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SB180077

Begünstigung etc.

Zürich OG · 2018-11-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens kann auf die An- klageschrift vom 18. Mai 2017 (Urk. 30) sowie auf die Zusammenfassung im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 3 ff.). Im Wesentlichen geht es da- rum, dass der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall vom 31. Januar 2017 fal- sche Angaben betreffend den Lenker des Unfallfahrzeuges gegenüber den an die Unfallörtlichkeit ausgerückten Polizisten sowie später gegenüber dem ihn einver- nehmenden Polizisten gemacht haben soll, in der Absicht, seinen Arbeitskollegen C._____ – den tatsächlichen Lenker des Fahrzeugs – zu schützen und einer Be- strafung zu entziehen.

- 7 - 1.1. Sachverhaltserstellung 1.1.1. Der Beschuldigte zeigte sich betreffend den Sachverhalt der Begünstigung grundsätzlich geständig. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2017 gegenüber dem Polizisten zunächst die frühmorgens auf dem Unfallplatz gemachten falschen Angaben wiederholt hatte (Urk. 8 S. 3 f. F/A 24 ff.), räumte er ein, dies getan zu haben, um C._____ zu schützen (Urk. 8 S. 4 F/A 41). Sodann blieb der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom

1. Februar 2017 geständig, gegenüber der ausgerückten Polizei auf der Unfall- stelle und hernach in der polizeilichen Einvernahme am 31. Januar 2017 wieder- holt wahrheitswidrig angegeben zu haben, dass ein unbekannter Türke das ihm gehörende Fahrzeug gelenkt habe, wobei er mit diesen Aussagen C._____ habe schützen wollen (Urk. 9 S. 2 F/A 4). Schliesslich war er auch anlässlich der Ein- vernahme vom 8. Mai 2017 geständig (Urk. 27 S. 9 ff. F/A 64 ff.). Bei der Einver- nahme vor der Vorinstanz am 17. August 2017 war der Beschuldigte zwar nicht ausdrücklich geständig, allerdings räumte er sinngemäss ein, die falschen Anga- ben gegenüber der Polizei deponiert zu haben (Urk. 34 S. 2 f.). Sodann stellte er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung den ihm gemachten Vorwurf nicht in Abrede (Urk. 70 S. 11 f.). Was der Beschuldigte aus den Vorbringen unter Punkt 4 seiner Berufungs- erklärung in diesem Zusammenhang für sich ableiten will, ist nicht erkennbar. Es geht vorliegend ja nicht um den Vorwurf, dass er den Wagen selber gelenkt habe, sondern darum, dass er gegenüber der Polizei aussagte, eine unbekannte Dritt- person habe den Unfallwagen gelenkt. Keinen Sinn ergibt auch sein Vorbringen, er habe nach dem Unfall nicht mehr gewusst, wer der Lenker gewesen sei. Nicht nur steht dies im Widerspruch zu seinen im bisherigen Verfahren gemachten Aussagen, sondern es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte dies nicht wissen könnte. In Frage kommen als Lenker theoretisch nur er selber und C._____, wobei er selber immer geltend machte, das Auto nicht gefahren zu ha- ben, weshalb nur noch C._____ als Lenker übrig bleibt. Der Beschuldigte weist sodann wiederholt auf seinen "konsternierten Zustand" hin, in welchem er nach dem Unfall gewesen sei (Urk. 51). Wenn er damit (sinn-

- 8 - gemäss) geltend machen will, er habe deswegen die falschen Angaben gegen- über der Polizei gemacht, so erscheint dies als Schutzbehauptung. Der Beschul- digte wies weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft auf Kopfschmer- zen oder angebrochene Rippen hin. Vielmehr bestätigte er, dass er sich im Stan- de fühle, an der Einvernahme teilzunehmen (Urk. 8 S. 1 F/A 5; Urk. 9 S. 1 F/A 1). Auch eine Trunkenheit lag im Moment der polizeilichen Einvernahme vom

31. Januar 2017 nicht mehr vor, wie der Beschuldigte selber bestätigte (Urk. 27 S. 13 F/A 99). Weiter wäre von einer "konsternierten" Person zu erwarten gewe- sen, dass diese sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern vermag. Nicht so aber der Beschuldigte, welcher relativ detaillierte Angaben zu einer angeblichen Dritt- person machte, welche den Unfallwagen gelenkt haben soll. Dies spricht ent- schieden dafür, dass der Beschuldigte sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst war. Dies räumte er an verschiedenen Stellen in der Untersuchung auch aus- drücklich ein, indem er erklärte, er habe C._____ schützen wollen. Ihm hätten dessen beiden Kinder leid getan und er habe verhindern wollen, dass man C._____ seinen Ausweis entziehe (Urk. 27 S. 12 und 15 F/A 88 und 127). 1.1.2. Die Zugeständnisse des Beschuldigten decken sich schliesslich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere den belastenden Angaben der beiden Polizeibeamten, E._____ (Urk. 23 S. 3 ff. F/A 12, 16, 21 f., 24 f.) und F._____ (Urk. 25 S. 3 ff. F/A 13 f. und 18 ff.). Deren Angaben bestätigte auch der Beschuldigte als richtig (Urk. 27 S. 2 F/A 5 ff.). 1.1.3. Der Vorwurf der Begünstigung, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, ist demnach erstellt. Hiervon ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung aus- zugehen.

2. Anklagevorwurf der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrs- regeln Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe dem erheblich alkoholisierten C._____ sein Fahrzeug Skoda Oktavia Kombi 1.6 TDI, ZH…, über- lassen. Er sei als Beifahrer in das Fahrzeug eingestiegen, womit der Beschuldigte billigend in Kauf genommen habe, dass in der Person von C._____ eine wegen

- 9 - Alkoholeinflusses in diesem Zeitpunkt fahrunfähige Person sein Fahrzeug im Strassenverkehr gelenkt habe. 2.1. Sachverhaltserstellung 2.1.1. Der Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei am 31. Januar 2017 aus, er habe bei C._____ zwei 0.5 Liter Dosen Bier getrunken. Ob C._____ zu diesem Zeitpunkt etwas Alkoholisches getrunken habe, wisse er nicht (Urk. 8 S. 2 F/A 12). Danach seien sie in eine Bar gefahren, der Beschuldigte als Beifahrer, und C._____ habe das Fahrzeug gelenkt (Urk. 8 S. 2 F/A 13). Er habe dort etwa 6 bis 7 Biere à 0.5 Liter sowie einen Schnaps getrunken. C._____ habe 5 bis 6 Whis- key-Cola aus normal grossen Gläsern getrunken. Man habe jeweils mitbekom- men, wenn wieder ein Getränk bestellt worden sei (Urk. 8 S. 3 F/A 19, 21 und 23). Zunächst noch an der Darstellung mit dem unbekannten Türken festhaltend, fuhr der Beschuldigte fort, es sei C._____ dann nicht mehr zurückgefahren, weil er zu- viel getrunken habe (Urk. 8 S. 3 F/A 27). Nachdem er den tatsächlichen Sachver- halt bezüglich Fahrer eingestanden hatte, korrigierte sich der Beschuldigte je- doch; C._____ habe ihm gegenüber keinen betrunkenen Eindruck gemacht. Er habe das Gefühl gehabt, dass dieser noch fahren könne. Die Autoschlüssel habe C._____ schon auf sich getragen als sie gemeinsam von Zürich nach G._____ (recte: H._____) gefahren seien. Er könne nicht sagen, ob C._____ noch ein Auto haben lenken dürfen, als sie die Bar verlassen hatten, da er selber zu betrunken gewesen sei (Urk. 8 S. 4 f. F/A 42 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Februar 2017 zeigte sich der Beschuldig- te auf entsprechenden Vorhalt geständig, C._____ sein Auto überlassen zu haben (Urk. 9 S. 2 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2017 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht mehr, weshalb er in das Auto gestiegen sei. Sein ganzes Werkzeug habe sich darin befunden, er vermute deshalb (Urk. 27 S. 7 F/A 50) C._____ sei in Zürich noch nüchtern gewesen, als er ihm den Schlüssel gegeben habe. In der Bar sei C._____ aufgefordert worden, den Schlüssel herauszugeben. Er wisse nicht mehr, ob er selber ihn auch aufgefordert habe. Es sei nicht möglich gewe-

- 10 - sen, C._____ den Schlüssel wegzunehmen, da dieser ziemlich aggressiv gewe- sen sei (Urk. 27 S. 8 F/A 52 ff.). Auf Nachfrage, ob C._____ das Fahrzeug des Beschuldigten entgegen dessen Willen gelenkt habe und der Beschuldigte den- noch ins Auto gestiegen sei, um sein Werkzeug zu schützen, gab dieser zur Ant- wort, "so ungefähr". Er glaube es, er könne sich aber nicht mehr genau erinnern. Es seien nur 50 Meter zu seiner – des Beschuldigten – Wohnung gewesen. Er hätte C._____ noch angeboten, bei ihm (gemeint: in der Wohnung des Beschul- digten) zu übernachten. Er habe dies getan, weil C._____ aggressiv gewesen und wahrscheinlich angetrunken gewesen sei (Urk. 27 S. 9 F/A 58 ff.). Er denke, dass jemand nach 5 bis 6 Gläsern Whiskey-Cola nicht mehr fahrfähig sei (Urk. 27 S. 11 F/A 80). Auf entsprechende Frage erklärte er, ihm sei bewusst gewesen, dass C._____ zu viel getrunken gehabt habe (Urk. 27 S. 12 und 14 F/A 91 und 118). Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, C._____ sei noch nüchtern gewesen, als er ihm den Schlüssel in Zürich gegeben habe. Dann seien sie in ein Lokal nach G._____ gefahren, von wo sie weiter nach H._____ gefahren seien. C._____ habe den Schlüssel nicht herausgeben wollen, deshalb habe es einen riesen Streit gegeben. Er sei mit C._____ nach Zürich gefahren, weil seine Sachen und diverse Werkzeuge im Auto gewesen seien. Ausserdem habe er der Frau von C._____ ein Alibi verschaffen sollen. Danach habe es ge- kracht (Urk. 34 S. 1). Ein wenig später in der Befragung durch die Vorinstanz sag- te er aus, C._____ habe den Schlüssel nicht herausgeben wollen. Dieser habe ihn überredet, ins Auto einzusteigen und ihm gegenüber dessen Frau ein Alibi zu verschaffen (Urk. 34 S. 3). 2.1.2. Als erstellt betrachtet werden kann, dass C._____ aufgrund seiner Alkoholi- sierung nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu lenken, und ihm solches auf- grund dessen auch nicht mehr erlaubt war. Tatsache ist auch, dass der Beschul- digte auf der fraglichen Fahrt als Beifahrer im Fahrzeug Platz genommen hatte. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte um die beträchtliche Alkoholisierung von C._____ wusste. Der Beschuldigte hat mitbekommen, dass C._____ 5 bis 6 Whiskey-Cola getrunken hat (Urk. 8 S. 3 F/A 21 und 23). Nicht nur hat er somit konkrete Angaben zu den von C._____ getrunkenen Mengen Alkohols machen

- 11 - können, sondern er hat ebenfalls eingeräumt, dass eine Person, welche diese Mengen konsumiere, nicht mehr fahrfähig sei (Urk 27 S. 11 F/A 80). Zudem er- fand er die Geschichte mit der Drittperson nur deswegen, um C._____ vor den Konsequenzen der Trunkenheitsfahrt zu schützen. In diesem Zusammenhang gab er denn auch explizit zu Protokoll, nicht C._____, sondern die (erfundene) Drittperson sei gefahren, weil C._____ "zuviel getrunken hat" (Urk. 8 S. 3 F/A 27). Schliesslich machte der Beschuldigte selber ja auch mehrfach geltend, er (und zwei weitere Personen) hätten C._____ wiederholt aufgefordert – gar während ei- ner Stunde – ihm die Autoschlüssel zurückzugeben (Urk. 20; Urk. 34 S. 1). Dies zeigt offensichtlich, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass C._____ kein Fahrzeug mehr hätte lenken dürfen. Es wäre sonst kein anderer Grund für ein solches Verhalten ersichtlich. 2.2. Dass der Beschuldigte (und zwei weitere Personen) C._____ aufgefordert haben sollen, den Autoschlüssel herauszugeben, würde allerdings nichts am Um- stand ändern, dass der Beschuldigte anschliessend auf dem Beifahrersitz des Un- fallfahrzeuges Platz genommen hat. Zudem erweisen sich seine Angaben auch in diesem Punkt als nicht besonders zuverlässig. So sagte er bei der Staatsanwalt- schaft am 8. Mai 2017 aus, er wisse nicht, ob er selber C._____ aufgefordert ha- be, den Autoschlüssel herauszugeben. Bei der Polizei am 1. Februar 2017 mach- te er hierzu gar keine Ausführungen. Es mutet nun seltsam an, dass sich der Be- schuldigte später plötzlich mit Sicherheit daran erinnern können will, dass er (und zwei weitere Personen) C._____ aufgefordert hätten, den Autoschlüssel heraus- zugeben. Es liegt der Schluss nahe, dass ihn allenfalls die entsprechenden Be- merkungen der Staatsanwaltschaft am Ende der Einvernahme vom 8. Mai 2017 darauf gebracht haben könnten (Urk. 27 S. 16 f. F/A 137 f.). Auch seine Angaben in Bezug darauf, weshalb er zu C._____ ins Auto gestiegen ist, sind nicht glaub- haft. Während er bei der Polizei pauschal geltend machte, er sei betrunken gewe- sen, erklärte er bei der Staatsanwaltschaft, es könne sein, dass er ins Fahrzeug gestiegen sei, um sein Werkzeug zu schützen. Er wisse es aber nicht. Vor der Vo- rinstanz erklärte er dann im Sinne einer Tatsache, er sei zu C._____ ins Auto ge- stiegen, weil seine Sachen und diverse Werkzeuge im Auto gewesen seien bzw. dieser habe ihn überredet, dessen Frau ein Alibi zu verschaffen. Es ist offensicht-

- 12 - lich, dass der Beschuldigte hier sein Verhalten mit Ausflüchten zu rechtfertigen versucht. Kommt noch hinzu, dass selbst wenn nun die vom Beschuldigten gel- tend gemachten Gründe Motiv für seine Teilnahme an der Fahrt gewesen wären, dies nichts daran zu ändern vermag, dass er einer fahrunfähigen Person sein Fahrzeug überlassen hat. Auch aus dem Umstand, dass C._____ gemäss Anga- ben des Beschuldigten derart aggressiv gewesen sei, dass eine Wegnahme des Schlüssels nicht möglich gewesen sei, kann dem Beschuldigten nicht zum Vorteil gereichen. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte alternative Handlungsmöglichkeiten gehabt, wie beispielsweise die Polizei zu alarmieren. Je- denfalls hat keine Notwendigkeit dafür bestanden, dass er zum fahrunfähigen C._____ ins Auto steigt. 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt betreffend Über- tretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Anklageschrift erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt die falschen Angaben des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten auf der Unfallstelle sowie auf dem Polizeiposten als Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Urk. 30 S. 2 f.). 1.2. Einer Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts setzt Begünstigung nicht voraus, dass es dem Täter gelingt, die Strafverfolgung des Verfolgten gänzlich zu verhindern. Es genügt, dass der Täter einen Verfolgten oder Verurteilten einer einzelnen Verfolgungs- oder Vollzugs- handlung entzieht. Dies trifft insbesondere auch auf jene Fälle zu, in denen eine strafprozessuale Ermittlungs- oder Zwangsmassnahme wie etwa eine Verhaftung erst später erfolgen kann, als es ohne Handlung des Begünstigenden geschehen wäre (BGE 103 IV 98, E. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom

11. Februar 2003 E. 2.1 m.H.a. 104 IV 186 E. 1b; 106 IV 189 E. 2c). Die Tathand-

- 13 - lung muss geeignet sein, den Flüchtigen für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung zu entziehen, wobei nicht vorausgesetzt wird, dass diese Folge tatsächlich auch eintraf. Es genügt eine diesbezügliche Gefahr (BGE 114 IV 36, E. 1b, vgl. auch BGer 6B_766/2009, E. 3.4). Indessen genügt eine blosse Beistandshandlung, welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügig behindert bzw. stört, nicht (BGE 129 IV 138, E. 2.1). Vielmehr braucht es ein Verhindern, das eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis aufweist (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 23). Zu den als Begünstigung in Frage kommenden Tathandlungen zählen unter anderem das Verbergen von Beweismitteln, um zu Gunsten der verfolgten Person die Sachaufklärung hinauszuschieben, sowie das zeitweilige Beherbergen eines Flüchtigen oder von den Strafverfolgungsbehörden Gesuchten, dessen Transportierung und die Leistung materieller Unterstützung an ihn. Auch falsche Aussagen zugunsten des Begünstigten fallen darunter, etwa dass der Verdächtige nicht am Steuer gesessen habe (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, StGB PK, Art. 305 N 9 m.V.a. BGE 111 IV 165, RS 1964 Nr. 62, ZR 48 [1949] Nr. 100). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aber in je- dem Fall nachgewiesen sein, dass der Flüchtige, Verdächtige usw. gerade wegen der Handlung des angeblichen Begünstigers dem polizeilichen Zugriff für eine gewisse Zeit entzogen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom

11. Februar 2003 E. 2.1 m.H. unter anderem auf BGE 114 IV 36 E. 1b; 117 IV 467 E. 4c). Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz, jemanden ganz, teilweise oder zumindest vorübergehend der Strafverfolgung zu entziehen, erforderlich (FLACHSMANN, OFK-StGB, Art. 305 N 11). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die deliktisch relevanten Tathandlungen des Beschuldigten zum Einen darin bestanden hätten, dass er nach dem erfolgten Unfallereignis am 31. Januar 2017 zwischen 01:00 Uhr bis 02:30 Uhr gegenüber den an diese Unfallörtlichkeit ausgerückten Polizeibeamten der Kantonspolizei Zürich vor Ort wahrheitswidrig angegeben habe, eine unbekannte Drittperson habe das Fahrzeug gelenkt und den Selbstunfall mit erheblichem Sachschaden an Fahrzeug und Kreisel verursacht. Diese Drittperson habe hernach noch vor dem Eintreffen der Polizei zu Fuss die Flucht vom Unfallort ergriffen, und er könne

- 14 - somit nicht sagen, wer diesen Unfall verursacht habe, jedoch sei weder er noch C._____ gefahren. Diese wahrheitswidrigen Aussagen – so die Vorinstanz weiter

– hätten zur Folge gehabt, dass der fehlbare Lenker C._____ auf der Unfallstelle nicht habe ermittelt werden können, sodass zur Klärung des Sachverhaltes weite- re Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden – insbesondere die Ver- haftung des Beschuldigten und C._____s sowie diverse Einvernahmen – notwen- dig geworden seien. Bereits dadurch habe der Beschuldigte eine verhindernde Handlung begangen, welche eine inhaltliche Erschwernis aufweise. Hinzu kom- me, dass er seine wahrheitswidrigen Aussagen zum Andern auch noch bei seiner

– nach erfolgter Verhaftung und Ausnüchterung – gleichentags ab 13:41 Uhr im Verkehrsstützpunkt Hinwil erfolgten polizeilichen Befragung gegenüber PS I._____ zu Handen des schriftlichen Polizeiprotokolls wiederholt habe. Durch die spätere Wiederholung der wahrheitswidrigen Aussagen komme zur inhaltlichen Erschwernis auch noch eine zeitliche Komponente hinzu. Damit stehe fest, dass der Beschuldigte C._____ für eine gewisse Zeit dem behördlichen Zugriff habe entziehen wollen. Obwohl der fehlbare Lenker letztlich doch habe ermittelt werden können und damit der Strafverfolgung nicht endgültig entzogen worden sei, habe der Beschuldigte die Strafuntersuchung mit seiner Vorgehensweise insgesamt nicht bloss vorübergehend behindert, sondern erheblich erschwert (Urk. 49 S. 21 f.). 1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserte der Beschuldigte zwar gegenüber den Polizeibeamten vor Ort sowie gegenüber dem ihn am Folgetag einverneh- menden Polizisten, eine unbekannte Drittperson habe den Wagen gelenkt, und machte damit diesen gegenüber falsche Angaben. Allerdings wurde dadurch die Untersuchung nicht erheblich erschwert. Sowohl der Beschuldigte als auch C._____ wurden noch auf der Unfallstelle verhaftet (Urk. 13/2 und Urk. 14/2) und zur Ausnüchterung ins provisorische Polizeigefängnis gebracht. Diese Verhaftung geschah, wie dem Polizeirapport vom 13. Februar 2017 entnommen werden kann, aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr (Urk. 1 S. 4). Am

31. Januar 2017 wurden die beiden noch am Tag des Vorfalls der polizeilichen Befragung zugeführt, während welcher sich C._____ geständig zeigte, das Fahr- zeug gelenkt zu haben. Auf Vorhalt dieses Umstands räumte auch der Beschul-

- 15 - digte den wahren Sachverhalt ein und es konnten seine falschen Angaben aufge- deckt werden. Die Verhaftung von C._____ sowie die entsprechenden Einver- nahmen hätten aber auf jeden Fall auch dann durchgeführt werden müssen, wenn dessen Lenkereigenschaft von Anfang an festgestanden hätte – dann zwar wohl nicht primär wegen Kollusionsgefahr, aber deshalb, weil C._____ zuerst ausge- nüchtert werden musste, bevor er vernünftig befragt werden konnte. Es ist somit nicht erkennbar – und wird denn auch richtigerweise in der Anklageschrift nicht anders umschrieben –, dass C._____ durch das Verhalten des Beschuldigten nur schon für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen worden wäre. Einzige Folge der Falschaussage des Beschuldigten war, dass C._____ nicht schon auf der Unfallstelle, sondern erst nach der erfolgten Ausnüchterung als Unfallfahrer eruiert werden konnte. Dies genügt aber nicht für die Vollendung des Deliktes der Begünstigung. Die Strafverfolgung gegen den zu begünstigenden C._____ wurde in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise erschwert. 1.5. Gleichwohl hat sich der Beschuldigte einer versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Ge- mäss erstelltem Sachverhalt handelte der Beschuldigte mit (direktem) Vorsatz, C._____ der Strafverfolgung zu entziehen, was ihm allerdings nicht gelungen ist. Indem der Beschuldigte die falschen Angaben gegenüber den Polizisten gemacht hat, hat er den entscheidenden Schritt in die Delinquenz vollzogen. 1.6. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Wie auch schon vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte allerdings auch heute wieder sinngemäss ei- ne Schuldunfähigkeit geltend, indem er erklärte, er sei ziemlich betrunken und nicht "Herr seiner Sinne" gewesen (Urk. 70 S. 11 f.). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat eizusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Handelte der Täter im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt im Sinne einer Faustregel, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3 Gewichtspromillen von einer aufgehobenen, ab 2 Gewichtspromillen von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Der Blutalkoholkonzentra-

- 16 - tion kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe (BGE 117 IV 292 E. 2d, BGE 119 IV 120 E. 2b, BGE 122 IV 49 E. 1b). Die Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b). Folgt aus dem täterschaftlichen Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden ist, sodass sich der Täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen kann, ist nicht von einer derart schweren Beeinträchtigung auszugehen (BGE 133 IV 147 f., Ur- teil des Bundesgerichts 6B_254/2014 E.5.2 vom 18. August 2014). Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 1.06 mg/l (vgl. Urk. 5) auf, was einer Blutalkoholkonzentration von 2.12 Gewichts- promillen entspricht. Von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit kann bei diesen Werten nicht gesprochen werden, zumal auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ersichtlich sind. Der Beschuldigte muss mit der Vorinstanz und entgegen seinen Beteuerungen als geübter Trinker gelten. Hierfür spricht nicht nur, dass er den Polizisten eine relativ detaillierte Schilderung des angeblichen Fahrers machte und diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt ausgenüchtert wiederholen konnte, sondern dass er überhaupt die Geistes- gegenwart aufbringen konnte, um eine solche Geschichte zu erfinden bzw. zu er- zählen. Kommt noch hinzu, dass er normal orientiert war, nur leichte Gleichge- wichtsstörungen, einen schleppenden, aber nicht torkelnden Gang, und lediglich eine verwaschene Sprache hatte, nicht aber lallte. Seine Reaktion war verzögert, aber seine Ansprechbarkeit ohne Weiteres gegeben. Sodann räumten der Be- schuldigte und C._____ nach dem Unfall Autoteile von der Fahrbahn und verstau- ten diese im Auto, was zeigt, dass dem Beschuldigten ein zielgerichtetes Handeln möglich war. Ob beim Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit gegeben war, ist nicht an dieser Stelle sondern im Rahmen der Strafzumessung abzuhan- deln. 1.7. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz betreffend die Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in

- 17 - Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 VRV erweist sich als zutreffend (Urk. 49 S. 22 ff.). Der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat für die Begünstigung eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgesprochen. Für die Übertretung der Verordnung der Verkehrsregeln fällte sie eine Busse in der Höhe von Fr. 700.– aus (Urk. 49 S. 35).

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 28 f.). Der Strafrahmen für die Begünstigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Übertretung der Verord- nung der Strassenverkehrsregeln wird einzig mit Busse bestraft. Eine Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB kommt demnach vorliegend nicht in Frage. Die Strafen sind separat festzusetzen. 2.2. Aufgrund der versuchten Tatbegehung und – wie noch zu zeigen sein wird – der verminderten Schuldfähigkeit liegen Strafmilderungsgründe vor, welche das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens ermöglichen würden. Ausser- gewöhnliche Umstände, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteil des Obergerichts SB110352 vom 23. April 2012 E. V.1.2.2.), sind jedoch nicht auszumachen. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

- 18 - 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber mehreren Polizeibeamten und bei verschiede- nen Gelegenheiten die Unwahrheit sagte. Dies bedingt grundsätzlich die Auf- rechterhaltung des Deliktsvorsatzes über einen längeren Zeitraum. Gleichzeitig geht einer Person die Wiederholung einer Lüge in der Regel leichter über die Lippen, als die erstmalige Lüge. Allerdings ist schon auch zu sehen, dass der Beschuldigte die "Story" mit dem angeblichen Türken letztlich nicht wirklich lange aufrecht erhalten hat, nämlich von der erstmaligen Äusserung in den frühen Mor- genstunden des 31. Januar 2017 auf dem Unfallplatz (Urk. 5) bis zur Wiederho- lung in der gleichentags ab 13:41 Uhr durchgeführten polizeilichen Einvernahme, wo der Beschuldigte nach wohl etwa einer Stunde auf Vorhalt des Geständnisses von C._____ die Unwahrheit seiner bisherigen Darstellung sofort einräumte (Urk. 8 S. 4). Die falschen Angaben waren zwar nicht speziell raffiniert, aber auch nicht derart plump, dass sie sogleich hätten durchschaut werden können. So machte der Beschuldigte doch relativ detaillierte Angaben über den angeblichen Lenker und die weiteren Umstände des Kennenlernens, was seine Geschichte plausibler erscheinen lassen sollte. Die Begünstigung betraf ein Vergehen und eine Übertretung der Verordnung der Strassenverkehrsregeln, mitunter also nicht schwerste Delikte. Im Spektrum aller denkbaren Begünstigungen bewegt sich die Vorliegende im untersten Bereich. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Dass der Beschuldigte nicht direkt für sich, sondern für eine Drittperson einen Vorteil zu bewirken versuchte, kann sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, entspricht dies doch gerade der Natur einer Begünstigung. Die subjektive Tat- schwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Wie bereits erwähnt, wies der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat mit einer Atem- alkoholkonzentration von 1.06 mg/l – dies entspricht einer Blutalkoholkonzentra- tion von 2.12 Gewichtspromillen – eine beträchtliche Alkoholisierung auf (Urk. 5). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten dennoch eine volle Schuldfähigkeit attes- tiert. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es stelle ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen voller Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt dar, dass der

- 19 - Beschuldigte sich nach seiner Ausnüchterung noch so genau an seine im an- getrunkenen Zustand gemachten Aussagen habe erinnern können, dass er die exakt gleiche Geschichte erneut habe schildern können. Darüber hinaus gehe aus dem FinZ-Protokoll hervor, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung zwar leichte Gleichgewichtsstörungen, ein leichtes Zittern und eine verzögerte Reaktion gezeigt habe, jedoch noch über eine normale Orientierung verfügt habe, normal ansprechbar und sein Gang lediglich schleppend, nicht jedoch schwankend oder gar torkelnd gewesen sei. Demgegenüber habe sich C._____, welcher eine um einiges geringere Alkoholisierung aufgewiesen habe, bedeutend auffälliger verhal- ten, seien bei diesem doch Schweissausbrüche und Unruhe, eine verwirrte Orien- tierung, eine verzögerte Reaktion, eine zunehmend schläfrige Ansprechbarkeit sowie ein schwankender Gang beobachtet worden. Aus diesen unterschiedlichen körperlichen Reaktionen sei zu schliessen, dass sich beim Beschuldigten eine gewisse Gewöhnung an hohe Alkoholmengen eingestellt haben könnte (Urk. 49 S. 26 f.). Wie bereits erwähnt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschul- digte trinkgewohnt ist. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indessen, wenn sie das Verhalten des Beschuldigten mit demjenigen von C._____ in Relation setzt und daraus Rückschlüsse auf den Zustand des Beschuldigten ziehen will. Dies scheitert allein schon daran, dass der Beschuldigte vom Gefreiten J._____ und C._____ von der Gefreiten E._____ mit dem FinZ-Set geprüft wurde. Die bei- den Protokolle wurden demnach nicht von einer Person ausgefüllt, die den eige- nen, direkten Vergleich zwischen den Angehaltenen hatte. Sodann gilt es zu be- rücksichtigen, dass der Test zwar standardisiert ist, allerdings die Folgen eines Alkoholkonsums individuell bleiben, und deshalb keine gesicherten Erkenntnisse über die tatsächliche Einschränkung der Schuldfähigkeit alleine aus den Feststel- lungen in einem FinZ-Set gezogen werden können. Zwar muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte eine erhöhte Toleranz gegenüber Alkohol aufweist. Dessen sehr erheblichen Konsum aber völlig unberücksichtigt zu lassen, wie es die Vorinstanz getan hat, würde allerdings dem Grundsatz von "in dubio pro reo" zuwiderlaufen. Es liegen insgesamt keine genügend gesicherten Er- kenntnisse vor, welche die Vermutung einer leichten Einschränkung der Schuld-

- 20 - fähigkeit umstossen könnten. Allerdings liegt der Wert der Blutalkoholkonzentrati- on mit 2.1 ‰ am unteren Rand, bei welchem die Vermutung einer verminderten Schuldfähigkeit greift. Sodann ist auf das bereits erwähnte Verhalten des Be- schuldigten unmittelbar nach dem Unfall hinzuweisen, welches ebenfalls nicht für eine starke Beeinträchtigung des Beschuldigten spricht. Zumindest eine margina- le verschuldensmindernde Wirkung kann dem Alkoholkonsum des Beschuldigten aber nicht abgesprochen werden. Dies betrifft allerdings nur die erste polizeiliche Befragung. Der Beschuldigte blieb dann vorerst auch bei dieser Lügengeschichte, als er nach mehreren Stunden ausgenüchtert war (Urk. 8 S. 2 f.) 3.1.2. Betrachtet man das Gesamtverschulden des mutmasslich vollendeten De- likts (in objektiver und subjektiver Hinsicht), so ist es als leicht zu bezeichnen und führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. 3.1.3. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim Versuch blieb. Dies hat sich im Sinne einer Reduktion der (hypothetischen) verschuldens- angemessenen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tat- bestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 123 IV 49). Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, lag nicht am Verhalten des Beschuldigten

– dieser hat vielmehr nach seiner Vorstellung alles zur Herbeiführung des Tat- erfolges Nötige getan –, sondern ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass einerseits die Polizeibeamten sorgfältig gehandelt haben und andererseits C._____ sich dazu entschieden hatte, bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2017 (Urk. 6) ein Geständnis abzulegen. Es kann füglich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von der erfunde- nen Geschichte abgerückt wäre, sondern diese aufrecht erhalten hätte, um C._____ zu schützen. Spürbare Folgen zeitigte das Verhalten des Beschuldigten

- 21 - aber wie bereits erwähnt keine. Der Versuch führt zu einer marginalen Reduktion bzw. Strafminderung. 3.1.4. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. Sep- tember 1962 in Deutschland geboren wurde. Der Beschuldigte ist geschieden und hat eine Tochter, welche er regelmässig freiwillig mit EUR 300.– monatlich finan- ziell unterstützt. Der Beschuldigte gibt an, seit rund einem Jahr als Künstler tätig zu sein. Für seine Wohnung bezahlt der Beschuldigte Fr. 2'500.–. Die Kosten für die Krankenkasse belaufen sich auf Fr. 400.– monatlich. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben kein Vermögen und Schulden in der Höhe von ca. Eu- ro 120'000.– (Urk. 34 S. 4 ff.; Urk. 54/2-4; Urk. 70 S. 1 ff.). Aus dieser Biografie lassen sich weder entlastende noch erhöhende Elemente ableiten, sie ist strafzumessungsneutral zu werten. Anders betreffend die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten in Deutschland: So sind im entsprechenden Strafregisterauszug seit dem 17. Mai 1999 10 Ein- träge betreffend (teilweise einschlägige) Straftaten aufgelistet (Urk. 16/2). Präzi- sierend ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Urteile vor der Ver- urteilung vom 5. April 2007 nicht mehr entgegen gehalten werden dürfen. Es gilt Art. 369 StGB zu beachten, welche Bestimmung auch auf ausländische Vorstra- fen anzuwenden ist (BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015, E. 2.2.1). Ab dem Urteil vom 5. April 2007 können die Strafen dem Beschuldigten auch entgegen gehalten werden, soweit es um kürzere Strafen als 1 Jahr oder Geldstrafen geht (die nach 10 Jahren gelöscht werden müssen), denn gemäss Art. 369 Abs. 2 StGB ver- längern sich die Fristen gemäss Art. 369 Abs. 1 StGB um die Dauer von bereits eingetragenen Freiheitsstrafen (konkret 15 Monate). Somit hat der Beschuldigte in Deutschland vier eingetragene Urteile, die alle einschlägige Delikte betreffen und wofür er bereits mehrmals mit Freiheitsstrafen bestraft wurde. Das umfassende Vorstrafenregister einschlägiger Verurteilungen demonstriert, dass der Beschul- digte schon seit geraumer Zeit nichts aus seinen Strafen gelernt hat. Wenn ge- wisse Vorstrafen auch teilweise schon länger zurückliegen, belegen sie doch auf- grund ihrer Regelmässigkeit und Häufigkeit die Unbelehrbarkeit des Beschuldig-

- 22 - ten. Zudem hat der Beschuldigte während zwei laufenden Probezeiten delinquiert. Dieser Umstand wirkt sich zusammen mit den Vorstrafen stark straferhöhend aus. 3.1.5. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). Auch wenn der Beschuldigte gewisse Zugeständnisse machte, kann nicht von einem eigentlichen Geständnis gesprochen werden. Immer wieder relativierte er seine Zugeständnisse, berief sich auf Erinnerungslücken infolge seines Alkohol- konsums (bspw. Urk. 34 S. 1 f.) und versuchte die Schuld abzuschieben (Urk. 34 S. 3). Kommt noch hinzu, dass die Beweislage als komfortabel bezeichnet werden muss und dem Beschuldigten seine strafbaren Handlungen auch hätten nachge- wiesen werden können, wenn er seine ursprünglich falsche Darstellung mit dem angeblichen türkischen Fahrer nicht richtig gestellt hätte. Eine massgebliche Ein- sicht ins Unrecht der Tat muss beim Beschuldigten ebenfalls verneint werden. Aus seinen Aussagen erhellt, dass er sich wohl selber als das Opfer sieht ("Ich bin ja eigentlich derjenige, der durch den Vorfall geschädigt wurde." [Urk. 27 S. 12 F/A 96]) respektive er offenbar der Ansicht ist, er sei für sein Verhalten schon ge- nug bestraft worden ("Ich war 2 Tage eingesperrt. Ich finde, das ist Strafe genug." [Urk. 34 S. 6]). Wenn er dann vor Vorinstanz und auch vor dem Berufungsgericht zu Protokoll gibt, ihm tue die ganze Sache leid; es sei ihm wirklich peinlich, aber es sei leider passiert (Urk. 34 S. 7; Urk. 70 S. 11), so ist daraus keine wirkliche Einsicht ins Unrecht der Tat erkennbar. Vielmehr scheint es dem Beschuldigten einfach peinlich zu sein, bei seiner Delinquenz erwischt worden zu sein. Unter diesem Aspekt kann dem Beschuldigten keine Strafreduktion zugestanden wer-

- 23 - den. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht er- sichtlich. Nach dem Gesagten ist die Strafhöhe auf 40 Tagessätze festzusetzen. 3.1.6. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 80.– fest. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten können nicht eindeutig eruiert werden, da er hierzu keine konkreten Angaben machte (Urk. 70 S. 3). Offenbar ist es dem Beschuldigten aber aufgrund seiner Einnahmen durch den Verkauf seiner Bilder ohne Weiteres möglich, sich eine teure Wohnung zu leisten, die Kranken- kasse zu bezahlen und freiwillig seine in Deutschland lebende Tochter zu unter- stützen (Urk. 70 S. 1 ff.). Aufgrund dessen ist der Tagessatz auf Fr. 80.– zu be- lassen. 3.2. Überlassen des Fahrzeuges an eine fahrunfähige Person Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Tä- ters zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Verhältnisse relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familien- pflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 3.2.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug C._____ nicht nur überlassen hat, sondern die Fahrt als Beifahrer auch mitgemacht und C._____ so in seinem Verhalten zusätzlich noch bestärkt hat. Zudem ist es in der Folge auch zu einem Unfall mit Sachscha- den gekommen, wobei aber durchaus auch eine Gefahr für Personen bestanden hat. Unberücksichtigt zu bleiben hat der Einwand des Beschuldigten, er habe den

- 24 - Beschuldigten wiederholt aufgefordert, die Autoschlüssel herauszugeben. Wie be- reits erwähnt erweisen sich seine diesbezüglichen Aussagen als nur wenig glaub- haft, wobei letztlich auch entscheidend ist, dass der Beschuldigte zum fahrunfähi- gen C._____ gestiegen ist und so diesem sein Einverständnis signalisiert hat. Be- züglich der Täterkomponente und dem Nachtatverhalten kann nach oben verwie- sen werden. Wenn die Vorinstanz für die Übertretung der Verordnung der Verkehrsregeln eine Busse von Fr. 700.– in Anschlag bringt, ist diese nicht zu hoch ausgefallen und kann übernommen werden. 3.2.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfrei- heitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Praxisgemäss ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse auf 7 Tage festzusetzen. V. Vollzug 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgericht Amberg (D) vom 28. Juni 2012 (Urk. 16/2) und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Ein Strafaufschub für die mit vor- liegendem Erkenntnis auszusprechende Geldstrafe rechtfertigt sich deshalb nur, wenn besonders günstige Umstände beim Beschuldigten vorliegen. Diese sind

- 25 - beim Beschuldigten nicht gegeben. Vielmehr liess sich der Beschuldigte durch die bisherigen, einschlägigen Verurteilungen in Deutschland offensichtlich nicht in genügender Weise beeindrucken, wurde er doch nun erneut straffällig. Die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug sind deshalb nicht gegeben, weshalb die Geldstrafe zu vollziehen ist. 1.3. Der Beschuldigte befand sich vom 31. Januar 2017, 01:35 Uhr, bis am

1. Februar 2017, 14:30 Uhr, in Haft (Urk. 14/2 und 14/8). Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Haft im Umfang von 2 Tagen an die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Kosten

1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Ver- urteilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Der Beschuldigte verlangte einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 51). 2.3. Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich insoweit, als er nicht mehr der vollendeten, sondern nur noch der versuchten Begünstigung schuldig gesprochen wird. Als Folge davon fällt die den Beschuldigten treffende Geldstrafe tiefer aus. Im ganzen restlichen Umfang unterliegt der Beschuldigte in-

- 26 - dessen. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von deren Art. 96 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 27 - − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. November 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

E. 1.1.1 Der Beschuldigte zeigte sich betreffend den Sachverhalt der Begünstigung grundsätzlich geständig. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2017 gegenüber dem Polizisten zunächst die frühmorgens auf dem Unfallplatz gemachten falschen Angaben wiederholt hatte (Urk. 8 S. 3 f. F/A 24 ff.), räumte er ein, dies getan zu haben, um C._____ zu schützen (Urk. 8 S. 4 F/A 41). Sodann blieb der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom

1. Februar 2017 geständig, gegenüber der ausgerückten Polizei auf der Unfall- stelle und hernach in der polizeilichen Einvernahme am 31. Januar 2017 wieder- holt wahrheitswidrig angegeben zu haben, dass ein unbekannter Türke das ihm gehörende Fahrzeug gelenkt habe, wobei er mit diesen Aussagen C._____ habe schützen wollen (Urk. 9 S. 2 F/A 4). Schliesslich war er auch anlässlich der Ein- vernahme vom 8. Mai 2017 geständig (Urk. 27 S. 9 ff. F/A 64 ff.). Bei der Einver- nahme vor der Vorinstanz am 17. August 2017 war der Beschuldigte zwar nicht ausdrücklich geständig, allerdings räumte er sinngemäss ein, die falschen Anga- ben gegenüber der Polizei deponiert zu haben (Urk. 34 S. 2 f.). Sodann stellte er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung den ihm gemachten Vorwurf nicht in Abrede (Urk. 70 S. 11 f.). Was der Beschuldigte aus den Vorbringen unter Punkt 4 seiner Berufungs- erklärung in diesem Zusammenhang für sich ableiten will, ist nicht erkennbar. Es geht vorliegend ja nicht um den Vorwurf, dass er den Wagen selber gelenkt habe, sondern darum, dass er gegenüber der Polizei aussagte, eine unbekannte Dritt- person habe den Unfallwagen gelenkt. Keinen Sinn ergibt auch sein Vorbringen, er habe nach dem Unfall nicht mehr gewusst, wer der Lenker gewesen sei. Nicht nur steht dies im Widerspruch zu seinen im bisherigen Verfahren gemachten Aussagen, sondern es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte dies nicht wissen könnte. In Frage kommen als Lenker theoretisch nur er selber und C._____, wobei er selber immer geltend machte, das Auto nicht gefahren zu ha- ben, weshalb nur noch C._____ als Lenker übrig bleibt. Der Beschuldigte weist sodann wiederholt auf seinen "konsternierten Zustand" hin, in welchem er nach dem Unfall gewesen sei (Urk. 51). Wenn er damit (sinn-

- 8 - gemäss) geltend machen will, er habe deswegen die falschen Angaben gegen- über der Polizei gemacht, so erscheint dies als Schutzbehauptung. Der Beschul- digte wies weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft auf Kopfschmer- zen oder angebrochene Rippen hin. Vielmehr bestätigte er, dass er sich im Stan- de fühle, an der Einvernahme teilzunehmen (Urk. 8 S. 1 F/A 5; Urk. 9 S. 1 F/A 1). Auch eine Trunkenheit lag im Moment der polizeilichen Einvernahme vom

31. Januar 2017 nicht mehr vor, wie der Beschuldigte selber bestätigte (Urk. 27 S. 13 F/A 99). Weiter wäre von einer "konsternierten" Person zu erwarten gewe- sen, dass diese sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern vermag. Nicht so aber der Beschuldigte, welcher relativ detaillierte Angaben zu einer angeblichen Dritt- person machte, welche den Unfallwagen gelenkt haben soll. Dies spricht ent- schieden dafür, dass der Beschuldigte sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst war. Dies räumte er an verschiedenen Stellen in der Untersuchung auch aus- drücklich ein, indem er erklärte, er habe C._____ schützen wollen. Ihm hätten dessen beiden Kinder leid getan und er habe verhindern wollen, dass man C._____ seinen Ausweis entziehe (Urk. 27 S. 12 und 15 F/A 88 und 127).

E. 1.1.2 Die Zugeständnisse des Beschuldigten decken sich schliesslich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere den belastenden Angaben der beiden Polizeibeamten, E._____ (Urk. 23 S. 3 ff. F/A 12, 16, 21 f., 24 f.) und F._____ (Urk. 25 S. 3 ff. F/A 13 f. und 18 ff.). Deren Angaben bestätigte auch der Beschuldigte als richtig (Urk. 27 S. 2 F/A 5 ff.).

E. 1.1.3 Der Vorwurf der Begünstigung, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, ist demnach erstellt. Hiervon ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung aus- zugehen.

2. Anklagevorwurf der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrs- regeln Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe dem erheblich alkoholisierten C._____ sein Fahrzeug Skoda Oktavia Kombi 1.6 TDI, ZH…, über- lassen. Er sei als Beifahrer in das Fahrzeug eingestiegen, womit der Beschuldigte billigend in Kauf genommen habe, dass in der Person von C._____ eine wegen

- 9 - Alkoholeinflusses in diesem Zeitpunkt fahrunfähige Person sein Fahrzeug im Strassenverkehr gelenkt habe. 2.1. Sachverhaltserstellung 2.1.1. Der Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei am 31. Januar 2017 aus, er habe bei C._____ zwei 0.5 Liter Dosen Bier getrunken. Ob C._____ zu diesem Zeitpunkt etwas Alkoholisches getrunken habe, wisse er nicht (Urk. 8 S. 2 F/A 12). Danach seien sie in eine Bar gefahren, der Beschuldigte als Beifahrer, und C._____ habe das Fahrzeug gelenkt (Urk. 8 S. 2 F/A 13). Er habe dort etwa 6 bis

E. 1.2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgericht Amberg (D) vom 28. Juni 2012 (Urk. 16/2) und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Ein Strafaufschub für die mit vor- liegendem Erkenntnis auszusprechende Geldstrafe rechtfertigt sich deshalb nur, wenn besonders günstige Umstände beim Beschuldigten vorliegen. Diese sind

- 25 - beim Beschuldigten nicht gegeben. Vielmehr liess sich der Beschuldigte durch die bisherigen, einschlägigen Verurteilungen in Deutschland offensichtlich nicht in genügender Weise beeindrucken, wurde er doch nun erneut straffällig. Die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug sind deshalb nicht gegeben, weshalb die Geldstrafe zu vollziehen ist.

E. 1.3 Der Beschuldigte befand sich vom 31. Januar 2017, 01:35 Uhr, bis am

1. Februar 2017, 14:30 Uhr, in Haft (Urk. 14/2 und 14/8). Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Haft im Umfang von 2 Tagen an die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Kosten

1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Ver- urteilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Der Beschuldigte verlangte einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 51). 2.3. Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich insoweit, als er nicht mehr der vollendeten, sondern nur noch der versuchten Begünstigung schuldig gesprochen wird. Als Folge davon fällt die den Beschuldigten treffende Geldstrafe tiefer aus. Im ganzen restlichen Umfang unterliegt der Beschuldigte in-

- 26 - dessen. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von deren Art. 96 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 27 - − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. November 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher

E. 1.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserte der Beschuldigte zwar gegenüber den Polizeibeamten vor Ort sowie gegenüber dem ihn am Folgetag einverneh- menden Polizisten, eine unbekannte Drittperson habe den Wagen gelenkt, und machte damit diesen gegenüber falsche Angaben. Allerdings wurde dadurch die Untersuchung nicht erheblich erschwert. Sowohl der Beschuldigte als auch C._____ wurden noch auf der Unfallstelle verhaftet (Urk. 13/2 und Urk. 14/2) und zur Ausnüchterung ins provisorische Polizeigefängnis gebracht. Diese Verhaftung geschah, wie dem Polizeirapport vom 13. Februar 2017 entnommen werden kann, aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr (Urk. 1 S. 4). Am

31. Januar 2017 wurden die beiden noch am Tag des Vorfalls der polizeilichen Befragung zugeführt, während welcher sich C._____ geständig zeigte, das Fahr- zeug gelenkt zu haben. Auf Vorhalt dieses Umstands räumte auch der Beschul-

- 15 - digte den wahren Sachverhalt ein und es konnten seine falschen Angaben aufge- deckt werden. Die Verhaftung von C._____ sowie die entsprechenden Einver- nahmen hätten aber auf jeden Fall auch dann durchgeführt werden müssen, wenn dessen Lenkereigenschaft von Anfang an festgestanden hätte – dann zwar wohl nicht primär wegen Kollusionsgefahr, aber deshalb, weil C._____ zuerst ausge- nüchtert werden musste, bevor er vernünftig befragt werden konnte. Es ist somit nicht erkennbar – und wird denn auch richtigerweise in der Anklageschrift nicht anders umschrieben –, dass C._____ durch das Verhalten des Beschuldigten nur schon für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen worden wäre. Einzige Folge der Falschaussage des Beschuldigten war, dass C._____ nicht schon auf der Unfallstelle, sondern erst nach der erfolgten Ausnüchterung als Unfallfahrer eruiert werden konnte. Dies genügt aber nicht für die Vollendung des Deliktes der Begünstigung. Die Strafverfolgung gegen den zu begünstigenden C._____ wurde in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise erschwert.

E. 1.5 Gleichwohl hat sich der Beschuldigte einer versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Ge- mäss erstelltem Sachverhalt handelte der Beschuldigte mit (direktem) Vorsatz, C._____ der Strafverfolgung zu entziehen, was ihm allerdings nicht gelungen ist. Indem der Beschuldigte die falschen Angaben gegenüber den Polizisten gemacht hat, hat er den entscheidenden Schritt in die Delinquenz vollzogen.

E. 1.06 mg/l (vgl. Urk. 5) auf, was einer Blutalkoholkonzentration von 2.12 Gewichts- promillen entspricht. Von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit kann bei diesen Werten nicht gesprochen werden, zumal auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ersichtlich sind. Der Beschuldigte muss mit der Vorinstanz und entgegen seinen Beteuerungen als geübter Trinker gelten. Hierfür spricht nicht nur, dass er den Polizisten eine relativ detaillierte Schilderung des angeblichen Fahrers machte und diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt ausgenüchtert wiederholen konnte, sondern dass er überhaupt die Geistes- gegenwart aufbringen konnte, um eine solche Geschichte zu erfinden bzw. zu er- zählen. Kommt noch hinzu, dass er normal orientiert war, nur leichte Gleichge- wichtsstörungen, einen schleppenden, aber nicht torkelnden Gang, und lediglich eine verwaschene Sprache hatte, nicht aber lallte. Seine Reaktion war verzögert, aber seine Ansprechbarkeit ohne Weiteres gegeben. Sodann räumten der Be- schuldigte und C._____ nach dem Unfall Autoteile von der Fahrbahn und verstau- ten diese im Auto, was zeigt, dass dem Beschuldigten ein zielgerichtetes Handeln möglich war. Ob beim Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit gegeben war, ist nicht an dieser Stelle sondern im Rahmen der Strafzumessung abzuhan- deln.

E. 1.6 Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Wie auch schon vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte allerdings auch heute wieder sinngemäss ei- ne Schuldunfähigkeit geltend, indem er erklärte, er sei ziemlich betrunken und nicht "Herr seiner Sinne" gewesen (Urk. 70 S. 11 f.). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat eizusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Handelte der Täter im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt im Sinne einer Faustregel, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3 Gewichtspromillen von einer aufgehobenen, ab 2 Gewichtspromillen von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Der Blutalkoholkonzentra-

- 16 - tion kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe (BGE 117 IV 292 E. 2d, BGE 119 IV 120 E. 2b, BGE 122 IV 49 E. 1b). Die Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b). Folgt aus dem täterschaftlichen Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden ist, sodass sich der Täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen kann, ist nicht von einer derart schweren Beeinträchtigung auszugehen (BGE 133 IV 147 f., Ur- teil des Bundesgerichts 6B_254/2014 E.5.2 vom 18. August 2014). Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von

E. 1.7 Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz betreffend die Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in

- 17 - Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 VRV erweist sich als zutreffend (Urk. 49 S. 22 ff.). Der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat für die Begünstigung eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgesprochen. Für die Übertretung der Verordnung der Verkehrsregeln fällte sie eine Busse in der Höhe von Fr. 700.– aus (Urk. 49 S. 35).

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 28 f.). Der Strafrahmen für die Begünstigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Übertretung der Verord- nung der Strassenverkehrsregeln wird einzig mit Busse bestraft. Eine Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB kommt demnach vorliegend nicht in Frage. Die Strafen sind separat festzusetzen. 2.2. Aufgrund der versuchten Tatbegehung und – wie noch zu zeigen sein wird – der verminderten Schuldfähigkeit liegen Strafmilderungsgründe vor, welche das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens ermöglichen würden. Ausser- gewöhnliche Umstände, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteil des Obergerichts SB110352 vom 23. April 2012 E. V.1.2.2.), sind jedoch nicht auszumachen. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

- 18 - 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber mehreren Polizeibeamten und bei verschiede- nen Gelegenheiten die Unwahrheit sagte. Dies bedingt grundsätzlich die Auf- rechterhaltung des Deliktsvorsatzes über einen längeren Zeitraum. Gleichzeitig geht einer Person die Wiederholung einer Lüge in der Regel leichter über die Lippen, als die erstmalige Lüge. Allerdings ist schon auch zu sehen, dass der Beschuldigte die "Story" mit dem angeblichen Türken letztlich nicht wirklich lange aufrecht erhalten hat, nämlich von der erstmaligen Äusserung in den frühen Mor- genstunden des 31. Januar 2017 auf dem Unfallplatz (Urk. 5) bis zur Wiederho- lung in der gleichentags ab 13:41 Uhr durchgeführten polizeilichen Einvernahme, wo der Beschuldigte nach wohl etwa einer Stunde auf Vorhalt des Geständnisses von C._____ die Unwahrheit seiner bisherigen Darstellung sofort einräumte (Urk. 8 S. 4). Die falschen Angaben waren zwar nicht speziell raffiniert, aber auch nicht derart plump, dass sie sogleich hätten durchschaut werden können. So machte der Beschuldigte doch relativ detaillierte Angaben über den angeblichen Lenker und die weiteren Umstände des Kennenlernens, was seine Geschichte plausibler erscheinen lassen sollte. Die Begünstigung betraf ein Vergehen und eine Übertretung der Verordnung der Strassenverkehrsregeln, mitunter also nicht schwerste Delikte. Im Spektrum aller denkbaren Begünstigungen bewegt sich die Vorliegende im untersten Bereich. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Dass der Beschuldigte nicht direkt für sich, sondern für eine Drittperson einen Vorteil zu bewirken versuchte, kann sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, entspricht dies doch gerade der Natur einer Begünstigung. Die subjektive Tat- schwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Wie bereits erwähnt, wies der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat mit einer Atem- alkoholkonzentration von 1.06 mg/l – dies entspricht einer Blutalkoholkonzentra- tion von 2.12 Gewichtspromillen – eine beträchtliche Alkoholisierung auf (Urk. 5). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten dennoch eine volle Schuldfähigkeit attes- tiert. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es stelle ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen voller Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt dar, dass der

- 19 - Beschuldigte sich nach seiner Ausnüchterung noch so genau an seine im an- getrunkenen Zustand gemachten Aussagen habe erinnern können, dass er die exakt gleiche Geschichte erneut habe schildern können. Darüber hinaus gehe aus dem FinZ-Protokoll hervor, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung zwar leichte Gleichgewichtsstörungen, ein leichtes Zittern und eine verzögerte Reaktion gezeigt habe, jedoch noch über eine normale Orientierung verfügt habe, normal ansprechbar und sein Gang lediglich schleppend, nicht jedoch schwankend oder gar torkelnd gewesen sei. Demgegenüber habe sich C._____, welcher eine um einiges geringere Alkoholisierung aufgewiesen habe, bedeutend auffälliger verhal- ten, seien bei diesem doch Schweissausbrüche und Unruhe, eine verwirrte Orien- tierung, eine verzögerte Reaktion, eine zunehmend schläfrige Ansprechbarkeit sowie ein schwankender Gang beobachtet worden. Aus diesen unterschiedlichen körperlichen Reaktionen sei zu schliessen, dass sich beim Beschuldigten eine gewisse Gewöhnung an hohe Alkoholmengen eingestellt haben könnte (Urk. 49 S. 26 f.). Wie bereits erwähnt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschul- digte trinkgewohnt ist. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indessen, wenn sie das Verhalten des Beschuldigten mit demjenigen von C._____ in Relation setzt und daraus Rückschlüsse auf den Zustand des Beschuldigten ziehen will. Dies scheitert allein schon daran, dass der Beschuldigte vom Gefreiten J._____ und C._____ von der Gefreiten E._____ mit dem FinZ-Set geprüft wurde. Die bei- den Protokolle wurden demnach nicht von einer Person ausgefüllt, die den eige- nen, direkten Vergleich zwischen den Angehaltenen hatte. Sodann gilt es zu be- rücksichtigen, dass der Test zwar standardisiert ist, allerdings die Folgen eines Alkoholkonsums individuell bleiben, und deshalb keine gesicherten Erkenntnisse über die tatsächliche Einschränkung der Schuldfähigkeit alleine aus den Feststel- lungen in einem FinZ-Set gezogen werden können. Zwar muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte eine erhöhte Toleranz gegenüber Alkohol aufweist. Dessen sehr erheblichen Konsum aber völlig unberücksichtigt zu lassen, wie es die Vorinstanz getan hat, würde allerdings dem Grundsatz von "in dubio pro reo" zuwiderlaufen. Es liegen insgesamt keine genügend gesicherten Er- kenntnisse vor, welche die Vermutung einer leichten Einschränkung der Schuld-

- 20 - fähigkeit umstossen könnten. Allerdings liegt der Wert der Blutalkoholkonzentrati- on mit 2.1 ‰ am unteren Rand, bei welchem die Vermutung einer verminderten Schuldfähigkeit greift. Sodann ist auf das bereits erwähnte Verhalten des Be- schuldigten unmittelbar nach dem Unfall hinzuweisen, welches ebenfalls nicht für eine starke Beeinträchtigung des Beschuldigten spricht. Zumindest eine margina- le verschuldensmindernde Wirkung kann dem Alkoholkonsum des Beschuldigten aber nicht abgesprochen werden. Dies betrifft allerdings nur die erste polizeiliche Befragung. Der Beschuldigte blieb dann vorerst auch bei dieser Lügengeschichte, als er nach mehreren Stunden ausgenüchtert war (Urk. 8 S. 2 f.) 3.1.2. Betrachtet man das Gesamtverschulden des mutmasslich vollendeten De- likts (in objektiver und subjektiver Hinsicht), so ist es als leicht zu bezeichnen und führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. 3.1.3. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim Versuch blieb. Dies hat sich im Sinne einer Reduktion der (hypothetischen) verschuldens- angemessenen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tat- bestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 123 IV 49). Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, lag nicht am Verhalten des Beschuldigten

– dieser hat vielmehr nach seiner Vorstellung alles zur Herbeiführung des Tat- erfolges Nötige getan –, sondern ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass einerseits die Polizeibeamten sorgfältig gehandelt haben und andererseits C._____ sich dazu entschieden hatte, bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2017 (Urk. 6) ein Geständnis abzulegen. Es kann füglich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von der erfunde- nen Geschichte abgerückt wäre, sondern diese aufrecht erhalten hätte, um C._____ zu schützen. Spürbare Folgen zeitigte das Verhalten des Beschuldigten

- 21 - aber wie bereits erwähnt keine. Der Versuch führt zu einer marginalen Reduktion bzw. Strafminderung. 3.1.4. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. Sep- tember 1962 in Deutschland geboren wurde. Der Beschuldigte ist geschieden und hat eine Tochter, welche er regelmässig freiwillig mit EUR 300.– monatlich finan- ziell unterstützt. Der Beschuldigte gibt an, seit rund einem Jahr als Künstler tätig zu sein. Für seine Wohnung bezahlt der Beschuldigte Fr. 2'500.–. Die Kosten für die Krankenkasse belaufen sich auf Fr. 400.– monatlich. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben kein Vermögen und Schulden in der Höhe von ca. Eu- ro 120'000.– (Urk. 34 S. 4 ff.; Urk. 54/2-4; Urk. 70 S. 1 ff.). Aus dieser Biografie lassen sich weder entlastende noch erhöhende Elemente ableiten, sie ist strafzumessungsneutral zu werten. Anders betreffend die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten in Deutschland: So sind im entsprechenden Strafregisterauszug seit dem 17. Mai 1999 10 Ein- träge betreffend (teilweise einschlägige) Straftaten aufgelistet (Urk. 16/2). Präzi- sierend ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Urteile vor der Ver- urteilung vom 5. April 2007 nicht mehr entgegen gehalten werden dürfen. Es gilt Art. 369 StGB zu beachten, welche Bestimmung auch auf ausländische Vorstra- fen anzuwenden ist (BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015, E. 2.2.1). Ab dem Urteil vom 5. April 2007 können die Strafen dem Beschuldigten auch entgegen gehalten werden, soweit es um kürzere Strafen als 1 Jahr oder Geldstrafen geht (die nach 10 Jahren gelöscht werden müssen), denn gemäss Art. 369 Abs. 2 StGB ver- längern sich die Fristen gemäss Art. 369 Abs. 1 StGB um die Dauer von bereits eingetragenen Freiheitsstrafen (konkret 15 Monate). Somit hat der Beschuldigte in Deutschland vier eingetragene Urteile, die alle einschlägige Delikte betreffen und wofür er bereits mehrmals mit Freiheitsstrafen bestraft wurde. Das umfassende Vorstrafenregister einschlägiger Verurteilungen demonstriert, dass der Beschul- digte schon seit geraumer Zeit nichts aus seinen Strafen gelernt hat. Wenn ge- wisse Vorstrafen auch teilweise schon länger zurückliegen, belegen sie doch auf- grund ihrer Regelmässigkeit und Häufigkeit die Unbelehrbarkeit des Beschuldig-

- 22 - ten. Zudem hat der Beschuldigte während zwei laufenden Probezeiten delinquiert. Dieser Umstand wirkt sich zusammen mit den Vorstrafen stark straferhöhend aus. 3.1.5. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). Auch wenn der Beschuldigte gewisse Zugeständnisse machte, kann nicht von einem eigentlichen Geständnis gesprochen werden. Immer wieder relativierte er seine Zugeständnisse, berief sich auf Erinnerungslücken infolge seines Alkohol- konsums (bspw. Urk. 34 S. 1 f.) und versuchte die Schuld abzuschieben (Urk. 34 S. 3). Kommt noch hinzu, dass die Beweislage als komfortabel bezeichnet werden muss und dem Beschuldigten seine strafbaren Handlungen auch hätten nachge- wiesen werden können, wenn er seine ursprünglich falsche Darstellung mit dem angeblichen türkischen Fahrer nicht richtig gestellt hätte. Eine massgebliche Ein- sicht ins Unrecht der Tat muss beim Beschuldigten ebenfalls verneint werden. Aus seinen Aussagen erhellt, dass er sich wohl selber als das Opfer sieht ("Ich bin ja eigentlich derjenige, der durch den Vorfall geschädigt wurde." [Urk. 27 S. 12 F/A 96]) respektive er offenbar der Ansicht ist, er sei für sein Verhalten schon ge- nug bestraft worden ("Ich war 2 Tage eingesperrt. Ich finde, das ist Strafe genug." [Urk. 34 S. 6]). Wenn er dann vor Vorinstanz und auch vor dem Berufungsgericht zu Protokoll gibt, ihm tue die ganze Sache leid; es sei ihm wirklich peinlich, aber es sei leider passiert (Urk. 34 S. 7; Urk. 70 S. 11), so ist daraus keine wirkliche Einsicht ins Unrecht der Tat erkennbar. Vielmehr scheint es dem Beschuldigten einfach peinlich zu sein, bei seiner Delinquenz erwischt worden zu sein. Unter diesem Aspekt kann dem Beschuldigten keine Strafreduktion zugestanden wer-

- 23 - den. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht er- sichtlich. Nach dem Gesagten ist die Strafhöhe auf 40 Tagessätze festzusetzen. 3.1.6. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 80.– fest. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten können nicht eindeutig eruiert werden, da er hierzu keine konkreten Angaben machte (Urk. 70 S. 3). Offenbar ist es dem Beschuldigten aber aufgrund seiner Einnahmen durch den Verkauf seiner Bilder ohne Weiteres möglich, sich eine teure Wohnung zu leisten, die Kranken- kasse zu bezahlen und freiwillig seine in Deutschland lebende Tochter zu unter- stützen (Urk. 70 S. 1 ff.). Aufgrund dessen ist der Tagessatz auf Fr. 80.– zu be- lassen. 3.2. Überlassen des Fahrzeuges an eine fahrunfähige Person Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Tä- ters zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Verhältnisse relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familien- pflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 3.2.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug C._____ nicht nur überlassen hat, sondern die Fahrt als Beifahrer auch mitgemacht und C._____ so in seinem Verhalten zusätzlich noch bestärkt hat. Zudem ist es in der Folge auch zu einem Unfall mit Sachscha- den gekommen, wobei aber durchaus auch eine Gefahr für Personen bestanden hat. Unberücksichtigt zu bleiben hat der Einwand des Beschuldigten, er habe den

- 24 - Beschuldigten wiederholt aufgefordert, die Autoschlüssel herauszugeben. Wie be- reits erwähnt erweisen sich seine diesbezüglichen Aussagen als nur wenig glaub- haft, wobei letztlich auch entscheidend ist, dass der Beschuldigte zum fahrunfähi- gen C._____ gestiegen ist und so diesem sein Einverständnis signalisiert hat. Be- züglich der Täterkomponente und dem Nachtatverhalten kann nach oben verwie- sen werden. Wenn die Vorinstanz für die Übertretung der Verordnung der Verkehrsregeln eine Busse von Fr. 700.– in Anschlag bringt, ist diese nicht zu hoch ausgefallen und kann übernommen werden. 3.2.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfrei- heitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Praxisgemäss ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse auf 7 Tage festzusetzen. V. Vollzug

E. 6 Februar 2018 (Urk. 48/1) – ebenfalls fristgerecht – am 26. Februar 2018 dem Obergericht die Berufungserklärung ein, wobei der Beschuldigte gleichzeitig einen Beweisantrag stellte (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 wur- de die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der

- 4 - Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 52). In der Folge reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 54/1-5). Mit Ein- gabe vom 20. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschluss- berufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung des Beweisantrages des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 55).

E. 7 Biere à 0.5 Liter sowie einen Schnaps getrunken. C._____ habe 5 bis 6 Whis- key-Cola aus normal grossen Gläsern getrunken. Man habe jeweils mitbekom- men, wenn wieder ein Getränk bestellt worden sei (Urk. 8 S. 3 F/A 19, 21 und 23). Zunächst noch an der Darstellung mit dem unbekannten Türken festhaltend, fuhr der Beschuldigte fort, es sei C._____ dann nicht mehr zurückgefahren, weil er zu- viel getrunken habe (Urk. 8 S. 3 F/A 27). Nachdem er den tatsächlichen Sachver- halt bezüglich Fahrer eingestanden hatte, korrigierte sich der Beschuldigte je- doch; C._____ habe ihm gegenüber keinen betrunkenen Eindruck gemacht. Er habe das Gefühl gehabt, dass dieser noch fahren könne. Die Autoschlüssel habe C._____ schon auf sich getragen als sie gemeinsam von Zürich nach G._____ (recte: H._____) gefahren seien. Er könne nicht sagen, ob C._____ noch ein Auto haben lenken dürfen, als sie die Bar verlassen hatten, da er selber zu betrunken gewesen sei (Urk. 8 S. 4 f. F/A 42 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Februar 2017 zeigte sich der Beschuldig- te auf entsprechenden Vorhalt geständig, C._____ sein Auto überlassen zu haben (Urk. 9 S. 2 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2017 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht mehr, weshalb er in das Auto gestiegen sei. Sein ganzes Werkzeug habe sich darin befunden, er vermute deshalb (Urk. 27 S. 7 F/A 50) C._____ sei in Zürich noch nüchtern gewesen, als er ihm den Schlüssel gegeben habe. In der Bar sei C._____ aufgefordert worden, den Schlüssel herauszugeben. Er wisse nicht mehr, ob er selber ihn auch aufgefordert habe. Es sei nicht möglich gewe-

- 10 - sen, C._____ den Schlüssel wegzunehmen, da dieser ziemlich aggressiv gewe- sen sei (Urk. 27 S. 8 F/A 52 ff.). Auf Nachfrage, ob C._____ das Fahrzeug des Beschuldigten entgegen dessen Willen gelenkt habe und der Beschuldigte den- noch ins Auto gestiegen sei, um sein Werkzeug zu schützen, gab dieser zur Ant- wort, "so ungefähr". Er glaube es, er könne sich aber nicht mehr genau erinnern. Es seien nur 50 Meter zu seiner – des Beschuldigten – Wohnung gewesen. Er hätte C._____ noch angeboten, bei ihm (gemeint: in der Wohnung des Beschul- digten) zu übernachten. Er habe dies getan, weil C._____ aggressiv gewesen und wahrscheinlich angetrunken gewesen sei (Urk. 27 S. 9 F/A 58 ff.). Er denke, dass jemand nach 5 bis 6 Gläsern Whiskey-Cola nicht mehr fahrfähig sei (Urk. 27 S. 11 F/A 80). Auf entsprechende Frage erklärte er, ihm sei bewusst gewesen, dass C._____ zu viel getrunken gehabt habe (Urk. 27 S. 12 und 14 F/A 91 und 118). Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, C._____ sei noch nüchtern gewesen, als er ihm den Schlüssel in Zürich gegeben habe. Dann seien sie in ein Lokal nach G._____ gefahren, von wo sie weiter nach H._____ gefahren seien. C._____ habe den Schlüssel nicht herausgeben wollen, deshalb habe es einen riesen Streit gegeben. Er sei mit C._____ nach Zürich gefahren, weil seine Sachen und diverse Werkzeuge im Auto gewesen seien. Ausserdem habe er der Frau von C._____ ein Alibi verschaffen sollen. Danach habe es ge- kracht (Urk. 34 S. 1). Ein wenig später in der Befragung durch die Vorinstanz sag- te er aus, C._____ habe den Schlüssel nicht herausgeben wollen. Dieser habe ihn überredet, ins Auto einzusteigen und ihm gegenüber dessen Frau ein Alibi zu verschaffen (Urk. 34 S. 3). 2.1.2. Als erstellt betrachtet werden kann, dass C._____ aufgrund seiner Alkoholi- sierung nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu lenken, und ihm solches auf- grund dessen auch nicht mehr erlaubt war. Tatsache ist auch, dass der Beschul- digte auf der fraglichen Fahrt als Beifahrer im Fahrzeug Platz genommen hatte. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte um die beträchtliche Alkoholisierung von C._____ wusste. Der Beschuldigte hat mitbekommen, dass C._____ 5 bis 6 Whiskey-Cola getrunken hat (Urk. 8 S. 3 F/A 21 und 23). Nicht nur hat er somit konkrete Angaben zu den von C._____ getrunkenen Mengen Alkohols machen

- 11 - können, sondern er hat ebenfalls eingeräumt, dass eine Person, welche diese Mengen konsumiere, nicht mehr fahrfähig sei (Urk 27 S. 11 F/A 80). Zudem er- fand er die Geschichte mit der Drittperson nur deswegen, um C._____ vor den Konsequenzen der Trunkenheitsfahrt zu schützen. In diesem Zusammenhang gab er denn auch explizit zu Protokoll, nicht C._____, sondern die (erfundene) Drittperson sei gefahren, weil C._____ "zuviel getrunken hat" (Urk. 8 S. 3 F/A 27). Schliesslich machte der Beschuldigte selber ja auch mehrfach geltend, er (und zwei weitere Personen) hätten C._____ wiederholt aufgefordert – gar während ei- ner Stunde – ihm die Autoschlüssel zurückzugeben (Urk. 20; Urk. 34 S. 1). Dies zeigt offensichtlich, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass C._____ kein Fahrzeug mehr hätte lenken dürfen. Es wäre sonst kein anderer Grund für ein solches Verhalten ersichtlich. 2.2. Dass der Beschuldigte (und zwei weitere Personen) C._____ aufgefordert haben sollen, den Autoschlüssel herauszugeben, würde allerdings nichts am Um- stand ändern, dass der Beschuldigte anschliessend auf dem Beifahrersitz des Un- fallfahrzeuges Platz genommen hat. Zudem erweisen sich seine Angaben auch in diesem Punkt als nicht besonders zuverlässig. So sagte er bei der Staatsanwalt- schaft am 8. Mai 2017 aus, er wisse nicht, ob er selber C._____ aufgefordert ha- be, den Autoschlüssel herauszugeben. Bei der Polizei am 1. Februar 2017 mach- te er hierzu gar keine Ausführungen. Es mutet nun seltsam an, dass sich der Be- schuldigte später plötzlich mit Sicherheit daran erinnern können will, dass er (und zwei weitere Personen) C._____ aufgefordert hätten, den Autoschlüssel heraus- zugeben. Es liegt der Schluss nahe, dass ihn allenfalls die entsprechenden Be- merkungen der Staatsanwaltschaft am Ende der Einvernahme vom 8. Mai 2017 darauf gebracht haben könnten (Urk. 27 S. 16 f. F/A 137 f.). Auch seine Angaben in Bezug darauf, weshalb er zu C._____ ins Auto gestiegen ist, sind nicht glaub- haft. Während er bei der Polizei pauschal geltend machte, er sei betrunken gewe- sen, erklärte er bei der Staatsanwaltschaft, es könne sein, dass er ins Fahrzeug gestiegen sei, um sein Werkzeug zu schützen. Er wisse es aber nicht. Vor der Vo- rinstanz erklärte er dann im Sinne einer Tatsache, er sei zu C._____ ins Auto ge- stiegen, weil seine Sachen und diverse Werkzeuge im Auto gewesen seien bzw. dieser habe ihn überredet, dessen Frau ein Alibi zu verschaffen. Es ist offensicht-

- 12 - lich, dass der Beschuldigte hier sein Verhalten mit Ausflüchten zu rechtfertigen versucht. Kommt noch hinzu, dass selbst wenn nun die vom Beschuldigten gel- tend gemachten Gründe Motiv für seine Teilnahme an der Fahrt gewesen wären, dies nichts daran zu ändern vermag, dass er einer fahrunfähigen Person sein Fahrzeug überlassen hat. Auch aus dem Umstand, dass C._____ gemäss Anga- ben des Beschuldigten derart aggressiv gewesen sei, dass eine Wegnahme des Schlüssels nicht möglich gewesen sei, kann dem Beschuldigten nicht zum Vorteil gereichen. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte alternative Handlungsmöglichkeiten gehabt, wie beispielsweise die Polizei zu alarmieren. Je- denfalls hat keine Notwendigkeit dafür bestanden, dass er zum fahrunfähigen C._____ ins Auto steigt. 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt betreffend Über- tretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Anklageschrift erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB

E. 11 Februar 2003 E. 2.1 m.H. unter anderem auf BGE 114 IV 36 E. 1b; 117 IV 467 E. 4c). Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz, jemanden ganz, teilweise oder zumindest vorübergehend der Strafverfolgung zu entziehen, erforderlich (FLACHSMANN, OFK-StGB, Art. 305 N 11). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.
  3. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 8 Tagen.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 571.35 Auslagen (Gutachten).
  6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  7. (Mitteilung)
  8. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Des Beschuldigten: (Urk. 51)
  9. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom
  10. August 2017 aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 55 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
  12. Verfahrensgang 1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 3). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon, Strafsachen, vom 17. August 2017 (Prot. I S. 4 und 6 ff.), meldete der Beschuldigte am 25. August 2017 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung an (Urk. 37) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils am
  13. Februar 2018 (Urk. 48/1) – ebenfalls fristgerecht – am 26. Februar 2018 dem Obergericht die Berufungserklärung ein, wobei der Beschuldigte gleichzeitig einen Beweisantrag stellte (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 wur- de die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der - 4 - Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 52). In der Folge reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 54/1-5). Mit Ein- gabe vom 20. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschluss- berufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung des Beweisantrages des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 55). 1.3. Am 19. April 2018 wurde auf den 7. Juni 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 legitimierte sich Rechtsan- walt Dr. X._____ als Verteidiger des Beschuldigten und ersuchte zufolge einer Terminkollision um eine Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 61, 63, 64). In der Folge wurden die Vorladungen abgenommen (Urk. 65), und die Be- rufungsverhandlung wurde am 17. Juli 2018 neu auf den 1. November 2018 an- gesetzt (Urk. 66). Mit Schreiben vom 21. August 2018 teilte Rechtsanwalt Dr. X._____ mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 68). 1.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte erschienen (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 70) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 f.).
  14. Beweisantrag des Beschuldigten 2.1. Im Rahmen der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei B._____ als Zeugin zu befragen. Sie könne als Angestellte der vom Beschul- digten besuchten Bar bezeugen, dass C._____ vom Beschuldigten und zwei wei- teren Personen aufgefordert worden sei, den Autoschlüssel herauszugeben (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass der Beschuldigte und zwei weitere Personen C._____ dazu aufgefordert hätten, den Schlüssel herauszugeben, dies nichts da- - 5 - ran ändern würde, dass der Beschuldigte dann doch auf dem Beifahrersitz Platz genommen und so signalisiert habe, dass er mit der Wegfahrt von C._____ ein- verstanden gewesen sei. Entsprechend seien die Aussagen von B._____ ent- behrlich (Urk. 55). 2.2. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2018 wurde der Beweisantrag abge- wiesen, mit der Begründung, dass aufgrund der Beweislage und aus den von der Staatsanwaltschaft dargelegten Gründen die beantragte Zeugeneinvernahme von B._____ nicht notwendig erscheine (Urk. 57). Anlässlich der Berufungs- verhandlung wurde der Beweisantrag durch den Beschuldigten nicht erneuert.
  15. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten vollumfänglich angefoch- ten (Urk. 51; Prot. II S. 6). Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanz- liche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der ange- fochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition.
  16. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 4.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 6 -
  17. Verwertbarkeit der Beweismittel Einvernahmen von C._____ und D._____ 5.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben Parteien das Recht, bei Beweiserhe- bungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und ein- vernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieses Teilnahmerechts erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 5.2. Der Beschuldigte war bei den jeweiligen Einvernahmen von C._____ (Urk. 6 und 7) und D._____ (Urk. 10) nicht anwesend und war dazu auch nicht eingeladen worden, weshalb diese – entgegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 5) – nicht zur Erstellung des Sachverhaltes zulasten des Beschuldigten verwertet wer- den dürfen. Verwertbar sind lediglich die Aussagen des Beschuldigten sowie die Zeugeneinvernahmen von E._____ (Urk. 23) und F._____ (Urk. 25), der beiden zur fraglichen Zeit im Einsatz stehenden Polizeibeamten. II. Sachverhalt
  18. Anklagevorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens kann auf die An- klageschrift vom 18. Mai 2017 (Urk. 30) sowie auf die Zusammenfassung im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 3 ff.). Im Wesentlichen geht es da- rum, dass der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall vom 31. Januar 2017 fal- sche Angaben betreffend den Lenker des Unfallfahrzeuges gegenüber den an die Unfallörtlichkeit ausgerückten Polizisten sowie später gegenüber dem ihn einver- nehmenden Polizisten gemacht haben soll, in der Absicht, seinen Arbeitskollegen C._____ – den tatsächlichen Lenker des Fahrzeugs – zu schützen und einer Be- strafung zu entziehen. - 7 - 1.1. Sachverhaltserstellung 1.1.1. Der Beschuldigte zeigte sich betreffend den Sachverhalt der Begünstigung grundsätzlich geständig. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2017 gegenüber dem Polizisten zunächst die frühmorgens auf dem Unfallplatz gemachten falschen Angaben wiederholt hatte (Urk. 8 S. 3 f. F/A 24 ff.), räumte er ein, dies getan zu haben, um C._____ zu schützen (Urk. 8 S. 4 F/A 41). Sodann blieb der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom
  19. Februar 2017 geständig, gegenüber der ausgerückten Polizei auf der Unfall- stelle und hernach in der polizeilichen Einvernahme am 31. Januar 2017 wieder- holt wahrheitswidrig angegeben zu haben, dass ein unbekannter Türke das ihm gehörende Fahrzeug gelenkt habe, wobei er mit diesen Aussagen C._____ habe schützen wollen (Urk. 9 S. 2 F/A 4). Schliesslich war er auch anlässlich der Ein- vernahme vom 8. Mai 2017 geständig (Urk. 27 S. 9 ff. F/A 64 ff.). Bei der Einver- nahme vor der Vorinstanz am 17. August 2017 war der Beschuldigte zwar nicht ausdrücklich geständig, allerdings räumte er sinngemäss ein, die falschen Anga- ben gegenüber der Polizei deponiert zu haben (Urk. 34 S. 2 f.). Sodann stellte er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung den ihm gemachten Vorwurf nicht in Abrede (Urk. 70 S. 11 f.). Was der Beschuldigte aus den Vorbringen unter Punkt 4 seiner Berufungs- erklärung in diesem Zusammenhang für sich ableiten will, ist nicht erkennbar. Es geht vorliegend ja nicht um den Vorwurf, dass er den Wagen selber gelenkt habe, sondern darum, dass er gegenüber der Polizei aussagte, eine unbekannte Dritt- person habe den Unfallwagen gelenkt. Keinen Sinn ergibt auch sein Vorbringen, er habe nach dem Unfall nicht mehr gewusst, wer der Lenker gewesen sei. Nicht nur steht dies im Widerspruch zu seinen im bisherigen Verfahren gemachten Aussagen, sondern es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte dies nicht wissen könnte. In Frage kommen als Lenker theoretisch nur er selber und C._____, wobei er selber immer geltend machte, das Auto nicht gefahren zu ha- ben, weshalb nur noch C._____ als Lenker übrig bleibt. Der Beschuldigte weist sodann wiederholt auf seinen "konsternierten Zustand" hin, in welchem er nach dem Unfall gewesen sei (Urk. 51). Wenn er damit (sinn- - 8 - gemäss) geltend machen will, er habe deswegen die falschen Angaben gegen- über der Polizei gemacht, so erscheint dies als Schutzbehauptung. Der Beschul- digte wies weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft auf Kopfschmer- zen oder angebrochene Rippen hin. Vielmehr bestätigte er, dass er sich im Stan- de fühle, an der Einvernahme teilzunehmen (Urk. 8 S. 1 F/A 5; Urk. 9 S. 1 F/A 1). Auch eine Trunkenheit lag im Moment der polizeilichen Einvernahme vom
  20. Januar 2017 nicht mehr vor, wie der Beschuldigte selber bestätigte (Urk. 27 S. 13 F/A 99). Weiter wäre von einer "konsternierten" Person zu erwarten gewe- sen, dass diese sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern vermag. Nicht so aber der Beschuldigte, welcher relativ detaillierte Angaben zu einer angeblichen Dritt- person machte, welche den Unfallwagen gelenkt haben soll. Dies spricht ent- schieden dafür, dass der Beschuldigte sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst war. Dies räumte er an verschiedenen Stellen in der Untersuchung auch aus- drücklich ein, indem er erklärte, er habe C._____ schützen wollen. Ihm hätten dessen beiden Kinder leid getan und er habe verhindern wollen, dass man C._____ seinen Ausweis entziehe (Urk. 27 S. 12 und 15 F/A 88 und 127). 1.1.2. Die Zugeständnisse des Beschuldigten decken sich schliesslich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere den belastenden Angaben der beiden Polizeibeamten, E._____ (Urk. 23 S. 3 ff. F/A 12, 16, 21 f., 24 f.) und F._____ (Urk. 25 S. 3 ff. F/A 13 f. und 18 ff.). Deren Angaben bestätigte auch der Beschuldigte als richtig (Urk. 27 S. 2 F/A 5 ff.). 1.1.3. Der Vorwurf der Begünstigung, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, ist demnach erstellt. Hiervon ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung aus- zugehen.
  21. Anklagevorwurf der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrs- regeln Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe dem erheblich alkoholisierten C._____ sein Fahrzeug Skoda Oktavia Kombi 1.6 TDI, ZH…, über- lassen. Er sei als Beifahrer in das Fahrzeug eingestiegen, womit der Beschuldigte billigend in Kauf genommen habe, dass in der Person von C._____ eine wegen - 9 - Alkoholeinflusses in diesem Zeitpunkt fahrunfähige Person sein Fahrzeug im Strassenverkehr gelenkt habe. 2.1. Sachverhaltserstellung 2.1.1. Der Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei am 31. Januar 2017 aus, er habe bei C._____ zwei 0.5 Liter Dosen Bier getrunken. Ob C._____ zu diesem Zeitpunkt etwas Alkoholisches getrunken habe, wisse er nicht (Urk. 8 S. 2 F/A 12). Danach seien sie in eine Bar gefahren, der Beschuldigte als Beifahrer, und C._____ habe das Fahrzeug gelenkt (Urk. 8 S. 2 F/A 13). Er habe dort etwa 6 bis 7 Biere à 0.5 Liter sowie einen Schnaps getrunken. C._____ habe 5 bis 6 Whis- key-Cola aus normal grossen Gläsern getrunken. Man habe jeweils mitbekom- men, wenn wieder ein Getränk bestellt worden sei (Urk. 8 S. 3 F/A 19, 21 und 23). Zunächst noch an der Darstellung mit dem unbekannten Türken festhaltend, fuhr der Beschuldigte fort, es sei C._____ dann nicht mehr zurückgefahren, weil er zu- viel getrunken habe (Urk. 8 S. 3 F/A 27). Nachdem er den tatsächlichen Sachver- halt bezüglich Fahrer eingestanden hatte, korrigierte sich der Beschuldigte je- doch; C._____ habe ihm gegenüber keinen betrunkenen Eindruck gemacht. Er habe das Gefühl gehabt, dass dieser noch fahren könne. Die Autoschlüssel habe C._____ schon auf sich getragen als sie gemeinsam von Zürich nach G._____ (recte: H._____) gefahren seien. Er könne nicht sagen, ob C._____ noch ein Auto haben lenken dürfen, als sie die Bar verlassen hatten, da er selber zu betrunken gewesen sei (Urk. 8 S. 4 f. F/A 42 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Februar 2017 zeigte sich der Beschuldig- te auf entsprechenden Vorhalt geständig, C._____ sein Auto überlassen zu haben (Urk. 9 S. 2 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2017 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht mehr, weshalb er in das Auto gestiegen sei. Sein ganzes Werkzeug habe sich darin befunden, er vermute deshalb (Urk. 27 S. 7 F/A 50) C._____ sei in Zürich noch nüchtern gewesen, als er ihm den Schlüssel gegeben habe. In der Bar sei C._____ aufgefordert worden, den Schlüssel herauszugeben. Er wisse nicht mehr, ob er selber ihn auch aufgefordert habe. Es sei nicht möglich gewe- - 10 - sen, C._____ den Schlüssel wegzunehmen, da dieser ziemlich aggressiv gewe- sen sei (Urk. 27 S. 8 F/A 52 ff.). Auf Nachfrage, ob C._____ das Fahrzeug des Beschuldigten entgegen dessen Willen gelenkt habe und der Beschuldigte den- noch ins Auto gestiegen sei, um sein Werkzeug zu schützen, gab dieser zur Ant- wort, "so ungefähr". Er glaube es, er könne sich aber nicht mehr genau erinnern. Es seien nur 50 Meter zu seiner – des Beschuldigten – Wohnung gewesen. Er hätte C._____ noch angeboten, bei ihm (gemeint: in der Wohnung des Beschul- digten) zu übernachten. Er habe dies getan, weil C._____ aggressiv gewesen und wahrscheinlich angetrunken gewesen sei (Urk. 27 S. 9 F/A 58 ff.). Er denke, dass jemand nach 5 bis 6 Gläsern Whiskey-Cola nicht mehr fahrfähig sei (Urk. 27 S. 11 F/A 80). Auf entsprechende Frage erklärte er, ihm sei bewusst gewesen, dass C._____ zu viel getrunken gehabt habe (Urk. 27 S. 12 und 14 F/A 91 und 118). Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, C._____ sei noch nüchtern gewesen, als er ihm den Schlüssel in Zürich gegeben habe. Dann seien sie in ein Lokal nach G._____ gefahren, von wo sie weiter nach H._____ gefahren seien. C._____ habe den Schlüssel nicht herausgeben wollen, deshalb habe es einen riesen Streit gegeben. Er sei mit C._____ nach Zürich gefahren, weil seine Sachen und diverse Werkzeuge im Auto gewesen seien. Ausserdem habe er der Frau von C._____ ein Alibi verschaffen sollen. Danach habe es ge- kracht (Urk. 34 S. 1). Ein wenig später in der Befragung durch die Vorinstanz sag- te er aus, C._____ habe den Schlüssel nicht herausgeben wollen. Dieser habe ihn überredet, ins Auto einzusteigen und ihm gegenüber dessen Frau ein Alibi zu verschaffen (Urk. 34 S. 3). 2.1.2. Als erstellt betrachtet werden kann, dass C._____ aufgrund seiner Alkoholi- sierung nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu lenken, und ihm solches auf- grund dessen auch nicht mehr erlaubt war. Tatsache ist auch, dass der Beschul- digte auf der fraglichen Fahrt als Beifahrer im Fahrzeug Platz genommen hatte. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte um die beträchtliche Alkoholisierung von C._____ wusste. Der Beschuldigte hat mitbekommen, dass C._____ 5 bis 6 Whiskey-Cola getrunken hat (Urk. 8 S. 3 F/A 21 und 23). Nicht nur hat er somit konkrete Angaben zu den von C._____ getrunkenen Mengen Alkohols machen - 11 - können, sondern er hat ebenfalls eingeräumt, dass eine Person, welche diese Mengen konsumiere, nicht mehr fahrfähig sei (Urk 27 S. 11 F/A 80). Zudem er- fand er die Geschichte mit der Drittperson nur deswegen, um C._____ vor den Konsequenzen der Trunkenheitsfahrt zu schützen. In diesem Zusammenhang gab er denn auch explizit zu Protokoll, nicht C._____, sondern die (erfundene) Drittperson sei gefahren, weil C._____ "zuviel getrunken hat" (Urk. 8 S. 3 F/A 27). Schliesslich machte der Beschuldigte selber ja auch mehrfach geltend, er (und zwei weitere Personen) hätten C._____ wiederholt aufgefordert – gar während ei- ner Stunde – ihm die Autoschlüssel zurückzugeben (Urk. 20; Urk. 34 S. 1). Dies zeigt offensichtlich, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass C._____ kein Fahrzeug mehr hätte lenken dürfen. Es wäre sonst kein anderer Grund für ein solches Verhalten ersichtlich. 2.2. Dass der Beschuldigte (und zwei weitere Personen) C._____ aufgefordert haben sollen, den Autoschlüssel herauszugeben, würde allerdings nichts am Um- stand ändern, dass der Beschuldigte anschliessend auf dem Beifahrersitz des Un- fallfahrzeuges Platz genommen hat. Zudem erweisen sich seine Angaben auch in diesem Punkt als nicht besonders zuverlässig. So sagte er bei der Staatsanwalt- schaft am 8. Mai 2017 aus, er wisse nicht, ob er selber C._____ aufgefordert ha- be, den Autoschlüssel herauszugeben. Bei der Polizei am 1. Februar 2017 mach- te er hierzu gar keine Ausführungen. Es mutet nun seltsam an, dass sich der Be- schuldigte später plötzlich mit Sicherheit daran erinnern können will, dass er (und zwei weitere Personen) C._____ aufgefordert hätten, den Autoschlüssel heraus- zugeben. Es liegt der Schluss nahe, dass ihn allenfalls die entsprechenden Be- merkungen der Staatsanwaltschaft am Ende der Einvernahme vom 8. Mai 2017 darauf gebracht haben könnten (Urk. 27 S. 16 f. F/A 137 f.). Auch seine Angaben in Bezug darauf, weshalb er zu C._____ ins Auto gestiegen ist, sind nicht glaub- haft. Während er bei der Polizei pauschal geltend machte, er sei betrunken gewe- sen, erklärte er bei der Staatsanwaltschaft, es könne sein, dass er ins Fahrzeug gestiegen sei, um sein Werkzeug zu schützen. Er wisse es aber nicht. Vor der Vo- rinstanz erklärte er dann im Sinne einer Tatsache, er sei zu C._____ ins Auto ge- stiegen, weil seine Sachen und diverse Werkzeuge im Auto gewesen seien bzw. dieser habe ihn überredet, dessen Frau ein Alibi zu verschaffen. Es ist offensicht- - 12 - lich, dass der Beschuldigte hier sein Verhalten mit Ausflüchten zu rechtfertigen versucht. Kommt noch hinzu, dass selbst wenn nun die vom Beschuldigten gel- tend gemachten Gründe Motiv für seine Teilnahme an der Fahrt gewesen wären, dies nichts daran zu ändern vermag, dass er einer fahrunfähigen Person sein Fahrzeug überlassen hat. Auch aus dem Umstand, dass C._____ gemäss Anga- ben des Beschuldigten derart aggressiv gewesen sei, dass eine Wegnahme des Schlüssels nicht möglich gewesen sei, kann dem Beschuldigten nicht zum Vorteil gereichen. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte alternative Handlungsmöglichkeiten gehabt, wie beispielsweise die Polizei zu alarmieren. Je- denfalls hat keine Notwendigkeit dafür bestanden, dass er zum fahrunfähigen C._____ ins Auto steigt. 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt betreffend Über- tretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Anklageschrift erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung
  22. Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt die falschen Angaben des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten auf der Unfallstelle sowie auf dem Polizeiposten als Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Urk. 30 S. 2 f.). 1.2. Einer Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts setzt Begünstigung nicht voraus, dass es dem Täter gelingt, die Strafverfolgung des Verfolgten gänzlich zu verhindern. Es genügt, dass der Täter einen Verfolgten oder Verurteilten einer einzelnen Verfolgungs- oder Vollzugs- handlung entzieht. Dies trifft insbesondere auch auf jene Fälle zu, in denen eine strafprozessuale Ermittlungs- oder Zwangsmassnahme wie etwa eine Verhaftung erst später erfolgen kann, als es ohne Handlung des Begünstigenden geschehen wäre (BGE 103 IV 98, E. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom
  23. Februar 2003 E. 2.1 m.H.a. 104 IV 186 E. 1b; 106 IV 189 E. 2c). Die Tathand- - 13 - lung muss geeignet sein, den Flüchtigen für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung zu entziehen, wobei nicht vorausgesetzt wird, dass diese Folge tatsächlich auch eintraf. Es genügt eine diesbezügliche Gefahr (BGE 114 IV 36, E. 1b, vgl. auch BGer 6B_766/2009, E. 3.4). Indessen genügt eine blosse Beistandshandlung, welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügig behindert bzw. stört, nicht (BGE 129 IV 138, E. 2.1). Vielmehr braucht es ein Verhindern, das eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis aufweist (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 23). Zu den als Begünstigung in Frage kommenden Tathandlungen zählen unter anderem das Verbergen von Beweismitteln, um zu Gunsten der verfolgten Person die Sachaufklärung hinauszuschieben, sowie das zeitweilige Beherbergen eines Flüchtigen oder von den Strafverfolgungsbehörden Gesuchten, dessen Transportierung und die Leistung materieller Unterstützung an ihn. Auch falsche Aussagen zugunsten des Begünstigten fallen darunter, etwa dass der Verdächtige nicht am Steuer gesessen habe (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, StGB PK, Art. 305 N 9 m.V.a. BGE 111 IV 165, RS 1964 Nr. 62, ZR 48 [1949] Nr. 100). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aber in je- dem Fall nachgewiesen sein, dass der Flüchtige, Verdächtige usw. gerade wegen der Handlung des angeblichen Begünstigers dem polizeilichen Zugriff für eine gewisse Zeit entzogen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom
  24. Februar 2003 E. 2.1 m.H. unter anderem auf BGE 114 IV 36 E. 1b; 117 IV 467 E. 4c). Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz, jemanden ganz, teilweise oder zumindest vorübergehend der Strafverfolgung zu entziehen, erforderlich (FLACHSMANN, OFK-StGB, Art. 305 N 11). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die deliktisch relevanten Tathandlungen des Beschuldigten zum Einen darin bestanden hätten, dass er nach dem erfolgten Unfallereignis am 31. Januar 2017 zwischen 01:00 Uhr bis 02:30 Uhr gegenüber den an diese Unfallörtlichkeit ausgerückten Polizeibeamten der Kantonspolizei Zürich vor Ort wahrheitswidrig angegeben habe, eine unbekannte Drittperson habe das Fahrzeug gelenkt und den Selbstunfall mit erheblichem Sachschaden an Fahrzeug und Kreisel verursacht. Diese Drittperson habe hernach noch vor dem Eintreffen der Polizei zu Fuss die Flucht vom Unfallort ergriffen, und er könne - 14 - somit nicht sagen, wer diesen Unfall verursacht habe, jedoch sei weder er noch C._____ gefahren. Diese wahrheitswidrigen Aussagen – so die Vorinstanz weiter – hätten zur Folge gehabt, dass der fehlbare Lenker C._____ auf der Unfallstelle nicht habe ermittelt werden können, sodass zur Klärung des Sachverhaltes weite- re Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden – insbesondere die Ver- haftung des Beschuldigten und C._____s sowie diverse Einvernahmen – notwen- dig geworden seien. Bereits dadurch habe der Beschuldigte eine verhindernde Handlung begangen, welche eine inhaltliche Erschwernis aufweise. Hinzu kom- me, dass er seine wahrheitswidrigen Aussagen zum Andern auch noch bei seiner – nach erfolgter Verhaftung und Ausnüchterung – gleichentags ab 13:41 Uhr im Verkehrsstützpunkt Hinwil erfolgten polizeilichen Befragung gegenüber PS I._____ zu Handen des schriftlichen Polizeiprotokolls wiederholt habe. Durch die spätere Wiederholung der wahrheitswidrigen Aussagen komme zur inhaltlichen Erschwernis auch noch eine zeitliche Komponente hinzu. Damit stehe fest, dass der Beschuldigte C._____ für eine gewisse Zeit dem behördlichen Zugriff habe entziehen wollen. Obwohl der fehlbare Lenker letztlich doch habe ermittelt werden können und damit der Strafverfolgung nicht endgültig entzogen worden sei, habe der Beschuldigte die Strafuntersuchung mit seiner Vorgehensweise insgesamt nicht bloss vorübergehend behindert, sondern erheblich erschwert (Urk. 49 S. 21 f.). 1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserte der Beschuldigte zwar gegenüber den Polizeibeamten vor Ort sowie gegenüber dem ihn am Folgetag einverneh- menden Polizisten, eine unbekannte Drittperson habe den Wagen gelenkt, und machte damit diesen gegenüber falsche Angaben. Allerdings wurde dadurch die Untersuchung nicht erheblich erschwert. Sowohl der Beschuldigte als auch C._____ wurden noch auf der Unfallstelle verhaftet (Urk. 13/2 und Urk. 14/2) und zur Ausnüchterung ins provisorische Polizeigefängnis gebracht. Diese Verhaftung geschah, wie dem Polizeirapport vom 13. Februar 2017 entnommen werden kann, aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr (Urk. 1 S. 4). Am
  25. Januar 2017 wurden die beiden noch am Tag des Vorfalls der polizeilichen Befragung zugeführt, während welcher sich C._____ geständig zeigte, das Fahr- zeug gelenkt zu haben. Auf Vorhalt dieses Umstands räumte auch der Beschul- - 15 - digte den wahren Sachverhalt ein und es konnten seine falschen Angaben aufge- deckt werden. Die Verhaftung von C._____ sowie die entsprechenden Einver- nahmen hätten aber auf jeden Fall auch dann durchgeführt werden müssen, wenn dessen Lenkereigenschaft von Anfang an festgestanden hätte – dann zwar wohl nicht primär wegen Kollusionsgefahr, aber deshalb, weil C._____ zuerst ausge- nüchtert werden musste, bevor er vernünftig befragt werden konnte. Es ist somit nicht erkennbar – und wird denn auch richtigerweise in der Anklageschrift nicht anders umschrieben –, dass C._____ durch das Verhalten des Beschuldigten nur schon für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen worden wäre. Einzige Folge der Falschaussage des Beschuldigten war, dass C._____ nicht schon auf der Unfallstelle, sondern erst nach der erfolgten Ausnüchterung als Unfallfahrer eruiert werden konnte. Dies genügt aber nicht für die Vollendung des Deliktes der Begünstigung. Die Strafverfolgung gegen den zu begünstigenden C._____ wurde in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise erschwert. 1.5. Gleichwohl hat sich der Beschuldigte einer versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Ge- mäss erstelltem Sachverhalt handelte der Beschuldigte mit (direktem) Vorsatz, C._____ der Strafverfolgung zu entziehen, was ihm allerdings nicht gelungen ist. Indem der Beschuldigte die falschen Angaben gegenüber den Polizisten gemacht hat, hat er den entscheidenden Schritt in die Delinquenz vollzogen. 1.6. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Wie auch schon vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte allerdings auch heute wieder sinngemäss ei- ne Schuldunfähigkeit geltend, indem er erklärte, er sei ziemlich betrunken und nicht "Herr seiner Sinne" gewesen (Urk. 70 S. 11 f.). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat eizusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Handelte der Täter im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt im Sinne einer Faustregel, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3 Gewichtspromillen von einer aufgehobenen, ab 2 Gewichtspromillen von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Der Blutalkoholkonzentra- - 16 - tion kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe (BGE 117 IV 292 E. 2d, BGE 119 IV 120 E. 2b, BGE 122 IV 49 E. 1b). Die Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b). Folgt aus dem täterschaftlichen Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden ist, sodass sich der Täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen kann, ist nicht von einer derart schweren Beeinträchtigung auszugehen (BGE 133 IV 147 f., Ur- teil des Bundesgerichts 6B_254/2014 E.5.2 vom 18. August 2014). Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 1.06 mg/l (vgl. Urk. 5) auf, was einer Blutalkoholkonzentration von 2.12 Gewichts- promillen entspricht. Von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit kann bei diesen Werten nicht gesprochen werden, zumal auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ersichtlich sind. Der Beschuldigte muss mit der Vorinstanz und entgegen seinen Beteuerungen als geübter Trinker gelten. Hierfür spricht nicht nur, dass er den Polizisten eine relativ detaillierte Schilderung des angeblichen Fahrers machte und diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt ausgenüchtert wiederholen konnte, sondern dass er überhaupt die Geistes- gegenwart aufbringen konnte, um eine solche Geschichte zu erfinden bzw. zu er- zählen. Kommt noch hinzu, dass er normal orientiert war, nur leichte Gleichge- wichtsstörungen, einen schleppenden, aber nicht torkelnden Gang, und lediglich eine verwaschene Sprache hatte, nicht aber lallte. Seine Reaktion war verzögert, aber seine Ansprechbarkeit ohne Weiteres gegeben. Sodann räumten der Be- schuldigte und C._____ nach dem Unfall Autoteile von der Fahrbahn und verstau- ten diese im Auto, was zeigt, dass dem Beschuldigten ein zielgerichtetes Handeln möglich war. Ob beim Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit gegeben war, ist nicht an dieser Stelle sondern im Rahmen der Strafzumessung abzuhan- deln. 1.7. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz betreffend die Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in - 17 - Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 VRV erweist sich als zutreffend (Urk. 49 S. 22 ff.). Der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. IV. Strafzumessung
  26. Ausgangslage Die Vorinstanz hat für die Begünstigung eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgesprochen. Für die Übertretung der Verordnung der Verkehrsregeln fällte sie eine Busse in der Höhe von Fr. 700.– aus (Urk. 49 S. 35).
  27. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 28 f.). Der Strafrahmen für die Begünstigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Übertretung der Verord- nung der Strassenverkehrsregeln wird einzig mit Busse bestraft. Eine Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB kommt demnach vorliegend nicht in Frage. Die Strafen sind separat festzusetzen. 2.2. Aufgrund der versuchten Tatbegehung und – wie noch zu zeigen sein wird – der verminderten Schuldfähigkeit liegen Strafmilderungsgründe vor, welche das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens ermöglichen würden. Ausser- gewöhnliche Umstände, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteil des Obergerichts SB110352 vom 23. April 2012 E. V.1.2.2.), sind jedoch nicht auszumachen. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.
  28. Konkrete Strafzumessung 3.1. Versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - 18 - 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber mehreren Polizeibeamten und bei verschiede- nen Gelegenheiten die Unwahrheit sagte. Dies bedingt grundsätzlich die Auf- rechterhaltung des Deliktsvorsatzes über einen längeren Zeitraum. Gleichzeitig geht einer Person die Wiederholung einer Lüge in der Regel leichter über die Lippen, als die erstmalige Lüge. Allerdings ist schon auch zu sehen, dass der Beschuldigte die "Story" mit dem angeblichen Türken letztlich nicht wirklich lange aufrecht erhalten hat, nämlich von der erstmaligen Äusserung in den frühen Mor- genstunden des 31. Januar 2017 auf dem Unfallplatz (Urk. 5) bis zur Wiederho- lung in der gleichentags ab 13:41 Uhr durchgeführten polizeilichen Einvernahme, wo der Beschuldigte nach wohl etwa einer Stunde auf Vorhalt des Geständnisses von C._____ die Unwahrheit seiner bisherigen Darstellung sofort einräumte (Urk. 8 S. 4). Die falschen Angaben waren zwar nicht speziell raffiniert, aber auch nicht derart plump, dass sie sogleich hätten durchschaut werden können. So machte der Beschuldigte doch relativ detaillierte Angaben über den angeblichen Lenker und die weiteren Umstände des Kennenlernens, was seine Geschichte plausibler erscheinen lassen sollte. Die Begünstigung betraf ein Vergehen und eine Übertretung der Verordnung der Strassenverkehrsregeln, mitunter also nicht schwerste Delikte. Im Spektrum aller denkbaren Begünstigungen bewegt sich die Vorliegende im untersten Bereich. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Dass der Beschuldigte nicht direkt für sich, sondern für eine Drittperson einen Vorteil zu bewirken versuchte, kann sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, entspricht dies doch gerade der Natur einer Begünstigung. Die subjektive Tat- schwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Wie bereits erwähnt, wies der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat mit einer Atem- alkoholkonzentration von 1.06 mg/l – dies entspricht einer Blutalkoholkonzentra- tion von 2.12 Gewichtspromillen – eine beträchtliche Alkoholisierung auf (Urk. 5). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten dennoch eine volle Schuldfähigkeit attes- tiert. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es stelle ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen voller Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt dar, dass der - 19 - Beschuldigte sich nach seiner Ausnüchterung noch so genau an seine im an- getrunkenen Zustand gemachten Aussagen habe erinnern können, dass er die exakt gleiche Geschichte erneut habe schildern können. Darüber hinaus gehe aus dem FinZ-Protokoll hervor, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung zwar leichte Gleichgewichtsstörungen, ein leichtes Zittern und eine verzögerte Reaktion gezeigt habe, jedoch noch über eine normale Orientierung verfügt habe, normal ansprechbar und sein Gang lediglich schleppend, nicht jedoch schwankend oder gar torkelnd gewesen sei. Demgegenüber habe sich C._____, welcher eine um einiges geringere Alkoholisierung aufgewiesen habe, bedeutend auffälliger verhal- ten, seien bei diesem doch Schweissausbrüche und Unruhe, eine verwirrte Orien- tierung, eine verzögerte Reaktion, eine zunehmend schläfrige Ansprechbarkeit sowie ein schwankender Gang beobachtet worden. Aus diesen unterschiedlichen körperlichen Reaktionen sei zu schliessen, dass sich beim Beschuldigten eine gewisse Gewöhnung an hohe Alkoholmengen eingestellt haben könnte (Urk. 49 S. 26 f.). Wie bereits erwähnt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschul- digte trinkgewohnt ist. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indessen, wenn sie das Verhalten des Beschuldigten mit demjenigen von C._____ in Relation setzt und daraus Rückschlüsse auf den Zustand des Beschuldigten ziehen will. Dies scheitert allein schon daran, dass der Beschuldigte vom Gefreiten J._____ und C._____ von der Gefreiten E._____ mit dem FinZ-Set geprüft wurde. Die bei- den Protokolle wurden demnach nicht von einer Person ausgefüllt, die den eige- nen, direkten Vergleich zwischen den Angehaltenen hatte. Sodann gilt es zu be- rücksichtigen, dass der Test zwar standardisiert ist, allerdings die Folgen eines Alkoholkonsums individuell bleiben, und deshalb keine gesicherten Erkenntnisse über die tatsächliche Einschränkung der Schuldfähigkeit alleine aus den Feststel- lungen in einem FinZ-Set gezogen werden können. Zwar muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte eine erhöhte Toleranz gegenüber Alkohol aufweist. Dessen sehr erheblichen Konsum aber völlig unberücksichtigt zu lassen, wie es die Vorinstanz getan hat, würde allerdings dem Grundsatz von "in dubio pro reo" zuwiderlaufen. Es liegen insgesamt keine genügend gesicherten Er- kenntnisse vor, welche die Vermutung einer leichten Einschränkung der Schuld- - 20 - fähigkeit umstossen könnten. Allerdings liegt der Wert der Blutalkoholkonzentrati- on mit 2.1 ‰ am unteren Rand, bei welchem die Vermutung einer verminderten Schuldfähigkeit greift. Sodann ist auf das bereits erwähnte Verhalten des Be- schuldigten unmittelbar nach dem Unfall hinzuweisen, welches ebenfalls nicht für eine starke Beeinträchtigung des Beschuldigten spricht. Zumindest eine margina- le verschuldensmindernde Wirkung kann dem Alkoholkonsum des Beschuldigten aber nicht abgesprochen werden. Dies betrifft allerdings nur die erste polizeiliche Befragung. Der Beschuldigte blieb dann vorerst auch bei dieser Lügengeschichte, als er nach mehreren Stunden ausgenüchtert war (Urk. 8 S. 2 f.) 3.1.2. Betrachtet man das Gesamtverschulden des mutmasslich vollendeten De- likts (in objektiver und subjektiver Hinsicht), so ist es als leicht zu bezeichnen und führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. 3.1.3. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim Versuch blieb. Dies hat sich im Sinne einer Reduktion der (hypothetischen) verschuldens- angemessenen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tat- bestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 123 IV 49). Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, lag nicht am Verhalten des Beschuldigten – dieser hat vielmehr nach seiner Vorstellung alles zur Herbeiführung des Tat- erfolges Nötige getan –, sondern ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass einerseits die Polizeibeamten sorgfältig gehandelt haben und andererseits C._____ sich dazu entschieden hatte, bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2017 (Urk. 6) ein Geständnis abzulegen. Es kann füglich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von der erfunde- nen Geschichte abgerückt wäre, sondern diese aufrecht erhalten hätte, um C._____ zu schützen. Spürbare Folgen zeitigte das Verhalten des Beschuldigten - 21 - aber wie bereits erwähnt keine. Der Versuch führt zu einer marginalen Reduktion bzw. Strafminderung. 3.1.4. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. Sep- tember 1962 in Deutschland geboren wurde. Der Beschuldigte ist geschieden und hat eine Tochter, welche er regelmässig freiwillig mit EUR 300.– monatlich finan- ziell unterstützt. Der Beschuldigte gibt an, seit rund einem Jahr als Künstler tätig zu sein. Für seine Wohnung bezahlt der Beschuldigte Fr. 2'500.–. Die Kosten für die Krankenkasse belaufen sich auf Fr. 400.– monatlich. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben kein Vermögen und Schulden in der Höhe von ca. Eu- ro 120'000.– (Urk. 34 S. 4 ff.; Urk. 54/2-4; Urk. 70 S. 1 ff.). Aus dieser Biografie lassen sich weder entlastende noch erhöhende Elemente ableiten, sie ist strafzumessungsneutral zu werten. Anders betreffend die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten in Deutschland: So sind im entsprechenden Strafregisterauszug seit dem 17. Mai 1999 10 Ein- träge betreffend (teilweise einschlägige) Straftaten aufgelistet (Urk. 16/2). Präzi- sierend ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Urteile vor der Ver- urteilung vom 5. April 2007 nicht mehr entgegen gehalten werden dürfen. Es gilt Art. 369 StGB zu beachten, welche Bestimmung auch auf ausländische Vorstra- fen anzuwenden ist (BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015, E. 2.2.1). Ab dem Urteil vom 5. April 2007 können die Strafen dem Beschuldigten auch entgegen gehalten werden, soweit es um kürzere Strafen als 1 Jahr oder Geldstrafen geht (die nach 10 Jahren gelöscht werden müssen), denn gemäss Art. 369 Abs. 2 StGB ver- längern sich die Fristen gemäss Art. 369 Abs. 1 StGB um die Dauer von bereits eingetragenen Freiheitsstrafen (konkret 15 Monate). Somit hat der Beschuldigte in Deutschland vier eingetragene Urteile, die alle einschlägige Delikte betreffen und wofür er bereits mehrmals mit Freiheitsstrafen bestraft wurde. Das umfassende Vorstrafenregister einschlägiger Verurteilungen demonstriert, dass der Beschul- digte schon seit geraumer Zeit nichts aus seinen Strafen gelernt hat. Wenn ge- wisse Vorstrafen auch teilweise schon länger zurückliegen, belegen sie doch auf- grund ihrer Regelmässigkeit und Häufigkeit die Unbelehrbarkeit des Beschuldig- - 22 - ten. Zudem hat der Beschuldigte während zwei laufenden Probezeiten delinquiert. Dieser Umstand wirkt sich zusammen mit den Vorstrafen stark straferhöhend aus. 3.1.5. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). Auch wenn der Beschuldigte gewisse Zugeständnisse machte, kann nicht von einem eigentlichen Geständnis gesprochen werden. Immer wieder relativierte er seine Zugeständnisse, berief sich auf Erinnerungslücken infolge seines Alkohol- konsums (bspw. Urk. 34 S. 1 f.) und versuchte die Schuld abzuschieben (Urk. 34 S. 3). Kommt noch hinzu, dass die Beweislage als komfortabel bezeichnet werden muss und dem Beschuldigten seine strafbaren Handlungen auch hätten nachge- wiesen werden können, wenn er seine ursprünglich falsche Darstellung mit dem angeblichen türkischen Fahrer nicht richtig gestellt hätte. Eine massgebliche Ein- sicht ins Unrecht der Tat muss beim Beschuldigten ebenfalls verneint werden. Aus seinen Aussagen erhellt, dass er sich wohl selber als das Opfer sieht ("Ich bin ja eigentlich derjenige, der durch den Vorfall geschädigt wurde." [Urk. 27 S. 12 F/A 96]) respektive er offenbar der Ansicht ist, er sei für sein Verhalten schon ge- nug bestraft worden ("Ich war 2 Tage eingesperrt. Ich finde, das ist Strafe genug." [Urk. 34 S. 6]). Wenn er dann vor Vorinstanz und auch vor dem Berufungsgericht zu Protokoll gibt, ihm tue die ganze Sache leid; es sei ihm wirklich peinlich, aber es sei leider passiert (Urk. 34 S. 7; Urk. 70 S. 11), so ist daraus keine wirkliche Einsicht ins Unrecht der Tat erkennbar. Vielmehr scheint es dem Beschuldigten einfach peinlich zu sein, bei seiner Delinquenz erwischt worden zu sein. Unter diesem Aspekt kann dem Beschuldigten keine Strafreduktion zugestanden wer- - 23 - den. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht er- sichtlich. Nach dem Gesagten ist die Strafhöhe auf 40 Tagessätze festzusetzen. 3.1.6. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 80.– fest. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten können nicht eindeutig eruiert werden, da er hierzu keine konkreten Angaben machte (Urk. 70 S. 3). Offenbar ist es dem Beschuldigten aber aufgrund seiner Einnahmen durch den Verkauf seiner Bilder ohne Weiteres möglich, sich eine teure Wohnung zu leisten, die Kranken- kasse zu bezahlen und freiwillig seine in Deutschland lebende Tochter zu unter- stützen (Urk. 70 S. 1 ff.). Aufgrund dessen ist der Tagessatz auf Fr. 80.– zu be- lassen. 3.2. Überlassen des Fahrzeuges an eine fahrunfähige Person Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Tä- ters zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Verhältnisse relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familien- pflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 3.2.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug C._____ nicht nur überlassen hat, sondern die Fahrt als Beifahrer auch mitgemacht und C._____ so in seinem Verhalten zusätzlich noch bestärkt hat. Zudem ist es in der Folge auch zu einem Unfall mit Sachscha- den gekommen, wobei aber durchaus auch eine Gefahr für Personen bestanden hat. Unberücksichtigt zu bleiben hat der Einwand des Beschuldigten, er habe den - 24 - Beschuldigten wiederholt aufgefordert, die Autoschlüssel herauszugeben. Wie be- reits erwähnt erweisen sich seine diesbezüglichen Aussagen als nur wenig glaub- haft, wobei letztlich auch entscheidend ist, dass der Beschuldigte zum fahrunfähi- gen C._____ gestiegen ist und so diesem sein Einverständnis signalisiert hat. Be- züglich der Täterkomponente und dem Nachtatverhalten kann nach oben verwie- sen werden. Wenn die Vorinstanz für die Übertretung der Verordnung der Verkehrsregeln eine Busse von Fr. 700.– in Anschlag bringt, ist diese nicht zu hoch ausgefallen und kann übernommen werden. 3.2.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfrei- heitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Praxisgemäss ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse auf 7 Tage festzusetzen. V. Vollzug 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgericht Amberg (D) vom 28. Juni 2012 (Urk. 16/2) und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Ein Strafaufschub für die mit vor- liegendem Erkenntnis auszusprechende Geldstrafe rechtfertigt sich deshalb nur, wenn besonders günstige Umstände beim Beschuldigten vorliegen. Diese sind - 25 - beim Beschuldigten nicht gegeben. Vielmehr liess sich der Beschuldigte durch die bisherigen, einschlägigen Verurteilungen in Deutschland offensichtlich nicht in genügender Weise beeindrucken, wurde er doch nun erneut straffällig. Die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug sind deshalb nicht gegeben, weshalb die Geldstrafe zu vollziehen ist. 1.3. Der Beschuldigte befand sich vom 31. Januar 2017, 01:35 Uhr, bis am
  29. Februar 2017, 14:30 Uhr, in Haft (Urk. 14/2 und 14/8). Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Haft im Umfang von 2 Tagen an die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Kosten
  30. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Ver- urteilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6; Art. 426 Abs. 1 StPO).
  31. Berufungsverfahren 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Der Beschuldigte verlangte einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 51). 2.3. Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich insoweit, als er nicht mehr der vollendeten, sondern nur noch der versuchten Begünstigung schuldig gesprochen wird. Als Folge davon fällt die den Beschuldigten treffende Geldstrafe tiefer aus. Im ganzen restlichen Umfang unterliegt der Beschuldigte in- - 26 - dessen. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:
  32. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von deren Art. 96 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3.
  33. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.
  34. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  35. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
  36. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an - 27 - − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. November 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180077-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 1. November 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Rothenbach Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Begünstigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 17. August 2017 (GG170010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Mai 2017 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 34 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 571.35 Auslagen (Gutachten).

6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. (Mitteilung)

8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)

a) Des Beschuldigten: (Urk. 51)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom

17. August 2017 aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 55 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 3). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Pfäffikon, Strafsachen, vom 17. August 2017 (Prot. I S. 4 und 6 ff.), meldete der Beschuldigte am 25. August 2017 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung an (Urk. 37) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils am

6. Februar 2018 (Urk. 48/1) – ebenfalls fristgerecht – am 26. Februar 2018 dem Obergericht die Berufungserklärung ein, wobei der Beschuldigte gleichzeitig einen Beweisantrag stellte (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 wur- de die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der

- 4 - Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 52). In der Folge reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 54/1-5). Mit Ein- gabe vom 20. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschluss- berufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung des Beweisantrages des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 55). 1.3. Am 19. April 2018 wurde auf den 7. Juni 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 59). Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 legitimierte sich Rechtsan- walt Dr. X._____ als Verteidiger des Beschuldigten und ersuchte zufolge einer Terminkollision um eine Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 61, 63, 64). In der Folge wurden die Vorladungen abgenommen (Urk. 65), und die Be- rufungsverhandlung wurde am 17. Juli 2018 neu auf den 1. November 2018 an- gesetzt (Urk. 66). Mit Schreiben vom 21. August 2018 teilte Rechtsanwalt Dr. X._____ mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 68). 1.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte erschienen (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 70) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 f.).

2. Beweisantrag des Beschuldigten 2.1. Im Rahmen der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei B._____ als Zeugin zu befragen. Sie könne als Angestellte der vom Beschul- digten besuchten Bar bezeugen, dass C._____ vom Beschuldigten und zwei wei- teren Personen aufgefordert worden sei, den Autoschlüssel herauszugeben (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass der Beschuldigte und zwei weitere Personen C._____ dazu aufgefordert hätten, den Schlüssel herauszugeben, dies nichts da-

- 5 - ran ändern würde, dass der Beschuldigte dann doch auf dem Beifahrersitz Platz genommen und so signalisiert habe, dass er mit der Wegfahrt von C._____ ein- verstanden gewesen sei. Entsprechend seien die Aussagen von B._____ ent- behrlich (Urk. 55). 2.2. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2018 wurde der Beweisantrag abge- wiesen, mit der Begründung, dass aufgrund der Beweislage und aus den von der Staatsanwaltschaft dargelegten Gründen die beantragte Zeugeneinvernahme von B._____ nicht notwendig erscheine (Urk. 57). Anlässlich der Berufungs- verhandlung wurde der Beweisantrag durch den Beschuldigten nicht erneuert.

3. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten vollumfänglich angefoch- ten (Urk. 51; Prot. II S. 6). Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanz- liche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der ange- fochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition.

4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 4.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 6 -

5. Verwertbarkeit der Beweismittel Einvernahmen von C._____ und D._____ 5.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben Parteien das Recht, bei Beweiserhe- bungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und ein- vernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieses Teilnahmerechts erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 5.2. Der Beschuldigte war bei den jeweiligen Einvernahmen von C._____ (Urk. 6 und 7) und D._____ (Urk. 10) nicht anwesend und war dazu auch nicht eingeladen worden, weshalb diese – entgegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 5) – nicht zur Erstellung des Sachverhaltes zulasten des Beschuldigten verwertet wer- den dürfen. Verwertbar sind lediglich die Aussagen des Beschuldigten sowie die Zeugeneinvernahmen von E._____ (Urk. 23) und F._____ (Urk. 25), der beiden zur fraglichen Zeit im Einsatz stehenden Polizeibeamten. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens kann auf die An- klageschrift vom 18. Mai 2017 (Urk. 30) sowie auf die Zusammenfassung im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 3 ff.). Im Wesentlichen geht es da- rum, dass der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall vom 31. Januar 2017 fal- sche Angaben betreffend den Lenker des Unfallfahrzeuges gegenüber den an die Unfallörtlichkeit ausgerückten Polizisten sowie später gegenüber dem ihn einver- nehmenden Polizisten gemacht haben soll, in der Absicht, seinen Arbeitskollegen C._____ – den tatsächlichen Lenker des Fahrzeugs – zu schützen und einer Be- strafung zu entziehen.

- 7 - 1.1. Sachverhaltserstellung 1.1.1. Der Beschuldigte zeigte sich betreffend den Sachverhalt der Begünstigung grundsätzlich geständig. Nachdem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2017 gegenüber dem Polizisten zunächst die frühmorgens auf dem Unfallplatz gemachten falschen Angaben wiederholt hatte (Urk. 8 S. 3 f. F/A 24 ff.), räumte er ein, dies getan zu haben, um C._____ zu schützen (Urk. 8 S. 4 F/A 41). Sodann blieb der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme vom

1. Februar 2017 geständig, gegenüber der ausgerückten Polizei auf der Unfall- stelle und hernach in der polizeilichen Einvernahme am 31. Januar 2017 wieder- holt wahrheitswidrig angegeben zu haben, dass ein unbekannter Türke das ihm gehörende Fahrzeug gelenkt habe, wobei er mit diesen Aussagen C._____ habe schützen wollen (Urk. 9 S. 2 F/A 4). Schliesslich war er auch anlässlich der Ein- vernahme vom 8. Mai 2017 geständig (Urk. 27 S. 9 ff. F/A 64 ff.). Bei der Einver- nahme vor der Vorinstanz am 17. August 2017 war der Beschuldigte zwar nicht ausdrücklich geständig, allerdings räumte er sinngemäss ein, die falschen Anga- ben gegenüber der Polizei deponiert zu haben (Urk. 34 S. 2 f.). Sodann stellte er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung den ihm gemachten Vorwurf nicht in Abrede (Urk. 70 S. 11 f.). Was der Beschuldigte aus den Vorbringen unter Punkt 4 seiner Berufungs- erklärung in diesem Zusammenhang für sich ableiten will, ist nicht erkennbar. Es geht vorliegend ja nicht um den Vorwurf, dass er den Wagen selber gelenkt habe, sondern darum, dass er gegenüber der Polizei aussagte, eine unbekannte Dritt- person habe den Unfallwagen gelenkt. Keinen Sinn ergibt auch sein Vorbringen, er habe nach dem Unfall nicht mehr gewusst, wer der Lenker gewesen sei. Nicht nur steht dies im Widerspruch zu seinen im bisherigen Verfahren gemachten Aussagen, sondern es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte dies nicht wissen könnte. In Frage kommen als Lenker theoretisch nur er selber und C._____, wobei er selber immer geltend machte, das Auto nicht gefahren zu ha- ben, weshalb nur noch C._____ als Lenker übrig bleibt. Der Beschuldigte weist sodann wiederholt auf seinen "konsternierten Zustand" hin, in welchem er nach dem Unfall gewesen sei (Urk. 51). Wenn er damit (sinn-

- 8 - gemäss) geltend machen will, er habe deswegen die falschen Angaben gegen- über der Polizei gemacht, so erscheint dies als Schutzbehauptung. Der Beschul- digte wies weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft auf Kopfschmer- zen oder angebrochene Rippen hin. Vielmehr bestätigte er, dass er sich im Stan- de fühle, an der Einvernahme teilzunehmen (Urk. 8 S. 1 F/A 5; Urk. 9 S. 1 F/A 1). Auch eine Trunkenheit lag im Moment der polizeilichen Einvernahme vom

31. Januar 2017 nicht mehr vor, wie der Beschuldigte selber bestätigte (Urk. 27 S. 13 F/A 99). Weiter wäre von einer "konsternierten" Person zu erwarten gewe- sen, dass diese sich nicht mehr an den Vorfall zu erinnern vermag. Nicht so aber der Beschuldigte, welcher relativ detaillierte Angaben zu einer angeblichen Dritt- person machte, welche den Unfallwagen gelenkt haben soll. Dies spricht ent- schieden dafür, dass der Beschuldigte sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst war. Dies räumte er an verschiedenen Stellen in der Untersuchung auch aus- drücklich ein, indem er erklärte, er habe C._____ schützen wollen. Ihm hätten dessen beiden Kinder leid getan und er habe verhindern wollen, dass man C._____ seinen Ausweis entziehe (Urk. 27 S. 12 und 15 F/A 88 und 127). 1.1.2. Die Zugeständnisse des Beschuldigten decken sich schliesslich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere den belastenden Angaben der beiden Polizeibeamten, E._____ (Urk. 23 S. 3 ff. F/A 12, 16, 21 f., 24 f.) und F._____ (Urk. 25 S. 3 ff. F/A 13 f. und 18 ff.). Deren Angaben bestätigte auch der Beschuldigte als richtig (Urk. 27 S. 2 F/A 5 ff.). 1.1.3. Der Vorwurf der Begünstigung, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, ist demnach erstellt. Hiervon ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung aus- zugehen.

2. Anklagevorwurf der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrs- regeln Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe dem erheblich alkoholisierten C._____ sein Fahrzeug Skoda Oktavia Kombi 1.6 TDI, ZH…, über- lassen. Er sei als Beifahrer in das Fahrzeug eingestiegen, womit der Beschuldigte billigend in Kauf genommen habe, dass in der Person von C._____ eine wegen

- 9 - Alkoholeinflusses in diesem Zeitpunkt fahrunfähige Person sein Fahrzeug im Strassenverkehr gelenkt habe. 2.1. Sachverhaltserstellung 2.1.1. Der Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei am 31. Januar 2017 aus, er habe bei C._____ zwei 0.5 Liter Dosen Bier getrunken. Ob C._____ zu diesem Zeitpunkt etwas Alkoholisches getrunken habe, wisse er nicht (Urk. 8 S. 2 F/A 12). Danach seien sie in eine Bar gefahren, der Beschuldigte als Beifahrer, und C._____ habe das Fahrzeug gelenkt (Urk. 8 S. 2 F/A 13). Er habe dort etwa 6 bis 7 Biere à 0.5 Liter sowie einen Schnaps getrunken. C._____ habe 5 bis 6 Whis- key-Cola aus normal grossen Gläsern getrunken. Man habe jeweils mitbekom- men, wenn wieder ein Getränk bestellt worden sei (Urk. 8 S. 3 F/A 19, 21 und 23). Zunächst noch an der Darstellung mit dem unbekannten Türken festhaltend, fuhr der Beschuldigte fort, es sei C._____ dann nicht mehr zurückgefahren, weil er zu- viel getrunken habe (Urk. 8 S. 3 F/A 27). Nachdem er den tatsächlichen Sachver- halt bezüglich Fahrer eingestanden hatte, korrigierte sich der Beschuldigte je- doch; C._____ habe ihm gegenüber keinen betrunkenen Eindruck gemacht. Er habe das Gefühl gehabt, dass dieser noch fahren könne. Die Autoschlüssel habe C._____ schon auf sich getragen als sie gemeinsam von Zürich nach G._____ (recte: H._____) gefahren seien. Er könne nicht sagen, ob C._____ noch ein Auto haben lenken dürfen, als sie die Bar verlassen hatten, da er selber zu betrunken gewesen sei (Urk. 8 S. 4 f. F/A 42 ff.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Februar 2017 zeigte sich der Beschuldig- te auf entsprechenden Vorhalt geständig, C._____ sein Auto überlassen zu haben (Urk. 9 S. 2 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2017 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht mehr, weshalb er in das Auto gestiegen sei. Sein ganzes Werkzeug habe sich darin befunden, er vermute deshalb (Urk. 27 S. 7 F/A 50) C._____ sei in Zürich noch nüchtern gewesen, als er ihm den Schlüssel gegeben habe. In der Bar sei C._____ aufgefordert worden, den Schlüssel herauszugeben. Er wisse nicht mehr, ob er selber ihn auch aufgefordert habe. Es sei nicht möglich gewe-

- 10 - sen, C._____ den Schlüssel wegzunehmen, da dieser ziemlich aggressiv gewe- sen sei (Urk. 27 S. 8 F/A 52 ff.). Auf Nachfrage, ob C._____ das Fahrzeug des Beschuldigten entgegen dessen Willen gelenkt habe und der Beschuldigte den- noch ins Auto gestiegen sei, um sein Werkzeug zu schützen, gab dieser zur Ant- wort, "so ungefähr". Er glaube es, er könne sich aber nicht mehr genau erinnern. Es seien nur 50 Meter zu seiner – des Beschuldigten – Wohnung gewesen. Er hätte C._____ noch angeboten, bei ihm (gemeint: in der Wohnung des Beschul- digten) zu übernachten. Er habe dies getan, weil C._____ aggressiv gewesen und wahrscheinlich angetrunken gewesen sei (Urk. 27 S. 9 F/A 58 ff.). Er denke, dass jemand nach 5 bis 6 Gläsern Whiskey-Cola nicht mehr fahrfähig sei (Urk. 27 S. 11 F/A 80). Auf entsprechende Frage erklärte er, ihm sei bewusst gewesen, dass C._____ zu viel getrunken gehabt habe (Urk. 27 S. 12 und 14 F/A 91 und 118). Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, C._____ sei noch nüchtern gewesen, als er ihm den Schlüssel in Zürich gegeben habe. Dann seien sie in ein Lokal nach G._____ gefahren, von wo sie weiter nach H._____ gefahren seien. C._____ habe den Schlüssel nicht herausgeben wollen, deshalb habe es einen riesen Streit gegeben. Er sei mit C._____ nach Zürich gefahren, weil seine Sachen und diverse Werkzeuge im Auto gewesen seien. Ausserdem habe er der Frau von C._____ ein Alibi verschaffen sollen. Danach habe es ge- kracht (Urk. 34 S. 1). Ein wenig später in der Befragung durch die Vorinstanz sag- te er aus, C._____ habe den Schlüssel nicht herausgeben wollen. Dieser habe ihn überredet, ins Auto einzusteigen und ihm gegenüber dessen Frau ein Alibi zu verschaffen (Urk. 34 S. 3). 2.1.2. Als erstellt betrachtet werden kann, dass C._____ aufgrund seiner Alkoholi- sierung nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu lenken, und ihm solches auf- grund dessen auch nicht mehr erlaubt war. Tatsache ist auch, dass der Beschul- digte auf der fraglichen Fahrt als Beifahrer im Fahrzeug Platz genommen hatte. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte um die beträchtliche Alkoholisierung von C._____ wusste. Der Beschuldigte hat mitbekommen, dass C._____ 5 bis 6 Whiskey-Cola getrunken hat (Urk. 8 S. 3 F/A 21 und 23). Nicht nur hat er somit konkrete Angaben zu den von C._____ getrunkenen Mengen Alkohols machen

- 11 - können, sondern er hat ebenfalls eingeräumt, dass eine Person, welche diese Mengen konsumiere, nicht mehr fahrfähig sei (Urk 27 S. 11 F/A 80). Zudem er- fand er die Geschichte mit der Drittperson nur deswegen, um C._____ vor den Konsequenzen der Trunkenheitsfahrt zu schützen. In diesem Zusammenhang gab er denn auch explizit zu Protokoll, nicht C._____, sondern die (erfundene) Drittperson sei gefahren, weil C._____ "zuviel getrunken hat" (Urk. 8 S. 3 F/A 27). Schliesslich machte der Beschuldigte selber ja auch mehrfach geltend, er (und zwei weitere Personen) hätten C._____ wiederholt aufgefordert – gar während ei- ner Stunde – ihm die Autoschlüssel zurückzugeben (Urk. 20; Urk. 34 S. 1). Dies zeigt offensichtlich, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass C._____ kein Fahrzeug mehr hätte lenken dürfen. Es wäre sonst kein anderer Grund für ein solches Verhalten ersichtlich. 2.2. Dass der Beschuldigte (und zwei weitere Personen) C._____ aufgefordert haben sollen, den Autoschlüssel herauszugeben, würde allerdings nichts am Um- stand ändern, dass der Beschuldigte anschliessend auf dem Beifahrersitz des Un- fallfahrzeuges Platz genommen hat. Zudem erweisen sich seine Angaben auch in diesem Punkt als nicht besonders zuverlässig. So sagte er bei der Staatsanwalt- schaft am 8. Mai 2017 aus, er wisse nicht, ob er selber C._____ aufgefordert ha- be, den Autoschlüssel herauszugeben. Bei der Polizei am 1. Februar 2017 mach- te er hierzu gar keine Ausführungen. Es mutet nun seltsam an, dass sich der Be- schuldigte später plötzlich mit Sicherheit daran erinnern können will, dass er (und zwei weitere Personen) C._____ aufgefordert hätten, den Autoschlüssel heraus- zugeben. Es liegt der Schluss nahe, dass ihn allenfalls die entsprechenden Be- merkungen der Staatsanwaltschaft am Ende der Einvernahme vom 8. Mai 2017 darauf gebracht haben könnten (Urk. 27 S. 16 f. F/A 137 f.). Auch seine Angaben in Bezug darauf, weshalb er zu C._____ ins Auto gestiegen ist, sind nicht glaub- haft. Während er bei der Polizei pauschal geltend machte, er sei betrunken gewe- sen, erklärte er bei der Staatsanwaltschaft, es könne sein, dass er ins Fahrzeug gestiegen sei, um sein Werkzeug zu schützen. Er wisse es aber nicht. Vor der Vo- rinstanz erklärte er dann im Sinne einer Tatsache, er sei zu C._____ ins Auto ge- stiegen, weil seine Sachen und diverse Werkzeuge im Auto gewesen seien bzw. dieser habe ihn überredet, dessen Frau ein Alibi zu verschaffen. Es ist offensicht-

- 12 - lich, dass der Beschuldigte hier sein Verhalten mit Ausflüchten zu rechtfertigen versucht. Kommt noch hinzu, dass selbst wenn nun die vom Beschuldigten gel- tend gemachten Gründe Motiv für seine Teilnahme an der Fahrt gewesen wären, dies nichts daran zu ändern vermag, dass er einer fahrunfähigen Person sein Fahrzeug überlassen hat. Auch aus dem Umstand, dass C._____ gemäss Anga- ben des Beschuldigten derart aggressiv gewesen sei, dass eine Wegnahme des Schlüssels nicht möglich gewesen sei, kann dem Beschuldigten nicht zum Vorteil gereichen. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte alternative Handlungsmöglichkeiten gehabt, wie beispielsweise die Polizei zu alarmieren. Je- denfalls hat keine Notwendigkeit dafür bestanden, dass er zum fahrunfähigen C._____ ins Auto steigt. 2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt betreffend Über- tretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln gemäss Anklageschrift erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt die falschen Angaben des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten auf der Unfallstelle sowie auf dem Polizeiposten als Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Urk. 30 S. 2 f.). 1.2. Einer Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts setzt Begünstigung nicht voraus, dass es dem Täter gelingt, die Strafverfolgung des Verfolgten gänzlich zu verhindern. Es genügt, dass der Täter einen Verfolgten oder Verurteilten einer einzelnen Verfolgungs- oder Vollzugs- handlung entzieht. Dies trifft insbesondere auch auf jene Fälle zu, in denen eine strafprozessuale Ermittlungs- oder Zwangsmassnahme wie etwa eine Verhaftung erst später erfolgen kann, als es ohne Handlung des Begünstigenden geschehen wäre (BGE 103 IV 98, E. 1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom

11. Februar 2003 E. 2.1 m.H.a. 104 IV 186 E. 1b; 106 IV 189 E. 2c). Die Tathand-

- 13 - lung muss geeignet sein, den Flüchtigen für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung zu entziehen, wobei nicht vorausgesetzt wird, dass diese Folge tatsächlich auch eintraf. Es genügt eine diesbezügliche Gefahr (BGE 114 IV 36, E. 1b, vgl. auch BGer 6B_766/2009, E. 3.4). Indessen genügt eine blosse Beistandshandlung, welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügig behindert bzw. stört, nicht (BGE 129 IV 138, E. 2.1). Vielmehr braucht es ein Verhindern, das eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis aufweist (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 305 N 23). Zu den als Begünstigung in Frage kommenden Tathandlungen zählen unter anderem das Verbergen von Beweismitteln, um zu Gunsten der verfolgten Person die Sachaufklärung hinauszuschieben, sowie das zeitweilige Beherbergen eines Flüchtigen oder von den Strafverfolgungsbehörden Gesuchten, dessen Transportierung und die Leistung materieller Unterstützung an ihn. Auch falsche Aussagen zugunsten des Begünstigten fallen darunter, etwa dass der Verdächtige nicht am Steuer gesessen habe (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, StGB PK, Art. 305 N 9 m.V.a. BGE 111 IV 165, RS 1964 Nr. 62, ZR 48 [1949] Nr. 100). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aber in je- dem Fall nachgewiesen sein, dass der Flüchtige, Verdächtige usw. gerade wegen der Handlung des angeblichen Begünstigers dem polizeilichen Zugriff für eine gewisse Zeit entzogen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2002 vom

11. Februar 2003 E. 2.1 m.H. unter anderem auf BGE 114 IV 36 E. 1b; 117 IV 467 E. 4c). Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz, jemanden ganz, teilweise oder zumindest vorübergehend der Strafverfolgung zu entziehen, erforderlich (FLACHSMANN, OFK-StGB, Art. 305 N 11). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 1.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die deliktisch relevanten Tathandlungen des Beschuldigten zum Einen darin bestanden hätten, dass er nach dem erfolgten Unfallereignis am 31. Januar 2017 zwischen 01:00 Uhr bis 02:30 Uhr gegenüber den an diese Unfallörtlichkeit ausgerückten Polizeibeamten der Kantonspolizei Zürich vor Ort wahrheitswidrig angegeben habe, eine unbekannte Drittperson habe das Fahrzeug gelenkt und den Selbstunfall mit erheblichem Sachschaden an Fahrzeug und Kreisel verursacht. Diese Drittperson habe hernach noch vor dem Eintreffen der Polizei zu Fuss die Flucht vom Unfallort ergriffen, und er könne

- 14 - somit nicht sagen, wer diesen Unfall verursacht habe, jedoch sei weder er noch C._____ gefahren. Diese wahrheitswidrigen Aussagen – so die Vorinstanz weiter

– hätten zur Folge gehabt, dass der fehlbare Lenker C._____ auf der Unfallstelle nicht habe ermittelt werden können, sodass zur Klärung des Sachverhaltes weite- re Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden – insbesondere die Ver- haftung des Beschuldigten und C._____s sowie diverse Einvernahmen – notwen- dig geworden seien. Bereits dadurch habe der Beschuldigte eine verhindernde Handlung begangen, welche eine inhaltliche Erschwernis aufweise. Hinzu kom- me, dass er seine wahrheitswidrigen Aussagen zum Andern auch noch bei seiner

– nach erfolgter Verhaftung und Ausnüchterung – gleichentags ab 13:41 Uhr im Verkehrsstützpunkt Hinwil erfolgten polizeilichen Befragung gegenüber PS I._____ zu Handen des schriftlichen Polizeiprotokolls wiederholt habe. Durch die spätere Wiederholung der wahrheitswidrigen Aussagen komme zur inhaltlichen Erschwernis auch noch eine zeitliche Komponente hinzu. Damit stehe fest, dass der Beschuldigte C._____ für eine gewisse Zeit dem behördlichen Zugriff habe entziehen wollen. Obwohl der fehlbare Lenker letztlich doch habe ermittelt werden können und damit der Strafverfolgung nicht endgültig entzogen worden sei, habe der Beschuldigte die Strafuntersuchung mit seiner Vorgehensweise insgesamt nicht bloss vorübergehend behindert, sondern erheblich erschwert (Urk. 49 S. 21 f.). 1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserte der Beschuldigte zwar gegenüber den Polizeibeamten vor Ort sowie gegenüber dem ihn am Folgetag einverneh- menden Polizisten, eine unbekannte Drittperson habe den Wagen gelenkt, und machte damit diesen gegenüber falsche Angaben. Allerdings wurde dadurch die Untersuchung nicht erheblich erschwert. Sowohl der Beschuldigte als auch C._____ wurden noch auf der Unfallstelle verhaftet (Urk. 13/2 und Urk. 14/2) und zur Ausnüchterung ins provisorische Polizeigefängnis gebracht. Diese Verhaftung geschah, wie dem Polizeirapport vom 13. Februar 2017 entnommen werden kann, aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr (Urk. 1 S. 4). Am

31. Januar 2017 wurden die beiden noch am Tag des Vorfalls der polizeilichen Befragung zugeführt, während welcher sich C._____ geständig zeigte, das Fahr- zeug gelenkt zu haben. Auf Vorhalt dieses Umstands räumte auch der Beschul-

- 15 - digte den wahren Sachverhalt ein und es konnten seine falschen Angaben aufge- deckt werden. Die Verhaftung von C._____ sowie die entsprechenden Einver- nahmen hätten aber auf jeden Fall auch dann durchgeführt werden müssen, wenn dessen Lenkereigenschaft von Anfang an festgestanden hätte – dann zwar wohl nicht primär wegen Kollusionsgefahr, aber deshalb, weil C._____ zuerst ausge- nüchtert werden musste, bevor er vernünftig befragt werden konnte. Es ist somit nicht erkennbar – und wird denn auch richtigerweise in der Anklageschrift nicht anders umschrieben –, dass C._____ durch das Verhalten des Beschuldigten nur schon für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen worden wäre. Einzige Folge der Falschaussage des Beschuldigten war, dass C._____ nicht schon auf der Unfallstelle, sondern erst nach der erfolgten Ausnüchterung als Unfallfahrer eruiert werden konnte. Dies genügt aber nicht für die Vollendung des Deliktes der Begünstigung. Die Strafverfolgung gegen den zu begünstigenden C._____ wurde in tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise erschwert. 1.5. Gleichwohl hat sich der Beschuldigte einer versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Ge- mäss erstelltem Sachverhalt handelte der Beschuldigte mit (direktem) Vorsatz, C._____ der Strafverfolgung zu entziehen, was ihm allerdings nicht gelungen ist. Indem der Beschuldigte die falschen Angaben gegenüber den Polizisten gemacht hat, hat er den entscheidenden Schritt in die Delinquenz vollzogen. 1.6. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Wie auch schon vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte allerdings auch heute wieder sinngemäss ei- ne Schuldunfähigkeit geltend, indem er erklärte, er sei ziemlich betrunken und nicht "Herr seiner Sinne" gewesen (Urk. 70 S. 11 f.). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat eizusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Handelte der Täter im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt im Sinne einer Faustregel, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3 Gewichtspromillen von einer aufgehobenen, ab 2 Gewichtspromillen von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Der Blutalkoholkonzentra-

- 16 - tion kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe (BGE 117 IV 292 E. 2d, BGE 119 IV 120 E. 2b, BGE 122 IV 49 E. 1b). Die Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b). Folgt aus dem täterschaftlichen Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden ist, sodass sich der Täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen kann, ist nicht von einer derart schweren Beeinträchtigung auszugehen (BGE 133 IV 147 f., Ur- teil des Bundesgerichts 6B_254/2014 E.5.2 vom 18. August 2014). Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 1.06 mg/l (vgl. Urk. 5) auf, was einer Blutalkoholkonzentration von 2.12 Gewichts- promillen entspricht. Von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit kann bei diesen Werten nicht gesprochen werden, zumal auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ersichtlich sind. Der Beschuldigte muss mit der Vorinstanz und entgegen seinen Beteuerungen als geübter Trinker gelten. Hierfür spricht nicht nur, dass er den Polizisten eine relativ detaillierte Schilderung des angeblichen Fahrers machte und diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt ausgenüchtert wiederholen konnte, sondern dass er überhaupt die Geistes- gegenwart aufbringen konnte, um eine solche Geschichte zu erfinden bzw. zu er- zählen. Kommt noch hinzu, dass er normal orientiert war, nur leichte Gleichge- wichtsstörungen, einen schleppenden, aber nicht torkelnden Gang, und lediglich eine verwaschene Sprache hatte, nicht aber lallte. Seine Reaktion war verzögert, aber seine Ansprechbarkeit ohne Weiteres gegeben. Sodann räumten der Be- schuldigte und C._____ nach dem Unfall Autoteile von der Fahrbahn und verstau- ten diese im Auto, was zeigt, dass dem Beschuldigten ein zielgerichtetes Handeln möglich war. Ob beim Beschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit gegeben war, ist nicht an dieser Stelle sondern im Rahmen der Strafzumessung abzuhan- deln. 1.7. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz betreffend die Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 96 VRV in

- 17 - Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 VRV erweist sich als zutreffend (Urk. 49 S. 22 ff.). Der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat für die Begünstigung eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgesprochen. Für die Übertretung der Verordnung der Verkehrsregeln fällte sie eine Busse in der Höhe von Fr. 700.– aus (Urk. 49 S. 35).

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 28 f.). Der Strafrahmen für die Begünstigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Übertretung der Verord- nung der Strassenverkehrsregeln wird einzig mit Busse bestraft. Eine Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB kommt demnach vorliegend nicht in Frage. Die Strafen sind separat festzusetzen. 2.2. Aufgrund der versuchten Tatbegehung und – wie noch zu zeigen sein wird – der verminderten Schuldfähigkeit liegen Strafmilderungsgründe vor, welche das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens ermöglichen würden. Ausser- gewöhnliche Umstände, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8; Urteil des Obergerichts SB110352 vom 23. April 2012 E. V.1.2.2.), sind jedoch nicht auszumachen. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

- 18 - 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber mehreren Polizeibeamten und bei verschiede- nen Gelegenheiten die Unwahrheit sagte. Dies bedingt grundsätzlich die Auf- rechterhaltung des Deliktsvorsatzes über einen längeren Zeitraum. Gleichzeitig geht einer Person die Wiederholung einer Lüge in der Regel leichter über die Lippen, als die erstmalige Lüge. Allerdings ist schon auch zu sehen, dass der Beschuldigte die "Story" mit dem angeblichen Türken letztlich nicht wirklich lange aufrecht erhalten hat, nämlich von der erstmaligen Äusserung in den frühen Mor- genstunden des 31. Januar 2017 auf dem Unfallplatz (Urk. 5) bis zur Wiederho- lung in der gleichentags ab 13:41 Uhr durchgeführten polizeilichen Einvernahme, wo der Beschuldigte nach wohl etwa einer Stunde auf Vorhalt des Geständnisses von C._____ die Unwahrheit seiner bisherigen Darstellung sofort einräumte (Urk. 8 S. 4). Die falschen Angaben waren zwar nicht speziell raffiniert, aber auch nicht derart plump, dass sie sogleich hätten durchschaut werden können. So machte der Beschuldigte doch relativ detaillierte Angaben über den angeblichen Lenker und die weiteren Umstände des Kennenlernens, was seine Geschichte plausibler erscheinen lassen sollte. Die Begünstigung betraf ein Vergehen und eine Übertretung der Verordnung der Strassenverkehrsregeln, mitunter also nicht schwerste Delikte. Im Spektrum aller denkbaren Begünstigungen bewegt sich die Vorliegende im untersten Bereich. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Dass der Beschuldigte nicht direkt für sich, sondern für eine Drittperson einen Vorteil zu bewirken versuchte, kann sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, entspricht dies doch gerade der Natur einer Begünstigung. Die subjektive Tat- schwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Wie bereits erwähnt, wies der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat mit einer Atem- alkoholkonzentration von 1.06 mg/l – dies entspricht einer Blutalkoholkonzentra- tion von 2.12 Gewichtspromillen – eine beträchtliche Alkoholisierung auf (Urk. 5). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten dennoch eine volle Schuldfähigkeit attes- tiert. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es stelle ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen voller Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt dar, dass der

- 19 - Beschuldigte sich nach seiner Ausnüchterung noch so genau an seine im an- getrunkenen Zustand gemachten Aussagen habe erinnern können, dass er die exakt gleiche Geschichte erneut habe schildern können. Darüber hinaus gehe aus dem FinZ-Protokoll hervor, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung zwar leichte Gleichgewichtsstörungen, ein leichtes Zittern und eine verzögerte Reaktion gezeigt habe, jedoch noch über eine normale Orientierung verfügt habe, normal ansprechbar und sein Gang lediglich schleppend, nicht jedoch schwankend oder gar torkelnd gewesen sei. Demgegenüber habe sich C._____, welcher eine um einiges geringere Alkoholisierung aufgewiesen habe, bedeutend auffälliger verhal- ten, seien bei diesem doch Schweissausbrüche und Unruhe, eine verwirrte Orien- tierung, eine verzögerte Reaktion, eine zunehmend schläfrige Ansprechbarkeit sowie ein schwankender Gang beobachtet worden. Aus diesen unterschiedlichen körperlichen Reaktionen sei zu schliessen, dass sich beim Beschuldigten eine gewisse Gewöhnung an hohe Alkoholmengen eingestellt haben könnte (Urk. 49 S. 26 f.). Wie bereits erwähnt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschul- digte trinkgewohnt ist. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indessen, wenn sie das Verhalten des Beschuldigten mit demjenigen von C._____ in Relation setzt und daraus Rückschlüsse auf den Zustand des Beschuldigten ziehen will. Dies scheitert allein schon daran, dass der Beschuldigte vom Gefreiten J._____ und C._____ von der Gefreiten E._____ mit dem FinZ-Set geprüft wurde. Die bei- den Protokolle wurden demnach nicht von einer Person ausgefüllt, die den eige- nen, direkten Vergleich zwischen den Angehaltenen hatte. Sodann gilt es zu be- rücksichtigen, dass der Test zwar standardisiert ist, allerdings die Folgen eines Alkoholkonsums individuell bleiben, und deshalb keine gesicherten Erkenntnisse über die tatsächliche Einschränkung der Schuldfähigkeit alleine aus den Feststel- lungen in einem FinZ-Set gezogen werden können. Zwar muss davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte eine erhöhte Toleranz gegenüber Alkohol aufweist. Dessen sehr erheblichen Konsum aber völlig unberücksichtigt zu lassen, wie es die Vorinstanz getan hat, würde allerdings dem Grundsatz von "in dubio pro reo" zuwiderlaufen. Es liegen insgesamt keine genügend gesicherten Er- kenntnisse vor, welche die Vermutung einer leichten Einschränkung der Schuld-

- 20 - fähigkeit umstossen könnten. Allerdings liegt der Wert der Blutalkoholkonzentrati- on mit 2.1 ‰ am unteren Rand, bei welchem die Vermutung einer verminderten Schuldfähigkeit greift. Sodann ist auf das bereits erwähnte Verhalten des Be- schuldigten unmittelbar nach dem Unfall hinzuweisen, welches ebenfalls nicht für eine starke Beeinträchtigung des Beschuldigten spricht. Zumindest eine margina- le verschuldensmindernde Wirkung kann dem Alkoholkonsum des Beschuldigten aber nicht abgesprochen werden. Dies betrifft allerdings nur die erste polizeiliche Befragung. Der Beschuldigte blieb dann vorerst auch bei dieser Lügengeschichte, als er nach mehreren Stunden ausgenüchtert war (Urk. 8 S. 2 f.) 3.1.2. Betrachtet man das Gesamtverschulden des mutmasslich vollendeten De- likts (in objektiver und subjektiver Hinsicht), so ist es als leicht zu bezeichnen und führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen. 3.1.3. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass es vorliegend beim Versuch blieb. Dies hat sich im Sinne einer Reduktion der (hypothetischen) verschuldens- angemessenen Einsatzstrafe auszuwirken. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je näher der tat- bestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets ist aber eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 123 IV 49). Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, lag nicht am Verhalten des Beschuldigten

– dieser hat vielmehr nach seiner Vorstellung alles zur Herbeiführung des Tat- erfolges Nötige getan –, sondern ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass einerseits die Polizeibeamten sorgfältig gehandelt haben und andererseits C._____ sich dazu entschieden hatte, bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2017 (Urk. 6) ein Geständnis abzulegen. Es kann füglich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von der erfunde- nen Geschichte abgerückt wäre, sondern diese aufrecht erhalten hätte, um C._____ zu schützen. Spürbare Folgen zeitigte das Verhalten des Beschuldigten

- 21 - aber wie bereits erwähnt keine. Der Versuch führt zu einer marginalen Reduktion bzw. Strafminderung. 3.1.4. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. Sep- tember 1962 in Deutschland geboren wurde. Der Beschuldigte ist geschieden und hat eine Tochter, welche er regelmässig freiwillig mit EUR 300.– monatlich finan- ziell unterstützt. Der Beschuldigte gibt an, seit rund einem Jahr als Künstler tätig zu sein. Für seine Wohnung bezahlt der Beschuldigte Fr. 2'500.–. Die Kosten für die Krankenkasse belaufen sich auf Fr. 400.– monatlich. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben kein Vermögen und Schulden in der Höhe von ca. Eu- ro 120'000.– (Urk. 34 S. 4 ff.; Urk. 54/2-4; Urk. 70 S. 1 ff.). Aus dieser Biografie lassen sich weder entlastende noch erhöhende Elemente ableiten, sie ist strafzumessungsneutral zu werten. Anders betreffend die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten in Deutschland: So sind im entsprechenden Strafregisterauszug seit dem 17. Mai 1999 10 Ein- träge betreffend (teilweise einschlägige) Straftaten aufgelistet (Urk. 16/2). Präzi- sierend ist jedoch festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Urteile vor der Ver- urteilung vom 5. April 2007 nicht mehr entgegen gehalten werden dürfen. Es gilt Art. 369 StGB zu beachten, welche Bestimmung auch auf ausländische Vorstra- fen anzuwenden ist (BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015, E. 2.2.1). Ab dem Urteil vom 5. April 2007 können die Strafen dem Beschuldigten auch entgegen gehalten werden, soweit es um kürzere Strafen als 1 Jahr oder Geldstrafen geht (die nach 10 Jahren gelöscht werden müssen), denn gemäss Art. 369 Abs. 2 StGB ver- längern sich die Fristen gemäss Art. 369 Abs. 1 StGB um die Dauer von bereits eingetragenen Freiheitsstrafen (konkret 15 Monate). Somit hat der Beschuldigte in Deutschland vier eingetragene Urteile, die alle einschlägige Delikte betreffen und wofür er bereits mehrmals mit Freiheitsstrafen bestraft wurde. Das umfassende Vorstrafenregister einschlägiger Verurteilungen demonstriert, dass der Beschul- digte schon seit geraumer Zeit nichts aus seinen Strafen gelernt hat. Wenn ge- wisse Vorstrafen auch teilweise schon länger zurückliegen, belegen sie doch auf- grund ihrer Regelmässigkeit und Häufigkeit die Unbelehrbarkeit des Beschuldig-

- 22 - ten. Zudem hat der Beschuldigte während zwei laufenden Probezeiten delinquiert. Dieser Umstand wirkt sich zusammen mit den Vorstrafen stark straferhöhend aus. 3.1.5. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). Auch wenn der Beschuldigte gewisse Zugeständnisse machte, kann nicht von einem eigentlichen Geständnis gesprochen werden. Immer wieder relativierte er seine Zugeständnisse, berief sich auf Erinnerungslücken infolge seines Alkohol- konsums (bspw. Urk. 34 S. 1 f.) und versuchte die Schuld abzuschieben (Urk. 34 S. 3). Kommt noch hinzu, dass die Beweislage als komfortabel bezeichnet werden muss und dem Beschuldigten seine strafbaren Handlungen auch hätten nachge- wiesen werden können, wenn er seine ursprünglich falsche Darstellung mit dem angeblichen türkischen Fahrer nicht richtig gestellt hätte. Eine massgebliche Ein- sicht ins Unrecht der Tat muss beim Beschuldigten ebenfalls verneint werden. Aus seinen Aussagen erhellt, dass er sich wohl selber als das Opfer sieht ("Ich bin ja eigentlich derjenige, der durch den Vorfall geschädigt wurde." [Urk. 27 S. 12 F/A 96]) respektive er offenbar der Ansicht ist, er sei für sein Verhalten schon ge- nug bestraft worden ("Ich war 2 Tage eingesperrt. Ich finde, das ist Strafe genug." [Urk. 34 S. 6]). Wenn er dann vor Vorinstanz und auch vor dem Berufungsgericht zu Protokoll gibt, ihm tue die ganze Sache leid; es sei ihm wirklich peinlich, aber es sei leider passiert (Urk. 34 S. 7; Urk. 70 S. 11), so ist daraus keine wirkliche Einsicht ins Unrecht der Tat erkennbar. Vielmehr scheint es dem Beschuldigten einfach peinlich zu sein, bei seiner Delinquenz erwischt worden zu sein. Unter diesem Aspekt kann dem Beschuldigten keine Strafreduktion zugestanden wer-

- 23 - den. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht er- sichtlich. Nach dem Gesagten ist die Strafhöhe auf 40 Tagessätze festzusetzen. 3.1.6. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 80.– fest. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten können nicht eindeutig eruiert werden, da er hierzu keine konkreten Angaben machte (Urk. 70 S. 3). Offenbar ist es dem Beschuldigten aber aufgrund seiner Einnahmen durch den Verkauf seiner Bilder ohne Weiteres möglich, sich eine teure Wohnung zu leisten, die Kranken- kasse zu bezahlen und freiwillig seine in Deutschland lebende Tochter zu unter- stützen (Urk. 70 S. 1 ff.). Aufgrund dessen ist der Tagessatz auf Fr. 80.– zu be- lassen. 3.2. Überlassen des Fahrzeuges an eine fahrunfähige Person Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Tä- ters zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Verhältnisse relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familien- pflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 3.2.1. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug C._____ nicht nur überlassen hat, sondern die Fahrt als Beifahrer auch mitgemacht und C._____ so in seinem Verhalten zusätzlich noch bestärkt hat. Zudem ist es in der Folge auch zu einem Unfall mit Sachscha- den gekommen, wobei aber durchaus auch eine Gefahr für Personen bestanden hat. Unberücksichtigt zu bleiben hat der Einwand des Beschuldigten, er habe den

- 24 - Beschuldigten wiederholt aufgefordert, die Autoschlüssel herauszugeben. Wie be- reits erwähnt erweisen sich seine diesbezüglichen Aussagen als nur wenig glaub- haft, wobei letztlich auch entscheidend ist, dass der Beschuldigte zum fahrunfähi- gen C._____ gestiegen ist und so diesem sein Einverständnis signalisiert hat. Be- züglich der Täterkomponente und dem Nachtatverhalten kann nach oben verwie- sen werden. Wenn die Vorinstanz für die Übertretung der Verordnung der Verkehrsregeln eine Busse von Fr. 700.– in Anschlag bringt, ist diese nicht zu hoch ausgefallen und kann übernommen werden. 3.2.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Bei der Bemessung der Ersatzfrei- heitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Praxisgemäss ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse auf 7 Tage festzusetzen. V. Vollzug 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei wird eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgericht Amberg (D) vom 28. Juni 2012 (Urk. 16/2) und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Ein Strafaufschub für die mit vor- liegendem Erkenntnis auszusprechende Geldstrafe rechtfertigt sich deshalb nur, wenn besonders günstige Umstände beim Beschuldigten vorliegen. Diese sind

- 25 - beim Beschuldigten nicht gegeben. Vielmehr liess sich der Beschuldigte durch die bisherigen, einschlägigen Verurteilungen in Deutschland offensichtlich nicht in genügender Weise beeindrucken, wurde er doch nun erneut straffällig. Die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug sind deshalb nicht gegeben, weshalb die Geldstrafe zu vollziehen ist. 1.3. Der Beschuldigte befand sich vom 31. Januar 2017, 01:35 Uhr, bis am

1. Februar 2017, 14:30 Uhr, in Haft (Urk. 14/2 und 14/8). Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Haft im Umfang von 2 Tagen an die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Kosten

1. Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Ver- urteilung des Beschuldigten – ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Der Beschuldigte verlangte einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 51). 2.3. Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung lediglich insoweit, als er nicht mehr der vollendeten, sondern nur noch der versuchten Begünstigung schuldig gesprochen wird. Als Folge davon fällt die den Beschuldigten treffende Geldstrafe tiefer aus. Im ganzen restlichen Umfang unterliegt der Beschuldigte in-

- 26 - dessen. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln im Sinne von deren Art. 96 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 27 - − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. November 2018 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher