Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Februar 2018; Urk. 79; Urk. 80; Urk. 81), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 11 [2011] Nr. 37). Mangels Umtrieben sind kei- ne Entschädigungen zuzusprechen (Urk. 79). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom
- Dezember 2017 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − den Rechtsvertreter der Privatklägerschaft siebenfach für sich und zu- handen der Privatkläger, − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, - 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180084-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 23. März 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom
19. Dezember 2017 (GG160035)
- 2 - Erwägungen: Am 19. Dezember 2017 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf, Strafsachen, desselben Datums Berufung anmelden (Urk. 71; Urk. 77). Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 liess der Beschuldigte die gegen das vo- rinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 83). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 76/2: Zustellung des begründeten Urteils vom 19. Dezember 2017 am
12. Februar 2018; Urk. 79; Urk. 80; Urk. 81), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 11 [2011] Nr. 37). Mangels Umtrieben sind kei- ne Entschädigungen zuzusprechen (Urk. 79). Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom
19. Dezember 2017 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, − den Rechtsvertreter der Privatklägerschaft siebenfach für sich und zu- handen der Privatkläger, − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
- 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli