April 2017 dem Be- schuldigten hinsichtlich der Tathandlungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 eine höchstens leichtgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und mithin eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit attestierte (D1 Urk. 8/7 S. 48 f. und 54).

- 47 - 6.4. Insgesamt ergibt sich infolge des Eventualvorsatzes sowie der leicht- gradig verminderten Schuldfähigkeit eine leichte Relativierung des objektiven Tat- verschuldens des Beschuldigten. Angesichts des insgesamt aber nach wie vor als noch leicht zu bewertenden Verschuldens erscheint es zweckmässig und ausrei- chend für die mehrfachen einfachen Körperverletzungen zum Nachteil der Privat- kläger 3 und 4 – welche in keinem Zusammenhang mit den übrigen Tathandlun- gen gemäss Anklagedossier 1 stehen – eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

7. Täterkomponente 7.1.1. Zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie an- lässlich seiner psychiatrischen Begutachtung zusammengefasst aus, dass er am

10. Januar 1954 in … [Ortschaft] in Serbien geboren wurde (D1 Urk. 2/1 S. 7; D1 Urk. 2/6 S.11; Prot. I S. 12). Er habe zwei in Serbien wohnhafte Brüder und zwei Schwestern, wovon eine in I._____ SZ und die andere in J._____ SG lebe (D1 Urk. 8/7 S. 32). Seine Eltern seien beide verstorben (D1 Urk. 2/6 S. 11; D1 Urk. 8/7 S. 32). Er habe an seinem Heimatort die Grundschule besucht und später in Pristina während vier Jahren Wirtschaft studiert und das Studium mit Diplom abgeschlossen (D1 Urk. 8/7 S. 32; Prot. I S. 12;). Er habe danach aber nicht auf seinem erlernten Beruf gearbeitet, da dies aus politischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Er sei schliesslich zu einem ihm nicht mehr genau bekannten Zeit- punkt aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen und habe hier auf dem Bau schwere körperliche Arbeit als Flachdachdecker verrichtet (D1 Urk. 8/7 S. 32 f.; Prot. I S. 13). Er habe während seiner Arbeitstätigkeit zwei Unfälle erlit- ten, weshalb er mehrfach habe operiert werden und schliesslich auch seinen Ar- beitsplatz habe wechseln müssen. Er habe daraufhin bei der K._____ im Lager gearbeitet und nach zwei oder drei Jahren Vollzeittätigkeit eine IV-Rente bezogen (D1 Urk. 8/7 S. 33). Vor der Ehe mit der Privatklägerin 2 sei er mit einer 14 Jahre älteren Schweizerin verheiratet gewesen, welche er auf der Strasse kennenge- lernt habe. Er sei fünf Jahre mit dieser verheiratet gewesen, worauf sie dann die Scheidung verlangt habe (Prot. I S. 18 f.; D1 Urk. 8/7 S. 33 f.). Mit der Privatkläge-

- 48 - rin 2 sei er seit etwa 17 oder 18 Jahren verheiratet und habe einen gemeinsamen Sohn namens E._____, welcher am tt.mm.2006 geboren wurde (Prot. I S. 16 f.). Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte er aus, dass er eine monatliche IV- Rente von Fr. 800.– sowie Zusatzleistungen in der Höhe von monatlich etwa Fr. 2'000.– erhalte. Sodann würden die Miete und seine Krankenkassenprämien von der IV bezahlt (D1 Urk. 2/1 S. 7; D1 Urk. 2/6 S.10 ff.; Prot. I S.13 f.). Erspar- nisse habe er keine. Er und die Privatklägerin 2 besässen jedoch zusammen ein bescheidenes Haus in seinem Heimatland (Prot. I S. 20 f.). 7.1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, dass die Ausrichtung seiner IV-Rente sowie der Zusatzleistungen seit seiner Verhaftung sistiert seien. Seine Ehefrau arbeite nach wie vor am … und erwirtschafte damit ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.– (Prot. II S. 39). Im Gefängnis gehe es ihm grundsätzlich gut. Er komme mit den Mitgefangenen sehr gut zurecht und könne auch arbeiten, wenn es Arbeit gebe. Zudem nehme er regelmässig Termine beim Arzt sowie beim Psychiater wahr und nehme täglich die Medikamente "Cipralex" und "Dipiperon" ein (Prot. II S. 41 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Ebenso hat sich seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 117) neutral auf die Strafzumessung auszuwirken (BGE 136 IV 1). 7.2. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Anklagevorwürfe betref- fend die Privatklägerin 2 weder geständig noch einsichtig oder reuig. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 zeigte sich der Beschuldigte dagegen im Wesentlichen geständig, was hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe eine Strafminderung im Umfang von 40 Tagessät- zen rechtfertigt. 7.3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes betonte wiederholt, dass ei- ne erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu beja- hen ist; insbesondere bei medizinischen Gründen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3.). Allerdings kann sich die Straf- empfindlichkeit einer beschuldigten Person aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters

- 49 - erheblich erhöhen, wie das Bundesgericht entschied (Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E.4.5., mit Hinweis auf BGE 92 IV 201 E. Id). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte bereits 65 Jahre alt ist, rechtfertigt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 116 S. 68) – die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit, weshalb hinsichtlich der Gesamt- freiheitsstrafe eine Strafminderung im Umfang von 6 Monaten angemessen, aber auch ausreichend erscheint. 7.4.1. Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung sehen (a.a.O; E.5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung er- kennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Be- drängnis und das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 mit Hinweisen). 7.4.2. Der Beschuldigte lebte vor seiner Verhaftung von einer IV-Rente von Fr. 800.– sowie von Zusatzleistungen im Umfang von etwa Fr. 2'000.– pro Monat, wobei die Ausrichtung dieser Leistungen zufolge seiner Inhaftierung sistiert wurde (vorstehend, Ziffer 7.1.2.). Aufgrund dieser schlechten finanziellen Verhältnisse ist der Tagessatz für die Geldstrafe auf Fr. 10.– festzusetzen.

8. Mehrfache Tätlichkeiten 8.1. Für die mehrfachen Tätlichkeiten ist der Beschuldigte zusätzlich mit ei- ner Busse zu bestrafen, die grundsätzlich bis zu Fr. 10'000.– betragen kann (Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 106 Abs. 1 StGB).

- 50 - 8.2. Hinsichtlich des Tatverschuldens ist in objektiver Hinsicht die mehrfa- che Tatbegehung zu berücksichtigen. Zum subjektiven Tatverschulden ist anzu- merken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und bereits auch die Tätlichkeiten sinnbildlich für seine Geringschätzung der Privatklägerin 2 gegen- über sind. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 500.– erweist sich vor diesem Hinter- grund als seinem Verschulden und seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen als angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

9. Gesamtfazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 1) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und einer Busse von Fr. 500.– sowie für diejenigen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 (Dossier 2) mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestra- fen. Der Anrechnung der vom Beschuldigten seit dem 15. August 2016 durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 880 Tage an die auszufällende Frei- heitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB). D. Vollzug

1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ergibt sich aus dem Gesetz. Zu prüfen bleibt unabhängig davon, ob die Geldstrafe zu vollziehen ist oder nicht. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten.

2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 117). Unabhängig davon, dass das psychiatrische Gutachten dem Beschuldigten eine moderate

- 51 - Rückfallgefahr bezüglich Gewalthandlungen gegenüber Nachbarn oder Passan- ten attestiert (D1 Urk. 8/7 S. 51 und 54), erscheint der Vollzug der Geldstrafe – auch angesichts der von ihm zu verbüssenden Freiheitsstrafe – nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die 110 Tagessätze Geldstrafe sind somit bedingt auszusprechen und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. E. Massnahme

1. Im angefochtenen Urteil wurde unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB verzichtet (Urk. 116 S. 69 ff.). Die amtliche Verteidigung stellte dem- gegenüber den Antrag, dass ein allfällig unbedingt zu vollziehender Teil der Frei- heitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei (Urk. 213 S. 2). 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeig- net ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). 2.1.1. Eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störun- gen nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann vom Gericht dann angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang ste- hender Taten begegnen (lit. b). Dabei ist auch entscheidend, dass die von einer Massnahme betroffene Person einer Behandlung überhaupt zugänglich ist. Ist ei- ne Massnahme von vornherein aussichtslos, fällt sie ausser Betracht. Nach kon- stanter Praxis des Bundesgerichts muss ein Mindestmass an Kooperation erwar- tet werden können. Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der

- 52 - Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_835/2017 vom 22. März E. 5.2.2., nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken gilt es, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazu gehört (HEER, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 78 ff. zu Art. 59 StGB; TRECHSEL/ BORER, in: Trechsel/ Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2018, N 9 zu Art. 59 StGB). 2.1.2. Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf ein fachärztliches Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist bei der Würdigung eines Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fach- fragen darf das Gericht jedoch nur dann von den gutachterlichen Feststellungen abweichen, wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Abweichungen von gutachterlichen Feststellungen sind zu begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3.; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.3., nicht publ. in. BGE 144 IV 176; HEER, a.a.O., N 74 zu Art. 56 StGB, mit weiteren Hinweisen). 2.2.1. Gemäss der Diagnose des Gutachters Dr. med. L._____ wies der Be- schuldigte in den fraglichen Tatzeiträumen eine kombinierte Persönlichkeitsstö- rung mit narzisstisch-dominanten und impulsiven Zügen (ICD-10: F61.0) sowie episodisch eine leichtgradige Depression (ICD-10: F33.01) auf (D1 Urk. 8/7 S. 54). Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass die Persönlichkeitsstörung und die mittelbar relevanten depressiven Episoden weiterhin bestehen und ur- sächlich mit den Tatvorwürfen in Zusammenhang stehen (D1 Urk. 8/7 S. 54 f.). 2.2.2. Die Rückfallgefahr für erneute (sexuelle) Gewalthandlungen gegen- über der Privatklägerin 2 sei als hoch, für Gewalt gegen den Sohn als deutlich und gegenüber Nachbarn wie Passanten zumindest als moderat einzuschätzen. Die Rückfallgefahr bestehe einerseits aufgrund persönlichkeitsimmanenter Züge, namentlich der narzisstisch-dominanten Grundhaltung mit erhöhter Provozierbar-

- 53 - keit und Aggressionsbereitschaft, des Weiteren aber aufgrund der Lebensum- stände aus fehlender Tagesstruktur, Bedeutungsverlust mit Unzufriedenheit und Anspannung sowie leichtgradiger Depressivität (D1 Urk. 8/7 S. 54). 2.2.3. Aufgrund der belasteten Legalprognose bestehe gemäss psychiatri- schem Gutachten eine dringende Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten (D1 Urk. 8/7 S. 52 und 55). 2.2.4. Zur Massnahmewilligkeit des Beschuldigten äussert sich das psychiat- rische Gutachten dahingehend, dass dieser zwar seine Bereitschaft signalisiert habe, bei Notwendigkeit in eine Klinik einzutreten oder allenfalls notwendige Me- dikamente einzunehmen, ihm jedoch der deliktspräventive Sinn dieser Interven- tionen nicht klar sei. Eine generelle Bereitschaft sich einer Behandlung zu unter- ziehen sei jedoch gegeben (D1 Urk. 8/7 S. 55). Dies zeigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wo der Beschuldigte auf die Frage, ob er gewillt sei, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen antwortete, dass er den diesbezüglichen Entscheid des Gerichtes respektieren werde (Prot. II S. 44). Ein Mindestmass an Therapiewilligkeit bzw. die Motivierbarkeit zur Therapie ist beim Beschuldigten damit ohne Weiteres vorhanden. 2.2.5. Zur Massnahmefähigkeit des Beschuldigten hält das psychiatrische Gutachten fest, dass nach wie vor eine unzureichende Verantwortungsübernah- me sowie ein mangelndes Problembewusstsein des Beschuldigten bestehe und auch dessen intellektuelle Leistungsfähigkeit bei ausgeprägter Rigidität bedinge, dass eine eigentliche deliktpräventive Therapie mit dezidiert psychotherapeuti- schen Interventionen den Beschuldigten nicht nur kognitiv überfordern, sondern die Bemühungen auch auf die Ungeständigkeit bzw. die Nichtanerkennung seiner Verfehlungen treffen würde. Eine Massnahmeempfehlung lasse sich damit aus gutachterlicher Sicht nur bedingt und nicht dezidiert aussprechen, wobei die Er- folgsaussichten fraglich seien (D1 Urk. 8/7 S. 55). Gleichzeitig hält das psychiatri- sche Gutachten aber fest, dass generell jede therapeutische Anbindung des Be- schuldigten zu begrüssen und gegenüber einem fehlenden Helfernetz vorzuzie- hen sei (D1 Urk. 8/7 S. 52). Mit der Anordnung einer Massnahme würde dem Be- schuldigten vorliegend trotz fraglicher Erfolgsaussichten immerhin die Chance

- 54 - gegeben, die bestehende Rückfallgefahr mithilfe einer Therapie zu vermindern, zumal er gemäss gutachterlicher Einschätzung ja auch dringend massnahmebe- dürftig ist. Würde der Beschuldigte dagegen im Strafvollzug belassen, wo seine psychische Erkrankung unbehandelt bliebe, wäre eine Verminderung der Rück- fallgefahr von Anfang an ausgeschlossen. Schliesslich kann es auch nicht im Inte- resse der öffentlichen Sicherheit liegen, dass sich die psychische Störung des Beschuldigten zufolge eines unterlassenen Behandlungsversuchs aufgrund unsi- cherer Erfolgsaussichten weiter verfestigt oder gar verschlechtert. Angesichts der fraglichen Erreichbarkeit und Beeinflussbarkeit des Beschuldigten durch Rat- schläge oder Kontrolle (D1 Urk. 8/7 S.52) erscheint die Anordnung einer stationä- ren Massnahme dem Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten angemessen. 2.2.6. Angesichts der hohen Gefahr für die erneute Begehung von sexuellen Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin 2 sowie der moderaten Gefahr für erneute Gewalthandlungen gegenüber Nachbarn und Passanten sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte für die von ihm begangenen Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen ist, erweist sich die Anordnung einer stationären Massnahme ohne Weiteres als verhältnismässig. 2.3. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzun- gen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gegeben. Der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren ist zu diesem Zweck aufzuschieben. V. Beschlagnahmungen Nachdem der Beschuldigte auch heute anklagegemäss schuldig gesprochen wird, steht fest, dass das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 (D1 Urk. 7/5) beschlagnahmte Beil (Asservat-Nr. A009' 571'157) sowie das Messer mit Scheide (Asservat-Nr. A009'571'168) Deliktswerk- zeuge waren, weshalb sie einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sind (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

- 55 - VI. Zivilforderungen

1. Rechtsgrundlagen In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise geltend zu machende Zivilklage im Strafverfahren gemäss Art. 122 StPO kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 116 S. 72 ff.), um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Zu betonen bleibt die Sub- stantiierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositionsmaxime für den Adhäsionsprozess (Lieber in: ZH StPO Komm., a.a.O., Art. 122 N 4 ff.; Dolge in: BSK StPO, a.a.O., Art. 122 N 22 ff.). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rah- men der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wird (Dolge in: BSK StPO, Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 391 N 2). Einzig zu ergänzen bleibt die Rechtsprechung zur ermes- sensweisen Festsetzung der Genugtuung im Einzelfall. Massgebend ist das sub- jektive Empfinden des Geschädigten und die konkrete immaterielle Unbill, welche er durch das schädigende Ereignis erlitten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2. m. H.; 6B_768/2014 vom 24. März 2015, E. 3.3., nicht publ. in BGE 141 IV 97).

2. Zivilforderungen der Privatklägerin 2 2.1. Die Vorinstanz folgte den von der Privatklägerin 2 anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gestellten Anträgen (Urk. 69) und stellte im ange- fochtenen Urteil fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies die Privatklägerin 2 zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 116 S. 79). 2.2. Der Beschuldigte liess dagegen im Berufungsverfahren, wie vor Vorinstanz (Urk. 72), die Abweisung ihrer Zivilansprüche beantragen (Urk. 118 S. 2; Urk. 213 S. 2).

- 56 - 2.3. Vorliegend ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen, wonach der Privatklägerin 2 ein Schaden in der Form von Behandlungskosten entstanden sei, wobei dieser zufolge weiterhin nötiger psychotherapeutischer Be- handlung noch nicht beziffert werden könne. Der natürliche sowie der adäquate Kausalzusammenhang zu den Tathandlungen des Beschuldigten sei ebenfalls gegeben. Schliesslich sei der Beschuldigte hinsichtlich der Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 urteilsfähig gewesen (vgl. D1 Urk. 8/7 S. 50 und 54) und habe den Eintritt eines Schadens zumindest in Kauf genommen, womit auch ein Verschulden des Beschuldigten vorliege (Urk. 116 S. 74 f.). Die vorinstanzli- che Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem eingeklagten Ereignis ist zu bestätigen und die Privatklägerin 2 zur genauen Feststellung ihres Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

3. Zivilforderungen der Privatkläger 3 und 4 3.1. Die Privatkläger 3 und 4 beantragten vor Vorinstanz die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz aus dem eingeklagten Ereig- nis. Der Privatkläger 3 verlangte überdies die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 8'000.– (D2 Urk. 3/2 S. 9; D2 Urk. 8/3) und die Privatklägerin 4 einer solchen von Fr. 15'000.– (D2 Urk. 3/4 S. 9, D2 Urk. 8/8). 3.2. Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 3 und 4 zufolge fehlender Bezifferung sowie übriger Substantiierung auf den Zi- vilweg (Urk. 116 S. 75). Hinsichtlich der Genugtuungsforderungen erwog sie, dass der anklagegegenständliche Vorfall sicherlich ein einschneidendes Erlebnis ge- wesen sei, die psychische Beeinträchtigung aber nicht so gross scheine, als dass die beiden Privatkläger tatsächlich schwerere bleibende Beeinträchtigungen da- vontragen würden. Hinzu komme, dass sich die Privatkläger 3 und 4 im mit dem Beschuldigten geschlossenen Vergleich vom 10. März 2016 (D2 Urk. 4) bereit er- klärt hätten, die von ihnen gestellten Strafanträge gegen den Beschuldigten ge- gen eine "Wiedergutmachungszahlung" von Fr. 500.– an den Privatkläger 3 res- pektive von Fr. 300.– an die Privatklägerin 4 zurückzuziehen. Diese Beträge wür- den auch unter Berücksichtigung der erlittenen Unbill als angemessen erschei-

- 57 - nen, wobei auch die beiden Privatkläger dieser Ansicht sein müssten, ansonsten sie den Vergleich nicht unterzeichnet hätten (Urk. 116 S. 75 f.). 3.3. Diesen luciden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Damit ist der Beschuldigte

– in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Fr. 500.– und der Privatklägerin 4 Fr. 300.–, je zuzüglich 5% Zins ab dem 8. De- zember 2015 und unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 3 und 4 auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kostenfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt die Staatsanwaltschaft im Wesentli- chen, indem die sexuellen Übergriffe gemäss Dossier 1, Anklageziffer 1 als quali- fizierte Taten gewertet und auch die vorinstanzliche Strafe leicht erhöht wurde. Dass das Ausmass der Straferhöhung nicht im beantragten Umfang ausfiel, ist auf das dem Berufungsgericht bei der Strafzumessung zustehende weite Ermes- sen zurückzuführen und wirkt sich nicht auf die Kostenfolgen aus. Der Beschul- digte unterliegt mit seinen Anträgen dagegen vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der unentgeltlichen Privatklägervertretung, aufzu- erlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie diejeni- gen der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind angesichts der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten und der langjährigen Freiheitsstrafe defi- nitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

- 58 -

3. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwen- dungen in der Höhe von Fr. 9'227.40 (inkl. Barauslagen, MwSt.; Urk. 214) gel- tend. Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen, wobei der Aufwand für die Berufungs- verhandlung (inkl. Weg- und Nachbereitungszeit) um 2 Stunden zu tief geschätzt wurde, so dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ insgesamt mit gerundet Fr. 9'600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privat- klägerin 2, Rechtsanwalt MLaw Y2._____, wurde für seine Aufwendungen im Be- rufungsverfahren bereits mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 mit einem Betrag von Fr. 1'617.– entschädigt (Urk. 192). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 9. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teilweise Ein- stellung des Verfahrens), 2 alinea 4, 5 und 6 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Drohung und mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil der Privat- klägerin 2 sowie wegen mehrfacher Körperverletzung zum Nachteil der Pri- vatkläger 3 und 4), 6 (Herausgaben an die Privatklägerin 2), 12 und 13 (Ent- schädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin 2) sowie 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der mehrfachen, teilweise qualifizierten, Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB;

- 59 - − der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB, sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren (wovon 880 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft er- standen sind), 110 Tagessätzen zu Fr. 10.– Geldstrafe und mit Fr. 500.– Busse.

3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung psychischer Störungen) angeordnet und der Vollzug der Freiheits- strafe zu diesem Zweck aufgeschoben.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich 1 Beil (Asservat-Nr. A009' 571'157) sowie 1 Messer mit Scheide (Asservat-Nr. A009'571'168) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8.1. Der Privatkläger 3 C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 60 - 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9.1. Die Privatklägerin 4 D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 D._____ Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15-18) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'600.00 amtliche Verteidigung unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 2 Fr. 1'617.00 (bereits bezahlt)

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerin 2 (übergeben); − die Privatkläger 3 und 4; (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;

- 61 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend die vorinstanzliche Dispositivziffer 6); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG; − die Obergerichtskasse gemäss Dispositivziffer 6.

14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 62 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2019 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. 15.